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Irak verhandelt mit Ankara über Abzug türkischer Truppen

Der irakische Ministerpräsident Ali al-Zaidi hat Gespräche mit Ankara über einen Abzug der türkischen Armee aus dem Irak und der Kurdistan-Region bestätigt. „Unsere Gespräche mit der Regierung in Ankara dauern an, um eine Einigung über den Abzug der türkischen Truppen vom irakischen Territorium zu erzielen“, sagte al-Zaidi in einem Interview mit der „New York Times“.

Al-Zaidi äußerte sich in dem Interview auch zur Zukunft der nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen im Irak. Deren Entwaffnung sei keine freiwillige Angelegenheit, sondern verbindlich. „Vor allem für den Aufbau einer starken Wirtschaft dürfen sich Waffen ausschließlich unter der Kontrolle des Staates befinden“, erklärte der Ministerpräsident.

Entwaffnung soll bis Juni 2027 abgeschlossen sein

Nach dem für den 30. September vorgesehenen vollständigen Abzug der verbliebenen US-Truppen will die irakische Regierung die Bedingungen eines Abkommens zur Entwaffnung bekanntgeben. Der Prozess soll anschließend schrittweise umgesetzt und bis zum 30. Juni 2027 abgeschlossen werden. Einige der betroffenen Gruppen fordern nach Angaben al-Zaidi eine Verlängerung der Frist bis Ende 2027.

Als ersten Schritt sieht der Plan eine 90-tägige Phase vor, in der die bewaffneten Gruppen ihre Angriffe einstellen und die USA im Gegenzug auf Gegenangriffe verzichten sollen. Danach soll die Abgabe der Waffen beginnen. „Diese Gruppen werden keinen eigenständigen Status haben“, erklärte al-Zaidi. Ihre Mitglieder könnten sich individuell den Kräften von Hashd al-Shaabi anschließen. Nach Ablauf der festgelegten Frist sollten Organisationen, die weiterhin als eigenständige bewaffnete Gruppen operieren, als illegal und verboten gelten.

Milliardenverluste durch Krieg gegen Iran

Al-Zaidi ging zudem auf die wirtschaftlichen Folgen des US-Krieges gegen Iran für den Irak ein. Durch die Sperrung der Straße von Hormus durch Teheran habe das Land 60 Prozent seiner Einnahmen aus dem Ölexport verloren. Den dadurch entstandenen finanziellen Schaden bezifferte der Ministerpräsident auf rund 60 Milliarden US-Dollar.

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Grundsicherung: Wohnung zu klein fürs Baby, Familie setzt sich gegen Jobcenter durch

LSG Berlin-Brandenburg: Vorläufige Zusicherung zu den künftigen Unterkunftskosten im Eilverfahren bei erforderlichem Umzug und angemessenen neuen Wohnkosten

Ein schützenswertes Interesse an einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Jobcenters auf Erteilung einer vorläufigen Zusicherung vor dem Umzug ist wegen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gegeben.

Betroffene Leistungsempfänger nach dem SGB II müssen sich nach dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.02.2012 nicht darauf verweisen lassen, erst anzumieten und später im Klage- oder Eilverfahren höhere Leistungen zu fordern (Az. L 18 AS 367/12 B ER).

Denn wäre die Zusicherung im Eilverfahren ausgeschlossen, liefen Ansprüche ins Leere, da Vermieter Wohnungen nicht bis zu einer Hauptsacheentscheidung freihalten.

Erforderlicher Umzugsgrund: Zwei Zimmer für Eltern und Baby zu klein

Entgegen der vom Jobcenter vertretenen Auffassung war die von den Antragstellern bewohnte 46,88 m² große Zweizimmerwohnung für zwei Erwachsene und ein Baby im Hinblick auf den nahenden Beginn des Krabbelalters zu klein.

Das Defizit war im entschiedenen Fall ein ausreichender Grund, in eine Dreizimmerwohnung umzuziehen.

Darin lag eine entscheidende Verbesserung, die höhere Kosten rechtfertigen konnte. Da die einzelfallbezogene Würdigung der gegebenen Verhältnisse die Erforderlichkeit begründete, konnte offenbleiben, ob immer dann, wenn die Zahl der Zimmer hinter der Zahl der Bewohner zurückbleibt, ein Umzugswunsch gerechtfertigt ist. Ebenso konnte offenbleiben, ob allgemeingültige Mindestwerte für die Wohnfläche angegeben werden können, deren Unterschreitung einen Umzug rechtfertigt.

Wohnfläche, Zimmeraufteilung und Bewegungsbedarf sind entscheidend

Die Angabe allgemeingültiger Mindestwerte für die Wohnfläche, deren Unterschreitung zum Umzug berechtigt, dürfte jedoch schwerlich möglich sein. Dies schon deshalb, weil die Zimmeraufteilung und verschiedenste den Wohnwert bestimmende Umstände höchst unterschiedlich sein können.

Für einen Dreipersonenhaushalt stellten sich die von den Antragstellern durch einen Grundriss der Wohnung und Fotos dokumentierten Verhältnisse als auf Dauer nicht tragbar dar. In dem eigentlich zur Erfüllung allgemeiner Wohnzwecke gedachten Zimmer mussten zusätzlich noch der Laufstall sowie Kleidung beziehungsweise Spielsachen des Babys untergebracht werden, da sich im Schlafzimmer bereits zwei Schränke und auch der Wickeltisch befanden.

Selbst wenn für eine Übergangszeit hinzunehmen wäre, dass das Kind im Schlafzimmer der Eltern schläft, konnte im Hinblick auf den künftig zunehmenden Bewegungsdrang des Kindes eine fortdauernde räumliche Begrenzung auf eine gerade noch für zwei Personen akzeptable Wohnungsgröße nicht als zumutbar angesehen werden.

Demnach war der Umzug in die in Aussicht genommene Wohnung nach der Entscheidung erforderlich.

Hinweis des Gerichts: Abwarten auf das Hauptsacheverfahren nicht zumutbar

Ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren war den Antragstellern nicht zuzumuten, da die Wohnung nur noch kurzzeitig von der Vermieterin vorgehalten wurde.

Die Antragsteller hätten zwar die Wohnung auch ohne vorherige Zusicherung anmieten und dann die Kosten der Unterkunft (KdU), soweit diese nicht in vollem Umfang vom Jobcenter übernommen worden wären, gegebenenfalls im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gerichtlich geltend machen können.

Auch hierbei wäre nach der damals angewandten Rechtslage aber zu prüfen gewesen, ob der Umzug erforderlich war, da ansonsten nur die bisherigen KdU-Leistungen weiter zu gewähren gewesen wären.

Die Antragsteller hatten zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes daher ein schützenswertes Interesse, die Erforderlichkeit bereits im Zusicherungsverfahren zu klären.

Brockscher Hinweis: Bedeutung für die heutige Grundsicherung

Diese Einzelfallentscheidung erging zu Hartz-IV-Zeiten. Ihre Erwägungen zum Platzbedarf einer Familie können auch für die heutige Grundsicherung relevant sein. Eine ausnahmslose Übertragung der damaligen rechtlichen Voraussetzungen ist jedoch nicht möglich.

Der aktuelle § 22 Abs. 4 SGB II unterscheidet zwischen Umzügen innerhalb und außerhalb des für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiets. Bei einem Umzug in ein anderes solches Gebiet ist die Berücksichtigung der neuen Unterkunftskosten zuzusichern, wenn diese angemessen sind. Bei einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb desselben Gebiets wird höchstens der bisherige Unterkunftsbedarf anerkannt. § 22 Abs. 4 SGB II

Die Entscheidung bedeutet insbesondere nicht, dass immer dann, wenn die Zahl der Zimmer hinter der Zahl der Bewohner zurückbleibt, ein Umzug erforderlich ist. Entscheidend bleiben die konkreten Wohnverhältnisse.

Weitere Entscheidungen: Unterschiedliche Haushalte und Wohnverhältnisse

So kann zum Beispiel eine 52,52 m² große Eineinhalbzimmerwohnung für zwei Erwachsene und ein Kleinkind im Hinblick auf den nahenden Beginn des Krabbelalters zu klein sein.

Dieses Defizit erkannte das LSG Berlin-Brandenburg als ausreichenden Grund für den Umzug in eine Wohnung mit zweieinhalb bis drei Zimmern an (Beschluss vom 25.06.2007, Az. L 10 B 854/07 AS ER).

Anders bewertete das LSG Nordrhein-Westfalen die Wohnverhältnisse einer Mutter und ihres einjährigen Sohnes: Die 54 m² große Zweizimmerwohnung wurde als ausreichend angesehen. Der Umzug in eine 59 m² große Wohnung war danach nicht erforderlich (Beschluss vom 23.01.2015, Az. L 7 AS 1873/14 B).

Der einjährige Sohn der Antragstellerin verfügte über ein eigenes Kinderzimmer. Der Antragstellerin stand mit dem Wohnzimmer – auch wenn es sich um ein Durchgangszimmer handelte – ein Rückzugsort zur Verfügung.

Die Fälle unterscheiden sich damit sowohl hinsichtlich der Zahl der Haushaltsmitglieder als auch der vorhandenen Rückzugsmöglichkeiten.

Erforderlichkeit des Umzugs und Angemessenheit der neuen Wohnung

Eine Definition, wann ein Umzug erforderlich ist, enthält das Gesetz nicht.

Maßgeblich ist nach der angeführten Rechtsprechung, ob für den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger hätte leiten lassen. Es ist immer der Einzelfall zu betrachten.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Kosten der neuen Wohnung angemessen sind. Die Erforderlichkeit eines Umzugs rechtfertigt nicht automatisch beliebig hohe Unterkunftskosten.

Bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnfläche sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen heranzuziehen (BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az. B 14/7b AS 44/06 R). Diese Werte bilden jedoch keine allgemeine Mindestwohnfläche, bei deren Unterschreitung jeder Umzug erforderlich wäre.

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Meeting with Sberbank CEO German Gref

PRESIDENT OF RUSSIA - 22. September 2026 - 11:35

Vladimir Putin met with CEO and Chairman of the Management Board of Sberbank German Gref at the Kremlin. The discussion focused on promising projects in the fields of healthcare, education, and the social sphere, as well as on the bank’s current activities.

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Rentner bekommen wieder Post von der Krankenkasse: Wer den Brief missachtet, zahlt drauf

Krankenkasse wird teurer: Rentner sollen wieder persönlich informiert werden

Erst wurde die Pflicht zur persönlichen Information über höhere Krankenkassenbeiträge gestrichen, jetzt soll sie zurückkommen. Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann will gesetzliche Krankenkassen wieder verpflichten, ihre Mitglieder aktiv über Beitragserhöhungen zu unterrichten.

Für Rentner kann diese Nachricht darüber entscheiden, ob sie rechtzeitig eine günstigere Kasse wählen oder die Mehrbelastung erst auf dem Konto bemerken.

Die Rückkehr ist angekündigt – beschlossen ist sie noch nicht

Nach dem Bericht soll die Informationspflicht durch weitere Änderungen am Beitragssatzstabilisierungsgesetz wieder eingeführt werden. Linnemann begründete den Schritt mit dem Vertrauen der Versicherten und erklärte: „Beitragssätze sind entscheidende Informationen für die Versicherten.“

Auch die künftige Form der Benachrichtigung steht damit noch nicht fest. Der GKV-Spitzenverband spricht sich dafür aus, Beitragsänderungen digital mitteilen zu können. Die angekündigte persönliche Information bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jedes Mitglied künftig einen Papierbrief erhält.

Porto gespart, Information erschwert

Die individuelle Hinweispflicht entfiel im Sommer mit dem Krankenkassen-Spargesetz. Der Bericht des Gesundheitsausschusses begründete die Streichung mit weniger Bürokratie und finanziellen Einsparungen.

Über die Folgen berichtete Gegen-Hartz bereits im Beitrag „Krankenkassen erhöhen die Beiträge und dieser wichtige Hinweis fällt jetzt weg“.

Das Problem: Die Kasse spart Aufwand, während ihre Mitglieder selbst herausfinden müssen, ob sie mehr zahlen sollen. Ein Sonderkündigungsrecht hilft wenig, wenn die Erhöhung unbemerkt bleibt. Eine rechtzeitige Nachricht ist deshalb ein praktischer Schutz für Menschen, die ihren Beitragssatz nicht regelmäßig im Internet nachschlagen.

Warum Rentner höhere Beiträge häufig erst später bemerken

Bei pflichtversicherten Rentnern werden Änderungen des Zusatzbeitrags auf die gesetzliche Rente mit zwei Monaten Verzögerung angewendet. Steigt der Satz zum 1. Oktober, verändert sich der entsprechende Abzug erst für die Dezemberrente. Das ergibt sich aus § 247 SGB V.

Die Sonderfrist für den Kassenwechsel wartet darauf jedoch nicht: Sie orientiert sich am Monat, für den die Kasse ihren Zusatzbeitrag erhöht. Wer erst auf die geringere Rentenzahlung reagiert, kann diese Frist bereits verpasst haben. Die Bruttorente bleibt bei einer solchen Beitragserhöhung unverändert, aber nach dem Krankenversicherungsabzug wird weniger ausgezahlt.

Die Deutsche Rentenversicherung weist außerdem darauf hin, dass Betroffene über geänderte Krankenversicherungsabzüge in der Regel durch den Kontoauszug informiert werden. Ein neuer ausführlicher Rentenbescheid kommt deswegen nicht automatisch. Diese Information über den Abzug erfüllt einen anderen Zweck als eine rechtzeitige Nachricht der Krankenkasse über ihre Beitragserhöhung.

So viel kostet ein höherer Zusatzbeitrag

Auf die gesetzliche Rente teilen sich pflichtversicherte Rentner und Rentenversicherungsträger den Krankenversicherungsbeitrag einschließlich Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte. Die Grundlage dafür ist § 249a SGB V. Steigt der Zusatzbeitrag beispielsweise von 3,0 auf 3,5 Prozent, erhöht sich der eigene Abzug daher um 0,25 Prozent der Bruttorente.

Gesetzliche Bruttorente im Monat Zusätzlicher eigener Abzug im Monat Mehrbelastung für zwölf Monate 1.200 Euro 3,00 Euro 36,00 Euro 1.600 Euro 4,00 Euro 48,00 Euro 2.000 Euro 5,00 Euro 60,00 Euro 2.500 Euro 6,25 Euro 75,00 Euro

Die Modellrechnung unterstellt eine Erhöhung um 0,5 Prozentpunkte und zwölf Monate mit dem höheren Abzug; mögliche steuerliche Auswirkungen bleiben unberücksichtigt. Sie gilt ausschließlich für die betrachtete gesetzliche Rente bei Pflichtversicherung. Bei freiwilliger Versicherung oder zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahmen lässt sich die gesamte Mehrbelastung daraus nicht unmittelbar ablesen.

Dass die Belastung von der gewählten Kasse abhängt, zeigt auch unser Überblick über Beitragserhöhungen zum Jahresbeginn 2026. Für einen heutigen Wechsel zählt allerdings der inzwischen geltende Beitragssatz.

Das Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen

Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, können Mitglieder grundsätzlich auch vor Ablauf der üblichen zwölfmonatigen Bindungsfrist wechseln. Der Antrag muss spätestens bis zum Ende des Monats bei der neuen Kasse eingehen, für den der erhöhte Satz erstmals gilt. Die Regelung steht in § 175 Absatz 4 SGB V.

Die bisherige Mitgliedschaft endet grundsätzlich erst zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Geht die Wahlerklärung im Oktober bei der neuen Krankenkasse ein, beginnt die neue Mitgliedschaft deshalb regelmäßig am 1. Januar. Der spätere Abzug von der Rente verlängert diese Sonderfrist nicht.

