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Pflegeheim erhöht Kosten: Fehler der Heime machen aber die Erhöhung unwirksam

Das Pflegeheim verlangt mehr Geld – und für Bewohner beginnt die Rechnung, an welcher Stelle noch gespart werden kann. Doch bevor Angehörige die Finanzierung neu ordnen, sollten sie das Erhöhungsschreiben prüfen. Eine höhere Forderung wird nicht allein dadurch verbindlich, dass sie auf dem Briefpapier der Einrichtung steht.

Fehlende Pflichtangaben oder ein zu kurzer Vorlauf können verhindern, dass das Heim den Aufschlag zum angekündigten Termin verlangen darf.

Mehr verlangen darf das Heim nicht nach Belieben

Bei einer Kostensteigerung ohne Änderung des individuellen Pflegebedarfs richtet sich die Entgelterhöhung nach § 9 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Dafür muss sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert haben.

Grundsätzlich müssen sowohl der Aufschlag als auch der neue Preis angemessen sein; für gesetzlich geregelte Vergütungen gelten Besonderheiten.

Eine höhere Summe allein beweist deshalb noch keinen Rechtsverstoß. Umgekehrt ersetzt der Hinweis auf gestiegene Ausgaben nicht die vorgeschriebene Mitteilung an den Bewohner. Entscheidend ist, ob sich die konkrete Forderung rechtlich und rechnerisch nachvollziehen lässt.

Eine allgemeine Teuerungsbegründung reicht nicht

Das Heim muss die betroffenen Kostenpositionen nennen, die bisherigen und geplanten Entgeltbestandteile gegenüberstellen und den Umlagemaßstab erklären. Außerdem muss feststehen, ab wann es den höheren Betrag verlangt. Eine neue Gesamtsumme mit dem pauschalen Hinweis auf Inflation erfüllt diese Anforderungen nicht.

Auch Anlagen gehören zur Prüfung: Die erforderlichen Erläuterungen müssen nicht sämtlich auf der ersten Seite stehen. Wie weit die Aufschlüsselung reichen muss, beschäftigt auch die Gerichte. Dazu berichtet Gegen-Hartz.de im Beitrag Pflegeheim erhöht Kosten: Welche Aufstellungen Bewohner verlangen können.

Vier Wochen zählen ab Zugang der ausreichenden Mitteilung

Das erhöhte Entgelt wird frühestens vier Wochen nach Zugang eines hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens geschuldet. Das Datum auf dem Brief genügt dafür nicht.

Bewohner sollten daher festhalten, wann das Schreiben tatsächlich angekommen ist, und den Umschlag aufbewahren.

Fehlen notwendige Angaben, setzt ein bloßes Ankündigungsschreiben die Frist nicht zuverlässig in Gang. Nach einer erforderlichen Korrektur muss der vorgeschriebene Vorlauf erneut berücksichtigt werden. Die Verbraucherzentrale erläutert diese Anforderungen und die Folgen fehlerhafter Erhöhungen.

Diese Stellen im Schreiben verdienen besondere Aufmerksamkeit Prüfe das Was auffallen sollte Warum das wichtig ist Form Nur eine gewöhnliche E-Mail oder eine mündliche Ankündigung. Das Gesetz verlangt eine schriftliche Mitteilung. Zahlungsbeginn Der Aufschlag soll bereits wenige Tage nach Zugang gelten. Der Mindestvorlauf beträgt vier Wochen. Vergleich Es steht nur eine neue Endsumme im Schreiben. Alte und neue Entgeltbestandteile müssen gegenübergestellt werden. Verteilung Unklar bleibt, wie Mehrkosten auf Bewohner umgelegt werden. Der Umlagemaßstab muss erkennbar sein. Unterlagen Das Heim verweigert die Einsicht in die Kalkulation. Bewohner müssen die Berechnung rechtzeitig überprüfen können.

Die Übersicht ersetzt keine Prüfung des vollständigen Schreibens samt Anlagen. Der BIVA-Pflegeschutzbund beschreibt das Verfahren bei Entgelterhöhungen und die Möglichkeiten, die Angaben hinterfragen zu lassen.

Bewohner müssen die Kalkulation prüfen können

Wer die Erläuterungen nicht nachvollziehen kann, darf Einsicht in die Kalkulationsunterlagen verlangen. Das Erhöhungsschreiben muss nicht jede einzelne Rechnung enthalten. Das Einsichtsrecht soll aber ermöglichen, die Angaben des Heims anhand der Berechnung zu überprüfen.

Bei Investitionskosten lohnt sich ein zusätzlicher Blick: Umlagefähig sind nach § 9 WBVG nur betriebsnotwendige Aufwendungen, soweit sie nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind. Ein geplanter Umbau rechtfertigt deshalb nicht automatisch jede zusätzliche Belastung.

Auch eine ausgehandelte Erhöhung braucht Zustimmung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Entgelterhöhung nach § 9 WBVG die Zustimmung des Bewohners benötigt. Das gilt auch beim Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung oder Sozialhilfe. Ein im Heimvertrag vorgesehenes einseitiges Erhöhungsrecht kann diesen Schutz nicht aushebeln (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, III ZR 279/15).

Die Zustimmung ist allerdings kein beliebiges Vetorecht gegen jede Kostensteigerung. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann das Heim die Zustimmung gerichtlich durchsetzen. Wer Einwände hat, sollte deshalb konkrete Fehler benennen und nicht darauf vertrauen, dass bloßes Schweigen den Streit erledigt.

Nachforderungen sind nicht automatisch unzulässig

Besondere Vorsicht ist bei Ankündigungen vor Abschluss von Pflegesatzverhandlungen geboten. Ein ausreichend bestimmtes und begründetes Schreiben kann bereits vor dem endgültigen Verhandlungsergebnis Bedeutung für den Fristbeginn haben. Eine spätere Abrechnung für zurückliegende Monate ist deshalb nicht allein wegen ihres rückwirkenden Charakters unwirksam, wie die Verbraucherzentrale erläutert.

Geprüft werden müssen die erste Ankündigung, die später vereinbarten Entgelte und der verlangte Zahlungsbeginn zusammen. Wer finanziell dazu in der Lage ist, sollte den angekündigten Mehrbetrag vorsorglich zurücklegen.

So reagieren Angehörige auf eine zweifelhafte Forderung

Sinnvoll ist eine schriftliche Beanstandung mit genauer Benennung der fehlenden Angaben und der Bitte um Erläuterung beziehungsweise Einsicht. Heimvertrag, bisherige Rechnung, Erhöhungsschreiben und Anlagen sollten gemeinsam einer Beratungsstelle oder anwaltlichen Prüfung vorgelegt werden. Die gesamte laufende Heimzahlung einzustellen, wäre dagegen riskant, denn der bisher geschuldete Betrag bleibt grundsätzlich zu zahlen.

Reichen die verfügbaren Mittel für eine rechtmäßige Erhöhung nicht aus, sollte das Sozialamt frühzeitig informiert werden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommt Hilfe zur Pflege zur Finanzierung ungedeckter Heimkosten infrage. Die Prüfung der Forderung und die Klärung der Finanzierung sollten dann gleichzeitig laufen.

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Sozialhilfe: Muss das geschenkte Elternhaus vor dem Pflegeheim verkauft werden?

Viele Eltern übertragen ihr Haus schon zu Lebzeiten auf ein Kind, behalten sich aber ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch vor. Jahre später kann ein Pflegefall eintreten, und die Leistungen der Pflegeversicherung reichen für Heimkosten oder ambulante Pflege nicht aus.

Dann entsteht schnell der Eindruck, das beschenkte Kind müsse das Elternhaus sofort verkaufen, bevor das Sozialamt Hilfe zur Pflege bewilligt. So pauschal ist die Rechtslage jedoch nicht.

Entscheidend sind der Zeitpunkt und die Ausgestaltung der Übertragung, der Eintritt der finanziellen Bedürftigkeit, mögliche Gegenleistungen sowie die wirtschaftliche Situation des beschenkten Kindes. Auch ein später gelöschtes Wohnrecht kann eine neue Schenkung darstellen und eine eigene Zehnjahresfrist auslösen.

Die kurze Antwort: Ein Verkauf ist nicht automatisch vorgeschrieben

Ist das Haus bereits wirksam auf das Kind übertragen worden, gehört es grundsätzlich nicht mehr zum Vermögen der pflegebedürftigen Eltern. Das Sozialamt kann deshalb nicht allein wegen des früheren Eigentums der Eltern verlangen, dass deren heutiger Eigentümer das Grundstück wie eigenes Vermögen der Eltern einsetzt.

Innerhalb von zehn Jahren kann den Eltern aber ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB zustehen. Diesen Anspruch darf der Sozialhilfeträger nach § 93 SGB XII auf sich überleiten und anschließend gegenüber dem beschenkten Kind geltend machen.

Selbst dann folgt daraus nicht zwingend, dass das Haus verkauft werden muss. Das Kind kann die Herausgabe des Geschenks durch Zahlungen in Höhe des ungedeckten Unterhaltsbedarfs abwenden, wobei die Haftung grundsätzlich durch den Wert der noch vorhandenen Bereicherung begrenzt ist.

Wann Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII einsetzt

Hilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfeleistung für pflegebedürftige Menschen, deren Pflegebedarf nicht vollständig durch Leistungen der Pflegeversicherung, eigenes Einkommen und einsetzbares Vermögen gedeckt wird. Nach § 61 SGB XII werden auch Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners berücksichtigt.

Bei einer stationären Unterbringung wird deshalb zunächst geprüft, welche Leistungen die Pflegekasse zahlt, welche Renten und sonstigen Einnahmen vorhanden sind und ob verwertbares Vermögen eingesetzt werden muss. Erst der danach verbleibende ungedeckte Bedarf kann durch den Sozialhilfeträger übernommen werden.

Bei ambulanten Hilfen gilt ebenfalls, dass vorrangige Leistungen und eigene Mittel einzusetzen sind. Der tatsächliche Bedarf, die Einkommensberechnung und die Vermögensprüfung müssen dabei jeweils für den konkreten Leistungszeitraum festgestellt werden.

Warum das geschenkte Haus nicht mehr als Vermögen der Eltern zählt

Nach einer vollzogenen Grundstücksübertragung ist das Kind Eigentümer und wird als solches im Grundbuch geführt. Die Immobilie ist dann nicht mehr unmittelbar nach § 90 SGB XII als Vermögen der Eltern zu verwerten.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die frühere Übertragung bei späterer Bedürftigkeit bedeutungslos wäre. An die Stelle des verschenkten Vermögens kann ein zivilrechtlicher Anspruch auf Rückgabe oder Wertersatz treten.

Der Sozialhilfeträger greift somit nicht unmittelbar auf fremdes Eigentum zu, sondern auf einen möglichen Anspruch der Eltern gegen das beschenkte Kind. Diese Unterscheidung ist für das Verfahren, die Einwendungen und den zulässigen Umfang einer Forderung wichtig.

§ 528 BGB: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Kann ein Schenker nach Vollzug der Schenkung seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, erlaubt § 528 Absatz 1 BGB grundsätzlich die Herausgabe des Geschenks nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung. Pflege- und Heimkosten können zu diesem angemessenen Unterhaltsbedarf gehören.

Der Anspruch besteht nur, soweit tatsächlich eine Unterhaltslücke vorliegt. Decken Pflegeversicherung, Rente, sonstige Einnahmen und vorhandenes Vermögen die Kosten vollständig, fehlt es insoweit an einer Verarmung im Sinne dieser Vorschrift.

Die Rückforderung ist zudem durch den Wert des Geschenks beziehungsweise der noch vorhandenen Bereicherung begrenzt. Das Sozialamt darf aus einer Schenkung nicht unbegrenzt sämtliche späteren Pflegekosten des Schenkers auf das Kind verlagern.

Wie das Sozialamt den Anspruch auf sich überleitet

Der Rückforderungsanspruch gehört zunächst den Eltern. Er geht nicht schon mit dem Antrag auf Hilfe zur Pflege oder mit der ersten Zahlung des Sozialamts automatisch auf die Behörde über.

Nach § 93 SGB XII kann der Sozialhilfeträger den Anspruch durch eine schriftliche Überleitungsanzeige bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich übergehen lassen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Behörde den zivilrechtlichen Anspruch im eigenen Namen verfolgen.

Die Überleitungsanzeige und die spätere Durchsetzung der Forderung sind rechtlich zu trennen. Über die Rechtmäßigkeit des Überleitungsbescheids entscheiden die Sozialgerichte, während Streit über Bestand, Umfang und Einreden des Schenkungsanspruchs grundsätzlich vor die Zivilgerichte gehört.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Überleitungsanzeige haben nach § 93 Absatz 3 SGB XII keine automatische aufschiebende Wirkung. Wer eine vorläufige Sperre erreichen will, muss deshalb prüfen lassen, ob zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz beantragt werden sollte.

Das Sozialamt darf nicht ohne Prüfung auf das Haus zugreifen

Eine Überleitung nach § 93 SGB XII steht im Ermessen der Behörde. Der Sozialhilfeträger muss den Sachverhalt ermitteln, die gesetzlichen Grenzen beachten und familiäre Belange in seine Entscheidung einbeziehen.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 23. Februar 2023, Az. B 8 SO 9/21 R, betont, dass eine Überleitungsanzeige fehlerhaft sein kann, wenn der bisherige Gläubiger nicht angehört wurde. Zugleich genügt für die Überleitung zunächst, dass ein Anspruch ernsthaft in Betracht kommt und nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.

Ob der Anspruch wirklich besteht und wie hoch er ist, kann anschließend im Zivilverfahren geklärt werden. Ein Erfolg gegen die Überleitungsanzeige wegen eines Verfahrens- oder Ermessensfehlers bedeutet außerdem nicht immer, dass die Behörde nach ordnungsgemäßer Prüfung keinen neuen Bescheid erlassen darf.

Muss das Haus vor der Bewilligung tatsächlich verkauft sein?

Ein abgeschlossener Verkauf des Elternhauses ist regelmäßig keine starre Voraussetzung dafür, dass ein akuter ungedeckter Pflegebedarf überhaupt aufgefangen wird. Das SGB XII ermöglicht es dem Sozialhilfeträger, Leistungen zu erbringen und einen bestehenden Anspruch anschließend auf sich überzuleiten.

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn den Eltern ein unstreitiger, sofort realisierbarer Anspruch zur Verfügung steht, mit dem sie den Bedarf unmittelbar selbst decken könnten. Bei streitigen Ansprüchen, fehlender Liquidität oder einer erst durchzusetzenden Rückforderung darf die notwendige Pflegeversorgung jedoch nicht einfach ungeklärt bleiben.

Betroffene sollten einen Antrag auf Hilfe zur Pflege deshalb nicht mit der Begründung hinauszögern, zunächst müsse die gesamte Schenkungsfrage geklärt werden. Parallel müssen sie frühere Übertragungen vollständig offenlegen und angeforderte Unterlagen vorlegen.

Die Zehnjahresfrist schützt viele ältere Schenkungen

Nach § 529 Absatz 1 BGB ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn beim Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre vergangen sind. Die Frist wird nicht vom Tag der Überleitungsanzeige und auch nicht vom ersten Schreiben des Sozialamts zurückgerechnet.

Es kommt auf den Zeitpunkt an, in dem die Eltern ihren angemessenen Unterhalt nicht mehr aus eigenen Mitteln bestreiten konnten. Tritt die Bedürftigkeit bereits vor Ablauf der zehn Jahre ein, wird ein entstandener Anspruch nicht allein dadurch beseitigt, dass die Behörde ihn erst später verfolgt.

Umgekehrt scheidet ein Anspruch aus § 528 BGB grundsätzlich aus, wenn die Zehnjahresfrist bereits vollständig abgelaufen war, bevor die Bedürftigkeit eintrat. Das Sozialamt kann die Frist nicht durch eine rückwirkende Überleitungsanzeige verlängern.

Wann die Frist bei einem Grundstück beginnt

Bei einer Immobilienschenkung ist nicht immer der Tag der späteren Grundbucheintragung der Ausgangspunkt. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2011, Az. X ZR 140/10, genügt es für die Leistung im Sinne des § 529 BGB, dass nach notariellem Vertrag und Auflassung der eigene Eintragungsantrag des Beschenkten beim Grundbuchamt eingereicht ist.

Der genaue Eingang des Antrags kann sich aus der notariellen Urkunde und den Grundakten ergeben. Wer die Frist berechnen will, sollte daher nicht nur einen aktuellen Grundbuchauszug ansehen, sondern auch die Einreichungsdaten des Notars prüfen lassen.

Die Fristberechnung kann bei ungewöhnlichen Vollzugsbedingungen, aufschiebenden Voraussetzungen oder späteren Vertragsänderungen schwieriger sein. In solchen Fällen sollte das Datum nicht lediglich anhand einer Erinnerung der Familie geschätzt werden.

Wohnrecht und Nießbrauch stoppen die Frist nicht automatisch

Viele Eltern behalten sich bei der Übertragung ein lebenslanges Wohnrecht oder einen Nießbrauch vor. Für die Rückforderung wegen Verarmung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein vorbehaltenes lebenslanges Nutzungsrecht den Beginn der Zehnjahresfrist nach § 529 BGB nicht grundsätzlich hindert.

Das unterscheidet diese Prüfung vom Pflichtteilsergänzungsrecht, bei dem ein umfassender Nießbrauch zu einer anderen Beurteilung des Fristbeginns führen kann. Die beiden Zehnjahresfristen dürfen daher nicht miteinander gleichgesetzt werden.

Ein fortbestehender Nießbrauch kann den Eltern allerdings eigene Nutzungen oder Mieteinnahmen verschaffen. Solche Einnahmen können bei der Berechnung des ungedeckten Bedarfs berücksichtigt werden, und das Nutzungsrecht kann selbst einen wirtschaftlichen Wert besitzen.

Die spätere Löschung eines Wohnrechts kann eine neue Schenkung sein

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Eltern ihr eingetragenes Wohnrecht oder ihren Nießbrauch später unentgeltlich aufgeben. Durch die Löschung wird das Grundstück des Kindes regelmäßig wertvoller, weil eine Belastung entfällt.

