«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Rente: Hochrechnung der Rentenversicherung kann die Rente dauerhaft senken – jetzt prüfen
Wer kurz vor Rentenbeginn in Altersteilzeit war, sollte seinen Rentenbescheid besonders genau prüfen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Rentner Anspruch auf eine Neuberechnung seiner Altersrente haben kann, wenn er über die sogenannte Hochrechnung vor Rentenbeginn fehlerhaft beraten wurde und ihm dadurch eine niedrigere Rente bewilligt worden ist. (L 2 R 328/16)
Im konkreten Fall ging es um einen schwerbehinderten Rentner, der eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezog. Die Rentenversicherung hatte seine Rente auf Basis einer Hochrechnung berechnet, obwohl die tatsächlich für die letzten Monate vor Rentenbeginn gezahlten Beiträge höher waren.
Das Gericht gab dem Kläger Recht und verpflichtete die Rentenversicherung zur Neuberechnung der Rente.
Altersteilzeit und Rentenbeginn: Worum es in dem Fall gingDer Kläger bezog seit Mai eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Zuvor hatte er sich in einem Altersteilzeitmodell befunden, bei dem auf eine Arbeitsphase eine vollständige Freistellungsphase folgte.
Für die letzten Monate vor Rentenbeginn setzte die Rentenversicherung nicht die tatsächlich gezahlten rentenversicherungspflichtigen Entgelte an, sondern eine sogenannte Hochrechnung. Dabei wurden für Februar bis April nur 15.719 Euro berücksichtigt, obwohl der Arbeitgeber tatsächlich Beiträge auf Grundlage von 16.142 Euro gezahlt hatte.
Was die Hochrechnung bei der Altersrente bedeutetDie Hochrechnung soll das Rentenverfahren beschleunigen. Wenn ein Arbeitnehmer kurz vor Rentenbeginn steht, kann der Rentenversicherungsträger die letzten noch nicht vollständig abgerechneten Entgelte rechnerisch vorausberechnen, damit der Rentenbescheid schneller erlassen werden kann.
Das Problem dabei ist: Wer sich für diese Hochrechnung entscheidet, muss grundsätzlich hinnehmen, dass später tatsächlich gezahlte höhere Entgelte für genau diese Rente außer Betracht bleiben. Genau deshalb kommt es entscheidend darauf an, ob Versicherte vorher korrekt und verständlich über die Folgen dieser Wahl informiert wurden.
Rentenversicherung rechnete mit zu niedrigem EntgeltIm Verfahren stellte sich heraus, dass der Arbeitgeber in den letzten Monaten vor Rentenbeginn höhere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hatte, als die Rentenversicherung im Rahmen der Hochrechnung angesetzt hatte. Hintergrund war ein Fehler bei der internen Berechnung der Beiträge während der Altersteilzeit.
Wichtig war dabei: Diese höheren Beiträge waren nach Auffassung des Gerichts wirksam und rechtmäßig entrichtet worden. Sie durften also nicht einfach als unbeachtlich behandelt werden, nur weil der Arbeitgeber mehr Beiträge abgeführt hatte als ursprünglich vertraglich mindestens vorgesehen.
Gericht bestätigt: Höhere Beiträge aus Altersteilzeit können zählenDas Landessozialgericht stellte klar, dass Arbeitgeber bei Altersteilzeit nicht nur Mindestbeiträge, sondern auch höhere Rentenversicherungsbeiträge zahlen dürfen, solange die Beitragsbemessungsgrenze eingehalten wird. Damit war die Grundlage des Klägers für eine höhere Rentenberechnung rechtlich tragfähig.
Zwar betonte das Gericht zugleich, dass eine einmal gewählte Hochrechnung grundsätzlich bindend bleibt. Nach dem Gesetz muss die Rentenversicherung eine Altersrente normalerweise nicht nachträglich neu berechnen, wenn das tatsächliche Entgelt später von der Hochrechnung abweicht.
Fehlerhafte Beratung zur Hochrechnung führte zum ErfolgEntscheidend war deshalb nicht allein die Höhe der Beiträge, sondern die fehlerhafte Beratung durch die Rentenversicherung. Das Gericht nahm einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch an, weil der Kläger über sein Wahlrecht nicht korrekt aufgeklärt worden war.
Nach Auffassung des Senats war für den Rentenantragsteller weder aus dem Formular noch aus der mündlichen Beratung ausreichend klar erkennbar, welche Folgen die Hochrechnung tatsächlich hat. Vor allem sei nicht deutlich gemacht worden, dass später höhere tatsächliche Beiträge für diese Rente gerade nicht mehr berücksichtigt werden.
Warum die Belehrung der Rentenversicherung nicht ausreichteDas Gericht kritisierte die Hinweise im Rentenantragsformular deutlich. Die Erklärung zum Wahlrecht sei unklar formuliert gewesen und habe eher zur Verwirrung beigetragen als zu einer verständlichen Entscheidungshilfe.
Hinzu kam, dass der Begriff Hochrechnung aus Sicht eines normalen Versicherten so verstanden werden kann, dass die Rentenversicherung die voraussichtlich zu erwartenden Entgelte realistisch einschätzt. Tatsächlich wird aber im Regelfall nur ein Durchschnittswert aus den letzten Monaten angesetzt, ohne zu prüfen, ob in den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn höhere Beiträge wahrscheinlich sind.
Altersteilzeit-Vertrag hätte Warnhinweis auslösen müssenBesonders wichtig war für das Gericht, dass die Beraterin der Rentenversicherung die Besonderheiten des Falls hätte erkennen können. Aus dem Altersteilzeitvertrag und dem Versicherungsverlauf sei ersichtlich gewesen, dass in den letzten Monaten wegen der höheren Beitragsbemessungsgrenze voraussichtlich höhere Beiträge anfallen würden.
Gerade deshalb hätte der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, dass die Hochrechnung in seinem Fall eher nachteilig sein würde. Weil dieser Hinweis unterblieb, durfte sich der Rentner auf einen Herstellungsanspruch berufen.
Rentenbescheid muss neu berechnet werdenDas Landessozialgericht hob daher die ablehnenden Bescheide auf. Die Rentenversicherung wurde verpflichtet, die seit Mai gewährte Altersrente neu zu berechnen und für den Zeitraum Februar bis April anstelle des bisherigen Entgelts von 15.719 Euro das tatsächlich beitragspflichtige Entgelt von 16.142 Euro anzusetzen.
Auch wenn die monatliche Differenz in diesem Fall eher gering war, ist das Urteil weit über den Einzelfall hinaus bedeutsam. Es zeigt, dass auch kleine Abweichungen bei der Rentenberechnung rechtlich durchgesetzt werden können, wenn die Beratung vor der Antragstellung fehlerhaft war.
Was das Urteil für Rentner in Altersteilzeit bedeutetDas Urteil ist besonders relevant für Versicherte, die kurz vor dem Rentenbeginn in Altersteilzeit waren oder deren Entgelte in den letzten Monaten vor Rentenbeginn schwankten. Gerade dann kann die Hochrechnung zu Nachteilen führen, wenn sie pauschal mit Durchschnittswerten arbeitet.
Wer einen Rentenantrag stellt, sollte deshalb genau prüfen, ob die Rentenversicherung die tatsächlichen letzten Entgelte oder eine Hochrechnung verwendet hat. Ebenso wichtig ist die Frage, ob über das Wahlrecht verständlich und vollständig informiert wurde.
Wann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch greifen kannEin sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt in Betracht, wenn eine Behörde ihre Beratungs- oder Aufklärungspflichten verletzt und dem Betroffenen dadurch ein finanzieller Nachteil entsteht. Im Rentenrecht kann das bedeuten, dass ein Bescheid trotz eigentlich bindender gesetzlicher Regeln korrigiert werden muss.
Genau das war hier der Fall. Ohne die fehlerhafte Belehrung hätte sich der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht für die Hochrechnung entschieden, sondern eine Berechnung auf Basis der tatsächlichen Beitragszahlungen gewählt.
FAQ: Die wichtigsten Fragen zur Altersrente bei AltersteilzeitWas ist eine Hochrechnung bei der Altersrente?
Dabei berechnet die Rentenversicherung die letzten Monate vor Rentenbeginn nicht nach den später tatsächlich gemeldeten Entgelten, sondern mit einem rechnerischen Durchschnittswert. Das soll das Verfahren beschleunigen.
Kann die Rentenversicherung eine einmal berechnete Hochrechnung später noch ändern?
Grundsätzlich nein. Wenn sich der Versicherte wirksam für die Hochrechnung entschieden hat, bleiben später abweichende tatsächliche Entgelte normalerweise außer Betracht.
Wann kann trotzdem eine Neuberechnung verlangt werden?
Dann, wenn die Rentenversicherung über das Wahlrecht und die Folgen der Hochrechnung fehlerhaft beraten hat. In solchen Fällen kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehen.
Warum war die Beratung hier fehlerhaft?
Weil der Kläger nicht klar darüber informiert wurde, dass höhere tatsächliche Beiträge später nicht mehr berücksichtigt werden. Außerdem hätte die Rentenversicherung erkennen müssen, dass die Hochrechnung in diesem Fall nachteilig sein würde.
Was sollten Betroffene vor dem Rentenantrag prüfen?
Wichtig sind vor allem die letzten Entgeltmonate, Besonderheiten bei Altersteilzeit, Einmalzahlungen oder Beitragserhöhungen. Wer Zweifel hat, sollte vor der Antragstellung genau klären, ob eine Hochrechnung sinnvoll ist oder nicht.
Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen macht deutlich, dass die Rentenversicherung Versicherte vor einer Entscheidung über die Hochrechnung umfassend und verständlich beraten muss. Geschieht das nicht, kann selbst eine eigentlich bindende Rentenberechnung später noch korrigiert werden.
Für Menschen in Altersteilzeit ist das besonders wichtig. Denn gerade bei schwankenden oder steigenden rentenversicherungspflichtigen Entgelten in den letzten Monaten vor Rentenbeginn kann eine unbedachte Hochrechnung dauerhaft zu einer niedrigeren Altersrente führen.
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Bürgergeld: Jobcenter verweigert Mietkaution für neuen Job und fordert dann 5.900 Euro zurück
Wer eine neue Stelle nicht antritt, riskiert beim Bürgergeld grundsätzlich Sanktionen. Ein Jobcenter darf daraus aber nicht automatisch zusätzlich einen Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens machen.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat klargestellt: Scheitert die Arbeitsaufnahme daran, dass der Betroffene am neuen Arbeitsort keine Wohnung anmieten kann, weil die Mietkaution nicht finanziert wird, liegt kein sozialwidriges Verhalten vor. (Az.: L 11 AS 336/21)
Im entschiedenen Fall sollte ein langjähriger Bürgergeld-Bezieher eine Stelle beim Polizeipräsidium an einem weit entfernten Ort antreten. Weil weder das bisherige noch das aus Sicht des Jobcenters künftig zuständige Jobcenter die Mietkaution sicherten, kam der Umzug nicht zustande. Das Jobcenter verlangte daraufhin fast 5.900 Euro zurück – zu Unrecht, wie das Gericht entschied.
Bürgergeld und Arbeitsaufnahme: Worum es in dem Fall genau gingDer Kläger war langjährig auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Er erhielt ein konkretes Arbeitsplatzangebot als Regierungsbeschäftigter im Bereich Haushalts- und Rechnungsangelegenheiten, das er auch unterschrieb.
Die neue Arbeitsstelle lag jedoch weit außerhalb des Tagespendelbereichs seines bisherigen Wohnorts. Ein Umzug war deshalb praktisch unvermeidbar, was auch das Jobcenter selbst erkannte, weil es Fahrkosten zur Wohnungssuche und Umzugskosten grundsätzlich in Aussicht stellte.
Mietkaution beim Umzug für einen Job: Genau hier scheiterte die ArbeitsaufnahmeDas eigentliche Problem war nicht der Wille zur Arbeitsaufnahme, sondern die Finanzierung der Wohnung am neuen Beschäftigungsort. Der Kläger beantragte deshalb ausdrücklich Leistungen für Mietkaution, Umzugskosten und eine Fahrt zur Wohnungsbesichtigung aus dem Vermittlungsbudget.
Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Mietkaution jedoch mehrfach ab und verwies ihn pauschal an das künftig zuständige Jobcenter am neuen Wohnort. Eine verbindliche Lösung erhielt der Kläger dort ebenfalls nicht, obwohl die Zeit drängte und der Arbeitsbeginn feststand.
Ersatzanspruch nach § 34 SGB II: Wann das Jobcenter Geld zurückfordern darfNach § 34 SGB II können Jobcenter erbrachte Leistungen zurückfordern, wenn jemand vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Hilfebedürftigkeit sozialwidrig herbeiführt, aufrechterhält oder nicht verringert. Dieser Ersatzanspruch ist aber kein Automatismus, sondern nach der Rechtsprechung ein enger, deliktsähnlicher Ausnahmetatbestand.
Das bedeutet: Nicht jedes Verhalten, das eine Sanktion auslösen kann, rechtfertigt zusätzlich auch noch eine Erstattungsforderung. Es muss vielmehr ein besonders vorwerfbares Verhalten vorliegen, das nach den Wertungen des SGB II in besonderem Maße missbilligt werden kann.
Sanktion und Erstattungsforderung beim Bürgergeld sind nicht automatisch dasselbeDas Landessozialgericht stellte klar, dass eine Sanktion nach § 31 SGB II eine Rückforderung nach § 34 SGB II nicht grundsätzlich sperrt. Beide Regelungen stehen aber in einem Stufenverhältnis, sodass ein Ersatzanspruch nur in besonderen Ausnahmefällen zusätzlich in Betracht kommt.
Ein solcher Ausnahmefall liegt etwa bei besonders gravierendem arbeitsvertragswidrigem Verhalten nahe. Genau das sah das Gericht hier aber nicht, obwohl der Kläger die Stelle tatsächlich nicht antrat und bereits eine Sanktion erhalten hatte.
Kein sozialwidriges Verhalten: Warum das Gericht den Kläger schützteNach Auffassung des Gerichts konnte dem Kläger nicht vorgeworfen werden, die Hilfebedürftigkeit in sozialwidriger Weise aufrechterhalten zu haben. Denn die Arbeitsaufnahme setzte zwingend voraus, dass er am neuen Arbeitsort eine Wohnung anmieten konnte – und dafür brauchte er Geld für die Mietkaution.
Über diese Mittel verfügte er als langjähriger Leistungsbezieher gerade nicht. Dass er die Kaution aus eigenen Rücklagen hätte zahlen können, war weder ersichtlich noch vom Jobcenter nachgewiesen worden.
Jobcenter ließ Bürgergeld-Empfänger mit der Mietkaution alleinBesonders deutlich kritisierte das Gericht, dass das Jobcenter den Antrag auf Mietkaution nicht an den aus seiner Sicht zuständigen Leistungsträger weiterleitete. Stattdessen lehnte es die Hilfe ab und verwies den Kläger lediglich allgemein an das Jobcenter am neuen Wohnort.
Gerade in einer Situation, in der ein Arbeitsbeginn zeitnah bevorstand und schnelle Entscheidungen nötig waren, hätte ein abgestimmtes und verbindliches Vorgehen nahegelegen. Das Gericht betonte, dass der Kläger von beiden in Betracht kommenden Jobcentern letztlich allein gelassen worden sei.
Umzug für neuen Job: Warum fehlende Mietkaution entscheidend warOhne gesicherte Mietkaution konnte der Kläger keine Wohnung am neuen Arbeitsort anmieten. Von ihm konnte nach Ansicht des Gerichts auch nicht verlangt werden, einen Mietvertrag zu unterschreiben, obwohl er wusste, dass er die Kaution nicht fristgerecht würde zahlen können.
Damit fehlte die tatsächliche Grundlage für den Umzug und damit auch für den Arbeitsantritt. Schon deshalb konnte das Unterlassen des Umzugs nicht als sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB II gewertet werden.
Bürgergeld und Behördenpflichten: Antrag hätte weitergeleitet werden müssenDas Gericht hob hervor, dass ein Jobcenter bei angenommener Unzuständigkeit einen Antrag nicht einfach ins Leere laufen lassen darf. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I hätte der Antrag auf Mietkaution vielmehr an den aus Sicht des Jobcenters zuständigen Träger weitergeleitet werden müssen.
Hinzu kommt die allgemeine Pflicht der Behörden, auf eine möglichst weitgehende Verwirklichung sozialer Rechte hinzuwirken. Wenn ein Eingliederungserfolg nur bei rascher Klärung der Zuständigkeit und Finanzierung möglich ist, dürfen Betroffene nicht zwischen zwei Jobcentern hängen bleiben.
Mietkautionsbürgschaft half dem Jobcenter im Prozess nicht weiterIm Berufungsverfahren verwies das Jobcenter erstmals auf die theoretische Möglichkeit einer Mietkautionsbürgschaft. Das überzeugte das Gericht nicht, zumal dieser Hinweis im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht gegeben worden war.
Außerdem hatte der Kläger nach seinen glaubhaften Angaben versucht, eine solche Bürgschaft zu bekommen, war damit aber gescheitert. Damit konnte ihm auch aus diesem Gesichtspunkt kein Vorwurf gemacht werden.
Urteil zum Bürgergeld: Keine Rückforderung von fast 5.900 EuroDas Landessozialgericht wies die Berufung des Jobcenters zurück. Der geltend gemachte Ersatzanspruch in Höhe von 5.896,04 Euro für die Monate Juni bis Dezember 2019 durfte nicht durchgesetzt werden.
Entscheidend war, dass der Nichtantritt der Stelle unter den konkreten Umständen kein sozialwidriges Verhalten darstellte. Das Gericht bestätigte damit im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz, auch wenn es deren rechtlicher Begründung teilweise nicht folgte.
FAQ: Wichtige Fragen zum Urteil und zur Mietkaution beim BürgergeldDarf ein Jobcenter Geld zurückfordern, wenn jemand eine Arbeit nicht antritt?
Ja, grundsätzlich kann ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II in Betracht kommen. Das gilt aber nur in engen Ausnahmefällen, wenn ein besonders vorwerfbares sozialwidriges Verhalten vorliegt.
Ist der Nichtantritt einer Arbeitsstelle automatisch sozialwidrig?
Nein. Wenn die Arbeitsaufnahme an Umständen scheitert, die der Betroffene nicht selbst zu vertreten hat, etwa an einer nicht finanzierten Mietkaution für eine notwendige Wohnung, liegt nicht automatisch sozialwidriges Verhalten vor.
Muss ein Jobcenter einen Antrag bei Unzuständigkeit weiterleiten?
Ja. Hält sich ein Jobcenter für unzuständig, darf es den Antrag nicht einfach ablehnen oder den Betroffenen nur wegschicken, sondern muss ihn grundsätzlich an den aus seiner Sicht zuständigen Träger weiterleiten.
Kann eine Sanktion zusätzlich zu einer Erstattungsforderung verhängt werden?
Grundsätzlich ja, denn eine Sanktion sperrt den Ersatzanspruch nicht automatisch. Ein zusätzlicher Ersatzanspruch setzt aber einen besonders gravierenden Ausnahmefall voraus.
Kann eine Mietkaution für einen notwendigen Umzug zur Arbeitsaufnahme übernommen werden?
Das kann im Einzelfall möglich sein, etwa als Darlehen oder als Leistung im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme. Entscheidend sind Zuständigkeit, Rechtsgrundlage und die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Das Urteil ist für Bürgergeld-Bezieher wichtig, die für einen neuen Job umziehen müssen. Wenn eine Arbeitsaufnahme nur an der fehlenden Finanzierung der Mietkaution scheitert und die Jobcenter keine praktikable Lösung anbieten, darf daraus nicht einfach ein Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens konstruiert werden.
Die Entscheidung zeigt zugleich, dass Jobcenter Anträge nicht verschleppen oder Betroffene zwischen Zuständigkeiten hin- und herschieben dürfen. Wer eine Arbeit aufnehmen will, braucht rechtzeitig klare und verbindliche Unterstützung – nicht erst eine Sanktion und danach noch eine Rückforderung.
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Schwerbehinderung: Kein Merkzeichen B ohne diese Merkzeichen
Wer einen Schwerbehindertenausweis hat, bekommt die Merkzeichen G und B nicht automatisch auch bei schweren psychischen Erkrankungen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, dass eine Panikstörung mit Agoraphobie zwar den Alltag massiv einschränken kann, aber nicht ohne Weiteres als erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gilt (L 5 SB 34/21).
Im konkreten Fall hatte der Kläger bereits einen Grad der Behinderung von 70 anerkannt bekommen. Er wollte darüber hinaus die Merkzeichen G für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und B für die Berechtigung auf ständige Begleitung durchsetzen. Damit scheiterte er in der Berufung.
Worum es in dem Verfahren gingDer Kläger hatte eine Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankungen geltend gemacht. Genannt wurden unter anderem eine Borderline-Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung und weitere psychische Beschwerden. Zusätzlich beantragte er die Merkzeichen G, B und RF.
Im Verlauf des Klageverfahrens erkannte das Land Niedersachsen immerhin einen höheren GdB von 70 an. Grundlage war ein schweres psychisches Leiden mit funktionellen Störungen, einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, depressiven Störungen sowie einer Angst- und Panikstörung. Streit blieb aber, ob auch die Merkzeichen G und B zustehen.
Warum das Gericht das Merkzeichen G ablehnteFür das Merkzeichen G reicht eine schwere Erkrankung allein nicht aus. Maßgeblich ist, ob die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Das betrifft typischerweise Menschen, die wegen Schäden an Beinen, Wirbelsäule, inneren Leiden, Anfällen oder Orientierungsstörungen übliche Wegstrecken nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen können.
Nach Auffassung des Gerichts war das beim Kläger nicht der Fall. Unstreitig lagen weder Schädigungen des Stütz- und Bewegungsapparates noch relevante Herz-Kreislauf- oder andere innere Leiden vor, die seine Gehfähigkeit unmittelbar oder mittelbar einschränkten. Auch eine klassische Orientierungsstörung im Sinne des Schwerbehindertenrechts konnte das Gericht nicht feststellen.
Psychische Erkrankung reicht nicht automatisch für Merkzeichen GDas Landessozialgericht stellte aber ausdrücklich klar, dass auch psychische Erkrankungen grundsätzlich zu einem Merkzeichen G führen können. Es verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach nicht nur körperliche, sondern auch geistige und seelische Beeinträchtigungen einzubeziehen sind.
Entscheidend sei jedoch, dass die psychische Störung sich spezifisch auf das Gehvermögen auswirken müsse. Genau daran fehlte es hier nach Ansicht des Gerichts. Die beim Kläger bestehenden Panikattacken und die Hilflosigkeit in Menschenmengen seien zwar ernst zu nehmen, stellten aber keine dauerhafte Störung der Orientierungsfähigkeit und auch keine unmittelbare Beeinträchtigung des Gehvorgangs dar.
Was das Gericht zur Agoraphobie sagteDer Kläger hatte vorgetragen, dass er sozial isoliert sei, Menschenmengen nicht ertrage und für Alltagswege auf die Unterstützung eines Freundes angewiesen sei. Das Gericht hatte daran keinen Zweifel. Diese Einschränkungen seien Folge der diagnostizierten Panikstörung mit Agoraphobie.
Trotzdem genüge das nicht für das Merkzeichen G. Die Richter unterschieden zwischen einer psychischen Störung, die das Gehen selbst beeinträchtigt, und einer Erkrankung, die zwar zu Angst, Rückzug und Vermeidungsverhalten führt, aber die Gehfähigkeit als solche nicht aufhebt. Nach dieser Linie verneinte das Gericht den Anspruch.
Warum auch das Merkzeichen B nicht zuerkannt wurdeDas Merkzeichen B setzt in vielen Fällen voraus, dass bereits das Merkzeichen G oder bestimmte andere Merkzeichen festgestellt sind. Weil das Gericht schon das Merkzeichen G ablehnte und auch keine anderen einschlägigen Voraussetzungen vorlagen, scheiterte automatisch auch der Anspruch auf das Merkzeichen B.
Damit blieb es bei dem bereits anerkannten GdB von 70. Einen weitergehenden Nachteilsausgleich erhielt der Kläger nicht. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover wurde vollständig zurückgewiesen.
Bedeutung der Entscheidung für BetroffeneDie Entscheidung zeigt, dass psychische Erkrankungen im Schwerbehindertenrecht zwar berücksichtigt werden müssen. Sie führen aber nicht automatisch zu Merkzeichen, die an eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit oder an die Notwendigkeit ständiger Begleitung anknüpfen.
Wer das Merkzeichen G wegen einer psychischen Erkrankung erhalten will, muss darlegen können, dass die Störung in ihrer Wirkung den anerkannten Regelbeispielen gleichkommt und sich konkret auf die Gehfunktion oder die Orientierungsfähigkeit im Straßenverkehr auswirkt. Bloße Angst vor Menschenmengen oder das Bedürfnis nach Begleitung im Alltag reichen nach dieser Entscheidung nicht aus.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum UrteilKann eine psychische Erkrankung grundsätzlich zum Merkzeichen G führen?
Ja. Das Gericht hat ausdrücklich klargestellt, dass nicht nur körperliche, sondern auch psychische Beeinträchtigungen berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist aber, dass sie sich konkret auf das Gehvermögen oder die Orientierungsfähigkeit im Straßenverkehr auswirken.
Warum bekam der Kläger das Merkzeichen G hier trotzdem nicht?
Weil das Gericht keine ausreichende Beeinträchtigung des Gehvermögens festgestellt hat. Die Panikstörung mit Agoraphobie führte zwar zu erheblichen Alltagsproblemen, beeinträchtigte nach Auffassung des Gerichts aber nicht in der erforderlichen Weise die Gehfunktion selbst.
Reicht Angst vor Menschenmengen oder sozialer Rückzug für das Merkzeichen G aus?
Nach diesem Urteil nicht. Solche Einschränkungen können schwerwiegend sein, genügen aber allein nicht, wenn keine konkrete, vergleichbar schwere Auswirkung auf die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nachgewiesen wird.
Wann kommt das Merkzeichen B in Betracht?
Das Merkzeichen B setzt regelmäßig voraus, dass andere Voraussetzungen bereits erfüllt sind, etwa bestimmte andere Merkzeichen oder eine anerkannte erhebliche Einschränkung. Weil das Merkzeichen G hier nicht festgestellt wurde, scheiterte auch der Anspruch auf B.
Was bedeutet das Urteil für andere Betroffene mit psychischen Erkrankungen?
Es bedeutet nicht, dass psychische Leiden niemals zu Merkzeichen führen können. Betroffene müssen aber sehr genau nachweisen, wie sich ihre Erkrankung auf die Fortbewegung oder Orientierung im Straßenverkehr auswirkt.
Ein hoher Grad der Behinderung allein genügt nicht für die Merkzeichen G und B. Auch schwere psychische Leiden müssen sich konkret so auswirken, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Merkzeichen erfüllt sind.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Hürden dafür in diesem Fall klar gezogen. Panikstörung, Agoraphobie und soziale Isolation können den Alltag massiv belasten, reichen aber ohne nachgewiesene Auswirkungen auf Gehvermögen oder Orientierungsfähigkeit im Sinne des Schwerbehindertenrechts nicht automatisch für die begehrten Merkzeichen aus.
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Pflegegeld: Kasse zahlt bist zu 4.180 Euro für den Umzug schon ab Pflegegrad 1
In Deutschland fehlen laut einer KfW-Studie bis 2035 mehr als zwei Millionen barrierefreie Wohnungen. Das bedeutet: Millionen Pflegebedürftige leben in Wohnungen, die nicht zu ihnen passen – im dritten Stock ohne Aufzug, mit einer Badewanne, die zur täglichen Gefahr wird, mit Türschwellen, die den Rollator zur Stolperfalle machen. Viele bleiben, weil sie die Kosten eines Umzugs scheuen. Dabei würde die Pflegekasse genau diesen Umzug bezahlen.
Der Grund liegt in einer Leistung, über die Pflegekassen in der Beratung regelmäßig schweigen: Die sogenannte Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs. 4 SGB XI umfasst nicht nur den Umbau der eigenen vier Wände – etwa den Einbau einer bodengleichen Dusche oder eines Treppenlifts.
Sie umfasst auch die kompletten Umzugskosten, wenn der Wohnungswechsel die Pflege erleichtert oder die Selbstständigkeit der betroffenen Person fördert. Der Zuschuss beträgt bis zu 4.180 Euro pro Person und steht jedem zu, der mindestens Pflegegrad 1 hat.
Welche Umzüge die Pflegekasse als Wohnumfeldverbesserung anerkenntDie Pflegekasse bezuschusst einen Umzug, wenn die bisherige Wohnung die häusliche Pflege erschwert und die neue Wohnung eine spürbare Verbesserung bringt. Das klingt abstrakt, ist in der Praxis aber erstaunlich breit angelegt.
Als wohnumfeldverbessernde Maßnahme gelten unter anderem: der Wechsel von einer Obergeschosswohnung ohne Aufzug in eine Erdgeschosswohnung, der Umzug in eine altersgerechte Wohnung mit breiteren Türen und ebenerdiger Dusche, der Wechsel ins betreute Wohnen oder zu pflegenden Angehörigen und sogar der Umzug innerhalb desselben Hauses – etwa vom zweiten Stock ins Parterre.
