Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Wohngeld optimieren kann zur Kürzung des Wohngelds führen
Ein Darlehensvertrag macht aus verfügbarem Geld nicht automatisch einen höheren Wohngeldanspruch. Das Verwaltungsgericht Weimar hat einem Studenten die begehrte Erhöhung verweigert, weil seine Vereinbarung mit den Eltern nach Auffassung des Gerichts zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme geführt hätte.
Die Entscheidung betrifft eine besondere Kindergeld-Konstruktion – kein pauschales Verbot familiärer Darlehen.
250 Euro monatlich – zurückzahlen erst mit 30Der Student erhielt von seinen Eltern monatlich 250 Euro, entsprechend dem damaligen Kindergeldbetrag im Jahr 2023. Daneben arbeitete er 20 Stunden wöchentlich als Steuerinspekteur und verdiente 1.537,39 Euro brutto im Monat. Für seine Wohnung beantragte er Wohngeld ab Oktober 2023.
Nach dem Scheitern einer früheren Vereinbarung schloss die Familie im Dezember 2023 einen Darlehensvertrag. Die laufenden Zahlungen sollten erst mit Ablauf seines 30. Lebensjahres zurückgezahlt werden und bei der Wohngeldberechnung unberücksichtigt bleiben. Die Behörde rechnete sie dennoch an.
Auch ein wirksamer Vertrag hätte nicht geholfenDas Verwaltungsgericht Weimar wies die Klage mit Urteil vom 29. Januar 2026 ab, Aktenzeichen 3 K 77/24. Ob die Darlehensvereinbarung ernsthaft und zivilrechtlich wirksam war, ließ es ausdrücklich offen. Selbst dann hätte die Missbrauchsvorschrift des Wohngeldgesetzes dem zusätzlichen Anspruch entgegengestanden.
Nach der Bewertung des Gerichts hätte der Kläger eine direkte Auszahlung des Kindergeldes an sich beanspruchen können. Stattdessen vereinbarte er eine spätere Rückzahlung an die Eltern und wollte zugleich mehr Wohngeld erhalten. Den dadurch entstehenden zusätzlichen Finanzierungsbedarf musste die Allgemeinheit nach Ansicht der Kammer nicht übernehmen.
Es ging damit um die begehrte Erhöhung, nicht um eine im Urteil ausgesprochene vollständige Streichung des bereits bewilligten Zuschusses. Die Begründung lässt sich im veröffentlichten Urteilstext nachlesen; Gegen-Hartz hat die Entscheidung zu Darlehensverträgen mit den Eltern ebenfalls aufgegriffen.
Missbrauch setzt keinen Betrug vorausNach § 21 Nummer 3 Wohngeldgesetz besteht kein Wohngeldanspruch, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Die Vorschrift erfasst nicht nur erhebliches Vermögen. Sie kann auch greifen, wenn eine finanzielle Gestaltung einen Unterstützungsbedarf erzeugt, der mit dem Zweck des Wohngeldes nicht vereinbar ist.
Dafür muss niemand falsche Unterlagen vorlegen oder die Behörde heimlich täuschen. Das Bundesverwaltungsgericht erläuterte bereits 2013, dass auch ein objektiv unangemessenes und sozialwidriges Verhalten ausreichen kann. Zu prüfen ist dabei der konkrete Einzelfall: Wird die Leistung tatsächlich zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen Wohnens benötigt?
Die Bezeichnung „Missbrauch“ im Wohngeldrecht ist deshalb nicht mit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Betrugs gleichzusetzen. Für Betroffene folgt daraus aber auch: Vollständige Offenheit gegenüber der Behörde garantiert noch nicht, dass eine gewählte Vertragsgestaltung den gewünschten Leistungsanspruch auslöst.
Kindergeld lässt sich nicht beliebig umleitenEine Auszahlung an das Kind ist kein frei wählbarer Zahlungsweg ohne Voraussetzungen. § 48 SGB I regelt die Auszahlung von Geldleistungen für Kinder unter bestimmten Bedingungen; für das steuerrechtliche Kindergeld enthält § 74 Einkommensteuergesetz eine entsprechende Regelung. Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob und in welchem Umfang der Kindergeldberechtigte Unterhalt leistet.
Aus dem Weimarer Fall lässt sich deshalb kein allgemeiner Anspruch jedes volljährigen Kindes auf direkte Auszahlung ableiten. Ebenso wenig beantwortet das Urteil sämtliche Fragen zur Anrechnung von Kindergeld in unterschiedlichen Haushaltskonstellationen. Es betrifft die konkrete Verbindung aus möglicher Auszahlung, vereinbarter Rückzahlung und beantragtem höheren Wohngeld.
Echte Familienhilfe bleibt möglichEin ernsthaft rückzahlbares Darlehen kann bei der Wohngeldberechnung grundsätzlich anders behandelt werden als eine laufende Unterstützung ohne Rückzahlungspflicht. Allerdings reicht die Überschrift „Darlehensvertrag“ nicht als Beweis dafür, dass tatsächlich eine Schuld besteht. Vereinbarung, Zahlungsfluss und vereinbarte Rückzahlung sollten nachvollziehbar zusammenpassen.
Wer Geld von Angehörigen leiht, sollte deshalb die Höhe, den Zeitpunkt der Auszahlung und die Rückzahlungsbedingungen dokumentieren. Bereits fällige und geleistete Tilgungen lassen sich durch Kontoauszüge belegen. Weitere Hinweise bietet der Beitrag über Nachweise für Familiendarlehen beim Wohngeld.
Gute Unterlagen helfen allerdings nur bei der Klärung des tatsächlichen Sachverhalts. Sie beseitigen keinen möglichen Missbrauch, wenn auf zumutbar verfügbare Mittel verzichtet wird, um dafür einen höheren staatlichen Zuschuss zu erhalten. Genau diese zweite Prüfung macht den Fall für Wohngeldbeziehende bedeutsam.
Drei Fragen und Antworten zum Thema Zählt jedes Darlehen der Eltern als Einkommen?Nein, ein ernsthaft vereinbartes Darlehen mit tatsächlicher Rückzahlungspflicht ist nicht automatisch wohngeldrechtliches Einkommen. Die Behörde darf aber prüfen, ob wirklich ein Darlehen vorliegt und ob die Gestaltung eine missbräuchliche Inanspruchnahme bewirkt.
Wurde dem Studenten das gesamte Wohngeld gestrichen?Nein, Gegenstand der Entscheidung war sein Verlangen nach höherem Wohngeld ohne Berücksichtigung der elterlichen Zahlungen. Diesen zusätzlichen Anspruch verneinte das Gericht.
Schützt ein unterschriebener Vertrag vor einer Ablehnung?Nein, ein Vertrag dokumentiert zunächst die Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Ob daraus ein höherer Wohngeldanspruch folgt, richtet sich zusätzlich nach dem Wohngeldgesetz und der tatsächlichen finanziellen Situation.
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Wohngeld für Rentner: So hoch darf die Rente 2026 sein, um dann noch Wohngeld zu erhalten
Auch Rentnerinnen und Rentner mit einer vergleichsweise hohen Rente können Wohngeld erhalten. Eine bundesweit einheitliche Rentengrenze gibt es jedoch nicht, denn der Anspruch hängt zusätzlich von der Haushaltsgröße, der Bruttokaltmiete und der örtlichen Mietenstufe ab.
Bei einem alleinstehenden Rentner kann 2026 selbst bei einer monatlichen Bruttorente von rund 1.800 Euro noch ein kleiner Wohngeldanspruch bestehen. Kommt der Freibetrag für mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten hinzu, kann die mögliche Rentenhöhe deutlich über 2.000 Euro liegen.
Es gibt keine feste Rentengrenze beim WohngeldOb ein Rentner Wohngeld bekommt, lässt sich nicht allein am Rentenbescheid ablesen. Nach § 4 Wohngeldgesetz werden die Zahl der Haushaltsmitglieder, die berücksichtigungsfähige Miete und das Gesamteinkommen miteinander verrechnet.
Eine höhere Miete kann deshalb dazu führen, dass auch bei einer höheren Rente noch Wohngeld gezahlt wird. In einer Gemeinde mit hoher Mietenstufe liegt die Einkommensobergrenze ebenfalls höher als in einer Region mit niedrigem Mietniveau.
Entscheidend ist außerdem, ob der Rentner allein lebt oder mit einem Partner zusammenwohnt. Bei einem Paar werden grundsätzlich die Einkünfte beider Haushaltsmitglieder berücksichtigt.
So hoch darf die Rente eines Alleinstehenden 2026 ungefähr seinDie folgende Tabelle zeigt unverbindliche Orientierungswerte für alleinstehende Rentner. Sie geht davon aus, dass die Bruttokaltmiete mindestens den jeweils geltenden Höchstbetrag erreicht und von der gesetzlichen Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen sind.
Mietenstufe Höchstes anrechenbares Monatseinkommen Ungefähre Bruttorente eines Alleinstehenden Ungefähre Summe der Bruttorenten bei einem Paar I 1.443 Euro rund 1.610 Euro rund 2.190 Euro II 1.478 Euro rund 1.650 Euro rund 2.240 Euro III 1.509 Euro rund 1.690 Euro rund 2.280 Euro IV 1.542 Euro rund 1.720 Euro rund 2.330 Euro V 1.568 Euro rund 1.750 Euro rund 2.370 Euro VI 1.593 Euro rund 1.780 Euro rund 2.400 Euro VII 1.619 Euro rund 1.810 Euro rund 2.440 EuroBei den Bruttowerten wurde mit dem üblichen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro im Jahr und einem Abzug von zehn Prozent für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gerechnet. Einkommensteuer, Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit, Unterhaltszahlungen und der Freibetrag für Grundrentenzeiten sind in diesen Ausgangswerten nicht enthalten.
Die Tabelle nennt die höchsten Werte, die bei einer ausreichend hohen berücksichtigungsfähigen Miete erreichbar sind. Liegt die tatsächliche Bruttokaltmiete unter dem örtlichen Höchstbetrag, endet der Wohngeldanspruch bereits bei einer niedrigeren Rente.
Bruttorente und Nettorente dürfen nicht verwechselt werdenFür die Wohngeldberechnung wird nicht einfach die auf das Konto überwiesene Nettorente übernommen. Ausgangspunkt ist grundsätzlich die Bruttorente einschließlich des steuerfreien Rentenanteils.
Von den Renteneinnahmen kann regelmäßig der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro im Jahr abgesetzt werden. Anschließend kommen die pauschalen Abzüge nach § 16 Wohngeldgesetz hinzu.
Für Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden zehn Prozent abgezogen. Muss der Rentner im Bewilligungszeitraum tatsächlich Einkommensteuer zahlen, können weitere zehn Prozent berücksichtigt werden.
Ein steuerpflichtiger Rentner kann daher trotz einer höheren Bruttorente noch unter der wohngeldrechtlichen Einkommensgrenze liegen. Die tatsächlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden nicht in ihrer exakten Höhe abgezogen, wenn der pauschale Zehn-Prozent-Abzug greift.
Der Grundrentenfreibetrag kann den Anspruch deutlich erhöhenBesonders wichtig ist der Freibetrag nach § 17a Wohngeldgesetz. Er wird für Personen berücksichtigt, die mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten nachweisen können.
Der Freibetrag setzt sich aus einem Sockelbetrag von monatlich 100 Euro und 30 Prozent des darüberliegenden Renteneinkommens zusammen. Er darf höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 betragen.
Da die Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2026 weiterhin bei 563 Euro liegt, beträgt der höchstmögliche Freibetrag 281,50 Euro im Monat. Bei einer gesetzlichen Rente von mehr als etwa 705 Euro wird dieser Höchstwert regelmäßig erreicht.
Für einen alleinstehenden Rentner kann sich die mögliche Bruttorentengrenze dadurch um ungefähr 313 Euro erhöhen. Je nach Mietenstufe kann damit 2026 noch bei einer Bruttorente von etwa 1.925 bis 2.120 Euro ein Wohngeldanspruch bestehen.
Der Freibetrag hängt nicht davon ab, ob im Rentenbescheid tatsächlich ein Grundrentenzuschlag ausgewiesen ist. Erforderlich ist jedoch der Nachweis, dass mindestens 33 Jahre mit den verlangten Versicherungszeiten vorhanden sind.
Auch Schwerbehinderung und Pflege können die Grenze anhebenFür ein schwerbehindertes Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100 können jährlich 1.800 Euro vom Gesamteinkommen abgezogen werden. Das entspricht rechnerisch einer Entlastung von 150 Euro im Monat.
Der gleiche Freibetrag kommt bei einem Grad der Behinderung unter 100 infrage, wenn zugleich Pflegebedürftigkeit besteht und die betroffene Person häuslich, teilstationär oder im Rahmen einer Kurzzeitpflege versorgt wird. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 17 Wohngeldgesetz.
Der Freibetrag wegen Schwerbehinderung und Pflege kann zusätzlich zum Freibetrag für Grundrentenzeiten berücksichtigt werden. Dadurch kann eine Rente oberhalb der Tabellenwerte weiterhin zu einem Anspruch führen.
Welche Miete wird beim Wohngeld berücksichtigt?Bei Mietern zählt grundsätzlich die Bruttokaltmiete. Sie besteht aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten, während die tatsächlichen Heizkosten und die Kosten für Haushaltsstrom nicht als Mietbetrag übernommen werden.
Statt der individuellen Heizkosten enthält die Berechnung eine pauschale Heizkostenentlastung. Für einen Einpersonenhaushalt beträgt sie 2026 monatlich 110,40 Euro.
Zusätzlich wird bei einem Einpersonenhaushalt eine Klimakomponente von 19,20 Euro berücksichtigt. Die gesetzlichen Höchstbeträge für die eigentliche Miete reichen 2026 bei einer Person von 361 Euro in Mietenstufe I bis 677 Euro in Mietenstufe VII.
Zahlt ein alleinstehender Rentner in Mietenstufe IV beispielsweise 700 Euro Bruttokaltmiete, werden nicht die gesamten 700 Euro angesetzt. Der für diese Stufe geltende Miethöchstbetrag von 511 Euro wird lediglich um die Klimakomponente und die pauschale Heizkostenentlastung ergänzt.
Zum Einkommen gehört mehr als die gesetzliche RenteDie Wohngeldbehörde betrachtet das gesamte voraussichtliche Einkommen während des Bewilligungszeitraums. Neben der gesetzlichen Altersrente können deshalb eine Witwen- oder Witwerrente, eine Betriebsrente, private Rentenzahlungen, ausländische Renten, Arbeitsverdienst, Mieteinnahmen und bestimmte Kapitalerträge berücksichtigt werden.
Bei Ehepaaren und zusammenlebenden Partnern zählt regelmäßig das Einkommen beider Personen. Eine niedrige eigene Rente reicht daher nicht für einen Wohngeldanspruch aus, wenn der Partner über eine hohe Rente oder weitere Einkünfte verfügt.
Einmalige Einnahmen können ebenfalls in die Berechnung einfließen. Nach § 15 Wohngeldgesetz wird das Einkommen zugrunde gelegt, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum voraussichtlich zu erwarten ist.
Grundsicherung im Alter und Wohngeld schließen sich meistens ausWer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält und bei wem die Unterkunftskosten in dieser Leistung berücksichtigt werden, bekommt normalerweise kein zusätzliches Wohngeld. Der Ausschluss folgt aus § 7 Wohngeldgesetz.
Eine Ausnahme kann entstehen, wenn der Bezug von Grundsicherung durch das Wohngeld vollständig vermieden werden kann. Betroffene sollten deshalb beide Ansprüche vergleichen lassen, anstatt nur auf die Höhe ihrer Rente zu schauen.
Liegt das Einkommen deutlich unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf, ist häufig die Grundsicherung im Alter die passendere Leistung. Sie kann neben den Wohnkosten auch den allgemeinen Lebensunterhalt und mögliche Mehrbedarfe abdecken.
Eine niedrige Rente führt nicht automatisch zu WohngeldWohngeld soll Haushalte unterstützen, die ihren übrigen Lebensunterhalt grundsätzlich aus eigenen Mitteln bestreiten können. Bei sehr niedrigen Einkünften kann die Behörde daher prüfen, wie Miete, Lebensmittel, Strom und weitere Ausgaben finanziert werden.
Eine ausdrücklich im Wohngeldgesetz festgelegte allgemeine Mindestrente gibt es nicht. Reichen Rente, Wohngeld und sonstige Mittel jedoch nicht zur Deckung des Lebensunterhalts, kommt eher ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter infrage.
Der Antrag sollte noch im laufenden Monat gestellt werdenWohngeld wird nicht automatisch zusammen mit der Rente ausgezahlt. Rentner müssen einen Antrag bei der Wohngeldstelle ihrer Gemeinde, Stadt oder ihres Landkreises einreichen.
Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist. Wer den Antrag am letzten Tag eines Monats einreicht, kann bei erfüllten Voraussetzungen daher noch Wohngeld für den gesamten Monat bekommen.
Benötigt werden insbesondere der aktuelle Rentenbescheid, Nachweise über weitere Einkünfte, der Mietvertrag, eine aktuelle Aufstellung der Mietbestandteile und gegebenenfalls Nachweise über Grundrentenzeiten, Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit oder Unterhaltszahlungen. Fehlende Unterlagen können in vielen Fällen nachgereicht werden, während der eigentliche Antrag rechtzeitig bei der Behörde eingehen sollte.
