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Aktualisiert: vor 1 Stunde 23 Minuten

Schwerbehinderung und GdB: Das ändert sich ab Juli 2026 bei Steuer, Rente und dem Ausweis

2. Juni 2026 - 14:33

Für Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung rückt der 1. Juli 2026 besonders in den Blick. An diesem Datum steigen die gesetzlichen Renten in Deutschland um 4,24 Prozent, wie die Deutsche Rentenversicherung und das Bundesarbeitsministerium mitgeteilt haben. Für Rentnerinnen und Rentner mit Schwerbehinderung bedeutet das: Auch ihre laufende gesetzliche Rente erhöht sich automatisch, sofern sie bereits eine Rente beziehen.

Der Grad der Behinderung, kurz GdB, bleibt dabei ein entscheidender Nachweis für viele Ansprüche. Als schwerbehindert gilt nach dem Sozialgesetzbuch, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat und seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland hat.

Damit ist der GdB nicht nur eine medizinisch-soziale Einstufung, sondern auch die Grundlage für Nachteilsausgleiche im Alltag, im Arbeitsleben, bei der Steuer und bei bestimmten Rentenansprüchen.

Was sich ab Juli 2026 bei der Rente ändert

Die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026 betrifft die gesetzliche Rente insgesamt. Der monatliche Zahlbetrag steigt nicht wegen einer Schwerbehinderung, sondern wegen der allgemeinen Rentenerhöhung. Wer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, eine Erwerbsminderungsrente oder eine andere gesetzliche Rente erhält, profitiert grundsätzlich von der Anpassung, wenn die jeweilige Rente zum Anpassungszeitpunkt läuft.

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gelten weiterhin besondere Voraussetzungen. Erforderlich sind eine anerkannte Schwerbehinderung zum Rentenbeginn und eine Wartezeit von 35 Versicherungsjahren.

Die Deutsche Rentenversicherung weist außerdem darauf hin, dass ein späterer Wegfall der Schwerbehinderung den bereits entstandenen Rentenanspruch nicht berührt.

Für Versicherte des Jahrgangs 1964 und später gilt: Die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist ab 65 Jahren möglich, die frühestmögliche Inanspruchnahme mit Abschlägen ab 62 Jahren. Für ältere Jahrgänge gelten Übergangsregelungen, bei denen die Altersgrenzen schrittweise angehoben wurden.

Der GdB entscheidet nicht über die Rentenhöhe

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Zugang zur Rente und Höhe der Rente. Der GdB kann den früheren Rentenbeginn ermöglichen, wenn alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die monatliche Rentenhöhe ergibt sich aber vor allem aus den erworbenen Entgeltpunkten, dem Rentenwert und möglichen Abschlägen.

Die Erhöhung ab Juli 2026 wird automatisch umgesetzt. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht nötig. Rentnerinnen und Rentner erhalten in der Regel eine Rentenanpassungsmitteilung, aus der der neue Betrag hervorgeht.

Steuer: Der Behinderten-Pauschbetrag bleibt wichtig

Auch steuerlich bleibt der Grad der Behinderung bedeutsam. Der Behinderten-Pauschbetrag steht bereits ab einem GdB von 20 zu. Die Höhe richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung und reicht nach der amtlichen Übersicht des Bundesfinanzministeriums von 384 Euro bei GdB 20 bis 2.840 Euro bei GdB 100.

Für Menschen mit den Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“ gilt ein höherer Pauschbetrag von 7.400 Euro. Der Pauschbetrag soll typische behinderungsbedingte Mehraufwendungen vereinfachend berücksichtigen. Einzelne Kosten müssen dafür nicht im Detail nachgewiesen werden.

Bereich Was 2026 besonders zu beachten ist Rente Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bleiben GdB 50 und 35 Versicherungsjahre entscheidend. Steuer Der Behinderten-Pauschbetrag richtet sich weiter nach dem GdB. Ab 2026 gewinnt die elektronische Übermittlung von GdB-Daten an das Finanzamt an Bedeutung. Ausweis Der Schwerbehindertenausweis bleibt amtlicher Nachweis für GdB, Merkzeichen und Nachteilsausgleiche. Der europäische Behindertenausweis soll die Anerkennung bei Reisen in der EU erleichtern. Digitaler Nachweis beim Finanzamt

Seit 2026 wird der Nachweis für steuerliche Zwecke stärker digitalisiert. Nach Angaben des Sozialverbands VdK übermitteln Versorgungsämter Daten zum Grad der Behinderung und zu Merkzeichen digital an die Finanzverwaltung. Dadurch sollen Papiernachweise in vielen Fällen entfallen.

Für Betroffene heißt das aber auch: Die eigenen Daten sollten sorgfältig geprüft werden. Besonders wichtig sind die Steuer-Identifikationsnummer, der aktuelle Feststellungsbescheid und die Frage, ob eine Neufeststellung oder Änderung korrekt beim Finanzamt angekommen ist.

Wenn der Pauschbetrag im Steuerbescheid fehlt, sollte der Bescheid zeitnah geprüft und gegebenenfalls Einspruch eingelegt werden.

Schwerbehindertenausweis: Nachweis bleibt im Alltag unverzichtbar

Der Schwerbehindertenausweis bleibt auch 2026 der amtliche Nachweis für die Schwerbehinderteneigenschaft, den Grad der Behinderung und eingetragene Merkzeichen.

Die Schwerbehindertenausweisverordnung beschreibt den Ausweis ausdrücklich als Nachweis für Rechte und Nachteilsausgleiche nach dem Sozialgesetzbuch IX und anderen Vorschriften.

Der Ausweis ist daher nicht nur für Behörden wichtig. Er kann auch im Nahverkehr, bei Eintrittsermäßigungen, im Arbeitsleben oder bei besonderen Parkerleichterungen Bedeutung haben. Welche Vergünstigungen tatsächlich nutzbar sind, hängt jedoch oft von den eingetragenen Merkzeichen und den jeweiligen Regelungen vor Ort ab.

Europäischer Behindertenausweis: Ergänzung, kein Ersatz

Zusätzlich gewinnt der europäische Behindertenausweis an Bedeutung. Der Rat der Europäischen Union beschreibt ihn als Nachweis des Behindertenstatus, der in der EU bei Reisen Zugang zu denselben Sonderkonditionen und Vorzugsbehandlungen ermöglichen soll, die Einwohnerinnen und Einwohner des jeweiligen Reiselandes erhalten.

Der europäische Ausweis ersetzt den deutschen Schwerbehindertenausweis nicht. Er soll ihn für Reisen und Kurzaufenthalte ergänzen. Für Betroffene ist deshalb wichtig, nationale und europäische Nachweise nicht miteinander zu verwechseln.

Warum Betroffene ihre Unterlagen jetzt prüfen sollten

Der Juli 2026 bringt keine neue GdB-Grenze und auch keinen automatischen neuen Anspruch allein wegen einer Schwerbehinderung. Wichtig wird der Zeitpunkt vor allem durch die Rentenanpassung und durch die praktische Verbindung von Rente, Steuerdaten und Ausweisnachweisen.

Wer kurz vor dem Rentenbeginn steht, sollte rechtzeitig klären, ob die Schwerbehinderung zum gewünschten Rentenstart anerkannt ist.

Auch ein laufendes Verfahren zur Feststellung oder Erhöhung des GdB kann finanzielle Folgen haben. Wird ein höherer GdB rückwirkend festgestellt, kann das steuerlich relevant sein. Für die Rente kommt es dagegen sehr genau auf den Rentenbeginn und die dann erfüllten Voraussetzungen an.

Beispiel aus der Praxis

Eine 63-jährige Arbeitnehmerin hat einen anerkannten GdB von 50 und erfüllt 35 Versicherungsjahre. Sie prüft 2026, ob für sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen infrage kommt. Entscheidend ist nicht nur ihr Gesundheitszustand, sondern auch, ob die Anerkennung der Schwerbehinderung zum Rentenbeginn vorliegt.

Bezieht sie bereits eine gesetzliche Rente, steigt diese ab Juli 2026 im Zuge der allgemeinen Rentenanpassung um 4,24 Prozent.

In ihrer Steuererklärung kann sie außerdem den Behinderten-Pauschbetrag für GdB 50 geltend machen, der nach der amtlichen Tabelle 1.140 Euro beträgt. Fehlt dieser Betrag später im Steuerbescheid, sollte sie prüfen, ob die elektronische Übermittlung durch die zuständige Stelle korrekt erfolgt ist.

Fragen und Antworten: Schwerbehinderung, GdB, Steuer, Rente und Ausweis ab Juli 2026 1. Was bedeutet der Grad der Behinderung?

Der Grad der Behinderung, kurz GdB, gibt an, wie stark gesundheitliche Einschränkungen die Teilhabe am Alltag beeinträchtigen. Er wird in Zehnerschritten festgestellt. Ab einem GdB von 50 gilt eine Person in Deutschland als schwerbehindert.

2. Was ändert sich ab Juli 2026 für Menschen mit Schwerbehinderung?

Zum 1. Juli 2026 werden die gesetzlichen Renten angepasst. Wer bereits eine gesetzliche Rente bezieht, kann dadurch einen höheren monatlichen Rentenbetrag erhalten. Die Schwerbehinderung selbst führt aber nicht automatisch zu einer höheren Rente.

3. Welche Bedeutung hat der GdB für die Rente?

Ein GdB von mindestens 50 kann den Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen ermöglichen. Dafür müssen zusätzlich bestimmte Versicherungszeiten erfüllt sein. Entscheidend ist, dass die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anerkannt ist.

4. Hat ein höherer GdB Auswirkungen auf die Steuer?

Ja, der GdB kann sich steuerlich auswirken. Menschen mit Behinderung können je nach festgestelltem GdB einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser mindert das zu versteuernde Einkommen und kann dadurch die Steuerlast senken.

5. Warum bleibt der Schwerbehindertenausweis wichtig?

Der Schwerbehindertenausweis dient als offizieller Nachweis für die anerkannte Schwerbehinderung, den GdB und mögliche Merkzeichen. Er kann bei Behörden, im öffentlichen Nahverkehr, am Arbeitsplatz oder bei Vergünstigungen benötigt werden. Welche Nachteilsausgleiche gelten, hängt vom Einzelfall und den eingetragenen Merkzeichen ab.

6. Was sollten Betroffene vor Juli 2026 prüfen?

Betroffene sollten kontrollieren, ob ihr GdB-Bescheid aktuell ist und ob der Schwerbehindertenausweis noch gültig ist. Wer eine Rente plant, sollte frühzeitig klären, ob die Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt sind. Auch bei der Steuererklärung lohnt sich ein Blick darauf, ob der passende Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt wurde.

Quellen

§ 37 SGB VI

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Schwerbehinderung: Spenden der Familie und Freunde können Hilfeleistungen gefährden

2. Juni 2026 - 14:33

Wer nach einem schweren Unfall oder einer Diagnose auf Hilfe angewiesen ist, erlebt oft eine Welle der Solidarität. Freunde, Familie, manchmal sogar Fremde aus dem Internet sammeln Geld für den Betroffenen.

Eine Gefahr erkennen viele dabei nicht:  Gespendetes Geld kann als Vermögen gelten,  und staatliche Eingliederungshilfe mindern oder ausschließen. Das Sozialgericht Konstanz hat das im Dezember 2025 in einem weitreichenden Urteil klargestellt.

Spenden sind keine Almosen — sondern rechtlich Schenkungen

Spenden sind im Sozialrecht keine eigenständige Kategorie. Sie gelten rechtlich als Schenkungen und damit nicht als Einkommen, sondern als Vermögen. Vermögen muss bei Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zuerst aufgebraucht werden, bevor der Staat einspringt.

Der Vermögensfreibetrag bei der Eingliederungshilfe liegt 2026 bei 71.190 Euro (§ 139 SGB IX). Wer mehr als diesen Betrag besitzt, auch in Form von Spendengeldern, kann zunächst keinen staatlichen Leistungen beanspruchen,

Der Fall: Drei Spendenquellen, drei rechtliche Bewertungen

Das Sozialgericht Konstanz entschied am 16. Dezember 2025 (Az. S 6 SO 435/22) über den Fall eines jungen Mannes, der nach einem Surfunfall eine vollständige Tetraplegie erlitten hatte.

Um den erheblichen Hilfebedarf zu finanzieren, starteten mehrere Spendenaktionen: Überweisungen auf sein Konto, eine Onlinekampagne über eine Spendenplattform sowie eine Sammlung vom Rotary Club.

Das Gericht unterschied die drei Töpfe. Gelder auf dem eigenen Konto bewerteten die Richter als verwertbares als Vermögen gewertet und ebenso die Online gesammelte Summe Gelder, die eine Mittelsperson verwaltete.

Die Vereinsgelder, jedoch die nur unter ausdrücklichem Vorbehalt ausgezahlt wurden, galten vor Gericht nicht als sofort verwertbares Vermögen.

Ein Modell für die Praxis: Bernd, 34, aus dem Eichsfeld

Nehmen wir an, Bernd K., 34, aus dem Eichsfeld erleidet einen Motorradunfall. Er überlebt mit Querschnittlähmung. Seine Mutter startet ein Online-Crowdfunding, Freunde organisieren eine Solidaritäsfeier mit Sammelbüchse, Kollegen überweisen direkt auf Bernds Konto.

Das Geld ist für den behindertengerechten Umbau des Hauses und für Hilfsmittel gedacht, die Bernd ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen sollen. Innerhalb von Wochen kommen rund 90.000 Euro zusammen, und die Familie beantragt Eingliederungshilfe für denselben Zweck.

Das Sozialamt lehnt zunächst ab. Die Begründung: Der Betrag auf dem Konto übersteigt den Freibetrag von 71.190 Euro. Bernd und seine Familie sind fassungslos, denn das Geld war als Hilfe gedacht, und nicht als Ersatz für staatliche Leistungen.

Doch das Sozialamt wendet den Nachranggrundsatz an. Erst wenn Bernd das Geld für denselben Zweck aufgebraucht hat, für den auch die Eingliederungshilfe beantragt wurde, springt der Staat ein. Die Situation wäre anders, wenn die Kampagne ausdrücklich für Bedarfe jenseits der staatlichen Leistungen gesammelt hätte. Oder aber, ein Verein hätte die Mittel mit einem klaren Vorbehalt verwaltet.

Wann Spenden trotzdem nicht angerechnet werden

Wenn eine Spendensammlung ausdrücklich für Bedarfe gesammelt wird, die die Eingliederungshilfe nicht abdeckt, greift kein Nachrangkeit. Das gilt für für Extras, Komfortsteigerungen oder persönliche Wünsche jenseits des Versorgungsstandards. In diesem Fall haben Staat und Spende unterschiedliche Ziele, und der Betroffene kann beides nebeneinander in Anspruch nehmen.

Das Gericht sah im konkreten Fall keine solche Trennung. Die Spendenaufrufe waren allgemein gehalten oder nannten Zwecke, die auch die Eingliederungshilfe abdeckt. Damit griff der Nachranggrundsatz ohne Ausnahme.

Eine besondere Härte erkannte das Gericht nicht: Wer Geld hat, das denselben Bedarf deckt wie die staatliche Leistung, ist nicht hilfebedürftig.

Was Betroffene jetzt konkret tun können

Wer bereits eine Spendensammlung laufen hat und gleichzeitig Eingliederungshilfe beantragt, sollte zunächst prüfen, ob die Spendengelder für konkrete Bedarfe zweckgebunden sind, die nicht von der staatlichen Leistung gedeckt werden. Diese Zweckbindung muss erkennbar und dokumentiert sein, idealerweise bereits im Spendenaufruf und in der Kommunikation gegenüber den Gebern.

Wer die Zweckbindung erst nachträglich konstruiert, wird damit vor Gericht kaum Erfolg haben.

Wer plant, eine Spendenaktion zu starten, sollte vorher klären, für welche Bedarfe Eingliederungshilfe infrage kommt, und den Spendenaufruf ausdrücklich auf davon nicht abgedeckte Bedarfe zuschneiden. Konkrete Beispiele für nicht abgedeckte Bedarfe sind ein behindertengerechtes Fahrzeug über dem staatlichen Standard, ein Urlaub mit persönlicher Assistenz, kulturelle Teilhabe jenseits des lokalen Angebots oder technische Hilfsmittel, die über die kassenfinanzierte Grundversorgung hinausgehen.

Wer Vereinen oder Stiftungen die Verwaltung überlässt und dabei klare Auszahlungsvorbehalte vereinbart, kann die Anrechenbarkeit erheblich einschränken. Die Beratung durch eine EUTB-Stelle oder einen Sozialverband vor dem Start einer Kampagne kann verhindern, dass die Solidarität später zum Problem wird.

Der aktuelle Stand: Urteil noch nicht rechtskräftig

Eine Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ist anhängig. Das Sozialgericht hat die Rechtslage allerdings konsequent angewendet: Der Nachranggrundsatz gilt seit Jahrzehnten im gesamten Sozialhilferecht.

Wer sich darauf verlässt, dass gespendetes Geld außerhalb des Vermögens steht, riskiert, dass der Antrag auf Eingliederungshilfe scheitert oder verzögert wird.

Häufige Fragen zu Spenden und Eingliederungshilfe Werden Spenden immer als Vermögen gewertet?

Spenden gelten als Schenkungen und damit als Vermögen, soweit die Person tatsächlich darüber verfügen kann. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Verfügbarkeit.

Gelder auf dem eigenen Konto sind sofort verfügbar. Gelder bei einer Mittelsperson gelten ebenfalls als verfügbar, wenn keine rechtlichen Hindernisse bestehen. Gelder bei Vereinen oder Stiftungen mit einem ausdrücklichen Auszahlungsvorbehalt werden dagegen häufig nicht als sofort verwertbar eingestuft.

Was ist der Vermögensfreibetrag bei der Eingliederungshilfe?

Der Freibetrag liegt 2026 bei 71.190 Euro (150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 139 SGB IX). Bis zu diesem Betrag muss Vermögen nicht eingesetzt werden, um Eingliederungshilfe zu erhalten. Übersteigen die Spendengelder zusammen mit sonstigem Vermögen diesen Betrag, greift der Nachranggrundsatz.

Kann ich die Anrechnung durch eine Zweckbindung vermeiden?

Eine klare und dokumentierte Zweckbindung auf Bedarfe, die nicht von der Eingliederungshilfe gedeckt werden, kann die Anrechnung erheblich einschränken oder vollständig ausschließen. Das muss aus dem Spendenaufruf selbst und aus der Kommunikation gegenüber den Gebern erkennbar sein, bevor die Gelder fließen.

Eine nachträgliche Umbenennung oder Umwidmung hilft nicht: Das Gericht schaut auf den Zeitpunkt der Sammlung und den damals kommunizierten Zweck.

Wer vorab eine EUTB-Stelle oder einen Sozialverband einbezieht, kann die Kampagne von Anfang an rechtssicher gestalten und so vermeiden, dass die Solidarität ihrer Unterstützer später zum Hemmnis für staatliche Hilfe wird.

Quellen

Sozialgericht Konstanz: Urteil vom 16. Dezember 2025, Az. S 6 SO 435/22 (noch nicht rechtskräftig, Berufung anhängig) — via anwaltauskunft.de

§ 139 SGB IX (Vermögen bei der Eingliederungshilfe) — gesetze-im-internet.de

LWV Hessen: Kostenbeteiligung bei Eingliederungshilfe, Vermögensfreigrenze 2026 (lwv-hessen.de); betanet.de: Eingliederungshilfe — Einkommen und Vermögen 2026

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Krankengeld: Krankenkasse darf Reha-Antrag nicht ohne ausreichendes Gutachten erzwingen

2. Juni 2026 - 13:23

Eine Krankenkasse darf Versicherte mit Krankengeldbezug nicht vorschnell auffordern, einen Reha-Antrag zu stellen. Das Bayerische Landessozialgericht entschied: Dafür braucht es ein tragfähiges ärztliches Gutachten, das Befunde, Leistungseinschränkungen und die voraussichtliche Dauer der Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit nachvollziehbar darstellt. Fehlt außerdem eine rechtzeitige Ermessensausübung, ist die Reha-Aufforderung rechtswidrig. ( L 20 KR 186/23)

Krankenkasse forderte Reha-Antrag innerhalb von zehn Wochen

Die Klägerin bezog Krankengeld wegen einer schweren rezidivierenden depressiven Störung. Die Krankenkasse stützte sich auf ein sozialmedizinisches Kurzgutachten des Medizinischen Dienstes und forderte sie auf, innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf medizinische Rehabilitation zu stellen.

Die Krankenkasse wies zugleich auf die schwere Folge hin: Wird der Reha-Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt, ruht der Anspruch auf Krankengeld. Für Betroffene kann eine solche Aufforderung deshalb existenzielle Bedeutung haben.

Reha-Aufforderung kann Krankengeld gefährden

Nach Paragraf 51 SGB V darf die Krankenkasse Versicherte zur Reha-Antragstellung auffordern, wenn deren Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist. Kommt der Versicherte der Aufforderung nicht nach, kann der Krankengeldzahlungsanspruch nach Ablauf der Frist entfallen.

Damit wird aus einem scheinbar formalen Schreiben ein massiver Eingriff. Wer nicht reagiert, riskiert den Verlust laufender Leistungen.

Gericht: Kurzgutachten reichte nicht aus

Das Landessozialgericht hielt das Kurzgutachten des Medizinischen Dienstes nicht für ausreichend. Ein Gutachten im Sinne des Paragraf 51 SGB V muss mehr leisten als nur das Ergebnis mitzuteilen.

Es muss zumindest summarisch Befunde wiedergeben und erklären, welche Leistungseinschränkungen aus den Gesundheitsstörungen folgen. Außerdem muss es eine nachvollziehbare Einschätzung enthalten, wie lange die erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich andauern wird.

Krankenkasse muss eine echte Prognose treffen

Die Krankenkasse darf nicht nur feststellen, dass jemand länger arbeitsunfähig ist. Sie muss prognostisch prüfen, ob die erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich noch mindestens sechs Monate andauern wird.

Gerade diese Abgrenzung ist wichtig. Eine akute Erkrankung, auch wenn sie schwer ist, ist nicht automatisch eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im Sinne der Reha-Aufforderung.

Arbeitsunfähigkeit ist nicht dasselbe wie Erwerbsgefährdung

Das Urteil macht deutlich: Längere Arbeitsunfähigkeit allein genügt nicht. Entscheidend ist, ob die Erwerbsfähigkeit als solche erheblich gefährdet oder gemindert ist.

Arbeitsunfähigkeit betrifft zunächst die konkrete Fähigkeit, die bisherige oder eine zumutbare Tätigkeit aktuell auszuüben. Die Reha-Aufforderung nach Paragraf 51 SGB V verlangt dagegen eine weitergehende sozialmedizinische Bewertung der Erwerbsfähigkeit.

Befunde und Leistungseinschränkungen müssen nachvollziehbar sein

Im entschiedenen Fall wurden zwar depressive Symptome, Einschränkungen der Stimmung, des Antriebs, der Konzentration sowie der Durchhalte- und Anpassungsfähigkeit genannt. Nach Auffassung des Gerichts blieb aber unklar, welche konkreten Leistungseinschränkungen daraus für den allgemeinen Arbeitsmarkt folgten.

Auch die voraussichtliche Dauer blieb zu unbestimmt. Die bloße Aussage, ein Ende der Arbeitsunfähigkeit sei derzeit nicht in Sicht, reicht nicht aus, wenn daraus keine belastbare Prognose abgeleitet wird.

Widersprüche im ärztlichen Material müssen aufgeklärt werden

Besonders problematisch war, dass der behandelnde Arzt in einem Bericht eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit verneint hatte. Das Kurzgutachten des Medizinischen Dienstes setzte sich damit nicht nachvollziehbar auseinander.

Wenn die vorhandenen Unterlagen widersprüchlich oder unvollständig sind, darf die Krankenkasse nicht einfach auf ein knappes Aktengutachten zurückgreifen. Dann kann eine persönliche Untersuchung oder weitere Aufklärung erforderlich sein.

Reha-Fähigkeit muss ebenfalls geprüft werden

Die Klägerin hatte auf besondere Belastungen durch Maskenpflicht und Antigentests verwiesen. Der behandelnde Arzt hatte dokumentiert, dass stationäre oder teilstationäre Maßnahmen wegen der Maskenpflicht abgelehnt würden.

Das Gericht beanstandete, dass sich das Kurzgutachten dazu nicht ausreichend verhielt. Wenn konkrete Umstände gegen eine Reha-Fähigkeit sprechen, müssen sie in der sozialmedizinischen Beurteilung nachvollziehbar geprüft werden.

Krankenkasse muss Ermessen ausüben

Selbst wenn die medizinischen Voraussetzungen vorliegen, darf die Krankenkasse nicht automatisch zur Reha-Antragstellung auffordern. Paragraf 51 SGB V ist eine Kann-Vorschrift.

Das bedeutet: Die Krankenkasse muss Ermessen ausüben. Sie muss prüfen, ob im konkreten Fall Gründe gegen eine Aufforderung sprechen, etwa erhebliche Nachteile für die versicherte Person.

Textbausteine reichen nicht

Im Ausgangsbescheid hatte die Krankenkasse nur pauschal erklärt, sie habe „unter Abwägung aller Umstände“ entschieden. Das reichte dem Gericht nicht.

Eine solche Formulierung wirkt wie ein Textbaustein. Eine echte Ermessensausübung verlangt, dass die Krankenkasse die konkrete Situation des Versicherten ermittelt und erkennbar abwägt.

