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Pflegegrad: Bis zu 40 Prozent umwandeln – doch dann bleibt weniger Pflegegeld übrig

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können einen Teil ihres Budgets für ambulante Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Bis zu 40 Prozent des jeweiligen monatlichen Sachleistungsbetrags lassen sich dafür verwenden.

Was viele Pflegebedürftige und Angehörige dabei übersehen: Dieses Geld kommt nicht zusätzlich zum vollen Pflegegeld. Der umgewandelte Anteil wird bei der Berechnung des Pflegegeldes so behandelt, als wären in dieser Höhe Pflegesachleistungen genutzt worden.

Bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung können anders genutzt werden

Der sogenannte Umwandlungsanspruch ist in § 45a Abs. 4 SGB XI geregelt. Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 können damit nicht ausgeschöpfte Pflegesachleistungen für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen.

Dazu können beispielsweise anerkannte Betreuungsangebote, Unterstützung im Haushalt oder Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger gehören. Ob ein konkreter Anbieter anerkannt ist, richtet sich nach den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes.

Gerade bei Haushaltshilfen sollte dies vor der Beauftragung geprüft werden. Ohne die erforderliche Anerkennung kann die Pflegekasse eine Erstattung ablehnen.

So viel lässt sich 2026 maximal umwandeln

Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Höchstbetrag der ambulanten Pflegesachleistung. Die Grenze von 40 Prozent bezieht sich nicht auf das Pflegegeld, sondern auf das Sachleistungsbudget.

Pflegegrad Pflegesachleistung 2026 Maximal 40 Prozent umwandelbar Pflegegeld bei voller 40-%-Umwandlung Pflegegrad 2 796,00 Euro 318,40 Euro 208,20 Euro Pflegegrad 3 1.497,00 Euro 598,80 Euro 359,40 Euro Pflegegrad 4 1.859,00 Euro 743,60 Euro 480,00 Euro Pflegegrad 5 2.299,00 Euro 919,60 Euro 594,00 Euro

Die letzte Spalte gilt für den Fall, dass tatsächlich 40 Prozent des Sachleistungsbudgets umgewandelt und daneben keine weiteren ambulanten Pflegesachleistungen genutzt werden. Dann verbleiben 60 Prozent des regulären Pflegegeldes.

Warum das Pflegegeld durch die Umwandlung sinkt

Der umgewandelte Betrag wird bei der sogenannten Kombinationsleistung rechnerisch wie eine in Anspruch genommene Pflegesachleistung behandelt. Wer beispielsweise 30 Prozent des Sachleistungsbudgets umwandelt, kann grundsätzlich noch 70 Prozent des Pflegegeldes erhalten.

Wer die vollen 40 Prozent nutzt, bekommt entsprechend noch 60 Prozent des Pflegegeldes. Wie die Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen grundsätzlich funktioniert, zeigt auch unsere Kombinationsleistungstabelle für das Pflegegeld 2026.

Pflegegrad 2: Aus 347 Euro Pflegegeld werden 208,20 Euro

Bei Pflegegrad 2 stehen 2026 bis zu 796 Euro monatlich für ambulante Pflegesachleistungen zur Verfügung. Davon können maximal 318,40 Euro für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Wer die gesamten 318,40 Euro umwandelt und keinen Pflegedienst über das Sachleistungsbudget abrechnen lässt, nutzt rechnerisch 40 Prozent der Sachleistung. Vom regulären Pflegegeld in Höhe von 347 Euro bleiben deshalb 60 Prozent beziehungsweise 208,20 Euro übrig.

Ausführlicher haben wir die Umwandlung des Sachleistungsbetrags beim Pflegegeld bereits erläutert.

Pflegedienst und Umwandlung werden zusammengerechnet

Besonders wichtig wird die Berechnung, wenn neben der Umwandlung gleichzeitig ein ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienst eingesetzt wird. Beide Nutzungen greifen auf dasselbe Sachleistungsbudget zu.

Verbraucht ein Pflegedienst beispielsweise bereits 30 Prozent des Budgets und werden weitere 40 Prozent für anerkannte Alltagshilfen eingesetzt, gelten insgesamt 70 Prozent als genutzt. Übrig bleiben dann grundsätzlich noch 30 Prozent des Pflegegeldes.

Werden Sachleistungen und Umwandlungsanspruch zusammen zu 100 Prozent ausgeschöpft, bleibt für diesen Monat kein anteiliges Pflegegeld mehr übrig.

Der Entlastungsbetrag von 131 Euro ist etwas anderes

Der Umwandlungsanspruch darf nicht mit dem monatlichen Entlastungsbetrag verwechselt werden. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben 2026 grundsätzlich Anspruch auf bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag im Monat.

Dieser Anspruch besteht unabhängig von der 40-Prozent-Umwandlung. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann daher den Entlastungsbetrag und zusätzlich den Umwandlungsanspruch für anerkannte Angebote einsetzen.

Auch der Entlastungsbetrag wird allerdings nicht einfach als frei verfügbares Geld ausgezahlt. Welche Möglichkeiten bestehen, erläutern wir in unserem Beitrag zum Entlastungsbetrag bei Pflegebedürftigkeit.

Die Umwandlung muss nicht vorher beantragt werden

Für die Nutzung des Umwandlungsanspruchs ist keine vorherige Genehmigung der Pflegekasse erforderlich. Pflegebedürftige müssen die entsprechenden Leistungen jedoch tatsächlich in Anspruch genommen haben und die Kosten gegenüber der Pflegekasse nachweisen.

In der Praxis werden Rechnungen oder andere geeignete Belege eingereicht und anschließend die Kostenerstattung beantragt. Dabei muss erkennbar sein, für welchen Monat die Leistungen erbracht wurden und welche Kosten entstanden sind.

Bereits ausgezahltes Pflegegeld kann verrechnet werden

Probleme können entstehen, wenn das volle Pflegegeld bereits ausgezahlt wurde und erst später Rechnungen für den Umwandlungsanspruch eingereicht werden. Dann stellt die Pflegekasse nachträglich fest, dass für den betreffenden Monat eigentlich nur ein geringerer Pflegegeldanspruch bestand.

Das zu viel gezahlte Pflegegeld muss nach der gesetzlichen Regelung nicht zwingend separat zurücküberwiesen werden. Die Pflegekasse kann den entsprechenden Betrag vielmehr mit der beantragten Kostenerstattung verrechnen.

Dadurch kann die tatsächlich ausgezahlte Erstattung niedriger ausfallen als die eingereichte Rechnung erwarten lässt. Betroffene sollten deshalb schon bei der Planung berücksichtigen, wie stark die Nutzung des Umwandlungsanspruchs das Pflegegeld verändert.

Nicht genutztes Sachleistungsbudget wird nicht einfach ausgezahlt

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass ein nicht benötigter Teil des Pflegesachleistungsbudgets automatisch als zusätzliches Pflegegeld ausgezahlt werden könne. Das ist nicht vorgesehen.

Stattdessen gibt es verschiedene Wege, Leistungen miteinander zu kombinieren. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Pflegesachleistung in Pflegegeld umwandeln – so funktioniert es tatsächlich.

Praxisbeispiel: 598,80 Euro für Alltagshilfe, aber weniger Pflegegeld

Frau K. lebt zu Hause und hat Pflegegrad 3. Sie erhält normalerweise 599 Euro Pflegegeld im Monat und möchte zusätzlich regelmäßig ein nach Landesrecht anerkanntes Unterstützungsangebot im Haushalt nutzen.

Das Sachleistungsbudget bei Pflegegrad 3 beträgt 1.497 Euro. Frau K. wandelt davon die maximal möglichen 40 Prozent beziehungsweise 598,80 Euro für die Alltagshilfe um.

Weitere Pflegesachleistungen eines ambulanten Dienstes nutzt sie nicht. Da trotzdem 40 Prozent des Sachleistungsanspruchs als verbraucht gelten, erhält sie nur noch 60 Prozent ihres Pflegegeldes.

Statt 599 Euro werden deshalb noch 359,40 Euro Pflegegeld gezahlt. Dafür können Kosten von bis zu 598,80 Euro für das anerkannte Unterstützungsangebot über den Umwandlungsanspruch erstattet werden.

Häufige Fragen zur 40-Prozent-Umwandlung 1. Wer kann bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung umwandeln?

Der Anspruch besteht für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2. Pflegegrad 1 verfügt nicht über einen entsprechenden regulären Pflegesachleistungsanspruch, aus dem 40 Prozent umgewandelt werden könnten.

2. Wird durch die Umwandlung das Pflegegeld gekürzt?

Ja. Der umgewandelte Anteil wird bei der Berechnung so behandelt, als wären in dieser Höhe ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch genommen worden.

3. Wie viel Pflegegeld bleibt bei einer Umwandlung von 40 Prozent?

Wenn keine weiteren Pflegesachleistungen genutzt werden, bleiben 60 Prozent des regulären Pflegegeldes. Bei Pflegegrad 2 sind das beispielsweise 208,20 Euro statt 347 Euro.

4. Kann zusätzlich der Entlastungsbetrag von 131 Euro genutzt werden?

Ja. Der gesetzliche Umwandlungsanspruch und der monatliche Entlastungsbetrag bestehen unabhängig voneinander, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

5. Muss die 40-Prozent-Umwandlung vorher bei der Pflegekasse beantragt werden?

Eine vorherige Antragstellung ist gesetzlich nicht erforderlich. Für die spätere Kostenerstattung müssen jedoch geeignete Belege bei der Pflegekasse eingereicht werden.

6. Kann jeder beliebige Haushaltsdienst über den Umwandlungsanspruch bezahlt werden?

Nein. Erstattungsfähig sind nur Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes anerkannt sind.

Der Beitrag Pflegegrad: Bis zu 40 Prozent umwandeln – doch dann bleibt weniger Pflegegeld übrig erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Serbien: Oppositionelle stehen im Visier von Überwachungssoftware

netzpolitik.org - 16. September 2026 - 17:23

IT-Forensik-Fachleute haben in mehreren Fällen den gezielten Einsatz von Spyware gegen Bürger:innen in Serbien festgestellt. Das ist nicht das erste Mal, dass Regierungskritiker:innen und Oppositionelle des Balkanstaats ins Visier geraten.

Kurz vor den Neuwahlen wurden Infektionen mit Trojanern bekannt. – Alle Rechte vorbehalten: Trojanisches Pferd: IMAGO / Zoonar, Vučić: IMAGO / Anadolu Agency

Für Ende Oktober hat der serbische Präsident Aleksandar Vučić vorgezogene Neuwahlen angesetzt. Seit fast zwei Jahren befindet sich der EU-Beitrittskandidat Serbien in einer innenpolitischen Krise. Nun wurde bekannt, dass die Opposition in Serbien mit einer Welle digitaler Überwachung konfrontiert ist. Die Share Foundation verzeichnet seit Beginn des Jahres 14 Fälle, in denen Personen zu Zielen von Spyware wurden. Zu ihnen gehören Mitglieder von Serbiens Studierendenbewegung, Aktivist:innen, ein Oppositionsabgeordneter und ein Gemeinderatsmitglied. Allein im August haben zwölf Personen die NGO kontaktiert, welche sich für den Schutz von Grundrechten und Freiheiten im digitalen Raum einsetzt.

Zuvor hatten die Betroffenen auf ihren iPhones Benachrichtigungen von Apple erhalten, sogenannte Threat Notifications. Diese versendet der Gerätehersteller nur, wenn mit hoher Sicherheit ein Fall von gezielter Spionage vorliegt.

