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Aktualisiert: vor 1 Stunde 34 Minuten

EM-Rente: 3 Änderungen ab 2027 fix – wer profitiert und wer nicht

19. September 2026 - 14:19

Mehr angerechnete Zeit für neue Erwerbsminderungsrenten, mehr Spielraum beim Minijob und ein höherer steuerpflichtiger Rentenanteil: Zum Jahresbeginn 2027 ändern sich mehrere Regeln, die Menschen mit einer EM-Rente betreffen. Doch daraus folgt kein pauschales Rentenplus für alle. Entscheidend ist, wann die Rente beginnt und ob Betroffene nebenher arbeiten.

Die folgenden Änderungen sind bereits gesetzlich angelegt beziehungsweise beschlossen. Die höhere Minijobgrenze gilt allgemein für geringfügige Beschäftigungen und damit auch für entsprechende Nebenjobs von EM-Rentnern. Stand dieses Beitrags ist der 18. September 2026.

Die drei Änderungen im Überblick Änderung 2026 Ab 2027 Ende der Zurechnungszeit bei neu beginnender EM-Rente 66 Jahre und 3 Monate 66 Jahre und 4 Monate Regelmäßige monatliche Verdienstgrenze im Minijob 603 Euro 633 Euro Besteuerungsanteil bei erstmaligem Rentenbeginn im jeweiligen Jahr 84 Prozent 84,5 Prozent Längere Zurechnungszeit: Ein zusätzlicher Monat für neue EM-Renten

Beginnt eine Erwerbsminderungsrente 2027, reicht die Zurechnungszeit grundsätzlich bis zum Alter von 66 Jahren und vier Monaten. Bei einem Rentenbeginn 2026 endet sie bereits mit 66 Jahren und drei Monaten. Die nächste Stufe ist in § 253a SGB VI festgelegt.

Die Zurechnungszeit soll einen Teil der Beitragslücke ausgleichen, die entsteht, wenn Menschen aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Dafür berücksichtigt die Rentenversicherung zusätzliche Zeiten, deren Bewertung vom bisherigen Versicherungsverlauf abhängt. Betroffene müssen dafür keine zusätzlichen Beiträge einzahlen.

Ein weiterer Monat kann die berechnete Rente erhöhen, bringt aber keinen einheitlichen Eurobetrag. Die Wirkung hängt insbesondere von der Bewertung dieser Zeit, der Rentenart und möglichen Abschlägen ab. Die neue Altersangabe bedeutet auch nicht, dass Betroffene bis 66 Jahre und vier Monate arbeiten oder auf ihre EM-Rente warten müssen.

Für bereits laufende EM-Renten gilt diese Verbesserung grundsätzlich nicht: Sie werden wegen der neuen Jahresstufe nicht automatisch neu berechnet. Genau diesen Unterschied erläutert unser Beitrag EM-Rente 2027: Neue Rentner profitieren, Bestandsrentner bekommen die Verbesserung nicht.

Minijobgrenze steigt: Bis zu 633 Euro monatlich

Wer gesundheitlich noch einen kleinen Nebenjob ausüben kann, bekommt 2027 mehr Spielraum beim Verdienst. Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Stunde. Dadurch erhöht sich die monatliche Minijobgrenze von 603 auf 633 Euro, wie die Bundesregierung zur Mindestlohnerhöhung erläutert.

Bei einer ganzjährigen Beschäftigung entsprechen 633 Euro monatlich einem regelmäßigen Jahresverdienst von 7.596 Euro. Gegenüber der bisherigen Grenze sind das 360 Euro mehr im Jahr. Ob Beschäftigte tatsächlich mehr verdienen, hängt allerdings von Stundenlohn und vereinbarter Arbeitszeit ab.

Die höhere Grenze ist kein zusätzlicher Rentenbetrag. Wer bereits mehr als den neuen Mindestlohn verdient, erhält allein wegen der angehobenen Minijobgrenze keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Lohnerhöhung. Die Grenze bestimmt, bis zu welchem regelmäßigen Verdienst die Beschäftigung als Minijob eingeordnet wird.

633 Euro sind nicht die Hinzuverdienstgrenze der EM-Rente

Minijobgrenze und rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze dürfen nicht verwechselt werden. Für eine volle EM-Rente beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 2026 beispielsweise 20.763,75 Euro, bei einer teilweisen EM-Rente mindestens 41.527,50 Euro. Diese Beträge gelten für 2026 und sind keine bestätigten Werte für 2027.

Die rentenrechtlichen Grenzen richten sich nach § 96a SGB VI und der jährlich festgelegten Bezugsgröße. Aus der neuen Minijobgrenze lässt sich deshalb keine neue EM-Hinzuverdienstgrenze ableiten. Ebenso wenig bedeutet ein Verdienst unterhalb der jeweiligen Grenze, dass der Rentenanspruch unabhängig vom Umfang der Arbeit sicher ist.

Bei voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt das Leistungsvermögen grundsätzlich unter drei Stunden täglich, bei teilweiser Erwerbsminderung bei drei bis unter sechs Stunden. Wer eine Beschäftigung aufnimmt oder ausweitet, sollte deshalb vorher Arbeitszeit, Aufgaben und Verdienst mit der Rentenversicherung klären. Mehr dazu erklärt unser Beitrag, warum auch die Arbeitszeit die EM-Rente gefährden kann.

Höherer Besteuerungsanteil: Neue EM-Renten werden zu 84,5 Prozent erfasst

Beginnt die gesetzliche Erwerbsminderungsrente erstmals 2027, beträgt der Besteuerungsanteil grundsätzlich 84,5 Prozent. Bei einem Rentenbeginn 2026 sind es 84 Prozent. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Staffel in § 22 Einkommensteuergesetz.

Die Zahl bezeichnet den Anteil der Rente, der steuerlich berücksichtigt wird, nicht den Steuersatz. Bei angenommenen 14.400 Euro Jahresbruttorente im ersten Bezugsjahr sind 84,5 Prozent rechnerisch 12.168 Euro. Bei 84 Prozent wären es 12.096 Euro, also 72 Euro weniger steuerlich erfasste Rente.

Ob daraus eine Steuerzahlung entsteht, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab. Abziehbare Aufwendungen und der steuerliche Grundfreibetrag können dazu führen, dass trotz des höheren Besteuerungsanteils keine Einkommensteuer anfällt. Aus dem Anstieg um 0,5 Prozentpunkte folgt deshalb keine automatische Kürzung der ausgezahlten Rente um 0,5 Prozent.

Wer bereits vor 2027 eine EM-Rente bezieht, wird durch den Jahreswechsel nicht auf den neuen Besteuerungsanteil umgestellt. Der persönliche Rentenfreibetrag wird grundsätzlich im Jahr nach dem Rentenbeginn als Eurobetrag festgestellt. Regelmäßige Rentenerhöhungen vergrößern diesen Freibetrag nicht.

Was diese Änderungen für Betroffene bedeuten

Für neue EM-Rentner treffen 2027 eine günstigere Rentenberechnung und ein höherer steuerlich erfasster Anteil zusammen. Wer bereits eine Rente erhält, profitiert von der längeren Zurechnungszeit dagegen grundsätzlich nicht, kann aber bei einem passenden Nebenjob von der Mindestlohnerhöhung profitieren. Wie viel am Ende zusätzlich verfügbar ist, lässt sich deshalb nur anhand der persönlichen Verhältnisse beurteilen.

Beispiel aus der Praxis: Mehr Lohn, aber kein neuer Zurechnungsmonat

Die 56-jährige Sabine bezieht seit 2025 eine volle Erwerbsminderungsrente und arbeitet in einem mit der Rentenversicherung geklärten Minijob 40 Stunden monatlich. Bei Bezahlung zum gesetzlichen Mindestlohn verdient sie 2026 monatlich 556 Euro brutto. Mit unveränderter Stundenzahl steigt ihr Verdienst 2027 auf 584 Euro brutto, also um 28 Euro.

Die neue Minijobgrenze von 633 Euro hält sie damit ein. Einen zusätzlichen Monat Zurechnungszeit erhält Sabine durch den Jahreswechsel jedoch nicht, und ihre laufende Rente wird steuerlich nicht auf den Besteuerungsanteil für Neurentner 2027 umgestellt. Für sie wirkt sich von den drei beschriebenen Änderungen unmittelbar die Mindestlohnerhöhung im Nebenjob aus.

Drei Fragen und Antworten zur EM-Rente ab 2027 Bekommen alle EM-Rentner 2027 einen zusätzlichen Monat angerechnet?

Nein, die verlängerte Zurechnungszeit betrifft grundsätzlich Renten mit Beginn im Jahr 2027. Bereits laufende Erwerbsminderungsrenten werden allein wegen dieser neuen Stufe nicht neu berechnet.

Darf ich mit einer EM-Rente ab 2027 höchstens 633 Euro verdienen?

Nein, 633 Euro sind die monatliche Minijobgrenze. Für die EM-Rente gelten eigene jährliche Hinzuverdienstgrenzen; zusätzlich muss die Tätigkeit zum festgestellten Leistungsvermögen passen.

Muss ich bei Rentenbeginn 2027 automatisch Steuern zahlen?

Nein, der Besteuerungsanteil von 84,5 Prozent führt nicht automatisch zu einer Steuerzahlung. Entscheidend sind das gesamte Einkommen, mögliche Abzüge und der Grundfreibetrag.

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Schulden: Banken und Sparkassen begehen Plünderei beim P-Konto

19. September 2026 - 14:16

Ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln ist eine gute Möglichkeit, um bei Pfändungen und Schulden nicht ohne Mittel für die tägliche Existenz dazustehen.

Es verhindert Gläubigern den Zugriff auf die geschützte Summe. Allerdings gab es Fälle, in denen Banken verlangten, bei Einrichtung eines P-Kontos höhere Kontogebühren zu zahlen als zuvor. Davor warnt aktuell die Verbraucherzentrale Hamburg.

Abzocke der Banken beim P-Konto

Es gab Fälle, in denen Banken verlangten, bei Einrichtung eines P-Kontos höhere Kontogebühren zu zahlen als zuvor. Kreditlinien wurden gelöscht und unrechtmäßige Entgelte wurden gefordert. Leistungen, die im Girokonto enthalten waren, wurden eingeschränkt. Das alles ist nicht zulässig.

Das ist rechtswidrig

Eine Bank darf kein Entgelt verlangen, um ein Konto in ein P-Konto zu verwandeln. Die Gebühren, um das P-Konto zu führen dürfen nicht höher sein als bei einem regulären Girokonto. Zuvor vereinbarte Leistungen dürfen nicht automatisch abgeschafft werden. Kreditlinien dürfen nicht selbstverständlich gelöscht werden.

Kein zusätzliches Entgelt bei einem P-Konto

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied gegen die Deutsche Bank: Um die gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, Kontos mit einem Pfändungsschutz zu versehen, darf kein zusätzliches Entgelt verlangt werden.

Gegen die Sparkasse Bremen hatte der BGH (Az. XI ZR 145/12) ebenso entschieden. In Bremen sollte diese Gebühr für ein P-Konto 7,50 Euro pro Monat betragen, und das waren bis zu 3,50 Euro mehr als bei einem Girokonto. Das zusätzlich verlangte Entgelt sei eine unangemessene Benachteiligung der Kund/innen, so der BGH.

Keine Einschränkung der Leistungen

Die Deutsche Bank hatte vertraglich festgelegt, dass bei einem P-Konto bestimmte Leistungen nicht mehr gelten würden. Dazu zählten die db-Card und die Kreditkarte. Der Bundesgerichtshof erklärte diese Festlegungen für unzulässig.

Kein automatisches Löschen der Kreditlinie

Bei der Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto darf, so der Bundesgerichtshof, eine existente Kreditlinie nicht automatisch von der Bank gelöscht werden.

Es ging in dem Urteil um eine Zusatzvereinbarung, nach der Kund/innen bei der Umstellung des Kontos ihren bestehenden Dispokredit verlieren, keine Lastschriftverfahren mehr nutzen und keine Kreditkarten einsetzen konnten.

Dem Bundesgerichtshof zufolge hätte dies schwere Nachteile für die Betroffenen, da sie kein Bargeld mehr am Automaten abheben und kein Rechnungen mehr mit Einzugsverfahren bezahlen könnten.

Zuvor hatten bereits mehrere Oberlandesgerichte ähnlich entschieden: Das OLG Frankfurt am Main (rechtskräftiges Urteil, Az. 19 U 238/11), das OLG Bremen (Urteil Az. 2 U 130/11) und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil Az. 2 U 10/11) sehen in den Zusatzentgelten ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung der Kundinnen und Kunden.

Pflicht, den Dispo umzubuchen

Inzwischen gilt per Gesetz: Ein P-Konto ist ein Guthabenkonto und darf nur als solches geführt werden. Kommt es aber zu einer Überziehung, so wird diese auf ein separates Konto umgebucht. Die Banken dürfen hier nur in Aktion treten, wenn sich auf dem P-Konto eine pfändbare Summe befindet.

Was tun als bereits Betroffene?

Hat ihre Bank bereits ein zusätzliches Entgelt für ihr P-Konto gefordert und erhalten? Wurden bei ihnen wegen des P-Kontos Leistungen gestrichen, die Sie zuvor erhielten? Falls dies der Fall ist, dann fordern Sie ihr Finanzinstitut auf, die Leistungen wieder zu gewähren und das zu Unrecht erhaltene Geld zurückzubekommen.

Wenn ihr Kontakt bei der Bank sich weigert, dann können Sie auf die bestehende Rechtslage hinweisen. Lenkt die Bank noch immer nicht ein, sollte die Verbraucherzentrale eingeschaltet bzw. informiert werden.

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EU-Bürger: 5 Jahre in Deutschland sollen nicht mehr für Bürgergeld ausreichen

19. September 2026 - 14:09
Grundsicherung für EU-Bürger: Fünf Jahre in Deutschland sollen nicht mehr reichen

Fünf Jahre in Deutschland leben und anschließend unter bestimmten Voraussetzungen Grundsicherung / Bürgergeld erhalten: Diesen Zugang will die Bundesregierung deutlich enger fassen. Künftig soll es zusätzlich darauf ankommen, dass der Aufenthalt während dieser Zeit rechtmäßig war. Für Betroffene könnte damit aus einer Frage der Aufenthaltsdauer eine aufwendige Prüfung ihrer bisherigen Aufenthaltsrechte werden.

Die Pläne gehören zum Maßnahmenpaket gegen Sozialleistungsmissbrauch, das Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas und Bundesinnenminister Alexander Dobrindt erarbeitet haben. Eine pauschale fünfjährige Wartezeit für sämtliche EU-Bürger lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Wer hier tatsächlich arbeitet, kann bereits vorher einen Anspruch auf ergänzende Leistungen haben.

Was die Bundesregierung an der Fünf-Jahres-Regel ändern will

Im vorliegenden Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch und Ausbeutung kündigt die Regierung an, den Zugang zu Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII anzupassen.

Fünf Jahre gewöhnlicher Aufenthalt sollen dafür künftig allein nicht mehr ausreichen; verlangt werden soll auch ein rechtmäßiger Aufenthalt. Betroffen ist damit eine bisherige Ausnahme von den Leistungsausschlüssen für bestimmte ausländische Staatsangehörige.

Die politische Tragweite liegt in diesem zusätzlichen Erfordernis: Wer lange hier lebt, wäre dadurch noch nicht ausreichend abgesichert. Nach der angekündigten Richtung würde stärker davon abhängen, ob für die betreffenden Aufenthaltszeiten auch die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Wie Nachweise und Übergangsregelungen aussehen sollen, muss die gesetzliche Umsetzung klären.

Schon heute besteht kein Anspruch allein wegen der Einreise

Bereits nach § 7 SGB II sind unter anderem Menschen ausgeschlossen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitsuche ergibt oder die kein Aufenthaltsrecht haben.

Das Gesetz enthält aber eine Ausnahme bei mindestens fünf Jahren gewöhnlichem Aufenthalt. Die Frist beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde.

Auch diese Ausnahme gilt nicht grenzenlos: Ist der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden, greift sie nicht. Zeiten eines nicht rechtmäßigen Aufenthalts mit bestehender Ausreisepflicht werden schon heute nicht mitgerechnet.

Die Behauptung, bislang habe jede beliebige Anwesenheit nach fünf Jahren automatisch einen Anspruch ausgelöst, wäre deshalb falsch.

Wie wichtig die genaue Unterscheidung ist, zeigt auch der Beitrag über das Urteil des Bundessozialgerichts zur Fünf-Jahres-Frist ohne durchgehende melderechtliche Anmeldung. Eine Lücke im Melderegister bedeutet nicht zwangsläufig, dass der gewöhnliche Aufenthalt unterbrochen wurde. Aufenthaltsdauer, Meldestatus und Aufenthaltsrecht sind unterschiedliche Fragen.

Fünf Jahre Aufenthalt sind nicht dasselbe wie ein Daueraufenthaltsrecht

Daneben gibt es das europarechtliche Daueraufenthaltsrecht. Nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU entsteht es grundsätzlich nach fünf Jahren ständigem rechtmäßigem Aufenthalt. Anschließend hängt das Aufenthaltsrecht nicht mehr davon ab, dass die bisherigen Freizügigkeitsvoraussetzungen weiter erfüllt werden.

Dieses Daueraufenthaltsrecht und die bisherige sozialrechtliche Ausnahme nach fünf Jahren gewöhnlichem Aufenthalt dürfen nicht gleichgesetzt werden. Gerade diese Unterscheidung erklärt, weshalb das zusätzliche Wort „rechtmäßig“ beim Leistungszugang erhebliche Folgen haben kann.

Ein kleiner Verdienst macht einen Job noch nicht zum Betrug

Bas und Dobrindt wollen außerdem gegen vorgetäuschte oder rechtsmissbräuchlich begründete Beschäftigungen mit geringem Umfang vorgehen. Solche Konstruktionen können dazu dienen, einen Arbeitnehmerstatus und darüber aufstockende Leistungen zu beanspruchen. Darüber berichtet auch die Tagesschau über den gemeinsamen Aktionsplan.

Ein regulärer Minijob ist allerdings nicht automatisch ein Scheinjob. Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung Genc, C-14/09, erläutert, dass weder ein niedriger Lohn noch ergänzende Sozialleistungen für sich genommen die Arbeitnehmereigenschaft ausschließen.

Entscheidend ist eine tatsächliche und echte Tätigkeit, die nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist.

Dafür ist das Arbeitsverhältnis insgesamt zu betrachten, einschließlich Arbeitszeit, Vergütung, Dauer und arbeitsvertraglicher Ansprüche. Die deutsche Einstufung als geringfügige Beschäftigung beantwortet diese europarechtliche Frage nicht allein. Eine pauschale Gleichsetzung von Aufstockung und Missbrauch würde deshalb an der geltenden Rechtslage vorbeigehen.

Auch bloße Verdachtsmomente ersetzen keinen hinreichenden Missbrauchsnachweis. Gegen-Hartz.de hat über einen Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg berichtet, nach dem das Jobcenter den behaupteten Rechtsmissbrauch im Eilverfahren nicht ausreichend belegen konnte. Das Gericht gewährte vorläufig Leistungen.

Welche Unterschiede für Betroffene wichtig sind Situation Bisherige Einordnung Bedeutung der Pläne Fünf Jahre gewöhnlicher Aufenthalt Unter gesetzlichen Voraussetzungen Ausnahme vom Leistungsausschluss. Zusätzlich soll rechtmäßiger Aufenthalt verlangt werden. Tatsächliche Beschäftigung mit ergänzendem Leistungsbedarf Ein Anspruch kann schon vor Ablauf von fünf Jahren bestehen. Aus dem Papier folgt keine allgemeine fünfjährige Sperre für Arbeitnehmer. Beschäftigung mit sehr wenigen Stunden Die Arbeitnehmereigenschaft hängt von der Gesamtbewertung ab. Missbrauch soll konsequenter geprüft werden; geringer Umfang allein beweist ihn nicht. Bereits erworbenes Daueraufenthaltsrecht Eigenständige aufenthaltsrechtliche Absicherung nach § 4a FreizügG/EU. Vom bisherigen Zugang allein über gewöhnlichen Aufenthalt zu unterscheiden. Geplanter Leistungsausschluss bei verweigertem Haftantritt

Ein weiterer Punkt des Aktionsplans betrifft rechtskräftig verurteilte Straftäter, die sich trotz Ladung dem Haftantritt entziehen. Sie sollen gesetzlich von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII ausgeschlossen werden. Diese Ankündigung ist nicht auf EU-Bürger beschränkt.

Die Formulierung ist genauer als die pauschale Aussage, jeder Haftbefehl führe künftig zum Leistungsende. Der Plan benennt eine rechtskräftige Verurteilung und das Entziehen vom angeordneten Haftantritt. Für die spätere Anwendung wird deshalb der konkrete Gesetzeswortlaut entscheidend sein.

Die Ankündigung ist noch keine Grundlage für eine Ablehnung

Nach dem Bericht vom 16. September 2026 soll das Kabinett den Aktionsplan noch im September beschließen; die Umsetzung wird bis Jahresende angestrebt. Ein politischer Maßnahmenkatalog ändert für sich genommen jedoch kein Gesetz. Das Jobcenter muss einen Antrag nach dem jeweils geltenden Recht prüfen.

Betroffene sollten sich deshalb durch die politische Debatte nicht von einem Antrag abhalten lassen. Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Zahlungsnachweise und Unterlagen zum bisherigen Aufenthalt helfen, die eigene Situation nachvollziehbar darzustellen. Bei einer Ablehnung lohnt sich die genaue Prüfung, auf welchen Ausschlussgrund sich die Behörde tatsächlich beruft.

Gegen einen ablehnenden Bescheid ist nach § 84 Sozialgerichtsgesetz grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Fehlt akut das Geld für den Lebensunterhalt, kommt zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 86b Sozialgerichtsgesetz in Betracht. Eine Beratungsstelle kann bei der Prüfung von Leistungsanspruch und Aufenthaltsrecht unterstützen.

Praxisbeispiel: Zwei Jahre in Deutschland und trotzdem ein möglicher Anspruch

Ein fiktives Beispiel: Die rumänische Staatsangehörige Elena lebt seit zwei Jahren in Hannover und arbeitet regelmäßig 20 Stunden pro Woche in einer Reinigung. Ihr Einkommen reicht für den anerkannten Bedarf ihrer Familie nicht aus, weshalb sie ergänzende Grundsicherung beantragt.

Allein mit dem Hinweis auf die fehlenden fünf Aufenthaltsjahre dürfte das Jobcenter den Antrag bei bestehendem Arbeitnehmerstatus nicht ablehnen.

Für Elena kommt es auf ihre tatsächliche Beschäftigung und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen an. Die angekündigte Verschärfung der Fünf-Jahres-Regel ist kein Grund, auf eine Prüfung ihres Antrags zu verzichten.

Drei Fragen und Antworten zur geplanten Verschärfung Müssen künftig alle EU-Bürger fünf Jahre auf Grundsicherung warten?

Eine solche allgemeine Wartezeit ergibt sich aus dem vorliegenden Aktionsplan nicht. Die geplante Änderung betrifft den Zugang über fünf Jahre gewöhnlichen Aufenthalt. Ansprüche etwa aufgrund einer tatsächlichen Beschäftigung müssen gesondert geprüft werden.

Reicht eine fünfjährige Anmeldung in Deutschland aus?

Die Anmeldung allein belegt nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Schon heute verlangt das Gesetz einen gewöhnlichen Aufenthalt und enthält weitere Einschränkungen. Künftig soll bei diesem Zugang zusätzlich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts verlangt werden.

Verlieren EU-Bürger mit einem Minijob automatisch ihren Anspruch?

Nein, ein solcher Automatismus lässt sich aus den Plänen nicht ableiten. Entscheidend bleibt, ob eine tatsächliche und echte Beschäftigung vorliegt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Ein niedriger Verdienst ist für sich genommen kein Beweis für Sozialleistungsmissbrauch.

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ALG 1: So lange kann man Arbeitslosengeld ab 60 beziehen

19. September 2026 - 13:51

Für Menschen, die mit 60 Jahren arbeitslos werden, stellt sich oft die Frage, wie lange sie Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen können. Dafür gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit klare Regeln.

Arbeitslosengeld ist in Deutschland eine Versicherungsleistung für Menschen, die einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind. Wie lange man Arbeitslosengeld (ALG I) beziehen kann, richtet sich nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und dem Alter der Person, die arbeitslos geworden ist.

Für Arbeitslose, die 60 Jahre alt sind, gelten besondere Regelungen hinsichtlich der Bezugsdauer von ALG I.

Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld mit 60 Jahren?

Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld ist im Dritten Sozialgesetzbuch unter dem § 147 geregelt.

Darin heißt es: “Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach 1) der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und 2) dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.”

Was sind versicherungspflichtige Zeiten?