Anhörung ist für das Ermessen wichtig

Die Krankenkasse hatte die Klägerin vor dem Bescheid nicht angehört. Zwar kann eine Anhörung grundsätzlich nachgeholt werden.

Für die Ermessensausübung ist die vorherige Anhörung aber besonders bedeutsam. Nur wenn die Krankenkasse die persönlichen Umstände kennt, kann sie prüfen, ob eine Reha-Aufforderung zumutbar ist.

Zu spätes Nachholen rettet den Bescheid nicht

Die Krankenkasse übte ihr Ermessen erst im Widerspruchsbescheid ausführlicher aus. Das half ihr im konkreten Fall nicht mehr.

Der Grund: Die gesetzte Frist zur Reha-Antragstellung war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Eine bereits abgelaufene Frist kann nicht nachträglich durch eine spätere Ermessensentscheidung gerechtfertigt werden.

Versicherte müssen vor Fristablauf wissen, woran sie sind

Das Gericht betonte: Versicherte müssen vor Ablauf der Frist prüfen können, ob sie der Aufforderung nachkommen müssen oder ob sie gute Gründe haben, sich dagegen zu wehren.

Wenn die Krankenkasse erst nach Fristablauf eine tragfähige Begründung liefert, ist das zu spät. Betroffene dürfen nicht rückwirkend in eine Entscheidungssituation gedrängt werden, deren rechtliche Grundlage damals noch fehlte.

Warum das Urteil für Krankengeld-Beziehende wichtig ist

Viele Krankenkassen nutzen Paragraf 51 SGB V, um Versicherte aus dem Krankengeld in Reha- oder Rentenverfahren zu bringen. Das ist rechtlich möglich, aber nur unter strengen Voraussetzungen.

Das Urteil zeigt: Versicherte müssen eine solche Aufforderung nicht blind akzeptieren. Sie können prüfen lassen, ob ein ausreichendes ärztliches Gutachten vorliegt und ob die Krankenkasse ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat.

Was Betroffene bei einer Reha-Aufforderung tun sollten

Wer eine Reha-Aufforderung erhält, sollte sofort die Frist notieren. Die Zehn-Wochen-Frist ist entscheidend, weil danach der Krankengeldanspruch gefährdet sein kann.

Zugleich sollte der Versicherte das zugrunde liegende Gutachten anfordern. Wichtig ist, ob darin konkrete Befunde, Leistungseinschränkungen, Reha-Fähigkeit und Prognose zur Dauer der Erwerbsgefährdung nachvollziehbar dargestellt sind.

Widerspruch kann Krankengeld sichern

Gegen eine Reha-Aufforderung kann Widerspruch eingelegt werden. Betroffene sollten dabei nicht nur allgemein widersprechen, sondern konkrete Punkte benennen.

Wichtig sind ärztliche Stellungnahmen, Hinweise auf fehlende Reha-Fähigkeit, psychische Belastungen, unklare Diagnosen, widersprüchliche Befunde und mögliche Nachteile durch die Antragstellung. Auch fehlende Ermessensausübung sollte ausdrücklich gerügt werden.

Reha-Antrag kann zur Rentenfalle werden

Ein Reha-Antrag kann unter bestimmten Umständen in einen Rentenantrag umgedeutet werden. Das kann für Versicherte erhebliche Folgen haben, etwa wenn eine Erwerbsminderungsrente festgestellt wird.

Deshalb ist die Reha-Aufforderung nicht nur eine medizinische Frage. Sie kann auch rentenrechtliche, arbeitsrechtliche und finanzielle Folgen haben.

Krankenkasse darf nicht nur Kosten verschieben

Krankengeld soll keine dauerhafte Erwerbsminderung absichern. Trotzdem darf die Krankenkasse Versicherte nicht ohne saubere Grundlage in ein Reha- oder Rentenverfahren drängen.

Die Risikoverteilung zwischen Krankenversicherung und Rentenversicherung ist gesetzlich geregelt. Sie darf aber nicht zulasten der Versicherten durch formelhafte Bescheide und knappe Gutachten verkürzt werden.

FAQ zur Reha-Aufforderung durch die Krankenkasse Darf die Krankenkasse mich zum Reha-Antrag auffordern?

Ja, aber nur wenn nach einem ausreichenden ärztlichen Gutachten die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist. Außerdem muss die Krankenkasse Ermessen ausüben.

Reicht ein kurzes MD-Gutachten aus?

Nicht immer. Das Gutachten muss Befunde, Leistungseinschränkungen und die voraussichtliche Dauer der Erwerbsgefährdung nachvollziehbar darstellen.

Was passiert, wenn ich keinen Reha-Antrag stelle?

Wenn die Aufforderung rechtmäßig ist und die Frist abläuft, kann der Anspruch auf Krankengeld ruhen. Deshalb sollten Betroffene die Aufforderung sofort prüfen lassen.

Kann die Krankenkasse Ermessen nachholen?

Grundsätzlich kann Ermessen im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Ist die gesetzte Frist zur Reha-Antragstellung aber bereits abgelaufen, kann dies zu spät sein.

Was sollte ich bei einer Reha-Aufforderung zuerst tun?

Betroffene sollten Frist, Gutachten, Begründung und Rechtsfolgenbelehrung prüfen. Danach sollte fristgerecht Widerspruch eingelegt und ärztlicher Rat eingeholt werden.

Fazit: Krankengeld darf nicht durch formelhafte Reha-Aufforderung gefährdet werden

Das Bayerische Landessozialgericht stärkt Krankengeld-Beziehende. Eine Krankenkasse darf eine Reha-Antragstellung nicht allein auf ein knappes, nicht nachvollziehbares Kurzgutachten stützen.

Erforderlich sind konkrete Befunde, nachvollziehbare Leistungseinschränkungen, eine Prognose zur Dauer der Erwerbsgefährdung und eine echte Ermessensentscheidung. Fehlt dies, ist die Aufforderung rechtswidrig.

Für Betroffene heißt das: Reha-Aufforderungen ernst nehmen, aber nicht ungeprüft akzeptieren. Wer Krankengeld bezieht, sollte Fristen sichern, das Gutachten anfordern und bei Zweifeln rechtzeitig Widerspruch einlegen.

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Rente gestoppt ab 30. November: Einige Rentner müssen jetzt handeln — die anderen nicht

2. Juni 2026 - 13:21

Wer seine deutsche Rente ins Ausland überwiesen bekommt, hat in diesen Wochen Post im Briefkasten (oder sollte sie bald erwarten). Die Deutsche Rentenversicherung verschickt ab Mitte Juni 2026 die Unterlagen für den jährlichen Lebensnachweis.

Wer diesen Nachweis nicht fristgerecht zurückschickt, dessen Rente wird zum 30. November 2026 eingestellt. Für jeden Betroffenen bedeutet das mehrere Monate ohne Zahlungseingang.

Gleichzeitig kursieren seit Monaten Falschmeldungen in sozialen Medien, die behaupten, alle Rentner müssten jetzt aktiv werden:  das ist falsch. Die Pflicht gilt ausschließlich für Rentner im Ausland, unter bestimmten Bedingungen.

Wer wirklich handeln muss — und wer nicht

Die Deutsche Rentenversicherung zahlt monatlich rund 26 Millionen Renten aus, automatisch, weltweit. Ob jemand noch lebt, erfährt sie in Deutschland über die Meldebehörden: Todesfälle werden automatisch gemeldet, kein Rentner muss selbst aktiv werden.

Diese Automatik greift auch für viele Auslandsrentner: Von den rund 1,7 Millionen Renten, die ins Ausland gezahlt werden, läuft für rund 1,2 Millionen bereits ein automatischer Datenabgleich zwischen deutschen und ausländischen Behörden.

Das betrifft unter anderem Länder wie Australien, Italien, Spanien und Österreich. Wer in einem dieser Länder lebt, bekommt keine Aufforderung für einen Lebensnachweis und muss nichts einreichen.

Zwei Gruppen von Rentnern müssen aktiv werden

Handeln müssen nur zwei Gruppen: Erstens Rentner, die in einem Land ohne Datenabgleich mit Deutschland leben — also Ländern, in denen keine automatische Übermittlung von Sterbedaten stattfindet. Zweitens Rentner, die zwar in Deutschland gemeldet sind, aber ihr Rentenkonto bei einer Bank im Ausland führen. Auch diese Personen erhalten eine Aufforderung und müssen den Nachweis erbringen.

Ob das eigene Land zum Kreis der Datenabgleich-Länder gehört, zeigt die Rentenversicherung auf ihrer Website unter dem Stichwort Lebensbescheinigung. Wer dort das eigene Wohnland nicht findet, muss aktiv werden.

Was passiert, wenn die Frist versäumt wird

Der Ablauf ist fest getaktet. Mitte Juni 2026 beginnt der Versand der Rentenanpassungsmitteilung — in diesem Schreiben liegen auch die Unterlagen für den Lebensnachweis. Wer die Unterlagen bis Mitte August nicht zurückgeschickt hat, erhält Ende August oder Anfang September eine Mahnung.

In der Mahnung steht die neue Frist: bis Mitte Oktober. Wer dann noch nicht reagiert hat, dessen Rente wird zum 30. November 2026 angehalten. Die Zahlung setzt erst wieder ein, wenn der Nachweis nachgereicht wird — die ausgefallenen Monate werden nicht automatisch rückwirkend nachgezahlt.

Strikte und notwendige Bürokratie

Die Rentenversicherung hat keine andere Möglichkeit, Todesfälle im Ausland festzustellen, wenn kein Datenaustausch mit dem Wohnland stattfindet. Ein Todesfall in einem Land ohne Abkommen würde die Rentenzahlung ohne dieses Verfahren möglicherweise jahrelang weiterlaufen.

Die Lebensbescheinigung schützt also nicht nur die Versichertengemeinschaft, sie schützt auch die Betroffenen selbst vor Rückforderungen, die entstehen, wenn eine Überzahlung erst Jahre später auffällt.

Die Falschmeldungen — was dahintersteckt

Seit 2025 und verstärkt im Frühjahr 2026 kursieren in sozialen Netzwerken Videos und Posts, die eine neue Pflicht für alle Rentner behaupten: Ab August müssten alle Rentner einen Lebensnachweis erbringen, sonst werde die Rente eingestellt.

Die Deutsche Rentenversicherung hat diesen Behauptungen auf ihrer Website ausdrücklich widersprochen und sie als Falschmeldungen bezeichnet. Rentner in Deutschland müssen grundsätzlich keinen Lebensnachweis erbringen. Die DRV erhält alle notwendigen Daten automatisch über die Meldebehörden.

Prüfen statt warten

Trotzdem verbreiten sich die Nachrichten, weil sie auf ein reales Thema treffen: Es gibt tatsächlich eine Gruppe, die handeln muss. Und die Konsequenz, nämlich Rentenstopp, ist ein harter Einschnitt. Wer die Nachricht liest und sich nicht sicher ist, ob er dazu gehört, sollte das prüfen, statt zu warten.

Wie der Lebensnachweis erbracht wird — auf Papier und digital

Wer die Unterlagen per Post erhalten hat, hat zwei Wege. Der klassische Weg: das Formular der Lebensbescheinigung ausdrucken oder aus dem Schreiben entnehmen, eigenhändig unterschreiben, von einer amtlichen Stelle am Wohnort bestätigen lassen und im Original an den Renten Service der Deutschen Post zurückschicken.

Amtliche Stellen können je nach Land lokale Behörden, die Stadtverwaltung, Geldinstitute, Rentenversicherungsträger, das Rote Kreuz, Pfarrämter oder die deutsche Botschaft sein. Faxkopien oder E-Mail-Scans werden nicht akzeptiert, sondern ausschließlich das Original.

Digitaler Nachweis erleichtert das Verfahren

Seit 2024 gibt es einen einfacheren Weg: den Digitalen Lebensnachweis (DLN) über die PostIdent-App. Mit dem persönlichen QR-Code aus dem Anschreiben und einem Smartphone kann der Nachweis bequem von zu Hause aus erbracht werden. Das ist kostenlos.

Für ältere Menschen ohne Smartphone-Erfahrung bleibt das Papierformular die verlässlichere Option — der Digitale Lebensnachweis ist eine Erleichterung, aber keine Pflicht. Wer sich dafür entscheidet, muss beim digitalen Weg das Papierformular danach nicht zusätzlich einsenden.

Ein Beispiel für die Praxis

Gunther ist  74 und lebt seit acht Jahren in Spanien. Er bezieht eine deutsche Altersrente von 1.240 Euro monatlich und eine kleinere Hinterbliebenenrente. Obwohl Spanien zu den Ländern mit automatischem Datenabgleich gehört, erhält er trotzdem Post, und zwar wegen der Hinterbliebenenrente, für die ein eigenes Verfahren läuft.

Er hat in den vergangenen Jahren beide Male fristgerecht reagiert. Wer wie er zwei Renten bezieht, muss aufpassen: Für jede Rente kann ein eigener Lebensnachweis erforderlich sein, weil unterschiedliche Postrentennummern vergeben sind.

Wer darf die Lebensbescheinigung bestätigen?

Der Lebensnachweis auf Papier muss von einer amtlichen Stelle bestätigt werden, eine Unterschrift reicht nicht. Die betroffene Person muss persönlich erscheinen und sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Welche Stellen als amtlich anerkannt werden, ist weit gefasst: lokale Behörden am Wohnort, die Stadtverwaltung, Geldinstitute, Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, das Rote Kreuz, Pfarrämter und Rabbinate sowie die deutschen Auslandsvertretungen.

Die Bestätigung durch die deutsche Botschaft oder ein Konsulat ist gebührenfrei, bei einem Notar zahlen Sie eine Gebühr. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst vorsprechen kann, darf eine Vertrauensperson schicken, muss dafür aber eine aktuelle ärztliche Bescheinigung vorlegen, die nicht älter als 48 Stunden ist.

Original und per Post

Eines gilt unbedingt zu beachten: Die Lebensbescheinigung muss im Original per Post eingeschickt werden. Die Adresse auf dem Rückumschlag führt direkt zur Deutschen Post AG, Niederlassung Renten Service, in Berlin — nicht zur Deutschen Rentenversicherung selbst.

Das ist kein Fehler, sondern das System: Der Renten Service der Deutschen Post übernimmt im Auftrag der DRV die Auszahlung der Renten und die Überwachung der Lebensnachweise. Wer das Formular versehentlich an seine Rentenversicherung schickt, riskiert Verzögerungen.

Was tun, wenn die Unterlagen nicht angekommen sind

Post geht verloren. Das Formular kann im Download-Center des Renten Service der Deutschen Post heruntergeladen werden, in mehreren Sprachen. Eine telefonische Anforderung von Ersatzunterlagen ist ebenfalls möglich. Für den Digitalen Lebensnachweis gibt es eine Ersatzbestellung des QR-Code-Zugangs direkt auf der Website des Renten Service.

Bei Nachweis kommt die Rente zurück

Wer nach dem 30. November feststellt, dass die Rente eingestellt wurde, sollte den Lebensnachweis unverzüglich nachholen. Die Rente läuft nach Eingang des Nachweises wieder an. Ein Anruf beim Renten Service oder bei der Deutschen Rentenversicherung klärt, welche Unterlagen noch fehlen. Der kostenlose Informationsdienst der DRV ist telefonisch erreichbar.

Häufige Fragen zur Lebensbescheinigung Muss ich als Rentner in Deutschland irgendwas einreichen?

Nein. In Deutschland wohnende Rentner müssen grundsätzlich keinen Lebensnachweis erbringen. Die DRV erhält Sterbedaten automatisch von den Meldebehörden. Es gibt keine neue Pflicht für Rentner in Deutschland — entsprechende Nachrichten in sozialen Netzwerken sind nachweislich falsch und von der DRV offiziell dementiert.

Bis wann muss die Lebensbescheinigung beim Renten Service eingegangen sein?

Die erste Frist liegt Mitte August 2026. Wer bis dahin nicht reagiert, erhält eine Mahnung. Die verlängerte Frist endet Mitte Oktober. Wer auch diese Frist versäumt, muss damit rechnen, dass die Rente zum 30. November 2026 eingestellt wird. Der Nachweis muss beim Renten Service eingegangen sein — nicht nur abgeschickt.

Kann ich den Lebensnachweis per E-Mail oder Fax schicken?

Nein. Das Original-Papierformular muss postalisch beim Renten Service eingehen. Fax und E-Mail werden nicht akzeptiert. Alternativ kann der Digitale Lebensnachweis über die PostIdent-App genutzt werden — der ersetzt das Papierformular vollständig.

Bekomme ich die nicht gezahlten Monate nach, wenn ich den Nachweis zu spät einreiche?

In der Regel nicht automatisch. Die Rente läuft nach Eingang des Nachweises neu an. Für die Zwischenzeit gibt es keine automatische Nachzahlung. In begründeten Ausnahmefällen — etwa wenn der Nachweis rechtzeitig abgeschickt, aber verzögert angekommen ist — kann es sinnvoll sein, beim Renten Service Erklärungen einzureichen. Wer Fragen zu einem möglichen Nachzahlungsanspruch hat, wendet sich direkt an die Deutsche Rentenversicherung.

Ich lebe in Deutschland, mein Rentenkonto ist aber bei einer Bank im Ausland — betrifft mich die Pflicht?

Ja. Rentner, die in Deutschland gemeldet sind, aber ihr Girokonto bei einer ausländischen Bank führen, werden ebenfalls vom Renten Service angeschrieben und zur Einreichung eines Lebensnachweises aufgefordert. Das liegt daran, dass die Rentenzahlung in diesem Fall über das Auslandszahlungssystem läuft, nicht über das inländische Meldewesen. Wer also Deutschland nie verlassen hat, aber ein Konto in Österreich, der Schweiz oder einem anderen Land nutzt, prüft seinen Briefkasten ab Mitte Juni besonders sorgfältig.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Faktencheck Lebensnachweis, Pressemeldung vom 31. Juli 2025 (deutsche-rentenversicherung.de)

Deutsche Rentenversicherung: Rente im Ausland — Umzug als Rentner ins Ausland (deutsche-rentenversicherung.de)

Deutsche Post AG, Renten Service: Informationen zur Lebensbescheinigung und zum Digitalen Lebensnachweis (deutschepost.de/rentenservice)

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So lange muss man arbeiten um wieder Krankengeld zu bekommen

2. Juni 2026 - 13:20

Wenn nach insgesamt 78 Wochen Lohnersatz der Krankenkasse das Krankengeld endet, spricht man von der Aussteuerung. Viele Betroffene fragen sich dann, ob – und vor allem wann – sie nochmals Anspruch auf diese Leistung haben.

Die Antwort zeigt sich im Sozialgesetzbuchs V (SGB V): Entscheidend sind die sogenannte Blockfrist von drei Jahren und ein sechsmonatiger Zeitraum, in dem man wieder arbeitsfähig und versicherungspflichtig beschäftigt war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

78 Wochen innerhalb einer starren Blockfrist

Krankengeld beginnt in der Regel nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung und wird dann längstens 72 Wochen innerhalb eines rollierenden Drei‑Jahres‑Fensters gezahlt, der Blockfrist.

Die Frist startet mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen einer bestimmten Krankheit; für jede neue Erkrankung beginnt eine eigene Frist. Dadurch können mehrere Blockfristen parallel laufen, sie verlängern sich jedoch nicht, wenn während einer bestehenden Krankschreibung weitere Diagnosen hinzukommen.

Was „Aussteuerung“ praktisch bedeutet

Ist das Limit von 78 Wochen innerhalb der Blockfrist ausgeschöpft, ruht der Anspruch – nicht nur bis zum nächsten Arzttermin, sondern bis er nach den gesetzlichen Vorgaben neu entstehen kann. Wer weiterhin arbeitsunfähig ist, rutscht häufig in das Arbeitslosengeld I nach § 145 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) oder beantragt eine Erwerbsminderungsrente.

Erst wenn man wieder arbeitsfähig wird oder eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt, kann der Weg zum Krankengeld erneut offenstehen.

Zwei Wege zurück zum Krankengeld

Ein neuer Anspruch entsteht sofort, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer völlig anderen Diagnose beruht. Stellt der Arzt jedoch dieselbe Krankheit fest, gelten strengere Bedingungen: Die ursprüngliche Blockfrist muss abgelaufen sein und zusätzlich greift die „Sechs‑Monats‑Regel“ des § 48 Abs. 2 SGB V.

Die Sechs‑Monats‑Regel

Paragraf 48 Absatz 2 verlangt, dass zwischen dem Ende der vorherigen Krankheitsepoche und der neuen Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegt, in dem der Betroffene nicht wegen dieser Krankheit krankgeschrieben war und in dieser Zeit entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

“Es reicht also nicht, lediglich gesund zu sein; es muss auch wieder eine beitragspflichtige Beschäftigung oder eine aktive Arbeitslosen‑Meldung bestehen”, rät der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.

Muss man sechs Monate am Stück arbeiten?

Nein. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung fordern einen lückenlosen Halbjahresblock. Entscheidend ist einzig die Summe von sechs Kalendermonaten ohne Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung, in denen zugleich ein Versicherungspflichtverhältnis mit Krankengeldanspruch bestand.

Dies kann sich aus mehreren kürzeren Beschäftigungsphasen zusammensetzen, solange Unterbrechungen nicht durch eine neue Krankschreibung wegen der alten Diagnose überlagert werden.

Welche Beschäftigungsformen zählen?

Gewertet werden alle sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten, auch Teilzeit‑ und Minijob‑Arbeit, sofern der Tarif der Krankenkasse einen Krankengeldanspruch umfasst.

Gleichgestellt ist die Meldung bei der Arbeitsagentur außerhalb der Nahtlosigkeitsregelung, da man dort als „vermittelbar“ gilt. Zeiten in Reha‑Einrichtungen, in denen Übergangsgeld gezahlt wird, verlängern die Wartefrist nicht; sie werden wie Krankengeld‑Tage in die Blockfrist eingerechnet.

Sonderfall Selbstständige und freiwillig Versicherte

Freiwillig Versicherte und Selbstständige können den Krankengeldanspruch nur nutzen, wenn sie einen entsprechenden Wahltarif abgeschlossen haben. Für sie zählt eine Phase von sechs Monaten tatsächlicher Beitragspflicht mit Krankengeldanspruch; reine Ruhezeiten in freiwilligen Tarifen ohne Krankengeld reichen nicht aus.

In jedem Fall muss die erneute Erkrankung nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums eintreten.

Aktuelle Neuerungen 2025 beim Krankengeld

Seit 1. Januar 2025 liegt der maximale Tagessatz des Krankengeldes bei 128,63 Euro.

Die Anhebung knüpft an die gestiegene Beitragsbemessungsgrenze und wirkt sich auf alle laufenden sowie neuen Ansprüche aus, ohne jedoch die Blockfrist‑Logik zu verändern.

Parallel dazu erfolgt der gesamte AU‑Nachweis inzwischen elektronisch, sodass Fehlzeiten lückenlos dokumentiert bleiben – auch das kann bei der Sechs‑Monats‑Frist eine Rolle spielen.

Wieder Krankengeld nach dem Krankengeld ist machbar

Wieder Krankengeld zu erhalten ist machbar, aber nur unter klaren Bedingungen. Wer nach Aussteuerung mindestens sechs Monate ohne Krankschreibung wegen derselben Diagnose arbeitet oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und dabei versicherungspflichtig bleibt, hat mit Beginn der nächsten Dreijahres‑Blockfrist erneut Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung und bis zu 72 Wochen Krankengeld.

Wichtig sind eine lückenlose Dokumentation, das bewusste Vermeiden krankheitsbedingter Unterbrechungen in der Wartezeit und eine rechtzeitige Rückkehr in ein beitragspflichtiges Beschäftigungs‑ oder Vermittlungsverhältnis.

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Rentner die eine Betriebsrente haben werden vom Finanzamt anders behandelt

2. Juni 2026 - 13:15

Zwei ehemalige Beschäftigte können denselben Bruttobetrag aus einer Betriebsrente erhalten und dennoch unterschiedlich viel Steuer zahlen. Das liegt nicht zwingend an einem Fehler des Finanzamts. Häufig folgt der Unterschied daraus, über welchen Durchführungsweg die Betriebsrente organisiert wurde.

Warum gleiche Betriebsrenten unterschiedlich besteuert werden

Das deutsche Steuerrecht behandelt Betriebsrenten nicht als eine geschlossene Rentenart. Es unterscheidet danach, ob die Leistung etwa aus einer Direktzusage, einer Unterstützungskasse, einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds stammt. Diese Einordnung wirkt sich darauf aus, welche Freibeträge angewendet werden können.

Leistungen aus einer Direktzusage des Arbeitgebers oder aus einer Unterstützungskasse werden steuerlich regelmäßig als Versorgungsbezüge behandelt.

Für sie kommt neben dem Werbungskostenpauschbetrag auch ein Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag in Betracht.

Die Tabelle in § 19 Einkommensteuergesetz weist für einen Versorgungsbeginn im Jahr 2026 einen Versorgungsfreibetrag von 12,8 Prozent, höchstens 960 Euro, sowie einen Zuschlag von 288 Euro aus.

Anders ist es häufig bei Leistungen aus Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Sie werden in vielen Fällen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 5 Einkommensteuergesetz behandelt. Dann gibt es keinen Versorgungsfreibetrag und keinen Zuschlag, sondern nur den Werbungskostenpauschbetrag.

Die nachgelagerte Besteuerung erklärt die hohe Steuerpflicht

Viele Betriebsrenten beruhen auf dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Während des Berufslebens wurden die Beiträge häufig steuerfrei oder steuerbegünstigt aus dem Bruttogehalt gezahlt. In der Auszahlungsphase wird die Leistung dann vollständig oder weitgehend steuerlich erfasst.

