«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
So hoch ist deine Witwenrente, wenn man eine eigene Rente bezieht
Wenn Sie bereits eine eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente beziehen und zusätzlich eine Witwenrente beantragen, erhalten Sie nicht automatisch den vollen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung prüft mehrere Voraussetzungen, bevor sie entscheidet, welche Leistung Ihnen zusteht und wie hoch Ihre Auszahlung ausfällt.
Ein aktuelles Beispiel zeigt, wie die Berechnung im Jahr 2025 funktioniert und welche Unterschiede sich aus den jeweiligen Anspruchsarten ergeben.
Wann haben Sie Anspruch auf eine Witwenrente?Eine Witwenrente erhalten Sie nur, wenn Ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft rechtsgültig bestand und zum Todeszeitpunkt nicht geschieden oder aufgehoben wurde. Ihr verstorbener Partner muss außerdem die allgemeine Wartezeit von fünf Versicherungsjahren erfüllt oder bereits selbst eine Rente bezogen haben.
Bei bestimmten Todesfällen, etwa nach einem Arbeitsunfall, entfällt diese Voraussetzung. Denn bei einem unvorhersehbaren Tod ist eine Versorgung des oder der Hinterbliebenen grundsätzlich nicht eingeplant.
Die Ein-Jahres-FristBesonders wichtig ist die Ein-Jahres-Frist. Stirbt Ihr Partner innerhalb des ersten Ehejahres, geht die Rentenversicherung grundsätzlich von einer sogenannten Versorgungsehe aus. Sie unterstellt, dass die Ehe vorrangig geschlossen wurde, um einen Rentenanspruch zu ermöglichen, und lehnt die Witwenrente häufig ab.
Sie können diese Vermutung jedoch widerlegen – etwa durch den Nachweis einer langjährigen Partnerschaft, gemeinsamer Kinder oder einer länger geplanten Hochzeit. Sind diese Kriterien erfüllt, besteht grundsätzlich Anspruch auf die kleine oder große Witwenrente.
Die Arten der WitwenrenteDie Rentenversicherung unterscheidet zwei Leistungsformen. Eine große Witwenrente erhalten Sie, wenn Sie ein bestimmtes Alter erreicht haben, erwerbsgemindert sind oder ein minderjähriges Kind erziehen.
Die kleine Witwenrente ist zeitlich befristet und wird gezahlt, wenn Sie die Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht erfüllen. Sie beträgt fünfundzwanzig Prozent der Rente des Verstorbenen.
Für ältere Ehen gelten bis heute günstigere Regeln: Wurde Ihre Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und wurde mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, erhalten Sie statt fünfundfünfzig Prozent sechzig Prozent der Rente des verstorbenen Partners.
Die Grundlage der Berechnung (Stand: November 2025)Seit dem 1. Juli 2025 gilt ein bundesweit einheitlicher Rentenwert. Dadurch gibt es auch bei der Hinterbliebenenrente nur noch einen Freibetrag für die Einkommensanrechnung. Seit dem ersten Juli 2025 liegt er bei 1.076,86 Euro. Nur Einkünfte, die diesen Betrag übersteigen, werden zu vierzig Prozent auf die Witwenrente angerechnet.
Beispielrechnung (Stand November 2025)
Ausgangsdaten:
Eigene Rente: 1.100 Euro netto
Rente des verstorbenen Partners: 1.300 Euro netto
Freibetrag: 1.076,86 Euro
Schritt 1: Anzurechnendes Einkommen
1.100 Euro – 1.076,86 Euro = 23,14 Euro
40 Prozent hiervon = 9,26 Euro Anrechnung
Schritt 2: Höhe der Witwenrente je nach Anspruchsart
Große Witwenrente (fünfundfünfzig Prozent)
715 Euro – 9,26 Euro = rund 706 Euro
Witwenrente nach altem Recht (sechzig Prozent)
780 Euro – 9,26 Euro = rund 771 Euro
Kleine Witwenrente (fünfundzwanzig Prozent)
325 Euro – 9,26 Euro = rund 316 Euro
In den ersten drei Monaten nach dem Todesmonat Ihres Partners gilt eine Ausnahme: keine Einkommensanrechnung und volle Auszahlung der Rente des Verstorbenen. Sie erhalten in dieser Zeit im Rechenbeispiel 1.300 Euro pro Monat.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Witwenrente (Stand November 2025)Erhöht sich die Witwenrente automatisch, wenn der Rentenwert steigt?
Ja. Witwenrenten steigen mit jeder Rentenanpassung automatisch mit.
Wird mein Einkommen jedes Jahr neu überprüft?
Ja, die Rentenversicherung prüft die Einkommensanrechnung regelmäßig. Änderungen – etwa bei Ihrer eigenen Rente – können Ihre Witwenrente erhöhen oder verringern.
Zählt eine Betriebsrente als Einkommen?
Ja. Betriebsrenten, private Renten und Kapitalleistungen gelten als Einkommen und können die Witwenrente mindern.
Muss ich meine Witwenrente versteuern?
Ja. Witwenrenten sind steuerpflichtig. Sie unterliegen – wie Altersrenten – dem sogenannten nachgelagerten Besteuerungsprinzip.
Kann ich eine Witwenrente bekommen, obwohl ich wieder heirate?
Nein. Mit einer neuen Eheschließung endet die Witwenrente. Sie erhalten jedoch häufig eine Abfindung in Höhe von maximal zwei Jahresrenten.
Bekomme ich die große Witwenrente automatisch, wenn ich schwer erkrankt bin?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob eine Erwerbsminderung vorliegt – also ob Sie weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Das prüft ein Gutachten.
Warum ist die kleine Witwenrente befristet?
Weil sie als Übergangsleistung gedacht ist. Für Todesfälle nach 2001 beträgt sie in der Regel 24 Monate.
Bekomme ich im Sterbevierteljahr wirklich die volle Rente – egal wie hoch mein eigenes Einkommen ist?
Ja. Im Sterbevierteljahr findet keine Einkommensanrechnung statt.
Im November 2025 richtet sich die Höhe Ihrer Witwenrente vor allem nach fünf zentralen Faktoren: der Art der Witwenrente, der Ein-Jahres-Frist, den Versicherungszeiten Ihres Partners, Ihrer eigenen Rente sowie dem bundesweit einheitlichen Freibetrag von 1.076,86 Euro.
Die Beispielrechnung zeigt, dass bereits kleine Einkommensunterschiede Ihre Witwenrente spürbar beeinflussen können. Wenn Sie diese Regeln kennen, können Sie zuverlässig einschätzen, welche Leistungen langfristig zu erwarten sind.
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Sind Sie schwerbehindert? Das Recht zur Lüge bei Schwerbehinderung
Ob man dem Arbeitgeber eine Schwerbehinderung mitteilen sollte oder nicht, ist für viele Beschäftigte eine heikle Frage. Die Angst vor Stigmatisierung steht rechtlichen Vorteilen gegenüber, die erst greifen, wenn der Arbeitgeber Bescheid weiß. Ein einfacher Rat im Sinne von „immer ja“ oder „auf keinen Fall“ wird der Lage kaum gerecht.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt beantwortet die Frage „Schwerbehinderung dem Arbeitgeber melden – ja oder nein?”. Er zeigt Vor- und Nachteile auf und zeigt zudem typische Konstellationen in Bewerbung und Arbeitsverhältnis.
Was heißt „schwerbehindert“ – und warum ist das arbeitsrechtlich so wichtig?Als schwerbehindert gelten Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt ist. Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können auf Antrag bei der Agentur für Arbeit gleichgestellt werden und werden arbeitsrechtlich weitgehend wie schwerbehinderte Menschen behandelt.
Für diese Gruppe gelten besondere Schutzrechte: zusätzlicher Urlaub, ein erhöhter Schutz vor Kündigungen, Ansprüche auf behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung und teilweise besondere Rechte bei der Arbeitszeitgestaltung.
Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen zu besetzen oder eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.
Gleichzeitig gehören Angaben zur gesundheitlichen Situation und insbesondere zur Schwerbehinderung zu den besonders sensiblen personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO und § 26 Abs. 3 BDSG. Sie unterliegen erhöhten Anforderungen an Vertraulichkeit und Zweckbindung.
Grundsatz: Keine allgemeine Pflicht zur OffenlegungFür Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt zunächst ein einfacher Grundsatz: Es gibt in Deutschland keine allgemeine Pflicht, dem (potenziellen) Arbeitgeber eine Schwerbehinderung mitzuteilen.
Weder im Bewerbungsschreiben noch im laufenden Arbeitsverhältnis muss von sich aus eine entsprechende Information gegeben werden, solange die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit grundsätzlich erbracht werden kann.
Von dieser Ausgangslage gibt es jedoch zwei wichtige Einschränkungen:
Erstens dort, wo die Behinderung die Ausübung der Tätigkeit objektiv beeinträchtigt oder Sicherheitsinteressen berührt. Zweitens dort, wo man sich bewusst auf Schutzrechte berufen möchte, die nur greifen, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung weiß.
Eine rechtliche Pflicht zur Information kann entstehen, wenn die Behinderung dazu führt, dass die vertraglich geschuldete Arbeit nicht mehr vollständig oder nur unter Gefährdung für sich oder andere erbracht werden kann.
“In diesen Fällen wird aus der allgemeinen arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht eine Pflicht, den Arbeitgeber zu informieren, damit dieser Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Umorganisation ergreifen kann”, sagt Dr. Anhalt.
Das gilt etwa bei Tätigkeiten, bei denen ein plötzliches gesundheitliches Ereignis – zum Beispiel im Straßenverkehr, in der Luftfahrt, im Umgang mit Maschinen oder im Gesundheitsbereich – andere Menschen gefährden könnte. Hier kann der Arbeitgeber in engen Grenzen sogar nach gesundheitlichen Einschränkungen fragen, soweit diese unmittelbar für die sichere Ausübung der Tätigkeit relevant sind.
Wichtig: Auch dann besteht keine Pflicht, Diagnosen oder medizinische Details preiszugeben. Rechtlich genügt die Information, dass bestimmte Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt möglich sind.
Bewerbungssituation: Schwerbehinderung angeben oder nicht?Besonders verunsichernd ist die Frage nach der Offenlegung im Bewerbungsverfahren. Hier ist zwischen dem Fragerecht des Arbeitgebers und der eigenen Strategie der Bewerberin oder des Bewerbers zu unterscheiden.
Zulässige Fragen – und das „Recht zur Lüge“Die Frage „Sind Sie schwerbehindert?“ ist im Vorstellungsgespräch in der Regel unzulässig, wenn die Behinderung für die konkrete Tätigkeit keine Rolle spielt. Wird diese Frage dennoch gestellt, muss sie nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden; die Rechtsprechung hat hierfür den Begriff „Recht zur Lüge“ geprägt.
Ausnahmen gelten dann, wenn die körperliche oder geistige Eignung unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängt, etwa bei Piloten, Bus- und Lkw-Fahrern, bestimmten Tätigkeiten im Polizeidienst oder im OP-Bereich. In solchen Fällen darf der Arbeitgeber – begrenzt auf die relevanten Anforderungen – nachfragen, ob gesundheitliche Einschränkungen der Ausübung der Tätigkeit entgegenstehen.
Informieren, um Rechte nutzen zu könnenRechtlich ist die Mitteilung einer Schwerbehinderung in der Bewerbung zwar freiwillig. Wer jedoch bestimmte Rechte nutzen will, muss sie rechtzeitig offenlegen. Besonders relevant ist dies in zwei Konstellationen:
Im öffentlichen Dienst besteht nach § 165 SGB IX eine Pflicht, schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern sie fachlich nicht offensichtlich ungeeignet sind.
Diese Pflicht setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung weiß. Das Bundesarbeitsgericht verlangt daher, dass die Information über die Schwerbehinderung regelmäßig bereits in der Bewerbung oder jedenfalls bis zum Ende der Bewerbungsfrist erteilt wird.
Auch bei Entschädigungsansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren gilt: Die Vermutung einer Benachteiligung wegen Schwerbehinderung setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitgeber die Schwerbehinderung kannte oder kennen musste.
Wer also die besonderen Rechte schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber in Anspruch nehmen möchte – etwa Einladungspflichten des öffentlichen Arbeitgebers oder mögliche Entschädigungsansprüche bei Benachteiligung –, ist gut beraten, die Schwerbehinderung in der Bewerbung klar und deutlich zu kennzeichnen.
Im bestehenden Arbeitsverhältnis: Chancen und Risiken der Offenlegung
Ist das Arbeitsverhältnis bereits begründet, stellt sich die Frage „Schwerbehinderung dem Arbeitgeber melden – ja oder nein?“ in einem anderen Licht.
Zahlreiche Schutzrechte setzen voraus, dass der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung weiß, jedenfalls bevor er Entscheidungen trifft, die diese Rechte berühren.
Dazu gehören insbesondere:
1. Der Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von in der Regel fünf Tagen pro Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche nach § 208 SGB IX. Dieser Zusatzurlaub kommt nur zum Tragen, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehinderung kennt und den Anspruch berücksichtigen kann.
2. Der besondere Kündigungsschutz: Vor einer ordentlichen Kündigung schwerbehinderter Menschen muss in der Regel das Integrationsamt zustimmen. Ohne Kenntnis der Schwerbehinderung kann der Arbeitgeber dieses Verfahren kaum einhalten; im Streitfall wird dann intensiv geprüft, ob und wann die Mitteilung erfolgt ist.
3. Ansprüche auf behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung, Hilfsmittel, Nachteilsausgleiche oder eine behinderungsbedingt erforderliche
4. Verringerung der Arbeitszeit können praktisch nur durchgesetzt werden, wenn die Behinderung oder Schwerbehinderung benannt wird, weil der Arbeitgeber sonst keine Veranlassung sieht, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Hinzu kommt: Schwerbehinderte und Gleichgestellte können von der betrieblichen Schwerbehindertenvertretung unterstützt werden. Diese kann aber nur tätig werden, wenn sie überhaupt weiß, wer schwerbehindert oder gleichgestellt ist.
Rein rechtlich bestehen viele dieser Rechte zwar schon mit Anerkennung der Schwerbehinderung, unabhängig von einer Mitteilung. In der Praxis hängt ihre tatsächliche Wirkung jedoch fast immer davon ab, dass der Arbeitgeber rechtzeitig informiert wird.
Mögliche Nachteile und reale ÄngsteAuf der anderen Seite steht die Sorge, die Offenlegung könne sich negativ auf Karrierechancen, Projektvergabe oder das Betriebsklima auswirken. Diskriminierung wegen einer Behinderung ist nach § 164 Abs. 2 SGB IX und dem AGG verboten und kann Entschädigungsansprüche auslösen.
Trotz dieses rechtlichen Rahmens berichten Betroffene immer wieder von subtilen oder offenen Benachteiligungen, etwa bei Beförderungen oder in Beurteilungen.
Die Gefahr kann in kleineren Betrieben mit wenig Erfahrung im Umgang mit Schwerbehinderung anders erlebt werden als in großen Organisationen mit etablierter Schwerbehindertenvertretung und Diversity-Strukturen. Rechtlich ist beides unzulässig, faktisch aber ein Risiko, das viele in ihre Entscheidung einbeziehen.
Zeitpunkt der Mitteilung: sofort, nach der Probezeit oder erst im Konfliktfall?
Die Frage, ob man seine Schwerbehinderung mitteilt, ist oft auch eine Frage des richtigen Zeitpunktes.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt empfiehlt, “in einem neuen Arbeitsverhältnis die Probezeit abzuwarten, bevor man die Schwerbehinderung offen anspricht, sofern keine zwingenden gesundheitlichen oder sicherheitsrelevanten Gründe dagegen sprechen. Nach Ablauf der ersten sechs Monate greift der allgemeine Kündigungsschutz, was das Risiko einer problemlosen Trennung verringert.”
In einem langjährigen, stabilen Arbeitsverhältnis entscheiden sich manche Beschäftigte erst im Zusammenhang mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands, einer geplanten Umstrukturierung oder nach einem ersten Konflikt mit dem Arbeitgeber, die Schwerbehinderung zu offenbaren – etwa um den besonderen Kündigungsschutz oder das Integrationsamt einzubeziehen.
Andere wählen bewusst den umgekehrten Weg und informieren frühzeitig, um von Beginn an auf Unterstützung und angemessene Anpassungen bauen zu können.
“Rechtlich heikel kann es werden, wenn erstmalig im laufenden Kündigungsschutzprozess eine Schwerbehinderung geltend gemacht wird, die vorher nie erwähnt wurde”, mahnt allerdings Anhalt. Denn: “Gerichte prüfen dann sehr genau, ob der Arbeitgeber die Schwerbehinderung kennen konnte und ob ihm vorzuwerfen ist, die besonderen Schutzvorschriften nicht beachtet zu haben.”
Datenschutz: Wer darf von der Schwerbehinderung wissen?Entscheidet man sich, die Schwerbehinderung mitzuteilen, stellt sich die Frage nach dem Umgang mit diesen Daten im Unternehmen.
Angaben zur Schwerbehinderung gehören zu den besonders schützenswerten Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 DSGVO.
“Ihre Verarbeitung ist nur zulässig, soweit sie für das Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist, etwa zur Gewährung von Zusatzurlaub, zur Erfüllung der Beschäftigungsquote, zur Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen oder zur Nutzung von Förderinstrumenten”, so Anhalt. Rechtsgrundlage ist vor allem § 26 Abs. 3 BDSG in Verbindung mit Art. 9 DSGVO.
In der Praxis bedeutet das: Idealerweise sind nur diejenigen Personen informiert, die die Information für ihre Aufgaben benötigen, typischerweise Teile der Personalabteilung und – soweit nötig – die direkte Führungskraft oder die Schwerbehindertenvertretung. Die Diagnose oder Details der Erkrankung müssen nicht offengelegt werden; es genügt in der Regel der Hinweis auf den Status als schwerbehinderter oder gleichgestellter Mensch und auf die daraus folgenden Erfordernisse am Arbeitsplatz.
Strategische Abwägung: Schwerbehinderung dem Arbeitgeber melden – ja oder nein?Letztlich bleibt die Entscheidung hoch individuell. Einige Leitlinien lassen sich dennoch herausarbeiten.
Wer seine Tätigkeit ohne Gefährdung und ohne wesentliche Einschränkungen ausüben kann, erlebt die Mitteilung häufig als freiwilligen Schritt, der hauptsächlich dazu dient, Rechte wie Zusatzurlaub, besonderen Kündigungsschutz oder Anpassungen am Arbeitsplatz zu realisieren.
Wer diese Rechte bewusst nutzen möchte, wird in vielen Fällen zur Offenlegung tendieren – oft nach sorgfältiger Wahl des Zeitpunktes und eines geschützten Gesprächsrahmens.
Wer in einer Branche arbeitet, in der Vorurteile gegenüber Behinderung stark sind oder in der ohnehin hoher Konkurrenzdruck herrscht, wägt oft länger ab.
Hier kann es sinnvoll sein, sich vor einer Entscheidung individuell beraten zu lassen, zum Beispiel bei Schwerbehindertenvertretungen, Integrationsfachdiensten, Gewerkschaften, Sozialverbänden oder spezialisierten Anwältinnen und Anwälten.
Im Bewerbungsverfahren stellt sich die Frage noch einmal anders. Bewerberinnen und Bewerber, die auf die besonderen Schutzmechanismen des SGB IX und des AGG setzen – vor allem im öffentlichen Dienst –, sollten die Schwerbehinderung rechtzeitig und deutlich kenntlich machen, um Einladungspflichten und mögliche Entschädigungsansprüche im Fall einer Diskriminierung nicht zu gefährden.
Wer hingegen befürchtet, schon an der „Papierform“ zu scheitern, entscheidet sich mitunter gegen eine Angabe – nimmt dann aber bewusst in Kauf, auf diese Rechte zu verzichten.
Wie man die Mitteilung gestalten kannWer sich für die Offenlegung entscheidet, sollte das Gespräch möglichst gut vorbereiten. In vielen Fällen empfiehlt es sich, zuerst mit der Personalabteilung oder der direkten Führungskraft zu sprechen und – sofern vorhanden – frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen.
Inhaltlich genügt es meist, sachlich mitzuteilen, dass ein anerkannter GdB oder eine Gleichstellung vorliegt, und zu schildern, welche konkreten Auswirkungen dies auf die Arbeitssituation hat.
Die Diagnose selbst bleibt Privatsache. Häufig hilft es, nicht nur über Einschränkungen zu sprechen, sondern auch über Lösungen: Welche Hilfsmittel lassen sich einsetzen? Welche Anpassungen der Arbeitszeit oder der Aufgabenverteilung wären hilfreich? Welche Fördermöglichkeiten könnten gemeinsam genutzt werden?
Formulierungen können je nach Verhältnis zum Vorgesetzten unterschiedlich offen oder zurückhaltend ausfallen. Möglich ist etwa, in einem ruhigen Gespräch zu sagen, man habe einen Schwerbehindertenausweis erhalten, könne weiterhin arbeiten, benötige aber bestimmte Anpassungen oder wolle über die formalen Rechte wie Zusatzurlaub und besonderen Kündigungsschutz sprechen.
Fazit: Keine einfache Ja-nein-Antwort – aber klare OrientierungslinienAuf die Frage „Schwerbehinderung dem Arbeitgeber melden – ja oder nein?“ gibt es keine allgemeingültige Antwort. Rechtlich besteht keine generelle Pflicht zur Offenlegung, solange die Tätigkeit ohne Gefährdung und im Wesentlichen vertragsgemäß ausgeübt werden kann.
Gleichzeitig lassen sich viele Schutzrechte und Unterstützungsangebote – vom Zusatzurlaub über den besonderen Kündigungsschutz bis zur behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes – nur dann wirksam nutzen, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung weiß.
Wer diese Vorteile in Anspruch nehmen möchte, wird häufig gut beraten sein, den Schritt zur Mitteilung zu gehen, in einem geeigneten Zeitpunkt und in einem sachlichen, gut vorbereiteten Gespräch.
Die Entscheidung bleibt eine persönliche Abwägung zwischen dem Bedürfnis nach Privatsphäre und dem Wunsch nach rechtlicher Absicherung und praktischer Unterstützung. Wer unsicher ist, sollte sich vorab vertraulich beraten lassen – etwa bei Beratungsstellen für Menschen mit Behinderung, Sozialverbänden, Integrationsfachdiensten oder in einer spezialisierten arbeitsrechtlichen Beratung.
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Erwerbsminderung: Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne betriebliche Eingliederung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein deutliches Signal an Arbeitgeber gesendet: Wer krankheitsbedingt kündigen will, muss zuvor alle milderen Mittel ausschöpfen – allen voran das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM).
In seinem Urteil (2 AZR 565/14) präzisierte das Gericht die Anforderungen und verschärfte faktisch die Hürden für eine wirksame Kündigung wegen Krankheit. Zudem klärte es Unterschiede zwischen Sozialrecht (Erwerbsminderungsrente) und Arbeitsrecht (krankheitsbedingte Kündigung).
Erwerbsminderungsrente ersetzt keine GesundheitsprognoseDer Fall begann mit einer langen Krankheitsphase: Mehr als 20 Monate war der Omnibusfahrer ununterbrochen arbeitsunfähig. Als er den Arbeitgeber über eine bewilligte volle Erwerbsminderungsrente informierte, folgte die Kündigung. Der Arbeitnehmer klagte – und bekam vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht zumindest formal Recht.
Entscheidend war die Frage, ob die Rente automatisch eine negative Gesundheitsprognose belegt. Die Vorinstanzen meinten: ja. Das BAG widersprach. Eine Erwerbsminderungsrente definiere lediglich, in welchem zeitlichen Umfang ein Mensch noch arbeiten könne – nicht jedoch, ob er dauerhaft unfähig sei, den bisherigen Job auszuüben.
Arbeitsrecht und Sozialrecht folgten zwar ähnlichen Logiken, seien aber nicht deckungsgleich. Eine Rentenbewilligung könne deshalb nicht die arbeitsrechtlich erforderliche Prognose ersetzen.
Voraussetzungen für eine volle ErwerbsminderungsrenteDie volle Erwerbsminderungsrente setzt voraus, dass Versicherte aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten können. Entscheidend ist nicht der zuletzt ausgeübte Beruf, sondern jede Tätigkeit, die am Arbeitsmarkt grundsätzlich vorkommt.
Auch die Versicherungszeiten müssen erfüllt seinZusätzlich verlangt die Deutsche Rentenversicherung eine Wartezeit von fünf Versicherungsjahren sowie mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Erst wenn medizinische Leistungsfähigkeit, Versicherungszeiten und sozialrechtliche Voraussetzungen zusammenpassen, wird die volle Rente bewilligt – meist befristet, weil sich der Gesundheitszustand theoretisch verbessern kann.
Was das betriebliche Eingliederungsmanagement leistetDas betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM, ist ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, das Beschäftigten nach längeren Krankheitszeiten den Weg zurück in den Job ebnen soll. Es startet, sobald ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war.
Unterstützung für den Wiedereinstieg in den JobZiel ist es, gemeinsam zu klären, wie sich erneute Ausfallzeiten vermeiden lassen und welche Anpassungen nötig sind, um die Arbeitsfähigkeit zu sichern. Dabei können organisatorische Veränderungen, technische Hilfen, flexible Arbeitszeiten oder ein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen eine Rolle spielen.
Das BEM ist für Beschäftigte freiwillig, für Arbeitgeber verpflichtendDas BEM ist freiwillig für Beschäftigte, bietet hohe Datenschutzstandards und verpflichtet Arbeitgeber dazu, konkrete Alternativen zur Kündigung zu prüfen, bevor sie sich auf das Ende des Arbeitsverhältnisses berufen.
Bedingungen für eine krankheitsbedingte KündigungEine krankheitsbedingte Kündigung kann nur dann wirksam sein, wenn eine gesicherte negative Gesundheitsprognose vorliegt, die erwarten lässt, dass der Arbeitnehmer auch künftig in erheblichem Umfang arbeitsunfähig sein wird. Diese Prognose muss auf einer langfristigen oder wiederkehrenden Erkrankung beruhen, die den betrieblichen Ablauf spürbar beeinträchtigt und wirtschaftliche Belastungen verursacht, die das Unternehmen nicht mehr tragen kann.
Die Rechtsprechung verlangt ein Abwägen der InteressenZudem verlangt die Rechtsprechung eine umfassende Interessenabwägung zwischen den betrieblichen Bedürfnissen und der sozialen Schutzbedürftigkeit des Mitarbeiters. Entscheidend ist außerdem, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung prüft, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem adaptierten oder anderen Arbeitsplatz möglich ist.
Der Arbeitgeber muss den Nachweis erbringenFehlt ein BEM, muss der Arbeitgeber im Prozess überzeugend darlegen, dass dieses Verfahren keinen Einfluss auf das Ergebnis gehabt hätte – ein Nachweis, der in der Praxis regelmäßig schwerfällt.