Als versicherungspflichtige Zeiten zählen neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung laut der Bundesagentur für Arbeit auch Zeiten, in denen Betroffene:

  • freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert waren – zum Beispiel während einer Selbstständigkeit
  • ein Kind erzogen haben – bis zum 3. Lebensjahr des Kindes
  • Krankengeld erhalten haben
  • freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst geleistet haben
Welche Anspruchsdauer gilt für 60-Jährige?

In diesem Paragrafen ist auch die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld festgeschrieben, welche auch die Bundesagentur für Arbeit noch einmal auf ihrer Website darlegt:

Versicherungspflicht in den letzten 5 Jahren Alter Höchstanspruchsdauer mindestens 12 Monate 6 Monate mindestens 16 Monate 8 Monate mindestens 20 Monate 10 Monate mindestens 24 Monate 12 Monate mindestens 30 Monate ab 50 Jahren 15 Monate mindestens 36 Monate ab 55 Jahren 18 Monate mindestens 48 Monate ab 58 Jahren 24 Monate

Das bedeutet, dass eine Person, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit 60 Jahre alt ist und die in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens 30 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, höchstens Anspruch auf 15 Monate Arbeitslosengeld I hat.

Entsprechend erhöht sich die Anspruchsdauer in mehreren Schritten, wenn die Person mindestens 36 Monate beziehungsweise mindestens 48 Monate durch ihre Beschäftigung Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

Dann kann jemand, der 60 Jahre oder älter ist, maximal 18 beziehungsweise 24 Monate Arbeitslosengeld beziehen.

Wie wird das Arbeitslosengeld I berechnet?

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem vorherigen Gehalt und deckt 60 Prozent oder für Personen mit Kindern 67 Prozent des Nettoeinkommens ab, wobei sich die genaue Höhe nach dem zuletzt erzielten, versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt richtet.

Besondere Regelungen für häufig befristet Beschäftigte

Wer in der Zeit vor seiner Arbeitslosigkeit häufig befristet beschäftigt war, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine kürzere Anwartschaftszeit nutzen.

Dann kann es beispielsweise ausreichen, wenn Betroffene mindestens sechs Monate versicherungspflichtige Zeiten in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit nachweisen können.

Bürgergeld in Deutschland: Voraussetzungen, Beträge und Antragstellung

Bürgergeld ist in Deutschland eine Grundsicherungsleistung, die den Lebensunterhalt für arbeitsfähige Personen ohne oder mit nur geringem Einkommen sichert.

Diese Leistung unterscheidet sich grundlegend vom Arbeitslosengeld I, das eine Versicherungsleistung ist. Hier sind die wesentlichen Unterschiede und Anforderungen:

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

Anspruch auf Bürgergeld haben Personen, die mindestens 15 Jahre alt und erwerbsfähig sind, deren Einkommen und Vermögen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichen und die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Es ist eine Leistung der Grundsicherung, die auch andere Bedarfe wie Unterkunft und Heizung umfasst.

Wie wird Bürgergeld beantragt?

Der Antrag auf Bürgergeld wird bei der zuständigen Stelle – in der Regel dem Jobcenter – gestellt. Die Antragstellung kann schriftlich oder online erfolgen. Notwendige Unterlagen umfassen unter anderem den Personalausweis, Nachweise über Einkommen und Vermögen sowie Mietverträge.

Wie hoch ist das Bürgergeld?

Die Höhe des Bürgergeldes richtet sich nach der sogenannten Regelbedarfsstufe, die jährlich angepasst wird.

Für alleinstehende Personen beträgt der Regelbedarf aktuell 563 Euro monatlich. Hinzu kommen gegebenenfalls Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfe, etwa bei Alleinerziehenden oder chronisch Kranken.

Zusammenfassung

Für Personen, die mit 60 Jahren arbeitslos werden, gelten besondere Regelungen bezüglich der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I, abhängig von der Dauer der vorhergehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Während das Arbeitslosengeld I eine Versicherungsleistung darstellt, sichert das Bürgergeld den Lebensunterhalt bei fehlendem oder unzureichendem Einkommen und wird als Grundsicherungsleistung gezahlt.

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Jobcenter lehnt Bürgergeld ab: Wer muss jetzt zahlen?

19. September 2026 - 13:27

Das Jobcenter lehnt den Antrag ab, die Miete wird trotzdem fällig und für Lebensmittel bleibt kaum Geld. Wer dann auf eine automatische Zahlung des Sozialamts hofft, kann in eine gefährliche Lücke geraten. Welche Behörde zahlen muss, hängt vom Ablehnungsgrund ab – und manchmal bleibt ausgerechnet das Jobcenter in der Pflicht.

Eine Ablehnung macht das Sozialamt nicht automatisch zuständig

Der verbreitete Gedanke „Wenn das Jobcenter nicht zahlt, muss das Sozialamt einspringen“ ist falsch. Wer als erwerbsfähige Person oder als Angehöriger grundsätzlich zum Leistungssystem des SGB II gehört, erhält normalerweise keine Sozialhilfe für denselben Lebensunterhalt. Diese Abgrenzung steht in § 21 SGB XII.

Rechnet das Jobcenter beispielsweise Einkommen an und kommt deshalb auf einen Bedarf von null Euro, entsteht daraus allein kein Zahlungsanspruch beim Sozialamt. Zunächst muss geprüft werden, ob die Berechnung stimmt und andere Leistungen infrage kommen. Ist die Ablehnung rechtswidrig, muss der Anspruch gegen das Jobcenter durchgesetzt werden.

„Zu krank für Arbeit“ rechtfertigt keinen vorschnellen Rauswurf

Besonders problematisch wird es, wenn das Jobcenter fehlende Erwerbsfähigkeit annimmt und auf das Sozialamt verweist. Eine Krankschreibung beweist jedoch noch keine volle Erwerbsminderung.

Entscheidend ist grundsätzlich, ob jemand gesundheitlich auf absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.

Streiten Jobcenter und Sozialamt darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, darf der Streit nicht einfach durch eine Zahlungslücke zulasten der betroffenen Person gelöst werden. Für das gesetzliche Klärungsverfahren enthält § 44a SGB II eine Absicherung: Bis zur Entscheidung über den dort geregelten Widerspruch eines beteiligten Trägers werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen nach dem SGB II erbracht. Dieser Behördenwiderspruch ist vom persönlichen Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid zu unterscheiden.

Auch die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 44a SGB II verlangen eine nahtlose Leistungsgewährung. Sie sehen bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit unter den beschriebenen Voraussetzungen eine Weiterzahlung vor und lassen einen Wechsel zum Sozialamt nicht allein aufgrund einer einseitigen Verweisung zu.

Wann tatsächlich das Sozialamt zahlen kann

Bei feststehender voller Erwerbsminderung kommt es darauf an, ob diese vorübergehend oder dauerhaft besteht. Bei einer vorübergehenden vollen Erwerbsminderung kann Hilfe zum Lebensunterhalt infrage kommen, bei dauerhafter voller Erwerbsminderung ab 18 Jahren die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Auch nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze kann diese Grundsicherung den notwendigen Lebensunterhalt sichern, wenn eigenes Einkommen und verwertbares Vermögen nicht ausreichen.

Eine wichtige Ausnahme betrifft Menschen, die nicht erwerbsfähig sind, aber mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Für sie kann weiterhin ein Anspruch beim Jobcenter bestehen, soweit kein Anspruch auf Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des SGB XII vorliegt. Das regelt § 19 Absatz 1 SGB II.

Welche Stelle je nach Ablehnungsgrund infrage kommt Situation Möglicher Leistungsträger Was zu prüfen ist Das Jobcenter hat Einkommen oder Bedarf falsch berechnet. Jobcenter Bescheid überprüfen und rechtzeitig Widerspruch einlegen. Notwendige Unterlagen fehlen. Weiterhin grundsätzlich Jobcenter Nachweise nachreichen und die Versagung prüfen lassen. Die Erwerbsfähigkeit ist zwischen den Behörden streitig. Im Verfahren nach § 44a SGB II zunächst Jobcenter Die übrigen Leistungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. Eine vorübergehende volle Erwerbsminderung steht fest. Sozialamt; gegebenenfalls weiterhin Jobcenter Hilfe zum Lebensunterhalt oder Anspruch als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft prüfen. Dauerhafte volle Erwerbsminderung ab 18 Jahren oder Regelaltersgrenze ist erreicht. Sozialamt beziehungsweise zuständige Grundsicherungsstelle Grundsicherung nach SGB XII bei finanzieller Bedürftigkeit beantragen. Kein SGB-II-Anspruch wegen Einkommen, aber hohe Wohnkosten oder ungedeckter Familienbedarf. Wohngeldstelle und gegebenenfalls Familienkasse Wohngeld und Kinderzuschlag haben eigene Anspruchsvoraussetzungen.

Die Tabelle beschreibt häufige Fälle, aber keine automatische Zahlungsgarantie. Bei Ausbildung, Studium oder einem Ausschluss wegen des Aufenthaltsstatus gelten zusätzliche Vorschriften und Ausnahmen. Hier reicht die pauschale Empfehlung „Dann zum Sozialamt“ besonders häufig nicht aus.

Zu viel Einkommen: Wohngeld und Kinderzuschlag können helfen

Eine Ablehnung wegen Einkommen sollte anhand der vollständigen Berechnung geprüft werden. Entscheidend ist nicht allein der Betrag auf der Lohnabrechnung, sondern das nach den gesetzlichen Regeln anrechenbare Einkommen im Verhältnis zum anerkannten Bedarf. Fehler bei Freibeträgen, Unterkunftskosten oder der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft können das Ergebnis verändern.

Besteht tatsächlich kein Anspruch beim Jobcenter, können Wohngeld und bei Familien Kinderzuschlag infrage kommen. Die Bundesagentur für Arbeit erläutert die Voraussetzungen des Kinderzuschlags, der gesondert bei der Familienkasse beantragt werden muss. Über Probleme bei der aufeinander angewiesenen Bewilligung beider Leistungen berichtet auch der Beitrag „Kein Wohngeld, kein Kinderzuschlag – Gericht macht deutliche Ansage“.

Wer nach den gesetzlichen Regeln ausreichend eigenes Einkommen oder einzusetzendes Vermögen hat und auch die Voraussetzungen anderer Hilfen nicht erfüllt, erhält allerdings nicht allein wegen des Ablehnungsbescheids Geld von einer anderen Behörde. Ein solcher Bescheid ist kein Ersatzantrag und keine Zusage eines anderen Leistungsträgers.

Fehlende Unterlagen: Versagung ist nicht dasselbe wie fehlender Anspruch

Manche Bescheide stellen nicht fest, dass jemand keinen Anspruch hat, sondern versagen Leistungen wegen fehlender Mitwirkung. Nach § 66 SGB I setzt das unter anderem voraus, dass die Aufklärung erheblich erschwert wird und die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind.

Außerdem muss grundsätzlich zuvor schriftlich auf diese Folge hingewiesen und eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt worden sein.

Wer notwendige Nachweise nachreicht, sollte zugleich eine erneute Entscheidung und die Zahlung für den betroffenen Zeitraum beantragen. Nach § 67 SGB I können versagte Leistungen bei nachgeholter Mitwirkung und erfüllten Voraussetzungen nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden; eine automatische vollständige Nachzahlung folgt daraus nicht. Mehr dazu im Beitrag über vorschnell abgelehnte Anträge und die Mitwirkungspflichten des Jobcenters.

Wenn Behörden streiten: Vorläufige Leistungen beantragen

Außerhalb spezieller Regelungen kann § 43 SGB I helfen. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zahlen muss. Auf Antrag muss dann der zuerst angegangene Träger vorläufig leisten; den Umfang bestimmt er nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die vorläufigen Leistungen müssen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang dieses Antrags beginnen. Die Vorschrift ist jedoch kein allgemeiner Zahlungsanspruch für jeden abgelehnten Antrag. Bei akuter Mittellosigkeit sollte zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz geprüft werden, statt den Monatsablauf abzuwarten.

Widerspruch sichert die Prüfung – ein Eilantrag kann die Existenz sichern

Gegen einen Ablehnungsbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Dafür muss noch keine ausführliche Begründung vorliegen; sie lässt sich nachreichen, wie auch das Bundesarbeitsministerium zum Widerspruchsverfahren erklärt. Der Widerspruch sollte auf einem zulässigen Weg entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung eingereicht und sein Eingang nachweisbar gesichert werden.

Ein Widerspruch gegen die Ablehnung führt für sich genommen noch nicht zur Auszahlung. Fehlt Geld für den notwendigen Lebensunterhalt, kommt beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung nach § 86b Absatz 2 SGG infrage.

Dafür müssen sowohl der geltend gemachte Anspruch als auch die besondere Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden, etwa durch Bescheide, aktuelle Kontoauszüge und Belege über fällige Wohnkosten.

Praxisbeispiel: Zwei Behörden verweisen aufeinander

Sabine ist 54 Jahre alt, lebt allein und hat weder Einkommen noch einzusetzendes Vermögen. Das Jobcenter lehnt ihren Weiterbewilligungsantrag ab, weil es sie für voll erwerbsgemindert hält. Das Sozialamt widerspricht dieser Einschätzung, während die abschließende Klärung noch aussteht.

Sabine legt fristgerecht Widerspruch gegen die Ablehnung ein und verlangt unter Hinweis auf § 44a SGB II die weitere Leistungserbringung. Weil ihr Geld nicht für den Lebensunterhalt reicht, beantragt sie zusätzlich gerichtlichen Eilrechtsschutz. Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, darf das Jobcenter die Zahlung im laufenden gesetzlichen Klärungsverfahren nicht allein mit dem Hinweis auf die streitige Erwerbsfähigkeit verweigern.

Drei Fragen und Antworten zur Ablehnung durch das Jobcenter Muss das Sozialamt zahlen, sobald das Jobcenter ablehnt?

Nein, dafür müssen die Voraussetzungen einer Leistung nach dem SGB XII erfüllt sein. Bei einer fehlerhaften Ablehnung bleibt der Anspruch gegen das Jobcenter bestehen. Wohngeld oder Kinderzuschlag können je nach Situation gesondert zu prüfen sein.

Darf das Jobcenter mich wegen einer Krankschreibung zum Sozialamt schicken?

Eine Krankschreibung allein belegt keine volle Erwerbsminderung. Die Erwerbsfähigkeit muss nach den gesetzlichen Kriterien geklärt werden. Bei einem Streit zwischen den Leistungsträgern schützt § 44a SGB II unter seinen Voraussetzungen vor einer Zahlungslücke.

Was hilft, wenn bis zur Entscheidung kein Geld mehr da ist?

Die akute Notlage sollte dem Jobcenter sofort nachweisbar mitgeteilt und eine kurzfristige Entscheidung verlangt werden. Je nach Streitlage kommen vorläufige Leistungen und ein Eilantrag beim Sozialgericht infrage. Die Widerspruchsfrist gegen den Ablehnungsbescheid muss unabhängig davon beachtet werden.

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Rentner Jochen hat 45 Jahre lang bei VW gearbeitet – heute kann er von der Rente kaum richtig leben

19. September 2026 - 12:58

Jochen (68) sitzt an seinem Küchentisch und legt die Briefe nebeneinander. Strom, Miete, Versicherung, Krankenkasse, dazu der Kassenzettel vom letzten Einkauf. Früher hätte er solche Rechnungen abgeheftet und weitergemacht.
Heute rechnet er nach.

45 Jahre hat Jochen bei Volkswagen gearbeitet. Er war kein Mann der großen Worte, sondern einer, der morgens pünktlich am Werkstor stand, seine Schicht machte und darauf vertraute, dass sich ein langes Arbeitsleben am Ende auszahlt. Doch seit er in Rente ist, fühlt sich dieses Vertrauen für ihn brüchig an.

Ein Leben zwischen Werkstor, Schichtplan und Verantwortung

Jochen begann jung bei VW. Damals war der Job im Werk für viele ein Versprechen: sichere Arbeit, gutes Einkommen, Tariflohn, Kollegenschaft, ein planbares Leben. Für Jochen bedeutete das vor allem Verlässlichkeit.

Er arbeitete in der Produktion, oft im Schichtdienst. Früh raus, spät nach Hause, manchmal müde bis in die Knochen. Trotzdem war er stolz auf seine Arbeit.

Über Jahrzehnte zahlte er in die Rentenversicherung ein. Er baute sich ein normales Leben auf, ohne großen Luxus. Urlaub gab es, aber nicht jedes Jahr weit weg. Anschaffungen wurden geplant, Reparaturen möglichst selbst erledigt.

Der Rentenbescheid war ein Einschnitt

Als der Rentenbescheid kam, war Jochen zunächst erleichtert. Endlich kein Wecker mehr um fünf Uhr, keine Schichtwechsel, kein Druck im Betrieb. Doch nach den ersten Monaten merkte er, wie eng es tatsächlich werden würde.

Auf dem Papier wirkt seine Rente nicht wie Armut. Doch nach Abzügen, Warmmiete, Strom, Lebensmitteln, Versicherungen und Gesundheitskosten bleibt kaum etwas übrig. Aus einem ehemals geregelten Einkommen ist ein Monatsetat geworden, der kaum Fehler erlaubt.

Jochen sagt nicht, dass er reich sein möchte. Er sagt: “Ich will nur leben können, ohne bei jedem Einkauf nachzurechnen”. Genau dieser Wunsch ist für ihn aber schwieriger geworden.

Wenn jahrzehntelange Arbeit nicht vor Geldsorgen schützt

Jochens Fall zeigt, wie groß die Lücke zwischen Erwerbsleben und Ruhestand sein kann. Wer 45 Jahre gearbeitet hat, erwartet im Alter keine Sorgenfreiheit im Überfluss. Aber viele erwarten eine Rente, die für ein normales Leben reicht.

Die gesetzliche Rente berechnet sich nicht allein nach der Zahl der Arbeitsjahre. Wichtig ist, wie viel jemand im Verhältnis zum Durchschnitt verdient hat und wie viele Entgeltpunkte daraus entstanden sind.

Auch Abzüge, Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuern mindern den Betrag, der tatsächlich verfügbar ist.

Gerade im Ruhestand fallen manche Kosten stärker ins Gewicht. Die Miete steigt weiter, Energie bleibt teuer, Lebensmittel kosten mehr als früher. Gleichzeitig gibt es keine Überstunden, keine Sonderzahlungen und keine Möglichkeit mehr, kurzfristig mehr Einkommen zu erzielen.

Am Ende des Monats bleibt kaum Spielraum

Jochen hat seine Ausgaben inzwischen genau im Blick. Er weiß, wann welche Abbuchung kommt. Er weiß auch, welche Einkäufe er verschieben kann. Neue Kleidung kauft er selten. Restaurantbesuche sind zur Ausnahme geworden. Wenn die Enkel Geburtstag haben, überlegt er lange, welches Geschenk drin ist.

Besonders belastend sind unerwartete Ausgaben. Eine kaputte Waschmaschine, eine Zahnarztrechnung oder eine hohe Nebenkostenabrechnung bringen seine Planung durcheinander. Früher war so etwas ärgerlich, heute kann es den ganzen Monat kippen lassen.

Was von der Rente übrig bleibt Bereich Was es für Jochen bedeutet Wohnen Die Warmmiete ist der größte monatliche Posten und lässt sich kaum senken. Energie Strom und Heizung belasten das Budget stärker als früher. Lebensmittel Jochen achtet auf Angebote und verzichtet häufiger auf teurere Produkte. Gesundheit Zuzahlungen, Medikamente und Arztfahrten fallen im Alter stärker ins Gewicht. Rücklagen Für Reparaturen oder größere Anschaffungen bleibt fast nichts übrig. Die Enttäuschung sitzt tief

Was Jochen besonders trifft, ist nicht nur die finanzielle Enge. Es ist das Gefühl, dass sein Arbeitsleben heute weniger wert zu sein scheint, als er immer geglaubt hat. 45 Jahre im Betrieb, 45 Jahre Beiträge, 45 Jahre Verzicht auf freie Zeit. Viele Rentnerinnen und Rentner kennen dieses Gefühl. Sie haben gearbeitet, Kinder großgezogen, Kredite bedient, Steuern und Sozialbeiträge gezahlt. Im Alter merken sie, dass Anerkennung allein keine Rechnung bezahlt.

Jochen spricht darüber ohne Bitterkeit, aber mit sichtbarer Müdigkeit. Er will niemandem zur Last fallen. Doch er fragt sich, warum ein Mann nach einem so langen Arbeitsleben überhaupt in diese Lage kommen kann.

Warum 45 Arbeitsjahre nicht automatisch eine hohe Rente bedeutet

Viele Menschen verbinden 45 Beitragsjahre mit einer auskömmlichen Altersrente. Tatsächlich sagt die Zahl der Jahre allein aber wenig darüber aus, wie hoch die spätere Zahlung ausfällt. Entscheidend ist, wie viel jemand im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst verdient hat und wie viele Rentenpunkte daraus entstanden sind.

Wer 45 Jahre lang genau das Durchschnittsentgelt verdient, kommt rechnerisch auf 45 Entgeltpunkte. Seit dem 1. Juli 2025 liegt der aktuelle Rentenwert bei 40,79 Euro.

Daraus ergibt sich eine monatliche Bruttorente von 1.835,55 Euro vor Abzügen für Kranken- und Pflegeversicherung sowie vor einer möglichen Steuerbelastung.

Zum 1. Juli 2026 soll der Rentenwert nach dem Beschluss der Bundesregierung auf 42,52 Euro steigen. Für 45 Entgeltpunkte wären das rechnerisch 1.913,40 Euro brutto im Monat. Das klingt zunächst solide, liegt aber deutlich unter dem letzten Erwerbseinkommen.

Die Lücke zwischen Lohn und Rente

Der Bruch kommt für viele erst mit dem ersten Rentenbescheid. Während im Berufsleben Weihnachtsgeld, Schichtzulagen, Sonderzahlungen oder betriebliche Leistungen den finanziellen Rahmen erweitern konnten, bleibt im Ruhestand häufig eine deutlich kleinere monatliche Summe.

Gerade wer ein Haus abbezahlt, Angehörige unterstützt oder hohe Wohnkosten trägt, spürt diese Veränderung schnell.

Hinzu kommt: Die gesetzliche Rente ist eine Bruttogröße. Von ihr gehen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Je nach Gesamteinkommen kann auch Einkommensteuer fällig werden.

Auch Betriebsrenten helfen nicht immer so stark, wie viele Beschäftigte hoffen. Sie können die gesetzliche Rente ergänzen, unterliegen aber ebenfalls Regeln, Abzügen und individueller Ausgestaltung. Wer viele Jahre in einem großen Industriebetrieb gearbeitet hat, steht deshalb im Alter nicht automatisch sorgenfrei da.

Altersarmut ist kein Randthema mehr

Die Lage vieler älterer Menschen zeigt, wie angespannt die finanzielle Situation im Ruhestand geworden ist. Nach Daten des Statistischen Bundesamts war 2024 rund jede fünfte Person ab 65 Jahren armutsgefährdet. Für alleinlebende Menschen lag die Schwelle damals bei 1.381 Euro netto im Monat.

Für 2025 zeigen vorläufige Zahlen weiter ein hohes Risiko bei Rentnerinnen und Rentnern. Besonders schwierig wird es, wenn jemand allein lebt, keine günstige Wohnung mehr hat oder gesundheitliche Kosten steigen. Die Statistik beschreibt damit kein abstraktes Problem, sondern eine Erfahrung, die in vielen Haushalten längst angekommen ist.

Warum der Fall Jochen viele Menschen trifft

Jochen steht beispielhaft für eine Generation, die gelernt hat, dass dauerhafte Arbeit Sicherheit schafft. Doch hohe Lebenshaltungskosten, steigende Wohnkosten und eine Rente, die deutlich unter dem früheren Einkommen liegt, verändern diese Rechnung. Selbst ein lückenloses Arbeitsleben schützt nicht immer vor finanzieller Enge.

Besonders bitter ist das Gefühl der Enttäuschung. Wer 45 Jahre gearbeitet hat, erwartet nicht Luxus, sondern Normalität. Ein Besuch im Café, ein Geschenk für die Enkel, eine Reparatur am Auto oder eine neue Waschmaschine sollten keine Krise auslösen.

Das Problem liegt nicht nur bei einzelnen Lebensläufen. Es zeigt eine strukturelle Spannung zwischen Erwerbsbiografien, Rentenformel, Preisentwicklung und privaten Vorsorgemöglichkeiten. Wer wenig Spielraum hatte, während des Arbeitslebens zusätzlich vorzusorgen, kann diese Lücke im Alter kaum noch schließen.