Einen der Fälle haben Share und das Citizen Lab der Universität Toronto nun nach forensischen Analysen bestätigt. Für den Zeitraum von Dezember 2025 bis Januar 2026 liegen Indikatoren vor, dass das Gerät eines Mitglieds der Studierendenbewegung mit Pegasus infiziert wurde. Es handelt sich dabei um einen Trojaner der israelischen NSO Group, die jene an staatliche Stellen verkauft.

Die Software gibt dem Angreifer vollständigen Zugang zum Gerät. Das bedeutet heimlichen Zugriff auf Daten wie Notizen, Bilder und sogar Nachrichten verschlüsselter Messenger. Pegasus kann außerdem unbemerkt Bildschirmaufnahmen machen oder Kamera und Mikrofon aktivieren. Die Untersuchungen haben ergeben, dass ein Zero Click Exploit genutzt wurde, um Pegasus auf dem untersuchten Gerät zu installieren. Dabei wurde eine Nachricht gesendet, deren Inhalt von der Anwendung iMessage verarbeitet wurde, ohne dass eine Interaktion des Nutzers notwendig war.

Auch Android-Geräte standen im Fokus

Zusätzlich stellt Share zwei Infektionen mit NoviSpy fest, wobei eine davon auch das Security Lab von Amnesty International bestätigt. Es handelt sich erneut um ein Mitglied der Studierendenbewegung. Das Gerät wurde zuvor während eines Polizeiverhörs einkassiert. Dabei könnte es mit der Android-spezifischen Spyware infiziert worden sein. Der zweite Fall wurde bekannt, als der regierungskonforme Sender TV Informer in einer Live-Sendung private Messenger-Nachrichten von dem Gerät veröffentlichte.

NoviSpy wurde das erste Mal 2024 in Serbien entdeckt. Damals sendete es die abgegriffenen Daten auf einen Server, dessen IP-Adresse zum serbischen Nachrichten- und Geheimdienst BIA gehörte. Bei der neuen Variante wurden nun zusätzliche Maßnahmen unternommen, um sie bei Kontrollen schwerer aufspürbar zu machen.

Nicht das erste Mal

Die neuen Fälle sind Teil einer langen Reihe von dokumentiertem Missbrauch von Überwachungstechnologie in Serbien und bilden zugleich die größte dortige Überwachungswelle soweit. Laut Share hängt der Zeitpunkt der Überwachung mit den Kommunalwahlen im Frühjahr zusammen. Am 29. März wurde in zehn serbischen Gemeinden gewählt. Die regierende Partei SNS war dabei nur knapp als Wahlsieger hervorgegangen. Sie steht schon länger wegen autoritärer Regierungsweise und Korruption in der Kritik.

Auch bei den vergangenen Wahlen kam es laut der Deutschen Welle zu Einschüchterung, Gewalt und Manipulation. Am letzten Dienstag hat Serbiens Präsident Aleksandar Vučić vorgezogene Parlamentswahlen für den 25. Oktober angekündigt. Das sei wegen politischer Spannungen und der Spaltung des Landes nötig. Umfragen zufolge dürfte es die am stärksten umkämpfte Wahl seit dem Machtantritt der Partei im Jahr 2012 werden. In diesem politisch aufgeheizten Klima haben jene Überwachungsfälle eine breite Signalwirkung über die betroffenen Personen hinaus.

Mehrere Sonderberichterstatter:innen der UN haben daher „große Sorge“ geäußert. „Ohne die uneingeschränkte Achtung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit vor, während und nach den Wahlen kann der Wahlprozess nicht als frei und fair angesehen werden“, so die UN-Fachleute. Spyware-Technologien seien „vollständig inkompatibel“ mit Menschenrechten.

Der europäische Dachverband digitaler Bürgerrechtsorganisationen EDRi beurteilt den Einsatz solcher Technologien als eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Privatsphäre. Darüber hinaus verweist EDRi auf den „chilling effect“ – die Bürger:innen würden eingeschüchtert. Das wirke sich etwa auf ihre Meinungsfreiheit aus.

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Schwerbehinderung: Fünf Tage mehr Urlaub – sogar rückwirkend

GdB 50: Fünf Tage mehr Urlaub – wann der Zusatzurlaub sogar rückwirkend zählt

Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 haben einen gesetzlichen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub. Bei einer klassischen Fünftagewoche sind das fünf Arbeitstage pro Jahr, die zum normalen Erholungsurlaub hinzukommen.

Besonders interessant wird dieser Anspruch, wenn der GdB 50 erst Monate oder sogar Jahre nach dem Antrag festgestellt wird. Denn unter bestimmten Voraussetzungen kann der Zusatzurlaub auch für einen zurückliegenden Zeitraum entstanden sein – automatisch dauerhaft erhalten bleibt er deshalb jedoch nicht.

Ab GdB 50 entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub

Die Rechtsgrundlage findet sich in § 208 SGB IX. Schwerbehinderte Beschäftigte erhalten danach fünf zusätzliche bezahlte Arbeitstage pro Urlaubsjahr, wenn ihre regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist.

Dabei spielt es keine Rolle, ob ein GdB von 50, 60, 80 oder 100 festgestellt wurde. Die Höhe des GdB oberhalb der Schwelle von 50 erhöht den gesetzlichen Zusatzurlaub nicht.

Weitere Vorteile ab einem GdB von 50 betreffen unter anderem den besonderen Kündigungsschutz, steuerliche Vergünstigungen und unter bestimmten Voraussetzungen einen früheren Rentenbeginn.

Bei vier Arbeitstagen gibt es vier zusätzliche Urlaubstage

Die häufig genannten fünf Tage gelten nur für Beschäftigte, die regelmäßig an fünf Tagen pro Woche arbeiten. Entscheidend für die Berechnung ist nicht die Zahl der Arbeitsstunden, sondern grundsätzlich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitstage auf die Woche.

Regelmäßige Arbeitstage pro Woche Gesetzlicher Zusatzurlaub pro Jahr 2 Tage 2 Arbeitstage 3 Tage 3 Arbeitstage 4 Tage 4 Arbeitstage 5 Tage 5 Arbeitstage 6 Tage 6 Arbeitstage

Eine Teilzeitkraft, die beispielsweise 20 Stunden auf fünf Wochentage verteilt arbeitet, erhält deshalb grundsätzlich fünf zusätzliche Urlaubstage. Werden dieselben 20 Stunden dagegen regelmäßig an vier Tagen geleistet, beträgt der Zusatzurlaub grundsätzlich vier Arbeitstage.

Ausführlicher haben wir die Berechnung bereits im Beitrag „5 Tage Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung“ erläutert.

Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 reicht nicht aus

Der Zusatzurlaub setzt eine Schwerbehinderung voraus. Diese liegt nach dem SGB IX ab einem Grad der Behinderung von 50 vor.

Beschäftigte mit einem GdB von 30 oder 40 können sich zwar unter bestimmten Voraussetzungen bei der Bundesagentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Gerade beim Zusatzurlaub macht das Gesetz jedoch eine Ausnahme: Gleichgestellte haben keinen Anspruch nach § 208 SGB IX.

Wird GdB 50 erst im laufenden Jahr festgestellt, wird anteilig gerechnet

Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird der Zusatzurlaub anteilig berechnet. Für jeden vollen Monat, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft während des Beschäftigungsverhältnisses besteht, entsteht ein Zwölftel des Jahresanspruchs.

Bruchteile von Urlaubstagen von mindestens einem halben Tag werden nach § 208 Abs. 2 SGB IX auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Der so ermittelte Zusatzurlaub wird dem sonstigen Erholungsurlaub hinzugerechnet.

Der GdB-Bescheid kann rückwirkend wirken

Für Beschäftigte ist besonders wichtig, dass die Schwerbehinderteneigenschaft nicht zwingend erst an dem Tag beginnt, an dem der Bescheid im Briefkasten liegt. Nach § 152 SGB IX stellt die zuständige Behörde den GdB grundsätzlich zum Zeitpunkt der Antragstellung fest.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar ein noch früherer Zeitpunkt festgestellt werden, wenn hierfür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Damit kann auch der Anspruch auf Zusatzurlaub für einen Zeitraum entstehen, in dem noch gar kein endgültiger GdB-Bescheid vorlag.

Rückwirkende Anerkennung bedeutet nicht automatisch unbegrenzt alten Urlaub

Hier liegt eine häufige Fehlannahme. Wird ein GdB von mindestens 50 rückwirkend festgestellt, bedeutet dies nicht automatisch, dass sämtliche zusätzlichen Urlaubstage aus mehreren vergangenen Jahren nachgeholt werden können.

§ 208 Abs. 3 SGB IX bestimmt ausdrücklich, dass auch bei einer rückwirkenden Feststellung die für das Arbeitsverhältnis geltenden urlaubsrechtlichen Regeln zur Übertragung gelten. Ob ein alter Zusatzurlaubsanspruch noch vorhanden ist, hängt deshalb auch davon ab, ob er bereits wirksam verfallen konnte.

Mehr dazu lesen Sie auch in unserem Beitrag zum rückwirkenden Anspruch auf Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung.

Der Arbeitgeber muss von der Schwerbehinderung wissen

Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet zwischen der Entstehung des Anspruchs und seinem möglichen Verfall. Der Anspruch auf Zusatzurlaub kann auch entstehen, obwohl der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung zunächst nichts weiß.

Für die Frage des Verfalls kann die Kenntnis des Arbeitgebers dagegen sehr wichtig werden. Weiß der Arbeitgeber weder von der Schwerbehinderung noch von einem laufenden Feststellungsverfahren und ist die Schwerbehinderung auch nicht offensichtlich, kann Zusatzurlaub trotz unterbliebener Hinweise des Arbeitgebers verfallen.

Das Bundesarbeitsgericht hat dies mit Urteil vom 30. November 2021, Az. 9 AZR 143/21, ausdrücklich bestätigt. Beschäftigte sollten deshalb nicht darauf vertrauen, dass sich ein rückwirkender GdB-Bescheid Jahre später automatisch in zusätzliche freie Tage verwandelt.

Laufenden GdB-Antrag dem Arbeitgeber mitteilen

Noch interessanter ist die Situation, wenn ein Antrag auf Feststellung eines GdB von mindestens 50 bereits läuft. Informiert der Beschäftigte seinen Arbeitgeber über dieses Verfahren, kann dies erhebliche Auswirkungen auf den späteren Verfall des Zusatzurlaubs haben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber dann berücksichtigen, dass später rückwirkend eine Schwerbehinderung festgestellt werden könnte. Er kann den Beschäftigten vorsorglich auffordern, möglichen Zusatzurlaub rechtzeitig zu nehmen, und auf einen drohenden Verfall hinweisen.

Wartet der Arbeitgeber dagegen einfach den Ausgang des Verfahrens ab und wird später tatsächlich rückwirkend eine Schwerbehinderung anerkannt, kann der Zusatzurlaub fortbestehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26. April 2022, Az. 9 AZR 367/21, klargestellt.

Das BAG sprach einem Arbeitnehmer rückwirkend zwei Urlaubstage zu

Der vom Bundesarbeitsgericht entschiedene Fall zeigt sehr deutlich, wie wichtig die Information des Arbeitgebers sein kann. Ein Arbeitnehmer hatte die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch beantragt und seinen Arbeitgeber darüber informiert.

Die Behörde lehnte den Antrag zunächst ab. Später wurde der Arbeitnehmer nach einem Widerspruchs- und Klageverfahren rückwirkend zum 11. August 2017 mit einem GdB von 50 als schwerbehindert anerkannt.