Das betrifft vor allem Betriebsrenten aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds, wenn die Beiträge während der Erwerbsphase steuerfrei gestellt wurden. Wer also 400 Euro Betriebsrente brutto erhält, sollte nicht davon ausgehen, dass dieser Betrag netto auf dem Konto bleibt. Die Leistung muss in der Steuererklärung richtig erfasst werden.

Ausnahmen sind möglich, etwa bei bestimmten Altverträgen, pauschal versteuerten Beiträgen oder privat finanzierten Vertragsphasen. Deshalb sollte die Leistungsmitteilung des Versorgungsträgers nicht nur abgelegt, sondern sorgfältig geprüft werden. Besonders wichtig ist die Zeile, in der der Durchführungsweg genannt wird.

Der Durchführungsweg bestimmt die steuerliche Behandlung

Für viele Betriebsrentner ist der Durchführungsweg eine technische Angabe, die im Alltag kaum Beachtung findet.

Tatsächlich kann dieses Wort aber darüber entscheiden, ob steuerliche Freibeträge berücksichtigt werden. Wer seine Unterlagen prüft, sollte deshalb genau nach Begriffen wie Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds suchen.

Durchführungsweg Typische steuerliche Behandlung Direktzusage Versorgungsbezug; Versorgungsfreibetrag und Zuschlag können möglich sein Unterstützungskasse Versorgungsbezug; Versorgungsfreibetrag und Zuschlag können möglich sein Direktversicherung Häufig sonstige Einkünfte; meist kein Versorgungsfreibetrag Pensionskasse Häufig sonstige Einkünfte; meist kein Versorgungsfreibetrag Pensionsfonds Häufig sonstige Einkünfte; meist kein Versorgungsfreibetrag

Ein Beispiel zeigt die Wirkung. Erhält ein Ruheständler 400 Euro monatlich aus einer Direktzusage, ergibt das 4.800 Euro im Jahr. Bei einem Versorgungsbeginn im Jahr 2026 können rechnerisch 614,40 Euro Versorgungsfreibetrag, 288 Euro Zuschlag und 102 Euro Werbungskostenpauschbetrag abziehbar sein.

Damit bleiben in diesem Beispiel rund 3.795,60 Euro steuerpflichtig. Erhält ein anderer Ruheständler denselben Bruttobetrag aus einer Direktversicherung, stehen ihm regelmäßig nur 102 Euro Werbungskostenpauschbetrag zu. Dann wären 4.698 Euro steuerpflichtig.

Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 25 Prozent kann der Unterschied zu rund 225 Euro mehr Steuer pro Jahr führen. Der genaue Betrag hängt jedoch immer von der gesamten steuerlichen Situation ab. Gerade deshalb sollte die Einordnung im ersten Steuerbescheid nach Rentenbeginn geprüft werden.

Auch die Steuerformulare unterscheiden sich

Wichtig ist zudem, wo die Betriebsrente in der Steuererklärung auftaucht. Leistungen aus Direktzusage oder Unterstützungskasse werden regelmäßig als Versorgungsbezüge bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erfasst. Sie gehören daher typischerweise in die Anlage N.

Leistungen aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds werden dagegen häufig in der Anlage R-AV/bAV erklärt.

Eine pauschale Aussage, alle Betriebsrenten seien einfach in der Anlage R zu finden, wäre daher zu ungenau. Im Steuerbescheid sollte geprüft werden, ob das Finanzamt die Leistung zutreffend eingeordnet hat.

Eine sinnvolle Frage an den Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein lautet deshalb: Wurde meine Betriebsrente als Versorgungsbezug oder als sonstige Einkunft behandelt? Ebenso wichtig ist die Frage, ob ein möglicher Versorgungsfreibetrag korrekt festgestellt wurde.

Krankenversicherung: Der Freibetrag entlastet nur teilweise

Neben der Einkommensteuer fallen bei Betriebsrenten häufig Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an. Bei der gesetzlichen Rente beteiligt sich die Deutsche Rentenversicherung am Krankenversicherungsbeitrag. Bei Betriebsrenten tragen gesetzlich krankenversicherte Rentner die Beiträge dagegen grundsätzlich selbst.

Seit 2020 gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Freibetrag für Betriebsrenten. Nach § 226 Absatz 2 SGB V wird bei entsprechenden Versorgungsbezügen ein Freibetrag in Höhe eines Zwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße berücksichtigt.

Für 2026 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.955 Euro. Ein Zwanzigstel davon ergibt 197,75 Euro. Nur der Teil einer beitragspflichtigen Betriebsrente, der darüber liegt, wird in der gesetzlichen Krankenversicherung verbeitragt.

Das entlastet vor allem Menschen mit kleinen Betriebsrenten. Wer beispielsweise 250 Euro Betriebsrente erhält, zahlt Krankenversicherungsbeiträge nur auf 52,25 Euro. Bei höheren Betriebsrenten bleibt die Entlastung zwar spürbar, der überwiegende Teil kann aber beitragspflichtig sein.

Pflegeversicherung: Hier gilt kein entsprechender Freibetrag

Für die Pflegeversicherung gilt die Entlastung nicht in gleicher Weise. Dort wirkt die Grenze nicht wie ein Freibetrag, sondern wie eine Freigrenze. Wird sie überschritten, kann der gesamte Zahlbetrag der Betriebsrente in die Beitragsberechnung einbezogen werden.

Das ist für viele Betroffene überraschend. Eine Betriebsrente von 700 Euro wird in der Krankenversicherung um den Freibetrag gemindert.

In der Pflegeversicherung kann dagegen der volle Betrag beitragspflichtig sein, wenn die maßgebliche Grenze überschritten ist.

Diese Unterscheidung sollte im Artikel klar benannt werden. Wer nur auf den Krankenversicherungsfreibetrag schaut, unterschätzt die tatsächliche Belastung. Besonders bei mehreren Betriebsrenten kann sich der Unterschied bemerkbar machen.

Freiwillig Versicherte müssen besonders genau hinsehen

Ein weiterer Punkt betrifft freiwillig gesetzlich Versicherte. Der Betriebsrentenfreibetrag in der Krankenversicherung gilt nicht für alle Versicherten gleichermaßen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts profitieren freiwillig gesetzlich Versicherte nicht von dieser Freibetragsregelung.

Das kann erhebliche Folgen haben, wenn jemand nicht in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist. In solchen Fällen können Betriebsrenten anders belastet werden als bei pflichtversicherten Rentnern. Vor Rentenbeginn sollte deshalb auch der eigene Versicherungsstatus geklärt werden.

Kapitalauszahlung: Einmal Geld, zehn Jahre Beiträge

Viele Betriebsrentner können sich ihre Direktversicherung oder Pensionskasse als monatliche Rente oder als Einmalbetrag auszahlen lassen. Eine Kapitalauszahlung wirkt attraktiv, weil sofort eine größere Summe verfügbar ist. Sozialversicherungsrechtlich kann sie aber über viele Jahre nachwirken.

Nach § 229 SGB V wird eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung unter bestimmten Voraussetzungen auf 120 Monate verteilt. Ein Hundertzwanzigstel des Auszahlungsbetrags gilt dann rechnerisch als monatlicher Zahlbetrag. Auf dieser Grundlage können bis zu zehn Jahre lang Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen.

Bei einer Kapitalauszahlung von 60.000 Euro ergibt sich rechnerisch ein Monatswert von 500 Euro. Darauf können über zehn Jahre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Die Belastung verteilt sich zwar über einen langen Zeitraum, kann in der Summe aber sehr hoch sein.

Auch steuerlich sollte eine Kapitalauszahlung nicht vorschnell gewählt werden. In bestimmten Fällen kann eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Einkommensteuergesetz in Betracht kommen. Sie gilt jedoch nicht automatisch für jede Auszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung.

Vor einer Entscheidung sollten Versicherte schriftlich anfordern, wie sich eine monatliche Rente und eine Kapitalauszahlung voraussichtlich auswirken. Dabei geht es nicht nur um den Bruttobetrag, sondern um Steuer, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und die persönliche Liquiditätsplanung. Eine fachliche Prüfung kann hier viel Geld sparen.

Privat weitergeführte Verträge können eine Erstattung ermöglichen

Besonders aufmerksam sollten ehemalige Beschäftigte sein, die eine Direktversicherung oder Pensionskasse nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb privat weitergeführt haben. Entscheidend ist, ob sie nach Ende des Arbeitsverhältnisses selbst Versicherungsnehmer wurden und die Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt haben. In solchen Fällen darf der privat finanzierte Teil nicht ohne Weiteres wie eine rein betriebliche Leistung verbeitragt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass nach der Vertragsgestaltung nach Ende des Arbeitsverhältnisses unterschieden werden muss. In den Verfahren 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15 ging es um die Beitragspflicht von Leistungen aus Direktversicherungen, die nach dem Ausscheiden privat fortgeführt wurden.

Für Betroffene heißt das nicht, dass jede private Weiterzahlung automatisch beitragsfrei bleibt. Nachgewiesen werden muss, welcher Teil der späteren Leistung auf die private Phase entfällt. Dafür ist in der Praxis häufig eine qualifizierte Bescheinigung des Versicherers nötig.

Diese Bescheinigung sollte getrennt ausweisen, welche Beiträge während der betrieblichen Zeit und welche Beiträge während der privaten Zeit gezahlt wurden. Mit diesen Unterlagen kann bei der Krankenkasse eine Neuberechnung beantragt werden. Wer den Nachweis nicht führt, riskiert, dass die gesamte Leistung zunächst als beitragspflichtig behandelt wird.

Hinterbliebenenrenten: Betriebsrenten wirken an mehreren Stellen

Auch bei Witwen- und Witwerrenten können Betriebsrenten Folgen haben. Wer eine gesetzliche Hinterbliebenenrente erhält, muss damit rechnen, dass eigenes Einkommen angerechnet wird. Dazu kann auch eine eigene Betriebsrente gehören.

Der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung ist an den aktuellen Rentenwert gekoppelt. Die Deutsche Rentenversicherung gibt für den 1. Juli 2026 einen aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro an. Bei einem Faktor von 26,4 ergibt sich daraus ein monatlicher Freibetrag von 1.122,53 Euro.

Nur das Einkommen oberhalb des Freibetrags wird angerechnet. Von diesem übersteigenden bereinigten Nettoeinkommen werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. In den ersten drei Monaten nach dem Tod, dem sogenannten Sterbevierteljahr, findet diese Anrechnung nicht statt.

Hinzu kommen mögliche Leistungen aus der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung des verstorbenen Ehepartners. Auch sie müssen steuerlich und sozialversicherungsrechtlich eingeordnet werden. Dabei hängt die Behandlung erneut vom jeweiligen Durchführungsweg ab.

Für die Krankenversicherung ist zudem wichtig, dass der Freibetrag für Betriebsrenten nicht für jede einzelne Betriebsrente separat gewährt wird. Eigene und hinterbliebene Betriebsrenten werden zusammen betrachtet. Dadurch kann die tatsächliche Beitragsbelastung höher ausfallen, als Betroffene zunächst erwarten.

Welche Unterlagen Betriebsrentner prüfen sollten

Wer eine Betriebsrente bezieht oder demnächst erhält, sollte seine Unterlagen geordnet prüfen. Dazu gehören die Leistungsmitteilung des Versorgungsträgers, der Steuerbescheid, die einschlägigen Anlagen zur Steuererklärung und die Bescheide der Krankenkasse. Aus diesen Dokumenten ergibt sich, wie die Leistung eingeordnet und belastet wurde.

Besonders wichtig ist die Angabe des Durchführungswegs. Sie steht meist in Unterlagen des Versicherers, der Pensionskasse, des Pensionsfonds oder des früheren Arbeitgebers. Diese Angabe sollte mit dem Steuerbescheid abgeglichen werden.

Bei privat weitergeführten Verträgen sollten Betroffene zusätzlich eine Aufschlüsselung beim Versicherer anfordern. Daraus muss hervorgehen, welche Beiträge aus der betrieblichen Zeit stammen und welche aus einer privaten Versicherungsnehmerstellung. Nur so lässt sich gegenüber der Krankenkasse eine mögliche Beitragskorrektur begründen.

Steuerliche Fragen gehören zum Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein. Fragen zur gesetzlichen Hinterbliebenenrente sollten mit der Deutschen Rentenversicherung oder einem Rentenberater geklärt werden. Sobald eine Betriebsrente Teil eines Nachlasses wird, kann auch notarielle Beratung sinnvoll sein.

Beispiel aus der Praxis

Walter und Hans-Werner haben beide lange in mittelständischen Betrieben gearbeitet. Beide erhalten ab 2026 eine Betriebsrente von 400 Euro brutto im Monat. Auf den ersten Blick wirkt ihre Situation gleich.

Walter bekommt seine Betriebsrente aus einer Direktzusage seines früheren Arbeitgebers. Bei ihm wird die Leistung als Versorgungsbezug behandelt. Für 2026 können deshalb 12,8 Prozent Versorgungsfreibetrag, höchstens 960 Euro, zusätzlich ein Zuschlag von 288 Euro und der Werbungskostenpauschbetrag berücksichtigt werden.

Hans-Werner erhält denselben Monatsbetrag aus einer Direktversicherung. Bei ihm wird die Leistung in vielen Fällen als sonstige Einkunft behandelt. Dann bleibt es regelmäßig beim Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro.

Obwohl beide denselben Bruttobetrag erhalten, ist Walters steuerpflichtiger Betrag niedriger. Bei Hans-Werner kann dadurch Jahr für Jahr mehr Einkommensteuer anfallen. Das Beispiel zeigt, warum Betriebsrentner nicht nur auf den Betrag schauen sollten, sondern auf die rechtliche Ausgestaltung ihrer Versorgung.

Häufige Fragen zur Betriebsrente 1. Warum zahlen zwei Betriebsrentner mit derselben Bruttorente unterschiedlich viel Steuer?

Der Unterschied liegt häufig am Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Eine Direktzusage oder Unterstützungskasse wird steuerlich oft als Versorgungsbezug behandelt, wodurch ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag möglich sind. Leistungen aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds gelten dagegen häufig als sonstige Einkünfte, bei denen diese Vergünstigungen meist nicht greifen.

2. Ist eine Betriebsrente immer vollständig steuerpflichtig?

Viele Betriebsrenten sind in der Auszahlungsphase vollständig oder weitgehend steuerpflichtig, insbesondere wenn die Beiträge während des Berufslebens steuerfrei oder steuerbegünstigt aus dem Bruttogehalt gezahlt wurden.

Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa bei bestimmten Altverträgen oder privat finanzierten Beitragsphasen. Deshalb sollte immer geprüft werden, wie der konkrete Vertrag steuerlich behandelt wird.

3. Wo erkenne ich, wie meine Betriebsrente steuerlich eingeordnet wird?

Wichtige Hinweise finden sich in der Leistungsmitteilung des Versorgungsträgers und im Steuerbescheid. Entscheidend ist vor allem der Durchführungsweg, also etwa Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds.

Leistungen aus Direktzusage oder Unterstützungskasse stehen typischerweise im Zusammenhang mit der Anlage N, während Leistungen aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds häufig in der Anlage R-AV/bAV erklärt werden.

4. Muss ich auf meine Betriebsrente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen?

Ja, gesetzlich krankenversicherte Betriebsrentner müssen auf Betriebsrenten häufig Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. In der Krankenversicherung gibt es für pflichtversicherte Rentner einen Freibetrag, der 2026 bei 197,75 Euro monatlich liegt.

In der Pflegeversicherung gilt diese Entlastung jedoch nicht in gleicher Weise, sodass bei Überschreiten der Grenze der volle Betrag beitragspflichtig sein kann.

5. Was passiert, wenn ich mir meine Betriebsrente auf einmal auszahlen lasse?

Eine Kapitalauszahlung kann sozialversicherungsrechtlich über zehn Jahre verteilt werden. Die Krankenkasse setzt dann rechnerisch ein Hundertzwanzigstel der Auszahlung als monatlichen Betrag an. Auf diesen Betrag können bis zu 120 Monate lang Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig werden.

6. Was sollten Betriebsrentner vor oder nach Rentenbeginn prüfen?

Betroffene sollten die Leistungsmitteilung, den Steuerbescheid, die Bescheide der Krankenkasse und mögliche private Beitragsphasen genau prüfen.

Besonders wichtig ist die Frage, welcher Durchführungsweg vorliegt und ob ein möglicher Versorgungsfreibetrag korrekt berücksichtigt wurde. Wer einen Vertrag nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb privat weitergeführt hat, sollte beim Versicherer eine Aufschlüsselung der betrieblichen und privaten Beitragsanteile anfordern.

Fazit

Die Betriebsrente ist für viele Menschen ein wichtiger Baustein der Altersversorgung. Gleichzeitig ist sie steuerlich und sozialversicherungsrechtlich deutlich komplizierter, als es der Begriff vermuten lässt.

Der Durchführungsweg, der Versicherungsstatus, die Art der Auszahlung und mögliche private Beitragsphasen können die Nettobelastung erheblich verändern.

Wer seine Unterlagen früh prüft, kann Fehler erkennen und unnötige Belastungen vermeiden. Besonders lohnend ist der Blick auf die Leistungsmitteilung, den Steuerbescheid, die Krankenkassenbescheide und privat fortgeführte Vertragsphasen.

Ein einzelnes Schreiben an den Versicherer oder eine rechtzeitige Nachfrage beim Steuerberater kann in bestimmten Fällen mehrere Hundert Euro Unterschied machen.

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Krankenkassen: Nur die Hälfte bei Zuzahlungen mit chronischer Erkrankung

2. Juni 2026 - 12:46

Wer chronisch krank ist, zahlt in der gesetzlichen Krankenversicherung nur halb so viel Zuzahlungen wie andere Versicherte. Aber dieser Vorteil gilt nicht automatisch: Der sogenannte Chroniker-Status muss bei der Krankenkasse beantragt werden, und die Kasse erkennt ihn nicht von sich aus.

Wer den Antrag nicht stellt, zahlt weiterhin 2 Prozent seines Jahreseinkommens als Zuzahlungsgrenze statt der gesetzlich vorgesehenen 1 Prozent. Bei einer Monatsrente von 1.500 Euro ergibt das 180 Euro Mehrbelastung pro Jahr.

Was die Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke bedeutet

Jede gesetzlich versicherte Person muss Zuzahlungen zu Medikamenten, Physiotherapie, Krankenhaus und anderen Leistungen leisten. Diese Zahlungen sind aber gedeckelt: Es gibt eine jährliche Belastungsgrenze, die nach § 62 SGB V berechnet wird.

Sie beträgt 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Wer schwerwiegend chronisch krank ist und deshalb in Dauerbehandlung, für den halbiert sich diese Grenze auf 1 Prozent derselben Einkommensbasis.

Hat jemand seine Belastungsgrenze im Laufe des Jahres erreicht, stellt die Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung aus. Ab diesem Zeitpunkt fallen bis zum 31. Dezember keine weiteren gesetzlichen Zuzahlungen an. Die Bescheinigung gilt immer nur für das laufende Kalenderjahr; danach läuft das Verfahren neu.

Der entscheidende Punkt: Die Kasse erkennt nicht selbst, ob jemand die Grenze bereits überschritten hat. Sie prüft auch nicht eigenständig, ob ein Versicherter die Voraussetzungen für den Chroniker-Status erfüllt. Wer keinen Antrag stellt, zahlt weiter. Und zwar auch dann, wenn der Anspruch auf Befreiung längst besteht.

Wer als schwerwiegend chronisch krank gilt: Die genauen Voraussetzungen

Was eine „schwerwiegende chronische Erkrankung” im Sinne des Gesetzes ist, bestimmt nicht die Krankenkasse nach eigenem Ermessen. Die Definition liegt beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), der sie in der Chroniker-Richtlinie zu § 62 SGB V festgelegt hat. Zwei Voraussetzungen müssen beide erfüllt sein.

Erstens muss eine Dauerbehandlung vorliegen: mindestens ein volles Jahr lang wegen derselben Erkrankung mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung. Ein Bluthochdruck-Patient, der seit zwei Jahren regelmäßig beim Hausarzt erscheint, erfüllt dieses Kriterium.

Eine Person, die wegen verschiedener Beschwerden sporadisch verschiedene Fachärzte aufsucht, erfüllt es nicht. Es geht um eine Erkrankung, einen Arzt oder eine Facharztpraxis, eine durchgehende Behandlungskette.

Zweitens muss mindestens eines von drei Merkmalen hinzukommen. Das erste Merkmal ist Pflegebedürftigkeit: Pflegegrad 3, 4 oder 5. Das zweite ist ein Grad der Behinderung (GdB) oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent.

Das dritte Merkmal ist ein dauerhafter medizinischer Versorgungsbedarf: Ohne regelmäßige ärztliche oder medikamentöse Behandlung würde eine dauerhafte Minderung der Lebensqualität oder der Lebenserwartung eintreten. Der behandelnde Arzt muss das schriftlich bestätigen.

Dieses dritte Merkmal ist das häufigste. Menschen mit Diabetes, Herzinsuffizienz, COPD, chronischen Nierenerkrankungen, Rheuma oder Epilepsie erfüllen es typischerweise. Wer also weder pflegebedürftig ist noch einen Schwerbehindertenausweis hat, kann den Chroniker-Status dennoch bekommen. Krankenkassen kommunizieren diesen Weg selten aktiv. Betroffene müssen selbst initiativ werden.

Chroniker-Status beantragen: Arzt, Unterlagen, Krankenkasse

Den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellt man bei der eigenen Krankenkasse. Für die reduzierte 1-Prozent-Grenze sind gegenüber dem Standardantrag zusätzliche Unterlagen erforderlich.

Der erste Schritt führt zum behandelnden Arzt. Dieser stellt eine ärztliche Bescheinigung aus, die die schwerwiegende chronische Erkrankung und die Dauerbehandlung dokumentiert. Das Formular dafür gibt es bei den Krankenkassen oder beim Hausarzt. Wer den Chroniker-Status über Pflegebedürftigkeit oder Schwerbehinderung nachweist, legt stattdessen eine Kopie des Pflegebescheids oder des Schwerbehindertenausweises bei.

Die Bescheinigung über den Chroniker-Status durch den Arzt muss nicht jährlich neu ausgestellt werden: Die Krankenkasse kann auf den Jahresnachweis verzichten, wenn keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der Erkrankung vorliegen.

Dann folgt der Antrag bei der Krankenkasse. Einzureichen sind die Chroniker-Bescheinigung oder die amtlichen Nachweise über Pflegegrad oder GdB, Einkommensbelege für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie die bisher gesammelten Zuzahlungsquittungen. Die Kasse berechnet auf dieser Basis die individuelle Belastungsgrenze, prüft ob sie bereits überschritten wurde und stellt bei Bewilligung die Befreiungsbescheinigung aus.

Eine praktische Alternative: Wer von vornherein absehen kann, dass die Belastungsgrenze im Jahresverlauf ohnehin erreicht wird, kann den Betrag zu Jahresbeginn als Vorauszahlung leisten. Die Krankenkasse stellt dann sofort die Befreiungsbescheinigung für das gesamte Kalenderjahr aus. Quittungen müssen nicht mehr gesammelt werden.

Für Menschen mit vielen regelmäßigen Medikamenten, Physiotherapie und häufigen Arztbesuchen lohnt sich dieses Vorgehen oft schon im Januar.

Bei der Antragstellung werden Einkommen und Zuzahlungen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder zusammengerechnet. Für den Ehe- oder Lebenspartner sowie für Kinder gelten gesetzliche Freibeträge, die die Berechnungsbasis senken. Das bedeutet: In Haushalten mit mehreren Personen ist die individuelle Belastungsgrenze oft niedriger als sie für eine alleinlebende Person mit demselben Einkommen wäre. Das Haushaltsprinzip funktioniert also zugunsten der Betroffenen.

Was die Befreiung konkret bringt: Zahlen nach Einkommensgruppe

Wie stark der Chroniker-Status entlastet, hängt vom Jahreseinkommen ab. Die Belastungsgrenze ist kein fester Euro-Betrag, sondern immer ein Prozentsatz des Einkommens.

Für Menschen im Bürgergeld gilt eine gesetzliche Sonderregel: Als Einkommensbasis zählt nicht das tatsächliche Haushaltseinkommen, sondern der Regelbedarf nach § 20 SGB II. Dieser liegt seit 2024 bei 563 Euro monatlich und gilt auch 2026 unverändert. Das ergibt ein Jahreseinkommen von 6.756 Euro.

Die Belastungsgrenze liegt damit bei 135,12 Euro (Standard, 2 Prozent) oder 67,56 Euro (Chroniker, 1 Prozent). Wer den Chroniker-Status beantragt, zahlt also rund 67 Euro weniger Zuzahlungen im Jahr.

Für eine Rentnerin mit 1.500 Euro Monatsrente und 18.000 Euro Jahreseinkommen liegen die Grenzen bei 360 Euro (Standard) oder 180 Euro (Chroniker). Der Chroniker-Status spart 180 Euro jährlich. Zusätzlich zur Ersparnis am Grenzwert gilt: Wer früher im Jahr die 180-Euro-Grenze erreicht als die 360-Euro-Grenze, erhält früher die Befreiungsbescheinigung.

Alle Zuzahlungen, die zwischen dem Erreichen der 180-Euro-Grenze und dem Ende des Jahres anfallen, entfallen vollständig. Bei regelmäßigen Medikamenten und Physiotherapie kann das die Jahresersparnis deutlich über 180 Euro treiben.