Was die Zahlen zeigen Aspekt Einordnung 45 Jahre Durchschnittsverdienst Ergeben rechnerisch 45 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Rentenwert seit 1. Juli 2025 40,79 Euro pro Entgeltpunkt. Bruttorente bei 45 Entgeltpunkten 1.835,55 Euro monatlich vor Abzügen. Geplanter Rentenwert ab 1. Juli 2026 42,52 Euro pro Entgeltpunkt, sofern die Verordnung abschließend bestätigt wird. Geplante Bruttorente bei 45 Entgeltpunkten 1.913,40 Euro monatlich vor Abzügen. Armutsgefährdung ab 65 Jahren 2024 lag die Quote laut Statistischem Bundesamt bei 19,4 Prozent. Hilfe zu beantragen fällt vielen schwer

Theoretisch könnten Menschen wie Jochen prüfen lassen, ob Ansprüche auf Wohngeld oder Grundsicherung im Alter bestehen. Auch Rentenbescheide sollten kontrolliert werden, etwa auf fehlende Zeiten oder nicht berücksichtigte Angaben. In der Praxis fällt vielen dieser Schritt schwer.

Jochen empfindet es als unangenehm, Hilfe beantragen zu müssen. Für ihn klingt das, als habe er selbst etwas falsch gemacht. Dabei ist seine Lage kein persönliches Scheitern, sondern Ausdruck eines Problems, das viele ältere Menschen betrifft.

Gerade ehemalige Facharbeiterinnen und Facharbeiter geraten häufig in eine schwierige Zwischenzone. Ihre Rente ist nicht extrem niedrig, aber sie reicht trotzdem kaum. Für manche Hilfen liegen sie knapp über Grenzen, für ein entspanntes Leben aber deutlich darunter.

Ein ruhiger Ruhestand sieht anders aus

Jochen hatte sich den Ruhestand  und die Rente anders vorgestellt. Mehr Zeit für Spaziergänge, Familie, Garten, vielleicht kleine Reisen mit der Bahn. Stattdessen bestimmt oft der Kontostand, was möglich ist. Er spart nicht für Luxus. Er spart, um vorbereitet zu sein, falls etwas kaputtgeht. Das verändert den Alltag, aber auch das Lebensgefühl.

Nach 45 Jahren bei VW hätte Jochen sich gewünscht, im Alter nicht mehr ständig rechnen zu müssen. Seine Geschichte zeigt, dass ein langes Arbeitsleben heute nicht automatisch vor finanzieller Unsicherheit schützt. Sie stellt eine unbequeme Frage: Was ist jahrzehntelange Arbeit wert, wenn am Ende kaum genug zum Leben bleibt?

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Pflegegeld ab 2027: 4 geplante Änderungen – und was dann vom Plus übrig bleibt

19. September 2026 - 12:18

Mehr Pflegegeld auf dem Konto, aber weniger Unterstützung im Pflegealltag: Genau das könnte die geplante Pflegereform für manche Familien bedeuten. Das Pflegegeld soll durch eine neue Geldleistung ersetzt werden, deren höhere Beträge zugleich zusätzliche Ausgaben abdecken müssten. Für bestimmte neue Leistungsbezieher wäre außerdem ein Start mit nur der halben Zahlung vorgesehen.

Die folgenden vier Änderungen sind noch nicht beschlossen. Der Beitrag erläutert den veröffentlichten Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz und den recherchierten Verfahrensstand vom 18. September 2026. Beträge, Voraussetzungen und der geplante Beginn zum 1. Januar 2027 können sich im weiteren Verfahren noch ändern.

Wie offen die Umsetzung weiterhin ist, zeigt die Mitteilung des Pflegeanbieterverbands bpa vom 9. September 2026: Danach wurde eine Kabinettsbefassung erst für den 23. September angestrebt. Anschließend müsste das parlamentarische Verfahren folgen. Wer die Reform bereits als feststehende Pflegegelderhöhung verkauft, greift den Entscheidungen voraus.

Das Pflegegeld soll zum monatlichen Entlastungsbudget werden

Die erste Änderung betrifft die bisherige Geldleistung für selbst organisierte häusliche Pflege. An ihre Stelle soll ein monatliches Entlastungsbudget für die Pflegegrade 2 bis 5 treten. Die vorgesehenen Beträge liegen um 39 beziehungsweise 89 Euro über dem heutigen Pflegegeld.

Monatliche Geldleistung: geltendes Recht und noch nicht beschlossener Reformvorschlag Pflegegrad Pflegegeld 2026 Geplantes Entlastungsbudget ab 2027 Pflegegrad 2 347 Euro 386 Euro Pflegegrad 3 599 Euro 638 Euro Pflegegrad 4 800 Euro 889 Euro Pflegegrad 5 990 Euro 1.079 Euro

Die heutigen Beträge nennt die Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026; die geplanten Summen stehen in der Neufassung des § 37 im Referentenentwurf. Die Tabelle zeigt die volle Geldleistung, ohne anteilige Kürzung durch die Nutzung eines Pflegedienstes. Sie ist keine Zusage über eine spätere Auszahlung.

Der neue Name kann zudem Verwechslungen auslösen: Als Entlastungsbudget wird bislang häufig der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bezeichnet. Die geplante monatliche Zahlung wäre eine andere Leistung. Auch der heutige Entlastungsbetrag für anerkannte Unterstützungsangebote ist davon zu unterscheiden.

Pflegehilfsmittel sollen aus derselben Zahlung bezahlt werden

Die zweite Änderung erklärt, warum der höhere Monatsbetrag täuschen kann. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse heute unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich bis zu 42 Euro monatlich. Dazu gehören etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen, wie das Gesundheitsportal des Bundes erläutert.

Dieser gesonderte Anspruch soll entfallen; die Produkte müssten beim Bezug der neuen Geldleistung aus dem Entlastungsbudget finanziert werden. Das Ministerium bestätigt in seinen Erläuterungen zur Reform, dass daraus künftig auch Verbrauchspflegehilfsmittel beschafft werden sollen. Die höhere Zahlung hätte damit zusätzliche Aufgaben.

Bei Pflegegrad 2 und 3 stünden dem Aufschlag von 39 Euro bislang zusätzlich finanzierte Hilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro gegenüber. Wer diesen Anspruch vollständig ausschöpft und dieselben Produkte künftig für 42 Euro kaufen müsste, hätte rechnerisch drei Euro weniger für die übrige Pflege übrig. Bei Pflegegrad 4 und 5 blieben unter derselben Annahme vom Aufschlag noch 47 Euro.

Das ist ein Vergleich bei unverändertem Bedarf und gleichen Kosten, keine automatische Kürzung um 42 Euro bei jeder Auszahlung. Wer weniger Verbrauchsmaterial benötigt, kommt zu einem anderen Ergebnis. Warum die reine Erhöhung deshalb wenig über die tatsächliche Entlastung aussagt, erläutert auch der Beitrag „Pflegegeld soll ab 2027 steigen: Warum vom Plus aber nichts übrig bleibt“.

Bei neuen Pflegefällen drohen drei Monate mit halber Zahlung

Die dritte Änderung wäre für neu betroffene Familien besonders einschneidend. Nach dem Entwurf sollen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder 3 in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades nur die Hälfte des Entlastungsbudgets bekommen. Bei voller Geldleistung wären das rechnerisch 193 statt 386 Euro beziehungsweise 319 statt 638 Euro im Monat.

Gegenüber drei Monaten mit dem vollen geplanten Betrag fehlten damit 579 Euro bei Pflegegrad 2 oder 957 Euro bei Pflegegrad 3. Die Regelung betrifft die Anfangsphase des erstmaligen Pflegegradbezugs. Eine pauschale Halbierung für alle Menschen, die schon länger Pflegegeld erhalten, ist damit nicht vorgesehen.

Das Bundesgesundheitsministerium begründet den Vorschlag mit mehr Beratung und Begleitung sowie der finanziellen Stabilisierung der Pflegeversicherung. Der Sozialverband VdK lehnt die Halbierung in seiner Stellungnahme ab, weil gerade zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit Unterstützung organisiert werden muss. Beratung könne fehlende Leistungen nicht ersetzen.

Die neue Pflegebegleitung soll zudem erst 2028 beginnen; für die Übergangszeit sieht der Entwurf zusätzliche Beratungsmöglichkeiten vor. Für Familien bleibt die praktische Frage, womit sie die notwendige Hilfe in den ersten Monaten bezahlen sollen. Weitere Hintergründe zur geplanten Halbierung der Geldleistung in der Anfangsphase finden sich bei gegen-hartz.de.

Ersatzpflege soll stärker das laufende Monatsbudget belasten

Die vierte Änderung betrifft Familien, in denen die übliche Pflegeperson zeitweise ausfällt oder eine Auszeit braucht. Heute steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen ein Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Es handelt sich um die Erstattung entsprechender Pflegekosten, nicht um eine frei ausgezahlte Jahressumme.

Der gemeinsame Jahresbetrag soll in seiner bisherigen Form entfallen und auf neue Leistungsbudgets verteilt werden. Privat organisierte Ersatzpflege wäre künftig aus dem monatlichen Entlastungsbudget zu finanzieren; für zugelassene ambulante Dienste wäre das Sachleistungsbudget vorgesehen. Das bedeutet: Aus derselben Geldleistung müssten laufende Unterstützung, Verbrauchspflegehilfsmittel und gegebenenfalls eine private Vertretung bezahlt werden.

Für Kurzzeitpflege und bestimmte Krisensituationen sieht der Entwurf zusätzlich ein zweckgebundenes Überbrückungsbudget vor. Es soll jährlich bis zu 1.855 Euro bei Pflegegrad 2 und 3 sowie bis zu 2.285 Euro bei Pflegegrad 4 und 5 umfassen. Die genauen Voraussetzungen regelt der geplante § 39 im Referentenentwurf.

Damit würden nicht sämtliche Hilfen bei einem Ausfall der Pflegeperson gestrichen. Allerdings könnte eine Familie ihre bisher finanzierte private Vertretung nicht einfach unverändert aus einem zusätzlichen Jahrestopf bezahlen. Ob die Reform entlastet oder belastet, hängt deshalb auch davon ab, welche Ersatzpflege tatsächlich gebraucht wird.

Ein höherer Überweisungsbetrag reicht als Vergleich nicht aus

Für eine ehrliche Bewertung müssen alle bisher genutzten Leistungen den künftig verfügbaren Hilfen gegenübergestellt werden. Ein Plus beim Monatsbetrag kann wenig wert sein, wenn davon Ausgaben bezahlt werden müssen, die die Pflegekasse bisher zusätzlich übernommen hat. Genau deshalb ist die Bezeichnung als bloße Pflegegelderhöhung irreführend.

Bis zu einer wirksamen gesetzlichen Änderung gelten die bestehenden Ansprüche weiter. Pflegebedürftige und Angehörige sollten ihre Planung deshalb auf geltende Leistungen stützen und bei einer späteren Neuregelung die konkreten Auswirkungen mit der Pflegeberatung klären. Ein Gesetzentwurf allein rechtfertigt keine Kürzung durch die Pflegekasse.

Praxisbeispiel: Aus 39 Euro mehr werden drei Euro weniger

Ein fiktives Beispiel zeigt die Rechnung: Die 78-jährige Helga aus Hannover hat seit mehreren Jahren Pflegegrad 2 und wird von ihrer Tochter zu Hause versorgt. Sie erhält 347 Euro Pflegegeld; zusätzlich übernimmt die Pflegekasse jeden Monat benötigte Verbrauchspflegehilfsmittel für 42 Euro. Betrachtet werden hier ausschließlich diese beiden Leistungen.

Würde der Entwurf unverändert umgesetzt, bekäme Helga nach dieser vereinfachten Rechnung 386 Euro Entlastungsbudget und müsste die gleichen Hilfsmittel daraus bezahlen. Nach dem Einkauf für 42 Euro blieben 344 Euro, also drei Euro weniger als ihr bisheriges Pflegegeld. Kosten für eine privat organisierte Ersatzpflege sind dabei noch gar nicht berücksichtigt.

Drei Fragen und Antworten zum Pflegegeld ab 2027 Sind die vier Änderungen bereits beschlossen?

Nein, nach dem recherchierten Stand vom 18. September 2026 handelt es sich um Vorschläge aus dem Referentenentwurf. Die genannten Beträge und Einschränkungen können sich noch ändern. Verbindlich werden neue Ansprüche erst durch ein verabschiedetes und in Kraft getretenes Gesetz.

Bekommen Pflegebedürftige durch die höheren Beträge automatisch mehr Unterstützung?

Nein, denn das neue Entlastungsbudget soll auch Ausgaben abdecken, für die bisher zusätzliche Ansprüche bestehen. Für den Vergleich zählen deshalb neben der Überweisung insbesondere die benötigten Verbrauchspflegehilfsmittel und die Ersatzpflege. Ein höherer Monatsbetrag allein belegt keine Verbesserung.

Soll die Zahlung bei allen bisherigen Pflegegeldbeziehern halbiert werden?

Nein, die geplante Halbierung bezieht sich auf Pflegegrad 2 und 3 in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades. Eine allgemeine Halbierung laufender, schon länger bestehender Pflegegeldzahlungen sieht diese Regelung nicht vor. Auch diese Einschränkung ist bislang nur geplant.

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Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz Kündigung – Urteil

19. September 2026 - 12:11
Weihnachtsgeld trotz Kündigung: Wann Beschäftigte noch Zusatzlohn bekommen

Wer im Herbst den Job wechselt, muss sein Weihnachtsgeld nicht automatisch abschreiben. Vergütet die Sonderzahlung auch bereits geleistete Arbeit, kann trotz Kündigung ein Anspruch bestehen. Die pauschale Antwort „Wer geht, bekommt nichts“ reicht dann rechtlich nicht aus.

Allerdings gibt es auch keinen allgemeinen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld bei jedem Arbeitgeberwechsel. Entscheidend sind der Zweck der Zahlung, die konkrete Vereinbarung und die Frage, ob ein Tarifvertrag gilt.

Ein Anspruch muss zunächst überhaupt bestehen

Weihnachtsgeld ist keine gesetzlich vorgeschriebene Leistung für alle Beschäftigten. Ein Anspruch kann sich etwa aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer verbindlichen Zusage an die Belegschaft ergeben. Auch eine regelmäßige Zahlung über mehrere Jahre kann als betriebliche Übung eine Verpflichtung begründen.

Der Hinweis „freiwillig“ entscheidet die Frage nicht allein. Das BAG hat klargestellt, dass eine bloße Freiwilligkeitsbezeichnung einen Anspruch nicht ohne Weiteres ausschließt; der genaue Erklärungsinhalt ist zu prüfen. Das ergibt sich etwa aus der Entscheidung 10 AZR 116/22 zur betrieblichen Übung beim Weihnachtsgeld.

Das BAG sprach einem ausgeschiedenen Beschäftigten Geld zu

Im Urteil vom 13. November 2013, Aktenzeichen 10 AZR 848/12, ging es um einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach eigener Kündigung am 30. September 2010 endete. Der Arbeitgeber zahlte eine Weihnachtsgratifikation, verlangte dafür aber ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 31. Dezember. Zugleich sollte die Zahlung den persönlichen Einsatz im laufenden Jahr honorieren.

Das BAG erklärte die Stichtagsklausel für unwirksam und sprach dem Kläger neun Zwölftel eines Monatsgehalts zu: 2.299,50 Euro brutto. Die Sonderzahlung vergütete auch erbrachte Arbeit und sollte zugleich Betriebstreue fördern. Diesen bereits erarbeiteten Vergütungsanspruch durfte die vorformulierte Bedingung dem Beschäftigten nicht entziehen.

Es handelt sich um ein älteres Urteil, das vor einem Jobwechsel im Herbst weiterhin eine wichtige Orientierung bietet. Gegen-Hartz.de hat den Fall auch im Beitrag zum Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz Kündigung aufgegriffen.

Der Name der Zahlung sagt noch wenig aus

Ob auf der Abrechnung „Weihnachtsgeld“, „Gratifikation“ oder „Jahressonderzahlung“ steht, beantwortet die Rechtsfrage nicht. Entscheidend ist, welche Leistung der Arbeitgeber damit nach der gesamten Vereinbarung bezahlt. Eine Berechnung nach Monaten mit Vergütungsanspruch kann dafür sprechen, dass das Geld im Jahresverlauf erarbeitet wird.

Soll die Zahlung sowohl Arbeitsleistung vergüten als auch Beschäftigte an den Betrieb binden, sprechen Arbeitsgerichte von einem Mischcharakter. Bereits im Urteil vom 18. Januar 2012, 10 AZR 612/10, beanstandete das BAG eine vorformulierte Bindungsklausel für eine solche Leistung. Der Arbeitgeber kann erarbeitete Vergütung nicht dadurch zur frei entziehbaren Treueprämie machen, dass er zusätzlich Loyalität verlangt.

Bei einer reinen Treueprämie kann die Kündigung Geld kosten

Anders kann es aussehen, wenn die Zahlung ausschließlich Betriebstreue belohnt und keine Arbeitsleistung vergütet. Dann kann eine Klausel wirksam sein, die ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag verlangt. Diesen Unterschied beschreibt das BAG im Urteil vom 18. Januar 2012, 10 AZR 667/10.

Deshalb sollte niemand allein aus neun oder zehn Beschäftigungsmonaten einen entsprechenden Anteil am Weihnachtsgeld ableiten. Zunächst muss die Auslegung der Vereinbarung ergeben, dass die Zahlung tatsächlich laufende Arbeit vergütet. Auch eine anteilige Zahlung im Eintrittsjahr beweist das für sich genommen noch nicht.

Tarifverträge müssen gesondert geprüft werden

Für tarifliche Sonderzahlungen gelten andere Prüfungsregeln als für vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen. Die Tarifvertragsparteien haben einen weiteren Gestaltungsspielraum und können auch bei Zahlungen mit Mischcharakter wirksame Stichtagsbedingungen vereinbaren. Das Urteil von 2013 lässt sich deshalb nicht pauschal auf tarifliches Weihnachtsgeld übertragen.

Im Urteil vom 27. Juni 2018, 10 AZR 290/17, bestätigte das BAG sogar eine tarifliche Rückzahlungspflicht bei einem Ausscheiden auf eigenen Wunsch bis einschließlich 31. März des Folgejahres. Die Zahlung vergütete auch Arbeitsleistung. Beschäftigte sollten deshalb den tatsächlich geltenden Tariftext einschließlich seiner Ausnahmen lesen; auch eine umfassende arbeitsvertragliche Bezugnahme kann einen Tarifvertrag anwendbar machen.

Welche Konstellation spricht für einen Zahlungsanspruch? Regelung Zweck der Zahlung Folge bei Kündigung Vorformulierte Arbeitgeberzusage Vergütung laufender Arbeit Ein erarbeiteter Anteil kann trotz Ausscheidens zustehen. Vorformulierte Arbeitgeberzusage Arbeitsvergütung und Betriebstreue Eine Stichtagsklausel, die erarbeitete Vergütung entzieht, ist regelmäßig unwirksam. Vereinbarung einer reinen Treueprämie Ausschließlich Betriebstreue Eine wirksame Stichtagsbedingung kann den Anspruch ausschließen. Tarifvertrag Auch mehrere Zahlungszwecke möglich Tarifliche Stichtage, Rückzahlungsregeln und Ausnahmen gesondert prüfen. Kündigung und Vertragsende sind unterschiedliche Zeitpunkte

Wer im September zum Jahresende kündigt, ist bis zum Vertragsende weiter beschäftigt. Eine Bedingung, die nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Tag verlangt, ist deshalb anders zu lesen als eine Forderung nach einem „ungekündigten“ Arbeitsverhältnis. Bei der zweiten Formulierung kann schon die zugegangene Kündigung relevant werden, sofern die Bedingung wirksam ist.

Auch der Auszahlungstermin ist nicht automatisch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch entsteht. Arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen können über das Jahr hinweg verdient werden und erst später fällig sein. Ein Ausscheiden vor der Novemberabrechnung beantwortet die Anspruchsfrage daher noch nicht.

Ansprüche rechtzeitig und nachweisbar verlangen

Vor dem Wechsel sollten Beschäftigte Arbeitsvertrag, anwendbare Tarifregeln, Zusageschreiben und frühere Abrechnungen prüfen. Fehlt die Sonderzahlung bei Fälligkeit, sollten sie den Anspruch mit Bezugsjahr und möglichst konkretem Bruttobetrag nachweisbar geltend machen. Welche weiteren Forderungen offen sein können, erläutert der Beitrag Nach der Kündigung fehlt oft Geld: Das muss der Arbeitgeber noch zahlen.

Wirksame arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen können Ansprüche bereits nach wenigen Monaten verfallen lassen. Bei zweistufigen Klauseln kann nach der Forderung zusätzlich eine rechtzeitige Klage erforderlich sein. Auf eine spätere automatische Nachzahlung sollten sich Betroffene deshalb nicht verlassen.

Bei einem Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich gehört das Weihnachtsgeld ausdrücklich mit auf den Verhandlungstisch. Eine weit gefasste Ausgleichsklausel kann sonst offene Ansprüche erfassen. Warum Sonderzahlung und Abfindung getrennt geprüft werden müssen, zeigt der Beitrag Erhöht das Weihnachtsgeld die Abfindung nach einer Kündigung?

Praxisbeispiel: 2.400 Euro trotz Wechsel im Herbst

Ein fiktives Beispiel: Jana verdient 3.200 Euro brutto und wechselt zum 1. Oktober den Arbeitgeber. Eine vorformulierte Zusage gewährt ihr für jeden vergüteten Beschäftigungsmonat ein Zwölftel eines zusätzlichen Monatsgehalts als Arbeitsvergütung, verlangt aber zugleich ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 31. Dezember. Januar bis September hat Jana durchgehend gearbeitet.

Ist die Stichtagsklausel nach den beschriebenen BAG-Grundsätzen unwirksam und bestehen keine weiteren Anspruchshindernisse, ergeben neun Zwölftel von 3.200 Euro einen Anspruch auf 2.400 Euro brutto. Bei einer ausschließlich tariflichen Zahlung oder einer reinen Treueprämie könnte derselbe Wechsel anders ausgehen.

Drei Fragen und Antworten zum Weihnachtsgeld nach einer Kündigung Bekomme ich bei einer Eigenkündigung immer anteilig Weihnachtsgeld?

Nein. Dafür müssen eine Anspruchsgrundlage und entsprechende Zahlungsbedingungen vorliegen. Ob ein Anteil zusteht, hängt insbesondere vom Vergütungszweck und von wirksamen Vertrags- oder Tarifregeln ab.

Ist jede Stichtagsklausel unwirksam?

Nein, bei reinen Treueprämien und tariflichen Sonderzahlungen können Stichtage wirksam sein. Problematisch sind insbesondere vorformulierte Arbeitgeberbedingungen, die Beschäftigten wegen ihres Ausscheidens bereits erarbeitete Vergütung entziehen.

Muss ich bereits ausgezahltes Weihnachtsgeld zurückzahlen?

Eine spätere Kündigung begründet für sich genommen keine Rückzahlungspflicht. Entscheidend sind eine wirksame Rückzahlungsgrundlage, deren Voraussetzungen und der Zahlungszweck. Tarifliche Regelungen können dabei weitergehende Bindungen zulassen.

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Arbeitgebertrick senkt die Abfindung nach Kündigung

19. September 2026 - 12:08

In Verhandlungen über eine Abfindung zeigt sich oft, dass Arbeitgeber gezielt auf Strategien setzen, um den Druck auf den gekündigten Arbeitnehmer zu erhöhen.

Diese Tricks können nicht nur das Selbstbewusstsein des Arbeitnehmers in der Verhandlung schwächen, sondern auch das Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Anwalt untergraben.

Wir haben hierzu den Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Lange aus Hannover, zu den Taktiken der Arbeitgeber befragt. Er erklärt, wie Gekündigte diese Strategien effektiv begegnen können, um eine möglichst hohe Abfindung zu erwirken. Denn die Tricks sollen dazu dienen, die Summe nach unten zu drücken.

Was ist der schlimmste Trick des Arbeitgebers?

Der „schlimmste“ Verhandlungstrick der Arbeitgeber besteht darin, Unruhe und Misstrauen in das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und seinem Anwalt zu bringen, sagt Rechtsanwalt Lange. Dies kann durch gezielte Aussagen oder indirekte Handlungen geschehen.

“Der Arbeitgeber vermittelt dem Arbeitnehmer oft den Eindruck, dass der Anwalt des Arbeitnehmers nicht erreichbar sei oder sich zu wenig für die Verhandlung einsetze”, so Lange. Das komme sogar ziemlich häufig vor.

Ziel dieser Strategie sei es, Zweifel am Engagement und an der Kompetenz des Anwalts zu säen, um den Arbeitnehmer dazu zu bringen, die Zusammenarbeit mit dem Anwalt infrage zu stellen.