Beim Wechsel zwischen gesetzlichen Krankenkassen übernimmt die neue Kasse die elektronische Meldung an die bisherige Kasse; eine eigene Kündigung ist normalerweise nicht erforderlich. Wer die Sonderfrist verpasst, kann häufig weiterhin regulär wechseln, sofern die Bindungsfrist erfüllt ist. Eine Bestätigung über den Antragseingang und den Wechseltermin hilft, den Ablauf nachzuvollziehen.

Bis zur Neuregelung sollten Versicherte selbst nachsehen

Für einen Vergleich eignet sich die Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbandes, die Zusatzbeitragssätze und regionale Öffnungen aufführt. Der Verband weist ausdrücklich darauf hin, dass geplante Änderungen dort erst am Tag ihres Inkrafttretens erscheinen. Ergänzend lohnt sich deshalb ein Blick auf die Internetseite oder in Mitteilungen der eigenen Kasse.

Vor einem Wechsel sollten Rentner außerdem Beratung, erreichbare Geschäftsstellen und persönlich benötigte Zusatzleistungen vergleichen. Das Bundesgesundheitsministerium erläutert die Auswahlkriterien und den Wechselablauf. Bei bestehenden Wahltarifen sind die Bindungsregeln gesondert zu prüfen; insbesondere beim Krankengeld-Wahltarif besteht während der Bindungszeit kein Sonderkündigungsrecht allein wegen eines höheren Zusatzbeitrags.

Praxisbeispiel: Der Kontoauszug kommt als Warnsignal zu spät

Ein fiktives Beispiel nach der derzeitigen Rechtslage: Helga, 72, erhält 1.600 Euro gesetzliche Bruttorente und ist pflichtversichert. Ihre Krankenkasse erhöht den Zusatzbeitrag zum 1. Oktober von 3,0 auf 3,5 Prozent. Von ihrer Rente werden deshalb ab Dezember monatlich vier Euro mehr abgezogen.

Entdeckt Helga die Erhöhung erst im Dezember, ist die Sonderfrist Ende Oktober bereits abgelaufen. Erfährt sie dagegen frühzeitig davon und beantragt den Wechsel noch im Oktober, kann sie regelmäßig zum 1. Januar Mitglied einer anderen Kasse werden. Eine persönliche Nachricht hätte ihr damit die Möglichkeit gegeben, rechtzeitig zu vergleichen und zu handeln.

Vier Fragen und Antworten Müssen Krankenkassen ihre Mitglieder schon wieder persönlich informieren?

Die Rückkehr zur Informationspflicht ist bislang angekündigt. Aus der Erklärung vom 19. September ergibt sich noch keine bereits geltende neue Pflicht und auch kein verbindlicher Starttermin.

Gilt das Sonderkündigungsrecht auch für Rentner?

Ja, grundsätzlich auch für Rentner, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Erhöht ihre Kasse den Zusatzbeitrag, können sie unter Beachtung der Fristen eine andere Kasse wählen, ohne die normale zwölfmonatige Bindungszeit abwarten zu müssen.

Übernimmt die Rentenversicherung den höheren Zusatzbeitrag vollständig?

Nein, bei Pflichtversicherten trägt sie die Hälfte des auf die gesetzliche Rente entfallenden Beitrags. Die andere Hälfte wird von der Rente einbehalten.

Reicht es, auf eine niedrigere Rentenzahlung zu warten?

Nein, das kann für die Sonderfrist zu spät sein. Änderungen des Zusatzbeitrags wirken sich auf die gesetzliche Rente bei Pflichtversicherten erst zwei Monate später aus, während die Sonderfrist bereits im Erhöhungsmonat endet.

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Arbeitslosengeld nach Krankheit: Mehr frühere Lohnzeiten sollen zählen

Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes können einzelne Lohnzeiträume vor dem Krankengeldbezug fehlen, weil sie erst nach Beginn der Unterbrechung abgerechnet wurden. Eine geplante Gesetzesänderung soll diese Abrechnungshürde in bestimmten Fällen beseitigen. Dadurch könnte eine Berechnung nach einem fiktiven Einkommen vermieden werden. Eine höhere Leistung ist damit allerdings nicht garantiert.

Änderung für neue Ansprüche ab 2027 vorgesehen

Die Bundesregierung will dafür § 150 SGB III ändern. Nach der Bundestagsdrucksache 21/7870 soll die Anpassung am 1. Januar 2027 in Kraft treten und nur neu entstehende Ansprüche betreffen. Bereits entstandene Ansprüche sollen wegen dieser Änderung nicht neu berechnet werden.

Stand 22. September 2026 ist die Neuregelung noch nicht beschlossen. Der Bundestag hat die erste Lesung für den 25. September 2026 angekündigt. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können sich Inhalt und Zeitplan noch ändern.

Warum der Zeitpunkt der Lohnabrechnung zählt

Bei längerer Krankheit kann der Arbeitsvertrag weiterlaufen, obwohl der Arbeitgeber keinen Lohn mehr zahlt. Mit dem Wechsel zum Krankengeld endet regelmäßig die versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Das Arbeitsverhältnis muss dafür nicht gekündigt werden. Diese Unterscheidung ergibt sich aus § 7 Absatz 3 SGB IV.

Nach bisherigem Recht werden grundsätzlich die Entgeltzeiträume berücksichtigt, die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis bereits abgerechnet waren. „Abgerechnet“ bedeutet, dass der Arbeitgeber den erarbeiteten Lohn vollständig berechnet hat. Erfolgt diese Berechnung erst nach Beginn der Unterbrechung, kann der betreffende Zeitraum bei der späteren Berechnung des Arbeitslosengeldes fehlen. Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit erläutern die bisherigen Abrechnungsvoraussetzungen.

Künftig soll entscheidend sein, welche Lohnzeiträume beim Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung im selben Arbeitsverhältnis abgerechnet waren. Davon können beispielsweise Beschäftigte profitieren, die nach dem Krankengeldbezug ihre Arbeit wieder aufnehmen und später arbeitslos werden. Ist eine frühere Lohnabrechnung bis zum Ende dieses letzten Beschäftigungsabschnitts abgeschlossen, könnte sie nun einbezogen werden. Die Gesetzesbegründung auf Seite 62 nennt neben Krankengeld auch andere Unterbrechungen der Entgeltzahlung von mehr als einem Monat.

Aus dem vorgeschlagenen Wortlaut folgt zugleich: Ein während der Krankheit fortbestehender Arbeitsvertrag allein verschiebt den Abrechnungsstichtag nicht. Wer unmittelbar aus dem Krankengeldbezug in das Arbeitslosengeld wechselt, kann deshalb nicht allein wegen dieser Abfolge mit einer günstigeren Berechnung rechnen. Frühere Löhne können außerdem schon heute berücksichtigt werden, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Wann nach dem früheren Lohn und wann fiktiv gerechnet wird

Bei der Berechnung legt die Arbeitsagentur zunächst den sogenannten Bemessungsrahmen fest. Er umfasst grundsätzlich ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs. Innerhalb dieses Rahmens werden die verwertbaren Lohnzeiträume ermittelt; zusammen bilden sie den Bemessungszeitraum. Enthält dieser weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, wird der Rahmen im Regelfall auf zwei Jahre erweitert, wie § 150 SGB III bestimmt.

Dabei zählen nicht nur tatsächlich geleistete Arbeitstage. Auch Wochenenden können zu einem Zeitraum mit Anspruch auf Arbeitsentgelt gehören. Für die gesetzliche Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaftszeit gilt eine Grenze von 90 statt 150 Tagen.

Liegen auch im erweiterten Rahmen weniger als 150 berücksichtigungsfähige Entgelttage vor, wird grundsätzlich ein fiktives Arbeitsentgelt angesetzt. Nach § 152 SGB III richtet sich dieses Ersatzentgelt nach einer von vier Qualifikationsgruppen. Entscheidend sind die Anforderungen der Beschäftigung, in die die Arbeitsagentur vorrangig vermitteln will. Der höchste vorhandene Bildungsabschluss bestimmt die Gruppe deshalb nicht automatisch.

Zusätzliche anrechenbare Lohnzeiträume könnten dazu führen, dass die erforderliche Tageszahl erreicht wird und nach dem tatsächlichen Verdienst gerechnet werden kann. Das ist eine mögliche Folge der geplanten Änderung; wie häufig sie eintreten würde, lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht ableiten. Der Bemessungsrahmen wird durch die Anpassung des Abrechnungsstichtags nicht verlängert.

Krankengeld und Arbeitslohn werden unterschiedlich behandelt

Zeiten mit Krankengeld können für den Arbeitslosengeldanspruch als Versicherungszeiten zählen. Voraussetzung ist nach § 26 Absatz 2 SGB III grundsätzlich, dass unmittelbar zuvor Versicherungspflicht oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bestand. Der Krankengeldbezug allein macht diese Tage aber nicht zu Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt.

Das Arbeitslosengeld wird auch nicht einfach als Prozentsatz des zuletzt gezahlten Krankengeldes berechnet. Bei einer Berechnung nach tatsächlichem Verdienst bildet das durchschnittliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt die Ausgangsgröße. Das ergibt sich aus § 151 SGB III.

Die geplante Änderung im Überblick Bisherige Regelung Vorgesehene Regelung Entscheidend ist die abgeschlossene Abrechnung beim Ende des jeweiligen Beschäftigungsabschnitts. Entscheidend soll die abgeschlossene Abrechnung beim Ende der letzten Beschäftigung innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses sein. Bei einer Unterbrechung können deshalb frühere, erst danach abgerechnete Lohnzeiträume fehlen. Solche Zeiträume könnten bei einem späteren Beschäftigungsende im selben Arbeitsverhältnis zusätzlich berücksichtigt werden. Für die Berechnung nach tatsächlichem Arbeitsentgelt sind im Regelfall mindestens 150 berücksichtigungsfähige Entgelttage im gesetzlichen Bemessungsrahmen erforderlich. Diese Grenze und der zeitliche Rahmen bleiben durch die Änderung des Abrechnungsstichtags unverändert. Was die Änderung für die Leistungshöhe bedeuten kann

Eine fiktive Berechnung kann für Menschen mit zuvor hohem Verdienst erhebliche Einbußen bedeuten. Sie ist jedoch nicht bei jedem früheren Gehalt ungünstiger. Werden zusätzliche Lohnzeiträume berücksichtigt, kann sich außerdem der Durchschnittsverdienst verändern: Monate mit niedrigerem Lohn erhöhen ihn nicht automatisch.

Aus dem für die Berechnung angesetzten Bruttoentgelt wird ein pauschaliertes Nettoentgelt ermittelt. Davon beträgt das Arbeitslosengeld nach § 149 SGB III grundsätzlich 60 Prozent oder 67 Prozent, wenn ein Kind nach den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt wird. Ob und um welchen Betrag das Arbeitslosengeld steigt, hängt vom Einzelfall ab.

Nach dem Krankengeld rechtzeitig den Anspruch klären

Wenn das Krankengeld ausgeschöpft ist und gesundheitliche Einschränkungen fortbestehen, kommt unter bestimmten Voraussetzungen die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III infrage. Die Leistungsfähigkeit muss voraussichtlich länger als sechs Monate so eingeschränkt sein, dass eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen nicht möglich ist. Zudem darf eine verminderte Erwerbsfähigkeit rentenrechtlich noch nicht festgestellt sein.

Die Arbeitsagentur prüft diese und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen unabhängig von der Berechnung der Leistungshöhe. Hinweise zum Übergang bietet der Beitrag „Krankengeld endet: So sichern Sie jetzt Ihr Einkommen“.

Welche Angaben Betroffene prüfen sollten

Für die Berechnung benötigt die Arbeitsagentur Angaben zu Beschäftigungszeiten, Unterbrechungen und Arbeitsentgelt. Diese übermittelt der Arbeitgeber mit der Arbeitsbescheinigung. Eigene Lohnabrechnungen und Nachweise zum Krankengeldbezug helfen dabei, die Angaben nachzuvollziehen. Im Bescheid sollte erkennbar sein, ob nach tatsächlichem Verdienst oder fiktiv gerechnet wurde.

Bei einer fiktiven Berechnung sollten Betroffene auch die angesetzte Qualifikationsgruppe prüfen. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Arbeitslosengeld oft zu niedrig berechnet“.

Gegen einen fehlerhaften Bescheid ist grundsätzlich ein Widerspruch möglich. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Frist nach Bekanntgabe im Inland einen Monat; geregelt ist sie in § 84 Sozialgerichtsgesetz. Das Warten auf eine mögliche Gesetzesänderung ersetzt die fristgerechte Prüfung nicht.

Fragen und Antworten Gilt die Änderung bereits?

Nein. Stand 22. September 2026 liegt ein Regierungsentwurf vor. Vorgesehen ist ein Beginn am 1. Januar 2027.

Reicht eine lange Erkrankung aus, um von der Änderung zu profitieren?

Nein. Es müssen zusätzliche Lohnzeiträume vorhanden sein, die nach den neuen Abrechnungsvoraussetzungen berücksichtigt werden könnten. Allein die Dauer der Krankheit begründet keinen Vorteil.

Können auch ältere Gehälter außerhalb der zwei Jahre herangezogen werden?

Die geplante Änderung des Abrechnungsstichtags erweitert den Bemessungsrahmen nicht. Sie erlaubt deshalb keinen beliebigen Rückgriff auf weiter zurückliegende Gehälter.

Wird ein laufender Arbeitslosengeldanspruch ab 2027 neu berechnet?

Die Änderung soll nur neu entstehende Ansprüche erfassen. Eine weitere Auszahlung im Jahr 2027 macht einen bereits zuvor entstandenen Anspruch nicht zu einem neuen Anspruch.

Was gilt, wenn weiterhin zu wenige Entgelttage vorliegen?

Dann bleibt grundsätzlich die fiktive Bemessung vorgesehen. Die geplante Anpassung ersetzt nicht die übrigen Voraussetzungen für eine Berechnung nach tatsächlichem Arbeitsentgelt.

Der Beitrag Arbeitslosengeld nach Krankheit: Mehr frühere Lohnzeiten sollen zählen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Die Pflicht, die es nicht gibt: Deutscher Ukraine-Durchhaltejournalismus am Limit

Wolfgang Bauer beginnt seinen “Zeit“-Essay mit nächtlicher Unruhe. Nach Reisen durch die Ukraine wacht er in Deutschland auf, blickt aufs Mobiltelefon und fragt sich: „Hält die Front noch?“ Er wundert sich, dass Nachbarn, Kollegen und Menschen im Café diese Frage offenbar nicht mit derselben Dringlichkeit stellen. Dahinter steht mehr als journalistische Anteilnahme. Die Front erscheint […]

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Krankengeld kürzt Pflegegeld nicht: Bis zu 990 Euro können parallel weiterlaufen

Wer wegen einer längeren Erkrankung Krankengeld erhält und zugleich selbst pflegebedürftig ist, kann weiterhin Pflegegeld bekommen. Bei Pflegegrad 5 sind damit bis zu 990 Euro monatlich zusätzlich möglich. Für das Pflegegeld müssen mindestens Pflegegrad 2 und eine gesicherte häusliche Versorgung vorliegen. Bei Krankenhaus- und Rehaaufenthalten gelten besondere Regeln.

Warum sich die beiden Leistungen nicht ausschließen

Krankengeld ersetzt einen Teil des ausfallenden Erwerbseinkommens. Pflegegeld unterstützt dagegen die selbst organisierte häusliche Pflege, etwa durch Angehörige. Der Pflegegeldanspruch richtet sich nach den Voraussetzungen des § 37 SGB XI. Der Bezug von Krankengeld allein lässt ihn nicht entfallen und gehört auch nicht zu den Ruhensgründen nach § 34 SGB XI.

§ 49 SGB V regelt, wann der Krankengeldanspruch ruht, beispielsweise bei fortgezahltem Arbeitsentgelt oder bestimmten anderen Entgeltersatzleistungen. Pflegegeld nach § 37 SGB XI gehört nicht dazu und wird nicht vom Krankengeld abgezogen.

