Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Rundfunkbeitrag wichtiges Urteil – Viele können jetzt ihrer GEZ-Vollstreckung widersprechen
Wer wegen rückständiger Rundfunkbeiträge eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft im Briefkasten hat, kann die Zwangsvollstreckung in vielen Fällen anfechten. Möglich macht das ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2026 (Aktenzeichen VII ZB 29/24): Die Karlsruher Richter haben Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstalten an den Gerichtsvollzieher für formunwirksam erklärt.
Grund ist eine fehlende Signatur: Unter dem elektronischen Dokument steht zwar der Namenszug der Intendantin – die Verantwortung für den Inhalt übernimmt sie aber nicht erkennbar.
Die Folge: Ein Großteil der bayerischen GEZ-Vollstreckungen dürfte derzeit rechtswidrig sein. Die Beitragspflicht selbst bleibt davon unberührt.
BGH-Beschluss VII ZB 29/24: Was die GEZ-Vollstreckung jetzt angreifbar machtDer entschiedene Fall stammt aus Bayern: Der Bayerische Rundfunk hatte über sein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) ein Vollstreckungsersuchen an einen Gerichtsvollzieher übermittelt. Unter dem Dokument stand ein einziger Name: der der Intendantin, Dr. Katja Wildermuth.
Versendet wurde das Ersuchen jedoch von einer anderen, namentlich nicht genannten Person aus dem Beitragsservice. Auf dieser Grundlage lud der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft.
Der Schuldner zog vor Gericht. Die Intendantin habe das Ersuchen weder erstellt noch persönlich verantwortet – ihr Name stehe nur formal unter einem Dokument, das in einem automatisierten Massenverfahren entstanden sei. Das Amtsgericht Kaufbeuren wies die Erinnerung ab, das Landgericht Kempten verwarf die sofortige Beschwerde. Beide Vorinstanzen hielten die Form für gewahrt.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hob beide Entscheidungen auf und erklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig. Die einfache elektronische Signatur erfülle denselben Zweck wie eine handschriftliche Unterschrift: Sie soll erkennen lassen, wer das Dokument erstellt hat und für seinen Inhalt einsteht. Genau das fehle hier.
Die Intendantin habe das Vollstreckungsersuchen weder selbst erstellt noch ein dokumentiertes Standardverfahren eingerichtet, aus dem sich eine Verantwortungsübernahme ableiten ließe. Der Verstoß gegen die Formvorschriften der Zivilprozessordnung – konkret § 130a Absatz 3 ZPO – führt zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.
Der Formfehler im Massenverfahren – Beitragsservice ließ Software allein arbeitenDer Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio versendet jährlich hunderttausende Vollstreckungsersuchen.
Sie entstehen in einem vollautomatischen Verfahren: Eine Software erstellt das Dokument, fügt den maschinenschriftlichen Namen der jeweiligen Intendantin oder des Intendanten ans Ende und versendet es über das beBPo. Eine Person, die den Inhalt im Einzelfall geprüft und freigegeben hätte, gibt es nicht.
Genau dieses Verfahren hat der BGH gekippt. Allein die Position der Intendantin als Spitze des Senders reiche nicht aus, um sie als verantwortende Person für ein konkretes Vollstreckungsersuchen zu betrachten.
Auch die Argumentation, ein Massenverfahren lasse keine individuelle Prüfung zu, ließen die Karlsruher Richter nicht gelten. Selbst bei automatisierten Abläufen müsse eine konkrete natürliche Person den Inhalt verantworten – etwa indem sie ein standardisiertes Verfahren festlegt und für dessen Richtigkeit einsteht. Eine generelle Gesamtverantwortung „für den Sender” genüge nicht.
Die Konsequenz ist erheblich: Vollstreckungsersuchen, die nach diesem Muster aufgesetzt wurden, sind unzulässig. Der Beitragsservice kann zwar künftig eine geänderte Software einsetzen, in der konkrete Sachbearbeiter benannt werden.
Bereits laufende Verfahren mit der alten Form lassen sich aber nach Auffassung der Fachliteratur nicht mehr nachträglich in Ordnung bringen, indem ein neues Ersuchen einfach nachgereicht wird – es bliebe nur der Weg über Rücknahme und Neueinleitung.
Wer betroffen ist – und in welchen Bundesländern die Entscheidung greiftDie Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen ist in Deutschland uneinheitlich organisiert. Je nach Bundesland kommt entweder ein Gerichtsvollzieher oder eine Verwaltungsvollstreckungsbehörde (Stadtkasse, Finanzamt) zum Einsatz. Der BGH-Beschluss greift unmittelbar dort, wo die Vollstreckung über den Gerichtsvollzieher erfolgt – denn nur dort gelten die Formvorschriften der Zivilprozessordnung.
In Bayern – dem Bundesland, aus dem der entschiedene Fall stammt – läuft die Vollstreckung der Rundfunkbeiträge über den Gerichtsvollzieher. Dort sind die Auswirkungen am unmittelbarsten: Praktisch alle laufenden Vollstreckungsersuchen des Bayerischen Rundfunks dürften nach derzeitigem Stand formell rechtswidrig sein.
In Nordrhein-Westfalen ist die Lage anders: Das Land hat sein Verwaltungsvollstreckungsgesetz bereits angepasst und damit ein eigenes Signaturregime geschaffen, das von den ZPO-Anforderungen abweicht.
In den übrigen Ländern muss im Einzelfall geprüft werden, ob ZPO-Vorschriften analog zur Anwendung kommen oder eigene landesrechtliche Regelungen gelten.
Wer einen Bescheid oder eine Ladung in der Hand hält, sollte zunächst prüfen, welche Stelle die Vollstreckung tatsächlich betreibt. Steht ein Gerichtsvollzieher als ausführendes Organ im Schreiben, ist der BGH-Beschluss höchstwahrscheinlich relevant.
Erinnerung nach § 766 ZPO – der konkrete Weg zur AufhebungDer Rechtsbehelf gegen eine formell unwirksame Vollstreckung heißt Vollstreckungserinnerung. Sie ist beim Vollstreckungsgericht einzulegen – also dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung läuft.
Eine starre Frist gibt es nicht, solange die Vollstreckungsmaßnahme andauert. Wer aber schon zur Vermögensauskunft geladen ist, sollte vor dem Termin handeln, weil sich nach Abgabe weitere Folgen anschließen.
Marlies T., 67, aus München, hatte vor zwei Wochen die Ladung im Briefkasten. Sie bezieht eine Witwenrente und ergänzende Grundsicherung im Alter, hatte aber zwischen Rentenantrag und Bewilligung mehrere Monate keinen Befreiungsbescheid – in dieser Lücke summierten sich Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge zu einer offenen Forderung von 487 Euro.
Festsetzungsbescheid und Mahnung gingen in einer Phase ein, in der ihr Mann gerade gestorben war; den Widerspruch versäumte sie.
Jetzt steht Marlies T. nicht mehr vor der Frage, ob die Schuld besteht – sie steht vor der Frage, ob der Beitragsservice in dieser Form überhaupt vollstrecken darf. Nach dem BGH-Beschluss vom 25. Februar 2026 lautet die Antwort: nein.
Im Erinnerungsschriftsatz muss die fehlende formgerechte Signatur unter dem konkreten Vollstreckungsersuchen gerügt werden. Hilfreich ist die ausdrückliche Bezugnahme auf den BGH-Beschluss VII ZB 29/24 vom 25. Februar 2026.
Wer das Vollstreckungsersuchen nicht in den Händen hat, kann beim Gerichtsvollzieher Akteneinsicht beantragen. Beratungsstellen wie der Sozialverband VdK, der Paritätische oder die Verbraucherzentralen helfen bei der Formulierung. Die Erinnerung selbst ist gerichtskostenfrei.
Was das Urteil NICHT bedeutet – Beitragspflicht und Festsetzungsbescheid bleiben bestehenDie Reichweite des Beschlusses ist klar begrenzt. Er kippt die formelle Grundlage einer laufenden Zwangsvollstreckung – nicht die Beitragspflicht, nicht den Festsetzungsbescheid und nicht die Forderung.
Wer eine offene Rundfunkbeitragsschuld hat, schuldet das Geld weiter. Auch ein erfolgreicher Erinnerungsbeschluss befreit nicht von der Zahlung.
Der Beitragsservice kann nach Aufhebung einer Vollstreckung ein neues, formgültiges Ersuchen einreichen, in dem der zuständige Sachbearbeiter namentlich benannt ist und seine Verantwortungsübernahme erkennbar wird. Eine geänderte Software dürfte das technisch lösen. Die Verzögerung ist dennoch erheblich: Sämtliche bereits laufenden Verfahren mit der alten Form müssen neu aufgesetzt werden.
Für Betroffene heißt das: Der Beschluss verschafft Zeit und – im Einzelfall – die Möglichkeit, die Sache anders zu klären. Wer Anspruch auf eine Befreiung wegen Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Erwerbsminderungsrente oder BAföG hat, sollte diesen Antrag jetzt stellen. Die Befreiung wirkt rückwirkend bis zu drei Jahre.
Eine bestehende Vollstreckung lässt sich auf diesem Weg endgültig aus der Welt schaffen, statt sie nur formell zu kippen. Festsetzungsbescheide selbst sind vom Beschluss nicht erfasst – wer noch innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist ist, sollte den Bescheid aber gemeinsam mit einer Beratungsstelle daraufhin prüfen, ob er den Namen eines Bearbeiters trägt oder ausdrücklich als automatisiert erlassen gekennzeichnet ist.
Häufige Fragen zur Anfechtung von GEZ-Vollstreckungen nach BGH VII ZB 29/24 Gilt der BGH-Beschluss bundesweit?Unmittelbar gilt er für alle Vollstreckungen, die über den Gerichtsvollzieher laufen, weil dort die Formvorschriften der Zivilprozessordnung greifen. In Bayern betrifft das praktisch alle laufenden GEZ-Vollstreckungen. In Bundesländern, in denen Stadtkassen oder Finanzämter vollstrecken, ist eine analoge Anwendung im Einzelfall zu prüfen. NRW hat sein Verwaltungsvollstreckungsgesetz bereits angepasst, dort greift der Beschluss nicht direkt.
Was kostet die Vollstreckungserinnerung?Die Erinnerung selbst ist gerichtskostenfrei. Wer einen Anwalt einschaltet, muss dessen Kosten zunächst selbst tragen. Bei Erfolg trägt aber der Gläubiger die Kosten des Verfahrens. Wer die Anwaltskosten nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf Beratungshilfe und gegebenenfalls Prozesskostenhilfe – beides ist beim Amtsgericht zu beantragen.
Welche Frist gilt für die Erinnerung?Eine starre Frist kennt der Rechtsbehelf nicht. Die Erinnerung ist möglich, solange die Vollstreckungsmaßnahme andauert oder ihre Wirkungen fortbestehen. Wer eine Ladung zur Vermögensauskunft erhält, sollte aber sofort handeln – spätestens vor dem Termin. Nach Abgabe der Vermögensauskunft kann gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ein zusätzlicher Berichtigungsantrag nötig werden.
Bin ich nach einer erfolgreichen Erinnerung von der Beitragspflicht befreit?Nein. Die Erinnerung beseitigt nur die formell unwirksame Vollstreckung. Die zugrundeliegende Forderung – also die offenen Rundfunkbeiträge plus Säumniszuschläge – bleibt bestehen. Der Beitragsservice kann ein neues, formgültiges Ersuchen einreichen. Wer endgültig befreit werden will, muss einen Befreiungsantrag stellen, sofern die Voraussetzungen vorliegen (Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Erwerbsminderungsrente, BAföG, Sozialhilfe, Härtefall).
Was, wenn die Vermögensauskunft schon abgegeben wurde?Auch dann ist die Erinnerung noch möglich – mit dem Ziel, die nachträgliche Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme zu erreichen. Bei Erfolg muss der Eintrag im Schuldnerverzeichnis korrigiert werden. Eine Schufa-Eintragung im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft kann auf diesem Weg ebenfalls korrigiert werden.
Sollte ich Rundfunkbeiträge vorsorglich unter Vorbehalt zahlen?Wer aktuell zahlt und glaubt, die Beitragspflicht sei verfassungswidrig, kann eine Zahlung „unter Vorbehalt der Rückforderung” leisten. Das hält einen Erstattungsanspruch offen, falls das Bundesverfassungsgericht im laufenden Verfahren (1 BvR 2524/24) den Beitrag oder Teile davon kassiert. Der BGH-Beschluss VII ZB 29/24 berührt diese Frage allerdings nicht – er betrifft nur die Vollstreckung, nicht die Rechtmäßigkeit des Beitrags selbst.
Quellen:Bundesgerichtshof: Beschluss vom 25.02.2026, VII ZB 29/24, Bundesgerichtshof: Pressemitteilung zur Entscheidung VII ZB 29/24, beck-aktuell: Vollstreckung von Rundfunkgebühren – Der Namenszug der Intendantin genügt nicht (05.03.2026)
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Erwerbsminderungsrente: Wann die Rente für Schwerbehinderte jetzt interessant wird
Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat, kann möglicherweise deutlich vor der regulären Altersgrenze in eine Altersrente wechseln. Dafür müssen allerdings mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.
Besonders wichtig sind das Geburtsjahr, die 35-jährige Wartezeit und der Zeitpunkt, zu dem die Schwerbehinderung anerkannt ist. Auch die bisherigen Abschläge aus der Erwerbsminderungsrente dürfen bei der Planung nicht übersehen werden.
Erwerbsminderung und Schwerbehinderung sind nicht dasselbeEine Erwerbsminderungsrente wird bewilligt, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Für eine volle Erwerbsminderungsrente muss das Leistungsvermögen grundsätzlich auf weniger als drei Stunden täglich gesunken sein.
Der Grad der Behinderung beschreibt dagegen die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Ein GdB von 50 führt deshalb nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente.
Umgekehrt hat auch nicht jeder Bezieher einer Erwerbsminderungsrente einen GdB von mindestens 50. Die medizinischen und rechtlichen Prüfungen laufen nach unterschiedlichen Maßstäben.
Weitere Informationen zu den Unterschieden bietet der Beitrag Erwerbsminderungsrente und Schwerbehinderung: Das sind die Unterschiede.
Diese drei Voraussetzungen müssen erfüllt seinDie Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt zunächst voraus, dass bei Rentenbeginn ein GdB von mindestens 50 anerkannt ist. Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei einem GdB von 30 oder 40 reicht für diese Rentenart nicht aus.
Zusätzlich müssen mindestens 35 Versicherungsjahre vorhanden sein. Diese sogenannte Wartezeit besteht nicht nur aus Jahren einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Berücksichtigt werden können unter anderem Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege und bestimmte Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Ausbildung. Auch Monate aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting können hinzukommen.
Die dritte Voraussetzung ist das erforderliche Lebensalter. Wann die Rente frühestens oder ohne neue Abschläge beginnen kann, richtet sich nach dem Geburtsjahr.
Diese Altersgrenzen gelten für die Schwerbehindertenrente Geburtsjahr Frühester Beginn mit Abschlag Beginn ohne Abschlag dieser Rentenart 1958 61 Jahre 64 Jahre 1959 61 Jahre und 2 Monate 64 Jahre und 2 Monate 1960 61 Jahre und 4 Monate 64 Jahre und 4 Monate 1961 61 Jahre und 6 Monate 64 Jahre und 6 Monate 1962 61 Jahre und 8 Monate 64 Jahre und 8 Monate 1963 61 Jahre und 10 Monate 64 Jahre und 10 Monate ab 1964 62 Jahre 65 JahreWer die Altersrente vor der abschlagsfreien Grenze beginnt, muss grundsätzlich für jeden vorgezogenen Monat einen Abschlag von 0,3 Prozent hinnehmen. Bei einem um drei Jahre vorgezogenen Beginn ergibt sich damit ein Höchstabschlag von 10,8 Prozent.
Diese Minderung bleibt dauerhaft bestehen. Sie verschwindet auch dann nicht, wenn später die Regelaltersgrenze erreicht wird.
Einen ausführlichen Überblick bietet der Beitrag Schwerbehindertenrente: Diese Altersgrenzen und dauerhaften Abschläge gelten.
Warum der Wechsel aus der EM-Rente nicht automatisch mehr Geld bringtViele Betroffene hoffen, dass mit dem Wechsel in die Altersrente die Abschläge aus der Erwerbsminderungsrente entfallen. Das ist jedoch regelmäßig nicht der Fall.
Persönliche Entgeltpunkte, die bereits der Erwerbsminderungsrente zugrunde lagen, behalten grundsätzlich ihren bisherigen Zugangsfaktor. Ein bereits in der EM-Rente enthaltener Abschlag wird daher nicht allein durch den Wechsel der Rentenart beseitigt.
Zugleich wird die Altersrente neu berechnet. Dabei fließen das Versicherungskonto, die bisher berücksichtigten Entgeltpunkte und gegebenenfalls weitere rentenrechtliche Zeiten ein.
Der Wechsel führt deshalb weder automatisch zu einer höheren noch zwangsläufig zu einer niedrigeren Zahlung. Vor dem Antrag sollte eine konkrete Probeberechnung der Deutschen Rentenversicherung eingeholt werden.
Der Schutz der bisherigen EntgeltpunkteFür den Übergang aus einer Erwerbsminderungsrente enthält § 88 SGB VI eine wichtige Schutzvorschrift. Beginnt die nachfolgende Rente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der Erwerbsminderungsrente, müssen mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt werden.
Dieser Schutz verhindert in vielen Fällen, dass die neue Rente wegen einer ungünstigeren Berechnung deutlich absinkt. Geschützt werden jedoch die persönlichen Entgeltpunkte und nicht pauschal jeder bisherige Nettozahlbetrag.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, steuerliche Folgen oder andere Abzüge können den tatsächlich ausgezahlten Betrag beeinflussen. Auch spätere gesetzliche Veränderungen können sich auf den Zahlbetrag auswirken.
Mehr dazu erläutert der Beitrag Erwerbsminderungsrente: Schutz wirkt auch beim Wechsel in die vorgezogene Altersrente.
Wann ein früher Wechsel sinnvoll sein kannEin Wechsel kann interessant werden, wenn eine befristete Erwerbsminderungsrente demnächst ausläuft und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits erreichbar ist. Betroffene können dadurch eine mögliche Einkommenslücke vermeiden, falls die EM-Rente nicht verlängert wird.
Auch bei einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente kann die Altersrente Vorteile haben. Bei einer Altersrente finden keine weiteren medizinischen Überprüfungen der Erwerbsfähigkeit statt.
Hinzu kommt, dass für vorgezogene Altersrenten seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr gilt. Bei einer Erwerbsminderungsrente bestehen dagegen weiterhin individuelle Hinzuverdienstgrenzen und die ausgeübte Tätigkeit muss zum festgestellten Leistungsvermögen passen.
Der mögliche Hinzuverdienst ist dennoch nicht mit einem automatischen finanziellen Vorteil gleichzusetzen. Steuern, Krankenversicherungsbeiträge und Auswirkungen auf ergänzende Sozialleistungen müssen gesondert betrachtet werden.
Wann das Abwarten günstiger sein kannIst die Erwerbsminderungsrente noch für längere Zeit bewilligt, muss ein sofortiger Wechsel nicht die beste Lösung sein. Das gilt besonders, wenn die Altersrente nur mit einem hohen Abschlag beginnen könnte oder noch ungeklärte Versicherungszeiten vorhanden sind.
Auch Beiträge aus einer weiteren Beschäftigung können die spätere Berechnung verändern. Deshalb sollte nicht nur der aktuelle Monatsbetrag, sondern auch die längerfristige Entwicklung verglichen werden.
Wer eine befristete EM-Rente bezieht, sollte außerdem rechtzeitig über einen Weiterzahlungsantrag nachdenken. Ein voreiliger Wechsel in eine Altersrente lässt sich später häufig nicht mehr rückgängig machen.
Nach einer bindenden Altersrente ist der Weg zurück versperrtEine vorgezogene Altersrente sollte nicht allein deshalb beantragt werden, weil das erforderliche Alter erreicht ist. Nach bindender Bewilligung oder nach Beginn des Bezugs ist der Wechsel in eine andere Altersrentenart grundsätzlich ausgeschlossen.
Wer beispielsweise eine Altersrente für langjährig Versicherte gewählt hat, kann später nicht einfach in die möglicherweise günstigere Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln. Vor der Antragstellung sollten daher sämtliche erreichbaren Rentenarten verglichen werden.
Das betrifft insbesondere Menschen, bei denen ein Verfahren über die Feststellung oder Erhöhung des GdB noch läuft. Eine rückwirkende Anerkennung kann zwar rentenrechtlich bedeutsam sein, sollte aber vor einem anderen Altersrentenantrag fachkundig geprüft werden.
Der GdB 50 muss bei Rentenbeginn vorliegenDie anerkannte Schwerbehinderung muss am Tag des Rentenbeginns bestehen. Ein bloß gestellter Antrag auf Feststellung eines GdB von 50 genügt nicht in jedem Fall für eine sichere Rentenbewilligung.
Fällt der GdB erst nach Beginn der Altersrente unter 50, bleibt der bereits entstandene Rentenanspruch grundsätzlich erhalten. Die Rentenversicherung prüft dann nicht fortlaufend, ob die Schwerbehinderung weiterhin besteht.
Wer kurz vor dem möglichen Rentenbeginn einen Herabsetzungsbescheid erhält, sollte die Rechtsbehelfsfristen beachten. Der Zeitpunkt, zu dem die Herabsetzung wirksam wird, kann für den Rentenanspruch erhebliche Folgen haben.
Weitere Hinweise enthält der Beitrag GdB sinkt nach Rentenbeginn: Anspruch auf Schwerbehindertenrente bleibt bestehen.
Der Wechsel muss vorbereitet werdenEine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt regelmäßig, den Antrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen.
Vorher sollten der Versicherungsverlauf, die 35-jährige Wartezeit und der aktuelle Schwerbehindertennachweis geprüft werden. Fehlende Zeiten im Rentenkonto können den Beginn verzögern oder den Anspruch vollständig verhindern.
Sinnvoll ist außerdem eine schriftliche Rentenauskunft mit Berechnungen für mehrere mögliche Starttermine. So lässt sich erkennen, wie sich ein früherer oder späterer Beginn auf den monatlichen Betrag auswirkt.
Ausführliche Hinweise zum Übergang enthält der Beitrag Von der Erwerbsminderungsrente in die Schwerbehindertenrente wechseln.
Praxisbeispiel: Wechsel mit 62 JahrenAndrea ist Jahrgang 1964, bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente und hat einen anerkannten GdB von 50. In ihrem Versicherungskonto sind 38 Jahre gespeichert, sodass sie die erforderliche Wartezeit erfüllt.
Mit 62 Jahren könnte Andrea die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig beanspruchen. Gegenüber der abschlagsfreien Grenze von 65 Jahren beträgt der Abschlag dieser Rentenart bei einem um 36 Monate vorgezogenen Beginn rechnerisch 10,8 Prozent.
Andrea erhält allerdings bereits eine Erwerbsminderungsrente mit gemindertem Zugangsfaktor. Deshalb lässt sie von der Rentenversicherung berechnen, wie die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte geschützt werden und ob sich der Zahlbetrag beim Wechsel verändert.
Sie entscheidet erst nach dem Vergleich über den Antrag. Für sie besteht der Nutzen des Wechsels vor allem darin, dass die Altersrente nicht mehr von einer erneuten medizinischen Prüfung ihrer Erwerbsfähigkeit abhängt.
Häufige Fragen zur EM-Rente und Schwerbehindertenrente 1. Führt ein GdB von 50 automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente?Nein. Der GdB und die Erwerbsfähigkeit werden nach unterschiedlichen Regeln beurteilt, weshalb ein GdB von 50 allein keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente begründet.
2. Wie viele Versicherungsjahre sind für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erforderlich?Erforderlich ist eine Wartezeit von 35 Jahren. Dabei können neben Beschäftigungszeiten auch Kindererziehung, Pflege, freiwillige Beiträge und bestimmte Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.
3. Kann ein ab 1964 geborener Mensch mit GdB 50 schon mit 62 Jahren in Altersrente gehen?Ja, wenn die 35-jährige Wartezeit erfüllt ist und die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn vorliegt. Bei einem Beginn mit 62 Jahren beträgt der Abschlag dieser Altersrentenart grundsätzlich 10,8 Prozent.
4. Verschwinden die Abschläge der Erwerbsminderungsrente beim Wechsel?Nein. Bereits berücksichtigte Abschläge verschwinden durch den Wechsel in eine Altersrente grundsätzlich nicht automatisch.
5. Kann die Altersrente niedriger als die bisherige EM-Rente ausfallen?Bei einem zeitnahen Übergang schützt § 88 SGB VI grundsätzlich die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte. Trotzdem sollte der konkrete Brutto- und Nettozahlbetrag vor dem Antrag schriftlich berechnet werden.
6. Muss die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt werden?Ja. Wer vor der Regelaltersgrenze aus der Erwerbsminderungsrente wechseln möchte, sollte den Antrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn stellen und vorher eine Vergleichsberechnung anfordern.
Der Beitrag Erwerbsminderungsrente: Wann die Rente für Schwerbehinderte jetzt interessant wird erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegrad 2 oder 3 neu: Pflegegeld soll zunächst nur zur Hälfte fließen
Wer erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhält, könnte künftig ausgerechnet zu Beginn der Pflegebedürftigkeit deutlich weniger Pflegegeld bekommen. Nach dem bisherigen Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll das neue Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten nur zur Hälfte ausgezahlt werden.
Bei Pflegegrad 2 wären das zunächst nur 193 Euro im Monat, bei Pflegegrad 3 lediglich 319 Euro. Über drei volle Monate fehlen damit gegenüber dem eigentlich vorgesehenen Entlastungsbudget 579 beziehungsweise 957 Euro.
Die Änderung ist noch nicht beschlossen. Für Pflegebedürftige gelten derzeit weiterhin die bisherigen Regeln und Pflegegeldbeträge.
Pflegegrad 2 und 3: Drei Monate soll nur die Hälfte fließenDas Bundesgesundheitsministerium will mit dem Pflegeneuordnungsgesetz die Leistungen der häuslichen Pflege neu ordnen. Das bisherige Pflegegeld soll dabei durch ein sogenanntes Entlastungsbudget ersetzt werden.
Für Pflegegrad 2 sieht der Entwurf regulär 386 Euro im Monat vor, für Pflegegrad 3 sind es 638 Euro. Wer jedoch erstmals einen Pflegegrad erhält und unmittelbar Pflegegrad 2 oder 3 zugeordnet wird, soll in den ersten drei Monaten lediglich 50 Prozent dieses Betrags bekommen.
Damit würden zunächst nur 193 Euro bei Pflegegrad 2 und 319 Euro bei Pflegegrad 3 ausgezahlt. Erst anschließend würde nach dem derzeitigen Entwurf der volle Betrag zur Verfügung stehen.
Pflegegrad Pflegegeld 2026 Geplantes volles Entlastungsbudget Erste drei Monate laut Entwurf Pflegegrad 2 347 Euro 386 Euro 193 Euro Pflegegrad 3 599 Euro 638 Euro 319 EuroDie Tabelle zeigt außerdem, wie stark die Anfangsleistung sogar unter dem derzeitigen Pflegegeld liegen würde. Bei Pflegegrad 2 wären es monatlich 154 Euro weniger als die heute gezahlten 347 Euro, bei Pflegegrad 3 sogar 280 Euro weniger als die derzeitigen 599 Euro.
Mehr zu den heutigen Unterschieden finden Betroffene in unserem Beitrag zum Vergleich zwischen Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3.
Bis zu 957 Euro weniger in nur drei MonatenBesonders deutlich wird die geplante Regelung bei einer Betrachtung über die gesamten drei Monate. Bei Pflegegrad 2 würden statt regulär 1.158 Euro insgesamt lediglich 579 Euro ausgezahlt.
Bei Pflegegrad 3 wären es statt 1.914 Euro lediglich 957 Euro. Die Differenz zum vollen neuen Entlastungsbudget beträgt damit ebenfalls 957 Euro.
Auch gegenüber dem heutigen Pflegegeld wäre die Geldleistung in dieser Anfangsphase niedriger. Bei drei vollständigen Monaten ergäbe sich bei Pflegegrad 2 ein Unterschied von 462 Euro zum heutigen Pflegegeld, bei Pflegegrad 3 wären es 840 Euro.
Bei angebrochenen Monaten kann die Rechnung anders aussehen. Der Entwurf sieht vor, nicht vollständige Kalendermonate anteilig zu berechnen und dabei mit 30 Tagen pro Monat zu rechnen.
Warum die Bundesregierung die Leistung zunächst halbieren willDas Bundesgesundheitsministerium begründet die Regelung unter anderem damit, dass Menschen am Anfang einer Pflegesituation einen besonders hohen Beratungs- und Unterstützungsbedarf hätten. Zusätzlich soll eine intensivere fachliche Begleitung helfen, die häusliche Versorgung zu stabilisieren.
Die Halbierung verfolgt laut Ministerium zugleich ein finanzielles Ziel. Im Referentenentwurf werden durch die hälftige Auszahlung in Pflegegrad 2 und 3 Minderausgaben der sozialen Pflegeversicherung von rund 900 Millionen Euro für 2027 veranschlagt.
