«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
So hoch ist deine Rente nach 45 Jahren Renteneinzahlung wirklich
Wer heute mitten im Berufsleben steht, kassiert jeden Monat Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung ab – oft ohne genau zu wissen, was davon am Ende des Erwerbslebens wieder auf dem Konto landet.
Die Frage ist drängend, denn im Juli 2025 steigt der sogenannte aktuelle Rentenwert – also der Preis eines einzigen Rentenpunkts – auf 40,79 Euro. Damit erhöhen sich die laufenden Renten um 3,74 Prozent, doch zugleich klettern Sozialabgaben und der steuerpflichtige Anteil der Rente.
Wie berechnet sich die Bruttorente überhaupt?Die gesetzliche Formel bleibt unverändert schlicht: Entgeltpunkte × aktueller Rentenwert × Zugangsfaktor. Entscheidend ist zuallererst das durchschnittliche Jahreseinkommen, das der Gesetzgeber für die Rentenberechnung ansetzt.
Für 2025 wird dieses Durchschnittsentgelt auf 50 493 Euro veranschlagt, was etwa 4 208 Euro im Monat entspricht. Wer exakt so viel verdient, erhält genau einen Rentenpunkt.
Von höheren Löhnen profitiert man nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze: Ab Januar 2025 liegt sie bundeseinheitlich bei 8 050 Euro monatlich. Mehr Gehalt, mehr Sozialabgaben – aber keine zusätzlichen Rentenpunkte.
Beispieltabelle: So hoch ist die Rente nach 45 Jahren Rechenschritt Monatlicher Betrag (EUR) Jährlicher Betrag (EUR) Bruttorente (45 Entgeltpunkte × 40,79 €) 1 835,55 22 026,60 − Krankenversicherung (8,55 %) − 156,94 − 1 883,34 − Pflegeversicherung (3,60 %) − 66,08 − 792,96 Zwischensumme nach Sozialabgaben 1 612,53 19 350,30 − Einkommensteuer* − 46,17 − 554,00 Nettorente 1 566,36 18 796,30* Basis: 85 % steuerpflichtiger Anteil bei Rentenbeginn 2025, nach Abzug von Grundfreibetrag, Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale sowie der voll absetzbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Wie viele Euro liefert ein Arbeitsleben?Nehmen wir eine durchschnittsverdienende Arbeitnehmerin, die 45 Jahre lang ununterbrochen gearbeitet, keine längeren Teilzeiten eingelegt und immer genau das Durchschnittsentgelt verdient hat. Sie sammelt damit 45 Entgeltpunkte. Multipliziert mit dem Rentenwert von 40,79 Euro ergibt das eine Bruttorente von rund 1 835 Euro im Monat.
Welche Abzüge mindern das Ergebnis?Von dieser Bruttorente gehen zunächst Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab. 2025 beträgt der allgemeine Satz weiterhin 14,6 Prozent, hinzu kommt ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent.
Die Rentenversicherung übernimmt – wie ein früherer Arbeitgeber – exakt die Hälfte, sodass die Rentnerin 8,55 Prozent selbst trägt. Bei 1 835 Euro Brutto sind das etwa 157 Euro monatlich.
Hinzu kommt die Pflegeversicherung. Für Eltern liegt der Satz 2025 bei 3,6 Prozent, die Rentner zahlen ihn vollständig allein. Das sind gut 66 Euro.
Nach Sozialabgaben bleiben knapp 1 613 Euro. Doch damit ist die Rechnung noch nicht zu Ende, denn auch im Ruhestand ruft das Finanzamt.
Wie viel hinterlässt der Fiskus?Wer 2025 in Rente geht, muss 85 Prozent seiner Jahresrente versteuern; 15 Prozent bleiben als lebenslanger Freibetrag erhalten. Bleiben aus 22 027 Euro Jahresbrutto 18 723 Euro steuerpflichtig.
Nach Abzug des Grundfreibetrags (voraussichtlich 11 784 Euro), zweier Pauschbeträge von je 102 Euro und der vollständig absetzbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von rund 15 800 Euro.
Darauf fällt – je nach genauer Progressionszone – eine Einkommensteuer von etwas mehr als 550 Euro pro Jahr an.
Übrig bleibt damit eine Nettorente von ungefähr 1 565 Euro im Monat. Das sind gut 41 Prozent des letzten Bruttogehalts der Rentnerin und zeigt, warum die gesetzliche Rente allein selten den bisherigen Lebensstandard sichert.
Reicht das in Zeiten hoher Wohn- und Lebenshaltungskosten?Ob 1 565 Euro zum Leben genügen, hängt stark vom Wohnort, der Miete und der familiären Situation ab. Für Alleinstehende in einer Großstadt kann schon die Warmmiete mehr als die Hälfte verschlingen.
Wer dagegen schuldenfrei im eigenen Haus lebt, hat Spielräume – trägt aber zunehmend die Kosten für Energie, Instandhaltung und Pflegeversicherung.
Weil Inflation Kaufkraft zehrt, spielt auch der Rhythmus jährlicher Rentenanpassungen eine Rolle: 3,74 Prozent im Juli 2025 gleichen die Teuerung derzeit aus, garantieren aber nicht, dass künftige Preissteigerungen damit Schritt halten.
Welche Stellschrauben bleiben Beschäftigten vor Rentenbeginn?Die offensichtlichste ist Zeit: Jedes zusätzliche Arbeitsjahr erhöht das Punktekonto. Auch freiwillige Extra-Beiträge – etwa um Lücken aus Jahresteilzeit oder Pflegezeiten zu schließen – wirken rentenerhöhend. Daneben kommen betriebliche Altersversorgung, Riester- und Rürup-Verträge oder private Fondssparpläne infrage.
Sie alle mindern zwar den Netto-Lohn während der Erwerbsphase, schaffen aber unabhängige Einkommensquellen für den Ruhestand und verteilen zugleich das steuerliche Risiko auf mehrere Töpfe.
Wer erst kurz vor dem Ruhestand merkt, dass die Lücke groß wird, kann mit einem Aufschub des Rentenbeginns punkten: Für jeden Monat über die Regelaltersgrenze hinaus gibt es einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf die gesamte Rente – und es fließen weiter Pflichtbeiträge.
Welche Unsicherheiten muss man bei allen Rechenbeispielen einkalkulieren?Sämtliche Rentenwerte, Beitragssätze und Steuertarife stehen unter dem Vorbehalt künftiger Gesetzesänderungen. Schon heute wird über höhere Beitragssätze zur Krankenversicherung und über einen weiteren Anstieg der Pflegeversicherung diskutiert, weil die Kassen chronisch defizitär sind.
Auch das Rentenpaket II der Bundesregierung, das ein Mindestniveau von 48 Prozent des Durchschnittslohns bis 2039 festschreiben will, ist politisch noch umkämpft.
Fazit: Vorsorge bleibt Pflicht – trotz steigender RentenSelbst nach 45 Jahren lückenloser Beitragszahlung und stabiler Einkommen bleibt die gesetzliche Rente deutlich hinter dem letzten Nettolohn zurück.
Der Bruttowert klingt solide, schrumpft aber durch Kranken-, Pflegeversicherungsbeiträge und das Finanzamt spürbar. Wer im Alter komfortabel leben möchte, sollte die staatliche Säule deshalb als Basis begreifen, nicht als Gesamtlösung – und rechtzeitig private, betriebliche oder freiwillige Bausteine ergänzen.
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Rente sinkt: Rentenpunkte werden so teuer wie noch nie
Ab dem 1. Januar 2026 schafft man einen vollen Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch, wenn man im betreffenden Jahr rund 51.944 Euro brutto verdient – das sind etwa 4.328,67 Euro pro Monat.
Diese Zahl steht im Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026, den das Bundesarbeitsministerium am 9. September 2025 veröffentlicht hat.
Zugleich weist die Ministeriumsseite das endgültige Durchschnittsentgelt 2024 mit 47.085 Euro aus – damit ist der Wert für 2026 gegenüber 2024 um 10,32 Prozent gestiegen- und so teuer wie noch nie.
Warum der Rentenpunkt „teurer“ wirdEin Entgeltpunkt (EP) misst, wie Ihr eigenes Jahreseinkommen im Verhältnis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten steht. Verdienen Sie exakt diesen Durchschnitt, erhalten Sie 1,0 EP; verdienen Sie weniger oder mehr, sind es entsprechend weniger oder mehr Punkte.
Die Bundesregierung legt das Durchschnittsentgelt jährlich fest – auf Basis der Lohnentwicklung –, ohne politischen Ermessensspielraum. Steigt dieses Durchschnittsentgelt, wird es für Beschäftigte mit stagnierenden oder schwächer steigenden Löhnen schwieriger, denselben Punktestand wie zuvor zu erreichen.
Für 2025 wurde das vorläufige Durchschnittsentgelt bereits auf 50.493 Euro festgesetzt. Für 2026 sind 51.944 Euro vorgesehen. Gegenüber 2025 ist das ein weiterer Anstieg um knapp 2,9 Prozent; im Zwei-Jahres-Vergleich zu 2024 summiert sich der Sprung – wie oben genannt – auf gut 10 Prozent.
So funktioniert die Rentenformel – und was die neuen Werte bewirkenDie monatliche Bruttorente entsteht vereinfacht aus der Summe Ihrer Entgeltpunkte multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert. Dieser Rentenwert wurde zum 1. Juli 2025 bundesweit auf 40,79 Euro angehoben – ein Plus von 3,74 Prozent. Steigt der Rentenwert langsamer als das Durchschnittsentgelt, sinkt der jährliche Rentenzuwachs für diejenigen, deren Einkommen nicht im selben Tempo mitwächst.
Ein Rechenbeispiel zeigt das:Wer 45.000 Euro Jahresbrutto verdient, erzielt im Jahr 2025: 45.000 / 50.493 = 0,8912 EP. Multipliziert mit 40,79 Euro ergibt das einen Renten-Zuwachs von 36,35 Euro pro Monat für genau dieses Beitragsjahr erzielt im Jahr 2026 (bei unverändertem Gehalt): 45.000 / 51.944 = 0,8663 EP. Das ergibt 35,34 Euro pro Monat.
Allein zwischen 2025 und 2026 ergibt sich damit bei identischem Gehalt ein um rund 1,02 Euro geringerer monatlicher Rentenaufbau – pro Jahr Erwerbstätigkeit. Über viele Jahre addiert sich dieser Effekt spürbar. (Eigene Berechnung auf Basis der amtlichen Werte.)
Die Lohnbasis, die hinter allem stehtDie Rechengrößen für 2026 basieren auf der bundesweiten Lohnentwicklung 2024. Das BMAS beziffert diese maßgebliche Veränderung mit 5,16 Prozent – deshalb steigen die Rechengrößen „vergleichsweise stark“. Wichtig: Die jährliche Fortschreibung folgt einer fixen Mechanik; es geht nicht um politische Spielräume, sondern um ein gesetzlich vorgegebenes Fortschreiben nach Lohnstatistik.
„Gleiche Arbeit, weniger Rente“ – wann diese Zuspitzung stimmtDie Aussage trifft in den Fällen zu, in denen das persönliche Einkommen nicht Schritt hält mit der allgemeinen Lohnentwicklung, die das Durchschnittsentgelt nach oben treibt.
Wer über Jahre hinweg unterhalb der Dynamik des Durchschnittsentgelts bleibt, sammelt weniger Entgeltpunkte pro Jahr als zuvor, obwohl Umfang und Qualität der Arbeit unverändert sein mögen.
Bei Beschäftigten mit Tarifsteigerungen in Höhe der Durchschnittslöhne oder darüber relativiert sich der Effekt; bei stagnierenden Gehältern, Teilzeit ohne Ausgleich oder branchenbedingt schwächerer Lohnentwicklung wirkt er besonders deutlich.
Einordnung und VergleichswerteParallel zur Rentenanpassung 2025 wurden die Abgeordnetenentschädigungen zum 1. Juli 2025 um 5,4 Prozent erhöht – ein automatisch an die Lohnentwicklung gekoppelter Mechanismus des Abgeordnetengesetzes.
Der Vergleich zeigt: Auch außerhalb der Rentenversicherung wirken Index-Automatismen. Dass die Renten 2025 mit +3,74 Prozent schwächer zulegten als die zugrunde gelegte Lohnentwicklung 2024, ist kein Widerspruch, sondern Ergebnis der Rentenformel mit ihren Dämpfungs- und Schutzkomponenten.
Was die Rechengrößenverordnung 2026 sonst noch zeigtDer Entwurf listet neben dem Durchschnittsentgelt weitere Eckwerte auf, etwa die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (2026: 8.450 Euro monatlich bzw. 101.400 Euro jährlich) oder die Bezugsgröße (2026: 3.955 Euro monatlich).
Diese Grenzen zeigen, bis zu welchem Einkommen Beiträge und damit auch Rentenansprüche erhoben bzw. berechnet werden. Für Gutverdiener*innen bedeutet die Erhöhung: ein größerer Einkommensanteil ist beitragspflichtig, was wiederum höhere potenzielle Entgeltpunkte ermöglicht – sofern das Einkommen die Grenze überschreitet.
Was Rentenversicherte jetzt beachten solltenWer seine spätere Rente realistisch einschätzen möchte, sollte die eigene Lohnentwicklung regelmäßig mit dem amtlichen Durchschnittsentgelt vergleichen.
Hält das persönliche Einkommen langfristig nicht Schritt, sinkt der jährliche Aufbau an Entgeltpunkten. Gegensteuern lässt sich – je nach Lebenslage – über höhere beitragspflichtige Einkommen, betriebliche Altersversorgung, private Vorsorge oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung in bestimmten Konstellationen.
Wichtig ist, die Effekte über Zeit zu betrachten: Ein Unterschied von „nur“ einem Euro monatlicher Zuwachs pro Beitragsjahr kann sich über Jahrzehnte zu spürbaren Rentenunterschieden summieren. (Allgemeine Hinweise, keine individuelle Beratung.)
FazitDer Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 macht es amtlich: Ein Entgeltpunkt wird 2026 so teuer wie nie. Der Sprung des maßgeblichen Durchschnittsentgelts spiegelt die solide Lohnentwicklung 2024 wider – und verschiebt damit den Maßstab, an dem individuelle Rentenansprüche gemessen werden.
Wer nicht im Takt der Durchschnittslöhne zulegt, baut pro Jahr weniger Rente auf. Gleichzeitig steigen der aktuelle Rentenwert und die Bemessungsgrenzen – allerdings in anderer Taktung. Für Versicherte lohnt sich deshalb ein nüchterner Blick auf die eigene Erwerbsbiografie und eine frühzeitige, robuste Vorsorgestrategie.
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Aufgepasst 10 Fallen: Dann wird das Pflegegeld gekürzt
Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 gezahlt und setzt voraus, dass die notwendige Versorgung im Alltag mit den Leistungen in geeigneter Weise sichergestellt ist. Das Pflegegeld kann allerdings auch gekürzt, eingetstellt oder ruhend gestellt werden.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt erläutert, worauf man Acht geben sollte, damit es zu keinen Kürzungen kommt.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: halbe Auszahlung statt voller BetragWird die häusliche Pflege vorübergehend durch eine stationäre Kurzzeitpflege in einer Einrichtung ersetzt, zahlt die Pflegekasse bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr die Hälfte des zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegelds weiter. Am Aufnahmetag und am Entlasstag erfolgt keine Kürzung.
Diese Regel gilt ebenso bei tageweiser Verhinderungspflege, also wenn die Pflegeperson ganztägig verhindert ist; bei stundenweiser Ersatzpflege unter acht Stunden pro Tag bleibt das Pflegegeld unverändert.
Seit 1. Juli 2025 werden Kurzzeit- und Verhinderungspflege über ein gemeinsames Jahresbudget gesteuert; an der hälftigen Pflegegeldfortzahlung während solcher Zeiten ändert das nichts.
Krankenhaus, Reha und häusliche Krankenpflege: Vier-Wochen-Regel, danach RuhenBei einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer stationären Reha oder – soweit Leistungen der häuslichen Krankenpflege inhaltlich der Grundpflege nach § 36 SGB XI entsprechen – wird das Pflegegeld zunächst bis zum Ablauf von vier Wochen weitergezahlt.
Ab dem 29. Tag ruht der Anspruch, bis die häusliche Pflege wiederaufgenommen wird. Diese Ruhensregel ist unmittelbar gesetzlich in § 34 SGB XI verankert.
Auslandsaufenthalte: Sechs-Wochen-Grenze und EU-AusnahmeWährend eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb der EU/EWR/Schweiz bleibt das Pflegegeld bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr bestehen; bei längeren Aufenthalten ruht der Anspruch. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz ruht das Pflegegeld bei vorübergehendem Aufenthalt nicht. Diese Differenzierung ist in § 34 SGB XI ausdrücklich geregelt.
