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Aktualisiert: vor 1 Stunde 29 Minuten

Pflegegrad-Streit: Medizinischer Dienst wertet TikTok-Videos gegen Versicherte

18. September 2026 - 15:51

Wer in einem Video lacht, kann dennoch im Alltag auf Unterstützung angewiesen sein. Bei der Pflegebegutachtung kommt es darauf an, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestehen und welche Hilfe regelmäßig benötigt wird. Ein Streit aus Duisburg zeigt, welche Fragen entstehen, wenn öffentlich zugängliche Aufnahmen zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit herangezogen werden.

Der Fall aus Duisburg

Jessy Krösel leidet nach einem WDR-Bericht vom 24. August 2026 unter Skoliose, einer Angststörung und Depressionen. Ihr erster Pflegegradantrag von 2020 wurde abgelehnt. Gerichtliche Gutachten kamen später zu Pflegegrad 2 beziehungsweise 3, während die Entscheidungen der Pflegekasse wechselten.

Bei einer Akteneinsicht im August 2025 fand Krösel laut WDR einen Hinweis auf einen Betrugsverdacht. Ein nachfolgendes Gutachten verwies auf ihre Instagram- und TikTok-Auftritte und beschrieb eine „schwingungsfähige, gut gelaunte und energiegeladene Versicherte“. Der Medizinische Dienst Nordrhein erklärte, öffentliche Beiträge könnten bei konkretem Anlass und geeigneten Informationen berücksichtigt werden; hier hätten sie frühere negative Begutachtungen bestätigt.

Anfang 2026 bewilligte die Pflegekasse dem Bericht zufolge dennoch Pflegegrad 3 und verwies auf einen internen Fehler bei der Fristsetzung. Der Beitrag dokumentiert damit einen Einzelfall, kein Grundsatzurteil über Social-Media-Recherchen. Gerichtliche Gutachten sind zudem von gerichtlichen Entscheidungen zu unterscheiden.

Was kurze Videos zeigen – und was offenbleibt

Eine Aufnahme kann bestimmte Fähigkeiten sichtbar machen. Sie zeigt jedoch häufig nicht, wie viel Vorbereitung nötig war, ob Angehörige geholfen haben oder welche Beschwerden anschließend auftraten. Aufnahmezeitpunkt, Schnitt und Auswahl beeinflussen ebenfalls den Eindruck.

Auch der Verlauf einer psychischen Erkrankung lässt sich aus einzelnen Beiträgen nicht zuverlässig beurteilen. Beschwerden können unterschiedlich ausgeprägt sein und sich im Verlauf verändern, wie das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen am Beispiel verschiedener Formen der Depression erläutert. Aus einem freundlichen Gesichtsausdruck allein lässt sich deshalb nicht ableiten, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigt.

Umgekehrt sind sichtbare Fähigkeiten nicht grundsätzlich bedeutungslos. Zeigt eine Aufnahme eine Tätigkeit, die für ein bestimmtes Begutachtungskriterium relevant ist, kann sie Anlass für Rückfragen geben. Ihr Beweiswert hängt davon ab, ob Zeitpunkt, Umstände und tatsächlicher Unterstützungsbedarf nachvollziehbar sind.

Was eine Aufnahme zeigen kann Was zusätzlich geklärt werden muss Eine Person spricht lebhaft vor der Kamera. Welche Unterstützung benötigt sie bei anderen Alltagstätigkeiten? Eine Person erscheint gepflegt und angezogen. Konnte sie Körperpflege und Ankleiden ohne Hilfe bewältigen? Eine Person führt eine bestimmte Tätigkeit aus. Gelingt ihr diese regelmäßig, vollständig und ohne Unterstützung? Ein Beitrag vermittelt einen aktiven Tagesablauf. Wie repräsentativ ist die Aufnahme für den längeren Verlauf? Wie ein Pflegegrad ermittelt wird

Nach Paragraf 14 SGB XI setzt Pflegebedürftigkeit gesundheitlich bedingte Einschränkungen voraus, durch die Hilfe anderer Menschen erforderlich wird. Dabei werden körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen berücksichtigt. Die Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate und in der gesetzlich vorgesehenen Mindestschwere bestehen.

Das Begutachtungsinstrument erfasst sechs Lebensbereiche. Dazu gehören Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte. Die Bewertungen fließen mit unterschiedlichen Gewichtungen in das Ergebnis ein, wie Paragraf 15 SGB XI festlegt.

Der Medizinische Dienst erstellt im Auftrag der Pflegekasse eine fachliche Einschätzung. Den Bescheid über den Leistungsantrag erlässt die Pflegekasse; diese Aufgabenteilung ergibt sich aus den Vorschriften zur Beauftragung der Begutachtung und zur anschließenden Entscheidung. Wer sich auf den Termin vorbereitet, sollte die einzelnen Kriterien der Pflegegrad-Begutachtung kennen.

Psychisch bedingte Unterstützung konkret beschreiben

Eine Diagnose allein bestimmt noch keinen Pflegegrad. Entscheidend sind ihre Auswirkungen auf die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten im Alltag. Ängste und Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmung gehören ausdrücklich zu den gesetzlich erfassten Beeinträchtigungen.

Unterstützung muss dabei nicht ausschließlich aus körperlicher Hilfe bestehen. Sie kann beispielsweise darin liegen, einen Menschen zur notwendigen Körperpflege anzuleiten, ihn bei ausgeprägten Ängsten zu beruhigen oder ihn an die Einnahme verordneter Medikamente zu erinnern. Welche dieser Hilfen wie bewertet werden, hängt vom jeweiligen Begutachtungskriterium ab.

Für die Vorbereitung sind konkrete Beobachtungen deshalb aussagekräftiger als allgemeine Beschreibungen wie „kommt allein nicht zurecht“. Ein Pflegetagebuch kann Anlass, Häufigkeit und Art der Unterstützung festhalten und erklären, was ohne diese Hilfe nicht gelingt. Der Pflegegrad ergibt sich aus der Bewertung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten, nicht aus einer bloßen Addition von Pflegeminuten.

Öffentlich sichtbar bedeutet nicht uneingeschränkt verwertbar

Auch öffentlich zugängliche personenbezogene Informationen unterliegen dem Datenschutz. Pflegekassen dürfen Daten nach Paragraf 94 SGB XI für gesetzlich festgelegte Aufgaben verarbeiten, soweit dies erforderlich ist. Für den Medizinischen Dienst enthält Paragraf 97 SGB XI entsprechende Vorgaben für seine Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen.

Zusätzlich gelten die Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung. Nach Artikel 5 DSGVO müssen Daten rechtmäßig, zweckgebunden und auf das notwendige Maß begrenzt verarbeitet werden. Die öffentliche Sichtbarkeit eines Profils ersetzt diese Prüfung nicht.

Rechtlich sind der Zugriff auf Informationen, ihre Speicherung und Weitergabe sowie ihre Bewertung im Leistungsentscheidungsverfahren zu unterscheiden. Eine zulässige Datenerhebung macht jede daraus gezogene Schlussfolgerung noch nicht fachlich überzeugend. Umgekehrt lässt sich aus einer zweifelhaften medizinischen Interpretation allein nicht ableiten, dass schon die Recherche rechtswidrig war.

Ob die Auswertung im konkreten Verfahren zulässig und sachgerecht war, lässt sich daher nur anhand der vollständigen Umstände beurteilen. Dazu gehören die verwendeten Beiträge, der Anlass der Recherche und die dokumentierte Begründung ihrer Bedeutung für die Begutachtung.

Die Pflegekasse muss auch entlastende Umstände berücksichtigen

Nach Paragraf 20 SGB X ermittelt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie muss alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände berücksichtigen, ausdrücklich auch solche zugunsten der betroffenen Person. Die Entscheidung darf deshalb nicht auf einer einseitigen Auswahl belastender Informationen beruhen.

Für die Einordnung eines Videos kann etwa wichtig sein, ob Angehörige die Tätigkeit vorbereitet oder währenddessen unterstützt haben. Ebenso kann es darauf ankommen, ob die Aufnahme aus dem Zeitraum stammt, über den entschieden wird. Ein früherer Beitrag beschreibt nicht zwangsläufig den aktuellen Gesundheitszustand.

Betroffene sollten vermeintliche Widersprüche deshalb möglichst konkret erklären. Wer eine Tätigkeit ausführen konnte, sollte offen beschreiben, unter welchen Bedingungen dies gelang und welche Hilfe dennoch erforderlich war. Medizinische Unterlagen und nachvollziehbare Angaben zum Alltag ermöglichen anschließend den Abgleich.

Was Akteneinsicht und Datenauskunft ermöglichen

Wer wissen möchte, welche Informationen einer Entscheidung zugrunde liegen, kann Akteneinsicht beantragen. Paragraf 25 SGB X gewährt Beteiligten dieses Recht, soweit die Kenntnis zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Einschränkungen können beispielsweise für bestimmte Entscheidungsentwürfe oder zum Schutz berechtigter Interessen Dritter gelten.

Bei einer Akteneinsicht bei der Pflegekasse lassen sich Gutachten, dokumentierte Hinweise und der verfahrensbezogene Schriftwechsel prüfen. Wurden Social-Media-Beiträge berücksichtigt, können Versicherte gezielt nach den betreffenden Aufnahmen und ihrer Bewertung fragen. Dadurch werden auch mögliche Verwechslungen, falsche Datierungen oder unvollständige Angaben erkennbar.

Ergänzend besteht grundsätzlich ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO, für Sozialdaten ergänzt durch Paragraf 83 SGB X. Die Auskunft kann gespeicherte Daten, verfügbare Angaben zu ihrer Herkunft, Verarbeitungszwecke, Empfänger und die vorgesehene Speicherdauer betreffen. Bei Zweifeln an der Datenverarbeitung kommen der Datenschutzbeauftragte der jeweiligen Stelle und die zuständige Datenschutzaufsicht als Ansprechpartner infrage.

Wie sich eine Ablehnung überprüfen lässt

Für einen Widerspruch gegen die Pflegegradentscheidung sollten Versicherte den Bescheid und das Gutachten gemeinsam prüfen. Besonders wichtig sind die Bewertungen der einzelnen Kriterien und die Frage, ob regelmäßig benötigte Unterstützung vollständig erfasst wurde. Fehlende Diagnosen sollten ergänzt werden, vor allem aber ihre bisher nicht berücksichtigten Auswirkungen.

Bei Bekanntgabe im Inland und ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat. Das regelt Paragraf 84 SGG. Ein formgerechter Widerspruch kann zunächst zur Fristwahrung eingelegt und nach Prüfung der Unterlagen ausführlich begründet werden.

Die Anforderung von Akten oder eine Datenschutzbeschwerde ersetzt den Widerspruch nicht. Wer die Entscheidung anfechten möchte, sollte deshalb die Frist unabhängig davon beachten. Ein Sozialverband oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Anwaltskanzlei kann bei der rechtlichen Prüfung helfen; Pflegeberatung kann die Darstellung des Hilfebedarfs unterstützen.

Bleibt der Widerspruch erfolglos, kommt eine Klage vor dem Sozialgericht in Betracht. Ob sie sinnvoll ist, hängt insbesondere von den vorhandenen Befunden und der Bewertung der einzelnen Begutachtungskriterien ab.

Fiktives Praxisbeispiel: Backvideos trotz Unterstützungsbedarf

Eine 34-jährige Frau mit wiederkehrenden Depressionen veröffentlicht gelegentlich kurze Backvideos. Vor der Aufnahme unterstützt ihr Partner sie bei der Körperpflege und bereitet die Zutaten vor. An anderen Tagen braucht sie wiederholte Ansprache, um aufzustehen, und Erinnerung an ihre Medikamente.

Würde allein der fertige Clip bewertet, bliebe ein erheblicher Teil dieser Unterstützung unsichtbar. Ein Pflegetagebuch, ärztliche Berichte und die Angaben des Partners könnten zeigen, wie stark ihre Selbstständigkeit im Alltag tatsächlich beeinträchtigt ist. Welcher Pflegegrad daraus folgt, ließe sich erst durch die vollständige Begutachtung bestimmen.

Häufige Fragen zum Pflegegrad und zu Social Media Darf der Medizinische Dienst öffentliche TikTok-Beiträge berücksichtigen?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Erforderlich sind eine tragfähige Rechtsgrundlage und die Prüfung, ob die Daten für die gesetzliche Aufgabe benötigt werden. Davon getrennt ist zu bewerten, welche Aussagekraft die Beiträge für die Pflegebedürftigkeit haben.

Kann ein fröhliches Video einen Pflegegrad ausschließen?

Ein fröhliches Auftreten allein sagt nicht aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend bleibt die Bewertung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten in den vorgesehenen Lebensbereichen.

Können Menschen mit Depressionen einen Pflegegrad erhalten?

Ja, wenn die Erkrankung zu entsprechend schweren und voraussichtlich länger anhaltenden Beeinträchtigungen führt, die Unterstützung durch andere erfordern. Die Diagnose allein begründet jedoch keinen bestimmten Pflegegrad.

Muss ich Zugangsdaten zu privaten Profilen herausgeben?

Die gesetzlichen Vorschriften zur Pflegebegutachtung sehen keine allgemeine Pflicht zur Herausgabe von Social-Media-Passwörtern vor. Bei einer entsprechenden Aufforderung sollten Betroffene nach der konkreten Rechtsgrundlage fragen und rechtlichen Rat einholen.

Wie erfahre ich, ob Beiträge aus meinem Profil verwendet wurden?

Über die Akteneinsicht können Versicherte prüfen, welche Informationen im Verfahren dokumentiert wurden. Eine ergänzende datenschutzrechtliche Auskunft kann Aufschluss über verarbeitete Daten und ihre Herkunft geben.

Muss ich während des Verfahrens auf Social Media verzichten?

Aus den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Pflegegrad ergibt sich kein allgemeines Verbot, Beiträge zu veröffentlichen. Öffentliche Inhalte können allerdings Fragen auslösen, wenn sie Angaben im Verfahren zu widersprechen scheinen.

Was hilft, wenn Unterstützung im Gutachten fehlt?

Hilfreich sind konkrete Angaben dazu, bei welchen Tätigkeiten Hilfe nötig ist, wie häufig sie gebraucht wird und was die unterstützende Person tatsächlich übernimmt. Diese Darstellung sollte mit verfügbaren Befunden und Alltagsaufzeichnungen abgeglichen werden.

Hat der Duisburger Fall die Rechtslage grundsätzlich geklärt?

Nein. Aus dem berichteten Einzelfall ergibt sich weder eine allgemeine Erlaubnis noch ein allgemeines Verbot zur Auswertung sozialer Medien bei Pflegebegutachtungen.

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Streit um 300-Euro-Pauschale: Arbeitnehmer scheitert vor dem BFH

18. September 2026 - 15:09

Die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale von 300 Euro durfte bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden. Der Bundesfinanzhof hat die gesetzliche Regelung mit Urteil vom 11. Juni 2026 für verfassungsgemäß erklärt.

Für Beschäftigte bedeutet die Entscheidung: Die Pauschale kann nicht allein mit dem Einwand aus dem steuerpflichtigen Arbeitslohn herausgerechnet werden, ihre Besteuerung verstoße gegen das Grundgesetz. Wie viel von den 300 Euro tatsächlich verblieb, hing von den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab.

Arbeitnehmer klagte gegen die Besteuerung

Der Kläger hatte im gesamten Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen. Sein Arbeitgeber zahlte ihm die Energiepreispauschale aus und wies sie in der Lohnsteuerbescheinigung als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns aus.

Das Finanzamt übernahm die Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn in die Einkommensteuerfestsetzung. Der Arbeitnehmer verlangte dagegen, die 300 Euro herauszurechnen und die festgesetzte Steuer entsprechend zu senken.

Nach einem erfolglosen Einspruch wies zunächst das Finanzgericht Münster seine Klage ab. Auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieb ohne Erfolg.

Gesetz ordnet die Steuerpflicht ausdrücklich an

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ergibt sich die Steuerpflicht unmittelbar aus § 119 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Danach war die Energiepreispauschale bei Personen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum 2022 als Einnahme nach § 19 EStG zu berücksichtigen.

Die Zahlung musste nicht zusätzlich die üblichen Voraussetzungen für Arbeitslohn erfüllen. Der Gesetzgeber hatte ihre steuerliche Behandlung ausdrücklich im Einkommensteuergesetz geregelt.

Das vollständige BFH-Urteil VI R 15/24 ist in der Entscheidungsdatenbank des Gerichts abrufbar.

Warum der BFH keine Verfassungsverstöße sieht

Der Kläger hielt § 119 EStG aus formellen und inhaltlichen Gründen für verfassungswidrig. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung nicht.

Bei der Energiepreispauschale handelte es sich nach Ansicht des Gerichts um eine freiwillige staatliche Zuwendung. Der Gesetzgeber durfte bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Nettohöhe die Unterstützung gewährt wurde.

Die Steuerpflicht war von Beginn an Teil des Entlastungskonzepts. Der einheitliche Ausgangsbetrag von 300 Euro bedeutete deshalb nicht, dass alle Empfänger den vollen Betrag behalten sollten.

Auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes erkannte der BFH nicht. Bei freiwilligen staatlichen Leistungen darf der Gesetzgeber unterschiedliche Empfängergruppen bilden, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.

Persönlicher Steuersatz beeinflusste die Nettoentlastung

Die Energiepreispauschale war als sogenannte Nettosubvention ausgestaltet. Durch die Besteuerung fiel die tatsächliche Entlastung je nach Einkommen unterschiedlich hoch aus.

Für Beschäftigte mit niedrigen steuerpflichtigen Einkünften fiel möglicherweise keine oder nur eine geringe zusätzliche Einkommensteuer an. Bei höheren Einkünften verringerte sich der verbleibende Betrag im Grundsatz stärker.

Diese Abstufung hielt der Bundesfinanzhof für sachlich gerechtfertigt. Menschen mit geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sollten regelmäßig einen größeren Anteil der Unterstützung behalten.

Weitere Informationen zur Berechnung bietet unser Beitrag zum persönlichen Einkommensteuersatz.

Wie viel von den 300 Euro übrig blieb

Der konkrete Nettobetrag lässt sich nicht allein anhand der Höhe des Bruttoeinkommens bestimmen. Auch abziehbare Aufwendungen, Freibeträge, Familienstand und Veranlagungsart können das steuerliche Ergebnis beeinflussen.

Die folgende Tabelle zeigt deshalb lediglich eine vereinfachte Modellrechnung:

Angenommener Steuersatz auf die zusätzlichen 300 Euro Vereinfachter Betrag nach Einkommensteuer 0 Prozent 300 Euro 20 Prozent rund 240 Euro 30 Prozent rund 210 Euro 42 Prozent rund 174 Euro

Die Berechnung berücksichtigt weder Kirchensteuer noch einen möglicherweise anfallenden Solidaritätszuschlag. Sie lässt daher keinen sicheren Rückschluss auf die tatsächliche Mehrsteuer eines einzelnen Beschäftigten zu.

Keine Beiträge zur Sozialversicherung

Obwohl die Energiepreispauschale steuerlich wie Arbeitslohn behandelt wurde, war sie keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung. Auf die 300 Euro fielen daher keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung an.

Bei einer Auszahlung durch den Arbeitgeber wurde die Pauschale als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Die Auszahlung allein führte grundsätzlich noch nicht zu einer Pflicht, eine Einkommensteuererklärung einzureichen.

Wurde die Pauschale erst über die Einkommensteuererklärung gewährt, war sie ebenfalls dem Steuerjahr 2022 zuzuordnen. Dies galt auch bei einer späteren Auszahlung durch das Finanzamt.

Weitere Einzelheiten enthält der amtliche Fragenkatalog zur Energiepreispauschale.

Ausnahme für pauschal besteuerte Beschäftigte

Nicht jede ausgezahlte Energiepreispauschale gehörte zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. § 119 Absatz 1 Satz 2 EStG sah eine Ausnahme für Beschäftigte vor, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG bezogen.

Davon konnten unter anderem geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte erfasst sein. Voraussetzung war, dass im Jahr 2022 keine weiteren Einkünfte vorlagen, die zu einer anderen steuerlichen Behandlung der Pauschale führten.

Der BFH hielt diese Begünstigung für sachlich vertretbar. Der Gesetzgeber durfte ausschließlich pauschal besteuerte Beschäftigte als besonders unterstützungsbedürftige Personengruppe behandeln.

Der Wortlaut der Ausnahme kann in § 119 EStG nachgelesen werden. Ergänzende Hinweise bietet unser Überblick zu Steuern und Abgaben beim Minijob.

Folgen für Steuerbescheide und offene Einsprüche

Ein Einspruch, der ausschließlich auf die angebliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung gestützt wird, dürfte nach dem BFH-Urteil regelmäßig keinen Erfolg mehr haben. Die Finanzverwaltung kann sich bei der Bearbeitung entsprechender Fälle auf die höchstrichterliche Entscheidung berufen.

Anders kann es aussehen, wenn die Pauschale doppelt erfasst, gar nicht gewährt oder einer falschen Person zugerechnet wurde. Solche Fehler betreffen nicht die vom BFH bestätigte Verfassungsmäßigkeit, sondern die korrekte Anwendung der Vorschriften im Einzelfall.

Betroffene sollten deshalb prüfen, ob die Zahlung in ihrem Steuerbescheid für 2022 richtig und nur einmal berücksichtigt wurde. Bei bereits bestandskräftigen Bescheiden ist eine Änderung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Hinweise zu Fristen und Verfahrenswegen enthält unser Ratgeber zum Einspruch gegen einen Steuerbescheid. Bei der Prüfung kann außerdem unser Beitrag zur Lohnsteuerbescheinigung helfen.

Rentnerverfahren noch nicht entschieden

Das Urteil VI R 15/24 betrifft die Besteuerung der an Arbeitnehmer ausgezahlten Energiepreispauschale nach den §§ 112 ff. EStG. Es beantwortet nicht, ob die gesonderte Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner ebenfalls verfassungsgemäß besteuert wurde.

Dazu ist beim Bundesfinanzhof ein eigenes Verfahren unter dem Aktenzeichen X R 27/25 anhängig. Geprüft wird, ob die Besteuerung der Rentner-Energiepreispauschale als sonstige Einkünfte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt.

Der Ausgang des Arbeitnehmerverfahrens lässt sich deshalb nicht automatisch auf Rentner übertragen. Informationen bietet die Seite zum anhängigen BFH-Verfahren X R 27/25 sowie unser Beitrag zur Energiepreispauschale für Rentner.

Beispiel aus der Praxis

Eine Angestellte erhielt die Energiepreispauschale im September 2022 über ihren Arbeitgeber. Die Zahlung war bereits in dem auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn enthalten.

Bei der Prüfung ihres Steuerbescheids stellt die Beschäftigte fest, dass das Finanzamt den übermittelten Bruttoarbeitslohn zusätzlich um 300 Euro erhöht hat. Die Energiepreispauschale wäre damit doppelt als Einnahme berücksichtigt worden.

Das BFH-Urteil hindert die Angestellte nicht daran, sich gegen diesen Doppelansatz zu wenden. Bestätigt wurde lediglich die gesetzliche Steuerpflicht einer korrekt und einmalig erfassten Energiepreispauschale.

Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale War die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer steuerfrei?

Bei Beschäftigten mit individuell besteuertem Arbeitslohn war die Energiepreispauschale grundsätzlich steuerpflichtig. Sie wurde als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt.

Was hat der Bundesfinanzhof entschieden?

Der Bundesfinanzhof hat die Besteuerung der über den Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale für verfassungsgemäß erklärt. Das Urteil vom 11. Juni 2026 trägt das Aktenzeichen VI R 15/24.

Können Beschäftigte die 300 Euro nachträglich aus dem Arbeitslohn herausrechnen?

Nicht allein mit der Begründung, die gesetzliche Steuerpflicht sei verfassungswidrig. Eine Berichtigung kann jedoch erforderlich sein, wenn die Pauschale doppelt oder anderweitig fehlerhaft erfasst wurde.

Wie hoch war die tatsächliche Nettoentlastung?

Das hing von den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab. Je höher die zusätzliche Einkommensteuer ausfiel, desto weniger blieb vom Ausgangsbetrag von 300 Euro übrig.

Fielen auf die Pauschale Sozialversicherungsbeiträge an?

Nein. Die Energiepreispauschale war keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung.

Galt die Steuerpflicht auch für Minijobber?

Bei Beschäftigten, die im Jahr 2022 ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG bezogen, gehörte die Pauschale grundsätzlich nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Weitere Einkünfte aus einer Beschäftigung, aus Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbebetrieb oder einer selbstständigen Tätigkeit konnten jedoch zu einer steuerpflichtigen Behandlung führen.

Musste wegen der Auszahlung eine Steuererklärung abgegeben werden?

Die Auszahlung durch den Arbeitgeber begründete für sich genommen grundsätzlich keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. In anderen Fällen konnte eine Steuererklärung notwendig sein, um die Pauschale nachträglich zu erhalten.

Gilt das Urteil auch für Rentner?

Nein. Zur Besteuerung der Energiepreispauschale für Rentner ist beim Bundesfinanzhof weiterhin das gesonderte Verfahren X R 27/25 anhängig.

Der Beitrag Streit um 300-Euro-Pauschale: Arbeitnehmer scheitert vor dem BFH erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Grundsicherung: Gefälschter Mietvertrag – 12.250 Euro zurückzahlen

18. September 2026 - 15:03

Legt ein Leistungsberechtigter beim Grundsicherungsträger einen gefälschten Mietvertrag vor, um Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erhalten, kann die Behörde die zu Unrecht gezahlten Unterkunftskosten wegen arglistiger Täuschung zurückfordern, wenn die Voraussetzungen des § 45 SGB X erfüllt sind.

Auf Vertrauensschutz kann sich der Betroffene in einem solchen Fall regelmäßig nicht berufen. Unter besonderen Voraussetzungen kann es zudem zu einer Umkehr der Beweislast kommen. Das gilt insbesondere, wenn Vorgänge aus der Sphäre des Leistungsempfängers nicht mehr aufklärbar sind, weil dieser eine zeitnahe Sachverhaltsaufklärung durch falsche Angaben verhindert hat. Dann muss der Leistungsempfänger nachweisen, dass tatsächlich ein gelebtes Mietverhältnis und eine wirksame Zahlungsverpflichtung vorlagen.

Der Sozialhilfeträger durfte im entschiedenen Fall die für 35 Monate gezahlten Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 12.250 Euro vom Leistungsempfänger zurückfordern.

Dies hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg entschieden (Beschluss vom 27.06.2025 – L 2 SO 1095/25).

Der Grundsicherungsträger nach dem SGB XII durfte die Bewilligungen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für 35 Monate hinsichtlich der berücksichtigten Unterkunftskosten zurücknehmen und deren Erstattung in Höhe von 12.250 Euro verlangen (35 × 350 Euro).

Rechtsgrundlage für die Rücknahme war § 45 SGB X.

Kein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten

Die ursprünglichen Leistungsbewilligungen waren hinsichtlich der Unterkunftskosten von Anfang an rechtswidrig. Ein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestand nicht.

Das Sozialgericht Reutlingen (Az. S 4 SO 2392/23) führte hierzu aus, aufgrund der Angaben des Zeugen W2 und der weiteren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen stehe fest, dass zwischen August 2015 und Juni 2018 das vom Kläger behauptete Mietverhältnis mit W2 tatsächlich nicht bestanden habe. Aus dem vorgelegten Mietvertrag hätten daher keine Unterkunftskosten des Klägers resultiert.

Der Mietvertrag war nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft evident gefälscht. Eine Strafverfolgung wegen dieser Fälschung kam allein wegen Verjährung nicht in Betracht.

Auch das Konto, auf das die vom Sozialamt gewährten Unterkunftskosten flossen, gehörte – entgegen dem durch den Verwendungszweck erweckten Anschein – nicht W2, sondern der Mutter des Klägers. Sie war, anders als vom Kläger vorgetragen, bereits im streitigen Zeitraum Eigentümerin der Immobilie.

Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung und anschließend auch der Kläger davon ausgingen, es könne nicht nachgewiesen werden, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter kein tatsächlich gelebtes Mietverhältnis bestanden habe, teilte das Gericht diese Auffassung nicht.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass Personen kostenfrei in einer Wohnung leben. Gerade unter nahen Familienangehörigen kommen solche Konstellationen als Ausdruck familiärer Solidarität vor. Deshalb sind an die Anerkennung von Zahlungsverpflichtungen aus Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen als grundsicherungsrechtlicher Bedarf strenge Maßstäbe anzulegen. Scheingeschäfte sind nicht anzuerkennen.

Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass beim Fehlen eines Mietvertrags grundsätzlich eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist.

Im vorliegenden Fall fehlte bereits ein Anhaltspunkt für ein Mietverhältnis oder ein sonstiges Nutzungsverhältnis mit der Mutter. Indem der Kläger einen gefälschten Mietvertrag mit W2 vorlegte, erweckte er nicht einmal den äußeren Anschein eines Vertragsverhältnisses mit seiner Mutter.

Für die Kammer stand fest, dass der Kläger nicht das Risiko einer Strafverfolgung wegen Urkundenfälschung eingegangen wäre, wenn zwischen ihm und seiner Mutter tatsächlich eine rechtswirksame Vereinbarung über die Zahlung einer Miete oder Nutzungsentschädigung bestanden hätte. Das Gericht ging daher davon aus, dass der Kläger im streitigen Zeitraum keine Unterkunftskosten hatte.

Hilfsweise ergänzte das Sozialgericht, dass bereits die in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft geäußerten Zweifel an der Wohnsituation des Klägers sowie am Bestehen eines Mietverhältnisses oder einer sonstigen Zahlungsverpflichtung gegenüber seiner Mutter ausreichten, um im Rahmen des § 45 SGB X von anfänglich rechtswidrigen Bewilligungen auszugehen.

Die Zweifel der Staatsanwaltschaft an der Nachweisbarkeit eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB mögen angesichts des im Strafrecht geltenden Grundsatzes „in dubio pro reo“ eine Anklage wegen Betrugs ausgeschlossen haben. Für die sozialrechtliche Entscheidung über die Rücknahme der Bewilligungen und die Erstattung der Leistungen gelten jedoch andere Beweismaßstäbe.

Umkehr der Beweislast bei nicht aufklärbaren Vorgängen

Eine Umkehr der Beweislast oder gesteigerte Mitwirkungspflichten können greifen, wenn rechtlich erhebliche Vorgänge ausschließlich in der Sphäre des Leistungsberechtigten liegen und sich nicht mehr aufklären lassen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Umkehr der im Rahmen des § 45 SGB X grundsätzlich die Behörde treffenden Beweislast für die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide gerechtfertigt sein, wenn Vorgänge, die in der Sphäre des Leistungsempfängers wurzeln, nicht aufklärbar sind.

Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Leistungsempfänger im Zusammenhang mit der Antragstellung eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich macht (BSG, Urteil vom 21.03.2007 – B 11a AL 21/06 R).

Von einer solchen Beweislastumkehr war hier auszugehen. Der Kläger hatte durch die Vorlage eines gefälschten Mietvertrags und durch die über 35 Monate aufrechterhaltenen falschen Angaben zur Person des angeblichen Vermieters die zeitnahe Prüfung eines möglichen Mietverhältnisses mit seiner Mutter sowie die Aufklärung seiner Wohnsituation unmöglich gemacht.

Hinzu kam, dass der Kläger nach den Feststellungen des LSG Baden-Württemberg seit Jahren seine wirtschaftlichen Verhältnisse intransparent gestaltete. Darauf hatte das Gericht bereits im Beschluss vom 16.01.2023 (L 7 SO 3590/22 ER-B zu S 4 SO 2206/22 ER) sowie im Urteil vom 19.06.2024 (L 2 SO 551/24 zu S 4 SO 2187/22) hingewiesen.

Dazu gehörte auch, dass der Kläger seine Renten- und Grundsicherungszahlungen seit Jahren fast vollständig an seine Mutter weiterleitete. Nach Würdigung des Gerichts trugen weder der Kläger noch seine Mutter zur weiteren Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei.

Die Kammer leitete dies auch daraus ab, dass sich die Mutter des Klägers im Mai 2020 im Verfahren S 4 SO 827/20 bei Nachfragen zu der Immobilie auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte. Auch dieser Umstand wurde der Sphäre des Klägers zugerechnet.

Bei dieser Sachlage genügte es für die Rückforderung der aufgrund des gefälschten Mietvertrags gezahlten Unterkunftskosten, dass durchgreifende Zweifel am Bestehen einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung gegenüber der Mutter bestanden.

Die vom LSG Baden-Württemberg bereits im Urteil vom 19.06.2024 (L 2 SO 551/24) geäußerten erheblichen Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer aktuellen Mietzinsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Mutter galten erst recht für den hier streitigen Zeitraum. Denn damals hatte der Kläger gegenüber dem Sozialamt nicht einmal behauptet, dass ein Mietverhältnis mit seiner Mutter bestehe. Die Beweislast trug insoweit der Kläger.

Kein Vertrauensschutz für den Kläger

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X lagen vor. Der Kläger konnte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er das Sozialamt durch die Vorlage eines gefälschten Mietvertrags arglistig getäuscht hatte. Die Bewilligungen beruhten zudem auf seinen vorsätzlich falschen Angaben über das angebliche Mietverhältnis mit W2 (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 SGB X).

Damit war eine Rücknahme für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 4 SGB X möglich.

Die Rücknahme erfolgte sowohl innerhalb der Jahresfrist ab Kenntnis des Beklagten von den maßgeblichen Tatsachen als auch innerhalb der hier geltenden Zehnjahresfrist seit Bekanntgabe der zurückgenommenen Bewilligungsentscheidungen.

Das Sozialamt hatte Ermessen ausgeübt; Ermessensfehler waren nicht ersichtlich. Angesichts des Umstands, dass sich der Kläger die Leistungen durch Vorlage eines gefälschten Mietvertrags verschafft hatte, ging das Gericht im Übrigen von einer Ermessensreduzierung auf null aus.

Vor der Rücknahmeentscheidung war der Kläger angehört worden. Die geltend gemachte Erstattung stand mit § 50 Abs. 1 SGB X im Einklang.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.06.2025 (L 2 SO 1095/25) an.

Wie bereits das Sozialgericht ging auch der Senat davon aus, dass die ursprünglichen Bewilligungen aufgrund der vorsätzlich falschen Angaben des Klägers von Anfang an rechtswidrig waren. Ein Mietverhältnis zwischen dem Kläger und W2 hatte nachweislich nie bestanden. Eine stattdessen bestehende wirksame Mietzinsverpflichtung gegenüber seiner Mutter hatte der Kläger nicht nachgewiesen.

Aktueller Verfahrensstand

Das Verfahren wurde anschließend vor dem Bundessozialgericht fortgeführt. Mit Beschluss vom 21.05.2026 (B 8 SO 44/25 BH) lehnte das BSG den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ab. Das BSG verwies dabei unter anderem auf die gefestigte Rechtsprechung, nach der die Übernahme laufender Unterkunftskosten eine tatsächlich bestehende und wirksam vereinbarte Mietzinsforderung voraussetzt.

Bei dem Beschluss handelt es sich nicht um ein Revisionsurteil, in dem sämtliche Sach- und Rechtsfragen des Falls nochmals vollständig geprüft wurden. Die Entscheidung des LSG wurde dadurch jedoch nicht infrage gestellt.

Fazit

Der Sozialhilfeträger durfte die für 35 Monate gezahlten Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 12.250 Euro vom Leistungsempfänger zurückfordern. Die Voraussetzungen des § 45 SGB X lagen vor; ein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Unterkunftskosten hatte nicht bestanden.

Die Beweislastumkehr beruhte nicht allein auf der Vorlage des gefälschten Mietvertrags. Entscheidend war, dass der Kläger durch den gefälschten Vertrag und seine über 35 Monate aufrechterhaltenen falschen Angaben die zeitnahe Aufklärung seiner Wohn- und Mietverhältnisse unmöglich gemacht hatte. Auf Vertrauensschutz konnte er sich wegen der arglistigen Täuschung und der vorsätzlich falschen Angaben nicht berufen.

Hinweis für Leistungsempfänger

Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 SGB X trägt grundsätzlich die Behörde die objektive Beweislast für die Rechtswidrigkeit. Eine Beweislastumkehr kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn unaufklärbare Vorgänge in der persönlichen oder verantwortlichen Sphäre des Leistungsempfängers liegen und dieser die zeitnahe Aufklärung durch falsche oder unterlassene Angaben erschwert oder verhindert hat.

Voraussetzungen einer Beweislastumkehr

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann sich die Beweislast ausnahmsweise umkehren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sphäre des Betroffenen: Die unaufklärbaren Tatsachen oder Vorgänge liegen in der persönlichen oder verantwortlichen Sphäre des Leistungsberechtigten, etwa tatsächliche Einkünfte oder Mietzahlungen.
  • Fehlende Mitwirkung: Der Betroffene hat eine zeitnahe Aufklärung durch unterlassene Angaben, falsche Auskünfte oder unzureichende Mitwirkung erschwert oder verhindert.
  • Unaufklärbarkeit: Die Behörde kann den Sachverhalt trotz Ausschöpfung der zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht mehr aufklären.

Wer einen gefälschten Mietvertrag einreicht und dadurch Leistungen für Unterkunft und Heizung erhält, muss damit rechnen, dass die zugrunde liegenden Bewilligungen zurückgenommen und die bereits ausgezahlten Beträge zurückgefordert werden.

Rechtliche Grundlagen der Rückforderung

Rücknahme des Bewilligungsbescheids:

Nach § 45 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn die Bewilligung auf vorsätzlich falschen oder unvollständigen Angaben oder auf arglistiger Täuschung beruht. In diesen Fällen kann sich der Betroffene grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Erstattungspflicht:

Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit der zugrunde liegende Bewilligungsbescheid aufgehoben worden ist.

Rücknahmefristen:

Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X grundsätzlich bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Für die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ist zusätzlich die Jahresfrist ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zu beachten. Im entschiedenen Fall hielt das Gericht beide Fristen für eingehalten.

Davon zu unterscheiden ist die Verjährung des bereits festgesetzten Erstattungsanspruchs. Dieser verjährt nach § 50 Abs. 4 SGB X grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist.

Mögliche strafrechtliche Folgen

Die Vorlage eines gefälschten Mietvertrags kann neben der Rückforderung strafrechtliche Ermittlungen auslösen, insbesondere wegen Betrugs (§ 263 StGB) und Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Ob es tatsächlich zu einer Anklage oder Verurteilung kommt, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls, der Beweisbarkeit und den Verjährungsfristen ab.

Im hier behandelten Fall kam eine Strafverfolgung wegen der Urkundenfälschung nach den Feststellungen der Gerichte wegen Verjährung nicht mehr in Betracht. Hinsichtlich eines Betrugs bestanden Zweifel an der strafrechtlichen Nachweisbarkeit eines Vermögensschadens. Dies hinderte die sozialrechtliche Rücknahme und Erstattung nicht, da dort andere Beweismaßstäbe gelten.

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Bürgergeld: Zwangsräumung trotz Kaiserschnitt: Gericht nennt Schwangerschaft „fahrlässig“ – Bundesverfassungsgericht schritt ein

18. September 2026 - 14:38

Vier Tage vor einem geplanten Kaiserschnitt sollte eine hochschwangere Frau mit ihrer Familie die Wohnung verlassen. Das Amtsgericht verweigerte den Räumungsschutz und hielt der Familie vor, die erneute Schwangerschaft erscheine angesichts ihrer Lage „geradezu fahrlässig“. Erst das Bundesverfassungsgericht stoppte die Vollstreckung vorläufig.

Der Beschluss vom 18. Mai 2025, Aktenzeichen 2 BvQ 32/25, zeigt, wie gefährlich es wird, wenn ein Gericht gesundheitliche Risiken mit einem Vorwurf zur Familienplanung beiseiteschiebt. Finanzielle Schwierigkeiten entbinden den Staat nicht davon, mögliche Gefahren für Mutter und Kind sorgfältig zu prüfen.

Räumung am Montag, Kaiserschnitt am Freitag

Die Zwangsräumung war für den 19. Mai um 8.30 Uhr angesetzt, der Kaiserschnitt laut Krankenhausbericht für den 23. Mai. Grundlage der Vollstreckung war ein Vergleich, den die Familie am 18. Januar vor dem Amtsgericht Schwabach geschlossen hatte. Wegen der bevorstehenden Entbindung beantragte sie Vollstreckungsschutz.

Nach ihrem Vortrag sollte die Gemeinde die Familie anschließend in Containern unterbringen. Die Betroffenen machten geltend, dort sei unter ihren konkreten Umständen nicht einmal die erforderliche medizinische und hygienische Grundversorgung gewährleistet. Sie hatten sich nach eigenen Angaben bereits um die Zuweisung von Wohnraum bei der Gemeinde bemüht.

Ein Vorwurf ersetzt keine Prüfung

Das Amtsgericht lehnte den Antrag am 13. Mai ab. Obwohl eine Krankenhausbescheinigung vorlag, sprach es davon, dass die Frau „erneut schwanger geworden sein soll“. Die gebotene Abwägung zwischen den Interessen des Vermieters und der Familie unterblieb zunächst.

Wegen der angeblich fahrlässigen Schwangerschaft könne sich die Familie nicht auf staatliche Schutzpflichten berufen, so das Gericht.

Karlsruhe bezeichnete die Begründung, mit der das Amtsgericht weitere Aufklärung für verzichtbar hielt, als „nicht tragfähig“. Ob eine Räumung die Gesundheit gefährdet, lässt sich nicht mit einem Urteil über die finanzielle Vernunft einer Schwangerschaft beantworten.

Auch nach der sofortigen Beschwerde blieb das Amtsgericht bei seiner Entscheidung. Es stellte nun den gerichtlich festgestellten Räumungsanspruch des Vermieters in den Vordergrund und verwies für den Schutz der Familie auf die Ordnungsbehörde. Gerade diese Verlagerung der Verantwortung stieß ebenfalls auf verfassungsrechtliche Bedenken.

Karlsruhe griff einen Tag vor der Räumung ein

Am 18. Mai 2025 ordnete das Bundesverfassungsgericht den vorläufigen Stopp der Zwangsräumung der Hochschwangeren an. Die Aussetzung galt bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate. Es handelte sich um eine Eilentscheidung, nicht um ein endgültiges Bleiberecht.

Die Verfassungsrichter stellten die möglichen Folgen gegenüber: Eine sofortige Räumung hätte möglicherweise nicht rückgängig zu machende Schäden für Mutter und Kind verursacht. Bei einer Aussetzung hätte sich die Durchsetzung des Räumungsanspruchs voraussichtlich lediglich um einige Monate verzögert. Unter den ungeklärten Umständen wogen die drohenden gesundheitlichen Schäden schwerer.

Auch die Zeit nach der Räumung zählt

Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verpflichtet Vollstreckungsgerichte zu einer sorgfältigen Aufklärung, wenn Betroffene schwerwiegende Gesundheitsgefahren nachvollziehbar darlegen. Fehlt dem Gericht die erforderliche medizinische Sachkunde, muss es regelmäßig sachverständige Hilfe hinzuziehen. Dabei geht es sowohl um die Räumung selbst als auch um ihre gesundheitlichen Folgen im Anschluss.

Eine angebotene Notunterkunft beantwortet deshalb noch nicht die Frage, ob die Betroffenen dort ausreichend geschützt sind. Im Schwabacher Fall hätte geprüft werden müssen, ob die konkrete Unterkunft den Bedürfnissen der Mutter nach der Entbindung und ihres Kindes genügt. Dass die Gemeinde zuständig ist, ersetzt diese Prüfung nicht.

Schwangerschaft bedeutet kein pauschales Räumungsverbot

Aus dem Beschluss folgt weder ein allgemeines Räumungsverbot während der Schwangerschaft noch die Aussage, dass Containerunterkünfte grundsätzlich unzulässig wären. Entscheidend sind die konkreten Gefahren und die tatsächlichen Bedingungen vor Ort. Können geeignete Schutzmaßnahmen die Risiken auffangen, bleibt eine Räumung möglich.

Das Gericht muss allerdings sorgfältig prüfen, ob diese Maßnahmen geeignet sind, und sicherstellen, dass sie tatsächlich umgesetzt werden. Ein unverbindlicher Hinweis auf spätere Hilfe reicht dafür nicht. Auch beim Räumungsschutz wegen erheblicher Gesundheitsgefahren kommt es auf eine genaue Prüfung des Einzelfalls an.

Welche Nachweise bei drohender Räumung helfen

Wer Vollstreckungsschutz beantragt, sollte möglichst konkret darlegen, welche gesundheitlichen Folgen drohen und weshalb angebotene Hilfen nicht ausreichen. Ärztliche Unterlagen sollten den Zusammenhang zwischen dem bevorstehenden Wohnungsverlust und der Gefahr erklären. Aus den Prüfungsanforderungen des Beschlusses ergeben sich folgende praktische Anhaltspunkte:

Unterlage oder Angabe Was daraus hervorgehen sollte Ärztliches Attest oder Krankenhausbericht Gesundheitszustand, bevorstehender Eingriff und konkrete Risiken durch die Räumung Angaben zur Ersatzunterkunft Unterbringungsbedingungen und mögliche Lücken bei Hygiene, Versorgung oder Erreichbarkeit medizinischer Hilfe Angaben zu Schutzmaßnahmen Welche Unterstützung benötigt wird und ob sie rechtzeitig verbindlich gesichert ist Räumungsmitteilung Genauer Termin, damit das Gericht Dringlichkeit und Antragsfrist prüfen kann Für den Schutzantrag gilt grundsätzlich eine Zweiwochenfrist

Rechtliche Grundlage ist § 765a Zivilprozessordnung: Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag gegen eine Vollstreckungsmaßnahme einschreiten, wenn ganz besondere Umstände eine außergewöhnliche Härte begründen. Dabei muss es auch das Schutzbedürfnis des Gläubigers berücksichtigen. In Räumungssachen muss der Antrag grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin gestellt werden.

Ausnahmen gelten, wenn die Gründe erst später entstanden sind oder die betroffene Person ohne eigenes Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

Wer sich darauf beruft, sollte auch diese Umstände nachvollziehbar darlegen. Bei einer unmittelbar drohenden Räumung ist schnelle Unterstützung durch eine mietrechtliche Beratung oder anwaltliche Vertretung sinnvoll.

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Nur Grad der Behinderung 20 oder 30 anerkannt: Wann Sie gegen den GdB-Bescheid vorgehen sollten

18. September 2026 - 13:53

Die Beschwerden bestimmen den Alltag, doch im Bescheid stehen lediglich ein Grad der Behinderung von 20 oder 30. Für Betroffene kann sich das anfühlen, als würden ihre Einschränkungen nicht ernst genommen. Entscheidend ist jetzt, ob die Behörde vollständig und nachvollziehbar bewertet hat – und ob die Frist für einen Widerspruch noch läuft.

Wer erst sämtliche Arztberichte zusammenträgt und danach Widerspruch einlegt, riskiert, zu spät zu kommen. Die ausführliche Begründung kann nachgereicht werden. Der Widerspruch selbst muss rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingehen.

Ein niedriger GdB ist noch kein Beweis für einen falschen Bescheid

Die Zahl der Diagnosen entscheidet nicht darüber, wie hoch der GdB ausfällt. Bewertet werden die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben; die gesetzliche Grundlage bildet § 152 SGB IX. Eine lange Krankengeschichte begründet deshalb nicht automatisch einen Anspruch auf GdB 50.

Ein Widerspruch ist besonders dann zu prüfen, wenn erhebliche Einschränkungen fehlen, wichtige Befunde nicht berücksichtigt wurden oder die Bewertung den dokumentierten Beschwerden widerspricht. Auch eine unzureichende Betrachtung des Zusammenwirkens mehrerer Erkrankungen kann ein Ansatzpunkt sein. Der bloße Vergleich mit einem Bekannten, der für eine ähnlich bezeichnete Krankheit einen höheren GdB erhalten hat, reicht dagegen nicht.

Ein Monat Zeit: Die Frist läuft auch ohne fertige Begründung

Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung und Bekanntgabe im Inland beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat, wie § 84 SGG vorgibt. Das ist keine pauschale Vierwochenfrist, und das aufgedruckte Bescheiddatum bestimmt den Fristbeginn nicht allein. Bewahren Sie den Umschlag auf und notieren Sie, wann der Bescheid angekommen ist.

Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist nach § 64 SGG mit Ablauf des nächsten Werktags. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, gilt nach § 66 SGG grundsätzlich eine Jahresfrist. Ob eine Belehrung tatsächlich fehlerhaft ist, sollte im Zweifel fachkundig geprüft werden.

Zur Fristwahrung genügt zunächst ein kurzer, eindeutig zuzuordnender Widerspruch. Ein möglicher Text lautet:

„Gegen Ihren Bescheid vom [Datum], Aktenzeichen [Aktenzeichen], lege ich Widerspruch ein und beantrage die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung. Bitte gewähren Sie mir Akteneinsicht einschließlich der medizinischen Bewertungsunterlagen. Meine ausführliche Begründung werde ich anschließend nachreichen.“

Ergänzen Sie Namen und Anschrift und unterschreiben Sie den Brief; entscheidend ist der rechtzeitige Eingang, nicht der Poststempel. Möglich sind außerdem die Erklärung zur Niederschrift bei der Behörde oder ein gesetzlich zugelassener elektronischer Übermittlungsweg nach den Hinweisen im Bescheid. Eine einfache E-Mail genügt nicht, auch nicht mit einem eingescannten unterschriebenen Schreiben im Anhang, wie das Berliner Versorgungsamt ausdrücklich erläutert.

Akteneinsicht zeigt, was tatsächlich bewertet wurde

Aus dem Bescheid allein lässt sich nicht immer erkennen, welche ärztlichen Unterlagen vorlagen und wie die Bewertung zustande kam. Nach § 25 SGB X können Sie Einsicht in die für Ihre Rechtsverfolgung erforderlichen Verfahrensakten verlangen. Fordern Sie insbesondere die versorgungsärztliche Stellungnahme und die zugrunde gelegten Befundberichte an.

Vergleichen Sie diese Unterlagen mit Ihren eingereichten Angaben: Wurde der Reha-Bericht berücksichtigt, liegt die fachärztliche Einschätzung vor und stimmen die beschriebenen Einschränkungen?

Wie sich solche Lücken erkennen lassen, erläutert auch unser Beitrag zur Akteneinsicht und zu Bewertungsfehlern beim GdB-Antrag. Der Antrag auf Akteneinsicht ersetzt keinen Widerspruch und hält dessen Frist nicht an.

Diese Auffälligkeiten sollten Sie genauer prüfen Auffälligkeit Was dahinterstecken kann Was im Widerspruch hilft Ein wichtiger Facharztbericht fehlt in der Akte Die Entscheidung beruht möglicherweise auf unvollständigen Informationen Bericht nachreichen und die bisher nicht erfassten Einschränkungen benennen Die Bewertung stützt sich auf überholte Befunde Der dokumentierte Gesundheitszustand bildet den zu beurteilenden Zeitraum nicht richtig ab Aktuelle beziehungsweise zeitlich passende Befunde mit Angaben zum Beginn der Einschränkungen vorlegen Die Diagnose ist erfasst, ihre Folgen erscheinen verharmlost Konkrete Funktionsverluste wurden möglicherweise unterschätzt Ärztlich belegte Einschränkungen und typische Alltagssituationen gegenüberstellen Mehrere Erkrankungen werden nur nebeneinander erwähnt Ihre zusätzlichen oder sich verstärkenden Auswirkungen könnten unzureichend bewertet sein Das Zusammenwirken anhand konkreter Beschwerden und Befunde erläutern Eine gute Begründung beschreibt, was im Alltag nicht mehr geht

Die Aussage „Ich habe starke Beschwerden“ lässt offen, wie sich diese auswirken. Aussagekräftiger sind konkrete Angaben dazu, wie lange Sie sitzen oder stehen können, welche Wege Sie bewältigen und wobei regelmäßig Hilfe erforderlich ist. Beschreiben Sie auch Häufigkeit, Dauer und Schwankungen, damit weder ein besonders guter noch ein besonders schlechter Tag das gesamte Bild bestimmt.

Ordnen Sie solche Angaben den passenden Befunden zu und benennen Sie die Abweichung zur behördlichen Bewertung. Ein fachärztlicher Bericht ist besonders hilfreich, wenn er Funktionsbeeinträchtigungen, Verlauf und voraussichtliche Dauer erläutert.

Bitten Sie die Behörde um eine angemessene Frist zur ergänzenden Begründung nach der Akteneinsicht und reagieren Sie, wenn sie weitere Unterlagen anfordert.

Bei GdB 30 kann zusätzlich eine Gleichstellung helfen

Wer einen GdB von 30 oder 40 hat und wegen seiner Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder behalten kann, sollte einen Antrag bei der Agentur für Arbeit prüfen. Die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen kann Schutz und Unterstützung im Arbeitsleben eröffnen. Dafür muss ein laufender Streit über einen höheren GdB nicht erst beendet sein.

Die Gleichstellung erhöht den GdB allerdings nicht und vermittelt weder einen Schwerbehindertenausweis noch den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte. Welche Möglichkeiten im Betrieb bestehen, erläutert unser Beitrag zu den Rechten von Arbeitnehmern mit GdB 30 und Gleichstellung. Mit GdB 20 ist diese Gleichstellung nach den allgemeinen Voraussetzungen nicht möglich.

Praxisbeispiel: Der fehlende Bericht macht den Widerspruch konkret

Die 52-jährige Sabine erhält einen Bescheid über GdB 30 und legt innerhalb der Frist schriftlich Widerspruch ein. Bei der Akteneinsicht stellt sie fest, dass ein bereits vorhandener fachärztlicher Bericht über eine zusätzliche psychische Erkrankung nicht berücksichtigt wurde. Die Bewertung erfasst bisher vor allem ihre orthopädischen Einschränkungen.

Sabine reicht den Bericht nach und erläutert anhand wiederkehrender Situationen, wie beide Erkrankungen ihre Wege, Termine und sozialen Kontakte beeinträchtigen. Damit benennt sie eine überprüfbare Lücke und verlangt deren Berücksichtigung bei der Gesamtbewertung. Ob daraus ein höherer GdB folgt, bleibt eine Frage des Einzelfalls – die fehlende Unterlage allein garantiert keine Erhöhung.

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Rentner aufgepasst: Datenschutz als Köder – Rentenversicherung warnt vor betrügerischen Mails

18. September 2026 - 13:48

Die Deutsche Rentenversicherung warnt vor gefälschten E-Mails, mit denen Kriminelle persönliche Angaben und Bankdaten erbeuten wollen. Als Begründung nennen die Absender ein angeblich neues Datenschutzgesetz und fordern Versicherte dazu auf, ihre Daten über ein verlinktes Internetportal zu hinterlegen.

Die Nachrichten stammen nicht von der Deutschen Rentenversicherung. In ihrer am 15. September 2026 veröffentlichten Warnung vor der Phishing-Welle stellt die Behörde klar, dass sie persönliche Angaben oder Zahlungsinformationen nicht unaufgefordert per E-Mail, SMS oder Telefon abfragt.

Angebliches Datenschutzgesetz soll Vertrauen schaffen

Die Täter verbinden ihre Forderung mit einem vermeintlich neuen Datenschutzgesetz. Dadurch soll der Eindruck entstehen, die Dateneingabe sei gesetzlich vorgeschrieben und diene dem Schutz der Versicherten.

Eine solche Verpflichtung besteht nicht. Die Behauptung über eine neue Datenschutzregel ist nach Angaben der Rentenversicherung lediglich ein Vorwand, um Empfänger auf eine betrügerische Internetseite zu führen.

Die Masche wirkt glaubwürdig, weil viele Menschen Änderungen im Sozial- oder Datenschutzrecht nicht sofort überprüfen können. Amtlich klingende Formulierungen, bekannte Logos und ein professionelles Layout können diesen Eindruck verstärken.

Kurze Fristen oder angedrohte Nachteile sind häufige Merkmale vergleichbarer Phishing-Nachrichten. Ob auch alle derzeit verbreiteten Renten-Mails solche Drohungen enthalten, geht aus der veröffentlichten Warnung allerdings nicht hervor.

So fordert die Rentenversicherung persönliche Angaben an

Persönliche Daten und Bankverbindungen fordert die Deutsche Rentenversicherung schriftlich an. Dafür nutzt sie die Briefpost oder geschützte Funktionen in ihrem offiziellen Kundenportal.

Telefonische Rückfragen sind in bestimmten Fällen möglich. Das kann etwa geschehen, wenn Versicherte zuvor einen Rentenantrag oder einen Antrag auf Kontenklärung gestellt und dabei eine Telefonnummer angegeben haben.

Auch dann werden Bankdaten nicht spontan am Telefon abgefragt. Wer einen unerwarteten Anruf erhält, sollte das Gespräch beenden und die Rentenversicherung anschließend über eine selbst recherchierte Telefonnummer erreichen.

