GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 57 Minuten 11 Sekunden

Schwerbehinderung: Besetzte Stellen gelten für behinderte Arbeitnehmer als frei – Wegweisend

25. November 2025 - 9:00
Lesedauer 3 Minuten

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit einem Urteil vom 04.07.2023 (8 Sa 60/23) ein weitreichendes Signal gesetzt: Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte dürfen nicht aus dem Unternehmen gedrängt werden, nur weil sie ihre bisherigen Aufgaben nicht mehr gesundheitlich erledigen könne.

Arbeitgeber müssen sich hingegen ernsthaft und umfassend um eine Weiterbeschäftigung bemühen. Sie können nach diesem Urteil den Kündigungsschutz für Mitarbeiter mit Schwerbehinderung nicht mehr durch geschickte Personalentscheidungen aushebeln.

Krankheit, Eingliederung und Qualifizierung: Wie es zu der Kündigung kam

Die Klägerin, eine gleichgestellte schwerbehinderte Assistentin der Marktleitung, fiel längere Zeit krankheitsbedingt aus. Dennoch zeigte sie Engagement und bekundete frühzeitig ihr Interesse an einer neuen Perspektive: einer administrativen Tätigkeit. Eine medizinische Einschätzung bestätigte später, dass sie weiterhin arbeitsfähig sei – jedoch nur in einer überwiegend sitzenden Funktion.

Arbeitgeber besetzt mögliche Arbeitsplätze mit nicht-behinderten Beschäftigten

Während ihrer mehrmonatigen Qualifizierung zur Bürokraft besetzte der Arbeitgeber allerdings mehrere geeignete Büroarbeitsplätze mit anderen Mitarbeitenden. Im anschließenden betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) behauptete er, die gesundheitliche Situation der Betroffenen habe sich weiter verschlechtert.

Mit dieser Begründung kündigte er der gleichgestellten Arbeitnehmerin. Die Gekündigte klagte vor Gericht, und der Fall ging bis in die zweite Instanz, vor das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Das LAG erklärte diese Kündigung für sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.

Freier Arbeitsplatz: LAG definiert Begriff weit über den Normalfall hinaus

Streitpunkt war der Kündigungsschutz für Menschen mit Schwerbehinderung. So ist der Arbeitgeber verpflichtet, bevor er eine Kündigung ausspricht, schwerbehinderten Beschäftigten eine leidensgerechte Stelle im Unternehmen anzubieten – sofern ein solcher Arbeitsplatz existiert.

Nach Auffassung des Gerichts umfasst ein „freier Arbeitsplatz“ allerdings nicht nur einen unbesetzten Platz. Ein Arbeitsplatz gilt auch dann als frei, wenn der Arbeitgeber ihn treuwidrig besetzt hat – also bewusst in Kenntnis der Situation, um eine Weiterbeschäftigung zu verhindern.

Damit stellt das Gericht klar: Arbeitgeber dürfen freie Positionen nicht erst strategisch besetzen, um anschließend eine Kündigung mit angeblicher „Alternativlosigkeit“ zu begründen.

Arbeitgeberpflichten: Weiterbeschäftigung geht vor Kündigung

Die Prüfung alternativer Arbeitsplätze ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Sobald absehbar ist, dass ein schwerbehinderter Mensch seine ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, muss der Arbeitgeber aktiv nach einer leidensgerechten Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz suchen.

Dabei hat er nicht nur das bestehende Tätigkeitsprofil zu berücksichtigen, sondern muss auch veränderte oder vertragsfremde Aufgaben in Betracht ziehen. Nur, wenn diese nicht vorhanden sind, ist eine Kündigung wegen fehlender Möglichkeit der Weiterbeschäftigung wirksam.

Treuwidriges Verhalten: Wenn taktische Personalpolitik zur Falle wird

Im vorliegenden Fall qualifizierte sich die Arbeitnehmerin gezielt für einen Bürojob. Trotzdem besetzte der Arbeitgeber diese möglichen Arbeitsplätze parallel – ein klarer Hinweis auf treuwidriges Verhalten. Das LAG stellte fest, dass diese Strategie den Kündigungsschutz leerlaufen lassen sollte.

Das Gericht sendete eine klare Botschaft: Wer Arbeitsplätze für schwerbehinderte Beschäftigte blockiert, verstößt gegen Treu und Glauben und riskiert die Unwirksamkeit einer späteren Kündigung.

Hintergrund: Welche Tätigkeiten sich für schwerbehinderte Beschäftigte eignen

Die Praxis zeigt, wie vielfältig die Möglichkeiten sind, schwerbehinderte Beschäftigte weiter zu integrieren. So kann eine körperlich belastende Tätigkeit problemlos durch administrative Aufgaben ersetzt werden – etwa durch Bestell- und Warenverwaltung, Dokumentationsarbeit oder organisatorische Unterstützung der Marktleitung.

Auch der Kundenservice, etwa per Telefon oder digitalem Support, eignet sich bei eingeschränkter Mobilität als Alternative. Beschäftigte mit viel Erfahrung können zudem neue Mitarbeitende einarbeiten oder interne Schulungen übernehmen – ein Mehrwert für das Unternehmen.

Manchmal genügt sogar eine Anpassung des bestehenden Arbeitsplatzes: ergonomische Ausstattung, Entlastung durch andere Teammitglieder oder eine Umstrukturierung der Aufgaben können eine Weiterbeschäftigung ermöglichen, ohne die professionelle Rolle komplett zu verändern.

FAQ: Die fünf zentralen Fragen zum Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung

1. Ist die Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter völlig ausgeschlossen?
Nein, aber sie ist nur als letztes Mittel möglich. Vorher muss das Integrationsamt zustimmen, und der Arbeitgeber muss alle Alternativen geprüft haben.

2. Muss der Arbeitgeber auch andere Aufgaben anbieten als die bisherigen?
Ja. Er ist verpflichtet, auch vertragsfremde und modifizierte Tätigkeiten in Betracht zu ziehen, sofern diese behinderungsgerecht und zumutbar sind.

3. Wann gilt ein Arbeitsplatz als „frei“?
Nach dem Urteil auch dann, wenn der Arbeitgeber ihn treuwidrig besetzt hat, obwohl er wusste, dass die schwerbehinderte Beschäftigte diesen Platz benötigen würde.

4. Welche Bedeutung hat das BEM für die Wirksamkeit einer Kündigung?
Ein BEM darf kein formaler Vorgang sein. Es muss ernsthaft prüfen, wie eine weitere Beschäftigung möglich ist. Ein schlecht durchgeführtes BEM macht eine Kündigung angreifbar.

5. Welche Folgen hat es, wenn der Arbeitgeber keine Weiterbeschäftigung prüft?
Die Kündigung ist dann häufig unwirksam, weil sie nicht sozial gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber muss im Streitfall beweisen, dass alle Alternativen ausgeschöpft wurden.

Fazit: Was bedeutet dieses Urteil für Betroffene?

Das Urteil stärkt schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte entscheidend. Unternehmen können sich nicht länger auf angeblich fehlende freie Stellen berufen, wenn sie diese parallel anderweitig besetzen. Für Betroffene bedeutet das mehr Sicherheit, mehr Transparenz und mehr Chancen auf eine faire Weiterbeschäftigung.

Die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz zwingt Arbeitgeber dazu, umfassend und ehrlich zu prüfen, wie ein Verbleib im Betrieb möglich ist. Damit wird der Kündigungsschutz nicht nur rechtlich gestärkt – er wird praktisch wirksam.

Kurz gesagt: Das Urteil schützt Betroffene vor taktischer Personalpolitik und sorgt dafür, dass Inklusion im Arbeitsleben nicht nur ein Ziel bleibt, sondern umgesetzt werden muss.

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Neuregelungen zur Auszahlung von Kindergeld und Kinderzuschlag ab 2026 rechtswidrig

25. November 2025 - 8:48
Lesedauer 6 Minuten

Die Auszahlung von Kindergeld und Kinderzuschlag wird verändert. Parallel zur Abschaffung des Barscheckverfahrens hat sich die Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rahmen des SGB VI-Anpassungsgesetzes eine Sonderregelung ins Bundeskindergeldgesetz (BKGG) schreiben lassen.

Künftig soll sozialrechtliches Kindergeld und der Kinderzuschlag ausschließlich auf ein Konto überwiesen werden – abweichend von den allgemeinen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs.

Für Betroffene, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Konto eröffnen können, droht damit eine gravierende Verschärfung ihrer ohnehin prekären Situation. Sozialverbände und Beratungsstellen sehen die Gefahr, dass hier ein rechtlicher Ausnahmeweg geschaffen wird, der das sozialrechtliche Einzelfallprinzip und die verfassungsrechtlich garantierte Sicherung der Existenz berührt.

Abschaffung des Barscheckverfahrens mit Folgen

Ausgangspunkt ist die Einstellung des Barscheckverfahrens (ZzV). Jobcenter und Sozialämter haben angekündigt, ab Oktober 2025 keine Verrechnungsschecks mehr zu nutzen, weil die Postbank dieses Produkt nicht länger anbietet.

Bislang dienten Barschecks und vergleichbares dazu, Leistungsberechtigten ohne Konto dennoch Zugang zu Leistungen zu verschaffen. Gerade für Menschen, die von Bürgergeld, Sozialhilfe oder anderen existenzsichernden Leistungen abhängig sind, war dies oft der einzige praktische Weg, um an das ihnen zustehende Leistung zu kommen.

Damit stellt sich nun die Frage: Wie gelangen Personen ohne Konto künftig an existenzsichernde Leistungen, wenn das Barscheckverfahren entfällt – und der Gesetzgeber gleichzeitig alternative Wege verengt statt sie zu sichern?

Nach geltendem Recht ist die Lage eigentlich eindeutig. § 47 Absatz 1 Satz 1 SGB I verpflichtet Sozialleistungsträger, Geldleistungen entweder auf ein vom Leistungsberechtigten angegebenes Konto zu überweisen oder – auf Verlangen – an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu übermitteln.

Diese Übermittlung kann unterschiedlich gestaltet werden: etwa durch Barschecks, Barauszahlung in der Behörde, Kooperation mit Geldinstituten oder andere organisatorische Lösungen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat in einer Weisung vom 4. Juni 2025 ausdrücklich klargestellt, dass auch Barauszahlungen in den Behörden möglich sind.

Im Referentenentwurf zum SGB VI-Anpassungsgesetz war zudem vorgesehen, § 47 SGB I um einen Satz 2 zu ergänzen. Danach sollten Leistungsträger verpflichtet sein, Geldleistungen kostenfrei an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu übermitteln, wenn die betroffene Person nachweist, dass ihr die Einrichtung eines Kontos ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

Damit hätte der Gesetzgeber den Grundsatz ausdrücklich bekräftigt, dass fehlende Kontoverbindung nicht zu Leistungsausschlüssen führen darf. Sozialrechtliche Leistungen dienen dem Lebensunterhalt und müssen real erreichbar sein – auch dann, wenn Menschen an den institutionellen Hürden des Finanzsystems scheitern.

Die Neuregelung im BKGG: Ausschließliche Kontoüberweisung

Genau an dieser Stelle setzt nun die neue Sonderregelung im Bundeskindergeldgesetz an. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum SGB VI-Anpassungsgesetz wird ein neuer § 11 Absatz 3 BKGG eingefügt. Dort heißt es:

„Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch werden das sozialrechtliche Kindergeld und der Kinderzuschlag ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die Überweisung erfolgt kostenfrei.“

Die Vorschrift ist als ausdrückliche Abweichung von § 47 SGB I formuliert. Damit wird der allgemeine sozialrechtliche Anspruch auf Übermittlung an den Wohnsitz in diesem Bereich außer Kraft gesetzt. Vorgesehen ist, dass die Änderung – eingebettet in ein großes Artikelgesetz zur Anpassung des Rentenrechts – zum 1. Januar 2026 in Kraft tritt.

Faktisch bedeutet dies: Für Kindergeld und Kinderzuschlag soll es künftig keine andere Auszahlungsform mehr geben als die Überweisung auf ein Konto im SEPA-Raum. Wer kein solches Konto angeben kann, erhält die Leistung nicht – jedenfalls nicht auf dem gesetzlich vorgesehenen Standardweg.

Bundesagentur für Arbeit: Entlastung statt Problemlösung?

Aus den Unterlagen und der zeitlichen Abfolge wird deutlich, dass die Initiative für die BKGG-Sonderregelung wesentlich von der Bundesagentur für Arbeit ausgegangen ist. Die BA ist bundesweit für die Auszahlung des sozialrechtlichen Kindergeldes und des Kinderzuschlags zuständig; sie trägt die organisatorische und technische Verantwortung für diese Leistungen.

Kritiker wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt werfen der BA vor, sich durch die neue Regelung von den Problemen derjenigen Menschen zu „befreien“, die kein Konto eröffnen können. “Statt Lösungen für diese Gruppe zu entwickeln, verlagere man das Problem in den gesetzlichen Raum: Wer kein Konto hat, passe schlicht nicht mehr in das vorgesehene Auszahlungsmodell”, so Anhalt.

Damit verschiebt sich der Blick. Nicht mehr die Frage, wie der Leistungsträger seine gesetzliche Verpflichtung gegenüber einer besonders verletzlichen Personengruppe erfüllen kann, steht im Vordergrund, sondern die technische und organisatorische Vereinfachung der Verwaltung. Für die betroffenen Familien ist dies mehr als eine Formalie: Es geht um Zahlungen, die unmittelbar zum Lebensunterhalt der Kinder beitragen.

Wer kein Konto hat: Lebenslagen, die aus dem Leistungssystem gedrängt werden

Die Neuregelung blendet eine Realität aus, die in der sozialen Beratung seit Jahren sichtbar ist. Menschen ohne Konto sind keine Ausnahmeerscheinung, sondern ein fester Bestandteil der Klientel von Sozialämtern, Jobcentern und Familienkassen.

Betroffen sind zum Beispiel Geflüchtete mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus oder fehlenden Ausweisdokumenten. Häufig verweigern Banken in solchen Fällen die Kontoeröffnung, obwohl es mit dem Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz einen Rechtsanspruch auf ein Konto mit grundlegenden Funktionen gibt.

Auch Wohnungslose, Menschen mit massiven Schuldenproblemen oder Personen mit laufenden Pfändungen stoßen regelmäßig auf praktische oder formale Hürden bei der Kontoeröffnung. Wir haben häufig davon berichtet, dass Verschuldeten ein P-Konto verweigert wird.

Hinzu kommen Menschen, die aufgrund psychischer Erkrankungen, fehlender Sprachkenntnisse oder traumatischer Erfahrungen nicht in der Lage sind, sich durch den mitunter schweren Prozess der Kontoeröffnung zu kämpfen.

Gerade in diesen Fällen würde das Einzelfallprinzip des Sozialrechts eigentlich verlangen, dass die Verwaltung besondere Anstrengungen unternimmt, den Leistungszugang dennoch sicherzustellen.

Die geplante BKGG-Regelung dreht diese Perspektive um. Sie erklärt faktisch, dass die Leistung nur noch für diejenigen erreichbar ist, die ein Konto nachweisen können. Wer aus welchen Gründen auch immer daran scheitert, gerät in eine gefährliche Lücke zwischen sozialrechtlichem Anspruch und technischer Umsetzung.

Konflikt mit sozialrechtlichen Grundprinzipien

Im deutschen Sozialrecht gilt der Grundsatz, dass über Ansprüche im Einzelfall zu entscheiden ist. Verwaltungspraxis und Gesetzesauslegung müssen die konkrete Lebenssituation der betroffenen Person berücksichtigen.

Dieses findet sich in zahlreichen Vorschriften, etwa im Beratungs- und Unterstützungsauftrag der Leistungsträger (§ 14 SGB I), in der Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 20 SGB X) und im sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, der Fehler und Versäumnisse der Verwaltung ausgleichen soll.

Eine starre gesetzliche Regelung, die eine Leistung unabhängig von der individuellen Lage ausschließlich an das Vorhandensein eines Bankkontos knüpft, steht in Spannung zu diesem Verständnis. Sie ignoriert, dass das Fehlen eines Kontos gerade Ausdruck einer sozialen Problemlage sein kann, auf die das Sozialrecht reagiert, statt sie zu verschärfen.

Hinzu kommt, dass die Neuregelung wohlmöglich gegen die Verfassung verstößt. Kindergeld und Kinderzuschlag sind Teil des Systems zur Sicherung des kindlichen Existenzminimums.

Sie flankieren sowohl das Steuerrecht als auch die existenzsichernden Leistungen wie Bürgergeld und Sozialhilfe. Wird der Zugang zu diesen Leistungen durch formale Hürden blockiert, kann dies den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berühren, den das Bundesverfassungsgericht aus Artikel 1 und Artikel 20 Grundgesetz herleitet.

Rechtliche Zweifel an der BKGG-Sonderregelung

Sozialrechtlich wirft die geplante Vorschrift eine Reihe von Fragen auf. Sie ist als „abweichend von § 47 Absatz 1 SGB I“ formuliert und soll damit den allgemeinen sozialrechtlichen Auszahlungsweg für Kindergeld und Kinderzuschlag überlagern.

Fraglich ist, ob der Gesetzgeber auf diese Weise das Schutzkonzept des SGB I in einem so sensiblen Bereich beschneiden darf, ohne zugleich einen gleichwertigen alternativen Zugang vorzusehen, findet auch der Sozialberater Harald Thomé von Tacheles e.V..

Denkbar ist, dass Gerichte die Regelung verfassungskonform auslegen und zu dem Ergebnis kommen, dass sie zwar den Regelfall der Kontoauszahlung festlegt, im Extremfall aber Ausnahmen zulassen muss, wenn andernfalls die Sicherung des Existenzminimums gefährdet wäre.

Ebenso möglich ist, dass Sozialgerichte die Vorschrift dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, wenn sie in konkreten Streitfällen nicht mit den Grundrechten vereinbar erscheint.

Schon jetzt ist absehbar, dass bei einer strikten Anwendung der Norm zahlreiche Eilrechtsschutzverfahren entstehen werden. Familien ohne Konto, deren Kindergeld oder Kinderzuschlag nicht mehr ausgezahlt wird, werden auf schnelle gerichtliche Entscheidungen angewiesen sein.

Bereits im Zusammenhang mit der Abschaffung des Barscheckverfahrens empfehlen Beratungsstellen, bei verweigerter Auszahlung umgehend eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht zu beantragen.

Doppeltes Risiko für Familien mit niedrigem Einkommen

Die besondere Brisanz ergibt sich daraus, dass Kindergeld und Kinderzuschlag eng mit anderen Sozialleistungen verflochten sind. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in der Sozialhilfe wird Kindergeld als Einkommen angerechnet.

Bleibt die Auszahlung aus, obwohl das Jobcenter es als Einkommen berücksichtigt, entsteht für die Familie eine finanzielle Lücke – die Leistungen werden gekürzt, obwohl das angerechnete Geld tatsächlich gar nicht zur Verfügung steht.

Beim Kinderzuschlag wirkt die Problematik ähnlich: Er soll verhindern, dass Familien allein wegen der Unterhaltslast für ihre Kinder in den Bezug von Bürgergeld rutschen. Fällt der Zuschlag wegen fehlender Kontoverbindung praktisch weg, geraten diese Haushalte besonders schnell in finanzielle Not. Das Risiko von Mietrückständen, Energieschulden und weiterer Verschuldung steigt.

Gerade bei Menschen ohne stabile soziale Netze führt die Kombination aus rechtlichen Hürden und bürokratischer Strenge häufig zu einem Abbruch des Kontakts mit den Behörden. Wer wiederholt erlebt, dass formale Anforderungen wichtiger sind als die Sicherung des Lebensunterhalts der Kinder, verliert Vertrauen in die Institutionen – mit langfristigen Folgen für Teilhabe, Integration und soziale Stabilität.

Was können Betroffene nun tun?

Auch wenn die Neuregelung auf den ersten Blick eine klare und starre Vorgabe formuliert, bleibt betroffenen Personen und ihren Unterstützerinnen und Unterstützern Handlungsspielraum. Bereits heute empfiehlt es sich, jeden Versuch einer Kontoeröffnung sorgfältig zu dokumentieren – einschließlich Ablehnungsschreiben der Banken, Nachweisen über fehlende Dokumente oder Zeugenaussagen von Beratungsstellen.

Sollten Familienkassen trotz nachgewiesener Unmöglichkeit der Kontoeröffnung die Auszahlung von Kindergeld oder Kinderzuschlag verweigern, ist die Erhebung eines Eilantrags beim Sozialgericht ein naheliegender Schritt. Im Verfahren kann geltend gemacht werden, dass eine strikte Anwendung der BKGG-Sonderregelung in diesen Konstellationen unverhältnismäßig ist und verfassungsrechtliche Schutzpflichten verletzt.

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Bürgergeld: Auch bei fehlender Erforderlichkeit des Umzuges muss das Jobcenter die Unterkunftskosten dynamisieren

25. November 2025 - 7:41
Lesedauer 2 Minuten

Auch bei fehlender Erforderlichkeit des Umzugs muss das Jobcenter die Unterkunftskosten dynamisieren. Dies geht aus einem aktuellen Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 26.04.2023 (L 4 AS 95/23 B ER D) hervor. Demnach kann dahinstehen, ob der Umzug der Antragstellerin in die neue Wohnung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a. F. bzw. des § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung erforderlich war.

Denn auch in diesem Fall sind die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der bis zum Umzug zu tragenden Aufwendungen zu übernehmen (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a. F.). Dies gilt auch dann, wenn sich die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach dem Umzug tatsächlich erhöht haben, aber weiterhin im Rahmen des Angemessenen geblieben sind.

Entgegen der Auffassung des Jobcenters ist nicht der 30. Juni 2019, der Tag vor dem Umzug der Antragstellerin, maßgeblich. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt des Umzugs, also der 1. Juli 2019, wobei die Gesamtmieten (Kaltmiete, Betriebskosten und Heizkosten) der alten und der neuen Wohnung zu diesem Zeitpunkt zu vergleichen sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 6/14 R –; Urteil vom 17.02.2016 – B 4 AS 12/15 R –).

Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BSG nicht auf eine Veränderung des Mietpreises der bisherigen Wohnung abzustellen ist, sondern der bisherige Mietpreis zu dynamisieren ist, um einen erheblichen Ermittlungsaufwand der Leistungsträger zu vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2016 – B 4 AS 12/15 R).

Denn die Veränderung des Mietpreises wurde hier während des bestehenden Mietverhältnisses vereinbart und wäre zum maßgeblichen Bezugszeitpunkt am 1. Juli 2019 in Kraft getreten, wenn das Mietverhältnis nicht beendet worden wäre.

Nur zeitlich nachfolgende Änderungen sind hingegen unbeachtlich

Letztlich handelt es sich bei der Ermittlung der Miethöhe der bisherigen Wohnung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II, wenn zur Vermeidung einer Doppelmiete die Mietverhältnisse nahtlos ineinander übergehen, stets um eine fiktive Annahme, was gelten würde, bestünde das Mietverhältnis noch diesen einen Tag des Umzugs fort.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Ganz anderer Auffassung hingegen das LSG NRW, Urt. v. 09.10.2025 – L 19 AS 854/24 -, wonach die fortgesetzte Deckelung der Kosten der Unterkunft und Heizung ohne Zeitgrenze bei einem Leistungszeitraum, der 4 bis 4 ½ Jahre nach dem Umzug liegt, nicht verfassungswidrig ist.

Einer alleinstehenden Bürgergeldempfängerin mit 2 minderjährigen Kindern wurden 4 bis 4 ½ Jahre vom Jobcenter die Unterkunftskosten monatlich um mehr als 20% der Regelleistung gekürzt, weil ihr Umzug aus Sicht des Jobcenters nicht erforderlich war.