Kombinationsleistung mit Pflegesachleistungen: anteilige Kürzung nach ProzentsatzWer neben der familiären Pflege einen ambulanten Pflegedienst nutzt, kombiniert Geld- und Sachleistungen. Das Pflegegeld wird dann um genau den Prozentsatz vermindert, zu dem Sachleistungen ausgeschöpft wurden. Die einmal gewählte Aufteilung ist in der Regel für sechs Monate bindend. Grundlage ist § 38 SGB XI.
Tages- und Nachtpflege: keine Anrechnung auf das PflegegeldTeilstationäre Tages- oder Nachtpflege kann zusätzlich in Anspruch genommen werden, ohne dass dies das (anteilige) Pflegegeld kürzt. Der Gesetzgeber nennt dies ausdrücklich: Pflegegeld und ambulante Leistungen können „ohne Kürzung“ parallel zur teilstationären Versorgung genutzt werden.
Pflicht-Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Kürzung bei VersäumnisWer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig Beratungseinsätze abrufen: bei Pflegegrad 2–3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4–5 vierteljährlich. Werden diese Termine nicht fristgerecht nachgewiesen, darf die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen; bei wiederholtem Versäumnis kann es vorübergehend entzogen werden.
Nimmt die pflegebedürftige Person den Beratungstermin nach, wird das Pflegegeld ab dem Tag der Beratung wieder ungekürzt gezahlt.
Wechsel in die vollstationäre Pflege: Ende des PflegegeldanspruchsPflegegeld ist auf die häusliche Versorgung zugeschnitten. Zieht eine pflegebedürftige Person dauerhaft in ein Pflegeheim (vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI), besteht kein Anspruch mehr auf Pflegegeld; stattdessen übernimmt die Pflegeversicherung pauschale Leistungsbeträge für die pflegebedingten Aufwendungen in der Einrichtung.
Bei zeitweisen Wechseln innerhalb eines Monats kann für die Tage der häuslichen Pflege anteilig Pflegegeld gezahlt werden.
Gesetze im Internet
Ändert sich der Pflegegrad nach einer Neubegutachtung, passt sich die Höhe des Pflegegeldes den gesetzlichen Festbeträgen an. Wird der Pflegegrad ganz aberkannt, entfällt der Anspruch. Beratung und Rechtsschutzinformationen geben u. a. Verbraucherzentralen; die rechtliche Grundlage sind § 37 SGB XI und die jeweiligen Leistungsbeträge, die seit 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben wurden.
Besondere Konstellationen: Unfallentschädigung und BehindertenhilfeBezieht jemand wegen Pflegebedürftigkeit Entschädigungsleistungen etwa aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder vergleichbaren öffentlichen Kassen, ruht der Anspruch aus der Pflegeversicherung in diesem Umfang. Für Bewohner vollstationärer Einrichtungen der Behindertenhilfe gilt § 43a SGB XI; hier gibt es grundsätzlich kein Pflegegeld für die Zeit in der Einrichtung, teilweise aber Sonderregeln für Tage häuslicher Pflege.
Todesfall: keine Rückforderung im SterbemonatVerstirbt die pflegebedürftige Person, wird das Pflegegeld für den gesamten Sterbemonat gezahlt, sofern in diesem Monat an mindestens einem Tag Anspruch bestand; eine Rückforderung für die Resttage erfolgt nicht. Das ergibt sich unmittelbar aus § 37 Abs. 2 SGB XI und ist in der Praxis von Kassen und Fachkommentaren bestätigt.
Fazit: „Kürzung“ heißt oft zeitweise Fortzahlung in halber Höhe – oder RuhenIn der häuslichen Pflege soll Geld dort ankommen, wo es tatsächlich Pflege organisiert. Deshalb wird das Pflegegeld während vorübergehender stationärer Phasen hälftig fortgezahlt (Kurzzeit-/Verhinderungspflege), im Krankenhaus und in Reha nach vier Wochen zum Ruhen gebracht, bei dauerhafter Heimpflege beendet und bei Pflichtverstößen – etwa fehlenden Beratungseinsätzen – gekürzt.
Wer ambulante Sachleistungen nutzt, erhält das Pflegegeld proportional reduziert. Tages-/Nachtpflege bleibt dagegen ohne Anrechnung. Wer seinen Einzelfall kennt und Fristen im Blick behält, kann Kürzungen vermeiden oder zeitnah beenden.
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Schwerbehinderung: Auch private Fahrten können jetzt abgesetzt werden
Menschen mit Schwerbehinderung haben die Möglichkeit, Fahrtkosten für Privatfahrten steuerlich abzusetzen. Seit dem Steuerjahr 2021 gibt es Pauschbeträge, die die Steuererklärung erheblich vereinfachen.
Dies ist eine Erleichterung für viele Menschen mit einer Behinderung, da in der Regel private Fahrtkosten, wie zum Beispiel der Weg zum Supermarkt, nicht absetzbar sind.
Diese Regelung betrifft behinderungsbedingte Fahrten, also Fahrten zu Behörden oder zum Einkaufen, die zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag abgesetzt werden können.
Was hat sich seit 2021 geändert?Seit dem Steuerjahr 2021 sind zwei Fahrtkostenpauschalen für Menschen mit Behinderung gesetzlich verankert.
Diese Pauschalen berücksichtigen unterschiedliche Grade und Schwere der Behinderung, wie sie im amtlichen Schwerbehindertenausweis eingetragen sind. Diese Änderungen ermöglichen es, Fahrtkosten ohne detaillierten Nachweis der entstandenen Kosten geltend zu machen.
Welche Pauschbeträge gibt es?Es gibt zwei Hauptpauschalen:
- 900 Euro Pauschale: Für Menschen mit einer Geh- und Stehbehinderung, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 vorliegt oder einem GdB von 70 mit dem Merkzeichen “G” (erheblich gehbehindert) im Behindertenausweis. Diese Pauschale deckt Fahrtkosten von bis zu 3.000 Kilometern pro Jahr ab.
- 4.500 Euro Pauschale: Für Menschen mit den Merkzeichen “aG” (außergewöhnlich gehbehindert), “Bl” (blind), “TBl” (taubblind) oder “H” (hilflos) im Behindertenausweis. Diese höhere Pauschale deckt Fahrtkosten von bis zu 15.000 Kilometern pro Jahr ab.
Diese Pauschalen ermöglichen es, Fahrtkosten ohne spezifischen Nachweis in der Steuererklärung geltend zu machen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?Für die 900 Euro Pauschale muss der Grad der Behinderung im Schwerbehindertenausweis entsprechend eingetragen sein:
- GdB von 80: Geh- und Stehbehinderung
- GdB von 70 mit Merkzeichen “G”: Erheblich gehbehindert
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, prüft das Finanzamt nicht, ob tatsächlich Fahrtkosten in Höhe von 900 Euro entstanden sind. Der Pauschbetrag wird unabhängig von den tatsächlichen Kosten gewährt.
Für die 4.500 Euro Pauschale müssen eines der Merkzeichen “aG”, “Bl”, “TBl” oder “H” im Schwerbehindertenausweis vermerkt sein.
Diese Pauschale ermöglicht es ebenfalls, ohne Nachweis der tatsächlichen Fahrtkosten, diese steuerlich geltend zu machen.
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Können Eltern die Pauschale für ihre Kinder nutzen?Ja, die Fahrtkostenpauschale kann auch auf die Eltern eines Kindes mit Behinderung übertragen werden, sofern das Kind an den Fahrten teilgenommen hat.
Dies erleichtert es Familien, die häufig für ihre Kinder mit Behinderung fahren müssen.
Was galt bis 2020?Bis einschließlich des Steuerjahres 2020 konnten Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von 70 mit dem Merkzeichen “G” Privatfahrten mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung eintragen.
Diese Regelung galt jedoch nur für einen angemessenen Rahmen von 3.000 Kilometern pro Jahr und für unvermeidbare Privatfahrten.
Für Menschen mit den Merkzeichen “aG”, “Bl”, “TBl” oder “H” galt ein Rahmen von 15.000 Kilometern pro Jahr.
Damals mussten Steuerzahler dem Finanzamt glaubhaft machen, dass sie tatsächlich diese Fahrleistungen hatten.
Was ist mit krankheitsbedingten Fahrten?Krankheitsbedingte Fahrten, wie zum Beispiel zu Ärzten, Massagen oder zur Krankengymnastik, können unabhängig von einer Behinderung von der Steuer abgesetzt werden.
Diese Kosten sind zusätzlich zu den behinderungsbedingten Fahrtkosten absetzbar.
Welche Verkehrsmittel dürfen genutzt werden?Es spielt keine Rolle, ob das eigene Auto, ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt wurden. Allerdings kürzte das Finanzamt die entsprechenden Kilometerpauschalen um die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
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Bürgergeld: Jobcenter muss so Mietschulden sofort zahlen
Wenn Mietrückstände wachsen oder der Versorger eine Sperre terminiert, hat die schnelle Sicherung der Unterkunft und der Energieversorgung Vorrang. Jobcenter bewilligen in solchen Lagen regelmäßig ein Darlehen mit Direktzahlung an Vermieterin, Vermieter oder Versorger, sobald eine fristlose Kündigung oder eine konkrete Sperrandrohung vorliegt.
Sperre gilt als NotlageHaushaltsstrom zählt zwar zum Regelbedarf, doch die Sperre gilt als der Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage. Maßgeblich sind aktuelle Belege wie Mahnläufe, Kündigungs- oder Sperrtermine und ein kurzer Nachweis eigener Bemühungen, etwa Kontaktversuche, Ratenangebote oder eine bestätigte Beratung. Wo die Dringlichkeit klar dokumentiert ist, steigen die Chancen auf eine zügige Entscheidung spürbar.
Selbsthilfe und Eilverfahren: Tempo entscheidet die SicherungDie Verwaltung prüft, ob zumutbare Schritte unternommen wurden, ohne daraus eine Hürde zu machen. Wer parallel um Abschlagsanpassungen bittet, mit Vermieter Raten verabredet und Unterlagen geordnet vorlegt, beschleunigt die Direktzahlung.
Bleibt die Entscheidung aus oder droht ein irreversibler Schaden, sichern Sozialgerichte im Eilverfahren häufig vorläufige Zahlungen; Kinderschutz, Gesundheitsrisiken und die Vermeidung von Wohnungslosigkeit wiegen in der Abwägung besonders schwer.
Aufrechnung im Bürgergeld: feste Kappungen statt offener AbzügeAufrechnungen dürfen den Regelsatz nur in klar begrenztem Umfang kürzen. Darlehen aus Schuldenübernahmen oder Kautionen werden mit fünf Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs getilgt; auch bei mehreren Darlehen bleibt es beim Gesamtwert von fünf Prozent.
Erstattungen aus vorläufigen Entscheidungen werden mit zehn Prozent verrechnet, andere Erstattungen können bis zu dreißig Prozent erreichen. Insgesamt gilt eine Obergrenze von dreißig Prozent für alle Abzüge zusammen. Aufrechnungen laufen nicht unbegrenzt, sondern enden grundsätzlich nach drei Jahren seit Beginn, Zeiten fehlender Vollziehbarkeit verlängern zwar, heben die Grenze aber nicht auf.
Wo Bescheide höhere Abzüge ausweisen oder mehrere Positionen unzulässig kumuliert sind, sorgt eine Neuberechnung für spürbare Entlastung.
Typische Abzüge und zulässige Höhe Fallkonstellation Was gilt aktuell Darlehen aus Schuldenübernahme oder Kaution Tilgung mit 5 % des Regelbedarfs; auch bei mehreren Darlehen insgesamt 5 % Erstattungen nach vorläufiger Entscheidung Aufrechnung mit 10 % des Regelbedarfs Sonstige Erstattungen Aufrechnung bis 30 % des Regelbedarfs Gesamtkappung aller Abzüge Obergrenze 30 % des Regelbedarfs für Aufrechnung plus Darlehen Dauer von Aufrechnungen Grundsatz: spätestens nach drei Jahren ab Beginn der Aufrechnung beendet; Zeiten ohne Vollziehbarkeit verlängern Inkasso-Service Recklinghausen: Standardverfahren mit realen SpielräumenDie Einziehung von Jobcenter-Forderungen läuft zentral über den Inkasso-Service Recklinghausen. Entscheidend für korrekte Verbuchungen ist die Vertragsgegenstandsnummer im Verwendungszweck, denn falsche Zuordnungen lösen Mahnketten aus, die nur mit Aufwand zu korrigieren sind.
Wer nachweislich nicht leistungsfähig ist, erreicht in der Regel Stundung oder tragfähige Raten; in Härtefällen kommen Niederschlagungen oder Teilerlasse in Betracht. Schriftliche Anträge mit kurzer Einnahmen-Ausgaben-Übersicht, Fristsetzung und Aktenzeichen wirken deutlich besser als telefonische Absprachen und verhindern Missverständnisse.
Verjährung von Altlasten: vier Jahre sind die Regel, dreißig nur mit DurchsetzungsaktErstattungsforderungen verjähren im Regelfall vier Jahre nach Ablauf des Jahres der Bestandskraft. Diese Frist sollte aktiv geprüft und bei Überschreitung eingewendet werden. Die oft genannten dreißig Jahre greifen nicht automatisch, sondern typischerweise nur bei gesonderten Durchsetzungsakten wie eigenständigen Aufrechnungs- oder Vollstreckungsverwaltungsakten.
Wer das Bestandskraftdatum festhält, Akteneinsicht nutzt und den Status solcher Akte klärt, kann laufende Einziehungen rechtssicher beenden.
Minderjährigenhaftung: Volljährig gewordene begrenzen alte ForderungenFür Forderungen aus der Minderjährigkeit gilt eine Haftungsbegrenzung auf das Vermögen am Tag des 18. Geburtstags, wirksam erst oberhalb einer festen Freibetragsgrenze. In der Praxis führt die ausdrückliche Geltendmachung dieser Beschränkung oft zur Anpassung oder Aufhebung von Inkassoforderungen, weil typischerweise kein entsprechendes Vermögen vorhanden war. Der Schutz greift nicht automatisch, sondern muss benannt und belegt werden.
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Bürgergeld: Zu wenig Warmwasser verbraucht – Keine Mietkosten vom Jobcenter
Bürgergeld: Keine Miet- und Warmwasserkosten vom Jobcenter bei sehr geringen Verbrauchswerten für Strom, Gas und Wasser – Wegweisende Entscheidung
Unterdurchschnittliche Verbrauchswerte für Wasser, Heizung und Strom rechtfertigen nicht die Nichtzahlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie Warmwassererzeugung des Jobcenters bei Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ( § 20 SGB X ).
Sehr geringe Verbrauchswerte für Wasser, Heizung und Strom können darauf hindeuten, dass der Bürgergeld Empfänger seine Wohnung nicht tatsächlich genutzt hat. Das gibt aktuell das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Az. L 3 AS 165/24 B ER, (rechtskräftig) in einem unveröffentlichtem Beschluss zum Bürgergeld bekannt.
Jobcenter sind verpflichtet Ermittlungen durchzuführenWill das Jobcenter Leistungen zur Sicherung des elementaren Lebensbedarfs verweigern, muss es die insoweit hierfür notwendigen Ermittlungen auf der Grundlage des Amtsermittlungsgrundsatzes nach Maßgabe der §§ 20 ff. SGB X durchführen.
Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ( §§ 7,9 SGB 2 ) als Voraussetzung eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Bürgergeld muss das Jobcenter auf die gegenwärtige tatsächliche Situation des Antragstellers abstellen, sodass Umstände aus der Vergangenheit nur insoweit herangezogen werden dürfen, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage ermöglichen.
Kurzbegründung des GerichtsNach Ablauf des Bewilligungszeitraums gewährte das Jobcenter dem Antragsteller weiter Leistungen bis August 2024, allerdings ohne Berücksichtigung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie Warmwassererzeugung. Es sei davon auszugehen, so das Jobcenter, dass sich der Antragsteller in der angemieteten Wohnung nicht aufhalte.
Unterdurchschnittlicher Verbrauch von Gas,Wasser und Strom rechtfertigt nach Ansicht des Jobcenters die Annahme, dass sich der Antragsteller – nicht in der Wohnung aufhält
Denn er habe nachgewiesenermaßen im Zeitraum November 2022 bis Oktober 2023 lediglich 40 kWh Strom und auch Gas und Wasser deutlich unterdurchschnittlich verbraucht.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung des Jobcenters zur Gewährung der Mietkosten sowie der Kosten für die Warmwassererzeugung abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers beim LSG Rheinland-Pfalz hatte Erfolg1. Allein der unterdurchschnittliche Strom-,Gas- und Wasserverbrauch des Antragstellers in den Jahren 2022 und 2023 lässt keinen Rückschluss zu, ob und in welchem zeitlichen Umfang sich der Antragsteller im August 2024 in seiner angemieteten Wohnung aufgehalten hat.
Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz2. Will das Jobcenter die Leistungen nach dem Bürgergeld verweigern, muss es die hierfür notwendigen Ermittlungen auf der Grundlage des Amtsermittlungsgrundsatzes nach Maßgabe der §§ 20 ff. SGB X durchführen.
3. Das Jobcenter muss bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers – auf die gegenwärtige tatsächliche Situation des Antragstellers abstellen, sodass Umstände aus der Vergangenheit nur insoweit herangezogen werden dürfen, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage ermöglichen.
Anmerkung vom Verfasser1. Diese Entscheidung höchstrichterlicher Art ist zu begrüßen, denn immer wieder wird Leistungsempfängern bei – Unterdurchschnittlichem Verbrauch von Gas, Wasser und Strom – unterstellt, dass sie sich nicht in ihrer Wohnung aufhalten.
In den meisten Fällen zahlt das Jobcenter denn Rechtswidrig – keine Unterkunftskosten und Kosten für Heizung und Warmwasserversorgung mehr.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt aber:
Die örtliche Zuständigkeit eines Leistungsträgers nach § 36 Abs. 1 SGB II ist – keine materielle Anspruchsvoraussetzung ( vgl. BSG, Urteil vom 23.5.2012 – B 14 AS 133/11 R – ).
In der Regel wird der gewöhnliche Aufenthalt durch den Besitz einer Wohnung begründet, wenn diese länger als nur vorübergehend als Mittelpunkt der Lebensführung genutzt wird.
Entscheidend ist, dass an einem bestimmten Ort der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse festzustellen ist. Dabei sind die tatsächlichen Umstände maßgebend, ergänzend kommt es auf den Willen der Person an.
Grundsätzlich gilt beim Bezug von BürgergeldKosten der Unterkunft sind nur dann zu übernehmen, wenn die Wohnung auch tatsächlich genutzt wird (vgl BSG vom 23.5.2012 – B 14 AS 133/11 R -).
Eine Person, welche Bürgergeld bezieht, ist jedoch nicht verpflichtet, sich dauerhaft in ihrer Wohnung aufzuhalten beziehungsweise ständig dort zu übernachten.
Selbst wenn nachgewiesen wäre, dass sich die Person zwar überwiegend an mehreren verschiedenen Orten (und nicht nur etwa bei einer Person an einem anderen Ort) aufhielte, wäre dadurch noch nicht die fehlende tatsächliche Nutzung der Wohnung nachgewiesen.
Praxistipp vom Experten für Sozialrecht Detlef Brock1. Bezieher von Bürgergeld sind nicht verpflichtet, sich dauerhaft in ihrer Wohnung aufzuhalten bzw. nächtigen, so entschieden vom LSG BB, Beschluss v. 17.06.2024 – L 20 AS 364/24 B ER – ).
2. Fehlende Nutzung der Wohnung muss vom Jobcenter nachgewiesen werden, denn Geringe Verbrauchswerte bei Heizung, Strom und Wasser sprechen nicht gegen die Nicht-Nutzung einer Wohnung ( SG Frankfurt (Oder),Beschluss v. 26.06.2024 – S 14 AS 214/24 ER – ).
3. Keine fehlende Nutzung der Mietwohnung, wenn der Hilfebedürftige einen sparsamen Wasserbrauch vor Gericht auch mittels Zeugen und eidesstattlicher Versicherung glaubhaft machen kann ( aktuell LSG NRW, L 21 AS 537/25 B ER ).
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Krankengeld trotz Kündigung: Krankenkassen reagieren knallhart
Wer während eines laufenden Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig wird und krankgeschrieben ist, kann Krankengeld auch dann weiter erhalten, wenn der Vertrag endet – etwa durch Kündigung oder Befristungsablauf. Entscheidend ist, dass die Arbeitsunfähigkeit ohne anspruchsschädliche Unterbrechung fortbesteht.
Der Gesetzgeber hat dafür eine klare Nahtlosigkeitsregel verankert: Wird die Folgebescheinigung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt, bleibt der Anspruch bestehen; der Samstag gilt hierbei nicht als Werktag.
Diese Regel schützt insbesondere in kritischen Konstellationen wie Jahreswechsel, Feiertagen oder Praxisschließungen und verhindert, dass ein formaler Terminsprung zum Verlust der Leistung führt.
Fortbestehen der Mitgliedschaft nach VertragsendeEndet das Beschäftigungsverhältnis, bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, solange ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Damit wirkt das Krankengeld „mitgliedschaftserhaltend“, auch wenn kein Arbeitsentgelt mehr fließt. Für Betroffene bedeutet das, dass der Krankenversicherungsschutz nicht abreißt, obwohl das Arbeitsverhältnis beendet ist. Diese Brücke ist juristisch in § 192 SGB V abgesichert und verhindert eine versicherungsrechtliche Lücke zwischen Jobende und Genesung.
Anspruchsdauer: Blockfrist und 78-Wochen-GrenzeDie Dauer des Krankengeldanspruchs richtet sich nach der Blockfrist-Systematik. Ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit läuft eine dreijährige Blockfrist, innerhalb der maximal 78 Wochen Krankengeld möglich sind. Zeiten der Entgeltfortzahlung werden dabei mitgezählt, sodass die tatsächliche Zahlzeit des Krankengeldes kürzer ausfallen kann.
Tritt während derselben Erkrankungsphase eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das den Höchstzeitraum nicht; für eine neue Blockfrist braucht es einen hinreichend neuen Krankheits-Tatbestand mit den gesetzlichen Voraussetzungen.
Bemessung nach der letzten EntgeltabrechnungFür Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmt § 47 SGB V die Höhe: Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Brutto-Arbeitsentgelts, jedoch gedeckelt auf 90 Prozent des Netto. Maßgeblich ist grundsätzlich der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum beim selben Arbeitgeber, mindestens vier Wochen.
Einmalzahlungen, die in den letzten zwölf Monaten der Beitragspflicht unterlagen, werden anteilig mit einem 1/360-Zuschlag berücksichtigt. In der Praxis führt häufig die 90-Prozent-Netto-Deckelung, nicht die 70-Prozent-Brutto-Regel, zur maßgeblichen Höhe.
Beispielhaft: Wer vor Krankschreibung 3.000 Euro brutto und rund 2.100 Euro netto im Monat hatte, landet rechnerisch bei 2.100 Euro nach der 70-Prozent-Regel, aber die 90-Prozent-Netto-Grenze zieht bei 1.890 Euro.
Die Kasse rechnet auf einen kalendertäglichen Betrag um und zieht die gesetzlich vorgesehenen Sozialversicherungsanteile ab.
ALG I und Krankengeld: Übergang ohne BruchWer nach Vertragsende bereits Arbeitslosengeld bezieht und währenddessen krank wird, erhält bis zu sechs Wochen weiter ALG I als Leistungsfortzahlung. Ab der siebten Woche geht die Zahlung auf Krankengeld über; die Höhe entspricht dem zuvor bewilligten ALG-Betrag. Damit wird ein nahtloser Wechsel vom Leistungsträger Agentur für Arbeit zur Krankenkasse sichergestellt, ohne dass Betroffene zwischenzeitlich ohne Geld dastehen.
Meldepflichten gegenüber der Agentur für ArbeitTrotz Krankschreibung gelten die Fristen für die Arbeitssuchend- und Arbeitslosmeldung. Spätestens drei Monate vor dem bekannten Vertragsende ist die Arbeitssuchendmeldung vorgeschrieben; liegen zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate, bleibt die Drei-Tage-Frist. Zusätzlich sollte die Arbeitslosmeldung spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen – elektronisch oder persönlich.
Wer diese Pflichten versäumt, riskiert Sperrzeiten beim ALG, was wiederum den Beginn oder die Fortzahlung anderer Leistungen stören kann.
Typische Fallstricke bei AU-FolgebescheinigungenDer häufigste Stolperstein sind Lücken in der Krankschreibung. Rechtlich genügt es, wenn Versicherte am letzten möglichen Tag alles Zumutbare unternehmen, um die Folgebescheinigung zu erhalten. Verweigert eine Praxis trotz persönlicher Vorsprache die ärztliche Feststellung und kommt es deshalb zu einer Verzögerung, darf die Krankenkasse den Anspruch nicht automatisch kappen.
Das Bundessozialgericht hat hierzu Leitlinien gesetzt: Rechtzeitig persönlich in der Praxis erscheinen reicht, auch wenn der Termin erst zwei Tage später zustande kommt, solange die Verzögerung nicht im Verantwortungsbereich der Versicherten liegt.
Seit 2021 trifft die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der AU allein die Arztpraxis; geht die eAU verspätet bei der Kasse ein, fällt das nicht zulasten der Betroffenen. Umgekehrt retten bloß rückdatierte Atteste eine echte Lücke regelmäßig nicht.
Tabelle: Häufige Konstellationen und unmittelbare Folgen Konstellation Konsequenz Beschäftigung endet während bestehender AU; Folgebescheinigung spätestens am nächsten Werktag Krankengeld läuft weiter; Mitgliedschaft bleibt kraft Krankengeldanspruchs bestehen Beschäftigung endet; erste AU wird erst am nächsten Werktag nach Ende festgestellt Anspruch bleibt gewahrt; Samstag zählt nicht als Werktag Bereits ALG I-Bezug; AU tritt ein Bis zu sechs Wochen ALG-Leistungsfortzahlung, danach Krankengeld in Höhe des ALG Lücke zwischen AU-Bescheinigungen ohne zumutbare Eigenbemühungen Anspruch kann enden; Rückdatierung schützt in der Regel nicht eAU verspätet durch Praxis übermittelt Kein Ruhen allein wegen Übermittlungsverzuges; Praxis trägt die Meldepflicht Konkrete Fälle aus der RechtsprechungIm Verfahren B 3 KR 11/22 R entschied das Bundessozialgericht, dass eine Versicherte trotz einer zweitägigen Lücke weiter Krankengeld erhält, weil sie am letztmöglichen Tag persönlich in der Praxis war und die Verzögerung nicht zu vertreten hatte. Das Gericht stärkte damit die Nahtlosigkeitsregel im Alltag, gerade wenn Wartezimmer voll sind oder die Praxis organisatorisch überlastet ist.
Mit Urteil B 3 KR 23/22 R stellte das Bundessozialgericht klar, dass die eAU-Übermittlungspflicht seit 2021 vollständig bei den Arztpraxen liegt.
Verspätete technische Meldungen dürfen den Anspruch nicht zum Ruhen bringen, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Das schützt Versicherte gegen digitale oder organisatorische Pannen, die sie nicht beherrschen können.
Landessozialgerichte betonen zugleich, dass rückwirkende Korrekturen eine echte Lücke meist nicht heilen.
Im Verfahren L 8 KR 351/20 (Hessisches LSG) blieb die Kasse mit der Einstellung des Krankengeldes erfolgreich, weil die Folgefeststellung nicht fristgerecht erfolgte und erst nachträglich „glattgezogen“ werden sollte. Für die Praxis bedeutet das: rechtzeitig handeln, den letzten AU-Tag im Blick behalten und bei Problemen das konkrete Vorsprechen dokumentieren.
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Wie lange dauert die Prüfung für die Schwerbehinderung?
Die Frage, wie viel Zeit die „medizinische Prüfung“ im Verfahren zur Feststellung einer Schwerbehinderung tatsächlich braucht, führt oft zu Missverständnissen.
Denn meist handelt es sich nicht um eine einzelne körperliche Untersuchung, sondern um eine versorgungsärztliche Beurteilung „nach Aktenlage“: Behörden werten vorhandene Arztberichte und Befunde aus, holen bei Bedarf zusätzliche Stellungnahmen ein und entscheiden anschließend über Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen.
Persönliche Untersuchungstermine sind eher die Ausnahme. In der Praxis nimmt deshalb nicht der eigentliche Arztkontakt die meiste Zeit in Anspruch, sondern das Einholen und Auswerten der Unterlagen. So beschreibt es etwa das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) Berlin ausdrücklich.
Was genau geprüft wird – und wieGrundlage der versorgungsärztlichen Beurteilung sind Ihre medizinischen Befunde und Arztberichte. Die Behörde fordert diese gezielt bei den im Antrag benannten Praxen und Kliniken an und übergibt die Akte anschließend an den ärztlichen Dienst bzw. externe, versorgungsmedizinisch geschulte Gutachterinnen und Gutachter.
Eine persönliche Untersuchung erfolgt nur dann, wenn sich der Umfang der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zuverlässig aus den Befunden erkennen lässt. Berlin hält fest: In der Regel genügt die Beurteilung nach Aktenlage; eine Einladung zur persönlichen Untersuchung erfolgt nur in seltenen Fällen.
Realistische Zeit: von der Eingangsbestätigung bis zum BescheidMehrere Stationen benötigen Zeit. In Berlin beispielsweise erhalten Antragstellende innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Eingangsbestätigung.
Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben anschließend in der Regel vier Wochen Zeit, um die angeforderten Befunde zu übersenden; bei ausbleibender Antwort erinnert die Behörde automatisch. Sind die Unterlagen vollständig, bereitet der ärztliche Dienst die Akte für externe Gutachten bzw. Stellungnahmen auf.
Aufgrund knapper Ressourcen veranschlagt Berlin für die versorgungsärztlichen Stellungnahmen derzeit „in der Regel“ vier bis sechs Monate; erst danach wird der Bescheid erstellt. Entsprechend gibt Berlin für Erstfeststellungen aktuell durchschnittliche Bearbeitungszeiten im Bereich von rund fünf bis sechs Monaten an. Ähnliche Spannen nennen auch andere Länderbehörden.
Regionale Unterschiede und DurchschnittswerteDie Praxis unterscheidet sich je nach Bundesland, Auslastung der Gutachterinnen und Gutachter sowie Komplexität der Fälle. Informationsseiten von Ländern berichten regelmäßig von Bearbeitungszeiten zwischen drei und sechs Monaten – mit Ausschlägen nach oben, wenn Unterlagen fehlen oder mehrere Fachrichtungen eingebunden sind. Schleswig-Holstein nennt etwa eine derzeitige durchschnittliche Erledigungszeit von etwa sechs Monaten; Niedersachsen und Berlin bewegen sich in einem ähnlichen Korridor.
Gesetzliche Fristen: Anspruch und WirklichkeitRechtlich gibt es Anknüpfungspunkte für zügige Entscheidungen – insbesondere für erwerbstätige Antragstellende.
Das SGB IX verweist hier auf Fristen aus dem Rehabilitationsrecht: Wird kein Gutachten benötigt, ist grundsätzlich binnen drei Wochen zu entscheiden; wird ein Gutachten benötigt, soll dieses binnen zwei Wochen nach Auftragserteilung erstellt werden, und die Entscheidung folgt innerhalb von zwei Wochen nach dessen Eingang.
Für erwerbstätige Menschen gelten diese Fristen im Feststellungsverfahren „entsprechend“. In der Praxis werden diese Idealfristen jedoch häufig durch die realen Abläufe (Befundanforderungen, Gutachterkapazitäten) überschritten.
Wenn es zu lange dauert: Rechte bei VerzögerungenWird über einen Antrag ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden, eröffnet § 88 SGG nach sechs Monaten die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage beim Sozialgericht.
Diese Schwelle zeigt keine „normale“ Bearbeitungszeit, sondern einen rechtlichen Schutz gegen überlange Verzögerungen. Vor diesem Schritt lohnt sich oft die aktive Nachfrage beim Amt und – falls bekannt – das direkte Erinnern der behandelnden Ärztinnen und Ärzte an die Befundübersendung.
Wovon die Dauer konkret abhängtMehrere Faktoren beeinflussen die Bearbeitungszeit spürbar: Vollständigkeit der Angaben im Antrag, Schnelligkeit der Antwort der benannten Ärztinnen und Ärzte, Zahl und Komplexität der Gesundheitsstörungen sowie die Verfügbarkeit versorgungsmedizinischer Gutachterinnen und Gutachter.
Länderbehörden benennen diese Punkte explizit; Berlin verweist zudem auf einen strukturellen Fachkräftemangel im Gutachterbereich als Hauptgrund für längere Laufzeiten.