Welche Daten die Täter erbeuten wollen

Auf gefälschten Internetseiten können je nach Gestaltung unterschiedliche persönliche Angaben, Zugangsdaten oder Zahlungsinformationen abgefragt werden. Denkbar sind beispielsweise Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Versicherungsnummern, Bankverbindungen oder Passwörter.

Welche Felder die aktuell verbreiteten Seiten tatsächlich enthalten, beschreibt die Rentenversicherung in ihrer Warnung nicht im Einzelnen. Fest steht jedoch, dass die Nachrichten personenbezogene Daten von Versicherten abgreifen sollen.

Gelangen solche Angaben in fremde Hände, können sie für weitere Betrugsversuche oder einen Identitätsmissbrauch eingesetzt werden. Werden zusätzlich Passwörter, PINs, TANs oder Kreditkartendaten übermittelt, sind auch direkte finanzielle Schäden möglich.

Weitere Informationen zu möglichen Folgetaten bietet unser Beitrag über Identitätsdiebstahl und den Missbrauch persönlicher Daten.

Professionelle Gestaltung ist kein Echtheitsbeweis

Rechtschreibfehler, eine unpersönliche Anrede oder eine ungewöhnliche Absenderadresse bleiben bekannte Warnzeichen. Ihr Fehlen beweist jedoch nicht, dass eine Nachricht echt ist.

Kriminelle können Namen, Anschriften oder andere bereits bekannte Angaben in ihre Schreiben einbauen. Solche Informationen können aus früheren Datenlecks, öffentlich sichtbaren Profilen oder anderen Betrugsfällen stammen.

Auch ein Behördenlogo, ein korrekt wirkendes Impressum oder eine passende Absenderbezeichnung bieten keine Sicherheit. Absenderangaben lassen sich manipulieren, während Logos und Texte von echten Internetseiten kopiert werden können.

Die Hinweise zum Erkennen von Phishing-Mails zeigen, dass betrügerische Nachrichten inzwischen täuschend echt aussehen können. Verdächtig ist vor allem die unerwartete Aufforderung, über einen Link vertrauliche Angaben zu übermitteln.

Verdächtige und reguläre Kontakte im Vergleich Verdächtige Nachricht Regulärer Kontakt Die E-Mail beruft sich auf ein angeblich neues Datenschutzgesetz und verlangt eine Dateneingabe. Die Rentenversicherung erläutert den Anlass nachvollziehbar und nutzt Briefpost oder geschützte Funktionen ihres Kundenportals. Ein zugesandter Link führt zu einem Formular für persönliche oder finanzielle Angaben. Das Kundenportal wird über die offizielle Internetseite selbstständig aufgerufen. Die Nachricht verlangt eine sofortige Reaktion oder droht mit nicht näher erklärten Nachteilen. Das Anliegen kann über die offiziellen Kontaktwege unabhängig geprüft werden. Die Absender- oder Internetadresse enthält Abweichungen, Zusätze oder Schreibfehler. Die Internetseite wird unabhängig von der Nachricht über den offiziellen Auftritt der Deutschen Rentenversicherung aufgerufen. Empfänger sollen Zugangsdaten, PINs, TANs oder andere vertrauliche Angaben eingeben. Solche Informationen werden nicht über einen unerwarteten Mail-Link abgefragt. Was nach dem Erhalt einer verdächtigen Mail zu tun ist

Der Link in der Nachricht sollte nicht geöffnet und ein möglicher Anhang nicht heruntergeladen werden. Auch eine Antwort auf die E-Mail ist nicht ratsam, weil sie den Absendern zeigen kann, dass die angeschriebene Adresse verwendet wird.

Wer das Anliegen prüfen möchte, sollte die Internetadresse der Rentenversicherung selbst in den Browser eingeben oder ein vorhandenes Lesezeichen nutzen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik empfiehlt ebenfalls, Internetseiten bei zweifelhaften Nachrichten eigenständig aufzurufen und den vermeintlichen Absender über einen unabhängigen Weg zu kontaktieren.

Die verdächtige Nachricht kann zunächst als Beweis gesichert werden. Danach lässt sie sich als Phishing oder Spam markieren und löschen.

Weitere Hinweise finden Leser in unserem Ratgeber zum Thema Phishing-Mails erkennen und richtig behandeln.

Richtig reagieren nach einem Klick oder einer Dateneingabe

Wer den Link geöffnet, aber keine Angaben gemacht und keine Datei heruntergeladen hat, sollte die Seite sofort schließen. Danach empfiehlt es sich, Browser und Betriebssystem zu aktualisieren und das Gerät mit einer aktuellen Sicherheitssoftware zu prüfen.

Wurde eine Datei geöffnet, sollte das möglicherweise betroffene Gerät zunächst nicht mehr für vertrauliche Vorgänge verwendet werden. Bis es auf Schadsoftware geprüft wurde, sollten darüber keine Bankgeschäfte oder Passwortänderungen erfolgen.

Wurden Passwörter eingegeben, müssen sie unverzüglich ersetzt werden. Falls dasselbe oder ein ähnliches Passwort auch bei anderen Diensten verwendet wird, sollte dort jeweils ein eigenes neues Passwort vergeben werden.

Wurden eine Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Zugangsdaten zum Onlinebanking übermittelt, sollte sofort das eigene Kreditinstitut verständigt werden. Die Bank kann beurteilen, ob Karten, Kontozugänge oder andere Zahlungsfunktionen gesperrt werden müssen.

Über den Sperr-Notruf 116 116 lassen sich Girokarten und bei teilnehmenden Anbietern weitere Karten oder Zugänge sperren. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt vom betroffenen Zahlungsmittel und vom jeweiligen Anbieter ab.

Bereits ausgeführte oder vorgemerkte Buchungen sollten der Bank gemeldet werden. In der folgenden Zeit ist es ratsam, Umsätze aufmerksam zu prüfen und verdächtige Bewegungen zu dokumentieren.

Hinweise zu zusätzlichen Schutzverfahren enthält unser Beitrag über sicheres Onlinebanking und Zwei-Faktor-Anmeldung.

Wann Polizei und Rentenversicherung informiert werden sollten

Wer Daten übermittelt hat, sollte auch die zuständige Rentenversicherung über den Vorfall informieren. Dafür sind ausschließlich Kontaktangaben von der offiziellen Website oder aus bereits vorhandenen Schreiben zu verwenden.

Eine Strafanzeige ist besonders ratsam, wenn finanzielle oder persönliche Daten übermittelt wurden, bereits ein Schaden entstanden ist oder ein Identitätsmissbrauch droht. Die Polizeiliche Kriminalprävention informiert über Phishing und empfiehlt, verfügbare Beweise zu sichern.

Dazu gehören die ursprüngliche E-Mail, Bildschirmaufnahmen, verdächtige Internetadressen, Zahlungsnachweise und eine Beschreibung des zeitlichen Ablaufs. Eine Anzeige kann bei einer Polizeidienststelle oder über die Onlinewache des jeweiligen Bundeslandes eingereicht werden.

Besondere Gefahr bei übermittelten Ausweisdaten

Wurde ein Foto oder eine Kopie eines Ausweisdokuments hochgeladen, beschränkt sich das Risiko nicht auf mögliche Abbuchungen. Die Angaben könnten für Nutzerkonten, Bestellungen oder Vertragsabschlüsse unter fremdem Namen verwendet werden.

Betroffene sollten den Vorgang dokumentieren und sich an die Polizei wenden. Zudem ist in der folgenden Zeit erhöhte Aufmerksamkeit bei unerwarteten Rechnungen, Vertragsbestätigungen oder Mahnungen erforderlich.

Verdächtige Forderungen sollten nicht vorschnell bezahlt werden. Zunächst ist zu prüfen, wer die Zahlung verlangt und auf welcher Grundlage die Forderung erhoben wird.

Keine Änderung des Rentenrechts

Die Warnung betrifft eine Betrugsmasche und keine neue Vorschrift für Rentnerinnen, Rentner oder Versicherte. Aufgrund der gefälschten E-Mail besteht weder eine neue Meldepflicht noch die Verpflichtung, Bankdaten über den zugesandten Link zu bestätigen.

Die Verbindung mit einem angeblichen Datenschutzgesetz soll der Forderung einen amtlichen Anschein geben. Tatsächlich dient sie dazu, Misstrauen abzubauen und Empfänger zu einer schnellen Dateneingabe zu bewegen.

Wer eine solche Nachricht ignoriert, muss wegen dieser Mail keine Nachteile bei der Rentenzahlung befürchten. Wer unabhängig von der E-Mail Fragen zu seinem Rentenkonto hat, sollte sich über die offiziellen Kontaktwege an die Rentenversicherung wenden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Versicherte erhält eine E-Mail mit dem Betreff „Aktualisierung Ihrer Rentendaten“. Darin wird behauptet, sie müsse ihre persönlichen Angaben wegen neuer Datenschutzvorgaben über einen Link bestätigen.

Die Empfängerin öffnet den Link nicht, sondern ruft die Internetseite der Rentenversicherung über ein gespeichertes Lesezeichen auf. Im Kundenportal findet sie keine entsprechende Mitteilung, und eine Nachfrage über die dort veröffentlichte Telefonnummer bestätigt, dass keine solche Datenaktualisierung verlangt wird.

Sie sichert die Nachricht, markiert sie als Phishing und löscht sie anschließend. Da sie weder den Link geöffnet noch Daten übermittelt hat, besteht in diesem Beispiel kein Anlass, Bankzugänge oder Karten sperren zu lassen.

Fragen und Antworten zu gefälschten Renten-Mails Fordert die Deutsche Rentenversicherung Bankdaten per E-Mail an?

Nein. Persönliche Angaben und Bankverbindungen werden nach Auskunft der Behörde schriftlich angefordert, etwa per Post oder über das geschützte Kundenportal.

Müssen Rentendaten wegen eines neuen Datenschutzgesetzes bestätigt werden?

Nein. Die Rentenversicherung bezeichnet diese Behauptung als Vorwand einer aktuellen Betrugsmasche.

Kann die Rentenversicherung telefonisch Kontakt aufnehmen?

Ja, Rückfragen sind in bestimmten Fällen möglich. Das kann nach einem Antrag geschehen, wenn die versicherte Person zuvor ihre Telefonnummer angegeben hat.

Was ist zu tun, wenn der Link bereits geöffnet wurde?

Die Seite sollte geschlossen werden, ohne Angaben zu machen oder Dateien herunterzuladen. Anschließend sollten das Gerät und die verwendete Software auf einen aktuellen Stand gebracht und auf Schadsoftware geprüft werden.

Was muss nach der Eingabe von Bankdaten geschehen?

Die eigene Bank sollte sofort informiert werden. Sie entscheidet anhand der übermittelten Angaben, welche Karten oder Zugänge gesperrt werden müssen.

Wann ist eine Strafanzeige sinnvoll?

Eine Anzeige ist vor allem bei übermittelten Daten, einem finanziellen Schaden oder einem drohenden Identitätsmissbrauch ratsam. Vorhandene Nachrichten, Internetadressen und Zahlungsnachweise sollten als Belege aufbewahrt werden.

Wie lässt sich eine echte Nachricht überprüfen?

Kontaktdaten aus der fraglichen E-Mail sollten nicht verwendet werden. Sicherer ist es, die offizielle Internetseite der Rentenversicherung selbst aufzurufen und die dort genannten Kontaktmöglichkeiten zu nutzen.

Ist eine fehlerfreie und persönlich adressierte E-Mail vertrauenswürdig?

Nicht automatisch. Kriminelle können professionell geschriebene Texte erstellen und bereits bekannte persönliche Angaben einsetzen.

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660.000 Euro Pflegekosten: BSG hebt Sozialhilfe-Urteil zur 24-Stunden-Pflege auf

18. September 2026 - 13:01

Das Bundessozialgericht hat ein wichtiges Urteil zur Finanzierung einer 24-Stunden-Pflege aufgehoben. Im Streit stehen ungedeckte Pflegekosten von genau 660.067,68 Euro. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte die Forderung einer schwer pflegebedürftigen Frau weitgehend abgewiesen. Diese Entscheidung gilt nicht mehr. (B 8 SO 6/25 R)

Das BSG hob das Urteil am 12. März 2026 auf und verwies den Fall zurück an das LSG Baden-Württemberg. Besonders wichtig: Das Sozialamt darf ungedeckte Pflegekosten nicht einfach nachträglich auf den niedrigeren Stundensatz begrenzen, den der Pflegedienst mit der Krankenkasse für Behandlungspflege vereinbart hat. Genau diese Berechnung hatten die Vorinstanzen angewandt.

Gegen-Hartz berichtete bereits über die umstrittene Minutenrechnung

Gegen-Hartz hatte 2025 über das damalige Urteil des LSG Baden-Württemberg berichtet. Hintergrund war die komplizierte Kostenaufteilung, wenn dieselbe Pflegekraft rund um die Uhr Behandlungspflege und körperbezogene Pflegemaßnahmen übernimmt.

Die damalige Entscheidung führte dazu, dass nur ein kleiner Teil der enormen tatsächlichen Kosten bei der Hilfe zur Pflege berücksichtigt wurde.

Das BSG hat diese LSG-Entscheidung nun vollständig aufgehoben.

24 Stunden Pflege täglich und trotzdem Hunderttausende Euro offen

Die 1974 geborene Klägerin leidet an spinaler Muskelatrophie mit Lähmungen der Extremitäten und hat Pflegegrad 4. Ein ambulanter Pflegedienst versorgt sie seit November 2017 rund um die Uhr.

Die Krankenkasse übernahm aufgrund ärztlicher Verordnungen einen großen Teil der 24 Stunden als häusliche Krankenpflege. Daneben erhielt die Frau Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung.

Doch der Pflegedienst rechnete für körperbezogene Pflege weitere Leistungen ab – etwa für Körperpflege, An- und Auskleiden, Ausscheidungen, Lagerung, Mobilisation und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme.

Daraus entstand über die Jahre eine gewaltige Finanzierungslücke. Für November 2017 bis März 2025 verlangte die Klägerin im Revisionsverfahren weitere 660.067,68 Euro.

LSG wollte die Kosten über einen Stundensatz begrenzen

Das LSG Baden-Württemberg hatte die Rechnung des Pflegedienstes nicht in dieser Höhe anerkannt. Es ging davon aus, dass sich die Kosten der Behandlungspflege und der körperbezogenen Pflege zeitlich aufteilen lassen.

Im konkreten Fall existierte noch ein älterer ermittelter Pflegezeitwert von 242 Minuten täglich. Daraus ergab sich rechnerisch ein Anteil von 121 Minuten. Diesen Anteil wollte das LSG jedoch nicht zu den Preisen der vereinbarten Leistungskomplexe abrechnen.

Stattdessen zog es den Stundensatz heran, den der Pflegedienst mit der Krankenkasse für die Behandlungspflege vereinbart hatte.

Genau an diesem entscheidenden Punkt widerspricht jetzt das BSG.

BSG: Stundensatz der Krankenkasse ist keine automatische Obergrenze

Das Bundessozialgericht stellt klar, dass aus seiner älteren Rechtsprechung kein Grundsatz folgt, wonach die Vergütung für körperbezogene Pflege höchstens so hoch sein darf wie die ausgehandelte Vergütung für die Behandlungspflege. Das ist für Betroffene entscheidend.

Ambulante Pflege darf nach § 89 SGB XI unterschiedlich vergütet werden. Möglich sind Zeitvergütungen, Leistungskomplexe oder Einzelleistungen. Diese Vergütungen stehen nebeneinander.

Ein Gericht darf deshalb nicht einen vereinbarten Leistungskomplex nachträglich einfach in einen niedrigeren Stundensatz umrechnen.

Pflegekassen-Verträge können auch das Sozialamt binden

Das LSG muss jetzt zunächst prüfen, welche Vergütungsvereinbarungen nach § 89 SGB XI tatsächlich bestanden. Das kann den gesamten Fall verändern. Wurde eine solche Vereinbarung unter den gesetzlichen Voraussetzungen geschlossen, kann sie auch den zuständigen Sozialhilfeträger binden.

Das gilt nach dem BSG sogar in bestimmten Fällen, in denen der konkrete Sozialhilfeträger selbst nicht an den Verhandlungen beteiligt war.

Dann bilden nicht irgendwelche nachträglich errechneten Stundensätze den Ausgangspunkt, sondern die tatsächlich ausgehandelten Vergütungsregeln für die ambulanten Pflegeleistungen.

Das BSG betont damit die Verzahnung von Pflegeversicherung und Sozialhilfe.

Keine doppelte Bezahlung derselben Pflegeleistung

Einen Freibrief für sämtliche Rechnungen erteilt das BSG allerdings nicht.Die Krankenkasse hat bereits erhebliche Kosten der Behandlungspflege übernommen.

Soweit bestimmte Leistungen dadurch bereits bezahlt wurden, darf dieselbe Leistung nicht ein zweites Mal über die Sozialhilfe abgerechnet werden.

Auch eine Aufteilung bleibt grundsätzlich möglich. Fehlen eindeutige Regelungen in den Vergütungsverträgen, hält das BSG eine hälftige Zuordnung der körperbezogenen Pflege für denkbar.

Das BSG wendet sich gegen die automatische Umrechnung der Pflegeleistungen auf den Krankenkassen-Stundensatz.

Besonders wichtig bei fehlender Vereinbarung mit dem Sozialamt

Noch deutlicher fällt das Urteil aus, wenn tatsächlich keine bindende Vergütungsvereinbarung besteht. Auch dann darf das Sozialamt nicht einfach einen eigenen niedrigen Preis festsetzen und ein Gericht diese Begrenzung später nachträglich bestätigen.

Der Sozialhilfeträger muss vielmehr handeln. Gibt es einen geeigneten günstigeren Pflegedienst, muss er der leistungsberechtigten Person einen möglichen und zumutbaren Wechsel rechtzeitig aufzeigen.

Gibt es eine solche Alternative nicht, muss das Sozialamt grundsätzlich versuchen, eine Individualvereinbarung mit dem benötigten Leistungserbringer abzuschließen.

Unterlässt die Behörde das und lässt sie die Versorgung trotzdem weiterlaufen, kann das erhebliche finanzielle Folgen haben.

Das BSG formuliert eine für Betroffene besonders wichtige Konsequenz: Kommt keine Individualvereinbarung zustande, obwohl der Sozialhilfeträger handeln müsste, muss er im Regelfall die zwischen Pflegebedürftigem und Pflegedienst vereinbarte Vergütung übernehmen.

Eine fehlende Vereinbarung darf ein Gericht nicht Jahre später zulasten des Pflegebedürftigen durch einen selbst bestimmten niedrigeren Preis ersetzen.

Was sich durch das BSG-Urteil geändert hat LSG Baden-Württemberg 2025 BSG 2026 Orientierung am Stundensatz der Krankenkasse Krankenkassen-Stundensatz ist keine automatische Obergrenze Leistungskomplexe konnten auf eine zeitbezogene Vergütung reduziert werden Vereinbarte Vergütungsmodelle nach § 89 SGB XI müssen geprüft werden Sozialamt musste die hohen offenen Rechnungen weitgehend nicht übernehmen Umfang des Anspruchs muss erneut geprüft werden Fehlende Vereinbarung rechtfertigte die gerichtliche Ersatzberechnung Gericht darf fehlende Individualvereinbarung nicht nachträglich selbst ersetzen Klägerin scheiterte mit der Forderung LSG-Urteil aufgehoben und Verfahren zurückverwiesen Was Betroffene bei hohen ungedeckten Pflegekosten prüfen sollten

Wenn Sozialamt, Pflegekasse und Krankenkasse über die Finanzierung einer ambulanten Intensivpflege streiten, sollten Sie deshalb nicht nur auf Minutenwerte schauen.

Entscheidend kann sein, welche Vergütungsvereinbarung für den Pflegedienst nach § 89 SGB XI gilt, ob ein Sozialhilfeträger daran gebunden ist und nach welchem System die körperbezogene Pflege vergütet wird.

Ebenso wichtig ist die Frage, ob das Sozialamt Ihnen rechtzeitig eine konkrete, geeignete und zumutbare Alternative genannt hat. Ein abstrakter Hinweis, andere Pflegedienste seien möglicherweise billiger, reicht nach der Argumentation des BSG nicht.

Gerade bei jahrelanger Versorgung können sich aus einer falschen Berechnung sehr hohe Differenzen ergeben. Der aktuelle Fall mit mehr als 660.000 Euro zeigt die Größenordnung.

Die 660.000 Euro sind noch nicht zugesprochen

Die Klägerin hat vor dem BSG einen wichtigen Erfolg erzielt, aber noch keinen endgültigen Zahlungsanspruch über 660.067,68 Euro erhalten.

Das LSG Baden-Württemberg muss den Fall erneut verhandeln. Es muss die Vergütungsvereinbarungen prüfen, ihre Bindungswirkung klären,  Überschneidungen mit den Zahlungen der Krankenkasse berücksichtigen und feststellen, ob eine andere Versorgung verfügbar gewesen wäre.

Erst danach lässt sich bestimmen, welchen zusätzlichen Betrag der Sozialhilfeträger übernehmen muss.

Das frühere Urteil, auf dem die restriktive Berechnung beruhte, ist jedoch aufgehoben. Die Geschichte der vermeintlich festen Minuten- und Stundensatzgrenze bei der 24-Stunden-Pflege muss deshalb neu geschrieben werden.

FAQ: Wer trägt die Kosten bei 24-Stunden-Pflege Muss das Sozialamt jetzt immer die komplette Rechnung eines Intensivpflegedienstes zahlen?

Nein. Das BSG verlangt eine Prüfung der maßgeblichen Vergütungsvereinbarungen und der bereits von Kranken- und Pflegekasse finanzierten Leistungen. Eine Doppelzahlung kann ausgeschlossen werden.

Hat das BSG der Klägerin die 660.067,68 Euro zugesprochen?

Nein. Das BSG hat das LSG-Urteil aufgehoben und den Fall zurückverwiesen. Das LSG muss die Höhe des Anspruchs neu prüfen.

Darf das Sozialamt Pflegekosten einfach auf den Stundensatz der Krankenkasse begrenzen?

Eine solche pauschale Begrenzung hat das BSG gerade beanstandet. Entscheidend sind unter anderem die geltenden Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB XI. Fehlen bindende Vereinbarungen, muss das gesetzliche Verfahren für eine Individualvereinbarung beachtet werden.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 12.03.2026 – B 8 SO 6/25 R (nu:legal Deutsches Recht)
Gegen-Hartz.de, „Sozialhilfe und Pflege: Ein Tag hat nur noch 52 Minuten“, 27.06.2025 (Gegen Hartz)
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2025 – L 7 SO 2315/23 (Sozialgerichtsbarkeit)

 

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Kindergeld trotz Jobcenter-Darlehen: BFH mit Signalwirkung

18. September 2026 - 12:24

Ein Jobcenter-Darlehen schließt Kindergeld nicht automatisch aus. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt. Entscheidend bleibt die gesamte finanzielle Situation des Betroffenen.

Der BFH entschied am 25. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen III R 16/23 und veröffentlichte das Urteil erst am 10. September 2026. Zusätzlich stellte das Gericht klar: Auch Elterngeld kann zu den ausreichenden Existenzmitteln zählen.

Familienkasse wollte Kindergeld wegen Jobcenter-Leistungen verweigern

Im Streitfall zog eine portugiesische Staatsangehörige im Januar 2020 mit ihren beiden Kindern nach Deutschland. Die Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach der Trennung vom Kindsvater lebte die Mutter zunächst mietfrei bei ihrem Vater.

Sie erhielt Elterngeld und Leistungen vom Jobcenter. Die Familienkasse meinte deshalb, ihr fehlten ausreichende Existenzmittel.

Allerdings zahlte das Jobcenter die SGB-II-Leistungen nur als Darlehen. Die Frau besaß einen Miteigentumsanteil an einer Immobilie in den Niederlanden, konnte dieses Vermögen aber nicht sofort verwerten.

BFH: Jobcenter-Darlehen kann mit ausreichenden Existenzmitteln vereinbar sein

Der BFH widersprach der Familienkasse. Der bloße Bezug von Leistungen nach dem SGB II beweist nicht automatisch, dass ausreichende Existenzmittel fehlen.

Im konkreten Fall sah das Gericht nur einen vorübergehenden Liquiditätsengpass. Die Klägerin besaß Vermögen, musste die Jobcenter-Leistungen zurückzahlen und konnte ihre Berufstätigkeit voraussichtlich wieder aufnehmen.

Für Betroffene ist das der Kern des Urteils: Die Familienkasse muss prüfen, warum das Jobcenter zahlt und wie die finanzielle Gesamtlage aussieht. Ein rückzahlbares Darlehen kann dabei anders zu bewerten sein als dauerhaft benötigte existenzsichernde Leistungen.

Auch Elterngeld zählt als Existenzmittel

Die Klägerin erhielt monatlich 150 Euro Elterngeld Plus. Auch dieses Geld durfte die Familienkasse nicht einfach wie Sozialhilfe behandeln.

Elterngeld wird nämlich nicht wegen Hilfebedürftigkeit gezahlt. Kriterien sind vielmehr die Betreuung des eigenen Kindes und eine deshalb eingeschränkte Erwerbstätigkeit. Im konkreten Fall verringerte es zudem den Bedarf an SGB-II-Leistungen.

Zuzugsmonat plus drei weitere Monate: So zählt die Frist

Für neu zugezogene EU-Bürger enthält das Urteil eine wichtige Fristregel. Die strengere Ausschlussregel greift nicht schon exakt drei Monate nach der Einreise.

Entscheidend sind hingegen Kalendermonate. Der Zuzugsmonat zählt mit, danach folgen noch drei weitere Monate.

Ziehen Sie zum Beispiel am 20. Januar nach Deutschland, umfasst dieser Zeitraum Januar, Februar, März und April. Erst ab Mai kann die strengere Prüfung für wirtschaftlich nicht aktive EU-Bürger greifen.

Für Kindergeld genügt es, wenn der Anspruch an mindestens einem Tag des jeweiligen Monats vorliegt.

Danach entscheidet der Einzelfall

Nach diesem Zeitraum gelten die besonderen Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts weiter.

Wer sich auf ausreichende Existenzmittel stützt, braucht genügend Mittel für den Lebensunterhalt und Krankenversicherung. Eine unangemessene Belastung des Sozialhilfesystems kann weiterhin gegen den Anspruch sprechen.

Neu ist die klare Grenze: Die Familienkasse darf Jobcenter-Leistungen nicht pauschal mit fehlenden Existenzmitteln gleichsetzen.

Das sollten Sie bei einer Ablehnung prüfen

Lehnt die Familienkasse Kindergeld wegen Jobcenter-Leistungen ab, sollten Sie zuerst klären, ob das Jobcenter einen Zuschuss oder ein Darlehen zahlt.

Bei einem Darlehen sollten Sie den Bescheid und den Grund für die vorübergehende Finanzierung vorlegen. Wichtig Nachweise sind außerdem vorhandenes Vermögen, Elterngeld oder Unterstützung anderer Personen.

Prüfen Sie zusätzlich den Zuzugszeitpunkt. Gerade in den ersten vier Kalendermonaten kann die Fristberechnung entscheidend sein.

Anspruch bestand dem Grunde nach

Der BFH bestätigte den Kindergeldanspruch im konkreten Fall nur dem Grunde nach. Die endgültige Höhe blieb offen.

FAQ: Kindergeld bei Jobcenter-Leistungen Verliere ich Kindergeld automatisch, wenn ich ein Jobcenter-Darlehen bekomme?

Nein. Ein rückzahlbares Darlehen kann nach dem BFH mit ausreichenden Existenzmitteln vereinbar sein.

Zählt Elterngeld als Sozialhilfe?

Nein. Der BFH zählt Elterngeld grundsätzlich zu den Existenzmitteln.

Gilt das Urteil für jeden EU-Bürger mit Jobcenter-Leistungen?

Nein. Nach den ersten Monaten kommt es weiterhin auf die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts und den konkreten Einzelfall an.

Quellen

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.06.2026 – III R 16/23
Einkommensteuergesetz, § 62
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 01.08.2022 – C-411/20
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2023 – 14 K 1477/21 Kg
Freizügigkeitsgesetz/EU, §§ 2, 4

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Neue Düsseldorfer Tabelle: Das gilt ab jetzt 2026, abzüglich vom Kindergeld

18. September 2026 - 12:21

Mit dem Jahreswechsel wird die Düsseldorfer Tabelle traditionell fortgeschrieben. Für viele getrenntlebende Eltern ist sie der praktische Maßstab, wenn es um Kindesunterhalt geht – und zugleich ein häufiger Anlass für Missverständnisse.