Für 2028 kalkuliert der Entwurf mit rund einer Milliarde Euro weniger Ausgaben. In den beiden darauffolgenden Jahren werden jeweils rund 1,1 Milliarden Euro angesetzt.
Neue Pflegebegleitung soll allerdings erst 2028 startenBei der zeitlichen Planung gibt es eine Besonderheit. Das Pflegeneuordnungsgesetz soll nach dem Referentenentwurf in weiten Teilen bereits zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, der neue umfassende Anspruch auf Pflegebegleitung ist dagegen erst ab dem 1. Januar 2028 vorgesehen.
Für 2027 enthält der Entwurf deshalb eine Übergangsregelung. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 mit Entlastungsbudget sollen in den ersten drei Monaten nach der erstmaligen Einstufung bis zu zwei Beratungen in der eigenen Häuslichkeit oder per Videokonferenz nutzen können.
Das ist von der für 2028 vorgesehenen neuen Pflegebegleitung zu unterscheiden. Betroffene sollten deshalb genau darauf achten, welche Beratungsleistungen tatsächlich bereits zur Verfügung stehen, falls die Reform in dieser Form beschlossen wird.
Nicht jede Höherstufung würde die Drei-Monats-Regel auslösenDer Wortlaut des Entwurfs knüpft die Halbierung an die ersten drei Monate nach dem erstmaligen Erhalt eines Pflegegrades. Gemeint sind damit insbesondere Menschen, die bei ihrem ersten Pflegeantrag unmittelbar Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 erhalten.
Wer bereits länger Pflegegrad 2 besitzt, soll deshalb nicht plötzlich für drei Monate auf die Hälfte gesetzt werden. Auch eine spätere Höherstufung eines bereits bestehenden Pflegegrades ist von einer erstmaligen Einstufung zu unterscheiden.
Wer bereits pflegebedürftig ist und eine Verschlechterung erlebt, findet weitere Hinweise in unserem Beitrag zum MD-Gutachten und zur Höherstufung des Pflegegrades.
Das neue Entlastungsbudget ist nicht einfach höheres PflegegeldAuf den ersten Blick sehen die vorgesehenen regulären Beträge sogar nach einer Erhöhung aus. Pflegegrad 2 würde von derzeit 347 Euro auf 386 Euro steigen, Pflegegrad 3 von 599 Euro auf 638 Euro.
Allerdings sollen aus dem neuen Entlastungsbudget künftig auch Ausgaben finanziert werden können, für die derzeit teilweise eigene Leistungsansprüche bestehen. Deshalb kann aus dem höheren Monatsbetrag nicht automatisch geschlossen werden, dass jedem Pflegehaushalt tatsächlich mehr Unterstützung zur Verfügung steht.
Ausführlich haben wir das bereits im Beitrag „Pflegegeld soll steigen – doch Pflegebedürftige müssen davon künftig mehr selbst zahlen“ erläutert.
Aktuell gilt die Halbierung noch nichtFür Pflegebedürftige ist besonders wichtig, die geplante Änderung nicht mit geltendem Recht zu verwechseln. Im Jahr 2026 beträgt das Pflegegeld weiterhin 347 Euro bei Pflegegrad 2 und 599 Euro bei Pflegegrad 3.
Eine allgemeine Drei-Monats-Kürzung beim erstmaligen Bezug gibt es nach dem derzeit geltenden Recht nicht. Erst wenn das Pflegeneuordnungsgesetz tatsächlich verabschiedet wird, können die neuen Bestimmungen verbindlich werden.
Der bisherige Referentenentwurf kann während des weiteren Gesetzgebungsverfahrens noch verändert werden. Beträge, Starttermine oder die Drei-Monats-Regel selbst sind deshalb derzeit noch nicht endgültig.
Wer bereits dauerhaft Unterstützung benötigt, sollte einen notwendigen Antrag deshalb nicht allein wegen der Reformdiskussion hinauszögern. Weitere Hintergründe dazu finden Sie in unserem Beitrag zum Pflegegrad-Antrag im Jahr 2026 und den geplanten Änderungen.
Beispiel aus der PraxisDie 79-jährige Marianne benötigt nach einem Sturz dauerhaft Unterstützung und würde nach einem erstmaligen Pflegeantrag Pflegegrad 3 erhalten. Angenommen, die geplante Regelung tritt unverändert in Kraft und ihr Anspruch besteht für drei vollständige Kalendermonate, bekäme sie zunächst monatlich 319 Euro.
In diesen drei Monaten würden ihr damit insgesamt 957 Euro ausgezahlt. Das reguläre geplante Entlastungsbudget von 638 Euro hätte für denselben Zeitraum insgesamt 1.914 Euro ergeben.
Ab dem vierten Monat würde Marianne nach dem derzeitigen Entwurf den vollständigen Betrag von 638 Euro erhalten. Das Beispiel zeigt, weshalb die ersten drei Monate für neu Pflegebedürftige finanziell deutlich anders aussehen könnten als die Zeit danach.
Häufige Fragen zur geplanten Halbierung bei Pflegegrad 2 und 3 Gilt die Halbierung des Pflegegeldes bereits?Nein. Nach dem derzeitigen Stand handelt es sich um eine Regelung aus dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes und nicht um bereits geltendes Recht.
Wie viel soll es bei Pflegegrad 2 in den ersten drei Monaten geben?Das geplante reguläre Entlastungsbudget beträgt 386 Euro monatlich. In den ersten drei Monaten nach dem erstmaligen Erhalt eines Pflegegrades wären bei Pflegegrad 2 nach dem bisherigen Entwurf nur 193 Euro vorgesehen.
Wie viel soll bei Pflegegrad 3 ausgezahlt werden?Für Pflegegrad 3 sieht der Entwurf regulär 638 Euro monatlich vor. Während der ersten drei Monate sollen bei einer erstmaligen Einstufung nur 319 Euro gezahlt werden.
Wer bereits Pflegegrad 2 hat, bekommt dann ebenfalls nur noch die Hälfte?Nach dem bisherigen Wortlaut nicht. Die Regelung bezieht sich auf die ersten drei Monate nach dem erstmaligen Erhalt eines Pflegegrades und soll damit neue Fälle treffen.
Warum soll die Leistung am Anfang gekürzt werden?Das Bundesgesundheitsministerium verweist auf eine intensivere Beratung und Begleitung zu Beginn der Pflegebedürftigkeit. Außerdem soll die Regelung die Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung reduzieren.
Wann könnten die neuen Regeln gelten?Der Referentenentwurf sieht für große Teile des Gesetzes den 1. Januar 2027 als Starttermin vor. Das Gesetz ist jedoch noch nicht beschlossen, sodass sich sowohl der Zeitpunkt als auch einzelne Regelungen noch ändern können.
Der Beitrag Pflegegrad 2 oder 3 neu: Pflegegeld soll zunächst nur zur Hälfte fließen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grad der Behinderung 20, 30, 40, 50 bis 100: Diese GdB-Vorteile gibt es wirklich
Ein Grad der Behinderung (GdB) kann steuerliche Entlastungen, besondere Rechte im Arbeitsleben und ab GdB 50 weitere Nachteilsausgleiche bringen. Doch viele vermeintliche Vorteile gelten keineswegs automatisch nur deshalb, weil ein bestimmter GdB festgestellt wurde.
Schon ab GdB 20 gibt es einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag. Der große rechtliche Sprung erfolgt jedoch ab GdB 50, denn erst dann liegt nach dem Sozialgesetzbuch eine Schwerbehinderung vor.
Ein GdB von 100 bedeutet wiederum nicht automatisch kostenlose Bus- und Bahnfahrten, einen Behindertenparkplatz, Pflegegeld oder eine Erwerbsminderungsrente. Für zahlreiche Leistungen werden zusätzliche Voraussetzungen oder bestimmte Merkzeichen benötigt.
GdB 20 bringt bereits einen konkreten SteuervorteilDer erste finanzielle Vorteil beginnt früher, als viele Betroffene vermuten. Bereits bei einem anerkannten GdB von 20 kann der Behinderten-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden.
Bei GdB 20 beträgt dieser Pauschbetrag 384 Euro im Jahr. Das bedeutet allerdings nicht, dass das Finanzamt 384 Euro auszahlt, sondern dass der Betrag steuerlich berücksichtigt und das zu versteuernde Einkommen entsprechend vermindert wird.
Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt deshalb vom persönlichen Einkommen und der individuellen Steuerbelastung ab. Eine ausführliche Übersicht bietet unser Beitrag zum Behinderten-Pauschbetrag ab GdB 20.
Besondere arbeitsrechtliche Schutzrechte des Schwerbehindertenrechts entstehen mit einem GdB von 20 hingegen noch nicht. Auch einen Schwerbehindertenausweis gibt es allein aufgrund dieses GdB nicht.
GdB 30 und 40: Die Gleichstellung kann im Beruf wichtig werdenBei einem GdB von 30 oder 40 kommt eine Möglichkeit hinzu, die vor allem für Arbeitnehmer interessant ist. Betroffene können bei der Bundesagentur für Arbeit die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragen.
Die Gleichstellung wird jedoch nicht allein deshalb ausgesprochen, weil ein GdB von 30 oder 40 besteht. Die Behinderung muss dazu führen, dass ohne die Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden kann.
Eine erfolgreiche Gleichstellung kann unter anderem einen stärkeren Kündigungsschutz sowie Hilfen zur behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes eröffnen. Mehr dazu erläutern wir im Beitrag zur Gleichstellung bei GdB 30 und 40.
Gleichstellung bedeutet nicht automatisch dieselben Rechte wie bei GdB 50Gerade bei der Gleichstellung entsteht häufig ein Missverständnis. Ein gleichgestellter Beschäftigter mit GdB 30 oder 40 wird dadurch nicht zu einem schwerbehinderten Menschen mit GdB 50.
Deshalb gibt es aufgrund der Gleichstellung keinen gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Auch die besondere Altersrente für schwerbehinderte Menschen und der Schwerbehindertenausweis werden dadurch nicht eröffnet.
Ebenso entsteht durch die Gleichstellung kein Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Die Gleichstellung ist vor allem ein Instrument des Arbeitslebens.
Ab GdB 50 ändert sich der rechtliche StatusAb einem festgestellten GdB von 50 gilt ein Mensch nach § 2 SGB IX als schwerbehindert, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit können deutlich mehr Rechte verbunden sein als bei GdB 20, 30 oder 40.
Beschäftigte mit Schwerbehinderung haben bei einer regelmäßigen Fünftagewoche grundsätzlich Anspruch auf fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage im Jahr. Bei einer anderen Verteilung der regelmäßigen Arbeitstage wird der Zusatzurlaub entsprechend angepasst.
Hinzu kommt der besondere Kündigungsschutz. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber benötigt grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrations- beziehungsweise Inklusionsamtes, wobei das Gesetz auch Ausnahmen kennt.
Schwerbehinderte Beschäftigte können außerdem auf Verlangen von Mehrarbeit im Sinne des Schwerbehindertenrechts freigestellt werden. Hinzu kommen Ansprüche und Unterstützungen rund um eine behinderungsgerechte Beschäftigung.
Fünf Tage Zusatzurlaub gibt es nicht bei GdB 30 oder 40Der Zusatzurlaub gehört zu den am häufigsten falsch dargestellten Nachteilsausgleichen. Die gesetzlich vorgesehenen fünf zusätzlichen Arbeitstage bei einer Fünftagewoche setzen die Schwerbehinderteneigenschaft voraus.
Ein Beschäftigter mit GdB 40 erhält diese Urlaubstage deshalb selbst dann nicht, wenn er erfolgreich einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde. Ab GdB 50 besteht der Anspruch dagegen grundsätzlich, sofern die Voraussetzungen des § 208 SGB IX erfüllt sind.
Auch ein höherer GdB erhöht die Zahl der gesetzlichen Zusatzurlaubstage nicht automatisch. Wer einen GdB von 100 hat, bekommt bei einer Fünftagewoche nach der gesetzlichen Grundregel also nicht zehn statt fünf zusätzliche Tage.
Diese Behinderten-Pauschbeträge gelten nach dem GdBWährend viele arbeitsrechtliche Rechte ab GdB 50 nicht weiter mit der Höhe des GdB steigen, sieht das Steuerrecht unterschiedliche Behinderten-Pauschbeträge vor. Der Betrag erhöht sich stufenweise mit dem anerkannten GdB.
GdB Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr Was sich besonders ändert 20 384 Euro Steuerlicher Pauschbetrag, noch keine Schwerbehinderung 30 620 Euro Gleichstellung im Arbeitsleben unter Voraussetzungen möglich 40 860 Euro Gleichstellung im Arbeitsleben unter Voraussetzungen möglich 50 1.140 Euro Schwerbehinderteneigenschaft und besondere Rechte 60 1.440 Euro Höherer Steuerpauschbetrag, weiterhin Schwerbehinderteneigenschaft 70 1.780 Euro Weitere steuerliche Fahrtenregelungen können relevant werden 80 2.120 Euro Unter anderem Zugang zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale 90 2.460 Euro Höherer Steuerpauschbetrag 100 2.840 Euro Höchster regulärer GdB-PauschbetragFür hilflose, blinde und taubblinde Menschen gelten steuerlich besondere Regelungen. Der erhöhte Pauschbetrag kann derzeit 7.400 Euro betragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und entsprechend nachgewiesen sind.
Ab GdB 70 und 80 können weitere steuerliche Vorteile hinzukommenAuch oberhalb von GdB 50 gibt es einzelne Schwellen, die steuerlich relevant sind. Arbeitnehmer mit einem GdB von mindestens 70 können für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unter den gesetzlichen Bedingungen tatsächliche Aufwendungen anstelle der normalen Entfernungspauschale berücksichtigen.
Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen auch bereits ab GdB 50 möglich, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nachgewiesen ist. Die steuerliche Wirkung hängt von der jeweiligen persönlichen Situation ab.
Ab GdB 80 sieht das Einkommensteuerrecht außerdem eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 Euro vor. Diese wird im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt, sodass daraus nicht automatisch eine Steuerersparnis von 900 Euro entsteht.
GdB 50 kann eine frühere Altersrente ermöglichenEin besonders wichtiger Unterschied entsteht bei der gesetzlichen Rente. Wer bei Rentenbeginn einen GdB von mindestens 50 hat und mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen.
Für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger liegt die abschlagsfreie Altersgrenze nach aktueller Rechtslage bei 65 Jahren. Ein früherer Rentenbeginn ist ab 62 Jahren möglich, allerdings mit dauerhaften Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent.
Ein GdB von 30 oder 40 genügt dafür nicht. Das gilt selbst dann, wenn eine Gleichstellung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt ist.
Weitere Informationen finden Betroffene in unserem Ratgeber zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab GdB 50.
Ein höherer GdB erhöht die Rente nicht automatischWer statt GdB 50 einen GdB von 80 oder 100 hat, erhält deswegen nicht automatisch eine höhere gesetzliche Altersrente. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist die Schwelle von mindestens GdB 50 relevant.
Auch die Altersgrenze verbessert sich nicht weiter, nur weil der GdB steigt. Ein GdB von 100 ermöglicht also nicht automatisch einen früheren Rentenbeginn als ein GdB von 50.
GdB 50 oder 100 bedeutet nicht automatisch ErwerbsminderungsrenteSchwerbehinderung und Erwerbsminderung sind zwei unterschiedliche rechtliche Systeme. Aus einem GdB von 50, 80 oder sogar 100 lässt sich nicht automatisch ableiten, wie viele Stunden ein Mensch noch täglich arbeiten kann.
Bei einer Erwerbsminderungsrente prüft die Deutsche Rentenversicherung unter anderem das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ein hoher GdB kann medizinisch bedeutsam sein, ersetzt diese Prüfung aber nicht.
Deshalb kann ein Mensch einen GdB von 100 haben und dennoch keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besitzen. Umgekehrt kann auch bei einem niedrigeren GdB eine Erwerbsminderung vorliegen, wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
GdB 100 bedeutet nicht automatisch kostenlose Bus- und BahnfahrtenAuch bei der Mobilität gibt es ein verbreitetes Missverständnis. Selbst ein GdB von 100 führt allein noch nicht zwingend zu einer unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr.
Hier kommen insbesondere gesundheitliche Merkmale und die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen ins Spiel. Je nach Merkzeichen können ein entsprechend gekennzeichneter Ausweis, ein Beiblatt und eine Wertmarke erforderlich sein.
Deshalb kann ein Mensch mit GdB 60 und einem passenden Merkzeichen im Alltag bestimmte Mobilitätsvorteile haben, die einem Menschen mit GdB 100 ohne entsprechendes Merkzeichen nicht zustehen. Warum diese Eintragungen so wichtig sind, zeigt unser Beitrag „Merkzeichen sind mehr wert als ein höherer Grad der Behinderung“.
Auch die Kfz-Steuer hängt nicht allein vom GdB abDasselbe gilt bei der Kraftfahrzeugsteuer. Eine vollständige Steuerbefreiung kommt beispielsweise für schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Merkzeichen wie H, Bl oder aG in Betracht.
Bei anderen Voraussetzungen kann eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent möglich sein. Dabei können Wahlrechte mit der unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr zu beachten sein.
Ein hoher GdB ohne die erforderlichen gesundheitlichen Merkmale reicht für diese Vergünstigungen nicht automatisch aus. Vor einer Entscheidung sollte daher nicht nur auf die Zahl im Bescheid, sondern auch auf die festgestellten Merkzeichen geschaut werden.
Auch ein Behindertenparkplatz ist nicht automatisch ab GdB 50 erlaubtDer Schwerbehindertenausweis allein erlaubt nicht, auf einem mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Behindertenparkplatz zu parken. Dafür wird grundsätzlich ein besonderer Parkausweis benötigt.
Die Voraussetzungen richten sich insbesondere nach bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen und Merkzeichen. Ein GdB von 100 allein ersetzt diese Voraussetzungen nicht.
Was der Schwerbehindertenausweis auch ohne Merkzeichen bringtAuch ohne zusätzliche Merkzeichen ist ein Schwerbehindertenausweis keineswegs wertlos. Schon die Schwerbehinderteneigenschaft ab GdB 50 kann im Arbeitsrecht, beim Zusatzurlaub, beim Kündigungsschutz und bei der Altersrente erhebliche Auswirkungen haben.
Hinzu kommt der Nachweis der Schwerbehinderung gegenüber Behörden und anderen Stellen. Welche Vorteile auch ohne Merkzeichen bestehen können, erläutert der Beitrag Schwerbehindertenausweis ohne Merkzeichen – trotzdem gute Vorteile.
Ein hoher GdB bedeutet auch nicht automatisch PflegegradGrad der Behinderung und Pflegegrad werden nach unterschiedlichen Kriterien festgestellt. Ein GdB von 80 oder 100 führt deshalb nicht automatisch zu Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.
Beim Pflegegrad steht die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit beziehungsweise der Fähigkeiten im Alltag im Vordergrund. Beim GdB wird dagegen bewertet, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe beeinflussen.
Auch Pflegegeld entsteht deshalb nicht allein aufgrund eines Schwerbehindertenausweises. Dafür muss ein entsprechender Pflegegrad festgestellt sein und es müssen die Voraussetzungen der Pflegeversicherung erfüllt werden.
Von GdB 50 bis 100 steigen die arbeitsrechtlichen Rechte nicht automatisch weiterBesonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Schwelle zur Schwerbehinderung und der Höhe des GdB. Ob GdB 50, 60, 70, 80, 90 oder 100 festgestellt wurde: Die Person gilt jeweils als schwerbehindert.
Die Zahl der gesetzlichen Zusatzurlaubstage wird deshalb nicht mit jedem höheren GdB größer. Auch der besondere Kündigungsschutz wird nicht automatisch stärker, nur weil statt GdB 50 ein GdB von 80 festgestellt wurde.
Unterschiede können sich allerdings steuerlich und aufgrund bestimmter gesundheitlicher Merkmale ergeben. Deshalb ist ein höherer GdB keineswegs bedeutungslos, er löst aber nicht bei jedem Zehnerschritt ein neues Paket an Rechten aus.
Praxisbeispiel: GdB 40 und GdB 50 machen einen großen UnterschiedThomas ist 58 Jahre alt, arbeitet in einem Produktionsbetrieb und hat aufgrund mehrerer gesundheitlicher Einschränkungen zunächst einen GdB von 40. Steuerlich kann er einen Behinderten-Pauschbetrag von 860 Euro berücksichtigen lassen.
Da seine Erkrankungen seinen Arbeitsplatz gefährden, beantragt er außerdem bei der Bundesagentur für Arbeit die Gleichstellung. Wird diese bewilligt, erhält er im Arbeitsleben einen Teil der Schutzrechte schwerbehinderter Beschäftigter, aber beispielsweise keinen gesetzlichen Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX.
Zwei Jahre später verschlechtert sich sein Gesundheitszustand und die Behörde stellt einen GdB von 50 fest. Damit liegt nun eine Schwerbehinderung vor, der steuerliche Pauschbetrag steigt auf 1.140 Euro und bei einer Fünftagewoche kommt grundsätzlich der Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage hinzu.
Erfüllt Thomas später 35 Versicherungsjahre, kann für ihn zudem die Altersrente für schwerbehinderte Menschen interessant werden. Ob weitere Vorteile etwa bei Mobilität oder Kfz-Steuer hinzukommen, hängt unter anderem davon ab, ob entsprechende Merkzeichen festgestellt werden.
Häufige Fragen zum GdB und den damit verbundenen Vorteilen 1. Welche Vorteile habe ich bereits mit GdB 20?Ab GdB 20 kann der Behinderten-Pauschbetrag genutzt werden. Bei GdB 20 beträgt er derzeit 384 Euro pro Jahr, besondere Rechte des Schwerbehindertenrechts bestehen allein aufgrund dieses GdB aber noch nicht.
2. Welche Vorteile bringt GdB 30 oder 40?Neben dem höheren Behinderten-Pauschbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Diese kann vor allem beim Kündigungsschutz und bei der Sicherung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes wichtig sein.
3. Bekomme ich mit Gleichstellung fünf Tage Zusatzurlaub?Nein. Der gesetzliche Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX steht schwerbehinderten Beschäftigten zu, eine Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 reicht dafür nicht aus.
4. Welche Vorteile beginnen erst ab GdB 50?Ab GdB 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Damit können unter anderem Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz, Rechte im Arbeitsleben und bei mindestens 35 Versicherungsjahren die Altersrente für schwerbehinderte Menschen verbunden sein.
5. Bedeutet GdB 100 automatisch Freifahrt, Behindertenparkplatz und Kfz-Steuerbefreiung?Nein. Viele dieser Nachteilsausgleiche hängen von zusätzlichen gesundheitlichen Voraussetzungen und Merkzeichen wie G, aG, H, Bl oder anderen Eintragungen ab..
Der Beitrag Grad der Behinderung 20, 30, 40, 50 bis 100: Diese GdB-Vorteile gibt es wirklich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
300 Euro Tankpreispauschale: Bekommen auch Rentner und Grundsicherungsbezieher den Zuschuss?
Ein neuer Energiezuschuss ist im Gespräch – doch die 300 Euro sind bislang kein zugesagtes Geld. Rentner und Menschen mit Grundsicherung sollten die Debatte deshalb genau lesen: Ob sie profitieren würden, hängt von einer noch ausstehenden Regelung ab.
Reiche wirbt für Direktzahlungen an Menschen mit niedrigen EinkommenBundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche wirbt für gezielte Direktzahlungen an Menschen mit niedrigen Einkommen. Wie der MDR am 16. September berichtet, sind die Bedingungen bislang nicht konkretisiert. Eine verbindliche Einkommensgrenze oder einen festgelegten Betrag nennt der Bericht nicht.
DIW-Präsident Marcel Fratzscher bringt eine erneute Energiekostenpauschale nach dem Vorbild von 2022 ins Gespräch. Damals gab es für bestimmte anspruchsberechtigte Gruppen 300 Euro. Nach einem Bericht über seine Äußerungen gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland befürwortet Fratzscher einen breit ausgezahlten Zuschuss und lehnt einen allgemeinen Tankrabatt ab.
Damit stehen unterschiedliche Ansätze nebeneinander: gezielte Hilfen für niedrige Einkommen und eine breiter angelegte Pauschale. Daraus lässt sich noch kein fertiges Regierungsprogramm ableiten. Wer bereits eine sichere „300-Euro-Tankpreispauschale“ ankündigt, greift der Entscheidung vor.
Rentner sind weder sicher dabei noch grundsätzlich ausgeschlossenAuch der Beitrag des Rechtsanwalts Peter Knöppel von “rentenbescheid24” zur aktuellen Debatte hält fest: Eine neue Zahlung an Rentner ist nicht beschlossen. Eine kleine Altersrente könnte zwar zu einer Förderung niedriger Einkommen passen. Eine verbindliche Zusage für Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrentner ergibt sich daraus jedoch nicht.
Bei einer einkommensabhängigen Zahlung müsste außerdem geklärt werden, welches Einkommen zählt. Nur die gesetzliche Rente zu betrachten, würde beispielsweise zusätzliche Betriebsrenten oder andere Einkünfte ausblenden. Ebenso offen wäre, ob die Verhältnisse einer einzelnen Person oder des gesamten Haushalts geprüft werden.
2022 gab es einen eigenen Anspruch für RentenbeziehendeNach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung erhielten Menschen mit Wohnsitz in Deutschland die damalige Pauschale, wenn sie am 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine gesetzliche Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente hatten. Die 300 Euro wurden grundsätzlich automatisch über die Rentenzahlstellen ausgezahlt. Ein eigenes Auto oder Tankquittungen waren dafür keine Voraussetzung.
Das zeigt, dass eine Entlastung auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses organisiert werden kann. Es bedeutet jedoch nicht, dass eine künftige Leistung dieselben Bedingungen haben müsste. Der damalige Stichtag und die damalige Anspruchsgrundlage lassen sich nicht einfach auf 2026 übertragen.
Bei Grundsicherung geht es um mehr als die AuszahlungFür Menschen mit Grundsicherung stellen sich zwei getrennte Fragen: Haben sie Anspruch auf einen möglichen Zuschuss, und bleibt dieser bei der Leistungsberechnung außer Betracht? Eine Überweisung allein sagt noch nicht, wie viel zusätzlich verfügbar bleibt. Würde eine neue Zahlung als Einkommen berücksichtigt, könnte die Entlastung durch geringere Sozialleistungen teilweise oder vollständig verloren gehen.
Bei der Rentnerpauschale von 2022 war das ausdrücklich geregelt: § 4 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes schloss die Berücksichtigung als Einkommen bei einkommensabhängigen Sozialleistungen aus. Berechtigte Rentner konnten die 300 Euro deshalb auch bei ergänzender Grundsicherung erhalten, ohne dass diese deswegen gekürzt wurde. Diese Schutzregelung galt für die damalige Leistung und ist keine pauschale Garantie für jeden späteren Energiezuschuss.
Zudem darf Grundsicherungsbezug nicht mit Rentenbezug gleichgesetzt werden. Wer keine anspruchsbegründende Rente bezog, erhielt die Rentnerpauschale nicht allein deshalb, weil Grundsicherung gezahlt wurde. Ein neues Entlastungsgesetz müsste Menschen ohne Rente oder Erwerbseinkommen ausdrücklich mitdenken, wenn auch sie erreicht werden sollen.
Was feststeht – und was noch offen ist Frage Stand der Debatte Gibt es einen neuen Anspruch auf 300 Euro? Ein solcher Anspruch ist in den vorliegenden Berichten nicht belegt. Sind Rentner einbezogen? Eine verbindliche Festlegung fehlt. Erhalten Grundsicherungsbezieher den Zuschuss? Anspruch und mögliche Anrechnungsfreiheit sind ungeklärt. Muss man ein Auto besitzen? Es liegen keine festgelegten Anspruchsvoraussetzungen vor. Wann wird ausgezahlt? Für die diskutierte Pauschale gibt es keinen verbindlichen Auszahlungstermin. Die Auszahlung ist noch nicht organisiertDer MDR berichtet auch über praktische Schwierigkeiten: Für den staatlichen Direktauszahlungsmechanismus fehlen bislang zahlreiche Bankverbindungen. Als Alternative nennt Fratzscher bestehende Wege über Arbeitgeber und Rentenzahlstellen. VdK-Präsidentin Verena Bentele verlangt eine klare Abgrenzung der Berechtigten und möglichst wenig Verwaltungsaufwand.
Aus sozialpolitischer Sicht müsste ein solches Verfahren auch diejenigen erreichen, die weder einen Arbeitgeber noch eine Rentenzahlstelle haben. Eine Hilfe gegen finanzielle Überlastung wäre unvollständig, wenn ausgerechnet Menschen mit besonders wenig Geld an den Auszahlungswegen scheitern. Ebenso sollte eine Förderung niedriger Einkommen berücksichtigen, dass finanzielle Belastungen nicht am Besitz eines Autos beginnen oder enden.