Zu viel gezahlt? Rückforderung bis vier Jahre rückwirkend

Wer den Antrag versäumt hat oder nicht wusste, dass er Anspruch auf den Chroniker-Status hat, muss auf bereits geleistete Überzahlungen nicht zwingend verzichten. Der Antrag auf Rückerstattung zu viel gezahlter Zuzahlungen kann bis zu vier Kalenderjahre rückwirkend gestellt werden. Voraussetzung: Die Zuzahlungsbelege sind noch vorhanden. Krankenkassen verlangen Originalquittungen oder vergleichbare Zahlungsnachweise.

Wer jetzt feststellt, dass er seit Jahren die Voraussetzungen erfüllt, sollte zunächst prüfen, ob Belege aus den Vorjahren noch griffbereit sind. Wer seine Medikamente regelmäßig in derselben Apotheke kauft, kann dort oft eine nachträgliche Aufstellung der geleisteten Zuzahlungen anfordern. Für Krankenhausaufenthalte und Heil- und Hilfsmittelverordnungen helfen Kontoauszüge als Belege.

Lehnt die Krankenkasse den Chroniker-Status ab, ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids möglich. Eine häufige Ablehnungsursache ist ein unvollständig ausgefülltes ärztliches Attest: Die ärztliche Bescheinigung muss konkret das dritte Merkmal belegen.

Allgemeine Formulierungen wie „Patient ist chronisch krank” reichen nicht. Wird der Antrag mit dieser Begründung abgelehnt, genügt es oft, eine konkretere ärztliche Stellungnahme nachzureichen und den Widerspruch damit zu begründen.

Wer den Chroniker-Status erstmals beantragt und dabei rückwirkend Zuzahlungen der vergangenen Jahre erstattet bekommt, sollte beachten: Die Vier-Jahres-Frist beginnt mit dem Antragsjahr. Wer den Antrag im Jahr 2026 stellt, kann Erstattungen für 2025, 2024, 2023 und 2022 geltend machen, sofern Belege vorliegen.

Häufige Fragen zur Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke Müssen auch Ehepartner separat einen Antrag stellen?

Nein. Haushaltsangehörige werden gemeinsam über einen Antrag bei einer der beteiligten Krankenkassen berücksichtigt. Die beantragende Kasse ermittelt die gemeinsame Belastungsgrenze und stellt die Befreiungsbescheinigung aus.

Sie informiert dann auch die anderen Krankenkassen der Haushaltsmitglieder. Beide Partner müssen ihre Einkommensbelege und Zuzahlungsquittungen gemeinsam einreichen.

Was zählt als gesetzliche Zuzahlung im Sinne der Belastungsgrenze?

Zur Belastungsgrenze zählen ausschließlich gesetzlich vorgeschriebene GKV-Zuzahlungen: zu Medikamenten auf Rezept, zu Heil- und Hilfsmitteln wie Physiotherapie, zu Krankenhausaufenthalten (10 Euro je Kalendertag) sowie zu verordneten Krankenfahrten.

Nicht anrechenbar sind Eigenanteile beim Zahnersatz, Kosten für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), Mehrkosten über dem Festbetrag bei Arzneimitteln und Zuzahlungen für nicht ärztlich verordnete Leistungen.

Wird Pflegegeld als Einkommen angerechnet?

Nein. Pflegegeld zählt nicht zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nach § 62 SGB V und fließt nicht in die Berechnung der Belastungsgrenze ein. Das ist besonders für Haushalte relevant, in denen eine pflegebedürftige Person Pflegegeld erhält: Die tatsächliche Belastungsgrenze liegt dadurch in der Praxis oft deutlich niedriger, als es zunächst erscheint.

Was passiert, wenn die Erkrankung über die Zeit nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt?

Die Krankenkasse prüft die Dauerbehandlung spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres. Wer den Status nicht mehr erfüllt, etwa weil eine Remission eingetreten ist und die Quartalsbehandlung nicht mehr stattfindet, verliert die reduzierte Grenze zum nächsten Jahr.

Die Kasse kann aber auf die Nachweispflicht verzichten, wenn bereits festgestellt wurde, dass die Erkrankung dauerhaft besteht und keine Anhaltspunkte für eine Änderung vorliegen.

Quellen

Gesetzgebung: § 62 SGB V (Belastungsgrenze), Fassung ab 01.01.2025

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Chroniker-Richtlinie zu § 62 SGB V

Bundesgesundheitsministerium: Chronisch kranke Menschen — Informationen zur GKV-Belastungsgrenze

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Sozialhilfe-Anspruch: Rentnerin muss Viertel-Million-Wohnung nicht verkaufen

2. Juni 2026 - 12:20

Eine Berliner Rentnerin muss ihre viertel Million teure Eigentumswohnung nicht verwerten, um in den Anspruch von zuschussweiser Sozialhilfe zu gelangen.

Sozialamt vertritt folgende-rechtswidrige Auffassung

Für Personen, die – anders als SGB II-Leistungsempfänger – auf Dauer Sozialleistungen beziehen, müssten andere Kriterien für Vermögensgrenzen gelten.

Ein Schutz von Wohneigentum in dieser Vermögensgröße sei gerade für Menschen, die knapp oberhalb der Bemessungsgrenze liegen und ihre Lebenshaltungskosten komplett selbst finanzierten, nicht vermittelbar.

Schließlich werde von der Rentnerin auch nicht verlangt, ihre Wohnung zu verkaufen. Die Darlehensgewährung mit grundbuchlichen Sicherung zugunsten des Sozialhilfeträgers sei sachgerecht.

SG Berlin setzt Ausrufezeichen bei der Verwertung von Eigentumswohnungen in der Sozialhilfe:

Eigentümerin einer 57,82 qm großen 2,5 Zimmerwohnung mit einem Wert von 247. 000 Euro hat Anspruch auf zuschussweise Sozialhilfeleistungen trotz Besitz eines nicht unbeträchtlichen Vermögens.

Das Gericht verpflichtet entgegen der Auffassung des Sozialamtes den SGB XII – Träger der Rentnerin zuschussweise Leistungen der Sozialhilfe zu bewilligen, denn ihre selbst bewohnte Eigentumgswohnung war kein einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII.

Es stellt sich nach Ansicht der Kammer auch nicht die Frage, ob ein Darlehen hier möglicherweise aus – rechtspolitischen Gründen – sachgerechter wäre als ein Zuschuss.

Das Sozialgericht Berlin (Urteil vom 20.03.2026 – S 72 SO 135/24) betont:

Bei Anwendung der sich aus dem Gesetz und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebenden Maßstäbe gelangt die Kammer trotz des (zumindest absolut gesehen) nicht unbeträchtlichen Vermögens der Klägerin zu dem Ergebnis, dass es sich um ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handelt.

Somit stellt sich auch nicht die Frage, ob ein Darlehen hier möglicherweise aus rechtspolitischen Gründen sachgerechter wäre als ein Zuschuss

Denn § 91 SGB Satz 1 XII erlaubt eine Gewährung der Sozialhilfeleistungen als Darlehen nur dann, wenn nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich bzw . zumutbar ist.

Hier ist aber das Vermögen der Klägerin nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht einzusetzen.

Urteilsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Die Altersrentnerin war Eigentümerin einer Eigentumswohnung in Berlin Charlottenburg. Da die Altersrente jedoch nicht ausreichend war, beantragte sie Leistungen beim Sozialamt.

Um jedoch Sozialleistungen zu erlangen, müsste – so das Sozialamt – entweder die Wohnung verkauft werden oder aber die Leistungen erfolgen ausschließlich auf Darlehensbasis.

Und werden durch eine Grundschuld /Hypothek entsprechend dinglich gesichert (dh. das spätestens beim Verkauf der Wohnung – z.B. durch die Erben- das Darlehen zurückgezahlt wird).

Das Sozialamt war nämlich der Meinung, dass die Wohnung einzusetzendes Vermögen ist

Im Gegensatz zu den (seit 2022/2023) neuen Regelungen des SGB II – die Eigentumswohnungen bis 130 qm (unabhängig von deren Wert) von der Vermögensanrechnung freistellen- enthält das SGB XII nur den diffusen Begriff des „angemessenen“ Hausgrundstückes.

In der Vergangenheit wurde dazu vertreten, dass die Angemessenheitsgrenzen des SGB II auch im SGB XII anzuwenden sein könnten.

In diesem Urteil hier hat das Gericht aber die Angemessenheit nach der sog „Kombinationstheorie“ bestimmt

Also nach Größe, Wert und Lage die Angemessenheit bestimmt.

Das Gericht hat im vorliegenden Fall ein Verkehrswertgutachten eingeholt.

Und kommt zu dem Schluss, dass die Eigentumswohnung im Wert von 247.000 Euro vorliegend angesichts der örtlichen Gegebenheiten angemessen ist, da dieser unter dem Verkehrswert anderer Wohnungen vor Ort liegt.

Das Gericht führt zur Bestimmung der Angemessenheit im Rahmen der Kombinationstheorie folgendes aus:

Bei der höchstrichterlich entwickelten sogenannten Kombinationstheorie (BSG, Urteil vom 27. Februar 2019- B 8 SO 15/17 R -) ist ein einzelnes Kriterium regelmäßig im Lichte der anderen Kriterien zu betrachten, sodass auch ein unangemessen großes Hausgrundstück unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien noch angemessenen im Sinne der Vorschrift sein kann und umgekehrt.

Geschützt ist das Grundbedürfnis Wohnen in angemessenem Verhältnis zum Heim (BSG, Urteil vom 24. März 2015 – B 8 SO 12/14 R – ).

Anders als bei § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II in der seit dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung kommt es mithin nicht allein auf die Wohnfläche an, die hier ohne Weiteres angemessen ist.

Dazu der Rechtsanwalt der Altersrentnerin:

” Dem im Urteil am Ende sich findenden rechtspolitischen Überlegungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass es unter Gleichheitsgesichtspunkten zweifelhaft ist, Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII in Hinblick auf Immobilienbesitzer im SGB II-Leistungsbezug derartig in Hinblick auf die Wertbetrachtung ungleich zu behandeln.

Das Sozialamt wollte der Rentnerin nur darlehensweise Leistungen erbringen, ist doch Irre.

“Aber ist halt irre; mein Fall spielt in Charlottenburg”

Da wäre es schwer erklärbar , warum ein 25jähriger ein 130 qm große Eigentumswohnung am Kurfürstendamm haben kann, aber meine Mandantin nicht ihre fünfziger Jahre Nachkriegswohnung in abseitiger Lage in diesem Bezirk.

Hier der Gegensatz: Rechtstipp

Wenn beim Bürgergeld nach dem SGB II sowohl für die Wohnfläche höhere Werte anzusetzen sind als auch darüber hinaus die Grundstücksgröße generell unbeachtlich bleibt, ist dies für das für die Sozialhilfe/ SGB 12 nicht möglich.

Das Sozialgericht Lüneburg hat Ende 2025 geurteilt, dass unangemessen große Hausgrundstücke zur Beseitigung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII zu verwerten sind (SG Lüneburg, Urteil vom 26.11.2025 – S 38 SO 71/23 ) .

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BSG-Urteil zur Grundsicherung im Alter: Das muss man für den Widerspruch jetzt wissen

2. Juni 2026 - 12:00

Das Bundessozialgericht hat am 27. Mai 2026 entschieden: Die Regelsätze der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung waren in den Jahren 2022 und 2023 nicht verfassungswidrig zu niedrig (Az.: B 8 SO 4/24 R und B 8 SO 5/24 R). Wer damals auf eine Nachzahlung wegen verfassungswidriger Regelsätze gehofft und Widerspruch eingelegt hat, steht jetzt vor einer konkreten Entscheidung.

Das Urteil enthält aber eine zweite Aussage, die wenig Beachtung findet: Sozialämter haben die Vermögens-Übergangsregel aus der Pandemiezeit falsch angewandt, und dieser Fehler ist durch das BSG nicht geheilt, sondern bestätigt.

Was das BSG-Urteil zur Grundsicherung im Einzelnen besagt

Der 8. Senat hat nach dem vorliegenden Urteilsreferat festgestellt, dass der Gesetzgeber auf die Preissteigerungen von 2022 reagiert hat, unter anderem durch eine Einmalzahlung von 200 Euro, eine Energiepreispauschale und das 9-Euro-Ticket. In der Gesamtschau dieser Maßnahmen sei das Existenzminimum gedeckt worden, auch wenn die Teuerungsrate höher lag als der Anstieg der Regelsätze selbst.

Das ist der Teil des Urteils, der die Verfassungsrüge zu den Regelsätzen abweist. Für viele offene Widersprüche bedeutet das: Dieser Angriffspunkt ist erledigt.

Gleichzeitig hat das BSG einen Punkt entschieden, der direkt zugunsten von Betroffenen wirkt. Der Gesetzgeber hatte 2020 eine zunächst auf sechs Monate befristete Regel eingeführt, nach der Vermögen bei der Grundsicherung nicht mindernd berücksichtigt werden durfte, mit Ausnahme bei erheblichem Vermögen.

Viele Sozialämter haben diese Regel nach den ersten sechs Monaten einfach nicht mehr angewandt. Das war falsch: Das BSG hat klargestellt, dass die Übergangsregelung fortlaufend verlängert worden war und durchgehend bis zum 31. Dezember 2022 galt. Wer in diesem Zeitraum zu Unrecht Vermögen angerechnet bekam und deshalb weniger Grundsicherung erhielt, wurde rechtswidrig behandelt.

Ein Blick auf den konkreten Urteilsfall macht die Dimension greifbar. Die klagende Rentnerin aus Pforzheim hatte eine Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert von rund 30.000 Euro, Bankguthaben von knapp 6.000 Euro, Schmuck und Gold im Wert von etwa 4.000 Euro sowie einen Pkw für rund 4.500 Euro, zusammen rund 44.500 Euro.

Das Sozialamt hatte dieses Vermögen angerechnet. Das BSG hat dem widersprochen: Als Anhaltspunkt für die Schwelle zu erheblichem Vermögen wurde im Verfahren eine Orientierung der Bundesagentur für Arbeit an einem Wert von über 60.000 Euro genannt. Vermögen unterhalb dieser Schwelle hätte demnach geschützt bleiben müssen.

Was jetzt mit einem laufenden Widerspruch passiert

Ein Widerspruch, der ausschließlich mit der Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes begründet wurde, hat nach dem BSG-Urteil keine Grundlage mehr. Das Sozialamt kann ihn auf dieser Basis zurückweisen.

Eine blinde Rücknahme ist trotzdem keine gute Idee, denn viele Widersprüche enthalten implizit auch die Rüge der falschen Vermögensanrechnung, ohne das so benannt zu haben.

Wer seinen Widerspruch zurücknimmt, macht den zugrunde liegenden Bescheid bestandskräftig. Stellt sich später heraus, dass das Sozialamt 2022 das Vermögen falsch angerechnet hat, ist der Weg über den Widerspruch versperrt. Es bleibt dann nur noch der Überprüfungsantrag, mit erheblich engeren Zeitgrenzen.

Für das Jahr 2023 gilt besondere Vorsicht. Das BSG hat die Vermögensfrage für 2023 zur weiteren Prüfung ans Landessozialgericht Stuttgart zurückverwiesen. Wer für 2023 einen offenen Widerspruch hat, in dem die Vermögensanrechnung gerügt wird, sollte diesen nicht zurücknehmen. Hier besteht noch echte Aussicht auf Klärung.

Drei Konstellationen: Was konkret zu tun ist

Konstellation 1: Offener Widerspruch, nur auf Regelsatzhöhe gestützt. Das BSG hat diese Begründung zurückgewiesen. Vor der Rücknahme unbedingt prüfen, ob der Widerspruch nicht auch die Vermögensanrechnung umfasst. Falls ja, diesen Teil ausdrücklich aufrechterhalten.

Konstellation 2: Offener Widerspruch mit Rüge zur Vermögensanrechnung 2022. Nicht zurücknehmen. Das BSG hat die Reichweite der Übergangsregel ausdrücklich bestätigt und stärkt diese Position.

Konstellation 3: Bescheid aus 2022 ist bereits bestandskräftig. Ein Überprüfungsantrag ist möglich, scheitert aber meist an der Rückwirkungsbegrenzung, zu der der nächste Abschnitt mehr erklärt.

Überprüfungsantrag: Warum die Fristen entscheidend sind

Wer keinen Widerspruch mehr hat, kann auch bestandskräftige Bescheide noch auf dem Weg des Überprüfungsantrags angreifen, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass sie rechtswidrig waren. Im Bereich der Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter greift hier eine wichtige Besonderheit: Selbst wenn ein Überprüfungsantrag erfolgreich ist, werden Nachzahlungen nur für maximal ein Jahr rückwirkend erbracht.

Die Frist beginnt ab dem Jahr, in dem der Antrag gestellt wird. Wer jetzt, im Jahr 2026, einen solchen Antrag wegen falscher Vermögensanrechnung im Jahr 2022 stellt, hat keine Aussicht mehr auf eine Nachzahlung für 2022, weil die Jahresgrenze überschritten ist.

Anders liegt es, wenn betroffene Bescheide erst Ende 2024 oder 2025 Bestandskraft erlangt haben oder wenn noch laufende Bescheide denselben Fehler enthalten. Wer sich über den Status seines Verfahrens unsicher ist, sollte das klären, bevor er irgendwelche Erklärungen gegenüber dem Sozialamt abgibt.

Sozialämter werden nach diesem Urteil möglicherweise auf Widerspruchsführende zugehen und zur Rücknahme auffordern. Eine schriftliche Rücknahme ist rechtsverbindlich. Wer unter Druck handelt, ohne geprüft zu haben, ob sein Widerspruch mehr enthält als die erledigte Verfassungsrüge, gibt unter Umständen mehr auf als nötig.

Kostenlose Beratung bieten VdK, SoVD und die Wohlfahrtsverbände; ein Beratungsschein beim Amtsgericht ermöglicht eine erste kostenlose Einschätzung durch einen Anwalt für Sozialrecht.

Häufige Fragen zum BSG-Urteil und offenen Widersprüchen Gilt das BSG-Urteil auch für Bürgergeld-Bezieher?

Nein, nicht direkt. Das Urteil vom 27. Mai 2026 betrifft ausschließlich die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Für Bürgergeld-Bezieher hatte der 7. Senat bereits am 2. Dezember 2025 in separaten Verfahren entschieden, dass die Regelbedarfe 2022 ebenfalls verfassungskonform waren.

Betroffene mit offenen SGB-II-Widersprüchen stehen vor derselben Abwägung, aber die Überprüfungsregeln richten sich nach dem SGB II, wo für Nachzahlungen ebenfalls eine Ein-Jahres-Grenze gilt.

Mein Bescheid enthält keine Vermögensanrechnung. Lohnt der Widerspruch noch?

Wenn der Widerspruch ausschließlich die Regelsatzhöhe betrifft und kein Vermögen angerechnet wurde, ist er nach dem BSG-Urteil ohne Erfolgsaussicht. Er kann aber sonstige Fehler des Bescheids weiterhin erfassen, etwa falsch angesetzte Kosten der Unterkunft oder fehlende Mehrbedarfe.

Das BSG hat nur die Verfassungsrüge zur Regelsatzhöhe erledigt, nicht jeden möglichen Bescheidsfehler. Vor der Rücknahme lohnt es sich daher, den genauen Inhalt des Widerspruchs zu lesen.

Was ist, wenn das Sozialamt auch 2023 noch Vermögen angerechnet hat?

Für 2023 hat das BSG keine abschließende Entscheidung zur Vermögensfrage getroffen. Diese Frage liegt beim Landessozialgericht Stuttgart zur weiteren Prüfung. Wer für 2023 einen offenen Widerspruch hat und darin die Vermögensanrechnung gerügt hat, sollte diesen nicht zurücknehmen. Hier kann eine günstige Entscheidung noch kommen, und ein zurückgenommener Widerspruch ist dann unwiderruflich verloren.

Quellen

Bundessozialgericht: Pressemitteilung 30/2025, B 7 AS 20/24 R u.a., Höhe der Regelbedarfe 2022, 02.12.2025

gegen-hartz.de: Urteilsreferat B 8 SO 4/24 R und B 8 SO 5/24 R, 27.05.2026

dejure.org: § 116a SGB XII, Rücknahme von Verwaltungsakten

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Neuregelungen: Das Pflegegeld muss ab jetzt neu geplant werden

2. Juni 2026 - 11:51

Die Regeln für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege haben sich in kurzer Zeit spürbar verändert. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es keinen komplizierten Wechsel mehr zwischen zwei getrennten Budgets, sondern einen gemeinsamen Jahresbetrag. Für viele Familien klingt das zunächst nach Entlastung, weil das System flexibler geworden ist.

Tatsächlich bringt die Reform Erleichterungen. Gleichzeitig entstehen jedoch neue Risiken, die im Alltag leicht übersehen werden. “Besonders heikel ist eine Frist, die seit dem 1. Januar 2026 bei der Kostenerstattung der Verhinderungspflege gilt. Wer zu spät einreicht, verliert den Anspruch vollständig”, warnt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt von Gegen-Hartz.

Dr. Utz Anhalt: Neue Pflegegeld-Regel 2026 Ein gemeinsames Budget soll die Pflege flexibler machen

Lange Zeit mussten pflegende Angehörige mit zwei unterschiedlichen Leistungsbereichen arbeiten, die zwar miteinander verknüpft waren, aber nur nach bestimmten Regeln ineinander überführt werden konnten.

Das führte regelmäßig zu Unsicherheit, Missverständnissen und Fehlern in der Abrechnung. Seit dem 1. Juli 2025 ist dieses System durch einen gemeinsamen Jahresbetrag ersetzt worden.

Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen seitdem zusammen bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Im Jahr 2026 gilt dieses Modell erstmals für ein komplettes Kalenderjahr von Januar bis Dezember. Anspruch haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2.

Der neue Jahresbetrag schafft mehr Spielraum, weil Mittel je nach Lebenslage für die eine oder die andere Leistung genutzt werden können. Das ist besonders wichtig für Familien, deren Pflegealltag nicht nach starren Verwaltungslogiken funktioniert. Mal steht eine vorübergehende Unterbringung in einer Einrichtung an, mal muss kurzfristig eine Ersatzpflege organisiert werden.

Die Reform beseitigt aber nicht die Pflicht, Leistungen ordnungsgemäß zu beantragen und entstandene Kosten nachzuweisen. Flexibler bedeutet also nicht formloser. Auch im neuen System entscheidet die saubere Antragstellung darüber, ob Geld tatsächlich bei den Betroffenen ankommt.

Verhinderungspflege ist für viele Familien unverzichtbar geworden

Verhinderungspflege greift dann, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Das kann wegen Krankheit geschehen, wegen eines Urlaubs, wegen einer Operation oder einfach deshalb, weil Belastung und Erschöpfung eine Pause notwendig machen. Gerade in häuslichen Pflegesituationen ist das keine Ausnahme, sondern Teil der Realität.

Pflege wird häufig von Angehörigen getragen, die nebenbei berufstätig sind, Kinder betreuen oder selbst gesundheitlich angeschlagen sind. In solchen Konstellationen ist die Ersatzpflege kein Randthema, sondern oft die Voraussetzung dafür, dass häusliche Pflege überhaupt weiter funktionieren kann.

Eine wichtige Erleichterung kam bereits zum 1. Juli 2025 hinzu. Die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit ist weggefallen. Damit kann Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2 nun grundsätzlich sofort genutzt werden.

Diese Änderung ist von erheblicher Bedeutung, weil Pflegebedürftigkeit oft plötzlich eintritt. Nach einem Schlaganfall, einem Sturz oder einer schweren Verschlechterung einer chronischen Erkrankung können Familien nicht erst ein halbes Jahr warten, bis Entlastung greift. Genau an dieser Stelle nähert sich das Recht stärker der Lebenswirklichkeit an.

Auch der zeitliche Rahmen wurde ausgeweitet. Verhinderungspflege kann bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Wird vorher Pflegegeld bezogen, läuft dieses während der Verhinderungspflege nicht vollständig aus, sondern grundsätzlich in hälftiger Höhe weiter.

Das kann für Familien finanziell sehr wichtig sein, weil in Ausfallzeiten nicht nur zusätzliche Pflegekosten entstehen, sondern oft auch andere laufende Belastungen weiter bestehen. Dr. Utz Anhalt verweist ausdrücklich auf diese Fortzahlung sowie auf “die seit 2026 verschärfte Erstattungsfrist”.

Bei nahen Angehörigen rechnet die Pflegekasse anders als viele erwarten

Besonders häufig entstehen Probleme dann, wenn die Ersatzpflege nicht von einem professionellen Dienst, sondern von nahen Angehörigen übernommen wird. Viele Familien gehen davon aus, dass die Pflegekasse dann einfach eine frei vereinbarte Vergütung übernimmt. Genau das ist regelmäßig nicht der Fall.

Wird die Verhinderungspflege durch Personen erbracht, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen grundsätzlich auf den zweifachen Betrag des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades pro Kalenderjahr begrenzt. Für Pflegegrad 3 sind das 1.198 Euro.

Damit ist die Enttäuschung in der Praxis oft vorprogrammiert. Wer innerhalb der Familie eine Vertretung organisiert und dafür einen Betrag vereinbart, sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass die Pflegekasse diese Summe vollständig anerkennt. Zusätzliche Aufwendungen können zwar erstattungsfähig sein, doch sie müssen nachweisbar sein.

Dazu gehören etwa Fahrtkosten oder ein tatsächlicher Verdienstausfall. Ohne Belege bleibt es häufig bei dem begrenzten Erstattungsrahmen. Genau deshalb ist eine vorherige Klärung mit der Pflegekasse sinnvoller als ein späterer Streit über die Abrechnung.