Pflicht zum BEM: Arbeitgeber müssen Alternativen prüfenBesonders deutliche Worte fand das Gericht beim Thema BEM. Solange theoretisch die Chance besteht, einen Arbeitsplatz anzupassen, umzustrukturieren oder eine Weiterbeschäftigung unter geänderten Bedingungen zu ermöglichen, darf der Arbeitgeber sich nicht auf die Kündigung zurückziehen.
Ein Unternehmen muss aktiv nach Lösungen suchen, die das Arbeitsverhältnis erhalten. Dazu gehört zwingend das Angebot eines BEM – und zwar unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer schwerbehindert ist oder nicht.
Umkehrung der BeweislastUnterbleibt das BEM, dreht sich die Beweislast um: Der Arbeitgeber muss dann darlegen, dass ein BEM ohnehin nutzlos gewesen wäre. Das ist in der Praxis schwer zu belegen, weshalb das Urteil seither als Mahnung gilt, die gesetzlichen Vorgaben ernst zu nehmen.
Was das Urteil für Beschäftigte bedeutetFür Beschäftigte stärkt die Entscheidung die Position deutlich. Wer länger als sechs Wochen erkrankt ist, hat einen Anspruch auf ein BEM und kann dieses sogar selbst einfordern. Das Verfahren eröffnet die Chance, wieder in den Job zurückzukehren, Anpassungen am Arbeitsplatz zu erreichen oder zumindest eine günstigere rechtliche Ausgangsbasis im Falle einer Kündigung zu haben.
Was bedeutet das Urteil für Erwerbsgeminderte?Eine volle Erwerbsminderungsrente rechtfertigt trotz langer Krankschreibung nicht automatisch eine krankheitsbedingte Kündigung. Ist die volle Erwerbsminderung befristet und damit eine Verbesserung des Gesundheitszustands möglich, besteht die Pflicht, ein BEM vorzuschlagen.
Unternehmen müssen sauber arbeiten – sonst scheitert die KündigungFür Arbeitgeber ist das Urteil ein Warnsignal: Wer vorschnell kündigt, riskiert vor Gericht eine Niederlage. Das Ultima-ratio-Prinzip gilt unverändert. Erst wenn alle Alternativen geprüft, dokumentiert und ernsthaft erwogen wurden, kann eine krankheitsbedingte Kündigung rechtlich Bestand haben. Ein BEM anzubieten ist dabei kein “Kann”, sondern ein Muss.
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Rente 2026: Die Jahrgänge 1961 bis 1963 sollten diesen Fehler jetzt nicht machen
Die Regelaltersgrenze steigt weiter. Für 1961 liegt sie bei 66 Jahren und 6 Monaten. Für 1962 sind es 66 Jahre und 8 Monate. Für 1963 gelten 66 Jahre und 10 Monate. Diese Grenzen gelten ohne Abschläge. Sie bilden den Fixpunkt jeder Planung.
Abschlagsfrei früher: 45-Jahre-Rente als SchlüsselOhne Abschläge früher zu gehen, gelingt mit 45 Versicherungsjahren. Diese Rente heißt „für besonders langjährig Versicherte“. Für 1961 ist der Start dann mit 64 Jahren und 6 Monaten möglich. 1962 erreicht die Grenze 64 Jahre und 8 Monate. 1963 liegt sie bei 64 Jahren und 10 Monaten.
Entscheidend sind echte 45 Jahre. Welche Zeiten zählen, ist klar geregelt. Arbeitszeiten, bestimmte Anrechnungszeiten sowie Pflege- oder Kindererziehungsphasen helfen. Bürgergeld zählt nicht für die 45 Jahre. Für die 35 Jahre können Anrechnungszeiten bei Arbeitslosigkeit mitzählen, wenn Sie ordnungsgemäß gemeldet waren.
Mit 35 Jahren möglich: Früher Start mit dauernden AbschlägenMit 35 Versicherungsjahren ist ein früher Start ab 63 möglich. Dann mindert jeder vorgezogene Monat die Rente um 0,3 Prozent. Die Kürzung wirkt lebenslang. Für 1961 bedeutet ein Start mit 63 einen Abschlag von 12,6 Prozent. Für 1962 sind es 13,2 Prozent. Für 1963 beträgt die Minderung 13,8 Prozent. Prüfen Sie, ob die Rechnung dauerhaft tragfähig bleibt.
Schwerbehinderung: Früher und oft günstigerMit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 eröffnen sich Sonderwege. Abschlagsfrei geht es für 1961 mit 64 Jahren und 6 Monaten. Für 1962 gelten 64 Jahre und 8 Monate. Für 1963 sind es 64 Jahre und 10 Monate. Wer früher startet, nimmt Abzüge in Kauf.
Der frühestmögliche Beginn liegt je nach Jahrgang bei rund 61 Jahren und einigen Monaten. Die maximalen Abschläge betragen 10,8 Prozent. Wichtig: Der Ausweis muss vor Rentenbeginn vorliegen.
KVdR: Die 9/10-Regel kann zur Kostenfalle werdenFür die Krankenversicherung der Rentner zählt die Vorversicherungszeit. In der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens müssen Sie zu 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein. Mitgliedschaft als Pflicht- oder freiwillig Versicherte zählt. Familienversicherung zählt ebenfalls.
Wer die Quote verfehlt, landet oft in einer teureren freiwilligen Versicherung. Knapp verfehlte Zeiten lassen sich mit einem späteren Rentenstart manchmal noch schließen. Klären Sie das rechtzeitig mit Ihrer Kasse.
Steuern: 2026 steigt der Besteuerungsanteil weiterRenten sind nachgelagert zu versteuern. Seit 2023 steigt der Besteuerungsanteil langsamer. Der Gesetzgeber erhöht jährlich um 0,5 Prozentpunkte. 2024 gelten 83 Prozent. 2025 gelten 83,5 Prozent. Für 2026 ergeben sich 84 Prozent.
Vollversteuerung ist erst ab Rentenbeginnjahr 2058 erreicht. Ob Sie tatsächlich Einkommensteuer zahlen, hängt vom Gesamteinkommen ab. Der festgeschriebene Rentenfreibetrag bleibt pro Kopf dauerhaft gleich.
Kontenklärung: Fehlende Zeiten kosten bares GeldFehlende Einträge im Versicherungskonto drücken die Rente. Lassen Sie deshalb früh die Kontenklärung durchführen. Reichen Sie Zeugnisse, Verträge und Erziehungs- oder Pflege-Nachweise ein. So schließen Sie Lücken, bevor der Antrag läuft. Das spart Nerven und vermeidet späte Korrekturen.
Antrag: Drei Monate sind MinimumOhne Antrag gibt es keine Rente. Empfohlen ist, den Antrag etwa drei Monate vor dem geplanten Start zu stellen. Wer Unterlagen nachreichen muss, verliert Zeit. Planen Sie daher frühere Termine ein.
Das gilt besonders bei Schwerbehindertenrenten. Hier gehört der Feststellungsbescheid in die Mappe. Eine Nachzahlung gibt es höchstens für drei Monate vor dem Antragsmonat. Wer später beantragt, verliert die Zwischenmonate endgültig
Praxis-Check: So strukturieren Sie die EntscheidungBeginnen Sie mit der Zielgröße. Wollen Sie ohne Abschläge gehen? Dann prüfen Sie die 45-Jahre-Wartezeit mit Belegen. Fehlen Monate, suchen Sie nach anrechenbaren Zeiten. Kindererziehung und Pflege helfen häufig. Prüfen Sie danach die Krankenversicherung.
Die 9/10-Regel entscheidet über den Beitrag im Ruhestand. Ermitteln Sie die Steuerwirkung. Nutzen Sie den voraussichtlichen Besteuerungsanteil und den Grundfreibetrag für 2026. Rechnen Sie für 35-Jahre-Fälle mit den dauerhaften Abschlägen. Legen Sie dann den Startmonat fest. So vermeiden Sie spätere Korrekturen.
Jahrgangs-Steckbrief 1961–1963 (Kurzüberblick)- Jahrgang 1961: Regelalter 66 Jahre + 6 Monate. Abschlagsfrei vorgezogen mit 45 Jahren: 64 Jahre + 6 Monate.
Mit 63: 12,6 Prozent Abschlag.
Schwerbehindert abschlagsfrei: 64 Jahre + 6 Monate.
Frühestmöglich schwerbehindert: 61 Jahre + 6 Monate. - Jahrgang 1962: Regelalter 66 Jahre + 8 Monate. Abschlagsfrei vorgezogen mit 45 Jahren: 64 Jahre + 8 Monate.
Mit 63: 13,2 Prozent Abschlag.
Schwerbehindert abschlagsfrei: 64 Jahre + 8 Monate.
Frühestmöglich schwerbehindert: 61 Jahre + 8 Monate. - Jahrgang 1963: Regelalter 66 Jahre + 10 Monate. Abschlagsfrei vorgezogen mit 45 Jahren: 64 Jahre + 10 Monate.
Mit 63: 13,8 Prozent Abschlag.
Schwerbehindert abschlagsfrei: 64 Jahre + 10 Monate.
Frühestmöglich schwerbehindert: 61 Jahre + 10 Monate.
Sichern Sie Ihre Belege. Vereinbaren Sie eine Kontenklärung. Klären Sie die KVdR-Vorversicherungszeit mit Ihrer Krankenkasse. Prüfen Sie die 45-Jahre-Regel mit allen anrechenbaren Zeiten. Rechnen Sie die Steuerwirkung mit dem voraussichtlichen Anteil 2026 durch. Stellen Sie den Rentenantrag mindestens drei Monate vor Start. So vermeiden Sie Zahlungslücken.
Diese Fehler darf man nicht machenStarten Sie erst, wenn alle entscheidenden Monate erfüllt sind. Ein zu früher Beginn kann die KVdR-Quote reißen und jahrelang höhere Beiträge auslösen. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig; sonst gehen mehr als drei Monate endgültig verloren.
Prüfen Sie die 45 Jahre exakt und zählen Sie Kinder- und Pflegezeiten vollständig mit. Planen Sie den Startmonat so, dass die Quote aufgeht. Liegt ein GdB von 50 oder mehr vor, sichern Sie den Bescheid vorher. Sonst entfällt der günstigere Weg. Beenden Sie den Job erst, wenn alle Zeiten gesichert sind. Schließen Sie Lücken und klären Sie Zweifelsmonate schriftlich.
Der Beitrag Rente 2026: Die Jahrgänge 1961 bis 1963 sollten diesen Fehler jetzt nicht machen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: 8 wichtige Fakten die Du über die neue Aktivrente wissen solltest
Die Bundesregierung will das Weiterarbeiten im Alter attraktiver machen – mit einem neuen Instrument, der sogenannten Aktivrente. Hinter dem Begriff verbirgt sich keine zusätzliche Rentenleistung, sondern ein steuerlicher Freibetrag: Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und weiter arbeitet, soll bis zu 2.000 Euro im Monat aus seinem Arbeitslohn steuerfrei behalten können. Geplanter Starttermin ist der 1. Januar 2026, das entsprechende Gesetz wird derzeit im Bundestag beraten.
Der folgende Beitrag ordnet die wichtigsten Punkte ein: Was genau die Aktivrente ist, wer profitiert, wer außen vor bleibt, wie die monatliche Grenze funktioniert, welche Sozialabgaben trotzdem anfallen, wie groß der Steuervorteil in der Praxis sein kann und wie der politische Zeitplan aussieht.
1. Was die Aktivrente eigentlich ist – ein neuer SteuerfreibetragDer Name „Aktivrente“ ist etwas irreführend. Juristisch handelt es sich nicht um eine neue Rentenart, sondern um eine Erweiterung des Einkommensteuergesetzes: Für Erwerbseinkommen aus nichtselbständiger Arbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze soll ein besonderer Freibetrag eingeführt werden.
Nach dem Gesetzentwurf werden Einkünfte aus Arbeit bis zu 2.000 Euro im Monat beziehungsweise 24.000 Euro im Jahr steuerfrei gestellt, wenn sie aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung stammen und der Arbeitgeber darauf Rentenversicherungsbeiträge abführt.
Wichtig ist: Die Aktivrente bezieht sich ausschließlich auf Lohn oder Gehalt aus abhängiger Beschäftigung. Sie ändert nichts an der Besteuerung der eigentlichen Altersrente und ersetzt auch keine anderen Freibeträge wie den allgemeinen Grundfreibetrag.
Die Intention dahinter ist politisch klar formuliert: Ältere Beschäftigte sollen einen finanziellen Anreiz erhalten, freiwillig länger im Erwerbsleben zu bleiben. Gleichzeitig soll dem Fachkräftemangel entgegengewirkt und das Erfahrungswissen älterer Arbeitnehmer in den Betrieben gehalten werden.
2. Wer die Aktivrente nutzen kann – Voraussetzungen im ÜberblickDer steuerliche Vorteil der Aktivrente ist an zwei Bedingungen geknüpft.
Erstens muss die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht sein. Diese Grenze steigt seit Jahren schrittweise an und hängt vom Geburtsjahr ab. Wer im Jahr 1959 geboren wurde, erreicht sie mit 66 Jahren und 2 Monaten. Für alle ab 1964 Geborenen gilt ein reguläres Rentenalter von 67 Jahren.
Zweitens muss eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestehen, bei der das Arbeitsentgelt oberhalb der Minijob-Grenze liegt. Ab 2026 steigt diese Grenze voraussichtlich auf 603 Euro im Monat, weil der Mindestlohn auf 13,90 Euro angehoben wird.
Ein wichtiger Punkt, der häufig übersehen wird: Die Aktivrente setzt keinen laufenden Rentenbezug voraus. Auch wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, seine Altersrente aber noch nicht beantragt oder sie bewusst aufschiebt, kann von der Steuerbefreiung profitieren, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Das sieht der Regierungsentwurf ausdrücklich so vor.
Damit eröffnet die Regelung drei typische Konstellationen:
- Rentnerinnen und Rentner, die bereits eine Altersvollrente beziehen und weiterarbeiten.
- Rentenversicherte, die zwar das reguläre Rentenalter erreicht haben, den Rentenbeginn aber hinausschieben und weiter berufstätig bleiben.
- Menschen, die zwar formal rentenberechtigt sind, aber (noch) keinen Rentenanspruch haben, etwa wegen fehlender Mindestversicherungszeiten, und trotzdem angestellt arbeiten.
Die Aktivrente richtet sich gezielt an einen abgegrenzten Personenkreis. Der Entwurf schließt mehrere Gruppen ausdrücklich aus.
Nicht erfasst sind zunächst alle, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben – selbst dann, wenn sie bereits eine vorgezogene Altersrente beziehen. Wer etwa mit 63 Jahren eine vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte erhält und nebenher weiterarbeitet, muss seinen Arbeitslohn weiterhin normal versteuern. Erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze greift die Steuerbegünstigung.
Ausgenommen sind außerdem:
1. Minijobs: Beschäftigungen bis zur Geringfügigkeitsgrenze bleiben außen vor. Für diese Tätigkeiten existieren bereits besondere Steuer- und Pauschalregelungen; häufig fällt ohnehin keine klassische Einkommensteuer beim Arbeitnehmer an, weil der Arbeitgeber eine Pauschalsteuer abführt.
2. Selbstständige, Freiberufler sowie Land- und Forstwirte: Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit werden von der Aktivrente ausdrücklich nicht erfasst.
3. Beamtinnen und Beamte: Wer ausschließlich Dienstbezüge oder Versorgungsbezüge erhält, kann die Aktivrente nicht auf diese Einkünfte anwenden.
Für viele Betroffene, insbesondere Selbstständige und Freiberufler, ist dieser Ausschluss politisch umstritten. Verbände sehen darin eine Benachteiligung, da gerade in diesen Gruppen viele Menschen auch im hohen Alter noch arbeiten.
Es gibt allerdings Gestaltungsmöglichkeiten: Ein Selbstständiger könnte seine selbstständige Tätigkeit reduzieren oder aufgeben und in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wechseln. Auch eine Kombination aus Teil-Selbstständigkeit und zusätzlicher sozialversicherungspflichtiger Anstellung ist denkbar – die Aktivrente würde dann nur für den lohnsteuerpflichtigen Teil greifen.
4. Monats- oder Jahresgrenze? Wie die 2.000-Euro-Regel funktioniertOffiziell ist von einem Jahresbetrag von 24.000 Euro die Rede, der steuerfrei bleibt. Daraus ließe sich theoretisch schließen, man könne den gesamten Freibetrag in wenigen Monaten ausschöpfen und den Rest des Jahres nicht arbeiten. Genau das verhindert jedoch eine zusätzliche Regel im Gesetzentwurf.
Der Jahresbetrag wird nämlich zeitanteilig auf die Monate verteilt, in denen die Voraussetzungen vorliegen. Für jeden Kalendermonat, in dem keine begünstigte Beschäftigung besteht, reduziert sich der Freibetrag um ein Zwölftel.
Der Entwurf stellt klar: Der tatsächliche steuerfreie Betrag beträgt höchstens 2.000 Euro pro Monat.
Ein Beispiel zeigt dies: Arbeitet eine Rentnerin das ganze Jahr 2026 in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und erfüllt durchgängig alle Voraussetzungen, kann sie insgesamt 24.000 Euro ihres Jahreslohns steuerfrei beziehen. Beendet sie ihre Tätigkeit bereits nach sechs Monaten oder beginnt erst zur Jahresmitte, reduziert sich der Freibetrag auf 12.000 Euro für das jeweilige Jahr.
Auch im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Begünstigung ausdrücklich monatlich umgesetzt: Der Arbeitgeber kürzt den zu versteuernden Bruttolohn um maximal 2.000 Euro pro Monat, nur der darüber liegende Teil wird versteuert. So soll verhindert werden, dass Beschäftigte den Freibetrag in einem einzelnen Monat bündeln.
5. Steuerfrei bei der Aktivrente heißt nicht abgabenfrei: Sozialversicherung bei der AktivrenteEin häufiges Missverständnis besteht darin, die Aktivrente mit einer vollständigen Abgabenfreiheit zu verwechseln. Tatsächlich betrifft die neue Regelung ausschließlich die Einkommensteuer. Sozialversicherungsbeiträge werden ausdrücklich weiter erhoben.
Für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte fallen auf den vollen Arbeitslohn weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Die Bundesregierung stellt klar, dass die Steuerfreiheit keinen Einfluss auf die Einstufung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt hat.
Bei der Rentenversicherung hängt die Situation vom individuellen Status ab:
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine Altersvollrente bezieht, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt zwar weiterhin seinen Beitragsanteil, der Arbeitnehmer jedoch nicht mehr. Zusätzliche Rentenansprüche entstehen dadurch in der Regel nicht.
Wer zwar die Regelaltersgrenze erreicht hat, aber noch keine Rente bezieht oder eine Teilrente erhält, bleibt rentenversicherungspflichtig. In diesem Fall gehen von der Aktivrente auch Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung ab, was im Gegenzug die spätere Rente erhöhen kann.
Zusätzlich besteht für Beschäftigte im Rentenalter die Möglichkeit, freiwillig auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und weiter eigene Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Auch dies kann die spätere Rentenhöhe steigern.
Außerdem ist zu beachten: Für das Wohngeld- und Sozialrecht werden die steuerfrei gestellten Einkünfte gleichwohl als Einkommen berücksichtigt. Die Aktivrente kann damit durchaus Einfluss auf Ansprüche bei bestimmten Transferleistungen haben, auch wenn aus steuerlicher Sicht kein Einkommen entsteht.
6. Wie groß ist der Steuervorteil wirklich? Beispiele aus der PraxisDer eigentliche finanzielle Effekt der Aktivrente hängt stark von der individuellen Steuersituation ab. Entscheidend ist nicht nur die Höhe des Zuverdienstes, sondern auch das übrige zu versteuernde Einkommen und der persönliche Steuersatz.
Bei sehr hohen Einkommen macht sich die Aktivrente in Eurobeträgen besonders deutlich bemerkbar. Wer mit seinem zu versteuernden Einkommen im Bereich des Spitzensteuersatzes liegt – aktuell 42 Prozent ab einer bestimmten Einkommensgrenze –, spart auf die bis zu 24.000 Euro aus der Aktivrente rechnerisch bis zu 10.080 Euro Einkommensteuer pro Jahr.
In mittleren Einkommensbereichen fällt der prozentuale Vorteil ebenfalls ins Gewicht, wenn auch auf niedrigerem Niveau. Ein vereinfachtes Schema verdeutlicht die Größenordnung: Nimmt man beispielhaft an, eine Rentnerin käme ohne Aktivrente auf ein zu versteuerndes Einkommen von 32.000 Euro im Jahr, läge sie deutlich über dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro (Stand 2025) beziehungsweise 12.348 Euro (geplant für 2026).
Wenn von diesen 32.000 Euro aber 24.000 Euro unter die Aktivrente fallen und damit steuerfrei sind, verbleiben nur noch 8.000 Euro zu versteuerndes Einkommen.
Dieser Betrag liegt unterhalb des Grundfreibetrags – die Einkommensteuer würde in diesem Beispiel vollständig entfallen. Im Ergebnis stünde der betroffenen Person die zuvor gezahlte Steuer auf das Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags nahezu vollständig zusätzlich zur Verfügung.
In der Größenordnung der genannten 4.880 Euro Steuerersparnis pro Jahr bewegt man sich vor allem dann, wenn zuvor bereits nennenswerte Einkommensteuer anfiel, aber noch kein Spitzensteuersatz erreicht war. Exakte Beträge lassen sich nur im Einzelfall berechnen, etwa mit Hilfe eines Einkommensteuerrechners oder durch eine steuerliche Beratung.
Wichtig ist daher: Die Aktivrente wirkt umso stärker, je höher der individuelle Grenzsteuersatz ist. Wer bislang kaum oder gar keine Einkommensteuer gezahlt hat, wird zwar ebenfalls entlastet, kann aber naturgemäß weniger sparen als jemand, dessen zusätzliches Einkommen bislang hoch besteuert wurde.
7. Zeitplan, Streit und BewertungDer Gesetzentwurf zum Aktivrentengesetz wurde Mitte Oktober 2025 vom Bundeskabinett beschlossen und anschließend in Bundestag und Bundesrat eingebracht.
Vorgesehen ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2026. Der Entwurf enthält außerdem eine Evaluationsklausel: Nach zwei Jahren soll die Regierung prüfen, ob die Aktivrente tatsächlich zu einer höheren Erwerbsbeteiligung älterer Menschen geführt und die angestrebten Effekte am Arbeitsmarkt erreicht hat.
Insgesamt ist das Vorhaben umstritten. Befürworter aus Bundesregierung und Koalitionsfraktionen betonen, die Aktivrente sei ein wichtiger Baustein, um dem Fachkräftemangel zu begegnen und Arbeit im Alter attraktiver zu machen. Kritiker – darunter Oppositionsparteien, einige Länderfinanzminister und Verbände – verweisen darauf, dass die Steuerfreistellung vor allem jenen zugutekomme, die ohnehin relativ hohe Einkommen und Renten beziehen.
Menschen mit sehr niedrigen Renten und geringem Zuverdienst hätten dagegen wenig von einer zusätzlichen Steuerbefreiung, weil ihre Einkommen oft bereits unter dem Grundfreibetrag liegen.
Besonders scharf fällt die Kritik von Vertretern der Selbstständigen aus. Sie bemängeln, dass die Aktivrente ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begünstigt und Selbstständige trotz häufig langer Erwerbsbiografien und hoher Verantwortung unberücksichtigt bleiben.
8. Was Betroffene jetzt beachten solltenSolange das Gesetz im parlamentarischen Verfahren ist, können sich Details noch ändern. Dennoch zeichnet sich bereits ab, in welche Richtung die Regelung gehen wird. Für Menschen, die das Rentenalter erreichen oder bereits erreicht haben und über eine Weiterarbeit nachdenken, bieten sich einige vorbereitende Schritte an:
Wer in den kommenden Jahren die Regelaltersgrenze erreicht, sollte zunächst klären, ab welchem genauen Datum dies gilt. Davon hängt ab, ab wann die Aktivrente überhaupt in Betracht kommt.
Beschäftigte, die heute schon über das reguläre Rentenalter hinaus arbeiten oder dies planen, können mit ihrem Arbeitgeber besprechen, ob und in welchem Umfang eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach 2025 sinnvoll ist. Auch die Frage, ob eine vorgezogene Rente beantragt oder der Rentenbeginn verschoben wird, spielt in die Gestaltung hinein.
Für Menschen, die aktuell selbstständig tätig sind, stellt sich die Frage, ob eine zusätzliche abhängige Beschäftigung in Teilzeit infrage kommt – etwa, um zumindest für einen Teil des Einkommens von der Aktivrente zu profitieren.
In jedem Fall gilt: Die Aktivrente ist ein steuerliches Instrument, das in ein komplexes Geflecht aus Renten-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht eingebettet ist. Eine individuelle Beratung durch Steuerberater, Lohnsteuerhilfe oder Rentenversicherung kann helfen, die Wirkung im konkreten Fall zu prüfen und Fallstricke – etwa bei Transferleistungen oder der Krankenversicherung – zu vermeiden.
Der Beitrag Rente: 8 wichtige Fakten die Du über die neue Aktivrente wissen solltest erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Sozialhilfe: Anspruch auf ein Fitnessstudio? So hat das Gericht jetzt entschieden
Ein seit Jahren unter gesetzlicher Betreuung stehender Antragsteller, der Sozialhilfe bezieht, begehrte die Übernahme der Beiträge für ein Fitnessstudio als Leistung der Eingliederungshilfe im Rahmen eines Persönlichen Budgets (Budget) oder als Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Widersprüche des Klägers wurden vom Sozialhilfeträger abgewiesen mit der Begründung, Beiträge für ein Fitnessstudio sind nach den Regelungen des Sozialhilferechts nicht übernahmefähig.
Kosten für den Besuch eines Fitnessstudios sind grundsätzlich aus dem Regelsatz zu finanzierenDas Sozialgericht München hat sich in einem bemerkenswerten Urteil ( Urteil vom 30.04.2025 – S 46 SO 72/24 – ) dahin geäußert, dass die Kosten des Besuchs eines Fitnessstudios – grundsätzlich – nicht als Leistungen der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe zu übernehmen sind. Kosten für den Besuch eines Fitnessstudios sind grundsätzlich aus dem Regelsatz zu finanzieren.
Die Voraussetzungen einer medizinischen Rehabilitation liegen nicht vorEs handelt sich auch nicht um eine medizinische Rehabilitation nach § 109 SGB IX. Denn ein medizinisches Ziel mit direktem Bezug zur psychischen Erkrankung ist nicht vorhanden (zu dieser Unterscheidung von sozialer Teilhabe nach dem Leistungszweck BSG, Urteil vom 28.08.2018 – B 8 SO 5/17 R – ).
Kosten eines Fitnessstudios sind keine Leistungen zur sozialen TeilhabeBei den monatlichen Kosten eines Fitnessstudios handelt es sich – auch nicht um eine Leistung zur Sozialen Teilhabe gemäß §§ 113 ff SGB IX. Diese Leistungen haben den Zweck, eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Urlaubsreisen zum Beispiel als Form der Freizeitgestaltung stellen ein legitimes soziales Teilhabebedürfnis dar.
