Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Externe Ticker
Ruslan Edelgeriyev chairs a meeting of biodiversity expert group
Aide to the President, Special Presidential Representative for Climate and Water Resources Ruslan Edelgeriyev chaired the sixth meeting of the expert group on biodiversity and the Convention on Biological Diversity (CBD). The group was established under the Interdepartmental Working Group on Climate Change and Sustainable Development, which operates within the Presidential Executive Office.
Wenn der Durst bleibt
Neue Bürgergeld-Regel: Jobcenter sollen künftig sogar bei Trennung, Geburt oder Pflege mitmischen
Jobcenter sollen bei der Vermittlung in Arbeit künftig nicht mehr nur darauf schauen, ob eine Beschäftigung die aktuelle Hilfebedürftigkeit beendet. Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll bei Eingliederungsleistungen ausdrücklich berücksichtigt werden, ob Leistungsberechtigte auch dann eigenständig bleiben können, wenn sich ihre familiäre Situation später verändert.
Die Gesetzesbegründung nennt dafür ungewöhnlich konkrete Beispiele: eine Trennung vom Partner, die Geburt eines Kindes oder die Übernahme von Pflege.
§ 3 SGB II soll ausdrücklich erweitert werdenGeplant ist eine Ergänzung von § 3 Absatz 1 SGB II. Nach dem Regierungsentwurf soll dort künftig stehen, dass die Eingliederungsleistungen insbesondere darauf auszurichten sind, durch Erwerbstätigkeit eine dauerhafte wirtschaftliche Eigenständigkeit auch bei einer möglichen Veränderung der familiären Situation zu erreichen.
Den vollständigen Gesetzentwurf hat der Deutsche Bundestag als Bundestagsdrucksache 21/7870 veröffentlicht. Die geplante Vorschrift betrifft damit unmittelbar die Grundsätze, nach denen Jobcenter ihre Eingliederungsleistungen ausrichten sollen.
Trennung, Geburt und Pflege stehen ausdrücklich in der BegründungBemerkenswert ist vor allem die Begründung der Bundesregierung. Dort werden eine Trennung, die Geburt eines Kindes und die Übernahme von Pflegeverantwortung ausdrücklich als mögliche Veränderungen genannt, die erhebliche Auswirkungen auf die Hilfebedürftigkeit haben können.
Die Bundesregierung bezeichnet die geplante Änderung zugleich als Klarstellung. Die bisherige Ausrichtung des SGB II soll also nicht vollständig verändert, sondern die dauerhafte wirtschaftliche Eigenständigkeit deutlicher als Ziel der Eingliederung festgeschrieben werden.
Jobcenter sollen nicht nur auf die heutige Bedarfsgemeinschaft schauenIn der Praxis könnte die neue Vorgabe dazu führen, dass Jobcenter stärker darauf achten müssen, ob eine Beschäftigung auch langfristig eine eigenständige Existenz ermöglicht. Eine Arbeit, die heute wegen des Einkommens des Partners ausreicht, kann nach einer Trennung plötzlich nicht mehr genügen.
Das betrifft besonders Menschen, deren eigenes Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft vergleichsweise niedrig ist. Wie stark die Einstufung als Bedarfsgemeinschaft die Leistungen beeinflussen kann, zeigt auch unser Beitrag „So prüft das Jobcenter die Bedarfsgemeinschaft“.
Besonders Frauen werden in der Gesetzesbegründung erwähntDie Bundesregierung verweist ausdrücklich darauf, dass Frauen häufiger als Männer auf staatliche Unterstützung angewiesen seien, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Deshalb soll ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit bei Beratung und Eingliederung stärker berücksichtigt werden.
Die Vorschrift soll aber nicht nur für Frauen gelten. Nach der Begründung soll vorbeugend die dauerhafte Eingliederung aller erwerbsfähigen Leistungsberechtigten innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft angestrebt werden – unabhängig vom Geschlecht.
Eine mögliche Trennung wird damit zum Faktor der BeratungBesonders ungewöhnlich ist, dass eine spätere Trennung ausdrücklich in der Gesetzesbegründung auftaucht. Denn eine Trennung kann im SGB II erhebliche finanzielle Folgen haben, wenn das Einkommen des bisherigen Partners anschließend nicht mehr für den eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung steht.
Auch heute entstehen regelmäßig Streitigkeiten darüber, wann eine Bedarfsgemeinschaft nach einer Trennung tatsächlich beendet ist. Ein Beispiel zeigt unser Beitrag „Jobcenter unterstellt nach Trennung zu Unrecht Bedarfsgemeinschaft“.
Die geplante Neuregelung setzt jedoch schon vor einer solchen Situation an. Die Förderung soll möglichst verhindern, dass eine Person allein wegen einer späteren Veränderung ihrer Familie erneut auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist.
Kein Zwang, eine geplante Trennung offenzulegenDie Formulierung darf allerdings nicht missverstanden werden. Aus dem Gesetzentwurf ergibt sich keine neue Pflicht, dem Jobcenter mitzuteilen, dass jemand über eine Trennung nachdenkt.
Auch einen Kinderwunsch müssen Leistungsberechtigte nicht offenlegen. Die geplante Vorschrift richtet sich an die Ausgestaltung von Beratung und Eingliederungsleistungen und schafft keine besondere Auskunftspflicht über private Zukunftspläne.
Anders ist es, wenn sich die persönlichen Verhältnisse tatsächlich ändern und diese Veränderung für den Leistungsanspruch relevant ist. Dann gelten weiterhin die bestehenden gesetzlichen Mitwirkungspflichten.
Auch die Pflege von Angehörigen soll mitgedacht werdenDie Übernahme von Pflegeverantwortung wird ebenfalls ausdrücklich genannt. Das ist für viele Leistungsberechtigte wichtig, weil die Pflege eines Angehörigen die Möglichkeiten zur Erwerbstätigkeit erheblich verändern kann.
Schon nach geltendem Recht kann eine Arbeit unzumutbar sein, wenn sie nicht mit einer notwendigen Angehörigenpflege vereinbar ist und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Mehr dazu erläutern wir im Beitrag „Bürgergeld-Bezieher müssen bei Pflege nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen“.
Diese Schutzregelung wird durch die geplante Ergänzung nicht aufgehoben. Vielmehr soll die wirtschaftliche Perspektive bei möglichen Veränderungen der familiären Situation bereits bei der Eingliederung stärker berücksichtigt werden.
Die Änderung ist noch nicht beschlossenDie geplante Ergänzung steht im Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung. Der Gesetzentwurf trägt die Bundestagsdrucksache 21/7870.
Nach dem derzeitigen Entwurf soll diese Änderung grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Voraussetzung ist jedoch, dass das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen wird und die Regelung in dieser Form bestehen bleibt.
Der Bundestag will den Gesetzentwurf am 24. September 2026 erstmals beraten. Anschließend ist die weitere Beratung in den Ausschüssen vorgesehen, sodass sich einzelne Bestimmungen bis zur endgültigen Verabschiedung noch verändern können.
Beispiel aus der PraxisEine verheiratete Leistungsberechtigte arbeitet 20 Stunden pro Woche und verdient 1.150 Euro netto. Ihr Partner erzielt ein deutlich höheres Einkommen, sodass die Familie zusammen nur noch geringe oder gar keine ergänzenden Leistungen benötigt.
Nach der geplanten Ausrichtung könnte das Jobcenter bei der Beratung stärker berücksichtigen, ob eine Qualifizierung oder eine besser bezahlte Beschäftigung die eigene wirtschaftliche Absicherung der Frau verbessern würde. Hintergrund wäre nicht die Annahme, dass sich das Paar tatsächlich trennt, sondern die langfristige wirtschaftliche Eigenständigkeit.
Kommt Jahre später tatsächlich eine Trennung, könnte eine solche berufliche Entwicklung dazu beitragen, dass die Betroffene ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Genau auf solche längerfristigen Folgen zielt die geplante Ergänzung des § 3 SGB II.
Häufige Fragen zur geplanten Änderung des § 3 SGB II Muss ich dem Jobcenter künftig mitteilen, wenn ich über eine Trennung nachdenke?Nein. Der Gesetzentwurf enthält keine neue Pflicht, eine geplante oder lediglich mögliche Trennung gegenüber dem Jobcenter offenzulegen.
Muss ein Kinderwunsch dem Jobcenter genannt werden?Nein. Dass die Geburt eines Kindes in der Gesetzesbegründung genannt wird, schafft keine Verpflichtung, private Familienplanung oder einen Kinderwunsch mitzuteilen.
Warum nennt die Bundesregierung überhaupt eine mögliche Trennung?Eine Trennung kann dazu führen, dass das Einkommen des bisherigen Partners nicht mehr zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts beiträgt. Die Bundesregierung möchte deshalb stärker darauf hinwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte möglichst dauerhaft eigenes ausreichendes Einkommen erzielen können.
Kann das Jobcenter deshalb künftig eine Vollzeitstelle verlangen?Die geplante Ergänzung allein schafft keine neue pauschale Verpflichtung zu einer bestimmten Wochenarbeitszeit. Welche Beschäftigung oder Eingliederungsleistung verlangt werden kann, richtet sich weiterhin nach den übrigen Vorschriften des SGB II und den Umständen des Einzelfalls.
Was bedeutet die Änderung für Menschen, die Angehörige pflegen?Pflegeverantwortung soll ausdrücklich als mögliche Veränderung der familiären Situation berücksichtigt werden. Die bestehenden gesetzlichen Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung bei notwendiger Angehörigenpflege bleiben davon unberührt.
Ab wann soll die neue Regelung gelten?Nach dem Regierungsentwurf soll die Ergänzung grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Sie ist derzeit jedoch noch nicht beschlossen und kann sich im parlamentarischen Verfahren noch verändern.
Der Beitrag Neue Bürgergeld-Regel: Jobcenter sollen künftig sogar bei Trennung, Geburt oder Pflege mitmischen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: Diese 5 Ausgaben laufen im Ruhestand unnötig weiter – Rentner können viel sparen
Mit dem Eintritt in den Ruhestand ändern sich nicht nur die Einnahmen. Viele Verträge, Tarife und Gewohnheiten aus dem Berufsleben laufen einfach weiter, obwohl sie nicht mehr gebraucht werden oder inzwischen deutlich günstigere Alternativen verfügbar sind.
Wer Versicherungen, Bankkonto, Energievertrag, Mobilfunktarif und seine Geldanlage überprüft, kann deshalb einen vierstelligen Betrag im Jahr sparen.
1. Versicherungen aus dem Berufsleben nicht einfach weiterbezahlenEine der ersten Prüfungen nach dem Renteneintritt sollte den Versicherungsordner betreffen. Besonders bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung stellt sich die Frage, ob der Vertrag noch benötigt wird, wenn das Berufsleben tatsächlich beendet ist.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich eine Laufzeit bis zum Eintritt in den Altersruhestand. Wer den Schutz später nicht mehr benötigt, sollte prüfen, ob der Vertrag beendet oder angepasst werden kann.
Das bedeutet aber nicht, dass Rentner eine solche Police am ersten Tag des Rentenbezugs ungeprüft kündigen sollten. Wer beispielsweise trotz vorgezogener Altersrente noch arbeitet oder einen Vertrag mit zusätzlichen Spar- oder Vorsorgebausteinen besitzt, muss zunächst prüfen, welche finanziellen Folgen eine Kündigung hätte.
Auch beim Rechtsschutz kann sich eine Anpassung lohnen. Wer endgültig nicht mehr beschäftigt ist, benötigt einen Schutz für arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit einem Arbeitgeber häufig nicht mehr und sollte beim Versicherer nachfragen, ob sich der Tarif entsprechend reduzieren lässt.
Bei kleineren Zusatzpolicen ist ebenfalls ein kritischer Blick angebracht. Reisegepäckversicherungen, Insassenunfallversicherungen und manche Spezialpolicen können im Verhältnis zur Leistung vergleichsweise teuer sein.
Anders sieht es bei der Privathaftpflicht aus. Ein großer Haftpflichtschaden kann auch im Ruhestand die finanzielle Existenz bedrohen, weshalb eine leistungsfähige Privathaftpflichtversicherung weiterhin wichtig bleibt.
Eine private Unfallversicherung ist dagegen nicht automatisch für jeden Rentner notwendig. Sie kann bei bestimmten Lebenssituationen sinnvoll sein, sollte aber nach persönlichem Bedarf und bestehender Absicherung beurteilt werden.
Mehr zum Thema lesen Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag „Diese 7 Versicherungsfehler kosten Rentner richtig Geld“.
2. Beim Girokonto zahlen viele Rentner Jahr für Jahr unnötige GebührenAuch das Bankkonto gehört auf den Prüfstand. Stiftung Warentest untersuchte mit Stand Ende August 2026 insgesamt 758 Gehalts- und Rentenkonten von 190 Geldinstituten.
