Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Gericht stoppt Klausel in Mietverträgen: Mieter können Stromkosten zurückfordern
Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Hamm kann für betroffene Vonovia-Mieter finanzielle Folgen haben. Das Gericht hat am 9. September 2026 ein rechtskräftiges Anerkenntnisurteil gegen zwei Unternehmen aus dem Vonovia-Umfeld erlassen.
Im Streit stand eine Vertragsklausel, durch die der Abschluss eines Mietvertrags mit einem Stromliefervertrag verknüpft wurde. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes können auf dieser Klausel beruhende Stromlieferverträge unwirksam sein und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Rückzahlungsansprüche entstehen.
Das Verfahren wird beim OLG Hamm unter dem Aktenzeichen I-30 UKl 1/25 geführt. Für betroffene Mieter lohnt sich deshalb ein genauer Blick in den ursprünglichen Mietvertrag und die Unterlagen zur Stromversorgung.
Darum ging es bei der Strom-KlauselGeklagt hatte der Deutsche Mieterbund gegen die Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH und die Vonovia Energie GmbH. Beide Unternehmen gehören zur Vonovia-Gruppe.
In den beanstandeten Mietvertragsunterlagen war vorgesehen, dass Mieter im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrags zugleich einen Stromliefervertrag mit der damaligen Vonovia Energie Service GmbH abschließen konnten. Problematisch war dabei nach Auffassung des Mieterbundes die konkrete Gestaltung der Vertragsunterlagen.
Für Mieter konnte demnach unklar bleiben, ob bereits ihre Unterschrift unter den Mietvertrag die Strombelieferung auslöste oder ob zusätzlich ein entsprechendes Kästchen angekreuzt werden musste. Der Deutsche Mieterbund sah darin eine unzulässige Verknüpfung zweier unterschiedlicher Vertragsverhältnisse.
Mietvertrag darf nicht zum Stromvertrag führenWer eine Wohnung anmietet, schließt zunächst einen Vertrag über die Nutzung des Wohnraums. Daraus folgt grundsätzlich nicht, dass gleichzeitig ein Stromliefervertrag mit einem vom Vermieter ausgewählten Unternehmen abgeschlossen werden muss.
Gerade bei der Wohnungssuche befinden sich Interessenten häufig in einer schwierigen Situation. Wenn eine zusätzliche Vertragsleistung unmittelbar in den Mietvertrag eingebaut wird, kann der Eindruck entstehen, dass diese akzeptiert werden müsse, um die Wohnung überhaupt zu erhalten.
Genau gegen diese Verknüpfung richtete sich die Klage. Die freie Entscheidung darüber, welcher Stromanbieter gewählt wird, darf nach der Argumentation des Mieterbundes nicht durch die Gestaltung des Mietvertrags unterlaufen werden.
Vonovia-Unternehmen erkannten den Unterlassungsanspruch anDas Verfahren endete mit einem sogenannten Anerkenntnisurteil. Die beklagten Unternehmen erkannten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch an, woraufhin das OLG Hamm am 9. September 2026 das entsprechende Urteil erließ.
Das ist für die rechtliche Einordnung wichtig. Bei einem Anerkenntnisurteil muss das Gericht nicht sämtliche rechtlichen Fragen in einer ausführlichen Urteilsbegründung selbst entscheiden und begründen.
Das Ergebnis ist dennoch verbindlich: Die beanstandete Klausel darf nicht mehr als Allgemeine Geschäftsbedingung in den betroffenen Wohnraummietverträgen verwendet werden. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes darf sich die Vonovia Energie GmbH gegenüber betroffenen Mietern auch nicht mehr auf diese Vertragsklausel berufen.
Betroffene Stromlieferverträge können unwirksam seinDie Entscheidung geht damit über ein bloßes Verbot für neue Mietverträge hinaus. Besonders interessant ist die Frage, was mit bereits abgeschlossenen Stromlieferverträgen passiert, die auf der beanstandeten Klausel beruhen.
Der Deutsche Mieterbund vertritt nach dem Urteil die Auffassung, dass solche Stromlieferverträge unwirksam sind. Betroffene Mieter können sich daher unter Umständen von der bisherigen Stromversorgung lösen und einen anderen Anbieter auswählen.
Allerdings betrifft das Urteil nicht automatisch jeden Stromvertrag, den ein Vonovia-Mieter abgeschlossen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Vertrag tatsächlich aufgrund der beanstandeten oder einer inhaltsgleichen Mietvertragsklausel zustande gekommen ist.
Mieter sollten ihren alten Mietvertrag heraussuchenBesonders wichtig ist deshalb der ursprüngliche Mietvertrag. Betroffene sollten prüfen, ob sich dort eine zusätzliche Vereinbarung zur Energiebelieferung befindet.
In der vom Deutschen Mieterbund beanstandeten Vertragsgestaltung wurde eine Belieferung mit Strom durch die Vonovia Energie Service GmbH angesprochen. Gleichzeitig enthielten die Unterlagen eine Erklärung, mit der die Stromversorgung durch die Unterschrift beauftragt werden sollte.
Wer eine solche oder sehr ähnliche Formulierung findet und anschließend tatsächlich von dem Unternehmen mit Strom beliefert wurde, gehört möglicherweise zum betroffenen Personenkreis. Dabei sollten neben dem Mietvertrag auch Stromabrechnungen, Preisänderungsschreiben und Kontoauszüge aufbewahrt werden.
Rückzahlung von Stromkosten ist möglich, aber nicht automatischBesonders weitreichend ist die Aussage des Deutschen Mieterbundes zu bereits geleisteten Zahlungen. Demnach können im Einzelfall Ansprüche auf Rückzahlung von Stromkosten in Betracht kommen, wenn am jeweiligen Wohnort günstigere Stromangebote verfügbar waren.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder betroffene Mieter automatisch sämtliche Stromzahlungen der vergangenen Jahre zurückerhält. Ob überhaupt ein Zahlungsanspruch besteht und wie hoch dieser ausfällt, muss für den jeweiligen Vertrag geprüft werden.
Eine wichtige Frage kann dabei sein, welche Kosten bei einem frei gewählten Stromanbieter entstanden wären. Hat der Mieter aufgrund der problematischen Vertragskonstruktion mehr bezahlt, kann gerade diese finanzielle Differenz für eine Forderung interessant werden.
Ein kompletter Erlass der verbrauchten Energie ist nicht garantiertMieter sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass verbrauchter Strom plötzlich vollständig kostenlos war. Strom wurde tatsächlich geliefert und verbraucht, sodass bei einer Rückabwicklung mehrere rechtliche Fragen berücksichtigt werden müssen.
Die Höhe eines möglichen Anspruchs kann deshalb von den konkreten Zahlungen, dem damaligen Tarif, alternativen Strompreisen und dem Zustandekommen des Vertrags abhängen. Eine pauschale Summe lässt sich aus dem OLG-Urteil nicht ableiten.
Der Mieterbund spricht ausdrücklich davon, dass Rückzahlungsansprüche im Einzelfall in Betracht kommen können. Genau diese Einschränkung ist für Betroffene wichtig.
Was das Urteil für betroffene Mieter bedeutet Situation Mögliche Folge Was geprüft werden sollte Stromklausel befindet sich im Mietvertrag Klausel kann vom Urteil erfasst sein Genauen Wortlaut mit der beanstandeten Klausel vergleichen Stromvertrag entstand aufgrund dieser Klausel Vertrag kann unwirksam sein Vertragsabschluss und zusätzliche Erklärungen prüfen Vonovia-Tarif war teurer als andere Angebote Rückzahlungsanspruch kann in Betracht kommen Damals verfügbare Preise und eigene Abrechnungen vergleichen Mieter möchte Anbieter wechseln Wechsel kann möglich sein Vorher prüfen, ob der Vertrag tatsächlich vom Urteil erfasst wird Das Urteil gilt nicht für jeden MieterstromvertragDas Urteil bedeutet nicht, dass Vermieter ihren Mietern grundsätzlich keine Stromangebote mehr unterbreiten dürfen. Auch besondere Modelle zur Stromversorgung in Mehrfamilienhäusern werden durch die Entscheidung nicht pauschal verboten.
Entscheidend ist vielmehr, dass Mieter erkennen können, welchen zusätzlichen Vertrag sie abschließen und dass ihre Zustimmung tatsächlich freiwillig erfolgt. Wohnraummietvertrag und zusätzlicher Stromliefervertrag dürfen nicht so miteinander verbunden werden, dass die freie Entscheidung über den Stromanbieter praktisch ausgehebelt wird.
Bereits 2019 hatte die Verbraucherzentrale NRW eine ähnliche Vertragsgestaltung bei der Deutsche Annington beanstandet. Auch damals ging es um die Frage, ob mit der Unterschrift unter einen Mietvertrag ohne ausreichend eigenständige Zustimmung gleichzeitig ein Energieliefervertrag entstehen darf.
Auch andere Zusatzverträge im Mietvertrag sollten genau geprüft werdenDas Urteil ist deshalb auch über den konkreten Vonovia-Fall hinaus interessant. Mietverträge enthalten mittlerweile teilweise zusätzliche Angebote rund um Energie, Telekommunikation oder andere Dienstleistungen.
Mieter sollten deshalb genau darauf achten, ob ihre Unterschrift ausschließlich den Wohnraummietvertrag betrifft oder zugleich weitere Vertragserklärungen enthält. Besonders bei Formularmietverträgen können zusätzliche Vereinbarungen leicht übersehen werden.
Dass Vermieter nicht jede zusätzliche Kostenposition ohne Weiteres auf Mieter übertragen können, zeigen auch andere aktuelle Entscheidungen. So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise die Grenzen bei neuen Kosten einer gewerblichen Wärmelieferung behandelt, wie wir in unserem Beitrag „BGH stoppt neue Heizkosten der Vermieter“ ausführlich erläutern.
Stromversorgung ist rechtlich von anderen Mietkosten zu unterscheidenHaushaltsstrom wird normalerweise unmittelbar zwischen dem Bewohner und seinem Energieversorger abgerechnet. Das unterscheidet ihn von zahlreichen Betriebskosten, die der Vermieter zunächst bezahlt und anschließend über die Nebenkostenabrechnung verteilt.
Wie wichtig diese Trennung sein kann, zeigt auch ein anderer Mietrechtsfall zum Abstellen der Versorgung. In unserem Beitrag „Darf der Vermieter Strom und Wasser abstellen?“ erklären wir, warum der eigene Stromliefervertrag des Mieters rechtlich von Versorgungsleistungen des Vermieters unterschieden werden muss.
Auch bei Betriebskosten lohnt sich ein genauer Blick auf die vertraglichen Grundlagen. Mieter können sich hierzu beispielsweise über ihre Rechte bei Rechnungen und Zahlungsnachweisen in der Nebenkostenabrechnung informieren.
Verjährung kann bei älteren Zahlungen wichtig werdenWer mögliche Rückzahlungsansprüche für zurückliegende Jahre prüfen möchte, sollte damit nicht unbegrenzt warten. Geldforderungen können verjähren, wobei der Beginn und die Dauer der Verjährungsfrist vom jeweiligen Anspruch und den Umständen des Falls abhängen.
Im Zivilrecht gilt häufig eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Daraus lässt sich für den Vonovia-Fall jedoch nicht ohne weitere Prüfung ableiten, welche konkreten Zahlungen bereits verjährt sind oder wann die Frist begonnen hat.