300 Euro ausgezahlt heißt nicht automatisch 300 Euro steuerfreiAuch die steuerliche Behandlung einer möglichen neuen Pauschale ist ungeklärt. Bei der Rentnerzahlung von 2022 waren Anrechnungsfreiheit im Sozialrecht und Steuerpflicht zwei verschiedene Fragen. Die damalige Zahlung wurde als steuerpflichtige Einnahme behandelt, ohne dass deshalb bei jedem Empfänger tatsächlich Einkommensteuer anfiel.
Mehr zum Streit um die damalige Besteuerung erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur 300-Euro-Energiepreispauschale für Rentner und der Prüfung durch den Bundesfinanzhof. Aus diesem Verfahren folgt jedoch ebenfalls kein Anspruch auf eine neue Auszahlung.
Bestehende Ansprüche bleiben wichtiger als eine offene AnkündigungWer finanziell unter Druck steht, sollte eine mögliche Pauschale noch nicht im Haushaltsbudget einplanen. Unabhängig davon können bereits geltende Ansprüche helfen. Gegen-Hartz erklärt beispielsweise, wie der Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Einkommensanrechnung verringern kann.
Politisch muss sich ein neuer Energiezuschuss daran messen lassen, was bei belasteten Haushalten tatsächlich ankommt. Dafür braucht es verständliche Voraussetzungen, erreichbare Auszahlungswege und Klarheit über die Behandlung bei Sozialleistungen. Eine griffige Summe in der Schlagzeile ersetzt diese Antworten nicht.
Sechs Fragen und Antworten zur möglichen Tankpreispauschale Ist eine neue Tankpreispauschale von 300 Euro beschlossen?Nach den ausgewerteten Berichten ist sie bislang ein Vorschlag. Ein verbindlicher Anspruch auf eine neue 300-Euro-Zahlung lässt sich daraus nicht ableiten.
Könnten auch Rentner das Geld bekommen?Das ist möglich, aber nicht zugesagt. Die Bedingungen einer neuen Leistung müssten Rentenbeziehende entsprechend einbeziehen.
Bekommen Menschen mit Grundsicherung automatisch einen Zuschuss?Nein, aus dem Leistungsbezug allein entsteht kein Anspruch auf die diskutierte neue Pauschale. Dafür fehlen bislang verbindliche Voraussetzungen.
Würde das Sozialamt die Zahlung anrechnen?Das ist für eine neue Leistung noch offen. Die Rentnerpauschale von 2022 war ausdrücklich von der Einkommensanrechnung bei einkommensabhängigen Sozialleistungen ausgenommen.
Muss man für den Zuschuss ein Auto haben?Eine solche Voraussetzung ist bislang nicht festgelegt. Bei der Rentner-Energiepreispauschale von 2022 war Autobesitz keine Bedingung.
Kann man die neue Pauschale bereits beantragen?Aus den bisherigen Vorschlägen ergibt sich kein eröffnetes Antragsverfahren. Auch die frühere Nachantragsfrist für die Rentnerpauschale von 2022 ist abgelaufen; sie endete am 30. Juni 2023.
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Pflegeversicherung: Ehepartner sollen künftig extra zahlen – wer aber verschont bleibt
Für viele Ehepaare könnte die Pflegeversicherung ab 2028 teurer werden. Der Entwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, die bisher beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern einzuschränken.
Vorgesehen ist ein zusätzlicher Beitrag von 0,52 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds, über das der Ehe- oder Lebenspartner mitversichert ist. Allerdings soll längst nicht jede Familie diesen Zuschlag zahlen müssen.
Pflegeversicherung: Neuer Zuschlag soll ab 2028 kommenBislang können Ehe- und Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen ohne eigenen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch in der sozialen Pflegeversicherung mitversichert sein. Genau an dieser beitragsfreien Mitversicherung setzt das geplante Pflegeneuordnungsgesetz an.
Nach dem derzeitigen Entwurf soll für familienversicherte Ehe- und Lebenspartner ab 2028 grundsätzlich ein Zuschlag von 0,52 Prozent erhoben werden. Das Bundesgesundheitsministerium erläutert die geplante Änderung in seinen Informationen zum Pflegeneuordnungsgesetz.
Nicht der mitversicherte Ehepartner bekommt eine eigene RechnungWichtig ist die Berechnung, denn der bisher beitragsfrei mitversicherte Partner soll nicht einfach einen festen Monatsbeitrag zahlen. Die 0,52 Prozent werden vielmehr auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds angewendet, von dem die Mitversicherung abgeleitet wird.
Verdient beispielsweise ein gesetzlich versicherter Arbeitnehmer monatlich 3.000 Euro beitragspflichtig und ist seine Ehefrau ohne eigenen Beitrag mitversichert, würde der zusätzliche Pflegebeitrag rechnerisch 15,60 Euro pro Monat betragen. Bei 4.000 Euro wären es bereits 20,80 Euro im Monat.
Beitragspflichtige Einnahmen Zuschlag von 0,52 % Belastung pro Jahr 2.000 Euro monatlich 10,40 Euro 124,80 Euro 3.000 Euro monatlich 15,60 Euro 187,20 Euro 4.000 Euro monatlich 20,80 Euro 249,60 Euro 5.000 Euro monatlich 26,00 Euro 312,00 EuroDie Tabelle zeigt lediglich Rechenbeispiele auf Basis des geplanten Zuschlags. Welche Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2028 tatsächlich gilt, steht heute noch nicht endgültig fest.
Familien mit kleinen Kindern sollen verschont bleibenDer Gesetzentwurf enthält mehrere Ausnahmen, sodass die bisherige beitragsfreie Mitversicherung nicht für alle Ehepaare eingeschränkt werden soll. Familien mit Kindern unter sieben Jahren sollen den zusätzlichen Beitrag beispielsweise nicht zahlen müssen.
Auch Eltern eines Kindes mit Behinderung sollen ausgenommen werden, wenn das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Kinder selbst sollen weiterhin beitragsfrei familienversichert bleiben.
Pflegende Ehepartner sollen keinen Zuschlag zahlenEine weitere wichtige Ausnahme betrifft Menschen, die Angehörige zu Hause pflegen. Nach den bislang veröffentlichten Angaben soll die beitragsfreie Mitversicherung bestehen bleiben, wenn der familienversicherte Partner die Voraussetzungen als pflegender Angehöriger erfüllt.
Der Entwurf knüpft dies unter anderem an die Pflege eines Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 und einen bestimmten zeitlichen Pflegeumfang. Gerade für Familien, in denen ein Partner seine Erwerbstätigkeit wegen der häuslichen Pflege reduziert oder ganz aufgegeben hat, kann diese Ausnahme finanziell erheblich sein.
Zu weiteren geplanten Veränderungen für pflegende Angehörige gehört allerdings auch eine Kürzung künftiger Rentenbeiträge der Pflegeversicherung. Mehr dazu lesen Sie hier: Rentenpunkte aus Pflege sollen gekürzt werden.
Rentner über der Regelaltersgrenze bleiben ebenfalls ausgenommenAuch bei älteren Ehe- und Lebenspartnern sieht der Entwurf eine Schutzregel vor. Hat der mitversicherte Partner die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht, soll der Zuschlag nach den bisherigen Planungen nicht erhoben werden.
Das betrifft vor allem ältere Ehepaare, bei denen ein Partner eine eigene geringe oder gar keine Rente erhält und deshalb noch über den anderen Partner mitversichert ist. Allein das Erreichen eines bestimmten Lebensalters reicht jedoch nicht, entscheidend ist die jeweils geltende Regelaltersgrenze.
Volle Erwerbsminderung schützt ebenfalls vor dem neuen BeitragAuch Ehe- und Lebenspartner mit voller Erwerbsminderung sollen nach dem Entwurf von der neuen Belastung ausgenommen werden. Die beitragsfreie Mitversicherung könnte bei ihnen somit auch nach Einführung der Neuregelung fortbestehen.
Damit sollen Haushalte geschützt werden, in denen eine eigene Erwerbstätigkeit des bisher mitversicherten Partners aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, dürfte später gegenüber der Krankenkasse nachgewiesen werden müssen.
Wer voraussichtlich ab 2028 zusätzlich zahlen müssteTreffen keine der vorgesehenen Ausnahmen zu, könnte der Zuschlag insbesondere Haushalte mit einem allein oder überwiegend verdienenden Ehepartner treffen. Typisch wäre etwa eine Ehe ohne kleine Kinder, in der ein Partner kein oder nur ein sehr geringes eigenes Einkommen hat und deshalb weiterhin beitragsfrei mitversichert ist.
Wer dagegen aufgrund einer eigenen versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits selbst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt, fällt nicht wegen einer beitragsfreien Familienversicherung unter diese neue Vorschrift. Der geplante Zuschlag betrifft gerade die Fälle, in denen bislang kein eigener Pflegeversicherungsbeitrag für den Ehe- oder Lebenspartner anfällt.
Die Pflegereform bringt noch weitere höhere BeiträgeDer Ehepartner-Zuschlag ist nur ein Teil der geplanten Finanzierungsänderungen. Unter anderem sollen auch die Beitragsbemessungsgrenze angehoben, Kinderlose stärker belastet und Minijobs stärker in die Finanzierung der Pflegeversicherung einbezogen werden.
Einen Überblick über die weiteren geplanten Änderungen finden Sie bei Gegen-Hartz unter Pflegereform: Diese Änderungen bei Pflegebeitrag und Pflegeleistungen sollen kommen.
Auch bei den Pflegeleistungen sind Änderungen vorgesehenAuf der Leistungsseite plant das Bundesgesundheitsministerium ebenfalls erhebliche Umbauten. Dazu gehören neue Budgets für die häusliche Pflege sowie Änderungen bei der bislang vorgesehenen Erhöhung der Pflegeleistungen im Jahr 2028.
Der PNOG-Entwurf würde den Zeitpunkt und die Berechnung dieser Anpassung verändern. Ausführlich erläutert wird dies im Beitrag Pflegegeld 2028: PNOG-Entwurf verschiebt und verringert die geplante Erhöhung.
Der Zuschlag von 0,52 Prozent ist noch nicht endgültig beschlossenFür betroffene Ehepaare ist besonders wichtig, dass es sich derzeit weiterhin um einen Gesetzentwurf handelt. Bundestag und Bundesregierung können einzelne Vorschriften im weiteren Verfahren noch verändern oder streichen.
Paare sollten deshalb derzeit weder eine Familienversicherung aufgeben noch ihre finanzielle Planung ausschließlich auf den vorgesehenen Zuschlag ausrichten. Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens steht fest, welche Vorschriften tatsächlich ab 2028 gelten.
Praxisbeispiel: Thomas und Claudia könnten 218 Euro mehr zahlenThomas verdient monatlich 3.500 Euro beitragspflichtig, seine Ehefrau Claudia hat kein eigenes Einkommen und ist über ihn beitragsfrei mitversichert. Die gemeinsamen Kinder sind bereits erwachsen, Claudia ist weder voll erwerbsgemindert noch pflegt sie einen Angehörigen und sie hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.
Nach dem derzeitigen PNOG-Entwurf würden 0,52 Prozent von 3.500 Euro einen zusätzlichen Pflegeversicherungsbeitrag von 18,20 Euro monatlich ergeben, also 218,40 Euro im Jahr. Würde Claudia dagegen beispielsweise einen Angehörigen unter den gesetzlichen Voraussetzungen pflegen, könnte die vorgesehene Ausnahme greifen.
Der Beitrag Pflegeversicherung: Ehepartner sollen künftig extra zahlen – wer aber verschont bleibt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentnerrabatt beim Autokauf: Hier können Rentner jetzt sparen
Wer im Ruhestand ein neues Auto kaufen möchte, kann 2026 mehrere Tausend Euro sparen. Das Sparen entsteht durch eine Kombination aus Händlernachlässen, staatlicher E-Auto-Förderung und zusätzlichen Sonderkonditionen für Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung.
Gerade bei einem Neuwagen können sich diese Vorteile deutlich bemerkbar machen.
Einen allgemeinen Rentnerrabatt beim Autokauf gibt es nichtDer Rentenausweis führt beim Autohändler nicht automatisch zu einem günstigeren Fahrzeugpreis. Seniorenrabatte sind freiwillige Vergünstigungen, und jedes Unternehmen kann selbst festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Preisnachlass gewährt wird.
Beim Autokauf lohnt sich deshalb eine andere Strategie: Rentner sollten nicht nur nach einem speziellen Seniorenpreis fragen, sondern gleichzeitig aktuelle Händleraktionen, Herstellerprämien und staatliche Förderungen prüfen. Bereits die normalen Verhandlungsspielräume können erheblich sein.
Wie groß diese Unterschiede ausfallen, zeigt eine Untersuchung des ADAC. Bei 112 Testkäufen für 14 verschiedene Neuwagen lagen die durchschnittlichen Nachlässe je nach Modell zwischen praktisch null und mehr als 25 Prozent.
Bei manchen Neuwagen waren mehr als 10.000 Euro Nachlass möglichBesonders groß war der Preisunterschied beim elektrischen BYD Atto 2. Im ADAC-Test sank der Preis von 37.490 Euro auf durchschnittlich 27.970 Euro, was einem Nachlass von rund 25,4 Prozent entsprach.
Beim BMW iX1 wurden durchschnittlich 18,8 Prozent beziehungsweise 11.739 Euro weniger als der untersuchte Listenpreis verlangt. Beim Peugeot 3008 Hybrid lag der durchschnittliche Abschlag bei 18,4 Prozent, während beim VW Golf Variant 11,8 Prozent erreicht wurden.
Die Untersuchung fand zwischen Ende Januar und Mitte Februar 2026 statt. Die konkreten Angebote können sich inzwischen verändert haben, die Zahlen zeigen aber, wie groß die Preisunterschiede zwischen Herstellern, Modellen und einzelnen Autohäusern sein können.
Sparmöglichkeit Möglicher Vorteil 2026 Wichtige Voraussetzung Händlerrabatt Im ADAC-Test bis rund 25 Prozent Abhängig von Modell und Autohaus E-Auto-Förderung 1.500 bis 6.000 Euro Einkommen, Fahrzeug und Familiengröße Schwerbehindertenrabatt Je nach Hersteller teilweise zweistellig Meist mindestens GdB 50 Rentner können bis zu 5.000 Euro E-Auto-Förderung ohne Kinder bekommenBesonders interessant kann für Rentner die seit 2026 geltende staatliche Förderung für Elektroautos sein. Bei einem rein batterieelektrischen Neuwagen beträgt die Förderung für einen Haushalt ohne minderjährige Kinder bis zu 5.000 Euro, wenn das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen höchstens 45.000 Euro beträgt.
Bei einem Einkommen zwischen 45.001 und 60.000 Euro sind es 4.000 Euro, zwischen 60.001 und 80.000 Euro noch 3.000 Euro. Mit berücksichtigungsfähigen Kindern kann die Förderung für ein reines Elektroauto sogar bis auf 6.000 Euro steigen.
Damit ist die Förderung ausdrücklich nicht auf Arbeitnehmer beschränkt. Auch Rentner können den Zuschuss erhalten, sofern die persönlichen und fahrzeugbezogenen Voraussetzungen erfüllt werden.
Ausführliche Informationen dazu finden Rentner auch in unserem Beitrag „Rentner profitieren von bis zu 6.000 Euro Auto-Prämie“.
Entscheidend ist das zu versteuernde EinkommenFür die Förderung wird nicht einfach die monatliche Rentenzahlung betrachtet. Ausschlaggebend ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen, das anhand der entsprechenden Steuerbescheide ermittelt wird.
Bei Ehepaaren, eingetragenen Lebenspartnerschaften und eheähnlichen Gemeinschaften wird dabei grundsätzlich auch das Einkommen des Partners berücksichtigt. Für den Nachweis werden im Regelfall die beiden aktuellsten verfügbaren Steuerbescheide herangezogen.
Deshalb sollte vor dem Autokauf geprüft werden, in welche Förderstufe der eigene Haushalt tatsächlich fällt. Die Höhe der gesetzlichen Rente allein erlaubt darüber noch keine sichere Aussage.
Händlerrabatt und staatliche Förderung sind zwei verschiedene DingeWichtig ist die Trennung zwischen dem Preisnachlass des Autohauses und der staatlichen Förderung. Die E-Auto-Förderung richtet sich nach Fahrzeugart, Einkommen und Familiengröße und ist nicht einfach ein vom Hersteller gewährter Rabatt.
Das kann beim Vergleich von Angeboten entscheidend sein. Der ADAC stellte beispielsweise fest, dass Händler beziehungsweise Hersteller teilweise bereits mit der möglichen staatlichen Förderung in den beworbenen Preisen rechnen, obwohl einzelne Käufer möglicherweise einen niedrigeren oder gar keinen staatlichen Zuschuss erhalten.
Rentner sollten sich daher immer den tatsächlichen Fahrzeugpreis ohne staatliche Förderung nennen lassen. Erst danach lässt sich erkennen, welchen Nachlass der Händler wirklich gewährt.
Mit Schwerbehindertenausweis sind zusätzliche Rabatte möglichNoch größere Preisvorteile können Rentner erhalten, die zusätzlich einen anerkannten Grad der Behinderung besitzen. Viele Hersteller bieten für Menschen mit einem GdB von mindestens 50 besondere Konditionen beim Neuwagenkauf an.
Volkswagen nennt beispielsweise einen Nachlass von bis zu 15 Prozent. Suzuki empfiehlt je nach Modell bis zu 20 Prozent, während Subaru für verschiedene Verbrenner einen Nachlass von 15 Prozent nennt; Bedingungen und ausgeschlossene Modelle müssen allerdings jeweils geprüft werden.
Diese Vergünstigungen werden nicht wegen des Rentenbezugs gewährt, sondern aufgrund der Schwerbehinderung. Wer beide Voraussetzungen erfüllt, sollte deshalb beim Händler ausdrücklich nach dem Behindertenprogramm des jeweiligen Herstellers fragen.
Eine ausführliche Übersicht gibt es in unserem Beitrag „Zweistellige Rabatte beim Neuwagen-Kauf mit Schwerbehindertenausweis“.
Der günstigste Händler kann Tausende Euro Unterschied bedeutenSelbst ohne E-Auto-Prämie oder Schwerbehindertenausweis lohnt es sich, mehrere Angebote einzuholen. Im ADAC-Test unterschieden sich die Angebote verschiedener Händler beim gleichen Toyota-Modell um bis zu 21,4 Prozentpunkte, beim untersuchten Peugeot waren es bis zu 15,7 Prozentpunkte.
Wer nur das nächstgelegene Autohaus besucht, kann deshalb einen erheblichen Nachlass verpassen. Gerade Rentner mit genügend Zeit für einen Angebotsvergleich haben hier einen Vorteil, den sie beim Kauf nutzen können.
Auch Lagerfahrzeuge können interessant sein. Händler möchten bereits produzierte Autos häufig schneller verkaufen, wodurch zusätzlicher Spielraum beim Preis oder bei Serviceleistungen entstehen kann.
Nicht nur über den Kaufpreis verhandelnIst beim reinen Fahrzeugpreis kein weiterer Nachlass möglich, können andere Leistungen verhandelt werden. Dazu können beispielsweise Winterräder, Inspektionen, Garantieverlängerungen, Zulassungskosten oder Zubehör gehören.
Solche Zugaben haben zwar nicht denselben Wert wie ein hoher Barpreisnachlass, können die tatsächlichen Gesamtkosten aber reduzieren. Wichtig ist, den Wert der Leistungen realistisch mit einem günstigeren Konkurrenzangebot zu vergleichen.
Auch die Versicherung kann den vermeintlichen Rabatt auffressenEin günstiger Kaufpreis allein macht ein Fahrzeug noch nicht preiswert. Gerade bei älteren Fahrerinnen und Fahrern kann die Kfz-Versicherung einen erheblichen Anteil der laufenden Kosten ausmachen.
Vor der Unterschrift unter den Kaufvertrag sollte deshalb die Versicherungsprämie für das konkrete Modell berechnet werden. Typklasse, Fahrleistung, Wohnort, Schadenfreiheitsklasse und Alter können den Beitrag beeinflussen.
Wie groß die Unterschiede sein können, zeigt unser Ratgeber „Rente: Rentner sparen über 900 Euro bei der Autoversicherung“.
Bei E-Autos müssen Rentner die Haltefrist beachtenWer die staatliche E-Auto-Förderung nutzt, muss die Bedingungen des Programms einhalten. Geförderte Fahrzeuge müssen grundsätzlich mindestens 36 Monate gehalten werden.
Der Förderantrag wird erst nach der Zulassung gestellt. Seit dem 19. Mai 2026 können die Anträge digital eingereicht werden; gefördert werden grundsätzlich entsprechende Neuzulassungen seit dem 1. Januar 2026.
Wer bereits nach kurzer Zeit wieder verkaufen möchte, sollte diese Vorgabe vor dem Kauf berücksichtigen. Ein hoher Zuschuss kann ansonsten später zu Problemen führen.
Rentner sollten vier Preise miteinander vergleichenFür eine vernünftige Kaufentscheidung sollte zunächst der offizielle Listenpreis betrachtet werden. Anschließend kommt der tatsächliche Händlerpreis nach allen Hersteller- und Verkaufsrabatten hinzu.
Erst danach sollte eine mögliche staatliche Förderung abgezogen werden. Schließlich müssen noch Versicherung, Steuer, Wartung und gegebenenfalls Finanzierungskosten in die Rechnung einbezogen werden.
So wird schnell sichtbar, ob ein vermeintlicher Sonderpreis wirklich günstig ist. Gerade hohe Rabatte können weniger attraktiv sein, wenn das Ausgangsmodell bereits deutlich teurer als vergleichbare Fahrzeuge ist.
Praxisbeispiel: Fast 10.000 Euro weniger als der ListenpreisDie 72-jährige Renate möchte ein neues Elektroauto kaufen und lebt allein. Ihr durchschnittliches zu versteuerndes Jahreseinkommen liegt unter 45.000 Euro, sodass sie bei einem förderfähigen reinen Elektroauto grundsätzlich mit 5.000 Euro staatlicher Förderung rechnen kann.
Das gewünschte Fahrzeug kostet laut Liste 40.000 Euro. Nach dem Vergleich mehrerer Autohäuser findet sie ein Angebot mit zwölf Prozent Händlernachlass und zahlt damit zunächst 35.200 Euro.
Nach einer staatlichen Förderung von 5.000 Euro sinkt ihre effektive Belastung auf 30.200 Euro. Gegenüber dem ursprünglichen Listenpreis ergibt sich in diesem vereinfachten Beispiel damit ein Unterschied von 9.800 Euro.
Das Beispiel zeigt zugleich, warum der Begriff „Rentnerrabatt“ etwas irreführend sein kann. Die Ersparnis entsteht nicht allein durch den Rentnerstatus, sondern aus Händlernachlass und einer einkommensabhängigen Förderung.
Fazit: Beim Autokauf können Rentner 2026 kräftig sparenEinen automatischen Rabatt nur für Rentner gibt es beim Autokauf nicht. Trotzdem bietet das Jahr 2026 erhebliche Sparmöglichkeiten, wenn mehrere Angebote verglichen und Förderungen getrennt vom Händlerpreis betrachtet werden.
Besonders interessant ist die Kombination aus einem guten Neuwagenrabatt und der staatlichen E-Auto-Förderung von bis zu 6.000 Euro. Rentner mit Schwerbehinderung können bei zahlreichen Herstellern zusätzlich von besonderen Fahrzeugkonditionen profitieren.
Deshalb sollte vor einer Bestellung immer ein schriftliches Angebot verlangt werden, aus dem Händlerpreis, Herstelleraktionen und sonstige Vorteile getrennt hervorgehen. Nur so lässt sich erkennen, was der vermeintliche „Rentnerrabatt“ tatsächlich wert ist.
Der Beitrag Rentnerrabatt beim Autokauf: Hier können Rentner jetzt sparen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kündigung unwirksam: Arbeitgeber darf Bewerbungen nicht vollständig kontrollieren
Nach einer unwirksamen Kündigung kann für Arbeitgeber eine erhebliche Lohnnachzahlung entstehen. Deshalb versuchen Unternehmen immer wieder nachzuweisen, dass der gekündigte Beschäftigte zwischenzeitlich eine andere Arbeit hätte finden und dadurch eigenes Einkommen erzielen können.
Doch der Arbeitgeber darf die Stellensuche eines Beschäftigten nicht vollständig durchleuchten. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. August 2026 unter dem Aktenzeichen 5 AZR 37/25 klare Grenzen für Auskunftsansprüche gezogen.
Der Arbeitgeber darf zwar erfahren, welche Vermittlungsvorschläge die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter unterbreitet haben. Einen eigenständig einklagbaren Anspruch darauf, zu erfahren, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer beworben hat, gibt es dagegen nicht.
Nach unwirksamer Kündigung geht es häufig um viel GeldWird eine Kündigung durch ein Arbeitsgericht für unwirksam erklärt, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich weiter. Hat der Arbeitgeber den Beschäftigten nach der Kündigung nicht arbeiten lassen, kann deshalb sogenannte Annahmeverzugsvergütung verlangt werden.
Das kann sich über viele Monate summieren. Welche erheblichen Nachzahlungen möglich sind, zeigt auch der Beitrag „Kündigung unwirksam: Arbeitnehmer können erhebliche Nachzahlungen verlangen“.
Allerdings bedeutet eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage nicht automatisch, dass jeder Euro des ausgefallenen Gehalts nachgezahlt werden muss. Unter bestimmten Voraussetzungen wird Einkommen angerechnet, das der Arbeitnehmer tatsächlich erzielt hat oder das er hätte erzielen können.
Arbeitgeber berief sich auf böswillig unterlassenen VerdienstIm jetzt entschiedenen Verfahren verlangte der Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Kündigung Annahmeverzugsvergütung. Der Arbeitgeber hielt dagegen und warf ihm unter anderem vor, anderweitigen Verdienst im Sinne von § 11 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz böswillig unterlassen zu haben.
Nach dieser Vorschrift kann ein Arbeitnehmer finanziell schlechter gestellt werden, wenn er eine zumutbare Möglichkeit zum Zwischenverdienst bewusst nicht nutzt. Deshalb wollte der Arbeitgeber detailliert wissen, welche Stellenangebote existierten und was der Arbeitnehmer anschließend damit gemacht hatte.
Der Beschäftigte sollte mitteilen, welche Vermittlungsvorschläge er von Arbeitsagentur oder Jobcenter erhalten hatte. Gefordert wurden Angaben zu Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung.
Damit gab sich das Unternehmen allerdings nicht zufrieden. Es verlangte zusätzlich Informationen darüber, auf welche Stellen sich der Arbeitnehmer beworben hatte, wie die Bewerbungen erfolgt waren und welches Ergebnis sie hatten.
Sogar die Bewerbungsunterlagen sollten vorgelegt werdenDer Arbeitgeber wollte nach den Angaben des Bundesarbeitsgerichts außerdem die entsprechenden Bewerbungsunterlagen sehen. Auch Informationen und Unterlagen zu eigenen Bemühungen des Beschäftigten um andere Arbeitsplätze wurden verlangt.
Damit ging die Forderung deutlich über die reine Information über Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur oder des Jobcenters hinaus. Das BAG unterschied deshalb zwischen Informationen, die der Arbeitgeber für seinen Einwand benötigt, und Informationen, die er sich nicht vorsorglich beschaffen darf.
Diese Informationen darf der Arbeitgeber verlangenArbeitgeber sind nach der bisherigen Rechtsprechung nicht vollständig auf Vermutungen angewiesen. Wer Annahmeverzugslohn verlangt, muss grundsätzlich Auskunft darüber geben können, welche konkreten Stellenangebote ihm die staatliche Arbeitsvermittlung unterbreitet hat.
Der Grund dafür ist nachvollziehbar: Der frühere Arbeitgeber kennt die Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur oder des Jobcenters normalerweise nicht. Ohne Informationen über Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung kann er kaum beurteilen, ob darunter eine geeignete und zumutbare Beschäftigung gewesen sein könnte.
Der Anspruch kann sich nach der Rechtsprechung aus § 242 BGB, also aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, ergeben. Genau an dieser Stelle zieht das Bundesarbeitsgericht jedoch eine Grenze.
Verlangte Information Eigenständiger Auskunftsanspruch? Was das BAG dazu sagt Vermittlungsvorschläge von Arbeitsagentur oder Jobcenter Grundsätzlich ja Der Arbeitgeber darf erfahren, welche Vorschläge unterbreitet wurden. Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung der vorgeschlagenen Stelle Grundsätzlich ja Diese Angaben können für die Prüfung einer zumutbaren Beschäftigung erforderlich sein. Ob sich der Arbeitnehmer beworben hat Nein Dafür besteht kein weitergehender selbständig einklagbarer Auskunftsanspruch. Wie sich der Arbeitnehmer beworben hat Nein Auch diese Information kann nicht einfach vorsorglich verlangt werden. Ergebnis einer Bewerbung Nein Der Arbeitgeber erhält keinen allgemeinen Anspruch auf diese Bewerbungsdaten. Vorlage von Bewerbungsunterlagen Nein Ein eigenständiger umfassender Anspruch auf Herausgabe besteht insoweit nicht. Eigene Stellensuche des Arbeitnehmers Nein Auch über selbst gesuchte Stellen besteht kein allgemeiner Auskunftsanspruch. Arbeitgeber darf die gesamte Stellensuche nicht vorsorglich kontrollierenDas BAG stellte klar, dass der Auskunftsanspruch nur so weit reicht, wie der Arbeitgeber die Informationen benötigt, um seinen Einwand wegen möglicherweise böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes überhaupt nachvollziehbar vortragen zu können. Eine vollständige Kontrolle der Bewerbungsaktivitäten ist dafür nicht erforderlich.