Sie können allerdings auch Leistungen erfassen, denen als Teilhabeziel das Bedürfnis nach Freizeitgestaltung zu Grunde liegt, zum denkbaren Eingliederungshilfebedarf gehören allerdings nur die im Einzelfall notwendigen behinderungsbedingten Mehraufwendungen für eine angemessene Freizeitgestaltung (BSG, Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R – zu den Mehrkosten für eine Begleitperson bei einer Urlaubsreise).
Leistungen der Sozialen Teilhabe betreffen aber – nicht allgemeine Kosten der Lebensführung, die dem Regelbedarf zuzuordnen sind und nicht notwendig behinderungsbedingt sind.
Besuch eines Fitnessstudios muss aus dem Regelsatz finanziert werdenDenn der Besuch eines Fitnessstudios ist als Freizeitbeschäftigung Teil der selbstgewählten allgemeinen Lebensführung, vergleichbar mit Spazierengehen, regelmäßigem Dauerlauf, dem Besuch eines Cafés oder Kinos. Ein notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf, etwa Zusatzkosten für eine besondere behinderungsspezifische Ausstattung des Studios, ist im konkreten Fall nicht gegeben.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten von Tacheles e. V.1. Die Kosten für eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind auch nicht unausweichlich im Sinne von § 27a Abs. 4 Nr. 2 SGB XII.
2. Die Voraussetzungen für einen höheren Regelsatz sind nicht gegeben. Die Ausgaben in Höhe von monatlich 69,99 Euro für eine Premiummitgliedschaft in einem gehobenen Fitnessstudio sind nicht unabweisbar.
3. Wenn überhaupt ein Fitnessstudio notwendig wäre, dann wäre eine einfache Mitgliedschaft in einem normalen Studio ausreichend. Dann geht es um monatlich 20,- bis 30,- Euro. Diese Beträge liegen nicht oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe, die sich aus den statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben ergeben.
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Wechsel vom Jobcenter zum Sozialamt – Das ist jetzt wichtig
Der Wechsel vom Jobcenter zum Sozialamt ist für viele Menschen ein einschneidender Schritt. Häufig steckt dahinter eine gesundheitliche Verschlechterung oder das Erreichen der Altersgrenze. Gleichzeitig tauchen viele Fragen auf: Wer zahlt künftig? Muss ich einen neuen Antrag stellen? Ändern sich Beträge und Regeln? Und wie verhindere ich eine Lücke in den Leistungen?
Unterschiede zwischen Bürgergeld und SozialhilfeZwei unterschiedliche Systeme: Jobcenter (SGB II) und Sozialamt (SGB XII)
Jobcenter und Sozialamt sichern in Deutschland den Lebensunterhalt von Menschen, die ihn nicht selbst decken können. Sie arbeiten jedoch auf der
Grundlage verschiedener Gesetzbücher: Das Jobcenter zahlt Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Anspruch haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können und dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stehen. Erwerbsfähig ist nach der gängigen Definition, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.
Das Sozialamt ist zuständig für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Dazu gehören insbesondere
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) sowie Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel SGB XII).
Anspruch besteht, wenn jemand dauerhaft oder vorübergehend nicht erwerbsfähig ist und Einkommen und Vermögen den Lebensunterhalt nicht decken.
Ausschlaggebend für die Abgrenzung ist also, ob jemand als erwerbsfähig gilt oder nicht. Dies wird in der Fachliteratur immer wieder hervorgehoben.
Wann das Sozialamt statt des Jobcenters zuständig istIm Alltag führt eine Reihe typischer Konstellationen dazu, dass nicht mehr das Jobcenter, sondern das Sozialamt zahlt.
Erreichen der AltersgrenzeWer die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat und seinen Lebensunterhalt nicht aus Rente und sonstigem Einkommen bestreiten kann, hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Die Altersgrenze ist in § 41 SGB XII geregelt und steigt – abhängig vom Geburtsjahrgang – schrittweise an.
Mit Erreichen dieser Altersgrenze scheidet die betroffene Person aus dem Bürgergeld-System aus. Läuft der Hilfebedarf weiter, wird das Sozialamt mit der Grundsicherung im Alter zuständig.
Die Bundesagentur für Arbeit weist in ihren Weisungen darauf hin, dass Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten, keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II haben.
Dauerhafte volle ErwerbsminderungEin weiterer häufiger Grund für den Wechsel ist eine dauerhafte volle Erwerbsminderung.
Das betrifft Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei denen dauerhaft angenommen wird, dass sie weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Diese Personen können Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten, wenn ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.
Ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt, stellt in der Regel die Deutsche Rentenversicherung fest. Viele Betroffene kommen aus dem Bürgergeld-Bezug; das Jobcenter veranlasst dann ein medizinisches Gutachten und fordert häufig zur Beantragung einer Erwerbsminderungsrente auf. Wird die volle und dauerhafte Erwerbsminderung anerkannt, ist das Sozialamt zuständig.
Vorübergehende volle Erwerbsminderung ohne erwerbsfähige Angehörige
Etwas anders liegt der Fall, wenn jemand zwar voll erwerbsgemindert ist, dies aber nur vorübergehend (also nicht auf Dauer) und keine erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft lebt. In solchen Situationen kommt Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII in Betracht.
Hier gilt: Lebt eine voll erwerbsgeminderte Person in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer erwerbsfähigen Person, wird in der Regel Sozialgeld nach SGB II über das Jobcenter gezahlt. Lebt sie alleine oder ohne erwerbsfähige Angehörige, ist häufig das Sozialamt zuständig.
Besondere Konstellationen: Kinder, Pflege, EinrichtungenWeitere typische Fälle für den Leistungsbezug über das Sozialamt sind Kinder unter 15 Jahren, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten leben, sowie Menschen in bestimmten Einrichtungen (zum Beispiel Langzeitpflege, besondere Wohnformen). Kinder in solchen Konstellationen können Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII erhalten.
Bürgergeld oder Sozialhilfe: Unterschiede bei Leistungen und RegelnBürgergeld und Sozialhilfe haben das gleiche Ziel: den notwendigen Lebensunterhalt sichern. Dennoch gibt es einige wichtige Unterschiede, die beim Wechsel vom Jobcenter zum Sozialamt deutlich spürbar werden können.
Regelsätze und UnterkunftskostenSowohl beim Bürgergeld als auch bei der Sozialhilfe werden Regelsätze gezahlt, die sich an einem bundesweit einheitlich festgelegten Regelbedarf orientieren.
Die Höhe der Regelsätze wird regelmäßig angepasst. Der Regelsatz ab 2026 erhöht sich nicht, da im Bürgergeld wie auch in der Sozialhilfe eine Nullrunde stattfindet.
Auch das Sozialamt zahlt einen Regelbedarf sowie die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Angemessenheit richtet sich nach örtlichen Richtlinien der Kommunen. Zwar orientieren sich die Beträge an denselben bundesweiten Vorgaben, in der praktischen Umsetzung können jedoch Abweichungen entstehen, zum Beispiel bei der Bewertung, ob eine Wohnung als angemessen gilt.
Einkommen, Vermögen und UnterhaltsverpflichtungenIn beiden Systemen wird geprüft, welches Einkommen und Vermögen vorhanden ist. Allerdings unterscheidet sich der Blick auf Angehörige:
Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird auf das Einkommen von Kindern oder Eltern erst ab einem Jahreseinkommen von über 100.000 Euro zurückgegriffen.
Für viele Betroffene ist das eine Entlastung: Selbst wenn die Kinder gut verdienen, müssen sie nur unter bestimmten Bedingungen und in begrenzter Höhe Unterhalt leisten. Die Grundsicherung selbst bleibt in der Regel bestehen.
Beim Bürgergeld nach SGB II wird dagegen Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Das Einkommen eines Partners oder einer Partnerin kann damit unmittelbar den Leistungsanspruch mindern.
Zu den Details der Vermögensfreibeträge, Karenzzeiten und Schonvermögen haben sich mit der Einführung des Bürgergeldes 2023 Änderungen ergeben. Da diese Regelungen immer wieder angepasst werden, sollte man im Einzelfall aktuelle Beratungsangebote nutzen.
Mitwirkungspflichten und SanktionenWer Bürgergeld erhält, muss in der Regel aktiv an der Eingliederung in Arbeit mitwirken, zum Beispiel durch Bewerbungen oder Maßnahmen zur beruflichen Integration. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist erklärtermaßen darauf ausgerichtet, Hilfebedürftigkeit zu verringern und durch Eingliederung in Arbeit zu beenden.
Beim Sozialamt stehen dagegen der reine Lebensunterhalt und zusätzliche Hilfen in besonderen Lebenslagen im Vordergrund. Die Pflicht zur Mitwirkung bleibt, etwa beim Nachweis von Einkommen, Vermögen und Wohnkosten.
Allerdings gibt es keine Vermittlung in Arbeit über das Sozialamt und keine arbeitsmarktbezogenen Sanktionen wie im SGB II. Leistungskürzungen können dennoch erfolgen, wenn wesentliche Mitwirkungspflichten verletzt werden, etwa wenn notwendige Auskünfte dauerhaft verweigert werden.
Der Ablauf des Wechsels vom Bürgergeld in die SozialhilfeTheoretisch ist vorgesehen, dass der Wechsel vom Jobcenter zum Sozialamt ohne Leistungsunterbrechung erfolgt. In der Praxis erleben Betroffene jedoch häufig Unsicherheiten und Verzögerungen.
Feststellung der ErwerbsfähigkeitZu Beginn steht die Frage im Raum: Ist jemand erwerbsfähig oder nicht?
Beim Wechsel vom Jobcenter zum Sozialamt wird diese Frage meist durch medizinische Gutachten geklärt, etwa durch den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung.
Die Fachliteratur betont, dass Erwerbsfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit der entscheidende Maßstab für die Zuständigkeit von Jobcenter und Sozialamt ist.
Leitet das Jobcenter ein Verfahren nach § 44a SGB II ein, wird zunächst geprüft, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt. In den fachlichen Weisungen ist ausdrücklich festgehalten, dass die Leistungsbewilligung im SGB II erst aufgehoben werden darf, wenn mit dem Träger der Sozialhilfe Einvernehmen über dessen Zuständigkeit erzielt wurde.
Antragstellung beim SozialamtGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt werden nur auf Antrag gewährt. Viele Kommunen verlangen eine persönliche Vorsprache oder einen schriftlichen Antrag. Städte wie Hannover erläutern in ihren Bürgerinformationen, dass Grundsicherung zunächst in der Regel für zwölf Monate bewilligt wird; danach sind die wirtschaftlichen Verhältnisse erneut nachzuweisen.
Wichtig ist, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Im Bereich der Grundsicherung wirkt der Antrag zwar grundsätzlich auf den Monatsersten zurück, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Um dennoch kein Risiko einzugehen, sollten Betroffene den Antrag möglichst früh einreichen, idealerweise sobald absehbar ist, dass das Jobcenter nicht mehr zuständig sein wird.
Nahtlose Leistungsgewährung: Vermeidung von LückenMehrere Gerichtsentscheidungen und Fachanweisungen betonen, dass es beim Wechsel zwischen den Leistungsträgern keine Lücke in der Existenzsicherung geben darf. Dieses Prinzip der nahtlosen Leistungsgewährung bedeutet: Der bisherige Träger muss weiterzahlen, bis der andere tatsächlich übernimmt.
Für die Praxis heißt das: Hält das Jobcenter jemanden nicht mehr für erwerbsfähig, darf es die Leistungen nicht einfach einstellen, solange nicht klar ist, dass das Sozialamt nahtlos übernimmt. Umgekehrt muss auch das Sozialamt weiterzahlen, wenn es eine Person für erwerbsfähig hält und der Übergang zum Jobcenter noch nicht geregelt ist.
In der Realität kommt es jedoch vor, dass Betroffene zwischen Jobcenter und Sozialamt hin- und hergeschickt werden. In solchen Situationen kann es hilfreich sein, schriftliche Bescheide zu verlangen und ggf. Widerspruch einzulegen oder rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Typische Konflikte zwischen Jobcenter und SozialamtKonflikte entstehen häufig an der Schnittstelle zwischen SGB II und SGB XII. Fachbeiträge sprechen von einer systematischen Spannung: Die Zuständigkeit hängt von der Erwerbsfähigkeit ab, und über diese Einschätzung besteht zwischen Jobcenter und Sozialamt nicht immer Einigkeit.
Ein klassisches Problem ist der sogenannte „Ping-Pong-Effekt“: Das Jobcenter hält eine Person für nicht erwerbsfähig und verweist an das Sozialamt. Dieses sieht das anders und verweist zurück ans Jobcenter. Rechtlich ist vorgesehen, dass in einem solchen Streit das Jobcenter zunächst weiterleistet, bis eine verbindliche Klärung vorliegt.
Für Betroffene ist wichtig, sich davon nicht verunsichern zu lassen. Maßgeblich ist immer ein schriftlicher Bescheid, gegen den man Rechtsmittel einlegen kann. Mündliche Aussagen am Schalter haben keine vergleichbare Wirkung.
Was Betroffene konkret tun können, um den Übergang gut zu bewältigenWer absehen kann, dass er vom Jobcenter zum Sozialamt wechseln wird – etwa wegen Erreichen der Altersgrenze oder laufendem Renten- oder Reha-Verfahren – sollte frühzeitig aktiv werden.
Hilfreich ist es, wichtige Unterlagen geordnet bereitzuhalten. Dazu gehören insbesondere aktuelle Mietverträge und Nachweise zu Heizkosten, Kontoauszüge, Bescheide über Renten oder andere Leistungen, Nachweise über Versicherungen sowie ärztliche Unterlagen und Rentengutachten. Beim Erstkontakt mit dem Sozialamt beschleunigt eine vollständige Unterlagenmappe die Prüfung.
Sinnvoll ist außerdem, sich beraten zu lassen. In vielen Städten bieten Wohlfahrtsverbände wie Caritas, Diakonie, AWO oder unabhängige Sozialberatungsstellen Unterstützung bei Anträgen und Widersprüchen an. Sozialverbände wie VdK oder SoVD unterstützen Mitglieder zudem rechtlich im Sozialrecht.
Wer unsicher ist, ob Jobcenter oder Sozialamt zuständig ist, sollte beide Stellen schriftlich ansprechen und sich Bescheide geben lassen. So lässt sich später nachvollziehen, welche Stelle welche Entscheidung getroffen hat.
Sozialamt statt Jobcenter: Was sich im Alltag verändertDer Wechsel vom Jobcenter zum Sozialamt verändert nicht nur den zuständigen Ansprechpartner, sondern meist auch den Alltag.
Der Druck zur Arbeitsaufnahme tritt deutlich in den Hintergrund.
Es gibt kein Kooperationsplan, keine Bewerbungsauflagen und keine Pflicht, an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilzunehmen. Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist oder die Altersgrenze erreicht hat, wird nicht mehr in Richtung Arbeitsmarkt „gesteuert“.
Dafür rückt eine andere Perspektive in den Vordergrund: Die Sicherung des Lebensabends oder das Leben mit einer längerfristigen gesundheitlichen Einschränkung. Viele Betroffene nutzen ergänzende Leistungen wie Hilfe zur Pflege, Hilfen zur Gesundheit oder Hilfen in besonderen Lebenslagen, die im SGB XII verankert sind und vom Sozialamt erbracht werden.
Die Leistungen können sich im Einzelfall geringfügig erhöhen oder auch leicht verringern, je nach Art des bisherigen Bürgergeldbezugs, vorhandenen Renten und den kommunalen Angemessenheitsgrenzen bei den Unterkunftskosten.
Praxisbeispiel: Vom Jobcenter zum SozialamtHerr M., 59 Jahre alt, war viele Jahre als Lagerarbeiter tätig. Nach mehreren Operationen an der Wirbelsäule ist er nur noch eingeschränkt belastbar. Das Jobcenter zahlt ihm Bürgergeld, verlangt aber weiterhin Bewerbungsbemühungen und die Teilnahme an einer Maßnahme. Herr M. fühlt sich damit dauerhaft überfordert und klagt über zunehmende Schmerzen.
Auf Veranlassung des Jobcenters wird ein ärztliches Gutachten erstellt. Der ärztliche Dienst kommt zu dem Ergebnis, dass Herr M. voraussichtlich auf Dauer weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann.
Das Jobcenter fordert ihn auf, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung stellt schließlich eine unbefristete volle Erwerbsminderung fest.
Damit ist klar: Herr M. gilt dauerhaft als nicht erwerbsfähig. Das Jobcenter informiert das Sozialamt, Herr M. stellt dort einen Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Nach Prüfung seiner Miete, seiner kleinen Rentenansprüche und seines Vermögens bewilligt das Sozialamt die Leistung.
Die Zahlungen des Jobcenters enden, die Grundsicherung setzt direkt im Folgemonat ein. Für Herrn M. verändert sich vor allem eines: Er muss keine Bewerbungsnachweise mehr führen, sondern erhält nun Unterstützung, die auf seine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung zugeschnitten ist.
Fünf Fragen und Antworten zum Wechsel vom Bürgergeld zur SozialhilfeFrage 1: Wann erfolgt der Wechsel vom Bürgergeld zur Grundsicherung im Alter?
Antwort: Der Wechsel erfolgt in der Regel, wenn eine Person die gesetzliche Altersgrenze für die reguläre Altersrente erreicht hat und die eigenen Renten- und Einkommensteile nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu decken. Dann endet der Anspruch auf Bürgergeld und es kommt Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII in Betracht. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag beim Sozialamt, der idealerweise einige Monate vor dem Rentenbeginn gestellt wird.
Frage 2: Was passiert, wenn jemand gesundheitlich so eingeschränkt ist, dass Arbeiten kaum noch möglich ist?
Antwort: In solchen Fällen prüft zunächst das Jobcenter, ob weiterhin Erwerbsfähigkeit vorliegt. Es beauftragt ein Gutachten, oft über den ärztlichen Dienst oder die Deutsche Rentenversicherung.
Wird eine volle und voraussichtlich dauerhafte Erwerbsminderung festgestellt, scheidet die betroffene Person aus dem Bürgergeld-System aus. Zuständig ist dann das Sozialamt für die Grundsicherung bei Erwerbsminderung, soweit kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist. Wichtig ist, dass parallel zum Gutachten rechtzeitig ein Antrag beim Sozialamt gestellt wird.
Frage 3: Gibt es auch einen Wechsel zur Hilfe zum Lebensunterhalt, ohne dass eine dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt?
Antwort: Ja. Wenn eine Person vorübergehend voll erwerbsgemindert ist und nicht mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zuständig sein.
Das betrifft etwa Menschen, die aufgrund einer schweren Erkrankung für einen überschaubaren Zeitraum nicht arbeiten können, aber allein wohnen. Lebt dagegen eine erwerbsfähige Person im selben Haushalt und bildet mit der betroffenen Person eine Bedarfsgemeinschaft, bleibt häufig das Jobcenter zuständig, und die erwerbsunfähige Person erhält Sozialgeld.
Frage 4: Muss das Jobcenter sofort aufhören zu zahlen, wenn das Sozialamt ins Spiel kommt?
Antwort: Nein. Grundsätzlich soll es keine Lücke in der Existenzsicherung geben. Solange die Zuständigkeit nicht abschließend geklärt ist, hat der bisherige Leistungsträger weiterzuzahlen.
Hält das Jobcenter jemanden für nicht mehr erwerbsfähig, darf es Leistungen nicht einfach einstellen, wenn das Sozialamt noch nicht bewilligt hat. Umgekehrt muss das Sozialamt helfen, wenn es jemanden für nicht erwerbsfähig hält und das Jobcenter (noch) nicht übernimmt. Betroffene sollten immer auf schriftlichen Bescheiden bestehen und sich bei drohenden Lücken beraten lassen.
Frage 5: Wie läuft der Wechsel ganz praktisch ab und was sollten Betroffene tun?
Antwort: Praktisch beginnt der Wechsel oft mit einem Hinweis des Jobcenters, dass eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen sei oder dass Erwerbsfähigkeit bezweifelt wird. Parallel sollten Betroffene selbst aktiv werden, Unterlagen wie Mietvertrag, Nachweise zu Heizkosten, Kontoauszüge, Rentenbescheide und ärztliche Unterlagen zusammenstellen und beim Sozialamt einen Antrag auf Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt stellen.
Die Sozialhilfeausgaben in Deutschland sind in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Nach Zahlen des Statistischen Bundesamtes gaben die Träger im Jahr 2024 netto rund 20,2 Milliarden Euro für Leistungen nach dem SGB XII aus, etwa 14,8 Prozent mehr als im Vorjahr. Den größten Anteil hatte die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit 11,4 Milliarden Euro.
Diese Entwicklung zeigt, dass immer mehr Menschen – vor allem ältere Personen und dauerhaft Erwerbsgeminderte – auf Leistungen des Sozialamts angewiesen sind. Zugleich macht sie deutlich, wie wichtig ein reibungsloser Übergang vom Jobcenter zum Sozialamt ist.
Aus Sicht der Betroffenen darf ein Zuständigkeitswechsel niemals dazu führen, dass Miete, Strom oder Lebensmittel nicht mehr bezahlt werden können.
Kurz & Knapp: Wechsel gut vorbereiten, Rechte kennen, Hilfe nutzenDer Wechsel vom Jobcenter zum Sozialamt ist in erster Linie eine Folge rechtlicher Einordnung: Wer erwerbsfähig ist, bleibt im System des Bürgergeldes; wer es nicht mehr ist oder die Altersgrenze erreicht, fällt in den Bereich der Sozialhilfe.
Damit dieser Übergang nicht in Unsicherheit oder Leistungslücken mündet, ist es wichtig, einige Punkte zu beachten: Wer gesundheitliche Probleme hat oder sich der Altersgrenze nähert, sollte frühzeitig klären, welcher Leistungsträger in Zukunft zuständig sein wird.
Anträge beim Sozialamt sollten rechtzeitig gestellt werden, um eine Rückwirkung innerhalb des Monats, aber vor allem eine durchgehende Zahlung sicherzustellen.
Bei Unklarheiten und Streit zwischen Behörden helfen Sozialberatungsstellen, Sozialverbände und – wenn nötig – Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht.
Der Beitrag Wechsel vom Jobcenter zum Sozialamt – Das ist jetzt wichtig erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
EM-Rente: So gelingt der Wechsel von einer teilweisen und in die volle Erwerbsminderungsrente
Rückenschmerzen, psychische Erkrankungen, schwere chronische Leiden – wenn die Gesundheit nicht mehr zulässt, den bisherigen Job auszuüben, stellt sich vielen Menschen die Frage, ob sie Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) unterscheidet dabei zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung und berücksichtigt in bestimmten Fällen eine Arbeitsmarktrente.
Voraussetzung der vollen Erwerbsminderung: Arbeitsfähigkeit unter drei StundenEine volle Erwerbsminderungsrente erhält, wer aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann – unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Entscheidend ist nicht, ob der bisherige Beruf noch möglich wäre, sondern ob überhaupt irgendeine Tätigkeit zumutbar ist.
Ein Praxisbeispiel: Andrea K., 52, war Filialleiterin. Nach mehreren Operationen kann sie nur ein bis zwei Stunden täglich arbeiten. Die DRV erkennt eine volle Erwerbsminderung an.
Oft erkennt die Rentenversicherung keine volle Erwerbsminderung an, während Betroffene davon ausgehen, dass sie dazu berechtigt sind. Dann müssen Sozialgerichte die Angelegenheit neu prüfen und entscheiden nicht selten anders als die DRV.
Im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2025 (Az.: L 4 R 3332/21) wurde zum Beispiel einem Kläger die volle Erwerbsminderungsrente unbefristet ab dem 01.01.2020 zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass er seit Dezember 2019 dauerhaft nicht mehr in der Lage war, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
Teilweise Erwerbsminderungsrente: Anspruch, Arbeitszeit und typische FälleEine teilweise Erwerbsminderungsrente kommt infrage, wenn Betroffene noch drei bis weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Sie gelten als eingeschränkt, aber nicht vollständig erwerbsunfähig. Ein konkretes Beispiel: Marco S., 44, leidet an einer schweren Depression und schafft maximal vier Stunden täglich. Er erhält eine teilweise Erwerbsminderungsrente.
Volle EM-Rente trotz teilweiser ErwerbsminderungVolle und teilweise Erwerbsminderungsrenten setzen objektive medizinische Kriterien voraus. Die Arbeitsmarktrente greift jedoch dann, wenn Betroffene zwar medizinisch nur teilweise erwerbsgemindert sind, aber keinen geeigneten Teilzeit-Arbeitsplatz finden. In solchen Fällen zahlt die DRV eine volle Erwerbsminderungsrente, obwohl die medizinische Leistungsfähigkeit eigentlich höher wäre.
Ein Praxisbeispiel: Sonja L., 58, kann gesundheitlich zwar noch vier Stunden täglich arbeiten. In ihrer Region gibt es jedoch kaum Teilzeitstellen, und das Jobcenter bestätigt ihre erfolglose Arbeitssuche. Sie erhält deshalb eine volle Arbeitsmarktrente.
Teilweise Erwerbsminderungsrente Volle Erwerbsminderungsrente Erwerbsfähigkeit liegt zwischen drei und unter sechs Stunden täglich. Erwerbsfähigkeit liegt unter drei Stunden täglich. Man erhält 50 Prozent der vollen EM-Rente. Man erhält 100 Prozent der vollen EM-Rente. Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen. In der Regel keine regelmäßige Erwerbstätigkeit mehr möglich. Arbeitsmarktrente möglich, wenn kein geeigneter Teilzeitjob verfügbar ist → dann volle Rentenhöhe trotz teilweiser EM. Arbeitsmarktrente spielt keine Rolle, da volle EM bereits besteht. Höhere Flexibilität beim Hinzuverdienst. Strengere Hinzuverdienstgrenzen, weniger finanzieller Spielraum. DRV stuft Betroffene oft als „drei bis sechs Stunden arbeitsfähig“ im Reha-Ergebnis ein. Reha-Berichte zeigen meist dauerhafte und gravierende Einschränkungen. Rentenanspruch wird häufig befristet bewilligt und regelmäßig überprüft. Kann befristet oder unbefristet erteilt werden (nach Heilungsbewährung). Betroffene können eventuell noch in ihrem Beruf oder einem anderen leichten Job arbeiten. Berufliche Wiedereingliederung in der Regel nicht mehr möglich. Medizinische Voraussetzungen sind weniger streng. Medizinische Voraussetzungen sind deutlich strenger. Unterschiede zwischen voller und teilweiser ErwerbsminderungsrenteDie Leistungsdifferenz zwischen einer vollen und einer teilweisen Erwerbsminderungsrente ist erheblich und beeinflusst die Lebensplanung vieler Betroffener.
Grundsätzlich entspricht die volle Erwerbsminderungsrente etwa 100 Prozent des individuell errechneten Rentenanspruchs, während die teilweise Erwerbsminderungsrente nur rund 50 Prozent dieses Anspruchs ausmacht. Das bedeutet im Klartext: Wer statt einer vollen nur eine teilweise EM-Rente erhält, bekommt etwa die Hälfte der Rentenhöhe ausgezahlt.