Ein Pflegegrad schließt Berufstätigkeit nicht aus

Pflegebedürftige Menschen können unter geeigneten Arbeitsbedingungen weiterhin beschäftigt sein. Bei der Pflegebegutachtung geht es um Einschränkungen der Selbstständigkeit und den Hilfebedarf im Alltag, nicht um die Fähigkeit, einen bestimmten Beruf auszuüben. Deshalb können ein bereits bestehender Pflegegeldanspruch und ein später entstehender Krankengeldanspruch zusammentreffen.

Eine lange Krankschreibung allein begründet allerdings keinen Pflegegeldanspruch. Die Pflegebedürftigkeit muss nach § 14 SGB XI voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen und die gesetzlich geforderte Schwere erreichen.

Wie viel Pflegegeld zusätzlich gezahlt wird

Für das volle Pflegegeld gelten 2026 die folgenden Monatsbeträge aus § 37 Absatz 1 SGB XI.

Pflegegrad Monatliches Pflegegeld neben dem Krankengeld Pflegegrad 1 Kein Pflegegeld nach § 37 SGB XI Pflegegrad 2 347 Euro Pflegegrad 3 599 Euro Pflegegrad 4 800 Euro Pflegegrad 5 990 Euro

Die 990 Euro sind kein allgemeiner Zuschlag zum Krankengeld, sondern der volle Pflegegeldbetrag bei Pflegegrad 5. Bei einem anteiligen Anspruch oder einer Zahlung für einen Teilmonat fällt der Betrag geringer aus.

Die Krankengeldberechnung bleibt unverändert

Bei Beschäftigten beträgt das Krankengeld grundsätzlich 70 Prozent des berücksichtigten regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des entsprechend berechneten Nettoarbeitsentgelts. Außerdem gilt ein gesetzlicher Höchstbetrag. Pflegegeld ist kein Arbeitsentgelt und erhöht die Berechnungsgrundlage nach § 47 SGB V nicht.

Vom Krankengeld werden regelmäßig noch Versicherungsbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung einbehalten. Diese Abzüge haben nichts mit dem Pflegegeldbezug zu tun. Einzelheiten erklärt unser Beitrag zum maximalen Krankengeld 2026.

Die häusliche Pflege muss gesichert bleiben

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand während der Arbeitsunfähigkeit, sollte geprüft werden, ob die bisherige Unterstützung zu Hause noch ausreicht. Ist die notwendige Pflege nicht mehr sichergestellt, kann der Pflegegeldanspruch unabhängig vom Krankengeld entfallen.

Wer bei Pflegegrad 2 bis 5 ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss einmal pro Halbjahr einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Unterbleibt die verpflichtende Beratung, sieht § 37 Absatz 6 SGB XI eine angemessene Kürzung und im Wiederholungsfall den Entzug des Pflegegeldes vor. Werden dagegen tatsächlich ambulante Pflegesachleistungen eines Pflegedienstes mit anteiligem Pflegegeld kombiniert, besteht diese zusätzliche Beratungspflicht grundsätzlich nicht, wie die AOK zur Abgrenzung der Beratungspflicht erläutert.

Ein Pflegedienst kann das Pflegegeld anteilig verringern

Wer ambulante Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombiniert, erhält die Geldleistung nur anteilig. Nach § 38 SGB XI sinkt das Pflegegeld um den Prozentsatz, zu dem das Sachleistungsbudget ausgeschöpft wird. Werden 40 Prozent dieses Budgets genutzt, bleiben 60 Prozent des Pflegegeldes, bei Pflegegrad 3 also 359,40 Euro.

Die Minderung entsteht durch die Kombination der Pflegeleistungen. Krankengeld verursacht keine weitere Kürzung dieses Betrags. Weitere Berechnungen enthält unsere Kombinationsleistungstabelle für 2026.

Im Krankenhaus läuft Pflegegeld zunächst acht Wochen weiter

Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung wird das bisherige Pflegegeld in den ersten acht Wochen weitergezahlt. Das gilt auch für anteiliges Pflegegeld sowie für die von § 34 Absatz 2 SGB XI erfassten stationären Vorsorge- und Rehaaufenthalte. Dauert der Aufenthalt ohne Unterbrechung länger, ruht die Pflegegeldzahlung anschließend grundsätzlich. Das bedeutet, dass die Auszahlung vorübergehend ausgesetzt wird.

Der Pflegegrad entfällt dadurch nicht automatisch. Sind die Voraussetzungen nach der Rückkehr in die häusliche Pflege erfüllt, wird Pflegegeld wieder gezahlt. Die Frist und ihre Folgen erläutert unser Beitrag zum Pflegegeld während eines längeren Krankenhausaufenthalts.

Eine Ausnahme gilt für bestimmte Pflegebedürftige, die besondere Pflegekräfte selbst beschäftigen. Sind in diesem Arbeitgebermodell die Voraussetzungen des § 63b Absatz 6 Satz 1 SGB XII erfüllt, wird das Pflegegeld auch über die ersten acht Wochen hinaus weitergezahlt.

Krankengeld kann während der stationären Behandlung fortbestehen

Für Krankengeld gilt die Acht-Wochen-Grenze des Pflegegeldes nicht. Eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse kann nach § 44 Absatz 1 SGB V einen Krankengeldanspruch begründen. Deshalb kann die Krankenkasse weiterzahlen, während das Pflegegeld bereits ruht.

Bei einer Reha ist allerdings zu unterscheiden: Wird Übergangsgeld gezahlt, ruht der Krankengeldanspruch nach § 49 Absatz 1 Nummer 3 SGB V, soweit und solange diese Leistung bezogen wird. Auch die allgemeine Höchstdauer bleibt bestehen: Wegen derselben Krankheit ist Krankengeld grundsätzlich auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt, wobei Zeiten der Entgeltfortzahlung mitgerechnet werden. Das erläutert das Gesundheitsportal des Bundes zum Krankengeld.

Was bei einer Kürzung zu tun ist

Kürzt die Kranken- oder Pflegekasse eine Zahlung, sollten Betroffene sich die Rechtsgrundlage und die Berechnung schriftlich erläutern lassen. Der gleichzeitige Bezug beider Leistungen genügt als Begründung nicht. Gegen einen belastenden Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; die Frist regelt § 84 Sozialgerichtsgesetz.

Fragen und Antworten zu Krankengeld und Pflegegeld Kann dieselbe Person Krankengeld und Pflegegeld bekommen?

Ja, wenn sie selbst pflegebedürftig ist und für beide Leistungen die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt. Der gleichzeitige Bezug führt für sich genommen zu keiner Kürzung.

Bekommen alle Krankengeldbeziehenden zusätzlich 990 Euro?

Nein. Die 990 Euro setzen einen vollen monatlichen Pflegegeldanspruch bei Pflegegrad 5 voraus; bei den Pflegegraden 2 bis 4 gelten niedrigere Beträge.

Enden beide Zahlungen nach acht Wochen im Krankenhaus?

Nein. Das bisherige Pflegegeld ruht nach acht Wochen grundsätzlich, während Krankengeld bei fortbestehendem Anspruch weitergezahlt werden kann.

Reicht eine lange Krankschreibung für einen Pflegegeldanspruch?

Nein. Für Pflegegeld müssen insbesondere mindestens Pflegegrad 2 und eine geeignete häusliche Versorgung vorliegen; eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt diese Voraussetzungen nicht.

Der Beitrag Krankengeld kürzt Pflegegeld nicht: Bis zu 990 Euro können parallel weiterlaufen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Wohngeld: Mieter droht Wohnungsverlust doch der Eilantrag scheitert

Der Mieter benötigte Geld, um seine Wohnung zu halten. Doch selbst eine Nachzahlung hätte die Kündigung nicht vollständig beseitigt. Genau daran scheiterte sein Eilantrag auf Wohngeld: Er konnte die Richter nämlich nicht überzeugen, dass die vorläufige Zahlung den Wohnraum noch sichern würde.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wies seine Beschwerde mit Beschluss vom 15. September 2026 zurück. Entscheidend war die fortbestehende ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses (Az. 2 ME 111/26).

Zwei Kündigungen – eine Nachzahlung reicht nicht

Nach dem veröffentlichten Fallbericht hatte der Mann seit Dezember 2025 keine Miete mehr gezahlt. Der Vermieter kündigte außerordentlich und zusätzlich ordentlich.

Der Mieter wollte die Wohngeldbehörde im Eilverfahren zur vorläufigen Zahlung verpflichten. Das Verwaltungsgericht Oldenburg lehnte ab; das Oberverwaltungsgericht blieb bei dieser Entscheidung.

Die Richter hielten den Rettungsplan des Mieters für haltlos: Selbst wenn eine Zahlung die fristlose Kündigung unwirksam gemacht hätte, wäre die ordentliche Kündigung wirksam geblieben.

Das OVG erwartete zudem nicht, dass der Vermieter auf eine Kündigung verzichten würde. Damit war es unwahrscheinlich, das Mietverhältnis zu erhalten, ob mit oder ohne Zahlung.

Geld direkt an den Vermieter löst das Kündigungsproblem nicht

Der Mieter verwies darauf, dass die Behörde das Wohngeld direkt an den Vermieter zahlen könne. Eine solche Überweisung kann zwar sicherstellen, dass der Zuschuss tatsächlich für die Wohnkosten ankommt. Sie verpflichtet den Vermieter aber nicht, ein wirksam gekündigtes Mietverhältnis fortzusetzen.

Deshalb überzeugte dieses Argument das Gericht nicht. Der Zahlungsweg beantwortete nicht die Kernfrage: Warum sollte der Mieter durch das vorläufige Wohngeld in seiner Wohnung bleiben, wenn der Vermieter an der ordentlichen Kündigung festhielt?

Die Schonfrist schützt nur begrenzt

Bei einer fristlosen Kündigung wegen Mietschulden kann eine Schonfristzahlung helfen. Grundsätzlich müssen dafür alle Mietrückstände und die fällige Nutzungsentschädigung ausgeglichen sein: und zwar spätestens zwei Monate nach Eintritt des Räumungsanspruchs.

Diese Frist beginnt in aller Regel mit der Zustellung der Räumungsklage. Alternativ kann sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung verpflichten. Die fristlose Kündigung wird dadurch grundsätzlich unwirksam.

Die Regel greift allerdings nicht, wenn innerhalb der vorherigen zwei Jahre bereits eine weitere Kündigung auf diesem Weg unwirksam geworden ist. Eine zusätzlich erklärte ordentliche Kündigung wird durch die Schonfristzahlung ohnehin nicht aufgehoben.

Wer allein auf die Nachzahlung vertraut, kann also seine Wohnung verlieren, obwohl er die Mietschulden ausgeglichen hat.

Wann ein Eilantrag auf Wohngeld Aussicht auf Erfolg hat

Für einen Eilantrag nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung müssen Sie zwei Voraussetzungen glaubhaft machen: einen voraussichtlichen Wohngeldanspruch und eine akute Notlage, die ein Abwarten auf das reguläre Verfahren unzumutbar macht.

Juristisch heißen diese Voraussetzungen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund.

Zum Anspruch gehören Nachweise über Einkommen, Haushaltsgröße und Wohnkosten. Die Dringlichkeit können Sie etwa durch aktuelle Kontoauszüge, Mietrückstände, Mahnungen oder eine Kündigung belegen. Eine lange Bearbeitungszeit allein genügt jedoch nicht.

Das Gericht muss nachvollziehen können, wie die beantragte Zahlung die drohenden Nachteile abwendet. Soll das Wohngeld eine bereits gekündigte Wohnung retten, müssen Sie deshalb konkret darlegen, unter welchen Bedingungen Sie dort bleiben können.

Eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter und ein belegbarer Plan zum Ausgleich der Rückstände können dafür entscheidend sein. Sie müssen nicht erst eine Räumungsklage abwarten, aber die Gefahr und den Nutzen der sofortigen Zahlung greifbar machen.

Was für und gegen einen erfolgreichen Eilantrag spricht

Die folgenden Punkte helfen, die Erfolgsaussichten einzuordnen. Kein einzelner Nachweis garantiert eine gerichtliche Zahlungsanordnung; entscheidend bleibt, ob Anspruch und Dringlichkeit zusammen ausreichend glaubhaft gemacht sind.

Chance auf Eilverfahren Eilverfahren vermutlich erfolglos Einkommen, Haushaltsgröße und Wohnkosten sind belegt; ein Wohngeldanspruch erscheint wahrscheinlich. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen bleiben ungeklärt oder sprechen gegen einen Wohngeldanspruch. Kontoauszüge, Mahnungen oder Kündigung belegen eine akute Notlage. Der Antrag verweist nur auf lange Bearbeitungszeiten, ohne konkrete drohende Nachteile darzulegen. Die beantragte Zahlung kann den drohenden Wohnungsverlust nachvollziehbar abwenden. Es bleibt unklar, wie die Zahlung den Wohnungsverlust noch verhindern könnte. Der Vermieter erklärt schriftlich, das Mietverhältnis bei Ausgleich der Rückstände fortzusetzen. Eine wirksame ordentliche Kündigung bleibt bestehen und der Vermieter lehnt die Fortsetzung ab. Der Ausgleich der Rückstände und die Finanzierung der laufenden Miete sind nachvollziehbar gesichert. Trotz möglicher Wohngeldzahlung bleibt eine Finanzierungslücke, die den Wohnungserhalt verhindert. Bei gekündigtem Mietverhältnis stützen konkrete Vereinbarungen den Wohnungserhalt. Der Antragsteller setzt allein darauf, dass eine Direktzahlung an den Vermieter die Kündigung erledigt. Kein pauschaler Wohngeldverlust nach jeder Kündigung

Das OVG entschied über den konkreten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Es erließ keine allgemeine Regel, nach der eine Kündigung zwangsläufig jeden Wohngeldanspruch beendet.

Wer weiterhin in der Wohnung lebt, sollte deshalb einen Zahlungsstopp nicht allein wegen der Kündigung hinnehmen. Warum die tatsächliche Nutzung der Wohnung entscheidend bleibt, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Trotz Kündigung und Räumungsklage: Wohngeld darf vom Amt nicht einfach gestoppt werden“.

Ob Wohngeld grundsätzlich zustehen kann und ob eine vorläufige Zahlung den Wohnraum noch sichert, sind unterschiedliche Fragen. Ein gescheiterter Eilantrag beantwortet nicht sämtliche Fragen zum regulären Leistungsanspruch.

Bereits bewilligtes Wohngeld: Zahlungsstopp gesondert prüfen

Ist Wohngeld bereits bewilligt, überweist die Behörde aber plötzlich nichts mehr, sollten Sie den Grund und die Rechtsgrundlage schriftlich erfragen. Eine vorläufige Zahlungseinstellung darf nicht unbegrenzt andauern. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen muss die Behörde nach zwei Monaten die einbehaltenen Beträge nachzahlen.

Welche Entscheidungen das Amt innerhalb dieser Zeit treffen muss und welche Ausnahmen gelten, erklärt der Beitrag „Wohngeld gestoppt: Diese Frist begrenzt das Amt“. Diese Zweimonatsfrist betrifft den behördlichen Zahlungsstopp. Sie ist von der mietrechtlichen Schonfrist zu unterscheiden und beseitigt eine Kündigung nicht.

Mietschulden erfordern mehr als einen Wohngeldantrag

Wenn Rückstände und Kündigungen zusammenkommen, sollten Sie parallel die kommunale Fachstelle zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit einschalten. Der Sozialhilfeträger kann Mietschulden übernehmen. § 36 SGB XII ermöglicht dafür Beihilfen oder Darlehen.

Auch diese Hilfe muss aber die Unterkunft noch sichern können.

Ein Beratungstermin allein schließt die Finanzierungslücke allerdings nicht. Welche zusätzlichen Anträge bei drohendem Wohnungsverlust wichtig werden, zeigt Gegen-Hartz im Beitrag „Mietschulden und Kündigung: Wer zu spät beantragt, verliert die Wohnung endgültig“.