Die jährlichen Kosten reichten dabei von null bis mehreren Hundert Euro. Für den verwendeten Modellkunden errechneten die Tester bei typischer Nutzung durchschnittliche Kosten von knapp 130 Euro pro Jahr.
Nur ein kleiner Teil der untersuchten Konten war ohne weitere Bedingungen kostenlos. Bei weiteren Angeboten entfielen die Gebühren, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt wurden, beispielsweise ein regelmäßiger monatlicher Geldeingang.
Eine regelmäßig eingehende Rente kann bei entsprechenden Kontomodellen als Geldeingang berücksichtigt werden. Rentner sollten deshalb nicht nur die monatliche Grundgebühr betrachten, sondern auch Kosten für Girokarte, Überweisungen, Bargeldabhebungen oder Kontoauszüge vergleichen.
Ein Wechsel ist nicht in jedem Fall die beste Lösung. Wer auf eine Bankfiliale, persönliche Beratung oder besondere Leistungen angewiesen ist, sollte zunächst fragen, ob das eigene Institut ein günstigeres Kontomodell anbietet.
Weitere Hinweise finden Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag „So können Rentner Kontoführungsgebühren sparen“.
3. Strom und Gas können zum größten unnötigen Kostenblock werdenBesonders groß kann das Sparpotenzial bei Strom und Gas sein. Nach dem Monitoringbericht der Bundesnetzagentur befand sich zuletzt weiterhin ein erheblicher Teil der Haushalte in der Grundversorgung.
Eine Verivox-Auswertung aus dem Jahr 2026 zeigt, wie groß der Preisunterschied sein kann. Für einen Musterhaushalt mit jährlich 4.000 Kilowattstunden Strom und 20.000 Kilowattstunden Gas errechnete das Vergleichsportal gegenüber der Grundversorgung ein mögliches Sparpotenzial von insgesamt 1.315 Euro beim Wechsel zu einem günstigeren Angebot.
Bereich Modellverbrauch Mögliche Jahresersparnis Strom 4.000 kWh jährlich 622 Euro Gas 20.000 kWh jährlich 693 Euro Strom und Gas Musterhaushalt 1.315 EuroDiese 1.315 Euro sind kein allgemeingültiger Sparbetrag. Der tatsächliche Unterschied hängt unter anderem von Wohnort, Verbrauch, aktuellem Vertrag, Grundpreis und den verfügbaren Angeboten ab.
Ein Vorteil der Grundversorgung besteht allerdings in der vergleichsweise kurzen Kündigungsfrist. Verbraucher können einen Grundversorgungsvertrag grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
Gerade Rentner mit kleinerem Einkommen sollten deshalb mindestens einmal jährlich ihre Jahresrechnung mit aktuellen Angeboten vergleichen. Gegen-Hartz berichtet außerdem über den kostenlosen Stromspar-Check für Rentner und Haushalte mit niedrigem Einkommen.
4. Alte Handyverträge und vergessene Streaming-Abos kosten Monat für Monat GeldEin alter Mobilfunkvertrag kann ebenfalls überraschend teuer werden. Eine Verivox-Analyse vom Januar 2026 kam zu dem Ergebnis, dass sich bestimmte Altverträge nach dem Auslaufen früherer Vergünstigungen im Durchschnitt um 15,62 Euro monatlich verteuerten.
Rechnerisch sind das 187,44 Euro im Jahr. Nach Angaben des Vergleichsportals waren knapp 20 Millionen Vertragskunden von den untersuchten Konstellationen betroffen.
Rentner sollten deshalb prüfen, wie viel Datenvolumen sie tatsächlich benötigen und welche Leistungen ihres Vertrags überhaupt genutzt werden. Ein Tarif, der während des Berufslebens für mobiles Arbeiten und häufige Reisen sinnvoll war, kann im Ruhestand deutlich überdimensioniert sein.
Dazu kommen Streaming-Abos, die einzeln zunächst günstig erscheinen. Wer mehrere Dienste gleichzeitig bezahlt, kann jedoch schnell mehrere Hundert Euro im Jahr ausgeben.
Das bedeutet nicht, dass Streaming grundsätzlich eine unnötige Ausgabe ist. Wer einen Dienst regelmäßig nutzt, bekommt dafür schließlich eine Gegenleistung; teuer werden vielmehr parallele oder vergessene Abos, die kaum noch geöffnet werden.
Auch Vergünstigungen können interessant sein. Gegen-Hartz hat beispielsweise erläutert, unter welchen Voraussetzungen manche Rentner Amazon Prime günstiger erhalten können.
5. Unverzinstes Geld kann Rentner jedes Jahr Hunderte Euro kostenDer unscheinbarste Kostenposten erscheint auf keiner Rechnung: sehr niedrig verzinstes Guthaben. Nach den für Juli 2026 veröffentlichten Zinsdaten wurden täglich fällige Einlagen privater Haushalte im Euroraum im Durchschnitt nur sehr niedrig verzinst.
Bei neu angelegten Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu einem Jahr lag der Durchschnitt deutlich höher. Die Differenz kann bei größeren Guthaben mehrere Hundert oder sogar mehr als tausend Euro im Jahr ausmachen.
Bei 30.000 Euro Guthaben bedeutet eine Zinsdifferenz von 1,82 Prozentpunkten rechnerisch rund 546 Euro mehr Zinsen pro Jahr vor Steuern. Bei 80.000 Euro wären es rund 1.456 Euro.
Allerdings dürfen solche Durchschnittswerte nicht mit einem konkreten Tagesgeldangebot verwechselt werden. Festgeld und täglich verfügbares Tagesgeld unterscheiden sich sowohl bei der Verzinsung als auch bei der Verfügbarkeit des Geldes.
Auch sollte niemand seine gesamte finanzielle Reserve langfristig binden, nur um einige Zehntelprozent mehr Zinsen zu erhalten. Sinnvoll kann vielmehr eine Aufteilung zwischen einem jederzeit verfügbaren Notgroschen und Geld sein, das für eine gewisse Zeit tatsächlich nicht benötigt wird.
Auch Steuern auf Zinsen sollten Rentner beachtenDer Sparer-Pauschbetrag beträgt für Alleinstehende 1.000 Euro und für zusammen veranlagte Ehepaare 2.000 Euro. Erst soweit die gesamten steuerpflichtigen Kapitalerträge darüber liegen, reicht dieser Pauschbetrag nicht mehr vollständig aus.
Rentner sollten dabei sämtliche Kapitalerträge des Jahres berücksichtigen und nicht nur die Zinsen eines einzelnen neuen Kontos. Ein Freistellungsauftrag bei der Bank kann verhindern, dass innerhalb des noch verfügbaren Pauschbetrags zunächst Kapitalertragsteuer einbehalten wird.
Eine Übersicht weiterer steuerlicher Freibeträge finden Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag „Diese Freibeträge senken 2026 die Steuerlast bei der Rente“.
Beispiel aus der Praxis: Aus kleinen Beträgen werden mehr als 1.500 EuroEin 70-jähriger Rentner überprüft erstmals seit seinem Renteneintritt seine regelmäßigen Ausgaben. Sein Girokonto kostet 11 Euro monatlich, beim Handyvertrag zahlt er rund 15 Euro monatlich mehr als bei einem vergleichbaren Tarif, und ein kaum genutztes Streaming-Abo kostet knapp 10 Euro.
Beim Stromanbieter findet er für seinen persönlichen Verbrauch ein Angebot, das rund 550 Euro jährlich günstiger ist. Zusätzlich liegen 30.000 Euro, die er nicht kurzfristig benötigt, bisher nahezu unverzinst; bei einer Zinsdifferenz von 1,82 Prozentpunkten ergäbe sich rechnerisch ein zusätzlicher Bruttozinsertrag von 546 Euro.
Allein aus diesen Positionen ergeben sich rund 1.580 Euro Unterschied im Jahr. Noch nicht eingerechnet sind mögliche Einsparungen bei Versicherungen oder weitere Abonnements.
Das Beispiel zeigt zugleich, warum pauschale Versprechen von mehreren Tausend Euro Ersparnis problematisch sind. Entscheidend sind immer die vorhandenen Verträge, der Energieverbrauch, das Vermögen und die persönliche Lebenssituation.
Der Beitrag Rente: Diese 5 Ausgaben laufen im Ruhestand unnötig weiter – Rentner können viel sparen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Debunking The Claim That Macklemore Has A “History Of Antisemitism”
As American rapper Macklemore becomes a frontline for renewed mainstream discourse about Israeli atrocities in Gaza, Israel apologists have been falling all over themselves to circulate the demonstrably false narrative that the artist has a history of antisemitic behavior.
Zionist billionaire Robert Kraft defended his intervention to remove Macklemore from the Ed Sheeran tour for saying “Free Palestine” onstage, falsely claiming in a statement that the artist has a “history of antisemitic rhetoric and imagery that we believe has been deeply offensive and hurtful to the Jewish community.”
The Anti-Defamation League falsely claimed that Macklemore’s onstage pro-Palestine rhetoric is colored by the artist’s “record of demonizing Israel and Israelis, falsely accusing Israel of genocide and engaging in antisemitic rhetoric and behavior.”
“For years, Macklemore has pushed antisemitic tropes,” claimed ADL president Jonathan Greenblatt on news of the artist’s removal from the tour.
Glad to see Macklemore off Ed Sheeran’s tour.
For years, Macklemore has pushed antisemitic tropes and demonized Israel and Israelis. Now he certainly has the 1A right to speak out and express his views, but demonizing Jews and Israelis shouldn’t be rewarded.
As is generally the case with people who defend the actions of the state of Israel, these claims are lies designed to advance the interests of a genocidal apartheid state.
I don’t generally enjoy talking about celebrities or picking apart the minutiae of their public controversies, but since this one has landed in my area of interest and is being frantically promoted by hasbarists on every corner of the internet, I’m going to take some time to debunk these claims point by point.
When Israel apologists claim that Benjamin Hammond Haggerty AKA Macklemore has a “history of antisemitism,” they are referring to one incident and one incident only. In 2014 Haggerty drew controversy for wearing a large fake nose in a performance which was subsequently decried as antisemitic, which would have been a fair claim if the artist had intended to depict a Jewish person.
The problem is that there is absolutely zero evidence this was the case. In a lengthy statement apologizing profusely to anyone he’d offended, Haggerty said he’d grabbed a bunch of costume supplies in order to disguise himself for a show where he could walk among the crowd and surprise them with a short performance.
Here’s an excerpt:
“On Friday night we had a surprise show at the EMP Museum in Seattle. Earlier in the day I thought it would be fun to dress up in a disguise and go incognito to the event, so that I could walk around unnoticed and surprise the crowd with a short performance. I picked up a bunch of fake mustaches and beards and grabbed a left over wig from our recent trip to Japan.
“As it turns out the fake noses they sell at the costume store are usually big (my nose didn’t fit most of them). So I ended up with a big witch nose. I went with a black beard, because that’s the furthest color from my natural hair. Disguise was the intention. I personally thought I looked very ambiguous in terms of any ‘type’ of person. Some people there thought I looked like Ringo, some Abe Lincoln. If anything I thought I looked like Humpty Hump with a bowl cut.”
A fake witches nose, wig, and beard = random costume. Not my idea of a stereotype of anybody.
— Macklemore (@macklemore) May 19, 2014A witch nose. It was a witch nose from a costume store. For Halloween.
There is no evidence whatsoever that Haggerty was lying about any of this. If there had been other incidents of the artist expressing hateful opinions about Jews, one could make the case that he may have been lying about his intentions with the fake nose incident. But there are no such incidents. There was the witch nose thing in 2014, and then saying “Free Palestine” twelve years later. I’ve been arguing about this with hasbarists online for two days, and not one of them has been able to cite a single example of hateful behavior toward Jews apart from him wearing a fake nose many years ago.
I’ve seen some people try to argue antisemitic intentions by citing the fact that Macklemore wore the outfit to perform his song “Thrift Shop”, playing into tropes about Jews pinching pennies, but anyone who makes that argument simply hasn’t listened to the lyrics of the song or watched the music video. It’s very clearly and unambiguously a song about shopping at a thrift store because you’re poor, not because you’re cheap; the line “only got 20 dollars in my pocket” is right there in the chorus. Unless being poor is an “antisemitic trope” now, that argument is out the window.
I’ve seen some people point to a still image from the incident in which Macklemore appears to be doing a “sieg heil” gesture, but that’s out the window too because (A) if Macklemore had done an actual deliberate-looking Nazi salute we would have seen video footage of it, and (B) we learned from right wing efforts to defend Elon Musk’s actual full-fledged Roman salute at Donald Trump’s presidential inauguration rally that it is very easy to grab a still frame of a moving person with their arm in that position; I remember seeing Libs of TikTok share images of Barack Obama, Hillary Clinton and Kamala Harris with their arms in the “Heil Hitler” position to argue that Musk’s blatant Nazi gesture was being mischaracterized. It seems clear that Macklemore was just dancing to the song and amping the crowd and had his arm up at some point in his movements.