Gerade bei älteren Stromverträgen kann deshalb eine zeitnahe rechtliche Prüfung sinnvoll sein. Mietvertrag, Stromvertrag, Jahresabrechnungen sowie Nachweise über die geleisteten Zahlungen sollten dafür möglichst vollständig vorliegen.
Mieter sollten nicht einfach Zahlungen einstellenTrotz des Urteils sollten Betroffene laufende Abschlagszahlungen nicht ohne vorherige Prüfung eigenmächtig stoppen. Ob der eigene Stromvertrag tatsächlich auf der beanstandeten Klausel beruht, lässt sich nur anhand der jeweiligen Vertragsunterlagen beurteilen.
Auch ein Anbieterwechsel sollte geordnet erfolgen. Andernfalls können Streitigkeiten über offene Forderungen, den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder die weitere Belieferung entstehen.
Sinnvoller ist es, die Klausel schriftlich überprüfen zu lassen und mögliche Ansprüche gegenüber dem Unternehmen nachvollziehbar geltend zu machen. Bei größeren Rückforderungsbeträgen kann eine Beratung durch einen Mieterverein, eine Verbraucherzentrale oder einen im Vertragsrecht tätigen Rechtsanwalt sinnvoll sein.
Praxisbeispiel: Mehrere hundert Euro PreisunterschiedEine Mieterin unterschreibt ihren Wohnraummietvertrag und bemerkt erst später, dass über eine Klausel zugleich eine Strombelieferung durch ein mit dem Vermieter verbundenes Unternehmen veranlasst wurde. Über mehrere Jahre zahlt sie beispielsweise jährlich 1.300 Euro für ihren Haushaltsstrom.
Bei einer späteren Prüfung stellt sich heraus, dass vergleichbare Tarife anderer Anbieter im jeweiligen Zeitraum beispielsweise nur rund 1.050 Euro pro Jahr gekostet hätten. Über drei Jahre ergibt sich damit rechnerisch eine Differenz von 750 Euro.
Ob die Mieterin diese 750 Euro tatsächlich zurückfordern kann, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung, dem rechtlichen Anspruch und möglichen Verjährungsfragen ab. Das OLG-Urteil eröffnet jedoch einen wichtigen Ansatzpunkt, um eine solche Forderung überhaupt prüfen zu lassen.
Häufige Fragen zum Vonovia-Urteil 1. Was hat das OLG Hamm entschieden?Das OLG Hamm hat am 9. September 2026 unter dem Aktenzeichen I-30 UKl 1/25 ein rechtskräftiges Anerkenntnisurteil erlassen. Die beanstandete Klausel zur Verbindung des Mietvertrags mit einem Stromliefervertrag darf nicht mehr verwendet werden.
2. Ist jetzt jeder Stromvertrag von Vonovia unwirksam?Nein. Betroffen sind insbesondere Verträge, die aufgrund der beanstandeten oder einer inhaltsgleichen Klausel in einem Wohnraummietvertrag zustande gekommen sind.
3. Können Mieter bereits gezahlte Stromkosten zurückfordern?Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes können entsprechende Ansprüche im Einzelfall in Betracht kommen. Eine automatische Erstattung sämtlicher Stromzahlungen folgt aus dem Urteil jedoch nicht.
4. Wie finde ich heraus, ob ich betroffen bin?Entscheidend sind der ursprüngliche Mietvertrag und die Unterlagen zum Abschluss des Stromvertrags. Besonders geprüft werden sollte, ob sich darin eine zusätzliche Vereinbarung über die Strombelieferung durch die Vonovia Energie Service GmbH oder eine vergleichbare Formulierung befindet.
5. Kann ich meinen Stromanbieter jetzt sofort wechseln?Der Deutsche Mieterbund geht davon aus, dass Betroffene, deren Stromvertrag auf der beanstandeten Klausel beruht, den Lieferanten wechseln können. Vor einem Wechsel sollte jedoch geklärt werden, ob der eigene Vertrag tatsächlich unter die Entscheidung fällt.
6. Sollte ich meine Stromabschläge jetzt einstellen?Davon ist ohne vorherige Prüfung abzuraten. Sicherer ist es, zunächst Vertragsunterlagen und mögliche Ansprüche prüfen zu lassen und anschließend den Anbieter schriftlich mit dem Ergebnis zu konfrontieren.
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Why Latin America is key to Israel’s diplomatic impunity
While alienating traditional allies, Israel is deepening ties with a new wave of right-wing populist leaders who are willing to shield it from accountability.
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Bandenkriminalität in Deutschland bewaffneter und brutaler
Exzessive Gewalt wird in Deutschland von kriminellen Banden immer häufiger angewendet, um Opfer einzuschüchtern und Machtansprüche durchzusetzen. Das zeigen die neuen Bundeslagebilder Organisierte Kriminalität und Rauschgiftkriminalität des BKA für das Jahr 2025, die am Dienstag von Behördenchef Holger Münch, Innenminister Alexander Dobrindt und dem Bundes-Drogenbeauftragten Hendrik Streeck vorgestellt wurden.
Wie unter anderem die WELT berichtet, gehen im vergangenen Jahr 20 vollendete Tötungsdelikte und 100 Fälle von vollendeter Körperverletzung auf das Konto der organisierten Kriminalität (OK). Im Vorjahr waren es demnach 13 vollendete Tötungsdelikte und 77 Fälle von Körperverletzung. So steht in dem OK-Lagebild:
«Insbesondere zur Durchsetzung von Interessen und Machtansprüchen sowie in Konfliktsituationen zeigen OK-Gruppierungen eine erhöhte Gewaltbereitschaft und -anwendung.»
Als Beispiel für die inzwischen weit verbreitete Brutalität wird eine Serie von Explosionen und Schussabgaben im Großraum Köln seit Sommer 2024 angeführt, deren Ursache offenbar der Diebstahl einer Rauschgiftlieferung ist. Es würden auch vermehrt Gewalttaten wie eine Dienstleistung bestellt oder durch spezifisch dafür rekrutierte Minderjährige verübt werden. Sogar 13-Jährige seien inzwischen darunter. Laut dem BKA ist ein fortlaufender Austausch mit Tech-Konzernen notwendig, weil Täter immer häufiger über soziale Medien angeworben werden.
Oft finde gar keine Begegnung zwischen Auftraggeber und ausführendem Täter statt. So wird laut Bundesinnenminister Alexander Dobrindt von der CSU folgendes Prinzip angewandt:
«Einer plant, einer bezahlt, einer schlägt zu.»
Dem Lagebild zufolge stieg der Anteil der bewaffneten Tatverdächtigen 2025 bereits zum dritten Mal in Folge und lag bei 5,8 Prozent. Bei OK-Verfahren betraf das sogar 30,3 Prozent der Tatverdächtigen, im Gegensatz zu 28,4 Prozent im Vorjahr. Dabei besaßen die Verdächtigen für drei Viertel der insgesamt 556 im Rahmen der OK aufgefundenen Waffen keine Erlaubnis.
Das BKA führt die gewachsene Zahl illegaler Schusswaffen in Deutschland auch auf Fälschungen zurück. Diese werden demnach vor allem aus der Türkei eingeschmuggelt, wobei etwa Berlin als Zielort gilt.
2025 legte auch die Zahl der Ermittlungen gegen OK-Gruppen zu: Mit insgesamt 683 Verfahren erreichten sie den höchsten Stand seit 2021. Die Zahl der Tatverdächtigen stieg um mehr als 13 Prozent auf einen Fünfjahreshöchststand. Unter den insgesamt 7.988 ermittelten Personen besaßen 2.722 die deutsche Staatsbürgerschaft, gefolgt von 664 türkischen, 402 syrischen, 281 albanischen und 258 polnischen Staatsangehörigen.
Wie in den Vorjahren dominierte der Drogenhandel die OK-Ermittlungen bei Weitem. Dahinter folgten Wirtschaftsstraftaten, Steuer- und Zolldelikte, Schleuserkriminalität, Eigentumsdelikte und Geldwäsche. Einen deutlichen Anstieg gab es bei der Gewaltkriminalität. So verdreifachten sich die Verfahren nahezu, von elf Ermittlungskomplexen im Vorjahr auf 31.
Die registrierten Drogentoten blieben mit 2.150 etwa auf dem Niveau des Vorjahres. Allerdings wurde laut Bundeslagebild Rauschgiftkriminalität ein Anstieg um knapp 15 Prozent der Todesfälle im Zusammenhang mit sogenannten Designerdrogen – oder Neue Psychoaktiven Substanzen (NPS) – auf 177 verzeichnet. Sehr viele davon würden über das Internet erworben werden, was vermehrt auch auf andere Drogen zutreffe.
Es wurde auch ein Anstieg des Reinheitsgehalts von Kokain festgestellt. Dessen hohe Verfügbarkeit hat laut BKA-Präsident Holger Münch den Preis hingegen um 20 Prozent gesenkt. Hendrik Streeck, Drogenbeauftragter der Bundesregierung, bemängelte, dass der Kokain-Konsum in Teilen der Gesellschaft leider als normal angesehen werde, ungeachtet der gesundheitlichen Risiken und der kriminellen Netzwerke, die dahinterstehen.
Bedenklich ist schließlich folgende Beobachtung des BKA:
«Während Abschottung lange ein Kennzeichen der OK war, inszenieren insbesondere jüngere kriminelle Akteure – die sogenannte ‹Gen-Z-Mafia› Macht, Status und Gewalt zunehmend in den sozialen Medien.»
Röper live im Homeoffice von NuoViso
Rentenbeiträge fehlen: Trotzdem dürfen Arbeitsjahre bei der Rente nicht verschwinden
Mehr als sechs Jahre Beschäftigung standen auf dem Spiel: Von Mai 1998 bis November 2004 erhielt die Rentenversicherung Beiträge nur zum Teil Trotzdem musste die Kasse diese Zeiten für die Rente zählen.
Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied: Auch eine nur anteilige Beitragszahlung des Arbeitgebers kann ausreichen, um eine Pflichtbeitragszeit anzuerkennen. (L 7 R 182/21).
Unvollständige Beiträge sind keine verlorenen RentenjahreIm Rentenrecht ist es ein Unterschied, ob für eine Beschäftigung überhaupt keine Beiträge eingegangen sind, oder ob Beiträge geflossen sind, wenn auch nicht in vollständiger Höhe.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber zwar Beiträge abgeführt. Allerdings fehlte ein Teil der geschuldeten Summe.
Das LSG entschied: Die tatsächlich geleisteten Beiträge reichten, um Wartezeiten für die Rente anzuerkennen. Für den Betroffenen ging es nicht um wenige Monate, sondern um mehr als sechs Jahre: von Mai 1998 bis November 2004.
Entscheidend war die VersicherungspflichtDas Urteil bedeutet nicht, dass jeder beliebige Arbeitgeberbeitrag eine Pflichtbeitragszeit begründet. In diesem Fall bestand eine Versicherungspflicht, und der Arbeitgeber hatte Beiträge gezahlt.
Anders ist die Lage, wenn Beschäftigte von Anfang an versicherungsfrei waren. Zahlt ein Arbeitgeber dann lediglich gesetzlich vorgesehene Arbeitgeberbeiträge, entstehen daraus keine Pflichtbeitragszeiten für den Arbeitnehmer.