Klären Sie frühzeitig sowohl die Übernahme der Rückstände als auch die Bereitschaft des Vermieters, das Mietverhältnis fortzusetzen. Wer jedoch nur auf Wohngeld wartet, während die ordentliche Kündigung bestehen bleibt, scheitert vermutlich am entscheidenden Problem.

FAQ: Wohngeld nach einer Kündigung Endet Wohngeld automatisch mit der Kündigung?

Nein. Kündigung und Aufgabe der Wohnung sind rechtlich unterschiedliche Vorgänge. Ob Wohngeld weiter zusteht, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und den tatsächlichen Verhältnissen ab.

Warum scheiterte der Mieter trotz drohenden Wohnungsverlusts?

Er konnte nicht überzeugend darlegen, dass vorläufiges Wohngeld seine Wohnung noch sichern würde. Die ordentliche Kündigung blieb nach Einschätzung des OVG bestehen; eine Rücknahme durch den Vermieter war nicht zu erwarten.

Welche Nachweise können im Eilverfahren helfen?

Neben Einkommen, Wohnkosten und akuter Notlage sollten Betroffene einen konkreten Weg zum Wohnungserhalt belegen. Dazu können gesicherte Zahlungen und eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter über die Fortsetzung des Mietverhältnisses gehören.

Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch, § 569 Absatz 3 Nummer 2
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. September 2026 – 2 ME 111/26; verfügbare Entscheidungsauszüge bei dejure.org
Rechtsanwälte Kotz, Fallbericht „Vorläufige Bewilligung von Wohngeld bei gekündigtem Mietverhältnis abgelehnt“, veröffentlicht auf Verzeichnis-Recht.de

Der Beitrag Wohngeld: Mieter droht Wohnungsverlust doch der Eilantrag scheitert erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Telephone conversation with President of Turkmenistan Serdar Berdimuhamedov

PRESIDENT OF RUSSIA - 22. September 2026 - 9:40

During the call, President of the Russian Federation Vladimir Putin offered his warm greetings to President of Turkmenistan Serdar Berdimuhamedov on his birthday.

The leaders expressed satisfaction with the high level of Russia-Turkmenistan strategic partnership and reaffirmed their mutual intention to develop the relations further across the board.

They spoke about the preparations for the meeting of the Council of Heads of State of the Commonwealth of Independent States that will be held in early October under the chairmanship of the President of Turkmenistan. 

On his part, Serdar Berdimuhamedov congratulated Vladimir Putin on the successful elections to the State Duma of the Federal Assembly of the Russian Federation.

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Strukturwandelförderung im Rheinischen Kohlerevier: Wir zwingen die Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH zur Transparenz

FragDenStaat - 22. September 2026 - 9:37

Für den Strukturwandel weg von der Kohle sollen über einen Zeitraum von 15 Jahren 14,8 Milliarden Euro ins Rheinland fließen. Das Unternehmen mit staatlichem Auftrag, das diesen Prozess leiten soll, weigerte sich, Informationen im öffentlichen Interesse herauszugeben. Wir haben vor Gericht ein Grundsatzurteil gegen die Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH erstritten.

Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass die Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH (ZRR) Unterlagen zur Strukturwandelförderung im Rheinischen Kohlerevier herausgeben muss. Geklagt hatte eine Gruppe von FragDenStaat-Fellows gegen die ZRR. Die ZRR ist eine GmbH, die sich zu 62 Prozent im Besitz der Landkreise im Rheinischen Kohlerevier befindet.

Als zentraler Akteur soll die ZRR Gemeinden bei der Beantragung von Fördermitteln beraten und den Strukturwandel-Prozess im Rheinland leiten. In den Aufsichtsgremien der Zukunftsagentur sind neben Vertreter*innen der Landkreise und Gemeinden in der Region auch mehrere nordrhein-westfälische Ministerien vertreten. Im Aufsichtsrat sitzt neben Politik und Interessensverbänden auch ein Vertreter von RWE, also genau dem Energiekonzern, der die Tagebaue betrieben hat. Wir deckten bereits 2024 mit einer Klage auf, dass RWE mit manchen Kommunen am Tagebau Sponsoringverträge zur Imageverbesserung geschlossen hatte.

NRW soll bis 2030 aus der Kohleverstromung aussteigen. Dafür sollen bis 2038 insgesamt 14,8 Milliarden Euro an Strukturwandelförderung in das Rheinische Kohlerevier fließen, um dort neue Arbeitsplätze zu schaffen, die Wirtschaftsstruktur und Energieversorgung zu ändern und die Region lebenswerter zu machen. Die ZRR ist dafür zuständig, die eingehenden Förderanträge zu bewerten und die Antragsteller*innen zu beraten. Die endgültige Entscheidung über die Förderung von Projekten trifft dann die Bezirksregierung Köln.

Grundsatzurteil für die Kohle im Rheinland

Bereits 2023 hatten wir die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen der Zukunftsagentur Rheinisches Revier nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) angefragt, doch die ZRR verweigerte die Herausgabe. Vor Gericht hatte die ZRR behauptet, sie würde keine öffentlichen Aufgaben wahrnehmen und müsse daher keine Unterlagen auf unsere Anfragen nach dem UIG herausgeben. Dabei steht sogar im Gesellschaftsvertrag der ZRR, dass sie solche öffentlichen Aufgaben erfüllen soll.

 

Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag der Zunkuftsagentur Rheinisches Revier GmbH, abrufbar über das Handelsregister

Zwischenzeitlich fragten wir dazu auch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW an, die unsere Rechtsauffassung unterstützte. Das hat nun auch das Verwaltungsgericht Aachen bestätigt. Das Gericht entschied, dass die ZRR uns die angefragten Protokolle ihrer Aufsichtsgremien übersenden muss, soweit die dort behandelten Themen umweltrelevant sind. Dort werden die Projektanträge für Strukturwandelfördermittel bewertet und die Weichen für die künftige Entwicklung des Strukturwandels weg von der Braunkohle gestellt.

Dieses Urteil macht den Weg frei für weitere Transparenzanfragen an die ZRR und die beteiligten Landkreise, Gemeinden und Ministerien, die an der Verteilung der 14,8 Milliarden Steuergelder für den Strukturwandel mitwirken.

Verwaltungsgericht bestätigt großes öffentliches Interesse am Strukturwandel

In seinem Urteil betont das Verwaltungsgericht Aachen, dass an Informationen zum Strukturwandel ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Grund dafür sind die Medienberichte und die immense Summe an Steuergeldern, die für den Strukturwandel eingesetzt wird. Das ist auch für künftige Transparenzanfragen zum Thema Strukturwandel im Rheinland wichtig: Selbst wenn bei einzelnen Unterlagen Teile geschwärzt werden könnten, etwa zum Schutz behördlicher Beratungen, können diese Schwärzungen durch das öffentliche Interesse überwogen werden, sodass die Unterlagen dennoch vollständig herausgegeben werden müssen.

Damit ist es nun möglich, für umfassende Transparenz beim Strukturwandel im Rheinischen Kohlerevier zu sorgen. Offen bleibt, warum dieser zwischen Bund, Land und Region gesteuerte Prozess so lange hinter verschlossenen Türen verhandelt wurde und die politisch Verantwortlichen nicht schon früher für Transparenz gesorgt haben.

Einzelne geförderte Projekte werfen Fragen auf

Nach unserer Klage hat die ZRR angefangen, Informationen über die mit Steuergeldern geförderten Projekte zu veröffentlichen. Das ist wichtig, denn bei einigen der Projekte gab es in den letzten Jahren große Zweifel, ob diese dem Strukturwandel wirklich nachhaltig dienen. So wurde für mehrere Millionen Euro etwa der Umbau eines Friedhofs in Aachen oder ein Sportpark dort gefördert – ein Zusammenhang mit dem eigentlichen Ziel des Strukturwandels, der Abkehr von der Braunkohleverbrennung, Schaffung von Arbeitsplätzen oder den Nachhaltigkeitszielen der Region ist nicht zu erkennen. Statt Geheimhaltung und polierten Kommunikationskampagnen müsste die ZRR verspieltes Vertrauen in den Strukturwandel durch mehr Offenlegung und Erklärungen zu den geförderten Maßnahmen zurückgewinnen.

Nicht nur wir, auch die Gemeinden im Kohlerevier beklagten im vergangenen Jahr die Intransparenz der Förderentscheidungen in einem „Alarmruf“ an die Landesregierung. In diesem Jahr drohten sogar Fördermittel zu verfallen, weil den beteiligten Behörden Personal fehlte, um die Förderanträge rechtzeitig zu stellen und zu bearbeiten und das frühere Projektbewertungsverfahren der ZRR zu bürokratisch war – erst eine Gesetzesänderung des Bundestags konnte den Verfall der Gelder verhindern.

Unser Grundsatzurteil für mehr Transparenz in der Strukturwandelförderung ermöglicht jetzt, Licht ins Dunkel der Bürokratie zu bringen. Damit der Strukturwandel im Kohlerevier funktionieren kann und die Bürger*innen verstehen können was passiert, ist das von großer Bedeutung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die Protokolle der Gremiensitzungen der ZRR liegen uns noch nicht vor.

→ Zum Urteil
→ Zur Anfrage

von Jannis Krüßmann , Frida Mühlhoff , Recherchegruppe ZRR

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Nicht mehr von dieser Welt: In der Stunde des Untergangs seiner Partei phantasiert Merz von der großen Kassenreform

Im Versuch eines Übergangs zur Tagesordnung, was bei ihm nur die Fortsetzung eines heillosen Chaos in Agonie bedeuten kann, trat Friedrich Merz gestern nach den Sitzungen der CDU-Gremien (in denen offenbar erneut keiner den Mumm fand, den “Königsmörder” zu geben und die eigene Partei und Deutschland von diesem narzisstischen Traumtänzer zu erlösen, indem er ihn […]

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Die 12-Billionen-Tonnen-Eis-Panik ist eine Rekonstruktion, keine direkte Messung

Cap Allon

Eine neue Studie behauptet, dass Grönland und die Antarktis zwischen 1979 und 2023 11,3 Billionen Tonnen Eis verloren haben.

Diese Zahl wird als unumstößliche Beobachtungstatsache dargestellt. Das ist sie jedoch keineswegs.

Die Studie fasst 42 einzelne Schätzungen aus Satellitenaltimetrie, Schwerkraftmessungen und Berechnungen des Eisabflusses zusammen. Es handelt sich um eine Rekonstruktion, die aus verschiedenen Verfahren, Modellen, Korrekturen und Annahmen zusammengesetzt ist.

Die Datenlage für die frühen Jahre ist besonders lückenhaft.

Historische Landsat-Messungen liefern nur eine unvollständige Erfassung der Eisveränderungen. Die Autoren skalieren und interpolieren diese Beobachtungen daher, um den kontinentweiten Abfluss abzuschätzen. Wo Messungen lückenhaft sind oder fehlen, werden die Werte zwischen den Jahren linear interpoliert.

Dann folgt die Oberflächen-Massenbilanz (SMB) – Schneefall abzüglich Oberflächenschmelze, Abfluss und anderer Verluste. Hier räumen die Autoren ein, dass direkte Beobachtungen „zu spärlich sind, um eine vollständige zeitliche und räumliche Abdeckung zu gewährleisten“. Daher greifen sie auf Modelle zurück.

Für Grönland werden drei regionale Klimamodelle kombiniert, für die Antarktis vier. Die daraus modellierte Oberflächen-Massenbilanz wird dann von der rekonstruierten Gesamt-Massenänderung abgezogen. Ein Großteil dessen, was übrig bleibt, wird als „dynamisches Ungleichgewicht“ klassifiziert.

So kommt die Studie zu dem Schluss, dass 84 % des Eisverlusts auf dynamische Prozesse zurückzuführen sind.

Wie wir wissen, können SMB-Modelle zu spektakulär unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Für die Saison 2025/26 in Grönland berechnete das DMI den SMB auf 525,2 Gt, während GEUS/PROMICE ihn auf lediglich 348,6 Gt beziffert – eine Differenz von 176,6 Milliarden Tonnen. Bei Verwendung der gleichen Schätzungen für Abfluss und Basalverlust ergibt der eine SMB-Wert einen jährlichen Verlust von etwa 172 Gt. Der andere ergibt einen Zuwachs von etwa 5 Gt. Der gleiche Eisschild! Das gleiche Jahr! Gegensätzliche Ergebnisse!

In der Antarktis besteht das gleiche Problem.

In der neuen Studie sind sich die drei verwendeten Hauptverfahren nicht einmal darüber einig, ob die Ostantarktis an Eis gewinnt oder verliert, wobei die maximale Abweichung zwischen den Verfahren 111 ± 19 Gt pro Jahr beträgt.

Die Berechnung für die Antarktis ist zudem unausgewogen.

Die Rekonstruktion umfasst mehrere Altimetrie- und Schwerkraftschätzungen, jedoch nur eine Input-Output-Schätzung. Die Autoren räumen ein, dass dadurch dieser einzelnen Berechnung ein unverhältnismäßig großes Gewicht zukommt und der Massenzuwachs in der Ostantarktis möglicherweise unterschätzt wird.

Diese Input-Output-Schätzung hängt stark von der Kenntnis der Eisdicke an der Grundlinie ab. In Teilen der Ostantarktis liegen für mehr als 60 % der Grundlinie keine Eisdickenmessungen im Umkreis von 5 km vor. In der Veröffentlichung wird ausdrücklich die Möglichkeit angesprochen, dass dies zu einer Überschätzung des Massenverlusts in der Ostantarktis führt.

Hinzu kommt das Problem der Revision.

Für genau den gleichen Zeitraum von 1992 bis 2020 schätzte die vorherige IMBIE-Bewertung den Massenverlust in der Antarktis auf 92 ±18 Gt pro Jahr.

Die neue Rekonstruktion beziffert ihn auf 140 ±13 Gt pro Jahr.

Das entspricht einem Anstieg der geschätzten Verlustrate um 52 % für genau die gleichen Jahre.

Zwischen 1992 und 2020 ist kein neues Eis geschmolzen.

Lediglich die Verfahrensweise hat sich geändert.

Darüber hinaus haben frühere, von Fachkollegen begutachtete Satellitenstudien radikal andere Ergebnisse geliefert.

Zwally et al. schätzten, dass die Antarktis von 1992 bis 2001 jährlich 112 ±61 Gt und von 2003 bis 2008 jährlich 82 ±25 Gt an Masse zulegte. Spätere Arbeiten der gleichen Gruppe schätzten den Zuwachs für den Zeitraum 2003–2008 auf 95 ±26 Gt pro Jahr, gefolgt von einer im Wesentlichen statistisch nicht signifikanten Veränderung im Zeitraum 2012–2016. Seitdem wurde der Zuwachs für den Zeitraum 1992–2001 nach oben auf 144 ±61 Gt pro Jahr korrigiert.

Diese Ergebnisse sind nach wie vor umstritten.

Genau das ist der springende Punkt.

Die Massenbilanz der Antarktis reagiert äußerst empfindlich auf Verfahren, Korrekturen und Annahmen.

Der Medien-Rummel

Die Associated Press berichtete, dass 12,5 Billionen Tonnen Eis „geschmolzen“ seien.

Das sagt die Studie jedoch gar nicht.

Ein Großteil des geschätzten Massenverlusts entfällt auf festes Eis, das aus Gletschern abfließt, und nicht auf Eis, das direkt an Ort und Stelle schmilzt.

Die AP behauptete anschließend, etwa fünf Sechstel des Verlusts seien darauf zurückzuführen, dass wärmeres Meerwasser die Eisschilde von unten und an den Seiten abtrage.

Auch das entspricht nicht den Berechnungen in der Studie.

Die Zahl von 84 % stellt ein dynamisches Ungleichgewicht dar – einen Restwert, der sich ergibt, nachdem die modellierte SMB von der rekonstruierten Gesamt-Massenänderung abgezogen wurde. Es handelt sich nicht um eine Messung, die belegt, dass 84 % des Verlusts durch warmes Meerwasser verursacht wurden.