Can someone direct me to the articles where the media expressed outrage over this? Can’t find any… pic.twitter.com/ivBzKGHhQr
— Libs of TikTok (@libsoftiktok) January 21, 2025And that is it. That’s the extent of the argument that Macklemore has a “history of antisemitism”. It’s a classic Gish gallop fallacy, where a bunch of individually weak arguments are clumped together to create the illusion of a strong argument.
In the same pro-Palestine speech which gave rise to all this artificial controversy, Macklemore said the following:
“To all of my Jewish brothers and sisters: criticism of Israel, criticism of apartheid, being against genocide in no way is a criticism of you. My message is for peace; love for all human beings to be treated with dignity, respect, and equality.”
There is not one shred of evidence, anywhere, that these words were insincere.
A lot of the furor over the 2014 incident seems to arise from Jewish people not understanding that the average non-Jew simply doesn’t know very much about antisemitic tropes, and spends very little time in their day-to-day life thinking about Jewishness or antisemitism. If you showed the average gentile on the street a “happy merchant” meme, they’d have no idea what the hell they were looking at. As an Australian who was raised Catholic I knew next to nothing about antisemitic tropes until I started regularly engaging in online political commentary for a living, and neither did my Catholic husband from the United States. It’s simply not something non-Jews typically talk about or teach their kids to recognize.
I remember years ago tweeting something about Benjamin Netanyahu being “bloodthirsty” or something to that effect, and a follower DMed me politely suggesting I delete it because there’s a long antisemitic history of associating Jews with drinking blood. I remember being surprised; I’d sincerely had no idea, I was just making a comment about a warmonger’s constant warmongering. I deleted the tweet and avoided the term going forward. So speaking for myself I can very easily see a cradle Catholic like Haggerty putting on a fake nose in 2014 and never having it cross his mind that it might be interpreted by anyone as a hateful trope about Jews.
But even saying this gives way too much credence to the idea that the people decrying Macklemore as some kind of Nazi are acting in good faith. These are the same people after all who tried to spin the narrative that Greta Thunberg hates Jews because she posed for a pro-Palestine photo near an octopus plushie, claiming the octopus was historically sometimes used in antisemitic tropes.
People who defend Israel’s actions in Gaza consistently act in bad faith. Of course they do. They support genocide. They’re bad people. Of course someone who can keep supporting a live-streamed holocaust will also lie, manipulate, and pretend to believe things they don’t really believe in order to advance the information interests of an apartheid state. Truth and morality are not important values for them.
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Feature image by San Francisco Foghorn — Macklemore, CC BY 2.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=24696560
Wer ist hier eigentlich demokratiefeindlich?
Wie kann es sein, dass die AfD in den Medien nie alleine mit ihrem Parteinamen genannt wird, sondern stets im Vorspann mit dem Etikett “die vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestufte“ oder schlicht “gesichert rechtsextreme“ belegt wird? Zur Einleitung eine kleine Anekdote: Ein Vögelfreund – sorry: Vogelfreund – drehte seinem Papagei den Hals um, weil […]
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Paukenschlag in Houston – Trump räumt die nächste CO₂-Hürde ab: Freie Bahn für Kohle und Gas
Die US-Umweltbehörde EPA plant, Vorschriften für Kohle- und Gaskraftwerke zur CO₂-Emission aufzuheben. Ein weiterer Schritt, um die US-amerikanische Energiepolitik von klimaideologischen Vorgaben zu befreien.
Von Holger DouglasDie nächste CO₂-Sensation aus den USA: Die US-Umweltbehörde EPA bereitet die formelle Aufhebung der CO₂-Emissionsvorgaben für Kohle- und Gaskraftwerke vor. Die Bekanntgabe könnte, wie Bloomberg berichtet, bereits am 14. September im Rahmen des Treffens der G20-Energieminister in Houston erfolgen. Damit würde Donald Trump einen weiteren zentralen Bestandteil der Klimapolitik seiner Vorgänger beseitigen. Reuters hat die Meldung aufgegriffen, sie ist allerdings ausdrücklich noch nicht unabhängig bestätigt.
Die politische Botschaft ist unmissverständlich: Amerikas Energieversorgung soll wieder stärker nach Kosten, Verfügbarkeit und industriellem Bedarf organisiert werden. CO₂-Vorgaben, die Investitionen verteuern und konventionelle Kraftwerke unter Druck setzen, sollen weichen. Trump will damit die Voraussetzungen für mehr Produktion, neue Fabriken und zusätzliche Arbeitsplätze verbessern.
Vorbereitet wird dieser Schritt seit längerem. Bereits am 11. Juni 2025 legte EPA-Chef Lee Zeldin den Vorschlag vor, sämtliche Treibhausgasstandards für den Kraftwerkssektor nach Abschnitt 111 des amerikanischen Luftreinhaltegesetzes aufzuheben. Dies würde sowohl Vorschriften aus der Obama-Zeit als auch die unter Joe Biden 2024 beschlossenen Regeln umfassen. Diese setzen unter anderem auf die Abscheidung und unterirdische Speicherung von Kohlendioxid, kurz CCS. Für betroffene Betreiber bedeutet dies aufwendige technische Anlagen und zusätzliche Infrastruktur.
Der aktuelle Vorstoß folgt einer klaren Linie. Schon am ersten Tag seiner zweiten Amtszeit hatte Trump mit dem Erlass „Unleashing American Energy“ eine umfassende Überprüfung energiepolitischer Vorschriften angeordnet. Behörden sollten Hemmnisse für die Erschließung und Nutzung heimischer Energieträger identifizieren und deren Änderung oder Abschaffung vorbereiten. Genehmigungen sollten schneller erteilt werden, die Prüfung von LNG-Exportprojekten wieder anlaufen.
Am selben Tag hatte Trump zudem den neuerlichen Austritt aus dem Pariser Klimaabkommen eingeleitet. Auch amerikanische Zusagen zur internationalen Klimafinanzierung ließ er überprüfen beziehungsweise zurücknehmen. Internationale Verpflichtungen, die Vorgängerregierungen eingegangen waren, dürften laut Trump die amerikanische Wirtschaft nicht unangemessen belasten.
Im Februar 2026 folgte der Angriff auf eine tragende Grundlage der bisherigen Regulierung: Die EPA hob das sogenannte Endangerment Finding von 2009 auf. Diese Gefährdungsfeststellung bildete die Grundlage für bundesweite Treibhausgasvorgaben für Kraftfahrzeuge. Auch diese Emissionsstandards wurden aufgehoben. Umweltverbände kündigten juristischen Widerstand an. Die nun erwartete Kraftwerksentscheidung wäre der nächste eigenständige Schritt beim Abbau der teuren CO₂-Regulierung.
Für energieintensive Unternehmen wäre das ein entscheidendes Signal: Washington will Produktion ermöglichen und regulatorische Kosten senken. Denn verfügbare und bezahlbare Energie ist die Grundlage einer leistungsfähigen Wirtschaft und einer sicheren Versorgung. Wird sie knapp oder teuer, steigen die Kosten für Lebensmittel, Wohnen, Verkehr und industrielle Produktion. Hier setzt Trump an: Seine Regierung will Vorschriften beseitigen, die Kohle- und Gaskraftwerke verteuern und Investitionen erschweren. Das Ziel ist eine reichliche, verlässliche Energieversorgung, die Unternehmen Wachstum ermöglicht und Haushalte entlastet. Die geplante Aufhebung der CO₂-Vorgaben wäre ein weiterer bedeutsamer Schritt in diese Richtung.
Falls dies heute auf dem G-20 Energieministergipfel verkündet würde, würde dies für einen entsprechenden Paukenschlag sorgen. Bei diesem Gipfel soll übrigens auch Russland mit einer Delegation vertreten sein. Dies teilte der für G20-Themen zuständige Botschafter Marat Berdjew über den Onlinedienst Telegram mit. Zu den Beratungen in Houston im Bundesstaat Texas sollen unter anderem Vertreter des Außen-, Energie- und Rohstoffministeriums anreisen.
Der Beitrag erschien zuerst bei TE hier
Der Beitrag Paukenschlag in Houston – Trump räumt die nächste CO₂-Hürde ab: Freie Bahn für Kohle und Gas erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
PJAK, YRK und HPJ gedenken der Gefallenen von „Jin, Jiyan, Azadî“
Die Partei für ein freies Leben in Kurdistan (PJAK), die Widerstandseinheiten Ostkurdistans (YRK) und die Frauenverteidigungskräfte (HPJ) haben zum vierten Jahrestag der „Jin, Jiyan, Azadî“-Revolution der Gefallenen des Aufstands und des kurdischen Freiheitskampfes gedacht. Guerillakämpfer:innen der YRK und HPJ besuchten am Dienstagabend die Friedhöfe Şehîd Arîn und Şehîd Jîrwan. Bei einer Gedenkzeremonie entzündeten sie Kerzen an den Gräbern und bekräftigten ihr Versprechen, den Widerstand für Freiheit fortzusetzen.
In einer Erklärung erinnerten die Organisationen an den Ausgangspunkt des Aufstands nach dem Tod von Jina Mahsa Amini am 16. September 2022. Die in Seqiz geborene Kurdin war nach ihrer Festnahme durch die sogenannte Sittenpolizei in Irans Hauptstadt Teheran gestorben. Der anschließend in Rojhilat ausgebrochene Aufstand breitete sich innerhalb kurzer Zeit auf den gesamten Iran aus.
„Jin, Jiyan, Azadî war nicht nur ein Aufstand gegen die Tötung von Jina. Er wurde zur Stimme der Frauen, der Jugend und aller, die sich für Freiheit und ein freies Leben erhoben haben“, heißt es in der Erklärung. Die Revolution habe sich durch den Widerstand der Bevölkerung fortgesetzt und sei zu einem Symbol des Freiheitskampfes geworden. Bei der Gedenkzeremonie erneuerten die YRK und HPJ ihr Versprechen, „auf dem Weg der Gefallenen weiterzugehen und den Kampf für Freiheit und Befreiung fortzusetzen“.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52752 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/jina-mahsa-amini-un-bericht-macht-iran-verantwortlich-fur-tod-41327 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52727
Die unechte Verführung
Wohngeld: Behörde überspringt wichtige Prüfung – Rückforderung scheitert
Wer beim Wohngeld falsche oder unvollständige Angaben macht, muss mit einer Rückforderung rechnen. Doch selbst dann darf die Wohngeldbehörde einen rechtswidrigen Bewilligungsbescheid nicht immer aufheben. Das Verwaltungsgericht Hamburg stoppte eine solche Rückforderung (5 K 3002/25).
Entscheidend ist § 45 SGB X: Die Behörde muss bei der Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Wohngeldbescheids grundsätzlich Ermessen ausüben. Überspringt sie diesen Schritt, kann der Rücknahme- und Erstattungsbescheid rechtswidrig sein.
Wohngeldbehörde setzte die Leistung rückwirkend auf nullIm konkreten Fall hatte die Behörde einer Frau ab Januar 2023 monatlich 125 Euro Wohngeld bewilligt. Die Bewilligung lief bis Mai 2024.
Bei einem elektronischen Datenabgleich im April 2024 stellte sich heraus, dass die Wohngeldempfängerin einer geringfügigen Beschäftigung nachging. Die Behörde ging deshalb davon aus, dass die ursprüngliche Bewilligung rechtswidrig gewesen war.
Sie setzte das Wohngeld rückwirkend ab Januar 2023 auf null Euro und verlangte das bereits gezahlte Wohngeld zurück. Die Behörde argumentierte zudem, die Frau könne sich wegen ihrer Angaben nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Genau hier lag jedoch der Fehler.
Kein Vertrauensschutz bedeutet nicht automatische Rückforderung§ 45 SGB X regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts. Dazu gehört beispielsweise ein Wohngeldbescheid, der bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war.
Hat ein Betroffener den Bescheid durch vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche beziehungsweise unvollständige Angaben erwirkt, kann der Vertrauensschutz ausgeschlossen sein.
Doch daraus folgt nach dem VG Hamburg jedoch nicht automatisch:
„Kein Vertrauensschutz = Wohngeld muss zwingend zurückgezahlt werden.“
Die Behörde muss vielmehr noch einen zweiten Schritt gehen. Sie muss erkennen, dass § 45 Abs. 1 SGB X ihr Ermessen einräumt, und dieses Ermessen tatsächlich ausüben.
Das Gericht betonte ausdrücklich, dass dies sogar bei unlauterem Verhalten des Leistungsempfängers gilt.
Genau dieses Ermessen fehlteDie Wohngeldbehörde hatte sinngemäß festgestellt, dass keine Gründe gegen die Aufhebung der Bewilligung sprächen. Auch im Widerspruchsverfahren erklärte sie, die Voraussetzungen für eine Rücknahme seien erfüllt.