Entscheidend ist, dass der Umzug die Pflege ermöglicht, sie erheblich erleichtert oder die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person verbessert. Die Pflegekasse prüft dabei den Einzelfall. Wer den Antrag sauber begründet – idealerweise mit einem ärztlichen Attest und einer Beschreibung der konkreten Barrieren in der alten Wohnung –, hat gute Chancen auf Bewilligung.
180 Euro weniger Miete pro Monat – und der Umzug kostet keinen CentRenate K., 74 Jahre, Pflegegrad 2, lebt allein in einer Dritte-Stock-Altbauwohnung in einer niedersächsischen Kreisstadt. Die Kaltmiete beträgt 720 Euro. Das Treppensteigen wird zunehmend zur Qual, das Badezimmer hat eine hohe Badewannenkante. Ein Umbau in der Mietwohnung wäre technisch möglich, aber der Vermieter zögert – und selbst mit bodengleicher Dusche bliebe das Treppenproblem bestehen.
Renate K. findet eine barrierefreie Erdgeschosswohnung mit Aufzug und ebenerdiger Dusche für 540 Euro Kaltmiete. Sie stellt bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Wohnumfeldverbesserung für die Umzugskosten. Das Umzugsunternehmen kalkuliert 2.800 Euro. Die Pflegekasse bewilligt den Zuschuss in voller Höhe.
Ergebnis: Der Umzug kostet Renate K. keinen Cent – und sie spart ab sofort 180 Euro Miete pro Monat. Nach einem Jahr hat sie 2.160 Euro mehr in der Tasche, nach drei Jahren 6.480 Euro.
Ob eine günstigere Wohnung verfügbar ist, hängt vom örtlichen Markt ab. In ländlichen Regionen und Kleinstädten finden sich barrierefreie Erdgeschosswohnungen häufig günstiger als unsanierte Altbauten in oberen Etagen. In Großstädten kann eine barrierefreie Wohnung auch teurer sein – der Zuschuss lohnt sich aber selbst dann, weil er die Umzugskosten abfängt und die häusliche Pflege ermöglicht, die sonst nur im Heim stattfinden könnte.
Paare und Pflege-WGs: Der Zuschuss vervielfacht sichDie gesetzliche Regelung ist eindeutig: Der Zuschuss von 4.180 Euro steht pro Person und Maßnahme zu. Ein Paar, bei dem beide einen Pflegegrad haben, kann für denselben Umzug oder Umbau bis zu 8.360 Euro erhalten. In ambulant betreuten Wohngruppen mit vier oder mehr Pflegebedürftigen sind sogar bis zu 16.720 Euro möglich.
Ein konkretes Beispiel: Ehepaar Schröder, beide Pflegegrad 3, lebt in einer nicht pflegegerechten Doppelhaushälfte. Der Umzug in eine barrierefreie Wohnung mit Aufzug kostet inklusive Entrümpelung und Umzugsunternehmen 7.200 Euro. Beide stellen jeweils einen Antrag bei der Pflegekasse. Ergebnis: 8.360 Euro Zuschuss stehen zur Verfügung – der Umzug ist mehr als gedeckt, und in der neuen Wohnung zahlen sie 230 Euro weniger Miete als zuvor.
Warum ein Umbau für 4.180 Euro den Pflegeheim-Eigenanteil um Jahre hinauszögern kannDer vielleicht größte finanzielle Effekt der Wohnumfeldverbesserung ist einer, den Betroffene erst auf den zweiten Blick erkennen: Sie kann den Zeitpunkt hinauszögern, an dem ein Umzug ins Pflegeheim unvermeidbar wird – manchmal um Monate, manchmal um Jahre. Der durchschnittliche Eigenanteil in einem Pflegeheim liegt bei über 2.500 Euro pro Monat, Tendenz steigend.
Wer durch einen Badumbau, einen Treppenlift oder den Umzug in eine barrierefreie Wohnung auch nur ein zusätzliches Jahr zuhause bleiben kann, vermeidet Eigenanteile von über 30.000 Euro. Natürlich ersetzt ein Haltegriff im Bad keine Rund-um-die-Uhr-Pflege – aber die Kombination aus baulicher Anpassung und ambulanter Versorgung ist für viele die realistischste Alternative zum Heim.
Genau das ist das Ziel des Gesetzgebers. Für Betroffene bedeutet das: 4.180 Euro Zuschuss können über die Jahre einen fünfstelligen Betrag an vermiedenen Heimkosten bedeuten.
3-Wochen-Frist: Wann der Zuschuss automatisch als genehmigt giltPflegebedürftige sollten die Genehmigungsfiktion nach § 40 Abs. 7 SGB XI kennen. Die Pflegekasse muss innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang über den Antrag auf Wohnumfeldverbesserung entscheiden. Wird der Medizinische Dienst eingeschaltet, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen.
Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie das der antragstellenden Person schriftlich mitteilen und begründen. Unterbleibt diese Mitteilung, gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
In der Praxis nutzen Pflegekassen die Spielräume dieser Regelung allerdings routinemäßig aus. Manche fordern ohne konkreten Anlass den Medizinischen Dienst an, allein um die Frist auf fünf Wochen zu strecken. Andere verschicken knappe Zwischenbescheide, deren Wirksamkeit als „hinreichender Grund” fraglich ist.
Betroffene, die das hinnehmen und weiter warten, verschenken ihr stärkstes Druckmittel. Wer nach Ablauf der Frist keine begründete Mitteilung erhalten hat, sollte die Kasse schriftlich darauf hinweisen und die Auszahlung einfordern.
Mieter haben das Recht auf barrierefreien Umbau – auch gegen den Willen des VermietersEin häufiger Stolperstein in Mietwohnungen: Der Vermieter verweigert die Zustimmung zum Umbau. Doch das Gesetz ist auf der Seite der Pflegebedürftigen. Seit der Mietrechtsreform 2020 regelt § 554 BGB, dass Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen verlangen können, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, wenn seine Interessen die des Mieters deutlich überwiegen – etwa bei Gefährdung der Statik.
Die Gerichte entscheiden regelmäßig zugunsten der Mieter, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Der BGH bestätigte 2024 (Az. VIII ZR 234/23), dass Vermieter den Umbau dulden müssen, wenn die medizinische Notwendigkeit belegt ist. Das AG Pankow/Weißensee (Az. 3 C 181/12) stellte allerdings klar, dass Vermieter nicht gezwungen werden können, das Insolvenzrisiko einer Fremdfirma zu tragen, die den Rückbau garantiert.
Zwei Punkte sind dabei entscheidend: Erstens sollten Mieter vor Beginn der Maßnahme die schriftliche Zustimmung des Vermieters einholen. Zweitens lohnt es sich, gleichzeitig eine schriftliche Befreiung von der Rückbaupflicht zu verhandeln. Denn ohne eine solche Vereinbarung muss der Mieter beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen – selbst wenn der Umbau die Wohnung objektiv aufgewertet hat.
Viele Vermieter lassen sich auf einen Verzicht ein, weil eine barrierefreie Wohnung bei der Neuvermietung Vorteile bringt. Wer diese Zusage nicht bekommt, muss den Vermieter unter Umständen durch eine zusätzliche Kaution absichern, die die voraussichtlichen Rückbaukosten abdeckt.
Die häufigsten Fehler – und wie Betroffene sie vermeidenUmbau oder Umzug starten, bevor der Antrag gestellt ist. Die Pflegekasse bezuschusst nur Maßnahmen, die nach der Antragstellung begonnen werden. Wer zuerst umzieht und dann zur Kasse geht, bekommt nichts. Auch bei der KfW gilt: Als Beginn zählt bereits der Abschluss eines Vertrags mit einem Handwerker.
Den Vermieter nicht einbeziehen. Helmut B. ließ sich in seiner Mietwohnung Haltegriffe und eine bodengleiche Dusche einbauen – ohne den Vermieter zu fragen. Als er zwei Jahre später ins Pflegeheim umzog, forderte der Vermieter den Rückbau: 3.800 Euro auf Helmuts Kosten. Die Pflegekasse hatte den Einbau bezuschusst, den Rückbau übernahm sie nicht. Eine schriftliche Vereinbarung vorab hätte das verhindert.
Die Genehmigungsfiktion nicht kennen. Wer nach drei Wochen keine Antwort bekommt und einfach weiter wartet, verschenkt sein stärkstes Druckmittel. Nach Fristablauf ohne schriftliche Mitteilung gilt der Antrag als genehmigt – aber nur, wer das aktiv einfordert, bekommt auch sein Geld.
Nur eine einzige Maßnahme beantragen, obwohl der Bedarf größer ist. Alle gleichzeitig erforderlichen Anpassungen gelten als eine Maßnahme mit einem Zuschuss von 4.180 Euro. Wer heute nur das Bad umbauen lässt und nächste Woche den Türdurchbruch, bekommt nicht zweimal Geld. Erst wenn sich die Pflegesituation tatsächlich verschlechtert und dadurch neue Maßnahmen notwendig werden, kann ein erneuter Zuschuss beantragt werden.
Was Betroffene jetzt tun solltenWer einen Pflegegrad hat – und sei es nur Pflegegrad 1 – und in einer Wohnung lebt, die zu teuer oder nicht pflegegerecht ist, sollte jetzt handeln. Der erste Schritt ist eine Pflegeberatung, kostenlos über die Pflegekasse oder kommunale Beratungsstellen. Sie hilft bei Planung, Antragstellung und der Frage, welche Maßnahmen förderfähig sind.
Zusätzlich zum Pflegekassen-Zuschuss gibt es einen zweiten Fördertopf: das KfW-Programm 455-B „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss”, das voraussichtlich ab Frühjahr 2026 wieder beantragt werden kann. Die KfW bezuschusst barrierereduzierende Einzelmaßnahmen mit 10 Prozent der förderfähigen Kosten (maximal 2.500 Euro) und den Standard „Altersgerechtes Haus” mit 12,5 Prozent (maximal 6.250 Euro) – unabhängig von Alter und Pflegegrad.
Der Zuschuss darf nicht für denselben Rechnungsposten mit dem Pflegekassen-Zuschuss kombiniert werden, wohl aber für verschiedene Teile derselben Gesamtmaßnahme. Wer beispielsweise das Bad umbaut, kann die Dusche über die Pflegekasse und den Bodenbelag über die KfW abrechnen – vorausgesetzt, es liegen separate Rechnungen vor.
Im Bundeshaushalt 2026 sind allerdings nur 50 Millionen Euro vorgesehen; 2024 waren 150 Millionen zur Jahresmitte ausgeschöpft. Wer die KfW nutzen will, sollte jetzt planen und den Antrag direkt nach Programmstart stellen.
Der Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung ist eine der am stärksten unterschätzten Leistungen der Pflegeversicherung. Er kann den Umzug in eine günstigere Wohnung finanzieren, einen pflegegerechten Umbau ermöglichen und den Weg ins Pflegeheim um Jahre hinauszögern. Wer ihn nicht beantragt, lässt bis zu 4.180 Euro liegen – und zahlt womöglich jahrelang eine Miete, die er sich nicht leisten muss.
Quellen:
BMG: Zuschüsse zur Wohnungsanpassung
dejure.org: § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Gesetze im Internet: § 554 BGB – Barrierereduzierung
KfW: Barrierereduzierung – Investitionszuschuss 455-B
VdK: Umzug ins barrierefreie Zuhause
Verbraucherzentrale: Wohnungsanpassung
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Wann in Rente für den Jahrgang 1968 – mit und ohne Abschlag mit neuer Regel
Für Menschen des Geburtsjahrgangs 1968 ist die Frage nach dem Rentenbeginn vergleichsweise klar geregelt, zugleich aber in der Praxis oft komplizierter, als es auf den ersten Blick scheint. Denn es gibt nicht nur einen einzigen Zeitpunkt, an dem der Ruhestand beginnen kann. Entscheidend ist vielmehr, welche Rentenart in Betracht kommt, wie viele Versicherungsjahre vorhanden sind, ob eine Schwerbehinderung anerkannt ist und ob ein vorzeitiger Renteneintritt mit dauerhaften Abschlägen akzeptiert werden soll.
Wer 1968 geboren wurde, gehört zu den Jahrgängen, für die die sogenannte Rente mit 67 bereits vollständig gilt. Das bedeutet: Die reguläre Altersgrenze liegt bei 67 Jahren. Dennoch kann der tatsächliche Rentenbeginn unter bestimmten Voraussetzungen früher liegen. Ob das sinnvoll und finanziell tragbar ist, hängt vom Einzelfall ab.
Tabelle: Mit und ohne Abschlag in Rente für den Jahrgang 1968 Rentenart / Voraussetzung Renteneintritt Jahrgang 1968 Regelaltersrente Mit 67 Jahren, ohne Abschlag Altersrente für besonders langjährig Versicherte (mindestens 45 Versicherungsjahre) Mit 65 Jahren, ohne Abschlag Altersrente für langjährig Versicherte (mindestens 35 Versicherungsjahre) Ab 63 Jahren, mit Abschlag Altersrente für langjährig Versicherte bei Rentenbeginn genau mit 63 Abschlag 14,4 Prozent dauerhaft Altersrente für schwerbehinderte Menschen (anerkannte Schwerbehinderung und in der Regel mindestens 35 Versicherungsjahre) Mit 65 Jahren, ohne Abschlag Altersrente für schwerbehinderte Menschen Ab 62 Jahren, mit Abschlag Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei Rentenbeginn genau mit 62 Abschlag 10,8 Prozent dauerhaft Die Regelaltersrente: Für den Jahrgang 1968 grundsätzlich mit 67Für Versicherte des Jahrgangs 1968 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Das ist der Zeitpunkt, an dem die reguläre Altersrente ohne Abschläge beginnen kann, sofern die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Diese Mindestversicherungszeit beträgt fünf Jahre.
In der Praxis heißt das: Wer im Januar 1968 geboren wurde, erreicht die Regelaltersgrenze im Januar 2035. Der reguläre Rentenbeginn liegt dann zum 1. Februar 2035. Wer im Dezember 1968 geboren wurde, erreicht das 67. Lebensjahr im Dezember 2035; die Rente beginnt in diesem Fall am 1. Januar 2036. Dazwischen verschiebt sich der Beginn entsprechend Monat für Monat.
Für viele Versicherte ist damit zwar die formale Antwort gegeben, aber noch nicht die eigentliche. Denn nur wenige wollen sich allein an der Regelaltersrente orientieren. Häufig geht es um die Frage, ob ein früherer Ausstieg möglich ist und welche finanziellen Folgen damit verbunden wären.
Früher in Rente: Was für den Jahrgang 1968 überhaupt möglich istAuch für den Jahrgang 1968 gibt es Wege in den früheren Ruhestand. Diese Wege sind jedoch an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Dabei muss sauber zwischen drei typischen Konstellationen unterschieden werden.
Zum einen gibt es die Altersrente für langjährig Versicherte. Sie kommt für Menschen infrage, die mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht haben. Diese Rentenart kann bereits ab 63 Jahren begonnen werden, allerdings mit dauerhaften Abschlägen.
Zum anderen gibt es die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Dafür sind 45 Versicherungsjahre erforderlich. Wer diese Voraussetzung erfüllt und 1968 geboren wurde, kann mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.
Hinzu kommt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Hier gelten wiederum eigene Altersgrenzen. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren. Ein vorzeitiger Bezug ist ab 62 Jahren möglich, dann jedoch mit Abschlägen.
Es reicht also nicht, nur auf das Geburtsjahr zu schauen. Entscheidend ist immer auch die Versicherungsbiografie.
Die Altersrente für langjährig Versicherte: Ab 63 möglich, aber mit AbschlägenViele Menschen verbinden den frühen Rentenstart noch immer mit dem Schlagwort „Rente mit 63“. Für den Jahrgang 1968 ist diese Formulierung jedoch nur eingeschränkt zutreffend. Tatsächlich kann die Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr beansprucht werden, sofern mindestens 35 Versicherungsjahre vorhanden sind. Kostenlos ist dieser frühe Ausstieg aber nicht.
Die Abschläge betragen 0,3 Prozent für jeden Monat, den die Rente vorzeitig beginnt. Bei einem besonders frühen Beginn summiert sich das erheblich. Da die reguläre Altersgrenze für den Jahrgang 1968 bei 67 Jahren liegt, wären zwischen dem 63. und dem 67. Lebensjahr 48 Monate Unterschied. Das entspricht einem dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent.
Dauerhaft bedeutet in diesem Zusammenhang tatsächlich lebenslang. Der Abzug verschwindet nicht mit Erreichen des 67. Lebensjahres, sondern bleibt für die gesamte Bezugsdauer bestehen. Wer sich also für die vorgezogene Altersrente mit 63 entscheidet, muss die geringere Monatsrente auch in späteren Jahren einkalkulieren.
Der frühestmögliche Beginn dieser Rentenart liegt – je nach Geburtsmonat – im Jahr 2031 oder 2032. Wer beispielsweise im Februar 1968 geboren wurde, könnte diese Rente ab dem 1. März 2031 erhalten. Wer im Dezember 1968 geboren wurde, frühestens ab dem 1. Januar 2032.
Diese Variante kann sinnvoll sein, wenn gesundheitliche Belastungen, Arbeitslosigkeit, mangelnde berufliche Perspektiven oder familiäre Gründe einen früheren Ausstieg nahelegen. Sie ist aber fast immer mit einer sorgfältigen finanziellen Abwägung verbunden.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Abschlagsfrei mit 65Deutlich attraktiver ist für viele Versicherte die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie ermöglicht einen Rentenbeginn ohne Abschläge bereits vor der Regelaltersgrenze. Für den Jahrgang 1968 liegt diese Grenze bei 65 Jahren.
Voraussetzung sind 45 Versicherungsjahre. Wer diese Wartezeit erfüllt, kann also zwei Jahre früher als bei der Regelaltersrente in den Ruhestand gehen, ohne lebenslange Kürzungen hinnehmen zu müssen.
Für Personen des Jahrgangs 1968 bedeutet das: Wer im Februar 1968 geboren wurde, kann diese Rente ab dem 1. März 2033 erhalten. Wer im Dezember 1968 geboren wurde, ab dem 1. Januar 2034. Auch hier richtet sich der konkrete Rentenbeginn nach dem Geburtsmonat.
Gerade bei langjähriger Erwerbsarbeit ist diese Rentenart oft diejenige, auf die viele Beschäftigte hinarbeiten. Sie bietet einen vergleichsweise frühen Ausstieg, ohne dass die monatliche Rente wegen eines vorzeitigen Bezugs gemindert wird. Genau deshalb ist die Frage, ob die 45 Jahre tatsächlich erreicht werden, für viele Versicherte des Jahrgangs 1968 besonders wichtig.
Welche Zeiten zählen für die 45 Versicherungsjahre?Ob die 45 Versicherungsjahre erfüllt sind, lässt sich nicht allein nach dem Bauchgefühl beurteilen. Zwar zählen Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit mit. Hinzu kommen aber noch weitere Zeiten, etwa Kindererziehungszeiten, bestimmte Pflegezeiten, Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes sowie weitere rentenrechtlich relevante Abschnitte.
Gleichzeitig gibt es Zeitarten, die nicht in jedem Fall oder nicht vollständig angerechnet werden. Gerade bei Phasen der Arbeitslosigkeit, des Krankengeldbezugs oder bei freiwilligen Beiträgen lohnt sich der genaue Blick in den Versicherungsverlauf. Viele Versicherte überschätzen oder unterschätzen ihre anrechenbaren Jahre.
Deshalb ist es riskant, sich allein auf grobe Überschlagsrechnungen zu verlassen. Wer den Rentenbeginn mit 65 plant, sollte rechtzeitig prüfen lassen, ob die 45 Jahre tatsächlich vollständig anerkannt werden. Schon einzelne Lücken im Versicherungsverlauf können dazu führen, dass die gewünschte Rentenart am Ende doch nicht erreichbar ist.
35 Jahre Wartezeit: Früherer Beginn möglich, aber die Rente fällt niedriger ausAuch die 35 Versicherungsjahre sind in der Praxis für viele relevant. Denn nicht jeder erreicht 45 Jahre, vor allem dann nicht, wenn längere Ausbildungszeiten, berufliche Unterbrechungen, Zeiten der Selbstständigkeit ohne Pflichtbeiträge oder Familienphasen ohne rentenrechtliche Anrechnung vorhanden sind.
Wer auf 35 Jahre kommt, hat immerhin die Möglichkeit, die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen. Sie ist gewissermaßen die flexiblere, aber finanziell spürbar teurere Variante. Der Vorteil liegt im früheren Beginn ab 63. Der Nachteil liegt in den Abschlägen, die bei einem besonders frühen Start erheblich sein können.
Für viele Versicherte ergibt sich daraus eine Zwischenlösung: Sie gehen nicht mit 63 in Rente, sondern einige Monate oder ein oder zwei Jahre später. Dadurch sinken die Abschläge. Jeder Monat, den der Rentenbeginn hinausgeschoben wird, reduziert den Abschlag um 0,3 Prozentpunkte. Wer also nicht vier Jahre früher, sondern nur zwei Jahre früher in Rente geht, hat entsprechend einen niedrigeren dauerhaften Abzug.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Für den Jahrgang 1968 ab 65 ohne AbschlägeEine weitere wichtige Option betrifft Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung. Für Versicherte des Jahrgangs 1968 gilt: Die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann mit 65 Jahren beginnen. Ein vorzeitiger Bezug ist ab 62 Jahren möglich, dann mit Abschlägen.
Diese Regelung setzt voraus, dass die Schwerbehinderteneigenschaft im maßgeblichen Zeitraum anerkannt ist und außerdem die notwendige Wartezeit erfüllt wurde. In vielen Fällen sind dafür ebenfalls 35 Versicherungsjahre erforderlich.
Der Vorteil dieser Rentenart liegt darin, dass der frühere Zugang zum Ruhestand gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Wer die Rente bereits mit 62 beginnt, muss zwar Kürzungen hinnehmen, aber der Abstand zur abschlagsfreien Grenze ist kleiner als bei der regulären Altersrente. Daraus ergibt sich ein maximaler Abschlag von 10,8 Prozent.
Für den Jahrgang 1968 bedeutet das konkret: Ein abschlagsfreier Beginn ist – je nach Geburtsmonat – im Jahr 2033 oder 2034 möglich. Ein vorgezogener Beginn mit Abschlägen wäre bereits im Jahr 2030 oder 2031 denkbar.
Warum der Geburtsmonat ebenfalls wichtig istIm Alltag wird häufig nur vom Geburtsjahr gesprochen. Für die konkrete Rentenplanung genügt das jedoch nicht. Maßgeblich ist immer auch der Geburtsmonat, weil sich daraus der tatsächliche Beginn der Rente ergibt.
Wer früh im Jahr 1968 geboren wurde, erreicht die jeweilige Altersgrenze einige Monate früher als jemand, der Ende des Jahres geboren wurde. Dadurch verschiebt sich der Rentenbeginn entsprechend. Bei einem geplanten Übergang aus dem Berufsleben, bei Abfindungen, Aufhebungsverträgen oder Altersteilzeitmodellen kann genau dieser Unterschied entscheidend sein.
Deshalb sollten Versicherte des Jahrgangs 1968 nicht nur wissen, ob sie mit 63, 65 oder 67 in Rente gehen können, sondern auch, ab welchem konkreten Kalendermonat der Anspruch entsteht.
In der öffentlichen Debatte wird oft verkürzt über frühe Rentenbeginne gesprochen. Dabei bleibt ein Punkt häufig unterbelichtet: Abschläge gelten dauerhaft. Wer vorzeitig in Rente geht, hat nicht nur in den ersten Jahren weniger Geld, sondern grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenbezugs.
Das kann über viele Jahre hinweg einen erheblichen Unterschied machen. Zugleich muss berücksichtigt werden, dass ein früherer Rentenstart auch bedeutet, dass die Rente länger bezogen wird. Ob sich ein vorzeitiger Ausstieg unter dem Strich lohnt, hängt deshalb nicht nur von der Höhe des Abschlags ab, sondern auch von der persönlichen Lebenssituation, dem Gesundheitszustand, den Ersparnissen, möglichen Betriebsrenten und weiteren Einkünften.
Gerade für Menschen des Jahrgangs 1968, die sich heute in einer späten Phase ihres Erwerbslebens befinden, ist diese Abwägung besonders relevant. Die Frage lautet nicht nur: Wann darf ich in Rente gehen? Sie lautet auch: Wann kann ich es mir leisten?
Teilrente, Hinzuverdienst und gleitender ÜbergangDer Übergang in den Ruhestand muss heute nicht mehr zwangsläufig abrupt erfolgen. Das Rentenrecht ermöglicht in vielen Fällen auch eine Teilrente. Wer die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt, kann also unter Umständen seine Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitig bereits einen Teil der Rente beziehen.
Das macht die Planung flexibler. Vor allem für Beschäftigte, die ihre Belastung senken möchten, aber noch nicht vollständig aus dem Berufsleben ausscheiden wollen, kann diese Lösung attraktiv sein.
Auch Hinzuverdienst spielt dabei eine Rolle. Der klassische Gegensatz zwischen voller Erwerbstätigkeit und vollständigem Ruhestand ist in vielen Fällen weniger starr als früher.
Für den Jahrgang 1968 kann das bedeuten, dass nicht allein die Entscheidung zwischen 63, 65 oder 67 im Raum steht. Denkbar ist auch ein gestufter Ausstieg, bei dem Erwerbsarbeit und Rentenbezug zeitweise parallel verlaufen.
Was jetzt schon geprüft werden sollteWer 1968 geboren wurde, hat zwar noch einige Jahre bis zur Regelaltersrente vor sich. Trotzdem ist die Phase, in der eine saubere Bestandsaufnahme sinnvoll wird, bereits erreicht. Besonders wichtig ist der Versicherungsverlauf. Dort zeigt sich, welche Zeiten bislang gespeichert sind, wo Lücken bestehen und welche Rentenarten später überhaupt erreichbar sein könnten.
Vor allem dann, wenn die abschlagsfreie Rente mit 65 ins Auge gefasst wird, sollte frühzeitig kontrolliert werden, ob die 45 Versicherungsjahre tatsächlich realistisch sind. Ebenso wichtig ist die Frage, ob Zeiten der Kindererziehung, Pflege oder anderer rentenrechtlicher Tatbestände vollständig erfasst wurden.
Auch wer gesundheitliche Einschränkungen hat oder eine anerkannte Schwerbehinderung besitzt, sollte seine Möglichkeiten rechtzeitig prüfen. Nicht selten wird erst spät erkannt, dass eine günstigere Rentenart infrage kommen könnte.
Fazit: Für den Jahrgang 1968 gibt es mehrere Wege in den RuhestandFür den Jahrgang 1968 gilt bei der gesetzlichen Rente grundsätzlich die Altersgrenze von 67 Jahren. Das ist der reguläre Zeitpunkt für den abschlagsfreien Ruhestand, sofern die Mindestversicherungszeit erfüllt ist. Ein früherer Rentenbeginn ist aber möglich.
Mit 45 Versicherungsjahren kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits mit 65 Jahren ohne Abschläge beginnen. Mit 35 Versicherungsjahren ist ein Rentenstart schon ab 63 Jahren möglich, dann jedoch mit dauerhaften Kürzungen. Wer als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist und die Voraussetzungen erfüllt, kann ebenfalls mit 65 abschlagsfrei oder ab 62 mit Abschlägen in Rente gehen.
Damit ist die Antwort auf die Frage „Wann kann ich in Rente gehen?“ für den Jahrgang 1968 nie nur eine reine Jahreszahl. Sie hängt von der eigenen Versicherungsbiografie, vom Geburtsmonat und von der passenden Rentenart ab. Für viele Versicherte entscheidet sich der Unterschied zwischen einem guten und einem finanziell schwierigen Übergang in den Ruhestand nicht erst am letzten Arbeitstag, sondern viele Jahre vorher bei der richtigen Planung.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: „Wann kann ich in Rente gehen?“
Deutsche Rentenversicherung: „Die reguläre Altersrente“
Deutsche Rentenversicherung: „Renten für langjährig und besonders langjährig Versicherte“
Deutsche Rentenversicherung: „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“
Deutsche Rentenversicherung: „Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner“
Deutsche Rentenversicherung: „Werte-Zahlen-Tabellen Januar bis Juni 2026“
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: „Abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte“
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Rente: 62 Jahre alt, 45 Jahre gearbeitet und dann keine Altersrente
Vier Jahrzehnte und mehr im Berufsleben zu stehen, erscheint vielen gesetzlich Rentenversicherte als hinreichende Bedingung für einen wohlverdienten Ruhestand.
Doch wer 45 Versicherungsjahre angesammelt hat, muss – je nach Geburtsjahr – bis zu seinem 65. Geburtstag warten, um ohne Abschläge die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ zu beziehen.
Die Altersgrenze ist Teil einer im Jahr 2014 begonnenen Übergangsregel, die pro Jahrgang um zwei Monate ansteigt und 2025 mit dem Jahrgang 1964 bei einheitlich 65 Jahren ankommt.
Dr. Utz Anhalt: 62 Jahre alt, 45 Jahre gearbeitet und dann doch keine Rente Die unterschiedlichen Rententypen und ihre VoraussetzungenHinter der nüchternen Zahl von 45 Jahren verbergen sich mehrere Rentenarten mit eigenen Regeln. Entscheidend sind die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ (mindestens 45 Versicherungsjahre) und die „Altersrente für langjährig Versicherte“ (mindestens 35 Versicherungsjahre).