Was Sie selbst tun können, um zu beschleunigenAuch wenn die Beurteilung versorgungsärztlich erfolgt, können Sie mitwirken: Reichen Sie möglichst aktuelle, aussagekräftige Befunde gleich mit dem Antrag ein und informieren Sie Ihre behandelnden Praxen über die anstehende Befundanforderung, damit diese zeitnah reagiert.
Einige Behörden und Sozialverbände empfehlen diesen Weg ausdrücklich, weil dadurch Erinnerungen entfallen und die fachärztliche Auswertung früher starten kann. Nutzen Sie – wo angeboten – Online-Anträge mit Upload-Funktion, um Rückfragen zu vermeiden.
FazitDie „medizinische Prüfung“ im Schwerbehindertenverfahren ist überwiegend ein aktenbasiertes Begutachtungsverfahren. Der persönliche Untersuchungstermin spielt nur eine Nebenrolle und findet selten statt. Realistisch ist – je nach Bundesland und Fallkonstellation – eine Gesamtdauer von rund drei bis sechs Monaten bis zum Bescheid, in einzelnen Regionen auch länger.
Gesetzliche Fristen setzen ambitionierte Zielmarken, die in der Praxis nicht immer erreicht werden; nach sechs Monaten ohne Entscheidung besteht die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage. Wer vollständige Befunde früh einreicht und die eigene Ärzteschaft einbindet, verbessert die Chancen auf eine zügige versorgungsärztliche Bewertung.
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Kündigung auf Verdacht wirksam: Job weg ohne Beweis
Arbeitgeber dürfen ohne Tatnachweis kündigen. Voraussetzung ist ein dringender Verdacht. Er muss schwer wiegen und auf konkreten Tatsachen beruhen. Betroffene sollten sofort handeln. Fristen laufen sehr kurz. Sie erfahren hier, welche Hürden gelten und wie Sie reagieren.
Was eine Verdachtskündigung rechtlich ausmachtDie Verdachtskündigung stützt sich nicht auf eine erwiesene Pflichtverletzung. Entscheidend ist ein starker, objektiver Verdacht. Er muss das Vertrauen für die Zukunft zerstören. Der Verdacht richtet sich meist auf Straftaten im Betrieb. Beispiele sind Diebstahl, Betrug oder Untreue. Reine Vermutungen reichen nie aus. Es braucht überprüfbare Anhaltspunkte.
Praxisfall: Verdacht ohne TäterüberführungEin Arbeitsrechtler schildert einen typischen Fall. In einem Betrieb verschwinden nachts Edelmetalle. Kameras zeigen keine entwendeten Gegenstände. Sie zeigen jedoch einen Beschäftigten, der oft am Lager verweilt. Danach nutzt er regelmäßig Umkleide oder Toilette. Die Schichtpläne passen zu den Verlusten. Die Diebstähle treten hauptsächlich bei seinen Nachtschichten auf.
Als im Team eine heimliche Überwachung bekannt wird, enden die Verluste. Der Beschäftigte wird nicht überführt. Das Unternehmen kündigt wegen Verdachts. Der Betroffene bestreitet alles. Der Fall zeigt die Logik der Verdachtskündigung.
Es fehlen Tatbilder. Es existiert jedoch ein dichtes Netz aus Indizien. Schichtabgleich, auffällige Wege und das Ende der Taten sind gewichtig. Ob diese Summe genügt, prüfen Gerichte strikt. Maßgeblich bleibt die Qualität der Indizien. Entscheidend ist auch eine faire Anhörung.
Anhörung: Chance zur Entkräftung nutzenVor der Kündigung muss eine Anhörung stattfinden. Der Arbeitgeber legt Vorwürfe konkret dar. Ort, Zeit und Ablauf gehören dazu. Betroffene können so gezielt erwidern.
Die Anhörung muss offen geführt werden. Die Entscheidung darf nicht feststehen. Ziehen Sie bei Bedarf eine Vertrauensperson hinzu. Ein Betriebsratsmitglied oder eine Anwältin hilft. Sprechen Sie entlastende Umstände aktiv an. Notieren Sie Namen möglicher Zeugen.
Ordentlich oder außerordentlich kündigenBeide Kündigungswege sind möglich. Eine fristlose Kündigung setzt besondere Schwere voraus. Eine ordentliche Kündigung ist bei gravierendem Vertrauensverlust denkbar.
Maßgeblich ist stets die Interessenabwägung. Dabei zählen Dauer der Betriebszugehörigkeit, bisheriges Verhalten und Alternativen. Je schwerer der Verdacht, desto eher trägt er die Kündigung. Doch die Hürden bleiben hoch.
Betriebsrat einbeziehen: Formfehler vermeidenExistiert ein Betriebsrat, ist er vorab anzuhören. Bei ordentlicher Kündigung hat er eine Woche Zeit. Bei außerordentlicher Kündigung sind es drei Kalendertage. Die Anhörung muss vollständig sein. Es reichen nicht bloße Schlagworte. Fehler in der Beteiligung machen die Kündigung angreifbar. Betroffene sollten die ordnungsgemäße Anhörung prüfen.
Zwei-Wochen-Frist bei fristloser KündigungFür außerordentliche Kündigungen gilt eine starre Frist. Der Arbeitgeber muss binnen zwei Wochen kündigen. Die Frist beginnt mit der Kenntnis der wesentlichen Tatsachen. Vorher darf er aufklären und anhören. Die Frist läuft in dieser Zeit noch nicht. Nach Abschluss der Aufklärung muss die Erklärung zugehen. Verpasst der Arbeitgeber die Frist, scheitert die fristlose Kündigung.
Verhältnismäßigkeit: Mildere Mittel zuerst prüfenDie Verdachtskündigung ist das letzte Mittel. Zuvor sind mildere Maßnahmen zu prüfen. In Betracht kommen Abmahnung, Umsetzung oder Auflagen. Auch eine vorübergehende Freistellung kann genügen. Reicht ein milderes Mittel aus, ist die Kündigung unwirksam. Diese Prüfung gehört zwingend dazu. Betroffene sollten auf diese Stufe hinweisen.
Beweislast: Fakten müssen tragenIm Prozess trägt der Arbeitgeber die Darlegungslast. Er muss die Verdachtsmomente schlüssig vortragen. Bloße Gerüchte sind ohne Wert. Es braucht nachvollziehbare Indizien. Etwa Zeugen, Dokumente, Logdaten oder Videoausschnitte. Die Fakten müssen ein geschlossenes Bild ergeben. Bleiben erhebliche Zweifel, fällt die Abwägung oft zugunsten der Beschäftigten aus.
Heimliche Überwachung: Strenge GrenzenVerdeckte Überwachung ist nur ausnahmsweise erlaubt. Ohne konkreten Anlass sind Daten häufig unverwertbar. Das betrifft etwa heimliche Keylogger oder dauernde Videoaufzeichnung. Auch offene Kameras brauchen klare Regeln. Datenschutz und Persönlichkeitsrechte setzen Schranken. Rechtswidrig erhobene Beweise können vor Gericht scheitern. Betroffene sollten dies prüfen lassen.
Mehrfachkündigungen: Jede einzeln angreifenArbeitgeber sichern sich oft doppelt ab. Möglich sind Tat- und Verdachtskündigung, jeweils ordentlich oder fristlos. So entstehen mehrere Kündigungen zum selben Vorwurf. Jede Erklärung ist ein eigener Streitgegenstand. Die Klage muss jede Kündigung einzeln erfassen. Fehlt eine, wird sie schnell bestandskräftig. Achten Sie daher auf den exakten Wortlaut.
Drei-Wochen-Frist: So schützen Sie Ihre RechteGegen jede Kündigung gilt die Drei-Wochen-Frist. Sie läuft ab Zugang der schriftlichen Erklärung. Die Klage muss rechtzeitig beim Arbeitsgericht eingehen. Ein späteres Gnadenersuchen hilft selten. Sichern Sie parallel Beweise. Notieren Sie Abläufe und Zeiten. Sammeln Sie Unterlagen und E-Mails. Halten Sie mögliche Zeugen fest. So stärken Sie Ihre Position.
Praktische Schritte nach Zugang der KündigungReagieren Sie sofort und strukturiert. Prüfen Sie das Datum des Zugangs. Melden Sie sich unverzüglich arbeitssuchend. Sichern Sie Entlastungsmaterial und Kontakte. Fordern Sie bei Bedarf Einsicht in die Personalakte. Hinterfragen Sie die Anhörung und die Betriebsratsbeteiligung. Notieren Sie Fristen in einem Kalender. Sprechen Sie früh mit einer Beratungsstelle oder Kanzlei. So vermeiden Sie teure Fehler.
Unschuldsvermutung und ArbeitsverhältnisDie Unschuldsvermutung gilt im Strafrecht. Im Arbeitsrecht steht das Vertrauen im Vordergrund. Ein dringender Verdacht kann dieses Vertrauen zerstören. Daher ist die Verdachtskündigung seit Jahren anerkannt. Zugleich bleiben die Anforderungen streng. Das schützt Beschäftigte vor vorschnellen Entscheidungen. Wer Fristen wahrt und Lücken aufzeigt, hat gute Chancen.
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Krank machen nach Kündigung ohne Folgen
Wer kündigt, steht oft vor derselben Frage: Muss ich bis zum letzten Tag weiterarbeiten – oder kann ich mich in der Kündigungsfrist krankschreiben lassen?
Ein aktueller Fall aus Mecklenburg-Vorpommern zeigt, wie Gerichte solche Konstellationen bewerten, wo die arbeitsrechtlichen Leitplanken verlaufen und warum „krank sein“ und „krank machen“ zwei grundverschiedene Dinge sind.
Der Fall: Kündigung, Krankschreibung, verweigerte LohnzahlungEin angestellter Assistenzarzt mit einem Bruttogehalt von 4.500 Euro kündigte am 28. Februar 2022 fristgerecht zum 31. März. Er arbeitete zunächst rund zwei Wochen weiter und legte dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die seine Erkrankung bis einschließlich Donnerstag, 31. März, bescheinigte.
Der Arbeitgeber zweifelte die Echtheit der Erkrankung an und verweigerte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 14. bis 31. März.
Begründung: Der Arbeitsplatz sei ungewöhnlich aufgeräumt gewesen, private Gegenstände hätten gefehlt, die Schlüssel seien bereits abgegeben worden – Indizien für eine „geplante“ Krankschreibung. Auffällig sei zudem, dass die Bescheinigung exakt am letzten Tag der Kündigungsfrist endete.
Erste Instanz: Anspruch auf Entgeltfortzahlung bejahtDas Arbeitsgericht Stralsund gab dem Arzt Recht. Maßgeblich war, dass eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlag und die gesetzlichen Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung erfüllt waren.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht vor, dass bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Die Bescheinigung begründet einen starken Beweiswert für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit. Vage Vermutungen des Arbeitgebers reichen nicht aus, um diesen zu erschüttern.
Berufung vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern: Verdacht ist kein BeweisIn der zweiten Instanz bestätigte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Entscheidung und wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Die Richterinnen und Richter befassten sich ausführlich mit den vorgebrachten „Indizien“ und ordneten sie rechtlich ein.
Zum aufgeräumten Arbeitsplatz stellten sie klar, Ordnung sei kein Indiz für Simulation. Viele Beschäftigte hielten ihren Arbeitsplatz bewusst frei von Privatem, zumal der Raum im konkreten Fall von mehreren Personen genutzt wurde.
Auch die Tatsache, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an einem Donnerstag endete, war unerheblich. Entscheidend ist der Inhalt der Bescheinigung, nicht der Wochentag.
Der sogenannte objektive Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung überwiegt subjektive Eindrücke. Ohne konkrete, substantielle Gegenbeweise bleibt die AU maßgeblich – und der Entgeltanspruch besteht fort.
Der objektive Beweiswert der AUDie ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat im deutschen Arbeitsrecht eine besondere Stellung. Sie ist kein bloßes Stück Papier, sondern ein Beweismittel mit erheblichem Gewicht.
Dieser Beweiswert kann erschüttert werden, aber nur durch konkrete Tatsachen, die ernsthafte Zweifel am attestierten Krankheitsbild begründen. Allgemeine Mutmaßungen, Sticheleien oder zeitliche Auffälligkeiten genügen nicht. Wer als Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern will, trägt die Darlegungslast für solche Zweifel. Gelingt das nicht, bleibt der Anspruch bestehen.
Krank sein versus „krank machen“: Wo Strafrecht beginntDie Entscheidung bedeutet nicht, dass „krank machen“ ein legitimes Mittel ist, um die Kündigungsfrist zu überbrücken. Wer ohne Krankheit eine AU erschleicht und Entgeltfortzahlung bezieht, erfüllt regelmäßig den Betrugstatbestand.
Der Schaden entsteht zunächst beim Arbeitgeber, der das Gehalt fortzahlt, obwohl keine Arbeitsunfähigkeit besteht. Häufig kommt ein zweiter Aspekt hinzu: Viele Unternehmen lassen sich im Rahmen der Umlage U1 einen erheblichen Teil der Lohnfortzahlung von der Krankenkasse erstatten.
Wer ohne Erkrankung eine AU nutzt, bewirkt damit mittelbar auch eine zu Unrecht erlangte Auszahlung der Krankenkasse an den Arbeitgeber. Das strafrechtliche Risiko verdoppelt sich gewissermaßen, weil zwei Vermögensverschiebungen ohne Rechtsgrund ausgelöst werden.
Praktische Konsequenzen für BeschäftigteBeschäftigte dürfen selbstverständlich auch in der Kündigungsfrist krank sein. Wer tatsächlich arbeitsunfähig ist und dies ärztlich bescheinigen lässt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Das gilt unabhängig davon, wie die verbleibende Frist terminiert ist oder an welchem Wochentag die Bescheinigung endet. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Eindruck entsteht, eine AU werde lediglich „taktisch“ genutzt.
Wer nicht krank ist und trotzdem eine Bescheinigung erwirkt, riskiert arbeitsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung, Rückzahlungspflichten und strafrechtlicher Verfolgung.
Handlungsspielräume und Sorgfaltspflichten von ArbeitgebernArbeitgeber sind nicht wehrlos, wenn ernsthafte Zweifel an einer AU bestehen. Sie dürfen und müssen in solchen Fällen substantiiert vortragen, warum der Beweiswert erschüttert ist.
Der vorliegende Fall zeigt aber, wie hoch die Schwelle liegt: Ordnung am Arbeitsplatz, Schlüsselabgabe oder ein passender Endtermin reichen nicht. Erforderlich sind konkrete, belastbare Umstände, die die ärztliche Feststellung in Frage stellen. Im Übrigen bleibt die Pflicht, bei vorliegender wirksamer AU zu zahlen – solange der Gegenbeweis nicht gelingt.
Einordnung des Urteils: Stärkung der RechtssicherheitDie Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern stärkt die Rechtssicherheit. Sie erinnert daran, dass das System der Entgeltfortzahlung auf einem austarierten Vertrauen in ärztliche Bescheinigungen beruht.
Dieses Vertrauen ist nicht blind, aber es lässt sich nur mit substanziellen Einwänden erschüttern. Für Beschäftigte bedeutet das Schutz vor vorschnellen Zahlungsverweigerungen; für Arbeitgeber die klare Aufforderung, Zweifel sauber zu begründen, statt auf Bauchgefühl zu setzen.
Fazit: Klarheit in der Grauzone der Kündigungsfrist
Der Fall des Assistenzarztes zeigt die Linie der Arbeitsgerichte: Die ordnungsgemäße AU hat Vorrang vor bloßen Verdachtsmomenten. Krank sein in der Kündigungsfrist ist erlaubt und rechtlich abgesichert. „Krank machen“ bleibt dagegen eine riskante und unzulässige Abkürzung mit strafrechtlicher Dimension. Wer sich an diese Trennlinie hält, vermeidet Konflikte, schützt sich vor gravierenden Folgen und wahrt die Fairness, auf der das arbeitsrechtliche Gefüge der Entgeltfortzahlung beruht.
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Rentner aufgepasst: 400 Euro mehr Rente durch Kontenklärung
Eine Rentenerhöhung um monatlich 400 Euro klingt fast unglaublich. Im vorliegenden Fall einer selbstständigen Kunstschaffenden aus Halle wurde genau dieser Betrag möglich, nachdem eine Rentenberatung Unstimmigkeiten im Versicherungsverlauf aufgedeckt hatte.
Auslöser war nicht ein Rechentrick, sondern die systematische Klärung rentenrechtlicher Zeiten – die sogenannte Kontenklärung. Der Fall macht deutlich, wie groß die finanzielle Bedeutung korrekt erfasster Zeiten sein kann, insbesondere bei Kindererziehungs- und Pflegezeiten.
