«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Bürgergeld und Heizkosten: Preisbindung endet – wer zahlt die Lücke?
Wenn die vertragliche Preisbindung endet, ziehen Heizkosten in Mietwohnungen und Eigenversorgung oft spürbar an. Im Bürgergeld sind Heizkosten zwar als Bedarf anerkannt, aber nur in „angemessener“ Höhe. H
Es gibt Grenzen, Verfahren und Fristen – und es gibt Ausnahmen. Der Beitrag zeigt kompakt, wie Betroffene die Übernahme sichern, wann das Kostensenkungsverfahren greift, wie Nachzahlungen richtig beantragt werden und in welchen Fällen höhere Heizkosten trotzdem anerkannt bleiben.
Das Wichtigste zuerst: „Gedeckelt“ heißt „angemessen“ – ohne KarenzzeitHeizkosten gehören zu den Kosten der Unterkunft, werden jedoch von Beginn an auf Angemessenheit geprüft. Eine Karenzzeit wie bei der Miete gibt es für die Heizung nicht. Maßstab sind lokale Richtwerte (u. a. Heizspiegel, Gebäude- und Wohnungsdaten, technischer Standard). Solange sich Ihre tatsächlichen Aufwendungen innerhalb dieser Bandbreite bewegen, trägt das Jobcenter die realen Kosten.
Wenn die Preisbindung endet: Abschlag rauf – und jetzt?Steigen nach dem Auslaufen der Preisgarantie die monatlichen Abschläge, gilt:
- Liegt der neue Abschlag weiterhin im Rahmen der Angemessenheit, bleibt die Übernahme grundsätzlich möglich.
- Überschreiten die Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze, darf das Jobcenter nicht sofort kürzen. Zuerst muss es ein Kostensenkungsverfahren einleiten, Sie schriftlich informieren und eine angemessene Frist zur Senkung setzen.
Wesentlich ist, ob Sie die Kosten realistisch senken können (Tarifwechsel, Verbrauchsreduktion, technische Optimierung) – und ob das in Ihrer konkreten Wohn- und Versorgungssituation überhaupt machbar ist.
Kostensenkungsverfahren: Frist, Mitwirkung, VerlängerungNach der Belehrung über Unangemessenheit werden die tatsächlichen Heizkosten in der Regel bis zu sechs Monate weiter übernommen. Diese Übergangszeit kann verlängert werden, wenn eine Senkung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist – etwa bei gebundener Fernwärme, zentral gesteuerter Heizung über die Hausverwaltung, fehlenden Anbieter-Alternativen oder besonderen gesundheitlichen Erfordernissen.
Kürzer fällt die Frist nur bei klarer, selbst verursachter Unwirtschaftlichkeit aus. Entscheidend sind Belege und sachliche Darlegung.
Nachzahlungen aus der Jahresabrechnung: Bedarf im FälligkeitsmonatKommt die Heizkostenabrechnung mit einer Nachforderung, zählt der Fälligkeitsmonat. Liegt in diesem Monat Hilfebedürftigkeit vor, kann die Nachzahlung als Zuschuss übernommen werden – auch wenn der Mehrverbrauch in vorherigen Monaten anfiel. Wichtig sind frühzeitiger Antrag, Fristwahrung und vollständige Unterlagen (Abrechnung, Fälligkeit, Zahlungsaufforderung).
Haushaltsstrom ist keine Heizung – eine häufige FehlerquelleDer Haushaltsstrom wird aus dem Regelsatz bezahlt und gehört nicht zu den Unterkunftskosten. Anerkennungsfähig sind nur Heizstrom (z. B. Wärmepumpe, Nachtspeicher) oder strombetriebene Warmwasserbereitung, wenn technisch getrennt erfasst oder plausibel nachgewiesen. Prüfen Sie Tarife und Zählerführung.
Wann höhere Heizkosten anerkannt bleiben könnenUnmöglichkeit der Senkung: Fernwärme oder gebundene Lieferbeziehungen, keine Tarif-/Anbieterwahl.
Bauliche/wohnungsbezogene Gründe: Ecklage, Dachgeschoss, schlechter energetischer Standard, auf den Mieter keinen Einfluss hat.
Gesundheitliche Gründe: Ärztlich empfohlene Mindesttemperaturen, besondere Bedarfe.
In allen Fällen gilt: Dokumentieren, belegen, schriftlich darlegen.
Rechenbeispiel 1: Einzel-Gasvertrag, 50 m², Verbrauch 8.000 kWh/Jahr
Alte Preisbindung: 0,09 €/kWh → 720 € / Jahr (60 €/Monat)
Nach Auslaufen: 0,13 €/kWh → 1 040 € / Jahr (≈ 86,70 €/Monat)
≈ 26,70 € / Monat
Bewertung im Bürgergeld:
Bleibt der Gesamtwert im lokalen Rahmen der Angemessenheit, ist die Übernahme möglich. Liegt er darüber, muss das Jobcenter erst das Kostensenkungsverfahren einleiten; während der Übergangsfrist werden die tatsächlichen Kosten weiter gezahlt.
Jahresabrechnung mit Nachforderung 480 €
Fälligkeit: z. B. 30.11.2025
Antrag im Fälligkeitsmonat gestellt
Bewertung im Bürgergeld:
Die Nachzahlung ist Bedarf im Fälligkeitsmonat und kann als Zuschuss übernommen werden, wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt. Bei gegebener Unmöglichkeit der Kostensenkung (gebundene Fernwärme) kann zudem eine verlängerte Anerkennung höherer laufender Kosten gerechtfertigt sein.
- Frühzeitig Antrag stellen – im Fälligkeitsmonat der Abrechnung.
- Belege vollständig beifügen – Abrechnung, Fälligkeit, Abschlagsplan, ggf. Mahnung.
- Kurz schriftlich begründen – warum die Kosten angemessen sind bzw. Senkung nicht möglich ist (z. B. Fernwärme).
- Wenn gekürzt wird: Widerspruch erheben, Fristverlängerung verlangen, Eilverfahren erwägen, wenn eine Sperre droht.
- Rückstände? Darlehen für energieschuldbedingte Rückstände beim Jobcenter beantragen.
- Bescheid prüfen: Stehen dort konkrete Werte und eine Frist?
- Unterlagen sammeln: Verträge/Tarife, Vermieter-Infos, Heizkostenabrechnung, Abschlagsplan, Wohnungsdaten, ggf. Atteste.
- Schriftlich reagieren: Unmöglichkeit/Zumutbarkeit darlegen, Fristverlängerung beantragen, Nachzahlung im Fälligkeitsmonat sichern.
- Bei Kürzung: Widerspruch, ggf. einstweiliger Rechtsschutz, Schuldendarlehen anfragen.
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Rundfunkbeitrag: Verbraucherschützer warnen vor GEZ-Abzocke
Der Rundfunkbeitrag gehört in Deutschland zu den Aufregerthemen. Befürworter verweisen auf ein breites Informations- und Kulturangebot von Dokumentationen bis investigativem Journalismus. Kritiker monieren die Pflichtabgabe unabhängig von der individuellen Nutzung.
Jenseits dieser Grundsatzdebatte trifft Beitragszahler aktuell jedoch ein ganz anderes Problem: findige Betreiber kostenpflichtiger „Ummelde-Services“ imitieren amtliche Online-Angebote, kassieren für eigentlich kostenlose Vorgänge und treiben offene Forderungen mit Nachdruck ein. Betroffen sind nach Schätzungen Tausende.
Was wirklich kostenlos istSeit 2021 liegt der Rundfunkbeitrag bei 18,36 Euro pro Wohnung und ist gesetzlich verankert. Formale Änderungen – etwa Umzug, Abmeldung, Bankverbindung – lassen sich beim offiziellen Beitragsservice online kostenfrei erledigen. Gebühren fallen dort nicht an.
Genau diese Selbstverständlichkeit nutzen Drittanbieter aus: Sie platzieren täuschend ähnlich gestaltete Websites, die den Eindruck erwecken, ein offizieller Kanal zu sein, blenden Entgeltinformationen verspätet oder schlecht sichtbar ein und berechnen pauschal rund 39,90 Euro für die Weiterleitung von Daten, die Nutzer ebenso gut kostenlos direkt übermitteln könnten.
Täuschend echt: Domains, Logos, Look-and-FeelKern der Masche ist die Verwechslungsgefahr. Bereits minimale Abweichungen in der Internetadresse – etwa ein vorangestelltes „dein-“ – und ein Layout nahe am Corporate Design öffentlich-rechtlicher Angebote genügen, um Vertrauen zu erzeugen.
Logos wirken vertraut, Formulare sehen amtlich aus, der Prozess ist niedrigschwellig. Die Kosten werden häufig erst spät im Ablauf genannt oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt. Wer die Seite nicht genau prüft, bemerkt die Intransparenz womöglich erst, wenn eine Rechnung ins Postfach flattert.
Vom Mausklick zur Mahnung: Inkasso als DruckmittelDie Betreiber agieren nicht nur online aggressiv, sie sichern vermeintliche Ansprüche auch zügig ab. Bleibt eine Zahlung aus, folgen nach kurzer Frist Mahnungen und die Einschaltung von Inkassodienstleistern, teils flankiert durch Anwaltskanzleien.
Das erzeugt psychologischen und finanziellen Druck. Viele Betroffene zahlen aus Sorge vor zusätzlichen Kosten – obwohl der zugrundeliegende „Servicevertrag“ rechtlich angreifbar ist.
Dubai, Briefkästen und bekannte FirmennamenIn Einzelfällen führen Impressen zu Adressen in Freizonen wie „Dubai Silicon Oasis“. Zugleich tauchen in Deutschland registrierte Gesellschaften in Zusammenhang mit ähnlich gestalteten Seiten auf. Verbraucherschützer haben bereits Anbieter mit vergleichbarer Optik und Vorgehensweise ins Visier genommen.
Das Schema ist oft identisch: Firma schließen, Erscheinungsbild variieren, neu starten – die Spur führt über wechselnde Domains und Firmenmäntel, während das Geschäftsmodell im Kern gleich bleibt.
Ihre Rechte: Widerruf, Anfechtung, KündigungWer eine Rechnung erhalten oder bereits gezahlt hat, sollte prüfen, welche Rechte greifen. Innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss besteht bei Fernabsatzgeschäften regelmäßig ein Widerrufsrecht.
Ein fristgerechter Widerruf per nachweisbarer Form genügt; bereits gezahlte Beträge können zurückverlangt werden. Ist die Frist verstrichen oder war die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kommen eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung sowie eine Kündigung in Betracht.
Argumentativ lässt sich zudem auf mangelnde Transparenz der Preisangabe, unlautere geschäftliche Handlungen und ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Entgelt abstellen. Entscheidend ist, die Kommunikation zu dokumentieren, Forderungen nicht ungeprüft zu begleichen und Fristen einzuhalten.
Unterstützung durch Verbraucherschützer und VerbandsklagenVerbraucherzentralen bündeln Fälle, prüfen Muster und leiten kollektive Verfahren gegen auffällige Anbieter ein. Betroffene können sich dort registrieren, ihre Unterlagen prüfen lassen und – sofern möglich – Sammel- oder Verbandsklagen anschließen.
Das senkt das individuelle Prozessrisiko und erhöht den Druck auf die Gegenseite. Gerade bei Geschäftsmodellen, die auf Intransparenz, Irreführung und massenhaftes Inkasso setzen, ist der kollektive Rechtsschutz ein wirksames Korrektiv.
So erkennen Sie die offizielle Seite – und vermeiden KostenfallenDer sicherste Weg führt stets über die offizielle Adresse des Beitragsservice. Dort sind Änderung, An- und Abmeldung kostenfrei. Im Zweifel lohnt ein zweiter Blick auf die URL, ein Abgleich des Impressums und die Suche nach eindeutigen Hinweisen auf Kosten.
Wenn ein Dienst bereits zu Beginn Bankdaten, Kartendaten oder Entgelte abfragt, ist Skepsis angebracht. Suchmaschinenanzeigen stehen nicht zwangsläufig für Seriosität; beworbene Treffer können gezielt auf Drittangebote führen.
Datenspur und Folgerisiken: Warum Vorsicht doppelt zähltWer seine personenbezogenen Daten auf einer Drittseite eingibt, überlässt sensible Angaben – von Adresse und Bankverbindung bis zu Beitragsnummern – Akteuren, deren Geschäftsmodell auf Grauzonen basiert. Diese Informationen sind ökonomisch wertvoll und bergen Missbrauchsrisiken. Datenminimierung, Zurückhaltung bei Formularen und eine strikte Prüfung der Gegenseite sind daher ebenso wichtig wie die juristische Gegenwehr im Einzelfall.
Konkretes Vorgehen für BetroffeneWer eine entsprechende Seite genutzt hat, sollte umgehend handeln. Innerhalb der Widerrufsfrist ist der Widerruf die erste Option. Liegt sie zurück, kommen Anfechtung und außerordentliche Kündigung in Betracht. Parallel empfiehlt sich die schriftliche Zurückweisung unberechtigter Inkassoforderungen unter Hinweis auf die strittige Hauptforderung. Sämtliche Kommunikation sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. Zusätzlich lohnt die Kontaktaufnahme mit der Verbraucherzentrale, um den Fall zu melden und sich über bestehende kollektive Verfahren zu informieren.
Fazit: Kostenlos heißt kostenlos – und Aufmerksamkeit ist der beste SchutzUmmeldungen beim Beitragsservice kosten nichts. Wenn dennoch Rechnungen über knapp vierzig Euro im Raum stehen, deutet dies auf ein Drittangebot hin, das von Verwechslungsgefahren lebt. Wer betroffen ist, hat handfeste Rechte und sollte sie konsequent nutzen. Prävention beginnt bei der richtigen Adresse, einem wachen Blick auf Impressum und Preisangaben – und der Erkenntnis, dass amtlich wirkende Websites nicht automatisch amtlich sind.
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Bürgergeld: Jobcenter dürfen Leistungen in diesen Fällen sofort beenden
Das Hessische Landessozialgericht (Az. L 7 AS 442/23) hat entschieden: Nimmt ein Leistungsbeziehender eine Arbeit auf und liegt sein bereinigtes Einkommen über dem Regelbedarf, darf das Jobcenter die Zahlung ab dem Folgemonat komplett einstellen. Gleichzeitig ist eine Aufforderung zur Mitwirkung – etwa die Bitte, Gehaltsnachweise einzureichen – kein eigenständiger Verwaltungsakt.
Gegen dieses Schreiben hilft also kein Widerspruch, sondern nur fristgerechte Vorlage der Unterlagen.
Hintergrund: Mitwirkungsaufforderung ist meist nur „Vorbereitung“§ 60 Sozialgesetzbuch I verpflichtet Leistungsempfänger, Änderungen schnell zu melden und Nachweise nachzureichen. Gerichte werten solche Schreiben in der Regel als „verfahrenstechnische Schritte“. Sie begründen noch kein eigenes Recht oder eine Pflicht, die gerichtlich überprüft werden könnte. Widersprüche werden deshalb häufig als unzulässig verworfen. Wird nicht reagiert, kann das Jobcenter die Leistung mindern oder aufheben (§ 66 SGB I).
Fallskizze: Warum der Kläger verlorDer 48jährige Kläger erhielt seit November 2022 Hartz IV. Ab 22. März 2023 verdiente er netto 861 € monatlich bei einer Sicherheitsfirma. Nach Abzug der Freibeträge blieben 562 € anrechenbar. Damit überstieg sein Einkommen den Regelbedarf von damals 502 €. Da er keine Unterkunftskosten geltend machte, entfiel die Hilfebedürftigkeit vollständig. Das Jobcenter beendete die Zahlung ab 1. Mai 2023.
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Der Mann wehrte sich gegen zwei Punkte:
- die Mitwirkungsaufforderung (Gehaltsnachweise),
- den Aufhebungsbescheid.
Beide Klagen scheiterten vor dem Sozialgericht Frankfurt und nun vor dem Landessozialgericht. Das Gericht hielt auch seine Befangenheitsanträge gegen mehrere Richter für offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Prozesskostenhilfe lehnte es mangels Erfolgsaussicht ab. Eine Revision ließ es nicht zu.
Was Betroffene aus dem Urteil lernenWer Nachweise nicht fristgerecht einreicht, riskiert Leistungskürzungen – und das sogar ohne einen gesonderten Bescheid. Liegt das bereinigte Nettoeinkommen über dem Gesamtbedarf aus Regelbedarf und anerkannten Unterkunftskosten, beendet das Jobcenter die Bürgergeld-Zahlung ab dem Folgemonat vollständig.
Formelle Patzer wie eine falsche Anschrift oder pauschale Befangenheitsanträge ziehen das Verfahren nur in die Länge, verbessern aber nicht die Chancen. Bevor Betroffene klagen, sollte deshalb eine unabhängige Sozialberatungsstelle prüfen, ob das gewünschte Vorgehen Aussicht auf Erfolg hat.
Einordnung: Gilt das Urteil bundesweit?Entscheidungen eines Landessozialgerichts binden nur innerhalb des jeweiligen Bundeslands direkt. Andere Gerichte orientieren sich jedoch häufig an solchen Urteilen, wenn die Argumentation überzeugt.