Eine dauerhafte Kürzung der Unterkunftskosten wegen fehlender Umzugserfordernis dürfte verfassungswidrig sein meint der Sozialrechtsexperte Detlef Brock von gegen-hartz. Dafür sprechen gleich mehrere Gründe:

Zum einen ist dies ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff in das Existenzminimum und es existiert keine gesetzliche Regelung zur Wiedererlangung der vollständigen Unterkunftskosten.

Rechtstipp zur Rechtsfrage

Die gedeckelten Aufwendungen für Unterkunft nach einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb des Vergleichsraums sind im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend den Veränderungen der durch ein schlüssiges Konzept bestimmten Angemessenheitsgrenze ab dem Umzugszeitpunkt zu dynamisieren (BSG, Urteil vom 17.2.2016, B 4 AS 12/15 R; Fortführung von BSG vom 29.4.2015 – B 14 AS 6/14 R – ).

Eine zeitlich unbegrenzte und nicht anderweitig kompensierte Unterdeckung des Bedarfs begegnet grundrechtlichen Bedenken. Durch die dauerhafte Unterdeckung im KdU-Bereich ist der Leistungsempfänger dauerhaft gezwungen, Teile seiner Regelleistung zur Deckung dieser Kosten einzusetzen ( LSG Sachsen-Anhalt vom 20.11.2014 – L 4 AS 777/13 -).

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Bürgergeld: So stellst Du einen Überprüfungsantrag beim Jobcenter richtig

25. November 2025 - 7:34
Lesedauer 3 Minuten

Viele kennen das: die Widerspruchsfrist ist gerade abgelaufen, aber man entdeckt erst jetzt einen Fehler im Bürgergeldbescheid.

Was tun? Das Nachfolgende gilt für alle Verwaltungsakte im Sozialrecht, auf Besonderheiten beim SGB II „Bürgergeld“ und im SGB XII wird hingewiesen.

Der Überprüfungsantrag

Für diesen Fall kennt das Sozialrecht das Rechtsmittel des Überprüfungsantrages (§ 44 SGB X). Diese Vorschrift ermöglicht es, nach Ablauf der Widerspruchsfrist Verwaltungsakte rückwirkend überprüfen zu lassen, allerdings nicht zeitlich unbegrenzt.

Geregelt ist dort eine Frist von 4 Jahren, die aber für Leistungen des SGB II/XII durch eine Sonderregelung auf ein Jahr verkürzt wird (§ 40 Abs. 1 S 2. SGB II, § 116a SGB XII).

Diese Frist regelt den Anspruch auf Nachzahlung der Leistung, weshalb in der Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass ein Überprüfungsantrag für Zeiträume ohne Anspruch auf Nachzahlung unzulässig ist.

Die Fristenberechnung

Die Frist, innerhalb welcher ein Anspruch auf eine Nachzahlung von Leistungen besteht, beginnt am 01. Januar des laufenden Kalenderjahres und wirkt im SGB II und SGB XII ein Kalenderjahr in die Vergangenheit. Bei allen anderen Sozialleistungen sind es hingegen vier Jahre.

Bei der Rückwirkung geht es um den Leistungszeitraum und nicht um den Zeitpunkt, an welchem der Verwaltungsakt, welcher die Leistung für diesen Zeitraum regelt, erlassen wurde.

Angenommen Sie stellen am 31.12.2025 (nachweislicher Zugang bei der Behörde) einen Überprüfungsantrag, begründet dieser im SGB II/XII einen Anspruch auf die Nachzahlung von Leistungen für den Zeitraum 31.12.2025 bis rückwirkend zum 01.01.2024.
Aufgrund der Art der Fristenberechnung ist der tatsächliche Zeitraum, für den Anspruch auf Nachzahlungen der Leistung besteht, also i.d.R. länger als ein Jahr.

Nur wenn der Überprüfungsantrag bspw. am 01.01.2026 gestellt wird, beträgt die Rückwirkung genau ein Jahr bis zum 01.01.2025.

Die Akteneinsicht beim Jobcenter

Der Überprüfungsantrag kann nicht nur dazu genutzt werden, Verwaltungsakte nach Ablauf der Widerspruchsfrist anzufechten, sondern auch, um Akteneinsicht zu erhalten.

§ 25 SGB X regelt das Recht, die über einen selbst beim und vom Jobcenter geführten Akten einzusehen, sowohl die in Papierform, als auch die in elektronischer Form.

Diese Vorschrift setzt allerdings ein laufendes Verwaltungsverfahren gem. § 8 SGB X voraus. Außerhalb eines Verwaltungsverfahrens besteht kein Recht auf Akteneinsicht, nur ein allgemeines Auskunftsrecht über die beim und vom Jobcenter gespeicherten persönlichen Daten nach Art. 15 DSGVO.

Das Recht auf Akteneinsicht besteht dabei mindestens für alle Einträge, welche den zu überprüfenden Leistungszeitraum betreffen. Wenn also der Überprüfungsantrag bspw. auf den 01.01.2024 zurück wirkt, die Verwaltungsakte, welche die Leistung ab 01.01.2024 regeln, aber bereits 2023 erlassen wurden, umfasst das Recht auf Akteneinsicht auch die dazu bereits 2023 erlassenen Verwaltungsakte.

Wie genau stellt man nun einen Überprüfungsantrag?

Mit einem Überprüfungsantrag kann man konkret bezeichnete Verwaltungsakte oder auch alle einen Leistungszeitraum betreffenden Verwaltungsakte überprüfen lassen.

Die richtige Formulierung hängt davon ab, was man erreichen möchte. Zudem muss der Überprüfungsantrag konkret benennen, aus welchem Grund (Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhalte) die Überprüfung erfolgen soll, und das Jobcenter muss erkennen können, welche Verwaltungsakte deshalb überprüft werden müssen.

Kann das Jobcenter leicht die betreffenden Verwaltungsakte ermitteln, weil z.B. nur zwei oder drei Leistungsbescheide in einem konkreten Leistungszeitraum erlassen wurden, reicht die Angabe des Leistungszeitraumes. Andernfalls, oder wenn man sicher gehen will, muss man alle betroffenen Verwaltungsakte konkret benennen.

Will man nur einen bestimmten Verwaltungsakt überprüfen lassen, benennt man diesen konkret:

Beispiel 1:
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
Hiermit beantrage ich die Überprüfung des Leistungsbescheides vom …
Ich bin der Meinung, dass mit höhere Unterkunftskosten zustehen.

Wurden für einen bestimmten Leistungszeitrum nur drei Verwaltungsakte erlassenen, kann man stattdessen auch den Zeitraum benennen, da das Jobcenter diese leicht ermitteln kann:

Beispiel 2:
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
Hiermit beantrage ich die Überprüfung aller meine Leistung für den Zeitraum … bis …. regelnden Bescheide.
Mir wurde zu viel Einkommen angerechnet.
Außerdem beantrage ich Akteneinsicht.

Kann die Behörde die Gründe für die Überprüfung, oder die konkret zu überprüfenden Verwaltungsakte, mangels Angaben im Überprüfungsantrag und auch auf Nachfrage beim Antragsteller nicht ermitteln, kann ein Überprüfungsantrag abgelehnt werden. Das ist auch höchstrichterlich umfassend geklärt (vgl. BSG in B 4 AS 22/13 R vom 13.02.2014).

Der Überprüfungsantrag wurde abgelehnt, was nun?

Gegen jeden abgelehnten Antrag, auch den auf Überprüfung nach § 44 SGB X, kann das Rechtsmittel des Widerspruches eingelegt werden. Im Weiteren kann gegen den Widerspruchsbescheid geklagt werden. Der Überprüfungsantrag ist also ein effektives Rechtsmittel, auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch sein Recht durchsetzen zu können.

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Abfindung kurz vor der Rente: Diese Entscheidung kostet lebenslang Rentenansprüche

24. November 2025 - 19:15
Lesedauer 4 Minuten

Wer kurz vor der Rente einen Aufhebungsvertrag unterschreibt und sich mit einer scheinbar attraktiven Abfindung abspeisen lässt, riskiert einen doppelten Schaden: Es fehlen Beitragsmonate und Rentenpunkte – und die einmal falsch getroffene Entscheidung kann die Nettorente dauerhaft um hundert Euro und mehr im Monat drücken.

Aufhebungsvertrag kurz vor der Rente: Warum es so gefährlich werden kann

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Für Arbeitgeber ist das bequem, weil sie Kündigungsschutzprozesse vermeiden. Beschäftigte kurz vor der Rente lassen sich oft mit der Aussicht auf eine hohe Abfindung überzeugen – zumal viele ohnehin „durchhalten“ wollen, bis die Rente beginnt.

Genau hier liegt die Falle: Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist beendet und fließt eine Abfindung, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III ganz oder teilweise ruhen. Gleichzeitig droht bei einem Aufhebungsvertrag ohne „wichtigen Grund“ eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen nach § 159 SGB III, in der das Arbeitslosengeld gar nicht gezahlt wird; die Sperrzeit verkürzt zudem die Gesamtdauer des Anspruchs.

Für Menschen in rentennahem Alter bedeutet das: Es fehlen Monate, in denen die Agentur für Arbeit Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung zahlt. Diese Lücke lässt sich später kaum noch schließen.

Abfindung ist kein Rentenbeitrag: Warum Rentenpunkte verloren gehen

Viele glauben, eine hohe Abfindung gleiche den Verlust der letzten Arbeitsmonate vor der Rente aus. Rentenrechtlich stimmt das so nicht. Eine Abfindung ist grundsätzlich eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und kein Arbeitsentgelt, aus dem automatisch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden.

Ohne Pflichtbeiträge entstehen in dieser Zeit keine neuen Entgeltpunkte. Wer stattdessen Arbeitslosengeld beziehen würde, hätte in der Regel weiterhin Beitragszeiten, weil die Bundesagentur für Arbeit während des ALG-I-Bezugs Beiträge in die Rentenversicherung zahlt. Fehlt dieser Zeitraum, entstehen Lücken oder zumindest beitragsarme Zeiten im Versicherungsverlauf – das schlägt direkt auf die spätere Rentenhöhe durch.

Ruhen und Sperrzeit: Wenn das Arbeitslosengeld nicht zahlt – und die Rente leidet

Kommt eine Abfindung ins Spiel und endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der eigentlich geltenden Kündigungsfrist, prüft die Agentur für Arbeit, ob der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Entlassungsentschädigung nach § 158 SGB III ruht. In dieser Ruhensphase gibt es kein ALG I und damit auch keine von der Agentur gezahlten Rentenbeiträge.

Unabhängig davon kann eine Sperrzeit nach § 159 SGB III eintreten, wenn die Arbeitslosigkeit durch einen Aufhebungsvertrag „versicherungswidrig“ herbeigeführt wurde. Die Sperrzeit dauert in der Regel zwölf Wochen, verkürzt die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um mindestens ein Viertel und führt dazu, dass die betroffene Person mehrere Monate lang weder Arbeitslosengeld noch Rentenbeiträge erhält.

Gerade bei älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Anspruch auf längeres ALG I bedeutet das: Es fehlen schnell ein halbes Jahr oder mehr an vollwertigen Beitragszeiten kurz vor Rentenbeginn – ausgerechnet in einer Phase, in der jeder Monat auf dem Rentenkonto zählt.

Einmal Geld, lebenslang weniger Rente: Wie stark ein Aufhebungsvertrag drücken kann

Seit 1. Juli 2025 ist ein Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung 40,79 Euro brutto im Monat wert. Wer durch Lücken im Versicherungsverlauf zwei Entgeltpunkte weniger erreicht als möglich, verliert also rund 81,58 Euro brutto im Monat – Jahr für Jahr, solange die Rente gezahlt wird.

Kommt hinzu, dass Betroffene aufgrund des vorzeitigen Ausstiegs aus dem Job eine Altersrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen, wird der Schaden noch größer. Die regulären Abschläge betragen 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, maximal 14,4 Prozent bei vier Jahren.

In der Praxis kann das so aussehen:

Eine langjährig Versicherte hätte ohne Aufhebungsvertrag 45 Entgeltpunkte und Anspruch auf eine reguläre Altersrente ohne Abschlag. Mit dem aktuellen Rentenwert entspräche das rund 1.835 Euro brutto im Monat. Wird das Beschäftigungsverhältnis jedoch über einen Aufhebungsvertrag 2 Jahre vor dem eigentlichen Rentenbeginn  beendet, fehlen in diesem Beispiel zwei Entgeltpunkte.

Die Rente sinkt auf etwa 1.754 Euro brutto. Geht die Betroffene zusätzlich zwei Jahre früher in Rente, reduziert ein Abschlag von 7,2 Prozent die monatliche Zahlung erneut – der Verlust summiert sich schnell auf über 200 Euro brutto im Monat.

Die Abfindung wirkt dagegen je nach Höhe nur kurzfristig. Ist das Geld verbraucht, bleibt die dauerhaft gekürzte Rente. Im ungünstigen Fall führt die Kombination aus niedriger Rente und steigenden Lebenshaltungskosten später in die Grundsicherung im Alter.

Abfindung sinnvoll nutzen: Ausgleichszahlungen und zusätzliche Rentenpunkte

Was viele nicht wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen können Versicherte und Arbeitgeber Abfindungen ganz oder teilweise nutzen, um Rentenminderungen auszugleichen oder zusätzliche Entgeltpunkte zu erwerben. Grundlage ist § 187a SGB VI, der Ausgleichszahlungen zur Vermeidung oder Reduzierung von Rentenabschlägen erlaubt.

Zahlt der Arbeitgeber statt einer vollen Abfindung einen Teil direkt an die Deutsche Rentenversicherung, kann damit eine geplante vorzeitige Rente ohne oder mit deutlich geringeren Abschlägen erreicht werden. Fachbeiträge zeigen, dass solche Ausgleichszahlungen steuerlich oft günstiger sind, als eine hohe Abfindung brutto auszuzahlen und voll zu versteuern.

Auch wer selbst aus eigenen Mitteln zusätzliche Beiträge einzahlt, kann sein Punktekonto vor Rentenbeginn aufstocken. Hierzu ist eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung nötig, aus der hervorgeht, wie hoch die mögliche Ausgleichszahlung ausfallen muss, um bestimmte Abschläge zu kompensieren.

Typische Fehler: Wo Aufhebungsverträge kurz vor der Rente besonders weh tun

In der Praxis häufen sich bestimmte Konstellationen, die die Rente dauerhaft schädigen. Häufig wird das Enddatum des Arbeitsverhältnisses so früh gelegt, dass Kündigungsfristen unterschritten werden und § 158 SGB III greift. Das kann zu wochen- oder sogar monatelangen Ruhenszeiten ohne Leistung und ohne Beiträge führen.

Zudem werden Aufhebungsverträge oft unterschrieben, ohne vorher mit der Agentur für Arbeit zu klären, wie sich die Vereinbarung auf Sperrzeiten auswirkt. Fehlt im Vertrag der Hinweis auf eine ohnehin drohende betriebsbedingte Kündigung oder andere wichtige Gründe, stuft die Agentur den Schritt als „versicherungswidrig“ ein – die Sperrzeit entsteht und verkürzt gleichzeitig die Gesamtdauer des ALG-I-Anspruchs.

Schließlich wird die Abfindung in vielen Fällen allein als Überbrückungsgeld bis zur Rente betrachtet. Chancen, Teile davon steuerlich begünstigt in die Rentenversicherung zu leiten, werden verschenkt. Statt lebenslang höherer Rentenzahlungen gibt es nur eine einmalige Summe, die im Alltag schnell aufgezehrt ist.

Was Betroffene vor der Unterschrift prüfen sollten

Wer kurz vor der Rente steht und einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung angeboten bekommt, sollte die Entscheidung daher nie allein von der Höhe der Einmalzahlung abhängig machen.

Entscheidende Fragen sind etwa, ob die ordentliche Kündigungsfrist vollständig eingehalten wird, ob und wie sich Sperrzeiten vermeiden lassen, wie lange ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und in welchem Zeitraum die Agentur für Arbeit noch Rentenbeiträge zahlen würde.

Ebenso wichtig ist ein genauer Blick auf die Rentenbiografie: Wie viele Entgeltpunkte sind bereits vorhanden, welche Rentenart kommt in Betracht, wären eine abschlagsfreie Rente oder günstigere Übergangsmodelle möglich und in welcher Größenordnung würde eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI den späteren Rentenbetrag erhöhen.

Ohne diese Berechnungen wirkt eine hohe Abfindung schnell attraktiver, als sie tatsächlich ist. Wer vor der Unterschrift arbeits- und rentenrechtliche Beratung einholt und die Kündigungsfristen, Sperrzeitrisiken sowie Ausgleichsmöglichkeiten in die Verhandlung einbezieht, ist klar im Vorteil.

So lässt sich ein Aufhebungsvertrag oft so gestalten, dass er nicht zur „Rentenfalle“, sondern im besten Fall zu einem planbaren und finanziell abgesicherten Übergang in den Ruhestand wird.

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Selbst kündigen aber mit Abfindung – So geht’s

24. November 2025 - 19:10
Lesedauer 4 Minuten

Wer unbezahlt Überstunden leistet, sich mies behandelt fühlt und gesundheitlich angeschlagen ist, denkt oft an die schnelle Eigenkündigung. Genau das ist nach Ansicht vieler Arbeitsrechtler der größte Fehler.

Denn mit der Eigenkündigung verschenken Beschäftigte nicht nur ihren Kündigungsschutz, sie riskieren außerdem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und verlieren Verhandlungsmacht für eine Abfindung.

Der bessere Weg führt über einen kühlen Kopf, saubere Vorbereitung und eine Strategie, die den Kündigungsschutz als Wert begreift, der sich verhandeln lässt. Das jedenfalls rät der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Lange, aus Hannover.

Der häufigste Fehltritt: die vorschnelle Eigenkündigung

Die Versuchung ist groß, „einfach zu gehen“ – erst recht, wenn Vorgesetzte Druck ausüben, Personalpolitik rabiat ist oder die Gesundheit leidet. Wer aber selbst kündigt, nimmt der Bundesagentur für Arbeit regelmäßig den Anknüpfungspunkt, das Beschäftigungsverhältnis als „unfreiwillig beendet“ anzusehen.

Das kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen. Gleichzeitig entfällt das stärkste Druckmittel gegenüber dem Arbeitgeber: das Risiko, eine Kündigung rechtlich nicht durchsetzen zu können. Der Kern professioneller Trennungsgespräche besteht darum darin, nicht zu kündigen, sondern den Arbeitgeber dazu zu bringen, ein Angebot zu machen.

Der grundlegende Perspektivwechsel: Den Kündigungsschutz verkaufen

Kündigungsschutz ist kein bloßes Abwehrrecht, sondern auch ein Hebel in Verhandlungen. Wer sich von der Frage löst, „wie komme ich sauber raus“, und stattdessen denkt „wie setze ich meinen Kündigungsschutz bestmöglich in Geld um“, verschiebt die Kräfteverhältnisse.

Ziel ist eine Einigung, die eine Abfindung maximiert, faire Modalitäten sichert und gleichzeitig Sperrzeitrisiken sowie eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld vermeidet.

Das gelingt nicht mit Drohgebärden, sondern mit Substanz: je greifbarer die Ansprüche, desto höher die Zahlungsbereitschaft auf der Arbeitgeberseite.

Hebel aufbauen: Ansprüche klar erfassen und beziffern

Verhandlungsmasse entsteht, wenn berechtigte Forderungen sauber dokumentiert werden. Dazu zählen Vergütung für angeordnete oder geduldete Überstunden, offene Urlaubsansprüche und Urlaubsabgeltung, variable Vergütung wie Provisionen oder Boni, Zuschläge und Nachzahlungen bei fehlerhafter Einstufung, aber auch Ersatzansprüche, wenn der Arbeitgeber gegen Fürsorge- oder Gesundheitsschutzpflichten verstoßen hat.

Wer diese Positionen nicht nur behauptet, sondern belegt, erhöht spürbar die Kosten eines Rechtsstreits für die Gegenseite.

In der Praxis beginnt ein professionelles Vorgehen daher mit einer strukturierten Abfrage sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche, ergänzt um konkrete Hinweise, welche Unterlagen, Zeiten, Weisungen und E-Mails relevant sind.

Was Arbeitgebern wirklich wehtut: Abfindung und bezahlte Freistellung

Im Vergleich zu Zeugnissen, Resturlaub oder formalen Korrekturen verursacht die Höhe der Abfindung und die Dauer einer bezahlten Freistellung den größten „Schmerz“ beim Arbeitgeber, weil hier unmittelbare Liquidität abfließt. Entsprechend hart werden diese Parameter verhandelt.

Wer die eigene Rechtsposition gut untermauert, kann nicht nur die Abfindungssumme erhöhen, sondern auch eine Freistellung zu vollen Bezügen durchsetzen, die den Übergang erleichtert, Bewerbungszeiten eröffnet und gesundheitliche Erholung ermöglicht.

Weitere Stellschrauben sind ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis, die Formulierung zur Beendigungsinitiative und eine klare Kommunikation zu Wettbewerbs- und Verschwiegenheitspflichten.

Sperrzeit vermeiden, Arbeitslosengeld sichern: Gestaltung schlägt Bauchgefühl

Ob eine Sperrzeit verhängt wird, hängt weniger vom Bauchgefühl als von der juristischen Konstruktion ab. Entscheidend ist, dass die Beendigung nicht als selbst herbeigeführt erscheint und keine unangemessene Umgehung von Kündigungsfristen vorliegt.

In gut gestalteten Vereinbarungen wird die Initiative häufig der Arbeitgeberseite zugeschrieben, etwa als drohende betriebsbedingte Kündigung oder als Vergleichslösung zur Beendigung eines Konflikts.

Ebenso wichtig ist die zeitliche Abstimmung mit der maßgeblichen Kündigungsfrist, damit kein Ruhenstatbestand entsteht, der die Auszahlung von Arbeitslosengeld verschiebt. Sorgfältige Formulierungen im Aufhebungs- oder Vergleichsvertrag sind hier keine Kür, sondern Pflicht.

Der Verhandlungsweg in der Praxis: Vorbereitung, Einladung, Angebot

Der operative Ablauf beginnt meist mit einer neutral gehaltenen, aber inhaltlich dichten Anspruchsanmeldung an den Arbeitgeber. Darin werden die festgestellten Forderungen benannt, auf Nachweise verwiesen und ein geordneter Rahmen für Gespräche angeboten.

Ab diesem Moment verschiebt sich der Fokus: Der Arbeitgeber erkennt, dass „einfach aussitzen“ oder „tricksen“ nicht zur Entlastung, sondern zu höherem Risiko führt. In der Regel folgt entweder ein Verhandlungsangebot oder – falls die Fronten verhärtet sind – die juristische Eskalation. Beides ist aus Sicht der beschäftigten Person handhabbar, solange die Dokumentation stimmt.

Realismus gehört dazu: Nicht jeder Fall trägt eine hohe Abfindung

Seriöse Beratung verspricht keine Wunder. Es gibt Konstellationen, in denen die Rechtslage schwach ist, die Beweise fehlen oder das Prozessrisiko ungünstig verteilt ist. Dann ist es besser, Erwartungen zu justieren oder von Mandaten Abstand zu nehmen, als in kostspielige Verfahren zu laufen.

Diese Ehrlichkeit schadet nicht, sie schützt. Maßstab bleibt stets, ob sich der Arbeitgeber mit vertretbarem Aufwand zu einer wirtschaftlich sinnvollen Einigung bewegen lässt.

Timing und Verhalten: Jetzt richtig handeln, statt später bereuen

Wer eine gute Ausgangsposition hat, kann sie durch falsches Verhalten schnell verspielen. Unkoordinierte Beschwerden, spontane Krankmeldungen ohne ärztliche Grundlage, eigenmächtige Arbeitsverweigerung oder impulsive E-Mails liefern dem Arbeitgeber Vorlagen. Richtig ist, zunächst intern zu sortieren, Unterlagen zu sammeln, Ansprüche zu beziffern und erst dann kontrolliert zu kommunizieren.