Die Reform hat die Situation für Familienangehörige immerhin etwas verbessert, weil sich die Berechnung gegenüber früher günstiger darstellt. Dennoch bleibt der Unterschied zwischen professioneller Ersatzpflege und familiärer Vertretung rechtlich relevant. Wer diese Unterscheidung übersieht, plant mit Beträgen, die am Ende womöglich nie erstattet werden. Aus journalistischer Sicht liegt hier einer der heikelsten Punkte der neuen Rechtslage: Nicht der Anspruch an sich fehlt, sondern die tatsächliche Auszahlung bleibt oft hinter den Erwartungen zurück.

Kurzzeitpflege hilft in Krisen, bringt aber oft hohe Eigenanteile mit sich

Kurzzeitpflege kommt ins Spiel, wenn eine pflegebedürftige Person vorübergehend stationär versorgt werden muss. Typische Situationen sind die Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt, akute Krisen in der häuslichen Pflege oder Phasen, in denen die Versorgung zu Hause vorübergehend nicht sichergestellt werden kann. Gerade dann, wenn Familien unter Zeitdruck stehen, wird diese Möglichkeit als schnelle Lösung wahrgenommen. Tatsächlich ist sie oft notwendig, aber selten so unkompliziert, wie viele zunächst vermuten.

Denn die Pflegeversicherung übernimmt bei der Kurzzeitpflege nicht einfach sämtliche Heimkosten. Sie beteiligt sich an den pflegebedingten Aufwendungen, die über den gemeinsamen Jahresbetrag finanziert werden.

Andere Kostenarten bleiben dagegen vielfach an den Betroffenen hängen. Das betrifft insbesondere Unterkunft, Verpflegung und je nach Einrichtung weitere gesondert berechenbare Posten. Auch das Bundesgesundheitsministerium weist in seinem Ratgeber darauf hin, dass diese Kosten je nach Einrichtung stark variieren können und deshalb vorab genau geprüft werden sollten.

Gerade dieser Punkt ist in der öffentlichen Darstellung von Pflegeleistungen oft unterbelichtet. Der Eindruck eines vollständig abgesicherten Aufenthalts entsteht schnell, obwohl es in Wahrheit um eine Teilfinanzierung geht. Wer einen Kurzzeitpflegeplatz organisiert, sollte sich deshalb vor der Aufnahme einen schriftlichen Kostenüberblick geben lassen.

Entscheidend ist nicht eine grobe Einschätzung, sondern eine nachvollziehbare Aufstellung darüber, welche Positionen die Kasse übernimmt und welche privat zu tragen sind. Andernfalls droht nach dem Aufenthalt eine finanzielle Überraschung, die in ohnehin belastenden Situationen zusätzlich Druck erzeugt.

Die neue Frist ab 2026 kann den gesamten Anspruch vernichten

Besonders brisant ist die Änderung, die seit dem 1. Januar 2026 bei der Kostenerstattung der Verhinderungspflege gilt. Das Bundesgesundheitsministerium formuliert die Regel in seinem Pflege-Ratgeber eindeutig: Damit die Pflegeversicherung Ersatzpflegekosten übernimmt, muss die Erstattung unter Nachweis der angefallenen Kosten spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt.

Wird etwa im November 2026 Verhinderungspflege genutzt, muss der Antrag mit Kostennachweisen bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen. Erfolgt die Beantragung später, besteht der Anspruch nicht mehr.

Genau darin liegt die eigentliche Sprengkraft der neuen Regel. Anderthalb Jahre wirken auf den ersten Blick großzügig. Im Alltag pflegender Angehöriger ist das jedoch oft trügerisch. Belege werden abgeheftet, Rechnungen landen in Schubladen, andere familiäre Notfälle drängen sich in den Vordergrund, und Monate vergehen schneller als gedacht.

Wer den Vorgang aufschiebt, riskiert am Ende nicht einen Abschlag oder eine bloße Verzögerung, sondern den vollständigen Verlust der Erstattung. Die Regel ist deshalb weniger wegen ihrer Kürze problematisch als wegen ihrer Endgültigkeit.

Verbraucherschützer verweisen ebenfalls darauf, dass sich die Frist seit Jahresbeginn 2026 deutlich verkürzt hat. Nach Angaben der Verbraucherzentrale können Kosten der Verhinderungspflege nun nur noch bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden, während zuvor eine deutlich längere rückwirkende Geltendmachung möglich war.

Warum sofortiges Einreichen der sicherste Weg ist

Aus dieser Frist ergibt sich eine klare praktische Konsequenz: Nachweise sollten nicht gesammelt und auf irgendwann verschoben werden, sondern unmittelbar nach jeder Verhinderungspflege bei der Pflegekasse eingehen. Wer zeitnah einreicht, reduziert das Risiko verlorener Belege, unvollständiger Nachweise und versäumter Fristen.

Das ist nicht nur organisatorisch sinnvoll, sondern wirtschaftlich vernünftig. Denn der Aufwand für das Zusammenstellen der Unterlagen ist überschaubar im Vergleich zu dem Betrag, der andernfalls verloren gehen kann.

Hilfreich ist dabei, von Anfang an eine saubere Dokumentation zu führen. Der aktuelle Pflege-Ratgeber des Bundesgesundheitsministeriums weist außerdem darauf hin, dass Leistungserbringer im Anschluss an die Verhinderungspflege eine schriftliche Übersicht über die angefallenen Aufwendungen aushändigen oder übermitteln müssen und darin kenntlich machen sollen, welcher Betrag über den gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden soll.

Diese Vorgabe kann Betroffenen helfen, die eigene Abrechnung nachvollziehbar zu halten und frühzeitig zu erkennen, ob Unterlagen fehlen.

Gerade im Pflegealltag ist Verwaltung oft das Erste, was liegen bleibt. Doch bei der Verhinderungspflege ist Aufschub seit 2026 ein echtes Kostenrisiko. Wer mehrere Einsätze über das Jahr verteilt organisiert, sollte sie deshalb nicht erst gesammelt im Folgejahr abrechnen. Jede einzelne Maßnahme direkt zu erledigen, ist die sicherere und meist auch nervenschonendere Lösung.

Fahrtkosten und Verdienstausfall werden leicht verschenkt

Ein weiterer Punkt, der häufig unterschätzt wird, betrifft zusätzliche Aufwendungen bei der Ersatzpflege durch Angehörige. Das Bundesgesundheitsministerium nennt ausdrücklich notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson, etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfall. Diese können die Kostenerstattung erhöhen.

Voraussetzung ist jedoch, dass sie nachgewiesen werden. Gerade hier verschenken Familien oft Geld, weil Fahrten nicht dokumentiert, Tankbelege nicht aufbewahrt oder Arbeitgeberbescheinigungen nicht besorgt werden.

In der Praxis bedeutet das: Nicht nur die eigentliche Pflegezeit muss nachvollziehbar sein, sondern auch die begleitenden Kosten. Wer solche Aufwendungen erst Monate später rekonstruieren will, stößt schnell auf Lücken.

Aus anfänglich kleinen Nachlässigkeiten wird dann ein spürbarer finanzieller Nachteil. Denn die Pflegekasse ersetzt nicht, was plausibel klingt, sondern was belegt werden kann. Zwischen einer pauschalen familiären Hilfsbereitschaft und einer ordnungsgemäß dokumentierten Ersatzpflege liegt damit oft ein Unterschied von mehreren hundert Euro.

Die Reform bringt Erleichterung, verlangt aber mehr Aufmerksamkeit

Unter dem Strich ist die Entwicklung widersprüchlich. Einerseits ist das System verständlicher geworden.

Das gemeinsame Budget von 3.539 Euro, die weggefallene Vorpflegezeit und die längere mögliche Dauer der Verhinderungspflege erleichtern vielen Familien die Organisation. Andererseits ist die Verwaltung an einer entscheidenden Stelle schärfer geworden.

Die neue Frist bei der Kostenerstattung ab 2026 ist kein Nebendetail, sondern ein Punkt mit unmittelbarer finanzieller Wirkung. Wer sie versäumt, verliert den Anspruch vollständig.

Für pflegende Angehörige heißt das vor allem: Planung ist wichtiger geworden. Vor einer Kurzzeitpflege sollten die tatsächlichen Eigenanteile geklärt werden. Vor familiär organisierter Ersatzpflege sollte die Erstattungslogik mit der Pflegekasse abgestimmt werden. Und nach jeder Verhinderungspflege sollten Unterlagen sofort eingereicht werden.

Die Reform eröffnet mehr Spielraum, aber sie belohnt keine Nachlässigkeit. Wer sorgfältig dokumentiert und zügig handelt, kann die neuen Möglichkeiten nutzen. Wer sich auf später verlässt, riskiert zustehende Leistungen.

Praxisbeispiel: Zu spät eingereicht, Geld verloren

Frau M. pflegt ihren Vater zu Hause und organisiert im Sommer 2026 für zwei Wochen eine Verhinderungspflege, weil sie selbst wegen einer Operation ausfällt. Die Ersatzpflege übernimmt ihre Schwester. Frau M. bezahlt die vereinbarte Vergütung zunächst aus eigener Tasche. Dazu kommen noch Fahrtkosten, weil die Schwester täglich aus dem Nachbarort anreist.

Nach dem Ende der Verhinderungspflege sammelt Frau M. zwar Rechnungen, Quittungen und Notizen zu den Fahrten, reicht die Unterlagen aber nicht sofort bei der Pflegekasse ein. Im Jahr 2027 gerät die Sache in Vergessenheit, weil sich die gesundheitliche Lage des Vaters verschlechtert und mehrere Arzttermine organisiert werden müssen.

Erst im Januar 2028 sortiert Frau M. ihre Unterlagen und stellt fest, dass die Belege für die Verhinderungspflege aus dem Jahr 2026 noch immer nicht eingereicht wurden. Zu diesem Zeitpunkt ist es jedoch zu spät. Weil die Nachweise nicht bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingegangen sind, erhält sie keine Erstattung mehr. Das Geld für die Ersatzpflege und die zusätzlichen Fahrtkosten ist damit vollständig verloren.

Die Lehre aus diesem Fall ist einfach: Wer Verhinderungspflege nutzt, sollte die Unterlagen direkt nach dem Einsatz einreichen und nicht bis zum Ende der Frist warten.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium, „Urlaubsvertretung (Verhinderungspflege)“.
Bundesgesundheitsministerium, Pressemitteilung „Das ändert sich zum 1. Juli in der Pflege“, Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt

Der Beitrag Neuregelungen: Das Pflegegeld muss ab jetzt neu geplant werden erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Gericht bestätigt: Selbstbestimmt und fit nur mit dem Aktivrollstuhl

2. Juni 2026 - 11:45

Die Krankenkassen müssen Rollstuhlfahrer bei einem möglichst selbstbestimmten und aktiven Leben unterstützen. Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 11. Mai 2026 haben sie auch dann Anspruch auf einen Aktivrollstuhl für den Nahbereich, wenn sie bereits mit einem Elektrorollstuhl versorgt sind (Az.: S 25 KR 60/23).

Der erfolgreiche Kläger ist 70 Jahre alt und querschnittsgelähmt. Seine Krankenkasse hatte ihn bereits mit einem Aktivrollstuhl und wegen einer hinzugetretenen Schulterarthrose später auch mit einem Elektrorollstuhl versorgt. Als 2022 der Aktivrollstuhl kaputt ging, wollte er ihn reparieren lassen.

Laut Kostenvoranschlag hätte abzüglich Eigenanteil die Krankenkasse 1.996 Euro zahlen sollen. Die Kasse lehnte dies jedoch ab. Die Reparaturkosten lägen bei über 70 Prozent des Anschaffungspreises und seien daher unwirtschaftlich. Auch ein neuer Aktivrollstuhl komme nicht in Betracht. Denn mit seinem Elektrorollstuhl sei der Mann auch im Nahbereich bereits ausreichend mobil.

Mit seinem Widerspruch machte der Rollstuhlfahrer geltend, der Elektrorollstuhl sei für Küche und Bad zu groß und daher dort nicht nutzbar. Außerdem wolle er seine eigene Körperkraft trainieren und so seine Restmobilität erhalten. Die Kasse blieb bei ihrer Ablehnung, und der Rollstuhlfahrer klagte.

Sozialgericht Marburg betont eigenständigen Anspruch für Nahbereich

Das Sozialgericht Marburg gab ihm nun recht. Die Frage der Tauglichkeit des Elektrorollstuhls für Küche und Bad ließ es dabei offen. Mit den Leistungen für den Behinderungsausgleich habe der Gesetzgeber die Autonomie behinderter Menschen stärken und so weit als möglich erhalten wollen. Daraus folge „ein Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, mit denen sich die betroffene Person den Nahbereich der Wohnung mittels eigener Körperkraft erschließen kann“.

Das aber sei nur mit einem Aktivrollstuhl möglich, heißt es weiter in dem Marburger Urteil. „Anders als mit dem Elektrorollstuhl, der keinerlei Einsatz von Körperkraft erfordert, kann der Kläger einen Aktivrollstuhl selbstständig antreiben und damit seine Restmobilität einsetzen und erhalten. Dies trägt auch zu einer möglichst autonomen und selbstbestimmten Fortbewegung bei.“ Dass er daneben für weitere Strecken weiterhin auf seinen Elektrorollstuhl angewiesen bleibe, spiele bei seiner Versorgung mit einem Aktivrollstuhl für den Nahbereich keine Rolle.

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Klageflut an den Sozialgerichten verrät jetzt schon viel über die Neue Grundsicherung

2. Juni 2026 - 11:42

Wer einen Sanktionsbescheid vom Jobcenter bekommt, hat einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Wer nach dem Widerspruch vor dem Sozialgericht klagt, wartet auf einen Termin. In Nordrhein-Westfalen dauert dieses Warten länger als je zuvor.

An den acht Sozialgerichten des Landes sind 2025 fast 74.000 neue Verfahren eingegangen, so viele wie seit Jahren nicht. Jedes vierte Sozialgerichtsverfahren in ganz Deutschland läuft an einem dieser acht Gerichte. Und der Deutsche Richterbund erwartet, dass es 2026 und 2027 noch mehr werden.

Neue Grundsicherung ab Juli 2026: Was die Zahlen über die Reform sagen

Die Regierung begründet die Abschaffung des Bürgergelds und den Übergang zur neuen Grundsicherung zum 1. Juli 2026 damit, Menschen schneller in Arbeit zu bringen. Das Jobcenter soll zum Vermittler werden, der mit klaren Pflichten und harten Konsequenzen für Tempo sorgt.

Was die Zahlen aus den Sozialgerichten zeigen, ist ein anderes Bild: Für jeden weiteren Druck, den der Gesetzgeber auf Leistungsbeziehende ausübt, steigt die Zahl der Menschen, die diesen Druck vor Gericht anfechten.

Eilverfahren massiv gestiegen

Die Hauptsacheverfahren an den Sozialgerichten NRWs wuchsen 2025 um knapp zehn Prozent auf 66.308 Fälle. Die Eilverfahren, in denen Menschen die sofortige Aussetzung einer Entscheidung beantragen weil sie sonst ihre Miete nicht zahlen können oder kein Geld mehr für Essen haben, stiegen im selben Zeitraum um 56 Prozent auf 7.615 Verfahren.

Ein Eilverfahren ist kein bürokratischer Routinevorgang. Es ist der Antrag eines Menschen in akuter Not, der sagt: Wenn das Gericht nicht sofort eingreift, kann ich meinen Alltag nicht aufrechterhalten und meine Würde nicht wahren.

Was Sanktionen wirklich bewirken: Das Gericht als letzter Ausweg

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. November 2019 (Az. 1 BvL 7/16) klargestellt: Sanktionen über 30 Prozent des Regelbedarfs sind nach derzeitiger Erkenntnislage mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Begründung war präzise.

Die Wirksamkeit von Sanktionen sei wissenschaftlich nicht hinreichend belegt. Die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes stehe allen Menschen zu, sie müsse nicht erarbeitet werden und gehe nicht durch vermeintlich unwürdiges Verhalten verloren.

Die neue Grundsicherung plant Sanktionen, die über diese Grenze hinausgehen: Beim ersten unentschuldigten Terminversäumnis droht eine Sofortkürzung von 30 Prozent. Bei Wiederholungen kann der Leistungsentzug bis auf einen symbolischen Euro pro Monat gehen, inklusive der Wohnkostenübernahme.

Das Bundesverfassungsgericht hat solche Totalsanktionen nur für sehr eng begrenzte Ausnahmefälle für möglich gehalten, in denen tatsächlich und ohne erkennbaren Grund eine praktisch sofort mögliche existenzsichernde Arbeit verweigert wird. Die breite Anwendung auf Terminversäumnisse fällt nicht darunter.

Dass diese Fragen vor den Sozialgerichten landen werden, ist sicher. Der Richterbund nennt die Reform ausdrücklich als Hauptgrund für die erwarteten Mehrbelastungen 2026 und 2027.

Der Widerspruch im System: Jobcenter soll vermitteln, Gericht soll kontrollieren

Das Jobcenter ist keine Strafbehörde. Sein gesetzlicher Auftrag ist Vermittlung: Menschen in Arbeit bringen, Qualifizierungen ermöglichen, Hemmnisse abbauen. Diesen Auftrag kann ein Jobcenter nicht erfüllen, wenn es gleichzeitig eine Sanktionsmaschinerie betreibt, die Widersprüche, Klagen und Eilverfahren auswirft.

Jedes dieser Verfahren bindet Personal beim Jobcenter selbst, das Nachweise aufbereiten, Gegendarstellungen formulieren und Akteneinsicht gewähren muss. Die Ressource, die für Vermittlung nicht zur Verfügung steht, landet vor Gericht.

Mehr Personal und mehr Kosten

Bundesgeschäftsführer Sven Rebehn vom Deutschen Richterbund sagte, vermehrte Streitfälle rund um das Bürgergeld sowie Ansprüche aus der Sozialversicherung hätten die Fallzahlen bereits 2025 deutlich steigen lassen. Für die Zukunft warnte er: Ohne zusätzliches Personal würden die Sozialgerichte die wachsende Verfahrenszahl kaum bewältigen können.

Mehr Personal bei den Sozialgerichten kostet die öffentliche Hand Geld. Dieses Geld ist nicht in den Berechnungen der Reform vorgesehen, die als Sparmaßnahme angekündigt wurde.

Was längere Verfahren für Betroffene bedeuten

Wer vor einem Sozialgericht auf seinen Termin wartet, wartet nicht in gesicherter Lage. Wer Widerspruch eingelegt hat, bekommt die Sanktion dadurch nicht automatisch ausgesetzt, die aufschiebende Wirkung greift im Sanktionsrecht nur eingeschränkt, und viele Betroffene wissen das nicht.

Ein Eilverfahren können Betroffene selbst ohne Anwalt einreichen, das Sozialgericht erhebt keine Gebühren. Aber das Einreichen eines Eilantrags setzt voraus, dass man weiß, dass es ihn gibt, dass man weiß, wie er formuliert wird, und dass man die Nerven aufbringt, ihn in einer akuten Krise zu stellen.

Ein Eilverfahren, das Wochen dauert, bedeutet Wochen, in denen ein sanktionierter Haushalt mit weniger Geld für Essen und Strom auskommen muss. Bei einer Totalsanktion, die auch die Miete streicht, sind sechs Wochen ohne Gerichtsentscheid sechs Wochen an der Grenze zur Wohnungslosigkeit.

Die sehr deutliche Zunahme der Eilverfahren zeigt, dass immer mehr Menschen den Justizweg als letzte Notbremse ziehen müssen.

Hinter der Statistik  Tausende Menschen. Das sind Betroffene mit psychischen Erkrankungen, die Termine versäumen, weil sie nicht in der Lage sind, das Haus zu verlassen; das sind Männer und Frauen mit Sprachbarrieren, die Bescheide nicht verstehen; das sind Überforderte in einem System, das mehr und schnellere Reaktionen verlangt, während die Beratung fehlt.

Für diese Betroffenen bedeutet ein überlastetes Sozialgericht Monate ohne Geld und mit dem Risiko, die Wohnung zu verlieren, bevor ein Gericht überhaupt entschieden hat.

Totalsanktionen und das Grundgesetz: Der Streit, der noch nicht entschieden ist

Die Bundesregierung beruft sich für die geplanten Totalsanktionen auf eine einzelne Randnummer des BVerfG-Urteils von 2019, die einen sehr eng gefassten Ausnahmefall beschreibt. Juristen und Verfassungsrechtler lesen diese Passage unterschiedlich.

Das Bundesverfassungsgericht hat nicht entschieden, dass Totalsanktionen grundsätzlich zulässig sind. Es hat beschrieben, unter welchen extremen und denkbaren Ausnahmeumständen sie nicht von vornherein ausgeschlossen seien.

Die Verfassungsrichter nahmen dafür keine realen Fälle zum Vorbild, sondern eine  theoretisch vorstellbare Situation, in der jemand erstens unmittelbar arbeitsfähig und zweitens die praktische Möglichkeit hätte, sich durch Erwerbsarbeit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

In dieser Situation wäre keine Hilfebedürftigkeit mehr gegeben.  Die Bundesregierung spielt durch die breite gesetzliche Anwendung dieser Ausnahme als Regelfall gezielt mit den Grenzen des Grundgesetzes, und die Sozialgerichte werden die ersten sein, die prüfen müssen, ob es sich dabei nicht längst um ein Spiel mit gezinkten Karten handelt.

Totalsanktionen treffen Leistungsbezieher und überlasten Gerichte

Wer also nach dem 1. Juli 2026 eine Totalsanktion erhält und dagegen klagt, tut das nicht aus Arbeitsunwilligkeit. Er fordert das Gericht auf zu prüfen, ob das Gesetz, das diese Sanktion ermöglicht, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Prüfung ist sein Recht; und das Grundgesetz schützt dieses Recht unabhängig davon, wie unbequem es dem Gesetzgeber ist.

Es ist dasselbe Recht, dessen Wahrnehmung bereits jetzt die Sozialgerichte mit täglich neuen Verfahren füllt. Die Reform schafft mehr Anlässe für genau diese Prüfung.

Was Betroffene jetzt wissen müssen

Gegen jeden Sanktionsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden, fristgebunden auf einen Monat nach Zugang des Bescheids. Der Widerspruch muss schriftlich eingelegt werden, eine Begründung ist für die Fristwahrung nicht nötig.

Wer die Sanktion für existenzbedrohend hält und keinen Aufschub mehr hat, kann beim Sozialgericht einen Eilantrag stellen. Das Verfahren ist kostenlos, ein Anwalt ist nicht erforderlich. Sozialverbände wie VdK und SoVD und kostenlose Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände helfen beim Formulieren.

Sanktionen nicht klaglos hinnehmen

Wer ab Juli 2026 mit der neuen Grundsicherung konfrontiert ist, sollte jeden Bescheid sofort prüfen und bei Unklarheiten unverzüglich handeln. Die Sozialgerichte sind überlastet, aber sie sind das einzige verfügbare Werkzeug, das den Grundrechtsschutz gegen einen Bescheid durchsetzt. Wer die Fristen verpasst, verliert dieses Werkzeug.

Die Reform bedeutet für Millionen Menschen bringt mehr Druck, engere Fristen, und langsamere Gerichte. Die Bundesregierung nimmt die Überlastung der Sozialgerichte als Nebeneffekt der Verschärfung der Grundsicherung in Kauf. Zahlen müssen dafür andere.

Die Betroffenen werden diesen Preis ebenso tragen wie die Richter an den Sozialgerichten, die in Arbeit ersticken.

Häufige Fragen zur Grundsicherung und Sanktionen Kann ich beim Sozialgericht ohne Anwalt klagen?

Ja. Vor den Sozialgerichten besteht kein Anwaltszwang. Die Klage kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Es fallen keine Gerichtskosten für Versicherte an. Wer keinen Anwalt bezahlen kann, kann beim Amtsgericht Beratungshilfe und beim Sozialgericht Prozesskostenhilfe beantragen.

Was ist der Unterschied zwischen Widerspruch und Eilantrag?

Der Widerspruch richtet sich an das Jobcenter selbst und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden. Er setzt die Sanktion nicht automatisch aus. Der Eilantrag richtet sich an das Sozialgericht und kann gestellt werden, wenn eine akute Notlage besteht, die ein reguläres Klageverfahren nicht abwarten kann. Beide Wege schließen sich nicht aus, sie können gleichzeitig verfolgt werden.

Ab wann gilt die neue Grundsicherung?

Das Gesetz soll schrittweise ab 1. Juli 2026 in Kraft treten. Für bereits laufende Leistungsbezieher gelten Übergangsregelungen, deren genaue Ausgestaltung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels noch nicht in allen Punkten feststand. Die neuen Sanktionsregelungen sollen nach bisherigem Stand ab dem 1. Juli 2026 für neue und laufende Fälle gelten.

Quellen

Deutscher Richterbund: Angaben zu Sozialgerichtsverfahren NRW 2025, Bundesgeschäftsführer Sven Rebehn (dpa, Mai 2026)

Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 5. November 2019, Az. 1 BvL 7/16 (Sanktionen im SGB II)

Bundestag: Umgestaltung des Bürgergelds zur neuen Grundsicherung, beschlossen März 2026 (bundestag.de)

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Pflegegrad: Krankenkassen müssen auch dann diese Fahrtkosten übernehmen

2. Juni 2026 - 11:42

Wer regelmäßig zu Ärztinnen, Ärzten oder in eine Klinik muss, steht schnell vor einer ganz praktischen Frage: Wer bezahlt die Fahrt?

