Zum Thema Steuergeldverschwendung: «Man muss sich mal fragen, wohin geht denn das Geld? Jetzt werden wir hier alle ausgepresst. Jetzt haben wir hier ein extrem hohes Renteneintrittsalter, extrem hohe Sozialversicherungsbeiträge, hohe Kraftstoffkosten und hohe Energiepreise. Wir haben überall hohe Kosten. Wo geht unser Geld hin? 20.000 € jede Minute, 365 Tage im Jahr rund um die Uhr nur in die Ukraine. Alles deutsches Steuergeld. Unser Geld für unser Land!» (–Ulrich Siegmund, Vorsitzender der AfD-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Erwerbsminderungsrente: 3 Fehler können Schutzfrist wertlos machen
Wer nach langer Krankheit wieder arbeiten möchte, trägt dabei ein Risiko, das die meisten erst im Nachhinein verstehen: Die Rentenversicherung interpretiert jeden Arbeitsversuch als möglichen Beweis für eine Leistungsverbesserung. Wer die falschen Schritte macht, verliert nicht nur den Job, sondern auch die Rente.
Seit dem 1. Januar 2024 gibt es eine gesetzliche Schutzvorschrift genau dafür: die Arbeitserprobung nach § 43 Abs. 7 SGB VI. Sie erlaubt EM-Rentnern, bis zu sechs Monate lang eine Tätigkeit auszuprobieren, ohne dass die Rentenversicherung allein aufgrund der Arbeitsaufnahme den Rentenanspruch entziehen darf. Das klingt zwar eindeutig, ist es aber nicht.
Arbeitserprobung bei Erwerbsminderungsrente: Was die Schutzfrist wirklich leistetDie sechs Monate schützen zwar vor einem sofortigen Rückschluss, aber nicht vor allem anderen. Die Rentenversicherung darf während dieser Zeit nicht allein wegen der Arbeitsaufnahme entscheiden, dass die Erwerbsminderung weggefallen ist.
Dieser Schutz ist jedoch an drei stille Voraussetzungen geknüpft, die zwar nicht im Gesetzestext stehen, in der Praxis aber über Erfolg oder Verlust entscheiden.
Information an die RentenkasseErstens: Die DRV muss informiert sein. Kein Formantrag ist nötig, aber die Rentenversicherung muss über Beginn, Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden.
Wer einfach anfängt zu arbeiten, ohne die DRV zu informieren, hat keinen sicheren Schutz: Die Rentenversicherung erfährt es trotzdem, nämlich über Meldungen der Arbeitgeber, und kann dann den gesamten Verlauf rückwirkend auswerten.
Der Arbeitsvertrag ist entscheidendZweitens: Was im Arbeitsvertrag steht, zählt. Eine Stundenformulierung im Vertrag, die drei Stunden täglich oder mehr nennt, signalisiert der Rentenversicherung, dass das Restleistungsvermögen wiederhergestellt sein könnte.
Bei voller Erwerbsminderungsrente liegt dieses Leistungsvermögen per Definition unter drei Stunden täglich. Ein Vertrag, der mehr bescheinigt, kann den gesamten Rentenanspruch in Frage stellen, und das unabhängig davon, wie sich der Arbeitstag tatsächlich gestaltet.
Saubere Dokumentation ist nötigDrittens: Das Ende der Erprobung muss sauber dokumentiert sein. Eine Erprobung, die stillschweigend weiterläuft, wirkt auf die DRV wie ein Erfolg. Wer nach sechs Monaten abbricht, muss das mitteilen: mit dem Grund, dem Datum und im besten Fall mit einer ärztlichen Einschätzung.
Die Besserungsfalle: Wie die DRV aus einem Testlauf eine Leistungssteigerung machtDie eigentliche Gefahr liegt nicht in den sechs Monaten selbst, sondern in dem, was danach passiert. Die Rentenversicherung darf den Erprobungszeitraum als Grundlage für eine Neubewertung nutzen, sobald der Schutzraum abgelaufen ist.
Durchhalten heißt schnell BesserungWer sechs Monate lang gearbeitet hat, auch wenn er dabei regelmäßig krank war, auch wenn er die Tätigkeit unter enormem Kraftaufwand durchgehalten hat, liefert der DRV ein Bild: Diese Person hat gearbeitet.
Was dabei nicht sichtbar wird sind der tägliche Aufwand, die Schmerzen, der Schlafentzug danach und andere Beschwerden. Dies alles müssen Betroffene aktiv dokumentieren, damit es im späteren Verfahren überhaupt eine Rolle spielt.
Raubbau am Körper braucht einen NachweisEs gibt einen Rechtsgrundsatz, den Fachjuristen „Raubbauarbeit” nennen: Wer eine Tätigkeit nur durch unzumutbare Willensanstrengung oder unter gesundheitlichem Verschleiß aufrechterhalten konnte, verliert dadurch nicht automatisch den Rentenanspruch.
Dieser Grundsatz setzt aber voraus, dass der gesundheitliche Aufwand nachweisbar ist: nicht erst im Nachhinein, sondern laufend.
Was der Arbeitsvertrag mit der Erwerbsminderungsrente zu tun hatViele Betroffene unterschätzen die Wirkung des Vertrags. Die Rentenversicherung liest Stundenklauseln nicht als betriebliche Formalität, sondern als Hinweis auf das tatsächliche Leistungsvermögen.
Eine Formulierung wie „Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 12 Stunden” entspricht täglich durchschnittlich zwei Stunden — und liegt damit unter der Drei-Stunden-Grenze für volle Erwerbsminderung.
Eine Formulierung wie „Die Arbeitszeit wird nach Bedarf vereinbart” dagegen lässt Spielraum. Arbeitgeber füllen Nachfragen der Rentenversicherung später mit dem aus, was sie tatsächlich beobachtet haben — und das weicht von vertraglichen Angaben mitunter erheblich ab.
Wer einen eigenen Stundennachweis führt und sich diesen regelmäßig bestätigen lässt, hat im Zweifelsfall das stärkere Dokument.
Hinzuverdienst während der Erprobung: eine eigene RechnungDie Arbeitserprobung und die Hinzuverdienstgrenze sind zwei getrennte Fragen. Die Schutzfrist betrifft das Leistungsvermögen — ob die DRV aufgrund der Stundenzahl den Rentenanspruch prüft. Die Hinzuverdienstgrenze betrifft das Geld — ob der Verdienst die Rente kürzt.
Für 2026 dürfen Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente 20.763,75 Euro brutto jährlich hinzuverdienen, ohne dass die Rente deshalb gekürzt wird. Das entspricht rechnerisch rund 1.730 Euro im Monat. Entscheidend ist die Jahressumme — nicht ein einzelner Monat.
Wer in einem Monat mehr verdient, kann das mit einem schwächeren Monat ausgleichen, solange die Jahreskumulierung die Grenze nicht überschreitet.
Für Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt die allgemeine Mindesthinzuverdienstgrenze 2026 bei 41.527,50 Euro jährlich. Hier kann die individuelle Grenze je nach früherem Einkommen noch höher liegen — die DRV berechnet sie aus den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Was konkret zu tun ist — vor dem ersten ArbeitstagWer die Erprobung sauber aufsetzen will, informiert die Deutsche Rentenversicherung schriftlich vor Beginn — nicht danach. Das Schreiben nennt Tätigkeitsart, Arbeitgeber, voraussichtlichen zeitlichen Umfang pro Tag und Woche sowie das geplante Startdatum.
Ein Beispiel für die PraxisAnita , 47, aus Würzburg, bezieht seit drei Jahren eine volle Erwerbsminderungsrente wegen eines chronischen Erschöpfungssyndroms. Ihr Arzt hält zwei Stunden tägliche Arbeit für möglich — als Test. Sie tritt eine Stelle als Kassiererin an, ihr Vertrag nennt zehn Stunden wöchentlich. Sie informiert die DRV vor dem ersten Arbeitstag schriftlich, führt ein Belastungstagebuch und lässt sich alle vier Wochen eine Bestätigung der geleisteten Stunden vom Arbeitgeber geben.
Nach fünf Monaten verschlechtert sich ihr Zustand. Sie bricht die Erprobung ab: schriftlich, mit ärztlichem Attest, mit Datum. Die DRV kann diesen Ablauf nicht als dauerhafte Leistungssteigerung werten.
Überlassen Sie der Rentenkasse nicht die DeutungsmachtWer eine Erprobung dagegen ohne Vorabmeldung, ohne Stundenprotokoll und ohne dokumentierten Abschluss durchführt, liefert der Rentenversicherung die Deutungshoheit über das, was in diesen sechs Monaten passiert ist. Die DRV muss nicht raten: Sie fragt beim Arbeitgeber nach, und was der Arbeitgeber bestätigt, ist dann die Version, die zählt.
Was nach einem Abbruch gilt — und wie die nächste Erprobung besser gelingtBricht jemand die Erprobung aus gesundheitlichen Gründen ab, kann er sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut beginnen — wieder mit dem vollen Regelzeitraum von sechs Monaten. Die abgebrochene Erprobung zählt nicht gegen den neuen Versuch. Das ist ein Punkt, den viele Betroffene nicht kennen: Das Gesetz sieht keinen „Verbrauch” von Erprobungsversuchen vor.
Was die DRV als Scheitern anerkennt: häufige Krankschreibungen während der Erprobungszeit, eine ärztliche Einschätzung zum Abbruchzeitpunkt sowie eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Wer diese Dokumente vorlegt, hat nach dem Abbruch eine stabile Ausgangsposition — die Rente läuft weiter, die Revisionsprüfung entfällt.
Auswertung, bevor der zweite Versuch startetWer eine zweite Erprobung plant, sollte die Erkenntnisse aus dem ersten Versuch konkret auswerten: Welche Tageszeiten waren besser? Welche Tätigkeitsart war weniger belastend? Welcher Arbeitgeber war flexibler beim Stundenprotokoll?
Diese Fragen sind eine Dokumentation, die im Falle einer DRV-Prüfung den Unterschied macht zwischen einem nachvollziehbaren Belastungsverlauf und einer Geschichte, die die Behörde selbst erzählt.
Häufige Fragen zur Arbeitserprobung bei Erwerbsminderungsrente Muss ich die Arbeitserprobung bei der DRV beantragen?Einen förmlichen Antrag gibt es nicht. Die DRV muss aber unverzüglich über Beginn, Art und zeitlichen Umfang der Tätigkeit informiert werden — am besten schriftlich vor dem ersten Arbeitstag.
Wer das versäumt, riskiert, dass die DRV den Verlauf später ohne die eigenen Erklärungen bewertet.
Gilt die Schutzfrist auch, wenn ich mehr als drei Stunden täglich arbeite?Ja, das ist genau der Sinn der Vorschrift. § 43 Abs. 7 SGB VI schützt ausdrücklich dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet.
Die DRV darf während der sechs Monate nicht allein deswegen den Rentenanspruch entziehen. Was danach passiert, hängt davon ab, wie die Erprobung verlaufen ist und wie das dokumentiert wurde.
Was passiert, wenn ich nach sechs Monaten weitermache?Die Schutzfrist endet. Die DRV darf dann das gesamte Bild bewerten — Stundenzahl, Verdienst, Gesundheitsverlauf.
Wer nach sechs Monaten beschäftigt bleibt und dauerhaft mehr arbeitet als das bewilligte Restleistungsvermögen erlaubt, muss mit einer Rentenüberprüfung rechnen. Der Ausgang hängt davon ab, was in dieser Zeit dokumentiert wurde.
Kann ich die Hinzuverdienstgrenze auch ohne Arbeitserprobung nutzen?Ja. Die Hinzuverdienstgrenze gilt unabhängig von der Arbeitserprobung — sie regelt nur die Geldfrage, nicht die Stundenfrage. Wer unter drei Stunden täglich arbeitet und unter 20.763,75 Euro jährlich verdient, muss die Erprobungsvorschrift gar nicht beanspruchen, weil er sich im Rahmen seines festgestellten Leistungsvermögens bewegt.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Arbeitserprobung und Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente — Hinzuverdienstgrenzen 2026, Schutzfrist, Meldepflichten (deutsche-rentenversicherung.de), § 43 SGB VI (Rente wegen Erwerbsminderung), Absatz 7 ab 01.01.2024 — gesetze-im-internet.de, § 96a SGB VI (Hinzuverdienstgrenzen)
Der Beitrag Erwerbsminderungsrente: 3 Fehler können Schutzfrist wertlos machen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
ZDF-Doku “Am Puls mit Sarah Tacke – System Bürgergeld”: Jetzt folgt die Programmbeschwerde beim Fernsehrat
Der Verein Sanktionsfrei hat wegen der ZDF-Dokumentation „Am Puls mit Sarah Tacke – System Bürgergeld: Leben ohne Leistung?“ eine Programmbeschwerde beim ZDF-Fernsehrat eingereicht. Die Sendung wurde am 14. Mai 2026 im ZDF ausgestrahlt und war zuvor bereits in der Mediathek abrufbar.
Grund der Beschwerde ist der Vorwurf, die Dokumentation zeichne ein verzerrtes Bild von Menschen im Bürgergeldbezug. Sanktionsfrei kritisiert, dass “extreme Einzelfälle stark hervorgehoben, aber nicht ausreichend mit Daten, Behördenangaben oder sozialwissenschaftlicher Einordnung” versehen worden seien.
Worum es in der ZDF-Dokumentation gehtDie ZDF-Sendung befasst sich mit dem Bürgergeld, mit Arbeitsanreizen, mutmaßlichem Missbrauch und der Überforderung von Jobcentern. Nach der Programmbeschreibung des Senders fragt die Reportage, ob das System ausgenutzt werde oder an eigenen Schwächen scheitere.
Dabei zeigt die Dokumentation unter anderem Menschen, die Bürgergeld beziehen, Jobcenter-Mitarbeitende und Fälle, in denen von Schwarzarbeit, fehlender Mitwirkung oder langjährigem Leistungsbezug die Rede ist.
Genau daran entzündet sich nun die Kritik. Sanktionsfrei sieht nicht allein einzelne Formulierungen als problematisch an, sondern die Gesamtwirkung der Sendung.
Der Vorwurf: Einzelfälle ohne ausreichende EinordnungEin wichtiger Punkt der Beschwerde betrifft die Darstellung von Sozialleistungsbetrug. Der Verein argumentiert, die Dokumentation stelle außergewöhnliche Fälle so dar, dass beim Publikum der Eindruck eines weit verbreiteten Problems entstehen könne.
Genannt wird unter anderem ein Mann, der in der Sendung behauptet, das Sozialsystem seit Jahrzehnten auszunutzen. Nach Auffassung von Sanktionsfrei werde dabei nicht ausreichend erklärt, welche Leistungen betroffen seien und ob die geschilderten Vorgänge überhaupt Rückschlüsse auf das Bürgergeld zulassen.
Die Beschwerde kritisiert außerdem, dass verschiedene soziale Sicherungssysteme miteinander vermischt wirkten. Arbeitslosengeld I, Krankengeld und Bürgergeld folgen unterschiedlichen Regeln, weshalb eine unklare Darstellung die Wahrnehmung des Bürgergeldes verzerren kann.
In der öffentlichen Meinung über das Bürgergeld wird oft gesagt, dass die meisten Bezieher beim Jobcenter betrügen würden Doch dabei handelt es sich meistens um auffällige Einzelfälle. Aber die Doku meint, dass diese Ausnahmen repräsentativ für alle Leistungsbeziehenden sei.
Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht regelmäßig Daten zur Grundsicherung. Solche Zahlen können helfen, Aussagen über Leistungsmissbrauch, Sanktionen und Leistungsbezug in ein Verhältnis zur Gesamtzahl der Betroffenen zu setzen.
Ohne diese Einordnung entsteht leicht ein Missverhältnis zwischen medialer Wahrnehmung und sozialer Realität. Gerade öffentlich-rechtliche Berichterstattung muss deshalb besonders sorgfältig unterscheiden, was belegt ist, was vermutet wird und was lediglich aus einem Einzelfall abgeleitet wird.
Streitpunkt Sanktionen und der Begriff „Totalverweigerer“Ein weiterer Vorwurf betrifft den Umgang mit Sanktionen. Sanktionsfrei beanstandet, dass die Sendung Begriffe wie „Totalverweigerer“ verwende, ohne deren rechtliche und statistische Bedeutung sauber zu klären.
Der Begriff ist politisch aufgeladen und wird in der Debatte häufig für Menschen genutzt, die angeblich dauerhaft jede Mitwirkung verweigern. Als klar abgegrenzter Rechtsbegriff taugt er jedoch nur eingeschränkt.
Viele Leistungsminderungen entstehen nicht durch vollständige Arbeitsverweigerung, sondern etwa durch versäumte Termine oder nicht rechtzeitig vorgelegte Unterlagen. Wer solche Fälle pauschal mit Arbeitsunwilligkeit gleichsetzt, kann ein zu grobes Bild erzeugen.
Sanktionsfrei wirft der Dokumentation zudem vor, Menschen mit gesundheitlichen Problemen und schwierigen Lebenslagen nicht immer mit ausreichender Zurückhaltung dargestellt zu haben. In der Beschwerde wird bemängelt, dass einzelne Szenen abwertend oder bloßstellend wirken könnten.
Das betrifft besonders Menschen, die psychisch belastet, körperlich eingeschränkt oder sozial isoliert sind.
Bei solchen Porträts ist journalistische Distanz nötig, damit Berichterstattung nicht in öffentliche Vorführung umschlägt.
Gerade bei Armut, Krankheit und Arbeitslosigkeit besteht ein erhöhtes Risiko, dass Bilder und Kommentare Vorurteile verstärken. Eine seriöse Reportage muss deshalb nicht nur Missstände zeigen, sondern auch die Schutzwürdigkeit der gezeigten Personen beachten.
Migration als weiterer StreitpunktDie Beschwerde nimmt auch die migrationsbezogene Darstellung der Sendung in den Blick. Sanktionsfrei kritisiert, dass teilweise ein Zusammenhang zwischen Herkunft, EU-Migration und Sozialleistungsmissbrauch nahegelegt werde.
Nach Ansicht des Vereins fehlt dabei eine ausreichende Differenzierung. Viele zugewanderte Menschen arbeiten in schlecht bezahlten Branchen, erhalten ergänzende Leistungen oder leben in Haushalten, in denen Kinder und nicht erwerbsfähige Personen mitgezählt werden.
Wird Migration vor allem im Zusammenhang mit Betrug erzählt, kann dies bestehende Ressentiments bestärken. Für eine faire Berichterstattung wäre deshalb wichtig, auch Arbeitsmarktbedingungen, Niedriglöhne und familiäre Bedarfslagen sichtbar zu machen.
Was ist eigentlich eine Programmbeschwerde?Eine Programmbeschwerde ist kein Gerichtsverfahren, sondern ein medienrechtliches Beschwerdeinstrument. Sie richtet sich an den Sender beziehungsweise an das zuständige Gremium und soll prüfen lassen, ob Programmgrundsätze verletzt wurden.
Beim ZDF kann eine förmliche Programmbeschwerde erhoben werden, wenn sich die Kritik auf eine ausgestrahlte Sendung oder ein veröffentlichtes Angebot bezieht. Der Fernsehrat ist dabei das Gremium, das Beschwerden nach den Regeln der ZDF-Satzung behandelt.
Ob die Beschwerde von Sanktionsfrei Erfolg hat, ist offen. Schon jetzt zeigt der Vorgang jedoch, wie sensibel Berichterstattung über Armut, Sozialleistungen und Missbrauch wahrgenommen wird.
Übersicht der wichtigsten Streitpunkte Streitpunkt Einordnung Darstellung von Betrugsfällen Sanktionsfrei kritisiert, dass auffällige Einzelfälle zu stark wirken und statistische Einordnung fehle. Sanktionen und Leistungsminderungen Die Beschwerde bemängelt, dass Terminversäumnisse und angebliche Arbeitsverweigerung nicht sauber getrennt würden. Umgang mit Krankheit und Armut Der Verein sieht die Gefahr, dass belastete Menschen in einzelnen Szenen abwertend dargestellt werden. Migration und Sozialleistungsbezug Kritisiert wird eine mögliche Verstärkung von Stereotypen, wenn Herkunft und Missbrauch eng miteinander verknüpft erscheinen. Ausgewogenheit Sanktionsfrei beanstandet, dass Sozialverbände, Fachstellen und wissenschaftliche Perspektiven aus Sicht des Vereins zu wenig vorkommen.Der Beitrag ZDF-Doku “Am Puls mit Sarah Tacke – System Bürgergeld”: Jetzt folgt die Programmbeschwerde beim Fernsehrat erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Jobcenter will Bescheinigungen ob man im Bett liegt
Ein Termin beim Jobcenter ist für Bürgergeld‑Empfangende Pflicht. Wer ihn versäumt, muss mit Leistungskürzungen rechnen, darf sich aber auf einen „wichtigen Grund“ berufen. In der Praxis genügt dafür in aller Regel die Vorlage der bekannten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt.
Einige Jobcenter verlangen jedoch ein zweites Dokument: die sogenannte Wegeunfähigkeits‑ oder Bettlägerigkeitsbescheinigung, mit der Ärztinnen und Ärzte ausdrücklich bestätigen sollen, dass der Weg zur Behörde unzumutbar war.
Die zusätzliche Hürde ist von Anfang an umstritten, weil eine solche Bescheinigung im kassenärztlichen System gar nicht vorgesehen ist und Patientinnen sich die Bestätigung oft privat bezahlen müssten.
Dr. Utz Anhalt: Dieses Attest, dass die Jobcenter verlangen, kennt niemand Streit mit dem Jobcenter um Attest eskalierteEine Bürgergeld‑Bezieherin meldete sich krank und reichte fristgerecht ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Dennoch strich ihr das Jobcenter zehn Prozent des Regelsatzes.
Die Behörde argumentierte, sie habe den Termin nur dann entschuldigt, wenn zusätzlich die Wegeunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werde. Der Bescheid stützte sich auf die Standard‑Sanktionsvorschrift des § 32 SGB II, die ein Nichterscheinen zu Meldeterminen ahndet.
Welche Position vertrat das Sozialgericht Hildesheim?Die 38. Kammer stellte klar, dass eine Bettlägerigkeitsbescheinigung in der hier verwendeten Form nicht verlangt werden darf.
Die Rechtsfolgenbelehrung in der Einladung sei irreführend, weil sie suggeriere, nur mit diesem speziellen Attest lasse sich Krankheit belegen. Damit werde ein unzulässiger Eindruck erweckt, der Leistungsberechtigte könne sein Recht auf Entschuldigung nur durch ein einziges, schwer erhältliches Beweismittel wahren.
Darum durfte das Jobcenter nicht einfach auf § 32 SGB II zurückgreifenDie Richterinnen ordneten den Termin inhaltlich als Start einer Maßnahme ein; deshalb wäre § 31 SGB II maßgeblich gewesen. Diese Vorschrift erlaubt Sanktionen nur bei einer konkreten Pflichtverletzung und verlangt eine besonders deutliche Belehrung über die Folgen. Eine solche Belehrung fehlte – bereits deshalb war die Kürzung rechtswidrig.
Rechtsprechung des BundessozialgerichtsDas oberste Sozialgericht hatte 2010 entschieden, dass eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht automatisch die Wegeunfähigkeit belegt. Im Einzelfall darf deshalb ein spezielles Attest gefordert werden, wenn begründete Zweifel am Gesundheitszustand bestehen oder mehrfache Versäumnisse vorliegen.
Das Urteil aus Kassel wird von Jobcentern häufig als Freibrief verstanden. Das Gericht in Hildesheim erinnert nun daran, dass die Zusatzanforderung nicht pauschal, sondern nur ausnahmsweise erhoben werden darf – und dass die Betroffenen zuvor klar darauf hingewiesen werden müssen.
Lesen Sie auch:
– Jobcenter dürfen Bürgergeld-Bezieher nicht allein lassen – Gericht urteilte
Was bedeutet die Hildesheimer Entscheidung bundesweit?Urteile eines Sozialgerichts binden zunächst nur die Beteiligten, sie entfalten aber faktische Signalwirkung. Die Kammer betont nämlich zwei Grundsätze: Erstens genügt eine normale Krankschreibung in aller Regel.