Während erstere in 2025 nur noch abschlagsfrei ab 65 Jahren starteten, erlaubt letztere weiterhin einen früheren Ausstieg, allerdings nur mit dauerhaften Abschlägen. Für Versicherte der Jahrgänge ab 1964, die „nur“ 35 Versicherungsjahre vorweisen, bleibt das reguläre Rentenalter unverändert bei 67 Jahren.
Was früher Aussteigen kostetWer keine Schwerbehinderung nachweist und dennoch vor 65 in Rente gehen möchte, greift zwangsläufig zur Altersrente für langjährig Versicherte. Jeder vorgezogene Monat schlägt mit einem lebenslangen Abschlag von 0,3 Prozent zu Buche.
Maximal möglich sind vier Jahre vor dem jeweiligen Regelalter – das entspricht 48 Monaten und damit 14,4 Prozent weniger Rente. Diese Kürzung bleibt auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze dauerhaft bestehen.
Jahrgang 1964: Ein Rechenbeispiel ohne SchwerbehinderungEin Versicherter, der 1964 geboren wurde, erfüllt seine 45 Beitragsjahre bereits mit 62. Dennoch kann er die abschlagsfreie Rente erst ab 65 beanspruchen.
Möchte er bereits mit 63 in Ruhestand gehen, bleibt nur die Altersrente für langjährig Versicherte – in seinem Fall wären das 48 Monate vor der Regelaltersgrenze, also 14,4 Prozent weniger Monatsrente. Eine Entscheidung, die gut bedacht sein will, denn der Abzug wirkt sich auch auf Hinterbliebenenrenten aus.
Schwerbehinderung: Türöffner mit milderen KonsequenzenFür Versicherte mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent gelten bessere Bedingungen. Sie dürfen die „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ grundsätzlich zwei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze in Anspruch nehmen und damit 35 Versicherungsjahre genügen.
Bei Jahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Grenze bei 65 Jahren; ein Rentenbeginn mit 63 bringt deshalb nur 24 vorgezogene Monate mit sich, was 7,2 Prozent Abschlag entspricht. Frühestmöglich, das heißt ab 62, wären es 10,8 Prozent.
Zwischen Frühverrentung und NachhaltigkeitObwohl die Abschläge empfindlich sind, entscheiden sich immer mehr Versicherte für einen vorzeitigen Ausstieg. 2024 nutzten laut jüngsten Zahlen fast 270 000 Menschen die Möglichkeit, ohne Abschläge früher in Rente zu gehen – ein neuer Rekord.
Insgesamt traten rund 937 000 Versicherte neu in den Ruhestand ein; gut 28 Prozent nahmen Abschläge in Kauf. Fachleute sehen darin ein wachsendes Risiko für die Finanzierbarkeit der Rentenkasse, deren Beitragssatz bis 2038 auf mehr als 21 Prozent steigen könnte.
Strategien zur SchadensbegrenzungAngesichts dieser Fakten bleibt eine sorgfältige Planung unverzichtbar. Wer den Rentenbeginn vorziehen möchte, sollte prüfen, ob Teilzeitmodelle oder die Flexirente die finanziellen Einbußen abfedern können.
Zusätzliche private oder betriebliche Vorsorge gewinnt an Gewicht, ebenso eine genaue Analyse der persönlichen Renteninformation, um Überraschungen bei der Höhe möglicher Abschläge zu vermeiden.
Fazit45 Versicherungsjahre sind in Deutschland nach wie vor eine beeindruckende Lebensleistung – sie garantieren aber nicht automatisch den sofortigen Ruhestand.
Ob man mit oder ohne Schwerbehinderung früher aussteigen will, entscheidet sich letztlich an Altersgrenzen, Abschlagsregeln und der eigenen finanziellen Belastbarkeit.
Ein genauer Blick auf die individuelle Renteninformation, auf Beratungsangebote etwa von Sozialverbänden wie dem SoVD sowie auf politische Reformen ist daher unverzichtbar, um den Weg in den Ruhestand möglichst planvoll und abgesichert zu gestalten.
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Neue Regel bei der Witwenrente bringt 720 Euro mehr Rente
Viele Witwen und Witwer erleben bei der Hinterbliebenenrente eine bittere Überraschung: Obwohl grundsätzlich ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht, kommt am Ende oft nur ein gekürzter Betrag auf dem Konto an. In zahlreichen Fällen fällt die Auszahlung sogar vollständig weg. Der Grund dafür ist die Einkommensanrechnung. Wer über dem geltenden Freibetrag liegt, muss damit rechnen, dass die Rentenversicherung die Hinterbliebenenrente mindert oder gar nicht mehr auszahlt.
Genau an dieser Stelle hat eine seit 2023 geltende Neuregelung erhebliche praktische Bedeutung gewonnen. Sie betrifft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Witwen- oder Witwerrente beziehen und deren Arbeitsentgelt vorübergehend sinkt. Anders als früher genügt inzwischen bereits ein einziger Monat mit einem deutlich niedrigeren Verdienst, um eine Neuberechnung der Einkommensanrechnung auszulösen. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass die monatliche Hinterbliebenenrente für viele Monate spürbar steigt.
Das Thema ist deshalb so bedeutsam, weil die Regelung im Alltag noch immer wenig bekannt ist. Viele Betroffene wissen nicht, dass ein vorübergehender Einkommensrückgang unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe ihrer Witwenrente haben kann. Wer die neue Rechtslage kennt und schnell handelt, kann unter Umständen mehrere hundert Euro zusätzlich im Monat erhalten.
Zunächst ein Beispiel aus der PraxisEine Witwe arbeitet in Teilzeit und erhält eigentlich 1.000 Euro Witwenrente. Weil ihr eigenes Einkommen bisher recht hoch ist, wird ihre Hinterbliebenenrente stark gekürzt. Ausgezahlt werden ihr deshalb nur 280 Euro im Monat.
Im April muss sie ihre Arbeitszeit für einige Wochen reduzieren, weil sie ihren pflegebedürftigen Vater betreut. Dadurch sinkt ihr Lohn in diesem Monat um deutlich mehr als 10 Prozent. Sie meldet das niedrigere Arbeitsentgelt sofort der Deutschen Rentenversicherung und beantragt eine Neuberechnung.
Die Folge: Für die Einkommensanrechnung wird nun dieser eine Monat mit dem geringeren Lohn berücksichtigt. Die Kürzung der Witwenrente fällt dadurch viel niedriger aus. Statt 280 Euro erhält die Witwe nun 760 Euro im Monat. Dieser höhere Zahlbetrag kann bis zum nächsten Anpassungsstichtag weitergelten, auch wenn sie später wieder normal arbeitet.
So zeigt sich in der Praxis, dass schon ein einziger Monat mit spürbar weniger Einkommen zu einer deutlich höheren Witwenrente führen kann.
Warum so viele Hinterbliebenenrenten gekürzt werdenDie Hinterbliebenenrente ist für viele Verwitwete eine wichtige finanzielle Absicherung. Sie soll den Wegfall des Einkommens des verstorbenen Ehepartners zumindest teilweise ausgleichen. Gleichzeitig ist die Leistung aber an bestimmte Regeln gebunden. Eine der wichtigsten ist die Einkommensanrechnung.
Die Rentenversicherung prüft, ob und in welchem Umfang eigenes Einkommen des hinterbliebenen Ehepartners auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet werden muss. Liegt das Einkommen über dem maßgeblichen Freibetrag, wird die Rente gekürzt. Je höher das anrechenbare Einkommen ist, desto stärker fällt die Minderung aus. In manchen Fällen bleibt rechnerisch am Ende kein Zahlbetrag mehr übrig. Dann besteht zwar formal weiterhin ein Rentenanspruch, ausgezahlt wird jedoch nichts. Man spricht in solchen Fällen von einer sogenannten Nullrente.
Nach den Angaben im Ausgangstext betrifft diese Praxis Millionen Menschen. Rund zwei Millionen Hinterbliebenenrenten werden demnach gekürzt gezahlt, in etwa 500.000 Fällen entfällt die Auszahlung vollständig. Das zeigt, wie relevant die Einkommensanrechnung im System der Hinterbliebenenversorgung ist.
Besonders wichtig ist dabei der Freibetrag. Im Text wird für die bisherige Grenze ein Betrag von 1.076,86 Euro monatlich genannt. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass die Grenze regelmäßig zum 1. Juli angepasst wird und ab Juli 2026 bei rund 1.122 Euro Netto-Einkommen liegen soll. Zusätzlich können im Einzelfall weitere Freibeträge berücksichtigt werden, etwa wenn waisenberechtigte Kinder vorhanden sind. Schon daran wird deutlich, wie stark die tatsächliche Rentenhöhe von den persönlichen Lebensumständen abhängt.
Die Gesetzesänderung seit 2023 und ihr praktischer EffektDie seit 2023 geltende Änderung hat die Berechnung beim Arbeitsentgelt von Beschäftigten spürbar verändert. Nach dem Ausgangstext liegt die entscheidende Neuerung in § 18b Abs. 3 Satz 2 SGB IV. Dort wird geregelt, dass für Arbeits- und Vermögenseinkommen das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen maßgeblich ist. Allerdings ist dabei die Unterscheidung zwischen Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt besonders wichtig.
Arbeitseinkommen im Sinne des Sozialrechts betrifft Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit. Das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist etwas anderes. Genau diese Differenzierung ist für die neue Regel von großer Bedeutung. Denn bei Beschäftigten wird beim laufenden Arbeitsentgelt nach der geschilderten neuen Praxis gerade kein mehrmonatiger Durchschnitt mehr gebildet und auch keine Prognose des zukünftigen Verdienstes vorgenommen.
Für Betroffene ist das eine bemerkenswerte Verbesserung. Früher wirkte sich eine kurzfristige Einkommensminderung oft kaum aus, weil mehrere Monate in die Berechnung einflossen oder eine vorausschauende Bewertung dazu führte, dass ein einzelner schwächerer Monat praktisch verpuffte. Jetzt kann bereits ein einzelner Monat mit spürbar geringerem Entgelt ausreichen, um eine neue Grundlage für die Einkommensanrechnung zu schaffen.
Diese Änderung verschiebt den Blick der Rentenversicherung stärker auf den tatsächlich vorliegenden Lohn im maßgeblichen Monat. Damit werden kurzfristige Veränderungen nicht mehr so leicht verwischt wie früher. Gerade für Verwitwete, die wegen familiärer Belastungen, Krankheit, Pflege oder einer vorübergehenden Reduzierung der Arbeitszeit weniger verdienen, kann das erhebliche finanzielle Folgen haben.
Ein Monat mit 10 Prozent weniger Einkommen genügtBesonders bemerkenswert ist die Schwelle, die im Ausgangstext genannt wird: Sinkt das Arbeitsentgelt in einem Monat um mindestens 10 Prozent, kann eine Neuberechnung der Hinterbliebenenrente beantragt werden. Genau hier liegt der praktische Vorteil der neuen Rechtslage.
Das bedeutet: Es ist nicht erforderlich, dass die Einkommensminderung mehrere Monate andauert. Ebenso wenig ist ausschlaggebend, ob das geringere Einkommen auf einer dauerhaften Teilzeit, einer kurzfristigen Freistellung, einem unbezahlten Urlaub, einer familiären Notsituation oder einer anderen Ursache beruht. Entscheidend ist allein, dass das Arbeitsentgelt in diesem einen Monat deutlich niedriger ausfällt und die Grenze von 10 Prozent erreicht oder überschreitet.
Für viele Betroffene ist das eine überraschende Nachricht. Im Alltag wird häufig angenommen, dass nur dauerhafte Veränderungen rentenrechtlich relevant seien. Genau diese Annahme kann jedoch dazu führen, dass Ansprüche ungenutzt bleiben. Wer in einem einzelnen Monat deutlich weniger verdient und die Änderung der Rentenversicherung nicht mitteilt, verzichtet womöglich auf eine spürbar höhere Witwenrente.
Die Neuregelung verschafft damit vor allem denjenigen einen Vorteil, deren Erwerbsbiografie nicht völlig gleichförmig verläuft. Gerade in Lebensphasen mit Pflegeverantwortung, gesundheitlichen Belastungen oder vorübergehenden familiären Ausnahmesituationen kann das Einkommen für kurze Zeit sinken. Früher war ein solcher Monat oft rentenrechtlich fast bedeutungslos. Heute kann genau er entscheidend sein.
Warum der höhere Zahlbetrag monatelang weiterlaufen kannBesonders folgenreich ist nicht nur die Möglichkeit der Neuberechnung selbst, sondern auch deren zeitliche Wirkung. Nach dem Ausgangstext bleibt das einmal der Einkommensanrechnung zugrunde gelegte niedrigere Arbeitsentgelt bis zum Ende des laufenden Bezugsjahres maßgeblich. Das heißt: Selbst wenn das Einkommen anschließend wieder steigt, kann der neu berechnete höhere Rentenzahlbetrag zunächst bestehen bleiben.
Genau darin liegt das große Potenzial der Regelung. Ein einzelner Monat mit geringerem Arbeitsentgelt kann nicht nur für diesen Monat, sondern bis zum nächsten Anpassungsstichtag Auswirkungen haben. Im Text wird dafür der 1. Juli 2026 genannt. Bis dahin könnte der aufgrund des niedrigeren Einkommens neu festgesetzte Zahlbetrag weitergelten, sofern nicht eine andere relevante Änderung eintritt.
Für Betroffene bedeutet das, dass eine vorübergehende Verringerung des Arbeitseinkommens unter Umständen lange nachwirkt. Es geht also nicht um einen kurzfristigen Ausgleich für einen schwächeren Monat, sondern im Einzelfall um einen deutlich höheren Rentenzahlbetrag über viele Monate hinweg.
Gerade diese Rechtsfolge macht die Neuregelung finanziell so bedeutsam. Die Differenz zwischen stark gekürzter und deutlich höherer Witwenrente kann sich über mehrere Monate zu einer vierstelligen Summe addieren. Wer diese Möglichkeit nicht kennt, verliert unter Umständen erhebliche Beträge.
Das Rechenbeispiel zeigt, wie groß der Unterschied ausfallen kannWie stark sich die neue Regel in der Praxis auswirken kann, zeigt das im Ausgangstext geschilderte Beispiel einer 55-jährigen Witwe. Sie hat grundsätzlich Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 1.000 Euro brutto monatlich. Da sie als Angestellte regulär 5.000 Euro brutto verdient, wird ihre Witwenrente jedoch erheblich gekürzt. Der ausgezahlte Betrag sinkt auf 230,74 Euro.
Dann tritt eine familiäre Notlage ein: Ihre Mutter wird nach einem Schlaganfall schwer pflegebedürftig. Die Witwe reagiert kurzfristig, nimmt eine Auszeit und reduziert ihre Arbeitszeit im August 2025 deutlich. Ihr Bruttoentgelt sinkt in diesem Monat auf 2.000 Euro. Damit liegt die Einkommensminderung weit über der Schwelle von 10 Prozent.
Sie meldet diese Veränderung umgehend der Deutschen Rentenversicherung und beantragt eine Neuberechnung. Aufgrund der neuen Regel wird nun das aktuelle Arbeitsentgelt dieses Monats berücksichtigt. Die Kürzung der Witwenrente fällt dadurch erheblich niedriger aus und beträgt nur noch 49,26 Euro. Der Zahlbetrag steigt von zuvor 230,74 Euro auf 950,74 Euro.
Die Differenz beträgt damit 720 Euro im Monat. Genau daraus ergibt sich die im Ausgangstext hervorgehobene Aussage, dass die neue Regel bis zu 720 Euro mehr Witwenrente im Monat bringen kann. Wenn dieser höhere Zahlbetrag anschließend bis zum nächsten Anpassungsstichtag weitergilt, ergibt sich daraus ein erheblicher finanzieller Vorteil.
Das Beispiel macht deutlich, wie stark die Einkommensanrechnung von der jeweils zugrunde gelegten Lohnhöhe abhängt. Es zeigt aber auch, dass diese Verbesserung nicht automatisch erfolgt. Die Betroffene muss die Einkommenssenkung melden und ausdrücklich eine Neuberechnung beantragen. Ohne diesen Schritt würde der alte, ungünstigere Berechnungsmaßstab womöglich weiterlaufen.
Warum der Grund für das geringere Einkommen keine Rolle spieltEin weiterer wichtiger Aspekt der Regelung besteht darin, dass die Rentenversicherung nach den Angaben im Ausgangstext nicht nach dem Anlass der Einkommensminderung fragt. Für die Neubewertung ist allein ausschlaggebend, dass das Arbeitsentgelt im maßgeblichen Monat um mindestens 10 Prozent gesunken ist.
Das ist für Betroffene aus zwei Gründen wichtig. Zum einen vereinfacht es das Verfahren. Niemand muss ausführlich begründen, weshalb vorübergehend weniger gearbeitet wurde oder warum das Einkommen zurückgegangen ist. Zum anderen verhindert diese Sichtweise, dass nur bestimmte Lebenslagen berücksichtigt werden, andere aber leer ausgehen.
Ob jemand wegen einer Pflegeverantwortung kürzertritt, eine vorübergehende Arbeitszeitreduzierung vereinbart, unbezahlten Urlaub nimmt oder aus anderen Gründen in einem Monat weniger verdient, ist damit für die Anwendung der beschriebenen Neuregelung nicht ausschlaggebend. Entscheidend bleibt allein die Höhe des tatsächlichen Entgelts.
Diese Ausrichtung an den tatsächlichen Verhältnissen schafft mehr Klarheit. Sie entlastet Betroffene auch psychologisch. Wer ohnehin in einer angespannten Lebenssituation steckt, muss nicht zusätzlich darum kämpfen, dass ein bestimmter Grund als besonders berücksichtigungswürdig anerkannt wird. Maßgeblich ist die nachweisbare Veränderung beim Arbeitsentgelt.
Für wen die Regel nicht in gleicher Weise giltSo vorteilhaft die neue Praxis für Beschäftigte sein kann, sie lässt sich nicht ohne Weiteres auf alle Einkommensarten übertragen. Der Ausgangstext weist ausdrücklich darauf hin, dass die beschriebene Wirkung beim Arbeitseinkommen von Selbstständigen nicht in gleicher Weise greift.
Dort geht es nicht um Arbeitsentgelt, sondern um den Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit. Für diese Einkommensart gelten andere Bewertungsmaßstäbe. Die Unterscheidung ist im Sozialrecht keineswegs bloß sprachlicher Natur, sondern hat konkrete rechtliche Folgen. Während bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der einzelne Monat mit geringerem Arbeitsentgelt nun eine erhebliche Rolle spielen kann, ist die Lage bei Selbstständigen anders gelagert.
Deshalb ist es wichtig, den eigenen Status korrekt einzuordnen. Wer abhängig beschäftigt ist, kann sich auf die hier beschriebene Erleichterung berufen. Wer selbstständig tätig ist, muss genauer prüfen, welche Einkommensart rentenrechtlich vorliegt und wie sie im Einzelfall behandelt wird.
Warum viele Anspruchsberechtigte diese Möglichkeit übersehenDass eine so folgenreiche Regel im Alltag oft ungenutzt bleibt, hat mehrere Gründe. Zum einen ist das Recht der Hinterbliebenenrenten kompliziert. Schon die Begriffe Einkommensanrechnung, Freibetrag, Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und Bezugsjahr wirken auf viele Menschen schwer zugänglich. Zum anderen erwarten viele Betroffene nicht, dass ein einzelner Monat mit geringerem Lohn eine so weitreichende Wirkung entfalten kann.
Hinzu kommt, dass Verwitwete häufig ohnehin mit einer Vielzahl organisatorischer, finanzieller und emotionaler Belastungen konfrontiert sind. Wer den Verlust des Ehepartners bewältigen muss und gleichzeitig Beruf, Familie, Pflege und Alltag organisiert, verfolgt rentenrechtliche Detailänderungen oft nicht fortlaufend. Genau deshalb besteht die Gefahr, dass finanzielle Spielräume unentdeckt bleiben.
Auch die Vorstellung, dass die Rentenversicherung eine solche Verbesserung automatisch berücksichtigen werde, kann trügerisch sein. Der Ausgangstext macht deutlich, dass Betroffene selbst aktiv werden müssen. Die Einkommensänderung sollte umgehend gemeldet und eine Neuberechnung ausdrücklich beantragt werden. Ohne diesen Schritt bleibt der mögliche Vorteil unter Umständen ungenutzt.
Der richtige Zeitpunkt für die Meldung ist entscheidendIn der Praxis hängt viel davon ab, ob der relevante Monat rechtzeitig erkannt wird. Wer die neue Regel nutzen will, muss das eigene Arbeitsentgelt aufmerksam im Blick behalten. Sobald ein Monat vorliegt, in dem der Verdienst deutlich gesunken ist, sollte geprüft werden, ob die Schwelle von mindestens 10 Prozent erreicht wurde.
Gerade bei vorübergehenden Arbeitszeitänderungen, Freistellungen oder unregelmäßigen Entgeltbestandteilen kann sich eine genaue Kontrolle lohnen. Denn nicht jede Veränderung springt sofort ins Auge. Erst beim Blick auf die Gehaltsabrechnung zeigt sich oft, ob die maßgebliche Grenze tatsächlich überschritten wurde.
Im beschriebenen Zusammenhang geht es nicht um eine abstrakte Möglichkeit, sondern um einen handfesten finanziellen Effekt. Wer den betroffenen Monat erkennt und schnell reagiert, kann die Grundlage für eine deutlich höhere Witwen- oder Witwerrente schaffen. Wer den Moment verpasst, verschenkt womöglich Geld, das rechtlich erreichbar gewesen wäre.
Die Neuregelung verändert den Blick auf kurzfristige EinkommenseinbußenGesellschaftlich betrachtet zeigt die Änderung auch, wie stark das Rentenrecht auf Lebensrealitäten reagieren kann. Kurzfristige Einkommenseinbußen galten lange eher als bloße Momentaufnahme, die für die langfristige Leistungsgewährung nicht allzu stark ins Gewicht fallen sollte. Die neue Handhabung beim Arbeitsentgelt von Beschäftigten verschiebt diese Sichtweise.
Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass auch vorübergehende Einkommensminderungen echte Belastungen darstellen und gerade bei Hinterbliebenen zu einer empfindlichen finanziellen Schieflage führen können. Wenn in einer ohnehin schwierigen Lebensphase weniger Lohn und gleichzeitig eine gekürzte Witwenrente zusammenkommen, kann dies die wirtschaftliche Situation erheblich verschärfen.
Vor diesem Hintergrund wirkt die Neuregelung wie eine spürbare Entlastung. Sie sorgt dafür, dass kurzfristige Veränderungen nicht einfach untergehen, sondern sich in der Rentenhöhe abbilden können. Das schafft mehr Beweglichkeit im System und verschafft Betroffenen einen Ausgleich, der bislang oft versperrt war.
Was Betroffene aus der neuen Regel mitnehmen solltenDie wichtigste Botschaft lautet: Ein einzelner Monat mit geringerem Arbeitsentgelt kann heute deutlich mehr bewirken als früher. Wer eine Witwen- oder Witwerrente bezieht und als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vorübergehend weniger verdient, sollte diese Veränderung nicht als bloße Randnotiz abtun. Sie kann rentenrechtlich erhebliche Folgen haben.
Ebenso wichtig ist das Wissen, dass eine Neuberechnung nicht automatisch erfolgen muss. Betroffene sollten die Einkommensminderung gegenüber der Rentenversicherung mitteilen und die Neuberechnung ausdrücklich beantragen. Der Anlass für die Verringerung des Entgelts ist dabei nach den Angaben im Ausgangstext nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist die nachweisbare Minderung des Arbeitsentgelts um mindestens 10 Prozent in einem Monat.
Die Regel kann gerade in Zeiten familiärer Belastung, Pflegeverantwortung oder vorübergehender Arbeitszeitreduzierung dazu führen, dass aus einer stark gekürzten Hinterbliebenenrente wieder ein deutlich höherer Zahlbetrag wird. Das Beispiel mit dem monatlichen Plus von 720 Euro zeigt, dass es dabei nicht um kleine Korrekturen geht, sondern im Einzelfall um erhebliche Summen.
Fazit: Eine wenig bekannte Änderung mit großer finanzieller WirkungDie seit 2023 geltende Neuregelung bei der Einkommensanrechnung auf die Witwen- und Witwerrente gehört zu den Änderungen im Rentenrecht, deren Tragweite sich oft erst beim genauen Hinsehen erschließt. Während früher kurzfristige Einkommensminderungen häufig kaum Wirkung entfalteten, kann heute schon ein einzelner Monat mit mindestens 10 Prozent weniger Arbeitsentgelt ausreichen, um eine deutlich günstigere Neuberechnung auszulösen.
Für viele Witwen und Witwer eröffnet das neue Handlungsmöglichkeiten. Wer vorübergehend weniger verdient, muss dies nicht nur als finanzielle Belastung hinnehmen, sondern kann daraus unter Umständen sogar einen rentenrechtlichen Vorteil ableiten. Im günstigsten Fall steigt der Zahlbetrag der Hinterbliebenenrente um mehrere hundert Euro pro Monat und bleibt bis zum nächsten Anpassungsstichtag auf diesem höheren Niveau.
Gerade weil so viele Hinterbliebenenrenten gekürzt oder gar nicht ausgezahlt werden, ist diese Regel von erheblicher Bedeutung. Sie zeigt, dass auch im komplexen Gefüge des Rentenrechts Spielräume bestehen, die Betroffene kennen sollten. Der entscheidende Punkt ist nicht nur die Existenz der Regel, sondern ihre praktische Nutzung. Wer sie kennt, den maßgeblichen Monat erkennt und die Neuberechnung rechtzeitig beantragt, kann seine finanzielle Lage deutlich verbessern.
QuellenAusgangstext des Nutzers
Genannte Rechtsgrundlagen im Ausgangstext: § 18b Abs. 3 Satz 2 SGB IV, § 15 SGB IV sowie die im Text erwähnten rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung
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Bürgergeld: Jobcenter muss Fahrradfahren zum Amt zahlen
Können auch Fahrtkosten erstattet werden, wenn Bürgergeld-Bezieher zu einem Meldetermin, statt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen PKW, mit einem Fahrrad fahren?
Wer mit dem Fahrrad zum Jobcenter fährt, um einen Meldetermin wahrzunehmen, hat auch Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. Das hat das Sozialgericht Leipzig entschieden (Az.: S 17 AS 405/19). Allerdings habe das Jobcenter bei der Höhe der Erstattung einen Ermessensspielraum. Die Kosten für das Duschen nach der Radtour gehören jedoch nicht dazu.
Zum Termin beim Jobcenter mit dem Fahrrad verursacht KostenDie Fahrtkostenerstattung für die Wahrnehmung von Meldeterminen beim Jobcenter Leipzig steht grundsätzlich auch Radfahrern zu. Lediglich bei der Höhe der Erstattung hat das Jobcenter einen Ermessensspielraum, wie das Sozialgericht Leipzig rechtskräftig entschieden hat.
Jobcenter lehnte Kostenerstattung abDas beklagte Jobcenter Leipzig hatte den Kläger zu Meldeterminen geladen. Der Kläger reiste nicht mit einem Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern mit seinem alten Fahrrad an und beantragte die Erstattung der Fahrtkosten. Das Jobcenter lehnte dies ab.
Eine Gleichbehandlung von Radfahrern mit Nutzern von Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht geboten. Bezifferbare Kosten seien dem Kläger durch seine Fahrten mit dem Fahrrad nicht entstanden oder jedenfalls geringfügig. Die Klage des Klägers blieb erfolglos.
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– Diese Fahrraddistanz soll für Hartz-IV-Bezieher noch zumutbar sein
Die 17. Kammer des Sozialgerichts Leipzig hat entschieden, dass auch geringe Kosten das Existenzminimum von Empfängern von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) berühren.
Deshalb dürfe das beklagte Jobcenter ihre Berücksichtigung weder gänzlich ausschließen noch die Bagatellgrenzen aus den Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz übernehmen.
Höhe der erstattungsfähigen Kosten überlässt das Gericht dem JobcenterDas Urteil des 17. Senats überlässt es jedoch dem Ermessen des Jobcenters Leipzig, welche konkreten Kosten für die Fahrt mit dem Fahrrad zu einem Meldetermin zu erstatten sind.
Allerdings habe der Kläger keinen Anspruch auf die gleiche Kostenerstattung wie bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs.
Zudem seien nur die unmittelbar mit der Fahrt verbundenen Kosten zu berücksichtigen. Aufwendungen für wetterfeste Kleidung, erhöhte Nahrungsaufnahme oder Duschen nach der Radtour gehörten nicht dazu. Sie seien der individuellen Lebensführung des Klägers zuzurechnen.
Hintergrund: Nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) können auf Antrag die notwendigen Reisekosten aus Anlass einer Vorsprache übernommen werden. Das beklagte Jobcenter hat zur Ausübung des durch die gesetzliche Regelung eröffneten Ermessens eine Verwaltungsvorschrift erlassen, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt.
Ermessensentscheidungen der Sozialleistungsträger sind von den Sozialgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Das Aktenzeichen des Urteils lautet S 17 AS 405/19.