Praxisbeispiel: 1.650 Euro Bruttorente können noch ausreichenEine alleinstehende Rentnerin lebt in einer Gemeinde der Mietenstufe IV und zahlt 520 Euro Bruttokaltmiete. Sie erhält eine gesetzliche Bruttorente von monatlich 1.650 Euro und zahlt Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, aber keine Einkommensteuer.
Nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags und der Zehn-Prozent-Pauschale verbleibt ein wohngeldrechtliches Einkommen von rund 1.477 Euro im Monat. Unter den genannten Annahmen ergibt die gesetzliche Formel einen unverbindlichen Wohngeldbetrag von ungefähr 41 Euro monatlich.
Die Rentnerin liegt damit trotz ihrer Bruttorente von 1.650 Euro noch nicht zwingend über der Grenze. Könnte sie zusätzlich mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nachweisen, würde der Freibetrag ihren Wohngeldanspruch erheblich erhöhen.
Häufige Fragen zum Wohngeld für Rentner 1. Ist eine Bruttorente von 1.600 Euro bereits zu hoch für Wohngeld?Nein. Ein alleinstehender Rentner kann 2026 je nach Miete und Mietenstufe auch mit 1.600 Euro Bruttorente Wohngeld erhalten. Weitere Einkünfte und persönliche Freibeträge müssen jedoch einbezogen werden.
2. Wird beim Wohngeld die Brutto- oder die Nettorente berücksichtigt?Ausgangspunkt ist grundsätzlich die Bruttorente. Davon werden Werbungskosten, pauschale Abzüge für bestimmte Versicherungsbeiträge und gegebenenfalls Einkommensteuer sowie persönliche Freibeträge abgezogen.
3. Wie hoch darf die Rente eines alleinstehenden Rentners 2026 sein?Ohne besondere Freibeträge liegt die unverbindliche Obergrenze bei ausreichend hoher Miete ungefähr zwischen 1.610 und 1.810 Euro Bruttorente. Die genaue Grenze hängt von der Mietenstufe und der tatsächlichen Bruttokaltmiete ab.
4. Muss ich einen Grundrentenzuschlag bekommen, um den Freibetrag zu erhalten?Nein. Für den Wohngeldfreibetrag kommt es darauf an, dass mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten nachgewiesen werden. Ein tatsächlich ausgezahlter Grundrentenzuschlag ist dafür nicht zwingend erforderlich.
5. Kann ich gleichzeitig Grundsicherung im Alter und Wohngeld bekommen?Normalerweise nicht, wenn die Kosten der Unterkunft bereits bei der Grundsicherung berücksichtigt werden. Wohngeld kann aber in Betracht kommen, wenn dadurch der Bezug von Grundsicherung vollständig vermieden wird.
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Witwenrente: Sozialamt darf im Sterbevierteljahr nicht alles anrechnen
Manuela, 52 Jahre, aus Kühlungsborn (Beispiel fiktiv) erhält nach dem Tod ihres Mannes Witwenrente und zusätzlich Sozialhilfe. Während des Sterbevierteljahres fällt ihre Witwenrente höher aus. Seit dem 22. Januar 2026 darf das Sozialamt diesen zusätzlichen Rentenbetrag nicht mehr als Einkommen anrechnen.
Geschützt ist nicht die gesamte Witwenrente, sondern der Teil, um den sie in den ersten drei Monaten höher ausfällt. Das steht in § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XII.
Auch die Deutsche Rentenversicherung stellt in ihrer Fachanweisung klar: Aus diesem Sterbevierteljahresbonus darf sich kein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers ergeben.
Sozialamt darf den Bonus nicht von der Grundsicherung abziehenDie reguläre Witwen- oder Witwerrente bleibt Einkommen und kann die Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe mindern. Anders sieht es mit dem zusätzlichen Betrag aus, der nur während des Sterbevierteljahres gezahlt wird. Dieser Mehrbetrag gehört nach der seit dem 22. Januar 2026 geltenden Fassung des § 82 SGB XII ausdrücklich nicht zum Einkommen.
Beispiel Manuela: 600 Euro bleiben geschütztManuela aus Kühlungsborn erhält während des Sterbevierteljahres 1.500 Euro Witwenrente. Nach Ablauf dieser drei Monate sinkt ihre monatliche Witwenrente auf 900 Euro. Damit beträgt der Sterbevierteljahresbonus 600 Euro monatlich.
Die 900 Euro reguläre Witwenrente können bei der Sozialhilfe grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt werden. Die zusätzlichen 600 Euro bleiben dagegen geschützt. Würde das Sozialamt auch diese 600 Euro anrechnen, wäre dies rechtswidrig.
Was genau ist der Sterbevierteljahresbonus?Das Sterbevierteljahr umfasst die drei Kalendermonate nach dem Monat, in dem der Ehepartner verstorben ist. Während dieser Zeit wird die Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich noch in Höhe der Rente des verstorbenen Ehepartners berechnet. Erst anschließend sinkt sie auf die reguläre kleine oder große Hinterbliebenenrente.
Genau diese Differenz ist der Sterbevierteljahresbonus.
Das Gesetz schützt ausdrücklich nur den MehrbetragWer Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, sollte prüfen, welchen Betrag das Sozialamt tatsächlich als Einkommen angesetzt hat. Wurde die gesamte erhöhte Hinterbliebenenrente angerechnet, kann die Berechnung falsch sein.
Seit 22. Januar 2026 steht der Schutz direkt im SGB XIIDie Regelung trat am 22. Januar 2026 in Kraft. Grundlage ist das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 16. Januar 2026. Rechtlich handelt es sich dabei um eine Klarstellung. Der Bonus galt bereits zuvor als vor als zweckbestimmte Einnahme. Die ausdrückliche Erwähnung in § 82 SGB XII schafft eine verbindliche Rechtslage.
Auch bei Erstattungsanspruch bleibt der Bonus tabuSozialhilfeträger können Erstattungsansprüche gegenüber anderen Trägern von Sozialleistungen geltend machen. Dann erhält der Betroffene einen Teil der Leistung unter Umständen nicht ausgezahlt.
Beim Sterbevierteljahresbonus gilt das nicht: Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X umfasst nur den Betrag der Witwen- oder Witwerrente, der auch nach Ende des Sterbevierteljahres gezahlt wird. Auf den zusätzlichen Bonus darf der Sozialhilfeträger nicht zugreifen.
Betroffene sollten ihren Bescheid genau prüfenWer seit dem 22. Januar 2026 gleichzeitig Witwen- oder Witwerrente und Leistungen nach dem SGB XII erhalten hat, sollte deshalb die Einkommensberechnung kontrollieren.
Entscheidend sind drei Beträge: die Witwenrente während des Sterbevierteljahres, die Höhe der Witwenrente danach und der Betrag, den das Sozialamt tatsächlich als Einkommen berücksichtigt hat.
Hat das Amt die Differenz zwischen Sterbevierteljahr und der anschließenden normalen Witwenrente angerechnet, sollten Sie fristgerecht Widerspruch einlegen.
Häufige Fragen zum Sterbevierteljahresbonus Ist die gesamte Witwenrente während des Sterbevierteljahres bei der Grundsicherung anrechnungsfrei?Nein. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XII ist nur der Mehrbetrag geschützt, um den die Witwen- oder Witwerrente während des Sterbevierteljahres höher liegt als anschließend.
Seit wann gilt die ausdrückliche Regelung?Die neue Nummer 12 in § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gilt seit dem 22. Januar 2026. Der Gesetzgeber hat damit die Freistellung des Sterbevierteljahresbonus ausdrücklich im Gesetz verankert.
Darf das Sozialamt den Bonus über einen Erstattungsanspruch zurückholen?Nein. Nach der Fachanweisung der Deutschen Rentenversicherung umfasst ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers nicht den Sterbevierteljahresbonus. Er kann sich nur auf den Rentenbetrag erstrecken, der auch nach dem Sterbevierteljahr als reguläre Witwen- oder Witwerrente gezahlt wird.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 104 SGB X, Erstattungsanspruch im Sterbevierteljahr
Deutsche Rentenversicherung: § 82 SGB XII, Fassung ab 22. Januar 2026
Deutscher Bundestag: Drucksache 21/1859, Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, Begründung zur Änderung des § 82 SGB XII
Sozialgesetzbuch XII: § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12
Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Januar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 14
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Merz' historisches Wahldebakel: Ausland zerlegt den Kanzler – und die BlackRock-Parallele zu VW ist frappierend
Die CDU hat bei den gestrigen Landtagswahlen in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern eine historische Niederlage erlitten. Besonders verheerend war das Ergebnis in Mecklenburg-Vorpommern: Die Partei stürzte auf 4,9 Prozent und verpasste damit erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik die Fünf-Prozent-Hürde – ein beispielloser Rauswurf aus einem Landesparlament. In Berlin verlor die CDU ebenfalls massiv und musste den ersten Platz an die Linke abgeben. Friedrich Merz, Bundeskanzler und auch Bundesvorsitzender der CDU, selbst nannte das Ergebnis ein «Desaster».
Es ist aber vor allem auch ein persönliches Desaster für den 70-Jährigen. So ist er nicht nur in Deutschland, sondern vor allem auch im Ausland zum Inbegriff politischer Schwäche und Führungsversagens geworden. Internationale Medien zeichnen ein vernichtendes Bild: eines von einem Mann, der Autorität und Kontrolle verloren hat, dessen Reformversprechen ins Leere laufen und dessen Persönlichkeit – als arrogant, unsensibel und realitätsfern wahrgenommen – die Krise der Union noch vertieft.
Die Kritik ist so scharf und einhellig, dass manche Kommentatoren bereits von seinem politischen Ende sprechen und die Stabilität ganz Europas in Gefahr sehen.
Besonders deutlich wird diese Einschätzung in der britischen Presse. Der Telegraph fasst die Lage in einem Beitrag mit der Überschrift «Merz stolpert weiter. Aber wie lange noch?» zusammen und schreibt:
«Merz' Zustimmungsquote liegt bei gerade einmal 10 Prozent. Die Wähler sind seines rauen Tough-Guy-Führungsstils überdrüssig, der anhält, obwohl er weder den Aufstieg der AfD stoppen noch seine zentralen Wahlversprechen umsetzen kann.»
Weiter heißt es, Merz bleibe «fast tödlich taub» für die Stimmung im Land. Der Guardian beschreibt ihn als «zutiefst unbeliebt» und «angezählten Kanzler», der nach einer «demütigenden Serie von Rückschlägen» um sein politisches Überleben kämpfe. Die Spekulationen über seine Fähigkeit, Kanzler zu bleiben, hätten «Fieberhöhe» erreicht.
Ähnlich vernichtend urteilt die französische Presse. La Libération fragt offen:
«Kann Merz nach dem Erdbeben in Sachsen-Anhalt am 6. September das Nachbeben dieses Wochenendes überleben?»
Niemand glaube, dass er sich bis zum Ende seiner Amtszeit halten könne. Seine Reformen seien «genauso unbeliebt wie er». Der Job als deutscher Kanzler komme derzeit «einem angekündigten Selbstmord gleich». Le Monde spricht von einer «historischen Niederlage» und stellt klar:
«In Deutschland steht für Friedrich Merz sein politisches Überleben auf dem Spiel.»
In den Vereinigten Staaten ist der Ton nicht weniger scharf. CNN stellt die Frage: «Ist Deutschlands Anführer Friedrich Merz dem Untergang geweiht, während die extreme Rechte erneut siegt?»
Und weiter: Merz kämpfe «um sein politisches Leben». Die Expertin Jana Puglierin vom European Council on Foreign Relations erklärt gegenüber dem Medium:
«Das ist das denkbar schlechteste Ergebnis für Merz und die CDU. Er hat definitiv die Kontrolle über seine eigene Partei verloren und seine Autorität massiv eingebüßt (...) und es gibt keine Möglichkeit, sie wiederherzustellen.»
Politico sprach bereits vor der Wahl von «Friedrich Merz' Endspiel» und listet konkrete Szenarien auf:
- Merz tritt zurück, weil ihm die Parteiunterstützung fehlt.
- Merz konfrontiert die Parteiführung und fordert sie auf, einen Nachfolger zu benennen, falls sie ihn nicht mehr tragen.
- Ein Misstrauensvotum zwingt Merz zum Rücktritt.
- Merz stellt selbst die Vertrauensfrage.
- Theoretisch könnte ein Nachfolger eine Mehrheit mit indirekter oder direkter AfD-Unterstützung bekommen.
- Merz klammert sich an die Macht.
Belgische Medien wie De Tijd wiederum formulieren:
«Die Schwäche von Merz ist die Schwäche Europas.»
Deutsche Medien schlagen einen vergleichbar kritischen Ton an. Sogar ein Systemmedium wie die Tagesschau schreibt in einem Kommentar mit der Überschrift «Merz hat keine Chance – die könnte er nutzen»:
«Das Ende der Kanzlerschaft von Friedrich Merz ist sowieso besiegelt.»
Die Union werde ihn nicht mehr für eine neue Amtszeit aufstellen; er sei so unbeliebt wie kein Kanzler vor ihm. Focus Online spricht von einer «historischen Blamage» und stellt fest:
«Die Autorität des Kanzlers ist weg.»
Die FAZ sieht in den Ergebnissen «ein bedenkliches Beispiel für den Niedergang der CDU».
Diese vernichtende Außenwahrnehmung trifft auf eine innenpolitische Debatte, die Merz auch persönlich trifft. Bereits im Juni 2026 hatte das Amtsgericht Öhringen einen Facebook-Nutzer rechtskräftig zu 30 Tagessätzen verurteilt, weil er den Kanzler als «Lügenfritz» bezeichnet hatte. Die Staatsanwaltschaft wertete die Äußerung als strafbare Beleidigung nach § 188 StGB.
Doch statt Einschüchterung löste das Urteil einen klassischen «Streisand-Effekt» aus: Immer mehr Prominente und Bürger griffen die Bezeichnung demonstrativ auf. Bild-Kolumnist Harald Martenstein gab einer seiner Kolumnen die Headline «Hallo, Lügenfritz!» (wir berichteten).
Angemerkt sei auch noch Folgendes: Friedrich Merz war bekanntermaßen vor seiner politischen Karriere als Aufsichtsratsvorsitzender der deutschen BlackRock-Tochter tätig und damit eng mit dem weltgrößten Vermögensverwalter verbunden. Kritiker wie Ernst Wolff wiederum argumentieren, dass BlackRock bei den massiven Problemen, mit denen sich Volkswagen seit einiger Zeit konfrontiert sieht, eine entscheidende Rolle gespielt habe: Zunächst als Investor, später durch den Einstieg in chinesische Konkurrenten wie BYD, die Durchsetzung von ESG-Vorgaben und Klagen im Zuge des Dieselskandals.
Das Ergebnis sei, dass VW «mit voller Wucht gegen die Wand gefahren» werde (wir berichteten). Daraus lässt sich – wenn man der Argumentation folgt – eine strukturelle Parallele ziehen:
- Auf Unternehmensebene: BlackRock betreibt gezielte Einflussnahme mit der Folge, dass sich VW auf wirtschaftlicher Talfahrt befindet.
- Auf Länderebene: Ein ehemaliger BlackRock-Lobbyist (Merz) wird deutscher Kanzler mit der Folge, dass sich die Krise in Deutschland zuspitzt. Die BSW-Vorsitzende Sahra Wagenknecht meinte kurz vor den Wahlen gar: «Die größte Leistungsbremse in Deutschland, die sitzt im Kanzleramt. [...] Wir sind in der Frage der Realitätsverweigerung wirklich inzwischen in der Endphase der DDR wieder angekommen.»
Die These lautet also vereinfacht: Dieselbe Machtstruktur, die einen deutschen Industriegiganten wie VW schwächt, könnte über personelle und ideologische Verbindungen auch den Niedergang der deutschen Volkswirtschaft insgesamt vorantreiben.
Eine solche These aufzustellen, muss auch erlaubt sein. Denn fest steht ja auch: So dumm kann Merz nicht sein, dass er nicht sieht, dass auch seine Politik Deutschland sukzessive in den «wirtschaftlichen Niedergang» führt, wie es Clemens Fuest, Präsident des ifo Instituts, bereits vergangenes Jahr ausdrückte. Die Lage sei mittlerweile «dramatisch». Deutschlands Wohlstand sei «akut in Gefahr».
Martin Herrenknecht, Unternehmer und Chef des Weltmarktführers Herrenknecht AG, bediente sich Anfang Mai sogar exakt des selben Bildes von der «Wand» wie Wolff, indem er meinte:
«Wir fahren [in Deutschland] dieses Jahr vor die Wand, wenn wir nicht drastisch den Kurs wechseln.»