Zweitens darf eine Behörde Leistungsberechtigte nicht durch missverständliche Belehrungen davon abhalten, sich auf Krankheit zu berufen. Damit zieht das Gericht eine Linie gegen standardisierte Zusatz‑Atteste, die vielerorts in Einladungsschreiben auftauchen.
Wie können Betroffene ihre Rechte durchsetzen?Erkrankte Bürgergeld‑Berechtigte sollten weiterhin umgehend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Verlangt das Jobcenter darüber hinaus eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung, können sie schriftlich auf das Urteil verweisen und um Kostenübernahme für ein weiteres Attest bitten.
Kommt es dennoch zu einer Leistungskürzung, ist binnen eines Monats Widerspruch möglich; wird dieser abgelehnt, steht der Klageweg zum Sozialgericht offen.
Welche praktischen Folgen hat das Urteil für die Jobcenter?Die Arbeitsverwaltung muss Einladungen sorgfältiger formulieren. Pauschale Passagen, die die Bettlägerigkeitsbescheinigung als zwingend darstellen, dürften künftig kaum Bestand haben.
Zugleich bleibt das Recht bestehen, in begründeten Einzelfällen weitergehende Nachweise einzufordern – allerdings erst nach Dokumentation konkreter Zweifel und mit klarer Kostenregelung.
Für die Jobcenter sollte in Zukunft feststehen: Wer irreführende Formulare verwendet oder auf falscher Rechtsgrundlage sanktioniert, verliert vor Gericht und trägt die Prozesskosten.
Bleiben offene Fragen?Ob höhere Instanzen die Linie des Sozialgerichts bestätigen, ist noch nicht endgültig geklärt. Ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts zu pauschalen Wegeunfähigkeitsforderungen steht aus.
Bis dahin sorgt das Hildesheimer Urteil für mehr Rechtssicherheit: Krankheit ist ein schutzwürdiger Grund, und eine Krankschreibung darf nicht in ein Beweisparadox verwandelt werden. (Az: S 38 AS 1417/17)
Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter will Bescheinigungen ob man im Bett liegt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: Den Antrag auf Merkzeichen G erfolgreich machen
Das Merkzeichen G gehört zu den wichtigen Eintragungen im Schwerbehindertenausweis, wenn Menschen im Straßenverkehr erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt sind.
Es kann den Zugang zu Nachteilsausgleichen eröffnen, etwa im öffentlichen Personenverkehr. Entscheidend ist jedoch nicht allein eine Diagnose, sondern die nachweisbare Auswirkung der gesundheitlichen Einschränkungen auf das Gehen und die Mobilität im Alltag.
Wer das Merkzeichen G beantragt, sollte den Antrag deshalb sorgfältig vorbereiten. Viele Ablehnungen entstehen nicht, weil keine gesundheitlichen Probleme bestehen, sondern weil die Einschränkungen für die Behörde nicht ausreichend nachvollziehbar dokumentiert sind.
Ein erfolgreicher Antrag beschreibt daher nicht nur Krankheiten, sondern konkrete Folgen: Wie weit kann die betroffene Person gehen, wie oft muss sie pausieren, welche Hilfsmittel werden benötigt und welche Beschwerden treten dabei auf?
Was bedeutet das Merkzeichen G?Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Es wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn die Voraussetzungen im Feststellungsverfahren anerkannt werden. Das Bundesportal nennt das Merkzeichen G ausdrücklich als gesundheitliches Merkmal, das mit Nachteilsausgleichen verbunden sein kann.
In der Praxis betrifft das häufig Menschen mit schweren Erkrankungen des Bewegungsapparats, neurologischen Erkrankungen, erheblichen Herz- oder Lungenerkrankungen oder vergleichbaren Einschränkungen. Auch mehrere Erkrankungen zusammen können dazu führen, dass die Fortbewegung im öffentlichen Raum deutlich erschwert ist.
Wichtig ist dabei, dass die Behinderung voraussichtlich länger als sechs Monate besteht und ärztlich belegt werden kann.
Warum der Antrag gut begründet sein mussDie Behörde entscheidet auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen. Deshalb reicht es meist nicht aus, im Formular lediglich Diagnosen einzutragen. Ein Bandscheibenvorfall, eine Arthrose oder eine Herzinsuffizienz sagt für sich genommen noch nicht genug darüber aus, wie stark die Person beim Gehen beeinträchtigt ist.
Erfolgversprechend ist ein Antrag, wenn er die Einschränkungen alltagsnah und medizinisch nachvollziehbar darstellt. Dazu gehören aktuelle Befundberichte, Krankenhausberichte, Reha-Unterlagen, Pflegegutachten, Hilfsmittelverordnungen oder fachärztliche Stellungnahmen.
Der Unterschied zwischen Diagnose und FunktionsbeeinträchtigungViele Antragstellerinnen und Antragsteller machen den Fehler, den Antrag fast ausschließlich über Diagnosen zu begründen. Für die Anerkennung des Merkzeichens G zählt jedoch vor allem, was die Erkrankungen im Alltag bewirken. Die Behörde prüft, ob die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist.
Deshalb sollte der Antrag beschreiben, welche Strecken noch möglich sind, ob Treppen kaum bewältigt werden können, ob Schmerzen, Luftnot, Schwindel, Lähmungen oder Gleichgewichtsstörungen auftreten und ob regelmäßige Pausen nötig sind.
Auch Stürze, Unsicherheiten beim Überqueren von Straßen oder die Abhängigkeit von Rollator, Gehstock oder Begleitperson können relevant sein. Je genauer diese Einschränkungen belegt werden, desto besser kann die Behörde die Situation einschätzen.
Welche Unterlagen den Antrag stärkenEin überzeugender Antrag besteht aus dem ausgefüllten Formular und aussagekräftigen Nachweisen. Zuständig ist je nach Bundesland meist das Versorgungsamt, das Landesamt für Soziales oder eine vergleichbare Behörde.
Der Familienratgeber der Aktion Mensch weist darauf hin, dass die Formulare in den Bundesländern unterschiedlich sind und der Antrag beim zuständigen Amt gestellt wird.
Unterlage Warum sie hilfreich sein kann Aktuelle fachärztliche Befundberichte Sie zeigen, welche Erkrankungen bestehen und wie stark sie die Gehfähigkeit beeinträchtigen. Krankenhaus- oder Reha-Berichte Sie enthalten oft Einschätzungen zur Belastbarkeit, Mobilität und Alltagssituation. Hilfsmittelverordnungen Rollator, Gehstock, Orthesen oder Rollstuhl können die Einschränkung zusätzlich belegen. Pflegegutachten oder MD-Berichte Sie beschreiben häufig Einschränkungen beim Gehen, Stehen, Treppensteigen oder Verlassen der Wohnung. Eigene Schilderung des Alltags Sie macht deutlich, wie sich die Erkrankungen außerhalb der Arztpraxis tatsächlich auswirken. Die eigene Schilderung ist oft entscheidendEin ärztlicher Bericht ist wichtig, aber er bildet nicht immer den gesamten Alltag ab. Viele Ärztinnen und Ärzte dokumentieren Diagnosen, Medikamente und Befunde, aber nicht unbedingt die konkrete Wegstrecke bis zur nächsten Pause. Genau diese Angaben können für das Merkzeichen G von großer Bedeutung sein.
Hilfreich ist eine sachliche Beschreibung typischer Situationen. Dazu kann gehören, dass der Weg zur Bushaltestelle nur mit Pausen gelingt, dass Einkäufe ohne Begleitung kaum möglich sind oder dass längere Wege wegen Schmerzen, Atemnot oder Erschöpfung abgebrochen werden müssen. Übertreibungen schaden eher, weil sie Zweifel an der Glaubwürdigkeit wecken können.
Ärztliche Stellungnahmen gezielt vorbereitenVor dem Antrag sollte mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten gesprochen werden. Dabei sollte klar benannt werden, dass es um das Merkzeichen G und die Einschränkung der Bewegungsfähigkeit geht.
Ärztliche Stellungnahmen sind besonders hilfreich, wenn sie nicht nur Diagnosen nennen, sondern die Auswirkungen auf Gehstrecke, Belastbarkeit, Standfestigkeit und Pausenbedarf beschreiben.
Ein kurzer Satz wie „Patient hat Kniearthrose“ ist meist weniger aussagekräftig als eine konkrete Einschätzung zur Mobilität. Besser ist eine medizinische Darstellung, aus der hervorgeht, dass längere Strecken nur unter Schmerzen, mit Hilfsmittel oder mit häufigen Unterbrechungen möglich sind. Auch relevante Begleiterkrankungen sollten nicht fehlen, wenn sie die Gehfähigkeit zusätzlich verschlechtern.
Der Antrag: Erstfeststellung oder ÄnderungsantragWer noch keinen Schwerbehindertenausweis hat, kann die Feststellung einer Behinderung, den Grad der Behinderung und mögliche Merkzeichen gemeinsam beantragen. Wer bereits einen Bescheid oder Ausweis besitzt, kann bei Verschlechterung der Gesundheit einen Änderungsantrag stellen. Der Familienratgeber erklärt, dass bei vielen Versorgungsämtern der Grad der Behinderung, der Ausweis und die Merkzeichen gleichzeitig beantragt werden können.
Bei einem Änderungsantrag sollte deutlich werden, was sich seit dem letzten Bescheid verändert hat. Neue Operationen, verschlechterte Befunde, zunehmende Schmerzen, eine geringere Belastbarkeit oder neu benötigte Hilfsmittel sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Ohne klare Verschlechterung kann die Behörde an der bisherigen Bewertung festhalten.
Typische Fehler beim Antrag auf Merkzeichen GEin häufiger Fehler ist eine zu knappe Begründung. Wer nur schreibt, dass das Gehen schwerfällt, liefert der Behörde kaum überprüfbare Informationen. Besser ist eine genaue Darstellung mit Beispielen aus dem Alltag.
Ein weiterer Fehler besteht darin, veraltete Unterlagen einzureichen. Medizinische Nachweise sollten möglichst aktuell sein und den heutigen Gesundheitszustand beschreiben. Alte Befunde können ergänzen, ersetzen aber nicht die aktuelle Einschätzung.
Problematisch ist auch, wenn wichtige Ärztinnen und Ärzte nicht angegeben werden. Das Versorgungsamt kann fehlende Unterlagen bei behandelnden Stellen anfordern, benötigt dafür aber vollständige Angaben. Das Bundesportal beschreibt, dass die Behörde im Verfahren noch fehlende Unterlagen bei behandelnden Ärzten anfordern kann.
Was tun bei einer Ablehnung?Wird das Merkzeichen G abgelehnt, sollte der Bescheid sorgfältig geprüft werden. Entscheidend ist die Begründung: Hat die Behörde die Gehfähigkeit anders bewertet? Fehlten Unterlagen? Wurden bestimmte Erkrankungen nicht berücksichtigt?
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Nach Angaben des Familienratgebers muss der Widerspruch schriftlich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids erfolgen.
Im Widerspruch sollte nicht nur pauschal widersprochen werden. Sinnvoll ist eine ergänzende Begründung mit neuen oder präziseren Nachweisen. Besonders hilfreich können aktuelle fachärztliche Stellungnahmen sein, die direkt auf die Mobilität im Straßenverkehr eingehen.
Warum Beratung sinnvoll sein kannDas Verfahren ist für viele Betroffene belastend, weil medizinische, rechtliche und persönliche Fragen zusammenkommen. Beratungsstellen können helfen, den Antrag vollständig auszufüllen und die richtigen Nachweise zusammenzustellen. Der Familienratgeber nennt unter anderem Versorgungsämter, EUTB-Beratungsstellen, Pflegeberatungsstellen sowie Sozial- und Wohlfahrtsverbände als mögliche Anlaufstellen.
Beratung ist besonders ratsam, wenn bereits ein ablehnender Bescheid vorliegt oder mehrere Erkrankungen zusammenwirken. Dann kommt es darauf an, die Gesamtauswirkung verständlich darzustellen. Auch beim Widerspruch kann fachkundige Unterstützung helfen, Fristen einzuhalten und die Begründung zu schärfen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine 62-jährige Frau beantragt das Merkzeichen G wegen Kniearthrose, Wirbelsäulenbeschwerden und einer Herzschwäche. Im ersten Antrag nennt sie nur die Diagnosen und legt zwei ältere Arztbriefe bei. Der Antrag wird abgelehnt, weil aus den Unterlagen nicht ausreichend hervorgeht, dass ihre Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist.
Im Widerspruch reicht sie aktuelle Befunde der Orthopädie und Kardiologie ein. Zusätzlich beschreibt sie, dass sie nach etwa 100 bis 150 Metern wegen Schmerzen und Luftnot pausieren muss, Treppen nur mit Geländer bewältigt und den Weg zur nächsten Haltestelle nur mit Rollator schafft. Die behandelnde Ärztin bestätigt diese Angaben in einer Stellungnahme.
Durch die ergänzenden Unterlagen wird für die Behörde erkennbar, wie stark sich die Erkrankungen im Alltag auswirken. Der Fall zeigt, worauf es ankommt: Nicht die bloße Diagnose macht den Antrag stark, sondern die belegte Einschränkung der Mobilität im öffentlichen Raum.
Fragen und Antworten Frage 1: Wann kann das Merkzeichen G bei einer Schwerbehinderung beantragt werden?Das Merkzeichen G kann beantragt werden, wenn eine Person im Straßenverkehr erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist. Entscheidend ist nicht allein die Diagnose, sondern wie stark sich die Erkrankung auf das Gehen, Stehen, Treppensteigen oder die Nutzung öffentlicher Wege auswirkt.
Frage 2: Welche Unterlagen helfen dabei, den Antrag auf Merkzeichen G erfolgreich zu machen?Hilfreich sind aktuelle fachärztliche Befundberichte, Krankenhaus- oder Reha-Berichte, Hilfsmittelverordnungen, Pflegegutachten und eine eigene sachliche Beschreibung der Alltagseinschränkungen. Besonders wichtig ist, dass aus den Unterlagen hervorgeht, welche Gehstrecken noch möglich sind, ob Pausen nötig sind und welche Beschwerden beim Gehen auftreten.
Frage 3: Was kann man tun, wenn der Antrag auf Merkzeichen G abgelehnt wird?Bei einer Ablehnung sollte der Bescheid genau geprüft und fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. Sinnvoll ist es, den Widerspruch mit zusätzlichen aktuellen ärztlichen Nachweisen und einer genaueren Beschreibung der Mobilitätseinschränkungen zu begründen.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Den Antrag auf Merkzeichen G erfolgreich machen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Höherversicherung wird wie gesetzliche Rente besteuert
Steigerungsbeträge aus einer früheren Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung werden steuerlich nicht wie eine private Zusatzrente behandelt.
Der Bundesfinanzhof entschied: Diese Beträge gehören als Zusatzleistung zur gesetzlichen Altersrente und unterliegen deshalb grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung; die günstigere Ertragsanteilsbesteuerung über die Öffnungsklausel gibt es nur auf Antrag. (X R 20/19)
Worum ging es in dem Verfahren?Der Kläger war zunächst als Arzt gesetzlich rentenversichert. Später war er Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks, blieb aber freiwillig Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung.
Zusätzlich zahlte er freiwillige Beiträge in eine sogenannte Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung. Später erhielt er eine gesetzliche Altersrente und zusätzlich Steigerungsbeträge aus dieser Höherversicherung.
Kläger wollte niedrigere Besteuerung erreichenDer Kläger vertrat die Auffassung, die Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung seien steuerlich wie eine eigenständige private Zusatzrente zu behandeln. Deshalb sollten sie nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden.
Das Finanzamt sah dies anders. Es behandelte die Steigerungsbeträge als Bestandteil der gesetzlichen Altersrente und setzte sie mit dem maßgeblichen Besteuerungsanteil an.
BFH: Höherversicherung gehört zur gesetzlichen AltersrenteDer Bundesfinanzhof bestätigte im Kern die Auffassung des Finanzamts. Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung sind keine eigenständige private Rente.
Sie werden zusätzlich zur gesetzlichen Altersrente gezahlt und hängen in Entstehung und Bestand von dieser Rente ab. Genau deshalb gehören sie steuerlich zur sogenannten Basisversorgung.
Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung?Nachgelagerte Besteuerung bedeutet: Altersvorsorgebeiträge werden in der Erwerbsphase steuerlich zunehmend entlastet, dafür werden Rentenzahlungen im Alter besteuert.
Zu dieser Besteuerung gehören gesetzliche Renten, Renten aus berufsständischen Versorgungswerken und Rürup-Renten. Auch Zusatzleistungen, die untrennbar mit einer gesetzlichen Altersrente verbunden sind, fallen darunter.
Warum die Höherversicherung keine private Rentenversicherung istDer Kläger hatte die Beiträge zur Höherversicherung freiwillig gezahlt. Das reichte dem BFH aber nicht, um daraus eine private Rentenversicherung zu machen.
Entscheidend war, dass die Zahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammt und nur zusätzlich zu einer gesetzlichen Rente geleistet wird. Die Höherversicherung begründet kein frei verfügbares, eigenständiges privates Rentenrecht.
Akzessorische Zusatzleistung: Was heißt das?Der BFH bezeichnete die Steigerungsbeträge als akzessorische Zusatzleistungen. Das bedeutet: Sie hängen rechtlich an der gesetzlichen Altersrente.
Ohne gesetzlichen Rentenanspruch gibt es diese Steigerungsbeträge nicht als normale selbstständige Rente. Sie sind deshalb steuerlich mit der gesetzlichen Rente verbunden.
Öffnungsklausel nur auf AntragBesonders wichtig ist die Aussage zur Öffnungsklausel. Diese kann in bestimmten Fällen dazu führen, dass ein Teil einer Basisrente günstiger mit dem Ertragsanteil besteuert wird.
Der BFH stellte aber klar: Die Öffnungsklausel wird nicht automatisch angewendet. Der Steuerpflichtige muss sie beantragen.
Finanzamt darf Öffnungsklausel nicht einfach von Amts wegen anwendenIm entschiedenen Fall hatte das Finanzamt die Öffnungsklausel später angewandt, obwohl der Kläger gerade keinen solchen Antrag gestellt hatte. Das war nach Ansicht des BFH rechtswidrig.
Allerdings wirkte sich dieser Fehler zugunsten des Klägers aus. Deshalb konnte er daraus am Ende keine niedrigere Steuerfestsetzung erreichen.
Wann hilft die Öffnungsklausel?Die Öffnungsklausel kann helfen, wenn vor 2005 Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden und diese Grenze mindestens zehn Jahre überschritten wurde.
Dann kann ein Teil der Rente mit dem Ertragsanteil statt mit dem höheren Besteuerungsanteil besteuert werden. Betroffene müssen dies aber nachweisen und ausdrücklich oder zumindest erkennbar beantragen.
Doppelte Besteuerung muss konkret geprüft werdenDer BFH betonte erneut, dass Renten nicht doppelt besteuert werden dürfen. Eine doppelte Besteuerung liegt vor, wenn die steuerfrei bleibenden Rentenzahlungen voraussichtlich niedriger sind als die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge.
Diese Prüfung erfolgt nicht pauschal nach Bauchgefühl. Es braucht eine konkrete Vergleichsrechnung zwischen steuerbelasteten Beiträgen und steuerfreien Rentenanteilen.
Kläger konnte im Ergebnis keine Steuerentlastung erreichenDer BFH sah zwar rechnerisch eine geringe doppelte Besteuerung bei der gesetzlichen Altersrente einschließlich Höherversicherung. Diese fiel im Streitjahr aber nur mit 42 Euro ins Gewicht.
Da das Finanzamt den Kläger durch die rechtswidrige Anwendung der Öffnungsklausel bereits stärker begünstigt hatte, ergab sich keine Rechtsverletzung. Das Gericht musste den Steuerbescheid deshalb nicht zugunsten des Klägers ändern.
Rentenanpassungen werden voll besteuertWichtig für alle Rentner ist auch die Aussage zu Rentenanpassungen. Regelmäßige Rentenerhöhungen erhöhen den steuerfreien Rentenbetrag nicht.
Der steuerfreie Teil der Rente wird zu Beginn des Rentenbezugs grundsätzlich festgeschrieben. Spätere Rentenanpassungen sind deshalb vollständig steuerpflichtig.
Das gilt auch in der ÜbergangsphaseViele Rentnerinnen und Rentner glauben, Rentenerhöhungen würden nur mit ihrem persönlichen Besteuerungsanteil erfasst. Das stimmt nach der gesetzlichen Regelung aber nicht.
Auch bei Renteneintrittsjahrgängen in der Übergangsphase gilt: Der einmal festgestellte Rentenfreibetrag bleibt grundsätzlich gleich. Was durch spätere Anpassungen hinzukommt, ist steuerpflichtig.
Rürup-Rente gehört ebenfalls zur BasisversorgungDer Kläger bezog auch Renten aus privaten Basisrentenverträgen, also sogenannten Rürup-Renten. Auch diese gehören steuerlich zur ersten Schicht der Altersvorsorge.
Der BFH sah bei der betroffenen Rürup-Rente keine doppelte Besteuerung. Der voraussichtlich steuerfrei bleibende Rententeil lag höher als die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge.
Private Leibrenten werden anders behandeltDaneben erhielt der Kläger Leistungen aus privaten Leibrentenversicherungen außerhalb der Basisversorgung. Diese werden grundsätzlich nur mit dem Ertragsanteil besteuert.
Der BFH stellte klar: Bei solchen privaten Renten kann es systematisch nicht zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung kommen, wenn sie nach dem Ertragsanteil besteuert werden. Denn besteuert wird nur der gesetzlich typisierte Ertragsanteil, nicht die gesamte Rentenzahlung.
Überschussbeteiligung zählt zur privaten LeibrenteDer Kläger wollte außerdem erreichen, dass Überschussbeteiligungen aus privaten Rentenversicherungen steuerfrei bleiben. Auch damit hatte er keinen Erfolg.
Der BFH entschied, dass Überschussbeteiligungen einheitlich mit der garantierten privaten Leibrente nach dem gesetzlichen Ertragsanteil besteuert werden. Sie sind also nicht gesondert steuerfrei.
Warum das Urteil für Rentner wichtig istDas Urteil betrifft nicht nur Sonderfälle aus der Höherversicherung. Es zeigt grundsätzliche Leitlinien der Rentenbesteuerung.
Rentner sollten wissen: Entscheidend ist, welcher Schicht der Altersvorsorge eine Rente zugeordnet wird. Gesetzliche Rente, Versorgungswerk und Rürup-Rente werden anders behandelt als private Leibrenten außerhalb der Basisversorgung.
Fehler bei der Steuererklärung können teuer werdenWer Rentenbezüge falsch einordnet, riskiert eine zu hohe oder zu niedrige Steuerfestsetzung. Besonders kompliziert wird es bei mehreren Rentenarten, freiwilligen Beiträgen, Höherversicherung, Versorgungswerk und privaten Renten.
Betroffene sollten deshalb Steuerbescheide genau prüfen. Gerade bei älteren Rentnern mit alten Zusatzbeiträgen kann die Öffnungsklausel wichtig sein.
Antrag auf Öffnungsklausel nicht vergessenWer die Voraussetzungen der Öffnungsklausel erfüllen könnte, sollte diese ausdrücklich beantragen. Es reicht nicht, darauf zu vertrauen, dass das Finanzamt sie von Amts wegen berücksichtigt.
Wichtig sind Bescheinigungen der Rentenversicherung oder anderer Versorgungsträger. Sie müssen zeigen, ob und in welchem Umfang Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden.
Rentenanpassungen im Steuerbescheid prüfenRentenerhöhungen werden häufig erst im Steuerbescheid sichtbar. Sie erhöhen den steuerpflichtigen Anteil, weil der Rentenfreibetrag nicht automatisch mitwächst.
Rentner sollten deshalb prüfen, ob der steuerfreie Rententeil richtig festgeschrieben wurde. Fehler können sich über viele Jahre auswirken.