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Bürgergeld: Etwa 1.053 Euro im Monat für einen Alleinstehenden-Haushalt
Die durchschnittliche Höhe des Bürgergelds für alleinstehende Leistungsberechtigte liegt nach der jüngsten Jobcenter-Statistik bei 1 053 Euro im Monat. Doch dieser Mittelwert kaschiert erhebliche regionale Unterschiede: In Köln fließen im Schnitt 1 136 Euro, in Magdeburg lediglich 1 020 Euro – eine Spanne von mehr als 100 Euro.
Verantwortlich dafür ist, dass nur der Regelsatz überall identisch ist; alle übrigen Komponenten werden vor Ort festgelegt und orientieren sich an den tatsächlichen Lebenshaltungskosten.
Wer vom Bürgergeld lebtVon den knapp 2,91 Millionen Bedarfsgemeinschaften, die Ende April 2025 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezogen, waren fast 1,66 Millionen Single-Haushalte. Damit bestreiten gut 57 Prozent aller Empfängerinnen und Empfänger ihren Alltag allein. Die zweitgrößte Gruppe bilden Alleinerziehende mit gut einer halben Million Fällen.
Diese Struktur ist für die Jobcenter von praktischer Bedeutung, weil die Bedarfsberechnung für Singles besonders klar geregelt ist und sich unterschiedliche Stadt- und Mietniveaus so transparent abbilden lassen.
Unter der ArmutsgefährdungsschwelleGemessen an der europaweit üblichen Armutsgefährdungsschwelle – sie liegt bei 60 Prozent des mittleren verfügbaren Haushaltseinkommens – verfehlt das Bürgergeld für Singles den Wert deutlich. Laut Destatis mussten alleinlebende Personen 2024 monatlich 1 381 Euro netto zur Verfügung haben, um nicht als armutsgefährdet zu gelten.
Der durchschnittliche Bürgergeldbezug von 1 053 Euro unterschreitet diese Marke um mehr als 300 Euro und verdeutlicht, dass die Sozialleistung zwar das Existenzminimum sichern soll, aber keine echte Teilhabe garantiert.
Die starre Größe im System: der RegelsatzKnapp die Hälfte des durchschnittlichen Leistungsvolumens entfällt auf den bundeseinheitlichen Regelsatz von derzeit 563 Euro für Alleinstehende. Schon vor dem Start des Bürgergelds am 1. Januar 2023 wurde dessen Höhe intensiv diskutiert.
Der Paritätische Gesamtverband bezifferte in mehreren Expertisen den notwendigen Bedarf auf mindestens 813 Euro und begründete den Aufschlag unter anderem mit gestiegenen Energie- und Lebensmittelpreisen. Die Bundesregierung blieb jedoch bei der konservativen Fortschreibung und ließ den Regelsatz 2025 – trotz hoher Inflation in den Vorjahren – unverändert.
Wer arbeitet und Einkommen erzielt, profitiert nur bedingt: Vom Verdienst bleiben pauschal 100 Euro anrechnungsfrei, alles darüber reduziert das Bürgergeld anteilig. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass sich Arbeit immer lohnt, gleichzeitig aber die Grundsicherung nur den tatsächlichen Bedarf deckt.
Wohnkosten als UnsicherheitsfaktorDer mit Abstand größte Variationsfaktor sind die „Kosten der Unterkunft und Heizung“ (KdU). In München erkennen die Behörden für eine 50-Quadratmeter-Wohnung Bruttokaltmieten bis 890 Euro als angemessen an, während Leipzig für 45 Quadratmeter lediglich 346 Euro zugrunde legt.
Allerdings entspricht die Obergrenze nicht automatisch dem ausgezahlten Betrag: In der bayerischen Landeshauptstadt erhielt ein Single im Schnitt 545 Euro KdU – rund 40 Prozent weniger als die zulässige Höchstmiete. Hier zeigt sich, dass viele Leistungsbeziehende in teils kleineren, aber vor allem günstigeren Wohnungen leben müssen.
Weil die Mietobergrenzen an den lokalen Wohnungsmarkt geknüpft sind, erklärt sich auch das Stadt-Ranking der Jobcenter-Zahlungen. Metropolen wie Hamburg (1 163 Euro), Frankfurt am Main (1 141 Euro) oder Stuttgart (1 149 Euro) liegen an der Spitze, ländlich geprägte Regionen und ostdeutsche Städte wie Görlitz (968 Euro) oder Leipzig (984 Euro) am unteren Ende.
Stadt Mietobergrenze* für einen 1-Person-Haushalt (Bruttokaltmiete/Monat) Berlin 449 € Hamburg 573 € München 890 € Köln 677 € Frankfurt a. M. 786 € Düsseldorf 546 € Stuttgart 556 € Leipzig 346 € Dortmund 570 € Essen 472 € Bremen 539 € Hannover 470 €*Die Werte gelten für Wohnungen bis 50 m² (in Leipzig bis 45 m²) und beziehen sich auf die vom jeweiligen Jobcenter als „angemessen“ anerkannte Bruttokaltmiete; Heiz- und Warmwasserkosten kommen ggf. noch hinzu. Regionale Anpassungen und künftige Fortschreibungen sind möglich.
Die Tabelle zeigt, wie stark die zulässigen Mieten zwischen den Kommunen variieren – von nur 346 Euro in Leipzig bis hin zu fast 900 Euro in München. Grund dafür sind die sehr unterschiedlichen Wohnungsmärkte und die daraus abgeleiteten Richtwerte, die jedes Jobcenter eigenständig festlegt.
Energie und MehrbedarfeZusätzlich zu Miete und Nebenkosten übernimmt das Jobcenter die Heizkosten in tatsächlicher, soweit angemessener Höhe. Die Angemessenheit definieren Kommunen in eigenen Richtlinien: München sieht bei Fernwärme 3,28 Euro pro Quadratmeter als Richtwert, womit für eine 50-Quadratmeter-Wohnung bis zu 164 Euro möglich wären. Weil Verbrauchs- und Versorgungsstruktur stark variieren, schwanken auch diese Beträge erheblich.
Darüber hinaus können Mehrbedarfe geltend gemacht werden – etwa für eine kostenaufwändige Ernährung, für Schwangerschaft oder für den Betrieb eines stromfressenden Durchlauferhitzers. Diese Zuschläge betragen zwischen ein und höchstens 60 Prozent des Regelsatzes und werden individuell geprüft.
Vom Hartz-IV-Erbe zur Bürgergeld-ReformMit dem Bürgergeld endete zum Jahreswechsel 2022/23 das Hartz-IV-System. Die Reform versprach höhere Freibeträge, eine halbjährige Karenzzeit für Wohn- und Vermögensprüfung sowie einen stärkeren Fokus auf Qualifizierung statt Sanktionen. Diese Neuregelungen sollen aber nunmehr aufgeweicht oder gar abgeschafft werden.
Gleichzeitig halten Sozialverbände die Leistung nach wie vor für zu niedrig. Die Debatte bewegt sich damit zwischen zwei Polen: Auf der einen Seite steht die Sorge vor fehlenden Arbeitsanreizen, auf der anderen die Forderung nach einem existenz- und teilhabesichernden Regelsatz.
AussichtenFür den Herbst 2025 hat das Bundesarbeitsministerium eine erneute Evaluation angekündigt. Dabei sollen insbesondere die Wirkung der Karenzzeit, die Effekte der höheren Freibeträge und die Dynamisierung des Regelsatzes überprüft werden.
Während die Regierungsparteien auf einen robusten Arbeitsmarkt verweisen, mahnen Verbände wie der Paritätische spätestens zur nächsten Fortschreibung Anfang 2026 eine substanzielle Erhöhung an.
Ob und in welchem Umfang die Leistungssätze steigen, wird nicht zuletzt von der Inflationsentwicklung abhängen – und davon, ob es der Politik gelingt, bezahlbaren Wohnraum gerade in den Ballungszentren zu schaffen.
Bis dahin bleibt das Bürgergeld für alleinstehende Hilfebedürftige eine Unterstützung, die unter der offiziellen Armutsgrenze liegt und stark davon abhängt, in welcher Stadt man wohnt.
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Wie viel Geld bekommt man 2026 bei einer Erwerbsminderung?
Wer wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, stellt sich oft zuerst eine sehr konkrete Frage: Wie hoch ist das Geld, das am Ende tatsächlich auf dem Konto landet? Die Antwort fällt weniger einfach aus, als viele hoffen. Eine feste, für alle gleiche Summe gibt es in Deutschland nicht.
Die Erwerbsminderungsrente richtet sich vielmehr nach dem bisherigen Versicherungsverlauf, nach den gezahlten Beiträgen, nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns und auch danach, ob eine volle oder nur teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Die gesetzliche Rentenversicherung kennt also keinen pauschalen Betrag, sondern eine individuelle Berechnung.
Gerade deshalb kursieren zu diesem Thema viele Missverständnisse. Manche gehen davon aus, dass bei einer Erwerbsminderung automatisch ein Einkommen in der Größenordnung des letzten Gehalts gezahlt wird.
Andere rechnen mit einem festen Mindestsatz. Beides trifft in dieser Form nicht zu. Wer wissen will, wie viel Geld er oder sie bei einer Erwerbsminderung bekommen kann, muss sich das System der gesetzlichen Rentenversicherung genauer ansehen.
Was mit Erwerbsminderung überhaupt gemeint istDie Deutsche Rentenversicherung unterscheidet zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann.
Maßgeblich ist dabei nicht der bisherige Beruf allein, sondern die Frage, was unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes überhaupt noch möglich ist.
Für die Höhe des Geldes hat diese Unterscheidung unmittelbare Folgen. Eine volle Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich mit dem Rentenartfaktor 1,0 berechnet. Die teilweise Erwerbsminderungsrente wird dagegen nur mit dem Faktor 0,5 angesetzt. Vereinfacht gesagt bedeutet das: Die teilweise Erwerbsminderungsrente ist im Regelfall nur halb so hoch wie die volle.
Es gibt keinen festen Betrag für alleDie vielleicht wichtigste Botschaft lautet: Bei Erwerbsminderung bekommt man nicht automatisch einen bestimmten Festbetrag. Die Rentenhöhe richtet sich nach denselben Grundprinzipien wie andere gesetzliche Renten auch. Entscheidend sind die persönlichen Entgeltpunkte, der Zugangsfaktor, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert.
Der aktuelle Rentenwert liegt derzeit bei 40,79 Euro je Entgeltpunkt. Für eine volle Erwerbsminderungsrente gilt der Rentenartfaktor 1,0, für eine teilweise Erwerbsminderungsrente 0,5.
Das heißt in der Praxis: Wer in seinem Erwerbsleben viele Jahre gut verdient und entsprechend hohe Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat, erhält meist eine höhere Erwerbsminderungsrente als jemand mit unterbrochenen Erwerbsbiografien, längeren Phasen mit geringem Einkommen oder wenigen Beitragsjahren. Schon daran zeigt sich, warum die Spannweite groß ist.
Wie die Rentenhöhe berechnet wirdIm Grundsatz funktioniert die Berechnung so: Aus dem versicherten Einkommen entstehen Entgeltpunkte. Wer in einem Jahr genau das Durchschnittsentgelt aller Versicherten verdient, erhält ungefähr einen Entgeltpunkt. Wer darunter liegt, sammelt weniger, wer darüber liegt, mehr. Diese Punkte werden später mit dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert multipliziert.
Bei der Erwerbsminderungsrente kommt noch ein besonders wichtiger Baustein hinzu: die Zurechnungszeit. Sie soll den Nachteil abmildern, dass Betroffene gerade wegen Krankheit oder Behinderung oft nicht mehr bis ins reguläre Rentenalter arbeiten können.
Für Renten, die im Jahr 2026 beginnen, endet diese Zurechnungszeit mit 66 Jahren und drei Monaten.
Die Rentenversicherung rechnet also so, als wären bis zu diesem Alter weitere Beitragszeiten hinzugekommen. Dadurch fällt die Erwerbsminderungsrente deutlich höher aus, als wenn nur die tatsächlich bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt würden.
Tabelle: So hoch ist die Erwerbsminderungsrente 2026 Angabe Höhe / Wert 2026 Feste gesetzliche Erwerbsminderungsrente Gibt es nicht; die Höhe wird individuell berechnet Volle Erwerbsminderungsrente Abhängig von Entgeltpunkten, Versicherungszeiten, Zurechnungszeit und möglichen Abschlägen Teilweise Erwerbsminderungsrente In der Regel etwa 50 Prozent der vollen Erwerbsminderungsrente Durchschnittlich neu bewilligte Erwerbsminderungsrente 902 Euro brutto monatlich (jüngster veröffentlichter Durchschnittswert) Aktueller Rentenwert 2026 40,79 Euro je Entgeltpunkt pro Monat Beispiel: 20 Entgeltpunkte, volle Erwerbsminderungsrente 815,80 Euro brutto monatlich Beispiel: 20 Entgeltpunkte, volle Erwerbsminderungsrente mit 10,8 Prozent Abschlag 727,69 Euro brutto monatlich Beispiel: 35 Entgeltpunkte, volle Erwerbsminderungsrente 1.427,65 Euro brutto monatlich Beispiel: 35 Entgeltpunkte, volle Erwerbsminderungsrente mit 10,8 Prozent Abschlag 1.273,46 Euro brutto monatlich Beispiel: 35 Entgeltpunkte, teilweise Erwerbsminderungsrente 713,83 Euro brutto monatlich Maximaler Abschlag bei Erwerbsminderungsrente 10,8 Prozent Hinzuverdienstgrenze 2026 bei voller Erwerbsminderung 20.763,75 Euro pro Jahr Mindest-Hinzuverdienstgrenze 2026 bei teilweiser Erwerbsminderung 41.527,50 Euro pro Jahr Warum die Rente oft niedriger ausfällt als viele erwartenTrotz Zurechnungszeit erleben viele Menschen die erste Rentenmitteilung als ernüchternd. Das liegt daran, dass die Erwerbsminderungsrente zwar einen Einkommensausfall teilweise auffangen soll, aber keinen vollständigen Ersatz des letzten Lohns garantiert. Wer vor Eintritt der Erwerbsminderung nur wenige oder niedrige Beiträge gezahlt hat, kann auch mit Zurechnungszeit keine hohe Rente erwarten.
Hinzu kommt, dass bei einem vorzeitigen Rentenbeginn Abschläge anfallen können. Für jeden Monat, den die Rente vor einem bestimmten Alter beginnt, wird ein Abschlag von 0,3 Prozent berücksichtigt.
Bei Renten wegen Erwerbsminderung ist dieser Abschlag auf höchstens 10,8 Prozent begrenzt. Dieser Abzug bleibt im Regelfall dauerhaft bestehen und wirkt sich oft auch in einer späteren Altersrente weiter aus.
Gerade dieser Punkt erklärt, weshalb zwei Menschen mit ähnlich langen Versicherungszeiten am Ende dennoch spürbar unterschiedliche Zahlbeträge haben können.
Welche Größenordnung realistisch istWer nach einer groben Orientierung sucht, sollte zwischen statistischem Durchschnitt und persönlichem Anspruch unterscheiden. Laut Rentenatlas der Deutschen Rentenversicherung lag die durchschnittliche Höhe erstmals gezahlter Erwerbsminderungsrenten im Rentenzugang 2024 bei 902 Euro brutto im Monat. Das ist ein Durchschnittswert und sagt noch nichts darüber aus, was ein einzelner Versicherter konkret bekommt.
Dieser Wert zeigt aber sehr deutlich, dass die Erwerbsminderungsrente in vielen Fällen kein komfortables Einkommen darstellt. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung liegt der Nettobetrag in der Regel noch darunter. In den aktuellen statistischen Daten der Rentenversicherung wird für 2026 bei Rentnerinnen und Rentnern ein Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung von zusammen 12,35 Prozent als Annahme ausgewiesen.
Wie viel netto bleibt, hängt allerdings von der konkreten Krankenversicherung, vom Pflegeversicherungszuschlag und auch von der familiären Situation ab.
Beispiele, wie sich die Höhe grob einordnen lässtEin vereinfachtes Rechenbeispiel macht die Größenordnungen anschaulich. Wer am Ende auf 20 persönliche Entgeltpunkte kommt und eine volle Erwerbsminderungsrente ohne besonderen Zuschlag erhält, läge beim derzeitigen Rentenwert bei rund 815,80 Euro brutto im Monat. Bei einem maximalen Abschlag von 10,8 Prozent würden daraus nur noch rund 727,69 Euro brutto.
Wer dagegen auf 35 persönliche Entgeltpunkte kommt, erreicht bei voller Erwerbsminderungsrente rund 1.427,65 Euro brutto.
Mit maximalem Abschlag blieben rund 1.273,46 Euro brutto. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wären es bei denselben 35 Entgeltpunkten nur rund 713,83 Euro brutto, weil der Rentenartfaktor hier lediglich 0,5 beträgt.
Diese Beispiele ersetzen keine individuelle Rentenauskunft. Sie zeigen aber, warum die Spannweite so groß ist und weshalb die persönliche Renteninformation viel aussagekräftiger ist als allgemeine Pauschalaussagen.
Teilweise Erwerbsminderung bedeutet meist deutlich weniger GeldViele Betroffene übersehen zunächst, dass die teilweise Erwerbsminderungsrente finanziell deutlich schwächer ausfällt als die volle. Rechtlich ist das konsequent, weil sie nicht als vollständiger Ersatz eines weggefallenen Erwerbseinkommens gedacht ist, sondern als Ergänzung zu einer noch möglichen Teilzeittätigkeit.
Das Problem ist jedoch, dass sich eine passende Teilzeitbeschäftigung in der Realität nicht immer leicht finden lässt.
In bestimmten Fällen kann deshalb eine sogenannte arbeitsmarktbedingte volle Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen. Das betrifft Menschen, die gesundheitlich zwar noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten könnten, für die aber kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz verfügbar ist. Dann kann unter bestimmten Voraussetzungen statt der halben eine volle Rente gezahlt werden.
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssenGeld aus der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gibt es nicht allein wegen einer schweren Erkrankung. Hinzukommen müssen versicherungsrechtliche Voraussetzungen.
In der Regel müssen Betroffene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Außerdem müssen grundsätzlich in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein.
Es gibt Ausnahmen und Sonderregelungen, etwa in bestimmten Konstellationen nach Ausbildung oder bei vorzeitiger Wartezeiterfüllung, doch für die meisten Anträge gelten diese beiden Grundvoraussetzungen.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann trotz gesundheitlicher Einschränkung leer ausgehen. Genau deshalb ist die Frage nach der Rentenhöhe immer auch mit der Frage verknüpft, ob überhaupt ein Anspruch besteht.
Was von der Bruttorente tatsächlich übrig bleibtWenn Menschen fragen, wie viel Geld sie bei Erwerbsminderung bekommen, meinen sie fast immer den Betrag, der monatlich verfügbar ist. Die Rentenversicherung weist aber zunächst einen Bruttobetrag aus. Davon gehen regelmäßig Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.
Ob zusätzlich Steuern anfallen, hängt von der Höhe des gesamten Einkommens und vom individuellen Steuerfall ab. Nicht jede Erwerbsminderungsrente ist automatisch steuerfrei.
Deshalb ist es möglich, dass eine Rentenmitteilung auf den ersten Blick höher wirkt als der spätere Zahlbetrag. Gerade bei eher niedrigen Renten ist die Differenz zwar häufig nicht riesig, aber doch spürbar. Wer seine Lebenshaltungskosten plant, sollte immer mit dem voraussichtlichen Nettobetrag rechnen und nicht nur mit der Bruttorente.
Kann man neben der Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen?Ja, das ist möglich. Allerdings gelten Grenzen. Für Menschen mit voller Erwerbsminderungsrente liegt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2026 bei 20.763,75 Euro.
Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze mindestens bei rund 41.500 Euro jährlich und kann individuell höher ausfallen. Wird zu viel hinzuverdient, kann die Rente gekürzt werden.
Das ist für viele Betroffene wichtig, weil eine Nebentätigkeit helfen kann, das Einkommen zu stabilisieren. Zugleich muss aber aufgepasst werden, dass der Hinzuverdienst nicht in Konflikt mit den medizinischen Feststellungen gerät. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte also nicht nur auf die Einkommensgrenze schauen, sondern auch darauf, ob Art und Umfang der Tätigkeit mit der anerkannten Leistungsfähigkeit vereinbar sind.
Was ältere Bestandsrentner seit 2024 und 2025 zusätzlich bekommenFür viele ältere Erwerbsminderungsrenten gibt es inzwischen Verbesserungen. Bestimmte Renten mit Beginn zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 erhalten einen Zuschlag.
Seit Dezember 2025 ist dieser Zuschlag in die laufende Rentenzahlung integriert. Seine Höhe hängt vom Rentenbeginn ab. Bei einem Beginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 kann der Zuschlag 7,5 Prozent betragen. Bei einem Beginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 sind es 4,5 Prozent. Einen gesonderten Antrag müssen Betroffene dafür nicht stellen.
Das bedeutet: Wer schon länger eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann heute unter Umständen mehr Geld bekommen als noch vor wenigen Jahren. Diese Verbesserung ändert allerdings nichts daran, dass auch mit Zuschlag viele Bestandsrenten im unteren Einkommensbereich liegen.
Reicht die Erwerbsminderungsrente zum Leben?Für viele Menschen lautet die ehrliche Antwort: nur schwer. Gerade niedrige Erwerbsminderungsrenten reichen in teuren Wohnlagen oder bei besonderen Belastungen oft nicht aus. Wer nur wenige Beitragsjahre oder längere Unterbrechungen im Versicherungsverlauf hat, rutscht mit der Rente schnell in einen Bereich, der kaum existenzsichernd ist.
Dann kommen ergänzende Leistungen in Betracht, etwa Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Erwerbsminderungsrente ist also keine Garantie gegen finanzielle Not. Sie ist eine wichtige Absicherung, aber in vielen Fällen nur ein Teil des notwendigen Einkommens. Umso wichtiger ist es, den eigenen Versicherungsverlauf frühzeitig zu prüfen und vorhandene Lücken zu kennen.
Allgemeine Artikel können nur Größenordnungen beschreiben. Die wirkliche Höhe hängt immer an den persönlichen Daten. Entscheidend sind die im Rentenkonto gespeicherten Zeiten, die bisher erworbenen Entgeltpunkte, eventuelle Kindererziehungszeiten, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Reha-Verläufe, der genaue Eintritt der Erwerbsminderung und mögliche Abschläge. Schon kleine Unterschiede können die spätere Monatsrente merklich verändern.
Wer es genau wissen will, kommt an einer individuellen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung nicht vorbei. Sie zeigt deutlich besser als jede Faustformel, welche Rente im konkreten Fall zu erwarten ist und wo vielleicht noch Klärungsbedarf im Versicherungskonto besteht.
Kurzes Beispiel aus der PraxisHerr M., 52 Jahre alt, hat viele Jahre als Lagerarbeiter gearbeitet. Wegen schwerer Rückenprobleme und weiterer gesundheitlicher Beschwerden kann er dauerhaft nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Nach der Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung wird bei ihm eine volle Erwerbsminderung festgestellt.
In seinem Versicherungsverlauf hat Herr M. insgesamt 28 Entgeltpunkte erworben. Bei einem aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro ergibt das rechnerisch eine monatliche Bruttorente von rund 1.142 Euro.
Da in seinem Fall ein Abschlag berücksichtigt wird, fällt die tatsächliche Bruttorente etwas niedriger aus. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung liegt der Betrag, der ihm monatlich ausgezahlt wird, nochmals darunter.
Das Beispiel zeigt, dass die Erwerbsminderungsrente zwar eine wichtige finanzielle Absicherung ist, aber oft deutlich unter dem früheren Arbeitseinkommen liegt. Wer über viele Jahre nur wenig verdient oder lückenhafte Versicherungszeiten hat, muss häufig mit einer noch niedrigeren Rente rechnen.
FazitWie viel Geld man bei einer Erwerbsminderung bekommt, lässt sich nicht mit einem einzigen Satz beantworten. Es gibt keinen festen Standardbetrag für alle. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente kann nur wenige hundert Euro betragen, sie kann aber bei langen und gut vergüteten Versicherungsverläufen auch deutlich darüber liegen. Im Durchschnitt lagen neu bewilligte Erwerbsminderungsrenten zuletzt bei rund 902 Euro brutto im Monat.
Volle Erwerbsminderung bringt grundsätzlich mehr Geld als teilweise Erwerbsminderung, Abschläge können die Rente mindern, die Zurechnungszeit hebt sie an, und ältere Bestandsrenten können von Zuschlägen profitieren. Wer wissen will, womit realistisch zu rechnen ist, sollte deshalb nicht nach einem pauschalen Betrag suchen, sondern den eigenen Versicherungsverlauf und die persönliche Rentenauskunft in den Blick nehmen.
QuellenDeutsche Rentenversicherung, Informationen zur Erwerbsminderungsrente, zu Voraussetzungen und Unterscheidung zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung.
Der Beitrag Wie viel Geld bekommt man 2026 bei einer Erwerbsminderung? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rechtswidrige Rentenpfändung bei Schwerbehinderung
Eine schwerbehinderte Rentnerin, die in einer Obdachlosenunterkunft lebte und nur eine geringe Altersrente bezog, sollte wegen offener Unterkunftsgebühren weit unter die normalen Pfändungsfreigrenzen gedrückt werden. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen stoppte dieses Vorgehen und stellte klar, dass eine niedersächsische Behörde eine solche Pfändung in Berlin nicht ohne Beachtung der gesetzlichen Schutzgrenzen durchsetzen darf. (OVG Niedersachsen, Az.: 11 LC 45/16)
Die Entscheidung ist für viele Betroffene wichtig, weil sie zeigt, dass auch Kommunen bei der Vollstreckung nicht einfach das Existenzminimum unterschreiten dürfen. Gerade bei Rentnern, Schwerbehinderten und Menschen in prekären Wohnsituationen gelten enge rechtliche Grenzen.
Schwerbehinderte Rentnerin in Obdachlosenunterkunft sollte hohe Gebühren zahlenDie betroffene Frau war schwerbehindert, hatte einen Grad der Behinderung von 100 und war auf einen Rollstuhl angewiesen. In ihrem Schwerbehindertenausweis waren die Merkzeichen G und aG eingetragen, also Gehbehinderung und außergewöhnliche Gehbehinderung.
Um eine drohende Obdachlosigkeit zu vermeiden, wies die Stadt sie in eine städtische Obdachlosenunterkunft ein. Für diese Unterkunft verlangte die Kommune monatliche Nutzungsgebühren, wodurch sich mit der Zeit ein Rückstand von mehr als 8.000 Euro aufbaute.
Rentenpfändung unter Pfändungsfreigrenze war rechtswidrigDie Stadt pfändete daraufhin die monatliche Rente der Frau direkt bei der Deutschen Rentenversicherung in Berlin. Zugleich ordnete sie an, dass der Betroffenen nur noch ein Betrag in Höhe des soziokulturellen Existenzminimums verbleiben sollte.
Genau an diesem Punkt setzte der Streit an. Denn die Behörde wollte sich auf eine niedersächsische Sonderregelung berufen, nach der bei Forderungen wegen Obdachlosenunterkünften von den üblichen Pfändungsgrenzen abgewichen werden könne.
Pfändungsschutz nach § 850c ZPO gilt auch bei RentenNormalerweise gelten bei Einkünften wie Lohn oder Rente die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO. Diese Grenzen sollen sicherstellen, dass Schuldner trotz Vollstreckung noch genug Geld für den notwendigen Lebensunterhalt behalten.
Die Klägerin argumentierte, dass diese Schutzvorschriften auch in ihrem Fall beachtet werden müssten. Außerdem machte sie geltend, dass ihr wegen ihrer schweren Behinderung zusätzlich ein Mehrbedarf zustehe, der bei der Pfändung ebenfalls nicht einfach ignoriert werden dürfe.
OVG Niedersachsen stoppt unzulässige länderübergreifende VollstreckungDas Oberverwaltungsgericht Niedersachsen gab der Klägerin Recht und wies die Berufung der Stadt zurück. Nach Auffassung des Gerichts durfte die niedersächsische Vollstreckungsbehörde die Forderung in Berlin nicht in dieser Form vollstrecken.
Entscheidend war dabei nicht nur der Pfändungsschutz selbst, sondern auch die fehlende Befugnis zur länderübergreifenden Vollstreckung. Eine niedersächsische Behörde darf nicht einfach in einem anderen Bundesland hoheitlich tätig werden, wenn es dafür keine klare gesetzliche Grundlage gibt.
Berliner Recht ließ diese verschärfte Pfändung nicht zuDie Deutsche Rentenversicherung als Drittschuldnerin hatte ihren Sitz in Berlin. Deshalb kam es darauf an, ob das dort geltende Recht eine solche Pfändung ohne Rücksicht auf die Freigrenzen überhaupt zulässt.
Genau das war nicht der Fall. Das Gericht stellte fest, dass in Berlin die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO maßgeblich bleiben und es dort keine niedersächsischer Sonderregelung entsprechende Vorschrift gibt, die eine weitergehende Pfändung erlaubt.
Auch Amtshilfe hätte der Behörde hier nicht geholfenDie Kommune hatte versucht, ihre Vorgehensweise auch mit allgemeinen Grundsätzen der Amtshilfe und dem Bundesstaatsprinzip zu rechtfertigen. Damit konnte sie das Gericht jedoch nicht überzeugen.