Dieser Trick ist deshalb besonders gefährlich, weil er das Fundament der Verhandlung – das Vertrauen in die Strategie und Kompetenz des Anwalts – erschüttert. “Ohne diese Vertrauensbasis kann der Arbeitnehmer leichter manipuliert werden und ist eher geneigt, sich auf unvorteilhafte Angebote einzulassen”, warnt Lange.

Warum nutzen Arbeitgeber diese Strategie?

Arbeitgeber wissen, dass Verhandlungen über Abfindungen oft psychologisch belastend für die Arbeitnehmer sind. Durch die Unsicherheit bezüglich der Zukunft und das Wissen, dass möglicherweise eine Kündigung im Raum steht, sind viele Arbeitnehmer empfänglich für Zweifel und Verunsicherung. Arbeitgeber setzen auf diesen „Angstfaktor“ und nutzen ihn aus, um ihre Verhandlungsposition zu stärken.

Die Strategie ziele darauf ab, die Verhandlungsführung zu schwächen und den Arbeitnehmer dazu zu bringen, schneller oder zu schlechteren Bedingungen zu akzeptieren.

“Ein schnellerer Abschluss bedeutet für den Arbeitgeber oft eine geringere Abfindung und weniger Kosten – eine Win-win-Situation aus Sicht des Unternehmens, jedoch ein finanzieller und persönlicher Nachteil für den Arbeitnehmer.”

Welche Rolle spielt der Anwalt und wie kann er helfen?

Ein erfahrener Anwalt ist jedoch in Abfindungsverhandlungen der wichtigste Verbündete des Arbeitnehmers. Er kennt nicht nur die juristischen Grundlagen, sondern auch die taktischen Spielzüge, die auf Arbeitgeberseite eingesetzt werden.

Gute Anwälte wissen, dass Geduld in Verhandlungen oft entscheidend ist.

“Ein zu schnelles Einlenken oder Zugeständnis kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer sich mit einer geringeren Abfindung zufriedengibt”, warnt der Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Anwälte sind allerdings darin geschult, mit diesen Drucktechniken umzugehen, und entwickeln spezifische Verhandlungsstrategien, um die Interessen ihrer Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Ein wichtiger Punkt ist dabei: “Ruhe zu bewahren und den Arbeitnehmer zu ermutigen, nicht vorschnell auf Angebote einzugehen”.

Warum ist Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Anwalt so wichtig?

Vertrauen ist das zentrale Element in der Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Anwalt. Nur wenn der Arbeitnehmer sich sicher ist, dass sein Anwalt seine Interessen optimal vertritt, kann er ruhig und selbstsicher in die Verhandlung gehen. Ein gestörtes Vertrauensverhältnis kann hingegen zu Unsicherheit und Zweifeln führen, was wiederum dazu führt, dass der Arbeitnehmer leichter auf die Tricks des Arbeitgebers hereinfällt.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass Anwälte in solchen Fällen oft eine zurückhaltende Strategie wählen. Der Anwalt handelt hier wie eine „Braut, die sich ziert“: Durch das bewusste Herauszögern von Entscheidungen und die taktische „Nicht-Erreichbarkeit“ wird dem Arbeitgeber signalisiert, dass es kein einfaches Entgegenkommen geben wird.

“Diese Strategie erzeugt Druck auf den Arbeitgeber und erhöht die Chancen, eine höhere Abfindung auszuhandeln”, sagt der Anwalt.

Wie kann der Arbeitnehmer gegen diesen Trick vorgehen?

Es gibt einige konkrete Methoden, die der Arbeitnehmer ergreifen kann, um diesem Verhandlungstrick erfolgreich entgegenzuwirken, erklärt Lange. Diese seien:

  1. Vertrauen bewahren: Der Arbeitnehmer sollte sich bewusst machen, dass sein Anwalt eine Strategie verfolgt und dass vermeintliche Verzögerungen Teil des Plans sein können. Eine ruhige und geduldige Haltung ist hier essenziell.
  2. Sich nicht unter Druck setzen lassen: Arbeitgeber versuchen oft, durch wiederholte Angebote oder Anrufe die Verhandlungen voranzutreiben. Der Arbeitnehmer sollte sich jedoch nicht dazu verleiten lassen, sofort zu reagieren, sondern seinem Anwalt das Tempo der Verhandlung überlassen.
  3. Offene Kommunikation: Wenn der Arbeitnehmer Zweifel hat, sollte er das Gespräch mit seinem Anwalt suchen. Ein guter Anwalt wird diese Sorgen ernst nehmen und klären, welche Schritte geplant sind und warum sie nötig sind.
  4. Das große Ziel im Blick behalten: Ein „guter Deal“ braucht oft Zeit. Schnell zu einem Abschluss zu kommen, ist selten der beste Weg, um das Maximum herauszuholen. Der Arbeitnehmer sollte sich darüber im Klaren sein, dass Geduld in diesem Fall oft zu einem besseren Ergebnis führt.
Warum ist es vorteilhafter, Geduld zu haben?

Eine Abfindungsverhandlung ist nicht nur eine juristische, sondern auch eine strategische Herausforderung.

“Oft geht es darum, dem Arbeitgeber zu signalisieren, dass der Arbeitnehmer bereit ist, auf sein Recht zu bestehen und gegebenenfalls auch langwierige Verfahren in Kauf zu nehmen.”

Diese Aussicht auf zeitliche und finanzielle Belastungen kann Arbeitgeber dazu bewegen, eine höhere Abfindung anzubieten, sagt Lange.

Geduld und Vertrauen sind entscheidend

In der Verhandlung um eine Abfindung ist es wichtig, den Überblick und das Vertrauen in die eigene Strategie zu bewahren. Die Tricks der Arbeitgeber zielen darauf ab, diese Balance zu stören, um den Arbeitnehmer zu einem schnellen und oft ungünstigeren Abschluss einer Abfindung zu bewegen. Ein erfahrener Anwalt kennt diese Taktiken und wird sie im Sinne seines Mandanten kontern.

Für den Arbeitnehmer ist es dabei wichtig, Geduld zu bewahren und den Verhandlungsspielraum voll auszunutzen.

Ein „guter Deal“ erfordert nicht nur juristische, sondern auch psychologische Standfestigkeit – und die Fähigkeit, die eigenen Interessen langfristig durchzusetzen, so der Rechtsanwalt aus Hannover abschließend.

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Sozialamt muss Rentner auch bei kurzer Sozialhilfe Heizungsanlage zahlen

19. September 2026 - 11:33
LSG Niedersachse-Bremen: Grundsicherungsträger muss vorläufiges Darlehen für eine neue Heizungsanlage bewilligen

Der Sozialhilfeträger muss bei Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null für einen erwerbstätigen Rentner und seiner mittellosen Ehefrau auch bei unangemessenem Wohneigentum vorläufig ein Darlehen für die Beschaffung einer neuen Heizungsanlage gewähren ( § 35a Abs 1 S 2 SGB XII – LSG NSB, Beschluss vom 2.September 2026 – L 8 SO 77/26 B ER -).

Auch bei selbst bewohntem Wohneigentum, das abstrakt als zu groß gilt, dürfen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, unabweisbare Instandsetzungs- und Reparaturkosten (wie eine neue Heizung) nicht einfach abgelehnt werden ( BSG v. 21.06.2023 – B 7 AS 14/22 R -).

Ausnahme von der Kopfteilmethode im Einzelfall angezeigt

Bei unabweisbaren Instandsetzungskosten greift im Einzelfall eine Ausnahme von der Kopfteilmethode (Aufteilung nach Bewohnerzahl). Maßgeblich sind vielmehr die Eigentümer, die wirtschaftlich von der Wertsteigerung profitieren oder die Kosten tragen müssen.

Bei kurzfristigem Leistungsbezug muss die Immobilie nicht unbedingt verwertet werden – BSG Rechtsprechung

Die Verwertung eines selbst bewohnten Grundstücks oder einer selbst bewohnten Eigentumswohnung zur Vermeidung eines nur kurzzeitigen Leistungsbezugs mit der Folge der dauerhaften Aufgabe des bis dahin bestehenden Wohnumfeldes verlangt dem Betroffenen ein Sonderopfer iSd § 90 Abs 3 S 1 SGB XII ab, das regelmäßig außer Verhältnis steht zu den von der Allgemeinheit bis zur endgültigen Klärung aufzubringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Dingliche Sicherung des Darlehens

Das Darlehen ist nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB XII dinglich zu sichern. Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser Sollvorschrift, die es rechtfertigen, das Darlehen ausnahmsweise ohne dingliche Sicherung zu gewähren, liegen hier nicht vor.

Das Gericht betont hierbei, dass zur Gleichbehandlung von Eigentümern und Mietern auch zu berücksichtigen, ob ein durch die Nichtübernahme erzwungener Auszug aus der selbstgenutzten Immobilie unwirtschaftlich wäre (Rechtsgedanke des § 35 Abs. 3 Satz 3 SGB XII und des § 22 Abs. 1 Satz 12 SGB II ).

Vorwegnahme der Hauptsache

Insbesondere ist es nach Auffassung des 8. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen wegen der Beteiligung verschiedener Grundsicherungsträger und der Eilbedürftigkeit der Sache aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise zulässig, durch die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Zusicherung zur Gewährung eines Darlehens nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB XII die Hauptsache vorwegzunehmen.

Anmerkung vom Verfasser:

Mit der Beschaffung einer neuen Heizungsanlage gehen Aufwendungen für die Instandhaltung im Sinne des § 35a Abs. 1 SGB XII einher.

Hierunter fallen bei Wohneigentum solche Aufwendungen, die auf die Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen und sonstigen Mängel zielen, die an die Substanz der Immobilie gehen, soweit sie nicht zu einer Verbesserung des Standards der selbst genutzten Immobilie führen (vgl. BSG, Urteil vom 18.9.2014 – B 14 AS 48/13 R – ; vgl. auch vgl. BT-Drs. 20/3873, S. 112).

Der Ersatz der defekten Heizungsanlage stellt eine solche Maßnahme dar. Sie dient allein der Erhaltung des Zustandes der Immobilie, um diese (wieder) zu Wohnzwecken nutzen zu können.

Es handelt sich nicht um eine Modernisierungs- oder wertsteigernde Erhaltungsmaßnahme.

Das Bundessozialgericht hat zum SGB II/ jetzt neue Grundsicherung entschieden, dass das Jobcenter auch Mietzahlungen der neuen Heizungsanlage nach § 22 Abs. 1 SGB II übernehmen muss (BSG, Urt. v. 28.11.2024 – B 4 AS 18/23 R – ).

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Nach 16 Jahren fordert das Jobcenter komplett Bürgergeld zurück

19. September 2026 - 11:09

Jobcenter sind in der Regel schnell damit, von Leistungsberechtigten Zahlungen zurückzufordern. Beim Jobcenter Pankow dauerte eine solche Rückforderung ein wenig länger. Der Betroffene bekam das Schreiben mit der Aufforderung, mehr als 380 EUR zu bezahlen erst nach 16 Jahren.

Dr. Utz Anhalt: Jobcenter fordert nach 16 Jahren Bürgergeld zurück Eine 16 Jahre alte Forderung

Das Portal KUKKSI fragte genauer nach, was vorgefallen war und bekam zur Antwort, dass es bei dem Betrag um einen Teil der damals gezahlten Mietkaution ging. Diese hatte das Jobcenter auf ein Konto überwiesen, zu dem nur der Vermieter Zugriff gehabt hatte. Das bedeutet, dass der Leistungsempfänger vor 16 Jahren mit der Zahlung nichts direkt zu tun hatte.

Verjährung, Datenschutz und Forderungsfrist

Zu diesem Fall gibt es drei grundlegende Fragen,:

  1. Wie ist die Verjährungsfrist?
  2. Dürfen die Daten des Leistungsempfängers über einen so langen Zeitraum  gespeichert werden?
  3. Warum versendet das Jobcenter die Forderungen erst nach 16 Jahren?
Inkasso-Service ist bereits beauftragt

Als erste Antwort bekam das Portal den Hinweis, dass das Jobcenter Berlin-Pankow zur Durchsetzung möglicher Forderungen (z.B. bei Überzahlungen oder Darlehen) bereits die Dienstleistung des Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit beauftragt hat.

Wie lange dürfen personenbezogene Daten gespeichert werden?

Auf die Frage, wie lange personenbezogene Daten im Jobcenter nachgehalten werden dürfen, antwortete der Pressesprecher des Jobcenters: „Rückzahlungsansprüche aus Darlehen, welche durch unanfechtbaren Verwaltungsakt gewährt wurden, unterliegen nach § 52 Absatz 2 SGB X der 30-jährigen Verjährung. Zu diesem Zweck werden auch personenbezogene Daten gespeichert. Ein Verstoß gegen die DSGVO liegt nicht vor.“

Unterlagen sind nicht mehr vorhanden

Der damals Leistungsberechtigte vermutet hinter diesem Vorgehen, eine Strategie des Jobcenters. Nach 16 Jahren habe er keine Daten mehr aus dieser Zeit und hätte somit auch keine Beweise, mit denen er dem Jobcenter widersprechen könne.

Das wäre auch verwunderlich, denn kaum jemand sammelt Behördenschreiben, die lange zurückliegen und beim Frühjahrsputz als nicht mehr notwendig aussortiert werden.

Forderung ist laut Jobcenter berechtigt

Das Jobcenter beharrt darauf, solche Schreiben schicken zu müssen, auch nach Jahrzehnten. Dem Portal teilte das Jobcenter mit: „Die Jobcenter sind gesetzlich verpflichtet, an offene Forderungen zu erinnern, diese ggf. anzumahnen und zu vollstrecken (§ 34 BHO). Dies gilt, solange eine Forderung nicht verjährt ist.”

Verjährungsfrist für solche Fälle liegt bei 30 Jahren

Wann aber gilt eine Forderung als verjährt: “Rückzahlungsansprüche aus Darlehen, welche durch unanfechtbaren Verwaltungsakt gewährt wurden, unterliegen nach § 52 Absatz 2 SGB X der 30-jährigen Verjährung. Fällig wird die Forderung mit dem Auszug aus der Wohnung, für die das Darlehen gewährt wurde oder mit dem Ausscheiden aus dem SGB-II/Bürgergeld-Leistungsbezug. Daher kann es vorkommen, dass die Aufforderung zur Rückzahlung des Darlehens auch erst Jahre nach der Gewährung des Darlehens erfolgt. Dies entspricht den rechtlichen Vorgaben.”

Jobcenter bestreitet Vorsatz

Den Vorwurf, solche Bescheid bewusst erst Jahre später zu versenden, wies das Jobcenter zurück: “Die Aussage, das Jobcenter versende bewusst erst viele Jahre später solche Briefe, da wir davon ausgingen, dass nach dieser Zeit keine Bescheide oder Kontoauszüge mehr vorlägen, entbehrt jeglicher Grundlage und wird von uns deutlich zurückgewiesen.“

Auf die Idee, dass es merkwürdig anmutet, eine Erstattungsforderung erst nach 16 Jahren zu stellen, kommen die Mitarbeiter beim Jobcenter Pankow nicht.

Darlehen wurde nicht fristgerecht zurückgezahlt

Ausdrücklich wird betont, alles richtig gemacht zu haben: „Bei einem Umzug ist es erforderlich, dass das Jobcenter durch den Darlehensnehmer über die neue Erreichbarkeit informiert wird. Personen, die ein Darlehen erhalten, erhalten bereits mit der Bewilligung des Darlehens eine entsprechende Belehrung über die Rückzahlungsmodalitäten in den Bescheiden. Im Übrigen entspricht es den üblichen gesellschaftlichen Gepflogenheiten, gewährte Darlehen an den Darlehensgeber zurückzuzahlen.“

Praktischer Hinweis für Betroffene

Wer nach vielen Jahren plötzlich eine Rückforderung vom Jobcenter erhält, sollte nicht vorschnell zahlen. Wichtig ist, sich schriftlich den ursprünglichen Darlehens- oder Rückforderungsbescheid, die genaue Berechnung der offenen Summe, den Tilgungsverlauf sowie den Nachweis der Fälligkeit zusenden zu lassen. Gerade bei alten Mietkautionsdarlehen sollte außerdem geprüft werden, ob und wann die Kaution vom Vermieter an das Jobcenter oder den Leistungsberechtigten zurückgezahlt wurde.

Fehlen eigene Unterlagen, kann beim Jobcenter Akteneinsicht verlangt werden. Erst wenn nachvollziehbar ist, worauf sich die Forderung stützt, ob sie korrekt berechnet wurde und ob frühere Zahlungen oder Aufrechnungen bereits berücksichtigt wurden, lässt sich beurteilen, ob die Forderung wirklich berechtigt ist.

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Bundesregierung plant Berufsunfähigkeitsrente: Wer künftig früher in Rente gehen kann

19. September 2026 - 11:03

Menschen, die ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, könnten künftig einen neuen Weg in die gesetzliche Rente erhalten.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat angekündigt, im Herbst 2026 Vorschläge für eine neue Berufsunfähigkeitsrente vorzulegen und zugleich die Erwerbsminderungsrente weiterzuentwickeln.

Dahinter steht ein Vorschlag der Alterssicherungskommission, der vor allem ältere Beschäftigte mit langen Versicherungszeiten erreichen soll. Wer gesundheitlich seinen langjährig ausgeübten Beruf nicht mehr schafft, könnte nach dem vorgeschlagenen Modell bereits zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschlag in Rente gehen.

Warum eine neue Berufsunfähigkeitsrente geplant ist

Das heutige Erwerbsminderungsrecht führt für manche Beschäftigte zu einer schwierigen Situation. Wer beispielsweise seinen körperlich belastenden Beruf nicht mehr ausüben kann, aber theoretisch noch mindestens sechs Stunden täglich in einer anderen Tätigkeit arbeiten könnte, erhält grundsätzlich keine Erwerbsminderungsrente.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung grundsätzlich die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Für eine volle Erwerbsminderungsrente muss das Leistungsvermögen regelmäßig unter drei Stunden täglich liegen, bei einer teilweisen Erwerbsminderung zwischen drei und weniger als sechs Stunden.

Weitere Informationen zu den bestehenden Voraussetzungen finden Betroffene bei der Deutschen Rentenversicherung zur Erwerbsminderungsrente.

Der bisherige Beruf ist für jüngere Versicherte damit grundsätzlich nicht geschützt. Gerade Menschen aus körperlich belastenden Tätigkeiten können deshalb gesundheitlich ihren eigentlichen Beruf verloren haben und rentenrechtlich trotzdem noch als ausreichend erwerbsfähig gelten.

35 Versicherungsjahre sollen Voraussetzung werden

Nach dem bisherigen Vorschlag soll die neue Absicherung nicht für jeden Versicherten unabhängig von seiner bisherigen Erwerbsbiografie gelten. Vorgesehen ist eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren.

Damit würde die geplante Rentenart an eine längere Versicherungsbiografie anknüpfen. Die 35 Jahre kennt das Rentenrecht bereits von der Altersrente für langjährig Versicherte sowie von der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Welche Zeiten für die neue Berufsunfähigkeitsrente später genau auf diese 35 Jahre angerechnet würden, muss allerdings der Gesetzgeber festlegen. Es ist deshalb noch zu früh, die Regeln bestehender Altersrenten vollständig auf die geplante Leistung zu übertragen.

Mehr zu neuen Rentenmodellen und möglichen früheren Rentenzugängen lesen Sie auch bei Gegen-Hartz zur geplanten Schutzrente.

Zwei Jahre früher ohne Rentenabschlag

Besonders interessant ist die vorgeschlagene Altersgrenze. Wer die gesundheitlichen Voraussetzungen und mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt, soll nach dem bisherigen Modell zwei Jahre vor seiner persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente wechseln können.

Weitere drei Jahre davor soll ebenfalls ein Rentenbeginn möglich sein, dann jedoch mit Abschlägen. Damit würde insgesamt ein Zeitraum von bis zu fünf Jahren vor der jeweiligen Regelaltersgrenze eröffnet.

Für Versicherte mit einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren könnte das bedeuten, dass ein abschlagsfreier Zugang ab 65 Jahren möglich wäre. Ein noch früherer Beginn könnte bis zum 62. Lebensjahr reichen, wäre nach dem diskutierten Modell jedoch mit Rentenkürzungen verbunden.

Diese Altersangaben beschreiben bislang lediglich den Vorschlag. Ändert die Bundesregierung das Modell im Gesetzgebungsverfahren, können auch die späteren Altersgrenzen anders aussehen.

Der bisherige Beruf soll stärker berücksichtigt werden

Der größte Unterschied zur heutigen Erwerbsminderungsrente wäre die stärkere Berücksichtigung des tatsächlich ausgeübten Berufs. Vorgeschlagen wird eine individuelle Gesundheitsprüfung, bei der festgestellt werden soll, ob ein Versicherter in seinem letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld noch arbeiten kann.

Damit könnte beispielsweise ein Fliesenleger, eine Pflegekraft oder ein Beschäftigter aus einem anderen körperlich belastenden Beruf anders beurteilt werden als heute. Arbeitsministerin Bas hat selbst das Beispiel eines Fliesenlegers aufgegriffen, der nach jahrzehntelanger körperlicher Arbeit gesundheitlich nicht mehr auf den Knien arbeiten kann.

Nach dem heutigen Recht kann trotzdem geprüft werden, ob die betreffende Person noch mindestens sechs Stunden täglich eine andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben könnte. Mehr zu den derzeitigen Voraussetzungen lesen Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag Erwerbsminderungsrente oder Schwerbehindertenrente – welche Unterschiede wichtig sind.

Umschulung soll kurz vor der Rente nicht immer verlangt werden

Auch bei beruflichen Neuqualifizierungen könnte sich für ältere Versicherte etwas ändern. Die Alterssicherungskommission schlägt vor, bei rentennahen Jahrgängen auf verpflichtende berufliche Neu- und Anpassungsqualifizierungen zu verzichten, wenn bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Hintergrund ist die Frage, wie realistisch ein vollständiger Berufswechsel wenige Jahre vor dem Rentenalter noch ist. Gerade bei Beschäftigten mit jahrzehntelanger Tätigkeit in einem körperlich belastenden Beruf kann ein kompletter Neustart schwierig sein.

Das bedeutet allerdings nicht, dass künftig jede gesundheitliche Einschränkung automatisch zu einer früheren Rente führen würde. Vorgesehen ist eine individuelle Prüfung des Gesundheitszustands und der beruflichen Situation.

Erwerbsminderungsrente und geplante Berufsunfähigkeitsrente im Vergleich Merkmal Erwerbsminderungsrente heute Geplante Berufsunfähigkeitsrente Gesundheitliche Prüfung Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Leistungsfähigkeit im langjährig ausgeübten Beruf soll berücksichtigt werden Arbeitsfähigkeit Unter 3 Stunden für volle EM-Rente, 3 bis unter 6 Stunden für teilweise EM-Rente Bisheriger Beruf kann gesundheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden Versicherungszeit Eigene versicherungsrechtliche Voraussetzungen Mindestens 35 Jahre nach bisherigem Vorschlag Alter Keine allgemeine feste Mindestaltersgrenze Für rentennahe Jahrgänge vorgesehen Früherer Rentenbeginn Abhängig vom Eintritt der Erwerbsminderung Zwei Jahre vor Regelaltersgrenze ohne Abschlag, weitere drei Jahre früher mit Abschlag vorgesehen Rechtsstand Geltendes Recht Noch nicht beschlossen

Der Vergleich zeigt, warum die geplante Leistung nicht einfach eine umbenannte Erwerbsminderungsrente wäre. Sie könnte gerade Personen erreichen, deren allgemeine Arbeitsfähigkeit noch vergleichsweise hoch ist, die ihren bisherigen Beruf aber dauerhaft nicht mehr ausüben können.

Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente gibt es teilweise noch

Der Begriff Berufsunfähigkeitsrente ist im gesetzlichen Rentenrecht nicht vollständig verschwunden. Für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, besteht weiterhin eine besondere Vertrauensschutzregelung bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Für diese ältere Versichertengruppe wird noch berücksichtigt, ob der bisherige beziehungsweise ein sozial zumutbarer anderer Beruf ausgeübt werden kann. Jüngere Jahrgänge besitzen diesen gesetzlichen Berufsschutz grundsätzlich nicht.

Die nun diskutierte Reform würde deshalb wieder stärker berücksichtigen, ob ein älterer Beschäftigter seinen tatsächlich ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen noch bewältigen kann.

Was „rentennahe Jahrgänge“ bedeutet, ist noch offen

Einer der wichtigsten offenen Punkte betrifft das Alter. Im Vorschlag wird von Menschen in rentennahen Jahrgängen gesprochen, eine endgültige gesetzliche Definition dafür gibt es bislang jedoch nicht.

Auch Begriffe wie „langjährig ausgeübtes Berufsfeld“ und die Anforderungen an die gesundheitliche Einschränkung müssen noch genauer bestimmt werden. Erst ein Gesetzentwurf kann zeigen, wie lange jemand beispielsweise in seinem bisherigen Beruf gearbeitet haben muss.