Was eine Kontenklärung ist – und was sie leistetUnter Kontenklärung versteht die Deutsche Rentenversicherung die förmliche Feststellung aller rentenrechtlich relevanten Zeiten einer versicherten Person. Rechtsgrundlage ist § 149 Abs. 5 SGB VI.
In einem Bescheid legt die Rentenversicherung verbindlich fest, welche Zeiten im Versicherungsverlauf berücksichtigt werden.
Dazu zählen unter anderem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit, Zeiten der Kindererziehung und Kinderberücksichtigung, Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildungen, gegebenenfalls Ersatz- und Anrechnungszeiten sowie – unter Voraussetzungen – Zeiten der häuslichen Pflege.
Der Versicherungsverlauf ist damit die Grundlage jeder Rentenauskunft und später des Rentenbescheids. Fehler oder Lücken in diesem Verlauf wirken sich unmittelbar auf die spätere Rentenhöhe aus.
Warum die Kontenklärung so wichtig istDie Bedeutung liegt in der Verbindlichkeit. Mit der Kontenklärung werden Zeiten nicht nur informell vermerkt, sondern rechtswirksam festgestellt. Versicherte erhalten einen Bescheid und können innerhalb der Frist Einwände erheben. Wer den Bescheid ungeprüft hinnimmt, riskiert, dass falsche oder fehlende Zeiten erst sehr spät entdeckt werden.
Eine aktive Mitwirkung, das Sammeln von Nachweisen und gegebenenfalls ein frühzeitiger Hinweis auf Unstimmigkeiten erhöhen die Chance, dass der Versicherungsverlauf vollständig und korrekt ist – lange bevor der eigentliche Rentenantrag gestellt wird.
Der konkrete Fall: fünf Kinder, Pflegeverantwortung – und eine große LückeIm vorliegenden Beispiel suchte eine Versicherte mit fünf Kindern Beratung dazu, ob sie im Oktober oder November 2025 eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen beziehen kann.
Der Versicherungsverlauf zeigte auf den ersten Blick: Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten waren grundsätzlich korrekt erfasst. Beim jüngsten Kind, das seit Geburt beeinträchtigt ist und Pflegegrad 4 hat, fiel jedoch ein Bruch auf.
Für die ersten Jahre waren Pflegezeiten zugunsten der Mutter als pflegender Person vermerkt, danach klaffte bis zum 31. Dezember 2024 eine rund zwanzigjährige Lücke.
Wie es zu dem Fehler kam – und wie er behoben wurdeDie Auflösung ergab sich erst durch erneute Dokumentensichtung: Die Pflegekasse hatte nach eigenen Angaben die Pflegezeiten jährlich festgestellt, sie aber über lange Jahre nicht an die Rentenversicherung gemeldet.
Damit fehlten im Rentenkonto Beitragszeiten, für die die Pflegekasse grundsätzlich Rentenbeiträge hätte melden und abführen müssen, wenn die persönlichen und zeitlichen Voraussetzungen der Pflegetätigkeit vorlagen. Die Versicherte legte daraufhin Widerspruch gegen den Kontenklärungsbescheid ein; sofern ein Widerspruch nicht mehr möglich ist, kommt ein Überprüfungsantrag in Betracht.
Die Pflegekasse sagte die Nachmeldung der Zeiten für fast zwei Jahrzehnte zu. Nach Eingang der Nachmeldungen erließ die Rentenversicherung einen neuen Kontenklärungsbescheid und eine aktualisierte Rentenauskunft – mit dem Ergebnis einer Rentensteigerung um brutto 400 Euro monatlich.
Was Pflegezeiten rentenrechtlich bedeutenPflegezeiten haben in der gesetzlichen Rentenversicherung ein besonderes Gewicht. Wer einen pflegebedürftigen Menschen zu Hause pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen rentenrechtlich so gestellt werden, als seien für diese Zeit Beiträge gezahlt worden.
Zuständig für Meldung und Beitragszahlung ist in der Regel die Pflegekasse. Entscheidend sind unter anderem der Pflegegrad, der zeitliche Umfang der Pflege und die Erwerbstätigkeit der pflegenden Person.
Werden diese Zeiten nicht oder falsch übermittelt, bleibt die spätere Rente hinter dem rechtlich Möglichen zurück. Der Fall zeigt, dass sich eine sorgfältige Kontrolle lohnt, gerade wenn die Pflege über viele Jahre hinweg geleistet wurde.
Vorzeitiger Rentenbezug: Chancen und AbschlägeDie Versicherte plante den vorgezogenen Rentenstart im Herbst 2025. Ein solcher Schritt ist möglich, führt aber – je nach Rentenart und individueller Konstellation – zu dauerhaften Abschlägen. Umso wichtiger ist es, dass der Rentenanspruch auf einer vollständigen Datengrundlage berechnet wird.
Eine gezielte Kontenklärung kann helfen, die Ausgangsbasis zu maximieren, bevor über den Zeitpunkt des Rentenbeginns entschieden wird. Wer weiterhin – etwa in einer selbstständigen Tätigkeit – arbeiten möchte, sollte zudem die Hinzuverdienstregelungen im Blick behalten, damit zusätzliche Einnahmen und Rentenbezug sinnvoll zusammenspielen.
Prüfen, widersprechen, korrigierenMit dem Kontenklärungsbescheid haben Versicherte ein Dokument in der Hand, das sie prüfen und bei Fehlern anfechten können. Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist kann Widerspruch eingelegt werden. Ist diese Frist verstrichen, kommt ein Überprüfungsantrag in Betracht, insbesondere wenn nachträglich Unterlagen auftauchen oder Meldungen – wie hier von einer Pflegekasse – nachgeholt werden.
Wichtig ist, die eigene Mitwirkung ernst zu nehmen: Wer Belege zu Ausbildung, Beschäftigungen, Kindererziehung oder Pflege hat, sollte sie strukturiert sammeln und bereitstellen. Je besser die Evidenz, desto schneller und reibungsloser lässt sich ein lückenloser Versicherungsverlauf herstellen.
Welche Zeiten besonders häufig fehlenErfahrungsgemäß bereiten bestimmte Zeitarten immer wieder Probleme. Dazu gehören Abschnitte der schulischen oder hochschulischen Ausbildung, Phasen der Berufsausbildung, Zeiten der Kindererziehung und Berücksichtigung, aber auch Pflegezeiten.
Bei Selbstständigen kommen Konstellationen hinzu, in denen freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge bei Versicherungspflicht oder längere beitragsfreie Phasen unvollständig erfasst sind.
Auch Beitragsdifferenzen – etwa bei Arbeitgeberwechseln oder Minijobs – können Spuren im Konto hinterlassen. Wer seinen Versicherungsverlauf aufmerksam liest und Auffälligkeiten direkt adressiert, verhindert, dass sich kleine Unstimmigkeiten über Jahre summieren.
400 Euro sind möglich – aber nicht die RegelDie genannte Rentensteigerung ist eindrucksvoll, sie bleibt aber ein Einzelfall. Nicht jede Kontenklärung endet mit dreistelligen Zuwächsen. Häufig sind es kleinere Beträge, die sich addieren und trotzdem den Unterschied machen.
Schon zehn, zwanzig oder dreißig Euro im Monat wirken sich im Laufe der Jahre spürbar aus, zumal die jährlichen Rentenanpassungen auf dem höheren Niveau aufsetzen. Wichtig ist die Vollständigkeit des Kontos – unabhängig davon, ob am Ende ein großer oder ein kleiner Betrag steht.
Was man jetzt konkret tun solltenDer erste Schritt besteht darin, den aktuellen Versicherungsverlauf und die Rentenauskunft anzufordern oder die bereits vorhandenen Unterlagen sorgfältig zu prüfen.
Wer Lücken, unplausible Unterbrechungen oder offenkundig fehlende Zeiten erkennt, sollte die Rentenversicherung darauf hinweisen und Nachweise beifügen.
Bei Pflegekonstellationen empfiehlt es sich, parallel bei der Pflegekasse nachzufragen, welche Meldungen für welche Zeiträume erfolgt sind, und sich dies schriftlich bestätigen zu lassen. Wenn bereits ein Kontenklärungsbescheid vorliegt, sollte die Widerspruchsfrist beachtet werden; andernfalls ist zu prüfen, ob ein Überprüfungsantrag zielführend ist. Begleitend kann eine unabhängige Beratung helfen, Prioritäten zu setzen, Fristen zu wahren und das Verfahren zu strukturieren.
Fazit: Kontenklärung ist Vorsorge in eigener SacheDer Fall aus Halle zeigt, wie stark der Rentenanspruch von vollständigen und korrekt gemeldeten Zeiten abhängt. Die Kontenklärung ist kein Formalakt, sondern ein zentrales Sicherungsinstrument auf dem Weg in den Ruhestand. Wer frühzeitig prüft, Unterlagen ordnet und Unstimmigkeiten klärt, verhindert, dass Ansprüche verloren gehen.
Ob am Ende 400 Euro mehr, ein kleinerer Zuwachs oder „nur“ die Gewissheit steht, dass alles korrekt ist: Es geht stets um bares Geld – und um die Sicherheit, im entscheidenden Moment auf eine verlässliche Datengrundlage bauen zu können.
Der Beitrag Rentner aufgepasst: 400 Euro mehr Rente durch Kontenklärung erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Stromkosten sollen aus den Bürgergeld-Regelleistungen raus
Die Kosten der Unterkunft werden im Bürgergeld von den Jobcentern in tatsächlicher, aber “angemessener” Höhe übernommen. Die Stromkosten müssen jedoch weiterhin aus den Regelleistungen gezahlt werden. Seit 2024 sind weitere Steigerungen der Stromkosten zu verzeichnen.
Es gibt eine AusnahmeAber bei der Warmwasseraufbereitung durch einen Strom-Durchlauferhitzer können Bürgergeld-Bezieher einen Strom-Mehrbedarf beantragen. Proaktiv wird das Jobcenter allerdings darauf nicht hinweisen, weshalb viele Leistungsberechtigte hiervon nichts wissen.
Alle andere Stromkosten müssen aus den knapp berechneten Regelleistungen aufgebracht werden. Deshalb hat die LINKE hat den Antrag „Strom gehört zu einem menschenwürdigen Leben – Strombedarf im Bürgergeld und der Altersgrundsicherung decken“ eingebracht.
Die Forderungen lauten:
- Erstens die Übernahme der vollen Stromkosten bis zu einer Nichtprüfungsgrenze,
- zweitens die verpflichtende Übernahme von Stromschulden,
- drittens die Herausnahme von Kühlschränken und Waschmaschinen aus dem Regelsatz und
- viertens eine einmalige Leistung bei defekten Elektrogroßgeräten.
Die Partei begründet diese Forderung folgendermaßen:
„Der dafür (Stromkosten und Elektrogeräte) angesetzte Betrag ist viel zu niedrig: Selbst ein sparsamer Verbrauch kostet pro Jahr rund 130 Euro mehr, als in den Regelbedarfen vorgesehen ist. Steigende Strompreise verschärfen das Problem massiv. Gleichzeitig werden Lebensmittel immer teurer. Der aktuelle Regelsatz gleicht auch das nicht vollständig aus.“
„Strom gehört zum Existenzminimum“Laut der Partei Die LINKE gehört Strom zum Existenzminimum. So heißt es: „Ohne Strom gibt es kein Licht, kein warmes Essen, können Lebensmittel nicht gekühlt und Hausaufgaben nicht erledigt werden. Strom ist unverzichtbar; er gehört zum Existenzminimum.“
Nicht nur die LINKE fordert, die Stromkosten aus dem Regelsatz herauszunehmen und individuell zu zahlen, sondern auch wichtige Sozialverbände wie der Sozialverband VdK und der Paritätische Wohlfahrtsverband, außerdem der Deutsche Gewerkschaftsbund.
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Unter einer Nicht-Prüfungsgrenze versteht die LINKE einen Verbrauch der Obergrenze der Stufe E des Stromspiegels. Das umfasst die unteren 70 Prozent aller Haushalte. Im Gegenzug sollen dann die Pauschalen aus den Regelbedarfen herausgenommen werden.
Überprüfung erst bei Überschreiten der RichtwerteErst wenn diese Richtwerte überschritten werden, sollte im Einzelfall geprüft werden, was die Gründe für den höheren Verbrauch sind. Können diese von den Betroffenen geändert werden, dann sollen sie Anspruch auf eine unabhängige Energieberatung haben.
Sind aber alte Geräte die Ursache, dann sollten die Kosten oberhalb des Richtwertes übernommen werden. Nach Abwägung wäre auch ein kostenloser Austausch alter Geräte möglich.
Wechsel des AnbietersLiegen die hohen Stromkosten am teuren Stromtarif des jeweiligen Anbieters, dann sollen die Betroffenen zu einem Wechsel aufgefordert werden. Sind derlei niedrigere Strompreise durch seriöse Anbieter nicht möglich, dann müssten auch die höheren Preise erstattet werden.
Was tun bei StromschuldenStromschulden sollten in Bürgergeld und Altersgrundsicherung stets vom Staat getragen werden. Dies sollte auf Darlehensbasis erfolgen, und es müsste eine Schuldnerberatung geben. Weiteres dazu auch hier: Bürgergeld und Stromkosten 2024: Wann und was zahlt das Jobcenter
Keine Kühlschränke aus dem RegelbedarfKühlschränke, Waschmaschinen und andere Haushaltsgroßgeräte müssten aus dem Regelbedarf genommen werden. Die Kosten für den Ersatz kaputter Geräte müsste voll getragen werden.
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Trotz Rente: Rentner bekommt Polizeibesuch nach Fristende bei der Steuererklärung
Ein Rentner nahe Mannheim reicht seine Steuererklärung sechs Tage nach Fristende ein. Das Finanzamt reagiert mit einem Verspätungszuschlag von 9,50 Euro und erwähnt in seiner Post zugleich die Androhung eines Zwangsgelds für den Fall weiterer Säumnis.
Rechtlich ist dies nichts Außergewöhnliches: Für verspätete Abgaben kann nach § 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von einem Säumniszuschlag (§ 240 AO) spricht das Steuerrecht hingegen, wenn Zahlungen zu spät geleistet werden. Die Unterscheidung ist mehr als spitzfindig, sie benennt unterschiedliche Pflichtverstöße: zu spät abgeben versus zu spät zahlen.
Der Betroffene, der eine Rente bezieht, akzeptiert die Sanktion nicht. Er verfasst eine förmliche Beschwerde – allerdings nicht an das zuständige Finanzamt, sondern direkt an das Landesfinanzministerium in Stuttgart.
Der Brief ist höflich gehalten, doch er enthält pointierte Kritik am „Fingerspitzengefühl“ des Gesetzgebers und stellt die Verhältnismäßigkeit eines Zuschlags von 9,50 Euro bei nur sechs Tagen Verspätung in Frage.
Dem Schreiben fügt er zwei historische Illustrationen aus dem 19. Jahrhundert bei, die Duellszenen zeigen; handschriftlich kommentiert er diese mit Begriffen wie „Raubritter“ und „Wegelagerer“.
Von der Poststelle zur KriminalpolizeiWas dann geschieht, zeigt, wie sensible Signale in Behördenapparaten verkettet werden können. Das Ministerium leitet das Schreiben an das sachlich zuständige Finanzamt weiter.
Dort bewertet man die Bildbeilagen und die Zuspitzungen im Ton als potenziell sicherheitsrelevant. Es fällt die Entscheidung, die Kriminalpolizei zu einer sogenannten Gefährderansprache zu schicken.
Eine solche Ansprache ist präventiv-polizeiliches Instrumentarium: Sie soll prüfen, ob von einer Person konkrete Gefahren für öffentliche Rechtsgüter ausgehen und dient der Deeskalation, noch bevor Straftaten begangen werden.
Die Begründung verweist auf eine interne Handreichung, die Finanzämter anhält, Hinweise auf verfassungsfeindliche Aktivitäten – insbesondere Bezüge zu „Reichsbürger“-Narrativen – an die Polizei weiterzugeben.
Hintergrund sind Vorfälle der vergangenen Jahre, die den Umgang der Verwaltung mit Drohkulissen und Gewaltandrohungen sensibilisiert haben.
Dass hier die Schwelle zwischen scharfer Kritik im Bürgerbrief und Sicherheitsbedenken überschritten wurde, liegt auf der Hand.
Rentner schickt regelmäßig BeschwerdebriefeDer Rentner gibt an, regelmäßig Beschwerdebriefe an hochrangige Stellen geschrieben zu haben – auch an Bundespolitiker – oft mit Antwort, nie zuvor mit einem Polizeibesuch als Folge. Die strittigen Illustrationen bezeichnet er als „schwarzen Humor“.