Denn nach Auffassung des OVG ersetzt die allgemeine Pflicht zur Amtshilfe keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für eine länderübergreifende Forderungspfändung. Selbst wenn die Stadt ein Vollstreckungsersuchen an eine Berliner Behörde gerichtet hätte, hätten dort trotzdem die Berliner Vollstreckungsregeln und damit die Pfändungsfreigrenzen gegolten.
Gericht betont Schutz des ExistenzminimumsBesonders deutlich wird in dem Urteil, dass bei Vollstreckungsmaßnahmen in existenzsichernde Leistungen und Renten sehr genau hingeschaut werden muss. Das gilt erst recht, wenn eine schwerbehinderte Person betroffen ist, die ohnehin nur über geringe finanzielle Mittel verfügt.
Das Gericht machte klar, dass die Klägerin durch die rechtswidrige Pfändung in eigenen Rechten verletzt wurde. Eine Behörde kann sich also nicht darauf zurückziehen, der Fehler betreffe nur die Zuständigkeit, wenn die Maßnahme in der Sache zu einer unzulässigen Unterschreitung des Pfändungsschutzes führt.
Warum das Urteil für Rentner und Menschen mit Behinderung wichtig istDie Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Viele Betroffene erleben, dass Behörden oder Gläubiger bei Pfändungen sehr weit gehen und Schuldner kaum wissen, welche Schutzrechte ihnen zustehen.
Das Urteil zeigt, dass Renten nicht schrankenlos pfändbar sind und dass auch Kommunen an gesetzliche Grenzen gebunden bleiben. Wer schwerbehindert ist oder einen besonderen Mehrbedarf hat, sollte Pfändungen deshalb besonders sorgfältig prüfen lassen.
Was Betroffene bei einer Rentenpfändung sofort prüfen solltenWird eine Rente gepfändet, sollte immer kontrolliert werden, ob die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen eingehalten wurden. Ebenso wichtig ist die Frage, ob besondere persönliche Umstände wie Schwerbehinderung, Pflegebedarf oder krankheitsbedingte Mehrkosten ausreichend berücksichtigt worden sind.
Außerdem sollte geprüft werden, ob die pfändende Behörde überhaupt zuständig war und ob sie das vorgeschriebene Verfahren eingehalten hat. Gerade bei länderübergreifenden Vollstreckungen können sich erhebliche Rechtsfehler ergeben.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur rechtswidrigen RentenpfändungDarf eine Behörde eine Rente einfach bis auf das Existenzminimum kürzen?
Nein, nicht ohne weiteres. Grundsätzlich gelten die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO, die den notwendigen Lebensunterhalt schützen sollen.
Gibt es bei Schwerbehinderung zusätzlichen Pfändungsschutz?
Ja, ein behinderungsbedingter Mehrbedarf kann zu berücksichtigen sein. Das hatte das Gericht im Verfahren ausdrücklich hervorgehoben.
Darf ein Bundesland seine Vollstreckungsregeln in einem anderen Bundesland einfach anwenden?
Nein. Eine Behörde darf nicht ohne klare gesetzliche Grundlage länderübergreifend hoheitlich tätig werden.
Hätte die Stadt die Forderung über Amtshilfe durchsetzen können?
Auch das hätte hier nicht dazu geführt, die Berliner Schutzvorschriften zu umgehen. Bei einer Vollstreckung in Berlin wären ebenfalls die dort geltenden Pfändungsgrenzen maßgeblich gewesen.
Was sollten Betroffene bei einer Rentenpfändung tun?
Sie sollten die Pfändung sofort rechtlich prüfen lassen, vor allem hinsichtlich Freigrenzen, Mehrbedarf, Zuständigkeit und Verfahrensfehlern. Gerade bei niedrigen Renten kann sich ein Widerspruch oder eine Klage lohnen.
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat der Kommune eine klare Absage erteilt. Eine Rentenpfändung ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen war hier unzulässig, zumal die Vollstreckung auch noch länderübergreifend in Berlin erfolgen sollte.
Für Betroffene ist das Urteil ein wichtiges Signal. Auch wenn Schulden bei Behörden bestehen, bleibt das Existenzminimum geschützt, und gerade schwerbehinderte Menschen müssen sich rechtswidrige Eingriffe in ihre Rente nicht gefallen lassen.
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Darum erben die Schwiegereltern mit, wenn der Ehepartner verstirbt
Viele Ehepaare gehen ganz selbstverständlich davon aus, dass beim Tod eines Partners das gesamte Vermögen automatisch auf den überlebenden Ehegatten übergeht. Diese Annahme wirkt plausibel, sie entspricht dem Alltagsverständnis von Ehe und gemeinsamer Lebensplanung und hält sich deshalb hartnäckig. Gerade bei kinderlosen Ehen ist sie jedoch häufig falsch. Wer sich allein auf dieses vermeintliche Selbstverständnis verlässt, kann im Erbfall eine unangenehme Überraschung erleben.
Genau auf diesen Irrtum zielt das vorliegende Videoskript ab. Es macht deutlich, dass die gesetzliche Erbfolge in Deutschland für kinderlose Ehepaare Folgen haben kann, die viele Betroffene weder kennen noch erwarten. Der überlebende Ehepartner wird ohne testamentarische Regelung nämlich nicht in jedem Fall Alleinerbe.
Vielmehr können die Eltern des Verstorbenen und unter bestimmten Voraussetzungen auch dessen Geschwister oder weitere Verwandte in die Erbfolge einbezogen werden. Aus einer vermeintlich klaren Vermögensnachfolge wird dann schnell eine Erbengemeinschaft mit Personen, die der hinterbliebene Ehepartner in seiner Trauerphase kaum an seiner Seite, geschweige denn am Nachlass beteiligt sehen möchte.
Der verbreitete Glaube an das automatische AlleinerbeDie Vorstellung, dass Ehepartner einander automatisch vollständig beerben, ist weit verbreitet. Sie speist sich aus dem Gedanken, dass die Ehe eine besonders enge rechtliche und wirtschaftliche Verbindung darstellt.
Im Alltag teilen Ehegatten häufig Vermögen, Verbindlichkeiten, Wohnraum und Lebensplanung. Daraus entsteht leicht der Eindruck, dass sich diese Verbundenheit im Todesfall ganz von selbst in einem uneingeschränkten Erbrecht des überlebenden Partners fortsetzt.
Das Videoskript zeigt jedoch, dass diese Annahme nur teilweise richtig ist. Zwar gehört der überlebende Ehegatte grundsätzlich zu den gesetzlichen Erben. Daraus folgt aber keineswegs automatisch, dass er den gesamten Nachlass allein erhält. Ob andere Personen mit erben, hängt maßgeblich davon ab, welche Verwandten des Verstorbenen vorhanden sind und ob es eine letztwillige Verfügung gibt. Gerade dort, wo keine Kinder vorhanden sind, wird vielen Ehepaaren erstmals bewusst, dass die gesetzliche Erbfolge deutlich komplizierter ist, als sie vermutet hatten.
Was die gesetzliche Erbfolge bei kinderlosen Ehepaaren vorsiehtWenn ein Ehepartner stirbt und kein Testament vorhanden ist, greift die gesetzliche Erbfolge. In einer kinderlosen Ehe bedeutet das nicht automatisch, dass der überlebende Partner den Nachlass allein erhält. Stattdessen treten neben den Ehegatten auch Verwandte des Verstorbenen in Erscheinung. Nach der im Videoskript beschriebenen Konstellation gehören dazu insbesondere die Eltern des verstorbenen Ehepartners.
Diese Rechtslage überrascht viele Menschen, weil sie im Widerspruch zu ihrer persönlichen Erwartung steht. Während man bei Familien mit Kindern häufig weiß, dass Kinder ebenfalls erben, wird die Beteiligung der Eltern des Verstorbenen bei kinderlosen Ehen vielfach übersehen. Dabei ist genau dieser Punkt von erheblicher praktischer Bedeutung. Denn damit wird der Nachlass nicht in einer Hand gebündelt, sondern auf mehrere Erben verteilt. Der überlebende Ehegatte steht dann nicht allein da, sondern muss sich mit weiteren Miterben auseinandersetzen.
Besonders deutlich wird die Tragweite dieser Regelung, wenn man berücksichtigt, dass sich das gesetzliche Erbrecht nicht danach richtet, wie eng die persönliche Beziehung war, wie das Vermögen erwirtschaftet wurde oder wer es faktisch verwaltet hat. Auch wenn das Ehepaar sein gesamtes Leben gemeinsam gestaltet hat, kann der Nachlass rechtlich aufgeteilt werden, sobald keine letztwillige Regelung getroffen wurde.
Wenn Eltern nicht mehr leben: Warum Geschwister plötzlich Miterben werdenNoch komplizierter wird die Lage, wenn ein Elternteil des Verstorbenen bereits nicht mehr lebt. Dann tritt an dessen Stelle dessen Abkömmling. Im Ergebnis können also die Geschwister des verstorbenen Ehegatten in die Erbfolge hineinrücken. Für den überlebenden Partner bedeutet das, dass er sich nicht nur mit Schwiegereltern, sondern womöglich auch mit Schwager oder Schwägerin eine Erbengemeinschaft teilen muss.
Das ist keine theoretische Feinheit, sondern kann in der Praxis erhebliche Folgen haben. Wer gerade den Verlust des Ehepartners verarbeiten muss, sieht sich dann plötzlich mit Miterben konfrontiert, die eigene Rechte am Nachlass geltend machen können. Das betrifft nicht nur Geldvermögen, sondern ebenso Immobilien, Hausrat, Konten, Wertgegenstände oder die Frage, wie mit Schulden des Nachlasses umzugehen ist. Die emotionale Belastung wird dadurch schnell um eine rechtliche und familiäre Konfliktlage erweitert.
Hinzu kommt, dass solche Konstellationen auch dann schwierig bleiben, wenn das persönliche Verhältnis innerhalb der Familie gut ist. Ein freundschaftlicher Umgang mit den Schwiegereltern oder Geschwistern des verstorbenen Partners ersetzt keine klare erbrechtliche Regelung. Solange mehrere Personen Erben sind, müssen Entscheidungen gemeinsam getroffen werden. Aus Harmonie kann dann rasch Reibung entstehen, etwa wenn unterschiedliche Vorstellungen über die Nutzung einer Immobilie, die Auflösung eines Haushalts oder die Verwertung einzelner Vermögensgegenstände bestehen.
Die Erbengemeinschaft als rechtliches und menschliches ProblemMit dem Eintritt mehrerer Erben entsteht eine Erbengemeinschaft. Diese ist in der Praxis oft konfliktanfällig, weil der Nachlass den Beteiligten nicht in klar abgegrenzten Teilen einzeln zufällt, sondern zunächst gemeinschaftlich gebunden bleibt. Kein Miterbe kann einfach frei über einzelne Gegenstände verfügen, wenn diese zum Nachlass gehören. Entscheidungen müssen abgestimmt werden, was gerade in einer ohnehin belasteten Lebenssituation zusätzlichen Druck erzeugen kann.
Für den überlebenden Ehepartner ist das besonders problematisch. Er lebt häufig weiter in der gemeinsamen Wohnung oder im gemeinsamen Haus, nutzt das gemeinsame Konto für laufende Verpflichtungen oder sieht bestimmte Vermögensgegenstände als Teil des gemeinsamen Lebens an. Rechtlich kann jedoch vieles davon dem Nachlass zugeordnet sein. Sobald weitere Erben beteiligt sind, entstehen Mitspracherechte. Daraus folgen nicht selten Spannungen, weil persönliche Erwartungen und rechtliche Zuständigkeiten auseinanderfallen.
Das Videoskript benennt diese Lage in zugespitzter Form und macht gerade dadurch sichtbar, wie einschneidend die Konsequenzen sein können. Der hinterbliebene Ehegatte steht nicht nur vor Trauer, Organisation und Alltagsbewältigung, sondern unter Umständen zugleich vor Verhandlungen mit Angehörigen des verstorbenen Partners. Aus einer vermeintlich eindeutigen Nachlasssituation wird ein Geflecht aus Zustimmungen, Ansprüchen und familiären Empfindlichkeiten.
Warum das Ausschlagen der Erbschaft das Problem nicht zwingend löstManche Betroffene mögen zunächst annehmen, das Problem könne dadurch entschärft werden, dass Schwiegereltern oder Geschwister die Erbschaft einfach ausschlagen. Auch diesen Gedanken greift das Videoskript auf und zeigt, dass die Sache damit nicht automatisch erledigt ist. Denn wer ausschlägt, bewirkt nicht in jedem Fall, dass der überlebende Ehepartner alleiniger Erbe wird. Vielmehr kann der Erbteil auf die nächste Person in der gesetzlichen Reihenfolge übergehen.
Genau darin liegt ein weiterer Irrtum. Schlagen etwa die Eltern des Verstorbenen aus, können deren Kinder nachrücken. Schlagen auch diese aus, können wiederum deren Kinder zum Zuge kommen. Die gesetzliche Erbfolge arbeitet also mit einem System des Nachrückens. Wer glaubt, durch eine Ausschlagung werde der Weg für den Ehepartner frei, übersieht häufig diese Fortsetzung der Erbenstellung innerhalb der Verwandtschaftslinie.
Das macht die Lage nicht nur rechtlich unübersichtlich, sondern auch praktisch schwer beherrschbar. Selbst dann, wenn innerhalb der Familie Einigkeit herrscht, lässt sich ein sicherer und einfacher Übergang des Vermögens auf den überlebenden Ehegatten nicht zuverlässig durch spontane Ausschlagungen im Erbfall herstellen. Dafür sind die gesetzlichen Mechanismen zu vielschichtig und die familiären Konstellationen zu unterschiedlich.
Warum gute familiäre Beziehungen keine Vorsorge ersetzenEin besonders interessanter Punkt des Skripts ist der Hinweis darauf, dass manche Mandanten zunächst gelassen reagieren. Sie vertrauen auf ein gutes Verhältnis zu den Schwiegereltern oder Geschwistern des Partners und sind überzeugt, man werde sich schon verständigen. Dieser Gedanke ist menschlich nachvollziehbar, er unterschätzt aber die Belastungen, die ein Erbfall mit sich bringt.
Denn selbst in harmonischen Familien können sich Perspektiven schnell verändern, sobald es um Vermögenswerte, Erinnerungsstücke, Immobilien oder finanzielle Erwartungen geht. Hinzu kommt, dass nicht nur Sympathie und Familienfrieden eine Rolle spielen, sondern auch eigene wirtschaftliche Interessen, Unsicherheiten und Einflussnahmen aus dem weiteren Umfeld. Nicht selten mischen sich Partner, Kinder oder andere Angehörige ein, wodurch eine zunächst friedliche Konstellation neue Spannungen entwickelt.
Rechtliche Vorsorge ist deshalb nicht Ausdruck von Misstrauen, sondern von Weitsicht. Sie soll gerade verhindern, dass der überlebende Ehepartner im Ernstfall auf die Freiwilligkeit anderer angewiesen ist. Ein klar formuliertes Testament schafft Verbindlichkeit. Es ersetzt Vermutungen durch eindeutige Anordnungen und schützt dadurch sowohl das Vermögen als auch den familiären Frieden.
Die einfache Lösung: ein Testament zugunsten des EhepartnersDie Botschaft des Videoskripts ist in diesem Punkt eindeutig: Wer vermeiden will, dass Eltern, Geschwister oder weitere Verwandte des verstorbenen Partners Miterben werden, sollte rechtzeitig ein Testament errichten. Darin kann der Ehepartner zum Alleinerben eingesetzt werden. Eine solche Verfügung sorgt dafür, dass die gesetzliche Erbfolge insoweit verdrängt wird und der Nachlass nicht nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln aufgeteilt wird.
Gerade bei kinderlosen Ehepaaren ist diese Gestaltung von großer Bedeutung. Sie entspricht häufig dem tatsächlichen Willen der Eheleute, die ihr gemeinsames Vermögen oder die gemeinsam genutzte Lebensgrundlage zunächst beim überlebenden Partner belassen wollen. Das Testament schafft hier Rechtssicherheit und verhindert, dass der Nachlass in eine Erbengemeinschaft mit Angehörigen des Verstorbenen fällt.
Dabei zeigt das Skript zugleich, wie bemerkenswert einfach die Vorsorge in vielen Fällen sein kann. Es braucht nicht immer komplizierte oder besonders ausgefeilte Gestaltungen. Entscheidend ist zunächst, dass überhaupt eine wirksame letztwillige Verfügung vorliegt, die den Willen des Ehepaares klar erkennen lässt. Schon dieser Schritt kann spätere Streitigkeiten, wirtschaftliche Unsicherheiten und belastende familiäre Auseinandersetzungen vermeiden.
Der Pflichtteilsanspruch der Eltern als verbleibender FaktorAuch wenn ein Testament den Ehepartner zum Alleinerben bestimmt, sind damit nicht in jeder Hinsicht alle Fragen erledigt. Das Videoskript weist darauf hin, dass bei einer Enterbung der Eltern noch deren Pflichtteilsrecht zu beachten sein kann. Damit bleibt ein rechtlicher Anspruch bestehen, der die vollständige Abschottung des Nachlasses gegenüber der Herkunftsfamilie des Verstorbenen begrenzen kann.
Allerdings wird im Skript zugleich erläutert, dass auf dieses Pflichtteilsrecht zu Lebzeiten verzichtet werden kann, und zwar durch einen notariellen Vertrag. Damit eröffnet sich eine zusätzliche Gestaltungsmöglichkeit für Ehepaare, die ihre Vermögensnachfolge besonders klar und konfliktarm regeln wollen. Ein solcher Verzicht kann sinnvoll sein, wenn ein gutes Einvernehmen innerhalb der Familie besteht und alle Beteiligten die gewünschte Nachlassregelung akzeptieren.
Dieser Hinweis verdeutlicht, dass Nachlassplanung nicht erst beim Schreiben eines Testaments endet. Wer wirklich vermeiden möchte, dass nach dem Todesfall Ansprüche im Raum stehen, sollte die persönliche und familiäre Lage umfassend betrachten. Dazu gehören auch Gespräche über mögliche Pflichtteilsrechte und die Frage, ob vertragliche Verzichtsregelungen in Betracht kommen.
Was kinderlose Ehepaare aus dieser Rechtslage lernen solltenDas Videoskript leistet vor allem eines: Es korrigiert eine weitverbreitete Fehlvorstellung. Für kinderlose Ehepaare ist es eben nicht selbstverständlich, dass der hinterbliebene Partner ohne Weiteres alles erhält. Wer keine letztwillige Verfügung getroffen hat, riskiert, dass Eltern, Geschwister oder deren Nachkommen mit erben und dadurch Ansprüche am Nachlass erwerben.
Die praktische Bedeutung dieser Erkenntnis ist kaum zu unterschätzen. Es geht nicht nur um juristische Feinheiten, sondern um die Absicherung des Ehepartners, um den Erhalt der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit nach einem Todesfall und um die Vermeidung familiärer Konflikte in einer ohnehin schwierigen Lebenslage. Viele Paare kümmern sich um Versicherungen, Rentenfragen und Vorsorgevollmachten, verdrängen aber die erbrechtliche Seite ihrer Lebensplanung. Gerade dort kann jedoch eine kleine Nachlässigkeit schwerwiegende Folgen haben.
Wer in einer kinderlosen Ehe lebt, sollte deshalb prüfen, ob die gesetzliche Erbfolge tatsächlich dem eigenen Willen entspricht. In vielen Fällen wird das nicht der Fall sein. Dann ist es sinnvoll, rechtzeitig klare Regelungen zu treffen. Das dient nicht nur dem Schutz des Vermögens, sondern auch dem Schutz des überlebenden Partners vor rechtlichen Auseinandersetzungen und zusätzlichen Belastungen.
Fazit: Ohne Testament kann es für den überlebenden Ehepartner ungemütlich werdenDer im Videoskript beschriebene Irrtum ist deshalb so folgenreich, weil er auf einer scheinbar naheliegenden Annahme beruht. Viele Ehepaare halten es für selbstverständlich, dass ihre Ehe im Todesfall automatisch zu einem vollständigen Übergang des Vermögens auf den Partner führt. Die gesetzliche Erbfolge zeigt jedoch, dass dies bei kinderlosen Paaren gerade nicht sicher ist.
Stirbt ein Ehepartner ohne Testament, kann der hinterbliebene Partner den Nachlass mit den Eltern des Verstorbenen oder, je nach Familienlage, mit Geschwistern und weiteren Verwandten teilen müssen. Damit entstehen nicht nur rechtliche Komplikationen, sondern häufig auch menschlich belastende Situationen. Wer diese Folgen vermeiden will, sollte nicht auf Annahmen vertrauen, sondern rechtzeitig vorsorgen.
Die gute Nachricht lautet: Das lässt sich in vielen Fällen vergleichsweise einfach regeln. Ein Testament, das den Ehepartner zum Alleinerben bestimmt, kann den entscheidenden Unterschied machen. Ergänzend können Fragen des Pflichtteils und möglicher Verzichtsvereinbarungen bedacht werden. Für kinderlose Ehepaare ist das keine bloße Formalität, sondern ein wichtiger Schritt, um den Partner im Ernstfall wirksam zu schützen.
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Dieser simple Rententrick erhöht lebenslang die Rente – Frist läuft jetzt aus
In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es Stellschrauben, die viele Versicherte nicht nutzen, obwohl sie ausdrücklich vorgesehen sind. Wer sie klug einsetzt, kann den eigenen Rentenanspruch dauerhaft erhöhen – nicht als einmalige Prämie, sondern Monat für Monat, lebenslang. Das ist legal, weil es keine Grauzone ist, sondern Teil der Rente.
Der entscheidende Punkt: Die gesetzliche Rente ist keine feste Pauschale, sondern das Ergebnis einer Berechnung. Wer zusätzliche Entgeltpunkte sammelt oder Abschläge vermeidet, verändert die Basis dieser Rechnung. Und genau dort sitzt der „Trick“, der so oft übersehen wird: Nicht nur im Erwerbsleben entstehen Rentenbausteine – unter bestimmten Voraussetzungen kann man sie auch später noch aufbauen oder gezielt „reparieren“.
Warum ein einziger Rentenpunkt so viel ausmachen kannIm Zentrum der Rentenberechnung stehen Entgeltpunkte. Vereinfacht gesagt sind das die „Rentenpunkte“, die ausdrücken, wie viel beitragspflichtiges Einkommen jemand im Verhältnis zum Durchschnitt verdient hat oder wie viel Beitrag für bestimmte Zeiten gutgeschrieben wurde. Am Ende wird aus der Summe dieser Punkte – zusammen mit Faktoren wie Rentenart und Zugangsfaktor – die monatliche Rente.
Seit dem 1. Juli 2025 beträgt der aktuelle Rentenwert bundeseinheitlich 40,79 Euro pro Entgeltpunkt. Das heißt: Ein zusätzlicher Entgeltpunkt bringt nach heutigem Stand rund 40,79 Euro brutto pro Monat mehr Rente. Selbst ein halber Punkt ist über Jahre gerechnet spürbar. Genau deshalb lohnt es sich, auf die Mechanismen zu schauen, die zusätzliche Punkte ermöglichen oder dauerhafte Kürzungen verhindern.
Der „Trick“, der wirklich lebenslang wirkt: Abschläge mit Sonderzahlungen ausgleichenWer vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, muss bei vielen Altersrenten einen Abschlag hinnehmen. Dieser Abschlag beträgt 0,3 Prozent pro Monat, den die Rente vorzeitig beginnt. Das klingt nach wenig, summiert sich aber schnell zu einer dauerhaften Minderung, die jede monatliche Rentenzahlung begleitet – nicht nur ein paar Jahre, sondern im Prinzip bis ans Lebensende.
Genau hier setzt eine Möglichkeit an, die viele für ausgeschlossen halten: Diese Abschläge können ganz oder teilweise durch Sonderzahlungen ausgeglichen werden.
Das ist keine private Zusatzvorsorge, sondern eine Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung mit dem ausdrücklichen Zweck, eine spätere Rentenminderung zu neutralisieren. Möglich ist das laut Deutscher Rentenversicherung grundsätzlich ab dem 50. Lebensjahr.
Der praktische Ablauf ist dabei erstaunlich geradlinig: Man lässt sich von der Rentenversicherung berechnen, wie hoch der Ausgleichsbetrag wäre, wenn man zu einem bestimmten Zeitpunkt in eine vorgezogene Altersrente starten möchte. Diese Auskunft ist wichtig, weil der Ausgleichsbetrag nicht frei geschätzt werden sollte.
Er hängt von Versicherungsverlauf, geplantem Rentenbeginn und dem Umfang des Abschlags ab. Gezahlt werden kann anschließend als Einmalbetrag oder verteilt, solange man die Regeln einhält.
Was daran „trickreich“ ist, ist weniger der Vorgang als die Wirkung: Wer Abschläge ausgleicht, kauft sich nicht „mehr Rente“ im Sinne eines Bonus, sondern verhindert eine lebenslange Kürzung. Das kann den monatlichen Betrag dauerhaft deutlich anheben – vor allem bei längeren Vorziehzeiten.
Warum dieses Modell vielen erst zu spät begegnetIn der öffentlichen Debatte geht es häufig um das „Rente mit 63“-Narrativ, um Regelaltersgrenzen oder um Rentenerhöhungen. Die Sonderzahlung zum Ausgleich von Abschlägen taucht dagegen oft nur am Rand auf – obwohl sie für bestimmte Gruppen äußerst relevant sein kann: für Menschen mit stabilen Rücklagen, für Versicherte mit dem Ziel eines früheren Ruhestands, für Beschäftigte, die eine Abfindung erhalten, oder für Personen, die finanzielle Mittel in eine lebenslange, inflationsnah dynamisierte Leistung umschichten möchten.
Gleichzeitig ist es keine Lösung für jeden. Wer das Geld später möglicherweise für Pflegekosten, für eine Immobilie oder zur Unterstützung der Familie braucht, sollte nicht vorschnell große Beträge festlegen. Der Wert dieser Möglichkeit steht und fällt mit der persönlichen Lebens- und Finanzplanung, der erwarteten Rentenbezugsdauer sowie der steuerlichen Situation.
Das zweite Zeitfenster, das viele verpassen: freiwillige Beiträge – auch rückwirkend bis 31. MärzNeben den Sonderzahlungen gegen Abschläge existiert ein weiteres, oft unterschätztes Fenster, das tatsächlich jedes Jahr wiederkehrt: Freiwillige Beiträge können nicht nur laufend gezahlt werden, sondern für das Vorjahr in der Regel noch bis zum 31. März des Folgejahres. Wer also Anfang 2026 handelt, kann – je nach persönlicher Situation – noch Beiträge für 2025 leisten.
Für 2026 nennt die Rentenversicherung als monatlichen Rahmen für freiwillige Beiträge Beträge zwischen 112,16 Euro und 1.571,70 Euro. Für Nachzahlungen für 2025 ist die Zahlung laut Rentenversicherung bis spätestens 31. März 2026 möglich; dabei bewegt sich der monatliche Korridor bis zum Höchstbeitrag von 1.497,30 Euro. Diese Bandbreite ist wichtig, weil man nicht „alles oder nichts“ entscheiden muss, sondern die Beitragshöhe innerhalb der Grenzen wählen kann.
Der Effekt ist ebenfalls lebenslang, weil zusätzliche Beiträge zusätzliche Entgeltpunkte erzeugen. Wie viele Punkte das sind, hängt vom Verhältnis des eingezahlten Beitrags zum Beitragssystem des jeweiligen Jahres ab.
Eine grobe Orientierung ist möglich, die exakte Wirkung lässt man sich sinnvollerweise von der Rentenversicherung berechnen, weil dabei auch der Zeitpunkt des Rentenbeginns, mögliche Aufwertungen und weitere Faktoren eine Rolle spielen.
Ein plastisches Beispiel zeigt, warum dieses Fenster Aufmerksamkeit verdient: Wer für 2025 den jährlichen Höchstbeitrag (17.967,60 Euro) ausschöpft, erwirbt rechnerisch knapp unter zwei Entgeltpunkte. Beim aktuellen Rentenwert entspräche das grob rund 78 Euro brutto monatlich zusätzlich.
Das ist keine Garantie, aber eine nachvollziehbare Größenordnung, die verdeutlicht, warum freiwillige Beiträge als „Rentenpunkte kaufen“ in vielen Ratgebern auftauchen.
Wer freiwillig zahlen darf – und wo die Grenzen liegenFreiwillige Beiträge sind nicht für jede Lebenslage offen. Grundsätzlich richtet sich die Möglichkeit danach, ob man in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits pflichtversichert ist oder nicht. Besonders relevant ist dabei eine Passage, die viele überrascht: Auch Menschen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, können bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillig Beiträge zahlen und dadurch ihre Rente weiter erhöhen.
Umgekehrt gilt: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine volle Altersrente bezieht, ist von dieser Möglichkeit grundsätzlich ausgeschlossen.
Das ist einer der Gründe, warum Timing so entscheidend ist. Wer erst nach Beginn der Vollrente über solche Stellschrauben stolpert, hat oft weniger Optionen als jemand, der ein bis zwei Jahre früher plant.
Nachzahlung für Ausbildungszeiten: legal, aber mit harter AltersgrenzeEin weiterer Mechanismus wirkt auf den ersten Blick wie ein Spezialthema, kann aber im Einzelfall enorm sein: die Nachzahlung für nicht anrechenbare schulische Ausbildungszeiten. Hier geht es nicht darum, „Studium in Rente umzuwandeln“, sondern um Fälle, in denen Schul- oder Ausbildungszeiten nicht (oder nicht vollständig) als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt wurden und deshalb keine oder zu wenige Entgeltpunkte entstanden sind.