Mit Eingang eines professionell formulierten Aufforderungsschreibens ändert sich die Lage: Der Arbeitgeber weiß, dass rechtliche „Tricksereien“ beantwortet werden – und dass ein Vergleich oft günstiger ist als ein Prozess.

Das gute Zeugnis ist kein Luxus

Das qualifizierte, wohlwollende Arbeitszeugnis entscheidet über Tempo und Qualität des Anschlussjobs. Es gehört in jede Einigung und sollte nicht am Ende als Nebensache verhandelt werden. Wer diesen Punkt früh adressiert, vermeidet zähe Nachspiele und sichert Formulierungen, die dem tatsächlichen Leistungsbild entsprechen.

Fazit: Struktur statt Kurzschluss – so wird Trennung zur Verhandlung auf Augenhöhe

Wer seinen Kündigungsschutz als verhandelbares Gut versteht, verschenkt ihn nicht durch eine überstürzte Eigenkündigung. Der Weg führt über eine sorgfältige Bestandsaufnahme aller Ansprüche, eine kluge Kommunikationsstrategie und harte, aber faire Verhandlungen über Abfindung und Freistellung.

Richtig gestaltet, lassen sich Sperrzeiten vermeiden und das Arbeitslosengeld sichern. Nicht jeder Fall trägt eine hohe Abfindung, doch ohne Substanz, Belege und Plan gibt es sie so gut wie nie. Entscheidend ist, das Heft des Handelns in der Hand zu behalten – und dem Arbeitgeber einen sauberen wirtschaftlichen Weg zu eröffnen, der die Trennung für beide Seiten kalkulierbar macht.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Arbeitsrecht ist komplex und von Einzelfaktoren abhängig. Wer betroffen ist, sollte sich individuell beraten lassen und keine Vereinbarung unterschreiben, bevor die Konsequenzen geprüft sind.

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Rente: Steuerklasse wechseln kann sich für Rentner lohnen

24. November 2025 - 18:42
Lesedauer 7 Minuten

Wenn in einer Ehe der erste Partner in Rente geht, verändert sich nicht nur der Alltag, sondern auch die steuerliche Situation. Viele Paare stellen sich dann die Frage, ob ihre bisherige Steuerklassenaufteilung noch sinnvoll ist – insbesondere, wenn ein Partner bereits Rente bezieht, während der andere weiterarbeitet.

Der deutsche Staat unterscheidet bei der Besteuerung sehr genau zwischen Arbeitslohn und Rentenbezügen. Gleichzeitig bleibt das System der Lohnsteuerklassen für viele undurchsichtig. Wir klären auf.

Wie die Lohnsteuerklassen funktionieren

Bei alleinstehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist die Einordnung vergleichsweise klar: In der Regel gilt Steuerklasse I. Wer neben seinem Hauptjob noch einen weiteren, lohnsteuerpflichtigen Job ausübt, wird mit dieser zweiten Tätigkeit in Steuerklasse VI geführt. Dort werden keine Freibeträge mehr berücksichtigt; die Lohnsteuer fällt deutlich höher aus.

Komplexer wird es bei verheirateten oder verpartnerten Paaren. Sie können zwischen mehreren Kombinationen wählen: Steuerklassen IV/IV, IV/IV mit Faktor sowie III/V beziehungsweise V/III.

Die Kombination III/V wird klassisch dann genutzt, wenn ein Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere. Der höherverdienende Teil nimmt Steuerklasse III, der geringer verdienende Teil Steuerklasse V.

In Steuerklasse III berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung den doppelten Grundfreibetrag sowie weitere Splittingeffekte, wodurch der monatliche Lohnsteuerabzug spürbar sinkt. In Steuerklasse V wiederum werden keinerlei Grundfreibeträge angesetzt, was zu vergleichsweise hohen monatlichen Abzügen führt.

Wichtig ist: Die Lohnsteuerklasse entscheidet nur darüber, wie viel Steuer unterjährig direkt vom Lohn einbehalten wird – nicht darüber, wie hoch die endgültige Jahressteuer ist. Diese wird erst mit der Einkommensteuererklärung festgesetzt, in der alle Einkünfte der Ehegatten gemeinsam veranlagt werden (Ehegattensplitting).

Rente ist kein Arbeitslohn: Unterschiedliche Wege der Besteuerung

Mit dem Renteneintritt ändert sich die Art des Einkommens eines Ehepartners grundlegend. Arbeitslohn unterliegt dem Lohnsteuerabzug: Der Arbeitgeber behält monatlich Lohnsteuer ein und führt sie direkt an das Finanzamt ab. Welche Steuerklasse eingetragen ist, bestimmt dabei maßgeblich die Höhe dieses Abzugs.

Bei der gesetzlichen Altersrente ist das anders. Die Deutsche Rentenversicherung behält von der monatlichen Rente lediglich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein, sofern eine gesetzliche Versicherung besteht. Lohnsteuer wird von der Rente nicht einbehalten. Steuern werden hier nicht monatlich, sondern im Nachgang durch den Einkommensteuerbescheid festgesetzt.

Das bedeutet: Die Rente selbst „kennt“ keine Lohnsteuerklasse. Ob der Rentner – rein formal – in einer Steuerklassenkombination als „Steuerklasse V“ geführt wird, hat auf die Rentenzahlung zunächst keine unmittelbare Auswirkung, solange er keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht. Entscheidend ist nur, wie hoch sein steuerpflichtiger Rentenanteil im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist.

Nachgelagerte Besteuerung: Warum heute immer mehr Rentner steuerpflichtig sind

Seit 2005 gilt in Deutschland für gesetzliche Altersrenten grundsätzlich die sogenannte nachgelagerte Besteuerung. Das bedeutet: Beiträge zur Rentenversicherung werden schrittweise stärker steuerlich entlastet, im Gegenzug steigt der steuerpflichtige Anteil der späteren Rente für jeden neuen Rentenjahrgang.

Ursprünglich sollte der zu versteuernde Rentenanteil jedes Jahr um einen Prozentpunkt steigen, mit dem Ziel einer vollständigen Besteuerung ab 2040. Um das Risiko einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung zu begrenzen und auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu reagieren, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Wachstumschancengesetzes den Anstieg rückwirkend ab 2023 auf 0,5 Prozentpunkte pro Jahr reduziert. Die vollständige steuerliche Erfassung der gesetzlichen Rente wird nun erst im Jahr 2058 erreicht.

Wer bereits in Rente ist, erhält einen individuellen Rentenfreibetrag, der vom Jahr des ersten Rentenbezugs abhängt. Dieser Freibetrag wird als fester Eurobetrag errechnet und bleibt für die gesamte Rentenlaufzeit unverändert. Nur der darüber hinausgehende Teil der Rente ist steuerpflichtig.

Grundfreibetrag 2025: Ab wann Rentner Steuern zahlen müssen

Ob auf die Rente tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt maßgeblich davon ab, ob der steuerpflichtige Teil der Rente zusammen mit weiteren Einkünften den Grundfreibetrag übersteigt. Für das Jahr 2025 liegt dieser bei 12.096 Euro für Alleinstehende. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag auf 24.192 Euro. Einkommen bis zu dieser Höhe bleibt im Ergebnis steuerfrei.

Viele Rentner mit niedrigen Renten und ohne zusätzliche Einkünfte bleiben deshalb unterhalb dieser Schwelle. Wer jedoch eine höhere gesetzliche Rente, eine Betriebsrente, Mieteinnahmen oder etwa Kapitaleinkünfte hat, überschreitet die Grenze häufig. Dann besteht in der Regel eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Für Ehepaare bedeutet das: Die Renteneinkünfte eines Ehegatten und der Arbeitslohn des anderen werden im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung zusammengerechnet. Die Lohnsteuerklassenregelung beeinflusst lediglich, wie viel Einkommensteuer im Laufe des Jahres als Vorauszahlung einbehalten wird – nicht aber den letztlich geschuldeten Betrag.

Warum der arbeitende Ehepartner häufig in Steuerklasse III besser aufgehoben ist

Vor diesem Hintergrund wird verständlich, warum viele Steuerexpertinnen und Steuerexperten empfehlen, beim Renteneintritt die Steuerklasse III dem weiterhin arbeitenden Ehepartner zuzuordnen, während der bereits verrentete Partner – formell – Steuerklasse V erhält.

Beim Arbeitslohn wirkt sich die Steuerklasse direkt auf die Höhe des monatlichen Nettogehalts aus. In Steuerklasse III wird das Einkommen so behandelt, als stünde dem Arbeitnehmer der doppelte Grundfreibetrag zu. Das senkt das zu versteuernde monatliche Einkommen und damit den Lohnsteuerabzug deutlich. In Steuerklasse V dagegen werden keine Freibeträge angesetzt; die Lohnsteuer ist entsprechend hoch.

Für die gesetzliche Rente spielt die Steuerklasse hingegen keine Rolle, weil die Rentenversicherung keine Lohnsteuer einbehält. Die steuerliche Belastung der Rente ergibt sich erst im Steuerbescheid, unabhängig davon, ob der Rentner im ELStAM-Verfahren formal mit einer bestimmten Steuerklasse geführt wird.

Die Konsequenz: Wechselt der noch arbeitende Ehepartner von Steuerklasse V in Steuerklasse III, steigt sein monatliches Nettoeinkommen, während die Rente des anderen Partners unverändert bleibt. Für das Ehepaar bedeutet das kurzfristig mehr Geld zur freien Verfügung – etwa um Kreditraten zu bedienen oder laufende Wohnkosten zu finanzieren.

Kurzfristiger Vorteil gegenüber langfristiger Steuerbelastung

Dieser Liquiditätsvorteil darf allerdings nicht mit einer tatsächlichen Steuerersparnis verwechselt werden. Bei identischen Einkommensverhältnissen führt die Wahl verschiedener Steuerklassenkombinationen – etwa III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor – langfristig zu weitgehend gleichen Steuerbeträgen, wenn am Jahresende eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird. Lohnsteuer ist nur eine Vorauszahlung; entscheidend ist die Jahressteuer nach dem Splittingtarif.

Wer sich für die Kombination III/V entscheidet, sollte sich deshalb darauf einstellen, dass es im Steuerbescheid zu einer Nachzahlung kommen kann, wenn über das Jahr hinweg zu wenig Lohnsteuer abgeführt wurde.

Die Kombination IV/IV mit Faktor nähert die laufenden Abzüge dagegen möglichst genau an die voraussichtliche Jahressteuerschuld an und reduziert so das Risiko größerer Nachzahlungen oder Erstattungen.

Für Paare im Rentenübergang lautet die praktische Abwägung daher: Bevorzuge ich ein höheres monatliches Nettoeinkommen, nehme dafür aber die Möglichkeit einer späteren Nachzahlung in Kauf? Oder ist mir eine möglichst exakte Annäherung an die Jahressteuer wichtiger, auch wenn das laufende Netto dann geringer ausfällt?

Diese Frage lässt sich nur individuell beantworten und hängt unter anderem von Rücklagen, laufenden Verpflichtungen und der persönlichen Risikoneigung ab.

Auswirkungen auf Arbeitslosengeld I und Krankengeld

Die Wahl der Steuerklasse wirkt sich nicht nur auf den Lohnsteuerabzug aus, sondern auch auf die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I und Krankengeld. Beide orientieren sich am bisherigen Nettoarbeitsentgelt. Und dieses Netto wird wiederum durch die gewählte Steuerklasse beeinflusst.

Die Hans-Böckler-Stiftung hat bereits 2020 aufgezeigt, dass eine Person in Steuerklasse III bei gleichem Bruttoeinkommen ein deutlich höheres Krankengeld erhält als in Steuerklasse V; bei einem Monatsbrutto von 5.000 Euro betrug der Unterschied im Beispiel fast 700 Euro.

Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts – auch hier spielt also die Steuerklasse eine Rolle, weil sie das Netto bestimmt. Ähnlich verhält es sich beim Arbeitslosengeld I, dessen Berechnungsgrundlage ein pauschaliertes Nettoentgelt darstellt.

Für Ehepaare, bei denen der weiterhin arbeitende Partner in den nächsten Jahren möglicherweise von Arbeitslosigkeit oder längerer Krankheit betroffen sein könnte, kann die Steuerklasse III daher einen zusätzlichen Vorteil bedeuten, weil sie das Basis-Netto und damit die Ersatzleistung erhöht.

Allerdings gilt zu beachten, dass die Agentur für Arbeit Steuerklassenwechsel während einer laufenden Arbeitslosigkeit nur eingeschränkt berücksichtigt; sie stellt in der Regel auf die Verhältnisse in einem bestimmten Bemessungszeitraum vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ab.

Wer eine solche Situation absehen kann, sollte sich frühzeitig beraten lassen und die Steuerklassenwahl rechtzeitig anpassen – idealerweise bevor Arbeitslosigkeit oder längere Arbeitsunfähigkeit eintritt.

Steuerklassenwechsel beim Renteneintritt: Ablauf und Fristen

Der Wechsel der Steuerklasse erfolgt nicht automatisch mit dem Renteneintritt, sondern muss aktiv beantragt werden. Hierfür gibt es den amtlichen Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“, der von beiden Partnern unterschrieben und beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden muss. Der Antrag kann inzwischen auch elektronisch über ELSTER oder entsprechende Onlineportale der Finanzverwaltung gestellt werden.

Seit 2020 können Ehepaare ihre Steuerklassen mehrfach im Jahr wechseln. Ein Wechsel ist also nicht mehr auf ein einziges Mal pro Kalenderjahr begrenzt, sondern lässt sich flexibel an geänderte Lebenssituationen wie Renteneintritt, Gehaltssprünge oder Arbeitszeitreduzierung anpassen.

Damit der Wechsel noch im laufenden Jahr berücksichtigt wird, sollte der Antrag jedoch spätestens bis zum 30. November des betreffenden Jahres beim Finanzamt eingehen. Wirksam wird der neue Steuerklassen-Eintrag grundsätzlich ab dem Beginn des Folgemonats nach Antragstellung.

Zu beachten ist außerdem: Wer die Kombination III/V oder IV/IV mit Faktor nutzt, ist verpflichtet, für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt weist in den Erläuterungen zum Antrag ausdrücklich darauf hin.

Aktuelle Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung

Die Frage, ob die derzeitige Rentenbesteuerung mit dem Grundgesetz vereinbar ist oder zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung führt, beschäftigt seit Jahren Gerichte und Politik. Der Bundesfinanzhof hat am 19. Mai 2021 in zwei Grundsatzurteilen (X R 20/19 und X R 33/19) entschieden, dass die Übergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung im Grundsatz verfassungsgemäß ist.

Gleichzeitig hat er detaillierte Berechnungsparameter festgelegt, mit denen geprüft werden kann, ob im Einzelfall eine doppelte Besteuerung vorliegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden gegen diese BFH-Urteile im November 2023 nicht zur Entscheidung angenommen und die Linie des BFH damit im Ergebnis bestätigt. Aus Sicht der Gerichte ist verlangt, dass keine strukturelle Doppelbesteuerung ganzer Rentnerjahrgänge entsteht; etwaige Belastungen in Einzelfällen sind anhand der vom BFH entwickelten Kriterien zu prüfen.

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber mit der Verlangsamung des Anstiegs des Besteuerungsanteils und der Verschiebung der Vollbesteuerung auf 2058 reagiert, um die Gefahr einer Doppelbesteuerung künftiger Jahrgänge zu reduzieren.

Für die Praxis der Steuerklassenwahl beim Renteneintritt bedeutet dies: Die grundlegende Systematik der nachgelagerten Besteuerung ist rechtlich bestätigt, die Frage, ob und in welchem Umfang die eigene Rente steuerpflichtig wird, bleibt aber eine sehr individuelle Rechenaufgabe – insbesondere bei langen Versicherungsbiografien und zusätzlichen Vorsorgeformen.

Geplante Abschaffung der Steuerklassen III und V ab 2030

Ein weiterer Punkt, der in die langfristige Planung einfließen sollte, ist die politisch beschlossene Reform der Lohnsteuerklassen. Mit dem sogenannten Steuerfortentwicklungsgesetz wurde festgelegt, dass die Steuerklassenkombination III/V zum 1. Januar 2030 abgeschafft werden soll. Ab diesem Zeitpunkt sollen verheiratete oder verpartnerte Paare grundsätzlich in Steuerklasse IV oder in Steuerklasse IV mit Faktor eingereiht werden.

Die bisherige Kombination III/V gilt in der Fachliteratur und in Gutachten seit Jahren als nachteilig, weil sie häufig dazu führt, dass der geringer verdienende Partner – oft die Frau – ein sehr niedriges Nettogehalt hat und gleichzeitig Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld niedriger ausfallen. Die Überführung in das Faktorverfahren soll zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Lohnsteuerabzüge führen, ohne das Ehegattensplitting als solches anzutasten.

Für Paare, bei denen in den nächsten Jahren ein Renteneintritt ansteht, bedeutet das: Bis einschließlich 2029 bleibt die Kombination III/V für Ehepaare mit ungleich hohen Erwerbseinkommen – und erst recht, wenn ein Partner bereits in Rente ist – weiterhin möglich.

Die heute beschriebenen Überlegungen zur Zuordnung der Steuerklasse III an den weiterarbeitenden Partner behalten daher noch mehrere Jahre ihre praktische Bedeutung. Langfristig ist jedoch zu erwarten, dass die Steuerklassenwahl einfacher wird, dafür aber stärker über das Faktorverfahren gesteuert wird.

Fazit: Steuerklassenwahl bewusst mit der Lebensplanung abstimmen

Wenn ein Ehepartner in Rente geht und der andere weiterarbeitet, lohnt sich ein genauer Blick auf die Lohnsteuerklassen. Weil die gesetzliche Rente nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt und keine Steuerklasse „hat“, ist es in vielen Fällen sinnvoll, die Steuerklasse III dem weiterarbeitenden Ehegatten zuzuordnen. Das erhöht das gemeinsame monatliche Nettoeinkommen, während die Rentenzahlung unberührt bleibt.

Gleichzeitig sollte man sich bewusst sein, dass es dabei um Liquidität und nicht um eine dauerhafte Steuerersparnis geht. Die endgültige Belastung regelt die Einkommensteuererklärung, in der Arbeitslohn und Renteneinkünfte zusammengeführt werden.

Die Entscheidung für eine bestimmte Steuerklassenkombination wirkt sich zudem auf Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I und Krankengeld aus und sollte auch unter diesem Gesichtspunkt abgewogen werden.

Da sich die Rechtslage weiterentwickelt – sowohl bei der Rentenbesteuerung als auch bei den Lohnsteuerklassen, die ab 2030 grundlegend umgestaltet werden sollen –, empfiehlt es sich, den eigenen Fall regelmäßig zu überprüfen und im Zweifel fachkundigen Rat einzuholen.

Dieser Beitrag kann eine qualifizierte Beratung durch Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Rentenberatungsstelle nicht ersetzen, liefert aber den Rahmen, um die richtigen Fragen zu stellen und die eigene Situation besser einschätzen zu können.

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Wechsel von Erwerbsminderungsrente in die Altersrente – Höher als die EM-Rente?

24. November 2025 - 18:19
Lesedauer 9 Minuten

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht – vielleicht sogar unbefristet – hat oft eine nagende Sorge: Was passiert, wenn diese Rente endet und in eine Altersrente übergeht? Drohen dann empfindliche Einbußen, gerade im höheren Alter, wenn die finanziellen Spielräume ohnehin klein sind?

Die kurze Antwort nach aktueller Rechtslage lautet: Wer aus einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente wechselt, muss in aller Regel keine Angst vor einer niedrigeren Rente haben. Im Gegenteil: Das Gesetz schützt den bisherigen Zahlbetrag, wenn bestimmte Fristen eingehalten werden.

Im Folgenden ein Überblick, wie dieser Schutz funktioniert, wie die Erwerbsminderungsrente berechnet wird, welche Rolle Zurechnungszeiten und neue Zuschläge seit 2024 spielen – und in welchen Ausnahmefällen die Altersrente sogar höher ausfallen kann als die vorherige Erwerbsminderungsrente.

Erwerbsminderungsrente: Leistungen auf Zeit

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) soll Menschen absichern, die aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können.

Voll erwerbsgemindert ist, wer auf absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeiten kann. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer noch drei bis unter sechs Stunden einsetzbar ist.

Seit 2001 werden EM-Renten grundsätzlich befristet bewilligt, meistens für bis zu drei Jahre. Die Rentenversicherung prüft regelmäßig, ob sich der Gesundheitszustand verbessert hat. Nur wenn eine Besserung dauerhaft nicht erwartet wird, kann die Rente unbefristet gewährt werden.

Wichtig ist aber: Auch eine unbefristete EM-Rente läuft nicht endlos weiter. Spätestens mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze endet sie – dann beginnt die Altersrente.

Regelaltersgrenze: Wann endet die EM-Rente?

Die EM-Rente kann nur bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze gezahlt werden. Ab diesem Zeitpunkt wandelt sich die Rente wegen Erwerbsminderung in eine Altersrente um.

Die Regelaltersgrenze hängt vom Geburtsjahr ab: Für ältere Jahrgänge liegt sie noch bei 65 Jahren, für Jüngere steigt sie schrittweise auf 67 Jahre an. Wer wissen möchte, welche Altersgrenze im eigenen Fall gilt, findet den Hinweis in der jährlichen Renteninformation oder im ausführlichen Rentenauskunftsschreiben der Deutschen Rentenversicherung.
Lohnsteuer kompakt

Erreicht die versicherte Person diese Grenze, endet die EM-Rente automatisch. Eine gesonderte Antragstellung für die Regelaltersrente ist in diesem Standardfall in der Regel nicht nötig, die Umwandlung erfolgt durch die Rentenversicherung von Amts wegen.

Empfehlenswert ist dennoch, einige Monate vorher Kontakt mit der Deutschen Rentenversicherung aufzunehmen, um eine aktuelle Rentenauskunft zu beantragen und eventuelle Lücken im Versicherungsverlauf zu klären. Denn fehlende Zeiten – etwa nicht erfasste Ausbildungsjahre oder Kindererziehungszeiten – können die spätere Altersrente dauerhaft drücken.

Rentenkonto und Entgeltpunkte: Was bei Beginn der EM-Rente passiert

Um zu verstehen, warum die Altersrente ohne Schutzregelung oft niedriger wäre als die Erwerbsminderungsrente, hilft ein Blick in die Rententechnik.
Für jede Beitragszeit werden sogenannte Entgeltpunkte gutgeschrieben.

Wer in einem Jahr genau das Durchschnittsentgelt aller Versicherten verdient, erhält für dieses Jahr einen Entgeltpunkt.

Wer weniger verdient, bekommt entsprechend weniger, wer mehr verdient, entsprechend mehr. Die Summe dieser Entgeltpunkte, multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert und einem Rentenartfaktor, ergibt später den monatlichen Rentenbetrag.

Wenn eine EM-Rente bewilligt wird, wird der bis dahin erreichte Stand dieser Entgeltpunkte festgehalten. Das heißt nicht, dass später nie wieder Punkte hinzukommen könnten – etwa durch Minijobs oder Pflege von Angehörigen –, aber für die erstmalige Berechnung der EM-Rente ist dieser Stand der Ausgangspunkt.

Hinzu kommt eine Besonderheit, die bei EM-Renten eine enorme Bedeutung hat: die Zurechnungszeit.

Zurechnungszeit: Fiktive Beitragsjahre bis fast zur Regelaltersgrenze

Die Zurechnungszeit soll Menschen schützen, die aus gesundheitlichen Gründen schon lange vor dem regulären Rentenalter aus dem Erwerbsleben ausscheiden müssen.

