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Aktualisiert: vor 7 Stunden 54 Minuten

Pflege von Angehörigen: 1800 Euro vom Staat – Viele lassen die Hilfe einfach liegen

27. November 2025 - 12:07
Lesedauer 5 Minuten

Wer einen Angehörigen pflegt, denkt zuerst an ganz andere Dinge als an Steuerformulare: an Medikamentenpläne, an Arzttermine, an kurze Nächte und lange Tage. Umso erstaunlicher ist, dass es ausgerechnet bei einer der unkomplizierteren Entlastungen häufig hakt. Gemeint ist der Pflege-Pauschbetrag. Der kann – je nach Pflegegrad – bis zu 1.800 Euro pro Jahr betragen. Viele verbinden mit dieser Zahl eine Art „Pflegeprämie“.

Tatsächlich steckt dahinter eine steuerliche Vergünstigung, die nur dann wirkt, wenn überhaupt Einkommensteuer anfällt. Trotzdem: In Zeiten hoher Belastungen kann selbst eine Steuerersparnis von einigen hundert Euro spürbar sein.

Dass dieses Instrument oft nicht genutzt wird, ist nicht nur ein individuelles Problem. Es zeigt auch, wie schwer sich Hilfen durchsetzen, wenn sie leise daherkommen, kompliziert wirken oder mit anderen Leistungen verwechselt werden.

Was hinter dem „1.800-Euro-Versprechen“ wirklich steckt

Der Pflege-Pauschbetrag ist kein direkter Zuschuss, der überwiesen wird. Er ist ein Betrag, der das zu versteuernde Einkommen senkt. Rechtsgrundlage ist § 33b Absatz 6 Einkommensteuergesetz.

Dort ist geregelt, dass Pflegende anstelle eines Einzelnachweises einen Pauschbetrag geltend machen können, wenn sie die Pflege persönlich in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person durchführen und dafür im Kalenderjahr keine Einnahmen erhalten. Außerdem muss sich die Wohnung in der EU oder im EWR befinden.

Die Höhe hängt am Pflegegrad: Bei Pflegegrad 2 sind es 600 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro, bei Pflegegrad 4 oder 5 sind es 1.800 Euro. Der Betrag von 1.800 Euro gilt auch, wenn die gepflegte Person als „hilflos“ gilt, etwa bei Merkzeichen „H“.

Wichtig ist dabei noch ein Detail, das viele überrascht: Wird der Pflegegrad im Laufe des Jahres erstmals festgestellt oder ändert er sich, gilt im Ergebnis der höchste Pflegegrad, der im Kalenderjahr festgestellt war.

Die große Hürde heißt „unentgeltlich“ – und oft ausgerechnet das Pflegegeld
Der Gesetzestext ist an einer Stelle besonders streng: Der Pauschbetrag greift nur, wenn die Pflegeperson im Kalenderjahr „keine Einnahmen“ für die Pflege erhält.

Das klingt klar – führt in der Praxis aber zu vielen Missverständnissen. Denn „Einnahmen“ meint nicht nur eine klassische Bezahlung wie bei einem Pflegedienst. Nach der Darstellung der Bundesregierung zählen grundsätzlich sämtliche Zuflüsse im Zusammenhang mit der Pflege – ausdrücklich auch dann, wenn es nur Aufwandsersatz sein soll. Wenn also Pflegegeld vom Pflegebedürftigen an die pflegende Person weitergegeben wird, kann der Pflege-Pauschbetrag entfallen.

Es gibt eine wichtige Ausnahme: Pflegegeld, das Eltern für ein Kind mit Behinderung beziehen, zählt für diesen Zweck nicht als Einnahme. Das steht ebenfalls im Gesetz.

Für viele Familien ist genau diese Abgrenzung der Punkt, an dem der Antrag innerlich schon auf dem Küchentisch liegen bleibt: Man will nichts falsch machen, ist unsicher, ob eine Unterstützung „zählt“, und lässt es am Ende ganz.

„Häuslich“ heißt nicht: alles allein – aber ein eigener Anteil muss erkennbar sein

Ein weiterer Irrtum: Manche glauben, der Pauschbetrag sei nur möglich, wenn wirklich jede Pflegeleistung allein erbracht wird. In der Alltagspraxis gibt es aber häufig Mischformen – Angehörige übernehmen viel, ein ambulanter Dienst ergänzt punktuell.

Solche Ergänzungen sind grundsätzlich nicht schädlich, solange die Pflege durch die steuerlich begünstigte Person wenigstens teilweise persönlich erfolgt. In der steuerlichen Praxis wird das regelmäßig so eingeordnet.

Wie viel Pflege „reicht“? Gerichte ziehen eine Untergrenze

Besonders heikel wird es, wenn Pflege eher in Schüben stattfindet, etwa bei Besuchen an einzelnen Wochenenden oder einigen Tagen im Jahr.

Mehrere Finanzgerichte haben sich damit befasst und eine Art Mindestmaß herausgearbeitet: Als Orientierung wird häufig eine Größenordnung von mindestens 10 Prozent des gesamten Pflegeaufwands genannt. Wird dieser Umfang nicht erreicht und handelt es sich im Grunde „nur“ um Hilfe im Rahmen von Familienbesuchen, kann das Finanzamt den Pauschbetrag ablehnen.

Das ist nachvollziehbar, aber kommunikativ unerquicklich: Viele Angehörige sind tatsächlich belastet – nur eben nicht in einem Muster, das sich leicht in Steuerlogik fassen lässt.

„Kaum jemand nutzt das“: Was die Zahlen hergeben – und was nicht

Wie groß die Lücke zwischen Anspruch und Nutzung ist, lässt sich nur indirekt beschreiben, weil die Steuerstatistik nicht jede Pflegesituation feingliedrig abbildet. Ein Blick in eine Bundestagsdrucksache zeigt jedoch: Im Veranlagungsjahr 2016 machten rund 228.835 Steuerpflichtige einen Pflege-Pauschbetrag geltend; in den Jahren davor lagen die Werte grob in einer ähnlichen Größenordnung.

Demgegenüber steht eine Pflegewirklichkeit, die deutlich größer ist. Das Bundesgesundheitsministerium weist für Ende 2024 insgesamt rund 6,02 Millionen Leistungsbeziehende der Pflegeversicherung aus, davon rund 4,79 Millionen im ambulanten Bereich.

Schon dieser Größenvergleich macht plausibel, warum der Eindruck entsteht, dass eine steuerliche Entlastung wie der Pflege-Pauschbetrag in der Breite nicht ankommt – selbst wenn nicht jede Pflegekonstellation die Voraussetzungen erfüllt.

Hinzu kommt: Der Pflege-Pauschbetrag wirkt nur, wenn Einkommensteuer anfällt. Wer wenig oder keine Steuer zahlt, hat trotz Pflegeaufwand keinen Nutzen. Und wer keine Steuererklärung abgeben muss, kommt häufig gar nicht erst in die Situation, den Pauschbetrag einzutragen.

Was am Ende wirklich im Portemonnaie bleibt

Die entscheidende Frage lautet: Wenn es „nur“ eine Pauschale vom zu versteuernden Einkommen ist – was bringt das konkret?

Die Entlastung hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Bei einem Pauschbetrag von 1.800 Euro führt die steuerliche Wirkung grob gesagt zu einer Ersparnis, die irgendwo im Bereich „Pauschbetrag mal Grenzsteuersatz“ liegt. Bei einem Grenzsteuersatz von rund 30 Prozent wären das etwa 540 Euro, bei rund 42 Prozent etwa 756 Euro. Wer gering besteuert wird, liegt entsprechend darunter.

Das klingt weniger spektakulär als „1.800 Euro vom Staat“. Aber es ist Geld, das in vielen Haushalten für Fahrten, Zuzahlungen oder schlicht als Puffer fehlt – und das ohne Belegsammlung erreichbar sein kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Warum so viele verzichten – obwohl es oft vergleichsweise unkompliziert wäre

In Gesprächen mit Betroffenen tauchen immer wieder ähnliche Muster auf: Unwissen darüber, dass es den Pauschbetrag überhaupt gibt; Unsicherheit wegen der Regel „keine Einnahmen“; der Gedanke, man müsse unzählige Nachweise liefern; oder schlicht Überforderung in einer Lebenslage, in der ein weiterer Behördenkontakt wie eine zusätzliche Last wirkt.

Auch die Aufteilung kann entmutigen. Pflegen mehrere Personen denselben Pflegebedürftigen, wird der Pauschbetrag durch die Zahl der anspruchsberechtigten Pflegepersonen geteilt.

In Familien, in denen sich Geschwister abwechseln oder mehrere Personen mithelfen, wirkt die Entlastung dann pro Kopf kleiner – und verliert in der Wahrnehmung an Gewicht.

So wird der Pflege-Pauschbetrag geltend gemacht – und woran es oft scheitert

Wer ihn nutzen will, muss ihn in der Einkommensteuererklärung beantragen. Ein Stolperstein ist die Pflicht, die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person anzugeben; ohne diese Angabe soll der Pauschbetrag nicht gewährt werden.

Viele erfahren davon erst beim Ausfüllen – oder gar erst, wenn das Finanzamt nachfragt. Genau an solchen Stellen kippt „eigentlich einfach“ in „ich mache das später“, und später wird dann häufig „gar nicht“.

Wenn die Pauschale nicht passt: tatsächliche Kosten statt Pauschbetrag

Der Pauschbetrag ist eine Vereinfachung. Er soll Belege ersetzen und Aufwand typisieren. Wer aber höhere Kosten hat und sie nachweisen kann, darf statt des Pauschbetrags auch tatsächliche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Das kann sich lohnen, ist aber komplizierter, weil Nachweise nötig sind und außerdem die sogenannte zumutbare Belastung eine große Rolle spielt.

Gerade deshalb wäre der Pflege-Pauschbetrag eigentlich ein naheliegender Einstieg: ein feststehender Betrag, klar im Gesetz verankert, ohne Quittungsordner.

Bemerkenswert ist, dass der Gesetzgeber selbst eine Überprüfung vorgesehen hat: In § 33b ist festgehalten, dass die Vorschrift zum Pflege-Pauschbetrag ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren ist.

Das passt zum Eindruck vieler Fachleute, dass Anspruch und Nutzung auseinanderlaufen.

Bis dahin bleibt der Pflege-Pauschbetrag ein Beispiel für eine Entlastung, die auf dem Papier gut aussieht, in der Praxis aber nur dann hilft, wenn sie bekannt ist, verstanden wird und in einem ohnehin übervollen Alltag noch Platz findet – zwischen Pflegebett, Einkaufsliste und Formularstapel.

Ein Beispiel aus der Praxis

Frau M. (45) aus Hannover pflegt ihren Vater (78) seit einem Schlaganfall zu Hause. Er hat Pflegegrad 4. Ein ambulanter Dienst kommt morgens für die Grundpflege vorbei, den Rest organisiert Frau M. selbst: Einkäufe, Arztfahrten, Medikamentenplan, abendliche Unterstützung und die Koordination von Hilfsmitteln. Pflegegeld behält ihr Vater für seine eigenen Ausgaben; Frau M. nimmt dafür kein Geld an.

Bei der Steuererklärung wusste sie zunächst nicht, dass sie einen Pflege-Pauschbetrag ansetzen darf. Auf Hinweis einer Beratungsstelle trägt sie den Pflege-Pauschbetrag für Pflegegrad 4 in der Einkommensteuererklärung ein und gibt die Steuer-Identifikationsnummer ihres Vaters an. Weil Frau M. berufstätig ist und Einkommensteuer zahlt, reduziert der Pauschbetrag ihre Steuerlast spürbar: Es werden nicht „1.800 Euro ausgezahlt“, aber das zu versteuernde Einkommen sinkt – am Ende bekommt sie einige hundert Euro über den Steuerbescheid zurück. Das Geld nutzt sie, um eine haushaltsnahe Unterstützung stundenweise zu bezahlen, damit sie einmal pro Woche wirklich Luft bekommt.

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Rente kommt diesmal früher – mit einer Besonderheit

27. November 2025 - 11:36
Lesedauer 3 Minuten

Für viele Rentnerinnen und Rentner ist der Monatswechsel kein bloßer Kalendereintrag, sondern ein Fixpunkt der persönlichen Finanzplanung. Miete, Abschläge für Energie, Versicherungen, Telefon und alltägliche Ausgaben laufen weiter – und die gesetzliche Rente bildet oft die verlässlichste Einnahmequelle. Umso größer ist die Aufmerksamkeit, wenn sich der Auszahlungstermin verschiebt oder sich der Zahlbetrag durch neue Regeln verändert.

Genau das ist im Zusammenhang mit dem Rentenzahltag im November 2025 der Fall: Zum einen liegt der maßgebliche Auszahlungstag früher als es der Blick auf den Monatsletzten vermuten lässt.

Zum anderen fällt der Monatswechsel in eine Phase, in der sich beim Rentenzuschlag für bestimmte Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten die Systematik ändert – mit Folgen für den Zeitpunkt, zu dem der neue, anders berechnete Zuschlag erstmals im Auszahlbetrag auftaucht.

Die gesetzliche Regel: Auszahlung am letzten Bankarbeitstag – inklusive Wertstellung

Die maßgebliche Vorgabe steht im Rentenrecht klar: Laufende Geldleistungen werden zwar am Monatsende fällig, ausgezahlt wird jedoch am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats. Das ist mehr als Wortklauberei, denn „Bankarbeitstag“ meint eben nicht jeden Werktag, sondern grundsätzlich die Tage, an denen Banken den Zahlungsverkehr regulär abwickeln.

Zugleich ist im Gesetz geregelt, dass bei Überweisung auf ein Inlandskonto die Wertstellung so erfolgen soll, dass der Geldeingang unter dem Datum des Tages gebucht wird, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt wurde.

Vereinfacht heißt das: Entscheidend ist nicht, wann die Buchung optisch in der Umsatzliste „aufscheint“, sondern dass die Zahlung wertgestellt ist und damit grundsätzlich verfügbar sein kann.

Vorschüssig oder nachschüssig: Warum nicht alle am selben Tag „denselben Monat“ bekommen

In Deutschland gibt es – historisch bedingt – zwei Auszahlungssysteme. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert in einer offiziellen Broschüre: Viele Renten werden für den Monat gezahlt, für den sie bestimmt sind, also am letzten Bankarbeitstag dieses Monats.

Renten mit einem Beginn vor April 2004 (und bestimmte unmittelbar anschließende Hinterbliebenenrenten) werden dagegen im Voraus überwiesen, also am letzten Bankarbeitstag des Vormonats.

Rechtlich spiegelt sich das in § 118 SGB VI (Auszahlung am letzten Bankarbeitstag des Monats) und in der Sonderregelung des § 272a SGB VI wider, die für ältere Bestandsrenten eine Auszahlung am letzten Bankarbeitstag des Vormonats beschreibt.

November 2025: Warum die Rente am Freitag, 28.11.2025, kommt

Der November 2025 endet am Sonntag, 30.11.2025. Weil Wochenendtage keine Bankarbeitstage sind, verschiebt sich der maßgebliche Auszahlungstag auf den vorhergehenden letzten Bankarbeitstag. Das ist im November 2025 der Freitag, 28.11.2025.

Damit liegt der Zahltag tatsächlich zwei Kalendertage vor dem Monatsletzten. Diese Verschiebung ist kein „Bonus“, sondern die Folge der gesetzlichen Logik „letzter Bankarbeitstag“. Einzelne Übersichten nennen den 28. November 2025 entsprechend als Auszahlungstermin.

Wichtig ist dabei die Einordnung: Wer eine nachschüssige Rente erhält, bekommt am 28.11.2025 die Zahlung für November 2025. Wer zu den Vorschuss-Rentnern gehört, erhält am 28.11.2025 bereits die Zahlung für Dezember 2025 – und genau an dieser Stelle wird die zweite Besonderheit relevant.

Die zweite Besonderheit: Der Rentenzuschlag wird ab 1.12.2025 neu geregelt – und taucht je nach Zahlungsart früher im Auszahlbetrag auf

Beim sogenannten Rentenzuschlag für bestimmte Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes gab es seit Sommer 2024 eine Übergangsregelung. § 307j SGB VI sieht diesen Zuschlag als monatliche Rentenleistung vom 1. Juli 2024 bis zum 30. November 2025 vor. Mit Ablauf des November 2025 endet diese Form des Zuschlags.

Ab 1. Dezember 2025 greift dann § 307i SGB VI. Dort ist ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten geregelt, der – vereinfacht – auf Grundlage der am 30. November 2025 zugrunde liegenden Entgeltpunkte ermittelt wird.

Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt dazu auch die prozentuale Staffelung: Bei Rentenbeginn Januar 2001 bis Juni 2014 beträgt der Zuschlagsfaktor 7,5 Prozent, bei Rentenbeginn Juli 2014 bis Dezember 2018 4,5 Prozent (jeweils bezogen auf die maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte).

Der praktische Effekt am Kontoauszug hängt vom Auszahlungssystem ab. Der Rentenservice der Deutschen Post weist ausdrücklich darauf hin, dass sich der monatliche Auszahlbetrag durch den individuellen Zuschlag erhöht und dies Betroffene erstmals am 28.11.2025 sehen, wenn sie ihre Rente vorschüssig erhalten – oder erstmals am 30.12.2025, wenn sie die Rente nachschüssig erhalten.

Aus Sicht der Betroffenen kann das wie eine „Überraschung“ wirken, weil die Neuberechnung formal ab dem 1. Dezember 2025 gilt, der veränderte Zahlbetrag aber bei Vorschuss-Rentnern schon Ende November auf dem Konto landet, da er Teil der Vorauszahlung für den Dezember ist.

Warum rund um den Zuschlag viele Gerüchte kursieren – und was die Rentenversicherung dazu sagt

Veränderungen an Rentenbestandteilen sind anfällig für Missverständnisse, besonders wenn parallel von „Wegfall“ und „Integration“ die Rede ist. Die Deutsche Rentenversicherung hat im Herbst 2025 öffentlich auf kursierende Behauptungen reagiert und klargestellt, dass Meldungen über angeblich „massive Kürzungen“ im Zusammenhang mit dem Zuschlag ungenau und irreführend seien. Wer betroffen ist, erhält zudem Informationen zur künftigen Rentenhöhe inklusive Zuschlag.

Was Rentnerinnen und Rentner Ende November konkret prüfen sollten

Für den Freitag, 28.11.2025, lohnt ein genauer Blick aufs Konto – nicht aus Misstrauen, sondern weil hier gleich mehrere Effekte zusammenfallen können: der vorgezogene letzte Bankarbeitstag, die Unterscheidung zwischen Vorschuss- und Nachschusszahlung und bei Berechtigten die Umstellung des Zuschlags ab Dezember.

Wenn die Gutschrift im Tagesverlauf nicht sichtbar ist, ist das nicht automatisch ein Fehler: Banken buchen unterschiedlich, und entscheidend ist rechtlich vor allem die Wertstellung nach den Vorgaben des § 118 SGB VI. Bei ausbleibender Zahlung oder auffälligen Abweichungen ist der richtige Ansprechpartner in der Regel zunächst die eigene Bank (für Buchungsfragen) und anschließend Rentenservice beziehungsweise Rentenversicherung (für Fragen zur Rentenberechnung und zu Zuschlägen).

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Die besten Krankenkassen für Rentner – Großer Vergleichstest 2025

27. November 2025 - 11:23
Lesedauer 6 Minuten

Für viele Rentnerinnen und Rentner geht es bei der Wahl der gesetzlichen Krankenkasse längst nicht mehr nur um den Beitragssatz. Denn gerade im Ruhestand entscheidet oft der Mix aus Service und freiwilligen Zusatzleistungen darüber, ob sich eine Kasse im Alltag „lohnt“: ein Zuschuss zur professionellen Zahnreinigung, eine spürbare Erstattung bei Osteopathie, unkomplizierte Kostenübernahme für Reiseimpfungen oder digitale Einreichung von Rechnungen, die Wege erspart.

Wichtig ist dabei ein nüchterner Realitätscheck speziell für Rentner: Ein großer Teil der Leistungen ist gesetzlich festgelegt und damit bei allen Kassen gleich.

Unterschiede entstehen vor allem dort, wo die Kassen über Satzungsleistungen und Selektivverträge zusätzliche Angebote finanzieren. Genau in diesem Bereich liegen – je nach Lebensstil und Gesundheit – die relevanten Spar- und Komforteffekte.

Wir von Gegen-Hartz haben uns alle gesetzlichen Krankenkassen genau angeschaut und die besten, speziell für Rentnerinnen und Rentner, ausgewählt.

Was bei Rentnern anders ist – und warum das die richtige Kassenwahl wichtig ist

Im Ruhestand verschiebt sich die Lebensperspektive. Zahnvorsorge und Zahnerhalt werden häufig wichtiger, weil Eigenanteile bei zahnärztlichen Leistungen im Alter schnell ins Geld gehen. Viele reisen zudem außerhalb der Ferienzeiten, oft auch länger, und wollen verlässliche Regelungen zu Reiseimpfungen und reisemedizinischer Beratung.

Gleichzeitig steigt bei manchen der Bedarf an Angeboten, die Bewegung fördern, Schmerzen reduzieren oder den Umgang mit chronischen Beschwerden erleichtern – von Präventionskursen bis zu ergänzenden Therapieformen.

Außerdem ist relevant, dass pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) den Beitrag zur Krankenversicherung inklusive kassenindividuellem Zusatzbeitrag grundsätzlich je zur Hälfte mit der Deutschen Rentenversicherung teilen.

Das macht Unterschiede beim Zusatzbeitrag zwar weniger drastisch als oft vermutet, aber sie sind weiterhin spürbar – und Zusatzleistungen können den Ausschlag geben, ob sich ein Wechsel rechnet.

Wie man „beste Zusatzleistungen“ sinnvoll versteht

„Beste Zusatzleistungen“ meint in der Praxis selten eine einzelne Top-Leistung, sondern ein Paket, das zu typischen Bedürfnissen im Alter passt und ohne Hürden nutzbar ist. Entscheidend ist, ob die Leistung als echter Zuschuss ausgezahlt wird, ob sie an Partnernetzwerke gebunden ist, wie hoch die jährlichen Maximalbeträge liegen und wie aufwendig die Erstattung wird.

Manche Kassen setzen auf Gesundheitsbudgets, andere eher auf Bonusprogramme, wieder andere auf Verträge mit festen Partnern, über die Leistungen direkt abgerechnet werden können.

Ein weiterer Punkt: Zusatzleistungen ändern sich. Kassen können ihre Satzung anpassen, Budgets erhöhen oder senken, Partnernetzwerke ausbauen oder verschlanken. Wer wechselt, sollte deshalb immer die aktuell gültigen Bedingungen der Kasse prüfen – nicht nur Zusammenfassungen.

Techniker Krankenkasse (TK): Extras plus Bonus-Budget, das im Alltag hilft

Die TK taucht in unabhängigen Vergleichen regelmäßig in der Spitzengruppe auf, etwa bei Focus-Money- und €uro-Auswertungen zu Zusatzleistungen.

Für Rentnerinnen und Rentner ist besonders interessant, dass die TK bei häufig genutzten „Alltags-Extras“ klar bezifferte Leistungen bietet.
Bei der professionellen Zahnreinigung gibt es einen Zuschuss von bis zu 40 Euro pro Kalenderjahr für Versicherte ab 18 Jahren.

Bei Osteopathie erstattet die TK bis zu 120 Euro pro Jahr, begrenzt auf drei Sitzungen à 40 Euro und mit den üblichen Voraussetzungen wie ärztlicher Verordnung.

Ein TK-Merkmal ist außerdem die Verknüpfung von Bonusprogramm und „Gesundheitsdividende“. Wer am Bonusprogramm teilnimmt, kann ein zusätzliches Budget für ausgewählte Ausgaben nutzen, darunter auch Gesundheitskurse und – je nach Konstellation – ergänzende Erstattungen, wenn Satzungsleistungen bereits ausgeschöpft sind.

Für aktive Rentner kann das ein praktischer Hebel sein, weil daraus über das Jahr spürbar Geld zurückfließen kann, ohne dass man sich auf einzelne Mini-Zuschüsse verlassen muss.