Und dann ist da noch der fehlende Nenner.

11,3 Billionen Tonnen klingen apokalyptisch. Grönland und die Antarktis enthalten zusammen etwa 29,5 Millionen km³ Eis. Der in der Studie geschätzte Verlust beläuft sich auf etwa 0,04 % dieses Gesamtvorrats. Etwa ein Teil von 2.400. Über einen Zeitraum von 45 Jahren!

Schlussfolgerungen

Diese für die Medienberichterstattung ausgewählte neue Studie ist keine direkte 45-jährige Bestimmung der Masse der polaren Eisschilde.

Es handelt sich um eine Rekonstruktion, die auf widersprüchlichen Verfahren, spärlichen frühen Beobachtungen, Interpolationen, geophysikalischen Korrekturen und Klimamodellen basiert – wobei sich einige Verfahren sogar darüber uneinig sind, ob Teile der Antarktis Eis gewonnen oder verloren haben.

Die Medien haben all das ausgeblendet und das Ergebnis als einfache Messung verkauft: 12,5 Billionen Tonnen sind geschmolzen, weil wärmere Ozeane die Pole aufzehren. Doch das ist weit entfernt von dem, was die Studie tatsächlich zeigt.

Link: https://electroverse.substack.com/p/cold-descends-on-russias-far-east?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Die 12-Billionen-Tonnen-Eis-Panik ist eine Rekonstruktion, keine direkte Messung erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Festnahmen und Geschäftsschließungen nach Generalstreik in Rojhilat

Nach dem Generalstreik zum vierten Todestag von Jina Mahsa Amini und des Jahrestags der „Jin, Jiyan, Azadî“-Revolution hat das iranische Regime den Druck auf beteiligte Geschäftsleute und Händler:innen in mehreren Städten Rojhilats massiv erhöht. Nach Angaben des Kurdistan Human Rights Network (KHRN) wurden Dutzende Menschen vorgeladen, mindestens zehn festgenommen und zahlreiche Geschäfte auf richterliche Anordnung geschlossen.

An den Maßnahmen sind dem Menschenrechtsnetzwerk zufolge sowohl der Geheimdienst der iranischen Revolutionsgarden (IRGC) als auch das Geheimdienstministerium beteiligt. Geschäftsleute seien zudem unter Drohungen gezwungen worden, schriftlich zu erklären, sich künftig nicht mehr an Streiks zu beteiligen.

Händler:innen in Kamyaran bedroht und misshandelt

Besonders massiver Druck wird aus Kamyaran gemeldet. Dort hatten am 16. September zahlreiche Geschäftsleute unter anderem in der Toubrehriz-Straße ihre Läden geschlossen. Noch am selben Abend rief der Geheimdienst der Revolutionsgarden mehrere von ihnen an und bestellte sie in seine örtliche Dienststelle. Ein Geschäftsinhaber berichtete KHRN, den Betroffenen sei mit der Schließung ihrer Läden gedroht worden, sollten sie nicht innerhalb weniger Stunden erscheinen. Mehrere Händler:innen folgten der Aufforderung noch in der Nacht.

In der Dienststelle drohten IRGC-Angehörige den Vorgeladenen mit Strafverfahren. Als ein älterer Geschäftsinhaber dagegen protestierte, wurde er nach Angaben des Augenzeugen vor den anderen geschlagen und beleidigt. Anschließend mussten die Betroffenen schriftlich zusichern, sich künftig nicht mehr an vergleichbaren Streiks zu beteiligen.

Auch das iranische Geheimdienstministerium ging in Kamyaran gegen Streikende vor. Mindestens sechs Geschäftsleute wurden gewaltsam festgenommen. Das KHRN kennt nach eigenen Angaben ihre Identitäten, veröffentlicht die Namen jedoch nicht. Zwei der Festgenommenen wurden am 19. September aus dem Gefängnis von Kamyaran freigelassen. Vier weitere befinden sich weiterhin in Haft. Ihren Familien sei es bislang nicht gelungen, Informationen über ihren Aufenthaltsort oder ihren Zustand zu erhalten.

Dutzende Geschäfte in Sine und Seqiz versiegelt

Auch aus Sine (Sanandaj) meldet das KHRN Festnahmen. Mitarbeiter des Geheimdienstministeriums nahmen demnach während des Streiks am 16. September mindestens vier Gewerbetreibende fest. Weitere Geschäftsinhaber:innen wurden zu der für die Überwachung von Gewerbebetrieben zuständigen Polizeibehörde vorgeladen. Dort seien sie bedroht und ebenfalls zur Unterzeichnung schriftlicher Verpflichtungserklärungen gezwungen worden. Nach Informationen von KHRN wurden nach dem Streik zudem Dutzende Geschäfte in Sine und Seqiz (Saqqez) auf richterliche Anordnung versiegelt.

Behörden drohten bereits vor dem Streik

Die Repression hatte bereits vor dem Jahrestag begonnen. Am 15. September veröffentlichten den Regimebehörden nahestehende Webseiten und Telegram-Kanäle in verschiedenen Städten Rojhilats eine Warnung an Geschäftsleute. Darin wurde mit sechsmonatigen Geschäftsschließungen und Strafverfahren gedroht, falls sie sich dem angekündigten Streik anschließen sollten. In der Mitteilung hieß es: „Jede Unterstützung oder Zusammenarbeit von Geschäftsleuten und Berufsverbänden mit konterrevolutionären Elementen im Zusammenhang mit den jüngsten Aktionsaufrufen wird zur sechsmonatigen Versiegelung ihrer Geschäfte und zu juristischen Maßnahmen gegen die Geschäftsinhaber führen.“

Der Generalstreik am 16. September war anlässlich des vierten Jahrestags der Tötung von Jina Mahsa Amini ausgerufen worden. Die junge Kurdin war am 16. September 2022 nach ihrer Festnahme durch die sogenannte Sittenpolizei in Teheran gestorben. Ihr Tod löste unter der Parole „Jin, Jiyan, Azadî“ (Frau, Leben, Freiheit) landesweite Proteste gegen die Islamische Republik aus.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52752 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52756 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52758

 

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Greetings to the participants, organisers, and guests of the 4th International Forum Dialogue about Fakes 4.0

PRESIDENT OF RUSSIA - 22. September 2026 - 9:00

Vladimir Putin sent a message conveying greetings to the participants, organisers, and guests of the 4th International Forum Dialogue about Fakes 4.0.

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Pilotprojekt Verhaltensscanner in Berlin: „Die Möglichkeit der anonymen Nutzung des öffentlichen Raums verschwindet“

netzpolitik.org - 22. September 2026 - 8:49

Wir sprechen mit der Berliner Datenschutzbeauftragten Meike Kamp über die automatisierten Verhaltensscanner, die in Kürze an mehreren Orten in Berlin die Menschen anlasslos dauerfilmen sollen. Sie kritisiert das Vorhaben, sieht verpflichtende Kontrollen der neuen Technologie durch ihre Behörde jedoch skeptisch.

Statt Polizisten soll in Kürze Software zur Verhaltenserkennung das Kottbusser Tor automatisiert überwachen. – CC-BY-NC-ND 2.0: Matthias Berg Fotograf Berlin

Am Kottbusser Tor in Berlin beginnt ein zunächst vierwöchiges Pilotprojekt zur polizeilichen Videoüberwachung mit automatisierten Verhaltensscannern. Eine Software wird dann permanent Aufnahmen von Videokameras danach auswerten, ob vorgegebene Verhaltens- oder Bewegungsmuster darin zu finden sind. Der Test wird im nächsten Jahr noch erweitert: Der Alexanderplatz und die Warschauer Brücke sollen dann ebenfalls mit Verhaltenserkennung überwacht werden, denn diese Orte sind auch als „kriminalitätsbelastete Orte“ ausgewiesen.

Der Test soll „voraussichtlich im 4. Quartal 2026“ starten, wie aus einer Antwort der Berliner Senatsverwaltung für Inneres auf eine Anfrage der Grünen hervorgeht. Auch an der Warschauer Brücke soll es schon bald losgehen: Es ist eine Inbetriebnahme „bis Ende 2026“ geplant. Beim Alexanderplatz und beim Görlitzer Park ist die Umsetzung dagegen für das Jahr 2027 geplant.

Auch für den polizeilichen Objektschutz rund um das Berliner Rote Rathaus soll die automatisierte Verhaltensüberwachung kommen. Dort und außerdem am Sitz der Senatsverwaltung für Inneres und am Jüdischen Museum ist der Start von Tests „voraussichtlich im 2. Quartal 2027“ vorgesehen.

Ob die Projekte, die automatisiert Gefahrensituationen identifizieren sollen, nach der Wahl am Sonntag in Berlin unverändert weiterlaufen, ist noch nicht klar. Denn welche Regierungskonstellation zustandekommt, steht bisher nicht fest. Die Partei mit den meisten Stimmen in Berlin, die Linke, hatte angekündigt, die polizeilichen Befugnisse bei Videoüberwachung und anlasslosen Kontrollen wieder zurückschneiden zu wollen. Zusammen mit den Grünen zogen sie gegen das Polizeigesetz vor den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. Auch die Voraussetzung der Videoüberwachung, nämlich die Ausweisung von gesonderten kriminalitätsbelasteten Orten, versprach die Linke abzuschaffen.

Linke und Grüne ziehen vor den Verfassungsgerichtshof

Als Dienstleister für die Dauerbeobachtung hatte der Konzern Adesso SE nach der Ausschreibung den Zuschlag erhalten, Partner ist die Staige GmbH, an der Adesso beteiligt ist und von der die Software geliefert wird. Welches auffällige Verhalten zu einer Alarmierung führen soll, geht aus einem Leistungsverzeichnis hervor.

Am Kottbusser Tor sind die Verhaltensscanner-Kameras schon installiert. Billig wird das Vorhaben für die Berliner Steuerzahler nicht: Die „Gesamtinvestivkosten“ allein für diesen Bereich gibt die Senatsverwaltung für Inneres mit 1.888.000 Euro an. Obendrauf sollen dort jährliche Betriebskosten von 349.000 Euro kommen.

Wir sprechen mit der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Meike Kamp über die rechtliche Seite der automatisierten Verhaltensüberwachung und das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) – so heißt das Berliner Polizeigesetz, dessen Novelle 2026 die Verhaltensscanner ermöglicht hat.

Was ist ein „kriminalitätsbelasteter Ort“?

Die Berliner Datenschutzbeauftragte Meike Kamp – Alle Rechte vorbehalten: Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
netzpolitik.org: Das Pilotprojekt zur Verhaltenserkennung soll Menschen dauerhaft filmen und ihr Verhalten analysieren. Welche datenschutzrechtlichen Fragen ergeben sich daraus? Was ist der Inhalt der aktuellen Prüfung durch Ihre Behörde?

Meike Kamp: Zum laufenden Verfahren kann ich mich nicht äußern, aber unabhängig vom konkreten Projekt spielen aus Datenschutzsicht beim Einsatz solcher KI-Systeme das Training und die Datenarten, die Wirksamkeit von Anonymisierungs- bzw. Pseudonymisierungsverfahren, die technische Implementierung der Trainingsumgebung bzw. die Infrastruktur auf der ein KI-System läuft eine Rolle. Außerdem geht es um Verfahren und Klassifizierung der Erkennungsfälle und die polizeirechtliche Rechtsgrundlage für solche Fälle, Erkennungsraten und Kennziele, Maßnahmen zur Löschung bzw. Umsetzung weiterer Betroffenenrechte und Transparenzmaßnahmen. Zudem sind auch die Diskriminierungsrisiken relevant, die aus dem Einsatz eines KI-Systems entstehen können.

netzpolitik.org: Der Projektstart ist im Bereich Kottbusser Tor, weitere sogenannte stark „kriminalitätsbelastete Orte“ sollen folgen. Wie ist in Berlin ein „kriminalitätsbelasteter Ort“ definiert und welche Einschränkungen der Grundrechte gelten dort?

Meike Kamp: Was ein kriminalitätsbelasteter Ort ist und wie dieser eingestuft wird, regelt § 17a ASOG. Demnach bestimmt das in der Regel die Senatsverwaltung für Inneres durch eine Rechtsverordnung und informiert darüber das Abgeordnetenhaus. Die Voraussetzungen für die Einstufung als kriminalitätsbelasteter Ort bleiben niedrigschwellig. Es müssen lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben. Die Polizei Berlin hat eine Liste der Orte auf ihrer Website veröffentlicht.

Ich habe mich während der ASOG-Novelle dafür ausgesprochen, dass das Parlament über diese wesentliche Frage entscheiden sollte. Schließlich bildet die Einstufung eines Ortes als kriminalitätsbelastet eine Grundlage für den Einsatz von Videoüberwachung und auch anderer polizeirechtlicher Befugnisse. Es handelt sich folglich um ein ganz wesentliches Tatbestandsmerkmal, dass die Möglichkeit auslöst, mit polizeilichen Maßnahmen auch in Grundrechte einzugreifen. Auch der Einsatz der automatisierten Verhaltensmustererkennung wird dadurch möglich.

Bei den kriminalitätsbelasteten Orten handelt es sich um öffentliche Räume in der Innenstadt, die täglich von vielen zehntausenden Menschen genutzt werden und teils ineinander übergehen. Eine Videoüberwachung dieser Orte führt dazu, dass sehr viele Menschen erfasst werden, die sich dort aufhalten, ohne dass diese für die Überwachungsmaßnahme einen Anlass gesetzt haben. Mit dem Görlitzer Park ist zum Beispiel eine der wenigen Grünanlagen in Kreuzberg als kriminalitätsbelasteter Ort eingestuft. Personen, die der Videoüberwachung ausweichen wollen, müssten auf die Freizeitnutzung in dem Park verzichten.

netzpolitik.org: Was wäre als ein „Erfolg“ der softwarebasierten Videoüberwachungsauswertung an diesen stark „kriminalitätsbelasteten Orten“ zu werten?

Meike Kamp: Ich denke nicht in Kategorien wie „Erfolg“, sondern messe polizeiliche Maßnahmen danach, ob die festgelegten Ziele und Zwecke legitim sind, ob die Maßnahme geeignet und erforderlich ist, diese Ziele zu erreichen, und ob eine Maßnahme überhaupt so ausgestaltet werden kann, dass sie insgesamt nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte eingreift.

„Keine näheren Informationen“ zum Vorab-Test

netzpolitik.org: An welche datenschutzrechtlichen Vorgaben ist die Polizei bei diesem Pilotprojekt im öffentlichen Raum gebunden?

Meike Kamp: Maßgeblich sind neben den Befugnissen im ASOG, dort vor allem § 24e ASOG, insbesondere die sogenannte JI-Richtlinie. Diese europäische Richtlinie regelt unter anderem den Schutz personenbezogener Daten durch die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden – sie ist quasi die DSGVO für die Polizei.

netzpolitik.org: Mit welchen Daten wurde die eingesetzte Software zur Verhaltenserkennung trainiert? Waren Sie als Datenschutzbeauftragte beim Training beratend einbezogen?

Meike Kamp: Dazu kann ich zum jetzigen Zeitpunkt nichts sagen. Meine Behörde war bei der Auswahl der Software und beim Training nicht eingebunden. Diesen Fragen werden wir im Rahmen unserer Prüfung nachgehen.

netzpolitik.org: Die Polizei hat gegenüber dem rbb angegeben, die eingesetzte Software bereits im Mai auf einer eigenen Liegenschaft „erfolgreich“ getestet zu haben. Sind Ihnen die Ergebnisse dieses Tests bekannt und zugänglich gemacht worden? Wissen Sie, welche Art von Tests stattfanden und in welcher Testumgebung die Software erprobt wurde?

Meike Kamp: Dazu habe ich bisher keine näheren Informationen.