Deutsches Bündnis klagt gegen EU-Gentechnik-Verordnung
Es sei gelungen, ein breites Bündnis über die gesamte gentechnikfreie Lebensmittelkette aufzubauen, sagte Annemarie Volling, Gentechnikexpertin der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft, heute bei einem Pressetermin. Die mehr als 70-seitige Klageschrift sei soeben fristgerecht in Luxemburg eingereicht worden. Unter den Kläger:innen finden sich Unternehmen, die biologisch züchten, die Saatgut vermehren und vertreiben, die gentechnikfreies Getreide und Gemüse erzeugen sowie solche, die gentechnikfreie Rohstoffe verarbeiten und die daraus hergestellten Lebensmittel verkaufen. Ihre Vertreter:innen machten deutlich, warum die NGT-Verordnung ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet.
„Aufgrund fehlender Koexistenzregelungen wie Abstandsregelungen und Standortregister sind unsere Zuchtgärten von NGT-Einkreuzungen bedroht“, wird Getreidezüchter Carl Vollenweider von der Dottenfelder Bio-Saat GmbH im Presse-Dossier zitiert. Auch werde der Austausch von Material mit anderen Züchtern zum großen Risikofaktor. Die fehlenden Schutzmaßnahmen thematisierte im Dossier ferner die Bio-Bäuerin Claudia Gerster: „Unsere Kunden schätzen Regionalität, handwerkliche Verarbeitung und Gentechnikfreiheit. Wenn wir diese wegen fehlendem Schutz vor NGT-Kontaminationen nicht mehr gewährleisten können, bedroht das unsere bäuerliche Existenz.“
Ernst Rieger ist Gründer einer gleichnamigen Firma, die Wildpflanzen vermehrt und zertifizierte Saatgutmischungen von Wildblumen und -gräsern für Naturschutzmaßnahmen vertreibt. Die dafür geltenden gesetzlichen Regelungen könne sein Unternehmen nicht mehr erfüllen, wenn NGT-Pflanzen sich in verwandte Wildpflanzen auskreuzen. „Für uns ist dies existenzgefährdend“, warnte auch Rieger heute beim Pressegespräch. Für den Bio-Hersteller Rapunzel beklagte Eva Heusinger, dass Unternehmen, die NGT-Pflanzen auf den Markt bringen, keine Nachweisverfahren mehr vorlegen müssen, wie das bisher bei Gentechnikpflanzen der Fall war. Solche Verfahren durch Labore entwickeln zu lassen, sei extrem aufwendig und teuer. „Diese enormen Kosten werden unser Unternehmen stark belasten“, erklärte Heusinger.
Für die beim Europäischen Gericht (EuG) eingereichte Nichtigkeitsklage müssen die Unternehmen nachweisen, dass sie von der NGT-Verordnung unmittelbar und individuell betroffen sind. Gerd Winter, Professor für Europarecht an der Universität Bremen, nannte dies eine hohe Hürde für die Zulässigkeit der Klage. „Es besteht ein erhebliches Risiko, dass die Klage schon bei der Zulässigkeit scheitert“, warnte Winter. „Doch wir sind zuversichtlich, dass das Gericht sich unseren Argumenten öffnet.“ Sollte das EuG die Zulässigkeit verneinen, sei es möglich, dagegen den Europäischen Gerichtshof als zweite Instanz anzurufen. Dieser habe die Zulässigkeitsvoraussetzungen in jüngster Zeit weniger eng ausgelegt, erläuterte Winter.
Die Klageschrift baut darauf auf, dass das Argument, NGT-1 Pflanzen könnten mit natürlichen Mutationen oder konventioneller Züchtung gleichgestellt werden, wissenschaftlich falsch ist. Wirtschaftliche Grundrechte würden durch die Verordnung ebenso verletzt, wie das Gebot der Vorsorge und der Verbraucherschutz. Im Detail jedoch muss vor allem nachgewiesen werden, dass die einzelnen Unternehmen unmittelbar und individuell betroffen sind, „weil der angegriffene Rechtsakt ihre durch Marken, Zertifizierung und Verträge begründeten Rechtspositionen beeinträchtigt und ihre Wirtschaftstätigkeit existenzbedrohend beschädigt“, heißt es im Presse-Dossier.
Neben den acht Unternehmen klagen auch vier Verbände: Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL), die dieses Bündnis und die Klage federführend organisiert, sowie die Freien Bäcker, der Verband deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten und der Verein Neuland für tiergerechte und umweltschonende Nutztierhaltung. Die Neuland-Fleischereien sind von der angegriffenen Verordnung für NGT-Pflanzen insofern betroffen, als das Futter ihrer Tiere gemäß ihren Richtlinien gentechnikfrei sein muss. Diese drei Organisationen führen und verleihen Nutzungsrechte an Marken, deren Versprechen durch die NGT-Verordnung unterlaufen und deren Wert dadurch vermindert wird. Das wollen sie mit ihrer Klage verhindern.
Unterstützung erhalten sie aus der Biobranche: „Es ist ein Skandal, dass Unternehmen und Verbände erst den Rechtsweg beschreiten müssen, um diese offensichtlich rechtswidrige Verordnung zu stoppen“, kritisierte Tina Andres, Vorständin des Biodachverbands BÖLW. „Wir sind zuversichtlich, dass die Richterinnen und Richter am Europäischen Gericht der EU-Kommission, dem Europäischen Parlament und den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten deutlich machen werden, dass die in der NGT-Verordnung verankerte Ignoranz von Wissenschaft, Umwelt- und Verbraucherschutz nicht toleriert wird.“ Auch die Verbände Bioland und Demeter unterstützen das Klagebündnis fachlich wie finanziell. „Wir stehen als Demeter-Verband vollumfänglich hinter der Klage unserer Mitglieder“, schreibt Politikreferentin Lea Schuler. Der Dottenfelder Hof und die Bingenheimer Saatgut AG sind beides Demeter-Betriebe. „Wir halten die neue NGT-Verordnung für hoch problematisch und sehen die weitreichenden Auswirkungen auf unsere Mitgliedsbetriebe sehr deutlich“, so Schuler. Daher könnten diese Betriebe „als unmittelbar betroffene Unternehmen im europäischen Binnenmarkt diese Perspektive besonders glaubwürdig vertreten“. [lf/vef]
Jeder vierte Berliner wählt Judenfeinde
Am Abend des 30. Januar 1933 steht der 85-jährige Max Liebermann an seinem Fenster am Pariser Platz, unmittelbar neben dem Brandenburger Tor. Unten zieht ein endloser Strom von schrecklichen Männern mit Fackeln vorbei: SA, SS, Stahlhelm und Anhänger der NSDAP marschieren durch das nächtliche Berlin. Das Licht der Fackeln derer, die später für die Shoah […]
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Telephone conversation with President of Uzbekistan Shavkat Mirziyoyev
President of the Republic of Uzbekistan Shavkat Mirziyoyev offered his warm greetings to President of the Russian Federation Vladimir Putin on the successful elections to the ninth convocation of the State Duma of the Federal Assembly of the Russian Federation. It was noted that the high turnover and the outcome of the elections confirm Russian citizens' unconditional support of the President's course for the country's dynamic socioeconomic development and protection of national interests.
Vladimir Putin and Shavkat Mirziyoyev also discussed topical issues of the allied relations between Russia and Uzbekistan.
101-Jähriger bekommt Pflegegrad 3 kein Pflegegeld mehr bekommt trotz
Ein 101-Jähriger ist weiterhin als pflegebedürftig anerkannt, doch die monatlichen 599 Euro bleiben aus: Nach einem Bericht von FOCUS online hat die AOK Sachsen-Anhalt das Pflegegeld für Walter Krieg aus Dessau-Roßlau eingestellt. Sein Pflegegrad 3 besteht fort. Der Fall zeigt, wie schnell die finanzielle Unterstützung ins Wanken geraten kann, wenn sich die Versorgung zu Hause verändert.
Der Streit beginnt bei der häuslichen VersorgungSein Neffe kann die bisherige Pflege nicht mehr übernehmen. Ein Freund hilft aber dem Rentner weiterhin täglich, möchte jedoch nicht als offizielle Pflegeperson auftreten. Die Pflegekasse verwies den 101-Jährigen dem Bericht zufolge auf einen professionellen Pflegedienst.
Sein Widerspruch wurde laut Bericht zurückgewiesen; die AOK erklärte gegenüber der „Bild“, den Vorgang zu prüfen. Die vollständige Begründung der Entscheidung lässt sich dem veröffentlichten Bericht nicht entnehmen. Ob die Zahlungseinstellung rechtmäßig ist, lässt sich deshalb anhand dieser Informationen nicht abschließend beurteilen.
Pflegegrad 3 allein garantiert noch keine AuszahlungPflegegrad 3 steht für schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Für das Pflegegeld verlangt § 37 SGB XI zusätzlich, dass die erforderliche häusliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird.
Dazu gehören die notwendigen Hilfen bei der Körperpflege, die pflegerische Betreuung und Unterstützung im Haushalt.
Fällt die bisherige Hilfe weg und bleibt der notwendige Bedarf ungedeckt, kann deshalb auch bei unverändertem Pflegegrad der Anspruch auf Pflegegeld entfallen. Daraus folgt allerdings kein allgemeiner Zwang, einen Pflegedienst zu beschäftigen. Das Bundesgesundheitsministerium nennt ausdrücklich auch Angehörige, Freunde und andere ehrenamtlich Tätige als mögliche Helfer.
Freunde dürfen helfen – die Versorgung muss tatsächlich funktionierenPflegegeld setzt keine Verwandtschaft zwischen dem Pflegebedürftigen und seinen Helfern voraus. Auch Unterstützung aus dem Freundeskreis oder der Nachbarschaft kann eine häusliche Versorgung ermöglichen. Die Unterschiede zwischen privater Hilfe beim Pflegegeld und den strengeren Anforderungen beim Entlastungsbetrag erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über Pflege durch eine Nachbarin.
Ein täglicher Besuch beweist für sich genommen allerdings noch nicht, dass sämtliche erforderlichen Hilfen abgedeckt sind. Wer Unterstützung beim Waschen oder Anziehen benötigt, braucht dafür eine verlässliche Lösung; Einkäufe allein schließen diese Lücke nicht. Für die Prüfung durch die Pflegekasse kommt es deshalb auf den tatsächlichen Hilfebedarf und die konkret geleistete Unterstützung an.
Selbstständigkeit darf nicht zum Nachteil werdenWer noch einzelne Tätigkeiten allein bewältigt, verliert dadurch nicht automatisch seinen Anspruch auf Unterstützung. Die Pflegeversicherung soll nach § 2 SGB XI gerade ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Angemessene Wünsche zur Gestaltung der Hilfe sollen innerhalb des Leistungsrechts berücksichtigt werden.
Deshalb wäre es verfehlt, verbliebene Fähigkeiten pauschal gegen einen pflegebedürftigen Menschen auszuspielen. Ebenso wenig beseitigt der Wunsch nach Unabhängigkeit einen tatsächlich bestehenden Hilfebedarf. Eine tragfähige Lösung muss beides zusammenbringen: verlässliche Versorgung und möglichst viel Selbstbestimmung.
599 Euro Pflegegeld oder bis zu 1.497 Euro für den PflegedienstBei Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld 2026 monatlich 599 Euro; für ambulante Pflegesachleistungen stehen bis zu 1.497 Euro zur Verfügung. Das bestätigt die Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026. Der höhere Sachleistungsbetrag wird für entsprechende Leistungen eingesetzt und ist keine zusätzliche Barauszahlung.
Wer einen Pflegedienst nur für einen Teil der Versorgung benötigt, kann eine Kombinationsleistung nutzen. Werden beispielsweise 40 Prozent des Sachleistungsbudgets verbraucht, verbleiben 60 Prozent des Pflegegeldes. Die übrige notwendige Versorgung muss weiterhin gesichert sein.
Ein Zahlungsstopp muss rechtlich überprüfbar seinBetroffene sollten den bisherigen Bewilligungsbescheid mit der Entscheidung über die Einstellung vergleichen. Ein schriftlicher Bescheid muss grundsätzlich erkennen lassen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe die Pflegekasse zu ihrer Entscheidung geführt haben; das verlangt § 35 SGB X. Eine verständliche Begründung ermöglicht es erst, gezielt auf angebliche Versorgungslücken zu antworten.
Auch eine bestehende Bewilligung kann nicht beliebig übergangen werden. Über die rechtlichen Grenzen eines bloßen Zahlungsstopps berichtet Gegen-Hartz im Beitrag „Pflegekasse darf Pflegegeld nicht einfach einstellen“. Liegt ein Änderungs- oder Aufhebungsbescheid vor, muss dessen Rechtmäßigkeit gesondert geprüft werden.
Gegen einen belastenden Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid läuft regelmäßig eine einmonatige Klagefrist. Die Fristen ergeben sich aus § 84 SGG und § 87 SGG. Drohen durch den Zahlungsstopp erhebliche Nachteile, kommt zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 86b SGG in Betracht.
Beratung soll helfen, Versorgungslücken zu schließenWer Pflegegeld bezieht, muss bei Pflegegrad 3 einmal pro Halbjahr einen Beratungseinsatz abrufen. Wird die Pflichtberatung versäumt, sieht § 37 Absatz 6 SGB XI eine angemessene Kürzung und im Wiederholungsfall den Entzug des Pflegegeldes vor. Näheres erklärt der Beitrag zu den Beratungseinsätzen beim Pflegegeld im Jahr 2026.
Wenn eine Pflegeperson ausfällt, hilft außerdem eine individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Dabei können der Bedarf erfasst und die erforderlichen Hilfen in einem Versorgungsplan zusammengeführt werden. Gerade in einer solchen Situation braucht es konkrete Unterstützung bei der Neuorganisation des Alltags.
Drei Fragen und Antworten zum Pflegegeld Kann Pflegegeld wegfallen, obwohl Pflegegrad 3 bestehen bleibt?Ja, wenn die Voraussetzungen für die Geldleistung nicht mehr erfüllt sind, etwa weil die erforderliche häusliche Pflege nicht ausreichend gesichert ist. Ob eine konkrete Einstellung rechtmäßig ist, hängt von der Versorgungssituation und der Entscheidung der Pflegekasse ab.
Muss mich ein Angehöriger pflegen, damit ich Pflegegeld bekomme?Nein, auch Freunde, Nachbarn oder andere ehrenamtlich Tätige können helfen. Entscheidend ist, dass die notwendige Versorgung zuverlässig sichergestellt wird.
Was kann ich nach einem abgelehnten Widerspruch tun?Grundsätzlich ist eine Klage beim Sozialgericht möglich. Sie muss regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Bei drohenden erheblichen Nachteilen sollte zusätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens geprüft werden.
Der Beitrag 101-Jähriger bekommt Pflegegrad 3 kein Pflegegeld mehr bekommt trotz erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Klageantrag nennt nur GdB – Ablehnung von drei Merkzeichen bestandskräftig
Eine rechtzeitig eingereichte Klage schützt nicht automatisch vor der Bestandskraft sämtlicher Entscheidungen eines Behördenbescheids. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg: Weil die anwaltlich formulierte Klage ausschließlich den Grad der Behinderung betraf, wurden die Ablehnungen der Merkzeichen G, Gl und RF bindend. Ihre spätere Aufnahme in den Klageantrag kam zu spät.
Das Gericht bestätigte damit, dass GdB und Merkzeichen unterschiedliche Streitgegenstände sind. Ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die drei Merkzeichen vorlagen, wurde in diesem Verfahren nicht mehr geprüft. Entschieden hat das LSG mit Urteil vom 20. März 2026, Az. L 8 SB 3265/25.
Der Kläger hatte bereits einen GdB von 50Beim Kläger war durch Bescheid vom Februar 2020 ein GdB von 50 mit Wirkung ab dem 30. Dezember 2019 festgestellt worden. Im September 2023 beantragte er die Merkzeichen G, Gl und RF. Die Behörde prüfte im anschließenden Verfahren auch, ob ein höherer GdB festzustellen war.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2024 lehnte das Landratsamt sowohl eine höhere Bewertung als auch die beantragten Merkzeichen ab. Der bestehende GdB von 50 blieb erhalten. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 7. März 2025 zurückgewiesen.
Dieser Widerspruchsbescheid ging der bevollmächtigten Rechtsanwältin am 17. März 2025 zu. Am 8. April 2025 erhob sie Klage beim Sozialgericht Karlsruhe.
Die Merkzeichen fehlten im gerichtlichen BegehrenDie Rechtsanwältin beantragte, den angegriffenen Bescheid aufzuheben und dem Kläger einen GdB von mindestens 50 zuzuerkennen. Die Merkzeichen wurden weder in der Klageschrift noch in der späteren Begründung vom 10. Juni 2025 erwähnt.
Das Sozialgericht wies darauf hin, dass bereits ein GdB von 50 anerkannt war. Erst mit Schriftsatz vom 14. Juli 2025 nahm die Rechtsanwältin zusätzlich G, Gl und RF in den Antrag auf.
Für diese Erweiterung war die Klagefrist bereits abgelaufen. Dass wegen des GdB schon ein gerichtliches Verfahren anhängig war, hielt die Entscheidungen über die Merkzeichen nicht offen.
Weshalb GdB und Merkzeichen getrennt betrachtet werdenDer Grad der Behinderung beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Merkzeichen bescheinigen dagegen besondere gesundheitliche Voraussetzungen für bestimmte Nachteilsausgleiche. Diese Unterscheidung findet sich in § 152 SGB IX, der die GdB-Feststellung und die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale getrennt regelt.