Ohne diesen Mechanismus hätten sie oft nur wenige Versicherungsjahre und entsprechend niedrige Rentenansprüche.

Deshalb wird so gerechnet, als hätte die betroffene Person vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt. Diese zusätzliche Zeit wird mit dem durchschnittlichen Verdienst der vergangenen Jahre bewertet und in Entgeltpunkte umgerechnet.

Seit 2019 wird das Ende der Zurechnungszeit schrittweise angehoben. Für EM-Renten, die im Jahr 2025 beginnen, endet sie beim Alter 66 Jahre und 2 Monate und wird bis 2031 weiter auf das vollendete 67. Lebensjahr verlängert.

Die EM-Rente wird rechnerisch so angehoben, als hätte die betroffene Person bis nahe an die Regelaltersgrenze weiter Entgeltpunkte gesammelt, obwohl sie tatsächlich schon früher aus gesundheitlichen Gründen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist.

Diese „fiktiven“ Jahre gelten aber nur für die Erwerbsminderungsrente und bestimmte Hinterbliebenenrenten – nicht für die spätere Altersrente.

Warum die Altersrente ohne Schutz meist niedriger wäre

Die Folge dieser Systematik ist zunächst ernüchternd: Würde man die spätere Altersrente völlig neu berechnen, nur auf Basis der tatsächlich gezahlten Beiträge und ohne Zurechnungszeit, fiele sie in vielen Fällen deutlich niedriger aus als die Erwerbsminderungsrente.

Denn: Die Zurechnungszeit, die die EM-Rente aufwertet, wird bei der Berechnung der regulären Altersrente nicht noch einmal zugerechnet.
Während des Bezugs der EM-Rente kommen häufig nur wenige zusätzliche Entgeltpunkte hinzu – etwa aus Minijobs mit begrenztem Umfang oder aus Pflegezeiten. Diese zusätzlichen Punkte reichen kaum aus, um die wegfallende Zurechnungszeit auszugleichen.

Genau deshalb ergibt sich rein rechnerisch häufig eine niedrigere Altersrente, wenn man sie ohne besondere Schutzregeln aus dem Rentenkonto ableiten würde.

Damit Menschen, die ohnehin aus gesundheitlichen Gründen aus dem Erwerbsleben gedrängt wurden, nicht auch im Alter noch schlechter gestellt werden, hat der Gesetzgeber eine besondere Schutzvorschrift geschaffen.

Bestandsschutz: Gesetzliche Garantie auf mindestens die EM-Rente

Der entscheidende rechtliche Schutz findet sich in § 88 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Vorschrift regelt die sogenannten persönlichen Entgeltpunkte bei Folgerenten. Vereinfacht gesagt: Wer aus einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in eine Altersrente wechselt, behält mindestens den Rentenanspruch, der aus den in der EM-Rente berücksichtigten Entgeltpunkten resultiert – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wer eine EM-Rente bezogen hat und innerhalb von 24 Kalendermonaten nach deren Ende eine Altersrente beginnt, genießt Besitzschutz. Die Altersrente darf dann nicht niedriger sein als die bisher gezahlte EM-Rente.

Dieser Schutz gilt sowohl beim automatischen Übergang in die Regelaltersrente als auch bei einem geplanten Wechsel in eine vorgezogene Altersrente – etwa eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder für langjährig Versicherte –, sofern der Fristenrahmen eingehalten wird.

Wer also nahtlos oder innerhalb von höchstens zwei Jahren aus einer EM-Rente in eine Altersrente wechselt, muss keine Kürzung gegenüber dem bisherigen Zahlbetrag befürchten. Die Entgeltpunkte aus der EM-Rente sind „besitzgeschützt“ und werden der Folgerente mindestens in gleicher Höhe zugrunde gelegt.

Kommt es aus technischen Gründen bei der Umrechnung der Entgeltpunkte (etwa durch verschiedene Rentenwerte Ost/West) zu geringfügigen Abweichungen, sorgt § 88 SGB VI zusätzlich dafür, dass am Ende trotzdem mindestens der bisherige Rentenzahlbetrag geleistet wird.

Neue Zuschläge: Was geschieht mit dem EM-Rentenzuschlag?

Ein wichtiger Baustein der aktuellen Rechtslage ist das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz. Seit dem 1. Juli 2024 erhalten rund drei Millionen Menschen, deren EM-Rente zwischen 2001 und Ende 2018 begonnen hat, einen Zuschlag. Ziel ist es, ältere Erwerbsminderungsrenten an das höhere Niveau neuerer EM-Renten anzugleichen, die bereits von verlängerten Zurechnungszeiten profitieren.

Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns: Wer zwischen 2001 und Juni 2014 erstmals EM-Rente bezogen hat, erhält 7,5 Prozent Zuschlag auf die persönlichen Entgeltpunkte; bei Renten mit Beginn von Juli 2014 bis Ende 2018 beträgt der Zuschlag 4,5 Prozent.

Bis November 2025 wird dieser Zuschlag als gesonderte Zahlung neben der laufenden Rente überwiesen.

Ab Dezember 2025 wird er auf Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet und dauerhaft in die Rente integriert (§ 307i SGB VI). Er ist dann Bestandteil des Rentenanspruchs – sowohl bei laufender EM-Rente als auch bei daran anschließenden Alters- und Hinterbliebenenrenten.

Wichtig für die Ausgangsfrage: Der Zuschlag geht beim Übergang von der EM-Rente in die Altersrente grundsätzlich nicht verloren. Durch die Integration als Entgeltpunkte ab Dezember 2025 fließt er in die Berechnung der Altersrente ein. In vielen Fällen führt die Neuberechnung ab Dezember 2025 sogar zu kleineren Nachzahlungen, wenn sich herausstellt, dass der pauschal gezahlte Zuschlag zuvor etwas zu niedrig lag. Schlechter gestellt wird niemand; Rückforderungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Hinzuverdienst während der EM-Rente: Wirkung auf die spätere Altersrente

Viele Beziehende einer EM-Rente arbeiten – soweit es die Gesundheit zulässt – in einem gewissen Umfang weiter, etwa in einem Minijob oder in Teilzeit bei teilweiser Erwerbsminderung.

Dabei sind zwei wesentliche Dinge zu unterscheiden:

Erstens gelten bei EM-Renten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen. Wer zu viel hinzuverdient, riskiert eine Kürzung oder sogar den Wegfall der EM-Rente. Die Grenzen sind in den vergangenen Jahren zwar deutlich angehoben worden, bleiben aber bestehen.

Zweitens führen sozialversicherungspflichtige Hinzuverdienste in der Regel zu zusätzlichen Pflichtbeiträgen und damit zu neuen Entgeltpunkten. Diese zusätzlichen Punkte erhöhen die laufende EM-Rente allerdings nicht. Sie wirken sich erst auf eine spätere Altersrente aus.

Ähnliches gilt für Zeiten, in denen Betroffene Angehörige pflegen und dafür Pflegeversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Auch diese Beiträge generieren zusätzliche Entgeltpunkte, die später in der Altersrente zum Tragen kommen.

Die Erwartung, durch einen Minijob oder eine kleinere Beschäftigung während der EM-Rente die spätere Altersrente deutlich nach oben zu treiben, ist allerdings meist unrealistisch. Die zusätzlich erworbenen Entgeltpunkte sind in der Regel zu gering, um die starke Aufwertung durch die Zurechnungszeit vollständig zu ersetzen.

Kann die Altersrente trotzdem höher sein als die EM-Rente?

Auch wenn es selten ist, gibt es Konstellationen, in denen die Altersrente tatsächlich höher ausfallen kann als die zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente. Fachleute nennen hier vor allem zwei typische Fälle:

Erstens kann es Personen betreffen, die erst in einem relativ späten Lebensalter erwerbsgemindert werden. In diesen Fällen ist das Rentenkonto bereits mit einer größeren Zahl an Entgeltpunkten gefüllt, während die zusätzlich gewährte Zurechnungszeit vergleichsweise kurz ausfällt.

Wenn dann noch spürbare zusätzliche Beiträge hinzukommen – etwa aus weiterem versicherungspflichtigen Hinzuverdienst –, kann die spätere Altersrente nach der Neubewertung inklusive dieser zusätzlichen Punkte den ursprünglich aus der EM-Rente abgeleiteten Besitzschutzbetrag übersteigen.

Zweitens kann ab Dezember 2025 der in Entgeltpunkte integrierte EM-Zuschlag dazu führen, dass die Summe der Entgeltpunkte bei Beginn der Altersrente höher ist als früher angenommen. In Verbindung mit regelmäßigen Rentenanpassungen kann dies dazu führen, dass die Altersrente spürbar über der ursprünglich gezahlten EM-Rente liegt.

In diesen Fällen wird selbstverständlich die höhere Altersrente gezahlt. Der Besitzschutz wirkt als Untergrenze, nicht als Deckel.

Abschläge auf die EM-Rente: Dauerhafte Wirkung – auch in der Altersrente

Wer frühzeitig erwerbsgemindert wird, erhält die EM-Rente nicht immer ohne Abschlag. Seit 2024 gilt eine Abschlagsfreiheit erst ab einem bestimmten Alter (derzeit 65 Jahre); wer bereits deutlich früher erwerbsgemindert wird, muss Abschläge hinnehmen. Pro Monat vor der maßgeblichen Altersgrenze beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, maximal 10,8 Prozent – und zwar dauerhaft.

Diese Abschläge „wandern“ mit in die spätere Altersrente. Die Schutzregelung des § 88 SGB VI verhindert zwar zusätzliche Kürzungen beim Wechsel in die Altersrente, hebt aber die bereits vorhandenen Abschläge nicht wieder auf.

Andersherum gilt jedoch: Wer zunächst eine EM-Rente mit Abschlag bezieht und später innerhalb von 24 Monaten in eine vorgezogene Altersrente wechselt, riskiert keine neuen Abschläge. Die Altersrente wird so berechnet, dass sie mindestens der bisherigen EM-Rente entspricht – trotz der eigentlich vorgesehenen Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrenten.

Was Betroffene tun sollten, wenn die Altersgrenze näher rückt

Auch wenn der rechtliche Rahmen einen erheblichen Schutz bietet, bleibt die eigene Mitwirkung wichtig. Wer eine EM-Rente bezieht und auf die spätere Altersrente blickt, sollte einige Schritte ins Auge fassen:
Es ist sinnvoll, die jährlichen Renteninformationen aufmerksam zu lesen und bei Unklarheiten eine ausführliche Rentenauskunft anzufordern.

Gerade die Prüfung des Versicherungsverlaufs und der Entgeltpunkte lohnt sich, weil hier Fehler – etwa fehlende Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Pflege – besonders schwer wiegen können.

Spätestens ein Jahr vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder vor einem geplanten Wechsel in eine vorgezogene Altersrente empfiehlt sich ein Gespräch mit der Deutschen Rentenversicherung. Dort lassen sich auch Kontenklärungen und Beratungstermine vereinbaren. Sozialverbände wie SoVD oder VdK, aber auch zugelassene Rentenberaterinnen und -berater können bei der Bewertung der Unterlagen und der Planung des passenden Eintrittszeitpunktes unterstützen.

Praxisbeispiel: Vom Bezug der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente

Frau M. ist Jahrgang 1963 und seit ihrem 57. Lebensjahr voll erwerbsgemindert. Nach einer schweren chronischen Erkrankung konnte sie ihren Beruf als Verkäuferin nicht mehr ausüben.

Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt ihr eine volle Erwerbsminderungsrente. Bei der Berechnung wird der bis dahin erreichte Versicherungsverlauf ausgewertet, zusätzlich wird eine lange Zurechnungszeit berücksichtigt, so als würde Frau M. bis fast zur Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Auf diese Weise kommt eine monatliche Erwerbsminderungsrente von rund 1.100 Euro brutto zustande (vereinfachte Zahlen).

Während des Bezugs der EM-Rente arbeitet Frau M. gelegentlich auf Minijob-Basis fünf bis sechs Stunden pro Woche in einem kleinen Laden. Die Hinzuverdienstgrenzen werden eingehalten, die Rente wird nicht gekürzt. Durch die Beschäftigung entstehen aber nur wenige zusätzliche Entgeltpunkte, die für sich genommen später vielleicht 20 bis 30 Euro mehr Altersrente bringen würden. An der laufenden Erwerbsminderungsrente ändert sich dadurch nichts.

Mit 66 Jahren und einigen Monaten erreicht Frau M. ihre persönliche Regelaltersgrenze. Die EM-Rente endet, die Rentenversicherung wandelt die Leistung automatisch in eine Regelaltersrente um.

Für diese Altersrente wird nun das Rentenkonto ohne Zurechnungszeit betrachtet: Es fließen die real erworbenen Entgeltpunkte aus der Erwerbsbiografie ein, dazu die kleinen zusätzlichen Punkte aus dem Minijob während der EM-Rente. Würde man nur diese tatsächlichen Entgeltpunkte zugrunde legen, käme man in unserem Beispiel auf eine Altersrente von vielleicht 880 oder 900 Euro brutto. Das wäre deutlich weniger als die 1.100 Euro aus der „hochgerechneten“ Erwerbsminderungsrente.

Genau hier greift der gesetzlich vorgesehene Bestandsschutz. Da Frau M. nahtlos aus der EM-Rente in die Altersrente wechselt, darf die neue Altersrente nicht niedriger ausfallen als die bisherige Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung vergleicht daher den neu berechneten Altersrentenbetrag mit dem bisherigen Zahlbetrag der EM-Rente.

Weil die rechnerische Altersrente mit rund 900 Euro unter den 1.100 Euro der EM-Rente bleibt, wird der höhere Betrag weitergezahlt. Frau M. erhält ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze also eine Altersrente in Höhe von 1.100 Euro brutto; die zusätzlichen Entgeltpunkte aus dem Minijob laufen gewissermaßen in den Bestandsschutz hinein, ohne dass sie die bisherige Zahlung übersteigen.

Für Frau M. bedeutet das im Ergebnis: Der Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente ist finanziell abgesichert. Trotz Wegfall der Zurechnungszeit und trotz der im Hintergrund neu berechneten Altersrente muss sie keinen Rückgang ihrer monatlichen Rentenzahlung befürchten.

Fazit: Bestandsschutz nimmt die Angst vor dem Schritt in die Altersrente

Wer eine Erwerbsminderungsrente erhält, muss sich mit Blick auf die spätere Altersrente nicht vor einem Absturz der Rentenzahlung fürchten. Die Systematik der Zurechnungszeit sorgt bereits während der EM-Rente für eine spürbare Aufwertung, die Schutzregelungen des § 88 SGB VI verhindern, dass diese Aufwertung beim Übergang in die Altersrente wieder verloren geht – solange der Wechsel innerhalb von 24 Monaten erfolgt.

Die Verbesserungen durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz, vor allem der seit Juli 2024 gewährte Zuschlag für langjährige EM-Rentnerinnen und -Rentner, werden ab Dezember 2025 dauerhaft in Form zusätzlicher Entgeltpunkte in die Rente integriert und wirken damit auch für spätere Alters- und Hinterbliebenenrenten fort.

Unterm Strich gilt damit nach aktueller Gesetzeslage: Wer aus der EM-Rente in die Altersrente wechselt, hat in aller Regel mindestens den bisherigen Zahlbetrag sicher – und in bestimmten Konstellationen sogar die Chance auf eine höhere Rente. Entscheidend ist, Fristen einzuhalten, Unterlagen zu prüfen und sich frühzeitig beraten zu lassen, damit der Übergang in den Ruhestand rechtlich sauber und finanziell möglichst gut abgesichert gelingt.

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Erwerbsminderung: Keine Rente nach Fahrt mit dem Auto unter Alkohol

24. November 2025 - 18:17
Lesedauer 2 Minuten

Wer Straftaten begeht und in deren Zusammenhang erwerbsgemindert wird, kann seinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente verlieren. So entschied das Sozialgericht Gießen und bestätigte damit die Deutsche Rentenversicherung. Diese lehnte einem Koch wegen seiner Straftaten seinen Antrag auf Erwerbsminderungrente ab. (S 4 R 158/12)

Knochenbrüche bei Trunkenheit und vorsätzlichem Fahren ohne Führerschein

Der Betroffene ist gelernter Koch. Bei einem Verkehrsunfall mit seinem PKW brach er sich mehrere Knochen und beschädigte seine Armnerven. Infolge dieser Verletzungen konnte er seinen Beruf nicht mehr ausüben.

Kein Führerschein und betrunken im Verkehr

Zum Zeitpunkt des Unfalls besaß er keinen Führerschein und hatte 1,39 Promille Alkohol im Blut. Er wurde rechtskräftig verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung. Zuschulden kommen lassen hatte er sich fahrlässige Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Rentenkasse lehnt Erwerbsminderungsrente ab

Er stellte einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente, und die Rentenversicherung lehnte diesen ab. Sie begründete die Ablehnung damit, dass sein Rentenanspruch wegen der Straftaten verwirkt sei. Der Betroffene klagte vor dem Sozialgericht Gießen.

Betroffener sagt, er könne Auto fahren

Dort argumentierte er, das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis sei nicht der Grund für den Unfall gewesen. Denn er habe früher einen Führerschein gehabt und besitze die praktischen wie theoretischen Kenntnisse, um Auto zu fahren. Die Trunkenheit im Straßenverkehr sei fahrlässig gewesen.

Trunkenheit lässt sich nicht von Fahren ohne Führerschein trennen

Doch das Gericht erklärte, die Rentenversicherung sei im Recht. Wenn der Koch gar nicht erst gefahren wäre, hätte es keinen Unfall gegeben. Die fahrlässige Trunkenheit könne auch nicht getrennt vom Fahren ohne Fahrerlaubnis beurteilt werden.

Zur Zeit des Unfalls hätte er nämlich offensichtlich nicht über die theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügt, um Auto zu fahren. Sonst hätte er diesen Unfall nicht verursacht.

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Wie sind die rechtlichen Grundlagen?

Es stehen verschiedene Rechtsgüter nebeneinander, die abgewogen werden müssen. Das betonten die Richter.

So müsse bei einem Rentenantrag ausgeglichen werden zwischen dem Grundsatz, dass sozialrechtliche Vorschriften (wie die Entscheidung über eine Rente) keine strafrechtliche Funktion hätten. Umgekehrt dürften aber schwere Verstöße gegen das Strafrecht auch nicht durch eine Sozialversicherungsleistung „belohnt“ werden, erläuterten die Richter.

Bei Verbrechen kann eine Rente versagt werden

Ein Fehler oder eine selbst verschuldete Gesundheitsschädigung aus reiner Fahrlässigkeit rechtfertigen es also nicht, eine Erwerbsminderungsrente zu verweigern. Anders sieht es bei Delikten aus, die strafrechtlich als Verbrechen und / oder vorsätzliches Vergehen betrachtet werden.

Um letzteres handelte es sich bei dem Betroffenen mit einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten ohne Bewährung aber eindeutig. Dann kann laut Paragraf 104 des Sozialgesetzbuches VI eine Rente versagt werden – ganz oder teilweise.

Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung

Die Rentenversicherung trifft in solchen Fällen eine Ermessensentscheidung. Sie wählt also zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten und entscheidet danach, wie schwer die strafbare Handlung zu beurteilen ist.

Was können Sie tun?

Der hier beschriebene Fall ist eindeutig. Der Betroffene wurde wegen seines strafbaren Verhaltens rechtskräftig verurteilt, und er hat seine Erwerbsminderung durch dieses straffällige Verhalten selbst verursacht. Insofern handelte die Rentenversicherung im Rahmen ihres Ermessens korrekt. Denn der Paragraf 104 sieht für diese Situation ausdrücklich vor, eine Rente zu versagen.

Eine solche Ermessensentscheidung ist aber nicht immer so eindeutig. Wenn Sie selbst in Konflikt mit der Rentenversicherung kommen, weil diese Ihren Antrag auf Erwerbsminderung mit dem Verweis auf strafbare Handlungen ablehnt, dann sollten Sie zuerst Widerspruch einlegen, und, wenn dieser scheitert, eine Klage vor dem Sozialgericht vorbereiten.

Prüfen Sie dazu, mit anwaltlicher Beratung und Vertretung, genau, wie das Ihnen zur Last gelegte Verhalten zu bewerten ist, und ob es noch zum Ermessen der Rentenversicherung gehört, Ihnen deshalb eine Rente zu versagen.

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Diese Jahrgänge können noch vor 67 ohne Abschlag in Rente gehen

24. November 2025 - 18:15
Lesedauer 4 Minuten

Wer will nicht vor 67 abschlagsfrei in Rente gehen? Tatsächlich sieht das Sozialgesetzbuch (SGB VI) verschiedene Altersrentenarten vor, die es einzelnen Jahrgängen ermöglichen, ihre Rente früher zu beziehen. Doch wer genau profitiert von diesen Möglichkeiten, und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Was bedeutet „Regelaltersrente“ – und wer kann noch mit 65 in Rente gehen?

Die Regelaltersrente ist die bekannteste und am häufigsten in Anspruch genommene Rentenart in Deutschland. Aktuell wird das reguläre Renteneintrittsalter für Geburtsjahrgänge bis 1963 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Grundlage hierfür ist § 235 SGB VI, der eine Übergangsregelung vorsieht:

  • Geburtsjahrgänge bis 31. Dezember 1946: konnten noch mit 65 Jahren in Rente gehen.
  • Ab 1947 geborene Personen: Das Renteneintrittsalter wird je nach Geburtsjahr in Monats- oder Zweimonatsschritten angehoben, sodass sich der Rentenbeginn sukzessive Richtung 67 Jahre verschiebt.

Ein Beispiel: Wer 1957 geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 11 Monaten.

Ab 1959 erfolgt die Anhebung sogar in Zweimonatsschritten. Entscheidend ist stets, dass mindestens 5 Beitragsjahre (die allgemeine Wartezeit) vorliegen.

Für Betroffene bedeutet dies: Wer nicht die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente (etwa durch Schwerbehinderung oder langjährige Versicherungszeiten) erfüllt, wird – je nach Geburtsjahr – oftmals erst ab etwa 66 oder 67 Jahren regulär in Rente gehen können.

Was ist die Altersrente für langjährig Versicherte – und wie wirken sich Abschläge aus?

Neben der Regelaltersrente existiert die Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI. Sie steht all jenen Versicherten offen, die mindestens 35 Versicherungsjahre (Wartezeit) in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen können. Interessant hierbei:

  1. Frühestmöglicher Rentenbeginn: Ab dem 63. Lebensjahr.
  2. Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme: Für jeden Monat, den man früher als die reguläre Altersgrenze (gemäß Tabelle des jeweiligen Geburtsjahres) in Rente geht, fallen 0,3 % Rentenabschlag an.

Diese Abschläge können sich schnell summieren. Wer beispielsweise für sein Geburtsjahr eine reguläre Altersgrenze von 66 Jahren und 4 Monaten hat, erhält bei einem Rentenbeginn mit 63 oft deutlich über 10 % Rentenkürzung – im Extremfall bis zu 14,4 %. Es ist daher ratsam, sich genau auszurechnen, ob man sich die vorzeitige Rente leisten kann und will.

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Wann greift die „Rente mit 63“? – Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Immer wieder ist in der Öffentlichkeit von der „Rente mit 63“ die Rede. Gemeint ist damit die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI. Ihr wichtigstes Merkmal:

  • Voraussetzung: 45 Versicherungsjahre (Wartezeit), also noch einmal deutlich mehr als die 35 Jahre bei der „normalen“ Altersrente für langjährig Versicherte.
  • Abschlagsfreiheit: Wer diese Rente beansprucht und die Wartezeit erfüllt, geht – je nach Geburtsjahr – in der Regel zwei Jahre vor der eigenen Regelaltersgrenze in Rente und erhält trotzdem keinen Abschlag.