Gerade diese Einordnung legt den wunden Punkt frei: Nicht jede rhetorische Überhöhung, nicht jede sarkastische Zuspitzung ist eine Drohung. In der behördlichen Risikoperspektive können jedoch Bildsprache, historische Anspielungen und aggressive Chiffren – losgelöst vom intendierten Humor – als Gefahrensignale gelesen werden.
Der Unterschied zwischen Ironie und objektivem Eindruck ist in verwaltungsinternen Sicherheitsprozeduren selten trivial.
Einsicht des Ministeriums und die Frage der VerhältnismäßigkeitNach öffentlicher Kritik räumt das Finanzministerium ein, dass die Entsendung der Kriminalpolizei „über das Ziel hinausgeschossen“ sei. Es habe an hinreichenden Anhaltspunkten gefehlt, den Rentner als Gefährder einzustufen.
Der Finanzminister entschuldigt sich telefonisch. Damit ist nicht nur ein Einzelfall befriedet; es setzt ein Signal in zwei Richtungen: Erstens, dass sicherheitspolitische Vorsicht kein Freibrief für unverhältnismäßige Eingriffe ist. Zweitens, dass Behörden Fehler korrigieren und kommunikativ Verantwortung übernehmen können. Allerdings erst nach öffentlichem Druck.
Rechtlicher Rahmen: Fristen, Zuschläge, Zwangsmittel
Die Abgabenordnung kennt differenzierte Reaktionsmechanismen. Der Verspätungszuschlag sanktioniert die verspätete Abgabe, und die Behörde hat dabei ein Ermessen, das sich an Kriterien wie Dauer der Verspätung, Häufigkeit und Verschulden orientiert.
Ein Säumniszuschlag fällt unabhängig davon an, wenn fällige Steuern nicht rechtzeitig bezahlt sind. Zwangsgeld schließlich ist ein Verwaltungsvollstreckungsmittel, das eine Handlung – etwa die Abgabe der Erklärung – durchsetzbar machen soll, ohne bereits strafrechtlich zu agieren.
Zugleich stehen Verfahrensbeteiligten mildernde Wege offen, etwa Fristverlängerungen nach § 109 AO bei rechtzeitiger Beantragung oder die – heute regelmäßig elektronische – formwirksame Kommunikation über Elster. Auch der Einspruch gegen Bescheide ist ein geregeltes Rechtsmittel, an Fristen und Form gebunden.
Ein kleiner Betrag, eine große Folge für den RentnerNeun Euro fünfzig sind kein großer Schaden. Doch aus dem kleinen Betrag erwuchs eine große Frage nach der richtigen Tonlage des Staates und dem rechten Maß im Umgang miteinander. Dass das Ministerium den Fehler anerkannt hat, ist immerhin ein gutes Zeichen.
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Bürgergeld: Mietkostenübernahme vom Jobcenter nur bei klassischen Mietverträgen
Keine Mietkosten vom Jobcenter bei unklaren und rechtlich nicht verbindlichen Vertragsgestaltungen im Mietvertrag
Unterkunftskosten/ Mietkosten werden beim Bezug von Bürgergeld vom Jobcenter nur übernommen nach § 22 Abs. 1 SGB 2, wenn ein klassischer Mietvertrag vorliegt.
(Miet-)Kaufpreisraten dienen der Vermögensbildung und sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur im Ausnahmefall beim Bürgergeld zu übernehmen.
Mit wegweisendem Urteil gibt das Sozialgericht Altenburg Az. – S 39 AS 570/24 bekannt, dass das Jobcenter für einen Bürgergeld Leistungsempfänger keine Unterkunftskosten/ Mietkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II übernehmen muss bei unklaren und rechtlich nicht verbindlichen Vertragsgestaltungen im Mietvertrag.
Denn für die Bewertung, welcher Art und Rechtsnatur Aufwendungen für eine konkrete Unterkunft sind (Miete oder Miet-Kaufpreisrate), kommt es auf die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Zweckrichtung einer Zahlung und nicht die rechtliche Wirksamkeit des Vertrags als solches an.
Das Jobcenter ist somit – nicht verpflichtet – , über die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für Aufwendungen von Leistungsberechtigten im Zusammenhang mit der bewohnten Unterkunft aufzukommen, die aus unklaren und gegebenenfalls rechtlich nicht verbindlichen Vertragsgestaltungen resultieren.
(Miet-)Kaufpreisraten oder Tilgungsraten gehören nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu den erstattungsfähigen UnterkunftskostenAufwendungen, die zwar im Zusammenhang mit einer konkret bewohnten Unterkunft stehen, aber dem Erwerb von Wohneigentum dienen, wie z. B. (Miet-)Kaufpreisraten oder Tilgungsraten, gehören grundsätzlich nicht zu den erstattungsfähigen Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 49/14 R zu Tilgungsraten), denn die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 49/14 R – ).
Der Kläger und eine dritte Person schlossen eine Vorvereinbarung und einen Mietvertrag – das Gericht sieht aber nicht übernahmefähige – MietkaufpreiszahlungenDenn die zwischen dem Kläger und L (dritte Person) geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen, „Vorvereinbarung“ und „Mietvertrag“, haben zwar die Überlassung von Räumen in dem Wohnhaus zu Wohnzwecken zum Gegenstand.
Die Kammer kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass es sich bei den zwischen dem Kläger und L vereinbarten monatlichen 350 Euro nicht um ein reines Nutzungsentgelt für den überlassenen Wohnraum im Sinne oder vergleichbar einer Miete handelt, sondern um nicht übernahmefähige Ratenzahlungen bzw. Mietkaufpreiszahlungen im Hinblick auf einen avisierten Kauf und Eigentumserwerb des Hauses – durch den Kläger.
Ein Wohnraummietvertrag lag nicht vor- somit keine Kostenübernahme der UnterkunftskostenAuch wenn der Leistungsbezieher eingewandt hat, es sei bisher weder ein formwirksamer Grundstückskaufvertrag noch ein entsprechender Vorvertrag geschlossen worden, trifft dies zwar zu, weil Kauf und Eigentumsübertragung eines Hausgrundstücks, ebenso wie ein etwaiger Vorvertrag, einer notariellen Beurkundung bedürfen (§ 311b BGB).
Für die Bewertung, welcher Art und Rechtsnatur Aufwendungen für eine konkrete Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind (Miete oder Miet-Kaufpreisrate), kommt es jedoch allein auf die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Zweckrichtung einer Zahlung und nicht die rechtliche Wirksamkeit des Vertrags als solches an.
Die Annahme der Formunwirksamkeit eines mit den Verträgen avisierten Grundstückskaufvertrages bzw. Grundstücksveräußerungsvorvertrages führt auch nicht dazu, dass ohne weiteres der Abschluss eines wirksamen Wohnraummietvertrages Sinne der §§ 549ff BGB iVm §§ 535ff BGB – und damit der Vereinbarung einer nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erstattungsfähigen Mietzahlung – unterstellt werden kann.
Ein Wohnraummietvertrag ist dadurch geprägt, dass der Mieter eine vereinbarte Miete zahlt und der Vermieter ihm dafür den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zum Zweck des Wohnens überlässt. Dabei liegt es regelmäßig beim Vermieter, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (vgl. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Klassischer Wohnraummietvertrag lag nicht vorDas Gericht kommt hier zu der Auffassung, dass die individuell getroffenen Regelungen dieses Vertrags ( Kläger nennt ihn Mietvertrag ) nicht für einen klassischen Wohnraummietvertrag sprechen.
Dem Kläger wird zwar die Nutzung der Räume in dem Haus zu Wohnzwecken überlassen, die vereinbarte Zahlung von 350 Euro dient jedoch – wie bereits ausgeführt – der Begleichung eines avisierten Kaufpreises und nicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung.
Auch die übrigen Regelungen des Mietvertrages zielen vornehmlich darauf ab, dass der Kläger – auch ohne über eine gesicherte Rechtsposition zu verfügen – das Haus ab Vertragsbeginn bereits gleich einem Eigentümer nutzen kann.
(Miet-)Kaufpreisraten dienen der Vermögensbildung und sind nur im Ausnahmefall beim Bürgergeld zu übernehmenDie rechtliche Einordnung der auf der Basis der Verträge nach dem Willen der Vertragsparteien vereinbarten 350 Euro pro Monat als (Miet-)Kaufpreisraten hat zur Folge, dass eine Erstattung dieser Aufwendungen auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht in Betracht kommt, weil sie – auf Vermögensbildung abzielen.
Sofern in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen wurden, z. B. wenn lediglich noch eine Restschuld abzutragen ist und der Aspekt der privaten Vermögensbildung deshalb in den Hintergrund tritt (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 79/10 R), ist das Vorliegen einer solchen Ausnahmekonstellation hier nicht ersichtlich. Der Kläger hat die vertragliche Zahlungsverpflichtung zudem zu einer Zeit begründet, als er bereits im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stand, obgleich ihm also bewusst war, dass er aus eigenem Einkommen oder Vermögen den avisierten Kaufpreis für das Haus gar nicht aufbringen kann.
FazitDas Jobcenter muss für einen Hilfebedürftigen keine Unterkunftskosten übernehmen, die aus unklaren und rechtlich nicht verbindlichen Vertragsgestaltungen resultieren ( hier zu (Miet-)Kaufpreisraten ).
Anmerkung vom Bürgergeld-Experten Detlef Brock1. Ausnahmsweise sind dem Hauseigentümer entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch die Tilgungsraten als angemessene Kosten der Unterkunft anzuerkennen, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitestgehend abgeschlossen ist. Davon kann bei einer vollzogenen Tilgung im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung in Höhe von 93,62 % ausgegangen werden ( LSG Sachsen )
2. Nach Auffassung des LSG Sachsen L 7 AS 734/18 B ER – ( rechtskräftig ) ist maßgeblich für die Unterkunftskostenübernahme, ob die an die vormalige Grundstückseigentümerin gerichteten Zahlungen wie die Tilgung eines Darlehens zur Wohnraumfinanzierung oder eine Kaufpreisschuld zu werten sind oder ob sie einer (Miet-)Zahlung für die Wohnraumgebrauchsüberlassung gleich stehen.
3. Denn dies beurteilte sich allein danach, wie der zugrunde liegende Vertrag konkret ausgestaltet ist (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 42/13 R – ; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.09.2017 – L 7 BK 6/15 – BSG Kassel vom 27.09.2017 – B 4 KG 1/17 B – ).
4. Für die Übernahme sogenannter Mietkaufraten als Kosten der Unterkunft ist entscheidend, ob es sich in der Sache um Mietzins oder aber um der Vermögensbildung beziehungsweise der Schuldentilgung dienende Kaufpreisraten handelt ( LSG Niedersachsen-Bremen Az. L 11 AS 415/20 B ER ).
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Schwerbehinderung: So wirkt sich ein GdB 50 positiv auf die Rente aus
Eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 wirkt sich in der gesetzlichen Rentenversicherung vor allem auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aus – nicht automatisch auf die Höhe der Rente.
Wer den Status „schwerbehindert“ erfüllt, kann bestimmte Altersrenten früher in Anspruch nehmen; die Rechenformel der Rente ändert sich dadurch jedoch nicht. Maßgeblich sind dabei klare gesetzliche Voraussetzungen und feste Altersgrenzen.
Was „50 % Schwerbehinderung“ für die Altersrente bedeutetMit einem GdB von wenigstens 50, nachgewiesen etwa durch den Schwerbehindertenausweis, steht die Altersrente für schwerbehinderte Menschen offen. Zusätzlich müssen mindestens 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten (die sogenannte Wartezeit) vorhanden sein.
Wichtig ist, dass die Schwerbehinderung zum Rentenbeginn vorliegt; fällt sie später weg, bleibt der Anspruch auf diese Rentenart bestehen.
Tabelle: Wie wirken sich 50 Prozent Schwerbehinderung auf die Altersrente aus? Fakt Auswirkung bei 50 GdB Rentenart Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen (sofern mindestens 35 Versicherungsjahre vorhanden sind). Reguläres Rentenalter (ab Jahrgang 1964) 65 Jahre abschlagsfrei möglich (anstatt regulär 67 Jahre). Frühestmöglicher Rentenbeginn Ab 62 Jahren möglich, allerdings mit 0,3 % Abschlag pro Monat vor 65, maximal 10,8 %. Unterschied zu regulärer Altersrente Renteneintritt bis zu 2 Jahre früher ohne Abschlag und 5 Jahre früher mit Abschlag machbar. Berechnung der Rentenhöhe Keine Änderung: weiter nach Entgeltpunkten, Rentenwert und Zugangsfaktor. Nur der Zeitpunkt verändert sich. Hinzuverdienst Seit 2023 keine Grenzen mehr bei vorgezogenen Altersrenten. Arbeit neben der Rente ist unbeschränkt möglich. Abschläge ausgleichen Ab dem 50. Lebensjahr können durch freiwillige Sonderzahlungen in die Rentenversicherung Abschläge teilweise oder vollständig ausgeglichen werden. Steuerlicher Vorteil Anspruch auf Behinderten-Pauschbetrag von jährlich 1.140 € (ab GdB 50), senkt die Steuerlast. Antrag & Nachweis Schwerbehindertenausweis oder Bescheid muss spätestens zum Rentenbeginn vorliegen; Antragstellung empfohlen ca. 3 Monate vorher. Altersgrenzen, Vorziehen und AbschlägeFür die Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt: eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist ab 65 Jahren möglich. Ein vorzeitiger Rentenbeginn ist bereits ab 62 Jahren machbar, dann jedoch mit dauerhaften Abschlägen.
Pro Monat des Vorziehens werden 0,3 Prozent abgezogen, maximal 10,8 Prozent bei drei Jahren Vorlauf. Diese Abschläge gelten lebenslang, auch nach Erreichen der regulären Altersgrenze.
Die Deutsche Rentenversicherung verdeutlicht diese Staffel in ihren Informationen und Pressehinweisen, die zugleich zeigen, wie die Altersgrenzen für ältere Jahrgänge schrittweise angehoben worden sind.
Der Unterschied zur „Rente mit 63“ für langjährig VersicherteAuch ohne Schwerbehinderung können langjährig Versicherte mit mindestens 35 Jahren anrechenbaren Zeiten vorzeitig in Rente gehen – frühestens ab 63, aber mit teils höheren Abschlägen bis zu 14,4 Prozent bei vier Jahren Vorziehen bis 67.
Für ab 1964 Geborene liegt die abschlagsfreie Grenze hier bei 67. Die Variante für schwerbehinderte Menschen ist damit beim Vorziehen in der Regel günstiger.
Tabelle: Wann können Schwerbehinderte mit GdB ab 50 in Rente gehen? Geburtsjahrgang Rentenalter bei 50 GdB bis 1951 Frühestens mit 60 (mit Abschlägen) / Abschlagsfrei ab 63 1952 Frühestens mit 60 + 6 Monate / Abschlagsfrei ab 63 + 6 Monate 1953 Frühestens mit 61 / Abschlagsfrei ab 64 1954 Frühestens mit 61 + 6 Monate / Abschlagsfrei ab 64 + 6 Monate 1955 Frühestens mit 62 / Abschlagsfrei ab 65 1956 Frühestens mit 62 / Abschlagsfrei ab 65 + 1 Monat 1957 Frühestens mit 62 / Abschlagsfrei ab 65 + 2 Monate 1958 Frühestens mit 62 / Abschlagsfrei ab 65 + 4 Monate 1959 Frühestens mit 62 / Abschlagsfrei ab 65 + 6 Monate 1960 Frühestens mit 62 / Abschlagsfrei ab 65 + 8 Monate 1961 Frühestens mit 62 / Abschlagsfrei ab 65 + 10 Monate 1962 Frühestens mit 62 / Abschlagsfrei ab 66 1963 Frühestens mit 62 / Abschlagsfrei ab 66 + 2 Monate ab 1964 Frühestens mit 62 / Abschlagsfrei ab 65 Wartezeit: Mehr als nur BeitragsjahreIn die 35-jährige Wartezeit fließen nicht nur klassische Beschäftigungszeiten ein. Berücksichtigt werden etwa Zeiten mit Krankengeld, Phasen der Arbeitslosigkeit, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und bestimmte schulische bzw. Ausbildungszeiten.
Wer unsicher ist, erhält ab dem 50. Lebensjahr automatisch eine detaillierte Rentenauskunft und kann darüber prüfen, ob die Voraussetzungen voraussichtlich erfüllt werden.
Hinzuverdienst: Frühere Altersrenten sind seit 2023 nicht mehr gedeckeltSeit dem 1. Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten – dazu zählt auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen – keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Arbeit neben der Rente mindert den Zahlbetrag nicht mehr. Diese Entgrenzung ist in Broschüren und Hinweisen der Rentenversicherung ausdrücklich bestätigt.