Auch das Bundessozialgericht hat in früheren Entscheidungen ähnliche Grundsätze bestätigt – etwa dass Mitwirkungsaufforderungen keine anfechtbaren Bescheide sind und dass Einkommen oberhalb des Bedarfs die Hilfebedürftigkeit beendet. Die Linie ist daher bundesweit gut abgesichert.
So reagieren Sie richtigSie erhalten Post vom Jobcenter und sollen Unterlagen nachreichen? Senden Sie Kopien fristgerecht zurück. Fehlen Unterlagen, erklären Sie schriftlich, wann Sie diese nachreichen können. Kommt ein Aufhebungs oder Sanktionsbescheid, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Einen Beratungsschein für eine anwaltliche Erstberatung erhalten Berechtigte beim Amtsgericht.
Ausblick: Reformbedarf bei Mitwirkungspflichten?Sozialverbände kritisieren seit Jahren, dass Jobcenter oft umfangreiche Unterlagen anfordern, die für die Leistungsberechnung kaum Relevanz haben. Das Bundesministerium für Arbeit prüft seit 2024, ob die Mitwirkungspflichten klarer gefasst werden müssen. Ziel ist, unnötige Bürokratie abzubauen und zugleich Missbrauch effektiv zu verhindern. Konkrete Gesetzesvorschläge liegen noch nicht vor.
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Rente: Unbegrenzt hinzuverdienen – Das gilt für Rentner 2025
Wer monatlich zwischen 556,01 € und 2.000 € verdient, arbeitet im Übergangsbereich (Midijob). Der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung ist reduziert, die Rentenansprüche werden dennoch aus dem vollen Lohn berechnet. Für viele Rentner\:innen ist das der einfachste Weg, den Alltag finanziell zu entspannen und die Rente weiter zu erhöhen.
Das Wichtigste in Kürze- Spannweite: Midijob = 556,01 € bis 2.000 € Monatsverdienst.
- Rentenpunkte: Trotz reduziertem Eigenbeitrag werden volle Entgeltpunkte gutgeschrieben.
- Hinzuverdienst: Altersrenten (auch vorgezogen) dürfen unbegrenzt hinzuverdienen – ohne Kürzung der Monatsrente.
Im Übergangsbereich steigt der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen gleitend mit dem Lohn. Wer näher an 556 € liegt, zahlt sehr wenig; erst bei 2.000 € erreicht der Eigenanteil die volle Beitragshöhe. Für die Rentenberechnung zählt immer der tatsächliche Verdienst, nicht der reduzierte Beitrag. Ergebnis: Mehr Netto-Spielraum im Alltag und zusätzliche Entgeltpunkte.
Minijob oder Midijob? Die Schwelle 2025 kennenBis 556 € handelt es sich um einen Minijob. Alles oberhalb von 556 € bis 2.000 € ist Midijob. Wer regelmäßig über 2.000 € verdient, arbeitet außerhalb des Übergangsbereichs; dort werden Beiträge wieder hälftig getragen. Wichtig: Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet.
Unbegrenzt hinzuverdienen: Gilt auch für vorgezogene AltersrentenSeit 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Das macht Midijobs für Rentner\:innen besonders attraktiv: Jeder Euro Hinzuverdienst bleibt rentenneutral – unabhängig davon, ob die Regelaltersgrenze erreicht ist oder nicht. Achtung: Für Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin besondere Grenzen; hier individuell prüfen.
Rentenplus trotz laufender Rente: Der Kniff nach Erreichen der RegelaltersgrenzeWer die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei – der Arbeitgeber zahlt dann nur seinen Anteil, der allein die Rente nicht erhöht. Tipp: Mit einer schriftlichen Verzichtserklärung gegenüber dem Arbeitgeber kann die Versicherungsfreiheit aufgehoben werden. Ab dann fließen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag, und die Rente steigt jährlich zum 1. Juli um die daraus resultierenden Entgeltpunkte.
So setzen Rentner den Midijob im Alltag richtig umSchritt 1: Gehalt planen
Prüfen Sie, ob Ihr geplanter Monatsverdienst stabil zwischen 556,01 € und 2.000 € liegt. Bei schwankenden Stunden oder Zuschlägen lieber etwas Puffer einplanen, damit der Status „Midijob“ nicht unbeabsichtigt verloren geht.
Schritt 2: Abrechnung kontrollieren
Auf der Lohnabrechnung sollte der Übergangsbereich/Midijob erkennbar sein. Der Arbeitnehmer-RV-Beitrag ist reduziert, der Arbeitgeberanteil läuft regulär. Stimmen Verdienst, Beitragsgruppen und Personengruppe? Bei mehreren Jobs muss die Summe passen.
Schritt 3: Rentensteigerung aktiv einschalten (ab Regelaltersgrenze)
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze beim Arbeitgeber schriftlich erklären, dass Sie auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Erst dann fließen wieder eigene Beiträge – daraus wird jährlich ein Rentenplus berechnet. Die Erklärung wird zu den Entgeltunterlagen genommen und gilt für die Dauer der Beschäftigung.
Schritt 4: Sonderfälle klären
Erwerbsminderungsrente: individuelle Hinzuverdienstgrenzen beachten.
Mehrere Beschäftigungen: Minijob + Midijob oder zwei Midijobs werden addiert – das entscheidet über Status und Beitrag.
Steuern & Krankenversicherung: Hinzuverdienst kann steuer- und beitragsrechtliche Effekte haben (z. B. bei freiwillig Versicherten). Im Zweifel Kasse oder Beratung ansprechen.
Hinweis: Beträge gerundet. Die Rentenwirkung entsteht aus vollen Entgeltpunkten auf Basis des tatsächlichen Bruttolohns; der Arbeitnehmer-Beitrag ist im Übergangsbereich reduziert.
Beispiel 1: Vorzeitige Altersrente + Midijob mit 850 €
- Ausgangslage: Altersrente vor Regelaltersgrenze, Nebenjob mit 850 € monatlich.
- Status: Midijob (Übergangsbereich).
- Hinzuverdienst: Unbegrenzt – die laufende Rente wird nicht gekürzt.
Beiträge:
Arbeitgeber zahlt den regulären Rentenversicherungsanteil.
Arbeitnehmer zahlt einen reduzierten Rentenversicherungsanteil (unter dem „halben“ Vollbeitrag).
Rentenwirkung:
Für die spätere Rentenerhöhung zählen Entgeltpunkte aus dem vollen Brutto von 850 €.
Dadurch entsteht ein zusätzliches Rentenplus; die Gutschrift erfolgt jährlich zum 1. Juli.
Praxis-Check auf der Abrechnung:
Kennzeichnung „Übergangsbereich/Midijob“.
Reduzierter Arbeitnehmer-RV-Beitrag erkennbar.
Bei Nebenjobs: Gesamtsumme der Entgelte prüfen.
Beispiel 2: Regelaltersgrenze erreicht + Midijob mit 1.600 €
Ausgangslage: Regelaltersgrenze erreicht, Nebenjob mit 1.600 € monatlich.
Variante A – ohne Verzichtserklärung:
- Versicherungsfrei in der RV.
- Nur der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil; kein Rentenplus aus der Beschäftigung.Variante B – mit Verzichtserklärung:
- Versicherungsfreiheit aufgehoben.
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen Beiträge; Arbeitnehmeranteil ist reduziert, weil 1.600 € im Übergangsbereich liegen.
- Rentenwirkung: Entgeltpunkte aus 1.600 € werden gutgeschrieben; die Rente steigt jeweils zum 1. Juli.Praxis-Check auf der Abrechnung:
Vermerk über den Verzicht und RV-Pflicht.
Übergangsbereich ausgewiesen, Arbeitnehmer-RV-Beitrag unter dem regulären 9,3-Prozent-Halbanteil.
Falsche Einstufung: Monatliche Schwankungen drücken das Entgelt unter 556 € oder ziehen es über 2.000 € – Status und Beiträge kippen. Lösung: Puffer einplanen und den Jahresdurchschnitt im Blick behalten.
Kein Verzicht erklärt: Nach Regelaltersgrenze keine Eigenbeiträge → kein Rentenplus. Lösung: Schriftlich verzichten, in der Personalstelle abgeben, Abrechnung prüfen.
Mehrere Jobs übersehen: Summenregel missachtet → Nachzahlungen oder falsche Beiträge. Lösung: Alle Entgelte addieren und den Status prüfen.
- Verdienst prüfen: 556,01 €–2.000 € eingeplant?
- Status klären: Bei Zweitjob/Minijob Summenregel beachten.
- Abrechnung checken: Übergangsbereich, Beitragsgruppen, Personengruppe korrekt?
- Rentenerhöhung aktivieren: (ab Regelaltersgrenze) Verzicht schriftlich abgeben.
- Sonderfälle EM-Rente/Krankenkasse individuell klären.
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Schwerbehinderung: GdB-Herabstufung ohne Untersuchung – LSG kippt Bescheid
Wer seinen Grad der Behinderung (GdB) herabgestuft bekommt, liest in Bescheiden oft Standardfloskeln: „nach Aktenlage“, „ausgezeichneter Allgemeinzustand“, „Verbesserung eingetreten“. Häufig fehlt eine persönliche Untersuchung, aktuelle Facharztberichte bleiben unberücksichtigt. Genau das ist rechtlich angreifbar: Eine Herabsetzung braucht eine belastbare, aktuelle Tatsachengrundlage – nicht bloß Papierlage.
Der Fall in Kürze- Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 8 SB 337/24
- Kern: Das Sozialgericht hatte eine Klage ohne ausreichende Sachaufklärung abgewiesen; u. a. stützte sich die versorgungsärztliche Stellungnahme auf Formulierungen wie „ausgezeichneter körperlicher Zustand“, ohne den aktuellen Behandlungs- und Therapieaufwand der (an Mukoviszidose erkrankten) Klägerin tragfähig zu ermitteln.
- Entscheidung: Zurückverweisung an das Sozialgericht – wegen wesentlicher Verfahrensmängel und fehlender Amtsermittlung (u. a. Einholung von Berichten der behandelnden Ärzte, ggf. ergänzende Begutachtung).
- Bedeutung: „Aktenlage“ reicht nicht. Gerichte verlangen eine aktuelle, umfassende Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen und des tatsächlichen Therapie- und Betreuungsaufwands.
Eine GdB-Herabstufung ist nur zulässig, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben – und zwar nachweisbar. Ob eine solche Änderung vorliegt, beurteilt sich nicht am Etikett der Diagnose, sondern an den konkreten Funktionsbeeinträchtigungen und ihrer Auswirkung auf die Teilhabe.
Eine Beratungsarzt-Notiz „aus den Akten“ kann das nicht ersetzen. Entscheidend ist der aktuelle Zustand mit realem Therapieaufwand, Hilfsmitteln, Einschränkungen im Alltag und Schwankungen des Verlaufs.
Rechtslage – das sind die SpielregelnEine Herabsetzung des GdB ist nur zulässig, wenn eine wesentliche Änderung eingetreten ist: Ein bestandskräftiger Bescheid wirkt fort und darf nur für die Zukunft angepasst werden, wenn sich die maßgeblichen Tatsachen spürbar verbessert haben.
Dabei gilt die Amtsermittlungspflicht: Die Behörde muss den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und auch zugunsten der Betroffenen aufklären; dieselbe Pflicht trifft das Gericht im Klageverfahren. Für die Bewertung ist die Versorgungsmedizin-Verordnung verbindlich, maßgeblich sind also Funktionsverluste und deren Auswirkungen auf die Teilhabe, nicht bloße Diagnoselisten.
Das Ende einer Heilungsbewährung führt zudem nicht automatisch zu einem niedrigeren GdB, entscheidend bleibt stets der konkrete, aktuelle Gesundheitszustand.
Was das LSG im Praxisfall verlangtIm Verfahren L 8 SB 337/24 rügte das Landessozialgericht, dass das Sozialgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hatte. Bei streitigem Verlauf und wechselhaften Erkrankungen – hier: Mukoviszidose mit exokriner Pankreasinsuffizienz – müssen behandelnde Fachärzte einbezogen, Primärbefunde beigezogen und der tatsächliche Therapie- und Betreuungsaufwand nachvollziehbar bewertet werden.
Pauschale Aktenlage-Formeln („ausgezeichneter Zustand“) reichen nicht, wenn aktuelle Berichte anderes nahelegen. Folge: Zurückverweisung zur erneuten Sachaufklärung.
So wehrst du dich gegen eine Herabstufung- Frist sichern: Innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Kurz rügen: Entscheidung „per Aktenlage“, fehlende aktuelle Befundlage, Atteste unberücksichtigt.
- Akteneinsicht: Versorgungsärztliche Stellungnahmen, Anschreiben an Ärzte, eingegangene Befunde, interne Checklisten anfordern. Prüfen, was fehlt.
- Aktuelle Facharztberichte nachreichen: Funktionsbezogen, nicht nur Diagnosen. Erforderlich sind Aussagen zu Belastbarkeit, Wege- und Greiffunktion, Atem-/Herz-Leistung, kognitiver Ausdauer, Schmerzfrequenz, Exazerbationen, Hilfsmitteln, Nebenwirkungen.
- Therapieaufwand dokumentieren: Häufigkeit und Dauer von Inhalationen, Infusionen, Physio/Ergo, Enzymsubstitution, Kontrollen, Hygienemaßnahmen, Helferbedarf im Alltag.
- Persönliche Untersuchung einfordern: Bei Widersprüchen zwischen Aktenlage und Realität auf Präsenzuntersuchung bestehen – gerade, wenn die Behörde nur „nach Aktenlage“ entschied.
- Klage und eigenes Gutachten erwägen: Bleibt der Widerspruch erfolglos, Klage erheben. Ein Gutachten eines gewünschten Sachverständigen kann beantragt werden.
- Keine Rückwirkung akzeptieren: Herabsetzungen wirken grundsätzlich nur für die Zukunft. Rückdatierungen rügen.
Ein starkes Attest beschreibt Funktionen statt Floskeln:
- Was geht wie lange nicht? (z. B. 200 m ohne Pause nicht möglich; Treppen nur unter Schmerzen; maximale Hantellast 2 kg)
- Wie oft, wie schwer, wie lange? (Exazerbationen, Krankenhausaufenthalte, Arbeits-/Schulausfall)
- Womit wird kompensiert? (Hilfsmittel, Medikamente, Nebenwirkungen)
- Was passiert ohne Therapie? (Zunahme der Symptome, Alltagsversagen)
- Teilhabe: Auswirkungen auf Mobilität, Kommunikation, Selbstversorgung, Arbeit/Schule, Sozialkontakte.
„Allgemeinzustand gut“: Sagt nichts über Funktionsverluste. Verlange Bewertung entlang der VersMedV-Tabellen (Funktionssysteme).
Veraltete Befunde: Chronische, schwankende Verläufe brauchen aktuelle Berichte. Fordere Nachermittlung.
Atteste ignoriert: Wenn Schwerpunktambulanzen übergangen werden, rüge den Verstoß gegen die Amtsermittlung.
Heilungsbewährung als Automatismus: Verlange eine Einzelfallprüfung des realen Zustands und Betreuungsbedarfs.
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Witwenrente: Lange Partnerschaft reicht doch nicht aus – LSG kippt Urteil
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat am 20. November 2023 entschieden, dass eine Witwe keine große Witwenrente erhält, wenn die Ehe nur sieben Tage dauerte. Das Gericht kassierte damit ein früheres Urteil des Sozialgerichts Reutlingen. Entscheidend war die Vermutung einer sogenannten Versorgungsehe nach § 46 Abs. 2a SGB VI.
Was ist eine Versorgungsehe?Der Gesetzgeber schützt die Rentenkasse vor Heiraten, die allein dem Rentenbezug dienen. Stirbt ein Versicherter innerhalb eines Jahres nach der Trauung, prüft die Rentenversicherung automatisch, ob die Ehe primär der Versorgung diente. Die Rente entfällt, falls die Hinterbliebene den gegenteiligen Nachweis nicht zweifelsfrei führt.
Die Fakten des FallsDie 1958 geborene Klägerin lebte seit 2012 mit ihrem Partner zusammen und heiratete ihn am 4. Januar 2019 während eines Krankenhausaufenthalts im Universitätsklinikum Tübingen. Der Bräutigam war zu diesem Zeitpunkt schwer an fortgeschrittener Niereninsuffizienz erkrankt, Dialysen ließen sich kaum noch durchführen, und er verstarb bereits sieben Tage nach der Trauung, am 11. Januar 2019.
Die Deutsche Rentenversicherung verweigerte daraufhin die Witwenrente. Zwar sprach das Sozialgericht Reutlingen der Frau im Jahr 2022 die Leistung zu, doch das Landessozialgericht Baden-Württemberg hob dieses Urteil inzwischen wieder auf.
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Warum das LSG anders entschiedDie Richter betonten: Bei einer offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung müssen außergewöhnlich gewichtige Gründe gegen eine Versorgungsehe sprechen. Eine lange Partnerschaft allein genügt nicht.
Im konkreten Fall fehlten:
- konkrete Hochzeitsvorbereitungen vor Dezember 2018
- Belege für eine feste Heiratsabsicht trotz mehrjähriger Beziehung
- religiöse oder familiäre Zwänge, die eine sofortige Ehe erklärten
Dass der Verstorbene die Klägerin bereits im Februar 2018 testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt hatte, wertete das Gericht eher als Indiz für ein Versorgungsmotiv.