Private Renten genau auseinanderhaltenNicht jede private Rentenzahlung wird gleich behandelt. Eine Rürup-Rente gehört zur Basisversorgung und wird nachgelagert besteuert.
Eine private Leibrentenversicherung außerhalb der Basisversorgung wird dagegen grundsätzlich nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Diese Unterscheidung ist für die Steuer entscheidend.
FAQ zur Rentenbesteuerung Werden Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung wie eine private Rente besteuert?Nein. Nach dem BFH gehören sie als Zusatzleistung zur gesetzlichen Altersrente und unterliegen grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung.
Was ist die Öffnungsklausel?Die Öffnungsklausel ermöglicht unter engen Voraussetzungen, einen Teil bestimmter Basisrenten mit dem Ertragsanteil zu besteuern.
Muss das Finanzamt die Öffnungsklausel automatisch anwenden?Nein. Der BFH stellte klar, dass die Öffnungsklausel nur auf Antrag des Steuerpflichtigen gilt.
Werden Rentenerhöhungen nur anteilig besteuert?Nein. Regelmäßige Rentenanpassungen werden in voller Höhe besteuert, weil der persönliche Rentenfreibetrag grundsätzlich festgeschrieben bleibt.
Können private Leibrenten doppelt besteuert werden?Bei privaten Leibrenten außerhalb der Basisversorgung, die nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden, scheidet eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung nach dem BFH systematisch aus.
Fazit: Rentner sollten ihre Rentenarten genau unterscheidenDas Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, wie wichtig die richtige Einordnung von Rentenzahlungen ist. Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung sind keine eigenständige private Rente, sondern steuerlich Teil der gesetzlichen Altersrente.
Die Öffnungsklausel kann in Sonderfällen helfen, wird aber nur auf Antrag angewendet.
Für Betroffene heißt das: Rentenbescheide, Steuerbescheide und Beitragsnachweise sorgfältig prüfen. Gerade bei mehreren Renten, freiwilligen Zusatzbeiträgen und alten Versicherungsverläufen kann eine genaue steuerliche Prüfung bares Geld bedeuten.
Der Beitrag Rente: Höherversicherung wird wie gesetzliche Rente besteuert erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Rentner verliert 80 Euro im Monat — wegen seiner Krankenkasse
Wer 2026 als Rentner Mitglied einer Krankenkasse mit hohem Zusatzbeitrag ist und gleichzeitig eine Betriebsrente bezieht, erlebt gerade eine stille Kürzung, die auf dem Kontoauszug nicht erklärt wird: Die Nettorente schrumpft, ohne dass die Bruttorente gesunken wäre.
Bei Kassen mit einem Zusatzbeitrag von 3,5 oder 3,9 Prozent kostet das einen Rentner mit 600 Euro Betriebsrente über 80 Euro monatlich mehr als bei der günstigsten Kasse — dauerhaft, jeden Monat. Wer dadurch unter das sozialhilferechtliche Existenzminimum rutscht, hat einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Die meisten stellen ihn nicht, weil sie fürchten, ihre Kinder würden dann zahlen müssen. Das stimmt nicht.
Wie der Krankenversicherungsbeitrag die Nettorente 2026 drücktDer allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt 2026 unverändert bei 14,6 Prozent. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, den jede Kasse selbst festlegt. Der vom Bundesgesundheitsministerium bekannt gegebene Durchschnittswert für 2026 beträgt 2,9 Prozent.
Wer Mitglied in einer Kasse mit diesem Durchschnittssatz ist, zahlt als KVdR-Pflichtversicherter 8,75 Prozent seiner gesetzlichen Rente an die Krankenversicherung — die Deutsche Rentenversicherung trägt die andere Hälfte. Wer jedoch in einer teuren Kasse wie der mkk mit 3,5 Prozent oder einer noch teureren versichert ist, zahlt entsprechend mehr.
Bei der gesetzlichen Rente teilen Rentner und Rentenversicherung den Beitrag je zur Hälfte. Bei der Betriebsrente gilt diese Kostenteilung nicht: Der Zusatzbetrag für Versorgungsbezüge wird vollständig vom Rentner allein getragen.
Auf die Betriebsrente fällt der volle allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag an — ohne Arbeitgeberanteil, ohne Entlastung durch die Rentenversicherung. Seit 2020 gibt es einen Freibetrag von aktuell 197,75 Euro monatlich: Nur der Teil der Betriebsrente, der diesen Betrag übersteigt, wird in der Krankenversicherung verbeitragt.
Für die Pflegeversicherung gilt dieser Freibetrag nicht — dort wird bei Überschreitung der gleich hohen Freigrenze die gesamte Betriebsrente beitragspflichtig.
Zwei Beispiele für die PraxisEin Rechenbeispiel, das die Mechanik offenlegt: Maria, 69, aus Dortmund, bezieht 1.050 Euro gesetzliche Altersrente und 450 Euro Betriebsrente. Sie ist pflichtversichert in der KVdR. Von der gesetzlichen Rente werden ihr 8,75 Prozent für die Krankenversicherung abgezogen — rund 91,88 Euro. Die Betriebsrente übersteigt den Freibetrag von 197,75 Euro nicht, sie zahlt darauf also keinen KV-Beitrag.
Zur Pflegeversicherung zahlt sie 3,6 Prozent auf ihre gesetzliche Rente: 37,80 Euro. Macht zusammen rund 129,68 Euro Abzüge, Nettorente knapp über 1.370 Euro. Das ist angespannt, aber noch über dem Existenzminimum.
Nun das zweite Beispiel: Klaus-Werner, 72, aus Essen, bezieht 1.050 Euro gesetzliche Rente und 600 Euro Betriebsrente. Der Teil der Betriebsrente über dem Freibetrag beträgt 402,25 Euro. Auf diese 402,25 Euro zahlt er allein den vollen Beitragssatz — bei 17,5 Prozent Gesamtbeitrag KV macht das knapp 70 Euro.
Dazu Pflegebeitrag auf die gesamten 600 Euro: 21,60 Euro. Auf die gesetzliche Rente fallen gut 91,88 Euro KV und 37,80 Euro Pflege. Gesamtabzüge: gut 220 Euro. Nettoeinkommen: rund 1.430 Euro — ebenfalls knapp über der Armutsgefährdungsschwelle von 1.380 Euro, aber ohne Puffer bei jeder weiteren Erhöhung.
Wann der Kassenwechsel sich rechnet — und wer das Sonderkündigungsrecht hatWer Mitglied einer Krankenkasse ist, die ihren Zusatzbeitrag erhöht oder erstmals einen erhebt, hat ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Dieses Recht besteht unabhängig von Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen. Wer von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht, muss nahtlos in eine neue Kasse wechseln — eine Lücke im Versicherungsschutz entsteht dabei nicht.
Die Unterschiede sind enormDer GKV-Spitzenverband führt eine öffentlich zugängliche Liste aller gesetzlichen Krankenkassen mit ihren Zusatzbeiträgen. Wer dort die teuersten mit den günstigsten Kassen vergleicht, findet Unterschiede von bis zu einem Prozentpunkt beim Zusatzbeitrag — bei einer Bruttorente von 1.500 Euro macht das über 90 Euro jährlich, dauerhaft.
Was ändert sich beim Wechsel der Krankenkasse?Für Rentner in der KVdR ist der Wechsel einfacher als viele annehmen. Die Mitgliedschaft wechselt, die Pflichtversicherung bleibt erhalten, der Status als KVdR-Mitglied ändert sich nicht. Der Antrag wird bei der neuen Kasse gestellt, die den Wechsel organisiert.
Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, hat dieselben Wechselrechte. Allerdings werden bei freiwillig Versicherten zur Beitragsberechnung alle Einnahmen zum Lebensunterhalt herangezogen — nicht nur die Rente und Betriebsrente, sondern auch Kapitalerträge, Mieteinkünfte und andere Bezüge.
Das macht die Beitragsbelastung für diese Gruppe in der Regel deutlich höher als bei Pflichtversicherten in der KVdR.
Der versteckte Anspruch: Grundsicherung im Alter trotz RenteDas Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung hat errechnet, dass von 100 Rentnerinnen und Rentnern, die Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben, nur 38 einen Antrag stellen.
Hochgerechnet auf alle Berechtigten verzichten rund 625.000 Privathaushalte auf Leistungen, die ihnen rechtlich zustehen. Der häufigste Grund: Die Befürchtung, das Sozialamt hole sich das Geld danach von den Kindern zurück.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat diese Befürchtung seit dem 1. Januar 2020 gegenstandslos gemacht. Nach § 94 SGB XII darf das Sozialamt Kinder nur dann zu Unterhaltszahlungen heranziehen, wenn deren Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt.
Diese Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Für mehr als 90 Prozent aller Familien ist das Thema Elternunterhalt damit erledigt. Wer eine Rente bezieht, die nach Abzug aller Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie der Miete unter dem Sozialhilfebedarf liegt, kann ergänzende Grundsicherung im Alter beim Sozialamt beantragen.
Das Sozialamt prüft dann: Wie hoch ist der Gesamtbedarf (Regelsatz 563 Euro plus tatsächliche Unterkunftskosten plus KV- und Pflegebeitrag), wie hoch ist das anrechenbare Einkommen, und wie groß ist die Lücke — die wird dann geschlossen.
Was konkret beantragt werden kann und was dabei zu beachten istDie Grundsicherung im Alter wird beim zuständigen Sozialamt beantragt — in größeren Städten oft beim Amt für Soziale Sicherung oder vergleichbaren Stellen. Das Sozialamt zahlt nicht von sich aus: Das Nachrangprinzip der Sozialhilfe schreibt vor, dass erst gezahlt wird, wenn ein Antrag vorliegt. Wer nicht fragt, bekommt nichts — auch wenn der Anspruch seit Jahren besteht.
Der Antrag erfordert Angaben zu Einkommen (Rentenbescheid, Betriebsrentenbescheide), Vermögen und Wohnkosten. Leistungen werden in der Regel ab dem Monat des Antragseingangs gewährt, nicht rückwirkend. Wer lange wartet, verschenkt Monate.
Wer Grundsicherung im Alter bezieht, bekommt zudem die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom Sozialamt übernommen — das bedeutet: Die KV-Beiträge, die bisher die Nettorente schrumpfen ließen, fließen nicht mehr aus dem eigenen Budget. Das ändert die Rechnung erheblich.
Maria aus dem ersten Beispiel, die knapp 1.370 Euro netto hatte und 580 Euro Warmmiete zahlt, hätte einen rechnerischen Grundsicherungsanspruch von rund 130 Euro monatlich — zuzüglich der Übernahme ihrer KV-Beiträge von fast 130 Euro. Das macht über 260 Euro im Monat, die ihr bislang entgehen.
Wer nicht ganz sicher ist, ob ein Anspruch besteht, kann sich kostenlos beraten lassen — beim VdK, SoVD oder bei einer kommunalen Sozialberatungsstelle. Viele Sozialämter bieten auch telefonische Ersteinschätzungen an.
Der bürokratische Aufwand für den Antrag ist überschaubar; die meisten Betroffenen haben alle nötigen Unterlagen bereits zu Hause.
Häufige Fragen zur KV-Belastung und Grundsicherung im Alter Zahlt die Rentenversicherung auch den Zusatzbeitrag zur Hälfte?Ja, für die gesetzliche Rente. Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt für KVdR-Pflichtversicherte sowohl den allgemeinen Beitragssatz als auch den Zusatzbeitrag je zur Hälfte.
Wer also in einer Kasse mit 3,9 Prozent Zusatzbeitrag versichert ist, zahlt selbst 1,95 Prozent aus seiner gesetzlichen Rente — nicht die vollen 3,9 Prozent. Bei der Betriebsrente gibt es diese Kostenteilung nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Freibetrag und Freigrenze bei der Betriebsrente?Der Freibetrag von 197,75 Euro gilt nur für die Krankenversicherung: Nur der Teil der Betriebsrente über dieser Summe wird verbeitragt. Die Pflegeversicherung kennt keinen echten Freibetrag, sondern eine Freigrenze mit harter Kante: Wird 197,75 Euro überschritten, fällt der Pflegebeitrag auf die gesamte Betriebsrente an.
Diese Unterscheidung ist entscheidend: Eine Betriebsrente von 210 Euro kostet in der Pflegeversicherung deutlich mehr als eine von 195 Euro — obwohl die nominale Differenz nur 15 Euro beträgt.
Kann mich das Sozialamt zwingen, mein Haus zu verkaufen, wenn ich Grundsicherung im Alter beziehe?Nein, wenn Sie in dem Haus wohnen. Selbst genutztes Wohneigentum ist als angemessenes Hausgrundstück geschützt und muss nicht verwertet werden. Was genau als angemessen gilt, hängt von der Größe des Hauses und dem Haushalt ab. Ein freistehendes Einfamilienhaus in normaler Größe ist in der Regel geschützt. Das Sozialamt klärt das im Rahmen der Antragsprüfung.
Was passiert mit der Grundsicherung, wenn die Rente durch die Rentenanpassung steigt?Die Grundsicherung wird entsprechend angepasst — der Gesamtbetrag bleibt in etwa gleich, weil das höhere Renteneinkommen mit dem Grundsicherungsanspruch verrechnet wird. Die Rentenerhöhung kommt nicht zusätzlich oben drauf.
Das klingt ernüchternd, ist aber kein Grund, auf die Grundsicherung zu verzichten: Ohne sie trägt der Rentner die Lücke vollständig selbst. Mit ihr übernimmt das Sozialamt den fehlenden Betrag — auch nach jeder Rentenanpassung.
QuellenDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg: Auswirkungen gestiegener Krankenkassenbeiträge auf die Rente, Pressemitteilung Februar 2026
Bundesministerium für Gesundheit: GKV-Beitragssätze 2026 (bundesgesundheitsministerium.de/beitraege)
AOK: Krankenversicherungsbeitrag bei Versorgungsbezügen — Freibetrag und Freigrenze (aok.de)
Der Beitrag Rente: Rentner verliert 80 Euro im Monat — wegen seiner Krankenkasse erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Wohngeld: 10 statt 15 Prozent – Diese Wohngeld-Änderung übersehen viele Bezieher
Wer Wohngeld bezieht und im laufenden Jahr eine Mieterhöhung bekommen hat, kann seit dem 10. Februar 2026 schneller mehr Geld verlangen: Für einen Wohngeld-Erhöhungsantrag reicht jetzt eine Steigerung der berücksichtigungsfähigen Miete um mehr als 10 Prozent, vorher mussten es mehr als 15 Prozent sein.
Das betrifft alle, die bereits einen Wohngeldbescheid haben und deren Wohnkosten oder Einkommen sich verändert haben. Wer den Antrag stellt, kann bei einer Mieterhöhung bis zum Beginn des Bewilligungszeitraums rückwirkend nachfordern. Wer ihn nicht stellt, bekommt nichts, denn die Wohngeldstelle rechnet die höhere Miete nicht von allein nach.
Was sich beim Wohngeld-Erhöhungsantrag 2026 geändert hatBis zum 9. Februar 2026 musste die zu berücksichtigende Miete um mehr als 15 Prozent steigen, damit ein Erhöhungsantrag im laufenden Bezug überhaupt durchging. Seit dem 10. Februar 2026 liegt diese Schwelle bei mehr als 10 Prozent. Dieselbe Absenkung gilt für einen Rückgang des Einkommens. Damit kommen deutlich mehr Haushalte in den Bereich, in dem sich ein neuer Antrag rechnet.
Die Änderung kam auf einem ungewöhnlichen Weg ins Gesetz: Sie steckt im Standortfördergesetz, das am 4. Februar 2026 verkündet wurde und eigentlich private Investitionen fördern soll. Dessen Artikel 62 senkte beiläufig auch die Prozentschwelle im Wohngeldrecht. Für Wohngeldbeziehende ist das eine spürbare Verbesserung, die in der öffentlichen Debatte fast untergegangen ist.
Warum die Wohngeldstelle Ihre höhere Miete nicht von selbst nachrechnetViele Beziehende gehen davon aus, dass die Behörde eine Mieterhöhung automatisch berücksichtigt, sobald der Vermieter sie verschickt. Das ist ein folgenschwerer Irrtum. Wohngeld wird für einen festen Bewilligungszeitraum von üblicherweise zwölf Monaten bewilligt, und zwar auf Grundlage einer Prognose:
Maßgeblich sind Einkommen und Miete, die zum Zeitpunkt des Antrags zu erwarten waren. Ändert sich danach etwas zu Ihren Gunsten, bleibt der alte Bescheid bestehen, bis Sie selbst handeln.
Anders ist es bei der turnusmäßigen Dynamisierung, der gesetzlichen Anpassung des Wohngeldes an die Preisentwicklung: Läuft ein Bescheid über den Stichtag hinaus, rechnet die Behörde diesen Teil von Amts wegen neu. Genau das nährt das Missverständnis.
Weil die Dynamisierung automatisch kommt, glauben viele, auch eine gestiegene Miete werde automatisch nachgezogen. Sie wird es nicht: Die automatische Neuberechnung erfasst nur die allgemeinen Rechengrößen, nicht Ihre persönliche Mieterhöhung. Dafür braucht es den Erhöhungsantrag nach § 27 WoGG.
Drei Auslöser für einen höheren Wohngeld-AnspruchEin Erhöhungsantrag im laufenden Bewilligungszeitraum lohnt sich, wenn einer von drei Punkten zutrifft. Erstens, wenn die berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung um mehr als 10 Prozent gestiegen ist, etwa durch eine Mieterhöhung des Vermieters.
Zweitens, wenn das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent gesunken ist, zum Beispiel beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit, bei Kurzarbeit oder bei Krankengeld nach dem Ende der Lohnfortzahlung.
Drittens, wenn ein weiteres Familienmitglied in den Haushalt einzieht, etwa durch Geburt oder Zuzug eines Partners.
In allen drei Fällen muss der Antrag zu einem höheren Wohngeld führen, sonst wird er abgelehnt. Die niedrigere Schwelle ist also keine Garantie auf mehr Geld, sondern nur der Schlüssel, der die Neuberechnung überhaupt erst öffnet. Wer unsicher ist, kann die Werte vorab in den Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums eingeben.
Rückwirkung: Bei der Miete zählt der Beginn des BewilligungszeitraumsAb wann das höhere Wohngeld fließt, hängt vom Auslöser ab. Steigt die Miete rückwirkend um mehr als 10 Prozent, kann das Wohngeld bis zum Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums neu bewilligt werden, verlorene Monate lassen sich zurückholen.
Beim Einkommensrückgang gilt das nicht: Hier wirkt der Antrag erst ab dem Monat, in dem er bei der Behörde eingeht. Jeder Monat des Zögerns ist dann verlorenes Geld.
Ein Beispiel verdeutlicht die Mechanik. Renate K., 64, aus Kassel bezieht Wohngeld auf Grundlage einer berücksichtigungsfähigen Miete von 480 Euro. Im siebten Monat ihres Bewilligungszeitraums erhöht der Vermieter die Kaltmiete rückwirkend auf 540 Euro, ein Plus von 12,5 Prozent.
Unter der alten 15-Prozent-Grenze wäre dieser Anstieg zu gering gewesen, um einen Erhöhungsantrag zu tragen. Seit Februar 2026 reicht er aus. Stellt Renate K. den Antrag, kann die Behörde das höhere Wohngeld bis zum Beginn ihres Bewilligungszeitraums zurückrechnen, weil die Mieterhöhung rückwirkend gilt.
Wohngeld-Erhöhungsantrag stellen: So gehen Sie vorDer Erhöhungsantrag wird bei der Wohngeldbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde gestellt, nicht beim Jobcenter und nicht beim Sozialamt. Eine feste Frist gibt es nicht, aber bei einem Einkommensrückgang kostet jeder Monat des Wartens bares Geld, weil dort die Rückwirkung fehlt.
Wer eine Mieterhöhung erhalten hat, sollte das Schreiben des Vermieters und den aktuellen Mietvertrag bereithalten. Bei einem Einkommensrückgang gehören die Nachweise dazu, etwa die neue Lohnabrechnung, der Krankengeldbescheid oder der Bescheid über Arbeitslosengeld.
Wer seine Unterlagen vollständig hält, kann sofort reagieren und verliert keine Monate: Mietbescheinigung, Einkommensnachweise, bei Rentnern der Rentenbescheid. Lehnt die Behörde ab, weil sich rechnerisch kein höheres Wohngeld ergibt, bleibt der alte Bescheid unverändert gültig. Ein Risiko, weniger zu bekommen, entsteht durch den Erhöhungsantrag nicht.
2026 keine pauschale Wohngelderhöhung – die nächste kommt 2027Ein verbreitetes Missverständnis sollte an dieser Stelle ausgeräumt werden: Das Wohngeld ist 2026 nicht pauschal gestiegen. Die letzte turnusmäßige Anpassung gab es zum 1. Januar 2025, in der öffentlichen Kommunikation mit rund 15 Prozent beziffert.
Die Werte aus 2025 gelten 2026 unverändert weiter. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Anpassung alle zwei Jahre, sodass die nächste Dynamisierung zum 1. Januar 2027 ansteht.
Wer 2026 auf eine automatische Erhöhung wartet, wartet vergeblich. Die einzige Stellschraube, die in diesem Jahr tatsächlich mehr Wohngeld bringt, ist der individuelle Erhöhungsantrag. Wer betroffen ist und ihn nicht stellt, verschenkt Monat für Monat Geld, das ihm zusteht.
Häufige Fragen zum Wohngeld-Erhöhungsantrag Kann ich mit dem Erhöhungsantrag auch weniger Wohngeld bekommen?Nein. Ergibt die Neuberechnung kein höheres Wohngeld, wird der Antrag abgelehnt und der bestehende Bescheid läuft unverändert weiter. Eine Kürzung entsteht nur, wenn sich Ihre Verhältnisse zu Ihren Ungunsten ändern, nicht durch den Erhöhungsantrag selbst.
Ich beziehe Bürgergeld. Habe ich zusätzlich Anspruch auf Wohngeld?Nein. Wer Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen, weil die Unterkunftskosten dort bereits übernommen werden. Wohngeld kommt erst infrage, wenn diese Leistungen wegfallen.
Muss ich eine Mieterhöhung der Wohngeldstelle überhaupt melden?Eine Mieterhöhung erhöht Ihr Wohngeld und ist freiwillig über den Erhöhungsantrag geltend zu machen. Meldepflichtig sind dagegen Änderungen, die das Wohngeld senken, etwa ein deutlich gestiegenes Einkommen oder eine kleiner gewordene Haushaltsgröße. Wer solche Änderungen verschweigt, riskiert eine Rückforderung.
QuellenBundesministerium der Justiz: Wohngeldgesetz (WoGG), §§ 24, 25, 27, 43, 44, in der Fassung des Standortfördergesetzes vom 4. Februar 2026
Bundesgesetzblatt: BGBl. 2026 I Nr. 33, Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz)
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Informationen zu Wohngeld-Plus und zur Dynamisierung des Wohngeldes
Finanztip: Wohngeld beantragen 2026 – Anspruch, Höhe und Voraussetzungen
Der Beitrag Wohngeld: 10 statt 15 Prozent – Diese Wohngeld-Änderung übersehen viele Bezieher erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Geld weg trotz Schutz – Was bei einer Privatinsolvenz wirklich passiert
Wer Bürgergeld bezieht und in die Privatinsolvenz geht, fürchtet oft, der Insolvenzverwalter greife auf die Leistung zu. Das tut er nicht: Der Anspruch auf Bürgergeld ist seit August 2016 unpfändbar und fällt nicht in die Insolvenzmasse.
Pfändbar wird trotzdem etwas: das Geld auf einem normalen Girokonto, sobald eine Kontopfändung es einfriert. Wer kein Pfändungsschutzkonto führt, verliert den Zugriff auf seine 563 Euro Regelsatz, obwohl die Leistung selbst geschützt ist.
Privatinsolvenz und Bürgergeld: Warum der Anspruch unpfändbar istDen Kern regelt § 42 Abs. 4 SGB II. Danach kann der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Das ist kein weicher Schutz, sondern ein gesetzliches Verbot: Eine Pfändung dieses Anspruchs beim Jobcenter ist nichtig. Ein Gläubiger, der das Jobcenter pfänden lassen will, geht ins Leere.