Denn die Beträge, die in der Tabelle stehen, sind nicht automatisch das, was am Ende überwiesen werden muss. Entscheidend ist häufig der Rechenschritt „abzüglich Kindergeld“: Erst dadurch entsteht der sogenannte Zahlbetrag.

Für 2026 steigen die Bedarfssätze für minderjährige und auch für viele volljährige Kinder. Gleichzeitig erhöht sich zum 1. Januar 2026 das Kindergeld.

Beides zusammen führt dazu, dass sich die reinen Tabellenwerte spürbar bewegen können, die tatsächliche Zahlung im Alltag aber je nach Konstellation manchmal nur moderat nach oben geht – oder im Einzelfall sogar anders ausfällt, als viele spontan erwarten.

Was die Düsseldorfer Tabelle eigentlich ist – und was nicht

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine richterliche Leitlinie, die seit Jahrzehnten bundesweit zur Orientierung genutzt wird. Herausgegeben wird sie vom Oberlandesgericht Düsseldorf, erarbeitet in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages.

Ihr Ziel ist es, gleich gelagerte Fälle in der Praxis möglichst einheitlich zu behandeln: Wie hoch ist der typische Lebensbedarf eines Kindes, wenn man Alter und Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigt?

Wichtig ist dabei der Ausgangspunkt der Tabelle: Sie arbeitet mit Einkommensgruppen (bereinigtes Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils) und mit Altersstufen.

Aus dieser Kombination ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsbedarf. Dieser Bedarf ist zunächst ein Bruttowert im unterhaltsrechtlichen Sinne – und eben noch nicht die finale Zahl, die monatlich zu zahlen ist.

Warum das Kindergeld den Unterhalt verändert

Kindergeld ist rechtlich betrachtet keine „Extra-Leistung“, die neben dem Unterhalt einfach zusätzlich fließt. Es wird vielmehr dem Kind zugerechnet und mindert den Barunterhaltsbedarf – weil es bereits zur Versorgung des Kindes bestimmt ist. Praktisch heißt das: Wer den Barunterhalt zahlt, darf das Kindergeld ganz oder teilweise gegenrechnen.

Im klassischen Residenzmodell erhält meistens der betreuende Elternteil das Kindergeld. Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Geldzahlungen.

Damit diese Rollenverteilung nicht zu einer doppelten Belastung führt, wird das Kindergeld auf den Bedarf angerechnet. Bei minderjährigen Kindern geschieht das in der Regel zur Hälfte, bei volljährigen Kindern grundsätzlich in voller Höhe. So entsteht aus dem Tabellenbetrag der Zahlbetrag.

Düsseldorfer Tabelle abzüglich Kindergeld 2026 Einkommensgruppe (bereinigtes Nettoeinkommen) Zahlbetrag 2026 (nach Abzug Kindergeld; 0–5 | 6–11 | 12–17 | ab 18) 1. bis 2.100 € 356,50 € | 428,50 € | 523,50 € | 439,00 € 2. 2.101–2.500 € 381,50 € | 456,50 € | 556,50 € | 474,00 € 3. 2.501–2.900 € 405,50 € | 484,50 € | 589,50 € | 509,00 € 4. 2.901–3.300 € 429,50 € | 512,50 € | 621,50 € | 544,00 € 5. 3.301–3.700 € 454,50 € | 540,50 € | 654,50 € | 579,00 € 6. 3.701–4.100 € 493,50 € | 585,50 € | 706,50 € | 635,00 € 7. 4.101–4.500 € 531,50 € | 629,50 € | 759,50 € | 691,00 € 8. 4.501–4.900 € 570,50 € | 674,50 € | 811,50 € | 747,00 € 9. 4.901–5.300 € 609,50 € | 719,50 € | 863,50 € | 802,00 € 10. 5.301–5.700 € 648,50 € | 763,50 € | 915,50 € | 858,00 € 11. 5.701–6.400 € 687,50 € | 808,50 € | 968,50 € | 914,00 € 12. 6.401–7.200 € 726,50 € | 853,50 € | 1.020,50 € | 970,00 € 13. 7.201–8.200 € 765,50 € | 897,50 € | 1.072,50 € | 1.026,00 € 14. 8.201–9.700 € 804,50 € | 942,50 € | 1.124,50 € | 1.082,00 € 15. 9.701–11.200 € 842,50 € | 986,50 € | 1.176,50 € | 1.137,00 €

Hinweis: Grundlage ist ein Kindergeld von 259,00 € monatlich je Kind. Bei Minderjährigen wird das hälftige Kindergeld (129,50 €) angerechnet, bei Volljährigen das volle Kindergeld (259,00 €).

Tabellenbetrag und Zahlbetrag: der Unterschied, der in vielen Schreiben und Gesprächen verloren geht

Der Tabellenbetrag ist der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Bedarf. Er hängt von der Einkommensgruppe und dem Alter des Kindes ab.

Der Zahlbetrag ist das, was nach der Kindergeldanrechnung übrig bleibt und regelmäßig tatsächlich gezahlt wird, sofern keine weiteren Besonderheiten (etwa Mehrbedarf, Wechselmodell, Mangelfall) eingreifen.

Für 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat. Die rechnerische Konsequenz ist klar: Bei minderjährigen Kindern wird typischerweise die Hälfte, also 129,50 Euro, vom Tabellenbedarf abgezogen.

Bei volljährigen Kindern wird der volle Betrag von 259 Euro angerechnet. Dass so viele Zahlbeträge auf „,50“ enden, ist daher keine Rechenpanne, sondern schlicht die Folge der Halbteilung.

Was 2026 beim Mindestunterhalt herauskommt – wenn man das Kindergeld abzieht

Besonders oft wird nach dem Mindestunterhalt gefragt, also nach den Werten der ersten Einkommensgruppe.

Für 2026 liegt der Tabellenbedarf dort für Kinder bis zum fünften Geburtstag bei 486 Euro, für Sechs- bis Elfjährige bei 558 Euro, für Zwölf- bis Siebzehnjährige bei 653 Euro.

Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, weist die Tabelle in der ersten Gruppe 698 Euro aus.

Zieht man das Kindergeld wie vorgesehen ab, ergeben sich in der ersten Einkommensgruppe als Zahlbeträge 356,50 Euro (bis 5 Jahre), 428,50 Euro (6–11 Jahre) und 523,50 Euro (12–17 Jahre).

Bei volljährigen Kindern reduziert sich der Betrag durch die volle Kindergeldanrechnung auf 439 Euro.

Diese Werte sind für viele Familien der praktische Referenzpunkt, weil in einer beträchtlichen Zahl von Fällen – jedenfalls überschlägig – im Bereich der unteren und mittleren Einkommensgruppen gerechnet wird.

Gleichzeitig zeigt sich hier auch, warum Erhöhungen nicht immer spektakulär wirken: Wenn der Tabellenbedarf steigt, das Kindergeld aber ebenfalls steigt und gegengerechnet wird, bleibt die Mehrbelastung für den Zahlungspflichtigen im Monatsvergleich oft überschaubar.

Die Spannweite der Zahlbeträge 2026: warum Einkommen den Unterhalt stark verschiebt

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 arbeitet weiterhin mit 15 Einkommensgruppen. In der ersten Gruppe reicht das bereinigte Nettoeinkommen bis 2.100 Euro, in der höchsten Gruppe bis 11.200 Euro. Entsprechend groß ist die Spanne der Zahlbeträge nach Kindergeldabzug.

Bei Kindern bis zum fünften Geburtstag reicht der Zahlbetrag 2026 – je nach Einkommensgruppe – von 356,50 Euro bis 842,50 Euro.

Für Sechs- bis Elfjährige bewegt sich die Bandbreite von 428,50 Euro bis 986,50 Euro.

Für Zwölf- bis Siebzehnjährige liegt sie zwischen 523,50 Euro und 1.176,50 Euro.

Bei volljährigen Kindern, die noch zu Hause leben, zeigt die Zahlbetragstabelle Werte von 439 Euro bis 1.137 Euro.

Diese Spannweiten zeigt: Die Frage „Wie viel Unterhalt muss ich zahlen?“ lässt sich seriös erst beantworten, wenn das unterhaltsrelevante Einkommen sauber ermittelt ist.

Wer nur auf das Bruttoeinkommen oder auf den Gehaltszettel schaut, verfehlt häufig die Rechengröße, mit der im Unterhaltsrecht tatsächlich gearbeitet wird.

Wie das „bereinigte Nettoeinkommen“ den Einstieg in die Tabelle bestimmt

Die Einstufung erfolgt nach dem bereinigten Nettoeinkommen. Das ist das Nettoeinkommen nach unterhaltsrechtlichen Korrekturen. Dazu gehören typischerweise Abzüge, die unterhaltsrechtlich anerkannt sind, etwa bestimmte berufsbedingte Aufwendungen oder angemessene Vorsorgepositionen.

Umgekehrt können Vorteile, die wirtschaftlich wie Einkommen wirken, ebenfalls eine Rolle spielen.

Gerade hier entstehen in der Praxis viele Konflikte: Zwei Personen mit gleichem Netto können unterhaltsrechtlich in unterschiedlichen Gruppen landen, wenn ihre Lebensumstände, Belastungen und Nachweise voneinander abweichen.

Wer eine belastbare Berechnung braucht – etwa für eine Jugendamtsurkunde, eine gerichtliche Regelung oder eine einvernehmliche Vereinbarung – kommt daher selten ohne genaue Einkommensaufstellung aus.

Der Blick auf Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag: warum „Zahlbar“ nicht immer „Tabellenwert“ bedeutet

Unterhaltsrecht bedeutet nicht, dass der Zahlungspflichtige bis zur wirtschaftlichen Erschöpfung leisten muss. Die Düsseldorfer Tabelle arbeitet mit Selbstbehaltsätzen, die den eigenen notwendigen Lebensbedarf schützen sollen. Für 2026 werden diese Selbstbehalte im Bereich des Kindesunterhalts nicht angehoben.

Daneben enthält die Tabelle sogenannte Bedarfskontrollbeträge. Sie sollen sicherstellen, dass die Einstufung in höhere Einkommensgruppen nicht dazu führt, dass dem Unterhaltspflichtigen im Ergebnis zu wenig für den eigenen Lebensunterhalt verbleibt.

In der Praxis kann das dazu führen, dass zwar rechnerisch eine höhere Einkommensgruppe naheliegt, der tatsächlich anzusetzende Tabellenbetrag aber eine Gruppe niedriger gewählt wird, wenn andernfalls der Bedarfskontrollbetrag unterschritten würde.

Das ist ein Mechanismus, der häufig erst in anwaltlichen Berechnungen oder in gerichtlichen Hinweisen sichtbar wird – im Alltag aber den Unterschied zwischen „gefühlter“ und „rechtlich plausibler“ Zahlung erklären kann.

Wenn das Geld nicht reicht: Mangelfälle und die Rolle des Kindergeldabzugs

Besonders sensibel sind Mangelfälle, also Situationen, in denen das Einkommen nicht ausreicht, um den Bedarf aller gleichrangig Unterhaltsberechtigten nach Tabelle zu decken und gleichzeitig den Selbstbehalt zu wahren. Dann wird nicht einfach „irgendwo gekürzt“, sondern die verfügbare Masse wird nach einer festgelegten Logik verteilt.

Gerade in solchen Konstellationen ist die Unterscheidung zwischen Tabellenbetrag und Zahlbetrag entscheidend: In der Mangelfallrechnung wird mit dem Restbedarf gearbeitet, also mit dem Betrag nach Kindergeldanrechnung.

Das Kindergeld ist dann nicht nur ein formaler Abzug, sondern wirkt unmittelbar auf die Quote, mit der mehrere Unterhaltsansprüche gegeneinander verteilt werden.

Volljährige Kinder: warum die Kindergeldanrechnung hier oft anders empfunden wird

Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Das führt regelmäßig zu der Frage, warum „plötzlich“ mehr abgezogen wird als bei Minderjährigen.

Der Hintergrund ist, dass Volljährige unterhaltsrechtlich nicht mehr in derselben Weise dem Betreuungsmodell „ein Elternteil betreut, der andere zahlt“ zugeordnet werden.

Häufig sind dann beide Elternteile barunterhaltspflichtig, anteilig nach Leistungsfähigkeit. Das Kindergeld reduziert den Gesamtbedarf des Kindes und wird in dieser Logik vollständig berücksichtigt.

Hinzu kommt: Für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, sieht die Düsseldorfer Tabelle einen pauschalen Regelbedarf vor, der 2026 unverändert bleibt. Auch hier wird das Kindergeld in voller Höhe bedarfsmindernd gerechnet.

Wer in dieser Lebensphase eine Unterhaltsberechnung braucht, sollte deshalb besonders genau hinschauen, ob der Tabellenwert aus der „ab 18“-Spalte überhaupt der passende Ansatz ist oder ob die Student*innen-Pauschale einschlägig ist.

Warum sich bestehende Titel nicht automatisch „magisch“ anpassen

Viele Unterhaltszahlungen beruhen auf Titeln, etwa Jugendamtsurkunden, gerichtlichen Beschlüssen oder Vergleichen. Ob und wie sich die neue Düsseldorfer Tabelle auf einen bestehenden Titel auswirkt, hängt stark vom Wortlaut ab.

Dynamische Titel, die an den Mindestunterhalt anknüpfen, bewegen sich häufig automatisch mit. Starre Beträge tun das nicht, dort braucht es bei Streit eine Anpassung – im Zweifel über eine einvernehmliche Änderung oder über ein gerichtliches Verfahren.

Das ist für Betroffene oft problematisch, gehört aber zur rechtlichen Wirklichkeit: Die Tabelle ist Orientierung, die Verbindlichkeit entsteht erst durch die konkrete Regelung im Einzelfall.

Konstellationen, in denen „abzüglich Kindergeld“ nicht nach Schema F läuft

Auch wenn die Zahlbetragstabelle 2026 den Regelfall sauber abbildet, gibt es Lebensmodelle, die sich nicht gut in Standardwerte pressen lassen. Im paritätischen Wechselmodell etwa stellt sich die Frage der Kindergeldverrechnung anders, weil beide Eltern in erheblichem Umfang betreuen und die Kosten häufig anders verteilt werden.

Ebenso können Mehrbedarf und Sonderbedarf – etwa für bestimmte Gesundheitskosten, Nachhilfe oder außergewöhnliche Aufwendungen – zusätzlich zum Tabellenunterhalt relevant werden.

Schließlich spielt eigenes Einkommen des Kindes eine Rolle, vor allem bei Auszubildenden oder bei volljährigen Kindern mit Nebenjob. Dann wird nicht nur Kindergeld angerechnet, sondern es können weitere Positionen bedarfsmindernd wirken.

Wer hier mit Tabellenwerten arbeitet, ohne die Besonderheiten mitzudenken, läuft Gefahr, rechnerisch korrekt zu wirken und doch am tatsächlichen Fall vorbeizurechnen.

Fazit

Die „neue Düsseldorfer Tabelle abzüglich Kindergeld“ ist im Ergebnis vor allem die Zahlbetragstabelle: Sie zeigt, was nach der gesetzlich vorgesehenen Kindergeldanrechnung als regelmäßige Zahlung übrig bleibt.

Für 2026 steigen die Bedarfssätze, zugleich steigt das Kindergeld auf 259 Euro. Daraus folgen Zahlbeträge, die im Regelfall bei Minderjährigen um 129,50 Euro unter dem Tabellenbedarf liegen und bei Volljährigen um 259 Euro.

Quellen

Oberlandesgericht Düsseldorf, Pressemitteilung „Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2026“ (01.12.2025), Oberlandesgericht Düsseldorf, Oberlandesgericht Düsseldorf, „Düsseldorfer Tabelle – Stand 01.01.2026“ (PDF, inkl. Anhang „Tabelle Zahlbeträge“), Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse), Presseinfo „Kindergeld steigt ab Januar 2026“ (04.12.2025).

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Umfrage: Krankschreibung ab Tag 1 bewirkt genau das Gegenteil für Arbeitgeber

18. September 2026 - 12:18

Wer krank wird, soll künftig möglicherweise schon ab dem ersten Krankheitstag eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Eine aktuelle VdK-Umfrage zeigt Effekte einer solchen Änderung: 14 Prozent der Befragten würden dann eher krank zur Arbeit gehen. Weitere 21 Prozent würden sich vorsorglich länger krankschreiben lassen.

Die geplante Verschärfung könnte also zugleich längere Fehlzeiten fördern und Beschäftigte trotz Krankheit an den Arbeitsplatz treiben.

Attest ab dem ersten Tag ist noch keine neue gesetzliche Pflicht

Die Koalition hatte Anfang Juli 2026 vereinbart, zur AU-Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag zu verpflichten und gleichzeitig die telefonische Krankschreibung abzuschaffen.

Daraus folgt für Arbeitnehmer derzeit noch keine neue gesetzliche Pflicht. Die konkrete Ausgestaltung muss erst das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Bis dahin gelten die bestehenden Regeln.

Diese Regel gilt derzeit bei Krankheit

Sie müssen Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert.

Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, muss die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich spätestens am folgenden Arbeitstag ärztlich festgestellt beziehungsweise nachgewiesen sein.

Für gesetzlich Krankenversicherte läuft der Nachweis in der Regel über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Arbeitgeber ruft die entsprechenden Daten bei der Krankenkasse ab. Beschäftigte müssen also keinen gelben Schein mehr beim Arbeitgeber abgeben.

Einen Haken gibt es jedoch schon heute: Der Arbeitgeber darf eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bereits früher verlangen – auch vom ersten Krankheitstag an.

Das Bundesarbeitsgericht stellte bereits mit Urteil vom 14. November 2012 klar, dass ein Arbeitgeber dafür keinen besonderen Verdacht auf eine vorgetäuschte Erkrankung benötigt.

Arbeitgeber kann schon heute Attest ab Tag 1 verlangen

Viele Arbeitnehmer verwechseln deshalb zwei verschiedene Regeln.

Die gesetzliche Grundregel sieht erstens nicht für jeden Beschäftigten automatisch eine ärztliche Feststellung ab dem ersten Krankheitstag vor. Ihr Arbeitgeber kann diese jedoch zweitens individuell oder aufgrund einer betrieblichen Regelung früher verlangen.

Das Bundesarbeitsgericht stellte im Verfahren 5 AZR 886/11 klar, dass der Arbeitgeber sein Recht ohne besondere Begründung ausüben kann. Grenzen bestehen trotzdem. Die Anordnung darf nicht willkürlich, schikanös oder diskriminierend erfolgen.

Die geplante Reform würde bedeuten: Was der Arbeitgeber heute im Einzelfall verlangen kann, soll dann grundsätzlich gelten.

14 Prozent würden lieber krank arbeiten

Der Sozialverband VdK ließ untersuchen, wie Menschen auf eine solche Verschärfung reagieren würden. 60 Prozent erklärten, eine Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag würde ihr Verhalten nicht verändern.

Bemerkenswerter sind jedoch zwei andere Werte: 14 Prozent gaben an, dass sie eher krank zur Arbeit gehen würden, um einen Arztbesuch zu vermeiden.

Weitere 21 Prozent würden sich vorsorglich länger krankschreiben lassen, damit sie bei anhaltenden Beschwerden nicht noch einmal eine Arztpraxis aufsuchen müssten.

Die Bundesregierung rechtfertigt die geplante Neuregelung mit der Zahl der Fehlzeiten. Die repräsentative Umfrage zeigt jedoch, dass das genaue Gegenteil eintreten könnte. Eine Pflicht zum Arztbesuch am ersten Krankheitstag könnte zu mehr Fehlzeiten führen.

Aus einem Krankheitstag könnten mehrere werden

Gerade bei kurzfristigen Erkrankungen spielt das eine Rolle. Magen-Darm-Beschwerden, Kopfschmerzen oder ein leichter Infekt können bereits nach einem oder zwei Tagen verschwunden sein.

Muss ein Beschäftigter trotzdem sofort eine ärztliche Feststellung organisieren, entsteht für ihn ein Anreiz, sich gleich für mehrere Tage krankschreiben zu lassen.

Dies gilt auch für die ärztliche Seite. Kaum ein Arzt wird jemand, der, wenn auch nur niedriges, Fieber oder ein Infekt hat, sagen “Gehen Sie morgen wieder zur Arbeit”.

Die VdK-Erhebung misst zunächst die von den Befragten angekündigte Reaktion und nicht das spätere tatsächliche Verhalten nach einer Gesetzesänderung. Die Zahlen zeigen jedoch, dass eine strengere Nachweispflicht unerwünschte Folgen haben könnte.

Nur drei Prozent berichten von Krankmeldung trotz Gesundheit

Auch den häufig erhobenen Vorwurf des „Blaumachens“ widerlegt die Befragung deutlich. 73 Prozent erklärten, sie hätten sich bislang ausschließlich krankgemeldet, wenn sie tatsächlich krank und arbeitsunfähig waren.

Lediglich drei Prozent gaben an, sich bereits krankgemeldet zu haben, obwohl sie vollständig gesund waren.

Es handelt sich um Selbstauskünfte. Eine Befragung kann nicht überprüfen, ob die Angaben in jedem Einzelfall stimmen. Sie liefert deshalb keinen Beweis dafür, wie groß der tatsächliche Missbrauch von Krankmeldungen ist.

Die Ergebnisse sprechen nach Auffassung des VdK jedoch gegen die These, Beschäftigte würden Krankmeldungen in großem Umfang ohne Erkrankung nutzen.

Mehrheit will telefonische Krankschreibung behalten

Zusätzlich steht die telefonische Krankschreibung zur Debatte. Auch hier fällt das Ergebnis der VdK-Befragung deutlich aus. 61 Prozent sprechen sich gegen ihre Abschaffung aus. 29 Prozent befürworten das Ende dieser Möglichkeit.

Die telefonische Krankschreibung betrifft nach den vom VdK angeführten Zahlen allerdings nur einen sehr kleinen Teil der Arbeitsunfähigkeit. Ihr Anteil liegt demnach zwischen 0,8 und 1,2 Prozent.

Für Menschen mit leichten Erkrankungen, Ärzte und Ärztinnen macht sie trotzdem einen erheblichen praktischen Unterschied: Sie müssen nicht krank in einer Arztpraxis erscheinen und belasten dort weder Wartezimmer noch Anmeldung zusätzlich.

Die telefonische Krankschreibung vermindert zudem die Infektionsgefahr für Risikopatienten. Wenn ein gesundheitlich stabiler Mensch mit einer infektiösen Erkrankung im Wartezimmer mit Menschen sitzt, deren Immunsystem geschwächt ist, kann für diese eine Ansteckung schwere Folgen haben.

Telefonische Krankschreibung gilt weiterhin

Auch hier sollten Arbeitnehmer allerdings politische Pläne und geltendes Recht trennen. Die telefonische Krankschreibung ist derzeit weiterhin möglich.

Erst wenn der Gesetzgeber die erforderlichen Regeln ändert und diese Änderungen in Kraft treten, ändert sich die Rechtslage.

Bis dahin sollten Sie sich deshalb nicht von Meldungen verunsichern lassen, nach denen bereits jeder Beschäftigte am ersten Krankheitstag persönlich beim Arzt erscheinen müsse.

Eine solche allgemeine gesetzliche Pflicht besteht derzeit nicht.

Was Sie bei einer Krankmeldung jetzt beachten sollten

Melden Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit trotzdem sofort beim Arbeitgeber. Warten Sie damit nicht erst auf einen Arzttermin.

Prüfen Sie, welche Regel in Ihrem Betrieb gilt. Verlangt Ihr Arbeitgeber eine ärztliche Feststellung bereits ab dem ersten Krankheitstag, müssen Sie diese Vorgabe beachten.

FAQ: Was gilt bei der Krankmeldung Muss ich schon heute ab dem ersten Krankheitstag zum Arzt?

Nicht automatisch. Nach der gesetzlichen Grundregel wird eine ärztliche Feststellung grundsätzlich erforderlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Ihr Arbeitgeber darf sie jedoch bereits früher und damit auch ab dem ersten Tag verlangen.

Ist die geplante Attestpflicht ab Tag 1 schon beschlossenes Recht?

Nein. Die Koalition hat sich politisch auf eine Änderung verständigt. Die konkrete Regelung muss jedoch noch ausgearbeitet und gesetzlich umgesetzt werden. Bis dahin gilt die bisherige Rechtslage.

Ist die telefonische Krankschreibung bereits abgeschafft?

Nein. Sie besteht weiterhin. Die angekündigte Abschaffung ist bislang nicht umgesetzt.

Quellen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2012 – 5 AZR 886/11
Bundesregierung, Regierungspressekonferenz vom 03.07.2026
Bundesregierung, Telefonische Krankschreibung, 13.07.2026
Entgeltfortzahlungsgesetz, § 5 Sozialverband VdK Deutschland, Attest ab dem ersten Krankheitstag: VdK-Umfrage zeigt, was Beschäftigte davon halten, 26.08.2026. Die Umfrage umfasst 2.341 Befragte und wurde vom 24. bis 27. Juli 2026 durchgeführt; laut VdK sind die Ergebnisse für die erwachsene Wohnbevölkerung in Deutschland repräsentativ. (Sozialverband VdK Deutschland e.V.)

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Null Euro Rente auf dem Konto und trotzdem fordert das Finanzamt Steuern

18. September 2026 - 12:01

Kein Geld auf dem Konto: aber trotzdem eine höhere Steuerlast. Genau das kann Ihnen passieren, wenn ihre Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt wird.

Die Rentenversicherung zahlt die Nachzahlung nicht an Sie aus, sondern direkt an die Krankenkasse, wennl diese zuvor Krankengeld gezahlt hat. Für Betroffene wirkt die Sache damit erledigt: Die Krankenkasse bekommt ihr Geld zurück, auf dem eigenen Konto kommt nichts an.

Steuerlich kann es jedoch ganz anders aussehen. Denn der an die Krankenkasse überwiesene Betrag kann trotzdem als bereits bezogene Erwerbsminderungsrente gelten.

Dadurch kann steuerpflichtiges Einkommen entstehen, obwohl Sie die Rentennachzahlung selbst niemals erhalten haben.

Genau darin liegt die Steuerfalle. Null Euro Auszahlung bedeutet nicht unbedingt null Euro steuerpflichtige Rente.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass bei einem Erstattungsanspruch der Krankenkasse der entsprechende Rentenanspruch steuerlich als erfüllt gelten kann. Besonders kritisch wird es, wenn die rückwirkende Rente zusätzlich frühere Steuerjahre verändert oder das Krankengeld beim Progressionsvorbehalt nicht korrekt herausgerechnet wird. (X R 30/14)

Die Rentennachzahlung geht direkt an die Krankenkasse

Der typische Fall beginnt mit einer längeren Erkrankung. Sie erhalten Krankengeld und beantragen eine Erwerbsminderungsrente. Monate später bewilligt die Deutsche Rentenversicherung die Rente rückwirkend.

Damit überschneiden sich Krankengeld und Erwerbsminderungsrente für denselben Zeitraum. Die Krankenkasse hat dann unter bestimmten Voraussetzungen einen Erstattungsanspruch gegen die Rentenversicherung.

Die Rentenversicherung überweist den entsprechenden Teil der Rentennachzahlung deshalb nicht an Sie, sondern an die Krankenkasse.

Für Betroffene sieht das zunächst wie ein reiner Abrechnungsvorgang zwischen zwei Sozialleistungsträgern aus. Dabei kann es eine Steuerfalle sein.

Warum eine Rente zählt, die Sie nie auf dem Konto hatten

Die Grundlage liefert § 107 SGB X. Erstattet ein Sozialleistungsträger einem anderen Leistungsträger Geld, gilt der entsprechende Leistungsanspruch des Versicherten rechtlich als erfüllt.

Der Bundesfinanzhof berücksichtigt diese sogenannte Erfüllungsfiktion auch bei der Einkommensteuer.

Vereinfacht bedeutet das: Sie haben zunächst Krankengeld bekommen. Später bewilligt Ihnen die Rentenversicherung rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente. Soweit die Krankenkasse deshalb Geld von der Rentenversicherung zurückerhält, kann der betreffende Betrag steuerlich nun als Renteneinkunft gelten.

Dass Ihnen die Rentenversicherung diesen Betrag niemals überwiesen hat, verhindert nicht diese steuerliche Behandlung.

Hermann bekommt Null Euro – trotzdem zählen 11.400 Euro als Rente

Das folgende Beispiel ist bewusst vereinfacht, um mögliche Folgen zu zeigen. Hermann ist 46 Jahre alt und lebt in Halberstadt. Wegen eines chronischen Rückenleidens und schwerem Gelenkverschleiß erhält er Krankengeld. Trotz einer stufenweisen Wiedereingliederung kann er nicht mehr regulär arbeiten. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt ihm rückwirkend ab Juli 2026 eine volle Erwerbsminderungsrente.