Bei Reiseimpfungen zeigt sich die TK ebenfalls vergleichsweise großzügig: Das ärztliche Honorar wird im Erstattungsverfahren vollständig übernommen, beim Impfstoff bleibt in der Regel nur die gesetzliche Zuzahlung.

hkk: Kombination aus konkreten Leistungen und viel Nutzwert für Vorsorge und Reisen

Die hkk positioniert sich seit Jahren offensiv über Preis-Leistung; für Rentnerinnen und Rentner sind aber vor allem die klaren Extras spannend. Bei Osteopathie übernimmt die hkk bis zu vier Behandlungen à 40 Euro, also insgesamt bis zu 160 Euro pro Kalenderjahr, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Beim Thema Zahngesundheit setzt die hkk weniger auf klassische „Zuschuss-Überweisung“, sondern auf Versorgungsverträge: Versicherte können einmal im Jahr eine kostenlose professionelle Zahnreinigung bei teilnehmenden DentNet-Praxen in Anspruch nehmen, nach vorheriger Einschreibung in den Vertrag.

Das ist für Rentner praktisch, wenn es in Wohnortnähe passende Praxen gibt – und weniger attraktiv, wenn man an einer bestehenden Zahnarztbindung festhalten will und keine Partnerpraxis nutzen möchte.

Bei Reiseimpfungen beteiligt sich die hkk nach eigenen Angaben über die gesetzlichen Leistungen hinaus, teils bis zu 100 Prozent, allerdings mit Bedingungen wie Verordnung und Erstattungsverfahren.

Ergänzend wirbt die hkk mit Serviceleistungen wie Terminservice und 24-Stunden-Medizinberatung, was gerade dann zählt, wenn man im Ruhestand häufiger planbare Arzttermine organisiert.

Audi BKK: „GesundheitExtra“ als flexibles Erstattungsmodell

Die Audi BKK arbeitet bei vielen Extras mit einem Erstattungsrahmen, der unter dem Namen „GesundheitExtra“ gebündelt wird. Der Charme für Rentnerinnen und Rentner liegt darin, dass nicht nur eine Einzelleistung gefördert wird, sondern mehrere Bereiche über ein jährliches Budget „mitgedacht“ werden.

Die Audi BKK nennt hier bis zu 200 Euro pro Kalenderjahr für ausgewählte Leistungen rund um Zahngesundheit, Osteopathie und weitere Felder.

Sehr konkret ist der Zuschuss zur professionellen Zahnreinigung: bis zu 60 Euro pro Kalenderjahr.

Bei Osteopathie übernimmt die Audi BKK 30 Euro je Sitzung für maximal vier Sitzungen, also bis zu 120 Euro im Jahr.

Für Rentnerinnen und Rentner, die regelmäßig solche Leistungen nutzen, kann dieses Modell übersichtlicher sein als viele kleine Einzelförderungen. Gleichzeitig ist es stark app- und nachweisgetrieben: Wer Rechnungen, Verordnungen und Einreichungen unkompliziert digital erledigen kann, profitiert am meisten.

BKK firmus: hohe Zuschüsse bei Zahnreinigung und Osteopathie – und dazu gute Präventionsförderung

Die BKK firmus ist vor allem dann interessant, wenn man „klassische“ Extras hoch gewichtet – also Leistungen, die viele Ältere tatsächlich nutzen und die ohne Interpretationsspielraum beziffert sind.

Bei der professionellen Zahnreinigung erstattet die BKK firmus bis zu 80 Euro pro Kalenderjahr; alternativ gibt es auch hier die Möglichkeit einer kostenlosen Zahnreinigung über DentNet-Partnerpraxen.

Osteopathie wird mit bis zu 150 Euro jährlich bezuschusst, verteilt auf bis zu drei Sitzungen mit maximal 50 Euro pro Rechnung; die Rechnung muss nach den Vorgaben eingereicht werden.

Auch bei Präventionskursen positioniert sich die BKK firmus sichtbar, was für Rentner relevant sein kann, die beispielsweise Rücken- oder Bewegungskurse machen: Die Kasse weist hierfür in ihrer Kommunikation Erstattungsrahmen im Bereich von über 200 Euro aus.

In Summe ergibt das ein Leistungsprofil, das fürs Portemonnaie schnell spürbar werden kann – vorausgesetzt, man nutzt diese Angebote wirklich.

HEK: stark bei Reiseimpfungen und Prävention – weniger bei der „klassischen“ Zahnreinigung

Die HEK wird in einem €uro-Test zu den Kassen mit dem größten Leistungsumfang bei Zusatzleistungen gezählt und taucht in Focus-Money-Studien für Anspruchsvolle ebenfalls auf.

Für Rentnerinnen und Rentner, die viel reisen, sticht vor allem der Bereich Impfungen heraus: Die HEK beschreibt die Kostenübernahme für Reiseimpfungen und nennt die Abwicklung über ärztliche Rechnungen und Erstattung.

Im Bereich Präventionskurse sind die Erstattungsregeln bei der HEK vergleichsweise großzügig ausgestaltet, mit prozentualer Beteiligung und – je nach Kurskosten – hohen Maximalbeträgen; zusätzlich gibt es Online-Kurse im eigenen Angebot.

Wer dagegen gezielt eine hohe Erstattung der professionellen Zahnreinigung für alle Versicherten sucht, findet bei der HEK in öffentlich zugänglichen Leistungsübersichten eher kleine Beträge im Regelbetrieb.

Als Kasse für reisefreudige Rentner kann sie dennoch passen, wenn Zahngesundheit nicht das dominierende Entscheidungskriterium ist.

Was Tests 2025 zusätzlich zeigen – und warum sie für Rentner nützlich, aber nicht „das letzte Wort“ sind

Mehrere Vergleiche aus 2025 untersuchen Zusatzleistungen breit. Focus Money suchte in Ausgabe 7/2025 Kassen mit den besten Zusatzleistungen und bewertet unter anderem die TK in der Gruppe der bundesweit geöffneten Kassen mit „Hervorragend“, ebenso wie einige weitere Kassen. €uro (4/2025) setzte TK und HEK bei bundesweit geöffneten Kassen auf „Beste“.

Solche Auszeichnungen helfen als Orientierung, weil sie viele Leistungsmerkmale auf einmal abprüfen. Für Rentnerinnen und Rentner bleibt aber entscheidend, ob genau die eigenen „Wiederkehr-Themen“ abgedeckt sind: Zahnvorsorge, Reiseimpfungen, osteopathische Behandlung, Präventionskurse, digitale Abwicklung oder erreichbarer Kundenservice.

Eine Kasse kann im Test stark aussehen – und trotzdem im persönlichen Alltag wenig bringen, wenn Leistungen an ein Partnernetz gebunden sind, das vor Ort kaum verfügbar ist.

Wechsel im Ruhestand: unkompliziert, aber mit Regeln

Ein Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse ist grundsätzlich einfach, weil seit 2021 keine eigene Kündigung mehr nötig ist: Die neue Kasse übernimmt die Formalitäten. Es gilt üblicherweise eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende und eine Mindestbindungsfrist von zwölf Monaten.

Wenn der Zusatzbeitrag steigt, gibt es ein Sonderkündigungsrecht, das unabhängig von der Bindungsfrist greift. Die Verbraucherzentrale erklärt das Prinzip anhand konkreter Monatsfristen; entscheidend ist, dass man rechtzeitig zur neuen Kasse wechselt, damit die günstigeren Konditionen später tatsächlich greifen.

Tabelle: Die besten Krankenkassen wenn man eine Rente bezieht Krankenkasse (GKV) Zusatzleistungen, die für viele Rentner besonders relevant sind (Auswahl; Beträge i. d. R. je Kalenderjahr; Stand: 27.11.2025) Techniker Krankenkasse (TK) Zuschuss zur professionellen Zahnreinigung bis zu 40 €; Osteopathie-Zuschuss bis zu 3 Sitzungen à 40 € (maximal 120 €); Reiseschutzimpfungen: ärztliches Honorar wird vollständig erstattet, für den Impfstoff fällt nur die gesetzliche Zuzahlung (10 %, mindestens 5 € bis höchstens 10 €) an. hkk Professionelle Zahnreinigung: einmal jährlich kostenlos über teilnehmende DentNet-Praxen nach Einschreibung (alternativ ist auch Erstattung möglich, abhängig von den jeweiligen Regeln); Osteopathie bis zu 4 Behandlungen à 40 € (maximal 160 €) bei ärztlicher Verordnung; zusätzliche Schutz- und Reiseschutzimpfungen werden über die gesetzlichen Leistungen hinaus übernommen (Voraussetzungen und ggf. Auswahl der Impfungen beachten). Audi BKK „GesundheitExtra“ als Erstattungsrahmen bis zu 200 € für ausgewählte Bereiche; professionelle Zahnreinigung bis zu 60 € (maximal 30 € je Behandlung, bis zu 2 Behandlungen); Osteopathie 30 € je Sitzung bis maximal 4 Sitzungen (insgesamt 120 €); Reiseschutzimpfungen: volle Kostenübernahme für empfohlene Reiseschutzimpfungen einschließlich ärztlicher Leistung, Abwicklung typischerweise über Rechnungseinreichung per App. BKK firmus Zuschuss zur professionellen Zahnreinigung bis zu 80 € (alternativ kostenlose PZR über DentNet-Partner möglich); Osteopathie-Zuschuss insgesamt 150 € (bis zu 3 Sitzungen, maximal 50 € je Rechnung, Einreichfrist beachten); Gesundheitskurse werden mit einem Betrag über 200 € beworben, die konkrete Erstattung richtet sich nach den Kursvorgaben der Kasse. HEK (Hanseatische Krankenkasse) Osteopathie-Zuschuss 30 € je Behandlung bis zu 3 Behandlungen (insgesamt maximal 90 €) bei ärztlicher Verordnung; Reiseschutzimpfungen: Impfstoffkosten werden abzüglich gesetzlicher Zuzahlungen übernommen und es gibt eine Beteiligung an den Kosten für das ärztliche Honorar, mit Abrechnung über Privatrechnung im Erstattungsverfahren; je nach Angebot zusätzlich hohe Budgets für Prävention, abhängig von den jeweils gültigen Bedingungen. Diese Kassen liefern für Rentner derzeit besonders häufig Extras

Wer als Rentnerin oder Rentner vor allem Zahnvorsorge, Osteopathie und Reiseimpfungen im Blick hat, findet derzeit bei der TK, der hkk, der Audi BKK und der BKK firmus besonders klar bezifferte und in der Praxis häufig relevante Zusatzleistungen.

Die HEK kann vor allem dann eine gute Wahl sein, wenn Reisemedizin und Präventionsförderung höher gewichtet werden als hohe Zahnpflege-Zuschüsse im Alltag.

Wenn du möchtest, schreibe ich dir anschließend einen zweiten Teil als redaktionelle „Entscheidungshilfe“ speziell für Rentner in Niedersachsen/Hannover, mit typischen Profilen (viel reisen, hohe Zahnarztkosten, chronische Beschwerden, wenig digital) – weiterhin ohne Aufzählungen.

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Schwerbehinderung: GdB ohne Pflegegrad – Diese unsichtbare Lücke kann teuer werden

27. November 2025 - 10:49
Lesedauer 5 Minuten

Wer dauerhaft krank oder eingeschränkt ist, hat oft gleich mit zwei Systemen zu tun: Pflegekasse und Versorgungsamt. Der eine Bescheid bescheinigt einen Pflegegrad, der andere einen Grad der Behinderung (GdB).

Viele Betroffene haben nur eines von beidem – und verschenken damit jeden Monat bares Geld bei Rente, Steuern, Rundfunkbeitrag, Mehrbedarfen und Bürgergeld oder Grundsicherung. Entscheidend ist die Kombination.

Pflegegrad und GdB: zwei Systeme, zwei Logiken

Der Pflegegrad kommt von der Pflegekasse und misst, wie stark jemand im Alltag auf Hilfe angewiesen ist. Entscheidend sind konkrete Einschränkungen bei Mobilität, Körperpflege, Ernährung, selbstständiger Lebensführung und Alltagsgestaltung. Je nach Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 5 gibt es Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsleistungen und Budgets für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege.

Wofür der Grad der Behinderung (GdB) im Alltag steht

Der GdB kommt vom Versorgungsamt und bewertet nicht den Pflegebedarf, sondern die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die Skala reicht von GdB 20 bis 100, ab GdB 50 gilt man als schwerbehindert.

Zusätzlich können Merkzeichen wie G, aG, H, Bl, TBl oder RF eingetragen werden, die weitere Nachteilsausgleiche auslösen – etwa beim öffentlichen Nahverkehr, bei der Kfz-Steuer, bei der Einkommensteuer oder beim Rundfunkbeitrag.

Warum Pflegegrad und GdB getrennt beantragt werden müssen

Wichtig: Beide Systeme laufen strikt getrennt. Ein Pflegegrad führt nicht automatisch zu einem GdB, und ein GdB führt nicht automatisch zu Pflegeleistungen. Gerade diese Trennung sorgt aber dafür, dass Tausende Betroffene Ansprüche nicht ausschöpfen, weil sie nur auf „ihre“ Seite (Pflege oder Schwerbehinderung) schauen.

Szenario 1: Nur Pflegegrad – viel Pflege, wenig Nachteilsausgleich

Typisch ist die ältere, stark eingeschränkte Person mit Pflegegrad 3, die von Angehörigen gepflegt wird, aber nie einen Schwerbehindertenausweis beantragt hat.

Pflegeleistungen: Geld aus der Pflegekasse, aber keine Extras

Durch den Pflegegrad fließt zwar regelmäßig Geld: Bei Pflegegrad 3 sind das derzeit knapp 600 Euro Pflegegeld im Monat oder alternativ deutlich höhere Beträge als Sachleistung, wenn ein Pflegedienst ins Haus kommt. Dazu kommen Entlastungsleistungen, Zuschüsse für Hilfsmittel und Wohnumfeldverbesserung sowie Budgets für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.

Pflegende Angehörige können, wenn sie zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegen und nicht voll erwerbstätig sind, Rentenbeiträge über die Pflegekasse bekommen.

Ohne GdB: Kein Schwerbehindertenstatus, keine Steuerpauschbeträge

Was ohne GdB jedoch komplett fehlt, sind die klassischen Nachteilsausgleiche bei Steuern, Rente und Sozialleistungen. Es gibt keinen Behinderten-Pauschbetrag in der Steuer, alle behinderungsbedingten Ausgaben müssen einzeln mit Belegen nachgewiesen werden.

Die Sonderform der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bleibt verschlossen, weil sie zwingend einen GdB von mindestens 50 voraussetzt. Auch Merkzeichen, die Vorteile bei Mobilität, Kfz-Steuer oder im öffentlichen Nahverkehr bringen könnten, fehlen zwangsläufig.

Mehrbedarfe und Rundfunkbeitrag: Pflegegrad allein reicht nicht aus

Beim Bürgergeld oder bei der Grundsicherung im Alter kann der Pflegebedarf zwar über andere Wege berücksichtigt werden, viele pauschale Mehrbedarfe sind aber an Schwerbehinderung, Merkzeichen und Erwerbsminderungsstatus geknüpft. Beim Rundfunkbeitrag spielt der Pflegegrad überhaupt keine Rolle:

Wer nicht wegen Bürgergeld, Grundsicherung oder anderer Sozialleistungen befreit ist, zahlt den vollen Beitrag, ganz gleich, wie hoch sein Pflegegrad ist.

Nachrüst-Tipp: GdB-Antrag bei Pflegegrad fast immer prüfen

Konsequenz: Pflegegrad ohne GdB ist für die Pflege selbst wichtig, lässt aber viele andere Geldquellen unberührt. Wer einen mittleren oder hohen Pflegegrad hat, sollte deshalb fast immer prüfen, ob ein GdB (möglichst 50 oder mehr) anerkannt werden kann.

Szenario 2: GdB 50 ohne Pflegegrad – stark bei Steuern und Rente

Umgekehrt gibt es viele Menschen im Berufsleben, die einen GdB von 50 oder mehr besitzen, aber (noch) keinen Pflegegrad. Häufig handelt es sich um chronische Erkrankungen, Herz-Kreislauf-Leiden, Diabetes oder psychische Erkrankungen, die Alltag und Arbeitskraft einschränken, ohne dass ein dauerhafter Pflegebedarf im engeren Sinne vorliegt.

Steuerliche Entlastung durch Behinderten-Pauschbetrag nutzen

Finanziell ist die Schwerbehinderung in diesem Szenario vor allem bei Steuern und Rente interessant. Ab GdB 50 gibt es einen festen Behinderten-Pauschbetrag, der ohne Einzelnachweis von der Steuer abgezogen werden kann. Je höher der GdB, desto höher fällt dieser Pauschbetrag aus, bei sehr hohen GdB-Werten oder bei Hilflosigkeit steigt er deutlich an.

Zudem eröffnet der GdB 50 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wer die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt, kann einige Jahre vor der regulären Regelaltersgrenze in Rente gehen und unter bestimmten Bedingungen sogar zuschlagsfrei früher starten.

Im Arbeitsleben greifen außerdem besonderer Kündigungsschutz, zusätzlicher Urlaub und Fördermöglichkeiten, etwa für behinderungsgerechte Arbeitsplätze.

Keine Pflegeleistungen ohne anerkannten Pflegegrad

Fehlt hingegen ein Pflegegrad, bleiben klassische Pflegeleistungen außen vor. Es fließen weder Pflegegeld noch Budgets für Entlastungs- oder Kurzzeitpflege, und pflegende Angehörige bekommen keine Rentenpunkte über die Pflegekasse, weil diese zwingend an einen Pflegegrad ab Stufe 2 gekoppelt sind.

Beim Rundfunkbeitrag und bei Mehrbedarfen in Bürgergeld und Grundsicherung ist der bloße GdB 50 ebenfalls noch relativ schwach. Ohne passende Merkzeichen gibt es weder eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags noch pauschale Mehrbedarfszuschläge wegen Ein- und Beschränkungen der Mobilität.

Warum sich ein Pflegegrad-Antrag trotz Schwerbehinderung lohnen kann

Konsequenz: Wer bereits einen GdB von 50 oder mehr hat, sollte prüfen, ob die gesundheitliche Situation einen Pflegegrad rechtfertigt. Gerade bei fortschreitenden Erkrankungen lohnt sich ein Blick darauf, ob regelmäßig Hilfe beim Waschen, Ankleiden, Haushalt oder bei der Alltagsstruktur nötig ist. Dann können zusätzlich Pflegeleistungen und Rentenbeiträge für pflegende Angehörige erschlossen werden.

Szenario 3: Pflegegrad und GdB, aber keine Merkzeichen – verschenktes Geld im Alltag

In der Praxis besonders häufig ist der Fall, dass sowohl ein Pflegegrad als auch ein hoher GdB – etwa 70 oder 80 – vorliegen, der Schwerbehindertenausweis aber völlig ohne Merkzeichen ausgestellt wurde. Auf dem Papier ist die Person schwerbehindert und pflegebedürftig, in der Realität bleiben viele Detailrechte ungenutzt.

Welche Leistungen aus Pflege und GdB bereits fließen

Die Kombination aus Pflegegrad und hohem GdB bringt bereits einiges: Es fließt Pflegegeld oder Pflegesachleistung, es gibt Entlastungsleistungen und ggf. Zuschüsse für den Umbau der Wohnung. Steuerlich steht ein deutlich erhöhter Behinderten-Pauschbetrag zur Verfügung, und pflegende Angehörige können zusätzlich einen Pflege-Pauschbetrag bekommen, wenn sie unentgeltlich pflegen.

Die Möglichkeit der Schwerbehindertenrente ist bei Erfüllung der Versicherungszeiten ebenfalls gegeben.

Merkzeichen als Schlüssel für Mehrbedarfe und Mobilität

Ohne Merkzeichen bleibt es aber bei diesem „Grundpaket“. Ein Merkzeichen G oder aG für erhebliche oder außergewöhnliche Gehbehinderung kann zusätzliche Mehrbedarfe im Bürgergeld oder in der Grundsicherung auslösen, etwa einen prozentualen Zuschlag auf die Regelbedarfe.

Es ermöglicht außerdem Nachteilsausgleiche bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und bei der Kfz-Steuer.

Steuerliche Nachteile, wenn wichtige Merkzeichen fehlen

Das Merkzeichen H (hilflos) macht sich vor allem steuerlich massiv bemerkbar, weil es den Behinderten-Pauschbetrag auf einen sehr hohen Wert anhebt. Für die pflegenden Angehörigen ist es wiederum wichtig, weil es – ebenso wie hohe Pflegegrade – den höchsten Pflege-Pauschbetrag begründen kann.

Das Merkzeichen RF wiederum reduziert den Rundfunkbeitrag deutlich, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Schwerbehindertenausweis ohne Merkzeichen als Warnsignal erkennen

Wer Pflegegrad und hohen GdB hat, aber keine Merkzeichen, verzichtet meistens unbewusst auf mehrere hundert Euro im Jahr. Häufig sind die Voraussetzungen längst erfüllt, wurden im Verfahren aber nicht oder nicht vollständig beschrieben, oder es wurde schlicht kein Merkzeichen beantragt.

Konsequenz: In diesem Szenario ist ein genauer Blick auf den Schwerbehindertenausweis besonders lohnend. Betroffene sollten prüfen, ob ihre tatsächlichen Einschränkungen – etwa beim Gehen, bei der Alltagsorientierung oder beim selbstständigen Wohnen – die Voraussetzungen für G, aG, H oder RF erfüllen und gegebenenfalls eine Ergänzung oder Überprüfung des Bescheids beantragen.

Szenario 4: Hoher Pflegegrad und hoher GdB mit Merkzeichen – das volle Paket nutzen

Das vierte Szenario beschreibt den Idealfall aus Sicht der Nachteilsausgleiche: Ein hoher Pflegegrad (4 oder 5), ein hoher GdB von 80, 90 oder 100 und dazu passende Merkzeichen wie G oder aG, oft kombiniert mit H und unter Umständen RF. Hier greifen viele Leistungen gleichzeitig ineinander.

Zusammenspiel von Pflegeleistungen, Rente und Steuerfreibeträgen

Aus der Pflegeversicherung fließen hohe monatliche Leistungen in Form von Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Zusätzlich stehen Budgets für Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege sowie Entlastungsleistungen zur Verfügung.

Häufig können über Wohnumfeldverbesserungen Umbauten wie Treppenlifte oder barrierefreie Bäder finanziert werden. Pflegende Angehörige erhalten Rentenbeiträge, wenn sie die Mindestpflegezeiten erfüllen und nicht voll erwerbstätig sind.

Auf der Seite der Schwerbehinderung wirken hohe GdB-Werte und Merkzeichen direkt in die Steuer. Die Behinderten-Pauschbeträge fallen in dieser Kombination deutlich höher aus, insbesondere bei Hilflosigkeit. Für die pflegenden Angehörigen kommen je nach Pflegegrad und Merkzeichen hohe Pflege-Pauschbeträge hinzu.

Über die Sonderrentenart für schwerbehinderte Menschen ist ein früherer Altersrentenbeginn möglich, sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Mehrbedarfe und Rundfunkbeitrag bei hohem Pflegegrad ausschöpfen

In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder im Bürgergeld können zusätzliche Mehrbedarfe beansprucht werden, etwa für erwerbsgeminderte Menschen mit Merkzeichen G oder aG oder bei Teilnahme an bestimmten Teilhabeleistungen.

Beim Rundfunkbeitrag sorgt das Merkzeichen RF für eine Reduzierung des Beitrags, bei Bezug von Grundsicherung oder Bürgergeld ist häufig sogar eine vollständige Befreiung möglich.

Trotz voller Kombination: Ansprüche aktiv einfordern und kontrollieren

Selbst in diesem „Maximalpaket“ werden jedoch Ansprüche oft nur teilweise genutzt, etwa weil Mehrbedarfe nicht beantragt, Steuerfreibeträge nicht ausgeschöpft oder Pflegebudgets nicht abgerufen werden.

Konsequenz: Hoher Pflegegrad plus hoher GdB mit Merkzeichen ist die stärkste Kombination. Sie führt aber nur dann zu maximaler Entlastung, wenn alle Bausteine aktiv genutzt werden – von den Pflegebudgets über Mehrbedarfe bis zu steuerlichen Pauschbeträgen und Rentenoptionen.