Ebenso offen ist, welche medizinischen Nachweise verlangt werden und wie die Gesundheitsprüfung praktisch durchgeführt werden soll. Vor einem konkreten Gesetzentwurf lassen sich hierzu keine verbindlichen Aussagen treffen.

Ein GdB von 50 soll keine Voraussetzung sein

Die geplante Berufsunfähigkeitsrente darf nicht mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen verwechselt werden. Für die bestehende Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist unter anderem ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 erforderlich.

Beim diskutierten neuen Rentenzugang wird dagegen bislang eine individuelle Gesundheitsprüfung zusammen mit einer langen Versicherungszeit genannt. Ein GdB von mindestens 50 ist nach dem bisherigen Vorschlag keine Voraussetzung.

Wer bereits schwerbehindert ist, sollte deshalb weiterhin prüfen, ob die bestehende Altersrente für schwerbehinderte Menschen einen günstigeren oder früheren Rentenbeginn ermöglicht. Mehr dazu lesen Sie bei Gegen-Hartz zur Erwerbsminderungsrente und Schwerbehindertenrente.

Die neue Berufsunfähigkeitsrente kann noch nicht beantragt werden

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat angekündigt, im Herbst 2026 Vorschläge für Veränderungen bei der Erwerbsminderungsrente und für eine neue Absicherung bei Berufsunfähigkeit vorzulegen. Informationen zu den rentenpolitischen Vorhaben veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Eine politische Ankündigung und der Vorschlag einer Kommission schaffen allerdings noch keinen individuellen Rentenanspruch. Dafür wäre zunächst ein Gesetzgebungsverfahren mit einem konkreten Gesetzentwurf erforderlich.

Bis eine neue gesetzliche Regelung tatsächlich in Kraft tritt, gelten weiterhin die bisherigen Vorschriften zur Erwerbsminderungsrente und zu den bestehenden Altersrenten.

Was Betroffene schon heute prüfen können

Wer seinen bisherigen Beruf bereits jetzt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, sollte deshalb nicht allein auf die angekündigte Reform warten. Nach geltendem Recht können beispielsweise eine Erwerbsminderungsrente, medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben infrage kommen.

Bei anerkannter Schwerbehinderung kann zudem die Altersrente für schwerbehinderte Menschen interessant sein. Dafür müssen neben einem GdB von mindestens 50 weitere Voraussetzungen wie die erforderliche Versicherungszeit erfüllt sein.

Gerade bei der Erwerbsminderungsrente ist die medizinische Einschätzung des verbliebenen täglichen Leistungsvermögens wichtig. Warum gesundheitliche Einschränkungen nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente führen, erläutert Gegen-Hartz auch im Beitrag Viele Anträge auf Erwerbsminderungsrente werden abgelehnt – darauf sollten Betroffene achten.

Praxisbeispiel: Fliesenleger kann seinen Beruf nicht mehr ausüben

Thomas ist 64 Jahre alt und hat seit seinem Berufsstart überwiegend als Fliesenleger gearbeitet. Er verfügt über 41 Versicherungsjahre, leidet inzwischen aber unter schweren Knie- und Rückenproblemen und kann seine bisherige Tätigkeit dauerhaft nicht mehr ausüben.

Nach dem heutigen Erwerbsminderungsrecht könnte ein Rentenanspruch trotzdem scheitern, wenn Thomas noch mindestens sechs Stunden täglich eine gesundheitlich geeignete andere Tätigkeit verrichten könnte. Allein die Tatsache, dass er nicht mehr als Fliesenleger arbeiten kann, reicht nach dem geltenden Recht grundsätzlich nicht für eine Erwerbsminderungsrente.

Nach dem diskutierten Modell könnte eine solche Situation künftig anders bewertet werden. Hat Thomas die später gesetzlich festgelegten gesundheitlichen und altersbezogenen Voraussetzungen erfüllt, könnten seine mehr als 35 Versicherungsjahre zusammen mit der dauerhaften Berufseinschränkung einen früheren Rentenzugang eröffnen.

Ob Thomas tatsächlich Anspruch hätte und ab welchem Alter seine Rente beginnen könnte, lässt sich derzeit noch nicht verbindlich beantworten. Dafür muss zunächst feststehen, ob und in welcher Form der Vorschlag tatsächlich Gesetz wird.

Häufige Fragen zur geplanten Berufsunfähigkeitsrente Ist die neue Berufsunfähigkeitsrente bereits beschlossen?

Nein. Zum Stand vom 16. September 2026 handelt es sich um einen Reformvorschlag und eine politische Ankündigung. Ein entsprechender neuer Rentenanspruch besteht derzeit noch nicht.

Wie viele Versicherungsjahre sollen erforderlich sein?

Der bisherige Vorschlag sieht mindestens 35 Versicherungsjahre vor. Welche Zeiten später genau auf diese Voraussetzung angerechnet werden, muss in einem Gesetz geregelt werden.

Soll die Rente zwei Jahre früher ohne Abschläge möglich sein?

Nach dem diskutierten Modell soll ein Rentenbeginn zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschlag möglich werden. Bis zu drei weitere Jahre vorher könnten einen Rentenbeginn mit Abschlägen ermöglichen.

Muss man vollständig erwerbsgemindert sein?

Nach dem bisherigen Vorschlag gerade nicht. Die neue Regelung soll auch ältere Versicherte erreichen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch arbeiten könnten, ihren langjährig ausgeübten Beruf gesundheitlich aber nicht mehr schaffen.

Braucht man einen Schwerbehindertenausweis?

Nach dem bisherigen Vorschlag ist ein GdB von mindestens 50 nicht als Voraussetzung vorgesehen. Die geplante Leistung wäre daher von der bestehenden Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu unterscheiden.

Kann die neue Berufsunfähigkeitsrente jetzt schon beantragt werden?

Nein. Solange keine entsprechende gesetzliche Regelung beschlossen und in Kraft getreten ist, besteht daraus kein Anspruch. Betroffene müssen ihre Möglichkeiten derzeit nach dem bestehenden Renten- und Rehabilitationsrecht prüfen.

Der Beitrag Bundesregierung plant Berufsunfähigkeitsrente: Wer künftig früher in Rente gehen kann erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Minijob-Reform: Das könnte sich für Millionen Nebenjobber ändern

19. September 2026 - 10:58

Die Bundesregierung bereitet die Umsetzung der Empfehlungen der Alterssicherungskommission vor. Dazu gehört ein Vorschlag, der Millionen Beschäftigte betreffen könnte: Minijobs sollen ihren besonderen Status im Steuer- und Sozialversicherungsrecht weitgehend verlieren.

Für Beschäftigte und Arbeitgeber ergeben sich daraus bislang keine neuen Pflichten. Welche gesetzlichen Änderungen vorgesehen sind und wann sie wirksam werden sollen, geht aus der veröffentlichten Regierungsposition noch nicht hervor.

Was die Kommission empfiehlt

Minijobs mit Verdienstgrenze sind bereits heute grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Beschäftigte können sich allerdings auf Antrag von dieser Pflicht befreien lassen.

Diese Befreiungsmöglichkeit soll nach Empfehlung 26 der Alterssicherungskommission entfallen. Außerdem empfiehlt die Kommission, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus der Minijobs abzuschaffen und Ausnahmen nur für Schülerinnen und Schüler vorzusehen.

Die Empfehlung ist in der Übersicht des Bundesarbeitsministeriums zur Rentenkommission nachzulesen. Gemeint ist eine Änderung der rechtlichen Behandlung kleiner Beschäftigungsverhältnisse; Tätigkeiten mit wenigen Arbeitsstunden würden dadurch nicht verboten.

Die Bundesregierung will die Empfehlungen grundsätzlich als Gesamtpaket umsetzen. Nach dem Bericht des Bundestages vom 16. September 2026 arbeitet sie an der gesetzlichen Ausgestaltung und kann deshalb noch keine detaillierten Folgen für Beschäftigte, Betriebe oder Sozialversicherungen nennen.

Rund 3,6 Millionen Beschäftigte haben einen geringfügigen Nebenjob

Zum 31. Dezember 2025 übten rund 3,6 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zusätzlich mindestens eine geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung aus. Die Bundesregierung nennt diese Zahl unter Berufung auf die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage, Drucksache 21/7990.

Die Zahl beschreibt Menschen mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und zusätzlicher geringfügiger Arbeit. Sie entspricht weder der Gesamtzahl aller Minijobber noch der Zahl der Personen, die durch eine Reform tatsächlich höhere Abgaben zahlen würden.

Daneben stehen Beschäftigte, deren Minijob die einzige Erwerbstätigkeit ist. Für sie könnte eine weitergehende Versicherungspflicht andere Folgen haben als für Menschen, die bereits über einen Hauptjob abgesichert sind.

Welche Regeln 2026 gelten und was für 2027 vorgesehen ist

Die Verdienstgrenze beträgt 2026 regelmäßig durchschnittlich 603 Euro im Monat. Sie ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, der seit Januar 2026 bei 13,90 Euro je Stunde liegt.

Zum 1. Januar 2027 steigt die Grenze nach geltendem Recht auf 633 Euro, der Mindestlohn auf 14,60 Euro. Diese bereits vorgesehene Anpassung besteht unabhängig von der diskutierten Reform, wie die Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 erläutern.

Bei einem gewerblichen Minijob mit Verdienstgrenze zahlt der Arbeitgeber regelmäßig 15 Prozent des Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung. Beschäftigte tragen normalerweise weitere 3,6 Prozent, sodass zusammen der allgemeine Beitragssatz von 18,6 Prozent erreicht wird.

Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, zahlt keinen eigenen Rentenbeitrag. Die Arbeitgeberbeiträge begründen weiterhin Rentenanwartschaften, allerdings mit eingeschränkten Ansprüchen gegenüber einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung.

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist der Minijob im Regelfall versicherungsfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber den Verdienst mit einer einheitlichen Pauschsteuer von zwei Prozent versteuern.

Für Beschäftigungen in Privathaushalten gelten andere Beitragssätze. Einzelheiten zur Berechnung des regelmäßigen Verdienstes erläutert unser Beitrag zur Minijobgrenze 2026.

Was bei mehreren Beschäftigungen zu beachten ist

Neben einem versicherungspflichtigen Hauptjob kann grundsätzlich ein Minijob mit Verdienstgrenze bei einem anderen Arbeitgeber bestehen. Dieser bleibt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei; in der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Beitragspflicht mit Befreiungsmöglichkeit.

Jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung wird grundsätzlich mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist dann regelmäßig kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. Die Arbeitslosenversicherung ist von dieser Zusammenrechnung ausgenommen, wie die amtlichen Informationen zu mehreren Beschäftigungen erklären.

Ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung können mehrere Minijobs nebeneinander bestehen, solange ihr regelmäßiger Gesamtverdienst die Verdienstgrenze nicht überschreitet. Kurzfristige Beschäftigungen folgen eigenen Regeln und sind bei Erfüllung der Voraussetzungen auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei.

Welche Sonderregeln zur Diskussion stehen Heutige Regelung Empfehlung beziehungsweise offene Reformfrage Minijobs mit Verdienstgrenze besitzen einen besonderen Abgabenstatus. Der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus soll weitgehend entfallen. Von der Rentenversicherungspflicht ist eine Befreiung auf Antrag möglich. Die Kommission empfiehlt, diese Befreiungsmöglichkeit abzuschaffen. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht regelmäßig Versicherungsfreiheit. Eine Beitragspflicht in weiteren Versicherungszweigen hängt von der gesetzlichen Umsetzung ab. Ein Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung wird gesondert behandelt. Wie solche Nebenjobs künftig abgerechnet werden, ist noch nicht festgelegt. Im Midijob zahlen Beschäftigte reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Die Kommission hält die gesonderte Beitragsberechnung im Übergangsbereich nach der Reform für entbehrlich.

Der Übergangsbereich für Midijobs reicht 2026 von 603,01 bis 2.000 Euro monatlich. Wie niedrige Arbeitseinkommen bei einer Neuregelung mit Beiträgen belastet würden, müsste der Gesetzgeber festlegen; die heutigen Bestimmungen erläutert unser Ratgeber zum Midijob und Übergangsbereich.

Weniger Netto bedeutet nicht automatisch mehr Versicherungsleistungen

Müssten Beschäftigte künftig weitere Sozialbeiträge oder höhere Steuern zahlen, könnte ihr ausgezahltes Einkommen sinken. Für die individuelle Belastung wären insbesondere die Beitragsteilung, mögliche Entlastungen und Übergangsregeln wichtig.

Umfassendere Rentenansprüche kämen vor allem für Beschäftigte infrage, die bislang von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Bei einem bereits rentenversicherungspflichtigen Minijob wird der volle Verdienst schon heute für die Rentenberechnung berücksichtigt, wie die Deutsche Rentenversicherung zu Mini- und Midijobs erläutert.

Wer gleichzeitig einen rentenversicherungspflichtigen Hauptjob ausübt, sammelt durch den Nebenjob keine zusätzlichen Kalendermonate für die rentenrechtlichen Wartezeiten. Ein Monat kann dafür nur einmal zählen; zusätzliche beitragspflichtige Verdienste können jedoch die Rentenhöhe beeinflussen.

Auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung würden nicht bei jedem Verlust eines Nebenjobs automatisch zu Arbeitslosengeld führen. Dafür müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, darunter die erforderlichen Versicherungszeiten und Arbeitslosigkeit im gesetzlichen Sinne.

Wer seinen regulären Vollzeitjob behält, wird durch den Wegfall eines Nebenjobs normalerweise nicht arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit erklärt die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld.

Bei der Kranken- und Pflegeversicherung hängt der mögliche Nutzen ebenfalls von der bisherigen Absicherung ab. Zusätzliche Beiträge würden für bereits Versicherte nicht zwangsläufig zusätzliche Leistungen bedeuten.

Arbeitgeberkosten könnten steigen oder sinken

Gewerbliche Arbeitgeber zahlen für Minijobs bereits heute erhebliche Abgaben. Dazu gehören pauschale Rentenbeiträge, unter bestimmten Voraussetzungen Krankenversicherungsbeiträge sowie Umlagen und gegebenenfalls die Pauschsteuer.

Eine Überführung in reguläre Beschäftigung würde deshalb nicht automatisch höhere Arbeitgeberkosten bedeuten. Je nach späterer Beitragsverteilung und Ausgestaltung könnten die Kosten steigen oder sinken; einen Überblick über die heutigen Belastungen bietet die amtliche Darstellung der Abgaben im gewerblichen Minijob.

Mögliche Reaktionen reichen von einer Ausweitung der Arbeitszeit über die Zusammenfassung kleiner Stellen bis zur Aufgabe einzelner Beschäftigungsverhältnisse. Die Bundesregierung kann die Richtung der Auswirkungen auf Arbeitsvolumen, Lohnsumme, Steuern und Sozialversicherungen bislang nicht eindeutig bestimmen.

Worauf es bei der weiteren Debatte ankommt

Eine Reform müsste klären, wie sich zusätzliche Arbeitsstunden finanziell auswirken und wie Menschen mit kleinen Einkommen abgesichert werden. Ein gleichmäßiger Beitragsverlauf könnte den Wechsel in eine umfangreichere Beschäftigung erleichtern, während höhere Abzüge ohne Ausgleich die Attraktivität eines Nebenjobs verringern könnten.

Für eine Bewertung reicht es deshalb nicht, allein mögliche Mehreinnahmen der Sozialversicherungen zu betrachten. Ebenso wichtig sind die verfügbaren Einkommen der Beschäftigten, die Kosten der Betriebe und die Frage, welche zusätzlichen Leistungen den Beiträgen gegenüberstehen.

Aus der politischen Empfehlung ergibt sich derzeit kein Anlass, Arbeitsverträge vorsorglich zu ändern oder einen Minijob zu kündigen. Die praktische Bedeutung der Reform wird sich erst anhand konkreter gesetzlicher Vorschriften beurteilen lassen.

Fiktives Praxisbeispiel: 500 Euro zusätzlich zum Hauptjob

Eine Verkäuferin verdient in ihrem versicherungspflichtigen Hauptjob monatlich 2.800 Euro brutto. Zusätzlich arbeitet sie für einen anderen Betrieb und erhält dafür 500 Euro im Monat.

Dieser erste Nebenjob kann nach geltendem Recht grundsätzlich als Minijob geführt werden. Ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beträgt ihr eigener Rentenbeitrag im gewerblichen Minijob 18 Euro monatlich.

Die Beiträge aus dem Nebenjob erhöhen ihre Rentenanwartschaften, verschaffen ihr wegen des gleichzeitig bestehenden Hauptjobs aber keine zusätzlichen Wartezeitmonate. Bei einer Befreiung entfällt ihr Eigenanteil, während der Arbeitgeber weiterhin pauschale Rentenbeiträge zahlt.

Wie viel ihr nach einer möglichen Reform von den 500 Euro bliebe, lässt sich noch nicht berechnen. Dafür müssten die künftigen Beitrags- und Steuerregeln feststehen.

Fragen und Antworten zur möglichen Minijob-Reform Ist die Abschaffung der Minijob-Sonderregeln bereits beschlossen?

Aus der Empfehlung der Kommission und der angekündigten Umsetzung folgt noch keine geltende Rechtsänderung. Ein Termin für neue Minijobregelungen wird in der veröffentlichten Regierungsposition nicht genannt.

Wie hoch ist die Minijobgrenze 2026 und 2027?

2026 beträgt sie regelmäßig durchschnittlich 603 Euro monatlich. Zum 1. Januar 2027 steigt sie nach geltendem Recht auf 633 Euro, unabhängig von der diskutierten Reform.

Können auch Minijobs neben einem versicherungspflichtigen Hauptjob betroffen sein?

Ja, die Empfehlung beschränkt sich nicht ausdrücklich auf Beschäftigte ohne Hauptjob. Wie Nebenbeschäftigungen künftig behandelt würden, muss die gesetzliche Umsetzung zeigen.

Bedeutet eine Beitragspflicht automatisch mehr Rente und Arbeitslosengeld?

Nein, das hängt von der bisherigen Versicherung und den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen ab. Ein Nebenjob schafft beispielsweise keine zusätzlichen rentenrechtlichen Wartezeitmonate, wenn diese bereits durch den gleichzeitig ausgeübten Hauptjob abgedeckt sind.

Würden Minijobs für Arbeitgeber grundsätzlich teurer?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Arbeitgeber tragen bereits heute Abgaben, sodass ihre Kosten bei einer Neuregelung je nach Ausgestaltung steigen oder sinken könnten.

Müssen Beschäftigte oder Arbeitgeber jetzt etwas ändern?

Die Reformdebatte allein löst keine neuen Vertrags-, Melde- oder Beitragspflichten aus. Für bestehende Beschäftigungen gelten weiterhin die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

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Rundfunkbeitrag: 500–1200 Euro von der GEZ durch eine verspätete DSGVO-Auskunft?

19. September 2026 - 10:41

In sozialen Netzwerken und auf reichweitenstarken Kanälen kursiert seit einiger Zeit ein Versprechen, das auf den ersten Blick verlockend wirkt: Wer dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eine DSGVO-Datenauskunft abverlangt und dann eine verspätete Antwort erhält, könne angeblich „ohne Anwalt“ mehrere hundert bis über tausend Euro Schadensersatz einklagen.

Der Ton dieser Aufrufe ist häufig kampagnenartig, manchmal ausdrücklich mit dem Ziel, eine hohe Zahl gleichlautender Anfragen zu erzeugen und den Beitragsservice organisatorisch zu belasten.

Gerade Menschen mit knapp kalkuliertem Budget, also viele Rentnerinnen und Rentner, werden dabei als Zielgruppe angesprochen, weil die Aussicht auf eine vierstellige Summe in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten besonders stark zieht.

Das Problem ist weniger, dass das Auskunftsrecht an sich zweifelhaft wäre. Es ist ein ganz normales Betroffenenrecht der Datenschutz-Grundverordnung. Kritisch wird es dort, wo aus einem legitimen Auskunftsverlangen ein Geschäftsmodell gemacht wird: Fristüberschreitung gleich Geld.

Diese Gleichung hält der rechtlichen Realität in Deutschland in vielen Fällen nicht stand. Wer sich davon zu einer Klage verleiten lässt, muss am Ende wohlmöglich nur zahlen.

Wer überhaupt Auskunft erteilt

Der Beitragsservice von ARD und ZDF ist nicht als eigene Behörde „selbständig“, sondern handelt im Auftrag der Rundfunkanstalten; die Verantwortung im Sinne der DSGVO liegt bei den Anstalten. Für Betroffene heißt das in der Praxis, dass Auskunfts- und Datenschutzanliegen zwar häufig über den Beitragsservice abgewickelt werden, der rechtliche Rahmen aber über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten läuft.

Hinzu kommt, dass personenbezogene Daten beim Beitragseinzug nicht nur aus Mitteilungen der Beitragspflichtigen stammen, sondern auch aus gesetzlich geregelten Meldedatenübermittlungen.

Der Beitragsservice erläutert, dass Einwohnermeldeämter Daten übermitteln, etwa bei Änderungen oder in bestimmten Abgleich-Verfahren, um die Beitragspflicht zu klären.

Das ist für Auskunftsersuchen relevant, weil Betroffene häufig wissen möchten, welche Daten wann aus welchem Register kamen und wie lange sie gespeichert werden.

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO: Anspruch ja – „Entschädigungsautomat“ nein

Art. 15 DSGVO gibt jeder betroffenen Person das Recht zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, zu welchen Zwecken, wie lange voraussichtlich gespeichert wird, an wen Daten offengelegt wurden oder werden, woher Daten stammen, wenn sie nicht direkt bei der Person erhoben wurden, und in welcher Form eine Kopie der Daten bereitgestellt wird. Das ist ausdrücklich als Transparenzrecht angelegt: Wer nicht weiß, was über ihn gespeichert ist, kann Fehler kaum korrigieren oder unzulässige Vorgänge schwer angreifen.

Ebenso wichtig ist Art. 12 DSGVO, weil er die „Spielregeln“ vorgibt. Danach muss die Stelle „ohne unangemessene Verzögerung“, grundsätzlich innerhalb eines Monats reagieren. Die Frist darf in bestimmten Fällen verlängert werden, wenn etwa die Komplexität oder die Anzahl der Anträge es erfordert; dann muss aber innerhalb des ersten Monats über die Verlängerung und ihre Gründe informiert werden.

Außerdem darf eine Stelle bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen – insbesondere wenn sie sich wiederholen – unter Umständen eine angemessene Gebühr verlangen oder die Bearbeitung ablehnen. Und schließlich ist es zulässig, bei Zweifeln an der Identität zusätzliche Informationen zur Identifizierung zu verlangen.

In der Praxis bedeutet das: Wer eine Auskunft möchte, sollte mit einer sauberen Identifizierung rechnen und damit, dass „Massenmails“ nicht automatisch schneller zu einer verwertbaren Antwort führen.

Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO: Was Gerichte tatsächlich verlangen

Der Sprung von „Auskunft zu spät“ zu „Geldanspruch“ ist rechtlich groß. Art. 82 DSGVO sieht zwar Schadensersatz vor, wenn jemand wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO einen materiellen oder immateriellen Schaden erleidet. Aber die Gerichte verlangen regelmäßig mehr als den bloßen Nachweis, dass eine Pflicht verletzt wurde. Es geht nicht um eine Art Strafzahlung, sondern um Ausgleich für einen tatsächlich eingetretenen Schaden.

Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung „Österreichische Post“ (C-300/21) deutlich gemacht, dass ein bloßer DSGVO-Verstoß nicht ausreicht, um automatisch Schadensersatz auszulösen.

Gleichzeitig hat der EuGH klargestellt, dass nationale Gerichte keine starre „Erheblichkeitsschwelle“ für immaterielle Schäden einziehen dürfen. Beides zusammen wird in Kampagnen häufig verkürzt wiedergegeben. Aus „keine Erheblichkeitsschwelle“ wird dann „jede Fristüberschreitung bringt Geld“. Genau das ist nicht die Aussage des EuGH. Der Schaden muss da sein, er muss durch den Verstoß verursacht sein, und die Gerichte schauen sich an, ob der Vortrag dazu nachvollziehbar ist.

Das BAG zur verspäteten Auskunft: Genervt sein genügt nicht

Besonders lehrreich ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2025 (8 AZR 61/24), auch wenn es aus einem Arbeitsverhältnis stammt. Dort ging es um Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen einer (angeblich) verspäteten beziehungsweise zunächst unzureichenden Auskunft nach Art. 15 DSGVO.