Für das Jahr 2017 sprach ihm das Bundesarbeitsgericht noch zwei Tage Zusatzurlaub zu. Der Arbeitgeber hatte vor dem ersten ablehnenden Bescheid seine erforderlichen Hinweise zum möglichen Zusatzurlaub nicht erteilt.

Warum die fünf Urlaubstage für 2018 trotzdem verloren waren

Der gleiche Arbeitnehmer verlor allerdings seinen Zusatzurlaub von fünf Tagen für das Jahr 2018. Der Grund lag im weiteren Verlauf des Anerkennungsverfahrens.

Der Arbeitnehmer hatte seinen Arbeitgeber zwar über die ursprüngliche Ablehnung informiert, aber nicht darüber, dass er dagegen Widerspruch eingelegt und anschließend weitergeklagt hatte. Der Arbeitgeber durfte deshalb nach Ansicht des BAG zunächst davon ausgehen, dass das Feststellungsverfahren beendet war.

Die Folge war erheblich: Der Zusatzurlaub für 2018 verfiel. Das Urteil zeigt, dass Beschäftigte ihren Arbeitgeber bei einem laufenden Anerkennungsverfahren auch über einen Widerspruch oder eine anschließende Klage informieren sollten, wenn sie spätere Urlaubsansprüche sichern wollen.

Ein GdB-Verfahren kann sich lange hinziehen

Gerade diese Konstellation ist in der Praxis relevant, weil Feststellungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren erheblich länger dauern können als ein Urlaubsjahr. Während über den GdB noch gestritten wird, läuft das Arbeitsverhältnis weiter und jedes Jahr entstehen neue Urlaubsansprüche.

Wer einen Antrag auf GdB 50 gestellt hat und den möglichen Zusatzurlaub erhalten möchte, sollte deshalb den Arbeitgeber nachweisbar über das laufende Verfahren informieren. Wird der Antrag abgelehnt und hiergegen vorgegangen, sollte auch dieser weitere Verfahrensgang dokumentiert mitgeteilt werden.

Der Arbeitgeber hat bei bekanntem GdB eigene Pflichten

Kennt der Arbeitgeber die Schwerbehinderung, kann er sich beim Verfall des Zusatzurlaubs nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass der Arbeitnehmer die Tage einfach nicht genommen habe. Nach der BAG-Rechtsprechung gelten auch für den gesetzlichen Zusatzurlaub grundsätzlich die Hinweis- und Aufforderungspflichten des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber muss Beschäftigte in die Lage versetzen, ihren Urlaub tatsächlich wahrzunehmen. Dazu gehört grundsätzlich ein konkreter Hinweis auf den vorhandenen Urlaubsanspruch und darauf, dass dieser bei Nichtinanspruchnahme verfallen kann.

Fehlt eine solche Information trotz Kenntnis der Schwerbehinderung, kann ein vermeintlich längst erledigter Zusatzurlaub noch bestehen. Dazu finden Sie weitere Informationen im Beitrag „Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung: Warum Urlaub nicht verfällt“.

Zusatzurlaub verschwindet nicht einfach im normalen Jahresurlaub

Die zusätzlichen Tage werden zum bestehenden Erholungsurlaub hinzugerechnet. Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise arbeitsvertraglich 30 Urlaubstage und arbeitet an fünf Tagen pro Woche, können bei ganzjährig bestehender Schwerbehinderung grundsätzlich 35 Urlaubstage zur Verfügung stehen.

Ein Arbeitgeber kann die fünf gesetzlichen Zusatzurlaubstage nicht einfach mit dem bereits zugesagten normalen gesetzlichen Urlaub verrechnen. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge können zudem günstigere Regelungen für schwerbehinderte Beschäftigte enthalten.

Bei Ende des Arbeitsverhältnisses kann Geld statt Urlaub verlangt werden

Solange das Arbeitsverhältnis läuft, ist Urlaub grundsätzlich durch bezahlte Freistellung zu gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein wirksamer, nicht verfallener Zusatzurlaubsanspruch, kann dieser grundsätzlich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch übergehen.

Ob tatsächlich noch ein Zahlungsanspruch besteht, hängt deshalb wiederum davon ab, ob der Zusatzurlaub zuvor wirksam verfallen war. Gerade bei rückwirkender Feststellung eines GdB 50 kann die Kenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderung oder das laufende Verfahren dabei erhebliche Bedeutung bekommen.

Praxisbeispiel: GdB 50 wird erst nach dem Jahreswechsel anerkannt

Eine Arbeitnehmerin beantragt während des laufenden Jahres die Feststellung einer Schwerbehinderung und informiert ihre Personalabteilung schriftlich über den Antrag. Der Arbeitgeber wartet das Verfahren ab und weist sie weder auf einen möglichen Zusatzurlaub noch auf dessen möglichen Verfall hin.

Im folgenden Jahr stellt die Behörde rückwirkend für einen Zeitraum des Vorjahres einen GdB von 50 fest. Für die vollen Monate der rückwirkend festgestellten Schwerbehinderung kann damit ein anteiliger Zusatzurlaubsanspruch entstanden sein.

Ob diese zusätzlichen Urlaubstage noch genommen werden können, hängt von den konkreten Urlaubs- und Übertragungsregeln sowie den Hinweisen des Arbeitgebers ab. Weil der Arbeitgeber bereits vom laufenden Verfahren wusste, kann er sich nicht in jedem Fall darauf berufen, der Urlaub sei mit dem Jahreswechsel automatisch verschwunden.

Häufige Fragen zum Zusatzurlaub bei GdB 50 Wie viel Zusatzurlaub gibt es bei einem GdB von 50?

Bei einer regelmäßigen Fünftagewoche beträgt der gesetzliche Zusatzurlaub fünf bezahlte Arbeitstage pro Jahr. Bei mehr oder weniger regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche wird der Anspruch entsprechend angepasst.

Gibt es bei einem GdB von 80 oder 100 mehr als fünf Tage?

Nein, allein ein höherer GdB erhöht den gesetzlichen Zusatzurlaub nicht. Bei einer Fünftagewoche gelten grundsätzlich fünf zusätzliche Arbeitstage sowohl bei GdB 50 als auch bei höheren Graden der Behinderung.

Bekomme ich Zusatzurlaub mit GdB 40 und Gleichstellung?

Nein. Obwohl gleichgestellte Beschäftigte viele arbeitsrechtliche Schutzrechte schwerbehinderter Menschen erhalten, nimmt § 151 Abs. 3 SGB IX den Zusatzurlaub nach § 208 ausdrücklich von der Gleichstellung aus.

Kann Zusatzurlaub rückwirkend entstehen?

Ja. Wird die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt, kann auch für diesen Zeitraum Zusatzurlaub entstanden sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass ältere Urlaubstage unbegrenzt erhalten bleiben.

Sollte ich meinen Arbeitgeber über einen laufenden GdB-Antrag informieren?

Wer mögliche Zusatzurlaubsansprüche sichern möchte, sollte den Arbeitgeber über ein laufendes Verfahren informieren. Nach einem ablehnenden Bescheid sollte auch mitgeteilt werden, wenn Widerspruch eingelegt oder anschließend Klage erhoben wird.

Kann nicht genommener Zusatzurlaub ausgezahlt werden?

Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist der Urlaub grundsätzlich als Freizeit zu gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis und besteht noch ein nicht verfallener Zusatzurlaubsanspruch, kommt grundsätzlich eine finanzielle Abgeltung in Betracht.

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Rede zur Lage der Union: „Wir wollen Künstliche Intelligenz“

netzpolitik.org - 16. September 2026 - 17:17

In ihrer Rede zur Lage der Union räumte EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen sogenannter Künstlicher Intelligenz viel Platz ein. Dabei stellte sie klar: KI soll sich überall in der Gesellschaft breitmachen.

EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen bei ihrer heutigen SOTEU-Rede. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / ZUMA Press

Die Herausforderungen seien „außergewöhnlich“, das Tempo des Wandels „unglaublich“. Dennoch sei die Lage der Union so stark wie nie zuvor, gab sich heute EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen (CDU) in ihrer programmatischen Rede zuversichtlich.

Zwei Probleme würden besonders herausstechen, so von der Leyen: der Klimawandel und Künstliche Intelligenz (KI). Verknüpft hat sie die beiden Felder jedoch kaum. Der vergangene Sommer sei der „Sommer der Wahrheit“ gewesen, sagte von der Leyen. Waldbrände in weiten Teilen Europas, verschwindende Gletscher, historische Hitzewellen: „Wichtige Flüsse wie die Donau, der Rhein und die Garonne verschwinden vor unseren Augen“, so von der Leyen.

Dass zu der Wasserknappheit auch Rechenzentren und insbesondere KI-Anwendungen ihren Teil beitragen, fand sich in der Rede der Kommissionspräsidentin nicht unmittelbar wieder. Indes kündigte von der Leyen eine neue europäische Wasserinitiative an: „Denn Wasser ist kostbar. Für unsere Industrie – und für unsere Ernährungssicherheit.“

„Wir wollen KI“

Damit ist offenkundig auch die KI-Industrie mitgemeint. Der Ansatz der Kommission sei klar, sagte von der Leyen: „Wir wollen KI. Wir wollen, dass KI mehr Wert schafft – und zwar verantwortungsvoller. Zudem zu geringeren Kosten und mit niedrigerem Energieverbrauch. Doch vor allem wollen wir eine KI, bei der der Mensch die Kontrolle behält.“

Dies müsse nicht notwendigerweise bedeuten, dass europäische Unternehmen an der Spitze der Entwicklung stehen und sogenannte Frontier-Modelle mitentwickeln, also KI-Modelle, die sich auf dem neuesten Stand der Technik befinden. Vielmehr gehe es um die Nutzung sowie die Daten, mit denen die Modelle gefüttert werden.

Letztlich werde sich KI überall breitmachen, so von der Leyen. „Wir müssen den Wert schaffen, den die KI heute noch nicht bietet. Indem wir die KI von den Bildschirmen in unsere reale Wirtschaft und unsere Gesellschaft holen. In die Fabriken. Die Krankenhäuser. Die Präzisionslandwirtschaft. Unsere Energienetze. Das autonome Fahren. Die Verteidigung.“

Zunächst werde sich die EU auf fünf der „hochwertigsten Wirtschaftszweige“ konzentrieren, in denen industrielle KI über das größte Potenzial verfüge, kündigte die Präsidentin an. Dazu zählen der Gesundheitssektor, Verkehr, Landwirtschaft und Lebensmittel, fortschrittliche Fertigung sowie Verteidigung und Weltraum. Europa habe dazu die notwendigen Daten. Im November werde die Kommission „wegweisende Initiativen“ in diesen Sektoren ankündigen.

KI-Industrie sitzt mit am Tisch

Zugleich könnten diese fortgeschrittenen KI-Modelle durchaus gefährlich sein, warnte von der Leyen. Vorfälle, bei denen KI-Agenten aus ihrer Umgebung ausbrechen oder Schadcode einschleusen, seien nur ein kleiner Vorgeschmack. Nach dem IT-Sicherheitsvorfall rund um HuggingFace würden Entwickler Alarm schlagen und die Chefs der größten KI-Unternehmen eine Entschleunigung fordern, sagte von der Leyen.