Das genügte dem Verwaltungsgericht nicht. Aus den Bescheiden ließ sich nicht erkennen, dass die Behörde überhaupt gesehen hatte, dass sie einen Entscheidungsspielraum besitzt. Sie prüfte im Wesentlichen nur, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme vorlagen.
Das ist etwas anderes als eine Ermessensentscheidung. Das Gericht bezeichnete diesen Fehler als Ermessensausfall. Ein gesetzlich eingeräumtes Ermessen muss die Behörde auch tatsächlich ausüben.
Behörde durfte Fehler nicht erst vor Gericht reparierenBesonders wichtig für Betroffene: Die Behörde versuchte im Gerichtsverfahren, weitere Ermessenserwägungen nachzureichen. Auch das half nicht.
Eine Behörde darf zwar vorhandene Ermessenserwägungen im Gerichtsverfahren ergänzen. Hat sie ihr Ermessen im vorherigen Verwaltungsverfahren jedoch überhaupt nicht ausgeübt, kann sie diese Entscheidung nicht nachholen.
Das VG Hamburg hob deshalb den Änderungsbescheid einschließlich des Widerspruchsbescheids auf.
Damit fiel auch die RückforderungOhne wirksame Rücknahme des ursprünglichen Wohngeldbescheids fehlte zugleich die Grundlage für die Erstattung des bereits ausgezahlten Wohngeldes.
§ 50 SGB X ermöglicht die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen grundsätzlich dann, wenn der zugrunde liegende Bewilligungsbescheid wirksam aufgehoben wurde.
Genau daran fehlte es hier.
Die Rücknahme hielt der gerichtlichen Kontrolle nicht stand. Deshalb durfte auch die darauf gestützte Rückforderung nicht bestehen bleiben.
Was das Urteil für Wohngeldempfänger bedeutetDas Urteil schafft keinen Freibrief für falsche Angaben. Wer Einkommen verschweigt oder im Wohngeldantrag unrichtige Angaben macht, kann weiterhin seinen Vertrauensschutz verlieren und mit einer Rückforderung rechnen.
Aber die Wohngeldstelle muss trotzdem das richtige Verfahren einhalten.
Rückforderung kann Bestand haben Rückforderung kann angreifbar sein Behörde nennt die richtige Rechtsgrundlage Behörde behandelt Rücknahme als automatische Folge Behörde erkennt ihren Ermessensspielraum Im Bescheid fehlt jede erkennbare Ermessensentscheidung Behörde begründet, warum sie trotz der Umstände zurücknimmt Behörde prüft nur Vertrauensschutz und Voraussetzungen Rücknahme des Bewilligungsbescheids ist wirksam Grundlage für die Erstattung wird erfolgreich aufgehobenFür einen Widerspruch kann deshalb entscheidend sein, nicht nur über Einkommen, Mitwirkung oder Vertrauensschutz zu streiten. Prüfen Sie auch, ob die Behörde ihr Rücknahmeermessen überhaupt erkannt und nachvollziehbar ausgeübt hat.
Formulierungen im Bescheid genau prüfenAufmerksam sollten Sie werden, wenn die Wohngeldstelle lediglich schreibt, die Bewilligung „wird aufgehoben“, die Voraussetzungen einer Rücknahme „liegen vor“ oder es seien „keine Gründe ersichtlich“, die gegen eine Rückforderung sprächen.
Solche und ähnliche Formulierungen beweisen noch nicht, dass die Behörde echtes Ermessen ausgeübt hat. Die Behörde muss vielmehr erkennen lassen, dass sie folgendes verstanden hat: Sie darf den rechtswidrigen Bescheid zurücknehmen, muss aber über diese Rechtsfolge eine Entscheidung treffen.
Das VG Hamburg stellte zugleich klar, dass die Anforderungen an diese Begründung nicht unbedingt besonders hoch sind. Auch bei unlauterem Verhalten kann etwa eine nachvollziehbare Abwägung mit dem sparsamen Einsatz öffentlicher Wohngeldmittel ausreichen.
Die Behörde muss diese Abwägung aber tatsächlich vornehmen.
Ein aufgehobener Bescheid bedeutet nicht automatisch endgültigen SchutzBetroffene sollten das Urteil deshalb nicht missverstehen. Das Gericht entschied nicht, dass zu Unrecht gezahltes Wohngeld generell behalten werden darf. Es beanstandete hingegen die konkrete Rücknahmeentscheidung.
Ob die Behörde anschließend noch einmal rechtmäßig entscheiden kann, hängt von den einschlägigen Fristen und den Umständen des Einzelfalls ab. Auch deshalb sollten Sie ein enRückforderungsbescheid frühzeitig prüfen und einen Widerspruch nicht aufschieben
FAQ: Wohngeldrückforderung bei Falschangaben Muss ich Wohngeld zurückzahlen, wenn ich Einkommen verschwiegen habe?Eine Rückforderung ist möglich. Sie erfolgt aber nicht allein deshalb automatisch. Bei einer Rücknahme nach § 45 SGB X muss die Behörde grundsätzlich auch ihr Ermessen ausüben.
Reicht fehlender Vertrauensschutz für die Rückforderung?Nein. Fehlender Vertrauensschutz kann eine wichtige Voraussetzung erfüllen, ersetzt aber nach dem VG Hamburg nicht die erforderliche Ermessensentscheidung.
Was sollte ich bei einem Rückforderungsbescheid prüfen?Prüfen Sie neben Einkommen, Angaben und Vertrauensschutz vor allem die Rechtsgrundlage und die Begründung. Aus dem Bescheid sollte erkennbar werden, dass die Behörde ihren Entscheidungsspielraum erkannt und ausgeübt hat.
QuellenBundessozialgericht, Urteil vom 17.10.1990 – 11 RAr 3/88
Sozialgesetzbuch I, § 31
Sozialgesetzbuch X, §§ 45, 50
Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 26.06.2025 – 5 K 3002/25 (LexGraph)
Wohngeldgesetz
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OLG Köln: Kostenloser Schiffs-Shuttle - Zur wettbewerbsrechtlichen Irreführung durch eine Werbung mit der Angabe "Kostenloser Schiffs-Shuttle zwischen Bonn, Bonner Bogen und Bad Godesberg" (hier verneint)
Grundsicherung: Urteil zum Einstiegsgeld – Die Hoffnung auf zusätzliches Geld genügt nicht
Die bloße Hoffnung, zusätzlich Einstiegsgeld vom Jobcenter zu erhalten, reicht nicht aus, um die Erforderlichkeit der Förderung zu begründen. Das hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt entschieden (Urteil vom 20. Januar 2025 – L 2 AS 370/23).
Von einer Erforderlichkeit des Einstiegsgelds ist auszugehen, wenn Eingliederungshemmnisse bestehen und eine dauerhafte Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich nicht anders erreicht werden kann.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger seine selbständige Tätigkeit zum 1. Februar 2018 aufgenommen, ohne dass über seinen Antrag bereits entschieden worden war. Nach Überzeugung des Gerichts war die Förderung für seinen Entschluss zur Tätigkeitsaufnahme nicht entscheidend.
Welche Voraussetzungen für Einstiegsgeld geltenNach § 16b Abs. 1 SGB II kann bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist und der Überwindung der Hilfebedürftigkeit dient. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
Nach den im Urteil herangezogenen ermessenslenkenden Weisungen kann bei Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit in der Regel Einstiegsgeld gewährt werden, wenn diese tragfähig erscheint und die realistische Aussicht besteht, die Hilfebedürftigkeit innerhalb von maximal 24 Monaten zu beenden.
Der Kläger war bei Aufnahme seiner Tätigkeit zwar erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen jedoch beide Voraussetzungen erfüllt sein: die Erforderlichkeit zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt und die Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit (BSG, Urteil vom 5. August 2015 – B 4 AS 46/14 R).
Dabei handelt es sich jeweils um unbestimmte Rechtsbegriffe, die vollständig der gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Nach Auffassung des Senats waren im vorliegenden Fall bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16b Abs. 1 SGB II nicht erfüllt: Das Einstiegsgeld war zur Eingliederung des Klägers nicht erforderlich.
Wann Einstiegsgeld zur Eingliederung erforderlich istDas Merkmal der Erforderlichkeit bedarf nach Auffassung des Gerichts angesichts der mit § 16b SGB II verbundenen Gerechtigkeitsprobleme einer engen Auslegung.
Zunächst ist zu klären, ob beim Antragsteller Eingliederungshemmnisse bestehen, die eine Förderung durch Einstiegsgeld erforderlich machen, um ihn voraussichtlich dauerhaft in den allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern.
Darüber hinaus setzt die Erforderlichkeit voraus, dass die Eingliederung nicht mit weniger kostspieligen Mitteln erreicht werden kann. Nach der angeführten Rechtsprechung muss das Einstiegsgeld als „ultima ratio“, also als letztes Mittel, für die voraussichtlich dauerhafte Eingliederung notwendig sein (BSG, Urteil vom 5. August 2015 – B 4 AS 46/14 R; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Mai 2017 – L 5 AS 685/13).
Ziel des Einstiegsgelds als Leistung zur Eingliederung in Arbeit ist es, einen finanziell attraktiven Anreiz für die Aufnahme einer Tätigkeit zu schaffen (BT-Drucksache 15/1516, S. 59).
Förderung und Tätigkeitsaufnahme müssen ursächlich zusammenhängenEinstiegsgeld und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müssen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Dies allein reicht nach Auffassung des Senats jedoch nicht aus.
Erforderlichkeit liegt erst dann vor, wenn zwischen der begehrten Förderung und der beabsichtigten Eingliederung in den Arbeitsmarkt ein kausaler, also ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2021 – B 4 AS 59/20 R).
Demnach ist Einstiegsgeld nicht erforderlich, wenn die Erwerbstätigkeit unabhängig von der Förderung aufgenommen wurde und die Eingliederung somit auch ohne diese Unterstützung erfolgt ist. Einen solchen Fall sah das Gericht hier als gegeben an.
Warum das Gericht die Förderung im konkreten Fall ablehnteDer Kläger hatte seinen Antrag auf Einstiegsgeld zwar vor Aufnahme der Tätigkeit am 1. Februar 2018 gestellt. Dennoch verneinte der Senat den ursächlichen Zusammenhang zwischen Förderung und Tätigkeitsaufnahme.
Die Gewerbeanmeldung hatte der Kläger bereits am 21. November 2017 vorgenommen, ohne zu wissen, ob ihm Einstiegsgeld gewährt werden würde. Die vom Jobcenter mit Schreiben vom 15. Januar 2018 angeforderten weiteren Unterlagen reichte er erst am 1. Februar 2018 ein – zeitgleich mit der Aufnahme seiner Tätigkeit.
Dies belegte nach Überzeugung des Senats, dass der Kläger bereits unabhängig von einer finanziellen Unterstützung durch Einstiegsgeld entschlossen war, die selbständige Tätigkeit aufzunehmen.
Hinzu kam, dass er seine Tätigkeit mehr als zwei Jahre fortführte, ohne die Entscheidung über seinen Antrag zu kennen, bevor eine Nachfrage aktenkundig wurde. Der Bescheid vom 9. Mai 2018 war ihm nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Auch die Fortführung der Tätigkeit bestätigte nach Auffassung des Gerichts, dass sein Entschluss unabhängig von der beantragten Förderung bestand.
Aus einem bereits 2011 abgelehnten Antrag auf Einstiegsgeld wusste der Kläger zudem, dass darauf kein genereller Anspruch besteht. Er konnte deshalb nicht auf eine Bewilligung vertrauen.
Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der begehrten Förderung und der Eingliederung war damit nach Auffassung des Senats nicht nachgewiesen. Darüber hinaus waren Eingliederungshemmnisse, die eine Förderung erforderlich gemacht hätten, weder ersichtlich noch vorgetragen worden.
Was Leistungsberechtigte aus dem Urteil mitnehmen könnenBetroffene sollten den Zusammenhang zwischen der beantragten Förderung und der geplanten Tätigkeitsaufnahme möglichst genau darlegen. Entscheidend ist, weshalb das Einstiegsgeld für die Eingliederung benötigt wird und welche konkreten Eingliederungshemmnisse bestehen.
Wer bereits unabhängig vom Einstiegsgeld fest entschlossen ist, eine Tätigkeit aufzunehmen, muss nach den Maßstäben dieser Entscheidung mit einer Ablehnung rechnen. Die rechtzeitige Antragstellung allein belegt noch nicht, dass die Förderung erforderlich ist.
Fazit: Die Hoffnung auf zusätzliche Unterstützung reicht nichtNach der Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt fehlt es an der Erforderlichkeit des Einstiegsgelds, wenn die Tätigkeitsaufnahme unabhängig von der beantragten Förderung feststeht. Maßgeblich ist der ursächliche Zusammenhang zwischen Förderung und Eingliederung. Die bloße Hoffnung auf eine zusätzliche finanzielle Unterstützung durch das Jobcenter genügt dafür nicht.
