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Aktualisiert: vor 13 Minuten 26 Sekunden

Günstigere Krankenversicherung der Rentner: Anspruch bei Witwerrente trotz über 55

28. März 2026 - 7:57
Lesedauer 4 Minuten

Wer eine Witwenrente beantragt, kann auch nach dem 55. Lebensjahr noch in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen werden. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit einer Krankenkasse widersprochen, die einem Witwer die Pflichtversicherung verweigern wollte.

Für Betroffene mit Witwen- oder Witwerrente ist das Urteil von großer Bedeutung, weil es den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung im Alter erleichtern kann (Az.: L 1 KR 441/21).

Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass der Kläger ab dem Tag seines Antrags auf Witwerrente gesetzlich krankenversichert war. Die Kasse durfte sich nicht auf die sogenannte 55-Jahre-Sperre berufen, weil die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner über die verstorbene Ehefrau erfüllt waren.

Witwerrente und Krankenversicherung der Rentner: Worum es in dem Fall ging

Der 1948 geborene Kläger war früher Beamter und über viele Jahre privat krankenversichert. Nach seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bezog er später zunächst eine Erwerbsminderungsrente und dann eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Als seine Ehefrau im Januar 2021 verstarb, beantragte er am 10. Februar 2021 eine Witwerrente. Die verstorbene Ehefrau war selbst Rentnerin und erfüllte die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner. Genau daraus leitete der Kläger seinen Anspruch auf eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse ab.

Krankenkasse lehnte Pflichtversicherung wegen Alter über 55 Jahren ab

Die Krankenkasse teilte dem Kläger zwar zunächst mit, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung grundsätzlich vorlägen. Gleichzeitig erklärte sie aber, eine Aufnahme sei dennoch ausgeschlossen, weil der Kläger das 55. Lebensjahr bereits vollendet habe.

Zur Begründung verwies die Kasse darauf, dass der Mann in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich krankenversichert gewesen sei. Außerdem sei er in diesem Zeitraum mindestens zweieinhalb Jahre versicherungsfrei gewesen. Deshalb müsse die Regelung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V greifen.

Wann Hinterbliebene über den verstorbenen Ehepartner in die KVdR kommen

Das Gericht stellte klar, dass es eine besondere Regelung für Hinterbliebene gibt. Danach gelten die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner auch dann als erfüllt, wenn nicht der Antragsteller selbst die nötigen Vorversicherungszeiten hat, sondern der verstorbene Ehepartner diese erfüllt hatte.

Genau das war hier der Fall. Die Ehefrau des Klägers war zu Lebzeiten pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner. Deshalb konnte der Kläger seinen Krankenversicherungsschutz aus ihrer Versicherung ableiten, nachdem ihm die Witwerrente bewilligt worden war.

Warum das Landessozialgericht die 55-Jahre-Sperre hier nicht gelten ließ

Entscheidend war die Frage, auf welchen Fünfjahreszeitraum bei der Prüfung der Versicherungsfreiheit abzustellen ist. Die Krankenkasse meinte, bei Hinterbliebenen müsse auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt werden, nämlich auf den Rentenantrag oder das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben des Betroffenen selbst.

Das Landessozialgericht sah das anders. Maßgeblich sei allein der Zeitpunkt, zu dem die Versicherungspflicht tatsächlich eintritt. Im Fall des Klägers war das der Antrag auf Witwerrente am 10. Februar 2021. Nur die letzten fünf Jahre vor diesem Datum durften geprüft werden.

Fünfjahreszeitraum bei Witwenrente und Witwerrente: Dieses Datum zählt wirklich

Das Urteil ist an dieser Stelle besonders wichtig. Das Gericht betonte, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig sei. Der relevante Fünfjahreszeitraum ende mit dem Eintritt der Versicherungspflicht und nicht mit einem früheren Rentenantrag oder dem Ausscheiden aus dem Berufsleben.

Damit wies das Gericht ausdrücklich die Auffassung der Krankenkasse und auch die Sichtweise des Sozialgerichts Berlin zurück. Bei Hinterbliebenenrenten zählt also grundsätzlich der Antrag auf Witwen- oder Witwerrente, wenn es um die Prüfung der Krankenversicherungspflicht geht.

Krankenversicherung der Rentner trotz privater Krankenversicherung im Alter

Zwar war der Kläger in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Witwerrente nicht gesetzlich krankenversichert. Das allein reichte nach Auffassung des Gerichts aber nicht aus, um die Versicherungsfreiheit auszulösen.

Denn die zusätzliche Voraussetzung des Gesetzes war nicht erfüllt. Nach Auffassung des Senats muss sich auch die zweite Voraussetzung auf genau denselben Fünfjahreszeitraum beziehen. Die Krankenkasse durfte daher nicht einen anderen Zeitraum heranziehen, um den Kläger doch noch aus der gesetzlichen Krankenversicherung herauszuhalten.

Gericht widerspricht Krankenkasse und Sozialgericht deutlich

Das Landessozialgericht hob sowohl das Urteil des Sozialgerichts Berlin als auch die Bescheide der Krankenkasse auf. Es stellte ausdrücklich fest, dass der Kläger seit dem 10. Februar 2021 als Antragsteller und Bezieher einer Hinterbliebenenrente pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Bemerkenswert ist dabei, dass das Gericht nicht nur mit dem Ergebnis argumentierte, sondern die Auslegung der Krankenkasse auch inhaltlich klar zurückwies. Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik des Gesetzes sprächen gegen die Position der Kasse.

Warum das Urteil für privat Versicherte mit Witwenrente wichtig ist

Die Entscheidung betrifft vor allem ältere Menschen, die lange privat krankenversichert waren und nach dem Tod ihres Ehepartners eine Witwen- oder Witwerrente erhalten. Gerade in solchen Fällen stellt sich häufig die Frage, ob doch noch ein Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist.

Das Urteil zeigt, dass die 55-Jahre-Regel nicht automatisch jede Pflichtversicherung ausschließt. Wer eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung eines Ehepartners bezieht, sollte genau prüfen lassen, ob dadurch doch ein Anspruch auf Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner entsteht.

Welche Folgen das Urteil für Betroffene mit Hinterbliebenenrente haben kann

Für Betroffene kann das erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung kann deutlich günstiger sein als eine private Absicherung im Alter, vor allem wenn hohe Beiträge im Basistarif oder Versorgungslücken bestehen.

Zugleich stärkt das Urteil die Rechtsposition von Witwen und Witwern, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung des verstorbenen Ehepartners ableiten. Es macht deutlich, dass die gesetzlichen Sonderregeln für Hinterbliebene nicht durch eine zu weite Auslegung der Versicherungsfreiheit entwertet werden dürfen.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur Krankenversicherung der Rentner bei Witwenrente und Witwerrente

Kann man trotz Alter über 55 noch in die Krankenversicherung der Rentner kommen?
Ja, das ist möglich. Nach dem Urteil kann auch nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine Pflichtversicherung eintreten, wenn die Voraussetzungen über eine Hinterbliebenenrente erfüllt sind.

Zählt bei der Prüfung der Fünfjahresfrist der eigene Rentenantrag oder der Antrag auf Witwenrente?
Entscheidend ist der Antrag auf die Hinterbliebenenrente. Auf dieses Datum ist abzustellen, wenn dadurch die Versicherungspflicht ausgelöst wird.

Muss der Hinterbliebene selbst die Vorversicherungszeit für die KVdR erfüllen?
Nicht zwingend. Es reicht aus, wenn der verstorbene Ehepartner die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt hatte.

Schließt eine frühere private Krankenversicherung die Pflichtversicherung automatisch aus?
Nein. Eine frühere private Krankenversicherung allein genügt nicht automatisch, um die Pflichtversicherung auszuschließen. Es kommt auf die genauen gesetzlichen Voraussetzungen und den richtigen Prüfungszeitraum an.

Warum ist das Urteil so wichtig für Witwen und Witwer?
Weil es den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung im Alter erleichtern kann. Wer bislang wegen der 55-Jahre-Regel abgelehnt wurde, hat unter Umständen doch Anspruch auf Pflichtversicherung.

Fazit: Witwerrente kann auch nach 55 zur gesetzlichen Krankenversicherung führen

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil die Rechte von Hinterbliebenen deutlich gestärkt. Wer eine Witwen- oder Witwerrente beantragt, kann auch nach dem 55. Lebensjahr noch pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung werden, wenn der verstorbene Ehepartner die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner erfüllt hatte.

Für Betroffene bedeutet das: Eine Ablehnung durch die Krankenkasse sollte nicht vorschnell akzeptiert werden. Gerade bei Hinterbliebenenrenten lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung, weil die 55-Jahre-Grenze nicht in jedem Fall greift.

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Bürgergeld: Zuschuss vom Jobcenter nutzen bevor er abgeschafft wird

28. März 2026 - 7:43
Lesedauer 2 Minuten

Mitten in der Debatte um Fachkräftemangel und Bürgergeld-„Nullrunde“ rückt eine eher leise Förderleistung in den Blick: das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II. Es soll Bürgergeld-Beziehenden den Übergang in reguläre Arbeit oder Selbstständigkeit erleichtern und bleibt auch 2025 eine wichtige Förderung der Jobcenter.

So lange die neue Bundesregierung das Bürgergeld noch nicht in eine “Neue Grundsicherung” reformiert hat, sollten Bürgergeld-Beziehende diesen sinnvollen Zuschuss nutzen.

Ziel und Funktion des Einstiegsgeldes

Das Einstiegsgeld überbrückt die Lücke, die entsteht, wenn ein neuer Job zunächst kaum mehr einbringt als das Bürgergeld. Dadurch soll sich Erwerbsarbeit unmittelbar lohnen und eine dauerhafte Rückkehr in den Arbeitsmarkt begünstigt werden.

Gewährt wird die Leistung sowohl bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung als auch – mit identischem Rechtsrahmen – beim Schritt in die Selbstständigkeit.

Rechtlicher Rahmen 2025

Gesetzliche Grundlage ist unverändert § 16b SGB II in Verbindung mit der Einstiegsgeld-Verordnung (ESGV). Die Norm gibt Jobcentern weiten Ermessensspielraum, legt aber Obergrenzen fest. Seit der „Nullrunde“ 2025 bleibt der Bürgergeld-Regelsatz für Alleinstehende bei 563 € monatlich. Damit verändern sich auch alle prozentualen Höchstgrenzen für das Einstiegsgeld nicht.

Voraussetzungen für den Erhalt von Einstiegsgeld

Unmittelbar vor Beschäftigungs- oder Gründungsbeginn muss Bürgergeld bezogen worden sein; der Antrag muss vor Arbeitsaufnahme gestellt werden. Die Stelle oder das Geschäftsmodell muss mindestens 15 Wochenstunden umfassen und eine realistische Perspektive bieten, künftig ohne Bürgergeld auszukommen.

Wichtig: Ein Anspruch im sozialrechtlichen Sinn besteht nicht – die Integrationsfachkraft entscheidet nach Ermessen.

Bemessung, Dauer und maximale Höhe

Die Förderdauer ist gesetzlich auf höchstens 24 Monate begrenzt.

Bei der einzelfallbezogenen Bemessung legt das Jobcenter einen Grundbetrag von bis zu 50 % des individuellen Regelsatzes fest; hinzu kommen Aufschläge etwa für lange Arbeitslosigkeit oder weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Deckel ist jedoch der volle Regelsatz. Für eine alleinstehende Person liegt die absolute Obergrenze 2025 daher bei 563 € pro Monat.

In Fällen einer pauschalen Bemessung – etwa für besonders förderbedürftige Gruppen – darf der Förderbetrag höchstens 75 % des Regelsatzes erreichen. Bei Alleinstehenden entspricht das 422,25 €; für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, deren Regelsatz bei 506 € liegt, wären maximal 379,50 € möglich.

Wie kommt man den Zuschuss

Höhe und Verlauf der Zahlung werden in einem persönlichen Gespräch festgelegt und können degressiv gestaltet sein. Förderbeträge fließen anrechnungsfrei zu Beginn eines jeden Monats direkt aufs Konto; sie verringern also nicht das laufende Bürgergeld. Ein Bescheid hält Dauer, Betrag und etwaige Berichtspflichten fest.

Einstiegsgeld für Selbstständige

Gründerinnen und Gründer erhalten Einstiegsgeld unter denselben Obergrenzen. Zusätzlich kann das Jobcenter weitere Gründungszuschüsse – etwa für Coaching oder Sachinvestitionen – bewilligen. Die Entscheidung hängt stark von der Tragfähigkeit des Businessplans ab.

Einstiegsgeld ist nicht steuerpflichtig und wird nicht auf Sozialversicherungsbeiträge angerechnet

Das Einstiegsgeld ist weder steuerpflichtig noch wird es auf Sozialversicherungsbeiträge angerechnet. In der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung gelten weiterhin die regulären Vorschriften für Beschäftigte oder Selbstständige; das Einstiegsgeld bleibt dabei neutral.

Fazit

Obwohl das Einstiegsgeld einen individuellen Spielraum bietet und bis zu einem vollen Regelsatz extra bedeuten kann, nehmen es vergleichsweise wenige Anspruchsberechtigte in Anspruch. Kritiker bemängeln unklare Ermessens- und Transparenzregeln, während Befürworter gerade die flexible Ausgestaltung als Schlüssel zur nachhaltigen Arbeitsmarktintegration sehen.

Angesichts stagnierender Regelsätze 2025 gewinnt die Leistung jedoch an Bedeutung: Sie kann den Schritt in gering entlohnte Beschäftigungen finanziell absichern, ohne die öffentlichen Haushalte über Gebühr zu belasten.

Damit bleibt das Einstiegsgeld 2025 ein stiller, aber wirkungsvoller Hebel für mehr Erwerbsteilhabe – vorausgesetzt, Jobcenter und Antragstellende nutzen den vorhandenen Spielraum konsequent.

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Kann man das Pflegegeld von der Pflegekasse auch für sich selbst auszahlen lassen?

28. März 2026 - 7:34
Lesedauer 3 Minuten

Pflegegeld ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung für Menschen mit mindestens Pflegegrad 2, die ihre häusliche Pflege ohne ambulanten Pflegedienst organisieren.

Es wird zwar an die pflegebedürftige Person überwiesen und kann von ihr frei verwendet werden – ein Anspruch besteht aber nur, wenn die erforderliche Pflege tatsächlich durch nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (etwa Angehörige, Freunde, Nachbarn) sichergestellt ist.

Reine „Eigenpflege“ ohne eine solche Pflegeperson begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Pflegegeld.

Was Pflegegeld ist – und wie hoch es 2025 ausfällt

Pflegegeld ist die Alternative zu ambulanten Pflegesachleistungen: Wer seine Versorgung zu Hause vor allem durch Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen sicherstellt, kann anstelle professioneller Dienste Pflegegeld beziehen.

Die Leistung ist nach Pflegegraden gestaffelt und wird monatlich an die pflegebedürftige Person gezahlt.

Seit 1. Januar 2025 gelten folgende Beträge: Pflegegrad 2: 347 €, Pflegegrad 3: 599 €, Pflegegrad 4: 800 €, Pflegegrad 5: 990 €.

Darf man sich „selbst“ Pflegegeld zahlen?

Der verbreitete Missverständnis-Kern liegt im Wort „selbst“: Ja, ausgezahlt wird das Pflegegeld auf das Konto der pflegebedürftigen Person. Nein, beantragen kann man es nicht für reine Eigenpflege ohne Hilfe Dritter.

§ 37 SGB XI knüpft den Anspruch daran, dass der pflegebedürftige Mensch die notwendigen Pflege- und Betreuungsmaßnahmen „in geeigneter Weise“ selbst sicherstellt – gemeint ist die Organisation der Hilfe, nicht ihre ausschließliche Durchführung durch die betroffene Person.

§ 19 SGB XI definiert „Pflegepersonen“ ausdrücklich als Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Ohne eine solche Pflegeperson fehlt die Anspruchsvoraussetzung. Praktisch heißt das: Wer völlig allein lebt und sich vollständig ohne Hilfe versorgt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Pflegegeld.

Wer hingegen z. B. von der Tochter, dem Nachbarn oder einer befreundeten Person regelmäßig unterstützt wird, kann Pflegegeld erhalten.

Auszahlung und Verwendung: Wem gehört das Geld – und wofür?

Formal ist die pflegebedürftige Person die Zahlungsempfängerin. Sie kann über das Geld frei verfügen und gibt es in der Praxis häufig ganz oder teilweise an die tatsächlich Pflegenden weiter – eine Zweckbindung im Sinne von Quittungen oder Nachweisen gibt es nicht.

Bei Geschäftsunfähigkeit oder wenn es organisatorisch sinnvoll ist, kann eine bevollmächtigte Person bzw. ein gesetzlicher Betreuer die Mittel verwalten. Entscheidend bleibt jedoch: Die Auszahlung setzt voraus, dass die häusliche Pflege durch Pflegepersonen gesichert ist.

Regelmäßige Pflicht bei Pflegegeld

Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßige Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch nehmen. Diese dienen der Qualitätssicherung und Unterstützung im Pflegealltag.

Für Pflegegrad 2 und 3 ist der Besuch halbjährlich, für Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich vorgeschrieben. Wer die Einsätze wiederholt versäumt, riskiert die Kürzung oder Aussetzung des Pflegegeldes.

Kombinationen und Wechsel: Pflegegeld ist flexibel

Pflegegeld lässt sich mit ambulanten Pflegesachleistungen kombinieren (sogenannte Kombinationsleistung). Außerdem wird während einer Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen im Jahr sowie während einer Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen im Jahr das zuvor bezogene Pflegegeld in halber Höhe weitergezahlt.

Und in der Praxis?

In der Praxis genügt es häufig, dass Angehörige oder Nachbarn bestimmte Tätigkeiten – etwa Körperpflege, Mobilisation, Medikamentengabe oder Haushaltsunterstützung – regelmäßig übernehmen, während andere Bereiche von der betroffenen Person weiterhin selbst erledigt werden.

Wichtig ist das Gesamtbild einer verlässlich organisierten häuslichen Versorgung. Das Pflegegeld honoriert diese nicht-professionelle Unterstützung und schafft einen finanziellen Spielraum, um Pflegende zu entlasten oder zusätzliche Hilfen zuzukaufen.

Wer dagegen vollständig autark ist und niemanden hat, der tatsächlich pflegerisch hilft, erfüllt die gesetzliche Vorgabe nicht – auch wenn der Auszahlungsweg über das eigene Konto auf den ersten Blick anderes suggeriert.

Abgrenzung zu anderen Leistungen

Wichtig ist die Unterscheidung zum Pflegeunterstützungsgeld: Diese Lohnersatzleistung richtet sich nicht an die pflegebedürftige Person, sondern an berufstätige Angehörige, die kurzfristig Pflege organisieren oder übernehmen müssen. Sie hat einen anderen Zweck und ist nicht mit dem Pflegegeld zu verwechseln.

Fazit

„Sich selbst“ Pflegegeld auszahlen lassen ist im wörtlichen Sinn möglich, weil die Zahlung auf das Konto der pflegebedürftigen Person erfolgt. Anspruchsbegründend ist das aber nicht.

Ohne reale Unterstützung durch nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen besteht in der Regel kein Anspruch auf die Leistung. Wer häusliche Hilfe durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn organisiert, kann Pflegegeld beziehen, darüber frei verfügen und es typischerweise als Anerkennung an die Pflegenden weitergeben.

Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad, seit 1. Januar 2025 betragen die monatlichen Sätze 347 € (PG 2), 599 € (PG 3), 800 € (PG 4) und 990 € (PG 5). Zudem gelten Beratungs- und Kombinationsregeln, die die flexible Organisation der Pflege absichern.

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Pflegegeld und Grundsicherung: Was wird 2026 angerechnet?

28. März 2026 - 7:32
Lesedauer 6 Minuten

Wer im Alter oder bei voller Erwerbsminderung auf Grundsicherung angewiesen ist, achtet auf jeden Euro. Umso größer ist die Verunsicherung, wenn zusätzlich Pflegegeld gezahlt wird. Viele Betroffene befürchten, dass die Leistung der Pflegekasse den Anspruch auf Grundsicherung mindert.

Tatsächlich ist die Rechtslage 2026 differenziert, aber im Grundsatz für Pflegebedürftige günstig: Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung dient der Sicherstellung häuslicher Pflege und soll gerade nicht den gewöhnlichen Lebensunterhalt finanzieren. Deshalb bleibt es bei einkommensabhängigen Sozialleistungen in aller Regel außer Betracht. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen eine Anrechnung stattfinden kann.

Was mit Pflegegeld überhaupt gemeint ist

Mit Pflegegeld ist in diesem Zusammenhang die Geldleistung nach § 37 SGB XI gemeint. Sie wird an pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 2 bis 5 gezahlt, wenn die notwendige Hilfe zu Hause durch selbst organisierte Pflege, etwa durch Angehörige, Freunde oder andere nahestehende Personen, sichergestellt wird.

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Pflegegeld monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Schon aus dieser gesetzlichen Konstruktion wird deutlich, dass das Geld an den Pflegezweck gebunden ist.

Wie Grundsicherung Einkommen grundsätzlich bewertet

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist im SGB XII geregelt. Ausgangspunkt ist zwar, dass grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert als Einkommen gelten. Gleichzeitig kennt das Gesetz aber Ausnahmen. Nicht jede Zahlung darf automatisch bedarfsmindernd berücksichtigt werden.

Besonders wichtig ist dabei die Regel, dass öffentlich-rechtliche Leistungen, die einem ausdrücklich benannten Zweck dienen, nur dann als Einkommen zählen, wenn die Sozialhilfe im konkreten Fall demselben Zweck dient. Genau an dieser Stelle wird für das Pflegegeld entscheidend, dass es nicht für Essen, Miete oder Kleidung gedacht ist, sondern für die Organisation und Sicherung häuslicher Pflege.

Wird Pflegegeld bei der Grundsicherung des Pflegebedürftigen angerechnet?

Für die pflegebedürftige Person lautet die Antwort im Regelfall: nein. Das folgt bereits ausdrücklich aus § 13 Absatz 5 SGB XI. Dort steht, dass Leistungen der Pflegeversicherung bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderem Einkommen abhängt, als Einkommen unberücksichtigt bleiben. Diese gesetzliche Privilegierung erfasst gerade auch das Pflegegeld.

Wer also Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht und zusätzlich Pflegegeld erhält, muss normalerweise keine Kürzung der Grundsicherungsleistung wegen dieses Pflegegeldes befürchten. Auch Beratungsstellen und sozialrechtliche Informationsdienste weisen entsprechend darauf hin, dass Pflegegeld bei Grundsicherung für die pflegebedürftige Person anrechnungsfrei bleibt.

Warum der Zweck der Leistung so stark ins Gewicht fällt

Der Gesetzgeber will mit dem Pflegegeld die häusliche Versorgung stärken. Die Pflegeversicherung soll die Bereitschaft von Angehörigen und nahestehenden Personen unterstützen, damit pflegebedürftige Menschen möglichst lange in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können.

Würde das Pflegegeld bei der Grundsicherung schlicht als normales Einkommen behandelt, würde dieser Förderzweck weitgehend ins Leere laufen. Genau deshalb sieht das Sozialrecht für Pflegeleistungen eine Sonderbehandlung vor. Pflegegeld ist keine frei verfügbare Zusatzrente, sondern eine zweckgebundene Leistung mit eindeutigem sozialpolitischem Auftrag.

Was gilt, wenn das Pflegegeld an Angehörige oder andere Pflegepersonen weitergegeben wird?

In der Praxis wird Pflegegeld häufig ganz oder teilweise an die Person weitergereicht, die die Pflege tatsächlich übernimmt. Auch hier kommt es auf die konkrete Konstellation an. Wird das Geld an Angehörige oder andere nahestehende Pflegepersonen weitergegeben, die nicht erwerbsmäßig pflegen, wird es sozialrechtlich regelmäßig nicht wie normales Einkommen behandelt.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt weist ausdrücklich darauf hin, dass dies auch dann gilt, “wenn die Pflegeperson selbst einkommensabhängige Leistungen bezieht”. Anders sei die Lage ausfallen, “wenn die Pflege nicht im familiären oder persönlich nahen Bereich stattfindet und die Zahlung faktisch Entgeltcharakter annimmt. Dann kann im Einzelfall eine Einkommensanrechnung in Betracht kommen”, so Anhalt weiter.

