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Aktualisiert: vor 1 Stunde 34 Minuten

Pflegegrad zu spät beantragt: Mehr als 2.000 Euro Pflegegeld können verloren gehen

17. September 2026 - 18:23

Wer den Pflegegrad-Antrag zu spät stellt, kann schnell vierstellige Beträge verlieren. Entscheidend ist der Antragsmonat: Stellen Sie den Antrag noch in dem Monat, in dem die Pflegebedürftigkeit eintritt, können Leistungen ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit zustehen.

Beantragen Sie die Leistungen erst in einem späteren Monat, beginnen sie grundsätzlich erst mit dem Anfang dieses Antragsmonats. Frühere Monate können damit finanziell verloren sein.

Das zeigt ein Rechenbeispiel: Benjamin, 34 Jahre, aus Hessisch-Oldendorf im Weserbergland braucht seit Monaten regelmäßig Hilfe im Alltag. Er erfüllt bereits die Voraussetzungen für Pflegegrad 2, stellt den Antrag aber erst sechs Monate später.

Bei 347 Euro Pflegegeld monatlich können ihm dadurch rechnerisch mehr als 2.000 Euro entgehen – abhängig davon, wann genau die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist und in welchem Monat er den Antrag stellt.

Neue Zahlen des Medizinischen Dienstes Bund zeigen: 49,8 Prozent erhalten bereits bei ihrer ersten Begutachtung Pflegegrad 2 oder höher. Daraus lässt sich allerdings nicht direkt ableiten, dass all diese Menschen ihren Antrag verspätet gestellt haben. Die Statistik zeigt nicht, wie lange die Einschränkungen vorher bestanden.

Fast jeder Zweite erhält Pflegegrad 2 oder höher

Der Medizinische Dienst Bund wertete für seinen Report die Pflegebegutachtungen des Jahres 2025 aus. Mehr als drei Millionen Begutachtungen flossen in die Statistik ein.

Ergebnis der Erstbegutachtung Anteil Kein Pflegegrad 21,3 Prozent Pflegegrad 1 29,0 Prozent Pflegegrad 2 34,5 Prozent Pflegegrad 3 11,7 Prozent Pflegegrad 4 2,7 Prozent Pflegegrad 5 0,9 Prozent

Zusammen entfallen 49,8 Prozent der Erstbegutachtungen auf Pflegegrad 2 bis 5. Bei fast jedem Zweiten besteht zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung also mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten.

Die Zahlen sagen jedoch nicht, wann diese Beeinträchtigungen begonnen haben oder ob ein früherer Antrag möglich gewesen wäre.

Der Antragsmonat kann über viel Geld entscheiden

§ 33 SGB XI macht den Antrag zur Voraussetzung für Leistungen der Pflegeversicherung. Pflegebedürftigkeit allein löst noch keine Zahlung aus.

Das Pflegegeld beträgt 2026 bei Pflegegrad 2 monatlich 347 Euro, bei Pflegegrad 3 599 Euro, bei Pflegegrad 4 800 Euro und bei Pflegegrad 5 990 Euro. Wer die Voraussetzungen bereits erfüllt und den Antrag erst mehrere Monate später stellt, kann deshalb erhebliche Ansprüche verlieren.

Sie sollten daher nicht darauf warten, dass sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert oder Pflegegrad 2 vermeintlich „sicher“ ist.

Sie müssen nicht auf Pflegegrad 2 warten

Ein Pflegegrad-Antrag lohnt sich nicht erst, wenn jemand ständig Hilfe beim Waschen, Anziehen oder Essen braucht. Auch geringere Einschränkungen können bereits Pflegegrad 1 rechtfertigen.

Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag noch bewältigt. Die Begutachtung berücksichtigt unter anderem Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung, den Umgang mit Krankheiten und Therapien sowie die Gestaltung des Alltags.

Auch Pflegegrad 1 bringt Leistungen

Pflegegrad 1 eröffnet bereits konkrete Ansprüche. Bei häuslicher Pflege stehen bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag pro Monat zur Verfügung. Hinzu kommen unter anderem Pflegeberatung, Pflegekurse, Pflegehilfsmittel sowie unter Voraussetzungen Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds.

Antrag nicht wegen fehlender Unterlagen verschieben

Arztberichte und weitere Unterlagen können für die Begutachtung wichtig sein. Sie müssen aber nicht vollständig vorliegen, bevor Sie sich an die Pflegekasse wenden.

Nach dem Antrag veranlasst die Pflegekasse die Begutachtung. Dort wird geprüft, wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist und welcher Pflegegrad vorliegt.

Entscheidend ist der Alltag, nicht die Diagnose

Diabetes, Arthrose, Herzprobleme, Parkinson, Multiple Sklerose oder Demenz führen nicht automatisch zu einem bestimmten Pflegegrad. Menschen mit derselben Erkrankung können unterschiedlich stark eingeschränkt sein.

Wer zum Beispiel Hilfe beim Duschen benötigt, Medikamente nicht mehr zuverlässig selbst organisiert, kaum Treppen steigen kann oder regelmäßig Anleitung braucht, sollte diese Einschränkungen bei der Begutachtung konkret schildern.

Jeder Fünfte erhält zunächst keinen Pflegegrad

21,3 Prozent der Erstbegutachteten erreichen noch keinen Pflegegrad. Ein Antrag garantiert also keine Anerkennung.

Verschlechtert sich der Zustand später, können Betroffene erneut einen Antrag stellen. Wer bereits einen Pflegegrad hat und inzwischen deutlich mehr Hilfe benötigt, kann eine Höherstufung beantragen.

FAQ: Wann den Pflegegrad beantragen Wann sollte ich einen Pflegegrad beantragen?

Sobald gesundheitliche Einschränkungen dauerhaft dazu führen, dass Sie regelmäßig Hilfe, Anleitung oder Beaufsichtigung benötigen. Eine feste Wartefrist gibt es nicht.

Warum ist der Antragsmonat so wichtig?

Stellen Sie den Antrag erst in einem späteren Kalendermonat, beginnen die Leistungen grundsätzlich erst mit diesem Antragsmonat. Frühere Monate können verloren sein.

Wie viel kann ein später Antrag kosten?

Das hängt vom Eintritt der Pflegebedürftigkeit, dem Antragsmonat und dem Pflegegrad ab. Bei Pflegegrad 2 können mehrere verlorene Monate schnell einen vierstelligen Betrag ausmachen.

Lohnt sich Pflegegrad 1?

Ja. Unter anderem stehen der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich, Pflegeberatung und weitere Leistungen zur Verfügung.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium: Häusliche Pflege
Bundesgesundheitsministerium: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026
Bundesgesundheitsministerium: Ratgeber Pflege, Stand Januar 2026
Bundesministerium der Justiz: § 33 SGB XI – Leistungsvoraussetzungen
Medizinischer Dienst Bund: Report Pflegebedürftigkeit 2026

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Bürgergeld: 3 Sätze wirken “Wunder” im Jobcenter

17. September 2026 - 18:18

Ein Antrag wird im Gespräch abgewiesen, eine Forderung bleibt unverständlich oder der Termin beim Jobcenter setzt Betroffene unter Druck. In solchen Situationen können kurze, klare Sätze helfen, das Anliegen weiterzuverfolgen und die eigene Position verständlich zu machen.

Besonders hilfreich sind die Bitte um eine schriftliche Entscheidung, die Nachfrage nach der rechtlichen Grundlage und die Unterstützung durch einen Beistand.

„Bitte geben Sie mir diese Entscheidung schriftlich.“

Eine mündliche Ablehnung lässt Betroffene häufig mit offenen Fragen zurück. Weshalb soll der Antrag scheitern, welche Angaben wurden berücksichtigt und wie lässt sich die Entscheidung anfechten? Wer eine schriftliche Entscheidung verlangt, schafft eine bessere Grundlage für die Prüfung durch eine Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.

Nach § 33 Absatz 2 SGB X kann ein Verwaltungsakt grundsätzlich auch mündlich erlassen werden. Besteht ein berechtigtes Interesse und verlangt die betroffene Person unverzüglich eine Bestätigung, muss die Behörde ihn schriftlich oder elektronisch bestätigen. Wer eine belastende Entscheidung nachvollziehen und rechtlich prüfen lassen möchte, sollte dieses Interesse ausdrücklich benennen.

Allerdings ist nicht jede Aussage eines Mitarbeiters bereits eine verbindliche Entscheidung. Eine allgemeine Auskunft wie „Das übernehmen wir normalerweise nicht“ kann lediglich eine vorläufige Einschätzung sein. Wurde noch kein Antrag gestellt, sollten Betroffene deshalb ihren konkreten Bedarf beantragen und um eine Entscheidung darüber bitten.

Schriftliche oder elektronisch bestätigte Verwaltungsakte müssen grundsätzlich begründet werden. Nach § 35 SGB X muss die Begründung erkennen lassen, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zur Entscheidung geführt haben; gesetzliche Ausnahmen bleiben möglich. Bei einer Ermessensentscheidung muss außerdem nachvollziehbar sein, wie das Jobcenter seinen Entscheidungsspielraum genutzt hat.

„Auf welcher gesetzlichen Grundlage verlangen Sie das von mir?“

Die Frage nach der Rechtsgrundlage hilft, unklare Forderungen einzuordnen. Betroffene erfahren dadurch, welche Vorschrift das Jobcenter anwenden will und weshalb sie nach Auffassung der Behörde auf ihre Situation passt. Eine verständliche Erklärung kann Missverständnisse beseitigen und zeigen, an welchem Punkt eine Prüfung nötig ist.

Das Recht auf Beratung ergibt sich aus § 14 SGB I. Danach können Leistungsberechtigte vom zuständigen Leistungsträger Beratung über ihre sozialrechtlichen Rechte und Pflichten verlangen. Wer ein Schreiben nicht versteht, darf deshalb nachfragen, welche Handlung erwartet wird, bis wann sie erfolgen soll und welche Folgen ein Versäumnis haben kann.

Fordert das Jobcenter weitere Unterlagen an, sollte die Nachfrage möglichst konkret sein. Hilfreich ist etwa die Frage, welche noch ungeklärte Tatsache mit dem Dokument nachgewiesen werden soll und ob bereits eingereichte Unterlagen dafür ausreichen. So lässt sich das Gespräch auf den tatsächlichen Informationsbedarf lenken.

Die Nachfrage hebt bestehende Pflichten jedoch nicht auf. Nach § 60 SGB I müssen Antragstellende und Leistungsbeziehende insbesondere erhebliche Tatsachen angeben, relevante Änderungen mitteilen und verlangte Beweisurkunden im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten vorlegen. Wer eine gesetzte Frist nicht einhalten kann, sollte die Gründe rechtzeitig mitteilen und ausdrücklich eine Verlängerung beantragen.

„Ich nehme den Termin mit einem Beistand wahr.“

Wer vor einem schwierigen Gespräch nervös ist, muss es grundsätzlich nicht allein führen. § 13 Absatz 4 SGB X erlaubt Beteiligten, zu Besprechungen und Verhandlungen einen Beistand mitzubringen. Das kann beispielsweise eine vertraute Person aus dem Freundes- oder Familienkreis sein.

Eine Begleitung kann Notizen machen, Verständnisfragen stellen und dabei helfen, das Anliegen vollständig vorzutragen. Praktische Hinweise zu organisierten Angeboten enthält der Beitrag über Begleitungen zu Jobcenter-Terminen. Vor dem Termin sollten Betroffene und Begleitperson besprechen, welche Unterstützung gewünscht ist.

Der Beistand darf sich äußern; seine Aussagen werden der begleiteten Person zugerechnet, wenn diese nicht unverzüglich widerspricht. Falsche oder missverständliche Angaben sollten deshalb sofort berichtigt werden. Für die bloße gemeinsame Teilnahme ist grundsätzlich keine schriftliche Vertretungsvollmacht erforderlich.

Eine Zurückweisung ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa bei unzulässigen Rechtsdienstleistungen oder fehlender Fähigkeit zu einem sachgemäßen mündlichen Vortrag. Eine Zurückweisung nach § 13 Absatz 5 oder 6 SGB X muss auch der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt werden. Die bloße Anwesenheit einer unterstützenden Person rechtfertigt keinen Ausschluss.

Welche Formulierung in welcher Situation hilft Situation Passender Satz Was sich damit erreichen lässt Eine beantragte Leistung wird mündlich abgelehnt. „Bitte geben Sie mir diese Entscheidung schriftlich.“ Die Entscheidung und ihre Gründe lassen sich genauer prüfen. Eine Forderung oder eine angeforderte Unterlage ist unverständlich. „Auf welcher gesetzlichen Grundlage verlangen Sie das von mir?“ Die Behörde soll erklären, worauf sich die Forderung im konkreten Fall stützt. Ein schwieriges Gespräch steht bevor. „Ich nehme den Termin mit einem Beistand wahr.“ Eine Begleitperson kann beim Gespräch und bei der Dokumentation unterstützen. Nachfragen ersetzen keinen fristgerechten Widerspruch

Liegt bereits ein Bescheid vor, genügt es nicht, nur um eine Erklärung zu bitten. Wer die Entscheidung anfechten möchte, sollte ausdrücklich Widerspruch einlegen und den betroffenen Bescheid eindeutig bezeichnen. Die Bitte um Erläuterung oder ein weiteres Gespräch verlängert die Widerspruchsfrist nicht.

Nach § 84 SGG beträgt die Frist bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich einen Monat. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, gilt nach § 66 SGG regelmäßig eine Jahresfrist. Ausführliche Hinweise bietet der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.

Auch die Form muss stimmen: Möglich sind insbesondere ein unterschriebenes Schreiben, die Erklärung zur Niederschrift bei der Behörde oder ein gesetzlich zugelassener elektronischer Weg. Eine gewöhnliche E-Mail genügt grundsätzlich nicht. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden; entscheidend ist zunächst der fristgerechte Eingang eines formwirksamen Widerspruchs.

Bei fehlendem Geld kann zusätzliche Hilfe nötig sein

Ein Widerspruch stoppt belastende Entscheidungen des Jobcenters nicht in jedem Fall. Bei den in § 39 SGB II genannten Entscheidungen, etwa der Aufhebung von Leistungen oder einer Leistungsminderung, entfällt die aufschiebende Wirkung. Betroffene können deshalb trotz Widerspruch zunächst weniger Geld erhalten.

Wenn dadurch der Lebensunterhalt oder die Mietzahlung akut gefährdet ist, kann gerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 86b SGG erforderlich sein. Welche Unterlagen dafür hilfreich sind und welche Antragsart zur jeweiligen Situation passt, erläutert der Beitrag zum Eilverfahren vor dem Sozialgericht. Weitere Gespräche mit dem Jobcenter sollten eine notwendige rechtliche Reaktion nicht verzögern.

Das Gespräch anschließend dokumentieren

Nach dem Termin empfiehlt sich eine kurze Notiz mit Datum, Gesprächspartnern und den besprochenen Ergebnissen. Offene Punkte lassen sich anschließend in einem sachlichen Schreiben zusammenfassen. Kopien eingereichter Unterlagen und vorhandene Eingangsbestätigungen helfen, den Verlauf später nachzuvollziehen.

Die drei Formulierungen wirken am besten, wenn Betroffene ihr Anliegen konkret benennen. Eine bestimmte Entscheidung, eine unklare Forderung oder der Wunsch nach Begleitung lässt sich leichter bearbeiten als ein allgemeiner Streit über das Verhalten der Behörde. Das schafft Klarheit, auch wenn die rechtliche Auseinandersetzung damit noch nicht beendet ist.

Beispiel aus der Praxis: Eine mündliche Ablehnung überprüfen lassen

Frau Berger hat eine zusätzliche Leistung beantragt und erhält im Termin lediglich die Auskunft, ihr Antrag werde abgelehnt. Sie bittet um eine schriftliche Bestätigung samt Begründung und fragt nach der gesetzlichen Grundlage. Ihre Freundin, die als Beistand mitgekommen ist, notiert die Antwort und die noch offenen Fragen.

Mit dem späteren Bescheid wendet sich Frau Berger an eine Sozialberatungsstelle. Dort lässt sich prüfen, ob das Jobcenter die tatsächlichen Voraussetzungen berücksichtigt und das Gesetz richtig angewendet hat. Hält sie die Entscheidung für falsch, kann sie rechtzeitig Widerspruch einlegen; die drei Sätze allein haben noch keinen zusätzlichen Leistungsanspruch geschaffen.

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Grundsicherung: Jobcenter will wissen was man isst und auch noch wo man gewesen ist

17. September 2026 - 18:16

Ein Brief des Jobcenters verwundert: Die Behörde möchte von einem Leistungsbezieher wissen, wovon Lebensmittel bezahlt wurden und an welchen Orten sich die leistungsberechtigte Person aufgehalten hat. Solche Fragen sind aber nicht aber unzulässig.

Eine pauschale Ausforschung des Privatlebens ist nämlich nicht erlaubt. Ob eine Antwort verlangt werden darf, hängt jedoch vom Anlass, vom abgefragten Zeitraum und davon ab, welche Anspruchsvoraussetzung das Jobcenter überprüfen möchte.

Im konkreten Fall möchte das Jobcenter wissen, wie man sich ernährt hat, wenn man kein Grundsicherungsgeld beziehen konnte. Zudem will die Behörde wissen, wo man sich aufgehalten hat.

Sind das Fragen, die das Jobcenter überhaupt stellen darf? Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt warnt jedoch: “Solche Fragen sind nicht immer unzulässig, es kommt auf den konkreten Anlass an. Allerdings darf das Jobcenter nicht das Privatleben von Leistungsberechtigten ausforschen!”

Das Jobcenter darf nachfragen – aber nicht grenzenlos

Nach § 60 SGB I müssen Leistungsbeziehende alle Tatsachen angeben, die für die beantragte oder bereits bewilligte Leistung erheblich sind. Sie müssen außerdem Beweismittel benennen und auf Verlangen erforderliche Unterlagen vorlegen.

Das Jobcenter muss den Sachverhalt zugleich nach § 20 SGB X von Amts wegen ermitteln. Dabei muss es auch Umstände berücksichtigen, die für den Betroffenen sprechen.

Dieses Ermittlungsrecht ist durch den Sozialdatenschutz begrenzt. Nach § 67a SGB X dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn ihre Kenntnis für die Aufgaben des Jobcenters erforderlich ist.

Warum das Jobcenter wissen will, wovon jemand Lebensmittel bezahlt

Solche Nachfragen entstehen häufig, wenn auf den eingereichten Kontoauszügen keine Einkäufe in Supermärkten oder Drogerien zu erkennen sind. Die Behörde vermutet dann möglicherweise, dass weitere Konten, Bargeldeinnahmen, nicht mitgeteiltes Vermögen oder regelmäßige Unterstützungen durch andere Personen vorhanden sind.

Eine Nachfrage nach der Finanzierung des Lebensunterhalts kann deshalb grundsätzlich zulässig sein. Allein die Tatsache, dass auf einem Kontoauszug keine Kartenzahlungen für Lebensmittel erscheinen, beweist jedoch weder verschwiegene Einnahmen noch fehlende Hilfebedürftigkeit.

Lebensmittel können bar bezahlt, aus vorhandenen Vorräten entnommen oder von der Tafel bezogen worden sein. Ebenso können Freunde oder Angehörige gelegentlich zum Essen eingeladen oder freiwillig Lebensmittel zur Verfügung gestellt haben.

Über den Regelbedarf darf grundsätzlich selbst entschieden werden

Der Regelbedarf umfasst nach § 20 SGB II unter anderem Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie und persönliche Bedürfnisse. Er wird als monatlicher Pauschalbetrag gezahlt.

Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass Leistungsberechtigte über die Verwendung dieser Leistung eigenverantwortlich entscheiden. Das Jobcenter darf daher grundsätzlich nicht vorschreiben, welcher Betrag wöchentlich für Lebensmittel ausgegeben werden muss.

Leistungsbeziehende müssen normalerweise weder ein Haushaltsbuch noch ein Ernährungstagebuch führen. Ebenso wenig besteht eine allgemeine Pflicht, sämtliche Kassenbons, Lieferdienstrechnungen oder einzelne Lebensmittelbestellungen aufzubewahren.

Anders kann es aussehen, wenn der Betroffene selbst einen besonderen Bedarf geltend macht oder wenn konkrete Geldzuflüsse ungeklärt sind. Dann darf die Behörde gezielt nach Unterlagen fragen, die zur Klärung dieses bestimmten Sachverhalts geeignet sind.

Lebensmittel von Freunden führen nicht automatisch zum Wegfall des Anspruchs – auch wenn das Jobcenter dies vermutet

Gelegentliche freiwillige Hilfen von Freunden oder Nachbarn sind nicht ohne Weiteres als anrechenbares Einkommen zu behandeln. Nach § 11a Absatz 5 SGB II können freiwillige Zuwendungen unberücksichtigt bleiben, wenn ihre Anrechnung grob unbillig wäre oder die Lage des Empfängers nicht so stark verbessert, dass daneben Grundsicherungsgeld ungerechtfertigt wäre.

Das Sozialgericht Magdeburg befasste sich mit einem Mann, dem ein Freund vorübergehend Lebensmittel zur Verfügung gestellt hatte. Das Gericht sah darin keine ausreichende Grundlage, um die existenzsichernden Leistungen zu verweigern, weil die Hilfe freiwillig war, jederzeit enden konnte und der Regelbedarf nicht nur der Ernährung dient.

Der Beschluss vom 4. Juli 2023 trägt das Aktenzeichen S 24 AS 404/23 ER. Es handelte sich um ein Eilverfahren, sodass die Entscheidung nicht ungeprüft auf jeden anderen Fall übertragen werden kann.

Regelmäßige Geldzahlungen, übernommene Rechnungen oder eine dauerhafte vollständige Versorgung müssen dennoch wahrheitsgemäß angegeben werden. Ob solche Hilfen angerechnet werden, muss das Jobcenter anschließend nach Art, Umfang und Zweck der Zuwendung prüfen.

Darf das Jobcenter nach dem Aufenthaltsort fragen?

Auch die Frage nach dem Aufenthalt kann zulässig sein. Erwerbsfähige Bezieher von Grundsicherungsgeld müssen nach § 7b SGB II erreichbar sein und sich grundsätzlich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten.

Nach der Erreichbarkeits-Verordnung gehört zum näheren Bereich grundsätzlich ein Aufenthaltsort, von dem aus die einfache Wegstrecke zur zuständigen Dienststelle innerhalb von höchstens zweieinhalb Stunden bewältigt werden kann. Außerdem müssen Mitteilungen des Jobcenters werktäglich zur Kenntnis genommen werden können, wobei Montag bis Samstag als Werktage gelten.

Wer den näheren Bereich für eine Reise oder einen längeren Aufenthalt verlässt, benötigt in vielen Fällen vorher die Zustimmung des Jobcenters. Ohne Zustimmung kann der Anspruch für die Zeit der fehlenden Erreichbarkeit entfallen, wie auch die Bundesagentur für Arbeit zur Erreichbarkeit erläutert.

Konkrete Fragen zu einem bestimmten Zeitraum können daher berechtigt sein, wenn Hinweise auf eine nicht genehmigte Abwesenheit vorliegen. Das gilt beispielsweise bei zurückgesandter Post, versäumten Terminen, längeren Aufenthalten im Ausland oder widersprüchlichen Angaben zum tatsächlichen Wohnort.

Nicht jede Übernachtung außerhalb der eigenen Wohnung ist problematisch

Grundsicherungsbezieher müssen sich nicht rund um die Uhr in ihrer eigenen Wohnung aufhalten. Besuche bei Freunden, Übernachtungen beim Partner oder Aufenthalte innerhalb des näheren Bereichs sind nicht allein deshalb leistungswidrig.

Entscheidend ist unter anderem, ob Schreiben werktäglich zur Kenntnis genommen werden können und ob kurzfristige Termine erreichbar bleiben. Bei häufigen oder sehr langen Aufenthalten bei einem Partner können allerdings zusätzliche Fragen zur tatsächlichen Wohnsituation oder zu einer möglichen Bedarfsgemeinschaft entstehen.

Das Jobcenter darf bei konkreten Zweifeln außerdem prüfen, ob die angegebene Wohnung tatsächlich bewohnt wird und ob die geltend gemachten Unterkunftskosten entstehen. Ein vollständiges Bewegungsprotokoll mit allen besuchten Adressen, Uhrzeiten und privaten Kontakten darf es dagegen nicht ohne besonderen leistungsrechtlichen Grund verlangen.

Welche Fragen sind zulässig und wo liegen die Grenzen? Frage des Jobcenters Rechtliche Einordnung Wovon wurden Lebensmittel bezahlt? Bei konkreten Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit grundsätzlich zulässig. Eine allgemeine Pflicht zur Vorlage sämtlicher Einkaufsbelege besteht nicht. Gab es Geld oder Lebensmittel von anderen Personen? Darf zur Prüfung möglicher Einnahmen erfragt werden. Gelegentliche freiwillige Lebensmittelhilfen führen nicht automatisch zu einer Anrechnung. Wo hielt sich die Person in einem bestimmten Zeitraum auf? Kann zur Prüfung der Erreichbarkeit, des gewöhnlichen Aufenthalts oder der tatsächlichen Wohnsituation zulässig sein. Wo war die Person an jedem einzelnen Tag und zu welcher Uhrzeit? Ohne besondere Anhaltspunkte regelmäßig zu weitgehend. Die Behörde muss sich auf leistungsrelevante Angaben beschränken. Wer wurde besucht und aus welchen privaten Gründen? Nur zu beantworten, soweit diese Informationen für den Leistungsanspruch erforderlich sind. Vorlage von Kontoauszügen Grundsätzlich zulässig. Nicht leistungsrelevante Empfängerangaben bei Ausgaben können unter bestimmten Voraussetzungen geschwärzt werden. Auch Kontoauszüge öffnen nicht das gesamte Privatleben

Das Bundessozialgericht hält die Vorlage von Kontoauszügen für einen begrenzten Zeitraum grundsätzlich für zulässig. In seinem Urteil vom 14. Mai 2020, B 14 AS 7/19 R, bestätigte es zugleich, dass Angaben zu Empfängern nicht leistungsrelevanter Zahlungsausgänge geschwärzt werden können.

Geldzuflüsse, Kontostände und die Höhe von Abbuchungen müssen dagegen in der Regel erkennbar bleiben. Wer Buchungen schwärzt, sollte darauf achten, dass dadurch keine für Einkommen, Vermögen, Miete oder Sparvorgänge bedeutsamen Angaben verborgen werden.

Jobcenter müssen nach neuerer Rechtsprechung auf bestehende Schwärzungsmöglichkeiten hinweisen. Weitere Einzelheiten dazu enthält der Beitrag „Jobcenter müssen extra aufs Schwärzen der Kontoauszüge hinweisen“.

Den Brief nicht einfach ignorieren

Auch eine möglicherweise zu weit formulierte Nachfrage sollte nicht unbeantwortet bleiben. Eine vollständige Verweigerung kann dazu führen, dass das Jobcenter die Hilfebedürftigkeit oder die Erreichbarkeit als nicht nachgewiesen ansieht.

Sinnvoll ist eine kurze, wahrheitsgemäße und auf den betroffenen Zeitraum beschränkte Erklärung. Darin kann beschrieben werden, ob Lebensmittel bar bezahlt, aus Vorräten verbraucht oder teilweise freiwillig von anderen Personen zur Verfügung gestellt wurden.

Beim Aufenthaltsort kann mitgeteilt werden, ob sich die Person innerhalb des näheren Bereichs befand, werktäglich von der Post Kenntnis nehmen konnte und keine ungenehmigte Reise unternommen hat. Private Einzelheiten, die mit dem Leistungsanspruch nichts zu tun haben, müssen nicht vorsorglich offengelegt werden.

Bleibt unklar, warum eine Information verlangt wird, kann der Betroffene das Jobcenter schriftlich bitten, den betroffenen Zeitraum und die zu prüfende Anspruchsvoraussetzung genauer zu benennen. Die Antwort sollte nachweisbar über das Online-Postfach, gegen Empfangsbestätigung oder per nachverfolgbarem Brief übermittelt werden.

Eine Einstellung der Leistungen ist nicht sofort erlaubt

Eine unbeantwortete Frage berechtigt das Jobcenter nicht automatisch dazu, das Grundsicherungsgeld vollständig zu stoppen. Eine Versagung oder Entziehung nach § 66 SGB I setzt voraus, dass eine bestehende Mitwirkungspflicht verletzt und die Aufklärung dadurch erheblich erschwert wird.

Vorher muss die Behörde schriftlich und verständlich auf die drohenden Folgen hinweisen und eine angemessene Frist setzen. Außerdem muss sie die Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I sowie Möglichkeiten einer weniger belastenden Sachverhaltsklärung berücksichtigen.