Falschpositive Alarme lassen sich nicht vollständig ausschließen

netzpolitik.org: Welche Fehlerquoten (Fehlalarme) solcher Tests erachten Sie als noch akzeptabel, wenn solche Software tatsächlich in dem Pilotprojekt im Einsatz ist?

Meike Kamp: Falschpositive Alarme werden sich nicht vollständig ausschließen lassen. Wichtig ist, dass stets an einer Verringerung der Fehlerquote gearbeitet wird und sichergestellt ist, dass – wie in der Rechtsgrundlage vorgesehen – ein Einsatz nur nach menschlicher Entscheidung ausgelöst wird.

Die Frage nach der Fehlerquote ist schwer zu beantworten: Dass Straftaten deutlich seltener sind als vergleichbare Gegebenheiten, stellt hohe Anforderungen an die Performance des eingesetzten Systems. Fehlerquoten, die höher als die Wahrscheinlichkeit von Straftaten sind, können dazu führen, dass es überwiegend zu Fehlalarmen kommt.

netzpolitik.org: Mit welchen Daten könnte die Videoüberwachung mit Verhaltensscannern nach den Neuregelungen im ASOG kombiniert werden? Wo sehen Sie besonders problematische Aspekte?

Meike Kamp: Die vielen Verweise im Gesetzestext erschweren eine Gesamtbetrachtung aller Befugnisse und ihrer Auswirkungen in der Praxis deutlich. Ich bin mir nicht sicher, ob selbst den Verfassern klar ist, welche Daten tatsächlich in der automatisierten Analyseplattform oder im KI-Training landen können. Oder welche Befugnisse gleichzeitig an einem Ort eingesetzt werden könnten – dabei ist das im Bereich der polizeilichen Befugnisse von sehr großer Bedeutung.

Die neuen Vorschriften ermöglichen in jedem Fall die retrograde Auswertung gespeicherter Bildaufzeichnungen über einen Zeitraum von bis zu einem Monat, in Einzelfällen länger. Klar ausgeschlossen ist im Gesetz aber eine Nutzung der Bildaufzeichnungen für die biometrische Fernidentifizierung wie Gesichts- oder Gangerkennung.

Das ist, zusammen mit dem Verbot des automatisierten Auslösens behördlicher Maßnahmen, eine wichtige Grenze, verhindert aber nicht eine anlassbezogene Identifizierung einzelner Personen aus dem gespeicherten Videomaterial. Eine händische Profilbildung etwa zu Bewegungen oder Sozialkontakten im überwachten Bereich bleibt damit auch nachträglich technisch möglich.

Eine Verknüpfung mit anderen Daten über die automatisierte Analyseplattform kann dabei anlassbezogen möglich sein, etwa wenn Videoaufnahmen bereits als Beweismittel in Betracht kommen, aber die Videoaufnahmen und deren automatisierte Auswertung nicht zu den Datenarten gehören, die dort von der Polizei en bloc eingepflegt werden dürfen.

Alles in allem fehlt es im gesamten Polizeigesetz an einer befugnisübergreifenden Gesamtbetrachtung, die nicht nur die einzelne Maßnahme in den Blick nimmt und diese auf Verfassungskonformität prüft. Es müsste eben auch geschaut werden, wie sich die Situation in der Realität einer Großstadt wie Berlin mit engen räumlichen Verhältnissen gestaltet. Ich sehe die Gefahr, dass große Teile der Berliner Innenstadt kaum unüberwacht passiert werden können und die Möglichkeit der anonymen Nutzung des öffentlichen Raums, die eigentlich selbstverständlich sein müsste, verschwindet.

Wie man zu datensparsameren Verfahren kommen kann

netzpolitik.org: Die rechtliche Eingriffsschwelle für die automatisierte Verhaltensüberwachung unterscheidet sich nicht von denen der Videoüberwachung ohne Softwareauswertung. Halten Sie das für angemessen und konform mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auch weil eine intransparente „KI“ trainiert und zum Einsatz kommen darf?

Meike Kamp: Unser Prüfverfahren ist noch nicht abgeschlossen, eine Bewertung der eingesetzten Technik anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Einsatz komplexer automatisierter Auswertung und Analyse können wir daher derzeit nicht abschließend vornehmen.

Transparenz ist ein wichtiger Faktor. Wenn aber mit Hilfe von wirksamen Anonymisierungstechniken oder zum Beispiel mit synthetischen Daten trainiert wird und KI-gestützte Verfahren dazu führen würden, dass besser zwischen relevanterem und nicht relevantem Videomaterial unterschieden wird und besser selektiv angezeigt und gespeichert wird, könnte dies auf lange Sicht auch zu datensparsameren Verfahren führen. Dazu müssten datensparsamere Ermittlungsmethoden aber neben den polizeilichen Zwecken gleichermaßen Ziel des Einsatzes sein.

netzpolitik.org: Sollten verpflichtende Kontrollen dieser Technologie durch Sie als Datenschutzbeauftragte vorgeschrieben werden?

Meike Kamp: Verpflichtende Stichprobenkontrollen durch meine Behörde sieht das ASOG für bestimmte Überwachungsbefugnisse bereits vor. Ich stehe verpflichtenden Kontrollen skeptisch gegenüber, denn sie können auch meine Unabhängigkeit betreffen.

Was ist, wenn ich nicht mit angemessenen Ressourcen ausgestattet werde und aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zu Kontrollen gezwungen werde, die ich gegenüber anderen eingriffsintensiveren Vorgängen, für die ich dann keine Ressourcen habe, priorisieren müsste. Zudem, was nutzen verpflichtende Kontrollen, wenn meine Befugnisse nicht ausreichen, um eine weitere Verarbeitung zu untersagen oder ein Bußgeld zu verhängen. Dann werden verpflichtende Kontrollen als „kompensatorische“ Maßnahmen für die Grundrechtseingriffe ins Gesetz geschrieben, obwohl sie dies in letzter Konsequenz nicht sind.

netzpolitik.org: Vielen Dank für das Interview!

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Pflegegeld: Gericht verpflichtet Kasse zur Zahlung nach falschem Gutachten

Die Krankenkasse wollte zehn Stunden Intensivpflege täglich nicht weiter bezahlen. Ein Eilantrag verhinderte, dass die Versorgung bis zur endgültigen Entscheidung wegbrach. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verpflichtete die Kasse, die außerklinische Intensivpflege vorläufig weiter zu finanzieren (L 9 KR 378/26 B ER)

Der Beschluss zeigt: Droht nach einer Ablehnung eine gefährliche Versorgungslücke, müssen Betroffene nicht Monate auf das Ende von Widerspruch und Klage warten. Ein Eilantrag kann die laufende Versorgung vorläufig sichern, wenn ohne sie schwere gesundheitliche Schäden drohen.

Zugleich stärkt das Gericht Betroffene bei einem zentralen Streitpunkt. Für Intensivpflege muss nicht jeden Tag tatsächlich ein lebensgefährlicher Notfall eintreten. Entscheidend ist, ob schwere Krisen unvorhersehbar auftreten können und dann sofortiges medizinisches oder pflegerisches Eingreifen nötig ist.

Wer einen Ablehnungs- oder Kürzungsbescheid erhält, sollte deshalb schnell handeln. Für den Widerspruch gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe.

Der Beschluss enthält noch einen zweiten wichtigen Punkt: Das LSG äußert erhebliche Zweifel an Gutachten des Medizinischen Dienstes, wenn nicht erkennbar ist, wer sie erstellt hat und welche fachliche Qualifikation diese Person besitzt.

Zehn Stunden Pflege täglich standen auf dem Spiel

Im Verfahren ging es um ein 2024 geborenes, schwer erkranktes Kind. Es leidet unter angeborenen Fehlbildungen, darunter einer operierten Fehlbildung der Speiseröhre, einer schweren Schluckstörung und erheblichen Problemen der Atemwege.

Die Krankenkasse hatte zunächst zehn Stunden außerklinische Intensivpflege täglich übernommen. Das entspricht bei 30 Tagen 300 Stunden professioneller Versorgung im Monat. Für die weitere Versorgung lehnte sie die Kostenübernahme jedoch ab.

Bei dem Kind können Nahrung, Speichel oder Mageninhalt in die Atemwege gelangen. Die behandelnden Ärzte beschrieben Aspirations- und Erstickungsgefahr, Sauerstoffabfälle sowie Instabilität von Atmung und Kreislauf.

In solchen Situationen muss eine Pflegefachkraft unmittelbar reagieren können, etwa durch Absaugen, veränderte Lagerung oder Sauerstoffgabe.

Gericht sichert Versorgung trotz ungeklärtem Anspruch

Ob das Kind alle Voraussetzungen für außerklinische Intensivpflege endgültig erfüllt, konnte das LSG im Eilverfahren noch nicht klären. Dafür wären weitere medizinische Ermittlungen notwendig gewesen.

Das Gericht musste trotzdem entscheiden, ob die Versorgung zunächst weiterläuft. Dem Kostenrisiko der Krankenkasse standen mögliche schwere gesundheitliche Schäden beim Kind gegenüber.

Das LSG stellte den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit in den Vordergrund. Die Leistung gilt vorläufig bis zum 31. Januar 2027, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens.

Wo liegt die Anspruchsgrenze?

Nicht jede schwere Erkrankung und nicht jedes allgemeine Gesundheitsrisiko begründet einen Anspruch auf außerklinische Intensivpflege.

Erforderlich ist ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege nach § 37c SGB V. Vereinfacht gesagt: Es reicht nicht die  bloße Möglichkeit, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert.

Der Zustand muss vielmehr so gefährdet sein, dass eine qualifizierte Pflegefachkraft überwachen und bei kritischen Veränderungen sofort eingreifen können muss.

Die Grenze lässt sich deshalb so zusammenfassen: Eine entfernte oder theoretische Gefahr reicht nicht. Eine konkrete medizinische Gefahrenlage mit notwendiger sofortiger Intervention kann den Anspruch dagegen begründen.

Dabei müssen solche Krisen nicht tatsächlich jeden Tag eintreten.

MD verwies auch auf Tage ohne Absaugen

Der Medizinische Dienst bewertete die Situation anders. Nach den im Beschluss wiedergegebenen Feststellungen wurde das Kind teilweise zwei- bis siebenmal täglich abgesaugt, an manchen Tagen jedoch überhaupt nicht.

Außerdem verwies der MD darauf, dass die Eltern längere Teile der Versorgung übernahmen und nicht regelmäßig lebensbedrohliche Ereignisse mit unmittelbarem Interventionsbedarf dokumentiert waren.

Diese Umstände reichten dem LSG nicht. Auch die notwendige Überwachung und Bereitschaft zum sofortigen Eingreifen kann Teil der Intensivpflege sein, selbst wenn zeitweise keine konkrete Behandlung erfolgt.

Gericht zweifelt am MD-Gutachten

Der Beschluss lässt noch aus einem zweiten Grund aufhorchen. Die beiden Gutachten des Medizinischen Dienstes ließen laut Gericht nicht erkennen, wer sie erstellt hatte.

Damit blieb offen, ob die begutachtende Person Arzt oder Ärztin war, welche Fachrichtung sie hatte und ob beide Gutachten von derselben Person stammten.

Nach Auffassung des Senats spricht jedoch einiges dafür, dass ein MD-Gutachten den Ersteller namentlich erkennen lassen muss. Eine endgültige Entscheidung traf das Gericht zu dieser Frage jedoch nicht.

Gericht fand weitere Fehler im Gutachten

Zusätzlich beanstandete das LSG mangelnde Sorgfalt im MD-Gutachten vom April. Unter anderem waren Verordnungsdatum und Leistungszeitraum falsch angegeben. Auch die aufgeführten Unterlagen passten teilweise nicht zum maßgeblichen Zeitraum.

Solche Schlampereien sind in Fällen wie diesem hochgefährlich. Ein falsch angegebener Zeitrahmen kann einen Menschen, der ohne sofortigen fachlichen Eingriff zu ersticken droht, das Leben kosten.

Erhalten Sie eine Ablehnung, sollten Sie das MD-Gutachten genau kontrollieren. Prüfen Sie, welche ärztlichen Unterlagen berücksichtigt wurden, ob Daten und Zeiträume stimmen und ob der tatsächliche Pflegebedarf richtig beschrieben wurde.

Unbedingt achten sollten Sie auf ärztliche Angaben dazu, welche Krisen drohen, wie plötzlich sie auftreten können und welche Maßnahmen dann sofort notwendig sind.

Das sollten Sie bei einer Ablehnung prüfen

Prüfen Sie zuerst, ob durch den Bescheid unmittelbar Pflege- oder Überwachungsstunden wegfallen. Droht dadurch eine akute Versorgungslücke, kann neben dem Widerspruch ein Eilantrag notwendig sein.

Für den Leistungsanspruch kommt es darauf an, wie konkret die gesundheitliche Gefahr ist und warum eine qualifizierte Pflegefachkraft kurzfristig eingreifen können muss.

Kontrollieren Sie außerdem Fehler oder Lücken im MD-Gutachten und legen Sie aussagekräftige ärztliche Unterlagen zur konkreten Gefahrenlage vor.

FAQ: Übernahme außerklinischer Intensivpflege Wann kann ein Eilantrag wichtig werden?

Wenn eine laufende Intensivpflege gestrichen oder gekürzt wird und dadurch schwere gesundheitliche Folgen drohen. Das Sozialgericht kann die Versorgung vorläufig sichern, bevor der eigentliche Streit endgültig entschieden ist.

Reicht jede mögliche Verschlechterung für Intensivpflege?

Nein. Eine lediglich theoretische Gefahr genügt nicht. Erforderlich ist ein besonders hoher medizinischer Pflegebedarf mit konkreter Notwendigkeit zur Überwachung und zum schnellen fachlichen Eingreifen.

Muss jeden Tag tatsächlich ein lebensgefährlicher Notfall eintreten?

Nein. Nach dem LSG können auch unvorhersehbar wiederkehrende Krisen ausreichen, wenn sie sofortiges Eingreifen verlangen.

Quellen

Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege
Gesetze im Internet: § 37c SGB V – Außerklinische Intensivpflege
Gesetze im Internet: § 66 SGG – Rechtsbehelfsbelehrung
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2026 – L 9 KR 378/26 B ER

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Arbeitslos vor der Rente mit Schwerbehinderung: Jetzt musst Du aufpassen

Arbeitslos vor der Rente mit Schwerbehinderung: Diese Fehler können dauerhaft Geld kosten

Wer kurz vor der Schwerbehindertenrente arbeitslos wird, muss nicht automatisch früher und mit Abschlägen in die Rente gehen. Arbeitslosengeld kann die Zeit bis zum günstigeren Rentenbeginn überbrücken und zugleich weitere Versicherungsmonate bringen.

Doch wer die Bezugsdauer falsch berechnet, einen Aufhebungsvertrag vorschnell unterschreibt oder den Schwerbehindertenstatus aus dem Blick verliert, riskiert eine Finanzierungslücke und dauerhaft weniger Rente.

Die Zwei-Jahres-Regel gilt nicht für die Schwerbehindertenrente

Eine verbreitete Sorge lautet: Zählen die letzten beiden Jahre Arbeitslosigkeit vor der Rente überhaupt noch mit? Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen kommt es auf eine Wartezeit von 35 Jahren an, für die grundsätzlich sämtliche rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere Pflichtbeitragszeiten aus dem Bezug von Arbeitslosengeld I.

Die häufig erwähnte Einschränkung für Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn betrifft dagegen die 45-jährige Wartezeit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Dort bleiben diese Zeiten grundsätzlich unberücksichtigt, sofern der Leistungsbezug nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde. Diese Unterscheidung ergibt sich aus § 51 SGB VI.

Für die Schwerbehindertenrente müssen deshalb keine 35 Jahre ausschließlich mit Erwerbsarbeit zusammenkommen. Auch anerkannte Anrechnungszeiten können helfen, die Wartezeit zu erfüllen. Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zählt allerdings nicht automatisch: Dafür müssen die jeweiligen Voraussetzungen einer Anrechnungszeit nach § 58 SGB VI erfüllt sein.