Rechtliche Einordnung§ 46 Abs. 2a SGB VI legt die Beweislast klar auf die Hinterbliebenen. Wer innerhalb des ersten Ehejahres Witwen oder Witwerrente beantragt, muss stichhaltige Umstände liefern, die stärker wiegen als der wirtschaftliche Nutzen. Gefühle reichen nicht; Gerichte verlangen objektive Fakten wie:
- lang geplante Trauung mit Termin und Reservierungen
- bereits unterschriebener Ehevertrag
- gemeinsame Kinder, denen ehelicher Status Vorteile bringt
Sie können viel Geld verlieren, wenn Sie eine späte Hochzeit in kritischer Krankheitsphase wagen. Planen Sie daher rechtzeitig – und dokumentieren Sie den Entschluss. Heiratsabsichten lassen sich durch Verlobungsanzeigen, Standesamt-Anmeldungen oder gebuchte Locations beweisen.
Sozialpolitischer KontextBlitz-Ehen im Krankenhaus sind selten, aber brisant. Laut Rentenversicherung scheitern jährlich mehrere Hundert Witwen und Witwerrenten an der Ein-Jahres-Regel. Kritiker\innen fordern eine Einzelfallprüfung, weil langjährige Pflegetätigkeit oft nicht ausreicht, um die Versorgungsehe-Vermutung zu entkräften.
Tipp für BetroffeneWer einen kranken Partner pflegt und heiraten will, sollte früh Beweise sammeln: gespeicherte E-Mails mit Terminplänen, Verlobungsringe auf Rechnung, Reservierungen beim Standesamt. Das kann im Ernstfall den entscheidenden Unterschied machen.
Ausblick für diesen FallDie Klägerin kann noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht einlegen. Bis dahin gilt das LSG-Urteil: Keine Rente trotz siebenjähriger Partnerschaft, weil die Hochzeit zu spät kam.
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Rundfunkbeitrag/GEZ: Rückwirkend bis zu drei Jahre Befreiung oder Ermäßigung
Viele Haushalte zahlen den Rundfunkbeitrag, obwohl eine Befreiung möglich wäre. Häufig fehlt Wissen über Ansprüche, Fristen und Nachweise. Hier erfahren Sie kompakt, wer befreit wird, wer den ermäßigten Beitrag zahlt, wie Sie Anträge richtig stellen und wann Geld rückwirkend zurückkommt. So vermeiden Sie Nachzahlungen und holen zu viel Gezahltes zurück.
Beitragshöhe und aktueller StandDer monatliche Rundfunkbeitrag beträgt aktuell 18,36 Euro je Wohnung. Eine Anhebung ist nicht in Kraft. Der Betrag bleibt bis auf Weiteres unverändert. Für Menschen mit Merkzeichen „RF“ gilt ein Drittelbeitrag von 6,12 Euro. Diese Werte bilden die Grundlage aller Berechnungen und Anträge.
Befreiung bei Sozialleistungen: Wer Anspruch hatEine Befreiung erhalten Sie, wenn Sie bestimmte Sozialleistungen beziehen. Dazu zählen Bürgergeld, Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung. Auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zählen. Studierende und Auszubildende können befreit werden, wenn sie BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld beziehen und nicht bei den Eltern wohnen. Entscheidend sind klare Nachweise mit Leistungszeitraum, Art der Leistung und Name.
Härtefall: Befreiung trotz fehlender LeistungKein Leistungsbezug und trotzdem zu wenig Einkommen? Dann greift die Härtefallregel. Liegt Ihr Einkommen weniger als 18,36 Euro über dem sozialrechtlichen Bedarf, können Sie eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragen. Notwendig ist ein Bescheid der zuständigen Sozialbehörde. Fehlt dieser, akzeptieren Stellen teils andere nachvollziehbare Nachweise. Planen Sie hier mehr Zeit für Belege ein.
Ermäßigung bei Behinderung: Merkzeichen „RF“ als SchlüsselMenschen mit Behinderung zahlen den ermäßigten Beitrag von 6,12 Euro, wenn das Merkzeichen „RF“ vorliegt. Das Merkzeichen erhalten etwa blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit mindestens GdB 60 allein wegen der Sehbehinderung.
Auch gehörlose Menschen oder Personen ohne ausreichende Verständigungsmöglichkeit über das Gehör fallen darunter. Ebenso Betroffene, deren GdB mindestens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Taubblinde Menschen sowie Empfänger von Blindenhilfe werden vollständig befreit.
Rückwirkende Entlastung: Bis zu drei Jahre sichernBefreiung und Ermäßigung können rückwirkend gewährt werden. Zurückliegende Zeiträume berücksichtigt der Beitragsservice bis zu drei Jahre ab Antragstellung. Das gilt, wenn die Voraussetzungen damals bereits vorlagen und Sie passende Nachweise beilegen. Lassen Sie daher Bescheide und Bewilligungen kopieren und den Leistungszeitraum deutlich erkennen. So kommen Erstattungen für vergangene Monate zurück aufs Konto.
Praxisbeispiel rückwirkendSie beziehen seit 01/2023 Bürgergeld. Der Antrag auf Befreiung wird jedoch erst 09/2025 gestellt. Mit den Bescheiden erhalten Sie zu viel gezahlte Beiträge bis 09/2022 zurückgerechnet maximal drei Jahre ab Antrag. Ältere Zeiträume sind verfallen. Handeln Sie deshalb zeitnah.
Sonderfall Zweitwohnung: Frist strikt beachtenFür die Zweitwohnung zahlen Sie keinen zusätzlichen Beitrag, wenn eine Befreiung bewilligt wird. Hier gelten strengere Fristen. Stellen Sie den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Einzug oder Entstehen der Voraussetzungen. Dann beginnt die Befreiung mit dem Monat des Einzugs oder bis zu drei Monate rückwirkend. Erfolgt der Antrag später, gilt die Befreiung erst ab dem Monat der Antragstellung. Eine weitergehende Rückwirkung ist hier ausgeschlossen.
Wer im Haushalt zusätzlich profitiertEine wirksame Befreiung oder Ermäßigung wirkt im Haushalt fort. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner zahlen in der gemeinsamen Wohnung keinen zusätzlichen Beitrag. Gleiches gilt für Kinder, die mit im Haushalt leben und noch keine 25 Jahre alt sind. Wichtig ist, dass die Hauptwohnung korrekt auf eine beitragspflichtige Person angemeldet ist.
Antrag stellen: Schritt für SchrittDer Beitragsservice bewilligt Leistungen nur auf Antrag. Nutzen Sie das Online-Formular, drucken Sie den Antrag aus und unterschreiben Sie ihn. Fügen Sie Kopien der Nachweise bei. Senden Sie den Antrag per Post an den Beitragsservice in 50656 Köln. Bewahren Sie den Einlieferungsbeleg auf. Digitales Nachreichen ist je nach Anliegen über Kontaktwege möglich. Originale sollten Sie nicht versenden.
Typische Fehler und wie Sie sie vermeidenViele Anträge scheitern an fehlenden Zeiträumen. Prüfen Sie jeden Bescheid auf Beginn und Ende der Leistung. Reichen Sie neue Nachweise nach, wenn Bewilligungen enden oder wechseln. Achten Sie bei der Zweitwohnung zwingend auf die Drei-Monats-Frist. Verlassen Sie sich nicht auf telefonische Auskünfte. Entscheidend sind Schriftform, Fristen und belegte Voraussetzungen.
Rechenbeispiel HärtefallIhr Bedarf liegt bei 1.000 Euro monatlich. Ihr Einkommen beträgt 1.012 Euro. Die Differenz beträgt 12 Euro und liegt damit unter 18,36 Euro. Ein Härtefallantrag ist möglich. Legen Sie Einkommensnachweise und eine Bestätigung der Behörde bei. So erhöhen Sie die Chance auf eine Befreiung.
So gehen Sie jetzt vorPrüfen Sie, ob Sozialleistungen, Merkzeichen „RF“ oder eine Zweitwohnung vorliegen. Sammeln Sie aktuelle und frühere Bescheide. Stellen Sie den Antrag umgehend. Fordern Sie fehlende Unterlagen bei der Behörde an. Vermerken Sie Fristen im Kalender. So sichern Sie Ihre Entlastung und holen Geld zurück.
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Rundfunkbeitrag vor baldigem Aus? Verfassungsgericht: Fehlende Staatsferne der GEZ nachvollziehbar
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag als unzulässig verworfen. Aber das Gericht anerkennt dennoch nachvollziehbare Gründe.
Was wurde verhandelt?Ein Leipziger Beitragsgegner hatte geltend gemacht, die Aufsichtsgremien des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) seien weder staatsfern noch hinreichend transparent, weshalb ihm kein individueller Vorteil aus der Programmvielfalt erwachse.
Ohne diesen Vorteil, so sein Argument, dürfe auch kein Beitrag erhoben werden. Das höchste Gericht ließ die Beschwerde jedoch gar nicht erst zur Entscheidung zu – der Mann habe zentrale Rügen nicht bereits vor dem Oberverwaltungsgericht vorgebracht und damit das verfassungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip verletzt. Aber was heißt das jetzt?
Die Argumentation des KlägersDer Beschwerdeführer knüpfte an eine Grundsatzentscheidung vom 25. März 2014 zum ZDF‑Staatsvertrag an.
Damals legte Karlsruhe fest, dass Politiker und sonstige staatsnahe Personen höchstens ein Drittel der Gremien stellen dürfen, um staatliche Einflussmöglichkeiten zu begrenzen.
Auf dieser Linie monierte der Kläger eine Zusammensetzung des MDR‑Rundfunk- und Verwaltungsrats, die bereits das Verwaltungsgericht Leipzig als verfassungswidrig eingestuft hatte.
Zugleich rügte er die Geheimhaltungspraxis bei Programmbeschwerden: Sitzungen seien nicht öffentlich, Protokolle würden nicht veröffentlicht, Kennzahlen fehlten. Das habe zur Folge, dass Mängel in der Programmvielfalt nicht sichtbar würden und der Rundfunkbeitrag damit seine Rechtfertigung verliere.
Subsidiaritätsprinzip statt StaatsferneprüfungKarlsruhe stellte ausdrücklich fest, dass die aufgeworfenen Fragen zur staatsfernen Zusammensetzung und Transparenz der Gremien „nachvollziehbar“ seien. Sie konnten aber nicht geprüft werden, weil der Kläger sie verspätet in das Verfahren eingeführt hatte.
Damit fehlte es den Fachgerichten an Gelegenheit, die behaupteten Defizite zu untersuchen. Ohne vorherige Klärung durch die Verwaltungsgerichte, so die Verfassungsrichter, bleibe das Tor nach Karlsruhe erst einmal verschlossen.
Ob eine mangelnde Staatsferne tatsächlich die Beitragspflicht zu Fall bringen könnte, bleibt daher offen – die Frage ist vertagt, nicht beantwortet.
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– GEZ: 3 Jahresfrist beim Rundfunkbeitrag nicht verpassen, sonst keine Befreiung
Staatsferne als verfassungsrechtlicher MaßstabSchon das Urteil zum ZDF‑Staatsvertrag machte deutlich, dass öffentlich‑rechtlicher Rundfunk nur bei ausreichender Pluralität der Aufsichtsgremien seinem Verfassungsauftrag gerecht wird. Das Gebot der Staatsferne soll verhindern, dass Regierungen oder Parteien redaktionelle Linien beeinflussen.
Gremien müssen vielfältig besetzt, Entscheidungsprozesse nachvollziehbar sein. Juristisch entscheidend ist jedoch, ob eine Verletzung dieser Grundsätze überhaupt die Finanzierungspflicht jeder einzelnen Rundfunkanstalt berührt oder „nur“ eine Reform ihrer Organisation erzwingt. Karlsruhe hat das bislang nicht geklärt.
Die Entscheidung fällt in eine Phase, in der Bund und Länder über die künftige Finanzierung des öffentlich‑rechtlichen Rundfunks ringen.
Im Dezember 2024 einigten sich die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten darauf, den Beitrag von 18,36 Euro bis Ende 2026 einzufrieren; ab 2027 soll ein neues Festsetzungsverfahren greifen. Ob es dabei bleibt, entscheidet erneut Karlsruhe, denn ARD und ZDF haben ihrerseits Verfassungsbeschwerde eingelegt, um eine aus Sicht der KEF notwendige Anhebung durchzusetzen.
Blick über die GrenzeDie hitzige Diskussion ist kein deutsches Unikat. In der Schweiz stimmten 2018 über 71 Prozent der Bevölkerung gegen die Abschaffung ihrer Rundfunkgebühr („No Billag“). Seither wird auch dort über Aufgaben, Umfang und Kontrolle des Service public verhandelt – mit denselben Schlagwörtern Staatsferne, Transparenz und Legitimation.
Was das Urteil praktisch bedeutetFür Beitragszahler ändert sich unmittelbar nichts: Die Pflicht zur Zahlung bleibt bestehen. Für das öffentlich‑rechtliche System ist der Karlsruher Beschluss gleichwohl Mahnung.
Er erinnert die Landesgesetzgeber daran, Gremienbesetzungen und Beschwerdeverfahren so auszugestalten, dass sie einer gerichtlichen Prüfung standhalten.
Sollte ein künftiger Kläger die formellen Hürden gewissenhaft überwinden, könnte Karlsruhe die inhaltliche Streitfrage durchaus beantworten.
AusblickDie Entscheidung zeigt daher keinen Schlusspunkt, sondern eine Wegmarke. Transparenzinitiativen, Rundfunkräte und Landesparlamente stehen unter Druck, die Kontrollstrukturen weiterzuentwickeln.
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Kann man das Pflegegeld für sich selbst auszahlen lassen?
Pflegegeld ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung für Menschen mit mindestens Pflegegrad 2, die ihre häusliche Pflege ohne ambulanten Pflegedienst organisieren.
Es wird zwar an die pflegebedürftige Person überwiesen und kann von ihr frei verwendet werden – ein Anspruch besteht aber nur, wenn die erforderliche Pflege tatsächlich durch nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (etwa Angehörige, Freunde, Nachbarn) sichergestellt ist.
Reine „Eigenpflege“ ohne eine solche Pflegeperson begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Pflegegeld.
Was Pflegegeld ist – und wie hoch es 2025 ausfälltPflegegeld ist die Alternative zu ambulanten Pflegesachleistungen: Wer seine Versorgung zu Hause vor allem durch Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen sicherstellt, kann anstelle professioneller Dienste Pflegegeld beziehen.
Die Leistung ist nach Pflegegraden gestaffelt und wird monatlich an die pflegebedürftige Person gezahlt.
Seit 1. Januar 2025 gelten folgende Beträge: Pflegegrad 2: 347 €, Pflegegrad 3: 599 €, Pflegegrad 4: 800 €, Pflegegrad 5: 990 €.
Darf man sich „selbst“ Pflegegeld zahlen?Der verbreitete Missverständnis-Kern liegt im Wort „selbst“: Ja, ausgezahlt wird das Pflegegeld auf das Konto der pflegebedürftigen Person. Nein, beantragen kann man es nicht für reine Eigenpflege ohne Hilfe Dritter.
§ 37 SGB XI knüpft den Anspruch daran, dass der pflegebedürftige Mensch die notwendigen Pflege- und Betreuungsmaßnahmen „in geeigneter Weise“ selbst sicherstellt – gemeint ist die Organisation der Hilfe, nicht ihre ausschließliche Durchführung durch die betroffene Person.
§ 19 SGB XI definiert „Pflegepersonen“ ausdrücklich als Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Ohne eine solche Pflegeperson fehlt die Anspruchsvoraussetzung. Praktisch heißt das: Wer völlig allein lebt und sich vollständig ohne Hilfe versorgt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Pflegegeld.
Wer hingegen z. B. von der Tochter, dem Nachbarn oder einer befreundeten Person regelmäßig unterstützt wird, kann Pflegegeld erhalten.
Auszahlung und Verwendung: Wem gehört das Geld – und wofür?Formal ist die pflegebedürftige Person die Zahlungsempfängerin. Sie kann über das Geld frei verfügen und gibt es in der Praxis häufig ganz oder teilweise an die tatsächlich Pflegenden weiter – eine Zweckbindung im Sinne von Quittungen oder Nachweisen gibt es nicht.
Bei Geschäftsunfähigkeit oder wenn es organisatorisch sinnvoll ist, kann eine bevollmächtigte Person bzw. ein gesetzlicher Betreuer die Mittel verwalten. Entscheidend bleibt jedoch: Die Auszahlung setzt voraus, dass die häusliche Pflege durch Pflegepersonen gesichert ist.
Regelmäßige Pflicht bei PflegegeldWer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßige Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch nehmen. Diese dienen der Qualitätssicherung und Unterstützung im Pflegealltag.
Für Pflegegrad 2 und 3 ist der Besuch halbjährlich, für Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich vorgeschrieben. Wer die Einsätze wiederholt versäumt, riskiert die Kürzung oder Aussetzung des Pflegegeldes.
Kombinationen und Wechsel: Pflegegeld ist flexibelPflegegeld lässt sich mit ambulanten Pflegesachleistungen kombinieren (sogenannte Kombinationsleistung). Außerdem wird während einer Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen im Jahr sowie während einer Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen im Jahr das zuvor bezogene Pflegegeld in halber Höhe weitergezahlt.