Ein weiterer Unterschied ist, dass Empfänger einer teilweisen Erwerbsminderungsrente weiterhin teilweise erwerbstätig sein können. Damit besteht die Möglichkeit, das Einkommen durch eine passende Teilzeitbeschäftigung zu erhöhen. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente sind die Möglichkeiten zum Hinzuverdienst deutlich eingeschränkter.
Viele Betroffene sind auf die Rentenzahlung angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Die volle Erwerbsminderungsrente sichert ein deutlich höheres Einkommen, während die teilweise Rente häufig zu einer finanziellen Lücke führt – es sei denn, Betroffene können durch geeignete Teilzeitbeschäftigung oder die Arbeitsmarktrente ihr Einkommen stabilisieren.
Häufige Erkrankungen, die zur Erwerbsminderungsrente führenViele Erwerbsminderungsrenten werden wegen psychischer Erkrankungen bewilligt, etwa Depressionen, Angststörungen oder bipolaren Störungen, die die Belastbarkeit massiv reduzieren.
Daneben führen Erkrankungen des Bewegungsapparats wie chronische Rückenschmerzen, Arthrose, rheumatische Erkrankungen oder Bandscheibenschäden häufig zu dauerhaften Einschränkungen.
Auch Herz-Kreislauf-Erkrankungen, neurologische Erkrankungen wie Parkinson, Multiple Sklerose oder Schlaganfallfolgen sowie schwere chronische Lungenerkrankungen zählen zu den typischen Ursachen. Krebserkrankungen, insbesondere nach intensiven Therapien, können ebenfalls zu einer dauerhaften Einschränkung der Leistungsfähigkeit führen.
Immer gilt allerdings: Nicht die Diagnose entscheidet über eine vorliegende Erwerbsminderung, sondern das zeitliche Ausmaß der täglichen Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Chronische Erkrankungen ohne Erwerbsminderung: Warum die Diagnose allein nicht reichtNicht jede chronische Erkrankung führt automatisch zu einer Erwerbsminderung. Entscheidend ist immer die tatsächliche funktionelle Einschränkung. Gut eingestellter Diabetes, stabiler Bluthochdruck oder eine kontrollierte Hashimoto-Thyreoiditis schränken viele Menschen kaum in ihrer Arbeitsfähigkeit ein.
Auch Migräne oder Asthma können trotz chronischem Verlauf so stabil verlaufen, dass eine Erwerbsminderung nicht gerechtfertigt ist. Entscheidend bleibt stets, ob die Erkrankung die Arbeitsfähigkeit in den geforderten Zeitgrenzen nachhaltig beeinträchtigt.
Reha vor Rente: Wie die DRV die Erwerbsfähigkeit prüft und bewertetEin zentraler Grundsatz der DRV lautet „Reha vor Rente“. Er bedeutet, dass die DRV immer zuerst prüft, ob die Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen erhalten, verbessert oder wiederhergestellt werden kann. Eine Erwerbsminderungsrente wird erst dann bewilligt, wenn alle zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen ausgeschöpft sind.
Was bedeutet das in der Praxis?In der Praxis müssen viele Antragsteller zunächst eine Reha durchlaufen. Der Reha-Abschlussbericht ist dabei eines der entscheidenden Dokumente: Er hält fest, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestehen, wie belastbar die betroffene Person ist und ob eine Rückkehr ins Arbeitsleben realistisch erscheint.
Der Entlassungsbericht der Reha hat für die Bewertung einer Erwerbsminderung eine wichtige Bedeutung. Die Einschätzung des täglichen Leistungsvermögens – weniger als drei Stunden, zwischen drei und sechs Stunden oder sechs Stunden und mehr – ist für die spätere Entscheidung der DRV maßgeblich.
Der Reha-Bericht entscheidet zwar nicht allein über die Einschätzung der Rentenversicherung. Valide ärztliche Gutachten müssen jedoch belegen, dass trotz anderer Ergebnisse der Reha zum Zeitpunkt des Antrags eine Erwerbsminderung vorliegt. Solche Widersprüche beschäftigen oft die Sozialgerichte.
Befristete und unbefristete Erwerbsminderungsrente: Heilungsbewährung und DRV-PrüfungDie meisten Erwerbsminderungsrenten werden zunächst befristet erteilt, meist für drei Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums prüft die DRV, ob sich der Gesundheitszustand verbessert hat. Erst wenn langfristig keine Besserung zu erwarten ist, wird eine Rente unbefristet bewilligt.
Von besonderer Bedeutung ist die Heilungsbewährung, die insbesondere bei Erkrankungen mit unsicherem Verlauf zum Tragen kommt. Während dieser Zeit beobachtet die DRV, ob sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert oder ob Rückfälle auftreten. Erst nach erfolgreicher Heilungsbewährung ist eine unbefristete Rente möglich.
Erwerbsminderungsrente beantragen: Tipps für einen erfolgreichen RentenantragEin gut vorbereiteter Antrag erhöht die Erfolgschancen erheblich. Dazu gehören vollständige medizinische Unterlagen, die alle relevanten Befunde, Therapien und Einschränkungen abbilden. Beschwerden sollten konkret und realistisch geschildert werden.
Ebenso wichtig ist ein nachvollziehbarer Behandlungsverlauf mit dokumentierten Rehabilitationsmaßnahmen und gescheiterten Arbeitsversuchen. Unterstützung durch Sozialverbände oder Fachanwälte hilft, Fehler zu vermeiden und Fristen einzuhalten.
Ablehnung der Erwerbsminderungsrente: Widerspruch, Klage und rechtliche SchritteWird die Rente abgelehnt, bleibt zunächst der Widerspruch, der innerhalb eines Monats eingelegt werden kann. Die Begründung lässt sich nachreichen und sollte mit aktuellen medizinischen Unterlagen untermauert werden.
Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann eine Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Diese ist kostenfrei und häufig erfolgreich, da unabhängige Gutachter den Gesundheitszustand erneut prüfen. Viele EM-Renten werden erst im Klageverfahren bewilligt.
Wann ist ein Wechsel von der teilweisen in die volle Erwerbsminderung möglich?Ein Wechsel von der teilweisen in die volle Erwerbsminderungsrente kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert und das Leistungsvermögen weiter sinkt.
Maßstab ist weiterhin, ob Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Entscheidend sind aktuelle medizinische Befunde, Facharztberichte und gegebenenfalls Reha- oder Klinikberichte, die die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Rahmen eines Überprüfungs- oder Neuantragsverfahrens auswertet.
In der Praxis wird der Wechsel häufig über einen formlosen oder förmlichen Antrag bei der DRV angestoßen, etwa indem Sie schriftlich die Überprüfung Ihrer bisherigen teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung beantragen und aktuelle Unterlagen einreichen. Die DRV kann zudem von sich aus tätig werden, wenn Befristungen auslaufen oder neue Erkenntnisse vorliegen, und veranlasst dann eine erneute gutachterliche Prüfung.
Rechtliche Folgen, Nachzahlungen und praktische HinweiseWird die bisherige teilweise Erwerbsminderungsrente in eine volle Rente umgewandelt, wirkt sich dies auf die Rentenhöhe, die Anrechnung von Hinzuverdienst und ggf. auf parallele Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Krankenversicherung aus. Die volle Erwerbsminderungsrente ersetzt dann die bisherige Teilrente ab einem festgelegten Zeitpunkt, der auch rückwirkend liegen kann, wenn die Voraussetzungen bereits früher erfüllt waren und dies nachgewiesen wird.
Wichtig ist, alle relevanten Fristen zu beachten, ärztliche Entwicklungen zeitnah zu dokumentieren und Veränderungen im Erwerbsleben – etwa Arbeitsplatzverlust, gescheiterte Wiedereingliederungsversuche oder reduzierte Stundenumfänge – nachvollziehbar darzustellen.
Eine individuelle Beratung, etwa durch die Auskunfts- und Beratungsstellen der DRV oder unabhängige Sozialberatungsstellen, hilft dabei, den Antrag korrekt zu formulieren, mögliche finanzielle Auswirkungen einzuschätzen und Widerspruchsfristen zu wahren, falls der Wechsel in die volle Erwerbsminderungsrente zunächst abgelehnt wird.
Ein Beispiel aus der Praxis: Frau M., 54 Jahre alt, erhält seit drei Jahren eine teilweise Erwerbsminderungsrente und arbeitet noch vier Stunden täglich im Büro. Nach mehreren Krankenhausaufenthalten wegen einer chronischen Herzerkrankung und wiederholten Fehlversuchen, die Arbeitszeit stabil zu halten, bescheinigt ihr der Kardiologe, dass sie nur noch unter drei Stunden täglich leistungsfähig ist.
Mit diesen neuen Befunden stellt Frau M. bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Überprüfung ihrer teilweisen Rente. Die DRV fordert aktuelle Arztberichte an, veranlasst ein eigenes Gutachten und kommt nach der Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderungsrente erfüllt sind.
Die Leistung wird rückwirkend ab dem Monat umgestellt, in dem der deutliche Leistungsabfall medizinisch nachgewiesen ist; gleichzeitig werden der Arbeitgeber, die Krankenkasse und das Jobcenter über die geänderte Rentenart informiert.
Tipps und Tricks zum Wechsel in die volle EM-RenteFür den Wechsel in die volle Erwerbsminderungsrente ist es hilfreich, frühzeitig dafür zu sorgen, dass Ihre medizinischen Unterlagen lückenlos und aktuell sind. Sprechen Sie mit Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten offen darüber, wie sich Ihr Gesundheitszustand auf Ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt, und bitten Sie darum, dies in den Befundberichten konkret zu beschreiben, etwa mit Angaben zum möglichen täglichen Stundenumfang und zu typischen Ausfallzeiten.
Reha-Entlassungsberichte, Berichte über gescheiterte Wiedereingliederungen oder häufige Krankschreibungen sollten sorgfältig gesammelt und geordnet werden. Wenn Sie ein Rentengutachten bekommen, ist es sinnvoll, Kopien zu verlangen und zu prüfen, ob die dort dargestellte Leistungsfähigkeit mit Ihrer tatsächlichen Situation übereinstimmt.
Antragstellung, Begründung und Umgang mit Entscheidungen der DRVBeim Antrag an die Deutsche Rentenversicherung sollten Sie Ihre Situation nachvollziehbar schildern: wie sich Ihr Alltag verändert hat, welche Tätigkeiten nicht mehr möglich sind und warum auch eine Teilzeitbeschäftigung nicht mehr dauerhaft funktioniert. Formulare können Sie sich vorab erklären lassen, etwa in einer Beratungsstelle der DRV oder bei einem Sozialverband.
Wenn der Antrag abgelehnt oder nur teilweise stattgegeben wird, lohnt sich oft ein Blick in die Begründung: Häufig fehlen noch Unterlagen oder bestimmte Gesundheitsaspekte wurden nicht berücksichtigt.
In solchen Fällen kann ein fristgerechter Widerspruch, unterstützt durch ergänzende Arztberichte oder eine sozialrechtliche Beratung, die Chancen erhöhen, doch noch eine volle Erwerbsminderungsrente zu erhalten.
FAQ: Häufige Fragen zu Antrag, Arbeitsfähigkeit, Reha und ÜberprüfungErwerbsminderungsrente trotz Arbeit – ist das möglich?
Ja. Viele Betroffene arbeiten noch wenige Stunden täglich, obwohl sie gesundheitlich eingeschränkt sind. Entscheidend ist das medizinisch festgestellte Leistungsvermögen. Wer unter sechs Stunden belastbar ist, kann Anspruch auf eine teilweise EM-Rente haben.
Muss ich für die Erwerbsminderungsrente zwingend eine Reha machen?
In vielen Fällen ja. Die DRV kann eine Reha anordnen, um zu prüfen, ob sich die Arbeitsfähigkeit wiederherstellen lässt. Wird eine zumutbare Reha abgelehnt, kann der Antrag scheitern.
Wie wirkt sich ein Umzug oder ein Arztwechsel auf die EM-Rente aus?
Ein Umzug hat keinen Einfluss auf den Anspruch. Wichtig ist jedoch, Änderungen sofort mitzuteilen, damit die DRV medizinische Unterlagen rechtzeitig erhält.
Warum bekomme ich trotz schwerer Erkrankung keine Erwerbsminderungsrente?
Die DRV entscheidet nach funktioneller Leistungsfähigkeit, nicht nach der Schwere der Diagnose. Auch schwere Erkrankungen führen nicht automatisch zu einer EM-Rente.
Wie oft überprüft die DRV die Erwerbsminderungsrente?
Befristete Renten werden meist alle drei Jahre überprüft; unbefristete Renten nur dann, wenn Hinweise auf eine gesundheitliche Verbesserung bestehen.
Die Unterschiede zwischen voller, teilweiser und Arbeitsmarktrente beeinflussen die finanzielle Sicherheit erheblich. Wer versteht, wie die DRV den Grundsatz „Reha vor Rente“ anwendet, welche Erkrankungen tatsächlich zu einer EM-Rente führen, wie Gerichtsurteile die Praxis beeinflussen und wie ein überzeugender Antrag aufgebaut sein muss, hat deutlich bessere Chancen auf Bewilligung.
Die Anerkennung einer Erwerbsminderung gehört zu den kompliziertesten Vorgängen im Sozialrecht, und bei ärztlichen Gutachten entscheiden häufig kleine Details. Bei einer Ablehnung lohnt ein gut begründeter Widerspruch fast immer.
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Das solltest du jetzt zur Erwerbsminderungsrente bei einer Depression wissen – EM-Rente
In Deutschland ist die Erwerbsminderungsrente längst kein Randphänomen mehr. Mehr als zwei Fünftel aller Neurenten werden inzwischen aufgrund psychischer Leiden bewilligt, allen voran Depressionen.
Nach aktuellen Zahlen der Deutschen Rentenversicherung entfielen im Jahr 2023 bereits 41,8 Prozent der erstmals bewilligten Erwerbsminderungsrenten auf seelische Erkrankungen – ein Anteil, der sich seit der Jahrtausendwende nahezu verdoppelt hat.
Hinter diesen nüchternen Statistiken stehen zehntausende Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigener Arbeit zu bestreiten: 2023 waren es rund 73 000 Erstrentnerinnen und -rentner mit einem psychischen Hauptleidensdruck.
Gesetzlicher Rahmen: Was unter Erwerbsminderung verstanden wirdSozialrechtlich unterscheidet die Rentenversicherung zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung.
Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen täglich weniger als sechs, aber noch mindestens drei Stunden unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen arbeiten kann.
Volle Erwerbsminderung liegt erst dann vor, wenn selbst eine dreistündige Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Entscheidend ist stets die Leistungsfähigkeit in allen denkbaren Berufen, nicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit.
Viele HürdenNeben den medizinischen Kriterien müssen Antragstellende versicherungsrechtliche Fristen erfüllen: Mindestens fünf Jahre müssen seit der ersten Pflichtbeitragszahlung vergangen sein, die sogenannte allgemeine Wartezeit.
Außerdem müssen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge liegen. Wer Kinder erzogen, Angehörige gepflegt oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen gearbeitet hat, erfüllt diese Vorgabe ebenso wie regulär Beschäftigte.
Für Betroffene, die schon in jungen Jahren voll erwerbsgemindert wurden, sieht das Gesetz eine Sonderregel mit einer auf 20 Jahre verlängerten Wartezeit vor.
Sonderfälle und ArbeitsmarktrenteBesondere Regeln gelten für vor dem 2. Januar 1961 Geborene: Für sie kann noch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Betracht kommen, wenn der erlernte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
Eine weitere Besonderheit ist die sogenannte Arbeitsmarktrente. Findet sich innerhalb eines Jahres nach Antragstellung trotz teilweiser Erwerbsfähigkeit kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz, wird aus der an sich halben Rente automatisch eine volle Leistung
Depressionen als Hauptursache – doch der Nachweis bleibt schwierigLeichte Depressionen reichen nach der Erfahrung von Medizinern und Juristen allein selten für eine Rente. Selbst bei mittelschweren Episoden muss eine erhebliche Einschränkung der Gesamtleistungsfähigkeit vorliegen.
Erst eine chronisch schwere depressive Störung erfüllt in der Praxis regelmäßig die medizinische Voraussetzung, und auch dann ist ungewiss, ob die Rentenkasse die Einschränkung als dauerhaft anerkennt. Depressionen lassen sich weder röntgen noch im Labor messen. Ärztinnen und Ärzte sind auf Schilderungen der Patientinnen und Patienten angewiesen, während die Versicherung äußerlich erkennbare Befunde verlangt.
Tücken der BegutachtungKommt es zum Gutachten, entscheidet meist der erste Eindruck. Ratsam ist es, sämtliche Arzt-, Reha- und Klinikberichte in Kopie mitzubringen, um dem Gutachter ein konsistentes Bild zu liefern. Eine chronologische Notiz über Krankheitsverlauf, Therapieversuche und Alltagseinschränkungen hilft, spontane Nachfragen präzise zu beantworten.
Viele Gutachter testen gezielt auf Widersprüche oder vermeintliche Übertreibungen, etwa durch unterschiedlich formulierte Doppelfragen. Wer seine seltenen oder untypischen Symptome vorab mit dem behandelnden Facharzt durchspricht, kann diese Besonderheiten schriftlich dokumentieren lassen. So zieht ein Ja-Kreuz an unerwarteter Stelle später nicht automatisch den Verdacht der Simulation nach sich.
Ebenso wichtig ist Authentizität: Wer beim Termin bewusst ungepflegt erscheint oder sich künstlich zusammennimmt, riskiert Fehlinterpretationen. Ein authentisches Auftreten – so gut oder schlecht es an diesem Tag eben geht – ist die beste Strategie, den Verdacht gezielter Selbstdarstellung zu entkräften.
Wenn der Bescheid negativ ausfälltEine Ablehnung ist kein Endpunkt. Innerhalb eines Monats kann Widerspruch eingelegt werden; bleibt dieser erfolglos, folgt die Klage vor dem Sozialgericht. Gut vorbereitete medizinische Gegengutachten sind hier oft ausschlaggebend.
Für viele Betroffene lohnt sich der Weg, denn fast jede dritte Entscheidung wird in einem der beiden Rechtszüge ganz oder teilweise korrigiert.
Alternativen bei dauerhafter ArbeitsunfähigkeitWer trotz eingeschränkter Leistung kein Rentenrecht durchsetzen kann, fällt nicht zwangsläufig ins Nichts. Nach Auslaufen von Krankengeld oder Arbeitslosengeld sichern zunächst Bürgergeldleistungen den Lebensunterhalt.
Menschen mit dauerhafter Erwerbsunfähigkeit haben darüber hinaus Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch. In Fällen kurzfristiger Hilfebedürftigkeit springt die Hilfe zum Lebensunterhalt ein.
Reformen 2024/2025: Höhere Zuschläge und mehr HinzuverdienstDer Gesetzgeber hat die Lage der Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner zuletzt spürbar verbessert. Seit Juli 2024 erhalten Bestandsrenten einen pauschalen Zuschlag, der ab Dezember 2025 anhand der individuellen Entgeltpunkte neu berechnet und dauerhaft in die laufende Zahlung integriert wird.
Parallel stiegen zum 1. Januar 2025 die Hinzuverdienstgrenzen deutlich: Bei voller Erwerbsminderung dürfen künftig rund 19 661 Euro im Jahr hinzuverdient werden, bei teilweiser Erwerbsminderung sogar rund 39 322 Euro. Damit wird die Brücke zwischen begrenzter Erwerbsfähigkeit und finanzieller Teilhabe breiter.
FazitDepressionen zählen zu den großen Volkskrankheiten unserer Zeit und prägen längst auch das Rentensystem. Die hohe Erfolgsquote psychisch bedingter Rentenbewilligungen zeigt, dass Anträge keineswegs aussichtslos sind.
Doch je weniger „sichtbar“ das Leiden, desto wichtiger sind lückenlose Dokumentation, fachkundige Begleitung und ein realistisches Selbstbild. Wer sich diesen Herausforderungen stellt, hat gute Chancen, die notwendige finanzielle Sicherheit zu erhalten.
Und wer zunächst scheitert, sollte die Rechtsmittel nutzen: Das System ist kompliziert, aber es bietet Wege. In diesem Sinne bleibt der wohl wichtigste Rat: dranbleiben – für die eigene Gesundheit und für eine gerechte Leistungsbewilligung.
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Bürgergeld: Mietschulden wegen seelischer Erkrankung muss das Jobcenter übernehmen
Krankheitsbedingte Mietschulden muss das Jobcenter bei drohender Wohnungslosigkeit übernehmen
Das Jobcenter muss Mietschulden für einen Bürgergeldempfänger bei drohender Wohnungslosigkeit übernehmen, wenn dieser an einer psychischen oder seelischen Erkrankung leidet und prognostisch keine neuen Mietschulden entstehen werden. Das Jobcenter überweist die Miete dann direkt an den Vermieter. Aufgrund der Verbesserung der gesundheitlichen Situation ist außerdem mit einer Wiedereingliederung des Antragstellers in den Arbeitsmarkt zu rechnen (so das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2025, Az. L 1 AS 863/25 B ER).
Danach sollen, sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Nach Satz 4 der Vorschrift sollen Geldleistungen als Darlehen erbracht werden.
Mietschulden sind im einstweiligem Rechtsschutz und im Rahmen einer Folgenabwägung zu übernehmen, wenn prognostisch verneint wird, dass künftig erneut Mietschulden auflaufen werden.
Grund der Mietschulden: psychische oder seelische ErkrankungStellt sich das Entstehen der Mietschulden als Folge einer psychischen oder seelischen Erkrankung dar und ist mit gewisser Wahrscheinlichkeit angesichts einer zwischenzeitlichen gesundheitlichen Stabilisierung mit einer mittelfristigen Wiedereingliederung des Antragstellers in den Arbeitsmarkt durch Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes zu rechnen, muss der Grundsicherungsträger die Mietschulden übernehmen (so aktuell das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg).
Kurzbegründung des GerichtsWohnungslosigkeit, die einen einstweiligen zu sichernden Anspruch auf darlehensweise Übernahme von Schulden auslöst, droht, wenn der Antragsteller seiner bewohnten und regelmäßig kostenangemessen Wohnung voraussichtlich kurzfristig verlustig ginge bei zugleich fehlender Möglichkeit, einen angemessenen Ersatzwohnraum zu erhalten (vgl. BSG, Urteile vom 13. Juli 2022 – B 7/14 AS 52/21 R -).
Insofern ist zunächst die Höhe der Mietschulden – anders als mit der Antragserwiderung vor dem Sozialgericht vom Jobcenter geltend gemacht worden ist – kein maßgeblich zu berücksichtigendes Kriterium. Denn die Gesichtspunkte, die etwa nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II einfließen können, sind bei drohender Wohnungslosigkeit grundsätzlich nicht ausschlaggebend.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) gilt: Wirtschaftlich unvernünftiges und vorwerfbares Handeln des Hilfebedürftigen tritt zurück
Auch ein etwaiges wirtschaftlich unvernünftiges und vorwerfbares Handeln des Hilfebedürftigen hat bei der der Gesamtabwägung nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II grundsätzlich zurückzutreten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 58/09 R).
Die Vorinstanz hat prognostisch verneintDass künftig erneut Mietschulden auflaufen werden. Hierfür spricht schon, dass gegenwärtig die laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter gezahlt werden.
Stellt sich das Entstehen der Mietschulden als Folge einer psychischen oder seelischen Erkrankung dar und ist mit gewisser Wahrscheinlichkeit angesichts einer zwischenzeitlichen gesundheitlichen Stabilisierung mit einer mittelfristigen Wiedereingliederung des Antragstellers in den Arbeitsmarkt durch Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes zu rechnen, muss das Jobcenter die Mietschulden übernehmen.
Kosteninteresse des Staates bleibt gewährleistetDem staatlichen Kosteninteresse ist auf der anderen Seite hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass das auf der Grundlage der einstweiligen Verpflichtung auszuzahlende Darlehen nur gegen Herausgabe des Räumungstitels und Vorlage eines neuen Mietvertrages auf Basis derselben Kosten ausgesprochen worden ist.
Das Gericht war nicht dem Beschwerdevorbringen des Jobcenters gefolgtWonach darauf verwiesen wird, dass der Antragsteller trotz seiner Qualifikation und Berufserfahrung keine Anstrengungen unternommen habe, eine andere Wohnung zu finden, und er deshalb auch künftig von staatlichen Transferleistungen abhängig sein werde.
Dies führt schon im Hinblick darauf zu keinem abweichenden Ergebnis, als sich die Arbeitslosigkeit und das Entstehen der Mietschulden seit 2021 als Folge einer psychischen oder seelischen Erkrankung darstellt, so ausdrücklich das Gericht.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef BrockEs entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass krankheitsbedingte Mietschulden vom Jobcenter zu übernehmen sind.
Rechtstipp vom VerfasserSächsisches LSG, Beschluss vom 22.04.2015 – L 8 AS 235/15 B ER – , LSG NRW, Beschluss v. 07.09.2013 – L 19 AS 1501/13 B –
Auch beim Bürgergeld gilt:Es gibt nach obergerichtlicher Rechtsprechung keine betragsmäßige Begrenzung des Darlehensanspruchs bei Mietschulden.
Das Jobcenter irrt, denn eine Begrenzung der Höhe von zu übernehmenden Mietschulden ist gesetzlich nicht vorgesehen.
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Jobcenter verweigerte Neugeborenem das Bürgergeld – Gericht schritt ein
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat mit seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil (Az. L 12 AS 1323/19) entschieden, dass ein in Deutschland geborenes Kind ab dem ersten Lebenstag einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, Bürgergeld) hat, wenn seine Mutter zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz ist.
Damit bestätigte das LSG eine erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Köln und wies die Berufung des örtlichen Jobcenters zurück.
Hintergrund des FallsDie Klägerin kam 2018 in Köln zur Welt und lebt gemeinsam mit ihrer Mutter und einer Schwester in einem Haushalt.
Die Familie stammt aus Bosnien-Herzegowina, beide Erwachsenen verfügen über eine befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
Das Jobcenter Köln gewährte zwar den bereits in Deutschland lebenden Familienmitgliedern SGB-II-Leistungen, verweigerte dem Neugeborenen jedoch für die ersten drei Lebensmonate jede Zahlung mit Hinweis auf den in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II normierten Leistungsausschluss für neu eingereiste Drittstaatsangehörige.
Erstinstanzliche EntscheidungVor dem Sozialgericht Köln hatte die Familie Erfolg: Die Richterinnen und Richter befanden, dass der Leistungsausschluss nicht greife und die Leistungen rückwirkend zu bewilligen seien.
Das Jobcenter legte dennoch Berufung ein,bestand weiterhin auf einer strikten Anwendung des Dreimonats-Ausschlusses und verwies darauf, dass weder die Mutter noch das Kind Arbeitnehmerinnenstatus oder Freizügigkeitsrechte nach dem FreizügG/EU besäßen.