G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, Gl für Gehörlosigkeit. RF bescheinigt die gesundheitlichen Voraussetzungen, unter denen eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragt werden kann. Die Ermäßigung selbst muss gesondert beantragt werden.
Grad der Behinderung Merkzeichen Bewertet die Auswirkungen der Behinderungen in ihrer Gesamtheit. Bescheinigen besondere gesundheitliche Voraussetzungen für bestimmte Nachteilsausgleiche. Ein höherer GdB führt nicht automatisch zur Feststellung eines Merkzeichens. Die Feststellung eines Merkzeichens erfordert nicht in jedem Fall eine Erhöhung des GdB. Die angegriffene GdB-Entscheidung bildet einen eigenen Streitgegenstand. Auch die Ablehnung eines Merkzeichens muss vom erkennbaren Klagebegehren umfasst sein.Diese Unterscheidung gilt auch dann, wenn die Behörde sämtliche Entscheidungen in einem einzigen Schreiben zusammenfasst. Eine Klage gegen einen bestimmten Teil des Bescheids verhindert deshalb nicht ohne Weiteres die Bestandskraft seiner übrigen Regelungen.
Die Monatsfrist endete am 17. April 2025Nach § 87 SGG beträgt die Klagefrist nach einem Widerspruchsverfahren grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Im entschiedenen Fall lag eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung vor. Ausgehend vom Zugang am 17. März 2025 endete die Frist mit Ablauf des 17. April 2025.
Bis dahin waren die Ablehnungen der Merkzeichen nicht angegriffen worden. Sie wurden damit nach § 77 SGG bindend. Die Ergänzung des Antrags im Juli konnte diese Wirkung nicht rückwirkend beseitigen.
Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage hinsichtlich der Merkzeichen durch Gerichtsbescheid vom 16. September 2025 als unzulässig ab. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung zurück. Im Berufungsverfahren waren schließlich nur noch die Merkzeichen streitig.
Warum der Antrag auf Aufhebung des Bescheids nicht ausreichteDie Rechtsanwältin hatte zwar die Aufhebung des Behördenbescheids beantragt. Diesen Antrag betrachteten die Gerichte jedoch zusammen mit dem ausdrücklich formulierten Ziel, einen GdB von mindestens 50 zu erhalten.
Die allgemeine Aufhebungsformulierung machte deshalb nicht sämtliche Entscheidungen des Bescheids zum Gegenstand der Klage. Nach der Auslegung des Gerichts bezog sie sich ausschließlich auf die GdB-Entscheidung.
Dabei ist das Sozialgericht nach § 123 SGG nicht an den genauen Wortlaut eines Antrags gebunden. Es muss aus dem gesamten Vorbringen ermitteln, welches Ergebnis die klagende Person erreichen will.
Auch anwaltliche Anträge können ausgelegt werdenIst das Begehren mehrdeutig, kommt eine Auslegung zugunsten eines möglichst umfassenden Rechtsschutzes in Betracht. Das gilt auch für anwaltlich formulierte Anträge. Das Bundessozialgericht hat die Bedeutung des erkennbaren tatsächlichen Willens unter anderem im Urteil vom 14. Juni 2018, Az. B 9 SB 2/16 R, erläutert.
Bei einem eindeutig formulierten anwaltlichen Antrag darf das Gericht allerdings regelmäßig davon ausgehen, dass dieser das beabsichtigte Ziel zutreffend wiedergibt. Im vorliegenden Fall sah das LSG keinen Anhaltspunkt für ein weitergehendes Begehren.
Entscheidend war somit die eindeutige Beschränkung auf den GdB. Der Grundsatz einer günstigen Auslegung erlaubte es nicht, nachträglich weitere Ansprüche in die fristgerecht erhobene Klage hineinzulesen.
Was bei selbst formulierten Klagen giltWer ohne anwaltliche Vertretung klagt, muss keinen juristisch ausgefeilten Antrag verfassen. Das Gericht muss auch hier das gesamte erkennbare Vorbringen berücksichtigen und darf sich nicht allein an einzelnen Formulierungen festhalten.
Eine Klage kann daher mehr umfassen, als ein ungeschickt formulierter Antrag zunächst vermuten lässt. Beschreibt die betroffene Person beispielsweise ausdrücklich, dass sie auch die abgelehnten Merkzeichen erhalten möchte, kann dies bei der Auslegung berücksichtigt werden.
Umgekehrt erweitert fehlende anwaltliche Vertretung nicht automatisch den Umfang einer eindeutig begrenzten Klage. Es empfiehlt sich deshalb in jedem Fall, sämtliche weiterhin begehrten Feststellungen ausdrücklich zu nennen.
Warum weitere Befunde nicht geholfen hättenDas LSG entschied nicht darüber, ob der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für G, Gl oder RF erfüllte. Wegen der bindenden Ablehnungen war diese Frage in dem Verfahren nicht mehr zu untersuchen.
Zusätzliche Befundberichte oder Gutachten hätten daran nichts geändert. Das Urteil bestätigt damit keine medizinische Bewertung der Merkzeichen, sondern die verfahrensrechtlichen Folgen ihrer verspäteten Einbeziehung.
Worauf es bei einer fristwahrenden Klage ankommtNach § 92 SGG muss eine Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Ein bestimmter Antrag soll enthalten sein. Die ausführliche Begründung kann häufig nachgereicht werden, wobei gerichtliche Fristsetzungen zu beachten sind.
Für die Praxis folgt daraus: Bereits innerhalb der Klagefrist sollte hinreichend erkennbar sein, welche Behördenentscheidungen angegriffen werden. Wer einen höheren GdB und mehrere Merkzeichen erreichen möchte, sollte beides ausdrücklich ansprechen.
Vor dem Einreichen lohnt deshalb ein Abgleich mit dem Ausgangs- und dem Widerspruchsbescheid. Dabei sollte auch geprüft werden, welche Feststellungen bereits bestehen. Eine spätere medizinische Begründung ersetzt nicht die rechtzeitige Einbeziehung eines zuvor eindeutig ausgeklammerten Streitgegenstands.
Welche Möglichkeiten nach dem Fristablauf bleibenEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nach § 67 SGG grundsätzlich nur in Betracht, wenn die gesetzliche Frist ohne Verschulden versäumt wurde. Der Antrag ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb dieser Frist muss auch die versäumte Handlung nachgeholt werden. Im entschiedenen Fall waren keine Gründe für eine Wiedereinsetzung vorgetragen oder anderweitig erkennbar.
Bei anwaltlicher Vertretung wird ein schuldhafter Fehler der bevollmächtigten Person grundsätzlich der vertretenen Partei zugerechnet. Das folgt aus § 85 Absatz 2 ZPO in Verbindung mit § 73 Absatz 6 SGG. Dass die betroffene Person den Fehler nicht selbst verursacht hat, genügt daher für eine Wiedereinsetzung nicht.
Unabhängig davon kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht kommen. Damit lässt sich prüfen, ob eine bereits bindende ablehnende Entscheidung rechtswidrig war. Unter welchen Voraussetzungen eine Korrektur auch für die Vergangenheit möglich ist, bedarf einer gesonderten Prüfung.
Bei später veränderten gesundheitlichen Verhältnissen kann außerdem ein neuer Antrag sinnvoll sein. Diese Verfahren lassen die versäumte Klagefrist jedoch nicht wieder aufleben. Bestandskraft bedeutet deshalb einen erheblichen Verlust an Rechtsschutz im ursprünglichen Verfahren, aber nicht zwangsläufig den dauerhaften Ausschluss jeder späteren Feststellung.
Häufige Fragen zum Klageantrag bei GdB und Merkzeichen Erfasst eine Klage auf einen höheren GdB automatisch abgelehnte Merkzeichen?Nein. Die Entscheidungen über den GdB und die Merkzeichen betreffen unterschiedliche Streitgegenstände. Aus dem Klagebegehren muss hervorgehen, dass auch die Ablehnungen der Merkzeichen überprüft werden sollen.
Genügt es, die Aufhebung des gesamten Bescheids zu verlangen?Das hängt vom gesamten Inhalt der Klage ab. Wird als gewünschtes Ergebnis ausschließlich ein höherer GdB genannt, kann das Begehren trotz einer allgemeinen Aufhebungsformulierung darauf beschränkt sein.
Muss jedes Merkzeichen ausdrücklich im Antrag stehen?Eine ausdrückliche Nennung ist empfehlenswert, aber nicht die einzige Möglichkeit, das Begehren erkennbar zu machen. Auch die übrigen Ausführungen können zeigen, welche Merkzeichen verlangt werden. Auf eine spätere Auslegung sollte sich dennoch niemand verlassen.
Können auch anwaltliche Klageanträge großzügiger ausgelegt werden?Ja, wenn sie mehrdeutig sind. Ein eindeutig auf den GdB beschränkter Antrag wird jedoch nicht allein deshalb auf Merkzeichen erstreckt, weil diese zuvor bei der Behörde beantragt worden waren.
Helfen neue ärztliche Unterlagen nach Eintritt der Bestandskraft?Sie beseitigen die Bestandskraft nicht. In einem gesonderten Überprüfungs- oder neuen Antragsverfahren können medizinische Unterlagen allerdings Bedeutung haben.
Was sollte vor dem Einreichen der Klage geprüft werden?Aus dem Schreiben sollten der angestrebte GdB, die gewünschten Merkzeichen und die jeweils angegriffenen Entscheidungen hervorgehen. Außerdem müssen die Klagefrist und die vorgeschriebene Form eingehalten werden.
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„Layers of Peace“: Frieden feministisch und ökologisch denken
In Berlin haben Frauenorganisationen, antimilitaristische Initiativen und Jugendliche bei „Layers of Peace“ über die gesellschaftlichen Bedingungen von Frieden diskutiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie Frieden über die Abwesenheit von Krieg hinaus gedacht werden kann und wie Militarisierung, patriarchale Gewalt und ökologische Zerstörung miteinander zusammenhängen.
Die Ausstellung und Workshopreihe fand am Sonntag in der Kiezkapelle auf dem Neuen Friedhof St. Jacobi in Neukölln statt. Gestaltet wurde das fünfstündige Programm von Cênî – Kurdisches Frauenbüro für Frieden, der Women’s International League for Peace and Freedom (WILPF) Deutschland, Gemeinsam Kämpfen, YUNA und dem Schulstreik-Komitee.
Ausgangspunkt der Veranstaltung war ein Friedensbegriff, der nicht beim Ende bewaffneter Auseinandersetzungen oder bei Abkommen zwischen Staaten stehen bleibt. Frieden wurde vielmehr als gesellschaftlicher Prozess diskutiert, der die Beziehungen zwischen Menschen und Gemeinschaften ebenso umfasst wie das Verhältnis zur Natur.
Frauenbefreiung, Ökologie und Frieden
Einen theoretischen Bezugspunkt bildete Murray Bookchins Konzept der Sozialökologie. Diskutiert wurde, wie gesellschaftliche Selbstorganisierung, ökologische Lebensweise und Befreiung miteinander verbunden werden können und wie diese Ansätze innerhalb der kurdischen Frauenbewegung aufgegriffen wurden.
Ausgehend von „Jin, Jiyan, Azadî“ – Frau, Leben, Freiheit – beschäftigten sich die Teilnehmer:innen mit den Zusammenhängen zwischen patriarchaler Gewalt, Krieg und der Zerstörung der Natur. Unterschiedliche Formen von Herrschaft und Gewalt, so ein zentraler Ansatz der Diskussion, könnten nicht voneinander isoliert betrachtet werden.
Diese Perspektive zog sich auch durch die Workshops. Gemeinsam Kämpfen stellte unter dem Titel „Was, wenn Frieden der Plan ist? – Hoffnung gestalten“ die Auswirkungen von Krieg und Aufrüstung auf den Alltag zur Diskussion. Dabei ging es um Alternativen zur Militarisierung, gesellschaftliche Organisierung und die Frage, aus welchen Kämpfen Hoffnung entstehen kann.
WILPF Deutschland widmete sich feministischen Argumenten gegen Wehrdienst und Militarisierung. Im Mittelpunkt standen aktuelle Debatten über Aufrüstung und Waffenlieferungen sowie die Frage, warum Militarisierung aus feministischer Perspektive kritisiert werden muss.
Cênî: „Frieden ist schwieriger als Krieg“
Cênî rückte mit dem Workshop „Frieden ist schwieriger als Krieg“ den aktuellen Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft in Kurdistan und der Türkei in den Mittelpunkt. Diskutiert wurde, wie tief Militarisierung und Krieg gesellschaftliche Verhältnisse prägen und welche Voraussetzungen geschaffen werden müssen, damit aus dem Ende bewaffneter Auseinandersetzungen ein nachhaltiger gesellschaftlicher Frieden entstehen kann.
Damit verband der Workshop die aktuelle politische Entwicklung mit einer grundsätzlicheren Frage der Veranstaltung: Was geschieht nach dem Verstummen der Waffen, und welche gesellschaftlichen Veränderungen sind notwendig, damit Frieden dauerhaft werden kann?
Jugendliche mobilisieren gegen Krieg
Im letzten Workshop rückten zwei Schüler:innen die Auswirkungen von Aufrüstung und Militarisierung auf junge Menschen in den Mittelpunkt. Gemeinsam mit den Teilnehmer:innen diskutierten sie über Krieg, die Verantwortung der Jugend und Möglichkeiten, sich gegen Militarisierung zu organisieren.
Dabei informierten sie über die Vorbereitungen für den internationalen Jugend- und Schulstreik am 20. November und riefen zur Beteiligung auf. Für diesen Tag mobilisieren Jugend- und Studierendenorganisationen aus mehreren europäischen Ländern zu Streiks, Demonstrationen und weiteren Aktionen gegen Krieg und Aufrüstung.
Begleitet wurde „Layers of Peace“ von einem musikalischen Auftritt des Kin Choir. Nach fünf Stunden endete das Programm am frühen Abend.
Die unterschiedlichen Beiträge verband dabei ein Friedensverständnis, das über staatliche Verhandlungen und die Beendigung militärischer Auseinandersetzungen hinausgeht: Frieden wurde als Veränderung gesellschaftlicher Beziehungen diskutiert – zwischen den Geschlechtern, innerhalb von Gemeinschaften und im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Natur.
Asrin reagiert auf Kampagne gegen Öcalan: „Statusfrage ist wichtig“
Die Anwaltskanzlei Asrin hat mit scharfen Worten auf die jüngsten Kampagnen gegen den kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan reagiert. Verschiedene Kreise versuchten, die Kurdistanfrage aus ihrem historischen und politischen Zusammenhang zu lösen und den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft auf eine boulevardeske Debatte zu reduzieren.
„Wir sind uns bewusst, dass diese Mentalität, die versucht, das historische und politische Gewicht der Kurdistanfrage zu verschleiern und den laufenden Prozess auf ihre billigen Boulevardthemen zu reduzieren, keine moralischen Grenzen kennt. Diese Äußerungen sind Ausdruck einer Haltung, die die Suche der Gesellschaft nach Frieden und Demokratie behindern will, und des Unbehagens darüber, dass Konflikt und Gewalt ein Ende finden.“
Nach Einschätzung der Kanzlei, die Öcalan und seine Mitgefangenen auf der Gefängnisinsel Imrali vertritt, besteht gegenwärtig die Möglichkeit, die seit rund zwei Jahrhunderten bestehende kurdische Frage aus der Logik von Konflikt und Gewalt herauszulösen und auf politischer und rechtlicher Ebene zu behandeln. Öcalan konzentriere seine Bemühungen darauf, diese Möglichkeit in einen dauerhaften Frieden und eine demokratische Lösung zu überführen.
‚Die deutlichste Form des Geschäfts mit dem Blut‘
Besonders scharf reagierte Asrin auf Äußerungen, in denen die Bedingungen Öcalans auf Imrali mit den ärmlichen Wohnverhältnissen von Familien getöteter türkischer Soldaten kontrastiert werden: „Diejenigen, die über ‚unverputzte Häuser‘ nationalistische Stimmung erzeugen, ohne selbst etwas von ihrem eigenen Komfort aufzugeben, erwarten, dass die Menschen in diesen Häusern erneut den Preis zahlen. Das ist der deutlichste Ausdruck des Geschäfts mit dem Blut.“ Die betreffenden Kreise gingen davon aus, die Gesellschaft in der Türkei könne „mit einigen wenigen Parolen, verzerrten Informationen und provokativen Äußerungen leicht gelenkt werden“.
Auch auf frauenfeindliche Angriffe gegen Öcalan gingen die Anwält:innen ein: „Von denjenigen, die über Herrn Öcalan sprechen, der in einer Region wie dem Nahen Osten mit der Philosophie ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ die Freiheit der Frau als grundlegenden Bestandteil gesellschaftlicher Freiheit begreift und auf dieser Grundlage einen Kampf aufgebaut hat, sollte zumindest ein gewisses Maß an Wissen und Urteilsvermögen erwartet werden.“ Von einer Mentalität, die „von Tür zu Tür zieht und Geflüchtete kontrolliert, Fremdenfeindlichkeit schürt, rassistisch und frauenfeindlich ist“, könne dies jedoch nicht erwartet werden.