Wo die Grenzen verlaufen

Ganz folgenlos bleibt die Weitergabe des Pflegegeldes allerdings nicht in jeder denkbaren Gestaltung. Je weiter sich die Pflegesituation vom typischen Bild der familiären oder nachbarschaftlichen Hilfe entfernt, desto eher prüfen Behörden, ob eine Vergütung vorliegt.

Bei professionell geprägten oder erwerbsmäßigen Pflegeverhältnissen kann eine andere Bewertung naheliegen als bei der Versorgung durch Ehepartner, Kinder, Geschwister oder enge Vertrauenspersonen.

Wer in einer solchen Grenzkonstellation lebt, sollte nicht nur auf die allgemeine Grundregel vertrauen, sondern den Einzelfall prüfen lassen. Die pauschale Aussage „Pflegegeld ist immer und überall vollständig geschützt“ wäre zu weitgehend.

Welche Missverständnisse besonders häufig auftreten

Oft werden Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Hilfe zur Pflege durcheinandergebracht. Pflegesachleistungen fließen nicht als frei verfügbares Geld auf das Konto des Pflegebedürftigen, sondern werden über ambulante Dienste abgerechnet.

Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ist wiederum eine eigenständige Sozialhilfeleistung für pflegebedürftige Menschen, wenn Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen oder kein entsprechender Anspruch besteht. Auch dort gibt es Pflegegeldregelungen. Für die Frage der Grundsicherung ist deshalb immer zuerst zu klären, aus welchem Rechtsgrund eine Leistung stammt und welchem Zweck sie dient. Nicht jede Zahlung im Umfeld von Pflege ist automatisch gleich zu behandeln.

Was aber bei stationärer Pflege?

Die Frage der Anrechnung stellt sich vor allem bei häuslicher Pflege. Denn das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist gerade auf die selbst organisierte Pflege im häuslichen Umfeld zugeschnitten. Bei vollstationärer Versorgung gelten andere Leistungsarten und andere Finanzierungslogiken. Wer aus der häuslichen Pflege in eine stationäre Einrichtung wechselt, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass die bisherige Konstellation unverändert bestehen bleibt. Dann verschieben sich die rechtlichen und finanziellen Maßstäbe deutlich.

Warum Betroffene das Pflegegeld trotzdem immer angeben sollten

Auch wenn Pflegegeld im Regelfall nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird, gehört es in den Antrag und in spätere Änderungsmitteilungen. Sozialleistungen sollten vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt werden, damit die Behörde die richtige rechtliche Einordnung vornehmen kann. Das ist kein Nachteil, sondern schützt vor Missverständnissen, Rückfragen und im schlimmsten Fall vor Rückforderungsbescheiden.

Die Anrechnungsfreiheit bedeutet also nicht, dass die Leistung verschwiegen werden dürfte. Vielmehr sollte sie mit dem Hinweis gemeldet werden, dass es sich um Pflegegeld nach § 37 SGB XI handelt.

Was für Angehörige mit eigener Grundsicherung besonders wichtig ist

Pflegende Angehörige, die selbst nur über geringe Mittel verfügen, sorgen sich häufig, dass ein weitergereichter Anteil des Pflegegeldes ihre eigenen Ansprüche auf Grundsicherung gefährden könnte.

Bei typischen familiären Pflegeverhältnissen ist diese Sorge meist unbegründet. Die sozialrechtliche Bewertung berücksichtigt, dass das Pflegegeld nicht als Lohn im arbeitsrechtlichen Sinn gedacht ist, sondern als Unterstützung der häuslichen Pflege. Dennoch ist Vorsicht geboten, wenn zusätzliche Vergütungen vereinbart werden oder die Pflege in einer Weise organisiert wird, die einer bezahlten Tätigkeit ähnelt. Dann kann die Behörde genauer prüfen, welche Teile der Zahlungen welchem Zweck dienen.

Die praktische Konsequenz für den Alltag

Für die meisten Betroffenen lässt sich die Lage knapp zusammenfassen: Erhält eine pflegebedürftige Person neben der Grundsicherung Pflegegeld aus der Pflegeversicherung, mindert dieses Pflegegeld den Grundsicherungsanspruch normalerweise nicht.

Wird es an Angehörige oder nahestehende Pflegepersonen weitergegeben, bleibt es häufig auch dort geschützt, solange keine erwerbsmäßige Pflege vorliegt. Schwierigkeiten entstehen vor allem in atypischen Fällen, bei unklaren Vereinbarungen oder wenn Zahlungen den Charakter einer Vergütung annehmen. Dann ist eine genaue Prüfung der Umstände erforderlich.

Wird Pflegegeld bei Sozialhilfe oder Bürgergeld angerechnet?

Auch bei der Sozialhilfe und beim Bürgergeld gilt grundsätzlich: Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird in der Regel nicht als Einkommen angerechnet. Bei der Sozialhilfe folgt das schon daraus, dass Leistungen der Pflegeversicherung bei einkommensabhängigen Sozialleistungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben und das Pflegegeld zudem einem klaren Pflegezweck dient, nicht der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts.

Beim Bürgergeld spricht ebenfalls vieles für die Anrechnungsfreiheit, weil zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen nach § 11a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie einem anderen Zweck als dem laufenden Lebensunterhalt dienen. Für die pflegebedürftige Person bedeutet das meist: Weder Sozialhilfe noch Bürgergeld werden wegen des Pflegegeldes gekürzt.

“Vorsicht ist nur in besonderen Einzelfällen geboten, etwa wenn weitergereichte Zahlungen an Dritte nicht mehr den Charakter einer familiären Pflegeunterstützung haben, sondern wie eine Vergütung für erwerbsmäßige Pflege wirken. Dann kann eine Behörde die konkrete Gestaltung genauer prüfen”, so der Sozialrechtsexperte Dr. Anhalt.

Beispiel aus der Praxis

Frau M., 78 Jahre alt, lebt allein in ihrer Wohnung und erhält Grundsicherung im Alter. Nach der Einstufung in Pflegegrad 3 bekommt sie von der Pflegekasse zusätzlich Pflegegeld. Ihre Tochter unterstützt sie mehrmals pro Woche beim Waschen, Einkaufen und bei der Organisation des Alltags. Das Sozialamt erfährt von dem Pflegegeld, rechnet es aber nicht auf die Grundsicherung an.

Der Grund ist, dass dieses Geld nicht für den allgemeinen Lebensunterhalt bestimmt ist, sondern für die häusliche Pflege. Für Frau M. bedeutet das: Sie behält ihre Grundsicherung in voller Höhe, und das Pflegegeld steht weiterhin für die Sicherstellung ihrer Versorgung zu Hause zur Verfügung.

Wird ein Teil des Pflegegeldes an die Tochter weitergegeben, ändert das in der typischen familiären Pflegesituation meist ebenfalls nichts an der rechtlichen Bewertung. Anders könnte es aussehen, wenn die Hilfe nicht mehr nur familiär organisiert ist, sondern die Zahlung faktisch den Charakter einer festen Vergütung für eine erwerbsmäßige Pflege bekommt.

Fazit

Pflegegeld und Grundsicherung stehen sich rechtlich nicht als Gegensätze gegenüber. Das Pflegegeld soll die häusliche Pflege ermöglichen und wird deshalb bei der Grundsicherung des Pflegebedürftigen grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet. Auch bei pflegenden Angehörigen oder nahestehenden Pflegepersonen spricht viel dafür, dass weitergereichtes Pflegegeld nicht einfach wie gewöhnliches Einkommen behandelt werden darf.

Entscheidend bleibt aber stets der Zweck der Zahlung und die konkrete Ausgestaltung der Pflege. Wer den typischen Fall der häuslichen Angehörigenpflege lebt, ist meist auf der sicheren Seite. Wer sich in einer Mischform zwischen familiärer Hilfe und vergüteter Pflege bewegt, sollte den Einzelfall genauer prüfen lassen.

Quellen

§ 13 SGB XI, Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen.
§ 37 SGB XI, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen.
Bekanntmachung der ab 1. Januar 2026 geltenden Pflegegeldbeträge.
§ 82 SGB XII, Begriff des Einkommens.

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Unterhaltsvorschuss muss zurückgezahlt werden weil Getrenntleben nicht dauerhaft ist

28. März 2026 - 6:59
Lesedauer 2 Minuten

Lebt die neue afghanische Ehefrau von ihrem in Deutschland lebenden Mann über zwei Jahre getrennt, handelt es sich nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht um ein „dauerndes Getrenntleben“. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am Donnerstag, 26. März 2026, verkündeten Urteil entschieden (Az.: 5 C 7.24).

Was wurde verhandelt?

Der Kläger hatte sich von seiner ersten Ehefrau scheiden lassen. Die im Mai 2009 geborene Tochter lebt bei dem Vater. Da die Mutter keinen Kindesunterhalt zahlte, erhielt der Kläger für seine Tochter Unterhaltsvorschussleistungen.

Als der Mann am 23. September 2018 eine in Afghanistan lebende Frau heiratete, erhielt sie zunächst noch kein Einreisevisum. Erst am 8. Januar 2021 konnte sie schließlich zu ihrem Mann ins Bundesgebiet einreisen.

Als die Stadt München von der im Jahr 2018 geschlossenen Ehe erfuhr, forderte sie die für die Zeit nach der Eheschließung gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen zurück, insgesamt rund 6.500 Euro. Denn mit jeder Eheschließung entfalle nach den gesetzlichen Bestimmungen regelmäßig der Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss.

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass der Kläger den Unterhaltsvorschuss für die Zeit nach der Eheschließung mit seiner neuen Frau zurückerstatten muss.

Bundesverwaltungsgericht: Vater muss Unterhaltsvorschuss erstatten

Grundsätzlich entfalle bei einer erneuten Ehe der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für das Kind. Das Unterhaltsvorschussgesetz sehe zwar vor, dass auch bei einem „dauernden Getrenntleben“ vom neuen Ehepartner, die Hilfeleistung weiter gewährt werden könne.

Das sei der Fall, dass bei einem „aufgrund eines einseitigen oder beidseitigen Trennungswillens keine häusliche Gemeinschaft besteht, oder wenn der Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist“, erklärte das Bundesverwaltungsgericht.

Dies Ausnahmetatbestände für ein „dauernd Getrenntleben“ seien im Gesetz jedoch abschließend festgelegt. Dass die neue Ehefrau wegen eines später erteilten Visums erst nach über zwei Jahren nicht zu ihrem Mann reisen konnte, stelle nach dem Unterhaltsvorschussgesetz kein „dauerndes Getrenntleben“ dar. Der Kläger habe zudem die zuständigen Unterhaltsvorschussbehörden nicht – wie vorgeschrieben – über seine neue Ehe informiert. Dass er nun das Geld zurückzahlen müsse, habe er damit selbst zu verantworten.

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Bürgergeld: Darlehen vom Verein Sanktionsfrei wird an die Grundsicherung angerechnet

28. März 2026 - 6:48
Lesedauer 2 Minuten

Erhalten Bürgergeldbezieher von einem Verein eine darlehensweise Überbrückung in Höhe von 500 Euro wie hier von einem Verein, kann dies dennoch vom Jobcenter als Einkommen bedarfsmindernd angerechnet werden.

Denn wird das „Darlehen“ ohne konkrete Rückzahlungsvereinbarung gewährt, handele es sich nicht um einen zu berücksichtigenden Darlehensvertrag, stellte das Sozialgericht Augsburg in einem am Freitag, 27. März 2026, bekanntgegebenen rechtskräftigen Urteil klar (Az.: S 3 AS 68/25). Nur wenn ein Darlehen eine Rückzahlungspflicht festgelegt hat, handele es sich dabei nicht um anrechenbares Einkommen.

Verein Sanktionsfrei gab Darlehen in Höhe von 500 Euro

Der Kläger hatte im April 2024 beim Jobcenter einen Antrag auf Bürgergeld gestellt. Später legte er eine Quittung über 500 Euro vor, die er im Juli 2024 von dem Verein „Sanktionsfrei e.V.“ erhalten hatte.

Der Verein unterstützt Bürgergeld-Empfänger, insbesondere auch jene, die wegen einer Sanktion des Jobcenters geringere Hilfeleistungen erhalten haben. Der Kläger führte an, dass er das Geld als Darlehen zur Überbrückung erhalten habe. Denn er habe nach seiner Antragstellung beim Jobcenter nicht sofort Leistungen erhalten.

Doch das Jobcenter rechnete die 500 Euro abzüglich einer Versicherungspauschale von 30 Euro bedarfsmindernd als Einkommen an. Der Mann müsse das Geld zur Deckung seines Lebensbedarfs verwenden. Als „Darlehen“ sei das Geld nicht anzusehen. Denn es gebe keinen Darlehensvertrag. Auch im Mai 2025 sei das „Darlehen“ noch nicht zurückgezahlt worden.

Sozialgericht Augsburg: Echtes Darlehen braucht Rückzahlungspflicht

Die gegen die Einkommensanrechnung gerichtete Klage wies das Sozialgericht mit Urteil vom 2. Juli 2025 ab. Als anzurechnendes Einkommen müssten Geldzahlungen oder Sachleistungen berücksichtigt werden, die einem Leistungsberechtigten „zum endgültigen Verbleib zugewendet werden“. Um eine solche Zahlung des Vereins „Sanktionsfrei“ handele es sich.

Zwar seien Darlehen mit einer Rückzahlungsverpflichtung nicht als Einkommen anrechenbar, betonte das Sozialgericht. Im Streitfall sei das Geld aber ohne konkrete Rückzahlungsvereinbarung gewährt worden.

Der Verein habe lediglich angegeben, dass die Rückzahlung erfolgen solle, wenn dies für den Kläger leistbar sei. Es sei damit nicht davon auszugehen, dass der Verein eine Rückzahlung erwartet oder gegen den Kläger durchsetzen wolle.

Schließlich sei auch nicht nachgewiesen, dass das „Darlehen“ wegen einer rechtswidrig vom Jobcenter abgelehnten Leistung gewährt wurde. Dann wäre die Zahlung ebenfalls nicht als Einkommen anrechenbar. Doch auch hier habe der Verein ein glaubhaftes Rückforderungsverlangen nicht aufgezeigt. fle

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Schwerbehinderte müssen trotz Merkzeichen RF Rundfunkbeitrag zahlen

28. März 2026 - 6:40
Lesedauer 6 Minuten

Wer einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF besitzt, geht oft davon aus, vom Rundfunkbeitrag vollständig befreit zu sein. Diese Annahme hält sich seit Jahren hartnäckig.

Tatsächlich sieht die geltende Rechtslage jedoch etwas anderes vor: Das Merkzeichen RF führt grundsätzlich nicht zur vollständigen Befreiung, sondern nur zu einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Betroffene zahlen also weiterhin, allerdings nur ein Drittel des regulären Monatsbetrags. Bei einer Beitragshöhe von derzeit 18,36 Euro sind das 6,12 Euro pro Monat.

Gerade für schwerbehinderte Menschen sorgt diese Regelung immer wieder für Unverständnis. Denn aus Sicht vieler Betroffener liegt es nahe, dass Personen mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, die am gesellschaftlichen Leben nur eingeschränkt teilnehmen können, auch beim Rundfunkbeitrag umfassend entlastet werden müssten. Die Rechtslage knüpft aber nicht allein an die Schwere einer Behinderung an. Sie unterscheidet streng zwischen Ermäßigung und Befreiung und setzt dafür unterschiedliche Voraussetzungen an.

Was das Merkzeichen RF rechtlich überhaupt bedeutet

Das Merkzeichen RF steht im Schwerbehindertenrecht traditionell für eine besondere Konstellation: Es wird Personen zuerkannt, die wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen bestimmte öffentliche Veranstaltungen dauerhaft nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten besuchen können. Hinzu kommen bestimmte Fallgruppen blinder, wesentlich sehbehinderter oder gehörloser Menschen. Das Merkzeichen ist damit ein sozialrechtlicher Nachweis für eine erhebliche Teilhabeeinschränkung.

Im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag wird dieses Merkzeichen häufig missverstanden. Es ist kein allgemeines „Befreiungskennzeichen“, sondern lediglich die Voraussetzung für einen Anspruch auf Beitragsermäßigung.

Schon diese Unterscheidung ist für viele schwer nachvollziehbar, weil das Kürzel RF unmittelbar an Rundfunk und Fernsehen erinnert und daher leicht den Eindruck erweckt, die Beitragspflicht entfalle vollständig. Genau das ist nach heutiger Gesetzeslage aber nicht der Fall.

Ermäßigung statt Befreiung: So ist die gesetzliche Konstruktion aufgebaut

Die Vorschrift findet sich in § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Dort wird zwischen zwei Ebenen unterschieden. Auf der einen Seite stehen die Fälle der vollständigen Befreiung von der Beitragspflicht. Auf der anderen Seite stehen bestimmte Personengruppen, für die der Beitrag lediglich auf ein Drittel reduziert wird.

Für Menschen mit Behinderung, die die Voraussetzungen des Merkzeichens RF erfüllen, ordnet das Gesetz ausdrücklich nur eine Ermäßigung an. Dazu gehören blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit entsprechendem Grad der Behinderung, hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder sich auch mit Hörhilfen nicht ausreichend verständigen können, sowie behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.

Die vollständige Befreiung ist dagegen anderen Fallgruppen vorbehalten, etwa taubblinden Menschen oder Empfängern bestimmter Sozialleistungen beziehungsweise spezieller Hilfen.

Warum schwerbehinderte Menschen trotz RF weiter zahlen müssen

Der Gedanke hinter dieser Konstruktion ist politisch und rechtlich seit langem derselbe: Der Rundfunkbeitrag ist als wohnungsbezogene Abgabe ausgestaltet, nicht als nutzungsabhängiges Entgelt. Gezahlt wird also nicht dafür, wie intensiv jemand das Programm tatsächlich verwendet, sondern für die Möglichkeit der Teilhabe am öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebot.

Aus dieser Sicht argumentiert der Beitragsservice seit Jahren, auch Menschen mit Behinderung nähmen grundsätzlich am öffentlich-rechtlichen Angebot teil oder sollten jedenfalls daran teilhaben können. Die Ermäßigung wird als Ausgleich dafür verstanden, dass bestimmte Gruppen das Angebot nur eingeschränkt nutzen können. Eine vollständige Befreiung soll demnach nur dort greifen, wo das Gesetz dies besonders vorsieht, etwa bei Taubblindheit oder in bestimmten sozialen Härtefällen.

Für viele Betroffene bleibt diese Begründung dennoch unbefriedigend. Denn im Alltag stellt sich die Situation oft deutlich komplizierter dar. Wer schwerbehindert ist und nur über ein geringes Einkommen verfügt, empfindet auch ein Drittel des Beitrags nicht selten als Belastung.

Hinzu kommt, dass gerade Menschen mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen häufig mit zusätzlichen Kosten im Alltag konfrontiert sind, etwa für Mobilität, Pflege, Hilfsmittel oder Assistenzleistungen. Vor diesem Hintergrund wird die gesetzliche Differenzierung zwischen Ermäßigung und Befreiung von vielen als lebensfremd empfunden.

Wer vollständig befreit werden kann

Die vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist weiterhin möglich, allerdings nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen. Dazu zählen vor allem Empfänger bestimmter Sozialleistungen wie Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungsförderung. Ebenfalls befreit werden können taubblinde Menschen, Empfänger von Blindenhilfe sowie bestimmte Sonderfürsorgeberechtigte.

Das ist für schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen RF ein wichtiger Punkt. Das Merkzeichen allein reicht nicht für die Befreiung aus. Wer aber zusätzlich eine der gesetzlich anerkannten Sozialleistungen bezieht, kann sehr wohl von der Beitragspflicht vollständig befreit werden. In der Praxis hängt die Frage der vollständigen Entlastung deshalb häufig nicht allein von der Behinderung ab, sondern zusätzlich von der sozialen und finanziellen Situation.

Gerade hier zeigt sich eine Besonderheit des Systems: Das Rundfunkbeitragsrecht verknüpft die umfassendere Entlastung häufig mit dem Bezug nachweisbarer Sozialleistungen. Wer schwerbehindert ist, aber knapp oberhalb der sozialrechtlichen Anspruchsgrenzen liegt, muss dagegen trotz RF in aller Regel den ermäßigten Beitrag weiter zahlen. Für diese Gruppe ist das besonders problematisch, weil sie oft weder als wirtschaftlich bedürftig im engeren Sinn gilt noch finanziell wirklich entlastet ist.

Die praktische Folge für Betroffene

Im Alltag bedeutet die Regelung vor allem eines: Ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF führt nicht automatisch zu einer Änderung des Beitragskontos. Die Ermäßigung muss beantragt werden.

Erst wenn der entsprechende Nachweis vorliegt und der Antrag bewilligt wird, reduziert sich der Beitrag auf den Drittelbetrag. Wer keinen Antrag stellt, bleibt grundsätzlich beim regulären Beitrag.

Hinzu kommt, dass die Ermäßigung nicht mit einer vollständigen Freistellung verwechselt werden darf. Viele Menschen erhalten den Bescheid über die Ermäßigung und stellen erst dann fest, dass weiterhin Zahlungen fällig sind. Das sorgt nicht selten für Enttäuschung, weil die Erwartung einer völligen Befreiung bereits vorher entstanden war. Die Bezeichnung des Merkzeichens trägt zu diesem Missverständnis eher bei, als dass sie es beseitigt.

Auch die zeitliche Wirkung ist wichtig. Nach den Informationen des Beitragsservice beginnt die Ermäßigung mit dem Datum der Zuerkennung des Merkzeichens RF, kann aber grundsätzlich nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen rückwirkend berücksichtigt werden. Wer den Antrag spät stellt, riskiert also, über einen längeren Zeitraum mehr gezahlt zu haben als nötig.

Gerichte bestätigen grundsätzlich die enge gesetzliche Linie

Die Rechtsprechung hat die gesetzliche Systematik im Grundsatz bestätigt. Gerichte arbeiten regelmäßig heraus, dass Befreiungstatbestände eng am Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags auszulegen sind. Eine vollständige Befreiung kommt daher nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Das gilt auch dann, wenn Betroffene die Differenzierung als unbillig empfinden.

Aus gerichtlicher Sicht sei vor allem entscheidend, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen verschiedenen Gruppen unterschieden hat. Das Merkzeichen RF vermittelt danach eben nur den Anspruch auf den reduzierten Beitrag. Eine darüber hinausgehende vollständige Befreiung lässt sich ohne zusätzlichen gesetzlichen Befreiungstatbestand regelmäßig nicht durchsetzen. Wer also allein mit dem RF-Merkzeichen argumentiert, stößt rechtlich meist an klare Grenzen (VGH München, Urteil vom 22. Februar 2022 – 7 BV 21.2209)

Damit ist auch erklärt, weshalb der Spielraum für erfolgreiche Einzelfallverfahren begrenzt ist. Streit gibt es zwar weiterhin über Nachweise, Fristen, Härtefälle oder bestimmte Sonderkonstellationen. An der Grundfrage, dass RF nur zur Ermäßigung und nicht automatisch zur Befreiung führt, hat sich aber nichts geändert.

Was Betroffene dennoch prüfen sollten

Auch wenn das Merkzeichen RF allein nicht zur vollständigen Befreiung führt, sollten Betroffene ihre Situation genau prüfen. Denn in vielen Fällen kommt neben der Ermäßigung doch eine umfassendere Entlastung in Betracht, etwa wenn zusätzlich Anspruch auf Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine andere anerkannte Sozialleistung besteht. Dann kann statt der bloßen Reduzierung eine vollständige Befreiung beantragt werden.

Daneben lohnt sich ein Blick auf mögliche Härtefallkonstellationen. Das Rundfunkbeitragsrecht kennt auch besondere Ausnahmefälle, in denen eine Befreiung in Betracht kommen kann, obwohl keine klassische Sozialleistung bezogen wird. Solche Verfahren sind allerdings rechtlich anspruchsvoll und setzen regelmäßig eine sehr genaue Prüfung der individuellen Umstände voraus.