Maßgebliche Entscheidungsgründe des LandessozialgerichtsDas LSG bestätigte ausdrücklich, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II grundsätzlich einen dreimonatigen Leistungsausschluss für Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familien vorsieht, wenn sie sich nicht als Arbeitnehmerinnen, Selbständige oder freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger in Deutschland aufhalten.
Gleichzeitig verwies der Senat aber auf die in Satz 3 derselben Vorschrift enthaltene Rückausnahme: Wer – wie die Mutter – mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG im Bundesgebiet lebt, ist nicht vom Leistungsausschluss erfasst.
Nach Ansicht des Gerichts gebietet die Systematik des Gesetzes, diese Privilegierung spiegelbildlich auf das neugeborene Kind zu übertragen. Eine anderslautende Auslegung würde den Schutzzweck der Norm – die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums – unterlaufen.
Rechtlicher Rahmen§ 7 Abs. 1 SGB II regelt die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen.
Während Satz 2 einzelne Personengruppen vorübergehend oder dauerhaft ausschließt, öffnet Satz 3 die Tür für jene, deren Aufenthalt auf humanitärem, völkerrechtlichem oder politischen Schutz beruht (§§ 22–26 AufenthG).
Der 25. Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes deckt insbesondere Personen ab, denen eine Rückkehr in ihr Herkunftsland wegen schwerwiegender persönlicher Umstände nicht zugemutet werden kann.
Die Norm soll sicherstellen, dass dieser besonders vulnerablen Gruppe und ihren Familien während ihres Aufenthalts ein Mindestmaß an sozialer Teilhabe gewährt wird.
Das LSG stützte seine Entscheidung auf eine kombinierte Wortlaut-, System- und Teleologieauslegung. Obwohl das Kind selbst (noch) keinen eigenständigen Aufenthaltstitel besaß, schlüpfe es gleichsam unter den Schutzschirm der Mutter.
Die Richterinnen und Richter verwiesen dabei auf die Gesetze: Der Gesetzgeber habe mit der Rückausnahme ausdrücklich vermeiden wollen, dass Personen, die sich aus humanitären Gründen legal in Deutschland aufhalten, in den ersten Monaten nach ihrer Einreise ohne existenzsichernde Leistungen bleiben. Dieselbe Wertung müsse erst recht gelten, wenn das Kind nicht zugewandert, sondern bereits in Deutschland geboren sei.
Folgen für die Verwaltungspraxis der JobcenterWird ein Kind in Deutschland geboren und verfügt ein Elternteil über eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22 bis 26 AufenthG, besteht der Leistungsanspruch von Geburt an.
Die Behörde darf den Dreimonats-Ausschluss nicht anwenden, selbst wenn das Neugeborene formal noch kein eigenes Visum oder keine eigenständige Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Praktisch bedeutet das, dass Anträge unmittelbar zu bewilligen sind und kein Verweis auf das Asylbewerberleistungsgesetz oder andere Hilfesysteme erfolgt.
Das Urteil stärkt somit die soziale Absicherung von Kindern aus Schutzfamilien nachhaltig. Durch die sofortige Leistungseröffnung können Bedarfe für Ernährung, Windeln, Kleidung und Wohnung ohne Lücke gedeckt werden. Zugleich unterstreicht es, dass der deutsche Sozialstaat das Wohl des Kindes über migrationsrechtliche Formalien stellt. Für Wohlfahrtsverbände und Beratungsstellen liefert die Entscheidung ein wichtiges Argumentationsinstrument gegenüber Leistungsträgern, die sich bislang auf den Ausschluss berufen.
Rechtsberaterinnen und Migrationsorganisationen begrüßten das Urteil als deutliche Absage an eine restriktive Bewilligungspraxis. Ob sich die Linie bundesweit verfestigt, dürfte sich in künftigen Verfahren vor anderen Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht zeigen.
Eine höchstrichterliche Bestätigung könnte die Rechtslage für alle Jobcenter vereinheitlichen und so Rechtsstreitigkeiten vermeiden, die Familien in prekären Situationen oft jahrelang belasten.
Der Beitrag Jobcenter verweigerte Neugeborenem das Bürgergeld – Gericht schritt ein erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Warum die Sozialhilfe ungerechter als das Bürgergeld ist
Mit der Einführung des Bürgergelds hat der Gesetzgeber das frühere Hartz-IV-System neu geordnet. Die Reform sollte entlasten, fördern und bürokratische Hürden abbauen. Doch ein großer Teil der Menschen im unteren Einkommensbereich profitiert davon kaum.
Wer fällt durch das Raster der Förderungen?Empfängerinnen und Empfänger der Sozialhilfe – darunter ältere Menschen, Erwerbsgeminderte und chronisch Kranke – fallen durch das Raster der Modernisierung. Förderungen und Verbesserungen, die im Bürgergeld gelten, fehlen bei den Leistungen der Sozialämter.
Ein sozialpolitischer FlickenteppichDie Ungleichbehandlung zwischen beiden Systemen ist strukturell bedingt: Sozialhilfe folgt überwiegend noch der Logik des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) der 1990er-Jahre, während das SGB II mit dem Bürgergeld zuletzt mehrfach modernisiert wurde. Das Ergebnis ist ein sozialpolitischer Flickenteppich mit erheblichen Gräben – sowohl finanziell als auch organisatorisch.
Geringere Anreize, kaum Förderung – eine strukturelle LückeJobcenter verfügen über diverse Förderinstrumente: Aktivierungsprogramme, Umschulungen, Weiterbildungen, Eingliederungszuschüsse und psychologische Unterstützung. Für Bürgergeld-Beziehende sind diese Leistungen gesetzlich verankert.
Stillstand ohne PerspektiveSozialämter hingegen haben keine vergleichbaren Instrumente. Ihre Aufgabe ist nicht, Erwerbsfähigkeit zu fördern, sondern den Lebensunterhalt sicherzustellen. Dadurch geraten junge erwerbsgeminderte Menschen oder ältere Leistungsberechtigte in eine Art Stillstand – ohne Perspektive auf gesellschaftliche Teilhabe oder berufliche Reintegration.
(Arbeits-)Förderung der Jobcenter kann sich positiv auf das gesamte Leben auswirkenDie Förderprogramme der Jobcenter dienen primär dazu, erwerbsfähige Hilfebedürftige wieder fit für den allgemeinen Arbeitsmarkt zu machen. Allerdings können Programme zur Weiterbildung, psychosoziale Betreuung und die Analyse vielschichtiger Probleme den Betroffenen auch in ihrem Alltag helfen.
Bei der Sozialhilfe fehlen diese Programme, und das hat Folgen für den Alltag der Betroffenen. Praxisbeispiel: Ein 48-jähriger Mann mit chronischem Rückenleiden gilt als teilweise erwerbsgemindert. Das Jobcenter stuft ihn als dauerhaft arbeitsunfähig ein, sodass er ins SGB XII rutscht.
Dort erhält er zwar den Regelsatz, aber keinerlei Angebote zur Stabilisierung seiner Gesundheit oder für eine berufliche Umschulung, die ihn wieder arbeitsfähig machen könnte.
Unterschiedliche Regeln beim Schonvermögen: Bürgergeld deutlich großzügigerDas Schonvermögen ist einer der zentralen Punkte, an denen die Ungleichbehandlung besonders sichtbar wird. Beim Bürgergeld gilt während der einjährigen Karenzzeit ein Schonvermögen von vierzigtausend Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft und fünfzehntausend Euro für jede weitere Person. Auch nach der Karenzzeit bleiben fünfzehntausend Euro pro Person geschützt.
Zusätzlich gelten: Schutz von Riester-Renten und anderen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen, Schutz eines angemessenen selbstgenutzten Eigenheims, Schutz von Vermögenswerten für notwendige Anschaffungen.
Weniger Schonvermögen in der SozialhilfeIn der Sozialhilfe dagegen gilt ein Schonvermögen von lediglich zehntausend Euro pro Person, und zwar ohne Karenzzeit und mit deutlich engeren Kriterien. Viele Vermögensformen, die im Bürgergeld als geschützt gelten, müssen im SGB XII verwertet werden.
Ein konkretes Beispiel: Eine 62-jährige Frau besitzt eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von elftausend Euro. Für das Bürgergeld wäre diese Rücklage – insbesondere bei Nähe zum Rentenalter – geschützt. In der Sozialhilfe muss sie die Versicherung kündigen und verwerten, bevor sie Leistungen erhält.
Wohnkosten: Sozialhilfe ohne Schonfrist – oft mit WohnungsrisikoWährend Bürgergeld-Beziehende in der Anfangsphase geschützt sind und ihre Mietkosten in tatsächlicher Höhe erstattet bekommen, gilt bei der Sozialhilfe: keine Karenzzeit, sofortige Prüfung, und das oft innerhalb weniger Wochen.
Praxisbeispiel: Ein 68-jähriger Witwer lebt seit Jahrzehnten in derselben Wohnung. Das Sozialamt stuft die Miete als unangemessen ein. Obwohl ein Umzug körperlich kaum zumutbar wäre, kürzt die Behörde nach kurzer Frist die Kosten. Der Mann muss seine Ersparnisse einsetzen – die Gefahr eines späteren Wohnungsverlusts steigt.
Gesundheitskosten: Lückenhafte Absicherung in der SozialhilfeBürgergeld-Beziehende haben bessere Möglichkeiten, medizinisch notwendige, aber nicht von den Krankenkassen abgedeckte Leistungen über die Härtefallregelung geltend zu machen. In der Sozialhilfe hängt dies hingegen oft vom Ermessen einzelner Kommunen ab.
Bürokratie: Zwei Systeme – zwei unterschiedliche KulturenJobcenter wurden digital modernisiert, für Sozialämter gilt dies vielerorts nicht. Das führt zu langen Wartezeiten, Papierformularen und wiederholten Prüfungen selbst bei stabilen Lebenslagen.
Bürgergeld Sozialhilfe (SGB XII) Schonvermögen bis zu vierzigtausend Euro Schonvermögen von zehntausend Euro Karenzzeit bei Wohnkosten Sofortige Prüfung Umfassende Fördermöglichkeiten Kaum Förderinstrumente Einheitliche Strukturen Kommunale Unterschiede Schutz von Altersvorsorge Viele Rücklagen müssen verwertet werden Verschärfungen der Neuen Grundsicherung ab 2026Mit der geplanten Reform zur Neuen Grundsicherung, die das aktuelle Bürgergeld ersetzen soll, treten eine Reihe von deutlich strengeren Regelungen in Kraft.
Zu den wichtigsten Änderungen zählen einheitliche und schärfere Sanktionen: Jede Pflichtverletzung – etwa Terminversäumnisse – kann ab sofort eine Kürzung der Leistungen von 30 Prozent bedeuten. Bisherige Staffelungen entfallen.
Gedeckelte WohnkostenGedeckelte Wohnkosten: Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden im ersten Jahr nur noch bis zum eineinhalbfachen Wert der örtlichen Angemessenheitsgrenze übernommen. Darüber hinausgehende Kosten muss der Betroffene selbst tragen, auch mit Umzug oder Mietsenkung.
Strengere MitwirkungspflichtenStrengere Mitwirkungspflichten: Leistungsbeziehende müssen ihre Arbeitskraft stärker einsetzen, Weiterbildungen oder gemeinnützige Tätigkeiten werden verbindlicher. Sofortige Vermögensprüfung und verschärfte Freibeträge: Die bisher bestehenden Schonvermögen werden reduziert, Vermögen und Rücklagen werden früher und schärfer geprüft.
Fordern statt fördernDiese Maßnahmen zeigen eine klare Stoßrichtung: Das System soll wieder stärker fordern, weniger Ruhephasen zulassen und Leistungen noch intensiver an Bedingungen knüpfen als bisher.
Wachsende Armut und Wohnungsnot drohen aufgrund der verschärften Regeln, insbesondere bei Menschen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit. Vor allem Menschen mit psychosozialen Problemen haben vermutlich noch härtere Sanktionen zu erwarten.
Ein System mit eingebauter SchieflageDie beschriebenen Unterschiede sind kein technisches Detail, sondern spiegeln eine Grundhaltung der deutschen Sozialpolitik wider: Erwerbsfähige gelten als „förderungswürdig“, nicht Erwerbsfähige als „verwaltungswürdig“.
Während Bürgergeld-Empfänger immerhin als potenziell aktivierbare Arbeitskräfte gesehen werden – und damit politische Aufmerksamkeit erhalten –, geraten Sozialhilfe-Beziehende an den Rand des Systems.
Strenge Regeln treffen die SchwächstenGerade diese Gruppierung ist jedoch die sozial schwächste der Gesellschaft: Menschen, die krank, älter oder dauerhaft beeinträchtigt sind. Sie haben die geringsten Möglichkeiten, ihre Lage zu verändern. Dass ausgerechnet sie strengere Vermögensprüfungen, weniger Förderung und härtere Wohnkostenregeln hinnehmen müssen, erscheint widersprüchlich zu dem Gedanken eines solidarischen Sozialstaats.
Verwaltungsrecht und sozialpolitische SchieflageDie Argumentation, dass Kommunen und Bund unterschiedliche Zuständigkeiten haben, mag verwaltungsrechtlich korrekt sein. Sozialpolitisch rechtfertigt sie jedoch nicht, warum das Bürgergeld modernisiert und die Sozialhilfe quasi eingefroren wird. Dadurch entsteht eine Reformschere, deren Folgen Betroffene jeden Tag spüren – etwa dann, wenn sie Rücklagen auflösen müssen, die eigentlich der Altersvorsorge dienen.
Kurz gesagt: Die Sozialhilfe ist ein System mit eingebauter Schieflage – und diese Schieflage trifft genau jene Menschen, die strukturell am wenigsten belastbar sind. Eine grundlegende Reform wäre nicht nur sinnvoll, sondern überfällig.
Soziale Stigmatisierung von Sozialhilfe- und BürgergeldbeziehernDie soziale Stigmatisierung der Empfänger von Sozialleistungen ist ein weit verbreitetes Phänomen und wurzelt tief in gesellschaftlichen Vorstellungen von Leistung, Verantwortung und wirtschaftlicher Teilhabe. Ebenso nährt es sich aus Unkenntnis über die Strukturen gesellschaftlicher Probleme.
Menschen, die auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, sehen sich häufig mit Vorurteilen konfrontiert – etwa der Annahme, sie seien „arbeitsscheu“, „unproduktiv“ oder selbst für ihre Situation verantwortlich.
Vorwürfe statt UnterstützungDiese Zuschreibungen betreffen Sozialhilfe- und Bürgergeldbezieher gleichermaßen. Bürgergeld-Bezieher sehen sich allerdings zusätzlich dem Vorwurf ausgesetzt, sie könnten arbeiten, wollten dies aber nur nicht.
Solche pauschalen Unterstellungen ignorieren strukturelle Faktoren wie Arbeitsmarktbedingungen, gesundheitliche Einschränkungen, fehlende soziale Netzwerke oder unzureichende Bildungsangebote.
Diskriminierung und IsolationBürgergeld-Bezieher und Sozialhilfe-Empfänger berichten beide von diskriminierenden Erfahrungen in Behörden, im Gesundheitswesen oder beim Zugang zu Wohnraum. Viele von ihnen misstrauen deshalb Mitarbeitern der Behörden oder fürchten den Gang zu den Ämtern.
Die damit verbundene Scham kann dazu führen, dass Menschen ihnen zustehende Unterstützung nicht nutzen, sich ihre soziale Isolation verstärkt und sich bestehende Armutslagen weiter verfestigen.
FAQ: Häufige Fragen zum ThemaWarum existiert die Ungleichbehandlung überhaupt?
Weil Bürgergeld und Sozialhilfe unterschiedliche Zielgruppen haben – und die Sozialhilfe politisch weniger Priorität erhält.
Wer landet typischerweise in der Sozialhilfe?
Ältere Menschen, chronisch Kranke, Erwerbsgeminderte, Menschen mit Behinderungen oder sehr geringe Renten.
Sind die Regelsätze identisch?
Formal ja. Doch unterschiedliche Freibeträge und Wohnkostenregeln führen de facto zu verschiedenen Lebensrealitäten.
Kann man von der Sozialhilfe ins Bürgergeld wechseln?
Nur, wenn Erwerbsfähigkeit gegeben ist. Für viele Betroffene trifft das nicht zu.
Das Bürgergeld wurde modernisiert und stärkt diejenigen, die ihre Lage noch verändern können. Die Sozialhilfe dagegen bleibt zurück – und trifft genau die, die am wenigsten Handlungsspielraum haben. Mit der kommenden Umstellung auf die Neue Grundsicherung steht nun – anders als die Modernisierung beim Bürgergeld selbst – eine Reform an, die vor allem Verschärfungen für Bürgergeld-Bezieher bringt.
Die zukünftigen Empfänger der Neuen Grundsicherung erwarten also neue Härten statt die Härten bei der Sozialhilfe zu lindern. Ein gerechter Sozialstaat darf diese strukturelle Ungleichheit und die Annäherung an das gleiche Schlechte nicht dauerhaft hinnehmen.
Eine grundlegende Reform der Grundsicherung ist dringend notwendig. Um die Dynamik der ständigen Verschlechterung der Lebensbedingungen der Ärmsten der Gesellschaft zu durchbrechen, braucht es eine öffentliche Debatte, die Vorurteile hinterfragt, strukturelle Ursachen in den Blick nimmt und gesellschaftliche Solidarität in den Vordergrund stellt.
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Rente: Jetzt kommt wichtige Post von der Rentenversicherung
Im Herbst und Winter 2025 erhalten Millionen Rentner Post von der Deutschen Rentenversicherung. Der neue Rentenbescheid für Dezember informiert darüber, wie der bisher separat gezahlte Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente ab dem 1. Dezember 2025 fest in die Monatsrente eingebaut wird, ob eine Nachzahlung entsteht und wann die neue Rente auf dem Konto ist.
Gleichzeitig läuft eine stille, aber einschneidende Änderung im Hintergrund: Die Barauszahlung der Rente („Rentenscheck“) endet, ab 2026 ist ein Konto Pflicht.
Wer vom Rentenzuschlag und vom Dezember-Bescheid betroffen istDen neuen Bescheid bekommen Rentnerinnen und Rentner, deren Rente vom Rentenzuschlag erfasst ist. Im Kern geht es um Menschen mit einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente, deren Rentenbeginn zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2018 lag.
Hinzu kommen Alters- und Hinterbliebenenrenten, die unmittelbar an eine solche Erwerbsminderungsrente anschließen. Für diese Gruppe hat der Gesetzgeber mit dem sogenannten EM-Rentenzuschlag eine spürbare Verbesserung beschlossen, weil ältere Jahrgänge gegenüber neueren Erwerbsminderungsrentnern lange Zeit schlechter gestellt waren.
Seit Juli 2024 erhalten diese Bestandsrentner einen Zuschlag auf ihre bisherige Rente. Wie hoch die Erhöhung ausfällt, hängt vom Rentenbeginn ab: Für Renten mit Beginn zwischen 2001 und Juni 2014 gibt es pauschal 7,5 Prozent mehr, für Renten mit Beginn von Juli 2014 bis Ende 2018 beträgt der Zuschlag 4,5 Prozent.
Bisher wird dieser Zuschlag technisch getrennt von der laufenden Rente ausgezahlt, meist als zusätzliche Überweisung um die Monatsmitte.
So ändert sich der Rentenzuschlag ab Dezember 2025Zum 1. Dezember 2025 greift die zweite Stufe der Reform. Dann wird der Zuschlag nicht mehr einfach aus dem Zahlbetrag der Rente in Prozent berechnet, sondern in persönliche Entgeltpunkte umgerechnet und als dauerhafter Bestandteil der Rente geführt. Rechtsgrundlage ist der neue § 307i SGB VI.
Für die Betroffenen bedeutet das: Auf dem Konto erscheint künftig nur noch eine einzige Rentenzahlung, in der der Zuschlag bereits enthalten ist. Eine separate Zuschlagsüberweisung entfällt.
In vielen Fällen wird sich der neue Rentenbetrag in einer Größenordnung bewegen, die der bisherigen Summe aus Rente plus Zuschlag nahekommt. Eine Erwerbsminderungsrente von 1.000 Euro, die bislang mit einem Zuschlag von etwa 75 Euro aufgestockt wurde, kann ab Dezember 2025 beispielsweise mit rund 1.075 Euro als Gesamtbetrag auf dem Konto landen.
Entscheidend ist aber nicht das Beispiel, sondern die individuelle Berechnung auf Basis der Entgeltpunkte. Der Dezember-Bescheid legt genau offen, wie viele zusätzliche Entgeltpunkte für den Zuschlag angerechnet werden und welcher Monatsbetrag sich daraus ergibt.
Nachzahlung: Wann Rentner mit extra Geld rechnen könnenMit der Umstellung auf Entgeltpunkte wird die Rente rückwirkend neu durchgerechnet. Dabei kann sich herausstellen, dass der neu ermittelte Zuschlag höher ist als die Pauschale, die seit Juli 2024 gezahlt wurde.
In diesen Fällen entsteht eine Nachzahlung für die Zeit von Juli 2024 bis November 2025. Je nach Rentenbeginn und Versicherungsverlauf kann das schnell mehrere Hundert Euro ausmachen, in Einzelfällen auch deutlich mehr.
Die Nachzahlung muss nicht separat beantragt werden. Sie wird von der Deutschen Rentenversicherung automatisch berechnet und entweder zusammen mit der ersten erhöhten Dezember-Rente oder in einem gesonderten Betrag überwiesen.
Im Bescheid sollten die betroffenen Monate und der Gesamtbetrag der Nachzahlung erkennbar sein. Wer das Gefühl hat, dass der Zuschlag zu niedrig oder der Nachzahlungszeitraum zu kurz ausfällt, sollte den Bescheid sorgfältig prüfen und im Zweifel Beratung in Anspruch nehmen.
Auszahlungstermin: Wann die Dezember-Rente 2025 kommtDie meisten gesetzlichen Renten werden nachschüssig gezahlt, also am Ende des Monats für den abgelaufenen Monat. Maßgeblich ist dabei der letzte Bankarbeitstag. Für Dezember 2025 bedeutet das: Die Rente für diesen Monat – inklusive integriertem Zuschlag – wird am 30. Dezember 2025 überwiesen.
Nur für ältere, bereits vor April 2004 begonnene Renten sowie bestimmte Folgerenten gilt weiterhin eine Vorauszahlung, hier kann der Zufluss bereits Ende November liegen.
Ende der Barauszahlung: Was „Rentenscheck“-Empfänger jetzt beachten müssenParallel zur Zuschlagsreform läuft eine weitere, für einige Tausend Menschen existenziell wichtige Änderung: Die klassische Barauszahlung der Rente in der Postfiliale wird eingestellt. Bereits ab Dezember 2025 bieten Deutsche Rentenversicherung und Deutsche Post diesen Service nicht mehr an, ab Januar 2026 ist er endgültig abgeschafft. Künftig werden alle Renten ausschließlich unbar auf ein Konto im In- oder Ausland überwiesen.
Betroffen sind vorwiegend hochbetagte Rentnerinnen und Rentner, Wohnungslose oder Menschen mit Pfändungen, die bislang kein eigenes Konto nutzen. Wer bis Ende 2025 keine Kontoverbindung bei der Rentenversicherung hinterlegt hat, riskiert, dass die Rente ab Januar 2026 zunächst nicht mehr ausgezahlt wird.
Die Ansprüche verfallen zwar nicht, die Beträge werden nachgezahlt, sobald ein Konto angegeben ist, aber bis dahin fehlt das Geld im Alltag. Angehörige und Betreuer sollten deshalb frühzeitig helfen, ein Basiskonto zu eröffnen und die neue Bankverbindung zu melden.
Was Betroffene beim neuen Bescheid genau prüfen solltenDer Dezember-Bescheid zur Rente ist mehr als nur ein Routine-Schreiben. Er entscheidet darüber, wie hoch die Rente ab 2025 tatsächlich ausfällt, ob eine Nachzahlung entsteht und ob sich die Einkommenssituation der Betroffenen in Grundsicherung, Bürgergeld, Wohngeld oder bei Krankenversicherungsbeiträgen verändert.
Rentnerinnen und Rentner sollten daher prüfen, ob Rentenart, Rentenbeginn und bisheriger Zahlbetrag korrekt sind, ob der Zuschlag plausibel erklärt wird und ob die Nachzahlung alle Monate seit Juli 2024 erfasst.
Wer in ergänzenden Sozialleistungen steckt, sollte nach Eingang der neuen Rente außerdem darauf achten, ob das Jobcenter oder das Sozialamt die geänderte Rentenhöhe korrekt berücksichtigt und ob Freibeträge sowie besondere Schutzregelungen für Erwerbsgeminderte angewendet werden.
Ein Widerspruch gegen einen Bescheid ist in der Regel innerhalb eines Monats möglich – diese Frist läuft ab Zugang.
FAQ: Rentenzuschlag und Rentenbescheid im Dezember 2025Muss ich den Rentenzuschlag oder eine Nachzahlung extra beantragen?
Nein. Der Zuschlag wird automatisch von der Deutschen Rentenversicherung berechnet und ab Dezember 2025 in die Monatsrente eingebaut. Auch mögliche Nachzahlungen für die Zeit ab Juli 2024 werden ohne Antrag überwiesen und im Bescheid ausgewiesen.
Wann wird die Dezember-Rente 2025 ausgezahlt?
Für die meisten Rentner erfolgt die Zahlung nachschüssig am letzten Bankarbeitstag des Monats. Die Dezember-Rente 2025 mit integriertem Zuschlag wird daher in der Regel am 30. Dezember 2025 überwiesen.
Was ändert sich für Rentner mit Barauszahlung oder „Rentenscheck“?
Die Barauszahlung in der Postfiliale endet zum Jahreswechsel 2025/2026. Ab Januar 2026 zahlt die Deutsche Rentenversicherung nur noch auf ein Konto aus. Wer bisher keinen Kontoauszug bekommt, sollte rechtzeitig ein Basiskonto eröffnen und die Bankdaten melden, sonst wird die Rente vorübergehend zurückgehalten.
Kann sich die höhere Rente auf Grundsicherung, Bürgergeld oder Wohngeld auswirken?
Ja. Die Rente inklusive Zuschlag zählt als Einkommen. Dadurch können sich Ansprüche auf ergänzende Sozialleistungen oder deren Höhe verändern. Wer Grundsicherung, Bürgergeld oder Wohngeld erhält, sollte nach der Umstellung die neuen Bescheide der Behörden prüfen und sich bei Unklarheiten beraten lassen.
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Schwerbehinderung: 6 oft unterschätzte Nachteilsausgleiche
Viele Menschen mit Schwerbehinderung kennen ihren Grad der Behinderung und einige Steuervorteile. Doch zahlreiche finanzielle Entlastungen bleiben ungenutzt, obwohl sie jeden Monat spürbar helfen könnten. 2025 gelten dafür klare Regeln im Sozialrecht, Rundfunkrecht und in der Ausbildungsförderung.