GdB 50 allein reicht für den Rentenbeginn nicht

Für diese Altersrente müssen das erforderliche Lebensalter, die 35-jährige Wartezeit und die anerkannte Schwerbehinderung bei Rentenbeginn zusammenkommen. Erforderlich ist grundsätzlich ein Grad der Behinderung von mindestens 50. Eine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 erfüllt die Voraussetzung der Schwerbehinderung nach § 37 SGB VI nicht.

Für die derzeit rentennahen Jahrgänge gelten folgende Altersgrenzen; besondere ältere Vertrauensschutzfälle sind in dieser Übersicht nicht dargestellt. Die Übergangsstufen stehen in § 236a SGB VI, die Grenzen ab Jahrgang 1964 in § 37 SGB VI.

Geburtsjahr Frühestens mit Abschlägen Ohne Abschläge 1961 61 Jahre und 6 Monate 64 Jahre und 6 Monate 1962 61 Jahre und 8 Monate 64 Jahre und 8 Monate 1963 61 Jahre und 10 Monate 64 Jahre und 10 Monate 1964 und später 62 Jahre 65 Jahre

Pro Monat vor dem abschlagsfreien Beginn sinkt die Rente um 0,3 Prozent, höchstens um 10,8 Prozent. Dieser Abschlag bleibt auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen, erläutert die Deutsche Rentenversicherung. Mehr zu den Altersstufen erläutert auch unser Beitrag zur Schwerbehindertenrente für den Jahrgang 1964.

24 Monate Arbeitslosengeld sind keine automatische Zusage

Für ältere Arbeitslose sind bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld I möglich. Dafür müssen sie bei Entstehung des Anspruchs mindestens 58 Jahre alt sein und grundsätzlich mindestens 48 Monate Versicherungspflicht innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre nachweisen. Das erläutert das Bundesarbeitsministerium zur Anspruchsdauer.

Allein das Alter oder ein Schwerbehindertenausweis verschafft keinen zweijährigen Anspruch. Für einen regulären Anspruch sind zunächst grundsätzlich mindestens zwölf Versicherungsmonate innerhalb der letzten 30 Monate erforderlich; die tatsächliche Bezugsdauer hängt anschließend von Alter und Versicherungszeiten ab. Die Bundesagentur für Arbeit erklärt diese Voraussetzungen.

Besonders teuer kann die Annahme werden, zwei Jahre Arbeitslosengeld reichten ab 62 bis zur abschlagsfreien Rente. Wer 1964 oder später geboren ist, erreicht diese Altersgrenze erst mit 65 Jahren. Selbst ein voller zweijähriger Bezug ab 62 lässt damit ungefähr ein weiteres Jahr offen.

Arbeitslosengeld ist auch kurz vor der Rente an Bedingungen gebunden

Die bloße Möglichkeit, eine vorgezogene Altersrente zu beantragen, beendet den Anspruch auf Arbeitslosengeld I grundsätzlich nicht. Wer eine Altersvollrente tatsächlich bezieht, kann daneben jedoch grundsätzlich kein Arbeitslosengeld I erhalten. Die Abgrenzung und das Ruhen des Anspruchs erläutern die Weisungen der Bundesagentur zu § 156 SGB III.

Bis dahin gelten die üblichen Anforderungen: Betroffene müssen grundsätzlich für eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich verfügbar sein und bei der Arbeitssuche mitwirken. Der geplante Rentenbeginn befreit nicht von diesen Pflichten. Ein anerkannter GdB sagt für sich allein auch nicht aus, wie viele Stunden jemand noch arbeiten kann.

Bei längerfristig stark eingeschränkter Leistungsfähigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung infrage kommen, etwa nach dem Ende des Krankengeldes. Diese Regelung soll eine Versorgungslücke während der Klärung einer möglichen Erwerbsminderung verhindern. Sie ist keine automatische Leistung allein wegen Schwerbehinderung und hat eigene Voraussetzungen, die in den Weisungen zu § 145 SGB III beschrieben sind.

Eine Unterschrift kann sechs Monate Arbeitslosengeld kosten

Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt und dadurch ohne wichtigen Grund arbeitslos wird, riskiert eine Sperrzeit. Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe fällt nicht nur zunächst die Zahlung aus: Die Anspruchsdauer sinkt nach § 148 SGB III außerdem um mindestens ein Viertel. Aus einem ursprünglich 24-monatigen Anspruch können dadurch nur noch 18 Monate ausgezahlter Leistung werden.

Eine gesundheitlich notwendige Aufgabe der bisherigen Arbeit kann einen wichtigen Grund darstellen, muss aber im Einzelfall geprüft und belegt werden. Deshalb sollte vor einer Unterschrift geklärt sein, welche Folgen für Arbeitslosengeld und Rentenbeginn entstehen. Wie diese Kürzung wirkt, erläutert auch unser Beitrag über zwölf Wochen Sperrzeit und den Verlust eines Viertels des Anspruchs.

Diese Meldefristen gelten auch unmittelbar vor dem Ruhestand

Die Arbeitsuchendmeldung muss grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem bekannten Beschäftigungsende erfolgen. Wer erst kurzfristiger davon erfährt, muss sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis melden. Auf diese Fristen und eine mögliche einwöchige Sperrzeit bei verspäteter Meldung hat die Bundesagentur für Arbeit am 3. September 2026 erneut hingewiesen.

Zusätzlich ist spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung die Arbeitslosmeldung erforderlich. Die vorherige Arbeitsuchendmeldung ersetzt sie nicht. Die Bundesagentur erläutert beide Schritte ausdrücklich getrennt.

Der Schwerbehindertenstatus muss bis zum Rentenbeginn reichen

Wer den Rentenbeginn aufschiebt, sollte gleichzeitig prüfen, ob die Schwerbehinderung zu diesem späteren Zeitpunkt weiterhin anerkannt ist. Die Voraussetzung muss beim Beginn der Altersrente vorliegen; ein späterer Wegfall beseitigt den bereits entstandenen Rentenanspruch grundsätzlich nicht. Das stellt die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich klar.

Wird der GdB vor Rentenbeginn auf unter 50 herabgesetzt, kann noch eine gesetzliche Schutzfrist greifen. Nach § 199 Absatz 1 SGB IX endet die weitere Anwendung der besonderen Regelungen erst mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Herabsetzungsbescheids. Es kommt deshalb nicht einfach auf dessen Ausstellungsdatum an.

In solchen Fällen müssen der gewünschte Rentenbeginn und das Ende der Schutzfrist genau aufeinander abgestimmt werden. Ein Rentenantrag allein sichert keinen beliebig späteren Beginn zu den bisherigen Bedingungen. Näheres dazu erklärt unser Beitrag zur Schutzfrist nach Aberkennung der Schwerbehinderung vor der Rente.

Während des Arbeitslosengeldbezugs wächst die Rente meist weiter

Bei zuvor gesetzlich rentenversicherten Beschäftigten zahlt die Arbeitsagentur während des Arbeitslosengeldbezugs in der Regel weitere Rentenbeiträge. Deren Berechnung basiert grundsätzlich auf 80 Prozent des Arbeitsentgelts, das der Leistung zugrunde liegt, wie § 166 SGB VI festlegt. Die Rentenanwartschaft wächst damit üblicherweise langsamer als bei einer unveränderten Weiterbeschäftigung.

Das bedeutet aber keine Kürzung der gesamten bisher erworbenen Rente um 20 Prozent. Betroffen ist der zusätzliche Rentenaufbau in diesen Monaten. Davon zu unterscheiden ist der dauerhafte Abschlag, der bei einem vorzeitigen Rentenbeginn auf die betroffene Rente wirkt.

Vor dem Rentenantrag müssen zwei Bescheide zusammenpassen

Für eine belastbare Planung gehören die bestätigte Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs und eine aktuelle Rentenauskunft auf denselben Tisch. Die Rentenversicherung sollte berechnen, ab wann die Schwerbehindertenrente möglich ist und wie hoch sie zu unterschiedlichen Startterminen ausfällt. Ebenso wichtig ist, ob das laufende Arbeitslosengeld bis dahin für den Lebensunterhalt reicht.

Arbeitslosengeld beträgt nach den Erläuterungen der Bundesagentur grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit Kind 67 Prozent. Eine längere Überbrückung kann spätere Abschläge vermeiden, muss aber heute finanzierbar sein. Den Rentenantrag empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn.

Praxisbeispiel: 118,80 Euro weniger Rente im Monat vermeiden

Ein schwerbehinderter Versicherter des Jahrgangs 1963 wird mit 63 Jahren arbeitslos, hat einen anerkannten GdB von 50 und die 35-jährige Wartezeit bereits erfüllt. Bis zur abschlagsfreien Schwerbehindertenrente mit 64 Jahren und zehn Monaten fehlen ihm in dieser vereinfachten Rechnung 22 Monate. Beginnt seine Rente sofort, entstehen deshalb 6,6 Prozent Abschlag.

Bei einer angenommenen Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlag wären das 118,80 Euro weniger pro Monat; übrig blieben 1.681,20 Euro brutto. Hat er einen ungekürzten Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld und erfüllt er bis zum späteren Rentenbeginn alle Voraussetzungen, kann er die 22 Monate überbrücken und den Abschlag vermeiden.

Zusätzliche Rentenbeiträge während dieser Zeit, Rentenanpassungen sowie Steuern und Sozialabgaben sind in der Beispielrechnung nicht berücksichtigt.

Drei Fragen und Antworten zur Arbeitslosigkeit vor der Schwerbehindertenrente Zählt Arbeitslosengeld auch in den letzten zwei Jahren vor dieser Rente mit?

Ja, Pflichtbeitragszeiten aus Arbeitslosengeld zählen zur 35-jährigen Wartezeit der Schwerbehindertenrente. Die besondere Einschränkung für die letzten beiden Jahre betrifft die 45-jährige Wartezeit einer anderen Altersrente.

Muss ich mit 62 Jahren sofort die Schwerbehindertenrente beantragen?

Nein, allein die Möglichkeit einer vorgezogenen Altersrente zwingt beim Arbeitslosengeld I grundsätzlich nicht zum Rentenantrag. Solange der Anspruch besteht und sämtliche Voraussetzungen erfüllt werden, kann Arbeitslosengeld weiterbezogen werden. Die Regeln anderer Sozialleistungen müssen gesondert geprüft werden.

Reichen zwei Jahre Arbeitslosengeld ab 62 für eine abschlagsfreie Rente?

Für den Jahrgang 1964 und jüngere Versicherte reicht das grundsätzlich nicht: Ihre abschlagsfreie Schwerbehindertenrente beginnt frühestens mit 65. Nach zwei Jahren Arbeitslosengeld ab 62 bleibt daher ungefähr ein Jahr zu finanzieren. Ein Rentenbeginn genau zwölf Monate vor der abschlagsfreien Altersgrenze hätte noch 3,6 Prozent dauerhaften Abschlag.

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Urlaub mit Grundsicherung: Wann das Jobcenter zustimmen muss und wann es ablehnen darf

Wer Grundsicherungsgeld bezieht, darf verreisen. Doch wer den näheren Bereich des Jobcenters verlässt und dadurch nicht mehr erreichbar ist, braucht grundsätzlich vorher dessen Zustimmung. Ohne wichtigen Grund sind in der Regel höchstens drei Wochen pro Kalenderjahr möglich (also 21 Kalendertage). Dabei zählen Wochenenden und Feiertage innerhalb einer längeren Reise mit.

Das Jobcenter darf eine Reise nicht nach Belieben verbieten. Beeinträchtigt Ihre Abwesenheit die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung nicht wesentlich, muss es grundsätzlich zustimmen. Steht dagegen gerade ein konkreter Arbeitsplatz, ein Vorstellungsgespräch oder eine Maßnahme an, kann die Behörde die Zustimmung verweigern.

21 Tage sind kein automatischer Urlaubsanspruch

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld. An der zentralen Reiseregel ändert der neue Name nichts: § 7b SGB II knüpft den Leistungsanspruch erwerbsfähiger Leistungsberechtigter grundsätzlich an die Erreichbarkeit.

Von einem Urlaubsanspruch wie bei Arbeitnehmern sollten Leistungsbezieher nicht sprechen. Das Sozialrecht kennt hingegen die „Zustimmung zur Nichterreichbarkeit“.

Beispiel 1: Alexander aus Schwerin darf verreisen

Alexander ist 22 Jahre alt, lebt in Schwerin und erhält Grundsicherungsgeld. Freunde möchten mit ihm zwölf Tage nach Dänemark fahren.

Alexander hat in diesem Zeitraum weder einen Vorstellungstermin noch den Beginn einer Maßnahme oder ein konkretes Arbeitsangebot. Er teilt dem Jobcenter die geplante Reise vorher mit und beantragt die Zustimmung zur Nichterreichbarkeit.

Weil die zwölf Tage innerhalb der üblichen Drei-Wochen-Grenze liegen und derzeit keine konkrete Eingliederungschance verloren geht, darf das Jobcenter die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern. § 7 der Erreichbarkeits-Verordnung verlangt die Zustimmung, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Alexander kann deshalb nach erteilter Zustimmung verreisen. Während der genehmigten zwölf Tage läuft sein Grundsicherungsgeld weiter.

Er sollte nicht darauf vertrauen, dass sein Antrag schon genehmigt werde. Er sollte die Entscheidung des Jobcenters abwarten und erst dann die Reise antreten.

Beispiel 2: Amina aus Worms kann die Reise nicht einfach antreten

Amina ist 38 Jahre alt, lebt in Worms und erhält Grundsicherungsgeld. Sie möchte für zwei Wochen nach Lothringen und Luxemburg reisen und beantragt beim Jobcenter die Zustimmung.

Kurz zuvor hat sich jedoch eine konkrete Arbeitsmöglichkeit ergeben. Ein Arbeitgeber möchte Amina während des geplanten Reisezeitraums kennenlernen und die Stelle kurzfristig besetzen. Nach Ende der zwei Wochen wäre die Stelle voraussichtlich vergeben.

Hier liegt der Fall anders als bei Alexander. Die Reise würde eine konkrete Eingliederungschance wesentlich beeinträchtigen. Genau einen solchen Fall nennt die Erreichbarkeits-Verordnung als Grund, die Zustimmung nicht zu erteilen: Ein vorhandenes Arbeits- oder Ausbildungsangebot darf durch die Abwesenheit nicht verloren gehen.

Amina darf zwar privat entscheiden, trotzdem zu verreisen. Sie kann aber nicht erwarten währenddessen weiter Grundsicherungsgeld zu erhalten.

Reist sie trotz verweigerter Zustimmung ab, kann ihr Leistungsanspruch für den Zeitraum der Nichterreichbarkeit entfallen. Bereits gezahltes Geld kann das Jobcenter zurückfordern. Auch der über die Grundsicherung bestehende Kranken- und Pflegeversicherungsschutz kann betroffen sein.

Wann das Jobcenter einer Reise zustimmen muss Zustimmung zur Reise Keine Zustimmung beziehungsweise Leistungsrisiko Sie beantragen die Nichterreichbarkeit vorher und es steht keine konkrete Eingliederungschance entgegen. Sie reisen ohne vorherige Zustimmung außerhalb des näheren Bereichs. Ihre Abwesenheit bleibt ohne wichtigen Grund grundsätzlich innerhalb von drei Wochen pro Kalenderjahr. Während der Reise würde ein konkretes Arbeits- oder Ausbildungsangebot verloren gehen. Während der geplanten Reise stehen keine nicht verschiebbaren Schritte zur Eingliederung an. Sie können wegen der Reise einen kurzfristig möglichen Arbeitsantritt nicht wahrnehmen. Ein wichtiger Grund rechtfertigt die Abwesenheit, etwa eine ärztlich verordnete Rehabilitation. Das Jobcenter lehnt die Nichterreichbarkeit begründet ab und Sie reisen trotzdem. Sie beziehen ergänzende Grundsicherung zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und nehmen Ihren arbeitsvertraglichen Urlaub. Sie überschreiten die genehmigte Dauer und klären die Verlängerung nicht mit dem Jobcenter. Auch eine Reise innerhalb Deutschlands kann Ortsabwesenheit sein

Es kommt nicht darauf an, ob Sie Deutschland verlassen. Entscheidend ist der sogenannte nähere Bereich.