Ebenso wichtig ist die Frage, ob der Bescheid des Beitragsservice inhaltlich und zeitlich korrekt ist. Gegen Bescheide kann innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch eingelegt werden. Wer Zweifel an der Berechnung, am Beginn der Ermäßigung oder an der Ablehnung eines Antrags hat, sollte die Unterlagen sorgfältig prüfen oder fachkundigen Rat einholen.

Beispiel aus der Praxis

Ein schwerbehinderter Mann mit einem Grad der Behinderung von 80 besitzt das Merkzeichen RF, weil er wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann. Er geht deshalb davon aus, dass er keinen Rundfunkbeitrag mehr zahlen muss. Nach seinem Antrag stellt sich jedoch heraus, dass er nicht vollständig befreit wird. Stattdessen wird sein Beitrag lediglich auf ein Drittel reduziert. Anstelle von 18,36 Euro pro Monat muss er somit weiterhin 6,12 Euro zahlen.

Anders wäre der Fall, wenn derselbe Betroffene zusätzlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen würde. Dann könnte er nicht nur die Ermäßigung wegen des Merkzeichens RF erhalten, sondern unter den gesetzlichen Voraussetzungen sogar vollständig vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Genau an diesem Unterschied zeigt sich, dass das Merkzeichen RF allein nicht für eine komplette Befreiung ausreicht.

Fazit

Schwerbehinderte Menschen müssen trotz Merkzeichen RF grundsätzlich Rundfunkbeitrag zahlen. Das Merkzeichen führt nach geltendem Recht nicht zur vollständigen Befreiung, sondern lediglich zu einer Ermäßigung auf ein Drittel des regulären Monatsbeitrags. Vollständig befreit werden nur diejenigen, die zusätzlich einen gesetzlichen Befreiungstatbestand erfüllen, etwa wegen bestimmter Sozialleistungen, Taubblindheit oder Blindenhilfe.

Damit ist die Lage klar, auch wenn sie von vielen Betroffenen als ungerecht empfunden wird. Wer das Merkzeichen RF besitzt, sollte daher nicht von einer automatischen Beitragsfreiheit ausgehen, sondern genau prüfen, ob wenigstens eine Ermäßigung oder in besonderen Fällen doch eine vollständige Befreiung beantragt werden kann. Die juristische Linie ist streng. Die soziale Diskussion darüber dürfte jedoch noch lange nicht beendet sein.

Quellen

Rundfunkbeitrag: „Menschen mit Behinderung“ – Informationen zu Ermäßigung bei Merkzeichen RF, Beitragshöhe von 6,12 Euro sowie Befreiungstatbeständen, abgerufen am 27. März 2026, Rundfunkbeitrag: „Informationen für Bürgerinnen und Bürger“ – aktuelle Hinweise zur Beitragspflicht, zur Ermäßigung bei RF und zur Beitragshöhe von 18,36 Euro, abgerufen am 27. März 2026, VGH München, Urteil vom 22. Februar 2022 – 7 BV 21.2209

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Krankengeld: Wer diese Druckmittel der Kasse kennt kann sich wehren

27. März 2026 - 18:39
Lesedauer 7 Minuten

Ein Versicherter ist seit drei Monaten krankgeschrieben, der Orthopäde bestätigt weiter Arbeitsunfähigkeit. Dann kommt der erste Brief der Krankenkasse – mit Fragebogen und Frist. Zwei Wochen später ein Anruf. Dann die Ankündigung: Der Medizinische Dienst werde eingeschaltet. Kein Einzelfall, sondern System.

Die gesetzlichen Krankenkassen gaben 2025 insgesamt 352 Milliarden Euro aus – bei Leistungssteigerungen von fast acht Prozent und Reserven unterhalb des gesetzlichen Minimums. Jeder Monat Krankengeld, der eingespart wird, entlastet die Bilanz. Das erklärt, warum Kassen 2026 ein abgestimmtes Instrumentarium einsetzen, um Bezieher aus der Leistung zu drängen.

Die Verbraucherzentrale Hamburg dokumentiert seit Jahren: Trotz Gesetzesänderungen hat der Druck nicht nachgelassen – er hat sich nur verlagert. Wer die fünf Hebel nicht kennt, verliert Geld. Manchmal Tausende Euro.

Hebel 1: Fragebögen mit Fristsetzung und Drohung

Das häufigste Druckmittel wirkt harmlos – ein Brief, ein Fragebogen, eine Frist von zehn oder vierzehn Tagen. Die Kasse fragt nach dem Behandlungsfortschritt, nach einer Prognose zur Arbeitsfähigkeit, nach geplanten Maßnahmen.

Unten auf dem Schreiben der entscheidende Satz: Bei Nichtbeantwortung könne die Kasse die Leistung wegen verletzter Mitwirkungspflicht versagen. Viele Versicherte füllen daraufhin alles aus – ohne zu wissen, dass die Kasse die meisten dieser Fragen gar nicht stellen darf.

Seit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung ist die Datenerhebung bei laufendem Krankengeldbezug stark eingeschränkt. Die Krankenkasse darf dem Versicherten nur zwei Dinge abfragen: Ob eine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar ist – und ob konkret bevorstehende diagnostische oder therapeutische Maßnahmen dem entgegenstehen.

Diagnosedetails, Therapieverläufe, Behandlungsfortschritte muss die Kasse über den Medizinischen Dienst oder die behandelnden Ärzte einholen. Nicht über den Versicherten selbst.

Der Verweis auf die Mitwirkungspflicht ist das eigentliche Druckmittel. Tatsächlich erlaubt das Gesetz eine Leistungsversagung – aber nur unter drei Voraussetzungen: Die Mitwirkung muss schriftlich angefordert worden sein, eine angemessene Frist muss gesetzt worden sein, und die Verweigerung muss die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschweren.

Wer auf die zwei zulässigen Fragen antwortet und unzulässige Fragen begründet zurückweist, erfüllt seine Pflicht vollständig. Denn die Mitwirkung hat gesetzlich definierte Grenzen – sie besteht nicht, wenn ihre Erfüllung in keinem angemessenen Verhältnis zur Leistung steht. Fragebögen, die weit über das Erlaubte hinausgehen, fallen genau in diesen Bereich.

Hebel 2: Provozierte Telefonate – die Umgehung des Kontaktverbots

Ein Krankengeldbezieher öffnet einen Brief seiner Kasse. Der Inhalt: drei Fragen in Behördendeutsch, ein Hinweis auf den Medizinischen Dienst, eine Frist ohne klare Konsequenz. Was soll das bedeuten? Der Versicherte ruft an, um nachzufragen. Zwanzig Minuten später hat er am Telefon Details über seine Therapie, seinen Gesundheitszustand und seine beruflichen Pläne preisgegeben. Genau das war das Ziel.

Krankenkassen dürfen Versicherte im Krankengeldbezug nur schriftlich kontaktieren – per Brief oder E-Mail. Telefonate sind ausschließlich erlaubt, wenn der Versicherte vorher schriftlich zugestimmt hat. Die Kassen haben daraus eine Methode entwickelt: Sie verschicken Schreiben, die Rückrufe provozieren.

Mal sind die Formulierungen bewusst unverständlich, mal wird eine Frist gesetzt, deren Konsequenz unklar bleibt. Die Wirkung ist kalkuliert. Am Telefon werden dann Informationen abgefragt, die weit über das Erlaubte hinausgehen. Und anders als bei einem Brief lässt sich im Nachhinein kaum beweisen, was gesagt wurde.

Die Rechtslage ist klar: Niemand muss am Telefon Diagnosen, Behandlungsverläufe oder Therapiedetails offenlegen. Wer dennoch telefoniert, sollte auf Protokollierung bestehen – die Kasse ist gesetzlich verpflichtet, zugestimmte Telefonate für beide Seiten zu dokumentieren und vorab darauf hinzuweisen.

Die sicherste Strategie bleibt: Nicht zurückrufen. Stattdessen schriftlich antworten, knapp und auf die zwei zulässigen Fragen beschränkt. So bleibt alles nachweisbar.

Hebel 3: Medizinischer Dienst begutachtet nach Aktenlage

Wenn die Kasse Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat, schaltet sie den Medizinischen Dienst ein. In bestimmten Fällen ist sie dazu sogar verpflichtet. Das Problem liegt nicht im Instrument selbst, sondern in seiner Anwendung.

Ein Beispiel: Eine Lagerarbeiterin mit Bandscheibenvorfall hebt täglich 20-Kilo-Kartons, seit vier Monaten krankgeschrieben. Hausarzt und Orthopäde sehen sie weiter als arbeitsunfähig. Die Kasse schaltet den MD ein.

Der Gutachter prüft die Akte, ohne die Versicherte je gesehen zu haben, ohne den Arbeitsplatz zu kennen. Sein Ergebnis: Leichte Tätigkeiten seien wieder möglich. Auf Basis dieser Einschätzung stellt die Kasse das Krankengeld ein. Dass die Frau keine leichte Tätigkeit hat, steht nirgends im Gutachten.

Das ist kein konstruierter Fall. In der Praxis erstellen MD-Gutachter ihre Einschätzung häufig allein nach Aktenlage, ohne persönliche Untersuchung und ohne den konkreten Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Arbeitsunfähigkeit ist aber immer tätigkeitsbezogen – eine Bürokraft mit derselben Diagnose kann arbeitsfähig sein, die Lagerarbeiterin nicht. Genau diese Differenzierung fehlt in vielen MD-Gutachten.

Faktisch behandeln Kassen das MD-Votum wie einen Endbescheid. Rechtlich ist das falsch. Der MD berät nur – die Entscheidung trifft die Kasse per Bescheid, und gegen diesen Bescheid steht Versicherten der Widerspruch offen. Sozialgerichte betonen zunehmend, dass ein reines Aktengutachten ohne Arbeitsplatzbezug keine ausreichende Grundlage für eine Leistungseinstellung sein kann.

Wer sich wehrt, hat oft gute Chancen. Voraussetzung: Die eigene ärztliche Dokumentation ist lückenlos, detailliert – und beschreibt die konkreten beruflichen Anforderungen.

Hebel 4: Erzwungener Reha-Antrag – das schärfste Instrument

Kein anderes Mittel der Krankenkassen greift so tief in die Existenz von Krankengeldbeziehern ein wie die Aufforderung zum Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Kasse setzt eine Frist von zehn Wochen. Wird der Antrag nicht gestellt, entfällt das Krankengeld. Sofort und vollständig.

Voraussetzung für diese Aufforderung ist ein ärztliches Gutachten, das eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit feststellt. In der Praxis zeigt sich allerdings: Viele Kassen handeln ohne ordnungsgemäßes Gutachten. Sie stützen sich auf Entlassbriefe, vorläufige Verdachtsdiagnosen oder Kurzvermerke des Medizinischen Dienstes, die den Anforderungen der Rechtsprechung nicht genügen. In diesen Fällen ist der Bescheid rechtswidrig.

Doch die Aufforderung hat eine zweite Dimension, die viele Betroffene erst zu spät erkennen. Mit dem erzwungenen Reha-Antrag wird das sogenannte Dispositionsrecht eingeschränkt. Das bedeutet konkret: Stellt die Rentenversicherung nach der Rehabilitation fest, dass die Erwerbsfähigkeit dauerhaft gemindert ist, kann sie den Reha-Antrag in einen Rentenantrag umwandeln.

Der Versicherte kann dem ohne Zustimmung der Krankenkasse nicht mehr widersprechen. Aus einem erzwungenen Reha-Antrag wird so der direkte Weg in eine Erwerbsminderungsrente – die in vielen Fällen deutlich niedriger ausfällt als das Krankengeld.

Wer eine solche Aufforderung erhält, sollte den Bescheid sofort auf drei Punkte prüfen: Liegt ein ordnungsgemäßes Gutachten zugrunde? Enthält der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung? Wurde vorab eine Anhörung durchgeführt? Fehlt auch nur eines davon, ist der Bescheid angreifbar. Entscheidend: Ein Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Solange darüber nicht entschieden ist, muss die Kasse weiterzahlen.

Hebel 5: Lückenlose AU – die formale Falle

Ein Versicherter hat Freitag den letzten Arzttermin, die AU läuft bis Sonntag. Montag bekommt er keinen Termin, erst Dienstag schreibt der Arzt weiter krank. Ein Tag Lücke. Die Kasse stellt das Krankengeld ein – nicht wegen Gesundung, sondern wegen eines Formalfehlers.

Das Bundessozialgericht verlangt seit Jahren eine nahtlose Folge von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Ein einziger Tag ohne gültige AU kann den gesamten Anspruch gefährden, unabhängig davon, ob die Erkrankung tatsächlich durchgehend bestand. Kassen nutzen jede solche Lücke konsequent aus.

Mit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat sich die Rechtslage in einem Punkt zugunsten der Versicherten verschoben. Das Bundessozialgericht hat im November 2023 klargestellt: Die Meldeobliegenheit liegt seit 2021 beim Arzt, nicht mehr beim Versicherten.

Wenn die eAU-Daten nicht bei der Kasse ankommen, obwohl die Arbeitsunfähigkeit vertragsärztlich festgestellt wurde, darf die Kasse den Anspruch nicht automatisch ruhen lassen. Im September 2025 hat das BSG diese Linie in einem weiteren Urteil bestätigt und gestärkt. Versicherte haften nicht für technische Übermittlungsfehler.

Aber – und das ist der entscheidende Unterschied – die Entlastung betrifft nur die Meldung, nicht die Feststellung. Dass die AU-Daten digital beim Arzt liegen und irgendwann bei der Kasse ankommen, hilft nichts, wenn die AU selbst nicht rechtzeitig ausgestellt wurde.

Wer den Folgetermin beim Arzt versäumt und die nächste AU erst Tage später einholt, hat eine echte Anspruchslücke, die kein Urteil heilt. Die wichtigste Regel im Krankengeldbezug lautet deshalb: Folgetermin immer vor Ablauf der aktuellen AU vereinbaren. Nicht am letzten Tag. Mit Puffer.

Was Betroffene tun können – Schritt für Schritt

Beim ersten Fragebogen der Kasse: Frist notieren, nur die zwei gesetzlich zulässigen Fragen beantworten – ob eine Arbeitsaufnahme absehbar ist und ob bevorstehende Maßnahmen dem entgegenstehen. Alles andere begründet zurückweisen. Schriftlich, per Einschreiben oder mit Sendebestätigung.

Beim Anruf der Kasse: Nicht zurückrufen. Stattdessen schriftlich reagieren. Falls ein Telefonat stattfindet, auf Protokollierung bestehen. Keine Diagnosen, keine Therapiedetails am Telefon.

Beim MD-Gutachten mit negativem Ergebnis: Innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid der Kasse einlegen. Den behandelnden Arzt bitten, eine ausführliche Stellungnahme mit konkretem Arbeitsplatzbezug zu verfassen – welche Tätigkeiten der Patient ausübt, welche Belastungen damit verbunden sind, warum genau diese Tätigkeiten nicht ausgeführt werden können.

Bei der Reha-Aufforderung: Prüfen, ob ein Gutachten vorliegt, ob die Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist und ob eine Anhörung stattgefunden hat. Bei Mängeln fristwahrend Widerspruch einlegen – er hat aufschiebende Wirkung, das Krankengeld fließt weiter. Wer den Reha-Antrag stellt, sollte wissen, dass damit das Dispositionsrecht eingeschränkt wird.

Grundsätzlich gilt: Unabhängige Beratung einschalten, bevor Fehler passieren. VdK, SoVD und die Verbraucherzentrale bieten kostenlose oder kostengünstige Unterstützung. Die Verbraucherzentrale Hamburg hält monatlich einen kostenlosen Online-Vortrag zum Thema Krankengeld. Wer sich frühzeitig Hilfe holt, vermeidet Entscheidungen unter Druck, die später Tausende Euro kosten.

Das ökonomische Kalkül hinter dem Druck

Das Höchstkrankengeld liegt 2026 bei rund 135 Euro pro Kalendertag – über 4.000 Euro im Monat. Bei Leistungsausgaben von mehr als 330 Milliarden Euro jährlich und Reserven unter dem gesetzlichen Minimum steht jede Kasse unter Spardruck.

Fragebögen mit Drohkulisse, provozierte Telefonate, Aktengutachten ohne Untersuchung, erzwungene Reha-Anträge auf wackliger Gutachtenbasis, ausgenutzte AU-Lücken – jedes dieser Instrumente zielt auf dasselbe Ergebnis. Einzeln betrachtet mag jedes davon erklärbar sein. In der Summe bilden sie ein System, das kranke Menschen unter Druck setzt, solange sie ihre Rechte nicht kennen. Wer sie kennt, kann sich wehren.

FAQ – Häufige Fragen zum Krankengeld und Kassendruck 2026

Muss ich der Krankenkasse am Telefon Auskunft über meine Diagnose geben? Nein. Telefonate sind nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung erlaubt. Auch dann sind Versicherte nicht verpflichtet, umfassende Angaben zur Krankengeschichte zu machen. Sensible Details sollten ausschließlich schriftlich mitgeteilt werden.

Kann ich während des Krankengeldbezugs die Krankenkasse wechseln? Grundsätzlich ja – allerdings ändert sich dadurch in der Regel wenig. Der Medizinische Dienst ist regional organisiert und kassenübergreifend tätig. Wer innerhalb derselben Region wechselt, hat es mit denselben Gutachtern zu tun. Sinnvoll kann ein Wechsel sein, wenn die bisherige Kasse den Zusatzbeitrag erhöht hat – das Sonderkündigungsrecht greift auch im Krankengeldbezug.

Kann der Medizinische Dienst meinen Hausarzt überstimmen? Formal nicht. Der MD berät die Kasse, die dann per Bescheid entscheidet. Faktisch wird das MD-Votum aber oft als bindend behandelt. Gegen den Bescheid der Kasse können Versicherte innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Was passiert, wenn ich die Zehn-Wochen-Frist bei einer Reha-Aufforderung knapp verpasse? Der Krankengeldanspruch entfällt mit Ablauf der Frist. Er lebt aber wieder auf, sobald der Antrag nachgeholt wird. Trotzdem entstehen in der Zwischenzeit Zahlungslücken, die existenzbedrohend sein können. Wer die Frist nicht einhalten kann, sollte prüfen, ob die Aufforderung selbst rechtmäßig ist – und bei Mängeln Widerspruch einlegen.

Hafte ich für Fehler bei der eAU-Übermittlung? Nein. Das Bundessozialgericht hat in Urteilen von November 2023 (Az. B 3 KR 23/22 R) und September 2025 (Az. B 3 KR 2/24 R) klargestellt, dass die Meldeobliegenheit seit 2021 beim Arzt liegt. Technische Übermittlungsfehler gehen nicht zu Lasten der Versicherten. Die lückenlose ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bleibt aber Pflicht – wer den Arzttermin versäumt, riskiert eine Anspruchslücke.

Wie hoch ist das Krankengeld 2026 maximal? Das Höchstkrankengeld beträgt 2026 rund 135,63 Euro kalendertäglich, also etwa 4.069 Euro monatlich. Es berechnet sich aus 70 Prozent des Bruttoregelentgelts, gedeckelt auf 90 Prozent des Nettolohns.

Quellen

Verbraucherzentrale Hamburg: Krankengeld – Viele Fragen Ihrer Kasse müssen Sie nicht beantworten

Verbraucherzentrale Hamburg: Krankenkassen üben weiter Druck beim Krankengeld aus

Bundessozialgericht: Urteil vom 30.11.2023, Az. B 3 KR 23/22 R

Bundesministerium für Gesundheit: Finanzentwicklung der GKV im 1.–4. Quartal 2025

GKV-Spitzenverband / vdek: Krankengeld – Berechnung, Höhe und Dauer

Medizinischer Dienst Nordrhein: Arbeitsunfähigkeit – Begutachtung

SoVD Schleswig-Holstein: Kann die Krankenkasse mich zur Reha zwingen?

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Schwerbehinderung: Versorgungsamt gibt nur GdB 60 – Gericht korrigiert auf GdB 100

27. März 2026 - 17:09
Lesedauer 4 Minuten

Ein Mann mit schwerer Parkinson-Erkrankung hat vor dem Sozialgericht Düsseldorf einen vollen Erfolg erzielt. Das Gericht verpflichtete die Behörde, statt eines GdB von 60 einen Gesamt-GdB von 100 ab dem 19. September 2019 festzustellen.

Entscheidend war, dass die Richter die tatsächlichen Auswirkungen der Erkrankung deutlich schwerer bewerteten als das Versorgungsamt – vor allem wegen der massiven Bewegungsstörungen bis hin zu Phasen völliger Immobilität (Az. S 27 SB 730/20).

Der Fall zeigt sehr deutlich, wie groß die Lücke zwischen behördlicher Einschätzung und realem Alltag sein kann. Gerade bei Parkinson reicht es eben nicht, nur auf einzelne bessere Stunden am Tag zu schauen. Maßgeblich ist, wie schwer die Krankheit das Leben insgesamt prägt.

Versorgungsamt blieb bei GdB 60

Der 1945 geborene Kläger hatte bereits seit 2016 einen GdB von 60 sowie das Merkzeichen G. Im September 2019 beantragte er dann eine höhere Einstufung. Er machte geltend, dass sich sein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert habe.

Die Behörde blieb trotzdem bei ihrer bisherigen Linie. Sie bewertete das Parkinson-Syndrom mit einem Einzel-GdB von 50, ein früher genanntes Anfallsleiden mit 30 und eine seelische Störung mit 20. Eine Erhöhung des Gesamt-GdB lehnte sie ab.

Gericht sah die Erkrankung wesentlich schwerer

Vor Gericht wurde der Fall umfassend medizinisch aufgearbeitet. Es wurden Befundberichte eingeholt und neurologische Gutachten erstellt. Am Ende folgte das Gericht insbesondere einem gerichtlichen Sachverständigen, der die Parkinson-Erkrankung als erheblich schwerer einstufte.

Nach Überzeugung des Gerichts leidet der Kläger an einer Parkinson-Erkrankung im Stadium Hoehn und Yahr III bis IV mit schweren motorischen Komplikationen. Das bedeutet, dass sich Phasen besserer Beweglichkeit mit Phasen massiver Verschlechterung abwechseln. In den schlechten Phasen kann es sogar zu völliger Immobilität kommen. Genau das war für das Gericht entscheidend.

Bessere Stunden ändern nichts an der Gesamtschwere

Die Behörde hatte argumentiert, nur ein dauerhaft vollständig immobilisierter Zustand könne einen GdB von 100 rechtfertigen. Da es beim Kläger auch Phasen besserer Beweglichkeit gebe, sei das nicht erreicht. Das Sozialgericht sah das anders.

Die Richter machten deutlich, dass bei einem Parkinson-Leiden mit mehrfach täglichen Wirkfluktuationen nicht einfach ein Durchschnittswert gebildet werden darf, der die schlimmsten Zustände kleinrechnet.

Wenn sich im Tagesverlauf immer wieder Phasen einstellen, in denen praktisch nichts mehr geht, dann prägt genau dieser schwerste Zustand die Erkrankung wesentlich mit.

Gericht schildert drastische Alltagseinschränkungen

Besonders eindrücklich ist, wie das Gericht den Zustand des Klägers beschreibt. Schon in einer sogenannten Wirkungshochphase seiner Medikamente war der Mann massiv eingeschränkt. Er litt unter starkem Tremor, brauchte Hilfe beim Gehen, beim Aufstehen, beim Hinsetzen und bei der Fortbewegung im Gerichtsgebäude.

Selbst mit Rollator war er nach Überzeugung des Gerichts nur noch sehr eingeschränkt mobil. Das Gericht hatte auch den Eindruck, dass der Kläger aus purer Willenskraft noch versuchte, möglichst viel selbst zu machen – obwohl ihn das körperlich enorm belastete.

Genau das durfte ihm nach Auffassung des Gerichts nicht zum Nachteil gereichen. Denn wer sich trotz schwerster Einschränkungen mit letzter Kraft durch den Alltag kämpft, ist dadurch nicht weniger schwer behindert. Dieser Punkt ist für viele Betroffene enorm wichtig.

Parkinson allein rechtfertigte hier schon GdB 100

Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen wird ein Parkinson-Syndrom mit schwerer Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität mit einem GdB von 80 bis 100 bewertet.