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Krankenkasse darf Krankengeld trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stoppen

27. November 2025 - 10:05
Lesedauer 4 Minuten

Viele Beschäftigte verbinden die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit einem vermeintlichen Fakt: Wer krankgeschrieben ist, gilt als arbeitsunfähig – und erhält nach Ablauf der Lohnfortzahlung automatisch Krankengeld.

Ein Verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim zeigt jedoch, dass diese Erwartung im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht immer aufgeht. Das Gericht bestätigte die Einstellung von Krankengeld, obwohl weiterhin Krankschreibungen vorlagen, weil nach seiner Überzeugung die konkrete Tätigkeit als Briefzustellerin wieder zumutbar möglich war.

Um was ging es in dem Verfahren konkret?

Hintergrund des Verfahrens war eine Briefzustellerin, die Anfang Januar wegen Schmerzen an der rechten Hand von ihrem Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben wurde. Zunächst griff das übliche System: Der Arbeitgeber leistete für sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Ab Mitte Februar zahlte die Krankenkasse Krankengeld.

Im Mai ließ die Kasse die Versicherte durch den Medizinischen Dienst begutachten; die Gutachterin kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ihre Tätigkeit wieder ausüben könne. Daraufhin stellte die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes ein.

Die Klägerin hielt das für verfehlt und argumentierte mit den Anforderungen ihres Berufs. Sie müsse ein etwa 120 Kilogramm schweres Fahrrad schieben und Lasten bis zu 30 Kilogramm tragen. Diese körperlichen Belastungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Das Sozialgericht Mannheim (Az. S 4 KR 143/18) folgte dieser Darstellung am Ende nicht, nachdem es die behandelnden Ärzte befragt hatte. Nach deren Auskünften hatten sich die Beschwerden gebessert; die Funktion der Hand sei nicht mehr in einem Maße beeinträchtigt gewesen, das die Berufsausübung als Briefzustellerin ausschließe.

Das Gericht nahm daher an, dass spätestens ab Mitte Mai wieder Arbeitsfähigkeit vorlag – mit der Folge: kein Anspruch auf Krankengeld trotz fortbestehender Krankschreibung.

Was Krankengeld rechtlich voraussetzt – und warum es am Ende scheiterte

Krankengeld ist in der gesetzlichen Krankenversicherung an die Bedingung geknüpft, dass eine Krankheit arbeitsunfähig macht oder eine Behandlung im Krankenhaus erfolgt. Das Gesetz formuliert den Anspruch in § 44 SGB V. Damit ist nicht jede medizinische Diagnose automatisch leistungsrelevant, sondern die Auswirkung der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit.

Hinzu kommt, dass das Krankengeld immer an eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gekoppelt ist und der Anspruch zeitlich durch solche Feststellungen „fortgeschrieben“ wird.

§ 46 SGB V regelt diese leistungsrechtliche Anknüpfung an ärztliche Feststellungen und ihre zeitliche Wirkung. In der Praxis führt das regelmäßig zu dem Missverständnis, eine Krankschreibung sei für die Krankenkasse bindend. Tatsächlich ist sie ein sehr wichtiges Beweismittel – aber eben nicht das letzte Wort, wenn begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen.

Genau an dieser Stelle setzte der Mannheimer Streit an. Die Krankenkasse stützte sich auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes, das wieder Arbeitsfähigkeit annahm.

Das Gericht wiederum stützte seine Entscheidung zusätzlich auf die Auskünfte der behandelnden Ärzte, wonach die Schmerzen nachgelassen hätten und die Handfunktion nicht mehr in relevanter Weise beeinträchtigt gewesen sei. In dieser Gesamtschau sah das Gericht die Schwelle zur Arbeitsunfähigkeit als nicht mehr überschritten an.

Arbeitsunfähigkeit ist kein Gefühl, sondern eine Funktionsfrage im Beruf

Das Leistungsrecht knüpft nicht an die bloße Existenz von Beschwerden an, sondern daran, ob Versicherte ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen können oder ob die Ausübung mit der Gefahr einer Verschlimmerung verbunden wäre.

Genau so definiert es die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, die für die ärztliche Beurteilung maßgeblich ist: Entscheidend sind die Bedingungen der konkreten Tätigkeit und die daraus folgenden Anforderungen.

Dieses Verständnis erklärt, weshalb Gerichte in Krankengeldverfahren oft sehr arbeitsplatznah argumentieren. Im Fokus steht dann nicht die abstrakte Frage, ob eine Hand schmerzt, sondern ob die Hand im Zusammenspiel mit den tatsächlichen Arbeitsabläufen so eingeschränkt ist, dass der Job nicht mehr ausgeübt werden kann. In körperlich fordernden Berufen kann schon eine scheinbar kleine Funktionsstörung erhebliche Folgen haben.

Umgekehrt kann eine Besserung, die medizinisch zunächst moderat wirkt, leistungsrechtlich den Ausschlag geben, wenn die Tätigkeit wieder möglich ist. Der Mannheimer Fall ist ein Beispiel für diese strikte Funktions- und Tätigkeitsbetrachtung.

Prüfung, die die Kasse stützt – und die Kasse entscheidet

Dass Krankenkassen den Medizinischen Dienst einschalten, ist kein Ausnahmevorgang, wenn eine Arbeitsunfähigkeit länger dauert oder wenn Unterlagen Fragen offenlassen. Der Medizinische Dienst nimmt dabei sozialmedizinisch Stellung zur Arbeitsunfähigkeit.

Die Krankenkasse trifft anschließend die Entscheidung über das weitere Vorgehen, also auch über die Fortzahlung oder Einstellung von Krankengeld.

Für Betroffene ist das häufig der Moment, in dem aus einer medizinischen Situation ein Rechtskonflikt wird. Denn hier prallen zwei Perspektiven aufeinander: Die behandelnde Praxis erlebt Beschwerden, Therapieverlauf und subjektive Belastung im Alltag.

Der Medizinische Dienst bewertet demgegenüber, ob die Einschränkungen bezogen auf die konkrete Berufstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit begründen. Wenn sich diese Einschätzungen widersprechen, landet die Frage nicht selten vor dem Sozialgericht – das dann Beweise erhebt, Ärzte befragt und Gutachten würdigt, wie es in Mannheim geschehen ist.

Warum die Angaben zur Arbeitsbelastung trotzdem nicht „automatisch“ halfen

Bemerkenswert ist, dass die Klägerin die körperlichen Anforderungen ihres Berufs ausdrücklich schilderte. Solche Angaben sind grundsätzlich wichtig, weil Arbeitsunfähigkeit nach den Vorgaben der AU-Richtlinie und der sozialrechtlichen Praxis immer im Verhältnis zur konkreten Tätigkeit beurteilt wird.

Gerade in Berufen mit Lastenhandhabung, wiederkehrenden Bewegungsabläufen und Zeitdruck kann die Frage, was realistisch geleistet werden muss, den Ausschlag geben.

Im Mannheimer Verfahren reichte diese Schilderung dennoch nicht, weil das Gericht nach der Befragung der behandelnden Ärzte von einer Besserung ausging und die Handfunktion nicht mehr als relevant beeinträchtigt ansah.

Selbst wenn die Arbeit schwer ist, entfällt der Krankengeldanspruch, sobald das Gericht überzeugt ist, dass die Tätigkeit wieder möglich ist. Das Urteil macht deutlich, dass die Hürde nicht „schwere Arbeit“ lautet, sondern „schwere Arbeit, die wegen der konkreten gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr machbar ist“.

Bedeutung für die Praxis: Sicherheit durch Krankschreibung gibt es, aber nicht grenzenlos

Der Fall ist vor allem ein Hinweis darauf, wie fein die Trennlinie zwischen medizinischer Behandlungssituation und leistungsrechtlicher Arbeitsunfähigkeit gezogen werden kann. Die Krankschreibung bleibt die notwendige Voraussetzung für Entgeltfortzahlung und Krankengeld im Regelfall.

Gleichzeitig zeigt das Verfahren, dass Krankenkassen bei Zweifeln prüfen dürfen und Gerichte am Ende eine eigene Überzeugung bilden, die auch gegen eine fortlaufende ärztliche Bescheinigung stehen kann.

Für Versicherte bedeutet das nicht, dass Krankschreibungen „wertlos“ wären. Es bedeutet aber, dass das Sozialrecht eine zusätzliche Ebene eröffnet: die Frage, ob die Beschwerden die konkrete Tätigkeit tatsächlich verhindern oder ob sie eine Rückkehr in den Job zulassen, möglicherweise auch begleitet durch angepasste Abläufe oder eine stufenweise Wiedereingliederung, die in der AU-Richtlinie ebenfalls als Instrument beschrieben ist.

Wo diese Grenze verläuft, wird im Streitfall nicht im Wartezimmer entschieden, sondern entlang von Befunden, Funktionsprüfungen, Tätigkeitsprofilen und der gerichtlichen Beweiswürdigung.

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Bürgergeld 2026: Wenn digitale Kontrollen Mitbewohner arm rechnen

27. November 2025 - 9:39
Lesedauer 4 Minuten

Digitale Jobcenter, eAkten und die neue Jobcenter-App verändern die Kontrolle über Bürgergeld-Haushalte. Spätestens 2026 sind Kontoauszüge, Meldedaten und automatische Datenabgleiche so eng verknüpft, dass Mitbewohner schnell als „heimliche Unterhaltszahler“ gelten und Leistungen massiv gekürzt werden können.

Wer in einer WG, einem Familienhaushalt oder als erwachsenes Kind bei den Eltern lebt, sollte wissen, wann das Jobcenter eine Haushaltsgemeinschaft unterstellt und wie man sich dagegen wehren kann.

Bürgergeld 2026: Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft oder WG?

Für die Berechnung von Bürgergeld unterscheidet das Gesetz zwischen Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft und Wohngemeinschaft. Diese Kategorien entscheiden, ob Einkommen von Mitbewohnern angerechnet werden darf.

Eine Bedarfsgemeinschaft liegt in der Regel bei Partnern und ihren unverheirateten Kindern unter 25 im gemeinsamen Haushalt vor. Einkommen und Vermögen aller Mitglieder werden zusammen betrachtet; verdient eine Person gut, kann der Anspruch der anderen vollständig entfallen.

Die Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Absatz 5 SGB II erfasst Verwandte oder Verschwägerte, die dauerhaft im selben Haushalt leben und typischerweise gemeinsam wirtschaften. Dann wird vermutet, dass die Angehörigen den Bürgergeld-Beziehenden unterstützen, soweit ihr eigenes Einkommen das zulässt.

Diese Unterhaltsvermutung ist der Hebel, mit dem Jobcenter Einkommen von Angehörigen einbeziehen – auch ohne zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch.

Nicht jeder, der mit anderen zusammenwohnt, lebt in einer Haushaltsgemeinschaft. Typische WGs von Studierenden oder Berufstätigen, die sich nur Miete und Nebenkosten teilen, gelten als Wohngemeinschaft. Entscheidend ist, ob tatsächlich „aus einem Topf“ gewirtschaftet wird oder ob jede Person für sich wirtschaftet.

Haushaltsgemeinschaft nach § 9 SGB II: Unterhaltsvermutung im Detail

§ 9 Absatz 5 SGB II enthält eine Vermutung: Leben Verwandte oder Verschwägerte mit einer hilfebedürftigen Person in einem Haushalt, wird angenommen, dass sie im Rahmen des Möglichen finanziell unterstützen. In der Praxis wird eine einfache Formel genutzt.

Zunächst wird der Bedarf der Angehörigen berechnet, also Regelbedarf, angemessener Anteil an Miete und Heizung sowie Mehrbedarfe. Nur das darüber hinausgehende bereinigte Einkommen gilt als Unterhaltspotenzial.

Dieses rechnerische Potenzial reicht häufig aus, um den Bürgergeld-Anspruch deutlich zu senken oder zu streichen. Die Unterhaltsvermutung ist aber widerlegbar. Betroffene können darlegen, dass getrennt gewirtschaftet wird und Angehörige keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt erbringen.

Digitale Kontrolle im Jobcenter: eAkte, App und Datenabgleich

Die Digitalisierung der Jobcenter schreitet voran. Die eAkte ersetzt die Papierakte, die Jobcenter-App bündelt Kommunikation, Dokumenten-Upload und Statusabfragen. Gleichzeitig werden immer mehr Informationen zentral gespeichert: Kontoauszüge, Mietverträge, Schriftwechsel.

Was einmal in der eAkte gelandet ist, steht bei jeder neuen Entscheidung wieder zur Verfügung und kann später bei der Prüfung einer Haushaltsgemeinschaft erneut gegen Betroffene verwendet werden.

Melderegister, Datenabgleich und Bürgergeld-Überprüfung

Zusätzlich greifen Jobcenter auf automatisierte Datenabgleiche zurück. Dabei werden Daten mit anderen Stellen abgeglichen, Beschäftigungszeiten, Renten, Kapitalerträge und andere Einkünfte werden sichtbar. Über Melderegisterabfragen kann nachvollzogen werden, wer unter derselben Adresse gemeldet ist und seit wann.

Meldedaten, Kontoauszüge und Mietunterlagen reichen vielen Sachbearbeitenden aus, um eine vermeintliche Haushaltsgemeinschaft zu konstruieren und von „verdeckten Unterhaltsleistungen“ auszugehen – selbst wenn der Alltag wie in einer WG organisiert ist.

Kontoauszüge beim Bürgergeld: Rechte und Grenzen der Mitwirkung

Die Vorlage von Kontoauszügen ist Routine bei Anträgen und Weiterbewilligungen. Jobcenter dürfen Einsicht in die letzten Monate verlangen, um Einkommen, Vermögen und Zahlungsströme zu prüfen.

Betroffene sind aber nicht rechtlos. Nicht leistungsrelevante Informationen – etwa sensible Verwendungszwecke oder Namen Dritter – dürfen geschwärzt werden, solange Buchungsdatum, Betrag und Zahlungsart erkennbar bleiben. Das Jobcenter braucht nur das, was für die Leistungsberechnung erforderlich ist, nicht das komplette Konsumprofil.

Kritisch sind Forderungen nach Kontoauszügen von Angehörigen oder Mitbewohnern, die selbst keine Leistungen beantragen. Sie sind grundsätzlich nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Wird Bürgergeld nur deshalb abgelehnt, weil Dritte ihre Konten nicht offenlegen wollen, lohnt sich ein Widerspruch und gegebenenfalls ein Eilantrag beim Sozialgericht.

Bürgergeld und WG: Wenn Mitbewohner arm gerechnet werden

Häufig betroffen sind Haushalte, in denen Hilfebedürftige mit Angehörigen zusammenleben, die eigenes Einkommen haben. Ein erwachsenes Kind zieht nach Jobverlust zu den Eltern, eine Alleinerziehende zurück zu ihrer Mutter, ein pflegebedürftiger Angehöriger wird im Haushalt der Familie versorgt.

In diesen Fällen unterstellen Jobcenter gerne eine Haushaltsgemeinschaft, sobald Meldedaten und Kontoauszüge darauf hindeuten, dass gemeinsam gewirtschaftet werden könnte.

Auch reine WGs geraten in den Fokus. Gemeinsame Verträge für Internet oder Strom, eine gemeinsame Haftpflichtversicherung oder ein einziges Konto, von dem die Miete überwiesen wird, werden schnell als Beleg für eine Wirtschaftsgemeinschaft interpretiert.

Wenn Betroffene nicht belegen, wie Kosten tatsächlich aufgeteilt werden, verfestigt sich in der eAkte ein Bild, das später nur schwer zu korrigieren ist.

Strategien 2026: So schützen Sie sich vor falscher Haushaltsgemeinschaft

Wer Bürgergeld bezieht und mit anderen zusammenlebt, sollte auf klare Geldflüsse achten. Eigene Girokonten, individuelle Miet- oder Untermietzahlungen mit eindeutigem Verwendungszweck sowie getrennte Überweisungen für Strom, Internet und andere Fixkosten sprechen für eine Wohngemeinschaft.

Familienunterstützung sollte, wenn sie über gelegentliche Hilfe hinausgeht, schriftlich geregelt werden, damit keine fiktive Dauerleistung konstruiert werden kann.

Mietvertrag, Untermiete und WG-Vertrag sauber regeln

Ein schriftlicher Untermietvertrag ist ein wichtiges Argument gegenüber dem Jobcenter. Er sollte festhalten, welches Zimmer genutzt wird, wie hoch Miete und Nebenkostenanteil sind und wie gezahlt wird.

Wichtig ist, dass diese Vereinbarung gelebt wird und sich in den Kontoauszügen wiederfindet. In klassischen WGs helfen einfache Vereinbarungen zur Kostenaufteilung und dokumentierte getrennte Einkäufe oder Kühlschrankbereiche.

Widerspruch, Überprüfungsantrag und Datenschutz nutzen

Wird Einkommen von Mitbewohnern angerechnet, obwohl keine Unterstützung erfolgt, sollten Betroffene fristgerecht Widerspruch einlegen. Eine genaue Schilderung der Haushaltsführung, ergänzt um Kontoauszüge und Verträge, ist dabei hilfreich.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht, um falsche Anrechnungen rückwirkend zu korrigieren.

Wer den Eindruck hat, dass Jobcenter mehr Daten sammeln oder länger speichern, als nötig ist, kann sich an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden. Die Mischung aus Jobcenter-App, eAkte und Datenabgleich macht Bürgergeld-Haushalte transparenter.

Wer seine WG-Strukturen, Haushaltsführung und Geldflüsse nicht klar dokumentiert, kann schnell zur angeblichen Haushaltsgemeinschaft werden – und Mitbewohner unfreiwillig arm gerechnet bekommen.

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Krankengeld oder Arbeitslos vor der Rente: Diese 3 Fehler darf man auf keinen Fall machen

27. November 2025 - 8:49
Lesedauer 6 Minuten

Wer im letzten Jahr vor der Altersrente krankgeschrieben ist und Krankengeld oder Arbeitslosengeld bekommt, steht in einem gefährlichen Übergang: Eine falsche Unterschrift, ein unbedachter Termin für den Rentenbeginn oder ein verweigerter Reha-Antrag können dazu führen, dass Krankengeld endet, Arbeitslosengeld ruht und die Rente dauerhaft niedriger ausfällt.

In der Praxis sind es hauptsächlich drei Fehler, die Betroffene in den letzten zwölf Monaten vor der Rente teuer bezahlen.

Letztes Jahr vor der Rente: Wenn Krankengeld, Aussteuerung und Rentenbeginn zusammenfallen

Wer länger krank ist, erhält nach der Entgeltfortzahlung Krankengeld. Dieses läuft im Regelfall bis zu 78 Wochen innerhalb einer sogenannten Blockfrist von drei Jahren. Nähern sich diese 78 Wochen dem Ende, droht die Aussteuerung. Viele Betroffene wechseln dann in das Arbeitslosengeld, häufig nach der Nahtlosigkeitsregelung, weil der Gesundheitszustand noch unklar ist und eine Erwerbsminderung im Raum steht.

Nahtlosigkeitsregelung: ALG I trotz Krankheit im letzten Jahr vor der Rente

Parallel dazu rückt die Altersrente näher. Je nach Versicherungsbiografie kommt eine reguläre Altersrente, eine Altersrente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Betracht. In dieser Phase treffen Krankenkasse, Agentur für Arbeit und Rentenversicherung mit ihren Schreiben und Empfehlungen aufeinander. Genau hier entstehen typische Fehlentscheidungen, wenn Betroffene vorschnell handeln oder sich unter Druck gesetzt fühlen.

Fehler 1: Zu früher Rentenantrag – wenn Krankengeld und ALG I zu früh wegfallen

Der erste klassische Fehler ist ein zu früher Rentenantrag. Betroffene stellen, oft auf Empfehlung der Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit, einen Altersrentenantrag, obwohl noch Anspruch auf Krankengeld oder Arbeitslosengeld I besteht. Der Rentenbeginn wird dann auf einen Zeitpunkt gelegt, ab dem eigentlich noch Lohnersatzleistungen fließen könnten.

Mit Beginn einer Altersrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung endet der Anspruch auf Krankengeld. Das gilt auch dann, wenn die Höchstdauer von 78 Wochen noch nicht erreicht ist. Wer den Rentenbeginn zu früh wählt, kappt sich also selbst einen laufenden Anspruch.

Hinzu kommt, dass die Rente häufig deutlich niedriger ausfällt als das bisherige Krankengeld, während gleichzeitig für die Rente Abschläge entstehen, wenn sie vor der regulären Altersgrenze begonnen wird.

Altersrente während Nahtlosigkeits-ALG: Wenn der Anspruch plötzlich ruht

Ähnlich problematisch ist die Situation nach der Aussteuerung. Nach 78 Wochen Krankengeld besteht bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit häufig Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach der Nahtlosigkeitsregelung. Die Agentur für Arbeit zahlt also weiter, während die Erwerbsfähigkeit durch die Rentenversicherung geprüft wird.

Wird in dieser Phase eine Altersrente bewilligt oder beantragt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, sobald die Rente beginnt oder als zustehend gilt. In der Folge gehen Monate mit relativ hohem Arbeitslosengeld verloren, die zugleich weiter Rentenansprüche sichern könnten.

Rückwirkende Rentenbewilligung: Versteckte Risiken für das Übergangsjahr

Besonders teuer wird es, wenn die Rente rückwirkend bewilligt wird. Die Agentur für Arbeit kann sich dann gezahltes Arbeitslosengeld von der Rentenversicherung erstatten lassen. Für die Betroffenen ändert sich der Auszahlungsbetrag zwar nicht sofort, aber sie verlieren die Möglichkeit, den Rentenbeginn bewusst zu steuern und mit dem Ende von Krankengeld und Arbeitslosengeld zu koordinieren.

Häufig hätte ein späterer Rentenstart einige Monate mehr Lohnersatz und Beitragszeiten gebracht, ohne dass die Rente dauerhaft niedriger ausgefallen wäre.

Fehler 2: Ungünstiger Rentenbeginn-Monat – Steuer- und Krankenkassenfalle

Der zweite Fehler wirkt auf den ersten Blick unscheinbar: Der Rentenbeginn wird auf einen „passenden“ Monat gelegt, ohne die steuerlichen und krankenversicherungsrechtlichen Folgen durchzurechnen. Dabei entscheidet das Jahr des Rentenbeginns darüber, welcher Prozentsatz der Rente dauerhaft steuerpflichtig ist. Außerdem legt die erste volle Jahresbruttorente den individuellen Rentenfreibetrag für das gesamte weitere Leben fest.

Kommt die Rente in einem Jahr hinzu, in dem bereits hohe Einkünfte aus Arbeit, Abfindung, Krankengeld oder Arbeitslosengeld geflossen sind, summiert sich im Steuerbescheid schnell ein sehr hohes zu versteuerndes Einkommen.

Das kann dazu führen, dass der Steuersatz für dieses Jahr deutlich steigt und ein relevanter Teil der ersten Rentenbezüge direkt in die Einkommensteuer wandert. Wird der Rentenbeginn mitten in ein Jahr mit Abfindung oder hohen Einmalzahlungen gelegt, verschenken Betroffene also oft Geld, das sich durch eine Verlagerung auf den Januar des Folgejahres vermeiden ließe.

Überschneidung von Krankengeld, ALG I und Rente: Steuerfalle Übergangsjahr

Auch bei der Krankenversicherung spielt das Datum eine Rolle. Wer in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen wird, zahlt Beiträge im Wesentlichen auf die gesetzliche Rente. Wer die Voraussetzungen dafür knapp verfehlt, landet in der freiwilligen Versicherung und muss Beiträge auf weitere Einkünfte zahlen.

Die Frage, in welchem Kalenderjahr und zu welchem Zeitpunkt die Rente beginnt, kann beeinflussen, ob die Vorversicherungszeiten erfüllt sind und welche Beitragslast entsteht. Ein falsch gesetzter Monat kann damit nicht nur Steuern, sondern auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge spürbar erhöhen.

Typisch ist der Fall, dass eine Betroffene zum 1. Dezember in Rente geht, obwohl im selben Jahr noch Gehalt, Krankengeld oder eine Abfindung geflossen sind. Für das Finanzamt zählt dann alles zusammen. Die Rente bringt am Jahresende nur wenige zusätzliche Zahlungen, verschlechtert aber bereits die Steuerbilanz.