Und in der Praxis?In der Praxis genügt es häufig, dass Angehörige oder Nachbarn bestimmte Tätigkeiten – etwa Körperpflege, Mobilisation, Medikamentengabe oder Haushaltsunterstützung – regelmäßig übernehmen, während andere Bereiche von der betroffenen Person weiterhin selbst erledigt werden.
Wichtig ist das Gesamtbild einer verlässlich organisierten häuslichen Versorgung. Das Pflegegeld honoriert diese nicht-professionelle Unterstützung und schafft einen finanziellen Spielraum, um Pflegende zu entlasten oder zusätzliche Hilfen zuzukaufen.
Wer dagegen vollständig autark ist und niemanden hat, der tatsächlich pflegerisch hilft, erfüllt die gesetzliche Vorgabe nicht – auch wenn der Auszahlungsweg über das eigene Konto auf den ersten Blick anderes suggeriert.
Abgrenzung zu anderen LeistungenWichtig ist die Unterscheidung zum Pflegeunterstützungsgeld: Diese Lohnersatzleistung richtet sich nicht an die pflegebedürftige Person, sondern an berufstätige Angehörige, die kurzfristig Pflege organisieren oder übernehmen müssen. Sie hat einen anderen Zweck und ist nicht mit dem Pflegegeld zu verwechseln.
Fazit„Sich selbst“ Pflegegeld auszahlen lassen ist im wörtlichen Sinn möglich, weil die Zahlung auf das Konto der pflegebedürftigen Person erfolgt. Anspruchsbegründend ist das aber nicht.
Ohne reale Unterstützung durch nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen besteht in der Regel kein Anspruch auf die Leistung. Wer häusliche Hilfe durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn organisiert, kann Pflegegeld beziehen, darüber frei verfügen und es typischerweise als Anerkennung an die Pflegenden weitergeben.
Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad, seit 1. Januar 2025 betragen die monatlichen Sätze 347 € (PG 2), 599 € (PG 3), 800 € (PG 4) und 990 € (PG 5). Zudem gelten Beratungs- und Kombinationsregeln, die die flexible Organisation der Pflege absichern.
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Schwerbehinderung: Neue Fahrpreisermäßigungen 2025 für behinderte Menschen
Als Mensch mit Schwerbehinderung bietet die Deutsche Bahn Ihnen diverse Vergünstigungen. Wir haben diese für Sie zusammengefasst und stellen Sie Ihnen in diesem Beitrag detailliert vor.
Die Sonderregeln umfassen kostenfreie Fahrten ebenso wie das kostenlose Mitführen von Assistenzhunden oder das Fahren in erster Klasse ohne entsprechendes Ticket. Auch Schifffahrten sind mit einer Wertmarke kostenfrei möglich.
Schwerbehinderung nachweisenAls Nachweis der Schwerbehinderung gilt bei der Deutschen Bahn ein gültiger Schwerbehindertenausweis oder ein Feststellungsbescheid, der einen Grad der Behinderung von mindestens 50 nachweist. Für bestimmte Vergünstigungen sind außerdem eine dem Ausweis beigefügte Wertmarkte, ein höherer Grad der Behinderung als 50 oder bestimmte Merkzeichen notwendig.
Vergünstigung / Vorteil Kurzbeschreibung (Voraussetzungen + Leistung) Kostenfreie Fahrten im Nahverkehr Mit Schwerbehindertenausweis + gültiger Wertmarke fahren Sie in allen Nahverkehrszügen (IRE, RE, RB, S-Bahn) sowie im Verbund-ÖPNV ohne Ticketkosten. Ermäßigte BahnCard 25 / 50 Bei GdB ≥ 70 oder voller Erwerbsminderungsrente gibt es die BahnCard 25 (40,90 € / 81,90 €) bzw. BahnCard 50 (122 € / 241 €) zum Sonderpreis. Begleitperson & Assistenzhund gratis Merkzeichen B ermöglicht eine Nullpreis-Fahrkarte für eine Begleitperson; Assistenz-/Blindenhunde reisen ebenfalls kostenlos in allen DB-Zügen. Bis zu 2 kostenlose Reservierungen / Rollstuhlplätze In Fernverkehrszügen können Inhaber des Merkzeichens B (ggf. G / aG) bis zu zwei Sitz- oder Rollstuhlstellplatz-Reservierungen je Fahrt kostenfrei buchen. 1.-Klasse-Nutzung mit 2.-Klasse-Ticket Führt der Ausweis den Vermerk „1. Kl.“, dürfen Sie ohne Aufpreis in der 1. Klasse reisen, auch mit Fahrkarte 2. Kl. (Nah- und Fernverkehr). Kostenfreie Mitnahme orthopädischer Hilfsmittel Rollstuhl, Rollator oder Gehhilfen werden ohne Aufpreis befördert; beim Haus-zu-Haus-Gepäckservice gibt es 2 € Rabatt auf Hilfsmittel bis 31,5 kg. Kostenfreie Seestrecken zu Inseln Mit Ausweis + Wertmarke nutzen Sie zahlreiche Fähr- und Inselbahnverbindungen zu Nord- & Ostsee-Inseln (z. B. Norderney, Borkum, Amrum) kostenlos. Premium-Zugang DB-Lounge Rollstuhlfahrer mit Fernverkehrs-Flexpreis oder BahnCard 100 (2. Kl.) erhalten Lounge-Eintritt ohne Aufpreis; Begleitperson frei mit Merkzeichen B.Hinweise
- Die Wertmarke kostet (Stand 2025) 104 € für 12 Monate bzw. 53 € für 6 Monate; sie ist kostenlos für Blinde/Hilflose oder Empfänger von Grundsicherung.
- Für Ein-, Um- und Ausstiegshilfe sowie Nullpreis-Tickets wenden Sie sich an die Mobilitätsservice-Zentrale (MSZ) spätestens 24 h vor Abfahrt.
Als Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Wertmarke können Sie kostenlos den Nahverkehr nutzen. Das gilt für alle Nahverkehrszüge der Deutschen Bahn, also IRE, RE, FEX, MEX, RB sowie S-Bahnen. Auch Verbundstrecken in öffentlichen Verkehrsmitteln sind einbezogen, und außerdem Nahverkehrszüge anderer Eisenbahnunternehmen in Deutschland.
Ausnahmen bei der Ticketpflicht im FernverkehrAuch bei Schwerbehinderung gilt im Fernverkehr Ticketpflicht. Es gibt davon allerdings Ausnahmen, nämlich dann, wenn Fernverkehrszüge für Fahrkarten des Verkehrsverbundes freigegeben sind. Außerdem gilt in einigen Zügen des Fernverkehrs regulär der Schwerbehindertenausweis mit Wertmarke als Ticket. Die entsprechenden Verbindungen zeigt die Deutsche Bahn in der Reiseauskunft an.
Sie dürfen eine Fahrkarte zum Flexipreis in der Bahn kaufenAls Mensch mit Schwerbehinderung erhalten Sie in Fernzügen zwar keine Ermäßigung auf den Fahrpreis. Sie dürfen aber auch in der Bahn eine Fahrkarte zum Flexipreis kaufen und weitere Ermäßigungen wie eine BanCard geltend machen.
Benachrichtigen Sie das ZugpersonalSie ersparen sich Diskussionen, wenn Sie das Zugpersonal direkt nach dem Einstieg in den Zug benachrichtigen, dass Sie noch ein Ticket benötigen und dabei Ihren Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid vorzeigen. Die Fahrkarte bezahlen Sie nachgelagert auf Rechnung innerhalb von 14 Tagen. Möglich ist dies mit Paypal oder Banküberweisung oder in allen DB-Reisezentren.
Kostenfreie SeestreckenMit Wertmarke und Schwerbehindertenausweis können Sie auch den Linenverkehr auf Seestrecken kostenfrei nutzen. Das gilt für die DB Schifffahrt und Inselbahn Wangerooge (Sande-Harlesiel-Wangerooge).
Sie haben den Anspruch auch für die Schifffahrt auf Langeoog (Bensersiel-Langeoog / Schiff und Inselbahn). Zwischen Norddeich Mole und Norderney sowie zwischen Norddeich Mole und Juist können Sie kostenfrei das Schiff nutzen. Die Reederei AG Ems bietet Ihnen eine kostenfreie Fahrt auf der Strecke Emden Außenhafen nach Borkum mit Schiff und Inselbahn.
Kostenfrei fahren können Sie auch bei der Reederei Baltrum-Linie zwischen Norden, Neßmersiel und Baltrum mit dem Schiff. Zwischen Dagebüll Mole und Amrum sowie zwischen Dagebüll Mole und Föhr ist eine kostenfreie Fahrt mit dem Schiff möglich – bei der W.D.R.
Die Neue Pellwormer Dampfschifffahrts GmbH bietet Ihnen eine kostenlose Nutzung des schiffe Ss von Nordstrand nach Pellworm. Dies gilt ebenso bei der Reederei Hiddensee zwischen Schprode und Hiddensee sowie zwischen Stralsund und Hiddensee.
Ermäßigte BahnCard 25/ 50Unter bestimmten Voraussetzungen haben Menschen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, Anspruch auf eine ermäßigte BahnCard 25 /50. Der Schwerbehindertenausweis allein reicht dazu nicht, sondern der Grad der Behinderung muss mindestens 70 betragen. Auch bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht dieser Anspruch.
Hilfe im AuslandEuropäische Nachbarländer bieten Ihnen als Mensch mit Behinderung europaweit Unterstützung an beim Ein-, Um- oder Aussteigen. Die Mobilitätsservice-Zentrale der Deutschen Bahn ermöglicht Ihnen, sich bei den Partnerunternehmen für solche Unterstützung vorzumelden.
Begleitmensch und Begleithund im AusweisEin deutscher Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen B berechtigt in der Regel in den europäischen Nachbarländern zur kostenlosen Fahrt einer Begleitperson oder eines Begleithundes.
Achtung: Trotzdem benötigen diese Mitfahrer eine Fahrkarte. Es handelt sich um eine Nullpreis-Fahrkarte. Dieses kostenfreie Ticket bekommen Sie in den Reisezentren der Deutschen Bahn oder über die Mobilitätsservice-Zentrale.
Genaue Einsicht in die Regelungen in den entsprechenden Ländern erfahren Sie im Kapitel 17 der Internationalen Beförderungsbedingungen der DB AG.
Begleitung in DeutschlandIn Deutschland sind die Regeln für das Mitnehmen eines Begleithundes oder einer Begleitperson für Menschen mit Behinderungen im neunten Sozialgesetzbuch, Teil 3, Kapitel 13 aufgeführt, außerdem im Behindertengleichstellungsgesetz und in der Assistenzhundeverordnung.
Notwendig ist ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen B und dem Eintrag „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ oder „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen.“
Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann dürfen Sie kostenfrei eine Begleitperson und einen Hund mitnehmen.
Sonderregel für AssistenzhundeAuch ohne Merkzeichen B dürfen Sie einen nach Paragraf 12 Absatz 4 des BGG gekennzeichneten Assistenzhund kostenfrei mitnehmen. Bedingung dafür ist ein Schwerbehindertenausweis oder ein Ausweis mit der Bezeichnung „Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft“.
Der Hund muss mit einem Abzeichen gekennzeichnet sein, dass sichtbar am Assistenzhund befestigt ist.
Ausgewiesene Blindenführ- und Assistenzhunde müssen im Zug keinen Maulkorb tragen. Das gilt auch für andere Hunde, wenn der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B enthält.
Orthopädische HilfsmittelOrthopädische Hilfsmittel werden grundsätzlich kostenlos befördert. Das gilt für Rollstühle ebenso wie für Rollatoren und Gehhilfen. Vorsicht: In wenigen Verkehrsverbünden gelten andere Regeln. Hier sollten Sie sich vorher informieren.
Kinder bis zu fünf JahrenKinder bis zu fünf Jahren reisen grundsätzlich ohne Kosten und ohne eigene Fahrkarte. Sie brauchen dazu auch keinen Eintrag auf der Fahrkarte der Begleitperson. Es gibt dabei aber keinen Anspruch auf einen Sitzplatz, sondern dieser müsste extra gebucht werden.
Wenn Kinder mit Schwerbehinderung das Merkzeichen B vorweisen, darf auch die Begleitperson kostenfrei fahren. Genutzt werden kann die erste oder zweite Klasse – je nach Verfügbarkeit.
Kinder ab sechs JahrenKinder mit Schwerbehinderung fahren in Begleitung einer Person ab 15 Jahre kostenfrei. Im Unterschied zu jüngeren Kindern müssen sie aber bei der Buchung angegeben werden. Ohne Begleitung dürfen sie nur mit Wertmarke im Nahverkehr kostenfrei fahren.
Mit dem Merkzeichen B dürfen Kinder dieses Alters auch die Begleitperson kostenfrei mitnehmen. Die Fahrt findet in der beim Ticketverkauf gebuchten Klasse statt.
Kostenfreie ReservierungAuch ohne Wertmarke können schwerbehinderte Menschen bis zu zwei Sitzplätze reservieren, ohne dafür bezahlen zu müssen. Das ist allerdings nur möglich über die Mobilitätsservice-Zentrale oder in den Verkaufsstellen der Deutschen Bahn.
Merkzeichen „1.Kl.“Mit dem Merkzeichen für 1. Klasse können Sie grundsätzlich mit einem Ticket der zweiten Klasse in allen Zügen der Deutschen Bahn die erste Klasse benutzen. Das gilt allerdings nicht üfr Sonderzüge und Sonderwagen. Wenn Sie eine Wertmarke haben, können Sie mit diesem Merkzeichen außerdem die Züge des Nahverkehrs auch in der ersten Klasse kostenfrei nutzen.
Zugang zur Premium LoungeMit einer Fernverkehrsfahrkarte zweiter Klasse im Tarif Flexipreis sowie einer BahnCard 100 zweiter Klasse dürfen Menschen im Rollstuhl den Premium Bereich der DB Lounge nutzen. Beim Merkzeichen B gilt dies auch für Begleitpersonen.
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Warum ist der Jahrgang 1964 bei der Rente besonders?
Der Geburtsjahrgang 1964 besitzt in Deutschland gleich zwei Wendepunkte. Erstens ist er der erste Jahrgang, für den die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren vollständig gilt – die schrittweise Anhebung der „Rente mit 67“ läuft mit ihm aus.
Zweitens handelt es sich um den geburtenstärksten Jahrgang der Bundesrepublik: 1964 kamen rund 1,36 Millionen Kinder zur Welt.
Beides zusammen macht die 1964 Geborenen zu einem Schlüsseljahrgang für das Rentensystem – rentenrechtlich, weil sie die neue Regelaltersgrenze voll tragen, und gesellschaftlich, weil ihr massenhafter Übergang in den Ruhestand die demografische Welle an die Rentenkasse und den Arbeitsmarkt weiterreicht.
Was „Rente mit 67“ konkret bedeutetFür alle ab 1964 Geborenen liegt die abschlagsfreie Regelaltersgrenze einheitlich bei 67 Jahren. Wer also 1964 geboren wurde, erreicht die reguläre Altersgrenze im Jahr 2031. Frühere Geburtsjahrgänge steigen noch in Zwei-Monats-Schritten an; mit 1964 ist die Staffel beendet.
Damit ist zugleich klargestellt: Wer früher in Rente geht, muss dauerhaft mit Abschlägen rechnen. Deren Mechanik ist verbindlich: Für jeden Monat vorgezogenen Bezugs werden 0,3 Prozent von der Rente abgezogen, bis maximal 14,4 Prozent bei einem Vorziehen um 48 Monate (63 statt 67). Diese Kürzung gilt lebenslang.
Abschlagsfrei trotz 67: Sonderwege für 45 Jahre und bei SchwerbehinderungDie Rechtslage kennt zwei wichtige Ausnahmen ohne dauerhafte Kürzung. Wer mindestens 45 Versicherungsjahre nachweist („besonders langjährig Versicherte“), kann als 1964er bereits mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen.
Das ist die endgültige Altersgrenze dieser Rentenart für alle ab 1964 Geborenen. Daneben gibt es die Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Für 1964 und jünger ist sie abschlagsfrei mit 65 möglich; ein vorzeitiger Beginn ist bereits mit 62 machbar, dann allerdings mit bis zu 10,8 Prozent Abzug.
Flexibler Übergang: Hinzuverdienst und TeilrenteSeit 2017 eröffnet die „Flexirente“ mehr Spielräume zwischen Arbeiten und Ruhestand. Besonders relevant für die 1964er: Seit 1. Januar 2023 sind Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten entfallen.
Wer also vor der Regelaltersgrenze eine Teil- oder Vollrente bezieht, kann parallel unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Das erleichtert gleitende Übergänge, die Anrechnung von zusätzlichen Beiträgen kann die spätere Rentenhöhe steigern; auch ein späterer Rentenbeginn erhöht die Rente pro Monat des Aufschubs.
Warum dieser Jahrgang die Rentenfinanzen und den Arbeitsmarkt spürbar bewegtMit den geburtenstarken Jahrgängen nimmt die Verrentungswelle bis etwa Mitte der 2030er Jahre an Fahrt auf.
Das IAB erwartet dadurch eine Verschärfung der Fachkräfteengpässe; die Zahl der Älteren im Erwerbsleben sinkt, Wissen und Erfahrung gehen verloren, während weniger junge Menschen nachrücken. Für die Rentenfinanzen heißt die Altersstruktur: Das Sicherungsniveau wird politisch stabilisiert, während der Beitragssatz perspektivisch steigt.