Der Knackpunkt lautet: Bestand erstens Versicherungspflicht und wurden zweitens Beiträge abgeführt, darf die Rentenversicherung die Zeiten nicht verwerfen, weil die Zahlung unvollständig war.
Fehler des Arbeitgebers können Jahrzehnte später auffallenSolche Probleme zeigen sich häufig erst kurz vor der Rente. Beschäftigungen liegen dann oft Jahrzehnte zurück. Arbeitgeber existieren nicht mehr, Unterlagen fehlen und falsch verarbeitete Meldungen lassen sich nur schwer nachvollziehen.
Eine Lücke im Versicherungsverlauf kann erhebliche Folgen haben. Beitragszeiten beeinflussen nicht nur die Höhe der späteren Rente. Sie entscheiden auch über den Zugang zu abschlagsfreien Frührenten, zu Frührenten mit Abschlag, oder zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diese sind nämlich an die erreichten Versicherungszeiten gebunden.
Deshalb sollten Versicherte längere Lücken während einer nachweisbaren Beschäftigung niemals hinnehmen, ohne die Ursache zu prüfen.
Prüfen Sie Lücken während einer Beschäftigung besonders genauWer während eines fehlenden Zeitraums tatsächlich gearbeitet hat, sollte seinen Versicherungsverlauf kontrollieren und eine Kontenklärung beantragen.
Hilfreich sein können alte Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Sozialversicherungsmeldungen, Arbeitszeugnisse oder Schreiben des Arbeitgebers. Wertvoll sind Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Beiträge zur Rentenversicherung gemeldet oder abgeführt wurden.
Fehlen solche Nachweise, kann die Rentenkasse weitere Ermittlungen anstellen. Entscheidend ist, den fraglichen Zeitraum so genau wie möglich zu benennen und die damalige Beschäftigung nachvollziehbar zu belegen.
Rentenbescheid schon da: Widerspruch prüfenFällt eine solche Lücke erst im Rentenbescheid auf, sollten Betroffene schnell reagieren. Gegen den Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
Dabei sollte Sie konkret zeigen, welche Beschäftigungszeit fehlt und weshalb sie als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt werden soll.
Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kommt ein Überprüfungsantrag infrage. Bei mehreren fehlenden Jahren lohnt sich diese erneute Prüfung lohnen.
Nicht jede Beitragslücke ist eine verlorenDas Urteil aus Mecklenburg-Vorpommern zeigt, dass Versicherte bei unvollständigen Beiträgen nicht vorschnell aufgeben dürfen. Im entschiedenen Fall reichte die anteilige Zahlung aus. Mehr als sechs Jahre Beschäftigung durften nicht wegen der unvollständigen Beiträge aus dem Rentenkonto verschwinden.
FAQ: Welche Rentenbeiträge zählen Zählen Arbeitsjahre auch bei unvollständigen Rentenbeiträgen?Das kann der Fall sein. Das LSG Mecklenburg-Vorpommern erkannte eine Pflichtbeitragszeit trotz nur anteilig gezahlter Beiträge an.
Reicht jeder Arbeitgeberbeitrag aus?Nein. Entscheidend ist unter anderem, ob für die Beschäftigung Versicherungspflicht bestand. Reine Arbeitgeberbeiträge bei einer tatsächlich versicherungsfreien Beschäftigung sind anders zu beurteilen.
Was tun bei fehlenden Arbeitsjahren im Rentenkonto?Prüfen Sie Ihren Versicherungsverlauf und beantragen Sie eine Kontenklärung. Legen Sie vorhandene Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Sozialversicherungsmeldungen vor.
QuellenDeutsche Rentenversicherung Bund: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 55 SGB VI
Deutsche Rentenversicherung Bund: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 172 SGB VI
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.01.2026 – L 7 R 182/21
NWB: Berücksichtigung anteilig gezahlter Rentenversicherungsbeiträge als Beitragszeiten
Sozialgesetzbuch VI, § 55 – Beitragszeiten
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Gute Laune, schlechte Laune: Demokratie nur unter Vorbehalt
Dieter Schnaas beginnt seinen Kommentar in der “Wirtschaftswoche” mit einem bemerkenswerten Eingeständnis: Ausgerechnet die Versuche, der AfD finanzpolitische Unseriosität vorzuwerfen, seien nach dem Wahlsieg in Sachsen-Anhalt wenig überzeugend. Kanzler Friedrich Merz (CDU) habe selbst sein Wahlversprechen zur Schuldenbremse gebrochen; die Bundesregierung plane für 2027 eine Neuverschuldung von 200 Milliarden Euro; die Zinslast könne bis 2030 […]
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Pflege in der Familie: Arbeitgeber muss jedes Jahr 10 Ausfalltage bezahlen
Wenn Mutter, Vater oder Partner plötzlich zum Pflegefall werden, müssen Angehörige häufig innerhalb weniger Stunden die Versorgung organisieren. Beschäftigte können dafür bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben und unter bestimmten Voraussetzungen Pflegeunterstützungsgeld erhalten.
Besonders wichtig ist eine Änderung, die noch immer vielen Beschäftigten unbekannt ist: Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht inzwischen für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Früher war die Leistung grundsätzlich auf einmalig zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.
Die zehn Tage gibt es inzwischen jedes KalenderjahrSeit dem 1. Januar 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftigem nahen Angehörigen beansprucht werden. Damit kann beispielsweise auch jemand, der wegen seiner Mutter bereits im vergangenen Jahr Pflegeunterstützungsgeld erhalten hat, im neuen Kalenderjahr erneut einen Anspruch haben.
Voraussetzung bleibt jedoch eine akut aufgetretene Pflegesituation, in der die Pflege organisiert oder die Versorgung kurzfristig selbst sichergestellt werden muss. Die zehn Tage sind deshalb kein zusätzlicher Jahresurlaub für pflegende Angehörige.
Arbeitgeber muss die zehn Tage nicht bezahlenDer häufig verwendete Begriff „bezahlte Pflegetage“ kann missverstanden werden. Nach § 2 Pflegezeitgesetz muss der Arbeitgeber den Arbeitslohn während dieser kurzfristigen Arbeitsverhinderung grundsätzlich nicht weiterzahlen, sofern sich ein Vergütungsanspruch nicht aus einer anderen Vorschrift, einem Tarifvertrag oder einer Vereinbarung ergibt.
Stattdessen springt in vielen Fällen die Pflegeversicherung mit dem Pflegeunterstützungsgeld ein. Die Leistung soll einen erheblichen Teil des durch die Freistellung ausfallenden Arbeitsentgelts ersetzen.
Pflegekasse zahlt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen NettoentgeltsDas Pflegeunterstützungsgeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Wurden innerhalb der zwölf Monate vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen bezogen, kann die Berechnung sogar auf 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts steigen.
Eine Obergrenze ist allerdings zu beachten. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums zum Pflegeunterstützungsgeld darf die Leistung 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nicht überschreiten.
Regelung Anspruch Wichtig Kurzfristige Freistellung Bis zu 10 Arbeitstage Akute Pflegesituation erforderlich Pflegeunterstützungsgeld Bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr Je pflegebedürftigem Angehörigen Höhe Grundsätzlich 90 Prozent des Nettoausfalls Unter Umständen 100 Prozent Zahlende Stelle Pflegekasse oder private Pflegeversicherung Versicherung des Pflegebedürftigen ist zuständig Nachweis Bescheinigung erforderlich Seit 2026 auch durch Pflegefachperson möglich Auch ohne bereits festgestellten Pflegegrad kann ein Anspruch bestehenEin häufiges Missverständnis betrifft den Pflegegrad: Die pflegebedürftige Person muss nicht zwingend bereits einen bestandskräftig festgestellten Pflegegrad besitzen. Es kann genügen, dass voraussichtlich Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung besteht.
Das ist gerade bei plötzlichen Ereignissen wichtig, beispielsweise nach einem Schlaganfall, einem schweren Sturz oder einer unerwarteten Entlassung aus dem Krankenhaus. Einen ausführlichen Überblick dazu finden Sie auch in unserem Beitrag „Pflegegeld: Alle Beschäftigten haben dieses wichtige Recht – auch ohne Pflegegrad“.
Seit 2026 kann auch eine Pflegefachperson den Nachweis ausstellenSeit Anfang 2026 wurde der Nachweis erleichtert. Neben einer ärztlichen Bescheinigung kann inzwischen auch eine Pflegefachperson bestätigen, dass die Voraussetzungen für die kurzfristige Arbeitsverhinderung vorliegen.
Das kann beispielsweise hilfreich sein, wenn bereits ein ambulanter Pflegedienst beteiligt ist oder die pflegebedürftige Person im Krankenhaus versorgt wird. Mehr dazu erläutern wir im Beitrag „Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatz und Bescheinigung durch Pflegefachperson“.
Der Arbeitgeber muss sofort informiert werdenBeschäftigte dürfen bei einem akuten Pflegefall nicht einfach ohne Nachricht zu Hause bleiben. Sie müssen dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass sie an der Arbeitsleistung verhindert sind und wie lange die Verhinderung voraussichtlich dauern wird.
Der Arbeitgeber kann außerdem einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit der Maßnahmen verlangen. Beschäftigte sollten deshalb möglichst früh für eine entsprechende Bescheinigung sorgen.
Der Antrag geht nicht an die eigene KrankenkasseEin weiterer häufiger Fehler betrifft die zuständige Stelle. Das Pflegeunterstützungsgeld wird grundsätzlich bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beziehungsweise bei deren privater Pflege-Pflichtversicherung beantragt.
Pflegt eine Arbeitnehmerin beispielsweise ihren gesetzlich pflegeversicherten Vater, ist dessen Pflegekasse Ansprechpartner. Der Antrag soll nach dem Gesetz unverzüglich gestellt werden.
Mehrere Geschwister müssen sich die zehn Tage teilenBesonders wichtig ist die Regelung für Familien, in denen sich mehrere berufstätige Angehörige kümmern. Beanspruchen mehrere Beschäftigte wegen derselben pflegebedürftigen Person Pflegeunterstützungsgeld, stehen ihnen nicht jeweils zehn bezahlte Tage zur Verfügung.
Für denselben Pflegebedürftigen sind die Ansprüche auf Pflegeunterstützungsgeld zusammen auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Zwei Geschwister könnten die Tage beispielsweise untereinander aufteilen.
Die Betriebsgröße spielt bei den zehn Akuttagen keine RolleAnders als bei längeren Formen der Pflegezeit ist die kurzfristige Arbeitsverhinderung nicht von einer bestimmten Zahl von Beschäftigten im Betrieb abhängig. Auch Arbeitnehmer in kleinen Betrieben können sich deshalb bei einer akuten Pflegesituation auf § 2 Pflegezeitgesetz berufen.
Das ist ein erheblicher Unterschied zur längeren Pflegezeit und Familienpflegezeit, für die gesetzliche Schwellenwerte bei der Betriebsgröße gelten. Weitere Informationen zu längeren Freistellungen finden Sie in unserem Beitrag „Plötzlich Pflegefall – so sichern Sie sich Zeit und Geld vom Arbeitgeber“.
Auch Kündigungsschutz kann bestehenWer die kurzfristige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nimmt, fällt zudem unter den besonderen Kündigungsschutz des Pflegezeitgesetzes. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist während des geschützten Zeitraums grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulässig.
Das bedeutet allerdings keinen absoluten Schutz vor jeder Kündigung. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklären.