Gleichzeitig wird der dauerhaft geltende Freibetrag auf Basis der ersten vollen Jahresrente danach berechnet, sodass der eine Monat im Vorjahr die Steuerlast zwar erhöht, den Freibetrag jedoch kaum verbessert. Im Ergebnis entsteht ein Nachteil, den man mit einem Rentenbeginn zum 1. Januar des Folgejahres häufig hätte vermeiden können.

Fehler 3: Verpasste Reha und fehlende Beratung – unnötige Abschläge auf Lebenszeit

Der dritte Fehler ist weniger spektakulär, wirkt aber besonders langfristig: Viele Versicherte verzichten im letzten Jahr vor der Altersrente auf eine Reha oder auf eine ausführliche Beratung bei der Rentenversicherung und bei unabhängigen Beratungsstellen. Dabei gilt im Rentenrecht ausdrücklich das Prinzip „Reha vor Rente“. Ziel ist, Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen und eine Frühverrentung mit Abschlägen zu vermeiden.

Druck in die Erwerbsminderungsrente: Wenn Abschläge automatisch mitwandern

Wer länger krank ist, wird von Krankenkassen und Agentur für Arbeit nicht selten in Richtung Erwerbsminderungsrente gedrängt. Wird diese mit Abschlag bewilligt, gehen bis zu 10,8 Prozent der Rente dauerhaft verloren. Später wird die Erwerbsminderungsrente automatisch in eine Altersrente umgewandelt, die den Abschlag übernimmt. Wer kurz vor der Möglichkeit einer abschlagsfreien Altersrente steht, verliert dadurch jeden Monat Geld – und zwar lebenslang.

DRV-Beratung, Ausgleichszahlungen und Teilrente: Welche Optionen oft übersehen werden

Hinzu kommt, dass viele Gestaltungsmöglichkeiten nur mit rechtzeitiger Beratung genutzt werden können. In der Beratungsstelle der Rentenversicherung lassen sich Szenarien durchrechnen, in denen eine Erwerbsminderungsrente, eine Altersrente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder eine Kombination mit Teilrente und Hinzuverdienst verglichen werden.

Auch die Möglichkeit von Ausgleichszahlungen zur Minderung von Abschlägen muss frühzeitig geprüft werden. Wer erst unterschreibt und danach nachfragt, hat die wichtigsten Stellschrauben bereits aus der Hand gegeben.

Besonders problematisch wird es, wenn Betroffene weder Reha beantragen noch die eigene Erwerbsfähigkeit klären lassen, sondern direkt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlag wechseln, weil sie sich gesundheitlich erschöpft fühlen.

Manchmal wäre eine Reha geeignet, zumindest eine teilweise Rückkehr ins Arbeitsleben zu ermöglichen oder einen Übergang in eine Teilzeittätigkeit mit ergänzender Rente zu organisieren. Ohne diese Prüfung ist der frühzeitige Rentenbeginn oft die teure Notlösung, die am Ende weniger Geld bei gleichzeitig schlechterer Absicherung bringt.

Typische Folgen im Überblick: Was die drei Fehler Betroffene kosten

Überblickstabelle: Finanzielle Risiken im letzten Jahr vor der Rente

Entscheidung im letzten Jahr vor der Rente Mögliche finanziellen Folgen Rentenantrag mehrere Monate vor Ende des Krankengeldanspruchs Verlust von bis zu mehreren Monaten Krankengeld, das häufig höher ist als die Rente; weniger Beitragszeiten für die spätere Rentenhöhe Altersrente während laufendem Nahtlosigkeits-ALG beantragt Ruhen des Arbeitslosengeldes, Verlust von Monaten mit relativ hohem Leistungsanspruch und Beitragspflicht zur Rentenversicherung Rentenbeginn in ein Jahr mit Abfindung und hohen Lohnersatzleistungen gelegt Deutlich erhöhtes zu versteuerndes Jahreseinkommen, höhere Steuerbelastung, schlechtes Verhältnis zwischen gezahlten Steuern und tatsächlichem Netto-Zuwachs Rentenbeginn knapp vor Jahreswechsel statt auf den 1. Januar verlegt Überschneidung von Lohn, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Rente in einem Jahr, kaum Vorteil beim Rentenfreibetrag, dafür zusätzlicher Steuer- und Beitragsdruck Verzicht auf Reha und auf Beratung zur Erwerbsfähigkeit Höheres Risiko einer Erwerbsminderungsrente mit Abschlag statt späterer, besserer Altersrente; lebenslang niedrigere Rentenzahlungen Vorzeitige Altersrente ohne Prüfung von Ausgleichszahlungen und alternativen Rentenarten Dauerhafte Abschläge, obwohl durch spätere Inanspruchnahme oder durch Ausgleichsbeträge eine deutlich höhere Rente möglich gewesen wäre

 

Gute Planung statt Panik: Was Betroffene im letzten Jahr vor der Altersrente klären sollten

Wer im letzten Jahr vor der Rente Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezieht, sollte die eigene Situation nicht nur unter dem Gesichtspunkt „Hauptsache weg aus dem System“ betrachten.

Stattdessen lohnt es sich, nüchtern zu prüfen, wie lange Krankengeld nach Blockfrist und Aussteuerung tatsächlich noch läuft und welche Voraussetzungen für Nahtlosigkeits-ALG erfüllt sind. Auf dieser Basis lässt sich der frühestmögliche und der sinnvollste Rentenbeginn vergleichen.

Steuerbelastung und KV-Beiträge: Rentenstartmonat durchrechnen lassen

Parallel dazu sollte eine steuerliche Berechnung zeigen, in welchem Jahr und mit welchem Rentenstartmonat sich Abfindungen, Lohnersatzleistungen und erste Rentenzahlungen am günstigsten verteilen lassen.

Gerade bei großen Einmalzahlungen und bei einem hohen Krankengeld- oder Arbeitslosengeldniveau kann der Unterschied zwischen einem Rentenbeginn im Dezember und im Januar des Folgejahres mehrere Hundert oder Tausend Euro ausmachen.

Reha, Erwerbsfähigkeit und Teilrente: Alternativen zur Vollrente prüfen

Unverzichtbar ist zudem eine ausführliche Beratung zur Erwerbsfähigkeit, zu Reha-Möglichkeiten und zu den verschiedenen Altersrentenarten. Wer weiß, ob und wie lange er noch teilweise arbeiten könnte, ob eine Reha realistische Chancen bietet und welche Abschläge bei welcher Rentenart drohen, kann bewusst entscheiden, ob der Schritt in die Rente jetzt notwendig ist oder ob es strategisch günstiger ist, noch einige Monate mit Krankengeld oder Arbeitslosengeld zu überbrücken.

FAQ: Krankengeld-Aussteuerung, ALG I und Rentenbeginn

Endet mein Krankengeld automatisch, wenn ich einen Rentenantrag stelle?
Nein, das bloße Stellen des Antrags reicht nicht aus. Entscheidend ist der Rentenbeginn, der im Bescheid festgelegt wird. Mit diesem Beginn endet der Krankengeldanspruch. Wer den Rentenstart zu früh wählt, verliert unter Umständen noch verbleibende Krankengeldmonate.

Kann ich nach einer Aussteuerung noch Arbeitslosengeld bekommen, wenn ich krank bin?
Ja, häufig ist Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung möglich. Dabei kommt es auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und den Gesundheitszustand an. Solange die Erwerbsfähigkeit geprüft wird, kann die Agentur für Arbeit zahlen. Beginnt eine Altersrente, ruht der Anspruch jedoch.

Lohnt es sich, den Rentenbeginn auf den Januar des Folgejahres zu verschieben?
Das lässt sich nur im Einzelfall beantworten. In vielen Fällen kann ein Rentenstart im Januar steuerlich günstiger sein, weil sich Einkünfte besser auf zwei Jahre verteilen. Gleichzeitig verändert sich aber der Rentenfreibetrag und die Zahl der Monate mit Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Eine individuelle Berechnung ist deshalb unverzichtbar.

Kann eine Reha verhindern, dass ich in eine niedrige Erwerbsminderungsrente gedrängt werde?
Eine Reha garantiert keine Rückkehr in den Beruf, kann aber klären, welche Leistungsfähigkeit noch besteht und welche Hilfen möglich sind. Wer ohne Reha direkt in eine Erwerbsminderungsrente mit Abschlag wechselt, nimmt diese Kürzung oft lebenslang in Kauf. Mit Reha und Beratung können Alternativen sichtbar werden.

An wen kann ich mich wenden, bevor ich den Rentenantrag unterschreibe?
Anlaufstellen sind die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, Sozialverbände, unabhängige Renten- und Steuerberater sowie spezialisierte Sozialrechtsberatungen. Wichtig ist, dass Krankengeldanspruch, Arbeitslosengeld, Rentenbeginn, Steuern und Krankenversicherung gemeinsam betrachtet werden, bevor eine Entscheidung fällt.

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Rente: Bis zu 200 Euro weniger Rente für sehr viele EM-Rentner – Gerichtsurteil

27. November 2025 - 8:47
Lesedauer 4 Minuten

Rund drei Millionen Menschen in Deutschland beziehen eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) – und viele von ihnen fühlen sich seit Jahren benachteiligt. Denn wer seine Rente vor 2019 bewilligt bekam, erhält dauerhaft weniger Geld als Neurentnerinnen und -rentner, die seitdem von verbesserten Berechnungsregeln profitieren.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Ungleichbehandlung nun bestätigt: Die Kürzungen bleiben bestehen. Für Betroffene stellt sich damit die Frage, ob es sich um eine sachlich begründete Differenzierung oder um einen ausgewachsenen Rentenskandal handelt.

Was ist passiert? Das Urteil in Kürze

Zwei Kläger hatten vor dem BSG versucht, die seit 2019 geltenden günstigeren Regelungen auch für „Altfälle“ durchzusetzen. Seit jenem Stichtag wird die sogenannte Zurechnungszeit – ein zentraler Faktor bei der Berechnung der EM-Rente – deutlich verlängert.

Dadurch steigt die Rente oft spürbar. Das Gericht wies die Klagen jedoch ab und verwies auf den klaren gesetzlichen Rahmen: Änderungen gelten grundsätzlich nur für Neurentner.

Die maßgeblichen Paragraphen 300 und 306 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sehen eine solche Stichtagsregelung vor. Die Richter werteten diese Differenzierung als sachlich gerechtfertigt, auch wenn sie für Bestandsrentner hart wirken mag.

Die Zurechnungszeit als Dreh- und Angelpunkt

Die Zurechnungszeit simuliert vereinfacht gesprochen Erwerbsjahre, die ein Mensch ohne gesundheitliche Einschränkungen noch gearbeitet und Beiträge gezahlt hätte. Wurde diese Zeitspanne verlängert, erhöht sich damit die Zahl der Entgeltpunkte – und folglich die Rente.

Seit 2019 reicht die Zurechnungszeit deutlich weiter in die Zukunft, was insbesondere jüngeren Erwerbsgeminderten hilft. Wer jedoch bereits vor 2019 in Rente ging, wurde von dieser Verbesserung abgeschnitten. Genau hier setzte die Klage an: Warum sollten Verbesserungen für die einen gelten, für die anderen aber nicht?

Drei Millionen gehen leer aus – und was das finanziell bedeutet

Die Zahl der Betroffenen ist groß: Etwa drei Millionen Menschen mit einer älteren EM-Rente erhalten keinen Ausgleich durch die Reform von 2019. Im Vergleich zu den Neurentnerinnen und Neurentnern fehlen ihnen durchschnittlich zwischen 50 und 200 Euro pro Monat.

Im vom BSG entschiedenen Einzelfall belief sich die monatliche Differenz auf rund 185 Euro brutto – eine Summe, die im Alltag spürbar ist. Wer ohnehin mit einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit leben muss, spürt jede Lücke im Haushaltsbudget deutlicher.

Ein Trostpflaster: Der Rentenzuschlag

Ganz leer gehen die Bestandsrentner allerdings nicht aus. Zum 1. Juli 2024 wurde ein pauschaler Zuschlag eingeführt. Er beträgt – je nach Zeitpunkt des Rentenbeginns – 4,5 oder 7,5 Prozent.

Anspruch haben Rentner, deren EM-Rente erstmals zwischen 2001 und 2018 gewährt wurde. Rechtsgrundlage ist § 307j SGB VI. Eine häufige Verwechslung mit § 307i liegt nahe, doch dieser Paragraf greift erst ab dem 1. Dezember 2025.

Trotz des Zuschlags bleibt jedoch eine merkliche Distanz zu den Rentenhöhen, die Neurentner seit 2019 erzielen können. Der Zuschlag ist ein politischer Kompromiss, aber keine echte Gleichstellung.

Hintergrund und Kritik

Der Gesetzgeber stand nach der Reform 2019 unter Druck: Sozialverbände und Interessenvertreter monierten, dass die verbesserte Zurechnungszeit nur Neurentnern zugutekomme.

In Anhörungen und Stellungnahmen zum sogenannten „EM-Renten-Bestandsverbesserungsgesetz“ wurde deutlich, dass man zwar einen Ausgleich schaffen wollte, aber auf Kostendämpfung bedacht blieb. Das Ergebnis ist ein Zuschlag, der Linderung verschafft, jedoch die strukturelle Ungleichheit bestehen lässt.

Kritiker sehen darin eine symbolische Geste statt einer belastbaren Lösung. Befürworter argumentieren, dass ein vollständiger Rückwirkungsmechanismus fiskalisch kaum zu stemmen gewesen wäre und Stichtage im Sozialrecht üblich seien.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Auch wenn das BSG die Chance auf eine pauschale Nachbesserung verbaut hat, sollten Betroffene ihre individuellen Ansprüche prüfen. Entscheidend ist, ob alle rentenrelevanten Zeiten korrekt berücksichtigt wurden. Dazu gehören insbesondere die Zurechnungszeiten, deren Länge abhängig vom Rentenbeginn ist.

Ebenso wichtig ist der Blick auf die Entgeltpunkte: Wurden alle Beitragszeiten, Anrechnungszeiten und Zeiten der Kindererziehung oder Pflege korrekt verbucht? Seit Juli 2024 muss außerdem der neue Rentenzuschlag im Bescheid enthalten sein.

Es lohnt sich, den Rentenbescheid genau zu lesen und zu kontrollieren, ob der Zuschlag nicht nur angekündigt, sondern tatsächlich ausgezahlt wird. Wer Zweifel hat, kann zunächst eine fachkundige Prüfung veranlassen – etwa durch gerichtlich zugelassene Rentenberaterinnen und Rentenberater oder spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Erst danach sollte ein Überprüfungsantrag gestellt werden, um formale Fristen einzuhalten und unnötige Ablehnungen zu vermeiden.

Rechtlicher Rahmen und verfassungsrechtliche Fragen

Stichtagsregelungen sind im Sozialrecht nichts Ungewöhnliches. Sie dienen der Verwaltungsvereinfachung und sollen Planungssicherheit schaffen. Gleichzeitig werfen sie immer wieder Gerechtigkeitsfragen auf.

Das BSG hat den Gesetzgebern einen großen Ermessensspielraum zugestanden. Verfassungsrechtlich wäre eine Anfechtung nur dann erfolgversprechend, wenn die Ungleichbehandlung als willkürlich oder unverhältnismäßig zu bewerten wäre.

Das Gericht sah jedoch nachvollziehbare Gründe – unter anderem die finanziellen Auswirkungen für die Rentenversicherung – und verneinte eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Damit ist die juristische Tür für Bestandsrentner weitgehend geschlossen.

Zwischen Resignation und Handlungsoptionen

Viele Betroffene werden das Urteil als Niederlage empfinden. Doch trotz der klaren Rechtsprechung gibt es individuelle Stellschrauben. Wer etwa in der Vergangenheit nicht alle relevanten Zeiten gemeldet hat oder wessen Erwerbsbiografie komplex ist, findet mitunter noch Korrekturpotenzial.

Auch sozialrechtliche Instrumente wie der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X können in Einzelfällen zu Nachzahlungen führen, wenn Fehler in der ursprünglichen Entscheidung nachweisbar sind. Das erfordert allerdings Genauigkeit und Expertise – und oft Geduld.

Fazit: Ein Urteil mit Signalwirkung

Das Bundessozialgericht hatte die Stichtagslogik bestätigt und damit der Politik den Rücken gestärkt. Für Millionen Bestandsrentner bleibt die Enttäuschung: Der Zuschlag ab 1. Juli 2024 lindert die Schieflage, beseitigt sie aber nicht.

Die Debatte um Fairness und finanzielle Tragfähigkeit sozialer Sicherungssysteme wird damit nicht enden. Wer betroffen ist, sollte jetzt umso genauer hinsehen: Stimmen die Berechnungen? Ist der Zuschlag angekommen? Gibt es individuelle Fehler, die sich korrigieren lassen? Auch wenn die große Tür verschlossen ist, können kleine Korrekturen spürbare Unterschiede machen.

Am Ende bleibt die Frage: Reicht ein pauschaler Zuschlag aus, um jahrzehntelange Ungleichheiten auszugleichen? Oder braucht es eine grundlegende Neubewertung der Erwerbsminderungsrente, die alle Generationen gleich behandelt?

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Krankengeld trotz verspäteter Krankenschreibung (AU)

26. November 2025 - 20:12
Lesedauer 4 Minuten

Wer Krankengeld bezieht, kennt den Druck, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) nahtlos vorlegen zu müssen. Schon ein kurzer Bruch in der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann dazu führen, dass Krankenkassen die Leistung einstellen.

Zwei Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichts (1. Senat) setzen an genau dieser empfindlichen Stelle an und machen deutlich: Wenn Versicherte sich rechtzeitig um einen Termin bemühen, die Praxis aber aus organisatorischen Gründen erst später untersucht und bescheinigt, darf das Krankengeld nicht allein mit dem Hinweis auf eine „Lücke“ verweigert werden.

Warum lückenlose Arbeitsunfähigkeit in der Praxis so konfliktträchtig ist

Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Es soll Zeiten überbrücken, in denen Versicherte wegen Krankheit nicht arbeiten können und keine Lohnfortzahlung (mehr) erhalten. An dieses System knüpft die Pflicht, die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen zu lassen.

Im Regelfall bedeutet das: Spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit muss die ärztliche Folgebescheinigung vorliegen, damit der Anspruch ohne Unterbrechung weiterläuft.

In der Realität kollidiert diese strenge Taktung mit einem Versorgungsalltag, der von knappen Terminen, Urlaubszeiten, Vertretungsregelungen und überlasteten Praxen geprägt ist. Der Konflikt entsteht dann, wenn Versicherte zwar rechtzeitig handeln, aber nicht rechtzeitig „drankommen“. Genau an dieser Schnittstelle haben die hessischen Richter angesetzt.

Zwei Fälle aus Südhessen: rechtzeitig nachgefragt, aber abgewiesen

Im ersten Verfahren ging es um eine Versicherte aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg. Sie bezog zunächst Arbeitslosengeld, wurde im Jahr 2018 arbeitsunfähig und erhielt Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeit war bis zu einem Freitag bescheinigt. Am folgenden Montag, also am maßgeblichen nächsten Werktag, rief sie in der Praxis an, um noch am selben Tag einen Termin zu bekommen.

Dort erfuhr sie, dass ihr Arzt im Urlaub sei und die Vorstellung beim Vertretungsarzt erst am Mittwoch möglich sei. Dieser stellte dann die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit fest.

Ein zweites, ähnlich gelagertes Verfahren betraf eine Versicherte aus dem Odenwaldkreis. Auch sie bemühte sich telefonisch rechtzeitig um einen Termin, wurde aber aus organisatorischen Gründen von der Hausarztpraxis auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. In beiden Fällen lehnten die Krankenkassen die weitere Zahlung von Krankengeld ab. Die Begründung war identisch: Die Arbeitsunfähigkeit sei nicht lückenlos festgestellt worden.

Wer zumutbar alles versucht, soll nicht leer ausgehen

Das Hessische Landessozialgericht gab beiden Versicherten Recht und verurteilte die Krankenkassen zur Zahlung von Krankengeld für einen Zeitraum von fünf Monaten beziehungsweise für fast zwölf Monate. Das Gericht bestätigte zwar die grundsätzliche Anforderung, die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag ärztlich feststellen zu lassen. Es stellte aber zugleich klar, dass es Ausnahmekonstellationen gibt, in denen eine „Bescheinigungslücke“ unschädlich sein kann.

Wichtig war für die Richter die Frage, ob die Versicherten „alles in ihrer Macht Stehende und ihnen Zumutbare“ getan hatten, um die Folgebescheinigung rechtzeitig zu erhalten.

Wenn Versicherte am maßgeblichen Tag in der Praxis anrufen und um einen Termin noch am selben Tag bitten, erfüllen sie nach dieser Sicht ihre Mitwirkungspflichten. Kommt es dann trotzdem zu einer zeitlichen Verzögerung, liegt die Ursache nicht mehr bei den Versicherten, sondern bei der Praxisorganisation.

Kein „Arzt-Hopping“ und kein Termin „auf Vorrat“: deutliche Absage an unrealistische Erwartungen

Besonders bemerkenswert ist, was das Gericht nicht verlangt. Es hält es nicht für zumutbar, dass Versicherte am entscheidenden Tag eine andere Praxis aufsuchen, nur weil die eigene Praxis keinen Termin anbietet. Die Formulierung ist unmissverständlich: Ein solches „Arzt-Hopping“ sei gesetzlich nicht erwünscht. Damit wendet sich das Gericht gegen eine Praxis, die Versicherte faktisch dazu drängt, in der akuten Situation von Arzt zu Arzt zu wechseln, nur um formale Fristen zu erfüllen.

Ebenso eindeutig ist die Absage an die Idee eines Termins „auf Vorrat“. Nach der Argumentation des Gerichts kann von Versicherten nicht verlangt werden, bereits Tage vorher vorsorglich Termine zu organisieren, nur um einer möglichen Überlastung der Praxis zuvorzukommen. Das wäre nicht nur lebensfremd, sondern würde den Versorgungsalltag weiter belasten und die Verantwortung einseitig zu den Versicherten verschieben.

Zurechnung zur Krankenkasse: Wenn die Praxis verschiebt, trägt die Kasse das Risiko

Die Entscheidungen betonen außerdem einen wichtigen Zurechnungsmaßstab. Wenn ein rechtzeitig vereinbarter Termin von der Praxis verschoben wird oder wenn die Praxis überhaupt nur einen späteren Termin anbietet, dann fällt die Verzögerung nach Auffassung der Richter in die Sphäre des Vertragsarztes.

Und weil Vertragsärzte im System der gesetzlichen Krankenversicherung eingebunden sind, wird dieses Organisationsrisiko der Krankenkasse zugerechnet.

Damit setzt das Gericht einen Kontrapunkt zur häufigen Praxis, Leistungsrisiken über formale Anforderungen auf Versicherte abzuwälzen. Wer nachweisbar rechtzeitig den Kontakt zur Praxis gesucht hat, soll nicht allein deshalb aus dem Krankengeld fallen, weil die Praxis keine kurzfristige Untersuchung ermöglicht.

AU-Richtlinie und Rückdatierung: ein Missverständnis mit Systemfolgen

Über die beiden Einzelfälle hinaus greifen die Darmstädter Richter einen strukturellen Aspekt auf: die missverständliche Formulierung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.

Nach Darstellung des Gerichts erweckt die AU-Richtlinie bei Vertragsärzten den Eindruck, eine zeitlich begrenzte Rückdatierung sei ausdrücklich zulässig, obwohl die gesetzliche Regelung strenger ist. Wenn daraus Fehlvorstellungen bei Ärztinnen und Ärzten entstehen, soll dies nicht zulasten der Versicherten gehen.

Hinzu kommt ein institutionelles Argument: Krankenkassen wirken als maßgebliche Akteure über den Gemeinsamen Bundesausschuss an der Ausgestaltung solcher Richtlinien mit. Wenn also die Regelwerke im Zusammenspiel von Gesetz und Richtlinie Unklarheiten erzeugen, müsse sich die gesetzliche Krankenversicherung diese Unschärfen eher zurechnen lassen, als dass Versicherte die Konsequenzen tragen.