Der Arbeitgeber kann also nicht allein wegen eines Streits um Annahmeverzugslohn verlangen, dass der Beschäftigte seine komplette Stellensuche offenlegt. Dazu gehören insbesondere detaillierte Angaben darüber, wann eine Bewerbung versandt wurde, wie sie ausgestaltet war und welches Unternehmen darauf wie reagiert hat.
Auch selbst gesuchte Stellen werden nicht automatisch zur offenen Akte für den früheren Arbeitgeber. Das BAG erklärt ausdrücklich, dass gegenüber einem arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer auch hinsichtlich eigener Bemühungen um eine andere Beschäftigung kein entsprechender allgemeiner Auskunftsanspruch besteht.
Trotzdem dürfen Arbeitnehmer Bewerbungen nicht einfach einstellenDas Urteil sollte allerdings nicht so verstanden werden, dass Arbeitnehmer nach einer Kündigung überhaupt keine Arbeit suchen müssten. Wer bewusst eine realistische und zumutbare Möglichkeit zum Zwischenverdienst ausschlägt, kann weiterhin einen Teil seines Annahmeverzugslohns verlieren.
Wie gefährlich vollständige Untätigkeit sein kann, zeigt der Fall „Kündigung unwirksam und dennoch kein Lohn wegen böswillig unterlassenem Verdienst“. Dort scheiterte der Arbeitnehmer beim Annahmeverzugslohn, obwohl die Kündigung selbst unwirksam war.
Der Unterschied liegt zwischen einem allgemeinen Informationsanspruch außerhalb der eigentlichen Beweisführung und den Pflichten, die sich während eines Gerichtsverfahrens ergeben können. Genau diese Trennung ist für Betroffene besonders wichtig.
Im Gerichtsverfahren können Bewerbungsbemühungen trotzdem wichtig werdenDas BAG nimmt dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit, böswillig unterlassenen Zwischenverdienst einzuwenden. Zunächst muss jedoch der Arbeitgeber konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich geeignete und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten ergeben.
Hat er solche Arbeitsplätze konkret benannt, kann anschließend die sogenannte sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers greifen. Dann kann der Beschäftigte im Verfahren erklären müssen, wie er auf einen Vermittlungsvorschlag reagiert und welche Bewerbungsbemühungen er unternommen hat.
Das ist etwas anderes als ein selbständig einklagbarer Anspruch des Arbeitgebers auf Herausgabe sämtlicher Bewerbungsdaten. Der Arbeitgeber darf sich die gesamte Bewerbungsbiografie also nicht vorab verschaffen, um anschließend erst nach einem möglichen Argument gegen den Annahmeverzugslohn zu suchen.
Warum die Beweislast beim Arbeitgeber beginntWer behauptet, ein Beschäftigter habe böswillig eine andere Verdienstmöglichkeit nicht genutzt, muss diesen Einwand zunächst selbst mit Tatsachen unterfüttern. Der Arbeitgeber muss deshalb konkrete geeignete und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten im fraglichen Zeitraum benennen.
Bei Vermittlungsvorschlägen der Arbeitsagentur besteht für ihn ein Informationsproblem. Er weiß regelmäßig weder, ob Vorschläge gemacht wurden, noch welchen Inhalt diese hatten.
Deshalb darf der Arbeitgeber darüber Auskunft verlangen. Sind die Stellen bekannt, hat er genügend Informationen, um vorzutragen, weshalb eine bestimmte Beschäftigung seiner Ansicht nach geeignet und zumutbar gewesen wäre.
Erst danach kann der Arbeitnehmer gehalten sein, näher auf sein Verhalten einzugehen. Eine pauschale Forderung nach allen Bewerbungen ersetzt diesen ersten Schritt des Arbeitgebers nicht.
BAG hob das Urteil allerdings aus einem anderen Grund aufBei der Einordnung des neuen Urteils ist eine Besonderheit wichtig. Das Bundesarbeitsgericht hat das Teilurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht einfach inhaltlich bestätigt, sondern aus prozessualen Gründen aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen.
Der Arbeitgeber hatte seine Ansprüche im Rahmen einer bedingt erhobenen Stufenwiderklage geltend gemacht. Nach Auffassung des Fünften Senats durfte das Landesarbeitsgericht darüber in dieser Form kein Teilurteil erlassen, weil die Widerklage unter einer unzulässigen Bedingung stand.
Das Verfahren geht deshalb zurück an das Hessische Landesarbeitsgericht. Gleichzeitig hat das BAG für das weitere Verfahren ausdrücklich erläutert, wie weit der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers nach § 242 BGB reicht.
Damit ist die Aussage zu den Bewerbungsinformationen eindeutig: Die Informationen über die staatlichen Vermittlungsvorschläge sind eine Sache, die umfassende Kontrolle des anschließenden Bewerbungsverhaltens eine andere.
Arbeitnehmer sollten Bewerbungen trotzdem dokumentierenAuch wenn der frühere Arbeitgeber keinen allgemeinen Anspruch auf die Bewerbungsakte erhält, sollten Arbeitnehmer ihre Arbeitssuche weiterhin sorgfältig dokumentieren. Kommt es später zum Streit über böswillig unterlassenen Zwischenverdienst, können nachvollziehbare Unterlagen für den Arbeitnehmer sehr hilfreich sein.
Denn fehlende Auskunftspflicht bedeutet nicht, dass Bewerbungsvorgänge niemals Gegenstand eines Arbeitsgerichtsprozesses werden können. Sobald der Arbeitgeber konkrete geeignete Stellen benennt, können die Reaktionen des Arbeitnehmers auf diese Angebote für die Entscheidung über den Annahmeverzugslohn wichtig sein.
Arbeitnehmer sollten deshalb Vermittlungsvorschläge, Bewerbungen, Antworten der Unternehmen und Absagen aufbewahren. Das dient dann nicht der laufenden Kontrolle durch den ehemaligen Arbeitgeber, sondern der eigenen Absicherung für einen möglichen Rechtsstreit.
Auch die Drei-Wochen-Frist bei einer Kündigung bleibt wichtigDie Fragen zum Annahmeverzugslohn entstehen häufig erst, nachdem eine Kündigung erfolgreich angegriffen wurde. Arbeitnehmer dürfen deshalb die kurze Frist für eine Kündigungsschutzklage nicht aus dem Blick verlieren.
Grundsätzlich muss eine Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden. Wer wissen möchte, unter welchen Bedingungen eine Kündigung überhaupt angreifbar sein kann, findet weitere Hinweise im Beitrag „Kündigung ohne Grund – darf das der Arbeitgeber einfach so?“.
Selbst eine rechtlich fehlerhafte Kündigung kann erhebliche Folgen entfalten, wenn die Klagefrist versäumt wird. Betroffene sollten deshalb nicht erst den späteren Streit über Bewerbungen und Lohnnachzahlungen abwarten.
Das neue BAG-Urteil stärkt die Grenze zur vollständigen ArbeitnehmerkontrolleDas Urteil vom 26. August 2026 begrenzt die Möglichkeiten von Arbeitgebern, nach einer unwirksamen Kündigung umfangreiche Informationen über die weitere Stellensuche zu verlangen. Die notwendige Verteidigung gegen möglicherweise unberechtigte Forderungen auf Annahmeverzugslohn bleibt ihnen trotzdem möglich.
Sie können nach Vermittlungsvorschlägen von Arbeitsagentur oder Jobcenter und deren Inhalt fragen. Daraus entsteht aber kein allgemeines Recht, sämtliche Bewerbungsaktivitäten, Bewerbungsunterlagen, Absagen und selbst gesuchten Stellen eines Arbeitnehmers zu kontrollieren.
Für Arbeitnehmer ist die Entscheidung deshalb eine wichtige Absicherung. Gleichzeitig bleibt es sinnvoll, sich nach einer Kündigung um zumutbare Beschäftigung zu bemühen und diese Bemühungen für einen späteren Prozess nachvollziehbar festzuhalten.
Beispiel aus der PraxisEin Arbeitnehmer verdient monatlich 4.000 Euro brutto und wird gekündigt. Nach acht Monaten stellt das Arbeitsgericht rechtskräftig fest, dass die Kündigung unwirksam war, sodass ein erheblicher Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung im Raum steht.
Die Arbeitsagentur hatte dem Mann während dieser Zeit drei Stellen vorgeschlagen. Sein Arbeitgeber darf grundsätzlich Informationen darüber verlangen, welche Tätigkeiten angeboten wurden, wo sich die Arbeitsplätze befanden, welche Arbeitszeiten vorgesehen waren und welche Vergütung angeboten wurde.
Er darf jedoch nicht allein aufgrund eines allgemeinen Auskunftsbegehrens zusätzlich sämtliche Bewerbungsschreiben, E-Mails, Absagen sowie eine vollständige Dokumentation der selbst gesuchten Arbeitsplätze herausverlangen. Behauptet der Arbeitgeber später anhand konkreter geeigneter Stellen, der Arbeitnehmer habe eine Beschäftigung böswillig nicht angenommen, kann dieser allerdings im Gerichtsprozess näher erklären müssen, wie er auf die Angebote reagiert hat.
Häufige Fragen zum BAG-Urteil 5 AZR 37/25 1. Darf mein Arbeitgeber nach einer unwirksamen Kündigung alle Bewerbungen sehen?Nein. Nach dem BAG besteht kein allgemeiner selbständig einklagbarer Anspruch darauf, zu erfahren, ob und wie sich der Arbeitnehmer beworben hat und wie die Bewerbung ausgegangen ist.
2. Muss ich Stellenangebote der Arbeitsagentur oder des Jobcenters mitteilen?Wenn Annahmeverzugsvergütung verlangt wird, kann der Arbeitgeber grundsätzlich Auskunft über entsprechende Vermittlungsvorschläge verlangen. Dazu können auch Informationen über Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und angebotene Vergütung gehören.
3. Muss ich meinem ehemaligen Arbeitgeber meine Bewerbungsunterlagen aushändigen?Ein allgemeiner selbständiger Anspruch auf Vorlage sämtlicher Bewerbungsunterlagen besteht nach der Entscheidung des BAG nicht. Die Unterlagen können allerdings im Gerichtsverfahren für die eigene Beweisführung hilfreich werden.
4. Muss ich mich nach einer unwirksamen Kündigung überhaupt um neue Arbeit bemühen?Arbeitnehmer sollten zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten nicht bewusst vereiteln. Wer böswillig einen möglichen Zwischenverdienst unterlässt, kann nach § 11 Nr. 2 KSchG beim Annahmeverzugslohn finanzielle Nachteile erleiden.
5. Können Bewerbungsbemühungen vor Gericht trotzdem offengelegt werden müssen?Ja. Hat der Arbeitgeber konkrete geeignete und zumutbare Stellen vorgetragen, kann den Arbeitnehmer eine sekundäre Darlegungslast treffen und er muss gegebenenfalls erklären, wie er auf diese Angebote reagiert hat.
6. Was sollten Arbeitnehmer nach einer Kündigung jetzt beachten?Betroffene sollten zunächst die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage beachten, sich rechtzeitig arbeitssuchend melden und zumutbare Stellenangebote ernsthaft prüfen. Bewerbungen und Reaktionen auf Vermittlungsvorschläge sollten außerdem sorgfältig dokumentiert werden, auch wenn der Arbeitgeber keinen allgemeinen Zugriff auf diese Unterlagen erhält.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 2026 – 5 AZR 37/25, Pressemitteilung Nr. 29/26: Annahmeverzugsvergütung – Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote.
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Gericht bestätigt fristlose Kündigung: Ein kleiner Fehler bei der Krankmeldung kostet jetzt den Arbeitsplatz
Eine Krankmeldung schützt Beschäftigte nicht automatisch vor arbeitsrechtlichen Folgen. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm besonders deutlich. Das Gericht bestätigte eine fristlose Kündigung, weil ein Arbeitnehmer eine Online-Krankschreibung eingereicht hatte, die ohne jeden Arztkontakt zustande gekommen war.
Der Fall betrifft nicht nur Beschäftigte, die digitale Angebote nutzen. Er zeigt auch, wie genau Arbeitnehmer prüfen müssen, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung tatsächlich den rechtlichen Anforderungen entspricht. Wer seinem Arbeitgeber ein Attest vorlegt, das nur wie eine reguläre Krankschreibung aussieht, aber nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde, kann seinen Arbeitsplatz verlieren.
Worum ging es in dem Fall?Der Kläger war als IT-Consultant beschäftigt. Im August 2024 meldete er sich arbeitsunfähig krank und legte seinem Arbeitgeber eine Bescheinigung vor, die über einen Online-Anbieter ausgestellt worden war. Nach den Feststellungen des Gerichts gab es keinen persönlichen, telefonischen oder videobasierten Kontakt zu einem Arzt.
Die Bescheinigung beruhte demnach lediglich auf Angaben, die der Arbeitnehmer online gemacht hatte. Dennoch erweckte das Dokument aus Sicht des Arbeitgebers den Eindruck, es liege eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit vor. Genau darin sah das Landesarbeitsgericht Hamm ein schwerwiegendes Problem.
Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Während die erste Instanz dem Arbeitnehmer zunächst noch Recht gab, entschied das Landesarbeitsgericht in der Berufung anders. Die fristlose Kündigung wurde für wirksam gehalten.
Warum das Gericht die Kündigung für rechtmäßig hieltNach Auffassung des Landesarbeitsgerichts lag nicht nur ein formaler Fehler vor. Entscheidend war, dass der Arbeitnehmer durch die Vorlage des Dokuments den Eindruck erweckte, ein Arzt habe seine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich festgestellt. Das Gericht wertete dies als Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.
Besonders schwer wog aus Sicht der Richter, dass die Bescheinigung ohne unmittelbaren oder mittelbaren Arztkontakt erstellt wurde. Eine reine Online-Abfrage per Formular genügt nicht, um eine Arbeitsunfähigkeit im arbeitsrechtlich anerkannten Sinn festzustellen. Damit fehlte dem Attest die Grundlage, die Arbeitnehmer normalerweise schützt.
Das Gericht sah in der Vorlage des Attests einen Vertrauensbruch. Eine vorherige Abmahnung war nach dieser Bewertung nicht erforderlich. Bereits der einmalige Vorgang konnte ausreichen, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
Nicht jede Online-Krankschreibung ist problematischWichtig ist die Unterscheidung zwischen einer zulässigen digitalen Krankschreibung und einem bloßen Online-Formular. Eine Arbeitsunfähigkeit kann nach den Regeln des Gemeinsamen Bundesausschusses unter bestimmten Voraussetzungen auch per Videosprechstunde festgestellt werden. Seit dem 7. Dezember 2023 ist außerdem eine telefonische Krankschreibung unter engen Voraussetzungen möglich.
Bei der telefonischen Krankschreibung muss die Patientin oder der Patient in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein. Außerdem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, die eine persönliche Untersuchung nötig macht. Für die Erstbescheinigung ist die telefonische Feststellung nach den G-BA-Regeln auf bis zu fünf Kalendertage begrenzt.
Rechtlich riskant wird es dagegen, wenn überhaupt kein Arztgespräch stattfindet. Wer lediglich Symptome anklickt, einen Fragebogen ausfüllt und anschließend ein Attest erhält, bewegt sich in einem gefährlichen Bereich. Genau ein solcher Ablauf kann den Beweiswert der Bescheinigung zerstören.
Was Beschäftigte bei einer Krankmeldung beachten müssenBeschäftigte müssen dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss grundsätzlich spätestens am folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, sofern der Arbeitgeber sie nicht früher verlangen darf.
Bei gesetzlich Versicherten läuft die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten heute häufig elektronisch über die eAU. Dennoch bleibt die Pflicht zur rechtzeitigen Krankmeldung beim Arbeitgeber bestehen. Die elektronische Übermittlung ersetzt also nicht die Mitteilung, dass man nicht arbeiten kann.
Wer eine digitale Krankschreibung nutzt, sollte prüfen, ob tatsächlich ein ärztlicher Kontakt stattgefunden hat. Dieser Kontakt kann je nach Fall persönlich, per Video oder unter den genannten Voraussetzungen telefonisch erfolgen. Ein bloßer Klickprozess ohne ärztliches Gespräch reicht nicht aus.
Warum der Beweiswert der AU so wichtig istEine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat im Arbeitsrecht normalerweise einen hohen Beweiswert. Das bedeutet: Arbeitgeber müssen eine ordnungsgemäß ausgestellte AU grundsätzlich akzeptieren, solange keine konkreten Umstände ernsthafte Zweifel begründen. Das Bundesarbeitsgericht hat aber mehrfach entschieden, dass dieser Beweiswert erschüttert werden kann.
Ein bekanntes Beispiel betrifft Krankmeldungen, die zeitlich auffällig genau mit einer Kündigungsfrist zusammenfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Beweiswert einer AU erschüttert sein, wenn sich ein Arbeitnehmer am Tag der eigenen Kündigung krankmeldet und die Bescheinigung passgenau bis zum Ende der Kündigungsfrist reicht.
Im Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm ging es um einen anderen Fehler. Nicht der Zeitpunkt der Krankmeldung stand im Vordergrund, sondern die Art der Ausstellung. Ohne Arztkontakt fehlte nach Ansicht des Gerichts die tragfähige ärztliche Feststellung.
Fristlose Kündigung: Die rechtliche Schwelle ist hochEine fristlose Kündigung setzt nach § 626 BGB einen wichtigen Grund voraus. Außerdem muss im Einzelfall geprüft werden, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Die Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Arbeitgeber von den entscheidenden Tatsachen erfahren hat.
Das bedeutet: Nicht jede fehlerhafte Krankmeldung führt automatisch zur fristlosen Kündigung. Arbeitgeber müssen den konkreten Vorwurf darlegen können. Bei einer bewusst irreführenden Bescheinigung ohne Arztkontakt kann die Schwelle jedoch überschritten sein.
Für Arbeitnehmer ist das Urteil deshalb eine Warnung. Wer krank ist, muss nicht aus Angst zur Arbeit erscheinen. Er muss aber sicherstellen, dass die Krankmeldung korrekt zustande kommt und keine falschen Eindrücke erzeugt.
Welche Fehler besonders gefährlich sind Fehler bei der Krankmeldung Mögliche arbeitsrechtliche Folge Online-AU ohne Arztkontakt Der Beweiswert kann entfallen; im Extremfall droht eine fristlose Kündigung. Verspätete Mitteilung an den Arbeitgeber Es kann eine Abmahnung drohen, bei Wiederholung auch eine Kündigung. Falsche Angaben zur Erkrankung oder zum Ablauf Der Arbeitgeber kann von einer Täuschung ausgehen und arbeitsrechtliche Schritte prüfen. Attest wirkt regulär, ist aber nicht ordnungsgemäß ausgestellt Das Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers kann schwer beschädigt werden. Genesungswidriges Verhalten trotz Krankschreibung Bei konkreten Belegen können Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit entstehen. Was gilt bei Krankheit im Ausland?Auch bei Krankheit im Ausland bestehen strenge Mitteilungspflichten. Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz müssen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitteilen. Gesetzlich Versicherte müssen außerdem ihre Krankenkasse informieren.
Gerade im Urlaub kann eine Krankmeldung deshalb schnell Misstrauen auslösen, wenn sie lückenhaft oder verspätet erfolgt. Wer im Ausland erkrankt, sollte die Meldung nicht aufschieben. Entscheidend ist eine nachvollziehbare und belegbare Kommunikation.
Was Arbeitnehmer jetzt daraus lernen solltenDas Urteil zeigt, dass Bequemlichkeit bei der Krankschreibung teuer werden kann. Digitale Angebote sind nicht automatisch unseriös, aber sie müssen die rechtlichen Anforderungen erfüllen. Ohne tatsächlichen Arztkontakt ist eine Bescheinigung hoch riskant.
Beschäftigte sollten deshalb nur solche Wege nutzen, bei denen eine Ärztin oder ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich feststellt. Dazu kann auch ein Telefonat gehören, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ein reines Formular ohne Gespräch sollte nicht als sichere Grundlage für eine Krankmeldung betrachtet werden.
Arbeitgeber wiederum dürfen nicht jede Online-AU pauschal ablehnen. Sie brauchen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel. Liegen solche Hinweise aber vor, kann der Fall arbeitsrechtlich erhebliche Folgen haben.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin Arbeitnehmer wacht montags mit Fieber und starken Halsschmerzen auf. Statt seine Hausarztpraxis anzurufen, nutzt er einen Online-Dienst, beantwortet einige Fragen und erhält wenige Minuten später ein Attest per E-Mail. Ein Gespräch mit einem Arzt findet nicht statt.
Der Arbeitgeber prüft das Dokument und stellt fest, dass keine ärztliche Untersuchung im eigentlichen Sinn stattgefunden hat. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer dennoch den Eindruck einer regulären ärztlichen Feststellung erweckt hat, kann dies schwerwiegende Folgen haben. Im schlimmsten Fall steht nicht nur die Lohnfortzahlung, sondern auch der Arbeitsplatz auf dem Spiel.
Fragen und Antworten zur Krankmeldung und fristlosen Kündigung Kann eine Krankmeldung wirklich zur fristlosen Kündigung führen?Ja, in Ausnahmefällen ist das möglich. Besonders gefährlich wird es, wenn eine Bescheinigung bewusst irreführend eingesetzt wird oder der Eindruck einer ärztlichen Feststellung entsteht, obwohl kein Arztkontakt stattgefunden hat.
Ist eine Online-Krankschreibung immer unwirksam?Nein. Eine digitale Krankschreibung kann zulässig sein, wenn sie auf einem echten Arztkontakt beruht, etwa per Videosprechstunde oder unter engen Voraussetzungen telefonisch. Problematisch ist ein Attest, das nur auf einem Online-Fragebogen beruht.
Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, woran ich erkrankt bin?Nein. Arbeitnehmer müssen grundsätzlich nicht mitteilen, welche Diagnose vorliegt. Mitgeteilt werden müssen aber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer.
Reicht die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus?Die eAU erleichtert die Übermittlung der Daten, ersetzt aber nicht die Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung beim Arbeitgeber. Beschäftigte müssen sich weiterhin rechtzeitig krankmelden.
Darf der Arbeitgeber an einer AU zweifeln?Ja, aber nicht ohne konkrete Anhaltspunkte. Auffällige Umstände können den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Dann kann der Arbeitnehmer näher darlegen müssen, warum er tatsächlich arbeitsunfähig war.
Was sollte ich tun, wenn ich nur telefonisch krankgeschrieben werde?Beschäftigte sollten sicherstellen, dass die telefonische Krankschreibung über eine Arztpraxis erfolgt, in der sie bekannt sind, und dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Bei schweren Symptomen oder unklarer Lage ist eine persönliche Untersuchung der sicherere Weg.
QuelleLandesarbeitsgericht Hamm, Urteil AZ: 14 SLa 145/25
Der Beitrag Gericht bestätigt fristlose Kündigung: Ein kleiner Fehler bei der Krankmeldung kostet jetzt den Arbeitsplatz erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Nur 25 Prozent Witwenrente? Später können 55 oder sogar 60 Prozent möglich sein
Wer heute nur die kleine Witwenrente mit 25 Prozent erhält, muss sich nicht zwangsläufig dauerhaft mit diesem niedrigeren Satz abfinden. Ändert sich die persönliche Situation oder wird die vorgeschriebene Altersgrenze erreicht, kann später ein Anspruch auf die große Witwenrente mit 55 Prozent entstehen.
In bestimmten Altfällen sind sogar 60 Prozent möglich. Bei einer zugrunde gelegten Rente des verstorbenen Ehepartners von 1.600 Euro kann der Unterschied mehrere hundert Euro im Monat ausmachen.
25 Prozent Witwenrente sind nicht immer das letzte WortNach dem heute überwiegend geltenden Hinterbliebenenrecht beträgt die kleine Witwen- oder Witwerrente nach dem Sterbevierteljahr grundsätzlich 25 Prozent der Rente, auf die der verstorbene Ehepartner Anspruch hatte oder gehabt hätte. Die kleine Witwenrente wird nach neuem Recht höchstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats gezahlt.
Die große Witwenrente beträgt dagegen grundsätzlich 55 Prozent. Wer unter das alte Hinterbliebenenrecht fällt, kann bei der großen Witwenrente weiterhin 60 Prozent erhalten.
Mehr zu den Änderungen bei der Witwenrente 2026 haben wir bereits ausführlich erläutert.
So groß kann der Unterschied zwischen 25 und 55 Prozent seinAngenommen, die für die Hinterbliebenenrente zugrunde gelegte Rente des verstorbenen Ehepartners beträgt 1.600 Euro. Bei 25 Prozent ergeben sich rechnerisch 400 Euro brutto im Monat, bei 55 Prozent wären es 880 Euro.
Allein der Wechsel von der kleinen zur großen Witwenrente würde in diesem vereinfachten Beispiel damit einen Unterschied von 480 Euro brutto monatlich ergeben. Bei einem Anspruch nach altem Recht und 60 Prozent wären rechnerisch sogar 960 Euro möglich.
Art der Witwenrente Prozentsatz Beispiel bei 1.600 Euro Kleine Witwenrente 25 Prozent 400 Euro brutto Große Witwenrente nach neuem Recht 55 Prozent 880 Euro brutto Große Witwenrente nach altem Recht 60 Prozent 960 Euro bruttoDas Beispiel ist bewusst vereinfacht. Abschläge, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die Anrechnung eigenen Einkommens können dazu führen, dass der tatsächliche Zahlbetrag niedriger ausfällt.
Wann aus der kleinen Witwenrente eine große werden kannDer Anspruch auf eine große Witwen- oder Witwerrente hängt nicht allein davon ab, wie lange bereits eine kleine Witwenrente gezahlt wurde. Entscheidend ist, ob mindestens eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die große Hinterbliebenenrente erfüllt wird.
Ein Anspruch kann entstehen, wenn die hinterbliebene Person die für das Todesjahr geltende Altersgrenze erreicht. Ebenso kann die große Witwenrente gezahlt werden, wenn eine Erwerbsminderung vorliegt oder ein eigenes Kind beziehungsweise ein Kind des verstorbenen Ehepartners erzogen wird, das noch keine 18 Jahre alt ist.
Bei einem Kind mit Behinderung kann die Altersgrenze von 18 Jahren entfallen. Voraussetzung ist insbesondere, dass das Kind wegen seiner Behinderung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann und die weiteren gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.
2026 liegt die Altersgrenze bei 46 Jahren und 6 MonatenDie Altersgrenze für die große Witwenrente wird seit Jahren schrittweise angehoben. Welches Alter gilt, richtet sich dabei nach dem Jahr, in dem der Ehepartner verstorben ist.
Todesjahr des Ehepartners Altersgrenze für die große Witwenrente 2025 46 Jahre und 4 Monate 2026 46 Jahre und 6 Monate 2027 46 Jahre und 8 Monate 2028 46 Jahre und 10 Monate ab 2029 47 JahreStirbt der Ehepartner beispielsweise im Jahr 2026, kann die große Witwenrente allein wegen des Alters grundsätzlich ab 46 Jahren und 6 Monaten in Betracht kommen. Betroffene sollten deshalb nicht pauschal davon ausgehen, dass nach dem Ende der zweijährigen kleinen Witwenrente endgültig kein weiterer Anspruch mehr bestehen kann.
Besonders wichtig: Der Wechsel erfolgt nicht in jedem Fall automatischHier kommt es auf den zeitlichen Ablauf an. Wird die erforderliche Altersgrenze bereits erreicht, während die kleine Witwenrente noch läuft, kann die Feststellung der großen Witwenrente durch die Rentenversicherung von Amts wegen erfolgen.
Anders sieht es aus, wenn die kleine Witwenrente bereits beendet ist und die Altersgrenze erst Jahre später erreicht wird. Dann müssen Betroffene die große Witwenrente erneut beantragen.
Die Deutsche Rentenversicherung stellt hierfür sogar ein eigenes Formular für die große Witwen- oder Witwerrente im Anschluss an eine kleine Hinterbliebenenrente bereit. Wer die Altersgrenze erreicht, sollte deshalb seinen alten Rentenbescheid nicht einfach abheften und vergessen.
Auch in unserem Beitrag zum Wechsel von der kleinen zur großen Witwenrente erklären wir, warum Betroffene den Anspruch erneut prüfen sollten.
Ein Beispiel zeigt die mögliche RentenlückeEine Frau ist 37 Jahre alt, als ihr Ehemann im Jahr 2026 verstirbt. Sie ist nicht erwerbsgemindert und erzieht kein minderjähriges Kind, sodass zunächst lediglich die kleine Witwenrente in Betracht kommt.
Nach neuem Recht wird diese grundsätzlich für höchstens 24 Kalendermonate nach dem Sterbemonat gezahlt. Mit etwa 39 Jahren kann die Zahlung daher zunächst enden.