Nach dem Rentenversicherungsbericht 2024 dürfte der Beitragssatz – ohne weitere Korrekturen – bis 2038 in Richtung gut 22 Prozent zunehmen.
Parallel setzt die Bundesregierung mit dem „Rentenpaket 2025“ auf eine Festschreibung des Rentenniveaus von 48 Prozent über 2025 hinaus; Ziel ist es, die Kaufkraft der Renten trotz Demografie zu sichern. Die 1964er stehen im Zentrum dieser Balance zwischen Leistungszusagen und Finanzierbarkeit.
Früher raus – was das für 1964er bedeutetWer aus dem Jahrgang 1964 schon mit 63 aussteigen möchte, kann das über die Altersrente für langjährig Versicherte tun, muss aber den vollen Abschlag von 14,4 Prozent akzeptieren.
Die dauerhafte Kürzung macht die Entscheidung für die Rente bedeutsam; sie lässt sich durch Sonderzahlungen ab 50 teilweise ausgleichen, oder durch Weiterarbeit mit Teilrente abmildern.
Hier gilt das individuelle Rechnen: Versicherungsverlauf, Entgeltpunkte, Steuern und Krankenversicherung entscheiden über die Nettoeffekte. Offizielle Online-Rechner und eine persönliche Beratung der Deutschen Rentenversicherung helfen, den besten Zeitpunkt zu bestimmen.
Einordnung: Was die Besonderheit des Jahrgangs 1964Der Jahrgang 1964 ist rechtlich der erste, der die „67“ voll schultern muss, und demografisch der größte, der in den Ruhestand eintritt.
Das macht ihn zur Messlatte für die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rente in den nächsten Jahren: an der Beratungspraxis, an den zigtausenden individuellen Übergängen mit und ohne Abschläge, an der Vereinbarkeit von Arbeit und Rente – und an der Frage, wie stabil Zusagen und Beiträge in Zeiten des demografischen Drucks bleiben.
Für die Betroffenen bedeutet das vor allem, die neu gewonnene Flexibilität klug zu nutzen und den eigenen Eintritt sorgfältig zu planen. Die Regeln sind klar, die Spielräume vorhanden – und beides zusammen erklärt, warum 1964 bei der Rente so besonders ist.
Quellenhinweise: Deutsche Rentenversicherung zu Regelaltersgrenze, Abschlägen, Sonderwegen und Flexirente; Statistisches Bundesamt zu Geburten 1964; IAB/Bundesagentur für Arbeit zu Fachkräftebedarf; Rentenversicherungsbericht 2024 und BMAS zum „Rentenpaket 2025“.
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Früher in Rente: Jahrgang 1965 ohne den Abschläge in die Altersrente
Sind Sie 1965 geboren und machen sich Gedanken darüber, wie Sie in die Altersrente einsteigen können? In diesem Beitrag zeigen wir die verschiedenen Optionen, die zur Verfügung stehen, um in die Rente zu gehen – idealerweise ohne Abschläge.
Wie sieht die Regelaltersgrenze für den Jahrgang 1965 aus?Für alle, die 1965 geboren wurden, liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem Sie Ihre reguläre Altersrente beziehen können, vorausgesetzt, Sie haben mindestens 5 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt.
Die Erfüllung dieser Mindestvoraussetzung sollte für die meisten Arbeitnehmer möglich sein.
Welche Möglichkeiten gibt es für einen vorzeitigen Ruhestand?Auch für den Jahrgang 1965 gibt es Möglichkeiten, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen. Eine der gängigsten Methoden ist die Altersrente für langjährig Versicherte, die Sie bereits ab 63 Jahren in Anspruch nehmen können, wenn Sie mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen können.
Was zählt zu den 35 Versicherungsjahren?Zu den 35 Jahren Wartezeit zählen nicht nur Zeiten der Erwerbstätigkeit, sondern auch längere Krankheitsphasen, der Bezug von Arbeitslosengeld sowie Kindererziehungszeiten. Dadurch erreichen viele Menschen, die kontinuierlich in Deutschland gemeldet waren, diese Wartezeit in ihren frühen 60ern.
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Welche Abschläge sind bei einem vorzeitigen Renteneintritt zu erwarten?Bei der Altersrente für langjährig Versicherte müssen Sie mit Abschlägen rechnen. Diese betragen 0,3 % pro Monat, den Sie vor dem regulären Renteneintrittsalter in Rente gehen. Das bedeutet:
- Ein Renteneintritt mit 66 Jahren führt zu einem Abschlag von 3,6 %.
- Ein Renteneintritt mit 65 Jahren führt zu einem Abschlag von 7,2 %.
- Ein Renteneintritt mit 63 Jahren führt zu einem Abschlag von 14,4 %.
Mit einem amtlichen Schwerbehindertenausweis können Sie unter bestimmten Bedingungen ebenfalls früher in Rente gehen. Wenn Sie 35 Versicherungsjahre vorweisen können, können Sie als Schwerbehinderter bereits mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen.
Möchten Sie mit 63 Jahren in Rente gehen, reduziert sich der Abschlag auf 7,2 %, da der Abschlag ab dem Alter von 65 Jahren berechnet wird.
Was passiert, wenn der Schwerbehindertenausweis befristet ist?In vielen Fällen ist der Schwerbehindertenausweis befristet, etwa bei Krebserkrankungen, und muss nach einer bestimmten Zeit verlängert werden. Sollte der Ausweis kurz vor dem geplanten Renteneintritt auslaufen, gibt es eine dreimonatige Schonfrist, in der der Renteneintritt trotzdem möglich ist.
Bei längeren Unterbrechungen können spezielle Regelungen und Tricks helfen, weiterhin in den Genuss der Rente für Schwerbehinderte zu kommen.
Was ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte?Neben der Rente für langjährig Versicherte gibt es die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, für die 45 Versicherungsjahre erforderlich sind.
Diese 45 Jahre sind schwerer zu erreichen, da bestimmte Zeiten, wie schulische Ausbildungen und längere Arbeitslosigkeitsphasen, nicht mitzählen.
Welche Zeiten zählen nicht für die 45 Jahre?Zeiten der Ausbildung und längere Perioden der Arbeitslosigkeit (ohne Bezug von Arbeitslosengeld) zählen nicht zu den 45 Versicherungsjahren. Auch Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem Renteneintritt wird nicht angerechnet.
Können Sie ohne Abschläge früher in Rente gehen?Haben Sie die 45 Versicherungsjahre erreicht, können Sie zwei Jahre vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter ohne Abschläge in Rente gehen. Für den Jahrgang 1965 bedeutet das, dass Sie mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können. Ein früherer Renteneintritt ist in diesem Fall jedoch nicht möglich.
Welche Rolle spielt das Hinzuverdienstrecht?Seit Anfang 2023 können Sie neben einer vorgezogenen Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird. Dies gilt auch für Renten mit Abschlägen.
Durch das Hinzuverdienen zahlen Sie weiterhin Beiträge in die Rentenkasse ein, was Ihre Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze erhöhen kann.
Was passiert, wenn Sie sowohl eine Schwerbehinderung als auch die 45-jährige Wartezeit erfüllen?Eine häufige Frage ist, ob die Kombination von Schwerbehinderung und 45-jähriger Wartezeit eine besonders vorteilhafte Rente ermöglicht. In diesem Fall sollten Sie sich individuell beraten lassen, um die besten Möglichkeiten für Ihren Renteneintritt zu ermitteln.
Fazit: Die richtige Strategie für Ihren RenteneintrittJahrgang 1965. Ob reguläre Altersrente, Rente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte oder die Rente für Schwerbehinderte – jede Option hat ihre eigenen Vor- und Nachteile.
Es lohnt sich, frühzeitig alle Möglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um die optimale Strategie für einen finanziell abgesicherten Ruhestand zu finden.
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Bürgergeld: Sozialgericht rügte Jobcenter-Sachbearbeiter wegen Lügen und viel Sozialneid
Gerichte sind für ihre sachliche Wortwahl bekannt, so sehr, dass juristischen Laien oft erst zwischen den Zeilen “übersetzt” werden muss, wenn sich in trockenen Aussagen Kritik verbirgt.
Harte Worte gegen ÜbergriffeWenn also ein Sozialgericht gegenüber Mitarbeitern eines Jobcenters an die Stelle eines förmlich-behördlichen Sprachgebrauchs direkte harte Worte setzt, dann muss sich das Jobcenter einiges geleistet haben.
In diesem Fall vor dem Sozialgericht Karlsruhe konnten wir die Mischung aus Willkür, Anmaßung und primitiver Übergriffigkeit von seiten des Jobcenters kaum fassen.
Das Sozialgericht Karlsruhe erkannte beim Jobcenter “missgünstigen Sozialneid öffentlich Bediensteter”. In dem Fall ging es darum, dass das Jobcenter sich weigerte, die Kosten des Umzugs einer Leistungsberechtigten zu übernehmen. Einen sachlichen Grund dafür gab es nicht, so das Gericht. ( 01.10.2014 – S 12 AS 2387/22)
Depressive Mutter und pflegebedürftige KinderEine Mutter von zwei pflegebedürftigen Kindern hatte beim Jobcenter Karlsruhe die Übernahme der Kosten eines Umzugs beantragt. Sie bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und leidet selbst unter schweren Depressionen.
Die Betroffene hatte die bisherige Mietwohnung gekündigt, um in den Ort Ettlingen zu ziehen – wohlgemerkt in eine deutlich günstigere Wohnung.
Der Grund war, dass ihre eigene Mutter ihr dort gelegentlich unter die Arme greifen und die pflegebedürftigen Kinder hüten konnte.
Kostenvoranschlag von SpeditionsunternehmenDie Leistungsberechtigte holte drei Kostenvoranschläge von Speditionen ein. Sie erfüllte also dem Jobcenter gegenüber ihre Pflichten, damit ein solcher Antrag genehmigt wird. Es ging dabei um sieben Stockwerke ohne Fahrstuhl, durch die die Möbel geschleppt werden mussten.
Bevollmächtigter soll Möbel schleppenDoch der zuständige Sachbearbeiter lehnte ab, mit der Begründung, sie solle den Umzug selbst mit Freunden, Familie, Bekannten oder kostengünstigen Alternativen durchführen, zum Beispiel mit studentischen Helfern oder kraitativen Einrichtungen.
Das Jobcenter schlug sogar vor, ihr Bevollmächtigter solle beim Schleppen helfen oder Kartons fahren. Der Sachbearbeiter schrieb wörtlich, das habe sein eigener Rechtsanwalt schon fünfmal geschafft.
Der Sachbearbeiter erwartete zudem, dass die Laienhelfer einen Starkstromherd anschließen würden.
Forderungen des Jobcenters “ohne Substanz”Die Frau legte erfolglos Widerspruch ein und zog dann vor das Sozialgericht Karlsruhe. Dieses stellte sich eindeutig hinter die Klage und schüttete dem Jobcenter sinngemäß “einen Eimer eiskaltes Wasser über den Kopf”.
Das Jobcenter hätte einfach “ins Blaue hinein” geschrieben, denn die isoliert lebende Frau hätte keine Freunde vor Ort, die ihr beim Umzug helfen könnten.
Eine Mithilfe der beiden Brüder, der Schwester und der Großmutter sei ebenfalls nicht möglich. Die Forderung des Jobcenters, Bekannte, Freunde oder Verwandte sollten den Umzug erledigen sei, so das Gericht, “ohne jede Substanz”.
Sachbearbeiter MünchhausenDas Gericht ging sogar noch weiter und bezeichnete den Sachbearbeiter des Jobcenters als unglaubwürdig.
Er habe nachweislich unwahre Behauptungen zulasten der Klägerin aufgestellt “wegen vermeintlich verfügbarer Umzugshelferangebote der Caritas, wegen des vermeintlich üblichen Stundenlohns studentischer Umzugshelfer, wegen der Mietkosten eines vermeintlich geeigneten Umzugsfahrzeugs und wegen der vermeintlichen Wirtschaftlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Umzugsdienstleistungen.”
Der Umzug spart Kosten der UnterkunftTatsächlich so das Gericht, würde die Betroffene dem Jobcenter durch den Umzug monatlich 126,11 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung ersparen.
“Der Umzug ist notwendig und zweckdienlich”Zudem sei der Umzug wegen der psychischen Gesundheit der pflegebedürftigen Tochter notwendig, da diese am aktuellen Wohnort unter Streitereien mit Nachbarskindern leide.
Diese seien so gravierend, dass “polizeiliche Ermittlungen wegen Beleidigung, Körperverletzung, Diebstahl sowie Stalking eingeleitet und eine therapeutische Behandlung der seelischen Folgen veranlasst worden seien”.
Drittens sei der Wechsel nach Ettlingen besonders zweckförderlich, weil die dort lebende Großmutter zeitweilig die Betreuung der Kinder übernehmen könne.
“Einmalige Leistung wird schnell wieder ausgeglichen”Es sei zwar richttig, so das Gericht, dass Leistungsbezieher Umzugskosten so niedrig wie möglich halten müssten. Doch regele der Paragraf 22 des Sozialgesetzbuches II ganz klar: “Sind Eigenbemühungen aber wegen Alter, Krankheit oder Behinderung nicht zumutbar, müssen die Kosten für ein Umzugsunternehmen übernommen werden.”
Der Betrag für die Spedition von 2.200 Euro sei eine einmalige Aufwendung, die durch die niedrigeren Kosten der Unterkunft bereits nach 17,4 Monaten ausgeglichen seien.
Spott über den SachbearbeiterDie Aussage des Sachbearbeiters, sein Rechtsanwalt hätte schon fünfmal einen Umzug durchgeführt, beantwortete das Gericht mit feinem Spott.
So heißt es wörtlich: “Ein Rechtsanwalt stellt regelmäßig einen dreistelligen Stundensatz als Honorar in Rechnung.” Er sei zwar um ein vielfaches teurer als Beschäftigte einer Umzugsfirma, aber nicht notwendig effektiver beim Transportieren von Hausrat.
Profis sind notwendigFür die Einbauküche seien professsionelle Handwerker nötig, so das Gericht: “Der Ausbau und Einbau (…) erfordert weitergehende handwerkliche Kenntnisse, die im Normalfall weder von einem Leistungsberechtigten noch von dessen freiwilligen oder studentischen Gelegenheitshelfern erwartet werden können.”
Sozialneid des Sachbearbeiters ist unwichtigDas Gericht nahm an negativer Beurteilung des Verhaltens des Sachbearbeiters kein Blatt vor den Mund: “Die Angemessenheit von Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II bemisst sich nicht nach dem im Einzelfall missgünstigen Sozialneid öffentlich Bediensteter.”
Das Gericht sah den Mitarbeiter also aufgrund seiner Missgunst nicht in der Lage, nach sachlichem Ermessen zu handeln und seinen Job zu tun: “Bei der behördlichen Ermessensausübung (…) kommt es nicht darauf an, ob Mitarbeiter des zuständigen Jobcenters Menschen im Grundsicherungsbezug generell keine Geldleistungen gönnen, die Jobcenterbeschäftigte ihrerseits als nicht hilfebedürfte Erwerbstätige nicht ebenfalls von der öffentlichen Hand beanspruchen können.”
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Krankengeld zweimal beziehen – so ist das möglich
Wer länger krank ist, erlebt nach wenigen Wochen einen tiefen Einschnitt: Das Gehalt vom Arbeitgeber endet nach sechs Wochen, an seine Stelle tritt das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Leistung ist wichtig, aber zeitlich begrenzt.
Spätestens wenn sich die 72 Wochen Krankengeld dem Ende nähern, taucht die bange Frage auf, wie es weitergeht.
Vom Lohn zum Krankengeld: der erste ÜbergangZu Beginn einer längeren Erkrankung bleibt zunächst für sechs Wochen die Lohnfortzahlung bestehen. Diese Frist ist fest im Arbeitsrecht verankert und soll kurzfristige Ausfälle abfedern.
Wird danach weiter eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld.
Diese zweite Phase beginnt nahtlos und ist für viele Betroffene die zentrale Sicherung des Lebensunterhalts. Entscheidend ist dabei nicht nur die Anzahl der Wochen, sondern ein unsichtbarer Zeitrahmen im Hintergrund: die Blockfrist.
Die Blockfrist: ein starrer Rahmen von drei JahrenMit dem ersten Arztbesuch, bei dem eine konkrete Erkrankung erstmals aktenkundig wird, startet im System der Krankenkasse eine dreijährige Blockfrist.
Sie läuft unabhängig davon, ob man als Versicherte oder Versicherter davon weiß, und sie läuft unabhängig von Unterbrechungen einfach weiter. Innerhalb dieser festen drei Jahre kann für dieselbe Erkrankung höchstens 78 Wochen Krankengeld gewährt werden.
Diese 78 Wochen beinhalten die sechs Wochen Lohnfortzahlung nicht; in der Praxis spricht man oft von 72 Wochen Krankengeld nach dem Ende der Lohnfortzahlung.
Sind die 72 Wochen ausgeschöpft, ist der Krankengeldanspruch für diese Erkrankung innerhalb derselben Blockfrist vollständig verbraucht. Die Blockfrist selbst tickt aber weiter, bis die drei Jahre ab dem Erstfeststellungsdatum abgelaufen sind.