Nachteilsausgleiche und Merkzeichen: Grundlage für viele AnsprücheDer Schwerbehindertenausweis ist mehr als ein Plastikkärtchen. Er dokumentiert den Grad der Behinderung ab 50 und wichtige Merkzeichen. Diese Merkzeichen stehen für konkrete Rechte, etwa bei Mobilität, Rundfunkbeitrag oder Prüfungen.
Beispiele sind G für eine erhebliche Gehbehinderung, aG für eine außergewöhnliche Gehbehinderung, H für Hilflosigkeit, Bl für Blindheit und RF für Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag.
Viele Nachteilsausgleiche setzen genau solche Merkzeichen voraus. Entscheidend ist daher, ob der Ausweis aktuell ist und alle Beeinträchtigungen korrekt erfasst sind. Wenn Sie den Eindruck haben, dass etwas fehlt, kann ein Verschlimmerungsantrag sinnvoll sein.
Rundfunkbeitrag: Drittelbeitrag oder Befreiung bei SchwerbehinderungDer allgemeine Rundfunkbeitrag bleibt 2025 zunächst bei 18,36 Euro im Monat. Menschen mit dem Merkzeichen RF zahlen jedoch nur ein Drittel davon. Der ermäßigte Beitrag liegt damit bei 6,12 Euro monatlich.
Das Merkzeichen RF wird nur bei erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen vergeben. Darunter fallen etwa ein Grad der Behinderung von mindestens 80 und die dauerhafte Unfähigkeit, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Auch hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit können das Merkzeichen RF rechtfertigen.
Wer zusätzlich Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe oder BAföG bekommt, kann meist eine vollständige Befreiung beantragen. Das entlastet den Haushalt dauerhaft. Wichtig ist ein schriftlicher Antrag beim Beitragsservice mit Kopie des Bescheids und des Schwerbehindertenausweises.
Praxis-Tipp: Prüfen Sie zuerst, ob RF im Ausweis steht. Danach klären Sie, ob zusätzlich eine Sozialleistung vorliegt. Dann können Sie gezielt Ermäßigung oder Befreiung beantragen.
Mehrbedarf bei Bürgergeld und Grundsicherung: Monatlicher Zuschlag möglichEin besonders wichtiger Nachteilsausgleich ist der Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung. Wer Bürgergeld, Sozialgeld oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält, kann je nach Konstellation einen Zuschlag auf den Regelbedarf bekommen.
Typisch sind zwei Fallgruppen. Voll erwerbsgeminderte Personen mit Merkzeichen G oder aG erhalten häufig einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Erwerbsfähige behinderte Menschen, die an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, können einen Mehrbedarf von 35 Prozent erhalten.
Zusätzlich gibt es seit 2025 einen speziellen Mehrbedarf für das Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen. Der Betrag liegt derzeit bei 4,40 Euro pro eingenommenem Mittagessen.
Diese Mehrbedarfe werden nicht automatisch berücksichtigt. Sie müssen beim Jobcenter oder Sozialamt beantragt werden.
Praxis-Tipp: Lassen Sie Ihren Bescheid genau prüfen. Steht dort kein Mehrbedarf, obwohl ein Merkzeichen G oder aG vorliegt, sollten Sie schriftlich nachfragen oder Widerspruch prüfen lassen.
Bausparvertrag bei Schwerbehinderung: Chancen und Grenzen im EinzelfallBausparverträge können für Menschen mit Schwerbehinderung zur Belastung werden, wenn sich die Lebenssituation drastisch ändert. Einen gesetzlich geregelten Nachteilsausgleich gibt es in diesem Bereich jedoch nicht. Einige Bausparkassen sehen für Härtefälle freiwillige Sonderregelungen vor.
In wenigen Tarifen ist eine vorzeitige Kündigung möglich, ohne dass sämtliche Bonusansprüche verloren gehen. Solche Regelungen beruhen auf Kulanz oder besonderen Vertragsbedingungen. Sie gelten nicht automatisch für alle Kunden mit Schwerbehinderung.
Wichtig ist eine klare Abgrenzung. Die Abschlussgebühr wird normalerweise nicht erstattet, auch nicht bei Kündigung. Wer aus gesundheitlichen Gründen kündigt, sollte keine Rückzahlung erwarten. Die Abschlussgebühr gehört dann zu den endgültigen Vertragskosten.
Praxis-Tipp: Lassen Sie Vertragsbedingungen und Sonderregelungen von einer Verbraucherzentrale oder einem Fachanwalt prüfen. So erkennen Sie, ob sich ein Härtefallantrag lohnt oder ob ein Anbieter bereits unzulässige Gebühren kassiert hat.
Rabatte bei Telefon, Internet und Post: Sozialtarif und BlindensendungenTelekommunikationskosten sind ein Dauerposten im Budget. Die Deutsche Telekom bietet einen Sozialtarif, der die monatlichen Telefonkosten senken kann. Der Rabatt wird auf die Verbindungsentgelte angerechnet, nicht auf die Grundgebühr. Je nach Tarif ist ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen Bl oder Gl erforderlich. Alternativ reicht oft eine Befreiung oder Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag oder BAföG-Bezug.
Der Antrag läuft direkt über die Telekom. Benötigt werden Kopien des Ausweises und der jeweiligen Bescheide. Auch andere Anbieter können eigene Sozialrabatte oder spezielle Tarife anbieten. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht. Nachfragen lohnt sich daher immer.
Auch bei der Deutschen Post existiert ein kaum bekannter Vorteil. Blindensendungen sind innerhalb Deutschlands und oft auch international portofrei. Dazu zählen Sendungen in Brailleschrift oder bestimmte Hörmedien. Dieser Vorteil richtet sich an anerkannte blinde oder stark sehbehinderte Menschen und entsprechende Organisationen.
Praxis-Tipp: Fragen Sie bei Ihrem Telefonanbieter ausdrücklich nach Sozialtarifen. Wenn eine Sehbehinderung vorliegt, erkundigen Sie sich bei der Post nach den Voraussetzungen für Blindensendungen.
Studium und Ausbildung: Nachteilsausgleich in Prüfungen sichernStudierende und Auszubildende mit Behinderung haben Anspruch auf Nachteilsausgleiche. Grundlage sind vor allem das Sozialgesetzbuch IX und die Hochschulgesetze der Länder. Hochschulen orientieren sich bei der Definition von Behinderung an § 2 SGB IX und an der UN-Behindertenrechtskonvention.
Mögliche Maßnahmen sind verlängerte Bearbeitungszeiten in Klausuren, alternative Prüfungsformen, barrierefreie Lehrmaterialien oder Fristverlängerungen bei Hausarbeiten. Welche Anpassungen konkret gewährt werden, hängt von der individuellen Beeinträchtigung ab. Ein ärztliches Attest oder ein fachärztlicher Bericht ist fast immer erforderlich.
Auch im Bereich BAföG können Härtefallregelungen greifen. In besonderen Situationen lassen sich Förderzeiträume verlängern oder Leistungen trotz Studienverzögerung fortsetzen.
Praxis-Tipp: Wenden Sie sich früh an die Beratungsstellen für Studierende mit Behinderung an Ihrer Hochschule. Je früher Sie den Bedarf anmelden, desto besser lassen sich Prüfungsleistungen anpassen.
Kraftfahrzeughilfe und Fahrdienste: Mobilität trotz EinschränkungenWer wegen einer Behinderung auf ein Auto angewiesen ist, kann Kraftfahrzeughilfe erhalten. Rechtsgrundlage ist die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. Sie ermöglicht Zuschüsse für den Führerschein, den Kauf eines Fahrzeugs und den behindertengerechten Umbau.
Der Zuschuss für den Fahrzeugkauf kann bis zu 22.000 Euro betragen. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Netto-Einkommen und der jeweiligen Einkommensgrenze. Zuständig sind die jeweiligen Rehabilitationsträger, etwa Rentenversicherung, Agentur für Arbeit oder Integrationsamt.
Neben der Kraftfahrzeughilfe gibt es in vielen Städten spezielle Fahrdienste für Menschen mit Behinderung. Träger sind häufig Wohlfahrtsverbände wie ASB oder DRK oder kommunale Dienste. Diese Fahrdienste bringen Betroffene zu Arztterminen, Therapien, Tagespflege oder Freizeitangeboten. Oft zahlen Nutzer nur einen geringen Eigenanteil, teilweise sind Fahrten bei bestimmten Merkzeichen sogar kostenlos.
Praxis-Tipp: Wenn Sie ein Merkzeichen G oder aG haben und arbeiten oder eine Ausbildung planen, sollten Sie Kraftfahrzeughilfe unbedingt prüfen. Parallel lohnt der Blick auf regionale Behindertenfahrdienste Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises.
So gehen Sie vor: Schritte zum eigenen NachteilsausgleichNachteilsausgleiche gibt es nicht automatisch. In der Regel müssen Sie aktiv Anträge stellen und Nachweise einreichen. Prüfen Sie zuerst Ihren Schwerbehindertenausweis und die eingetragenen Merkzeichen. Dann vergleichen Sie die genannten Leistungen mit Ihrer persönlichen Situation.
Wenn Sie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten, sollten Sie Bescheide auf Mehrbedarfe und Mobilitätsleistungen prüfen. Bei hohen laufenden Kosten für Telefon, Internet oder Mobilität lohnt sich eine gezielte Nachfrage bei Anbietern und Kostenträgern.
Hilfreiche Anlaufstellen sind Sozialverbände, Behindertenbeauftragte der Kommunen, Ergänzende unabhängige Teilhabeberatungen und spezialisierte Rechtsberatungen. Diese Stellen kennen aktuelle Rechtsprechung und regionale Besonderheiten.
Wer seine Rechte kennt und konsequent nutzt, kann jeden Monat spürbar entlastet werden. Gerade für Menschen mit kleinem Einkommen oder Bürgergeld kann das den Unterschied machen, ob bestimmte Angebote überhaupt finanzierbar sind.
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Höherer Selbstbehalt bei Schwerbehinderung
Der höhere Selbstbehalt bei Schwerbehinderung ist wichtig, wenn es um Unterhaltszahlungen, Hilfe zur Pflege, Grundsicherung oder Kostenbeteiligungen im Sozialrecht geht.
Der Selbstbehalt – oft auch Eigenbedarf genannt – bestimmt, wie viel Einkommen einer unterhaltspflichtigen Person mindestens verbleiben muss. Für Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung gelten dabei ausgeweitete Schutzmechanismen.
Was bedeutet der höhere Selbstbehalt?Der Selbstbehalt legt fest, wie viel Einkommen einer Person nicht für Unterhalt oder Kostenbeiträge herangezogen werden darf. Bei Schwerbehinderung wird dieser Betrag angehoben, um zusätzliche Bedarfe wie medizinische Versorgung, Fahrdienste, Therapien oder Assistenzleistungen zu berücksichtigen.
Warum Schwerbehinderte einen höheren Anspruch habenMenschen mit Behinderung tragen häufig dauerhafte Mehrkosten, die nicht vollständig über die Krankenkassen oder Integrationshilfen abgedeckt sind. Dazu gehören: regelmäßige Zuzahlungen für Medikamente, Fahrtkosten zu Therapien oder Umbauten in Wohnung oder Auto.
Höhere Kosten für Ernährung und Mehraufwand im AlltagMenschen mit Schwerbehinderung haben häufig auch höhere Kosten für Ernährung (zum Beispiel bei Diabetes oder gastrointestinalen Erkrankungen) und einen Mehraufwand im Alltag (Haushaltshilfen, Assistenz, technische Hilfsmittel). Diese Zusatzlasten rechtfertigen einen höheren Selbstbetrag, der den finanziellen Handlungsspielraum sichert.
Zum Beispiel DiabetesEin konkretes Beispiel: Herr B. lebt allein und bezieht Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Aufgrund seines Diabetes Typ II ist er ärztlich verpflichtet, eine spezielle, kohlenhydratbewusste und frische Ernährung einzuhalten.
Fertigprodukte, Weißmehlprodukte und stark verarbeitete Lebensmittel darf er kaum noch konsumieren. Stattdessen muss er zu frischem Gemüse, Vollkornprodukten, magerem Fleisch und bestimmten zuckerreduzierten Lebensmitteln greifen – alles Produkte, die im Alltag deutlich teurer sind als der Standardwarenkorb des Regelbedarfs.
Ärztliche Bestätigung ist notwendigSein Hausarzt bestätigt schriftlich, dass diese Ernährung medizinisch notwendig ist und nicht lediglich eine Empfehlung darstellt. Das Sozialamt anerkennt daraufhin einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung, weil der medizinisch begründete Mehraufwand unvermeidbar ist und Herr B. die Kosten nicht aus dem regulären Regelbedarf decken kann.
Ab dem Monat der Antragstellung erhält er zusätzlich zum Regelsatz einen prozentualen Zuschlag, der seine Mehrkosten für die Ernährung abdeckt. Dieser Zuschlag wird vom zuständigen Sozialamt monatlich ausgezahlt und im Leistungsbescheid gesondert ausgewiesen.
Höherer Selbstbehalt im UnterhaltsrechtIm Unterhaltsrecht – etwa bei Elternunterhalt – liegt der Selbstbehalt regulär bei einem bestimmten Mindestsatz. Bei nachgewiesener Schwerbehinderung erhöht sich dieser Betrag, weil Betroffene nicht verpflichtet sind, ihren Lebensunterhalt durch Verzicht auf notwendige Hilfen zu gefährden.
Ein Praxisbeispiel: Herr M., 58 Jahre alt, GdB 80, erhält eine Erwerbsminderungsrente und muss eigentlich Elternunterhalt zahlen. Aufgrund seiner Behinderung fallen jährlich rund 2.500 Euro zusätzliche Gesundheitskosten an. Das Sozialamt erkennt diese Mehrbelastung an und setzt einen erhöhten Selbstbetrag fest. Herr M. muss deshalb keinen Elternunterhalt zahlen.
Höherer Selbstbetrag in der Sozialhilfe und GrundsicherungAuch in der Sozialhilfe nach SGB XII oder in der Grundsicherung kann ein höherer Selbstbetrag beziehungsweise ein erhöhter Einkommensfreibetrag gelten, insbesondere bei Merkzeichen G, aG, H oder Bl, bei erhöhtem Pflegegrad und bei nachgewiesenem Mehrbedarf (Ernährung, Mobilität, Behinderung).
Mehrbedarfe bei SozialleistungenMenschen mit Behinderung können bei Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) oder Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) zusätzlich zum höheren Selbstbehalt Mehrbedarfe geltend machen – beispielsweise 35 Prozent Mehrbedarf bei Merkzeichen G, einen Ernährungsmehrbedarf bei bestimmten Krankheiten und einen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung.
Hier können sich schnell dreistellige Zusatzbeträge ergeben, die den pauschalen Selbstbetrag weiter erhöhen. Diese sind abhängig vom jeweiligen Einzelfall.
Häusliche PflegeHäusliche Pflege erhöht den Selbstbehalt. Wenn ein Angehöriger mit Schwerbehinderung im häuslichen Umfeld gepflegt wird, ist häufig ein höherer Selbstbehalt möglich – das gilt besonders bei hohen Pflege- und Therapiekosten.
Behindertengerechte WohnraumanpassungNotwendige Umbaukosten (zum Beispiel ein Treppenlift oder ein barrierefreies Bad) können den Selbstbetrag zusätzlich steigern, weil sie als unabweisbare Belastung gelten. Auch abgesenkte Arbeitsplatten, verbreiterte Türen oder ebenerdige Duschen können solche Anpassungen sein.
Ein Beispiel aus der Praxis: Frau K., 62 Jahre, GdB 80, mit dem Merkzeichen G, kann aufgrund ihrer eingeschränkten Mobilität die Badewanne nicht mehr alleine nutzen. Sie benötigt eine ebenerdige Dusche, Haltegriffe und eine rutschfeste Bodenfläche.
Das Sozialamt erkennt an, dass die Umbauten zwingend notwendig sind, um die selbstständige Körperpflege zu ermöglichen. Die Kosten werden deshalb als unabweisbare Belastung gewertet und erhöhen ihren Mehrbedarf.
Ein weiteres Beispiel: Der 35-jährige Rollstuhlfahrer T. benötigt breitere Türen, um seine Wohnung überhaupt befahrbar zu machen. Die Kosten für das Aufweiten mehrerer Türrahmen und den Austausch der Türen liegen bei rund 3.000 Euro. Da dies zwingend erforderlich ist, um die Wohnung nutzbar zu machen, wird sie als besonderer Bedarf berücksichtigt und führt zu einem erhöhten Selbstbetrag.
Fahrtkosten und HilfsmittelFahrten zu Ärzten, Therapien oder Werkstätten können voll anrechenbar sein, wenn kein gleichwertiger öffentlicher Verkehr zur Verfügung steht. Privat finanzierte Hilfsmittel – etwa Kommunikationsgeräte, Rollstuhlreparaturen oder Assistenzkosten – erhöhen den Selbstbehalt, wenn keine andere Stelle dafür aufkommt.
Einige Beispiele aus der Praxis: Herr R., 52 Jahre, hat aufgrund einer neurologischen Erkrankung das Merkzeichen G. Er muss dreimal pro Woche zur Physiotherapie fahren, da er ohne diese Behandlung seine Mobilität verlieren würde. Öffentliche Verkehrsmittel sind wegen der Distanz und der Gehbeschwerden nicht zumutbar.
Das Amt erkennt die Kosten für die Fahrten mit dem privaten Pkw an und berücksichtigt sie als Mehrbedarf.
Auch Fahrten zu Facharztterminen, die nicht in der Nähe verfügbar sind, lassen sich anrechnen. Nehmen wir an, die 33-jährige Frau T. leidet an einer seltenen rheumatologischen Erkrankung. Der nächste Spezialarzt befindet sich 40 Kilometer entfernt. Da die Behandlung medizinisch notwendig ist und es keine wohnortnahe Alternative gibt, werden die Fahrtkosten zu den ambulanten Terminen vollständig berücksichtigt.
Wo beantragen Sie einen zusätzlichen Mehrbedarf?Ein zusätzlicher Mehrbedarf wird immer bei der zuständigen Sozialbehörde beantragt – je nachdem, welche Leistung Sie erhalten. Wer Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezieht, stellt den Antrag beim Sozialamt. Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld beantragen den Mehrbedarf hingegen direkt beim Jobcenter.
Ein konkretes Beispiel: Frau H. bezieht Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und hat zusätzlich einen ärztlich bestätigten Bedarf an spezieller, kostenintensiver Ernährung aufgrund einer chronischen Darmerkrankung. Ihr Arzt stellt ein entsprechendes Attest aus.
Da sie Leistungen nach dem SGB XII erhält, ist das Sozialamt ihrer Wohnortgemeinde für den Antrag und die Auszahlung des Mehrbedarfs zuständig.
Die Sachbearbeiterin prüft das Attest, fordert gegebenenfalls Rückfragen beim Arzt an und setzt den neuen Mehrbedarf im Leistungsbescheid fest. Ab dem nächsten Monat erhält Frau H. einen erhöhten Regelsatz, der den anerkannten Mehrbedarf einschließt – direkt vom Sozialamt, das auch ihre übrigen Grundsicherungsleistungen auszahlt.
Was muss der Antrag enthalten?Der Antrag kann formlos gestellt werden, sollte aber möglichst konkrete Angaben zu Art und Umfang des Mehrbedarfs enthalten. Üblicherweise verlangen die Behörden ärztliche Bescheinigungen, Diagnosen, Therapienachweise, Kostenvoranschläge oder Quittungen, etwa für Fahrtkosten, besondere Ernährung, Hilfsmittel oder erhöhten Energiebedarf.
Der Antrag gilt nicht rückwirkendWichtig ist, dass der Mehrbedarf nicht rückwirkend, sondern erst ab Antragstellung berücksichtigt wird. Daher lohnt es sich, den Antrag frühzeitig abzugeben – auch wenn noch nicht alle Belege vollständig vorliegen. Die Nachweise können in der Regel nachgereicht werden.
An wen können Sie sich im Zweifelsfall wenden?Wer unsicher ist, an welche Behörde er sich wenden muss, kann sich an eine Sozialberatungsstelle, den Pflegestützpunkt oder eine Behindertenberatungsstelle wenden. Diese Einrichtungen helfen oft auch beim Ausfüllen der Unterlagen und der Zusammenstellung der erforderlichen Nachweise.
FAQ – Häufig gestellte FragenErhöht sich der Selbstbehalt automatisch bei Schwerbehinderung?
Nein. Der höhere Selbstbetrag muss beantragt und mit Belegen untermauert werden.
Zählt der Grad der Behinderung?
Ja. Ein höherer GdB führt oft zu stärkeren finanziellen Belastungen und erhöht damit den Selbstbetrag.
Kann das Amt den höheren Selbstbehalt ablehnen?
Ja, aber nur wenn die Mehrkosten nicht nachweisbar oder die geltend gemachten Ausgaben nicht notwendig sind.
Gilt der höhere Selbstbehalt auch für Pflegeeltern oder andere Angehörige?
Er gilt grundsätzlich für jede Person, die Unterhalt zahlen müsste und selbst schwerbehindert ist.
Muss ich jedes Jahr neue Nachweise bringen?
Die meisten Ämter fordern jährlich eine Aktualisierung, besonders bei variablen Kosten.
Der höhere Selbstbehalt bei Schwerbehinderung ist ein wichtiges Instrument, das sicherstellt, dass Menschen mit Behinderung nicht durch Unterhalt oder Sozialkosten in finanzielle Not geraten. Viele Betroffene schöpfen diesen Anspruch jedoch nicht aus – oft aus Unwissen oder fehlender Beratung.
Wer seine Mehrbedarfe detailliert dokumentiert und frühzeitig beim Amt meldet, kann spürbare Entlastungen erreichen. Der erhöhte Selbstbehalt ist damit ein entscheidender Schutz für ein selbstbestimmtes Leben trotz Behinderung.
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Witwenrente wird im Dezember nicht gekürzt
Im Netz machen seit Monaten alarmierende Meldungen die Runde: Ab Dezember werde die Witwenrente gekürzt, Hinterbliebene müssten mit deutlich weniger Geld rechnen. Besonders im Zusammenhang mit dem Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten ist von einem drohenden „Renten-Schock“ die Rede.
Tatsächlich aber gilt: Im Dezember 2025 wird die Witwen- oder Witwerrente nicht wegen dieser Reform gekürzt. Offizielle Stellen und Sozialrechtsexperten wie Dr. Utz Anhalt bestätigen, dass sich die Änderungen erst zeitversetzt auswirken.
Woher die Angst kommt: Schlagzeilen und HalbwissenDer Ausgangspunkt der Verunsicherung ist eine Reform, die auf den ersten Blick technisch klingt, für Millionen Rentnerinnen und Rentner aber sehr real ist: der Zuschlag für frühere Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner, der seit Juli 2024 gezahlt wird. Diese Aufstockung soll Menschen besserstellen, die bereits vor 2019 eine Erwerbsminderungsrente erhalten haben und im bisherigen System schlechter weggekommen sind.
Medienberichte haben daraus zum Teil zugespitzte Überschriften gemacht: „Witwenrente sinkt im Dezember“, „versteckte Kürzung“, „Rentenkürzung durch die Hintertür“. In einigen Beiträgen wird der Eindruck erweckt, ab dem 1. Dezember 2025 würden Witwen- und Witwerrenten automatisch niedriger ausfallen, sobald jemand den Zuschlag erhält.
Die Deutsche Rentenversicherung hat auf diese Berichterstattung mit einem ausführlichen Faktencheck reagiert. Sie stellt ausdrücklich klar, dass zum Dezember 2025 keine massenhaften Kürzungen von Witwenrenten stattfinden und die Darstellung vieler Meldungen ungenau und irreführend ist.
Die Reform im Überblick: Zuschlag für ErwerbsminderungsrentenSeit dem 1. Juli 2024 bekommen rund drei Millionen Menschen, die vor 2019 in eine Erwerbsminderungsrente gegangen sind, einen Zuschlag zu ihrer Rente. Je nach Rentenbeginn beträgt er etwa 4,5 oder 7,5 Prozent der bisherigen Rente. Auch Folgerenten – also zum Beispiel eine spätere Altersrente oder eine Hinterbliebenenrente – profitieren davon.
In einer Übergangsphase wurde dieser Zuschlag separat zusätzlich zur Rente überwiesen und bei der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente zunächst außen vor gelassen. Diese technische Lösung ist im Gesetz als Übergangsregelung (§ 307j SGB VI) verankert.
Zum 1. Dezember 2025 greift eine weitere Vorschrift: der neue § 307i SGB VI. Danach wird der Zuschlag nicht mehr extra, sondern dauerhaft als Teil der regulären Monatsrente ausgezahlt. Die eigene Rente – ob Erwerbsminderungs- oder Altersrente – fällt dadurch ab Dezember 2025 spürbar höher aus und wächst künftig bei jeder Rentenanpassung automatisch mit.
Auf den ersten Blick liegt die Sorge nahe: Wenn die eigene Rente steigt, erhöht sich das Einkommen, das auf die Witwenrente angerechnet wird. Und damit droht eine Kürzung der Hinterbliebenenrente. Doch entscheidend ist, wann diese Einkommensänderung überhaupt in die Berechnung einfließt.
Warum im Dezember 2025 keine Kürzung stattfinden darfDie Antwort steht nicht in den Vorschriften zur Witwenrente selbst, sondern im Sozialgesetzbuch IV. § 18d SGB IV regelt, wann sich geändertes Einkommen auf Sozialleistungen – darunter auch Hinterbliebenenrenten – auswirken darf. Vereinfacht gesagt gilt ein Stichtagsprinzip: Einkommenserhöhungen werden regelmäßig erst zum 1. Juli des folgenden Jahres berücksichtigt, und zwar erst dann, wenn die höheren Beträge tatsächlich zugeflossen sind.
Für die konkrete Reform bedeutet das: Die höhere Rente, in die der Zuschlag integriert ist, wird erstmals im Dezember 2025 ausgezahlt.
Rechtlich handelt es sich dabei um eine Einkommensänderung.
Diese Änderung darf bei der Witwenrente nach der gesetzlichen Regelung aber erst zum 1. Juli 2026 berücksichtigt werden.
Genau darauf verweisen sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch spezialisierte Rentenberater. Die Rentenversicherung schreibt ausdrücklich, dass das höhere Einkommen aus der neu berechneten Erwerbsminderungsrente sich aufgrund der gesetzlichen Regelung bei der Witwenrente „regelmäßig erst zeitverzögert zum 1. Juli 2026“ auswirkt.
Dr. Utz Anhalt fasst das so zusammen: Die neue Rente fließt erstmals im Dezember 2025; eine Anrechnung auf die Witwenrente sei deshalb „gesetzlich frühestens ab Juli 2026 möglich“.
Die Konsequenz ist klar: Die Witwen- oder Witwerrente darf allein wegen des integrierten Zuschlags im Dezember 2025 nicht gekürzt werden.
Wie die Witwenrente grundsätzlich funktioniertUm die Folgen der Reform zu verstehen, lohnt ein Blick auf das Prinzip der Witwen- und Witwerrente. Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet zwischen großer und kleiner Witwen- bzw. Witwerrente. Je nach Konstellation werden 55 oder 60 Prozent (große Witwenrente) oder 25 Prozent (kleine Witwenrente, zeitlich begrenzt) der Rente des Verstorbenen gezahlt.