Das BAG stellt in den Entscheidungsgründen heraus, dass für Art. 82 DSGVO drei Voraussetzungen zusammenkommen müssen: ein Verstoß, ein Schaden und ein Kausalzusammenhang. Entscheidend war im konkreten Fall, dass der Kläger keinen immateriellen Schaden ausreichend dargelegt hatte.

Das Gericht grenzt dabei auch den häufig behaupteten „Kontrollverlust“ ab: Eine verspätete Auskunftserteilung bewirke nicht schon für sich genommen einen ersatzfähigen Kontrollverlust. Ärger, Unsicherheit oder subjektives Unwohlsein werden ohne greifbare Anhaltspunkte typischerweise nicht reichen.

Für die „GEZ-Kampagne“ ist das eine schlechte Nachricht, weil sie genau auf dem Gedanken aufbaut, die Verspätung sei der Schaden. Wer klagt, müsste demnach mehr liefern als einen Kalendervergleich.

Der BGH zum „Kontrollverlust“: Ja, aber nicht als Freifahrtschein

Auf der anderen Seite steht die Grundsatzlinie des Bundesgerichtshofs im Facebook-Scraping-Komplex (VI ZR 10/24). Der BGH hat die Tür geöffnet für immateriellen Schadensersatz schon beim Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten, ohne dass Betroffene eine konkrete missbräuchliche Nutzung nachweisen müssen.

In der öffentlichen Diskussion wurde zudem hervorgehoben, dass bei einem „bloßen“ Kontrollverlust eher niedrige Beträge in Betracht kommen können. Das wird von Kampagnen gerne als Beleg dafür genutzt, dass nun nahezu jede Datenschutzverletzung Geld wert sei.

Nur passt der Scraping-Sachverhalt häufig nicht zu einer verspäteten Auskunft beim Beitragsservice. Beim Scraping geht es um Datenabfluss und damit um eine Lage, in der Betroffene nachvollziehbar die Kontrolle darüber verlieren, wer welche Daten besitzt. Bei einer verspäteten Auskunft fehlt dieser Bezug oft.

Man kann über die eigene Datenverarbeitung verärgert sein, aber ohne Hinweise auf unrechtmäßige Verarbeitung oder Weitergabe wird es schwer, den Schritt zum kontrollverlustartigen Schaden zu begründen. Genau an dieser Stelle knüpft wiederum das BAG an, wenn es verlangt, dass ein behaupteter Schaden tatsächlich nachweisbar sein muss.

Amtsgericht Nürnberg: Verspätung allein reicht nicht

Auch die Instanzrechtsprechung, die in der aktuellen Debatte oft zitiert wird, stützt den „Automatismus“ nicht. Das Amtsgericht Nürnberg (15 C 8539/24) wird in Fachbeiträgen und Urteilsbesprechungen als Beispiel dafür angeführt, dass eine verspätete Auskunft nach Art. 15 DSGVO für sich genommen keinen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO begründet.

Die Argumentation: Art. 82 will einen Schaden ausgleichen, nicht formale Pflichtverletzungen pauschal vergüten. Wer klagt, muss mehr darlegen als den Ablauf einer Monatsfrist.

Warum „ohne Anwalt“ kein Sicherheitsnetz ist, sondern ein Kostenrisiko

Der Slogan „ohne Anwalt“ klingt nach null Risiko. Prozessrechtlich ist es richtig, dass es vor dem Amtsgericht in Zivilsachen keinen Anwaltszwang wie vor dem Landgericht gibt. Das heißt aber nicht, dass eine Klage ohne anwaltliche Hilfe automatisch günstig oder ungefährlich wird. Zunächst bleibt die Arbeit an Ihnen hängen: Klageschrift, Sachvortrag, Beweisantritte, Fristen, Reaktion auf Schriftsätze der Gegenseite.

Vor allem aber bleibt das finanzielle Risiko bestehen, denn im Zivilprozess trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, wozu auch die Kosten der Gegenseite gehören. Öffentliche Stellen treten in der Praxis häufig anwaltlich vertreten auf. Wer verliert, kann deshalb nicht nur Gerichtskosten zahlen, sondern auch gegnerische Anwaltsgebühren erstatten müssen.

Für Diejenigen, die nur über ein geringes Einkommen wie Rentnerinnen und Rentner verfügen, ist das keine Kleinigkeit. Ein Kostenblock von einigen hundert Euro kann den Alltag spürbar belasten, gerade wenn das „versprochene“ Klageziel von 500 bis 1.200 Euro ohnehin nicht sicher erreichbar ist und im Erfolgsfall – je nach Konstellation – auch deutlich niedriger ausfallen kann.

Eine Rechtsschutzversicherung kann zwar helfen, aber sie entscheidet im Regelfall nach einer Deckungsprüfung und schaut dabei auch auf die Erfolgsaussichten. Wo die Rechtslage stark einzelfallabhängig ist, ist eine Zusage nicht garantiert.

Der Blick hinter die Mechanik der Kampagne: Überlastung, Automation, Nebenangebote

Auffällig an vielen Aufrufen ist, dass nicht die individuelle Datenschutzlage im Vordergrund steht, sondern die Idee, durch Masse einen Engpass zu erzeugen. Es wird suggeriert, aus der Überlastung folge zwangsläufig eine Fristversäumnis, aus der Fristversäumnis folge Geld.

Datenschutzrechtlich ist das eine riskante Abkürzung, weil Art. 12 DSGVO gerade auf Situationen mit vielen Anträgen reagiert und Verlängerungen erlaubt, sofern sie kommuniziert werden. Zusätzlich kann der Eindruck entstehen, dass Betroffenenrechte instrumentalisiert werden, um eine Behörde oder Einrichtung „lahmzulegen“. Das mag politisch motiviert sein, schafft aber keine besseren rechtlichen Karten vor Gericht.

Dazu kommt ein Umfeld, in dem immer wieder kostenpflichtige „Hilfe“ angeboten wird. Der Beitragsservice weist selbst darauf hin, dass es im Internet Dienstleister gibt, die für Leistungen rund um den Rundfunkbeitrag Gebühren verlangen, obwohl die offiziellen Services kostenfrei sind; der Verbraucherzentrale Bundesverband ist gegen einen solchen Anbieter sogar gerichtlich vorgegangen.

Zusätzlich warnt die Beitragsservice-Seite vor betrügerischen E-Mails, die angebliche Rückerstattungen in Aussicht stellen und auf Datendiebstahl zielen können. Wer sich von der Aussicht auf „Auszahlung“ leiten lässt, sollte deshalb besonders misstrauisch sein, wenn irgendwo Kontodaten, Ausweiskopien oder Vollmachten eingefordert werden.

Was für Verbraucher sinnvoll sein kann – und was eher nicht

Ein Auskunftsersuchen kann sinnvoll sein, wenn es ein echtes Anliegen gibt: Unklare Beitragskonten, widersprüchliche Adressen, fehlerhafte Zuordnungen, Fragen zur Datenherkunft nach einem Umzug oder nach Meldedatenübermittlungen.

Dann kann Art. 15 DSGVO helfen, Transparenz zu schaffen, um anschließend korrigieren zu lassen, was falsch ist, oder um die Rechtsgrundlagen besser zu verstehen.

Wer hingegen ausschließlich auf eine Fristüberschreitung spekuliert, nimmt ein Prozessrisiko in Kauf, ohne sicher zu sein, dass ein ersatzfähiger Schaden überhaupt begründbar ist. Nach der derzeit sichtbaren Rechtsprechungslinie sind Gerichte bei „reiner Verspätung“ eher zurückhaltend.

Wenn eine Antwort ausbleibt oder erkennbar unvollständig ist, ist nicht automatisch der Gang zum Gericht der beste erste Schritt. Datenschutzrecht kennt auch den Weg über Aufsichtsbehörden und Beschwerdemöglichkeiten, die in den Datenschutzhinweisen des Beitragsservice ausdrücklich erwähnt werden. Das kann – je nach Fall – der sachgerechtere Hebel sein, bevor man Kosten produziert.

Vorsicht vor der Abkürzung von Frist zu Geld

Das Auskunftsrecht nach der DSGVO ist real und wichtig. Daraus folgt aber nicht, dass jede verspätete Antwort beim Beitragsservice automatisch ein Schmerzensgeld-ähnlicher Anspruch ist. Der EuGH verlangt einen Schaden, nicht nur einen Verstoß.

Das BAG hat 2025 noch einmal betont, dass bloße Verzögerung, Ärger und diffuse Sorgen ohne belastbare Anhaltspunkte nicht genügen. Der BGH hat den Kontrollverlust zwar als ersatzfähigen immateriellen Schaden anerkannt, aber das passt typischerweise eher zu Datenabfluss-Lagen als zu einer verspäteten Auskunft.

Wer sich von Kampagnen zum Klagen animieren lässt, sollte deshalb nüchtern rechnen und die eigene Begründbarkeit eines Schadens kritisch prüfen. Ein Verfahren kann schnell teurer werden, als die „Belohnung“ im Erfolgsfall am Ende tatsächlich hergibt.

Quellen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 4. Mai 2023, C-300/21 („Österreichische Post“) zur Auslegung von Art. 82 DSGVO, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 2025, 8 AZR 61/24 (Volltext-PDF), zu den Anforderungen an immateriellen Schadensersatz bei (behauptet) verspäteter/ungenügender Auskunft nach Art. 15 DSGVO, BGH VI ZR 10/24 (Facebook-Scraping).

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Teilrente ab 2027: Bei 66,67 Prozent entfällt das Krankengeld

19. September 2026 - 10:22

Beschäftigte Altersrentner müssen ihre Absicherung bei längerer Krankheit neu prüfen. Ab dem 1. Januar 2027 schließt eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente den gesetzlichen Krankengeldanspruch aus.

Wer den Krankengeldschutz aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erhalten möchte, darf künftig höchstens 66,66 Prozent seiner Vollrente beziehen. Eine bislang häufig gewählte Teilrente von 99,99 Prozent reicht dafür nicht mehr aus.

Neue Krankengeldgrenze tritt am 1. Januar 2027 in Kraft

Die Änderung beruht auf dem bereits verkündeten GKV‑Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Es wurde am 24. Juli 2026 ausgefertigt und am 29. Juli 2026 im  veröffentlicht.

Zum 1. Januar 2027 wird § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Sozialgesetzbuchs geändert. Danach endet der Krankengeldanspruch auch bei Versicherten, die eine Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente beziehen.

Die ab Januar 2027 geltende Fassung ist bereits im dokumentiert. Die Vorschrift betrifft Alters-Teilrenten, während für Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung andere Bestimmungen gelten.

Warum 99,99 Prozent bisher ausreichten

Eine Altersrente kann als Vollrente oder als frei gewählte Teilrente bezogen werden. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung muss die Teilrente mindestens 10 Prozent betragen und darf höchstens 99,99 Prozent der Vollrente erreichen.

Bis Ende 2026 schließt § 50 SGB V den Krankengeldanspruch beim Bezug einer Altersvollrente aus. Bereits ein Verzicht auf 0,01 Prozent der Rente genügte deshalb, um formal eine Teilrente zu erhalten.

Bei einer sozialversicherungspflichtigen Weiterbeschäftigung konnte der Krankengeldanspruch dadurch bestehen bleiben. Dieses Modell endet mit der Gesetzesänderung zum Jahresbeginn 2027.

Warum 66,66 Prozent die sichere Grenze sind

Der Gesetzestext nennt keinen gerundeten Grenzwert, sondern eine Teilrente von „mehr als zwei Dritteln der Vollrente“. Exakt zwei Drittel entsprechen 66,666 Prozent mit fortlaufenden Nachkommastellen.

Da Teilrenten praktisch mit zwei Nachkommastellen festgelegt werden, nennt die Deutsche Rentenversicherung 66,66 Prozent als Höchstwert für den Erhalt des Krankengeldanspruchs. Eine Teilrente von 66,67 Prozent liegt bereits über zwei Dritteln.

Höhe der Altersrente ab 2027 Auswirkung auf das Krankengeld Teilrente bis 66,66 Prozent Krankengeld kann bei entsprechender Versicherung weiterhin beansprucht werden Teilrente von 66,67 bis 99,99 Prozent Krankengeld ist wegen der Rentenhöhe ausgeschlossen Vollrente von 100 Prozent Krankengeld bleibt wie bisher ausgeschlossen

Die niedrigere Teilrente begründet allerdings nicht automatisch einen Leistungsanspruch. Zusätzlich muss eine gesetzliche Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch bestehen, etwa aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

Wer von der Änderung betroffen ist

Die Neuregelung betrifft vor allem Menschen, die eine Altersrente beziehen und daneben sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten. Besonders bedeutsam ist sie, wenn laufende Ausgaben auch im Ruhestand wesentlich vom Arbeitsentgelt abhängen.

Aus einem Minijob entsteht regelmäßig kein eigener Krankengeldanspruch. Wer ausschließlich eine Altersrente bezieht und nicht entsprechend versichert beschäftigt ist, erhält durch eine Absenkung der Teilrente ebenfalls keinen Krankengeldschutz.

Privat Versicherte müssen prüfen, welche Leistungen ihr Krankentagegeldvertrag vorsieht. Die gesetzliche Zwei-Drittel-Grenze betrifft das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.

Was bei längerer Arbeitsunfähigkeit wegfällt

Arbeitnehmer erhalten bei einer Erkrankung in der Regel zunächst bis zu sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, zahlt anschließend die Krankenkasse Krankengeld, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts. Es ist jedoch auf 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts und zusätzlich durch die Beitragsbemessungsgrenze beschränkt.

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums kann Krankengeld wegen derselben Krankheit einschließlich der Entgeltfortzahlung höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren geleistet werden. Informationen zur ersten Phase einer Erkrankung enthält der interne Beitrag zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Liegt die Teilrente ab 2027 über zwei Dritteln, besteht dieser Krankengeldanspruch nicht mehr. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung fehlen dann die laufenden Einkünfte aus der Beschäftigung, sofern keine andere Absicherung vorhanden ist.

Höhere Rente oder Schutz bei längerer Krankheit

Eine Reduzierung auf 66,66 Prozent senkt die monatliche Rentenzahlung deutlich. Gegenüber einer Teilrente von 99,99 Prozent fehlen jeden Monat rund 33,33 Prozentpunkte der Vollrente.

Ob sich dieser Verzicht lohnt, hängt von der Rentenhöhe, dem Arbeitsentgelt, der verbleibenden Beschäftigungsdauer und den finanziellen Rücklagen ab. Auch das persönliche Krankheitsrisiko und eine mögliche private Krankentagegeldversicherung gehören in die Betrachtung.

Bei einem niedrigen Arbeitsentgelt kann der monatliche Rentenverzicht höher ausfallen als die zusätzlich abgesicherte Leistung. Wer einen großen Teil seines Lebensunterhalts aus der Beschäftigung bestreitet, kann ohne Krankengeld dagegen eine erhebliche Versorgungslücke erleiden.

Der nicht bezogene Rentenanteil wird nicht als Guthaben gesammelt und später nachgezahlt. Bei einer späteren Erhöhung auf die Vollrente kann er abhängig vom Rentenbeginn jedoch mit geringeren oder ohne Abschläge berücksichtigt werden.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann sich für den zunächst nicht beanspruchten Rentenanteil außerdem ein Zuschlag ergeben. Die genaue Wirkung sollte anhand des persönlichen Versicherungsverlaufs berechnet werden.

Auch der Krankenversicherungsbeitrag kann sich ändern

Für Beschäftigte mit Krankengeldanspruch gilt grundsätzlich der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Er beträgt 14,6 Prozent zuzüglich des Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse.

Besteht kein Krankengeldanspruch, wird für das Arbeitsentgelt regelmäßig der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent zuzüglich Zusatzbeitrag angewandt. Die geringere Beitragsbelastung gleicht einen längeren Verdienstausfall meist nicht aus.

Betroffene sollten ihre Krankenkasse fragen, welcher Beitragssatz ab Januar 2027 für ihre Beschäftigung gilt. Auch die Lohnabrechnung des Arbeitgebers benötigt rechtzeitig die aktuellen Angaben.

Antrag muss spätestens am 31. Dezember 2026 eingehen

Eine Absenkung der Teilrente erfolgt nicht automatisch. Wer vom 1. Januar 2027 an höchstens 66,66 Prozent der Vollrente beziehen möchte, muss die Änderung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen.

Nach dem am 16. September 2026 veröffentlichten muss der Antrag spätestens am 31. Dezember 2026 eingegangen sein. Die Umstellung kann über die Online-Services oder schriftlich beantragt werden.

Eine frühere Antragstellung ist ratsam, damit noch genügend Zeit für Rückfragen und fehlende Unterlagen bleibt. Der Eingang sollte nachweisbar dokumentiert werden.

Mit einer rückwirkenden Umstellung sollten Versicherte nicht rechnen. Geht der Antrag verspätet ein, kann die bisherige höhere Teilrente zunächst weiterlaufen und der Krankengeldanspruch ab Januar 2027 entfallen.

Rentenversicherung und Krankenkasse getrennt befragen

Die Rentenversicherung berechnet die gewünschte Teilrente und entscheidet über den Beginn der Änderung. Ob aus einer konkreten Beschäftigung Krankengeld beansprucht werden kann, beurteilt hingegen die Krankenkasse.

Vor einer Entscheidung empfiehlt sich deshalb eine Vergleichsberechnung der Rentenversicherung. Von der Krankenkasse sollte zusätzlich eine schriftliche Auskunft zum Versicherungsstatus, zum Krankengeldanspruch und zum künftigen Beitragssatz eingeholt werden.

Was bei einer bereits laufenden Erkrankung gilt

Auch eine Arbeitsunfähigkeit, die bereits 2026 begonnen hat, kann von der neuen Ausschlussregel betroffen sein. Der veröffentlichte Hinweis der Deutschen Rentenversicherung enthält keine gesonderten Angaben dazu, wie bereits laufende Krankengeldfälle über den Jahreswechsel behandelt werden.

Wer über den Jahreswechsel hinaus Krankengeld bezieht und eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln erhält, sollte die Folgen frühzeitig schriftlich mit seiner Krankenkasse klären. Dabei sollte ausdrücklich gefragt werden, ob und zu welchem Zeitpunkt die laufende Zahlung endet.

Eine Änderung der Rentenhöhe während eines laufenden Leistungsfalls kann weitere sozialversicherungsrechtliche Folgen haben. Vor dem Antrag ist daher eine Beratung anhand des Einzelfalls sinnvoll.

Beispiel aus der Praxis

Ein beschäftigter Altersrentner hat Anspruch auf eine monatliche Vollrente von 1.800 Euro. Bei einer Teilrente von 99,99 Prozent erhält er 1.799,82 Euro brutto.

Um den Krankengeldschutz ab Januar 2027 zu erhalten, reduziert er seine Teilrente auf 66,66 Prozent. Dadurch sinkt die monatliche Bruttorente auf 1.199,88 Euro, was einem Verzicht von 599,94 Euro entspricht.

Aus seiner Beschäftigung erzielt er 3.200 Euro brutto und 2.200 Euro netto. 70 Prozent des Bruttoentgelts ergeben 2.240 Euro, während 90 Prozent des Nettoentgelts bei 1.980 Euro liegen.

Damit könnte sein Krankengeld für einen Monat mit 30 Kalendertagen in einer vereinfachten Berechnung höchstens 1.980 Euro vor den darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträgen betragen. Weitere Begrenzungen und Besonderheiten des Versicherungsverhältnisses sind in dieser Modellrechnung nicht berücksichtigt.

Das Beispiel geht davon aus, dass die Teilrente bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 66,66 Prozent bezogen wurde. Wird eine Teilrente erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder einer stationären Behandlung zuerkannt, wird das Krankengeld nach § 50 Absatz 2 SGB V um den Rentenzahlbetrag gekürzt.

Ob das Krankengeld den vorherigen und späteren Rentenverzicht ausgleicht, hängt vor allem von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und den Abzügen von der Leistung ab. Die Rechnung bedeutet deshalb nicht, dass sich die niedrigere Teilrente automatisch lohnt.

Das Beispiel dient nur als Orientierung. Für eine belastbare Entscheidung sind die persönliche Rentenberechnung und eine Auskunft der Krankenkasse erforderlich.

Häufige Fragen zur Teilrente und zum Krankengeld ab 2027 Ab welcher Teilrente entfällt das Krankengeld 2027?

Der Krankengeldanspruch wird ausgeschlossen, wenn die Alters-Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Bei einer Prozentwahl mit zwei Nachkommastellen bedeutet das: 66,66 Prozent können den Anspruch erhalten, 66,67 Prozent nicht.

Ist eine Teilrente von genau zwei Dritteln zulässig?

Ja. Der Gesetzeswortlaut erfasst nur Teilrenten, die höher als zwei Drittel sind.

Da Teilrenten praktisch mit zwei Nachkommastellen festgelegt werden, nennt die Deutsche Rentenversicherung 66,66 Prozent als sichere Höchstgrenze. Der festgesetzte Prozentsatz sollte im Rentenbescheid geprüft werden.

Entsteht bei 66,66 Prozent automatisch ein Krankengeldanspruch?

Nein. Die niedrigere Teilrente verhindert lediglich den Ausschluss wegen einer zu hohen Altersrente.

Zusätzlich muss eine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestehen. Das ist häufig bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Fall, nicht aber automatisch bei einem Minijob oder einer privaten Krankenversicherung.

Was geschieht mit einer Teilrente von 99,99 Prozent?

Bis zum 31. Dezember 2026 kann bei entsprechender Beschäftigung ein Krankengeldanspruch bestehen. Ab dem 1. Januar 2027 liegt eine Teilrente von 99,99 Prozent über der gesetzlichen Grenze und schließt das Krankengeld aus.

Bis wann muss die Teilrente geändert werden?

Soll die neue Rentenhöhe am 1. Januar 2027 beginnen, muss der Antrag nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung spätestens am 31. Dezember 2026 eingegangen sein. Eine frühere Antragstellung verringert das Risiko, dass fehlende Angaben nicht mehr rechtzeitig geklärt werden können.

Kann die Teilrente später wieder erhöht werden?

Eine höhere Teilrente oder der Wechsel zur Vollrente kann grundsätzlich für die Zukunft beantragt werden. Steigt die Teilrente wieder über zwei Drittel, ist das Krankengeld nach der neuen Vorschrift ausgeschlossen.

Wird der nicht bezogene Rentenanteil später nachgezahlt?

Nein, eine rückwirkende Auszahlung der monatlich nicht bezogenen Beträge erfolgt nicht. Der zunächst nicht beanspruchte Rentenanteil kann bei einer späteren höheren Rente jedoch mit einem günstigeren Zugangsfaktor berücksichtigt werden.

Was gilt, wenn die Teilrente erst während der Arbeitsunfähigkeit beginnt?

Bleibt die Teilrente bei höchstens zwei Dritteln, greift der vollständige Ausschluss nach der neuen Regel nicht. Das Krankengeld wird jedoch nach § 50 Absatz 2 SGB V um den Zahlbetrag der nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannten Teilrente gekürzt.

Gilt die Änderung auch für Erwerbsminderungsrenten?

Die Zwei-Drittel-Grenze betrifft ausdrücklich Teilrenten wegen Alters. Für Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gelten eigene Bestimmungen.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Empfehlenswert sind eine persönliche Vergleichsberechnung der Rentenversicherung und eine schriftliche Auskunft der Krankenkasse. Auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob der Schutz bei längerer Krankheit oder die höhere laufende Rentenzahlung wichtiger ist.

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Teilzeit: Arbeitnehmer die jetzt auf Überstundenzuschläge warten, verschenken Lohn

19. September 2026 - 10:10

Zusätzliche Schichten übernehmen, länger an der Kasse bleiben, für erkrankte Kollegen einspringen: Für viele Teilzeitkräfte gehört das zum Arbeitsalltag. Auf der Abrechnung erscheint dafür mitunter nur der normale Stundenlohn. Ob zusätzlich ein Zuschlag fehlt, sollten Beschäftigte jetzt prüfen – bevor mögliche Ansprüche verfallen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28. April 2026, Aktenzeichen 5 AZR 96/25, eine tarifliche Zuschlagsgrenze von mehr als 40 Wochenstunden für Teilzeitkräfte beanstandet. Allerdings folgt daraus kein Zuschlag für jede Stunde oberhalb der vereinbarten Teilzeit.

Verkäuferin bekam die Mehrstunden bezahlt, aber keinen Zuschlag

Geklagt hatte eine Beschäftigte im Verkauf und an der Kasse mit 19,25 Wochenstunden. Für sie galt der Manteltarifvertrag des Thüringer Einzelhandels mit regelmäßig 38 Wochenstunden für Vollzeitkräfte, einer Zuschlagsgrenze oberhalb von 40 Stunden und grundsätzlich 25 Prozent Mehrarbeitszuschlag. Der Arbeitgeber bezahlte ihre zusätzlichen Stunden, jedoch ohne Zuschläge.