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Rentner muss ins Pflegeheim und das Sozialamt verlangt den Verkauf seines Hauses von ihm
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt berichtet von einem aktuellen Fall, in dem ein Rentner sein Haus verkaufen muss, weil er ansonsten nicht in ein Pflegeheim umziehen kann.Denn das Sozialamt sucht in den Unterlagen nach Vermögen und Immobilien.
Tatsächlich kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass eine Immobilie verkauft oder beliehen wird, bevor Sozialhilfe fließt, damit das Pflegeheim vollständig bezahlt werden kann.
“Wer die Regeln der Sozialhilfe, die Grenzen des geschützten Vermögens und die Folgen von Schenkungen oder Nießbrauch nicht kennt, riskiert, das Eigenheim im Pflegefall zu verlieren – oft, weil zu spät gehandelt wurde”, so Anhalt. Aber es gibt Lösungswege, wie Anhalt sagt.
Nachrangprinzip der Sozialhilfe: Warum das Sozialamt zuerst auf das Vermögen schautLeistungen der „Hilfe zur Pflege“ nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind nachrangig. Das bedeutet: Bevor das Sozialamt einspringt, müssen Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person weitgehend eingesetzt werden. Dazu gehören Renten, Pflegeversicherungsleistungen, sonstiges Vermögen und grundsätzlich auch Immobilien, soweit sie als verwertbar gelten.
Gleichzeitig kennt das Gesetz das sogenannte Schonvermögen. Dazu gehört ein bestimmter Geldbetrag, der unangetastet bleiben darf, sowie in vielen Fällen auch die selbstgenutzte Immobilie, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Freibetrag beim Geldvermögen liegt derzeit bei einem vierstelligen Betrag pro Person; bei Ehepaaren erhöht sich dieser Betrag entsprechend, weitere kleinere Freibeträge können hinzukommen.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, ob das Sozialamt „einfach so“ das Haus verkauft, sondern ob die Immobilie als einzusetzendes Vermögen gewertet wird oder als geschütztes Schonvermögen gilt. Diese Abgrenzung ist rechtlich komplex und hängt stark vom Einzelfall ab.
Wann der Hausverkauf überhaupt verlangt werden darfDas verbreitete Bild vom Sozialamt, das gewissermaßen den Schlüssel zum Eigenheim einfordert, ist verkürzt, aber nicht völlig unrealistisch. Ein Verkauf oder eine wirtschaftliche Verwertung der Immobilie kommt jedoch nur in bestimmten Konstellationen in Betracht.
Ein typischer Fall ist der pflegebedürftige Rentner, der dauerhaft in ein Pflegeheim umzieht und seine Immobilie nicht mehr selbst bewohnt.
Wohnt im Haus auch kein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner mehr, der weiter dort lebt, entfällt häufig der Schutz als selbstgenutztes Eigenheim. Dann kann die Immobilie grundsätzlich als Vermögen betrachtet werden, das zur Finanzierung der Pflegekosten einzusetzen ist.
Eine weitere Hürde ist die Frage der Angemessenheit. Selbstgenutzte Hausgrundstücke „angemessener Größe“ sind nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschont, das heißt sie müssen nicht verwertet werden.
Was als angemessen gilt, hängt von Faktoren wie der Zahl der Bewohner, der Wohnfläche, dem Grundstückswert und den örtlichen Verhältnissen ab. Überdimensionierte oder extrem teure Immobilien können deshalb als nicht angemessen eingestuft werden, insbesondere wenn nur noch eine Person dort lebt und sie das Haus nicht mehr selbst nutzt.
Schließlich spielt die Frage eine Rolle, ob es andere Wege gibt, die Pflege zu finanzieren. Stehen ausreichende liquide Mittel, Versicherungsleistungen oder eine zumutbare Beleihungsmöglichkeit zur Verfügung, kann die Behörde zunächst auf diese Optionen verweisen.
Erst wenn sich zeigt, dass alle Alternativen ausgeschöpft oder unzumutbar sind, wird ein Verkauf oder eine Verwertung der Immobilie gefordert.
So arbeitet das Sozialamt in der PraxisDas Sozialamt verkauft ein Haus nicht eigenmächtig. Es tritt nicht als Eigentümer auf und beauftragt keinen Makler, um „im eigenen Namen“ die Immobilie auf den Markt zu bringen. Die Behörde kann aber verlangen, dass der Betroffene selbst tätig wird und die Immobilie wirtschaftlich verwertet, also etwa verkauft oder belastet.
Der Ablauf folgt meist einem ähnlichen Muster. Zunächst prüft das Amt die wirtschaftlichen Verhältnisse sehr genau. Es werden Rentenbescheide, Pflegekassenbescheide, Kontoauszüge, Versicherungsverträge und Unterlagen zur Immobilie angefordert. Auf dieser Grundlage ermittelt die Behörde, ob Einkommen und Vermögen ausreichen oder ob eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII vorliegt.
Stellt das Sozialamt fest, dass die Immobilie verwertbar ist, aber nicht sofort verkauft werden soll oder kann, sieht das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit eines Darlehens vor.
Nach § 91 SGB XII kann die Behörde die Hilfe zur Pflege als Darlehen gewähren und sich zur Sicherung eine Grundschuld oder Hypothek im Grundbuch eintragen lassen. Die Kosten werden also zunächst übernommen, gleichzeitig entsteht eine Rückzahlungsverpflichtung, die über das Haus abgesichert ist.
Erweist sich ein Darlehen als nicht praktikabel oder ist eine Verwertung wirtschaftlich sinnvoller, kann das Sozialamt den Betroffenen auffordern, die Immobilie zu beleihen oder zu verkaufen.
Dann müssen die Eigentümer selbst mit Banken oder Maklern verhandeln. Kommt der Betroffene solchen Aufforderungen nicht nach, drohen im Extremfall leistungsrechtliche Konsequenzen; der genaue Rahmen hängt wiederum stark vom Einzelfall ab.
Wann das Eigenheim geschützt bleibtSo bedrohlich der Blick des Sozialamts auf die Immobilie wirken kann: In zahlreichen Konstellationen ist das Eigenheim geschützt.
Besonders bedeutsam ist der Schutz, wenn ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner die Immobilie weiterhin bewohnt. Solange der Partner im Haus lebt, darf das Sozialamt nach der gängigen Verwaltungspraxis den Verkauf eines angemessenen selbstgenutzten Eigenheims nicht verlangen. Dieses Haus wird dann dem geschützten Vermögen zugerechnet.
Entsprechendes gilt in der Regel, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben. Hier verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den familiären Lebensmittelpunkt nicht durch eine Verwertung der Immobilie zu gefährden.
Auch bei volljährigen Kindern mit Behinderung, die dauerhaft auf Betreuung angewiesen sind und im Haus leben, kann ein besonderer Schutz greifen.
Hinzu kommt der Schutz sogenannter Härtefälle.
Grundstücke oder Häuser, mit denen eine nachweisbar besondere persönliche Bindung verbunden ist – etwa langjährig im Familienbesitz befindliche Erbstücke – können im Einzelfall von der Verwertung ausgenommen werden, wenn deren Verkauf eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
All diese Schutzmechanismen gelten jedoch nur im Rahmen der Angemessenheit. Sehr große oder luxuriöse Immobilien können trotz bewohnendem Ehepartner anders beurteilt werden als ein durchschnittliches Einfamilienhaus. Hier lohnt sich häufig die Beratung durch fachkundige Stellen, etwa unabhängige Pflegeberatungen, Verbraucherzentralen oder spezialisierte Rechtsanwälte.
Schenkungen an Kinder und die Zehn-Jahres-FristViele Familien versuchen, das Eigenheim durch Schenkung auf die Kinder „aus dem Zugriff des Sozialamts zu retten“. Die Idee: Die Eltern übertragen das Haus frühzeitig, behalten sich vielleicht ein Wohnrecht oder Nießbrauch vor und hoffen, dass die Immobilie im Pflegefall nicht mehr zum Vermögen des Pflegebedürftigen zählt.
Diese Strategie ist rechtlich riskant. Nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann eine Schenkung zurückgefordert werden, wenn der Schenker verarmt, etwa weil Pflegeheimkosten seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen.
Der Sozialhilfeträger kann diesen Anspruch auf sich überleiten und die Beschenkten zur Rückgabe oder zum Wertersatz heranziehen.
Entscheidend ist eine Frist von zehn Jahren: Liegt die Schenkung länger als zehn Jahre zurück, ist eine Rückforderung in der Regel ausgeschlossen. Erfolgt die Schenkung jedoch innerhalb dieser Zehnjahresfrist, kann das Sozialamt die Übertragung wirtschaftlich wieder aufrollen.
Das bedeutet nicht immer, dass das Haus tatsächlich zurückübertragen wird, aber die Beschenkten können mit erheblichen finanziellen Forderungen konfrontiert werden.
Besonders heikel sind Gestaltungen mit Nießbrauch oder Wohnrecht. Lange Zeit wurde argumentiert, dass die Zehnjahresfrist erst ab dem Wegfall des Nießbrauchs zu laufen beginne, weil der Schenker durch das Nutzungsrecht wirtschaftlich noch nicht wirklich losgelassen habe.
In der Fachliteratur und in gerichtlichen Entscheidungen wird jedoch immer wieder darauf hingewiesen, dass die Frist bereits mit der Übertragung des Eigentums beginnen kann, auch wenn Nießbrauch oder Wohnrecht im Grundbuch eingetragen bleiben.
Die genaue rechtliche Bewertung hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Schon kleine Formulierungsunterschiede im Notarvertrag können zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen.
“Wer über eine vorweggenommene Erbfolge mit Hausübertragung nachdenkt, sollte deshalb unbedingt vorab notariellen und gegebenenfalls sozialrechtlichen Rat einholen – und zwar, bevor gesundheitliche Probleme absehbar werden”, sagt der Experte.
Unterhaltspflicht der Kinder und die 100.000-Euro-GrenzeNeben der Frage des Vermögenseinsatzes stellt sich immer auch die Frage, ob Kinder ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, wenn diese im Pflegeheim leben und Leistungen vom Sozialamt erhalten.
Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Es bestimmt, dass Kinder für pflegebedürftige Eltern, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder Grundsicherung erhalten, grundsätzlich erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro herangezogen werden dürfen. Diese Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Maßgeblich ist das Einkommen des Kindes, nicht das des Ehepartners.
Für viele Familien bedeutet dies eine spürbare Entlastung, weil die große Mehrheit der Kinder unterhalb dieser Einkommensgrenze liegt. Wer weniger verdient, muss in der Regel keinen Elternunterhalt an das Sozialamt leisten.
Trotzdem bleibt es wichtig, auf behördliche Schreiben zu reagieren und Einkommensnachweise sorgfältig zu prüfen, da die 100.000-Euro-Grenze im Einzelfall ausgelegt und berechnet werden muss.
Wichtig ist zudem: Das Sozialamt kann das Eigenheim des Kindes nicht einfach verwerten. Es kann zwar versuchen, Unterhaltsansprüche geltend zu machen, aber ein unmittelbarer Zugriff auf das Haus des Kindes – etwa in Form einer erzwungenen Veräußerung – ist rechtlich nicht vorgesehen. Das Haus der Kinder bleibt daher in diesem Sinne geschützt, auch wenn diese im Einzelfall mit Geldforderungen konfrontiert werden können.
Alternativen zum vollständigen HausverkaufBevor ein kompletter Verkauf der Immobilie im Raum steht, gibt es verschiedene Gestaltungsoptionen, die im Video ebenfalls angesprochen werden und sich in der Praxis wiederfinden.
Eine Möglichkeit ist ein Darlehen des Sozialamts, gesichert durch eine Grundschuld auf dem Haus. Die Pflegekosten werden übernommen, die Forderung wächst im Hintergrund an und wird später, etwa aus dem Nachlass oder bei einem freiwilligen Verkauf, zurückgeführt. Das schiebt die Verwertung zeitlich nach hinten und verhindert, dass das Haus sofort aufgegeben werden muss.
Daneben kommen bankübliche Finanzierungsformen in Betracht. Eigentümer können einen Kredit aufnehmen und die Immobilie als Sicherheit einsetzen.
In den vergangenen Jahren haben sich spezielle Produkte etabliert, etwa Teilverkaufsmodelle oder sogenannte Immobilienrenten, bei denen das Haus ganz oder teilweise an einen Anbieter übertragen wird und der ehemalige Eigentümer eine monatliche Zahlung oder Leibrente erhält, häufig kombiniert mit einem lebenslangen Wohnrecht.
“Eine weitere Option ist die Vermietung des Hauses, wenn der pflegebedürftige Eigentümer ohnehin dauerhaft im Heim lebt. Die Mieterlöse können zur Mitfinanzierung der Pflegekosten eingesetzt werden.
Ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von der Lage der Immobilie, dem Zustand des Objekts und der Höhe der Heimkosten ab”, sagt Anhalt.
In vielen Fällen ist eine Kombination mehrerer Bausteine denkbar: “ein Teilverkauf, ergänzt um ein Sozialamtsdarlehen, oder die Vermietung, flankiert von einer moderaten Beleihung. Solche Modelle sind komplex und sollten genau durchgerechnet werden, idealerweise mit unabhängiger Beratung, um versteckte Kosten oder einseitige Vertragsklauseln zu vermeiden.”
Frühzeitige Planung und fachlicher RatDer vielleicht wichtigste Hinweis aus dem Video von Peter Knöppel lautet: Viele Probleme entstehen, weil Familien zu spät handeln. Häufig werden Häuser innerhalb der Familie „auf den letzten Drücker“ übertragen, ohne die Folgen für Sozialhilfe, Erbrecht und Steuern zu durchdenken.
Oder es wird gar nicht geplant, in der Hoffnung, dass der Pflegefall schon nicht eintreten wird.
Sinnvoll ist es, sich frühzeitig mit Fragen wie der späteren Wohnsituation, möglichen Umbauten für barrierefreies Wohnen, der finanziellen Tragfähigkeit der Immobilie und ergänzenden Absicherungen auseinanderzusetzen.
Private Pflegezusatzversicherungen können ein Baustein sein, um das Risiko hoher Eigenanteile im Pflegeheim zu mindern und dadurch den Druck auf das Immobilienvermögen zu verringern.
Wer eine Schenkung oder Übergabe plant, sollte rechtzeitig einen Notar und gegebenenfalls eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Sozialrecht hinzuziehen.
In Übergabeverträgen lassen sich Rückforderungsrechte, Nießbrauch, Wohnrechte und Pflegeverpflichtungen rechtlich sauber regeln. Gleichzeitig können Gestaltungen vermieden werden, die später ungewollt den Zugriff des Sozialamts eröffnen oder innerfamiliäre Konflikte schüren.
Fazit: Hausverkauf ist die Ausnahme – Planung schützt vor bösen ÜberraschungenDer Verkauf des Eigenheims im Pflegefall ist kein Automatismus, aber er ist auch keine bloße Schreckensvision. Das Sozialamt ist gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob Vermögen eingesetzt werden kann, bevor öffentliche Mittel fließen. In bestimmten Konstellationen – insbesondere bei nicht mehr selbst genutzten, sehr wertvollen oder für die Lebenssituation überdimensionierten Immobilien – kann daraus die Pflicht zur Verwertung entstehen.
Gleichzeitig gibt es umfangreiche Schutzmechanismen: das Schonvermögen, den Schutz des selbstgenutzten angemessenen Eigenheims, Privilegierungen für im Haus lebende Partner und Kinder, Härteregelungen sowie die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt. Hinzu kommen alternative Finanzierungswege wie Sozialamtsdarlehen, Beleihungen, Teilverkauf, Immobilienrenten oder Vermietung.
Wer sich frühzeitig informiert, sorgfältig dokumentiert und fachkundigen Rat einholt, kann die Risiken für das eigene Haus deutlich reduzieren. Das Video von Peter Knöppel macht dabei vor allem eines deutlich: Untätigkeit aus Scheu vor komplizierten Regelungen ist meist die schlechteste aller Optionen.
QuellenDieser Beitrag stützt sich auf das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), insbesondere die Vorschriften zum Vermögenseinsatz, zur Hilfe zur Pflege und zur Möglichkeit darlehensweiser Leistungsgewährung.
Der Beitrag Rentner muss ins Pflegeheim und das Sozialamt verlangt den Verkauf seines Hauses von ihm erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegeheim: Höherer Zuschuss soll künftig erst deutlich später kommen
Für Bewohner von Pflegeheimen könnte die finanzielle Entlastung künftig deutlich später einsetzen. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, die Zeiträume bis zum jeweils höheren Zuschuss erheblich zu verlängern.
Besonders deutlich wird die geplante Änderung beim höchsten Leistungszuschlag: Die Pflegekasse übernimmt derzeit nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils. Nach dem Entwurf soll diese Stufe erst nach mehr als 54 Monaten erreicht werden.
Für Betroffene ist das besonders relevant, weil die Heimkosten bereits stark gestiegen sind. Im ersten Aufenthaltsjahr mussten Pflegebedürftige zum 1. Juli 2026 bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro im Monat selbst tragen.
Pflegeheim-Zuschuss steigt derzeit nach 12 MonatenDie Pflegeversicherung zahlt bei Pflegegrad 2 bis 5 nicht nur den regulären Leistungsbetrag für die vollstationäre Versorgung. Zusätzlich gibt es nach § 43c SGB XI einen Zuschlag zum sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil für die Pflegekosten.
Im ersten Aufenthaltsjahr beträgt dieser Zuschlag derzeit 15 Prozent. Nach mehr als zwölf Monaten steigt er auf 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten auf 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten schließlich auf 75 Prozent.
Der Zuschlag bezieht sich allerdings nicht auf die komplette Heimrechnung. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dadurch grundsätzlich nicht reduziert.
So sollen die Zuschussstufen ab 2027 verändert werdenDer Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums sieht vor, die bisherigen Zeitstufen jeweils deutlich zu verlängern. Statt nach jeweils zwölf Monaten würde der nächste höhere Zuschuss grundsätzlich erst nach weiteren 18 Monaten erreicht.
Zuschuss Derzeit Nach dem Entwurf 15 Prozent Monat 1 bis 12 Monat 1 bis 18 30 Prozent ab Monat 13 ab Monat 19 50 Prozent ab Monat 25 ab Monat 37 75 Prozent ab Monat 37 ab Monat 55Damit würde der maximale Zuschuss nicht mehr nach drei Jahren, sondern erst nach viereinhalb Jahren Heimaufenthalt greifen. Die bereits im Heim verbrachten Monate sollen weiterhin berücksichtigt werden.
Warum die Änderung für Bewohner teuer werden kannWie stark sich die längeren Zeiträume auswirken, hängt vom pflegebedingten Eigenanteil des jeweiligen Pflegeheims ab. Je höher dieser Betrag ist, desto größer ist auch der Unterschied zwischen einer Zuschussstufe von beispielsweise 15 und 30 Prozent.
Zum 1. Juli 2026 lag der einrichtungseinheitliche Eigenanteil vor dem Zuschuss bundesweit im Durchschnitt bei rund 2.088 Euro monatlich. Nach dem Zuschuss der ersten Stufe verblieben davon durchschnittlich rund 1.775 Euro.
Hinzu kamen im Bundesdurchschnitt rund 1.068 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie etwa 521 Euro Investitionskosten. Daraus ergab sich die durchschnittliche Belastung von 3.364 Euro im ersten Aufenthaltsjahr.
Wie stark die Kosten zuletzt gestiegen sind, zeigt auch unser Beitrag „Pflegeheime werden unbezahlbar: Monatlich 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor“.
Der Zuschuss gilt nicht für die gesamte PflegeheimrechnungDer prozentuale Leistungszuschlag wird häufig missverstanden. Er bedeutet beispielsweise nicht, dass die Pflegekasse nach längerer Aufenthaltsdauer 75 Prozent sämtlicher Heimkosten übernimmt.
Bezuschusst wird lediglich der pflegebedingte Eigenanteil. Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten des Pflegeheims müssen Bewohner grundsätzlich weiterhin selbst finanzieren.
Deshalb kann die persönliche Belastung auch nach Erreichen der höchsten Zuschussstufe erheblich bleiben. Zudem unterscheiden sich die Preise zwischen den einzelnen Einrichtungen und Bundesländern deutlich.
3.364 Euro Eigenanteil im ersten JahrDie Zahlen des Verbandes der Ersatzkassen zeigen, wie angespannt die Situation bereits ohne die geplante Änderung ist. Zum 1. Juli 2026 mussten Bewohner im ersten Heimjahr bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich selbst aufbringen.
Gegenüber Juli 2025 waren das 256 Euro mehr pro Monat. Besonders stark stiegen die pflegebedingten Kosten.
Die tatsächliche Rechnung eines Pflegeheims kann allerdings erheblich vom Bundesdurchschnitt abweichen. Entscheidend sind unter anderem die Pflegesätze des Heims, Unterkunft und Verpflegung sowie die jeweiligen Investitionskosten.
Bestandsbewohner sollen ihre erreichte Zuschussstufe behaltenFür Menschen, die bereits Ende 2026 im Pflegeheim leben, sieht der Entwurf einen Bestandsschutz vor. Eine bis dahin erreichte Zuschussstufe soll nicht wieder abgesenkt werden.
Wer beispielsweise bereits 50 Prozent Zuschuss erhält, soll ab Januar 2027 nicht wieder auf 30 Prozent zurückfallen. Der Weg zur nächsten Stufe würde sich allerdings nach den neuen Zeitgrenzen richten.
Bereits zurückgelegte Heimzeiten sollen dabei nicht verloren gehen. Betroffene sollten dennoch Unterlagen zum Beginn des Heimaufenthalts und zur bisherigen Zuschussstufe sorgfältig aufbewahren.
Besonders Neuaufnahmen wären betroffenBesonders deutlich würde sich die geplante Neuregelung bei Menschen auswirken, die nach einem möglichen Inkrafttreten neu in ein Pflegeheim kommen. Bei ihnen würde die verlängerte Staffel von Beginn an gelten.
Statt bereits ab dem 13. Monat 30 Prozent Zuschuss zu erhalten, bliebe es beispielsweise sechs weitere Monate bei 15 Prozent. Auch der Sprung auf 50 beziehungsweise 75 Prozent würde erheblich später erfolgen.
Das kann über mehrere Monate einen beträchtlichen Unterschied ausmachen. Ob die Regelung tatsächlich in dieser Form Gesetz wird, steht allerdings weiterhin nicht fest.
Pflegereform ist noch nicht beschlossenBei der geplanten Änderung handelt es sich bislang um einen Referentenentwurf. Die ursprünglich für Juni 2026 vorgesehene Verabschiedung eines Kabinettsentwurfs wurde verschoben; ein neuer Termin war zuletzt nicht genannt.
Damit gelten derzeit unverändert die bestehenden Regelungen mit den Schwellen von zwölf, 24 und 36 Monaten. Pflegebedürftige sollten deshalb aktuelle Rechnungen nicht auf Grundlage der geplanten 18-Monats-Stufen berechnen.
Erst wenn das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, steht fest, welche Änderungen tatsächlich in Kraft treten. Bis dahin muss zwischen geltendem Recht und Reformvorschlag klar unterschieden werden.
Wenn Rente und Vermögen für das Pflegeheim nicht reichenBei Eigenanteilen von mehr als 3.000 Euro reicht selbst eine vergleichsweise hohe gesetzliche Rente häufig nicht aus. Sind Einkommen und einzusetzendes Vermögen nicht ausreichend, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Hilfe zur Pflege vom Sozialamt greifen.
Diese Leistung ergänzt die Zahlungen der Pflegeversicherung und kann ungedeckte notwendige Heimkosten übernehmen. Einkommen, Vermögen und weitere Ansprüche werden dabei geprüft.
Besitzt die pflegebedürftige Person eine Immobilie, bedeutet ein Heimeinzug nicht automatisch, dass das Haus verkauft werden muss. Welche Schutzvorschriften gelten können, erläutern wir im Beitrag „Pflegeheim kann Eigenheim kosten: Diese Schutzregeln sollten Rentner kennen“.
Beispiel aus der Praxis: Sechs Monate länger nur 15 Prozent ZuschussAngenommen, der pflegebedingte Eigenanteil eines Pflegeheims beträgt konstant 2.000 Euro im Monat. Nach geltendem Recht würde der Zuschuss nach zwölf Monaten von 15 auf 30 Prozent steigen.
Damit würde sich die Unterstützung der Pflegekasse von 300 auf 600 Euro erhöhen. Der pflegebedingte Eigenanteil des Bewohners würde entsprechend um weitere 300 Euro im Monat sinken.
Nach der geplanten Regelung bliebe es dagegen bis einschließlich Monat 18 bei einem Zuschuss von lediglich 15 Prozent. Allein in den Monaten 13 bis 18 wären bei diesem vereinfachten Beispiel deshalb insgesamt 1.800 Euro mehr selbst aufzubringen.
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten kommen in beiden Fällen zusätzlich hinzu. Das Beispiel zeigt deshalb nur den Effekt der verschobenen Zuschussstufe und nicht die vollständige Heimrechnung.
Häufige Fragen zum geplanten Pflegeheim-Zuschuss 1. Wie hoch ist der Zuschuss zum Eigenanteil im Pflegeheim derzeit?Bei Pflegegrad 2 bis 5 beträgt der Zuschuss derzeit zunächst 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils. Nach mehr als zwölf Monaten sind es 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent.