Wichtig zu wissen: Der zunächst echte Rentenbeginn „mit 63“ war nur für ganz bestimmte Geburtsjahrgänge (vor 1953) möglich. Für spätere Jahrgänge verschiebt sich die Grenze schrittweise nach hinten. Ein Beispiel:

  • Für den Geburtsjahrgang 1961 ist der abschlagsfreie Rentenbeginn erst mit 64 Jahren und 6 Monaten möglich.

Entscheidend ist, ob die 45 Versicherungsjahre voll erreicht werden. Akademikerinnen und Akademiker, die länger studiert haben, erreichen z.B. diesen Wert oft nicht. Wer allerdings parallel zur beruflichen Tätigkeit studiert oder bestimmte Zeiten anrechnen lassen kann, sollte sich beraten lassen, ob eine Chance besteht, diese Rente in Anspruch zu nehmen.

Welche Rolle spielt eine Schwerbehinderung beim früheren Rentenbeginn?

Eine weitere Möglichkeit, vor dem 67. Lebensjahr in den Ruhestand zu gehen, ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Rechtsgrundlage dafür bildet § 236a SGB VI. Sie richtet sich an Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Zudem müssen mindestens 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen.

Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann – je nach Geburtsjahr – bereits:

  • Frühestens ab 60 Jahren (bei älteren Jahrgängen) oder
  • ab 61 bzw. 62 Jahren (bei jüngeren Jahrgängen)
    in die Rente starten, allerdings mit Abschlägen.

Die Abschläge liegen bei 0,3 % pro Monat vorzeitigem Rentenbezug und können sich auf maximal 10,8 % (36 Monate) oder sogar mehr summieren, wenn die Anhebung der Altersgrenzen berücksichtigt wird.

Auch hier finden sich detaillierte Tabellenwerte, die vom Geburtsjahr abhängen. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt für schwerbehinderte Menschen ein frühestmöglicher Beginn mit 62 Jahren und ein regulärer Beginn mit 65 Jahren.

Warum fallen manche Übergangsregelungen zukünftig weg?

Interessanterweise „sterben“ manche Übergangsregelungen sukzessive aus. Das betrifft beispielsweise diejenigen, die vor dem 1. Januar 1952 oder 1953 geboren sind und deshalb besonders günstige Rentenregelungen wahrnehmen konnten. Nachrückende Jahrgänge unterliegen verschärften Regeln, was im Wesentlichen zwei Gründe hat:

  1. Anhebung des Rentenalters: Die schrittweise Erhöhung von 65 auf 67 Jahre verteilt sich über verschiedene Geburtsjahrgänge.
  2. Wegfall von Sonderklauseln: Vertrauensschutzregelungen galten nur für bestimmte Personengruppen. Mit Abschluss der Übergangsfristen können sich künftige Rentnerinnen und Rentner nicht mehr darauf berufen.

Ab dem Geburtsjahr 1964 wird die Regelaltersgrenze generell bei 67 Jahren liegen, wobei für Schwerbehinderte dann feste Grenzen bei 62 bzw. 65 Jahren bestehen. Damit entfällt die bisherige Staffelung mit monatlichen oder zweimonatlichen Erhöhungen für diese Jahrgänge.

Wie plane ich meinen optimalen Rentenbeginn?

Da sich die Regelaltersgrenzen und Sonderregelungen je nach Geburtsjahr deutlich unterscheiden, ist eine sorgfältige Planung entscheidend. Folgende Schritte werden empfohlen:

  1. Renteninformation oder Rentenauskunft anfordern:
    • Die Renteninformation ist eine kurze Übersicht, die meisten Versicherten regelmäßig erhalten.
    • Die ausführlichere Rentenauskunft zeigt bereits genauer, welche Wartezeiten erfüllt sind und welche Rentenhöhe zu welchem Zeitpunkt möglich wäre.
  2. Wartezeiten prüfen:
    • Reicht es für 35 Beitragsjahre (Altersrente für langjährig Versicherte)?
    • Werden 45 Beitragsjahre erreicht (Rente für besonders langjährig Versicherte)?
    • Liegt ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr vor (Altersrente für schwerbehinderte Menschen)?
  3. Finanzielle Konsequenzen berechnen:
    • Wer früher in Rente geht, muss Abschläge in Kauf nehmen (außer bei Erfüllung der 45 Versicherungsjahre) – diese können lebenslang gelten.
    • Ggf. lohnt es sich, ein oder zwei Jahre länger zu arbeiten, um Abschläge zu reduzieren oder um die 45 Jahre zu erreichen.
  4. Professionellen Rat einholen:
    • Die Deutsche Rentenversicherung bietet kostenfreie Auskünfte und Beratungen.
    • Spezialisierte Rentenberater liefern eine detaillierte Berechnung unterschiedlicher Rentenbeginn. So lässt sich feststellen, welche Option (Abschläge versus früherer Rentenbeginn) letztlich die sinnvollste ist.
Vorzeitige Rente bleibt möglich – aber immer seltener ohne Abstriche

Wer vor dem 67. Lebensjahr in Rente gehen möchte, hat in bestimmten Fällen noch immer die Chance dazu. Allerdings hängt diese Möglichkeit stark vom Geburtsjahr und den persönlichen Versicherungszeiten ab. Die Regelaltersrenteverschiebt sich für jüngere Jahrgänge immer näher an das 67. Lebensjahr heran.

Eine frühere Rente ist weiterhin über die Altersrente für langjährig Versicherte (35 Beitragsjahre) oder die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre) denkbar.

Schwerbehinderte Menschen können ihre Rente wiederum dank § 236a SGB VI zu einem noch früheren Zeitpunkt in Anspruch nehmen.

Wer also in den kommenden Jahren beabsichtigt, in Rente zu gehen, sollte sich bereits ein bis zwei Jahre im Voraus mit seiner Rentenauskunft beschäftigen. Nur so lässt sich klären, wann und wie der Renteneintritt am sinnvollsten ist.

Denn je nach Geburtsjahr kann das frühere Aufhören zu höheren Abschlägen führen, die bis ans Lebensende gelten.

Umgekehrt kann ein längeres Durchhalten helfen, Abschläge zu umgehen – oder die 45 Versicherungsjahre zu erreichen und damit ganz abschlagsfrei früher in Rente zu gehen.

In jedem Fall lohnt es sich, frühzeitig die richtige Strategie zu erarbeiten und im Zweifel auch eine professionelle Rentenberatung in Anspruch zu nehmen. So lassen sich unangenehme Überraschungen vermeiden und der Schritt in den Ruhestand optimal vorbereiten.

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10 häufige Fallen: Bei denen das Pflegegeld sofort gekürzt wird

24. November 2025 - 18:07
Lesedauer 3 Minuten

Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 gezahlt und setzt voraus, dass die notwendige Versorgung im Alltag mit den Leistungen in geeigneter Weise sichergestellt ist. Das Pflegegeld kann allerdings auch gekürzt, eingestellt oder ruhend gestellt werden.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt erläutert, worauf man Acht geben sollte, damit es zu keinen Kürzungen kommt.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: halbe Auszahlung statt voller Betrag

Wird die häusliche Pflege vorübergehend durch eine stationäre Kurzzeitpflege in einer Einrichtung ersetzt, zahlt die Pflegekasse bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr die Hälfte des zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegelds weiter. Am Aufnahmetag und am Entlasstag erfolgt keine Kürzung.

Diese Regel gilt ebenso bei tageweiser Verhinderungspflege, also wenn die Pflegeperson ganztägig verhindert ist; bei stundenweiser Ersatzpflege unter acht Stunden pro Tag bleibt das Pflegegeld unverändert.

Seit 1. Juli 2025 werden Kurzzeit- und Verhinderungspflege über ein gemeinsames Jahresbudget gesteuert; an der hälftigen Pflegegeldfortzahlung während solcher Zeiten ändert das nichts.

Krankenhaus, Reha und häusliche Krankenpflege: Vier-Wochen-Regel, danach Ruhen

Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer stationären Reha oder – soweit Leistungen der häuslichen Krankenpflege inhaltlich der Grundpflege nach § 36 SGB XI entsprechen – wird das Pflegegeld zunächst bis zum Ablauf von vier Wochen weitergezahlt.

Ab dem 29. Tag ruht der Anspruch, bis die häusliche Pflege wiederaufgenommen wird. Diese Ruhensregel ist unmittelbar gesetzlich in § 34 SGB XI verankert.

Auslandsaufenthalte: Sechs-Wochen-Grenze und EU-Ausnahme

Während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb der EU/EWR/Schweiz bleibt das Pflegegeld bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr bestehen; bei längeren Aufenthalten ruht der Anspruch. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz ruht das Pflegegeld bei vorübergehendem Aufenthalt nicht. Diese Differenzierung ist in § 34 SGB XI ausdrücklich geregelt.

Kombinationsleistung mit Pflegesachleistungen: anteilige Kürzung nach Prozentsatz

Wer neben der familiären Pflege einen ambulanten Pflegedienst nutzt, kombiniert Geld- und Sachleistungen. Das Pflegegeld wird dann um genau den Prozentsatz vermindert, zu dem Sachleistungen ausgeschöpft wurden. Die einmal gewählte Aufteilung ist in der Regel für sechs Monate bindend. Grundlage ist § 38 SGB XI.

Tages- und Nachtpflege: keine Anrechnung auf das Pflegegeld

Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege kann zusätzlich in Anspruch genommen werden, ohne dass dies das (anteilige) Pflegegeld kürzt. Der Gesetzgeber nennt dies ausdrücklich: Pflegegeld und ambulante Leistungen können „ohne Kürzung“ parallel zur teilstationären Versorgung genutzt werden.

Pflicht-Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Kürzung bei Versäumnis

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig Beratungseinsätze abrufen: bei Pflegegrad 2–3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4–5 vierteljährlich. Werden diese Termine nicht fristgerecht nachgewiesen, darf die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen; bei wiederholtem Versäumnis kann es vorübergehend entzogen werden.

Nimmt die pflegebedürftige Person den Beratungstermin nach, wird das Pflegegeld ab dem Tag der Beratung wieder ungekürzt gezahlt.

Wechsel in die vollstationäre Pflege: Ende des Pflegegeldanspruchs

Pflegegeld ist auf die häusliche Versorgung zugeschnitten. Zieht eine pflegebedürftige Person dauerhaft in ein Pflegeheim (vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI), besteht kein Anspruch mehr auf Pflegegeld; stattdessen übernimmt die Pflegeversicherung pauschale Leistungsbeträge für die pflegebedingten Aufwendungen in der Einrichtung.

Bei zeitweisen Wechseln innerhalb eines Monats kann für die Tage der häuslichen Pflege anteilig Pflegegeld gezahlt werden.
Gesetze im Internet

Herabstufung oder Wegfall des Pflegegrads: entsprechend weniger oder kein Pflegegeld

Ändert sich der Pflegegrad nach einer Neubegutachtung, passt sich die Höhe des Pflegegeldes den gesetzlichen Festbeträgen an. Wird der Pflegegrad ganz aberkannt, entfällt der Anspruch. Beratung und Rechtsschutzinformationen geben u. a. Verbraucherzentralen; die rechtliche Grundlage sind § 37 SGB XI und die jeweiligen Leistungsbeträge, die seit 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben wurden.

Besondere Konstellationen: Unfallentschädigung und Behindertenhilfe

Bezieht jemand wegen Pflegebedürftigkeit Entschädigungsleistungen etwa aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder vergleichbaren öffentlichen Kassen, ruht der Anspruch aus der Pflegeversicherung in diesem Umfang. Für Bewohner vollstationärer Einrichtungen der Behindertenhilfe gilt § 43a SGB XI; hier gibt es grundsätzlich kein Pflegegeld für die Zeit in der Einrichtung, teilweise aber Sonderregeln für Tage häuslicher Pflege.

Todesfall: keine Rückforderung im Sterbemonat

Verstirbt die pflegebedürftige Person, wird das Pflegegeld für den gesamten Sterbemonat gezahlt, sofern in diesem Monat an mindestens einem Tag Anspruch bestand; eine Rückforderung für die Resttage erfolgt nicht. Das ergibt sich unmittelbar aus § 37 Abs. 2 SGB XI und ist in der Praxis von Kassen und Fachkommentaren bestätigt.

Fazit: „Kürzung“ heißt oft zeitweise Fortzahlung in halber Höhe – oder Ruhen

In der häuslichen Pflege soll Geld dort ankommen, wo es tatsächlich Pflege organisiert. Deshalb wird das Pflegegeld während vorübergehender stationärer Phasen hälftig fortgezahlt (Kurzzeit-/Verhinderungspflege), im Krankenhaus und in Reha nach vier Wochen zum Ruhen gebracht, bei dauerhafter Heimpflege beendet und bei Pflichtverstößen – etwa fehlenden Beratungseinsätzen – gekürzt.

Wer ambulante Sachleistungen nutzt, erhält das Pflegegeld proportional reduziert. Tages-/Nachtpflege bleibt dagegen ohne Anrechnung. Wer seinen Einzelfall kennt und Fristen im Blick behält, kann Kürzungen vermeiden oder zeitnah beenden.

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Schwerbehinderung: Pauschaler Mehrbedarf gilt auch rückwirkend – Urteil

24. November 2025 - 17:47
Lesedauer 3 Minuten

Das Bundessozialgericht (BSG) hat ein wichtiges Urteil für schwerbehinderte Menschen gefällt. Es entschied, dass ein pauschaler Mehrbedarf nach Paragraf 30 Absatz 1 Nummer 2 SGB XII auch rückwirkend gewährt werden kann, wenn die Voraussetzungen – insbesondere eine volle Erwerbsminderung – tatsächlich bereits vorlagen, auch wenn diese erst später offiziell festgestellt wurden. (B 8 SO 1/22 R)

Hintergrund: Streit um Mehrbedarf bei Übergang vom Bürgergeld zur Erwerbsminderung

Der Kläger, Jahrgang 1957, schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und Merkzeichen G, bezog zunächst Bürgergeld (SGB II). Aufgrund einer Krebserkrankung und langer Arbeitsunfähigkeit beantragte er beim Jobcenter im August 2017 einen Mehrbedarf – sowohl wegen kostenaufwändiger Ernährung als auch wegen seiner Schwerbehinderung nach SGB XII.

Das Jobcenter bewilligte lediglich den Ernährungsmehrbedarf. Den Mehrbedarf für schwerbehinderte Menschen lehnte es ab, obwohl die gesundheitlichen Einschränkungen und die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit bekannt waren.

Kurz danach stellte die Deutsche Rentenversicherung fest: Der Mann ist rückwirkend ab 1. September 2017 voll erwerbsgemindert. Damit war er eigentlich kein Bürgergeld-Empfänger mehr, sondern Anspruchsberechtigter für Grundsicherung nach SGB XII.

Bundessozialgericht: Maßgeblich ist der tatsächliche Zustand – nicht das Datum des Rentenbescheids

Das Bundessozialgericht stellte klar: Ob jemand voll erwerbsgemindert ist, richtet sich nach der tatsächlichen gesundheitlichen Situation, nicht danach, wann die Rentenversicherung darüber entscheidet.

Der Mehrbedarf nach Paragraf 30 SGB XII soll Menschen unterstützen, deren Behinderung ihnen Mehraufwand verursacht und die keine Möglichkeit haben, etwas hinzuzuverdienen. Diese Bedürftigkeit besteht unabhängig vom Bescheiddatum.

Antrag als Grundsicherungsantrag zu werten

Der Antrag des Klägers im August 2017 beim Jobcenter galt nach Auslegung des Gerichts bereits als Antrag auf Grundsicherung (SGB XII). Dass das Jobcenter zuständig war und über seine gesundheitliche Situation Bescheid wusste, spielte eine entscheidende Rolle. Damit wirkte der Antrag auf den Monat September 2017 zurück – also genau den Zeitraum, in dem der Kläger bereits voll erwerbsgemindert war.

Bundessozialgericht hebt Entscheidung des Landessozialgerichts auf

Das Bundessozialgericht urteilte zugunsten des Klägers:Der Mehrbedarf nach Paragraf 30 Absatz 1 Nummer 2 SGB XII ist auch für September und Oktober 2017 zu zahlen. Ein Antrag lag bereits vor.

Ein Anspruch auf Bürgergeld bestand in dieser Zeit nicht mehr, daher galt der Leistungsausschluss des SGB XII nicht. Der Mehrbedarf durfte nicht wegen formeller Zuständigkeiten oder späterer Feststellungen verwehrt werden. Der Beklagte – die Kommune – muss sämtliche außergerichtlichen Kosten tragen.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene beim Übergang vom Bürgergeld zur Erwerbsminderung?

Das Urteil stärkt die Rechte von schwerbehinderten Menschen im Schnittbereich zwischen Bürgergeld und Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Besonders wichtig: Der Zeitpunkt der tatsächlichen Erwerbsminderung zählt – nicht der Bescheiderlass.

Ein Antrag beim Jobcenter kann als Antrag auf Grundsicherung gelten. Mehrbedarfe dürfen nicht verweigert werden, nur weil Behörden später über Zuständigkeiten entscheiden. Rückwirkende Zahlungen sind möglich, wenn die Voraussetzungen vorlagen und ein Antrag (direkt oder sinngemäß) gestellt war.

Für Betroffene bedeutet das: Wer nachweislich bereits früher voll erwerbsgemindert war, kann rückwirkend höhere Leistungen beanspruchen – selbst wenn Behörden erst Monate später reagieren.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zu Bürgergeld und Erwerbsminderung

1. Wann endet der Anspruch auf Bürgergeld bei Erwerbsminderung?
Sobald eine volle Erwerbsminderung festgestellt ist, besteht kein Anspruch auf Bürgergeld mehr. Betroffene wechseln in die Grundsicherung nach SGB XII.

2. Ab wann wirkt der Antrag auf Grundsicherung?
Ein Antrag wirkt auf den Monatsbeginn zurück, in dem die Voraussetzungen der Grundsicherung vorlagen. Ein beim Jobcenter gestellter Antrag kann als Antrag auf Grundsicherung gelten.

3. Gibt es einen Mehrbedarf für schwerbehinderte Menschen?
Ja. Menschen mit Merkzeichen G und voller Erwerbsminderung erhalten in der Regel 17 Prozent des Regelbedarfs als pauschalen Mehrbedarf nach Paragraf 30 SGB XII.

4. Kann der Mehrbedarf rückwirkend gezahlt werden?
Ja. Wenn ein Antrag (direkt oder sinngemäß) gestellt wurde und die Voraussetzungen vorlagen, ist eine rückwirkende Bewilligung möglich.

5. Was ist, wenn das Jobcenter oder Sozialamt zunächst falsch entscheidet?Fehlerhafte Bescheide können über ein Überprüfungsverfahren nach Paragraf 44 SGB X rückwirkend korrigiert werden – bis zu vier Jahre rückwirkend.

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Pflegeunterstützungsgeld 2026: Höhere Leistungen für Angehörige – Pflegegeld

24. November 2025 - 17:46
Lesedauer 5 Minuten

Ab 1. Januar 2026 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich an. Das freut nicht nur Gutverdienende, sondern verändert auch die Höchstbeträge beim Pflegeunterstützungsgeld.

Wer Angehörige kurzfristig pflegt, kann dann für bis zu zehn Tage spürbar mehr Lohnersatz bekommen – gleichzeitig bleibt das Pflegeunterstützungsgeld beim Bürgergeld ein potenzieller Stolperstein, weil es als Einkommen gilt.

Mehr Pflegeunterstützungsgeld durch höhere Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Beiträge erhoben werden. 2025 liegt sie bei 66.150 Euro im Jahr (5.512,50 Euro im Monat bzw. 183,75 Euro pro Tag). Zum 1. Januar 2026 steigt sie auf 69.750 Euro jährlich, also 5.812,50 Euro im Monat oder 193,75 Euro pro Tag.

Das Pflegeunterstützungsgeld ist an diese Grenze gekoppelt: Es darf pro Tag höchstens 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze betragen. 2025 ergibt das einen maximalen Tagesbetrag von 128,63 Euro, 2026 steigt diese Obergrenze auf 135,63 Euro.

Wer die vollen zehn Tage in Anspruch nimmt, konnte 2025 höchstens 1.286,30 Euro erhalten, ab 2026 sind es bis zu 1.356,30 Euro – also rund 70 Euro mehr.

Kennzahl Wert Beitragsbemessungsgrenze GKV pro Jahr 2025 66.150€ Beitragsbemessungsgrenze GKV pro Jahr 2026 69.750,00€ Beitragsbemessungsgrenze GKV pro Monat 2025 5.512,50€ Beitragsbemessungsgrenze GKV pro Monat 2026 5.812,50€ Beitragsbemessungsgrenze GKV pro Tag 2025 183,75€ Beitragsbemessungsgrenze GKV pro Tag 2026 193,75€ Max. Pflegeunterstützungsgeld pro Tag 2025 (70 % der BBG/Tag) 128,63€ Max. Pflegeunterstützungsgeld pro Tag 2026 (70 % der BBG/Tag) 135,63€ Max. Pflegeunterstützungsgeld für 10 Tage 2025 1.286,30€ Max. Pflegeunterstützungsgeld für 10 Tage 2026 1.356,30€

Die meisten Beschäftigten erreichen diese Höchstbeträge nicht, profitieren aber indirekt: Weil die Kappungsgrenze nach oben verschoben wird, können höhere Nettoeinkommen vollständig ersetzt werden, bevor die Deckelung greift.

Was das Pflegeunterstützungsgeld genau ist

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der sozialen Pflegeversicherung. Es greift, wenn eine akute Pflegesituation entsteht und Angehörige kurzfristig die Arbeit unterbrechen müssen, um die Pflege zu organisieren oder selbst zu übernehmen. Rechtsgrundlage ist das Pflegezeitgesetz in Verbindung mit dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Beschäftigte können sich für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn eine plötzlich auftretende Pflegesituation vorliegt. Für diese Zeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

Der Arbeitgeber ist in der Regel nicht verpflichtet, das Gehalt weiterzuzahlen; stattdessen springt die Pflegekasse mit Pflegeunterstützungsgeld ein.

Die Höhe orientiert sich am ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt: In der Regel werden 90 Prozent des Netto ersetzt. Wenn im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Freistellung einmalige Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld geflossen sind, können faktisch bis zu 100 Prozent des Netto entfallen – allerdings nur so weit, wie die Deckelung auf 70 Prozent der täglichen Beitragsbemessungsgrenze dies zulässt.

Das Pflegeunterstützungsgeld ist nach aktueller steuerrechtlicher Bewertung steuerfrei und wird – anders als viele andere Lohnersatzleistungen – derzeit nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen, weil es im Katalog des § 32b Einkommensteuergesetz nicht aufgeführt ist.

Rechenbeispiele: Ab wann die neue Obergrenze greift

Entscheidend ist stets der Nettoverdienst, der durch die Pflegeunterstützung wegfällt. Um die Größenordnung zu verdeutlichen, lohnt ein Blick auf typische Konstellationen.

2025 liegt die tägliche Obergrenze bei 128,63 Euro. Dieser Betrag entspricht 70 Prozent von 183,75 Euro – dem kalendertäglichen Bruttoeinkommen eines Beschäftigten, der an der Beitragsbemessungsgrenze verdient. Damit lässt sich zurückrechnen, bei welchem Nettoverdienst die Deckelung greift:

Wer 2025 auf ein Monatsnetto von etwa 4.287,67 Euro kommt, erreicht bei 90 Prozent Lohnersatz genau den maximalen Tagesbetrag; alles darüber hinaus wird gekappt.