Für Juli bis Dezember 2026 ergibt sich eine Rentennachzahlung von 11.400 Euro. Die Krankenkasse macht für denselben Zeitraum einen Erstattungsanspruch in voller Höhe geltend.

Abrechnung Betrag Rückwirkende EM-Rente 11.400 Euro Erstattung an Krankenkasse 11.400 Euro Auszahlung an Hermann Null Euro Steuerlich als Rente behandelter Betrag 11.400 Euro

Hermann erhält aus der Nachzahlung tatsächlich Null Euro. Steuerlich können die 11.400 Euro trotzdem als Renteneinkünfte gelten.

Bei Rentenbeginn 2026 sind 84 Prozent steuerpflichtig

Beginnt eine Rente im Jahr 2026, beträgt der gesetzliche Besteuerungsanteil 84 Prozent. Bei Hermann ergibt sich: 11.400 Euro × 84 Prozent = 9.576 Euro.

Die 9.576 Euro bilden zunächst den steuerpflichtigen Anteil der Rentenzahlung. Wie hoch die tatsächliche Einkommensteuer ausfällt, hängt von seinen gesamten Einkünften, Freibeträgen, Sonderausgaben, Versicherungsbeiträgen und weiteren persönlichen Umständen ab.

Hat Hermann im betroffenen Jahr zusätzlich steuerpflichtige Einkünfte, kann die rückwirkend berücksichtigte Erwerbsminderungsrente seine Steuerlast erhöhen – obwohl er von der Nachzahlung keinen Euro erhalten hat.

Krankengeld darf nicht zusätzlich doppelt berücksichtigt werden

Die steuerliche Umwandlung hat allerdings auch eine wichtige Gegenseite. Krankengeld ist grundsätzlich steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es kann also den Steuersatz erhöhen, der auf andere steuerpflichtige Einkünfte angewendet wird.

Wird ein Teil des ursprünglich gezahlten Krankengeldes wegen der rückwirkenden Rentenbewilligung steuerlich als Rente behandelt, darf derselbe Betrag nicht zusätzlich noch einmal vollständig als Krankengeld beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden.

Prüfen Sie Ihren Steuerbescheid deshalb genau. Taucht derselbe Betrag sowohl als steuerpflichtige Rente als auch vollständig beim Krankengeld auf, sollten Sie die Berechnung hinterfragen.

Sogar ein früheres Steuerjahr kann sich noch ändern

Die nächste Falle betrifft den Zeitpunkt der Besteuerung. Entscheidend ist nicht automatisch das Jahr, in dem Sie den Rentenbescheid erhalten oder in dem die Rentenversicherung mit der Krankenkasse abrechnet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann die verrechnete Erwerbsminderungsrente steuerlich bereits dem Jahr zugerechnet werden, in dem das Krankengeld geflossen ist.

Bewilligt Ihnen die Rentenversicherung zum Beispiel erst 2027 rückwirkend eine Rente ab Juli 2026, kann dadurch die steuerliche Behandlung des Jahres 2026 betroffen sein. Ein später Rentenbescheid kann somit Auswirkungen auf eine bereits abgegebene Steuererklärung haben.

Fünftelregelung hilft bei der verrechneten Nachzahlung nicht automatisch

Bei hohen Rentennachzahlungen stellt sich häufig die Frage nach einer steuerlichen Begünstigung für zusammengeballte Einkünfte. Bei dem Teil der Nachzahlung, der aufgrund des vorherigen Krankengeldbezugs direkt an die Krankenkasse geht, lässt sich jedoch nicht einfach von einer großen Rentenzahlung im späteren Jahr ausgehen.

Die steuerliche Zuordnung kann vielmehr in den Zeitraum zurückreichen, in dem das Krankengeld ursprünglich gezahlt wurde.

Anders kann es bei einem zusätzlichen Teil der Rentennachzahlung aussehen, den Sie tatsächlich erst später selbst erhalten. Diesen Betrag müssen Sie steuerlich getrennt betrachten.

Diese vier Angaben sollten Sie kontrollieren

Nach einer rückwirkenden Bewilligung der Erwerbsminderungsrente sollten Sie Rentenbescheid, Nachzahlungsabrechnung und die Unterlagen Ihrer Krankenkasse miteinander vergleichen.

Prüfen Sie, wie hoch die gesamte Rentennachzahlung ist, welchen Betrag die Krankenkasse erhalten hat, welchen Betrag die Rentenversicherung tatsächlich an Sie ausgezahlt hat und welchem Steuerjahr die jeweiligen Beträge zugeordnet wurden.

Auch die Miitteilung zum Rentenbezug und später der Steuerbescheid verdienen Aufmerksamkeit. Bei der Kombination aus Krankengeld und rückwirkender Erwerbsminderungsrente können falsche Zuordnungen mehrere tausend Euro ausmachen.

Quellen

Bundesfinanzhof: Urteil AZ. – X R 30/14
Gesetze im Internet: § 22 Einkommensteuergesetz
Gesetze im Internet: § 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
rentenbescheid24.de: EM-Rente nach Krankengeld: Wann Steuern entstehen, obwohl kein Geld ankommt

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Erwer­bs­min­derung auf Dauer ohne eine vorherige Begutachtung – Urteil

18. September 2026 - 11:59
Grundsicherung ohne Rentengutachten: Gericht stärkt Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung können Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung haben, ohne dass zuvor der Rentenversicherungsträger ein medizinisches Gutachten erstellt. Das gilt insbesondere während des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereichs einer Werkstatt für behinderte Menschen.

Bereits das Sozialgericht Gießen stellte sich mit einem Beschluss vom 30. April 2018 gegen eine Verwaltungspraxis, die Betroffene über einen langen Zeitraum von der Grundsicherung ausgeschlossen hätte. Die Entscheidung wurde unter dem Aktenzeichen S 18 SO 34/18 ER getroffen.

Inzwischen ist die Rechtslage deutlicher als zum Zeitpunkt des Verfahrens. Seit Anfang 2020 enthält das Sozialgesetzbuch eine ausdrückliche Regelung für volljährige Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich.

Schwerbehinderter Mann verlor bereits bewilligte Grundsicherung

In dem Verfahren ging es um einen 1997 geborenen Mann mit schwersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Bei ihm war ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt worden.

Der Mann litt an einem nicht operierbaren Hirntumor, einer erheblichen Sehbeeinträchtigung und einer linksseitigen Halbseitenlähmung. Hinzu kamen eine starke Einschränkung seiner Beweglichkeit und ein zerebrales Anfallsleiden.

Der zuständige Sozialhilfeträger hatte ihm mit Bescheid vom 29. Januar 2018 zunächst Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bewilligt. Nur wenige Wochen später hob die Behörde die Leistungsgewährung wieder auf.

Mit Bescheiden vom 19. Februar und 20. April 2018 vertrat der Sozialhilfeträger die Auffassung, eine dauerhafte volle Erwerbsminderung sei nicht nachgewiesen. Der junge Mann sollte deshalb keine weiteren Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten.

Streit entstand nach einer Gesetzesänderung

Auslöser des Streits war eine Änderung des § 45 SGB XII, die am 1. Juli 2017 in Kraft getreten war. Danach sollte der Sozialhilfeträger in bestimmten Fällen kein Gutachten bei der gesetzlichen Rentenversicherung anfordern.

Zu diesen Fällen gehörten Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchliefen. Auch für Menschen, die bereits im Arbeitsbereich einer Werkstatt beschäftigt waren, war kein entsprechendes Ersuchen vorgesehen.

Umstritten war jedoch, welche Schlussfolgerung aus dem Verzicht auf das Gutachten gezogen werden musste. Die Verwaltung sah darin zunächst keinen erleichterten Zugang zur Grundsicherung, sondern teilweise sogar einen Grund für den Leistungsausschluss.

Frühere Auslegung hätte jahrelange Leistungslücke verursacht

Nach der damaligen Auffassung des Bundesarbeitsministeriums sollte die dauerhafte volle Erwerbsminderung erst nach Abschluss des Berufsbildungsbereichs durch den Fachausschuss der Werkstatt festgestellt werden können. Während des Eingangs- und Berufsbildungsbereichs sollte zugleich keine Begutachtung durch die Rentenversicherung stattfinden.

Für die betroffenen Menschen entstand daraus eine kaum auflösbare Situation. Einerseits fehlte ihnen die verlangte Feststellung, andererseits war gerade das Verfahren ausgeschlossen, mit dem sie diese Feststellung normalerweise hätten erhalten können.

Das Eingangsverfahren und der Berufsbildungsbereich konnten zusammen bis zu zwei Jahre und drei Monate dauern. Nach der Verwaltungsauffassung hätten Betroffene während dieses Zeitraums regelmäßig keine Grundsicherung wegen Erwerbsminderung erhalten.

Stattdessen wären sie teilweise auf andere Sozialleistungen angewiesen gewesen. Lebten sie bei ihren Eltern, konnten dadurch auch Einkommen und Vermögen innerhalb des elterlichen Haushalts für die Leistungsprüfung relevant werden.

Sozialgericht hält Begutachtung für entbehrlich

Das Sozialgericht Gießen widersprach dieser Auslegung. Nach Auffassung der Richter war bei Menschen im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich ebenso wie bei Beschäftigten im Arbeitsbereich einer Werkstatt von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen.

Ein zusätzliches Ersuchen an den Rentenversicherungsträger sei deshalb nicht notwendig. Die gesetzliche Regelung zähle gerade diejenigen Fälle auf, in denen eine weitere medizinische Feststellung durch die Rentenversicherung entfallen solle.

Das Gericht stützte seine Ansicht auf den Wortlaut und den Aufbau des § 45 SGB XII. Die vorhandenen Erkenntnisse über die Aufnahme in den Werkstattbereich sollten ausreichen, um die leistungsrechtliche Einordnung vorzunehmen.

Die Behörde durfte aus dem fehlenden Gutachten deshalb nicht den Schluss ziehen, dass keine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliege. Anderenfalls hätte die gesetzliche Erleichterung für Menschen mit Behinderung zu einer Verschlechterung ihrer Absicherung geführt.

Gericht sah Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Das Sozialgericht äußerte zudem erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Ein mehrjähriger Ausschluss von existenzsichernden Leistungen könne gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen.

Menschen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich wären schlechter behandelt worden als Beschäftigte im Arbeitsbereich derselben Werkstatt. Einen ausreichenden sachlichen Grund für diese unterschiedliche Behandlung konnte das Gericht nicht erkennen.

Eine weitere Ungleichbehandlung wäre gegenüber Menschen entstanden, deren Erwerbsminderung bereits vor der Aufnahme in die Werkstatt festgestellt worden war. Diese Personen hätten Grundsicherung erhalten, während Menschen mit vergleichbaren Einschränkungen ohne vorherige Feststellung leer ausgegangen wären.

Das Gericht verpflichtete den Sozialhilfeträger deshalb im Eilverfahren zur weiteren Zahlung. Bei existenzsichernden Leistungen durfte der Betroffene nicht darauf verwiesen werden, zunächst ein langes Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Gesetzgeber hat den Streit inzwischen ausdrücklich geregelt

Die Entscheidung ist weiterhin interessant, die heutige Rechtslage beruht jedoch nicht mehr allein auf der damaligen Auslegung des § 45 SGB XII. Seit dem 1. Januar 2020 enthält § 41 Absatz 3a SGB XII eine eigene Anspruchsgrundlage.

Danach können Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres für den Zeitraum Grundsicherung erhalten, in dem sie bei einer Werkstatt oder einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen. Erfasst werden auch Menschen in einem Ausbildungsverhältnis, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

Für diesen Personenkreis muss nicht erst festgestellt werden, dass die volle Erwerbsminderung voraussichtlich dauerhaft bestehen wird. Die Teilnahme an der gesetzlich genannten Maßnahme eröffnet bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unmittelbar den Zugang zur Grundsicherung.

Das Bundesarbeitsministerium stellt in seinen Anwendungshinweisen ebenfalls klar, dass in diesen Fällen kein Ersuchen an die Rentenversicherung erforderlich ist. Der Sozialhilfeträger muss daher nicht auf eine medizinische Beurteilung der Deutschen Rentenversicherung warten.

Auch im Arbeitsbereich ist regelmäßig kein Rentengutachten nötig

Für Beschäftigte im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen sieht § 45 Satz 3 Nummer 3 SGB XII ebenfalls kein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger vor. Nach den Anwendungshinweisen des Bundesarbeitsministeriums gelten diese Personen regelmäßig als dauerhaft voll erwerbsgemindert.

Diese gesetzliche Vermutung besteht grundsätzlich so lange, wie das Werkstattverhältnis fortgeführt wird. Sie gilt auch bei einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter und unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Budget für Arbeit.

Eine frühere Feststellung der Rentenversicherung, nach der noch keine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorlag, schließt die spätere Grundsicherung während der Werkstattbeschäftigung nicht automatisch aus. Entscheidend ist die aktuelle Zuordnung zu dem gesetzlich genannten Bereich.

Nimmt die Person später eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einer Arbeitszeit von mindestens drei Stunden täglich auf, kann sich die Beurteilung ändern. Dann muss geprüft werden, ob weiterhin ein Anspruch nach dem SGB XII besteht oder Leistungen für erwerbsfähige Menschen in Betracht kommen.

Keine Begutachtung bedeutet nicht automatisch eine Erwerbsminderungsrente

Die Entscheidung betrifft die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Sie bedeutet nicht, dass automatisch ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

Für eine Erwerbsminderungsrente müssen neben den medizinischen Bedingungen auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören grundsätzlich bestimmte Versicherungs- und Beitragszeiten.

Gerade junge Menschen mit einer seit der Kindheit bestehenden Behinderung haben häufig noch keine ausreichenden Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt. Sie können deshalb Grundsicherung erhalten, obwohl keine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird.

Die Begriffe Grundsicherung wegen Erwerbsminderung und Erwerbsminderungsrente dürfen daher nicht gleichgesetzt werden. Es handelt sich um unterschiedliche Leistungen mit eigenen Voraussetzungen und verschiedenen Leistungsträgern.

Ein hoher GdB reicht allein nicht für Grundsicherung aus

Auch ein Grad der Behinderung von 100 beweist für sich genommen keine volle Erwerbsminderung. Der Grad der Behinderung beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Einschränkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Bei der Erwerbsminderung geht es dagegen um die Frage, wie viele Stunden eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Voll erwerbsgemindert ist grundsätzlich, wer wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.

Bei Menschen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich kommt es für die Grundsicherung jedoch auf die Sonderregelung des § 41 Absatz 3a SGB XII an. Deshalb ist dort keine gesonderte Feststellung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung erforderlich.

Diese Unterschiede sind bei der Grundsicherung wichtig Situation Folge für die Prüfung der Grundsicherung Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer WfbM Ab Vollendung des 18. Lebensjahres besteht bei Hilfebedürftigkeit eine eigene Leistungsberechtigung nach § 41 Absatz 3a SGB XII. Ein Gutachten der Rentenversicherung ist nicht erforderlich. Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich bei einem anderen Leistungsanbieter Die Sonderregelung gilt auch hier. Der Sozialhilfeträger darf die Leistung nicht allein wegen einer fehlenden Feststellung der Rentenversicherung ablehnen. Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM Ein Ersuchen an die Rentenversicherung entfällt. Während des Werkstattverhältnisses wird regelmäßig eine dauerhafte volle Erwerbsminderung angenommen. Budget für Ausbildung Während des geförderten Ausbildungsverhältnisses kann eine Leistungsberechtigung nach § 41 Absatz 3a SGB XII bestehen. Keine Werkstattzugehörigkeit und keine frühere Feststellung Hält der Sozialhilfeträger eine dauerhafte volle Erwerbsminderung für wahrscheinlich, muss er grundsätzlich die Rentenversicherung um Prüfung bitten. Nur ein Schwerbehindertenausweis oder hoher GdB vorhanden Der GdB allein begründet keinen Anspruch. Die gesundheitliche Erwerbsfähigkeit oder eine gesetzliche Sonderregelung muss zusätzlich berücksichtigt werden. Weitere Voraussetzungen bleiben bestehen

Der Verzicht auf ein Rentengutachten führt nicht dazu, dass Grundsicherung ohne weitere Prüfung ausgezahlt wird. Die leistungsberechtigte Person muss ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenem Einkommen und verwertbarem Vermögen bestreiten können.

Erforderlich sind außerdem die Vollendung des 18. Lebensjahres und ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Die Teilnahme am Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich oder Arbeitsbereich muss gegenüber dem Sozialamt nachgewiesen werden.

Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII wird grundsätzlich auf Antrag erbracht. Betroffene sollten den Antrag daher möglichst frühzeitig beim örtlich zuständigen Sozialamt stellen und sich den Eingang bestätigen lassen.

Das Einkommen der Eltern wird bei einem volljährigen Kind nicht wie bei einer Bedarfsgemeinschaft vollständig in die Berechnung einbezogen. Eine Heranziehung unterhaltspflichtiger Eltern kommt grundsätzlich erst bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro in Betracht.

Was Betroffene bei einer Ablehnung tun können

Lehnt das Sozialamt den Antrag allein mit der Begründung ab, es fehle eine Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung durch die Rentenversicherung, sollte der Bescheid genau geprüft werden. Bei Personen im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich kann eine solche Begründung mit § 41 Absatz 3a und § 45 SGB XII unvereinbar sein.

Im Widerspruch sollte auf die Teilnahme an der Werkstatt oder bei einem anderen Leistungsanbieter hingewiesen werden. Eine Bescheinigung über Beginn, Dauer und Art der Maßnahme kann dem Widerspruch beigefügt werden.

Die im Bescheid genannte Widerspruchsfrist sollte unbedingt eingehalten werden. Reicht die Zeit für eine ausführliche Begründung nicht aus, kann zunächst fristwahrend Widerspruch erhoben und die Begründung nachgereicht werden.

Fehlen existenzsichernde Leistungen und kann die Entscheidung über den Widerspruch nicht abgewartet werden, kommt ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht. Genau auf diesem Weg erreichte auch der schwerbehinderte Antragsteller im Verfahren vor dem Sozialgericht Gießen eine vorläufige Weiterzahlung.

Beispiel aus der Praxis

Die 21-jährige Lea lebt bei ihren Eltern und beginnt den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen. Sie verfügt nur über ein geringes Ausbildungsgeld und kann ihren Lebensunterhalt damit nicht decken.

Lea beantragt beim Sozialamt Grundsicherung nach dem SGB XII. Das Sozialamt darf die Bearbeitung nicht davon abhängig machen, dass die Deutsche Rentenversicherung zuvor eine dauerhafte volle Erwerbsminderung bestätigt.

Als Nachweis legt Lea die Aufnahmebestätigung der Werkstatt und Unterlagen zu ihrem Einkommen und Vermögen vor. Sind auch die übrigen Bedingungen erfüllt, kann sie während des Berufsbildungsbereichs Leistungen nach § 41 Absatz 3a SGB XII erhalten.

Häufige Fragen und Antworten 1. Brauchen Menschen im Berufsbildungsbereich ein Gutachten der Rentenversicherung?

Nein. Volljährige Menschen, die den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt oder eines anderen Leistungsanbieters durchlaufen, sind nach § 41 Absatz 3a SGB XII ausdrücklich in die Grundsicherung einbezogen. Ein Ersuchen an die Rentenversicherung ist für diesen Anspruch nicht erforderlich.

2. Gilt das auch schon während des Eingangsverfahrens?

Ja. Die gesetzliche Regelung nennt sowohl das Eingangsverfahren als auch den Berufsbildungsbereich. Der Anspruch kann deshalb bereits während des Eingangsverfahrens entstehen, wenn Hilfebedürftigkeit und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

3. Bedeutet die Werkstattaufnahme automatisch, dass Geld ausgezahlt wird?

Nein. Das Sozialamt prüft weiterhin das Alter, den gewöhnlichen Aufenthalt, das eigene Einkommen, das Vermögen und den individuellen Bedarf. Außerdem muss grundsätzlich ein Antrag gestellt werden.

4. Ist ein GdB von 100 automatisch eine volle Erwerbsminderung?

Nein. Schwerbehinderung und Erwerbsminderung werden nach unterschiedlichen Kriterien beurteilt. Für Menschen im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich besteht jedoch eine besondere gesetzliche Leistungsberechtigung, sodass keine gesonderte Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung nötig ist.

5. Entsteht durch die Entscheidung ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?

Nein. Das Verfahren betraf Grundsicherung nach dem SGB XII und nicht die Erwerbsminderungsrente nach dem SGB VI. Für eine Rente müssen zusätzliche versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt sein.

6. Was ist zu tun, wenn das Sozialamt wegen eines fehlenden Rentengutachtens ablehnt?

Betroffene sollten innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch einlegen und auf § 41 Absatz 3a sowie § 45 Satz 3 Nummer 3 SGB XII verweisen. Bei einer akuten finanziellen Notlage kann zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragt werden.

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Pflege: 3.539 Euro für Ersatzpflege: Familien müssen jetzt vor Jahresende prüfen

18. September 2026 - 11:54

Wer Angehörige zu Hause pflegt, braucht gelegentlich Unterstützung oder eine Pause. Dafür stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 im Jahr 2026 bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsam zur Verfügung.

Wie viel davon vor Jahresende noch eingesetzt werden kann, hängt allerdings von den bereits genutzten Leistungen und noch offenen Abrechnungen ab.

Das Geld wird nicht pauschal ausgezahlt, sondern finanziert tatsächlich erbrachte, erstattungsfähige Pflegeleistungen.

Familien sollten deshalb rechtzeitig ihren Budgetstand prüfen und klären, welche Vertretung oder vorübergehende Unterbringung sie benötigen. Dabei sind zwei Dinge auseinanderzuhalten: das Kalenderjahr, in dem die Pflege stattfindet, und die Frist für die spätere Kostenerstattung.

Ein gemeinsames Budget für zwei unterschiedliche Hilfen

Seit dem 1. Juli 2025 sind die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Nach § 42a SGB XI beträgt dieser bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr. Er gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 und steigt nicht mit einem höheren Pflegegrad.

Der Betrag kann vollständig für eine der beiden Leistungen oder aufgeteilt für beide verwendet werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer bereits Kurzzeitpflege genutzt hat, muss deren über dieses Budget abgerechnete Kosten deshalb auch bei der Planung einer Ersatzpflege berücksichtigen. Es gibt keine zusätzlichen 3.539 Euro für jede Leistungsart.

Die früheren Übertragungsregeln zwischen den beiden Budgets sind entfallen. Wie sich die gemeinsame Finanzierung seit der Umstellung nutzen lässt, erläutert auch der Beitrag zum gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Die sechsmonatige Vorpflegezeit ist längst abgeschafft

Verhinderungspflege kommt infrage, wenn eine private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, etwa wegen Krankheit, Urlaub oder anderer Termine. Auch eine stundenweise Auszeit kann darunterfallen. Die Ersatzpflege soll in dieser Zeit die notwendige Versorgung des pflegebedürftigen Menschen sicherstellen.

Die frühere Voraussetzung, dass die Pflegeperson bereits sechs Monate gepflegt haben musste, besteht seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr.

Das hat das Bundesgesundheitsministerium zur Einführung des gemeinsamen Budgets ausdrücklich bestätigt. Familien müssen daher bei einem neu festgestellten Pflegegrad 2 oder höher keine solche Wartezeit einplanen.

Die übrigen Voraussetzungen bleiben bestehen: Es muss tatsächlich eine private Pflegeperson verhindert sein. Unterstützt zusätzlich ein Pflegedienst, schließt das Verhinderungspflege nicht aus. Wird die Versorgung dagegen ausschließlich von einem Pflegedienst übernommen, fehlt die private Pflegeperson, deren Ausfall ersetzt werden könnte.

Wie Familien ihren noch verfügbaren Betrag ermitteln

Ein Blick auf die eigenen Kontoauszüge reicht häufig nicht aus, um den verbleibenden Betrag zu berechnen. Einrichtungen können Leistungen unmittelbar mit der Pflegekasse abrechnen, ohne dass die entsprechende Zahlung über das Konto der pflegebedürftigen Person läuft. Außerdem können bereits erbrachte Leistungen noch auf ihre Abrechnung warten.

Für die Planung sollten Familien daher bei der Pflegekasse eine aktuelle Leistungsübersicht anfordern und nach bereits gemeldeten, aber noch nicht abschließend abgerechneten Einsätzen fragen.

Nach § 108 SGB XI haben Versicherte auf Anforderung Anspruch auf eine Übersicht der in mindestens den vergangenen 18 Monaten genutzten Leistungen und ihrer Kosten. Auch Informationen zu eingereichten Abrechnungen und Kopien der Abrechnungsunterlagen können verlangt werden.

Die eigene Rechnung lautet: 3.539 Euro abzüglich der diesem Jahresbudget zuzuordnenden Kosten für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Bereits entstandene, aber noch nicht verbuchte Kosten müssen dabei ebenfalls berücksichtigt werden. Nur so lässt sich vermeiden, dass derselbe vermeintliche Restbetrag zweimal verplant wird.

Pflegeeinrichtungen müssen nach der Leistungserbringung eine Kostenübersicht aushändigen oder übermitteln, aus der der vorgesehene Anteil am gemeinsamen Jahresbetrag hervorgeht. Diese Aufstellung sollte mit den Angaben der Pflegekasse und den eigenen Unterlagen abgeglichen werden. Unklare Positionen lassen sich so vor der nächsten Buchung klären.

Welche Unterstützung mit dem Geld möglich ist

Eine Ersatzpflege kann ein ambulanter Pflegedienst übernehmen, aber auch eine geeignete Privatperson. Damit kommen beispielsweise Freunde, Nachbarn oder Familienangehörige infrage. Ob die Vertretung für einzelne Nachmittage oder einen längeren Zeitraum gebraucht wird, richtet sich nach der konkreten Pflegesituation.

Bei privaten Helfern sollten Umfang, Zeiten und Vergütung vorab vereinbart und anschließend nachvollziehbar dokumentiert werden. Dass grundsätzlich auch Privatpersonen einspringen können und die Verhinderungspflege nicht im Voraus beantragt werden muss, beschreibt die Techniker Krankenkasse in ihren Informationen zur Ersatzpflege. Bei unklaren Kosten oder einer besonderen Betreuungssituation empfiehlt sich dennoch eine vorherige Abstimmung mit der eigenen Pflegekasse.

Bei nahen Angehörigen gelten niedrigere Grenzen

Ein noch vollständig vorhandenes Jahresbudget bedeutet nicht, dass jede Ersatzpflegeperson ohne Weiteres 3.539 Euro abrechnen kann. Übernehmen bis zum zweiten Grad verwandte oder verschwägerte Personen beziehungsweise Personen aus demselben Haushalt die Vertretung nicht erwerbsmäßig, ist die Erstattung regelmäßig auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Zu den nahen Verwandten gehören beispielsweise Kinder, Eltern, Geschwister und Enkel.

Pflegegrad Monatliches Pflegegeld 2026 Regelgrenze für die beschriebene Angehörigenpflege pro Jahr 2 347 Euro 694 Euro 3 599 Euro 1.198 Euro 4 800 Euro 1.600 Euro 5 990 Euro 1.980 Euro

Zusätzlich können notwendige und nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall berücksichtigt werden. Die Erstattung kann dadurch über die Tabellenwerte hinausgehen, bleibt insgesamt aber auf das noch verfügbare gemeinsame Jahresbudget begrenzt. Die AOK erläutert diese Beträge und zusätzlichen Aufwendungen ebenfalls.

Wird die Ersatzpflege von den genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, sieht das Gesetz eine andere Behandlung vor. Dann kann grundsätzlich der verfügbare gemeinsame Jahresbetrag ausgeschöpft werden. Eine vereinbarte Zahlung allein sollte jedoch nicht als sichere Bestätigung einer erwerbsmäßigen Tätigkeit verstanden werden; diese Einordnung sollte die Pflegekasse vorab klären.

Stundenweise Entlastung kann das Pflegegeld erhalten

Bei stundenweiser Verhinderungspflege ist die Dauer der Verhinderung der üblichen Pflegeperson entscheidend. Fällt sie an einem Tag weniger als acht Stunden aus, wird das Pflegegeld nicht gekürzt und der Tag nicht auf die Höchstdauer von 56 Tagen angerechnet. Die erstatteten Kosten vermindern trotzdem das Jahresbudget.

Es genügt also nicht, dass die Ersatzpflegekraft nur wenige Stunden arbeitet. Ist die übliche Pflegeperson beispielsweise zehn Stunden verhindert, während die Vertretung vier Stunden übernimmt, greift diese Ausnahme nicht. Das Gesundheitsportal des Bundes erklärt die Abgrenzung anhand der Verhinderungsdauer.