Bedeutung für Betroffene: Mehr Rechtssicherheit, aber keine Einladung zur Nachlässigkeit

Die Urteile entlasten Versicherte in einer Lage, die viele aus eigener Erfahrung kennen: Man tut am entscheidenden Tag das Nötige, bekommt aber keinen Termin. Das Gericht macht klar, dass eine starre Formalität nicht über die materielle Wirklichkeit gestellt werden darf, wenn die Versicherten nachweislich rechtzeitig handeln.

Gleichzeitig ist die Botschaft keine Lockerung der allgemeinen Regeln. Die Pflicht, die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit zeitnah ärztlich feststellen zu lassen, bleibt bestehen. Der Unterschied liegt in der Bewertung der Ursachen einer Verzögerung. Wer sich erst nach Ablauf mehrerer Tage meldet oder gar keinen Versuch unternimmt, einen Termin zu erhalten, kann sich auf diese Rechtsprechung typischerweise nicht stützen.

Einordnung

Wenn Praxen keine kurzfristigen Termine anbieten können, ist das oft kein individuelles Fehlverhalten, sondern Folge von Überlastung, Urlaubszeiten oder knapper Personaldecke. Die Urteile legen nahe, dass solche Engpässe nicht automatisch auf Versicherte durchschlagen dürfen, indem ihnen bei formalen Lücken die Existenzsicherung entzogen wird.

Damit verschiebt sich einiges: Weg vom reflexhaften „Frist verpasst, Leistung weg“ hin zu einer Prüfung, ob Versicherte den erforderlichen Versuch unternommen haben und ob die Verzögerung tatsächlich in ihrer Verantwortung lag. Für Krankenkassen bedeutet das eine höhere Pflicht zur Einzelfallprüfung. Für Versicherte bedeutet es vor allem: Wer am richtigen Tag den Kontakt zur Praxis sucht, steht nicht automatisch ohne Krankengeld da, wenn die Praxisorganisation den Termin verhindert.

Die Aktenzeichen lauten: L 1 KR 125/20 und L 1 KR 179/20 (Hessisches Landessozialgericht)

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Bürgergeld: Ende der Karenzzeit 2026 – Alle Ersparnisse können voll geprüft werden

26. November 2025 - 17:45
Lesedauer 4 Minuten

Ab Sommer 2026 dreht der Gesetzgeber an einer Stellschraube, die für viele Bürgergeld-Beziehende existenziell wird: Die geplante neue Grundsicherung für Arbeitsuchende soll das Bürgergeld ablösen – und dabei vor allem die Vermögensregeln deutlich verschärfen.

Die einjährige Schonfrist beim Vermögen („Karenzzeit“) fällt weg, die Freibeträge werden neu zugeschnitten, und auch Lebensversicherungen geraten schneller in den Fokus der Jobcenter. Wer sich auf die bisherigen Schutzregeln verlassen hat, muss damit rechnen, dass Ersparnisse und Rückkaufswerte voll geprüft werden.

Wie die Vermögens-Karenzzeit beim Bürgergeld heute funktioniert

Noch bis zum 30. Juni 2026 gilt im Bürgergeld eine vergleichsweise großzügige Logik. Wer erstmals Leistungen beantragt, profitiert grundsätzlich von einer Vermögens-Karenzzeit. Im ersten Jahr zählt das Vermögen nur, wenn es „erheblich“ ist. Erheblich bedeutet derzeit: 40.000 Euro für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft und zusätzlich 15.000 Euro für jede weitere Person.

Wer darunter bleibt, darf seine Rücklagen im ersten Jahr behalten. Das gilt für klassische Sparguthaben, Tagesgeldkonten, kleinere Wertpapierdepots und viele Kapitallebensversicherungen, solange deren Rückkaufswert zusammen mit den übrigen Ersparnissen unter den Grenzen bleibt.

Die politische Botschaft beim Start des Bürgergelds war eindeutig: Kurzzeit-Hilfebedürftigkeit sollte nicht dazu führen, dass Menschen ihren Notgroschen sofort aufbrauchen müssen.

Nach Ablauf der Karenzzeit greift das allgemeine Schonvermögen. Aktuell werden pro Person 15.000 Euro geschützt. Hinzu kommen das selbst genutzte Wohneigentum in angemessener Größe, ein angemessenes Auto pro Person sowie bestimmte Altersvorsorge-Verträge, die rechtlich als nicht verwertbar oder besonders geschützt gelten.

Erst wenn diese Grenzen überschritten sind und keine besonderen Härtefälle vorliegen, verlangen Jobcenter, dass Vermögen eingesetzt oder Verwertungsversuche unternommen werden.

Lebensversicherungen im aktuellen System: Notgroschen oder verwertbares Vermögen?

Kapitallebensversicherungen spielen in der Praxis eine doppelte Rolle. Für die Jobcenter zählt grundsätzlich der Rückkaufswert, also das, was bei einer Kündigung tatsächlich ausgezahlt würde. Liegt dieser Wert innerhalb der zulässigen Freibeträge, bleibt die Police unberührt.

Wird der Freibetrag überschritten, kann das Jobcenter verlangen, dass die Versicherung ganz oder teilweise gekündigt oder beliehen wird, sofern das wirtschaftlich zumutbar ist.

Parallel dazu gibt es eine zweite Kategorie: Verträge, die ausdrücklich der Altersvorsorge dienen und vertraglich so gestaltet sind, dass sie vor einem bestimmten Alter nicht frei verfügbar sind.

Solche Policen können als privilegierte Altersvorsorge gelten und werden dann als Schonvermögen geführt. Sie sind auch nach Ablauf der Karenzzeit besonders geschützt und müssen nicht für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden.

Viele Betroffene haben ihre Lebensversicherungen bisher unter dem Schutzschirm der Karenzzeit gesehen. Wer zum Beispiel mit 25.000 oder 30.000 Euro Rückkaufswert und einigen tausend Euro auf dem Konto erstmals Bürgergeld beantragte, musste im ersten Jahr meist weder kündigen noch an den Vertrag rühren. Genau dieser Puffer droht jetzt wegzufallen.

Neue Grundsicherung 2026: Vermögen soll ab dem ersten Tag geprüft werden

Mit der neuen Grundsicherung, die zum 1. Juli 2026 starten soll, wird die Vermögensseite von Grund auf neu justiert. Herzstück der Reform ist das Ende der Vermögens-Karenzzeit. Die bisherige Schonfrist im ersten Bezugsjahr soll ersatzlos gestrichen werden. Künftig soll Vermögen ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs vollständig offengelegt und geprüft werden.

Parallel dazu werden die Freibeträge neu gestaltet. Statt des einheitlichen Schonvermögens von 15.000 Euro pro Person ist eine altersabhängige Staffelung vorgesehen. Jüngere Erwachsene haben dabei einen deutlich geringeren geschützten Betrag, erst mit zunehmendem Alter steigt das zulässige Schonvermögen auf bis zu etwa 15.000 Euro.

Wie genau die Staffelung am Ende im Gesetz steht, hängt vom weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ab, klar ist aber: Die großzügige Kombination aus einjähriger Schonfrist und einheitlichem 15.000-Euro-Freibetrag wird es so nicht mehr geben.

Für die Praxis bedeutet das: Wer Hilfe beantragt, muss von Beginn an darlegen, welche Ersparnisse, Versicherungen und Anlagen vorhanden sind. Alles, was über den jeweiligen Altersfreibetrag hinausgeht und nicht ausnahmsweise geschützt ist, gilt als einzusetzendes Vermögen.

Leistungen können dann gekürzt oder zunächst komplett versagt werden, bis das Vermögen aufgebraucht oder ein bestimmter Schwellenwert erreicht ist.

Bestandsfälle im Bürgergeld: Automatische Umstellung mit Sprengkraft

Besonders heikel ist die Frage, was mit den Menschen geschieht, die schon heute Bürgergeld beziehen. Nach den bisherigen Plänen sollen sie automatisch von der bisherigen Bürgergeld-Struktur in die neue Grundsicherung übergeleitet werden, ein förmlicher Neuantrag ist nicht vorgesehen. Mit dem Stichtag 1. Juli 2026 würden dann jedoch die neuen Vermögensregeln gelten.

Wer also in den letzten Jahren Leistungen erhalten hat und sich darauf verlassen konnte, dass Ersparnisse von bis zu 40.000 Euro plus 15.000 Euro je weiterer Person zunächst tabu sind, steht plötzlich anders da. Ein alleinstehender Leistungsbeziehender mit 30.000 Euro Sparguthaben war bislang in der Karenzzeit vollständig geschützt, hatte danach ein Schonvermögen von 15.000 Euro und konnte den Rest nach und nach aufbrauchen.

Unter der neuen Grundsicherung wären nur noch die altersabhängigen Freibeträge sicher; der darüber liegende Teil könnte unmittelbar als einzusetzendes Vermögen gewertet werden.

Noch drastischer ist die Lage bei Familien. Eine Bedarfsgemeinschaft aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern mit 60.000 Euro Rücklagen lag bislang bequem unter der Grenze von 85.000 Euro im ersten Jahr und anschließend exakt im Rahmen des gemeinschaftlichen Schonvermögens.

In der neuen Systematik kann ein Teil dieser 60.000 Euro als „zu viel“ gelten, wenn die Summe die altersabhängige Gesamtfreigrenze der Familie übersteigt. Dann droht die Aufforderung, zunächst die Ersparnisse anzugreifen, bevor weiter Leistungen fließen.

Selbstbewohntes Eigentum, Auto und einmalige Anträge

Die Reform zielt vor allem auf liquide Mittel und frei verwertbare Anlagen. Selbstgenutztes Wohneigentum soll weiterhin als Schonvermögen gelten, solange es sich im Rahmen der gesetzlichen Angemessenheitsgrenzen bewegt.

Auch ein angemessenes Kraftfahrzeug pro Person bleibt in der Regel geschützt. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen also nicht automatisch fürchten, ihr Haus oder ihre Wohnung verkaufen zu müssen, nur weil sie auf Grundsicherung angewiesen sind.

Gleichzeitig wird an einer bislang relativ stillen Stelle nachgeschärft: Bei einmaligen Anträgen – etwa für die Übernahme einer hohen Nebenkostennachzahlung – soll die bisherige Vermögensvermutung wegfallen. Bislang reichte oft die Erklärung, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist. Künftig ist wahrscheinlich ein vollständiger Vermögenscheck vorgesehen, inklusive Kontoauszügen und Vertragsunterlagen.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Noch ist die Reform nicht im Detail verabschiedet, doch die Richtung ist klar: weniger Schonzeit, engere Freibeträge, strengere Vermögensprüfung. Wer Bürgergeld bezieht oder absehen kann, in den nächsten Jahren auf die neue Grundsicherung angewiesen zu sein, sollte seine Vermögenssituation rechtzeitig prüfen.

Sinnvoll ist eine Bestandsaufnahme aller Ersparnisse, Verträge und Versicherungen. Dabei geht es nicht darum, Vermögen zu verstecken, sondern legal gestaltbare Spielräume zu nutzen. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, vorhandene Rücklagen zur Schuldentilgung einzusetzen, notwendige Anschaffungen vorzuziehen oder bestimmte Verträge so umzubauen, dass sie als geschützte Altersvorsorge gelten.

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So viel Bürgergeld bekommt man mit 1.200 Euro netto monatlich

26. November 2025 - 17:42
Lesedauer 3 Minuten

Wie viel Bürgergeld bleibt bei 1.200 Euro netto? Eine ausführliche Einordnung mit Beispielrechnungen (Stand: 2025)

Das Bürgergeld deckt den monatlichen Regelbedarf sowie die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Zum 1. Januar 2025 bleiben die Regelsätze unverändert („Nullrunde“): Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten 563 Euro, Partner in einer Bedarfsgemeinschaft je 506 Euro. Hinzu kommen ggf. Mehrbedarfe (z. B. für Alleinerziehende) und die KdU, soweit sie als angemessen gelten.

Während der ersten zwölf Monate des Bezugs (Karenzzeit) werden die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen; die Heizkosten allerdings nur in angemessenem Umfang. Danach gelten die örtlichen Angemessenheitsgrenzen.

So wird Erwerbseinkommen angerechnet

Entscheidend ist das anzurechnende Einkommen. Bei Erwerbstätigen wird zunächst das Nettoeinkommen ermittelt; davon werden Absetz- und Erwerbstätigenfreibeträge abgezogen.

Die Freibeträge richten sich nach dem Bruttoeinkommen und staffeln sich wie folgt: 100 Euro Grundfreibetrag, zusätzlich 20 % des Bruttoanteils zwischen 100 und 520 Euro, 30 % zwischen 520 und 1.000 Euro sowie weitere 10 % zwischen 1.000 und 1.200 Euro (mit minderjährigem Kind sogar bis 1.500 Euro).

In Summe ergibt sich für Personen ohne Kind ein maximaler Freibetrag von 348 Euro; mit Kind sind bis zu 378 Euro möglich. Diese Freibeträge werden vom Nettoeinkommen abgezogen.

Wie hoch ist der Bürgergeld-Anspruch bei konkret bei 1.200 Euro netto?

Bei 1.200 Euro Nettoarbeitslohn ist regelmäßig auch das Brutto mindestens 1.200 Euro. Damit ist – ohne Kind – der maximale Freibetrag von 348 Euro ausgeschöpft. Das anzurechnende Einkommen beträgt folglich in der Grundlogik 1.200 € − 348 € = 852 €. Weitere individuelle Absetzungen (etwa bestimmte Versicherungsbeiträge oder Werbungskosten) können das anrechenbare Einkommen im Einzelfall noch etwas senken; hier wird jedoch die Standardlogik dargestellt.

Der Gesamtbedarf einer alleinstehenden Person errechnet sich aus Regelsatz (563 €) + angemessener Warmmiete (KdU). Der Bürgergeld-Anspruch ergibt sich als Bedarf minus anrechenbares Einkommen.

Schwelle ohne Anspruch: Ab welcher Miete fällt Bürgergeld weg?

Ohne Kind und mit maximalem Freibetrag von 348 Euro liegt das anrechenbare Einkommen bei 852 Euro. Bürgergeld entfällt, wenn der Bedarf nicht über 852 Euro steigt. Das ist der Fall, wenn die Warmmiete bei höchstens 289 Euro liegt, denn 563 € (Regelsatz) + 289 € (KdU) = 852 €. Bei höheren Mieten entsteht ein Anspruch.

Rechenbeispiele für Alleinstehende ohne Kind

Um die Größenordnung greifbar zu machen, im Folgenden realistische Beispiele. Alle Beträge sind auf volle Euro gerundet; individuelle Absetzungen können die Beträge geringfügig verändern.

Fall A: durchschnittliche Warmmiete im Beispiel 405 Euro

Der Gesamtbedarf beträgt 563 € + 405 € = 968 €. Abzüglich 852 € anrechenbarem Einkommen ergibt sich ein Bürgergeld-Anspruch von rund 116 Euro. Dieses Beispiel orientiert sich an den BMAS-Modellrechnungen, die für Alleinstehende einen Bedarf von 968 Euro (563 € Regelsatz + 405 € KdU) illustrieren.

Fall B: höhere Warmmiete 600 Euro

Der Bedarf liegt bei 1.163 €. Nach Abzug der 852 € verbleibt ein Bürgergeld-Anspruch von rund 311 Euro. Die Logik bleibt identisch: Jede zusätzliche, als angemessen anerkannte Warmmiete erhöht den Bedarf und damit den Anspruch Euro für Euro.

Fall C: hohe Warmmiete 800 Euro

Der Bedarf wächst auf 1.363 €. Nach Abzug der 852 € resultiert ein Anspruch von rund 511 Euro.

Mit Kind(ern) verändert sich die Rechnung deutlich

Leben minderjährige Kinder im Haushalt, steigen Bedarf und Freibetrag zugleich. Beispiel: Eine alleinerziehende Person mit einem vierjährigen Kind hat zusätzlich zum eigenen Regelsatz einen Mehrbedarf von 36 % des maßgebenden Regelsatzes sowie den Regelsatz des Kindes (0–5 Jahre: 357 Euro). Das Kindergeld (seit 1. Januar 2025: 255 Euro pro Kind) gilt als Einkommen des Kindes und mindert dessen Bedarf.

Der Erwerbstätigenfreibetrag der erwerbstätigen Person kann hier bis zu 378 Euro betragen. Im Ergebnis führt dies – bei gleicher Warmmiete – zu deutlich höheren Bürgergeld-Ansprüchen als im Single-Fall.

Partner, Bedarfsgemeinschaft und sonstige Einkommen

Leben Partner zusammen, werden die Bedarfe addiert (2025: je 506 Euro Regelbedarf) und sämtliche Einkommen der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt – darunter Erwerbseinkommen, Kindergeld, Unterhalt oder Miet-/Kapitalerträge. Für jedes erwerbstätige Mitglied gelten eigene Freibeträge nach der Bruttostaffel. Entscheidend bleibt stets der Vergleich von Gesamtbedarf und anrechenbarem Gesamteinkommen.

Angemessenheit der Miete und regionale Unterschiede

Welche Miete als angemessen gilt, legen die Jobcenter bzw. kommunalen Träger anhand lokaler Richtwerte fest. In der Karenzzeit zählt die tatsächliche Miete, danach gelten die örtlichen Grenzen – bei Überschreitung müssen die Kosten gesenkt werden (z. B. durch Umzug). Wie hoch die Angemessenheitsgrenzen in Ihrer Stadt sind, erfahren Sie beim zuständigen Jobcenter.

Vermögen und Karenzzeit: Die Hürden für den Anspruch

In den ersten zwölf Monaten des Bezugs wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist bei über 40.000 Euro für die erste Person sowie über 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft der Fall.

Nach der Karenzzeit gilt ein allgemeiner Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro pro Person; bestimmte Vermögenswerte (z. B. angemessener Hausrat, ein angemessenes Kfz, geförderte Altersvorsorge) bleiben unberücksichtigt.
Bundesagentur für Arbeit

Fazit: Bei 1.200 Euro netto hängt alles an der Miete – und an der Haushaltskonstellation

Ohne Kind und mit ausgeschöpftem Freibetrag von 348 Euro werden 852 Euro Ihres Nettoverdienstes angerechnet. Bürgergeld entsteht erst, wenn Regelsatz plus anerkannte Warmmiete diesen Betrag übersteigen.

Bei einer Warmmiete um 400 Euro resultiert ein Anspruch in der Größenordnung von rund 100–150 Euro, bei 600 Euro Warmmiete in der Größenordnung von rund 300 Euro.

Mit Kindern steigen Bedarf und – etwas – der Freibetrag; das Kindergeld wird dabei als Einkommen des Kindes berücksichtigt. Die konkreten Ergebnisse hängen stets von Miete, Mehrbedarfen, Familienstatus und etwaigen weiteren Absetzungen ab.

Der Beitrag So viel Bürgergeld bekommt man mit 1.200 Euro netto monatlich erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Rente: Wann das Sozialamt den Hausverkauf verlangen kann

26. November 2025 - 17:27
Lesedauer 5 Minuten

Viele Eigentümer fürchten den Pflegefall im Alter mehr wegen des Hauses als wegen des Heims. Die Pflege im Heim kostet schnell knapp 3.000 Euro Eigenanteil pro Monat. Reichen Rente, Pflegeversicherung und Vermögen nicht aus, springt das Sozialamt ein. Dann stellt sich die Frage: Bleibt das Eigenheim geschützt oder muss es verwertet werden?

Pflegeheimkosten 2025: Warum das Sozialamt überhaupt prüft

Ein Platz im Pflegeheim kostet 2025 im Schnitt knapp 3.000 Euro Eigenanteil im Monat. In manchen Bundesländern liegen die Beträge noch deutlich höher. Die Pflegeversicherung zahlt nur einen festen Anteil. Den Rest müssen Pflegebedürftige aus Rente, Einkünften und Ersparnissen bestreiten.

Sind diese Mittel ausgeschöpft, kommt die „Hilfe zur Pflege“ nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ins Spiel. Sozialhilfe ist nachrangig. Das heißt: Erst wenn Einkommen und verwertbares Vermögen nicht reichen, zahlt das Sozialamt. Dazu zählt grundsätzlich auch Immobilienvermögen.

Für viele Betroffene ist entscheidend, ob das eigene Haus noch zum sogenannten Schonvermögen gehört. Oder ob die Behörde eine Verwertung verlangen kann.

Eigenheim als Schonvermögen: In diesen Fällen ist das Haus geschützt

Das SGB XII kennt den Begriff des „angemessenen Hausgrundstücks“. Ein solches Eigenheim gilt als Schonvermögen. Es muss dann nicht zur Finanzierung der Pflege eingesetzt werden. Die zentrale Vorschrift ist § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII.

Geschützt ist das Eigenheim, wenn es von der pflegebedürftigen Person selbst bewohnt wird, wenn der Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind dort weiterlebt oder wenn eine andere Person der sogenannten Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII in dem Haus wohnt.

In diesen Konstellationen darf das Sozialamt Sozialhilfe nicht davon abhängig machen, dass das Haus verkauft wird. Das gilt zumindest so lange, wie die Immobilie als „angemessen“ eingestuft wird.

Für Sie bedeutet das: Muss ein Ehepartner ins Pflegeheim und der andere bleibt im Eigenheim, ist dieses in vielen Fällen vor einer Verwertung geschützt. Gleiches gilt meist, wenn minderjährige Kinder dort leben.

Angemessen oder zu groß? Wie Behörden das Eigenheim bewerten

Ob ein Haus „angemessen“ ist, entscheidet die Behörde nicht nach Gefühl. Das Gesetz nennt konkrete Kriterien. Wichtig sind die Anzahl der Bewohner, der Wohnbedarf zum Beispiel bei Behinderung, Haus- und Grundstücksgröße, Zuschnitt, Ausstattung und der Gesamtwert der Immobilie.

In der Praxis nutzen viele Sozialämter Orientierungswerte. Fachhinweise nennen für allein lebende Personen häufig Wohnflächen von etwa 80 bis 90 Quadratmetern als unproblematisch. Einfamilienhäuser mit 130 bis 140 Quadratmetern werden bei Familien häufig noch als angemessen angesehen. Entscheidend bleibt aber immer der konkrete Einzelfall.

Ein Haus gilt eher als unangemessen, wenn es deutlich größer ist als der übliche Bedarf. Oder wenn es einen außergewöhnlich hohen Marktwert hat. Dann kann das Sozialamt verlangen, dass ein Teil des Immobilienwerts zur Finanzierung der Pflege eingesetzt wird.

Angemessenheit ist ein Gleitbereich. Eine moderate Überschreitung der Richtwerte führt nicht automatisch zu einem Hausverkauf. Wird jedoch eine Villa mit sehr großer Wohnfläche allein von einer Person genutzt, steigen die Risiken.

Wenn niemand mehr im Haus wohnt: Wann eine Verwertung droht

Gesetzlich besonders heikel ist der Fall, in dem der pflegebedürftige Rentner dauerhaft im Heim lebt. Im Haus wohnt keine Person mehr, die zur Einsatzgemeinschaft gehört. Dann entfällt regelmäßig der Schutz als selbstgenutztes Eigenheim.

Das Sozialamt prüft in dieser Situation die gesamte Vermögenslage. Es lässt Einkünfte, Ersparnisse und häufig auch den Verkehrswert der Immobilie bewerten. Reichen Rente, Pflegeleistungen und übriges Vermögen nicht aus, gilt das Haus als einzusetzendes Vermögen.

Wichtig ist: Das Amt verkauft Ihr Haus nicht selbst. Es kann aber Leistungen ablehnen oder nur als Darlehen gewähren, solange Sie das Haus nicht verwerten. In der Praxis läuft das häufig so:

Die Behörde gewährt Hilfe zur Pflege zunächst als Darlehen.
Zur Sicherheit wird eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen.
Später erwartet das Amt, dass der Verwertungserlös zur Rückzahlung genutzt wird.

Rechtlich stützt sich diese Praxis auf § 91 SGB XII. Danach kann Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden, wenn eine sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich oder unzumutbar ist. Das soll Notverkäufe unter Zeitdruck vermeiden.

Sie sind in diesem Fall nicht machtlos. Sie können zum Beispiel einen Kredit auf das Haus aufnehmen und damit die Pflegekosten selbst tragen. Oder Sie verhandeln mit der Behörde über die Konditionen eines Sozialamtsdarlehens.