Eine solche Entscheidung ist keine gewöhnliche Leistungsminderung wegen einer Pflichtverletzung. Gegen einen Versagungs-, Entziehungs- oder Aufhebungsbescheid kann innerhalb der angegebenen Rechtsbehelfsfrist Widerspruch erhoben werden, regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.

Bei einer akuten Notlage kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich werden. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn kein Geld für Ernährung vorhanden ist, Mietrückstände drohen oder der Krankenversicherungsschutz gefährdet wird.

So kann eine sachliche Antwort formuliert werden

Eine mögliche Erklärung kann lauten: „Im Zeitraum vom … bis … habe ich Lebensmittel überwiegend aus zuvor abgehobenem Bargeld bezahlt und vorhandene Vorräte verbraucht. Teilweise erhielt ich freiwillige und jederzeit einstellbare Lebensmittelhilfen von einer befreundeten Person; weitere Einnahmen oder verwertbares Vermögen bestanden nicht.“

Zum Aufenthalt kann ergänzt werden: „Ich hielt mich im genannten Zeitraum im näheren Bereich des Jobcenters auf und konnte meine Post werktäglich zur Kenntnis nehmen. Eine zustimmungspflichtige Reise außerhalb des näheren Bereichs fand nicht statt.“

Diese Formulierungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie den tatsächlichen Umständen entsprechen. Ungeklärte Bareinzahlungen sollten ebenfalls nachvollziehbar erklärt werden, da sie sonst als mögliches Einkommen behandelt werden können; dazu informiert auch der Beitrag „Einzahlungen aufs Konto beim Jobcenter richtig erklären“.

Beispiel aus der Praxis: So können Betroffene reagieren

Herr M. reicht für seinen Weiterbewilligungsantrag Kontoauszüge ein, auf denen keine Supermarkteinkäufe erscheinen. Das Jobcenter fragt daraufhin, wovon er sich ernährt habe und wo er sich während der vergangenen sechs Wochen aufgehalten habe.

Herr M. erklärt, dass er zu Monatsbeginn Bargeld abgehoben, damit seine Einkäufe bezahlt und zusätzlich Lebensmittel von der Tafel erhalten habe. An einigen Wochenenden habe er bei seiner Schwester übernachtet, die im selben Landkreis wohnt; seine Post habe er weiterhin täglich erhalten.

Damit beantwortet er die leistungsrelevanten Fragen, ohne sämtliche Einkäufe, Mahlzeiten oder privaten Besuche offenzulegen. Bestehen keine weiteren Hinweise auf verschwiegene Einnahmen oder eine ungenehmigte Abwesenheit, reicht dieser Sachverhalt allein regelmäßig nicht aus, um das Grundsicherungsgeld zu verweigern.

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10 Fehler bei der Erwerbsminderungsrente, die dauerhaft kosten

17. September 2026 - 17:31

Bei der Erwerbsminderungsrente geht es häufig um die wirtschaftliche Existenz. Trotzdem gehen Ansprüche verloren, weil Anträge zu spät gestellt, medizinische Einschränkungen ungenau beschrieben oder Fristen versäumt werden.

Einige Fehler lassen sich im Widerspruchsverfahren noch korrigieren. Andere führen zu verlorenen Rentenmonaten, Rückforderungen oder einer dauerhaft zu niedrigen Zahlung.

Fehler 1: Mit dem Rentenantrag zu lange warten

Eine Erwerbsminderungsrente wird nicht automatisch gezahlt. Nach § 99 SGB VI beginnt sie grundsätzlich nur dann rückwirkend mit dem Monat, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt waren, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.

Der Antrag muss dafür spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat eingehen, in dem die Voraussetzungen erfüllt waren. Wird er später gestellt, beginnt die Rente regelmäßig erst mit dem Antragsmonat.

Bei einer befristeten Erwerbsminderungsrente ist zusätzlich zu beachten, dass sie normalerweise frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnt. Wer auf das Ende des Krankengeldes oder auf eine Empfehlung der Krankenkasse wartet, kann dennoch wertvolle Rentenmonate verlieren.

Im Zweifel lässt sich der Antrag zunächst fristwahrend stellen. Unterlagen und Formulare können anschließend ergänzt werden.

Fehler 2: Den Versicherungsverlauf ungeprüft lassen

Für eine Erwerbsminderungsrente müssen grundsätzlich fünf Versicherungsjahre vorhanden sein. Außerdem werden im Regelfall mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung verlangt.

Fehlen Kindererziehungszeiten, Zeiten häuslicher Pflege, Krankengeldzeiten oder andere rentenrechtliche Monate, kann nicht nur die Rentenhöhe sinken. Im ungünstigsten Fall scheitert der gesamte Anspruch an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Betroffene sollten deshalb frühzeitig eine Kontenklärung beantragen und den Versicherungsverlauf mit Arbeitsverträgen, Leistungsbescheiden und anderen Nachweisen vergleichen. Allerdings können nicht alle Lücken im Rentenkonto nachträglich geschlossen werden.

Fehler 3: Nur auf den bisherigen Beruf abstellen

Viele Antragsteller begründen ihren Antrag damit, dass sie ihren erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr schaffen. Das genügt für eine Erwerbsminderungsrente meistens nicht.

Geprüft wird grundsätzlich, wie viele Stunden jemand noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann. Wer seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, aber noch mindestens sechs Stunden täglich für andere Tätigkeiten einsetzbar ist, gilt rentenrechtlich regelmäßig nicht als erwerbsgemindert.

Eine Sonderregelung besteht für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Bei ihnen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit in Betracht kommen.

Fehler 4: Diagnosen nennen, aber die Folgen nicht beschreiben

Eine lange Diagnoseliste beweist noch keine Erwerbsminderung. Entscheidend ist, welche konkreten Tätigkeiten wegen der Erkrankungen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich sind.

Ärztliche Unterlagen sollten beispielsweise beschreiben, wie lange die betroffene Person sitzen, stehen, gehen, sich konzentrieren oder unter Zeitdruck arbeiten kann. Auch die Häufigkeit notwendiger Pausen, Nebenwirkungen von Medikamenten und krankheitsbedingte Ausfallzeiten können wichtig sein.

Allgemeine Formulierungen wie „nicht belastbar“ oder „dauerhaft arbeitsunfähig“ reichen häufig nicht aus. Eine Arbeitsunfähigkeit für den bisherigen Arbeitsplatz ist außerdem nicht automatisch mit einer Erwerbsminderung gleichzusetzen.

Fehler 5: Widersprüche in den Unterlagen ignorieren

Ein Reha-Bericht bescheinigt sechs Stunden Leistungsfähigkeit, während der behandelnde Facharzt weniger als drei Stunden für realistisch hält. Solche Gegensätze schwächen den Antrag, wenn sie ungeklärt bleiben.

Betroffene sollten Reha-Berichte, Arztbriefe und Gutachten daher selbst lesen. Sachliche Fehler, unzutreffende Angaben zum Tagesablauf oder missverständlich wiedergegebene Beschwerden sollten schriftlich richtiggestellt werden.

Ein einzelner günstiger Bericht garantiert den Rentenanspruch ebenfalls nicht. Wie ein aktueller Gerichtsfall zeigt, kann ein Reha-Bericht gegenüber mehreren schlüssigen Gutachten an Überzeugungskraft verlieren.

Fehler 6: Aufforderungen der Rentenversicherung liegen lassen

Die Rentenversicherung darf Befundberichte anfordern, Untersuchungen veranlassen und Fragen zum beruflichen oder gesundheitlichen Verlauf stellen. Wer Schreiben nicht beantwortet oder ohne nachvollziehbaren Grund nicht zu einer Begutachtung erscheint, gefährdet seinen Antrag.

Eine fehlende Mitwirkung kann nach vorheriger schriftlicher Belehrung und Fristsetzung dazu führen, dass die Leistung versagt oder entzogen wird. Wer einen Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen kann, sollte das sofort mitteilen und möglichst ärztlich belegen.

Auch bei einer Begutachtung ist weder Übertreibung noch Verharmlosung hilfreich. Beschwerden sollten anhand konkreter Alltagssituationen wahrheitsgemäß und nachvollziehbar geschildert werden.

Fehler 7: Eine teilweise Erwerbsminderung vorschnell akzeptieren

Wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt medizinisch als teilweise erwerbsgemindert. Die entsprechende Rente fällt grundsätzlich nur halb so hoch aus wie eine volle Erwerbsminderungsrente.

Ist jedoch kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden und gilt der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen, kann trotz lediglich teilweiser medizinischer Erwerbsminderung eine volle Rente gezahlt werden. Diese Leistung wird häufig als Arbeitsmarktrente bezeichnet.

Eine bloße Arbeitslosigkeit führt nicht automatisch zu diesem Anspruch. Dennoch sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderungsrente wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes erfüllt sind.

Fehler 8: Einen ablehnenden Bescheid ungeprüft hinnehmen

Gegen einen ablehnenden Rentenbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ein fristwahrender Widerspruch benötigt zunächst keine ausführliche Begründung.

Nach Einsicht in die Verwaltungsakte lässt sich prüfen, auf welche Befunde und Gutachten die Ablehnung gestützt wurde. Anschließend sollte die Begründung gezielt auf übersehene Erkrankungen, unzutreffende Leistungsbewertungen und fehlende Unterlagen eingehen.

Wer die Monatsfrist verstreichen lässt, verliert den unmittelbaren Zugang zum Widerspruchsverfahren. Ein Überprüfungsantrag kann zwar noch infrage kommen, bietet aber bei Nachzahlungen keinen gleichwertigen Schutz. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „EM-Rente abgelehnt: So bekommen Betroffene die volle Erwerbsminderungsrente“.

Fehler 9: Beim Nebenjob nur auf den Verdienst achten

Für das Jahr 2026 beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung 20.763,75 Euro brutto. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung liegt die Mindestgrenze bei 41.527,50 Euro, wobei sich im Einzelfall ein höherer Betrag ergeben kann.

Doch selbst ein Einkommen unterhalb dieser Grenze schützt die Rente nicht automatisch. Die Tätigkeit muss auch zeitlich und gesundheitlich zum festgestellten Leistungsvermögen passen.

Wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält und regelmäßig drei Stunden oder länger täglich arbeitet, kann eine Überprüfung des Rentenanspruchs auslösen. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die zeitliche Schwelle bei sechs Stunden.

Beschäftigung, Arbeitszeit und voraussichtliches Einkommen sollten der Rentenversicherung frühzeitig mitgeteilt werden. Die geltenden Beträge und Besonderheiten werden im Beitrag über die Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentner im Jahr 2026 erläutert.

Fehler 10: Den Weiterzahlungsantrag zu spät stellen

Eine befristete Erwerbsminderungsrente endet zu dem im Bescheid genannten Zeitpunkt. Sie läuft nicht allein deshalb weiter, weil sich der Gesundheitszustand nicht verbessert hat.

Der Antrag auf Weiterzahlung sollte in der Praxis etwa vier bis fünf Monate vor Ablauf gestellt werden. Dadurch bleibt Zeit, aktuelle Befunde einzuholen und Rückfragen der Rentenversicherung zu beantworten.

Geht der Antrag erst kurz vor dem Ende der Bewilligung ein, kann eine Zahlungslücke entstehen. Ein laufendes Verfahren verpflichtet die Rentenversicherung nicht dazu, die bisherige Rente vorläufig weiterzuzahlen.

Betroffene sollten das Ablaufdatum deshalb selbst notieren und sich nicht auf eine Erinnerung verlassen. Weitere Hinweise finden sich im Beitrag „Befristete Erwerbsminderungsrente verlängern“.

Fazit: Kleine Versäumnisse können große Verluste auslösen

Bei der Erwerbsminderungsrente entscheiden nicht allein Erkrankungen über die Zahlung. Ebenso wichtig sind der Zeitpunkt des Antrags, ein vollständiger Versicherungsverlauf, aussagekräftige Befunde und die Einhaltung sämtlicher Fristen.

Jeder Bescheid sollte deshalb vollständig geprüft werden. Das gilt für Ablehnungen ebenso wie für Bewilligungen, denn auch Rentenbeginn, Rentenart, Befristung und Berechnung können fehlerhaft sein.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Versicherte kann seit Januar 2025 wegen einer schweren Erkrankung weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Ihre befristete volle Erwerbsminderungsrente könnte nach den gesetzlichen Wartebestimmungen frühestens im Juli 2025 beginnen.

Weil sie zunächst das Ende des Krankengeldes abwartet, stellt sie den Rentenantrag jedoch erst im November 2025. Erkennt die Rentenversicherung den Eintritt der Erwerbsminderung im Januar an, beginnt die Rente wegen des verspäteten Antrags dennoch grundsätzlich erst im November.

Bei einer Monatsrente von 950 Euro fehlen damit für Juli bis Oktober insgesamt 3.800 Euro. Das vereinfachte Beispiel zeigt, dass nicht die medizinische Beurteilung, sondern allein der verspätete Antrag mehrere Rentenmonate kosten kann.

Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente 1. Reicht eine Krankschreibung für die Erwerbsminderungsrente aus?

Nein. Eine Krankschreibung bezieht sich normalerweise auf die bisherige Beschäftigung. Für die Erwerbsminderungsrente wird geprüft, wie viele Stunden täglich noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gearbeitet werden können.

2. Wie viele Stunden darf man bei voller Erwerbsminderung arbeiten?

Volle Erwerbsminderung setzt grundsätzlich ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich voraus. Eine Beschäftigung muss innerhalb dieses festgestellten Leistungsvermögens bleiben, selbst wenn die Einkommensgrenze nicht überschritten wird.

3. Kann ein Rentenantrag rückwirkend gestellt werden?

Eine rückwirkende Zahlung ist nur innerhalb der gesetzlichen Antragsfristen möglich. Wird der Antrag zu spät gestellt, beginnt die Rente regelmäßig erst mit dem Antragsmonat.

4. Muss eine befristete Erwerbsminderungsrente neu beantragt werden?

Für die Weiterzahlung ist ein eigener Antrag erforderlich. Sinnvoll ist eine Antragstellung etwa vier bis fünf Monate vor dem Ende der bisherigen Bewilligung.

5. Was kann man nach einer Ablehnung tun?

Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Zur Begründung sollten die Verwaltungsakte geprüft und fehlende oder falsch bewertete medizinische Unterlagen benannt werden.

6. Darf man trotz Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen?

Ja, ein Hinzuverdienst ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen möglich. Zusätzlich muss die tatsächliche Arbeitszeit zum festgestellten Leistungsvermögen passen, da andernfalls der Rentenanspruch überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden kann.

Quellen

§ 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung

Der Beitrag 10 Fehler bei der Erwerbsminderungsrente, die dauerhaft kosten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Mieten steigen immer mehr: Merz-Regierung plant Entlastungen für Mieter

17. September 2026 - 17:27
Indexmiete steigt immer weiter: Welche Entlastung die Bundesregierung plant

Steigen die Verbraucherpreise, kann bei einer Indexmiete auch die nächste Mieterhöhung folgen. Die Bundesregierung will diesen Mechanismus bei kräftigen Preissteigerungen abschwächen: Der jährliche Indexanstieg oberhalb von drei Prozent soll nur noch zur Hälfte auf die Miete durchschlagen.

Das ist bislang ein Reformvorhaben und noch keine geltende Entlastung. Außerdem soll die Begrenzung nicht bundesweit für jede Wohnung greifen, sondern nur in entsprechend ausgewiesenen Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Selbst dort wären weiterhin Erhöhungen von mehr als drei Prozent möglich.

Was die Bundesregierung beschlossen hat

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 29. April 2026 beschlossen. Die Bundesregierung beschreibt die geplante Begrenzung der Indexmieten als Bestandteil eines Pakets für besseren Mieterschutz. Damit sollen besonders starke Preissteigerungen weniger unmittelbar auf die Wohnkosten durchschlagen.

Der Bundestag hat den Entwurf am 9. Juli 2026 erstmals beraten und zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Das geht aus dem Bericht des Bundestages zur ersten Lesung hervor. Die Kabinettsentscheidung und diese erste Beratung ersetzen keinen abgeschlossenen Gesetzgebungsprozess.

In der am 17. September 2026 abgerufenen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht die vorgeschlagene Begrenzung noch nicht. Mieter können deshalb eine aktuelle Forderung nicht allein mit Verweis auf die angekündigte Reform kürzen. Entscheidend bleiben das geltende Recht und die konkrete Vereinbarung im Mietvertrag.

Warum eine Indexmiete trotz sinkender Inflation weiter steigen kann

Bei einer Indexmiete vereinbaren die Vertragsparteien, die Miethöhe an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland zu koppeln. Dieser bildet die durchschnittliche Preisentwicklung des privaten Verbrauchs ab. Erläuterungen dazu bietet das Statistische Bundesamt zum Verbraucherpreisindex.

Eine niedrigere Inflationsrate bedeutet deshalb noch keine niedrigeren Preise. Steigt das Preisniveau zunächst um sechs Prozent und anschließend um zwei Prozent, wird es im zweiten Jahr weiterhin teurer, nur langsamer. Entsprechend kann auch eine Indexmiete weiter zunehmen.

Zur Veranschaulichung: Aus einem angenommenen Indexstand von 100 werden nach sechs Prozent Anstieg 106 Punkte. Weitere zwei Prozent führen zu 108,12 Punkten. Das Preisniveau liegt dann insgesamt 8,12 Prozent über dem Ausgangswert.

So würde die neue Berechnung funktionieren

Die ersten drei Prozent eines jährlichen Indexanstiegs sollen vollständig berücksichtigt werden. Nur der darüber liegende Anteil soll halbiert werden. Bei sechs Prozent wären das drei Prozent zuzüglich der Hälfte von weiteren drei Prozent, also insgesamt 4,5 Prozent.

Die Formel für einen einjährigen Vergleichszeitraum mit mehr als drei Prozent Indexanstieg lautet: 3 Prozent + die Hälfte des darüber liegenden Anstiegs. Bei einem Anstieg um vier Prozent ergäben sich somit 3,5 Prozent, bei acht Prozent wären es 5,5 Prozent. Ein Anstieg bis einschließlich drei Prozent würde durch diese Regel nicht gedämpft.

Damit wäre weder die gesamte Erhöhung halbiert noch die Miete bei einem jährlichen Plus von drei Prozent gedeckelt. Der Vorschlag würde vor allem die Folgen besonders hoher Inflation abfedern. Die bereits erreichte Miethöhe bliebe jedoch Ausgangspunkt der weiteren Belastung.

Rechenbeispiel: Was bei 1.000 Euro Kaltmiete übrig bliebe

Die folgende Modellrechnung geht von 1.000 Euro monatlicher Nettokaltmiete und einer Indexveränderung innerhalb genau eines Jahres aus. Unterstellt sind eine wirksame Indexvereinbarung, eine ordnungsgemäße Anpassung und für die Reformspalte die Anwendbarkeit der geplanten Begrenzung. Betriebskosten und Heizkosten bleiben außerhalb der Rechnung.

Indexanstieg in einem Jahr Neue Monatsmiete ohne geplante Begrenzung Neue Monatsmiete nach dem Vorschlag 2 Prozent 1.020 Euro 1.020 Euro 3 Prozent 1.030 Euro 1.030 Euro 4 Prozent 1.040 Euro 1.035 Euro 6 Prozent 1.060 Euro 1.045 Euro 8 Prozent 1.080 Euro 1.055 Euro

Bei sechs Prozent Indexanstieg wäre die monatliche Miete im Beispiel um 15 Euro niedriger als ohne Begrenzung. Über zwölf Monate mit dieser Miethöhe wären das 180 Euro weniger Ausgaben. Trotzdem müsste der Haushalt gegenüber seiner bisherigen Miete monatlich 45 Euro zusätzlich aufbringen.

Bei acht Prozent Indexanstieg läge die Differenz bei 25 Euro monatlich beziehungsweise 300 Euro über zwölf Monate. Die Entlastung wächst also mit dem Preisauftrieb und mit der Ausgangsmiete. Sie ist eine vermiedene Mehrbelastung, keine Auszahlung und keine Senkung unter die bisherige Miete.

Die geplante Entlastung hängt auch vom Wohnort ab

Der Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 21/6807, sieht eine Ermächtigung für die Landesregierungen vor. Diese sollen die betroffenen Gemeinden oder Gemeindeteile durch Rechtsverordnung für jeweils höchstens fünf Jahre bestimmen können. Eine subjektiv besonders hohe Miete würde für die Anwendung deshalb nicht ausreichen.

Für einen Haushalt wären somit zwei Voraussetzungen zu prüfen: Ist die gesetzliche Neuregelung in Kraft, und erfasst eine entsprechende Landesverordnung die Wohnung? Die bloße Lage in einer Großstadt wäre noch kein Nachweis. Auch außerhalb der erfassten Gebiete sollte niemand mit der vorgeschlagenen Ermäßigung kalkulieren.

Was für bereits abgeschlossene Indexmietverträge vorgesehen ist

Nach dem Entwurf sollen auch bestehende Indexmietverhältnisse von der Begrenzung künftiger Anpassungen profitieren können. Für den Übergang soll der Zugang der Erklärung über die Mietänderung entscheidend sein. Geht sie vor Inkrafttreten der entsprechenden Landesverordnung zu, soll nach der vorgesehenen Übergangsregel weiterhin die bisherige Rechtslage gelten, auch wenn die erhöhte Miete erst später fällig wird.

Eine rückwirkende Rückzahlung früherer, rechtmäßiger Erhöhungen ist damit nicht verbunden. Wer bereits mehr Miete zahlt, könnte aus dem Vorschlag also keinen pauschalen Erstattungsanspruch ableiten. Die endgültige Ausgestaltung bleibt dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

Welche Anforderungen an eine Erhöhung schon heute gelten

Nach § 557b BGB steigt die zu zahlende Miete nicht allein durch die Veröffentlichung neuer Indexwerte. Die Änderung muss in Textform geltend gemacht werden; dabei sind die Indexveränderung sowie die neue Miete oder der Erhöhungsbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist grundsätzlich ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung zu zahlen.

Geht eine wirksame Erklärung beispielsweise im September zu, ist die geänderte Miete grundsätzlich ab November fällig. Zwischen den indexbedingten Anpassungen muss die Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Für bestimmte Modernisierungs- und Betriebskostenerhöhungen enthält das Gesetz Ausnahmen.

Eine zusätzliche Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist während der Indexmiete ausgeschlossen. Die Mietpreisbremse ist nach § 557b BGB nur auf die Ausgangsmiete anzuwenden. Gerade deshalb würde die geplante Begrenzung späterer Indexanpassungen einen zusätzlichen Schutz schaffen.

Was Mieter jetzt mit einer Erhöhungsforderung tun können

Für eine Prüfung sollten Mietvertrag, letzte Anpassung und neues Erhöhungsschreiben zusammen betrachtet werden. Dabei kommt es auf die verwendeten Indexwerte, den Vergleichszeitraum, den Rechenweg und den Zahlungsbeginn an. Besonders bei einer über mehrere Jahre aufgelaufenen Indexänderung darf die hier gezeigte Einjahresrechnung nicht ungeprüft übernommen werden.

Wer Bürgergeld erhält und durch eine Erhöhung Schwierigkeiten mit den anerkannten Wohnkosten bekommt, sollte auch die örtlichen Grenzen prüfen. Dazu erläutert gegen-hartz.de, wie sich die Mietobergrenze für den eigenen Bezirk ermitteln lässt. Diese sozialrechtliche Prüfung ist von der Frage zu unterscheiden, ob die Mietforderung zivilrechtlich korrekt ist.

Die Indexmieten sind zudem nur ein Teil des Reformpakets, das auch möblierte Wohnungen, Kurzzeitvermietungen und Kündigungen wegen Mietrückständen betrifft. Einen weiteren Überblick bietet der Beitrag zu den geplanten Änderungen im Mietrecht. Für die eigene Haushaltsplanung sollte eine mögliche Entlastung erst berücksichtigt werden, wenn ihre rechtlichen Voraussetzungen tatsächlich feststehen.

Kurzes Praxisbeispiel: 144 Euro weniger Mehrbelastung

Die fiktive Mieterin Sabine zahlt 800 Euro Nettokaltmiete; für einen einjährigen Anpassungszeitraum wird ein Indexanstieg von sechs Prozent angenommen. Ohne die vorgeschlagene Begrenzung ergäbe sich eine neue Miete von 848 Euro. Würde die Reform in dieser Form gelten und ihre Wohnung erfasst, wären es bei 4,5 Prozent Erhöhung 836 Euro.

Sabine hätte dann monatlich zwölf Euro mehr zur Verfügung als bei vollständiger Weitergabe des Indexanstiegs, über zwölf Monate insgesamt 144 Euro. Gegenüber ihren bisherigen Wohnkosten müsste sie dennoch 36 Euro monatlich zusätzlich einplanen. Solange die Reform nicht anwendbar ist, kann sie die Forderung nicht allein wegen dieses Rechenmodells auf 836 Euro begrenzen.

Drei Fragen und Antworten zur geplanten Indexmieten-Reform Darf meine Indexmiete künftig höchstens um drei Prozent steigen?

Nein, der Vorschlag sieht keine feste Obergrenze von drei Prozent vor. Nur der darüber liegende Teil des jährlichen Indexanstiegs soll halbiert werden. Bei sechs Prozent Preissteigerung wären dadurch weiterhin 4,5 Prozent Mieterhöhung möglich.

Gilt die Entlastung schon aufgrund des Kabinettsbeschlusses?

Nein, ein Kabinettsbeschluss macht aus dem Entwurf noch kein geltendes Gesetz. Die am 17. September 2026 abgerufene Gesetzesfassung enthält die Begrenzung nicht. Nach dem vorgeschlagenen Modell wäre außerdem eine entsprechende Gebietsausweisung durch das Bundesland erforderlich.

Würde meine bisherige Miete durch die Reform sinken?

Die geplante Regel dämpft bestimmte künftige Erhöhungen, senkt aber nicht automatisch die bereits geschuldete Miete. Im Beispiel mit 1.000 Euro Kaltmiete und sechs Prozent Indexanstieg wären weiterhin 1.045 Euro zu zahlen. Der Vorteil bestünde in 15 Euro weniger Mehrbelastung pro Monat gegenüber einer ungebremsten Anpassung.

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Kollegen verdienen mehr: Frisches BAG-Urteil könnte Lohn erhöhen

17. September 2026 - 17:22
Kollegen verdienen mehr: Neues BAG-Urteil eröffnet Angestellter eine zweite Chance

Eine Justizangestellte hat im Streit um ihre Bezahlung einen Teilerfolg vor dem Bundesarbeitsgericht erreicht. Zwar scheiterte ihre tarifliche Begründung für die Entgeltgruppe 9a TV-L, doch ihr Anspruch auf Gleichbehandlung muss erneut geprüft werden. Mehr Gehalt hat ihr das BAG mit dem Urteil vom 16. September 2026, Aktenzeichen 4 AZR 141/25, noch nicht zugesprochen.

Warum die Angestellte mit ihrer Eingruppierung scheiterte

Die Klägerin arbeitete in der Serviceeinheit des Nachlassgerichts am Amtsgericht Mannheim. Sie war überwiegend dem Ausfertigungsdienst und mittwochs für zweieinhalb Stunden dem Team für Infothek, Telefon und Post zugeteilt. Für die verlangte höhere Vergütung betrachtete sie ihre gesamte Tätigkeit als einen Arbeitsvorgang.

Das BAG ging wegen der organisatorisch getrennten Aufgaben und unterschiedlichen Arbeitsergebnisse dagegen von zwei Arbeitsvorgängen aus. Für den überwiegenden Ausfertigungsdienst hatte die Frau schwierige Tätigkeiten im erforderlichen Umfang nicht dargelegt. Mit der tariflichen Argumentation blieb ihre Klage deshalb erfolglos.

Der Vergleich mit Kollegen hält das Verfahren offen

Die Frau hatte außerdem vorgetragen, vergleichbare Beschäftigte erhielten die Entgeltgruppe 9a. Hinsichtlich dieses Gleichbehandlungsanspruchs hob das BAG die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurück. Das geht aus der BAG-Pressemitteilung zum Urteil hervor.

Was ein Arbeitsvorgang mit dem Gehalt zu tun hat

Ein Arbeitsvorgang ist tarifrechtlich nicht einfach jeder einzelne Handgriff. Gemeint sind zusammengehörende Arbeitsleistungen, die zu einem abgrenzbaren Ergebnis führen, beispielsweise die vollständige Bearbeitung eines Antrags. Ein solcher Vorgang wird als Einheit bewertet und darf hinsichtlich seiner Anforderungen nicht beliebig zeitlich zerlegt werden.