Pflegeunterstützungsgeld ist nicht mit Pflegegeld zu verwechselnPflegeunterstützungsgeld und Pflegegeld sind zwei völlig unterschiedliche Leistungen. Das Pflegeunterstützungsgeld ersetzt kurzfristig Arbeitsentgelt eines Beschäftigten, während das reguläre Pflegegeld nach dem SGB XI an die pflegebedürftige Person gezahlt wird.
Pflegegeld gibt es grundsätzlich erst ab Pflegegrad 2, während das Pflegeunterstützungsgeld bereits in einer akuten Situation möglich sein kann, obwohl ein Pflegegrad noch nicht endgültig festgestellt wurde. Wie sich Pflegegeld und andere Leistungen unterscheiden, erklären wir ausführlich im Beitrag „Bei Pflegegrad 1: Welche Geldleistungen Angehörige trotzdem erhalten können“.
Warum die jährliche Regelung für Angehörige so wichtig istGerade bei älteren oder schwer erkrankten Angehörigen treten akute Versorgungssituationen nicht nur einmal auf. Ein Krankenhausaufenthalt im einen Jahr kann abgeschlossen sein, während im folgenden Jahr erneut kurzfristig eine Betreuung organisiert werden muss.
Die seit 2024 geltende Jahresregelung berücksichtigt solche wiederkehrenden Belastungen deutlich besser als die frühere Einmalregelung. Beschäftigte sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass ein bereits früher bezogenes Pflegeunterstützungsgeld den Anspruch für alle kommenden Jahre verbraucht hat.
Praxisbeispiel: Mutter kommt überraschend aus dem KrankenhausDie 52-jährige Sabine arbeitet Vollzeit und erfährt am Montag, dass ihre 81-jährige Mutter bereits am Mittwoch nach einem Sturz aus dem Krankenhaus entlassen werden soll. Sabine muss kurzfristig einen Pflegedienst, Hilfsmittel und die Betreuung zu Hause organisieren und bleibt deshalb fünf Arbeitstage der Arbeit fern.
Ihr Arbeitgeber zahlt für diese Tage kein Arbeitsentgelt, sodass Sabine Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse ihrer Mutter beantragt. Hat sie keine berücksichtigungsfähigen Einmalzahlungen erhalten, werden grundsätzlich 90 Prozent ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts für die anspruchsberechtigten Tage zugrunde gelegt.
Hat Sabine im selben Kalenderjahr später erneut eine akute Pflegesituation wegen ihrer Mutter, stehen für das Pflegeunterstützungsgeld grundsätzlich noch bis zu fünf der insgesamt zehn möglichen Arbeitstage zur Verfügung. Im folgenden Kalenderjahr kann bei einer neuen akuten Pflegesituation erneut ein Anspruch für bis zu zehn Arbeitstage entstehen.
Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungsgeld 1. Bekomme ich wirklich jedes Jahr zehn Pflegetage?Pflegeunterstützungsgeld kann für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr beansprucht werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Es handelt sich jedoch nicht um frei verfügbare zusätzliche Urlaubstage, sondern um eine Absicherung für eine akut aufgetretene Pflegesituation.
2. Bezahlt mein Arbeitgeber die zehn Tage?Grundsätzlich besteht aus dem Pflegezeitgesetz selbst kein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber während dieser Tage das Gehalt weiterzahlt. Gibt es keine anderweitige Entgeltfortzahlung, kann stattdessen Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegeversicherung in Betracht kommen.
3. Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?Grundsätzlich werden 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts berücksichtigt. Bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate kann die Berechnung auf 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts steigen, wobei eine gesetzliche Höchstgrenze gilt.
4. Muss bereits ein Pflegegrad festgestellt worden sein?Nein, ein bereits bewilligter Pflegegrad ist nicht in jedem Fall erforderlich. Es kann ausreichen, dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit voraussichtlich erfüllt werden.
5. Wo muss ich das Pflegeunterstützungsgeld beantragen?Zuständig ist grundsätzlich die Pflegekasse oder private Pflege-Pflichtversicherung der Person, um die sich der Beschäftigte kümmert. Der Antrag sollte unverzüglich gestellt und mit der notwendigen Bescheinigung eingereicht werden.
6. Können Geschwister jeweils zehn Tage bekommen?Nein, wenn mehrere Beschäftigte Pflegeunterstützungsgeld wegen derselben pflegebedürftigen Person beanspruchen, sind ihre Ansprüche zusammen auf bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Die Tage können jedoch zwischen den Angehörigen aufgeteilt werden.
7. Gilt das Recht auch in einem kleinen Betrieb?Ja, für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz gibt es keine Mindestgröße des Arbeitgebers. Damit können auch Beschäftigte kleiner Unternehmen dieses Recht nutzen, sofern eine entsprechende akute Pflegesituation besteht.
8. Kann ich die zehn Tage auch nutzen, wenn ich sie schon im vergangenen Jahr hatte?Ja, genau das ist die wichtige Verbesserung gegenüber der früheren Rechtslage. Das Pflegeunterstützungsgeld kann bei Vorliegen der Voraussetzungen in einem neuen Kalenderjahr erneut für bis zu zehn Arbeitstage wegen derselben pflegebedürftigen Person beansprucht werden.
Der Beitrag Pflege in der Familie: Arbeitgeber muss jedes Jahr 10 Ausfalltage bezahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Jobcenter musste Bürgergeld nachzahlen und stoppte dann Leistungsbezug – Gerichtsantrag scheiterte
15.025 Euro vom Jobcenter waren vor der Anrechnung geschützt und wurden trotzdem der Grund, warum eine Leistungsbezieherin vor Gericht leer ausging.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied: Die Nachzahlung war grundsätzlich weder Einkommen noch anrechenbares Vermögen. Weil das Geld aber tatsächlich verfügbar war, fehlte der Frau die akute finanzielle Notlage für einen erfolgreichen Eilantrag. (L 2 AS 1140/26 ER-B).
Der Fall zeigt damit eine juristische Hürde, die viele Leistungsbezieher nicht kennen, und über die sie schnell stolpern: Geschütztes Geld, das nicht die Grundsicherung kürzt, kann vor Gericht trotzdem Probleme bereiten.
Jobcenter zahlte 15.025 Euro nachDie Antragstellerin erhielt im Januar 2026 neben ihren laufenden Leistungen eine Nachzahlung des Jobcenters von 15.025 Euro für zurückliegende Zeiträume.
Ab Februar zahlte das Jobcenter keine laufenden Leistungen mehr. Später lehnte es die Weiterbewilligung unter Hinweis auf die Regelungen zur Erreichbarkeit ab.
Die Frau beantragte deshalb beim Sozialgericht vorläufigen Rechtsschutz. Sie wollte erreichen, dass das Jobcenter bis zur endgültigen Klärung weiterzahlt.
Der Antrag scheiterte.
Die Nachzahlung war grundsätzlich geschütztDas LSG behandelte die 15.025 Euro grundsätzlich weder als Einkommen noch als anrechenbares Vermögen. Allein weil eine Nachzahlung auf dem Konto eingeht, darf das Jobcenter daraus nicht unbedingt neues Einkommen machen und laufende Leistungen kürzen.
Der entscheidende Punkt lag an anderer Stelle.
Warum die 15.025 Euro den Eilantrag trotzdem zu Fall brachtenWer vom Sozialgericht eine einstweilige Anordnung verlangt, muss nicht nur einen möglichen Leistungsanspruch glaubhaft machen. Er muss auch zeigen, dass eine schnelle gerichtliche Entscheidung notwendig ist.
Dafür braucht es einen Anordnungsgrund. Es muss eine aktuelle Notlage bestehen, bei der die Entscheidung im normalen Klageverfahren nicht abgewartet werden kann. Genau daran fehlte es nach Ansicht der Richter.
Die Frau hatte kurz zuvor 15.025 Euro erhalten. Damit standen ihr erhebliche finanzielle Mittel zur Verfügung, mit denen sie ihren Lebensunterhalt vorübergehend sichern konnte.
Die Nachzahlung blieb also leistungsrechtlich geschützt. Für die Frage, ob sofortiger gerichtlicher Schutz notwendig war, durfte sie jedoch berücksichtigt.
Geschützt heißt nicht, dass das Gericht das Geld ignoriertBei der Leistungsberechnung geht es darum, ob das Jobcenter einen Geldbetrag als Einkommen oder Vermögen anrechnen darf.
Im Eilverfahren geht es dagegen darum, ob Sie gerade so dringend auf weitere Leistungen angewiesen sind, dass das Gericht sofort eingreifen muss.
Deshalb kann Geld bei der Leistungsberechnung geschützt sein und trotzdem gegen die Eilbedürftigkeit sprechen.
Frau hatte das Geld an ihre Mutter überwiesenDie Antragstellerin erklärte, sie habe die Nachzahlung an ihre Mutter weitergegeben. Diese habe zuvor Kosten für sie übernommen, die sie nun zurückgezahlt hätte. Das reichte dem Gericht nicht. Nach den Feststellungen im Verfahren war nicht ausreichend belegt, dass sie die gesamte Summe sofort hätte zurückzahlen müssen.
Schulden bei Angehörigen müssen nachvollziehbar seinWer eine hohe Nachzahlung erhält, sie kurz darauf an Angehörige überweist und anschließend einen Eilantrag stellt, sollte nachweisen können, weshalb diese Zahlung notwendig war. Haben Eltern, Kinder oder andere Angehörige zuvor Miete, Lebensmittel oder andere Kosten vorgestreckt, sollten Sie Darlehensabsprachen, Kontoauszüge und Zahlungsbelege aufbewahren.
Entscheidend ist nicht nur, dass das Geld abgeflossen ist. Das Gericht kann auch fragen, warum Sie es gerade zu diesem Zeitpunkt vollständig zurückzahlen mussten.
Eine freiwillige Überweisung beseitigt die zuvor vorhandenen finanziellen Mittel nicht automatisch für die Prüfung der Eilbedürftigkeit.
Bei einem Eilantrag zählt Ihre aktuelle finanzielle LageWenn das Jobcenter Leistungen einstellt, reicht es vor Gericht deshalb nicht, zu zeigen, dass ein Bescheid wahrscheinlich rechtswidrig ist. Sie sollten auch Ihre gegenwärtige finanzielle Notlage belegen; denn diese rechtfertigt die Eilbedürftigkeit.
Dazu gehören aktuelle Kontoauszüge, vorhandenes Bargeld und andere kurzfristig verfügbare Mittel. Sind kurz zuvor größere Beträge abgeflossen, sollten Sie erklären und belegen können, weshalb diese Ausgaben notwendig waren.
Gerade hohe Nachzahlungen können sonst dazu führen, dass das Gericht trotz eines vermutlichen Leistungsanspruchs keinen Anlass für eine sofortige Entscheidung sieht.
Streit um die Erreichbarkeit musste das Gericht nicht abschließend klärenIm Verfahren ging es zusätzlich um die Erreichbarkeit der Antragstellerin und die Frage, ob das Jobcenter deshalb weitere Leistungen verweigern durfte. Diese Frage musste das LSG im Eilverfahren jedoch nicht abschließend entscheiden.
Der Antrag scheiterte bereits daran, dass wegen der zuvor verfügbaren 15.025 Euro keine ausreichende akute finanzielle Notlage glaubhaft gemacht worden war.
Auch wenn Sie also gute Argumente gegen die Entscheidung des Jobcenters haben, kann ein Eilantrag scheitern, wenn Sie die Dringlichkeit nicht ausreichend belegen.