Dieser Wertzuwachs kann eine eigenständige Schenkung darstellen, für die eine neue Zehnjahresfrist läuft. Es reicht deshalb nicht immer aus, nur auf das Datum der ursprünglichen Hausübertragung zu schauen.

Das Bundessozialgericht hielt in der Entscheidung B 8 SO 9/21 R einen Rückforderungsanspruch wegen der unentgeltlichen Löschung eines Wohnungsrechts für grundsätzlich denkbar. Der Bundesgerichtshof hat zudem im Urteil vom 17. April 2018, Az. X ZR 65/17, erläutert, dass der durch den Wegfall eines Wohnungsrechts verbleibende Wertzuwachs des Grundstücks die Obergrenze des Anspruchs beeinflussen kann.

Keine neue Schenkung muss vorliegen, wenn das Recht nach dem ursprünglichen Vertrag automatisch endet, etwa aufgrund einer wirksam vereinbarten auflösenden Bedingung. Entscheidend ist, ob die Eltern bewusst und ohne angemessene Gegenleistung auf eine noch bestehende werthaltige Rechtsposition verzichtet haben.

Nicht jede Hausübertragung ist vollständig unentgeltlich

Viele Übergabeverträge enthalten Pflichten des Kindes. Dazu können die Übernahme von Darlehen, Zahlungen an Geschwister, eine Leibrente, dauerhafte Pflegeleistungen, Instandhaltungspflichten oder andere Gegenleistungen gehören.

Dann ist zu prüfen, ob überhaupt eine reine Schenkung oder nur eine gemischte Schenkung vorliegt. Nur der unentgeltliche Teil kann über § 528 BGB zurückverlangt werden.

Eine im Vertrag erwähnte Pflegeverpflichtung wird nicht automatisch mit einem hohen Betrag angerechnet. Ihr wirtschaftlicher Wert hängt unter anderem davon ab, wie konkret die Pflicht vereinbart wurde, wie lange sie bestand und welche Leistungen tatsächlich erbracht worden sind.

Auch ein vorbehaltenes Wohnrecht mindert den damaligen Wert des übertragenen Eigentums. Für die Berechnung können daher der Verkehrswert, eingetragene Belastungen, übernommene Schulden und nachweisbare Gegenleistungen geprüft werden.

Wie hoch kann die Forderung gegen das beschenkte Kind sein?

Der Anspruch entsteht nur in Höhe des jeweils ungedeckten angemessenen Unterhaltsbedarfs. Bei laufenden Heimkosten kann dies zu wiederkehrenden Zahlungsansprüchen führen, bis die Bedürftigkeit endet oder der herauszugebende Wert des Geschenks ausgeschöpft ist.

Bei einem unteilbaren Gegenstand wie einem Haus kann die Forderung daher auf monatliche Zahlungen statt auf eine sofortige Rückübertragung des gesamten Eigentums gerichtet sein. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt bestätigt, dass der Beschenkte bis zur Erschöpfung des Werts des Geschenks Wertersatz leisten kann.

Für die Obergrenze ist nicht einfach der heutige Kaufpreis der unbelasteten Immobilie anzusetzen. Zu berücksichtigen sind unter anderem der verschenkte Anteil, Belastungen, Gegenleistungen, ein möglicher Wegfall der Bereicherung und der Wert zum rechtlich relevanten Bewertungszeitpunkt.

Bei einer geschenkten Löschung eines Wohnrechts kann der fortbestehende Wertzuwachs des Grundstücks herangezogen werden. Ob das Kind die Immobilie vermietet, selbst bewohnt oder leer stehen lässt, entscheidet nicht allein darüber, ob eine objektive Bereicherung vorhanden ist.

Das Kind kann Zahlungen leisten und das Haus behalten

§ 528 Absatz 1 BGB erlaubt dem Beschenkten ausdrücklich, die Herausgabe des Geschenks durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abzuwenden. Damit eröffnet das Gesetz einen Weg, das Eigentum zu behalten.

In der Praxis kommen laufende Zahlungen, eine Einmalzahlung, eine Finanzierung oder ein Vergleich mit dem Sozialhilfeträger in Betracht. Welche Lösung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von der Höhe der monatlichen Unterdeckung, dem Immobilienwert, vorhandenen Belastungen und der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit ab.

Ein Verkauf kann dennoch faktisch notwendig werden, wenn die Forderung berechtigt ist und weder Einkommen noch andere Mittel noch eine Finanzierung zur Verfügung stehen. Rechtlich folgt der Verkauf dann aber aus der notwendigen Erfüllung eines bestätigten Anspruchs und nicht aus einer allgemeinen Vorschrift, nach der jedes geschenkte Elternhaus sofort zu veräußern wäre.

Wann das Sozialamt das geschenkte Haus regelmäßig nicht verwerten kann Konstellation Rechtliche Folge Was geprüft werden sollte Die Bedürftigkeit tritt erst nach vollständigem Ablauf von zehn Jahren ein Der Anspruch aus § 528 BGB ist nach § 529 Absatz 1 BGB grundsätzlich ausgeschlossen Fristbeginn, Datum des Eintritts der Bedürftigkeit und mögliche spätere Schenkungen Die Übertragung war vollständig entgeltlich Ohne Schenkung fehlt ein Anspruch aus § 528 BGB Kaufpreis, Schuldübernahme, Leibrente, Pflege- und sonstige Gegenleistungen Es lag nur eine gemischte Schenkung vor Nur der unentgeltliche Anteil kann betroffen sein Wertvergleich zum Zeitpunkt des Vertrags und tatsächliche Erfüllung der Pflichten Das Kind kann sich erfolgreich auf eigenen Notbedarf berufen Die Rückforderung ist nach § 529 Absatz 2 BGB ganz oder teilweise ausgeschlossen Einkommen, Vermögen, Schulden, Wohnbedarf und gesetzliche Unterhaltspflichten des Kindes Der Wert der Bereicherung ist bereits ausgeschöpft oder weggefallen Die Forderung kann begrenzt oder ausgeschlossen sein Verwendung des Geschenks, vorhandener Wert, verschärfte Haftung und Zeitpunkt der Kenntnis Die Behörde erlässt eine fehlerhafte Überleitungsanzeige Der Bescheid kann im sozialgerichtlichen Verfahren aufgehoben werden Anhörung, Bestimmtheit, Sachverhaltsermittlung, Ermessen und familiäre Interessen Eigener Notbedarf des Kindes kann die Rückforderung begrenzen

Nach § 529 Absatz 2 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, soweit das Kind das Geschenk nicht herausgeben kann, ohne seinen angemessenen Unterhalt oder gesetzliche Unterhaltspflichten zu gefährden. Diese Einrede kann auch gegenüber einem Sozialhilfeträger erhoben werden, der den Anspruch auf sich übergeleitet hat.

Der Bundesgerichtshof hat dies im Urteil vom 20. November 2018, Az. X ZR 115/16, ausdrücklich bestätigt. Das Kind soll nicht allein durch die Rückgabe des Geschenks selbst in eine unzumutbare Notlage geraten.

Die Einrede greift jedoch nicht schematisch, nur weil das Kind das geschenkte Haus selbst bewohnt. Erforderlich ist eine umfassende Betrachtung von Einkommen, sonstigem Vermögen, Verbindlichkeiten, angemessenem Wohnbedarf und gesetzlichen Unterhaltspflichten.

Der Schutz kann zudem versagt werden, wenn Eltern und Kind bei der Schenkung bewusst oder grob fahrlässig darauf zielten, einen absehbaren Unterhaltsbedarf auf die Sozialhilfe zu verlagern und zugleich den Rückgriff zu vereiteln. Eine kurzfristige Übertragung bei bereits erkennbarer Mittellosigkeit ist deshalb besonders riskant.

Wenn das Haus noch den Eltern gehört, gelten andere Regeln

Ist die Immobilie noch Eigentum der pflegebedürftigen Person, handelt es sich nicht um einen Fall der Schenkungsrückforderung. Dann wird unmittelbar geprüft, ob das Haus verwertbares oder geschütztes Vermögen nach § 90 SGB XII ist.

Ein angemessenes Hausgrundstück kann nach § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII geschützt sein, wenn es von der nachfragenden Person oder einer anderen gesetzlich erfassten Person bewohnt wird. Bei der Angemessenheit werden unter anderem Bewohnerzahl, Wohnbedarf, Grundstücks- und Hausgröße, Zuschnitt, Ausstattung und Wert berücksichtigt.

Bei einem dauerhaften Umzug ins Pflegeheim kann der Schutz entfallen, wenn keine realistische Rückkehrperspektive besteht und keine vom Gesetz erfasste Person im Haus verbleibt. Dass ein erwachsenes Kind irgendwann dort wohnen oder das Haus später erben soll, genügt nicht in jeder Fallgestaltung.

Ist eine sofortige Verwertung eines einzusetzenden Vermögenswerts nicht möglich oder wäre sie zunächst eine Härte, sieht § 91 SGB XII eine darlehensweise Sozialhilfe vor. Die Rückzahlung kann dinglich, etwa über eine Grundschuld, oder auf andere Weise gesichert werden.

Die 100.000-Euro-Grenze schützt nicht vor einer Schenkungsrückforderung

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Unterhaltsansprüche von Eltern gegen ihre Kinder nach § 94 Absatz 1a SGB XII grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn das jährliche Gesamteinkommen des jeweiligen Kindes mehr als 100.000 Euro beträgt. Diese Regel betrifft den Elternunterhalt aufgrund familiärer Abstammung.

Die Rückforderung einer Schenkung ist dagegen ein eigener Anspruch aus §§ 528 und 529 BGB. Ein Kind mit einem Jahreseinkommen deutlich unter 100.000 Euro kann daher trotzdem als Beschenkter in Anspruch genommen werden.

Umgekehrt bedeutet ein Einkommen oberhalb der Grenze nicht, dass das Kind das gesamte Elternhaus herausgeben muss. Dann können Elternunterhalt und Schenkungsrückforderung nebeneinander zu prüfen sein, ohne dass dieselben Voraussetzungen oder Berechnungsmethoden gelten.

Welche Unterlagen das Sozialamt regelmäßig sehen will

Bei einem Antrag auf Hilfe zur Pflege fragt die Behörde häufig nach Vermögensübertragungen der vergangenen Jahre. Typische Nachweise sind der notarielle Übergabevertrag, Grundbuchauszüge, Unterlagen über Wohnrecht oder Nießbrauch, Darlehensverträge und Belege über vereinbarte Gegenleistungen.

Auch Zahlungen an Geschwister, übernommene Restschulden, Pflegeleistungen und größere Investitionen des Kindes sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Bloße mündliche Absprachen lassen sich Jahre später häufig nur schwer beweisen.

Für die Berechnung der Bedürftigkeit benötigt das Amt außerdem Bescheide der Pflegekasse, Heimrechnungen, Rentenbescheide, Kontoauszüge und Nachweise über weiteres Vermögen. Die Vorlagepflicht bedeutet jedoch nicht, dass jede frühere Übertragung automatisch zurückgefordert werden darf.

Warum Übergabeverträge genau gelesen werden müssen

Bei Immobilienübertragungen entscheidet oft ein einzelner Vertragssatz darüber, ob ein Recht fortbesteht, automatisch endet oder später freiwillig aufgegeben wurde. Auch Rückübertragungsklauseln, Pflegeverpflichtungen und Bedingungen für den Auszug der Eltern können erhebliche Folgen haben.

Ein im Vertrag vorbehaltenes Rückforderungsrecht ist nicht dasselbe wie der gesetzliche Anspruch wegen Verarmung. Vertragliche Rechte können weiter reichen, enger gefasst sein oder an andere Ereignisse anknüpfen.

Ebenso kann eine Verpflichtung des Kindes zur Wart und Pflege einen eigenen Zahlungs- oder Leistungsanspruch der Eltern begründen. Auch solche Ansprüche kann das Sozialamt unter den Voraussetzungen des § 93 SGB XII auf sich überleiten.

Häufige Fehler bei der vorweggenommenen Erbfolge

Ein häufiger Fehler besteht darin, die sozialhilferechtliche Zehnjahresfrist mit der Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche gleichzusetzen. Obwohl beide Regelungen zehn Jahre nennen, können Wohnrecht und Nießbrauch unterschiedliche Auswirkungen haben.

Problematisch ist auch die Annahme, nach Ablauf von zehn Jahren sei jede spätere Vertragsänderung ungefährlich. Wird ein werthaltiges Nutzungsrecht später kostenlos gelöscht, kann gerade dieser Verzicht eine neue Schenkung sein.

Weitere Schwierigkeiten entstehen, wenn Pflegeleistungen nur allgemein versprochen, aber nicht dokumentiert werden. Ohne klare Leistungsbeschreibung, Zeitnachweise und eine nachvollziehbare Bewertung lässt sich später kaum darlegen, welcher entgeltliche Anteil der Übertragung gegenüberstand.

Auch eine Übertragung kurz vor einem absehbaren Heimeinzug ist kein verlässlicher Schutz. Sie kann einen sofortigen Rückforderungsanspruch auslösen und bei einer gezielten Verlagerung der Kosten auf die Allgemeinheit weitere rechtliche Einwände hervorrufen.

Wie Familien rechtzeitig und rechtssicher gestalten können

Eine Immobilienübertragung sollte nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt möglicher Pflegekosten geplant werden. Wohnsicherheit der Eltern, Finanzierung des Kindes, Steuerrecht, Pflichtteilsrecht, Rückforderungsrechte und familiäre Ausgleichszahlungen müssen zusammen betrachtet werden.

Im Vertrag sollten Gegenleistungen konkret beschrieben und wirtschaftlich nachvollziehbar sein. Soll das Kind Pflege übernehmen, braucht es klare Angaben zum Umfang, zu Ersatzleistungen bei Verhinderung und zu den Folgen eines dauerhaften Heimeinzugs.

Bei Wohnrecht oder Nießbrauch sollte geregelt sein, wann das Recht endet und ob für eine vorzeitige Aufgabe eine Abfindung vorgesehen ist. Eine unentgeltliche Löschung nach dem Heimeinzug sollte nicht unterschrieben werden, ohne deren Folgen vorher prüfen zu lassen.

Frühzeitige Beratung ist sinnvoll, weil sich Fehler nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit oft nur noch eingeschränkt korrigieren lassen. Eine pauschale Standardurkunde kann den Besonderheiten einer Familie selten vollständig gerecht werden.

Was Betroffene bei einem Schreiben des Sozialamts tun sollten

Ein beschenktes Kind sollte zunächst klären, ob das Schreiben lediglich Auskünfte verlangt, eine Überleitungsanzeige enthält oder bereits eine konkrete Zahlung fordert. Für diese Schritte gelten unterschiedliche Einwendungen, Zuständigkeiten und Fristen.

Danach sollten Fristbeginn, Eintritt der Bedürftigkeit, Vertragsinhalt und der Wert des unentgeltlichen Anteils geprüft werden. Auch die eigene finanzielle Situation kann wegen § 529 Absatz 2 BGB erheblich sein.

Weder eine Überleitungsanzeige noch eine Zahlungsaufforderung sollte ungeprüft anerkannt werden. Ein vorschnelles Schuldanerkenntnis, eine Grundschuldbestellung oder ein Verkauf kann die spätere Verteidigung erschweren.

Gleichzeitig sollten vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden. Das Verschweigen einer Schenkung beseitigt den Anspruch nicht und kann zusätzliche rechtliche Folgen auslösen.

Fazit: Die Schenkung führt nicht automatisch zum Verkauf

Ein bereits auf das Kind übertragenes Elternhaus muss nicht allein deshalb verkauft werden, weil die Eltern später Hilfe zur Pflege benötigen. Das Haus gehört nicht mehr zum unmittelbaren Vermögen der Eltern, doch ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung kann innerhalb der gesetzlichen Grenzen auf das Sozialamt übergehen.

Besonders wichtig sind die Zehnjahresfrist, mögliche Gegenleistungen, vorbehaltene Nutzungsrechte und eine spätere unentgeltliche Löschung solcher Rechte. Auch die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit des Kindes und Fehler im Überleitungsverfahren können den Umfang der Forderung beeinflussen.

Selbst bei einem wirksamen Anspruch ist der Verkauf nicht die einzige Lösung, weil Zahlungen den Herausgabeanspruch abwenden können. Ob das Eigentum in der Familie bleiben kann, lässt sich daher nur anhand des Vertrags, der zeitlichen Abläufe und der finanziellen Verhältnisse verlässlich beurteilen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Mutter übertrug ihr Einfamilienhaus im Jahr 2018 auf ihre Tochter und behielt sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Als sie 2025 dauerhaft in ein Pflegeheim zog, reichten Pflegeversicherung und Rente nicht aus, sodass das Sozialamt Hilfe zur Pflege bewilligte.

Weil die Bedürftigkeit innerhalb von zehn Jahren nach der Übertragung eingetreten war, kam ein Rückforderungsanspruch grundsätzlich in Betracht. Die Tochter musste das Haus aber nicht sofort verkaufen, sondern vereinbarte nach Prüfung des Übergabevertrags monatliche Zahlungen in Höhe eines Teils der ungedeckten Heimkosten.

Eine zusätzliche Forderung wegen des Wohnrechts entstand in diesem Beispiel nicht, weil das Recht nicht kostenlos gelöscht wurde und weiterhin im Grundbuch bestand. Wäre es nach dem Heimeinzug unentgeltlich aufgegeben worden, hätte der dadurch entstandene Wertzuwachs gesondert geprüft werden müssen.

Fragen und Antworten zur Haus-Schenkung bei Sozialhilfe 1. Muss ein beschenktes Kind das Elternhaus immer verkaufen, wenn die Eltern ins Pflegeheim kommen?

Nein. Ein Verkauf ist nicht automatisch vorgeschrieben, allerdings kann innerhalb von zehn Jahren ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung entstehen.

Das Kind kann die Herausgabe häufig durch Zahlungen auf den ungedeckten Unterhaltsbedarf abwenden. Reichen eigene Mittel und Finanzierungsmöglichkeiten nicht aus, kann ein Verkauf dennoch praktisch notwendig werden.