Schenkung und Nießbrauch: Warum die Zehn-Jahres-Frist so gefährlich ist

Viele Familien versuchen, das Eigenheim frühzeitig auf Kinder zu übertragen. Häufig wird das Haus verschenkt und sich ein Nießbrauch oder Wohnrecht vorbehalten. Dahinter steht die Hoffnung, das Sozialamt könne später nicht mehr zugreifen.

Hier spielt die sogenannte Zehn-Jahres-Frist eine Rolle. Nach den Regeln der Schenkungsrückforderung und der Kostenerstattung im Sozialhilferecht können Schenkungen regelmäßig bis zu zehn Jahre lang zurückgeholt werden. Der zugrunde liegende Anspruch aus § 528 und § 529 Bürgerliches Gesetzbuch geht auf den Sozialhilfeträger über.

Liegt die Schenkung länger als zehn Jahre zurück, ist eine Rückforderung grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt aber nur, wenn die Immobilie wirklich vollständig aus dem Vermögen des Schenkers herausgelöst wurde.

Vermögensregelung bei Nießbrauch oft unklar

Bei Schenkungen mit Nießbrauch ist das oft nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof hat schon in den 1990er Jahren entschieden: Solange sich der Schenker ein umfassendes Nutzungsrecht vorbehält, gilt das Haus wirtschaftlich weiterhin als Teil seines Vermögens. Die Zehn-Jahres-Frist beginnt dann nicht mit der Übertragung, sondern erst, wenn der Nießbrauch endet. In der Praxis also oft gar nicht mehr zu Lebzeiten.

Für Sie bedeutet das: Eine Übertragung „kurz vor knapp“ schützt das Haus meist nicht. Wer sein Eigenheim per Schenkung sichern möchte, muss sehr früh planen. Und sollte sich zwingend notariell und fachanwaltlich beraten lassen.

Unterhaltspflicht der Kinder: Die 100.000-Euro-Grenze entlastet viele

Neben dem eigenen Vermögen prüft das Sozialamt auch mögliche Unterhaltsansprüche gegen Kinder. Hier hat sich seit 2020 viel zugunsten normalverdienender Familien geändert.

Nach § 94 Absatz 1a SGB XII werden Kinder nur herangezogen, wenn ihr persönliches Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Das Einkommen des Ehepartners wird bei dieser Prüfung nicht mitgerechnet.

Viele Betroffene können daher aufatmen. Liegt das Einkommen darunter, müssen Kinder in der Sozialhilfe grundsätzlich keinen Elternunterhalt zahlen.

Auch bei Einkünften oberhalb der Grenze ist das Risiko eines Hausverkaufs für die Kinder begrenzt. Unterhaltsrecht und Rechtsprechung schützen die eigene Altersvorsorge und die selbstgenutzte Immobilie des Kindes.

Fachleitfäden betonen, dass ein angemessenes Eigenheim in der Regel nicht verwertet werden muss. Das mietfreie Wohnen wird nur als zusätzlicher Einkommensvorteil berücksichtigt.

Wichtig ist jedoch die Unterscheidung: Die 100.000-Euro-Grenze gilt nur im Sozialhilferecht. Zivilrechtliche Streitigkeiten um Elternunterhalt und Schenkungsrückforderung können daneben eigene Regeln haben.

Alternativen zum Hausverkauf im Pflegefall

Selbst wenn das Eigenheim nicht mehr vollständig geschützt ist, gibt es oft Alternativen zum direkten Verkauf. Diese Modelle sind komplex, können aber helfen, das Haus zumindest teilweise in der Familie zu halten.

Eine Möglichkeit ist die Vermietung des Hauses. Die Mieteinnahmen fließen dann in die Finanzierung des Eigenanteils im Pflegeheim. Reicht das aus, bleibt das Haus zunächst im Eigentum der Familie.

Daneben haben sich verschiedene Formen der Immobilienverrentung etabliert. Beim Teilverkauf wird höchstens die Hälfte der Immobilie an einen Anbieter verkauft. Die Eigentümer erhalten eine größere Einmalzahlung oder laufende Zahlungen und behalten ein Nutzungsrecht.

Bei der Leibrente wird das Haus vollständig verkauft. Im Gegenzug erhält der frühere Eigentümer ein lebenslanges Wohnrecht und eine Rente oder Einmalzahlung. Die Umkehrhypothek funktioniert umgekehrt: Die Immobilie bleibt im Eigentum, dient aber als Sicherheit für ein Darlehen, das erst beim Verkauf oder nach dem Tod getilgt wird.

Schließlich kann das Sozialamt selbst Leistungen als Darlehen gewähren und eine Grundschuld eintragen. So lassen sich Pflegekosten zunächst finanzieren, ohne dass das Haus unter Zeitdruck verkauft werden muss. Später wird der Verwertungserlös zur Rückzahlung genutzt.

Alle diese Modelle haben Vor- und Nachteile. Vertragslaufzeiten, Kosten, Erbenstellung und steuerliche Folgen unterscheiden sich stark. Holen Sie deshalb unbedingt unabhängige Beratung ein. Verbraucherzentralen, Rentenberatungen und Fachanwälte können Angebote prüfen und Fallstricke aufzeigen.

FAQ: Praktische Schritte für Betroffene

1. Was sollte ich als Erstes tun, wenn ein Pflegefall absehbar ist?
Lassen Sie sich einen Überblick über Ihre finanzielle Situation geben: Rente, weiteres Einkommen, Ersparnisse, Immobilienwert und voraussichtliche Heimkosten. So sehen Sie, ob und wann Sozialhilfe nötig wird.

2. Welche Unterlagen sollte ich für das Sozialamt bereithalten?
Sammeln Sie Rentenbescheide, Kontoauszüge, Pflegegrad-Bescheid, Heimvertrag, Grundbuchauszug und vorhandene Kreditverträge. Vollständige Unterlagen verhindern Verzögerungen und Fehlentscheidungen.

3. Wie kann ich prüfen, ob mein Haus als „angemessen“ gilt?
Notieren Sie Wohnfläche, Anzahl der Bewohner und Besonderheiten (z.B. Behinderung, Einliegerwohnung). Mit diesen Daten können Beratungsstellen oder Fachanwälte einschätzen, ob das Eigenheim voraussichtlich als Schonvermögen gilt.

4. Was mache ich, wenn das Sozialamt einen Hausverkauf indirekt erzwingt?
Lassen Sie den Bescheid sofort prüfen, bevor Sie verkaufen. Oft sind ein Darlehen mit Grundschuld, eine Vermietung oder eine andere Finanzierungsform möglich. Legen Sie fristgerecht Widerspruch ein, wenn Zweifel bestehen.

5. Sollte ich frühere Schenkungen oder Übertragungen jetzt offenlegen?
Ja. Informieren Sie Ihre Beratung über Hausübertragungen, Nießbrauchsrechte und größere Schenkungen der letzten zehn Jahre. Nur so lassen sich Rückforderungsrisiken realistisch einschätzen und eine Strategie entwickeln.

6. Wo bekomme ich unabhängige Hilfe?
Wenden Sie sich an eine Sozialberatungsstelle, eine Verbraucherzentrale, einen Fachanwalt für Sozialrecht oder einen Rentenberater. Diese Stellen können Bescheide prüfen, Alternativen zum Hausverkauf durchrechnen und bei Widersprüchen unterstützen.

Der Beitrag Rente: Wann das Sozialamt den Hausverkauf verlangen kann erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Schwerbehinderung: So bekommt man mit GdB ein Auto oder den Umbau bezahlt

26. November 2025 - 17:24
Lesedauer 5 Minuten

Wer mit einer Behinderung oder einem hohen GdB auf ein Auto angewiesen ist, steht schnell vor einer Wand aus Formularen, Zuständigkeiten und unklaren Einkommensprüfungen. Dabei geht es um viel Geld: Die Kfz-Hilfe kann bis zu 22.000 Euro für ein Fahrzeug plus die kompletten Umbaukosten und Zuschüsse zum Führerschein bringen – oder an einer einzigen Formalie scheitern.

Dieser Artikel zeigt, welche Rechte Betroffene haben, wie Kfz-Hilfe und Führerscheinförderung konkret funktionieren und an welchen typischen Fehlern Anträge beim Integrationsamt, der Deutschen Rentenversicherung oder der Agentur für Arbeit scheitern.

Kfz-Hilfe: Wann der GdB allein nicht reicht

Die Kraftfahrzeughilfe ist eine bundesweit geregelte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und in bestimmten Fällen auch zur sozialen Teilhabe. Rechtsgrundlage ist die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) in Verbindung mit den Teilhaberegeln des SGB IX.

Wichtig ist: Ein bestimmter GdB oder ein Schwerbehindertenausweis lösen die Kfz-Hilfe nicht automatisch aus. Entscheidend sind vor allem drei Punkte:

  1. Die betroffene Person ist nicht nur vorübergehend auf ein eigenes oder speziell angepasstes Auto angewiesen, um Arbeit, Ausbildung oder wichtige Termine zu erreichen.
  2. Der Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar oder praktisch nicht möglich.
  3. Die Person kann entweder selbst fahren oder hat eine verlässliche Fahrperson (Angehörige, Assistenz, Fahrdienst).

Damit ist Kfz-Hilfe ausdrücklich keine Komfortleistung für ein „praktisches“ Auto, sondern ein Instrument, um Beschäftigung, Ausbildung oder wesentliche Teilhabe trotz Behinderung zu sichern.

Wer zahlt? DRV, Agentur für Arbeit, Integrationsamt oder Sozialamt

Besonders kompliziert ist die Zuständigkeit. Je nach Lebenssituation kommen unterschiedliche Träger in Betracht:

Deutsche Rentenversicherung (DRV)
Die DRV ist meist zuständig, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine berufliche Reha vorliegen, also insbesondere eine gewisse Mindestversicherungszeit (in der Regel 15 Jahre) erfüllt ist. Kfz-Hilfe wird hier als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt.

Bundesagentur für Arbeit
Die Agentur für Arbeit ist Reha-Träger, wenn kein anderer vorrangiger Träger (DRV, Unfallversicherung etc.) zuständig ist – etwa bei Berufseinsteigenden, Arbeitsuchenden oder Menschen mit lückenhafter Versicherungsbiografie. Die BA fördert sowohl den Autokauf als auch Umbauten und Führerscheinkosten im Rahmen der beruflichen Rehabilitation.

Unfallversicherung und soziale Entschädigung
Ist die Behinderung Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit, ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Bei Schädigungsfolgen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (SGB XIV) kommen dortige Träger in Betracht.

Integrationsamt/Inklusionsamt
Für schwerbehinderte Beschäftigte, Selbstständige oder Beamtinnen und Beamte können Integrations- bzw. Inklusionsämter Kfz-Hilfe leisten. Häufig orientieren sie sich an der KfzHV: Zuschüsse zum Autokauf und Führerschein sind einkommensabhängig, behinderungsbedingte Umbauten werden unabhängig vom Einkommen vollständig übernommen.

Eingliederungshilfe und Sozialamt
Geht es eher um soziale Teilhabe statt um Arbeit (z. B. Arztbesuche, Therapien, Teilnahme am gesellschaftlichen Leben), kann Kfz-Hilfe über die Eingliederungshilfe oder als Hilfe zur Teilhabe durch das Sozialamt gewährt werden. Hier gelten eigene Regeln zur Einkommens- und Vermögensanrechnung, die sich von den Tabellen der KfzHV unterscheiden.

Was wird finanziert? Autokauf, Umbau und Führerschein im Detail

Die KfzHV sieht für die Beschaffung des Fahrzeugs einen Bemessungsbetrag von bis zu 22.000 Euro vor. Dieser Betrag bezieht sich auf das Basisfahrzeug; die behinderungsbedingte Zusatzausstattung wird separat betrachtet. In besonderen Fällen darf der Träger auch einen höheren Betrag zugrunde legen, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein teureres Fahrzeug zwingend erforderlich machen.

Gebrauchtwagen werden nur bezuschusst, wenn ihr Wert noch mindestens 50 Prozent des Neupreises beträgt. In der Regel ist ein erneuter Zuschuss zur Fahrzeugbeschaffung erst nach fünf Jahren möglich, Ausnahmen sind im Härtefall denkbar.

Die tatsächliche Zuschusshöhe hängt beim Autokauf vom Nettoeinkommen ab. Die KfzHV und ergänzende Empfehlungen sehen gestaffelte Eigenbeteiligungen vor; ab einer Einkommensschwelle von mehr als 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV kann kein Zuschuss mehr geleistet werden.

Umbauten und Zusatzausstattung: Umbau in voller Höhe

Einer der größten Vorteile der Kfz-Hilfe betrifft die behinderungsbedingte Zusatzausstattung. Dazu gehören zum Beispiel Automatikgetriebe, Lenk- und Bremshilfen, Handbedienungen, drehbare Sitze, Rampen oder Lifter.

Die Kosten für Einbau, technische Abnahme und Reparatur dieser Zusatzausstattung werden unabhängig vom Einkommen in voller Höhe übernommen. Diese einkommensunabhängige Übernahme wird sowohl von Integrationsämtern als auch von Sozialverbänden ausdrücklich bestätigt und ist rechtlich in den fachlichen Weisungen zur KfzHV abgesichert.

Damit ist gerade bei umfangreichen Umbauten häufig nicht der Autokauf selbst, sondern der Umbau der größte finanzielle Hebel.

Führerscheinförderung: So funktioniert die Staffel

Die Kfz-Hilfe kann auch den Erwerb oder die Anpassung des Führerscheins finanzieren. Die Zuschüsse sind einkommensabhängig und orientieren sich an der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Praxisnahe Ratgeber nennen für die Förderung des Führerscheins aktuell beispielhafte Schwellen, die sich in der gleichen Logik bewegen:

Nettoeinkommen (Beispiel, Stand 2025 – orientiert an der Bezugsgröße) Typische Zuschusshöhe Führerschein/Kfz-Hilfe* bis 1.500 € Kosten werden in der Regel vollständig übernommen bis 2.060 € ungefähr zwei Drittel der Kosten werden übernommen bis 2.810 € etwa ein Drittel der Kosten wird übernommen über 75 % der Bezugsgröße in der Regel kein Zuschuss mehr nach KfzHV

Konkrete Eurobeträge ändern sich jährlich mit der Bezugsgröße und müssen im Einzelfall aktuell geprüft werden.

Zusätzlich werden behinderungsbedingte Mehrkosten – etwa zusätzliche medizinische Gutachten, Ergänzungsprüfungen oder spezielle Eintragungen im Führerschein – voll übernommen, auch wenn der eigentliche Führerschein nur anteilig gefördert wird.

Beförderungskosten statt eigenem Auto

Wenn Betroffene nicht selbst fahren können und auch keine Person im Umfeld zur Verfügung steht, können statt eines eigenen Autos Beförderungskosten übernommen werden, etwa für Taxi- oder Fahrdienste. Integrationsämter und andere Träger nutzen diese Möglichkeit, wenn dies zur Sicherung des Arbeitsplatzes oder der Ausbildung zweckmäßig ist.

Formale Fallstricke: Antrag zu spät gestellt – nach dem Kauf

Ein Klassiker: Das Auto ist dringend nötig, wird gekauft oder umgebaut – und erst danach wird Kfz-Hilfe beantragt. Die KfzHV sieht ausdrücklich vor, dass der Antrag vor Abschluss des Kauf- oder Umbauvertrages gestellt werden soll.

Die Sozialgerichte sind hier streng. Das Sozialgericht Koblenz hat 2025 entschieden, dass eine nachträgliche Antragstellung nur in echten Ausnahmefällen mit objektiv unaufschiebbarem Bedarf akzeptiert werden kann; Lieferprobleme beim Hersteller reichen dafür nicht aus.

Wer also erst unterschreibt und später beantragt, riskiert, trotz objektiver Notwendigkeit auf allen Kosten sitzenzubleiben.

Fehlende Nachweise zur Unzumutbarkeit des ÖPNV

Viele Anträge scheitern daran, dass zwar ein hoher GdB vorliegt, aber nicht konkret belegt wird, warum öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar sind. Die Träger verweisen dann darauf, dass der Arbeitsplatz theoretisch mit Bus und Bahn erreichbar wäre.

In der Praxis sind aussagekräftige ärztliche Stellungnahmen, Reha-Berichte oder Gutachten entscheidend, die genau erklären, warum Stehen, Umsteigen, lange Wege oder unregelmäßige Fahrzeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht geleistet werden können.

Falscher oder unklarer Kostenträger

Ein weiterer Stolperstein ist die Zuständigkeitsfrage. Eigentlich verpflichtet § 14 SGB IX den zuerst angegangenen Reha-Träger, den Antrag bei Unzuständigkeit intern weiterzuleiten. In der Realität verzetteln sich Betroffene jedoch häufig, weil sie Anträge ungenau formulieren oder die Behörde die Weiterleitungspflicht ignoriert.

Wichtig ist, den Antrag klar als Leistung zur Teilhabe zu kennzeichnen und nicht nur „einen Zuschuss fürs Auto“ zu beantragen. Wer den Antrag an die Agentur für Arbeit oder DRV richtet, kann sich bei Zuständigkeitsstreitigkeiten ausdrücklich auf § 14 SGB IX berufen.

Einkommensgrenzen falsch eingeschätzt

Viele Betroffene erfahren erst im Ablehnungsbescheid, dass ihr Einkommen die Förderung massiv reduziert oder ganz ausschließt. Nach den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) kann bei einem Einkommen von mehr als 75 Prozent der Bezugsgröße kein Zuschuss zur Fahrzeugbeschaffung mehr gewährt werden.

Zudem gelten in der Eingliederungshilfe zusätzliche Regeln zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen, sodass dort zwar grundsätzlich Kfz-Hilfe möglich ist, aber Eigenanteile oder Darlehenslösungen eine Rolle spielen können.

Fünf-Jahres-Frist bei Ersatzbeschaffung übersehen

Die KfzHV geht in der Regel davon aus, dass eine Förderung für ein Fahrzeug nur alle fünf Jahre gewährt wird. Wer sein Auto früher austauschen möchte, muss besondere Gründe nachweisen, etwa einen Totalschaden oder deutlich veränderte behinderungsbedingte Anforderungen.

Kurz-FAQ: Häufige Fragen zu Kfz-Hilfe und Führerscheinförderung

Bekomme ich Kfz-Hilfe nur mit Schwerbehindertenausweis oder bestimmtem GdB?
Ein hoher GdB hilft, ist aber keine zwingende Voraussetzung. Maßgeblich ist, ob die Behinderung dazu führt, dass ein Auto dauerhaft erforderlich ist, um Arbeit, Ausbildung oder wesentliche Teilhabe zu ermöglichen und der ÖPNV unzumutbar ist.

Kann ich erst ein Auto kaufen und dann Kfz-Hilfe beantragen?
Das ist einer der häufigsten Fehler. Der Antrag muss grundsätzlich gestellt werden, bevor ein Kauf- oder Umbauvertrag unterschrieben wird. Nachträgliche Bewilligungen kommen nur in sehr engen Ausnahmefällen in Betracht und werden von Gerichten kaum akzeptiert.

Wie hoch ist der maximale Zuschuss für ein Auto?
Die KfzHV sieht für das Basisfahrzeug einen Bemessungsbetrag von bis zu 22.000 Euro vor. Behinderungsbedingte Umbaukosten kommen hinzu und werden unabhängig vom Einkommen vollständig übernommen.

Wer hilft, wenn ich nicht mehr arbeite, aber wegen meiner Behinderung weiterhin ein Auto brauche?
Für Rentnerinnen und Rentner oder Personen ohne Erwerbstätigkeit kommen meist die Eingliederungshilfe oder das Sozialamt als Träger der sozialen Teilhabe in Betracht. Auch hier können Auto, Umbau oder Beförderungskosten übernommen werden, allerdings mit eigener Einkommens- und Vermögensprüfung.

Lohnt sich ein Widerspruch gegen eine Ablehnung?
Das kann sich lohnen, wenn formale Fehler vorliegen, der Träger die Zuständigkeit verschoben hat oder der Bescheid die gesundheitlichen Einschränkungen und die Unzumutbarkeit des ÖPNV nicht ausreichend berücksichtigt. In solchen Fällen kann fachanwaltliche Beratung helfen, die Erfolgsaussichten einzuschätzen.

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Arbeitgeber darf schwerbehinderten Bewerber im Rentenalter zugunsten Jüngerer ablehnen

26. November 2025 - 14:46
Lesedauer 5 Minuten

Ein öffentlicher Arbeitgeber darf die Einstellung eines Bewerbers, der die Regelaltersgrenze erreicht hat, ablehnen, wenn ein jüngerer, ausreichend qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch dann, wenn der ältere Bewerber schwerbehindert ist. (8 AZR 299/24)

Es gilt sogar selbst dann, wenn er früher schon einmal bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung besteht in einem solchen Fall nicht.

Der Fall: Schwerbehinderter Bewerber klagt wegen Absage

Der Kläger, Jahrgang 1956 und mit einem Grad der Behinderung von 60 als schwerbehindert anerkannt, bewarb sich auf eine Sachbearbeiterstelle in der Verwaltung einer Volkshochschule. Die Stelle war nach Entgeltgruppe 6 TVöD-V ausgeschrieben und auf 24 Monate befristet.

Der Kläger hatte eine kaufmännische Ausbildung, war bereits über die Regelaltersgrenze hinaus und bezog Altersrente. Er wies in seiner Bewerbung ausdrücklich auf seine Schwerbehinderung hin. Die beklagte Kommune, an den TVöD-V gebunden, stellte eine deutlich jüngere Bewerberin (Jahrgang 1976) befristet ein und erteilte dem Kläger eine Absage.

Der Kläger verlangte daraufhin eine Entschädigung nach Paragraf 15 Absatz 2 AGG in Höhe von rund 8.177 Euro. Er argumentierte, er sei sowohl wegen seines Alters als auch wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Außerdem sei er entgegen Paragraf 165 Satz 3 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab – und auch die Revision vor dem BAG blieb erfolglos

Der rechtliche Hintergrund für die juristische Frage ist die tarifliche Altersgrenze im TVöD. Der Arbeitgeber in diesem Fall ist an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Verwaltung (TVöD-V) gebunden. Zentral ist dabei Paragraf 33 TVöD-V:

Nach Paragraf 33 Absatz 1 Buchstabe a endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte die Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente erreicht. Nach Absatz 5 kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer dieses Alters zwar weiterbeschäftigen, muss dann aber einen neuen Vertrag abschließen. Diese Weiterbeschäftigung ist typischerweise nur vorübergehend gedacht; ein kurzer Kündigungsspielraum (vier Wochen) unterstreicht das.

Laut dem Bundesarbeitsgericht hat „Generationengerechtigkeit“ Vorrang

Diese tarifliche Altersgrenze dient – so das BAG – einem legitimen sozialpolitischen Ziel: Die Beschäftigung soll zwischen den Generationen ausgewogen verteilt werden. Jüngere sollen bessere Chancen auf Einstieg und berufliche Entwicklung bekommen. Das Gericht ordnet diese Zielsetzung ausdrücklich dem Konzept der „Generationengerechtigkeit“ zu.

Eine Ungleichbehandlung wegen Alters – aber sie ist erlaubt

Das BAG stellt klar: Der Kläger wurde unmittelbar wegen seines Alters benachteiligt.Die Beklagte hat selbst vorgetragen, die Bewerbung des Klägers wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze nicht berücksichtigt zu haben.
Normalerweise wäre das eine unzulässige Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Entscheidend ist hier aber die Frage: Ist diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt?

Das Gericht sagt: Ja. Nach Paragraf 10 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn:

1. ein legitimes Ziel verfolgt wird (z. B. Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt, Generationengerechtigkeit) und
2. die Mittel zur Zielerreichung angemessen und erforderlich sind.

Im diesem Fall sahen die Richter das legitime Ziel, Beschäftigungschancen zwischen den Generationen besser zu verteilen. Dies diene dazu, die Berufschancen jüngerer Menschen zu fördern.