Die für einen Todesfall im Jahr 2026 geltende Altersgrenze von 46 Jahren und 6 Monaten erreicht die Frau erst deutlich später. Erfüllt sie dann weiterhin die übrigen Bedingungen, kann erneut ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstehen.
Weil zu diesem Zeitpunkt keine kleine Witwenrente mehr läuft, sollte sie die große Witwenrente ausdrücklich beantragen. Wer diesen Zeitpunkt übersieht, riskiert zumindest, dass mögliche Nachzahlungen zeitlich begrenzt werden.
Wie problematisch ein verspäteter Antrag werden kann, zeigt auch die Rechtsprechung zur Begrenzung von Nachzahlungen bei der Witwenrente.
Erwerbsminderung kann die große Witwenrente früher auslösenDie Altersgrenze muss allerdings nicht immer abgewartet werden. Wird eine hinterbliebene Person erwerbsgemindert, kann dadurch bereits früher ein Anspruch auf die große Witwenrente entstehen.
Gerade bei jüngeren Witwen und Witwern ist das von erheblicher finanzieller Bedeutung. Statt der kleinen Witwenrente mit 25 Prozent kann dann grundsätzlich die große Witwenrente mit 55 Prozent beziehungsweise bei Anwendung des alten Rechts mit 60 Prozent in Betracht kommen.
Ändert sich der Gesundheitszustand nach dem ursprünglichen Rentenbescheid erheblich, sollte deshalb auch der Anspruch auf Hinterbliebenenrente erneut geprüft werden. Die Rentenversicherung kann schließlich nur solche Veränderungen berücksichtigen, von denen sie Kenntnis erhält.
Auch Kindererziehung kann den Anspruch verändernDie große Witwenrente kann außerdem unabhängig vom Alter beansprucht werden, wenn die hinterbliebene Person ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehepartners erzieht und das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dadurch kann der höhere Rentenanspruch schon deutlich vor der regulären Altersgrenze entstehen.
Bei einem Kind mit Behinderung kann ein Anspruch auch über dessen 18. Geburtstag hinaus bestehen. Entscheidend sind dabei die konkrete Betreuungssituation und die Fähigkeit des Kindes, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
Wann gibt es sogar 60 Prozent Witwenrente?Die große Witwenrente beträgt nicht in jedem Fall nur 55 Prozent. Für bestimmte ältere Versicherungsfälle gilt weiterhin das frühere Hinterbliebenenrecht mit einem Rentenartfaktor von 60 Prozent.
Die 60-Prozent-Regel gilt insbesondere, wenn der versicherte Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Sie kann ebenfalls gelten, wenn der Todesfall erst nach 2001 eingetreten ist, die Ehe aber vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Diese Unterscheidung kann dauerhaft erhebliche finanzielle Folgen haben. Bei einer zugrunde gelegten Rente von 1.600 Euro beträgt der Unterschied zwischen 55 und 60 Prozent immerhin 80 Euro brutto im Monat.
Altes Recht kann auch bei der kleinen Witwenrente wichtig seinDas alte Recht wirkt sich nicht nur auf den Prozentsatz der großen Witwenrente aus. Unter den gesetzlichen Übergangsregeln kann die kleine Witwenrente ebenfalls unbefristet gezahlt werden.
Das betrifft unter anderem Fälle, in denen der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Auch bei einer Eheschließung vor 2002 und einem Geburtsdatum mindestens eines Ehepartners vor dem 2. Januar 1962 kann der Bestandsschutz greifen.
Deshalb sollte bei älteren Ehen niemals allein anhand heutiger Standardregeln gerechnet werden. Das Datum der Eheschließung, die Geburtsdaten beider Ehepartner und das Todesdatum können das Ergebnis verändern.
In den ersten drei Monaten gelten weder 25 noch 55 ProzentDirekt nach dem Tod gibt es eine wichtige Besonderheit. Während des sogenannten Sterbevierteljahres wird die Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich in Höhe der vollen Versichertenrente des verstorbenen Ehepartners berechnet.
Das Sterbevierteljahr umfasst die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat. Eigenes Einkommen wird in dieser Zeit grundsätzlich nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Erst danach greifen bei der kleinen Witwenrente die 25 Prozent beziehungsweise bei der großen Witwenrente regelmäßig 55 oder nach altem Recht 60 Prozent.
55 Prozent bedeuten nicht automatisch 55 Prozent auf dem KontoBesonders häufig entsteht ein Missverständnis, wenn der rechnerische Rentenanspruch mit dem späteren Zahlbetrag gleichgesetzt wird. Eigenes Einkommen kann nach dem Sterbevierteljahr auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet werden.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro beim anzurechnenden Nettoeinkommen. Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich dieser Freibetrag derzeit um 238,11 Euro.
Nur der Teil des anzurechnenden Nettoeinkommens, der den Freibetrag übersteigt, wird berücksichtigt. Von diesem übersteigenden Betrag werden 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Wie sich eine eigene Altersrente auswirken kann, zeigen wir ausführlich im Beitrag Witwenrente 2026: So viel wird bei 1.700 Euro eigener Rente abgezogen.
Auch bei der Einkommensanrechnung ist altes Recht wichtigOb altes oder neues Hinterbliebenenrecht gilt, kann außerdem bestimmen, welche Einkommensarten überhaupt berücksichtigt werden. Beim neueren Recht können beispielsweise neben Erwerbseinkommen und eigenen gesetzlichen Renten auch weitere Einkunftsarten berücksichtigt werden.
Bei Bestandsschutzfällen gelten teilweise günstigere Regeln. Wer einen älteren Witwenrentenbescheid besitzt, sollte deshalb nicht ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass sämtliche heutigen Regeln zur Einkommensanrechnung auf den eigenen Fall übertragbar sind.
Der seit Juli 2026 geltende Freibetrag wird in unserem Beitrag zur Einkommensanrechnung bei der Witwenrente ab Juli 2026 genauer erklärt.
Der Rentenbescheid sollte aufbewahrt und später erneut geprüft werdenBesonders jüngere Hinterbliebene sollten ihren ursprünglichen Rentenbescheid dauerhaft aufbewahren. Ein heute fehlender Anspruch auf die große Witwenrente sagt nicht automatisch etwas darüber aus, ob Jahre später ein neuer Anspruch entstehen kann.
Das gilt insbesondere bei Erreichen der Altersgrenze, bei Eintritt einer Erwerbsminderung oder bei Veränderungen rund um die Kindererziehung. Auch ein Wechsel vom neuen zum alten Recht findet zwar nicht statt, doch die schon bei Beginn geltenden Übergangsregeln können bei einer späteren großen Witwenrente weiterhin entscheidend sein.
Praxisbeispiel: Aus 400 Euro können später 880 Euro werdenSabine ist 38 Jahre alt, als ihr Ehemann im Jahr 2026 verstirbt. Seine für die Hinterbliebenenrente zugrunde gelegte Rente beträgt vereinfacht 1.600 Euro, sodass Sabine nach dem Sterbevierteljahr zunächst eine kleine Witwenrente von rechnerisch 400 Euro brutto erhält.
Nach zwei Jahren endet die kleine Witwenrente, weil Sabine weder erwerbsgemindert ist noch ein minderjähriges Kind erzieht. Jahre später erreicht sie die für das Todesjahr 2026 geltende Altersgrenze von 46 Jahren und 6 Monaten.
Sabine beantragt nun die große Witwenrente. Bei Anwendung des neuen Rechts wären vor Einkommensanrechnung, Beiträgen und möglichen weiteren Berechnungsfaktoren rechnerisch 55 Prozent beziehungsweise 880 Euro brutto möglich.
Das Beispiel zeigt, warum das Ende der kleinen Witwenrente nicht immer das endgültige Ende der Hinterbliebenenversorgung bedeutet. Gerade der spätere Antrag kann für jüngere Witwen und Witwer finanziell sehr wichtig werden.
Der Beitrag Nur 25 Prozent Witwenrente? Später können 55 oder sogar 60 Prozent möglich sein erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegrad: Bis zu 40 Prozent umwandeln – doch dann bleibt weniger Pflegegeld übrig
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können einen Teil ihres Budgets für ambulante Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Bis zu 40 Prozent des jeweiligen monatlichen Sachleistungsbetrags lassen sich dafür verwenden.
Was viele Pflegebedürftige und Angehörige dabei übersehen: Dieses Geld kommt nicht zusätzlich zum vollen Pflegegeld. Der umgewandelte Anteil wird bei der Berechnung des Pflegegeldes so behandelt, als wären in dieser Höhe Pflegesachleistungen genutzt worden.
Bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung können anders genutzt werdenDer sogenannte Umwandlungsanspruch ist in § 45a Abs. 4 SGB XI geregelt. Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 können damit nicht ausgeschöpfte Pflegesachleistungen für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen.
Dazu können beispielsweise anerkannte Betreuungsangebote, Unterstützung im Haushalt oder Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger gehören. Ob ein konkreter Anbieter anerkannt ist, richtet sich nach den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes.
Gerade bei Haushaltshilfen sollte dies vor der Beauftragung geprüft werden. Ohne die erforderliche Anerkennung kann die Pflegekasse eine Erstattung ablehnen.
So viel lässt sich 2026 maximal umwandelnDie Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Höchstbetrag der ambulanten Pflegesachleistung. Die Grenze von 40 Prozent bezieht sich nicht auf das Pflegegeld, sondern auf das Sachleistungsbudget.
Pflegegrad Pflegesachleistung 2026 Maximal 40 Prozent umwandelbar Pflegegeld bei voller 40-%-Umwandlung Pflegegrad 2 796,00 Euro 318,40 Euro 208,20 Euro Pflegegrad 3 1.497,00 Euro 598,80 Euro 359,40 Euro Pflegegrad 4 1.859,00 Euro 743,60 Euro 480,00 Euro Pflegegrad 5 2.299,00 Euro 919,60 Euro 594,00 EuroDie letzte Spalte gilt für den Fall, dass tatsächlich 40 Prozent des Sachleistungsbudgets umgewandelt und daneben keine weiteren ambulanten Pflegesachleistungen genutzt werden. Dann verbleiben 60 Prozent des regulären Pflegegeldes.
Warum das Pflegegeld durch die Umwandlung sinktDer umgewandelte Betrag wird bei der sogenannten Kombinationsleistung rechnerisch wie eine in Anspruch genommene Pflegesachleistung behandelt. Wer beispielsweise 30 Prozent des Sachleistungsbudgets umwandelt, kann grundsätzlich noch 70 Prozent des Pflegegeldes erhalten.
Wer die vollen 40 Prozent nutzt, bekommt entsprechend noch 60 Prozent des Pflegegeldes. Wie die Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen grundsätzlich funktioniert, zeigt auch unsere Kombinationsleistungstabelle für das Pflegegeld 2026.
Pflegegrad 2: Aus 347 Euro Pflegegeld werden 208,20 EuroBei Pflegegrad 2 stehen 2026 bis zu 796 Euro monatlich für ambulante Pflegesachleistungen zur Verfügung. Davon können maximal 318,40 Euro für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Wer die gesamten 318,40 Euro umwandelt und keinen Pflegedienst über das Sachleistungsbudget abrechnen lässt, nutzt rechnerisch 40 Prozent der Sachleistung. Vom regulären Pflegegeld in Höhe von 347 Euro bleiben deshalb 60 Prozent beziehungsweise 208,20 Euro übrig.
Ausführlicher haben wir die Umwandlung des Sachleistungsbetrags beim Pflegegeld bereits erläutert.
Pflegedienst und Umwandlung werden zusammengerechnetBesonders wichtig wird die Berechnung, wenn neben der Umwandlung gleichzeitig ein ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienst eingesetzt wird. Beide Nutzungen greifen auf dasselbe Sachleistungsbudget zu.
Verbraucht ein Pflegedienst beispielsweise bereits 30 Prozent des Budgets und werden weitere 40 Prozent für anerkannte Alltagshilfen eingesetzt, gelten insgesamt 70 Prozent als genutzt. Übrig bleiben dann grundsätzlich noch 30 Prozent des Pflegegeldes.
Werden Sachleistungen und Umwandlungsanspruch zusammen zu 100 Prozent ausgeschöpft, bleibt für diesen Monat kein anteiliges Pflegegeld mehr übrig.
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro ist etwas anderesDer Umwandlungsanspruch darf nicht mit dem monatlichen Entlastungsbetrag verwechselt werden. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben 2026 grundsätzlich Anspruch auf bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag im Monat.
Dieser Anspruch besteht unabhängig von der 40-Prozent-Umwandlung. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann daher den Entlastungsbetrag und zusätzlich den Umwandlungsanspruch für anerkannte Angebote einsetzen.
Auch der Entlastungsbetrag wird allerdings nicht einfach als frei verfügbares Geld ausgezahlt. Welche Möglichkeiten bestehen, erläutern wir in unserem Beitrag zum Entlastungsbetrag bei Pflegebedürftigkeit.
Die Umwandlung muss nicht vorher beantragt werdenFür die Nutzung des Umwandlungsanspruchs ist keine vorherige Genehmigung der Pflegekasse erforderlich. Pflegebedürftige müssen die entsprechenden Leistungen jedoch tatsächlich in Anspruch genommen haben und die Kosten gegenüber der Pflegekasse nachweisen.
In der Praxis werden Rechnungen oder andere geeignete Belege eingereicht und anschließend die Kostenerstattung beantragt. Dabei muss erkennbar sein, für welchen Monat die Leistungen erbracht wurden und welche Kosten entstanden sind.
Bereits ausgezahltes Pflegegeld kann verrechnet werdenProbleme können entstehen, wenn das volle Pflegegeld bereits ausgezahlt wurde und erst später Rechnungen für den Umwandlungsanspruch eingereicht werden. Dann stellt die Pflegekasse nachträglich fest, dass für den betreffenden Monat eigentlich nur ein geringerer Pflegegeldanspruch bestand.
Das zu viel gezahlte Pflegegeld muss nach der gesetzlichen Regelung nicht zwingend separat zurücküberwiesen werden. Die Pflegekasse kann den entsprechenden Betrag vielmehr mit der beantragten Kostenerstattung verrechnen.
Dadurch kann die tatsächlich ausgezahlte Erstattung niedriger ausfallen als die eingereichte Rechnung erwarten lässt. Betroffene sollten deshalb schon bei der Planung berücksichtigen, wie stark die Nutzung des Umwandlungsanspruchs das Pflegegeld verändert.
Nicht genutztes Sachleistungsbudget wird nicht einfach ausgezahltEin häufiger Irrtum besteht darin, dass ein nicht benötigter Teil des Pflegesachleistungsbudgets automatisch als zusätzliches Pflegegeld ausgezahlt werden könne. Das ist nicht vorgesehen.
Stattdessen gibt es verschiedene Wege, Leistungen miteinander zu kombinieren. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Pflegesachleistung in Pflegegeld umwandeln – so funktioniert es tatsächlich.
Praxisbeispiel: 598,80 Euro für Alltagshilfe, aber weniger PflegegeldFrau K. lebt zu Hause und hat Pflegegrad 3. Sie erhält normalerweise 599 Euro Pflegegeld im Monat und möchte zusätzlich regelmäßig ein nach Landesrecht anerkanntes Unterstützungsangebot im Haushalt nutzen.
Das Sachleistungsbudget bei Pflegegrad 3 beträgt 1.497 Euro. Frau K. wandelt davon die maximal möglichen 40 Prozent beziehungsweise 598,80 Euro für die Alltagshilfe um.
Weitere Pflegesachleistungen eines ambulanten Dienstes nutzt sie nicht. Da trotzdem 40 Prozent des Sachleistungsanspruchs als verbraucht gelten, erhält sie nur noch 60 Prozent ihres Pflegegeldes.
Statt 599 Euro werden deshalb noch 359,40 Euro Pflegegeld gezahlt. Dafür können Kosten von bis zu 598,80 Euro für das anerkannte Unterstützungsangebot über den Umwandlungsanspruch erstattet werden.
Häufige Fragen zur 40-Prozent-Umwandlung 1. Wer kann bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung umwandeln?Der Anspruch besteht für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2. Pflegegrad 1 verfügt nicht über einen entsprechenden regulären Pflegesachleistungsanspruch, aus dem 40 Prozent umgewandelt werden könnten.
2. Wird durch die Umwandlung das Pflegegeld gekürzt?Ja. Der umgewandelte Anteil wird bei der Berechnung so behandelt, als wären in dieser Höhe ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch genommen worden.
3. Wie viel Pflegegeld bleibt bei einer Umwandlung von 40 Prozent?Wenn keine weiteren Pflegesachleistungen genutzt werden, bleiben 60 Prozent des regulären Pflegegeldes. Bei Pflegegrad 2 sind das beispielsweise 208,20 Euro statt 347 Euro.
4. Kann zusätzlich der Entlastungsbetrag von 131 Euro genutzt werden?Ja. Der gesetzliche Umwandlungsanspruch und der monatliche Entlastungsbetrag bestehen unabhängig voneinander, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
5. Muss die 40-Prozent-Umwandlung vorher bei der Pflegekasse beantragt werden?Eine vorherige Antragstellung ist gesetzlich nicht erforderlich. Für die spätere Kostenerstattung müssen jedoch geeignete Belege bei der Pflegekasse eingereicht werden.
6. Kann jeder beliebige Haushaltsdienst über den Umwandlungsanspruch bezahlt werden?Nein. Erstattungsfähig sind nur Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes anerkannt sind.
Der Beitrag Pflegegrad: Bis zu 40 Prozent umwandeln – doch dann bleibt weniger Pflegegeld übrig erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Fünf Tage mehr Urlaub – sogar rückwirkend
Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 haben einen gesetzlichen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub. Bei einer klassischen Fünftagewoche sind das fünf Arbeitstage pro Jahr, die zum normalen Erholungsurlaub hinzukommen.
Besonders interessant wird dieser Anspruch, wenn der GdB 50 erst Monate oder sogar Jahre nach dem Antrag festgestellt wird. Denn unter bestimmten Voraussetzungen kann der Zusatzurlaub auch für einen zurückliegenden Zeitraum entstanden sein – automatisch dauerhaft erhalten bleibt er deshalb jedoch nicht.
Ab GdB 50 entsteht der Anspruch auf ZusatzurlaubDie Rechtsgrundlage findet sich in § 208 SGB IX. Schwerbehinderte Beschäftigte erhalten danach fünf zusätzliche bezahlte Arbeitstage pro Urlaubsjahr, wenn ihre regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist.
Dabei spielt es keine Rolle, ob ein GdB von 50, 60, 80 oder 100 festgestellt wurde. Die Höhe des GdB oberhalb der Schwelle von 50 erhöht den gesetzlichen Zusatzurlaub nicht.
Weitere Vorteile ab einem GdB von 50 betreffen unter anderem den besonderen Kündigungsschutz, steuerliche Vergünstigungen und unter bestimmten Voraussetzungen einen früheren Rentenbeginn.
Bei vier Arbeitstagen gibt es vier zusätzliche UrlaubstageDie häufig genannten fünf Tage gelten nur für Beschäftigte, die regelmäßig an fünf Tagen pro Woche arbeiten. Entscheidend für die Berechnung ist nicht die Zahl der Arbeitsstunden, sondern grundsätzlich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitstage auf die Woche.
Regelmäßige Arbeitstage pro Woche Gesetzlicher Zusatzurlaub pro Jahr 2 Tage 2 Arbeitstage 3 Tage 3 Arbeitstage 4 Tage 4 Arbeitstage 5 Tage 5 Arbeitstage 6 Tage 6 ArbeitstageEine Teilzeitkraft, die beispielsweise 20 Stunden auf fünf Wochentage verteilt arbeitet, erhält deshalb grundsätzlich fünf zusätzliche Urlaubstage. Werden dieselben 20 Stunden dagegen regelmäßig an vier Tagen geleistet, beträgt der Zusatzurlaub grundsätzlich vier Arbeitstage.
Ausführlicher haben wir die Berechnung bereits im Beitrag „5 Tage Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung“ erläutert.
Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 reicht nicht ausDer Zusatzurlaub setzt eine Schwerbehinderung voraus. Diese liegt nach dem SGB IX ab einem Grad der Behinderung von 50 vor.
Beschäftigte mit einem GdB von 30 oder 40 können sich zwar unter bestimmten Voraussetzungen bei der Bundesagentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Gerade beim Zusatzurlaub macht das Gesetz jedoch eine Ausnahme: Gleichgestellte haben keinen Anspruch nach § 208 SGB IX.
Wird GdB 50 erst im laufenden Jahr festgestellt, wird anteilig gerechnetBesteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird der Zusatzurlaub anteilig berechnet. Für jeden vollen Monat, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft während des Beschäftigungsverhältnisses besteht, entsteht ein Zwölftel des Jahresanspruchs.
Bruchteile von Urlaubstagen von mindestens einem halben Tag werden nach § 208 Abs. 2 SGB IX auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Der so ermittelte Zusatzurlaub wird dem sonstigen Erholungsurlaub hinzugerechnet.
Der GdB-Bescheid kann rückwirkend wirkenFür Beschäftigte ist besonders wichtig, dass die Schwerbehinderteneigenschaft nicht zwingend erst an dem Tag beginnt, an dem der Bescheid im Briefkasten liegt. Nach § 152 SGB IX stellt die zuständige Behörde den GdB grundsätzlich zum Zeitpunkt der Antragstellung fest.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar ein noch früherer Zeitpunkt festgestellt werden, wenn hierfür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Damit kann auch der Anspruch auf Zusatzurlaub für einen Zeitraum entstehen, in dem noch gar kein endgültiger GdB-Bescheid vorlag.
Rückwirkende Anerkennung bedeutet nicht automatisch unbegrenzt alten UrlaubHier liegt eine häufige Fehlannahme. Wird ein GdB von mindestens 50 rückwirkend festgestellt, bedeutet dies nicht automatisch, dass sämtliche zusätzlichen Urlaubstage aus mehreren vergangenen Jahren nachgeholt werden können.
§ 208 Abs. 3 SGB IX bestimmt ausdrücklich, dass auch bei einer rückwirkenden Feststellung die für das Arbeitsverhältnis geltenden urlaubsrechtlichen Regeln zur Übertragung gelten. Ob ein alter Zusatzurlaubsanspruch noch vorhanden ist, hängt deshalb auch davon ab, ob er bereits wirksam verfallen konnte.
Mehr dazu lesen Sie auch in unserem Beitrag zum rückwirkenden Anspruch auf Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung.
Der Arbeitgeber muss von der Schwerbehinderung wissenDas Bundesarbeitsgericht unterscheidet zwischen der Entstehung des Anspruchs und seinem möglichen Verfall. Der Anspruch auf Zusatzurlaub kann auch entstehen, obwohl der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung zunächst nichts weiß.
Für die Frage des Verfalls kann die Kenntnis des Arbeitgebers dagegen sehr wichtig werden. Weiß der Arbeitgeber weder von der Schwerbehinderung noch von einem laufenden Feststellungsverfahren und ist die Schwerbehinderung auch nicht offensichtlich, kann Zusatzurlaub trotz unterbliebener Hinweise des Arbeitgebers verfallen.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies mit Urteil vom 30. November 2021, Az. 9 AZR 143/21, ausdrücklich bestätigt. Beschäftigte sollten deshalb nicht darauf vertrauen, dass sich ein rückwirkender GdB-Bescheid Jahre später automatisch in zusätzliche freie Tage verwandelt.
Laufenden GdB-Antrag dem Arbeitgeber mitteilenNoch interessanter ist die Situation, wenn ein Antrag auf Feststellung eines GdB von mindestens 50 bereits läuft. Informiert der Beschäftigte seinen Arbeitgeber über dieses Verfahren, kann dies erhebliche Auswirkungen auf den späteren Verfall des Zusatzurlaubs haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber dann berücksichtigen, dass später rückwirkend eine Schwerbehinderung festgestellt werden könnte. Er kann den Beschäftigten vorsorglich auffordern, möglichen Zusatzurlaub rechtzeitig zu nehmen, und auf einen drohenden Verfall hinweisen.
Wartet der Arbeitgeber dagegen einfach den Ausgang des Verfahrens ab und wird später tatsächlich rückwirkend eine Schwerbehinderung anerkannt, kann der Zusatzurlaub fortbestehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26. April 2022, Az. 9 AZR 367/21, klargestellt.
Das BAG sprach einem Arbeitnehmer rückwirkend zwei Urlaubstage zuDer vom Bundesarbeitsgericht entschiedene Fall zeigt sehr deutlich, wie wichtig die Information des Arbeitgebers sein kann. Ein Arbeitnehmer hatte die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch beantragt und seinen Arbeitgeber darüber informiert.
Die Behörde lehnte den Antrag zunächst ab. Später wurde der Arbeitnehmer nach einem Widerspruchs- und Klageverfahren rückwirkend zum 11. August 2017 mit einem GdB von 50 als schwerbehindert anerkannt.
Für das Jahr 2017 sprach ihm das Bundesarbeitsgericht noch zwei Tage Zusatzurlaub zu. Der Arbeitgeber hatte vor dem ersten ablehnenden Bescheid seine erforderlichen Hinweise zum möglichen Zusatzurlaub nicht erteilt.
Warum die fünf Urlaubstage für 2018 trotzdem verloren warenDer gleiche Arbeitnehmer verlor allerdings seinen Zusatzurlaub von fünf Tagen für das Jahr 2018. Der Grund lag im weiteren Verlauf des Anerkennungsverfahrens.
Der Arbeitnehmer hatte seinen Arbeitgeber zwar über die ursprüngliche Ablehnung informiert, aber nicht darüber, dass er dagegen Widerspruch eingelegt und anschließend weitergeklagt hatte. Der Arbeitgeber durfte deshalb nach Ansicht des BAG zunächst davon ausgehen, dass das Feststellungsverfahren beendet war.
Die Folge war erheblich: Der Zusatzurlaub für 2018 verfiel. Das Urteil zeigt, dass Beschäftigte ihren Arbeitgeber bei einem laufenden Anerkennungsverfahren auch über einen Widerspruch oder eine anschließende Klage informieren sollten, wenn sie spätere Urlaubsansprüche sichern wollen.
Ein GdB-Verfahren kann sich lange hinziehenGerade diese Konstellation ist in der Praxis relevant, weil Feststellungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren erheblich länger dauern können als ein Urlaubsjahr. Während über den GdB noch gestritten wird, läuft das Arbeitsverhältnis weiter und jedes Jahr entstehen neue Urlaubsansprüche.
Wer einen Antrag auf GdB 50 gestellt hat und den möglichen Zusatzurlaub erhalten möchte, sollte deshalb den Arbeitgeber nachweisbar über das laufende Verfahren informieren. Wird der Antrag abgelehnt und hiergegen vorgegangen, sollte auch dieser weitere Verfahrensgang dokumentiert mitgeteilt werden.
Der Arbeitgeber hat bei bekanntem GdB eigene PflichtenKennt der Arbeitgeber die Schwerbehinderung, kann er sich beim Verfall des Zusatzurlaubs nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass der Arbeitnehmer die Tage einfach nicht genommen habe. Nach der BAG-Rechtsprechung gelten auch für den gesetzlichen Zusatzurlaub grundsätzlich die Hinweis- und Aufforderungspflichten des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber muss Beschäftigte in die Lage versetzen, ihren Urlaub tatsächlich wahrzunehmen. Dazu gehört grundsätzlich ein konkreter Hinweis auf den vorhandenen Urlaubsanspruch und darauf, dass dieser bei Nichtinanspruchnahme verfallen kann.
Fehlt eine solche Information trotz Kenntnis der Schwerbehinderung, kann ein vermeintlich längst erledigter Zusatzurlaub noch bestehen. Dazu finden Sie weitere Informationen im Beitrag „Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung: Warum Urlaub nicht verfällt“.
Zusatzurlaub verschwindet nicht einfach im normalen JahresurlaubDie zusätzlichen Tage werden zum bestehenden Erholungsurlaub hinzugerechnet. Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise arbeitsvertraglich 30 Urlaubstage und arbeitet an fünf Tagen pro Woche, können bei ganzjährig bestehender Schwerbehinderung grundsätzlich 35 Urlaubstage zur Verfügung stehen.
Ein Arbeitgeber kann die fünf gesetzlichen Zusatzurlaubstage nicht einfach mit dem bereits zugesagten normalen gesetzlichen Urlaub verrechnen. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge können zudem günstigere Regelungen für schwerbehinderte Beschäftigte enthalten.
Bei Ende des Arbeitsverhältnisses kann Geld statt Urlaub verlangt werdenSolange das Arbeitsverhältnis läuft, ist Urlaub grundsätzlich durch bezahlte Freistellung zu gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein wirksamer, nicht verfallener Zusatzurlaubsanspruch, kann dieser grundsätzlich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch übergehen.
Ob tatsächlich noch ein Zahlungsanspruch besteht, hängt deshalb wiederum davon ab, ob der Zusatzurlaub zuvor wirksam verfallen war. Gerade bei rückwirkender Feststellung eines GdB 50 kann die Kenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderung oder das laufende Verfahren dabei erhebliche Bedeutung bekommen.