Das Gericht sah genau diese Schwelle hier als erreicht an. Es stellte deshalb für die Parkinson-Erkrankung allein einen Einzel-GdB von 100 fest.

Daneben erkannte das Gericht noch eine seelische Störung mit einem Einzel-GdB von 20 an. Ein früher einmal angenommenes Anfallsleiden spielte dagegen keine Rolle mehr, weil der Kläger seit Jahren anfallsfrei war und keine erhöhte Anfallsbereitschaft mehr nachweisbar war.

Warum der Gesamt-GdB trotzdem nicht einfach addiert wird

Wichtig ist: Auch in diesem Fall werden Einzel-GdB nicht einfach zusammengerechnet. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Gesamt-GdB nach den Auswirkungen aller Funktionsstörungen in ihrer Gesamtheit zu bilden ist.

Da die Parkinson-Erkrankung hier bereits mit 100 bewertet wurde, entsprach der Gesamt-GdB ebenfalls 100. Höher geht es ohnehin nicht.

Was das Urteil für andere Betroffene bedeutet

Das Urteil ist für viele Menschen mit Parkinson oder anderen neurologischen Erkrankungen von großer Bedeutung. Denn es zeigt, dass Behörden häufig zu schematisch bewerten. Wer nur auf kurze bessere Phasen schaut, verkennt oft die tatsächliche Schwere der Behinderung.

Gerade bei Krankheiten mit starken Schwankungen im Tagesverlauf kommt es darauf an, wie sich diese Zustände real auf Mobilität, Selbstversorgung und Teilhabe auswirken. Wenn Betroffene regelmäßig in Zustände geraten, in denen sie praktisch hilflos oder nahezu immobil sind, kann das einen deutlich höheren GdB rechtfertigen als das Versorgungsamt zunächst annimmt.

Der Pflegegrad spielte mit hinein

Seit Juni 2021 hatte der Kläger zudem Pflegegrad 3. Auch wenn der Pflegegrad und der GdB rechtlich nicht identisch sind, zeigt auch das, wie schwer die Beeinträchtigungen im Alltag tatsächlich waren.

In der Praxis ist genau das oft ein wichtiger Punkt: Wer bereits auf umfangreiche Hilfe angewiesen ist, sollte genau prüfen, ob der festgestellte GdB diese Realität überhaupt noch widerspiegelt.

Was Betroffene aus dem Fall lernen können

Der Fall macht deutlich, dass ein ablehnender Bescheid nicht das letzte Wort sein muss. Wenn sich eine Erkrankung verschlimmert oder die Auswirkungen stärker sind als im Bescheid dargestellt, kann ein Änderungsantrag sinnvoll sein. Wird auch dann zu niedrig bewertet, kann ein Widerspruch und notfalls eine Klage Erfolg haben.

Wichtig sind dabei aktuelle Facharztberichte, genaue Schilderungen des Alltags und möglichst klare Nachweise darüber, wie sehr die Erkrankung tatsächlich einschränkt.

Gerade bei Parkinson sollte nicht nur die Diagnose selbst im Vordergrund stehen, sondern die konkreten Folgen: Tremor, Verlangsamung, Stürze, Hilfebedarf, Off-Phasen und der Verlust selbstständiger Beweglichkeit.

Häufige Fragen zum GdB bei Parkinson

Kann Parkinson einen GdB von 100 rechtfertigen?
Ja. Das ist möglich, wenn die Erkrankung zu schweren Störungen der Bewegungsabläufe bis hin zur Immobilität führt. Entscheidend sind die tatsächlichen Auswirkungen im Alltag.

Darf das Versorgungsamt einfach auf bessere Tagesphasen verweisen?
Nicht ohne Weiteres. Wenn sich im Tagesverlauf schwere Off-Phasen mit starker Einschränkung oder Immobilität einstellen, müssen diese bei der Bewertung ernsthaft berücksichtigt werden.

Werden Einzel-GdB einfach addiert?
Nein. Der Gesamt-GdB wird nicht durch bloßes Zusammenzählen gebildet. Entscheidend ist die Gesamtauswirkung aller Gesundheitsstörungen.

Hilft ein Pflegegrad bei der GdB-Bewertung?
Ein Pflegegrad ersetzt den GdB nicht, kann aber ein starkes Indiz dafür sein, wie schwer die Beeinträchtigungen im Alltag tatsächlich sind.

Lohnt sich eine Klage gegen einen zu niedrigen GdB?
Ja, das kann sich lohnen. Der vorliegende Fall zeigt, dass Gerichte deutlich genauer auf die tatsächliche Lebenssituation schauen als manche Behörde.

Fazit

Das Sozialgericht Düsseldorf hat ein wichtiges Signal gesetzt: Wer an einer schweren Parkinson-Erkrankung mit massiven Wirkfluktuationen und Phasen der Immobilität leidet, darf nicht auf einen zu niedrigen GdB verwiesen werden. Der Kläger bekam deshalb zu Recht nicht nur eine kleine Korrektur, sondern den maximalen GdB von 100 zugesprochen.

Für Betroffene ist das Urteil ein deutliches Zeichen: Wenn die Behörde die Realität des Alltags verkennt, kann es sich lohnen, sich zu wehren.

 

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Pflegegeld: 70 Euro pro Woche – Die Zahlung die Pflegekassen am liebsten verschweigen

27. März 2026 - 16:29
Lesedauer 5 Minuten

Mehr als 225.000 Antragsteller hatten allein im Jahr 2024 Anspruch auf eine Entschädigungszahlung ihrer Pflegekasse – weil die Kasse den Bescheid über den Pflegegrad zu spät erteilt hat. Pro Woche Verspätung: 70 Euro, so steht es im Gesetz. Doch die Kassen zahlen so gut wie nie von sich aus.

Die meisten Betroffenen erfahren nicht einmal, dass ihnen Geld zusteht. Juristisch handelt es sich um eine pauschale Entschädigung – im Ergebnis ist es eine Strafzahlung, die den Kassen Beine machen soll.

25 Arbeitstage – dann muss die Kasse zahlen

Die Pflegekasse muss laut § 18c Abs. 1 SGB XI innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags schriftlich über den Pflegegrad entscheiden. Diese Frist umfasst alles: die Weiterleitung an den Medizinischen Dienst, die Begutachtung in der Häuslichkeit und die Erstellung des Bescheids. Maßgeblich ist dabei das Bescheiddatum – die drei Tage Postweg für die Zustellung zählen nicht zur Frist.

Wird diese Frist überschritten, greift § 18c Abs. 5 SGB XI. Die Pflegekasse muss dann für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro an den Antragsteller zahlen. „Begonnene Woche” bedeutet: Schon ein einziger Tag Verspätung löst die erste Zahlung aus. Vergehen beispielsweise sechs Wochen und zwei Tage über die Frist hinaus, sind das sieben begonnene Wochen – also 490 Euro.

Die Regelung gilt nicht nur für gesetzliche Pflegekassen. Auch private Pflegeversicherungen müssen bei Fristüberschreitung die Entschädigung leisten.

In bestimmten Fällen gelten kürzere Fristen

Nicht immer hat die Kasse 25 Arbeitstage Zeit. Liegt der Antragsteller im Krankenhaus, in einer Reha-Einrichtung, einem Hospiz oder wird ambulant palliativ versorgt, muss die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst bereits innerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgen – vorausgesetzt, sie ist zur Sicherstellung der Weiterversorgung erforderlich.

Dieselbe Eilfrist greift, wenn die Pflegeperson gegenüber ihrem Arbeitgeber Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart hat. Lebt der Antragsteller dagegen zu Hause und wird nicht palliativ versorgt, gilt bei angekündigter Pflegezeit oder vereinbarter Familienpflegezeit eine Frist von 10 Arbeitstagen.

Die Überschreitung jeder dieser verkürzten Fristen löst denselben Entschädigungsanspruch aus wie die Überschreitung der regulären 25-Tage-Frist.

225.000 Betroffene allein bei Erstanträgen – pro Jahr

Die GKV-Statistik für das Jahr 2024 zeigt das Ausmaß des Problems. Rund 2.030.000 Erstanträge auf Pflegeleistungen wurden gestellt. Bei etwa 451.600 Anträgen – also 22,3 Prozent – wurde die Bearbeitungsfrist überschritten. Rund die Hälfte dieser Fristüberschreitungen, etwa 225.300 Fälle, waren von den Pflegekassen zu vertreten. Das entspricht jedem neunten Erstantrag.

Bei Höherstufungsanträgen sieht es kaum besser aus: Von 909.000 Anträgen im Jahr 2024 wurden 68.700 kassenverursacht verspätet beschieden. Zusammengenommen hatten fast 300.000 Antragsteller einen Anspruch auf die Entschädigung – allein bei Erst- und Höherstufungsanträgen.

Wie teuer das für die Kasse werden kann, zeigt ein Fall vor dem Bundessozialgericht (Az. B 3 P 5/15 B): Eine pflegebedürftige Versicherte stellte im November 2012 einen Antrag. 44 Wochen lang kam kein Bescheid. Nach ihrem Tod klagte der Sohn als Erbe auf die Entschädigung – rechnerisch 3.080 Euro. Das BSG stellte dabei klar: Die 70 Euro werden pro begonnener Woche fällig, eine tagesgenaue Abrechnung ist nicht vorgesehen.

Die Kassen zahlen fast nie automatisch

Obwohl das Gesetz vorschreibt, dass die Pflegekasse die Entschädigung von sich aus leisten muss, passiert das in der Praxis kaum. Unabhängige Pflegeberater berichten, dass die automatische Auszahlung die absolute Ausnahme ist. Betroffene müssen ihren Anspruch aktiv schriftlich einfordern.

Die Kasse ist zwar gesetzlich verpflichtet, Antragsteller nach Eingang des Antrags auf die Entscheidungsfrist und die Folgen einer Fristüberschreitung hinzuweisen. Doch dieser Hinweis versteckt sich in der Praxis im Kleingedruckten der Antragsbestätigung. Viele Betroffene erfahren nie von ihrem Anspruch.

Wie Kassen bei der Fristberechnung tricksen

Selbst wer seinen Anspruch kennt und einfordert, kann an einer fragwürdigen Praxis der Pflegekassen scheitern. Der GKV-Spitzenverband vertrat in seinem Gemeinsamen Rundschreiben vom November 2023 die Auffassung, dass nach dem Wegfall eines von der Kasse nicht zu vertretenden Verzögerungsgrundes – etwa einem Krankenhausaufenthalt des Antragstellers – eine komplett neue Begutachtungsfrist von 17 Tagen beginnt. Eine solche Frist steht nirgends im Gesetz.

Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben dieser Auslegung auf ihrer Tagung im April 2024 ausdrücklich widersprochen. Ihre Position: Nach Beendigung eines Verzögerungsgrundes läuft die ursprüngliche Frist weiter – ein neuer Fristenlauf ist nicht verbunden.

Konkret: Waren vor einer Unterbrechung bereits 20 von 25 Arbeitstagen verstrichen, bleiben der Kasse danach nur noch 5 Arbeitstage. Nach der Kassen-Auslegung würde dagegen eine komplett neue Frist von 17 Tagen beginnen – fast zweieinhalb Wochen zusätzlich, in denen kein Entschädigungsanspruch entsteht.

Wer von seiner Pflegekasse mit Verweis auf eine solche Neufrist abgewiesen wird, sollte sich nicht einschüchtern lassen. Die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden ist eindeutig.

Neue Regel seit Januar 2026: Konkrete Zahlungsfrist

Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 hat der Gesetzgeber nachgeschärft. Bisher musste die Kasse die Entschädigung lediglich „unverzüglich” zahlen – ein Begriff, den die Kassen großzügig auslegten.

Seit dem 1. Januar 2026 steht eine konkrete Zahlungsfrist im Gesetz: Die Pflegekasse muss nach Fristablauf spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen die erste Wochenpauschale zahlen und danach für jede weitere begonnene Woche unverzüglich.

Gleichzeitig bekommen die Kassen ein Zugeständnis: Wird durch einen Verzögerungsgrund eine erneute Terminierung nötig, ist der Fristenlauf bis 15 Arbeitstage nach Kenntnis des MD vom Wegfall des Verzögerungsgrundes gehemmt. Das ändert aber nichts am Grundsatz, dass die ursprüngliche Frist weiterläuft.

Wann der Anspruch nicht besteht

Die Entschädigung entfällt in zwei Fällen.

Erstens: Die Pflegekasse hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Das ist etwa der Fall, wenn der Antragsteller selbst einen Begutachtungstermin absagt, beim Hausbesuch nicht angetroffen wird, sich im Krankenhaus befindet oder angeforderte Unterlagen nicht rechtzeitig einreicht. Fordert die Kasse zwingend erforderliche Unterlagen nach, wird die Frist bis zum Eingang der Unterlagen unterbrochen und läuft danach weiter.

Zweitens: Der Antragsteller befindet sich bereits in vollstationärer Pflege und hat mindestens Pflegegrad 2. In diesen Fällen geht der Gesetzgeber davon aus, dass keine akute Versorgungslücke besteht.

Wichtig: Die Kasse muss beweisen, dass sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Betroffene sollten deshalb das Datum der Antragstellung dokumentieren und sich den Eingang bestätigen lassen – per Einschreiben, Fax mit Sendebestätigung oder digitaler Eingangsbestätigung.

So fordern Betroffene die Entschädigung ein

Wer feststellt, dass die 25-Arbeitstage-Frist überschritten wurde, sollte die Entschädigung schriftlich bei der Pflegekasse einfordern. Im Schreiben sollten das Datum der Antragstellung, die Anzahl der Wochen Fristüberschreitung und der sich daraus ergebende Betrag benannt werden. Eine Frist zur Zahlung von zwei bis vier Wochen ist empfehlenswert.

Lehnt die Pflegekasse die Zahlung ab, können Betroffene direkt vor dem Sozialgericht klagen – ein Vorverfahren ist nicht erforderlich. Das hat die Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt. Vor dem Sozialgericht fallen in der Regel keine Gerichtskosten an.

Alternativ können sich Betroffene an das Bundesamt für Soziale Sicherung als zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Diese prüft das Verhalten der Pflegekasse und kann eine Zahlung durchsetzen.

FAQ

Gilt der Anspruch auch bei Höherstufungsanträgen?
Nach dem Gesetzeswortlaut ja. Die 25-Arbeitstage-Frist gilt für alle Anträge nach § 33 Abs. 1 SGB XI – also auch für Höherstufungsanträge. Einzelne Kassen versuchen dennoch, die Zahlung mit dem Argument abzulehnen, es bestehe bereits ein Pflegegrad. Betroffene sollten in diesem Fall auf den Gesetzeswortlaut verweisen. Ausgenommen sind lediglich Widerspruchsbegutachtungen – für diese gibt es keine Bearbeitungsfrist mit Sanktion.

Wie berechne ich die Frist genau?
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht. Gezählt werden nur Arbeitstage – also Montag bis Freitag ohne Feiertage. Nach 25 Arbeitstagen muss der Bescheid datiert sein. Liegt das Bescheiddatum danach, beginnt der Entschädigungsanspruch ab dem 26. Arbeitstag.

Was passiert, wenn die Kasse mich auffordert, Unterlagen nachzureichen?
Die Frist wird ab dem Tag unterbrochen, an dem die Aufforderung beim Antragsteller zugeht, und läuft ab dem Eingang der Unterlagen bei der Pflegekasse weiter. Die geforderten Unterlagen sollten deshalb möglichst schnell und nachweisbar eingereicht werden.

Kann ich die Entschädigung auch rückwirkend einfordern?
Ja. Nach der Regelverjährung des § 45 SGB I verjährt der Anspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Auch wer seinen Bescheid bereits erhalten hat, kann die Entschädigung nachträglich geltend machen. Je früher, desto besser – denn über die genaue Verjährungsfrist gibt es in der juristischen Literatur unterschiedliche Auffassungen.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium: Begutachtungsfristen

Bundesamt für Soziale Sicherung: Rundschreiben Fristberechnung § 18c Abs. 5 SGB XI

GKV-Spitzenverband: Einhaltung der Begutachtungsfristen – Statistik 2024

Verbraucherzentrale: Fristen bei der Pflegekasse

dejure.org: § 18c SGB XI

Haufe: Zahlungspflicht bei Fristüberschreitung

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Pflegegeld: So bekommt man 70 Euro jeden Monat ab Pflegegrad

27. März 2026 - 16:17
Lesedauer 6 Minuten

Wer einen Pflegegrad beantragt, braucht oft schnelle Entscheidungen: Ohne Bescheid fehlen Leistungen, Entlastung und manchmal auch die Finanzierung einer notwendigen Versorgung. Genau deshalb hat der Gesetzgeber klare Fristen gesetzt – und eine Sanktion eingeführt, wenn die Pflegekasse zu langsam arbeitet. Umgangssprachlich heißt es häufig „70 Euro bei Verzug“.

Rechtlich handelt es sich um eine pauschale Zusatzzahlung, die Woche für Woche fällig werden kann, wenn eine gesetzliche Entscheidungs- oder Begutachtungsfrist überschritten wird.

Am Ende des Beitrags findet ihr auch einen Musterantrag für die Verzugszahlung beim Pflegegeld.

70 Euro extra im Monat bei Pflegegrad Welche Frist gilt nach dem Antrag auf einen Pflegegrad?

Im Normalfall muss die Pflegekasse über den Antrag innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. „Arbeitstage“ meint dabei die Werktage von Montag bis Freitag; Sonnabende zählen nicht als Arbeitstage im Sinne dieser Frist, und gesetzliche Feiertage werden ebenfalls nicht mitgerechnet.

Entscheidend ist nicht, wann der Medizinische Dienst begutachtet, sondern wann der schriftliche Bescheid bei der antragstellenden Person ankommt beziehungsweise von der Pflegekasse erteilt wurde.

Daneben gibt es beschleunigte Verfahren für Situationen, in denen eine schnelle Weiterversorgung organisiert werden muss. Typisch ist das nach einem Krankenhausaufenthalt oder während einer stationären Rehabilitation, wenn ohne rasche Entscheidung keine sichere Anschlussversorgung gelingt.

Auch in Hospizsituationen und bei ambulanter palliativer Versorgung gelten deutlich kürzere Begutachtungsfristen.

Außerdem kann eine verkürzte Frist greifen, wenn in der häuslichen Umgebung Pflegezeit oder Familienpflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt oder vereinbart wurde.

In diesen Eilkonstellationen soll die Begutachtung sehr zeitnah stattfinden; die vollständige Begutachtung wird anschließend nachgeholt, damit die Einordnung in den passenden Pflegegrad belastbar ist.

Was bedeutet „70 Euro bei Verzug“ genau?

Wenn die Pflegekasse die maßgebliche Frist reißt, entsteht ein Anspruch auf 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung. „Begonnene Woche“ ist dabei der Begriff, der in der Praxis den Unterschied macht: Es geht nicht um volle sieben Tage. Sobald nach Fristablauf eine neue Woche „anläuft“, ist die Pauschale für diese Woche ausgelöst.

Aus Sicht der Betroffenen wirkt das wie ein Druckmittel, das die Kassen zur Beschleunigung anhalten soll – und zugleich eine finanzielle Überbrückung bietet, solange die eigentlichen Pflegeleistungen noch nicht bewilligt sind.

Wichtig ist auch: Diese 70 Euro sind keine Pflegeleistung wie Pflegegeld oder Pflegesachleistung, sondern eine Sanktion mit Ausgleichsfunktion. Sie hängt nicht davon ab, ob am Ende Pflegegrad 1, 2 oder 3 bewilligt wird – und sie kann sogar dann anfallen, wenn die Pflegekasse den Antrag später ablehnt. Maßgeblich ist die Fristüberschreitung, nicht das Ergebnis.

Ab wann muss die Pflegekasse zahlen – sofort oder erst mit dem Bescheid?

Genau an dieser Stelle gab es lange Streit in der Praxis. Manche Pflegekassen zahlten die Pauschale erst, wenn der Pflegegrad-Bescheid endlich erging – also rückwirkend am Ende des Verfahrens. Aufsichtsbehörden haben diese Praxis inzwischen deutlich kritisiert: Die Zahlung soll nicht „irgendwann“ kommen, sondern zeitnah, sobald die Frist überschritten ist.

In behördlichen Rundschreiben wird betont, dass „unverzüglich“ nicht bedeutet „nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens“. Pflegekassen sollen vielmehr fortlaufend prüfen, ob die Voraussetzungen der Pauschale vorliegen, und dann auch auszahlen.

Wer auf Entscheidungen wartet, soll in dieser Wartezeit nicht zusätzlich finanziell unter Druck geraten, und gleichzeitig sollen Pflegekassen ihre internen Abläufe so organisieren, dass Anträge nicht wochenlang liegen bleiben.

Ergänzend findet sich in öffentlich zugänglichen Erläuterungen, dass die erste Zahlung nach Fristablauf spätestens innerhalb eines begrenzten Zeitfensters erfolgen soll und weitere Wochenpauschalen danach ohne Verzögerung folgen sollen.

Für Betroffene heißt das praktisch: Sobald klar ist, dass die Frist überschritten wurde, ist die Zahlung nicht an den späteren Bescheid „gekoppelt“, sondern wird in der Logik des Gesetzes zum laufenden Anspruch.

Wann läuft die Frist weiter – und wann wird sie unterbrochen?

Die 25-Arbeitstage-Frist ist kein starrer Countdown, der unabhängig vom Geschehen einfach abläuft. Das Gesetz kennt Unterbrechungen, wenn es Gründe gibt, die die Pflegekasse nicht zu vertreten hat. Dann wird der Fristenlauf angehalten und später fortgesetzt.

Das ist mehr als Wortklauberei: Ob die Frist nur „pausiert“ oder ob sie danach neu beginnt, entscheidet darüber, ob und ab wann die 70-Euro-Pauschale fällig wird.

Einige Akteure hatten zeitweise die Auffassung vertreten, nach dem Wegfall eines nicht von der Pflegekasse zu vertretenden Hindernisses beginne eine neue, zusätzliche Frist zu laufen.

Aufsichtsbehörden haben dem widersprochen und klargestellt: Nach Ende des Hindernisses läuft die ursprüngliche Frist weiter, sie startet nicht noch einmal bei null. Für Betroffene ist das eine wichtige Botschaft, weil dadurch Fristüberschreitungen nicht durch rechnerische „Neustarts“ verwässert werden.

Unterbrechungen kommen vor allem dann in Betracht, wenn die Verzögerung aus dem Umfeld der antragstellenden Person stammt. Das kann passieren, wenn ein Begutachtungstermin abgesagt wird, die Person nicht anzutreffen ist oder kurzfristig ins Krankenhaus muss und der Termin deshalb platzt.

Auch wenn die Pflegekasse zwingend erforderliche Unterlagen anfordert, wird die Frist für die Zeit angehalten, bis die Unterlagen bei der Kasse eingegangen sind. Wer solche Unterbrechungen vermeiden will, sollte deshalb auf zügige Rückmeldungen achten und Termine möglichst so organisieren, dass eine Begutachtung tatsächlich stattfinden kann.

Wann gilt die Verzögerung als „nicht zu vertreten“ – und was bedeutet das für die 70 Euro?

Die 70-Euro-Pauschale ist an ein Verantwortungsprinzip gebunden. Sie fällt nur an, wenn die Pflegekasse die Verzögerung zu vertreten hat. Das klingt abstrakt, ist aber im Alltag oft der Streitpunkt: War es ein Organisationsproblem der Kasse oder ihres Gutachterdienstes? Lag es an Terminengpässen? Wurde die Akte intern zu lange nicht bearbeitet? Oder gab es nachvollziehbare Gründe, die außerhalb des Einflussbereichs der Pflegekasse lagen?

Je stärker sich die Ursache in die Sphäre der Kasse verlagert, desto eher spricht alles für eine Zahlungspflicht. Je deutlicher die Verzögerung dagegen dadurch entsteht, dass Termine wiederholt nicht stattfinden können oder erforderliche Unterlagen fehlen, desto eher kann die Kasse argumentieren, sie habe die Verzögerung nicht zu vertreten.