Was Sie bei einer hohen Jobcenter-Nachzahlung beachten solltenEine hohe Nachzahlung dürfen Sie nicht vorschnell mit normalem Einkommen gleichsetzen. Trotzdem sollten Sie bedenken, dass verfügbare Mittel bei einem späteren Eilantrag eine Rolle spielen können.
Begleichen Sie daraus Schulden oder notwendige Ausgaben, bewahren Sie Nachweise auf. Bei Zahlungen an Angehörige sollte nachvollziehbar sein, worauf die Forderung beruht und warum die Rückzahlung fällig war.
Vor Gericht zählt nicht allein, wie viel Geld noch auf Ihrem Konto liegt. Entscheidend kann auch sein, was mit einer kurz zuvor erhaltenen hohen Summe passiert ist.
FAQ: Nachzahlung des Jobcenters, Eilantrag beim Sozialgericht Darf das Jobcenter die 15.025 Euro als Einkommen anrechnen?Nach dem Beschluss des LSG Baden-Württemberg war die konkrete Jobcenter-Nachzahlung grundsätzlich weder Einkommen noch anrechenbares Vermögen.
Warum scheiterte der Eilantrag trotzdem?Für vorläufigen Rechtsschutz braucht es eine aktuelle finanzielle Notlage. Weil der Antragstellerin kurz zuvor 15.025 Euro zur Verfügung standen, sah das Gericht diese Dringlichkeit nicht als ausreichend belegt an.
Was sollte ich bei Zahlungen an Angehörige beachten?Dokumentieren Sie, warum Sie Geld schulden, in welcher Höhe und wann es zurückgezahlt werden musste. Gerade bei größeren Beträgen können Kontoauszüge, Darlehensabreden und Belege entscheidend sein.
QuellenLandessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2026 – L 2 AS 1140/26 ER-B
Tacheles e. V., Rechtsprechungsticker KW 33/2026
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Pflegekasse lässt sich zu viel Zeit: Gericht spricht 70 Euro pro Woche zu
Entscheidet die Pflegekasse zu spät über einen Pflegeantrag, können 70 Euro für jede angefangene Woche der überschrittenen Frist fällig werden. Ein neues Urteil des Hessischen Landessozialgerichts verschärft diese Regel zugunsten der Versicherten: Die Frist endet nicht schon mit dem Versand des Bescheids, sondern grundsätzlich erst mit dessen Zugang.
Im konkreten Fall brachte das dem Kläger noch weitere 70 Euro. (L 6 P 23/25).
So berechnet sich der AnspruchÜber einen Antrag auf Pflegeleistungen muss die Pflegekasse grundsätzlich innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang schriftlich entscheiden. Überschreitet sie diese Frist aus Gründen, die sie zu vertreten hat, sieht § 18c Abs. 5 SGB XI 70 Euro für jeden folgenden Wochenbeginn vor.
Schon der Beginn einer weiteren Woche kann daher 70 Euro mehr bedeuten. Bei einer begonnenen Woche sind es 70 Euro, bei zwei begonnenen Wochen 140 Euro und bei drei begonnenen Wochen 210 Euro.
Für die Berechnung kommt es auf wenige Tage an. Darum war im Verfahren vor dem Hessischen LSG entscheidend, wann der Bescheid den Versicherten erreichte.
Bescheid abschicken reicht nichtDie Pflegekasse kann die Frist nicht dadurch beenden, dass sie den Bescheid ausstellt oder zur Post gibt. Maßgeblich ist die Bekanntgabe der Entscheidung, und damit muss diese die Betroffenen erreichen.
Geht der Bescheid dem Antragsteller erst nach Beginn einer weiteren Überschreitungswoche zu, kostet das die Kasse zusätzliche 70 Euro.
Kläger erhielt weitere 70 EuroIm Verfahren ging es um einen Pflegeantrag vom 25. Juni 2022. Die Pflegekasse hatte wegen ihrer verspäteten Entscheidung bereits eine Zahlung berücksichtigt.
Der Kläger verlangte eine weitere Wochenpauschale. Das Landessozialgericht gab ihm recht und sprach ihm weitere 70 Euro zu.
Für Versicherte lohnt es sich also, neben dem Eingang des Pflegeantrags auch festzuhalten, wann sie den Bescheid erhalten haben.
70 Euro gibt es nicht bei jeder VerzögerungDie Zahlung entsteht nicht bei jedem verspäteten Pflegebescheid. Die Pflegekasse muss für die Verzögerung grundsätzlich verantwortlich sein.
Andere Umstände können die Frist ändern: das Fehlen nötiger Unterlagen oder ein verzögerter Gutachtertermin (sofern die Kasse die Verzögerung nicht verursacht hat)
Eine gesetzliche Ausnahme besteht außerdem für bestimmte Versicherte in vollstationärer Pflege, bei denen mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde.
Auch kürzere Fristen in vielen FällenIn dringenden Fällen muss das Verfahren sogar schneller laufen. Dazu zählen Situationen im Krankenhaus, in einer Rehabilitationseinrichtung, palliative Versorgung sowie Fälle, in denen Pflegezeit oder Familienpflegezeit eine Rolle spielen.
Sie sollten zunächst klären, welche Entscheidungs- oder Begutachtungsfrist in ihrem Fall galt.
Diese Daten sollten Betroffene prüfenWichtig sind vor allem der Eingang des Pflegeantrags bei der Pflegekasse, das Ende der Frist und der Zeitpunkt der Entscheidung.
Anschließend ist zu prüfen, wie viele Wochen der Fristüberschreitung begonnen haben. Jede davon kann einen Anspruch von 70 Euro auslösen.
Wenige Tage können weitere 70 Euro bringenDas Urteil klärt für Pflegebedürftige die Berechnung. Die Entschädigung steigt nicht erst nach jeweils sieben abgelaufenen # Tagen. Es genügt, dass eine weitere Woche begonnen hat. Deshalb können wenige Tage über 70 Euro mehr entscheiden.
FAQ: Anspruch bei verspätetem Pflegebescheid Gibt es bei jedem verspäteten Bescheid 70 Euro?Nein. Die Pflegekasse muss die Verzögerung grundsätzlich zu vertreten haben. Außerdem gibt es gesetzliche Ausnahmen sowie mögliche Fristhemmungen.
Wie hoch ist die Zahlung?Für jede begonnene Woche der zurechenbaren Fristüberschreitung sind grundsätzlich 70 Euro vorgesehen.
Muss eine volle weitere Woche vergangen sein?Nein. Bereits eine begonnene weitere Woche kann zusätzliche 70 Euro bringen.
QuellenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 37 SGB X – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.04.2026 – L 6 P 23/25
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Jobcenter verhindern mit Probearbeitsverträgen Arbeitsplätze für Bürgergeld-Bezieher
Immer wieder erreichen uns Fälle, in denen Jobcenter potentielle Arbeitgeber zum Abschluss von Verträgen zwingen, damit Arbeitslose Bürgergeld-Bezieher bei diesen Probearbeiten dürfen.
Begründet wird dies von Jobcentern damit, dass jede Probearbeit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit Vergütungsanspruch darstellen würde, weshalb ohne Verträge, mit denen das Jobcenter aus der Probearbeit eine Eingliederungsmaßnahme macht, der Straftatbestand der Schwarzarbeit erfüllt wäre.
Gegenüber Arbeitslosen und Bürgergeldempfängern wird zudem behauptet, dass man während einer Probearbeit nicht versichert und nicht mehr arbeitslos wäre bzw. nicht mehr der Vermittlung zur Verfügung stehe, womit man den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Bürgergeld verlieren würde. Das ein solches repressives Verhalten Arbeitgeber abstößt, ist sicher verständlich.
Probearbeit ist keine SchwarzarbeitDer Begriff “Probearbeit” ist rechtlich nicht definiert und wird synonym mit den Begriffen Einfühlungsverhältnis, Kennenlern- oder Schnuppertag verwendet.
Das Probearbeit in den allermeisten Fällen kein Beschäftigungsverhältnis ist – insbesondere, wenn vereinbart wurde, dass keine Vergütung gezahlt wird und der Probearbeitende nicht in den Betrieb eingegliedert ist – hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 20.08.2019, B 2 U 1/18 R, sehr klar herausgearbeitet.
Die übliche Probearbeit, die nur wenige Stunden andauert, während der man zuschaut, oder unter Anleitung selbst tätig wird, stellt lt. Bundessozialgericht kein Beschäftigungsverhältnis dar.
Damit trotzdem aus einer solchen Probearbeit ein Beschäftigungsverhältnis wird, muss vorher eine bindende Einstellungszusage nach § 145 BGB erfolgt sein, sodass es im Anschluss daran zum Abschluss eines Arbeitsvertrags kommen muss.
Das dürfte jedoch eine absolute Ausnahme darstellen, denn im Normalfall wird eine Probearbeit dazu dienen, sich vorab zu „beschnuppern“ um festzustellen, ob die Tätigkeit etwas für den Bewerber ist und ob dieser ins Team passt, also etwas, das vor einer Einstellungszusage und dem Abschluss eines Arbeitsvertrages passiert.
Wenn eine Probearbeit jedoch kein Beschäftigungsverhältnis ist, dann kann Probearbeit auch nicht zur Schwarzarbeit führen.
Versicherungsschutz auch beim ProbearbeitenWie das Bundessozialgericht im o.g. Urteil klarstellte, besteht auch bei einer Probearbeit, die kein Beschäftigungsverhältnis darstellt, grundsätzlich Versicherungsschutz kraft Gesetzes als sog “Wie-Beschäftigter” gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII.
Das Probearbeiten vom Jobcenter vorab genehmigt werden muss, weil sonst kein Versicherungsschutz bestehen würde, ist also falsch.
Das dritte Argument, das gern von Jobcentern und Arbeitsämtern gebracht wird, ist die Behauptung, dass man während einer Probearbeit nicht mehr arbeitslos wäre und nicht mehr der Vermittlung zur Verfügung stehe, womit man den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Bürgergeld verlieren würde. Auch diese Behauptung hält einer näheren Überprüfung nicht stand.
Wenn eine Probearbeit kein Beschäftigungsverhältnis ist, dann kann Probearbeit auch nicht dazu führen, dass man nicht mehr arbeitslos ist.
Eine lediglich stundenweise Abwesenheit von Zuhause für eine Probearbeit muss durch das Jobcenter nicht genehmigt werden, beeinträchtigt die Verfügbarkeit für das Jobcenter also nicht, und selbst eine Vollzeitbeschäftigung steht der Verfügbarkeit für das Jobcenter nicht entgegen. Probearbeiten gefährdet den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Bürgergeld somit nicht.
Atypische FälleNatürlich gibt es Fälle, in denen potentielle Arbeitgeber von Bewerbern mehrere Tage oder sogar Wochen der Probearbeit ohne Vergütung fordern, während dessen diese voll in den Betrieb eingegliedert sind.
Dabei handelt es sich dann jedoch faktisch um eine Probezeit ohne Arbeitsvertrag, keine Probearbeit. So etwas würde tatsächlich den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Bürgergeld gefährden und Arbeitgebern dem Vorwurf der Schwarzarbeit aussetzen.
Eigentlich rechtswidrig, legalisieren Jobcenter und Arbeitsämter so etwas, indem sie daraus per Vertrag mit dem Arbeitgeber eine Eingliederungsmaßnahme machen.