Verwirrung entsteht, weil ältere Ratgeber Bürgergeld als „dem Grunde nach pfändbar” beschreiben. Diese Einordnung stammt aus der Zeit vor August 2016. Sie stützt sich auf § 54 Abs. 4 SGB I, wonach laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können.
Für das Bürgergeld gilt diese allgemeine Regel jedoch nicht mehr: Die speziellere Vorschrift im SGB II verdrängt sie. Wer eine Quelle liest, die Bürgergeld noch wie eine pfändbare Rente behandelt, liest einen überholten Rechtsstand.
Was der Insolvenzverwalter beim Bürgergeld nicht bekommtDie Insolvenzmasse besteht aus dem pfändbaren Vermögen des Schuldners. Was nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt, gehört nach § 36 InsO auch nicht zur Masse. Weil der Bürgergeld-Anspruch unpfändbar ist, bleibt er außerhalb des Insolvenzbeschlags.
Der Treuhänder prüft die Vermögensverhältnisse, verwertet pfändbares Vermögen und zieht pfändbares Einkommen ein. Bürgergeld zählt zu keiner dieser Kategorien.
Auch die Abtretung an den Treuhänder während der dreijährigen Wohlverhaltensphase betrifft ausschließlich pfändbare Bezüge. Wer allein von Bürgergeld lebt, hat keine pfändbaren Bezüge. Es gibt nichts abzuführen. Das klingt, als sei mit der Unpfändbarkeit alles erledigt. Ist es nicht, denn die Leistung wird ausgezahlt, und ab dem Moment, in dem sie auf dem Konto liegt, gelten andere Regeln.
Die eigentliche Falle: das Kontoguthaben ohne P-KontoDer geschützte Anspruch und das ausgezahlte Geld sind zwei verschiedene Dinge. Sobald das Bürgergeld auf einem gewöhnlichen Girokonto gutgeschrieben ist, wird es zu Kontoguthaben. Trifft eine Kontopfändung ein, friert die Bank das Konto ein, unabhängig davon, woher das Geld stammt. Die Unpfändbarkeit des Anspruchs wandert nicht automatisch auf das Konto mit.
Schutz entsteht erst durch die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto. Auf dem P-Konto bleibt ein monatlicher Grundfreibetrag automatisch verfügbar: 1.560 Euro (gültig bis 30. Juni 2026), ab dem 1. Juli 2026 dann 1.590 Euro. Dieser Betrag liegt weit über dem, was ein alleinstehender Bürgergeld-Haushalt monatlich erhält. Genau deshalb bleibt das Bürgergeld auf einem P-Konto praktisch vollständig erhalten.
Petra L., 54, aus Gelsenkirchen lebt allein und bekommt 563 Euro Regelsatz plus 380 Euro für Unterkunft und Heizung, zusammen 943 Euro im Monat. Läuft eine Kontopfändung gegen ihr normales Girokonto, sperrt die Bank das gesamte Guthaben, und Petra kommt an keinen Cent.
Hat sie das Konto vorher in ein P-Konto umgewandelt, sind ihre 943 Euro vollständig geschützt, weil sie unter dem Freibetrag von 1.560 Euro liegen. Derselbe Betrag, dasselbe Konto — der Unterschied entscheidet darüber, ob sie ihre Miete zahlen kann.
Was bei Privatinsolvenz mit Bürgergeld trotzdem pfändbar werden kannDer Schutz hat Grenzen, die Betroffene kennen sollten. Übersteigt das Guthaben auf dem P-Konto den Freibetrag, ist der überschießende Teil pfändbar. Bei reinem Bürgergeld-Bezug passiert das selten, kann aber eintreten, wenn mehrere Zuflüsse in einem Monat zusammenkommen.
Eine echte Ausnahme sind Unterhaltsforderungen. Bei der Vollstreckung wegen gesetzlichen Unterhalts gelten gesonderte Regeln mit niedrigeren Freibeträgen, solange das Existenzminimum gesichert bleibt. Und das Jobcenter selbst kann eigene Altforderungen (etwa ein Darlehen oder eine Rückforderung wegen Überzahlung) mit der laufenden Leistung verrechnen.
Diese Aufrechnung ist aber an die Insolvenz gebunden: Während des Verfahrens darf das Jobcenter keine neue Zwangsvollstreckung einleiten, und eine Aufrechnung greift nur, wenn die Aufrechnungslage schon bei Insolvenzeröffnung bestand.
P-Konto einrichten: die Schritte vor der ersten PfändungJede Person hat das Recht, ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Ein formloser Antrag bei der Bank genügt, die Umwandlung ist gebührenfrei. Liegt bereits eine Pfändung vor, muss die Bank das Konto binnen vier Geschäftstagen nach dem Verlangen umstellen.
Erfolgt die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Pfändung, wirkt der Schutz sogar auf den Zeitpunkt der Pfändung zurück. Wer länger wartet, riskiert, dass die erste Gutschrift im gesperrten Guthaben festhängt.
Den Grundfreibetrag von 1.560 Euro schützt die Bank ohne weiteren Nachweis. Höhere Freibeträge, etwa bei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, müssen durch eine Bescheinigung belegt werden. Diese stellen das Jobcenter und gemeinnützige Schuldnerberatungsstellen kostenlos aus.
Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben bleibt nach den Vorschriften zum P-Konto bis zu drei Monate erhalten, sodass eine Nachzahlung nicht sofort verfällt.
Steigt der Freibetrag zum 1. Juli 2026 auf 1.590 Euro, gilt der neue Wert automatisch. Wer eine erhöhte Bescheinigung wegen Unterhaltspflichten nutzt, sollte sie aktualisieren lassen, damit Bank und Treuhänder mit den neuen Werten rechnen. Aus dem Bürgergeld wird ab Juli 2026 schrittweise die Neue Grundsicherung. Am Pfändungsschutz des Anspruchs ändert die Umbenennung nichts.
Wer die Unterscheidung zwischen geschütztem Anspruch und ungeschütztem Konto nicht kennt, steht im Zweifel vor einem gesperrten Konto, auf dem Geld liegt, das ihm rechtlich zusteht. Das P-Konto schließt diese Lücke. Aber es wirkt nur für den, der es einrichtet, bevor die erste Pfändung eintrifft.
Häufige Fragen zu Privatinsolvenz und Bürgergeld Kann der Insolvenzverwalter mein Bürgergeld einbehalten?Nein. Der Anspruch gehört nicht zur Insolvenzmasse, und auch das auf einem P-Konto geschützte Guthaben darf der Treuhänder weder einziehen noch sperren lassen. Sein Zugriff endet am pfändungsfreien Betrag.
Brauche ich ein P-Konto, wenn ich nur Bürgergeld bekomme?Ja. Ohne P-Konto sperrt die Bank bei einer Kontopfändung das gesamte Guthaben, auch wenn es ausschließlich aus Bürgergeld besteht. Erst das P-Konto hält den geschützten Betrag verfügbar.
Was passiert mit einer Bürgergeld-Nachzahlung auf dem Konto?Sie ist im Rahmen des Freibetrags geschützt. Nicht verbrauchtes pfändungsfreies Guthaben bleibt nach § 899 Abs. 2 ZPO bis zu drei Monate erhalten, statt am Monatsende zu verfallen.
Darf das Jobcenter trotz Privatinsolvenz Leistungen kürzen?Eine neue Zwangsvollstreckung ist während des Verfahrens unzulässig. Eine Aufrechnung eigener Altforderungen ist nur möglich, wenn sie bereits bei Insolvenzeröffnung bestand.
QuellenBundesministerium der Justiz: Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80)
Sozialgesetzbuch Zweites Buch: § 42 Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen
Sozialgesetzbuch Erstes Buch: § 54 Pfändung
Insolvenzordnung: § 36 Massezugehörigkeit und § 287 Abtretungserklärung
Bundesregierung: Regelbedarfe 2026 (Fragen und Antworten)
Bundesverband deutscher Banken: Informationen zum Pfändungsschutzkonto
Der Beitrag Bürgergeld: Geld weg trotz Schutz – Was bei einer Privatinsolvenz wirklich passiert erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Aktivrente: Diese Rentner dürfen ab 2026 ohne Sachgrund befristet weiterarbeiten
Seit dem 1. Januar 2026 dürfen Arbeitgeber frühere Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze ohne sachlichen Grund befristet zurückholen, auch wenn diese schon einmal im Betrieb gearbeitet haben. Möglich macht das eine Neuregelung in § 41 Abs. 2 SGB VI, die das sogenannte Anschlussverbot für diese Gruppe aufhebt.
Das Gesetz erlaubt die Befristung aber nicht grenzenlos: Es deckelt sie auf höchstens acht Jahre oder zwölf Verträge. Und ein einziger Formfehler kann aus dem befristeten Vertrag ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis machen.
Was sich seit dem 1. Januar 2026 bei der sachgrundlosen Befristung geändert hatBis Ende 2025 stießen Beschäftigte, die nach dem Renteneintritt zu ihrem alten Arbeitgeber zurückwollten, auf eine Mauer. Eine sachgrundlose Befristung war ausgeschlossen, sobald jemand schon einmal bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war.
Dieses Anschlussverbot sollte Kettenverträge zulasten der Beschäftigten verhindern. Für Rückkehrer im Rentenalter wirkte es als Bremse: Ohne echten Sachgrund wie eine Vertretung kam ein befristeter Vertrag oft nicht zustande.
Mit dem Rentenpaket 2025 wurde dieses Verbot für eine Gruppe abgeschaltet. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann beim bisherigen Arbeitgeber seither sachgrundlos befristet weiterbeschäftigt oder neu eingestellt werden, auch wiederholt.
Die Regelaltersgrenze liegt für die jüngeren Jahrgänge bei 67 Jahren, für die Jahrgänge 1947 bis 1963 gelten die bekannten Übergangsstufen. Entscheidend ist allein, dass diese Grenze überschritten ist, nicht ob die Person bereits Rente bezieht.
Hinausschieben oder neuer Vertrag: zwei Wege, die oft verwechselt werdenViele setzen befristetes Weiterarbeiten mit der Hinausschiebensvereinbarung gleich. Das ist ein anderer Weg. Endet ein Arbeitsvertrag laut Vereinbarung automatisch mit der Regelaltersgrenze, können beide Seiten nach § 41 Abs. 1 SGB VI das Beendigungsdatum während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach hinten schieben, auch mehrfach. Das Arbeitsverhältnis läuft unverändert weiter, nur das Enddatum rückt.
Die neue sachgrundlose Befristung setzt anders an: Sie greift, wenn das alte Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und ein frischer, eigenständiger Vertrag geschlossen wird. Genau hier hätte früher das Anschlussverbot blockiert. Beim Hinausschieben bleiben die Konditionen gleich, beim neuen Vertrag wird verhandelt. Wer zurückgeholt wird, sollte klären, welcher der beiden Wege gemeint ist.
Diese Grenzen schützen vor der Dauer-BefristungDas abgeschaltete Anschlussverbot bedeutet nicht, dass beliebig befristet werden darf. Jeder einzelne sachgrundlos befristete Vertrag darf höchstens zwei Jahre laufen und in dieser Zeit höchstens dreimal verlängert werden.
Über alle Verträge mit demselben Arbeitgeber hinweg gilt zusätzlich eine doppelte Decke: Weder eine Gesamtdauer von acht Jahren noch die Zahl von zwölf Verträgen darf überschritten werden. Die zuerst erreichte Grenze beendet die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung.
Diese Grenzen sind Schutz: Sie verhindern, dass aus der Weiterarbeit eine Endlosschleife befristeter Verträge ohne Planungssicherheit wird. Bernd R., 67, aus Kassel, wird von seinem früheren Arbeitgeber für zwei Tage pro Woche zurückgeholt, der erste Vertrag läuft über zwei Jahre.
Beide Seiten könnten die Zusammenarbeit über weitere Verträge fortsetzen, doch spätestens nach acht Jahren oder zwölf Verträgen ist mit der sachgrundlosen Befristung Schluss. Danach bliebe nur ein unbefristeter Vertrag oder eine Befristung mit echtem Sachgrund.
Der Formfehler, der den befristeten Vertrag unbefristet machtHier liegt der wirksamste Hebel für Beschäftigte. Eine Befristung wird nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und vor Arbeitsbeginn eigenhändig unterschrieben ist. Eine mündliche Absprache oder eine Unterschrift, die erst nach dem ersten Arbeitstag nachgeholt wird, genügt nicht.
Fehlt die formgerechte Befristungsabrede, ist nicht der ganze Vertrag hinfällig, sondern nur die Befristung. Das Arbeitsverhältnis besteht dann nach § 16 TzBfG als unbefristetes fort.
Für Rückkehrer heißt das: Wer den neuen Vertrag erst unterschreibt, nachdem er schon gearbeitet hat, kann auf einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bestehen. Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Form. Zwar genügt für die Klausel, dass ein Arbeitsvertrag mit der Regelaltersgrenze endet, seit 2025 die Textform.
Diese Erleichterung gilt nur für diese Altersgrenzen-Klausel, nicht für den neuen befristeten Vertrag. Der braucht weiterhin die volle Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift.
Aktivrente ist kein Anspruch auf WeiterbeschäftigungAktivrente und sachgrundlose Befristung werden oft in einen Topf geworfen, gehören aber in verschiedene Rechtsgebiete. Die Aktivrente ist keine Rentenart und kein arbeitsrechtlicher Anspruch, sondern ein Steuerbonus: Wer nach der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig arbeitet, kann seit 2026 bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei verdienen.
Ob jemand überhaupt weiterbeschäftigt wird, entscheidet dieser Steuervorteil nicht. Das ist eine arbeitsrechtliche Frage, und hier greift die Neuregelung zur Befristung.
Niemand muss weiterarbeiten, und der Arbeitgeber kann eine Befristung nicht einseitig aufzwingen. Der Bezug einer Altersrente rechtfertigt für sich genommen keine Kündigung. Wer bereits unbefristet beschäftigt ist, verliert diesen Status nicht, nur weil er das Rentenalter erreicht. Die neue Regelung eröffnet eine Möglichkeit, sie nimmt keine Rechte.
Was Betroffene jetzt prüfen solltenWer zurückgeholt wird oder über die Regelaltersgrenze hinaus bleiben will, sollte vor der Unterschrift drei Punkte klären. Liegt der schriftliche Vertrag unterschrieben vor, bevor die Arbeit beginnt? Steht darin, ob das alte Arbeitsverhältnis hinausgeschoben oder ein neuer befristeter Vertrag geschlossen wird, und sind Arbeitszeit, Vergütung und Laufzeit eindeutig geregelt?
Und wie viele befristete Verträge gab es schon, welche Gesamtdauer ist erreicht? Wer sich der Grenze nähert, sollte das Gespräch über einen unbefristeten Vertrag suchen.
Wer eine Befristung für unwirksam hält, muss zügig handeln. Eine Befristungskontrollklage ist innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende beim Arbeitsgericht zu erheben.
Wer diese Frist verstreichen lässt, kann sich später nicht mehr auf die Unwirksamkeit berufen, selbst bei offensichtlichem Formfehler. Wer unsicher ist, holt vorher Rat bei der Gewerkschaft, einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einer Sozialberatung ein.
Häufige Fragen zur sachgrundlosen Befristung im Rentenalter Gilt der Wegfall des Anschlussverbots auch bei einem ganz neuen Arbeitgeber?Die Erleichterung betrifft befristete Verträge mit demselben Arbeitgeber, bei dem das Anschlussverbot früher griff. Bei einem Arbeitgeber, für den jemand noch nie gearbeitet hat, war die sachgrundlose Befristung ohnehin möglich. Die Neuregelung zielt auf die Rückkehr in den vertrauten Betrieb.
Zählen Verträge aus der Zeit vor dem Renteneintritt zu den zwölf Verträgen?Die acht Jahre und zwölf Verträge beziehen sich auf die sachgrundlos befristeten Verträge nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Frühere Beschäftigungszeiten vor der Altersgrenze begründen für diese neue Befristungsform keine Sperre mehr.
Kann der Arbeitgeber das Gehalt beim neuen Vertrag kürzen?Ein neuer Vertrag ist eine neue Verhandlung. Anders als beim Hinausschieben des alten Vertrags, bei dem die Bedingungen unverändert bleiben, lassen sich bei einer Neueinstellung Arbeitszeit und Vergütung neu festlegen. Wer mit schlechteren Konditionen nicht einverstanden ist, muss nicht unterschreiben.
QuellenGesetze im Internet / dejure.org: § 41 SGB VI – Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses
Teilzeit- und Befristungsgesetz: § 16 TzBfG zu den Folgen einer unwirksamen Befristung
Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Aktivrente
Der Beitrag Aktivrente: Diese Rentner dürfen ab 2026 ohne Sachgrund befristet weiterarbeiten erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Pflegegrad-Höherstufung – An diesen Punkten entscheidet sich alles
Wer von Pflegegrad 2 auf Pflegegrad 3 hochgestuft wird, bekommt 252 Euro mehr Pflegegeld im Monat, also rund 3.000 Euro im Jahr. Doch über die Pflegegrad-Höherstufung entscheidet nicht der Eindruck, dass die Pflege schwerer geworden ist, sondern ein Punktesystem mit festen Schwellen.
Wer diese Schwellen kennt, weiß schon vor dem Antrag, ob sich der Aufwand lohnt, und wer zu lange wartet, verschenkt für jeden Monat bares Geld.
Wann sich eine Pflegegrad-Höherstufung wirklich lohntDer Pflegegrad hängt an einer einzigen Zahl: den Gesamtpunkten aus der Begutachtung, auf einer Skala von 0 bis 100. Das Begutachtungsinstrument nach § 15 SGB XI ordnet jede Person anhand dieser Punkte einem Pflegegrad zu. Die Schwellen sind im Gesetz festgelegt.
Pflegegrad 1 beginnt bei 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 bei 27 Punkten, Pflegegrad 3 bei 47,5 Punkten, Pflegegrad 4 bei 70 Punkten und Pflegegrad 5 bei 90 Punkten. Wer aktuell bei 44 Punkten liegt und damit knapp unter Pflegegrad 3, braucht nur wenige zusätzliche Punkte, um die Schwelle zu überspringen.
Wer dagegen mitten im Punktbereich seines Grades liegt, müsste sich deutlich verschlechtern, um die nächste Stufe zu erreichen.
Der erste praktische Schritt: Wer den eigenen Punktwert aus dem letzten Gutachten kennt, kann abschätzen, wie weit der Weg zur nächsten Schwelle ist. Steht der Wert nicht im Bescheid, lässt sich das Gutachten bei der Pflegekasse anfordern. Ohne diese Zahl ist der Antrag ein Schuss ins Blaue.
Diese Module bewegen den Pflegegrad – und diese kaumNicht jede Verschlechterung wiegt gleich schwer. Die Begutachtung prüft sechs Lebensbereiche, doch diese Bereiche gehen sehr unterschiedlich in die Gesamtpunkte ein. Die Selbstversorgung zählt mit 40 Prozent am stärksten. Dazu zählen Waschen, Anziehen, Essen und der Toilettengang.
Der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen, etwa Medikamente, Verbandswechsel oder Arztbesuche, zählt mit 20 Prozent.
Die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten zusammen mit Verhaltensauffälligkeiten und psychischen Problemlagen fließen mit 15 Prozent ein, ebenso die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Die Mobilität, also Aufstehen, Gehen und Treppensteigen, zählt dagegen nur mit 10 Prozent.
Für die Praxis heißt das: Wer plötzlich beim Waschen und Anziehen voll auf Hilfe angewiesen ist, gewinnt deutlich mehr Punkte als jemand, der nur unsicherer auf den Beinen geworden ist. Eine Verschlechterung allein bei der Mobilität reicht oft nicht über die nächste Schwelle.
Eine neu hinzugekommene Demenz oder ein steigender Hilfebedarf bei der Selbstversorgung bewegt die Punktzahl dagegen spürbar.
Der gefährliche Irrtum: Höherstufung ist kein AufstockenViele Angehörige glauben, ein Höherstufungsantrag sei eine Art Nachschlag: Man meldet mehr Aufwand, und die Kasse legt etwas drauf. Das Gegenteil ist der Fall. Der Antrag löst eine vollständige neue Begutachtung der gesamten Pflegesituation aus, mit offenem Ausgang. Der Gutachter prüft nicht nur die Verschlechterung, sondern den kompletten Zustand neu.
Daraus folgt ein Risiko, das in der Beratungspraxis regelmäßig unterschätzt wird: Bei einer regulär vergebenen Einstufung kann die Neubegutachtung auch zu einer Herabstufung führen, wenn der Gutachter den Bedarf niedriger einschätzt als zuvor. Festen Schutz davor gibt es nur für eine kleine Gruppe.
Der Besitzstandsschutz greift ausschließlich für Personen, deren alte Pflegestufe zum 31. Dezember 2016 in einen Pflegegrad überführt wurde. Wer den Pflegegrad erst nach 2017 erhalten hat, und das ist die große Mehrheit, hat diesen Schutz nicht.
Hartnäckig hält sich außerdem die Vorstellung, man dürfe nur alle sechs Monate eine Höherstufung beantragen. Eine solche Wartefrist kennt das SGB XI nicht. Maßgeblich ist allein, ob sich der Pflegebedarf tatsächlich erhöht hat. Wer sich nach drei Monaten erkennbar verschlechtert, kann sofort einen Antrag stellen, ohne ein halbes Jahr abzuwarten.
So bereiten Sie die Begutachtung gezielt vorDa der Antrag eine echte Neuprüfung auslöst, entscheidet die Vorbereitung über das Ergebnis. Wichtigste Grundlage ist ein Pflegetagebuch, das über mehrere Wochen konkret festhält, bei welchen Verrichtungen wie viel Hilfe nötig ist.
Wer notiert, dass die Mutter morgens komplett gewaschen und angekleidet werden muss, nachts zur Toilette begleitet wird und ihre Medikamente vergisst, liefert dem Gutachter genau die Punkte, die in den schwer gewichteten Modulen zählen.
Beim Termin sollten aktuelle ärztliche Befunde, Entlassungsberichte aus Klinik oder Reha und der Medikamentenplan bereitliegen. Sinnvoll ist eine kostenlose Pflegeberatung vor dem Antrag, um den Fall realistisch einschätzen zu lassen. So lässt sich vermeiden, dass ein aussichtsloser Antrag den bestehenden Pflegegrad gefährdet.
Ein Beispiel: Helga R., 79, aus Hannover hat seit zwei Jahren Pflegegrad 2 und bekommt 347 Euro Pflegegeld im Monat. Nach einem Oberschenkelhalsbruch braucht sie dauerhaft Hilfe beim Waschen, Anziehen und beim Toilettengang.
Weil all das in das mit 40 Prozent gewichtete Modul Selbstversorgung fällt, steigt ihr Punktwert deutlich, die Begutachtung ergibt Pflegegrad 3. Ihr Pflegegeld klettert von 347 auf 599 Euro, also 252 Euro mehr im Monat. Wäre nur ihre Gehfähigkeit schlechter geworden, hätte derselbe Dokumentationsaufwand kaum gereicht.
Antrag, Fristen und Verzug der PflegekasseDer Antrag auf Höherstufung ist formlos. Ein Anruf, eine E-Mail oder ein kurzes Schreiben an die Pflegekasse genügt, mit dem Hinweis, dass sich der Pflegebedarf erhöht hat und eine Neueinstufung beantragt wird. Entscheidend ist der Zeitpunkt:
Die höhere Leistung fließt ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend ab dem Tag der Verschlechterung. Wer zwei Monate zögert, verliert beim Sprung von Pflegegrad 2 auf 3 rund 500 Euro, die nicht zurückkommen.
Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. Hält sie diese Frist nicht ein und hat sie die Verzögerung zu vertreten, schuldet sie nach § 18c SGB XI für jede begonnene Woche 70 Euro. Diese Pauschale gilt allerdings nicht für Heimbewohner, bei denen bereits mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist.