In der Praxis ist es sinnvoll, die eigene Kommunikation und die Terminlage schriftlich zu dokumentieren, um die Frage der Verantwortlichkeit später sauber nachvollziehen zu können.

Wer bekommt die 70 Euro – und gibt es Ausschlüsse?

Die Pauschale ist an den Antrag geknüpft und wird an die antragstellende Person gezahlt. Das ist häufig die pflegebedürftige Person selbst, manchmal aber auch eine bevollmächtigte Person oder eine gesetzliche Vertretung, je nachdem, wer den Antrag gestellt hat und wie die Vertretungslage dokumentiert ist.

Außerdem gibt es einen gesetzlich geregelten Ausschlussfall, der in Pflegeheimen eine Rolle spielen kann: Befindet sich die Person in vollstationärer Pflege und liegt bereits mindestens Pflegegrad 2 vor, greift die Pauschale unter bestimmten Umständen nicht.

Die Idee dahinter ist, dass in dieser Konstellation typischerweise bereits eine Leistungsgrundlage besteht und die Verzögerung bei einem Änderungs- oder Folgeantrag nicht dieselbe Überbrückungsfunktion entfalten muss wie beim erstmaligen Zugang zu Leistungen. Trotzdem lohnt sich ein genauer Blick in den Einzelfall, weil es auf die konkrete Ausgangslage und den konkreten Antrag ankommen kann.

Die 70 Euro ersetzen keine Pflegeleistungen – aber sie können die Wartezeit abfedern

Ein häufiger Irrtum ist, die 70 Euro seien eine Art „Vorschuss“ auf Pflegegeld oder würden automatisch mit späteren Pflegeleistungen verrechnet. Das ist nicht die Logik dieser Regel. Pflegeleistungen werden grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung erbracht, wenn ein Pflegegrad festgestellt wird. Die 70-Euro-Pauschale ist davon getrennt und soll den Druck erhöhen, damit die Entscheidung schneller fällt.

Gerade weil beides nebeneinanderstehen kann, ist die Pauschale kein Trostpflaster, das geringe Pflegeleistungen kompensiert. Sie ist vielmehr ein Signal: Der Staat nimmt Verzögerungen nicht einfach hin und zwingt die Pflegekassen, das Zeitproblem finanziell zu spüren, sobald Fristen überschritten werden.

Was tun, wenn die Pflegekasse nicht zahlt?

Obwohl die Rechtslage vergleichsweise klar ist, berichten Beratungsstellen immer wieder, dass Zahlungen nicht automatisch erfolgen. In solchen Fällen ist es sinnvoll, die Pflegekasse schriftlich auf die Fristüberschreitung hinzuweisen und die Pauschale ausdrücklich einzufordern.

Wichtig sind dabei konkrete Daten: Eingang des Antrags, eventuelle Unterlagenanforderungen mit Datum des Zugangs, Begutachtungstermin, eventuelle Terminverschiebungen und der Zeitpunkt, zu dem die Frist objektiv überschritten war. Je präziser diese Chronologie, desto schwerer wird es für die Pflegekasse, sich auf Unklarheiten zurückzuziehen.

Bleibt die Kasse dennoch untätig, kommen Beschwerden bei der zuständigen Aufsicht in Betracht. Welche Aufsicht zuständig ist, hängt davon ab, ob es sich um eine bundesunmittelbare Pflegekasse oder eine landesunmittelbare handelt. Auch sozialrechtliche Rechtswege stehen offen, wenn Ansprüche trotz eindeutiger Fristüberschreitung nicht erfüllt werden. In der Praxis ist jedoch oft schon die schriftliche, gut belegte Geltendmachung ein wirksamer Hebel.

Praxisfall

Frau M. aus Hannover beantragt am Montag, 3. November 2025, bei ihrer Pflegekasse erstmals einen Pflegegrad, weil sie nach mehreren Stürzen zu Hause nicht mehr allein zurechtkommt.

Die Pflegekasse bestätigt den Eingang, organisiert aber erst spät einen Termin beim Medizinischen Dienst. Die 25-Arbeitstage-Frist endet – Feiertage ausgenommen – am Montag, 8. Dezember 2025. Bis dahin hat Frau M. keinen Bescheid erhalten.

Der Bescheid kommt schließlich erst am Donnerstag, 18. Dezember 2025. Damit ist die Frist überschritten. Ab dem Tag nach Fristablauf läuft die Verzögerung, und für jede begonnene Woche der Überschreitung entsteht der Anspruch auf die Pauschale.

In diesem Beispiel fallen zwei begonnene Wochen an, sodass Frau M. zusätzlich 140 Euro erhält. Unabhängig davon bekommt sie – weil später Pflegegrad 2 festgestellt wird – die eigentlichen Pflegeleistungen rückwirkend ab November 2025 (ab dem Monat der Antragstellung).

Warum diese Regel gerade jetzt so wichtig ist

Die Pflegeversicherung steht unter Druck: mehr Anträge, mehr Begutachtungen, mehr Koordination. Gleichzeitig hängt am Pflegegrad oft eine komplette Versorgungsarchitektur – vom Pflegegeld über Entlastungsleistungen bis zur Frage, ob Angehörige ihre Arbeitszeit reduzieren können. Verzögerungen treffen deshalb nicht nur „Papierfälle“, sondern Lebensrealitäten.

Die 70-Euro-Pauschale ist in diesem Kontext weniger ein Bonus als eine rechtliche Notbremse: Sie soll verhindern, dass Wartezeiten einfach zur Normalität werden.

Wer einen Pflegegrad beantragt, muss die Fristen kennen, nicht weil man Streit sucht, sondern weil Tempo in der Pflegeversorgung häufig über Stabilität entscheidet. Und wenn die Pflegekasse dieses Tempo nicht einhält, ist die Zahlung nicht Kulanz – sie ist Pflicht.

Musterantrag Verzug Pflegegeld: Hier könnt ihr den Musterantrag zur kostenfreien Nutzung herunterladen.

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Rente: Teilrente statt Vollrente – Diesen Trick nutzen Unterhaltspflichtige und Gerichte stoppen ihn

27. März 2026 - 15:06
Lesedauer 4 Minuten

Wer nach einer Scheidung nur eine Teilrente statt der möglichen Vollrente bezieht, kann sich beim nachehelichen Unterhalt nicht ohne Weiteres auf eine geringere Leistungsfähigkeit berufen. Das Oberlandesgericht Celle hat klargestellt, dass ein unterhaltspflichtiger Ex-Ehegatte grundsätzlich die ihm zustehende Vollrente beantragen muss, wenn keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen (Az.: 21 WF 219/17).

Im konkreten Fall ging es zwar zunächst nur um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Inhaltlich hat das Gericht aber sehr deutlich erkennen lassen, dass der Antrag einer geschiedenen Ehefrau auf Abgabe einer Erklärung zur Beantragung der Vollrente durchaus Aussicht auf Erfolg hat.

OLG Celle: Teilrente darf den nachehelichen Unterhalt nicht künstlich senken

Die Beteiligten waren geschiedene Ehegatten. Im Versorgungsausgleich waren bereits Rentenanwartschaften des Mannes in erheblichem Umfang auf das Versicherungskonto der Frau übertragen worden.

Trotzdem war der Mann später durch einen familiengerichtlichen Beschluss verpflichtet worden, monatlich nachehelichen Unterhalt in Höhe von 589 Euro zu zahlen. Als er dann die Regelaltersrente beantragte, entschied er sich aber bewusst nur für eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente.

Seine monatliche Nettorente lag dadurch bei 820,79 Euro. Die geschiedene Ehefrau selbst bezog noch keine Altersrente und wollte verhindern, dass durch die reduzierte Rentenzahlung ihre Unterhaltsansprüche faktisch leer laufen.

Unterhaltspflichtige müssen auch im Rentenalter ihre Einkünfte voll ausschöpfen

Nach Auffassung des Gerichts endet die Pflicht zur wirtschaftlichen Rücksichtnahme nicht automatisch mit der Scheidung. Zwar gilt nach der Trennung und Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung, dennoch besteht bei fortdauernder Unterhaltspflicht weiterhin eine nacheheliche Solidarität.

Diese Pflicht bedeutet nach Ansicht des OLG Celle auch, dass der Unterhaltspflichtige seine vorhandenen Einkommensquellen nicht ohne sachlichen Grund künstlich klein halten darf. Das gilt nicht nur für Arbeitseinkommen, sondern auch für gesetzliche Rentenansprüche.

Das Gericht macht damit deutlich, dass eine gesetzliche Altersrente im Unterhaltsrecht nicht beliebig disponibel ist. Wer Unterhalt schuldet, muss grundsätzlich die Leistungen in Anspruch nehmen, die ihm tatsächlich zustehen.

Vollrente statt Teilrente: Wann geschiedene Ehepartner darauf bestehen können

Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts, dass aus dem Rücksichtnahmegebot ein Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung folgen kann. Konkret kann also verlangt werden, dass der unterhaltspflichtige frühere Ehepartner gegenüber der Rentenversicherung die Vollrente beantragt.

Nach Auffassung des OLG Celle kann eine solche Verpflichtung im Wege eines familiengerichtlichen Verfahrens durchgesetzt werden. Wird der Antragsteller verurteilt, gilt die entsprechende Erklärung mit Rechtskraft der Entscheidung sogar als abgegeben.

Das ist für Betroffene von großer Bedeutung. Denn dadurch kann verhindert werden, dass ein Unterhaltspflichtiger seine tatsächliche Leistungsfähigkeit durch die Wahl einer Teilrente zulasten des geschiedenen Ehepartners reduziert.

Nachehelicher Unterhalt: Warum eine bewusst reduzierte Rente problematisch ist

Der Mann hatte argumentiert, dass ihm die Vollrente keinen Vorteil bringe. Er benötige das zusätzliche Geld nicht, außerdem führe der nicht in Anspruch genommene Rententeil über Zins- und Zinseszinseffekte später zu einer höheren Gesamtrente.

Das ließ das Gericht nicht gelten. Entscheidend sei nicht, ob der Unterhaltspflichtige persönlich mit einer kleineren Teilrente auskommt, sondern ob er aus unterhaltsrechtlicher Sicht verpflichtet ist, seine vorhandenen Mittel vollständig einzusetzen.

Wer nur eine Teilrente bezieht, obwohl eine Vollrente möglich wäre, kann sich daher im Unterhaltsrecht nicht einfach auf eine geringere Leistungsfähigkeit berufen. Nach der vorläufigen Bewertung des OLG wäre im Zweifel sogar mit fiktiven Einkünften aus einer Vollrente zu rechnen.

Gericht sieht in der Teilrente ohne triftigen Grund eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht

Das OLG Celle hat zugleich betont, dass es Ausnahmen geben kann. Eine Teilrente könnte dann unschädlich sein, wenn im Einzelfall gewichtige und unterhaltsrechtlich beachtliche Gründe gegen die Inanspruchnahme der Vollrente sprechen.

Solche Gründe konnte der Mann hier aber nicht darlegen. Er verwies allein auf mögliche Zinsvorteile und darauf, dass er das Geld aktuell nicht brauche.

Genau das reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Im Gegenteil: Wenn jemand ohne nachvollziehbaren Grund nur eine Teilrente beantragt und dadurch den Zugriff des unterhaltsberechtigten Ex-Partners auf pfändbare Einkünfte erschwert, kann das als missbräuchlich angesehen werden.

Teilrente und Unterhalt: Diese Rolle spielt die nacheheliche Solidarität

Die Richter stellen in ihrer Begründung stark auf die fortwirkende nacheheliche Solidarität ab. Auch nach der Scheidung besteht also jedenfalls dann noch eine besondere Verantwortung füreinander, wenn ein Unterhaltsverhältnis fortbesteht.

Daraus folgt, dass der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft und sein Vermögen so gut wie möglich einsetzen muss. Diese Grundsätze gelten nach Ansicht des Gerichts auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die Inanspruchnahme gesetzlicher Rentenleistungen.

Mit anderen Worten: So wie vor der Rente eine zumutbare Erwerbstätigkeit verlangt werden kann, darf nach Rentenbeginn grundsätzlich erwartet werden, dass die verfügbare Vollrente beantragt wird. Eine freiwillige Beschränkung auf eine Teilrente ist unterhaltsrechtlich nicht folgenlos.

Warum das Gericht der geschiedenen Ehefrau Verfahrenskostenhilfe zusprach

Im entschiedenen Fall ging es formal noch nicht um die endgültige Verpflichtung zur Beantragung der Vollrente. Zunächst musste das Gericht nur prüfen, ob die Rechtsverfolgung der geschiedenen Ehefrau hinreichende Erfolgsaussichten hat.

Genau das hat das OLG Celle bejaht. Schwierige oder bislang nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen dürften im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht abschließend zulasten der antragstellenden Partei entschieden werden.

Deshalb erhielt die Frau ratenfreie Verfahrenskostenhilfe. Das ist ein deutliches Signal dafür, dass das Gericht ihre Argumentation in der Sache für tragfähig hält.

FAQ: Teilrente, Vollrente und nachehelicher Unterhalt einfach erklärt

Kann ein geschiedener Ehepartner verlangen, dass der andere statt einer Teilrente die Vollrente beantragt?
Ja, nach der Entscheidung des OLG Celle kommt ein solcher Anspruch grundsätzlich in Betracht, wenn weiterhin nachehelicher Unterhalt geschuldet wird und keine triftigen Gegenargumente vorliegen.

Darf ein Unterhaltspflichtiger seine Rente freiwillig reduzieren?
Nicht ohne Weiteres. Wer Unterhalt zahlen muss, darf seine Leistungsfähigkeit nicht bewusst zulasten des unterhaltsberechtigten Ex-Partners verringern.

Reicht es als Grund aus, dass man mit der Teilrente persönlich auskommt?
Nein. Nach Auffassung des Gerichts ist das kein ausreichender unterhaltsrechtlicher Grund.

Kann das Gericht die Beantragung der Vollrente tatsächlich durchsetzen?
Ja. Nach der Entscheidung kann die Abgabe der Erklärung zur Vollrente gerichtlich verlangt werden, und mit Rechtskraft kann diese Erklärung sogar als abgegeben gelten.

Gilt das nur für Renten oder auch für andere Einkünfte?
Die Entscheidung betrifft zwar die gesetzliche Rente, folgt aber dem allgemeinen Grundsatz, dass Unterhaltspflichtige ihre verfügbaren Einkommensquellen vollständig ausschöpfen müssen.

Fazit: Wer Unterhalt schuldet, darf seine gesetzliche Rente nicht beliebig kleinrechnen

Die Entscheidung des OLG Celle ist ein wichtiges Signal für geschiedene Ehepartner mit offenen Unterhaltsansprüchen. Wer unterhaltspflichtig ist, kann sich nicht einfach durch die Wahl einer Teilrente ärmer rechnen, wenn er eigentlich Anspruch auf eine höhere Vollrente hätte.

Für Unterhaltsberechtigte bedeutet das: Es kann sich lohnen, genau hinzuschauen, ob der frühere Ehepartner seine Rentenansprüche voll ausschöpft. Tut er das ohne überzeugenden Grund nicht, kann unter Umständen sogar ein gerichtlicher Anspruch auf Beantragung der Vollrente bestehen.

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Bürgergeld-Vorschuss verweigert: Jobcenter nutzt falschen Paragraphen gegen Betroffene

27. März 2026 - 15:02
Lesedauer 7 Minuten

563 Euro Regelbedarf plus Miete – und am Ersten ist das Konto leer, obwohl der Weiterbewilligungsantrag seit Wochen beim Jobcenter liegt. Wer in diese Lage gerät, hat ein konkretes gesetzliches Instrument, das eine Zahlungspflicht auslöst und die Behörde unter Handlungsdruck setzt: den Vorschuss nach § 42 Abs. 1 SGB I.

Ein formloser Antrag genügt. Die meisten Betroffenen kennen diesen Hebel nicht – sie rufen an, warten, rufen wieder an. Dokumentiert ist davon nichts, eine Frist läuft schon gar nicht.

Zahlungslücke nach der Weiterbewilligung – warum Warten keine Lösung ist

Der Bewilligungszeitraum beim Bürgergeld beträgt in der Regel zwölf Monate, in manchen Fällen sechs. Läuft er aus, muss das Jobcenter anhand des Weiterbewilligungsantrags erneut prüfen, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht.

Diese Prüfung dauert – mal Tage, mal Wochen. Die Gründe sind immer dieselben: Einkommen muss neu berechnet werden, die Kosten der Unterkunft werden geprüft, Unterlagen von Arbeitgebern oder Vermietern fehlen noch, oder die Sachbearbeitung ist schlicht überlastet.

Ein typisches Szenario: Frau M., 34, alleinerziehend, zwei Kinder, arbeitet auf 538-Euro-Basis. Ihren WBA hat sie zwei Monate vor Ablauf gestellt, alle Unterlagen eingereicht. Trotzdem liegt am 30. Juni kein neuer Bescheid vor – die Einkommensprüfung zieht sich. Am 1. Juli kommt keine Zahlung.

Sie ruft im Jobcenter an, wird vertröstet: Die Bearbeitung dauere noch, man melde sich. Zwei Wochen später dasselbe Spiel. Inzwischen ist die Miete offen, der Energieversorger mahnt. Eine Frist läuft trotzdem nicht, denn einen Vorschussantrag hat Frau M. nie gestellt.

Rein rechtlich haben Jobcenter bis zu sechs Monate Zeit, über einen Antrag zu entscheiden – so regelt es § 88 Abs. 1 SGG. Die meisten Behörden brauchen bei Weitem nicht so lang. Aber selbst zwei oder drei Wochen ohne Geld reichen, damit Miete, Strom und Lebensmittel zum Problem werden.

§ 42 SGB I – Vorschuss auf Bürgergeld bei Zahlungslücke

Der Vorschuss nach § 42 Abs. 1 SGB I greift, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen: Ein Anspruch auf Geldleistungen besteht dem Grunde nach, und die genaue Höhe lässt sich voraussichtlich noch nicht feststellen. Bei einem rechtzeitig gestellten Weiterbewilligungsantrag ist beides typischerweise erfüllt. Der Anspruch auf Bürgergeld steht im Kern fest, nur die exakte Berechnung hängt noch.

Entscheidend ist der Unterschied zwischen Kann und Muss. Ohne Antrag des Betroffenen darf das Jobcenter einen Vorschuss zahlen – Ermessen. Mit Antrag wird daraus eine Pflicht. Das Gesetz formuliert das unmissverständlich: Der Leistungsträger hat Vorschüsse zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt. Die Zahlung muss spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags beginnen. Keine Empfehlung, keine Richtlinie – eine gesetzliche Frist.

Der Antrag selbst ist an keine Form gebunden. Ein formloses Schreiben genügt, ebenso eine E-Mail oder eine mündliche Erklärung im Jobcenter. Er muss aber belegbar eingehen. Ohne Eingangsnachweis läuft keine Frist, und es gibt später keine Grundlage für gerichtliche Schritte. Einschreiben, Fax mit Sendeprotokoll oder persönliche Abgabe mit Eingangsbestätigung – das sind die sicheren Wege.

§ 42 SGB I oder § 42 SGB II – der teure Verwechslungsfehler

Gleiche Paragraphennummer, völlig verschiedene Instrumente. Diese Verwechslung kostet Betroffene regelmäßig Geld und Zeit – und sie passiert nicht nur auf Seiten der Leistungsbeziehenden, sondern auch in Jobcentern selbst.

§ 42 Abs. 2 SGB II regelt die vorzeitige Leistung. Das ist eine Abschlagszahlung auf bereits bewilligte Leistungen – maximal 100 Euro, und nur wenn ein gültiger Bewilligungsbescheid vorliegt. Im Kern wird lediglich der Zahlungszeitpunkt verschoben. § 42 Abs. 1 SGB I regelt den Vorschuss. Der setzt gerade voraus, dass noch kein Bescheid vorliegt. Keine gesetzliche Obergrenze. Höhe nach Ermessen, orientiert an der voraussichtlichen Anspruchshöhe und der konkreten Notlage.

Wie das konkret schiefgeht: Herr K. beantragt beim Jobcenter einen Vorschuss, weil sein WBA seit sechs Wochen unbearbeitet liegt. Die Sachbearbeiterin erklärt, ein Vorschuss sei nur mit Bescheid möglich, sie könne höchstens 100 Euro als vorzeitige Leistung anweisen. Herr K. nimmt die 100 Euro, weil er das Geld braucht.

Was er nicht weiß: Die vorzeitige Leistung nach SGB II setzt gerade den Bescheid voraus, den es noch gar nicht gibt. Und der Vorschuss nach SGB I, auf den er tatsächlich Anspruch hätte, kennt keine 100-Euro-Grenze. Die Sachbearbeiterin hat das falsche Instrument angeboten – ob aus Unkenntnis oder Kalkül, spielt für das Ergebnis keine Rolle. Immerhin: Herr K. kann den Vorschuss nach § 42 SGB I jederzeit nachholen. Die 100 Euro aus der vorzeitigen Leistung ändern daran nichts, sie werden später ohnehin verrechnet.

Vorschuss plus vorläufige Bewilligung – die Kombinationsstrategie

Es gibt Fälle, in denen das Jobcenter beim Vorschuss mauert, weil es den Anspruch „dem Grunde nach” in Frage stellt. Einkommen noch unklar, Hilfebedürftigkeit nicht abschließend geprüft – solche Argumente tauchen regelmäßig auf.

Für diese Konstellation gibt es einen zweiten Hebel: die vorläufige Bewilligung nach § 41a SGB II. Dabei kann das Jobcenter Bürgergeld vorläufig bewilligen, wenn die abschließende Klärung länger dauert, die Voraussetzungen aber bereits hinreichend wahrscheinlich sind.

Wer beide Instrumente im selben Schreiben beantragt – Vorschuss nach § 42 SGB I als Hauptantrag, vorläufige Bewilligung nach § 41a SGB II hilfsweise –, nimmt dem Jobcenter die Ausweichroute. Lehnt es den Vorschuss ab, muss es sich mit der vorläufigen Bewilligung befassen.

Bei § 41a leisten Jobcenter erfahrungsgemäß weniger Widerstand – eine vorläufige Bewilligung nimmt ihnen die endgültige Prüfung nicht ab, sie legt die Behörde also weniger fest als ein Vorschuss, der sofort Geld auslöst. Beides sauber beantragt erhöht die Chancen auf eine schnelle Zahlung erheblich.

So muss der Vorschussantrag aussehen

Der Antrag braucht keine juristische Sprache – er muss klar sein und belegbar beim Jobcenter eingehen. Am Anfang steht der ausdrückliche Bezug auf § 42 Abs. 1 SGB I. Dann folgt der Hinweis auf den bereits gestellten Weiterbewilligungsantrag mit Datum und eine kurze Erklärung, warum die endgültige Leistungshöhe noch nicht feststeht – etwa weil die Einkommensprüfung oder KdU-Prüfung noch läuft.

Den Kern bildet die Darstellung der konkreten Notlage mit Belegen. Am Ende steht hilfsweise der Antrag auf vorläufige Bewilligung nach § 41a SGB II.

Besonders wirksam sind ein aktueller Kontoauszug, der die Mittellosigkeit zeigt, ein Nachweis zur Miethöhe und zum Rückstand, Mahnungen oder Sperrandrohungen von Energieversorgern und eine drohende Kündigung der Wohnung. Je konkreter die Notlage belegt ist, desto weniger Angriffsfläche hat die Gegenseite – und desto stärker steht man da, falls der nächste Schritt ein Eilverfahren wird.

Wenn das Jobcenter nicht reagiert – Eskalation bis zum Sozialgericht

Die Monatsfrist ab Antragseingang ist die gesetzliche Obergrenze – bei akuter Notlage muss das Jobcenter deutlich schneller handeln, im Einzelfall sofort. Auch die Ausgabe von Warengutscheinen ist möglich, wenn damit die unmittelbare Not abgewendet werden kann. Hätte Frau M. am Tag nach dem ausgebliebenen Geldeingang am 1. Juli den Vorschussantrag gestellt, wäre die Frist Anfang August abgelaufen – rechtzeitig vor der ersten Mietkündigung.