Bei gesetzlich Versicherten regeln das zwei Systeme, die oft verwechselt werden. Für Fahrten im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen ist grundsätzlich die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zuständig.

Der Pflegegrad kann dabei den Zugang zur Kostenübernahme erleichtern, vor allem wenn die Mobilität dauerhaft eingeschränkt ist.

Für Fahrten im Zusammenhang mit Leistungen der Pflege – etwa zur Tagespflege – ist hingegen die soziale Pflegeversicherung (Pflegekasse) zuständig. Diese Trennung zieht sich durch alle Detailfragen und ist der rote Faden für Entscheidungen in der Praxis.

Tabelle: Wann die Krankenkasse die Fahrtkosten bei Pflegegrad übernehmen muss Situation Zahlt die Krankenkasse? (Voraussetzungen und Hinweise) Stationäre Krankenhausbehandlung (Aufnahme/Entlassung) Ja. Ärztliche Verordnung (Muster 4) und medizinische Notwendigkeit genügen; keine vorherige Genehmigung nötig. Beförderungsmittel nach Bedarf (Taxi/Mietwagen, Krankentransport). Zuzahlung: 10 % pro Fahrt, mind. 5 €, max. 10 €. Vor- oder nachstationäre Behandlung Ja. Verordnung erforderlich; keine Genehmigungspflicht für Krankenfahrten (Taxi/Mietwagen) und Krankentransporte, wenn medizinisch notwendig. Zuzahlung wie oben. Ambulante Operation (§ 115b SGB V) inkl. Vor-/Nachbehandlung Ja. Verordnung erforderlich; Krankenfahrten (Taxi/Mietwagen) sind genehmigungsfrei, Krankentransporte in diesem Zusammenhang ebenfalls genehmigungsfrei. Zuzahlung wie oben. Rettungsfahrten zum Krankenhaus (Notfall) Ja. Einsatz durch Rettungsleitstelle; medizinische Notwendigkeit vorausgesetzt. Keine Genehmigung im Voraus; übliche Zuzahlungspflichten gelten. Ambulante Behandlung: hochfrequente Serienbehandlung Ja, wenn medizinisch notwendig. Gilt insbesondere bei Dialyse, onkologischer Strahlentherapie oder parenteraler Chemotherapie; in der Regel vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich. Zuzahlung wie oben. Ambulante Behandlung: schwere, dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung Ja. Bei Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG/Bl/H oder Pflegegrad 4–5 sowie bei Pflegegrad 3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität kann der Arzt Krankenfahrten mit Taxi/Mietwagen verordnen; die Genehmigung gilt als erteilt. Für Krankentransporte bleibt eine Genehmigung regelmäßig erforderlich. Zuzahlung wie oben. Ambulante Behandlung: vergleichbare Mobilitätseinschränkung ohne Nachweise Ja, wenn die Einschränkung vergleichbar schwer ist und eine längerfristige ambulante Behandlung nötig ist; ärztliche Verordnung und vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Zuzahlung wie oben. Ambulante Behandlung ohne Ausnahmegrund Nur in besonderen, medizinisch zwingenden Ausnahmefällen nach ärztlicher Verordnung und vorheriger Genehmigung. Sonst keine Kostenübernahme. ÖPNV oder privater Pkw Erstattung möglich, wenn die oben genannten Voraussetzungen für eine Krankenfahrt erfüllt sind; keine Verordnung nötig, aber Antrag mit Belegen bei der Krankenkasse. Zuzahlung wie oben. Fahrten zu Leistungen der Pflege (z. B. Tages-/Nachtpflege) Nicht die Krankenkasse, sondern die Pflegekasse ist zuständig. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung; Abrechnung innerhalb der Pflegeversicherungs-Budgets.

Rechtsgrundlagen/Orientierung: § 60 SGB V (Fahrkosten) und Krankentransport-Richtlinie des G-BA (u. a. §§ 6–8, Anlage 2) regeln Anspruch, Genehmigungspflichten und Ausnahmen; das BMG erläutert Ausnahmen und Zuzahlungen. Zuständigkeit der Pflegekasse für Fahrten zur Tagespflege ergibt sich aus § 41 SGB XI und wird durch Rechtsprechung bestätigt. Stand: 9. November 2025.

Rechtsgrundlagen: § 60 SGB V und die Krankentransport-Richtlinie

Die zentrale Vorschrift der Krankenkassen ist § 60 SGB V. Danach übernimmt die Kasse Fahrkosten, wenn sie „im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig“ sind und verordnet wurden.

Die Details – etwa, welche Fahrten genehmigungspflichtig sind und welches Transportmittel infrage kommt – präzisiert die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Für stationäre Behandlungen sind Krankenfahrten bei medizinischer Notwendigkeit ohne vorherige Genehmigung möglich; für ambulante Behandlungen gilt der Grundsatz: Kostenübernahme nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und häufig mit Genehmigung.

Der Pflegegrad im GKV-System: Wann er die Fahrt erleichtert

Der Pflegegrad selbst „finanziert“ keine Fahrtkosten der Krankenkasse. Er ist aber ein starkes Indiz für eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung – und genau darauf kommt es bei ambulanten Fahrten an.

Nach aktueller Auslegung dürfen Ärztinnen und Ärzte Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen zur ambulanten Behandlung ohne vorherige Genehmigung verordnen, wenn die versicherte Person Pflegegrad 4 oder 5 hat oder Pflegegrad 3 mit nachgewiesener dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung. Auch schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen aG, Bl oder H fallen in diese genehmigungsfreie Sondergruppe. Für einen Krankentransportwagen ist in diesen Fällen aber weiterhin eine Genehmigung nötig.

Kosten für Fahrten bei Serienbehandlungen

Unabhängig vom Pflegegrad gelten für bestimmte, hochfrequente Therapien eigene Regeln. Bei Dialyse, onkologischer Chemotherapie und Strahlentherapie kann eine Krankenfahrt zur ambulanten Behandlung verordnet werden; in der Praxis verlangen die Kassen hier meist eine vorherige Genehmigung. Je nach Krankenkasse sind pauschale oder längerfristige Genehmigungen für die gesamte Serie üblich, um den Aufwand zu reduzieren.

Stationär, vor- oder nachstationär: Was ohne Genehmigung geht

Wird jemand stationär aufgenommen, gehören notwendige Fahrten zur Aufnahme und Entlassung grundsätzlich zum Leistungskatalog der Krankenkasse – die Verordnung erfolgt auf dem Muster 4 („Verordnung einer Krankenbeförderung“), ohne dass eine Genehmigung einzuholen ist. Das gilt gleichermaßen für vor- und nachstationäre Behandlungen im Krankenhaus, wenn sie mit dem stationären Aufenthalt sachlich zusammenhängen.

Das passende Beförderungsmittel – und wer entscheidet

Ob Taxi, Mietwagen, Krankentransportwagen oder im Ausnahmefall Rettungsmittel: Maßgeblich ist stets die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall. Diese beurteilt die behandelnde Praxis und verordnet entsprechend.

Für öffentliche Verkehrsmittel oder den privaten Pkw gibt es keine ärztliche Verordnung; hier kann die Krankenkasse auf Antrag Kosten erstatten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. In jedem Fall gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: gewählt wird das ausreichende, aber nicht „überhöhte“ Mittel.

Zuzahlungen, Befreiungen und Belastungsgrenzen

Für erstattete Krankenfahrten fällt – unabhängig vom Alter – die gesetzliche Zuzahlung an: zehn Prozent des Fahrpreises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro pro Einzelfahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten. Hin- und Rückfahrt gelten jeweils als eigene Fahrt.

Diese Zuzahlungen addieren sich zu den übrigen GKV-Zuzahlungen und sind durch die jährliche Belastungsgrenze gedeckelt: in der Regel zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken ein Prozent. Wer seine Grenze erreicht, kann sich für den Rest des Jahres befreien lassen.

„Pflegekasse oder Krankenkasse?“ – Tagespflege, Verhinderungspflege & Co.

Wichtig ist die Abgrenzung: Fahrten zu Leistungen der Pflege – etwa zur Tages- oder Nachtpflege – sind keine Leistungen der GKV, sondern Teil der teilstationären Pflege nach § 41 SGB XI.

Der Anspruch umfasst ausdrücklich auch die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück; abgerechnet wird innerhalb der Budgets der Pflegeversicherung.

Mehrere Gerichte haben klargestellt, dass solche Fahrten nicht zu Lasten der Krankenkasse erbracht werden dürfen. Fahrtkosten im Rahmen der Verhinderungspflege können als Aufwendungen der Ersatzpflegeperson im Budget der Pflegekasse berücksichtigt werden; für Kurzzeitpflege lassen sich je nach Fall Konstellationen über den Entlastungsbetrag finanzieren.

So läuft es in der Praxis: Verordnung, Genehmigung, Abrechnung

Im GKV-Bereich braucht es in aller Regel eine ärztliche Verordnung auf Muster 4, bevor die Fahrt stattfindet. Bei genehmigungspflichtigen Fahrten – etwa Krankentransporten oder vielen ambulanten Fahrten außerhalb der Sondergruppen – wird die Verordnung zunächst der Krankenkasse zur Prüfung vorgelegt.

Genehmigungsfreie Fahrten, zum Beispiel Taxi/Mietwagen bei Pflegegrad 4/5 oder Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, können direkt mit einem zugelassenen Beförderer durchgeführt und abgerechnet werden. Private Pkw- oder ÖPNV-Fahrten werden nicht „verordnet“, sondern auf Antrag erstattet; Belege sind dann entscheidend.

Typische Stolperfallen – und wie man sie vermeidet

In der Beratungspraxis führen vor allem drei Missverständnisse zu Ablehnungen oder unnötigen Kosten. Erstens wird die medizinische Notwendigkeit unterschätzt: Eine reine Bequemlichkeit oder der bloße Wunsch nach Begleitung reicht nie aus.

Zweitens wird der Unterschied zwischen Krankenfahrten und Fahrten zu Pflegeleistungen übersehen, wodurch Kostenträger verwechselt werden. Drittens fehlt bei ambulanten Fahrten oft die rechtzeitige Genehmigung, obwohl sie erforderlich gewesen wäre.

Wer frühzeitig mit Praxis und Kasse spricht, die eigene Mobilitätslage dokumentiert und, wo möglich, längerfristige Genehmigungen für Serienbehandlungen beantragt, vermeidet diese Fallstricke.

Zwei Beispiele aus dem Alltag

Eine 82-jährige Versicherte mit Pflegegrad 4 muss zweimal wöchentlich zum Kardiologen. Die Praxis verordnet Krankenfahrten mit dem Taxi zur ambulanten Behandlung. Weil Pflegegrad 4 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung zur genehmigungsfreien Sondergruppe zählt, ist keine vorherige Kassenfreigabe nötig; pro Fahrt fällt die gesetzliche Zuzahlung an.

Ein anderer Fall: Ein 67-jähriger Dialysepatient ohne Pflegegrad benötigt dreimal pro Woche eine Fahrt zur Hämodialyse. Die Praxis verordnet die Krankenfahrt für die Serientherapie, die Kasse erteilt eine Seriengenehmigung, damit nicht jede einzelne Fahrt geprüft werden muss. In beiden Konstellationen entscheidet die medizinische Notwendigkeit das Beförderungsmittel, die Zuzahlungen zählen auf die persönliche Belastungsgrenze.

Fazit: Der Pflegegrad ist Schlüssel – aber nicht der Kostenträger

Ob die Krankenkasse Fahrkosten übernimmt, hängt am Ende an zwei Voraussetzungen: medizinische Notwendigkeit und der richtige rechtliche Rahmen. Der Pflegegrad wirkt dabei als Türöffner für genehmigungsfreie ambulante Taxifahrten bei hoher Pflegebedürftigkeit, ersetzt aber nicht die Prüfung im Einzelfall.

Für Fahrten zu Pflegeangeboten gilt der Fokus der Pflegekasse, die teilstationäre Pflege einschließlich Transport abdeckt. Wer die Zuständigkeiten kennt, das richtige Formular nutzt und früh mit der Kasse spricht, kommt zuverlässig ans Ziel – und vermeidet, dass die Rechnung am Ende an der falschen Stelle landet.

Stand: 9. November 2025. Die genannten Regelungen beruhen auf § 60 SGB V, der Krankentransport-Richtlinie des G-BA sowie § 41 SGB XI; Einzelheiten können sich durch Kassenpraxis und regionale Verträge unterscheiden

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Bürgergeld: Jobcenter zahlt Führerschein aber nur mit diesem Schreiben

2. Juni 2026 - 11:23

Das Jobcenter zahlt den Führerschein – aber nur, wer den Antrag richtig stellt und die entscheidende Bedingung erfüllt. Wer einfach anfragt, ob das Jobcenter „die Fahrschule” bezuschusst, bekommt fast immer eine Absage. Wer dagegen ein schriftliches Jobangebot vorlegt, das den Führerschein als Einstellungsvoraussetzung nennt, hat eine reale Chance auf Kostenübernahme.

Der Unterschied zwischen diesen beiden Anträgen entscheidet darüber, ob mehrere Tausend Euro aus dem sogenannten Vermittlungsbudget fließen oder nicht.

Jobcenter und Führerschein-Kosten: Was das Gesetz erlaubt

Die rechtliche Grundlage liegt in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, der Jobcenter ermächtigt, Leistungen aus dem sogenannten Vermittlungsbudget zu erbringen. Das Vermittlungsbudget ist ein Ermessensinstrument: Es deckt Kosten, die für die Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig sind.

Bewerbungskosten, Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, Arbeitskleidung – und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Fahrschulkosten.

Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage (BT-Drucksache 20/12035, 25. Juni 2024) klargestellt: Der PKW-Führerschein der Klasse B gilt im Sozialrecht als Teil der privaten Lebensgestaltung. Das ist der Ausgangspunkt, an dem die meisten Anträge scheitern.

Denn allein der Wunsch nach mehr Mobilität oder besseren Chancen reicht nicht aus. Notwendig ist ein konkreter beruflicher Anlass, der ohne Fahrerlaubnis nicht erfüllt werden kann.

Die eine Bedingung, die über Bewilligung oder Ablehnung entscheidet

Jobcenter prüfen beim Führerschein-Antrag nach einem zentralen Kriterium: Liegt eine konkrete Arbeitsstelle vor, für die der Führerschein zwingend notwendig ist? Das Landessozialgericht Hessen hat am 28. Februar 2024 (L 6 AS 75/23) entschieden, dass eine Förderung an das Vorliegen eines konkreten bedingten Arbeitsangebots geknüpft ist.

Der Kläger hatte keinen Arbeitgeber vorweisen können, der seinen Führerschein als Einstellungsbedingung benannt hatte. Das Gericht lehnte ab.

Ein schriftliches Arbeitgeberschreiben, in dem steht, dass die Einstellung vom Führerschein abhängt, genügt dagegen als Nachweis. Das Sozialgericht Hamburg (S 62 AS 1531/21, 4. Juli 2022) entschied zugunsten eines Pizzabäckers, der als Aufstockender eine Vollzeitstelle als Fahrer bekommen sollte, sobald er die Klasse-B-Fahrerlaubnis vorlegen könnte.

Das Jobcenter hatte den Antrag abgelehnt, weil es Zweifel an den Deutschkenntnissen des Antragstellers hatte. Das Gericht stellte klar, dass das keinen zulässigen Ablehnungsgrund darstellt, solange der berufliche Bezug belegt ist.

Neben dem Jobangebot muss eine weitere Bedingung erfüllt sein: Der Arbeitsort ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar oder nicht zu den Arbeitszeiten anfahrbar. Die Bundesregierung hat das in ihrer parlamentarischen Antwort ausdrücklich als Fördervoraussetzung benannt.

Wer in einer Großstadt mit gut ausgebautem Nahverkehr lebt, hat deshalb eine schwächere Ausgangsposition als jemand, der auf dem Land wohnt oder Schichten arbeiten wird, die kein Bus- oder Bahnangebot abdeckt.

PKW-Führerschein oder LKW-Führerschein: Unterschiedliche Förderwege

Die Bundesregierung unterscheidet ausdrücklich zwischen Klasse B und den Berufskraftfahrer-Klassen. Der PKW-Führerschein Klasse B kann über das Vermittlungsbudget gefördert werden. Ein Bildungsgutschein für Klasse B ist dagegen der falsche Antrag: Fahrschulkurse für Klasse B gelten mangels Berufsbezug nicht als berufliche Weiterbildung und können über diesen Weg nicht gefördert werden.

Wer den falschen Förderweg beantragt, bekommt eine Ablehnung, obwohl die Voraussetzungen für das Vermittlungsbudget erfüllt gewesen wären.

Der LKW-Führerschein der Klassen C, CE oder D funktioniert anders. Wer Berufskraftfahrer werden will, kann einen Bildungsgutschein beantragen; die Führerscheinkosten sind dann Bestandteil einer förderfähigen Weiterbildungsmaßnahme.

Das gilt auch für mobile Pflegedienste: Enthält eine Weiterbildung zur Pflegefachkraft den Führerschein als unabdingbare Voraussetzung, und überwiegen die berufsbezogenen Inhalte, kann auch Klasse B über diesen Weg gefördert werden.

Wie hoch ist die Förderung – und muss man etwas zurückzahlen?

Förderungen aus dem Vermittlungsbudget sind immer Zuschüsse, keine Darlehen. Eine Rückzahlungspflicht besteht nicht, wenn die Maßnahme vollständig absolviert wird. Wer die Fahrschule abbricht, muss dagegen mit Konsequenzen rechnen.

Beim PKW-Führerschein der Klasse B erstattet das Jobcenter üblicherweise nicht die vollen Kosten. Da der Führerschein auch privat genutzt werden kann, berücksichtigen Jobcenter einen Eigenanteil. Die Bundesregierung hat bestätigt, dass die vollen Kosten nicht gefördert werden.

Ein Jobcenter in München sieht nach seinen Förderrichtlinien einen Eigenanteil von 25 Prozent vor. Andere Jobcenter legen den Betrag im Einzelfall fest; eine bundesweit einheitliche Grenze gibt es nicht. Wer einen PKW-Führerschein beantragt, sollte deshalb von Anfang an davon ausgehen, dass ein Teil der Fahrschulkosten selbst zu tragen ist.

Wer den Förderantrag stellt, sollte zwei bis drei Kostenvoranschläge verschiedener Fahrschulen beilegen. Das ermöglicht dem Jobcenter einen Vergleich und stärkt die eigene Position: Es zeigt, dass man die wirtschaftlichste Lösung gesucht hat.

So stellen Sie den Antrag auf Führerschein-Kostenübernahme

Ein formloser Brief mit Datum und Unterschrift genügt; ein vorgeschriebenes Formular gibt es nicht. Das Schreiben sollte ausdrücklich als Antrag auf Leistungen aus dem Vermittlungsbudget bezeichnet werden und den Paragrafen nennen.

Wer diesen Begriff nicht verwendet, riskiert, dass der Sachbearbeiter den Antrag in eine andere Schublade sortiert und nach anderen Kriterien prüft.

Folgende Angaben gehören in das Schreiben: Bezeichnung und Adresse des Arbeitgebers, genaue Tätigkeitsbeschreibung der in Aussicht stehenden Stelle, Erklärung, warum der Führerschein zwingende Einstellungsvoraussetzung ist, und Nachweis, dass der Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu den Arbeitszeiten nicht erreichbar ist.

Ein Screenshot der ÖPNV-Auskunft oder eine kurze Streckenanalyse mit den relevanten Fahrzeiten genügt als Beleg.

Das wichtigste Begleitdokument ist das schriftliche Arbeitgeberschreiben: ein Brief oder eine E-Mail des Unternehmens, das ausdrücklich festhält, dass die Einstellung erfolgt, sobald die Fahrerlaubnis vorliegt.

Ohne dieses Schreiben fehlt der Nachweis der konkreten Einstellungsaussicht, und das Jobcenter kann den Antrag ablehnen. Wer eine Stelle erst in Aussicht hat, aber noch kein solches Schreiben besitzt, sollte es vor der Antragstellung beim Arbeitgeber anfordern.

Ablehnung erhalten: So legen Sie Widerspruch ein

Eine Ablehnung des Vermittlungsbudget-Antrags ist kein Endpunkt. Das Jobcenter übt hier Ermessen aus, und zwei typische Ermessensfehler machen einen Bescheid angreifbar.

Erstens der Ermessensausfall: Das Jobcenter prüft den Einzelfall überhaupt nicht, sondern lehnt pauschal ab, ohne sich mit den eingereichten Unterlagen auseinanderzusetzen.

Zweitens der Ermessensfehlgebrauch: Es zieht sachfremde Argumente heran, etwa Zweifel an Sprachkenntnissen oder allgemeine Zweifel an der Beschäftigungsfähigkeit, obwohl ein konkretes Stellenangebot vorliegt.

Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbescheids einzulegen, schriftlich beim Jobcenter. Im Widerspruch sollte konkret benannt werden, welcher Ermessensfehler vorliegt, und das Arbeitgeberschreiben sollte erneut beigefügt oder auf die bereits eingereichten Unterlagen verwiesen werden.

Läuft die Widerspruchsfrist ab, wird der Bescheid bestandskräftig. Nach einem abschlägigen Widerspruchsbescheid kann Klage beim Sozialgericht eingereicht werden; die Klagefrist beträgt ebenfalls einen Monat.

Kein konkretes Jobangebot, aber ein dringender Mobilitätsbedarf? Dann kann in bestimmten Einzelfällen der sogenannte freie Förderweg nach § 16f SGB II helfen. Er erlaubt dem Jobcenter, Leistungen zu erbringen, die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind, wenn sie dem Ziel der Eingliederung in Arbeit dienen.

Die Bundesregierung hat bestätigt, dass über diesen Weg Zuschüsse für Führerscheine oder Fahrzeugreparaturen möglich sind. Der Anspruch ist hier aber schwächer ausgestaltet als beim Vermittlungsbudget.

Häufige Fragen zur Führerschein-Förderung durch das Jobcenter Kann das Jobcenter die Förderung auch für Aufstocker gewähren?

Ja. Das Vermittlungsbudget steht nicht nur Vollbezieherinnen und -beziehern von Bürgergeld offen, sondern auch erwerbstätigen Aufstockerinnen und Aufstockern. Wer bereits in Teilzeit oder geringfügig beschäftigt ist, aber mit einem Führerschein eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle aufnehmen könnte, kann ebenfalls einen Antrag stellen.

Das Sozialgericht Hamburg hat genau diesen Fall entschieden: Ein Pizzabäcker mit Minijobeinkommen bekam die Förderung, weil sein Arbeitgeber eine Vollzeitstelle als Fahrer angeboten hatte.

Muss das Jobcenter übernehmen, wenn alle Bedingungen erfüllt sind?

Nicht automatisch. Das Vermittlungsbudget bleibt ein Ermessensinstrument. Sind aber alle Voraussetzungen erfüllt und ist keine andere Entscheidung mehr rechtmäßig, kann das Ermessen auf Null reduziert sein. Das Jobcenter hätte dann faktisch keine Wahl mehr, als zu bewilligen.

Ob dieser Fall vorliegt, hängt von der Stärke der Belege ab; ein konkretes Arbeitgeberschreiben und ein belegter fehlender ÖPNV-Anschluss sind die stärksten Argumente.

Was gilt für Fahrzeuge, die kein Auto sind: Motorroller, Fahrrad?

Das Vermittlungsbudget ist nicht auf den PKW-Führerschein beschränkt. Wer nachweist, dass eine konkrete Stelle von der Mobilität mit einem anderen Fahrzeug abhängt, kann auch andere Kosten beantragen.

Aus der Praxis sind Zuschüsse für Motorroller und Fahrräder bekannt, wenn diese das einzige realistische Verkehrsmittel für den Arbeitsweg darstellen. Der gleiche Grundsatz gilt: Der berufliche Bezug muss konkret und nachweisbar sein, nicht nur plausibel klingen.

Quellen

Bundesregierung: Antwort auf parlamentarische Anfrage zur Kostenübernahme für Führerscheine als Mittel zur Integration in den Arbeitsmarkt, BT-Drucksache 20/12035 vom 25.06.2024

dejure.org: § 16 SGB II – Leistungen zur Eingliederung, aktuelle Fassung (Stand 24.12.2025)

Sozialgesetzbuch-sgb.de: § 44 SGB III – Förderung aus dem Vermittlungsbudget

Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter zahlt Führerschein aber nur mit diesem Schreiben erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Bürgergeld: Vermieter darf Nebenkosten-Guthaben direkt an das Jobcenter überweisen

2. Juni 2026 - 10:31

Fehlender Auszahlungsanspruch des Leistungsberechtigten nach dem SGB 2 gegenüber dem Vermieter im Falle der Auszahlung eines Nebenkostenguthabens direkt an das Jobcenter

Wenn der Vermieter das Nebenkostenguthaben in Höhe von 1123 Euro direkt an das Jobcenter auszahlt, besteht kein Auszahlungsanspruch des Leistungsberechtigten gegen das Jobcenter. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei der Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 Satz 2- 4 SGB II nicht um eine eigene Leistung des Jobcenters (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2018 – B 14 AS 38/17 R –).

Dann folgt daraus im Umkehrschluss, dass der Leistungsberechtigte die Auszahlung des Guthabens vom Vermieter verlangen und dies gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen muss.

Im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens wäre dann zu klären, ob der Vermieter schuldbefreiend an das Jobcenter leisten konnte, so aktuell der 6. Senat des Landessozialgerichts Hessen (Urt. v. 05.02.2024 – L 6 AS 127/23).