2. Ab wann läuft die Zehnjahresfrist bei einer Grundstücksschenkung?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Frist beginnen, sobald der notarielle Vertrag und die Auflassung vorliegen und der eigene Eintragungsantrag des Beschenkten beim Grundbuchamt eingereicht wurde. Die spätere Eintragung im Grundbuch ist deshalb nicht in jedem Fall der erste Fristtag.

Für eine genaue Berechnung sollten notarielle Urkunde und Grundakten geprüft werden. Vertragsbedingungen oder ein ungewöhnlicher Vollzug können eine gesonderte Bewertung erfordern.

3. Verhindert ein vorbehaltener Nießbrauch den Ablauf der Frist?

Für den Rückforderungsanspruch wegen Verarmung grundsätzlich nicht. Der Bundesgerichtshof behandelt diese Frist anders als die Zehnjahresfrist im Pflichtteilsergänzungsrecht.

Der Nießbrauch kann aber weiterhin Einnahmen oder einen verwertbaren wirtschaftlichen Vorteil der Eltern begründen. Außerdem kann seine spätere kostenlose Löschung eine neue Schenkung auslösen.

4. Gilt die 100.000-Euro-Grenze auch für geschenkte Häuser?

Nein. Die Grenze des § 94 Absatz 1a SGB XII betrifft Unterhaltsansprüche gegen Kinder, nicht den Rückforderungsanspruch gegen einen Beschenkten.

Ein Kind kann deshalb auch bei einem Einkommen unter 100.000 Euro wegen einer noch rückforderbaren Schenkung in Anspruch genommen werden. Seine wirtschaftliche Lage kann jedoch für die Einrede des eigenen Notbedarfs nach § 529 Absatz 2 BGB wichtig sein.

5. Kann auch die Löschung eines Wohnrechts zurückgefordert werden?

Ja, wenn die Eltern freiwillig und ohne angemessene Gegenleistung auf ein werthaltiges Wohnrecht verzichten. Die dadurch eintretende Wertsteigerung des Grundstücks kann eine selbstständige Schenkung sein.

Endet das Wohnrecht dagegen aufgrund einer bereits im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Bedingung, kann die Bewertung anders ausfallen. Der genaue Wortlaut der notariellen Vereinbarung ist deshalb besonders wichtig.

6. Was kann das Kind gegen eine Forderung des Sozialamts einwenden?

In Betracht kommen insbesondere der Ablauf der Zehnjahresfrist, fehlende Unentgeltlichkeit, Gegenleistungen, eine nur teilweise Schenkung, die Begrenzung auf den vorhandenen Wert und eigener Notbedarf. Auch Fehler bei Anhörung, Ermessensausübung oder Bestimmtheit der Überleitungsanzeige können erheblich sein.

Welche Einwendung greift, hängt vom Übergabevertrag und den tatsächlichen Abläufen ab. Wegen der Trennung zwischen Sozial- und Zivilrechtsweg sollte frühzeitig fachkundiger Rat eingeholt werden.

Der Beitrag Sozialhilfe: Muss das geschenkte Elternhaus vor dem Pflegeheim verkauft werden? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Wohngeld für Rentner: 33 Versicherungsjahre erhöhen den Zuschuss

Wer im Ruhestand jeden Euro für die Miete zusammenhalten muss, sollte seinen Wohngeldbescheid genau lesen. Denn bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten darf ein Teil der Rente bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Ein tatsächlich ausgezahlter Grundrentenzuschlag ist dafür nicht erforderlich.

2026 kann dieser Freibetrag bis zu 281,50 Euro monatlich erreichen. Das kann den Wohnkostenzuschuss erhöhen oder einen Anspruch überhaupt erst ermöglichen. Allerdings sind 281,50 Euro Freibetrag keine Zusage für 281,50 Euro zusätzliches Wohngeld.

Keine Grundrente auf dem Konto? Der Freibetrag kann trotzdem zustehen

Die rechtliche Grundlage steht in § 17a Wohngeldgesetz. Die Vorschrift knüpft an die anerkannten Zeiten an und verlangt keinen Bezug eines Grundrentenzuschlags. Wer wegen eines fehlenden Zuschlags auf die Prüfung verzichtet, kann deshalb einen finanziellen Vorteil übersehen.

Der Grundrentenzuschlag erhöht unter bestimmten Voraussetzungen die gesetzliche Rente. Der Wohngeldfreibetrag dagegen verringert das Einkommen, mit dem die Wohngeldstelle rechnet. Den Unterschied erläutert auch unser Beitrag zum Rentenfreibetrag bei Wohngeld und Grundsicherung.

33 Versicherungsjahre sind nicht automatisch 33 Grundrentenjahre

Die Formulierung „33 Versicherungsjahre“ ist nur eine verkürzte Beschreibung. Tatsächlich müssen mindestens 396 Monate mit Grundrentenzeiten oder gesetzlich anerkannten vergleichbaren Zeiten vorliegen. Ein langer Versicherungsverlauf allein beweist das noch nicht.

Zu den Grundrentenzeiten gehören insbesondere Pflichtbeiträge aus versicherter Beschäftigung, anerkannte Kindererziehungszeiten und Zeiten versicherter Pflege. Auch bestimmte Krankheitszeiten und Berücksichtigungszeiten können zählen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt die Abgrenzung der Grundrentenzeiten.

Zeiten mit Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe sowie freiwillige Beiträge zählen dagegen nicht zu den Grundrentenzeiten. Auch ein von der Rentenversicherungspflicht befreiter Minijob verschafft insoweit keine entsprechenden Monate.

Deshalb sollte die Rentenversicherung die erforderlichen Zeiten bestätigen, statt lediglich alle Jahre im Versicherungsverlauf zusammenzuzählen.

So entstehen bis zu 281,50 Euro Freibetrag

Vereinfacht auf einen Monat umgerechnet bleiben zunächst 100 Euro der gesetzlichen Bruttorente außer Ansatz. Hinzu kommen 30 Prozent des Rentenbetrags oberhalb dieser 100 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt diese Berechnung ausdrücklich auch für Wohngeld.

Die Obergrenze beträgt die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Da diese 2026 weiterhin bei 563 Euro liegt, sind höchstens 281,50 Euro monatlich beziehungsweise 3.378 Euro jährlich möglich. Das Wohngeldgesetz formuliert den Abzug als jährlichen Freibetrag.

Gesetzliche Bruttorente monatlich Freibetrag monatlich 2026 Freibetrag jährlich 300 Euro 160 Euro 1.920 Euro 500 Euro 220 Euro 2.640 Euro 700 Euro 280 Euro 3.360 Euro 705 Euro 281,50 Euro 3.378 Euro 1.200 Euro 281,50 Euro 3.378 Euro

Die Tabelle setzt erfüllte Voraussetzungen und eine über zwölf Monate unveränderte Rente voraus. Sie zeigt den Einkommensabzug, nicht die Höhe des Wohngeldes. Diese hängt zusätzlich unter anderem von Haushaltsgröße, berücksichtigungsfähigen Wohnkosten und weiterem Einkommen ab.

Auch Ehepaare und andere Versorgungssysteme können profitieren

Der Freibetrag wird für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied geprüft. Erfüllen beide Partner die Voraussetzungen und erreichen ihre Renten jeweils die entsprechende Höhe, sind 2026 zusammen bis zu 563 Euro monatlicher Einkommensabzug möglich. Die Versicherungszeiten zweier Personen dürfen dafür nicht miteinander vermischt werden.

Bei einer Person können dagegen Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten aus anderen gesetzlich erfassten Alterssicherungssystemen zusammengerechnet werden. Dazu gehören etwa anerkannte Zeiten der landwirtschaftlichen Alterssicherung, der Beamtenversorgung oder berufsständischer Pflichtversorgung. Überschneidende Monate zählen nur einmal.

Der Bescheid-Check beginnt beim Einkommensabzug

Rentner sollten im Berechnungsbogen prüfen, ob ein Freibetrag wegen Grundrentenzeiten berücksichtigt wurde. Fehlt er trotz nachgewiesener Voraussetzungen, sollte die Wohngeldstelle schriftlich um Prüfung und eine nachvollziehbare Berechnung gebeten werden. Ein Hinweis auf 33 Jahre im Rentenkonto ersetzt dabei nicht ohne Weiteres den Nachweis der passenden Zeiten.

Für einen neuen Wohngeldantrag ist langes Warten ungünstig: Nach § 25 WoGG beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich mit dem Monat der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Fehlende Nachweise sollten mit der Behörde geklärt und nachgereicht werden. Wer bislang wegen vermeintlich zu hoher Rente keinen Antrag gestellt hat, sollte die Berechnung einschließlich Freibetrag prüfen lassen.

Bei einem bereits erlassenen Bescheid ist zusätzlich die Rechtsbehelfsbelehrung zu beachten. Sie nennt den zulässigen Rechtsbehelf und die Frist; ein bloßer Anruf schützt diese Frist nicht. Ist der Bescheid schon bestandskräftig, kommt eine Überprüfung in Betracht, wobei für rückwirkende Leistungen die besondere Begrenzung in § 31 WoGG zu beachten ist.

Praxis: Kein Grundrentenzuschlag, trotzdem weniger anrechenbares Einkommen

Ingrid ist 69 Jahre alt, lebt allein zur Miete und erhält 1.200 Euro gesetzliche Bruttorente monatlich. Die Rentenversicherung bestätigt ihr 34 Jahre Grundrentenzeiten, einen Grundrentenzuschlag bekommt sie jedoch nicht. In der Wohngeldberechnung fehlt bisher der entsprechende Freibetrag.

Die Rechnung ergibt 100 Euro plus 30 Prozent von 1.100 Euro, also zunächst 430 Euro. Wegen der Obergrenze kommen 2026 aber nur 281,50 Euro monatlich beziehungsweise 3.378 Euro jährlich als Freibetrag in Betracht. Ob und um welchen Betrag Ingrids Wohngeld steigt, muss die Wohngeldstelle anhand ihrer vollständigen Haushalts- und Einkommensdaten berechnen.

Vier Fragen und Antworten zum Wohngeldfreibetrag Muss ich einen Grundrentenzuschlag erhalten?

Nein. Für den Freibetrag sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder anerkannte vergleichbare Zeiten erforderlich, nicht die Auszahlung des Zuschlags.

Zählen alle Jahre aus meinem Versicherungsverlauf?

Nein. Unter anderem freiwillige Beiträge und Zeiten mit Arbeitslosengeld zählen nicht als Grundrentenzeiten; entscheidend ist die Bestätigung der anrechenbaren Zeiten.

Bekomme ich dadurch 281,50 Euro mehr Wohngeld?

Nicht automatisch. Bis zu 281,50 Euro monatlich bleiben 2026 beim Einkommen unberücksichtigt, während sich die tatsächliche Wohngeldhöhe aus der gesamten Berechnung ergibt.

Kann der Freibetrag bei beiden Ehepartnern berücksichtigt werden?

Ja, wenn beide zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind und jeweils die Voraussetzungen erfüllen. Die Prüfung erfolgt für jede Person gesondert.

Der Beitrag Wohngeld für Rentner: 33 Versicherungsjahre erhöhen den Zuschuss erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rentner: Neuer Tankrabatt ab Oktober geplant – Wie viel bringt der Rabatt?

Wer mit kleiner Rente auf das Auto angewiesen ist, braucht Entlastung, keine bloßen Preisversprechen. Ab dem 1. Oktober 2026 soll ein neuer Tankrabatt Benzin und Diesel rechnerisch um rund 17 Cent je Liter verbilligen. Doch weder ist das Gesetzgebungsverfahren bereits abgeschlossen, noch steht fest, wie viel davon an jeder einzelnen Zapfsäule ankommt.

Start am 1. Oktober vorgesehen – Zustimmung steht noch aus

Nach Angaben der Bundesregierung zum Spritpreis-Entlastungspaket soll die Energiesteuer auf Benzin und Diesel bis Ende 2026 um 14 Cent je Liter sinken. Zusammen mit der darauf entfallenden Umsatzsteuer ergibt sich eine Entlastung von ungefähr 17 Cent. Geplant ist eine Umsetzung zum 1. Oktober.

Das Kabinett hat dafür eine Formulierungshilfe beschlossen, die in ein laufendes Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden soll.

Als möglicher Abschluss wird die Zustimmung des Bundesrates am 25. September genannt. Stand 23. September 2026 handelt es sich damit um ein Vorhaben im Gesetzgebungsverfahren, nicht um eine bereits geltende Vergünstigung.

Rentner profitieren beim Tanken – einen eigenen Bonus gibt es nicht

Die Entlastung soll über den Kraftstoffpreis wirken und hängt damit nicht vom Rentenstatus ab. Aus der angekündigten Steuersenkung ergibt sich weder eine zusätzliche Rentenzahlung noch ein gesonderter Zuschuss, der bei der Rentenversicherung beantragt werden könnte. Ein Rentenausweis verschafft an der Kasse keinen zusätzlichen Preisnachlass aus diesem Paket, wohl aber die ADAC Karte, sofern man Mitglied ist.

Warum Tankrabatt und persönliche Geldleistungen auseinandergehalten werden müssen, erläutert auch unser Beitrag zur früheren Entlastungsdebatte für Rentner. Die aktuelle Ankündigung ist deshalb kein Anlass, mit einer pauschalen Überweisung zu rechnen.

So viel wäre je Tankfüllung rechnerisch möglich

Bei einem vollständig weitergegebenen Preisvorteil von 17 Cent pro Liter ergeben sich die folgenden Beträge. Die Tabelle zeigt eigene Modellrechnungen mit dem gerundeten Entlastungswert und keine zugesicherten Erstattungen.

Getankte Menge Rechnerische Ersparnis 20 Liter 3,40 Euro 30 Liter 5,10 Euro 40 Liter 6,80 Euro 50 Liter 8,50 Euro 60 Liter 10,20 Euro

Wer monatlich 40 Liter benötigt, käme über drei Monate auf rechnerisch 20,40 Euro. Bei monatlich 100 Litern wären es 51 Euro. Schon diese Gegenüberstellung zeigt: Die Entlastung wächst mit dem Verbrauch, nicht mit der finanziellen Bedürftigkeit.

Warum 17 Cent weniger Steuer nicht automatisch 17 Cent weniger an der Anzeige bedeuten

Wie t-online über den geplanten Tankrabatt berichtet, ist eine vollständige Weitergabe der Entlastung nicht garantiert. Außerdem können steigende Kraftstoffpreise den Steuereffekt überlagern. Deshalb kann Tanken trotz Rabatt später mehr kosten als heute.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel verdeutlicht den Unterschied: Steigt der Preis ohne Entlastung um zehn Cent und werden anschließend 17 Cent vollständig abgezogen, bleiben gegenüber dem Ausgangspreis sieben Cent Ersparnis.

Steigt er ohne Entlastung um 20 Cent, liegt der Endpreis trotz des Abzugs drei Cent höher. Der passende Vergleich ist deshalb immer auch der Preis, der ohne Steuersenkung entstanden wäre.

Eine kleine Hilfe für Autofahrer, keine Antwort auf Altersarmut

Für Rentner auf dem Land können auch wenige Euro wichtig sein, wenn Arztbesuche und Einkäufe ohne Auto kaum möglich sind. Wer dagegen kein eigenes Fahrzeug nutzt, erhält aus dem niedrigeren Benzin- oder Dieselpreis keinen unmittelbaren persönlichen Rabatt. Als gezielte Hilfe gegen Altersarmut ist eine verbrauchsabhängige Entlastung deshalb schlecht zugeschnitten.

Hinzu kommt: Versicherung, Reparaturen und andere laufende Autokosten sinken durch den Tankrabatt nicht. Gerade bei geringer Fahrleistung lohnt sich deshalb auch ein Blick auf den bestehenden Versicherungsvertrag und die vereinbarte Jahreskilometerzahl. Hinweise dazu enthält unser Beitrag über Sparmöglichkeiten bei der Kfz-Versicherung für Senioren.

Praxisbeispiel: Was einer Rentnerin tatsächlich bleiben könnte

Die Rentnerin Ingrid benötigt für Arzttermine, Einkäufe und Familienbesuche monatlich 50 Liter Benzin. Bei vollständig weitergegebenen 17 Cent Entlastung wären das 8,50 Euro im Monat und 25,50 Euro von Oktober bis Dezember. Kommen dagegen nur zwölf Cent je Liter bei ihr an, bleiben für diesen Zeitraum 18 Euro.

Das ist für Ingrid willkommen, finanziert aber keine größere Werkstattrechnung. Für ihre Haushaltsplanung zählt deshalb der tatsächlich gezahlte Literpreis. Den angekündigten Höchstbetrag sollte sie nicht vorab als sichere Ersparnis verplanen.

Vier Fragen und Antworten zum geplanten Tankrabatt Ist der Tankrabatt ab Oktober schon endgültig beschlossen?

Nach dem hier zugrunde gelegten Stand vom 23. September 2026 ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Die Umsetzung ist zum 1. Oktober vorgesehen.

Müssen Rentner einen Antrag stellen?

Die angekündigte Entlastung soll über den Kraftstoffpreis erfolgen. Ein gesonderter Rentnerantrag oder eine Auszahlung durch die Rentenversicherung ist dafür nicht vorgesehen.

Sind 8,50 Euro Ersparnis bei 50 Litern garantiert?

Nein, dieser Betrag ergibt sich rechnerisch bei einem vollständig weitergegebenen Preisvorteil von 17 Cent je Liter. Die tatsächliche Tankrechnung hängt zusätzlich von der Preisentwicklung ab.

Erhalten Rentner ohne Auto einen Ausgleich aus dem Tankrabatt?

Aus der angekündigten Senkung der Kraftstoffsteuer ergibt sich keine persönliche Ausgleichszahlung für Menschen ohne Auto. Die unmittelbare Entlastung entsteht beim Kauf von Benzin oder Diesel.