Reagiert das Jobcenter nicht oder lehnt es den Vorschuss ab, bleibt der Eilantrag beim Sozialgericht. Die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG ist das Instrument, das am schnellsten wirkt. Der Antrag ist kostenlos und kann formlos gestellt werden – schriftlich oder direkt bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts zur Niederschrift.

Voraussetzung: ein glaubhaft gemachter Anspruch und eine überzeugende Eilbedürftigkeit. Kontoauszüge, Mietrückstandsnachweise und Sperrandrohungen sind die entscheidenden Belege.

Oft kommt es gar nicht zum Beschluss. Das Gericht hört das Jobcenter an, teilt seine vorläufige Einschätzung mit – und die Behörde lenkt ein, um einen negativen Beschluss zu vermeiden. Wer die Notlage sauber belegt hat, steht hier in einer starken Position. Die Untätigkeitsklage ist rechtlich ebenfalls möglich, kann aber erst nach sechs Monaten erhoben werden und hilft bei akuter Geldnot nicht weiter.

Zahlungslücke überbrückt – was danach passiert

Der Vorschuss ist kein Geschenk, sondern eine Vorauszahlung. Sobald der endgültige Bewilligungsbescheid vorliegt, rechnet das Jobcenter den Vorschuss an. Lag er unter dem tatsächlichen Anspruch, gibt es eine Nachzahlung. Lag er darüber – was selten vorkommt –, wird die Differenz zurückgefordert. Allerdings gilt eine Bagatellgrenze von 50 Euro: Liegt die Überzahlung darunter, verzichtet die Behörde auf die Rückforderung.

Wichtig: Versäumt das Jobcenter die Verrechnung im Bewilligungsbescheid, kann es diese nachträglich nicht mehr einfach nachholen. Dann wäre nur noch eine Rücknahme nach § 45 SGB X möglich – mit deutlich strengeren Voraussetzungen.

Betroffene sollten den Bewilligungsbescheid deshalb sofort prüfen, wenn er kommt: Wurde der Vorschuss korrekt angerechnet? Stimmt die Nachzahlung? Wer Fehler bei der Verrechnung entdeckt, muss innerhalb der regulären Widerspruchsfrist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids reagieren – danach wird eine Korrektur deutlich schwieriger.

Mietrückstand, Stromsperre, Kündigung – der Vorschussantrag unterbricht die Kette

Die Zahlungslücke bei der Weiterbewilligung ist kein Randproblem, sondern ein struktureller Schwachpunkt im System. Betroffene haben alles richtig gemacht – WBA rechtzeitig gestellt, Unterlagen eingereicht – und stehen trotzdem ohne Geld da, weil die Behörde nicht hinterherkommt. Zwei Wochen ohne Zahlung führen zum Mietrückstand.

Vier Wochen zum Mahnverfahren. Sechs Wochen zur Kündigungsandrohung. Der Vorschussantrag nach § 42 SGB I unterbricht genau diese Kette – er löst eine gesetzliche Zahlungspflicht aus und ist der erste Baustein für jede weitere Eskalation bis hin zum Sozialgericht. Wer ihn nicht stellt, gibt sein stärkstes Druckmittel freiwillig ab.

Übrigens: Der gleiche Mechanismus greift auch bei einem Umzug in einen anderen Jobcenter-Bezirk. Zuständigkeitswechsel sind ein klassischer Auslöser für wochenlange Zahlungsunterbrechungen – und § 42 SGB I ist dort genauso das richtige Instrument.

Wie hoch fällt der Vorschuss nach § 42 SGB I aus?

Die Höhe liegt im Ermessen des Jobcenters. Eine gesetzliche Obergrenze gibt es – anders als bei der vorzeitigen Leistung nach § 42 Abs. 2 SGB II mit ihren 100 Euro – nicht. Das Jobcenter orientiert sich an der voraussichtlichen Anspruchshöhe, zahlt aber fast immer mit Abschlag, um Rückforderungen zu vermeiden. Wer die Notlage konkret belegen kann, hat bessere Karten auf eine angemessene Summe – und im Zweifel eine Grundlage, das Ermessen gerichtlich überprüfen zu lassen.

Kann das Jobcenter den Vorschuss wegen fehlender Unterlagen ablehnen?

Fehlende Unterlagen sind kein automatischer Ablehnungsgrund. Der Vorschuss ist gerade dafür gedacht, die Zeit zu überbrücken, in der die endgültige Berechnung noch nicht möglich ist. Solange Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit plausibel vorliegen, besteht der Anspruch.

Etwas anderes gilt nur, wenn Betroffene geforderte Unterlagen ohne nachvollziehbaren Grund nicht einreichen – das liefert dem Jobcenter eine einfache Begründung. Wer hingegen aktiv mitwirkt und die Verzögerung nicht selbst verursacht hat, steht rechtlich auf sicherem Boden.

Was tun, wenn das Jobcenter die vorzeitige Leistung statt des Vorschusses anbietet?

Die 100 Euro nach § 42 Abs. 2 SGB II annehmen – aber gleichzeitig auf dem Vorschuss nach § 42 SGB I bestehen. Beides schließt sich nicht gegenseitig aus. Die vorzeitige Leistung ist ein Sofort-Pflaster, der Vorschuss das eigentliche Instrument.

Wer die 100 Euro nimmt und denkt, damit sei die Sache erledigt, verschenkt den Anspruch auf eine deutlich höhere Zahlung. Entscheidend ist, den Vorschussantrag schriftlich und mit Bezug auf § 42 SGB I nachzuschieben – am besten noch am selben Tag.

Wie schnell muss das Jobcenter nach dem Antrag zahlen?

Spätestens nach einem Kalendermonat ab Antragseingang. Bei akuter Notlage muss es schneller gehen – im Einzelfall sofort, etwa durch Barauszahlung oder Warengutscheine. Wer nach Ablauf der Monatsfrist weder Geld noch eine Entscheidung erhalten hat, sollte nicht weiter warten, sondern den Eilantrag beim Sozialgericht vorbereiten. Die einstweilige Anordnung ist kostenlos und kann auch ohne Anwalt gestellt werden.

Gesetze im Internet: § 42 SGB I – Vorschüsse

Gesetze im Internet: § 42 SGB II – Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 42 SGB I

Bundesagentur für Arbeit: Weiterbewilligungsantrag Bürgergeld

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Krankengeld nach Arbeitslosengeld I: Gericht bestätigt neuen Anspruch trotz früherer Lücke

27. März 2026 - 13:27
Lesedauer 4 Minuten

Wer nach einer Unterbrechung zunächst Arbeitslosengeld I bezieht und später erneut krankgeschrieben wird, kann trotzdem wieder Anspruch auf Krankengeld haben. Genau das hat das Sozialgericht Lüneburg entschieden und damit einer Krankenkasse widersprochen, die wegen einer früheren Lücke in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jede weitere Zahlung verweigern wollte (Az.: S 9 KR 76/16).

Für Betroffene ist das Urteil wichtig, weil Krankenkassen sich in vergleichbaren Fällen häufig auf einen angeblich einheitlichen Krankheitsfall berufen. Das Gericht stellte aber klar, dass beim Krankengeld jeder Bewilligungsabschnitt gesondert geprüft werden muss und ein neuer Anspruch entstehen kann.

Warum die Krankenkasse den neuen Krankengeldanspruch ablehnte

Die Klägerin war zunächst als medizinische Fachangestellte beschäftigt und wurde bereits während des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben. Nach dem Ende des Jobs zahlte die Krankenkasse Krankengeld, stellte die Leistung aber später ein, weil eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht lückenlos vorgelegen habe.

Später meldete sich die Frau arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld I. Als sie danach erneut arbeitsunfähig wurde, verweigerte die Krankenkasse abermals Krankengeld mit dem Argument, es handele sich weiterhin um denselben durchgehenden Krankheitsfall, bei dem der Anspruch schon zuvor wegen der Bescheinigungslücke entfallen sei.

Krankengeldanspruch wird abschnittsweise geprüft und nicht als Dauerfall

Das Sozialgericht Lüneburg folgte dieser Sichtweise nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist bei fortdauernder Krankheit, aber abschnittsweiser Bewilligung von Krankengeld jeder einzelne Bewilligungszeitraum eigenständig zu prüfen.

Damit kommt es nicht allein darauf an, ob irgendwann früher einmal eine Unterbrechung in der Krankschreibung vorlag. Entscheidend ist vielmehr, ob im jeweiligen neuen Abschnitt alle Voraussetzungen für Krankengeld wieder erfüllt sind und ob zu diesem Zeitpunkt ein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch besteht.

Arbeitslosengeld I kann einen neuen Anspruch auf Krankengeld auslösen

Genau an diesem Punkt war der Fall für die Klägerin erfolgreich. Sie war ab ihrer Arbeitslosmeldung über den Bezug von Arbeitslosengeld I gesetzlich krankenversichert und diese Versicherung vermittelte grundsätzlich wieder einen Anspruch auf Krankengeld.

Die Bundesagentur für Arbeit zahlte ihr zunächst Arbeitslosengeld als Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall bis zum 18. Mai 2015. Danach musste geprüft werden, ob ab dem 19. Mai 2015 ein neuer Krankengeldanspruch gegenüber der Krankenkasse bestand, und genau das hat das Gericht bejaht.

Frühere Lücke in der Krankschreibung beendet nicht automatisch jeden späteren Krankengeldanspruch

Die Krankenkasse wollte den früheren Verlust des Krankengeldes praktisch dauerhaft fortschreiben. Das Gericht machte jedoch deutlich, dass die frühere Lücke nur den damaligen Anspruch beendet hatte, aber nicht automatisch jeden späteren neuen Anspruch ausschließen kann.

Im Januar 2015 war der Anspruch nach Auffassung des Gerichts deshalb verloren gegangen, weil die Versicherte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in einem Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch stand. Im späteren Zeitraum war sie aber wieder anders versichert, nämlich über den Bezug von Arbeitslosengeld I, und genau das änderte die Rechtslage.

Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosengeld I: Wann Krankengeld gezahlt wird

Das Gericht erinnerte zudem an einen wichtigen Unterschied bei Arbeitslosen. Wer Arbeitslosengeld I bezieht, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung arbeitsunfähig, wenn er krankheitsbedingt nicht mehr in dem zeitlichen Umfang arbeiten kann, für den er sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat.

Das ist ein anderer Maßstab als bei Beschäftigten mit festem Arbeitsplatz. Deshalb musste im vorliegenden Fall auch berücksichtigt werden, dass sich die Klägerin arbeitslos gemeldet, dem Arbeitsmarkt im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt und an Maßnahmen der Agentur für Arbeit teilgenommen hatte.

Neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war für den Krankengeldanspruch entscheidend

Ab dem 7. April 2015 wurde die Klägerin erneut arbeitsunfähig geschrieben. Nach den Feststellungen des Gerichts legte sie diese sowie die folgenden Bescheinigungen rechtzeitig vor, zuletzt bis zum 9. Juli 2015.

Damit war für den hier streitigen Zeitraum ab dem 19. Mai 2015 eine aktuelle ärztliche Feststellung vorhanden. Das Gericht wertete dies als neuen, eigenständig zu prüfenden Bewilligungsabschnitt, sodass die Krankenkasse nicht einfach auf die alte Unterbrechung aus Januar verweisen durfte.

Lückenlose Nachweise und Klinikaufenthalt stärkten den Anspruch auf Krankengeld

Zusätzlich sprach für die Klägerin, dass sie für den späteren Zeitraum lückenlose Arbeitsunfähigkeitsnachweise vorlegte. Unterbrochen wurde dieser Zeitraum nur durch eine stationäre Behandlung, was den Krankengeldanspruch rechtlich nicht zerstörte, sondern vielmehr zusätzlich absichern konnte.

Das Gericht verurteilte die Krankenkasse daher, Krankengeld für die Zeit vom 19. Mai 2015 bis zum 8. Juli 2015 zu zahlen. Der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid wurden aufgehoben.

Welche Regeln im SGB V für den Krankengeldanspruch maßgeblich waren

Rechtsgrundlage war § 44 Abs. 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder wenn sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden.

Wichtig war außerdem die damals geltende Fassung des § 46 SGB V. Danach entstand der Anspruch auf Krankengeld im Regelfall ab dem Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, weshalb es für jeden neuen Abschnitt auf eine saubere und rechtzeitige ärztliche Bescheinigung ankam.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zu Krankengeld nach Arbeitslosengeld I

Kann nach einer früheren Lücke in der Krankschreibung später trotzdem wieder Krankengeld entstehen?
Ja. Das Urteil zeigt, dass eine frühere Unterbrechung nicht automatisch jeden späteren Anspruch ausschließt, wenn in einem neuen Bewilligungsabschnitt wieder alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Ist Arbeitslosengeld I ein Hindernis für Krankengeld?
Nein. Wer Arbeitslosengeld I bezieht, ist in der Regel gesetzlich krankenversichert und kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Krankengeld erhalten.

Muss die Krankenkasse immer den gesamten Krankheitsverlauf als einen Fall behandeln?
Nein. Nach der Entscheidung des Sozialgerichts ist jeder Krankengeldabschnitt eigenständig zu prüfen. Eine alte Lücke darf nicht pauschal auf spätere Zeiträume übertragen werden.

Warum war die neue Krankschreibung hier so wichtig?
Weil der Krankengeldanspruch für den späteren Zeitraum auf einer neuen ärztlichen Feststellung beruhte. Genau dadurch konnte ein neuer Abschnitt beginnen, der rechtlich neu zu bewerten war.

Was sollten Betroffene in ähnlichen Fällen beachten?
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sollten immer rechtzeitig eingeholt und eingereicht werden. Außerdem lohnt sich Widerspruch oder Klage, wenn die Krankenkasse einen neuen Anspruch allein wegen einer alten Unterbrechung ablehnt.

Was das Urteil für Krankengeld-Bezieher bedeutet

Das Urteil stärkt Versicherte, die nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I erneut krank werden. Krankenkassen können sich nicht ohne Weiteres auf eine alte Lücke berufen, wenn später ein neuer Versicherungsstatus mit Krankengeldanspruch besteht und die Arbeitsunfähigkeit erneut ordnungsgemäß festgestellt wurde.

Für Betroffene bedeutet das vor allem eines: Eine frühere Unterbrechung muss nicht das endgültige Aus für Krankengeld sein. Wer nach einer Phase mit Arbeitslosengeld I erneut krankgeschrieben wird, sollte die Ablehnung der Krankenkasse deshalb genau prüfen lassen.

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Schwerbehinderung: Anspruch auf Kfz-Hilfe besteht häufiger als viele denken

27. März 2026 - 12:58
Lesedauer 4 Minuten

Schwerbehinderte Menschen haben nicht automatisch Anspruch auf ein eigenes Auto. Doch wenn Schule, Studium oder eine besonders intensive Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ohne eigenes Fahrzeug praktisch nicht möglich sind, kann Eingliederungshilfe greifen.

Genau das hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht entschieden und einem Kläger grundsätzlich einen Zuschuss zur Anschaffung eines behindertengerechten Autos zugesprochen (Az.: L 9 SO 16/11).

Der Kläger litt an einer Spina bifida, hatte einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, B, aG und H. Er beantragte einen Zuschuss für ein behindertengerechtes Kfz, weil er als Schüler, später als Student und außerdem als leistungsorientierter Rollstuhl-Basketballer regelmäßig auf Fahrten angewiesen war, die ohne eigenes Fahrzeug kaum zu bewältigen waren.

Wann Schwerbehinderte Anspruch auf Kfz-Hilfe haben

Nach den gesetzlichen Regeln der Eingliederungshilfe kommt Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs nur in Betracht, wenn ein behinderter Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung regelmäßig auf die Nutzung eines Autos angewiesen ist. Gemeint ist damit nicht nur ein gelegentlicher Bedarf, sondern ein ständiger oder fast täglicher Mobilitätsbedarf.

Das Gericht betonte, dass ein eigenes Auto nicht schon deshalb bezahlt werden muss, weil es bequemer oder praktischer ist. Erst wenn die notwendige Mobilität nicht in zumutbarer Weise durch Bus, Bahn, Behindertenfahrdienst, Taxi oder Mietwagen sichergestellt werden kann, kommt ein Zuschuss für ein behindertengerechtes Fahrzeug überhaupt in Betracht.

Gericht zieht klare Grenze: Freizeit allein reicht für Kfz-Hilfe nicht aus

Das Landessozialgericht stellte klar, dass reine Freizeitfahrten in der Regel keinen Anspruch auf ein eigenes Auto begründen. Besuche bei Freunden und Verwandten, Urlaubsfahrten, Einkäufe, kulturelle Veranstaltungen oder Wege zu Behörden reichen nach der Entscheidung für sich genommen meist nicht aus.

Auch Menschen mit Behinderung müssen nach Auffassung des Gerichts gewisse Unannehmlichkeiten hinnehmen. Wartezeiten, organisatorischer Aufwand und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Fahrdienstes sind grundsätzlich zumutbar, solange die notwendige Mobilität dadurch tatsächlich sichergestellt werden kann.

Behindertengerechtes Auto kann für Schule und Studium notwendig sein

Anders kann die Lage beim Schulbesuch oder Studium sein. Im Fall des Klägers war genau das ein entscheidender Punkt. Er besuchte ein Gymnasium und musste an fünf Tagen pro Woche zur Schule. Die Nutzung der Schülerbeförderung hielt das Gericht wegen des Gedränges und der besonderen Gefahrenlage für einen Rollstuhlfahrer für unzumutbar.

Nach dem Abitur zog der Kläger zum Studium um. Auch dort blieb das Auto nach seiner Darstellung notwendig, weil Lehrveranstaltungen zu Zeiten stattfanden, die mit dem öffentlichen Nahverkehr nicht zuverlässig erreichbar waren. Das Gericht hielt diese Angaben für nachvollziehbar und bestätigte, dass auch für ein Studium ein eigenes Kfz im Einzelfall erforderlich sein kann.

Rollstuhl-Basketball auf hohem Niveau kann Kfz-Hilfe rechtfertigen

Besondere Bedeutung hatte in diesem Fall außerdem der Sport. Der Kläger spielte Rollstuhl-Basketball nicht nur als Hobby, sondern auf hohem Niveau. Er trainierte mehrmals pro Woche an verschiedenen Orten, spielte in leistungsstarken Teams und war sogar Mitglied der U23-Nationalmannschaft.

Das Gericht machte deutlich, dass profimäßig betriebener Sport bei behinderten Menschen nicht einfach als bloße Freizeitgestaltung abgetan werden darf. Eine solche Aktivität kann Teil der gesellschaftlichen Teilhabe sein und zugleich Gesundheit, Selbstständigkeit und psychisches Wohlbefinden fördern. Deshalb durfte der Kläger auch insoweit nicht auf nur theoretische Alternativen verwiesen werden.

Schon gekauftes Auto schließt Zuschuss nicht automatisch aus

Während des laufenden Gerichtsverfahrens hatte der Kläger bereits selbst ein gebrauchtes, behindertengerecht umgebautes Fahrzeug gekauft. Die Behörde argumentierte deshalb, es bestehe keine Notlage mehr und damit auch kein Anspruch auf eine Beihilfe.

Dem folgte das Landessozialgericht ausdrücklich nicht. Wenn ein Anspruch auf eine Geldleistung geltend gemacht wird, ist es rechtlich nicht entscheidend, dass sich der Betroffene das notwendige Hilfsmittel zwischenzeitlich selbst beschafft hat. Wer sich wegen einer rechtswidrigen Ablehnung das Fahrzeug selbst kaufen muss, verliert dadurch nicht automatisch seinen Anspruch.

Warum die Behörde über die Kfz-Beihilfe neu entscheiden muss

Das Sozialgericht Lübeck hatte die ablehnenden Bescheide bereits aufgehoben und den Sozialhilfeträger verpflichtet, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Diese Entscheidung bestätigte das Landessozialgericht.

Damit stand fest, dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf eine Kfz-Beihilfe hatte. Offen blieb nur noch, in welcher konkreten Höhe die Leistung zu gewähren ist. Darüber musste die Behörde erneut entscheiden und dabei auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers berücksichtigen.

Urteil zur Kfz-Hilfe ist wichtig für Menschen mit Behinderung

Die Entscheidung zeigt, dass ein Anspruch auf Kfz-Hilfe nicht nur für die Teilhabe am Arbeitsleben bestehen kann. Auch Schule, Studium und eine besonders gewichtige gesellschaftliche Teilhabe können eine Förderung rechtfertigen. Entscheidend ist immer, ob ein eigenes Fahrzeug wegen der Behinderung wirklich notwendig ist und andere Transportmöglichkeiten nicht ausreichen.

Für Betroffene ist das Urteil deshalb wichtig, weil es die Grenzen, aber auch die Chancen eines solchen Anspruchs klar beschreibt. Wer wegen einer schweren Behinderung regelmäßig mobil sein muss und weder den öffentlichen Nahverkehr noch Fahrdienste zumutbar nutzen kann, sollte prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Kfz-Hilfe besteht.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur Kfz-Hilfe für Schwerbehinderte

Wer hat Anspruch auf Kfz-Hilfe bei einer Behinderung?
Anspruch kann bestehen, wenn ein schwerbehinderter Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung regelmäßig auf ein eigenes Auto angewiesen ist und andere Transportmöglichkeiten nicht zumutbar oder nicht ausreichend sind.

Reichen Freizeitfahrten für einen Zuschuss zum Auto aus?
In der Regel nein. Für bloße Freizeitaktivitäten wie Besuche, Einkäufe oder kulturelle Veranstaltungen besteht normalerweise kein Anspruch auf Kfz-Hilfe.

Kann Kfz-Hilfe auch für Schule oder Studium gewährt werden?
Ja. Das Gericht hat klargestellt, dass Schule und Studium wichtige Bereiche der Teilhabe sind. Wenn diese ohne eigenes Auto nicht zumutbar erreichbar sind, kann ein Anspruch bestehen.

Spielt leistungsorientierter Sport bei der Entscheidung eine Rolle?
Ja, im Einzelfall schon. Wenn der Sport nicht nur Hobby ist, sondern eine intensive und prägende Form gesellschaftlicher Teilhabe darstellt, kann auch dafür ein eigenes Fahrzeug notwendig sein.

Verliert man den Anspruch, wenn man das Auto schon selbst gekauft hat?
Nicht automatisch. Wer sich ein behindertengerechtes Fahrzeug wegen einer rechtswidrigen Ablehnung selbst beschaffen musste, kann den Anspruch auf eine Geldleistung trotzdem behalten.

Fazit: Kfz-Hilfe kann echte Teilhabe für Schwerbehinderte sichern

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat in diesem Fall deutlich gemacht, dass ein behindertengerechtes Auto Eingliederungshilfe sein kann, wenn es für Schule, Studium oder eine besonders intensive gesellschaftliche Teilhabe wirklich erforderlich ist. Maßgeblich ist nicht der Wunsch nach mehr Komfort, sondern die konkrete Notwendigkeit im Alltag.

Für schwerbehinderte Menschen kann ein eigenes Fahrzeug deshalb weit mehr sein als nur ein Fortbewegungsmittel. Es kann der Schlüssel zu Bildung, Selbstständigkeit und echter Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein.

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Sozialhilfe: Unterkunftskosten rechtswidrig gekürzt – Gericht spricht höhere Leistungen zu

27. März 2026 - 12:42
Lesedauer 4 Minuten

Wer Sozialhilfe bezieht, muss sich bei den Kosten der Unterkunft oft auf die vom Amt festgelegten Mietobergrenzen verweisen lassen. Doch diese Grenzen müssen rechtlich sauber ermittelt werden. Genau daran ist der Kreis Segeberg vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht gescheitert.

Die Richter entschieden, dass die angesetzten Unterkunftskosten im Fall einer Leistungsbezieherin nicht auf einem schlüssigen Konzept beruhten. Deshalb musste der Träger höhere Leistungen zahlen (Az.: L 9 SO 38/21).

Die Klägerin lebte in Bad Segeberg in einer 62 Quadratmeter großen Zwei-Zimmer-Wohnung. Für die Wohnung fielen monatlich insgesamt 507 Euro an, aufgeteilt in 350 Euro Kaltmiete, 115 Euro Nebenkosten und 42 Euro Heizkosten. Der Sozialhilfeträger erkannte jedoch nur 452 Euro an und kürzte damit die Unterkunftskosten.