Urteilsbesprechung mit dem Experten für Sozialrecht Detlef Brock

Das Gericht folgt der Auffassung des Klägers, dass hinsichtlich der Auszahlung das BGB bzw. das Mietrecht Anwendung findet. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass vorliegend die Kosten der Unterkunft und Heizung aus denen das Guthaben erwirtschaftet wurde vom Jobcenter nach § 22 Abs. 7 Abs. 2 bis 4 SGB II im Wege der Direktzahlung an den Vermieter überwiesen wurde.

Hinsichtlich eines Leistungsanspruches eines Vermieters gegen das Jobcenter hat das Bundessozialgericht ( Urteil vom 9. August 2018 – B 14 AS 38/17 R) ausgeführt:

Eigene Ansprüche eines Vermieters oder eines anderen Dritten auf Auszahlung der einem Leistungsberechtigten zuerkannten unterkunftsbezogenen Leistungen nach § 22 Abs. 7 Satz 4 SGB II können nicht begründet werden.

Begründung des Bundessozialgerichts:

Soweit nach § 22 Abs. 7 Satz 4 SGB II nur die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten ist, legt schon das nahe, dass insoweit eine Entscheidung ausschließlich im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten intendiert ist.

Auch die Wendung zu unterrichten – spricht – ungeachtet der Frage, ob insoweit durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist, nicht dafür, dass insoweit Zahlungsansprüche übertragen werden sollen.

Die Regelung ist vielmehr nach der Rechtsfolge, abweichend an den Vermieter oder einen anderen Dritten zu zahlen, systematisch Ausnahmetatbestand zu den allgemeinen Vorgaben zur Auszahlung der Geldleistungen nach § 42 SGB II.

Insoweit begründet sie entsprechend der damit verfolgten Intention ausschließlich eine abweichende Empfangsberechtigung und keinen eigenen Rechtsanspruch des Zahlungsempfängers gegen das Jobcenter (vgl BT-Drucks 17/3404 S 98 ).

Auch der BGH sieht in der Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II

Bei der Rückabwicklung nach Beendigung des Mietvertrags keine Leistung des Jobcenters im Sinne des § 812 Abs 1 Satz 1 Alt 1 BGB zur Tilgung der mietvertraglichen Schuld der Mieter (BGH vom 31.1.2018 – VIII ZR 39/17 – ).

Fazit

Wenn es sich bei der Direktzahlung nicht um eine eigene Leistung des Jobcenters handelt, dann folgt daraus im Umkehrschluss, dass der Kläger die Auszahlung des Guthabens vom Vermieter verlangen und dies gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen muss.

Im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens wäre dann zu klären, ob der Vermieter schuldbefreiend an das Jobcenter leisten konnte.

Expertentipp zur Direktüberweisung nach § 22 Abs. 7 SGB 2

Das Jobcenter darf die Leistungen, die sie für die Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt, nach den Voraussetzungen von § 22 Abs. 7 SGB II direkt an den Vermieter überweisen.

Eine darüber hinausgehende Direktüberweisung der Regelleistung zur Begleichung eines Mietzinses, der die bewilligten Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung übersteigt, ist nur nach einer Ermessensentscheidung gemäß § 53 SGB I möglich.

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Bürgergeld: Gericht verweigert Mietkosten bei Vergessen der Faxnummer

2. Juni 2026 - 10:31
Unzulässigkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht bei E-Mail-to-Fax-Service ohne Absender

Nach Ansicht des Gerichts liegt eine formwirksame Antragstellung bei Gericht über einen E-Mail-to-Fax-Service liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn das übermittelte Fax keine Faxnummer des Anschlusses beziehungsweise Nutzerkontos ausweist, von dem es versandt worden ist.

380 € Mietkosten verliert eine Bürgergeldempfängerin monatlich, weil ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Landshut unzulässig war wegen dem Schriftformerfordernis.

Gemäß § 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Das Schriftformerfordernis ist nicht gewahrt, wenn das Dokument nur die E-Mail-Adresse des Absenders enthält, jedoch nicht dessen Faxnummer ausweist.

Die Schriftform kann bei elektronischer Übermittlung nach Maßgabe des § 65a SGG durch die elektronische Form ersetzt werden.

Zwar kann eine Klage auch per Fax erhoben werden (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 – GmS-OGB 1/98 –, BGHZ 144, 160-165, Rn. 14).

Unter bestimmten Voraussetzungen wird dabei auch die Übermittlung im sog. E-Mail-to-Fax-Verfahren bzw. durch vergleichbare technische Verfahren, in denen elektronische Dateien von einem Anbieter umgewandelt und sodann als Telefax übermittelt werden, als zulässig erachtet.

Absender muss im Telefax erscheinen

Dies setzt aber unter anderem voraus, dass der verantwortliche Absender in dem Telefax mit der von ihm angegebenen Faxnummer erscheint, unter der er auch erreichbar ist.

Wenn demgegenüber das Dokument nur die E-Mail-Adresse des Absenders, jedoch nicht dessen Faxnummer ausweist, wird das Schriftformerfordernis nach wohl überwiegender Auffassung nicht gewahrt, weil in diesem Fall eine ausreichend sichere Zuordnung des Schreibens zu einer bestimmten Person nicht gewährleistet ist.

Vorliegend kann dahinstehen, ob der Auffassung, wonach die formwirksame Antragstellung bei Gericht über einen E-Mail-to-Fax-Service grundsätzlich möglich ist, zu folgen ist

Eine wirksame Antragstellung liegt nicht vor, wenn das übermittelte Fax keine Faxnummer des Absenders ausweist. Die Übermittlung eines Dokuments mittels E-Mail-to-Fax-Service ohne Angabe einer Faxnummer des Anschlusses bzw. Nutzerkontos, von dem das Fax versandt worden ist, ermöglicht keine sicherere Zuordnung des Schreibens zu dem Absender als im Fall einer einfachen E-Mail, welche die Form des § 90 SGG ebenfalls nicht wahrt (BSG, Beschluss vom 15. November 2010 – B 8 SO 71/10 B –), auch nicht bei Beifügung einer PDF-Datei, auf der die Unterschrift des Absenders abgebildet ist (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. Februar 2012 – L 8 SO 9/12 B ER –).

Insbesondere reicht die Abbildung einer Unterschrift zur ausreichenden Zuordnung angesichts der technischen Möglichkeiten, die Unterschrift als Kopie nachzubilden, bei diesem Übermittlungsweg für sich genommen nicht aus.

Vielmehr muss durch weitere Umstände in ausreichendem Maße sichergestellt sein, dass das Schreiben mit dem Willen des angegebenen Absenders an das Gericht übermittelt worden ist.

Als Mindestanforderung ist hierbei bei Übermittlung per Fax die Angabe einer Faxnummer des Anschlusses bzw. Nutzerkontos zu fordern, von dem das Fax versandt worden ist.

Die Antragstellerin hat ihren Antrag unter Einsatz des E-Mail-to-Fax-Service „Simple-Fax“ an den Telefaxanschluss des Gerichts übermittelt.

Die Antragsschrift enthält keine Faxnummer, die dem versendenden Nutzerkonto zugeordnet ist, sondern lediglich eine E-Mail-Adresse als Absenderangabe. Damit genügt sie den Anforderungen an die Schriftform gemäß § 90 SGG nicht.

Fazit:

Ein elektronisches Dokument im Sinne des § 65a SGG hat die Antragstellerin nicht übermittelt.

Quelle:

Sozialgericht Landshut, Beschluss vom 27.04.2026 – S 7 AS 226/26 ER, Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. Februar 2012 – L 8 SO 9/12 B ER, BSG, Beschluss vom 15. November 2010 – B 8 SO 71/10 B

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Rentner zahlt Taxi selbst, dabei hätte die Pflegekasse 131 Euro übernommen

2. Juni 2026 - 10:21

Wer mit dem Autofahren aufhört, verliert nicht nur Bequemlichkeit, sondern oft auch Arzttermine, Einkäufe und soziale Kontakte.

Was die meisten Betroffenen nicht wissen: Das Sozialrecht hält drei konkrete Leistungen bereit, die genau diese Lücke schließen. Wer sie kennt, kann Fahrdienste, ÖPNV-Freifahrt und Ticketvergünstigungen in Anspruch nehmen, ohne dafür aus eigener Tasche tief zu greifen.

ÖPNV-Freifahrt: Wer einen Anspruch hat

Schwerbehinderte Menschen mit einem bestimmten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis haben Anspruch auf kostenlose Beförderung im Nahverkehr. Voraussetzung: Der Ausweis muss mindestens eines dieser Merkzeichen tragen: G, aG, H, Bl oder Gl. Wer keines dieser Merkzeichen hat, fällt aus dem Anspruchskreis heraus, auch wenn die Behinderung schwerwiegend ist.

Für Rentnerinnen und Rentner, die ihr Auto wegen nachlassender Fahreignung abgeben, ist das Merkzeichen G der häufigste Anknüpfungspunkt. Es wird vergeben, wenn jemand Wegstrecken im Ortsverkehr, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, nicht mehr ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren bewältigen kann.

Das betrifft nicht nur Gehbehinderungen: Herzerkrankungen, neurologische Leiden und schwere Lungenerkrankungen können ebenso zur Zuerkennung führen, wenn sie die gehbezogene Leistungsfähigkeit entsprechend einschränken.

Wer das Merkzeichen G bereits im Ausweis hatte und dabei die Kfz-Steuerermäßigung für das eigene Fahrzeug nutzte, muss diesen Punkt im Blick behalten: Steuerermäßigung und Wertmarke schließen einander aus.

Erst nachdem das Fahrzeug abgemeldet und die Steuerermäßigung aufgegeben wurde, kann die Wertmarke beantragt werden. Das ist der praktisch wichtigste Schritt beim Übergang vom Auto zum ÖPNV.

Die Wertmarke: 104 Euro im Jahr, oder kostenlos

Allein der Schwerbehindertenausweis reicht für die Freifahrt nicht aus. Zusätzlich braucht es ein Beiblatt mit einer Wertmarke. Seit dem 1. Januar 2025 kostet diese Wertmarke nach § 228 Abs. 2 SGB IX 104 Euro für ein Jahr oder 53 Euro für ein halbes Jahr. Der Betrag wird regelmäßig angepasst.

Viele Betroffene gehen davon aus, die Wertmarke sei generell kostenlos. Das stimmt nur für bestimmte Personengruppen. Wer blind oder hilflos im sozialrechtlichen Sinne ist (Merkzeichen Bl oder H), erhält sie auf Antrag ohne Eigenbeteiligung.

Ebenso sind Personen befreit, die Bürgergeld nach dem SGB II oder Grundsicherung im Alter beziehungsweise Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beziehen. Für alle anderen gilt die volle Eigenbeteiligung von 104 Euro jährlich.

Den Antrag auf die Wertmarke stellt man beim Versorgungsamt oder dem zuständigen Amt für Soziales, also bei derselben Behörde, die den Schwerbehindertenausweis ausgestellt hat.

Die Wertmarke gilt bundesweit im Nahverkehrsnetz, soweit die Verkehrsunternehmen an der Regelung teilnehmen. Lehnt das Versorgungsamt den Antrag ab oder setzt es die Eigenbeteiligung unzutreffend an, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden.

Entlastungsbetrag für Fahrdienste: 131 Euro monatlich aus der Pflegekasse

Für Rentnerinnen und Rentner mit einem anerkannten Pflegegrad eröffnet sich ein zweiter Weg. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt seit dem 1. Januar 2025 bis zu 131 Euro monatlich und steht allen häuslich gepflegten Personen ab Pflegegrad 1 zu.

Der Anspruch entsteht automatisch mit der Pflegegrad-Feststellung, ohne gesonderten Antrag.

Der Betrag ist zweckgebunden und wird nicht direkt ausgezahlt. Viele Betroffene und Angehörige erwarten, dass das Geld monatlich aufs Konto kommt. Das ist nicht so. Das Verfahren sieht so aus: Die betroffene Person beauftragt einen anerkannten Fahrdienst, bezahlt die Rechnung zunächst selbst, reicht sie bei der Pflegekasse ein und erhält den Betrag dann erstattet.

Wer den Entlastungsbetrag direkt ans Konto übertragen möchte, ohne eine Rechnung zu haben, wird abgewiesen. Dieser Unterschied ist entscheidend, weil er die gesamte Planung bestimmt: Erst Anbieter suchen, dann nutzen, dann abrechnen.

Eingesetzt werden kann der Betrag für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Alltagsunterstützung. Fahrdienste zum Arzt, zur Apotheke oder zu anderen Terminen fallen darunter, wenn der Anbieter vom jeweiligen Land anerkannt ist. Welche Anbieter anerkannt sind, erfahren Betroffene bei ihrer Pflegekasse oder beim kommunalen Pflegestützpunkt.

Wer den Entlastungsbetrag bislang nicht genutzt hat, sollte die Fristen im Blick behalten. Nicht verbrauchte Beträge eines Kalenderjahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden.

Das ergibt sich aus § 45b SGB XI: Der nicht ausgeschöpfte Betrag wird ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Wer 2025 nichts abgerechnet hat, kann bis Ende Juni 2026 noch auf das Guthaben zugreifen. Danach verfallen diese Beträge endgültig. Bei der Pflegekasse lässt sich jederzeit der aktuelle Kontostand abfragen.

Sozialticket: Günstiger ÖPNV für Leistungsbezieher

Wer Grundsicherung im Alter, Bürgergeld oder vergleichbare Leistungen bezieht, hat in vielen Regionen Zugang zum Deutschlandticket Sozial. Einen bundesgesetzlichen Anspruch gibt es nicht: Berechtigung und Preis richten sich nach dem jeweiligen Verkehrsverbund.

Typische Voraussetzungen sind der Bezug von Leistungen nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sowie Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Wer berechtigt ist, erhält gegen Vorlage des Bewilligungsbescheids ein vergünstigtes Monatsticket, je nach Region für 27 bis 53 Euro monatlich statt der regulären 63 Euro.

Wer bereits einen Schwerbehindertenausweis mit Wertmarke nutzt, sollte klären, ob das Sozialticket zusätzlich in Frage kommt. In einigen Städten ist das ausgeschlossen, weil die Wertmarke die ÖPNV-Nutzung bereits abdeckt. Den zuständigen Verkehrsverbund direkt zu fragen, bringt hier schnell Klarheit.

Wer noch keinen Schwerbehindertenausweis hat

Viele ältere Menschen, die ihr Auto wegen Einschränkungen abgeben, haben noch keinen Schwerbehindertenausweis. Dabei ist er die Voraussetzung für die Freifahrt. Den Antrag stellt man beim Versorgungsamt oder dem Amt für Soziales. Eine ärztliche Bescheinigung über Art und Schwere der Erkrankung ist beizufügen.

Entscheidend ist eine konkrete Funktionsbeschreibung: Welche Gehstrecke ist noch möglich? Nach wie vielen Minuten treten Beschwerden auf? Je konkreter die Darstellung, desto besser die Grundlage für das Merkzeichen G.

Wer bereits einen Schwerbehindertenausweis hat, aber kein Mobilitätsmerkzeichen eingetragen hat, kann einen Änderungsantrag stellen. Maßgeblich ist die aktuelle gesundheitliche Situation.

Hat sich der Gesundheitszustand verschlechtert, lohnt sich ein Verschlechterungsantrag. Wer diesen Weg geht, sollte wissen: Das Versorgungsamt bewertet dann den gesamten Grad der Behinderung neu, nicht nur das beantragte Merkzeichen.

Drei Ansprüche, drei Anlaufstellen

Die Leistungswege laufen über unterschiedliche Stellen und müssen getrennt in Gang gesetzt werden.

Die Wertmarke beantragt man beim Versorgungsamt, das den Schwerbehindertenausweis ausgestellt hat. Der Ausweis mit dem entsprechenden Merkzeichen muss bereits vorliegen. Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder je nach Bundesland auch online gestellt werden.

Den Entlastungsbetrag löst die Pflegekasse aus. Da der Anspruch automatisch mit dem Pflegegrad entsteht, ist kein eigener Antrag nötig. Praktisch läuft es so: anerkannten Fahrdienst beauftragen, Rechnung aufbewahren, bei der Pflegekasse einreichen.

Die Pflegekasse führt ein Guthaben-Konto und erstattet den Betrag bis zur monatlichen Grenze. Den aktuellen Kontostand kann man jederzeit abfragen.

Den Berechtigungsnachweis fürs Sozialticket stellt das Jobcenter (bei Bürgergeld), das Sozialamt (bei Grundsicherung nach SGB XII) oder das Wohngeldbüro aus. Mit diesem Nachweis schließt man das vergünstigte Ticket direkt beim Verkehrsverbund ab.

Häufige Fragen zur Mobilität nach der Autoabgabe Kann ich Wertmarke und Entlastungsbetrag gleichzeitig nutzen?

Ja. Beide Leistungen schließen sich nicht aus. Die Wertmarke ermöglicht die kostenlose Fahrt mit Bus und Bahn. Der Entlastungsbetrag erstattet die Kosten für Fahrdienste, die man nicht über den Linienverkehr abdecken kann, etwa individuelle Begleitfahrten zu medizinischen Terminen außerhalb des Nahverkehrsnetzes.

Was gilt, wenn ich noch keinen Pflegegrad habe?

Ohne anerkannten Pflegegrad besteht kein Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Der Antrag läuft über die Pflegekasse der gesetzlichen Krankenversicherung. Pflegegrad 1 reicht bereits aus; er wird auch bei einem vergleichsweise geringen Unterstützungsbedarf im Alltag vergeben.

Was passiert mit nicht genutzten Entlastungsbeträgen?

Nicht verbrauchte Beträge eines Jahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres noch abgerechnet werden. Wer 2025 keinen Fahrdienst in Anspruch genommen hat, kann das bis Ende Juni 2026 nachholen. Danach verfällt das Guthaben aus 2025 endgültig. Die Pflegekasse gibt auf Nachfrage den aktuellen Kontostand durch.

Gilt die Freifahrt auch für Fernzüge?

Nein. Die Freifahrtberechtigung gilt nur im Nahverkehr. ICE, IC und andere Fernzüge sind nicht eingeschlossen. Wer eine Begleitperson mitbringt und das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis hat, kann diese Begleitperson im Nah- und Fernverkehr kostenlos mitnehmen.

Quellen

Bundesministerium der Justiz/dejure.org: § 228 SGB IX – Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle, Bundesministerium der Justiz/dejure.org: § 229 SGB IX – Persönliche Voraussetzungen, Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung ab 1.1.2025

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Jochen macht häufigen Fehler bei der Teilrente: Jetzt hat er tausende Euro weniger Rente

2. Juni 2026 - 10:12
Teilrente: Ein früher Einstieg führt nicht automatisch zur abschlagsfreien Rente

Die Teilrente gilt für viele Versicherte als flexible Möglichkeit, den Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand schrittweise zu gestalten. Wer weiterarbeiten möchte, kann einen Teil seiner Altersrente beziehen und den übrigen Rentenanteil zunächst aufschieben.

Genau darin liegt aber ein häufiger Denkfehler: Die Teilrente eröffnet nicht automatisch den Weg in eine andere, günstigere Altersrente.

Das zeigt der Fall von Jochen, der 1962 geboren wurde und im Dezember zunächst nur zehn Prozent seiner Altersrente beantragen möchte. Sein Plan sieht vor, diesen kleinen Rentenanteil mit Abschlag zu beziehen und später die übrigen 90 Prozent abschlagsfrei zu erhalten. Dieses Modell funktioniert jedoch nicht wie erhofft.

Was eine Teilrente tatsächlich bedeutet

Eine Altersrente muss nicht immer vollständig ausgezahlt werden. Versicherte können sie auch nur anteilig beziehen. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung muss eine Teilrente mindestens 10 Prozent und darf höchstens 99,99 Prozent der Vollrente betragen.

Die Teilrente kann vor allem dann interessant sein, wenn jemand neben dem Rentenbezug weiterarbeitet. Seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten kann zusätzliches Einkommen in vielen Fällen ohne Anrechnung auf die Altersrente erzielt werden.

Die Deutsche Rentenversicherung weist in ihrer Broschüre zum Hinzuverdienst bei Altersrenten darauf hin, dass Altersrentnerinnen und Altersrentner grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen können.

Der Unterschied zwischen 35 und 45 Versicherungsjahren

Im Rentenrecht ist genau zu unterscheiden, welche Altersrente beantragt wird. Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt 35 Versicherungsjahre voraus und kann vorzeitig in Anspruch genommen werden, dann aber mit Abschlägen.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt 45 Versicherungsjahre voraus und ist abschlagsfrei, kann aber nicht beliebig früher genutzt werden.

Für den Jahrgang 1962 liegt die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte bei 64 Jahren und 8 Monaten.

Wer diese Altersgrenze noch nicht erreicht hat, kann diese Rentenart nicht einfach vorziehen. Ein vorzeitiger Rentenbeginn mit Abschlag ist bei dieser Rentenart nicht vorgesehen.

Warum Jochens Plan nicht aufgeht

Jochen möchte im Dezember mit 64 Jahren eine Teilrente von zehn Prozent beziehen. Zu diesem Zeitpunkt kann er die Altersrente für besonders langjährig Versicherte noch nicht nutzen. Deshalb müsste er für den frühen Einstieg auf die Altersrente für langjährig Versicherte zurückgreifen.

Damit entsteht das Problem. Wer einmal eine bestimmte Altersrente begonnen hat, bleibt grundsätzlich in dieser Rentenart. Ein späterer Wechsel von der Altersrente für langjährig Versicherte in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist nicht vorgesehen.

Jochen könnte also zwar von einer Teilrente in eine höhere Teilrente oder in die Vollrente wechseln. Er könnte aber nicht nach einigen Monaten sagen, dass die restlichen 90 Prozent nun nach den Bedingungen der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte gezahlt werden sollen. Entscheidend ist die Rentenart, mit der der Rentenbezug begonnen hat.

Der Abschlag betrifft nur den gezahlten Rentenanteil

Wichtig: Der Abschlag wird auf den Rentenanteil angewendet, der tatsächlich vorzeitig bezogen wird. Beantragt Jochen nur zehn Prozent seiner Rente, fällt der Abschlag zunächst auch nur auf diesen Anteil an. Der zurückgestellte Anteil kann später mit geringerem oder ohne Abschlag gezahlt werden, sofern dies innerhalb derselben Rentenart möglich ist.

Jochen hat eine Bruttorente von 2.000 Euro. Zehn Prozent davon wären 200 Euro. Bei einem Abschlag von 10,2 Prozent würde dieser Teil entsprechend gekürzt, während der nicht ausgezahlte Anteil zunächst unangetastet bleibt.

Ausgangslage Folge für Andreas Geburtsjahr 1962, Rentenbeginn mit 64 Jahren Die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte ist noch nicht erreichbar. Teilrente von 10 Prozent über die Altersrente für langjährig Versicherte Der frühe Rentenbeginn ist möglich, aber mit Abschlag verbunden. Späterer Wunsch nach 90 Prozent abschlagsfreier Rente Ein Wechsel in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist nicht möglich. Abschlagsfreier Bezug des restlichen Anteils innerhalb derselben Rentenart Das kommt erst mit der passenden Altersgrenze der gewählten Rentenart in Betracht. Die spätere Vollrente kommt nicht automatisch früher

Für Jochen bedeutet das: Der restliche Rentenanteil kann nicht schon mit 64 Jahren und 8 Monaten nach den Regeln der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ausgezahlt werden.

Diese Altersgrenze hilft ihm nicht mehr, wenn er bereits eine andere Altersrente begonnen hat. Sein Weg bleibt an die Altersrente für langjährig Versicherte gebunden.

Nach dem Beispiel wäre ein abschlagsfreier Bezug des restlichen Anteils deshalb erst mit 66 Jahren und 8 Monaten möglich. Das entspricht dem Zeitpunkt, an dem die gewählte Altersrente ohne Abschlag erreicht werden kann. Der ursprünglich geplante Vorteil würde sich damit um zwei Jahre verschieben.

Warum eine Rentenauskunft unverzichtbar ist

Der Fall von Jochen zeigt, wie wichtig eine genaue Prüfung vor dem Rentenantrag ist. Viele Versicherte kennen nur die jährliche Renteninformation, die vor allem eine grobe Übersicht zur voraussichtlichen Rentenhöhe gibt. Für konkrete Planungen reicht das häufig nicht aus.

Wer einen vorgezogenen Rentenbeginn, eine Teilrente oder eine Kombination aus Arbeit und Rentenbezug plant, sollte die ausführliche Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung nutzen. Dort finden sich Angaben zu Versicherungszeiten, möglichen Rentenarten und erreichbaren Altersgrenzen. Ergänzend kann der Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner helfen, mögliche Termine und Abschläge zu prüfen.

Teilrente bleibt sinnvoll, aber nicht für jeden Plan

Die Teilrente ist kein Fehler und auch kein ungewöhnliches Modell. Sie kann den Übergang in den Ruhestand erleichtern, besonders wenn Versicherte weiterarbeiten und ihre finanzielle Situation schrittweise verändern möchten. Sie eignet sich aber nicht dafür, zunächst eine ungünstigere Rentenart zu wählen und später in eine bessere zu wechseln.

Gerade deshalb sollte vor dem Antrag klar sein, welche Altersrente genutzt wird. Der Beginn einer Altersrente ist mehr als eine Formalie. Er entscheidet darüber, nach welchen Bedingungen der weitere Rentenverlauf behandelt wird.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Arbeitnehmerin des Jahrgangs 1962 möchte mit 64 Jahren kürzertreten und beantragt eine Teilrente von 10 Prozent. Sie erfüllt zwar bereits viele Versicherungszeiten, erreicht die Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte aber erst einige Monate später. Wenn sie jetzt die Altersrente für langjährig Versicherte beginnt, bleibt sie in dieser Rentenart.