Lehnt die Kasse die Höherstufung ab oder bleibt sie unter dem erhofften Grad, ist Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids möglich.
Wichtig bei einer drohenden Herabstufung: Widerspruch und Klage haben in der Pflegeversicherung aufschiebende Wirkung nach § 86a SGG. Solange das Verfahren läuft, bleibt der bisherige Pflegegrad bestehen und das Pflegegeld wird weitergezahlt.
Wer mehr Pflege leistet, sollte den höheren Grad einfordern, sobald die Verschlechterung im Alltag belegbar ist. Ein Antrag ohne echte Veränderung und ohne Dokumentation riskiert dagegen den bestehenden Pflegegrad.
Häufige Fragen zur Pflegegrad-Höherstufung Geht die Begutachtung auch schneller, wenn die Lage akut ist?Ja. Liegt die pflegebedürftige Person im Krankenhaus oder in einer Reha und ist die Versorgung nach der Entlassung gefährdet, muss die Begutachtung binnen fünf Arbeitstagen erfolgen. In der Hospizversorgung oder ambulanten Palliativversorgung gilt: unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche.
Steigt mit dem höheren Pflegegrad auch das Budget für den Pflegedienst?Ja, und zwar stärker als das Pflegegeld. Die Pflegesachleistung für einen ambulanten Pflegedienst springt von 796 Euro bei Pflegegrad 2 auf 1.497 Euro bei Pflegegrad 3. Wer einen Dienst einsetzt, gewinnt durch die Höherstufung über 700 Euro monatliches Budget.
QuellenSozialgesetzbuch XI: § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
Sozialgesetzbuch XI: § 18c Entscheidung über den Antrag, Fristen
Sozialgesetzbuch XI: § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
Sozialgerichtsgesetz: § 86a Aufschiebende Wirkung
vdek: Glossar Gesundheitswesen, Bestandsschutz Pflege
Deutscher Pflegebeistand: Pflegegeld- und Pflegesachleistungsbeträge 2026
Der Beitrag Pflegegrad-Höherstufung – An diesen Punkten entscheidet sich alles erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Wer im Eilverfahren die Wohnung nicht zeigt, bekommt keine Erstausstattung
Eine Frau zieht nach Monaten der Obdachlosigkeit in einen Bungalow in einer Berliner Kleingartenanlage. Möbel hat sie keine, Kleidung kaum noch, elektrische Geräte erst recht nicht – alles auf der Straße verloren. Sie beantragt beim Jobcenter die Erstausstattung der Wohnung und legt eine eidesstattliche Versicherung vor.
Das Jobcenter beabsichtigt, sich die Sache vor Ort anzusehen. Die Frau lässt niemanden herein. Genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob sie 2.667,00 € bekommt – oder nichts.
Der Fall zeigt eine Mechanik, die viele unterschätzen: Im Eilverfahren reicht es nicht, einen Bedarf zu behaupten. Man muss ihn glaubhaft machen. Und wer die Aufklärung blockiert, trägt das Risiko selbst.
Der Anspruch: § 24 Abs. 3 SGB IILeistungen für die Erstausstattung der Wohnung und für elektrische Geräte gewährt das Jobcenter nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II. Der Anspruch besteht zusätzlich zum Regelbedarf, weil eine neu bezogene Wohnung Möbel, Hausrat und Geräte erfordert, die aus der monatlichen Pauschale nicht zu finanzieren sind. Wer aus der Obdachlosigkeit kommt und nichts mehr besitzt, gehört zum klassischen Anwendungsfall.
So weit die Theorie. In der Praxis hängt alles an der Frage, was tatsächlich fehlt – und ob das Gericht das glauben kann.
Erste Runde: Das Sozialgericht gibt der Frau rechtDas Sozialgericht Berlin verpflichtete das Jobcenter mit Beschluss vom 25.03.2026 (S 101 AS 7950/25 ER), der Antragstellerin Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung sowie für elektrische Geräte in Höhe von insgesamt 2.667,00 € zu gewähren.
Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II hinreichend glaubhaft gemacht. Ihr Vortrag zum Verlust der früheren Wohnungseinrichtung und der Kleidung infolge der Obdachlosigkeit sei glaubhaft, ebenso der Vortrag zu den aktuell nur noch vorhandenen Gegenständen.
Es seien keine Umstände ersichtlich, die an der Glaubhaftigkeit oder am aktuellen Bedarf zweifeln ließen. Das Gericht stützte sich dabei ausdrücklich auf die eingereichte eidesstattliche Versicherung.
Das Jobcenter geht in die BeschwerdeDas Jobcenter zog vor das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Sein Argument: Eine Besichtigung der Unterkunft sei wiederholt am Verhalten der Antragstellerin gescheitert. Wie die Unterkunft ausgestattet sei, sei damit offen. Üblicherweise seien Bungalows in Kleingartenanlagen – wie hier – bereits mit Einrichtungsgegenständen und elektrischen Geräten versehen.
Das Jobcenter sieht das naturgemäß anders als das Sozialgericht. Entscheidend war dieses Mal aber nicht die Behauptung über die übliche Ausstattung, sondern die Mitwirkung der Antragstellerin.
Zweite Runde: Das LSG kippt die EntscheidungMit Beschluss vom 08.05.2026 (L 1 AS 516/26 B ER, L 1 AS 517/26 ER) entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gegen die Antragstellerin. Der Kern: Ein Wohnungserstausstattungsanspruch lässt sich im Eilverfahren nicht allein durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen, wenn die Antragstellerin zugleich die Sachaufklärung verweigert.
Der Senat hatte ihr per Verfügung aufgegeben, unverzüglich zu erklären, mit welchen Einrichtungsgegenständen ihre Unterkunft aktuell ausgestattet ist – und welche fehlen.
Daraufhin verwies sie lediglich auf die Fotodokumentation in der Gerichtsakte. Das Objekt verfüge über Dusche, Waschbecken, WC und eine angebaute, überdachte Terrasse. Einen Vor-Ort-Termin werde es nicht geben.
Das genügte dem Gericht nicht. Welchen konkreten Bedarf die Antragstellerin an einer Erstausstattung ihrer Unterkunft hat, sei nicht in der gebotenen Weise vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden.
Trotz des ausdrücklichen Hinweises, die eidesstattliche Versicherung enthalte überhaupt keine Aussagen zur Ausstattung der Unterkunft, und trotz der Aufforderung, die vorhandenen und die fehlenden Einrichtungsgegenstände aufzulisten, machte sie nur anderweitige Ausführungen.
Die Antragstellerin verweigerte damit die Sachaufklärung. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht das zu ihren Lasten.
Was Betroffene daraus mitnehmen müssenEine eidesstattliche Versicherung ist nur so viel wert wie ihr Inhalt. Wer darin den Verlust der Möbel beschreibt, aber kein Wort zur aktuellen Ausstattung der Wohnung verliert, hat den entscheidenden Punkt nicht belegt.
Das Gericht will wissen, was konkret vorhanden ist und was konkret fehlt – Stuhl, Bett, Kühlschrank, Herd. Pauschale Hinweise auf Dusche und Terrasse ersetzen diese Aufstellung nicht.
Will das Jobcenter die Wohnung besichtigen, sollte man das grundsätzlich zulassen. Eine Verweigerung bringt im Eilverfahren keinen Vorteil, sondern verschiebt das Risiko auf den Antragsteller. Wer hier blockiert, hat schlechte Karten.
Dokumentieren lässt sich der Bedarf zusätzlich mit Fotos und – das ist der Punkt, an dem es im Fall scheiterte – mit einer schriftlichen Liste: Was ist da, was fehlt. Diese Liste gehört in den Antrag und in die eidesstattliche Versicherung, nicht in eine spätere Fußnote.
Anmerkung vom VerfasserEin Wohnungserstausstattungsanspruch muss vom Antragsteller immer glaubhaft gemacht werden. Tut der Antragsteller dies nicht, geht das nach der Rechtsprechung zu seinen Lasten.
Möchte das Jobcenter die Wohnung besichtigen, um sich ein Bild davon zu machen, was an Möbeln und elektrischen Geräten fehlt, sollte man dies grundsätzlich nicht verweigern.
Man kann den Zustand der Wohnung auch mit Bildern und Fotos dokumentieren. Zusätzlich ist es sinnvoll, eine Liste aufzustellen, was vorhanden ist und welche Gegenstände noch fehlen.
Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen „Willi2″. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.
QuellenSozialgericht Berlin, Beschluss vom 25.03.2026 – S 101 AS 7950/25 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2026 – L 1 AS 516/26 B ER, L 1 AS 517/26 ER
Der Beitrag Bürgergeld: Wer im Eilverfahren die Wohnung nicht zeigt, bekommt keine Erstausstattung erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Gericht rügte Abzug bei der Rente: Rentner könnten Geld zurückbekommen
Ein Urteil des Sozialgerichts Dresden bringt Bewegung in eine Frage, die viele Rentner seit dem Sommer 2025 beschäftigt: Durfte die Deutsche Rentenversicherung im Juli 2025 pauschal 4,8 Prozent Pflegebeitrag von der Rente abziehen, auch wenn die Rente erst im Laufe des ersten Halbjahres begonnen hatte?
Nach der Entscheidung des Sozialgerichts Dresden vom 8. Mai 2026 ist diese pauschale Belastung jedenfalls bei bestimmten Neurentnern rechtlich angreifbar. Betroffen sein könnten vor allem Menschen, deren gesetzliche Rente zwischen Februar und Juni 2025 begonnen hat. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig; Berufung und Sprungrevision wurden allerdings zugelassen.
Worum es bei dem Streit gehtZum 1. Januar 2025 wurde der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung von 3,4 auf 3,6 Prozent angehoben. Für Rentner wurde diese Erhöhung aber nicht sofort technisch umgesetzt, sondern erst zum 1. Juli 2025. Die Deutsche Rentenversicherung begründete dies mit dem Aufwand, rund 22 Millionen Renten maschinell anzupassen.
Für die Monate Januar bis Juni 2025 wurde deshalb ein Nachholeffekt eingebaut. Im Juli 2025 lag der Pflegebeitrag für viele Rentner einmalig bei 4,8 Prozent, also 3,6 Prozent regulärer Beitrag plus 1,2 Prozentpunkte für das erste Halbjahr. Ab August 2025 galt wieder der reguläre Satz von 3,6 Prozent.
Genau an dieser Pauschale entzündete sich der Streit. Wer erst im Mai oder Juni 2025 erstmals Rente bezog, hatte in den Monaten davor noch keine gesetzliche Rente erhalten. Dennoch wurde im Juli der volle Nachholbetrag für sechs Monate abgezogen.
Warum das Gericht die Pauschale kritisch siehtIm verhandelten Fall begann die Altersrente der Klägerin erst im Mai 2025. Trotzdem wurde ihr im Juli der volle zusätzliche Pflegebeitrag abgezogen. Die Klägerin wandte sich gegen einen Mehrabzug von 14,90 Euro und bekam vor dem Sozialgericht Dresden Recht.
Das Gericht sah die pauschale Belastung nicht als zwingend gedeckt an, wenn eine Rente im ersten Halbjahr 2025 noch gar nicht durchgehend bezogen wurde. Nach der veröffentlichten Zusammenfassung soll die Übergangsregelung zwar die Verwaltung entlasten, sie dürfe aber nicht dazu führen, dass einzelne Gruppen stärker belastet werden als andere.
Die Richter stellten damit die bisherige Praxis infrage, den vollen Juli-Satz auch bei Rentenbeginn nach Januar 2025 anzuwenden. Entscheidend ist aus Sicht des Gerichts, ob für die Monate vor Rentenbeginn überhaupt ein entsprechender Pflegebeitrag aus der Rente entstehen konnte.
Was die Deutsche Rentenversicherung dazu sagtDie Deutsche Rentenversicherung hält die Abrechnung weiterhin für korrekt. Sie verweist auf die Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025, nach der der Beitrag im Juli 2025 einmalig auf die im Juli beitragspflichtige Rente erhoben wurde. Eine Erstattungsregelung für Menschen mit Rentenbeginn im ersten Halbjahr 2025 sieht die Rentenversicherung nach eigener Darstellung nicht.
In ihren offiziellen Informationen schreibt die Rentenversicherung ausdrücklich, dass der Satz von 4,8 Prozent für Renten gelten sollte, die vor dem 1. Juli 2025 begonnen haben. Das sollte auch dann gelten, wenn die Rente erst nach dem 1. Januar 2025 begonnen hatte.
Damit stehen sich zwei Sichtweisen gegenüber. Die Rentenversicherung stützt sich auf die pauschale Verordnungsregelung. Das Sozialgericht Dresden legt diese Regelung enger aus und fragt danach, ob tatsächlich für alle sechs Monate ein Rentenbezug vorlag.
Welche Rentner besonders betroffen sein könntenBesonders interessant ist die Entscheidung für Menschen, deren gesetzliche Rente zwischen Februar und Juni 2025 begonnen hat. Bei ihnen wurde im Juli 2025 unter Umständen ein voller Nachholbetrag für sechs Monate abgezogen, obwohl die Rente nur für einen Teil dieses Zeitraums gezahlt wurde.
Wer erst im Juli 2025 oder später in Rente ging, dürfte von dieser konkreten Frage nicht betroffen sein. Wer schon vor Januar 2025 Rente bezog, hatte dagegen tatsächlich für alle Monate Januar bis Juni 2025 eine laufende Rente. Die juristische Brisanz liegt vor allem bei den Neurentnern des ersten Halbjahres 2025.
Renteneintritt Mögliche Bedeutung des Urteils Vor Januar 2025 Der volle Nachholbetrag dürfte eher zur Systematik der Verordnung passen, weil durchgehend Rentenbezug bestand. Februar bis Juni 2025 Hier kann eine Prüfung sinnvoll sein, weil nicht für alle Monate Januar bis Juni eine gesetzliche Rente gezahlt wurde. Juli 2025 oder später Diese Gruppe wurde von der konkreten Juli-Nachholung in der Regel nicht in derselben Weise erfasst. Wie viel Geld könnte es geben?Die möglichen Beträge sind meist überschaubar, können aber im Einzelfall spürbar sein. Es geht um den Teil des zusätzlichen Juli-Abzugs, der auf Monate entfällt, in denen noch keine gesetzliche Rente bezogen wurde. Bei einer Bruttorente von 1.500 Euro entspricht ein Prozentpunkt 15 Euro.
Begann eine Rente beispielsweise erst im Mai 2025, wären nach dieser Logik nur Mai und Juni als Nachholmonate zu berücksichtigen. Statt sechs Monaten zu je 0,2 Prozentpunkten kämen dann nur zwei Monate infrage. Der Unterschied läge bei 0,8 Prozentpunkten der Juli-Rente.
Die konkrete Berechnung hängt jedoch von der Rentenhöhe, dem Pflegeversicherungsstatus und möglichen Besonderheiten wie Kinderlosenzuschlag oder Beitragsabschlägen ab. Außerdem ist noch offen, ob höhere Gerichte die Dresdner Entscheidung bestätigen.
Warum das Urteil noch keine automatische Erstattung bedeutetBetroffene sollten das Urteil nicht als sofortige Rückzahlungszusage verstehen. Die Entscheidung ist nach den vorliegenden Angaben nicht rechtskräftig. Solange keine höchstrichterliche Klärung vorliegt, kann die Rentenversicherung an ihrer bisherigen Auffassung festhalten.
Für Neurentner kann es dennoch sinnvoll sein, den Rentenanpassungsbescheid aus dem Sommer 2025 und den damaligen Pflegeabzug zu prüfen. Wer einen bestandskräftigen Bescheid hat, muss beachten, dass Widerspruchsfristen regelmäßig kurz sind. In manchen Fällen kann ein Überprüfungsantrag in Betracht kommen, der jedoch fachlich sauber begründet werden sollte.
Eine individuelle Beratung kann besonders dann wichtig sein, wenn mehrere Renten, Versorgungsbezüge oder ein Wechsel aus Beschäftigung in Rente zusammentreffen. Denn gerade dort kann die Frage auftauchen, ob Beiträge doppelt oder für Zeiten ohne Rentenbezug erhoben wurden.
Rechtsgrundlage bleibt umstrittenDie Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 nennt ausdrücklich den einmaligen Beitrag von 4,8 Prozent im Juli 2025. Dort heißt es, die Anhebung um 0,2 Prozentpunkte könne für Januar bis Juni 2025 dadurch abgegolten werden, dass im Juli einmalig 4,8 Prozent der beitragspflichtigen Juli-Rente erhoben werden. :contentReference[oaicite:7]{index=7}
Die offene Frage lautet nun, wie weit diese Pauschale reichen darf. Die Rentenversicherung liest die Vorschrift breit. Das Sozialgericht Dresden hält eine Begrenzung für geboten, wenn die Rente im ersten Halbjahr 2025 noch nicht durchgehend gezahlt wurde.
Damit geht es nicht nur um einige Euro im Einzelfall. Es geht auch darum, wie weit Verwaltungsvereinfachung gehen darf, wenn sie bei einer bestimmten Gruppe zu höheren Abzügen führt. Gerade bei Massenverfahren in der Sozialversicherung kann diese Abgrenzung erhebliche Folgen haben.
Was Betroffene jetzt prüfen solltenWer zwischen Februar und Juni 2025 erstmals gesetzliche Rente erhalten hat, sollte die Rentenmitteilung zur Anpassung im Juli 2025 heraussuchen. Wichtig ist der ausgewiesene Pflegeversicherungsbeitrag für Juli 2025. Dort lässt sich erkennen, ob der einmalige Satz von 4,8 Prozent angewendet wurde.
Danach sollte geprüft werden, ab welchem Monat tatsächlich Rente bezogen wurde. Je später der Rentenbeginn im ersten Halbjahr lag, desto größer kann der rechnerische Unterschied sein. Besonders auffällig sind Fälle mit Rentenbeginn im Mai oder Juni 2025.
Ein Schreiben an die Rentenversicherung sollte sachlich bleiben und sich auf den konkreten Bescheid, den Rentenbeginn und den Pflegeabzug im Juli 2025 beziehen. Wer unsicher ist, sollte vorab eine Rentenberatung, einen Sozialverband oder fachkundigen Rechtsrat einbeziehen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Versicherte erhält ihre Altersrente erstmals ab dem 1. Mai 2025. Im Juli 2025 wird bei ihr der einmalige Pflegebeitrag von 4,8 Prozent abgezogen. Damit enthält der Juli-Abzug rechnerisch auch Nachholanteile für Januar bis April, obwohl sie in diesen Monaten noch keine gesetzliche Rente bezogen hat.
Nach der Sichtweise des Sozialgerichts Dresden könnte das zu weit gehen. Bei einer Bruttorente von 1.800 Euro würde ein Nachholanteil von 0,8 Prozentpunkten rechnerisch 14,40 Euro ausmachen. Genau solche Fälle zeigen, warum das Urteil für viele Neurentner trotz kleiner Einzelbeträge relevant sein kann.
Ob daraus am Ende tatsächlich ein Anspruch auf Erstattung entsteht, hängt vom weiteren Gang des Verfahrens ab. Für Betroffene ist die Entscheidung dennoch ein Anlass, die damalige Rentenabrechnung nicht ungeprüft abzulegen.
Fragen und Antworten zum Rentenabzug 1. Worum geht es bei dem umstrittenen Rentenabzug?Es geht um den Pflegeversicherungsbeitrag, der im Juli 2025 bei vielen Rentnern einmalig mit 4,8 Prozent von der gesetzlichen Rente abgezogen wurde. Damit sollte die Beitragserhöhung zur Pflegeversicherung für die Monate Januar bis Juni 2025 nachträglich ausgeglichen werden.
2. Welche Neurentner könnten betroffen sein?Betroffen sein könnten vor allem Menschen, deren gesetzliche Rente zwischen Februar und Juni 2025 begonnen hat. Bei ihnen wurde möglicherweise ein voller Nachholbetrag für sechs Monate abgezogen, obwohl sie in einem Teil dieses Zeitraums noch gar keine Rente erhalten hatten.
3. Warum hat das Sozialgericht Dresden den Abzug kritisiert?Das Gericht sah es kritisch, wenn Neurentner für Monate belastet werden, in denen sie noch keine gesetzliche Rente bezogen haben. Nach dieser Sichtweise darf eine pauschale Verwaltungsregelung nicht dazu führen, dass einzelne Rentner stärker belastet werden als es ihrem tatsächlichen Rentenbezug entspricht.
4. Bekommen Betroffene das Geld automatisch zurück?Nein, eine automatische Erstattung gibt es derzeit nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sodass die weitere juristische Entwicklung abgewartet werden muss. Betroffene sollten ihre Rentenmitteilung aus dem Sommer 2025 dennoch prüfen.
5. Wie können Rentner erkennen, ob sie betroffen sind?Wichtig ist der Rentenbeginn und der Pflegeversicherungsabzug im Juli 2025. Wer zwischen Februar und Juni 2025 erstmals Rente bezogen hat und im Juli den einmaligen Beitragssatz von 4,8 Prozent zahlen musste, sollte den Fall genauer prüfen lassen.
6. Wie hoch könnte eine mögliche Erstattung ausfallen?Die Beträge dürften meist überschaubar sein. Entscheidend ist, für wie viele Monate vor Rentenbeginn ein Nachholbetrag abgezogen wurde. Bei einer Rente von 1.800 Euro kann es je nach Rentenbeginn beispielsweise um einen zweistelligen Betrag gehen.
QuellenSozialgericht Dresden, Aktenzeichen: S 1 R 137/26
Der Beitrag Gericht rügte Abzug bei der Rente: Rentner könnten Geld zurückbekommen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: GdB seit Jahren, Pauschbetrag nie genutzt? Das ist jetzt noch zu holen
Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 20 hat, kann den Behinderten-Pauschbetrag von jährlich 384 bis 2.840 Euro vom zu versteuernden Einkommen abziehen, bei den Merkzeichen „H”, „Bl” oder „TBl” sogar 7.400 Euro. Der oft gehörte Satz „vier Jahre bekommt man immer zurück” stimmt jedoch nur in einem von drei Fällen.
Wer den Behindertenpauschbetrag rückwirkend holen will, muss zuerst wissen, in welcher Lage er steckt, denn ausgerechnet das schlichte Vergessen führt häufig dazu, dass das Geld endgültig verloren ist.
Behindertenpauschbetrag rückwirkend: drei Situationen, drei verschiedene AusgängeDie entscheidende Frage lautet nicht „wie viele Jahre zurück”, sondern „in welcher der drei Lagen befinde ich mich”. Erstens: Der GdB stand schon lange fest, der Pauschbetrag wurde nie eingetragen, und die Bescheide sind längst bestandskräftig.
Zweitens: Der GdB lag ebenfalls vor, doch für die Jahre wurde nie eine Steuererklärung abgegeben. Drittens: Der GdB wird jetzt erst beantragt und vom Versorgungsamt rückwirkend für die Vergangenheit festgestellt.
Die meisten Ratgeber behandeln nur die dritte Lage und feiern den rückwirkenden GdB-Bescheid als Schlüssel zu alten Steuerjahren. Die erste Lage, das reine Vergessen, ist aber die häufigste und die gefährlichste, denn hier hilft genau dieser Bescheid nicht weiter.
Der bestandskräftige Bescheid: warum reines Vergessen den Anspruch kostetGegen einen Einkommensteuerbescheid kann man innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Danach wird der Bescheid bestandskräftig und lässt sich nur noch über eine besondere Korrekturvorschrift öffnen: die Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 der Abgabenordnung.
An dieser Vorschrift scheitert das Vergessen regelmäßig. Eine Änderung zugunsten ist ausgeschlossen, wenn den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsache erst nachträglich bekannt wird. Wer seinen GdB kannte und den Pauschbetrag schlicht nicht eintrug, dem rechnet das Finanzamt das als grobe Fahrlässigkeit zu.
Auch ein erstmaliger Antrag auf die Steuervergünstigung nach Bestandskraft, den der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zulässt, steht unter derselben Bedingung: kein grobes Verschulden.