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Die EU fordert von Kiew laut Bloomberg Reformen, bevor weitere Gelder fließen

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 23. September 2026 - 11:56
Seit Monaten berichte ich über den Streit zwischen der EU und der Ukraine, in dem es darum geht, dass die EU im Gegenzug für die Auszahlung der Gelder aus dem 90-Milliardenkredit „Reformen“ fordert, die der EU die volle Kontrolle über die ukrainische Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte bis hoch zum Verfassungsgericht geben. Mit anderen Worten: Die […]
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Bürgergeld trotz 450.000 Euro auf Sparbüchern: Warum das Jobcenter vor Gericht verlor

450.000 Euro auf Sparbüchern und trotzdem Leistungen vom Jobcenter: Das klingt nach einem Widerspruch, ist aber ohne die Eigentumsverhältnisse nicht zu beurteilen. Im Fall einer Familie durfte das Jobcenter die Guthaben nicht einfach als verfügbares Vermögen behandeln.

Der Großvater sparte – gestritten wurde über Leistungen für seine Familie

Der Vater eines Leistungsbeziehers hatte Sparbücher auf den Namen seines erwachsenen Sohnes und seiner Enkel angelegt. Insgesamt ging es um rund 450.000 Euro, über die sich der Sparer selbst die Verfügung vorbehalten hatte.

Die Familie konnte das Geld nicht für ihren Lebensunterhalt einsetzen.

Das Jobcenter erfuhr von Kapitalerträgen und verlangte 11.337,59 Euro an Leistungen zurück. Die Familie wehrte sich erfolgreich beim Sozialgericht Cottbus; auch die Berufung des Jobcenters scheiterte. Gegen-Hartz berichtete bereits über die abgewiesene Berufung und die Rückforderung.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied unter dem Aktenzeichen L 18 AS 447/23. Der Fall betraf frühere SGB-II-Leistungen.

Ein Name auf dem Sparbuch beweist noch keinen verfügbaren Reichtum

Nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung spricht es bei Sparbüchern für Kinder oder Enkel regelmäßig für einen Verfügungsvorbehalt, wenn der einzahlende Angehörige das Sparbuch behält.

Der bloße Name auf dem Konto beantwortet daher nicht abschließend, wer die Forderung gegen die Bank innehat. Das zeigt auch der veröffentlichte Auszug aus der Entscheidung.

Diese Unterscheidung schützt vor einer Anrechnung von Geld, das den Betroffenen gar nicht zusteht. Sie ersetzt allerdings nicht die Prüfung des Einzelfalls: Bei minderjährigen Kindern kann die Aufbewahrung durch die Eltern beispielsweise schlicht der sicheren Verwaltung dienen. Gegen-Hartz erläutert diese Abgrenzung ebenfalls im Beitrag über Sparbücher von Eltern und Großeltern.

Kein Sonderfreibetrag von 450.000 Euro

Das Urteil schafft keinen zusätzlichen Freibetrag für wohlhabende Familien. Nach § 12 SGB II kommt es grundsätzlich auf verwertbares Vermögen an, wobei die gesetzlichen Ausnahmen und Freibeträge zu beachten sind. Bevor das Jobcenter eine Summe gegen eine Vermögensgrenze rechnet, muss feststehen, dass sie der betroffenen Person überhaupt als Vermögen zuzurechnen ist.

Die Absicht, eigenes Geld später für die Kinder, eine Ausbildung oder ein Haus auszugeben, genügt dagegen nicht, um es der Vermögensprüfung zu entziehen. Wer über ein eigenes Guthaben verfügen kann, macht es durch einen privaten Sparzweck nicht automatisch anrechnungsfrei. Eine Zukunftsplanung ist keine gesetzliche Ausnahme.

Das Sparbuch bei Verwandten zu lagern reicht nicht

Auch die Formel „Kein Sparbuch in der Hand, also Bürgergeld“ führt in die Irre. § 808 BGB unterscheidet zwischen der Möglichkeit einer befreienden Zahlung an den Urkundeninhaber und dem Recht, die Leistung zu verlangen. Der Besitz der Urkunde und die Berechtigung am Guthaben sind deshalb nicht dasselbe.

Wer sein eigenes Sparbuch lediglich bei einem Angehörigen aufbewahrt, verliert dadurch nicht seine Forderung gegen die Bank. Selbst ein verlorenes Sparbuch lässt den Anspruch nicht einfach verschwinden; das Gesetz sieht ein Verfahren zur Kraftloserklärung vor. Entscheidend bleiben die rechtlichen Vereinbarungen und die tatsächlichen Verhältnisse.

Konstellation Was geprüft werden muss Großvater spart unter Verfügungsvorbehalt Steht dem Enkel bereits eine eigene verwertbare Forderung zu? Eigenes Sparbuch liegt bei Angehörigen Der Aufbewahrungsort allein verhindert keine Anrechnung. Eigenes Vermögen ist vorübergehend nicht verwertbar Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommen Leistungen als Darlehen infrage. Nicht sofort verfügbar heißt nicht automatisch anrechnungsfrei

Eine fremde Forderung ist von eigenem Vermögen zu unterscheiden, das sich lediglich nicht sofort zu Geld machen lässt. Für den zweiten Fall sieht § 24 Absatz 5 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen als Darlehen vor. Aus einem vorübergehenden Auszahlungshindernis folgt daher nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf einen Zuschuss.

Betroffene sollten die Verhältnisse belegen

Hilfreich sind Kontoeröffnungsunterlagen, Vereinbarungen mit dem Sparer und eine Auskunft der Bank über die Verfügungsberechtigung. Die Erklärung „Das Geld gehört mir nicht“ sollte nachvollziehbar belegt werden. Bekannte leistungsrelevante Tatsachen müssen nach § 60 SGB I angegeben und entsprechende Änderungen mitgeteilt werden.

Wer einen belastenden Bescheid erhält, sollte zudem die Rechtsbehelfsfrist beachten. Für einen Widerspruch gilt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe. Die gesetzliche Grundlage ist § 84 SGG.

Vier Fragen und Antworten zum Urteil Hat das Gericht dem Großvater Bürgergeld zugesprochen?

Nein, gestritten wurde über Leistungen für die Familie seines Sohnes. Der Großvater hatte die betreffenden Sparbücher finanziert und die Verfügung darüber behalten.

Darf man jetzt 450.000 Euro behalten und Bürgergeld beziehen?

Das lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten. Es ging darum, ob die Guthaben den Leistungsbeziehenden überhaupt als verfügbares Vermögen zugerechnet werden durften.

Schützt das Sparen für die Enkel vor einer Anrechnung?

Ein privater Sparzweck allein schützt eigenes verwertbares Vermögen nicht. Anders kann es liegen, wenn das Guthaben rechtlich weiterhin dem sparenden Angehörigen zusteht.

Müssen solche Sparbücher gegenüber dem Jobcenter angegeben werden?

Bekannte leistungsrelevante Konten und Vereinbarungen sollten vollständig offengelegt und erklärt werden. Dass ein Guthaben nicht anzurechnen ist, bedeutet nicht, dass man relevante Tatsachen verschweigen darf.

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Propaganda vs Wahrheit: Unser Bericht von den Parlamentswahlen in Russland

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 23. September 2026 - 11:52
Am Wochenende fanden nicht nur in Deutschland, sondern auch in Russland wichtige Wahlen statt. Da deutsche Medien bereits reichlich über die Wahldebakel der CDU berichten, erzählen wir im Anti-Spiegel-Podcast von den Wahlen in Russland, wir in verschiedenen Städten erlebt haben. Und wir erklären, warum die Berichte in deutschen Medien über Wahlfälschungen so gar nicht stimmen […]
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EM-Rente trotz Krankheit abgelehnt: Auch viele Arbeitsjahre reichen oft nicht

Lange krank, ohne Arbeit und trotzdem keine Erwerbsminderungsrente: Zwei Urteile aus Baden-Württemberg und Hamburg zeigen, wie Versicherungslücken einen Anspruch verhindern können. Eine Arbeitslosmeldung oder fortlaufende Krankschreibungen sichern den Rentenschutz nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die gesundheitlichen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum selben Zeitpunkt erfüllt sind.

In beiden Verfahren war eine Erwerbsminderung für die Zeit, in der noch ausreichender Versicherungsschutz bestand, nicht nachgewiesen. Spätere gesundheitliche Verschlechterungen konnten daran nichts ändern. Die Entscheidungen wenden bestehendes Recht an und betreffen keine Reform der EM-Rente.

Für die EM-Rente müssen Gesundheit und Versicherungszeiten zusammenpassen

Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch Erwerbsminderung. Wer seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist möglicherweise noch zu anderen Tätigkeiten fähig. Bei der regulären EM-Rente zählt grundsätzlich das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Aus medizinischen Gründen ist voll erwerbsgemindert, wer auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht; bei einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt kann auch eine volle Rente möglich sein.

Hinzu kommen die Versicherungsbedingungen: grundsätzlich fünf Jahre allgemeine Wartezeit und mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Diese Voraussetzungen regelt § 43 SGB VI.

Die sogenannte Drei-aus-fünf-Regel erklärt, weshalb selbst eine jahrzehntelange Berufstätigkeit nicht immer genügt. Auch die zeitliche Lage der Beiträge muss stimmen. Zurückgerechnet wird vom Eintritt der Erwerbsminderung, nicht automatisch vom Rentenantrag; eine ältere Diagnose allein belegt diesen Eintritt noch nicht.

Wann der Fünfjahreszeitraum verlängert wird

Bestimmte Zeiten ohne Pflichtbeiträge können den Prüfungszeitraum nach hinten verlängern. Dazu gehören anerkannte Anrechnungszeiten, durch die ältere Beiträge wieder berücksichtigt werden können. Die erforderlichen 36 Pflichtbeitragsmonate müssen dennoch vorhanden sein, wie die Rentenversicherung zur Berechnung erläutert.

Bei Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ist nach Vollendung des 25. Lebensjahres grundsätzlich außerdem erforderlich, dass dadurch eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen wird. Gemeint ist ein rechtlicher Zusammenhang mit der vorherigen Versicherung. Fehlt dieser, können unter den besonderen Bedingungen des § 43 Absatz 4 Nummer 3 SGB VI dennoch Verlängerungszeiten vorliegen. Deshalb lässt sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob jemand krank oder arbeitslos war. (§ 58 SGB VI, § 43 SGB VI)

Eine sogenannte Überbrückungszeit kann den Anschluss an eine spätere Anrechnungszeit erhalten. Sie ist aber nicht allein deshalb selbst eine Anrechnungszeit oder eine Verlängerungszeit für die Drei-aus-fünf-Regel. Diesen Unterschied erklären die rechtlichen Hinweise der Rentenversicherung.

Baden-Württemberg: Die Arbeitslosmeldung allein schützte nicht

Im Verfahren L 10 R 3482/24 hatte eine frühere Reinigungskraft nach Krankengeld bis zum 14. Januar 2021 Arbeitslosengeld erhalten. Danach blieb sie ohne Leistungsbezug bei der Arbeitsagentur gemeldet. Die Kontakte betrafen nach den gerichtlichen Feststellungen jedoch das Rentenverfahren und den Erhalt von Rentenzeiten; eine tatsächliche Arbeitsuche war nicht belegt.

Das LSG erkannte deshalb ab Februar 2021 keine entsprechende Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit an. Die Versicherungsbedingungen waren letztmals für einen Eintritt der Erwerbsminderung am 28. Februar 2023 erfüllt. Bis dahin konnte die Frau nach Überzeugung des Gerichts noch mindestens sechs Stunden täglich geeignete leichte Arbeiten verrichten. Der Eintrag im Versicherungsverlauf ersetzte die Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen nicht. (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2026)

Für Menschen ohne Leistungsbezug bedeutet das: Zur Arbeitslosmeldung müssen tatsächliche Arbeitsuche und Verfügbarkeit für die Vermittlung hinzukommen. Für die Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI ist außerdem grundsätzlich erforderlich, dass eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen anzurechnenden Einkommens oder Vermögens nicht gezahlt wurde. Die Bundesagentur für Arbeit erläutert die Anforderungen an Nichtleistungsbeziehende.

Hamburg: Spätere Leistungen schlossen die frühere Lücke nicht

Im Hamburger Verfahren hatte der Kläger nach seiner Beschäftigung zunächst Krankengeld und bis zum 16. Dezember 2014 Arbeitslosengeld I bezogen. Anschließend bestand bis Ende Februar 2017 eine Lücke im Versicherungsverlauf. Erst ab März 2017 erhielt er Arbeitslosengeld II, später Bürgergeld.

Für die Lücke ließ sich keine passende Anrechnungszeit nachweisen. Der Mann hatte nach eigener Erklärung keine Arbeit gesucht und sich nicht arbeitsuchend gemeldet; auch eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit für den entscheidenden Zeitraum war nicht belegt. Die Versicherungsbedingungen waren zuletzt für einen Eintritt der Erwerbsminderung am 31. Januar 2017 erfüllt, eine Erwerbsminderung bis dahin jedoch nicht nachgewiesen.

Der spätere Leistungsbezug konnte die zuvor entstandene Lücke nicht rückwirkend schließen. Das LSG wies die Berufung zurück und ließ die Revision nicht zu. Die Begründung enthält das Urteil des LSG Hamburg vom 2. Juni 2026, L 3 R 52/25.

Warum eine Krankschreibung nicht unbegrenzt Rentenzeiten sichert

Im Hamburger Verfahren wurde ergänzend geprüft, was bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit seit 2013 gegolten hätte. Auch dann wäre die dort geprüfte Anrechnungszeit drei Jahre nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beendet gewesen. Das LSG schloss sich insoweit der Begründung der Vorinstanz an.

Hintergrund ist der zeitlich begrenzte Schutz der bisherigen beruflichen Tätigkeit bei der Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit. Nach dessen Wegfall genügte es im entschiedenen Fall nicht mehr, dass der frühere Beruf gesundheitlich ausgeschlossen war: Andere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt waren weiterhin möglich. Die zugrunde liegenden Grundsätze erläutert das BSG-Urteil vom 25. Februar 2010, B 13 R 116/08 R.

Die Dreijahresgrenze bedeutet deshalb nicht, dass anschließend sämtliche Beitrags- und Anrechnungszeiten entfallen. Andere Gründe für deren Anerkennung müssen gesondert geprüft werden. Auch der Beginn der Frist hängt vom Verlauf ab: Nach den Hinweisen der Rentenversicherung kann dafür der Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder das Ende der letzten Beschäftigung entscheidend sein.

Welche Leistungen und Zeiten den Anspruch schützen können

Bei Krankengeld und Arbeitslosengeld I besteht regelmäßig Rentenversicherungspflicht, wenn Betroffene im letzten Jahr vor Leistungsbeginn zuletzt versicherungspflichtig waren. Dann zählen die Leistungsmonate als Pflichtbeitragszeiten. Rechtsgrundlage ist § 3 SGB VI.

Beim Bürgergeld und dem seit Juli 2026 so bezeichneten Grundsicherungsgeld nach dem SGB II ist die Wirkung anders. Der Bezug allein erzeugt keine Pflichtbeiträge, kann aber eine Anrechnungszeit begründen. Das gilt grundsätzlich für die Leistung an erwerbsfähige Leistungsberechtigte; ausgenommen sind etwa ausschließlich darlehensweise gewährte Leistungen. Die Bundesagentur informiert über die Umstellung auf Grundsicherungsgeld, die rentenrechtliche Behandlung regelt § 58 SGB VI.

Nach dem Krankengeld kommt es auf den Anschluss an

Nach der Aussteuerung kann Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung infrage kommen. Sie betrifft Menschen, die wegen einer voraussichtlich mehr als sechsmonatigen Leistungsminderung keine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausüben können und deren Erwerbsminderung die Rentenversicherung noch nicht festgestellt hat. Auch die übrigen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld müssen erfüllt sein; ein offener Rentenantrag allein genügt nicht. Die Regelung steht in § 145 SGB III.

Betroffene sollten den Übergang mit der Arbeitsagentur klären, bevor das Krankengeld endet. Werden für das anschließende Arbeitslosengeld Rentenbeiträge abgeführt, entstehen weitere Pflichtbeitragszeiten. Häufige Schwierigkeiten erläutert unser Beitrag „Krankengeld endet, aber Nahtlosigkeit abgelehnt – wer zahlt jetzt?“.

Freiwillige Beiträge ersetzen fehlende Pflichtbeiträge meist nicht

Freiwillige Beiträge können für die allgemeine Wartezeit helfen, ersetzen aber im Regelfall nicht die 36 erforderlichen Pflichtbeitragsmonate. Ausnahmen von den üblichen Versicherungsbedingungen bestehen beispielsweise bei bestimmten Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Sonderfälle.

Eine weitere Ausnahme betrifft bestimmte ältere Anwartschaften. Dafür muss grundsätzlich die allgemeine Wartezeit bereits vor 1984 erfüllt gewesen sein und jeder Kalendermonat ab Januar 1984 bis zum Monat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit den vorgeschriebenen Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sein. Zu diesen können auch freiwillige Beiträge gehören; Einzelheiten und Ausnahmen regelt § 241 Absatz 2 SGB VI.

Den Versicherungsverlauf prüfen, bevor Lücken zum Problem werden

Bei längerer Krankheit oder Arbeitslosigkeit sollten Versicherte ihren aktuellen Versicherungsverlauf anfordern und insbesondere die Übergänge zwischen Beschäftigung und Sozialleistungen prüfen. Fehlende Einträge lassen sich mit Leistungsbescheiden, Krankenkassenunterlagen und weiteren Nachweisen klären. Eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung kann unvollständig erfasste Zeiten berichtigen, aber keine tatsächlich fehlenden Voraussetzungen ersetzen.

Auch für die Rentenhöhe kann ein unvollständiges Konto Folgen haben, wie unser Beitrag über Fehler im Versicherungsverlauf bei der EM-Rente erläutert. Bei einer Ablehnung müssen außerdem der angenommene Beginn der Erwerbsminderung und mögliche Verlängerungszeiten geprüft werden. Die Widerspruchsfrist beträgt bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich einen Monat; zu beachten sind die Rechtsbehelfsbelehrung und § 84 SGG.

Fragen und Antworten zur EM-Rente bei Krankheit und Arbeitslosigkeit Reicht eine jahrelange Krankschreibung für die EM-Rente?