Debatte um die Unterkunft auf Imrali
Als weiteres Feld der Manipulation bezeichnet das Rechtsbüro die Diskussion über eine „Unterkunft“ auf Imrali. „Diese Struktur entstand aus einem Erfordernis, das sich aus Konflikt- und Lösungsprozessen ergibt, und ist notwendig, damit die politischen und rechtlichen Arbeiten des Prozesses vorangebracht werden können.“ Die geschaffenen Bedingungen blieben dabei selbst hinter vergleichbaren internationalen Beispielen zurück. Die Anwält:innen stellen die Kampagne in einen größeren Zusammenhang:
„Zweifellos haben die seit einem Jahrhundert gegenüber den Kurd:innen geschaffene Verleugnung, das seit 50 Jahren staatlich aufgebaute Öcalan-Bild und das seit 27 Jahren praktizierte Imrali-Regime diesen Kreisen die Freiheit gegeben, derart hemmungslos aufzutreten.“ Über Öcalan sei über Jahrzehnte auch der Kampf der Kurd:innen um ihre Rechte angegriffen worden. „Wir weisen derartige Versuche zurück, die Öcalans Persönlichkeitsrechte verletzen, über ihn das kurdische Volk herabwürdigen, seine Würde angreifen und Ausdruck einer rassistischen und kolonialen Sichtweise sind.“
‚Gerade deshalb ist die Statusfrage wichtig‘
Einen zentralen Stellenwert nimmt in der Erklärung die Forderung nach einem Status für Öcalan ein: „Gerade deshalb ist die Statusdiskussion wichtig und wertvoll. Für Herrn Öcalan, dem die Möglichkeiten, sich selbst auszudrücken und zu verteidigen, in einem solchen Maße genommen wurden, müssen die Voraussetzungen geschaffen werden, damit er den Weg zum Frieden aufzeigen kann.“ Was mit dieser Forderung gemeint ist, definiert das Anwaltsbüro unmittelbar: „Die Forderung nach einem Status ist die Forderung danach, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass alles, was die Gesellschaft wissen muss, vom direkten Ansprechpartner selbst, aus erster Hand und transparent dargelegt werden kann.“ Damit verbindet die Kanzlei Asrin die Statusfrage ausdrücklich mit Öcalans Möglichkeit, selbst öffentlich zum laufenden Prozess Stellung zu nehmen.
Kritik am Prozess ist legitim
Das Anwaltsbüro kritisierte außerdem, dass rassistische und hasserfüllte Äußerungen gegen Kurd:innen ebenso wie entsprechende Angriffe auf Öcalan von der Justiz vielfach ignoriert worden seien. Gegen solche Äußerungen werde man weiterhin rechtlich vorgehen. Von politischer Kritik am laufenden Prozess grenzten die Anwält:innen dies ausdrücklich ab: „Dass der Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft diskutiert wird, alle gesellschaftlichen Kreise ihre Ansichten und Haltungen zum Ausdruck bringen und konstruktive wie kritische Positionen öffentlich vertreten, ist selbstverständlich notwendig. Aber alle – unabhängig davon, ob sie für oder gegen den Prozess sind – müssen berücksichtigen, dass dies auf einem moralischen und menschlichen Mindestfundament geschehen muss.“
Zum Abschluss heißt es: „Die Wahrnehmungsmuster eines Jahrhunderts brechen zusammen. Die Arbeit für eine demokratische Republik und eine demokratische Gesellschaft eröffnet die Möglichkeit eines Landes, in dem alle Unterschiede auf freier und gleichberechtigter Grundlage zusammenleben können.“ Die Erklärung endet mit den Worten: „Wir werden das Recht Öcalans, das Recht der Kurd:innen und das Recht aller Unterdrückten unter allen Umständen verteidigen.“
Der Klimawandel als Generalausrede
Nach der Flutkatastrophe mit Tausenden von Toten verlangt Nepal Entschädigung von Industrieländern. Diese hätten die Erderwärmung verursacht. In Wahrheit soll der Verweis auf den Klimawandel vom eigenen Versagen ablenken. Diese Strategie ist leider kein Einzelfall.
Von Peter PantherEnde August ereignete sich in Nepal eine der schlimmsten Naturkatastrophen der jüngeren Vergangenheit. Ein gewaltiger Abbruch von Eis und Gestein im Himalaya löste eine Schlammlawine aus, die durch die Täler schoss und ganze Siedlungen mitriss. Über 1400 Tote sind bestätigt, mehr als 5000 Menschen werden noch vermisst.
Schnell stand auch der vermeintliche Schuldige fest: der Klimawandel. Steigende Temperaturen hätten den Permafrost zurückgedrängt und die Gebirgsflanken destabilisiert, lautet die Erklärung. Die nepalesische Regierung fordert nun unter dem Titel «Klimagerechtigkeit» Entschädigungszahlungen von Industrieländern. Denn Nepal trage kaum zur Erderwärmung bei, müsse aber für deren Folgen büssen.
Es mag zwar sein, dass die Erwärmung Gletscher und Permafrost im Himalaya destabilisiert. Doch damit ist noch lange nicht erklärt, warum so viele Menschen ums Leben gekommen sind. Denn inzwischen wird deutlich, wie mangelhaft Nepal vorbereitet war.
Es wurde gebaut, wo man nicht bauen sollteDie Pegelmessstellen waren hauptsächlich auf Hochwasser durch den Monsun ausgelegt. Die Sturzflut zerstörte mehrere Messstationen, bevor diese das Ausmass der Gefahr erfassen und weiterleiten konnten. Dabei war dasselbe Gebiet bereits 2025 von einer schweren Sturzflut betroffen gewesen, die 11 Tote und 18 Vermisste zur Folge hatte. Trotzdem blieben entscheidende Lücken in der Katastrophenvorsorge bestehen.
Nicht zuletzt war das Budget der zuständigen hydrologischen Behörde innerhalb von drei Jahren um mehr als die Hälfte gekürzt worden. Gleichzeitig funktionierte der Informationsaustausch mit China, wo das Unglück seinen Anfang nahm, ungenügend. Nepal hatte noch im Mai um mehr Echtzeitdaten über Gletscherbewegungen und Wasserstände gebeten. Ein entsprechendes Warnsystem existierte beim Unglück aber nicht.
Hinzu kommt, dass in Nepal immer mehr Häuser und Infrastrukturen in gefährdeten Flusstälern entstanden sind. «Ein grosser Teil der Bebauung befindet sich entlang der Flüsse, wo eigentlich nicht gebaut werden sollte», hielt der amerikanische Gebirgsgeograf Alton C. Byers fest. Es hat also massgeblich mit menschlichem Versagen zu tun, dass aus dem Naturereignis eine Katastrophe dieses Ausmasses wurde.
Auch im Ahrtal wurde reflexartig auf den Klimawandel verwiesenDer Klimawandel als Generalausrede, die vor dem eigenen Versagen ablenken soll: Das ist nicht neu. Man erinnere sich an die Flutkatastrophe im deutschen Ahrtal im Juli 2021. Allein in Rheinland-Pfalz kamen 136 Menschen ums Leben. Auch damals warnten die herbeigeeilten Spitzenpolitiker reflexartig vor der Erderwärmung. «Wir müssen alles tun gegen den Klimawandel», erklärte der damalige nordrhein-westfälische Ministerpräsident und CDU-Kanzlerkandidat Armin Laschet. «Es ist eine Katastrophe, die menschengemacht ist.»
Erst nach und nach kam die Wahrheit ans Licht: Auch im Ahrtal trug die untaugliche Katastrophenvorsorge dazu bei, dass so viele Menschen sterben mussten. Warnungen erreichten Menschen zu spät oder gar nicht, Verantwortlichkeiten waren unklar und Kommunikationswege scheiterten. Gleichzeitig wiesen Wissenschaftler nach, dass es vergleichbare Fluten auch in früheren Jahrhunderten schon gegeben hatte.
Das Erklärungsmuster ist Jahrzehnte altSchon beim Elbehochwasser 2002 mit 21 Todesopfern in Deutschland wurde die Katastrophe politisch eng mit der Erderwärmung verbunden. Der damalige Umweltminister Jürgen Trittin erklärte später, extreme Wetterlagen hätten sich «aufgrund der globalen Erwärmung gehäuft». Auch damals gab es aber erhebliche Defizite bei den Katastrophenwarnungen.
Dass sich hier vergleichsweise einfach Abhilfe schaffen lässt, zeigte das Hochwasser von 2013: Damals verhinderten verbesserte Deiche und mobile Schutzanlagen vielerorts Schäden. Es gab auch weniger Todesopfer, obwohl das Ereignis 2013 hydrologisch sogar stärker als jenes von 2002 war.
Auch im Ausland wird schnell auf den Klimawandel verwiesen, um die Auswirkungen einer Katastrophe zu erklären. Man denke an das verheerende Ereignis in der libyschen Stadt Derna 2023. Wegen Starkregen brachen zwei Staudämme, Tausende Menschen starben. Der Generalsekretär der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften bezeichnete das Ereignis als «Weckruf für die Welt» angesichts wachsender Flutrisiken durch den Klimawandel. Tatsächlich waren die Dämme seit Jahren vernachlässigt worden. Erst ihr Bruch machte aus dem Starkregen eine katastrophale Flutwelle.
Ähnlich war es 2024 im spanischen Valencia. Nach der Flut mit mehr als 200 Toten erklärte Spaniens Regierungschef Pedro Sánchez: «Der Klimawandel tötet.» Die Erderwärmung habe «gerade zum Tod von mehr als 220 meiner Landsleute beigetragen». Doch der Wetterdienst hatte bereits am Morgen des Ereignisses die höchste Warnstufe ausgerufen. Die Warnung an die Bevölkerung erfolgte vielerorts erst, als die Fluten bereits unterwegs waren.
Merz: «Schauen Sie sich das genau an, was hier passiert ist»Auch beim Waldbrand im nordrhein-westfälischen Hürtgenwald im August dieses Jahres war die Brandursache noch ungeklärt, als Bundeskanzler Friedrich Merz erklärte: «Das ist Klimawandel.» Er fügte hinzu: «Ich will allen Leugnern des Klimawandels sagen: Schauen Sie sich das genau an, was hier passiert ist.»
Die Pointe dabei: Im Hürtgenwald ist eine Fläche von 222 Hektaren für Windenergie vorgesehen. Ausgerechnet der Ausbau der erneuerbaren Energien im Namen des Klimaschutzes könnte also dazu führen, dass Teile des Waldes durch Windräder verunstaltet werden.
Fazit: Dass aus einem Naturereignis keine Katastrophe wird, hängt meist entscheidend davon ab, ob Warnungen funktionieren, Schutzbauten unterhalten wurden und Behörden rechtzeitig gehandelt haben. Der Einfluss des Klimawandels auf solche Ereignisse ist hingegen – wenn überhaupt – von untergeordneter Bedeutung.
Der Beitrag Der Klimawandel als Generalausrede erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Rentner aufgepasst: Benzin um 1,84 Euro – wann sich günstiges Tanken lohnt
Wer mit einer kleinen Rente auskommen muss und auf sein Auto angewiesen ist, spürt jeden zusätzlichen Euro an der Zapfsäule. Ein Benzinpreis um 1,84 Euro lässt deshalb aufhorchen. Doch eine günstige Tankfüllung wird erst dann zur echten Entlastung, wenn Anfahrt und Kraftstoffsorte in der Rechnung stimmen.
Benzin in Polen: Was die aktuellen Zahlen tatsächlich zeigenDie verlinkte Nordkurier-Überschrift nennt 1,84 Euro für einen Liter Super. Einen unabhängig überprüften Tagespreis für eine bestimmte Tankstelle stellt diese Angabe hier nicht dar. Als überprüfbare Orientierung nennt der ADAC für Polen mit Aktualisierung vom 18. September 2026 einen Benzinpreis von durchschnittlich 1,82 Euro je Liter.
Dieser Wert ist ein von der Europäischen Kommission erhobener Wochenmittelwert und kann vom Preis einer einzelnen Station abweichen. Für Diesel nennt dieselbe Übersicht 2,01 Euro je Liter. Wer mit einem Dieselauto fährt, darf seine mögliche Ersparnis deshalb nicht anhand der Benzin-Schlagzeile berechnen.
Weitere Preissenkungen sind keine sichere ZusageWie schnell eine Entlastung wieder auslaufen kann, zeigt die polnische Mehrwertsteuersenkung im August. Die polnische Regierung kündigte die Absenkung von 23 auf acht Prozent ausdrücklich für den Zeitraum vom 17. bis 31. August 2026 an. Diese befristete Ankündigung allein belegt daher keinen fortbestehenden Rabatt im September.
Auch Deutschland stellt günstigeren Kraftstoff in Aussicht: Nach der Mitteilung der Bundesregierung vom 18. September soll die Energiesteuer ab 1. Oktober bis Ende 2026 um 14 Cent je Liter sinken. Einschließlich Umsatzsteuer entspräche das einer steuerlichen Entlastung von rund 17 Cent je Liter. Zum Stand dieses Beitrags am 21. September ist das eine angekündigte Umsetzung, kein bereits an jeder Zapfsäule verfügbarer Preisnachlass.
Bei vollständiger Weitergabe wären das für 50 Liter rechnerisch rund 8,50 Euro weniger. Welcher Endpreis tatsächlich auf der Rechnung steht, hängt jedoch auch von der übrigen Preisentwicklung ab. Aus der Ankündigung lässt sich deshalb kein sicherer künftiger Literpreis ableiten.
Bei 50 Litern werden aus 20 Cent Unterschied zehn EuroOb sich der Wechsel zu einer günstigeren Tankstelle lohnt, lässt sich zunächst einfach berechnen: Preisunterschied je Liter mal Tankmenge. Die folgende Tabelle zeigt reine Rechenbeispiele und keine aktuell festgestellten Preisabstände zwischen Deutschland und Polen. Zusätzliche Fahrtkosten sind noch nicht abgezogen.
Preisvorteil je Liter Ersparnis bei 40 Litern Ersparnis bei 50 Litern 10 Cent 4 Euro 5 Euro 20 Cent 8 Euro 10 Euro 30 Cent 12 Euro 15 EuroFür Menschen mit knapper Rente sind zehn Euro keine Nebensache. Trotzdem wäre es falsch, allein wegen dieser Summe eine lange zusätzliche Strecke zu fahren. Je kleiner die Tankmenge, desto schneller verbraucht die Anfahrt den Preisvorteil.
Der Umweg kann das Schnäppchen auffressenAngenommen, ein Auto verbraucht sieben Liter auf 100 Kilometer und die günstigere Station erfordert insgesamt 40 zusätzliche Kilometer. Dann kostet die Fahrt 2,8 Liter Kraftstoff, bei angenommenen 1,84 Euro je Liter also rund 5,15 Euro. Von zehn Euro Ersparnis an der Zapfsäule bleiben rund 4,85 Euro übrig, bevor Verschleiß und Zeitaufwand berücksichtigt sind.
Bei insgesamt 80 zusätzlichen Kilometern wären bereits rund 10,30 Euro allein für Kraftstoff verbraucht. Der vermeintliche Zehn-Euro-Vorteil wäre damit vollständig verschwunden. Attraktiver ist eine günstige Station, die ohnehin auf dem Weg zum Einkauf, zu Angehörigen oder zu einem Termin liegt.
Gleiche Kraftstoffsorte vergleichenNach Angaben des ADAC wird Benzin mit 95 Oktan in Polen fast ausschließlich als E10 angeboten. Vor dem Tanken muss deshalb feststehen, ob das eigene Fahrzeug diesen Kraftstoff verträgt. Ein Preisvergleich zwischen deutschem Super E5 und polnischem E10 vergleicht unterschiedliche Sorten.
Wer E10 nutzen darf, sollte den polnischen Preis mit dem E10-Preis einer gut erreichbaren deutschen Station vergleichen. Andernfalls kann der vermeintliche Vorteil größer aussehen, als er bei gleicher Kraftstoffwahl tatsächlich wäre. Die Herstellerfreigabe lässt sich über die Fahrzeugunterlagen oder den Hersteller klären.
Auch ohne Grenzfahrt lässt sich sparenEine ADAC-Auswertung für Mai 2026 ermittelte die günstigsten durchschnittlichen Tankpreise in Deutschland kurz vor zwölf Uhr mittags. Seit April dürfen die Preise hierzulande nur noch einmal täglich um zwölf Uhr steigen, während Senkungen jederzeit möglich sind. Die Auswertung gibt eine Orientierung, ersetzt aber nicht den Vergleich der konkreten Stationen.
Ebenso sollten Autofahrer bei Kundenrabatten zuerst auf den Endpreis schauen. Ein Nachlass von zwei Cent bringt bei 50 Litern lediglich einen Euro und gleicht einen deutlich höheren Ausgangspreis nicht aus. Einzelheiten erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zum ADAC-Tankrabatt bei Esso.
Günstiger Sprit hilft – aber nicht allen RentnernEine Entlastung pro Liter begünstigt diejenigen stärker, die mehr Kraftstoff kaufen. Rentner ohne Auto haben davon unmittelbar nichts, während Menschen mit wenig Geld eine weite Fahrt zur günstigeren Station möglicherweise gar nicht sinnvoll organisieren können. Sozialpolitisch reicht der Blick auf die Zapfsäule deshalb nicht aus.