Bei tageweiser Verhinderungspflege wird ein zuvor bezogenes Pflegegeld grundsätzlich für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zur Hälfte fortgezahlt. Am ersten und letzten Tag eines zusammenhängenden Ersatzpflegezeitraums bleibt es vollständig erhalten. Familien sollten deshalb neben den Kosten der Vertretung auch mögliche Veränderungen beim Pflegegeld einplanen.

Kurzzeitpflege: Unterkunft und Essen kosten zusätzlich

Kann die Versorgung zu Hause vorübergehend nicht ausreichend sichergestellt werden, kommt Kurzzeitpflege in einer zugelassenen Einrichtung infrage. Das kann nach einem Krankenhausaufenthalt oder während einer schwierigen Versorgungssituation notwendig sein. Auch dafür stehen höchstens acht Wochen je Kalenderjahr zur Verfügung.

Aus dem gemeinsamen Budget werden dabei pflegebedingte Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege finanziert. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten gehören dagegen grundsätzlich zu den selbst zu tragenden Kosten. Nach den Informationen des Bundes zur Kurzzeitpflege kann ein verfügbarer Entlastungsbetrag zur Finanzierung solcher Eigenanteile eingesetzt werden.

Vor einer Buchung sollten Familien deshalb einen Kostenvoranschlag verlangen, der Pflegekosten und Eigenanteile getrennt ausweist. Ein Restbudget von beispielsweise 1.000 Euro bedeutet nicht automatisch, dass ein Aufenthalt mit Gesamtkosten von 1.000 Euro vollständig bezahlt wird. Die Kurzzeitpflege sollte vor ihrem Beginn bei der Pflegekasse beantragt werden.

Was am Jahresende verfällt und was später abgerechnet werden kann

Der gemeinsame Jahresbetrag ist an das jeweilige Kalenderjahr gebunden. Ein ungenutzter Rest aus 2026 lässt sich deshalb nicht auf das Budget für neue Pflegeleistungen im Jahr 2027 aufschlagen. Auch ein vorsorglicher Antrag allein verwandelt den Restbetrag nicht in ein übertragbares Guthaben.

Davon zu unterscheiden ist die Erstattung bereits erbrachter Verhinderungspflege. Nach der seit 2026 geltenden Regelung muss der Erstattungsantrag mit Kostennachweisen spätestens bis zum Ende des auf die Ersatzpflege folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Für Einsätze aus 2026 ist damit der 31. Dezember 2027 die relevante Frist.

Eine im Dezember 2026 tatsächlich erbrachte Ersatzpflege kann folglich noch 2027 aus dem Budget für 2026 erstattet werden. Eine erst im Januar 2027 erbrachte Leistung gehört dagegen zum neuen Jahr. Die Vorgabe steht in § 39 Absatz 1 SGB XI; weitere Erläuterungen bietet der Beitrag zur Abrechnungsfrist bei der Verhinderungspflege.

Welche Unterlagen Familien sichern sollten

Für die Erstattung müssen tatsächliche Kosten nachvollziehbar belegt werden. Bei privaten Ersatzpflegepersonen gehören dazu Angaben zur Person, zum Verwandtschaftsverhältnis oder gemeinsamen Haushalt, zu den Einsatztagen und zur vereinbarten Vergütung. Auch der Grund und die Dauer der Verhinderung der üblichen Pflegeperson sollten festgehalten werden.

Rechnungen, Quittungen und Zahlungsnachweise sollten zusammen mit den Einsatzaufzeichnungen aufbewahrt werden. Werden Fahrtkosten oder Verdienstausfall geltend gemacht, brauchen auch diese Positionen passende Nachweise. Eine zeitnahe Abrechnung erleichtert Rückfragen und hält den verfügbaren Budgetstand übersichtlich.

Beispiel aus der Praxis: Noch 1.239 Euro für Entlastung

Ein Beispiel: Die 79-jährige Helga hat Pflegegrad 3 und wird zu Hause von ihrer Tochter unterstützt. Im Jahr 2026 wurden bereits 1.700 Euro für Kurzzeitpflege und 600 Euro für Ersatzpflege aus dem gemeinsamen Budget verwendet. Nach dem Abgleich mit der Pflegekasse und den Anbietern steht fest, dass keine weiteren Rechnungen offen sind und noch 1.239 Euro zur Verfügung stehen.

Für mehrere Nachmittage im November und Dezember vereinbart die Familie eine geeignete Ersatzpflege für insgesamt 900 Euro, während die Tochter jeweils weniger als acht Stunden verhindert ist. Sind die Leistungen vollständig erstattungsfähig, bleibt das Pflegegeld ungekürzt und das Restbudget sinkt auf 339 Euro. Dieser verbleibende Betrag wird nicht ausgezahlt und kann nicht für neue Einsätze im Jahr 2027 angespart werden.

Drei Fragen und Antworten zur Ersatzpflege Kann ich mir die ungenutzten 3.539 Euro auszahlen lassen?

Nein, der gemeinsame Jahresbetrag dient der Finanzierung tatsächlich erbrachter, erstattungsfähiger Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Ohne entsprechende Leistungen und Kostennachweise gibt es keine pauschale Auszahlung. Bereits abgerechnete oder noch abzurechnende Leistungen vermindern den verfügbaren Betrag.

Müssen Rechnungen für Ersatzpflege aus 2026 schon bis Silvester eingereicht werden?

Für Verhinderungspflege aus 2026 muss der Erstattungsantrag mit Kostennachweisen spätestens bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse vorliegen. Das erlaubt eine spätere Abrechnung, aber keine Übertragung ungenutzten Budgets auf Pflegeleistungen des Folgejahres. Eine frühzeitige Einreichung bleibt sinnvoll.

Gibt es Ersatzpflege auch kurz nach der Feststellung von Pflegegrad 2?

Ja, die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit ist seit Juli 2025 entfallen. Wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt und eine private Pflegeperson vorübergehend verhindert ist, kann Verhinderungspflege grundsätzlich bereits genutzt werden. Die weiteren Voraussetzungen sowie die Kosten- und Zeitgrenzen müssen eingehalten werden.

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Warmwasser über Durchlauferhitzer: Sozialhilfe-Zuschlag gehört in den Bescheid

18. September 2026 - 11:42
Warmwasser über Durchlauferhitzer: Dieser Zuschlag gehört in den Sozialhilfebescheid

Wer Sozialhilfe erhält und sein Warmwasser mit einem elektrischen Durchlauferhitzer oder Boiler in der Wohnung erzeugt, sollte den Bewilligungsbescheid genau prüfen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen steht dafür ein zusätzlicher Mehrbedarf zu. Für Alleinstehende sind das 2026 grundsätzlich 12,95 Euro monatlich – bei ganzjährigem Anspruch 155,40 Euro.

Der Zuschlag ist ein gesetzlicher Anspruch, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Er betrifft sowohl die Hilfe zum Lebensunterhalt als auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Fehlt der Betrag in der Berechnung, kann sich eine Korrektur auch für bereits vergangene Monate lohnen.

Wann das Sozialamt den Warmwasserzuschlag berücksichtigen muss

Die Rechtsgrundlage ist § 30 Absatz 7 SGB XII. Danach wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn das Warmwasser durch ein in der Unterkunft installiertes Gerät erzeugt wird und die entsprechenden Kosten deshalb nicht bereits als Warmwasserbedarf bei Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden. Typische Fälle sind elektrische Durchlauferhitzer im Badezimmer und Warmwasserboiler.

Voraussetzung ist ein entsprechender Leistungsanspruch nach dem SGB XII. Dazu können auch Menschen gehören, deren Rente durch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ergänzt wird. Der Rentenbezug allein begründet den Zuschlag allerdings nicht.

Warum die Warmwasserkosten zusätzlich zum Regelsatz zählen

Im Regelsatz sind Ausgaben für den üblichen Haushaltsstrom enthalten, etwa für Beleuchtung, Kühlschrank oder Fernseher. Die Energieanteile für Heizung und Warmwassererzeugung sind davon nach § 27a SGB XII ausgenommen. Deshalb reicht die pauschale Aussage, Strom müsse aus dem Regelsatz bezahlt werden, bei einem Durchlauferhitzer nicht aus.

Auf der Stromrechnung können Haushaltsstrom und Energie für das Warmwasser gemeinsam erscheinen. Für die Leistungsberechnung müssen sie dennoch unterschiedlich behandelt werden. Der Warmwassermehrbedarf gleicht den zusätzlichen Energiebedarf zunächst durch einen festen Prozentsatz aus.

Erhält die Wohnung ihr gesamtes Warmwasser dagegen über die gemeinsame Heizungsanlage des Hauses und berücksichtigt das Sozialamt diese Kosten bereits bei Unterkunft und Heizung, entfällt der zusätzliche Zuschlag. Entscheidend sind die tatsächliche Versorgung und die Abrechnung. Eine Mietzahlung mit Heizkostenvorauszahlung sagt für sich genommen noch nicht, wie das Wasser in Bad und Küche erwärmt wird.

Diese Beträge gelten 2026

Die Regelbedarfe bleiben 2026 unverändert. Für Erwachsene in den Regelbedarfsstufen 1 und 2 beträgt die Warmwasserpauschale jeweils 2,3 Prozent des geltenden Regelbedarfs. Für Kinder und Jugendliche sieht das Gesetz niedrigere Prozentsätze vor.

Warmwassermehrbedarf nach § 30 Absatz 7 SGB XII für einen vollen Leistungsmonat 2026 Personengruppe und Regelbedarfsstufe Regelbedarf und Prozentsatz Mehrbedarf pro Monat Alleinstehende oder Alleinerziehende, Stufe 1 563 Euro × 2,3 Prozent 12,95 Euro Erwachsene mit Stufe 2, etwa zusammenlebende Ehepartner, jeweils pro Person 506 Euro × 2,3 Prozent 11,64 Euro Jugendliche von 14 bis 17 Jahren, Stufe 4 471 Euro × 1,4 Prozent 6,59 Euro Kinder von 6 bis 13 Jahren, Stufe 5 390 Euro × 1,2 Prozent 4,68 Euro Kinder bis 5 Jahre, Stufe 6 357 Euro × 0,8 Prozent 2,86 Euro

Die Beträge sind auf Cent gerundet und setzen voraus, dass die jeweilige Person leistungsberechtigt ist und die Voraussetzungen für den Warmwassermehrbedarf erfüllt. § 30 Absatz 7 SGB XII nennt für die Regelbedarfsstufe 3 keinen entsprechenden Pauschalsatz. Deshalb lässt sich die Erwachsenenpauschale nicht ungeprüft auf jede Unterbringungs- und Leistungssituation übertragen.

Der Zuschlag wird für jede leistungsberechtigte Person berechnet

Der Warmwassermehrbedarf wird personenbezogen ermittelt. Beziehen beide zusammenlebenden Ehepartner Leistungen mit Regelbedarfsstufe 2, ergeben sich bei erfüllten Voraussetzungen zweimal 11,64 Euro, also 23,28 Euro monatlich. Über zwölf Monate sind das zusammen 279,36 Euro.

Dass beide denselben Durchlauferhitzer benutzen, ändert an dieser Berechnung nichts. Umgekehrt entsteht für Mitbewohner ohne entsprechenden Leistungsanspruch kein weiterer Zuschlag beim Sozialamt. Allgemeine Informationen zu den Leistungsarten finden sich im Ratgeber zu Anspruch und Leistungen der Sozialhilfe.

So lässt sich der eigene Bescheid prüfen

Für den Bescheidcheck sollte zuerst geklärt werden, welches Gerät das Warmwasser tatsächlich erzeugt. Anschließend lohnt der Blick in den Berechnungsbogen, der dem Bewilligungsbescheid beiliegt. Dort sollte erkennbar sein, ob und in welcher Höhe ein Warmwassermehrbedarf in den Gesamtbedarf eingeflossen ist.

Als Bezeichnung kommen etwa „Mehrbedarf Warmwasser“ oder ein Verweis auf § 30 Absatz 7 SGB XII infrage. Eine fehlende Überschrift allein beweist noch keine fehlerhafte Berechnung, weil Behörden ihre Berechnungsbögen unterschiedlich gestalten. Fehlt auch der entsprechende Betrag, sollte das Sozialamt um eine nachvollziehbare Prüfung gebeten werden.

Wichtig ist außerdem der Vergleich mit der eigenen Regelbedarfsstufe und den berücksichtigten Haushaltsmitgliedern. Bei einem Ehepaar mit zwei leistungsberechtigten Personen reicht ein einmaliger Zuschlag von 11,64 Euro für den gesamten Haushalt grundsätzlich nicht aus. Der Auszahlungsbetrag auf dem Konto allein eignet sich für diesen Vergleich nur eingeschränkt, weil dort beispielsweise bereits Einkommen angerechnet worden sein kann.

Welche Unterlagen den Anspruch belegen

Hilfreich sind der Mietvertrag, die Betriebs- oder Heizkostenabrechnung und eine kurze Vermieterbescheinigung zur Warmwasserbereitung. Daraus sollte hervorgehen, welche Geräte vorhanden sind und über welchen Weg die Energie dafür bezahlt wird. Ein Foto des Durchlauferhitzers kann die Angaben ergänzen.

Wer eine Vermieterbescheinigung einholt, sollte möglichst auch den Zeitraum bestätigen lassen, seit dem die beschriebene Versorgung besteht. Das erleichtert die Prüfung zurückliegender Monate. Weitere Hinweise und eine Vorlage enthält der Beitrag zum Warmwassermehrbedarf nach dem SGB XII mit Musterantrag.

Für die Pauschale ist kein eigener Stromzähler erforderlich

Für den pauschalen Mehrbedarf verlangt das Gesetz keine separate Messung des Warmwasserstroms. Wer den Verbrauch des Durchlauferhitzers nicht einzeln ablesen kann, verliert deshalb nicht den Anspruch auf die Pauschale. Nachgewiesen werden müssen die tatsächlichen Voraussetzungen der Warmwasserbereitung.

Anders ist die Nachweislage, wenn höhere tatsächliche Aufwendungen geltend gemacht werden. Dafür schreibt § 30 Absatz 7 SGB XII eine separate Messeinrichtung vor. Eine hohe Stromrechnung für die gesamte Wohnung oder eine bloße Schätzung des Geräteverbrauchs ersetzt diesen Nachweis nicht.

Ein höherer angemessener Bedarf kann beispielsweise durch alte Installationen oder einen krankheitsbedingt erhöhten Hygienebedarf entstehen. Das BMAS-Rundschreiben 2023/01 erläutert dazu die Anforderungen an Verbrauchsmessung und Nachweise. Bei einem gesundheitlich bedingten Mehrverbrauch ist zusätzlich ein entsprechendes ärztliches Attest vorgesehen.

Auch unterschiedliche Versorgung in Bad und Küche kann einen Anspruch begründen

Manche Wohnungen erhalten im Bad Warmwasser über die Hausanlage, während in der Küche ein eigener Boiler arbeitet. Für solche Mischfälle sieht das BMAS-Rundschreiben unter Nummer 30.7.2 Absatz 3 die volle gesetzliche Pauschale vor. Der Zuschlag darf nach diesen Hinweisen also nicht allein deshalb entfallen oder anteilig gekürzt werden, weil Warmwasser für einen Teil der Wohnung bereits über die Heizkosten berücksichtigt wird.

Ab wann das Sozialamt den Mehrbedarf berücksichtigen muss

Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfasst der Leistungsantrag grundsätzlich auch den Warmwassermehrbedarf. Ein zusätzlicher gesonderter Antrag ist für diesen Mehrbedarf nach § 44 SGB XII nicht vorgeschrieben. Trotzdem empfiehlt sich ein ausdrücklicher schriftlicher Hinweis, wenn die Warmwasserbereitung bisher nicht erfasst wurde.

Bei einem erstmaligen Grundsicherungsantrag wirkt dieser unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt kommt es nach § 18 SGB XII dagegen grundsätzlich darauf an, wann dem Sozialhilfeträger die Leistungsvoraussetzungen bekannt werden. Für eine Nachzahlung muss deshalb auch geprüft werden, welche Leistungsart vorliegt und seit wann der Anspruch bestand.

In einer schriftlichen Mitteilung sollten das Aktenzeichen, die Art der Warmwasserbereitung und der gewünschte Beginn der Berücksichtigung stehen. Beigefügte Nachweise erleichtern die Bearbeitung. Wer bereits Leistungen erhält, sollte zusätzlich um Prüfung der betroffenen Bewilligungszeiträume und einen korrigierten Bescheid bitten.

Fehlt der Zuschlag, kommen Widerspruch und Überprüfung infrage

Gegen einen noch anfechtbaren Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist und die zulässige Form ergeben sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz und der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Wer zunächst nur telefonisch nachfragt, sollte darauf achten, dass währenddessen die Widerspruchsfrist weiterläuft.

Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Dabei sollten die betroffenen Bescheide oder Zeiträume möglichst genau bezeichnet und der fehlende Warmwassermehrbedarf erläutert werden. Die Behörde prüft dann, ob Leistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden.

Für Nachzahlungen gilt im SGB XII eine verkürzte Frist: § 116a SGB XII begrenzt den rückwirkenden Zahlungszeitraum grundsätzlich auf ein Jahr, gerechnet nach den Kalenderjahresregeln des § 44 Absatz 4 SGB X. Ein im Jahr 2026 gestellter Überprüfungsantrag kann deshalb grundsätzlich Nachzahlungen ab dem 1. Januar 2025 ermöglichen. Das bedeutet nicht nur zwölf Monate rückwärts vom Tag des Antrags.

Eine Nachzahlung setzt voraus, dass für die betreffenden Monate tatsächlich ein Anspruch bestand und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Überprüfungsantrag ersetzt insbesondere keinen zuvor erforderlichen erstmaligen Grundsicherungsantrag. Wer einen Fehler entdeckt, sollte die Korrektur deshalb zeitnah anstoßen.

Beispiel aus der Praxis: Ein Ehepaar entdeckt den fehlenden Zuschlag

Das folgende Beispiel ist fiktiv: Gerda und Uwe beziehen seit Januar 2026 ergänzende Grundsicherung im Alter, jeweils mit Regelbedarfsstufe 2. Ihr Warmwasser wird vollständig über einen elektrischen Durchlauferhitzer erzeugt, dessen Verbrauch über ihre Stromrechnung läuft. Obwohl diese Wohnsituation schon beim Antrag bestand, hat das Sozialamt keinen Warmwassermehrbedarf berücksichtigt.

Im September reichen sie eine Vermieterbescheinigung ein und beantragen die Überprüfung der Bewilligung. Erkennt das Sozialamt den Anspruch für Januar bis August an, ergeben sich für diese acht Monate 186,24 Euro Nachzahlung. Für jeden weiteren vollen Monat mit unveränderten Voraussetzungen sind zusammen 23,28 Euro zusätzlich als Bedarf zu berücksichtigen.

Fragen und Antworten zum Warmwassermehrbedarf Wie hoch ist der Zuschlag für eine alleinstehende Person?

Bei Regelbedarfsstufe 1 beträgt die Pauschale 2026 monatlich 12,95 Euro. Das entspricht 2,3 Prozent von 563 Euro. Bei einem Anspruch für das gesamte Jahr ergeben sich 155,40 Euro.

Bekommen beide Ehepartner einen eigenen Warmwassermehrbedarf?

Ja, wenn beide leistungsberechtigt sind und die Voraussetzungen erfüllen. Bei Regelbedarfsstufe 2 stehen 2026 jedem Partner grundsätzlich 11,64 Euro zu. Zusammen sind das 23,28 Euro im Monat.

Reicht ein Durchlauferhitzer für den Anspruch aus?

Zusätzlich muss ein entsprechender Leistungsanspruch nach dem SGB XII bestehen. Die Kosten der Warmwasserbereitung dürfen nicht bereits vollständig als Bedarf bei Unterkunft und Heizung berücksichtigt sein. Das Sozialamt benötigt daher Angaben zur Versorgung und Abrechnung.

Muss ich den Stromverbrauch des Durchlauferhitzers einzeln nachweisen?

Für die gesetzliche Pauschale ist kein eigener Verbrauchszähler erforderlich. Für höhere tatsächliche Aufwendungen verlangt das Gesetz dagegen einen Nachweis durch eine separate Messeinrichtung. Die allgemeine Stromrechnung genügt dafür allein nicht.

Kann ich den Zuschlag auch bei ergänzender Grundsicherung zur Rente erhalten?

Ja, der Warmwassermehrbedarf kann auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung berücksichtigt werden. Voraussetzung sind der Leistungsanspruch und die entsprechende Warmwasserbereitung. Der Zuschlag erhöht den in der Leistungsberechnung anzuerkennenden Bedarf.

Kann fehlender Warmwassermehrbedarf nachgezahlt werden?

Ja, wenn die Voraussetzungen bereits im betroffenen Zeitraum erfüllt waren und der Bescheid entsprechend korrigiert werden kann. Je nach Verfahrensstand kommen Widerspruch oder Überprüfungsantrag infrage. Bei einem Überprüfungsantrag im Jahr 2026 reicht der mögliche Nachzahlungszeitraum nach den gesetzlichen Fristen grundsätzlich bis zum 1. Januar 2025 zurück.

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Neue BA-Weisung: Jobcenter befragen jetzt Vermieter über Bürgergeld-Bezieher aus

18. September 2026 - 11:37

Wie hoch ist die Miete, wer wohnt in der Wohnung und wie wird geheizt? Solche Fragen dürfen Jobcenter jetzt auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage direkt an Vermieter richten. Eine neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit konkretisierte dies nun.

Für Leistungsberechtigte steht dabei mehr auf dem Spiel als ein zusätzliches Formular. Sobald das Jobcenter den Vermieter anschreibt, kann der Bezug von Grundsicherungsleistungen bekannt werden. Deshalb muss die Behörde grundsätzlich zuerst die Betroffenen selbst nach den benötigten Angaben und Unterlagen fragen.

Neue Befugnisse seit Juli – jetzt folgen die Vorgaben für Jobcenter

Die Bundesagentur für Arbeit hat mit der Weisung vom 11. September 2026 ihre Vorgaben zu § 60 SGB II aktualisiert. Die zugehörigen Fachlichen Weisungen tragen den Stand 9. September und erläutern die seit dem 1. Juli 2026 geltende Rechtslage. Neu aufgenommen wurden die Auskunftspflicht von Wohnungsgebern und die erweiterte Pflicht Dritter, Beweismittel vorzulegen.

Die September-Weisung schafft also kein neues Gesetz, sondern legt dessen Anwendung für die gemeinsamen Einrichtungen von Bundesagentur und Kommunen fest. Die gesetzliche Grundlage gilt auch für zugelassene kommunale Jobcenter. Entscheidend für Betroffene ist, wie weit eine konkrete Anfrage reichen darf.

Von der Miethöhe bis zur Zahl der Bewohner

Vermieter können zur vereinbarten Miete, zur Dauer des Mietverhältnisses und zur Zahl der Unterkunftsnutzer befragt werden. Hinzu kommen Betriebs- und Heizkosten, Abrechnungsmodalitäten sowie Angaben zu Heizung und Warmwasseraufbereitung. Jede dieser Fragen muss für den konkreten Leistungsfall erforderlich sein.

Die Regelung erfasst nicht nur klassische Wohnungseigentümer, die Wohnraum vermieten. Auch andere entgeltlich bereitgestellte Unterkünfte können darunterfallen. Für beruflich genutzte Gewerberäume und Gewerbeflächen enthält § 60 Absatz 6 SGB II ebenfalls eine Auskunftsregelung.

Die klare Ansage der BA: Keine Routineabfragen

In Randziffer 60.33 der Fachlichen Weisungen steht ausdrücklich: „keine routinemäßigen Vermieterabfragen“. Direkt daneben verlangt die BA: „zuerst Mitwirkung der leistungsberechtigten Person“. Damit scheidet ein automatisches Anschreiben an den Vermieter bei jedem Antrag aus.

Ein Jobcenter darf diesen Schritt nicht allein damit rechtfertigen, dass eine Vermieterbescheinigung schneller zu bearbeiten wäre. Sind Miethöhe und Heizkosten bereits nachvollziehbar belegt, braucht es keine zusätzliche Bestätigung aus Gewohnheit. Die Behörde muss prüfen, welche Information tatsächlich noch fehlt.

Betroffene Bürgergeld-Bezieher sollten daher genau aufpassen, wie das Jobcenter welche Anfragen an Vermieter stellt und ob diese Fragen nicht gegen Datenschutz und Richtlinien verstößt.

Der Leistungsbezug geht den Vermieter nicht automatisch etwas an

Ein Behördenbrief kann eine finanzielle Notlage offenlegen, die Mieter bislang für sich behalten haben. Genau deshalb ist der Vorrang der Datenerhebung bei den Betroffenen ein praktischer Schutz. Wer Leistungen beantragt, muss eine unnötige Offenlegung gegenüber seinem Vermieter nicht hinnehmen.

§ 67a SGB X verlangt grundsätzlich, Sozialdaten bei der betroffenen Person zu erheben. Auch mit den erweiterten Auskunftspflichten bleibt die Erforderlichkeit der Datenerhebung zu prüfen. Mehr Ermittlungsbefugnisse bedeuten keine grenzenlose Datensammlung.

Wie lange dieser Konflikt bereits besteht, zeigt der Beitrag „Datenschutzbehörde weist Jobcenter für Vermieterbescheinigungen zurecht“. Er beschreibt die Rechtslage vor Juli 2026. Die damaligen Aussagen zu fehlenden Auskunftspflichten lassen sich deshalb nicht unverändert auf die neue Regelung übertragen.

Wer selbst liefert, kann den Kontakt zum Vermieter vermeiden

Für Betroffene folgt daraus ein konkreter Ansatz: Die angeforderten, erforderlichen Nachweise sollten vollständig und fristgerecht beim Jobcenter eingehen. Je nach Frage können der Mietvertrag, die aktuelle Betriebskostenabrechnung und Unterlagen über Heizkosten genügen. Den Eingang der Dokumente sollte man dokumentieren.

Fehlt ein Beleg, ist eine rechtzeitige Erklärung sinnvoll. Wer bereits alles eingereicht hat, kann auf die entsprechenden Unterlagen verweisen und nachfragen, was noch ungeklärt ist. So wird aus einer pauschalen Forderung eine überprüfbare Frage.

Eine absolute Kontaktsperre zum Vermieter entsteht durch die eigene Mitwirkung allerdings nicht. Bleiben trotz eingereichter Unterlagen entscheidungserhebliche Widersprüche oder Lücken, können weitere Ermittlungen erforderlich sein. Die BA verlangt dabei, dass die benötigten Tatsachen nicht auf eine weniger belastende Weise geklärt werden können.

Jetzt können auch Verträge und andere Belege verlangt werden

Mit einer bloßen Antwort muss es künftig nicht getan sein. Reichen die Auskünfte zur Sachverhaltsklärung nicht aus, kann das Jobcenter nach § 60 Absatz 7 SGB II von auskunftspflichtigen Dritten auch entsprechende Beweismittel verlangen. Dazu können Miet- und Untermietverträge, Kontoauszüge, Lohnabrechnungen oder Einkommensbescheinigungen gehören.

Diese Beispiele betreffen unterschiedliche auskunftspflichtige Personen. Sie erlauben dem Jobcenter nicht, vom Vermieter wahllos Unterlagen zur gesamten Lebenssituation eines Mieters anzufordern. Die Belege müssen zur jeweiligen Auskunft und zum notwendigen Aufklärungsbedarf passen.

Den Unterschied zwischen Auskunft und Belegvorlage verdeutlicht das auf gegen-hartz.de erläuterte Urteil zur Anforderung vollständiger Betriebs- und Heizkostenabrechnungen beim Vermieter. Die Entscheidung betraf die frühere Rechtslage. Der neue Absatz 7 schafft nun eine ausdrückliche Grundlage für solche Nachweisanforderungen, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Keine Antwort ist etwas anderes als ein verweigerter Nachweis

Bei den möglichen Folgen zieht die BA eine auffällige Grenze: Die bloße Verletzung der Vermieterauskunftspflicht nach Absatz 6 ist nicht bußgeldbewehrt. Wird dagegen ein rechtmäßig verlangtes Beweismittel vorsätzlich oder fahrlässig nicht, fehlerhaft, unvollständig oder verspätet vorgelegt, kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Auskunft und Nachweis sind deshalb rechtlich auseinanderzuhalten.

Für die Verletzung der Belegvorlagepflicht sieht § 63 SGB II bis zu 2.000 Euro Geldbuße vor. Dieser Höchstbetrag wird nicht automatisch bei jeder Verzögerung fällig. Zunächst muss überhaupt eine rechtmäßige und schuldhaft verletzte Vorlagepflicht vorliegen.