Nein. Entscheidend sind das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und die Versicherungszeiten beim Eintritt der Erwerbsminderung. Die Dauer der Krankschreibung allein begründet keinen Rentenanspruch.

Zählen Krankengeld und Arbeitslosengeld I als Pflichtbeitragszeiten?

Ja, wenn während des Bezugs Rentenversicherungspflicht besteht. Dann können die Monate für die Drei-aus-fünf-Regel berücksichtigt werden.

Kann Bürgergeld den Versicherungsschutz erhalten?

Anerkannte Anrechnungszeiten aus dem Bürgergeldbezug können ältere Pflichtbeiträge im Prüfungszeitraum halten. Sie schaffen jedoch keine neuen Pflichtbeiträge und schließen frühere Lücken nicht rückwirkend. Entsprechendes gilt für Grundsicherungsgeld nach dem SGB II.

Genügt eine Arbeitslosmeldung ohne Leistungsbezug?

Nein. Für eine Anrechnungszeit müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere tatsächliche Arbeitsuche und Verfügbarkeit. Auch der Grund des fehlenden Leistungsbezugs und der Zusammenhang mit früheren Versicherungszeiten sind zu prüfen.

Fallen nach drei Krankheitsjahren alle Rentenzeiten weg?

Nein. Die besprochene Grenze betrifft die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeitszeiten unter bestimmten Voraussetzungen. Ob andere Beitrags- oder Anrechnungszeiten vorliegen, muss gesondert geprüft werden.

Welche Hilfe bleibt, wenn kein EM-Rentenanspruch besteht?

Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung und finanzieller Bedürftigkeit kann Grundsicherung nach dem SGB XII infrage kommen. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ist dafür nicht erforderlich. Das erläutert die Deutsche Rentenversicherung in ihren Informationen zur Grundsicherung.

Der Beitrag EM-Rente trotz Krankheit abgelehnt: Auch viele Arbeitsjahre reichen oft nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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EM-Rente: Auch chronische Schmerzen müssen voll bewiesen werden – Urteil

Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt, muss nicht nur Krankheiten und Beschwerden benennen. Entscheidend ist, ob diese Erkrankungen das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft auf unter sechs Stunden täglich senken.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte den Rentenanspruch einer Klägerin trotz zahlreicher Erkrankungen und geltend gemachter chronischer Schmerzen ab, weil ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten weiter bestand. (L 8 R 219/24)

Klägerin beantragte Rente wegen Erwerbsminderung

Die Klägerin beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung. Sie verwies auf zahlreiche gesundheitliche Einschränkungen, insbesondere Beschwerden der Wirbelsäule, Schmerzen und Folgen verschiedener Operationen.

Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab. Sie stützte sich auf medizinische Unterlagen, Reha-Berichte und Gutachten, nach denen die Klägerin noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich verrichten konnte.

Sozialgericht wies die Klage ab

Die Klägerin klagte gegen die Ablehnung. Das Sozialgericht Dortmund holte mehrere Gutachten ein.

Orthopädische und internistische Sachverständige stellten zwar verschiedene Erkrankungen fest. Sie kamen aber zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter qualitativen Einschränkungen weiterhin mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne.

Welche Erkrankungen lagen vor?

Die Gutachter beschrieben unter anderem Zustände nach Entfernung der Milz wegen eines Non-Hodgkin-Lymphoms, nach Gallenblasenentfernung, nach Bauchoperationen und nach einer Varizenoperation.

Hinzu kamen leichtgradiges Asthma bronchiale, Bluthochdruck, Übergewicht, ein Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom, beginnende Verschleißerscheinungen der Schultergelenke, X-Bein-Fehlstellung und Beschwerden nach einem Speichenbruch.

Viele Diagnosen reichen allein nicht aus

Das Urteil zeigt einen zentralen Punkt im Rentenrecht: Eine lange Diagnoseliste führt nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente.

Maßgeblich ist nicht die Zahl der Erkrankungen. Entscheidend ist, welche konkreten funktionellen Einschränkungen daraus folgen und ob diese Einschränkungen die tägliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter sechs Stunden senken.

Berufung wegen chronischer Schmerzen

Die Klägerin legte Berufung ein. Sie machte geltend, starke chronische Schmerzen in allen Wirbelsäulenabschnitten seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Aus ihrer Sicht führte das Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren zu einer eigenständigen Leistungsbeeinträchtigung. Selbst leichte körperliche Tätigkeiten seien ihr deshalb nicht mehr möglich.

Schmerzmedizinisches Gutachten sah weiter Leistungsfähigkeit

Das Landessozialgericht holte ein schmerzmedizinisches Gutachten ein. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass eine Schmerzerkrankung nach der Leitlinie zur Begutachtung chronischer Schmerzen nicht sicher nachgewiesen sei.

Er sah die Klägerin weiterhin in der Lage, körperlich leichte, teilweise mittelschwere und geistig einfache Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dabei sollten qualitative Einschränkungen beachtet werden.

Gericht sah Hinweise auf Aggravation

Der Sachverständige beschrieb zahlreiche Indizien für eine bewusstseinsnahe Aggravation. Gemeint ist eine übertriebene oder verstärkte Darstellung von Beschwerden.

Das Gericht schloss sich dieser Einschätzung an. Es sah die Beschwerdeangaben der Klägerin nicht als ausreichend belastbar an, um eine rentenrechtlich relevante quantitative Leistungsminderung zu beweisen.

Simulation konnte nicht ausgeschlossen werden

Der Gutachter ging sogar so weit, dass Simulationen nicht ausgeschlossen werden könnten. Das bedeutet nicht automatisch, dass die Klägerin tatsächlich simulierte.

Für den Rentenanspruch war aber entscheidend, dass die behauptete Schwere der Beschwerden nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen war. Im Rentenverfahren müssen die Voraussetzungen der Erwerbsminderung im Vollbeweis feststehen.

Gutachten nach Paragraf 109 SGG half der Klägerin nicht

Auf Antrag der Klägerin wurde zusätzlich ein neurologisches Gutachten eingeholt. Dieser Sachverständige diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und sah nur noch ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich.

Das Landessozialgericht folgte diesem Gutachten aber nicht. Es hielt die Diagnosegrundlagen und die Leistungsbewertung nicht für überzeugend.

Warum das Gericht dem zweiten Gutachten nicht folgte

Das Gericht kritisierte, dass der neurologische Gutachter stark auf Anamnese, Fremdanamnese durch die Tochter und Selbstbeurteilungsbögen zurückgriff. Eine hinreichende neuropsychologische Beschwerdevalidierung fehlte.

Gerade bei Schmerzstörungen ist aber eine Konsistenzprüfung besonders wichtig. Das Gericht wollte wissen, ob die geschilderten Beschwerden mit Befunden, Verhalten, Behandlungsverlauf, Medikamenteneinnahme und Alltag übereinstimmen.

Schmerzangaben müssen konsistent sein

Bei chronischen Schmerzen kommt es nicht nur darauf an, dass Betroffene Schmerzen schildern. Das Gericht prüft, ob diese Angaben über verschiedene Situationen hinweg stimmig sind.

Im Fall der Klägerin sah das Gericht Widersprüche zwischen Aktenlage, Beschwerdeangaben, Medikamenteneinnahme und Untersuchungssituation. Diese Widersprüche schwächten den Nachweis einer rentenrechtlich erheblichen Schmerzerkrankung.

Schmerztherapie war nicht ausreichend belegt

Das Gericht berücksichtigte auch, dass keine regelhafte Schmerztherapie dokumentiert war. Zudem fanden sich in den Unterlagen über längere Zeiträume keine ausreichend objektivierbaren schmerztypischen Befunde.

Das ist für Betroffene wichtig. Wer wegen chronischer Schmerzen Erwerbsminderungsrente beantragt, sollte Behandlungen, Medikamente, Therapieversuche, Nebenwirkungen und funktionelle Einschränkungen gut dokumentieren.

Restless-Legs-Syndrom überzeugte das Gericht nicht

Der neurologische Gutachter stellte erstmals zusätzlich ein Restless-Legs-Syndrom fest. Auch daraus leitete er Einschränkungen ab.

Das Gericht hielt diese Diagnose nicht für ausreichend tragfähig. Die Klägerin hatte entsprechende Beschwerden zuvor nicht in ärztlichen Konsultationen und früheren Gutachten angegeben, obwohl gezielt nach Beschwerden gefragt worden war.

Arbeitsunfähigkeit ist nicht Erwerbsminderung

Das Gericht beanstandete auch, dass der neurologische Gutachter aus längerer Arbeitsunfähigkeit auf Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsminderung geschlossen habe.

Dieser Schluss ist rechtlich unzulässig. Wer arbeitsunfähig ist, kann seinen bisherigen Beruf aktuell nicht ausüben. Erwerbsminderung meint dagegen die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Sechs Stunden sind die zentrale Grenze

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt in der Regel voraus, dass Betroffene weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kommt in Betracht, wenn sie weniger als sechs, aber mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.

Wer noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, gilt rentenrechtlich grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert. Die konkrete Arbeitsmarktlage spielt dabei keine Rolle.

Leichte Tätigkeiten reichen für Ablehnung aus

Das Gericht ging davon aus, dass die Klägerin noch leichte Tätigkeiten verrichten kann. Solche Tätigkeiten können etwa Sortieren, Verpacken, Zureichen, Abnehmen, einfache Maschinenbedienung oder leichte Kontrollarbeiten sein.

Die Rentenversicherung muss bei einem ausreichenden Leistungsvermögen grundsätzlich keine konkrete Stelle benennen. Es reicht, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für einfache leichte Tätigkeiten nicht verschlossen ist.

Qualitative Einschränkungen genügen nicht immer

Viele Menschen können nicht mehr schwer heben, lange stehen, häufig bücken oder unter Zeitdruck arbeiten. Solche Einschränkungen können ernst sein.

Sie führen aber nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente. Wenn leichte Tätigkeiten mit Wechselhaltung und ohne besondere Belastungen noch mindestens sechs Stunden täglich möglich sind, bleibt der Rentenanspruch regelmäßig ausgeschlossen.

Wegefähigkeit war erhalten

Ein wichtiger Punkt war auch die Wegefähigkeit. Die Klägerin konnte nach den Gutachten öffentliche Verkehrsmittel nutzen und ein Kraftfahrzeug führen.

Damit lag kein sogenannter Katalogfall vor, bei dem der Arbeitsmarkt wegen fehlender Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen als verschlossen gelten könnte. Wer Wegefähigkeit verliert, kann trotz sechsstündigem Leistungsvermögen rentenrechtlich anders zu beurteilen sein.

Was Betroffene aus dem Urteil lernen können

Wer Erwerbsminderungsrente wegen Schmerzen beantragt, braucht belastbare Nachweise. Subjektive Schmerzangaben reichen allein nicht aus.

Wichtig sind konsistente Befunde, nachvollziehbare Funktionsbeeinträchtigungen, dokumentierte Therapieversuche, Medikamentenpläne, fachärztliche Berichte und eine klare Beschreibung, warum selbst leichte Tätigkeiten nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich möglich sind.

Gute Vorbereitung auf Gutachten ist entscheidend

Betroffene sollten bei Begutachtungen weder übertreiben noch beschönigen. Widersprüche zwischen Aktenlage, Alltagsangaben und Untersuchungssituation können den Antrag erheblich schwächen.

Hilfreich ist ein Schmerztagebuch, das nicht nur Schmerzstärken, sondern auch konkrete Folgen beschreibt: Wie lange kann man sitzen, stehen, gehen, greifen, sich konzentrieren oder eine Tätigkeit durchhalten? Genau solche Funktionsangaben sind rentenrechtlich entscheidend.

FAQ zur Erwerbsminderungsrente bei chronischen Schmerzen Reichen chronische Schmerzen für eine Erwerbsminderungsrente?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Schmerzen das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft auf unter sechs Stunden täglich senken.

Was bedeutet Vollbeweis?

Die Voraussetzungen der Erwerbsminderung müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Zweifel gehen regelmäßig zulasten der antragstellenden Person.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung?

Arbeitsunfähigkeit betrifft meist den aktuellen Beruf oder die konkrete Tätigkeit. Erwerbsminderung betrifft die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Muss die Rentenversicherung eine konkrete Tätigkeit nennen?

In der Regel nicht, wenn noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten möglich sind und kein besonderer Katalogfall vorliegt.

Was hilft bei einem Antrag wegen Schmerzstörung?

Wichtig sind fachärztliche Unterlagen, Schmerztherapie, Medikamentennachweise, Funktionsbeschreibungen, Schmerztagebuch und konsistente Angaben bei allen Behandlern und Gutachtern.

Fazit: Schmerz allein genügt nicht – die Leistungsgrenze muss bewiesen sein

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen macht deutlich: Auch erhebliche Beschwerden und zahlreiche Diagnosen führen nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente.

Im entschiedenen Fall blieb die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts noch mindestens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten einsetzbar.

Für Betroffene heißt das: Nicht die Diagnose entscheidet, sondern der funktionelle Nachweis. Wer wegen chronischer Schmerzen Rente beantragt, muss die Auswirkungen auf Alltag, Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit schlüssig, konsistent und medizinisch nachvollziehbar belegen.

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Red Storm Charlie: Operationsplan Deutschland im Praxistest

Informationsstelle Militarisierung (IMI) e.V. - 23. September 2026 - 11:17
Im Falle eines russischen Angriffs (oder, was gerne unterschlagen wird, sollte man selber zum Beispiel Kaliningrad angreifen wollen) soll es möglichst schnell gehen. Der raschen Verlegung von Truppen und Material Richtung Russland kommt daher in der Militärplanung eine immer größere (…)

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Trump-Selenskyj-Gespräche in New York: Verschärft sich die Energiekrise weiter?

Am Rande der UN-Vollversammlung in New York trafen gestern US-Präsident Donald Trump und der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj zusammen. Der gelernte Komödiant aus Kiew kam vor Beginn mit dem üblichen Blabla daher, nachdem er noch kurz vor dem Treffen (!) entgegen aller guten diplomatischen Gepflogenheiten – entgegen Trumps ausdrücklicher Bitte – Ölanlagen im russischen Samara […]

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Brüssel konstruiert ein Klimaschutz-Geschäftsmodell unter dem Deckmantel der „Klima-Versicherung“

Tilak Doshi

Kurt Vandenberghe, Generaldirektor für Klimaschutz bei der Europäischen Kommission, fasste die neue Lehrmeinung diesen Monat in einem einzigen Satz zusammen. In einem Beitrag nach einem Gespräch am Runden Tisch mit europäischen Versicherern über die Schließung der „Klimaschutzlücke“ erklärte er, dass „das bisherige Versicherungsgeschäft nicht nachhaltig sein wird“. Klimapolitik, so argumentierte er, sei mittlerweile faktisch auch Versicherungspolitik: Jedes Risiko, dessen Deckung Versicherer ablehnen, werde uninvestierbar. Laut Vandenberghe droht eine sich vergrößernde Schutzlücke ein bevorstehendes Problem für die Finanzstabilität der gesamten Europäischen Union.

Im April griff die „Financial Times“ den gleichen Gedanken auf und berichtete, dass die EU-Aufsichtsbehörden für Versicherungen, Altersvorsorge und Finanzwesen einen von Brüssel unterstützten Fonds in Höhe von 10 bis 65 Milliarden Euro für Natur- und Klimakatastrophen fordern, „um die Versicherungslücke der Union bei Überschwemmungen, Waldbränden, Hitzewellen und Stürmen zu schließen“. Die Zahlen hinter diesem Vorschlag sind erschreckend: Von den 11 Milliarden Euro Schaden durch die Überschwemmungen in Valencia im Jahr 2024 waren nur 4,5 Milliarden Euro versichert; von den 51 Milliarden Euro Schaden durch die Überschwemmungen im Ahrtal im Jahr 2021 waren nur 13 Milliarden Euro abgedeckt. Naturkatastrophen, so die Regulierungsbehörden, verursachten zwischen 1981 und 2024 in der gesamten EU Schäden in Höhe von mehr als 900 Milliarden Euro – „nur ein Bruchteil“ davon war versichert.

Brüssel hat beschlossen, dass Europas Stürme und Unwetter eine neue Bürokratie erfordern. Der Bericht der „Financial Times“ stützte sich auf ein gemeinsames Diskussionspapier, das am gleichen Tag von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung veröffentlicht worden war. Darin wurde ein kontinentweiter Versicherungspool für Naturkatastrophen vorgeschlagen, der durch eine Kreditfazilität bis 65 Milliarden Euro abgesichert sein soll und der Europas „Versicherungsschutzlücke“ angeblich von rund 75 % auf etwa 10 % verringern würde. Der Pool würde durch risikobasierte Prämien finanziert, die letztlich durch die Bonität der EU selbst abgesichert wären.

Spanien ließ nicht lange auf sich warten, um den Einsatz zu erhöhen. In einem Schreiben an Klimakommissar Wopke Hoekstra vom 2. September 2026 schlug das Ministerium für ökologischen Wandel in Madrid einen dauerhaften Europäischen Klimaanpassungsfonds vor, der durch eine Steuer auf die Gewinne von Öl- und Gasunternehmen, gemeinsame EU-Schuldtitel und ein öffentlich-privates Rückversicherungssystem zur Ausgabe von „Klimarisikoanleihen“ finanziert werden soll. Madrids eigene Bilanz: 822 Milliarden Euro an Wetter- und Klimaschäden in der gesamten EU seit 1980, wobei sich etwa ein Viertel davon allein auf die vier Jahre von 2021 bis 2024 konzentriert.

Beiden Vorschlägen liegt die gleiche unausgesprochene Prämisse zugrunde, nämlich dass herkömmliche Wetterversicherungen versagt haben und dass nur ein neues, von Brüssel garantiertes Instrument mit dem Wort „Klima“ im Namen Europa versicherbar halten kann. Diese Prämisse ist ein Kategorienfehler. Er wurde bereits zuvor begangen – von Zentralbankiers, die auf „Klima-Stresstests“ zurückgriffen, von ESG-Fondsmanagern, die Übergangsrisiken einpreisten, die nie eintraten, und nun von Versicherungsaufsichtsbehörden. Jedes Mal beobachten wir die gleiche Vermischung von routinemäßigen, bewertbaren Risiken mit künstlich herbeigeführten systemischen Krisen. Jedes Mal das gleiche Rezept: mehr Brüssel, weniger Markt.