2026 steigt die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze auf 193,75 Euro. 70 Prozent davon ergeben die neue Höchstgrenze von 135,63 Euro pro Tag. Bei einem Monatsnetto von rund 4.521 Euro decken 90 Prozent dieses Netto in etwa diesen Höchstbetrag ab.

Beschäftigte mit Nettoeinkommen oberhalb dieser Schwelle können zwar weiterhin Pflegeunterstützungsgeld erhalten, stoßen aber gegen die Kappungsgrenze und bekommen nicht den vollen rechnerischen 90-Prozent-Satz.

Damit ist klar: Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze 2026 bringt hauptsächlich jenen Beschäftigten Vorteile, die am oberen Rand der Entgeltskala stehen oder in Vollzeit gut verdienen. Für mittlere und niedrige Einkommen steigt der Lohnersatz rechnerisch nur dann, wenn das Pflegeunterstützungsgeld 2025 bereits durch die Deckelung begrenzt war.

Wer Anspruch hat – und wer ausdrücklich nicht

Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und deren Arbeitgeber in der akuten Pflegesituation keine Entgeltfortzahlung leistet.

Beamte, Selbstständige sowie Personen, die ausschließlich Bürgergeld beziehen und keiner Beschäftigung nachgehen, können diese Leistung nicht erhalten. Auch Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld ohne paralleles Arbeitsverhältnis sind nicht anspruchsberechtigt.

Voraussetzung ist außerdem eine „akute“ Pflegesituation, also ein unvorhergesehenes Ereignis – etwa ein plötzlicher Krankenhausaufenthalt, eine dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustands oder die Mitteilung, dass ein Pflegegrad beantragt werden muss und Versorgungslücken drohen.

Die Pflegekasse verlangt dafür ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare Bescheinigung, aus der Dringlichkeit und Umfang des Pflegebedarfs hervorgehen.

Die Freistellung muss unverzüglich gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt werden, der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld ist zeitnah bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen zu stellen. Viele Kassen stellen Online-Formulare bereit oder nehmen Anträge über Service-Apps entgegen.

Pflegeunterstützungsgeld und Bürgergeld: Lohnersatz als anrechenbares Einkommen

So attraktiv die Leistung für Beschäftigte ist: Für Bürgergeld-Beziehende birgt das Pflegeunterstützungsgeld eine oft unterschätzte Falle. Hintergrund ist das Zusammenspiel von Pflege- und Sozialrecht.

Leistungen der Pflegeversicherung – etwa Pflegegeld nach § 37 SGB XI – sind bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen wie Grundsicherung, Sozialhilfe oder Bürgergeld grundsätzlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat in § 13 Absatz 5 SGB XI ausdrücklich angeordnet, dass diese Leistungen bei der Einkommensanrechnung außen vor bleiben.

Für das Pflegeunterstützungsgeld gilt diese Schutzregel jedoch gerade nicht: Es ist in der Norm explizit ausgenommen und wird wie normales Einkommen behandelt.

Die Bundesagentur für Arbeit führt in ihren Fachlichen Weisungen zu §§ 11–11b SGB II aus, dass das Pflegeunterstützungsgeld als Einnahme in Geld nach § 11 SGB II zu berücksichtigen ist. Es unterliegt der üblichen Einkommensbereinigung (Absetzbeträge, Grundfreibeträge), wird aber nicht wie das eigentliche Pflegegeld als zweckbestimmte, privilegierte Leistung behandelt.

Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Bürgergeld beziehen und zugleich in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, bedeutet das:

Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ersetzt das Pflegeunterstützungsgeld zwar den wegfallenden Lohn.
Im Zuflussmonat gilt es im Bürgergeld-System als Einkommen und mindert den Leistungsanspruch – häufig nahezu eins zu eins.

Pflegeunterstützung bei Bürgergeld

Gegen-hartz.de hat bereits berichtet, dass das Pflegeunterstützungsgeld trotz Steuerfreiheit bei Bürgergeld-Beziehenden voll angerechnet wird. Freibeträge greifen in der Praxis nur dann, wenn durch das Pflegeunterstützungsgeld die Schwelle für den Erwerbstätigenfreibetrag unterschritten würde und stattdessen der allgemeine Grundfreibetrag zu berücksichtigen ist.

Damit entsteht eine merkwürdige Schieflage: Pflegegeld der Pflegekasse bleibt als zweckgebundene Leistung geschützt, Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung kann dagegen die Bürgergeld-Leistungen deutlich drücken – obwohl die Pflegeperson in dieser Zeit faktisch nicht mehr Geld zur Verfügung hat als im normalen Arbeitsmonat.

Typische Fallstricke und praktische Hinweise

In der Beratungspraxis zeigen sich immer wieder Konstellationen, in denen das Pflegeunterstützungsgeld unerwartete Folgen hat. Besonders heikel ist die Situation bei Aufstockenden, die neben ihrer Beschäftigung Bürgergeld erhalten.

Wird das reguläre Arbeitsentgelt durch Pflegeunterstützungsgeld ersetzt, behandelt das Jobcenter den Lohnersatz als Einkommen. Kommt es zu Nachzahlungen oder rückwirkenden Bewilligungen, drohen später Rückforderungen und Diskussionen über angeblich „verschwiegenes“ Einkommen.

Wichtige Schritte für Betroffene

Betroffene sollten jede geplante kurzfristige Arbeitsverhinderung und den voraussichtlichen Bezug von Pflegeunterstützungsgeld frühzeitig beim Jobcenter anzeigen und sich die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes von der Pflegekasse schriftlich bestätigen lassen.

Anschließend sollten sie die Bescheide des Jobcenters genau prüfen – insbesondere, ob das Jobcenter das reguläre Erwerbseinkommen und das Pflegeunterstützungsgeld im Zuflussmonat korrekt voneinander trennt.

Wichtig ist die Abgrenzung zum Pflegegeld: Pflegebedürftige, die selbst Bürgergeld oder andere bedürftigkeitsabhängige Leistungen beziehen, müssen beim Pflegegeld keine Kürzungen fürchten, weil es ausdrücklich zweckgebunden ist.

Auch weitergeleitetes Pflegegeld an Angehörige ist in vielen Konstellationen steuerfrei und darf bei Sozialleistungen häufig nicht als Einkommen gewertet werden – hier greifen Sonderregeln sowohl im Einkommensteuerrecht (§ 3 Nr. 36 EStG) als auch in der Bürgergeld-Verordnung. Für das Pflegeunterstützungsgeld gilt all dies nicht.

FAQ: Pflegeunterstützungsgeld 2026 in Kürze

Wer hat Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?
Anspruch haben sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die wegen einer akuten Pflegesituation kurzfristig der Arbeit fernbleiben müssen und in dieser Zeit keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erhalten. Beamte, Selbstständige und Personen ohne Beschäftigung sind ausgeschlossen.

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld 2026 maximal?
2026 beträgt der Höchstbetrag 135,63 Euro pro Tag. Für zehn volle Tage können damit höchstens 1.356,30 Euro gezahlt werden, sofern das individuelle Nettoentgelt hoch genug ist.

Wie lange wird Pflegeunterstützungsgeld gezahlt?
Die Leistung gibt es für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person, wenn eine akute Pflegesituation eintritt und die Pflege organisiert oder übernommen werden muss.

Wird Pflegeunterstützungsgeld beim Bürgergeld angerechnet?
Ja. Es gilt als Einkommen und wird im Zuflussmonat auf den Bürgergeld-Anspruch angerechnet. Anders als das eigentliche Pflegegeld ist das Pflegeunterstützungsgeld nicht als zweckbestimmte, geschützte Leistung ausgestaltet.

Wie schnell muss der Antrag gestellt werden?
Die Freistellung muss unverzüglich gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt werden. Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld sollte zeitnah bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen eingehen, idealerweise unmittelbar nach Eintritt der akuten Pflegesituation.

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Bürgergeld: Betriebskostenabrechnung – das zahlt das Jobcenter und das nicht

24. November 2025 - 15:41
Lesedauer 5 Minuten

Betriebskostennachzahlungen bringen viele Haushalte zum Jahresende in finanzielle Schieflage. Besonders brisant ist das für Menschen mit niedrigem Einkommen, für Bürgergeld- und Sozialhilfebeziehende, aber auch für Wohngeld- und Kinderzuschlagshaushalte.

Sozialrechtlich gilt jedoch: Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Jobcenter und Sozialämter die Nachforderungen ganz oder teilweise tragen – selbst dann, wenn die Kosten in Zeiten ohne Leistungsbezug entstanden sind.

Betriebskostenabrechnungen zum Jahresende: Der Fälligkeitsmonat entscheidet

Vermieterinnen und Vermieter müssen Betriebskostenabrechnungen spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen. Für eine Abrechnung über das Kalenderjahr 2024 ist der Stichtag der 31. Dezember 2025. Kommt die Abrechnung rechtzeitig an, wird die darin ausgewiesene Nachforderung normalerweise sofort oder innerhalb einer kurzen Frist fällig.

Genau dieser Monat der Fälligkeit ist im Sozialrecht entscheidend: Erst mit Zugang der Abrechnung und Fälligkeit der Forderung entsteht ein Unterkunftsbedarf, den Jobcenter oder Sozialamt prüfen und gegebenenfalls übernehmen müssen.

Nachforderungen als Bedarf nach SGB II und SGB XII

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist hier eindeutig. Betriebs- und Heizkostennachzahlungen gelten grundsätzlich als Bedarf im Monat der Fälligkeit oder Rechnungsstellung. Sie werden nicht auf das Jahr verteilt, sondern in genau diesem Monat als zusätzliche Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Maßgeblich ist die tatsächliche Höhe der Nachforderung, soweit die Unterkunft insgesamt noch als angemessen gilt.

Besonders wichtig: Diese Rechtsfolge greift auch dann, wenn die zugrunde liegenden Kosten ganz oder teilweise in Monaten angefallen sind, in denen keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen wurden.

Die Frage, ob jemand früher im Leistungsbezug war, spielt für die Bewertung der Nachforderung keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass die Wohnung aktuell genutzt wird, die Abrechnung rechtzeitig zugeht und die Forderung fällig ist.

Bürgergeld und Sozialhilfe: Übernahme für laufende Leistungsbeziehende

Wer bereits Bürgergeld nach dem SGB II oder Grundsicherung beziehungsweise Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezieht, hat in aller Regel einen Anspruch auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung als Kosten der Unterkunft. Die Behörden müssen diese Beträge zusätzlich zur laufenden Warmmiete berücksichtigen, wenn die Nachforderung im Fälligkeitsmonat entsteht.

Zwar können Jobcenter und Sozialämter die laufenden Unterkunftskosten auf ein „angemessenes“ Niveau begrenzen, wenn die Miete dauerhaft zu hoch ist und eine Kostensenkungsaufforderung ergangen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bleibt eine Nachforderung aus der Jahresabrechnung jedoch ein eigenständiger Bedarf.

Auch wenn die laufende Miete bereits gedeckelt ist, sind Betriebskostennachzahlungen grundsätzlich in tatsächlicher Höhe anzuerkennen, solange die Wohnung weiterhin bewohnt wird und die Kosten nicht offensichtlich unangemessen sind.

Temporäre Hilfebedürftigkeit: Wenn nur die Nachzahlung in den Bezug führt

Für viele Haushalte wird es genau in dem Moment spannend, in dem bisher noch nie Leistungen bezogen wurden. Eine hohe Nachforderung kann dazu führen, dass das Einkommen in einem einzelnen Monat nicht mehr ausreicht, um Regelsatz und Unterkunftskosten zu decken. Dann entsteht eine sogenannte temporäre Hilfebedürftigkeit.

Wer etwa durch Arbeit oder Rente seinen Lebensunterhalt normalerweise aus eigener Kraft bestreiten kann, kann für den Fälligkeitsmonat der Betriebskostennachzahlung trotzdem Anspruch auf Bürgergeld oder Grundsicherung bekommen. Voraussetzung ist, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wird.

Der Leistungsantrag muss im Monat der Fälligkeit beim Jobcenter oder Sozialamt eingehen. Wird erst später reagiert, bleibt die Nachforderung oft ein reines Privatproblem – selbst wenn sie objektiv zu hoch für den Haushalt ist.

Wohngeld, Kinderzuschlag und zusätzliche SGB-II-Leistungen

Besonders sensibel ist die Schnittstelle zwischen Wohngeld, Kinderzuschlag und Bürgergeld. Grundsätzlich gilt: Wer KiZ oder Wohngeld erhält, ist vom laufenden Bürgergeldbezug ausgeschlossen. Bei einmaligen Sonderbelastungen wie einer Betriebskostennachzahlung hat der Gesetzgeber jedoch zusätzliche Möglichkeiten geschaffen.

Für Haushalte mit Kinderzuschlag sieht § 6a Absatz 7 BKGG ausdrücklich vor, dass ergänzende Leistungen nach dem SGB II gewährt werden können, wenn es sonst im Fälligkeitsmonat nicht zur Deckung des Bedarfs reicht. Ein Durchführungserlass des Bundesinnenministeriums stellt außerdem klar, dass einmalige SGB-II-Leistungen – etwa für Betriebskostennachzahlungen oder Brennstoffkosten – den Wohngeldanspruch nicht zunichtemachen.

Wohngeld- und Kinderzuschlagsbeziehende können daher zusätzlich beim Jobcenter eine Übernahme der Nachforderung beantragen, ohne den Wohngeld- oder KiZ-Bescheid zu verlieren.

Vermögen und Ein-Monats-Fälle: Besonderheiten des § 12 Absatz 6 SGB II

Mit Einführung des Bürgergeldes wurde eine Vermögenskarenz geschaffen, die im ersten Jahr des Leistungsbezugs vergleichsweise hohe Schonbeträge zulässt. Bei Fällen, in denen lediglich für einen einzelnen Monat Leistungen wegen einer Betriebskostennachzahlung beantragt werden, gilt jedoch eine besondere Regelung in § 12 Absatz 6 SGB II.

Für diese Ein-Monats-Fälle greift die reguläre Karenzzeit formal nicht. Zugleich enthält die Vorschrift eine Vermutungsregel: Solange die antragstellende Person nachvollziehbar erklärt, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, müssen Jobcenter zunächst davon ausgehen, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen existiert.

In der Praxis bedeutet das, dass kleinere Ersparnisse häufig geschützt bleiben, während deutlich höhere Guthaben auf Konten oder Depots zur Ablehnung eines Antrags führen können. Entscheidend ist, ob das vorhandene Vermögen die gesetzlich zulässigen Grenzen des Schonvermögens klar überschreitet.

Antragstellung im Fälligkeitsmonat: Fristen und Stolpersteine

Für die Übernahme einer Nachforderung ist der Monat der Fälligkeit der zentrale Dreh- und Angelpunkt. Wer eine Betriebskostenabrechnung Ende Dezember erhält und eine Zahlungsfrist bis Mitte Januar eingeräumt bekommt, muss genau prüfen, in welchem Monat die Forderung rechtlich fällig wird. Daran knüpft sich der Zeitpunkt, bis zu dem der Leistungsantrag gestellt sein muss.

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, zunächst die Abrechnung fachkundig prüfen zu lassen und Einsicht in die zugrunde liegenden Belege zu verlangen. Solange die Abrechnung inhaltlich nicht nachvollziehbar ist und Belege fehlen, kommen mietrechtliche Zurückbehaltungsrechte in Betracht.

Dadurch lässt sich die Fälligkeit hinauszögern, was zusätzliche Zeit verschaffen kann, um Leistungen rechtzeitig zu beantragen. Lehnt das Jobcenter oder Sozialamt die Übernahme mit Begründungen ab, die der Rechtsprechung widersprechen, sollten Betroffene die Fristen für Widerspruch und gegebenenfalls Klage im Blick behalten.

Praxisbeispiel: Erwerbstätige mit hoher Nachzahlung

Wie stark eine Nachforderung die Hilfebedürftigkeit auslösen kann, zeigt ein vereinfachtes Beispiel. Eine alleinstehende Person erzielt ein Nettoerwerbseinkommen von 1.900 Euro. Die Warmmiete beträgt 750 Euro im Monat.

Unterstellt man einen Bürgergeld-Regelsatz von rund 570 Euro, liegt der monatliche Gesamtbedarf ohne Nachzahlung bei 1.320 Euro. In einem normalen Monat ergibt sich damit kein Leistungsanspruch, weil das Einkommen den Bedarf übersteigt.

Kommt im Dezember jedoch eine Betriebskostennachzahlung von 1.500 Euro hinzu, steigt der Bedarf in diesem Monat auf 2.820 Euro. Nach Abzug der anrechenbaren Einkommensanteile bleibt eine erhebliche Deckungslücke, die dazu führt, dass im Dezember Bürgergeld als ergänzende Leistung zusteht.

Im Ergebnis kann das Jobcenter einen großen Teil der Nachforderung übernehmen, obwohl im restlichen Jahr kein Anspruch besteht.

Überblick: Wer bei Nachzahlungen Hilfe vom Amt bekommen kann

Zur Orientierung zeigt die folgende zweispaltige Tabelle typische Konstellationen und die jeweils sozialrechtlich relevanten Möglichkeiten:

Konstellation Möglicher Anspruch / Rechtsfolge Laufender Bürgergeldbezug (SGB II) Betriebskosten- und Heizkostennachzahlungen gelten als zusätzlicher Bedarf im Fälligkeitsmonat und sind als Kosten der Unterkunft grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, solange die Unterkunft im Rahmen der Angemessenheit liegt. Laufende Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) Nachforderungen werden im Monat der Fälligkeit als Bedarfsposition bei den Unterkunfts- und Heizkosten berücksichtigt; die Sozialhilfeträger müssen sie in aller Regel zusätzlich zur laufenden Warmmiete tragen. Erwerbstätige ohne bisherigen Leistungsbezug Führt die Nachzahlung dazu, dass im Fälligkeitsmonat das Einkommen nicht mehr zur Deckung des Existenzminimums reicht, kann ein temporärer Anspruch auf Bürgergeld für genau diesen Monat entstehen, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Rentnerinnen und Rentner ohne laufende Leistungen Reicht Rente und gegebenenfalls weiteres Einkommen im Fälligkeitsmonat nicht mehr aus, kommt ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht, der die Betriebskostennachzahlung ganz oder teilweise abdecken kann. Wohngeldhaushalt Wohngeldbeziehende können bei hoher Nachforderung ergänzend eine einmalige Leistung nach dem SGB II beantragen; nach Verwaltungspraxis und Erlasslage bleibt der Wohngeldanspruch trotz dieser zusätzlichen Unterstützung bestehen. Kinderzuschlagshaushalt Bei Beziehenden von Kinderzuschlag eröffnet § 6a BKGG die Möglichkeit, für den Fälligkeitsmonat ergänzende Bürgergeldleistungen zu erhalten, wenn die Nachforderung den Bedarf sonst nicht decken lässt. Haushalte mit gedeckelten Unterkunftskosten Auch bei gedeckelten KdU sind Nachforderungen aus der Jahresabrechnung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als eigenständiger Bedarf zu berücksichtigen und in tatsächlicher Höhe anzuerkennen, solange die Wohnung weiterhin genutzt wird. Haushalte mit relevantem Vermögen Bei Ein-Monats-Fällen greift keine großzügige Karenzzeit; vorhandenes Vermögen oberhalb der allgemeinen Schonbeträge kann dazu führen, dass die Behörde auf eine vorrangige Verwertung verweist und die Übernahme der Nachforderung ablehnt.

Der Umgang mit Betriebskostennachzahlungen ist damit kein reines Mietrechtsproblem, sondern berührt unmittelbar das Sozialrecht. Wer eine hohe Nachforderung erhält, sollte daher nicht nur prüfen, ob die Abrechnung inhaltlich stimmt, sondern auch, ob ein Anspruch auf Bürgergeld, Grundsicherung oder ergänzende Leistungen besteht.

Unabhängige Beratungsstellen, Sozialverbände und Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht können helfen, Ansprüche korrekt zu berechnen und fehlerhafte Ablehnungen durch Jobcenter oder Sozialamt nicht einfach hinzunehmen.

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Bürgergeld: Umkehr der Beweislast beim SGB II – das Gericht hat es entschieden

24. November 2025 - 15:37
Lesedauer 3 Minuten

Der Klägerin ist eine überzeugende Erklärung zum Verbleib oder gar Verbrauch der Erbschaft nicht gelungen ( Verbleib von rund 22.000 Euro).

Unaufklärbarkeit der Vermögenssituation der Klägerin führt zu verneinender Hilfebedürftigkeit

Zwar enthält das SGB II keine dahingehende Vermutung, dies schließt gleichwohl nicht aus, dass die Nichtaufklärbarkeit der Vermögenssituation nach den allgemeinen Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Leistungsberechtigten geht, so aktuell das LSG Hessen im Verfahren Az. L 9 AS 209/24 – BSG, Beschluss vom 16.06.2025 – Az. B 4 AS 24/25 B – Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom BSG verworfen.

Leistungsempfängerin täuscht Diebstahl geerbter Barmittel vor

Vielmehr muss der Senat nach dem Gesamtablauf der Ereignisse davon ausgehen, dass die Klägerin den Diebstahl erfunden hat, nachdem ihr das Jobcenter die Leistungsaufhebung angekündigt hatte, weil ihr die Erbschaft ausgezahlt worden ist.

Dies hat die Klägerin durch ihre Erklärung zum angeblichen Abhandenkommen des Geldes zu verhindern versucht, wodurch sich auch ihr wiederholter Leistungsantrag erklärt.

Auch die von ihrem Prozessbevollmächtigten vorgetragene Erklärung, sie habe die Barauszahlung gewünscht, um im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens keine Geldmittel aus der Erbschaft zahlen zu müssen, zeigt die Energie der Klägerin, den Geldbetrag insgesamt behalten zu wollen, ohne ihren denkbaren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Der Verlust der Wohnung mangels Mietzahlung ist ebenfalls kein Gesichtspunkt, annehmen zu können, die Klägerin verfüge über keine Geldmittel, weil unklar ist, ob nicht andere Motive hierfür maßgebend waren. Denn schließlich konnte die Klägerin an anderem Ort eine Wohnung erfolgreich und nahtlos anmieten.

Schließlich konnte die Klägerin im gesamten Verfahren nicht nachweisen, wie sie seit der vorläufigen Zahlungseinstellung ab dem 1. Dezember 2018 in der Zeit danach ihren Lebensunterhalt überhaupt hat bestreiten können, obwohl sie keine Geldmittel vom Jobcenter mehr erhielt.

Angesichts der strafrechtlich erwiesenen Verantwortlichkeit der Klägerin steht sie in besonderen Maße in der Beweislast für ihre Hilfebedürftigkeit

Nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast trägt der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Beweislast dafür, dass die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 SGB II vorliegen, mithin auch dafür, dass er hilfebedürftig ist (BSG vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 6/08 R).

Unaufklärbarkeit der Vermögenssituation der Klägerin führt zu verneinender Hilfebedürftigkeit

In dem hier vorliegenden Fall ist bei Unaufklärbarkeit der Vermögenssituation der Klägerin von ihrer fehlenden Hilfebedürftigkeit auszugehen.

Der Senat betont ausdrücklich: Umkehr der Beweislast

Zwar enthält das SGB II keine dahingehende Vermutung, dies schließt gleichwohl nicht aus, dass die Nichtaufklärbarkeit der Vermögenssituation nach den allgemeinen Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Leistungsberechtigten geht.

In diesem Sinne hat das BSG entschieden, dass der fehlende Nachweis der hierfür maßgeblichen Tatsachen zu Lasten des Leistungsempfängers gehen kann, wenn die Beweislage maßgeblich auf dessen fehlender Mitteilung beruht. Ist dem Leistungsempfänger die Beweislast für eine Tatsache aufzuerlegen, ist er bei Unaufklärbarkeit so zu behandeln, als ob das entsprechende Tatbestandsmerkmal durchgehend nicht vorgelegen hat, ohne dass für eine Überprüfung noch Raum bleibt (BSG vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 41/15 R -).