Das Gesetz sieht dafür ein Nachzahlungsrecht vor, das allerdings befristet ist: Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Genau deshalb ist diese Möglichkeit ein typisches Beispiel für verpasste Chancen. Wer sie rechtzeitig prüft, kann Lücken im Versicherungsverlauf schließen, die sonst dauerhaft bestehen bleiben.
Minijob, Befreiung und ein neues Detail ab Juli 2026Auch der Minijob ist ein Bereich, in dem Entscheidungen oft nebenbei getroffen werden – mit langfristigen Folgen. Minijobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, allerdings können sich Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dann entfällt der Eigenanteil, und es entstehen niedrigere oder keine eigenen Rentenansprüche aus diesem Job.
Für viele war diese Befreiung bislang faktisch endgültig. Nun kommt Bewegung hinein: Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung soll voraussichtlich ab 1. Juli 2026 die Möglichkeit bestehen, eine bereits erklärte Befreiung einmalig wieder aufzuheben.
Das wirkt nur für die Zukunft, muss über den Arbeitgeber beantragt werden und ist danach nicht beliebig hin und her schaltbar. Wer heute im Minijob ist oder in den nächsten Monaten einen aufnimmt, sollte deshalb besonders bewusst entscheiden, ob die kurzfristige Netto-Entlastung wirklich wichtiger ist als zusätzliche Rentenbausteine und mögliche Wartezeiten, die für bestimmte Rentenarten entscheidend sein können.
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus: der Zuschlag von 0,5 Prozent pro MonatEin weiterer Hebel ist weniger „Schlupfloch“ als eine klare Systemlogik: Wer den Rentenbeginn über die Regelaltersgrenze hinaus aufschiebt, erhält für jeden Monat des Aufschubs einen Zuschlag von 0,5 Prozent.
Das entspricht 6 Prozent pro Jahr – zusätzlich zu den Entgeltpunkten, die durch weitere Beitragszahlungen aus Beschäftigung entstehen können. Die Rentenversicherung beschreibt diesen Effekt ausdrücklich: Neben den zusätzlichen Beiträgen gibt es für die daraus entstehende Rentensteigerung einen Zuschlag, der die Monate zwischen Erreichen des regulären Rentenalters und Beginn der höheren Rente berücksichtigt.
Für Menschen, die gesund sind, ihren Beruf gern ausüben oder ohnehin weiterarbeiten möchten, kann das eine sehr wirkungsvolle Strategie sein, weil sie gleich doppelt wirkt: durch mehr Entgeltpunkte und durch den Zuschlag.
Für andere ist sie unattraktiv, weil sie den Rentenbezug bewusst nach hinten verschiebt. Entscheidend ist, dass man nicht nur auf den Monatsbetrag schaut, sondern auf die persönliche Lebensplanung und die eigene finanzielle Brücke bis zum späteren Start.
Wann sich diese Wege lohnen können – und wann eher nichtDie gesetzliche Rente wirkt verlässlich, aber sie ist nicht automatisch die beste „Anlage“ für jeden Euro. Sonderzahlungen oder freiwillige Beiträge können sich besonders dann rechnen, wenn sie in eine Situation fallen, in der man ohnehin eine sichere, lebenslange Zahlung sucht und keine großen Risiken tragen möchte. Dazu kommt, dass Renten dynamisiert werden und sich an der Lohnentwicklung orientieren, was in der Praxis eine gewisse Inflationsnähe schaffen kann.
Außerdem können Einzahlungen steuerlich eine Rolle spielen, weil Altersvorsorgeaufwendungen in vielen Fällen absetzbar sind und die spätere Rente wiederum der nachgelagerten Besteuerung unterliegt. Die steuerliche Gesamtwirkung ist individuell und sollte nicht aus dem Bauch heraus beurteilt werden.
Auf der anderen Seite gibt es klare Gegenargumente: Wer absehbar Grundsicherung im Alter beziehen wird, sollte sehr genau prüfen, ob höhere Rentenansprüche tatsächlich zu mehr verfügbarem Einkommen führen oder am Ende nur Anrechnungen verschieben.
Wer gesundheitlich stark eingeschränkt ist oder die eigene Lebenserwartung realistisch als deutlich unterdurchschnittlich einschätzt, muss ebenfalls anders rechnen als jemand, der langfristig plant. Und wer das Geld später als flexible Reserve braucht, verliert mit einer Einzahlung in die Rentenversicherung einen Teil dieser Flexibilität.
Die häufigste Stolperfalle: ein ungeklärtes RentenkontoBevor man über Einzahlungen nachdenkt, sollte der Versicherungsverlauf stimmen. In der Praxis liegen hier viele Euro verborgen, ohne dass überhaupt ein „Trick“ nötig wäre: fehlende Kindererziehungszeiten, nicht gemeldete Pflegezeiten, Lücken durch Auslandsphasen, unvollständige Ausbildungszeiten oder Arbeitgebermeldungen, die nie korrigiert wurden.
Jede nachträglich anerkannte Zeit kann Entgeltpunkte oder Wartezeiten verändern. Wer auf Basis eines unvollständigen Kontos Sonderzahlungen plant, riskiert Fehlentscheidungen, weil die Berechnungen dann auf falschen Annahmen beruhen.
Wie man seriös vorgeht – ohne Verkaufsdruck und ohne MythenWenn es um lebenslange Rentenwirkungen geht, ist der beste Schutz gegen teure Irrtümer eine nüchterne Reihenfolge: Erst das Rentenkonto klären, dann die Renteninformation und mögliche Abschläge verstehen, anschließend eine offizielle Auskunft zu Sonderzahlungen oder zu freiwilligen Beiträgen einholen und erst danach Geld bewegen.
Genau dafür hält die Rentenversicherung Formulare, Online-Anträge und Beratungsangebote bereit. Wer zusätzlich steuerliche Effekte bewerten möchte, sollte das mit Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfe abgleichen, weil die individuelle Besteuerung stark vom Gesamtbild abhängt.
Wichtig ist auch die Abgrenzung zu Angeboten, die mit Angst arbeiten. Sobald jemand pauschal verspricht, eine Einzahlung „rechne sich garantiert“ oder sei „die beste Rendite“, ist Misstrauen angebracht. Bei der gesetzlichen Rente gibt es viele Vorteile, aber keine universelle Wunderformel.
Ein Fall aus der PraxisSabine, 62, arbeitet seit Jahrzehnten im Einzelhandel und möchte mit 65 statt mit 67 in Rente gehen, weil sie sich um ihre Mutter kümmern will. In ihrer Rentenauskunft steht: Wenn sie zwei Jahre früher startet, fällt ein dauerhafter Abschlag von 7,2 Prozent an. Ihre voraussichtliche Altersrente läge dann nicht bei rund 1.800 Euro brutto, sondern nur bei etwa 1.670 Euro brutto – und dieser Unterschied bliebe lebenslang.
Sabine lässt sich deshalb von der Deutschen Rentenversicherung den Ausgleichsbetrag berechnen, also den Betrag, mit dem sie die 7,2 Prozent ganz oder teilweise „zurückkaufen“ kann. Sie entscheidet sich, einen Teil ihrer Abfindung dafür zu verwenden und zahlt den Ausgleich in zwei Raten ein.
Ergebnis: Als sie mit 65 tatsächlich in Rente geht, wird der Abschlag nicht mehr angewendet, ihre Rente liegt wieder bei ungefähr dem Betrag, den sie ohne vorzeitigen Beginn bekommen hätte. Für Sabine ist das kein kurzfristiger Vorteil, sondern eine dauerhaft höhere Monatsrente – und genau deshalb wirkt diese Gestaltung wie ein „Trick“, obwohl sie schlicht eine vorgesehene Option im Rentensystem ist.
FazitDas vermeintliche „Schlupfloch“ ist in Wahrheit etwas Bodenständigeres: Wer Regeln kennt und Fristen nutzt, kann seine gesetzliche Rente dauerhaft beeinflussen. Besonders stark ist der Effekt dort, wo lebenslange Abschläge vermieden oder zusätzliche Entgeltpunkte aufgebaut werden.
Ob Sonderzahlungen gegen Abschläge, freiwillige Beiträge mit dem Nachzahlungsfenster bis Ende März, Nachzahlungen für Ausbildungszeiten oder ein bewusster Umgang mit Minijob-Beiträgen und späterem Rentenbeginn – all das sind legale Werkzeuge. Der Unterschied entsteht nicht durch Geheimwissen, sondern dadurch, dass man sich früh genug damit beschäftigt.
QuellenGrundlagen zu Beitragssatz, freiwilligen Beiträgen (inklusive Betragskorridor und Frist für Nachzahlungen für 2025 bis 31. März 2026), Beitragsbemessungsgrenze, vorläufigem Durchschnittsentgelt 2026 sowie Hinweise zu Minijob-Grenze und der angekündigten einmaligen Aufhebung einer Minijob-Befreiung ab 1. Juli 2026, Aktueller Rentenwert (40,79 Euro pro Entgeltpunkt) und allgemeine Erläuterungen zur Rentenberechnung, Regel zu Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat (Zugangsfaktor) und rechtliche Einordnung, Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen ab dem 50. Lebensjahr sowie FAQ/Informationen der Deutschen Rentenversicherung und Online-Hinweis zum Antrag (V0210)
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Das Pflegegeld hat auch Nachteile
Pflegegeld gilt für viele Familien in Deutschland als wichtige Hilfe, wenn ein pflegebedürftiger Mensch zu Hause versorgt wird. Es verschafft einen gewissen finanziellen Spielraum, stärkt die häusliche Pflege und ermöglicht es Angehörigen, Betreuung oft überhaupt erst zu organisieren. Gerade deshalb wird diese Leistung in der öffentlichen Wahrnehmung häufig als etwas eindeutig Positives behandelt. Dieser Blick ist jedoch zu einseitig. Denn das Pflegegeld hat auch Nachteile – teils ganz praktische, teils finanzielle, teils soziale und emotionale.
Pflegegeld wirkt auf den ersten Blick unkompliziert, ist aber oft nur ein begrenzter AusgleichPflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, wenn die häusliche Pflege sichergestellt ist. Im Jahr 2026 liegen die monatlichen Beträge bei 347 Euro in Pflegegrad 2, 599 Euro in Pflegegrad 3, 800 Euro in Pflegegrad 4 und 990 Euro in Pflegegrad 5.
Das klingt zunächst nach einer spürbaren Unterstützung. In der Realität zeigt sich jedoch schnell, dass diese Leistung selten ausreicht, um die tatsächlichen Belastungen einer häuslichen Pflegesituation annähernd aufzufangen.
Pflege zu Hause verursacht nicht nur sichtbare Kosten, etwa für Fahrten, Hilfsmittel, Umbauten, Verbrauchsmaterial oder ergänzende Unterstützung. Hinzu kommen Zeitaufwand, organisatorische Arbeit, Abstimmung mit Ärzten, Therapien, Pflegekassen und Behörden sowie die ständige Verfügbarkeit, die viele Angehörige leisten.
Das Pflegegeld ist deshalb in vielen Fällen eher eine symbolische Anerkennung als eine echte Absicherung. Wer die Leistung nur isoliert betrachtet, unterschätzt leicht, wie groß die Lücke zwischen staatlicher Unterstützung und tatsächlichem Aufwand sein kann.
Tabelle: Nachteile beim Pflegegeld Nachteil Erläuterung Oft zu niedrige finanzielle Entlastung Das Pflegegeld reicht in vielen Fällen nicht aus, um den tatsächlichen Aufwand der häuslichen Pflege auszugleichen. Zeit, Fahrten, Hilfsmittel, Verbrauchsmaterial und organisatorische Belastungen sind meist deutlich größer als die monatliche Leistung. Hohe Belastung für Angehörige Pflegende Angehörige übernehmen oft über lange Zeit hinweg viele Aufgaben gleichzeitig. Das führt nicht selten zu körperlicher Erschöpfung, psychischem Druck und einer dauerhaften Überforderung im Alltag. Kein echter Ersatz für Einkommen Wenn Angehörige ihre Arbeitszeit reduzieren oder ihren Beruf vorübergehend aufgeben, kann das Pflegegeld den Verdienstausfall nicht auffangen. Dadurch entstehen häufig langfristige finanzielle Nachteile. Gefahr familiärer Konflikte Da das Geld in der Praxis oft innerhalb der Familie verteilt oder abgestimmt werden muss, kann es zu Streit über die Verwendung kommen. Vor allem dann, wenn mehrere Personen an der Pflege beteiligt sind, entstehen leicht Spannungen. Professionelle Hilfe wird mitunter zu spät genutzt Manche Familien versuchen, möglichst viel selbst zu leisten, um das Pflegegeld vollständig zu behalten. Dadurch wird professionelle Unterstützung manchmal zu spät hinzugezogen, obwohl sie sinnvoll oder notwendig wäre. Emotionale Belastung in der Familie Wenn nahe Angehörige dauerhaft pflegen, verändert sich oft die Beziehung zwischen den Beteiligten. Aus einer vertrauten Familienrolle wird eine Pflegerolle, was Scham, Schuldgefühle oder Überforderung auslösen kann. Bürokratische Anforderungen Der Bezug von Pflegegeld ist an Voraussetzungen gebunden. Dazu gehören anerkannte Pflegegrade, Nachweise und regelmäßige Beratungsbesuche, was von Betroffenen als zusätzliche Belastung empfunden werden kann. Unsicherheit bei Unterbrechungen der Pflege Bei Urlaub, Krankheit, Krankenhausaufenthalten oder Verhinderungspflege gelten besondere Regeln. Das macht das System für viele Betroffene kompliziert und schwer überschaubar. Stille Überlastung bleibt oft unsichtbar Nach außen wirkt die Versorgung zu Hause häufig stabil. Tatsächlich kann sie nur deshalb funktionieren, weil Angehörige dauerhaft über ihre Grenzen gehen und eigene Bedürfnisse zurückstellen. Gesellschaftliche Verantwortung wird in Familien verlagert Das Pflegegeld unterstützt die häusliche Pflege, setzt aber zugleich stark darauf, dass Familien einen großen Teil der Versorgung selbst übernehmen. Damit bleibt viel Verantwortung privat organisiert. Pflegegeld hat eine SchattenseiteEin häufig genannter Vorteil des Pflegegeldes besteht darin, dass die pflegebedürftige Person frei über die Verwendung verfügen kann. Diese Freiheit ist gewollt und sinnvoll. Sie bringt aber auch Probleme mit sich. Denn die Leistung ist nicht zweckgebunden im engen Sinne. Das kann zu Spannungen innerhalb von Familien führen, wenn Erwartungen auseinandergehen.
In vielen Haushalten ist nicht eindeutig geregelt, ob das Geld vollständig an die pflegende Person weitergegeben wird, ob ein Teil für Haushaltskosten verwendet wird oder ob es für andere Ausgaben im Alltag bestimmt ist. Gerade wenn mehrere Angehörige beteiligt sind, kann daraus Streit entstehen.
Nicht selten fühlt sich die Person, die die meiste Pflege übernimmt, finanziell benachteiligt. Umgekehrt kann auch die pflegebedürftige Person das Gefühl haben, unter Druck zu geraten, das Geld in einer bestimmten Weise einsetzen zu müssen. Aus einer eigentlich entlastenden Leistung kann so eine zusätzliche Konfliktquelle werden.
Pflegegeld kann professionelle Hilfe verdrängenEin wesentlicher Nachteil zeigt sich dort, wo Familien aus finanziellen oder emotionalen Gründen versuchen, möglichst viel allein zu stemmen. Das Pflegegeld kann dazu verleiten, professionelle Unterstützung hinauszuzögern oder nur in geringem Umfang in Anspruch zu nehmen, obwohl sie medizinisch, pflegerisch oder organisatorisch sinnvoll wäre.
Die Folge ist oft eine Überforderung im Hintergrund. Angehörige übernehmen Aufgaben, für die ihnen Fachwissen, Routine oder körperliche Kraft fehlen. Bei Körperpflege, Mobilisation, Ernährung, Medikamentenmanagement oder dem Umgang mit Demenz kann das erhebliche Risiken mit sich bringen. Fehler entstehen dabei nicht aus Nachlässigkeit, sondern aus Erschöpfung, Unsicherheit und der Tatsache, dass familiäre Pflege sehr häufig unter Alltagsdruck stattfindet.
Zwar lässt sich Pflegegeld mit ambulanten Pflegesachleistungen kombinieren. In der Praxis bedeutet das jedoch, dass der Pflegegeldanspruch sinkt, wenn Sachleistungen genutzt werden. Dadurch entsteht bei manchen Betroffenen der Eindruck, jede zusätzliche professionelle Hilfe „koste“ unmittelbar Geld. Diese Logik kann dazu führen, dass notwendige Entlastung zu spät organisiert wird.
Die Belastung für Angehörige wird gesellschaftlich oft unterschätztEiner der größten Nachteile des Pflegegeldes liegt nicht in der Leistung selbst, sondern in dem Modell, das dahintersteht. Es beruht in hohem Maß darauf, dass Angehörige, Partnerinnen, Partner, Freunde oder Nachbarn umfangreiche Pflegearbeit übernehmen. Diese Arbeit ist für das Versorgungssystem unverzichtbar. Gleichzeitig wird sie im Alltag häufig romantisiert.
Pflege im häuslichen Umfeld bedeutet nicht nur Zuwendung und Nähe. Sie bedeutet auch Schlafmangel, Terminverdichtung, körperliche Belastung, psychischen Druck und nicht selten den Verlust eigener Freiräume. Viele pflegende Angehörige geraten über Monate oder Jahre in einen Zustand dauerhafter Anspannung. Das Privatleben wird kleiner, der Beruf schwieriger vereinbar, soziale Kontakte nehmen ab. Selbst kurze Erholungspausen müssen oft mühsam organisiert werden.
Das Pflegegeld kann diese Belastung nur sehr begrenzt ausgleichen. Wer viele Stunden pro Woche pflegt, weiß, dass einige hundert Euro im Monat keine echte Kompensation für eingeschränkte Erwerbsarbeit, gesundheitliche Folgen oder den Verlust an Lebensqualität darstellen. Gerade deshalb ist die Vorstellung problematisch, Pflegegeld sei eine Art gerechte Bezahlung häuslicher Pflege. Es ist das nicht.
Emotionale Nähe und Pflegerolle geraten leicht in KonfliktEin weiterer Nachteil besteht darin, dass familiäre Beziehungen sich verändern. Wenn eine Tochter, ein Sohn, ein Ehepartner oder ein anderer naher Mensch dauerhaft Pflege übernimmt, verschiebt sich die Beziehung. Aus Nähe wird Verantwortung, aus Alltagsbeziehung wird Versorgungsstruktur. Diese Veränderung kann sehr belastend sein.
Viele pflegende Angehörige erleben Schuldgefühle, wenn sie an Grenzen kommen. Gleichzeitig empfinden Pflegebedürftige mitunter Scham, Abhängigkeit oder das Gefühl, zur Last zu fallen.
Das Pflegegeld mildert diese psychischen Spannungen nicht. Im Gegenteil: Weil es die häusliche Versorgung stabilisieren soll, kann es dazu beitragen, dass Familien länger in einem Modell bleiben, das emotional längst überfordernd geworden ist.
Das ist kein Argument gegen häusliche Pflege. Es zeigt aber, dass das Pflegegeld nicht nur organisatorische Folgen hat, sondern auch tief in persönliche Beziehungen eingreift. Wo Pflege über längere Zeiträume zum bestimmenden Thema wird, entstehen leicht Missverständnisse, Rückzug und Erschöpfung.
Pflegegeld ersetzt kein EinkommenBesonders deutlich werden die Nachteile, wenn pflegende Angehörige ihre Arbeitszeit reduzieren oder ganz aus dem Beruf aussteigen. Zwar gibt es sozialrechtliche Regelungen, die Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen absichern. So können unter bestimmten Bedingungen Beiträge zur Rentenversicherung übernommen werden. Dennoch ersetzt das Pflegegeld kein reguläres Erwerbseinkommen.
Für viele Menschen bedeutet Pflege eines Angehörigen finanzielle Einschnitte über Jahre hinweg. Geringere Berufstätigkeit wirkt sich auf laufendes Einkommen, Karrierechancen, spätere Rentenansprüche und finanzielle Unabhängigkeit aus.
Besonders Frauen tragen diese Folgen häufig überdurchschnittlich stark, weil sie familiäre Pflege noch immer oft übernehmen. In solchen Fällen wirkt das Pflegegeld nicht wie eine Stärkung, sondern eher wie ein kleiner Zuschuss in einem System, das große private Opfer voraussetzt.
Die Leistung ist an Voraussetzungen und Kontrolle gebundenPflegegeld erscheint häufig als unkomplizierte Geldleistung. Tatsächlich ist der Bezug an Bedingungen geknüpft. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege sichergestellt ist und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.
Außerdem sind regelmäßige Beratungsbesuche vorgesehen, wenn ausschließlich Pflegegeld bezogen wird. Diese Besuche dienen der Qualitätssicherung und können fachlich sehr hilfreich sein. Dennoch werden sie von manchen Betroffenen als zusätzliche Pflicht, als Kontrolle oder als organisatorische Belastung empfunden.
Seit der Gesetzeslage 2026 gilt für Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, grundsätzlich ein halbjährlicher Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit; für Pflegegrade 4 und 5 besteht zusätzlich die Möglichkeit, diese Beratung bei Bedarf weiterhin vierteljährlich in Anspruch zu nehmen.
Das ist zwar eine gewisse Entlastung gegenüber früheren strengeren Intervallen, ändert aber nichts daran, dass das Pflegegeld nicht einfach bedingungslos gezahlt wird.
Wer Fristen versäumt oder Anforderungen nicht erfüllt, riskiert Kürzungen oder den Wegfall der Leistung. Für Familien, die ohnehin stark belastet sind, kann das zusätzlichen Druck erzeugen.
Unterbrechungen und besondere Situationen machen das System kompliziertEin weiterer Nachteil zeigt sich in Ausnahmesituationen. Pflege verläuft selten gleichmäßig. Es gibt Krisen, Krankenhausaufenthalte, Urlaubsvertretungen, Reha-Maßnahmen oder vorübergehende stationäre Aufenthalte. In solchen Phasen verändert sich auch der Leistungsanspruch. Während der Verhinderungspflege wird etwa bis zu acht Wochen je Kalenderjahr nur die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. In anderen Konstellationen kann der Anspruch ruhen.
Für Betroffene ist das oft schwer zu überblicken. Wer ohnehin unter Zeitdruck steht, muss sich zusätzlich mit komplizierten Leistungsregeln befassen.
Das Pflegegeld ist also nicht nur finanziell begrenzt, sondern in der Handhabung auch fehleranfällig. Missverständnisse sind fast vorprogrammiert, wenn mehrere Leistungen zusammentreffen.
Pflegegeld kann zu stiller Überlastung führenEin besonders problematischer Aspekt ist die Unsichtbarkeit der häuslichen Pflege. Solange ein Mensch zu Hause versorgt wird und das Pflegegeld fließt, wirkt die Situation nach außen oft stabil. Tatsächlich kann diese Stabilität trügerisch sein. Viele Familien funktionieren lange Zeit nur deshalb, weil einzelne Personen dauerhaft über ihre Grenzen gehen.
Gerade weil das Pflegegeld keine lückenlose Rechenschaft über die Verwendung verlangt, bleibt Überforderung häufig im Verborgenen. Von außen ist nicht ohne Weiteres erkennbar, ob die Versorgung tragfähig ist oder nur noch durch Selbstaufgabe aufrechterhalten wird.
Das System belohnt damit in gewisser Weise das Improvisieren. Es hält Familien im Alltag über Wasser, ohne zwingend sicherzustellen, dass die Pflege auf Dauer gesund und professionell abgesichert ist.
Die Höhe des Pflegegeldes kann falsche Erwartungen erzeugenIn politischen Debatten und auch in Alltagsgesprächen entsteht mitunter der Eindruck, Pflegegeld sei eine ausreichende finanzielle Anerkennung für häusliche Pflege. Diese Vorstellung führt leicht in die Irre.
Der Betrag mag im Einzelfall hilfreich sein, aber er spiegelt weder den tatsächlichen Zeitaufwand noch die psychische und körperliche Belastung wider. Wer Pflege mit Erwerbsarbeit oder fachlicher Dienstleistung vergleicht, erkennt schnell, wie weit die Pauschalen davon entfernt sind, eine echte Gegenleistung darzustellen.
Daraus entsteht ein gesellschaftliches Missverständnis. Pflege wird moralisch hoch geschätzt, finanziell aber nur begrenzt abgesichert. Das Pflegegeld kann diese Schieflage eher verdecken als lösen. Es signalisiert Unterstützung, ohne den strukturellen Mangel an Entlastung, Fachkräften und verlässlicher Begleitung aufzuheben.
Pflegegeld ist hilfreich, aber kein rundum gerechtes InstrumentEs wäre falsch, das Pflegegeld grundsätzlich schlechtzureden. Für viele Familien ist es unverzichtbar. Es ermöglicht Selbstbestimmung, stärkt den Wunsch vieler Menschen, zu Hause versorgt zu werden, und schafft eine gewisse finanzielle Anerkennung. Doch genau diese positiven Seiten dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Leistung auch Nachteile hat.
Das Pflegegeld ist oft zu niedrig, um reale Belastungen aufzufangen. Es kann familiäre Spannungen verschärfen, professionelle Hilfe verdrängen, verdeckte Überforderung begünstigen und Erwerbsbiografien belasten.
Es verlangt Organisation, Aufmerksamkeit und rechtliche Orientierung in einer Lebensphase, die ohnehin häufig von Unsicherheit und Erschöpfung geprägt ist.
Wer über Pflegegeld spricht, sollte deshalb nicht nur über Beträge reden, sondern über die Wirklichkeit häuslicher Pflege. Erst dann wird sichtbar, dass Pflegegeld zwar eine wichtige Hilfe ist, aber kein Allheilmittel.
Es lindert Belastung an manchen Stellen, verlagert Verantwortung jedoch weiterhin in erheblichem Umfang auf Familien. Genau darin liegt sein größter Nachteil.
Kurzes Beispiel aus der PraxisFrau M. pflegt ihren 82-jährigen Vater zu Hause, der Pflegegrad 3 hat. Das Pflegegeld hilft ihr dabei, laufende Kosten im Alltag etwas aufzufangen und ihrem Vater den Verbleib in seiner vertrauten Wohnung zu ermöglichen. Gleichzeitig merkt sie aber, dass die monatliche Leistung den tatsächlichen Aufwand nicht annähernd ausgleicht.
Sie reduziert ihre Arbeitszeit, organisiert Arzttermine, übernimmt Einkäufe und hilft täglich bei Körperpflege und Mobilität. Nach einigen Monaten zeigt sich, dass das Pflegegeld zwar eine wichtige Unterstützung ist, die Belastung für Frau M. aber trotzdem hoch bleibt.
Genau darin werden Vorteil und Nachteil des Pflegegeldes zugleich sichtbar: Es hilft, löst aber nicht alle Probleme der häuslichen Pflege.
FazitDie Aussage, dass das Pflegegeld auch Nachteile hat, ist nicht nur richtig, sondern notwendig. Gerade in einer alternden Gesellschaft darf Pflegepolitik nicht bei gut klingenden Geldleistungen stehen bleiben.
Entscheidend ist, ob pflegebedürftige Menschen zuverlässig versorgt werden und ob Angehörige diese Aufgabe bewältigen können, ohne gesundheitlich, finanziell oder sozial auszubrennen.
Das Pflegegeld hilft, aber es löst viele Probleme nicht. Es ist eher ein Baustein in einem belasteten System als eine umfassende Antwort auf die Herausforderungen häuslicher Pflege. Ein seriöser Blick auf das Thema muss deshalb beides zeigen: den Nutzen dieser Leistung – und ihre Grenzen.
QuellenBundesgesundheitsministerium: „Pflegegeld“ – Voraussetzungen, freie Verwendung, Kombinationsmöglichkeit und Beträge 2026.
Bundesgesundheitsministerium: „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“ – Hinweise zum Ruhen des Anspruchs und zu besonderen Versorgungssituationen, Bundesgesundheitsministerium: „Fragen und Antworten zur Pflegefinanzierung“ – Einordnung von Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weiteren Leistungsarten, Bundesgesundheitsministerium: „Wie wird die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf gefördert?“ – Informationen zu sozialer Absicherung, Freistellungen und Pflegeunterstützungsgeld, Stand 16. März 2026.
Gesetze im Internet: § 37 SGB XI – Regelungen zu Pflegegeld und Beratungsbesuchen.
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Den Führerschein entzogen wegen Vorliegen einer Schwerbehinderung?
Der Straßenverkehr verlangt von allen Verkehrsteilnehmern höchste Aufmerksamkeit, schnelle Reaktionsfähigkeit und einen sicheren Umgang mit Fahrzeugen. Doch wie verhält es sich mit der Fahreignung, wenn körperliche oder geistige Behinderungen vorliegen?
Die Frage ist nicht mit ja oder nein zu beantworten, da unterschiedliche Behinderungen bzw. Schwerbehinderungen individuell bewertet werden müssen.