Die EU fängt nicht bei Null an. Der bestehende EU-Solidaritätsfonds hat seit seiner Gründung im Jahr 2002 bei 130 Katastrophen insgesamt 8,6 Milliarden Euro ausgezahlt – ein bescheidenes, weitgehend unumstrittenes Verfahren für das wirklich katastrophale Tail-Risiko. Was nun vorgeschlagen wird, ist etwas kategorisch Größeres: ein ständiger, von der EU garantierter Versicherungspool für gewöhnliche jährliche Wetterschäden, die private und nationale Märkte bereits routinemäßig einpreisen und bezahlen, umbenannt als unvermeidbare Reaktion auf den Klimawandel, anstatt als das, was er tatsächlich ist – ein in versicherungsmathematischer Sprache verpacktes Transfersystem.

Ein Kategorie-Fehler

Was Haushalte und Unternehmen zu bewältigen haben und was Versicherer seit Jahrhunderten in ihren Prämien einkalkulieren, ist das Wetterrisiko – die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Überschwemmung, ein bestimmter Sturm, ein bestimmter Brand oder ein bestimmter Frost eine bestimmte Anlage an einem bestimmten Ort in einem bestimmten Jahr beschädigt. „Klima“ ist schlicht die Wahrscheinlichkeitsverteilung, die das Wetter beschreibt: die Durchschnittswerte, die Extremwerte und wie langsam sich diese Extremwerte über Jahrzehnte hinweg verschieben könnten. Wie der Ökonom John Cochrane von der Stanford University seit mehr als einem Jahrzehnt argumentiert, stellt eine sich langsam entwickelnde Verteilung, die jedes Jahr beobachtet, modelliert und neu bewertet werden kann, keine systemische finanzielle Überraschung dar. Es ist das ganz normale Geschäft der Versicherungsbranche.

Cochrane brachte diese Unterscheidung in seiner Stellungnahme vor dem Bankenausschuss des US-Senats im Jahr 2021 am deutlichsten zum Ausdruck: „Der Klimawandel ist eine wichtige Herausforderung. Aber der Klimawandel stellt kein messbares Risiko für das Finanzsystem dar … ‚Risiko‘ bedeutet unvorhergesehene Ereignisse. Wir wissen genau, wohin sich das Klima jenseits des Horizonts entwickelt, den die Finanzregulierung berücksichtigen kann.“ Sein Argument bezüglich der Zeithorizonte ist von Bedeutung. Probleme im Jahr 2100, sollten sie eintreten, werden auf Investitionen zurückzuführen sein, die im Jahr 2095 getätigt wurden; Aufsichtsbehörden können nicht sinnvoll 80 Jahre in die Zukunft blicken, und eine Entwicklung im Jahrhundertmaßstab als eine Bedrohung für die nächsten fünf Jahre zu behandeln, ist, wie er es ausdrückt, eine Antwort auf der Suche nach einer Frage – ein bequemer Vorwand für politische Maßnahmen, die andernfalls gewöhnliche demokratische oder Kosten-Nutzen-Prüfungen nicht bestehen würden.

All dies erfordert nicht, so zu tun, als sei das Wetter unveränderlich. El-Niño-Zyklen, die Atlantische Multidekadische Oszillation, Veränderungen in der Landnutzung und städtische Wärmeinseln verschieben die beobachtete Verteilung im Laufe der Zeit, und Versicherer haben ihre versicherungsmathematischen Tabellen stets entsprechend aktualisiert. Katastrophenmodelle, Rückversicherungsverträge und Katastrophenanleihen übertragen das Tail-Risiko bereits auf globale Kapitalmärkte, die genau zu diesem Zweck geschaffen worden sind. Deiche, Hochwasserschutzanlagen, strengere Bauvorschriften, Forstwirtschaft und bessere Entwässerung – die wenig glamourösen Maßnahmen zur Anpassung – haben seit Generationen die menschlichen und wirtschaftlichen Folgen des Wetters gemindert, weitgehend unabhängig von der Entwicklung der Emissionen. Keines dieser Verfahren muss mit einem Brüsseler Stempel neu etikettiert werden, um weiter zu funktionieren; es ist lediglich erforderlich, dass sich die Versicherungsprämien anpassen dürfen.

Quelle: https://globalextremeweather.thehonestbroker.org/

Der versicherungsmathematische gesunde Menschenverstand von Warren Buffet

Warren Buffett brachte den gleichen Punkt im Aktionärsbrief von Berkshire Hathaway aus dem Jahr 2015 zum Ausdruck, als er auf einen Antrag von Stimmrechtsvertretern reagierte, in dem Bedenken hinsichtlich der Klimarisiken für die Bilanz des Versicherers geäußert wurden. „Versicherungspolicen werden üblicherweise für ein Jahr abgeschlossen und jährlich neu bewertet, um sich ändernden Risiken Rechnung zu tragen“, schrieb er. „Erhöhte Verlustrisiken schlagen sich umgehend in höheren Prämien nieder.“ Wenn Katastrophenschäden häufiger oder kostspieliger werden, führt dies bei einem gut geführten Versicherer nicht zur Insolvenz, sondern zu einem größeren, profitableren Geschäftsvolumen – vorausgesetzt, die Preise können sich anpassen. Policen mit festen Preisen und einer Laufzeit von mehreren Jahrzehnten wären eine andere Sache; so funktioniert die Schaden- und Unfallversicherung jedoch nicht, weder in Valencia noch in Iowa.

Deshalb funktioniert die Branche weiterhin, auch wenn dieser regelmäßig vorgeworfen wird, beim Klimaschutz zu „versagen“: Sie bewertet das Wetter Jahr für Jahr neu, anstatt so zu tun, als würde sie einen abstrakten planetarischen Prozess namens „Klimawandel“ versichern. Die eigenen „sigma“-Berichte von Swiss Re zeigen, dass die weltweiten versicherten Katastrophenschäden real jährlich um konstante 5–7 % steigen, wobei Rückversicherer nur in seltenen „Spitzenverlustjahren“ eingreifen, in denen die Schäden weit über dem Trend liegen, um den Grossteil der Verluste aufzufangen. Das ist kein Beweis für einen gestörten Markt. Es ist der Beweis dafür, dass ein Markt genau das tut, wofür die versicherungsmathematische Preisgestaltung konzipiert ist.

Die empirischen Argumente dafür, „Klimaschäden“ als neue und außergewöhnliche Kategorie zu behandeln, sind schwächer als die Rhetorik aus Brüssel vermuten lässt. Das Buch „Unsettled“ des Physikers Steven Koonin fasst zusammen, was die Beobachtungsdaten und die Bewertungsberichte des IPCC selbst tatsächlich über Extremereignisse aussagen – im Gegensatz zu den Behauptungen in Pressemitteilungen. Der IPCC stuft die Wahrscheinlichkeit eines langfristigen globalen Anstiegs der Häufigkeit oder Intensität tropischer Wirbelstürme als gering ein. Globale Trends bei Überschwemmungen und Dürren zeigen auf globaler Ebene keine eindeutigen Anzeichen mit hohem Konfidenzgrad. All dies bestreitet nicht, dass Treibhausgase den Planeten erwärmen. Was es jedoch bestreitet ist, dass die Wetterextreme, für die Versicherer Prämien berechnen, dramatisch weniger vorhersehbar geworden sind.

Roger Pielke Jr.s Normalisierungsarbeit zeigt das gleiche Bild aus der Perspektive der Schäden. Nachdem er die Daten der Europäischen Umweltagentur zu Katastrophenschäden für den Zeitraum 1990–2024 um das BIP-Wachstum bereinigt hat, stellt er keinen langfristigen Trend fest: Die direkten wirtschaftlichen Verluste durch Wetter- und Klimaereignisse sind in etwa proportional zum Wirtschaftswachstum der Region gestiegen, nicht schneller als dieses. Weltweit ergab seine frühere Analyse, dass die Katastrophenschäden von knapp unter 0,3 % des weltweiten BIP im Jahr 1990 auf knapp unter 0,2 % im Jahr 2019 gesunken sind. Selbst der Chefökonom von Swiss Re räumt den zugrunde liegenden Zusammenhang ein: „Die wirtschaftliche Entwicklung ist nach wie vor der Haupttreiber“ für den Anstieg der versicherten Schäden über viele Jahrzehnte hinweg. Mehr Gebäude und mehr Vermögen, die in Gefahrenzonen liegen, und nicht ein aus dem Gleichgewicht geratenes Klima, erklären den größten Teil der steigenden Kosten – und ein steigender Anteil dieser Kosten entfällt einfach auf zuvor nicht versichertes Eigentum, das nun versichert ist, was die Summe der versicherten Schäden automatisch in die Höhe treibt, ohne dass sich die zugrunde liegende Gefahr verändert hat.

Die Schutzlücke ist real – aber sie ist weder neu noch ausschließlich klimabedingt

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Versicherungslücke in Europa nur eine Erfindung ist. Die Zahlen der EIOPA selbst zeigen, dass zwischen 1980 und 2024 nur etwa ein Viertel der Schäden durch Naturkatastrophen in der gesamten Union versichert war, und die oben genannten Zahlen für Valencia und das Ahrtal sind eher typisch als außergewöhnlich. Die Lücke reflektiert jedoch nationale Unterschiede bei der Versicherungsaufnahme bei der Frage, ob der Versicherungsschutz obligatorisch oder freiwillig ist, sowie bei der politischen Zurückhaltung, risikobasierte Prämien für Überschwemmungsgebiete und brandgefährdete Hanglagen zu erheben – und nicht etwa eine plötzliche klimatische Diskontinuität, die nur Brüssel beheben kann. Die Schaffung eines Versicherungspools auf Brüsseler Ebene darüber hinaus schafft eine neue Interessengruppe, die politisch und finanziell davon profitiert, jede Hochwassersaison oder jeden heißen Sommer als Klimakrise darzustellen, die „europäische Solidarität“ erfordert, anstatt sie als Problem der Preisgestaltung und Landnutzung zu betrachten.

Der Versicherungspool entsteht nicht isoliert. Er folgt auf eine 88 Seiten starke OECD-Studie, die von der Europäischen Kommission finanziert und mitverfasst wurde und der De Nederlandsche Bank Anweisungen gibt, wie sie das „aufsichtsrechtliche Risiko“ bewerten soll, das sich aus den Netto-Null-Verpflichtungen niederländischer Banken ergibt – eine Studie, die der Verfasser dieses Artikels letzten Monat auf diesen Seiten kritisiert hat. Das Muster ist konsistent: Sobald es einer Aufsichtsbehörde gestattet ist, eine gewöhnliche wirtschaftliche oder versicherungsmathematische Frage als „Klimathema“ umzudeuten, setzt sich die gleiche Logik durch, die Corporate Governance in ESG-Scorecards und die Sicherheitenpolitik der Zentralbanken in eine grüne Industriestrategie verwandelt hat. Versicherungsaufsichtsbehörden, die nicht zwischen einer sich langsam verschiebenden Wahrscheinlichkeitsverteilung und einer echten Finanzkrise im Stil von 2008 unterscheiden können, werden die „Klimakrise“ als Vorwand nutzen, um Kapital zu lenken, Mandate auszuweiten und Verluste zu vergesellschaften, welche die Märkte schon jetzt einpreisen.

Das ist eine schleichende Ausweitung des Aufgabenbereichs, getarnt als Vorsicht. Die Klima- und Anpassungspolitik gehört in die Gesetzgebungsorgane, die Kosten, Nutzen und Kompromisse offen abwägen und einer Abstimmung unterziehen können. Versicherungen gehören zu den Versicherern, deren Existenz davon abhängt, ob die diesjährigen Prämien die diesjährigen Verluste plus eine Kapitalrendite decken. Die Verwechslung dieser beiden Bereiche macht Europa nicht widerstandsfähiger gegenüber Wettereinflüssen; sie führt dazu, dass der europäische Versicherungsmarkt weniger auf das Preissignal reagiert, das den Menschen seit zwei Jahrhunderten zeigt, wo sie nicht bauen sollten.

Preise, nicht Politik

Adam Smith stellte fest, dass wir unser Abendessen nicht aus der Großzügigkeit des Metzgers erwarten. Wir sollten auch keine zahlungsfähige Versicherung aus der Großzügigkeit einer europäischen Einrichtung erwarten, die jede Waldbrandsaison oder jeden heißen Sommer als Anklage gegen den Kapitalismus betrachtet. Herkömmliche Versicherungen leisten bereits das, was laut Brüssel angeblich nur ein neues „Klimaprodukt“ leisten könnte. Sie beziffert das Risiko von Überschwemmungen, Sturm und Feuer; sie überträgt das Tail-Risiko durch Rückversicherung und Katastrophenanleihen auf die globalen Kapitalmärkte; und sie sendet ein unmissverständliches Signal – über die Prämie, nicht über die Pressemitteilung –, wo nicht gebaut werden sollte oder wo Gebäude erhöht, Gestrüpp gerodet oder die Entwässerung verbessert werden muss. Dieses Signal durch einen von Brüssel unterstützten Pool zu subventionieren, verringert das Risiko nicht. Es vergesellschaftet die Kosten dafür, es zu ignorieren, und nennt das Ergebnis Solidarität.

Die Stürme werden wiederkommen, so wie sie es schon immer getan haben. Die Frage, der Brüssel immer wieder ausweicht ist, ob Preise, Technik und private Verträge dieses Risiko weiterhin abdecken sollten oder ob Europa eine weitere Ebene offizieller Klima-Theologie braucht, die einem Markt aufgezwungen wird, der zwei Jahrhunderte lang gelernt hat, Regen, Wind und Feuer zu bepreisen.

Die traditionelle Versicherung war nie das Problem. Der Versuch, sie als etwas darzustellen, vor dem uns nur Brüssel retten kann, ist es aber.

This article was first published in the Daily Sceptic https://dailysceptic.org/2026/09/16/brussels-is-building-a-climate-protection-racket-in-the-name-of-climate-insurance/

Dr Tilak K. Doshi is the Daily Sceptic‘s Energy Editor. He is an economist, a member of the CO₂ Coalition and a former (cancelled) contributor to Forbes. Follow him on Substack and X.

Link: https://wattsupwiththat.com/2026/09/18/brussels-is-building-a-climate-protection-racket-in-the-name-of-climate-insurance/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

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Von der freien Presse in die freien Berge: Egîd Amed

In den Bergen

liegt das Leben, das wir führen,

verborgen in der Zeit, die wir erleben.

Wenn unser Leben endet,

wird sich zeigen,

wie bedeutungsvoll es gewesen ist.

So schrieb Egîd Amed in einem seiner Gedichte.

Die Geschichte der Kurd:innen ist eine Geschichte von Unterdrückung, zugleich aber auch von Widerstand und großen Opfern. Viele Schritte, viele Worte wurden unter Bedingungen des Widerstands getan und gesprochen. Auch die Geschichte der kurdischen Freiheitsbewegung ist von diesen Erfahrungen geprägt.

In Kurdistan wuchsen Kinder trotz aller Repression mit „Bijî Serok Apo“-Rufen auf. Für sie war „Bijî Serok Apo“ nicht nur eine Parole auf Demonstrationen. Sie gehörte zu ihrem Alltag und zu der politischen Wirklichkeit, in der sie groß wurden.

Egîd Amed war eines dieser Kinder. In den Worten Musa Anters gehörte er zu den „kleinen Generälen Kurdistans“. Er wuchs inmitten des Widerstands auf, geprägt von der Überzeugung und dem Kampf jener, die älter waren als er.

Sein eigener Weg begann auf den Straßen von Amed (tr. Diyarbakır) und führte später nach Istanbul zur Zeitschrift Özgür Halk, einer wichtigen Publikation der Tradition der freien Presse. In den 1990er Jahren gehörte die Zeitschrift zu den Medien, über die insbesondere kurdische Jugendliche und die kurdische Öffentlichkeit in Kurdistan und der Türkei die Entwicklungen der Freiheitsbewegung verfolgten. Egîd arbeitete dort als Mitarbeiter der freien Presse. Später führte ihn sein Weg von der Medienarbeit in die Berge.

 

 
„Für Egîd waren seine Freund:innen immer wichtig“

Seine Mutter Halise Çiçek erinnert sich an einen Sohn, für den seine Freund:innen und Weggefährt:innen schon früh eine besondere Bedeutung hatten.

„Er bat mich immer wieder um Essen und Süßigkeiten und nahm sie mit, um sie mit seinen Freunden zu teilen“, erzählt sie.

Egîd wuchs in einer patriotischen Familie auf und lernte bereits als Kind das Leben innerhalb der Bewegung kennen. Das Verständnis von Gemeinschaft und Weggefährtenschaft habe ihn früh geprägt. Wenn Freunde schlechte Gewohnheiten entwickelten, habe er versucht, auf sie einzuwirken.

Besonders lebendig ist Mutter Halises Erinnerung an die letzte Nacht, die ihr Sohn zu Hause verbrachte. „Eines Tages kam er und wollte, dass ich einen Güveç mache. Er sagte immer: ‚Wenn ich kein Fleisch esse, kann ich nicht arbeiten.‘ Er arbeitete gemeinsam mit seinem Bruder bei seinem Onkel. An diesem Tag kamen sie früh nach Hause.“

Mutter Halise hatte das Essen vorbereitet. Doch Serdar, wie Egîd mit bürgerlichem Namen hieß, wollte nicht, dass seine kranke Mutter sich weiter darum kümmerte. „Er sagte zu mir: ‚Du gehst schlafen, ich kümmere mich um das Essen.‘ Er ging duschen und machte anschließend Tee. Wegen meiner Medikamente schlief ich damals sehr viel.“

In der Nacht wachte sie auf und sah ihren Sohn an ihrem Bett stehen. „Ich fragte: ‚Was machst du?‘ Er sagte: ‚Ich habe die Stimme meiner Mutter gehört und bin gekommen.‘“ Sie schickte ihn wieder ins Bett. Schließlich müsse er am nächsten Morgen arbeiten.