Diese Erwägungen gelten im Falle der Klägerin umso mehr. Denn sie hat nicht nur wegen mangelnder Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhaltes erschwert, sondern gerade durch ihre wahrheitswidrigen Erklärungen den Sachverhalt verfälscht, und mit ihrem Festhalten an dem erwiesenermaßen von ihr erfundenen Umständen eine Sachaufklärung verhindert.

Zudem ist ihr weiterer Vortrag weiterhin davon geprägt, die vorgetragenen Falschbehauptungen im Nachhinein durch Hinzutreten weiterer behaupteten Umstände abzusichern.

Anmerkung vom Verfasser

1. Hier hat eine weibliche Antragstellerin mit allen Mittel, selbst der Manipulation und Lüge – also mit sehr viel Energie, ihre Erbschaft zu behalten und statt dessen Leistungen nach dem SGB 2 in Anspruch zu nehmen.

2. Nach Rechtsprechung des BSG zur Umkehr der Beweislast gilt:

Ist dem Leistungsempfänger die Beweislast für eine Tatsache aufzuerlegen, ist er bei Unaufklärbarkeit so zu behandeln, als ob das entsprechende Tatbestandsmerkmal durchgehend nicht vorgelegen hat, ohne dass für eine Überprüfung noch Raum bleibt.

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Rentenversicherung lässt sich 5 Monate Zeit mit der Rente

24. November 2025 - 12:58
Lesedauer 4 Minuten

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) versteht sich selbst als verlässlicher Partner für den Ruhestand. Doch zahlreiche Erfahrungsberichte zeigen ein anderes Bild.

Immer mehr Menschen kämpfen um Auskünfte, warten monatelang auf Bescheide und erreichen niemanden in den zuständigen Stellen. Rentenberater und Rechtsanwälte erleben täglich, wie Betroffene mit schwindender Geduld auf dringend benötigte Entscheidungen warten.

Wenn der Rentenbeginn naht – und die DRV schweigt

Versicherte berichten zunehmend, dass ihre Anträge kaum vorankommen. Hotlines sind überlastet, Rückmeldungen bleiben aus, und E-Mails landen im Leeren. Wer kurz vor dem Rentenbeginn steht, braucht Planungssicherheit. Stattdessen wächst bei vielen die Unsicherheit, weil der Rentenbescheid einfach nicht eintrifft.

Ein Fall, der stellvertretend für viele steht

Ein Versicherter, Jahrgang 1957, arbeitete mehr als 47 Jahre durchgehend – vom Start seiner Ausbildung 1973 bis zu seinem Ausscheiden im Juni 2021. Bereits im Februar stellte er seinen Antrag auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Rentenbeginn sollte der 1. Juli sein.

Nach der Eingangsbestätigung geschah jedoch nichts. Weder telefonische Anfragen noch E-Mails führten zu einer Rückmeldung. Selbst nach dem geplanten Rentenstart blieb der Versicherte ohne Bescheid und ohne irgendeine Antwort. Was als Routinevorgang beginnt, endet für viele in zermürbenden Monaten des Wartens.

Wachsende Frustration: Beschwerden nehmen zu

Die Beratungsstellen erleben eine klare Entwicklung: Viele Betroffene schildern, dass Mitarbeitende nicht auf Anfragen reagieren, Unterlagen verschwinden oder gar nicht bearbeitet werden und Gespräche häufig unfreundlich verlaufen. Gleichzeitig bleiben Telefonleitungen überlastet, schriftliche Sachstandsanfragen unbeantwortet, und Entscheidungen ziehen sich über Wochen oder Monate hin.

Fehlende Rückmeldungen und unerreichbare Sachbearbeiter

Selbst erfahrene Rentenberater stoßen an Grenzen. Sie berichten von fehlenden Rückmeldungen, unerreichbaren Sachbearbeitern und Verfahren, die nur durch intensives Nachhaken in Bewegung kommen. Versicherte fordern jedoch keine Sonderrechte – sie verlangen Leistungen, die sie sich über Jahrzehnte erarbeitet haben.

Wenn Warten zur Belastung wird: Folgen für Betroffene

Die langen Bearbeitungszeiten bringen viele Menschen in schwierige Situationen. Wer keinen Rentenbescheid erhält, kann Übergänge nicht planen, Verträge nicht anpassen und finanzielle Verpflichtungen nicht überblicken.

Besonders hart trifft es diejenigen, deren Einkommen ausläuft, während die Rente nicht beginnt. Sie müssen Ersparnisse aufbrauchen oder kurzfristige Kredite aufnehmen, um laufende Kosten zu decken.

Emotionaler Druck und Verunsicherung

Dazu kommt der emotionale Druck. Viele fühlen sich alleingelassen, weil sie niemanden erreichen und keine Informationen erhalten. Probleme entstehen auch bei Folgeanträgen.

Ohne Bescheid fehlen oft Dokumente für Krankenversicherung, Steuerunterlagen oder Wohngeld. Die ausbleibende Planungssicherheit wird so zur Belastungsprobe – ausgerechnet in einer Lebensphase, die Stabilität erfordert.

Wenn Rentner monatelang warten müssen: Beispiele aus der Praxis

Die Probleme zeigen sich in vielen Erfahrungsberichten. In Internetforen schreiben Versicherte, dass sie wochenlang vergeblich auf Post warten und täglich enttäuscht den Briefkasten öffnen. Andere berichten von fünf bis sieben Monaten Verzögerung, bis endlich ein Bescheid eintraf.

Rentenportale verweisen zudem auf Bearbeitungszeiten von vier bis sechs Monaten oder länger. Manche Betroffene schildern, dass sie 20 oder mehr vergebliche Versuche unternahmen, einen Sachbearbeiter zu erreichen – ohne Erfolg.

Auch Bewertungsportale bestätigen dieses Bild: Viele Versicherte beklagen monatelange Funkstille und unbearbeitete Schreiben. Die Vielzahl solcher Berichte macht deutlich, dass es sich nicht um vereinzelte Ausnahmen handelt, sondern um ein strukturelles Problem.

Wenn nichts passiert: Wann eine Untätigkeitsklage hilft

Wer monatelang vergeblich auf eine Entscheidung wartet, kann sich rechtlich wehren. Eine Untätigkeitsklage zwingt die Deutsche Rentenversicherung nicht dazu, eine bestimmte Entscheidung zu treffen, aber sie verpflichtet die Behörde, überhaupt zu entscheiden. Und genau daran scheitert es in vielen Fällen.

Wann ist eine Untätigkeitsklage zulässig?

Damit eine Untätigkeitsklage zulässig ist, muss die DRV eine Frist überschritten haben. Das Sozialgesetzbuch sieht vor, dass die Behörde innerhalb von drei Monaten über einen Antrag entscheiden muss. Tut sie das nicht oder gibt es trotz Anfrage keinerlei Hinweise auf Fortschritte, darf der Versicherte Klage beim Sozialgericht einreichen – ohne vorherigen Widerspruch, da ja kein Bescheid vorliegt.

Wie gut ist die Erfolgsaussicht?

Die Erfolgsaussichten stehen oft gut. Sobald das Sozialgericht die DRV zur Stellungnahme auffordert, reagieren viele Stellen plötzlich, holen die Entscheidung nach oder beschleunigen das Verfahren deutlich.

Häufig erledigt sich die Klage, weil die DRV den überfälligen Bescheid endlich verschickt. Nur in seltenen Fällen muss das Gericht tatsächlich entscheiden, ob die Verzögerung gerechtfertigt war.

Für Betroffene ist die Untätigkeitsklage ein gesetzlich vorgesehener Weg, um endlose Wartezeiten zu beenden und Klarheit zu schaffen – besonders dann, wenn finanzielle Existenzen auf dem Spiel stehen.

FAQ zu langen Bearbeitungszeiten der DRV

Was kann ich tun, wenn mein Rentenbescheid nicht kommt?
Fragen Sie regelmäßig schriftlich oder telefonisch nach. Bleiben Reaktionen aus, kann ein Rentenberater prüfen, ob rechtliche Schritte wie eine Untätigkeitsklage sinnvoll sind.

Ab wann gilt eine Bearbeitung als zu langsam?
Bleibt ein Antrag länger als drei Monate ohne sichtbare Fortschritte liegen, gilt dies als unangemessen lang.

Wie hilft ein Rentenberater konkret?
Er beantragt Akteneinsicht, hakt bei der DRV nach, stellt Sachstandsanfragen und setzt Ansprüche notfalls juristisch durch.

FAQ zu den veröffentlichten Fallbeispielen

Was zeigen die geschilderten Beispiele?
Sie spiegeln wider, dass viele Menschen monatelang warten müssen, bevor die DRV reagiert – manchmal sogar über ein halbes Jahr lang.

Sind solche Wartezeiten normal?
Nein. Sie deuten auf Überlastung oder organisatorische Defizite hin und stellen für Betroffene eine erhebliche Belastung dar.

Helfen häufige Nachfragen?
Ja, auch wenn viele berichten, kaum jemanden zu erreichen. Schriftliche Nachfragen sind besonders wichtig, da sie dokumentiert werden können.

Welche Risiken entstehen durch monatelanges Warten?
Finanzielle Engpässe, fehlende Versicherungsnachweise, auslaufende Leistungen und rechtliche Verzögerungen können ernsthafte Probleme verursachen.

Fazit

Immer mehr Versicherte erleben, dass die Deutsche Rentenversicherung zu langsam reagiert und kaum erreichbar ist. Diese Wartezeiten sind nicht nur ärgerlich – sie lösen finanzielle, organisatorische und emotionale Belastungen aus, die Menschen kurz vor dem Ruhestand besonders hart treffen.

Wer jahrzehntelang in das System eingezahlt hat, verdient klare Antworten, verlässliche Entscheidungen und einen respektvollen Umgang. Die DRV muss ihre Prozesse dringend verbessern, transparenter kommunizieren und Bearbeitungen beschleunigen, um das Vertrauen der Versicherten zurückzugewinnen.

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Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis: Alle Ausgleiche und Ansprüche

24. November 2025 - 12:48
Lesedauer 5 Minuten

Das Merkzeichen H steht für Hilflosigkeit und zählt zu den wichtigsten Einstufungen im deutschen Schwerbehindertenrecht. Wer dieses Merkzeichen erhält, kann auf weitreichende Nachteilsausgleiche zurückgreifen – finanziell, organisatorisch und alltagspraktisch. Doch was bedeutet Hilflosigkeit genau, welche Erkrankungen führen häufig zu dieser Einstufung und wie urteilen die Gerichte?

Was bedeutet das Merkzeichen H?

Hilflos ist nach deutschem Recht, wer dauerhaft, täglich und in erheblichem Umfang auf fremde Hilfe angewiesen ist. Ausschlaggebend ist ein täglicher Hilfebedarf von mindestens zwei bis drei Stunden, verteilt über den Tag.

Dieser muss grundlegende Lebensbereiche betreffen – etwa Körperpflege, Ernährung, Orientierung, Mobilität, Kommunikation oder Haushaltsführung. Entscheidend ist zudem die ständige Bereitschaft einer Hilfsperson, ohne die der Alltag nicht zu bewältigen wäre.

Kriterien für das Merkzeichen H Kriterium Erläuterung Rechtliche Grundlage Merkzeichen H wird eingetragen, wenn der Mensch im Sinne von § 33b Abs. 6 EStG und der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV, Anlage zu § 2, Teil A Nr. 4) als „hilflos“ gilt. Dauer der Hilflosigkeit Die Gesundheitsstörungen und der Hilfebedarf müssen nicht nur vorübergehend sein, also langfristig (in der Regel > 6 Monate). Grunddefinition „hilflos“ Hilflos ist, wer infolge von Gesundheitsstörungen für eine Reihe von häufig
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
zur Sicherung der persönlichen
Existenz im Tagesablauf dauernd fremder Hilfe bedarf. Typische Verrichtungen des täglichen Lebens Insbesondere: An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme (Essen/Trinken), Körperpflege, Verrichten der Notdurft, notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung sowie Kommunikationsmöglichkeiten. Umfang der Hilfe (Zeitfaktor) Nach der Rechtsprechung wird Hilflosigkeit in der Regel bejaht, wenn
täglich mindestens ca. 2 Stunden Hilfe bei mindestens drei der genannten Verrichtungen erforderlich sind (Verteilung über den Tag). Art der Hilfe Es reicht nicht nur körperliche Hilfe: Auch Anleitung,
Überwachung oder eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung (z. B. bei Anfallsgefahr) zählen als Hilfebedarf. Erheblichkeit der Hilfe Die Hilfe muss in ihrem Umfang erheblich sein, also für zahlreiche
Verrichtungen dauerhaft erforderlich sein. Einzelne Tätigkeiten (z. B. nur
Hilfe beim Anziehen einzelner Kleidungsstücke) reichen nicht aus. Nicht berücksichtigte Tätigkeiten Tätigkeiten der hauswirtschaftlichen Versorgung (z. B. Kochen,
Putzen, Einkaufen) werden für die Beurteilung der Hilflosigkeit im Sinne
des Merkzeichens H nicht mitgezählt. Typische Fallgruppen (immer/fast immer H) Ohne große Einzelfallprüfung wird Hilflosigkeit meist angenommen bei:

  • Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung,
  • Querschnittslähmung oder anderer Behinderung mit dauerhaftem Rollstuhlbedarf
    auch in der Wohnung,
  • dauerndem Krankenlager,
  • schweren Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung oder Psychosen,
    wenn diese allein einen GdS von 100 bedingen.
Zusammenhang mit Pflegegrad Ein hoher Pflegegrad ist ein starkes Indiz: Bei Pflegegrad 4 oder 5
wird Hilflosigkeit in der Praxis meist bejaht. Bei Pflegegrad 3 erfolgt eine genaue Einzelfallprüfung; Pflegegrad 2 reicht in der Regel nicht aus. Kinder und Jugendliche Bei Minderjährigen wird der Hilfebedarf mit dem eines gesunden Kindes gleichen Alters verglichen. Hilflosigkeit liegt nur vor, wenn der zusätzliche Hilfebedarf deutlich darüber hinausgeht. Geringer Hilfebedarf Wer nur in relativ geringem Umfang (z. B. etwa 1 Stunde am Tag) auf Hilfe angewiesen ist, gilt in der Regel nicht als hilflos im Sinne des Merkzeichens H. Typische Gründe für das Merkzeichen H

Obwohl das Merkzeichen nicht an Diagnosen, sondern an den tatsächlichen Hilfebedarf gebunden ist, treten Hilflosigkeit und das Merkzeichen H bei bestimmten Erkrankungen besonders häufig auf. Dazu gehören schwere neurologische Erkrankungen wie fortgeschrittene Multiple Sklerose, ALS oder Parkinson, Demenzen und schwere kognitive Störungen.

Auch weit fortgeschrittene Tumorerkrankungen, schwere Herz- oder Lungenerkrankungen sowie ausgeprägte psychische Erkrankungen mit massiven Alltagsbeeinträchtigungen führen oft zur Hilflosigkeit. Bei Kindern sind es häufig angeborene oder frühkindliche Störungen wie Trisomie 21, komplexe Epilepsien oder seltene genetische Erkrankungen, die zu einem umfassenden Hilfebedarf führen.

Rechtsprechung in der Praxis

Die Sozialgerichtsbarkeit stellt klar: Entscheidend ist immer der reale tägliche Hilfebedarf – nicht Lebensalter, Diagnose oder ein bestimmter GdB. So urteilte das Sozialgericht München (16.03.2022, Az. S 48 SB 1230/20), dass das Merkzeichen H nicht wegen Volljährigkeit entfällt, wenn weiterhin erhebliche Anleitung, Überwachung oder körperliche Unterstützung erforderlich sind.

Das LSG Niedersachsen-Bremen (10.04.2019, Az. L 10 SB 111/17) bestätigte, dass eine junge Erwachsene mit autistischer Störung weiterhin Anspruch auf das Merkzeichen hat, da ihr Hilfebedarf deutlich über das altersübliche Maß hinausgeht.

Und das Sozialgericht Detmold (Az. S 15 SB 1021/19) entschied, dass selbst bei einem GdB von nur 40 Hilflosigkeit vorliegen kann, wenn ein Kind täglich umfangreich betreut, überwacht und angeleitet werden muss.

Welche Nachteilsausgleiche sind mit dem Merkzeichen H verbunden?

Das Merkzeichen H eröffnet Betroffenen spürbare Vorteile. Besonders bedeutend ist der erhöhte steuerliche Pauschbetrag von 3.700 Euro jährlich, der viele Familien und Einzelpersonen finanziell entlastet.

Häufig bestehen zusätzlich Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung oder Erleichterungen beim Rundfunkbeitrag. Im Bereich Mobilität bringt das Merkzeichen H entscheidende Vorteile: Begleitpersonen fahren im öffentlichen Nah- und Fernverkehr kostenlos mit, und häufig werden Assistenzleistungen schneller bewilligt. Auch die Genehmigung von Hilfsmitteln, Therapien oder Unterstützungsdiensten verläuft in vielen Fällen unkomplizierter.

Tabelle: Alle “Vorteile” des Merkzeichen H Nachteilsausgleich Beschreibung / Hinweise Behinderten-Pauschbetrag (7.400 € p.a.) Menschen mit Merkzeichen H erhalten nach § 33b EStG einen erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von derzeit 7.400 € jährlich (gilt auch bei Merkzeichen Bl/TBl). Der Pauschbetrag kann
statt der Einzelaufstellung außergewöhnlicher Belastungen geltend gemacht werden; bei Kindern
ist eine Übertragung auf die Eltern möglich, wenn diese Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag haben. Fahrtkostenpauschale (4.500 € p.a.) Für schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen H kann nach § 33 Abs. 2a EStG eine
behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 € jährlich als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden (gilt u. a. auch für aG, Bl, TBl). Pflege-Pauschbetrag für Pflegende (bis 1.800 €) Wer eine Person mit Merkzeichen H zu Hause unentgeltlich pflegt, kann als Pflegeperson
einen Pflege-Pauschbetrag bis zu 1.800 € p.a. geltend machen (steuerlicher Freibetrag).
Voraussetzung u. a.: keine Vergütung für die Pflege; bei Eltern ist das Pflegegeld unschädlich, sofern es für Hilfen verwendet wird. Unentgeltliche Beförderung im ÖPNV (Wertmarke kostenlos) Mit Merkzeichen H besteht Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen
Personennahverkehr (Bus, Straßenbahn, U-/S-Bahn, Nahverkehrszüge) mit Beiblatt und Wertmarke.
Inhaber von Merkzeichen H erhalten die Wertmarke kostenlos, während andere Merkzeichen
(z. B. G, Gl) eine Eigenbeteiligung zahlen müssen. Kfz-Steuerbefreiung / -ermäßigung Statt der Freifahrt im ÖPNV kann (je nach Konstellation) eine Befreiung von der Kfz-Steuer
nach § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz beansprucht werden, wenn ein Fahrzeug auf die schwerbehinderte
Person mit Merkzeichen H zugelassen ist und überwiegend für deren Fahrten genutzt wird.
Ein Wechsel zwischen ÖPNV-Freifahrt (Wertmarke) und Kfz-Steuervergünstigung ist möglich. Übernahme von Krankenfahrten Bei Merkzeichen H übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen in der Regel Fahrten zur
ambulanten Behandlung (Krankenfahrten), wenn die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Meist ist hierfür keine gesonderte vorherige Genehmigung erforderlich, da die Hilflosigkeit
als „schwerwiegende Beeinträchtigung“ anerkannt ist. Rundfunkbeitrag (Befreiung/Ermäßigung) Personen mit Merkzeichen H können sich in vielen Fällen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen
oder eine ermäßigte Beitragshöhe beantragen. Der Antrag erfolgt bei der zuständigen
Rundfunkbeitragsstelle (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice) unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises. Hundesteuerbefreiung (örtliche Regelung) Zahlreiche Gemeinden befreien Menschen mit Merkzeichen H für bestimmte, ausgebildete
Hunde (z. B. Assistenz- oder Begleithunde) von der Hundesteuer oder gewähren Ermäßigungen. Geregelt wird dies jeweils in der örtlichen Hundesteuersatzung. Weitere kommunale Vergünstigungen Viele Städte und Landkreise gewähren bei Merkzeichen H zusätzliche Vergünstigungen
(z. B. Ermäßigungen oder Freikarten für Schwimmbäder, Museen, Theater, kommunale
Einrichtungen). Art und Höhe sind lokal sehr unterschiedlich und in Satzungen oder
Richtlinien der Kommune geregelt; Auskunft erteilen Rathaus/Sozialamt.

Wichtig: Die Tabelle listet die typischen bundesweit relevanten Nachteilsausgleiche beim Merkzeichen H (Steuerrecht, Mobilität, Sozial- und Beitragsrecht) sowie häufige kommunale Vergünstigungen auf. Details wie Beträge und Voraussetzungen (z. B. 7.400 €-Pauschbetrag, 4.500 €-Fahrtkostenpauschale, 1.800 € Pflege-Pauschbetrag, freie ÖPNV-Nutzung, Kfz-Steuerbefreiung, Rundfunkbeitragsbefreiung) sind in EStG, KraftStG bzw. speziellen Verordnungen geregelt.

Drei Beispiele aus der Praxis

Die 72-jährige Frau K. mit Demenz findet ihre Wohnung kaum noch selbstständig, vergisst Mahlzeiten und benötigt bei Körperpflege und Medikamenten täglich zuverlässige Unterstützung. Der Hilfebedarf liegt deutlich über zwei Stunden täglich – das Merkzeichen H war folgerichtig zuerkennen.

Der 45-jährige Herr B. mit fortgeschrittener Multipler Sklerose benötigt aufgrund spastischer Lähmungen Hilfe beim Essen, Anziehen und bei Transfers. Eine ausgeprägte Fatigue verschärft seine Einschränkungen. Das Merkzeichen H schafft ihm Zugang zu Assistenzangeboten und erleichtert Mobilitätshilfen.

Der fünfjährige Tim mit schwerer Epilepsie und Entwicklungsverzögerung braucht ständige Überwachung, insbesondere nachts. Seine Eltern müssen bei Ernährung, Kommunikation und Orientierung durchgehend unterstützen. Das Merkzeichen H entlastet die Familie finanziell und organisatorisch.

FAQ – Die fünf wichtigsten Fragen zum Merkzeichen H

1. Brauche ich einen Pflegegrad, um das Merkzeichen H zu erhalten?
Nein. Beide Systeme sind unabhängig voneinander, auch wenn sich die Einschätzungen oft überschneiden.

2. Wie lange gilt das Merkzeichen H?
Es kann befristet oder unbefristet vergeben werden. Bei Befristungen entscheidet eine erneute Prüfung.

3. Wie beantrage ich das Merkzeichen H?
Der Antrag erfolgt beim zuständigen Versorgungsamt. Wichtig sind aussagekräftige medizinische Unterlagen, die den täglichen Hilfebedarf dokumentieren.

4. Gilt auch Beaufsichtigung oder Anleitung als Hilfe?
Ja. Hilflosigkeit umfasst körperliche Unterstützung ebenso wie Anleitung, Erinnerung, Beaufsichtigung oder Schutzmaßnahmen.

5. Kann das Merkzeichen H wieder aberkannt werden?
Ja, wenn sich der Hilfebedarf reduziert oder der Gesundheitszustand verbessert. Behörden prüfen dies regelmäßig oder anlassbezogen.

Fazit: Warum das Merkzeichen H wichtig ist

Das Merkzeichen H ist ein zentrales Instrument, um Menschen mit tiefgreifenden gesundheitlichen Einschränkungen echte Teilhabe zu ermöglichen. Es erleichtert den Alltag, senkt finanzielle Belastungen und sorgt dafür, dass Personen mit umfassendem Hilfebedarf die Unterstützung erhalten, die sie benötigen. Kurz: Das Merkzeichen H macht das Leben vieler Betroffener nicht nur leichter – es macht es überhaupt erst handhabbar.