Anders als etwa eine Waisenrente ist die Witwen- oder Witwerrente aber keine starre Leistung. Sie wird gekürzt, wenn die hinterbliebene Person eigenes Einkommen oberhalb eines Freibetrags erzielt. Dieser Freibetrag wird aus dem aktuellen Rentenwert abgeleitet und regelmäßig zum 1. Juli angepasst. Seit Juli 2025 liegt er bei 1.076,86 Euro monatlich und erhöht sich für jedes kindergeldberechtigte Kind um 228,42 Euro.
Als Einkommen gelten nicht nur Lohn und Gehalt, sondern auch eigene Renten – also etwa eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente. Alles, was den Freibetrag übersteigt, wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet, der entsprechende Betrag wird von der Hinterbliebenenrente abgezogen.
Wer bisher schon eine eigene Rente bezogen hat, erlebt diese Mechanik heute schon: Steigt das eigene Einkommen, kann die Witwenrente sinken. Das ist keine neue Erfindung, sondern Bestandteil des Systems der Hinterbliebenenversorgung.
Was die Reform konkret auslöst – aber erst ab Juli 2026Die Integration des Zuschlags in die reguläre Rente ändert nun die Ausgangszahlen für diese Einkommensanrechnung. Denn ab Dezember 2025 ist die eigene Rente höher – und damit auch das Einkommen, das auf die Witwenrente angerechnet werden kann.
Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt beispielhaft eine Rentnerin, deren Erwerbsminderungsrente bereits heute über dem Freibetrag liegt und deren Witwenrente deshalb gekürzt wird. Erhält sie einen Zuschlag von 50 Euro, steigt ihre Rente ab Dezember 2025 um diesen Betrag. Die höhere Rente ist Einkommen, das bei der Anrechnung berücksichtigt wird.
Wegen der gesetzlichen Regelung greift diese höhere Anrechnung jedoch erst zum 1. Juli 2026. Dann würde die Witwenrente im Beispiel um etwa 20 Euro sinken, weil 40 Prozent des zusätzlichen Betrags abgezogen werden.
Damit wird deutlich:
Betroffen sind vor allem Hinterbliebene, die gleichzeitig
– eine Witwenrente beziehen und
– eine eigene Rente mit Zuschlag erhalten,
– und deren Gesamteinkommen bereits in der Nähe des Freibetrags liegt oder diesen überschreitet.
Für Hinterbliebene ohne nennenswertes eigenes Einkommen – oder mit einer eigenen Rente deutlich unterhalb der Freibetragsgrenze – ändert sich durch den Zuschlag bei der Witwenrente nichts. Sie profitieren entweder vom Zuschlag selbst oder von anderen Verbesserungen, ohne dass die Hinterbliebenenrente angetastet wird.
Warum trotzdem so viele von einem „Dezember-Schock“ sprechenEin Teil der Verwirrung entsteht dadurch, dass zwei Zeitpunkte durcheinandergeraten: der technische Zeitpunkt, ab dem der Zuschlag in die Monatsrente einfließt (Dezember 2025), und der sozialrechtliche Zeitpunkt, ab dem die höhere Rente auf die Witwenrente angerechnet werden darf (Juli 2026).
Einige Portale und Medien stellen stark auf den 1. Dezember 2025 ab – also den Moment, in dem die Übergangsregel endet und die Schutzklausel wegfällt, nach der der Zuschlag nicht als Einkommen gezählt wurde. Sie schildern sehr deutlich, dass ab diesem Zeitpunkt die Witwenrente „sinken kann“ oder dass ein bisher ungekürzter Anspruch plötzlich geringer ausfällt.
Rein rechtlich ist zwar richtig, dass der Zuschlag ab Dezember als anrechenbares Einkommen gilt. Entscheidend ist aber, dass die konkrete Umsetzung der Einkommensanrechnung für Hinterbliebenenrenten nur einmal im Jahr erfolgt – zum 1. Juli. Die Deutsche Rentenversicherung betont, dass Einkommenserhöhungen grundsätzlich erst dann in die laufende Witwenrente einfließen und die Reform beim Zuschlag deshalb faktisch erst zum 1. Juli 2026 wirkt.
Kurz gesagt: Die Systemumstellung findet im Dezember statt, die möglichen Kürzungen folgen – wenn überhaupt – erst Monate später.
Was Hinterbliebene jetzt tun sollten – und was nichtFür Hinterbliebene, die eine Witwen- oder Witwerrente beziehen, ist vor allem eines wichtig: Ruhe bewahren. Weder die Deutsche Rentenversicherung noch seriöse Rentenberater empfehlen, aus Angst vor einer vermeintlichen Kürzung im Dezember überstürzt zu handeln oder etwa das eigene Einkommen künstlich zu senken.
Sinnvoll ist dagegen ein nüchterner Blick auf die eigene Situation:Wer eine Hinterbliebenenrente erhält und gleichzeitig eine Erwerbsminderungs- oder Altersrente mit Zuschlag bezieht, sollte seine Bescheide aufmerksam lesen, sobald die neuen Berechnungen vorliegen. Wichtig ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe der Zuschlag ausgewiesen wird und welcher Betrag als anrechenbares Einkommen gilt. Private Beratungsstellen und zugelassene Rentenberater empfehlen, Bescheide bei Unklarheiten überprüfen zu lassen und sich bei Fragen direkt an die Deutsche Rentenversicherung zu wenden.
Für alle anderen Hinterbliebenen, die keine eigene Rente mit Zuschlag beziehen oder weit unterhalb der Freibetragsgrenze liegen, besteht nach aktuellem Stand kein Anlass, mit Kürzungen zu rechnen – weder im Dezember 2025 noch im Juli 2026.
Kurz & Knapp: Entwarnung für Dezember, Aufmerksamkeit für die Zeit danachDie Debatte um eine angebliche Kürzung der Witwenrente im Dezember hat viele Hinterbliebene verunsichert. Der Blick ins Gesetz und auf die offiziellen Informationen der Deutschen Rentenversicherung zeigt jedoch ein anderes Bild:
Im Dezember 2025 wird die Witwenrente nicht aufgrund des integrierten Erwerbsminderungszuschlags gekürzt. Zwar steigt die eigene Rente und damit das anrechenbare Einkommen, doch die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten wird erst zum 1. Juli 2026 angepasst.
Für einen Teil der Betroffenen kann es dann tatsächlich zu niedrigeren Witwenrenten kommen – insbesondere, wenn der Zuschlag dazu führt, dass der Freibetrag überschritten wird. Von einer pauschalen Kürzung im Dezember zu sprechen, greift aber zu kurz und schürt unnötige Ängste.
Wer eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, sollte die Entwicklung aufmerksam verfolgen, Bescheide sorgfältig prüfen und sich bei Unsicherheiten an die Deutsche Rentenversicherung oder an qualifizierte Beratungsstellen wenden. Panikreaktionen oder vorsorgliche Einschnitte beim eigenen Einkommen sind dagegen kein geeigneter Weg.
Eines steht fest: Die Schlagzeile „Witwenrente wird im Dezember gekürzt“ hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die zutreffendere Botschaft lautet: Die Witwenrente wird im Dezember nicht gekürzt – möglich ist eine Anpassung erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt
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Was passiert nach der Reha im Krankengeld? Jetzt musst Du aufpassen
Wer länger krank ist, Krankengeld bezieht und von der Krankenkasse oder der Rentenversicherung zu einer Reha geschickt wird, steht am Ende der Maßnahme oft vor derselben Frage: Was passiert jetzt – komme ich zurück ins Krankengeld, bekomme ich Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder sogar eine Rente? Und wovon lebe ich in der Übergangszeit?
Der Weg nach der Reha ist im Sozialrecht kompliziert und für Laien schwer zu überblicken. Dr. Utz Anhalt ordnet die wichtigsten Konstellationen ein und zeigt, wie die Weichen nach der Reha gestellt werden.
Krankengeld, Reha, ÜbergangsgeldGesetzlich Versicherte erhalten nach sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Dieses wird bei derselben Krankheit längstens für 78 Wochen innerhalb einer sogenannten Blockfrist von drei Jahren gezahlt. Die ersten sechs Wochen Lohnfortzahlung zählen dabei mit.
Wird während des Krankengeldbezugs eine medizinische Reha bewilligt, ändert sich die Art der Leistung: Für die Zeit der Reha ruht der Anspruch auf Krankengeld kraft Gesetzes. Stattdessen zahlt in der Regel der zuständige Reha-Träger ein Übergangsgeld, meist die Deutsche Rentenversicherung oder – seltener – die Krankenkasse selbst.
Wichtig: Das Ruhen bedeutet nicht, dass der Anspruch auf Krankengeld erlischt. Er ist lediglich „geparkt“ und kann nach der Reha – sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen – wieder aufleben.
Während der Reha: Übergangsgeld statt KrankengeldWährend einer bewilligten Reha gelten Versicherte sozialrechtlich als arbeitsunfähig; eine zusätzliche Krankschreibung für den Arbeitgeber ist für diesen Zeitraum nicht erforderlich. Der Reha-Bewilligungsbescheid mit Beginn und Dauer der Maßnahme reicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht während der Reha, weil eine andere Entgeltersatzleistung (Übergangsgeld) gezahlt wird, etwa nach § 49 SGB V.
Das Übergangsgeld soll Einkommenseinbußen abfedern und wird – je nach Familienstatus – typischerweise mit 68 oder 75 Prozent des letzten Nettoverdienstes berechnet.
Für die Krankengeld-Höchstdauer wird der Zeitraum, in dem Übergangsgeld gezahlt wird, in der Regel nicht noch einmal „abgezogen“. Entscheidend ist, wie viele Tage Krankengeld tatsächlich geflossen sind und ob die Blockfrist von drei Jahren ausgeschöpft ist.
Der Entlassungsbericht: das Dokument, das alles beeinflusstAm Ende der Reha erstellt die Klinik einen ausführlichen Entlassungsbericht. Er enthält neben Diagnosen und Therapieverlauf vor allem Einschätzungen zur Leistungsfähigkeit und zur Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Deutsche Rentenversicherung hat dazu einheitliche Leitlinien entwickelt, an denen sich die Kliniken orientieren.
Der Entlassungsbericht ist für mehrere Stellen wichtig:
- für die Krankenkasse, wenn es darum geht, ob Krankengeld nach der Reha weiter gezahlt wird,
- für die Arbeitsagentur, wenn später Arbeitslosengeld nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung im Raum steht,
- für die Rentenversicherung, wenn geprüft wird, ob eine Erwerbsminderungsrente bewilligt werden soll oder ein weiterer Reha-Bedarf besteht.
Trotzdem ersetzt der Entlassungsbericht in der gesetzlichen Krankenversicherung normalerweise keine formelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Sozialgerichte und Fachliteratur betonen, dass für den weiteren Anspruch auf Krankengeld eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ohne Lücke erforderlich ist – sie kann allerdings auch von Ärztinnen und Ärzten außerhalb der kassenärztlichen Versorgung ausgestellt werden.
Szenario 1: Reha erfolgreich – Rückkehr in den BerufBescheinigt die Reha-Klinik im Entlassungsbericht, dass die versicherte Person für den bisherigen Beruf wieder voll arbeitsfähig ist, ist das der gewünschte Idealfall: Die Reha hat ihren Zweck erfüllt, die gesundheitliche Leistungsfähigkeit reicht wieder für eine volle Erwerbstätigkeit.
In dieser Konstellation endet das Übergangsgeld mit dem Entlassungstag. Wird unmittelbar danach die Arbeit wieder voll aufgenommen, besteht kein Anspruch mehr auf Krankengeld; stattdessen zahlt der Arbeitgeber wieder das Gehalt.
Oft empfehlen Reha-Ärztinnen und -Ärzte jedoch, nicht abrupt in die volle Belastung zurückzukehren, sondern über eine stufenweise Wiedereingliederung – das sogenannte Hamburger Modell. Diese Maßnahme ist in § 74 SGB V und § 44 SGB IX als Teil der medizinischen Rehabilitation verankert.
Die Wiedereingliederung läuft typischerweise so:
Die Arbeitszeit wird über mehrere Wochen oder Monate schrittweise gesteigert, etwa von wenigen Stunden täglich bis zur vertraglich vereinbarten Vollzeit. Während dieser Phase bleibt der Betroffene formal arbeitsunfähig, obwohl sie bereits teilweise arbeitet.
Das Einkommen wird in dieser Zeit weiterhin über Krankengeld oder – wenn die Wiedereingliederung direkt aus der Reha heraus startet – über Übergangsgeld gesichert.
Die Wiedereingliederung kann Teil eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sein. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ein solches Verfahren anzubieten, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
Szenario 2: Weiter arbeitsunfähig – Rückkehr ins KrankengeldHäufiger als der perfekte Neustart ist die Situation, dass Betroffene trotz Reha noch nicht arbeitsfähig sind. In diesem Fall ist entscheidend:
Ob der Anspruch auf Krankengeld noch nicht ausgeschöpft ist.
Ob die Arbeitsunfähigkeit weiter lückenlos ärztlich bescheinigt wird.
Wenn die 78 Wochen Krankengeld innerhalb der Blockfrist von drei Jahren noch nicht erreicht sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, nach der Reha wieder Krankengeld zu beziehen.
Der Weg ist in der Praxis oft unspektakulär, aber dennoch wichtig:
Die Reha endet. Die betroffene Person lässt sich vor oder unmittelbar nach Entlassung von der Reha-Klinik beziehungsweise dem behandelnden Haus- oder Facharzt erneut arbeitsunfähig schreiben.
Diese neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird der Krankenkasse rechtzeitig vorgelegt.
Entscheidend ist, dass es keine Lücke im Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gibt. Denn Krankenkassen und Gerichte verlangen eine durchgehende ärztliche Feststellung, damit der Anspruch auf Krankengeld nicht unterbrochen wird.
Gleichzeitig orientieren sich Krankenkassen in ihrer Leistungsentscheidung stark am Entlassungsbericht. Steht dort, dass die versicherte Person noch arbeitsunfähig ist und keine dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt, wird in der Regel der verbliebene Anspruch auf Krankengeld weiter gezahlt.
Streitfälle: Reha sagt „arbeitsfähig“, der Arzt vor Ort sieht das andersBesonders konfliktträchtig sind Fälle, in denen die Reha-Klinik im Entlassungsbericht eine Arbeitsfähigkeit attestiert, der Hausarzt oder Facharzt jedoch weiterhin eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit sieht. Dann stehen sich zwei ärztliche Einschätzungen gegenüber.
Typische Folgen: Die Krankenkasse beruft sich auf den Entlassungsbericht und stellt das Krankengeld ein oder lehnt die Weiterzahlung ab.
Die betroffene Person erhält zwar eine neue Krankschreibung vom Hausarzt, muss aber mit einer Überprüfung durch den Medizinischen Dienst und mit Widerspruchs- oder Klageverfahren rechnen.
Sozialgerichte haben in den vergangenen Jahren wiederholt entschieden, dass nicht automatisch die Einschätzung der Reha-Klinik über derjenigen des behandelnden Arztes steht. Wichtig ist die medizinische Begründung im Einzelfall.
Praktisch bedeutet das: Wer sich nach der Reha weiterhin erheblich eingeschränkt fühlt, sollte den Entlassungsbericht genau lesen, mit der Ärztin oder dem Arzt vor Ort besprechen und bei Zweifeln die eigene Position gut begründen lassen. Unterstützung durch Sozialverbände oder Fachanwälte kann helfen, Ansprüche bei der Krankenkasse durchzusetzen.
Wenn das Krankengeld endet: Aussteuerung und NahtlosigkeitsregelungIrgendwann ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft. Nach 78 Wochen Krankengeld innerhalb von drei Jahren bei derselben Krankheit – einschließlich der ersten sechs Wochen Lohnfortzahlung – spricht man von „Aussteuerung“.
In dieser Situation greift ein anderes System: die Arbeitslosenversicherung.
Wer weiterhin arbeitsunfähig ist, aber aus dem Krankengeld „herausfällt“, kann unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld I erhalten, obwohl er sich der Arbeitsvermittlung nicht in üblichem Umfang zur Verfügung stellen kann. Das ist die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III.
Voraussetzungen sind im Grundsatz: Die gesundheitlichen Einschränkungen sind so erheblich, dass auf absehbare Zeit weniger als 15 Stunden pro Woche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar wären.
Es besteht ein offener Klärungsbedarf, ob Erwerbsminderung vorliegt, häufig im Zusammenhang mit einer Reha oder einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente.
In der Praxis verknüpfen die Arbeitsagenturen die Gewährung des Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeldes fast immer mit der Aufforderung, eine Reha oder eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Selbst wenn eine Reha erst vor einiger Zeit auf Initiative der Krankenkasse durchgeführt wurde, kann die Agentur erneut eine Reha verlangen.
Reha als Vorstufe zur ErwerbsminderungsrenteNicht jede Reha führt zurück in den Beruf. Je nach gesundheitlicher Situation kann die Rentenversicherung zu dem Ergebnis kommen, dass auf Dauer keine ausreichende Erwerbsfähigkeit mehr besteht.
Unter bestimmten Bedingungen kann ein Reha-Antrag in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgedeutet werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bereits während oder unmittelbar nach der Reha zeigt, dass medizinische Maßnahmen die Erwerbsfähigkeit nicht wiederherstellen können.
Bis über den Rentenantrag entschieden ist, soll die Nahtlosigkeitsregelung sicherstellen, dass Betroffene nicht ohne Leistung dastehen. Es wird dann Arbeitslosengeld gezahlt, obwohl sie objektiv nicht für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Für den Krankengeldbezug ist in dieser Phase entscheidend, ob die 78 Wochen bereits verbraucht sind. Ist das Krankengeld noch nicht ausgeschöpft und besteht eine lückenlose Krankschreibung, kann Krankengeld grundsätzlich weiter gezahlt werden, solange keine andere Entgeltersatzleistung (etwa Übergangsgeld, Arbeitslosengeld) den Anspruch ruhen lässt.
Wiedereingliederung nach der Reha: Wer zahlt das Einkommen?Je nach Zeitpunkt und Träger der Maßnahme gibt es bei der stufenweisen Wiedereingliederung unterschiedliche Konstellationen:
Beginnt die Wiedereingliederung unmittelbar im Anschluss an eine medizinische Reha und innerhalb von vier Wochen nach deren Ende, zahlt häufig die Rentenversicherung das Übergangsgeld während der gesamten Wiedereingliederung.
Erfolgt die Wiedereingliederung außerhalb dieses „Vier-Wochen-Fensters“ oder ohne vorherige Reha, wird das Einkommen meist durch Krankengeld der Krankenkasse abgesichert, solange Anspruch besteht.
Ist das Krankengeld bereits ausgelaufen und wird Wiedereingliederung während des Bezugs von Arbeitslosengeld durchgeführt, trägt die Bundesagentur für Arbeit die Leistung, während der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen freiwillig Entgelt zahlt.
Für Betroffene ist entscheidend, frühzeitig mit Reha-Klinik, Krankenkasse, Rentenversicherung, eventuell auch mit der Arbeitsagentur und dem Arbeitgeber zu klären, wer in welcher Phase zuständig ist. Sonst drohen vermeidbare Lücken.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)Neben den Sozialleistungsträgern spielt der Arbeitgeber eine wichtige Rolle. Wer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war, hat Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anbietet. Die Verpflichtung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 SGB IX und gilt unabhängig von der Betriebsgröße.
Ziele des BEM sind insbesondere:
1. Arbeitsunfähigkeit zu überwinden oder zu verkürzen,
2. erneute Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden,
3. den Arbeitsplatz möglichst dauerhaft zu erhalten und krankheitsbedingte Kündigungen zu verhindern.
BEM und stufenweise Wiedereingliederung greifen häufig ineinander. Wird eine Wiedereingliederung im Rahmen eines BEM vorgeschlagen und medizinisch befürwortet, fällt es Arbeitgebern schwer, später eine krankheitsbedingte Kündigung arbeitsrechtlich zu rechtfertigen.
Für Beschäftigte lohnt es sich deshalb, das Angebot eines BEM ernsthaft zu prüfen und aktiv mitzugestalten – gerade nach einer Reha, wenn die Rückkehr an den Arbeitsplatz gut geplant werden muss.
Praktische Hinweise für Krankengeld-BetroffeneDie rechtlichen Regelungen rund um Krankengeld, Reha, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und Erwerbsminderungsrente sind komplex. Für Betroffene lassen sich dennoch einige Orientierungspunkte formulieren – ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne individuelle Rechtsberatung zu ersetzen:
Wer Krankengeld bezieht und zu einer Reha geht, sollte darauf achten, dass der Anspruch auf Krankengeld vor Beginn der Maßnahme besteht und dass die Krankmeldung bis zum Reha-Start lückenlos ist. Während der Reha ist das Übergangsgeld die maßgebliche Leistung; das Krankengeld ruht in dieser Zeit.
Gegen Ende der Reha empfiehlt es sich, frühzeitig zu klären, ob eine stufenweise Wiedereingliederung notwendig ist und wer diese finanzieren wird. Zugleich sollte mit der behandelnden Ärztin oder dem Arzt vor Ort besprochen werden, ob nach der Entlassung weitere Arbeitsunfähigkeit attestiert werden muss, um einen verbliebenen Krankengeldanspruch zu nutzen.
Ist absehbar, dass die 78 Wochen Krankengeld bald erreicht sind, sollte man sich rechtzeitig – in der Regel drei Monate vorher – mit der Arbeitsagentur in Verbindung setzen und die Möglichkeiten nach der Nahtlosigkeitsregelung besprechen. So lassen sich Einkommenslücken vermeiden.
Wer den Eindruck hat, dass der Entlassungsbericht der Reha die eigene gesundheitliche Situation nicht korrekt widerspiegelt, sollte nicht zögern, ärztlichen Rat einzuholen, den Bericht kritisch zu besprechen und im Konfliktfall Unterstützung durch Sozialverbände oder spezialisierte Beratungsstellen zu suchen.
Kurz & knapp: Nach der Reha beginnt die entscheidende PhaseDie Reha provoziert im Krankengeld-Bezug keinen Abschluss, sondern eine Übergangsphase. Danach entscheidet sich, ob die Rückkehr ins Erwerbsleben gelingt, Krankengeld weitergezahlt wird, Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung greift oder eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt.
Wer die Bedeutung von Entlassungsbericht, Krankengeld-Höchstdauer, Reha- und Rentenanträgen sowie Wiedereingliederungsmaßnahmen kennt, kann diese Wegstrecke bewusster gestalten und besser auf Augenhöhe mit Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitsagentur und Arbeitgeber verhandeln.
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Krankengeld läuft aus: Besser Arbeitslosengeld oder EM-Rente?
Nach sechs Wochen Krankheit zahlt der Arbeitgeber das Gehalt nicht weiter. Sie bekommen zwar bis zu anderthalb Jahre Krankengeld, doch dies ist niedriger als der Nettolohn. Wenn Sie nach dem Auslaufen des Krankengeldes immer noch krank sind, dann sollten Sie vorbereitet sein.
Das KrankengeldDie gesetzlichen Krankenkassen zahlen Krankengeld, wenn ein Anspruch besteht – und maximal für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Dann folgt die sogenannte Aussteuerung, und das Krankengeld entfällt.
Krankengeld gibt es nur, wenn Sie krankgeschrieben sind, und zwar ohne Lücke.
Die NahtlosigkeitsregelungWas passiert aber, wenn das Krankengeld ausläuft und Sie immer noch und dauerhaft krank sind. Wie geht die soziale Absicherung weiter? Hier setzt die Nahtlosigkeitsregelung ein – vom Krankengeld in das Arbeitslosengeld.
Die “Aussteuerung”Aussteuerung bezeichnet den Übergang von einem höheren Sozialversicherungssystem in ein niedrigeres, hier ist es der Übergang vom Krankengeld in das Arbeitslosengeld.
Bevor das Krankengeld ausläuft, erhalten Sie einen Bescheid der Krankenkasse über eine Aussteuerung. Mit diesem müssen Sie zur Arbeitsagentur gehen und Arbeitslosengeld I beantragen.
Dass Sie krankgeschrieben sind, entbindet Sie nicht von der Pflicht, ALG I zu beantragen.
ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungZudem sollten Sie unbedingt dafür sorgen, dass ihr behandelnder Arzt Sie nicht nur weiterhin krank schreibt, sondern Ihnen auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt. Das reicht vorerst als Nachweis dafür, dass Sie nicht arbeiten können.
Arbeitsunfähig oder erwerbsunfähig?Das Gutachten des behandelnden Arztes zeigt nur, dass Sie den zuvor ausgeübten Beruf gesundheitlich nicht mehr ausüben können. Haben Sie jetzt den Job verloren oder gekündigt, dann prüft die Arbeitsagentur, ob Sie erwerbsunfähig sind, also ob Sie keine 15 Stunden oder länger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Trotz Krankheit haben Sie Pflichten als ArbeitssuchenderTrotz Krankheit gilt für die Arbeitsagentur beim Bezug von AlG I, dass Sie sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen müssen. Zwar werden Sie kaum in eine Arbeit vermittelt werden wegen Ihrer Krankheit, doch Sie müssen Bewerbungen schreiben, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu verlieren.
Berufsunfähigkeit oder ArbeitsunfähigkeitWichtig ist jetzt: Eine vom behandelnden Arzt bescheinigte Berufsunfähigkeit ist keine Arbeitsunfähigkeit. Wenn ihre Krankheit dauerhaft ist und Sie nicht oder nicht voll arbeitsfähig sind, dann fallen Sie möglicherweise unter Erwerbsminderung und haben einen Rentenanspruch.
Was sind die Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung?Für eine Erwerbsminderungsrente dürfen Sie die Regelalterszeit der Altersrente nicht erreicht haben. Sie können weniger als drei (volle Erwerbsminderung) oder weniger als sechs (teilweise Erwerbsminderung) Stunden pro Tag arbeiten.
Trotz medizinischer Reha-Maßnahmen hat sich ihr Gesundheitszustand nicht gebessert. Sie haben mindestens drei Jahre in den letzten fünf Jahren Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt.
Sollen Sie sich nach Ablauf des Krankengeldes weiter krankschreiben?Sie sollten sich auch deshalb nach Ablauf des Krankengeldes krankschreiben lassen, damit keine Lücke in ihrem Rentenkonto besteht. Die Krankenzeiten werden bei der Rente angerechnet.
Dafür muss aber das Ende der letzten Beschäftigung und der Bezug des Krankengeldes ineinander übergehen.
Zusammengefasst: Was ist möglich, wenn das Krankengeld endet?Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, fallen Sie auch nach den 78 Wochen Krankengeld nicht in ein finazielles Loch.
Möglich ist auch der Bezug von Arbeitslosengeld I oder einer Erwerbsminderungsrente. Für beides sollten Sie sich früh- oder zumindest rechtzeitig beim Arbeitsamt beziehungsweise der Rentenversicherung melden.