Überzogene Anfragen müssen nicht ungeprüft bleiben

Kündigt das Jobcenter trotz vollständiger Unterlagen eine Vermieterabfrage an, sollten Betroffene schriftlich nach dem konkreten Anlass fragen. Dabei können sie auf die eingereichten Belege und das Verbot routinemäßiger Abfragen verweisen. Eine unabhängige Sozialberatung kann helfen, die Begründung zu prüfen.

Auch Vermieter können sich gegen unzulässige Anforderungen wehren. Nach der BA-Weisung sind Auskunftsersuchen und Aufforderungen zur Belegvorlage jeweils eigenständig anfechtbare Verwaltungsakte. Für das weitere Vorgehen kommt es auf das konkrete Schreiben und seine Rechtsbehelfsbelehrung an.

Drei Fragen und Antworten Darf das Jobcenter ohne meine Zustimmung beim Vermieter nachfragen?

Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine gesonderte Zustimmung ist dann nicht erforderlich, wohl aber die Prüfung, ob die Anfrage notwendig ist und die Angaben zuerst bei Ihnen erhoben werden können. Eine automatische Anfrage bei jedem Antrag ist ausgeschlossen.

Reicht mein Mietvertrag, um eine Vermieterabfrage zu verhindern?

Das hängt davon ab, welche Angaben benötigt werden. Sind alle entscheidungserheblichen Fragen durch den Vertrag und gegebenenfalls weitere Belege geklärt, fehlt der Anlass für eine zusätzliche Routineabfrage. Offene Widersprüche können dagegen weitere Ermittlungen rechtfertigen.

Droht dem Vermieter bei jeder verweigerten Antwort ein Bußgeld?

Nein, die bloße Verletzung der Auskunftspflicht nach § 60 Absatz 6 ist nicht bußgeldbewehrt. Bei der schuldhaften Verletzung einer rechtmäßigen Pflicht zur Belegvorlage nach Absatz 7 kann dagegen eine Geldbuße drohen. Dafür sieht das Gesetz einen Höchstbetrag von 2.000 Euro vor.

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Witwenrente: Für den Rentenvorschuss bleiben nur 30 Tage

18. September 2026 - 11:25

Nach dem Tod des Ehepartners laufen Miete, Stromabschläge und andere Rechnungen weiter, während sich das gemeinsame Einkommen plötzlich verändert. Bezog die verstorbene Person bereits eine eigene gesetzliche Rente, können Hinterbliebene beim Renten Service der Deutschen Post einen Vorschuss für das Sterbevierteljahr beantragen.

Die Deutsche Rentenversicherung nennt dafür eine Frist von 30 Tagen nach dem Tod. Wer diese Frist versäumt, verliert dadurch aber nicht automatisch seine Witwenrente.  Die kurze Frist betrifft das vereinfachte Vorschussverfahren beim Renten Service.

Warum der Vorschuss nach einem Todesfall helfen kann

Zwischen einem Todesfall und dem Bescheid über die Hinterbliebenenrente kann Zeit vergehen. Für den Haushalt entstehen jedoch sofort Fragen: Welches Geld steht im kommenden Monat zur Verfügung, wie werden laufende Verpflichtungen bezahlt und reicht das Guthaben für zusätzliche Ausgaben?

Der Vorschuss soll diese Übergangszeit finanziell erleichtern. Nach den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung zur Vorschusszahlung können Hinterbliebene das Geld frühzeitig beantragen, wenn der verstorbene Ehepartner bereits Rente bezogen hat. Eine feste Auszahlung innerhalb weniger Tage lässt sich daraus allerdings nicht ableiten.

Was mit dem Sterbevierteljahr gemeint ist

Das Sterbevierteljahr umfasst die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat. In dieser Zeit wird die Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich in Höhe des Rentenanspruchs der verstorbenen Person gezahlt. Eigenes Einkommen der Witwe oder des Witwers wird während dieses Zeitraums nicht auf diese Hinterbliebenenrente angerechnet.

Stirbt ein Rentner im September, gehören Oktober, November und Dezember zum Sterbevierteljahr. Für September besteht noch der Rentenanspruch des Verstorbenen für den gesamten Monat. Die drei anschließenden Monate sind also keine taggenau ab dem Tod laufende 90-Tage-Frist, wie sich auch aus der Erläuterung der Rentenversicherung zum Sterbevierteljahr ergibt.

30 Tage oder ein Monat: Die genaue Frist verdient Aufmerksamkeit

Die Deutsche Rentenversicherung spricht in ihren Informationen für Versicherte von einer Antragstellung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod. Die rechtliche Vorschrift in § 7 der Renten Service Verordnung nennt dagegen einen Monat. Eine Monatsfrist ist nicht in jedem Fall mit 30 Kalendertagen identisch.

Deshalb sollten Hinterbliebene den Antrag möglichst früh einreichen und sich bei knapper Zeit den konkreten Fristablauf bestätigen lassen. Die Frist beginnt nicht erst mit der Beerdigung oder dem Termin bei der Rentenberatung. Wer Unterstützung durch Angehörige oder das Bestattungsunternehmen erhält, sollte ausdrücklich klären, ob der Vorschuss tatsächlich beantragt wurde.

Wer den Vorschuss beim Renten Service beantragen kann

Das vereinfachte Verfahren richtet sich an hinterbliebene Ehepartner und überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Eine unverheiratete Lebensgemeinschaft allein begründet keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Auch eine langjährige gemeinsame Haushaltsführung ersetzt die dafür notwendige rechtliche Verbindung nicht.

Die verstorbene Person muss eine eigene Rente bezogen haben, die monatlich über den Renten Service ausgezahlt wurde. Nach den Antragshinweisen des Renten Service muss die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben; außerdem werden weitere Voraussetzungen geprüft. Bei besonderen Konstellationen muss der Rentenversicherungsträger selbst entscheiden.

Das betrifft beispielsweise eine Ehe, die beim Tod noch kein Jahr bestanden hat. Eine kurze Ehedauer schließt die Hinterbliebenenrente nicht ausnahmslos aus, etwa wenn besondere Umstände gegen eine Versorgungsehe sprechen. Die Prüfung solcher Fälle gehört zur Rentenversicherung und sollte nicht mit einer pauschalen Ablehnung sämtlicher Ansprüche verwechselt werden.

Wie hoch die Vorauszahlung ausfällt

Der Vorschuss wird grundsätzlich auf der Grundlage des Dreifachen der für den Sterbemonat zu zahlenden Rente berechnet. Bestimmte Bestandteile bleiben dabei unberücksichtigt, beispielsweise der Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung. Bereits über den Sterbemonat hinaus gezahlte Rentenbeträge werden angerechnet.

Wer die letzte Kontogutschrift einfach mit drei multipliziert, erhält deshalb nicht in jedem Fall den richtigen Vorschussbetrag. Für eine erste Orientierung kann die Rechnung helfen, sofern keine ausgeschlossenen Bestandteile oder anzurechnenden Weiterzahlungen enthalten sind. Die endgültige Abrechnung erfolgt im Rentenverfahren.

Diese Unterlagen werden für den Antrag benötigt

Für den Vorschuss gibt es einen Vordruck des Renten Service. Darin werden unter anderem die Angaben zur verstorbenen Person, das Sterbedatum, der Tag der Eheschließung sowie die Anschrift und Bankverbindung der hinterbliebenen Person abgefragt. Hilfreich ist die letzte Rentenmitteilung mit der Postrentennummer.

Der Vordruck verlangt eine Sterbeurkunde im Original, aus der die Ehepartnerstellung hervorgeht. Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag kann nach den Formularhinweisen an die Deutsche Post AG, Niederlassung Renten Service, 13497 Berlin, geschickt oder in einer Postfiliale zur Weiterleitung abgegeben werden. Eine Kopie des Antrags und ein Nachweis über die Abgabe helfen, den Vorgang später nachvollziehen zu können.

Eine Sterbefallmeldung ist noch kein Vorschussantrag

Dass ein Bestattungsunternehmen den Tod beim Renten Service meldet, bedeutet nicht zwingend, dass es auch die Vorauszahlung beantragt. Im Formular sind die Mitteilung des Todesfalls und der Antrag auf Vorschusszahlung getrennte Angaben. Hinterbliebene sollten daher gezielt nachfragen, welche Aufgabe übernommen wurde.

Auch nach dem Vorschussantrag müssen die vollständigen Angaben für die Witwen- oder Witwerrente bei der Rentenversicherung vorliegen.

Der Vorschussantrag kann bereits als Rentenantrag wirken, ersetzt aber nicht die weitere Sachverhaltsklärung und das Ausfüllen der erforderlichen Rentenformulare. Unterstützung bieten die Beratungsstellen und die ehrenamtlichen Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung.

Die drei Zahlungen dürfen nicht verwechselt werden Zeitraum oder Leistung Was gilt? Was ist zu beachten? Rente im Sterbemonat Die eigene Rente des Verstorbenen steht noch für den ganzen Monat zu. Der Sterbemonat gehört nicht zu den drei folgenden Monaten. Sterbevierteljahr Vorübergehend erhöhte Witwen- oder Witwerrente für die drei Folgemonate. Eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht auf sie angerechnet. Vorschuss Vorgezogene Zahlung auf die Hinterbliebenenrente. Für das vereinfachte Verfahren gilt die kurze Antragsfrist. Zeit danach Die Hinterbliebenenrente wird nach den weiteren Anspruchsvoraussetzungen berechnet. Der Betrag kann deutlich sinken; eigenes Einkommen kann berücksichtigt werden. Was passiert, wenn die kurze Frist verstrichen ist?

Ein verspäteter Antrag bedeutet nicht, dass die Hinterbliebenenversorgung insgesamt verloren ist. Die Renten Service Verordnung sieht vor, dass nach Ablauf der Monatsfrist eingehende Anträge an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet werden. Dort ist zu klären, welche Leistungen und gegebenenfalls welche Vorschusszahlung möglich sind.

Auch das Sterbevierteljahr kann bei bestehendem Anspruch noch im regulären Rentenverfahren berücksichtigt werden. Für Renten wegen Todes sieht § 99 Absatz 2 SGB VI grundsätzlich eine rückwirkende Leistung für höchstens zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat vor. Wer sehr lange wartet, kann daher ältere Zahlungsansprüche verlieren, obwohl die 30-Tage-Frist selbst keine allgemeine Ausschlussfrist für die Witwenrente ist.

Der Vorschuss ist kein zusätzliches Sterbegeld

Die Vorauszahlung wird auf die später festgestellte Hinterbliebenenrente angerechnet. Sie kommt nicht zusätzlich zu drei nochmals vollständig ausgezahlten Monatsbeträgen hinzu. Entsteht eine Überzahlung, muss diese bei der Abrechnung berücksichtigt werden und kann zurückgefordert beziehungsweise mit späteren Ansprüchen verrechnet werden.

Für die Haushaltsplanung sollte das Geld deshalb als Überbrückung für mehrere Monate betrachtet werden. Wer den gesamten Vorschuss sofort verbraucht, kann vor Beginn der anschließenden laufenden Zahlungen erneut in Schwierigkeiten geraten. Weitere Erläuterungen zum Verfahren bietet unser Beitrag zum Vorschuss für die ersten Monate nach dem Tod des Ehepartners.

Nach dem Sterbevierteljahr kann die Rente deutlich niedriger sein

Die erhöhte Zahlung gilt nur für die erste Zeit nach dem Todesfall. Danach beträgt die große Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich 55 Prozent, nach älterem Recht unter bestimmten Voraussetzungen 60 Prozent; die kleine Hinterbliebenenrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent. Welche Leistung zusteht, hängt von den persönlichen Voraussetzungen ab, die die Deutsche Rentenversicherung zur Hinterbliebenenrente erläutert.

Zusätzlich kann nach dem Sterbevierteljahr eigenes Einkommen die Zahlung verringern. Der Freibetrag und die Berechnung des anrechenbaren Einkommens sind deshalb für die längerfristige Finanzplanung wichtig. Einzelheiten erklärt unser Beitrag zur Einkommensgrenze bei der Witwenrente.

Praxisbeispiel: 4.500 Euro für die ersten drei Monate

Monikas Ehemann stirbt am 10. September und hat bereits eine Altersrente bezogen. Für die Vorschussberechnung werden monatlich 1.500 Euro zugrunde gelegt; ausgeschlossene Zuschüsse oder bereits erfolgte Weiterzahlungen gibt es in diesem Beispiel nicht. Monika erfüllt die Voraussetzungen und reicht den Antrag am 18. September beim Renten Service ein.

Der Vorschuss beträgt damit 4.500 Euro für Oktober, November und Dezember. Monika reicht außerdem die vollständigen Unterlagen für die Witwenrente ein und verteilt die Vorauszahlung auf die laufenden Ausgaben dieser Monate. Hätte sie den Vorschuss erst nach Ablauf der kurzen Frist beantragt, müsste die Rentenversicherung den Fall bearbeiten; ihr Anspruch auf Witwenrente wäre dadurch nicht automatisch erloschen.

Drei häufige Fragen zum Rentenvorschuss Verliere ich die Witwenrente, wenn ich die 30 Tage verpasse?

Nein, die kurze Frist betrifft das vereinfachte Vorschussverfahren beim Renten Service. Die Witwen- oder Witwerrente und die Zahlung für das Sterbevierteljahr können bei erfüllten Voraussetzungen weiterhin beantragt werden. Wegen der begrenzten rückwirkenden Zahlung sollte der Antrag trotzdem nicht unnötig hinausgeschoben werden.

Kann ich den Vorschuss auch bekommen, wenn ich selbst Rente oder Arbeitslohn beziehe?

Eigenes Einkommen steht der Leistung für das Sterbevierteljahr grundsätzlich nicht entgegen, weil es in diesem Zeitraum nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet wird. Die übrigen Voraussetzungen müssen dennoch erfüllt sein. Nach dem Sterbevierteljahr kann eigenes Einkommen die Hinterbliebenenrente vermindern.

Gibt es das Sterbevierteljahr auch, wenn mein Partner noch keine Rente bezogen hat?

Ja, ein entsprechender Hinterbliebenenrentenanspruch kann auch dann bestehen. Der hier beschriebene Vorschuss über den Renten Service setzt dagegen voraus, dass die verstorbene Person bereits eine eigene Rente bezogen hat. Ohne vorherigen Rentenbezug ist die Deutsche Rentenversicherung für die Prüfung zuständig.

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Wie hoch darf die eigene Rente sein, damit die Witwenrente nicht noch gekürzt wird?

18. September 2026 - 10:54

Wer eine Witwenrente oder Witwerrente erhält und zusätzlich eine eigene Altersrente bezieht, bekommt nicht automatisch beide Renten ungekürzt nebeneinander ausgezahlt. Die eigene Rente bleibt zwar als Altersrente bestehen, sie kann aber die Höhe der Hinterbliebenenrente beeinflussen.

Entscheidend ist dabei nicht die tatsächliche Auszahlung auf dem Konto, sondern ein rechnerisches Nettoeinkommen. Die Rentenversicherung zieht dafür von der eigenen Bruttorente pauschale Beträge ab. Erst danach wird geprüft, ob der geltende Freibetrag überschritten wird.

Der aktuelle Freibetrag bis Ende Juni 2026

Für die Zeit vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 liegt der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung auf Witwen- und Witwerrenten bei 1.076,86 Euro im Monat. Wer mit seinem rechnerischen Nettoeinkommen darunter bleibt, muss keine Kürzung der Witwenrente befürchten.

Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich dieser Freibetrag um 228,42 Euro monatlich. Das betrifft vor allem Hinterbliebene, die noch Kinder erziehen oder für Kinder sorgen, für die ein Anspruch auf Waisenrente besteht.

Wichtig ist: Der Freibetrag bezieht sich nicht einfach auf die Bruttorente. Bei einer eigenen gesetzlichen Altersrente, die nach 2010 begonnen hat, werden pauschal 14 Prozent abgezogen. Bei Altersrenten mit Beginn vor 2011 beträgt der Pauschalabzug 13 Prozent.

So hoch darf die eigene Bruttorente derzeit sein

Bei einer Altersrente mit Rentenbeginn nach 2010 darf die eigene Bruttorente derzeit bei rund 1.252 Euro im Monat liegen, ohne dass die Witwenrente gekürzt wird. Denn nach dem pauschalen Abzug von 14 Prozent bleiben rechnerisch knapp 1.077 Euro übrig.

Bei einer Altersrente, die schon vor 2011 begonnen hat, liegt die Grenze etwas niedriger. In diesem Fall bleiben nach dem pauschalen Abzug von 13 Prozent bei einer Bruttorente von rund 1.238 Euro etwa 1.077 Euro als anzurechnendes Nettoeinkommen.

Fall Betrag, bis zu dem die Witwenrente nicht gekürzt wird Freibetrag vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 1.076,86 Euro rechnerisches Nettoeinkommen pro Monat Eigene Altersrente mit Rentenbeginn nach 2010 rund 1.252 Euro Bruttorente pro Monat Eigene Altersrente mit Rentenbeginn vor 2011 rund 1.238 Euro Bruttorente pro Monat Zuschlag je waisenrentenberechtigtem Kind 228,42 Euro zusätzlicher Freibetrag pro Monat Was passiert, wenn die eigene Rente höher ist?

Liegt das rechnerische Nettoeinkommen über dem Freibetrag, wird nicht der gesamte Mehrbetrag von der Witwenrente abgezogen. Angerechnet werden 40 Prozent des Betrags, der über dem Freibetrag liegt.

Das bedeutet: Eine Überschreitung führt zwar zu einer Kürzung, aber nicht eins zu eins. Wer den Freibetrag beispielsweise um 100 Euro überschreitet, muss mit einer Kürzung der Witwenrente um 40 Euro rechnen.

Die eigene Altersrente selbst wird dadurch nicht gekürzt. Gekürzt wird nur die Witwenrente oder Witwerrente, soweit die Einkommensanrechnung greift.

Ab Juli 2026 steigt der Freibetrag voraussichtlich deutlich

Zum 1. Juli 2026 steigt der aktuelle Rentenwert nach der beschlossenen Rentenanpassung von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Daraus ergibt sich rechnerisch ein neuer Freibetrag von 1.122,53 Euro im Monat.

Für jedes waisenrentenberechtigte Kind würde der zusätzliche Freibetrag dann rund 238,11 Euro betragen. Bei einer Altersrente mit Rentenbeginn nach 2010 entspräche der neue Freibetrag einer eigenen Bruttorente von rund 1.305 Euro im Monat, ohne dass die Witwenrente gekürzt würde.

Da die Umsetzung der Rentenanpassung noch den formalen Weg über die Verordnung und die Zustimmung des Bundesrates nimmt, sollte bei Bescheiden ab Juli 2026 auf die endgültigen Werte geachtet werden. Für laufende Fälle ist besonders wichtig, dass sich die Berechnung jährlich ändern kann.

Das Sterbevierteljahr ist eine Ausnahme

In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners gelten besondere Regeln. In diesem sogenannten Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente angerechnet.

Die höhere Zahlung in dieser Anfangszeit soll Hinterbliebenen helfen, die finanzielle Umstellung zu bewältigen. Erst danach kommt die normale Einkommensanrechnung zur Anwendung.

Warum der Rentenbescheid genau geprüft werden sollte

Viele Missverständnisse entstehen, weil Betroffene ihre Nettoauszahlung mit dem für die Rentenversicherung berechneten Nettoeinkommen verwechseln. Die Rentenversicherung arbeitet bei der Einkommensanrechnung jedoch mit gesetzlich festgelegten Pauschalabzügen.

Auch weitere Einkünfte können eine Kürzung auslösen. Dazu zählen je nach Fall etwa Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, bestimmte Betriebsrenten oder weitere Versorgungsbezüge. Deshalb kann die tatsächliche Berechnung deutlich von einer einfachen Überschlagsrechnung abweichen.

Wer knapp über dem Freibetrag liegt, sollte besonders aufmerksam sein. Schon eine Rentenanpassung zum 1. Juli kann dazu führen, dass sich die Anrechnung verändert.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Witwe erhält eine eigene Altersrente von 1.300 Euro brutto im Monat. Ihre Altersrente begann nach 2010, deshalb zieht die Rentenversicherung für die Einkommensanrechnung pauschal 14 Prozent ab. Das ergibt ein rechnerisches Nettoeinkommen von 1.118 Euro.

Der aktuelle Freibetrag bis zum 30. Juni 2026 beträgt 1.076,86 Euro. Die Witwe überschreitet ihn damit um 41,14 Euro. Davon werden 40 Prozent angerechnet, also 16,46 Euro.

Ihre Witwenrente würde deshalb um 16,46 Euro im Monat gekürzt. Die eigene Altersrente von 1.300 Euro brutto bleibt davon unberührt.

Häufige Fragen und Antworten zur Witwenrente und eigenen Rente 1. Wie hoch darf meine eigene Rente sein, damit die Witwenrente nicht gekürzt wird?

Bis zum 30. Juni 2026 bleibt die Witwenrente in der Regel ungekürzt, wenn das anrechenbare Nettoeinkommen nicht über 1.076,86 Euro im Monat liegt. Bei einer eigenen Altersrente mit Rentenbeginn nach 2010 entspricht das ungefähr einer Bruttorente von rund 1.252 Euro monatlich.

2. Wird meine eigene Altersrente gekürzt, wenn ich Witwenrente bekomme?

Nein, die eigene Altersrente wird durch die Witwenrente nicht gekürzt. Gekürzt werden kann nur die Witwenrente, wenn das anrechenbare Einkommen über dem Freibetrag liegt.

3. Wird die Bruttorente oder die Nettorente für die Berechnung verwendet?

Die Rentenversicherung rechnet nicht einfach mit der Auszahlung auf dem Konto. Sie ermittelt ein pauschaliertes Nettoeinkommen, indem sie von der Bruttorente gesetzlich festgelegte Abzüge abzieht.

4. Was passiert, wenn meine eigene Rente über dem Freibetrag liegt?

Dann wird nicht der gesamte übersteigende Betrag abgezogen. Von dem Einkommen oberhalb des Freibetrags werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.

5. Gilt der Freibetrag auch im Sterbevierteljahr?

Nein, im Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen nicht auf die Witwenrente angerechnet. Die besondere Regel gilt für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Ehepartners.

6. Erhöht sich der Freibetrag, wenn Kinder vorhanden sind?

Ja, für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag. Bis zum 30. Juni 2026 beträgt dieser zusätzliche Freibetrag 228,42 Euro im Monat pro Kind.

7. Muss ich der Rentenversicherung Änderungen bei meiner eigenen Rente melden?

Ja, Änderungen beim Einkommen sollten der Rentenversicherung mitgeteilt werden. Dazu gehören vor allem Rentenerhöhungen, neue Einkünfte oder der Wegfall beziehungsweise Hinzukommen weiterer Einnahmen.

Fazit

Bis zum 30. Juni 2026 gilt: Bei einer eigenen Altersrente mit Rentenbeginn nach 2010 bleibt die Witwenrente in der Regel ungekürzt, solange die Bruttorente nicht über rund 1.252 Euro im Monat liegt. Bei älteren Renten mit Beginn vor 2011 liegt die entsprechende Grenze bei rund 1.238 Euro.

Ab Juli 2026 steigt diese Schwelle voraussichtlich auf rund 1.305 Euro Bruttorente bei Rentenbeginn nach 2010. Wer Kinder mit Waisenrentenanspruch hat, kann zusätzlich vom Kinderfreibetrag profitieren.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten, Freibetrag 1.076,86 Euro vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026, Kinderfreibetrag 228,42 Euro und Anrechnung von 40 Prozent des übersteigenden Nettoeinkommens. Deutsche Rentenversicherung: Hinweise zu pauschalen Abzügen bei der Einkommensanrechnung, darunter 14 Prozent bei Altersrenten mit Rentenbeginn nach 2010 und 13 Prozent bei Rentenbeginn vor 2011.

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Schwerbehinderung: Neue Verbindlichkeit der Vermieter für barrierefreie Wohnungen

18. September 2026 - 10:53

Weniger als zwei Prozent der rund 37 Millionen Wohnungen in Deutschland gelten als barrierefrei. Jetzt fordern die Behindertenbeauftragten von Bund und Ländern verbindlichere Regeln.

Auf der Bauministerkonferenz am 10. und 11. September 2026 verlangten sie, Barrierefreiheit ausdrücklich als Schutzziel in der Musterbauordnung zu verankern, mehr rollstuhlgerechten Wohnraum zu schaffen und die Barrierefreiheit künftig in einem Gebäuderegister zu erfassen.

Für Menschen mit Schwerbehinderung, Mobilitätseinschränkungen oder Pflegebedarf könnte das langfristig viel verändern, und auch schon mittelfristig. Noch sind die Forderungen aber kein geltendes Recht.

Barrierefreiheit soll stärker in die Bauordnung

Die Behindertenbeauftragten wollen Barrierefreiheit im Baurecht deutlich aufwerten. Die Musterbauordnung soll sie als verbindliches Schutzziel nennen.

Zusätzlich verlangen die Beauftragten wirksame Kontrollen. Es soll also nicht ausreichen, einen barrierefreien Plan zu liefern. Die Gebäude sollen die Anforderungen auch tatsächlich erfüllen.

Die Bundesländer müssten entsprechende Vorgaben dieser Musterbauordnung in ihre eigenen Landesbauordnungen übernehmen. Erst dann werden sie für Bauherren und Vermieter verbindlich.

Weniger als zwei Prozent der Wohnungen barrierefrei

Die Versorgungslücke ist groß. Nach den veröffentlichten Angaben gelten weniger als zwei Prozent der rund 37 Millionen Wohnungen als barrierefrei.

Das Institut der Deutschen Wirtschaft bezifferte die Lücke bereits 2023 auf mindestens 2,1 Millionen Wohnungen. Bis 2040 könnte der zusätzliche Bedarf auf mindestens 3,2 Millionen steigen.

Kritisch ist die Lage für Rollstuhlfahrer. Eine Wohnung kann nämlich als barrierefrei gelten, ohne in der Praxis rollstuhlgerecht zu sein.

Mehr Wohnungen sollen den R-Standard erfüllen

Deshalb fordern die Behindertenbeauftragten, den sogenannten R-Standard der DIN 18040-2 stärker in den Landesbauordnungen zu berücksichtigen.

Dieser Standard richtet sich gezielt an Menschen, die einen Rollstuhl nutzen. Er verlangt größere Bewegungsflächen und entsprechend angepasste Räume.

Fehlen solche Wohnungen, können Menschen trotz weitgehender Selbstständigkeit ihre bisherige Wohnung nicht mehr nutzen. Treppen, zu schmale Türen oder ungeeignete Badezimmer können dann einen Umzug erzwingen.

Fehlende Barrierefreiheit kann Pflegebedürftigkeit verschärfen

Die Forderungen betreffen deshalb nicht nur das Baurecht. Sie haben auch Auswirkungen auf Pflege und Sozialhilfe.

Der Sächsische Landesbeauftragte für Inklusion Michael Welsch warnte davor, dass Barrieren in der Wohnung im Ernstfall den Umzug in eine Pflegeeinrichtung auslösen.

Das gilt sogar dann, wenn Betroffene viele Alltagstätigkeiten noch selbst erledigen könnten. Scheitern sie jedoch an Treppen, engen Türen oder fehlenden Bewegungsflächen, endet die Selbstständigkeit an der Baustruktur.

Gebäuderegister soll Barrierefreiheit erfassen

Die Behindertenbeauftragten verlangen auch Angaben zur Barrierefreiheit in das geplante Gebäuderegister aufzunehmen.

Damit ließe sich besser erfassen, wo barrierefreie und rollstuhlgerechte Wohnungen vorhanden sind und wo Versorgungslücken bestehen.

Bund, Länder und Kommunen könnten Förderungen dadurch gezielter planen. Bislang fehlt vielerorts ein Überblick.

Auch bestehende Wohnungen sollen umgebaut werden

Neubauten können die Lücke nicht schließen. Deshalb verlangen die Behindertenbeauftragten zusätzlich bessere Förderprogramme für bestehende Gebäude.

Gefördert werden könnten unter anderem stufenlose Zugänge, Aufzüge, breitere Türen oder barrierefreie Badezimmer. Gerade für ältere Menschen entscheidet ein solcher Umbau womöglich über Leben in der eigenen Wohnung oder den Umzug ins Heim.

Barrierefreies Bauen muss nicht teuer sein

Gegen strengere Vorgaben wird häufig eingewandt, dass sie das Bauen verteuern. Die Behindertenbeauftragten verweisen dagegen auf eine Untersuchung von Terragon und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund.