Künstliche Intelligenz ist kein Naturereignis

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Darüber ist in den vergangenen Tagen eine heiße Debatte entbrannt. Die apokalyptischen Warnungen ausgerechnet jener, die diese angeblich brandgefährlichen Produkte in die Welt setzen, stoßen bei manchen auf Unverständnis: Zum einen sind die Prognosen kaum von einer PR-Aktion zu unterscheiden, zum anderen müssten demokratische Gesellschaften nicht nur die Technik, sondern auch die KI-Unternehmen selbst einhegen.

Indes sperren sich die KI-Firmen gegen Regulierung. Lieber würden sie sich einfach selbst regulieren oder, so ein Vorschlag des ebenfalls warnenden Elon Musk, gegenseitig kontrollieren wollen. Von der US-amerikanischen Politik ist derweil nichts zu erwarten, während Stimmen aus China von Taktiken aus dem Kalten Krieg sprechen und sich die chinesische Führung nicht reinreden lassen will.

Europa finde sich dabei in einer Position wieder, die weltweiten Bemühungen zu formen, um dem Problem zu begegnen, sagte von der Leyen. Schon der AI Act sei ein „entscheidender Baustein, um Leitplanken zu setzen.“ Allein bei einem „Brüssel-Effekt“, wie er sich etwa beim Datenschutz beobachten lässt, soll es jedoch nicht bleiben.

„Wir werden gemeinsam mit gleichgesinnten Partnern wie Kanada, dem Vereinigten Königreich und anderen handeln. Wir wollen bei der Modellbewertung, der Verifizierung, der Frühwarnung, der KI-Sicherheit und vielem mehr zusammenarbeiten“, sagte die Präsidentin.

Die Hand streckt sie dabei auch in Richtung der Industrie aus. Sie werde Vertreter:innen der führenden Frontier-Labore zu einem Gespräch einladen, kündigte von der Leyen an. Gemeinsam werde man ergründen, wie die Kommission „die laufenden Bemühungen der Branche unterstützen kann, das Tempo der technologischen Entwicklung bei diesen Frontier-Modellen zu steuern.“

KI am Arbeitsplatz

Kürzer handelte von der Leyen die Auswirkungen auf Arbeitnehmer:innen ab. „Viele der Risiken der KI wirken sich auch auf unsere soziale Marktwirtschaft aus“, sagte sie. Im Blick hat sie dabei augenscheinlich vor allem Menschen, die ihren Tag nicht mit Chatbots verbringen.

„Manchen erlaubt KI, repetitive Aufgaben zu beschleunigen, um ihre Fähigkeiten besser zu nutzen. Es ist jedoch klar, dass diese Vorteile ungleichmäßig auf verschiedene Qualifikationsgruppen, Generationen und Regionen verteilt sind“. Gerade junge Menschen, die frisch in den Arbeitsmarkt einsteigen wollen, müssten hohe Hürden überwinden, um überhaupt einen Job zu bekommen – im Übrigen eine der direkten Auswirkungen von KI, die Einstiegs-Arbeitsplätze verschlingt.

Mit dieser Entwicklung müsse Europa mithalten, so von der Leyen. „Von der Bildung bis zur Beschäftigung muss KI dazu beitragen, Kompetenzen zu entwickeln, die Qualität der Arbeitsplätze zu verbessern und den Arbeitnehmern eine faire Chance zu geben“. Konkreter soll es mit dem „Quality Jobs Act“ werden, den die Kommission bis zum Jahresende vorstellen will.

Welche Schwerpunkte das geplante Gesetz letzten Endes setzen wird, bleibt noch unklar. Bei der jüngsten, im Sommer durchgeführten Konsultation zu dem Vorhaben fragte die Kommission unter anderem ab, wie sich „algorithmisches Management und KI am Arbeitsplatz“ sozialverträglich gestalten lassen könnten.

Dagegen machen manche Wirtschaftsverbände mobil. So dürfe die EU „KI und algorithmisches Management nicht noch weiter bürokratisieren“, heißt es etwa in einer Stellungnahme des deutschen Arbeitgeberverbandes BDA. Dies könnte Anklang bei der Kommission finden, die derzeit einen betont wirtschaftsfreundlichen Kurs verfolgt und insgesamt die Wirtschaft deregulieren will.

EU-Kommission will Netz mit Alterskontrollen zupflastern

Startup als Vorzeigebeispiel

Als Teil des Ansatzes will die Kommission neben einer Kapitalmarktunion auch eine Spar- und Investitionsunion einführen. Dies soll die Voraussetzungen dafür schaffen, dass „unsere Unternehmen Investitionen anziehen und wachsen können“, so von der Leyen. Die EU brauche ein „Bankensystem, das auf Wachstum ausgelegt ist – und nicht nur auf Stabilität.“

Als konkretes Beispiel nannte sie den europäischen Hersteller und Betreiber von Satelliten, ICEYE. Die beiden, jeweils aus Polen und Finnland stammenden Gründer hätten sich beim Erasmus-Auslandssemester kennengelernt und später gemeinsam ein Start-up gegründet. Zu privatem Wagniskapital seien auch Mittel aus dem EU-Förderprogramm Horizon Europe hinzugekommen.

Nun sei die Firma eines der führenden Weltraum-Unternehmen, sagte von der Leyen. „Die Geschichte von ICEYE zeigt, dass Europa die Heimat der Innovation ist – und dass wir den unternehmerischen Geist Europas neu entfachen können“.

Alterskontrollen angekündigt

Neben dem künftigen Umgang mit KI zählte ein weiteres netzpolitisch relevantes Thema zu einem der Schwerpunkte der Rede von Ursula von der Leyen. Wie erwartet kündigte die Kommissionspräsidentin den EU Kids Act an, der unter anderem Alterskontrollen für soziale Netzwerke vorsieht.

Über die Eckpunkte des geplanten Gesetzes haben wir gestern berichtet. Den uns derweil zugespielten Entwurf der EU-Kommission für den EU Kids Act analysieren wir in einem eigenen Artikel. Gleich eines schon vorneweg: Warm anziehen müssen sich nicht nur Kinder, sondern auch ihre Eltern.

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EM-Rente: Diese Erkrankungen können die höchsten Erwerbsminderungsrenten ergeben

Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, steht häufig vor einer belastenden Lebenssituation. Krankheit, Behinderung oder ein gesundheitlicher Einschnitt können dazu führen, dass eine reguläre Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist.

Oft entsteht dabei die Frage, ob bestimmte Diagnosen zu einer höheren Rente führen als andere. Statistiken der Deutschen Rentenversicherung zeigen tatsächlich deutliche Unterschiede bei den durchschnittlichen Zahlbeträgen je nach Krankheitsbild. Entscheidend ist jedoch nicht die Diagnose selbst, sondern die individuelle Erwerbsbiografie der betroffenen Person.

Was die Statistik zur Erwerbsminderungsrente zeigt

Im Jahr 2020 erhielten in Deutschland erstmals rund 175.000 Menschen eine Erwerbsminderungsrente. Das waren etwa 15.000 mehr als im Vorjahr. Die durchschnittliche monatliche Zahlung lag damals bei ungefähr 881 Euro.

Bei einem genaueren Blick auf die Statistik fällt allerdings auf, dass die Durchschnittsbeträge je nach Krankheitsbild erheblich voneinander abweichen. Erwerbsminderungsrenten wegen einer Krebserkrankung lagen im Durchschnitt bei rund 989 Euro. Bei Renten aufgrund psychischer Störungen nach Medikamenten- oder Drogenmissbrauch waren es dagegen nur etwa 550 Euro.

Diese Differenz wirkt auf den ersten Blick so, als würde die Rentenversicherung bestimmte Erkrankungen finanziell besserstellen. Genau das ist jedoch nicht der Fall. Das Rentenrecht sieht keinen Zuschlag oder Abschlag vor, der an eine bestimmte Krankheit geknüpft ist.

Die Diagnose entscheidet nicht über die Rentenhöhe

Für die Rentenversicherung ist bei der Berechnung nicht ausschlaggebend, ob jemand etwa wegen Krebs, einer psychischen Erkrankung, einer orthopädischen Einschränkung oder einer anderen gesundheitlichen Beeinträchtigung erwerbsgemindert ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderung erfüllt sind. Die Höhe der Rente wird anschließend nach rentenrechtlichen Kriterien berechnet.

Eine Krankheit kann also darüber entscheiden, ob jemand überhaupt Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat. Sie bestimmt aber nicht automatisch, wie hoch diese Rente ausfällt. Für die konkrete Zahlung kommt es vor allem auf die bisherige Versicherungsbiografie an.

Wovon die Höhe der Erwerbsminderungsrente abhängt

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich in erster Linie danach, wie viel eine Person vor Eintritt der Erwerbsminderung verdient hat. Wer über viele Jahre ein höheres Einkommen erzielt und entsprechend Beiträge gezahlt hat, sammelt mehr Entgeltpunkte. Diese Entgeltpunkte bilden die Grundlage für die spätere Rentenberechnung.

Hinzu kommt die sogenannte Zurechnungszeit. Damit wird so getan, als hätte die betroffene Person bis zu einem bestimmten Alter weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt. Diese Regelung soll verhindern, dass Menschen besonders stark benachteiligt werden, wenn sie schon vor dem regulären Rentenalter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können.

Je später jemand erstmals eine Erwerbsminderungsrente erhält, desto günstiger kann sich die Zurechnungszeit auswirken. Denn die gesetzlichen Regelungen wurden in den vergangenen Jahren schrittweise verbessert. Für viele Betroffene bedeutet das, dass ein späterer Rentenbeginn zu einem höheren Zahlbetrag führen kann.

Warum es trotzdem große Unterschiede zwischen Krankheitsbildern gibt

Die auffälligen Unterschiede in der Statistik lassen sich nicht durch eine besondere Bewertung einzelner Krankheiten erklären. Vielmehr spiegeln sie unterschiedliche Erwerbsverläufe wider. Menschen mit verschiedenen Erkrankungen haben häufig sehr unterschiedliche berufliche Vorgeschichten.

Eine Person, die wegen einer Krebserkrankung plötzlich aus dem Berufsleben ausscheidet, kann zuvor über viele Jahre regelmäßig gearbeitet und gut verdient haben. In diesem Fall wurden entsprechend viele Entgeltpunkte erworben. Das kann zu einer höheren Erwerbsminderungsrente führen.

Anders kann es bei Menschen sein, deren gesundheitliche Probleme schon über lange Zeit bestanden und sich bereits vor dem Rentenantrag auf Ausbildung, Berufstätigkeit und Einkommen ausgewirkt haben. Wenn dadurch weniger Beitragszeiten und geringere Einkommen zusammenkommen, fällt auch die spätere Erwerbsminderungsrente niedriger aus. Das betrifft nicht automatisch jede Person mit einer bestimmten Diagnose, kann aber statistische Unterschiede erklären.

Eine Tabelle zeigt den Unterschied Kategorie Durchschnittlicher monatlicher Zahlbetrag im Jahr 2020 Alle neuen Erwerbsminderungsrenten rund 881 Euro Erwerbsminderungsrenten wegen Krebserkrankungen rund 989 Euro Erwerbsminderungsrenten wegen psychischer Störungen nach Medikamenten- oder Drogenmissbrauch rund 550 Euro

Die Tabelle verdeutlicht, wie groß die statistische Spanne sein kann. Sie sagt aber nichts darüber aus, dass einzelne Krankheiten im Rentenrecht besser oder schlechter bewertet würden. Die Zahlen zeigen vielmehr Durchschnittswerte verschiedener Personengruppen mit unterschiedlichen Berufs- und Beitragsverläufen.