Der Beitrag Krankengeld läuft aus: Besser Arbeitslosengeld oder EM-Rente? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Nachteile einer Erwerbsminderungsrente: Wenn die EM-Rente zur Last wird
Die Erwerbsminderungsrente gilt als wichtiges soziales Sicherheitsnetz, doch für viele Betroffene entpuppt sie sich als komplizierter Kompromiss zwischen gesundheitlicher Notwendigkeit und finanzieller Realität. Statt einer Erleichterung bringt die Erwerbsminderung vielen Betroffenen neue Schwierigkeiten.
Medizinische Anforderungen und bürokratische HürdenMenschen mit chronischen Krankheiten oder lang anhaltenden Beschwerden stehen dabei vor einem System, das sie zwar schützen soll, gleichzeitig aber neue Belastungen erzeugt. Wer diesen Schritt erwägt, muss sich deshalb nicht nur mit medizinischen Anforderungen, sondern auch mit bürokratischen Hürden und langfristigen Konsequenzen auseinandersetzen.
Begrenzte Höhe der LeistungenDie Erwerbsminderungsrente fällt für viele Betroffene überraschend niedrig aus, weil sie auf der Grundlage des bisherigen Erwerbsverlaufs berechnet wird. Besonders Menschen mit gebrochenen Erwerbsbiografien, Teilzeitphasen oder längerer Krankheit stehen schnell vor finanziellen Engpässen.
Eine Frau mit chronischem Rheuma aus Nordrhein-Westfalen berichtet etwa, dass sie trotz voller Erwerbsminderung nur knapp über 900 Euro monatlich erhält und damit kaum ihre Miete decken kann.
Strenge medizinische und bürokratische HürdenDer Antrag auf Erwerbsminderungsrente gilt als einer der kompliziertesten Prozesse im deutschen Sozialrecht. Viele Betroffene müssen mehrere Gutachten über sich ergehen lassen, die nicht selten zu widersprüchlichen Bewertungen führen.
Ein Mann mit multipler Sklerose erzählt zum Beispiel, dass sein Antrag dreimal abgelehnt wurde, obwohl seine Ärzte ihn seit Jahren als nicht arbeitsfähig einstufen.
Immer wieder beschäftigen Feststellungen einer Erwerbsminderung die Sozialgerichte, und nicht selten sogar die Landessozialgerichte. Für die Betroffenen bedeutet das dann jahrelange Unsicherheit über ihren sozialrechtlichen Status.
Praxisbeispiel: Wenn die Rente den Druck erhöhtEin besonders eindrückliches Beispiel liefert der Fall von Stefanie K., einer 42-jährigen Bürokauffrau aus Baden-Württemberg, die seit Jahren an einer schweren chronischen Migräne leidet. Die Erwerbsminderung brachte sie in finanzielle Bedrängnis.
Nachdem sie mehrfach wochenlang arbeitsunfähig war, beantragte sie eine Erwerbsminderungsrente und erhielt zunächst nur eine befristete Teilrente, die ihr monatliches Einkommen um fast vierzig Prozent reduzierte. Statt sie mit ihren gesundheitlichen Beschwerden zu entlasten, verschlimmerte sich ihr Zustand durch die materielle Not.
Weil sie sich die Miete nicht mehr leisten konnte, musste sie in eine kleinere Wohnung umziehen und berichtet heute, dass der finanzielle Druck und die Angst vor der nächsten Überprüfung ihre gesundheitliche Situation stärker belasten als die Krankheit selbst.
Befristungen und ständige ÜberprüfungenSelbst nach einer Bewilligung bleibt die Unsicherheit bestehen, denn viele Renten werden nur befristet zugesprochen. Die regelmäßigen Nachprüfungen bedeuten für Betroffene wiederholten Stress, erneute Arztbesuche und das Risiko, dass die Leistung plötzlich entfällt.
Der Druck durch die Befristung schadet in manchen Fällen sogar dem Gesundheitszustand. Für eine ehemalige Pflegekraft aus Hamburg war die erneute Begutachtung so belastend, dass sie sich monatelang nicht auf ihre gesundheitliche Stabilisierung konzentrieren konnte.
Begrenzte Zukunftsperspektiven und soziale IsolationMit einer Erwerbsminderungsrente ist der Wiedereinstieg ins Arbeitsleben oft schwerer, weil viele Arbeitgeber Bewerbungen von Rentenbeziehern kritisch sehen. Die geringere Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verstärkt zudem das Gefühl, außen vor zu sein. Ein junger Mann mit chronischem Fatigue-Syndrom berichtet, dass er sich durch die Rente zwar abgesichert, aber gleichzeitig „sozial aussortiert“ fühle.
Wohin sich Betroffene wenden können, wenn eine Erwerbsminderung drohtMenschen, bei denen sich eine Erwerbsminderung abzeichnet, sollten sich frühzeitig an mehrere Stellen wenden, um ihre Situation realistisch einschätzen zu können. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind dabei die wichtigste erste Anlaufstelle, da sie den Gesundheitszustand dokumentieren und medizinische Empfehlungen aussprechen.
Zusätzliche Orientierung bieten unter anderem die Deutsche Rentenversicherung, unabhängige Sozialberatungsstellen sowie Sozialverbände wie VdK oder SoVD, die Betroffene sicher durch die komplexen Verfahren begleiten. Wenn es hart auf hart kommt und juristische Konflikte mit der Rentenversicherung anstehen, sollten Sie sich rechtlichen Beistand suchen.
Stufenweise Wiedereingliederung als Chance zur RückkehrDie stufenweise Wiedereingliederung bietet Menschen mit langfristigen gesundheitlichen Problemen die Möglichkeit, den Weg zurück ins Arbeitsleben behutsam zu gestalten. Sie beginnt mit wenigen Stunden pro Tag und steigert die Belastung schrittweise, während Ärztinnen und Ärzte den Prozess eng begleiten.
Viele Betroffene berichten, dass diese Form des Wiedereinstiegs ihnen erlaubt hat, Selbstvertrauen zurückzugewinnen und gleichzeitig ihre gesundheitlichen Grenzen ernst zu nehmen. Eine Wiedereingliederung kann einer kompletten Erwerbsminderung vorbeugen, und das hilft Ihnen nicht nur am konkreten Arbeitsplatz, sondern auch grundsätzlich Ihrer Gesundheit.
Praxisbeispiel: Wie eine Wiedereingliederung die Rente verhindern kannDer Fall des 55-jährigen Industriemechanikers Martin S. zeigt, wie wirksam eine stufenweise Wiedereingliederung sein kann. Nach einer langen Krankheitsphase aufgrund einer chronischen Rücken- und Schmerzstörung sah er sich bereits auf dem Weg in die Erwerbsminderungsrente.
Eine Rückkehr in seinen körperlich belastenden Beruf schien unmöglich. Durch eine behutsam aufgebaute Wiedereingliederung wechselte er jedoch in eine leichtere innerbetriebliche Tätigkeit, stabilisierte seinen Gesundheitszustand und konnte am Ende vollständig auf eine Rente verzichten.
Umschulung als Neubeginn statt ErwerbsminderungEin weiteres Beispiel liefert die 39-jährige Verkäuferin Julia M., die wegen einer chronischen Knieerkrankung ihren Beruf im Einzelhandel nicht mehr ausüben konnte. Nach Monaten wiederholter Krankschreibungen empfahlen ihr sowohl Ärzte als auch die Reha-Beratung eine Umschulung im kaufmännischen Bereich, um langfristig im Arbeitsleben bleiben zu können.
Sie nahm die Empfehlung an, und die Umschulung erwies sich als erfolgreich. Heute arbeitet sie als Verwaltungsangestellte, berichtet von einer deutlichen gesundheitlichen Entlastung und betrachtet die Umschulung als entscheidenden Schritt, der ihr die drohende Erwerbsminderungsrente erspart hat.
Alternativen zur Erwerbsminderungsrente für Menschen mit chronischen ErkrankungenFür viele Betroffene kann eine stufenweise Wiedereingliederung also neue Chancen eröffnen, weil sie die Rückkehr in den Beruf in kleinen, medizinisch begleiteten Schritten ermöglicht. Auch der Wechsel in weniger belastende Tätigkeiten oder eine berufliche Umschulung über die Rentenversicherung eröffnet Perspektiven jenseits der vollständigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit.
Menschen mit dauerhaften Beschwerden nutzen zudem zunehmend betriebliche Gesundheitsprogramme und flexible Arbeitszeitmodelle, um einen Rest an beruflicher Aktivität zu behalten.
FAQ: Häufige Fragen rund um die Erwerbsminderungsrente und AlternativenWas ist der Unterschied zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderungsrente?
Die volle Erwerbsminderungsrente erhalten Menschen, die weniger als drei Stunden täglich arbeiten können, während die teilweise Erwerbsminderungsrente greift, wenn eine Arbeitsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden besteht.
Die Höhe der Leistung richtet sich entsprechend nach dem festgestellten Umfang der Erwerbsfähigkeit. Viele Betroffene erleben dabei, dass die Rentenbeträge trotz teilweiser Arbeitsfähigkeit finanziell kaum ausreichen.
Wie lange dauert das Antragsverfahren für eine Erwerbsminderungsrente?
Das Verfahren kann mehrere Monate dauern, da medizinische Gutachten, Prüfungen der Rentenversicherung und mögliche Nachforderungen von Dokumenten erfolgen. Betroffene müssen daher Geduld mitbringen und sollten frühzeitig alle relevanten Unterlagen sammeln. Eine professionelle Beratung kann helfen, Verzögerungen zu vermeiden und die Chancen auf eine Bewilligung zu erhöhen.
Kann eine Erwerbsminderungsrente befristet werden?
Ja, viele Renten werden zunächst nur für einen begrenzten Zeitraum bewilligt, oft für zwei oder drei Jahre. Danach folgt eine erneute Prüfung, bei der entschieden wird, ob die Einschränkungen weiterhin bestehen. Diese regelmäßigen Überprüfungen empfinden viele Betroffene als belastend, weil sie mit neuen Gutachten und Unsicherheit verbunden sind.
Gibt es Alternativen zur Erwerbsminderungsrente?
Zu den wichtigsten Alternativen zählen die stufenweise Wiedereingliederung, Umschulungen oder ein Wechsel in weniger belastende Tätigkeiten. Auch flexible Arbeitszeitmodelle oder eine Teil-Erwerbsminderungsrente können sinnvoll sein, um eine gewisse berufliche Aktivität zu erhalten. Viele Betroffene berichten, dass diese Optionen nicht nur die Erwerbsfähigkeit erhalten, sondern auch das Selbstwertgefühl stärken.
Kann ich trotz Erwerbsminderungsrente arbeiten?
Ja, Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich möglich, solange bestimmte Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Bei Überschreiten der Grenzen kann die Rente gekürzt oder neu berechnet werden. Viele nutzen diese Möglichkeit, um sozial eingebunden zu bleiben und finanzielle Lücken zu schließen.
Was passiert, wenn sich mein Gesundheitszustand verbessert?
Verbessert sich die Arbeitsfähigkeit deutlich, kann die Erwerbsminderungsrente herabgestuft oder ganz aufgehoben werden. In solchen Fällen besteht die Chance auf eine berufliche Rückkehr, häufig auch über unterstützende Maßnahmen wie Wiedereingliederung oder Qualifizierungen. Betroffene sollten sich dabei von Ärztinnen und Ärzten sowie Beratungsstellen begleiten lassen.
Kann ich die Erwerbsminderungsrente später in eine reguläre Altersrente umwandeln?
Ja, beim Erreichen der Altersgrenze wird die Erwerbsminderungsrente automatisch in eine Altersrente umgewandelt. Die Höhe bleibt in der Regel gleich, es erfolgen aber keine weiteren medizinischen Überprüfungen mehr. Für viele bedeutet das eine spürbare Entlastung, weil die ständige Unsicherheit entfällt.
Die Erwerbsminderungsrente schützt vor existenzieller Not, bringt aber viele Einschränkungen und Unsicherheiten mit sich. Wer chronisch krank ist, sollte deshalb alle Alternativen sorgfältig prüfen und sich frühzeitig beraten lassen. Am Ende kann eine Kombination aus medizinischer Stabilisierung, angepasster Arbeit und gezielter Unterstützung oft hilfreicher sein als die endgültige Aufgabe des Berufslebens.
Der Beitrag Nachteile einer Erwerbsminderungsrente: Wenn die EM-Rente zur Last wird erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Pflegegeld kann man als Deutscher auch im Ausland beziehen
Ob Urlaub bei der Familie in Spanien, ein längerer Winteraufenthalt in Portugal oder der dauerhafte Umzug nach Thailand: Für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen stellt sich sehr schnell die Frage, ob das deutsche Pflegegeld auch im Ausland weitergezahlt wird – und wenn ja, unter welchen Bedingungen.
Die Antwort ist: Ja, Pflegegeld kann unter bestimmten Voraussetzungen auch im Ausland bezogen werden. Entscheidend sind dabei die Dauer des Aufenthalts, das Zielland und die Frage, ob die deutsche Pflegeversicherung weiter zuständig bleibt.
Im Folgenden ein ausführlicher Überblick über die wichtigsten Regelungen und Stolpersteine.
Rechtlicher Rahmen: Warum Pflegegeld im Ausland nicht einfach selbstverständlich istDie Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sind im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. Grundsätzlich gilt: Befindet sich eine versicherte Person im Ausland, ruhen die Leistungsansprüche der Pflegeversicherung. Genau das steht so in § 34 SGB XI. Allerdings enthält dieselbe Vorschrift Ausnahmen, die das Pflegegeld betreffen.
Parallel dazu greift im europäischen Kontext das EU-Sozialrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Sie regelt die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der EU, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz. Pflegegeld wird dabei als Geldleistung eingeordnet, die unter bestimmten Umständen in andere Mitgliedstaaten „exportiert“ werden darf.
Aus diesen beiden Ebenen ergibt sich folgendes: Für kurzfristige Auslandsaufenthalte gibt es eine Sonderregelung von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Für längere Aufenthalte oder einen Wohnsitz im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz gelten eigenständige Regeln, die durch das EU-Recht geprägt sind. Außerhalb Europas sind die Möglichkeiten deutlich eingeschränkt.
Kurzfristige Auslandsaufenthalte: Pflegegeld bis zu sechs Wochen weltweitFür viele pflegebedürftige Menschen geht es zunächst um die Frage, ob ein Urlaub oder ein Familienbesuch im Ausland möglich ist, ohne dass das Pflegegeld sofort wegfällt. Genau hier greift die wichtigste gesetzliche Ausnahme.
Nach § 34 SGB XI wird das Pflegegeld bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Reise in ein EU-Land, in die Türkei oder etwa nach Kanada führt.
Wichtig ist dabei:
Es handelt sich um ein Jahreskontingent von maximal 42 Tagen. Dieses Kontingent kann auf mehrere Reisen verteilt werden. Resttage, die am Jahresende nicht genutzt wurden, verfallen.
Der Anspruch besteht auch dann, wenn von vornherein klar ist, dass der Auslandsaufenthalt länger als sechs Wochen dauern wird – gezahlt wird aber nur für die ersten sechs Wochen.
Voraussetzung ist, dass die pflegerische Versorgung auch im Ausland gesichert ist. Häufig übernehmen weiterhin Angehörige die Pflege, die mitreisen.
In dieser Zeit können – abhängig von der Konstellation – sogarPflegesachleistungen weiter erbracht werden, etwa wenn der ambulante Pflegedienst aus Deutschland die pflegebedürftige Person begleitet. In der Praxis ist das jedoch selten und logistisch schwierig, da der Pflegedienst seine Leistungen im Ausland tatsächlich erbringen muss.
Für die meisten Betroffenen bedeutet die Sechs-Wochen-Regel: Ein Urlaub oder ein begrenzter Aufenthalt im Ausland ist möglich, ohne auf das Pflegegeld verzichten zu müssen, solange die deutsche Pflegeversicherung zuständig bleibt und die Pflege organisiert ist.
Längerer Aufenthalt oder Umzug innerhalb der EU, des EWR und der SchweizKomplexer wird es, wenn pflegebedürftige Menschen sich nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft im Ausland niederlassen wollen – etwa, um ihren Lebensabend bei der Familie in Spanien oder im Haus in Ungarn zu verbringen.
Hier lohnt sich der Blick auf das europäische Sozialrecht und die dazugehörigen Verwaltungshinweise: Grundsatz: Leistungen der deutschen Pflegeversicherung werden im Ausland normalerweise nicht erbracht.
Ausnahme: Für das Pflegegeld gilt eine besondere Regelung, wenn der Aufenthalt oder Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz liegt und die deutsche Pflegeversicherung weiter zuständig bleibt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung fasst es so zusammen: Pflegegeld kann bei einem Aufenthalt oder Wohnsitz im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz weitergezahlt werden.
Voraussetzungen sind insbesondere: Die pflegebedürftige Person ist weiterhin in Deutschland pflegeversichert, etwa als Rentnerin oder Rentner mit deutscher gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung.
Es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor, denn erst ab diesem Grad gibt es Pflegegeld.
Die Pflegebedürftigkeit wird festgestellt und regelmäßig überprüft – bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt in Zusammenarbeit mit Stellen im Aufenthaltsstaat (beispielsweise über sogenannte Partner-MDKs).
In der Praxis bedeutet das: Wer als pflegebedürftige Person dauerhaft in ein EU-Land oder die Schweiz zieht und dort lebt, kann sein deutsches Pflegegeld grundsätzlich weiter erhalten, sofern die Zuständigkeit der deutschen Pflegekasse bestehen bleibt.
Pflegesachleistungen im EU-Ausland: Lokale Versorgung, deutsche Kasse im HintergrundWährend das Pflegegeld als Geldleistung exportiert werden kann, verhält es sich mit Pflegesachleistungen anders. Diese werden in Deutschland normalerweise als direkte Leistungen von ambulanten Pflegediensten oder stationären Einrichtungen erbracht.
Für das EU-/EWR-Ausland und die Schweiz gilt: Sachleistungen werden in der Regel über das System des Wohnsitzstaates organisiert. Der dortige Träger erbringt die Pflegeleistungen nach seinem nationalen Recht, eventuell auf Rechnung der deutschen Kasse oder im Rahmen der europäischen Koordinierung. Das deutsche System bezahlt in diesen Konstellationen nicht direkt einen Pflegedienst im Ausland.
Typisch ist dabei folgende Situation: Die oder der Pflegebedürftige erhält deutsches Pflegegeld. Zusätzlich nutzt sie oder er im Wohnsitzstaat Sachleistungen des dortigen Pflegesystems.
Der Wert dieser Sachleistungen kann auf das deutsche Pflegegeld angerechnet werden, um eine Überversorgung zu vermeiden.
Wichtig ist, dass damit die im Inland bekannte freie Kombinationsmöglichkeit aus Pflegegeld und Sachleistungen im Ausland oft anders gehandhabt wird. Viele Feinheiten richten sich nach der konkreten Rechtslage des Wohnsitzstaates und der Auslegung der EU-Verordnung 883/2004.
Wer einen Umzug plant, sollte sich deshalb frühzeitig von der eigenen Pflegekasse und – bei Rentnern – von der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland) beraten lassen.
Dauerhafter Umzug in Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz
Ganz anders sieht die Lage bei einem Umzug in ein Land außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz aus, etwa nach Thailand, in die USA oder nach Südamerika.
Hier gilt: Leistungen der deutschen sozialen Pflegeversicherung werden bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Wochen ohne einschlägige Abkommen grundsätzlich nicht mehr gezahlt.
Wird der Wohnsitz dauerhaft in ein solches Drittland verlegt, endet in vielen Fällen sogar die Mitgliedschaft in der deutschen Pflegeversicherung – damit entfallen dauerhaft sämtliche Ansprüche.
Für Betroffene bedeutet das: Wer seinen Lebensmittelpunkt etwa nach Asien oder Lateinamerika verlegen will, kann das Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung in der Regel nicht mitnehmen. Nur das Sechs-Wochen-Kontingent für vorübergehende Aufenthalte steht zur Verfügung – und auch das nur, solange der Wohnsitz und die Versicherung formell in Deutschland verbleiben.
Gerade bei Rentnerinnen und Rentnern, die mit dem Gedanken spielen, den Ruhestand in einem Nicht-EU-Land zu verbringen, ist eine sorgfältige Planung nötig. Neben Pflegefragen sind auch die Krankenversicherung, Aufenthaltsstatus und die finanzielle Absicherung im Alter zu klären.
Die Pflichtberatungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI – auch im Ausland ein ThemaWer in Deutschland ausschließlich Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Dies dient der Qualitätssicherung und soll sicherstellen, dass die häusliche Pflege gelingt.
Diese Pflicht endet nicht automatisch, nur weil sich die pflegebedürftige Person im Ausland aufhält. Beratungen können teilweise telefonisch, per Video oder über Kooperationspartner im Ausland organisiert werden. Versäumt eine pflegebedürftige Person diese Termine dauerhaft, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder aussetzen.
Gerade bei längerem Aufenthalt im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz sollte frühzeitig mit der Pflegekasse geklärt werden, wie diese Beratungsverpflichtung erfüllt werden kann.
Nachweispflichten: Was die Pflegekasse sehen willPflegekassen sind berechtigt, den tatsächlichen Auslandsaufenthalt und die dortige Versorgung zu überprüfen. In der Praxis verlangen sie häufig:
Angaben über den Zeitraum des Auslandsaufenthalts, etwa durch Flugtickets oder Reiseunterlagen.
Nachweise zur Sicherstellung der Pflege, zum Beispiel durch Angaben zu mitreisenden Angehörigen, vor Ort beauftragten Pflegekräften oder vorhandenen Pflegeleistungen im Gastland.
Bei dauerhaftem Aufenthalt im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz gegebenenfalls Gutachten oder Einschätzungen von Partnerinstitutionen vor Ort, damit der Pflegegrad geprüft und bestätigt werden kann.
Wer diese Informationen geordnet bereitstellt und rechtzeitig das Gespräch mit der Pflegekasse sucht, vermeidet spätere Konflikte oder Zahlungspausen.
Besondere Konstellationen:
Neben klassischen Rentnerbiografien gibt es zunehmend Konstellationen, in denen Menschen mit Behinderung oder mit Pflegegrad grenzüberschreitend leben:
1, Studierende mit Behinderung, die ein Auslandssemester absolvieren und auf Assistenz und Pflege angewiesen sind.
2. Grenzgänger, die in einem Nachbarland leben, aber in Deutschland arbeiten oder eine Rente beziehen.
3. Menschen, die nach langen Jahren in Deutschland in ihr Herkunftsland zurückkehren, etwa in EU-Staaten Osteuropas
In diesen Fällen entscheidet die individuelle sozialversicherungsrechtliche Zuordnung, welcher Staat für Pflegeleistungen zuständig ist. Hier spielen EU-Koordinierungsregeln, Rentenansprüche und der tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt eine Rolle. Eine pauschale Aussage ist kaum möglich – eine individuelle Beratung bei Pflegekasse, Krankenkasse oder DVKA ist hier praktisch unverzichtbar.
Private Pflegezusatzversicherungen: Spielräume für Pflege im AuslandDie gesetzlichen Regelungen stoßen vor allem dann an Grenzen, wenn jemand in ein Drittland außerhalb EU/EWR/Schweiz umzieht oder ein Pflegeheim im Ausland in Anspruch nehmen möchte.
Private Pflegezusatzversicherungen können diese Lücke teilweise schließen. Viele Tarife sehen Leistungen auch bei Pflegebedürftigkeit im Ausland vor, teils sogar weltweit. Andere wiederum beschränken Leistungen auf EU-Länder oder verlangen besondere Nachweise.
Wer mit einem Umzug in ein fernes Land liebäugelt oder ernsthaft über Pflege im Ausland (zum Beispiel in Polen oder Thailand) nachdenkt, sollte seine bestehenden privaten Verträge genau prüfen oder sich beraten lassen, ob ein geeigneter Tarif abgeschlossen werden kann.
Praktische Schritte vor Reise oder UmzugBevor eine pflegebedürftige Person ins Ausland reist oder den Wohnsitz verlegt, sollten einige Punkte vorbereitet werden:
Erstens sollte frühzeitig Kontakt zur eigenen Pflegekasse aufgenommen werden. Es ist sinnvoll, den geplanten Zeitraum, das Zielland sowie die Art der Pflege dort zu schildern und sich schriftlich bestätigen zu lassen, ob und unter welchen Bedingungen das Pflegegeld weitergezahlt wird.
Zweitens empfiehlt sich bei einem geplanten dauerhaften Aufenthalt im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz eine Klärung mit der Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls der DVKA, welcher Träger künftig für Kranken- und Pflegeleistungen zuständig ist. Gerade bei Rentnerinnen und Rentnern mit deutscher Rente gibt es hier differenzierte Zuständigkeitsregeln.
Drittens sollten pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen die pflegerische Versorgung im Zielland realistisch planen: Gibt es Angehörige vor Ort, wie ist die Qualität und Verfügbarkeit professioneller Pflege, und wie sind die Kosten strukturiert? Informationsangebote von Krankenkassen, Sozialverbänden und spezialisierten Beratungsstellen können hier sehr hilfreich sein.
Brexit und andere SonderfälleSeit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU gilt Großbritannien aus Sicht der deutschen Pflegeversicherung für neue Fälle grundsätzlich als Drittstaat.
Damit greifen die oben beschriebenen Einschränkungen für Staaten außerhalb von EU/EWR/Schweiz. Für Personen mit älteren, grenzüberschreitenden Versicherungsbiografien können jedoch Übergangsregelungen aus dem Austrittsabkommen relevant sein.
Ähnliche Besonderheiten bestehen, wenn zwischen Deutschland und einem anderen Staat bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurden. Diese betreffen aber meist vor allem Renten- oder Krankenversicherung und schließen Pflegeleistungen häufig aus. Auch hier hilft nur eine individuelle Prüfung.
Fazit: Wann Pflegegeld im Ausland weiterfließt – und wann nichtZusammengefasst lässt sich sagen: Für kurzfristige Aufenthalte bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr wird das Pflegegeld weltweit weitergezahlt, solange die Pflege gesichert ist und die deutsche Pflegeversicherung zuständig bleibt.
Bei längeren Aufenthalten oder dauerhaften Umzügen in einen EU-/EWR-Staat oder die Schweiz kann das deutsche Pflegegeld grundsätzlich weiter bezogen werden, da es sich um eine exportfähige Geldleistung handelt. Sachleistungen laufen jedoch meist über das System des Wohnsitzstaats, und Doppelversorgungen werden verrechnet.
Bei einem dauerhaften Umzug in Staaten außerhalb von EU, EWR und Schweiz entfällt in der Regel der Anspruch auf Leistungen der deutschen Pflegeversicherung – oft endet sogar die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung.
Wer Pflegegeld bezieht und einen Auslandsaufenthalt plant, sollte daher immer zwei Dinge tun: die Pflegekasse frühzeitig informieren und die eigene Versicherungssituation gründlich klären. So lassen sich böse Überraschungen vermeiden – und der Aufenthalt im Ausland wird nicht nur organisatorisch, sondern auch finanziell besser planbar.
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