Eine niedrigere Tankrechnung ist außerdem keine zusätzliche Rentenzahlung. Die Debatte um einen möglichen direkten Zuschuss ist davon zu unterscheiden, wie Gegen-Hartz im Beitrag zur diskutierten 300-Euro-Tankpreispauschale für Rentner und Grundsicherungsbezieher erklärt. Eine dort diskutierte Summe sollte ohne verbindlichen Anspruch nicht als Einnahme eingeplant werden.
Was einer Rentnerin übrig bleibtDie 71-jährige Karin möchte 50 Liter tanken und vergleicht in diesem fiktiven Beispiel zwei Angebote derselben, für ihr Auto zugelassenen Benzinsorte: 2,04 Euro in ihrer Nähe und 1,84 Euro an einer weiter entfernten Station. An der Zapfsäule würde sie 102 statt 92 Euro bezahlen. Dafür müsste sie insgesamt 40 Kilometer zusätzlich fahren.
Bei sieben Litern Verbrauch auf 100 Kilometer und einem angenommenen Kraftstoffwert von 1,84 Euro je Liter kostet dieser Umweg rund 5,15 Euro. Übrig bleiben rund 4,85 Euro vor Verschleißkosten. Liegt die günstigere Station dagegen ohne Umweg auf einer ohnehin geplanten Fahrt, kann Karin die vollen zehn Euro Preisvorteil mitnehmen.
Drei Fragen und Antworten zum günstigeren Tanken Kostet Super jetzt überall in Polen 1,84 Euro?Nein, ein einzelner genannter Preis gilt nicht für alle Tankstellen. Der ADAC nennt mit Stand vom 18. September 2026 für Benzin einen Wochenmittelwert von 1,82 Euro je Liter; die konkrete Station kann davon abweichen.
Können auch Rentner von einer Spritsteuersenkung profitieren?Ja, soweit die Senkung zu niedrigeren Verkaufspreisen führt und sie den entsprechenden Kraftstoff kaufen. Die Entlastung entsteht dann über die Tankrechnung, nicht als Zuschlag zur Rente.
Wann lohnt sich die Fahrt zu einer günstigeren Tankstelle?Wenn der Preisvorteil für die benötigte Tankmenge größer ist als die zusätzlichen Fahrtkosten. Verglichen werden sollten dieselbe Kraftstoffsorte und die gesamte zusätzliche Strecke einschließlich Rückfahrt.
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Arbeitgeber verweigert den Lohn: Krankengeld ist schon vor der siebten Woche möglich
Verweigert ein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kann bereits mit der nächsten Gehaltsabrechnung eine erhebliche Einkommenslücke entstehen. Gesetzlich Versicherte müssen jedoch nicht immer warten, bis der Streit mit dem Unternehmen beendet oder vor Gericht entschieden ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Krankenkasse bereits während der ersten sechs Wochen Krankengeld auszahlen. Der Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber geht dadurch nicht vollständig verloren, sondern teilweise auf die Krankenkasse über.
Normalerweise zahlt zunächst der ArbeitgeberWer wegen einer Krankheit arbeitsunfähig ist, hat nach <a href=”https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html” rel=”nofollow noopener”>§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz</a> grundsätzlich bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet wurde und das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht.
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich das Arbeitsentgelt zahlen, das ohne die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit angefallen wäre. Erst nach dem Ende dieses Zeitraums beginnt im üblichen Ablauf die Auszahlung des Krankengeldes.
Dieser Ablauf setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung tatsächlich leistet. Bestreitet er die Arbeitsunfähigkeit oder hält er die gesetzlichen Voraussetzungen aus einem anderen Grund für nicht erfüllt, kann der Geldfluss vorübergehend abbrechen.
Warum Krankengeld schon früher gezahlt werden kannDer Krankengeldanspruch entsteht bei gesetzlich versicherten Beschäftigten grundsätzlich mit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Das ergibt sich aus <a href=”https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44.html” rel=”nofollow noopener”>§ 44 SGB V</a> und <a href=”https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__46.html” rel=”nofollow noopener”>§ 46 SGB V</a>.
Während der Entgeltfortzahlung wird das Krankengeld normalerweise nicht ausgezahlt. Nach <a href=”https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__49.html” rel=”nofollow noopener”>§ 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V</a> ruht der Anspruch, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten.
Das Gesetz stellt damit auf den tatsächlichen Bezug des Arbeitsentgelts ab. Verweigert der Arbeitgeber die Zahlung, kann der Grund für das Ruhen des Krankengeldes entfallen.
Das <a href=”https://www.gkv-datenaustausch.de/arbeitgeber/entgeltersatzleistungen/entgeltersatzleistungen.jsp” rel=”nofollow noopener”>Gemeinsame Rundschreiben zum Krankengeld vom 7. September 2022 in der Fassung vom 11. Dezember 2024</a> beschreibt dieses Vorgehen ebenfalls. Danach kann die Krankenkasse während eines noch ungeklärten Streits Krankengeld zahlen und anschließend prüfen, ob Ansprüche gegen den Arbeitgeber bestehen.
Die Krankenkasse prüft den Anspruch selbstDie ausbleibende Lohnzahlung führt nicht automatisch zu einer Krankengeldüberweisung. Die Krankenkasse prüft, ob ein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch besteht, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde und kein anderer Ausschluss- oder Ruhensgrund vorliegt.
Die Einschätzung des Arbeitgebers ist für die Krankenkasse nicht bindend. Die Kasse darf jedoch eigene Ermittlungen anstellen und bei begründeten Zweifeln den Medizinischen Dienst einschalten.
Betroffene sollten die Krankenkasse deshalb unverzüglich schriftlich darüber informieren, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigert. Aus dem Schreiben sollten der betroffene Zeitraum, die Begründung des Arbeitgebers und der Zeitpunkt hervorgehen, seit dem kein Arbeitsentgelt mehr eingegangen ist.
Beigefügt werden sollten insbesondere das Ablehnungsschreiben des Arbeitgebers, die letzte Entgeltabrechnung und ein Beleg über den fehlenden Zahlungseingang. Zusätzlich sollte ausdrücklich Krankengeld für den strittigen Zeitraum beantragt werden.
Der Lohnanspruch geht teilweise auf die Krankenkasse überZahlt die Krankenkasse Krankengeld, obwohl ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber besteht, greift <a href=”https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__115.html” rel=”nofollow noopener”>§ 115 SGB X</a>. Danach geht die Entgeltforderung bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistung auf die Krankenkasse über.
Die Kasse kann diesen Betrag anschließend selbst vom Arbeitgeber verlangen. Der Anspruchsübergang verhindert, dass der Arbeitgeber durch die Krankengeldzahlung von seiner Verpflichtung befreit wird.
Soweit die Entgeltforderung über den gezahlten Betrag hinausgeht, verbleibt sie grundsätzlich beim Beschäftigten. Da Arbeitsentgelt und Krankengeld unterschiedlich berechnet werden, sollte die verbleibende Forderung nicht durch eine einfache Subtraktion ermittelt werden.
Situation Folge Der Arbeitgeber zahlt beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Das Krankengeld ruht in diesem Umfang und Zeitraum Der Arbeitgeber zahlt nicht und die Kasse erkennt den Anspruch an Krankengeld kann schon während der ersten sechs Wochen fließen Die Krankenkasse zahlt Krankengeld Die Entgeltforderung geht bis zur Höhe der Leistung auf die Kasse über Die Entgeltforderung liegt über der Leistung der Kasse Der verbleibende Teil kann weiterhin vom Beschäftigten verlangt werden Der Arbeitgeber zahlt später Krankenkasse, Arbeitgeber und Beschäftigter müssen die Beträge miteinander abrechnen Krankengeld fällt meist niedriger ausNach <a href=”https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__47.html” rel=”nofollow noopener”>§ 47 SGB V</a> beträgt das Krankengeld grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts. Es darf zugleich 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.
Von der Leistung werden regelmäßig Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Außerdem gilt eine gesetzliche Höchstgrenze, sodass der ausgezahlte Betrag besonders bei höheren Einkommen deutlich unter dem bisherigen Nettolohn liegen kann.
Die vorgezogene Krankengeldzahlung gleicht den finanziellen Verlust daher nicht vollständig aus. Sie kann aber verhindern, dass Betroffene während eines längeren Streits ohne laufende Lohnersatzleistung bleiben.
Der verbleibende Anspruch muss genau berechnet werdenBeschäftigte können den nicht übergegangenen Teil ihrer Forderung weiterhin gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Dafür sollten sie bei der Krankenkasse zunächst eine Aufstellung über Zeitraum und Höhe des gezahlten Krankengeldes anfordern.
Arbeitsentgelt wird vor dem Arbeitsgericht regelmäßig als Bruttobetrag verlangt, während Krankengeld nach sozialrechtlichen Regeln berechnet wird. Auch Zuschläge, variable Vergütungen oder tarifvertragliche Leistungen können die Höhe der Forderung beeinflussen.
Vor einer Klage sollte der verlangte Betrag deshalb sorgfältig geprüft werden. Unterstützung bieten Gewerkschaften, Beratungsstellen und Fachanwälte für Arbeitsrecht.
Bloßes Misstrauen des Arbeitgebers reicht nichtEine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besitzt einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber kann sie nicht allein mit einem allgemeinen Verdacht oder einer pauschalen Behauptung entkräften.
Er muss konkrete Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, die bei einer Gesamtbetrachtung ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Anforderungen unter anderem im <a href=”https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-335-22/” rel=”nofollow noopener”>Urteil vom 28. Juni 2023, 5 AZR 335/22</a>, beschrieben.
Zweifel können beispielsweise entstehen, wenn eine Krankschreibung auffällig genau mit einer Kündigungsfrist übereinstimmt und weitere ungewöhnliche Umstände hinzukommen. Eine Erkrankung während einer Kündigungsfrist ist deshalb aber nicht automatisch unglaubwürdig.
Wird der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert, muss der Beschäftigte die Arbeitsunfähigkeit näher darlegen und beweisen. Dafür können Behandlungsunterlagen, eine ergänzende ärztliche Stellungnahme oder eine Aussage des behandelnden Arztes erforderlich sein.
Weitere Hintergründe enthält der Beitrag <a href=”https://www.gegen-hartz.de/urteile/bag-urteil-darf-der-aa-arbeitgeber-eine-krankschreibung-anzweifeln”>Darf der Arbeitgeber eine Krankschreibung anzweifeln?</a>. Dass eine zeitliche Nähe zur Kündigung allein nicht in jedem Fall genügt, zeigt auch der Beitrag <a href=”https://www.gegen-hartz.de/urteile/krankmeldung-nach-kuendigung-arbeitgeber-muss-trotz-zweifel-an-au-zahlen”>Krankmeldung nach Kündigung: Arbeitgeber muss trotz Zweifel an AU zahlen</a>.
Was bei der elektronischen Krankmeldung giltGesetzlich versicherte Beschäftigte müssen ihre Arbeitsunfähigkeit weiterhin unverzüglich beim Arbeitgeber melden. Sie sind außerdem verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen zu lassen.
Eine Papierbescheinigung müssen sie dem Arbeitgeber im Regelfall nicht mehr vorlegen. Nach <a href=”https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html” rel=”nofollow noopener”>§ 5 Absatz 1a Entgeltfortzahlungsgesetz</a> ruft der Arbeitgeber die eAU-Daten bei der Krankenkasse ab.
Ausnahmen gelten unter anderem bei privat Versicherten, bei einer Krankschreibung durch einen nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt und bei geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten. In solchen Fällen kann weiterhin eine Bescheinigung in Papierform erforderlich sein.
Soweit eine gesetzliche Vorlagepflicht besteht, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nach <a href=”https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__7.html” rel=”nofollow noopener”>§ 7 Entgeltfortzahlungsgesetz</a> vorläufig zurückhalten, wenn der erforderliche Nachweis schuldhaft fehlt. Dabei handelt es sich nicht um einen endgültigen Verlust der Forderung.
Lücken bei der Krankschreibung vermeidenAuch während des Streits muss die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt werden. Nach § 46 SGB V muss die neue Feststellung grundsätzlich spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der vorherigen Bescheinigung erfolgen; Samstage gelten dabei nicht als Werktage.
Wer den Arzttermin zu spät wahrnimmt, kann den Krankengeldanspruch gefährden. Der Beitrag <a href=”https://www.gegen-hartz.de/news/wann-verliere-ich-den-anspruch-auf-krankengeld”>Wann verliere ich den Anspruch auf Krankengeld?</a> erläutert weitere Gründe für eine Unterbrechung oder Beendigung der Leistung.
Trotz eAU sollten Beschäftigte die für sie bestimmte ärztliche Bescheinigung aufbewahren. Bei Übermittlungsproblemen kann sie helfen, den Zeitpunkt und die Dauer der Feststellung nachzuweisen.
Sonderfall: Krankheit in den ersten vier BeschäftigungswochenDer gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht grundsätzlich erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Erkrankt ein Beschäftigter vorher, muss der Arbeitgeber für diese Wartezeit regelmäßig noch kein Entgelt fortzahlen.
Gesetzlich Versicherte können in dieser Zeit unmittelbar Krankengeld erhalten, sofern ihr Versicherungsverhältnis einen entsprechenden Anspruch umfasst. Dabei handelt es sich nicht um eine verweigerte Entgeltfortzahlung, weil der Anspruch gegen den Arbeitgeber noch nicht entstanden ist.
Mehr zu diesem Fall erklärt der Beitrag <a href=”https://www.gegen-hartz.de/news/neuer-job-und-krank-arbeitgeber-muss-kein-krankengeld-zahlen”>Neuer Job und krank: Wer in den ersten vier Wochen zahlt</a>.
So sollten Betroffene vorgehenDie offene Entgeltfortzahlung sollte schriftlich und unter genauer Angabe des Krankheitszeitraums verlangt werden. Das Schreiben sollte eine angemessene Zahlungsfrist enthalten und nachweisbar versandt werden.
Gleichzeitig sollten Betroffene bei ihrer Krankenkasse Krankengeld beantragen und die Zahlungsverweigerung des Arbeitgebers belegen. Ein Abwarten bis zum Abschluss des arbeitsrechtlichen Streits kann die finanzielle Belastung unnötig verlängern.
Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, sollte ein schriftlicher und begründeter Bescheid verlangt werden. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist Widerspruch eingelegt werden.
Gegenüber dem Arbeitgeber können arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten. Diese sind häufig deutlich kürzer als die gewöhnliche gesetzliche Verjährungsfrist und können eine rechtzeitige schriftliche Geltendmachung verlangen.
Bleibt die Zahlung aus, kommt eine Klage vor dem Arbeitsgericht in Betracht. Wegen des möglichen Anspruchsübergangs sollte vorher geklärt werden, welchen Teil die Krankenkasse und welchen Teil der Beschäftigte verlangen kann.
Beispiel aus der PraxisEine seit mehreren Jahren beschäftigte Verkäuferin wird für vier Wochen arbeitsunfähig geschrieben. Ihr Arbeitgeber erklärt ohne nähere Belege, die Erkrankung sei lediglich vorgetäuscht, und verweigert die Entgeltfortzahlung vollständig.
Die Verkäuferin fordert das ausstehende Arbeitsentgelt schriftlich an und beantragt gleichzeitig Krankengeld bei ihrer Krankenkasse. Die Kasse prüft die Unterlagen, erkennt die Arbeitsunfähigkeit an und zahlt für den strittigen Zeitraum Krankengeld.
In Höhe dieser Zahlung geht die Entgeltforderung auf die Krankenkasse über. Stellt das Arbeitsgericht später fest, dass der Arbeitgeber zahlen musste, kann die Krankenkasse ihren Anteil selbst verlangen, während die Verkäuferin die bei ihr verbliebene Forderung weiterverfolgt.
Fragen und Antworten zur verweigerten Entgeltfortzahlung Muss die Krankenkasse sofort zahlen, wenn der Arbeitgeber kein Geld überweist?Nicht allein wegen der ausgebliebenen Zahlung. Die Krankenkasse prüft zunächst, ob ein Krankengeldanspruch besteht, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde und kein Ruhensgrund vorliegt.
Kann Krankengeld wirklich vor Ablauf von sechs Wochen ausgezahlt werden?Ja. Erhält der gesetzlich Versicherte kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und liegen die übrigen Voraussetzungen vor, kann die Krankenkasse bereits während der ersten sechs Wochen zahlen.
Verliere ich durch den Krankengeldantrag meinen Anspruch gegen den Arbeitgeber?Nein. Die Forderung geht nur bis zur Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Krankenkasse über.
Darf der Arbeitgeber den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestreiten?Ja, aber ein allgemeiner Verdacht reicht regelmäßig nicht aus. Der Arbeitgeber muss konkrete Tatsachen vortragen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.
Muss ich meinem Arbeitgeber meine Diagnose nennen?Grundsätzlich erhält der Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeitsmeldung keine Diagnose. In einem Gerichtsverfahren kann allerdings eine genauere Darstellung der Beschwerden erforderlich werden, wenn der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert wurde.
Was kann ich tun, wenn auch die Krankenkasse nicht zahlen will?Betroffene sollten einen schriftlichen Bescheid verlangen und die darin genannte Widerspruchsfrist beachten. Gegen den Arbeitgeber kann parallel eine Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht geprüft werden.