Dr. Utz Anhalt: Schwerbehinderte sollen Führerschein umtauschen und eine erneute Prüfung durchstehen Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es zur Fahreignung?Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist die zentrale rechtliche Grundlage in Deutschland, die die Fahreignung regelt. Sie fordert von allen Fahrzeugführern eine eigenverantwortliche Prüfung der Fahrtüchtigkeit. Insbesondere in den Anlagen 4 und 6 der FeV werden klare Kriterien genannt, unter welchen Umständen die Fahrerlaubnis eingeschränkt, bedingt oder vollständig erteilt werden kann.
Ein wichtiges Dokument bei der Beurteilung der Fahreignung ist zudem die Leitlinie „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt). Diese Leitlinien bieten Orientierung, berücksichtigen jedoch individuelle Abweichungen.
Hinweis: Es besteht keine generelle Meldepflicht gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde bei Erwerb einer Behinderung oder chronischen Erkrankung. Betroffene sind jedoch verpflichtet, die Auswirkungen auf ihre Fahreignung eigenständig zu prüfen und gegebenenfalls zu handeln.
Was bedeutet Fahreignung in der Praxis?Fahreignung bedeutet, dass eine Person in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Dabei spielen sowohl körperliche als auch geistige Fähigkeiten eine Rolle. Einschränkungen können durch medizinische oder technische Maßnahmen, wie Fahrzeugumbauten oder Hilfsmittel, kompensiert werden.
Für den Nachweis der Fahreignung können medizinische Gutachten, psychologische Tests oder Fahrproben erforderlich sein. Dies gilt besonders für:
- Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer, da sie strengeren Vorgaben unterliegen.
- Fahrzeugklassen der Gruppe 2 (z. B. Lkw und Busse), die höhere Anforderungen an die Fahrsicherheit stellen.
Personen mit Diabetes können grundsätzlich fahren, sofern sie keine häufigen Unterzuckerungen (Hypoglykämien) oder Überzuckerungen (Hyperglykämien) erleiden, die die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen. Berufskraftfahrer unterliegen strengeren Kontrollen. Bei schwerem Krankheitsverlauf oder unkontrollierten Stoffwechsellagen ist das Führen von Fahrzeugen untersagt.
Besondere Vorsicht:
- Hypoglykämien: Gefahr von plötzlichem Kontrollverlust.
- Hyperglykämien: Beeinträchtigung tritt langsamer auf, wird jedoch meist rechtzeitig erkannt.
Die Fahrerlaubnis bei Epilepsie hängt von der Häufigkeit und Art der Anfälle ab. Eine Fahrerlaubnis wird nur erteilt, wenn nachweislich über einen längeren Zeitraum keine Anfälle auftreten. Jährliche neurologische Kontrolluntersuchungen sind verpflichtend.
HörminderungenHörminderungen oder Gehörlosigkeit schließen das Führen von Fahrzeugen in der Regel nicht aus. Allerdings können für Fahrzeugklassen der Gruppe 2 (z. B. Busse) zusätzliche Auflagen wie regelmäßige Untersuchungen, Fahrpraxis und medizinisch-technische Hilfsmittel erforderlich sein.
Kognitive EinschränkungenMenschen mit kognitiven Einschränkungen können fahren, wenn keine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr besteht. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) sowie angepasste Fahrschulprogramme können die Eignung prüfen und fördern.
KörperbehinderungenMenschen mit Querschnittlähmung, Amputation oder anderen Bewegungseinschränkungen können Fahrzeuge führen, sofern entsprechende Umrüstungen vorgenommen wurden. Fahrproben in angepassten Fahrzeugen sind obligatorisch, um die Eignung zu bestätigen.
Multiple Sklerose (MS)MS-Patienten benötigen häufig medizinische und technische Gutachten sowie Fahrproben. Die individuellen Symptome, wie Fatigue oder motorische Störungen, bestimmen die Fahreignung.
Psychische ErkrankungenDepressionen, Psychosen oder andere psychische Leiden können die Fahreignung beeinflussen. Insbesondere die Wirkung von Psychopharmaka, die Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit dämpfen, wird hierbei geprüft. Für Fahrzeugklassen der Gruppe 2 ist bei schweren psychischen Erkrankungen in der Regel keine Fahreignung gegeben.
SehbehinderungenEine ausreichende Sehschärfe ist unerlässlich für das Führen von Fahrzeugen. Personen mit einer Sehschärfe von mindestens 0,5 auf dem besseren Auge können in der Regel fahren. Blinden Menschen ist das Autofahren grundsätzlich verboten.
ParkinsonIn leichten Fällen und bei erfolgreicher Therapie können Parkinson-Patienten Fahrzeuge der Gruppe 1 führen. Für die Gruppe 2 wird jedoch keine Fahrerlaubnis erteilt.
Welche Maßnahmen können Fahreinschränkungen ausgleichen?Für viele Betroffene bieten technische Anpassungen und medizinische Hilfsmittel eine Möglichkeit, trotz Einschränkungen mobil zu bleiben. Beispiele sind:
- Fahrzeugumbauten (z. B. Handgas- und Bremssysteme)
- Medizinische Hilfsmittel wie Hörgeräte
- Spezielle Fahrschulangebote (z. B. Unterricht in Gebärdensprache)
Die Fahreignung bei bestimmten Behinderungen und Erkrankungen erfordert eine individuelle Betrachtung. Betroffene sollten sich frühzeitig mit medizinischen Fachkräften und Behörden abstimmen, um ihre Mobilität zu sichern und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Dank moderner Hilfsmittel und angepasster Ausbildungsmöglichkeiten können viele Menschen mit Schwerbehinderungen weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen – sicher und selbstständig.
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Jobcenter muss Bürgergeld für Österreicherin zahlen
Anspruch des österreichischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland auf Leistungen der Grundsicherung/ Bürgergeld
Das LSG Schleswig-Holstein urteilte: Das Jobcenter muss einer Österreichischen Staatsangehörigen Bürgergeld gewähren, denn Staatsangehörige aus Österreich unterliegen nicht dem Leistungsausschluss.
Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (Beschluss v. 07.11.2025 – L 6 AS 86/25 B ER -) schließt sich der gängigen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach Österreichische Staatsangehörige sich gegenüber dem Leistungsausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens vom 17. Januar 1966 (BGBl II S. 2) berufen können (so auch ausführlich LSG Hessen, Urteil vom 15. September 2021 – L 6 AS 316/17 -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. August 2021 – L 2 AS 409/21 B ER -).
Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Abkommens wird Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt.
Der Begriff „Fürsorge“ ist in Art. 1 Nr. 4 DÖFA definiert als alle gesetzlich begründeten Geld-, Sach-, Beratungs-, Betreuungs- und sonstigen Hilfeleistungen aus öffentlichen Mitteln zur Deckung und Sicherung des Lebensbedarfes für Personen, die keine andere Voraussetzung als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen haben.
Jobcenter kann mit seinem Hinweis nicht punktenSoweit das Jobcenter darauf hinweist, dass die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II neben der Hilfebedürftigkeit an weitere Voraussetzungen geknüpft sei, nämlich ein Mindestalter erreicht sein müsse, eine Höchstaltersgrenze nicht überschritten sein dürfe und Erwerbsfähigkeit gegeben sei, schließt dies die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 DÖFA nicht aus.
Insbesondere steht der Wortlaut der Definition des Begriffes „Fürsorge“ der Anwendbarkeit nicht entgegen
Denn der Wortlaut ist zwar die Grenze der Auslegung aber nicht isoliert zu betrachten.
Insofern macht das Jobcenter auch zu Recht geltendDass zwischenstaatliche Vereinbarungen aus sich selbst heraus auszulegen und keiner Auslegung durch Unionsrecht oder nationales Recht zugänglich seien, sofern das Abkommensrecht dies nicht vorsehe oder impliziere. Vielmehr komme dem Wortlaut des jeweiligen Abkommens eine besondere Bedeutung zu, weil er das den Vertragsparteien und Rechtsanwendern präsente Mittel sei.
Entgegen der Auffassung des Grundsicherungsträgers ist der Wortlaut des hier streitigen Fürsorgebegriffs aber unter Heranziehung der Regelungen des Abkommens, nämlich auch im Kontext des Art. 13 Satz 1 in Verbindung mit dem Anhang I zum Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen, zu interpretieren, so ausdrücklich die Richter des 6. Senats.
Das Gericht betont besondersDa die sozialstaatliche Fürsorge auf (im Wesentlichen) zwei Sicherungssysteme, also die Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II einerseits und die Sozialhilfe im SGB XII andererseits, aufgeteilt wurde, sind auch die existenzsichernden und dem Lebensunterhalt dienenden Leistungen aus beiden Systemen als Fürsorge im Sinne von Art. 1 Nr. 4 DÖFA zu qualifizieren.
Da beide Systeme (nur gemeinsam) die Deckung und Sicherung des Lebensbedarfs der Wohnbevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland sichern.
Die Anspruchsvoraussetzung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II und der Altersgrenzen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 7a SGB II dienen bezogen auf den hiesigen Zusammenhang nur der Abgrenzung zur gleichermaßen bedürftigkeitsabhängigen und steuerfinanzierten Sozialhilfe (vgl. § 5 Abs. 2 SGB II, § 21 SGB XII) (so auch: LSG Hessen, Urteil vom 15. September 2021 – L 6 AS 316/17 -, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 23/10 R -, zum Fürsorgebegriff des Europäischen Fürsorgeabkommens – SGB II als „Fürsorgegesetz“).
Anmerkung vom Verfasser:Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG Az. B 14 AS 23/10 R ) gilt, dass ein Ausländer, der sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableitet, nicht von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen ist, wenn er vom Schutzbereich des Europäischen Fürsorgeabkommens (juris: EuFürsAbk) erfasst wird.
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Rente: Rentner zahlen 225 Euro? Kostenfreie Familienmitversicherung soll wegfallen
Die Diskussion um die Zukunft der gesetzlichen Krankenversicherung hat in Deutschland eine neue Schärfe erreicht. Auslöser sind Berichte über Überlegungen innerhalb der Bundesregierung, die bisher kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung einzuschränken oder ganz abzuschaffen.
Sollte ein solcher Schritt tatsächlich umgesetzt werden, hätte das erhebliche Folgen für Millionen Menschen. Betroffen wären nicht nur Ehepartner mit geringem oder gar keinem eigenen Einkommen, sondern auch Familien insgesamt, deren finanzielle Spielräume sich spürbar verringern könnten.
Die Brisanz des Themas ergibt sich schon aus der Größenordnung. Nach den Angaben von Dr. Utz Anhalt sind rund 16 Millionen Menschen in Deutschland derzeit über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichert.
Dabei handelt es sich um ein Prinzip, das seit vielen Jahren zu den prägenden Elementen der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Wer selbst nur geringe Einkünfte erzielt oder gar kein eigenes Einkommen hat, kann bislang unter bestimmten Voraussetzungen über ein gesetzlich versichertes Familienmitglied abgesichert sein, ohne dafür einen eigenen Beitrag entrichten zu müssen. Genau dieses Modell steht nun offenbar zur Disposition.
Was die Familienversicherung bislang leistetDie Familienversicherung ist für viele Haushalte weit mehr als nur eine technische Regelung des Sozialrechts. Sie sorgt dafür, dass Ehegatten und Kinder unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ohne zusätzliche Beiträge abgesichert werden können. Rechtsgrundlage ist Paragraf 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Dahinter steht der Gedanke, dass innerhalb einer Familie nicht jeder Versicherte zwingend separat mit einem vollen Beitrag belastet werden muss, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begrenzt ist.
In der Praxis ist diese Regelung vor allem für Familien wichtig, in denen ein Partner den Hauptteil des Einkommens erwirtschaftet, während der andere wegen Kindererziehung, Pflege, Teilzeitarbeit oder aus anderen Gründen nur geringe Einkünfte hat. Auch Kinder profitieren von dieser Konstruktion, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Familienversicherung dient damit nicht nur der medizinischen Absicherung, sondern hat zugleich eine sozialpolitische Funktion.
Sie federt finanzielle Ungleichgewichte innerhalb von Haushalten ab und verhindert, dass gerade niedrige Einkommen zusätzlich durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge belastet werden.
Der aktuelle Vorschlag und seine mögliche WirkungNach dem im Videoskript geschilderten Stand steht ein Vorschlag im Raum, wonach bislang beitragsfrei mitversicherte Angehörige künftig selbst Beiträge zahlen sollen. Genannt wird ein monatlicher Mindestbetrag von 225 Euro.
Dieser soll sich aus 200 Euro für die Krankenversicherung und weiteren 25 Euro für die Pflegeversicherung zusammensetzen. Ausnahmen seien demnach nur noch für Kinder unter sechs Jahren sowie für pflegebedürftige Angehörige vorgesehen, die im selben Haushalt leben.
Schon diese Zahlen verdeutlichen, wie tiefgreifend ein solcher Eingriff wäre. Ein monatlicher Betrag von 225 Euro mag auf den ersten Blick in politischen Finanzdebatten wie eine rechnerische Größe erscheinen. Für viele Familien bedeutet er jedoch eine konkrete und spürbare Mehrbelastung im Alltag.
Aus 225 Euro im Monat werden 2.700 Euro im Jahr. Für Haushalte mit hohen oder stabilen Einkommen ist das bereits ein ernst zu nehmender Betrag. Für Menschen mit kleinen Renten, niedrigen Nebeneinkünften oder einem ohnehin angespannten Haushaltsbudget kann eine solche Zusatzlast jedoch zu einem echten Problem werden.
Warum gerade kleine Einkommen unter Druck geraten würdenBesonders deutlich werden die sozialen Folgen, wenn man sich typische Fallkonstellationen ansieht. Im Videoskript wird beispielhaft eine kleine Rente von 550 Euro im Monat genannt. Würde auf ein solches Einkommen zusätzlich ein Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von 225 Euro entfallen, bliebe nur noch ein deutlich reduzierter Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts.
Rechnerisch entspräche das einer Kürzung um rund 41 Prozent. Damit wird sichtbar, dass es hier nicht um eine geringfügige Anpassung geht, sondern um einen Einschnitt, der den Charakter kleiner Einkünfte vollständig verändern kann.
Gerade bei Menschen, die nur über eine sehr bescheidene Altersversorgung verfügen oder nach vielen Jahren Familienarbeit nur geringe eigene Ansprüche aufgebaut haben, könnte die Abschaffung der beitragsfreien Mitversicherung dazu führen, dass vorhandene finanzielle Stabilität verloren geht.
Das betrifft vor allem Personen, die sich bislang auf das gemeinsame Familieneinkommen stützen konnten. Die bisherige Regelung schafft in vielen Fällen überhaupt erst die Voraussetzung dafür, dass ein Haushalt mit begrenzten Mitteln wirtschaftlich bestehen kann.
Ein sensibles Thema für Ehepaare, Familien und RentnerhaushalteDie politische und gesellschaftliche Bedeutung dieses Themas liegt auch darin, dass die Folgen weit über einzelne Versicherte hinausreichen würden. Wenn Ehepartner künftig zusätzliche Beiträge zahlen müssten, würde sich das unmittelbar auf das verfügbare Einkommen des gesamten Haushalts auswirken. Die Belastung träfe also nicht nur die formal mitversicherte Person, sondern die Familie als wirtschaftliche Einheit.
Gerade bei älteren Ehepaaren, bei denen eine Person eine etwas höhere Rente oder ein Arbeitseinkommen bezieht und der andere Partner nur über sehr geringe eigene Einkünfte verfügt, würde sich die finanzielle Lage spürbar verschlechtern.
Hinzu kommt, dass viele Haushalte bereits jetzt mit steigenden Lebenshaltungskosten, höheren Energiepreisen und einer insgesamt angespannten wirtschaftlichen Lage zu kämpfen haben.
Eine zusätzliche Pflichtbelastung in dreistelliger Höhe pro Monat würde in vielen Fällen nicht einfach aus Reserven bezahlt werden können, sondern müsste durch Einsparungen an anderer Stelle aufgefangen werden.
Für Familien mit Kindern wäre eine Veränderung ebenfalls von großer Tragweite. Selbst wenn bestimmte Ausnahmen vorgesehen blieben, würde jede Einschränkung der bisherigen Familienversicherung das Sicherheitsgefühl vieler Haushalte schwächen.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist für viele Menschen nicht nur ein Beitragssystem, sondern auch Ausdruck eines Solidarversprechens. Wird daran gerüttelt, löst das zwangsläufig politische und gesellschaftliche Debatten aus.
Der finanzielle Druck auf die Sozialversicherungen als Hintergrund der DebatteDass die Diskussion überhaupt in dieser Form geführt wird, hängt eng mit der angespannten Lage der Sozialversicherungen zusammen. Im Videoskript wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Sicherungssysteme unter erheblichem Druck stehen.
Sowohl die Rentenversicherung als auch die gesetzliche Krankenversicherung benötigen hohe finanzielle Mittel. Der demografische Wandel, steigende Gesundheitsausgaben, medizinischer Fortschritt und eine alternde Gesellschaft verschärfen diese Entwicklung seit Jahren.
Vor diesem Hintergrund suchen Politik und Koalitionsparteien nach zusätzlichen Finanzierungsmöglichkeiten und Entlastungseffekten. Eine Einschränkung der Familienversicherung könnte aus Sicht staatlicher Finanzplaner als Möglichkeit erscheinen, die Krankenkassen um Milliardenbeträge zu entlasten. Genau darin liegt aber der Konflikt.
Was auf der einen Seite als Beitrag zur Stabilisierung der Kassen dargestellt werden könnte, würde auf der anderen Seite für Millionen Menschen eine unmittelbare finanzielle Mehrbelastung bedeuten.
Diese Verschiebung vom solidarisch getragenen System hin zu stärkerer individueller Beitragspflicht wäre nicht nur ein technischer Umbau, sondern auch ein politisches Signal. Es würde die Frage aufwerfen, wie viel Solidarität die gesetzliche Krankenversicherung künftig noch leisten soll und welche Gruppen die Lasten der Finanzierung tragen sollen.
Eine sozialpolitische GrundsatzfrageDie Debatte um die Familienversicherung ist deshalb mehr als ein Streit über Beitragssätze. Sie berührt das Selbstverständnis des deutschen Sozialstaats.
Über Jahrzehnte hinweg galt die beitragsfreie Mitversicherung von Angehörigen als Ausdruck einer familienbezogenen Absicherung, die wirtschaftliche Unterschiede innerhalb eines Haushalts berücksichtigt. Wer dieses Prinzip aufgibt oder deutlich einschränkt, verändert damit auch die Logik des Systems.
Kritiker eines solchen Vorhabens dürften einwenden, dass gerade Menschen mit niedrigen Einkommen oder unterbrochenen Erwerbsbiografien besonders stark betroffen wären.
Dazu zählen etwa Ehepartner, die wegen Kinderbetreuung oder Pflege über Jahre hinweg nicht oder nur eingeschränkt berufstätig sein konnten. Wenn diese Personen künftig eigene Mindestbeiträge zahlen müssten, würde ein Lebensmodell finanziell belastet, das politisch in vielen anderen Zusammenhängen ausdrücklich anerkannt und geschützt werden soll.
Zugleich stellt sich die Frage, ob eine solche Reform tatsächlich ausgewogen wäre. Denn sie träfe nicht in erster Linie besonders einkommensstarke Gruppen, sondern gerade jene, die bislang auf die Entlastungswirkung der Familienversicherung angewiesen sind. Die Diskussion erhält dadurch eine soziale Schieflage, die sich kaum übersehen lässt.
Die Alternative Bürgerversicherung steht erneut im RaumIm Videoskript wird in diesem Zusammenhang auch die Bürgerversicherung als mögliche Alternative angesprochen. Diese Idee taucht in der deutschen Sozialstaatsdebatte seit Jahren immer wieder auf. Gemeint ist im Allgemeinen ein Modell, in dem mehr Menschen und Einkommensarten in die Finanzierung des Gesundheitssystems einbezogen werden. Befürworter versprechen sich davon eine breitere Finanzierungsbasis und mehr Gerechtigkeit bei der Lastenverteilung.
Ob eine Bürgerversicherung tatsächlich die finanziellen Probleme der gesetzlichen Krankenversicherung lösen könnte, ist politisch und fachlich umstritten. Klar ist jedoch, dass der Hinweis auf diese Möglichkeit zeigt, wie offen die Debatte über die Zukunft des Systems inzwischen geführt wird.
Wer die Familienversicherung antastet, muss sich zwangsläufig auch mit anderen Strukturfragen befassen. Dazu gehört die Frage, ob Entlastung ausschließlich über zusätzliche Belastungen für bisher geschützte Gruppen erreicht werden soll oder ob tiefere Reformen notwendig wären.
Zwischen Spekulation, politischer Prüfung und möglicher GesetzgebungGleichzeitig ist wichtig, zwischen politischer Diskussion und bereits beschlossenem Recht zu unterscheiden. Nach dem vorliegenden Skript handelt es sich bislang um Pläne beziehungsweise Überlegungen, die in Medienberichten aufgegriffen wurden.
Daraus folgt, dass noch kein endgültiges Gesetz vorliegt und auch noch keine verbindliche Neuregelung gilt. In dieser Phase ist politische Einordnung besonders wichtig. Nicht jeder Vorschlag wird später unverändert umgesetzt, manche Vorhaben werden abgeschwächt, andere scheitern ganz.
Trotzdem sollte die Tragweite solcher Berichte nicht unterschätzt werden. Sobald ein so einschneidender Eingriff überhaupt ernsthaft erwogen wird, verändert das bereits die öffentliche Diskussion. Betroffene beginnen zu rechnen, Verbände werden Stellung beziehen, Sozialrechtler und Versicherungsfachleute prüfen die Folgen und politische Parteien müssen erklären, wie sie die Balance zwischen Haushaltskonsolidierung und sozialem Ausgleich herstellen wollen.
Gerade weil es um ein sensibles Thema mit Millionen potenziell Betroffenen geht, dürfte eine solche Debatte in den kommenden Wochen und Monaten weiter an Schärfe gewinnen. Sollte aus dem Vorschlag ein konkreter Gesetzentwurf werden, wäre mit erheblichem Widerstand zu rechnen.
Praxisbeispiel: Wenn die Familienversicherung wegfälltFrau M. ist 68 Jahre alt und lebt mit ihrem Ehemann in Hannover. Ihr Mann bezieht eine gesetzliche Rente in Höhe von 1.850 Euro im Monat und ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Frau M. hat wegen vieler Jahre Familienarbeit und nur kurzer Beschäftigungszeiten selbst lediglich eine kleine Rente von 550 Euro monatlich. Bislang ist sie über ihren Ehemann beitragsfrei familienversichert.
Würde die kostenfreie Familienversicherung abgeschafft und Frau M. müsste künftig selbst den diskutierten Mindestbeitrag von 225 Euro im Monat zahlen, hätte das sofort spürbare Folgen. Von ihrer kleinen Rente blieben dann nur noch 325 Euro übrig. Im Jahr wären das 2.700 Euro zusätzliche Belastung.
Für das Ehepaar würde das bedeuten, dass Geld an anderer Stelle fehlen würde. Ausgaben für Lebensmittel, Strom, Medikamente, Kleidung oder kleine Rücklagen für unerwartete Kosten müssten dann deutlich strenger kalkuliert werden. Gerade bei älteren Menschen mit ohnehin knappen finanziellen Spielräumen kann eine solche Änderung schnell dazu führen, dass der Alltag spürbar schwieriger wird.
Dieses Beispiel zeigt, dass eine Abschaffung der Familienversicherung nicht nur eine theoretische Reform wäre. Sie würde in vielen Haushalten ganz konkret das verfügbare Einkommen senken und besonders Menschen mit kleinen Renten oder geringen eigenen Einkünften treffen.
Fazit: Eine mögliche Reform mit weitreichenden FolgenDie Überlegungen zur Abschaffung oder Einschränkung der kostenfreien Familienversicherung gehören zu den sozialpolitisch heikelsten Debatten der Gegenwart. Sollte sich der Vorschlag durchsetzen, würden Millionen Menschen in Deutschland mit zusätzlichen monatlichen Kosten konfrontiert. Besonders hart träfe dies jene, die nur über geringe Einkünfte verfügen, kleine Renten beziehen oder wirtschaftlich ohnehin nur begrenzten Spielraum haben.
Die Familienversicherung ist bislang ein Schutzmechanismus, der finanzielle Ungleichgewichte innerhalb von Familien abfedert und eine solidarische Absicherung ermöglicht.
Ein Wegfall dieses Modells wäre nicht nur eine fiskalische Maßnahme, sondern ein tiefer Eingriff in die Struktur der gesetzlichen Krankenversicherung und in die Lebensrealität vieler Haushalte. Deshalb wird die weitere politische Entwicklung mit großer Aufmerksamkeit verfolgt werden müssen.
Noch ist offen, ob aus den diskutierten Plänen tatsächlich geltendes Recht wird. Schon jetzt zeigt die Debatte jedoch, wie angespannt die Lage der Sozialversicherungen ist und wie stark die politischen Auseinandersetzungen über deren Finanzierung in den kommenden Jahren werden dürften.
Für die Betroffenen steht dabei weit mehr auf dem Spiel als eine abstrakte Reform. Es geht um das verfügbare Einkommen, um soziale Sicherheit und um die Frage, wie belastbar das Solidarprinzip im deutschen Gesundheitswesen künftig noch sein wird.
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Rente: Altersentlastungsbetrag für Rentner bis zu 627 Euro
Viele Menschen gehen davon aus, dass mit dem Eintritt in die Rente auch die steuerlichen Fragen einfacher werden. In der Praxis ist oft das Gegenteil der Fall.
Wer neben seiner gesetzlichen Rente weitere Einnahmen erzielt, muss sich mit unterschiedlichen steuerlichen Regeln auseinandersetzen. Das gilt etwa für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, aus Vermietung oder aus selbstständiger Arbeit. In genau diesen Fällen kann der Altersentlastungsbetrag eine spürbare Entlastung bringen.
Für das Jahr 2025 liegt dieser Steuerfreibetrag bei bis zu 627 Euro.
Das klingt auf den ersten Blick überschaubar, kann im Einzelfall jedoch durchaus dazu beitragen, die steuerliche Belastung zu verringern. Bemerkenswert ist dabei vor allem, dass viele ältere Steuerpflichtige diesen Vorteil gar nicht kennen.
Dabei handelt es sich nicht um eine Sonderregelung, die eigens beantragt werden muss, sondern um einen gesetzlich geregelten Freibetrag, den das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch berücksichtigt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Altersentlastungsbetrag ist damit ein Beispiel dafür, wie das Steuerrecht versucht, die finanzielle Situation älterer Menschen differenziert zu erfassen. Gerade in einer Zeit, in der viele Rentnerinnen und Rentner auf zusätzliche Einnahmen angewiesen sind, gewinnt diese Regelung an Bedeutung.
Was hinter dem Altersentlastungsbetrag stecktDer Altersentlastungsbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag für ältere Steuerpflichtige. Seine gesetzliche Grundlage findet sich in § 24a des Einkommensteuergesetzes. Die Regelung verfolgt das Ziel, bestimmte zusätzliche Einkünfte im Alter steuerlich teilweise zu entlasten.
Der Hintergrund liegt in der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der einzelnen Einkunftsarten. Gesetzliche Renten werden nicht in voller Höhe besteuert, sondern nach dem jeweils geltenden Besteuerungsanteil. Versorgungsbezüge wie Beamtenpensionen oder Betriebsrenten unterliegen wiederum eigenen steuerlichen Begünstigungen.
Daneben gibt es weitere Einkunftsarten, die im Alter erzielt werden können, etwa aus einer fortgesetzten Erwerbstätigkeit oder aus Vermietung. Für solche Einkünfte sieht der Altersentlastungsbetrag eine zusätzliche Minderung der Steuerlast vor.
Die Regelung soll damit keine doppelte Förderung schaffen, sondern einen Ausgleich dort ermöglichen, wo ältere Menschen steuerpflichtige Einnahmen erzielen, die nicht schon durch andere Entlastungsvorschriften besonders begünstigt werden. In der steuerlichen Praxis ist das besonders relevant für Rentnerinnen und Rentner, die auch im Ruhestand beruflich aktiv bleiben oder aus ihrem Vermögen regelmäßige Einnahmen beziehen.
Wer den Freibetrag im Jahr 2025 nutzen kannAnspruch auf den Altersentlastungsbetrag haben Steuerpflichtige, die das 64. Lebensjahr vollendet haben. Entscheidend ist jedoch nicht nur das Alter an sich, sondern der Zeitpunkt. Maßgeblich ist immer das Kalenderjahr, das auf das Jahr folgt, in dem die betreffende Person 64 Jahre alt geworden ist.
Das bedeutet: Wer im Jahr 2024 seinen 64. Geburtstag hatte, kann den Altersentlastungsbetrag erstmals für das Steuerjahr 2025 in Anspruch nehmen. Diese Regelung ist für viele Betroffene nicht sofort nachvollziehbar, weil der Freibetrag also nicht bereits im Jahr des 64. Geburtstags greift, sondern erst im darauffolgenden Kalenderjahr.
Hinzu kommt eine zweite Voraussetzung. Der Freibetrag wird nur dann relevant, wenn tatsächlich begünstigte steuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Allein der Bezug einer gesetzlichen Rente reicht dafür nicht aus. Erst wenn neben der Rente weitere Einnahmen vorhanden sind, die unter die Vorschrift fallen, kann sich der Altersentlastungsbetrag steuerlich auswirken.