Nach § 12 TV-L richtet sich die Eingruppierung nach den Anforderungen der dauerhaft auszuübenden Tätigkeit. Grundsätzlich müssen mindestens zur Hälfte der Arbeitszeit Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen der betreffenden Entgeltgruppe erfüllen, soweit das Tätigkeitsmerkmal keinen anderen Zeitanteil bestimmt. Die Einzelheiten regelt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder.

Tariflicher Anspruch und Gleichbehandlung sind unterschiedliche Prüfungen

Die Eingruppierungsprüfung fragt danach, welche Vergütung sich aus den tariflichen Anforderungen ergibt. Beim arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz geht es dagegen um den Umgang des Arbeitgebers mit vergleichbaren Beschäftigten innerhalb einer selbst aufgestellten Regelung. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ausgrenzung kann einen Anspruch auf die vorenthaltene Leistung begründen.

Das BAG hat diese Grundsätze beispielsweise im Urteil vom 23. April 2026, Aktenzeichen 6 AZR 216/25, erläutert. Gewährt ein Arbeitgeber einer Beschäftigtengruppe eine freiwillige höhere Vergütung, muss die Abgrenzung zu anderen Beschäftigten sachlich begründet sein. Entscheidend sind dabei auch der Zweck der Leistung und die tatsächlichen Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der Gruppen.

Prüfung Entscheidende Frage Hilfreiche Unterlagen Tarifliche Eingruppierung Erfüllt die auszuübende Tätigkeit die tariflichen Anforderungen? Aufgabenbeschreibung, Arbeitszuweisung und nachvollziehbare Zeitanteile Arbeitsrechtliche Gleichbehandlung Werden vergleichbare Beschäftigte innerhalb einer Arbeitgeberregelung ohne sachlichen Grund schlechtergestellt? Vergütungsregelung, Vergleichstätigkeiten und Begründung der Unterschiede Warum ein höheres Kollegengehalt allein noch nicht genügt

Der Satz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ ersetzt keine konkrete Anspruchsgrundlage. Auch das hat das BAG in der genannten Entscheidung vom April 2026 ausdrücklich hervorgehoben. Beschäftigte müssen deshalb klären lassen, welche rechtliche Regelung ihren Anspruch im jeweiligen Fall trägt.

Für einen ersten Vergleich empfiehlt es sich, nicht nur die Berufsbezeichnung oder den ausgezahlten Nettobetrag gegenüberzustellen. Aussagekräftiger sind die konkreten Aufgaben, die vereinbarte Arbeitszeit und die einzelnen Vergütungsbestandteile. Eine selbst erstellte Gegenüberstellung kann sichtbar machen, welche Unterschiede tatsächlich bestehen und welche Fragen an die Personalabteilung noch offen sind.

Wer nach mehr Transparenz bei der Bezahlung sucht, findet ergänzende Informationen im Beitrag über Entgelttransparenz und den Schutz vor ungleichem Gehalt. Für die Prüfung des eigenen Falls sollten Beschäftigte allerdings immer die konkret einschlägigen Vorschriften und deren Geltungszeitpunkt berücksichtigen.

Welche Unterlagen Beschäftigte jetzt zusammenstellen sollten

Eine praktische Vorbereitung beginnt mit dem Arbeitsvertrag, den Gehaltsabrechnungen und der aktuellen Aufgabenbeschreibung. Ergänzend sind schriftliche Arbeitsanweisungen, Geschäftsverteilungspläne und eine nachvollziehbare Dokumentation der tatsächlich übertragenen Aufgaben hilfreich. Wer anspruchsvolle Tätigkeiten anführt, sollte sie möglichst anhand konkreter Abläufe beschreiben können.

Für ein Beratungsgespräch ist außerdem eine klare Trennung zwischen gesicherten Informationen und Vermutungen sinnvoll. Die Aussage eines Kollegen über dessen Gehalt kann ein Anlass zur Nachfrage sein, ersetzt aber keine vollständige Prüfung der Vergleichbarkeit. Personalrat oder Betriebsrat, Gewerkschaft und eine arbeitsrechtliche Beratung können helfen, die Unterlagen einzuordnen.

Auch die schriftliche Antwort des Arbeitgebers sollte aufbewahrt werden. Sie kann erkennen lassen, ob dieser auf abweichende Aufgaben, eine bestimmte Vergütungsregelung oder andere Gründe verweist. Eine präzise Nachfrage schafft eine bessere Grundlage für die weitere Prüfung als ein allgemeiner Vorwurf unfairer Bezahlung.

Bei möglichen Nachzahlungen nicht zu lange warten

§ 37 TV-L sieht grundsätzlich eine Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vor, innerhalb derer Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen. Wer Differenzvergütung verlangt, sollte deshalb frühzeitig die nötige Form und den Inhalt seiner Forderung prüfen lassen. Eine bloße Bitte um ein Gehaltsgespräch sollte nicht als sichere Anspruchswahrung behandelt werden.

Unabhängig von der Eingruppierung lohnt es sich, Abrechnung und tatsächlichen Zahlungseingang abzugleichen. Einen weiteren Aspekt von Lohnstreitigkeiten behandelt der Beitrag Arbeitgeber muss Restlohn zahlen: Welche Nachweise im Streit um die Auszahlung zählen.

Praxisbeispiel: Aus einem Gehaltsvergleich wird eine gezielte Prüfung

Ein Beispiel: Eine Verwaltungsangestellte erfährt, dass mehrere Beschäftigte ihrer Abteilung eine höhere Vergütung erhalten. Sie stellt ihre Aufgaben und Arbeitszeiten zusammen und bittet die Personalabteilung um eine schriftliche Erläuterung der Unterschiede.

Mit diesen Unterlagen lässt sie prüfen, ob die eigene Tätigkeit tariflich falsch bewertet wurde oder eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt.

Eine automatische Gehaltserhöhung ergibt sich aus dem Vergleich noch nicht. Die Angestellte kann ihre Forderung aber gezielter begründen und rechtzeitig klären, wie mögliche Zahlungsansprüche gesichert werden müssen.

Fragen und Antworten zum Gehaltsvergleich Bekomme ich automatisch mehr Geld, wenn Kollegen besser bezahlt werden?

Nein. Es kommt auf die einschlägige Anspruchsgrundlage, die Vergleichbarkeit und die Gründe für die unterschiedliche Bezahlung an. Ein Gehaltsunterschied ist zunächst ein Anlass zur Prüfung.

Welche Angaben helfen bei der Prüfung einer Eingruppierung?

Hilfreich sind konkrete Beschreibungen der übertragenen Aufgaben, ihrer Anforderungen und ihrer zeitlichen Verteilung. Allgemeine Aussagen wie „Meine Arbeit ist schwierig“ lassen sich schwerer überprüfen als nachvollziehbare Beispiele. Die Unterlagen sollten deshalb möglichst genau zeigen, was tatsächlich verlangt wird.

Sollte ich erst das nächste Jahresgespräch abwarten?

Bei möglichen Zahlungsansprüchen ist frühzeitige Klärung sinnvoll. Ausschlussfristen können dazu führen, dass ältere Forderungen verloren gehen. Beschäftigte sollten deshalb rechtzeitig prüfen lassen, ob und wie sie ihre Ansprüche geltend machen müssen.

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Schwerbehinderung: Bis zu 4.500 Euro Fahrtkostenpauschale zusätzlich

17. September 2026 - 16:47
Bis zu 4.500 Euro Fahrtkostenpauschale bei Schwerbehinderung zusätzlich steuerlich ansetzen

Menschen mit einer Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale geltend machen. Sie beträgt jährlich 900 oder 4.500 Euro und kann die Einkommensteuer senken. Wer in seiner Steuererklärung lediglich den Behinderten-Pauschbetrag beantragt, sollte deshalb prüfen, ob auch diese zusätzliche Entlastung infrage kommt.

Allerdings sind 4.500 Euro Fahrtkostenpauschale keine Auszahlung von 4.500 Euro. Das Finanzamt berücksichtigt sie bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen und zieht davon zusammen mit anderen anerkannten Aufwendungen die persönliche zumutbare Belastung ab. Auf diese Einschränkung weist auch die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hin.

Wer die Fahrtkostenpauschale beanspruchen kann

Die Voraussetzungen sind enger als beim Behinderten-Pauschbetrag: Ein Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht in jedem Fall. Für die niedrigere Fahrtkostenpauschale ist entweder ein Grad der Behinderung von mindestens 80 oder ein GdB von mindestens 70 zusammen mit dem Merkzeichen G erforderlich. Die höhere Pauschale knüpft an bestimmte Merkzeichen beziehungsweise an Pflegegrad 4 oder 5 an.

Festgestellte Voraussetzung Fahrtkostenpauschale pro Jahr Was dabei zu beachten ist GdB mindestens 80 900 Euro Das Merkzeichen G ist hierfür nicht zusätzlich erforderlich. GdB mindestens 70 und Merkzeichen G 900 Euro Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen. Merkzeichen aG 4.500 Euro Es steht für eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Merkzeichen Bl, TBl oder H 4.500 Euro Blindheit, Taubblindheit oder Hilflosigkeit berechtigen zur höheren Pauschale. Pflegegrad 4 oder 5 4.500 Euro Diese Einstufung steht steuerlich dem Merkzeichen H gleich.

Die Anspruchsgruppen ergeben sich aus § 33 Absatz 2a Einkommensteuergesetz und der Gleichstellung bei Pflegegrad 4 oder 5 nach § 65 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Ein GdB von 100 allein führt daher zur Pauschale von 900 Euro, nicht automatisch zu 4.500 Euro. Auch das Merkzeichen B reicht für die höhere Pauschale allein nicht aus.

Warum die Pauschale zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag möglich ist

Der Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt bestimmte regelmäßig anfallende Aufwendungen, etwa für Unterstützung im Alltag, Pflege und einen erhöhten Wäschebedarf. Seine Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem festgestellten GdB und beträgt beispielsweise bei GdB 80 jährlich 2.120 Euro. Für hilflose, blinde oder taubblinde Menschen sieht § 33b Einkommensteuergesetz einen erhöhten Betrag von 7.400 Euro vor.

Die Fahrtkostenpauschale erfasst einen anderen Bereich und kann deshalb daneben berücksichtigt werden. Anders als bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen wird beim Behinderten-Pauschbetrag keine zumutbare Belastung abgezogen. Einen Überblick über die Beträge und das Nachweisverfahren bietet auch der Beitrag zu den Pauschbeträgen bei Schwerbehinderung 2026.

Die zumutbare Belastung entscheidet über die steuerliche Wirkung

Das Finanzamt rechnet die Fahrtkostenpauschale mit weiteren anerkannten allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen zusammen. Erst der Teil dieser Summe, der die persönliche zumutbare Belastung übersteigt, mindert das zu versteuernde Einkommen. Die Grenze hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, den steuerlich berücksichtigungsfähigen Kindern und davon ab, ob die Steuer nach dem Grundtarif oder dem Splittingverfahren berechnet wird.

Die gesetzlichen Prozentsätze liegen zwischen einem und sieben Prozent und werden stufenweise angewendet. Beim Überschreiten einer Einkommensgrenze gilt der höhere Satz nur für den darüberliegenden Teil der Einkünfte, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19. Januar 2017, VI R 75/14, entschieden hat. Deshalb ist eine Berechnung mit einem einzigen Prozentsatz auf das gesamte Einkommen häufig falsch.

Die steuerliche zumutbare Belastung darf außerdem nicht mit der Belastungsgrenze für Zuzahlungen bei der Krankenkasse verwechselt werden. Das sind unterschiedliche Berechnungen, wie die Finanzverwaltung zu außergewöhnlichen Belastungen erläutert. Wer ohnehin keine Einkommensteuer schuldet, erhält durch die Fahrtkostenpauschale keine zusätzliche Auszahlung.

Weitere Krankheitskosten können den Abzug erhöhen

Gerade bei der Pauschale von 900 Euro kann die zumutbare Belastung zunächst höher sein als der mögliche Abzug. Kommen weitere berücksichtigungsfähige Ausgaben hinzu, etwa selbst getragene Kosten für ärztlich verordnete Medikamente, eine notwendige Brille oder Zahnersatz, kann die gemeinsame Summe die Grenze überschreiten. Erstattungen und bestehende Erstattungsansprüche müssen dabei berücksichtigt werden.

Für solche zusätzlichen Krankheitskosten bleiben Rechnungen und die erforderlichen medizinischen Nachweise wichtig. Aufwendungen, die bereits durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind, dürfen nicht nochmals angesetzt werden. Die Anforderungen an medizinische Nachweise regelt § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.

Keine Kilometerliste, aber auch kein unbegrenzter Kostenabzug

Die Fahrtkostenpauschale vereinfacht die Steuererklärung, weil die einzelnen behinderungsbedingten Fahrten nicht mit einer Kilometeraufstellung oder durch gesammelte Fahrkarten abgerechnet werden müssen.

Nachzuweisen sind die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen. Auch Gegen-Hartz erläutert die Unterschiede zwischen Behinderten-Pauschbetrag und Fahrtkostenpauschale.

Für die von der Pauschale erfassten behinderungsbedingten Fahrten lässt das Gesetz keinen zusätzlichen Abzug höherer tatsächlicher Kosten als außergewöhnliche Belastungen zu.

Wer beispielsweise mehr für entsprechende Taxifahrten ausgibt, kann den übersteigenden Betrag nicht einfach ergänzend geltend machen. Ebenso wenig dürfen die Pauschalen von 900 und 4.500 Euro zusammengerechnet werden.

Davon zu unterscheiden sind beruflich veranlasste Fahrten. Für den Arbeitsweg gelten die Vorschriften über Werbungskosten und die Entfernungspauschale beziehungsweise die besonderen Regeln für Menschen mit Behinderungen. Diese Abgrenzung erläutert die Finanzverwaltung im Beitrag zur steuerlichen Behandlung des Arbeitswegs.

Die Fahrtkostenpauschale muss gesondert beantragt werden

Die Angaben gehören in den Abschnitt zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Der Antrag auf den Behinderten-Pauschbetrag ersetzt diesen Eintrag nicht. Entscheidend ist deshalb, bei der Steuererklärung beide Vergünstigungen zu prüfen und die zutreffenden Voraussetzungen anzugeben.

Die Fahrtkostenpauschale ist ein Jahresbetrag. Werden die Voraussetzungen erst im Laufe des Kalenderjahres erfüllt, berücksichtigt das Finanzamt dennoch die entsprechende Pauschale für das gesamte Jahr. Darauf weist die amtliche ELSTER-Ausfüllhilfe ausdrücklich hin.

Seit 2026 auf die elektronische Übermittlung achten

Bei ab 2026 neu getroffenen oder geänderten Feststellungen zur Behinderung ist das elektronische Nachweisverfahren zu beachten. Die zuständige Feststellungsbehörde benötigt dafür die Steuer-Identifikationsnummer und den Antrag beziehungsweise die Einwilligung zur Datenübermittlung. Die Finanzverwaltung NRW beschreibt diese Umstellung in ihren Hinweisen zum Behinderten-Pauschbetrag.

Für ältere Feststellungen bleiben die bisherigen gültigen Nachweise relevant. Eine Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 wird durch den entsprechenden Bescheid nachgewiesen. Wer erstmals eine Vergünstigung beansprucht oder dessen Verhältnisse sich geändert haben, sollte deshalb prüfen, ob die erforderlichen Angaben und Nachweise beim Finanzamt vorliegen.

Auch Eltern eines Kindes mit Behinderung können profitieren

Die Fahrtkostenpauschale eines Kindes kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die Eltern übertragen werden. Dafür muss ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bestehen, und das Kind darf die Pauschale nicht selbst nutzen. Der Antrag erfolgt in der Anlage Kind.

Grundsätzlich wird der übertragene Betrag zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt; gesetzliche Ausnahmen und eine andere Verteilung auf gemeinsamen Antrag sind möglich. Auch bei der Übertragung bleibt die Fahrtkostenpauschale den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen zugeordnet und wird zusammen mit diesen um die zumutbare Belastung gekürzt. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 33 Absatz 2a in Verbindung mit § 33b Absatz 5 Einkommensteuergesetz.

Den Steuerbescheid prüfen und die Einspruchsfrist beachten

Nach Erhalt des Steuerbescheids sollten Betroffene prüfen, ob die beantragte Fahrtkostenpauschale berücksichtigt wurde und wie hoch die abgezogene zumutbare Belastung ist. Ein fehlender Steuervorteil bedeutet nicht automatisch, dass das Finanzamt die Pauschale vergessen hat. Möglicherweise bleibt die Summe der anerkannten Aufwendungen unter der persönlichen Grenze.

Fehlt eine zustehende Pauschale tatsächlich, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch eingelegt werden; die Frist ergibt sich aus § 355 Abgabenordnung. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist eine Änderung nur unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die Finanzverwaltung erläutert die Unterschiede im Einspruchs- und Korrekturverfahren.

Kurzes Praxisbeispiel: Was von 4.500 Euro steuerlich ankommt

In einem fiktiven Beispiel hat die alleinstehende Rentnerin Karin einen GdB von 80 und das Merkzeichen aG. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 30.000 Euro, sie hat keine steuerlich berücksichtigungsfähigen Kinder und zusätzlich 800 Euro an anerkannten, nicht erstatteten Krankheitskosten. Sie kann 2.120 Euro Behinderten-Pauschbetrag sowie 4.500 Euro Fahrtkostenpauschale beantragen.

Ihre zumutbare Belastung beträgt rechnerisch 1.646,60 Euro: fünf Prozent von 15.340 Euro zuzüglich sechs Prozent der verbleibenden 14.660 Euro. Von den zusammen 5.300 Euro aus Fahrtkostenpauschale und zusätzlichen Krankheitskosten bleiben damit vor Rundungen 3.653,40 Euro als Abzug, neben dem Behinderten-Pauschbetrag. Um wie viel sich Karins Einkommensteuer tatsächlich verringert, ergibt sich erst aus der vollständigen Steuerberechnung; die Pauschale selbst wird ihr nicht ausgezahlt.

Drei häufige Fragen zur Fahrtkostenpauschale Reicht ein GdB von 50 für die Fahrtkostenpauschale?

Ein GdB von 50 allein reicht nicht. Ohne eines der begünstigten Merkzeichen oder Pflegegrad 4 beziehungsweise 5 setzt die Pauschale mindestens GdB 80 oder GdB 70 zusammen mit Merkzeichen G voraus.

Erhalte ich bei Anspruch auf 4.500 Euro diesen Betrag vom Finanzamt zurück?

Nein, die Pauschale ist ein steuerlicher Abzugsbetrag. Nur soweit die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen einschließlich der Pauschale die zumutbare Belastung überschreiten, entsteht ein Abzug vom Einkommen. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von der individuellen Steuerberechnung ab.

Kann ich 900 Euro und 4.500 Euro gleichzeitig ansetzen?

Nein, für dieselbe Person können die beiden Fahrtkostenpauschalen nicht kombiniert werden. Wer die Voraussetzungen der höheren Pauschale erfüllt, setzt 4.500 Euro an. Der Behinderten-Pauschbetrag kann bei erfüllten Voraussetzungen zusätzlich beantragt werden.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Bis zu 4.500 Euro Fahrtkostenpauschale zusätzlich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Neue Rentenregel für den Jahrgang 1964 – Rente sollte geprüft werden

17. September 2026 - 16:26

Wer 1964 geboren wurde, wird 2026 bereits 62 Jahre alt und sollte den geplanten Rentenbeginn jetzt genau prüfen. Für diesen Jahrgang gelten die vollständig angehobenen Altersgrenzen, die je nach Rentenart einen Einstieg mit 62, 63, 65 oder 67 Jahren ermöglichen.

Welche Möglichkeit tatsächlich offensteht, hängt von den anerkannten Versicherungszeiten und teilweise von einer Schwerbehinderung ab.

Ein Irrtum kann dabei dauerhaft kosten: 45 Versicherungsjahre bedeuten für den Jahrgang 1964 keine abschlagsfreie Rente mit 63. Ebenso wenig verschwinden Abschläge automatisch, sobald später das reguläre Rentenalter erreicht wird.

Deshalb sollten Versicherte vor dem Antrag klären, welche Rentenart sie beanspruchen können und wie hoch die Zahlung bei unterschiedlichen Startterminen ausfällt.

Was hinter der vermeintlich neuen Rentenregel steckt

Die Altersgrenzen für den Jahrgang 1964 beruhen auf der seit Jahren gesetzlich festgelegten Anhebung des Rentenalters. Während für ältere Jahrgänge Übergangsstufen gelten, erreicht der Jahrgang 1964 die Regelaltersgrenze mit genau 67 Jahren. Das ergibt sich aus § 35 SGB VI in Verbindung mit den Übergangsregeln des § 235 SGB VI.

Zum Vergleich: Für den Jahrgang 1963 liegt die Regelaltersgrenze noch bei 66 Jahren und zehn Monaten. Die beiden zusätzlichen Monate für 1964 Geborene sind somit Teil der bestehenden Staffelung. Eine erst 2026 eingeführte Sonderkürzung für diesen Jahrgang steckt dahinter nicht.

Praktisch wird die Regelung jetzt besonders relevant, weil erste vorgezogene Altersrenten in Reichweite kommen. Einen ergänzenden Überblick bietet der Beitrag über die Rentenmöglichkeiten für den Jahrgang 1964.

Welche Wege in die Altersrente offenstehen

Für die meisten gesetzlich Versicherten dieses Jahrgangs kommen die folgenden Rentenarten infrage. Die genannten Altersgrenzen allein reichen nicht aus: Auch die jeweilige Mindestversicherungszeit und gegebenenfalls die weiteren persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Rentenart Voraussetzungen Beginn und Abschläge für Jahrgang 1964 Regelaltersrente Grundsätzlich fünf Jahre allgemeine Wartezeit Mit 67 Jahren ohne Abschlag Altersrente für langjährig Versicherte 35 Jahre anrechenbare Versicherungszeiten Frühestens mit 63 Jahren; dann 14,4 Prozent Abschlag, ohne Abschlag mit 67 Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 Jahre nach den hierfür geltenden Anrechnungsregeln Mit 65 Jahren ohne Abschlag; diese Rentenart ist nicht vorzeitig erhältlich Altersrente für schwerbehinderte Menschen 35 Jahre Wartezeit und anerkannte Schwerbehinderung bei Rentenbeginn Frühestens mit 62 Jahren und 10,8 Prozent Abschlag; ohne Abschlag mit 65

Die Wartezeiten sind in § 50 SGB VI geregelt. Bei einem späteren Beginn einer vorgezogenen Rente sinkt der Abschlag für jeden Monat, um den der erstmalige Bezug verschoben wird.

Rente mit 63: Warum bis zu 14,4 Prozent dauerhaft fehlen

Mit mindestens 35 Versicherungsjahren kann der Jahrgang 1964 die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 beziehen. Dieser früheste Zugang wird 2027 erreicht; die rechtliche Grundlage ist § 36 SGB VI. Gegenüber einem abschlagsfreien Beginn mit 67 liegt der Rentenstart dann vier Jahre früher.

Für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs beträgt der Abschlag 0,3 Prozent. Bei 48 Monaten ergibt das 14,4 Prozent, bei einem Beginn mit 64 Jahren sind es 10,8 Prozent und mit 65 Jahren noch 7,2 Prozent. Die Berechnung folgt aus § 77 SGB VI.

Aus einer angenommenen Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlag werden bei einem Beginn mit 63 rechnerisch 1.540,80 Euro. Der Unterschied beträgt 259,20 Euro monatlich beziehungsweise 3.110,40 Euro im Jahr. Diese Modellrechnung zeigt ausschließlich den Abschlag und berücksichtigt weder Sozialabgaben noch Steuern.

Zusätzlich können Rentenansprüche fehlen, die bei weiterer Beschäftigung bis 67 noch entstanden wären. Eine auf künftige Beiträge hochgerechnete Rente aus der Renteninformation darf deshalb nicht einfach um 14,4 Prozent vermindert werden, um den Betrag für einen Beginn mit 63 zu bestimmen. Dafür ist eine Berechnung zum tatsächlich gewünschten Starttermin erforderlich.

45 Versicherungsjahre ermöglichen die abschlagsfreie Rente erst mit 65

Wer die besondere Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, kann nach § 38 SGB VI mit 65 Jahren ohne Abschlag in Rente gehen. Für 1964 Geborene wird diese Altersgrenze 2029 erreicht. Der verbreitete Ausdruck „Rente mit 63“ beschreibt diesen Zugang für den Jahrgang 1964 daher nicht mehr zutreffend.

Auch wer seine 45 Jahre schon mit 63 vollständig nachweisen kann, muss für diese Rentenart bis 65 warten. Sie lässt sich nicht durch die Bereitschaft zu einem Abschlag vorziehen. Ein früherer Beginn kann über die Altersrente für langjährig Versicherte möglich sein, dann gelten jedoch deren Abschläge.

Abschlagsfrei bedeutet außerdem nicht, dass eine Rente mit 65 genauso hoch ausfällt wie nach zwei weiteren Beschäftigungsjahren. Zusätzliche Beiträge können die spätere Rente erhöhen. Der Vergleich muss daher die tatsächlich erworbenen Ansprüche und die bereits früher ausgezahlten Renten berücksichtigen.

35 oder 45 Jahre: Nicht jede Versicherungszeit zählt gleich

Die Wartezeit von 35 Jahren umfasst alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten. Dazu können neben Beschäftigung unter anderem Kindererziehung, anerkannte Pflegezeiten und innerhalb der gesetzlichen Grenzen auch Schul- oder Studienzeiten gehören. Eine lückenlose Erwerbstätigkeit über 35 Jahre ist deshalb nicht erforderlich.

Für die 45 Jahre gelten engere Vorgaben: Berücksichtigt werden insbesondere Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter Tätigkeit, Berücksichtigungszeiten sowie bestimmte Zeiten mit Sozialleistungen. Reine Schul- und Studienzeiten reichen hierfür nicht aus; auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II beziehungsweise Bürgergeld zählen für sich genommen nicht zu diesen 45 Jahren. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die unterschiedlichen Anrechnungsregeln.

Deshalb sagt eine lange Versicherungsbiografie allein noch nicht, ob die abschlagsfreie Rente mit 65 erreichbar ist. Versicherte sollten ausdrücklich feststellen lassen, wie viele Monate für die 35-jährige und wie viele für die 45-jährige Wartezeit anerkannt sind.

Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente kann die Planung verändern

Zeiten mit Arbeitslosengeld werden in den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte grundsätzlich nicht auf die 45 Jahre angerechnet. Ausnahmen bestehen, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Eine gewöhnliche betriebsbedingte Kündigung genügt dafür nicht automatisch.

Wer die 45 Jahre bereits vollständig erfüllt hat, verliert sie durch eine anschließende Arbeitslosigkeit nicht wieder. Problematisch ist die Vorschrift vor allem für Menschen, denen noch Monate fehlen. Die Regelung steht in § 51 Absatz 3a SGB VI; weitere Erläuterungen enthält der Beitrag zur 24-Monats-Falle vor der Altersrente.

Auch freiwillige Beiträge helfen bei den 45 Jahren nur unter bestimmten Voraussetzungen, darunter mindestens 18 Jahre mit den gesetzlich verlangten Pflichtbeiträgen. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden freiwillige Beiträge nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Eine geplante Überbrückung sollte deshalb vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geprüft werden.

Bei Schwerbehinderung ist ein Rentenbeginn ab 62 möglich

Für schwerbehinderte Menschen des Jahrgangs 1964 kann bereits 2026 ein Anspruch auf Altersrente entstehen. Erforderlich sind das Mindestalter von 62 Jahren, eine Wartezeit von 35 Jahren und eine anerkannte Schwerbehinderung bei Rentenbeginn. Das regelt § 37 SGB VI.

Bei einem Beginn mit 62 beträgt der Abschlag 10,8 Prozent, mit 63 sind es 7,2 Prozent und mit 64 noch 3,6 Prozent. Ohne Abschlag ist diese Rentenart ab 65 möglich. Wer zum selben Termin mehrere Rentenarten beanspruchen könnte, sollte deshalb deren unterschiedliche Abschläge vergleichen.

Vorausgesetzt wird grundsätzlich ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50. Eine arbeitsrechtliche Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 ersetzt die Schwerbehinderteneigenschaft für diesen Rentenzugang nicht. Informationen bietet die Deutsche Rentenversicherung zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Der Schwerbehindertenstatus muss zum rechtlichen Rentenbeginn vorliegen. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag darüber, wann schwerbehinderte Menschen des Jahrgangs 1964 vorzeitig in Rente gehen können.