Warum regelmäßige Beitragszeiten so wichtig sind

Für Versicherte ist deshalb weniger die Diagnose entscheidend, sondern die Frage, wie ihre Rentenbiografie aussieht. Wer über viele Jahre rentenversicherungspflichtig beschäftigt war, profitiert meist von höheren Entgeltpunkten. Wer dagegen lange Phasen ohne Beiträge hatte, muss mit niedrigeren Ansprüchen rechnen.

Auch Teilzeit, Minijobs, Arbeitslosigkeit oder längere Unterbrechungen können sich auf die spätere Rentenhöhe auswirken. Das bedeutet nicht, dass Betroffene an ihrer gesundheitlichen Situation schuld wären. Es zeigt aber, warum die Erwerbsminderungsrente in vielen Fällen deutlich niedriger ausfällt als das frühere Einkommen.

Fazit: Nicht die Krankheit bringt mehr Geld, sondern die Versicherungsbiografie

Die Statistik zur Erwerbsminderungsrente zeigt deutliche Unterschiede zwischen verschiedenen Krankheitsbildern.

Diese Unterschiede entstehen jedoch nicht, weil die Rentenversicherung bestimmte Diagnosen finanziell bevorzugt. Entscheidend sind die erworbenen Entgeltpunkte, die Beitragszeiten und die Zurechnungszeit.

Wer vor Eintritt der Erwerbsminderung regelmäßig gearbeitet und gut verdient hat, erhält in der Regel eine höhere Erwerbsminderungsrente als jemand mit lückenhafter Erwerbsbiografie und niedrigen Beiträgen.

Die Diagnose ist für den Anspruch wichtig, aber nicht für eine besondere finanzielle Einstufung. Deshalb lohnt es sich für Betroffene, den eigenen Versicherungsverlauf frühzeitig zu prüfen und fehlende Zeiten klären zu lassen.

Beispiel aus der Praxis

Ein 52-jähriger Angestellter erkrankt schwer an Krebs und kann seinen Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben. Er war zuvor mehr als 30 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hatte ein durchschnittliches bis gutes Einkommen. Seine Erwerbsminderungsrente fällt deshalb vergleichsweise höher aus, weil er über viele Jahre Rentenansprüche aufgebaut hat.

Eine andere Person erhält ebenfalls eine Erwerbsminderungsrente, hatte aber wegen langjähriger gesundheitlicher Probleme immer wieder Beschäftigungslücken und nur kurze Phasen mit niedrigem Einkommen. Obwohl auch hier eine schwere gesundheitliche Einschränkung vorliegt, fällt die Rente niedriger aus. Der Unterschied liegt nicht in einer Bewertung der Krankheit, sondern in den unterschiedlichen Versicherungsverläufen.

Häufige Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente 1. Entscheidet die Krankheit darüber, wie hoch die Erwerbsminderungsrente ausfällt?

Nein. Die konkrete Diagnose entscheidet nicht darüber, wie hoch die Erwerbsminderungsrente ist. Ausschlaggebend sind vor allem die bisherigen Beitragszeiten, das frühere Einkommen, die erworbenen Entgeltpunkte und die Zurechnungszeit.

2. Warum gibt es dann unterschiedliche Rentenhöhen je nach Krankheitsbild?

Die Unterschiede entstehen vor allem durch unterschiedliche Erwerbsbiografien. Menschen mit bestimmten Erkrankungen haben vor Eintritt der Erwerbsminderung häufig sehr verschiedene Berufs- und Einkommensverläufe. Wer lange regelmäßig gearbeitet und gut verdient hat, erhält meist eine höhere Erwerbsminderungsrente.

3. Werden bestimmte Erkrankungen von der Rentenversicherung finanziell besser bewertet?

Nein. Das Rentenrecht sieht keinen Zuschlag vor, weil jemand eine bestimmte Krankheit hat. Eine Erkrankung kann zwar darüber entscheiden, ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht, sie führt aber nicht automatisch zu einem höheren Zahlbetrag.

4. Was bedeutet die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente?

Die Zurechnungszeit ist eine rentenrechtliche Regelung, die so wirkt, als hätte die betroffene Person bis zu einem bestimmten Alter weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch sollen Menschen nicht zu stark benachteiligt werden, wenn sie schon vor dem regulären Rentenalter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können.

5. Was sollten Betroffene vor einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente prüfen?

Betroffene sollten ihren Versicherungsverlauf kontrollieren und fehlende Zeiten möglichst klären lassen. Dazu gehören etwa Beschäftigungszeiten, Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten oder Zeiten der Arbeitslosigkeit. Ein vollständiger Versicherungsverlauf kann wichtig sein, damit die spätere Rente korrekt berechnet wird.

Quellen

Grundlage dieses Beitrags ist das bereitgestellte Script des Sozialverbands Schleswig-Holstein zur Erwerbsminderungsrente und zur Statistik der Deutschen Rentenversicherung für das Jahr 2020.

Der Beitrag EM-Rente: Diese Erkrankungen können die höchsten Erwerbsminderungsrenten ergeben erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Nebraska, USA: Klage gegen Aktivistengruppe „First Street“ wegen Schäden durch falsche Klima-Bewertungen

„Climate Realism“ (hier und hier) und das American Energy Institute (AEI) haben ausführlich über die Lügen berichtet, welche die Klimarisiko-Interessengruppe „First Street“ verbreitet, sowie über den Schaden, den deren fehlerhafte und nicht überprüfbare Bewertungssysteme den Immobilienbesitzern zufügen.

Angesichts dieses Problems hat der Generalstaatsanwalt von Nebraska Mike Hilgers Klage gegen „First Street“ eingereicht, weil die Organisation den Hausbesitzern in Nebraska Schaden zugefügt habe, indem sie ungenaue und irreführende Risikobewertungen erstellt und veröffentlicht habe, die es den Einwohnern Nebraskas erschwert hätten, ihre Häuser zu verkaufen.

In Hilgers’ Klage wird geltend gemacht, dass die Bewertungen von First Street auf ungenauen oder unvollständigen Informationen über die bewertete Immobilie beruhen und sich teilweise auf fehlerhafte Prognosen von Klimamodellen stützen. Hilgers weist außerdem darauf hin, dass die Aussagen von First Street zu Hochwasser- und Waldbrandrisiken bei Immobilien häufig im Widerspruch zu den Erkenntnissen und offiziellen Risikokarten der US-Bundesbehörde für Katastrophenschutz (FEMA) stehen. Die FEMA-Karten berücksichtigen Maßnahmen, die Immobilienbesitzer zur Minderung verschiedener Risiken ergriffen haben – Faktoren, die First Street bei seinen Bewertungen außer Acht lässt.

Ein weiterer Faktor in Hilgers Klage ist, dass First Street seine zugrunde liegenden Daten und Bewertungsalgorithmen als firmeneigenes Know-how zurückhält und gleichzeitig eine Politik verfolgt, jegliche Verbraucherstreitigkeiten abzulehnen – Streitigkeiten, die ohnehin schwer zu führen sind, da First Street die Gründe für die Bewertungen verschleiert.

Große Immobilienportale verweisen häufig auf die Prognosen und Bewertungen von First Street und verlinken diese mit Online-Immobilienanzeigen, wie Heartland Impact, das AEI und nun auch der Generalstaatsanwalt von Nebraska feststellen. Die Folge: Immobilien bleiben länger auf dem Markt, als es die Angebots- und Nachfrageverhältnisse auf dem Immobilienmarkt nahelegen würden, und Hausbesitzer sind gezwungen, zu Preisen unterhalb des Marktniveaus zu verkaufen.

„First Street erzielt Gewinne auf Kosten des Wertes der Häuser der Einwohner Nebraskas“, sagte Hilgers in einer Erklärung zur Ankündigung der Klage. „First Street verbreitet irreführende und oft ungenaue Klimaspekulationen auf eine Weise, die die Immobilienwerte drückt und die Kosten sowie die Frustrationen für die Einwohner Nebraskas erhöht.“

„Dieses irreführende Verhalten muss aufhören“, sagte Hilgers.

In seiner Klage fordert Hilgers vom Gericht drei Arten von Rechtsbehelfen: die Einstellung der Geschäftspraktiken von First Street, die Verhängung von Geldstrafen sowie die Rückzahlung der unrechtmäßig erzielten Gewinne.

Klagen gegen Immobilienportale, welche die Bewertungsanalysen von First Street nutzen oder Nutzer auf diese verweisen, könnten ebenfalls gerechtfertigt sein.

Quellen: Nebraska Attorney General; WOWT 6 News, Omaha; American Energy Institute

Link: https://heartland.org/opinion/climate-change-weekly-590-ag-cabals-dairy-net-zero-restrictions-harm-producers-report-shows/, zweite Meldung

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

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Ein bildungsfernes Land

Wer ist schuld, dass die Kinder und Jugendlichen in Deutschland so schlecht lesen, schreiben und rechnen können?
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EU Kids Act: EU-Kommission will Netz mit Alterskontrollen zupflastern

netzpolitik.org - 16. September 2026 - 16:31

Für viele soziale Medien, Videoplattformen, Apps und Spiele sollen Menschen künftig ihr Alter kontrollieren lassen. Und wenn Erwachsene für Kinder einen Account einrichten, sollen sie ihre Sorgeberechtigung nachweisen. Das und mehr steht im Entwurf der EU-Kommission für den EU Kids Act, den wir hier veröffentlichen.

Geht es nach der EU-Kommission, sollen alle Erwachsenen im Netz ihr Alter nachweisen. Und Eltern sollen nachweisen, dass sie die Eltern ihrer eigenen Kinder sind. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO/photothek; Bearbeitung: netzpolitik.org

Angetrieben von der internationalen Debatte um ein Social-Media-Verbot hat die EU-Kommission einen eigenen Gesetzentwurf vorbereitet: den EU Kids Act. Morgen, am 17. September, wollen ihn EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und EU-Kommissarin Henna Virkkunen vorstellen.

Erste Eckpunkte der geplanten Regulierung haben wir gestern zusammengefasst. Umfassende Alterskontrollen haben bereits dort eine zentrale Rolle gespielt. Das Mindestalter für eigene Accounts, etwa bei Instagram oder TikTok, soll demnach bei 15 Jahren liegen.

Die nun geleakte Version des kompletten Gesetzentwurfs zeigt: Die geplanten Kontrollen reichen noch weiter als zunächst angenommen. Erwachsene und Kinder erwarten im digitalen Alltag demnach viele neue Hürden. Die Übersicht.

Alterskontrollen für Social-Media-Accounts

Der Entwurf sieht verschiedene Arten von Alterskontrollen an mehreren Stellen im Netz vor. Zunächst geht es um Kontrollen für Accounts bei sozialen Medien und Videoplattformen (Artikel 6), die als riskant eingestuft sind. Als riskant für Minderjährige gilt ein entsprechender Dienst bereits, wenn man dort zum Beispiel Fremde kontaktieren oder einen Feed mit personalisierten Inhalten betrachten kann.

Um jüngere und ältere Menschen voneinander zu unterscheiden, sollen betroffene Dienste zu strengen Alterskontrollen („age verification“) verpflichtet werden, etwa mit der Alterskontroll-App der EU, die auf Ausweisdaten basiert, oder mit ähnlichen Werkzeugen. Das heißt, auch alle Erwachsenen müssen sich kontrollieren lassen. Ausnahmen soll es allenfalls für bestehende Accounts geben, bei denen kein Verdacht besteht, dass sie Minderjährigen gehören, etwa weil sie schon seit Jahren bestehen (Artikel 32).