Praxisbeispiel: GdB 50 wird erst nach dem Jahreswechsel anerkanntEine Arbeitnehmerin beantragt während des laufenden Jahres die Feststellung einer Schwerbehinderung und informiert ihre Personalabteilung schriftlich über den Antrag. Der Arbeitgeber wartet das Verfahren ab und weist sie weder auf einen möglichen Zusatzurlaub noch auf dessen möglichen Verfall hin.
Im folgenden Jahr stellt die Behörde rückwirkend für einen Zeitraum des Vorjahres einen GdB von 50 fest. Für die vollen Monate der rückwirkend festgestellten Schwerbehinderung kann damit ein anteiliger Zusatzurlaubsanspruch entstanden sein.
Ob diese zusätzlichen Urlaubstage noch genommen werden können, hängt von den konkreten Urlaubs- und Übertragungsregeln sowie den Hinweisen des Arbeitgebers ab. Weil der Arbeitgeber bereits vom laufenden Verfahren wusste, kann er sich nicht in jedem Fall darauf berufen, der Urlaub sei mit dem Jahreswechsel automatisch verschwunden.
Häufige Fragen zum Zusatzurlaub bei GdB 50 Wie viel Zusatzurlaub gibt es bei einem GdB von 50?Bei einer regelmäßigen Fünftagewoche beträgt der gesetzliche Zusatzurlaub fünf bezahlte Arbeitstage pro Jahr. Bei mehr oder weniger regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche wird der Anspruch entsprechend angepasst.
Gibt es bei einem GdB von 80 oder 100 mehr als fünf Tage?Nein, allein ein höherer GdB erhöht den gesetzlichen Zusatzurlaub nicht. Bei einer Fünftagewoche gelten grundsätzlich fünf zusätzliche Arbeitstage sowohl bei GdB 50 als auch bei höheren Graden der Behinderung.
Bekomme ich Zusatzurlaub mit GdB 40 und Gleichstellung?Nein. Obwohl gleichgestellte Beschäftigte viele arbeitsrechtliche Schutzrechte schwerbehinderter Menschen erhalten, nimmt § 151 Abs. 3 SGB IX den Zusatzurlaub nach § 208 ausdrücklich von der Gleichstellung aus.
Kann Zusatzurlaub rückwirkend entstehen?Ja. Wird die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt, kann auch für diesen Zeitraum Zusatzurlaub entstanden sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass ältere Urlaubstage unbegrenzt erhalten bleiben.
Sollte ich meinen Arbeitgeber über einen laufenden GdB-Antrag informieren?Wer mögliche Zusatzurlaubsansprüche sichern möchte, sollte den Arbeitgeber über ein laufendes Verfahren informieren. Nach einem ablehnenden Bescheid sollte auch mitgeteilt werden, wenn Widerspruch eingelegt oder anschließend Klage erhoben wird.
Kann nicht genommener Zusatzurlaub ausgezahlt werden?Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist der Urlaub grundsätzlich als Freizeit zu gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis und besteht noch ein nicht verfallener Zusatzurlaubsanspruch, kommt grundsätzlich eine finanzielle Abgeltung in Betracht.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Fünf Tage mehr Urlaub – sogar rückwirkend erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
EM-Rente: Diese Erkrankungen können die höchsten Erwerbsminderungsrenten ergeben
Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, steht häufig vor einer belastenden Lebenssituation. Krankheit, Behinderung oder ein gesundheitlicher Einschnitt können dazu führen, dass eine reguläre Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist.
Oft entsteht dabei die Frage, ob bestimmte Diagnosen zu einer höheren Rente führen als andere. Statistiken der Deutschen Rentenversicherung zeigen tatsächlich deutliche Unterschiede bei den durchschnittlichen Zahlbeträgen je nach Krankheitsbild. Entscheidend ist jedoch nicht die Diagnose selbst, sondern die individuelle Erwerbsbiografie der betroffenen Person.
Was die Statistik zur Erwerbsminderungsrente zeigtIm Jahr 2020 erhielten in Deutschland erstmals rund 175.000 Menschen eine Erwerbsminderungsrente. Das waren etwa 15.000 mehr als im Vorjahr. Die durchschnittliche monatliche Zahlung lag damals bei ungefähr 881 Euro.
Bei einem genaueren Blick auf die Statistik fällt allerdings auf, dass die Durchschnittsbeträge je nach Krankheitsbild erheblich voneinander abweichen. Erwerbsminderungsrenten wegen einer Krebserkrankung lagen im Durchschnitt bei rund 989 Euro. Bei Renten aufgrund psychischer Störungen nach Medikamenten- oder Drogenmissbrauch waren es dagegen nur etwa 550 Euro.
Diese Differenz wirkt auf den ersten Blick so, als würde die Rentenversicherung bestimmte Erkrankungen finanziell besserstellen. Genau das ist jedoch nicht der Fall. Das Rentenrecht sieht keinen Zuschlag oder Abschlag vor, der an eine bestimmte Krankheit geknüpft ist.
Die Diagnose entscheidet nicht über die RentenhöheFür die Rentenversicherung ist bei der Berechnung nicht ausschlaggebend, ob jemand etwa wegen Krebs, einer psychischen Erkrankung, einer orthopädischen Einschränkung oder einer anderen gesundheitlichen Beeinträchtigung erwerbsgemindert ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderung erfüllt sind. Die Höhe der Rente wird anschließend nach rentenrechtlichen Kriterien berechnet.
Eine Krankheit kann also darüber entscheiden, ob jemand überhaupt Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat. Sie bestimmt aber nicht automatisch, wie hoch diese Rente ausfällt. Für die konkrete Zahlung kommt es vor allem auf die bisherige Versicherungsbiografie an.
Wovon die Höhe der Erwerbsminderungsrente abhängtDie Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich in erster Linie danach, wie viel eine Person vor Eintritt der Erwerbsminderung verdient hat. Wer über viele Jahre ein höheres Einkommen erzielt und entsprechend Beiträge gezahlt hat, sammelt mehr Entgeltpunkte. Diese Entgeltpunkte bilden die Grundlage für die spätere Rentenberechnung.
Hinzu kommt die sogenannte Zurechnungszeit. Damit wird so getan, als hätte die betroffene Person bis zu einem bestimmten Alter weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt. Diese Regelung soll verhindern, dass Menschen besonders stark benachteiligt werden, wenn sie schon vor dem regulären Rentenalter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können.
Je später jemand erstmals eine Erwerbsminderungsrente erhält, desto günstiger kann sich die Zurechnungszeit auswirken. Denn die gesetzlichen Regelungen wurden in den vergangenen Jahren schrittweise verbessert. Für viele Betroffene bedeutet das, dass ein späterer Rentenbeginn zu einem höheren Zahlbetrag führen kann.
Warum es trotzdem große Unterschiede zwischen Krankheitsbildern gibtDie auffälligen Unterschiede in der Statistik lassen sich nicht durch eine besondere Bewertung einzelner Krankheiten erklären. Vielmehr spiegeln sie unterschiedliche Erwerbsverläufe wider. Menschen mit verschiedenen Erkrankungen haben häufig sehr unterschiedliche berufliche Vorgeschichten.
Eine Person, die wegen einer Krebserkrankung plötzlich aus dem Berufsleben ausscheidet, kann zuvor über viele Jahre regelmäßig gearbeitet und gut verdient haben. In diesem Fall wurden entsprechend viele Entgeltpunkte erworben. Das kann zu einer höheren Erwerbsminderungsrente führen.
Anders kann es bei Menschen sein, deren gesundheitliche Probleme schon über lange Zeit bestanden und sich bereits vor dem Rentenantrag auf Ausbildung, Berufstätigkeit und Einkommen ausgewirkt haben. Wenn dadurch weniger Beitragszeiten und geringere Einkommen zusammenkommen, fällt auch die spätere Erwerbsminderungsrente niedriger aus. Das betrifft nicht automatisch jede Person mit einer bestimmten Diagnose, kann aber statistische Unterschiede erklären.
Eine Tabelle zeigt den Unterschied Kategorie Durchschnittlicher monatlicher Zahlbetrag im Jahr 2020 Alle neuen Erwerbsminderungsrenten rund 881 Euro Erwerbsminderungsrenten wegen Krebserkrankungen rund 989 Euro Erwerbsminderungsrenten wegen psychischer Störungen nach Medikamenten- oder Drogenmissbrauch rund 550 EuroDie Tabelle verdeutlicht, wie groß die statistische Spanne sein kann. Sie sagt aber nichts darüber aus, dass einzelne Krankheiten im Rentenrecht besser oder schlechter bewertet würden. Die Zahlen zeigen vielmehr Durchschnittswerte verschiedener Personengruppen mit unterschiedlichen Berufs- und Beitragsverläufen.
Warum regelmäßige Beitragszeiten so wichtig sindFür Versicherte ist deshalb weniger die Diagnose entscheidend, sondern die Frage, wie ihre Rentenbiografie aussieht. Wer über viele Jahre rentenversicherungspflichtig beschäftigt war, profitiert meist von höheren Entgeltpunkten. Wer dagegen lange Phasen ohne Beiträge hatte, muss mit niedrigeren Ansprüchen rechnen.
Auch Teilzeit, Minijobs, Arbeitslosigkeit oder längere Unterbrechungen können sich auf die spätere Rentenhöhe auswirken. Das bedeutet nicht, dass Betroffene an ihrer gesundheitlichen Situation schuld wären. Es zeigt aber, warum die Erwerbsminderungsrente in vielen Fällen deutlich niedriger ausfällt als das frühere Einkommen.
Fazit: Nicht die Krankheit bringt mehr Geld, sondern die VersicherungsbiografieDie Statistik zur Erwerbsminderungsrente zeigt deutliche Unterschiede zwischen verschiedenen Krankheitsbildern.
Diese Unterschiede entstehen jedoch nicht, weil die Rentenversicherung bestimmte Diagnosen finanziell bevorzugt. Entscheidend sind die erworbenen Entgeltpunkte, die Beitragszeiten und die Zurechnungszeit.
Wer vor Eintritt der Erwerbsminderung regelmäßig gearbeitet und gut verdient hat, erhält in der Regel eine höhere Erwerbsminderungsrente als jemand mit lückenhafter Erwerbsbiografie und niedrigen Beiträgen.
Die Diagnose ist für den Anspruch wichtig, aber nicht für eine besondere finanzielle Einstufung. Deshalb lohnt es sich für Betroffene, den eigenen Versicherungsverlauf frühzeitig zu prüfen und fehlende Zeiten klären zu lassen.
Beispiel aus der PraxisEin 52-jähriger Angestellter erkrankt schwer an Krebs und kann seinen Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben. Er war zuvor mehr als 30 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hatte ein durchschnittliches bis gutes Einkommen. Seine Erwerbsminderungsrente fällt deshalb vergleichsweise höher aus, weil er über viele Jahre Rentenansprüche aufgebaut hat.
Eine andere Person erhält ebenfalls eine Erwerbsminderungsrente, hatte aber wegen langjähriger gesundheitlicher Probleme immer wieder Beschäftigungslücken und nur kurze Phasen mit niedrigem Einkommen. Obwohl auch hier eine schwere gesundheitliche Einschränkung vorliegt, fällt die Rente niedriger aus. Der Unterschied liegt nicht in einer Bewertung der Krankheit, sondern in den unterschiedlichen Versicherungsverläufen.
Häufige Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente 1. Entscheidet die Krankheit darüber, wie hoch die Erwerbsminderungsrente ausfällt?Nein. Die konkrete Diagnose entscheidet nicht darüber, wie hoch die Erwerbsminderungsrente ist. Ausschlaggebend sind vor allem die bisherigen Beitragszeiten, das frühere Einkommen, die erworbenen Entgeltpunkte und die Zurechnungszeit.
2. Warum gibt es dann unterschiedliche Rentenhöhen je nach Krankheitsbild?Die Unterschiede entstehen vor allem durch unterschiedliche Erwerbsbiografien. Menschen mit bestimmten Erkrankungen haben vor Eintritt der Erwerbsminderung häufig sehr verschiedene Berufs- und Einkommensverläufe. Wer lange regelmäßig gearbeitet und gut verdient hat, erhält meist eine höhere Erwerbsminderungsrente.
3. Werden bestimmte Erkrankungen von der Rentenversicherung finanziell besser bewertet?Nein. Das Rentenrecht sieht keinen Zuschlag vor, weil jemand eine bestimmte Krankheit hat. Eine Erkrankung kann zwar darüber entscheiden, ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht, sie führt aber nicht automatisch zu einem höheren Zahlbetrag.
4. Was bedeutet die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente?Die Zurechnungszeit ist eine rentenrechtliche Regelung, die so wirkt, als hätte die betroffene Person bis zu einem bestimmten Alter weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch sollen Menschen nicht zu stark benachteiligt werden, wenn sie schon vor dem regulären Rentenalter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können.
5. Was sollten Betroffene vor einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente prüfen?Betroffene sollten ihren Versicherungsverlauf kontrollieren und fehlende Zeiten möglichst klären lassen. Dazu gehören etwa Beschäftigungszeiten, Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten oder Zeiten der Arbeitslosigkeit. Ein vollständiger Versicherungsverlauf kann wichtig sein, damit die spätere Rente korrekt berechnet wird.
QuellenGrundlage dieses Beitrags ist das bereitgestellte Script des Sozialverbands Schleswig-Holstein zur Erwerbsminderungsrente und zur Statistik der Deutschen Rentenversicherung für das Jahr 2020.
Der Beitrag EM-Rente: Diese Erkrankungen können die höchsten Erwerbsminderungsrenten ergeben erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Erwerbsminderungsrente wird sich ändern: Diese neuen Regeln sind jetzt geplant
Bei der Erwerbsminderungsrente zeichnen sich weitreichende Änderungen ab. Die Alterssicherungskommission schlägt vor, den Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten, älteren gesundheitlich eingeschränkten Beschäftigten den Weg in die Rente zu erleichtern und die geschützte Arbeitserprobung auszubauen.
Für Menschen mit Erwerbsminderungsrente ist dabei eine Unterscheidung besonders wichtig: Die Vorschläge sind noch kein geltendes Recht. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen der Kommission umfassend aufgreifen zu wollen, prüft derzeit aber noch die konkrete gesetzliche Umsetzung.
Erwerbsminderungsrente steht vor einer ReformDie von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen für einen Umbau des Rentensystems vorgelegt. Mehrere davon betreffen unmittelbar Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können.
Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Empfehlungen keinen Gesetzescharakter haben. Bis Bundestag und Bundesrat entsprechende Änderungen beschlossen haben und diese in Kraft treten, gelten deshalb weiterhin die bisherigen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente.
Was bei der Erwerbsminderungsrente heute giltNach geltendem Recht kommt es vor allem darauf an, wie viele Stunden ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann. Wer weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig ist, kann bei erfüllten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten.
Wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich als teilweise erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden besteht normalerweise kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
Das führt immer wieder zu schwierigen Fällen. Denn geprüft wird grundsätzlich nicht nur, ob jemand seinen bisherigen Beruf noch ausüben kann, sondern ob irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gesundheitlich noch möglich ist.
Bereich Aktuelle Regelung Vorschlag der Kommission Volle Erwerbsminderung Weniger als drei Stunden tägliches Leistungsvermögen Begriff der Erwerbsminderung soll überprüft werden Arbeitsmarkt Bei drei bis unter sechs Stunden kann unter Voraussetzungen eine Arbeitsmarktrente möglich sein Vermittlungschancen sollen stärker berücksichtigt werden Rentennahe Jahrgänge Grundsätzlich Prüfung des allgemeinen Arbeitsmarktes Erleichterter Rentenzugang bei gesundheitlicher Einschränkung geplant Arbeitserprobung Regelmäßig sechs Monate Regelzeitraum soll auf zwölf Monate steigen Der Begriff der Erwerbsminderung soll verändert werdenBesonders weitreichend ist die Empfehlung, den bisherigen Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten. Dabei sollen nach dem Bericht der Alterssicherungskommission insbesondere die Vermittlungschancen von Menschen berücksichtigt werden, die nur etwa drei Stunden täglich arbeiten können.
Genau diese Grenze ist im heutigen Rentenrecht besonders empfindlich. Ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden führt grundsätzlich in Richtung voller Erwerbsminderung, während bereits drei Stunden grundsätzlich nur für eine teilweise Erwerbsminderung sprechen.
Die Kommission stellt damit die Frage, ob eine rein medizinisch festgestellte tägliche Stundenzahl in jedem Fall ausreicht. Wer theoretisch drei Stunden arbeiten kann, praktisch aber kaum noch auf einem geeigneten Arbeitsplatz vermittelbar ist, könnte bei einer neuen Regelung anders beurteilt werden.
Keine automatische volle EM-Rente ab drei Stunden geplantAus der Empfehlung darf allerdings nicht geschlossen werden, dass künftig jeder Versicherte mit einem Leistungsvermögen von drei Stunden automatisch eine volle Erwerbsminderungsrente erhält. Eine solche konkrete gesetzliche Grenze hat die Kommission nicht beschlossen.
Wie Vermittlungschancen künftig berücksichtigt werden könnten, muss der Gesetzgeber erst festlegen. Denkbar wären Änderungen an der heutigen Stundenprüfung oder zusätzliche Kriterien für bestimmte gesundheitlich stark eingeschränkte Versicherte.
Bereits jetzt kennt das Rentenrecht die sogenannte arbeitsmarktbedingte volle Erwerbsminderungsrente. Wer gesundheitlich noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten könnte, aber wegen eines fehlenden geeigneten Teilzeitarbeitsplatzes arbeitslos ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten.
Ältere Arbeitnehmer sollen leichter in Rente kommen könnenEine weitere Empfehlung betrifft Menschen, die sich bereits nahe an der regulären Altersgrenze befinden. Können sie ihren langjährig ausgeübten Beruf wegen schwerwiegender gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben, soll nach einer individuellen Gesundheitsprüfung ein erleichterter Rentenzugang möglich werden.
Nach Darstellung der Deutschen Rentenversicherung sieht das Konzept für diese Gruppe unter anderem einen vorgezogenen Renteneintritt zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze ohne Abschläge vor. Weitere drei Jahre früher könnte ein Rentenbeginn mit Abschlägen möglich sein, wobei nach dem Kommissionsmodell 35 Versicherungsjahre vorausgesetzt werden sollen.
Damit würde sich die Situation älterer Beschäftigter erheblich verändern. Heute kann es passieren, dass jemand seinen jahrzehntelang ausgeübten Beruf gesundheitlich nicht mehr schafft, nach den Regeln der Erwerbsminderungsrente aber dennoch auf andere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann.
Berufliche Umschulung soll kurz vor der Rente nicht immer verlangt werdenFür diese rentennahen Versicherten schlägt die Kommission außerdem vor, auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- und Anpassungsqualifizierungen zu verzichten. Hintergrund ist, dass umfangreiche Umschulungen kurz vor Erreichen der Altersgrenze nicht in jedem Fall zu einer realistischen neuen Beschäftigung führen.
Auch hierbei handelt es sich bislang um einen Vorschlag. Welche Altersgruppen genau erfasst würden und wie lange jemand zuvor in seinem bisherigen Beruf tätig gewesen sein müsste, muss in einem Gesetz näher geregelt werden.
Arbeitserprobung soll von sechs auf zwölf Monate steigenEine weitere geplante Änderung betrifft Menschen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente erhalten und ausprobieren möchten, ob sie wieder mehr arbeiten können. Seit 2024 gibt es hierfür eine gesetzlich geschützte Arbeitserprobung.
Der Erprobungszeitraum beträgt derzeit regelmäßig sechs Monate. Währenddessen kann ein EM-Rentner eine Tätigkeit aufnehmen oder seine Arbeitszeit über das für die bewilligte Erwerbsminderungsrente angenommene Leistungsvermögen hinaus erhöhen, ohne dass allein dadurch sofort der bisherige Rentenanspruch entfällt.
Die Alterssicherungskommission empfiehlt, diesen Zeitraum grundsätzlich auf ein Jahr auszudehnen. Über die bisherigen Regeln zur Arbeitserprobung bei Erwerbsminderungsrente haben wir bereits ausführlich berichtet.
Zwölf Monate Arbeitserprobung gelten noch nichtWer heute eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann sich auf die geplanten zwölf Monate noch nicht berufen. Nach der weiterhin geltenden Regelung dauert die Arbeitserprobung regelmäßig sechs Monate, wobei im Einzelfall bereits heute Abweichungen möglich sind.
Außerdem bedeutet eine geschützte Arbeitserprobung nicht, dass während dieser Zeit unbegrenzt hinzuverdient werden darf. Die gesetzlichen Hinzuverdienstregeln gelten weiterhin.
Im Jahr 2026 beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente 20.763,75 Euro. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt die Mindestgrenze bei 41.527,50 Euro, wobei eine individuell höhere Grenze möglich sein kann.
Mehr zu diesem Punkt lesen Betroffene in unserem Beitrag über die Hinzuverdienstgrenzen bei der Erwerbsminderungsrente 2026.
Gesundheitliche Probleme sollen früher erkannt werdenDie Reformvorschläge setzen nicht erst bei einer bereits eingetretenen Erwerbsminderung an. Die Kommission fordert zugleich, Prävention und Rehabilitation stärker auszubauen, damit gesundheitliche Einschränkungen möglichst früh erkannt und behandelt werden können.
Das seit Anfang 2026 bestehende Fallmanagement der gesetzlichen Rentenversicherung soll wissenschaftlich begleitet und weiterentwickelt werden. Auch die freiwillige berufsbezogene Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab 45 Jahren soll nach den Vorstellungen der Kommission flächendeckend ausgebaut werden.
Geprüft werden soll zudem, ob später ein weiterer Gesundheitscheck für ältere Beschäftigte angeboten werden sollte. Die Reform verbindet damit einen erleichterten Zugang zu Leistungen mit dem Versuch, eine dauerhafte Erwerbsminderung möglichst früh zu verhindern.
Auch Grundsicherung bei Erwerbsminderung könnte sich verändernFür Bezieher niedriger Erwerbsminderungsrenten ist noch eine weitere Empfehlung interessant. Die Kommission schlägt vor, bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einen neuen Freibetrag für gesetzliche Renteneinkünfte einzuführen.
Damit soll verhindert werden, dass zusätzliche Ansprüche aus langjähriger Beitragszahlung bei der Grundsicherung vollständig wieder angerechnet werden. Die konkrete Höhe und Berechnungsweise eines solchen Freibetrags sind allerdings ebenfalls noch offen.
Bundesregierung will die Vorschläge umsetzen – Details fehlen nochPolitisch haben die Empfehlungen erhebliches Gewicht. Der Koalitionsausschuss aus Union und SPD hatte Anfang Juli 2026 angekündigt, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission umfassend und zügig umsetzen zu wollen.
Von einem fertigen Gesetz kann dennoch keine Rede sein. Noch Ende August 2026 erklärte die Bundesregierung in einer Antwort an den Bundestag, sie könne derzeit keine Angaben dazu machen, wie die einzelnen Vorschläge im Detail gesetzlich umgesetzt werden.
Für Betroffene bedeutet das: Weder die neue Definition der Erwerbsminderung noch der erleichterte Zugang für rentennahe Versicherte oder die allgemeine zwölfmonatige Arbeitserprobung gelten bereits. Bis zu einer gesetzlichen Änderung werden Anträge nach dem bestehenden SGB VI beurteilt.
Bestehende EM-Renten werden nicht automatisch neu geprüftAus den Empfehlungen ergibt sich derzeit auch keine automatische Neubewertung bereits bewilligter Erwerbsminderungsrenten. Bestehende Renten richten sich weiterhin nach den geltenden Bescheiden und gesetzlichen Vorschriften.
Betroffene sollten deshalb einen bereits möglichen Antrag oder Widerspruch nicht allein deshalb aufschieben, weil eine Reform angekündigt wurde. Welche gesetzlichen Änderungen später auch für bereits laufende Verfahren oder Bestandsrentner gelten werden, hängt von den noch ausstehenden Übergangsregelungen ab.
Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente erhält, sollte außerdem geltende Vorschriften zu Arbeit und Einkommen beachten. Welche Einkünfte die Rentenversicherung berücksichtigt und welche nicht, erläutern wir im Beitrag „Diese zusätzlichen Einnahmen darf die DRV nicht auf die EM-Rente anrechnen“.
Für viele Betroffene könnte die Reform den Zugang verändernVor allem zwei Gruppen könnten von einer späteren Reform profitieren. Das sind gesundheitlich stark eingeschränkte Menschen an der Grenze zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung sowie ältere Beschäftigte, die ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können.
Für EM-Rentner, die einen Wiedereinstieg versuchen möchten, könnte ein regulärer Erprobungszeitraum von zwölf Monaten ebenfalls eine spürbare Veränderung bringen. Ein Jahr gibt erheblich mehr Zeit, um zu prüfen, ob eine höhere Arbeitsbelastung dauerhaft mit dem Gesundheitszustand vereinbar ist.
Wie groß die tatsächlichen Verbesserungen ausfallen, lässt sich allerdings erst beurteilen, wenn ein Gesetzentwurf mit konkreten Anspruchsvoraussetzungen vorliegt. Bis dahin sollten Begriffe wie „neue EM-Rente“ oder „neue Drei-Stunden-Regel“ mit Vorsicht verwendet werden.
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Neue Bürgergeld-Regel: Jobcenter sollen künftig sogar bei Trennung, Geburt oder Pflege mitmischen
Jobcenter sollen bei der Vermittlung in Arbeit künftig nicht mehr nur darauf schauen, ob eine Beschäftigung die aktuelle Hilfebedürftigkeit beendet. Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll bei Eingliederungsleistungen ausdrücklich berücksichtigt werden, ob Leistungsberechtigte auch dann eigenständig bleiben können, wenn sich ihre familiäre Situation später verändert.
Die Gesetzesbegründung nennt dafür ungewöhnlich konkrete Beispiele: eine Trennung vom Partner, die Geburt eines Kindes oder die Übernahme von Pflege.
§ 3 SGB II soll ausdrücklich erweitert werdenGeplant ist eine Ergänzung von § 3 Absatz 1 SGB II. Nach dem Regierungsentwurf soll dort künftig stehen, dass die Eingliederungsleistungen insbesondere darauf auszurichten sind, durch Erwerbstätigkeit eine dauerhafte wirtschaftliche Eigenständigkeit auch bei einer möglichen Veränderung der familiären Situation zu erreichen.
Den vollständigen Gesetzentwurf hat der Deutsche Bundestag als Bundestagsdrucksache 21/7870 veröffentlicht. Die geplante Vorschrift betrifft damit unmittelbar die Grundsätze, nach denen Jobcenter ihre Eingliederungsleistungen ausrichten sollen.
Trennung, Geburt und Pflege stehen ausdrücklich in der BegründungBemerkenswert ist vor allem die Begründung der Bundesregierung. Dort werden eine Trennung, die Geburt eines Kindes und die Übernahme von Pflegeverantwortung ausdrücklich als mögliche Veränderungen genannt, die erhebliche Auswirkungen auf die Hilfebedürftigkeit haben können.
Die Bundesregierung bezeichnet die geplante Änderung zugleich als Klarstellung. Die bisherige Ausrichtung des SGB II soll also nicht vollständig verändert, sondern die dauerhafte wirtschaftliche Eigenständigkeit deutlicher als Ziel der Eingliederung festgeschrieben werden.
Jobcenter sollen nicht nur auf die heutige Bedarfsgemeinschaft schauenIn der Praxis könnte die neue Vorgabe dazu führen, dass Jobcenter stärker darauf achten müssen, ob eine Beschäftigung auch langfristig eine eigenständige Existenz ermöglicht. Eine Arbeit, die heute wegen des Einkommens des Partners ausreicht, kann nach einer Trennung plötzlich nicht mehr genügen.
Das betrifft besonders Menschen, deren eigenes Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft vergleichsweise niedrig ist. Wie stark die Einstufung als Bedarfsgemeinschaft die Leistungen beeinflussen kann, zeigt auch unser Beitrag „So prüft das Jobcenter die Bedarfsgemeinschaft“.
Besonders Frauen werden in der Gesetzesbegründung erwähntDie Bundesregierung verweist ausdrücklich darauf, dass Frauen häufiger als Männer auf staatliche Unterstützung angewiesen seien, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Deshalb soll ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit bei Beratung und Eingliederung stärker berücksichtigt werden.
Die Vorschrift soll aber nicht nur für Frauen gelten. Nach der Begründung soll vorbeugend die dauerhafte Eingliederung aller erwerbsfähigen Leistungsberechtigten innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft angestrebt werden – unabhängig vom Geschlecht.
Eine mögliche Trennung wird damit zum Faktor der BeratungBesonders ungewöhnlich ist, dass eine spätere Trennung ausdrücklich in der Gesetzesbegründung auftaucht. Denn eine Trennung kann im SGB II erhebliche finanzielle Folgen haben, wenn das Einkommen des bisherigen Partners anschließend nicht mehr für den eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung steht.
Auch heute entstehen regelmäßig Streitigkeiten darüber, wann eine Bedarfsgemeinschaft nach einer Trennung tatsächlich beendet ist. Ein Beispiel zeigt unser Beitrag „Jobcenter unterstellt nach Trennung zu Unrecht Bedarfsgemeinschaft“.