Ein späterer Wechsel beseitigt die Abschläge grundsätzlich nicht

Die Vorstellung, zunächst eine gekürzte Altersrente zu beziehen und später einfach in die abschlagsfreie Rente zu wechseln, führt in die Irre. Nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten ihres Bezugs ist der Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich ausgeschlossen. Die entsprechende Vorschrift enthält § 34 Absatz 2 SGB VI.

Auch das Erreichen des 67. Lebensjahres lässt einen bereits bestehenden Abschlag nicht automatisch entfallen. Bei durchgehendem Bezug bleibt er auf den vorzeitig in Anspruch genommenen Rentenansprüchen bestehen. Vor dem Antrag sollte daher geklärt sein, ob ein anderer Beginn oder eine andere Rentenart günstiger ist.

Warum das Rentenkonto jetzt überprüft werden sollte

Eine aktuelle Rentenauskunft und der vollständige Versicherungsverlauf bilden die Grundlage für die Planung. Bei einer Kontenklärung prüft und vervollständigt die Rentenversicherung die gespeicherten Zeiten. Fehlende Angaben zu Beschäftigung, Ausbildung, Kindererziehung oder Krankheit können dadurch rechtzeitig geklärt werden.

Versicherte sollten sich außerdem berechnen lassen, welche Bruttorente bei mehreren konkreten Startterminen voraussichtlich entsteht. Für die Haushaltsplanung zählt anschließend der Betrag nach Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie einer möglichen Einkommensteuer. Eine Entscheidung allein anhand der höchsten genannten Bruttorente greift zu kurz, weil ein späterer Beginn auch Monate ohne Rentenzahlung bedeutet.

Der Geburtstag bestimmt den Rentenbeginn nicht allein

Eine Altersrente beginnt grundsätzlich mit einem Kalendermonat, an dessen Anfang sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einem Geburtstag im Laufe des Monats ist dies regelmäßig der Folgemonat. Wer am ersten Tag eines Monats geboren wurde, kann bei erfüllten übrigen Voraussetzungen bereits in diesem Monat beginnen.

Für den Jahrgang 1964 bedeutet das: Die Regelaltersgrenze wird 2031 erreicht, der Rentenbeginn kann bei einem Geburtstag nach dem 1. Dezember aber erst auf den 1. Januar 2032 fallen. Entsprechend kann auch ein frühester Beginn mit 63 oder 65 in den Januar des jeweiligen Folgejahres rutschen. Den persönlichen Termin lässt sich mit dem Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung prüfen.

Die Rentenversicherung empfiehlt, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Davon zu unterscheiden ist die gesetzliche Antragsfrist: Wird sie versäumt, kann der Anspruch auf Zahlungen für frühere Monate verloren gehen. Die Regeln zum Beginn und zur verspäteten Antragstellung stehen in § 99 SGB VI.

Ausgleichszahlungen können Abschläge abfedern

Wer eine vorgezogene Altersrente plant, kann Abschläge unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch zusätzliche Beiträge ganz oder teilweise ausgleichen. Grundlage ist § 187a SGB VI. Die dafür notwendige besondere Auskunft kann grundsätzlich nach Vollendung des 50. Lebensjahres beantragt werden.

Für den Jahrgang 1964 kommt diese Prüfung somit bereits infrage. Die Rentenversicherung berechnet die erforderliche Zahlung individuell; auch Teilzahlungen sind zulässig. Ob das finanziell passt, hängt unter anderem von den verfügbaren Rücklagen und dem geplanten Rentenbeginn ab.

Beispiel aus der Praxis: Zwei Rentenarten, unterschiedlicher Abschlag

Im fiktiven Beispiel wurde Martina am 18. Mai 1964 geboren und möchte zum 1. Juni 2027 mit 63 Jahren in Rente gehen. Sie erfüllt 38 Versicherungsjahre und hat einen anerkannten GdB von 50, der auch bei Rentenbeginn vorliegt. Damit kommen sowohl die Altersrente für langjährig Versicherte als auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen infrage.

Angenommen, ihre zum gewünschten Beginn erworbenen Ansprüche ergeben vor Abschlägen 1.800 Euro brutto monatlich. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte wären es nach 14,4 Prozent Abschlag noch 1.540,80 Euro, bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach 7,2 Prozent Abschlag dagegen 1.670,40 Euro. Die Differenz beträgt bei identischem Beginn 129,60 Euro brutto im Monat.

Martina lässt deshalb vor dem Antrag beide Ansprüche prüfen. Zusätzlich fordert sie eine Berechnung für einen abschlagsfreien Beginn mit 65 an und vergleicht, wie sie die Zeit bis dahin finanzieren könnte.

Drei Fragen und Antworten zur Rente für den Jahrgang 1964 Muss der gesamte Jahrgang 1964 bis 67 arbeiten?

Nein, 67 ist die Regelaltersgrenze und keine allgemeine Pflicht, bis zu diesem Alter beschäftigt zu bleiben. Je nach Versicherungszeiten und Schwerbehindertenstatus kann eine Altersrente früher beginnen. Dabei können dauerhafte Abschläge entstehen.

Kann ich mit 45 Versicherungsjahren schon mit 63 ohne Abschlag in Rente gehen?

Für den Jahrgang 1964 ist das über die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht möglich. Diese Rentenart beginnt frühestens mit 65 Jahren. Ein Beginn mit 63 über die Altersrente für langjährig Versicherte führt grundsätzlich zu 14,4 Prozent Abschlag.

Was sollte ich vor dem Rentenantrag zuerst prüfen?

Lassen Sie feststellen, welche Rentenarten möglich sind, wie viele anrechenbare Versicherungsmonate vorliegen und ab welchem Monat alle Voraussetzungen erfüllt sind. Fordern Sie anschließend Berechnungen für die infrage kommenden Starttermine an. Bei anerkannter Schwerbehinderung sollte die entsprechende Altersrente ausdrücklich in den Vergleich einbezogen werden.

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Grundsicherung: Diese Jobs darf man ablehnen – trotz strengerer Regeln beim Jobcenter

17. September 2026 - 15:43

Das Jobcenter darf von Ihnen grundsätzlich verlangen, nahezu jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Seit der neuen Grundsicherung gelten dabei sogar noch strengere Regeln. Eine Stelle dürfen Sie nicht allein deshalb ablehnen, weil sie schlechter bezahlt ist, nicht Ihrem erlernten Beruf entspricht oder ungünstigere Arbeitsbedingungen bietet.

Es gibt aber klare Grenzen. Gefährdet die Tätigkeit Ihre Gesundheit, lässt sie sich nicht mit einer notwendigen Angehörigenpflege vereinbaren oder fehlt eine erforderliche Kinderbetreuung, kann die Arbeit unzumutbar sein. Wer einen solchen wichtigen Grund hat, sollte ihn dem Jobcenter möglichst früh mitteilen und belegen.

Diese Jobs können Sie beim Jobcenter ablehnen

§ 10 SGB II stellt zunächst einen strengen Grundsatz auf: Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Das Gesetz nennt allerdings mehrere Ausnahmen.

Diese Arbeit dürfen Sie ablehnen Diese Arbeit müssen Sie grundsätzlich annehmen Tätigkeit, zu der Sie körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage sind Tätigkeit außerhalb Ihres erlernten Berufs Arbeit, die wegen fehlender Betreuung die Erziehung Ihres Kindes gefährden würde geringerwertige Tätigkeit trotz höherer Ausbildung Arbeit, die sich nicht mit notwendiger Angehörigenpflege vereinbaren lässt, wenn niemand anderes die Pflege übernehmen kann Arbeit mit ungünstigeren Bedingungen als in Ihrem früheren Job Tätigkeit, der ein anderer nachweisbarer wichtiger Grund entgegensteht Minijob, Aushilfstätigkeit, Saisonarbeit oder befristete Beschäftigung rechtswidrige Beschäftigung oder Arbeit unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns weiter entfernter Arbeitsplatz allein wegen der größeren Entfernung Tätigkeit, die Sie aus gesundheitlichen Gründen konkret nicht ausüben können Leiharbeit oder andere grundsätzlich zulässige Beschäftigungsformen

Entscheidend ist deshalb nicht, ob Ihnen eine Stelle gefällt. Entscheidend ist, ob ein gesetzlicher Grund gegen ihre Zumutbarkeit spricht.

Kein Berufsschutz beim Jobcenter

In der Grundsicherung gibt es grundsätzlich keinen Berufsschutz. Ein gelernter Industriekaufmann kann deshalb nicht verlangen, ausschließlich kaufmännische Stellen angeboten zu bekommen.

Auch eine Arbeit, die unter Ihrer Qualifikation liegt, wird nicht allein dadurch unzumutbar. Dasselbe gilt für schlechtere Arbeitszeiten oder einen Arbeitsplatz, der weiter entfernt liegt als Ihr bisheriger.

Das Gesetz nennt diese Punkte ausdrücklich als Gründe, die eine Tätigkeit für sich genommen nicht unzumutbar machen. Wer einen angebotenen Job nur deshalb ablehnt, weil er ihn als beruflichen Abstieg empfindet, riskiert daher eine Leistungsminderung.

Beispiel Boris: Lagerarbeit trotz Rückenproblemen?

Boris ist 38 Jahre alt und lebt in Eberswalde. Er hat mehrere Jahre im Verkauf gearbeitet und erhält inzwischen Grundsicherungsgeld vom Jobcenter. Seine Vermittlerin bietet ihm eine Stelle in einem Lager an.

Boris möchte ablehnen. Dass er eigentlich Verkäufer ist und lieber wieder im Einzelhandel arbeiten möchte, reicht dafür jedoch nicht. Auch die Tatsache, dass die Lagerarbeit fachlich unter seiner bisherigen Tätigkeit liegt, macht sie noch nicht unzumutbar.

Anders sieht es aus, wenn Boris nachweisbare Rückenprobleme hat und die angebotene Stelle regelmäßig schweres Heben verlangt. Kann er diese konkrete Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben, muss das Jobcenter diesen Umstand berücksichtigen.

Boris sollte die Stelle dann nicht einfach kommentarlos zurückweisen. Er sollte dem Jobcenter seine Einschränkungen mitteilen und vorhandene ärztliche Unterlagen vorlegen. Bestehen Zweifel über seine Leistungsfähigkeit, kann eine medizinische Klärung notwendig werden.

Krankheit bedeutet nicht, dass jede Arbeit unzumutbar ist

Gesundheitliche Einschränkungen beziehen sich immer auf die konkrete Beschäftigung. Wer zum Beispiel keine schweren Lasten mehr heben kann, kann trotzdem für eine körperlich leichte Tätigkeit geeignet sein.

Entscheidend ist, welche Tätigkeiten wegen der Erkrankung tatsächlich ausscheiden.

Das Jobcenter darf andererseits eine Arbeit nicht allein deshalb für zumutbar erklären, weil jemand grundsätzlich als erwerbsfähig gilt. Auch ein erwerbsfähiger Mensch kann bestimmte Tätigkeiten gesundheitlich nicht bewältigen.

Neue Grenze bei Eltern: Schon ab 14 Monaten kann Arbeit zumutbar sein

Seit dem 1. Juli 2026 hat sich die Rechtslage für Eltern deutlich verschärft. Früher spielte insbesondere die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine zentrale Rolle. Jetzt nennt § 10 SGB II bereits den vollendeten 14. Lebensmonat.

Ist das Kind mindestens 14 Monate alt und seine Betreuung tatsächlich gesichert, kann das Jobcenter grundsätzlich verlangen, dass der betreuende Elternteil eine Beschäftigung aufnimmt oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilnimmt.

Eine Voraussetzung bleibt jedoch bestehen: Die Betreuung muss verfügbar sein. Fehlt ein geeigneter Betreuungsplatz und lässt sich das Kind auch nicht auf andere Weise zuverlässig betreuen, kann eine Arbeitsaufnahme weiterhin unzumutbar sein. Auch die konkreten familiären Verhältnisse müssen berücksichtigt werden.

Pflege eines Angehörigen kann eine Ablehnung rechtfertigen

Auch die Pflege eines Angehörigen kann gegen die Zumutbarkeit einer Arbeit sprechen. Voraussetzung ist, dass sich Beschäftigung und notwendige Pflege nicht miteinander vereinbaren lassen und die Pflege nicht anderweitig sichergestellt werden kann.

Es reicht deshalb nicht unbedingt aus, auf einen Pflegegrad des Angehörigen hinzuweisen. Das Jobcenter muss den tatsächlichen Pflegeaufwand betrachten: Wann ist die Pflegeperson erforderlich? Können Pflegedienste oder andere Angehörige Aufgaben übernehmen? Welche Arbeitszeiten wären trotz der Pflege möglich?

Je größer der tatsächliche Pflegebedarf, desto stärker kann sich die Pflege auf den zumutbaren Arbeitsumfang auswirken.

Schlechter bezahlt reicht zur Ablehnung nicht

Auch ein niedriger Lohn macht einen Arbeitsplatz nicht automatisch unzumutbar. Das gilt selbst dann, wenn das Einkommen zunächst nicht ausreicht, um den Leistungsbezug vollständig zu beenden.

Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitgeber gegen geltendes Recht verstößt. Eine Beschäftigung unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns müssen Leistungsberechtigte nicht akzeptieren. Gleiches gilt selbstverständlich für illegale Beschäftigungen.

Ablehnung kann jetzt besonders teuer werden

Seit dem 1. Juli 2026 gelten deutlich strengere Minderungsregeln. Wer ohne wichtigen Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt, muss grundsätzlich mit einer Kürzung von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate rechnen.

Noch schwerer kann eine bewusste Arbeitsverweigerung wiegen. Liegt bereits ein konkretes zumutbares Arbeitsangebot vor, könnte die Stelle tatsächlich und unmittelbar angetreten werden und verweigert der Leistungsberechtigte die Aufnahme willentlich, kann der Anspruch in Höhe des gesamten Regelbedarfs entfallen.

Dieser Entzug dauert mindestens einen Monat und höchstens zwei Monate. Besteht die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme nicht mehr, muss das Jobcenter den Entzug nach Ablauf des ersten Monats aufheben. Auch ein wichtiger Grund oder eine außergewöhnliche Härte können einer Minderung entgegenstehen.

Das ist ein wichtiger Unterschied: Nicht jede unterlassene Bewerbung führt sofort zum vollständigen Wegfall des Regelbedarfs. Für die besonders harte Rechtsfolge muss eine tatsächlich und unmittelbar mögliche Arbeitsaufnahme vorliegen, die willentlich verweigert wird.

Lehnen Sie eine Stelle nicht vorschnell ab

Wenn Sie einen wichtigen Grund gegen eine angebotene Arbeit haben, sollten Sie diesen gegenüber dem Jobcenter konkret benennen. Schreiben Sie beispielsweise nicht nur, die Tätigkeit sei „gesundheitlich ungeeignet“, sondern erklären Sie, welche Anforderungen Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht erfüllen können.

Dasselbe gilt für Kinderbetreuung und Angehörigenpflege. Dokumentieren Sie Betreuungszeiten, fehlende Betreuungsmöglichkeiten oder den tatsächlichen Pflegebedarf. Denn wichtige Gründe müssen Leistungsberechtigte grundsätzlich darlegen und gegebenenfalls nachweisen.

FAQ Muss ich einen Job annehmen, der nichts mit meinem Beruf zu tun hat?

Ja. Allein Ihre Ausbildung oder bisherige Berufstätigkeit schützt Sie nicht vor einer fachfremden Stelle.

Darf ich einen Job aus gesundheitlichen Gründen ablehnen?

Ja, wenn Sie die konkrete Tätigkeit körperlich, geistig oder seelisch nicht ausüben können. Die Einschränkung sollten Sie nachweisen.

Kann das Jobcenter bei einer Arbeitsverweigerung den ganzen Regelbedarf streichen?

Ja. Bei einer willentlichen Ablehnung einer konkret verfügbaren und unmittelbar antretbaren zumutbaren Arbeit kann der Regelbedarf für bis zu zwei Monate entfallen.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 10 SGB II – Zumutbarkeit
Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld – Rechte, Pflichten und Minderungen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Fragen und Antworten
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Kooperationsplan – Zumutbare Arbeit
Sozialgesetzbuch Zweites Buch: §§ 10, 31, 31a und 31b SGB II

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Sozialhilfe 2026: Das Sozialamt muss auch diese Leistungen zusätzlich zum Regelsatz zahlen

17. September 2026 - 15:18

Wer Sozialhilfe erhält, muss besondere Lebensumstände nicht immer aus dem gewöhnlichen Regelsatz finanzieren. Bei einer Gehbehinderung, während einer Schwangerschaft oder wegen medizinisch notwendiger Ernährung können zusätzliche Ansprüche bestehen. Fehlen diese Zuschläge im Bescheid, steht Betroffenen unter Umständen Monat für Monat zu wenig Geld zur Verfügung.

Es geht dabei um bestehende gesetzliche Leistungen und nicht um einen neu eingeführten Bonus. § 30 SGB XII verpflichtet das Sozialamt, bestimmte Mehrbedarfe anzuerkennen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Deshalb lohnt sich eine Prüfung auch dann, wenn der gewöhnliche Regelsatz richtig berechnet wurde.

Der Regelsatz ist nur ein Teil des Leistungsanspruchs

Die Sozialhilfe unterscheidet zwischen dem pauschalen Regelbedarf, den Bedarfen für Unterkunft und Heizung sowie weiteren gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Mehrbedarfe ergänzen die Berechnung, wenn bestimmte persönliche Umstände zusätzliche Ausgaben erwarten lassen oder ein besonderer Bedarf nachgewiesen wird. Sie sind bei erfüllten Voraussetzungen keine freiwillige Unterstützung des Sozialamts.

Die Regelungen betreffen sowohl die Hilfe zum Lebensunterhalt als auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Allerdings müssen Einkommen, Vermögen und die übrigen Voraussetzungen des jeweiligen Leistungsanspruchs berücksichtigt werden. Ein Mehrbedarf erhöht den anerkannten Bedarf; wie viel das Amt tatsächlich überweist, ergibt sich aus der gesamten Berechnung.

Für alleinstehende Erwachsene gilt 2026 weiterhin die Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro, für erwachsene Partner in einer Wohnung grundsätzlich die Regelbedarfsstufe 2 von jeweils 506 Euro. Die unveränderten Beträge bestätigt die Bundesregierung zu den Regelbedarfen 2026. Weil mehrere Zuschläge prozentual berechnet werden, wirkt sich die richtige Regelbedarfsstufe unmittelbar auf ihre Höhe aus.

Gehbehinderung: Wann 17 Prozent zusätzlich zustehen

Nach § 30 Absatz 1 SGB XII wird grundsätzlich ein Mehrbedarf von 17 Prozent der persönlichen Regelbedarfsstufe anerkannt, wenn zwei Voraussetzungen zusammentreffen. Die betroffene Person muss die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben oder bereits vorher voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Zusätzlich muss das Merkzeichen G durch den entsprechenden Feststellungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden.

Ein hoher Grad der Behinderung allein reicht dafür nicht aus. Ebenso wenig ersetzt ein Pflegegrad oder die bloße Angabe, schlecht gehen zu können, den verlangten Nachweis. Auch ein vorzeitiger Altersrentenbezug erfüllt für sich genommen noch nicht die Voraussetzung der gesetzlichen Altersgrenze.

Bei 563 Euro Regelbedarf ergeben 17 Prozent einen monatlichen Zuschlag von 95,71 Euro, bei 506 Euro sind es 86,02 Euro. Das Gesetz lässt eine Abweichung zu, wenn im Einzelfall ein anderer Bedarf besteht. Ergänzende Erläuterungen bietet der Beitrag zum Mehrbedarf mit Merkzeichen G auf gegen-hartz.de.

Medizinisch notwendige Ernährung: Die Mehrkosten müssen begründet sein

Ein ernährungsbedingter Mehrbedarf kommt nach § 30 Absatz 5 SGB XII infrage, wenn die notwendige Ernährung aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht. Dadurch müssen unvermeidbare Aufwendungen entstehen, die mehr als nur geringfügig über den durchschnittlichen Ernährungskosten liegen. Eine Erkrankung führt deshalb nicht automatisch zu einem pauschalen Zuschlag.

Auch medizinisch erforderliche Produkte zur erhöhten Versorgung mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen können erfasst sein, soweit kein vorrangiger Anspruch besteht. Ob die Krankenkasse oder ein anderer Leistungsträger zuständig ist, muss deshalb gegebenenfalls zuerst geklärt werden. Der bloße Wunsch nach Nahrungsergänzungsmitteln genügt nicht.

Eine ärztliche Bescheinigung sollte möglichst konkret erklären, welche Ernährung medizinisch erforderlich ist und wie lange der Bedarf voraussichtlich besteht. Für die Höhe sind die dadurch verursachten zusätzlichen Aufwendungen von Bedeutung. Bei einem Bedarf, der von üblichen Empfehlungen abweicht, helfen ergänzende Unterlagen zu den notwendigen Produkten und ihren Kosten.

Das Gesetz verlangt eine Bewertung auf Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse. Orientierung bieten die Empfehlungen des Deutschen Vereins zum ernährungsbedingten Mehrbedarf; sie ersetzen jedoch nicht die Prüfung des einzelnen Falls. Eine allgemeine Tabelle darf insbesondere einen begründeten abweichenden Bedarf nicht von vornherein ausschließen.

Schwangerschaft: Der Zuschlag beginnt nach der zwölften Woche

Schwangere Leistungsberechtigte haben nach der zwölften Schwangerschaftswoche grundsätzlich Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent ihrer Regelbedarfsstufe. Der Anspruch läuft bis zum Ende des Monats, in dem die Entbindung stattfindet. Bei Regelbedarfsstufe 1 entspricht das für einen vollen Anspruchsmonat 95,71 Euro.

Die Schwangerschaft und ihr zeitlicher Verlauf lassen sich beispielsweise durch eine ärztliche Bescheinigung oder die erforderlichen Angaben aus dem Mutterpass nachweisen. Beginnt der Anspruch erst im laufenden Monat, wird der Zuschlag entsprechend anteilig berücksichtigt. Eine verspätete Mitteilung kann die Durchsetzung erschweren, weshalb Betroffene die Unterlagen frühzeitig einreichen sollten.

Zusätzlich kommen Leistungen für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt infrage. Diese beruhen auf § 31 SGB XII und sind von dem monatlichen Schwangerschaftsmehrbedarf zu unterscheiden. Entsprechende Bedarfe sollten möglichst vor der Anschaffung beim Sozialamt geltend gemacht werden.

Alleinerziehende können ebenfalls einen Mehrbedarf erhalten

Wer mit minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für deren Pflege und Erziehung sorgt, kann einen Zuschlag nach § 30 Absatz 3 SGB XII beanspruchen. Bei einem Kind unter sieben Jahren oder bei zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren beträgt dieser grundsätzlich 36 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Im Jahr 2026 sind das 202,68 Euro monatlich.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sieht das Gesetz grundsätzlich 12 Prozent je Kind vor, höchstens jedoch 60 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Das entspricht 67,56 Euro je Kind und einer Obergrenze von 337,80 Euro. Entscheidend sind die tatsächlichen Betreuungs- und Erziehungsverhältnisse, nicht allein der Familienstand.

Mehrbedarfe im Überblick Bedarfslage Voraussetzung Höhe beziehungsweise Berechnung Merkzeichen G Gesetzliche Altersgrenze erreicht oder volle Erwerbsminderung; Merkzeichen G nachgewiesen Grundsätzlich 17 Prozent der persönlichen Regelbedarfsstufe; bei Stufe 1: 95,71 Euro monatlich Schwangerschaft Nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Entbindungsmonats Grundsätzlich 17 Prozent; bei Stufe 1: 95,71 Euro für einen vollen Anspruchsmonat Medizinisch notwendige Ernährung Medizinisch erforderliche Abweichung mit unvermeidbaren, mehr als geringfügigen Mehrkosten Nach dem anzuerkennenden zusätzlichen Ernährungsaufwand Alleinerziehung Alleinige Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder Je nach Kinderzahl und Alter grundsätzlich 36 Prozent oder 12 Prozent je Kind, höchstens 60 Prozent der Stufe 1 Warmwasserbereitung in der Wohnung Etwa Durchlauferhitzer oder Boiler; keine entsprechende Berücksichtigung bei Unterkunft und Heizung Für Erwachsene in Stufe 1 und 2: 2,3 Prozent; in Stufe 1: 12,95 Euro monatlich Einmaliger besonderer Bedarf Unabweisbar, nicht anders zu decken; Darlehen ausnahmsweise unzumutbar oder wegen der Bedarfsart nicht möglich Nach dem anerkannten Bedarf im Einzelfall

Die Eurobeträge beziehen sich auf 2026 und bei monatlichen Zuschlägen auf einen vollen Anspruchsmonat. Gesetzliche Abweichungen im Einzelfall sowie besondere Ausschluss- und Begrenzungsregeln bleiben zu beachten. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 30 SGB XII.

Warmwasser über Durchlauferhitzer oder Boiler prüfen

Wird Warmwasser mit einer Vorrichtung in der Wohnung erzeugt und werden die entsprechenden Kosten nicht bereits bei Unterkunft und Heizung berücksichtigt, sieht § 30 Absatz 7 SGB XII einen Mehrbedarf vor. Für Erwachsene in den Regelbedarfsstufen 1 und 2 beträgt er 2,3 Prozent. Das sind 2026 monatlich 12,95 Euro beziehungsweise 11,64 Euro je leistungsberechtigter Person.

Für Kinder und Jugendliche gelten altersabhängig andere Prozentsätze. Über die Pauschale hinausgehende Aufwendungen sind nach dem Gesetz nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden. Der allgemeine Haushaltsstrom wird dadurch nicht insgesamt zu einer zusätzlich erstattungsfähigen Ausgabe.

Eine verwandte Regelung im anderen Leistungssystem erläutert gegen-hartz.de im Beitrag zum Warmwasser-Mehrbedarf beim Jobcenter. Für Sozialhilfeempfänger ist jedoch § 30 SGB XII die einschlägige Vorschrift. Angaben zum vorhandenen Gerät und zur Abrechnung helfen dem Sozialamt, den Anspruch richtig zuzuordnen.

Besondere Bedarfslagen: Wann ein Zuschuss statt eines Darlehens möglich ist

§ 30 Absatz 10 SGB XII erfasst einmalige, unabweisbare besondere Bedarfe unter engen Voraussetzungen. Der Bedarf darf nicht auf andere Weise gedeckt werden können; außerdem muss ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise unzumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich sein. Eine hohe Rechnung oder fehlende Ersparnisse allein begründen deshalb noch keinen Zuschuss nach dieser Vorschrift.

Bei länger anhaltenden erhöhten Ausgaben kann stattdessen eine individuelle Erhöhung des Regelsatzes nach § 27a Absatz 4 SGB XII zu prüfen sein. Dafür muss ein grundsätzlich vom Regelbedarf erfasster Bedarf voraussichtlich länger als einen Monat unausweichlich und mehr als geringfügig über dem Durchschnitt liegen. Die zusätzlichen Aufwendungen dürfen außerdem begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.

Diese Unterscheidung ist für die Begründung wichtig: Ein einmaliger Ausnahmebedarf und dauerhaft erhöhte Ausgaben folgen unterschiedlichen Vorschriften. Betroffene sollten daher beschreiben, wofür das Geld benötigt wird, wie hoch die Mehrkosten sind und wie lange sie anfallen. Auch vorhandene Nachweise über andere mögliche Kostenträger gehören in die Prüfung.

Weitere Ansprüche bei Schule und Behinderung

§ 30 Absatz 9 SGB XII erfasst vorgeschriebene Ausgaben für die Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern und gleichstehenden Arbeitsheften. Voraussetzung ist, dass die Kosten aufgrund schulrechtlicher Bestimmungen oder schulischer Vorgaben entstehen. Eine Bestätigung der Schule und die entsprechenden Belege können den Bedarf dokumentieren.

Daneben gibt es besondere Mehrbedarfe für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung etwa in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und bei bestimmten anderen Angeboten. Bei bestimmten tatsächlich gewährten Hilfen zur Schulbildung oder schulischen beziehungsweise hochschulischen Ausbildung kann ein behinderungsbedingter Mehrbedarf von 35 Prozent vorgesehen sein. Die Einzelheiten stehen in § 42b SGB XII, auf den § 30 teilweise verweist.

Mehrere Zuschläge sind möglich, aber nicht grenzenlos

Unterschiedliche Mehrbedarfe können nebeneinander bestehen, wenn jeweils die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Summe der Mehrbedarfe nach § 30 Absatz 1 bis 5 darf jedoch die Höhe der persönlichen Regelbedarfsstufe nicht übersteigen. Diese Begrenzung erfasst nicht pauschal sämtliche zusätzlichen Leistungen, insbesondere nicht den Warmwassermehrbedarf nach Absatz 7.