2. Was soll sich ab 2027 ändern?Nach dem Referentenentwurf sollen die höheren Zuschussstufen später erreicht werden. Vorgesehen sind Schwellen nach 18, 36 und 54 Monaten statt derzeit nach zwölf, 24 und 36 Monaten.
3. Ist die Änderung bereits beschlossen?Nein. Stand 16. September 2026 liegt weiterhin ein Referentenentwurf vor, und die Verabschiedung eines Kabinettsentwurfs ist weiterhin offen.
4. Gilt der Zuschuss für die gesamte Heimrechnung?Nein. Der Zuschuss nach § 43c SGB XI vermindert lediglich den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dadurch grundsätzlich nicht reduziert.
5. Verlieren Bewohner einen bereits erreichten Zuschuss?Nach dem bisherigen Entwurf soll es einen Bestandsschutz geben. Eine Ende 2026 bereits erreichte Zuschussstufe soll bestehen bleiben, während für den nächsten Anstieg die verlängerten Zeitgrenzen gelten sollen.
6. Was können Betroffene tun, wenn die Heimkosten nicht mehr bezahlbar sind?Reichen Einkommen, Pflegeversicherungsleistungen und einzusetzendes Vermögen nicht aus, sollte frühzeitig geprüft werden, ob ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII besteht. Der Antrag sollte nicht unnötig hinausgezögert werden, wenn bereits erkennbar ist, dass die Heimkosten nicht dauerhaft getragen werden können.
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KI als Brennglas
Kindergeld: Tochter bricht Kontakt ab – Mutter muss Tausende Euro zurückzahlen
Eine Mutter soll Tausende Euro Kindergeld zurückzahlen, obwohl ihre volljährige Tochter den Kontakt zu ihr abgebrochen und sie nicht darüber informiert hatte, dass sie nicht mehr nach einem Studienplatz suchte. Das schützt vor einer Rückforderung nicht automatisch, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (13 K 1645/24)
Die Familienkasse hatte zunächst 4.345 Euro zurückgefordert. Im Klageverfahren erkannte sie zwar die Monate August bis Oktober 2022 nachträglich an. Für den Zeitraum November 2022 bis Januar 2024 bestätigte das Gericht die Rückforderung jedoch. Entscheidend war nicht, was die Mutter wusste, sondern ob die Tochter die Voraussetzungen für Kindergeld tatsächlich erfüllte.
Kontaktabbruch schützt nicht vor der Kindergeld-RückforderungEltern volljähriger Kinder können also Kindergeld erhalten, obwohl sie kaum noch kontrollieren können, ob ihr Sohn oder ihre Tochter die Voraussetzungen weiterhin erfüllt.
Im entschiedenen Fall hatte die Mutter Kindergeld ab August 2022 beantragt. Ihre Tochter hatte die Schule beendet und suchte zunächst erfolglos einen Studienplatz. Die Familienkasse bewilligte daraufhin Kindergeld.
Später brach der Kontakt zwischen Mutter und Tochter ab. Die Mutter erklärte der Familienkasse schließlich, sie wolle ab Januar 2024 kein Kindergeld mehr beantragen. Sie könne wegen des fehlenden Kontakts auch keine weiteren Bemühungen ihrer Tochter um einen Ausbildungs- oder Studienplatz nachweisen.
Das für Januar 2024 noch ausgezahlte Kindergeld hatte sie an ihre Tochter weitergegeben. Die Tochter hatte allerdings die Suche nach einem Studienplatz längst eingestellt.
Tochter arbeitete Vollzeit statt einen Studienplatz zu suchenIm Verfahren sagte die Tochter als Zeugin aus. Nach dem Abitur habe sie sich zunächst erfolglos um einen Studienplatz bemüht. Nach ihrem familiär bedingten Auszug habe sie jedoch aus finanziellen Gründen in Vollzeit gearbeitet.
Erst Anfang 2025 bewarb sie sich wieder um einen Studienplatz. Damit fehlte für einen erheblichen Zeitraum die entscheidende Voraussetzung für Kindergeld: Die Tochter bemühte sich nicht ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz. Die bloße Möglichkeit, später vielleicht wieder studieren zu wollen, genügte nicht.
Für ausbildungsplatzsuchende Kinder reichen Absichten nichtEltern können für ein volljähriges Kind unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin Kindergeld erhalten, wenn das Kind mangels Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Das Finanzgericht stellt dabei klar: Es reicht nicht, dass ein Kind grundsätzlich studieren oder eine Ausbildung machen möchte. Es muss sich im jeweiligen Zeitraum ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemühen.
In der Praxis können deshalb Bewerbungen, Absagen, Registrierungen bei Hochschulen, Bewerbungsportalen oder Ausbildungsbetrieben Belege liefern und über den Anspruch entscheiden. Fehlen solche Bemühungen, kann die Familienkasse Kindergeld rückwirkend streichen.
Die Mutter wusste nichts – trotzdem durfte die Familienkasse Geld zurückfordernFür die Mutter war bitter, dass sie die veränderte Situation ihrer Tochter nach den Feststellungen des Gerichts selbst nicht kannte. Der Kontakt war abgebrochen. Die Tochter hatte ihr nicht mitgeteilt, dass sie nicht mehr nach einem Studienplatz suchte und stattdessen Vollzeit arbeitete.
Die fehlende Kenntnis stand dem Anspruch auf Erstattung jedoch nicht entgegen. Für das Kindergeld kommt es darauf an, ob die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich vorlagen.
Das Gericht bestätigte deshalb die Aufhebung des Kindergeldes für den noch streitigen Zeitraum November 2022 bis Januar 2024.
Familienkasse hatte zunächst 4.345 Euro verlangtUrsprünglich hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für August 2022 bis Januar 2024 auf und verlangte insgesamt 4.345 Euro zurück.
Im Gerichtsverfahren korrigierte sie ihre Entscheidung teilweise. Für August bis Oktober 2022 erkannte sie den Anspruch doch noch an. Dieser Teil des Rechtsstreits erledigte sich deshalb.
Das Finanzgericht bestätigte die Rückforderung nicht für den gesamten ursprünglichen Zeitraum, sondern für November 2022 bis Januar 2024.
Das sollten Eltern volljähriger Kinder beachtenSobald Kindergeld wegen Ausbildung, Studium oder einer erfolglosen Ausbildungsplatzsuche weiterläuft, sollten Sie regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen noch bestehen.
Riskant wird es, wenn Ihr erwachsenes Kind auszieht oder der Kontakt schwieriger wird. Können Sie nicht mehr feststellen, ob es sich tatsächlich um einen Ausbildungsplatz bemüht, sollten Sie nicht davon ausgehen, dass der Kindergeldanspruch weiterbesteht.
Fordert die Familienkasse Nachweise, sollten Sie reagieren. Lassen sich Bewerbungsbemühungen nicht belegen, droht eine rückwirkende Aufhebung.
Der aktuelle Fall zeigt allerdings auch: Selbst wenn eine Rückforderung dem Grunde nach berechtigt ist, sollten Sie Zeitraum und Höhe genau kontrollieren. Hier gab die Familienkasse während des Prozesses für drei Monate nach.
Gericht verschonte die Mutter von den GerichtskostenGanz unberücksichtigt ließ das Finanzgericht die außergewöhnliche familiäre Situation nicht.
Obwohl die Mutter mit ihrer Klage gegen die verbleibende Rückforderung scheiterte, erhob das Gericht keine Gerichtskosten. Es berücksichtigte dabei die familiäre Situation und außerdem, dass die Familienkasse nicht darauf hingewirkt hatte, die Tochter selbst zur Mitwirkung zu bewegen.
Das ändert zwar nichts am Kindergeldanspruch für den streitigen Zeitraum. Es zeigt aber, dass das Gericht durchaus zwischen der objektiven Rückforderung und einem persönlichen Verschulden der Mutter unterschied.
FAQ: Rückzahlung von Kindergeld bei Volljährigen Muss ich Kindergeld zurückzahlen, wenn mein erwachsenes Kind mir Änderungen verschweigt?Das kann passieren. Entscheidend ist grundsätzlich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Kindergeld tatsächlich bestanden. Fehlende Kenntnis schützt nicht automatisch vor einer Rückforderung.
Reicht es, wenn mein Kind sagt, dass es einen Studienplatz sucht?Nein. Bei einem ausbildungsplatzsuchenden Kind müssen ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungs- oder Studienplatz vorliegen und im Streitfall nachweisbar sein.
Kann ich mich gegen eine Rückforderung der Familienkasse wehren?Ja. Prüfen Sie insbesondere den Rückforderungszeitraum und die tatsächlichen Voraussetzungen für jeden einzelnen Monat. Im vorliegenden Verfahren erkannte die Familienkasse drei Monate nachträglich doch noch an.
Quellenbeck-aktuell: Fehlender Kontakt zur Tochter schützt nicht vor Rückforderung, 02.09.2026 (beck-aktuell)
Finanzgericht Baden-Württemberg: Pressemitteilung Nr. 5/2026 vom 02.09.2026 zum Urteil vom 23.01.2026 – 13 K 1645/24 (Finanzgericht BW)
NWB: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2026 – 13 K 1645/24 (NWB Datenbank)
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GdB 40: Arbeitgeber durfte ohne Zustimmung des Integrationsamtes kündigen
GdB 40, Gleichstellung – und trotzdem kein besonderer Kündigungsschutz vom ersten Tag an: In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses braucht der Arbeitgeber grundsätzlich keine Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung. Diese Regelung wurde für einen gleichgestellten Arbeitnehmer zur Falle .
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Revision am 10. September 2026 zurückgewiesen. (2 AZR 2/26).
Gleichgestellt – aber noch nicht voll geschütztNach § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX greift die Pflicht zur Zustimmung des Integrationsamtes erst nach sechs Monaten Beschäftigung. Auch der allgemeine Kündigungsschutz setzt erst dann ein.
Die Gleichstellung besteht also bereits, aber noch nicht der volle Kündigungsschutz.
Auch in dieser Zeit darf der Arbeitgeber nicht wegen der Behinderung kündigen. Anpassungen des Arbeitsumfeldes können auch in dieser Zeit greifen.
Fest steht bislang, dass der Zweite Senat die Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen hat. Für die Einzelheiten bleibt die Begründung der Vorinstanz maßgeblich.
GdB 40 verhinderte die Kündigung nichtDer Kläger hatte einen GdB von 40 und war schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Seit dem 1. Juni 2024 arbeitete er als IT-Experte und Softwareentwickler.
Schon nach wenigen Wochen entstanden Konflikte. Nach Darstellung des Arbeitgebers reagierte der Mitarbeiter teilweise nicht auf Fragen, verließ Gespräche wortlos und trat gegenüber Projektbeteiligten respektlos auf.
Nach den Feststellungen des Hessischen LAG entschied sich der Geschäftsführer bereits am 26. Juni 2024 für die Kündigung.
Erst danach übersandte der Arbeitnehmer seinen Gleichstellungsbescheid. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen oder einen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf erläuterte er zunächst nicht.
Am 1. Juli 2024 kündigte der Arbeitgeber. Eine weitere vorsorgliche Kündigung folgte am 10. Juli. Die Kündigungsschutzklage blieb erfolglos.
Integrationsamt musste nicht zustimmenNormalerweise benötigt ein Arbeitgeber vor der Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten die Zustimmung des Integrationsamtes.
Für den Kläger galt diese Zustimmungspflicht noch nicht: wegen seiner kurzen Beschäftigungsdauer. Das Hessische LAG hielt die gesetzliche Ausnahme für zulässig. Das BAG hat die Revision gegen dieses Urteil nun zurückgewiesen.
Erste sechs Monate Danach Zustimmung des Integrationsamtes grundsätzlich nicht erforderlich Zustimmung grundsätzlich erforderlich KSchG greift regelmäßig noch nicht Allgemeiner Kündigungsschutz kann greifen Gleichstellung verhindert Kündigung nicht Besonderer Kündigungsschutz greift grundsätzlich Diskriminierungsverbot gilt trotzdem Diskriminierungsverbot gilt ebenfalls Auch das Präventionsverfahren half nichtDer Arbeitnehmer konnte die Kündigung auch nicht damit zu Fall bringen, dass der Arbeitgeber kein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt hatte.
Das BAG hatte bereits am 3. April 2025 entschieden, dass ein solches Verfahren während der gesetzlichen Wartezeit nicht zwingend vorgeschrieben ist. Das Hessische LAG folgte dieser Linie.
Damit konnte sich der Kläger auch nicht auf diesen Schutz berufen.
Behinderung bleibt trotzdem relevantArbeitgeber dürfen auch in der Probezeit eine Behinderung nicht ignorieren. Sie müssen notwendige Unterstützung leisten: technische Hilfen, angepasste Arbeitsabläufe, andere Aufgaben, besondere Kommunikationsformen oder Änderungen bei der Einarbeitung. Auch das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gilt.