„Mein Sohn würde gehen, aber er konnte es mir nicht sagen“

Doch Serdar kam wieder. „Um zwei Uhr stand er erneut an meinem Bett. Ich fragte ihn: ‚Was willst du heute Nacht, warum schläfst du nicht?‘ Er sagte: ‚Meine Mutter ist so schön. Ich möchte sie anschauen.‘ Ich wurde böse und sagte wieder, er solle schlafen gehen.“

Eine Stunde später stand er erneut dort. „Um drei Uhr kam er wieder an mein Bett. Auch diesmal sagte er: ‚Ich wollte meine Mutter anschauen.‘“ Erst später erschloss sich Halise Çiçek die Bedeutung dieser Nacht. „Mein Sohn würde gehen, aber er konnte es mir nicht sagen.“

Am Morgen wollte sie wie immer das Frühstück für ihre Kinder vorbereiten. Ohne Frühstück ließ sie sie normalerweise nicht aus dem Haus. „Serdar kam und ließ mich keinen Tee machen. Er sagte: ‚Du bist krank. Mein Bruder Sercan und ich kaufen uns Poğaça und essen die.‘“

Die Brüder sollten gemeinsam zur Arbeit gehen. Serdar sagte zu Sercan, er solle schon vorausgehen, er werde nachkommen. Während er sich zu Hause vorbereitete, schlief Mutter Halise wieder ein. „Als ich aufwachte, war niemand mehr zu Hause. Ich wollte Serdars Bett machen und sah unter seinem Kopfkissen seinen Ausweis und einige seiner Sachen.“

Kurz darauf rief sein Onkel an und fragte, warum Serdar nicht zur Arbeit gekommen sei. Mutter Halise antwortete, dass er eigentlich gemeinsam mit Sercan kommen sollte. Später erfuhr sie, dass Serdar seinem Bruder unterwegs gesagt hatte, er habe seinen Ausweis zu Hause vergessen und müsse noch einmal zurück. Doch er kam nicht zur Arbeit. Er hatte sich auf den Weg gemacht.

„Du bist die Mutter all meiner Freunde“

Nach seinem Fortgang konnte Halise Çiçek noch einige Male mit ihrem Sohn sprechen. „Er sagte zu mir: ‚Du bist nicht nur meine Mutter. Du bist die Mutter all meiner Freunde.‘“ Bei einem seiner Anrufe neckte sie ihn wegen seiner Vorliebe für Essen. „Einmal rief er mich tagsüber an. Ich fragte: ‚Hast du Sehnsucht bekommen und rufst an, damit ich erfahre, was ihr gegessen habt?‘“

Serdar liebte Tirşik und Fleischgerichte. In der Familie nannten sie ihn deshalb „Hecî Tirşîka Farqînî“. „Ich kann bis heute kein Fleisch und keinen Güveç essen.“ Ihr Sohn versuchte, sie zu beruhigen. „Er sagte: ‚Wir haben alles, wir essen.‘“

Bei einem anderen Gespräch erzählte er seiner Mutter, dass er Sport treibe. „Er sagte zu mir: ‚Ich mache Sport, ich bin jetzt 1,88 Meter groß.‘“ Es war ihr letztes Gespräch. „Seitdem trage ich seine Sehnsucht und seinen Schmerz in mir.“

Zwischen Arbeit und politischem Engagement

Halise Çiçek erinnert sich daran, dass ihr Sohn die Unterdrückung der kurdischen Bevölkerung nicht akzeptierte. Er arbeitete und beteiligte sich zugleich an politischen Aktivitäten. Seine Mutter machte sich Sorgen, weil er kaum zur Ruhe kam. „Er sagte immer zu mir: ‚Mutter, mir fehlt es weder an Schlaf noch an Arbeit.‘“

Und dann fügt sie einen Satz hinzu, in dem die Jahre der Trennung noch immer gegenwärtig sind: „Wenn ich gewusst hätte, dass er gehen würde, wäre ich mit ihm gegangen.“

Egîd Amed fiel am 17. April 2007 während der Kämpfe in Zap.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/istanbuls-roter-stern-egid-tolhildan-52825

 

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Sozialhilfe: Sozialamt soll Entrümpelung zahlen – Gericht verlangt Vergleichsangebote

Soll das Sozialamt Entrümpelungskosten übernehmen, müssen deren Notwendigkeit und Höhe nachvollziehbar sein. Im entschiedenen Fall fehlten dem SG Gelsenkirchen dafür Vergleichsangebote.

Mit Gerichtsbescheid vom 01.06.2026 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen der Auffassung des Betreuers der Klägerin widersprochen, für die Anforderung von Kostenvoranschlägen bestehe keine gesetzliche Grundlage (Az. S 2 SO 165/25).

Die Klägerin bezog Leistungen nach dem SGB XII und wurde im März 2025 ins Krankenhaus eingeliefert. Bis dahin hatte sie allein in einer als völlig verwahrlost beschriebenen Wohnung gelebt. Am 18.03.2025 teilte ihr gesetzlicher Betreuer dem beklagten Sozialhilfeträger mit, dass sie aus dem Krankenhaus in die Kurzzeitpflege entlassen worden sei.

Die Kosten der Wohnungsauflösung beliefen sich nach einer ersten Schätzung der Firma I.H.S. auf rund 3.500 Euro. Sollte der Sozialhilfeträger auf der Vorlage von drei Kostenvoranschlägen bestehen, bat der Betreuer um Benennung der gesetzlichen Grundlagen.

Die Kammer folgte seiner Rechtsauffassung nicht.

Vergleichsangebote sollen die notwendige Kostenhöhe belegen

Ob die geltend gemachten Entrümpelungskosten als weiterer notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des § 27b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII anerkannt werden können, hängt nach der dargestellten gerichtlichen Begründung unter anderem davon ab, ob die Leistungsberechtigte alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung möglichst gering zu halten (vgl. BSG, Urteil vom 12.05.2017 – B 8 SO 23/15 R).

Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen können im Einzelfall auch Umzugskosten gehören. Diese können die Entsorgung von Hausrat umfassen, der nicht in die stationäre Einrichtung mitgenommen werden kann. Die Kosten sind dabei möglichst gering zu halten und auf das Notwendige zu beschränken.

Die Anforderung von Kostenvoranschlägen ist ein zulässiger Weg, um die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten zu prüfen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2010 – L 12 B 94/09 AS NZB). Das SG Gelsenkirchen hielt das vorliegende Entrümpelungsangebot ohne weitere Angebote zum Vergleich nicht für ausreichend.

Fehlender Nachweis ging zulasten der Klägerin

Die Klägerin hatte zu dem vorliegenden Entrümpelungsangebot kein Vergleichsangebot vorgelegt. Nach Auffassung des Gerichts ließ sich deshalb nicht feststellen, ob die geltend gemachten Kosten in dieser Höhe notwendig waren.

Diese fehlende Nachweisbarkeit ging zu ihren Lasten. Entscheidend war nach der dargestellten Begründung somit, dass die notwendige Kostenhöhe nicht nachgewiesen werden konnte.

Klägerseite verweigerte die Vorlage von Vergleichsangeboten

Nach den Feststellungen der Kammer hatte die Klägerseite die Vorlage von Vergleichsangeboten von Beginn an verweigert. Bereits unmittelbar nach der Antragstellung habe sie erkennen lassen, dass sie eine entsprechende Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I nicht anerkenne und ihr nicht nachkommen werde.

Das Gericht wertete dieses Verhalten als vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungspflicht. Dass kein Vergleichsangebot eingeholt worden war, hatte die Klägerseite mehrfach bestätigt.

Gericht sah im konkreten Fall keinen Anlass für weitere Ermittlungen

Die Kammer sah unter diesen Umständen keinen Anlass für weitere Ermittlungen zur notwendigen Kostenhöhe. Nach ihrer Einschätzung scheiterte die Feststellung daran, dass die Klägerseite die erforderlichen Vergleichsangebote nicht eingeholt hatte.

Daraus folgt allerdings nicht, dass fehlende Mitwirkung die gerichtliche Sachaufklärung grundsätzlich entfallen lässt. Sozialgerichte ermitteln den Sachverhalt von Amts wegen. Welche weiteren Ermittlungen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab (§ 103 SGG).

Anmerkung: Auch beim Jobcenter kommt es auf nachvollziehbare Kostennachweise an

Auch im SGB II müssen die Voraussetzungen für die Übernahme von Umzugs- oder Entrümpelungskosten nachgewiesen werden. Wer eine Kostenübernahme beantragt, sollte deshalb vor der Beauftragung klären, welche Kostenvoranschläge und Vergleichsangebote das Jobcenter benötigt. Für Umzugskosten sieht § 22 Abs. 6 SGB II grundsätzlich eine vorherige Zusicherung vor.

Eine ausnahmslose Pflicht, in jedem Fall mindestens zwei Vergleichsangebote vorzulegen, ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. Zudem sind die gesetzlichen Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I zu beachten.

Wer zumutbar angeforderte Nachweise verweigert, riskiert jedoch, dass die Notwendigkeit und Höhe der beantragten Kosten nicht festgestellt werden können. Das kann zulasten der leistungsberechtigten Person gehen.

Davon zu unterscheiden ist eine Versagung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I. Sie setzt unter anderem voraus, dass zuvor schriftlich auf die möglichen Folgen hingewiesen und eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt wurde.

Schriftliche, nachvollziehbare Kostenvoranschläge helfen, Umfang und Höhe der vorgesehenen Arbeiten zu belegen. Eine bloße mündliche Kostenangabe kann dafür unzureichend sein.

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BU-Rente: 80 Prozent vom Lohn sind oft zu wenig

BU-Rente: Warum 80 Prozent vom Nettogehalt im Ernstfall zu wenig sein können

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung soll verhindern, dass auf eine schwere Erkrankung der Absturz folgt. Doch ein Vertrag allein genügt nicht: Ist die vereinbarte Rente zu niedrig, bleibt trotz Versicherung eine monatliche Lücke.

Die verbreitete Empfehlung, 80 Prozent des bisherigen Nettogehalts abzusichern, ersetzt deshalb keine persönliche Bedarfsrechnung.

Wie knapp viele Menschen kalkulieren, zeigt eine im September 2026 veröffentlichte Auswertung auf Anfrage von Finanztip beim Analysehaus Franke und Bornberg: Danach beträgt die durchschnittlich versicherte BU-Rente lediglich 1.337 Euro monatlich. Für Menschen, die daraus ihren gesamten Lebensunterhalt finanzieren müssen, kann das deutlich zu wenig sein.

Die Versicherung zahlt – und trotzdem reicht das Geld nicht

Auch die tatsächlich gezahlten Leistungen fallen häufig niedrig aus. In der BU-Leistungspraxisstudie 2026 von Franke und Bornberg lag die durchschnittliche monatliche Rente für die untersuchten Leistungsfälle des Jahres 2024 bei Frauen bei 845 Euro und bei Männern bei 1.034 Euro. Die teilnehmenden Versicherer decken nach Angaben des Analysehauses mehr als 60 Prozent des deutschen BU-Marktes ab.

Diese Zahlen sind von der durchschnittlich versicherten Rentenhöhe zu unterscheiden und erlauben keine Aussage darüber, welche weiteren Einkünfte die Betroffenen haben. Sie machen aber deutlich, wie problematisch eine BU-Rente sein kann, wenn sie den wegfallenden Arbeitsverdienst weitgehend allein ersetzen soll. Eine niedrige Monatsprämie hilft wenig, wenn die spätere Leistung nicht einmal die laufenden Rechnungen deckt.

Was die 80-Prozent-Regel aussagt

Bei 3.000 Euro Nettogehalt ergeben 80 Prozent eine BU-Rente von 2.400 Euro. Die Verbraucherzentrale nennt diese Quote als häufig brauchbaren Richtwert, verlangt aber zugleich, dass die weiterlaufenden Ausgaben einschließlich der Altersvorsorge abgesichert werden. Die Prozentzahl ist somit eine erste Orientierung, keine Zusage, dass der Betrag im Einzelfall genügt.

Eine hohe Miete, Unterhaltszahlungen oder Kreditraten verschwinden nicht mit dem Gehalt. Zwar können berufliche Fahrtkosten sinken, gleichzeitig können zusätzliche Ausgaben für Unterstützung im Alltag entstehen. Ob tatsächlich ein Fünftel des bisherigen Nettoeinkommens entbehrlich ist, lässt sich deshalb nur anhand der eigenen Kosten beantworten.

Der Bedarf beginnt beim Haushaltsbudget

Für eine belastbare Rechnung sollten Versicherte ihre Kontoauszüge mehrerer Monate auswerten und jährliche Rechnungen auf zwölf Monate verteilen. Erfasst werden die Ausgaben, die bei Berufsunfähigkeit voraussichtlich bleiben, sowie realistische Rücklagen für größere Anschaffungen und die Altersvorsorge. Bei gemeinsamen Haushaltskosten ist der Anteil anzusetzen, den die versicherte Person weiterhin finanzieren muss.

Die folgende Modellrechnung zeigt einen möglichen monatlichen Bedarf einer alleinlebenden Person. Die Beträge sind frei gewählte Annahmen und keine Durchschnittswerte; mögliche Einkommensteuer sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kommen noch hinzu.

Ausgabenposten Monatlicher Beispielbetrag Warmmiete 1.100 Euro Lebensmittel und Haushaltsbedarf 450 Euro Strom, Telefon und Internet 140 Euro Mobilität 160 Euro Weitere Versicherungen 100 Euro Kleidung und Freizeit 150 Euro Rücklage für Reparaturen und Ersatzanschaffungen 150 Euro Vorsorge für den Ruhestand 300 Euro Benötigter Betrag nach möglichen Abgaben 2.550 Euro

Bei zuvor 3.000 Euro netto würde die 80-Prozent-Regel hier bereits um 150 Euro monatlich hinter dem errechneten Bedarf zurückbleiben. Sobald aus den 2.400 Euro BU-Rente zusätzlich Versicherungsbeiträge oder Steuern bezahlt werden müssen, wächst die Lücke. Der Vergleich muss deshalb zwischen dem benötigten Geld und der tatsächlich verfügbaren Leistung erfolgen.

Eine private BU-Rente ist nicht automatisch steuerfrei

Bei einer eigenständigen privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wird grundsätzlich der sogenannte Ertragsanteil besteuert. Er richtet sich bei einer zeitlich begrenzten BU-Rente nach der voraussichtlichen Laufzeit; die Berechnung regelt § 55 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Steuerpflichtiger Anteil und tatsächliche Steuerbelastung sind dabei zwei verschiedene Dinge.

Bei einer Laufzeit von 20 Jahren beträgt der Ertragsanteil beispielsweise 21 Prozent. Von monatlich 2.400 Euro wären damit 504 Euro steuerlich anzusetzen, nicht etwa 504 Euro Steuern zu zahlen. Ob überhaupt Einkommensteuer entsteht, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen und den persönlichen Verhältnissen ab.

Für BU-Leistungen aus einer Basisrente oder einer betrieblichen Versorgung gelten andere Besteuerungsregeln. Bei einer betrieblichen Absicherung kann die Leistung vollständig steuerpflichtig sein, wenn sie auf entsprechend steuerfrei finanzierten Beiträgen beruht. Die Unterschiede nach Vertragsart sollten deshalb vor der Festlegung der Rentenhöhe geklärt werden.

Krankenversicherung kann die verfügbare Rente deutlich schmälern

Auch bei der Kranken- und Pflegeversicherung kommt es auf die persönliche Situation an. Bei freiwilliger gesetzlicher Versicherung werden grundsätzlich die Einnahmen berücksichtigt, die für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, wie die Techniker Krankenkasse erläutert. Dazu kann auch eine private BU-Rente gehören.

Bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung wird eine rein private BU-Rente grundsätzlich anders behandelt als bei einer freiwilligen Mitgliedschaft; für betriebliche Leistungen gelten wiederum eigene Regeln. Wer privat krankenversichert bleibt, muss die vertraglichen Beiträge weiterhin finanzieren und einen möglicherweise wegfallenden Arbeitgeberzuschuss berücksichtigen. Ein pauschaler Abzug für alle BU-Versicherten wäre daher ebenso irreführend wie die Annahme, die Auszahlung stehe vollständig für Miete und Lebensmittel bereit.

Zum Zusammenhang zwischen BU-Rente und Krankenversicherungsstatus hat gegen-hartz.de bereits berichtet. Für die eigene Rechnung sollte die Krankenkasse die voraussichtliche Einstufung und Beitragsbelastung klären; eine Arbeitslosmeldung allein begründet noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die Erwerbsminderungsrente ist keine sichere Ergänzung

Wer seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, erhält deshalb nicht automatisch eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Die Deutsche Rentenversicherung prüft grundsätzlich das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und zusätzliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Für eine volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen muss die tägliche Arbeitsfähigkeit regelmäßig unter drei Stunden liegen.

Eine private BU-Versicherung prüft dagegen nach ihren Vertragsbedingungen die Einschränkungen im versicherten Beruf. Deshalb sollte eine lediglich erhoffte gesetzliche Rente bei der Planung nicht einfach von den notwendigen Ausgaben abgezogen werden. Die Unterschiede zwischen Erwerbsminderungsrente und BU-Rente können darüber entscheiden, ob tatsächlich zwei Leistungen fließen.

Die Rechnung muss über den nächsten Monat hinausreichen

Ein längerer Verdienstausfall kann auch den Aufbau der Altersvorsorge beeinträchtigen. Ob weiterhin gesetzliche Rentenbeiträge gezahlt oder andere rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden, hängt unter anderem von einer verbleibenden Beschäftigung und dem Bezug weiterer Leistungen ab. Die pauschale Aussage, bei Berufsunfähigkeit würden immer sämtliche Rentenbeiträge wegfallen, greift deshalb zu kurz.

Für die private Finanzplanung bleibt dennoch eine klare Frage: Wovon soll der Lebensunterhalt nach dem Ende der BU-Zahlungen bezahlt werden? Wer die bisherige Sparrate ersatzlos streicht, kann eine heutige Finanzierungslücke in den Ruhestand verschieben. Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb, Altersvorsorgekosten einzuplanen und den Vertrag möglichst bis zum vorgesehenen Ruhestand laufen zu lassen.