Lücke: wenn Krankheit bleibt, das Krankengeld aber endetGerade bei schweren oder chronischen Erkrankungen sind Menschen häufig ohne Unterbrechung arbeitsunfähig. Dann endet zunächst die Lohnfortzahlung, später das Krankengeld – während die gesundheitliche Situation unverändert bleibt.
Hier wird die Blockfrist greifbar: In der zweiten Hälfte dieser drei Jahre besteht kein weiterer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung. Es entsteht also eine anspruchsfreie Zeit, obwohl die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
Für Betroffene ist das ein Schock, denn die Blockfrist ist technisch, leise und oft erst spürbar, wenn die Krankenkasse die „Aussteuerung“ mitteilt.
Neuer Anspruch durch neue Krankheit: möglich, aber nur schwerEin erneuter Krankengeldanspruch kann entstehen, wenn eine völlig neue, von der bisherigen Diagnose unabhängige Erkrankung hinzutritt. Dafür müssen zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein.
Zum einen darf zwischen den beiden Diagnosen kein Zusammenhang bestehen, also weder eine Folgeerkrankung noch eine Verschlechterung derselben gesundheitlichen Ursache vorliegen.
Zum anderen muss die neue Erkrankung an einem Tag erstmals ärztlich festgestellt werden, an dem keine Arbeitsunfähigkeit wegen der alten Diagnose bescheinigt ist.
Theoretisch lässt sich ein solcher „neuer Startpunkt“ konstruieren. Praktisch erweist sich das oft als schwierig, weil schwere Erkrankungen selten punktgenau pausieren und weil Ärztinnen und Ärzte aus nachvollziehbaren Gründen keine Lücken in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schaffen, wenn weiterhin reale Leistungsunfähigkeit besteht.
Nach Ablauf der Blockfrist: die Tür geht nur unter strengen Bedingungen erneut aufIst die dreijährige Blockfrist abgelaufen, kann für dieselbe Erkrankung grundsätzlich wieder Krankengeld entstehen. Doch auch hier setzt das Recht enge Voraussetzungen. Zum einen muss für diese Erkrankung mindestens sechs Monate lang keine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben.
Gemeint ist eine dokumentierte Phase ohne Krankschreibung wegen derselben Diagnose. Zum anderen muss in dieser Zeit zugleich Versicherungspflicht mit Beitragszahlung vorgelegen haben, etwa durch Beschäftigung oder durch Bezug von Leistungen, die Versicherungspflicht auslösen, wie Arbeitslosengeld mit Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt.
Erst wenn beide Bedingungen erfüllt sind, entsteht nach dem Blockfristende ein neuer Anspruchskreis – wieder mit einer neuen, dann abermals dreijährigen Blockfrist und dem bekannten Wochenkontingent.
Die Realität nach der Aussteuerung: Arbeitslosengeld I und mögliche ErwerbsminderungsrenteIn der Praxis führt das Ende des Krankengeldes, die sogenannte Aussteuerung, häufig nicht zu einem zweiten Krankengeld, sondern zu einem Wechsel in andere Systeme der sozialen Sicherung. Viele Betroffene melden sich bei der Agentur für Arbeit und beziehen Arbeitslosengeld I.
Das wirkt zunächst widersprüchlich, denn Arbeitslosengeld setzt grundsätzlich Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt voraus. Für Menschen, die noch krank sind, existieren hier jedoch besondere Regelungen und eine differenzierte Begutachtung der Leistungsfähigkeit.
Ziel ist es, eine Lücke im Lebensunterhalt zu vermeiden und die Zeit bis zur gesundheitlichen Stabilisierung oder bis zu einer Entscheidung über Reha- oder Rentenleistungen zu überbrücken.
Nicht selten schließt sich an diese Phase eine Reha an, denn Reha geht dem Rentenbezug regelmäßig vor. Wenn die Erwerbsfähigkeit auf absehbare Zeit nicht mehr in einem die Existenz sichernden Umfang hergestellt werden kann, kommt eine Erwerbsminderungsrente in Betracht.
Der Weg dorthin ist für Betroffene oft beschwerlich, geprägt von medizinischen Gutachten, Antragsverfahren und Koordination zwischen verschiedenen Leistungsträgern. Gerade in dieser Übergangszeit ist es wichtig, Fristen im Blick zu behalten, ärztliche Unterlagen sorgfältig zu sammeln und Beratung in Anspruch zu nehmen.
Wiedereinstieg, Zwischenschritte und die Bedeutung sauberer DokumentationZwischen vollständiger Arbeitsunfähigkeit und dauerhafter Erwerbsminderung gibt es Möglichkeiten der schrittweisen Rückkehr. Eine stufenweise Wiedereingliederung kann helfen, Belastbarkeit zu testen und Stabilität zu gewinnen.
Solche Schritte sind jedoch nur sinnvoll, wenn sie medizinisch getragen sind und nicht dazu führen, dass Ansprüche in anderen Bereichen unbeabsichtigt verloren gehen. Sorgfältige Kommunikation mit behandelnden Ärztinnen und Ärzten, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse ist essenziell. Ebenso wichtig ist eine lückenlose Dokumentation: Erstfeststellungsdaten, Diagnosen, AU-Zeiträume und Zeiten mit Beitragszahlung bilden die Grundlage dafür, ob und wann erneut Ansprüche entstehen können.
Warum „nochmal Krankengeld“ die Ausnahme bleibtDie Rechtslage ist so konstruiert, dass ein zweiter Anspruch auf Krankengeld nur unter klar abgegrenzten Voraussetzungen möglich ist. Eine völlig neue, unabhängige Erkrankung kann innerhalb der laufenden Blockfrist einen neuen Anspruch starten, sofern am Feststellungstag keine AU wegen der alten Diagnose besteht.
Für dieselbe Erkrankung ist ein erneuter Anspruch erst nach Ablauf der Blockfrist denkbar – und auch nur, wenn es eine mindestens sechsmonatige, zugleich beitragspflichtig versicherte Zeit ohne dokumentierte Arbeitsunfähigkeit gab.
Diese Kombination ist im Alltag seltener, als man hofft. Deshalb mündet die Aussteuerung in der Mehrzahl der Fälle in den Bezug von Arbeitslosengeld I und, je nach Gesundheitsverlauf, in Reha-Maßnahmen oder eine Erwerbsminderungsrente.
Was Betroffene konkret mitnehmen solltenWer länger krank ist, sollte frühzeitig die Blockfrist im Blick haben, auch wenn sie im Hintergrund läuft. Es lohnt sich, das Datum der ersten Feststellung einer Diagnose zu notieren, die Bescheinigungen geordnet aufzubewahren und rechtzeitig mit Krankenkasse, Arbeitgeber und – bei absehbarem Ende des Anspruchs – der Agentur für Arbeit zu sprechen.
Kommt eine neue, unabhängige Erkrankung hinzu, sollte die ärztliche Feststellung und die Frage, ob am selben Tag eine andere AU besteht, mit dem Behandelnden transparent besprochen werden.
Und wenn das Ende der Krankengeldzahlung absehbar wird, ist es ratsam, sich umgehend um Beratung zu kümmern, um den Übergang zu Arbeitslosengeld, Reha oder eine mögliche Rente ohne Brüche zu gestalten.
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Krankengeld: Zusätzliches Urlaubsgeld auch nach der Aussteuerung
Zusätzliches, im Tarifvertrag festgelegtes, Urlaubsgeld gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach Ende des Krankengeldes Arbeitslosengeld bezieht. So urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm. (5 Sa 824/21).
Urlaubsgeld trotz ArbeitslosigkeitDer Rechtsschutz des DGB bezog sich auf dieses Urteil und setzte gegenüber einem Arbeitgeber durch, dass dieser einem Arbeitnehmer den zusätzlichen vereinbarten Urlaub auszahlen musste, obwohl dieser nach der Aussteuerung beim Krankengeld Arbeitslosengeld bezog.
Anspruch auf SonderzahlungenDer Betroffene arbeitete in einem Metallbetrieb, und dort gelten die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalen. Anspruch auf die entsprechenden Sonderzahlungen bestehen hier auch bei Entgeltfortzahlung oder einem Lohnersatz wie Krankengeld oder Verletztengeld.
Arbeitgeber sieht keinen Anspruch nach AussteuerungDer Betroffene erhielt aber keinen Lohnersatz mehr. Sein Krankengeld hatte die Maximaldauer erreicht. In diesem Fall springt rechtlich die Arbeitslosenversicherung ein, und Betroffene haben Anspruch auf Arbeitslosengeld – trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit.
Jetzt wurde es kompliziert.
Der Arbeitgeber sah den Anspruch auf die zusätzlichen Urlaubstage nämlich nicht mehr als gegeben an, da das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitslosigkeit ruhen würde.
Der DGB Rechtsschutz sah aber, dass dieses tarifliche Urlaubsgeltung nicht an eine tatsächliche Arbeitsleistung gekoppelt war und hielt die Begründung des Arbeitgebers insofern nicht für tragfähig.
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– Krankengeld: Wenn die Krankenkasse die AU ablehnt
Arbeitslosenzeit anteilig vom Urlaub abgezogenDer Arbeitgeber zahlt das zusätzliche Urlaubsgeld an einem Stichtag. In diesem Fall berechnete er diese Leistung anteilig bis zu dem Tag, an dem das Krankengeld lief und zog also von der Summe die Zeiten der Arbeitslosigkeit ab.
Arbeitgeber sieht keine Verpflichtung mehrDer Arbeitgeber sah keine Verpflichtung mehr, da der Arbeitnehmer sich durch den Status der Arbeitslosigkeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle. Damit würde das Arbeitsverhältnis ruhen, und es bestehe kein Anspruch auf Sonderzahlungen – weder gebe es in dieser Zeit einen Anspruch auf Urlaub noch auf zusätzliches Urlaubsgeld.
Arbeitnehmer sieht sich als AngestelltenDer Betroffene argumentierte hingegen, es sei nach wie vor bei der Firma angestellt, und deshalb gelte nach wie vor der Anspruch auf zusätzlicher Urlaubsgeld. Er klagte vor dem Arbeitsgericht Aachen, um seinen Anspruch durchzusetzen (5 CA 3038/23). Dabei bezog er sich auf einen ähnlichen Fall, in dem das Landesarbeitsgericht Hamm zugunsten des Arbeitnehmers geurteilt hatte.
Anspruch auch bei fehlender ArbeitsleistungDas Landesarbeitsgericht hatte sich nämlich exakt mit dieser Regelung in diesem Tarifvertrag beschäftigt. Es kam zu dem Ergebnis, dass ein Antrag auf Arbeitslosengeld wegen krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit die Arbeitsleistung zumindest vorläufig beende. Soweit stimmte die Einschätzung des Landesarbeitsgerichtes also mit der des Arbeitgebers im vorliegenden Fall überein.
Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht trotzdemDas Landesarbeitsgericht führte aber weiter aus, dass trotzdem ein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld besteht. Denn dieses setze nur das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus, nicht aber eine tatsächliche Arbeitsleistung. Im vor dem Landesarbeitsgericht verhandelten Fall musste der Arbeitgeber deshalb das zusätzliche Arbeitsgeld zahlen.
Der Arbeitgeber lenkt einEs handelte sich also um denselben Tarifvertrag und um dieselbe Frage nach dem zusätzlichen Urlaub. Der DGB Rechtsschutz wies den Arbeitgeber auf diese bestehende Rechtslage hin. Dieser lenkte daraufhin ein und erkannte, dass dem Betroffenen die eingeklagten Beträge gezahlt werden müssen.
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Bürgergeld: Jobcenter muss 10.000 € Schulden übernehmen – Urteil
Im einstweiligen Rechtsschutz hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (Az. L 18 AS 1372/18 B ER) das Jobcenter verpflichtet, Stromschulden des Leistungsberechtigten in Höhe von ca. 10.000 € darlehensweise zu übernehmen. Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II.
Verfassungsrechtliche Abwägung: Menschenwürdige Existenz sichernDas Gericht misst der Sicherung der Stromversorgung – und damit der Sicherung einer zu Wohnzwecken dienenden Unterkunft – verfassungsrechtlich ein überragendes Gewicht bei. Die Ablehnung des Antrags hätte gesundheitliche Beeinträchtigungen und damit einen nicht rückgängig zu machenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zur Folge. Diese steht unter dem besonderen Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Stromsperre als klarer AnordnungsgrundDer Anordnungsgrund ergibt sich bereits aus der vollzogenen Stromsperre. Der Versorger hebt die Sperre erst nach vollständiger Begleichung der Schulden auf. Ein Wechsel zu einem anderen Anbieter ist faktisch keine realistische Option, weil dafür die Einwilligung des Grundversorgers erforderlich ist.
Sachverhalt: Zeitlicher Ablauf und offene PunkteDer Antragsteller bezog die Wohnung im Oktober 2014 und beglich zunächst die Stromkosten. Der Versorger macht Rückstände seit dem 30. Dezember 2015 geltend. Am 7. März 2018 wurde der Strom gesperrt – ein Zustand, der einem Wohnungsverlust gleichkommt.
Im Eilverfahren ließ sich nicht abschließend klären, warum keine Abschlagszahlungen mehr erfolgten und wie der außergewöhnlich hohe Stromverbrauch zustande kam: zuletzt über 13.000 kWh pro Jahr bei monatlichen Abschlägen von 647 €. Der Antragsteller macht hierfür den alten Stromzähler verantwortlich, der am 15. März 2018 ausgetauscht wurde.
Ebenso bedarf es weiterer Aufklärung, ob der Antragsteller in den Jahren 2015 bis 2017 krankheitsbedingt möglicherweise nicht in der Lage war, seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln.
Kein gezielter Missbrauch erkennbarEin missbräuchliches, gezieltes Herbeiführen der Stromschulden kann dem Antragsteller derzeit nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass zuvor bereits Energieschulden vom Leistungsträger übernommen wurden. Zudem ist nicht von verwertbaren Vermögensgegenständen auszugehen, mit denen sich die Schulden tilgen ließen.
Rechtsfolge: Darlehen und direkte Zahlung an Versorger/InkassoDie Übernahme der Stromschulden hat gemäß § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II als Darlehen zu erfolgen. Unter Anwendung von § 22 Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 Nr. 2 SGB II wurde das Jobcenter verpflichtet, direkt an den Energieversorger beziehungsweise das beauftragte Inkassounternehmen zu zahlen, weil Anhaltspunkte bestehen, dass die zweckentsprechende Verwendung durch den Antragsteller nicht gesichert ist.
Auflagen: Mitwirkungspflichten zur Sicherung der VersorgungDas LSG nutzt die nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 938 ZPO bestehende Möglichkeit, die Zahlung von Mitwirkungshandlungen abhängig zu machen. Ziel ist die dauerhafte Stromversorgung und damit der Erhalt der Wohnung – der Zweck der Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II. Konkret ordnet das Gericht an:
- Zustimmung zur Direktüberweisung der künftigen Abschlagszahlungen an den Stromversorger, um weitere Streitigkeiten über die Berechtigung zur Direktzahlung zu vermeiden.
- Wirtschaftliches Verbrauchsverhalten: Der Antragsteller ist zu einem sparsamen Stromverbrauch anzuhalten – erst recht, seit der neue Zähler den vom Antragsteller benannten Grund für den überhöhten Verbrauch mutmaßlich beseitigt.
- Monatliche Mitteilung des Zählerstands an das Jobcenter. So kann der Leistungsträger bei fortgesetztem unwirtschaftlichem Verbrauch eine erneute Schuldenübernahme verhindern.
Nach § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II sind Geldleistungen regelmäßig als Darlehen zu erbringen; Zuschüsse kommen nur ausnahmsweise in atypischen Fällen in Betracht.
Selbst wirtschaftlich unvernünftiges (vorwerfbares) Verhalten, das eine drohende Wohnungslosigkeit mitverursacht haben mag, schließt den Leistungsanspruch auf Übernahme von Stromschulden nicht aus.
Entscheidend ist die Sicherung der Unterkunft als elementares Grundbedürfnis – notfalls auch bei schuldhafter Gefährdung. Diese Sicherstellung folgt aus der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09).
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BU-Rente und EM-Rente gleichzeitig beziehen
Wer sich im deutschen Sozialrecht bewegt, hört häufig immer das Gleiche: Leistungen einer Stelle werden an anderer Stelle als Einkommen angerechnet.
Dieses Prinzip kann dazu führen, dass von einer ursprünglich zugesagten Unterstützung am Ende weniger übrig bleibt.
Gerade bei Erkrankung oder Unfall stellt sich deshalb die Frage, wie gesetzliche und private Absicherungen zusammenspielen. Besonders relevant ist die Konstellation aus gesetzlicher Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) und privater Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Darf man beides behalten –oder wird gekürzt?
Berufsschutz früher und heute: Warum Jüngere stärker vorsorgen solltenDie gesetzliche Rentenversicherung kennt einen grundlegenden Systemwechsel beim sogenannten Berufsschutz. Für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, gilt weiterhin ein „echter“ Berufsschutz. Maßstab ist der erlernte bzw. zuletzt ausgeübte Beruf.
Wer diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, hat – vereinfacht dargestellt – bessere Karten, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu erhalten.