Gericht kippt Kürzung der Sozialhilfe bei Unterkunftskosten

Im Streit ging es um Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 15. Juli 2018. Die Betroffene verlangte im Überprüfungsverfahren, dass ihre tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Das Sozialamt lehnte das zunächst ab und verwies auf sein sogenanntes schlüssiges Konzept zur Bestimmung angemessener Mieten.

Schon das Sozialgericht Lübeck gab der Klägerin recht. Der Kreis Segeberg legte Berufung ein, scheiterte damit aber nun auch vor dem Landessozialgericht. Die Entscheidung ist für viele Betroffene wichtig, weil sie zeigt: Unterkunftskosten dürfen nicht einfach pauschal zu niedrig angesetzt werden.

Warum das Konzept des Kreises Segeberg rechtswidrig war

Der Kreis hatte seine Mietobergrenzen auf ein Konzept der Firma empirica aus dem Jahr 2017 gestützt. Danach wurden für verschiedene Vergleichsräume Mietobergrenzen als Bruttokaltmiete festgelegt, also aus Nettokaltmiete plus kalten Betriebskosten. Genau dieser Gesamtwert war nach Auffassung des Gerichts aber nicht tragfähig.

Die Richter machten deutlich, dass schon fehlerhaft ermittelte kalte Betriebskosten das gesamte Konzept zu Fall bringen können. Wenn die Nebenkosten nicht rechtssicher berechnet wurden, ist die festgelegte Bruttokaltmiete insgesamt unschlüssig. Dann kommt es gar nicht mehr entscheidend darauf an, ob wenigstens die Nettokaltmiete korrekt bestimmt wurde.

Unterkunftskosten in der Sozialhilfe: Kalte Nebenkosten falsch berechnet

Besonders kritisch sah das Gericht die Ermittlung der kalten Betriebskosten. Der Kreis hatte dafür Daten von Wohnungen ausgewertet, in denen bereits SGB-II-Bedarfsgemeinschaften lebten. Also gerade Wohnungen aus dem unteren Marktsegment. Anschließend wurde aus diesen Werten der Median gebildet und als angemessene Grenze angesetzt.

Genau das ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unzulässig. Denn wenn nur günstige Wohnungen in die Auswertung einfließen, führt ein mittlerer Wert automatisch dazu, dass ein großer Teil tatsächlich anfallender Nebenkosten als unangemessen herausfällt. Anders gesagt: Aus ohnehin günstigen Wohnungen wurde noch einmal ein zu niedriger Durchschnitt gebildet.

Landessozialgericht stärkt Rechte von Sozialhilfe-Beziehern

Das Landessozialgericht stellte klar, dass ein solches Vorgehen die Realität des Wohnungsmarktes nicht ausreichend abbildet. Wer die Angemessenheitsgrenze festlegt, muss belastbare und rechtssichere Daten verwenden. Dazu gehört auch, dass die Betriebskosten in einer Weise ausgewertet werden, die nicht systematisch zu niedrige Werte produziert.

Für Leistungsbezieher ist das ein wichtiges Signal. Denn in vielen Verfahren dreht sich alles um die Frage, ob ein kommunales Konzept wirklich schlüssig ist. Diese Entscheidung zeigt erneut, dass Gerichte solche Modelle nicht einfach durchwinken, sondern genau prüfen.

Nachbesserung des Konzepts scheiterte ebenfalls

Der Kreis Segeberg bekam vom Gericht sogar die Gelegenheit, sein Konzept nachzubessern. Dazu wurde eine Ergänzungsauswertung der Firma empirica vorgelegt. Doch auch diese half nicht weiter. Das Gericht sah schon die Datengrundlage als problematisch an, weil sie für den hier maßgeblichen Vergleichsraum nur auf 143 Inseraten beruhte.

Hinzu kam ein weiterer entscheidender Punkt: Die eigentliche Entscheidung, welche Werte künftig als angemessen gelten sollen, darf nicht einfach ein Privatunternehmen treffen. Das kann nur der zuständige Träger selbst durch eine demokratisch legitimierte Entscheidung seiner zuständigen Gremien. Eine solche wirksame neue Festlegung lag aber gerade nicht vor.

Wenn kein schlüssiges Konzept vorliegt, gelten höhere Grenzen

Fehlt ein schlüssiges Konzept, greifen Gerichte regelmäßig auf die Werte der Wohngeldtabelle zurück. Zusätzlich wird ein Sicherheitszuschlag von 10 Prozent aufgeschlagen. Genau so ist das Landessozialgericht auch hier vorgegangen.

Für die Klägerin ergab sich daraus eine zulässige Bruttokaltmiete von 477,40 Euro. Ihre tatsächliche Bruttokaltmiete lag mit 465 Euro darunter. Deshalb musste der Kreis Segeberg die Unterkunftskosten vollständig übernehmen. Die Kürzung war rechtswidrig.

Was das Urteil für Sozialhilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt bedeutet

Die Entscheidung betrifft zwar unmittelbar einen Fall aus der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Die rechtlichen Maßstäbe zur Angemessenheit von Unterkunftskosten spielen aber auch in vielen anderen Sozialleistungsbereichen eine große Rolle. Besonders relevant ist das für Menschen, deren Miete vom Amt nur teilweise anerkannt wird.

Wer einen Bescheid mit gekürzten Unterkunftskosten erhält, sollte daher genau prüfen lassen, worauf sich die Behörde stützt. Ist das zugrunde gelegte Konzept angreifbar oder nicht schlüssig, kann ein Anspruch auf höhere Leistungen bestehen. Das gilt gerade dann, wenn die tatsächliche Miete noch innerhalb der Werte der Wohngeldtabelle plus Sicherheitszuschlag liegt.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Urteil

Warum bekam die Klägerin höhere Sozialhilfe-Leistungen?
Weil der Kreis Segeberg die angemessenen Unterkunftskosten auf Basis eines rechtlich fehlerhaften Konzepts berechnet hatte. Dadurch waren die anerkannten Mietkosten zu niedrig.

Was war am Konzept des Kreises Segeberg fehlerhaft?
Vor allem die kalten Betriebskosten wurden nicht schlüssig ermittelt. Es wurden nur günstige Wohnungen ausgewertet und daraus ein zu niedriger Mittelwert gebildet.

Was passiert, wenn kein schlüssiges Konzept für die Miete vorliegt?
Dann greifen Gerichte regelmäßig auf die Werte aus der Wohngeldtabelle zurück. Zusätzlich kommt meist ein Sicherheitszuschlag von 10 Prozent hinzu.

Gilt das Urteil nur für den Kreis Segeberg?
Unmittelbar betrifft es diesen Kreis und diesen Einzelfall. Die rechtlichen Grundsätze sind aber auch für andere Kommunen wichtig, wenn dort Unterkunftskosten mit fehlerhaften Konzepten begrenzt werden.

Können auch andere Betroffene ihre Bescheide überprüfen lassen?
Ja. Wer von gekürzten Unterkunftskosten betroffen ist, kann prüfen lassen, ob das verwendete Konzept schlüssig ist und ob gegen den Bescheid noch rechtlich vorgegangen werden kann.

Fazit: Sozialamt darf Unterkunftskosten nicht mit fehlerhaften Konzepten kürzen

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat dem Kreis Segeberg deutlich Grenzen aufgezeigt. Werden Unterkunftskosten mit einem unschlüssigen Konzept berechnet, ist die Kürzung rechtswidrig. Betroffene haben dann Anspruch auf höhere Leistungen.

Für Sozialhilfe-Bezieher ist das Urteil besonders wichtig, weil es zeigt: Auch bei Mietobergrenzen müssen Behörden sauber arbeiten. Tun sie das nicht, können Gerichte die tatsächlichen Unterkunftskosten zusprechen.

Der Beitrag Sozialhilfe: Unterkunftskosten rechtswidrig gekürzt – Gericht spricht höhere Leistungen zu erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Rente: Rentner macht alles richtig und verliert genau deshalb seine Abfindung

27. März 2026 - 12:36
Lesedauer 4 Minuten

Wer nach dem Ende der Altersteilzeit nicht sofort mit Abschlägen in Rente geht, sondern zunächst Arbeitslosengeld bezieht und danach eine abschlagsfreie Altersrente nutzt, kann leer ausgehen. Genau das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein klargestellt (Az.: 1 Sa 370 b/14).

Im Streit stand die Frage, ob ein Arbeitnehmer trotz späterer abschlagsfreier Rente noch eine Abfindung verlangen kann, die eigentlich Rentenabschläge ausgleichen sollte. Das Gericht sagte dazu eindeutig nein.

Altersteilzeit und Rente: Wann überhaupt ein Anspruch auf Abfindung entsteht

Der Kläger war langjährig bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und wechselte auf Grundlage einer Altersteilzeitvereinbarung in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Grundlage dafür waren ein Tarifvertrag zur Altersteilzeit und eine ergänzende Betriebsvereinbarung.

Darin war vorgesehen, dass Beschäftigte eine Abfindung erhalten können, wenn sie wegen eines vorgezogenen Rentenbezugs einen Rentenabschlag hinnehmen müssen. Genau an dieser Voraussetzung scheiterte der Kläger am Ende.

Abschlagsfreie Altersrente statt vorgezogener Rente mit Kürzung

Ursprünglich war bei Abschluss des Altersteilzeitvertrtrags davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer bei Rentenbeginn Abschläge würde hinnehmen müssen. Später änderte sich die Rechtslage jedoch durch die neue abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Der Kläger nutzte diese neue Möglichkeit. Er beantragte nach dem Ende der Altersteilzeit gerade keine vorgezogene Altersrente mit Kürzungen, sondern bezog zunächst Arbeitslosengeld und wechselte erst danach in die ungekürzte Altersrente.

Gericht: Ohne echten Rentenabschlag gibt es keine Abfindung

Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass ein Anspruch auf die Abfindung nur dann besteht, wenn tatsächlich ein Rentenabschlag wegen vorzeitigen Rentenbezugs eintritt. Ein nur früher erwarteter Nachteil reicht dafür nicht aus.

Genau daran fehlte es hier. Der Kläger musste am Ende keine gekürzte Rente akzeptieren, sondern bekam später eine volle Altersrente ohne Abschläge.

Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit ersetzt keine Rentenkürzung

Der Arbeitnehmer argumentierte, er habe durch das Jahr zwischen Altersteilzeitende und Rentenbeginn wirtschaftliche Nachteile gehabt. Deshalb müsse die Abfindung trotzdem gezahlt werden.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Wer bewusst zunächst keine Rente beantragt und stattdessen Arbeitslosengeld bezieht, erleidet damit nach Auffassung der Richter keinen Rentenabschlag im tariflichen Sinn.

Tarifvertrag zur Altersteilzeit: Entscheidend ist der tatsächliche Rentenbezug

Nach Auffassung des Gerichts kommt es auf den tatsächlichen Ablauf nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses an. Maßgeblich ist also nicht, was bei Vertragsabschluss einmal zu erwarten war, sondern welche Rente später wirklich beantragt und bezogen wird.

Wird keine gekürzte vorgezogene Rente in Anspruch genommen, fehlt die Grundlage für eine Ausgleichszahlung. Die tarifliche Abfindung soll nach dem Urteil nur einen realen Rentennachteil ausgleichen.

Betriebsvereinbarung half dem Arbeitnehmer ebenfalls nicht weiter

Der Kläger berief sich zusätzlich auf eine Betriebsvereinbarung, die aus seiner Sicht günstiger war als der Tarifvertrag. Auch damit hatte er keinen Erfolg.

Das Gericht sah schon erhebliche rechtliche Probleme, weil tariflich geregelte Arbeitsbedingungen nicht ohne Weiteres durch eine Betriebsvereinbarung eigenständig geändert werden dürfen. Vor allem aber half das auch inhaltlich nicht, weil auch dort ein echter Rentenabschlag vorausgesetzt wurde.

Keine Abfindung wegen später eingeführter Rentenvorteile

Besonders wichtig an der Entscheidung ist ein Punkt, der viele Betroffene interessieren dürfte. Wenn sich die Rentenlage nach Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung später verbessert, profitiert davon in erster Linie der Arbeitnehmer selbst.

Das Gericht stellte klar, dass sich der Kläger durch die neue Rechtslage besser stellte als ursprünglich gedacht. Er konnte wählen zwischen einer früheren Rente mit Abschlägen und Abfindung oder einer späteren ungekürzten Rente ohne Abfindung.

Warum Treu und Glauben dem Kläger nicht halfen

Der Arbeitnehmer meinte außerdem, sein Arbeitgeber müsse ihn aus Fürsorge oder nach Treu und Glauben trotzdem so behandeln, als hätte er die gekürzte Rente beantragt. Auch das wiesen die Richter zurück.

Denn der Kläger hatte nach Auffassung des Gerichts eine echte Wahl. Er entschied sich selbst gegen die frühere Rente mit Abschlägen und damit zugleich gegen die daran geknüpfte Abfindung.

Was das Urteil für Beschäftigte in Altersteilzeit bedeutet

Die Entscheidung ist für viele Beschäftigte mit Altersteilzeit wichtig. Sie zeigt, dass Abfindungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen sehr eng an die tatsächliche Rentenentscheidung gebunden sein können.

Wer nach dem Ende der Altersteilzeit eine andere, günstigere Rentenoption nutzt, verliert unter Umständen den Anspruch auf die vereinbarte Zahlung. Deshalb sollten Betroffene die Rentenfolgen vor dem Ausscheiden sehr genau prüfen.

Altersteilzeit-Abfindung: Tarifliche Regeln genau lesen

Das Urteil macht außerdem deutlich, wie wichtig der genaue Wortlaut von Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Altersteilzeitvertrag ist. Schon kleine Unterschiede in der Formulierung können darüber entscheiden, ob Geld fließt oder nicht.

Vor allem bei Regelungen, die auf einen „vorzeitigen Rentenbezug“ oder einen „Rentenabschlag“ abstellen, kommt es entscheidend darauf an, ob diese Nachteile später wirklich eintreten. Eine bloß theoretische oder frühere Erwartung genügt nicht.

FAQ zur Altersteilzeit-Abfindung und Rente

Bekomme ich automatisch eine Abfindung, wenn ich Altersteilzeit gemacht habe?
Nein. Eine Abfindung gibt es nur, wenn die jeweilige Regelung im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Einzelvertrag das vorsieht und die dort genannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

Reicht es aus, dass bei Vertragsabschluss einmal Rentenabschläge erwartet wurden?
Nein. Nach diesem Urteil kommt es darauf an, ob später wirklich eine vorgezogene Rente mit Abschlägen bezogen wird. Eine frühere Erwartung allein genügt nicht.

Kann Arbeitslosengeld zwischen Altersteilzeit und Rente den Abfindungsanspruch retten?
Nein. Das Gericht hat klargestellt, dass ein Jahr Arbeitslosengeld keinen echten Rentenabschlag ersetzt. Wer danach eine abschlagsfreie Rente bezieht, erfüllt die Voraussetzung für die Abfindung in der Regel nicht.

Hilft eine Betriebsvereinbarung, wenn der Tarifvertrag enger formuliert ist?
Nicht unbedingt. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass tariflich geregelte Arbeitsbedingungen nicht beliebig per Betriebsvereinbarung verändert werden können. Außerdem half die Betriebsvereinbarung hier auch inhaltlich nicht weiter.

Was sollten Beschäftigte vor dem Rentenbeginn unbedingt prüfen?
Sie sollten genau vergleichen, welche Folgen ein früher Rentenbeginn mit Abschlägen, ein später abschlagsfreier Rentenbeginn oder eine Zwischenphase mit Arbeitslosengeld haben. Sonst kann eine vermeintlich günstige Rentenlösung am Ende eine erwartete Abfindung kosten.

Fazit: Keine Abfindung ohne vorgezogene Rente mit Abschlag

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat die Klage des Arbeitnehmers vollständig abgewiesen. Wer nach Altersteilzeit erst Arbeitslosengeld bezieht und anschließend eine abschlagsfreie Altersrente nutzt, hat keinen Anspruch auf eine Abfindung zum Ausgleich von Rentenkürzungen.

Für Arbeitnehmer heißt das: Eine spätere bessere Rentenoption kann finanziell attraktiv sein, sie kann aber zugleich eine bereits erwartete Abfindung kosten. Genau deshalb sollte vor jeder Entscheidung zur Altersteilzeit und zum Rentenbeginn genau gerechnet werden.

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Pflegegeld abgelehnt trotz Schwerbehinderung und Merkzeichen

27. März 2026 - 12:24
Lesedauer 4 Minuten

Wer Pflegegeld bekommen will, braucht mindestens Pflegegrad 2. Genau daran scheiterte ein Kläger vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, obwohl bei ihm unter anderem ein leichtes dementielles Syndrom, eine depressive Störung, frühere Alkoholprobleme sowie ein Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und B vorlagen. (L 8 P 30/20)

Das Gericht stellte klar: Für den Anspruch auf Pflegegeld kommt es nicht auf die allgemeine Lebenssituation oder darauf an, ob jemand allein kaum zurechtkommt, an. Entscheidend ist allein, wie viele Punkte in den gesetzlich vorgegebenen Pflegegrad-Modulen erreicht werden. Im konkreten Fall reichte das nur für Pflegegrad 1, sodass es für den streitigen Zeitraum kein Pflegegeld gab.

Pflegegeld gibt es nur ab Pflegegrad 2

Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird nur an Versicherte gezahlt, die mindestens Pflegegrad 2 haben und ihre Pflege im Alltag selbst sicherstellen. Pflegegrad 1 reicht dafür nicht aus, auch wenn bereits deutliche gesundheitliche Probleme bestehen.

Genau das war der zentrale Punkt in diesem Verfahren. Das Landessozialgericht bestätigte, dass der Kläger im streitigen Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. März 2021 nicht die Schwelle zum Pflegegrad 2 erreicht hatte und deshalb kein Anspruch auf Pflegegeld bestand.

Welche Erkrankungen und Einschränkungen beim Kläger vorlagen

Der Kläger litt unter einem leichten dementiellen Syndrom, einer rezidivierenden depressiven Störung sowie psychischen und Verhaltensstörungen infolge früheren Alkoholmissbrauchs. Hinzu kamen ein amnestisches Syndrom und ein festgestellter Grad der Behinderung von 70.

Auf den ersten Blick wirkt diese gesundheitliche Situation erheblich. Das Gericht machte aber deutlich, dass Diagnosen allein noch keinen bestimmten Pflegegrad auslösen. Maßgeblich ist vielmehr, wie stark die Selbstständigkeit in den einzelnen gesetzlich festgelegten Bereichen tatsächlich beeinträchtigt ist.

Warum die Pflegekasse nur Pflegegrad 1 anerkannt hat

Zunächst war dem Kläger nach einem Eilgutachten im Jahr 2017 vorläufig Pflegegrad 2 zuerkannt worden. Nach einer späteren persönlichen Begutachtung kam der Medizinische Dienst jedoch zu dem Ergebnis, dass nur Pflegegrad 1 vorliegt.

Ein weiteres Gutachten im Widerspruchsverfahren bestätigte diese Einschätzung im Ergebnis. Zwar stieg die Punktzahl auf 22,5 Punkte an, doch auch das genügte noch nicht für Pflegegrad 2. Dafür wären mindestens 27 Gesamtpunkte erforderlich gewesen.

Pflegegrad-Begutachtung: So werden die Punkte wirklich berechnet

Das Gericht hat die gesetzlichen Regeln zur Pflegegrad-Einstufung ausführlich dargestellt. Bewertet werden sechs Bereiche, darunter Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, krankheitsbedingte Anforderungen und die Gestaltung des Alltagslebens.

Die Einschränkungen in diesen Modulen werden mit Punkten bewertet und unterschiedlich gewichtet. Erst die Gesamtsumme entscheidet über den Pflegegrad. Pflegegrad 1 beginnt bei 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 erst ab 27 Punkten. Die gerichtlich bestellte Sachverständige kam beim Kläger auf 26,25 Punkte und damit knapp unter die Grenze.

Warum Demenz und psychische Probleme nicht automatisch für Pflegegrad 2 reichen

Das Gericht hat nicht bestritten, dass beim Kläger kognitive und psychische Einschränkungen vorlagen. Es sah auch Unterstützungsbedarf bei Alltagsentscheidungen, beim Erinnern an wesentliche Ereignisse sowie bei der Tagesstruktur.

Trotzdem führte die Gesamtbewertung nicht zu Pflegegrad 2. Nach Auffassung des Gerichts waren die Einschränkungen in mehreren Modulen zwar vorhanden, aber nicht so stark ausgeprägt, dass die gesetzliche Punktegrenze überschritten wurde. Gerade das zeigt, dass auch mehrere Diagnosen in der Summe nicht automatisch einen höheren Pflegegrad bedeuten.

Alkoholrückfälle erhöhen den Pflegegrad nicht automatisch

Die Betreuerseite hatte darauf hingewiesen, dass es beim Kläger immer wieder Rückfälle beim Alkoholkonsum gegeben habe. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich dabei aber um akute Ereignisse und nicht um dauerhaft gleichbleibende Einschränkungen, wie sie das Pflegeversicherungsrecht verlangt.

Für die Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI kommt es darauf an, dass die Beeinträchtigung voraussichtlich für mindestens sechs Monate besteht. Kurzfristige Krisen oder Rückfälle können deshalb nicht ohne Weiteres den Pflegegrad erhöhen, wenn sie nicht als dauerhafte Einschränkung der Selbstständigkeit bewertet werden können.

Haushalt nicht selbstständig führen: Reicht das für Pflegegeld?

Besonders deutlich wurde das Gericht bei einem Punkt, der viele Betroffene überrascht: Dass jemand keinen eigenen Haushalt selbstständig führen kann, reicht für sich genommen noch nicht für einen höheren Pflegegrad. Die Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass diese Probleme in den gesetzlichen Begutachtungskriterien nicht vollständig abgebildet werden.

Auch die Tatsache, dass der Kläger offenkundig nicht selbstständig allein leben konnte, half ihm deshalb im Verfahren nicht weiter. Für die Einstufung kommt es nur auf die gesetzlich vorgesehenen Module an und nicht auf jede praktische Schwierigkeit des Alltags.

Gericht folgt den Gutachten und lehnt Pflegegeld ab

Das Landessozialgericht schloss sich im Wesentlichen der Entscheidung des Sozialgerichts Lübeck an. Es übernahm die Feststellungen der gerichtlich bestellten Pflegesachverständigen und sah keinen Anlass für eine andere Bewertung.

Nach Ansicht des Gerichts war der Kläger im maßgeblichen Zeitraum rechtmäßig nur dem Pflegegrad 1 zugeordnet. Weil § 37 SGB XI Pflegegeld aber nur bei Pflegegrad 2 bis 5 vorsieht, musste die Berufung erfolglos bleiben.

Pflegegrad 2 erst später anerkannt: Warum das rückwirkend nicht half

Ab dem 1. April 2021 erkannte die Pflegekasse den Pflegegrad 2 an. Das half dem Kläger im Verfahren aber nicht, weil es hier nur um den zurückliegenden Zeitraum bis Ende März 2021 ging.

Für jeden Zeitraum ist gesondert zu prüfen, wie hoch der Pflegebedarf damals tatsächlich war. Eine spätere Höherstufung führt daher nicht automatisch dazu, dass auch frühere Zeiträume rückwirkend anders bewertet werden müssen.

Was Betroffene aus dem Urteil zum Pflegegeld lernen können

Das Urteil zeigt, wie wichtig eine präzise Begutachtung ist. Nicht jede schwere Erkrankung und nicht jede belastende Lebenslage führt automatisch zu Pflegegrad 2 oder höher. Entscheidend ist immer, wie die konkrete Einschränkung in den gesetzlichen Modulen bewertet wird.

Wer mit einer Einstufung nicht einverstanden ist, sollte daher möglichst genau dokumentieren, wo im Alltag Hilfe benötigt wird. Besonders wichtig sind nachvollziehbare Angaben zu Orientierung, Selbstversorgung, Medikamenteneinnahme, Tagesstruktur und sozialer Kontaktgestaltung.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zu Pflegegeld und Pflegegrad

Gibt es Pflegegeld schon bei Pflegegrad 1?
Nein. Pflegegeld wird nur bei Pflegegrad 2 bis 5 gezahlt. Pflegegrad 1 reicht dafür nicht aus.