Soziale Medien („social networking services“) sind im Entwurf nicht ausdrücklich definiert, wohl aber im verwandten Gesetz über digitale Märkte (DMA). Sollte die Defintion des DMA auch für den Kids Act gelten, sind soziale Medien Plattformen, auf denen Nutzer*innen „miteinander in Kontakt treten und kommunizieren sowie Inhalte teilen und andere Nutzer und Inhalte entdecken können“. Demnach könnten auch allerlei kleinere Foren oder Imageboards betrofffen sein und folglich Alterskontrollen einführen müssen. Der Kids Act sieht ausdrücklich keine Ausnahmen für kleine Unternehmen vor.

Die volle Social-Media-Erfahrung soll erst mit 18 Jahren erlaubt sein – mit Funktionen wie endlosem Scrollen, mit auf starke Sogwirkung optimierten Feeds, mit Kontakt zu Fremden und einem Feuerwerk aus App-Benachrichtigungen. Ab 15 Jahren dürfen junge Menschen zumindest einen eigenen Account in einer reduzierten Jugendschutz-Version haben.

Alterskontrollen für Chatbots, Apps und Spiele

Die zweite Welle von Alterskontrollen trifft deutlich mehr Dienste. Ein Account spielt für diesen Teil des Gesetzes keine Rolle mehr; reguliert wird schon der bloße Zugang. Damit geht die EU über das Social-Media-Verbot in Australien hinaus, das lediglich Accounts betrifft. Die betroffenen Online-Dienste sollen künftig nur noch in einer kindgerechten Version offen zugänglich sein. Ansonsten sollen sie das Alter ihrer Nutzer*innen kontrollieren (Artikel 8).

Betroffen sind dem Entwurf zufolge neben sozialen Medien und Videoplattformen auch Online-Spiele, Chatbots und KI-Companions sowie Software-Marktplätze. Das dürfte sehr viele populäre Online-Dienste betreffen: von Spielen wie Roblox oder Fortnite über Chatbots wie ChatGPT und Claude bis hin zum App Store von Apple, dem Google Play Store oder der Gaming-Plattform Steam.

Für Software-Marktplätze gibt es eine Besonderheit: Sie sollen ihre Angebote, also Apps und Spiele, mit Alterslabels versehen und vor der Installation sicherstellen, dass Nutzer*innen nicht zu jung sind (Artikel 16). Schon jetzt gibt es solche Kennzeichnungen, allerdings nicht einheitlich und EU-weit. Genau das will die EU-Kommission jetzt vorschreiben. Anbieter müssten in der Folge Kataloge aus Millionen Titeln überarbeiten. Auch alternative Marktplätze wie F‑Droid könnten unter die Regulierung fallen.

Die Art der Alterskontrollen ist für die hier genannten Dienste weniger eng definiert. Die EU-Kommission schreibt nur von „age assurance“. Das ist ein Überbegriff, der laut Entwurf mehrere Ansätze von Alterskontrollen vereint (Artikel 3). Darunter fällt zum einen „age verification“, also strengste Methoden, die auf Belegen wie Ausweisdaten basieren; zum anderen „age estimation“, also alternative Methoden, die auf Schätzungen basieren, etwa ein biometrischer Scan des Gesichts.

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Die Pläne für umfassende Alterskontrollen werfen die Frage auf, welche Orte im Netz eigentlich keine Risiken für Minderjährige bergen. Hierfür listet die EU-Kommission eine Reihe von Ausnahmen auf, die nicht unter den EU Kids Act fallen sollen (Artikel 2). Dazu zählen etwa nicht-kommerzielle Online-Enzyklopädien, worunter die Wikipedia fallen dürfte, Dienste für Bildung, Wissenschaft und öffentliche Verwaltung sowie Plattformen zur Entwicklung quelloffener Software.

Eine Vorschrift, die keinerlei Sinn ergibt

Von Anfang an war die Debatte um Alterskontrollen von der – berechtigten – Sorge begleitet, dass die Kontrollen den Grundstein legen für Massenüberwachung und Ausweispflicht im Netz. Offenbar will die EU-Kommission diese Bedenken mit erhöhten Anforderungen an Alterskontrollen zerstreuen.

Laut Gesetzentwurf müsse etwa „age assurance“ ein „hohes Maß an Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Sicherheit, Robustheit, geringer Eingriffstiefe, Datenschutz und Nichtdiskriminierung“ aufweisen (Artikel 27). Der Knackpunkt: Diese Ansprüche können Technologien zur Feststellung des Alters de facto nicht erfüllen. Je genauer und robuster eine Kontrolle sein soll, desto tiefer ist ihr Eingriff, desto größer die Abstriche bei Teilhabe oder Privatsphäre. Insbesondere Alterseinschätzung („age estimation“) kann diesen Ansprüchen nicht gerecht werden. Denn Einschätzungen, etwa per Gesichtsscan, sind nicht genau und benötigen dennoch sensible biometrische Daten von Menschen.

Besonders seltsam ist folgender Satz aus dem Gesetzentwurf: „Any age assurance measure shall be zero knowledge proof“, auf Deutsch: „Jede Maßnahme zur Alterskontrolle soll Null-Wissen-Beweis sein“ (Artikel 28). Die EU-Kommission nutzt hier einen Fachbegriff aus der Verschlüsselungstechnik wie ein Adjektiv – aber es ist ein Nomen. Das englische Wort „proof“ bedeutet hier nicht „geschützt“, sondern „Beweis“.

Der Zero Knowledge Proof ist ein Verfahren, das beispielsweise bei einem Altersnachweis die Anonynmität von Nutzer*innen sicherstellen soll. Es gibt aber auch andere Verfahren. Nicht einmal in der Alterskontroll-App der EU ist der Zero Knowledge Proof bislang verpflichtend. Kurzum: Die von der EU-Kommission vorgeschlagene Vorschrift, wonach „jede“ Maßnahme zur Alterskontrolle dieses Verfahren „sein“ solle, ergibt grammatisch und inhaltlich keinen Sinn. Das ist ein Hinweis auf mangelnde technische Expertise des Entwurfs.

Eltern sollen beweisen, dass sie Eltern sind

Für Eltern und Erziehungsberechtigte halten die Pläne der EU-Kommission besondere Hürden bereit. Sie sollen aktiv werden und sich einen Eltern-Account zulegen, wenn ihr unter 15-jähriges Kind schon auf beispielsweise TikTok oder Instagram unterwegs sein möchte (Artikel 6).

Dafür sollen die Eltern oder Erziehungsberechtigte jedoch drei Nachweise erbringen. Erstens den Altersnachweis für sich selbst, denn den brauchen alle. Zweitens einen Altersnachweis für ihr Kind, das mindestens 13 Jahre alt sein muss. Und drittens eine Art Sorgeberechtigungs-Nachweis – um zu belegen, dass sie für das entsprechende Kind auch wirklich einen Account einrichten dürfen (Artikel 26).

Es gibt bislang keine Infrastruktur, mit der Plattformen wie TikTok, Instagram oder YouTube solche Nachweise empfangen und prüfen könnten. Genau dieser Kontroll-Apparat soll aber laut dem Willen der EU-Kommission entstehen. Zum möglichen Ablauf beschreibt die EU-Kommission in ihrem Gesetzentwurf mehrere Wege. Zumindest vorläufig könnte es genügen, dass Erziehungsberechtigte lediglich ihre Rolle selbst bestätigen („self declaration“). Der Entwurf nennt aber auch staatliche Datenbanken, von denen Online-Dienste Infos zur Sorgeberechtigung abfragen können.

Weiter heißt es, Mitgliedstaaten sollen einen Weg schaffen, „durch die eine erziehungsberechtigte Person eine Bescheinigung über die elterliche Verantwortung für einen Minderjährigen einholen und vorlegen kann“ (Artikel 31). Angeblich soll dieser neue Nachweis die Privatsphäre schonen und einfach zugänglich sein – auch für Menschen mit Behinderung oder eingeschränkten digitalen Kenntnissen, auch für Geflüchtete oder für Menschen, denen die typischen Papiere über die Kinder fehlen, für die sie verantwortlich sind. Das wirft die Frage auf: Gab es jemals einen staatlichen Nachweis, der für so diverse Gruppen einfach zugänglich ist?

Eltern-Accounts erlauben wenig Spielraum

Die Eltern-Accounts sollen nach Vorstellung der EU-Kommission sehr mächtig sein. Bei riskanten Social-Media- und Videoplattformen sollen Eltern demnach vorab jeden neuen Kontakt ihres Kindes bestätigen können (Artikel 6). Sie sollen einstellen können, wie lange ihr Kind den Account nutzen darf, jedoch nicht länger als eine Stunde am Tag.

Wohlgemerkt: Es geht um 13- und 14-Jährige, also um junge Menschen, die zunehmend selbstständig sind, oft schon erste Dates haben oder E‑Scooter fahren. Je nach Ausgestaltung der Eltern-Accounts haben die Erwachsenen möglicherweise wenig Spielraum, die Kontrolle zurückzufahren, etwa weil sie ihrem Kind schon mehr zutrauen.

Leitlinien für Jugendschutz sollen Gesetz werden

Viele Vorschriften des Entwurfs beschreiben verbindliche Standards für mehr Kinder- und Jugendschutz im Netz. Grundlage dafür sind die Leitlinien der EU-Kommission, wie Online-Anbieter nach dem Gesetz über digitale Dienste (DSA) Minderjährige zu schützen haben. Diese Leitlinien sind jedoch nicht bindend – mit dem EU Kids Act würden die Vorschriften zu Gesetzen.

Gegen einige von ihnen dürften Tech-Konzerne Sturm laufen, weil sie mit der Aufmerksamkeit ihrer Nutzer*innen Geld verdienen, selbst wenn es deren Wohlbefinden schaden könnte. So sieht der Entwurf etwa ein Verbot von suchtfördernden Funktionen für Minderjährige vor, gerichtet an Social-Media- und Videoplattformen.

Demnach dürfen sie ihre Dienste nicht so gestalten, „dass Minderjährige zu einer zwanghaften oder übermäßigen Nutzung angeregt werden“ (Artikel 9). Konkret nennt das Gesetz weit verbreitete Psychotricks der Tech-Konzerne wie automatisch startende Videos, App-Benachrichtigungen oder Belohnungen für regelmäßige Nutzung. Weitere Vorschriften betreffen Empfehlungssysteme (Artikel 10) oder Kontaktmöglichkeiten zu Fremden (Artikel 12).

Grundrechte von Kindern und Erwachsenen „massiv“ beeinträchtigt

Bereits im Vorfeld haben sich mehrere Fachleute und Gremien zu Social-Media-Verbot und Alterskontrollen geäußert, mehr dazu in unserem gestrigen Artikel.

Eine erste Einschätzung zum konkreten Gesetzentwurf kommt von der Sprecherin des Chaos Computer Clubs, Elina Eickstädt. „Der bekannt gewordene Vorschlag der EU-Kommission erfüllt beinahe alle Bedenken, die wir im Hinblick auf Altersfeststellung online haben“, schreibt sie auf Anfrage. Der Vorschlag würde „das Ende von freier und anonymer Internetnutzung bedeuten“. Derweil blieben wesentliche technische Fragen ungelöst. Das Konzept der Eltern-Accounts berge „immense Gefahr in Hinblick auf Überwachung durch Eltern“.