Gilt diese Möglichkeit auch für privat Versicherte?Die gesetzlichen Krankengeldregelungen der §§ 44 bis 49 SGB V gelten für die gesetzliche Krankenversicherung. Bei privat Versicherten hängt eine Ersatzleistung davon ab, ob ein Krankentagegeldtarif abgeschlossen wurde und welche Bedingungen dieser enthält.
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“Bier, Boobs, Brezn” oder: Die richtigen Brüste
Manche Widersprüche entstehen erst erst durch lange Erklärungen, und manche werden schon durch die bloße Gegenüberstellung ersichtlich. Auf dem Münchner Oktoberfest lässt sich in diesem Jahr ein solcher Widerspruch beobachten: Im Bräurosl-Zelt soll am Montag unter dem Motto „Bier, Boobs, Brezn“ eine Veranstaltung vor allem für queere Frauen stattfinden, ausdrücklich gedacht als Ergänzung zum traditionsreichen […]
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Meeting with Federal Customs Service Head Valery Pikalev
This year, the Federal Customs Service marks its 35th anniversary. In his presentation, the agency’s head talked about the digital transition in customs operations, efforts to introduce domestic software solutions, and streamline the processing of electronic declarations as a way to address corruption-related risks. The service launched a system for confirming the expected delivery of goods (SPOT System): based on QR codes, it provides for increasing the volume of declared shipments and accelerating their clearance at the border. There is also a continued effort to upgrade border checkpoints.
Jetzt muss das Bundessozialgericht entscheiden: “Welches Jobcenter muss zahlen?”
Die Behörde weist einen Wohnort zu, der tatsächliche Lebensmittelpunkt liegt aber woanders: Für Menschen, die auf Grundsicherung angewiesen sind, kann daraus ein existenzieller Streit entstehen. Plötzlich geht es darum, welches Jobcenter den Lebensunterhalt sichern muss. Genau mit dieser Zuständigkeitsfrage muss sich jetzt das Bundessozialgericht befassen.
Anlass ist ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2026, Aktenzeichen L 7 AS 632/25. Die Revision wird beim Bundessozialgericht unter B 4 AS 6/26 R als anhängiges Verfahren geführt. Jetzt müssen die obersten Sozialrichter am BSG entscheiden.
Warum der tatsächliche Wohnort nicht immer genügtNormalerweise richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der leistungsberechtigten Person. Vereinfacht gesagt ist damit der Ort gemeint, an dem sie tatsächlich und nicht nur vorübergehend lebt. Lässt sich ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellen, knüpft die allgemeine Regelung an den tatsächlichen Aufenthalt an.
Für bestimmte ausländerrechtliche Wohnsitzregelungen sieht § 36 Absatz 2 SGB II allerdings eine Ausnahme vor. Danach ist der Träger zuständig, in dessen Gebiet die betroffene Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz ihren Wohnsitz nehmen muss. Damit kann die behördliche Vorgabe die Zuständigkeit bestimmen.
Der Streit beginnt bei einer anderen VorschriftIm hessischen Verfahren geht es um eine Wohnsitzzuweisung nach § 24 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz. Diese Vorschrift gehört zum Aufenthaltsrecht für Menschen mit vorübergehendem Schutz. Sie wird im Wortlaut der besonderen Zuständigkeitsregel des SGB II nicht ausdrücklich genannt.
Hinzu kommt eine zeitliche Besonderheit: Nach § 24 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz erlischt die Zuweisungsentscheidung mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Deshalb müssen die Behörden genau unterscheiden, welcher Aufenthaltsstatus und welche Wohnsitzvorgabe im jeweiligen Leistungszeitraum bestanden. Eine Wohnsitzzuweisung lässt sich nicht ohne Prüfung mit jeder späteren Wohnsitzregelung gleichsetzen.
LSG überträgt die Ausnahme auf die ÜbergangszeitNach den im Tacheles-Rechtsprechungsticker von Detlef Brock veröffentlichten Leitsätzen wendet das Hessische Landessozialgericht § 36 Absatz 2 Satz 1 SGB II entsprechend auf solche Zuweisungen an. Gemeint ist die Zeit ab Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz. Das Gericht überträgt damit eine Vorschrift auf einen Fall, den deren Wortlaut nicht ausdrücklich erfasst.
Zugleich verlangt das LSG für die Zahlungspflicht des Trägers im zugewiesenen Gebiet einen gewöhnlichen Aufenthalt der leistungsberechtigten Person dort. Die Zuweisung allein soll also nicht ausreichen. Für Betroffene kann genau diese zusätzliche Voraussetzung zum Problem werden, wenn sie ihren Alltag längst an einem anderen Ort verbringen.
Beim BSG geht es zunächst um die Zulässigkeit dieser ÜbertragungDie Frage im Revisionsverfahren setzt einen Schritt früher an: Darf § 36 Absatz 2 Satz 1 SGB II überhaupt auf Zuweisungsentscheidungen nach § 24 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz angewendet werden? Erst damit wird die rechtliche Grundlage der vom LSG vorgenommenen Prüfung geklärt. Aus der anhängigen Revision lässt sich noch nicht ableiten, welches Jobcenter künftig in jeder vergleichbaren Konstellation zahlen muss.
Es geht somit um die Auslegung bestehender Vorschriften. Eine bereits beschlossene neue Grundsicherungsregel lässt sich aus dem hessischen Urteil und seinem Verfahrensgang nicht ableiten. Ebenso wenig ist bisher entschieden, dass immer das Jobcenter am tatsächlichen Wohnort oder immer das Jobcenter des zugewiesenen Gebiets zuständig ist.
Welche Unterschiede Betroffene beachten müssen Konstellation Rechtlicher Ausgangspunkt Bedeutung für Betroffene Keine einschlägige besondere Wohnsitzregelung § 36 Absatz 1 SGB II knüpft grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt an. Die tatsächlichen Lebensverhältnisse bestimmen grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit. Wohnsitzpflicht nach § 12a Absatz 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz § 36 Absatz 2 Satz 1 SGB II enthält eine ausdrückliche Sonderregel. Das zugewiesene Gebiet ist der gesetzliche Anknüpfungspunkt. Zuweisung nach § 24 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz in der streitigen Übergangszeit Das LSG überträgt die Sonderregel und verlangt zusätzlich gewöhnlichen Aufenthalt im zugewiesenen Gebiet. Die Zulässigkeit der Übertragung steht beim BSG zur Prüfung. Der Lebensmittelpunkt lässt sich nicht nur vom Papier ablesenDer gewöhnliche Aufenthalt ist ein tatsächlicher Lebenssachverhalt. Nach § 30 Absatz 3 SGB I kommt es darauf an, ob die Umstände einen mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt erkennen lassen. Eine Meldeadresse oder die Angabe eines Wunschwohnorts beantwortet diese Frage für sich genommen noch nicht.
Für die Prüfung helfen deshalb konkrete Nachweise darüber, seit wann jemand wo wohnt und wie der Alltag dort organisiert ist. Unterkunft, Beschäftigung und familiäre Bindungen können dafür Anhaltspunkte liefern. Entscheidend bleibt die Bewertung der gesamten Lebenssituation.
Andere Gerichte warnen vor einer ZahlungslückeWie umstritten die Folgen einer abweichenden Wohnsitznahme sind, zeigt ein anderer Fall aus Schleswig-Holstein. Dort hielt das Landessozialgericht bei einer Wohnsitzregelung nach § 12a Aufenthaltsgesetz das eindeutig bestimmbare Jobcenter des zugewiesenen Gebiets für zuständig, obwohl die Betroffenen außerhalb dieses Gebiets wohnten. Gegen-Hartz berichtet über den Beschluss unter „Jobcenter streiten über Zuständigkeit: Grundsicherung muss trotzdem gezahlt werden“.
Dieser Beschluss betrifft eine andere aufenthaltsrechtliche Grundlage und ein Eilverfahren. Er beantwortet deshalb die beim BSG anhängige Frage zu § 24 Absatz 4 nicht. Er zeigt aber die praktische Brisanz: Eine Zuständigkeitsregel kann darüber entscheiden, ob das Geld für den laufenden Lebensunterhalt rechtzeitig ankommt.
Was tun, wenn beide Jobcenter aufeinander verweisen?Ein beim unzuständigen Jobcenter eingereichter Antrag darf nicht einfach liegen bleiben. Nach § 16 Absatz 2 SGB I muss er unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet werden; der ursprüngliche Eingangszeitpunkt bleibt erhalten. Betroffene sollten die Antragstellung deshalb nachweisbar festhalten und die Zuweisung sowie Unterlagen zum tatsächlichen Aufenthalt beifügen.
Besteht ein Sozialleistungsanspruch und streiten mehrere Leistungsträger darüber, wer zahlen muss, sieht § 43 SGB I vorläufige Leistungen durch den zuerst angegangenen Träger vor. Unter diesen Voraussetzungen muss er auf Antrag vorläufig leisten; die Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang dieses Antrags. Die Vorschrift ersetzt allerdings nicht die Prüfung, ob überhaupt ein Leistungsanspruch besteht.
Gegen einen ablehnenden Jobcenter-Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ein Widerspruch möglich. Fehlt bereits Geld für Lebensmittel oder Unterkunft, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. Das Verfahren beim BSG ersetzt diese Schritte im eigenen Fall nicht.
Drei Fragen und Antworten zur Wohnsitzzuweisung Hat das Bundessozialgericht bereits entschieden?Nein, das Verfahren B 4 AS 6/26 R wird derzeit als anhängig geführt. Ausgangspunkt ist das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2026. Dessen Auffassung ist damit noch nicht höchstrichterlich bestätigt.
Ist automatisch das Jobcenter am tatsächlichen Wohnort zuständig?Nein, besondere Wohnsitzregelungen können zu einer anderen Zuständigkeit führen. Bei Zuweisungen nach § 24 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz ist gerade umstritten, ob die Sonderregel des § 36 Absatz 2 Satz 1 SGB II entsprechend angewendet werden darf. Deshalb müssen Rechtsgrundlage, Aufenthaltsstatus und Leistungszeitraum genau geprüft werden.
Müssen Betroffene bis zum BSG-Urteil ohne Leistungen warten?Sie sollten ihren eigenen Anspruch sofort verfolgen und Rechtsbehelfsfristen einhalten. Bei einem bestehenden Anspruch und einem Streit zwischen Leistungsträgern können vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I verlangt werden. Bei akuter Not kann außerdem das Sozialgericht im Eilverfahren eingeschaltet werden.
Der Beitrag Jetzt muss das Bundessozialgericht entscheiden: “Welches Jobcenter muss zahlen?” erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Telephone conversation with President of Kazakhstan Kassym-Zhomart Tokayev
During the call, Kassym-Zhomart Tokayev congratulated President of Russia Vladimir Putin on the successful completion of elections to the State Duma of the Federal Assembly of the Russian Federation. It was pointed out that the outcome of the elections convincingly demonstrated broad public support for the strategic course of the President of Russia aimed at protecting Russia’s long-term interests.
The leaders also discussed a number of practical issues on the bilateral agenda and interaction in the Eurasian space, including in the run-up to a meeting of the CIS Heads of State Council scheduled for early October in Turkmenistan.
They also reaffirmed mutual commitment to the further dynamic development of strategic partnership and alliance between Russia and Kazakhstan.
Kündigungsgrund konstruiert: Arbeitnehmer bekommt 30.000 Euro Abfindung
Der Chef konstruiert einen Kündigungsgrund, und die außerordentliche Kündigung scheitert. Am Ende bekommt der Arbeitnehmer 30.000 Euro brutto Abfindung. Das Landesarbeitsgericht Sachsen hielt eine Rückkehr in den Betrieb für unzumutbar und löste das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Beschäftigten auf.
Brisant ist der Grund: Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Arbeitgeber den Kündigungsvorwurf konstruiert und zugleich kein ernsthaftes Interesse daran gezeigt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
LAG Sachsen, Urteil vom 24. März 2026 – 3 SLa 38/25.
Konstruierter Kündigungsgrund wird für Arbeitgeber teuerEine unwirksame Kündigung führt normalerweise nicht automatisch zu einer Abfindung. Gewinnt ein Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich weiter.
Doch hier beantragte der Arbeitnehmer beantragte selbst die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 13 KSchG. Dafür musste er zeigen, dass ihm eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden konnte.
Genau das bejahte das LAG.
Gericht sieht keine zumutbare Rückkehr mehrNach den Feststellungen des Gerichts hatte der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund konstruiert. Gleichzeitig zeigte sein Verhalten, dass er an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht ernsthaft interessiert war.
Damit ging es nicht mehr nur um eine rechtlich fehlerhafte Kündigung. Das Gericht sah zusätzliche Umstände, die das Vertrauensverhältnis so stark belasteten, dass eine Rückkehr des Arbeitnehmers nicht mehr zumutbar war.
30.000 Euro statt Rückkehr an den ArbeitsplatzDas LAG löste deshalb das Arbeitsverhältnis auf und sprach dem Beschäftigten 30.000 Euro brutto Abfindung zu. Der Arbeitnehmer hatte sogar mindestens 57.325,80 Euro verlangt. Diese Summe bekam er jedoch nicht vollständig.
Bei einem gerichtlichen Auflösungsurteil bestimmt das Gericht die Höhe der Abfindung nach § 10 KSchG.
Unwirksame Kündigung allein reicht nichtWer eine Kündigungsschutzklage gewinnt, bekommt deshalb noch lange keine Abfindung. Ohne Vergleich besteht das Arbeitsverhältnis in der Regel weiter.
Erst wenn zusätzliche schwerwiegende Umstände hinzukommen, kann ein Arbeitnehmer selbst die Auflösung gegen Abfindung verlangen.
Ein konstruierter Kündigungsgrund kann dabei erhebliches Gewicht haben.
Die 0,5-Formel entscheidet hier nicht automatischOft ist von einer Abfindung in Höhe von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr die Rede. Diese Faustformel ist bei einer gerichtlichen Auflösung aber keine starre Vorgabe.
Das Gericht entscheidet nach den gesetzlichen Grenzen und den Umständen des Einzelfalls. Im Verfahren vor dem LAG Sachsen waren 30.000 Euro brutto angemessen.
Wann kann eine unwirksame Kündigung zur Abfindung führen? Situation Folge Kündigung ist unwirksam Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich weiter Arbeitnehmer gewinnt Kündigungsschutzklage Noch keine automatische Abfindung Arbeitgeber konstruiert Kündigungsvorwürfe Kann für Unzumutbarkeit sprechen Fortsetzung ist nicht mehr zumutbar Auflösungsantrag kann Erfolg haben Gericht löst Arbeitsverhältnis auf Abfindung kann zugesprochen werden Vergleich und Auflösungsurteil sind nicht dasselbeViele Abfindungen entstehen durch einen Vergleich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich dann freiwillig auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Geld.
Hier entschied dagegen das Gericht. Der Arbeitnehmer beantragte die Auflösung, und das LAG musste prüfen, ob ihm die Rückkehr zum Arbeitgeber noch zugemutet werden konnte.
Weil das Gericht dies verneinte, sprach es die Abfindung zu.
Die Lehre für gekündigte ArbeitnehmerDer Fall zeigt: Nicht jede rechtswidrige Kündigung führt zu Geld. Entscheidend können aber die Begleitumstände sein.
Werden Kündigungsgründe konstruiert oder zeigt das Verhalten des Arbeitgebers, dass eine tatsächliche Weiterbeschäftigung gar nicht mehr gewollt ist, kann das bei einem Auflösungsantrag eine entscheidende Rolle spielen.
Im Fall des LAG Sachsen waren diese Umstände schwer genug: Statt Rückkehr in den Betrieb bekam der Arbeitnehmer 30.000 Euro brutto.
FAQ: Abfindung bei unzumutbarer Fortführung der Arbeit Bekomme ich automatisch eine Abfindung, wenn meine Kündigung unwirksam ist?Nein. Grundsätzlich besteht das Arbeitsverhältnis dann weiter.
Kann ein konstruierter Kündigungsgrund zu einer Abfindung führen?Er kann ein wichtiger Umstand sein. Zusätzlich muss die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar sein.
Kann ich selbst eine Auflösung gegen Abfindung beantragen?Ja, unter den Voraussetzungen der §§ 9 und 13 KSchG. Ob diese vorliegen, entscheidet das Gericht.
QuellenBundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.07.2013 – 2 AZR 241/12
Kündigungsschutzgesetz, insbesondere §§ 9, 10 und 13 KSchG
Landesarbeitsgericht Sachsen, Urteil vom 24.03.2026 – 3 SLa 38/25
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Kündigung: So hoch wird die Abfindung nach 20 Jahren bei dem gleichen Arbeitgeber
Wer seit zwei Jahrzehnten in einem Unternehmen beschäftigt ist, verbindet mit dem Thema Kündigung meist nicht nur wirtschaftliche Sorgen, sondern auch die Erwartung, dass eine lange Betriebszugehörigkeit sich bei einer möglichen Abfindung deutlich bemerkbar machen müsse.
Genau an diesem Punkt setzt eine häufige Vorstellung an, die in der arbeitsrechtlichen Praxis immer wieder auftaucht: die Annahme, man könne die Abfindungshöhe recht verlässlich mit der bekannten Formel „ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“ berechnen.