Reichen Demenz oder psychische Erkrankungen allein für Pflegegrad 2?
Nein. Entscheidend ist nicht die Diagnose allein, sondern wie stark die Selbstständigkeit in den gesetzlich festgelegten Modulen eingeschränkt ist.

Kann eine spätere Höherstufung auch rückwirkend Pflegegeld bringen?
Nicht automatisch. Für jeden Zeitraum wird gesondert geprüft, welcher Pflegegrad damals tatsächlich vorlag.

Spielt es eine Rolle, dass jemand nicht allein wohnen kann?
Nur indirekt. Für die Pflegegrad-Einstufung zählen die gesetzlichen Begutachtungskriterien, nicht jede allgemeine Schwierigkeit im Alltag.

Warum führten Alkoholrückfälle hier nicht zu einem höheren Pflegegrad?
Weil das Gericht sie als akute Ereignisse ansah. Für die Pflegebedürftigkeit müssen die Einschränkungen auf Dauer, also voraussichtlich mindestens sechs Monate, bestehen.

Fazit: Ohne Pflegegrad 2 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat die Ablehnung von Pflegegeld bestätigt, weil der Kläger im streitigen Zeitraum nur Pflegegrad 1 erreicht hatte. Trotz Demenz, psychischer Erkrankungen und erheblicher Alltagsprobleme sah das Gericht die gesetzliche Schwelle für Pflegegrad 2 nicht als erfüllt an.

Für Betroffene ist die Entscheidung ein wichtiger Hinweis: Nicht die Diagnose entscheidet, sondern allein die konkrete Punktebewertung in den Pflegegrad-Modulen. Wer Pflegegeld durchsetzen will, muss deshalb genau darlegen können, in welchen Bereichen dauerhaft und in erheblichem Umfang Hilfe notwendig ist.

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Rente: Das braucht man um mit 60 in Rente gehen zu können

27. März 2026 - 12:14
Lesedauer 6 Minuten

Wer mit 60 aufhören will zu arbeiten, steht vor einem Problem, über das die jährliche Renteninformation elegant hinwegtäuscht: Es gibt kein Gehalt mehr – aber auch noch keine Rente. Mindestens drei Jahre lang muss das eigene Vermögen den kompletten Lebensunterhalt tragen, inklusive Krankenversicherung, die plötzlich allein bezahlt werden muss.

Ein Arbeitnehmer mit 2.500 Euro netto braucht allein für diese drei Jahre ohne Rente über 90.000 Euro – und das ist nur die Überbrückung, nicht die langfristige Absicherung.

Abschläge, Krankenversicherung, null Rente – die dreifache Lücke ab 60

Die reguläre Altersrente beginnt mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Wer mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen kann, darf als langjährig Versicherter die Altersrente frühestens mit 63 beantragen – allerdings mit empfindlichen Abschlägen. Pro Monat vor dem regulären Eintrittsalter werden dauerhaft 0,3 Prozent abgezogen.

Bei vier Jahren Vorziehen – also Rentenbeginn mit 63 statt 67 – summiert sich das auf 14,4 Prozent weniger Rente, ein Leben lang. Ein Arbeitnehmer mit einer erwarteten Rente von 1.500 Euro brutto bekommt nach Abzug der Abschläge nur noch rund 1.284 Euro. Bei 1.800 Euro sind es 1.541 Euro. Dieser Abschlag gilt bis zum Tod.

Vor diesen gekürzten Rentenzahlungen liegen aber erst einmal mindestens drei Jahre, in denen überhaupt keine gesetzliche Rente fließt. Jeder Euro für Miete, Lebensmittel und Versicherungen muss aus dem eigenen Vermögen kommen. Ein Posten wird dabei regelmäßig übersehen: die Krankenversicherung. Wer nicht mehr arbeitet und noch keine Rente bezieht, muss sich freiwillig gesetzlich versichern. Der Beitrag richtet sich nach sämtlichen Einkünften – inklusive Kapitalerträge und Mieteinnahmen. Bei Einmalauszahlungen aus privaten Kapitallebensversicherungen greift die Zehntelregelung: Der Auszahlungsbetrag wird auf 120 Monate verteilt und als beitragspflichtiges Einkommen angerechnet. Der Mindestbeitrag liegt derzeit bei rund 220 Euro im Monat, kann aber bei höheren Einkünften auf über 900 Euro steigen. Im Berufsleben hat der Arbeitgeber die Hälfte davon getragen – ab dem Tag des Ausscheidens ist man allein verantwortlich.

Die jährliche Renteninformation bildet diese dreifache Lücke – keine Rente, dann gekürzte Rente, dazu volle Krankenversicherungsbeiträge – nicht ab. Sie weist den voraussichtlichen Brutto-Rentenbetrag aus, aber nicht, was Abschläge, Steuern und Sozialabgaben davon übrig lassen.

So viel Vermögen ist tatsächlich nötig – die Entnahmeregel

In der Finanzplanung gibt es eine bewährte Faustregel, die auf die Trinity-Studie der US-Finanzprofessoren Cooley, Hubbard und Walz aus dem Jahr 1998 zurückgeht. Die konservative Variante besagt: 3 Prozent des Vermögens pro Jahr lassen sich dauerhaft entnehmen, ohne das Kapital über Jahrzehnte aufzubrauchen. Voraussetzung ist, dass das Geld breit angelegt bleibt, etwa in weltweit gestreuten Aktien-ETFs.

Wer monatlich 1.500 Euro zusätzlich zur späteren Rente braucht, also 18.000 Euro im Jahr, benötigt ein Vermögen von rund 600.000 Euro. Wer 2.000 Euro braucht, muss mit etwa 800.000 Euro rechnen. Bei 2.500 Euro monatlich – was für einen Durchschnittsverdiener mit Mietwohnung keine unrealistische Größe ist – sind es bereits gut eine Million Euro.

Diese Zahlen zeigen, was nötig ist, um nicht nur drei Jahre zu überbrücken, sondern potenziell 25 bis 30 Jahre bis zum Lebensende. Ein konkretes Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit 2.500 Euro netto braucht allein für die drei rentelosen Jahre bis zum frühestmöglichen Beginn mit 63 rund 90.000 Euro – nur für den laufenden Lebensunterhalt, ohne Puffer, ohne Urlaub, ohne kaputte Waschmaschine.

Wichtig dabei: Die 3 Prozent gelten vor Steuern. Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer von 26,375 Prozent (25 Prozent plus Solidaritätszuschlag), bei Kirchensteuerpflicht sogar bis zu 27,99 Prozent. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Person – bei Verheirateten 2.000 Euro – fällt bei diesen Summen kaum ins Gewicht.

Arbeitslosengeld als Brücke – möglich, aber mit Tücken

In der Praxis nutzen viele Arbeitnehmer Arbeitslosengeld I als Brücke in die Rente. Wer das 58. Lebensjahr vollendet hat und innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 48 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stand, hat Anspruch auf bis zu 24 Monate ALG I. Das verkürzt die Zeit ohne jedes Einkommen erheblich.

Der Haken: Wer seinen Job freiwillig aufgibt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. In dieser Zeit gibt es kein Arbeitslosengeld, und die Bezugsdauer verkürzt sich um ein Viertel. Außerdem beträgt ALG I nur 60 Prozent des letzten Nettoentgelts (mit Kind 67 Prozent), und man muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Wer sich gedanklich schon auf der Weltreise sieht, bekommt hier ein Problem. Die ALG-I-Brücke kann die finanzielle Lücke verkleinern – sie ersetzt aber keine eigenständige Vermögensplanung.

Eigenheim und Depot – die zwei großen Denkfehler

Eine abbezahlte Immobilie spart die Miete – aber sie wirft kein laufendes Einkommen ab. In der Entnahmerechnung taucht sie nur indirekt auf: als gesparte Miete, die den monatlichen Bedarf senkt. Läuft auf dem Haus noch ein Kredit, muss die Restschuld sicher geparkt sein – in einem Geldmarkt-ETF oder Festgeld, nicht im Aktiendepot.

Kommt ein Börsencrash, müsste man sonst ETF-Anteile mit Verlust verkaufen, nur um die Kreditrate zu bedienen. Genauso gehören Rücklagen für Reparaturen auf die sichere Seite. Eine neue Heizung kostet schnell 15.000 bis 25.000 Euro – und ohne laufendes Gehalt gibt es keinen Puffer.

Der zweite Denkfehler betrifft das ETF-Depot. Viele glauben, sie müssten kurz vor dem Rentenstart alles in Festgeld umschichten. Das klingt nach Vorsicht, kann aber langfristig mehr Schaden anrichten als nutzen. Denn der Anlagehorizont endet nicht mit dem letzten Arbeitstag, sondern erstreckt sich bis zum Lebensende – vielleicht noch 25 oder 30 Jahre.

Ein Rechenbeispiel: Wer 500.000 Euro mit 60 komplett in Festgeld zu real 0 Prozent nach Inflation umschichtet, hat nach 25 Jahren noch 500.000 Euro – mit einer Kaufkraft von heute rund 340.000 Euro. Wer den Großteil in einem breit gestreuten Aktien-ETF belässt und real 5 Prozent erzielt, kommt auf rund 1,7 Millionen Euro.

Allerdings bei deutlich höherem Risiko und mit teils heftigen Schwankungen. Die richtige Strategie: Geld für die nächsten fünf bis zehn Jahre in sichere Anlagen, der Rest bleibt langfristig investiert.

Verträge-Chaos – das eigentliche Problem vieler Sparer

Viele Arbeitnehmer haben über die Jahrzehnte einen Flickenteppich angesammelt: private Rentenversicherung, Riester-Vertrag vom Bankberater, Fondssparplan mit Ausgabeaufschlag, betriebliche Altersvorsorge mit vergessenen Konditionen.

Die Gefahr: Man grübelt über einen kleinen Vertrag und übersieht den eigentlichen Kostenposten. Etwa eine Rentenversicherung mit 200 Euro Monatsbeitrag, in die seit 15 Jahren eingezahlt wird. Eingezahlt: 36.000 Euro. Vertragswert nach Kosten: rund 39.000 Euro – jämmerliche 1,2 Prozent Rendite.

Im kostengünstigen Welt-ETF wären bei historisch durchschnittlichen 7 Prozent vor Kosten rund 63.000 Euro daraus geworden – bei allerdings höheren Schwankungen. Die Differenz von knapp 24.000 Euro ist in Provisionen und Verwaltungsgebühren versickert.

Wer mit 60 aufhören will, muss diesen Flickenteppich radikal vereinfachen. Teure Verträge auf den Prüfstand, beitragsfreie Altverträge von vor 2005 nur behalten, wenn die Kosten die Steuervorteile nicht auffressen. Wer bei zehn verschiedenen Finanzprodukten selbst den Überblick verliert, kann keine belastbare Ruhestandsplanung aufstellen.

Was passiert, wenn der Plan nicht aufgeht

Der Plan, mit 60 aufzuhören, kann auch scheitern. Wer zu optimistisch kalkuliert hat, steht mit 62 vor der Situation, dass das Vermögen schneller schmilzt als geplant – schlechtes Börsenjahr, steigende Krankenversicherung, Reparatur am Haus. Zurück in den Job zu gehen ist mit Anfang 60 kein Selbstläufer. Und Rentenabschläge durch Sonderzahlungen nach § 187a SGB VI auszugleichen kostet fünfstellige Beträge – Geld, das dann gerade fehlt.

Im äußersten Fall bleibt die Grundsicherung im Alter nach § 41 SGB XII – allerdings erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze und nur nach vollständiger Vermögensprüfung. Kinder werden seit 2020 erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro zum Unterhalt herangezogen. Aber Grundsicherung als Plan B ist kein Plan – es ist das Eingeständnis, dass der eigentliche Plan gescheitert ist.

Deshalb beginnt eine seriöse Planung mit einer schonungslosen Bestandsaufnahme: Wie hoch wäre die Rente mit 63 inklusive Abschläge? Was fehlt zum tatsächlichen Bedarf inklusive Krankenversicherung und Steuern? Wie hoch muss das Vermögen sein, um diese Differenz dauerhaft zu schließen? Und wie viel davon muss sicher angelegt sein?

Wer diese Rechnung ehrlich durchführt, weiß, ob der frühe Ruhestand realistisch ist. Die Erkenntnis kann ernüchternd sein – aber sie ist tausendmal besser, als mit 62 festzustellen, dass das Geld nicht reicht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich Rentenabschläge durch Sonderzahlungen ausgleichen – und was kostet das?
Ja, nach § 187a SGB VI können Versicherte ab 50 Jahren Sonderzahlungen leisten, um Abschläge ganz oder teilweise auszugleichen. Die Kosten sind erheblich – bei vier Jahren Abschlägen schnell fünfstellig. Eine verbindliche Berechnung liefert die Rentenversicherung auf Antrag mit dem Formular V0210.

Wie wirkt sich Teilzeit in den letzten Berufsjahren auf die Rente aus?
Teilzeit senkt die Rentenpunkte proportional zum Einkommen. Wer die letzten fünf Jahre auf 50 Prozent reduziert, erwirbt nur halb so viele Entgeltpunkte. Je nach Gehalt drückt das die monatliche Rente um 50 bis 100 Euro – über 25 Rentenjahre summiert sich das auf fünfstellige Beträge.

Was passiert mit meiner Krankenversicherung, wenn ich im Ruhestand ins Ausland gehe?
Wer Deutschland dauerhaft verlässt, verliert in der Regel den Anspruch auf die gesetzliche Krankenversicherung. Innerhalb der EU greift die Europäische Krankenversicherungskarte bei vorübergehenden Aufenthalten, bei dauerhafter Wohnsitzverlegung muss eine Versicherung im Zielland abgeschlossen werden. Für Weltreisen braucht man eine Langzeit-Auslandskrankenversicherung – ab etwa 50 Euro monatlich, bei Vorerkrankungen und höherem Alter deutlich teurer.

Quellen

Sozialgesetzbuch VI – Gesetzliche Rentenversicherung: § 35 Regelaltersrente, § 36 Altersrente für langjährig Versicherte, § 77 Zugangsfaktor, § 187a Ausgleich von Rentenminderung

Sozialgesetzbuch V – Gesetzliche Krankenversicherung: § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder, § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen

Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung: § 147 Dauer des Anspruchs, § 159 Ruhen bei Sperrzeit

Sozialgesetzbuch XII – Sozialhilfe: § 41 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Deutsche Rentenversicherung: Formular V0210 – Auskunft über Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung

Cooley / Hubbard / Walz: Retirement Savings: Choosing a Withdrawal Rate That Is Sustainable (Trinity-Studie, 1998)

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Bürgergeld: Vier Kinder auf 36 Quadratmeter und Schimmel – Gericht verweigert Ersatzwohnung

27. März 2026 - 9:48
Lesedauer 5 Minuten

LSG Niedersachsen-Bremen verneint die vorläufige Unterbringung einer alleinerziehenden Mutter mit Bürgergeld-Bezug und ihrer vier minderjährigen Kinder in einer Wohnung bei sozialen Schwierigkeiten (§ 67 SGB XII).

Gericht erkennt besondere Lebenslage an, lehnt Eilrechtsschutz aber ab

Der Senat sieht in diesem Fall eine besondere Lebenslage, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden ist, als hinreichend glaubhaft gemacht an, verneint aber die Eilbedürftigkeit.

Familie lebt mit vier Kindern in unzumutbaren Wohnverhältnissen

Die Antragsteller, von denen vier minderjährig sind – davon zwei im Kindergartenalter –, leben zu fünft in einer 36 qm großen Zwei-Zimmer-Wohnung, die bei nicht regulären Heizmöglichkeiten und nur in einem Raum noch vorhandener funktionstüchtiger Elektrik von Schimmel und Ungeziefer befallen ist.

Soziale Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aus Sicht des Gerichts glaubhaft

Die sozialen Schwierigkeiten sieht das Gericht im Wesentlichen darin begründet, dass der Antragstellerin als Alleinerziehender von vier minderjährigen Kindern bei – als wahr unterstellten – Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache und einem in Haft befindlichen Ehemann Schwierigkeiten sowie Ausgrenzung bei der Suche nach einer neuen angemessenen Wohnung, auch in Anbetracht ihres rumänischen Nachnamens, drohen.

Kein sofortiger Anspruch auf konkrete Unterbringung in Wohnraum

Der 8. Senat kommt aber zu dem Schluss, dass die Antragsteller einen konkret auf die Unterbringung in Wohnraum gerichteten Anspruch nach §§ 67 ff. SGB XII im Eilverfahren noch nicht hinreichend glaubhaft gemacht haben.

Das Gericht sieht es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles derzeit (noch) nicht im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null beziehungsweise einer ultima ratio als zwingend erforderlich an, dass die Antragsteller nur durch eine von der Antragsgegnerin vorzunehmende Unterbringung in eine konkrete Wohnung die notwendigen Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII erhalten können.

Entscheidungsbegründung des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.02.2026 – L 8 SO 19/26 B ER

Art und Umfang der Hilfe stehen im Ermessen des Sozialamtes

Die hilfesuchende Person hat zwar bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Satz 1 SGB XII gegen den zuständigen Sozialhilfeträger einen durchsetzbaren Rechtsanspruch im Sinne des § 17 Abs. 1 SGB XII auf Hilfeleistung. Dabei steht aber die konkrete Hilfe ihrer Art und ihrem Umfang nach im Ermessen des Sozialhilfeträgers (§ 17 Abs. 2 Satz 1, § 10 SGB XII, sogenanntes Auswahlermessen).

Der Leistungsempfänger hat einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I), nicht aber ohne Weiteres einen Rechtsanspruch auf eine ganz bestimmte Art der Leistung, sofern nicht eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der begehrten Leistung eingetreten ist.

Beratung und Unterstützung haben nach dem Gesetz Vorrang

Bei der Ermessensausübung sind § 10 Abs. 2 SGB XII und die Regelungen der Verordnung zu § 69 SGB XII zu beachten. Nicht ausgeschlossen sind die in § 4 VO zu § 69 SGB XII genannten Hilfen auch zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung, die neben persönlicher Hilfe (§ 4 Abs. 1 VO zu § 69 SGB XII) auch sonstige Leistungen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung enthalten (§ 4 Abs. 2 VO zu § 69 SGB XII).

Dabei hat der Verordnungsgeber die Beratung und Unterstützung der hilfesuchenden Person in den Vordergrund gestellt.

Warum das LSG noch keine Ermessensreduzierung auf Null sieht

Das Gericht sieht es derzeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (noch) nicht im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null beziehungsweise einer ultima ratio als zwingend erforderlich an, dass die Antragsteller nur durch eine von der Antragsgegnerin vorzunehmende Unterbringung in eine konkrete Wohnung die notwendigen Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII erhalten können.

Verwaltungsverfahren war noch nicht abgeschlossen

Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist grundlegend zu würdigen, dass sich das Verwaltungsverfahren noch im Antragsstadium befindet, eine fachkundige Bewertung des Bedarfs sowie des Hilfeangebotes durch die Antragsgegnerin noch nicht stattgefunden hat und die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin unmittelbar nach Antragstellung unterbreiteten Beratungs- und Unterstützungsangebote bislang nicht in Anspruch genommen hat.

Die Leistungen nach § 68 SGB XII verfolgen das Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe

Die leistungsberechtigte Person zur Selbsthilfe zu befähigen, ist in § 3 Abs. 2 der Verordnung hervorgehoben. Danach umfassen Maßnahmen der Beratung und persönlichen Unterstützung auch Hilfeleistungen bei der Inanspruchnahme von in Betracht kommenden Sozialleistungen oder bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf Sach-, Dienst- und Geldleistungen.

Behörde hat ihre Unterstützungspflicht bislang nur eingeschränkt erfüllt

Den Antragstellern ist zuzugestehen, dass die Behörde bislang allein durch ihr mit Schreiben vom 05.11.2025 erfolgtes Angebot und damit nur eingeschränkt ihrer Beratungs- und Unterstützungspflicht nachgekommen ist.

Antragstellerin muss nach Auffassung des Gerichts zunächst Hilfsangebote nutzen

Aufgrund des internen Nachrangs der Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII und der vorrangig zu fördernden Selbsthilfe ist es der Antragstellerin derzeit jedoch noch zumutbar, zunächst die angebotene Beratung und Unterstützung bei den ausgewiesenen Stellen in Anspruch zu nehmen.

Dabei dürfte auch eine Unterstützung etwa durch das Amt für Wohnungshilfen oder eine anderweitige fachkundige Beratung und Unterstützung im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe in Anspruch zu nehmen sein, zumal die Antragstellerin selbst einwendet, dass die sie derzeit unterstützende Sozialarbeiterin zeitlich gebunden und nur ehrenamtlich tätig sei.

Fazit des Gerichts: Ausnahmefall für sofortige Wohnungsbereitstellung noch nicht belegt

Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der nur unzureichend glaubhaft gemachten Eigenbemühungen der Antragstellerin, ist ein besonders gelagerter Ausnahmefall, in dem sich der Leistungsanspruch nach §§ 67 ff. SGB XII einzig und allein auf die Bereitstellung einer Wohnung verengt, noch nicht anzunehmen.

Anmerkung vom Verfasser

Eine harte Entscheidung ist es allemal, eine Alleinerziehende mit vier Kindern in einer derart belasteten Wohnsituation zunächst auf zumutbare Selbsthilfe und auf vorrangige Beratungs- und Unterstützungsangebote zu verweisen.

Man muss aber auch anerkennen, dass auch der Sozialhilfe bei besonderen sozialen Schwierigkeiten Grenzen gesetzt sind.

Schimmel und Wohnmängel allein reichen für § 67 SGB XII oft nicht aus

So können allgemeine Wohnungsmängel wie Schimmelbefall, Nachbarschafts- oder Beheizungsprobleme im Allgemeinen noch keine besonderen Lebensverhältnisse im Sinne des § 67 Satz 1 SGB XII begründen.

Wann eine besondere Lebenslage im Sinne des Sozialhilferechts vorliegt

Eine besondere Lebenslage kann bei Vorliegen ungünstiger sozialer Bedingungen dann anzunehmen sein, wenn diese nach der Lebenserfahrung und unter Berücksichtigung des Einzelfalles ohne staatliche Hilfen das Eintreten von Ausgrenzungseffekten wahrscheinlich machen.

Erforderlich sind besondere Mangelsituationen, die sich von allgemeinen Zivilisationsrisiken wie Arbeitslosigkeit, Trennung von Familie oder Krankheit nach Art und Intensität hinreichend unterscheiden.

Soziale Schwierigkeiten betreffen vor allem Teilhabe und Ausgrenzung

Demgegenüber geht es bei den „sozialen Schwierigkeiten“ nicht in erster Linie um wirtschaftliche Schwierigkeiten, sondern um die Beeinträchtigung der Interaktion mit dem sozialen Umfeld und damit um die Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Es muss sich insoweit um soziale Schwierigkeiten handeln, die typischerweise mit besonderen Lebensverhältnissen einhergehen und die über solche sozialen Schwierigkeiten hinausgehen, die bereits für die Inanspruchnahme anderer Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII vorausgesetzt werden. Diese Linie entspricht auch der Rechtsprechung des BSG.

Haftentlassung und drohender Wohnungsverlust als anerkannter Sonderfall

Etwa der drohende Wohnungsverlust nach einer Haftentlassung gehört im Grundsatz zu den besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten im Sinne des § 67 SGB XII, weil der Verlust der Wohnung ähnlich dem Verlust eines Arbeitsplatzes für einen Haftentlassenen deutlich schwerer zu kompensieren ist als für andere Bürger.

Verordnung zu § 69 SGB XII definiert soziale Schwierigkeiten genauer

Soziale Schwierigkeiten liegen nach § 1 Abs. 3 VO zu § 69 SGB XII vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit.

Erfasst werden auch drohende soziale Schwierigkeiten.

Rechtstipp

Die drohende Wohnungslosigkeit nach einer Haftentlassung zählt zu den besonderen Lebensumständen im Sinne der §§ 67 ff. SGB XII.

Vorbeugende Sozialhilfeleistungen zum Erhalt der Wohnung für die Zeit nach der Haftentlassung können nach § 15 SGB XII beansprucht werden.

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