Der Vorschlag der EU-Kommission werde „Grundrechte von Kindern und Erwachsenen massiv beeinträchtigen“, warnt Svea Windwehr, Co-Vorsitzende des Vereins für Digitalpolitik D64. Online-Plattformen seien wichtige Orte für junge Menschen, um Gemeinschaft zu erfahren. „Diese Räume unter elterliche Überwachung zu stellen und den Zugang zu ihnen auf eine Stunde am Tag zu begrenzen, greift tief in das Recht auf gesellschaftliche Teilhabe ein“, schreibt Windwehr. Nicht alle Kindern hätten vertrauensvolle Beziehungen zu ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten. „Gerade diesen jungen Menschen werden Räume genommen, in denen sie Unterstützung erfahren könnten.“

Weiter warnt Windwehr vor Alterskontrollen für alle, gerade mit der von der EU-Kommission angepriesenen Alterskontroll-App. Die App werde nach aktuellem Stand „grundlegenden Privatsphäreanforderungen nicht gerecht“ und drohe „Millionen von Menschen ohne Zugang zu digitalen Identitäten auszuschließen“. Die Kommission könne bei den geplanten Alterskontrollen nicht sicherstellen, „dass die Privatsphäre, die Sicherheit und die gesellschaftliche Teilhabe von Millionen geschützt werden“.

Der von der EU-Kommission geplante Schutz vor schädlichen Designs und Funktionen gehe nicht bis zur Wurzel, kritisiert Simeon de Brouwer von EDRi, dem Dachverband von Organisationen für digitale Freiheitsrechte. „Wenn Design für 13-Jährige schädlich ist, wird es nicht auf magische Weise mit dem 15. oder 18. Geburtstag sicher“, schreibt er. Die EU-Kommission versuche, junge Menschen „unbeholfen“ vor ausbeuterischen Systeme abzuschirmen.

Sobald die EU-Kommission ihren Entwurf offiziell vorgelegt hat, können sich EU-Parlament und Ministerrat damit beschäftigen.

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Zuviel Meinungsfreiheit ist schuld am Erfolg der AfD: Merz verliert endgültig die Nerven

Die AfD triumphiert, die Union stürzt immer weiter ab – und Friedrich Merz hat einen Verdächtigen gefunden: die Freiheit im Internet. Statt sich zu fragen, warum immer mehr Bürger seiner Politik davonlaufen, denkt der Bundeskanzler darüber nach, wie man deren Kommunikation stärker kontrollieren kann. Nach dem Triumph der AfD in Sachsen-Anhalt scheint Friedrich Merz vor […]

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Address ahead of the elections

PRESIDENT OF RUSSIA - 16. September 2026 - 16:00
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Der gemeinsame Grund

Dass westliche Staaten eine russische Aggression in ihre Richtung inszenieren, hat denselben Grund wie deren tatsächliches Ausbleiben in der Realität.
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Erwerbsminderungsrente wird sich ändern: Diese neuen Regeln sind jetzt geplant

Bei der Erwerbsminderungsrente zeichnen sich weitreichende Änderungen ab. Die Alterssicherungskommission schlägt vor, den Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten, älteren gesundheitlich eingeschränkten Beschäftigten den Weg in die Rente zu erleichtern und die geschützte Arbeitserprobung auszubauen.

Für Menschen mit Erwerbsminderungsrente ist dabei eine Unterscheidung besonders wichtig: Die Vorschläge sind noch kein geltendes Recht. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen der Kommission umfassend aufgreifen zu wollen, prüft derzeit aber noch die konkrete gesetzliche Umsetzung.

Erwerbsminderungsrente steht vor einer Reform

Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen für einen Umbau des Rentensystems vorgelegt. Mehrere davon betreffen unmittelbar Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können.

Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Empfehlungen keinen Gesetzescharakter haben. Bis Bundestag und Bundesrat entsprechende Änderungen beschlossen haben und diese in Kraft treten, gelten deshalb weiterhin die bisherigen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente.

Was bei der Erwerbsminderungsrente heute gilt

Nach geltendem Recht kommt es vor allem darauf an, wie viele Stunden ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann. Wer weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig ist, kann bei erfüllten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten.

Wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich als teilweise erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden besteht normalerweise kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

Das führt immer wieder zu schwierigen Fällen. Denn geprüft wird grundsätzlich nicht nur, ob jemand seinen bisherigen Beruf noch ausüben kann, sondern ob irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gesundheitlich noch möglich ist.

Bereich Aktuelle Regelung Vorschlag der Kommission Volle Erwerbsminderung Weniger als drei Stunden tägliches Leistungsvermögen Begriff der Erwerbsminderung soll überprüft werden Arbeitsmarkt Bei drei bis unter sechs Stunden kann unter Voraussetzungen eine Arbeitsmarktrente möglich sein Vermittlungschancen sollen stärker berücksichtigt werden Rentennahe Jahrgänge Grundsätzlich Prüfung des allgemeinen Arbeitsmarktes Erleichterter Rentenzugang bei gesundheitlicher Einschränkung geplant Arbeitserprobung Regelmäßig sechs Monate Regelzeitraum soll auf zwölf Monate steigen Der Begriff der Erwerbsminderung soll verändert werden

Besonders weitreichend ist die Empfehlung, den bisherigen Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten. Dabei sollen nach dem Bericht der Alterssicherungskommission insbesondere die Vermittlungschancen von Menschen berücksichtigt werden, die nur etwa drei Stunden täglich arbeiten können.

Genau diese Grenze ist im heutigen Rentenrecht besonders empfindlich. Ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden führt grundsätzlich in Richtung voller Erwerbsminderung, während bereits drei Stunden grundsätzlich nur für eine teilweise Erwerbsminderung sprechen.

Die Kommission stellt damit die Frage, ob eine rein medizinisch festgestellte tägliche Stundenzahl in jedem Fall ausreicht. Wer theoretisch drei Stunden arbeiten kann, praktisch aber kaum noch auf einem geeigneten Arbeitsplatz vermittelbar ist, könnte bei einer neuen Regelung anders beurteilt werden.

Keine automatische volle EM-Rente ab drei Stunden geplant

Aus der Empfehlung darf allerdings nicht geschlossen werden, dass künftig jeder Versicherte mit einem Leistungsvermögen von drei Stunden automatisch eine volle Erwerbsminderungsrente erhält. Eine solche konkrete gesetzliche Grenze hat die Kommission nicht beschlossen.

Wie Vermittlungschancen künftig berücksichtigt werden könnten, muss der Gesetzgeber erst festlegen. Denkbar wären Änderungen an der heutigen Stundenprüfung oder zusätzliche Kriterien für bestimmte gesundheitlich stark eingeschränkte Versicherte.

Bereits jetzt kennt das Rentenrecht die sogenannte arbeitsmarktbedingte volle Erwerbsminderungsrente. Wer gesundheitlich noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten könnte, aber wegen eines fehlenden geeigneten Teilzeitarbeitsplatzes arbeitslos ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten.

Ältere Arbeitnehmer sollen leichter in Rente kommen können

Eine weitere Empfehlung betrifft Menschen, die sich bereits nahe an der regulären Altersgrenze befinden. Können sie ihren langjährig ausgeübten Beruf wegen schwerwiegender gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben, soll nach einer individuellen Gesundheitsprüfung ein erleichterter Rentenzugang möglich werden.

Nach Darstellung der Deutschen Rentenversicherung sieht das Konzept für diese Gruppe unter anderem einen vorgezogenen Renteneintritt zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze ohne Abschläge vor. Weitere drei Jahre früher könnte ein Rentenbeginn mit Abschlägen möglich sein, wobei nach dem Kommissionsmodell 35 Versicherungsjahre vorausgesetzt werden sollen.

Damit würde sich die Situation älterer Beschäftigter erheblich verändern. Heute kann es passieren, dass jemand seinen jahrzehntelang ausgeübten Beruf gesundheitlich nicht mehr schafft, nach den Regeln der Erwerbsminderungsrente aber dennoch auf andere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann.

Berufliche Umschulung soll kurz vor der Rente nicht immer verlangt werden

Für diese rentennahen Versicherten schlägt die Kommission außerdem vor, auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- und Anpassungsqualifizierungen zu verzichten. Hintergrund ist, dass umfangreiche Umschulungen kurz vor Erreichen der Altersgrenze nicht in jedem Fall zu einer realistischen neuen Beschäftigung führen.

Auch hierbei handelt es sich bislang um einen Vorschlag. Welche Altersgruppen genau erfasst würden und wie lange jemand zuvor in seinem bisherigen Beruf tätig gewesen sein müsste, muss in einem Gesetz näher geregelt werden.

Arbeitserprobung soll von sechs auf zwölf Monate steigen

Eine weitere geplante Änderung betrifft Menschen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente erhalten und ausprobieren möchten, ob sie wieder mehr arbeiten können. Seit 2024 gibt es hierfür eine gesetzlich geschützte Arbeitserprobung.

Der Erprobungszeitraum beträgt derzeit regelmäßig sechs Monate. Währenddessen kann ein EM-Rentner eine Tätigkeit aufnehmen oder seine Arbeitszeit über das für die bewilligte Erwerbsminderungsrente angenommene Leistungsvermögen hinaus erhöhen, ohne dass allein dadurch sofort der bisherige Rentenanspruch entfällt.

Die Alterssicherungskommission empfiehlt, diesen Zeitraum grundsätzlich auf ein Jahr auszudehnen. Über die bisherigen Regeln zur Arbeitserprobung bei Erwerbsminderungsrente haben wir bereits ausführlich berichtet.

Zwölf Monate Arbeitserprobung gelten noch nicht

Wer heute eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann sich auf die geplanten zwölf Monate noch nicht berufen. Nach der weiterhin geltenden Regelung dauert die Arbeitserprobung regelmäßig sechs Monate, wobei im Einzelfall bereits heute Abweichungen möglich sind.

Außerdem bedeutet eine geschützte Arbeitserprobung nicht, dass während dieser Zeit unbegrenzt hinzuverdient werden darf. Die gesetzlichen Hinzuverdienstregeln gelten weiterhin.

Im Jahr 2026 beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente 20.763,75 Euro. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt die Mindestgrenze bei 41.527,50 Euro, wobei eine individuell höhere Grenze möglich sein kann.

Mehr zu diesem Punkt lesen Betroffene in unserem Beitrag über die Hinzuverdienstgrenzen bei der Erwerbsminderungsrente 2026.

Gesundheitliche Probleme sollen früher erkannt werden

Die Reformvorschläge setzen nicht erst bei einer bereits eingetretenen Erwerbsminderung an. Die Kommission fordert zugleich, Prävention und Rehabilitation stärker auszubauen, damit gesundheitliche Einschränkungen möglichst früh erkannt und behandelt werden können.

Das seit Anfang 2026 bestehende Fallmanagement der gesetzlichen Rentenversicherung soll wissenschaftlich begleitet und weiterentwickelt werden. Auch die freiwillige berufsbezogene Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab 45 Jahren soll nach den Vorstellungen der Kommission flächendeckend ausgebaut werden.

Geprüft werden soll zudem, ob später ein weiterer Gesundheitscheck für ältere Beschäftigte angeboten werden sollte. Die Reform verbindet damit einen erleichterten Zugang zu Leistungen mit dem Versuch, eine dauerhafte Erwerbsminderung möglichst früh zu verhindern.

Auch Grundsicherung bei Erwerbsminderung könnte sich verändern

Für Bezieher niedriger Erwerbsminderungsrenten ist noch eine weitere Empfehlung interessant. Die Kommission schlägt vor, bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einen neuen Freibetrag für gesetzliche Renteneinkünfte einzuführen.