Die geplante Neuregelung setzt jedoch schon vor einer solchen Situation an. Die Förderung soll möglichst verhindern, dass eine Person allein wegen einer späteren Veränderung ihrer Familie erneut auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist.
Kein Zwang, eine geplante Trennung offenzulegenDie Formulierung darf allerdings nicht missverstanden werden. Aus dem Gesetzentwurf ergibt sich keine neue Pflicht, dem Jobcenter mitzuteilen, dass jemand über eine Trennung nachdenkt.
Auch einen Kinderwunsch müssen Leistungsberechtigte nicht offenlegen. Die geplante Vorschrift richtet sich an die Ausgestaltung von Beratung und Eingliederungsleistungen und schafft keine besondere Auskunftspflicht über private Zukunftspläne.
Anders ist es, wenn sich die persönlichen Verhältnisse tatsächlich ändern und diese Veränderung für den Leistungsanspruch relevant ist. Dann gelten weiterhin die bestehenden gesetzlichen Mitwirkungspflichten.
Auch die Pflege von Angehörigen soll mitgedacht werdenDie Übernahme von Pflegeverantwortung wird ebenfalls ausdrücklich genannt. Das ist für viele Leistungsberechtigte wichtig, weil die Pflege eines Angehörigen die Möglichkeiten zur Erwerbstätigkeit erheblich verändern kann.
Schon nach geltendem Recht kann eine Arbeit unzumutbar sein, wenn sie nicht mit einer notwendigen Angehörigenpflege vereinbar ist und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Mehr dazu erläutern wir im Beitrag „Bürgergeld-Bezieher müssen bei Pflege nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen“.
Diese Schutzregelung wird durch die geplante Ergänzung nicht aufgehoben. Vielmehr soll die wirtschaftliche Perspektive bei möglichen Veränderungen der familiären Situation bereits bei der Eingliederung stärker berücksichtigt werden.
Die Änderung ist noch nicht beschlossenDie geplante Ergänzung steht im Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung. Der Gesetzentwurf trägt die Bundestagsdrucksache 21/7870.
Nach dem derzeitigen Entwurf soll diese Änderung grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Voraussetzung ist jedoch, dass das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen wird und die Regelung in dieser Form bestehen bleibt.
Der Bundestag will den Gesetzentwurf am 24. September 2026 erstmals beraten. Anschließend ist die weitere Beratung in den Ausschüssen vorgesehen, sodass sich einzelne Bestimmungen bis zur endgültigen Verabschiedung noch verändern können.
Beispiel aus der PraxisEine verheiratete Leistungsberechtigte arbeitet 20 Stunden pro Woche und verdient 1.150 Euro netto. Ihr Partner erzielt ein deutlich höheres Einkommen, sodass die Familie zusammen nur noch geringe oder gar keine ergänzenden Leistungen benötigt.
Nach der geplanten Ausrichtung könnte das Jobcenter bei der Beratung stärker berücksichtigen, ob eine Qualifizierung oder eine besser bezahlte Beschäftigung die eigene wirtschaftliche Absicherung der Frau verbessern würde. Hintergrund wäre nicht die Annahme, dass sich das Paar tatsächlich trennt, sondern die langfristige wirtschaftliche Eigenständigkeit.
Kommt Jahre später tatsächlich eine Trennung, könnte eine solche berufliche Entwicklung dazu beitragen, dass die Betroffene ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Genau auf solche längerfristigen Folgen zielt die geplante Ergänzung des § 3 SGB II.
Häufige Fragen zur geplanten Änderung des § 3 SGB II Muss ich dem Jobcenter künftig mitteilen, wenn ich über eine Trennung nachdenke?Nein. Der Gesetzentwurf enthält keine neue Pflicht, eine geplante oder lediglich mögliche Trennung gegenüber dem Jobcenter offenzulegen.
Muss ein Kinderwunsch dem Jobcenter genannt werden?Nein. Dass die Geburt eines Kindes in der Gesetzesbegründung genannt wird, schafft keine Verpflichtung, private Familienplanung oder einen Kinderwunsch mitzuteilen.
Warum nennt die Bundesregierung überhaupt eine mögliche Trennung?Eine Trennung kann dazu führen, dass das Einkommen des bisherigen Partners nicht mehr zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts beiträgt. Die Bundesregierung möchte deshalb stärker darauf hinwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte möglichst dauerhaft eigenes ausreichendes Einkommen erzielen können.
Kann das Jobcenter deshalb künftig eine Vollzeitstelle verlangen?Die geplante Ergänzung allein schafft keine neue pauschale Verpflichtung zu einer bestimmten Wochenarbeitszeit. Welche Beschäftigung oder Eingliederungsleistung verlangt werden kann, richtet sich weiterhin nach den übrigen Vorschriften des SGB II und den Umständen des Einzelfalls.
Was bedeutet die Änderung für Menschen, die Angehörige pflegen?Pflegeverantwortung soll ausdrücklich als mögliche Veränderung der familiären Situation berücksichtigt werden. Die bestehenden gesetzlichen Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung bei notwendiger Angehörigenpflege bleiben davon unberührt.
Ab wann soll die neue Regelung gelten?Nach dem Regierungsentwurf soll die Ergänzung grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Sie ist derzeit jedoch noch nicht beschlossen und kann sich im parlamentarischen Verfahren noch verändern.
Der Beitrag Neue Bürgergeld-Regel: Jobcenter sollen künftig sogar bei Trennung, Geburt oder Pflege mitmischen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: Diese 5 Ausgaben laufen im Ruhestand unnötig weiter – Rentner können viel sparen
Mit dem Eintritt in den Ruhestand ändern sich nicht nur die Einnahmen. Viele Verträge, Tarife und Gewohnheiten aus dem Berufsleben laufen einfach weiter, obwohl sie nicht mehr gebraucht werden oder inzwischen deutlich günstigere Alternativen verfügbar sind.
Wer Versicherungen, Bankkonto, Energievertrag, Mobilfunktarif und seine Geldanlage überprüft, kann deshalb einen vierstelligen Betrag im Jahr sparen.
1. Versicherungen aus dem Berufsleben nicht einfach weiterbezahlenEine der ersten Prüfungen nach dem Renteneintritt sollte den Versicherungsordner betreffen. Besonders bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung stellt sich die Frage, ob der Vertrag noch benötigt wird, wenn das Berufsleben tatsächlich beendet ist.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich eine Laufzeit bis zum Eintritt in den Altersruhestand. Wer den Schutz später nicht mehr benötigt, sollte prüfen, ob der Vertrag beendet oder angepasst werden kann.
Das bedeutet aber nicht, dass Rentner eine solche Police am ersten Tag des Rentenbezugs ungeprüft kündigen sollten. Wer beispielsweise trotz vorgezogener Altersrente noch arbeitet oder einen Vertrag mit zusätzlichen Spar- oder Vorsorgebausteinen besitzt, muss zunächst prüfen, welche finanziellen Folgen eine Kündigung hätte.
Auch beim Rechtsschutz kann sich eine Anpassung lohnen. Wer endgültig nicht mehr beschäftigt ist, benötigt einen Schutz für arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit einem Arbeitgeber häufig nicht mehr und sollte beim Versicherer nachfragen, ob sich der Tarif entsprechend reduzieren lässt.
Bei kleineren Zusatzpolicen ist ebenfalls ein kritischer Blick angebracht. Reisegepäckversicherungen, Insassenunfallversicherungen und manche Spezialpolicen können im Verhältnis zur Leistung vergleichsweise teuer sein.
Anders sieht es bei der Privathaftpflicht aus. Ein großer Haftpflichtschaden kann auch im Ruhestand die finanzielle Existenz bedrohen, weshalb eine leistungsfähige Privathaftpflichtversicherung weiterhin wichtig bleibt.
Eine private Unfallversicherung ist dagegen nicht automatisch für jeden Rentner notwendig. Sie kann bei bestimmten Lebenssituationen sinnvoll sein, sollte aber nach persönlichem Bedarf und bestehender Absicherung beurteilt werden.
Mehr zum Thema lesen Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag „Diese 7 Versicherungsfehler kosten Rentner richtig Geld“.
2. Beim Girokonto zahlen viele Rentner Jahr für Jahr unnötige GebührenAuch das Bankkonto gehört auf den Prüfstand. Stiftung Warentest untersuchte mit Stand Ende August 2026 insgesamt 758 Gehalts- und Rentenkonten von 190 Geldinstituten.
Die jährlichen Kosten reichten dabei von null bis mehreren Hundert Euro. Für den verwendeten Modellkunden errechneten die Tester bei typischer Nutzung durchschnittliche Kosten von knapp 130 Euro pro Jahr.
Nur ein kleiner Teil der untersuchten Konten war ohne weitere Bedingungen kostenlos. Bei weiteren Angeboten entfielen die Gebühren, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt wurden, beispielsweise ein regelmäßiger monatlicher Geldeingang.
Eine regelmäßig eingehende Rente kann bei entsprechenden Kontomodellen als Geldeingang berücksichtigt werden. Rentner sollten deshalb nicht nur die monatliche Grundgebühr betrachten, sondern auch Kosten für Girokarte, Überweisungen, Bargeldabhebungen oder Kontoauszüge vergleichen.
Ein Wechsel ist nicht in jedem Fall die beste Lösung. Wer auf eine Bankfiliale, persönliche Beratung oder besondere Leistungen angewiesen ist, sollte zunächst fragen, ob das eigene Institut ein günstigeres Kontomodell anbietet.
Weitere Hinweise finden Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag „So können Rentner Kontoführungsgebühren sparen“.
3. Strom und Gas können zum größten unnötigen Kostenblock werdenBesonders groß kann das Sparpotenzial bei Strom und Gas sein. Nach dem Monitoringbericht der Bundesnetzagentur befand sich zuletzt weiterhin ein erheblicher Teil der Haushalte in der Grundversorgung.
Eine Verivox-Auswertung aus dem Jahr 2026 zeigt, wie groß der Preisunterschied sein kann. Für einen Musterhaushalt mit jährlich 4.000 Kilowattstunden Strom und 20.000 Kilowattstunden Gas errechnete das Vergleichsportal gegenüber der Grundversorgung ein mögliches Sparpotenzial von insgesamt 1.315 Euro beim Wechsel zu einem günstigeren Angebot.
Bereich Modellverbrauch Mögliche Jahresersparnis Strom 4.000 kWh jährlich 622 Euro Gas 20.000 kWh jährlich 693 Euro Strom und Gas Musterhaushalt 1.315 EuroDiese 1.315 Euro sind kein allgemeingültiger Sparbetrag. Der tatsächliche Unterschied hängt unter anderem von Wohnort, Verbrauch, aktuellem Vertrag, Grundpreis und den verfügbaren Angeboten ab.
Ein Vorteil der Grundversorgung besteht allerdings in der vergleichsweise kurzen Kündigungsfrist. Verbraucher können einen Grundversorgungsvertrag grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
Gerade Rentner mit kleinerem Einkommen sollten deshalb mindestens einmal jährlich ihre Jahresrechnung mit aktuellen Angeboten vergleichen. Gegen-Hartz berichtet außerdem über den kostenlosen Stromspar-Check für Rentner und Haushalte mit niedrigem Einkommen.
4. Alte Handyverträge und vergessene Streaming-Abos kosten Monat für Monat GeldEin alter Mobilfunkvertrag kann ebenfalls überraschend teuer werden. Eine Verivox-Analyse vom Januar 2026 kam zu dem Ergebnis, dass sich bestimmte Altverträge nach dem Auslaufen früherer Vergünstigungen im Durchschnitt um 15,62 Euro monatlich verteuerten.
Rechnerisch sind das 187,44 Euro im Jahr. Nach Angaben des Vergleichsportals waren knapp 20 Millionen Vertragskunden von den untersuchten Konstellationen betroffen.
Rentner sollten deshalb prüfen, wie viel Datenvolumen sie tatsächlich benötigen und welche Leistungen ihres Vertrags überhaupt genutzt werden. Ein Tarif, der während des Berufslebens für mobiles Arbeiten und häufige Reisen sinnvoll war, kann im Ruhestand deutlich überdimensioniert sein.
Dazu kommen Streaming-Abos, die einzeln zunächst günstig erscheinen. Wer mehrere Dienste gleichzeitig bezahlt, kann jedoch schnell mehrere Hundert Euro im Jahr ausgeben.
Das bedeutet nicht, dass Streaming grundsätzlich eine unnötige Ausgabe ist. Wer einen Dienst regelmäßig nutzt, bekommt dafür schließlich eine Gegenleistung; teuer werden vielmehr parallele oder vergessene Abos, die kaum noch geöffnet werden.
Auch Vergünstigungen können interessant sein. Gegen-Hartz hat beispielsweise erläutert, unter welchen Voraussetzungen manche Rentner Amazon Prime günstiger erhalten können.
5. Unverzinstes Geld kann Rentner jedes Jahr Hunderte Euro kostenDer unscheinbarste Kostenposten erscheint auf keiner Rechnung: sehr niedrig verzinstes Guthaben. Nach den für Juli 2026 veröffentlichten Zinsdaten wurden täglich fällige Einlagen privater Haushalte im Euroraum im Durchschnitt nur sehr niedrig verzinst.
Bei neu angelegten Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu einem Jahr lag der Durchschnitt deutlich höher. Die Differenz kann bei größeren Guthaben mehrere Hundert oder sogar mehr als tausend Euro im Jahr ausmachen.
Bei 30.000 Euro Guthaben bedeutet eine Zinsdifferenz von 1,82 Prozentpunkten rechnerisch rund 546 Euro mehr Zinsen pro Jahr vor Steuern. Bei 80.000 Euro wären es rund 1.456 Euro.
Allerdings dürfen solche Durchschnittswerte nicht mit einem konkreten Tagesgeldangebot verwechselt werden. Festgeld und täglich verfügbares Tagesgeld unterscheiden sich sowohl bei der Verzinsung als auch bei der Verfügbarkeit des Geldes.
Auch sollte niemand seine gesamte finanzielle Reserve langfristig binden, nur um einige Zehntelprozent mehr Zinsen zu erhalten. Sinnvoll kann vielmehr eine Aufteilung zwischen einem jederzeit verfügbaren Notgroschen und Geld sein, das für eine gewisse Zeit tatsächlich nicht benötigt wird.
Auch Steuern auf Zinsen sollten Rentner beachtenDer Sparer-Pauschbetrag beträgt für Alleinstehende 1.000 Euro und für zusammen veranlagte Ehepaare 2.000 Euro. Erst soweit die gesamten steuerpflichtigen Kapitalerträge darüber liegen, reicht dieser Pauschbetrag nicht mehr vollständig aus.
Rentner sollten dabei sämtliche Kapitalerträge des Jahres berücksichtigen und nicht nur die Zinsen eines einzelnen neuen Kontos. Ein Freistellungsauftrag bei der Bank kann verhindern, dass innerhalb des noch verfügbaren Pauschbetrags zunächst Kapitalertragsteuer einbehalten wird.
Eine Übersicht weiterer steuerlicher Freibeträge finden Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag „Diese Freibeträge senken 2026 die Steuerlast bei der Rente“.
Beispiel aus der Praxis: Aus kleinen Beträgen werden mehr als 1.500 EuroEin 70-jähriger Rentner überprüft erstmals seit seinem Renteneintritt seine regelmäßigen Ausgaben. Sein Girokonto kostet 11 Euro monatlich, beim Handyvertrag zahlt er rund 15 Euro monatlich mehr als bei einem vergleichbaren Tarif, und ein kaum genutztes Streaming-Abo kostet knapp 10 Euro.
Beim Stromanbieter findet er für seinen persönlichen Verbrauch ein Angebot, das rund 550 Euro jährlich günstiger ist. Zusätzlich liegen 30.000 Euro, die er nicht kurzfristig benötigt, bisher nahezu unverzinst; bei einer Zinsdifferenz von 1,82 Prozentpunkten ergäbe sich rechnerisch ein zusätzlicher Bruttozinsertrag von 546 Euro.
Allein aus diesen Positionen ergeben sich rund 1.580 Euro Unterschied im Jahr. Noch nicht eingerechnet sind mögliche Einsparungen bei Versicherungen oder weitere Abonnements.
Das Beispiel zeigt zugleich, warum pauschale Versprechen von mehreren Tausend Euro Ersparnis problematisch sind. Entscheidend sind immer die vorhandenen Verträge, der Energieverbrauch, das Vermögen und die persönliche Lebenssituation.
Der Beitrag Rente: Diese 5 Ausgaben laufen im Ruhestand unnötig weiter – Rentner können viel sparen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohngeld: Behörde überspringt wichtige Prüfung – Rückforderung scheitert
Wer beim Wohngeld falsche oder unvollständige Angaben macht, muss mit einer Rückforderung rechnen. Doch selbst dann darf die Wohngeldbehörde einen rechtswidrigen Bewilligungsbescheid nicht immer aufheben. Das Verwaltungsgericht Hamburg stoppte eine solche Rückforderung (5 K 3002/25).
Entscheidend ist § 45 SGB X: Die Behörde muss bei der Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Wohngeldbescheids grundsätzlich Ermessen ausüben. Überspringt sie diesen Schritt, kann der Rücknahme- und Erstattungsbescheid rechtswidrig sein.
Wohngeldbehörde setzte die Leistung rückwirkend auf nullIm konkreten Fall hatte die Behörde einer Frau ab Januar 2023 monatlich 125 Euro Wohngeld bewilligt. Die Bewilligung lief bis Mai 2024.
Bei einem elektronischen Datenabgleich im April 2024 stellte sich heraus, dass die Wohngeldempfängerin einer geringfügigen Beschäftigung nachging. Die Behörde ging deshalb davon aus, dass die ursprüngliche Bewilligung rechtswidrig gewesen war.
Sie setzte das Wohngeld rückwirkend ab Januar 2023 auf null Euro und verlangte das bereits gezahlte Wohngeld zurück. Die Behörde argumentierte zudem, die Frau könne sich wegen ihrer Angaben nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Genau hier lag jedoch der Fehler.
Kein Vertrauensschutz bedeutet nicht automatische Rückforderung§ 45 SGB X regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts. Dazu gehört beispielsweise ein Wohngeldbescheid, der bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war.
Hat ein Betroffener den Bescheid durch vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche beziehungsweise unvollständige Angaben erwirkt, kann der Vertrauensschutz ausgeschlossen sein.
Doch daraus folgt nach dem VG Hamburg jedoch nicht automatisch:
„Kein Vertrauensschutz = Wohngeld muss zwingend zurückgezahlt werden.“
Die Behörde muss vielmehr noch einen zweiten Schritt gehen. Sie muss erkennen, dass § 45 Abs. 1 SGB X ihr Ermessen einräumt, und dieses Ermessen tatsächlich ausüben.
Das Gericht betonte ausdrücklich, dass dies sogar bei unlauterem Verhalten des Leistungsempfängers gilt.
Genau dieses Ermessen fehlteDie Wohngeldbehörde hatte sinngemäß festgestellt, dass keine Gründe gegen die Aufhebung der Bewilligung sprächen. Auch im Widerspruchsverfahren erklärte sie, die Voraussetzungen für eine Rücknahme seien erfüllt.
Das genügte dem Verwaltungsgericht nicht. Aus den Bescheiden ließ sich nicht erkennen, dass die Behörde überhaupt gesehen hatte, dass sie einen Entscheidungsspielraum besitzt. Sie prüfte im Wesentlichen nur, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme vorlagen.
Das ist etwas anderes als eine Ermessensentscheidung. Das Gericht bezeichnete diesen Fehler als Ermessensausfall. Ein gesetzlich eingeräumtes Ermessen muss die Behörde auch tatsächlich ausüben.
Behörde durfte Fehler nicht erst vor Gericht reparierenBesonders wichtig für Betroffene: Die Behörde versuchte im Gerichtsverfahren, weitere Ermessenserwägungen nachzureichen. Auch das half nicht.
Eine Behörde darf zwar vorhandene Ermessenserwägungen im Gerichtsverfahren ergänzen. Hat sie ihr Ermessen im vorherigen Verwaltungsverfahren jedoch überhaupt nicht ausgeübt, kann sie diese Entscheidung nicht nachholen.
Das VG Hamburg hob deshalb den Änderungsbescheid einschließlich des Widerspruchsbescheids auf.
Damit fiel auch die RückforderungOhne wirksame Rücknahme des ursprünglichen Wohngeldbescheids fehlte zugleich die Grundlage für die Erstattung des bereits ausgezahlten Wohngeldes.
§ 50 SGB X ermöglicht die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen grundsätzlich dann, wenn der zugrunde liegende Bewilligungsbescheid wirksam aufgehoben wurde.
Genau daran fehlte es hier.
Die Rücknahme hielt der gerichtlichen Kontrolle nicht stand. Deshalb durfte auch die darauf gestützte Rückforderung nicht bestehen bleiben.
Was das Urteil für Wohngeldempfänger bedeutetDas Urteil schafft keinen Freibrief für falsche Angaben. Wer Einkommen verschweigt oder im Wohngeldantrag unrichtige Angaben macht, kann weiterhin seinen Vertrauensschutz verlieren und mit einer Rückforderung rechnen.
Aber die Wohngeldstelle muss trotzdem das richtige Verfahren einhalten.
Rückforderung kann Bestand haben Rückforderung kann angreifbar sein Behörde nennt die richtige Rechtsgrundlage Behörde behandelt Rücknahme als automatische Folge Behörde erkennt ihren Ermessensspielraum Im Bescheid fehlt jede erkennbare Ermessensentscheidung Behörde begründet, warum sie trotz der Umstände zurücknimmt Behörde prüft nur Vertrauensschutz und Voraussetzungen Rücknahme des Bewilligungsbescheids ist wirksam Grundlage für die Erstattung wird erfolgreich aufgehobenFür einen Widerspruch kann deshalb entscheidend sein, nicht nur über Einkommen, Mitwirkung oder Vertrauensschutz zu streiten. Prüfen Sie auch, ob die Behörde ihr Rücknahmeermessen überhaupt erkannt und nachvollziehbar ausgeübt hat.
Formulierungen im Bescheid genau prüfenAufmerksam sollten Sie werden, wenn die Wohngeldstelle lediglich schreibt, die Bewilligung „wird aufgehoben“, die Voraussetzungen einer Rücknahme „liegen vor“ oder es seien „keine Gründe ersichtlich“, die gegen eine Rückforderung sprächen.
Solche und ähnliche Formulierungen beweisen noch nicht, dass die Behörde echtes Ermessen ausgeübt hat. Die Behörde muss vielmehr erkennen lassen, dass sie folgendes verstanden hat: Sie darf den rechtswidrigen Bescheid zurücknehmen, muss aber über diese Rechtsfolge eine Entscheidung treffen.
Das VG Hamburg stellte zugleich klar, dass die Anforderungen an diese Begründung nicht unbedingt besonders hoch sind. Auch bei unlauterem Verhalten kann etwa eine nachvollziehbare Abwägung mit dem sparsamen Einsatz öffentlicher Wohngeldmittel ausreichen.
Die Behörde muss diese Abwägung aber tatsächlich vornehmen.
Ein aufgehobener Bescheid bedeutet nicht automatisch endgültigen SchutzBetroffene sollten das Urteil deshalb nicht missverstehen. Das Gericht entschied nicht, dass zu Unrecht gezahltes Wohngeld generell behalten werden darf. Es beanstandete hingegen die konkrete Rücknahmeentscheidung.
Ob die Behörde anschließend noch einmal rechtmäßig entscheiden kann, hängt von den einschlägigen Fristen und den Umständen des Einzelfalls ab. Auch deshalb sollten Sie ein enRückforderungsbescheid frühzeitig prüfen und einen Widerspruch nicht aufschieben
FAQ: Wohngeldrückforderung bei Falschangaben Muss ich Wohngeld zurückzahlen, wenn ich Einkommen verschwiegen habe?Eine Rückforderung ist möglich. Sie erfolgt aber nicht allein deshalb automatisch. Bei einer Rücknahme nach § 45 SGB X muss die Behörde grundsätzlich auch ihr Ermessen ausüben.
Reicht fehlender Vertrauensschutz für die Rückforderung?Nein. Fehlender Vertrauensschutz kann eine wichtige Voraussetzung erfüllen, ersetzt aber nach dem VG Hamburg nicht die erforderliche Ermessensentscheidung.
Was sollte ich bei einem Rückforderungsbescheid prüfen?Prüfen Sie neben Einkommen, Angaben und Vertrauensschutz vor allem die Rechtsgrundlage und die Begründung. Aus dem Bescheid sollte erkennbar werden, dass die Behörde ihren Entscheidungsspielraum erkannt und ausgeübt hat.
QuellenBundessozialgericht, Urteil vom 17.10.1990 – 11 RAr 3/88
Sozialgesetzbuch I, § 31
Sozialgesetzbuch X, §§ 45, 50
Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 26.06.2025 – 5 K 3002/25 (LexGraph)
Wohngeldgesetz
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Grundsicherung: Urteil zum Einstiegsgeld – Die Hoffnung auf zusätzliches Geld genügt nicht
Die bloße Hoffnung, zusätzlich Einstiegsgeld vom Jobcenter zu erhalten, reicht nicht aus, um die Erforderlichkeit der Förderung zu begründen. Das hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt entschieden (Urteil vom 20. Januar 2025 – L 2 AS 370/23).
Von einer Erforderlichkeit des Einstiegsgelds ist auszugehen, wenn Eingliederungshemmnisse bestehen und eine dauerhafte Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich nicht anders erreicht werden kann.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger seine selbständige Tätigkeit zum 1. Februar 2018 aufgenommen, ohne dass über seinen Antrag bereits entschieden worden war. Nach Überzeugung des Gerichts war die Förderung für seinen Entschluss zur Tätigkeitsaufnahme nicht entscheidend.
Welche Voraussetzungen für Einstiegsgeld geltenNach § 16b Abs. 1 SGB II kann bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist und der Überwindung der Hilfebedürftigkeit dient. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
Nach den im Urteil herangezogenen ermessenslenkenden Weisungen kann bei Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit in der Regel Einstiegsgeld gewährt werden, wenn diese tragfähig erscheint und die realistische Aussicht besteht, die Hilfebedürftigkeit innerhalb von maximal 24 Monaten zu beenden.
Der Kläger war bei Aufnahme seiner Tätigkeit zwar erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen jedoch beide Voraussetzungen erfüllt sein: die Erforderlichkeit zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt und die Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit (BSG, Urteil vom 5. August 2015 – B 4 AS 46/14 R).
Dabei handelt es sich jeweils um unbestimmte Rechtsbegriffe, die vollständig der gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Nach Auffassung des Senats waren im vorliegenden Fall bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16b Abs. 1 SGB II nicht erfüllt: Das Einstiegsgeld war zur Eingliederung des Klägers nicht erforderlich.
Wann Einstiegsgeld zur Eingliederung erforderlich istDas Merkmal der Erforderlichkeit bedarf nach Auffassung des Gerichts angesichts der mit § 16b SGB II verbundenen Gerechtigkeitsprobleme einer engen Auslegung.
Zunächst ist zu klären, ob beim Antragsteller Eingliederungshemmnisse bestehen, die eine Förderung durch Einstiegsgeld erforderlich machen, um ihn voraussichtlich dauerhaft in den allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern.
Darüber hinaus setzt die Erforderlichkeit voraus, dass die Eingliederung nicht mit weniger kostspieligen Mitteln erreicht werden kann. Nach der angeführten Rechtsprechung muss das Einstiegsgeld als „ultima ratio“, also als letztes Mittel, für die voraussichtlich dauerhafte Eingliederung notwendig sein (BSG, Urteil vom 5. August 2015 – B 4 AS 46/14 R; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Mai 2017 – L 5 AS 685/13).
Ziel des Einstiegsgelds als Leistung zur Eingliederung in Arbeit ist es, einen finanziell attraktiven Anreiz für die Aufnahme einer Tätigkeit zu schaffen (BT-Drucksache 15/1516, S. 59).
Förderung und Tätigkeitsaufnahme müssen ursächlich zusammenhängenEinstiegsgeld und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müssen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Dies allein reicht nach Auffassung des Senats jedoch nicht aus.
Erforderlichkeit liegt erst dann vor, wenn zwischen der begehrten Förderung und der beabsichtigten Eingliederung in den Arbeitsmarkt ein kausaler, also ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2021 – B 4 AS 59/20 R).
Demnach ist Einstiegsgeld nicht erforderlich, wenn die Erwerbstätigkeit unabhängig von der Förderung aufgenommen wurde und die Eingliederung somit auch ohne diese Unterstützung erfolgt ist. Einen solchen Fall sah das Gericht hier als gegeben an.
Warum das Gericht die Förderung im konkreten Fall ablehnteDer Kläger hatte seinen Antrag auf Einstiegsgeld zwar vor Aufnahme der Tätigkeit am 1. Februar 2018 gestellt. Dennoch verneinte der Senat den ursächlichen Zusammenhang zwischen Förderung und Tätigkeitsaufnahme.
Die Gewerbeanmeldung hatte der Kläger bereits am 21. November 2017 vorgenommen, ohne zu wissen, ob ihm Einstiegsgeld gewährt werden würde. Die vom Jobcenter mit Schreiben vom 15. Januar 2018 angeforderten weiteren Unterlagen reichte er erst am 1. Februar 2018 ein – zeitgleich mit der Aufnahme seiner Tätigkeit.