Außerdem bestehen besondere Ausschlüsse: Bei dem behinderungsbedingten Ausbildungsmehrbedarf nach § 42b Absatz 3 ist der Mehrbedarf mit Merkzeichen G für voll erwerbsgeminderte Personen unterhalb der Altersgrenze ausgeschlossen. Aus zwei erfüllten Beschreibungen folgt daher nicht immer ein doppelter Zuschlag. Das Sozialamt muss die einschlägigen Regeln in der Berechnung berücksichtigen.

So lässt sich der Sozialhilfebescheid überprüfen

Im Berechnungsbogen sollten Betroffene prüfen, welche Regelbedarfsstufe angesetzt wurde und ob ihre persönlichen Mehrbedarfe erfasst sind. Bei einem prozentualen Zuschlag müssen sowohl die Berechnungsgrundlage als auch der Prozentsatz stimmen. Ebenso wichtig ist, ab welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum das Amt den Bedarf anerkennt.

Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gilt grundsätzlich der Kenntnisgrundsatz nach § 18 SGB XII; die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzt dagegen einen Antrag nach § 44 SGB XII voraus. Für die üblichen Mehrbedarfe nach § 30 verlangt das Gesetz bei der Grundsicherung grundsätzlich keinen zusätzlichen gesonderten Antrag. Trotzdem sollten neue oder bisher nicht berücksichtigte Umstände unverzüglich und nachweisbar mitgeteilt werden.

Fehlt ein Zuschlag, empfiehlt sich eine schriftliche Erklärung des Bedarfs mit den verfügbaren Nachweisen und der Bitte um eine nachvollziehbare Entscheidung. Eine nur mündliche Auskunft, dafür gebe es kein Geld, sollte die Prüfung nicht beenden. Bei einer Ablehnung muss erkennbar sein, welche Voraussetzung das Sozialamt als nicht erfüllt ansieht.

Bei Ablehnung: Widerspruchsfrist beachten

Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden; die Frist regelt § 84 SGG. Maßgebend für das konkrete Vorgehen sind auch die Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung. Der Widerspruch sollte den betroffenen Bescheid und den fehlenden oder zu niedrig angesetzten Mehrbedarf eindeutig benennen.

Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kann ein Überprüfungsantrag in Betracht kommen. Für die Sozialhilfe verkürzt § 116a SGB XII den rückwirkenden Leistungszeitraum gegenüber der allgemeinen Regelung grundsätzlich auf ein Jahr. Ob tatsächlich eine Nachzahlung möglich ist, hängt zusätzlich von den damaligen Anspruchsvoraussetzungen ab.

Kurzes Praxisbeispiel: 108,66 Euro fehlen im Monat

Die fiktive Rentnerin Ingrid ist 70 Jahre alt, lebt allein und erhält ergänzende Grundsicherung. Ihr Merkzeichen G ist nachgewiesen; außerdem bereitet sie ihr Warmwasser mit einem elektrischen Durchlauferhitzer, dessen Kosten nicht bei Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden. Im Berechnungsbogen fehlen beide Mehrbedarfe.

Bei einem Regelbedarf von 563 Euro sind grundsätzlich 95,71 Euro wegen des Merkzeichens G und 12,95 Euro für die Warmwasserbereitung anzusetzen. Zusammen erhöht sich ihr monatlicher Bedarf damit um 108,66 Euro. Bleiben Einkommen und alle anderen Berechnungspositionen unverändert, steigt auch ihre ergänzende Grundsicherung um diesen Betrag.

Drei Fragen und Antworten zu Mehrbedarfen in der Sozialhilfe Reicht ein Schwerbehindertenausweis für zusätzliches Geld?

Für den Mehrbedarf nach § 30 Absatz 1 SGB XII reicht ein Schwerbehindertenausweis ohne weitere Voraussetzungen nicht aus. Erforderlich sind der Nachweis des Merkzeichens G sowie das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder eine volle Erwerbsminderung. Andere behinderungsbedingte Leistungen haben eigene Voraussetzungen.

Muss das Sozialamt jede ärztlich empfohlene Ernährung bezahlen?

Nein, die Ernährung muss aus medizinischen Gründen erforderlich sein und unvermeidbare, mehr als geringfügige Mehrkosten gegenüber dem durchschnittlichen Ernährungsbedarf verursachen. Eine allgemeine Empfehlung, sich ausgewogen zu ernähren, begründet deshalb noch keinen Zuschlag. Entscheidend sind die medizinische Begründung und der zusätzliche Aufwand im konkreten Fall.

Was kann ich tun, wenn ein Mehrbedarf im Bescheid fehlt?

Teilen Sie dem Sozialamt den Bedarf mit und reichen Sie passende Nachweise ein. Läuft die Widerspruchsfrist noch, sollten Sie den Bescheid fristgerecht anfechten. Bei älteren Bescheiden kann ein Überprüfungsantrag helfen, wobei eine rückwirkende Auszahlung gesondert geprüft werden muss.

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EM-Rente abgelehnt: Neues Gutachten sichert Frau die volle Rente

17. September 2026 - 14:47

Mehr als sechs Stunden arbeitsfähig – und deshalb keine EM-Rente mehr: Mit dieser Einschätzung verlor eine Versicherte zunächst vor dem Sozialgericht. Doch sie gab nicht auf. Im Berufungsverfahren ließ das Landessozialgericht Baden-Württemberg sie erneut psychiatrisch untersuchen.

Das Ergebnis fiel völlig anders aus: weniger als drei Stunden Leistungsvermögen. Die Frau bekam ihre volle Erwerbsminderungsrente weiter. (L 4 R 170/22)

Das Urteil vom 24. April 2026 zeigt, warum ein negatives Gutachten und selbst eine Niederlage vor dem Sozialgericht ein Verfahren um die Erwerbsminderung nicht zwingend beenden. Entscheidend können ältere Befunde und Symptome sein, die ein Gutachter zuvor nicht erfasst oder anders eingeordnet hat.

Rentenversicherung stoppte die bisherige EM-Rente

Die 1964 geborene Klägerin hatte bereits wiederholt eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Zu ihren gesundheitlichen Problemen gehörten eine frühere Krebserkrankung und psychische Beschwerden.

Als sie die Weitergewährung beantragte, lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab. Ein Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Frau wieder mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne.

Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.

Die Frau klagte. Doch auch vor dem Sozialgericht Konstanz scheiterte sie zunächst. Das Gericht folgte im Ergebnis der Einschätzung, sie könne wieder mehr als sechs Stunden täglich arbeiten. Damit hätte die jahrelang gezahlte volle EM-Rente geendet.

Neues Gutachten erkennt entscheidende psychische Erkrankung

Die Klägerin legte Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ein. Dort wendete sich das Blatt. .

Das LSG beauftragte einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen. Dieser bewertete den Gesundheitszustand wesentlich schwerwiegender als zuvor. Er diagnostizierte eine chronische psychotische Erkrankung und erkannte  Symptome wie Stimmenhören. Nach seiner Einschätzung konnte die Frau nicht einmal mehr drei Stunden täglich tätig sein.

Können Sie auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten, liegt eine volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI vor.

Entscheidende Hinweise standen bereits in älteren Unterlagen

In älteren Klinikunterlagen fanden sich bereits Hinweise auf entsprechende Symptome. Dokumentiert waren Wahrnehmungen bedrohlicher Gestalten und Verfolgungsgefühle. Andere ärztlichen Unterlagen erwähnten keine diese Auffälligkeiten.

Damit bekam die medizinische Vorgeschichte im Berufungsverfahren ein anderes Gewicht.

Das zeigt einen entscheidenden Punkt für laufende EM-Verfahren:  Wichtig ist, welche konkreten Beschwerden dokumentiert sind und ob ein Sachverständiger diese Befunde in seine Einschätzung einbezieht.

Das LSG folgte der neuen psychiatrischen Bewertung. Die Klägerin war nach Überzeugung der Richter weiterhin voll erwerbsgemindert und hatte Anspruch auf die volle EM-Rente.

Ein negatives Gutachten ist nicht automatisch das letzte Wort

Der Fall bedeutet nicht, dass Sie nach einem ungünstigen Gutachten generell Anspruch auf eine zweite Begutachtung haben. Ebenso wenig reicht es aus, mit der Einschätzung lediglich nicht einverstanden zu sein.

Medizinische Ansatzpunkte sprechen für eine neue Einschätzung: ältere Klinikberichte sein, die schwere Beschwerden dokumentieren, Befunde behandelnder Fachärzte, die mit der Einschätzung des Gutachters nicht zusammenpassen, oder Symptome, die bisherige Gutachten kaum untersuchten oder nicht nachvollziehbar bewerteten.

Gerade bei psychischen Erkrankungen kann entscheidend sein, ob der Gutachter nicht nur eine Diagnose nennt, sondern deren tatsächliche Auswirkungen untersucht: Konzentration, Belastbarkeit, soziale Interaktion, Anpassungsfähigkeit oder Durchhaltevermögen.

Für die EM-Rente zählt schließlich nicht in erster Linie , ob Sie eine anerkannte Depression, Angststörung oder Borderline-Symptomatik zeigen. Die Messlatte ist, wie viele Stunden Sie noch verlässlich arbeiten können.

Auch eine Niederlage vor dem Sozialgericht muss nicht das Ende sein

Die Klägerin hatte bereits vor dem Sozialgericht verloren. Erst die Berufung vor dem LSG brachte die medizinische Neubewertung und damit die Wende.Eine erstinstanzliche Niederlage bedeutet nicht, dass die medizinische Beurteilung endgültig feststeht.

Ergeben sich ungeklärte Widersprüche oder zeigen sich ignorierte Aspekte, können diese in der nächsten Instanz das Zünglein an der Waage sei.

Ein weiteres Gutachten kann die frühere Einschätzung bestätigen. Im entschiedenen Fall überzeugte den Senat gerade die neue fachpsychiatrische Bewertung zusammen mit den bereits vorhandenen älteren Befunden.

Volle EM-Rente – aber trotzdem wieder nur befristet

Obwohl das LSG von voller Erwerbsminderung ausging, erhielt sie keine unbefristete EM-Rente. Die Richter hielten eine gesundheitliche Besserung für möglich, weil nach ihrer Einschätzung Therapien nicht ausgeschöpft waren.

Das ist rechtlich kein Widerspruch. Die Frage „Bin ich voll erwerbsgemindert?“ müssen Sie nämlich trennen von der Frage „Ist diese Erwerbsminderung dauerhaft?“

Nach § 102 SGB VI werden Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich auf Zeit geleistet. Eine unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehende EM-Rente wird unbefristet gezahlt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass sich die Erwerbsminderung noch beheben lässt. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass bei einer Gesamtdauer der Befristungen von neun Jahren grundsätzlich von dieser Unwahrscheinlichkeit auszugehen ist.

Deshalb konnte das LSG gleichzeitig feststellen: Die Frau kann aktuell weniger als drei Stunden täglich arbeiten, trotzdem bestehen noch medizinische Möglichkeiten für eine Besserung. Die volle EM-Rente lief deshalb weiter, aber erneut nur befristet.

Diese Unterlagen können bei einem negativen Gutachten entscheidend werden

Wenn ein Gutachter Ihnen sechs Stunden oder mehr Leistungsvermögen bescheinigt, sollten Sie nicht nur auf das Ergebnis schauen.

Prüfen Sie auch, welche Beschwerden der Sachverständige tatsächlich erfasst hat. Vergleichen Sie das Gutachten mit Entlassungsberichten aus Kliniken, Reha-Berichten und fachärztlichen Befunden. Achten Sie besonders darauf, ob schwerwiegende Symptome in älteren Unterlagen auftauchen, im Gutachten aber fehlen oder kaum bewertet werden.

Auch Widersprüche sind wichtig. Bescheinigen mehrere fachärztliche Unterlagen erhebliche Einschränkungen, während ein Gutachter ohne ausführliche Begründung von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgeht, kann eine nähere gerichtliche Aufklärung erforderlich sein.

Der Fall vor dem LSG Baden-Württemberg zeigt besonders deutlich: Manchmal liegt der entscheidende Hinweis längst in der Akte. Entscheidend ist dann, ob er erkannt, fachlich eingeordnet und mit dem tatsächlichen Leistungsvermögen verbunden wird.

FAQ: Gutachten für Erwerbsminderung Bekomme ich nach einem negativen EM-Gutachten automatisch ein neues Gutachten?

Nein. Ein Anspruch auf eine neue Begutachtung folgt nicht allein daraus, dass das erste Gutachten ungünstig ausgefallen ist. Medizinische Widersprüche, nicht berücksichtigte Befunde oder offene Fragen können jedoch Anlass für weitere Ermittlungen geben.

Wann liegt volle Erwerbsminderung vor?

Volle Erwerbsminderung liegt grundsätzlich vor, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten können und auch die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Warum bekam die Klägerin trotz voller Erwerbsminderung keine Dauerrente?

Das Gericht hielt eine Besserung durch weitere Behandlung noch für möglich. Deshalb blieb die volle EM-Rente befristet. Volle Erwerbsminderung und eine unbefristete Rentengewährung sind rechtlich zwei getrennte Fragen.

Quellen

Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 102 SGB VI – Befristung und Tod (Gesetze im Internet)
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2026 – L 4 R 170/22 (Dejure)

 

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Grundsicherung: Mietkosten bleiben nach der Karenzzeit gedeckelt – trotz Kündigungsfrist

17. September 2026 - 13:18

LSG Baden-Württemberg: In der bis zu sechsmonatigen Übergangsfrist nach Ablauf der Karenzzeit (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II n. F.) ist keine Ausnahme von der Begrenzung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft auf das 1,5-Fache der angemessenen Kosten vorgesehen. Dies gilt auch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Mietverhältnisses über die unangemessen teure Wohnung (Abgrenzung zum Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, Beschluss vom 11.08.2026 – L 3 AS 224/26 B ER).

Mit Beschluss vom 26.08.2026 – L 9 AS 2644/26 ER-B – hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg entschieden, dass eine Empfängerin von Grundsicherungsgeld nach dem SGB II nach Ablauf der Karenzzeit nur noch Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten bis zum 1,5-Fachen der angemessenen Kosten hat.

Auf Vertrauensschutz aufgrund ihres Bescheides vom Jobcenter könne sie sich nicht berufen. Damit grenzt sich das Gericht vom Beschluss des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 11.08.2026 – L 3 AS 224/26 B ER – ab.

§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II gilt nur während der Karenzzeit

Die Übernahme der vollen tatsächlichen Unterkunftskosten statt lediglich des 1,5-Fachen der angemessenen Aufwendungen ist auf die Karenzzeit beschränkt. Das gilt für die Ausnahmeregelung, nach der die tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe anerkannt werden können, wenn sie unabweisbar sind oder Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II in der ab dem 01.07.2026 geltenden Fassung).

Keine Ausnahme in der Übergangsfrist nach Ablauf der Karenzzeit

In der bis zu sechsmonatigen Übergangsfrist nach Ablauf der Karenzzeit (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II n. F.) ist keine Ausnahme von der Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf das 1,5-Fache der angemessenen Kosten vorgesehen.

Dies gilt auch für den Zeitraum bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Mietverhältnisses über die unangemessen teure Wohnung. Insoweit grenzt sich das Gericht vom Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11.08.2026 – L 3 AS 224/26 B ER – ab.

Nach Auffassung des LSG: Kein Verstoß gegen den Vertrauensschutz

Die zum 01.07.2026 ohne Übergangsregelung eingeführte ausnahmslose Begrenzung der Kostenübernahme auf das 1,5-Fache der angemessenen Unterkunftskosten in der bis zu sechsmonatigen Übergangszeit nach § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II n. F. verletzt nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg nicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Beim Rückgriff auf die Wohngeldtabelle ist die Klimakomponente einzubeziehen

Sofern zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten auf die Werte der Tabelle zu § 12 WoGG zurückgegriffen werden darf, ist auch die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG einzubeziehen. Diese ist ebenfalls um einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent zu erhöhen.

Keine Übernahme der vollen Unterkunftskosten für einen weiteren Übergangszeitraum

Das Gericht sieht keine Möglichkeit, das Jobcenter zu verpflichten, für einen weiteren Übergangszeitraum die vollen tatsächlichen Kosten der Unterkunft (KdU) der Antragstellerin zu berücksichtigen.

Die einzige Ausnahme von der Begrenzung der Übernahme der tatsächlichen Kosten auf das 1,5-Fache der angemessenen Kosten ist nach neuem Recht in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II n. F. geregelt. Danach können während der Karenzzeit im Einzelfall die tatsächlichen Kosten in vollem Umfang anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.

Schleswig-Holsteinisches LSG: Ausnahme aus Vertrauensschutzgründen während der Karenzzeit

In einem Fall, in dem die Unterkunftskosten während der noch laufenden Karenzzeit auf das 1,5-Fache der angemessenen Kosten gekürzt wurden, hat das Schleswig-Holsteinische LSG diese Ausnahme aus Vertrauensschutzgründen angewandt.

Das Gericht führte aus, die weiterhin zu hohen tatsächlichen Kosten seien für einen Leistungsempfänger jedenfalls dann bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist für seine Mietwohnung „unabweisbar“ im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II, wenn er nicht mit der Absenkung der Kosten rechnen musste und ihm eine vorübergehende Finanzierung der Mehrkosten aus den Leistungen für den Regelbedarf aufgrund ihrer Höhe nicht zumutbar sei (Beschluss vom 11.08.2026 – L 3 AS 224/26 B ER).

LSG Baden-Württemberg lehnt eine Übertragung auf die Zeit nach der Karenzzeit ab

Der 9. Senat des LSG Baden-Württemberg hält diese Ausnahme im Fall der Antragstellerin nicht für anwendbar. Die Ausnahmeregelung in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II n. F. gilt ausdrücklich nur „während der Karenzzeit“, also nicht in der anschließenden bis zu sechsmonatigen Übergangsfrist.

Eine analoge Anwendung auf diesen weiteren Zeitraum sieht der Senat im Fall der Antragstellerin auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht als geboten an.

Die Antragstellerin wusste nach den Ausführungen des Gerichts bereits seit November 2025, dass ihre Miete ab August 2026 unter Umständen nicht mehr vollständig übernommen werden würde.

Soweit sie davon ausgegangen sei, auch nach Ablauf der Karenzzeit für weitere sechs Monate die volle Miete erstattet zu bekommen – möglicherweise, weil dies der allgemeinen Praxis der Jobcenter entsprach –, habe es sich rechtlich lediglich um die Hoffnung gehandelt, dass sich das Gesetz während der Karenzzeit nicht ändern würde.

Eine solche bloße Hoffnung auf den Fortbestand einer günstigen Rechtslage begründet jedoch grundsätzlich keinen Vertrauensschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 – 2 BvR 933/82 –, BVerfGE 76, 256–362).

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Pflegegrad 3: 599 Euro Pflegegeld – viele zusätzliche Leistungen sind möglich

17. September 2026 - 13:02
Pflegegrad 3: 599 Euro Pflegegeld – welche Leistungen zusätzlich möglich sind

599 Euro Pflegegeld im Monat sind bei Pflegegrad 3 nur ein Teil der möglichen Unterstützung. Für Alltagshilfe, Tagespflege, Ersatzpflege und notwendige Veränderungen in der Wohnung gibt es weitere Leistungen. Allerdings dürfen Betroffene die Beträge nicht einfach zusammenzählen: Einige Ansprüche kommen zusätzlich hinzu, andere werden miteinander verrechnet.

Für Familien macht dieser Unterschied viel aus. Wer ausschließlich Pflegegeld nutzt, obwohl regelmäßig Entlastung gebraucht wird, lässt möglicherweise geeignete Hilfen ungenutzt. Wer dagegen mit allen Höchstbeträgen als frei verfügbarem Einkommen rechnet, plant mit Geld, das so nicht ausgezahlt wird.

Wer Pflegegrad 3 erhält

Pflegegrad 3 beschreibt schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Nach § 15 SGB XI müssen bei der Begutachtung mindestens 47,5 und weniger als 70 gewichtete Gesamtpunkte erreicht werden. Eine bestimmte Diagnose allein reicht dafür nicht aus.

Geprüft wird, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigt und wobei er Hilfe benötigt. Dazu gehören unter anderem Körperpflege, Mobilität, Orientierung und der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen. Nach § 14 SGB XI müssen die Einschränkungen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen; eine bereits abgelaufene sechsmonatige Wartezeit ist damit nicht gemeint.

Der Weg zu den Leistungen beginnt mit einem Antrag bei der Pflegekasse. Bei gesetzlich Versicherten erfolgt die Begutachtung in der Regel durch den Medizinischen Dienst, bei privat Versicherten durch Medicproof. Für die Entscheidung gilt grundsätzlich eine Frist von 25 Arbeitstagen, wobei gesetzliche Ausnahmen und verkürzte Fristen für besondere Situationen zu beachten sind.

599 Euro Pflegegeld: Das Geld gehört der pflegebedürftigen Person

Bei Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld 2026 monatlich 599 Euro. Voraussetzung ist, dass die erforderliche häusliche Pflege in geeigneter Weise selbst organisiert und sichergestellt wird, etwa durch Angehörige. Bei zwölf Monaten ungekürztem Bezug ergibt das 7.188 Euro im Jahr.

Die Pflegekasse überweist die Leistung an die pflegebedürftige Person. Diese kann das Geld beispielsweise an die Menschen weitergeben, die sie versorgen und betreuen. Ein eigener Zahlungsanspruch pflegender Angehöriger gegen die Pflegekasse entsteht dadurch nicht; die Grundsätze erläutert das Bundesgesundheitsministerium zum Pflegegeld.

Diese Leistungen stehen bei Pflegegrad 3 zur Verfügung

Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Beträge für 2026. Sie unterscheidet zwischen monatlichen Leistungen, einem gemeinsamen Jahresbudget und einem Zuschuss je Umbaumaßnahme. Die Beträge sind unter anderem in der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026 dokumentiert.

Leistung Betrag bei Pflegegrad 3 Was zu beachten ist Pflegegeld 599 Euro monatlich Für selbst organisierte häusliche Pflege Ambulante Pflegesachleistungen Bis zu 1.497 Euro monatlich Für zugelassene Dienste; mindern das Pflegegeld anteilig Entlastungsbetrag Bis zu 131 Euro monatlich Zweckgebundene Kostenerstattung zusätzlich möglich Tages- und Nachtpflege Bis zu 1.357 Euro monatlich Zusätzlich zu Pflegegeld oder ambulanten Sachleistungen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Zusammen bis zu 3.539 Euro jährlich Ein gemeinsames Budget für beide Leistungsarten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Bis zu 42 Euro monatlich Für notwendige, erstattungsfähige Produkte Wohnumfeldverbesserung Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme Bedarfsabhängiger Zuschuss, kein jährlicher Freibetrag Ambulant betreute Wohngruppe 224 Euro monatlich Nur bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen Vollstationäre Pflege 1.319 Euro monatlich Leistung für die Versorgung im Pflegeheim Pflegedienst und Pflegegeld: Warum nicht beide Höchstbeträge gezahlt werden

Ein ambulanter Pflegedienst kann Angehörige regelmäßig entlasten. Bei Pflegegrad 3 stehen dafür bis zu 1.497 Euro monatlich als Pflegesachleistung zur Verfügung. Das ist ein Budget für abrechenbare Dienstleistungen und keine zusätzliche Überweisung auf das private Konto.

Wird nur ein Teil dieses Budgets benötigt, lässt sich die Versorgung über eine Kombinationsleistung gestalten. Nach § 38 SGB XI sinkt das Pflegegeld um den prozentualen Anteil der ausgeschöpften Sachleistung. Nutzt der Pflegedienst beispielsweise 40 Prozent des Budgets, bleiben 60 Prozent des Pflegegeldes übrig.

In Euro bedeutet das: Bei 598,80 Euro abgerechneter Sachleistung verbleiben 359,40 Euro Pflegegeld. Wer das Sachleistungsbudget vollständig ausschöpft, erhält daneben kein reguläres anteiliges Pflegegeld mehr. Weitere Rechenbeispiele enthält die Kombinationsleistungstabelle für 2026.

131 Euro Entlastungsbetrag: Hilfe im Haushalt ohne Kürzung des Pflegegeldes

Zusätzlich können Menschen in häuslicher Pflege einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nutzen. Bei ganzjährigem Anspruch sind das 1.572 Euro. Dieses Budget steht nach § 45b SGB XI für bestimmte Betreuungs- und Entlastungsangebote zur Verfügung und mindert das Pflegegeld nicht.

Damit lassen sich beispielsweise anerkannte Alltagshilfen finanzieren. Eine beliebige privat beschäftigte Reinigungskraft kann jedoch nicht automatisch über die Pflegekasse abgerechnet werden. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag kommt es auf die Anerkennung nach dem jeweiligen Landesrecht an.

Die Erstattung setzt entsprechende Belege voraus; eine Auszahlung ohne genutzte Leistung ist nicht vorgesehen. Bei Pflegegrad 3 dürfen ambulante Leistungen der Selbstversorgung, etwa Hilfe beim Waschen, nicht aus diesem Betrag finanziert werden. Ungenutztes Guthaben lässt sich in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen, für Ansprüche aus 2026 also bis zum 30. Juni 2027 nutzen.

Wie Abrechnung und Übertragung funktionieren, erläutert der Beitrag 1.572 Euro Entlastungsbetrag 2026: Anspruch, Abrechnung und typische Fehler. Vor der Beauftragung sollte geklärt sein, ob das konkrete Angebot erstattungsfähig ist.

Bis zu 598,80 Euro umwandeln – allerdings mit weniger Pflegegeld

Für anerkannte Alltagshilfen gibt es außerdem den Umwandlungsanspruch. Bis zu 40 Prozent des monatlichen Sachleistungsbudgets können dafür verwendet werden, soweit sie nicht bereits durch ambulante Pflegesachleistungen verbraucht sind. Bei Pflegegrad 3 sind das höchstens 598,80 Euro.

Anders als der Entlastungsbetrag wird diese Nutzung auf das Pflegegeld angerechnet. Wer die vollen 40 Prozent umwandelt und keine weiteren Pflegesachleistungen nutzt, behält 359,40 Euro Pflegegeld. Es handelt sich somit um eine andere Verwendung vorhandener Ansprüche und nicht um einen zusätzlichen Geldbetrag.

Die rechtliche Grundlage steht in § 45a SGB XI. Eine ausführlichere Erklärung bietet der Beitrag zur Umwandlung von Pflegesachleistungen.

Tagespflege: Bis zu 1.357 Euro zusätzlich im Monat

Eine Tagespflege kann helfen, wenn Angehörige arbeiten oder verlässliche Entlastungszeiten benötigen. Bei Pflegegrad 3 übernimmt die Pflegekasse hierfür erstattungsfähige Aufwendungen bis zu 1.357 Euro monatlich. Nach § 41 SGB XI wird diese Leistung nicht auf Pflegegeld, ambulante Sachleistungen oder die Kombinationsleistung angerechnet.

Zur teilstationären Versorgung gehört auch die notwendige Beförderung zwischen Wohnung und Einrichtung. Trotzdem deckt das Budget nicht automatisch die gesamte Rechnung: Für Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls Investitionskosten können Eigenanteile entstehen. Vor Vertragsabschluss sollte die Einrichtung deshalb ausweisen, was die Pflegekasse übernimmt und was privat zu zahlen ist.

3.539 Euro für Ersatzpflege und Kurzzeitpflege

Wenn die private Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen ausfällt, kann Verhinderungspflege die Versorgung sichern. Für eine vorübergehende stationäre Versorgung kommt Kurzzeitpflege in Betracht. Beide Leistungen teilen sich 2026 einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro.

Wer davon bereits 2.000 Euro für Ersatzpflege verbraucht hat, verfügt für weitere Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege noch über 1.539 Euro. Ein zweites vollständiges Budget entsteht durch den Wechsel der Leistungsart nicht. Beide Leistungsarten sind grundsätzlich jeweils auf bis zu acht Wochen je Kalenderjahr begrenzt; Einzelheiten erläutert das Bundesgesundheitsministerium zur häuslichen Pflege.

Bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch bis zum zweiten Grad verwandte oder verschwägerte Personen sowie Haushaltsmitglieder gilt eine Besonderheit. Für die reine Pflegevergütung ist die Erstattung regelmäßig auf zwei Monatsbeträge des Pflegegeldes begrenzt, bei Pflegegrad 3 also auf 1.198 Euro. Nachgewiesene notwendige Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall können darüber hinaus berücksichtigt werden, insgesamt höchstens bis zum verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag.

Für Ersatzpflege im Jahr 2026 muss der Erstattungsantrag einschließlich Kostennachweisen spätestens bis zum 31. Dezember 2027 eingehen. Diese Frist ergibt sich aus § 39 SGB XI. Familien sollten Belege daher zeitnah sammeln und einreichen.