Sie müssen an Werktagen Mitteilungen des Jobcenters zur Kenntnis nehmen können und eine Dienststelle des Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Ort einer Maßnahme zeitnah erreichen können. Deshalb kann auch eine Reise von Worms nach Hamburg oder von Schwerin nach Köln Nichterreichbarkeit bedeuten.

Umgekehrt bedeutet die deutsche Staatsgrenze nicht immer das Ende des näheren Bereichs. Das Gesetz lässt ausdrücklich auch grenznahe Gebiete im Ausland zu, wenn die erforderliche Erreichbarkeit gewährleistet bleibt.

Wer von Flensburg kurz nach Dänemark fährt oder von Simmerath 22 Kilometer über die belgische Grenze ist für das Jobcenter erreichbar.

Wochenendtrip: Häufig brauchen Sie keine Zustimmung

Für einen reinen Aufenthalt am Samstag, Sonntag oder Feiertag brauchen Sie nach den Hinweisen der Bundesagentur grundsätzlich keine Zustimmung, wenn Sie Mitteilungen spätestens vor dem nächsten Werktag zur Kenntnis nehmen können.

Anders sieht es bei einer längeren genehmigten Reise aus. Fahren Sie zum Beispiel von Montag bis zum übernächsten Sonntag weg, zählen die dazwischenliegenden Samstage und Sonntage bei der Berechnung der drei Wochen mit.

Aus 15 Werktagen werden damit nicht 15 Abwesenheitstage, sondern 21 Kalendertage.

Bei wichtigem Grund können auch mehr als drei Wochen möglich sein

Die Drei-Wochen-Regel betrifft Reisen ohne wichtigen Grund, also zum Beispiel einen normalen Erholungsurlaub.

§ 7b SGB II nennt dagegen wichtige Gründe, bei denen andere Regeln gelten können. Dazu gehören ärztlich verordnete medizinische Vorsorge oder Rehabilitation, kirchliche oder gewerkschaftliche Veranstaltungen, Aufenthalte zur Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung sowie ehrenamtliche Tätigkeit.

Die Bundesagentur nennt als Beispiel eine ärztlich verordnete Rehabilitation. Dauert diese länger als drei Wochen, kann die zulässige Nichterreichbarkeit  länger ausfallen.

Auch bei einer normalen Reise lässt die Erreichbarkeits-Verordnung in Ausnahmen eine Zustimmung für mehr als drei Wochen zu.

Sonderregel für Aufstocker

Eine wichtige Ausnahme betrifft Beschäftigte, die trotz sozialversicherungspflichtiger Arbeit ergänzend Grundsicherungsgeld beziehen.

Ihr Jobcenter muss einer Nichterreichbarkeit auch ohne wichtigen Grund für die Dauer des arbeitsvertraglichen Urlaubs zustimmen. Hat ein Arbeitnehmer also Anspruch auf 30 Urlaubstage, gilt dieser und nicht die Drei-Wochen-Regel für erwerbsfähige Erwerbslose.

Das sollten Sie vor einer Reise beachten

Beantragen Sie die Zustimmung vor der Abreise und nennen Sie den vollständigen Zeitraum. Prüfen Sie, ob bereits Termine, Vorstellungsgespräche, Arbeitsangebote oder Maßnahmen anstehen. Treten Sie die Reise erst an, wenn das Jobcenter zugestimmt hat.

Bewahren Sie die Zustimmung auf. Verlängert sich Ihre Abwesenheit ungeplant, sollten Sie das Jobcenter unverzüglich informieren und den Grund nachweisen können.

FAQ: Ortsabwesenheit bei Grundsicherungsgeld Wie viele Urlaubstage haben Bezieher von Grundsicherungsgeld?

Einen arbeitsrechtlichen Urlaubsanspruch haben arbeitslose Leistungsbezieher nicht. Für eine Nichterreichbarkeit ohne wichtigen Grund kann das Jobcenter bis zu drei Wochen beziehungsweise 21 Kalendertage im Kalenderjahr zustimmen. Für Ausnahmen gelten längere Zeiträume.

Kann das Jobcenter zwei Wochen Urlaub einfach verbieten?

Nicht willkürlich. Wird die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung durch die Reise nicht wesentlich beeinträchtigt, sieht die Erreichbarkeits-Verordnung grundsätzlich eine Zustimmung vor. Eine konkrete Arbeitschance kann dagegen eine Ablehnung rechtfertigen.

Was passiert, wenn ich ohne Zustimmung verreise?

Befinden Sie sich außerhalb des näheren Bereichs und erfüllen die Voraussetzungen für eine zulässige Nichterreichbarkeit nicht, können Sie für diesen Zeitraum den Anspruch auf Grundsicherungsgeld verlieren. Das Jobcenter kann zu viel gezahlte Leistungen zurückfordern. Auch der über den Leistungsbezug vermittelte Kranken- und Pflegeversicherungsschutz kann betroffen sein.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Jobcenter – Erreichbarkeit (Bundesagentur für Arbeit)
Erreichbarkeits-Verordnung (ErrV), insbesondere § 7 (Gesetze im Internet)
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), insbesondere § 7b (Gesetze im Internet)

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Ohne App müssen Rentner teurer einkaufen: Streit um Supermarkt-Rabatte betrifft Millionen

Rentner aufgepasst: Ohne App teurer einkaufen – Streit um Supermarkt-Rabatte

Dasselbe Lebensmittel, dieselbe Kasse, aber unterschiedliche Preise: Wer eine Supermarkt-App nutzt, bekommt bestimmte Angebote günstiger. Wer ohne Smartphone einkauft, zahlt dafür mehr. Für Rentner mit knappem Budget wird die digitale Zugangshürde damit zu einer Geldfrage.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat am 15. September 2026 den Stand seiner Verfahren zu Supermarkt-Apps erläutert. Ein allgemeines Verbot exklusiver App-Rabatte ist daraus bislang nicht hervorgegangen. Die Forderung nach gleichen Sparmöglichkeiten für alle bleibt umstritten.

Günstigere Lebensmittel dürfen keine Frage der Bedienfähigkeit sein

Eine App zu installieren, ein Konto einzurichten und einen Coupon rechtzeitig zu aktivieren, mag für viele selbstverständlich sein. Für andere kann schon einer dieser Schritte den Zugang zum günstigeren Preis versperren. Wer wenig Geld hat, kann solche Preisunterschiede nicht beliebig ausgleichen.

Wie groß die digitale Lücke weiterhin ist, zeigen Zahlen des Statistischen Bundesamtes: 2025 hatten knapp 2,1 Millionen Menschen zwischen 16 und 74 Jahren in Deutschland noch nie das Internet genutzt. Unter den 65- bis 74-Jährigen lag der Anteil bei zehn Prozent, wie der Evangelische Pressedienst über die Statistik berichtet. Menschen ab 75 Jahren sind in diesen Angaben nicht erfasst.

Aus diesen Zahlen lässt sich allerdings nicht ableiten, wie viele Rentner tatsächlich an einer bestimmten Supermarkt-App scheitern. Internetnutzung, Smartphone-Besitz und die Fähigkeit, eine Rabattfunktion zu bedienen, sind unterschiedliche Dinge. Genau diese Unterscheidung ist auch für die juristische Bewertung wichtig.

Die Verbraucherzentrale fordert Rabatte auch ohne App

Der vzbv verlangt gleichwertige Zugänge zu Vergünstigungen, etwa über eine Kundenkarte, Papiergutscheine oder Coupons an der Kasse. Nach seiner Auffassung können ausschließlich digitale Rabatte Menschen wegen ihres Alters oder einer Behinderung benachteiligen. Diese Forderung beschreibt der Verband in seiner Begründung der Klagen gegen drei Discounter.

Die soziale Frage dahinter reicht über die Technik hinaus: Wer auf günstige Lebensmittel angewiesen ist, sollte einen Preisvorteil selbstständig erreichen können. Der Verweis auf Hilfe durch Angehörige löst dieses Problem nur teilweise. Er setzt voraus, dass solche Unterstützung überhaupt verfügbar ist.

Was die Gerichte bisher entschieden haben

Bei den Diskriminierungsklagen nennt die vzbv-Übersicht vom 15. September 2026 folgenden Stand:

Discounter Gericht und Aktenzeichen Stand laut vzbv Netto Marken-Discount OLG Bamberg, 3 UKl 16/25 e Urteil vom 18. März 2026 zugunsten von Netto; nicht rechtskräftig. Penny OLG Hamm, 13 UKl 7/25 Urteil vom 16. April 2026 zugunsten von Penny; nicht rechtskräftig, Revision zugelassen. Lidl Brandenburgisches OLG, 6 UKl 2/25 Als laufendes Verfahren aufgeführt; kein Urteil in der Übersicht genannt.

Im Penny-Verfahren stellte das OLG Hamm im entschiedenen Einzelfall keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung älterer Menschen oder von Menschen mit Behinderung fest. Für das Gericht genügte es nicht, allgemein auf Menschen ohne Internetnutzung zu verweisen. Entscheidend war unter anderem, ob Menschen die App nutzen möchten, daran aber wegen ihres Alters oder einer Behinderung gehindert sind.

Das Urteil ist damit kein Freibrief für jede beliebige App-Gestaltung. Es zeigt aber, dass eine als unfair empfundene Preisgestaltung nicht automatisch eine nachgewiesene rechtswidrige Benachteiligung ist. Die Hintergründe erläutert auch unser Beitrag „Rentner aufgepasst: Rabatt gibt es nur mit der App“.

Kein automatischer Anspruch auf den günstigeren Preis

Allein der Verzicht auf eine App verschafft Kunden derzeit keinen allgemeinen Anspruch auf deren Sonderpreise. Die Verbraucherzentralen erläutern, dass Händler Rabatte grundsätzlich an Bedingungen knüpfen dürfen, diese aber verständlich mitteilen und die gesetzlichen Vorgaben einhalten müssen. Das steht in ihrem Ratgeber zu Supermarkt-Apps.

Auch eine Rückzahlung früherer Preisunterschiede ergibt sich nicht allein daraus, dass der vzbv gegen Rabattmodelle klagt. Ob im Einzelfall Ansprüche bestehen, hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Wer wegen einer Behinderung an der Bedienung scheitert, sollte die Hürde möglichst genau beschreiben und sich beraten lassen.

Der Rabatt kann mit Daten und zusätzlichen Käufen bezahlt werden

Auch wer eine App problemlos nutzt, sollte genauer hinsehen. Nach Angaben der Verbraucherzentralen können Händler damit Einkäufe auswerten, Nutzungsprofile erstellen und Werbung auf Kunden zuschneiden. Welche Angaben erforderlich sind und welche Einwilligungen sich ändern lassen, hängt vom jeweiligen Angebot ab.

Hinzu kommt der Kaufanreiz: In einer vom vzbv veröffentlichten Online-Befragung berichteten 67 Prozent der befragten App-Nutzer, in den vergangenen zwei Jahren zusätzliche Einkäufe für Angebote oder Vergünstigungen getätigt zu haben. Befragt wurden insgesamt 1.000 Internetnutzer ab 16 Jahren, darunter 787 Nutzer von Supermarkt-Apps. Die Ergebnisse beschreiben deshalb weder ausschließlich Rentner noch Menschen ohne Internetzugang.

Ein Beispiel macht den Unterschied zwischen Rabatt und Ersparnis deutlich: Wer fünf Euro für etwas ausgibt, das er nicht benötigt, um einen Zwei-Euro-Vorteil zu erhalten, hat drei Euro zusätzlich ausgegeben. Ein günstiger Einzelartikel macht also noch keinen günstigen Einkauf. Entscheidend bleibt, was tatsächlich gebraucht wird und am Ende auf dem Bon steht.

Was Rentner beim nächsten Einkauf tun können

Vor dem Einkauf lohnt sich die Nachfrage, ob der Markt für bestimmte Angebote auch eine Kundenkarte oder Papiercoupons akzeptiert. Eine solche Möglichkeit muss zum konkreten Rabatt passen; eine vorhandene Karte ersetzt nicht automatisch jede App. Wer die Anwendung nutzt, sollte Angebotsbedingungen und Kassenbon abgleichen.

Für den Preisvergleich zählt außerdem der Betrag pro Kilogramm oder Liter, nicht nur der groß gedruckte Rabatt. Eine Eigenmarke ohne App-Nachlass kann günstiger bleiben als ein beworbenes Markenprodukt. Weitere praktische Hinweise bietet unser Beitrag über Sparmöglichkeiten beim Supermarkteinkauf.

Wer eine Benachteiligung oder unverständliche Bedingungen erlebt, kann Werbung und Kassenbon aufbewahren und den Ablauf dokumentieren. Der vzbv verweist dafür auf die Beschwerdemöglichkeit der Verbraucherzentralen. Eine Beschwerde macht das Problem sichtbar, ersetzt aber keine Prüfung möglicher eigener Ansprüche.

Praxisbeispiel: Vier Euro Unterschied beim Wocheneinkauf

Die 74-jährige Ingrid nutzt kein Smartphone und kauft bei ihrem Wocheneinkauf mehrere Produkte, die mit App zusammen vier Euro weniger kosten würden. Bei vier solchen Einkäufen wären das 16 Euro im Monat. Die Rechnung ist ein fiktives Beispiel und keine durchschnittliche Mehrbelastung von Rentnern.

Ingrid fragt nach einer Alternative ohne App, doch der Markt bietet für diese Aktion keine an. Sie vergleicht daraufhin die Grundpreise und ersetzt zwei Markenprodukte durch günstigere Alternativen. Ihren Ärger über die Zugangshürde kann sie der Verbraucherzentrale melden; allein daraus entsteht noch kein Anspruch auf Erstattung der vier Euro.

Sechs Fragen und Antworten zu Supermarkt-Rabatten Sind Rabatte ausschließlich für App-Nutzer verboten?

Ein allgemeines Verbot gibt es bislang nicht. Ob ein konkretes Angebot gegen Vorschriften verstößt, muss anhand seiner Bedingungen und Gestaltung geprüft werden.

Bekomme ich als Rentner ohne Smartphone automatisch den App-Preis?

Nein, der Rentnerstatus allein begründet keinen solchen Anspruch. Möglich sind freiwillige Alternativen des Händlers.

Haben die Verbraucherzentralen die Klagen bereits gewonnen?

Bei den hier beschriebenen Diskriminierungsklagen gegen Penny und Netto entschieden die Gerichte zunächst zugunsten der Händler. Laut vzbv-Stand vom 15. September 2026 sind diese Urteile nicht rechtskräftig.

Kann ich statt der App eine normale Kundenkarte verwenden?

Das hängt vom jeweiligen Rabattprogramm ab. Vor dem Einkauf sollte geklärt werden, ob die Karte gerade für den gewünschten Preisvorteil akzeptiert wird.

Sind Supermarkt-Apps immer die günstigste Möglichkeit?

Nein, ein Rabatt garantiert keinen Bestpreis. Andere Produkte oder Angebote können günstiger sein, und zusätzliche Käufe können die Ersparnis aufzehren.

Was kann ich tun, wenn ich eine App wegen einer Behinderung nicht bedienen kann?

Dokumentieren Sie die konkrete Hürde, das betroffene Angebot und die Reaktion des Händlers. Eine Verbraucherzentrale kann bei der Einordnung helfen; ob daraus rechtliche Ansprüche folgen, muss gesondert geprüft werden.

Der Beitrag Ohne App müssen Rentner teurer einkaufen: Streit um Supermarkt-Rabatte betrifft Millionen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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