Dies belegte nach Überzeugung des Senats, dass der Kläger bereits unabhängig von einer finanziellen Unterstützung durch Einstiegsgeld entschlossen war, die selbständige Tätigkeit aufzunehmen.
Hinzu kam, dass er seine Tätigkeit mehr als zwei Jahre fortführte, ohne die Entscheidung über seinen Antrag zu kennen, bevor eine Nachfrage aktenkundig wurde. Der Bescheid vom 9. Mai 2018 war ihm nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Auch die Fortführung der Tätigkeit bestätigte nach Auffassung des Gerichts, dass sein Entschluss unabhängig von der beantragten Förderung bestand.
Aus einem bereits 2011 abgelehnten Antrag auf Einstiegsgeld wusste der Kläger zudem, dass darauf kein genereller Anspruch besteht. Er konnte deshalb nicht auf eine Bewilligung vertrauen.
Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der begehrten Förderung und der Eingliederung war damit nach Auffassung des Senats nicht nachgewiesen. Darüber hinaus waren Eingliederungshemmnisse, die eine Förderung erforderlich gemacht hätten, weder ersichtlich noch vorgetragen worden.
Was Leistungsberechtigte aus dem Urteil mitnehmen könnenBetroffene sollten den Zusammenhang zwischen der beantragten Förderung und der geplanten Tätigkeitsaufnahme möglichst genau darlegen. Entscheidend ist, weshalb das Einstiegsgeld für die Eingliederung benötigt wird und welche konkreten Eingliederungshemmnisse bestehen.
Wer bereits unabhängig vom Einstiegsgeld fest entschlossen ist, eine Tätigkeit aufzunehmen, muss nach den Maßstäben dieser Entscheidung mit einer Ablehnung rechnen. Die rechtzeitige Antragstellung allein belegt noch nicht, dass die Förderung erforderlich ist.
Fazit: Die Hoffnung auf zusätzliche Unterstützung reicht nichtNach der Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt fehlt es an der Erforderlichkeit des Einstiegsgelds, wenn die Tätigkeitsaufnahme unabhängig von der beantragten Förderung feststeht. Maßgeblich ist der ursächliche Zusammenhang zwischen Förderung und Eingliederung. Die bloße Hoffnung auf eine zusätzliche finanzielle Unterstützung durch das Jobcenter genügt dafür nicht.
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Rentner muss ins Pflegeheim und das Sozialamt verlangt den Verkauf seines Hauses von ihm
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt berichtet von einem aktuellen Fall, in dem ein Rentner sein Haus verkaufen muss, weil er ansonsten nicht in ein Pflegeheim umziehen kann.Denn das Sozialamt sucht in den Unterlagen nach Vermögen und Immobilien.
Tatsächlich kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass eine Immobilie verkauft oder beliehen wird, bevor Sozialhilfe fließt, damit das Pflegeheim vollständig bezahlt werden kann.
“Wer die Regeln der Sozialhilfe, die Grenzen des geschützten Vermögens und die Folgen von Schenkungen oder Nießbrauch nicht kennt, riskiert, das Eigenheim im Pflegefall zu verlieren – oft, weil zu spät gehandelt wurde”, so Anhalt. Aber es gibt Lösungswege, wie Anhalt sagt.
Nachrangprinzip der Sozialhilfe: Warum das Sozialamt zuerst auf das Vermögen schautLeistungen der „Hilfe zur Pflege“ nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind nachrangig. Das bedeutet: Bevor das Sozialamt einspringt, müssen Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person weitgehend eingesetzt werden. Dazu gehören Renten, Pflegeversicherungsleistungen, sonstiges Vermögen und grundsätzlich auch Immobilien, soweit sie als verwertbar gelten.
Gleichzeitig kennt das Gesetz das sogenannte Schonvermögen. Dazu gehört ein bestimmter Geldbetrag, der unangetastet bleiben darf, sowie in vielen Fällen auch die selbstgenutzte Immobilie, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Freibetrag beim Geldvermögen liegt derzeit bei einem vierstelligen Betrag pro Person; bei Ehepaaren erhöht sich dieser Betrag entsprechend, weitere kleinere Freibeträge können hinzukommen.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, ob das Sozialamt „einfach so“ das Haus verkauft, sondern ob die Immobilie als einzusetzendes Vermögen gewertet wird oder als geschütztes Schonvermögen gilt. Diese Abgrenzung ist rechtlich komplex und hängt stark vom Einzelfall ab.
Wann der Hausverkauf überhaupt verlangt werden darfDas verbreitete Bild vom Sozialamt, das gewissermaßen den Schlüssel zum Eigenheim einfordert, ist verkürzt, aber nicht völlig unrealistisch. Ein Verkauf oder eine wirtschaftliche Verwertung der Immobilie kommt jedoch nur in bestimmten Konstellationen in Betracht.
Ein typischer Fall ist der pflegebedürftige Rentner, der dauerhaft in ein Pflegeheim umzieht und seine Immobilie nicht mehr selbst bewohnt.
Wohnt im Haus auch kein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner mehr, der weiter dort lebt, entfällt häufig der Schutz als selbstgenutztes Eigenheim. Dann kann die Immobilie grundsätzlich als Vermögen betrachtet werden, das zur Finanzierung der Pflegekosten einzusetzen ist.
Eine weitere Hürde ist die Frage der Angemessenheit. Selbstgenutzte Hausgrundstücke „angemessener Größe“ sind nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschont, das heißt sie müssen nicht verwertet werden.
Was als angemessen gilt, hängt von Faktoren wie der Zahl der Bewohner, der Wohnfläche, dem Grundstückswert und den örtlichen Verhältnissen ab. Überdimensionierte oder extrem teure Immobilien können deshalb als nicht angemessen eingestuft werden, insbesondere wenn nur noch eine Person dort lebt und sie das Haus nicht mehr selbst nutzt.
Schließlich spielt die Frage eine Rolle, ob es andere Wege gibt, die Pflege zu finanzieren. Stehen ausreichende liquide Mittel, Versicherungsleistungen oder eine zumutbare Beleihungsmöglichkeit zur Verfügung, kann die Behörde zunächst auf diese Optionen verweisen.
Erst wenn sich zeigt, dass alle Alternativen ausgeschöpft oder unzumutbar sind, wird ein Verkauf oder eine Verwertung der Immobilie gefordert.
So arbeitet das Sozialamt in der PraxisDas Sozialamt verkauft ein Haus nicht eigenmächtig. Es tritt nicht als Eigentümer auf und beauftragt keinen Makler, um „im eigenen Namen“ die Immobilie auf den Markt zu bringen. Die Behörde kann aber verlangen, dass der Betroffene selbst tätig wird und die Immobilie wirtschaftlich verwertet, also etwa verkauft oder belastet.
Der Ablauf folgt meist einem ähnlichen Muster. Zunächst prüft das Amt die wirtschaftlichen Verhältnisse sehr genau. Es werden Rentenbescheide, Pflegekassenbescheide, Kontoauszüge, Versicherungsverträge und Unterlagen zur Immobilie angefordert. Auf dieser Grundlage ermittelt die Behörde, ob Einkommen und Vermögen ausreichen oder ob eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII vorliegt.
Stellt das Sozialamt fest, dass die Immobilie verwertbar ist, aber nicht sofort verkauft werden soll oder kann, sieht das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit eines Darlehens vor.
Nach § 91 SGB XII kann die Behörde die Hilfe zur Pflege als Darlehen gewähren und sich zur Sicherung eine Grundschuld oder Hypothek im Grundbuch eintragen lassen. Die Kosten werden also zunächst übernommen, gleichzeitig entsteht eine Rückzahlungsverpflichtung, die über das Haus abgesichert ist.
Erweist sich ein Darlehen als nicht praktikabel oder ist eine Verwertung wirtschaftlich sinnvoller, kann das Sozialamt den Betroffenen auffordern, die Immobilie zu beleihen oder zu verkaufen.
Dann müssen die Eigentümer selbst mit Banken oder Maklern verhandeln. Kommt der Betroffene solchen Aufforderungen nicht nach, drohen im Extremfall leistungsrechtliche Konsequenzen; der genaue Rahmen hängt wiederum stark vom Einzelfall ab.
Wann das Eigenheim geschützt bleibtSo bedrohlich der Blick des Sozialamts auf die Immobilie wirken kann: In zahlreichen Konstellationen ist das Eigenheim geschützt.
Besonders bedeutsam ist der Schutz, wenn ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner die Immobilie weiterhin bewohnt. Solange der Partner im Haus lebt, darf das Sozialamt nach der gängigen Verwaltungspraxis den Verkauf eines angemessenen selbstgenutzten Eigenheims nicht verlangen. Dieses Haus wird dann dem geschützten Vermögen zugerechnet.
Entsprechendes gilt in der Regel, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben. Hier verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den familiären Lebensmittelpunkt nicht durch eine Verwertung der Immobilie zu gefährden.
Auch bei volljährigen Kindern mit Behinderung, die dauerhaft auf Betreuung angewiesen sind und im Haus leben, kann ein besonderer Schutz greifen.
Hinzu kommt der Schutz sogenannter Härtefälle.
Grundstücke oder Häuser, mit denen eine nachweisbar besondere persönliche Bindung verbunden ist – etwa langjährig im Familienbesitz befindliche Erbstücke – können im Einzelfall von der Verwertung ausgenommen werden, wenn deren Verkauf eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
All diese Schutzmechanismen gelten jedoch nur im Rahmen der Angemessenheit. Sehr große oder luxuriöse Immobilien können trotz bewohnendem Ehepartner anders beurteilt werden als ein durchschnittliches Einfamilienhaus. Hier lohnt sich häufig die Beratung durch fachkundige Stellen, etwa unabhängige Pflegeberatungen, Verbraucherzentralen oder spezialisierte Rechtsanwälte.
Schenkungen an Kinder und die Zehn-Jahres-FristViele Familien versuchen, das Eigenheim durch Schenkung auf die Kinder „aus dem Zugriff des Sozialamts zu retten“. Die Idee: Die Eltern übertragen das Haus frühzeitig, behalten sich vielleicht ein Wohnrecht oder Nießbrauch vor und hoffen, dass die Immobilie im Pflegefall nicht mehr zum Vermögen des Pflegebedürftigen zählt.
Diese Strategie ist rechtlich riskant. Nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann eine Schenkung zurückgefordert werden, wenn der Schenker verarmt, etwa weil Pflegeheimkosten seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen.
Der Sozialhilfeträger kann diesen Anspruch auf sich überleiten und die Beschenkten zur Rückgabe oder zum Wertersatz heranziehen.
Entscheidend ist eine Frist von zehn Jahren: Liegt die Schenkung länger als zehn Jahre zurück, ist eine Rückforderung in der Regel ausgeschlossen. Erfolgt die Schenkung jedoch innerhalb dieser Zehnjahresfrist, kann das Sozialamt die Übertragung wirtschaftlich wieder aufrollen.
Das bedeutet nicht immer, dass das Haus tatsächlich zurückübertragen wird, aber die Beschenkten können mit erheblichen finanziellen Forderungen konfrontiert werden.
Besonders heikel sind Gestaltungen mit Nießbrauch oder Wohnrecht. Lange Zeit wurde argumentiert, dass die Zehnjahresfrist erst ab dem Wegfall des Nießbrauchs zu laufen beginne, weil der Schenker durch das Nutzungsrecht wirtschaftlich noch nicht wirklich losgelassen habe.
In der Fachliteratur und in gerichtlichen Entscheidungen wird jedoch immer wieder darauf hingewiesen, dass die Frist bereits mit der Übertragung des Eigentums beginnen kann, auch wenn Nießbrauch oder Wohnrecht im Grundbuch eingetragen bleiben.
Die genaue rechtliche Bewertung hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Schon kleine Formulierungsunterschiede im Notarvertrag können zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen.
“Wer über eine vorweggenommene Erbfolge mit Hausübertragung nachdenkt, sollte deshalb unbedingt vorab notariellen und gegebenenfalls sozialrechtlichen Rat einholen – und zwar, bevor gesundheitliche Probleme absehbar werden”, sagt der Experte.
Unterhaltspflicht der Kinder und die 100.000-Euro-GrenzeNeben der Frage des Vermögenseinsatzes stellt sich immer auch die Frage, ob Kinder ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, wenn diese im Pflegeheim leben und Leistungen vom Sozialamt erhalten.
Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Es bestimmt, dass Kinder für pflegebedürftige Eltern, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder Grundsicherung erhalten, grundsätzlich erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro herangezogen werden dürfen. Diese Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Maßgeblich ist das Einkommen des Kindes, nicht das des Ehepartners.
Für viele Familien bedeutet dies eine spürbare Entlastung, weil die große Mehrheit der Kinder unterhalb dieser Einkommensgrenze liegt. Wer weniger verdient, muss in der Regel keinen Elternunterhalt an das Sozialamt leisten.
Trotzdem bleibt es wichtig, auf behördliche Schreiben zu reagieren und Einkommensnachweise sorgfältig zu prüfen, da die 100.000-Euro-Grenze im Einzelfall ausgelegt und berechnet werden muss.
Wichtig ist zudem: Das Sozialamt kann das Eigenheim des Kindes nicht einfach verwerten. Es kann zwar versuchen, Unterhaltsansprüche geltend zu machen, aber ein unmittelbarer Zugriff auf das Haus des Kindes – etwa in Form einer erzwungenen Veräußerung – ist rechtlich nicht vorgesehen. Das Haus der Kinder bleibt daher in diesem Sinne geschützt, auch wenn diese im Einzelfall mit Geldforderungen konfrontiert werden können.
Alternativen zum vollständigen HausverkaufBevor ein kompletter Verkauf der Immobilie im Raum steht, gibt es verschiedene Gestaltungsoptionen, die im Video ebenfalls angesprochen werden und sich in der Praxis wiederfinden.
Eine Möglichkeit ist ein Darlehen des Sozialamts, gesichert durch eine Grundschuld auf dem Haus. Die Pflegekosten werden übernommen, die Forderung wächst im Hintergrund an und wird später, etwa aus dem Nachlass oder bei einem freiwilligen Verkauf, zurückgeführt. Das schiebt die Verwertung zeitlich nach hinten und verhindert, dass das Haus sofort aufgegeben werden muss.
Daneben kommen bankübliche Finanzierungsformen in Betracht. Eigentümer können einen Kredit aufnehmen und die Immobilie als Sicherheit einsetzen.
In den vergangenen Jahren haben sich spezielle Produkte etabliert, etwa Teilverkaufsmodelle oder sogenannte Immobilienrenten, bei denen das Haus ganz oder teilweise an einen Anbieter übertragen wird und der ehemalige Eigentümer eine monatliche Zahlung oder Leibrente erhält, häufig kombiniert mit einem lebenslangen Wohnrecht.
“Eine weitere Option ist die Vermietung des Hauses, wenn der pflegebedürftige Eigentümer ohnehin dauerhaft im Heim lebt. Die Mieterlöse können zur Mitfinanzierung der Pflegekosten eingesetzt werden.
Ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von der Lage der Immobilie, dem Zustand des Objekts und der Höhe der Heimkosten ab”, sagt Anhalt.
In vielen Fällen ist eine Kombination mehrerer Bausteine denkbar: “ein Teilverkauf, ergänzt um ein Sozialamtsdarlehen, oder die Vermietung, flankiert von einer moderaten Beleihung. Solche Modelle sind komplex und sollten genau durchgerechnet werden, idealerweise mit unabhängiger Beratung, um versteckte Kosten oder einseitige Vertragsklauseln zu vermeiden.”
Frühzeitige Planung und fachlicher RatDer vielleicht wichtigste Hinweis aus dem Video von Peter Knöppel lautet: Viele Probleme entstehen, weil Familien zu spät handeln. Häufig werden Häuser innerhalb der Familie „auf den letzten Drücker“ übertragen, ohne die Folgen für Sozialhilfe, Erbrecht und Steuern zu durchdenken.
Oder es wird gar nicht geplant, in der Hoffnung, dass der Pflegefall schon nicht eintreten wird.
Sinnvoll ist es, sich frühzeitig mit Fragen wie der späteren Wohnsituation, möglichen Umbauten für barrierefreies Wohnen, der finanziellen Tragfähigkeit der Immobilie und ergänzenden Absicherungen auseinanderzusetzen.
Private Pflegezusatzversicherungen können ein Baustein sein, um das Risiko hoher Eigenanteile im Pflegeheim zu mindern und dadurch den Druck auf das Immobilienvermögen zu verringern.
Wer eine Schenkung oder Übergabe plant, sollte rechtzeitig einen Notar und gegebenenfalls eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Sozialrecht hinzuziehen.
In Übergabeverträgen lassen sich Rückforderungsrechte, Nießbrauch, Wohnrechte und Pflegeverpflichtungen rechtlich sauber regeln. Gleichzeitig können Gestaltungen vermieden werden, die später ungewollt den Zugriff des Sozialamts eröffnen oder innerfamiliäre Konflikte schüren.
Fazit: Hausverkauf ist die Ausnahme – Planung schützt vor bösen ÜberraschungenDer Verkauf des Eigenheims im Pflegefall ist kein Automatismus, aber er ist auch keine bloße Schreckensvision. Das Sozialamt ist gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob Vermögen eingesetzt werden kann, bevor öffentliche Mittel fließen. In bestimmten Konstellationen – insbesondere bei nicht mehr selbst genutzten, sehr wertvollen oder für die Lebenssituation überdimensionierten Immobilien – kann daraus die Pflicht zur Verwertung entstehen.
Gleichzeitig gibt es umfangreiche Schutzmechanismen: das Schonvermögen, den Schutz des selbstgenutzten angemessenen Eigenheims, Privilegierungen für im Haus lebende Partner und Kinder, Härteregelungen sowie die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt. Hinzu kommen alternative Finanzierungswege wie Sozialamtsdarlehen, Beleihungen, Teilverkauf, Immobilienrenten oder Vermietung.
Wer sich frühzeitig informiert, sorgfältig dokumentiert und fachkundigen Rat einholt, kann die Risiken für das eigene Haus deutlich reduzieren. Das Video von Peter Knöppel macht dabei vor allem eines deutlich: Untätigkeit aus Scheu vor komplizierten Regelungen ist meist die schlechteste aller Optionen.
QuellenDieser Beitrag stützt sich auf das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), insbesondere die Vorschriften zum Vermögenseinsatz, zur Hilfe zur Pflege und zur Möglichkeit darlehensweiser Leistungsgewährung.
Der Beitrag Rentner muss ins Pflegeheim und das Sozialamt verlangt den Verkauf seines Hauses von ihm erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegeheim: Höherer Zuschuss soll künftig erst deutlich später kommen
Für Bewohner von Pflegeheimen könnte die finanzielle Entlastung künftig deutlich später einsetzen. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, die Zeiträume bis zum jeweils höheren Zuschuss erheblich zu verlängern.
Besonders deutlich wird die geplante Änderung beim höchsten Leistungszuschlag: Die Pflegekasse übernimmt derzeit nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils. Nach dem Entwurf soll diese Stufe erst nach mehr als 54 Monaten erreicht werden.
Für Betroffene ist das besonders relevant, weil die Heimkosten bereits stark gestiegen sind. Im ersten Aufenthaltsjahr mussten Pflegebedürftige zum 1. Juli 2026 bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro im Monat selbst tragen.
Pflegeheim-Zuschuss steigt derzeit nach 12 MonatenDie Pflegeversicherung zahlt bei Pflegegrad 2 bis 5 nicht nur den regulären Leistungsbetrag für die vollstationäre Versorgung. Zusätzlich gibt es nach § 43c SGB XI einen Zuschlag zum sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil für die Pflegekosten.
Im ersten Aufenthaltsjahr beträgt dieser Zuschlag derzeit 15 Prozent. Nach mehr als zwölf Monaten steigt er auf 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten auf 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten schließlich auf 75 Prozent.
Der Zuschlag bezieht sich allerdings nicht auf die komplette Heimrechnung. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dadurch grundsätzlich nicht reduziert.
So sollen die Zuschussstufen ab 2027 verändert werdenDer Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums sieht vor, die bisherigen Zeitstufen jeweils deutlich zu verlängern. Statt nach jeweils zwölf Monaten würde der nächste höhere Zuschuss grundsätzlich erst nach weiteren 18 Monaten erreicht.
Zuschuss Derzeit Nach dem Entwurf 15 Prozent Monat 1 bis 12 Monat 1 bis 18 30 Prozent ab Monat 13 ab Monat 19 50 Prozent ab Monat 25 ab Monat 37 75 Prozent ab Monat 37 ab Monat 55Damit würde der maximale Zuschuss nicht mehr nach drei Jahren, sondern erst nach viereinhalb Jahren Heimaufenthalt greifen. Die bereits im Heim verbrachten Monate sollen weiterhin berücksichtigt werden.
Warum die Änderung für Bewohner teuer werden kannWie stark sich die längeren Zeiträume auswirken, hängt vom pflegebedingten Eigenanteil des jeweiligen Pflegeheims ab. Je höher dieser Betrag ist, desto größer ist auch der Unterschied zwischen einer Zuschussstufe von beispielsweise 15 und 30 Prozent.
Zum 1. Juli 2026 lag der einrichtungseinheitliche Eigenanteil vor dem Zuschuss bundesweit im Durchschnitt bei rund 2.088 Euro monatlich. Nach dem Zuschuss der ersten Stufe verblieben davon durchschnittlich rund 1.775 Euro.
Hinzu kamen im Bundesdurchschnitt rund 1.068 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie etwa 521 Euro Investitionskosten. Daraus ergab sich die durchschnittliche Belastung von 3.364 Euro im ersten Aufenthaltsjahr.
Wie stark die Kosten zuletzt gestiegen sind, zeigt auch unser Beitrag „Pflegeheime werden unbezahlbar: Monatlich 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor“.
Der Zuschuss gilt nicht für die gesamte PflegeheimrechnungDer prozentuale Leistungszuschlag wird häufig missverstanden. Er bedeutet beispielsweise nicht, dass die Pflegekasse nach längerer Aufenthaltsdauer 75 Prozent sämtlicher Heimkosten übernimmt.
Bezuschusst wird lediglich der pflegebedingte Eigenanteil. Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten des Pflegeheims müssen Bewohner grundsätzlich weiterhin selbst finanzieren.
Deshalb kann die persönliche Belastung auch nach Erreichen der höchsten Zuschussstufe erheblich bleiben. Zudem unterscheiden sich die Preise zwischen den einzelnen Einrichtungen und Bundesländern deutlich.
3.364 Euro Eigenanteil im ersten JahrDie Zahlen des Verbandes der Ersatzkassen zeigen, wie angespannt die Situation bereits ohne die geplante Änderung ist. Zum 1. Juli 2026 mussten Bewohner im ersten Heimjahr bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich selbst aufbringen.
Gegenüber Juli 2025 waren das 256 Euro mehr pro Monat. Besonders stark stiegen die pflegebedingten Kosten.
Die tatsächliche Rechnung eines Pflegeheims kann allerdings erheblich vom Bundesdurchschnitt abweichen. Entscheidend sind unter anderem die Pflegesätze des Heims, Unterkunft und Verpflegung sowie die jeweiligen Investitionskosten.
Bestandsbewohner sollen ihre erreichte Zuschussstufe behaltenFür Menschen, die bereits Ende 2026 im Pflegeheim leben, sieht der Entwurf einen Bestandsschutz vor. Eine bis dahin erreichte Zuschussstufe soll nicht wieder abgesenkt werden.
Wer beispielsweise bereits 50 Prozent Zuschuss erhält, soll ab Januar 2027 nicht wieder auf 30 Prozent zurückfallen. Der Weg zur nächsten Stufe würde sich allerdings nach den neuen Zeitgrenzen richten.
Bereits zurückgelegte Heimzeiten sollen dabei nicht verloren gehen. Betroffene sollten dennoch Unterlagen zum Beginn des Heimaufenthalts und zur bisherigen Zuschussstufe sorgfältig aufbewahren.
Besonders Neuaufnahmen wären betroffenBesonders deutlich würde sich die geplante Neuregelung bei Menschen auswirken, die nach einem möglichen Inkrafttreten neu in ein Pflegeheim kommen. Bei ihnen würde die verlängerte Staffel von Beginn an gelten.
Statt bereits ab dem 13. Monat 30 Prozent Zuschuss zu erhalten, bliebe es beispielsweise sechs weitere Monate bei 15 Prozent. Auch der Sprung auf 50 beziehungsweise 75 Prozent würde erheblich später erfolgen.
Das kann über mehrere Monate einen beträchtlichen Unterschied ausmachen. Ob die Regelung tatsächlich in dieser Form Gesetz wird, steht allerdings weiterhin nicht fest.
Pflegereform ist noch nicht beschlossenBei der geplanten Änderung handelt es sich bislang um einen Referentenentwurf. Die ursprünglich für Juni 2026 vorgesehene Verabschiedung eines Kabinettsentwurfs wurde verschoben; ein neuer Termin war zuletzt nicht genannt.
Damit gelten derzeit unverändert die bestehenden Regelungen mit den Schwellen von zwölf, 24 und 36 Monaten. Pflegebedürftige sollten deshalb aktuelle Rechnungen nicht auf Grundlage der geplanten 18-Monats-Stufen berechnen.
Erst wenn das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, steht fest, welche Änderungen tatsächlich in Kraft treten. Bis dahin muss zwischen geltendem Recht und Reformvorschlag klar unterschieden werden.
Wenn Rente und Vermögen für das Pflegeheim nicht reichenBei Eigenanteilen von mehr als 3.000 Euro reicht selbst eine vergleichsweise hohe gesetzliche Rente häufig nicht aus. Sind Einkommen und einzusetzendes Vermögen nicht ausreichend, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Hilfe zur Pflege vom Sozialamt greifen.
Diese Leistung ergänzt die Zahlungen der Pflegeversicherung und kann ungedeckte notwendige Heimkosten übernehmen. Einkommen, Vermögen und weitere Ansprüche werden dabei geprüft.
Besitzt die pflegebedürftige Person eine Immobilie, bedeutet ein Heimeinzug nicht automatisch, dass das Haus verkauft werden muss. Welche Schutzvorschriften gelten können, erläutern wir im Beitrag „Pflegeheim kann Eigenheim kosten: Diese Schutzregeln sollten Rentner kennen“.
Beispiel aus der Praxis: Sechs Monate länger nur 15 Prozent ZuschussAngenommen, der pflegebedingte Eigenanteil eines Pflegeheims beträgt konstant 2.000 Euro im Monat. Nach geltendem Recht würde der Zuschuss nach zwölf Monaten von 15 auf 30 Prozent steigen.
Damit würde sich die Unterstützung der Pflegekasse von 300 auf 600 Euro erhöhen. Der pflegebedingte Eigenanteil des Bewohners würde entsprechend um weitere 300 Euro im Monat sinken.
Nach der geplanten Regelung bliebe es dagegen bis einschließlich Monat 18 bei einem Zuschuss von lediglich 15 Prozent. Allein in den Monaten 13 bis 18 wären bei diesem vereinfachten Beispiel deshalb insgesamt 1.800 Euro mehr selbst aufzubringen.
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten kommen in beiden Fällen zusätzlich hinzu. Das Beispiel zeigt deshalb nur den Effekt der verschobenen Zuschussstufe und nicht die vollständige Heimrechnung.
Häufige Fragen zum geplanten Pflegeheim-Zuschuss 1. Wie hoch ist der Zuschuss zum Eigenanteil im Pflegeheim derzeit?Bei Pflegegrad 2 bis 5 beträgt der Zuschuss derzeit zunächst 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils. Nach mehr als zwölf Monaten sind es 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent.
2. Was soll sich ab 2027 ändern?Nach dem Referentenentwurf sollen die höheren Zuschussstufen später erreicht werden. Vorgesehen sind Schwellen nach 18, 36 und 54 Monaten statt derzeit nach zwölf, 24 und 36 Monaten.
3. Ist die Änderung bereits beschlossen?Nein. Stand 16. September 2026 liegt weiterhin ein Referentenentwurf vor, und die Verabschiedung eines Kabinettsentwurfs ist weiterhin offen.
4. Gilt der Zuschuss für die gesamte Heimrechnung?Nein. Der Zuschuss nach § 43c SGB XI vermindert lediglich den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dadurch grundsätzlich nicht reduziert.
5. Verlieren Bewohner einen bereits erreichten Zuschuss?Nach dem bisherigen Entwurf soll es einen Bestandsschutz geben. Eine Ende 2026 bereits erreichte Zuschussstufe soll bestehen bleiben, während für den nächsten Anstieg die verlängerten Zeitgrenzen gelten sollen.
6. Was können Betroffene tun, wenn die Heimkosten nicht mehr bezahlbar sind?Reichen Einkommen, Pflegeversicherungsleistungen und einzusetzendes Vermögen nicht aus, sollte frühzeitig geprüft werden, ob ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII besteht. Der Antrag sollte nicht unnötig hinausgezögert werden, wenn bereits erkennbar ist, dass die Heimkosten nicht dauerhaft getragen werden können.
Der Beitrag Pflegeheim: Höherer Zuschuss soll künftig erst deutlich später kommen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.