Für alle Jüngeren ist die Lage eine andere. Maßstab ist der allgemeine Arbeitsmarkt. Entscheidend ist, ob die betroffene Person noch irgendeine Tätigkeit in nennenswertem Umfang ausüben kann – unabhängig vom bisherigen Beruf.
Das klassische Beispiel: Eine Ingenieurin oder ein Ingenieur, die oder der den eigenen Beruf krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann, aber zum Beispiel als Pförtnerin oder Pförtner noch einsetzbar wäre, erfüllt nach diesem Maßstab oft nicht die Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderungsrente.
Diese Verschiebung des Maßstabs ist ein wesentlicher Grund, warum Expertinnen und Experten Jüngeren raten, privat mit einer BU-Versicherung vorzusorgen.
So funktioniert die private BU-VersicherungDie private Berufsunfähigkeitsversicherung setzt an einem anderen Punkt an. Sie knüpft – je nach Vertragsbedingungen – daran an, ob die versicherte Person ihren eigenen Beruf voraussichtlich dauerhaft nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr ausüben kann.
Der Vorteil: Der bisherige Beruf bleibt Bezugspunkt, nicht irgendeine andere Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt.
Die Gestaltungsspielräume sind groß. Die Höhe der BU-Rente wird beim Abschluss festgelegt und bestimmt den Beitrag. Einfluss haben außerdem das Eintrittsalter und die gesundheitliche Vorgeschichte.
Wer jung und gesund einsteigt, erhält in der Regel bessere Konditionen. Vorerkrankungen können zu Risikozuschlägen führen oder – je nach Anbieter – sogar zu Ablehnungen. Generell gilt: Je umfassender der Schutz und je höher die gewünschte Rente, desto höher der Beitrag.
Frage: Wird die BU auf die EM-Rente angerechnet?Der wichtige Punkt, der viele verunsichert: Was geschieht, wenn neben der privaten BU-Leistung auch die Deutsche Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente bewilligt?
Die kurze Antwort lautet: Die Leistungen werden nicht miteinander verrechnet. Wer einen privaten BU-Vertrag hat und zugleich die Voraussetzungen für eine EM-Rente erfüllt, darf beide Zahlungen grundsätzlich nebeneinander beziehen.
Das ist im Sozialrecht keineswegs selbstverständlich. Während andernorts Leistungen gegeneinander aufgerechnet werden, stehen EM-Rente und private BU-Leistung nebeneinander, weil sie auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen: Hier die öffentlich-rechtliche Pflichtversicherung zur Absicherung existenzbedrohender Risiken, dort der zivilrechtliche Vertrag, für den Beiträge an einen Versicherer gezahlt wurden. Die private BU ist kein „Einkommen“, das die Rentenversicherung auf die EM-Rente anrechnen würde.
Was die Zahlen bedeuten – ein OrientierungsbeispielIm Beispiel wird eine durchschnittliche volle EM-Rente von rund 880 Euro monatlich genannt. Viele Betroffene sind daher zusätzlich auf ergänzende Leistungen angewiesen. Kommt nun eine private BU-Rente hinzu, wird diese nicht von der EM-Rente abgezogen.
Wer etwa eine gesetzliche EM-Rente von 800 Euro und eine vereinbarte private BU-Rente von 1.000 Euro bezieht, erhält in Summe 1.800 Euro.
Wichtig ist, die Aussage richtig einzuordnen: Es geht hier allein um das Verhältnis zwischen EM-Rente und privater BU. Beide Leistungen stehen unabhängig nebeneinander. Das erklärt, warum selbst eine – für sich genommen – eher kleinere BU-Rente in der Gesamtrechnung spürbar helfen kann.
Grundsicherung und andere Sozialleistungen: Wo doch angerechnet werden kannEin anderer Blick ist jedoch nötig, wenn zusätzliche bedarfsabhängige Sozialleistungen ins Spiel kommen, etwa Grundsicherung. Hier gelten eigene Anrechnungsregeln. Privat vertraglich bezogene Zahlungen können – abhängig von Art und Zweck – als Einkommen gewertet werden. Das kann dazu führen, dass Bedarfsleistungen entsprechend gekürzt werden.
An der Nicht-Anrechnung der BU auf die gesetzliche EM-Rente ändert das nichts; es betrifft nur das Verhältnis zu bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen. Wer in einer solchen Konstellation ist, sollte die individuellen Regeln prüfen lassen, um Überraschungen zu vermeiden.
Warum „früh und klug“ abschließen meist sinnvoll istDie BU lebt von rechtzeitigem Handeln. Je früher ein Vertrag abgeschlossen wird, desto besser stehen üblicherweise die Chancen auf günstige Beiträge und umfassende Klauseln. Wer bereits gesundheitliche Beeinträchtigungen hat, riskiert Ausschlüsse, Zuschläge oder eine Ablehnung.
Ein sorgfältiger Blick in die Vertragsbedingungen ist deshalb unverzichtbar: Definitionen von Berufsunfähigkeit, Verweisungsmöglichkeiten, Nachleistungspflichten, Dynamiken und Nachversicherungsgarantien prägen den Schutz im Ernstfall.
Die angesprochene Konstellation, auch mit einer vergleichsweise kleinen BU-Rente finanziell deutlich besser dazustehen, zeigt, dass selbst ein moderates Absicherungsniveau einen Unterschied macht.
Idealerweise wird die Zielrente so gewählt, dass laufende Lebenshaltungskosten, Miete und elementare Vorsorgebausteine abgedeckt sind. Wer sich eine höhere Zielrente nicht leisten kann, sollte eine niedrigere Absicherung nicht von vornherein verwerfen, sondern die real erreichbare Lösung priorisieren.
Der Praxisfall: Wenn die Rentenversicherung „voll“ bewilligtErklärt die Deutsche Rentenversicherung, es sei aus gesundheitlichen Gründen keine Tätigkeit von täglich drei Stunden oder mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich, liegt regelmäßig eine volle Erwerbsminderung vor.
In dieser Lage ist die private BU besonders wertvoll, weil sie typischerweise bereits dann leistet, wenn der eigene Beruf nicht mehr ausübbar ist – also häufig früher als die gesetzliche EM-Rente.
Treffen beide Tatbestände zusammen, entsteht die im Video vorgestellte Additionswirkung: Die gesetzliche Rente stabilisiert die Existenz, die private BU schließt Lücken und schafft Spielräume.
Ein seltenes „Doppelt hält besser“ im SozialrechtDas Zusammenspiel aus privater BU und gesetzlicher EM-Rente ist eine der positiven Ausnahmen im Geflecht deutscher Sozialleistungen. Beide Zahlungen dürfen nebeneinander bezogen werden, ohne dass die eine die andere kürzt.
Genau deshalb ist die BU gerade für Jüngere, die keinen klassischen Berufsschutz mehr genießen, ein zentraler Baustein der Absicherung. Wer früh beginnt, profitiert meist von besseren Konditionen und robusteren Vertragsinhalten.
Gleichzeitig bleibt der Blick aufs Ganze wichtig: Wo bedarfsabhängige Sozialleistungen im Raum stehen, gelten eigene Anrechnungslogiken. Eine individuelle Beratung insbesondere bei knappen Budgets, Vorerkrankungen oder familiären Verpflichtungen ürfen Sie beides behalten und genau das macht die private BU in vielen Lebensläufen zu einem entscheidenden Sicherheitsnetz
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Schwerbehinderung: Merkzeichen B weg trotz GdB 100 – Urteil zeigt – Diese Nachweise fehlten
Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts München ( S 52 SB 686/21) zeigt mit ungewöhnlicher Klarheit, warum das Merkzeichen „B“ (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) auch bei einem GdB 100 und den Merkzeichen „H“ und „Gl“ scheitern kann. Im Mittelpunkt steht nicht die Diagnose an sich, sondern die regelmäßige Abhängigkeit von fremder Hilfe im öffentlichen Verkehr.
Genau hier trennte das Gericht scharf: gelegentliche Unterstützung in unbekannter Umgebung reicht nicht, regelmäßige Hilfe in einem Großteil der Fahrten muss nachweisbar sein.
Der konkrete Fall: CI-Versorgung, GdB 100, „H“ und „Gl“ – aber kein „B“Der Kläger war seit früher Kindheit gehörlos, später beidseitig mit Cochlea-Implantaten versorgt, der Gesamt-GdB 100 blieb bestehen, ebenso die Merkzeichen „H“, „RF“ und „Gl“. Nach einer Nachprüfung entzog die Behörde „G“ und „B“. Vor Gericht stand am Ende nur noch „B“ zur Debatte, da „G“ von der Klägerseite nicht weiterverfolgt wurde.
Die medizinische Sachverständige bestätigte, dass der Betroffene mit CI funktional so hört, dass regelmäßige Hilfe beim Ein- und Aussteigen, während der Fahrt oder zur Orientierung nicht belegt sei; Hilfe werde vor allem in ungewohnter Umgebung benötigt. Das Gericht folgte dem und wies die Klage ab.
Der rechtliche Dreh- und Angelpunkt: „Regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen“Das Merkzeichen „B“ knüpft an harte Kriterien: Es genügt nicht, dass eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt oder einzelne Situationen Unterstützung erfordern, vielmehr muss bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel insgesamt ein regelmäßiger, dauerhafter Hilfe- und Orientierungsbedarf bestehen, der einen überwiegenden Teil der Wege betrifft.
Wer nur manchmal Hilfe benötigt, weil neue Strecken, Flughafenkontrollen oder Menschenmengen belasten, erfüllt die Schwelle nicht. Genau daran scheiterte die Zuerkennung: Alltagsmobilität im vertrauten Umfeld war ohne Begleitperson möglich, und damit fehlte die für „B“ erforderliche Regelmäßigkeit.
Strategischer Fehler vermeiden: „G“ nicht aus dem Auge verlierenDas Urteil legt offen, wie stark „B“ und „G“ zusammenhängen. In der Praxis wird „B“ häufig über „G“ eröffnet, weil „G“ die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr belegt und damit einen gewichtigen Türöffner für den Begleitbedarf liefert.
Wer „B“ will, sollte „G“ mitbeantragen oder mitverfolgen und auf Orientierungs- und Kommunikationsstörungen im Verkehrsraum abstellen, die über den Hörverlust hinausgehen können (zum Beispiel Blick-, Balance-, Visus- oder kognitive Faktoren). Im Münchener Verfahren fiel „G“ aus der Argumentation heraus, und damit fehlte ein zentrales Standbein für „B“.
Cochlea-Implantate: Verbesserte Funktion ist kein Automatismus – aber ändert die BeweislastDie Entscheidung macht deutlich, dass eine CI-Versorgung kein Automatismus in die eine oder andere Richtung ist. CI können die funktionelle Hör- und Sprachfähigkeit erheblich verbessern; je besser die alltagspraktische Verständigung gelingt, desto genauer schauen Behörden und Gerichte auf den tatsächlich fortbestehenden Hilfebedarf.
Wer trotz CI regelmäßig Hilfe benötigt, muss das konkret, wiederkehrend und kontextbezogen nachweisen. Subjektive Unsicherheit oder nachvollziehbare Belastung reichen dafür nicht aus, wenn sie nicht in objektive, häufige Unterstützungssituationen im ÖPNV übersetzt werden.
„H“ bis Ausbildungsende hilft – ersetzt aber die Begründung für „B“ nicht„H“ (Hilflosigkeit) kann bis zum Ende der Ausbildung bestehen, weil gerade in Schule, Studium und beruflicher Erstausbildung erhöhter Kommunikations- und Unterstützungsbedarf entsteht. Diese Systematik lässt „B“ jedoch nicht automatisch folgen.
Das Urteil trennt die Ebenen sauber: Hilflosigkeit in Ausbildung begründet besondere Nachteilsausgleiche, doch für „B“ bleibt die Mobilitätsfrage im Vordergrund. Entscheidend ist, ob ohne Begleitperson regelmäßig keine gleichwertige Nutzung von Bus und Bahn möglich ist.
UN-BRK als Rahmen – der Einzelfall entscheidet über die Hürde „regelmäßig“Der pauschale Verweis auf die UN-Behindertenrechtskonvention trägt eine inklusive Auslegung, ersetzt aber nicht die tatbestandliche Prüfung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Der Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe verlangt praxisgerechte, konkrete Darlegung:
Wo, wann und wie oft brauchte es Hilfe, welche Handlungen waren ohne Begleitung nicht möglich, und welche kompensatorischen Maßnahmen (technische Hilfen, Funkverbindung in Lehrveranstaltungen, Apps, Trainings) reichen nicht aus, um die Mobilität im Regelfall sicherzustellen?
So belegen Betroffene „regelmäßige“ Hilfe – ohne sich zu verzettelnEntscheidend ist eine stringente Beweisführung, die den Alltag abbildet. Ein Mobilitäts-Tagebuch über mehrere Wochen, das Linien, Uhrzeiten, Strecken und Situationen festhält, in denen Hilfe erforderlich war, schafft Muster. Ergänzend helfen ärztliche Stellungnahmen nicht nur aus der HNO, sondern – je nach Problemlage – auch aus Ophthalmologie, Neurologie, Psychiatrie/Psychotherapie oder Neuro-/Vestibular-Diagnostik, wenn Orientierungs-, Gleichgewichts- oder Verarbeitungsstörungen den Verkehr maßgeblich erschweren.
Nachteilsausgleiche in Schule/Uni/Arbeit, Zeugnisse von Begleitpersonen oder Fahrpersonal und Protokolle von Assistenz-Einsätzen erhöhen die Dichte der Belege, wenn sie konkret auf ÖPNV-Situationen bezogen werden. Wichtig ist, Verlässlichkeit zu zeigen: Es genügt nicht, drei außergewöhnlich problematische Fahrten vorzulegen, maßgeblich ist die Regelmäßigkeit über den Alltag hinweg.
Nachprüfung, § 48 SGB X und Dauerverwaltungsakte: Was das für Bescheide bedeutetIm Schwerbehindertenrecht arbeiten die Behörden mit Dauerverwaltungsakten, die bei wesentlicher Änderung angepasst werden. Verbessert sich die funktionale Lage – zum Beispiel durch erfolgreiche CI-Rehabilitation –, prüfen die Stellen, ob Merkzeichen noch gerechtfertigt sind. Wer dem begegnen will, sollte frühzeitig dokumentieren, wie sich trotz Rehabilitation im Alltag ein relevanter, wiederkehrender Hilfebedarf im Verkehr zeigt.
In Widerspruch und Klage gilt: gezielt beantragen, klar begründen, „G“ mitdenken und die Versorgungsmedizinischen Grundsätze auf die eigene Situation anlegen, nicht abstrakt.
Praxisleitfaden für den Antrag auf „B“ (auch im Bestand)- Erstens: Ziel sauber definieren. Wenn „B“ das Ziel ist, prüfen, ob „G“ in Betracht kommt und mitbeantragen – insbesondere bei Orientierungs- oder Gleichgewichtsproblemen, die sich im Verkehrsraum manifestieren.
- Zweitens: Alltag protokollieren. Über mindestens vier Wochen Fahrten dokumentieren; nicht nur Problemfälle, sondern die gesamte Nutzung einschließlich Zeiten, Linien, Umstiege und konkreter Hilfestellungen.
- Drittens: Fachärztlich breit denken. Neben HNO gezielt Diagnostik anstoßen, wenn visuelle, vestibuläre, kognitive oder psychische Faktoren die Orientierung beeinträchtigen; Berichte ausdrücklich auf ÖPNV-Kontexte zuschneiden lassen.
- Viertens: Externe Nachweise bündeln. Uni-Nachteilsausgleiche, Assistenz-Einsätze, Begleit-Bescheinigungen, Fahrdienst-Dokumentation, ggf. Arbeitgeber-Hinweise – aber stets mit Bezug zur Mobilität.
- Fünftens: Argumentation fokussieren. Nicht die Diagnose in den Mittelpunkt stellen, sondern die regelmäßigen Funktionsgrenzen im Verkehr und deren Nicht-Kompensierbarkeit durch Technik oder Training.
- Sechstens: Fristen und Form wahren. Nachprüfungs-Schreiben nicht ignorieren, fristgerecht reagieren, Anhörung nutzen, zielgenaue Belege beifügen, und bei Bedarf frühzeitig Beratung einholen.
Das Münchener Urteil ist kein Paukenschlag, aber ein präzises Warnsignal: „B“ steht und fällt mit der nachgewiesenen Regelmäßigkeit der Hilfe im öffentlichen Verkehr. Wer GdB 100, „Gl“ und „H“ hat, kann an „B“ dennoch scheitern, wenn der Hilfebedarf nur situationsweise besteht oder „G“ gar nicht verfolgt wird.
Für Betroffene bedeutet das: Beweiskraft vor Schlagworten, Alltag vor Allgemeinplätzen, und eine strategische Antragstellung, die die Versorgungsmedizinischen Grundsätze konkret auf das persönliche Mobilitätsprofil anwendet. Richtig vorbereitet, mit belastbaren Protokollen und fachärztlich verkehrsbezogen begründeten Stellungnahmen, steigen die Chancen deutlich – in der Nachprüfung ebenso wie im Widerspruch und vor Gericht.