Das klingt nach einer Formsache, ist aber keine. Für diese Jahre bleibt der Steuervorteil meist verloren. Der rückwirkende GdB-Bescheid, der anderswo als Wundermittel gilt, ändert daran nichts, weil im reinen Vergessensfall kein neuer Grundlagenbescheid entsteht: Der GdB stand ja schon fest.
Wer nie eine Steuererklärung abgegeben hat: der Weg über die AntragsveranlagungGanz anders liegt der Fall, wenn für die betroffenen Jahre nie eine Steuererklärung abgegeben werden musste. Das betrifft viele Rentner und Geringverdiener ohne Pflichtveranlagungsgrund. Dann ist nichts bestandskräftig, weil es keinen Bescheid gibt; die Jahre bleiben offen, solange die vierjährige Festsetzungsfrist läuft.
Hier greift die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG: Man reicht freiwillig eine Erklärung ein und beantragt damit die Veranlagung. Die Frist ist hart. Anders als bei der Pflichtveranlagung gibt es keine verlängernde Anlaufhemmung, das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Es bleibt bei vier Jahren ab dem Ende des Steuerjahres. 2026 lassen sich so noch die Jahre 2022 bis 2025 nachholen.
Werner H., 67, aus Kassel bezieht eine Rente und arbeitet in Teilzeit weiter; von seinem Lohn wird Lohnsteuer einbehalten, zur Steuererklärung verpflichtet ist er nicht. Seit 2019 hat er einen GdB von 50, den Pauschbetrag aber nie genutzt. 2026 reicht er für 2022 bis 2025 je eine Erklärung ein und trägt den Pauschbetrag von 1.140 Euro pro Jahr ein.
Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 18 Prozent sind das grob 205 Euro je Jahr, zusammen rund 820 Euro aus einbehaltener Lohnsteuer.
Wird der GdB jetzt erst rückwirkend festgestellt, öffnet sich der ÄnderungswegDie dritte Lage ist die, die andere Ratgeber meinen. Das Versorgungsamt kann auf Antrag feststellen, dass ein Grad der Behinderung schon zu einem früheren Zeitpunkt vorlag, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 152 Abs. 1 SGB IX).
Ein solcher neuer Feststellungsbescheid ist ein Grundlagenbescheid für das Finanzamt. Die Folge: Das Finanzamt muss die Steuerbescheide der betroffenen Jahre anpassen, nach § 175 der Abgabenordnung und nicht nach Ermessen, sondern zwingend. Selbst bestandskräftige Bescheide werden dadurch wieder änderbar.
Doch auch hier lauert eine Frist. Der rückwirkende GdB-Antrag muss beim Versorgungsamt gestellt werden, bevor für das jeweilige Steuerjahr die vierjährige Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
Wer zu spät beantragt, erhält zwar den rückwirkenden GdB, doch die verjährten Steuerjahre öffnen sich nicht mehr. Liegt der Bescheid vor, bleiben dem Finanzamt mindestens zwei Jahre, die alten Bescheide anzupassen.
Behindertenpauschbetrag rückwirkend holen: So gehen Sie vorKlären Sie zuerst Ihre Lage. Ist der jüngste Bescheid noch keinen Monat alt, genügt ein Einspruch, in dem Sie den Pauschbetrag nachmelden. Mussten Sie nie eine Erklärung abgeben, reichen Sie für jedes offene Jahr eine Steuererklärung mit der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen” und dem GdB-Nachweis ein; maßgeblich ist das Ende des vierten Jahres.
Sind die Bescheide bestandskräftig und der GdB stand bereits fest, bleibt nur ein Änderungsantrag wegen neuer Tatsachen, dessen Erfolg vom fehlenden groben Verschulden abhängt und oft offen ist.
Brauchen Sie dagegen erst eine rückwirkende Feststellung, beantragen Sie diese zuerst beim Versorgungsamt mit Begründung des steuerlichen Interesses, bevor weitere Jahre verjähren; erst danach folgt der Änderungsantrag beim Finanzamt.
Zuständig sind zwei Stellen: das Versorgungsamt für den GdB, das Finanzamt für die Steuer. Lohnsteuerhilfevereine und Sozialverbände wie VdK und SoVD unterstützen bei beiden Schritten.
Entscheidend bleibt der Kalender: Jeder Jahreswechsel kann ein Steuerjahr endgültig schließen. Wer vermutet, den Pauschbetrag übersehen zu haben, sollte noch in diesem Jahr klären, welche Jahre offen sind, denn Ende Dezember 2026 fällt das Jahr 2022 für die Antragsveranlagung weg.
Häufige Fragen zum Behindertenpauschbetrag rückwirkend Bekomme ich den Pauschbetrag als Geld ausgezahlt?Nein. Der Pauschbetrag ist kein Zuschuss, sondern senkt das zu versteuernde Einkommen. Geld zurück gibt es nur, soweit für das Jahr tatsächlich Steuer gezahlt oder einbehalten wurde. Lag das Einkommen unter dem Grundfreibetrag, bringt der Eintrag für dieses Jahr nichts.
Reicht das Steuersparen als „besonderes Interesse” für eine rückwirkende GdB-Feststellung?Ja. Die Absicht, den Behinderten-Pauschbetrag für zurückliegende Jahre zu nutzen, ist als besonderes Interesse anerkannt. Benennen Sie im Antrag beim Versorgungsamt konkret, für welche Jahre und zu welchem Zweck die Rückwirkung gebraucht wird.
Hilft ein rückwirkender GdB-Bescheid auch bei längst vergessenen, bestandskräftigen Jahren?Nur, wenn dadurch wirklich eine neue Feststellung entsteht und der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wurde. War der GdB schon festgestellt und Sie haben den Pauschbetrag nur nicht eingetragen, entsteht kein neuer Grundlagenbescheid, der die alten Jahre öffnen würde.
QuellenBundesministerium der Justiz: § 33b Einkommensteuergesetz (Behinderten-Pauschbetrag)
Bundesministerium der Justiz: §§ 169, 171, 173 und 175 Abgabenordnung
Bundesministerium der Justiz: § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Feststellung der Behinderung)
Bundesministerium der Finanzen: Anwendungserlass zur Abgabenordnung, zu § 173 und § 175
Bundesfinanzhof: Urteil VI R 16/11 vom 18. Oktober 2012 (keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung)
Der Beitrag Schwerbehinderung: GdB seit Jahren, Pauschbetrag nie genutzt? Das ist jetzt noch zu holen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Wohngeld auch für Eigentümer: Den Lastenzuschuss kennt kaum jemand
Wer sein Haus abbezahlt hat, hält sich beim Wohngeld für ausgeschlossen und verschenkt damit oft Monat für Monat Geld. Selbst genutztes Wohneigentum ohne laufenden Kredit erzeugt im Wohngeldrecht trotzdem eine anrechenbare Belastung, und genau darauf zahlt die Wohngeldbehörde den Lastenzuschuss.
Maßgeblich ist eine feste Pauschale von 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr, die selbst dann angesetzt wird, wenn gar keine Reparaturkosten anfallen. Bei einem 90-Quadratmeter-Haus ergibt allein diese Pauschale 270 Euro anrechenbare Belastung im Monat.
Lastenzuschuss: Auch ohne Kredit zählt eine feste BelastungWohngeld gibt es in zwei Formen. Mieter erhalten den Mietzuschuss, selbst nutzende Eigentümer den Lastenzuschuss. Der häufigste Irrtum bei Eigentümern lautet: Wer keine Kreditrate mehr zahlt, habe keine Belastung und damit keinen Anspruch. Das Gegenteil trifft zu.
Das Wohngeldgesetz definiert die Belastung in § 10 WoGG als die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Wohnraums. Der Kapitaldienst, also Zins und Tilgung eines Darlehens, fällt bei einem schuldenfreien Haus weg.
Die Bewirtschaftung bleibt. Für sie setzt das Wohngeldrecht keine Belege voraus, sondern eine feste Größe an: 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr für Instandhaltung und Betriebskosten, dazu die tatsächlich gezahlte Grundsteuer.
Diese Pauschale steht in der Wohngeldverordnung und wird laut den amtlichen Verwaltungshinweisen unabhängig davon angesetzt, ob und in welcher Höhe Instandhaltungs- und Betriebskosten tatsächlich entstehen. Wer also seit Jahren keine größere Reparatur hatte, bekommt die Pauschale trotzdem als Belastung gutgeschrieben.
Damit hat selbst die schuldenfreie Eigentümerin eine Belastung, auf die ein Lastenzuschuss berechnet werden kann.
Wie sich die Belastung beim Lastenzuschuss zusammensetztDie Wohngeldbehörde stellt für Eigentümer eine eigene Wohngeld-Lastenberechnung auf. Sie addiert den Kapitaldienst, also Zins und Tilgung laufender Kredite für Bau, Kauf oder Modernisierung, und die Bewirtschaftungskosten aus Pauschale, Grundsteuer und den an Dritte gezahlten Verwaltungskosten. Heizkosten gehören nicht dazu; sie werden über eine gesonderte Komponente erfasst.
Daraus folgt der entscheidende Unterschied: Eigentümer mit laufendem Kredit kommen auf eine deutlich höhere Belastung als schuldenfreie, weil Zins und Tilgung obendrauf kommen.
Wer noch abzahlt, erreicht die anrechenbare Obergrenze oft mühelos. Wer schuldenfrei ist, hat eine niedrigere, aber reale Belastung. Beide haben Anspruch, nur in unterschiedlicher Höhe.
Helga R., 71, aus Goslar, lebt in ihrem 1986 abbezahlten Reihenhaus mit 95 Quadratmetern. Ihre gesetzliche Rente liegt knapp über der Grundsicherung. Jahrelang ging sie davon aus, ohne Kreditrate gebe es kein Wohngeld. Tatsächlich ergibt allein die Pauschale 36 Euro mal 95 Quadratmeter, also 3.420 Euro im Jahr oder rund 285 Euro im Monat anrechenbare Belastung, dazu kommt ihre Grundsteuer.
Wie hoch ihr Lastenzuschuss am Ende ausfällt, hängt von Einkommen, Haushaltsgröße und der Mietenstufe ihrer Gemeinde ab. Ein Anspruch dem Grunde nach besteht aber.
Begrenzt wird die anrechenbare Belastung durch einen Höchstbetrag nach Haushaltsgröße und Mietenstufe, der mit der Obergrenze für Mieter übereinstimmt. Eine sehr hohe Kreditrate wird also nicht voll berücksichtigt. Für schuldenfreie Eigentümer ist diese Grenze selten das Problem, weil ihre Belastung ohnehin niedriger liegt.
Zwei Hürden, an denen der Lastenzuschuss scheitertAnspruch dem Grunde nach heißt nicht automatisch Auszahlung. Zwei Voraussetzungen entscheiden, ob am Ende etwas ankommt, und beide werden von Eigentümern oft falsch eingeschätzt.
Erstens das Vermögen. Wohngeld kennt keine kleinteilige Vermögensprüfung wie das Bürgergeld. Nach § 21 WoGG ist der Zuschuss erst ausgeschlossen, wenn das verwertbare Vermögen als erheblich gilt. Die Verwaltungspraxis zieht die Grenze bei 60.000 Euro für das erste Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere.
Entscheidend für Eigentümer: Das selbst bewohnte Haus zählt nicht zum verwertbaren Vermögen. Wer mietfrei im eigenen Eigentum lebt und ein Sparbuch unter dieser Grenze hat, ist nicht ausgeschlossen.
Zweitens das Einkommen, und zwar in beide Richtungen. Ist es zu hoch, übersteigt der Haushalt die Wohngeldgrenze. Ist es zu niedrig, verweist die Behörde auf die Grundsicherung im Alter oder das Bürgergeld, in denen die Wohnkosten bereits stecken.
Wer eine dieser Leistungen bezieht, ist nach § 7 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen, weil die Unterkunftskosten dort schon abgedeckt sind. Der Lastenzuschuss zielt auf die Gruppe dazwischen: Eigentümer mit kleinem, aber eigenständigem Einkommen.
So beantragen Eigentümer den LastenzuschussZuständig ist die Wohngeldbehörde der Stadt, Gemeinde oder Kreisverwaltung, nicht das Jobcenter und nicht die Rentenversicherung. Viele Kommunen bieten den Antrag inzwischen online an.
Eigentümer brauchen über die üblichen Einkommensnachweise hinaus Belege zur Belastung: einen Eigentumsnachweis wie den Grundbuchauszug, den Grundsteuerbescheid und, falls noch ein Kredit läuft, eine Fremdmittelbescheinigung der Bank über Zins und Tilgung.
Entscheidend für die Zeitplanung: Wohngeld wird frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag eingeht. Rückwirkend gibt es nichts. Jeder Monat, in dem ein berechtigter Eigentümer aus falscher Annahme nicht beantragt, ist ein verlorener Monat.
Bewilligt wird der Lastenzuschuss meist für zwölf Monate, danach ist ein Weiterbewilligungsantrag nötig.
Wer eine Ablehnung erhält, kann sie innerhalb eines Monats mit einem Widerspruch angreifen und prüfen lassen. Wer nie beantragt, hat keinen Bescheid und keine Chance auf Geld.
Warum der Lastenzuschuss so selten genutzt wirdDie Zahlen zeigen das Muster. Am Jahresende 2024 bezogen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes rund 1,242 Millionen Haushalte in Deutschland Wohngeld. Von den reinen Wohngeldhaushalten entfielen nach den Auswertungen der statistischen Landesämter nur etwa fünf bis sechs Prozent auf den Lastenzuschuss, der ganz überwiegende Rest auf Mieter.
Dabei ist der Zuschuss für Eigentümer keineswegs klein. In Nordrhein-Westfalen lag der durchschnittliche Lastenzuschuss Ende 2024 laut dem Statistischen Landesamt mit 348 Euro im Monat sogar über dem durchschnittlichen Mietzuschuss von 309 Euro. Es scheitert seltener an der Höhe als an der Annahme, Wohngeld sei eine reine Mietersache. Diese Annahme kostet bare Münze.
Häufige Fragen zum Lastenzuschuss Bekomme ich Lastenzuschuss auch ohne Eintrag als Volleigentümer im Grundbuch?Ja. Dem Eigentum gleichgestellt sind ein Erbbaurecht, ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht und ein Nießbrauch. Wer auf dieser Grundlage selbst im Wohnraum lebt, kann ebenfalls Lastenzuschuss beantragen.
Was ist, wenn ich einen Teil des Hauses vermiete?Berücksichtigt wird nur der selbst genutzte Teil. Für eine vermietete Wohnung im selben Gebäude gibt es keinen Lastenzuschuss; die darauf entfallende Fläche und ihre Kosten bleiben außen vor. Die Belastung wird für den selbst bewohnten Wohnraum gesondert berechnet.
Muss ich den Lastenzuschuss später zurückzahlen?Nein, Wohngeld ist ein echter Zuschuss und kein Darlehen, solange die Angaben im Antrag stimmen. Rückforderungen entstehen erst, wenn sich das Einkommen erhöht und das nicht gemeldet wurde. Wer Veränderungen zeitnah mitteilt, vermeidet das.
QuellenWohngeldgesetz (WoGG): § 10 Belastung; § 3 Wohngeldberechtigung; § 7 und § 21 Ausschlussgründe
Wohngeldverordnung (WoGV): § 13 Belastung aus der Bewirtschaftung
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Fragen und Antworten zum Wohngeld-Plus
Statistisches Bundesamt: Wohngeld, Haushalte mit Wohngeldbezug am Jahresende 2024
Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW): Haushalte mit Wohngeldbezug 2024
Der Beitrag Wohngeld auch für Eigentümer: Den Lastenzuschuss kennt kaum jemand erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Pflegegeld: Kein professioneller Dienst – Rentnerin bekommt weniger Verhinderungspflege zurück
Wer einen WG-Mitbewohner bittet, während des Urlaubs die Verhinderungspflege zu übernehmen, löst eine gesetzliche Mechanik aus, die kaum jemand kennt: Die Pflegekasse stuft jeden Haushaltsmitbewohner als nahestehende Person ein. Das Ergebnis ist eine Erstattungsgrenze, die bei Pflegegrad 2 auf 694 Euro im Jahr zusammenschrumpft, obwohl mit einem externen Pflegedienst bis zu 3.539 Euro abrufbar wären.
Bis zu 2.845 Euro gehen still und unbemerkt verloren, nur weil die Ersatzpflege unter demselben Dach organisiert wurde.
Warum der WG-Mitbewohner bei der Verhinderungspflege wie ein enger Verwandter giltDie meisten Pflegehaushalte gehen davon aus: Solange die Ersatzpflegeperson keine Verwandte ist, gelten für sie die normalen Erstattungsregeln. Das ist falsch. Das Gesetz unterscheidet nicht nur zwischen Verwandten und Fremden, sondern zieht eine zweite Trennlinie: Wer mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, fällt in dieselbe Beschränkungskategorie wie Eltern, Kinder und Geschwister.
Häusliche Gemeinschaft bedeutet im pflegerechtlichen Sinne schlicht: dieselbe Wohnadresse. Ein WG-Zimmer im selben Haus reicht aus. Die Pflegekasse stellt keine Fragen nach der Intensität der Beziehung, nach geteilten Ausgaben oder gegenseitiger Fürsorge. Entscheidend ist die gemeinsame Wohnsituation.
Nachbarn im Treppenhaus, Freunde mit eigener Wohnung, ein Pflegedienst aus der Stadt: Sie alle fallen nicht unter die Einschränkung. Der WG-Mitbewohner schon.
Seit dem 1. Juli 2025 hat sich durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz die finanzielle Bedeutung dieser Unterscheidung drastisch vergrößert. Weil Verhinderungs- und Kurzzeitpflege seither aus einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro finanziert werden, ist der Abstand zwischen dem, was eine externe Fachkraft kostet, und dem, was die Pflegekasse beim WG-Mitbewohner anerkennt, größer als je zuvor.
Verhinderungspflege durch WG-Mitbewohner: Der Erstattungsdeckel nach PflegegradÜbernimmt ein WG-Mitbewohner die Verhinderungspflege ohne Bezahlung, gilt als Ausgangsgröße: Die Pflegekasse erstattet pro Kalenderjahr maximal das doppelte monatliche Pflegegeld des jeweiligen Pflegegrades. Das steht in § 39 Abs. 3 SGB XI. Nicht weniger, aber eben auch nicht mehr, sofern keine zusätzlichen Aufwendungen nachgewiesen werden.
Was das konkret bedeutet, zeigt die Tabelle nach Pflegegrad. Die Pflegegeldbeträge gelten seit dem 1. Januar 2025 unverändert auch für 2026:
Pflegegrad 2: Pflegegeld 347 Euro monatlich, Erstattungsdeckel 694 Euro im Jahr
Pflegegrad 3: Pflegegeld 599 Euro monatlich, Erstattungsdeckel 1.198 Euro im Jahr
Pflegegrad 4: Pflegegeld 800 Euro monatlich, Erstattungsdeckel 1.600 Euro im Jahr
Pflegegrad 5: Pflegegeld 990 Euro monatlich, Erstattungsdeckel 1.980 Euro im Jahr
Dem gegenüber steht der gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI: bis zu 3.539 Euro, die mit einem externen Pflegedienst oder einer professionellen Einzelpflegekraft vollständig ausgeschöpft werden können. Die Differenz beträgt je nach Pflegegrad zwischen 1.559 und 2.845 Euro. Das ist keine Auslegungsfrage. Es ist die Konsequenz einer gesetzlichen Unterscheidung, die in der Praxis kaum kommuniziert wird und die Pflegekasse auch nicht von sich aus erklärt.
Der Aufstockungsweg: Wenn Ausgaben-Nachweise die Erstattung erhöhenDer Grundbetrag des doppelten Pflegegeldes ist eine Standardregel, kein absolutes Limit. Das Gesetz sieht eine wenig bekannte Öffnungsklausel vor: Auf Nachweis erstattet die Pflegekasse zusätzlich notwendige Aufwendungen, die der WG-Mitbewohner im Zusammenhang mit der Ersatzpflege hatte.
Die Gesamterstattung darf dabei 3.539 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Das heißt: Der Aufstockungsweg existiert, er ist aber nach oben begrenzt und setzt Belege voraus.
Was die Pflegekasse in diesem Rahmen anerkennt: Fahrtkosten, wenn die Pflegeperson für die Übernahme aus einem anderen Ort anreist, Kosten für eigens beschaffte Verbrauchsmaterialien und nachgewiesener Verdienstausfall, wenn die Pflegeperson dafür einen Arbeitstag opfert. Entscheidend ist der unmittelbare Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit.
Wer diesen Weg geht, sollte die Belege bereits während der Pflegezeit sammeln, nicht erst beim Erstattungsantrag.
Dorothea W., 71, aus Leipzig, lebt in einer Seniorenwohngemeinschaft. Ihr Pflegegrad ist 4. Als ihre Tochter für drei Wochen nicht pflegen kann, springt WG-Mitbewohner Roland (67) ein. Er fährt täglich von seinem Nebenjob zur gemeinsamen WG: 18 Kilometer hin und zurück, drei Wochen, rund 90 Euro Fahrtkosten.
Das ändert die Rechnung: Anstatt nur 1.600 Euro (doppeltes Pflegegeld PG4) bekommt Dorothea 1.690 Euro erstattet. Den vollen Abstand zu professioneller Pflege schließt das nicht, wohl aber den Teil, für den es Belege gibt.
Wann ein externer Pflegedienst trotz höherem Stundensatz rechnetDie Rechnung wirkt auf den ersten Blick eindeutig: WG-Mitbewohner kostet nichts, Pflegedienst kostet Geld. Der entscheidende Punkt liegt woanders. Die Pflegekasse erstattet beim externen Dienst bis zu 3.539 Euro. Beim WG-Mitbewohner ohne Aufwandsnachweise höchstens das doppelte Pflegegeld. Die Differenz kommt nicht aus der eigenen Tasche, sie bleibt schlicht ungenutzt.
Drei Konstellationen, in denen die Beauftragung eines externen Dienstes klar günstiger ist: Der Pflegegrad ist niedrig, vor allem Pflegegrad 2, weil hier die Differenz mit 2.845 Euro am größten ist. Die Verhinderungspflegezeit ist lang, etwa mehrere Wochen, so dass die volle Budgetausschöpfung realistisch wird. Und der Jahresbetrag wurde noch nicht durch andere Leistungen verbraucht, steht also vollständig bereit.
Wer dagegen in Pflegegrad 5 ist und das Jahresbudget bereits zu einem erheblichen Teil für Kurzzeitpflege genutzt hat, liegt mit 1.980 Euro WG-Deckel möglicherweise nahe an dem, was der Restbetrag hergibt. Dann ändert sich die Abwägung. Die Rechnung lohnt sich in jedem Fall einmal konkret aufzumachen, bevor die Entscheidung fällt.
Wer erwerbsmäßig pflegt, verliert den DeckelWer den vollen Jahresbetrag ausschöpfen will und dabei auf den WG-Mitbewohner setzen möchte, hat eine saubere Option: Die Ersatzpflege muss erwerbsmäßig ausgeübt werden. Dann gilt die 2-Monats-Grenze nicht. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, also ein Minijob mit ordentlichem Vertrag, Meldung bei der Minijob-Zentrale und Lohnabrechnung, erfüllt die Voraussetzung.
Der Pflegebedürftige wird für den Zeitraum zum Arbeitgeber, der WG-Mitbewohner zum Minijob-Beschäftigten. Die Kosten erstattet die Pflegekasse bis zur Grenze von 3.539 Euro. Was bürokratischer klingt als es ist: Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale dauert wenige Minuten online. Wer diesen Weg geht, legt dem Erstattungsantrag den Beschäftigungsvertrag und die Lohnabrechnung bei.
Schritt für Schritt: So beantragen Sie die Verhinderungspflege korrektEine Vorabklarstellung: Ein Antrag muss nicht vor der Pflegedurchführung gestellt werden. Die Erstattung kann bis zum Ende des Jahres beantragt werden, das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt. Wer die Verhinderungspflege im Frühjahr 2026 organisiert hat und den Antrag erst im Herbst 2027 stellt, ist noch fristgerecht.