Das BAG hob das klageabweisende Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Ein endgültiger Nachzahlungsbetrag steht damit aus dieser Entscheidung nicht fest: Die geleisteten Stunden müssen insbesondere wochenweise geprüft werden.

Warum dieselbe Stundengrenze Teilzeitkräfte benachteiligt

Eine einheitliche Grenze klingt zunächst gerecht, belastet Beschäftigte mit kurzen Arbeitszeiten aber stärker. Wer einen halben Arbeitsplatz vereinbart hat, müsste bis zur Vollzeitgrenze besonders viel zusätzliche Arbeit leisten, bevor überhaupt ein Zuschlag erreichbar wäre. Der Aufschlag wäre damit für Teilzeitkräfte erheblich schwerer zu verdienen.

Das gesetzliche Benachteiligungsverbot verlangt, vergleichbare Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund nicht unterschiedlich zu behandeln. Bereits in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2024 zu Überstundenzuschlägen bestätigte das BAG deshalb die notwendige Absenkung der Zuschlagsgrenze entsprechend der Teilzeitquote. Auch eine tarifvertragliche Vereinbarung schützt eine diskriminierende Regelung nicht vor einer gerichtlichen Korrektur.

Die Grenze sinkt anteilig – sie fällt nicht vollständig weg

Die Berechnung richtet sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Teilzeit zur regelmäßigen Vollzeit. Liegt die Zuschlagsgrenze für Vollzeitkräfte oberhalb ihrer normalen Arbeitszeit, kann auch für Teilzeitkräfte ein entsprechend verkleinerter Abstand bestehen bleiben. Diese Berechnungsweise erläuterte das BAG bereits im Urteil vom 26. November 2025, Aktenzeichen 5 AZR 118/23.

Für ein Modell mit 38 Stunden regelmäßiger Vollzeit und einer Zuschlagsgrenze von 40 Stunden lautet die Rechnung: individuelle Wochenarbeitszeit geteilt durch 38, multipliziert mit 40. Die folgenden Beispiele zeigen die anteilige Grenze; ein Zuschlag betrifft jeweils die darüber hinausgehende Arbeitszeit.

Vereinbarte Wochenarbeitszeit Anteilig berechnete Zuschlagsgrenze Zusätzliche Zeit ohne Zuschlag 19 Stunden 20 Stunden pro Woche 1 Stunde pro Woche 28,5 Stunden 30 Stunden pro Woche 1,5 Stunden pro Woche 38 Stunden, Vollzeit 40 Stunden pro Woche 2 Stunden pro Woche

Bei der Klägerin mit 19,25 Wochenstunden bezifferte das BAG den zuschlagsfreien zusätzlichen Anteil auf rund 1,01 Stunden. Ihre Zuschlagsgrenze liegt damit bei rund 20,26 Wochenstunden.

Kein allgemeiner Anspruch auf 25 Prozent mehr Lohn

Die Bezahlung einer zusätzlichen Arbeitsstunde und ein Aufschlag auf diesen Stundenlohn sind zwei verschiedene Ansprüche. Einen allgemeinen gesetzlichen Überstundenzuschlag von 25 Prozent gibt es nicht. Eine entsprechende Grundlage kann sich etwa aus dem anwendbaren Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ergeben.

Die Rechtsprechung zur Teilzeit korrigiert benachteiligende Voraussetzungen einer vorhandenen Zuschlagsregelung. Sie führt keinen neuen Zuschlag für sämtliche Arbeitsverhältnisse ein. Den Unterschied erläutert auch unser Beitrag „Mehr Lohn für Überstunden: Dann muss der Arbeitgeber zusätzlich zahlen“.

Ebenso wenig bedeutet „zuschlagsfrei“, dass zusätzliche Arbeit kostenlos wäre. Ob dafür der normale Stundenlohn oder ein vereinbarter Freizeitausgleich geschuldet ist, muss gesondert geprüft werden. Weitere Hinweise enthält der Ratgeber „Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss“.

Wer wartet, kann trotz guter Rechtslage Geld verlieren

Im hier geprüften Thüringer Tarifvertrag galt eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ende des betreffenden Abrechnungszeitraums für die schriftliche Geltendmachung. Die Klägerin hatte ihre Ansprüche rechtzeitig verlangt.

Beschäftigte sollten deshalb zuerst nachsehen, welche Ausschlussfrist ihr eigener Arbeits- oder Tarifvertrag enthält. Eine wirksame Verfallregel kann Ansprüche beseitigen, lange bevor die gesetzliche Verjährung erreicht ist. Je nach Regelung kann nach einer Ablehnung zusätzlich eine Frist für die gerichtliche Geltendmachung laufen.

Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Jahresende, wenn der Anspruch entstanden ist und die weiteren Kenntnisvoraussetzungen des § 199 BGB vorliegen.

Arbeitszeiten sichern und fehlende Zuschläge konkret verlangen

Für die Prüfung braucht es den Arbeitsvertrag, die geltende Zuschlagsregelung, Abrechnungen und nachvollziehbare Arbeitszeitnachweise. Bei einer wöchentlichen Zuschlagsgrenze sollten die Stunden nach Wochen aufgeschlüsselt werden. Eine Monatsgesamtsumme zeigt noch nicht, in welchen Wochen die persönliche Grenze überschritten wurde.

Beschäftigte sollten außerdem festhalten, wann sie gearbeitet haben, welche Pausen anfielen und wer die zusätzliche Arbeit veranlasst hat. Nach der BAG-Rechtsprechung zur Überstundenvergütung kommt es auch darauf an, ob der Arbeitgeber die Stunden angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat. Die bloße Anwesenheit im Betrieb belegt noch keinen Zahlungsanspruch.

Eine Forderung sollte den Zeitraum, die betreffenden Stunden und den verlangten Zuschlag möglichst konkret benennen und nachweisbar beim Arbeitgeber eingehen. Dabei müssen die vorgeschriebene Form und mögliche weitere Fristen beachtet werden. Betriebsrat, Gewerkschaft oder arbeitsrechtliche Beratung können bei der Prüfung helfen.

Praxisbeispiel: 48 Euro Zuschläge in drei Wochen

Verkäuferin Sabine arbeitet vertraglich 19 Stunden pro Woche und verdient 16 Euro brutto je Stunde. Für sie gilt das dargestellte Modell mit 38 Stunden Vollzeit, 40 Stunden Zuschlagsgrenze und einem Aufschlag von 25 Prozent. In drei Wochen eines Monats arbeitet sie auf Anordnung jeweils 24 Stunden.

Ihre anteilige Zuschlagsgrenze beträgt 20 Stunden, sodass pro betroffener Woche vier Stunden zuschlagspflichtig sind. Der Aufschlag beträgt vier Euro je Stunde, insgesamt also 48 Euro brutto für zwölf Stunden. Hat der Arbeitgeber sämtliche zusätzlichen Stunden bereits zum normalen Satz bezahlt, fehlen trotzdem diese 48 Euro – sofern kein wirksamer anderweitiger Ausgleich erfolgt ist und die Forderung rechtzeitig geltend gemacht wird.

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Totwasser-Effekt trifft vor allem ältere Arbeitnehmer die über 50 sind

19. September 2026 - 10:09

Der Begriff „Totwasser-Effekt“ stammt aus der Seefahrt: Hinter dem Heck eines Schiffes bilden sich unsichtbare Strömungen und Wellenüberlagerungen, die den Vortrieb massiv bremsen. Die Segel stehen voll, doch das Schiff kommt kaum voran.

Übertragen auf das Arbeitsleben beschreibt der Totwasser-Effekt das Gefühl, scheinbar alles richtig zu machen, ohne dass sich die eigene Lage verbessert. Für Beschäftigte über 50, die in restrukturierten Organisationen unter Druck geraten, ist dieses Phänomen besonders belastend.

Ein Leser, 58 Jahre alt, schildert in einem Schreiben, er sei täglich „Bossing“ — also Mobbing durch Vorgesetzte — und Angriffen im Zuge eines Stellenabbaus ausgesetzt. Ein Jobwechsel sei für ihn nicht realistisch. Sein Frage: Gibt es Strategien, die gerade älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern helfen, wenn Kündigung oder Wechsel keine Option sind?

Wenn Kündigung keine Option ist

In vielen Ratgebern lautet die Überschrift: „Gehen, wenn es nicht mehr passt“. Für Menschen ab Mitte fünfzig ist das oft zu kurz gegriffen. Finanzielle Verpflichtungen, regionale Bindungen, Gesundheitsfragen oder ein Arbeitsmarkt, der Bewerbungen älterer Kandidatinnen und Kandidaten häufiger skeptisch betrachtet, schränken die Beweglichkeit ein.

Wer den Arbeitsplatz nicht aufgeben kann oder will, braucht einen Blick nach innen und nach außen: nach innen, um die eigene Position zu stabilisieren; nach außen, um das System, in dem die Bremskräfte wirken, genauer zu verstehen.

Warum der Totwasser-Effekt Ältere besonders trifft

Strukturelle Veränderungen — digitale Transformation, Kostensenkungsprogramme, Reorganisationen — erzeugen Druck auf eingespielte Strukturen.

Ältere Mitarbeitende verkörpern Erfahrungswissen, Routinen und oft höhere Vergütungsniveaus. In Phasen des Stellenabbaus werden sie nicht selten implizit zum Ziel: weniger durch offene Rechtsverstöße als durch subtile Entwertung, Ausgrenzung und Überforderung.

Gleichzeitig schrecken viele davor zurück, Konflikte zu eskalieren; sie leisten weiter viel, ohne dass diese Leistung Anerkennung findet. Genau hier entsteht das „Totwasser“: eine Mischung aus organisationeller Trägheit, strategischem Druck von oben und persönlicher Erschöpfung.

Wer treibt den Druck — und mit welchem Ziel?

Bevor Maßnahmen greifen, braucht es eine nüchterne Bestandsaufnahme. Entscheidend ist, die Fronten zu unterscheiden: Geht die Strategie, ältere Stellen „herauszudrücken“, primär von der Personalabteilung aus, während die direkte Führung eher indifferent ist?

Oder reicht der Impuls von oben bis in die Linie, sodass Vorgesetzte den Druck aktiv weitergeben? In ersterem Fall kann es helfen, die tägliche Zusammenarbeit mit Kolleginnen, Kollegen und unmittelbarer Führung professionell zu stabilisieren und das Personalressort kommunikativ zu „umrunden“.

Im zweiten Fall verlangt die Situation eine robustere Antwort: dokumentierte Vorfälle, professionelles Konfliktmanagement und gegebenenfalls die Einbindung des Betriebsrats sowie externer Beratung.

Rechte und Rückhalt: Kündigungsschutz klug nutzen

Ältere Beschäftigte verfügen — nicht selten aufgrund langer Betriebszugehörigkeit — über einen im Ergebnis stärkeren Kündigungsschutz. Das heißt nicht, dass man sich alles leisten sollte, wohl aber, dass Spielräume bestehen: für klare Grenzen, für die Forderung nach fairer Behandlung und für das Einfordern definierter Prozesse.

Eine vertrauliche Erstberatung im Arbeitsrecht kann Orientierung geben, ebenso das Gespräch mit dem Betriebsrat.

Wichtig bleibt die Dokumentation: Was ist wann passiert, wer war anwesend, welche Folgen hatte es? Solche Notizen sind kein Eskalationsinstrument, sondern eine Lebensversicherung für den Fall, dass aus unterschwelligen Nadelstichen ein justiziabler Konflikt wird.

Gesprächsführung: Fakten statt Etiketten

Worte wie „Mobbing“ haben eine starke Sogwirkung: Sie definieren Rollen — Täter hier, Opfer dort — und verhärten Positionen, bevor über Inhalte gesprochen wurde. Wirksamer ist häufig die sachliche Beschreibung beobachtbarer Vorgänge.

Wer seinem Vorgesetzten in einer ruhigen, ungestörten Situation schildert, was konkret geschehen ist, und nach Gründen fragt, öffnet eine Tür: Entweder wird ein Missverständnis sichtbar, das sich klären lässt, oder es zeigt sich eine Absicht, die man anschließend adressieren kann.

Der Ton entscheidet dabei mit: keine Anklage, keine Ironie, kein „Du-immer“, sondern prüfbare Tatsachen und das ehrliche Interesse an einer Erklärung.

Auftreten und „Würde des Alters“

Unterschätzt wird oft die Wirkung des professionellen Auftritts. Mit den Jahren wächst nicht nur Fachwissen, sondern auch die Fähigkeit, Ruhe auszustrahlen, Pausen auszuhalten und in kritischen Momenten nicht reflexhaft zu reagieren.

Dieses Kapital lässt sich pflegen. Wer an Stimme, Körperhaltung und Präsenz arbeitet — etwa durch Rhetorik- oder Schauspieltraining an der Volkshochschule —, gewinnt Souveränität zurück.

Das ist kein Kosmetikthema, sondern gelebte Deeskalation: Wer sich selbst besser führt, lenkt Gespräche anders, setzt Prioritäten klarer und kann sich Angriffen entziehen, ohne passiv zu werden.

Externe Perspektiven: Beratung und Austausch

Niemand muss das alleine tragen. Es gibt unabhängige Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen und professionelle Coaches mit Erfahrung in Bossing- und Mobbingfällen. Externe Begleiter sehen, was Betroffenen in der täglichen Belastung oft entgeht: wiederkehrende Muster, ungeschickte Selbstsabotagen, aber auch Stärken, die man strategisch einsetzen kann. Der Austausch mit Menschen in ähnlichen Situationen schafft Resonanz — und oft die eine Idee, die intern die Wende bringt.

Wenn sich nichts bewegt: Die „innere Emigration“ als Notstrategie

Manchmal führen Gespräche, Einbindung und Auftreten nicht zu greifbaren Veränderungen. Dann kann eine bewusste Neujustierung helfen: die Entscheidung, die Arbeit professionell, zuverlässig und korrekt zu erledigen — und die Erwartungen an Anerkennung, Nähe und Zugehörigkeit im Betrieb zurückzufahren.

Wer Leistung von Anerkennungsbedürfnis entkoppelt, entzieht den Attacken Energie. Das ist kein Rückzug ins Schmollen, sondern eine Verschiebung der Lebensschwerpunkte. Der Arbeitsplatz bleibt Einkommensquelle und Verpflichtung, das Zentrum der eigenen Selbstwirksamkeit liegt jedoch anderswo.

Das Leben jenseits des Büros: Hobbys, Lernen, Gemeinschaft

Gerade in der Lebensmitte lohnt es, neue Quellen für Bestätigung und Sinn aufzubauen. Ein altes Interesse zu vertiefen oder etwas völlig Neues zu lernen, wirkt überraschend stark: Musikinstrument, Gartenprojekt, Ehrenamt, Brettspielverein, Sprachen, Handwerk — entscheidend ist die Regelmäßigkeit und das Erleben von Fortschritt. Gemeinschaft entsteht, wo Menschen wiederkehrend etwas miteinander tun.

Wer sich zwei feste Termine pro Woche schafft, verschiebt den inneren Schwerpunkt. Der Chef bleibt dann der Chef, aber er bestimmt nicht mehr das eigene Selbstbild.

Körper pflegen, Energie zurückholen

Belastende Arbeitssituationen sind körperlich spürbar: Schlaf, Muskulatur, Kreislauf — alles leidet, wenn Stress chronisch wird. Es hilft, medizinische Vorsorge ernst zu nehmen und Bewegung als Ritual zu etablieren.

Es muss kein Marathon sein. Regelmäßiges Gehen, moderates Kraft- oder Mobilitätstraining und einfache Atem- oder Entspannungsübungen stabilisieren den Alltag.

Wer den Tag mit einem kurzen, festen Bewegungsbaustein beginnt oder beendet, gewinnt Autonomie zurück. Ernährung gehört dazu: weniger Zucker, weniger Salz, bewusste Portionen und ausreichend Flüssigkeit sind keine Diätparolen, sondern praktische Stressmedizin.

Partnerschaft und Zuhause: Der geschützte Raum

Konflikte am Arbeitsplatz tragen weit in den Feierabend hinein. Doch das Zuhause ist kein Verlängerungsarm des Büros. Es ist hilfreich, die Grenze bewusst zu ziehen und dem privaten Umfeld nicht die immer gleiche Klage zuzumuten.

Nähe entsteht nicht durch Berichte über die Widrigkeiten des Tages, sondern durch kleine, aufmerksame Gesten und gemeinsame Rituale. Wer Beziehung pflegt, stärkt den Rückhalt, auf dem berufliche Resilienz ruht. Und wer merkt, dass private Konflikte den beruflichen Stress verstärken, sollte auch dort hinschauen — notfalls mit professioneller Unterstützung.

Vorbereitung auf den Übergang: Rente als Projekt, nicht als Absturz

Viele Menschen geraten beim Übergang in die Rente in ein Loch, weil das soziale Gefüge und die Tagesstruktur abrupt wegbrechen.

Wer heute schon erlebt, dass die Arbeit nicht mehr Quelle von Anerkennung ist, hat einen unerwarteten Vorteil: Er oder sie kann den Übergang proaktiv gestalten.

Das bedeutet, Netzwerke außerhalb des Jobs auszubauen, Lernwege zu definieren, gesundheitsfördernde Gewohnheiten zu verankern und finanziell zu planen. Aus einem drohenden Verlust an Bedeutung wird so ein schrittweiser Gewinn an Freiheit.

Und dennoch: Der Sprung bleibt eine Option

Selbst wenn die Prämisse lautet, dass Kündigung nicht möglich ist, lohnt ein gedankliches „Was wäre, wenn?“. Manchmal verändert sich die Risikobewertung, wenn Außenoptionen konkreter werden: ein aktualisierter Lebenslauf, drei ernsthafte Bewerbungen, ein Gespräch mit einem Headhunter, der Blick in kleinere, aber gut geführte Unternehmen.

Es gibt Menschen, die den sicheren Hafen verlassen haben und rückblickend sagen, es sei die beste Entscheidung ihres Berufslebens gewesen. Dieser Gedanke muss nicht sofort in Handlung münden, aber er relativiert die Macht des Status quo.

Fazit: Kurs halten, Kräfte bündeln, Horizonte öffnen

Der Totwasser-Effekt ist kein individuelles Versagen, sondern ein Zusammenspiel aus Organisationslogik, Machtasymmetrien und persönlicher Erschöpfung. Ältere Beschäftigte sind davon häufig besonders betroffen, weil sie in Transformationsprozessen zur Projektionsfläche werden.

Die Antwort darauf liegt in kluger Analyse, souveräner Kommunikation, der bewussten Pflege von Haltung und Auftritt, in professionellem Rückhalt durch Recht und Beratung — und in der Verlagerung der Lebensschwerpunkte dorthin, wo Bestätigung, Gemeinschaft und Gesundheit wachsen. Wer so vorgeht, gewinnt nicht immer sofort Fahrt. Aber das Schiff beginnt wieder, dem eigenen Kurs zu folgen.

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Ab 1. Oktober neuer Vorteil für Schwerbehinderte: Teilhabeberatung gibt jetzt Rechtshilfe

19. September 2026 - 10:02

Ab dem 1. Oktober 2026 können Menschen mit Behinderung bei Problemen mit Reha- und Teilhabeleistungen auf zusätzliche Unterstützung hoffen. Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) darf künftig grundsätzlich auch bei rechtlichen Fragen im konkreten Einzelfall sowie bei Widersprüchen und Klageverfahren unterstützen.

Besonders wichtig ist die Änderung bei Streitigkeiten um Reha-Leistungen, Eingliederungshilfe, Hilfsmittel, Assistenz und berufliche Teilhabe. Dort kämpfen Betroffene oft mit schwierigen Bescheiden von Leistungsträgern und müssen organisieren, ob und wie sie sich dagegen wehren.

ie EUTB ist ausdrücklich auf Fragen der Rehabilitation und Teilhabe ausgerichtet. Die Änderung der Teilhabeberatungsverordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Was ändert sich ab dem 1. Oktober?

Bislang durfte die EUTB zwar umfassend über Leistungen, Rechte und Möglichkeiten informieren. Eine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls war jedoch ausgeschlossen. Auch eine Begleitung von Ratsuchenden in Widerspruchs- oder Klageverfahren durfte die EUTB bislang nicht übernehmen.

Diese Einschränkung wird nun aufgehoben.

Für Betroffene ist das ein erheblicher Vorteil. Denn bei einem ablehnenden Bescheid reicht nicht das Wissen, welche Leistung “eigentlich” möglich wäre. Entscheidend ist vielmehr: War die konkrete Entscheidung in meinem Fall rechtmäßig, und was kann ich jetzt dagegen tun?

Ab Oktober kann eine EUTB-Beratungsstelle, die Rechtsdienstleistungen anbietet und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, gerade bei diesen Fragen unterstützen.

Beispiel 1: Knut aus Brunsbüttel – Hilfsmittel abgelehnt

Knut, 61 Jahre, aus Brunsbüttel, benötigt aufgrund seiner Behinderung einen bestimmten Rollstuhl. Er beantragt die Kostenübernahme bei seiner Krankenkasse.

Doch der Antrag wird abgelehnt.

Knut versteht die Begründung nicht vollständig. Er weiß, dass er gegen den Bescheid vorgehen kann. Aber welche Argumente sprechen für ihn? Welche medizinischen Unterlagen sind wichtig? Und ist die Ablehnung überhaupt nachvollziehbar?

Bisher konnte Knut mit diesen Fragen zur EUTB gehen und sich dort über seine grundsätzlichen Rechte und Möglichkeiten informieren. Eine rechtliche Prüfung seines konkreten Bescheids durfte die Beratungsstelle jedoch nicht vornehmen.

Ab dem 1. Oktober 2026 sieht das anders aus.

Bietet die EUTB vor Ort Rechtsdienstleistungen an, kann Knut den Bescheid dort vorlegen. Die Beratungsstelle prüft dann, wie sein Fall rechtlich einzuordnen ist und unterstützt ihn bei seinem Widerspruch.

Knut bekommt nicht nur erklärt, dass er Widerspruch einlegen kann, sondern auch Unterstützung dabei, wie er gegen die konkrete Ablehnung vorgeht.

Beispiel 2: Martha aus Fulda – Eingliederungshilfe nur teilweise bewilligt

Martha, 58 Jahre, aus Fulda, beantragt Leistungen der Eingliederungshilfe. Sie benötigt Unterstützung, um ihren Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen. Die zuständige Stelle bewilligt die Unterstützung jedoch nur teilweise. Einen anderen Teil des Antrags lehnt sie ab.

Martha fragt sich:

  • Warum wurde ein Teil bewilligt und ein anderer abgelehnt?
  • Ist die Begründung der Behörde nachvollziehbar?
  • Kann sie gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen?
  • Welche Unterlagen sind dafür wichtig?

Auch hier kann die EUTB eine wichtige Anlaufstelle sein.

Martha kann den vollständigen Bescheid zur Beratung mitnehmen. Wenn die Beratungsstelle ab dem 1. Oktober Rechtshilfe anbietet, kann sie Marthas  Fall rechtlich prüfen und sie beim weiteren Vorgehen unterstützen.

Gerade bei Eingliederungshilfe sind Bescheide für Betroffene oft schwer verständlich. Eine unabhängige Beratung hilft, zu klären, was genau bewilligt und was abgelehnt wurde.

Beispiel 3: Desiree aus Konstanz – Assistenzleistung abgelehnt

Desiree, 29 Jahre, aus Konstanz, ist auf Unterstützung im Alltag angewiesen. Sie beantragt eine Assistenzleistung, damit sie ihren Alltag möglichst selbstbestimmt organisieren kann.

Die zuständige Stelle lehnt ihren Antrag ab. Desiree weiß nicht, ob sie die Entscheidung akzeptieren muss oder ob sie sich dagegen wehren kann. Sie wendet sich an die EUTB.

Diese klärt, welche Leistung sie beantragt hat, welcher Leistungsträger zuständig ist und welche Möglichkeiten grundsätzlich bestehen.

Ab dem 1. Oktober kommt noch eine weitere Möglichkeit hinzu: Bietet die Beratungsstelle Rechtsdienstleistungen an, darf sie Desirees konkreten Fall rechtlich prüfen und sie bei einem Widerspruch unterstützen.

Gerade für Menschen, die bislang nicht mit Sozial- und Teilhaberecht zu tun hatten, ist das eine enorme Entlastung.

Hinweis zu den Fallbeispielen

Die Beispiele mit Knut, Martha und Desiree sind fiktiv. Die dargestellten Situationen zeigen sehr typische Probleme bei Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe. Ob ein Anspruch besteht und welche rechtlichen Schritte im Einzelfall möglich sind, hängt immer von den konkreten Umständen und dem jeweiligen Bescheid ab.