Wie Jobcenter Arbeitsverhältnisse verhindernIn einem besonders krassen Fall hatte ein Arbeitsloser das kurzfristige Angebot eines potentiellen Arbeitgebers einer Probearbeit am Folgetag angenommen. Als das zuständige Jobcenter nachträglich davon erfuhr, rief es den potentiellen Arbeitgeber an, maßregelte diesen und drohte mit einer Anzeige wegen Schwarzarbeit.
Irritiert und abgestoßen von diesem übergriffigen Verhalten sah der potentielle Arbeitgeber von einer Einstellung des Bewerbers ab.
Die Mitarbeiterin des Jobcenters hat hier eklatantes Fehlverhalten bewiesen.
Zunächst mal hätte sie den potentiellen Arbeitgeber gar nicht anrufen dürfen, denn indem sie das tat, offenbarte sie diesem den Bürgergeldbezug des Bewerbers, was einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Sozialdatenschutz darstellt. Und mit der Bedrohung des potentiellen Arbeitgebers hat sie sich nicht nur im Ton vergriffen, sondern möglicherweise auch nach § 241 StGB strafbar gemacht.
Das so ein Verhalten dazu führt, dass Arbeitgeber mit Jobcentern nichts zu tun haben wollen, was wiederum die Jobsuche für Arbeitslose erheblich erschwert, dürfte klar sein.
Was man dagegen tun kannDa diese falschen Rechtsauffassungen zur Probearbeit bundesweit verbreitet sind, sollte man als Arbeitsloser diesen Begriff gegenüber seinem Jobcenter gar nicht erst benutzen, sondern stattdessen von einem „Schnuppertag“ sprechen.
Sollte es trotzdem zu einem ähnlichen Vorfall kommen wie dem oben beschriebenen, stehen einem die Rechtsmittel der Dienstaufsichtsbeschwerde sowie der Beschwerde beim Bundesdatenschutzbeauftragen, oder wenn es sich um eine sog. Optionskommune handelt beim Landesdatenschutzbeauftragten, zur Verfügung.
Und auf einen atypischen Fall von Probearbeit sollte man sich nur dann einlassen, wenn das Jobcenter diesen zuvor als Eingliederungsmaßnahme legalisiert hat.
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Modell zeigt Anzeichen für einen Winter mit Blockierungs-Wetterlagen
Cap Allon
Das neueste Saisonmodell des Met Office deutet auf eine zunehmend zu Blockierungen neigende Wetterlage für den kommenden Winter hin.
Die GloSea-Simulation vom September (Karten unten) zeigt die mittleren Anomalien des Luftdrucks auf Meereshöhe für Dezember bis Februar.
Anstelle des klassischen positiven NAO-Musters – (sehr) tiefer Luftdruck in der Nähe von Island, wobei eine starke Strömung vom Atlantik milde Luftmassen aus Südwesten nach Westeuropa treibt – simuliert das Modell wiederholt einen höheren Luftdruck in Richtung Grönland und den hohen Breitengraden.
Gleichzeitig wird der niedrigere Luftdruck weiter nach Süden über den Nordatlantik und in Richtung Europa gedrückt.
Das Signal verstärkt sich im Laufe des Winters.
Bereits im Dezember ist eine Blockierung um Grönland zu erkennen. Im Januar bleibt das gestörte atlantische Muster bestehen. Im Februar wird diese Konstellation noch deutlich ausgeprägter: Im hohen Norden liegt ein Hochdruckgebiet, unter dem sich ein breiter Tiefdruckgürtel erstreckt.
Eine solche Blockierung kann den Jetstream nach Süden drängen und so den Weg für kältere Luft aus Norden oder Osten ebnen.
Die Karten deuten zudem auf ein ähnlich gestörtes Muster über Nordamerika hin, mit Hochdruckgebieten um Grönland und Nordkanada sowie Tiefdruckgebieten weiter südlich. Diese Konstellation kann ebenfalls die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass arktische Luft in die USA vordringt, doch handelt es sich hierbei um Luftdruckkarten – nicht um Temperaturvorhersagen. Sie reichen für sich allein nicht aus, um einen kalten Winter in den USA vorherzusagen.
Dieses Signal kommt nach einem heißen Sommer in Großbritannien.
Auf einen heißen Sommer folgt nicht immer ein kalter Winter, aber es gibt bemerkenswerte Präzedenzfälle. Auf den berühmt-berüchtigten heißen Sommer von 1976 folgte ein kalter Winter 1976/77, während auf den außergewöhnlichen Sommer von 1995 ein sehr kalter Winter folgte.
Der wichtige Punkt ist, dass die Energiebilanz der Erde ein Gleichgewicht anstrebt.
Schauen wir mal, was da kommt!
Link: https://electroverse.substack.com/p/arctic-sea-ice-decline-stalled-nearly?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
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Schon vor einiger Zeit fand sich auf dem (deutschsprachigen) Blog vom „Schneefan“ diese Meldung:
Statistik: Machen ein starker El Niño und eine negative PDO einen kommenden Eiswinter wie 2009/10 in Europa?Die experimentellen Langfristprognosen von NOAA/CFSv2 (rechts) rechnen für den kommenen NH-Winter mit einem starken El Niño im äquatorialen Pazifik und mit dem Muster einer negativen PDO im Nordpazifik. „Die Kombination aus einer negativen Pazifischen Dekaden-Oszillation (PDO) und einem starken El Niño erhöht statistisch das Risiko für ein signifikantes Kälte- und Einbruchszenario im Spätwinter (Januar bis März) in Nord- und Mitteleuropa. Die physikalischen Prozesse: 1. Polarwirbel-Schwächung: Ein starker El Niño sendet atmosphärische Wellen (Rossby-Wellen) in die höhere Atmosphäre. Wenn diese auf die Druckmuster einer negativen PDO treffen, verstärkt sich der Energietransfer in die Stratosphäre. Dies triggert plötzliche Stratosphärenerwärmungen (Sudden Stratospheric Warming). Der Polarwirbel bricht zusammen, was eisige Arktisluft nach Süden lenkt. 2. Blockierende Hochdruckgebiete: Durch den Zusammenbruch des Polarwirbels bildet sich oft eine negative Nordatlantische Oszillation (NAO). Es entstehen stabile Blockierungshochs über Island, Grönland oder Skandinavien. Diese blockieren die milden Atlantiktiefs und öffnen die Tür für kontinentale Kaltluft aus Osten. Ein prominentes Beispiel für diese seltene Kombination war der Winter 2009/2010. Trotz eines starken El Niños erlebte Europa – begünstigt durch die pazifischen Randbedingungen – einen der kältesten und schneereichsten Winter der jüngeren Geschichte mit extrem negativen NAO-Werten und massivem Chaos auf den Straßen.“ Quellen: WO-Rückblick Winter 2009/10 Deutschland und NOAA/CFSv2-Prognosen SSTA global NH-Winter 2026/27 mit Ergänzungen
Link: https://wobleibtdieglobaleerwaermung.wordpress.com/2026/08/05/warmer-und-trockener-august-in-deutschland/#more-886212 (Scrollen bis „Update vom 18. 9.“)
Der Beitrag Modell zeigt Anzeichen für einen Winter mit Blockierungs-Wetterlagen erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Emin Ay wird neuer Ko-Bürgermeister von Amed
Emin Ay wird neuer Ko-Bürgermeister der Großstadtkommune Amed (tr. Diyarbakır). Er folgt auf Doğan Hatun, der sein Amt im Juli im Rahmen des sogenannten Rücktrittsprinzips niedergelegt hatte. Wie der Rat für demokratische Kommunalverwaltungen der DEM-Partei mitteilte, wurden vor der Entscheidung die Einschätzungen und Vorschläge des Stadtrats von Amed, der Parteiorganisationen auf Provinz- und Bezirksebene sowie demokratischer Institutionen in der Stadt eingeholt.
Das Verfahren sei entsprechend den im Grundsatzpapier für demokratische Kommunalverwaltungen festgelegten Regeln auf Grundlage „gemeinsamer Vernunft und kollektiven Willens“ geführt worden. Die dabei entstandenen Vorschläge seien anschließend gemeinsam mit den Parteigremien ausgewertet worden. „In diesem Sinne wird Emin Ay von heute an das Amt des Ko-Bürgermeisters der Großstadtkommune Amed ausüben“, erklärte der Rat.
Die DEM-Partei bezeichnete das System des Ko-Vorsitzes zugleich als mehr als ein Verwaltungsmodell. Es sei ein demokratischer Mechanismus, der die direkte Beteiligung der Gesellschaft an der kommunalen Verwaltung stärke und den Willen der Bevölkerung ins Zentrum der Entscheidungsprozesse stelle. Auch unter Emin Ay solle die Kommunalpolitik auf gesellschaftlicher Beteiligung, kollektiver Entscheidungsfindung und dem Willen der Bevölkerung beruhen.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52245
Ezidische Jugendpartei eröffnet Zentrum in Şengal
Die Partiya Ciwanên Êzidî (Partei der ezidischen Jugend) hat ein neues Zentrum in Şengal eröffnet. Die Partei, die im April ihren Gründungskongress abgehalten hatte, bezog damit erstmals eigene Räumlichkeiten im Stadtteil Rojhilat.
An der Eröffnung nahmen der Parteivorsitzende Elî Elyas Osman, Mitglieder des Politbüros, der Ko-Vorsitzende des Volksrats von Şengal, Azad Hisên, Mitglieder der ezidischen Frauenbewegung TAJÊ sowie Vertreter:innen verschiedener Institutionen teil.
In seiner Eröffnungsrede erklärte Osman, die Partei verfolge eine politische und gesellschaftliche Strategie. „Die ezidische Jugendpartei ist eine Partei aller Ezid:innen und hat die Einheit der ezidischen Gemeinschaft zum Ziel“, sagte er und dankte den Anwesenden für ihre Teilnahme.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-51085
Kundgebung vor Europarat fordert Freiheit für Abdullah Öcalan
Vor dem Sitz des Europarats in Straßburg haben Kurd:innen und Unterstützer:innen für die Freiheit Abdullah Öcalans und eine demokratische Lösung der Kurdistanfrage demonstriert. Anlass sind die September-Sitzungen des Ministerkomitees, das die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) überwacht.
Zu der Kundgebung hatten der Kongress der demokratischen Gesellschaften Kurdistans in Europa (KCDK-E) und die Kurdische Frauenbewegung in Europa (TJK-E) im Rahmen der internationalen Kampagne „Freiheit für Abdullah Öcalan – eine politische Lösung der kurdischen Frage“ aufgerufen. Neben Politiker:innen, Vertreter:innen kurdischer Organisationen und Aktivist:innen nahmen die Europaabgeordneten Domenico „Mimmo“ Lucano, Rudi Kennes und Martin Günther teil.
Die Demonstrierenden forderten das Ministerkomitee auf, gegenüber der Türkei auf die Umsetzung der EGMR-Rechtsprechung zum sogenannten „Recht auf Hoffnung“ zu drängen. Zugleich verwiesen die Redner:innen auf Öcalans Rolle im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft und forderten Bedingungen, unter denen er diese Rolle frei wahrnehmen könne.