Auch das Mittel sei legitim, Bewerber über der Regelaltersgrenze abzulehnen, wenn jüngere Bewerber zur Verfügung stehen. Das BAG betont, dass dieses Ziel nicht nur Beendigungen von Arbeitsverhältnissen (Altersgrenzenklausel), sondern auch die Entscheidung über Neueinstellungen tragen kann – selbst bei bloß befristeten Jobs.

Externe Bewerber im Rentenalter: Ablehnung ist zulässig

Das BAG weitet seine bisherige Rechtsprechung aus. Bisher war geklärt, dass ein Arbeitgeber ehemalige Beschäftigte, die wegen Altersgrenze ausgeschieden sind, nicht wieder einstellen muss, wenn ein jüngerer qualifizierter Bewerber vorhanden ist. Nun stellt der Senat ausdrücklich klar: Die gleichen Grundsätze gelten auch für externe Bewerber, die die Regelaltersgrenze schon überschritten haben.

Es macht keinen Unterschied, ob es um eine unbefristete oder befristete Stelle geht. Auch befristete Jobs bieten jüngeren Bewerbern Chancen, Berufserfahrung zu sammeln und sich für Anschlussbeschäftigungen zu qualifizieren.

Würde der Arbeitgeber externe Bewerber im Rentenalter nicht aus denselben Gründen ablehnen dürfen wie ehemalige Beschäftigte, könnte das Ziel der tariflichen Altersgrenze – Förderung Jüngerer – nicht „effektiv, kohärent und systematisch“ verfolgt werden, so das Gericht.

Kein Anspruch wegen Schwerbehinderung – Bewerbung wurde nicht „wegen“ der Behinderung abgelehnt

Der Kläger sah sich außerdem wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert und stützte sich auch auf Paragraf 164 Absatz 2 SGB IX. Das Gericht prüfte deshalb: Liegen Indizien vor, dass seine Schwerbehinderung Ursache der Ablehnung war? Greift die Beweislastumkehr nach Paragraf 22 AGG?

Ergebnis: Nein.Die tragende Begründung des Arbeitgebers war das Überschreiten der Regelaltersgrenze, nicht die Behinderung. Weitere Indizien, die eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung vermuten lassen könnten, brachte der Kläger nicht vor.

Einladungspflicht für schwerbehinderte Bewerber – hier ausnahmsweise keine Pflicht

Besonders brisant ist die Frage zur Einladungspflicht nach Paragraf 165 Satz 3 SGB IX: Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist normalerweise ein starkes Indiz für eine Diskriminierung.

Das BAG lässt diese Grundregel aber nicht ungekürzt stehen, sondern nimmt eine teleologische Reduktion vor – also eine Einschränkung der Norm nach ihrem Sinn und Zweck.

Kernargument: Der Zweck der Einladungspflicht ist es, schwerbehinderten Menschen eine reale Chance auf Einstellung zu geben – etwa, indem sie im Gespräch Vorbehalte ausräumen und ihre Eignung zeigen können.

Wenn aber feststeht, dass ein Arbeitgeber einen Bewerber zulässigerweise allein wegen seines Alters ablehnen darf, und ein geeigneter jüngerer Bewerber vorhanden ist, dann kann ein Vorstellungsgespräch den Zweck der Norm nicht mehr erreichen, und die Einladung würde nur noch eine Förmelei darstellen.

Deshalb sagt das BAG: Öffentliche Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn

– diese die Regelaltersgrenze überschritten haben und

– deren Ablehnung wegen des Alters nach Paragraf 10 AGG gerechtfertigt ist.

Damit liegt auch kein Verstoß gegen Paragraf 165 SGB IX vor – und es fehlt an einem Indiz für eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung.

Finanzielle Lage und Rentenhöhe spielen keine Rolle

Der Kläger bezog bereits Altersrente. Für das BAG ist das – wie schon bei der Wirksamkeit von Altersgrenzen – nicht entscheidend: Weder die konkrete Rentenhöhe noch die individuelle finanzielle Situation sind für die Frage maßgeblich, ob die Ungleichbehandlung wegen Alters nach Paragraf 10 AGG gerechtfertigt ist. Entscheidend bleibt das generelle sozialpolitische Ziel der Generationengerechtigkeit.

Bedeutung für Praxis: Öffentlicher Dienst, TVöD und ältere Bewerber

Das Urteil hat deutliche praktische Folgen: Öffentliche Arbeitgeber (insbesondere im TVöD-Bereich) dürfen Bewerber, die die Regelaltersgrenze überschritten haben, wegen des Alters ablehnen, wenn ein jüngerer, qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht.

Dies gilt auch für externe Bewerber, die nie zuvor dort beschäftigt waren. Es ist nicht nötig, in der Stellenausschreibung darauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Einladungspflicht nach Paragraf 165 Satz 3 SGB IX entfällt, wenn die Ablehnung aufgrund des Alters nach Paragraf 10 AGG gerechtfertigt ist.

Für schwerbehinderte ältere Bewerber

Die sonst starke Schutzwirkung der Einladungspflicht nach SGB IX greift hier nicht, wenn die Absage rechtmäßig allein auf das Alter gestützt werden kann. Die Tatsache der Schwerbehinderung allein reicht nicht aus, um eine Benachteiligung zu vermuten, wenn ein zulässiger anderer Ablehnungsgrund (hier: Altersgrenze) tragend ist.

Für das Verständnis von Altersdiskriminierung

Das BAG betont erneut: Altersbezogene Ungleichbehandlung kann Diskriminierung sein – muss es aber nicht, wenn sie nach Paragraf 10 AGG auf ein legitimes, verhältnismäßiges Ziel gestützt ist. Tarifliche Altersgrenzen und daran anknüpfende Einstellungsentscheidungen zur Förderung jüngerer Generationen sind danach weiterhin zulässig.

Rentenalter ist kein Freibrief für Kündigungen im laufenden Arbeitsverhältnis

Wichtig ist die Einordnung: Das BAG-Urteil betrifft ein Bewerbungsverfahren, nicht die Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Im normalen Arbeitsalltag gilt: Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht oder eine Altersrente bezieht, rechtfertigt in der Regel keine ordentliche Kündigung. Ohne wirksame vertragliche oder tarifliche Altersgrenzenregelung kann der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis nicht einfach mit dem Hinweis beenden, der Beschäftigte sei „alt genug für die Rente“.

Auch im höheren Alter gelten der allgemeine und der besondere Kündigungsschutz weiter – etwa nach Kündigungsschutzgesetz oder bei Schwerbehinderten zusätzlich nach SGB IX. Das BAG-Urteil ändert daran nichts.

Schlechtere Karten bei der Bewerbung

Es stellt nur klar: Dort, wo eine wirksame tarifliche Altersgrenze existiert und es um die Besetzung freier Stellen geht, darf der Arbeitgeber bei der Auswahl zulässig auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abstellen – insbesondere, wenn ein jüngerer, qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht.

Für Beschäftigte bedeutet das: Im bestehenden Arbeitsverhältnis bleibt das Rentenalter ohne besondere Altersgrenzenklausel kein „automativer Kündigungsgrund“. Im Bewerbungsverfahren können ältere Kandidaten mit erreichter Regelaltersgrenze aber deutlich schlechtere Karten haben, wenn der Arbeitgeber an eine entsprechende Altersgrenze gebunden ist und sich auf Generationengerechtigkeit beruft.

Fazit: Klare Grenzen für Bewerber im Rentenalter

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts stärkt die tariflichen Altersgrenzen im öffentlichen Dienst. Arbeitgeber, die an den TVöD gebunden sind, dürfen Bewerber, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, zugunsten jüngerer Bewerber ablehnen – auch bei befristeten Stellen und auch dann, wenn der ältere Bewerber schwerbehindert ist.

Für ältere und schwerbehinderte Bewerber bedeutet die Entscheidung eine spürbare Einschränkung ihrer Chancen bei öffentlichen Arbeitgebern, sobald die Regelaltersgrenze überschritten ist. Die normalerweise starke Einladungspflicht zu Vorstellungsgesprächen greift hier nicht mehr, wenn die Absage rechtmäßig auf die Altersgrenze gestützt wird.

Das Ziel, jüngeren Menschen bessere Zugangschancen und Entwicklungsmöglichkeiten im Berufsleben zu verschaffen, hat im Rahmen des AGG ein hohes Gewicht – auch gegenüber dem Interesse älterer Menschen, über die Regelaltersgrenze hinaus weiter zu arbeiten.

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Jobcenter rechnen kostenloses Mittagessen beim Bürgergeld an

26. November 2025 - 14:08
Lesedauer 2 Minuten

Das Bundessozialgericht (BSG) hat klargestellt: Eine vom Arbeitgeber bereitgestellte kostenlose Mahlzeit gilt als „Einnahme in Geldeswert“ und darf beim Bürgergeld mindernd berücksichtigt werden.

Ob die betroffene Person das Angebot tatsächlich nutzt, spielt nach Auffassung der Richterinnen und Richter keine Rolle. Damit bestätigt das höchste deutsche Sozialgericht die Praxis vieler Jobcenter, Sachleistungen wie Suppe, Schnitzel und Getränke als Einkommen zu bewerten – auch dann, wenn Beschäftigte darauf verzichten.

Der konkrete Fall: Vollzeit beschäftigt, trotzdem aufstockend

Ein Berliner Kellner arbeitet im Schichtdienst Vollzeit. Sein Lohn reichte jedoch nicht, um den Lebensunterhalt für ihn, seine Ehefrau und drei Kinder – eines davon behindert – zu sichern.

Er war deshalb auf ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), umgangssprachlich Bürgergeld, angewiesen. Der Arbeitsvertrag des Mannes sah werktags eine kostenfreie Mahlzeit und ein Getränk vor.

Das zuständige Jobcenter bewertete diesen Sachbezug als Einkommen und rechnete monatlich 30,18 Euro leistungsmindernd an. Der Kellner klagte, weil er die Mahlzeiten nicht in Anspruch genommen habe und lieber mit seiner Familie esse.

Verzicht als Argument – rechtlich irrelevant

Sowohl das Sozialgericht Berlin als auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wiesen die Klage ab. In der Revision bestätigte das BSG (Az.: B 4 AS 83/20 R) diese Entscheidungen: Entscheidend sei, dass der Arbeitgeber die Mahlzeit zur Verfügung gestellt habe und sie dem Arbeitnehmer zugänglich gewesen sei.

Der tatsächliche Zufluss – also ob der Kellner tatsächlich aß – sei unerheblich. Die Richterinnen und Richter verwiesen darauf, dass nur eine Anpassung des Arbeitsvertrags das Problem lösen könne. Solange der Sachbezug vereinbart ist, zählt er als Einkommen.

Rechtlicher Rahmen: Sachbezug statt barem Lohn

Die Anrechnung erfolgt auf Basis der Regelungen zu Einnahmen in Geldeswert, die im SGB II und in den dazugehörigen Verordnungen verankert sind. Der Gesetzgeber setzt damit einen klaren Rahmen: Nicht nur Geldleistungen, auch geldwerte Vorteile mindern den Anspruch auf staatliche Unterstützung.

In der Praxis orientieren sich die Jobcenter häufig an den amtlichen Sachbezugswerten, die jährlich festgelegt werden. Diese Werte spiegeln wider, welchen finanziellen Vorteil eine bereitgestellte Mahlzeit statistisch betrachtet darstellt.

Wenn der Mindestlohn nicht reicht

Der Fall wirft ein dunkles Licht auf eine bekannte strukturelle Schieflage. Dass ein vollzeitbeschäftigter Kellner auf staatliche Unterstützung angewiesen ist, zeigt, wie knapp viele Erwerbstätige trotz Mindestlohn kalkulieren müssen.

Die sozialrechtliche Feinheit, ob eine Suppe als Einkommen gilt, überdeckt dabei die grundsätzliche Frage, ob Löhne im Niedriglohnbereich ausreichend sind, um Familien zu ernähren.

Das Urteil beantwortet eine Rechtsfrage, gibt aber keine Antwort auf die sozialpolitische Herausforderung, die hinter dem Streitfall steht.

Konsequenzen für Aufstockerinnen und Aufstocker

Für Menschen, die mit Bürgergeld aufstocken, hat die Entscheidung praktische Folgen. Wer vertraglich Anspruch auf Sachleistungen hat, muss damit rechnen, dass das Jobcenter deren Wert anrechnet.

Das kann den monatlichen Leistungsanspruch spürbar senken. Auch die gängige Praxis, angebotene Vorteile schlicht nicht zu nutzen, schützt nicht vor Kürzungen.

Damit verlagert sich der Konflikt in viele Betriebe: Beschäftigte werden möglicherweise darauf drängen, entsprechende Klauseln aus ihren Verträgen zu streichen – was wiederum arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen kann.

Handlungsoptionen: Vertragsänderung statt Verzicht

Das BSG hat dem Kläger indirekt eine einzige Ausweichmöglichkeit aufgezeigt: den Arbeitsvertrag zu ändern. Wer verhindern will, dass geldwerte Vorteile angerechnet werden, muss dafür sorgen, dass es sie rechtlich gar nicht erst gibt.

Das ist leichter gesagt als getan. Viele Betriebe sehen die kostenlose Mahlzeit als Teil ihres Vergütungssystems und sind nicht ohne Weiteres bereit, diese zu streichen oder in bares Entgelt umzuwandeln.

Dennoch könnten Beschäftigte gemeinsam mit Betriebsräten, Gewerkschaften oder Beratungsstellen prüfen, ob alternative Regelungen möglich sind.

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Beleidigung am Arbeitsplatz kein Grund zur Kündigung – Abfindung

26. November 2025 - 13:48
Lesedauer 6 Minuten

Ein Nachtarbeiter in einem Verteilzentrum streitet sich mit seiner neuen Vorgesetzten, wird laut, benutzt eine derbe türkische Redewendung – und verliert daraufhin seinen Job. Vor Gericht stellt sich heraus: Die Worte waren zwar vulgär, aber keine persönliche Schmähung.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf erklärt die Kündigung für unwirksam und reiht sich damit in eine Reihe von Entscheidungen ein, in denen Gerichte den Kontext von Beleidigungen sehr genau prüfen und häufig eine Abmahnung für ausreichend halten.

Der Fall vor dem LAG Düsseldorf: Konflikt in der Nachtschicht

Der Kläger war seit 2020 in einem Verteilzentrum einer Handelsgruppe beschäftigt, zuletzt als „Sortation Associate“ in Dauernachtschicht. Bereits im April 2024 hatte der Arbeitgeber zwei Abmahnungen ausgesprochen: einmal wegen angeblich unerlaubten Verlassens des Arbeitsplatzes und einmal wegen einer Beleidigung gegenüber Vorgesetzten.

Am 24.08.2024 eskalierte ein weiterer Konflikt mit der neuen Vorgesetzten. Diese wies den Kläger an, andere Beschäftigte zu unterstützen. Nach Darstellung des Arbeitgebers ignorierte er die Anweisung, erklärte, sie könne ihm nichts sagen und sei „noch ein Kind“.

Als die Vorgesetzte ihn aufforderte, die Halle zu verlassen und sich zu beruhigen, reagierte er aufgebracht und sagte auf Türkisch einen Satz, den der Arbeitgeber so wiedergab: sinngemäß „Du hast die Mutter der Schicht gef…“.

Kläger bestreitet Variante

Der Kläger bestritt die obszöne Variante. Er habe gesagt, sie habe „die Schichtmutter zum Weinen gebracht“. Gemeint sei damit im Türkischen, dass in der Schicht enormer Druck ausgeübt werde. Der Ausdruck könne leicht missverstanden werden, insbesondere bei Distanz und Geräuschkulisse in der Halle. Trotzdem kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.09.2024 ordentlich zum 31.10.2024.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hielt die Kündigung zunächst für wirksam und wies die Kündigungsschutzklage ab. Erst in der Berufung vor dem LAG Düsseldorf (Urteil vom 18.11.2025, Az. 3 SLa 699/24, noch nicht online verfügbar) bekam der Kläger Recht.

Kündigung wegen Beleidigung am Arbeitsplatz: Wie das Gericht argumentiert

Das LAG Düsseldorf hat den Vorgang detailliert aufgearbeitet und Zeugen vernommen – darunter die Vorgesetzte, einen anwesenden Kollegen und den Schichtmanager, der nach dem Vorfall mit den Beteiligten gesprochen hatte. Am Ende ging das Gericht davon aus, dass der Kläger die Äußerung im Kern tatsächlich so getan hatte, wie es der Arbeitgeber geschildert hatte.

Entscheidend war aber nicht die reine Wortwahl, sondern vor allem, an wen sich die Äußerung richtete, in welcher Situation sie gefallen ist und welche Bedeutung sie für das Arbeitsverhältnis hatte. Die Kammer wertete die Äußerung nicht als gezielten persönlichen Angriff auf die Vorgesetzte, sondern als grob formulierte Kritik an der Art der Schichtführung.

Die Worte fielen in einer aufgeheizten Konfliktsituation unmittelbar nach einem Streit und einer deutlichen Aufforderung, die Halle zu verlassen. Trotz der Unangemessenheit sah das Gericht die Grenze zur schwerwiegenden, persönlich herabwürdigenden Beleidigung nicht überschritten und kam zu dem Ergebnis, dass eine Kündigung unverhältnismäßig ist.

Kritik nicht auf Person bezogen

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um „in vulgärer Sprache geäußerte Kritik“, die sich auf die Organisation und Führung der Schicht bezieht, nicht auf die Person der Vorgesetzten als solche. In der Abwägung der Interessen überwog das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses; mildere Mittel wie eine weitere Abmahnung wären möglich gewesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Wichtig ist dabei: Das Urteil bedeutet nicht, dass Beschäftigte beliebig schimpfen dürfen. Es zeigt aber, dass selbst deftige Sprache nicht automatisch zur Kündigung führen darf, wenn sie im Kern noch als – wenn auch völlig überspitzte – Kritik an Arbeitsbedingungen einzuordnen ist.

Vulgäre Äußerung oder unzulässige Beleidigung? Die arbeitsrechtliche Abgrenzung

Aus arbeitsrechtlicher Sicht kommt es bei vulgären Äußerungen am Arbeitsplatz immer auf die Gesamtumstände an. Eine derbe Formulierung kann im Einzelfall noch von der Meinungsfreiheit gedeckt oder als überzogene Kritik an der Arbeitsorganisation zu verstehen sein, während klar ehrverletzende, herabwürdigende oder menschenverachtende Aussagen deutlich schneller eine Kündigung rechtfertigen.

Im Fall des Nachtschichtarbeiters hat das LAG Düsseldorf betont, dass Inhalt, Anlass, Tonfall, Adressat und Eskalationsverlauf zusammen zu bewerten sind. Der Streit entzündete sich an der Schichtführung und dem empfundenen Druck, nicht an privaten Eigenschaften oder der Würde der Vorgesetzten.

Damit verlagert das Gericht die Schwerpunktfrage weg von der bloßen Vulgärsprache hin zur Frage, ob eine Person gezielt herabgesetzt oder „nur“ sehr drastisch kritisiert wurde.

Weitere Entscheidungen: Kontext, Demütigung und „Luft ablassen“

Das Düsseldorfer Urteil steht nicht allein. Schon zuvor haben Gerichte in vergleichbaren Konstellationen entschieden, dass grobe Worte im Einzelfall nicht sofort den Job kosten dürfen. Gerade dort, wo starker Leistungsdruck, schlechte Arbeitsbedingungen oder vorherige Demütigungen eine Rolle spielen, fällt die Abwägung häufig zugunsten einer Abmahnung aus.

LAG Thüringen: Grobe Beleidigungen bei menschenunwürdigen Bedingungen

Das LAG Thüringen hat 2022 in einem viel zitierten Fall entschieden, dass selbst grobe Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten oder Kolleginnen und Kollegen nicht automatisch eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Maßgeblich war, dass die Beschäftigten zuvor menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen ausgesetzt waren und die Verhältnisse im Betrieb über längere Zeit als extrem belastend empfanden.

Das Gericht betonte, dass eine Abmahnung nicht entbehrlich sei, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass Beschäftigten „der Blick für die Bedeutung ihrer Äußerungen verstellt“ ist, weil sie massiv belastenden Umständen ausgesetzt sind.

Die Beleidigung wurde damit nicht verharmlost, aber als emotionaler Ausbruch in einer Ausnahmesituation rechtlich anders eingeordnet als eine kalt kalkulierte Schmähung.

LAG Rheinland-Pfalz: „Irre“, „nicht normal“, „Psycho“ – trotzdem keine Kündigung

Bereits 2014 hatte das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.07.2014, Az. 5 Sa 55/14) über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Chemikant seinen Vorgesetzten im Rauchercontainer vor Kollegen als „irre“, „nicht normal“ und „Psycho“ bezeichnet hatte. Vorausgegangen war ein Personalgespräch, in dem der Vorgesetzte den Beschäftigten demonstrativ aus dem Büro geworfen hatte – für den Arbeitnehmer eine deutliche Demütigung.

Das Gericht wertete die Äußerungen zwar als erhebliche Ehrverletzung und grundsätzlich als wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung. Dennoch hielt es eine Abmahnung für ausreichend.

Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die Beleidigungen im Kollegenkreis und nicht direkt ins Gesicht des Vorgesetzten fielen, der Beschäftigte zumindest in gewissem Umfang darauf vertrauen durfte, dass seine Wutäußerungen nicht nach außen getragen würden, und die Eskalation in engem Zusammenhang mit dem als erniedrigend empfundenen Gespräch am Vortag stand.

Auch hier zeigt sich: Gerichte sehen sehr genau hin, warum jemand ausrastet, in welchem Rahmen das geschieht und ob eine Abmahnung als milderes Mittel geeignet wäre.

Grenzen der Meinungsfreiheit: Wann Beleidigungen zur fristlosen Kündigung führen

Parallel zu den eher arbeitnehmerfreundlichen Entscheidungen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Grenzen nach oben deutlich gezogen. In einem Urteil vom 24.08.2023 (Az. 2 AZR 17/23) entschied es, dass ein Arbeitnehmer, der sich in einer privaten Chatgruppe mit Kollegen in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und Kolleginnen äußert, außerordentlich gekündigt werden kann. Eine Berufung auf die „Privatheit“ des Chats half ihm nicht.

Das BAG stellte klar, dass auch private Messenger-Gruppen kein rechtsfreier Raum sind, wenn dort Kolleginnen, Kollegen oder Vorgesetzte in menschenverachtender Weise angegriffen werden.

Je größer die Chatgruppe und je krasser die Inhalte sind, desto weniger kann sich ein Beschäftigter auf Vertraulichkeit berufen. In solchen Fällen kann sogar ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

Im Vergleich dazu wirkt der Fall aus Düsseldorf eher „klassisch“: aufgeladene Stimmung, harte Worte, aber keine rassistische oder menschenverachtende Hetze und eine Kritik, die – bei aller Derbheit – auf die Schichtführung und den hohen Druck im Betrieb zielt.

Praxistipps für Beschäftigte: Was aus der Rechtsprechung folgt

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter hohem Leistungsdruck arbeiten – etwa in Logistik, Handel, Pflege, Callcentern oder Dienstleistungsjobs – ist die Düsseldorfer Entscheidung besonders wichtig.

Ein einmaliger, vulgär formulierter Ausrutscher im Streit mit der Schichtleitung führt nicht automatisch zu einer wirksamen Kündigung, wenn er im Kern noch als Kritik an Arbeitsbedingungen verstanden werden kann und keine gezielte Dehumanisierung vorliegt.

Gleichzeitig macht die Rechtsprechung deutlich, dass der Kontext zählt: Eskalierte Konflikte, Demütigungen durch Vorgesetzte, schlechte Arbeitsbedingungen und der genaue Adressat der Worte spielen eine große Rolle.

Wer allerdings massiv beleidigt, diskriminiert oder andere menschenverachtend herabwürdigt, riskiert weiterhin eine fristlose Kündigung – auch dann, wenn die Äußerungen „nur“ in einem vermeintlich privaten Chat stattfinden.

Wer eine Kündigung wegen Beleidigung erhält, sollte unbedingt die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage beachten und sich frühzeitig rechtlich beraten lassen. Gerade bei sprachlichen Missverständnissen, Mehrsprachigkeit am Arbeitsplatz und emotional aufgeheizten Situationen lohnt es sich oft, genau hinzuschauen, ob nicht eine Abmahnung das mildere und rechtlich gebotene Mittel gewesen wäre – so wie im Fall des Nachtschichtarbeiters vor dem LAG Düsseldorf.