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Schwerbehinderung: Anspruch auf Kosten für Taxifahrten – auch ohne das Merkzeichen

24. November 2025 - 12:45
Lesedauer 2 Minuten

Menschen mit einer Schwerbehinderung haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kostenübernahme für Taxifahrten. Der Anspruch besteht aufgrund der Behinderung, Merkzeichen und/oder des Grundes.

Wer übernimmt also die Kosten für diese Fahrten und welche Voraussetzungen müssen wann und wie erfüllt sein? Das alles erfahrt ihr in diesem Beitrag.

Wann zahlt die Krankenkasse für Taxifahrten? Vorherige Genehmigung von Taxifahrten

Im Gegensatz zur kostenfreien Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unter bestimmten Voraussetzungen, gibt es keine generelle kostenfreie Beförderung mit dem Taxi.

Wichtig: In der Regel müssen Taxifahrten vorab von der Krankenkasse genehmigt werden. Eine Ausnahme bildet hierbei die Fahrt zu einer stationären Behandlung, die ohne vorherige Genehmigung in Anspruch genommen werden kann.

Wann besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme

Betroffene mit einem Schwerbehindertenausweis und den Merkzeichen:

  • „aG“ (außergewöhnlich Gehbehindert),
  • „BI“ (Blinde) und
  • „H“ (Hilflos)
  • sowie Menschen mit den Pflegestufen II oder III

haben einen Anspruch auf Übernahme der Taxikosten durch die Krankenkasse. Um die Genehmigung zu erhalten, muss eine Kopie des Schwerbehindertenausweises zusammen mit dem Antrag bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Nach der Genehmigung zahlen Betroffene nur den gesetzlichen Eigenanteil, wie er auch bei Heil- und Hilfsmitteln anfällt.

Auch ohne spezifischen Merkzeichen möglich

Auch Menschen ohne die spezifischen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis oder ohne einen solchen Ausweis können unter bestimmten Umständen die Taxikosten erstattet bekommen.

Dies gilt insbesondere für notwendige Fahrten zu Arztpraxen oder ambulanten Behandlungen wie Physiotherapie, sofern kein eigenes Auto verfügbar ist und öffentliche Verkehrsmittel nicht genutzt werden können.

In solchen Fällen sollte ein ärztliches Attest oder eine entsprechende Verordnung bei der Krankenkasse eingereicht werden. Die Krankenkasse prüft den Einzelfall und entscheidet über die Kostenübernahme.

Weitere Kostenträger und Fördermöglichkeiten Unterstützung durch die Agentur für Arbeit

Neben der Krankenkasse können auch andere Stellen, wie die Agentur für Arbeit, Zuschüsse für Taxifahrten genehmigen.

Dies ist vor allem dann der Fall, wenn dadurch die berufliche Integration gefördert wird. Die Entscheidung über die Übernahme der Kosten hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. In der Regel werden Taxis jedoch nicht als dauerhafter Fahrdienst zur Arbeit anerkannt.

Kommunale Fördermöglichkeiten

Es ist ebenfalls ratsam, sich bei der Gemeinde nach Fördermöglichkeiten zu erkundigen. Manche Städte bieten spezielle Fahrdienste für Menschen mit Behinderung an oder vergeben Beförderungsgutscheine.

Die Regelungen variieren jedoch stark, da jede Gemeinde unterschiedliche Maßnahmen zur Integration von Menschen mit Behinderung umsetzt.

Unterstützung durch das Sozialamt

Das Sozialamt kann eine Anlaufstelle für Zuschüsse zur Beförderung im Taxi sein, wenn keine andere Möglichkeit zur gesellschaftlichen Teilhabe besteht. Auch hier ist die individuelle Prüfung des Einzelfalls maßgeblich für die Entscheidung.

Praktische Hinweise zur Nutzung von Taxis Rechtzeitige Bestellung und Behindertengerechte Ausstattung

Menschen mit Behinderung sollten ihr Taxi rechtzeitig bestellen, um sicherzustellen, dass das Fahrzeug behindertengerecht ausgestattet ist und genügend Platz für Hilfsmittel bietet.

Wichtig: Taxifahrer können und dürfen keine Tragedienste übernehmen, auch wenn es viele freundliche Taxifahrer gibt, die behilflich sind. Darauf sollte man sich allerdings nie verlassen.

Bei Bedarf an Begleitung ins Gebäude sollte rechtzeitig Hilfe organisiert oder ein Krankentransport gebucht werden.

Vorsicht bei privaten Fahrdiensten

Ob das Taxi telefonisch über die Zentrale oder per App bestellt wird, spielt keine Rolle, solange es sich um ein offizielles Taxi-Unternehmen handelt.

Wichtig: Vorsicht ist bei privaten Fahrdiensten wie „Mitfahr-Apps“ geboten, da die Haftungsfrage bei Unfällen nicht geklärt ist und die Krankenkassen in der Regel nur Zuschüsse für offizielle Taxis, nicht aber für private Fahrten, gewähren.

Fazit: Kostenübernahme für Taxifahrten möglich

Die Kostenübernahme von Taxifahrten für Menschen mit einer Behinderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und muss in der Regel vorher genehmigt werden.

Neben der Krankenkasse können auch andere Institutionen wie die Agentur für Arbeit oder das Sozialamt unter bestimmten Bedingungen finanzielle Unterstützung bieten.

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Gibt es Krankengeld auch noch bei einer Erwerbsminderungsrente – Urteil

24. November 2025 - 12:30
Lesedauer 7 Minuten

Gibt es Krankengeld auch noch bei einer Erwerbsminderungsrente – oder schließen sich diese Leistungen aus? Die Antwort ist nicht eindeutig ja oder nein. Sie hängt davon ab, ob eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, ob die Rente befristet ist, wie weit die Krankengeldzeit fortgeschritten ist und ob die Rente rückwirkend bewilligt wurde.

Geregelt ist das vor allem in § 50 SGB V (Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes) sowie § 43 SGB VI (Rente wegen Erwerbsminderung).

Mit einem Urteil (Az. B 3 KR 4/23 R) hat das Bundessozialgericht die Linie klar gezogen: Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, soll nicht zusätzlich Krankengeld erhalten. Das Gericht hält den Ausschluss von Krankengeld in diesen Fällen für verfassungsgemäß und bestätigt damit den Vorrang der Rentenversicherung als Träger der dauerhaften Absicherung bei Erwerbsminderung.

Krankengeld: Lohnersatz auf Zeit

Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Es springt ein, wenn nach sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht. Der Anspruch entsteht ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise ab Beginn einer stationären Behandlung.

Die Höhe des Krankengeldes beträgt gesetzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Es wird kalendertäglich berechnet und nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Wichtig ist die zeitliche Begrenzung: Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld längstens 78 Wochen innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums gezahlt. Zeiten, in denen der Anspruch ruht oder das Krankengeld versagt wird, zählen dabei mit.

Erwerbsminderungsrente: Wenn die Arbeitsfähigkeit dauerhaft sinkt

Die Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie greift, wenn die gesundheitliche Leistungsfähigkeit so weit eingeschränkt ist, dass unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch begrenzt gearbeitet werden kann.

Sozialrechtlich wird unterschieden zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung:

Wer aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit nur noch zwischen drei und unter sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert und kann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten.

Wer weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann, ist voll erwerbsgemindert und kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beanspruchen.

Hinzu kommen versicherungsrechtliche Voraussetzungen, etwa Mindestversicherungszeiten, die von der Deutschen Rentenversicherung geprüft werden.

In der Praxis sind Erwerbsminderungsrenten häufig befristet. Die Rentenversicherung prüft regelmäßig, ob sich der Gesundheitszustand verbessert hat oder ob die Rente verlängert werden muss.

Warum Krankengeld und Erwerbsminderungsrente kollidieren

Krankengeld und Erwerbsminderungsrente dienen beide dazu, Einkommensverluste aufgrund von Krankheit oder verminderter Arbeitsfähigkeit auszugleichen.

Der Gesetzgeber will verhindern, dass gleichzeitig zwei Lohnersatzleistungen für denselben Zeitraum nebeneinander fließen. Genau an diesem Punkt setzt § 50 SGB V an: Er regelt, wann der Anspruch auf Krankengeld endet oder wie Krankengeld zu kürzen ist, wenn Renten gezahlt werden.

Volle Erwerbsminderungsrente: Krankengeld endet mit Rentenbeginn

Für Versicherte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, endet der Anspruch auf Krankengeld mit Beginn dieser Rente. Ein neuer Krankengeldanspruch entsteht nach Rentenbeginn nicht mehr. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB V.

Damit ist klar: Wer volle Erwerbsminderungsrente erhält, bekommt ab dem Rentenbeginn kein Krankengeld mehr. Krankengeld bleibt eine Leistung für zeitlich begrenzte Ausfälle der Arbeitsfähigkeit; für dauerhafte Erwerbsminderung soll die Rentenversicherung sichern. Diese Systementscheidung hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2024 ausdrücklich bestätigt.

Ein praktischer Sonderfall entsteht, wenn die Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt wird. Häufig hat die Krankenkasse dann für einen Teil dieses Zeitraums bereits Krankengeld gezahlt. Nach der gesetzlichen Systematik entfällt der Krankengeldanspruch rückwirkend ab Rentenbeginn; die Krankenkasse erhält für den überschneidenden Zeitraum einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger (§ 103 SGB X).

Für Versicherte ist wichtig zu wissen: Zu viel gezahltes Krankengeld darf die Krankenkasse in der Regel nicht einfach zurückfordern, soweit es den Rentenbetrag nicht übersteigt. Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der Rentenleistung als „Erfüllung“ des Rentenanspruchs.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Schutzfunktion in einer Entscheidung zu Krankengeld und voller Erwerbsminderungsrente ausdrücklich hervorgehoben.

Damit wird vermieden, dass Versicherte im Nachhinein mit Rückforderungen konfrontiert werden, obwohl sie während der Krankheit tatsächlich keine doppelte Zahlung erhalten haben.

Teilweise Erwerbsminderungsrente: Krankengeld ja, aber gekürzt

Anders sieht es aus, wenn nicht volle, sondern nur teilweise Erwerbsminderungsrente gezahlt wird. Dann greift § 50 Absatz 2 SGB V. Danach wird das Krankengeld um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Teilrente wegen Alters gekürzt, wenn diese Rente für einen Zeitraum nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bewilligt wird.

Der Gesetzgeber verfolgt damit eine Linie: Es soll grundsätzlich nur eine volle Lohnersatzleistung geben. Wer weiterhin Krankengeld bezieht, während parallel eine teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, erhält deshalb Krankengeld nur noch in Höhe der Differenz – vereinfacht gesagt: Krankengeld minus Teilrente.

In der Praxis kommt es dabei immer wieder zu Streit darüber, ob die Krankenkassen korrekt kürzen. Teilweise wird statt des tatsächlichen Zahlbetrags der Rente (also nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) der Bruttorentenbetrag angerechnet. Sozialgerichte und Landessozialgerichte haben mehrfach klargestellt, dass dies rechtswidrig ist und nur der tatsächliche Zahlbetrag der Rente zur Kürzung des Krankengeldes herangezogen werden darf.

Eine weitere Streitfrage betrifft die Konstellation, dass eine teilweise Erwerbsminderungsrente schon vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gewährt wurde. Teile der Rechtsprechung und Fachliteratur argumentieren, dass der Kürzungstatbestand des § 50 Abs. 2 SGB V nur dann greift, wenn die Rente für einen Zeitraum nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erstmals zuerkannt wird. Wird die Rente schon länger bezogen, darf das Krankengeld nicht zusätzlich gekürzt werden. Landesozialgerichte haben diese Sichtweise in jüngerer Zeit bestätigt und damit Versicherte gestärkt, die vor Krankengeldbeginn bereits eine Teilrente erhalten.

Rückwirkende Rentenbewilligung: Was passiert mit bereits gezahltem Krankengeld?

Rentenentscheidungen dauern häufig sehr lange. Nicht selten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung erst Monate später und bewilligt eine Erwerbsminderungsrente rückwirkend – also für einen Zeitraum, in dem die Krankenkasse bereits Krankengeld gezahlt hat.

In diesen Fällen greifen zwei Punkte: Zum einen entfällt der Krankengeldanspruch rückwirkend ab dem Rentenbeginn, soweit es um eine Rente wegen voller Erwerbsminderung geht. Das ist im Lehr- und Studienmaterial der Deutschen Rentenversicherung ausdrücklich so beschrieben.

Zum anderen sieht § 103 SGB X vor, dass die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger hat. Der Rentenversicherungsträger zahlt dann für den überschneidenden Zeitraum im Ergebnis nicht an die versicherte Person, sondern erstattet die Krankengeldaufwendungen der Krankenkasse.

Für Versicherte ist jetzt wichtig: In der Regel müssen sie das bereits erhaltene Krankengeld nicht zurückzahlen. Nur wenn der Krankengeldbetrag über der zustehenden Rentenleistung lag, kann es komplizierter werden. Nach der Rechtsprechung darf die Krankenkasse den den Rentenbetrag übersteigenden Anteil jedoch häufig nicht vom Versicherten zurückverlangen, weil insoweit von einer Erfüllung des Rentenanspruchs auszugehen ist.

Wer einen rückwirkenden Rentenbescheid erhält, sollte deshalb sorgfältig prüfen, ob und gegenüber wem Erstattungsansprüche geltend gemacht werden – und ob das eigene Konto tatsächlich belastet werden darf.

Befristete Erwerbsminderungsrente: Krankengeld kann später wieder relevant werden

Viele Erwerbsminderungsrenten sind befristet. Läuft eine befristete Rente aus und wird nicht verlängert, stellt sich die Frage, ob bei erneuter Arbeitsunfähigkeit später wieder ein Krankengeldanspruch entstehen kann.
§ 50 Abs. 1 Satz 4 SGB V sieht ausdrücklich vor, dass nach Wegfall einer der genannten Renten ein Anspruch auf Krankengeld entsteht, wenn das Mitglied bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

Wer also nach Ende einer befristeten Erwerbsminderungsrente wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt oder sich freiwillig mit Krankengeldanspruch versichert, kann bei neuer Krankheit grundsätzlich wieder Krankengeld erhalten. Entscheidend ist, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der neuen Arbeitsunfähigkeit erfüllt sind.

Krankenkasse: Druck zum Reha- oder Rentenantrag

Schon bevor eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, mischt sich die Krankenkasse aktiv ein. § 51 SGB V erlaubt es den Kassen, Versicherten mit erheblich gefährdeter oder bereits geminderter Erwerbsfähigkeit eine Frist von zehn Wochen zu setzen, um einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Für Personen mit Wohnsitz im Ausland kann sogar direkt ein Rentenantrag auf volle Erwerbsminderungsrente verlangt werden.

Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, kann die Krankenkasse die Krankengeldzahlung einstellen. Patientenorganisationen und Fachinformationen betonen, dass dies in der Praxis tatsächlich vorkommt und für Betroffene eine erhebliche finanzielle Zäsur bedeuten kann.

Zugleich gilt: Ein Reha-Antrag kann nach § 116 SGB VI in bestimmten Konstellationen als Rentenantrag gelten, wenn medizinische Rehabilitation nicht erfolgversprechend ist oder schon ausgeschöpft wurde.

Damit schiebt die Krankenkasse den Prozess in Richtung Erwerbsminderungsrente – und weg vom relativ höheren Krankengeld.

Arbeitsverhältnis, Arbeitsagentur und Übergangsleistungen

Die Feststellung einer Erwerbsminderung beendet ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Wie die Techniker Krankenkasse betont, können arbeitsrechtliche Beendigungen gesondert geregelt, etwa im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, vereinbart sein; das Sozialversicherungsrecht und das Arbeitsrecht folgen dabei eigenen Logiken.

Ist der Krankengeldanspruch ausgeschöpft und die Erwerbsminderungsrente noch nicht bewilligt, greift häufig die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung des Arbeitslosengeldes nach § 145 SGB III.

Sie soll die Lücke zwischen Auslaufen des Krankengeldes und der Entscheidung der Rentenversicherung schließen. Versicherte können trotz eingeschränkter Leistungsfähigkeit Arbeitslosengeld beziehen, obwohl sie dem Arbeitsmarkt faktisch nicht zur Verfügung stehen.

Kommt es später zur Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente, ruht wiederum der Anspruch auf Arbeitslosengeld, und es greifen ähnliche Erstattungsmechanismen wie beim Krankengeld.

Reicht die Erwerbsminderungsrente trotz allem nicht zum Leben, kommt als letzte Sicherungsebene die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Betracht. Sie stockt das Einkommen bedürftiger Rentnerinnen und Rentner auf ein bedarfsorientiertes Existenzminimum auf.

Private Krankentagegeldversicherung: Ein anderer Maßstab

Neben dem gesetzlichen Krankengeld gibt es private Krankentagegeldversicherungen. Sie zahlen ein vertraglich vereinbartes Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit, meist zusätzlich zum gesetzlichen Krankengeld.

Einige Versicherungsbedingungen sehen jedoch vor, dass mit Bewilligung einer Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrente das Krankentagegeld endet oder rückwirkend anzupassen ist.
Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre zeigen, dass private Versicherer in bestimmten Konstellationen Krankentagegeld zurückfordern, wenn nachträglich eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird.

Hier gelten nicht die Schutzmechanismen des § 50 SGB V; maßgeblich sind die individuellen Vertragsbedingungen und das Versicherungsvertragsrecht. Betroffene sollten solche Fälle daher stets einzeln prüfen lassen.

Typische Konflikte – und was Betroffene beachten sollten

Im Alltag entstehen Konflikte vor allem in folgenden Situationen:
Krankenkassen kürzen das Krankengeld bei teilweiser Erwerbsminderungsrente zu stark, indem sie den Bruttobetrag statt des tatsächlichen Zahlbetrags anrechnen. Sozialgerichte haben diese Praxis wiederholt als rechtswidrig eingeordnet.

Bei rückwirkender Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente werden Versicherte mit Rückforderungsbescheiden konfrontiert, obwohl ein Erstattungsanspruch eigentlich zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung zu klären ist.

Krankenkassen setzen Fristen nach § 51 SGB V und drohen mit Einstellung des Krankengeldes, wenn kein Reha- oder Rentenantrag gestellt wird. Wer die Frist hinausschieben oder anfechten möchte, muss schnell reagieren, weil die Einstellung des Krankengeldes weitreichende Folgen für den gesamten Versicherungsschutz haben kann.

Solche Konstellationen machen deutlich, dass Krankengeld und Erwerbsminderungsrente nicht nur rechtlich, sondern auch praktisch eng miteinander verflochten sind.

Fazit: Krankengeld und Erwerbsminderungsrente – sorgfältige Planung nötig

Zusammenfassend lässt sich folgendes  sagen: Bei voller Erwerbsminderungsrente endet der Anspruch auf Krankengeld mit Beginn der Rente und lebt grundsätzlich nicht wieder auf, solange diese Rente gezahlt wird. Doppelzahlungen sind gerade nicht vorgesehen.

Bei teilweiser Erwerbsminderungsrente bleibt Krankengeld möglich, wird aber regelmäßig um den tatsächlichen Zahlbetrag der Rente gekürzt. Ausnahmen und Streitpunkte ergeben sich, wenn die Rente bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wurde.

Bei rückwirkenden Rentenbewilligungen spielen Erstattungsansprüche zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung eine große Rolle; Versicherte sind hier durch gesetzliche Regelungen teilweise vor Rückforderungen geschützt.

Und schließlich ersetzen befristete Erwerbsminderungsrenten, die Nahtlosigkeitsregelung beim Arbeitslosengeld sowie gegebenenfalls Grundsicherung das Krankengeld nicht, sondern bilden in zeitlicher Abfolge verschiedene Stufen der Absicherung.

Die rechtlichen Vorgaben sind detailliert, die Rechtsprechung entwickelt sich weiter, zuletzt mit wichtigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur vollen Erwerbsminderungsrente und dem Ausschluss von Krankengeld. Gerade deshalb lohnt es sich für Betroffene, Bescheide genau zu lesen, Fristen im Blick zu behalten und im Zweifel fachkundigen Rat – etwa bei Sozialverbänden, Beratungsstellen oder spezialisierten Rechtsanwälten – einzuholen.

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Volle EM-Rente trotz Erwerbsfähigkeit – Wegweisende Entscheidung

24. November 2025 - 12:29
Lesedauer 2 Minuten

Voll erwerbsgemindert ist nach dem Rentenrecht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich eine körperlich leichte Erwerbstätigkeit auszuüben.

Das Sozialgericht Münster hat in einem aktuellen Fall klargestellt, dass eine volle Erwerbsminderung auch dann vorliegen kann, wenn eine ausreichende Gehfähigkeit fehlt. Az.: S 24 R 214/21

Der Fall vor dem Sozialgericht Münster

Ein 46-jähriger Kläger konnte sich aufgrund starker Schmerzen in den Beinen kaum noch zu Fuß fortbewegen. In einem zweijährigen Rechtsstreit mit seiner Rentenversicherung konnte der Kläger letztlich seine Ansprüche auf eine Rente wegen Erwerbsminderung durchsetzen.

Gutachten und Feststellungen

Laut den eingeholten Gutachten war der Kläger zwar körperlich in der Lage, leichte Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.

Allerdings litt er an einer schweren Nervenschädigung der Beine, die es ihm unmöglich machte, längere Gehstrecken zurückzulegen. Diese Einschränkung wurde im gerichtlichen Verfahren bestätigt und spielte eine entscheidende Rolle im Urteil des Sozialgerichts.

Gesetzliche Grundlagen und Auslegung des Gerichts

Das Gericht stellte klar, dass eine volle Erwerbsminderung vorliegt, wenn Versicherte aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können. Wer unter diesen Bedingungen nicht mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein könne, sei aber auch nicht grundsätzlich teilweise erwerbsgemindert. Entscheidend sei auch die Wegefähigkeit, die den Zugang zum Arbeitsmarkt beeinflusst.

Bedeutung der Wegefähigkeit

Der Arbeitsmarkt gilt als verschlossen, wenn der Versicherte den Weg zur Arbeitsstelle nicht bewältigen kann. Auch wenn ein sechs- oder vollschichtiges Leistungsvermögen besteht, fehlt die Möglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, wenn der Arbeitsweg nicht zurückgelegt werden kann. Hierbei wird nicht der konkrete Weg von der Wohnung zur Arbeit betrachtet, sondern ein generalisierender Maßstab angelegt.

Anforderungen an die Wegefähigkeit

Versicherte müssen in der Lage sein, viermal täglich eine Wegstrecke von etwas mehr als 500 Metern innerhalb von 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit zu nutzen. Für die Beurteilung der Mobilität sind alle verfügbaren Hilfsmittel wie Gehstützen und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Nutzung von eigenen Fahrzeugen muss möglich sein

Auch die Nutzung eines (in der Regel eigenen) Fahrzeugs oder Fahrrads zählt zur Wegefähigkeit. Alternativ muss ein Arbeitsplatz in zumutbarer Entfernung erreichbar sein. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger die geforderte Strecke nicht mehr in der notwendigen Zeit bewältigen. Während der mündlichen Verhandlung zeigte sich, dass er sich nur schlurfend und langsam fortbewegen konnte.

Keine Verfügbarkeit eines eigenen Fahrzeugs

Ein Fahrzeug muss verfügbar sein, um die Wegefähigkeit zu gewährleisten. Der Kläger besaß zwar ein Auto, dieses war jedoch beschädigt und nicht mehr fahrbereit. Daher hatte er einen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

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