Während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege wird das zuvor bezogene Pflegegeld grundsätzlich jeweils bis zu acht Wochen zur Hälfte fortgezahlt. Bei ausschließlich stundenweiser Verhinderung bestehen Besonderheiten. Die konkrete Abrechnung sollte deshalb vorab mit der Pflegekasse geklärt werden.

Pflegehilfsmittel und Wohnungsumbau gesondert prüfen

Für notwendige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stehen bis zu 42 Euro monatlich zur Verfügung. Auch technische Pflegehilfsmittel können bewilligt und häufig leihweise bereitgestellt werden. Die 42 Euro sind kein frei verfügbares zusätzliches Pflegegeld.

Für eine Verbesserung des Wohnumfeldes kommt ein Zuschuss bis zu 4.180 Euro je Maßnahme infrage. Voraussetzung ist beispielsweise, dass der Umbau die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert. Die Grundlage bildet § 40 SGB XI.

Ein solcher Zuschuss wird nicht automatisch jedes Jahr neu ausgezahlt. Vor der Beauftragung eines Umbaus empfiehlt es sich, den konkreten Bedarf und die Kostenvoranschläge bei der Pflegekasse einzureichen und die Bewilligung abzuwarten. So lässt sich vermeiden, dass die Finanzierung erst nach Abschluss der Arbeiten ungeklärt ist.

Im Pflegeheim gelten andere Zahlungsregeln

Bei dauerhafter vollstationärer Versorgung zahlt die Pflegekasse für Pflegegrad 3 monatlich 1.319 Euro für die gesetzlich vorgesehenen Aufwendungen. Die Zahlung ersetzt in dieser Versorgungssituation grundsätzlich das häusliche Pflegegeld. Sie deckt jedoch nicht automatisch sämtliche Heimkosten, wie sich aus § 43 SGB XI ergibt.

Zusätzlich gibt es einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Dieser beträgt nach § 43c SGB XI zunächst 15 Prozent, nach mehr als zwölf Monaten 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden durch diesen Zuschlag nicht entsprechend reduziert.

Beratungseinsatz nicht versäumen

Wer bei Pflegegrad 3 ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss einmal je Halbjahr einen Beratungseinsatz abrufen. Die Beratung soll die häusliche Versorgung unterstützen und kann helfen, passende zusätzliche Hilfen zu finden. Die Kosten trägt die Pflegekasse.

Wird die vorgeschriebene Beratung nicht abgerufen, kann das Pflegegeld zunächst gekürzt und im Wiederholungsfall entzogen werden. Die Regelung steht in § 37 SGB XI. Der Termin sollte deshalb ebenso verbindlich eingeplant werden wie andere Termine zur Versorgung.

Praxisbeispiel: Wie eine Familie Leistungen verbinden kann

Ingrid, 78, hat Pflegegrad 3 und wird überwiegend von ihrer Tochter unterstützt. Ein zugelassener Pflegedienst rechnet monatlich 748,50 Euro ab und nutzt damit genau die Hälfte des Sachleistungsbudgets. Ingrid erhält deshalb noch 299,50 Euro Pflegegeld.

Zusätzlich nutzt sie eine anerkannte Alltagshilfe für 131 Euro im Monat und eine Tagespflege mit erstattungsfähigen Pflegekosten von 900 Euro. Diese beiden Leistungen reduzieren ihr anteiliges Pflegegeld nicht weiter. Eigenanteile der Tagespflege muss die Familie gesondert berücksichtigen; die genannten Beträge werden also nicht vollständig als Bargeld an Ingrid ausgezahlt.

Häufige Fragen zu Pflegegrad 3 Wie hoch ist das Pflegegeld bei Pflegegrad 3 im Jahr 2026?

Das volle Pflegegeld beträgt 599 Euro monatlich. Voraussetzung ist eine entsprechend sichergestellte häusliche Pflege; bei einer Kombination mit Pflegesachleistungen fällt die Zahlung anteilig geringer aus.

Gibt es 599 Euro Pflegegeld und 1.497 Euro für den Pflegedienst gleichzeitig?

Nicht jeweils in voller Höhe. Wer einen Teil des Sachleistungsbudgets nutzt, erhält nur den verbleibenden prozentualen Anteil des Pflegegeldes.

Werden die 131 Euro Entlastungsbetrag automatisch überwiesen?

Nein, der Betrag dient der Erstattung bestimmter tatsächlich genutzter Leistungen. Eine freie Auszahlung ohne entsprechende Aufwendungen ist nicht vorgesehen.

Verringert eine Tagespflege das Pflegegeld?

Nein, die Tages- und Nachtpflege kann bei Pflegegrad 3 bis zum vorgesehenen Leistungsbetrag zusätzlich genutzt werden. Für bestimmte Kosten der Einrichtung können trotzdem Eigenanteile verbleiben.

Gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege jeweils 3.539 Euro?

Nein, beide teilen sich einen gemeinsamen Jahresbetrag von insgesamt bis zu 3.539 Euro. Bereits verbrauchte Mittel stehen für die jeweils andere Leistungsart nicht erneut zur Verfügung.

Ist der Zuschuss für den Wohnungsumbau ein jährlicher Anspruch?

Nein, die bis zu 4.180 Euro beziehen sich auf eine zuschussfähige Maßnahme. Es handelt sich nicht um einen jährlich frei abrufbaren Betrag.

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Schwerbehinderung: Fehler der Anwältin verhinderten Prüfung der Merkzeichen

17. September 2026 - 12:52
Schwerbehinderung: Fehler im Klageantrag verhindern Prüfung der Merkzeichen

Wer um Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis streitet, braucht nicht nur aussagekräftige medizinische Unterlagen. Auch das gerichtliche Verfahren muss die richtigen Ansprüche erfassen.

Ein Fall vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zeigt, wie schwer ein unvollständiger anwaltlicher Klageantrag Betroffene treffen kann: Die gewünschten Merkzeichen wurden nicht rechtzeitig zum Gegenstand der Klage gemacht.

Das Gericht wies die Berufung mit Urteil vom 20. März 2026 zurück, Aktenzeichen L 8 SB 3265/25. Ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, Gl und RF tatsächlich vorlagen, wurde deshalb nicht gerichtlich geprüft. Es ging dabei um die abgelehnte Zuerkennung dieser Merkzeichen, nicht um den Entzug bereits bestehender Einträge.

Die Anwältin beantragte einen GdB, den der Mann bereits hatte

Der Kläger hatte bereits seit Dezember 2019 einen anerkannten Grad der Behinderung von 50. Im September 2023 beantragte er eine höhere Einstufung sowie die Merkzeichen G, Gl und RF. Die Behörde lehnte die Anträge ab; auch der Widerspruch blieb erfolglos.

Seine Anwältin erhob am 8. April 2025 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Der Antrag verlangte jedoch lediglich die Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen und einen GdB von mindestens 50.

Die Merkzeichen fehlten, und auch die spätere Begründung bezog sich zunächst nur auf den GdB.

Erst am 14. Juli 2025 verlangte die Anwältin ausdrücklich die drei Merkzeichen. Die Klagefrist war jedoch bereits am 17. April abgelaufen. Diese zeitliche Abfolge beschreibt der Bericht über das Verfahren vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht.

Warum eine rechtzeitige Klage trotzdem nicht genügte

Das Problem lag nicht darin, dass überhaupt keine Klage innerhalb der Frist eingegangen wäre. Vielmehr erfasste die rechtzeitig erhobene Klage nach Auffassung der Gerichte nur den GdB. Die Ablehnung der Merkzeichen blieb außerhalb des Verfahrens und wurde bestandskräftig.

GdB und Merkzeichen sind unterschiedliche Streitgegenstände, auch wenn die Behörde darüber in einem gemeinsamen Bescheid entscheidet. Eine Klage zur Höhe des GdB umfasst deshalb nicht automatisch die ebenfalls abgelehnten Merkzeichen. Gegen-Hartz hat diese Trennung bereits im Beitrag über den fehlerhaften Klageantrag im Schwerbehindertenrecht erläutert.

Auch die Berufung beseitigte das Versäumnis nicht. Dort wurde zunächst wiederum ein GdB von 50 verlangt, bevor die Anwältin klarstellte, dass ausschließlich die Merkzeichen verfolgt werden sollten. Eine spätere Klarstellung konnte die bereits eingetretene Bestandskraft jedoch nicht rückgängig machen.

GdB und Merkzeichen beantworten unterschiedliche Fragen

Der GdB beschreibt das Ausmaß der behinderungsbedingten Teilhabebeeinträchtigungen. Merkzeichen weisen dagegen besondere gesundheitliche Voraussetzungen nach, an die bestimmte Nachteilsausgleiche anknüpfen. Deshalb ersetzt ein anerkannter GdB von 50 keinen Antrag auf ein bestimmtes Merkzeichen.

Feststellung Bedeutung Folge für das Verfahren Grad der Behinderung Bewertung des Ausmaßes der Teilhabebeeinträchtigungen Eine gewünschte Erhöhung muss vom Klagebegehren erfasst sein. Merkzeichen G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr Die Ablehnung muss als eigener Streitpunkt angegriffen werden. Merkzeichen Gl Gehörlosigkeit im Sinne des Schwerbehindertenrechts Eine Klage allein wegen des GdB genügt nicht automatisch. Merkzeichen RF Gesundheitliche Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags Auch dieser Anspruch muss rechtzeitig Teil der Klage sein.

Für den Alltag können die Einträge erhebliche Bedeutung haben, etwa bei Mobilität und Rundfunkbeitrag. Welche Vergünstigungen möglich sind, hängt vom jeweiligen Merkzeichen und den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab. Näheres erklärt unsere Übersicht über Merkzeichen und ihre möglichen Kombinationen.

Nicht jede ungenaue Formulierung führt zur Niederlage

Aus dem Urteil lässt sich nicht ableiten, dass jede ungeschickte Formulierung eine Klage scheitern lässt. Nach § 123 Sozialgerichtsgesetz entscheidet das Gericht über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Es kommt also auf das erkennbare Rechtsschutzziel an und nicht allein auf juristisch perfekte Formulierungen.

Im vorliegenden Verfahren hielten die Gerichte den anwaltlichen Antrag allerdings für eindeutig auf den GdB beschränkt. Eine Auslegung, die zusätzlich die Merkzeichen einbezogen hätte, lehnten sie ab. Gerade ein ausdrücklich eingegrenzter Antrag kann somit verhindern, dass weitere Entscheidungen desselben Bescheids überprüft werden.

Für Betroffene folgt daraus eine praktische Empfehlung: Das gewünschte Ergebnis sollte schriftlich und verständlich beschrieben werden. Wer einen höheren GdB und zusätzlich bestimmte Merkzeichen erreichen möchte, sollte beides benennen. Wer ausschließlich um Merkzeichen streitet, sollte auch das deutlich machen.

Welche Angaben eine Klage enthalten muss

§ 92 Sozialgerichtsgesetz verlangt die Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und des Gegenstands des Klagebegehrens. Ein bestimmter Antrag soll enthalten sein; ebenso sollen die angegriffenen Bescheide beigefügt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Bei fehlenden Angaben sieht das Gesetz eine Aufforderung zur Ergänzung vor.

Das ist jedoch keine allgemeine Erlaubnis, weitere, zunächst nicht angegriffene Entscheidungen beliebig spät hinzuzufügen. Die Ergänzung einer unvollständigen Klageschrift und die nachträgliche Erweiterung auf einen anderen Streitgegenstand sind zu unterscheiden. Deshalb sollte vor Ablauf der Frist geklärt sein, welche Ablehnungen tatsächlich angegriffen werden.

Für die Klage gilt grundsätzlich eine Monatsfrist

Nach einem erfolglosen Widerspruch beträgt die Klagefrist im Regelfall einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Das ergibt sich aus § 87 Sozialgerichtsgesetz. Innerhalb dieser Frist muss die Klage wirksam erhoben werden und das verfolgte Begehren hinreichend erkennen lassen.

Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, gilt nach § 66 Sozialgerichtsgesetz regelmäßig eine Jahresfrist. Darauf sollten Betroffene jedoch nicht ohne konkrete Prüfung vertrauen. Ob eine Belehrung tatsächlich fehlerhaft ist, muss anhand des jeweiligen Bescheids beurteilt werden.

Warum Fehler der Vertretung den Mandanten treffen können

Eine anwaltliche Vertretung nimmt Betroffenen viel Arbeit ab, beseitigt aber nicht die verfahrensrechtlichen Folgen eines Fehlers. Nach § 85 Absatz 2 Zivilprozessordnung wird das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt. Diese Regel gilt über § 73 Absatz 6 Sozialgerichtsgesetz auch im sozialgerichtlichen Verfahren.

Deshalb hilft der Hinweis, man habe persönlich alles rechtzeitig veranlasst, bei einem zurechenbaren anwaltlichen Fristversäumnis grundsätzlich nicht weiter. Ob daneben Ansprüche gegen die Vertretung bestehen, ist eine andere Frage. Das hier besprochene Verfahren entschied über die Merkzeichen und nicht über eine anwaltliche Schadensersatzpflicht.

Wiedereinsetzung ist kein automatischer Ausweg

Wer eine gesetzliche Verfahrensfrist ohne Verschulden versäumt, kann unter den Voraussetzungen des § 67 Sozialgerichtsgesetz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten. Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Innerhalb dieser Frist ist außerdem die versäumte Handlung nachzuholen.

Die Umstände, die das Versäumnis entschuldigen sollen, müssen nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht werden.

Ein anwaltlicher Fehler eröffnet diesen Weg nicht automatisch, weil das Verschulden der Vertretung zugerechnet werden kann. Wer ein Versäumnis bemerkt, sollte deshalb unverzüglich prüfen lassen, welche Verfahrensmöglichkeiten tatsächlich noch bestehen.

Ein Überprüfungsantrag kann eine weitere Prüfung ermöglichen

Bestandskraft bedeutet nicht, dass eine rechtswidrige Behördenentscheidung unter allen Umständen bestehen bleiben muss. § 44 SGB X ermöglicht unter seinen Voraussetzungen die Rücknahme rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakte auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist. Für Feststellungsentscheidungen im Schwerbehindertenrecht ist dabei insbesondere Absatz 2 zu beachten.

Ein Überprüfungsantrag setzt allerdings voraus, dass die frühere Entscheidung rechtlich oder tatsächlich fehlerhaft war. Er ersetzt weder den Nachweis der gesundheitlichen Voraussetzungen noch garantiert er eine rückwirkende Anerkennung. Nach dem verlinkten Bericht wurde im vorliegenden Fall ein solcher Antrag gestellt; ein erfolgreicher Ausgang ist damit nicht belegt.

Häufige Fragen zu Klagefehlern und Merkzeichen Umfasst eine Klage wegen des GdB automatisch alle abgelehnten Merkzeichen?

Nein. Die Höhe des GdB und die Feststellung der Voraussetzungen für Merkzeichen sind unterschiedliche Streitgegenstände. Aus der Klage muss hervorgehen, welche Entscheidungen überprüft werden sollen.

Wurden dem Kläger bereits anerkannte Merkzeichen weggenommen?

Nein. Er wollte die Merkzeichen G, Gl und RF erstmals in diesem Verfahren durchsetzen. Ihre Ablehnung wurde jedoch nicht rechtzeitig angegriffen.

Muss eine Klage juristisch perfekt formuliert sein?

Nein. Das Gericht ist nicht an den Wortlaut der Anträge gebunden, sondern muss das erkennbare Begehren berücksichtigen. Eine eindeutige Beschränkung auf einen bestimmten Anspruch lässt sich allerdings nicht beliebig erweitern.

Kann ich vor dem Sozialgericht ohne Anwalt klagen?

Ja. Nach § 73 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz können Beteiligte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht ihren Rechtsstreit selbst führen. Bei mehreren Streitpunkten oder schwierigen Fristfragen kann fachkundige Unterstützung sinnvoll sein.

Wird eine versäumte Frist wegen eines Anwaltsfehlers automatisch verlängert?

Nein. Wiedereinsetzung setzt grundsätzlich ein unverschuldetes Versäumnis voraus. Das Verschulden der anwaltlichen Vertretung kann dem Mandanten zugerechnet werden.

Ist nach einer bestandskräftigen Ablehnung jeder weitere Versuch ausgeschlossen?

Nein. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X kann bei einer rechtswidrigen Ablehnung eine erneute Prüfung ermöglichen. Ob und ab wann ein Merkzeichen anschließend festgestellt werden kann, muss gesondert geprüft werden.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Fehler der Anwältin verhinderten Prüfung der Merkzeichen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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12 Dinge, die Rentner von der Steuer absetzen können

17. September 2026 - 12:09

Eine neue Brille, Hilfe beim Putzen oder eine Reparatur in der Wohnung: Auch im Ruhestand entstehen Ausgaben, die das Finanzamt berücksichtigen kann. Wer diese Kosten in der Steuererklärung übersieht, zahlt möglicherweise mehr Einkommensteuer als nötig. Allerdings gelten je nach Ausgabe unterschiedliche Voraussetzungen, Höchstbeträge und Nachweispflichten.

Die folgenden zwölf Bereiche sind für Rentnerinnen und Rentner besonders interessant. Manche betreffen nahezu jeden Haushalt, andere setzen eine Erkrankung, eine anerkannte Behinderung oder die Pflege eines Angehörigen voraus. Die Angaben beziehen sich auf das Steuerjahr 2026 und den Rechtsstand vom 17. September 2026.

Die zwölf Abzugsmöglichkeiten im Überblick Ausgabe oder Vergünstigung Steuerliche Behandlung Wichtige Grenze oder Voraussetzung Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung Sonderausgaben Selbst getragene begünstigte Beiträge; Zuschüsse und Erstattungen berücksichtigen Ausgaben zum Rentenbezug Werbungskosten Grundsätzlich 102 Euro pauschal oder höhere nachgewiesene Kosten; Sonderregel für Gewerkschaftsbeiträge Haftpflicht- und Unfallversicherung Sonstige Vorsorgeaufwendungen Nur im verfügbaren gemeinsamen Höchstbetrag; häufig bereits ausgeschöpft Spenden Sonderausgaben Bei üblichen gemeinnützigen Spenden grundsätzlich bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte Kirchensteuer Sonderausgaben Erstattungen beachten; keine zusätzliche Berücksichtigung der Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge Krankheitskosten und notwendige Arztfahrten Außergewöhnliche Belastungen Selbst getragene anerkannte Kosten oberhalb der zumutbaren Belastung Pflegekosten und krankheitsbedingte Heimkosten Außergewöhnliche Belastungen Erstattungen, zumutbare Belastung und gegebenenfalls Haushaltsersparnis beachten Behinderten-Pauschbetrag Pauschaler Abzug vom Einkommen 384 bis 2.840 Euro nach GdB; 7.400 Euro bei besonderen Voraussetzungen Pflege-Pauschbetrag Pauschaler Abzug für die Pflegeperson 600, 1.100 oder 1.800 Euro; persönliche Pflege ohne schädliche Einnahmen Haushaltsnahe Dienstleistungen Direkte Steuerermäßigung 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro jährlich Angemeldete Haushaltshilfe im Minijob Direkte Steuerermäßigung 20 Prozent, höchstens 510 Euro jährlich Handwerkerleistungen Direkte Steuerermäßigung 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro jährlich; Material ausgeschlossen

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro. Diese Grenze bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen und darf nicht mit der jährlichen Bruttorente gleichgesetzt werden. Ob tatsächlich Steuern anfallen, lässt sich deshalb erst nach Berücksichtigung des steuerpflichtigen Rentenanteils, weiterer Einkünfte und der zulässigen Abzüge beurteilen.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Die selbst getragenen Beiträge zur Krankenversicherung für die Basisabsicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar. Das gilt auch dann, wenn die Beiträge unmittelbar von der gesetzlichen Rente einbehalten werden. Steuerfreie Zuschüsse und erstattete Beiträge müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Bei privat Versicherten zählt der Beitragsanteil für die Basisabsicherung sowie für die Pflegepflichtversicherung. Zusatzleistungen wie die Chefarztbehandlung gehören nicht automatisch zum vollständig abziehbaren Betrag. Die Aufteilung ergibt sich aus den Angaben des Versicherers; die rechtliche Grundlage enthält § 10 Einkommensteuergesetz.

Viele dieser Daten werden dem Finanzamt elektronisch übermittelt. Trotzdem lohnt sich ein Vergleich mit den Jahresbescheinigungen, insbesondere bei einem Versicherungswechsel oder Beitragserstattungen. Die elektronische Übermittlung ersetzt nicht die Prüfung, ob die berücksichtigten Beträge stimmen.

Ausgaben rund um den Rentenbezug

Auch Rentner können Werbungskosten haben, beispielsweise für eine kostenpflichtige Beratung zur Durchsetzung ihres Rentenanspruchs. Ebenso kommen Anwalts- und Gerichtskosten eines Rentenverfahrens infrage, soweit sie mit den entsprechenden steuerpflichtigen Einnahmen zusammenhängen. Das Finanzamt berücksichtigt bei den betreffenden Renteneinkünften grundsätzlich einen Werbungskosten-Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro im Jahr.

Höhere nachgewiesene Werbungskosten treten an die Stelle dieser Pauschale. Bei mehreren gesetzlichen Renten gibt es den Betrag nicht für jede Rente erneut. Kosten einer Steuerberatung sind nur insoweit abziehbar, wie sie der Ermittlung der Einkünfte dienen; der private Teil für die allgemeine Steuererklärung gehört nicht dazu.

Eine Besonderheit gilt ab 2026 für Gewerkschaftsbeiträge: Soweit sie als Werbungskosten abziehbar sind, werden sie zusätzlich zu den Pauschbeträgen berücksichtigt. Das ergibt sich aus § 9a Einkommensteuergesetz. Weitere Hinweise zu den unterschiedlichen Abzügen bietet unser Beitrag darüber, welche Ausgaben Rentner steuerlich geltend machen können.

Haftpflicht-, Unfall- und bestimmte weitere Versicherungen

Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung, zur Kfz-Haftpflicht und zur Unfallversicherung können zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören. Dafür gelten allerdings gemeinsame Höchstbeträge, die auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung umfassen. Bei Rentnern, die einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, beträgt die Grenze regelmäßig 1.900 Euro im Jahr.

Sind bereits die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung höher, bleiben diese in ihrem begünstigten Umfang abziehbar. Für zusätzliche Versicherungen entsteht dann jedoch regelmäßig kein weiterer Abzug. Wer seine Krankenversicherung vollständig selbst finanziert und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann unter den Höchstbetrag von 2.800 Euro fallen.

Die Hausratversicherung und eine privat veranlasste Kaskoversicherung lassen sich dagegen nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzen. Eine Übersicht zu anerkannten Versicherungen und den Grenzen stellt die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen bereit. Es kommt somit auf die Versicherungsart und den noch verfügbaren Abzugsrahmen an.

Spenden an steuerbegünstigte Organisationen

Wer beispielsweise eine gemeinnützige Hilfsorganisation oder einen anerkannten Tierschutzverein unterstützt, kann die Spende als Sonderausgabe geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Empfänger steuerlich begünstigt ist. Für solche Zuwendungen gilt grundsätzlich eine Grenze von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte; darüber hinausgehende abziehbare Spenden können unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorgetragen werden.

Normalerweise dient eine Zuwendungsbestätigung als Nachweis. Bei einer einzelnen Zuwendung bis 300 Euro ist unter den Voraussetzungen des vereinfachten Nachweises eine Buchungsbestätigung ausreichend, gegebenenfalls zusammen mit einem Beleg des Empfängers über dessen Steuerbegünstigung und den Verwendungszweck. Die Nachweisregeln erläutert die Finanzverwaltung zu den übrigen Sonderausgaben.

Nicht jeder Vereinsbeitrag wird wie eine Spende behandelt. Mitgliedsbeiträge an Sportvereine sind beispielsweise vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen, auch wenn der Verein gemeinnützig ist. Die Abgrenzung und die Höchstgrenze regelt § 10b Einkommensteuergesetz.

Gezahlte Kirchensteuer

Kirchensteuer kann auch im Ruhestand als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Dazu gehören laufende Zahlungen und Nachzahlungen für frühere Jahre. Für die Zuordnung zählt grundsätzlich das Kalenderjahr, in dem die Zahlung tatsächlich erfolgt ist.

Erstattete Kirchensteuer muss ebenfalls angegeben werden und kann den Abzug vermindern. Eine Ausnahme gilt für Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge erhoben wird: Sie lässt sich nicht zusätzlich auf diesem Weg absetzen. Deshalb sollten Rentner die Kirchensteuer aus ihrem Einkommensteuerbescheid von entsprechenden Abzügen auf Bankabrechnungen unterscheiden.

Krankheitskosten einschließlich notwendiger Arztfahrten

Selbst bezahlte medizinisch notwendige Ausgaben können außergewöhnliche Belastungen sein. Dazu zählen beispielsweise Zuzahlungen für verordnete Medikamente, Zahnersatz, Brillen oder Hörgeräte. Anerkannt wird grundsätzlich nur der Betrag, der nach Erstattungen durch Krankenkasse, Versicherung oder andere Stellen selbst zu tragen bleibt.

Auch notwendige Fahrten zum Arzt oder zur Behandlung können dazugehören. Bei Fahrten mit dem eigenen Auto können grundsätzlich 30 Cent je gefahrenem Kilometer angesetzt werden, also für Hin- und Rückweg. Datum, Behandlungsort und Strecke sollten nachvollziehbar dokumentiert sein.

Die medizinische Notwendigkeit muss nachgewiesen werden; je nach Ausgabe sind dafür unterschiedliche Unterlagen erforderlich. Für bestimmte Maßnahmen, etwa eine Kur, können bereits vor Beginn besondere ärztliche Nachweise nötig sein. Einzelheiten beschreibt die Finanzverwaltung zu Krankheitskosten und außergewöhnlichen Belastungen.

Allerdings zieht das Finanzamt eine persönliche „zumutbare Belastung“ ab. Ihre Höhe richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl steuerlich berücksichtigungsfähiger Kinder. Erst die darüber hinausgehenden anerkannten Aufwendungen mindern nach § 33 Einkommensteuergesetz das zu versteuernde Einkommen.

Pflegekosten und eine krankheitsbedingte Heimunterbringung

Wer einen Pflegedienst selbst bezahlt oder krankheits- beziehungsweise pflegebedingt in einem Heim lebt, kann die verbleibenden Kosten unter den gesetzlichen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Leistungen der Pflegeversicherung und andere Kostenerstattungen sind zu berücksichtigen. Auch hier wirkt sich grundsätzlich nur der Betrag oberhalb der zumutbaren Belastung aus.

Bei einer entsprechenden Heimunterbringung können neben den Pflegeleistungen auch Unterkunft und Verpflegung in die Berechnung einfließen. Wird der bisherige Haushalt aufgegeben, wird regelmäßig eine sogenannte Haushaltsersparnis abgezogen. Dass diese Kürzung bei Beibehaltung des bisherigen Haushalts entfällt, hat der Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung zur Heimunterbringung erläutert.

Der bloße Umzug in eine Seniorenresidenz aus Altersgründen macht die gesamten Wohnkosten dagegen noch nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Je nach Leistung kann stattdessen eine Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen. Die Unterschiede erläutert unser Beitrag „Kann ich Pflegekosten von der Steuer absetzen?“.

Der Behinderten-Pauschbetrag

Ein festgestellter Grad der Behinderung kann auch Rentnern einen steuerlichen Pauschbetrag eröffnen. Er beginnt bereits bei einem GdB von 20 mit 384 Euro jährlich und beträgt bei einem GdB von 50 insgesamt 1.140 Euro. Bei einem GdB von 100 sind es 2.840 Euro; für hilflose, blinde oder taubblinde Menschen gilt ein erhöhter Betrag von 7.400 Euro.

Der Pauschbetrag deckt bestimmte laufende behinderungsbedingte Aufwendungen ab, ohne dass jede einzelne Ausgabe nachgewiesen werden muss. Die anerkannte Behinderung beziehungsweise die besonderen Voraussetzungen müssen allerdings belegt sein. Eine zumutbare Belastung wird vom Pauschbetrag nicht abgezogen.

Die dadurch abgegoltenen Aufwendungen dürfen nicht zusätzlich als tatsächliche Kosten angesetzt werden. Weitere Krankheitskosten können daneben berücksichtigungsfähig sein, soweit sie nicht bereits vom Pauschbetrag erfasst sind. Mehr zu den Beträgen und Voraussetzungen steht im Beitrag über die Behinderten-Pauschbeträge 2026 und in den Hinweisen der Finanzverwaltung für Menschen mit Behinderung.