Lucano: „Jetzt ist die Zeit für Öcalans Freiheit“
Der italienische Europaabgeordnete Mimmo Lucano erklärte seine Solidarität mit der kurdischen Bevölkerung und stellte die Forderung nach Öcalans Freiheit in Zusammenhang mit den politischen Entwicklungen im Mittleren Osten. Eine dauerhafte Friedensperspektive in der Region erfordere eine demokratische und friedliche Lösung der Kurdistanfrage.
„Wir sind hier für die Freiheit Abdullah Öcalans. Jetzt ist die Zeit für seine Freiheit“, sagte Lucano. Öcalan zeige mit seinen Ideen einen Ausweg aus der gegenwärtigen Krisensituation. Lucano forderte auch das Ministerkomitee des Europarats zum Handeln auf. Öcalans Freiheit könne wesentlich zum Erfolg des Friedensprozesses beitragen. „Wir alle müssen Verantwortung übernehmen.“
Kennes: Friedensverhandlungen brauchen freie Bedingungen
Der belgische Europaabgeordnete Rudi Kennes betonte, Öcalans Freiheit sei nicht allein für die kurdische Bevölkerung, sondern für eine Friedenslösung in der gesamten Region von Bedeutung. Mit Blick auf den von Öcalan angestoßenen Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft sagte Kennes: „Verhandlungen müssen unter gleichberechtigten Bedingungen geführt werden. Frieden entsteht unter freien Bedingungen. In diesem Sinne muss Herr Öcalan frei sein und seine Rolle uneingeschränkt wahrnehmen können.“ Kennes erinnerte an Nelson Mandela und dessen Rolle im politischen Übergangsprozess in Südafrika. Auch Öcalans Freiheit könne dem gegenwärtigen Prozess den Weg zum Erfolg öffnen. Der Europarat müsse dabei seiner Verantwortung gerecht werden.
Günther: „Während Öcalan inhaftiert ist, gibt es keinen Frieden“
Martin Günther erklärte, dauerhafter Frieden könne nur durch Dialog und gegenseitige Schritte erreicht werden. Es könne keinen Friedensprozess geben, wenn eine Seite Schritte unternehme, während die andere untätig bleibe. „Während Abdullah Öcalan inhaftiert ist, gibt es keinen Frieden“, sagte der Europaabgeordnete. „Wenn wir von Frieden sprechen, müssen alle politischen Gefangenen und allen voran Abdullah Öcalan frei sein.“
Forderung nach Umsetzung der EGMR-Urteile
Nach den Europaabgeordneten sprachen der kurdische Politiker Musa Farısoğulları, TJK-E-Sprecherin Ayten Kaplan und Cemal Özdemir, Ko-Vorsitzender der Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentren in der Schweiz. Sie verwiesen darauf, dass die Frage von Öcalans Freiheit sowohl eine grundlegende Rechtsfrage als auch von unmittelbarer Bedeutung für eine politische Lösung der Kurdistanfrage sei. Solange Öcalan seine Rolle im laufenden Prozess nicht unter freien Bedingungen wahrnehmen könne, seien auch die Möglichkeiten für dessen weitere Entwicklung eingeschränkt.
Zugleich kritisierten die Redner:innen, dass die EGMR-Rechtsprechung zu Öcalans Haftbedingungen seit Jahren nicht umgesetzt werde. Sie forderten das Ministerkomitee auf, seine Verantwortung für die Überwachung der Urteilsumsetzung wahrzunehmen und gegenüber der Türkei wirksamere Schritte zur Anwendung des „Rechts auf Hoffnung“ einzuleiten. Die Kundgebung endete mit gemeinsamen Rufen nach Freiheit für Abdullah Öcalan.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52730 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52741 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52660
Sieben Jahre Haft für Täter des Pariser Anschlags von 2022
Der Täter des Anschlags auf das kurdische Gesellschaftszentrum in Paris im Dezember 2022 ist wegen einer früheren Gewalttat zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Ein Pariser Gericht sprach den 73-jährigen William Malet wegen eines rassistisch motivierten Angriffs auf ein Geflüchtetenlager im Jahr 2021 schuldig. Malet hatte am 8. Dezember 2021 ein Camp im Bercy-Park in Paris mit einem Säbel angegriffen und zwei Menschen verletzt. Vor Gericht erklärte der ehemalige TGV-Lokführer, er habe die dort lebenden Menschen verletzen und ihnen Angst einjagen wollen, damit sie das Camp verlassen. Neben der siebenjährigen Haftstrafe verhängte das Gericht gegen Malet ein fünfjähriges Verbot des Waffenbesitzes beziehungsweise -tragens sowie den Entzug seiner Wählbarkeit für fünf Jahre. Wegen des Anschlags von 2022 befindet er sich bereits in Untersuchungshaft.
Prozess wegen Pariser Massaker im Februar 2027
Vom 23. Februar bis 8. März 2027 muss sich Malet vor dem Pariser Schwurgericht wegen des tödlichen Angriffs vom 23. Dezember 2022 verantworten. An jenem Tag eröffnete er in der Rue d’Enghien im 10. Arrondissement das Feuer im unmittelbaren Umfeld des Kulturzentrums Ahmet Kaya. Dabei tötete er die kurdische Revolutionärin Evîn Goyî (Emine Kara), den Musiker Mîr Perwer (Mehmet Şirin Aydın) und den Aktivisten Abdurrahman Kızıl. Drei weitere Menschen wurden verletzt. Nach seiner Festnahme hatte Malet seine Tat mit einem „pathologischen Hass“ auf Ausländer:innen begründet. Zudem erklärte er, das kurdische Zentrum als „Zentrum“ der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) betrachtet zu haben.
Kritik an fehlender Terrorismus-Einstufung
Dass die französische Justiz den Angriff nicht als terroristische Straftat verfolgt, stößt innerhalb der kurdischen Community und bei zahlreichen politischen Organisationen seit Jahren auf Kritik. Der Demokratische Kurdische Gesellschaftsrat in Frankreich (CDK-F) verweist darauf, dass Malet gezielt ein kurdisches Zentrum angegriffen habe, und bewertet die Tat als terroristischen Anschlag. Im kommenden Verfahren wird Malet wegen Mordes und versuchten Mordes aufgrund der tatsächlichen oder angenommenen Herkunft, ethnischen Zugehörigkeit oder Religion der Opfer angeklagt.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52404 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-40318 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-40294
TJK-E: Frauenkampf in Iran und Rojhilat international sichtbar machen
Zum vierten Jahrestag der Tötung von Jina Mahsa Amini hat die Kurdische Frauenbewegung in Europa (TJK-E) dazu aufgerufen, den Kampf von Frauen in Iran und Rojhilat stärker in die internationale Öffentlichkeit zu tragen. Angesichts von Hinrichtungen, politischer Repression und Angriffen auf die Selbstbestimmung von Frauen brauche es heute mehr denn je grenzüberschreitende Solidarität.
Jina Amini war im September 2022 nach ihrer Festnahme durch die sogenannte Sittenpolizei in Teheran gestorben. Ihr Tod löste unter der Losung „Jin, Jiyan, Azadî“ (Frau, Leben, Freiheit) einen von Frauen angeführten Aufstand aus, der sich von Rojhilat auf den gesamten Iran ausweitete und weltweit Solidaritätsbewegungen hervorrief. Vier Jahre später sei dieser Kampf keineswegs beendet, erklärte die TJK-E: „Der in Iran und Rojhilat erstarkte und mit den Worten ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ in die Welt getragene Frauenbefreiungskampf hat bis heute nichts von seiner Lebendigkeit verloren.“
Organisierung trotz massiver Repression
Frauen und andere gesellschaftliche Gruppen verteidigten weiterhin ihren Anspruch auf Freiheit, Gleichberechtigung und Demokratie sowie das Recht, über ihre eigene Zukunft zu bestimmen. Der iranische Staat versuche dagegen, gesellschaftlichen Widerstand und Forderungen nach politischen Veränderungen mit Repression zu unterdrücken. Trotz dieser Bedingungen werde die Organisierung von Frauen weiter ausgebaut. „Die Frauen in Rojhilat und Iran stärken trotz schwerer Repression ihre Organisierung und erweitern die Räume ihres Kampfes“, erklärte die TJK-E.
Besondere Bedeutung misst die Frauenbewegung dem Widerstand gegen die Todesstrafe bei. Kampagnen gegen Hinrichtungen hätten inzwischen die Grenzen Irans überschritten und seien zu einem Gegenstand internationaler Solidarität geworden. Damit verbinde sich der Frauenkampf in Iran und Rojhilat zunehmend mit feministischen und gesellschaftlichen Kämpfen in anderen Teilen der Welt.
„Jin, Jiyan, Azadî“ verbindet Frauenkämpfe
Die TJK-E ordnet die internationale Wirkung von „Jin, Jiyan, Azadî“ in die Entwicklung des kurdischen Befreiungskampfes ein. Die Parole habe mit der Frauenrevolution von Rojava breite gesellschaftliche Kreise erreicht und durch den Widerstand der Frauen in Rojhilat eine noch universellere Bedeutung angenommen. „Die Frauenkämpfe und Frauenbewegungen, die sich überall auf der Welt gegen Feminizide und jede Form von Gewalt gegen Frauen erheben, schöpfen Kraft und Inspiration aus der Freiheitsidee, die ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ in sich trägt“, heißt es in der Erklärung. Im Zentrum stehe dabei die Selbstbestimmung der Frauen über ihr eigenes Leben, ihren Körper und ihre Zukunft. Dieser Anspruch könne weder aufgeschoben noch zum Gegenstand politischer Verhandlungen gemacht werden. „In einer Gesellschaft ohne Frauenfreiheit kann von wirklicher Demokratie, Gleichheit und Freiheit keine Rede sein.“
„Was heute gebraucht wird, ist keine Stille“
Vier Jahre nach dem Aufstand sieht die TJK-E deshalb insbesondere Frauenbewegungen außerhalb Irans in der Verantwortung, die Kämpfe in Rojhilat und Iran nicht aus der internationalen Öffentlichkeit verschwinden zu lassen. „Was heute gebraucht wird, ist keine Stille, sondern stärkere Solidarität“, erklärte die Frauenbewegung. Es sei notwendiger denn je, „gegen die Hinrichtungspolitik, politische Repression und alle Praktiken, die den Willen der Frauen angreifen, die Stimme zu erheben“. Zugleich müsse der Kampf der Frauen in Iran und Rojhilat sichtbar gemacht und „mit dem gemeinsamen Freiheitskampf der Frauen weltweit zusammengeführt werden“.
https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52589 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52737 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52727
„Der Ukraine-Konflikt hat das Ende der EU besiegelt“
Eckpunkte geleakt: EU-Kommission will soziale Medien zu Alterskontrollen verpflichten
Mit dem neuen EU Kids Act will die EU-Kommission junge Menschen von „riskanten“ sozialen Medien und Videoplattformen fernhalten. Dafür soll es umfassende Alterskontrollen im Netz geben – auch für Erwachsene.
Auch Erwachsene wie Ursula von der Leyen selbst werden ihr Alter im Netz nachweisen müssen. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO/ANP, Bearbeitung: netzpolitik.orgNachdem Australien im Dezember 2025 ein Social-Media-Verbot für junge Menschen verhängt hat, will die EU-Kommmission eine ähnliche Regulierung schaffen. Der neue EU Kids Act soll verpflichtende Altersschranken für soziale Medien und Video-Plattformen bringen. Zur Durchsetzung sollen Menschen ihr Alter nachweisen müssen. Auch für den Zugang zu Videospielen soll es Alterskontrollen geben.