Damit soll verhindert werden, dass zusätzliche Ansprüche aus langjähriger Beitragszahlung bei der Grundsicherung vollständig wieder angerechnet werden. Die konkrete Höhe und Berechnungsweise eines solchen Freibetrags sind allerdings ebenfalls noch offen.

Bundesregierung will die Vorschläge umsetzen – Details fehlen noch

Politisch haben die Empfehlungen erhebliches Gewicht. Der Koalitionsausschuss aus Union und SPD hatte Anfang Juli 2026 angekündigt, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission umfassend und zügig umsetzen zu wollen.

Von einem fertigen Gesetz kann dennoch keine Rede sein. Noch Ende August 2026 erklärte die Bundesregierung in einer Antwort an den Bundestag, sie könne derzeit keine Angaben dazu machen, wie die einzelnen Vorschläge im Detail gesetzlich umgesetzt werden.

Für Betroffene bedeutet das: Weder die neue Definition der Erwerbsminderung noch der erleichterte Zugang für rentennahe Versicherte oder die allgemeine zwölfmonatige Arbeitserprobung gelten bereits. Bis zu einer gesetzlichen Änderung werden Anträge nach dem bestehenden SGB VI beurteilt.

Bestehende EM-Renten werden nicht automatisch neu geprüft

Aus den Empfehlungen ergibt sich derzeit auch keine automatische Neubewertung bereits bewilligter Erwerbsminderungsrenten. Bestehende Renten richten sich weiterhin nach den geltenden Bescheiden und gesetzlichen Vorschriften.

Betroffene sollten deshalb einen bereits möglichen Antrag oder Widerspruch nicht allein deshalb aufschieben, weil eine Reform angekündigt wurde. Welche gesetzlichen Änderungen später auch für bereits laufende Verfahren oder Bestandsrentner gelten werden, hängt von den noch ausstehenden Übergangsregelungen ab.

Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente erhält, sollte außerdem geltende Vorschriften zu Arbeit und Einkommen beachten. Welche Einkünfte die Rentenversicherung berücksichtigt und welche nicht, erläutern wir im Beitrag „Diese zusätzlichen Einnahmen darf die DRV nicht auf die EM-Rente anrechnen“.

Für viele Betroffene könnte die Reform den Zugang verändern

Vor allem zwei Gruppen könnten von einer späteren Reform profitieren. Das sind gesundheitlich stark eingeschränkte Menschen an der Grenze zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung sowie ältere Beschäftigte, die ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können.

Für EM-Rentner, die einen Wiedereinstieg versuchen möchten, könnte ein regulärer Erprobungszeitraum von zwölf Monaten ebenfalls eine spürbare Veränderung bringen. Ein Jahr gibt erheblich mehr Zeit, um zu prüfen, ob eine höhere Arbeitsbelastung dauerhaft mit dem Gesundheitszustand vereinbar ist.

Wie groß die tatsächlichen Verbesserungen ausfallen, lässt sich allerdings erst beurteilen, wenn ein Gesetzentwurf mit konkreten Anspruchsvoraussetzungen vorliegt. Bis dahin sollten Begriffe wie „neue EM-Rente“ oder „neue Drei-Stunden-Regel“ mit Vorsicht verwendet werden.

Der Beitrag Erwerbsminderungsrente wird sich ändern: Diese neuen Regeln sind jetzt geplant erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Geheimdienstreform: „Verfassungswidrig und gefährlich“

netzpolitik.org - 16. September 2026 - 15:17

Die Humanistische Union zeigt sich von der geplanten Aufrüstung der Geheimdienste alarmiert. Sie analysiert das Reformpaket und fordert, dass es abgelehnt wird.

Das Gebäude des Bundesnachrichtendienstes in Berlin. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / imagebroker

Die Humanistische Union (HU) hat eine kritische Analyse zur geplanten Ausweitung der Befugnisse der Geheimdienste vorgelegt. Das Innenministerium plant, dem BND und dem Bundesamt für Verfassungsschutz künftig weit mehr automatisierte und behördenübergreifende geheime Datenanalysen zu erlauben und sie zu auch operativ tätigen Geheimdiensten umzugestalten. Der Entwurf ist vom Kabinett im August verabschiedet worden.

Die bisher praktizierte Trennung zwischen umfassend überwachenden, aber eben nicht selbst eingreifenden Geheimdiensten und der im Gegensatz dazu tätig werdenden Polizei löst sich mit den Reformideen auf: Die Geheimbehörden sammeln nicht mehr nur massenhaft Daten, sondern dürften dann auch auf das beobachtete Geschehen einwirken. Das Gesetzesvorhaben soll dem BND auch erstmals aktives Hacken („Hackbacks“) und sowohl Verfassungsschutz als auch BND Zugriff auf Aufnahmen privater und öffentlicher Videoüberwachungsanlagen sowie umfangreiche biometrische Abgleiche erlauben. Zudem würde mit dem Entwurf die Kontrolle der Geheimdienste neu geregelt und Betroffenenrechte weiter eingeschränkt.

Alle bisher bekannten Stellungnahmen zu der geplanten massiven Ausweitung der Befugnisse beider Geheimdienste bewerten sie überaus kritisch. Auch die HU lässt kaum ein gutes Haar an den gesetzgeberischen Ideen.

Die „Verpolizeilichung“ der Geheimdienste und auch die vorgesehene Ausweitung einiger Befugnisse des Auslandsnachrichtendiensts BND ins Inland stellen aus Sicht der HU das „Sicherheitsgefüge prinzipiell in Frage“. Es handele sich um einen „Paradigmenwechsel“. Zudem sei es schlicht „verfassungswidrig“, wenn die Geheimbehörden nun „operative Befugnisse erhalten, aber deutlich niedrigere Eingriffsschwellen bei der Überwachung haben als die Polizei“.

Das Trennungsgebot werde unterlaufen und die Zuständigkeiten der Polizeibehörden und der Geheimdienste „generell in Frage gestellt“. Das schätzt die HU nicht nur als verfassungswidrig, sondern auch als „gefährlich“ ein.

Auch die Ausweitung der Überwachungsbefugnisse und automatisierten Analysen kritisiert die HU: „Besonders ausufernd, unverhältnismäßig und verfassungswidrig sind die Videoüberwachung und der biometrische Datenabgleich des gesammelten Bildmaterials.“

Geschichtsvergessen und gefährlich

„Berufsgeheimnis gekippt“

Die HU sieht durch den 732-seitigen Entwurf auch das Berufsgeheimnis, den Mandantenschutz, den Quellenschutz, die Pressefreiheit und das Redaktionsgeheimnis bedroht. Demnach sollen beispielsweise die Berufsgeheimnisse von Ärzten oder anderen Heilberufen nicht mehr absolut geschützt sein. Auch bei Journalisten sollen die Geheimen mehr mithorchen dürfen.

Es sei „völlig unverständlich“, warum zahlreiche Berufsgeheimnisträgerprofessionen im Entwurf nicht einmal aufgeführt seien, schreibt die HU. Sie fordert, dass „allen Professionen, denen der Strafprozessordnung zufolge ein Berufsgeheimnis (und damit ein Zeugenverweigerungsrecht) zustehen“, dieses Recht auch durch den BND zu gewährleisten sei.

Auch die vorgesehenen Regelungen für den Verfassungsschutz schützten journalistische Berufsgeheimnisträger zu wenig, vor allem dann, wenn sie indirekt als Dritte miterfasst werden. Faktisch sei damit „das Berufsgeheimnis gekippt“, so die HU. Auch die geplanten Einschränkungen des Vertraulichkeitsschutzes bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten seien „völlig unverhältnismäßig“.

Verlagerung der Kontrolle

Nicht akzeptabel sind für die HU auch die neuen Ideen für die Überprüfung der geheimdienstlichen Praktiken. Sie moniert verschiedene „Kontrolllücken“ im Entwurf und insgesamt eine nur unzureichende Kontrolle.

Die Verlagerung der Kontrolle auf den Unabhängigen Kontrollrat (UKRat) sieht die HU kritisch. Dieser UKRat ist ein „gerichtsähnlicher Kontrollrat“ aus sechs unabhängigen Juristen, die mit einem Mitarbeiterstab vorab, aber hinter verschlossenen Türen die Rechtmäßigkeit von geheimdienstlichen Anordnungen prüfen sollen. Solche Anordnungen können beispielsweise Provider zur Übermittlung von Kommunikationsinhalten zwingen. Zuweilen verweigerte der BND der Aufsicht die Einsichtnahme in solche Anordnungen.

Die parlamentarische Aufsicht hat bisher die G10-Kommission, die Kontrollbehörde ist die Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI). Die G10-Kommission soll abgeschafft werden. Auch die BfDI und deren Fachabteilung würden ihre Zuständigkeit mit Inkrafttreten des Gesetzentwurfs verlieren. Deren Kompetenz beruhe aber nicht nur auf juristischen Einschätzungen, sondern auch auf „technischer und datenschutzrechtlicher Sachkunde“. Das werde im Entwurf „weitgehend ausgeblendet“, so die HU. Der „behördenübergreifende Gesamtblick“, den nur die BfDI habe, ginge verloren.

Die mangelnden Kontrollmöglichkeiten in politischen Krisenlagen werden ebenfalls kritisiert. Dabei geht es um Situationen, in denen der Bundestag einen Spannungsfall nach Artikel 80a des Grundgesetzes ausrufen würde. Das ist noch kein militärischer Verteidigungsfall, der die Bundeswehr auf den Plan riefe und die Bevölkerung zur Landesverteidigung auffordern würde. Aber ein Spannungsfall wäre eine ernste außenpolitische Krise.

Dass in solchen Fällen zeitweise gar keine Protokollierung mehr vorgeschrieben ist, schätzt die HU als „besonders alarmierend“ ein. Denn auch eine nachträgliche Kontrolle wäre dann kaum mehr denkbar. „Insbesondere bei heimlichen Eingriffen kann damit die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit im Nachhinein erheblich erschwert oder verunmöglicht werden.“

„Weiterer Schritt in Richtung Überwachungsstaat“

Im Haushalt des Bundes ist für das Jahr 2027 eine Erhöhung des BND-Budgets auf rund 1,85 Milliarden Euro eingeplant. Der Etat steigt also deutlich, über die Befugnisse muss der Bundestag erst noch befinden.

Die Geheimdienstreform ist aus Sicht der HU ein „weiterer Schritt in Richtung Überwachungsstaat“ mit deutlichen Defiziten bei der Kontrolle der Praktiken und bei den Betroffenenrechten. Ohnehin seien Geheimdienste ihrer Natur wegen schon kaum kontrollierbar. „Nun aber die wenigen Möglichkeiten der teilweisen Kontrolle nicht entsprechend dem Zuwachs an Kompetenzen der Dienste zu stärken, würde für Geheimdienste sprechen, deren Leine so lang wird, dass es fraglich ist, inwiefern diese zum Schutze der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beitragen.“

Die HU-Analyse von Carola Otte und Philip Dingeldey endet entsprechend mit einer klaren Forderung: „Das Reformpaket, das die Freiheit der Menschen auf deutschem Boden bedroht, sollte daher abgelehnt werden.“ Zwar ist die Neuregelung bis Jahresende auch notwendig, um Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen. Doch es würde „reichen, die vom Bundesverfassungsgericht angemahnten Punkte zu reformieren, anstatt einen Paradigmenwechsel der Überwachung und Gewalt einzuführen“.

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