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Rückwirkend höhere Rente bei Schwerbehinderung erhalten
Wer sich nur noch wenige Monate von der Rente entfernt sieht, möchte Planungssicherheit. Besonders groß ist deshalb das Dilemma, wenn parallel zum Rentenantrag noch das Feststellungsverfahren für einen Schwerbehindertenausweis läuft. Denn ob zum Stichtag tatsächlich ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 bestätigt wird, entscheidet darüber, welche Altersrente infrage kommt und wie hoch die lebenslangen Abschläge ausfallen.
Zwei Wege in die vorgezogene Altersrente – und weshalb die Weichen jetzt gestellt werden müssenGrundsätzlich können Versicherte mit mindestens 35 Beitragsjahren zwischen zwei vorgezogenen Altersrenten wählen: der Altersrente für langjährig Versicherte und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Beide Rentenarten erlauben den Eintritt vor der individuellen Regelaltersgrenze; sie unterscheiden sich aber in Startalter und Abschlagshöhe.
Für den Jahrgang 1964 und jünger liegt das abschlagsfreie Rentenalter für langjährig Versicherte bei 67 Jahren. Wer diese Rente schon mit 63 Jahren beansprucht, akzeptiert einen Abschlag von 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat – maximal also 14,4 Prozent.
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Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen verschiebt sich der Maßstab: Die volle Rente wird – nach der stufenweisen Anhebung – mit 65 Jahren gezahlt; der frühestmögliche Start liegt drei Jahre früher, mithin bei 62 Jahren. Auch hier reduziert jeder Monat den Zahlbetrag um 0,3 Prozent, sodass maximal 10,8 Prozent verloren gehen.
Unter dem Strich ist die Rente für schwerbehinderte Menschen damit häufig um 24 Monate weniger belastet als die Alternative für langjährig Versicherte. Das sorgt in der Praxis für einen durchschnittlichen Vorteil von etwa 7,2 Prozentpunkten beim Abschlag.
Warum der Schwerbehindertenausweis die Stellschraube istOb jemand die günstigere Rentenart tatsächlich erhält, entscheidet allein das Datum, an dem das Versorgungsamt oder die zuständige Landesbehörde den GdB 50 feststellt. Erst mit diesem rechtskräftigen Bescheid entsteht der Status „schwerbehindert“ im Sinne des SGB IX.
Wer den Nachweis nicht rechtzeitig beibringt, fällt automatisch auf die Altersrente für langjährig Versicherte zurück – inklusive der höheren Kürzung. Eine nachträgliche Umwandlung ist ausgeschlossen, sobald der erste Rentenbescheid bestandskräftig geworden ist.
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Das Feststellungsverfahren: Fristen, Bearbeitungsdauer und RechtsmittelDie gesetzlichen Behörden sollen einen Erstantrag grundsätzlich binnen drei Monaten bearbeiten; für Widerspruchsverfahren gilt dieselbe Obergrenze. In der Praxis kann sich die Entscheidung jedoch bis zu sechs Monate hinziehen, insbesondere wenn medizinische Gutachten eingeholt werden.
Bleibt die Behörde untätig, kann eine sogenannte Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Druck ausüben.
Gegen einen GdB unter 50 steht Versicherten binnen eines Monats nach Zustellung der Bescheids der Widerspruch offen. Wird auch dieser abgelehnt, ist der Klageweg eröffnet. Sozialverbände wie der SoVD oder der VdK begleiten ihre Mitglieder durch die Verfahren und übernehmen häufig die juristische Vertretung.
So füllen Sie den Rentenantrag richtig ausWer den Rentenbeginn nicht verschieben will, sollte seinen Antrag fristgerecht stellen – jedoch mit einem klaren Vermerk: „Es läuft ein Feststellungs-/Widerspruchsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht, Aktenzeichen …“.
Dadurch bleibt die Deutsche Rentenversicherung verpflichtet, bei positivem Ausgang automatisch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen umzuschwenken. Ohne diesen Hinweis ergeht der Bescheid endgültig als Rente für langjährig Versicherte, selbst wenn der Ausweis wenige Wochen später bewilligt würde.
Die Rentenversicherung prüft in solchen Fällen die Aktenlage regelmäßig nach und passt den Bescheid an, sobald der GdB 50 nachgewiesen wird. Das funktioniert jedoch nur, wenn der Statuswechsel im ursprünglichen Antrag ausdrücklich vorbehalten wurde.
Folgen eines verpassten StatuswechselsGeht der Antragsteller fälschlich mit der ungünstigeren Rentenart in den Ruhestand, zementiert er die höheren Abschläge bis ans Lebensende – und zugleich in jeder späteren Hinterbliebenenrente.
Ein monatlicher Zahlbetrag von beispielsweise 1 400 Euro würde bei einem Abschlag von 14,4 Prozent dauerhaft um gut 202 Euro sinken; bei 10,8 Prozent läge der Verlust bei rund 151 Euro. Die Differenz summiert sich über die Jahre schnell auf einen fünfstelligen Betrag.
Was tun, wenn der Bescheid erst nach Rentenbeginn eintrifft?Kommt die Schwerbehindertenfeststellung verspätet, aber innerhalb der im Antrag gesetzten Frist, zählt das Ausstellungsdatum des Ausweises rückwirkend auch für das Rentenrecht.
Die günstigere Rentenart gilt dann ab dem ersten Rentenmonat, Nachzahlungen werden automatisch angewiesen. Nur wenn die Behörde den GdB unter 50 lässt und der Versicherte keinen Rechtsbehelf einlegt, bleibt es bei der höheren Kürzung.
Fazit: Abschläge minimieren, indem Sie Ihr Verfahren transparent machenGerade in den letzten Monaten vor dem Ruhestand entscheidet präzises Fristen- und Formulierungsmanagement über viele tausend Euro an künftiger Rente. Wer den Schwerbehindertenausweis noch nicht in Händen hält, sollte den Rentenantrag dennoch rechtzeitig stellen, dabei aber das laufende Verfahren sowie das eigene Aktenzeichen zwingend angeben.
So bleibt die Tür zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen offen – und mit ihr der spürbar geringere lebenslange Abschlag.
Für Betroffene lohnt sich, die Bearbeitungsdauer beim Versorgungsamt aufmerksam zu verfolgen und nötigenfalls Widerspruch oder Untätigkeitsklage einzulegen. Denn am Ende zählt einzig ein fristgerechter Bescheid über mindestens GdB 50, damit sich jahrelange Beitragsleistung auch finanziell bestmöglich auszahlt.
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Rente: Zwei Jahre vor der Altersrente ohne Verlust überbrücken
Wer zwei Jahre vor der geplanten Rente steht, braucht vor allem Klarheit: Welche Rentenart ist frühestmöglich erreichbar? Welche Einkommensquellen lassen sich rechtssicher kombinieren? Und wie bleiben Kranken- und Rentenversicherung lückenlos?
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt ordnet die wichtigsten Wege – von Arbeitslosengeld I über Teilrente und Flexirente bis hin zu Altersteilzeit, Minijob, Transfergesellschaft oder Bürgergeld – und zeigt, worauf Sie rechtlich und finanziell achten sollten.
Tabelle: So zwei Jahre zur Rente überbrücken Möglichkeit Besonderheiten und Wirkung Arbeitslosengeld I Bis zu 24 Monate möglich (ab 58 Jahren und ausreichend Vorversicherungszeit). Achtung: Sperrzeit bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag; Ruhenszeit bei Abfindung. Zählt in den letzten zwei Jahren nicht auf die 45-Jahre-Wartezeit, außer bei Insolvenz oder Betriebsaufgabe. Bürgergeld Greift nach Ende oder ohne Anspruch auf ALG I. Sichert Existenzminimum, jedoch strengere Vermögensgrenzen. Zeiten zählen nicht für die 45-Jahre-Wartezeit, aber für die 35-Jahre-Voraussetzung. Flexirente / Teilrente Vorzeitige Rentenbezüge lassen sich flexibel mit Arbeit kombinieren. Seit 2023 ohne Hinzuverdienstgrenzen. Teilrente zwischen 10–99,99 % möglich. Altersteilzeit Tarif- oder betriebsvertraglich geregelt. Ermöglicht Reduktion oder Blockmodell. Mindestens bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn. Transfergesellschaft / Transferkurzarbeitergeld Bei betrieblichen Umstrukturierungen. Kombination aus Transferkurzarbeitergeld und Qualifizierung, oft für bis zu 24 Monate. Minijob oder Teilzeit Rentenversicherungspflichtig (Opt-out möglich). Eignet sich, um Beitragsmonate zu sammeln und Wartezeiten zu erfüllen. Freiwillige Beiträge Lücken im Versicherungsverlauf lassen sich durch freiwillige Einzahlungen schließen. Ab 50 Jahren möglich: Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen. Abfindung Steuerpflichtig; Fünftelregelung nur noch über Steuererklärung ab 2025. Kann ALG I verzögern (Ruhenszeit), wenn Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Weiterbildung / Bildungsgutschein Von Arbeitsagentur oder Jobcenter förderbar. Ermöglicht Qualifizierung während der Übergangszeit, oft mit Leistungsansprüchen kombiniert. Ausgangslage prüfen: Welche Rentenart und wann?Zuerst zählt die Zielmarke: Die Regelaltersgrenze liegt für Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren. Eine vorgezogene Altersrente ist je nach Vita möglich – etwa die Altersrente für langjährig Versicherte (mindestens 35 Versicherungsjahre, dann mit Abschlägen) oder für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre, abschlagsfrei – das frühestmögliche Alter hängt vom Jahrgang ab und wurde stufenweise angehoben). Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) stellt dafür Rechner und Auskünfte bereit; entscheidend sind Ihre Wartezeiten und der Geburtsjahrgang.
Besonders heikel ist die „45-Jahre-Falle“: Zeiten mit Arbeitslosengeld I kurz vor Rentenbeginn zählen für die 45-Jahre-Wartezeit grundsätzlich nicht, außer die Arbeitslosigkeit beruhte auf einer Insolvenz oder vollständigen Betriebsaufgabe des Arbeitgebers. Planen Sie mit Blick auf die letzten 24 Monate deshalb sehr sorgfältig.
Zwei Jahre mit Arbeitslosengeld I überbrückenFür viele nahe am Ruhestand ist Arbeitslosengeld I (ALG I) das zentrale Brückeninstrument.
Ab 58 Jahren ist bei mindestens 48 Monaten Versicherungspflicht in den letzten fünf Jahren eine Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten möglich. Die Anspruchsdauer steigt stufenweise mit dem Alter.
Vorsicht bei Sperrzeit und Ruhenszeit: Wer ohne wichtigen Grund selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert regelmäßig eine zwölfwöchige Sperrzeit.
Erhält man zusätzlich eine Abfindung und endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, ruht der ALG-Anspruch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis regulär geendet hätte (§§ 159, 158 SGB III). In der Ruhenszeit besteht zudem kein Versicherungsschutz über die Agentur für Arbeit – klären Sie daher die Krankenversicherung rechtzeitig.
Die gute Nachricht: Während des ALG-I-Bezugs sind Sie grundsätzlich gesetzlich kranken- und pflegeversichert; die Beiträge zahlt die Agentur für Arbeit. Das sichert Versorgung und verhindert Versicherungslücken.
Bürgergeld als Sicherheitsnetz – mit Blick auf WartezeitenReicht ALG I nicht oder besteht kein Anspruch, kann Bürgergeld das Existenzminimum sichern. Voraussetzung sind u. a. Erwerbsfähigkeit (mindestens drei Stunden täglich) und Hilfebedürftigkeit.
In der einjährigen Karenzzeit nach Erstantrag ist Vermögen bis 40.000 Euro (plus 15.000 Euro je weiterer Person in der Bedarfsgemeinschaft) geschützt; danach gelten niedrigere Freibeträge. Beachten Sie, dass Bürgergeld grundsätzlich nicht auf die 45-Jahre-Wartezeit angerechnet wird, wohl aber auf die 35-Jahre-Wartezeit im Rahmen der Anrechnungszeiten.
Flexirente und Teilrente: Arbeiten und Rentenbezug kombinierenSeit dem 1. Januar 2023 gibt es für vorgezogene Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr: Sie dürfen beliebig hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Damit lassen sich Übergänge deutlich flexibler gestalten – etwa durch Reduktion auf eine Teilrente zwischen 10 und 99,99 Prozent der Vollrente und eine ergänzende Beschäftigung.
Altersteilzeit: Wo Tarif- oder Betriebsvereinbarungen greifenWenn es der Arbeitgeber anbietet (oft tarif- oder betrieblich geregelt), ermöglicht Altersteilzeit ab 55 Jahren einen gleitenden Ausstieg – im Block- oder Teilzeitmodell. Voraussetzung ist u. a. eine bestimmte Vorbeschäftigungszeit; Details regelt das jeweilige Abkommen. Altersteilzeit muss mindestens bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn laufen.
Transfergesellschaft und Weiterbildung: Strukturierter Übergang statt LeerlaufBei betrieblichem Personalabbau kann der Wechsel in eine Transfergesellschaft samt Transferkurzarbeitergeld den Übergang abfedern; parallel sind Qualifizierungen möglich.
Zusätzlich lassen sich mit BildungsgutscheinenWeiterbildungen fördern – seit 01.01.2025 auch für Jobcenter-Kundinnen und -Kunden über die Agentur für Arbeit. Das hilft, die zwei Jahre sinnvoll zu nutzen und Beschäftigungsfähigkeit zu stärken.
Minijob und Teilzeit: Kleine Brücken mit BeitragswirkungMinijobs sind seit 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig (Opt-out möglich). Wer den Eigenbeitrag nicht abwählt, sammelt vollwertige Beitragsmonate – wichtig, wenn Wartezeiten erfüllt werden sollen. Gerade für die kritischen letzten Jahre bis zur Rente kann das Puzzle-Steine schließen.
Lücken schließen: Freiwillige Beiträge und SonderzahlungenFehlzeiten im Versicherungsverlauf lassen sich mit freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung schließen; Zahlungen für das Vorjahr sind jeweils bis zum 31. März möglich.
Unabhängig davon können ab 50 Jahren Sonderzahlungen genutzt werden, um geplante Abschläge einer vorgezogenen Rente ganz oder teilweise auszugleichen – die DRV berechnet die individuelle Summe auf Antrag.
Krankenversicherung rechtzeitig klärenIm Ruhestand hängt die günstige Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) von der sogenannten 9/10-Regel ab: Wer in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens überwiegend gesetzlich versichert war (inklusive Zeiten der Familien- oder freiwilligen Versicherung), erfüllt in der Regel die Vorversicherungszeit.
Wer ALG I bezieht, bleibt ohnehin gesetzlich versichert; die Beiträge übernimmt die Agentur für Arbeit. Falls der ALG-Anspruch wegen Abfindung ruht, besteht dieser Schutz über die Arbeitsagentur jedoch nicht – dann muss Übergangsschutz separat organisiert werden.
Abfindung, Steuern und Timing: 2025 gilt eine wichtige ÄnderungAbfindungen sind steuerpflichtig; die Fünftelregelung kann die Progression abmildern. Seit 2025 wenden Arbeitgeber die Fünftelregel im Lohnsteuerabzug jedoch nicht mehr an – der Vorteil wird über die Einkommensteuererklärunggeltend gemacht.
Für die Liquidität bedeutet das: zunächst höherer Abzug, Erstattung später über den Bescheid. Binden Sie das in die Überbrückungsplanung ein, insbesondere wenn ALG I und mögliche Ruhenszeiten (§ 158 SGB III) betroffen sind.
Drei typische Brückenpfade – was in der Praxis funktioniertWer 58 plus ist und die Versicherungszeiten erfüllt, plant häufig den nahtlosen ALG-I-Bezug über 24 Monate, achtet auf sperrzeitfreie Beendigung und vermeidet Ruhenszeiten. Parallel lassen sich kleinere Nebenjobs oder Qualifizierungen nutzen, ohne die Ansprüche zu gefährden.
Wer die Altersrente für langjährig Versicherte ansteuert, kombiniert oft Teilrente mit reduzierter Erwerbstätigkeit. Seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen lassen sich Umfang und Zeitpunkt flexibler wählen – bis der volle Ruhestand beginnt.
Wer kurz vor der abschlagsfreien 45-Jahre-Rente steht, vermeidet – wenn irgend möglich – ALG-I-Zeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenstart oder kompensiert durch Beitragsmonate, etwa mit einem rentenversicherungspflichtigen Minijob. Im Ausnahmefall (Insolvenz/Betriebsschließung) zählen ALG-I-Zeiten trotzdem.
Fazit: Erst den Pfad festlegen, dann sauber umsetzenZwei Jahre bis zur Rente lassen sich in Deutschland auf mehreren Wegen überbrücken – aber die optimale Route hängt an Details: Jahrgang, Wartezeiten, Gesundheitslage, Arbeitgeberangeboten und Familien- sowie Vermögenssituation.
Wer zu Beginn nüchtern prüft, welche Rentenart wann erreichbar ist, und dann ALG I, Teilrente/Flexirente, Altersteilzeit, Weiterbildung oder Minijob passgenau kombiniert, kommt rechtssicher und ohne Versorgungslücken in den Ruhestand. Bei Abfindung, Sperr- und Ruhenszeiten sowie der KVdR-Vorversicherungszeit lohnt sich eine besonders sorgfältige Gestaltung – idealerweise mit individueller DRV-Auskunft und steuerlicher Beratung.
Der Beitrag Rente: Zwei Jahre vor der Altersrente ohne Verlust überbrücken erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.