Wichtig: Schwerbehinderung ist nicht gleich ErwerbsminderungDie Erwerbsminderungsrente ist eine andere Rentenart. Sie hängt nicht vom GdB ab, sondern davon, wie viele Stunden täglich jemand noch arbeiten kann.
Als voll erwerbsgemindert gilt, wer auf absehbare Zeit unter drei Stunden täglich arbeiten kann; bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht.
Für diese Renten gelten eigene Hinzuverdienstgrenzen, die zum 1. Januar 2025 angehoben wurden (etwa rund 19.661 Euro jährlich bei voller Erwerbsminderung als Richtwert). Eine Schwerbehinderung kann die medizinische Ausgangslage plausibilisieren, ersetzt die leistungsbezogene Prüfung aber nicht.
Steuern: Der Behinderten-Pauschbetrag entlastet – auch im RuhestandUnabhängig von der Rentenart können Menschen mit Behinderung steuerlich den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Bei einem GdB von 50 beträgt er 1.140 Euro pro Jahr und mindert das zu versteuernde Einkommen. Die Beträge sind gesetzlich geregelt und gelten unverändert seit der Erhöhung im Jahr 2021; maßgeblich sind die Lohnsteuer-Hinweise 2025 des Bundesfinanzministeriums.
Abschläge ganz oder teilweise ausgleichenWer eine vorgezogene Altersrente plant, kann die daraus resultierenden Abschläge ab dem 50. Lebensjahr durch Sonderzahlungen in die Rentenversicherung ganz oder teilweise ausgleichen.
Die Rentenversicherung berechnet auf Antrag die Höhe des dafür notwendigen Betrags; gezahlte Beiträge können zudem steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit gilt ausdrücklich auch für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Antragstellung und TimingDamit die Rente pünktlich zum gewünschten Zeitpunkt gezahlt wird, empfiehlt die Rentenversicherung, den Antrag etwa drei Monate vor Rentenbeginn zu stellen. Wichtig ist, die Schwerbehinderteneigenschaft bis zum Startdatum nachzuweisen; dafür genügt in der Regel der Bescheid bzw. Ausweis des Versorgungsamts.
Fazit: Früher in Rente – mit klaren SpielregelnEine 50 % Schwerbehinderung eröffnet den Zugang zu einer früheren Altersrente mit potenziell geringereren Abschlägen als bei anderen Vorruhestandswegen.
Die Rentenhöhe selbst berechnet sich aber weiterhin aus Entgeltpunkten, aktuellem Rentenwert und Zugangsfaktor. Wer den Schritt plant, sollte die eigene Wartezeit prüfen, die Altersgrenzen des eigenen Jahrgangs kennen, mögliche Sonderzahlungen zur Abschlagsminderung erwägen und den steuerlichen Pauschbetrag nutzen. So wird aus dem besonderen Status ein finanziell gut geplanter Übergang in den Ruhestand.
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Schwerbehinderung: Kündigung weil sie einen Kaffee holen ging – Urteil
Auch bei einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin rechtfertigt das kurzzeitige Entfernen vom Arbeitsplatz, ohne sich abzumelden, eine außerordentliche Kündigung. Zumindest gilt das dann, wenn die Betroffene ihr Fehlverhalten leugnet und keine Reue zeigt. So entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (SA 1007/22)
Kaffee holen, ohne sich abzumeldenDie Betroffene hat einen Grad der Behinderung von 100 und arbeitete als Reinigungskraft. Der Betrieb unterhielt ein elektronisches System, um die Arbeitszeit zu erfassen. Die Arbeitnehmer waren also verpflichtet, sich bei Beginn ihrer Arbeit einzustempeln und bei Arbeitsende wieder auszustempeln. Das galt auch bei Pausenbeginn und Pausenende. Die Betroffene kannte dieses System.
An besagtem Tag loggte sie sich ein, als sie ihre Tätigkeit um 7.20 aufnahm und loggte sich am Arbeitsende um 11.05 wieder aus. Um 8.30 ging sie für mindestens zehn Minuten in ein gegenüber der Arbeitsstelle liegendes Café und traf sich dort mit jemand zum Kaffeetrinken.
Vorgesetzter beobachtet den CafébesuchUnmittelbar davor hatte sie Arbeitskolleginnen gesagt, sie würde in den Keller gehen. Ob sie zuerst den Keller aufsuchte und dann das Café, ist unklar.
Sie meldete sich im Arbeitszeiterfassungssystem weder ab, als sie den Arbeitsort verließ, noch an, als sie diesen wieder betrat. Ein Vorgesetzter sah aus seinem Auto, dass sie das Café besuchte, rief im Betrieb an und erfuhr, dass sie sich nicht ausgeloggt hatte.
Arbeitnehmerin leugnet zunächst und gesteht späterAls sie zurück in den Betrieb gekommen war, konfrontierte der Vorgesetzte sie damit, dass sie sich nicht ausgeloggt hatte. Sie leugnete den Cafébesuch und behauptete, sie hätte sich im Keller aufgehalten.
Der Vorgesetzte sagte ihr jetzt, dass er sie im Café gesehen hätte. Die Betroffene erklärte, er müsse sich irren. Er kündigte daraufhin an, ihr Beweisfotos auf seinem Handy zu zeigen. Jetzt gab sie zu, dass sie den Betrieb verlassen und sich weder aus- noch eingeloggt hätte und gestand damit auch zu, ihre Pflicht zur Arbeitszeiterfassung verletzt zu haben.
Inklusionsamt stimmt der außerordentlichen Kündigung zuDer Vorgesetzte beantragte in der Folge beim zuständigen Inklusionsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung, und das Amt teilte mit, dass die Zustimmung als erteilt gelte. Der Vorgesetzte kündigte der Arbeitnehmerin daraufhin fristlos, beziehungsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Klage vor dem ArbeitsgerichtDie Betroffene klagte vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung mit der Begründung, es habe sich um ein einmaliges und nicht schwerwiegendes Vergehen gehandelt, das weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung rechtfertige. Sie habe sich nur zehn Minuten in dem Café aufgehalten und lediglich vergessen, sich auszuloggen.
Die Kündigung sei zudem unverhältnismäßig, weil der Vorgesetzte weder ihre lange Betriebszugehörigkeit noch ihre Schwerbehinderung berücksichtige, und drittens sei das Arbeitsverhältnis bisher ohne jede Störung verlaufen.
Sie sei nicht abgemahnt worden, und auch andere Mitarbeiter hätten bisweilen vergessen, sich auszuloggen, ohne dass sie deshalb gekündigt worden seien. Insofern berechtige ein einmaliger Verstoß nicht zu einer Kündigung.
Arbeitsgericht sieht vorsätzlichen ArbeitsbetrugDas Arbeitsgericht wies die Klage ab (CA 1708/21). Die fristlose Kündigung sei wegen Arbeitszeitbetrugs rechtmäßig. Sie habe sich im Café außerhalb des Betriebs mit einer anderen Person getroffen und dies durch ihr Geständnis bestätigt.
Sie hätte auch nicht vergessen, sich auszuloggen. Dass sie Kollegen erzählte, in den Keller zu gehen und auch gegenüber dem Vorgesetzten behauptete, im Keller gewesen zu sein, nachdem dieser gesagt hatte, er hätte sie im Café beobachtet, schließt Fahrlässigkeit aus.
Vielmehr sei sie mehrfach mit Vorsatz vorgegangen, zunächst durch die Bemerkung gegenüber den Kollegen, in den Keller zu gehen, dann durch das fehlende Ausloggen und dann noch einmal durch das fehlende Einloggen. Mit der Behauptung gegenüber dem Vorgesetzten, dass er sich irren müsse, habe sie ihre Verschleierungsabsicht verstärkt.
Enormer VertrauensbruchDie Betroffene legte Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm ein, doch dieses bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Es handle sich, laut dem Landesgericht, um einen enormen Vertrauensbruch, da Arbeitgeber auf die korrekte Dokumentation der Arbeitszeit vertrauen müssten.
Der Grund für die Kündigung sei so wichtig gewesen, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten sei, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu warten.
Abmahnung bei ähnlich kurzer ZeitspanneIn anderen Fällen, in denen Arbeitnehmer ebenfalls kurzzeitig den Arbeitsort verließen, ohne sich abzumelden, entschieden Gerichte, dass eine Abmahnung ausreiche und keine Kündigung ausgesprochen werden dürfe, so etwa das Landesarbeitsgericht München (SA 836/20).
In diesem Fall kam jedoch erschwerend hinzu, dass die Betroffene sich nicht reumütig gezeigt und von sich aus gestanden hatte, sondern versuchte, den Vorfall zu leugnen.
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Nach Bürgergeld-Beschluss: Im Eilverfahren kann jetzt höherer Anspruch auf Miete und Heizung geltend gemacht werden
Bürgergeld und Grundsicherung: Auch im Eilverfahren kann ein höherer Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung geltend gemacht werden
Höherer Anspruch auf Miete und HeizungWie das Sozialgericht Stralsund (Beschluss vom 09.09.2025, S 5 SO 58/25 ER) in einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung klarstellte, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch im Eilverfahren ein höherer Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung geltend gemacht werden.
Das gilt jedenfalls immer dann, wenn kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft vorliegt.
Wenn die bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung unter dem realistisch ermittelten Angemessenheitswert liegen, kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG ein Anordnungsanspruch auf höhere Unterkunftskosten glaubhaft gemacht werden, so das Gericht.
Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft auf die Werte der Wohngeldtabelle in Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) zurückzugreifen.
Der Tabellenwert ist um die Klimakomponente des § 12 Abs. 7 WoGG zu erhöhen und diese Summe anschließend mit einem pauschalen Sicherheitszuschlag von 10 % zu versehen.
Der so ermittelte Betrag ist sowohl im SGB XII als auch SGB II als Angemessenheitsgrenze zugrunde zu legen.
Gericht muss prüfen, ob schlüssiges Konzept vorliegtDa die Anwendung der Tabellenwerte nur das letzte Mittel darstellt, muss das Gericht zuvor prüfen, ob ein schlüssiges Konzept vorliegt, oder ob ersatzweise aktuelle Wohnungsmarktdaten, die der Leistungsträger vorzulegen hat, die Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze ermöglichen.
Nur wenn kein schlüssiges Konzept vorliegt, oder dieses wegen inhaltlicher Mängel nicht anzuwenden ist, und der Leistungsträger, also dem Jobcenter auch keine aktuellen Wohnungsmarktdaten vorlegen kann, wird – wie beschrieben – auf die Tabellenwerte des WoGG zurückgegriffen.
Der Beschluss des SG Stralsund erging zwar zum SGB XII, ist aber analog auf das SGB II anwendbar, da dort die gleichen rechtlichen Grundlagen gelten.
Ähnlich hatten zuvor auch das SG Oldenburg (S 37 AS 506/23, Urteil vom 20.06.2024) und das LSG Berlin-Brandenburg (L 32 AS 1179/23 B ER, Beschluss) zum SGB II entschieden.
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Rente: Schutz fällt weg – Alle nach Jahrgang 1960 sind betroffen
Wer nach 1960 geboren ist, hat in der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Berufsschutz mehr. Die frühere Sonderrente bei Berufsunfähigkeit existiert für diese Jahrgänge nicht.
Jüngere Betroffene prüfen daher nur die Erwerbsminderungsrente. Das erhöht die Hürden. Hier lesen Sie, was heute gilt, wie die Verfahren laufen und welche Schritte Ihre Chancen verbessern.
Berufsschutz: Wer heute noch profitieren kannDer klassische Berufsschutz lebt nur noch als Ausnahmeregel weiter. Er gilt für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Diese Gruppe kann weiterhin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen.
Maßstab ist, ob der erlernte oder zuletzt ausgeübte Beruf noch möglich ist. Bestehende Ansprüche bleiben unberührt. Neue Anträge sind für jüngere Jahrgänge ausgeschlossen.
Welche Leistungen stattdessen geltenFür alle anderen zählt allein die Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI. Der erlernte Beruf spielt keine Rolle mehr. Die Prüfung richtet sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Wichtig ist, wie viele Stunden täglich unter üblichen Bedingungen noch gehen. Qualifikation, Tarifvertrag oder bisherige Branche bleiben außen vor. Das führt in Grenzfällen zu strengeren Ergebnissen.
So greifen die Stunden-GrenzenVolle Erwerbsminderung liegt vor, wenn täglich weniger als drei Stunden möglich sind. Teilweise Erwerbsminderung bedeutet drei bis unter sechs Stunden.
Die Beurteilung folgt medizinischen Feststellungen. Ärztliche Gutachten bewerten Belastbarkeit, Tätigkeitsprofil und Prognose. Die Rentenversicherung setzt diese Werte in ein Leistungsbild um. Daraus ergibt sich der konkrete Anspruch.
Sonderfall „Arbeitsmarktrente“Ein wichtiger Sonderfall schützt teilweise Erwerbsgeminderte. Finden sie keinen passenden Teilzeitplatz, kann eine volle Rente gezahlt werden. Juristisch spricht man von der „Arbeitsmarktrente“. Sie setzt enge Voraussetzungen voraus. Die Agentur für Arbeit muss vergebliche Vermittlungsversuche bestätigen. Die volle Rente wird in diesen Fällen oft befristet bewilligt. Regelmäßige Überprüfungen folgen.
Versicherungsrechtliche Hürden: Wartezeit und BeiträgeNeben der medizinischen Seite zählt das Versicherungsrecht. Für eine Erwerbsminderungsrente braucht es die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren. Zudem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge liegen. Ausnahmen bestehen, bleiben aber eng gefasst.
Wer häufig arbeitslos war, sollte Beitragszeiten genau dokumentieren. Meldezeiten und versicherungspflichtige Minijobs können helfen. Lücken gefährden den Anspruch.
Reha vor Rente bleibt PflichtDer Grundsatz „Reha vor Rente“ gilt unverändert. Bevor eine Rente fließt, prüft die Rentenversicherung, ob Rehabilitation hilft. Dazu zählen medizinische Reha, Leistungen zur Teilhabe und berufliche Maßnahmen. Erst wenn Reha keinen Erfolg verspricht, kommt eine Rente in Betracht.
Antragsteller sollten Befunde sammeln und Therapien nicht abbrechen. Vollständige Unterlagen beschleunigen die Prüfung. Ärztliche Einschätzungen sollten klar und belastbar sein.
Praktische Folgen für JüngereDer Wegfall des Berufsschutzes hat spürbare Folgen. Wer den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr schafft, fällt nicht automatisch in die Rente. Die Frage lautet nur noch: Gehen andere Tätigkeiten noch mehrere Stunden täglich? Ein Wechsel in einfache oder fachfremde Aufgaben kann zumutbar sein.
Das senkt die Wahrscheinlichkeit einer vollen Rente. Die halbe Rente bleibt in vielen Fällen die realistische Option. Sie fällt deutlich geringer aus und ist oft befristet.
Praxisbeispiel: Teilweise ErwerbsminderungEine Industriemechanikerin, Jahrgang 1975, kann Schichtarbeit nicht mehr leisten. Der Gutachter sieht eine Belastbarkeit von vier Stunden täglich. Damit liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor. Eine volle Rente kommt nur in Betracht, wenn kein geeigneter Teilzeitjob vorhanden ist.
Gelingt die Vermittlung auf einen leidensgerechten Platz, bleibt es bei der halben Rente. Ohne passenden Arbeitsmarkt kann die Arbeitsmarktrente greifen. Diese wird regelmäßig überprüft.
Antrag stellen: So gehen Sie vorSichern Sie früh medizinische Unterlagen. Bitten Sie behandelnde Ärzte um klare, nachvollziehbare Befundberichte. Beschreiben Sie Ihr Leistungsbild konkret. Notieren Sie, welche Tätigkeiten noch gehen. Nennen Sie Gewichte, Zwangshaltungen, Wegezeiten und Pausenbedarf. Stellen Sie den Reha-Antrag rechtzeitig.
Nutzen Sie Beratung bei Sozialverbänden, Versichertenältesten oder Fachanwälten. Legen Sie bei Ablehnung fristgerecht Widerspruch ein. Ergänzen Sie fehlende Nachweise im Verfahren. Vermeiden Sie Widersprüche zwischen ärztlichen Angaben, Anträgen und Arbeitslosmeldungen.
Versicherungskonto klären und Zeiten sichernEin geklärtes Versicherungskonto ist entscheidend. Prüfen Sie Schul-, Ausbildungs-, Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Reichen Sie Nachweise für Minijobs, Teilzeit und Arbeitsunfähigkeit nach. Achten Sie auf Überschneidungen und Lücken.