Der Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige

Rentner, die beispielsweise ihren Ehepartner persönlich und ohne Einnahmen für diese Pflege betreuen, können einen Pflege-Pauschbetrag beanspruchen. Er beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5. Bei anerkannter Hilflosigkeit kommt ebenfalls der Betrag von 1.800 Euro infrage.

Die Pflege muss in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person innerhalb der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen. In der Steuererklärung ist auch die steuerliche Identifikationsnummer der gepflegten Person anzugeben. Teilen sich mehrere berechtigte Pflegepersonen die Pflege, wird der Pauschbetrag nach ihrer Anzahl aufgeteilt.

Weitergereichtes Pflegegeld kann den Anspruch ausschließen, wenn es für die Pflegeperson eine Einnahme darstellt; gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten. Der Pauschbetrag steht der pflegenden Person zu und ist nicht mit dem Behinderten-Pauschbetrag der gepflegten Person gleichzusetzen. Die Voraussetzungen für beide Vergünstigungen regelt § 33b Einkommensteuergesetz.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Reinigung, Gartenpflege oder bestimmte Betreuungsleistungen im Haushalt können die Einkommensteuer direkt vermindern. Begünstigt sind grundsätzlich 20 Prozent der anerkannten Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Um den vollen Höchstbetrag auszuschöpfen, müssen entsprechend 20.000 Euro begünstigte Kosten zusammenkommen.

Erforderlich sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters. Berücksichtigt werden die begünstigten Arbeitskosten einschließlich zugehöriger Fahrt- und Maschinenkosten sowie der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Die Höchstbeträge gelten für den Haushalt und verdoppeln sich nicht allein deshalb, weil dort zwei steuerpflichtige Personen leben.

Auch Mieter können entsprechende Kosten geltend machen, wenn sie über die Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Dafür müssen der persönliche Anteil und die begünstigten Leistungen nachvollziehbar ausgewiesen sein, gegebenenfalls durch eine zusätzliche Vermieterbescheinigung. Worauf es dabei ankommt, erläutert unser Beitrag zum Steuervorteil aus der Nebenkostenabrechnung.

Eine angemeldete Haushaltshilfe im Minijob

Beschäftigen Rentner selbst eine Haushaltshilfe im Rahmen eines ordnungsgemäß angemeldeten Minijobs, gilt eine eigene Fördergrenze. Die Einkommensteuer vermindert sich um 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens um 510 Euro jährlich. Zu den Kosten zählen neben dem Arbeitsentgelt auch die darauf entfallenden Arbeitgeberabgaben.

Als Nachweis dient die jährliche Bescheinigung aus dem Haushaltsscheck-Verfahren. Die Voraussetzungen beschreibt die zuständige Stelle für Minijobs im Privathaushalt. Die Grenze von 510 Euro betrifft dieses Beschäftigungsverhältnis; für einen beauftragten Reinigungsbetrieb gelten die Regeln für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung

Eine Heizungswartung, Malerarbeiten oder die Reparatur eines Wasserhahns können einen direkten Steuerabzug ermöglichen. Für begünstigte Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Arbeitskosten an, höchstens 1.200 Euro pro Jahr. Auch gesondert berechnete Fahrt- und Maschinenkosten können dazugehören.

Materialkosten bleiben bei dieser Vergünstigung außer Ansatz. Deshalb sollte die Rechnung Arbeitsleistung und Material nachvollziehbar trennen. Die Rechnung muss unbar bezahlt werden; eine Quittung über eine Barzahlung genügt nicht.

Ausgeschlossen sind unter anderem entsprechende Arbeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sowie öffentlich geförderte Maßnahmen, für die bestimmte Zuschüsse oder vergünstigte Darlehen genutzt werden. Die gesetzliche Grundlage für Handwerkerleistungen und Haushaltshilfen ist § 35a Einkommensteuergesetz. Ergänzende Beispiele und Nachweisregeln bietet die Übersicht der Finanzverwaltung zu haushaltsnahen Aufwendungen.

Belege aufbewahren und doppelte Angaben vermeiden

Die Kosten müssen dem passenden Steuerjahr und dem richtigen Bereich der Erklärung zugeordnet werden. Rentenbezogene Werbungskosten gehören bei der gesetzlichen Rente in die Anlage R, Versicherungsbeiträge regelmäßig in den Bereich Vorsorgeaufwand. Für Krankheitskosten und die genannten Pauschbeträge ist die Anlage Außergewöhnliche Belastungen vorgesehen; Haushaltshilfen und Handwerker werden unter Haushaltsnahe Aufwendungen erfasst.

Dieselbe Ausgabe darf nicht mehrfach zu einer Entlastung führen. Bei Pflegeleistungen, die sich wegen der zumutbaren Belastung nicht vollständig als außergewöhnliche Belastungen auswirken, kann allerdings für den verbleibenden geeigneten Anteil eine Ermäßigung nach § 35a infrage kommen. Dafür müssen dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein; bereits durch einen einschlägigen Pauschbetrag abgegoltene Aufwendungen dürfen nicht erneut angesetzt werden.

Rechnungen, Zahlungsnachweise, ärztliche Verordnungen und Bescheinigungen sollten geordnet aufbewahrt werden. Viele Belege müssen nicht sofort mitgeschickt, aber auf Nachfrage vorgelegt werden. Im Steuerbescheid lässt sich anschließend prüfen, welche Angaben das Finanzamt tatsächlich berücksichtigt hat.

Beispiel aus der Praxis: 620 Euro weniger Einkommensteuer

Die 71-jährige Renate hat 2026 begünstigte Arbeitskosten von 2.200 Euro für einen Reinigungsbetrieb bezahlt. Zusätzlich weist eine Handwerkerrechnung 900 Euro begünstigte Arbeits- und Fahrtkosten aus. Beide Rechnungen hat sie überwiesen; eine Förderung oder andere steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten liegt nicht vor.

Für die Reinigung ergeben sich 440 Euro Steuerermäßigung, für die Handwerkerleistung weitere 180 Euro. Beträgt Renates Einkommensteuer nach Berücksichtigung aller übrigen Abzüge, aber vor diesen beiden Ermäßigungen, 980 Euro, sinkt sie auf 360 Euro. Die Ersparnis beträgt damit 620 Euro; eine Auszahlung in dieser Höhe entsteht nur, wenn entsprechend zu viel Steuer bereits vorausgezahlt oder einbehalten wurde.

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Bürgergeld: Jobcenter lehnt neue Wohnung trotz Karenzzeit ab

17. September 2026 - 11:32

Eine eigene Wohnung finden und die Unterkunft für Wohnungslose verlassen: Für eine Leistungsbezieherin scheiterte dieser Schritt zunächst an der Finanzierung. Das Jobcenter verweigerte die Zusicherung für das Mietangebot, und ihr Eilantrag blieb nach den veröffentlichten Berichten erfolglos. Der Fall zeigt, warum die Karenzzeit bei einem Wohnungswechsel weniger Schutz bietet, als Betroffene möglicherweise erwarten.

34 Quadratmeter für 1.349 Euro warm

Die Frau bezog seit Januar 2026 Leistungen und lebte in einer Unterkunft für Wohnungslose. Ende Juli legte sie ein Angebot für eine 34 Quadratmeter große Wohnung vor. Verlangt wurden 990 Euro Kaltmiete, 205 Euro kalte Betriebskosten und 154 Euro Heizkosten sowie eine Kaution von 2.970 Euro.

Das Jobcenter setzte für einen Einpersonenhaushalt eine angemessene Bruttokaltmiete von 911 Euro an. Das Angebot überschritt diesen Betrag um 284 Euro monatlich.Das Sozialgericht München lehnte den den Eilantrag mit Beschluss vom 27. August 2026 ab, Aktenzeichen S 46 AS 2278/26 ER.

Warum die Rechnung mit 150 Prozent nicht aufging

Rechnerisch lag die angebotene Bruttokaltmiete unter dem Eineinhalbfachen des örtlichen Richtwerts. Daraus leitete sich jedoch kein Anspruch auf die Zusicherung ab. Nach der auf gegen-hartz.de erläuterten Entscheidung zur Mietgrenze während der Karenzzeit ist diese Grenze keine erhöhte Angemessenheitsgrenze für neu angemietete Wohnungen.

Position Betrag Einordnung Kaltmiete 990 Euro Ohne Betriebskosten und Heizung Kalte Betriebskosten 205 Euro Teil der Bruttokaltmiete Bruttokaltmiete 1.195 Euro 284 Euro über dem örtlichen Richtwert Heizkosten 154 Euro Zusätzliche monatliche Belastung Warmmiete 1.349 Euro Gesamte monatliche Mietzahlung 150 Prozent von 911 Euro 1.366,50 Euro Keine automatische Mietgrenze für einen Umzug Mietkaution 2.970 Euro Gesonderter Finanzierungsbedarf Was die Karenzzeit tatsächlich schützt

Die Karenzzeit für Unterkunftskosten beträgt grundsätzlich ein Jahr ab dem ersten Leistungsmonat. Nach der seit Juli 2026 geltenden Fassung des § 22 SGB II begrenzt das Gesetz die Anerkennung grundsätzlich auf das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten. Für unabweisbare Aufwendungen und Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sieht es Ausnahmen vor; weitere gesetzliche Begrenzungen bleiben zu beachten.

Bei einem Umzug gilt zusätzlich: Höhere als angemessene Unterkunftskosten werden nur anerkannt, wenn die zuständige Stelle dies vorher schriftlich zugesichert hat. Heizkosten sind vom besonderen Schutz der Unterkunftskosten zu unterscheiden. Eine noch laufende Karenzzeit ersetzt deshalb keine Prüfung des neuen Mietangebots.

Warum die Zusicherung vor der Unterschrift so wichtig ist

Die Gesetzesbegründung zur Neufassung von § 22 SGB II, Seite 69 erläutert ausdrücklich, dass das Erfordernis der vorherigen Zusicherung für überhöhte Unterkunftskosten während und nach der Karenzzeit gilt. Wer sich allein auf den verbleibenden Schutzzeitraum verlässt, kann deshalb eine langfristige Mietverpflichtung eingehen, deren Finanzierung nicht gesichert ist.

Hinzu kommt eine weitere Begrenzung: Bei einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb desselben Vergleichsgebiets kann die Anerkennung auf den bisherigen Unterkunftsbedarf beschränkt bleiben. Selbst eine Wohnung unterhalb des örtlichen Richtwerts ist deshalb nicht in jeder Konstellation vollständig abgesichert. Auch die Gründe für den Wohnungswechsel sollten vor Vertragsabschluss geklärt werden.

Wohnungslosigkeit führte hier nicht zur Zusage

Nach der veröffentlichten Entscheidungsbesprechung sah das Gericht keine zwingende Notwendigkeit, gerade dieses Angebot anzunehmen. Der Platz in der bisherigen Unterkunft sei nicht gefährdet gewesen, sodass weitere Suchzeit zur Verfügung gestanden habe. Auch die Bereitschaft, eine kleinere Wohnung anzumieten, wertete das Gericht als mögliche Verbesserung der Suchchancen.

Damit ist weder gesagt, dass Wohnungslosigkeit unbeachtlich wäre, noch dass jede Ablehnung einer teureren Wohnung rechtmäßig ist. Beschrieben wird die Bewertung eines konkreten Eilantrags. Die Entscheidung lässt sich nicht ohne Prüfung der persönlichen Umstände auf andere wohnungslose Menschen übertragen.

Das Jobcenter verbietet den Umzug nicht

Eine verweigerte Kostenzusage ist grundsätzlich kein Verbot, einen Mietvertrag abzuschließen. Sie bedeutet aber, dass die Finanzierung nicht im gewünschten Umfang abgesichert ist. Diese Unterscheidung erläutert auch der Ratgeber zu Umzug und Kostenübernahme beim Bürgergeld.

Praktisch kann eine monatliche Finanzierungslücke einen Umzug dennoch unmöglich machen. Schon 200 Euro ungedeckte Miete ergeben 2.400 Euro im Jahr. Wer die Differenz dauerhaft aus dem Geld für den Lebensunterhalt bezahlen müsste, sollte diese Belastung vor einer Unterschrift vollständig durchrechnen.

Kaution und Umzugskosten gesondert klären

Eine Zusicherung zur laufenden Miete beantwortet nicht automatisch die Frage, wer den Transport oder die Mietkaution finanziert. § 22 Absatz 6 SGB II enthält dafür eigene Voraussetzungen. Die Kaution soll bei einer Übernahme grundsätzlich als Darlehen erbracht werden.

Für Betroffene empfiehlt es sich deshalb, im Antrag die laufenden Wohnkosten, die Kaution und die voraussichtlichen Umzugskosten ausdrücklich getrennt anzusprechen. Eine unklare Antwort wie „Der Umzug ist nachvollziehbar“ lässt offen, welche Zahlungen tatsächlich bewilligt werden. Benötigt wird eine eindeutige schriftliche Entscheidung über die beantragten Leistungen.

Was in den Antrag gehört

Ein vollständiges Mietangebot erleichtert die Prüfung und vermeidet Rückfragen unter Zeitdruck. Es sollte die Wohnfläche, die einzelnen Mietbestandteile, die Kaution und den möglichen Mietbeginn ausweisen. Falls der Vermieter nur eine kurze Entscheidungsfrist einräumt, sollte auch diese nachvollziehbar dokumentiert werden.

Wer besondere Gründe geltend macht, sollte sie möglichst konkret belegen. Hilfreich können etwa Nachweise zur bisherigen Wohnsituation, ärztliche Unterlagen oder eine Dokumentation erfolgloser Wohnungsbewerbungen sein. Eine Suchübersicht mit Datum, Miethöhe und Rückmeldung macht die tatsächlichen Schwierigkeiten besser nachvollziehbar als die pauschale Aussage, es gebe keine bezahlbaren Wohnungen.

Gegen eine Ablehnung rechtzeitig vorgehen

Gegen einen ablehnenden Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; die Frist richtet sich nach § 84 SGG. Die Rechtsbehelfsbelehrung sollte deshalb sofort geprüft werden. Für eine Beratung sind der Bescheid, das Mietangebot und die bisherige Kommunikation mit dem Jobcenter besonders hilfreich.

Wenn das Angebot kurzfristig verfällt und eine dringende Notlage besteht, kommt zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG infrage. Dabei müssen sowohl der beanspruchte Leistungsanspruch als auch die Dringlichkeit nachvollziehbar dargelegt werden. Ein Eilantrag garantiert allerdings keine Zusage für die Wunschwohnung.

Sechs Fragen und Antworten zur Wohnungssuche während der Karenzzeit Darf die neue Wohnung automatisch 150 Prozent der Mietgrenze kosten?

Nein. Nach der beschriebenen Entscheidung lässt sich aus der Karenzzeit-Obergrenze kein entsprechender Anspruch auf eine Zusicherung für die neue Wohnung ableiten.

Welche Kosten muss ich beim Mietangebot auseinanderhalten?

Kaltmiete, kalte Betriebskosten und Heizkosten sollten getrennt erkennbar sein. Im geschilderten Fall wurde die Bruttokaltmiete, also Kaltmiete plus kalte Betriebskosten, mit dem örtlichen Richtwert verglichen.

Reicht eine kleine Wohnfläche für die Zusage?

Nein. Eine kleine Wohnung kann trotzdem zu teuer sein; die Quadratmeterzahl allein sichert die Kostenübernahme nicht.

Ist eine Ablehnung zugleich ein Umzugsverbot?

Grundsätzlich nicht. Wer trotzdem unterschreibt, muss jedoch mögliche ungedeckte Kosten finanzieren können.

Sind mit der Mietzusage auch Kaution und Transport bezahlt?

Das sollte keinesfalls vorausgesetzt werden. Für diese Ausgaben sollten gesonderte Anträge und eindeutige schriftliche Entscheidungen vorliegen.

Was tun, wenn der Vermieter nicht lange wartet?

Die Angebotsfrist sollte dem Jobcenter sofort mitgeteilt und eine zügige Entscheidung verlangt werden. Bei einer dringenden Notlage kann eine Beratungsstelle oder anwaltliche Vertretung prüfen, ob ein Eilantrag sinnvoll ist.

Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter lehnt neue Wohnung trotz Karenzzeit ab erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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5 Tipps, um das Krankengeld zu verlängern

17. September 2026 - 10:58

Wer länger krank ist, braucht Sicherheit und Zeit, um wieder gesund zu werden. Umso belastender ist ein Schreiben der Krankenkasse, das ein Ende der Krankengeldzahlung ankündigt. Betroffene sollten dann genau prüfen, ob tatsächlich die gesetzliche Höchstdauer erreicht ist oder ob sich die weitere Zahlung noch durchsetzen lässt.

Was beim Krankengeld tatsächlich verlängert werden kann

Bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit gilt eine Grenze von 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber werden dabei grundsätzlich mitgerechnet.

Bei einer durchgehenden Erkrankung bleiben deshalb nach vollständiger Entgeltfortzahlung regelmäßig höchstens 72 Wochen, für die die Krankenkasse Krankengeld auszahlt, wie sich auch aus den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zum Krankengeld ergibt.

Diese Höchstdauer ist kein garantierter Zahlungszeitraum: Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen müssen weiterhin vorliegen. Umgekehrt bedeutet eine angekündigte Einstellung nicht automatisch, dass die Krankenkasse richtig entschieden hat. Die folgenden fünf Tipps betreffen das gesetzliche Krankengeld; bei privatem Krankentagegeld gelten die jeweiligen Vertragsbedingungen.

Tipp 1: Die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig feststellen lassen

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die weitere Zahlung ist die rechtzeitige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Bei derselben Krankheit muss diese grundsätzlich spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende erfolgen. Samstage zählen dabei ausdrücklich nicht als Werktage, wie § 46 SGB V festlegt.

Endet die bisherige Bescheinigung am Freitag, reicht somit grundsätzlich eine erneute Feststellung am folgenden Montag, sofern dieser kein Feiertag ist. Sicherer ist es, den Folgetermin frühzeitig zu vereinbaren und mögliche Praxisschließungen einzuplanen. Wer keinen rechtzeitigen Termin bekommt, sollte sofort nach einer Vertretung fragen und seine Kontaktversuche dokumentieren.

Für Versicherte, deren Mitgliedschaft vom Krankengeldanspruch abhängt, enthält das Gesetz eine begrenzte Schutzregel bei einer Feststellung innerhalb eines Monats. Sie verhindert unter den gesetzlichen Voraussetzungen den vollständigen Anspruchsverlust, sichert aber keine lückenlose Auszahlung. Bis zur erneuten Feststellung ruht das Krankengeld nach § 49 Absatz 1 Nummer 8 SGB V.

Bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermittelt normalerweise die Arztpraxis die Daten an die Krankenkasse.

Fehlt dort ein Datensatz, sollten Versicherte den Vorgang mit Praxis und Kasse klären und vorhandene Ausdrucke aufbewahren; eine fehlende elektronische Meldung ist nicht automatisch eine von ihnen verursachte Fristverletzung. Gegen-Hartz.de erläutert die rechtliche Abgrenzung im Beitrag zur Meldepflicht bei elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Tipp 2: Die Berechnung der 78 Wochen genau prüfen

Bevor Versicherte eine Aussteuerung hinnehmen, sollten sie eine nachvollziehbare Aufstellung der angerechneten Zeiten anfordern. Daraus sollten der Beginn des dreijährigen Zeitraums, die einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten und der errechnete letzte Anspruchstag hervorgehen. Erst dann lässt sich erkennen, ob frühere Erkrankungszeiten richtig zugeordnet wurden.

Der als Blockfrist bezeichnete Dreijahreszeitraum beginnt mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen der betreffenden Krankheit. Er startet nicht erst mit der ersten Krankengeldüberweisung. Mehrere Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derselben Krankheit können innerhalb dieses Zeitraums zusammengerechnet werden, auch wenn Betroffene zwischenzeitlich wieder gearbeitet haben.

Für die Prüfung genügt deshalb kein Blick auf die Kontoauszüge. Auch Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch ruht, können die Höchstdauer verbrauchen, beispielsweise während der Entgeltfortzahlung oder beim Bezug von Übergangsgeld während einer Reha. Darauf weist auch die Techniker Krankenkasse in ihren Informationen zur Bezugsdauer hin.

Ein anderer Diagnosecode allein beweist noch keine eigenständige Erkrankung. Bei einer strittigen Zuordnung sollten behandelnde Ärzte erläutern, ob die früheren und aktuellen Beschwerden medizinisch zusammenhängen und wann sie jeweils Arbeitsunfähigkeit verursacht haben. Wurden Zeiten zu Unrecht auf den aktuellen Anspruch angerechnet, kann eine Korrektur den letzten Zahlungstag nach hinten verschieben.

Tipp 3: Einen vorzeitigen Zahlungsstopp medizinisch begründet anfechten

Die Krankenkasse kann die weitere Zahlung ablehnen, weil sie die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr für nachgewiesen hält. Das ist etwas anderes als das Erreichen der Höchstdauer. Betroffene sollten sich die Entscheidung schriftlich geben lassen und prüfen, auf welche Befunde oder Einschätzungen des Medizinischen Dienstes sie gestützt wird.

Gegen einen ablehnenden Bescheid ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich.

Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG; Versicherte sollten außerdem die Rechtsbehelfsbelehrung beachten. Ein fristwahrender Widerspruch kann zunächst kurz ausfallen, während die ausführliche Begründung nachgereicht wird. Der Zugang bei der Krankenkasse sollte nachweisbar sein.

Für die Begründung helfen aktuelle ärztliche Stellungnahmen, die konkrete Einschränkungen beschreiben und mit den Anforderungen der betreffenden Tätigkeit verbinden. Die bloße Wiederholung einer Diagnose erklärt häufig noch nicht, weshalb beispielsweise längeres Sitzen, körperliche Belastung oder konzentriertes Arbeiten weiterhin unmöglich ist. Über die Akteneinsicht nach § 25 SGB X lässt sich zudem feststellen, welche Unterlagen der Entscheidung zugrunde liegen.

Während des Streits sollte eine tatsächlich fortbestehende Arbeitsunfähigkeit weiterhin rechtzeitig ärztlich festgestellt werden. Ein Widerspruch allein garantiert keine laufende Auszahlung; das hängt unter anderem davon ab, ob eine Bewilligung aufgehoben oder eine weitere Bewilligung abgelehnt wurde. Bei einer akuten finanziellen Notlage kommt gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Krankengeld weg wegen MD-Gutachten: So wehren Sie sich richtig“.

Tipp 4: Reha-Aufforderungen und Fristen ernst nehmen

Auch eine versäumte Reha-Antragstellung kann den Krankengeldbezug vorzeitig beenden. Ist die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der ein Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen ist. Diese Möglichkeit sieht § 51 SGB V vor.

Wird ein aufgrund einer wirksamen Aufforderung erforderlicher Antrag nicht fristgerecht gestellt, entfällt der Krankengeldanspruch mit Ablauf der Frist. Bei einer späteren Antragstellung lebt er grundsätzlich erst an diesem Tag wieder auf, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zahlungslücke dazwischen wird dadurch nicht automatisch geschlossen.

Versicherte sollten daher den Zugang des Schreibens und das Fristende festhalten sowie die rechtzeitige Antragstellung belegen können. Bestehen medizinische Einwände gegen eine Reha, gehören diese in eine ärztliche Stellungnahme und sollten rechtzeitig mit dem zuständigen Leistungsträger geklärt werden. Gegen eine fehlerhafte Aufforderung kann man vorgehen; welche Folgen ein Rechtsbehelf für die Frist hat, sollte konkret geprüft werden.

Die Reha selbst verschafft jedoch keine zusätzlichen Krankengeldwochen. Zahlt die Rentenversicherung währenddessen Übergangsgeld, ruht das Krankengeld regelmäßig, während die betreffende Zeit auf die Höchstdauer angerechnet wird. Mehr zur Aufforderung und ihren Folgen erklärt Gegen-Hartz.de im Beitrag über die Zehn-Wochen-Frist beim Reha-Antrag.

Tipp 5: Einen späteren neuen Krankengeldanspruch prüfen lassen

Nach ausgeschöpften 78 Wochen kann wegen derselben Krankheit erneut ein Anspruch entstehen. Dafür muss ein neuer Dreijahreszeitraum begonnen haben, und bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit muss eine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestehen.

Außerdem müssen Betroffene zwischenzeitlich mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein und in dieser Zeit erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben.

Diese Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein. Allein das Verstreichen von sechs Monaten oder der Beginn einer neuen Blockfrist genügt nicht. Die Techniker Krankenkasse beschreibt die Bedingungen für eine erneute Krankengeldzahlung ausdrücklich in dieser Kombination.

Bei einer anderen, medizinisch unabhängigen Krankheit kann ein gesonderter Anspruch in Betracht kommen, wenn die vorherige Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Tritt eine zusätzliche Erkrankung dagegen während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzu, verlängert sie deren Leistungsdauer nicht. Diese Grenze steht ausdrücklich in § 48 Absatz 1 SGB V.

Wer nach einer längeren Unterbrechung erneut erkrankt, sollte deshalb den zeitlichen Verlauf und den Versicherungsstatus prüfen lassen. Hilfreich sind nachvollziehbare Nachweise über Beschäftigung, Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung und die jeweiligen Arbeitsunfähigkeitszeiten. Eine nur auf dem Papier behauptete Genesung ersetzt keine tatsächlich beendete Arbeitsunfähigkeit.

Welche Maßnahmen helfen – und wo die Grenzen liegen Situation Sinnvoller Schritt Mögliche Wirkung Die aktuelle Krankschreibung läuft aus. Weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen lassen. Vermeidbare Anspruchs- und Zahlungslücken verhindern. Die Krankenkasse kündigt die Aussteuerung an. Blockfrist und angerechnete Zeiten prüfen lassen. Bei Berechnungsfehlern einen späteren letzten Zahlungstag erreichen. Die Kasse bestreitet die weitere Arbeitsunfähigkeit. Fristgerecht widersprechen und aktuelle medizinische Nachweise vorlegen. Eine unberechtigte Einstellung überprüfen lassen. Eine Reha-Antragstellung wird verlangt. Aufforderung prüfen und die geltende Frist beachten. Einen Anspruchsverlust wegen verspäteter Antragstellung vermeiden. Nach ausgeschöpftem Anspruch tritt erneut Arbeitsunfähigkeit ein. Voraussetzungen eines neuen Anspruchs prüfen lassen. Bei erfüllten Bedingungen erneut Krankengeld erhalten. Wiedereingliederung: Krankengeld kann weiterlaufen

Wer sich gesundheitlich etwas stabilisiert hat, aber noch nicht voll belastbar ist, kann mit den behandelnden Ärzten eine stufenweise Wiedereingliederung besprechen. Während einer solchen Maßnahme besteht die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich fort.

Deshalb kann auch der Krankengeldanspruch erhalten bleiben, wie die Techniker Krankenkasse zur stufenweisen Wiedereingliederung erläutert.

Die Maßnahme muss mit den Beteiligten abgestimmt werden; insbesondere nach einer Reha kann stattdessen die Rentenversicherung Übergangsgeld zahlen. Vor dem Beginn sollte deshalb feststehen, welcher Träger den Lebensunterhalt absichert. Auch eine laufende Wiedereingliederung hebt die gesetzliche Höchstdauer des Krankengeldes nicht auf.

Wenn die Höchstdauer erreicht ist: Anschlussleistung rechtzeitig klären

Sind die 78 Wochen korrekt ausgeschöpft und besteht kein neuer Krankengeldanspruch, sollten Versicherte frühzeitig mit der Agentur für Arbeit die weitere Absicherung klären.

Unter den Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung in § 145 SGB III kann Arbeitslosengeld auch bei einer länger dauernden erheblichen Leistungsminderung gezahlt werden. Dazu müssen neben den besonderen gesundheitlichen Bedingungen auch die übrigen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld erfüllt sein.

Die Aussteuerung führt somit nicht automatisch zu Arbeitslosengeld und auch nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente. Ein noch bestehendes Arbeitsverhältnis muss für die Prüfung nicht vorschnell gekündigt werden. Weiterführende Informationen bietet der Ratgeber zur Nahtlosigkeitsregelung nach dem Krankengeld.

Ein kurzes Beispiel aus der Praxis

Die 54-jährige Lagerbeschäftigte Sabine erhält wegen anhaltender Rückenbeschwerden Krankengeld. Nach mehreren Monaten will die Krankenkasse die Leistung einstellen, weil sie Sabine wieder für arbeitsfähig hält. Die gesetzliche Höchstdauer ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeschöpft.