Später kann sie den Rentenanteil erhöhen oder in die Vollrente wechseln. Sie kann aber nicht nachträglich verlangen, dass der restliche Rentenanteil nach den günstigeren Bedingungen einer anderen Altersrente berechnet wird. Der praktische Rat lautet deshalb: Erst Rentenauskunft prüfen, dann Antrag stellen.

Häufige Fragen zur Teilrente Kann man mit einer Teilrente später noch in eine andere Altersrente wechseln?

Nein, das ist in der Regel nicht möglich. Wer einmal eine bestimmte Altersrente begonnen hat, bleibt grundsätzlich in dieser Rentenart. Ein späterer Wechsel von der Altersrente für langjährig Versicherte in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist nicht vorgesehen.

Warum kann eine Teilrente trotzdem zu finanziellen Nachteilen führen?

Die Teilrente selbst ist nicht automatisch nachteilig. Problematisch wird es, wenn Versicherte glauben, sie könnten zunächst mit Abschlag in eine Rentenart einsteigen und später den restlichen Rentenanteil nach günstigeren Bedingungen beziehen. Wird die falsche Rentenart gewählt, kann das dazu führen, dass der abschlagsfreie Bezug deutlich später möglich ist.

Wird der Abschlag bei einer Teilrente auf die gesamte Rente berechnet?

Nein, der Abschlag betrifft zunächst nur den Teil der Rente, der tatsächlich vorzeitig bezogen wird. Wer beispielsweise nur zehn Prozent seiner Altersrente als Teilrente erhält, bekommt den Abschlag auch nur auf diesen ausgezahlten Anteil. Der übrige Rentenanteil bleibt zunächst offen, wird aber später nach den Bedingungen derselben Rentenart behandelt.

Was sollten Versicherte vor einem Antrag auf Teilrente unbedingt prüfen?

Vor dem Antrag sollte unbedingt die ausführliche Rentenauskunft geprüft werden. Sie zeigt, welche Versicherungszeiten erreicht wurden, welche Rentenarten infrage kommen und ab wann eine Rente mit oder ohne Abschlag möglich ist. Wer unsicher ist, sollte sich vor der Antragstellung beraten lassen, denn eine einmal begonnene Altersrente lässt sich später nicht beliebig austauschen.

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Witwenrente: Bis zu 20.400 Euro Einmalzahlung – Witwen verpassen oft die Frist

2. Juni 2026 - 9:26

Wer als Witwe oder Witwer wieder heiratet, verliert die Hinterbliebenenrente. Das ist bekannt. Was viele nicht wissen: Es gibt eine Einmalzahlung als Ausgleich, die bis zu mehrere Zehntausend Euro betragen kann.

Wer diesen Antrag nicht rechtzeitig stellt, verliert den Anspruch für immer, ohne dass die Rentenversicherung eine Erinnerung schickt oder warnt.

Rentenabfindung bei Wiederheirat: Was dahintersteckt

Die Rentenabfindung ist eine einmalige Zahlung der Deutschen Rentenversicherung, die Witwen und Wittwer erhalten können, wenn sie erneut heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen. Sie soll den Wegfall der Hinterbliebenenrente zumindest teilweise ausgleichen und als Starthilfe für die neue Ehe dienen. Der Anspruch entsteht automatisch mit der Wiederheirat, wird aber nur auf Antrag ausgezahlt.

Ohne Antrag passiert nichts. Die Rentenversicherung zahlt nicht von sich aus, auch wenn sie durch die Hochzeit erfährt, dass die Witwenrente endet. Wer diesen Zusammenhang nicht kennt, verschenkt unter Umständen eine erhebliche Summe.

Wie hoch ist die Rentenabfindung — und wie wird sie berechnet

Die Höhe der Rentenabfindung beträgt das 24-Fache des durchschnittlichen monatlichen Rentenbetrags, der in den letzten zwölf Monaten vor dem Ende der Hinterbliebenenrente gezahlt wurde.

Wer zuletzt monatlich 850 Euro Witwenrente erhalten hat, bekommt als Abfindung einmalig 20.400 Euro. Bei einer monatlichen Witwerrente von 600 Euro sind es 14.400 Euro.

Wer die neue Ehe sehr kurz nach dem Tod des Partners geschlossen hat, also vor Ablauf des 15. Monats nach dem Sterbemonat, erhält statt des Durchschnitts der letzten zwölf Monate einen anderen Berechnungsansatz: Als Monatsbetrag gilt dann die Rente, die ab dem vierten Monat nach dem Tod zu zahlen gewesen wäre. Diese Ausnahme verhindert, dass frühe Wiederheiraten schlechter behandelt werden.

Die Vier-Jahres-Frist: Wann der Anspruch unwiderruflich verfällt

Der Anspruch auf Rentenabfindung unterliegt der Verjährung nach § 45 SGB I. Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Wer im Mai 2026 wieder heiratet, hat bis zum 31. Dezember 2030 Zeit, den Antrag zu stellen. Wer die Frist versäumt, geht leer aus.

Das ist kein theoretisches Problem. Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigt gegenüber t-online: „Ansprüche auf eine Rentenabfindung verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, also nach dem Jahr der Eheschließung beziehungsweise der eingetragenen Partnerschaft.”

Bei einer Hochzeit im Jahr 2000 wäre die Frist spätestens Ende 2004 abgelaufen. Eine nachträgliche Antragstellung ist dann ausgeschlossen.

Den Antrag stellen: Formlos genügt, aber schriftlich muss sein

Für die Rentenabfindung ist kein offizielles Formular erforderlich. Laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung genügt bereits die einfache Übersendung der Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde als Antragstellung. Wer sichergehen will, schreibt zusätzlich einen kurzen Begleitbrief, in dem er ausdrücklich die Rentenabfindung nach § 107 SGB VI beantragt.

Wichtig: Wer die Heiratsurkunde einsendet, hemmt damit die Verjährung, selbst wenn der Antrag inhaltlich noch nicht vollständig ist. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass jeder schriftliche Antrag auf eine Sozialleistung die Verjährung hemmt.

Wer nah an der Vier-Jahres-Grenze ist, sollte deshalb sofort schriftlich die Abfindung beantragen und die Unterlagen nachreichen.

Praxisbeispiel: Bis zu 20.400 Euro: was Witwen und Witwer verlieren, wenn sie zu spät reagieren

Halina, 68, aus Karlsruhe, bezog seit dem Tod ihres Mannes 2014 eine Witwenrente von durchschnittlich 680 Euro monatlich. Im März 2019 heiratete sie erneut. Ihre Witwenrente endete damit, die Rentenversicherung wurde über die neue Ehe informiert. Einen gesonderten Antrag auf Rentenabfindung stellte sie nicht, weil ihr niemand davon berichtet hatte.

Halinas Anspruch auf Rentenabfindung wäre 16.320 Euro gewesen, das 24-Fache ihrer durchschnittlichen monatlichen Rente. Die Frist dafür lief bis zum 31. Dezember 2023. Als Helga im Frühjahr 2024 durch einen Zeitungsbeitrag von der Möglichkeit erfuhr und bei der DRV anfragte, war die Verjährung bereits eingetreten.

Es gibt keinen Rechtsbehelf gegen eine abgelaufene Verjährung, auch wenn die Person unwissentlich nicht gehandelt hat. Wer nicht weiß, dass dieser Anspruch existiert, verliert ihn stillschweigend und ohne Nachricht.

Wer den Anspruch hat: und wer ihn nicht hat

Die Rentenabfindung steht Ihnen nur zu, wenn Sie selbst sich erneut verheiraten. Erben können den Anspruch nicht geltend machen. Wer die Rentenabfindung erhalten will, muss sie persönlich und zu Lebzeiten beantragen.

Abfindung gilt nur für eine Neuheirat

Die Abfindung wird nur bei der ersten Wiederheirat gewährt. Wer nach der zweiten Ehe erneut verwitwet und danach ein drittes Mal heiraten sollte, hat keinen erneuten Anspruch auf Rentenabfindung. Auch Hinterbliebenenrenten nach dem vorletzten Ehegatten können nicht abgefunden werden. Das Gesetz lässt nur eine einzige Abfindung zu.

Was passiert, wenn die neue Ehe wieder endet

Wer nach der Wiederheirat erneut verwitwet, kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder Anspruch auf Witwenrente erhalten. Wird die neue Ehe nicht durch Tod, sondern durch Scheidung beendet, kann die frühere Witwenrente unter Umständen wiederaufleben. Maßgeblich dafür ist das Wiederaufleben-Recht im Rentenversicherungsrecht.

Hat die Person die Rentenabfindung bereits erhalten, wird geprüft, ob und in welchem Umfang die bereits gezahlte Abfindung auf die wiederauflebende Rente angerechnet wird.

Steuerliche Behandlung: Was mit der Einmalzahlung beim Finanzamt passiert

Die Rentenabfindung bei Wiederheirat ist einkommensteuerrechtlich relevant. Sie unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer, weil sie an die Stelle der Witwenrente tritt, die ihrerseits als Leibrente steuerpflichtig wäre. Der steuerpflichtige Anteil hängt vom Renteneintrittsalter beziehungsweise dem Zeitpunkt des Beginns der Hinterbliebenenrente ab.

In der Praxis fällt die steuerliche Belastung bei älteren Witwen und Witwern meist überschaubar aus, weil der Ertragsanteil gering ist. Wer unsicher ist, wie die Einmalzahlung in seiner persönlichen Steuererklärung zu behandeln ist, sollte einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater einschalten.

Das lohnt sich besonders dann, wenn die Abfindungssumme hoch ist und in ein Jahr fällt, in dem weitere Einkünfte die Steuerlast erhöhen. Im Zweifel einmal nachfragen ist besser als zu viel zahlen oder einen Steuerabzug zu vergessen.

An wen der Antrag geht und wo man sich beraten lassen kann

Der Antrag auf Rentenabfindung wird beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt. Das ist entweder die Deutsche Rentenversicherung Bund, eine regionale DRV oder die Knappschaft-Bahn-See, je nachdem, bei welchem Träger die Hinterbliebenenrente geführt wurde. Der zuständige Träger steht im letzten Rentenbescheid über die Witwenrente oder Witwerrente.

Wer Fragen zur Rentenabfindung hat oder prüfen will, ob ein Anspruch noch besteht, kann die DRV kostenlos anrufen: 0800 1000 4800, montags bis freitags von 7 bis 20 Uhr.

Wer die Vier-Jahres-Frist noch nicht verpasst hat, sollte sofort handeln. Wer sie bereits überschritten hat und trotzdem Klärung sucht, kann beim VdK oder SoVD erste Beratung erhalten.

Kleine Witwenrente: Sonderregel bei der Abfindungshöhe

Wer eine kleine Witwenrente bezogen hat, also die zeitlich auf 24 Monate begrenzte Variante, muss bei der Abfindungsberechnung eine Besonderheit beachten. Das 24-Fache des Monatsbetrags verringert sich um die Anzahl der Monate, in denen die kleine Witwenrente bereits geleistet wurde.

Wer die kleine Witwenrente also bereits 12 Monate lang erhalten hat und dann heiratet, bekommt nur noch das 12-Fache des Monatsbetrags abgefunden.

Diese Kürzungsregel stellt sicher, dass die Gesamtzahlung nicht höher ausfällt als der Gesamtanspruch aus der kleinen Witwenrente. Wer eine große Witwenrente bezogen hat, also ohne Zeitbegrenzung, wird von dieser Kürzung nicht betroffen.

Häufige Fragen zur Rentenabfindung bei Wiederheirat Muss ich einen besonderen Antrag stellen?

Nein. Ein formloser schriftlicher Antrag reicht. Die einfache Übersendung der neuen Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde gilt bereits als Antragstellung.

Zur Sicherheit empfiehlt sich ein kurzer Begleitbrief, der ausdrücklich auf die Rentenabfindung hinweist. An wen der Antrag geht, steht im letzten Rentenbescheid über die Witwenrente oder Witwerrente.

Wann genau läuft die Vier-Jahres-Frist ab?

Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres der Wiederheirat und endet vier Jahre später am 31. Dezember. Bei einer Hochzeit im Jahr 2026 läuft die Frist also bis zum 31. Dezember 2030.

Bei einer Hochzeit im Jahr 2022 endete die Frist am 31. Dezember 2026 — wer in diesem Jahr geheiratet hat, muss also noch 2026 handeln. Danach ist der Anspruch verjährt und kann nicht mehr geltend gemacht werden.

Können Erben die Rentenabfindung noch beantragen, wenn die Person gestorben ist?

Nein. Der Anspruch auf Rentenabfindung ist höchstpersönlich und geht nicht auf Erben über. Stirbt die wiederverheiratete Person, ohne den Antrag gestellt zu haben, erlischt der Anspruch. Auch Sonderrechtsnachfolger erhalten dieses Recht nicht.

Quellen

§ 107 SGB VI (Rentenabfindung) und § 45 SGB I (Verjährung) — gesetze-im-internet.de, Deutsche Rentenversicherung: schriftliche Auskunft von Katja Braubach, DRV Bund, Mai 2026, DRV-Literatursystem: GRA zu § 107 SGB VI — rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de

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7 Vorteile mit dem Grad der Behinderung 30

2. Juni 2026 - 9:13

Ein Grad der Behinderung von 30 wird im Alltag oft unterschätzt. Viele Betroffene gehen davon aus, dass erst ab einem GdB von 50 spürbare Nachteilsausgleiche möglich sind.

Tatsächlich gibt es aber bereits ab GdB 30 mehrere Vorteile, vor allem im Steuerrecht und im Arbeitsleben. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen dem festgestellten GdB und einer zusätzlichen Gleichstellung.

Ein GdB von 30 bedeutet noch keine Schwerbehinderung im rechtlichen Sinn. Als schwerbehindert gelten Menschen grundsätzlich erst ab einem GdB von 50. Dennoch kann ein GdB von 30 bereits ausreichen, um bestimmte Entlastungen zu nutzen oder über die Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zu beantragen.

Was bedeutet ein GdB von 30?

Der Grad der Behinderung beschreibt, wie stark eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinflusst. Er wird in Zehnerschritten festgestellt. Ein GdB von 30 zeigt, dass eine dauerhafte Beeinträchtigung anerkannt wurde, die über eine nur geringe Einschränkung hinausgeht.

Der Bescheid über den GdB wird in der Regel durch das zuständige Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt. Dieser Bescheid ist die Grundlage für steuerliche Entlastungen und für weitere Anträge. Für viele arbeitsrechtliche Vorteile reicht der Bescheid allein jedoch noch nicht aus.

1. Steuerlicher Behinderten-Pauschbetrag

Ein unmittelbarer Vorteil ab GdB 30 ist der Behinderten-Pauschbetrag. Nach § 33b Einkommensteuergesetz erhalten Menschen mit einem festgestellten GdB von mindestens 20 einen Pauschbetrag, der behinderungsbedingte Mehraufwendungen steuerlich berücksichtigt. Bei einem GdB von 30 beträgt dieser Pauschbetrag 620 Euro pro Jahr.

Der Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen. Betroffene müssen dafür nicht jede einzelne behinderungsbedingte Ausgabe nachweisen. Das vereinfacht die Steuererklärung erheblich und kann je nach persönlichem Steuersatz zu einer spürbaren Entlastung führen.

2. Möglichkeit der Gleichstellung

Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können bei der Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen. Voraussetzung ist, dass sie wegen ihrer Behinderung ohne diese Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder ihren bestehenden Arbeitsplatz nicht behalten können. Die rechtliche Grundlage findet sich im Sozialgesetzbuch IX.

Die Gleichstellung ist vor allem für Beschäftigte und Arbeitsuchende wichtig. Sie sorgt nicht dafür, dass der GdB auf 50 steigt. Sie eröffnet aber im Berufsleben Rechte, die sonst schwerbehinderten Menschen vorbehalten sind.

3. Besserer Kündigungsschutz nach Gleichstellung

Ein besonders wichtiger Vorteil der Gleichstellung ist der besondere Kündigungsschutz. Arbeitgeber können gleichgestellten Beschäftigten nicht ohne Weiteres kündigen. In vielen Fällen muss vor einer Kündigung das Integrationsamt beteiligt werden.

Dieser Schutz soll nicht jede Kündigung unmöglich machen. Er sorgt aber dafür, dass geprüft wird, ob die Kündigung mit der Behinderung zusammenhängt und ob andere Lösungen möglich sind. Dazu können technische Hilfen, eine Anpassung der Tätigkeit oder eine Veränderung der Arbeitsorganisation gehören.

4. Unterstützung bei der Ausstattung des Arbeitsplatzes

Mit einer Gleichstellung können Beschäftigte leichter Zugang zu Hilfen erhalten, die den Arbeitsplatz sichern. Dazu gehören etwa technische Arbeitshilfen, Anpassungen des Arbeitsplatzes oder andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zuständig können je nach Fall die Agentur für Arbeit, Rehabilitationsträger oder Integrationsämter sein.

Solche Hilfen sind besonders relevant, wenn gesundheitliche Einschränkungen die tägliche Arbeit erschweren. Es geht nicht darum, Sonderrechte zu schaffen. Ziel ist vielmehr, vorhandene Fähigkeiten trotz gesundheitlicher Belastungen nutzbar zu halten.

5. Bessere Chancen bei Arbeitssuche und Vermittlung

Auch Arbeitsuchende mit GdB 30 können von der Gleichstellung profitieren. Die Bundesagentur für Arbeit kann besondere Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung leisten. Das kann Beratung, Vermittlung oder die Prüfung von Fördermöglichkeiten umfassen.

Gerade bei Bewerbungen kann eine anerkannte Gleichstellung ein wichtiges Signal sein. Sie zeigt, dass eine gesundheitliche Einschränkung offiziell festgestellt wurde und dass besondere Schutzrechte im Arbeitsleben greifen können. Für Arbeitgeber können zudem Förderleistungen interessant sein, wenn dadurch eine Einstellung erleichtert wird.

6. Schutz vor Benachteiligung im Beruf

Menschen mit Behinderung sind im Arbeitsleben vor Benachteiligung geschützt. Bei einem GdB von 30 kann dieser Schutz durch eine Gleichstellung deutlich greifbarer werden. Betroffene können sich dann im Betrieb auch an die Schwerbehindertenvertretung wenden, sofern eine solche Vertretung besteht.

Das kann bei Konflikten, Gesprächen mit dem Arbeitgeber oder bei Fragen zur Arbeitsplatzgestaltung helfen. Die Vertretung kann unterstützen, vermitteln und darauf achten, dass Schutzrechte beachtet werden. Für Betroffene ist das oft eine wichtige Entlastung, weil sie ihre Anliegen nicht allein vorbringen müssen.

7. Nachteilsausgleiche im Bewerbungsverfahren

Eine Gleichstellung kann auch im Bewerbungsverfahren Bedeutung haben. Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber unter bestimmten Voraussetzungen besonders berücksichtigen. Dazu gehört, dass geeignete Bewerberinnen und Bewerber in vielen Fällen zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen.

Auch im privaten Arbeitsmarkt kann eine Gleichstellung helfen, wenn Förderleistungen oder Arbeitsplatzanpassungen eine Beschäftigung ermöglichen. Entscheidend ist immer, dass die gesundheitliche Einschränkung im Zusammenhang mit der beruflichen Situation steht. Eine pauschale Bevorzugung entsteht daraus nicht.

Übersicht: Was gilt ab GdB 30? Vorteil Einordnung Behinderten-Pauschbetrag Bei GdB 30 beträgt er 620 Euro pro Jahr und kann steuerlich geltend gemacht werden. Gleichstellung Sie kann bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden, wenn der Arbeitsplatz gefährdet ist oder eine Beschäftigung erschwert wird. Besonderer Kündigungsschutz Er gilt in der Regel erst nach anerkannter Gleichstellung und schützt vor übereilten Kündigungen. Hilfen am Arbeitsplatz Technische, organisatorische oder finanzielle Unterstützung kann möglich sein. Unterstützung bei Arbeitssuche Die Agentur für Arbeit kann Beratung, Vermittlung und Fördermöglichkeiten prüfen. Schwerbehindertenvertretung Nach Gleichstellung können Betroffene im Betrieb zusätzliche Unterstützung erhalten. Bewerbungsverfahren Bei öffentlichen Arbeitgebern können besondere Verfahrensrechte greifen. Was gilt trotz GdB 30 nicht automatisch?

Bei aller Bedeutung des GdB 30 sollten Betroffene die Grenzen kennen. Ein Schwerbehindertenausweis wird grundsätzlich erst ab einem GdB von 50 ausgestellt. Auch typische Nachteilsausgleiche wie der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gelten bei GdB 30 nicht automatisch.

Selbst bei einer Gleichstellung entsteht kein Anspruch auf den Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX. Auch Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr oder ein früherer Renteneintritt sind nicht allein wegen eines GdB von 30 möglich. Die Gleichstellung wirkt vor allem im Arbeitsleben.

Wie wird die Gleichstellung beantragt?

Der Antrag wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt. Er kann online, schriftlich, telefonisch oder persönlich erfolgen. Sinnvoll ist es, den GdB-Bescheid beizufügen und nachvollziehbar zu erklären, warum die Behinderung die berufliche Situation erschwert.

Wichtig sind konkrete Angaben. Betroffene sollten beschreiben, ob der Arbeitsplatz gefährdet ist, ob bestimmte Tätigkeiten nur eingeschränkt möglich sind oder ob Bewerbungen wegen der gesundheitlichen Einschränkungen erschwert werden. Je genauer der Zusammenhang zwischen Behinderung und Beruf dargestellt wird, desto besser kann der Antrag geprüft werden.

Wann lohnt sich der Antrag besonders?

Ein Gleichstellungsantrag kann sinnvoll sein, wenn wiederholt krankheitsbedingte Probleme am Arbeitsplatz auftreten. Auch bei drohender Kündigung, Versetzung, Leistungsdruck oder Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche kann er wichtig werden. Entscheidend ist nicht nur die Diagnose, sondern die Auswirkung auf die berufliche Teilhabe.

Wer bereits stabil beschäftigt ist und keine beruflichen Nachteile befürchten muss, braucht die Gleichstellung nicht zwingend. Dennoch kann eine Beratung hilfreich sein, wenn sich die gesundheitliche Lage verändert. Ansprechpartner sind die Agentur für Arbeit, Sozialverbände, Schwerbehindertenvertretungen und spezialisierte Beratungsstellen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine kaufmännische Angestellte erhält nach einer chronischen Erkrankung einen GdB von 30. Durch längeres Sitzen und hohen Zeitdruck verschlechtern sich ihre Beschwerden, zugleich häufen sich Fehlzeiten. Nachdem der Arbeitgeber eine mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses anspricht, beantragt sie bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung.

Nach Anerkennung der Gleichstellung wird geprüft, wie der Arbeitsplatz angepasst werden kann. Die Beschäftigte erhält einen ergonomischen Arbeitsplatz und eine veränderte Aufgabenverteilung. Dadurch bleibt sie arbeitsfähig, und der Arbeitgeber gewinnt Planungssicherheit.

Häufige Fragen und Antworten zum GdB 30 1. Welche Vorteile habe ich mit einem GdB von 30?

Mit einem GdB von 30 können Sie den Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung geltend machen. Außerdem können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dadurch können im Berufsleben zusätzliche Schutzrechte und Unterstützungsleistungen möglich werden.

2. Bin ich mit einem GdB von 30 schwerbehindert?

Nein, als schwerbehindert gelten Menschen grundsätzlich erst ab einem GdB von 50. Ein GdB von 30 bedeutet aber, dass eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung offiziell anerkannt wurde. Über eine Gleichstellung können Menschen mit GdB 30 im Arbeitsleben teilweise ähnlich geschützt werden wie schwerbehinderte Menschen.

3. Bekomme ich mit GdB 30 automatisch mehr Urlaub?

Nein, der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gilt bei einem GdB von 30 nicht automatisch. Auch eine Gleichstellung führt in der Regel nicht zu einem Anspruch auf diesen Zusatzurlaub. Der Zusatzurlaub ist grundsätzlich an eine Schwerbehinderung ab GdB 50 gebunden.

4. Wie hoch ist der Steuerfreibetrag bei GdB 30?

Bei einem GdB von 30 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 620 Euro pro Jahr. Dieser Betrag wird in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt und mindert das zu versteuernde Einkommen. Einzelne behinderungsbedingte Kosten müssen dafür nicht gesondert nachgewiesen werden.

5. Wann lohnt sich eine Gleichstellung bei GdB 30?

Eine Gleichstellung kann sinnvoll sein, wenn der Arbeitsplatz wegen der Behinderung gefährdet ist oder die Suche nach einer geeigneten Beschäftigung erschwert wird. Sie kann besonderen Kündigungsschutz und Unterstützung bei der Arbeitsplatzgestaltung ermöglichen. Der Antrag wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt.

Fazit

Ein GdB von 30 bringt mehr Möglichkeiten, als viele Betroffene zunächst vermuten. Der steuerliche Pauschbetrag gilt unmittelbar, während viele arbeitsrechtliche Vorteile erst durch eine Gleichstellung entstehen. Besonders im Berufsleben kann diese Anerkennung einen wirksamen Schutz bieten.

Gleichzeitig ersetzt der GdB 30 keine Schwerbehinderung ab GdB 50. Zusatzurlaub, Schwerbehindertenausweis oder bestimmte Vergünstigungen entstehen dadurch nicht automatisch. Wer seine Rechte kennt und rechtzeitig Beratung nutzt, kann die vorhandenen Möglichkeiten aber gezielt einsetzen.

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