Danach verursachte von Anfang an eingeplante Barrierefreiheit im untersuchten Neubau Mehrkosten von etwa einem Prozent. Entscheidend ist also die frühe Planung. Wer Bewegungsflächen, Türen und Zugänge bereits beim Entwurf berücksichtigt, vermeidet teure spätere Umbauten.

Noch gibt es keinen neuen Anspruch für Mieter

Die aktuellen Forderungen schaffen noch keinen neuen persönlichen Anspruch auf eine barrierefreie Wohnung. Auch ein ein hoher Grad der Behinderung verpflichtet keinen Vermieter zu einem vollständigen Umbau.

Noch gelten die bisherigen Regeln des Miet-, Sozial- und jeweiligen Landesbaurechts. Wer einen Umbau benötigt, sollte bereits bestehende Ansprüche und Förderungen prüfen und nicht auf spätere Änderungen warten.

Was jetzt entscheidend wird

Entscheidend ist nun, ob Bund und Länder die Forderungen tatsächlich in Bauvorschriften übernehmen. Die Länder müssten die Vorgaben jeweils in ihr eigenes Baurecht übertragen.

Die politische Richtung ist deutlich klarer geworden: Die Behindertenbeauftragten wollen Barrierefreiheit als verpflichtenden Bestandteil des Wohnungsbaus verankern und nicht nur als freiwilligen Zusatz behandeln.

FAQ: Barriefreier Wohnungsbau Gelten seit dem 11. September 2026 bereits neue Baupflichten?

Nein. Die Behindertenbeauftragten haben Änderungen gefordert. Die entsprechenden Vorschriften müssen erst beschlossen und anschließend in das jeweilige Landesrecht übernommen werden.

Ist eine barrierefreie Wohnung automatisch rollstuhlgerecht?

Nein. Für rollstuhlgerechte Wohnungen gelten zusätzliche Anforderungen, unter anderem bei Bewegungsflächen und Raumgrößen.

Was soll das Gebäuderegister bringen?

Es soll unter anderem sichtbar machen, wo barrierefreie Wohnungen vorhanden sind und wo besonders große Versorgungslücken bestehen. Förderprogramme könnten dadurch gezielter eingesetzt werden.

Quellen

Bauministerkonferenz/Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen: 149. Bauministerkonferenz in Berlin – Wohnen bezahlbar halten, Bauen einfacher machen, Städte zukunftsfest gestalten, 11.09.2026
Berliner Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen: Barrierefreiheit im Wohnungsneubau sichern und Kosten senken, 11.09.2026
Medienservice Sachsen/Landesbeauftragter für Inklusion der Menschen mit Behinderungen: Behindertenbeauftragte aus Bund und Ländern zu Gast bei der Bauministerkonferenz, 11.09.2026

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Schwerbehinderte muss Job-Ende hinnehmen – Gericht bestätigt die zwangsweise Rente

18. September 2026 - 10:50

Eine schwerbehinderte Erzieherin verliert nach mehr als 30 Jahren Beschäftigung ihren Arbeitsplatz, obwohl der Arbeitgeber keine Kündigung ausgesprochen hat. Auslöser ist ein Bescheid über eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer arbeitsvertraglich einbezogenen Beendigungsklausel automatisch enden durfte. Der besondere Schutz schwerbehinderter Beschäftigter verhinderte das Job-Aus in diesem Fall nicht.

Das Urteil trägt das Aktenzeichen 2 Sa 27/23. Eine beim Bundesarbeitsgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg, sodass die Entscheidung rechtskräftig wurde.

Erzieherin war seit 1987 bei einem katholischen Träger beschäftigt

Die 1967 geborene Arbeitnehmerin war seit 1987 bei einem katholischen Träger beschäftigt. Zuletzt leitete sie eine Kindertagesstätte und arbeitete nach den Feststellungen des Gerichts 29,25 Stunden pro Woche.

Die Frau war als schwerbehinderter Mensch anerkannt und seit dem 24. Mai 2018 durchgehend arbeitsunfähig. Im Mai 2022 bewilligte ihr die Deutsche Rentenversicherung Bund rückwirkend ab Februar 2021 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer.

Der Arbeitgeber berief sich daraufhin auf die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Nach § 18 Absatz 1 AVR endet das Dienstverhältnis grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente zugestellt wird.

Die Arbeitgeberin teilte der Erzieherin deshalb mit, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2022 beendet sei. Ein Kündigungsschreiben erhielt die Beschäftigte nicht, weil sich der Arbeitgeber auf das automatische Eintreten der vereinbarten Bedingung berief.

Klage vor dem Arbeitsgericht bleibt erfolglos

Die Arbeitnehmerin wollte das Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht akzeptieren. Sie verlangte gerichtlich die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2022 hinaus fortbestehe.

Zur Begründung verwies sie unter anderem auf ihre Schwerbehinderung und ihre jahrzehntelange Betriebszugehörigkeit. Außerdem machte sie geltend, dass sie den Rentenantrag wegen ihrer finanziellen Situation gestellt habe und sich deshalb faktisch zum Antrag gezwungen gesehen habe.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen wies die Klage unter dem Aktenzeichen 1 Ca 693/22 ab. Auch die anschließende Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte keinen Erfolg.

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die AVR-Regelung wirksam in das Arbeitsverhältnis einbezogen worden war. Kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien wirken in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen zwar nicht automatisch, können jedoch durch eine entsprechende Bezugnahmeklausel zum Vertragsinhalt werden.

Keine Kündigung, sondern eine auflösende Bedingung

Für die rechtliche Bewertung war die Unterscheidung zwischen einer Kündigung und einer sogenannten auflösenden Bedingung entscheidend. Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers, mit der dieser das Arbeitsverhältnis beenden will.

Bei einer auflösenden Bedingung vereinbaren die Vertragsparteien dagegen bereits im Voraus, dass das Arbeitsverhältnis beim Eintritt eines bestimmten Ereignisses endet. Ein solches Ereignis kann beispielsweise die Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung sein.

Der Arbeitgeber muss in dieser Konstellation keine Kündigung aussprechen. Er muss die betroffene Person jedoch schriftlich über den Eintritt der Bedingung und den Beendigungszeitpunkt unterrichten.

Nach den entsprechend geltenden Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes kann das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang dieser schriftlichen Unterrichtung enden. Die Regeln über auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse ergeben sich aus den §§ 15 und 21 TzBfG.

Warum der Schutz für Schwerbehinderte nicht griff

Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen grundsätzlich einen besonderen Kündigungsschutz. Möchte der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, benötigt er nach § 168 SGB IX regelmäßig die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes.

Genau an diesem Punkt unterscheidet sich der entschiedene Fall von einer gewöhnlichen krankheitsbedingten Kündigung. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis nicht, sondern berief sich auf die bereits vereinbarte Beendigungsklausel.

§ 175 SGB IX erweitert den Schutz zwar auf bestimmte Fälle, in denen ein Arbeitsverhältnis ohne Kündigung endet. Die Vorschrift nennt jedoch nur die teilweise Erwerbsminderung, die Erwerbsminderung auf Zeit, die Berufsunfähigkeit und die Erwerbsunfähigkeit auf Zeit.

Die unbefristete volle Erwerbsminderungsrente wird in dieser Aufzählung nicht genannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Zustimmung des Integrationsamtes deshalb nicht erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer wirksamen Klausel wegen einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer endet.

Gericht erkennt einen sachlichen Grund für das Job-Ende an

Eine auflösende Bedingung darf nicht willkürlich vereinbart werden. Sie benötigt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz einen sachlichen Grund.

Das Gericht sah diesen Grund darin, dass die Arbeitnehmerin ihre vertraglich vereinbarte Tätigkeit voraussichtlich dauerhaft nicht mehr erbringen konnte. Der Arbeitgeber müsse ein auf unbestimmte Zeit nicht mehr ausführbares Arbeitsverhältnis nicht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze fortführen.

Hinzu komme das Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitsplatz dauerhaft neu zu besetzen. Eine lediglich befristete Vertretung könne für Einrichtungen problematisch sein, wenn eine Rückkehr der bisherigen Beschäftigten nach den Feststellungen der Rentenversicherung nicht zu erwarten sei.

Das Bundesarbeitsgericht hat entsprechende Klauseln bereits mehrfach anerkannt. Voraussetzung ist, dass der Rentenbezug voraussichtlich dauerhaft ist und die betroffene Person durch die Rentenzahlung sozialrechtlich abgesichert wird.

Keine unzulässige Benachteiligung wegen der Behinderung

Die Erzieherin konnte sich auch nicht erfolgreich auf das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes berufen. Nach Ansicht der Gerichte knüpft die Beendigungsklausel nicht unmittelbar an die Schwerbehinderung an.

Auslöser ist vielmehr die Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Klausel gilt damit grundsätzlich auch für Beschäftigte, die keine anerkannte Schwerbehinderung besitzen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied bereits 2015, dass eine tarifliche Beendigungsklausel für den Fall einer vollen Erwerbsminderungsrente auf unbestimmte Dauer nicht gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung verstößt.

Die Richter begründen dies mit dem dauerhaften Wegfall der vertraglich geschuldeten Arbeitsfähigkeit und nicht mit dem Grad der Behinderung. Eine automatische Beendigung bleibt dennoch nur zulässig, wenn die Klausel wirksam vereinbart wurde und ihre gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

„Unbefristet“ trotz Begrenzung bis zur Regelaltersgrenze

In Bescheiden über eine unbefristete Erwerbsminderungsrente wird häufig angegeben, dass die Leistung längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wird. Diese Formulierung bedeutet nicht, dass es sich um eine befristete Erwerbsminderungsrente handelt.

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, weil anschließend eine Altersrente gezahlt wird. Die Begrenzung auf diesen Zeitpunkt beruht daher auf der gesetzlichen Systematik.

Auch ein im Bescheid enthaltener Hinweis auf spätere medizinische Überprüfungen macht aus einer unbefristeten Rente keine Rente auf Zeit. Die Rentenversicherung darf dauerhaft bewilligte Leistungen überprüfen und bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu entscheiden.

Befristete EM-Rente hat häufig andere Folgen

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich gezahlt, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt regelmäßig bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich vor.

Arbeitsrechtlich ist zusätzlich zu prüfen, ob die Rente befristet oder auf unbestimmte Dauer bewilligt wurde. Bei einer Rente auf Zeit ruht das Arbeitsverhältnis nach vielen tariflichen und kirchlichen Regelungen lediglich.

Konstellation Mögliche Folge für das Arbeitsverhältnis Volle Erwerbsminderungsrente auf unbestimmte Dauer und wirksame Beendigungsklausel Das Arbeitsverhältnis kann ohne Kündigung automatisch enden. Volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit Das Arbeitsverhältnis ruht nach vielen Regelungen für die Dauer des Rentenbezugs. Teilweise Erwerbsminderungsrente Eine Weiterbeschäftigung mit geringerer Arbeitszeit oder auf einem anderen geeigneten Arbeitsplatz kann möglich sein. Keine tarifliche oder arbeitsvertragliche Beendigungsklausel Die Rentenbewilligung allein beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht. Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten durch den Arbeitgeber In der Regel ist vorher die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Nicht jede volle EM-Rente beendet automatisch den Arbeitsvertrag

Aus dem Urteil darf nicht gefolgert werden, dass jede dauerhafte Erwerbsminderungsrente automatisch zum Verlust des Arbeitsplatzes führt. Die Rente und das Arbeitsverhältnis sind zunächst zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse.

Eine automatische Beendigung setzt eine wirksame Regelung im Arbeitsvertrag, in einem anwendbaren Tarifvertrag oder in wirksam einbezogenen kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien voraus. Fehlt eine solche Regelung, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort.

Der Arbeitgeber könnte das Beschäftigungsverhältnis dann nur auf andere Weise beenden, etwa durch eine wirksame personenbedingte Kündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag. Bei einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen wäre regelmäßig das Integrationsamt zu beteiligen.

Beschäftigte sollten deshalb ihren Arbeitsvertrag und die darin genannten Tarifwerke prüfen lassen. Besonders wichtig sind Formulierungen über die Beendigung bei Erwerbsminderung, Dienstunfähigkeit oder beim Bezug einer gesetzlichen Rente.

Ausnahme bei einer sehr geringen vertraglichen Arbeitszeit

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Ausnahme für Beschäftigungsverhältnisse mit einer sehr geringen Arbeitszeit anerkannt. Kann die betroffene Person trotz voller Erwerbsminderung die konkret geschuldete Arbeit weiterhin vollständig erbringen, fehlt möglicherweise der sachliche Grund für die automatische Beendigung.

In einem früheren Verfahren arbeitete eine Beschäftigte lediglich zwei Stunden pro Woche. Da sie diese geringe Arbeitsleistung trotz voller Erwerbsminderung noch erbringen konnte, durfte das Arbeitsverhältnis nicht ohne Weiteres beendet werden.

Diese Ausnahme half der Erzieherin nicht. Ihre vereinbarte Wochenarbeitszeit von 29,25 Stunden lag deutlich oberhalb eines solchen geringfügigen Beschäftigungsumfangs.

Nur drei Wochen Zeit für eine Klage

Wer eine schriftliche Mitteilung über die automatische Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhält, muss schnell handeln. Gegen das Eintreten einer auflösenden Bedingung ist grundsätzlich innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht zu erheben.

Die Frist beginnt regelmäßig mit der schriftlichen Unterrichtung durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung. Wird sie versäumt, kann die Beendigung trotz möglicher rechtlicher Fehler als wirksam behandelt werden.

Eine bloße schriftliche Zurückweisung gegenüber dem Arbeitgeber wahrt die gerichtliche Frist nicht. Betroffene sollten deshalb unverzüglich arbeitsrechtlichen Rat bei einer Gewerkschaft, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt einholen.

Warum der Begriff „Zwangsrente“ ungenau ist

Die Bezeichnung „Zwangsrente“ beschreibt die belastende Lage der betroffenen Beschäftigten, ist juristisch jedoch nicht ganz passend. Die Arbeitnehmerin wurde nicht vom Arbeitgeber oder vom Gericht gezwungen, einen Rentenantrag zu stellen.

Sie hatte den Antrag selbst bei der Deutschen Rentenversicherung eingereicht, nach ihren Angaben allerdings aus wirtschaftlicher Not. Die Deutsche Rentenversicherung entschied anschließend über den Rentenanspruch.

Das Arbeitsverhältnis endete auch nicht allein aufgrund des Rentenbescheides. Erst das Zusammenspiel aus unbefristeter voller Erwerbsminderungsrente und wirksamer arbeitsrechtlicher Beendigungsklausel führte zum Jobverlust.

Was Beschäftigte vor einem EM-Rentenantrag prüfen sollten

Vor der Beantragung einer Erwerbsminderungsrente sollten Beschäftigte klären, welche Folgen ein späterer Rentenbescheid für ihr Arbeitsverhältnis haben kann. Dazu gehört eine Prüfung des Arbeitsvertrages sowie sämtlicher einbezogener Tarifverträge und Arbeitsvertragsrichtlinien.

Besonders aufmerksam sollten Beschäftigte sein, wenn eine Regelung ausdrücklich zwischen einer befristeten und einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente unterscheidet. Eine dauerhafte Bewilligung kann arbeitsrechtlich erheblich weiterreichende Folgen haben als eine Rente auf Zeit.

Eine Beratung ist auch dann sinnvoll, wenn noch ein geringes Restleistungsvermögen besteht oder eine Weiterbeschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit denkbar ist. Bei teilweiser Erwerbsminderung können Tarifverträge kurze Fristen für einen schriftlichen Weiterbeschäftigungsantrag vorsehen.

Der Rentenantrag sollte allerdings nicht allein aus Sorge um den Arbeitsplatz unterlassen werden, wenn die gesundheitlichen und finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind. Erforderlich ist vielmehr eine abgestimmte Prüfung der rentenrechtlichen und arbeitsrechtlichen Folgen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine 56-jährige schwerbehinderte Verwaltungsangestellte ist seit mehreren Jahren erkrankt. In ihrem Arbeitsvertrag wird auf den TVöD verwiesen, der eine Beendigung bei einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente vorsieht.

Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt ihr zunächst eine volle Erwerbsminderungsrente für zwei Jahre. Während dieses Zeitraums ruht das Arbeitsverhältnis, weil lediglich eine Rente auf Zeit vorliegt.

Nach einer erneuten medizinischen Prüfung wird die Rente auf unbestimmte Dauer weiterbewilligt. Der Arbeitgeber unterrichtet die Beschäftigte anschließend schriftlich darüber, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der tariflichen Klausel enden soll.

Die Arbeitnehmerin muss nun innerhalb von drei Wochen prüfen lassen, ob die Klausel anwendbar ist, die Unterrichtung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und möglicherweise eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht. Ihre Schwerbehinderung verhindert die Beendigung nicht automatisch.

Fazit: Schwerbehinderung schützt nicht vor jeder Form der Beendigung

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zeigt, dass der besondere Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer Grenzen hat. Er greift nicht in gleicher Weise, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer wirksamen auflösenden Bedingung endet.

Eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente kann deshalb den Arbeitsplatz kosten, wenn der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien eine entsprechende Klausel enthalten. Ohne eine solche Regelung beendet der Rentenbescheid das Beschäftigungsverhältnis dagegen nicht automatisch.

Für Betroffene sind die arbeitsvertraglichen Bestimmungen und die Art der Rentenbewilligung entscheidend. Wegen der kurzen Klagefrist sollte eine Beendigungsmitteilung des Arbeitgebers sofort rechtlich geprüft werden.

Aktenzeichen: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2023, 2 Sa 27/23; Vorinstanz: Arbeitsgericht Ludwigshafen, Urteil vom 30. November 2022, 1 Ca 693/22; nachfolgend BAG, Beschluss vom 8. Mai 2024, 7 AZN 51/24.

Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente und zum Arbeitsplatz Endet jedes Arbeitsverhältnis mit einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente?

Nein. Eine Rentenbewilligung beendet den Arbeitsvertrag nicht automatisch. Erforderlich ist eine wirksame Beendigungsklausel im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder in wirksam einbezogenen Arbeitsvertragsrichtlinien.

Benötigt der Arbeitgeber bei schwerbehinderten Beschäftigten die Zustimmung des Integrationsamtes?

Bei einer Kündigung ist die vorherige Zustimmung grundsätzlich erforderlich. Endet das Arbeitsverhältnis dagegen wegen einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente aufgrund einer auflösenden Bedingung, verlangt § 175 SGB IX nach der Rechtsprechung keine Zustimmung des Integrationsamtes.

Was geschieht bei einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente?

Bei einer Rente auf Zeit ruht das Arbeitsverhältnis nach vielen tariflichen und kirchlichen Regelungen lediglich. Nach dem Ende der Rentenbewilligung kann eine Rückkehr an den Arbeitsplatz möglich sein, sofern die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen.

Ist die Begrenzung einer EM-Rente bis zur Regelaltersgrenze eine Befristung?

Nein. Eine auf unbestimmte Dauer bewilligte Erwerbsminderungsrente gilt arbeitsrechtlich nicht als Rente auf Zeit, nur weil sie längstens bis zur Regelaltersgrenze gezahlt wird. Anschließend tritt regelmäßig die Altersrente an ihre Stelle.

Welche Frist gilt für eine Klage gegen die automatische Beendigung?

Die sogenannte Bedingungskontrollklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Ausgangspunkt ist regelmäßig der Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Eintritt der auflösenden Bedingung.

Kann eine Weiterbeschäftigung trotz voller Erwerbsminderungsrente möglich sein?

Das ist in Ausnahmefällen denkbar, wenn die betroffene Person ihre konkret vereinbarte, sehr geringe Arbeitsleistung weiterhin vollständig erbringen kann. Auch bei teilweiser Erwerbsminderung können Ansprüche auf eine leidensgerechte Weiterbeschäftigung bestehen, wobei vertragliche Antragsfristen beachtet werden müssen.

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Rente vor 67: Diese Jahrgänge dürfen noch deutlich früher aufhören

18. September 2026 - 10:25

Die Rente mit 67 gilt längst nicht für jeden. Selbst wer 1964 oder später geboren wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen Jahre früher aus dem Berufsleben aussteigen.

Entscheidend sind die Versicherungsjahre und bei manchen Versicherten eine anerkannte Schwerbehinderung. Wer die richtigen Voraussetzungen erfüllt, kann bereits mit 65, 63 oder sogar mit 62 Jahren in Altersrente gehen.

Jahrgang 1963 ist der letzte mit regulärer Rente vor 67

Bei der normalen Regelaltersrente wird die Altersgrenze schrittweise angehoben. Der Jahrgang 1963 ist dabei der letzte, der regulär noch vor dem 67. Geburtstag in Rente gehen kann.

Für 1963 Geborene liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und zehn Monaten. Ab dem Jahrgang 1964 gilt grundsätzlich die Altersgrenze von 67 Jahren.

Geburtsjahr Regelaltersrente Nach 45 Versicherungsjahren 1958 66 Jahre 64 Jahre 1959 66 Jahre + 2 Monate 64 Jahre + 2 Monate 1960 66 Jahre + 4 Monate 64 Jahre + 4 Monate 1961 66 Jahre + 6 Monate 64 Jahre + 6 Monate 1962 66 Jahre + 8 Monate 64 Jahre + 8 Monate 1963 66 Jahre + 10 Monate 64 Jahre + 10 Monate 1964 und später 67 Jahre 65 Jahre Auch Jahrgang 1964 muss nicht bis 67 arbeiten

Die Altersgrenze von 67 Jahren bedeutet nicht automatisch, dass bis zu diesem Alter gearbeitet werden muss. Wer 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann ab dem Jahrgang 1964 bereits mit 65 Jahren abschlagsfrei in Altersrente gehen.

Das betrifft nicht nur den Jahrgang 1964. Auch 1965, 1966 oder deutlich später Geborene können nach derzeit geltendem Recht mit 65 Jahren ohne Abschläge in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln.

Mehr zu dieser Rentenart erklären wir in unserem Beitrag „Welche Jahrgänge können nach 45 Arbeitsjahren in Rente gehen?“.

Die Rente mit 63 gibt es weiterhin

Auch die Rente mit 63 ist nicht verschwunden. Wer mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen kann, darf grundsätzlich bereits ab dem 63. Geburtstag Altersrente beziehen.

Der Preis dafür können jedoch erhebliche dauerhafte Abschläge sein. Für jeden Monat, den die Rente vorgezogen wird, werden 0,3 Prozent abgezogen.

Beim Jahrgang 1964 beträgt der Abschlag bei einem Rentenbeginn genau mit 63 Jahren deshalb 14,4 Prozent. Diese Kürzung bleibt auch nach dem 67. Geburtstag bestehen.

14,4 Prozent weniger Rente können ein großer Unterschied sein

Bei einer errechneten Bruttorente von 1.800 Euro bedeutet ein Abschlag von 14,4 Prozent eine Kürzung um 259,20 Euro. Statt 1.800 Euro würden damit zunächst nur 1.540,80 Euro brutto ausgezahlt.

Über viele Jahre kann daraus eine erhebliche Summe entstehen. Deshalb lohnt es sich, vor dem Rentenantrag genau zu vergleichen, ob ein früherer Start oder einige zusätzliche Arbeitsmonate finanziell günstiger sind.

Weitere Informationen finden Leser in unserem Beitrag zur Rente mit 63 und den unterschiedlichen Rentenwegen.

45 Arbeitsjahre reichen nicht automatisch

Ein häufiger Irrtum besteht darin, 45 Arbeitsjahre automatisch mit 45 anrechenbaren Versicherungsjahren gleichzusetzen. Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gelten jedoch eigene Regeln.

Berücksichtigt werden unter anderem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, bestimmte Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und unter Voraussetzungen Zeiten mit Krankengeld. Reine Schul- und Studienzeiten zählen dagegen nicht zu den benötigten 45 Jahren.

Besonders heikel können Arbeitslosigkeitszeiten kurz vor dem Rentenbeginn sein. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn wird für die 45 Jahre nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt.

Schwerbehinderte können sogar ab 62 in Rente gehen

Für Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung gelten günstigere Altersgrenzen. Voraussetzung sind grundsätzlich ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und mindestens 35 Versicherungsjahre.

Ab dem Jahrgang 1964 ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 65 Jahren abschlagsfrei möglich. Wer Abschläge akzeptiert, kann bereits mit 62 Jahren in diese Altersrente wechseln.

Der maximale Abschlag beträgt dabei 10,8 Prozent. Auch dieser Abzug bleibt dauerhaft bestehen.

Mehr dazu erklären wir in unserem Beitrag „Schwerbehinderung anerkannt – ab wann darf ich jetzt in Rente gehen?“.

Diese Wege führen noch vor 67 in die Rente Voraussetzung Frühester Beginn Abschlag Regelaltersrente bis Jahrgang 1963 Vor 67 je nach Jahrgang Nein 35 Versicherungsjahre Ab 63 Bis 14,4 Prozent 45 Versicherungsjahre Ab Jahrgang 1964 mit 65 Nein Schwerbehinderung und 35 Versicherungsjahre Ab Jahrgang 1964 mit 62 Bis 10,8 Prozent Für Jahrgang 1963 ist der Abschlag noch etwas niedriger

Wer 1963 geboren wurde und mit 63 Jahren in die Altersrente für langjährig Versicherte geht, zieht die Rente um 46 Monate vor. Daraus ergibt sich ein dauerhafter Abschlag von 13,8 Prozent.

Beim Jahrgang 1964 beträgt die Vorziehung dagegen volle 48 Monate. Deshalb steigt der maximale Abschlag auf 14,4 Prozent.

Vor dem Rentenantrag zählt jeder Monat

Wer früher in Rente gehen möchte, sollte sein Versicherungskonto frühzeitig prüfen. Schon wenige fehlende Monate können dazu führen, dass die gewünschte Rentenart nicht oder erst später beansprucht werden kann.

Gerade bei 45 Versicherungsjahren gelten strengere Regeln als bei der 35-jährigen Wartezeit. Beschäftigte sollten deshalb nicht allein anhand ihrer Arbeitsjahre rechnen.

Wer 1964 geboren wurde, findet außerdem in unserem Beitrag „Rente für den Jahrgang 1964: Diese Möglichkeiten stehen jetzt offen“ eine Übersicht zu den verschiedenen Varianten.

Beispiel aus der Praxis: Mit 63 gehen oder bis 65 warten?

Thomas ist Jahrgang 1964 und hat mit 63 Jahren bereits 35 Versicherungsjahre erreicht. Er könnte damit sofort die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen.

Bei einer errechneten Bruttorente von 1.800 Euro würde ein Abschlag von 14,4 Prozent die Rente um 259,20 Euro monatlich reduzieren. Thomas bekäme zunächst nur 1.540,80 Euro brutto.

Erreicht er bis zum 65. Geburtstag dagegen 45 anrechenbare Versicherungsjahre, kann er die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach geltendem Recht ohne Abschlag erhalten. Zwei zusätzliche Jahre können deshalb über einen dauerhaften Unterschied von mehreren hundert Euro monatlich entscheiden.

Häufige Fragen zur Rente vor 67 Welcher Jahrgang darf zuletzt regulär vor 67 in Rente?

Der Jahrgang 1963 ist der letzte Jahrgang, dessen reguläre Altersgrenze noch unter 67 Jahren liegt. Sie beträgt 66 Jahre und zehn Monate.

Müssen ab 1964 Geborene zwingend bis 67 arbeiten?

Nein. Wer beispielsweise 45 Versicherungsjahre erreicht, kann bereits mit 65 Jahren abschlagsfrei Altersrente beziehen.

Kann ich weiterhin mit 63 in Rente gehen?

Ja. Mit mindestens 35 Versicherungsjahren ist ein Rentenbeginn ab 63 grundsätzlich möglich, allerdings in vielen Fällen nur mit dauerhaften Abschlägen.

Wie hoch ist der Abschlag beim Jahrgang 1964 mit 63?

Bei einem Rentenbeginn genau mit 63 beträgt der Abschlag 14,4 Prozent. Berechnet werden 0,3 Prozent für jeden der 48 Monate bis zur Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Kann ich mit 45 Versicherungsjahren noch mit 63 abschlagsfrei gehen?

Für jüngere Jahrgänge nicht mehr. Ab dem Jahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte bei 65 Jahren.

Wann können schwerbehinderte Menschen ab Jahrgang 1964 in Rente?

Mit einem GdB von mindestens 50 und mindestens 35 Versicherungsjahren ist die Altersrente mit 65 abschlagsfrei möglich. Mit Abschlägen kann sie bereits ab 62 Jahren beginnen.

Der Beitrag Rente vor 67: Diese Jahrgänge dürfen noch deutlich früher aufhören erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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