Die Eckpunkte des geplanten EU Kids Act hat die EU-Kommission in einem 11-seitigen Papier beschrieben, das unter anderem die Medien Politico und Euractiv veröffentlicht haben. Am morgigen Mittwoch soll EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen (CDU) in ihrer Rede zur Lage der Union näher darauf eingehen. Der Entwurf für das Gesetz wird am Donnerstag erwartet.
Das plant die EU-KommissionDer EU Kids Act könnte das frei zugängliche Internet, wie wir es derzeit kennen, grundlegend verändern. Für viele populäre Dienste und Spiele soll es Alterskontrollen geben, die auch Erwachsene überwinden müssen. Das Vorhaben lässt sich auf fünf Aspekte herunterdampfen:
1. EU-weites Mindestalter: Dem Papier zufolge sollen Jugendliche in der EU künftig erst ab 15 Jahren einen eigenen Account auf „riskanten“ Social-Media- und Video-Plattformen haben dürfen. Als riskant gelten etwa Kontaktmöglichkeiten zu Fremden, suchtfördernde Mechanismen oder personalisierte Empfehlungssysteme. Für 13- bis 15-Jährige können Eltern auf den betroffenen Plattformen einen „Einführungsaccount“ mit „streng begrenzten Funktionen“ einrichten. Konkrete Anbieter nennt das Papier nicht. Mit Blick auf das Vorbild Australien dürften mindestens Plattformen wie Instagram, Facebook, TikTok oder YouTube unter die Regelung fallen.
2. Verpflichtende Alterskontrollen: Weil Menschen unter 15 Jahren noch keine eigenen Accounts anlegen dürfen, will die EU betroffene Plattformen zu strengen Alterskontrollen verpflichten. Das bedeutet: Auch alle Erwachsenen müssten sich den Kontrollen beugen. Umsetzen will das die EU-Kommission mit ihrer selbst entwickelten Alterskontroll-App. Auch Werkzeuge mit vergleichbaren Standards für Genauigkeit und Datenschutz sollen erlaubt sein. Keine Alterskontrollen soll es für Accounts geben, die ohnehin schon seit „vielen Jahren“ bestehen. Anbieter von Computerspielen sollen das Alter von Nutzer*innen ebenso kontrollieren müssen. Die jeweilige Altersgrenze sollen Kennzeichnungen je nach Spiel festlegen.
3. Elterliche Überwachung: Für unter 15-Jährige soll es nur von Eltern oder Aufsichtspersonen überwachte Accounts auf riskanten sozialen Medien und Videoplattformen geben. Dafür müssen sich Eltern zunächst einen eigenen Account anlegen und sich entsprechend selbst einer Alterskontrolle beugen. Auch auf kindgerechten Plattformen sollen junge Menschen unter 13 Jahren nur von Eltern kontrollierte Accounts haben.
4. Vorschriften für sicheres Design: Soziale Medien und Videoplattformen, aber auch Online-Spiele und KI-Chatbots, sollen verpflichtende Maßnahmen zum Kinder- und Jugendschutz einführen. Das Papier listet hierfür Beispiel auf. So sollen Anbieter etwa auf suchtfördernde Mechanismen wie unendliches Scrollen verzichten. Nutzer*innen sollen mehr Kontrolle über personalisierte Empfehlungen bekommen. Beiträge junger Menschen sollen nur eingeschränkt für andere sichtbar sein. Und für junge Menschen soll es mehr Schutz vor unerwünschtem Kontakt durch Fremde geben.
5. Beweislastumkehr: Aktuell läuft es so, dass Aufsichtsbehörden erst einschreiten, wenn sie erfahren, dass ein Dienst im Netz gegen Kinder- und Jugendschutzregeln verstoßen haben könnte. Entsprechende Verfahren können sich über Jahre ziehen. Künftig sollen Online-Dienste der EU-Kommission bereits vorab darlegen, wie sie junge Menschen schützen wollen. Dann soll die Kommission innerhalb von 30 Tagen entscheiden, ob ein neuer Dienst oder eine neue Funktion in der EU ausgerollt werden darf.
Diese geplante Nachweispflicht betrifft dem Papier zufolge jedoch nur Dienste, die laut DSA (Gesetz über digitale Dienste) als sehr große Plattformen oder Suchmaschinen eingestuft sind, also beispielsweise Instagram, TikTok oder YouTube. Um die neue Jugendschutz-Aufsicht zu finanzieren, sollen die Dienste eine Gebühr zahlen.
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Diese Kritik gibt es an den PlänenDie Pläne für den EU Kids Act gehen zurück auf einen Bericht von zwei Gesundheits-Expert*innen, die im Auftrag der EU-Kommission Empfehlungen für Kinder- und Jugendschutz im Netz ausgearbeitet haben. Dafür haben sie verschiedene Fachleute angehört, aber keinen Konsens angestrebt. Der Bericht hat jedoch fachliche Mängel und argumentiert teils unschlüssig, wie wir bereits im Juli analysiert haben. Zum Beispiel schaffen die Expert*innen darin keine Klarheit über den Zweck von Alterskontrollen.
Stellenweise legt der Bericht nahe, dass Alterskontrollen eine Art Schutzschild seien, also junge Menschen wirksam von Gefahren im Netz bewahren können. An anderer Stelle wiederum stellen die Expert*innen die Kontrollen eher als ein Signal dar. Demnach würden Minderjährige durchaus „einen Weg finden“, um Altersschranken „zu umgehen“. Wirksam wären sie nur, wenn sich „gesellschaftliche Einstellungen“ wandeln, so der Bericht. Die EU-Kommission setzt in ihren Eckpunkten zum EU Kids Act anscheinend voraus, dass Alterskontrollen junge Menschen von potenziell gefährlichen Orten im Netz fernhalten können.
Ein vom Familienministerium einberufenes deutsches Expert*innen-Gremium aus 18 Fachleuten konnte sich im Vorfeld nicht auf ein klares Ja zum Social-Media-Verbot einigen. Stattdessen hat das Gremium zwei Optionen präsentiert: Entweder ein gesetzliches Mindestalter von 13 Jahren für Social-Media-Accounts – oder differenzierte Beschränkungen je nach Dienst und Risiko anstelle einer festen Altersgrenze.
Der Pudding wird uns auf die Füße fallen
Der Deutsche Ethikrat wiederum hat sich in einer 87-seitigen Stellungnahme bereits klar gegen ein Social-Media-Verbot für Minderjährige ausgesprochen und vor den Gefahren von Alterskontrollen gewarnt. Die 26 Mitglieder des Rats sollen laut Gesetz „naturwissenschaftliche, medizinische, theologische, philosophische, ethische, soziale, ökonomische und rechtliche Belange in besonderer Weise repräsentieren“ und ein „plurales Meinungsspektrum“ vertreten.
Unter anderem schrieb der Ethikrat über Alterskontrollen:
Die Technologien sind Instrumente zur Unterscheidung und unterschiedlichen Behandlung von Nutzergruppen. Als solche können sie auch zweckentfremdet werden, und zwar sowohl zur Beschränkung des Zugangs für weitere Gruppen als auch des Zugangs zu anderen Inhalten, zum Beispiel zu Materialien zur sexuellen Aufklärung oder gar zu solchen, die politisch unerwünscht sind. Aufgrund dieser breiten Einsatzmöglichkeiten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Altersbestimmungstechnologien als Zensurinstrument missbraucht werden.
Die von der EU-Kommission in ihren Eckpunkten angepriesene Alterskontroll-App („Mini-Wallet“) lehnte der Deutsche Ethikrat ausdrücklich ab – ebenso das deutsche Expert*innen-Gremium.
Eine deutliche Warnung vor Alterskontrollen gab es auch im März von mehr als 400 internationalen Forscher*innen aus IT-Sicherheit und Datenschutz. In einem offenen Brief lehnten sie die Einführung von Alterskontrollen ohne weitere Forschung ab. Das sei „gefährlich und gesellschaftlich nicht hinnehmbar“, so die Expert*innen aus 29 Ländern. Es fehle ein klares Verständnis dafür, was diese Kontrollen anrichten können, für „Sicherheit, Privatsphäre, Gleichberechtigung“ und „Autonomie“ aller Menschen.
Die EU-Kommission wiederum stolpert über ihre selbstgesteckten Ziele. In den Eckpunkten für den EU Kids Act nennt sie eine Reihe hoher Ansprüche an Alterskontrollen. Aus dem Englischen übersetzt: „Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Robustheit, Datenschutz, Sicherheit, Nichtdiskriminierung und geringe Eingriffsintensität.“ Das Problem: Es gibt keine Technologie, die diese Ansprüche gleichermaßen erfüllen kann.
So braucht es für genaue und robuste Alterskontrollen Belege, dass ein Mensch tatsächlich erwachsen ist. Außerdem braucht es Belege, dass jemand den Altersnachweis nicht von einer anderen Person geklaut hat. Möglich ist das nur mit Abstrichen bei unter anderem Privatsphäre, Zugänglichkeit und Teilhabe. Werkzeuge wie die Alterskontroll-App der EU können etwa Menschen diskriminieren, die keine mit der App kompatiblen Papiere besitzen.
Das passiert als nächstesAm Donnerstag sollen Ursula von der Leyen und EU-Kommissarin Henna Virkkunen den Entwurf für den EU Kids Act vorstellen, wie die Agentur Reuters berichtet. Als nächstes stehen Verhandlungen im EU-Parlament und EU-Rat an.
Neben dem EU Kids Act plant die EU-Kommission weitere Regelungen für Kinder- und Jugendschutz im Netz. Unter anderem ist ein Entwurf für ein Gesetz über digitale Fairness („Digital Fairness Act“) geplant. Es soll grundlegende Standards für Verbraucher*innen jeden Alters schaffen. Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) soll zudem ein Update bekommen. Hier regelt die EU unter anderem Alterskontrollen für Videoplattformen.
Weitgehend unter dem Radar großer Nachrichtenmedien verhandeln Kommission, Rat und Parlament weiterhin über die „Verordnung zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern“, kurz: CSA-VO. Hier geht es nicht nur um die vielseits kritisierte Chatkontrolle, sondern auch um Alterskontrollen für Dienste mit Chatfunktion und Software-Marktplätze wie App Stores. Bereits im Januar 2026 warnte die EU-Abgeordnete Birgit Sippel (SPD) vor einer „Ausweispflicht für weite Teile des Internets bedeuten, und zwar vor allem auch für Erwachsene.“
Betroffene Online-Plattformen dürften kräftig lobbyieren, um ihre Geschäftsmodelle gegen unliebsame Regulierung zu schützen. Immerhin sind etwa suchtfördernde Mechanismen und personalisierte Empfehlungen dafür da, Menschen möglichst lange an eine Plattform zu binden, sodass sie viele Werbeanzeigen konsumieren. Das ist bares Geld für die Plattformbetreiber. In Australien und in den USA bemühen sich Tech-Konzerne darum, die finanziellen Einbußen durch Kinder- und Jugendschutz zu begrenzen.
Um den Druck auf die EU zu erhöhen, arbeiten mehrere Mitgliedstaaten bereits an nationalen Regelungen für Social-Media-Vebote, darunter Deutschland, Österreich und Frankreich. Teils sind die Pläne nicht mit aktuellem EU-Recht vereinbar. Der neue EU Kids Act könnte solche Hürden aus dem Weg räumen.
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