Auf den ersten Blick wirkt das korrekt. Bei 20 Jahren im Betrieb und 4.000 Euro Bruttogehalt ergäbe sich rechnerisch eine Summe von 40.000 Euro. Das klingt nach viel Abfindung und wird deshalb oft als realistische Orientierung verstanden.
Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass diese Rechnung allenfalls ein grober Ausgangspunkt sein kann. Gerade bei langjährig Beschäftigten ist die Lage meist deutlich komplexer. Denn nicht die bloße Anwendung einer verbreiteten Formel entscheidet darüber, welche Summe am Ende tatsächlich im Raum steht, sondern vor allem die Frage, wie riskant eine Kündigung für den Arbeitgeber im Streitfall ist.
Je größer das Risiko für das Unternehmen, vor Gericht zu scheitern oder die betroffene Person weiterbeschäftigen zu müssen, desto eher steigt der Druck, in Vergleichsverhandlungen ein höheres Angebot zu machen.
Die verbreitete Formel und ihr begrenzter AussagewertDie oft genannte Berechnung mit 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr ist in Deutschland zwar bekannt, aber sie ist kein allgemeiner gesetzlicher Automatismus.
In der öffentlichen Wahrnehmung wird sie häufig so behandelt, als ließe sich daraus ein Anspruch ableiten. Tatsächlich ist das nur in besonderen Konstellationen näher am Gesetz angelehnt, etwa bei der in § 1a Kündigungsschutzgesetz geregelten Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen.
Auch dort ist die genannte Größe von 0,5 Monatsverdiensten pro Jahr ausdrücklich genannt. Für die große Mehrzahl arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen ist diese Zahl aber keine feste Vorgabe, sondern eher ein Orientierungswert aus der Vergleichspraxis.
Das ist ein entscheidender Unterschied. Wer aus der Formel vorschnell eine Art Mindeststandard ableitet, unterschätzt, dass Abfindungen in vielen Fällen nicht nach einem starren Schema zustande kommen.
Sie sind vielmehr das Ergebnis einer Verhandlung, die sich am Prozessrisiko orientiert. Dabei spielen die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, die Dauer des Verfahrens, die Weiterbeschäftigungsperspektive und die wirtschaftlichen Interessen beider Seiten eine erhebliche Rolle.
Gerade langjährig Beschäftigte sind deshalb ein gutes Beispiel dafür, warum einfache Rechenmodelle oft nicht ausreichen.
Eine Person, die 20 Jahre im Unternehmen gearbeitet hat, ist aus arbeitsrechtlicher Sicht häufig schwerer zu kündigen als jemand mit kurzer Beschäftigungsdauer. Das betrifft zwar nicht jede einzelne Fallgestaltung, erhöht aber in vielen Konstellationen das Risiko für den Arbeitgeber spürbar.
Das Rechenbeispiel: 4.000 Euro brutto und 20 Jahre im BetriebNimmt man das im Videoskript genannte Beispiel auf, ergibt sich zunächst eine einfache Rechnung. Bei einem Bruttomonatsgehalt von 4.000 Euro und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit läge die häufig zitierte Regelgröße bei 40.000 Euro.
Das ist die Zahl, an der sich viele Beschäftigte im ersten Moment orientieren. Sie fragen sich dann, ob diese Summe bereits das Ende der Fahnenstange ist oder ob bei einer Kündigungsschutzklage mehr erreichbar sein kann.
Genau hier wird es interessant. Denn die Summe von 40.000 Euro sagt noch nichts darüber aus, was im konkreten Konfliktfall wirtschaftlich sinnvoll oder verhandlungstaktisch realistisch ist.
Sie beantwortet auch nicht die Frage, welche Kosten und Risiken dem Arbeitgeber entstehen, wenn er an der Kündigung festhält und der Fall vor Gericht weitergeführt wird.
Wichtig: Eine Abfindung wird häufig nicht aus Großzügigkeit gezahlt, sondern weil sie für das Unternehmen der kalkulierbare Preis dafür ist, einen rechtlichen Konflikt zu beenden.
Wenn die Alternative darin besteht, ein langwieriges Verfahren zu führen, Annahmeverzugslohn zu riskieren und den Arbeitnehmer am Ende weiterbeschäftigen zu müssen, verändert sich die Verhandlungsbasis erheblich.
Warum lange Betriebszugehörigkeit die Verhandlungsposition stärken kannWer 20 Jahre oder länger in einem Betrieb tätig war, steht in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung oft anders da als eine erst kürzlich eingestellte Person. Eine lange Beschäftigungsdauer kann im Rahmen der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung ein bedeutsamer Umstand sein.
Sie spricht vielfach für eine stärkere soziale Schutzwürdigkeit. Hinzu kommt, dass Arbeitgeber bei einer Einzelkündigung langjähriger Beschäftigter regelmäßig genauer darlegen müssen, warum die Trennung gerechtfertigt sein soll und weshalb mildere Mittel nicht in Betracht kamen.
In der Praxis führt das dazu, dass die Unsicherheit auf Arbeitgeberseite häufig steigt. Das gilt besonders dann, wenn kein besonders gravierendes Fehlverhalten vorliegt, keine eindeutige verhaltensbedingte Grundlage besteht und auch keine umfassende betriebliche Umstrukturierung mit belastbarer Sozialauswahl und sauberer Umsetzung erkennbar ist. In solchen Fällen ist das Risiko real, dass ein Arbeitsgericht die Kündigung nicht für wirksam hält.
Der Blick auf das Prozessrisiko statt auf starre PauschalenIm Videoskript wird ein Gedanke hervorgehoben, der für die Praxis besonders aufschlussreich ist: Entscheidend ist nicht, welche Formel man abstrakt anlegt, sondern welche Kosten dem Arbeitgeber drohen, wenn der Rechtsstreit weitergeführt wird. Dieser Perspektivwechsel ist wichtig, weil er den Fokus von einer schematischen Berechnung auf die wirtschaftliche Realität verschiebt.
Angenommen, ein Kündigungsschutzverfahren zieht sich über viele Monate hin. Wenn die Kündigung am Ende scheitert, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen und unter Umständen Vergütung für die Zwischenzeit nachzuzahlen.
Bei einem Monatsgehalt von 4.000 Euro bleibt es außerdem nicht bei genau dieser Summe. Auf Unternehmensseite kommen regelmäßig zusätzliche Belastungen hinzu, etwa Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Verwaltungsaufwand, interne Abstimmungskosten und Anwaltskosten.
Wird im Beispiel überschlägig mit rund 5.000 Euro monatlicher Gesamtbelastung kalkuliert, dann können sich bei zehn bis zwölf Monaten bereits 50.000 bis 60.000 Euro aufsummieren.
Das bedeutet: Die angebliche „Regelabfindung“ von 40.000 Euro kann aus Sicht des Unternehmens unter Umständen günstiger erscheinen als das Risiko, den Prozess zu verlieren und am Ende noch höhere Lasten tragen zu müssen. Genau daraus kann Verhandlungsspielraum entstehen.
Warum Arbeitgeber häufig nicht wirklich an einer Rückkehr interessiert sindArbeitgeber kündigen in aller Regel nicht deshalb, weil sie die Person später doch gern zurücknehmen möchten. Eine Kündigung ist fast immer Ausdruck des Wunsches, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Wenn im Prozess plötzlich die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung im Raum steht, ist das für viele Unternehmen keine attraktive Lösung.
Zwar gibt es Branchen und Situationen, in denen Arbeitgeber eher bereit sind, Beschäftigte zurückzunehmen, etwa bei Personalmangel oder in Bereichen mit dauerhaft hoher Nachfrage nach Arbeitskräften.
“In der Regel ist die Drohung mit einer Rücknahme jedoch kein Lieblingsszenario des Unternehmens. Nach einer ausgesprochenen Kündigung ist das Vertrauensverhältnis oft belastet, die Motivation auf beiden Seiten beeinträchtigt und die Zusammenarbeit erschwert”, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Lange aus Hannover.
Aus genau diesem Grund sind viele Arbeitgeber bereit, Geld in die Hand zu nehmen, um einen gerichtlichen Streit mit einem Vergleich zu beenden. Für Beschäftigte mit langer Betriebszugehörigkeit kann das bedeuten, dass die erste genannte Summe noch nicht das Ende der Verhandlungen markiert.
Je ungünstiger die Aussichten des Arbeitgebers vor Gericht sind, desto eher wächst der Anreiz, die Sache durch eine höhere Abfindung zu erledigen.
Der Unterschied zwischen Angebot und tatsächlichem VerhandlungspotenzialBesonders aufschlussreich ist die Beobachtung, dass ein frühes Abfindungsangebot des Arbeitgebers oft gerade kein Zeichen besonderer Großzügigkeit ist, sondern eher ein Hinweis auf vorhandenes Risiko. Wer eine Kündigung rechtlich für unangreifbar hält, hat meist wenig Anlass, von sich aus einen nennenswerten Betrag anzubieten.
Ein Unternehmen, das schon vor einer Klage oder unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung Geld ins Spiel bringt, signalisiert damit häufig, dass es einen Konflikt vermeiden möchte.
Für Arbeitnehmer bedeutet das nicht automatisch, dass jedes Angebot zu niedrig ist. Es bedeutet aber, dass das erste Angebot in vielen Fällen nicht den besten Wert darstellt, der erreichbar wäre.
Arbeitgeber verhandeln aus ihrer Sicht wirtschaftlich rational. Sie werden daher regelmäßig nicht ohne Weiteres den höchsten Betrag anbieten, den sie im Zweifel noch zahlen würden, um ein Verfahren zu beenden.
Gerade langjährig Beschäftigte sollten deshalb vorsichtig sein, eine erste Zahl vorschnell als angemessen anzusehen. Wer 20 Jahre im Betrieb war, verfügt nicht selten über eine deutlich stärkere Verhandlungsposition, als es der erste Blick auf die Formel vermuten lässt.
Ob diese Position im Einzelfall tatsächlich zu einer höheren Abfindung führt, hängt von vielen Faktoren ab. Die lange Beschäftigungsdauer allein entscheidet nicht alles, sie erhöht aber in vielen Fällen das Gewicht der eigenen Seite.
Tabelle: So hoch ist die Abfindung nach Betriebsjahren bei 4000 Euro Bruttogehalt Beschäftigungsjahre Abfindungshöhe 1 Jahr 2.000 Euro 2 Jahre 4.000 Euro 3 Jahre 6.000 Euro 4 Jahre 8.000 Euro 5 Jahre 10.000 Euro 6 Jahre 12.000 Euro 7 Jahre 14.000 Euro 8 Jahre 16.000 Euro 9 Jahre 18.000 Euro 10 Jahre 20.000 Euro 11 Jahre 22.000 Euro 12 Jahre 24.000 Euro 13 Jahre 26.000 Euro 14 Jahre 28.000 Euro 15 Jahre 30.000 Euro 16 Jahre 32.000 Euro 17 Jahre 34.000 Euro 18 Jahre 36.000 Euro 19 Jahre 38.000 Euro 20 Jahre 40.000 Euro 21 Jahre 42.000 Euro 22 Jahre 44.000 Euro 23 Jahre 46.000 Euro 24 Jahre 48.000 Euro 25 Jahre 50.000 Euro 26 Jahre 52.000 Euro 27 Jahre 54.000 Euro 28 Jahre 56.000 Euro 29 Jahre 58.000 Euro 30 Jahre 60.000 Euro Warum die Kündigungsschutzklage oft der eigentliche Hebel istRechtsanwalt Lange vertritt sehr deutlich die Auffassung, dass sich eine Kündigungsschutzklage in solchen Fällen regelmäßig lohnt. Diese Einschätzung knüpft an eine typische Erfahrung aus der Praxis an: Erst wenn der Arbeitgeber merkt, dass die Kündigung nicht widerspruchslos hingenommen wird, beginnt häufig die eigentliche Verhandlung. Die Klage schafft Druck, zwingt zur rechtlichen Begründung und macht das Risiko für das Unternehmen konkret.
Dabei ist wichtig zu unterscheiden zwischen dem Ziel der Klage und ihrer praktischen Wirkung. Juristisch richtet sich die Kündigungsschutzklage auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist.
“Viele Verfahren enden dann nicht mit einer gerichtlichen Entscheidung über Fortsetzung oder Rückkehr, sondern mit einem Vergleich. Gerade deshalb ist die Klage oft das Instrument, mit dem überhaupt erst eine bessere Einigung erreichbar wird”, sagt Lange.
Für Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit ist dieser Mechanismus besonders bedeutsam. Je stärker der Kündigungsschutz im Einzelfall greift und je unangenehmer die Vorstellung einer erzwungenen Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber ist, desto eher kann eine Klage die Verhandlungsposition verbessern.
Das bedeutet nicht, dass automatisch ein überdurchschnittlich hoher Betrag erzielt wird. Es bedeutet aber, dass der Verhandlungsspielraum häufig größer ist als das anfängliche Angebot vermuten lässt.
Die kurze Frist nach einer KündigungEin Punkt darf in diesem Zusammenhang nicht unterschätzt werden: Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, hat dafür regelmäßig nur wenig Zeit. Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz muss die Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung im Regelfall als wirksam, selbst wenn sie inhaltlich angreifbar gewesen wäre.
Gerade weil Entscheidungen in einer emotional belastenden Situation schnell getroffen werden müssen, ist die Vorstellung verführerisch, man könne erst einmal abwarten, ob sich später noch etwas machen lässt.
Genau darin liegt jedoch ein erhebliches Risiko. Der rechtliche Spielraum schrumpft rasch, wenn die Frist verstreicht. Wer überlegt, gegen eine Kündigung vorzugehen oder ein Angebot zu prüfen, sollte deshalb sehr früh fachkundigen Rat einholen.
Was von der „Regelabfindung“ wirklich bleibtDie im Alltag häufig zitierte Abfindungsformel ist nicht wertlos. Sie kann als erste Orientierung dienen und hilft, eine Größenordnung einzuordnen. Problematisch wird sie dort, wo sie mit einer verbindlichen Anspruchsgrundlage verwechselt wird oder den Blick auf die eigentliche Dynamik eines Kündigungsstreits verstellt.
Gerade bei langjähriger Betriebszugehörigkeit ist die Frage nach der Abfindungshöhe nicht sinnvoll zu beantworten, ohne das Risiko des Arbeitgebers genauer zu betrachten. Wer 20 Jahre im Unternehmen war und 4.000 Euro brutto verdient, kann rechnerisch auf 40.000 Euro kommen.
Ob das im konkreten Fall ein realistischer Vergleichsbetrag, ein zu niedriger Einstieg oder bereits eine vernünftige Lösung ist, hängt jedoch davon ab, wie belastbar die Kündigung ist und wie teuer ein Scheitern für den Arbeitgeber werden könnte.
Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Lange, macht auf einen Punkt aufmerksam, der oft zu kurz kommt: “Nicht die Formel entscheidet den Fall, sondern die Verhandlungsmacht, die aus der konkreten arbeitsrechtlichen Lage entsteht. Und genau diese Verhandlungsmacht kann bei langjährig Beschäftigten erheblich sein.”
Fazit: Lange Betriebszugehörigkeit verändert die KräfteverhältnisseWer nach 20 Jahren im Betrieb eine Kündigung erhält, sollte die Sache nicht allein durch die Brille einer einfachen Rechenformel betrachten. Die bekannte Größe von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr kann eine erste Orientierung liefern, ersetzt aber keine Prüfung des Einzelfalls.
In vielen Konstellationen ist die rechtliche und wirtschaftliche Lage für den Arbeitgeber deutlich riskanter, als es der erste Blick vermuten lässt. Genau daraus entsteht oft der Spielraum für höhere Abfindungen.
Das gilt besonders dann, wenn es sich nicht um einen klar gelagerten Ausnahmefall mit eindeutigen Kündigungsgründen handelt. Je länger die Beschäftigung gedauert hat, desto eher stellt sich die Frage, ob eine Kündigung vor Gericht wirklich Bestand hätte und ob das Unternehmen eine Rückkehr des Arbeitnehmers ernsthaft in Kauf nehmen will.
Ist die Antwort darauf unsicher, kann die Abfindung rasch zu einem Instrument werden, mit dem der Arbeitgeber den Konflikt wirtschaftlich bereinigen möchte.
Der eigentliche Wert des angesprochenen Beispiels liegt daher nicht in der Zahl 40.000 Euro, sondern in der Erkenntnis, dass hinter jeder Abfindung eine Macht- und Risikorechnung steht. Wer diese Rechnung versteht, sieht schneller, warum langjährig Beschäftigte häufig bessere Karten haben, als es eine starre Faustformel vermuten lässt.
QuellenGesetze im Internet: Kündigungsschutzgesetz, § 1a KSchG, Gesetze im Internet: Kündigungsschutzgesetz, § 4 KSchG, Bundesagentur für Arbeit: Informationen zu Kündigung, Abfindung und Freistellung, Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zum Kündigungsschutz, Rechtsanwalt Christian Lange, Hannover.
Der Beitrag Kündigung: So hoch wird die Abfindung nach 20 Jahren bei dem gleichen Arbeitgeber erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.