FAQ: Vulgäre Kritik, Beleidigung und Kündigung

Kann mich der Arbeitgeber bei einer vulgären Äußerung sofort kündigen?
Eine Kündigung ist möglich, aber nicht automatisch wirksam. Gerichte prüfen, ob die Äußerung eine gezielte, schwerwiegende Beleidigung der Person darstellt oder eher eine überzogene Kritik an Arbeitsbedingungen ist. In vielen Fällen halten sie eine Abmahnung für ausreichend, insbesondere bei einmaligen Entgleisungen in einer Konfliktsituation.

Spielt es eine Rolle, ob die Beleidigung im Affekt gefallen ist?
Ja. Wenn Worte im Affekt, unter hohem Druck oder nach vorangegangenen Demütigungen fallen, berücksichtigen Gerichte diese Umstände in der Interessenabwägung. Das kann dazu führen, dass trotz grober Formulierungen eine Abmahnung genügt und eine Kündigung unwirksam ist.

Bin ich in privaten Chatgruppen rechtlich „geschützt“?
Nein. Auch in privaten Messenger-Gruppen können extrem beleidigende, rassistische oder sexistische Äußerungen gegenüber Kolleginnen und Vorgesetzten eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Je größer die Gruppe und je drastischer der Inhalt, desto weniger kann man sich auf Vertraulichkeit berufen.

Was sollte ich tun, wenn ich eine Kündigung wegen Beleidigung erhalte?
Betroffene sollten die Kündigung und mögliche Abmahnungen sofort prüfen lassen und innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, wenn sie sich wehren wollen. Gerade bei sprachlichen Missverständnissen oder mehrdeutigen Redewendungen kann sich eine genaue Prüfung des Einzelfalls lohnen.

Gelten die Grundsätze auch für andere Branchen als Logistik oder Industrie?
Ja. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte gilt branchenübergreifend. Besonders relevant sind die Entscheidungen aber überall dort, wo hoher Stress, Schichtarbeit und starker Leistungsdruck herrschen – etwa in Lagerlogistik, Pflege, Handel, Gastronomie oder Callcentern.

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Immer wieder neue Unterlagen einreichen, sonst wird Bürgergeld eingestellt – Urteil

26. November 2025 - 13:40
Lesedauer 2 Minuten

Wer Bürgergeld beantragt, erlebt, dass das Jobcenter nicht nur nach dem aktuellen Kontostand fragt, sondern nach unzähligen Nachweisen: Einkommen, Vermögen, Wohnkosten, Unterhalt, Versicherungen, familiäre Konstellationen.

Fehlen entscheidende Angaben oder Belege, darf das Jobcenter Leistungen versagen – sogar vollständig, und zwar auch dann, wenn Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben.

Genau diese harte Konsequenz hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Verfahren bestätigt (Az. L 13 AS 1449/22).

Der Fall: Erst bewilligt, später blockiert

Gestritten wurde um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, die heute im allgemeinen Sprachgebrauch häufig als „Bürgergeld“ bezeichnet werden.

Der Kläger, zum Zeitpunkt der späteren Entscheidungen 66 Jahre alt, lebte mit seiner Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft. Für den Zeitraum Oktober bis Ende Dezember 2020 waren Leistungen bewilligt worden. Als es im Jahr darauf um weitere Monate ging, begann der Konflikt.

Im Juli 2021 stellte der Mann erneut einen Antrag. Aus seiner Sicht war das Wesentliche längst geklärt: Er habe schon beim früheren Bezug alle nötigen Daten geliefert. Im neuen Antrag füllte er deshalb im Wesentlichen nur persönliche Angaben aus und verwies darauf, dass eine weitere Person in der Unterkunft lebe.

Das Jobcenter verlangte daraufhin, die üblichen Nachweise nachzureichen, unter anderem zu Einkommen und Unterkunftskosten. Als die angeforderten Unterlagen auch nach Erinnerung nicht vollständig kamen, versagte die Behörde Leistungen ab dem 1. Juli 2021 per Bescheid vom 17. September 2021.

Dass der Versagungszeitpunkt auf den Monatsanfang zurückgreift, ist dabei kein Zufall: In der Grundsicherung gilt grundsätzlich, dass Leistungen ab Beginn des Monats der Antragstellung beansprucht werden können. Wer also am 23. Juli beantragt, streitet praktisch über den Zeitraum ab dem 1. Juli.

Warum „alte“ Unterlagen nicht automatisch reichen

Für Betroffene wirkt es zunächst plausibel: Wenn der Anspruch schon einmal anerkannt wurde, müsste das doch fortgelten. Der Sozialleistungsalltag funktioniert aber anders.

Der Gesetzgeber knüpft die Zahlung nicht an eine einmalige, dauerhaft wirkende Feststellung, sondern an fortlaufend aktuelle Verhältnisse.

Einkommen kann schwanken, Vermögen kann sich verändern, Mietkosten können steigen oder sinken, Mitbewohner können ein- oder ausziehen. Genau deshalb sind Jobcenter berechtigt, bei jedem Antrag – und auch beim Weiterbewilligungsantrag – aktuelle Angaben zu verlangen.

Hinzu kommt ein zeitgeschichtlicher Faktor, der in vielen Fällen 2020/2021 mitschwingt: Während der Corona-Pandemie galten zeitweise Sonderregeln zum erleichterten Zugang in der Grundsicherung.

Dieser „vereinfachte Zugang“ nach § 67 SGB II wurde mehrfach verlängert und umfasste unter anderem erleichterte Prüfungen bei Vermögen sowie die Anerkennung tatsächlicher Unterkunftskosten in bestimmten Konstellationen.

Gerade wenn ein Erstbezug in diese Phase fällt, wird das Jobcenter später noch einmal genauer prüfen.

Die Mitwirkungspflichten treffen in Bedarfsgemeinschaften nicht nur „den Antragsteller“ im umgangssprachlichen Sinn. In der Logik des Leistungsrechts sind die Ansprüche individuell, zugleich wird aber erwartet, dass erforderliche Angaben für die gesamte Bedarfsgemeinschaft verfügbar gemacht werden.

Verweis auf früheren Bezug genügt nicht

Das Landessozialgericht ließ den Einwand des Klägers, er habe „doch schon einmal alles abgegeben“, nicht gelten. In der veröffentlichten Begründung wird ausdrücklich deutlich, dass der bloße Hinweis auf frühere Leistungsgewährung die aktuellen Anspruchsvoraussetzungen nicht ersetzt. Das Gericht formuliert, das Vorbringen, bis Ende 2020 Leistungen erhalten zu haben, „genügt insoweit nicht“.

Selbst wenn ein Jobcenter bestimmte Daten aus früheren Akten kennt, kann es aktuelle Unterlagen erneut verlangen. Die heutige Hilfebedürftigkeit ist keine Erinnerungstat aus dem letzten Bewilligungszeitraum, sondern eine Gegenwartsfrage – und ohne Gegenwartsdaten keine Zahlung.

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So hoch ist die Rente nach 5 Jahren Arbeit

26. November 2025 - 12:45
Lesedauer 4 Minuten

Wer fünf Jahre gearbeitet und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, hat damit in der Regel die sogenannte allgemeine Wartezeit erfüllt. Das ist weniger ein Versprechen über eine bestimmte Summe als vielmehr die Eintrittskarte: Erst mit dieser Mindestversicherungszeit entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine reguläre Altersrente, wenn später das passende Rentenalter erreicht ist.

Wie hoch die Rente nach fünf Jahren ausfällt, hängt dann entscheidend davon ab, wie viel in diesen fünf Jahren verdient wurde, ob es beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten gab und wann die Rente schließlich beginnt.

Was bedeutet „fünf Jahre gearbeitet“ im Rentenrecht überhaupt?

Im Sprachgebrauch klingt es einfach: fünf Jahre im Job, also fünf Rentenjahre. In der Rentenversicherung wird jedoch in Monaten gerechnet. Gemeint sind 60 Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten. Dazu zählen vor allem Beitragszeiten, aber je nach Konstellation auch weitere Zeiten, die für die Wartezeit mitzählen können.

Wichtig ist zudem die Unterscheidung zwischen „Anspruch entsteht“ und „Rente wird ausgezahlt“. Die Auszahlung einer Altersrente gibt es nicht nach fünf Jahren Arbeit, sondern frühestens mit Erreichen der Altersgrenze der jeweiligen Rentenart. Die fünf Jahre sind eine Voraussetzung, nicht der Auszahlungstermin.

Wie die Rentenhöhe entsteht: Entgeltpunkte statt „Jahre“

Die gesetzliche Rente wird über die Rentenformel berechnet. Vereinfacht lautet sie: Entgeltpunkte multipliziert mit Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert.

Entgeltpunkte sind dabei der Spiegel des eigenen Erwerbslebens. In jedem Jahr wird Ihr beitragspflichtiges Einkommen dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten dieses Jahres gegenübergestellt. Wer genau den Durchschnitt verdient, bekommt für dieses Jahr einen Entgeltpunkt.

Für das Jahr 2025 nennt die Deutsche Rentenversicherung als vorläufiges Durchschnittseinkommen 50.493 Euro. Wer 2025 in dieser Größenordnung verdient (beitragsrechtlich relevant), sammelt ungefähr einen Entgeltpunkt für dieses Jahr.

Der aktuelle Rentenwert legt fest, wie viel ein Entgeltpunkt monatlich wert ist. Seit dem 1. Juli 2025 beträgt dieser Rentenwert 40,79 Euro je Entgeltpunkt.

Beispiele: Was „fünf Jahre“ in Euro bedeuten können (mit Rentenwert 1. Juli 2025)

Setzt man für eine grobe Orientierung voraus, dass es um eine reguläre Altersrente ohne Zu- oder Abschläge geht, dann entsprechen fünf Jahre mit jeweils einem Entgeltpunkt insgesamt fünf Entgeltpunkten. Mit dem Rentenwert von 40,79 Euro ergibt das rechnerisch rund 203,95 Euro brutto monatliche Rente. Das ist kein „Fixpreis“, sondern eine Momentaufnahme mit dem Rentenwert ab dem 1. Juli 2025.

Wer in diesen fünf Jahren im Schnitt nur etwa halb so viel verdient wie der Durchschnitt, landet überschlägig bei rund 2,5 Entgeltpunkten. Das wären mit dem Rentenwert ab 1. Juli 2025 etwa 101,98 Euro brutto pro Monat.

Wer deutlich über dem Durchschnitt verdient, sammelt entsprechend mehr Entgeltpunkte. Ein Beispiel mit im Schnitt eineinhalb Entgeltpunkten pro Jahr käme nach fünf Jahren auf 7,5 Entgeltpunkte, was rechnerisch rund 305,93 Euro brutto monatlich entspräche, wieder gerechnet mit dem Rentenwert ab 1. Juli 2025.

Diese Beispiele zeigen die Richtung: Fünf Jahre reichen für einen Anspruch, aber die Beträge bleiben meist überschaubar, weil in der gesetzlichen Rente ein kurzes Versicherungsleben zwangsläufig nur wenige Entgeltpunkte bringt.

Beispielhafte Tabelle: Wie hoch ist die Rente nach wie viel Jahren Jahre (Beitragsjahre) Monatliche Bruttorente (ca.) 1 40,79 € 2 81,58 € 3 122,37 € 4 163,16 € 5 203,95 € 6 244,74 € 7 285,53 € 8 326,32 € 9 367,11 € 10 407,90 € 11 448,69 € 12 489,48 € 13 530,27 € 14 571,06 € 15 611,85 € 16 652,64 € 17 693,43 € 18 734,22 € 19 775,01 € 20 815,80 € 21 856,59 € 22 897,38 € 23 938,17 € 24 978,96 € 25 1.019,75 € 26 1.060,54 € 27 1.101,33 € 28 1.142,12 € 29 1.182,91 € 30 1.223,70 € 31 1.264,49 € 32 1.305,28 € 33 1.346,07 € 34 1.386,86 € 35 1.427,65 € 36 1.468,44 € 37 1.509,23 € 38 1.550,02 € 39 1.590,81 € 40 1.631,60 € 41 1.672,39 € 42 1.713,18 € 43 1.753,97 € 44 1.794,76 € 45 1.835,55 € Zugangsfaktor: Warum der Rentenbeginn die Summe verändert

Die obigen Beispielwerte setzen einen Rentenbeginn ohne Abschläge voraus. In der Praxis kann der Zugangsfaktor die Rente mindern oder erhöhen, je nachdem, ob die Rente vorzeitig oder später beginnt. Die Deutsche Rentenversicherung weist in ihren Erklärungen zur Rentenberechnung ausdrücklich darauf hin, dass Zugangsfaktor und Rentenartfaktor vom Zeitpunkt des Rentenbeginns und der Rentenart abhängen.

Für die Frage „Wie viel bekomme ich nach fünf Jahren Arbeit?“ heißt das: Die fünf Jahre bestimmen nicht nur die Punktzahl, sondern die Entscheidung, wann man die Rente startet, beeinflusst zusätzlich das Ergebnis.

Brutto ist nicht netto: Abzüge und Steuern können spürbar sein

Die gesetzliche Rente wird als Bruttorente berechnet. Davon können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen, wenn eine Versicherungspflicht als Rentnerin oder Rentner besteht oder eine freiwillige Versicherung vorliegt. Außerdem greift in Deutschland die nachgelagerte Besteuerung: Je nach Rentenbeginnjahr ist ein Teil der Rente steuerpflichtig, und ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt dann auch von weiteren Einkünften und dem Grundfreibetrag ab.

Gerade bei sehr kleinen Rentenbeträgen nach kurzer Beitragszeit ist es häufig so, dass zwar Abzüge möglich sind, die Steuerbelastung aber im Alltag trotzdem gering ausfallen kann. Verlässlich klären lässt sich das erst mit der individuellen Konstellation.

Fünf Jahre sind auch eine Schwelle: Beitragserstattung oder Rentenanspruch
Die Wartezeit ist nicht nur für die spätere Auszahlung wichtig, sondern auch für die Frage, ob Beiträge grundsätzlich erstattet werden können. In der DRV-Broschüre zur Beitragserstattung wird der Zusammenhang klar beschrieben: Wer die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, hat Anspruch auf eine Regelaltersrente; wer sie nicht erfüllt, kann unter Voraussetzungen eine Beitragserstattung erhalten.

Das erklärt, warum die „fünf Jahre“ im System einen besonderen Stellenwert haben: Sie markieren häufig den Übergang von „mögliche Rückzahlung in Ausnahmen“ hin zu „dauerhafter Rentenanspruch im Alter“.

Erwerbsminderung – fünf Jahre reichen nicht allein

Viele verbinden die Wartezeit automatisch mit jeder Art von Rentenleistung. Bei der Erwerbsminderungsrente ist die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren zwar grundsätzlich ebenfalls Voraussetzung, zusätzlich verlangt das Recht aber in typischen Fällen, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden.

Auch hier gilt: Fünf Jahre sind eine Bedingung, aber nicht die ganze Geschichte.

Warum die eigene Renteninformation oft mehr sagt als jede Faustformel
Wer nach fünf Jahren möglichst genau wissen möchte, „was bisher herausgekommen ist“, findet die belastbarste Antwort nicht in allgemeinen Rechenbeispielen, sondern in der persönlichen Renteninformation. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt selbst, Renteninformation beziehungsweise Rentenauskunft zu nutzen, weil dort die bereits erworbenen Entgeltpunkte und Vorausberechnungen ausgewiesen werden.

Gerade bei wechselnden Jobs, Teilzeit, Minijobs, Zeiten der Kindererziehung oder Phasen ohne Beiträge sollte außerdem das Versicherungskonto geklärt sein. Sonst rechnet man auf einer Lücke.

Fazit: Nach fünf Jahren entsteht der Anspruch – die Höhe bleibt meist klein, aber berechenbar

Fünf Jahre Arbeit bedeuten in der gesetzlichen Rentenversicherung vor allem: Die Mindestversicherungszeit ist erfüllt, ein grundlegender Rentenanspruch ist damit grundsätzlich „freigeschaltet“, ausgezahlt wird später mit Erreichen der Altersgrenze.

Die Rentenhöhe hängt nicht von den Jahren an sich ab, sondern von den Entgeltpunkten, die in diesen Jahren gesammelt wurden. Mit dem seit 1. Juli 2025 geltenden Rentenwert von 40,79 Euro pro Entgeltpunkt lässt sich gut illustrieren, warum nach fünf Jahren selbst bei durchschnittlichem Einkommen nur eine vergleichsweise niedrige Monatsrente herauskommt.

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Sozialhilfe: Sozialamt muss Beerdigung im Ausland im Einzelfall zahlen

26. November 2025 - 11:21
Lesedauer 3 MinutenBei einer Beerdigung im Ausland zahlt das Sozialamt nur die erforderlichen Kosten

Das Sozialamt muss keine Kosten einer Bestattung in Serbien einschließlich der Überführungskosten nach § 74 SGB 12 übernehmen bei Nicht-Erforderlichkeit.

Die Kosten einer Überführung in das Ausland an den dort vorgesehenen Bestattungsort sind nur erforderlich im Sinne von § 74 SGB XII, wenn diese Überführung nach den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig ist, hier verneinend.

Es ist auch nicht Aufgabe des steuerfinanzierten deutschen Sozialhilfesystems, bestattungsverpflichteten Angehörigen von Menschen mit ausländischen Wurzeln, die in Deutschland versterben, über § 74 SGB XII grundsätzlich eine Beerdigung des Verstorbenen im jeweiligen Heimatland zu ermöglichen.

Das gibt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bekannt ( LSG NSB, Urteil vom 27.08.2024 – L 15 SO 26/23 – Bundessozialgericht verwirft Beschwerde als unzulässig – BSG 8. Senat, Beschluss vom 16.Juni 2025 , Az: B 8 SO 24/24 B )

Kurzbegründung des Gerichts

Bei einer Auslandsbestattung geht es nicht um einen bloßen Kostenvergleich mit einer ortsüblichen Bestattung, sondern es ist eine zweistufige Prüfung erforderlich. Über die Erforderlichkeit der Bestattungskosten ist eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung im Einzelfall zu treffen.

Dabei sind auch angemessene Wünsche des Bestattungspflichtigen und gegebenenfalls des Verstorbenen sowie religiöse Bekenntnisse (Art. 4 Grundgesetz) unter Berücksichtigung der auch nach dem Tod zu beachtenden Menschenwürde zu berücksichtigen (vgl. auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. November 2022 – L 8 SO 107/19).

Kosten einer Überführung in das Ausland an den dort vorgesehenen Bestattungsort sind nur erforderlich im Sinne von § 74 SGB XII

Wenn diese Überführung nach den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig ist. Eine solche Notwendigkeit kann sich ergeben, wenn z. B. die Umstände eine Bestattung nach dem religiösen Bekenntnis des Verstorbenen im Inland nicht ermöglichen. Die durch die Überführung der Leiche in das Ausland entstehenden Kosten sind allerdings nicht erforderlich im Sinne des § 74 SGB XII, wenn eine Beerdigung am Sterbeort im Inland möglich und nicht unüblich ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2019 – 2 SO 2529/18 –; Sächsisches LSG, Urteil vom 30. November 2022 – L 8 SO 107/19 – ).

Bis zum Schluss hat die Klägerin keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, warum die Beerdigung in Serbien erforderlich war

Es ist kein Grund erkennbar geworden, warum der Ehemann nicht auch im Inland hätte beerdigt werden können. Dies wäre nicht unüblich gewesen. Es ist auch nicht Aufgabe des steuerfinanzierten deutschen Sozialhilfesystems, bestattungsverpflichteten Angehörigen von Menschen mit ausländischen Wurzeln, die in Deutschland versterben, über § 74 SGB XII grundsätzlich eine Beerdigung des Verstorbenen im jeweiligen Heimatland zu ermöglichen.

Offen lässt das Gericht und gibt wichtigen Hinweis: Kein Rückgriff auf Pauschalbeträge im Rahmen des § 74 SGB XII

Da die Bestattung nicht erforderlich war, kann offenbleiben, ob die weiteren Kosten pauschal bis zur Höhe des in Bremen Üblichen hätten übernommen werden müssen. Insoweit lediglich ergänzend wird aber festgestellt, dass ein Rückgriff auf Pauschalbeträge im Rahmen des § 74 SGB XII ausscheidet, denn die Erforderlichkeit der Kosten ist, im konkreten Einzelfall zu ermitteln und zu beurteilen.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Nicht zu den erforderlichen Aufwendungen einer Bestattung nach § 74 SGB 12 zählen Kosten einer Auslandsbeerdigung.

Dies betrifft insbesondere die Überführungs-, Transport- und Beisetzungskosten nach örtlichen Gepflogenheiten.

So kann zum Beispiel dem Verstorbenen eine Beisetzung auf einen islamischen Friedhof in Deutschland möglich und zumutbar gewesen sein, so dass eine sozialhilferechtliche Erforderlichkeit der Beisetzung in der Türkei zu verneinen ist ( SG Lüneburg, Az.: S 22 SO 19/09 ).

Von der Sozialhilfe zu übernehmen sind nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 24. Februar 2016 – B 8 SO 103/15 B – und Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 R – ) deshalb nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung unter Einschluss der ersten Grabherrichtung dienen oder mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind.

Andere Kosten, die anlässlich des Todesfalles entstehen, aber nicht zweckgerichtet auf die eigentliche Bestattung ausgerichtet sind (wie z.B. Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung), sind demgegenüber nicht erstattungsfähig.

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Schwerbehinderung: Kostenfreie Beförderung mit dem Merkzeichen G durchgesetzt

26. November 2025 - 9:42
Lesedauer 2 Minuten

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Schwerbehinderte mit einem Merkzeichen “G” und einer entsprechenden Wertmarke Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Fährverkehr haben, auch auf der Strecke zwischen Emden und Borkum.

Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Mobilität von Menschen mit Behinderungen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.2018 – BVerwG 5 C 7.17

Kostenfreie Nutzung zunächst verweigert

Ein anerkannter Schwerbehinderter, dessen Gehvermögen erheblich eingeschränkt ist, beantragte die kostenfreie Nutzung der Fähren zwischen Emden und Borkum. Die Fähren verkehren mehrmals täglich in beide Richtungen. Nachdem ihm die kostenfreie Nutzung verweigert wurde, klagte er auf Feststellung seines Anspruchs.

Erstinstanzliche Entscheidung und Berufung

Das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg wies die Klage zunächst ab. Die Richter argumentierten, dass der Nahverkehr mit Wasserfahrzeugen nur dann gegeben sei, wenn es um alltägliche Wege wie zur Arbeit, Schule oder zum Einkaufen ginge. Eine über zweistündige Fährfahrt falle nicht darunter.

Oberverwaltungsgericht widerspricht

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) sah dies anders und gab der Klage des Schwerbehinderten statt. Es erkannte die Fährverbindung als Teil des Nahverkehrs an, da sie zur wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Verbindung benachbarter Gemeinden beiträgt.

Revision vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen

Die Revision der Fährgesellschaft gegen die Entscheidung des OVG wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass der Begriff des Nahverkehrs auch den öffentlichen Personenverkehr mit Wasserfahrzeugen umfasst, wenn dieser der Beförderung im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient. Dies ist unabhängig davon, ob die Fahrten alltägliche Erledigungen betreffen.

Erweiterung des Nachteilsausgleichs

Das Bundesverwaltungsgericht betonte, dass der gesetzliche Nachteilsausgleich für behinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt sind, nicht auf den Alltagsverkehr beschränkt ist. Der Fährverkehr zwischen Emden und Borkum erfüllt die Kriterien des Nahverkehrs, da er regelmäßig und mehrmals täglich durchgeführt wird und somit die wirtschaftliche Verbindung benachbarter Gemeinden unterstützt.

Bedeutung des Urteils für Schwerbehinderte

Dieses Urteil ist bedeutend für die Mobilität von Schwerbehinderten, da es die Definition des Nahverkehrs im Kontext des Schwerbehindertenrechts erweitert. Es stellt sicher, dass behinderte Menschen ihre Rechte auf unentgeltliche Beförderung auch auf längeren Fährverbindungen geltend machen können.

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