Sabine widerspricht rechtzeitig, lässt ihre Arbeitsunfähigkeit weiter ärztlich feststellen und bittet um Akteneinsicht. Ihr Orthopäde beschreibt anschließend konkret, weshalb Heben, Tragen und längeres Stehen weiterhin nicht möglich sind. Im angenommenen Fall erkennt die Krankenkasse nach erneuter Prüfung die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit an und zahlt weiter. Sabine erhält dadurch länger Krankengeld als zunächst angekündigt, aber keine zusätzlichen Wochen über die gesetzliche Höchstdauer hinaus.

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Krankengeld Kürzung: Dann nur noch einmalig Anspruch auf Krankengeld

17. September 2026 - 10:56

Die Empfehlung der Finanzkommission Gesundheit klingt auf den ersten Blick nüchtern: Krankengeld soll künftig auf maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt werden, unabhängig davon, welche Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit auslöst. Tatsächlich geht es um eine empfindliche Änderung für Menschen, die lange krank sind oder mehrere schwere Erkrankungen nacheinander durchleben. Bislang kann eine neue, eigenständige Krankheit unter bestimmten Voraussetzungen einen neuen Anspruch auf Krankengeld auslösen.

Genau diese Möglichkeit soll gestrichen werden. Damit würde aus einer krankheitsbezogenen Grenze eine allgemeine Obergrenze für den Krankengeldbezug.

Was bisher gilt

Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für Versicherte, die wegen Krankheit nicht arbeiten können und nach der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber weiter abgesichert werden müssen.

Im Normalfall zahlt der Arbeitgeber zunächst bis zu sechs Wochen Lohn oder Gehalt weiter. Danach springt die Krankenkasse ein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach geltendem Recht ist Krankengeld wegen derselben Krankheit auf längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Diese Drei-Jahres-Frist wird oft als Blockfrist bezeichnet.

Entscheidend ist dabei bisher die Frage, ob es um dieselbe Krankheit geht oder um eine neue, davon unabhängige Erkrankung. Wer nach einer ersten langen Erkrankung später wegen einer anderen Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, kann dadurch unter bestimmten Voraussetzungen wieder einen neuen Anspruch erwerben.

Was die Kommission ändern will

Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt, die Krankengeld-Bezugsdauer auf maximal 78 Wochen zu begrenzen, unabhängig davon, welche Krankheit die Arbeitsunfähigkeit auslöst. Das würde bedeuten: Nicht mehr die einzelne Erkrankung entscheidet, sondern die Gesamtzeit des Krankengeldbezugs innerhalb von drei Jahren.

Das Bundesgesundheitsministerium hat diese Linie inzwischen auch in einen Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz aufgenommen. Dort wird die Begrenzung mit Missbrauchspotenzialen, Fehlanreizen und übermäßig langen Bezugsdauern begründet.

Die geplante Änderung hätte damit nicht nur technischen Charakter. Sie würde die soziale Absicherung für Menschen verändern, die nicht nur einmal schwer erkranken, sondern in kurzer Zeit mehrere gesundheitliche Krisen erleben.

Warum das als gerecht dargestellt wird

Die Kommission argumentiert mit einer Ungleichbehandlung. Wer wegen derselben Krankheit lange arbeitsunfähig bleibt, ist nach 78 Wochen grundsätzlich ausgesteuert und muss in andere Sicherungssysteme wechseln.

Wer dagegen nach einer ersten Erkrankung wegen einer neuen, nicht zusammenhängenden Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, kann nach bisheriger Rechtslage unter bestimmten Bedingungen wieder Krankengeld bekommen. Aus Sicht der Kommission entsteht dadurch eine unterschiedliche Behandlung je nach Diagnose.

Dieses Argument wirkt formal nachvollziehbar. Zwei Menschen können ähnlich lange arbeitsunfähig sein, aber unterschiedlich behandelt werden, weil bei der einen Person dieselbe Krankheit fortbesteht und bei der anderen eine neue Erkrankung hinzukommt.

Doch die entscheidende Frage lautet: Wird diese Ungleichheit beseitigt, indem alle Betroffenen besser geschützt werden, oder indem ein Teil der Betroffenen weniger Schutz erhält?

Warum Betroffene härter getroffen werden

Für schwer und chronisch Erkrankte ist Krankengeld oft keine bequeme Dauerleistung, sondern eine Brücke in einer Notlage. Es soll Einkommen ersetzen, wenn Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Wer nach Krebs, einer schweren Depression, einem Schlaganfall, einer Autoimmunerkrankung oder mehreren Operationen über lange Zeit ausfällt, lebt häufig ohnehin mit erheblichen Einkommensverlusten. Krankengeld liegt unter dem vorherigen Nettoverdienst und ist zeitlich begrenzt.

Wenn nun auch eine neue, unabhängige Erkrankung keinen neuen Anspruch mehr eröffnen soll, trifft das gerade Menschen mit komplexen Krankheitsverläufen. Diese Menschen können wenig dafür, dass Erkrankungen nicht sauber nacheinander in verwaltungsfreundlichen Zeitfenstern auftreten.

Die Reform verschiebt das Risiko stärker auf die Versicherten. Wer nach 78 Wochen weiter krank ist oder später erneut schwer erkrankt, müsste schneller auf andere Leistungen verwiesen werden.

Die geplante Regel in der Übersicht Bereich Einordnung Bisherige Regel Krankengeld ist wegen derselben Krankheit auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Eine neue, eigenständige Erkrankung kann unter bestimmten Voraussetzungen einen neuen Anspruch auslösen. Empfohlene Änderung Die 78 Wochen sollen unabhängig von der Erkrankung gelten. Damit würde eine neue Krankheit keinen neuen Krankengeldzeitraum mehr eröffnen. Begründung Die Kommission verweist auf Ungleichbehandlungen, schwer prüfbare Abgrenzungen zwischen Krankheiten und mögliche Fehlanreize. Finanzielle Wirkung Die Kommission nennt rund 0,11 Milliarden Euro Entlastung im Jahr 2027. Der Referentenentwurf beziffert spätere Einsparungen auf rund 110 bis 120 Millionen Euro jährlich. Folge für Erkrankte Menschen mit mehreren schweren Erkrankungen könnten früher aus dem Krankengeld fallen und schneller auf Arbeitslosengeld, Erwerbsminderungsrente oder Grundsicherung angewiesen sein. Der finanzielle Hintergrund

Die Debatte findet nicht zufällig statt. Die gesetzliche Krankenversicherung steht unter starkem Finanzdruck, und die Kommission sollte Vorschläge erarbeiten, um Beitragssätze ab 2027 zu stabilisieren.

Im Bericht wird für 2027 ohne Gegenmaßnahmen eine erhebliche Deckungslücke der GKV beschrieben. Krankengeld ist dabei nicht der größte Ausgabenblock, wächst nach Darstellung der Kommission aber überdurchschnittlich.

Die vorgeschlagene Begrenzung beim Krankengeld ist deshalb Teil eines größeren Sparpakets. Für die Krankenkassen bringt sie nach den vorliegenden Angaben Einsparungen im niedrigen dreistelligen Millionenbereich pro Jahr.

Für einzelne Betroffene kann dieselbe Maßnahme jedoch den Verlust einer existenziellen Absicherung bedeuten. Genau darin liegt der Konflikt.

Gerechtigkeit oder Leistungskürzung?

Die Reform lässt sich als Vereinfachung darstellen. Krankenkassen müssten weniger kompliziert prüfen, ob eine neue Krankheit unabhängig von der alten Erkrankung ist.

Sie lässt sich auch als Gleichbehandlung darstellen. Alle Versicherten hätten dann dieselbe maximale Bezugsdauer, egal welche Diagnosen vorliegen. Doch Gleichbehandlung ist nicht automatisch fair, wenn unterschiedliche Lebenslagen gleich behandelt werden. Wer mehrere schwere Erkrankungen nacheinander erleidet, befindet sich nicht in derselben Lage wie jemand mit einem abgeschlossenen Krankheitsverlauf.

Der Begriff der Gerechtigkeit wird hier also eng ausgelegt. Gerechter wird nicht die Lage der Kranken, sondern vor allem die Berechnung der Leistungsdauer.

Was nach 78 Wochen droht

Wenn das Krankengeld endet, bedeutet das nicht automatisch, dass die Person wieder gesund ist. Viele Betroffene müssen dann prüfen, ob Arbeitslosengeld bei verminderter Leistungsfähigkeit, eine Reha, Erwerbsminderungsrente oder ergänzende existenzsichernde Leistungen in Betracht kommen.

Dieser Übergang ist oft belastend. Er fällt in eine Zeit, in der Menschen gesundheitlich geschwächt sind, Anträge stellen müssen und mit Einkommensunsicherheit konfrontiert werden. Für Arbeitgeber, Krankenkassen und Behörden mag eine klare Frist einfacher sein. Für Kranke entsteht dagegen ein härterer Bruch zwischen medizinischer Realität und sozialrechtlicher Absicherung.

Besonders kritisch ist die Lage für Menschen, deren Erwerbsfähigkeit nicht dauerhaft gemindert ist, die aber länger brauchen, um wieder arbeitsfähig zu werden. Sie könnten zwischen die Systeme geraten.

Warum die Kritik naheliegt

Die geplante Änderung trifft keine abstrakte Gruppe, sondern Menschen, die ohnehin unter Druck stehen. Krankheit bedeutet nicht nur Schmerzen, Therapien und Kontrolltermine, sondern oft auch Angst vor sozialem Abstieg.

Die bisherige Regel schützt nicht jeden Fall unbegrenzt. Sie eröffnet nur dann eine neue Möglichkeit, wenn eine weitere eigenständige Krankheit hinzukommt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer diese Möglichkeit streicht, spart an einer Gruppe, die sich gegen ihren Leistungsbezug nicht einfach entscheiden kann. Niemand wird gesund, weil eine Frist endet.

Deshalb ist die politische Botschaft heikel: Die Maßnahme wird mit Ordnung, Fairness und Missbrauchsvermeidung begründet, wirkt aber vor allem als Kürzung für Menschen mit besonders schweren oder wechselnden Krankheitsverläufen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Arbeitnehmerin fällt wegen einer schweren Krebserkrankung lange aus und bezieht nach der Lohnfortzahlung Krankengeld. Nach vielen Monaten endet der Krankengeldanspruch wegen dieser Erkrankung.

Einige Zeit später erleidet sie eine schwere neurologische Erkrankung, die mit der Krebserkrankung medizinisch nicht zusammenhängt. Nach bisheriger Rechtslage kann unter bestimmten Voraussetzungen ein neuer Krankengeldanspruch entstehen.

Nach der geplanten Regel würde die bereits verbrauchte Krankengeldzeit dagegen stärker ins Gewicht fallen. Die neue Diagnose würde dann keinen neuen Schutzzeitraum mehr eröffnen. Für die Betroffene wäre das kein Verwaltungsdetail, sondern die Frage, ob sie weiter eine Lohnersatzleistung erhält oder deutlich früher in ein anderes Sicherungssystem wechseln muss.

Fazit

Die Empfehlung zur Begrenzung des Krankengeldes auf einmalig 78 Wochen innerhalb von drei Jahren ist mehr als eine technische Anpassung. Sie verändert den Schutz für Menschen, die mehrere schwere Erkrankungen nacheinander oder in engem zeitlichen Zusammenhang erleben.

Der Staat kann eine solche Regel als gerechtere Gleichbehandlung bezeichnen. Für Betroffene bedeutet sie aber vor allem: weniger Spielraum, weniger Absicherung und mehr Druck in einer gesundheitlichen Ausnahmesituation.

Gerade deshalb müsste die politische Debatte offen benennen, worum es geht. Es handelt sich nicht nur um die Beseitigung einer Ungleichbehandlung, sondern auch um eine Leistungskürzung bei Menschen, die ihre Lage selten selbst beeinflussen können.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit vom 30. März 2026; insbesondere Reformempfehlung Nr. 51 zur Festlegung der maximalen Krankengeld-Bezugsdauer auf 78 Wochen. Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 16. April 2026; dort wird die Beschränkung des Krankengelds unabhängig vom Auftreten einer neuen Erkrankung vorgesehen und mit Missbrauchspotenzialen sowie Fehlanreizen begründet.

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Sozialhilfe: Amt darf auch bei einem zu großen Haus Reparaturkosten nicht einfach ablehnen

17. September 2026 - 10:25

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im Eilverfahren klargestellt: Auch bei einem eigentlich zu großen selbst bewohnten Eigenheim darf das Sozialamt notwendige Reparaturkosten nicht automatisch ablehnen. Entscheidend ist, ob sich die Immobilie im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich verwerten lässt oder ob ein Verkauf ein unzumutbares Sonderopfer darstellen würde.

Der Beschluss vom 2. September 2026 (L 8 SO 77/26 B ER) ist für Bezieher von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung besonders wichtig. Das LSG stellt auf den regelmäßig zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum ab. Lässt sich das Haus in dieser Zeit nicht realistisch verwerten, darf das Sozialamt nicht so rechnen, als stünde der Verkaufswert bereits zur Verfügung.

Zusätzlich kann bei Reparaturkosten eine Ausnahme vom üblichen Kopfteilprinzip greifen. Das kann den anerkannten Bedarf deutlich erhöhen.

Eilentscheidung stoppt pauschale Ablehnung

Im Verfahren ging es um ein selbst bewohntes Haus mit Haupt- und Anliegerwohnungen. Das LSG sah die Immobilie nach Größe und Aufteilung zwar nicht als angemessen geschütztes Eigenheim im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII an.

Damit war der Anspruch auf Hilfe aber nicht erledigt. Entscheidend blieb, ob sich das Haus tatsächlich verwerten ließ. Genau diese Prüfung darf das Sozialamt nicht überspringen.

Zwölf Monate können über den Anspruch entscheiden

Eine Immobilie kann auf dem Papier viel wert sein und trotzdem für den aktuellen Grundsicherungsbedarf nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Ein Verkauf, eine Beleihung oder eine Teilung braucht Zeit. Maßgeblich ist, ob sich das Vermögen innerhalb des Bewilligungszeitraums tatsächlich nutzbar machen lässt. Das LSG stellt hier regelmäßig auf zwölf Monate ab.

Ist eine Verwertung in dieser Zeit nicht realistisch, darf das Sozialamt den Immobilienwert nicht einfach als verfügbares Vermögen behandeln.

Der Zwölf-Monats-Zeitraum spielt auch bei den Reparaturkosten selbst eine Rolle: Nach § 35a SGB XII prüft das Sozialamt die Aufwendungen im laufenden Monat und in den folgenden elf Kalendermonaten auf ihre Angemessenheit.

Auch eine mögliche Verwertung kann unzumutbar sein

Selbst wenn sich das Haus grundsätzlich verwerten ließe, kann § 90 Abs. 3 SGB XII eine Grenze ziehen.

Ein Verkauf kann unzumutbar sein, wenn Betroffene ihr dauerhaftes Wohnumfeld aufgeben müssten, nur um einen begrenzten Zeitraum des Leistungsbezugs zu überbrücken. Dann kann die Verwertung ein unzumutbares Sonderopfer darstellen.

Auch eine theoretisch mögliche Aufteilung des Hauses genügt nicht automatisch. Im entschiedenen Fall sah das LSG darin jedenfalls keine geeignete Lösung für die akute finanzielle Notlage.

Wann das Sozialamt Reparaturen übernehmen kann

§ 35a SGB XII erkennt unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur an selbst bewohntem Wohneigentum als Unterkunftsbedarf an.

Unabweisbar sind Maßnahmen, die sich nicht sinnvoll aufschieben lassen und dem Erhalt der Immobilie dienen. Dazu können Schäden durch Alter, Verschleiß oder Witterung gehören.

Freiwillige Modernisierungen fallen dagegen grundsätzlich nicht darunter. Entscheidend ist, ob ein Schaden beseitigt oder lediglich der Wohnstandard verbessert werden soll.

Übersteigen unabweisbare Reparaturkosten den angemessenen Rahmen, kann für den darüber hinausgehenden Betrag ein Darlehen infrage kommen.

Kopfteilprinzip: Reparaturkosten nicht automatisch durch alle teilen

Hier liegt eine der wichtigsten Aussagen des Beschlusses. Normalerweise verteilt das Sozialamt gemeinsame Unterkunftskosten nach Köpfen. Leben vier Personen im Haus, wird häufig jedem ein Viertel zugerechnet.

Bei einer Reparatur kann diese Rechnung den tatsächlichen Bedarf jedoch künstlich verkleinern.

Das LSG hält deshalb eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip für möglich. Entscheidend kann sein, wem das Haus gehört und wer die Kosten wirtschaftlich tragen muss. Sind nur zwei von vier Bewohnern Eigentümer, kann es falsch sein, die Reparaturrechnung trotzdem durch vier zu teilen.

Für Grundsicherungsbezieher kann das einen erheblichen Unterschied machen.

Das sollten Sie bei einer Ablehnung prüfen

Lehnt das Sozialamt notwendige Reparaturkosten ab, sollten Sie auf drei Punkte achten: Hat die Behörde geprüft, ob sich das Haus innerhalb des Bewilligungszeitraums tatsächlich verwerten lässt? Hat sie eine mögliche besondere Härte berücksichtigt? Und hat sie die Reparaturkosten korrekt den Eigentümern zugerechnet?

Dokumentieren Sie den Schaden, seine Dringlichkeit und die voraussichtlichen Kosten mit Kostenvoranschlägen. Bei mehreren Bewohnern sollten Sie außerdem klar darlegen, wem die Immobilie gehört und wer die Reparaturkosten tragen muss.

Die Eilentscheidung zeigt damit deutlich: Ein zu großes Eigenheim reicht als Ablehnungsgrund nicht aus.

FAQ: Übernahme von Reparaturkosten durch das Sozialamt Kann das Sozialamt Reparaturen bezahlen, obwohl mein Haus zu groß ist?

Ja. Entscheidend ist nicht nur die Größe, sondern auch, ob sich die Immobilie im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich verwerten lässt.

Welche Reparaturen können berücksichtigt werden?

Unabweisbare Maßnahmen, die dem Erhalt des Hauses dienen. Reine Modernisierungen oder Verbesserungen des Wohnstandards fallen grundsätzlich nicht darunter.

Müssen Reparaturkosten immer auf alle Bewohner verteilt werden?

Nein. Bei unabweisbaren Reparaturen kann eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip gelten. Maßgeblich kann sein, wer Eigentümer ist und die Kosten tatsächlich tragen muss.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2017 – B 14 AS 30/16 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 21.06.2023 – B 7 AS 14/22 R
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.09.2026 – L 8 SO 77/26 B ER
Sozialgesetzbuch XII, § 35a und § 90

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Verheiratet und trotzdem zweimal Rundfunkbeitrag: Gericht bestätigt doppelte GEZ

17. September 2026 - 8:23

Eine Ehe schützt nicht davor, für zwei Wohnungen Rundfunkbeiträge zahlen zu müssen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer Frau abgewiesen, die mit ihrem Ehemann zwei Häuser gemeinsam nutzte, aber unter einer anderen Adresse als er mit Hauptwohnsitz gemeldet war.

Das Urteil vom 23. Juni 2026 ist nach Angaben des Gerichts rechtskräftig.

Für Ehepaare mit mehreren Wohnsitzen zeigt der Fall einen Unterschied mit spürbaren finanziellen Folgen: Zwei jeweils auf einen Partner angemeldete Hauptwohnungen werden anders behandelt als eine gemeinsame Hauptwohnung mit einer befreiungsfähigen Nebenwohnung.

Beim derzeitigen Beitrag von 18,36 Euro kommen für zwei voll beitragspflichtige Wohnungen zusammen 36,72 Euro monatlich zusammen. Auf ein Jahr gerechnet sind das 440,64 Euro.

Ein Ehepaar, zwei Häuser und zwei Beitragsforderungen

Die Eheleute bewohnten zwei Häuser in unterschiedlichen Gemeinden nach eigenen Angaben zu gleichen Teilen. Beide hielten sich gemeinsam entweder in dem einen oder in dem anderen Haus auf. Melderechtlich hatte jedoch jeder seinen Hauptwohnsitz an einer anderen Adresse; eine gemeinsame Hauptwohnung oder eine Nebenwohnung war nicht angemeldet.

Der Ehemann zahlte bereits den Rundfunkbeitrag für seine Hauptwohnung. Nachdem der Südwestrundfunk von der Meldebehörde über die Hauptwohnung der Ehefrau informiert worden war, meldete er auch diese Wohnung zum Beitrag an. Dabei handelte es sich um das Ferienhaus des Paares.

Die Frau hielt die zusätzliche Forderung für ungerechtfertigt, weil sie mit ihrem Mann einen gemeinsamen Haushalt führte. Mit diesem Einwand scheiterte sie. Der Sachverhalt und das Ergebnis sind in der Gerichtsmitteilung vom 30. Juni 2026 zum Verfahren 5 K 1369/25.KO dokumentiert.

Warum das Gericht die Zahlung für beide Wohnungen bestätigte

Das Gericht stellte darauf ab, dass die Klägerin für ihre eigene Hauptwohnung zur Zahlung herangezogen wurde. Der Beitrag ihres Ehemannes betraf eine andere Wohnung. Eine Befreiung allein wegen der gemeinsamen Haushaltsführung in zwei Häusern sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach der Entscheidung nicht vor.

Auch die Befreiungsmöglichkeit für Nebenwohnungen half der Frau nicht. Sie hatte keine Nebenwohnung nachgewiesen und wurde selbst nur für eine Hauptwohnung in Anspruch genommen. Deshalb sah das Gericht bei ihr keine unzulässige doppelte Belastung wegen mehrerer Wohnungen.

Gegenstand der Klage waren zwei Festsetzungsbescheide über 613,02 Euro und 283,40 Euro einschließlich jeweils acht Euro Säumniszuschlag. Das Gericht bestätigte beide Bescheide; auch die Verfahrenskosten muss die Klägerin tragen. Einzelheiten enthält der vollständige Urteilstext des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der Rundfunkbeitrag knüpft an die Wohnung an

Nach § 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag fällt im privaten Bereich grundsätzlich für jede Wohnung ein Beitrag an. Als Wohnungsinhaber gilt jede volljährige Person, die dort selbst wohnt. Bei einer Person, die unter der Adresse gemeldet ist oder im Mietvertrag steht, wird die Inhaberschaft gesetzlich vermutet.

Wohnen mehrere Erwachsene zusammen, ist der volle Beitrag für diese Wohnung insgesamt nur einmal zu entrichten. Das gilt für Ehepaare ebenso wie für unverheiratete Paare oder Wohngemeinschaften. Eine Heirat verbindet jedoch zwei selbstständig beitragspflichtige Hauptwohnungen nicht automatisch zu einer einzigen Beitragseinheit.

Wer nur eine gemeinsame Wohnung bewohnt und dennoch über zwei Beitragskonten dafür zahlt, sollte die Zuordnung beim Beitragsservice klären. Das ist eine andere Ausgangslage als die Zahlung für zwei verschiedene Hauptwohnungen. Weitere typische Konstellationen erläutert unser Beitrag „Wie komme ich aus dem Rundfunkbeitrag raus?“.

Wann eine Nebenwohnung vom zusätzlichen Beitrag befreit werden kann

Für Nebenwohnungen gibt es eine ausdrückliche Ausnahme. Wer für die eigene Hauptwohnung bereits den Rundfunkbeitrag entrichtet, kann für seine Nebenwohnung eine Befreiung beantragen. Auch die Zahlung durch den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner kann den Anspruch begründen.

Ein typischer Anwendungsfall ist eine gemeinsame Hauptwohnung, für die ein Ehepartner zahlt, während der andere eine zusätzliche Nebenwohnung am Arbeitsort unterhält. Dass das Beitragskonto der Hauptwohnung auf den Namen des Partners läuft, steht der Befreiung dann nicht entgegen. Die Voraussetzungen erläutert der Beitragsservice in seinen Informationen zu Nebenwohnungen.

Die Befreiung muss beantragt werden und gilt personenbezogen. Leben weitere Erwachsene in der Nebenwohnung, muss deren Beitragspflicht gesondert geklärt werden. Ein Befreiungsbescheid für eine Person macht die Wohnung daher nicht automatisch für sämtliche Bewohner beitragsfrei, wie der Beitragsservice in seinen Hinweisen zur Nebenwohnungsbefreiung erläutert.

Was die unterschiedlichen Wohnsituationen finanziell bedeuten

Der reguläre Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro monatlich je Wohnung. Die folgende Übersicht rechnet mit diesem vollen Beitrag und unterstellt, dass keine zusätzlichen Befreiungs- oder Ermäßigungsgründe vorliegen. Bei der Nebenwohnung ist eine wirksame Befreiung vorausgesetzt; weitere beitragspflichtige Mitbewohner sind dort nicht berücksichtigt.

Wohnsituation Behandlung beim Rundfunkbeitrag Gesamtbetrag pro Monat Ehepaar bewohnt ausschließlich eine gemeinsame Wohnung Ein voller Beitrag für die Wohnung 18,36 Euro Jeder Ehepartner führt eine andere Wohnung als eigene Hauptwohnung Grundsätzlich ein Beitrag je Hauptwohnung 36,72 Euro Gemeinsame Hauptwohnung und zusätzliche, wirksam befreite Nebenwohnung Beitrag für die Hauptwohnung; Befreiung für die Nebenwohnung 18,36 Euro

Eine wirksame Nebenwohnungsbefreiung kann damit einen zusätzlichen Beitrag von 220,32 Euro jährlich vermeiden. Diese Ersparnis ergibt sich aus zwölf Monatsbeiträgen zu jeweils 18,36 Euro. Für zwei eigenständig beitragspflichtige Hauptwohnungen entsteht dieser Anspruch allein durch die Ehe nicht.

Hauptwohnung und Nebenwohnung lassen sich nicht beliebig auswählen

Welche Wohnung als Hauptwohnung gilt, richtet sich nach dem Bundesmeldegesetz. Bei mehreren Wohnungen im Inland ist grundsätzlich die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Jede weitere Wohnung ist eine Nebenwohnung.

Für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie leben, gilt eine besondere Regel: Ihre Hauptwohnung ist grundsätzlich die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen kommt es auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an. Diese Vorgaben stehen in §§ 21 und 22 Bundesmeldegesetz.

Für betroffene Paare folgt daraus: Stimmen die Meldedaten nicht mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen überein, sollte die Einordnung bei der Meldebehörde geklärt werden. Eine Wohnung lässt sich gegenüber dem Beitragsservice nicht allein durch eine eigene Erklärung zur Nebenwohnung machen. Ebenso wenig folgt aus einer späteren Änderung der Anmeldung automatisch, dass frühere Beitragsforderungen entfallen.

Welche Nachweise für den Befreiungsantrag nötig sind

Im Antrag müssen Hauptwohnung und Nebenwohnung eindeutig bezeichnet werden. Als Nachweis kommt eine Meldebescheinigung infrage, die beide Wohnungsarten und die jeweiligen Einzugsdaten ausweist. Alternativ kann ein Zweitwohnungssteuerbescheid genügen, sofern daraus alle erforderlichen Angaben hervorgehen.

Wer sich auf die Beitragszahlung seines Ehepartners beruft, muss auf Verlangen auch einen geeigneten behördlichen Nachweis über die Ehe vorlegen. Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich aus § 4a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die Befreiung wird unbefristet erteilt, gilt aber nur so lange, wie ihre Voraussetzungen bestehen; deren Wegfall muss unverzüglich mitgeteilt werden.

Die Drei-Monats-Frist kann über die Rückwirkung entscheiden

Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Befreiungsvoraussetzungen gestellt, beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem diese Voraussetzungen vorlagen. Geht der Antrag später ein, beginnt sie erst mit dem Ersten des Antragsmonats. Das regelt ebenfalls § 4a Absatz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Die versäumte Frist schließt eine spätere Befreiung also nicht dauerhaft aus. Sie kann aber dazu führen, dass Beiträge für frühere Monate bestehen bleiben. Wer schon länger für eine befreiungsfähige Nebenwohnung zahlt, sollte den Antrag deshalb auch dann prüfen, wenn der Einzug bereits Jahre zurückliegt.

Bei geringem Einkommen kommen andere Befreiungsgründe infrage

Eine gescheiterte Nebenwohnungsbefreiung schließt eine Befreiung aus anderen Gründen nicht aus. Wer beispielsweise Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehungsweise Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen entsprechenden Antrag stellen. Die Grundlage ist § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Für die soziale Befreiung gelten andere Regeln zur Rückwirkung als für Nebenwohnungen: Abhängig vom nachgewiesenen Leistungszeitraum sind bis zu drei Jahre vor dem Antragsmonat möglich. Wohngeld allein begründet dagegen keinen allgemeinen Befreiungsanspruch; ein besonderer Härtefall muss gesondert geprüft werden. Dazu passt unser Beitrag über die Befreiungsmöglichkeiten für Wohngeldbezieher.

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