Nicht jede EUTB bietet automatisch Rechtsberatung an

Die Änderung bedeutet nicht, dass ab dem 1. Oktober jede EUTB-Beratungsstelle automatisch Rechtsberatung oder Prozessvertretung zur Verfügung stellt. Entscheidend ist, ob die jeweilige Beratungsstelle Fachleute für Rechtshilfe hat und die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.

Sie sollten deshalb bei ihrer örtlichen EUTB konkret nachfragen: „Bieten Sie auch Rechtsdienstleistungen im Einzelfall an und können Sie mich bei meinem Widerspruch unterstützen?“

Bei einem bereits laufenden Gerichtsverfahren sollten Sie zusätzlich klären, welche konkrete Unterstützung möglich ist.

Für welche Fälle ist die EUTB besonders wichtig?

Die Änderung betrifft vor allem Rehabilitation und Teilhabe.

Dazu gehören:

  • Hilfsmittel: Ein benötigter Rollstuhl, ein Kommunikationshilfsmittel oder eine andere Versorgung wird abgelehnt.
  • Eingliederungshilfe: Eine beantragte Leistung wird vollständig oder teilweise abgelehnt.
  • Assistenz: Eine notwendige Unterstützung im Alltag wird nicht oder nicht in ausreichendem Umfang bewilligt.
  • Berufliche Teilhabe: Eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine berufliche Reha-Maßnahme wird abgelehnt.
  • Rehabilitation: Ein Leistungsträger lehnt eine beantragte Reha-Leistung ab oder entscheidet anders als beantragt.

In solchen Fällen macht es einen gravierenden Unterschied, ob eine Beratungsstelle nur allgemein informieren darf oder den Einzelfall rechtlich prüfen kann.

Und was ist mit dem Jobcenter?

Die EUTB wird keine allgemeine kostenlose Rechtsberatung für sämtliche Probleme mit dem Jobcenter. Geht es ausschließlich um eine Sanktion, die Anrechnung von Einkommen, die Höhe des Regelbedarfs oder die Kosten der Unterkunft, ist die EUTB nicht die richtige Anlaufstelle.

Anders sieht es aus, wenn diese Fragen einen konkreten Bezug zu Rehabilitation und Teilhabe haben, zum Beispiel bei einem Mehrbedarf bei Merkzeichen G, aG oder Schwerbehinderung.

Ihre Situation als Mensch mit Behinderungen, Erkrankungen und / oder Einschränkungen beim Grundsicherungsgeld überschneidet sich sehr oft mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer beruflichen Rehabilitation. Dann hilft Ihnen die EUTB, die Situation und die Teilhabeleistungen einzuordnen.

Deshalb sollten Betroffene erklären, welche Leistung sie beantragt haben und welcher Leistungsträger den Bescheid erlassen hat.

Widerspruchsfristen laufen weiter

Die neue Regelung verlängert keine Widerspruchsfristen. Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, sollte deshalb nicht einfach bis zum 1. Oktober warten. Im Bescheid ist angegeben, innerhalb welcher Frist Widerspruch eingelegt werden kann.

Diese Frist muss beachtet werden. Wer unsicher ist, sollte sich möglichst schnell beraten lassen. Das gilt auch für Menschen, die bereits einen Bescheid erhalten haben und auf die neue Möglichkeit der EUTB hoffen.

Diese Unterlagen sollten Betroffene mitnehmen

Wer einen Bescheid bei der EUTB prüfen lassen möchte, sollte möglichst alle wichtigen Unterlagen mitbringen.

Dazu gehören:

  • der vollständige Bescheid,
  • der ursprüngliche Antrag,
  • frühere Bescheide zum gleichen Thema,
  • ärztliche Unterlagen oder Gutachten, soweit relevant,
  • Schriftwechsel mit der Behörde oder dem Leistungsträger,
  • bereits eingelegte Widersprüche,
  • Schreiben über Fristen,
  • Unterlagen zu einem bereits laufenden Gerichtsverfahren.

Wichtig ist der vollständige Bescheid. Nur anhand dessen lässt sich nachvollziehen, was die Behörde tatsächlich entschieden und wie sie ihre Entscheidung begründet hat.

Beratung bleibt kostenlos

Die EUTB ist ein kostenloses Beratungsangebot für Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen und ihre Angehörigen.

Sie soll Betroffene dabei unterstützen, sich im System der Rehabilitation und Teilhabe zurechtzufinden und ihre Rechte und Möglichkeiten wahrzunehmen. Auch die neue Möglichkeit der Rechtsdienstleistungen macht die EUTB nicht kostenpflichtig.

Auch Angehörige können die EUTB nutzen

Das Angebot richtet sich nicht nur an Menschen mit Behinderung selbst. Auch Angehörige und Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind, können die EUTB nutzen. Das ist zum Beispiel für Eltern eines behinderten Kindes  eine Erleichterung, die bei einem komplizierten Antrag Unterstützung benötigen.

Was Betroffene ab Oktober konkret tun können

Wer einen ablehnenden oder teilweise ablehnenden Bescheid erhält, sollte möglichst strukturiert vorgehen:

1. Bescheid genau prüfen

Was wurde beantragt? Was wurde bewilligt? Was wurde abgelehnt? Welche Begründung nennt der Leistungsträger?

2. Frist feststellen

Im Bescheid nachsehen, bis wann Widerspruch eingelegt werden kann.

3. Unterlagen sammeln

Bescheid, Antrag, ärztliche Unterlagen und bisherigen Schriftverkehr zusammenstellen.

4. EUTB kontaktieren

Bei der Beratungsstelle nachfragen, ob sie Rechtsdienstleistungen im konkreten Einzelfall anbietet.

5. Konkrete Unterstützung erfragen

Nicht nur fragen, welche Leistungen grundsätzlich möglich sind, sondern ausdrücklich klären, ob die EUTB den konkreten Bescheid rechtlich prüfen und beim Widerspruch unterstützen kann.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zur neuen EUTB-Regelung 1. Kann die EUTB ab Oktober meinen ablehnenden Bescheid prüfen?

Grundsätzlich kann das möglich sein. Ab dem 1. Oktober 2026 entfällt die bisherige ausdrückliche Einschränkung für die rechtliche Prüfung von Einzelfällen.

2. Kann die EUTB für mich einen Widerspruch oder eine Klage übernehmen?

Eine Unterstützung bei Widerspruchs- und Klageverfahren wird grundsätzlich möglich. Betroffene sollten vorab bei der jeweiligen Beratungsstelle klären, welche konkrete Unterstützung angeboten wird.

3. Kostet die Beratung bei der EUTB Geld?

Die EUTB-Beratung ist grundsätzlich kostenlos.

Quellen

Der Paritätische Gesamtverband: „Änderung der Teilhabeberatungsverordnung tritt Anfang Oktober in Kraft“ – Informationen zur Änderung und zum Inkrafttreten zum 1. Oktober 2026.
Gesetze im Internet: Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV) – geltende Regelungen zur Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung.

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Nachbar kippt Neubau von Wohnhaus und das Gericht hebt die Baugenehmigung wieder auf

19. September 2026 - 9:47
Nachbar kippt Baugenehmigung: Wohnhaus darf nicht einfach bis an die Grenze rücken

Eine Baugenehmigung ist kein Freibrief, die Rechte der Nachbarn zu übergehen. Wer einen Neubau zu dicht an die Grundstücksgrenze setzt, kann die Genehmigung vor Gericht wieder verlieren. Ein vom Verwaltungsgericht München entschiedener Streit zeigt, wie teuer das Vertrauen auf eine behördlich erlaubte Ausnahme werden kann.

19 Meter langer Bau mit nur einem Meter Grenzabstand

Nach dem Bericht von “agrarheute” ging es um die Sanierung eines denkmalgeschützten Bauernhauses und den Ersatz seines Wirtschaftsteils durch Wohnraum. Der strittige Neubau erstreckte sich über rund 19 Meter, erreichte etwa 8,6 Meter Firsthöhe und hielt nur ungefähr einen Meter Abstand zur Nachbargrenze. Der Eigentümer des angrenzenden Wohngrundstücks klagte erfolgreich gegen die Genehmigung vom 8. Februar 2023.

Das Verwaltungsgericht München hob sie mit Urteil vom 21. April 2026 auf, Aktenzeichen M 1 K 23.1216. Nach der Falldarstellung verletzte das Vorhaben nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften; die zugelassene Abweichung war rechtswidrig.

Warum der alte Anbau die Ausnahme nicht rechtfertigte

Für den früheren Wirtschaftsteil gab es zwar eine Genehmigung aus dem Jahr 1960. Deren Lageplan zeigte jedoch ungefähr drei Meter Grenzabstand, während der tatsächliche Bau wesentlich näher an der Grenze stand. Das Gericht behandelte ihn deshalb nicht als rechtmäßig errichtetes Gebäude, auf dessen Ersatz die entsprechende gesetzliche Erleichterung angewendet werden konnte.

Auch der Denkmalschutz des Bauernhauses trug die Ausnahme nicht: Der ersetzte Wirtschaftsteil war selbst nicht geschützt. Nach dem Bericht wäre ein Anbau unter Einhaltung der Abstandsflächen möglich gewesen. Überwiegende Interessen der Bauherrin erkannte das Gericht nicht.

Ein alter Standort ist keine automatische Erlaubnis für einen Neubau

Für Bauherren steckt darin eine wichtige Unterscheidung: Ein vorhandenes Gebäude und ein neu beantragter Ersatzbau sind rechtlich gesondert zu betrachten.

Die bloße Existenz einer alten Wand beantwortet noch nicht, was an ihrer Stelle neu errichtet werden darf. Wer mit dem bisherigen Bestand argumentiert, muss deshalb auch dessen Genehmigung und die tatsächlich genehmigten Abmessungen prüfen.

Ebenso wenig genügt es, irgendeine historische Bauakte vorweisen zu können. Entscheidend ist, ob die Unterlagen den vorhandenen Bau in seiner konkreten Lage überhaupt abdecken. Gerade bei älteren Grundstücken können Abweichungen zwischen Lageplan, Grenzverlauf und gebautem Zustand später zum Problem werden.

Nachbarn brauchen eine Verletzung eigener Rechte

Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung allerdings nicht allein deshalb zu Fall bringen, weil ihm das Gebäude missfällt. Nach § 113 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kommt es darauf an, dass die Genehmigung rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen eigenen Rechten verletzt. Eine Klage ist daher keine allgemeine Überprüfung sämtlicher Fehler des Bauamts.

Abstandsflächen können einen solchen persönlichen Schutz vermitteln, weil sie unter anderem Licht und Luft zwischen Gebäuden sichern sollen. Welche Flächen freizuhalten sind und welche Ausnahmen bestehen, richtet sich nach dem anwendbaren Landesrecht und den Umständen des Grundstücks. Aus dem Münchner Fall lässt sich deshalb kein ausnahmsloser Mindestabstand für jedes Wohnhaus in Deutschland ableiten.

Eine Klage hält die Bagger nicht automatisch an

Für betroffene Eigentümer kann das Verfahren eine unangenehme Überraschung bereithalten: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben nach § 212a Baugesetzbuch keine aufschiebende Wirkung. Allein die Einlegung eines Rechtsbehelfs verhindert daher nicht, dass weitergebaut wird. Wer vorläufigen Schutz benötigt, muss zusätzlich prüfen lassen, ob ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder gerichtlicher Eilrechtsschutz infrage kommt.

Die Grundlage für entsprechende gerichtliche Maßnahmen bietet § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 80 Absatz 5. Dabei geht es um den Schutz während des laufenden Streits. Die endgültige Entscheidung über die angegriffene Genehmigung fällt im Hauptsacheverfahren.

Verfahrensschritt Was er bewirkt Anfechtung der Baugenehmigung Die Genehmigung wird angegriffen; die Bauarbeiten werden dadurch allein nicht gestoppt. Erfolgreicher Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz Die Ausnutzung der Genehmigung kann vorläufig ausgesetzt werden. Aufhebung der Baugenehmigung Die angegriffene Genehmigung wird beseitigt; ein Abriss ist eine gesonderte Frage. Genehmigung aufgehoben bedeutet nicht automatisch Abriss

Die Aufhebung einer Baugenehmigung und eine Anordnung, ein Gebäude zu beseitigen, sind unterschiedliche Entscheidungen. Ob ein bereits errichteter Bau geändert, nachträglich genehmigt oder beseitigt werden muss, bedarf einer gesonderten rechtlichen Prüfung. Aus der Nachricht über eine erfolgreiche Nachbarklage folgt deshalb noch kein Abrissauftrag.

Für die Bauherrschaft bleibt der Verlust der Genehmigung dennoch ein erhebliches Risiko. Bereits bezahlte Bauarbeiten ersetzen keine rechtlich tragfähige Planung. Für Nachbarn bedeutet der Prozesserfolg umgekehrt nicht, dass jede künftige Bebauung des angrenzenden Grundstücks ausgeschlossen wäre.

Unterlagen und Fristen frühzeitig prüfen

Wer sich gegen ein Nachbarvorhaben wehren will, sollte die Genehmigung einschließlich der zugelassenen Abweichungen und die zugehörigen Bauzeichnungen möglichst früh prüfen lassen. Hilfreich sind insbesondere der Lageplan, Angaben zu Gebäudehöhen und Grenzabständen sowie vorhandene ältere Genehmigungen. Eine schriftliche Anfrage bei der Bauaufsicht kann klären, welche Unterlagen eingesehen werden können.

Ob zunächst Widerspruch oder unmittelbar Klage erforderlich ist, hängt vom geltenden Verfahrensrecht ab. § 74 der Verwaltungsgerichtsordnung sieht grundsätzlich eine einmonatige Klagefrist vor, deren Beginn sich nach dem Verfahrensweg richtet. Bei fehlender Bekanntgabe oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung können Besonderheiten gelten; bloßes Abwarten ist deshalb keine verlässliche Strategie.

Wenig Einkommen muss rechtliche Hilfe nicht ausschließen

Wer eine anwaltliche Prüfung nicht bezahlen kann, sollte die Voraussetzungen der Beratungshilfe für Menschen mit geringem Einkommen prüfen. Sie betrifft die außergerichtliche Beratung und gegebenenfalls Vertretung. Nach den Informationen der Justiz kann dabei eine Gebühr von 15 Euro anfallen, die manche Kanzleien erlassen.

Für ein Gerichtsverfahren kommt unter weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bei hinreichender Erfolgsaussicht in Betracht. Dabei werden auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft. Sie beseitigt allerdings nicht jedes Kostenrisiko: Insbesondere erstattungsfähige Anwaltskosten der Gegenseite sind nach den Hinweisen der Justiz zur Prozesskostenhilfe nicht abgedeckt.

Beispiel aus der Praxis: Erst die Bauakte zeigt das Problem

Ein fiktives Beispiel: Rentnerin Renate lebt in ihrem eigenen kleinen Haus, neben dem ein ehemaliger Schuppen durch Wohnräume ersetzt werden soll. Der Bauherr verweist darauf, dass das alte Gebäude seit Jahrzehnten dicht an der Grenze stand. Bei der Prüfung der Bauakte stellt sich jedoch heraus, dass die frühere Genehmigung einen anderen Standort vorsah.

Renate lässt deshalb untersuchen, ob der Neubau ihre geschützten Nachbarrechte verletzt und die erteilte Ausnahme rechtmäßig ist. Weil bereits Arbeiten beginnen, wird zusätzlich geprüft, ob ein Eilantrag nötig ist. Ihr möglicher Anspruch ergibt sich aus den konkreten Vorschriften und Bauunterlagen, nicht allein aus ihrem Ärger über die Baustelle.

Drei Fragen und Antworten zur Baugenehmigung des Nachbarn Kann eine bereits erteilte Baugenehmigung wieder aufgehoben werden?

Ja, eine zulässig angegriffene Baugenehmigung kann auf die Klage eines Nachbarn aufgehoben werden, wenn sie rechtswidrig ist und dessen eigene Rechte verletzt. Die behördliche Erteilung schützt sie nicht vor einer gerichtlichen Prüfung.

Stoppt mein Widerspruch automatisch die Bauarbeiten?

Nein, bei der bauaufsichtlichen Zulassung eines Vorhabens haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Für einen vorläufigen Baustopp kann deshalb zusätzlicher Rechtsschutz erforderlich sein.

Darf ein Neubau stets dort stehen, wo zuvor schon ein Gebäude stand?

Nein, der frühere Standort allein genügt dafür nicht. Es müssen die rechtlichen Voraussetzungen des Neubaus und einer gegebenenfalls notwendigen Abweichung geprüft werden.

Der Beitrag Nachbar kippt Neubau von Wohnhaus und das Gericht hebt die Baugenehmigung wieder auf erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rentner müssen Führerscheine umtauschen: Feld 4a entscheidet

19. September 2026 - 9:11
Führerscheinumtausch 2027: Welche Senioren handeln müssen – und für wen die Ausnahme gilt

Ein Führerschein im Scheckkartenformat schützt nicht davor, das Dokument austauschen zu müssen: Für Karten aus den Jahren 2002 bis 2004 endet die reguläre Umtauschfrist am 19. Januar 2027.

Viele ältere Autofahrer sind davon betroffen, doch gerade für die ältesten Jahrgänge gibt es eine erhebliche Erleichterung. Wer vor 1953 geboren wurde, hat beim Pflichtumtausch alter Führerscheine grundsätzlich bis zum 19. Januar 2033 Zeit.

Deshalb sollten Senioren zwei Angaben miteinander abgleichen: ihr Geburtsjahr und das Ausstellungsdatum ihres Führerscheins.

Welche Kartenführerscheine bis Januar 2027 ausgetauscht werden müssen

Die nächste Umtauschstufe erfasst Kartenführerscheine, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2004 ausgestellt wurden. Das betrifft auch Menschen, die ihre Fahrprüfung Jahrzehnte früher bestanden und erst später ihren Papierführerschein gegen eine Karte getauscht haben. Der frühere freiwillige Wechsel befreit sie nicht vom jetzigen Pflichtumtausch.

Das relevante Datum steht auf der Vorderseite im Feld 4a, wie die Bundesregierung zum Führerscheinumtausch erläutert. Wer sich nur an das Jahr seiner Fahrprüfung erinnert, kann deshalb die falsche Frist zugrunde legen. Ein Blick auf das tatsächlich mitgeführte Dokument schafft Klarheit.

Die Ausnahme gilt bis einschließlich Geburtsjahr 1952

„Vor 1953 geboren“ bedeutet: Der Geburtstag liegt spätestens am 31. Dezember 1952. Auch ein Kartenführerschein von 2002, 2003 oder 2004 muss dann im Rahmen dieses Pflichtumtauschs erst bis zum 19. Januar 2033 ersetzt werden. Wer dagegen am 1. Januar 1953 oder später geboren wurde, fällt nicht unter diese Sonderregelung.

Das kann innerhalb eines Ehepaars zu unterschiedlichen Terminen führen, obwohl beide ihre Karten am selben Tag erhalten haben. Die Regelung knüpft an eine feste Jahrgangsgrenze an, nicht an einen jeweils aktuellen Alterswert wie 70 oder 75 Jahre. Auch eine vorgezogene Altersrente verschiebt den Umtauschtermin nicht.

Das Bundesverkehrsministerium begründet die längere Frist damit, dass ältere Menschen nicht frühzeitig zum Austausch verpflichtet werden sollen, wenn unklar ist, ob sie nach Januar 2033 überhaupt noch fahren möchten. Die Ausnahme verschiebt somit den Dokumententausch. Eine dauerhafte Befreiung von der Umtauschpflicht ist sie nicht.

Die Umtauschfristen für alte Kartenführerscheine im Überblick

Die folgende Tabelle gilt für Inhaber, die 1953 oder später geboren wurden. Für die älteren Jahrgänge gilt bei den hier genannten alten Karten stattdessen durchgehend der 19. Januar 2033. Rechtsgrundlage ist die gesetzliche Umtauschtabelle.

Ausstellungsjahr der Karte Umtausch spätestens bis Einordnung im September 2026 1999 bis 2001 19. Januar 2026 Frist bereits abgelaufen 2002 bis 2004 19. Januar 2027 Nächster Umtauschtermin 2005 bis 2007 19. Januar 2028 Spätere Umtauschstufe 2008 19. Januar 2029 Spätere Umtauschstufe 2009 19. Januar 2030 Spätere Umtauschstufe 2010 19. Januar 2031 Spätere Umtauschstufe 2011 19. Januar 2032 Spätere Umtauschstufe 2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033 Letzte Umtauschstufe Auch beim Papierführerschein schützt die Jahrgangsausnahme

Wer noch einen bis Ende 1998 ausgestellten Papierführerschein besitzt und vor 1953 geboren wurde, kann ebenfalls die Frist bis Januar 2033 nutzen. Für die übrigen Geburtsjahrgänge sind die gestaffelten Papierführerscheinfristen bereits abgelaufen. Darauf weist auch die Berliner Fahrerlaubnisbehörde in ihrer Übersicht hin.

Der Termin 2027 ist daher keine neue Schonfrist für alle noch vorhandenen alten Dokumente. Wer beispielsweise 1955 geboren wurde und weiterhin seinen ursprünglichen Papierführerschein nutzt, sollte den überfälligen Austausch jetzt veranlassen. Die Farbe des Dokuments allein genügt zur Fristbestimmung nicht.

Der Umtausch verlangt keine neue Fahrprüfung

Beim gewöhnlichen Austausch eines Pkw- oder Motorradführerscheins wird das Dokument erneuert; die bestehende Fahrerlaubnis bleibt erhalten. Eine erneute theoretische oder praktische Prüfung ist damit ebenso wenig verbunden wie ein pauschaler Gesundheitscheck für Senioren. Das bestätigt die Bundesregierung ausdrücklich.

Nach dem Austausch die Eintragungen vergleichen

Nach Erhalt der neuen Karte lohnt es sich, die übertragenen Fahrerlaubnisklassen und Schlüsselzahlen zu prüfen. Gerade ältere Berechtigungen können durch zusätzliche Einträge beschrieben werden, während andere Codes Auflagen wie eine vorgeschriebene Sehhilfe festhalten. Gegen-Hartz erläutert die Unterschiede im Beitrag „Warum jeder Feld 12 im Führerschein prüfen sollte“.

Für Senioren, die ein Wohnmobil oder ein Gespann fahren, ist dieser Vergleich besonders sinnvoll. Bei Unklarheiten sollte die Fahrerlaubnisbehörde erklären, welche Fahrzeuge die übertragenen Klassen tatsächlich abdecken. Eine fehlende oder unverständliche Eintragung lässt sich besser unmittelbar nach dem Austausch klären als vor der nächsten Urlaubsfahrt.

Unterlagen, Gebühren und Termin rechtzeitig vorbereiten

Zuständig ist grundsätzlich die Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Wohnortes; teilweise nehmen auch Bürgerämter Anträge entgegen. Benötigt werden üblicherweise der bisherige Führerschein, ein gültiger Personalausweis oder Reisepass und ein biometrisches Passfoto. Bei einem andernorts ausgestellten Papierführerschein kann zusätzlich eine Karteikartenabschrift der früheren Behörde erforderlich sein.

Das Bundesverkehrsministerium nennt für den regulären Umtausch grundsätzlich 26,50 Euro Gebühren. Foto und gegebenenfalls Direktversand kommen hinzu. Ob eine digitale Antragstellung möglich ist und welcher Gesamtbetrag anfällt, sollte vorab bei der zuständigen Stelle erfragt werden.

Es empfiehlt sich, einen fälligen Austausch bereits im Herbst 2026 anzustoßen. Zwischen Antrag, Herstellung und Ausgabe der Karte muss ausreichend Zeit bleiben. Auf eine persönliche Erinnerung sollten Betroffene nicht warten, denn ob Anschreiben verschickt werden, entscheiden die örtlichen Behörden.

Nach Ablauf der persönlichen Frist wird das alte Führerscheindokument ungültig, ohne dass deshalb die gewöhnliche Pkw- oder Motorradfahrerlaubnis automatisch erlischt. Wer mit dem nicht rechtzeitig erneuerten Führerschein fährt, muss nach Angaben der Bundesregierung mit zehn Euro Verwarnungsgeld rechnen. Die Zahlung ersetzt den notwendigen Austausch nicht.

Die Unterscheidung zwischen Dokument und Fahrerlaubnis vermeidet unnötige Angst, ist aber kein Anlass, die Frist zu ignorieren. Wer den Termin verpasst hat, sollte sich umgehend um den Umtausch kümmern.

Praxisbeispiel: Gleiche Karte, unterschiedliche Frist

Helga wurde 1952 geboren, ihr Mann Thomas 1954, und beide besitzen Kartenführerscheine von 2004. Thomas muss seine Karte bis zum 19. Januar 2027 umtauschen, während Helga die Ausnahme bis zum 19. Januar 2033 nutzen kann. Dass beide längst im Ruhestand sind, ändert an diesem Unterschied nichts.

Der Beitrag Rentner müssen Führerscheine umtauschen: Feld 4a entscheidet erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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