Der Antrag läuft über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Einzureichen sind der Antragsvordruck, ein Nachweis über den Zeitraum der Verhinderung, Angaben zur Ersatzpflegeperson einschließlich ihrer Wohnsituation, sowie bei Aufstockungsantrag die Belege über entstandene Aufwendungen. Beim Minijob-Weg kommen Beschäftigungsvertrag und Lohnabrechnungen hinzu.
Ein letzter Hinweis, der bei der Planung oft fehlt: Während einer tageweisen Verhinderungspflege, also wenn die reguläre Pflegeperson täglich acht Stunden oder länger ausfällt, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld nur zur Hälfte weiter. Bei stundenweiser Verhinderung unter acht Stunden täglich bleibt das volle Pflegegeld erhalten. Wer die Entlastung für mehrere Wochen plant, verliert in dieser Zeit also einen Teil des laufenden Pflegegeldes.
Häufige Fragen zur Verhinderungspflege durch WG-Mitbewohner Gilt die Deckelung auch, wenn der WG-Mitbewohner keine Verwandte ist?Ja. Das Gesetz verbindet die Einschränkung nicht nur mit Verwandtschaft, sondern auch mit dem gemeinsamen Wohnen. Wer dieselbe Wohnadresse hat wie der Pflegebedürftige, fällt in dieselbe Kategorie wie Eltern oder Geschwister. Freunde mit eigener Wohnung sind davon nicht betroffen.
Kann ich rückwirkend beantragen, wenn ich von der Deckelung nichts wusste?Ja, die Erstattung kann rückwirkend beantragt werden. Die Frist läuft bis zum Jahresende des auf die Durchführung folgenden Jahres. Allerdings ändert das rückwirkend nichts an der Höhe: Hat die Pflegekasse korrekt nach der 2-Monats-Grenze abgerechnet, bleibt es dabei. Die Wahl des Pflegenden lässt sich nachträglich nicht mehr ändern.
Was passiert, wenn das Jahresbudget schon für Kurzzeitpflege genutzt wurde?Das Jahresbudget von 3.539 Euro gilt für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen. Wer bereits Kurzzeitpflege in Anspruch genommen hat, kann den noch nicht verbrauchten Restbetrag für Verhinderungspflege nutzen. Der WG-Deckel bezieht sich dann auf diesen Restbetrag.
Wie lange im Voraus muss ich den externen Pflegedienst beauftragen?Eine gesetzliche Mindestvorlaufzeit gibt es nicht. Viele ambulante Pflegedienste verlangen 48 bis 72 Stunden für die Einsatzplanung. Wer auf spontane Verhinderungen vorbereitet sein will, klärt die Konditionen am besten im Voraus, bevor der Bedarf akut wird.
Kann ich von Jahr zu Jahr neu entscheiden, wer die Ersatzpflege übernimmt?Ja. Das Jahresbudget wird zum 1. Januar neu aufgefüllt. Welche Person die Ersatzpflege übernimmt, kann von Jahr zu Jahr und von Fall zu Fall neu geregelt werden. Es gibt keine Bindung an frühere Entscheidungen.
Quellen:
Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2025 (BAnz AT 12.12.2024 B7)
Gesetze im Internet / dejure.org: § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Fassung ab 01.01.2026
Gesetze im Internet / dejure.org: § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag, Fassung ab 01.07.2025
Der Beitrag Pflegegeld: Kein professioneller Dienst – Rentnerin bekommt weniger Verhinderungspflege zurück erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Wann darf man ab Juli 2026 ablehnen, ohne den Regelbedarf zu verlieren?
Ab dem 1. Juli 2026 gilt in der Grundsicherung wieder der Vermittlungsvorrang: § 3a SGB II in der neuen Fassung verpflichtet das Jobcenter, die schnelle Vermittlung in Arbeit über Weiterbildung und andere Eingliederungsleistungen zu stellen. Die Sozialverbände SoVD und VdK warnen vor einem Drehtüreffekt, also dem schnellen Wechsel aus einem prekären Aushilfsjob zurück in den Leistungsbezug.
Wer aus dieser Kritik aber schließt, eine zugewiesene Arbeit ablehnen zu dürfen, riskiert seit dem 23. April 2026 den Verlust des gesamten Regelbedarfs. Die Verbandskritik ist kein Ablehnungsgrund, sondern ein Argument, das nur an einer einzigen Stelle im Gesetz greift.
Was der Vermittlungsvorrang ab Juli 2026 wirklich vorschreibtDer Vermittlungsvorrang kehrt mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des SGB II zurück, das der Bundestag am 5. März 2026 beschlossen und der Bundesrat im März 2026 gebilligt hat. Die Bürgergeldreform hatte den Vorrang 2023 abgeschafft und der Weiterbildung Vortritt gegeben; nun kehrt sich diese Logik um.
Die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit geht ab dem 1. Juli 2026 nicht nur der Geldleistung vor, sondern auch sonstigen Eingliederungsleistungen wie Weiterbildung oder Coaching. Das Jobcenter prüft zuerst die sofortige Arbeitsaufnahme, bevor es eine Qualifizierung bewilligt. Der Vorrang gilt für alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, auch für Aufstockende mit ergänzendem Leistungsbezug.
Drehtüreffekt: Was SoVD und VdK am Vermittlungsvorrang kritisierenDer SoVD bewertet den Vorrang der schnellen Vermittlung in jedwede Arbeit überaus kritisch. Die Gefahr sei groß, dass Menschen in Beschäftigung ohne langfristige Perspektive gedrängt werden und Drehtüreffekte entstehen: ein schnelles Hin- und Herwechseln zwischen prekärem Job und Grundsicherung.
Der VdK lehnt die Reform ebenfalls ab. „Die neue Grundsicherung ist alles andere als neu. Sie ist eine Rolle rückwärts”, erklärte VdK-Präsidentin Verena Bentele; Vermittlungsvorrang und Totalsanktionen hätten noch nie dauerhaft in Arbeit gebracht.
Der Begriff stammt aber nicht nur von den Kritikern. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schreibt in seiner FAQ zur Reform, Drehtüreffekte „werden weiterhin vermieden”. Über das Ziel besteht Einigkeit, gestritten wird über den Weg.
Warum die Drehtür-Kritik kein wichtiger Grund für eine Ablehnung istHier liegt der gefährlichste Irrtum: Viele lesen die Verbandskritik als Erlaubnis, eine schlechte Stelle oder eine sinnlose Maßnahme einfach abzulehnen. Das Gegenteil stimmt. Wer eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnt, dem kann das Jobcenter nach § 31a SGB II seit dem 23. April 2026 den gesamten Regelbedarf streichen, schon bei der ersten Pflichtverletzung.
Wer eine zugewiesene Maßnahme nicht antritt oder abbricht, begeht ebenfalls eine Pflichtverletzung. Die Folge ist eine Minderung von 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate. Bei 563 Euro Regelbedarf sind das 168,90 Euro im Monat, zusammen 506,70 Euro. Wiederholte Meldeversäumnisse ab dem 1. Juli 2026 kosten ebenfalls 30 Prozent, beim dritten versäumten Termin in Folge den kompletten Regelbedarf.
Ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes ist etwas anderes als eine politische Bewertung. Maßgeblich sind die Zumutbarkeitskriterien des § 10 SGB II: eine ärztlich belegte gesundheitliche Einschränkung, eine nicht gesicherte Kinderbetreuung oder vergleichbare Hinderungsgründe.
Dass eine Stelle nach Ansicht von Verbänden in die Drehtür führt, zählt für sich genommen nicht dazu. Wer sich allein darauf beruft, steht nach der Ablehnung ohne Geld da.
So wird das Drehtür-Argument rechtlich wirksamDas Drehtür-Argument hat dennoch einen festen Platz im Gesetz, nur an anderer Stelle, als die meisten vermuten. § 3a SGB II lässt eine Ausnahme zu: Eine Eingliederungsleistung geht der sofortigen Vermittlung vor, wenn sie für eine dauerhafte Eingliederung „erfolgversprechender” ist. Das gilt insbesondere für unter 30-Jährige, schließt Ältere aber nicht aus.
Genau hier greift die Drehtür-Logik. Das Ministerium begründet die Ausnahme selbst mit der Vermeidung von Drehtüreffekten: Wer nach einer Schnellvermittlung in drei Monaten wieder beim Jobcenter steht, wurde nicht dauerhaft integriert.
Die Gesetzesbegründung hält fest, dass das Ziel nachhaltiger Integration durch Qualifizierung erhalten bleibt. Wer eine Weiterbildung statt einer Aushilfsstelle anstrebt, argumentiert also mit dem Gesetz, nicht gegen es.
Petra L., 47, aus Kassel, gelernte Einzelhandelskauffrau, soll in befristete Leiharbeit vermittelt werden. Statt abzulehnen, beantragt sie schriftlich eine Umschulung: Die Leihstelle ende absehbar nach wenigen Monaten und führe zurück in den Bezug, während die Qualifizierung sie dauerhaft unabhängig mache.
Damit liefert sie dem Jobcenter genau die Prognose, die das Gesetz für eine Abweichung vom Vorrang verlangt. Das Jobcenter muss diese Abwägung treffen und eine Ablehnung begründen.
Maßnahme oder Job ablehnen: Was Betroffene konkret tun solltenWer einen wichtigen Grund hat, muss ihn aktiv vorbringen, denn das Jobcenter prüft Ausnahmen nicht von sich aus. Ein ärztliches Attest sollte die konkrete Einschränkung benennen und nicht älter als drei Monate sein; eine fehlende Kinderbetreuung wird durch eine schriftliche Absage von Jugendamt oder Kita belegt. Mündliche Einwände bleiben oft undokumentiert und sind im Streitfall wertlos.
Wer eine Weiterbildung durchsetzen will, bringt die Erfolgsprognose schon in das Gespräch zum Kooperationsplan ein und lässt sie protokollieren. Gegen einen belastenden Bescheid hilft der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang, also ab dem Tag, an dem der Brief ankommt, nicht ab dem aufgedruckten Datum.
Gegen eine bereits vollzogene Kürzung gibt es einen schnellen Schutzweg: den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht. Er kann die Kürzung vorläufig stoppen, ist gerichtskostenfrei und lässt sich ohne Anwalt stellen.
Wer den Unterschied zwischen politischer Kritik und rechtlichem Argument kennt, nutzt das Werkzeug, das im Gesetz selbst steht; wer ihn nicht kennt, riskiert den vollständigen Wegfall der Leistung.
Häufige Fragen zum Vermittlungsvorrang und zur Maßnahmen-Ablehnung Darf ich eine Stelle ablehnen, weil sie unter meiner Qualifikation liegt?Überqualifikation allein ist kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand. In der Grundsicherung gilt nahezu jede legale Arbeit als zumutbar, auch unterhalb der bisherigen Qualifikation. Wer eine bessere Perspektive will, geht den Weg über die Erfolgsprognose für eine dauerhafte Eingliederung, nicht über eine schlichte Ablehnung.
Ich bin über 30. Habe ich überhaupt eine Chance auf Weiterbildung?Ja. Die Ausnahme nennt unter 30-Jährige nur „insbesondere” und schließt Ältere nicht aus. Entscheidend ist die Begründung, dass die Qualifizierung für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist als die sofortige Vermittlung. Diese Prognose muss das Jobcenter abwägen und bei Ablehnung begründen.
Was passiert mit meiner Wohnung, wenn der Regelbedarf gestrichen wird?Bei einem vollständigen Wegfall des Regelbedarfs werden die Unterkunfts- und Heizkosten direkt an den Vermieter gezahlt, und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bleiben gedeckt. Der gesamte Lebensunterhalt fehlt jedoch. Genau deshalb zählt jeder Tag, und der Antrag beim Sozialgericht sollte ohne Verzögerung gestellt werden.
QuellenBundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Deutscher Bundestag: Drucksache 21/3541, Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II): §§ 3a, 10, 31a, 31b sowie Sozialgerichtsgesetz § 86b
Sozialverband Deutschland (SoVD): Stellungnahme zum Referentenentwurf der neuen Grundsicherung
Sozialverband VdK Deutschland: Pressemitteilung „Bentele zur neuen Grundsicherung”
Der Beitrag Bürgergeld: Wann darf man ab Juli 2026 ablehnen, ohne den Regelbedarf zu verlieren? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Dieses EU-Land ist das neue Rentnerparadies
In Deutschland reicht eine Rente von 1.000 Euro kaum zum Leben. In Portugal (konkret an der Algarve) deckt derselbe Betrag Miete, Lebensmittel und Arztkosten ohne ständige Engpässe.
Die Algarve wird seit Jahren in internationalen Ruhestandsrankings als eines der besten Ziele in Europa für Rentner gelistet. Das Klima mit über 300 Sonnentagen im Jahr, die Sicherheit des Landes und Lebenshaltungskosten, die rund 30 bis 40 Prozent unter dem deutschen Niveau liegen, machen den Unterschied.
Keine Grundsicherung im Alter im AuslandWer jedoch ergänzende Grundsicherung im Alter aus Deutschland bezieht, muss das vorab wissen: Diese Leistung entfällt bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt. Sie wird nur bis zu vier Wochen ins Ausland mitgenommen, und wer dauerhaft nach Portugal zieht, verliert den deutschen Grundsicherungsanspruch.
Wer dagegen ausschließlich eine gesetzliche Rente bezieht (ohne ergänzende Grundsicherung) kann in der Regel problemlos auswandern. Die Rente folgt in die EU, in voller Höhe, und wird auf ein Konto im Wohnland überweisen.
Portugal und die Algarve: Warum gerade hierPortugal gehört zu den sichersten Ländern Europas und belegt in internationalen Sicherheitsindizes regelmäßig einen der vorderen Plätze. Für ältere Menschen, die allein oder als Paar leben, ist das ein wichtiger Punkt.
Das Klima der Algarve ist dabei das mildeste der Region. Die Winter sind kurz, selten kalt und meist sonnig; Temperaturen unter zehn Grad sind die Ausnahme. Für Rentner mit Gelenkproblemen, Rheuma oder Atemwegsbeschwerden wirkt sich das trockene, warme Klima vielen Berichten nach spürbar positiv aus.
Die Lebenshaltungskosten liegen insgesamt deutlich unter dem deutschen Niveau. Wocheneinkäufe sind günstiger, Restaurantbesuche kosten weniger als die Hälfte, und lokale Dienstleistungen wie Friseur, Wäscherei oder Haushaltshelfer sind erschwinglich. Das gilt vor allem außerhalb der großen Ferienorte.
Lissabon und Porto haben sich in den letzten Jahren deutlich verteuert. Auch die bekanntesten Orte der Algarve wie Albufeira, Portimão, und Lagos sind teurer geworden. Wer allerdings nach Tavira im Osten der Algarve oder ins Inland schaut, findet noch immer günstige Mieten und eine ruhige, wenig touristische Atmosphäre.
Was eine Wohnung an der Algarve kostetEine Einzimmerwohnung in einer kleineren Algarve-Stadt liegt zur Miete je nach Lage zwischen 500 und 800 Euro monatlich. In den bekanntesten Küstenorten liegt die Untergrenze höher, im Landesinneren deutlich darunter.
Die monatlichen Gesamtkosten für eine alleinstehende Person (Miete, Lebensmittel, Strom, Wasser, Transport) geben dort lebende deutsche Rentner meist mit 800 bis 1.100 Euro angegeben. Das schließt keine größeren Ausnahmeausgaben ein, wohl aber ein normales Leben mit gelegentlichem Restaurantbesuch.
Wer eine Rente von 1.000 bis 1.200 Euro bezieht und in Deutschland damit kaum auskommt, kann an der Algarve (außerhalb der Touristenzentren) einen selbstständigen Lebensunterhalt führen.
Die Voraussetzung ist allerdings eine realistische Planung vor dem Umzug, kein blindes Vertrauen auf Durchschnittswerte.
Krankenversicherung: Das S1-Formular ist der entscheidende SchrittDie praktisch wichtigste Frage beim Auswandern nach Portugal ist die Krankenversicherung. Als EU-Bürger mit einer deutschen Altersrente haben Rentner Anspruch auf Aufnahme in das portugiesische öffentliche Gesundheitssystem SNS (Serviço Nacional de Saúde).
Dafür ist das Formular S1 notwendig. Rentner beantragen es bei ihrer deutschen Krankenkasse, bevor sie ausreisen, und reichen es danach bei der portugiesischen Sozialversicherung ein. Ab dann ist die medizinische Grundversorgung vollständig abgedeckt, und die Kosten trägt die deutsche Krankenversicherung.
An der Algarve gibt es neben dem öffentlichen Netz zahlreiche private Kliniken mit internationaler Ausrichtung und englischsprachigem Personal. Viele Rentner kombinieren SNS-Zugang mit einer günstigen privaten Zusatzversicherung, um Wartezeiten zu vermeiden und private Spezialisten aufzusuchen.
Wer als freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenkasse Mitglied ist — also nicht als Pflichtversicherter in der KVdR —, sollte die Situation vor dem Umzug mit der Kasse klären. Die Regeln unterscheiden sich je nach Versicherungsform.
Was bürokratisch zu erledigen istAls EU-Bürger benötigen Deutsche kein Visum für Portugal. Wer länger als drei Monate bleibt, muss sich bei der Gemeindeverwaltung registrieren lassen – das sogenannte Certificado de Registo de Cidadão da União Europeia.
Die Deutsche Rentenversicherung muss über den Wohnsitzwechsel informiert werden. Außerdem muss für Auslandsrentner der jährliche Lebensnachweis erbracht werden – entweder per Lebensbescheinigung auf Papier oder über den Digitalen Lebensnachweis per PostIdent-App.
Eine Steuernummer NIF (Número de Identificação Fiscal) ist für fast alle Behördengänge in Portugal erforderlich. Sie wird bei der örtlichen Finanzbehörde beantragt und ist kostenlos. Ohne NIF lässt sich in Portugal kaum etwas regeln, und sie sollte eine der ersten Erledigungen nach der Ankunft sein.
Steuerabkommen zwischen Deutschland und PortugalSteuerlich gilt: Portugal und Deutschland haben ein Doppelbesteuerungsabkommen. Wer in Portugal wohnhaft ist, versteuert dort seine Einkünfte. Die deutschen Renten werden unter bestimmten Voraussetzungen in Portugal zu deutlich günstigeren Sätzen besteuert als in Deutschland.
Eine kurze Beratung durch einen Steuerberater mit Auslandsexpertise klärt die individuelle Situation, und dieser Schritt sollte vor dem Umzug erfolgen, nicht danach.
Tavira: Die konkrete Empfehlung für Rentner mit kleinem BudgetWer nach einem konkreten Ort sucht, hört von Kennern der Region immer wieder Tavira im östlichen Algarve. Die Stadt mit rund 25.000 Einwohnern liegt abseits der großen Touristenströme und ist deutlich günstiger als Lagos oder Albufeira.
Das Stadtzentrum ist zu Fuß erreichbar, ob Arzt, Apotheke, Markt, Cafés oder Busbahnhof. Das ist für ältere Menschen ohne Auto kein Nebenpunkt, sondern entscheidend. Die meisten Besorgungen lassen sich ohne Fahrzeug erledigen.
Tavira hat ein eigenes Krankenhaus sowie mehrere Gesundheitszentren. Die Verbindung nach Faro (das ist der Hauptort der Algarve mit internationalem Flughafen und größerem Krankenhaus) dauert mit dem Bus unter einer Stunde. Faro ist auch der nächste direkte Flugverbindungspunkt nach Deutschland, was den Besuch von Familie und Freunden erleichtert.
Die Mietpreise in Tavira liegen für eine Einzimmerwohnung im Stadtzentrum bei etwa 550 bis 750 Euro monatlich und damit im Rahmen der für die östliche Algarve insgesamt üblichen Werte, die günstiger sind als in den bekannten Ferienorten im Westen der Region.
Eine deutsche Gemeinschaft existiert vor Ort, ist aber überschaubar. Wer sozialen Anschluss sucht, findet ihn zwar, muss ihn aber aktiv suchen. Portugiesisch ist im Alltag hilfreich, besonders beim Arzt und auf Ämtern. Einfache Grundkenntnisse lassen sich in einigen Wochen aufbauen.
Was ein Probewohnen zeigt, das kein Artikel zeigtJeder Erfahrungsbericht über die Algarve ist ein Durchschnittswert. Tatsächliche Mietpreise, die Qualität des örtlichen Gesundheitszentrums, die Entfernung zum nächsten deutschen Arzt: Das variiert erheblich von Ort zu Ort.
Wer ernsthaft überlegt auszuwandern, sollte vier bis acht Wochen vor Ort verbringen, und das außerhalb der Hochsaison, also von Oktober bis April. Dann sind die Preise realistischer, die Bevölkerung weniger touristisch, das Alltagsleben besser einzuschätzen.
Ferienwohnungen für mehrwöchige Aufenthalte sind über Plattformen wie Idealista oder Flatio günstiger zu bekommen als kurzfristige Buchungen. Diese Zeit gibt Gelegenheit, Wohnungen zu besichtigen, das Gesundheitszentrum aufzusuchen und die Verwaltung kennenzulernen, bevor eine endgültige Entscheidung fällt.
Wer ergänzende Grundsicherung im Alter bezieht, kann nicht dauerhaft nach Portugal ziehen. Die Grundsicherung ist an den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft – bei dauerhaftem Wegzug entfällt sie.
Wohngeld statt Grudnsicherung?Was davon Betroffene dennoch prüfen können: Erstens, ob ein Umzug in eine günstigere deutsche Region die monatliche Belastung senkt und damit die Abhängigkeit von der Grundsicherung verringert. Zweitens, ob Wohngeld in Kombination mit der Rente eine Alternative wäre, die mehr Freiheit lässt.
Wer seine Situation prüfen möchte, kann sich kostenlos beraten lassen – bei der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800, beim VdK oder beim SoVD. Eine Beratung klärt auch, ob die eigene Rente ohne Grundsicherung ausreicht, um den Schritt ins Ausland zu wagen.
Häufige Fragen zum Ruhestand an der Algarve Kann ich meine deutsche Rente nach Portugal mitnehmen?Ja. Die gesetzliche Rente wird innerhalb der EU in voller Höhe auf ein Konto im Wohnland überwiesen. Sie müssen der Deutschen Rentenversicherung den Umzug mitteilen und jährlich den Lebensnachweis erbringen – per Lebensbescheinigung oder über die PostIdent-App.
Verliere ich meine Krankenversicherung beim Umzug nach Portugal?Nicht, wenn Sie das S1-Formular rechtzeitig beantragen. Mit dem S1-Formular, das die deutsche Krankenkasse ausstellt, erhalten Sie vollen Zugang zum portugiesischen Gesundheitssystem SNS. Das Formular sollte vor dem Umzug beantragt und in Portugal eingereicht werden.
Wie günstig ist das Leben an der Algarve wirklich?Außerhalb der großen Ferienorte liegen die Lebenshaltungskosten rund 30 bis 40 Prozent unter dem deutschen Durchschnitt. Eine Einzimmerwohnung kostet in kleineren Orten 500 bis 750 Euro monatlich. Ein Probewohnen von sechs bis acht Wochen gibt realistischere Einblicke als jeder Durchschnittswert.
Muss ich in Portugal Steuern auf meine deutsche Rente zahlen?Ja, bei Wohnsitz in Portugal versteuern Sie dort Ihr Welteinkommen. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Portugal verhindert eine doppelte Besteuerung. In vielen Fällen ergibt sich in Portugal eine niedrigere Steuerlast als in Deutschland – aber das hängt von der individuellen Situation ab und sollte mit einem Steuerberater geklärt werden.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Rente im Ausland – Rentenzahlung und Lebensnachweisverfahren im EU-Ausland (deutsche-rentenversicherung.de)
Deutsche im Ausland e.V.: Leistungen im Wohnortstaat — S1-Formular, Grundsicherung und Auslandsrente (deutsche-im-ausland.org)
Idealista.pt: Ruhestand in Portugal 2026 – Lebenshaltungskosten, beste Wohnorte, Krankenversicherung (idealista.pt)
Der Beitrag Rente: Dieses EU-Land ist das neue Rentnerparadies erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Grundsicherung: Sozialamt darf Zuwendung in Notlage nicht anrechnen – Urteil
Eine Frau bezieht Grundsicherung, doch das Sozialamt verschleppt die Zahlung. Über zwölf Monate hinweg leihen ihr Kinder und Freunde insgesamt 15.600 Euro – für Miete, Strom, Lebensmittel. Alle wissen: Sobald das Amt zahlt, fließt das Geld zurück. Genau dieses Geld wollte das Sozialamt anschließend als Einkommen anrechnen. Das ist rechtswidrig.