Rente erhöhen: Dynamik und Nachversicherung sind verschieden

Eine Beitragsdynamik ermöglicht vor dem Leistungsfall regelmäßige Erhöhungen von Beitrag und versicherter Rente nach den Vertragsbedingungen. Eine vereinbarte Leistungsdynamik sorgt dagegen dafür, dass die ausgezahlte Rente auch während einer anerkannten Berufsunfähigkeit weiter steigt. Die Unterscheidung erläutert Finanztip in seinem Ratgeber zur Nachversicherung.

Über eine Nachversicherungsgarantie lässt sich die Absicherung häufig ohne neue Gesundheitsprüfung anheben, etwa nach einer Gehaltserhöhung oder der Geburt eines Kindes. Dabei gelten je nach Vertrag Fristen, Altersgrenzen und Höchstbeträge. Wer seinen Bedarf erst nach einer schweren Erkrankung überprüft, kann eine zu geringe Rente unter Umständen nicht mehr ausreichend korrigieren.

Allerdings lässt sich nicht jede errechnete Wunschsumme versichern: Anbieter begrenzen die Leistung häufig in Abhängigkeit vom Einkommen und berücksichtigen vorhandenen Schutz. Höhere Renten verursachen zudem höhere Beiträge, die dauerhaft bezahlbar bleiben müssen. Ergibt die persönliche Rechnung mehr Bedarf als finanzierbare Absicherung, sollte diese Lücke ausdrücklich benannt werden, statt sie hinter einer Prozentregel zu verstecken.

Praxisbeispiel: 2.400 Euro versichert, mindestens 150 Euro fehlen

Die fiktive Angestellte Anna verdient 3.000 Euro netto und hat nach der 80-Prozent-Regel eine BU-Rente von 2.400 Euro vereinbart. Ihre weiterlaufenden Ausgaben entsprechen der Modellrechnung und betragen einschließlich Altersvorsorge 2.550 Euro. Damit fehlen ihr bereits 150 Euro monatlich beziehungsweise 1.800 Euro im Jahr, selbst wenn auf die BU-Rente keine Abgaben anfielen.

Muss Anna zusätzlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Leistung bezahlen, fällt der Fehlbetrag größer aus. Sie sollte deshalb frühzeitig prüfen, welche Erhöhung ihr Vertrag erlaubt und welche Ausgaben oder anderen verlässlichen Einnahmen die Rechnung verändern. Allein die Feststellung, dass 80 Prozent ihres Nettoeinkommens versichert sind, beantwortet diese Fragen nicht.

Drei Fragen und Antworten zur passenden BU-Rente Sind 80 Prozent des Nettogehalts grundsätzlich zu wenig?

Nein, für manche Haushalte reicht dieser Betrag aus. Entscheidend sind die weiterlaufenden Ausgaben einschließlich Altersvorsorge und der Betrag, der nach möglichen Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen verfügbar bleibt. Die Quote ersetzt diese Rechnung nicht.

Kann ich meine BU-Rente später ohne neue Gesundheitsprüfung erhöhen?

Das kann über eine vereinbarte Dynamik oder Nachversicherungsgarantie möglich sein. Welche Anlässe, Fristen und Grenzen gelten, steht im Vertrag. Ein allgemeiner Anspruch auf eine beliebige Erhöhung besteht nicht.

Darf ich eine erwartete Erwerbsminderungsrente vom BU-Bedarf abziehen?

Eine nur mögliche Erwerbsminderungsrente sollte nicht als sichere Einnahme eingeplant werden. Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung werden nach unterschiedlichen Voraussetzungen geprüft. Erst bei einem belastbar geklärten Anspruch lässt sich beurteilen, welcher Betrag die eigene Versorgung tatsächlich ergänzt.

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Rentnerin mit Rollator von Kind bestohlen: Nach Umarmung war die Kette weg

Eine unvermittelte Umarmung, ein Kuss – und später fehlt ein Schmuckstück mit besonderem Erinnerungswert: In Duisburg soll ein kleines Mädchen eine 87-jährige Frau bestohlen haben. Der Fall zeigt, wie überraschende Nähe für einen Diebstahl ausgenutzt werden kann.

Ein Geschenk des verstorbenen Ehemanns verschwindet

Nach der veröffentlichten Mitteilung der Polizei Duisburg ereignete sich der Vorfall am 18. September 2026 gegen 11.25 Uhr auf dem Kometenplatz in Aldenrade. Die Seniorin war mit ihrem Rollator unterwegs, als ein etwa vier bis fünf Jahre altes Mädchen auf sie zukam, sie umarmte und küsste.

Anschließend kehrte das Kind zu zwei Frauen zurück, mit denen es offenbar unterwegs war. Erst an ihrem Ziel bemerkte die 87-Jährige den Verlust ihrer Goldhalskette. Ihr inzwischen verstorbener Ehemann hatte sie ihr rund 30 Jahre zuvor geschenkt.

Die Ermittlungen sind offen

Die Frau meldete den Vorfall noch am selben Mittag bei der Polizei. Wie die Kette genau entwendet wurde und welche Beteiligung den erwachsenen Begleiterinnen nachgewiesen werden kann, lässt sich aus der Mitteilung nicht abschließend entnehmen.

Das Kriminalkommissariat 32 sucht Zeugen; beschrieben werden zwei dunkel gekleidete Frauen zwischen etwa 20 und 40 Jahren. Hinweise nimmt die Polizei Duisburg unter 0203 2800 entgegen.

Wenn freundliche Nähe zur Ablenkung wird

Eine scheinbar herzliche Begegnung kann die Aufmerksamkeit für einen kurzen Moment binden. Die Polizeiliche Kriminalprävention beschreibt vergleichbare Tricks, bei denen Fremde ihre Opfer begrüßen oder umarmen und dabei Wertsachen verschwinden. Der Duisburger Fall erinnert an dieses Vorgehen, ohne dass damit bereits alle Einzelheiten der Tat geklärt wären.

Gerade darin liegt die Niedertracht solcher Übergriffe: Eine alltägliche menschliche Reaktion wird ausgenutzt. Wer zunächst überrascht ist und nicht sofort an einen Diebstahl denkt, hat deshalb nichts falsch gemacht. Die Verantwortung liegt bei denjenigen, die diese Situation zum Stehlen nutzen.

Der Verlust lässt sich nicht nur in Euro messen

Ein Erinnerungsstück ist kein beliebig austauschbarer Gegenstand. Ein Ersatz kann ähnlich aussehen und doch nicht das zurückgeben, was mit dem ursprünglichen Geschenk verbunden war. Deshalb greift eine Betrachtung allein nach dem Verkaufswert des Schmucks zu kurz.

Auch Angehörige sollten das berücksichtigen: Vorwürfe wie „Warum hast du nicht besser aufgepasst?“ helfen Betroffenen nicht. Sinnvoller ist Unterstützung beim Schildern des Vorfalls und bei den nächsten Schritten. Sicherheit darf nicht bedeuten, dass ältere Menschen sich aus Angst aus dem öffentlichen Leben zurückziehen sollen.

Wertsachen am Rollator sind leicht erreichbar

Die Polizei warnt unabhängig von diesem Fall auch vor Diebstählen aus Taschen, die am Rollator befestigt sind. Bei solchen Taten kann eine Person durch ein Gespräch ablenken, während eine andere zugreift. Das beschreibt die Polizeiliche Kriminalprävention in ihren Hinweisen zum Schutz von Wertsachen beim Einkaufen.

Geldbörsen sollten deshalb möglichst körpernah und nicht offen oben im Einkaufskorb liegen. Zum Einkaufen empfiehlt die Polizei, nur das notwendige Bargeld und die benötigten Zahlungskarten mitzunehmen. Diese Vorsorge erschwert den Zugriff, bietet aber keinen vollständigen Schutz.

Ungewollte Berührungen müssen auch aus Höflichkeit nicht hingenommen werden. Ein deutliches „Bitte Abstand halten“ ist angemessen. Bei einer Gehhilfe sollte dabei die eigene Standfestigkeit Vorrang vor einer hektischen Ausweichbewegung haben.

Nach einem Diebstahl zählt schnelles Handeln

Die Polizei empfiehlt, einen Diebstahl umgehend anzuzeigen. Fehlen auch Zahlungskarten, sollten Betroffene diese sofort bei ihrer Bank oder über den Sperr-Notruf 116 116 sperren lassen, soweit der Anbieter daran teilnimmt. Die Verlustmeldung bei der Polizei ist außerdem für eine mögliche KUNO-Sperrung gegen missbräuchliches Bezahlen mit Unterschrift wichtig.

Über andere Formen gezielter Täuschung informiert gegen-hartz.de im Beitrag über Trickbetrüger, die sich als Mitarbeiter der Rentenversicherung ausgeben. Auch die Warnung vor gefälschten Renten-Mails zeigt, wie ein vertrauenswürdig wirkender Kontakt als Vorwand dienen kann. Diese Betrugsformen sind vom Duisburger Diebstahlsverdacht zu unterscheiden.

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Ärztin behauptet, Xhaka geimpft zu haben

Transition News - 23. September 2026 - 10:13

Die Geschichte um das COVID-Zertifikat von Granit Xhaka, Captain der Schweizer Fußballnationalmannschaft, hat eine überraschende Wende genommen. Nachdem gegen den Fußballprofi Ermittlungen wegen der Dokumentation einer COVID-«Impfung» während der «Pandemie» aufgenommen wurden, erklärte er in einem Statement auf Instagram, dass er damals das COVID-Zertifikat erworben hatte. Er bedauerte diesen «Fehler» (wir berichteten).

Nun widerspricht aber die betroffene Ärztin gegenüber dem Blick. Sie teilte mit, Xhaka korrekt geimpft zu haben. «Granit Xhaka hat sich Anfang 2022 an uns gewendet, um ein Covid-Zertifikat zu bekommen», so die Ärztin. Ihr zufolge sagte der Fußballer, bereits Anfang 2021 an COVID erkrankt zu sein. Aufgrund der bereits vorhandenen Antikörper sei somit als erste und einzige «Impfung» ein Booster nötig gewesen, woraufhin sie ihm das Zertifikat ausgestellt habe.

Die Ärztin berief sich auch auf ihre Kompetenz bezüglich COVID und erklärte: «Meine Heilungs- und Überlebensquote bei COVID-Patienten war 100 Prozent. Ich habe die ganze Zeit während der Pandemie gearbeitet. Viele Praxen waren damals geschlossen.» Der Kantonsarzt und der Kantonsapotheker hätten ihre Praxis während der Corona-Zeit regelmäßig überprüft und gutgeheißen.

Gegenüber 20 Minuten erklärte Xhakas Sprecher Andreas Bantel, man halte weiter am Statement des Spitzensportlers fest. Die große Frage sei nun, was stimme, so das Portal. In den nächsten Wochen gebe es bestimmt eine Antwort darauf.

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Pflegegrad 2 beantragt: Pflegekasse streicht Frau daraufhin sogar Pflegegrad 1

Eine Frau wollte mehr Unterstützung von der Pflegeversicherung – zunächst verlor sie jedoch sogar ihre bisherigen Leistungen. Nach ihrem Antrag auf Pflegegrad 2 entzog die Pflegekasse auch Pflegegrad 1.

Im Gerichtsverfahren konnte die Versicherte diese Entscheidung rückgängig machen. Die Höherstufung scheiterte dagegen vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Der Beschluss vom 20. Januar 2026 zeigt, warum Betroffene beide Entscheidungen im Blick behalten müssen: Den bestehenden Pflegegrad zu verteidigen und einen höheren durchzusetzen sind unterschiedliche Ziele (Az. L 5 P 135/25).

Medizinischer Dienst sah kaum Pflegebedarf

Die Frau erhielt seit September 2021 Leistungen nach Pflegegrad 1. Nach Teilamputationen am Fuß beantragte sie im Juli 2022 eine Höherstufung. Zu ihren gesundheitlichen Einschränkungen gehörten auch chronische Schmerzen und psychische Erkrankungen.

Der Medizinische Dienst ermittelte jedoch nur 3,75 gewichtete Punkte. Die Pflegekasse lehnte Pflegegrad 2 ab und entzog anschließend die bisherigen Leistungen zum April 2023.

Gutachten brachte Pflegegrad 1 zurück

Ein gerichtlicher Sachverständiger kam dagegen auf 23,75 Punkte. Daraufhin nahm die Pflegekasse die Entziehung zurück. Die Leistungen nach Pflegegrad 1 liefen weiter.

Für Pflegegrad 2 genügte das Ergebnis nicht. Das LSG bewertete einzelne Einschränkungen sogar niedriger als der Sachverständige und errechnete insgesamt 13,75 Punkte. Die Berufung blieb erfolglos.

Schwere Erkrankungen allein ergeben noch keinen höheren Pflegegrad

Pflegegrad 2 beginnt grundsätzlich bei 27 gewichteten Gesamtpunkten. Maßgeblich sind die Einschränkungen der Selbstständigkeit in den gesetzlich festgelegten Lebensbereichen. Dabei zählt die Selbstversorgung mit 40 Prozent deutlich stärker als die Mobilität mit zehn Prozent.

Für die Begutachtung sollten Sie deshalb möglichst genau beschreiben, wobei Sie Unterstützung benötigen. Eine Diagnose erklärt zwar die Erkrankung; sie zeigt aber noch nicht, welche Hilfe im Alltag erforderlich ist.

Wie Sie den tatsächlichen Unterstützungsbedarf darstellen und eine irreführende Momentaufnahme vermeiden, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über sechs Fehler bei der MD-Begutachtung.

Eine niedrigere Bewertung rechtfertigt nicht automatisch die Entziehung

Will die Pflegekasse bereits bewilligte Leistungen wegen veränderter Verhältnisse aufheben, verlangt § 48 SGB X eine wesentliche Änderung. Sie muss deshalb prüfen, was sich gegenüber der bisherigen Bewilligung tatsächlich verändert hat. Ein neues Gutachten mit weniger Punkten ersetzt diese Prüfung nicht.

Vergleichen Sie bei einer angekündigten Herabstufung die alten und neuen Feststellungen: Können Sie Tätigkeiten inzwischen selbstständiger erledigen, oder bewertet der Gutachter denselben Hilfebedarf lediglich anders?

Welche Bedeutung dieser Vergleich für Ihre Gegenwehr hat, beschreibt der Gegen-Hartz-Beitrag zur Rückstufung eines Pflegegrades.

Höherstufung durchsetzen Bestehenden Pflegegrad verteidigen Zusätzliche oder bisher übersehene Einschränkungen darlegen Die Gründe für die geplante Entziehung prüfen Konkret beschreiben, wobei personelle Hilfe erforderlich ist Frühere und aktuelle Feststellungen gegenüberstellen Die Punkteschwelle für den höheren Pflegegrad erreichen Prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung vorliegen Den ablehnenden Bescheid angreifen Einen zusätzlichen Aufhebungsbescheid ausdrücklich einbeziehen Gutachten prüfen und Widerspruchsfrist sichern

Fordern Sie das vollständige Gutachten an, falls es Ihnen nicht vorliegt. Über die Akteneinsicht nach § 25 SGB X können Sie grundsätzlich auch weitere entscheidungserhebliche Unterlagen einsehen.

Gehen Sie die einzelnen Bewertungen durch und halten Sie fest, welche Hilfen fehlen oder zu niedrig angesetzt erscheinen.

Achten Sie dabei auf konkrete Widersprüche zwischen Gutachten und Alltag. Benötigen Sie etwa beim Duschen körperliche Unterstützung, sollte die Bewertung dies zutreffend erfassen. Weitere Ansatzpunkte erläutert Gegen-Hartz anhand von typischen Fehlern im Pflegegutachten, darunter eine unvollständige Erfassung von Einschränkungen und Fehler bei der Punkteberechnung.

Für den Widerspruch gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Warten Sie deshalb nicht, bis alle Unterlagen vorliegen: Sie können zunächst fristgerecht widersprechen und die Begründung nachreichen.

Erhalten Sie getrennte Bescheide über die abgelehnte Höherstufung und die Entziehung bisheriger Leistungen, benennen Sie beide ausdrücklich. So stellen Sie klar, dass Sie sowohl die höhere Einstufung verlangen als auch den Verlust Ihres bisherigen Anspruchs angreifen.

FAQ: Höherstufung und Entziehung des Pflegegrades Kann die Pflegekasse nach einem Höherstufungsantrag Leistungen kürzen?

Eine erneute Begutachtung kann einen niedrigeren Hilfebedarf ergeben. Für die Kürzung bereits bewilligter Leistungen muss die Pflegekasse jedoch zusätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Garantiert ein günstigeres gerichtliches Gutachten die Höherstufung?

Nein. Entscheidend bleibt, ob die anerkannten Einschränkungen die erforderliche Punkteschwelle erreichen. Zudem prüft das Gericht die Einschätzung des Sachverständigen eigenständig.

Muss ich meinen Widerspruch sofort vollständig begründen?

Nein. Sie können zunächst fristgerecht Widerspruch einlegen und die Begründung ergänzen, nachdem Sie das Gutachten und die weiteren Unterlagen geprüft haben.

Quellen

Gesetze im Internet: § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
Gesetze im Internet: § 25 SGB X – Akteneinsicht durch Beteiligte
Gesetze im Internet: § 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 20. Januar 2026 – L 5 P 135/25

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Fall Koçak: Wie tief reichen die Verbindungen der Linken ins Clan-Milieu?

Kaum war der Jubel der Berliner Linken über ihren Wahlsieg verklungen, platzte eine Affäre in die Feierlaune, die weit über einen peinlichen Zwischenfall auf einer Wahlparty hinausgeht. Im Mittelpunkt steht der Neuköllner Linkspartei-Bundestagsabgeordnete Ferat Koçak. Erst tauchte Issa Remmo auf der Wahlparty der Neuköllner Linken auf. Dann veröffentlichte dessen Sohn Firas einen Chat mit Koçak. […]

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