Wer knapp an den drei Jahren Pflichtbeiträgen liegt, sollte Alternativen prüfen. Dazu zählen versicherungspflichtige Beschäftigungen, Umschulungen oder bestimmte Förderungen. Sprechen Sie die Agentur für Arbeit und das Jobcenter früh an.
Private Absicherung: Ergänzung, kein ErsatzEine private Berufsunfähigkeitsversicherung kann Einkommenslücken schließen. Sie ersetzt jedoch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Gesundheitsprüfungen führen oft zu Ausschlüssen oder Zuschlägen. Wer jung und gesund ist, hat bessere Karten.
Prüfen Sie Bedingungen, Nachversicherungsgarantien und Leistungsdefinitionen genau. Ein sauberer Antrag vermeidet spätere Konflikte. Im Leistungsfall helfen unabhängige Beratungen.
Steuern, Hinzuverdienst und ÜberprüfungErwerbsminderungsrenten können steuerpflichtig sein. Prüfen Sie Freibeträge und Werbungskosten. Ein Hinzuverdienst ist möglich, bleibt aber begrenzt. Achten Sie auf Mitteilungspflichten gegenüber der Rentenversicherung. Gesundheitszustand und Arbeitsmarktlage werden regelmäßig überprüft.
Nicht gemeldete Änderungen gefährden den Anspruch. Führen Sie ein Tagebuch zu Beschwerden, Behandlungen und Belastbarkeit. Das stärkt Ihre Position bei Nachprüfungen.
Klare Regeln, hohe AnforderungenDie Rente wegen Berufsunfähigkeit ist für Jüngere Geschichte. Maßstab ist allein die abstrakte Leistungsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt. Reha hat Vorrang. Wartezeit und Pflichtbeiträge entscheiden über die Tür zum Leistungsrecht.
Wer strukturiert vorgeht, erhöht die Chance auf eine korrekte Entscheidung. Wenn Sie betroffen sind, sammeln Sie Nachweise, klären Sie Ihr Konto und nutzen Sie Beratung. So sichern Sie Ihre Ansprüche Schritt für Schritt.
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Kurz vor der Rente: Arbeitslosengeld bis zur Regelaltersrente?
Wenn der Arbeitsvertrag mit 65 endet, die Rente aber später beginnt: Optionen, Risiken und die kluge Reihenfolge von Entscheidungen
Ausgangslage: Ein häufiger Praxisfall
Wer 1962 geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 8 Monaten. Viele Arbeitsverträge sehen jedoch nach wie vor ein automatisches Ende mit 65 vor.
Zwischen Vertragsende und Rentenbeginn klafft dann eine Lücke. Die naheliegenden Fragen lauten: Weiterarbeiten? Vorzeitig in Rente? Oder mit Arbeitslosengeld überbrücken?
Der Fall „Erwin“, Jahrgang 1962, Außendienstler, zeigt diese Zwickmühle exemplarisch – und zeigt, warum eine nüchterne, individuelle Rechnung unerlässlich ist.
Option 1: Abschlagsfreie Rente für besonders langjährig VersicherteDie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ermöglicht einen abschlagsfreien Rentenbeginn exakt zwei Jahre vor der jeweiligen Regelaltersgrenze. Im Jahrgang 1962 liegt diese Grenze bei 66 Jahren und 8 Monaten; die vorgezogene, aber abschlagsfreie Rente wäre demnach mit 64 Jahren und 8 Monaten möglich. Voraussetzung sind 45 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Neben Beschäftigungszeiten zählen dazu insbesondere auch Zeiten der Kindererziehung sowie bestimmte Zeiten bei Krankheit und – mit Ausnahmen – Phasen des Bezugs von Arbeitslosengeld. Ob die 45 Jahre erreicht sind, ergibt sich aus der Rentenauskunft, die ab 55 Jahren regelmäßig per Post verschickt wird.
Diese Option ist sauber, planbar und frei von Abschlägen. Wer sie wählt, vermeidet die Unsicherheiten des Arbeitsmarkts und die Pflichten gegenüber der Arbeitsagentur.
Sie hat jedoch einen Haken: Mit dem Rentenbeginn enden auch die rentensteigernden Beiträge – spätere Zuwächse durch weitere Beitragszeiten entfallen.
Option 2: Überbrücken mit Arbeitslosengeld bis zur RegelaltersrenteEndet ein Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Regelaltersgrenze, besteht grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I, sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Anspruchsdauer kann – in Abhängigkeit von Alter und Vorversicherungszeit – bis zu 24 Monate betragen. In der Praxis lässt sich damit die Zeit bis zur Regelaltersrente häufig vollständig überbrücken, sofern das Vertragsende nicht selbst herbeigeführt wurde.
Wichtig ist dabei sindmögliche Sperrzeiten. Wer selbst kündigt oder ohne wichtigen Grund einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit und damit den Verlust von Geld.
Endet der Vertrag hingegen automatisch mit 65, ohne dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dies veranlasst hat, ist eine Sperre in der Regel nicht zu erwarten.
Finanziell kann das Arbeitslosengeld eine Überlegung wert sein, obwohl es „nur“ einen Prozentsatz des letzten Nettolohns ersetzt. Denn während des Bezugs zahlt die Agentur für Arbeit Rentenbeiträge auf Basis von 80 Prozent des letzten Bruttoverdienstes.
Diese Beiträge erhöhen das spätere Rentenniveau. Wer also die Lücke bis zur Regelaltersgrenze mit Arbeitslosengeld schließt, kann am Ende mit einer – im Vergleich zur sofortigen Inanspruchnahme der abschlagsfreien Rente – höheren Monatsrente in die Regelaltersrente wechseln.
Pflichten im Leistungsbezug: Keine Hängematte kurz vor der RenteArbeitslosengeld ist kein Urlaubsschein, wie manche vielleicht denken. Auch in einem fortgeschrittenen Erwerbsleben gilt der Grundsatz der Verfügbarkeit: Leistungsbeziehende müssen sich um zumutbare Beschäftigung bemühen und Vermittlungsbemühungen der Agentur unterstützen.
In der Praxis fallen die Anforderungen gegenüber Menschen, die in überschaubarer Zeit in Rente gehen, zwar oftmals moderater aus, eine Garantie auf „Schonung“ gibt es jedoch nicht.
Stellenangebote, Bewerbungsaufforderungen oder Maßnahmen – vom Bewerbungstraining bis zu Qualifizierungen – können Teil des Prozesses sein und sind zu beachten, solange gesundheitlich nichts dagegenspricht.
Sonderfall Krankheit: Nahtlosigkeit, Reha und ErwerbsminderungWer nach langer Krankheit vom Krankengeld in den Arbeitslosengeldbezug wechselt, erlebt häufig die sogenannte Nahtlosigkeitskonstellation. Dann fordert die Agentur für Arbeit regelmäßig dazu auf, Rehabilitationsleistungen bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen.
Das Ziel ist die Klärung der Erwerbsfähigkeit. Eine Verpflichtung, eine Altersrente zu beantragen, besteht nicht. Gleichwohl kann sich aus dem Reha-Verfahren ergeben, dass Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt. Das ist eine besondere Lage, die differenzierte Beratung verlangt und nicht jeden betrifft.
Option 3: Teilrente und Weiterarbeiten – Flexibler Übergang statt Entweder-oderEine oft unterschätzte Möglichkeit ist die Kombination aus vorgezogener Altersrente für besonders langjährig Versicherte als Teilrente und einer fortgesetzten Beschäftigung – in Voll- oder Teilzeit. Der Vorteil liegt in der Flexibilität: Ein Teil der Rente fließt bereits, gleichzeitig werden durch Arbeit weiter Entgeltpunkte erworben.
Kommt es später dennoch zur Arbeitslosigkeit, kann – bei erfüllter Vorversicherungszeit und wenn die Konstellation mindestens ein halbes Jahr bestand – trotz Teilrentenbezugs noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen.
Ebenso bleibt, bei entsprechender Beschäftigung, der Anspruch auf Krankengeld bestehen. Für Menschen, die sich eine begrenzte Weiterarbeit vorstellen können, eröffnet diese Variante einen weichen, finanziell oft attraktiven Übergang.
Was bringt heute Liquidität, was stärkt morgen die Rente?Am Ende steht eine Rechenaufgabe mit mehreren Unbekannten. Das Arbeitslosengeld kann niedriger sein als eine sofort beginnende Rente, ist aber mit fortlaufenden Rentenbeiträgen verbunden, die das spätere Rentenniveau heben.
Die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte bietet Planungssicherheit und sofortige Ruhe vor arbeitsmarktbezogenen Pflichten, verzichtet jedoch auf weitere Zugewinne durch Beitragszeiten. Die Teilrente kombiniert frühe Rentenzahlung mit zusätzlichem Verdienst und potenziell weiterlaufenden Ansprüchen aus der Sozialversicherung.
Zu berücksichtigen sind auch steuerliche Effekte. Arbeitslosengeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, der den Steuersatz auf andere zu versteuernde Einkünfte erhöhen kann.
Bei der Altersrente hängt der steuerpflichtige Anteil vom Jahr des Rentenbeginns ab; je später der Start, desto höher der steuerpflichtige Anteil, allerdings verteilt sich die Steuerlast über die gesamte Rentenbezugsdauer. Diese Rahmenbedingungen verändern die Netto-Betrachtung und sollten in eine belastbare Vergleichsrechnung einfließen.
Praxisempfehlung: Reihenfolge, Timing, UnterlagenWer in einer Lage wie Erwin ist, sollte zunächst die eigenen Versicherungszeiten präzise prüfen. Liegen 45 Jahre vor, ist die abschlagsfreie Option verfügbar; falls nicht, scheidet sie aus und andere Brücken gewinnen an Gewicht.
Parallel gehört die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld auf den Prüfstand, einschließlich der Frage, ob und wie sich eine Sperrzeit sicher vermeiden lässt. Wer einen Aufhebungsvertrag erwägt, sollte dessen Folgen vor der Unterschrift verbindlich klären.
Kommt eine Teilrente in Betracht, sind die aktuellen Hinzuverdienstgrenzen, die Ausgestaltung der Teilrentenhöhe und die geplante Arbeitszeit sorgfältig abzustimmen.
In allen Varianten ist Timing entscheidend: Fristen zur Meldung bei der Arbeitsagentur, Vorlaufzeiten für Rentenanträge und die Koordination mit dem Arbeitgeber bestimmen, ob der Übergang reibungslos und finanziell optimal gelingt.
Fazit: Keine Universalantwort – aber klare KriterienEs gibt nicht die eine richtige Lösung für alle. Wer Ruhe, Planbarkeit und sofortige Sicherheit sucht und die 45 Jahre erfüllt, wird die abschlagsfreie Rente als starken Kandidaten empfinden.
Wer die spätere Monatsrente noch messbar erhöhen möchte und den Verpflichtungen im Leistungsbezug gewachsen ist, kann die Lücke mit Arbeitslosengeld schließen und zusätzliche Entgeltpunkte sammeln. Wer weiterhin arbeiten möchte, findet in der Teilrente einen flexiblen Mittelweg.
Die klügste Entscheidung entsteht aus einer vollständigen Renteninformation, einer realistischen Einschätzung der Arbeitsmarktpflichten, einer steuerlichen Einordnung und einer Szenario-Rechnung, die Liquidität heute und Rentenhöhe morgen fair gewichtet.
Eine persönliche Beratung – etwa bei der Deutschen Rentenversicherung, der Agentur für Arbeit oder einem Sozialverband – hilft, diese Bausteine passgenau zusammenzuführen und die Weichen rechtzeitig zu stellen.
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Bürgergeld: Zuschuss vom Jobcenter bevor dieser abgeschafft wird
Mitten in der Debatte um Fachkräftemangel und Bürgergeld-„Nullrunde“ rückt eine eher leise Förderleistung in den Blick: das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II. Es soll Bürgergeld-Beziehenden den Übergang in reguläre Arbeit oder Selbstständigkeit erleichtern und bleibt auch 2025 eine wichtige Förderung der Jobcenter.
So lange die neue Bundesregierung das Bürgergeld noch nicht in eine “Neue Grundsicherung” reformiert hat, sollten Bürgergeld-Beziehende diesen sinnvollen Zuschuss nutzen.
Ziel und Funktion des EinstiegsgeldesDas Einstiegsgeld überbrückt die Lücke, die entsteht, wenn ein neuer Job zunächst kaum mehr einbringt als das Bürgergeld. Dadurch soll sich Erwerbsarbeit unmittelbar lohnen und eine dauerhafte Rückkehr in den Arbeitsmarkt begünstigt werden.
Gewährt wird die Leistung sowohl bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung als auch – mit identischem Rechtsrahmen – beim Schritt in die Selbstständigkeit.
Rechtlicher Rahmen 2025Gesetzliche Grundlage ist unverändert § 16b SGB II in Verbindung mit der Einstiegsgeld-Verordnung (ESGV). Die Norm gibt Jobcentern weiten Ermessensspielraum, legt aber Obergrenzen fest. Seit der „Nullrunde“ 2025 bleibt der Bürgergeld-Regelsatz für Alleinstehende bei 563 € monatlich. Damit verändern sich auch alle prozentualen Höchstgrenzen für das Einstiegsgeld nicht.
Voraussetzungen für den Erhalt von EinstiegsgeldUnmittelbar vor Beschäftigungs- oder Gründungsbeginn muss Bürgergeld bezogen worden sein; der Antrag muss vor Arbeitsaufnahme gestellt werden. Die Stelle oder das Geschäftsmodell muss mindestens 15 Wochenstunden umfassen und eine realistische Perspektive bieten, künftig ohne Bürgergeld auszukommen.
Wichtig: Ein Anspruch im sozialrechtlichen Sinn besteht nicht – die Integrationsfachkraft entscheidet nach Ermessen.
Bemessung, Dauer und maximale HöheDie Förderdauer ist gesetzlich auf höchstens 24 Monate begrenzt.
Bei der einzelfallbezogenen Bemessung legt das Jobcenter einen Grundbetrag von bis zu 50 % des individuellen Regelsatzes fest; hinzu kommen Aufschläge etwa für lange Arbeitslosigkeit oder weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Deckel ist jedoch der volle Regelsatz. Für eine alleinstehende Person liegt die absolute Obergrenze 2025 daher bei 563 € pro Monat.
In Fällen einer pauschalen Bemessung – etwa für besonders förderbedürftige Gruppen – darf der Förderbetrag höchstens 75 % des Regelsatzes erreichen. Bei Alleinstehenden entspricht das 422,25 €; für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, deren Regelsatz bei 506 € liegt, wären maximal 379,50 € möglich.
Wie kommt man den ZuschussHöhe und Verlauf der Zahlung werden in einem persönlichen Gespräch festgelegt und können degressiv gestaltet sein. Förderbeträge fließen anrechnungsfrei zu Beginn eines jeden Monats direkt aufs Konto; sie verringern also nicht das laufende Bürgergeld. Ein Bescheid hält Dauer, Betrag und etwaige Berichtspflichten fest.
Einstiegsgeld für SelbstständigeGründerinnen und Gründer erhalten Einstiegsgeld unter denselben Obergrenzen. Zusätzlich kann das Jobcenter weitere Gründungszuschüsse – etwa für Coaching oder Sachinvestitionen – bewilligen. Die Entscheidung hängt stark von der Tragfähigkeit des Businessplans ab.
Einstiegsgeld ist nicht steuerpflichtig und wird nicht auf Sozialversicherungsbeiträge angerechnetDas Einstiegsgeld ist weder steuerpflichtig noch wird es auf Sozialversicherungsbeiträge angerechnet. In der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung gelten weiterhin die regulären Vorschriften für Beschäftigte oder Selbstständige; das Einstiegsgeld bleibt dabei neutral.
FazitObwohl das Einstiegsgeld einen individuellen Spielraum bietet und bis zu einem vollen Regelsatz extra bedeuten kann, nehmen es vergleichsweise wenige Anspruchsberechtigte in Anspruch. Kritiker bemängeln unklare Ermessens- und Transparenzregeln, während Befürworter gerade die flexible Ausgestaltung als Schlüssel zur nachhaltigen Arbeitsmarktintegration sehen.
Angesichts stagnierender Regelsätze 2025 gewinnt die Leistung jedoch an Bedeutung: Sie kann den Schritt in gering entlohnte Beschäftigungen finanziell absichern, ohne die öffentlichen Haushalte über Gebühr zu belasten.
Damit bleibt das Einstiegsgeld 2025 ein stiller, aber wirkungsvoller Hebel für mehr Erwerbsteilhabe – vorausgesetzt, Jobcenter und Antragstellende nutzen den vorhandenen Spielraum konsequent.
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