Wie hoch der Altersentlastungsbetrag 2025 ausfälltFür Steuerpflichtige, die im Jahr 2024 das 64. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Altersentlastungsbetrag im Jahr 2025 genau 13,2 Prozent der begünstigten Einkünfte. Gleichzeitig ist der Freibetrag auf einen Höchstbetrag von 627 Euro begrenzt.
Diese beiden Größen sind gesetzlich festgelegt und gelten jeweils für einen bestimmten Jahrgang.
Das ist ein wichtiger Punkt, denn der Altersentlastungsbetrag ist keine dauerhaft gleichbleibende Größe. Vielmehr wird er für jeden neu hinzukommenden Jahrgang schrittweise reduziert. Sowohl der Prozentsatz als auch der maximale Entlastungsbetrag sinken Jahr für Jahr. Nach der derzeitigen Rechtslage läuft die Regelung bis zum Jahr 2058 vollständig aus.
Diese schrittweise Abschmelzung hängt mit der Umstellung der Rentenbesteuerung zusammen. Der Gesetzgeber verfolgt seit Jahren das Ziel, die steuerliche Behandlung von Altersbezügen neu zu ordnen.
In diesem Zusammenhang werden ältere Entlastungsregelungen nach und nach zurückgeführt. Für die heute betroffenen Rentnerinnen und Rentner bleibt der Altersentlastungsbetrag gleichwohl ein relevanter Baustein, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Einkünfte in die Berechnung einfließenNicht jede Einnahme im Ruhestand führt automatisch zu einem Anspruch auf den Freibetrag. Der Altersentlastungsbetrag wird nur auf bestimmte Einkünfte angewendet. Dazu zählt insbesondere Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung. Wer also nach Rentenbeginn weiterhin in einem Nebenjob arbeitet, kann mit diesen Einnahmen in den Anwendungsbereich fallen.
Darüber hinaus werden Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt. Das betrifft etwa ältere Menschen, die freiberuflich tätig sind, Beratungsleistungen anbieten oder in kleinerem Umfang weiterhin beruflich arbeiten. Auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehören dazu, wenn die steuerlichen Voraussetzungen vorliegen.
Von erheblicher praktischer Bedeutung sind außerdem Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Gerade ältere Eigentümer, die eine Wohnung oder ein Haus vermieten, erzielen häufig steuerpflichtige Einnahmen, die bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags berücksichtigt werden können.
Entscheidend ist dabei immer, dass es sich um steuerpflichtige und begünstigte Einkünfte handelt. Der Freibetrag wird dann prozentual aus diesen Einnahmen ermittelt, allerdings nur bis zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag.
Welche Einnahmen ausdrücklich außen vor bleibenEbenso wichtig wie die Frage, welche Einkünfte begünstigt sind, ist der Blick auf die Ausnahmen. Denn der Altersentlastungsbetrag gilt gerade nicht für alle Einnahmen älterer Menschen. Ausdrücklich unberücksichtigt bleiben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer also ausschließlich eine gesetzliche Rente bezieht, profitiert von diesem Freibetrag nicht.
Auch Versorgungsbezüge wie Beamtenpensionen oder Betriebsrenten werden bei der Berechnung nicht einbezogen. Der Grund dafür liegt in anderen steuerlichen Sonderregelungen, die für diese Einkünfte bereits gelten. Gleiches gilt für Einkünfte, die nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden, sowie für Kapitalerträge, die bereits der Abgeltungsteuer unterliegen.
Gerade an dieser Stelle entstehen in der Praxis häufig Missverständnisse. Viele Rentner nehmen an, dass der Altersentlastungsbetrag automatisch ihre gesetzliche Rente mindert oder die Besteuerung von Ruhestandsbezügen allgemein reduziert. Das ist nicht der Fall. Der Freibetrag setzt nur bei zusätzlichen, gesetzlich begünstigten Einkünften an. Die eigentliche Rentenbesteuerung bleibt davon unberührt.
Ein Rechenbeispiel zeigt die Wirkung des FreibetragsWie sich der Altersentlastungsbetrag konkret auswirkt, lässt sich an einem einfachen Beispiel verdeutlichen. Eine Steuerpflichtige, die im Jahr 2024 64 Jahre alt geworden ist, erzielt im Jahr 2025 neben ihrer Rente weitere Einkünfte. Aus einem Nebenjob erhält sie 5.000 Euro Arbeitslohn.
Zusätzlich erzielt sie 3.000 Euro aus einer freiberuflichen Tätigkeit. Insgesamt liegen damit begünstigte Einkünfte in Höhe von 8.000 Euro vor.
Auf diesen Betrag wird der für 2025 geltende Prozentsatz von 13,2 Prozent angewendet. Rechnerisch ergibt sich daraus ein Betrag von 1.056 Euro. Steuerlich berücksichtigt werden kann jedoch nur der gesetzlich vorgesehene Höchstbetrag von 627 Euro.
Obwohl die prozentuale Berechnung also einen höheren Wert ergibt, bleibt die Entlastung auf diesen Maximalbetrag begrenzt.
Das Beispiel zeigt, dass der Altersentlastungsbetrag vor allem dann seine volle Wirkung entfaltet, wenn zusätzliche Einnahmen in nennenswerter Höhe erzielt werden. Zugleich wird deutlich, dass es sich nicht um einen pauschalen Freibetrag für alle älteren Menschen handelt, sondern um eine einkünftebezogene Entlastung mit klarer Obergrenze.
Warum der Freibetrag in der Praxis häufig übersehen wirdObwohl die gesetzliche Regelung seit Langem besteht, ist der Altersentlastungsbetrag vielen Betroffenen kaum bekannt. Das liegt auch daran, dass sich die öffentliche Aufmerksamkeit bei der Besteuerung im Alter meist auf andere Themen richtet, etwa auf den Rentenfreibetrag, den Grundfreibetrag oder die Frage, ab wann Rentner überhaupt eine Steuererklärung abgeben müssen.
Der Altersentlastungsbetrag spielt dagegen eher im Hintergrund eine Rolle. Er wird nicht eigens ausgezahlt, sondern wirkt nur im Rahmen der Veranlagung. Wer seine Steuerangelegenheiten nicht näher verfolgt oder keine steuerliche Beratung in Anspruch nimmt, nimmt diese Entlastung oft gar nicht wahr. Hinzu kommt, dass viele ältere Menschen davon ausgehen, im Ruhestand ohnehin nur ihre Rente zu versteuern. Sobald aber weitere Einnahmen dazukommen, verändert sich die steuerliche Situation.
Aus der Beratungspraxis von Sozialrechtsexperten Dr. Utz Anhalt wird genau dieses Problem deutlich. Er weist darauf hin, dass zahlreiche Rentner den Altersentlastungsbetrag nicht kennen, obwohl gerade zusätzliche Einkünfte aus Vermietung, selbstständiger Tätigkeit oder einer Nebentätigkeit dazu führen können, dass sich die Steuerlast spürbar verringert. Zugleich betont er, dass Renten selbst bei der Berechnung keine Rolle spielen. Diese Unterscheidung ist für die richtige Einordnung entscheidend.
Besonderheiten bei Ehepaaren und ZusammenveranlagungBei Ehepaaren, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, gelten besondere Regeln. Der Altersentlastungsbetrag wird personenbezogen berechnet. Er steht also nicht automatisch dem Paar als Ganzem zu, sondern immer nur der einzelnen Person, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Das bedeutet: Hat nur ein Ehepartner das maßgebliche Alter erreicht und erzielt nur dieser begünstigte Einkünfte, kann auch nur für diese Person der Freibetrag berücksichtigt werden. Eine pauschale Verdopplung des Höchstbetrags im Rahmen der Zusammenveranlagung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Sind hingegen beide Ehepartner alt genug und erzielen beide jeweils begünstigte Einkünfte, erfolgt die Berechnung für jede Person gesondert. Auch hier zeigt sich, dass das Steuerrecht sehr genau auf die individuelle Einkommenssituation abstellt. Für Ehepaare ist deshalb ein genauer Blick in den Steuerbescheid besonders wichtig, um nachvollziehen zu können, wie die Freibeträge im Einzelfall angesetzt wurden.
Warum der Altersentlastungsbetrag trotz automatischer Berücksichtigung geprüft werden sollteZwar berücksichtigt das Finanzamt den Altersentlastungsbetrag grundsätzlich automatisch, wenn alle Voraussetzungen vorliegen. Dennoch ist es für Betroffene sinnvoll, die eigene Steuererklärung und später auch den Steuerbescheid sorgfältig zu prüfen. Denn nur wenn die relevanten Einkünfte korrekt erfasst und steuerlich zutreffend eingeordnet wurden, kann die Entlastung in voller Höhe einfließen.
Gerade bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, Vermietung oder kleineren Nebentätigkeiten kommt es darauf an, dass die Angaben vollständig und richtig sind. Fehler bei der Zuordnung von Einkünften oder Unklarheiten in der Erklärung können dazu führen, dass sich die steuerliche Wirkung nicht in dem Umfang entfaltet, der eigentlich möglich wäre.
Für ältere Steuerpflichtige, die neben der Rente noch wirtschaftlich aktiv sind, gehört der Altersentlastungsbetrag deshalb zu den Vorschriften, die bei der steuerlichen Jahresplanung nicht übersehen werden sollten. Das gilt umso mehr, weil sich durch die schrittweise Absenkung der Werte für jüngere Jahrgänge künftig geringere Entlastungen ergeben werden.
Welche Bedeutung der Freibetrag für Rentner im Alltag hatFür viele Rentnerinnen und Rentner ist zusätzliche Erwerbstätigkeit längst keine Ausnahme mehr. Manche arbeiten aus finanziellen Gründen weiter, andere aus persönlichem Interesse oder weil sie ihr Fachwissen weiter nutzen möchten. Auch Einkünfte aus Vermietung haben im Alter für viele Haushalte eine große Bedeutung. In solchen Konstellationen kann der Altersentlastungsbetrag ein kleiner, aber durchaus spürbarer steuerlicher Vorteil sein.
Er ersetzt keine umfassende Steuerplanung und verändert auch nicht grundsätzlich die Besteuerung von Renten. Dennoch schafft er einen Ausgleich für ältere Menschen, die neben dem Ruhestandsbezug weitere steuerpflichtige Einkünfte erzielen.
Gerade in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten kann selbst eine Entlastung von einigen Hundert Euro im Jahr einen Unterschied machen.
Zugleich zeigt die Regelung, wie komplex die steuerliche Behandlung im Alter geworden ist. Die Unterscheidung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Einkünften, die personenbezogene Berechnung und die jahrgangsabhängigen Werte machen deutlich, dass eine pauschale Betrachtung nicht ausreicht. Wer betroffen ist, sollte sich daher nicht allein auf allgemeine Annahmen verlassen, sondern die individuelle Situation genau prüfen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisHerr Schneider ist Rentner und bezieht eine gesetzliche Altersrente. Zusätzlich arbeitet er im Jahr 2025 an zwei Tagen pro Woche in einem kleinen Nebenjob und verdient damit 4.000 Euro im Jahr. Da er bereits im Jahr 2024 seinen 64. Geburtstag gefeiert hat, kann für ihn im Steuerjahr 2025 der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt werden.
Auf seinen Arbeitslohn aus dem Nebenjob werden 13,2 Prozent Altersentlastungsbetrag angerechnet. Das sind 528 Euro. Dieser Betrag bleibt steuerlich frei. Seine gesetzliche Rente wird bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags dagegen nicht mitgezählt.
Dieses Beispiel zeigt: Wer im Ruhestand neben der Rente noch zusätzliche begünstigte Einkünfte erzielt, kann seine steuerliche Belastung etwas senken.
Wenn du möchtest, schreibe ich dir noch ein zweites Beispiel mit Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit.
Fazit: Ein wenig bekannter Steuerfreibetrag mit spürbarer WirkungDer Altersentlastungsbetrag ist 2025 für viele ältere Steuerpflichtige ein relevanter, aber oft übersehener Freibetrag. Wer im Jahr 2024 das 64. Lebensjahr vollendet hat und im Jahr 2025 neben der Rente weitere begünstigte Einkünfte erzielt, kann von einer steuerlichen Entlastung von bis zu 627 Euro profitieren.
Dabei gilt jedoch eine klare Abgrenzung. Gesetzliche Renten, Pensionen und bestimmte andere Alterseinkünfte werden nicht berücksichtigt. Begünstigt sind vielmehr zusätzliche Einnahmen, etwa aus aktiver Beschäftigung, selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Vermietung. Der Freibetrag wird automatisch angesetzt, sollte aber dennoch im Steuerbescheid überprüft werden.
Für viele Rentnerinnen und Rentner ist diese Regelung ein sinnvoller steuerlicher Vorteil, der in der öffentlichen Diskussion bislang zu wenig Beachtung findet. Gerade weil immer mehr Menschen auch im Ruhestand zusätzliche Einkünfte erzielen, dürfte der Altersentlastungsbetrag in der Praxis weiterhin eine wichtige Rolle spielen – auch wenn seine Bedeutung durch die schrittweise Abschmelzung in den kommenden Jahren nach und nach kleiner wird.
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Rente: Sohn muss jetzt rund 70.000 Euro Altersrente zurückzahlen
Ein spektakuläres Urteil: Wer unberechtigt Rentenleistungen in Anspruch nimmt – selbst ohne Vorsatz –, muss mit erheblichen Rückforderungen rechnen.
Ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) verpflichtet den Sohn eines Verstorbenen zur Rückzahlung von rund 70.000 Euro. Die Zahlungen wurden nach dem Tod seines Vaters über zwei Jahrzehnte hinweg irrtümlich weitergeleistet.
Rentenzahlungen trotz Todesfall: Behörden bemerken Fehler erst nach 20 JahrenEin Mann verstarb bereits im Juli 1991 in der Türkei. Die Deutsche Rentenversicherung zahlte jedoch weiterhin Altersrente auf sein Konto aus – beginnend im November 1991. Der Fehler blieb lange unentdeckt:
Erst im Jahr 2011 wurde die Fortsetzung der Rentenzahlungen bemerkt und eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits rund 70.000 Euro zu viel überwiesen worden.
Die Rentenversicherung konnte lediglich einen kleinen Teilbetrag in Höhe von 1.500 Euro von der Bank zurückfordern. Der Großteil des Geldes war längst abgehoben – von niemand anderem als dem Sohn des Verstorbenen, der über eine Kontovollmacht verfügte.
Gericht sieht Nutzung des Geldes als entscheidendDer Sohn nutzte das Konto seines verstorbenen Vaters aktiv. Über Jahre hinweg hob er regelmäßig Geld ab und tätigte Überweisungen – teilweise auf sein eigenes Konto. Unstrittig ist dabei, dass die Rentenzahlungen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt waren.
Der 13. Senat des BSG, damals noch für solche Fälle zuständig, bewertete die wiederholte Verfügung über das Rentengeld als mittelbare Aneignung unrechtmäßig erhaltener Leistungen.
Entscheidend war nicht, ob der Sohn wusste, dass die Zahlungen unrechtmäßig waren – sondern dass er das Geld verbrauchte. Ein klassisches Beispiel dafür, dass „Unwissenheit nicht vor Rückzahlung schützt“, wie Juristen es formulieren würden.
Keine Aufrechnung mit Witwenrente möglichDie Mutter des Klägers versuchte in einem späteren Schritt, die Rückforderung mit einem Antrag auf Witwenrente zu verrechnen. Die Idee: Die zustehende Rente sollte gegen die Rückzahlungsforderung aufgerechnet werden.
Doch dieser Versuch scheiterte. Das Gericht entschied, dass keine rechtliche Grundlage für eine derartige Verrechnung bestehe – insbesondere, da es sich um zwei getrennt zu beurteilende Sachverhalte handelte.
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Die juristische Bewertung stützte sich auf § 118 Absatz 4 Satz 1 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI). Dieser regelt, dass jede Person, die über eine zu Unrecht geleistete Rente verfügt, zur Rückzahlung verpflichtet ist – unabhängig von der ursprünglichen Absicht oder der Kenntnis über die Unrechtmäßigkeit der Zahlung.
Auch verfassungsrechtliche Einwände ließ das Bundessozialgericht nicht gelten. Die Kasseler Richter betonten, dass die Erstattungspflicht verhältnismäßig und verfassungsgemäß sei. Die Rückforderung sei besonders deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger über Jahre hinweg aktiv vom Rentengeld profitierte, das dem Nachlass seines Vaters nicht mehr zustand.
Was bedeutet das Urteil für ähnliche Fälle?Dieses Urteil setzt ein klares Zeichen für zukünftige Streitfälle rund um versehentlich weitergezahlte Sozialleistungen. Es zeigt, dass Empfänger oder Nutznießer solcher Gelder auch nach vielen Jahren noch haftbar gemacht werden können – selbst wenn sie nur mittelbar in den Zahlungsfluss eingebunden sind.
Praktische Konsequenzen:
- Bankvollmachten über Verstorbene sollten schnellstmöglich aufgelöst werden.
- Ungeklärte Zahlungseingänge sollten stets geprüft und gemeldet werden.
- Verfügungen über fremde Konten – auch bei Familienmitgliedern – bergen rechtliche Risiken.
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Kündigungen unwirksam: Klage lohnt sich sogar in der Insolvenz für Abfindung
Das Arbeitsgericht Dortmund hat entschieden, dass zwei betriebsbedingte Kündigungen einer langjährig beschäftigten Arbeitnehmerin unwirksam sind. Der Insolvenzverwalter hatte die Angestellte im März und erneut im Juni 2020 gekündigt, scheiterte damit aber vor Gericht (10 Ca 1400/20).
Worum es in dem Verfahren gingIm Kern stritten die Parteien über die Wirksamkeit von zwei betriebsbedingten Kündigungen im Insolvenzverfahren. Zusätzlich verlangte die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.
Arbeitnehmerin war seit 1976 im Unternehmen beschäftigtDie Klägerin war bereits seit dem 30. Juli 1976 bei der später insolventen Firma beschäftigt. Zuletzt arbeitete sie seit Februar 2016 als Angestellte in der Marketingabteilung und verdiente durchschnittlich 5.517,08 Euro brutto im Monat.
Zuvor hatte sie jahrzehntelang in anderen kaufmännischen Bereichen gearbeitetBesonders wichtig war im Prozess, dass die Klägerin nicht nur im Marketing tätig gewesen war. Unstreitig hatte sie zuvor 35 Jahre lang in den Bereichen Einkauf, Verkauf und Vertrieb gearbeitet und verfügte zudem über eine kaufmännische Ausbildung.
Insolvenzverfahren wurde Anfang März 2020 eröffnetAm 1. März 2020 eröffnete das Amtsgericht Hagen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt und übernahm damit auch die arbeitsrechtlichen Entscheidungen.
Erster Interessenausgleich mit Namensliste wurde Ende März geschlossenSchon am 27. März 2020 schloss der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen ersten Interessenausgleich mit Namensliste. Darin waren 61 Beschäftigte aufgeführt, denen innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden sollte, darunter auch die Klägerin.
Marketingabteilung sollte vollständig geschlossen werdenNach dem Konzept des Insolvenzverwalters sollte die Abteilung Marketing vollständig entfallen. Die Klägerin wurde dabei der Vergleichsgruppe „Marketing“ zugeordnet.
Erste Kündigung kam noch am selben TagUnmittelbar nach Abschluss des ersten Interessenausgleichs kündigte der Insolvenzverwalter der Klägerin mit Schreiben vom 27. März 2020. Das Arbeitsverhältnis sollte zum 30. Juni 2020 enden.
Klägerin erhob rechtzeitig KündigungsschutzklageGegen diese Kündigung wehrte sich die Arbeitnehmerin zügig mit einer Kündigungsschutzklage. Sie machte unter anderem geltend, dass die Sozialauswahl grob fehlerhaft durchgeführt worden sei.
Zweiter Interessenausgleich folgte im Juni 2020Doch damit nicht genug: Am 29. Juni 2020 schloss der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen weiteren Interessenausgleich nebst Namensliste. Auch dort tauchte die Klägerin erneut auf.
Zweite Kündigung erfolgte vorsorglichNoch am selben Tag sprach der Insolvenzverwalter eine weitere vorsorgliche Kündigung aus. Diese sollte das Arbeitsverhältnis nun zum 30. September 2020 beenden.
Auch gegen die zweite Kündigung ging die Klägerin vorDie Arbeitnehmerin erweiterte ihre Klage und griff auch die zweite Kündigung an. Damit musste das Arbeitsgericht beide Kündigungen prüfen.
Kern des Streits war die SozialauswahlIm Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob der Insolvenzverwalter die Sozialauswahl korrekt vorgenommen hatte. Gerade im Insolvenzverfahren ist diese zwar nur eingeschränkt auf grobe Fehler überprüfbar, sie darf aber trotzdem nicht völlig unsachlich erfolgen.
Klägerin hielt die Vergleichsgruppen für falsch zugeschnittenDie Klägerin argumentierte, der Insolvenzverwalter habe die Vergleichsgruppen viel zu eng gebildet. Sie hätte wegen ihrer langjährigen Erfahrung nicht nur mit Mitarbeitern aus dem Marketing, sondern auch mit Beschäftigten aus Einkauf, Verkauf und Vertrieb verglichen werden müssen.
Das war für ihre Chancen im Verfahren entscheidendNach Auffassung der Klägerin hätte sie bei einer solchen breiteren Vergleichsgruppe keine Kündigung erhalten. Sie verwies darauf, dass andere vergleichbare Arbeitnehmer sozial weniger schutzwürdig gewesen seien.
Insolvenzverwalter stellte nur auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abDer Beklagte verteidigte die Kündigungen damit, dass alle Arbeitnehmer allein nach ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit den Vergleichsgruppen zugeordnet worden seien. Die Klägerin sei eben zuletzt seit 2016 im Marketing eingesetzt gewesen.
Gericht hielt diese Sichtweise nicht für ausreichendDas Arbeitsgericht Dortmund folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte klar, dass es für die Sozialauswahl nicht allein auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ankommt, sondern auf die rechtlich und tatsächlich bestehende Austauschbarkeit der Arbeitnehmer.
Gerade die frühere Einsatzmöglichkeit der Klägerin sprach gegen eine enge GruppeDas Gericht hob hervor, dass die Klägerin unstreitig 35 Jahre in Einkauf, Verkauf und Vertrieb gearbeitet hatte. Schon deshalb hätte der Insolvenzverwalter näher darlegen müssen, warum sie mit Beschäftigten aus diesen Bereichen nicht vergleichbar sein sollte.
Beklagter erfüllte seine Auskunftspflicht nicht ausreichendBesonders schwer wog, dass der Insolvenzverwalter seine gesetzliche Auskunftspflicht zur Sozialauswahl nicht vollständig erfüllte. Er erklärte die Vergleichsgruppenbildung nicht ausreichend und legte nicht nachvollziehbar dar, weshalb andere kaufmännische Bereiche unberücksichtigt blieben.
Genau das wurde ihm prozessual zum VerhängnisWeil der Beklagte die Sozialauswahl nicht ausreichend erklärte, galt der Vortrag der Klägerin nach Auffassung des Gerichts als zugestanden. Damit stand prozessual fest, dass die Sozialauswahl grob fehlerhaft war.
Erste Kündigung vom März 2020 war deshalb unwirksamAuf dieser Grundlage erklärte das Arbeitsgericht die erste Kündigung vom 27. März 2020 für sozial ungerechtfertigt. Schon diese Kündigung konnte das Arbeitsverhältnis also nicht beenden.
Auch die zweite Kündigung hielt der Prüfung nicht standDasselbe galt im Ergebnis auch für die zweite Kündigung vom 29. Juni 2020. Das Gericht sah auch hier eine fehlerhafte beziehungsweise unzureichend dargelegte Sozialauswahl.
Insolvenzverwalter meinte bei der zweiten Kündigung, eine Sozialauswahl sei gar nicht nötigDer Beklagte argumentierte insoweit, es habe keiner Sozialauswahl mehr bedurft, weil letztlich allen Beschäftigten gekündigt worden sei. Das überzeugte das Gericht jedoch nicht.
Warum das Gericht trotzdem eine Sozialauswahl verlangteNach Auffassung des Arbeitsgerichts fielen nicht alle Arbeitsplätze gleichzeitig weg. Aus dem zweiten Interessenausgleich ergab sich vielmehr, dass in anderen Bereichen wie Einkauf und Vertrieb noch bis mindestens 31. Mai 2021 einzelne Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden sollten.
Damit blieb eine Auswahlentscheidung erforderlichGerade weil andere vergleichbare Arbeitnehmer länger im Betrieb bleiben konnten, musste eine Sozialauswahl stattfinden. Auch insoweit hätte der Insolvenzverwalter also erklären müssen, warum die Klägerin nicht mit diesen Beschäftigten zu vergleichen war.
Das gelang ihm erneut nichtDa der Beklagte auch hier die Vergleichbarkeit nicht ausreichend entkräftete, galt wiederum der Vortrag der Klägerin als zugestanden. Deshalb war auch die zweite Kündigung unwirksam.
Klägerin gewann also bei beiden KündigungenDas Gericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 27. März 2020 noch durch die Kündigung vom 29. Juni 2020 aufgelöst worden ist. In diesem Punkt setzte sich die Klägerin vollständig durch.
Beim Weiterbeschäftigungsantrag hatte sie jedoch keinen ErfolgTrotz des Erfolgs bei den Kündigungen wurde die Klage nicht in vollem Umfang zugesprochen. Die Klägerin verlangte außerdem ihre Weiterbeschäftigung als Angestellte in der Marketingabteilung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Gericht sah in der Marketingabteilung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehrDiesen Antrag wies das Arbeitsgericht ab. Nach seiner Überzeugung war die Marketingabteilung tatsächlich vollständig geschlossen worden, sodass dort kein Arbeitsplatz mehr vorhanden war.
Deshalb war eine Beschäftigung in genau dieser Abteilung unmöglichDas Gericht verwies insoweit auf die rechtliche Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB. Selbst wenn die Kündigungen unwirksam waren, konnte der Insolvenzverwalter die Klägerin nicht in einer Abteilung weiterbeschäftigen, die nicht mehr existierte.
Kosten wurden zwischen den Parteien aufgeteiltWegen des nur teilweisen Obsiegens der Klägerin wurden die Kosten des Rechtsstreits quotiert. Die Klägerin musste 25 Prozent, der Beklagte 75 Prozent der Kosten tragen.
Urteil ist für Beschäftigte in der Insolvenz besonders interessantDie Entscheidung zeigt, dass auch im Insolvenzverfahren Kündigungen nicht schematisch durchgesetzt werden können. Selbst wenn ein Interessenausgleich mit Namensliste vorliegt, muss die Sozialauswahl noch nachvollziehbar und jedenfalls nicht grob fehlerhaft sein.
Langjährige frühere Tätigkeiten können bei der Vergleichbarkeit eine große Rolle spielenGerade für Beschäftigte mit langer Betriebszugehörigkeit ist das Urteil wichtig. Wer über viele Jahre in unterschiedlichen, vergleichbaren Bereichen eingesetzt war, kann nicht ohne Weiteres nur auf seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit reduziert werden.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenWarum waren die Kündigungen hier unwirksam?
Das Arbeitsgericht hielt die Sozialauswahl für grob fehlerhaft. Der Insolvenzverwalter hatte die Vergleichsgruppen zu eng gebildet und nicht ausreichend erklärt, warum die Klägerin nicht mit Beschäftigten aus Einkauf, Verkauf und Vertrieb vergleichbar sein sollte.
Was bedeutet Sozialauswahl in solchen Fällen?
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber prüfen, welcher vergleichbare Arbeitnehmer sozial am wenigsten schutzwürdig ist. Dabei spielen unter anderem Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltspflichten eine Rolle.
Gilt im Insolvenzverfahren etwas anderes als sonst?
Ja, aber nur teilweise. Die Sozialauswahl wird bei einem Interessenausgleich mit Namensliste nur auf grobe Fehler geprüft. Ganz entfallen darf sie aber nicht, wenn weiterhin vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb verbleiben.
Warum bekam die Klägerin trotz ihres Erfolgs keine Weiterbeschäftigung im Marketing?
Weil das Gericht davon ausging, dass die Marketingabteilung vollständig geschlossen war. Eine Weiterbeschäftigung genau in dieser Abteilung war deshalb tatsächlich unmöglich.
Welche Bedeutung hat das Urteil für andere Arbeitnehmer?
Es zeigt, dass sich auch in der Insolvenz eine Kündigungsschutzklage lohnen kann. Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter müssen die Vergleichsgruppen und die Sozialauswahl nachvollziehbar begründen und dürfen langjährige Einsatzmöglichkeiten in anderen Bereichen nicht einfach ignorieren.
Das Arbeitsgericht Dortmund hat dem Insolvenzverwalter klare Grenzen gesetzt. Auch in einem Insolvenzverfahren reicht es nicht aus, Arbeitnehmer nur nach ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit in enge Vergleichsgruppen zu stecken, wenn sie tatsächlich auch in anderen Bereichen einsetzbar sind.
Für die Klägerin bedeutete das: Beide Kündigungen waren unwirksam. Einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung im bereits geschlossenen Marketingbereich hatte sie aber trotzdem nicht.
Der Beitrag Kündigungen unwirksam: Klage lohnt sich sogar in der Insolvenz für Abfindung erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.