So entschieden vom Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 19.02.2026 – L 4 SO 24/25 ZVW. Wer in einer Notlage von Angehörigen oder Freunden Geld erhält, weil der Leistungsträger nicht rechtzeitig oder zu Unrecht nicht zahlt, muss sich diese Zuwendungen nicht anrechnen lassen. Es handelt sich nicht um Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII, sondern um als Nothilfe geleistete Zuwendungen Dritter.
Warum geliehene Nothilfe kein Einkommen istEinkommen sind nur Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die den Vermögensstand desjenigen tatsächlich verändern, der sie erhält. Entscheidend ist dabei ein Punkt, den das Sozialamt gern übersieht: Der Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten endgültig verbleiben. Nur dann lässt er die Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen.
Eine Leistung, die ein Dritter lediglich vorübergehend zur Verfügung stellt, ist deshalb kein Einkommen (BSG, Urteil vom 6.10.2011 – B 14 AS 66/11 R).
Daraus folgt eine Unterscheidung, die in der Praxis über bares Geld entscheidet. Zu trennen sind erstens Geldzahlungen, die einem nach SGB II oder SGB XII Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden – das ist Einkommen. Zweitens das klassische Darlehen mit einer Rückzahlungsverpflichtung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gegenüber dem Darlehensgeber.
Und drittens Zuwendungen Dritter, die eine nicht rechtzeitig erbrachte oder – gegebenenfalls auch nur vermeintlich – rechtswidrig verweigerte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ersetzen und nur für den Fall des Obsiegens zurückgezahlt werden sollen.
Diese dritte Gruppe nennt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts substituierende Hilfe. Auch sie stellt grundsicherungsrechtlich kein Einkommen dar (vgl. zu § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II BSG, Urteil vom 6.10.2011 – B 14 AS 66/11 R). Der Dritte springt vorläufig ein, gleichsam anstelle des Grundsicherungsträgers und unter dem Vorbehalt, sein Geld zurückzuverlangen. Er tut das, weil der Träger nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe abgelehnt hat.
Das Amt bleibt in der Pflicht – auch wenn die Familie zahltWer einspringt, entlastet damit nicht das Amt. Genau das ist der Kern. Zahlungen, die in Erwartung der Rückzahlung und im Vertrauen auf einen bestehenden, lediglich noch nicht erfüllten SGB-II- oder SGB-XII-Anspruch erfolgen, entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung.
Das Bundessozialgericht hat das deutlich gemacht: Angehörigen muss es möglich sein, einem Hilfesuchenden „während der Verweigerung der Sozialhilfe“ Mittel für den Lebensunterhalt vorzuschießen, ohne dass die Deckung des tatsächlichen Bedarfs den Anspruch entfallen lässt (BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 46/11 R).
Ein ursprünglich bestehender Anspruch entfällt durch solche Bemühungen nicht, wenn feststeht, dass dem Dritten im Falle des Obsiegens die zugewandten Leistungen zurückerstattet werden. Das Sozialamt sieht das naturgemäß anders – am Recht ändert das nichts.
Worauf es bei der Substituierungsabsicht ankommtMaßgeblich ist die subjektive Seite. Es kommt darauf an, ob die Zuwendung tatsächlich im Vorgriff auf einen angenommenen, noch nicht erfüllten Leistungsanspruch erfolgt ist und ob sie für den Fall, dass das Jobcenter den vermeintlich rechtmäßigen Zustand herstellt, einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegt.
Welche Vereinbarungen der Hilfebedürftige und der Dritte für den Fall getroffen haben, dass am Ende eines Widerspruchs- und Klageverfahrens gar kein Anspruch besteht, ist dagegen unerheblich.
Für die Praxis heißt das: Wer Geld von Familie oder Freunden annimmt, weil das Amt blockiert, sollte die Rückzahlungsabrede festhalten. Eine schriftliche Notiz über Anlass, Höhe und die Bedingung der Rückzahlung im Obsiegensfall genügt oft. Rechnet das Amt die Zuwendung dennoch an, ist gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Wer diese Frist verstreichen lässt, verschenkt seinen Anspruch.
FazitZuwendungen Dritter, die eine nicht rechtzeitig erbrachte oder – gegebenenfalls auch nur vermeintlich rechtswidrig – vom Sozialamt verweigerte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren und nur für den Fall des Obsiegens zurückgezahlt werden sollen, darf das Sozialamt nicht als Einkommen anrechnen. Es handelt sich um ein Darlehen zur Überbrückung einer Notlage.
Anmerkung vom VerfasserDies Gesagte gilt grundsätzlich auch für das Bürgergeld.
Praxistipp mit Beispiel zum Bürgergeld: Das Jobcenter darf ein Überbrückungsgeld in Höhe von 2.000 Euro, das die Mutter ihrem Bürgergeld beziehenden Sohn für die Zahlung seiner Miete gewährt, nicht anrechnen.
Es handelt sich um ein Darlehen der Mutter, das sie ihrem kranken Sohn in einer Notsituation gewährt hat – etwa zur Bezahlung seiner Miete und Krankenkassenbeiträge –, weil das Jobcenter ihm sein Bürgergeld wegen eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus versagt hatte (LSG Hamburg, Urt. v. 13.10.2025 – L 4 AS 311/24).
QuellenLandessozialgericht Hamburg, Urteil vom 19.02.2026 – L 4 SO 24/25 ZVW; BSG, Urteil vom 6.10.2011 – B 14 AS 66/11 R; BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 46/11 R; LSG Hamburg, Urteil vom 13.10.2025 – L 4 AS 311/24.
Der Beitrag Grundsicherung: Sozialamt darf Zuwendung in Notlage nicht anrechnen – Urteil erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: Kürzungen bei der Eingliederungshilfe – Was Familien jetzt droht
Auf einer geleakten Streichliste steht ein Recht, von dem nach den Zahlen des Papiers rund 300.000 Kinder mit Behinderung abhängen: die Schulbegleitung. Ein internes Arbeitspapier von Bund, Ländern und Kommunen schlägt Kürzungen bei der Eingliederungshilfe von mindestens 8,6 Milliarden Euro vor, und ein separater Gesetzentwurf würde ab 2028 die Zuständigkeit verschieben.
Beschlossen ist davon nichts: Kein Cent ist gekürzt, kein laufender Bescheid wird dadurch ungültig. Wer den Unterschied zwischen Vorschlag, Entwurf und geltendem Recht kennt, gerät jetzt nicht in Panik, sondern sichert die Leistungen seines Kindes gezielt ab.
Eingliederungshilfe-Kürzungen: Was Vorschlag ist und was GesetzentwurfHinter den Schlagzeilen stecken zwei völlig verschiedene Dinge, die gerade ständig in einen Topf geworfen werden. Am 16. April 2026 hat der Paritätische Gesamtverband ein 108-seitiges internes Arbeitspapier öffentlich gemacht, das eine Arbeitsgruppe aus Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden hinter verschlossenen Türen erarbeitet hatte.
Darin stehen mehr als 70 Kürzungsvorschläge mit einem bezifferten Einsparpotenzial von mindestens 8,6 Milliarden Euro. Einer der Vorschläge: die Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX zu streichen und die Unterstützung in der Schule allein den Schulen zu überlassen.
Entscheidend ist der Rang dieses Papiers. Es ist ein Vorschlagskatalog aus einem Diskussionsprozess, kein Gesetzentwurf, keine Bundestags-Drucksache, kein beschlossenes Recht.
Davon strikt zu trennen ist der Referentenentwurf für ein Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG). Das Bundesfamilienministerium hat ihn im Bearbeitungsstand vom 23. März 2026 vorgelegt und Ende März in die Abstimmung gegeben.
Auch der Referentenentwurf ist die früheste Stufe im Gesetzgebungsverfahren: kein Kabinettsbeschluss, keine Lesung im Bundestag, keine Verkündung. Beide Stränge betreffen dieselben Familien, haben aber einen grundverschiedenen Rang. Wer sie vermischt, hält für beschlossen, was bisher nur diskutiert wird.
Was heute für Familien mit behinderten Kindern giltFür den Schulalltag zählt zunächst das geltende Recht, und das ist eindeutig. Kinder mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung haben über die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX einen individuellen Rechtsanspruch auf Unterstützung in der Schule, etwa durch eine Schulbegleitung.
Kinder mit einer seelischen Behinderung erhalten dieselbe Hilfe über das Jugendamt nach § 35a SGB VIII. Viele Leistungen für Kinder sind dabei privilegiert: Eltern müssen dafür weder ihr Einkommen noch ihr Vermögen einsetzen.
Viele Eltern lesen die Schlagzeilen und fürchten, der bewilligte Schulbegleiter falle nun sofort weg. Das ist nicht der Fall. Ein Bewilligungsbescheid gilt für seinen Bewilligungszeitraum weiter, und ein erst geplantes Gesetz greift nicht rückwirkend in einen bestehenden Bescheid ein. Wer heute eine laufende Schulbegleitung hat, behält sie bis zum Ende des Bewilligungszeitraums.
Was der Gesetzentwurf zur Eingliederungshilfe ändern würdeDer 1. KJHSRG verfolgt ein Ziel, das die Behindertenverbände seit Jahren fordern: die sogenannte inklusive Lösung. Ab dem 1. Januar 2028 sollen die Jugendämter für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderung zuständig werden, auch für jene mit körperlicher oder geistiger Behinderung, die heute bei den Trägern der Eingliederungshilfe liegen.
Nach Angaben aus dem Reformumfeld sind rund 275.000 Minderjährige von diesem Wechsel betroffen, davon etwa 80.000 mit Schulbegleitung.
Der Streit entzündet sich an der Ausgestaltung im Entwurf. Geplant ist eine schärfere Kostenheranziehung der Eltern: Leistungen, die heute beitragsfrei sind, könnten künftig zu einer Beteiligung führen.
Außerdem sieht der Entwurf eine Länderöffnungsklausel vor: Welche Teilhabe ein Kind erfährt, hinge damit weiter davon ab, in welchem Bundesland es lebt. Beides steht im Entwurf, ist aber nicht geltendes Recht: Es zeigt, was kommen könnte, nicht, was gilt.
Eingliederungshilfe: Was Familien bei drohenden Kürzungen jetzt tun könnenAus der unklaren Lage folgt kein Abwarten, sondern eine Liste konkreter Schritte. Wer den Bewilligungsbescheid für die Schulbegleitung griffbereit hat, den Bewilligungszeitraum notiert und ärztliche Befunde sowie Gutachten geordnet aufbewahrt, kann bei einem Folgeantrag den Bedarf lückenlos belegen. Genau an dieser Stelle scheitern viele Verfahren, nicht an der Rechtslage, sondern an fehlenden Unterlagen.
Ein zweiter Punkt betrifft das Zusammenlegen von Schulbegleitern. Eine Begleitung darf für mehrere Kinder gemeinsam erbracht werden, aber nur soweit das für das einzelne Kind zumutbar ist und auf seinen Wunsch (§ 112 Abs. 4 SGB IX).
Wer einen Bescheid erhält, der eine unzumutbare Sammelbegleitung anordnet, sollte innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Monatsfrist ist die wichtigste Frist im Sozialrecht: Wer sie verstreichen lässt, akzeptiert den Bescheid.
Für die Orientierung gibt es die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX. Sie ist kostenlos, unabhängig von Ämtern und ausdrücklich auch für Angehörige da.
Ein Beispiel: Familie K. aus Hannover hat für ihre Tochter (9) eine Schulbegleitung bis Juli 2027 bewilligt. Auf die Schlagzeilen muss sie nicht mit einem Eilantrag reagieren, denn der Bescheid läuft; sinnvoll ist nur, vor dem Folgeantrag 2027 eine EUTB-Stelle aufzusuchen und die Unterlagen zu prüfen.
Warum der Unterschied zwischen Plan und Gesetz für Sie zähltDer politische Druck ist real: Hinter den Vorschlägen steht ein Dialogprozess von Bund, Ländern und Kommunen bis Mitte 2026, der auf eine Empfehlung der Kommission zur Sozialstaatsreform zurückgeht. Der Paritätische Gesamtverband bewertet das Arbeitspapier als Angriff auf Errungenschaften, der teils der UN-Behindertenrechtskonvention und der Kinderrechtskonvention widerspreche.
Wer die heutige Rechtslage kennt und Fristen wahrt, verteidigt die Teilhabe seines Kindes auf festem Boden. Wer dagegen jeden Vorschlag für beschlossen hält, reagiert mit Panik oder Resignation auf eine Lage, in der noch nichts entschieden ist.
Häufige Fragen zu den Kürzungsplänen bei der Eingliederungshilfe Bleibt eine bereits bewilligte Schulbegleitung erhalten?Ja. Ein Bewilligungsbescheid gilt für den festgelegten Bewilligungszeitraum, und ein künftiges Gesetz wirkt nicht rückwirkend auf einen bestehenden Bescheid. Erst beim nächsten Folgeantrag gilt das dann jeweils geltende Recht. Wer den Bescheid und den Bewilligungszeitraum kennt, weiß genau, bis wann die Leistung gesichert ist.
Müssen Eltern künftig für die Schulbegleitung zahlen?Heute nicht: Schulische Teilhabeleistungen für Kinder sind in der Eingliederungshilfe weitgehend beitragsfrei. Eine stärkere Kostenbeteiligung der Eltern ist bisher nur ein Punkt im Referentenentwurf, also ein Plan, kein geltendes Recht. Ob und in welcher Form sie kommt, entscheidet sich erst im Gesetzgebungsverfahren.
Sind Kinder mit seelischer Behinderung auch vom Zuständigkeitswechsel betroffen?Sie sind über § 35a SGB VIII längst beim Jugendamt und damit bereits im System der Kinder- und Jugendhilfe. Der geplante Wechsel zum 1. Januar 2028 betrifft vor allem Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung, deren Hilfe heute noch bei den Trägern der Eingliederungshilfe liegt.
QuellenBundesministerium der Justiz: SGB IX § 112 – Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Bundesministerium der Justiz: SGB VIII § 35a – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung
Der Paritätische Gesamtverband: Drohender Kahlschlag bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe (16.04.2026)
Deutsche Vereinigung für Rehabilitation: Referentenentwurf für ein Erstes Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe
Bundesfachstelle Teilhabeberatung: Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) nach § 32 SGB IX
Der Beitrag Schwerbehinderung: Kürzungen bei der Eingliederungshilfe – Was Familien jetzt droht erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Pflegegeld reicht nicht: Wie Hilfe zur Pflege die Lücke schließt
Seit Januar 2025 zahlt die Pflegekasse keinen Cent mehr dazu, die Leistungen sind bis mindestens 2028 eingefroren. Ab dem 1. Juli 2026 steigen die Pflegemindestlöhne, die Eigenanteile wachsen mit. Wer die Lücke zwischen Pflegekasse und tatsächlichen Kosten nicht mehr aus Rente und Erspartem schließen kann, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt. Die meisten stellen ihn nicht, weil sie eine falsche Vorstellung davon haben, was dabei angerechnet wird.
Warum die Pflegelücke wächst und wann Hilfe zur Pflege greiftDie Pflegeversicherung war nie als Vollkasko gedacht. Sie zahlt feste Beträge je Pflegegrad, beim Pflegegeld zwischen 347 Euro (Pflegegrad 2) und 990 Euro (Pflegegrad 5). Weil diese Sätze eingefroren sind, die Pflegemindestlöhne ab Juli 2026 aber steigen, wächst die Differenz zwischen Kasse und Rechnung. Sie trägt zunächst die pflegebedürftige Person, und genau dafür existiert Hilfe zur Pflege als Auffangnetz.
Drei Dinge, die unter „Anrechnung” ständig verwechselt werdenWer fragt „Wird das angerechnet?”, stellt die falsche Frage. Hinter dem Wort verbergen sich drei verschiedene Vorgänge mit gegensätzlichen Folgen. Wer sie auseinanderhält, sieht schnell, dass der eigene Anspruch größer ist als befürchtet.
Erstens: Was den Bedarf senkt. Die Leistungen der Pflegekasse gehen den Sozialamtsleistungen vor. Sie werden nicht vom Antragsteller „angerechnet”, sondern senken den Betrag, den das Sozialamt überhaupt noch tragen muss. Das Pflegegeld der Pflegekasse zählt dabei ausdrücklich nicht als Einkommen der pflegebedürftigen Person. Auch der Entlastungsbetrag von 131 Euro läuft eigenständig weiter und bleibt außen vor.
Zweitens: Was als Eigenanteil zählt. Nur das eigene Einkommen und Vermögen oberhalb gesetzlicher Schongrenzen wird herangezogen. Hier entscheidet sich, ob jemand etwas selbst beisteuern muss, und wenn ja, wie viel.
Drittens: Worauf das Sozialamt zurückgreifen kann. Das Amt prüft, ob in den Jahren vor der Bedürftigkeit Vermögen verschenkt wurde und ob Kinder mit hohem Einkommen herangezogen werden können. Das ist kein laufender Abzug, sondern ein Rückgriff auf die Vergangenheit und auf Dritte.
Die Einkommensgrenze bei Hilfe zur Pflege ist höher als gedachtDer häufigste Irrtum lautet: „Meine Rente ist zu hoch, ich bekomme nichts.” Bei Hilfe zur Pflege stimmt das in den meisten Fällen nicht. Anders als bei der Grundsicherung im Alter, wo jeder Euro über dem Bedarf zählt, schützt § 85 SGB XII einen erheblichen Teil des Einkommens. Maßgeblich ist eine Einkommensgrenze, und nur was darüber liegt, kann überhaupt verlangt werden.
Diese Grenze setzt sich aus drei Bausteinen zusammen: einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1, den angemessenen Unterkunftskosten ohne Heizung und einem Zuschlag für jede unterhaltene Person.
Der Grundbetrag liegt 2026 bei 1.126 Euro, der Zuschlag bei rund 394 Euro je Angehörigen. Wer allein lebt und 480 Euro Miete zahlt, kommt damit auf eine Grenze von 1.606 Euro. Erst Einkommen darüber wird betrachtet, und selbst dann nur in angemessenem Umfang, denn je schwerer die Pflegebedürftigkeit, desto mehr Zurückhaltung verlangt das Gesetz.
Helga R., 74, aus Hannover hat Pflegegrad 3 und eine Rente von 1.480 Euro. Ihre Tochter und der Pflegedienst reichen nicht mehr, monatlich bleiben mehrere Hundert Euro ungedeckt. Helga glaubt, ihre Rente liege über jeder Sozialhilfegrenze. Tatsächlich liegt sie mit 1.480 Euro unter ihrer Einkommensgrenze von 1.606 Euro. Sie muss aus ihrem Einkommen nichts beisteuern, das Sozialamt trägt die ungedeckten Pflegekosten vollständig.
Was beim Vermögen zählt und wo die Zehn-Jahres-Falle lauertAuch das Vermögen wird nicht restlos aufgebraucht. Geschützt bleiben 10.000 Euro für Alleinstehende und 20.000 Euro für Paare. Eine selbst bewohnte, angemessene Eigentumswohnung oder ein Eigenheim gehören ebenfalls zum Schonvermögen. Nur Vermögen oberhalb dieser Grenzen muss eingesetzt werden, bevor das Sozialamt zahlt.
Hier liegt der zweite große Irrtum: „Ich habe das Haus rechtzeitig den Kindern überschrieben, da kommt niemand mehr ran.” Das gilt erst nach zehn Jahren. Verarmt jemand, weil Pflegekosten sein Vermögen übersteigen, kann eine Schenkung nach § 528 BGB zurückgefordert werden.
Diesen Anspruch leitet das Sozialamt auf sich über und wendet sich direkt an die Beschenkten. Erst wenn seit der Übertragung zehn volle Jahre vergangen sind, ist der Zugriff ausgeschlossen. Eine Übertragung kurz vor dem Pflegefall schützt das Vermögen also gerade nicht.
Wann das Sozialamt an die Kinder herantrittDer dritte Irrtum betrifft die Angst vieler Eltern, ihre Kinder müssten für die Pflege aufkommen. Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine klare Schutzgrenze. Das Sozialamt darf auf den Unterhalt von Kindern erst zurückgreifen, wenn deren Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt.
Diese Grenze gilt je Kind. Wer darunter liegt, wird für die Hilfe zur Pflege seiner Eltern nicht herangezogen, und das Sozialamt darf in diesen Fällen auch keine Auskunft über die Einkommensverhältnisse verlangen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen vorliegen.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Schenkungsrückforderung. Die 100.000-Euro-Grenze schützt nur das laufende Einkommen der Kinder. Der Rückgriff auf eine Schenkung der letzten zehn Jahre läuft davon unabhängig. Ein Kind mit kleinem Gehalt zahlt keinen Unterhalt, kann aber zur Herausgabe eines geschenkten Hauses oder seines Wertes verpflichtet sein.
Was Betroffene jetzt konkret tun solltenDer Antrag auf Hilfe zur Pflege wird beim Sozialamt des Wohnorts gestellt und kostet nichts. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Das Amt zahlt erst ab Antragstellung, nicht rückwirkend. Wer monatelang die Differenz selbst trägt, bekommt dieses Geld nicht zurück. Schon ein formloser Antrag wahrt das Datum, die Unterlagen lassen sich nachreichen.
Für die Prüfung gehören der Bescheid der Pflegekasse, die Rechnungen des Pflegedienstes oder Heims sowie Nachweise zu Einkommen und Vermögen dazu. Lehnt das Amt ab oder setzt es einen zu hohen Eigenanteil fest, gilt eine Widerspruchsfrist von einem Monat ab Zugang des Bescheids. Bei akuter Versorgungslücke kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht sinnvoll sein.
Nach einer Untersuchung des Paritätischen Gesamtverbands erhalten rund vier von fünf Anspruchsberechtigten, die zu Hause gepflegt werden, die Leistung nicht, oft weil sie ihren Anspruch falsch einschätzen.
Wer vor dem Antrag zurückschreckt, weil er pauschal „Anrechnung” fürchtet, sollte zuerst klären, welcher der drei Vorgänge in seinem Fall überhaupt greift. Oft ist es weit weniger, als die Angst vermuten lässt.
Häufige Fragen zur Hilfe zur Pflege Kann ich Hilfe zur Pflege bekommen, obwohl ich schon Grundsicherung erhalte?Ja. Hilfe zur Pflege ist ein eigener Anspruch mit eigener, höherer Einkommensgrenze und steht neben der Grundsicherung. Beide werden getrennt geprüft, weil sie unterschiedliche Bedarfe decken.
Was passiert mit dem Pflegegeld, wenn ich ins Heim ziehe?Im Heim entfällt das Pflegegeld, stattdessen rechnet die Pflegekasse mit dem Heim ab. Übersteigt der Eigenanteil das geschützte Einkommen, kann Hilfe zur Pflege die Differenz übernehmen. Ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung bleibt erhalten.
Muss ich mein Auto verkaufen, bevor das Sozialamt zahlt?Ein angemessenes Kraftfahrzeug zählt zum geschützten Vermögen und muss nicht vor der Bewilligung verwertet werden. Maßgeblich ist der Einzelfall, nicht eine pauschale Pflicht zum Verkauf.
QuellenBundesministerium für Arbeit und Soziales: Fragen und Antworten zum Angehörigen-Entlastungsgesetz
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII): §§ 61 ff., 85, 90, 93, 94 Abs. 1a
Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI): §§ 13, 36, 37, 45b
Bürgerliches Gesetzbuch: §§ 528, 529
Deutscher Bundestag: Drucksache 20/6275 zum Schonvermögen in der Sozialhilfe
Der Beitrag Pflegegeld reicht nicht: Wie Hilfe zur Pflege die Lücke schließt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.