Im konkreten Fall half das dem Kläger jedoch alles nicht.
Arbeitgeber muss Einschränkungen nicht erratenNach den Feststellungen des Hessischen LAG hatte der Arbeitnehmer zwar seinen Gleichstellungsbescheid vorgelegt, aber nicht erläutert, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden und welche Unterstützung er benötigte.
Das Gericht verlangte vom Arbeitgeber nicht, selbst zu vermuten, welche Behinderung hinter Schwierigkeiten am Arbeitsplatz stehen könnte.
Wer sich später auf unterlassene Vorkehrungen berufen will, sollte früh deutlich machen, welche Einschränkung die Arbeit erschwert und welche Anpassung helfen kann. Entscheidend ist der Bezug zwischen Behinderung, Arbeitsplatz und notwendiger Unterstützung.
Kündigungsentscheidung stand schon vorher festNach den Feststellungen der Vorinstanz war die Kündigungsentscheidung bereits am 26. Juni 2024 gefallen. Erst danach informierte der Betroffene den Arbeitgeber über seine Gleichstellung.
Damit fehlte dem LAG ein wesentliches Indiz dafür, dass die Behinderung oder Gleichstellung die Kündigung ausgelöst hatte.
Was Gleichgestellte aus dem Urteil mitnehmen solltenEine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 ist und bleibt enorm wichtig. Sie ermöglicht zahlreiche Rechte schwerbehinderter Menschen und nach Ablauf der Wartezeit besonderen Kündigungsschutz.
Die Gleichstellung schützt jedoch nicht in den ersten sechs Monaten vor einer Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes.
FAQ: Kündigung gleichgestellter Mitarbeiter in der Probezeit Braucht der Arbeitgeber bei GdB 40 und Gleichstellung immer die Zustimmung des Integrationsamtes?Nein. In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung gilt die Ausnahme des § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX.
Darf der Arbeitgeber wegen einer Behinderung kündigen?Nein. Eine Benachteiligung wegen der Behinderung bleibt auch zu Beginn des Arbeitsverhältnisses verboten.
Muss ich meinen Unterstützungsbedarf mitteilen?Sie sollten es zumindest, und das frühzeitig. Kennt der Arbeitgeber nämlich weder die konkrete Einschränkung noch den notwendigen Bedarf, muss er Vorkehrungen nicht selbst erraten.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Gesetzliche Regelungen zum besonderen Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen
Bundesarbeitsgericht, 10.09.2026 – 2 AZR 2/26
Hessisches Landesarbeitsgericht, 07.11.2025 – 10 SLa 336/25
LWV Hessen Integrationsamt: Gleichstellung und Leistungen für Beschäftigte mit Behinderung
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Grundsicherung: Schulwegskosten müssen nicht aus der Regelleistung bezahlt werden
Das Sozialgericht Augsburg hat entschieden: Schülerbeförderungskosten begründen keinen Härtefallmehrbedarf gegenüber dem Jobcenter.
Ein umgangsberechtigter Vater hat keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II für die Schülerbeförderungskosten seines Sohnes. Nach Auffassung des Sozialgerichts Augsburg handelt es sich dabei nicht um einen atypischen Bedarf (Urteil vom 21.03.2023 – S 3 AS 430/22).
Für Schülerfahrtkosten gilt eine speziellere RegelungEin Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II kommt nicht in Betracht, weil § 28 Abs. 4 SGB II für Schülerfahrtkosten die speziellere Regelung ist.
Bei den Fahrtkosten eines Kindes zur Schule handelt es sich nicht um einen besonderen, also atypischen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II. Vielmehr treten diese Bedarfe in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen regelmäßig auf (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2012 – L 28 AS 1153/12 B ER).
Ansprüche gegen den Schulträger haben VorrangDer Bedarf ist zudem nicht unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II. Dem Sohn hätte bei notwendiger Schülerbeförderung ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Schulträger zugestanden, wenn er diesen geltend gemacht hätte (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.01.2019 – L 7 AS 783/15).
Bedarfe für Schülerbeförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II werden nur anerkannt, wenn und soweit die Aufwendungen nicht von Dritten übernommen werden.
Eine Kostenübernahme scheidet regelmäßig in dem Umfang aus, in dem landesrechtlich eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme durch die Träger der Schülerbeförderung vorgesehen ist.
Hierfür reicht es aus, dass ein anderweitiges Bedarfsdeckungssystem zur Verfügung steht. Das gilt auch dann, wenn – etwa wegen eines fehlenden Antrags oder einer versäumten Antragsfrist – wie im vorliegenden Fall tatsächlich keine Leistungen gezahlt werden.
Ein grundsätzlicher Leistungsanspruch kann ausreichenDer Wortlaut der Vorschrift ist insoweit offen. Die Entstehungsgeschichte der Norm sowie ihr Sinn und Zweck sprechen für diese Auslegung.
Die Formulierung in § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II und § 6b Abs. 2 Satz 3 BKGG, wonach Aufwendungen nur berücksichtigt werden, soweit sie „nicht von Dritten übernommen werden“, lässt die Auslegung zu, dass ein grundsätzlicher Leistungsanspruch gegen Dritte ausreicht.
Hierfür spricht, dass die Normen einerseits „tatsächliche Aufwendungen“ voraussetzen und andererseits einen Anspruchsausschluss vorsehen, wenn die Aufwendungen von Dritten übernommen werden.
Deckt ein Dritter den Bedarf tatsächlich, fehlt es bereits an Aufwendungen der Schülerin oder des Schülers. Für die gesondert erwähnte Übernahme durch Dritte kann daher angenommen werden, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach genügt.
Die Entstehungsgeschichte stützt diese Auslegung§ 28 Abs. 4 SGB II wurde zusammen mit § 6b BKGG mit Wirkung zum 01.01.2011 als Bestandteil des Bildungs- und Teilhabepakets eingeführt. Grundlage war Art. 2 Nr. 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I, 453).
Die Einführung der Leistung beruht nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf, dass das Bundesverfassungsgericht den Bundesgesetzgeber mit Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 2/09, 1 BvL 4/09) verpflichtet hat, hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler mit den für den Schulbesuch notwendigen Mitteln auszustatten, „soweit insbesondere die Länder im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen dafür keine gleichwertigen Leistungsansprüche bereithalten“ (BT-Drs. 17/4095, S. 30).
Für ein solches „Bereithalten“ genügt es, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach zur Verfügung steht. Auf die tatsächliche Geltendmachung durch die betroffenen Schülerinnen und Schüler kommt es nicht an.
Bundesverfassungsgericht: Das Existenzminimum muss durch Rechtsansprüche gesichert seinDiese Auslegung wird durch die entsprechenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts gestützt. Das Gericht hat im Urteil vom 09.02.2010 (Rn. 82) dargelegt, dass die Länder zwar ihre Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen finanzieren müssen.
Hieraus folge aber keine fürsorgerechtliche Pflicht, hilfebedürftige Personen, die Schulen besuchen und sonstige Bildungseinrichtungen nutzen, mit den dafür notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten.
Weiter führt das Bundesverfassungsgericht aus: „Zudem würde erst ein anderweitiger gesetzlicher Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt die Pflicht des Bundes mindern, weil das menschenwürdige Existenzminimum von Verfassungs wegen durch Rechtsansprüche gewährleistet sein muss. Solche ergänzenden Ansprüche aufgrund von Ländergesetzen sind nicht ersichtlich“.
Nach einem weiteren ausdrücklichen Hinweis des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09.02.2010 (Rn. 197) kann der Bundesgesetzgeber „dann von der Gewährung entsprechender Leistungen absehen, wenn sie durch landesrechtliche Ansprüche substituiert und hilfebedürftigen Kindern gewährt würden“ (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2021 – L 9 BK 13/21).
Der Beitrag Grundsicherung: Schulwegskosten müssen nicht aus der Regelleistung bezahlt werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rojhilat im Generalstreik zum Jahrestag von Jina Mahsa Amini
Zum vierten Jahrestag des Todes von Jina Mahsa Amini beteiligen sich zahlreiche Städte Rojhilats an einem Generalstreik. In Sine, Seqiz, Bane, Pîranşar und Mahabad blieben am Mittwochmorgen Geschäfte und Basare geschlossen. Auch aus Merîwan, Şino, Pawe, Dîwandere und Kirmaşan wird über Beteiligung am Streik berichtet. Zu dem Generalstreik hatte die Allianz der politischen Kräfte Rojhilats aufgerufen. Die Aktion erinnert an Jina Mahsa Amini und die während der „Jin, Jiyan, Azadî“-Revolution getöteten Demonstrierenden und richtet sich zugleich gegen die anhaltende Repression des iranischen Regimes. Der Aufruf sah vor, Geschäfte und Märkte geschlossen zu halten und der Arbeit fernzubleiben.
Jina Mahsa Amini war am 16. September 2022 im Alter von 22 Jahren gestorben, nachdem sie drei Tage zuvor in Teheran von der sogenannten Sittenpolizei festgenommen worden war. Ihr Tod löste zunächst in Rojhilat und anschließend in ganz Iran den Aufstand unter der Losung „Jin, Jiyan, Azadî“ (Frau, Leben, Freiheit) aus.
Regimetruppen in den Städten zusammengezogen
Das iranische Regime reagierte bereits im Vorfeld des Jahrestages mit Festnahmen und einer verstärkten Präsenz von Polizei, Basidsch-Miliz und Revolutionsgarden. Aus Sine und Seqiz wurde am Morgen von Sicherheits- und Militäreinheiten auf den Straßen berichtet. In Sine sollen auch Bereitschaftspolizei und Militärfahrzeuge stationiert worden sein. Bereits vor Beginn des Streiks waren Aktivist:innen wegen des Streikaufrufs festgenommen worden. Auch in Mahabad wurden nach lokalen Angaben zahlreiche Einsatztrupps in Straßen und an zentralen Punkten zusammengezogen.
Wege zum Grab von Amini blockiert
Besonders umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen wurden in Seqiz getroffen, der Heimatstadt Aminis. Um Menschen daran zu hindern, zum Aychi-Friedhof und zu ihrem Grab zu gelangen, ließen die Revolutionsgarden Wasser aus dem Çirax-Weys-Staudamm ab. Dadurch wurden Zufahrtswege zum Friedhof blockiert. Diese Methode war bereits in den vergangenen Jahren eingesetzt worden. Zudem sollen Angehörige Jina Mahsa Aminis und Familien weiterer während der „Jin, Jiyan, Azadî“-Revolution Getöteter daran gehindert worden sein, ihre Häuser zu verlassen. Trotz der Sicherheitsmaßnahmen und des Drucks auf Geschäftsleute blieben am Mittwochmorgen in zahlreichen Städten Rojhilats Geschäfte geschlossen und Basare weitgehend leer.
https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/jina-mahsa-amini-un-bericht-macht-iran-verantwortlich-fur-tod-41327 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52687 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/rojhilat-allianz-forderungen-der-bevolkerung-mussen-grundlage-des-wandels-sein-52749
Demirtaş: Entwicklungen müssen aus historischer Perspektive betrachtet werden
Nurettin Demirtaş von der kurdischen Freiheitsbewegung hat sich mit dem im „Manifest für Frieden und eine demokratische Gesellschaft“ von Abdullah Öcalan entwickelten Verständnis von Gesellschaft und Geschichte auseinandergesetzt. Um den gegenwärtigen Prozess zu verstehen, reiche es nicht aus, einzelne Entwicklungen wie eine Momentaufnahme zu betrachten. Notwendig sei eine historische und soziologische Perspektive, sagte Demirtaş im Gespräch mit ANF. Ein großer Teil der gegenwärtigen Diskussionen ziele darauf, den Prozess tatsächlich zu verstehen, erklärte Demirtaş. Andere Beiträge überschritten dagegen die Grenzen der Kritik und seien darauf ausgerichtet, den Prozess ins Leere laufen zu lassen. „Allen, die in guter Absicht versuchen, diesen Prozess zu verstehen, können wir empfehlen, nicht einfach eine fotografische Momentaufnahme dessen zu machen, was heute und jetzt geschieht, und diese zu interpretieren, sondern aus einer historischen Perspektive darauf zu schauen. Diese Sichtweise kommt der Wahrheit näher. Denn alles, was heute geschieht, hat eine Vergangenheit.“
„Alles, was heute geschieht, hat eine Vergangenheit“
Gesellschaftliche Entwicklungen könnten nicht losgelöst von ihrer Entstehungsgeschichte verstanden werden, so Demirtaş. Das gelte für die Beziehungen zwischen Kurd:innen und Türk:innen ebenso wie für Klassenkämpfe, Geschlechterverhältnisse und gesellschaftliche Zerfallserscheinungen. „Wenn es um ein Volk, eine Gesellschaft geht, können soziologische Analysen niemals richtig sein, wenn sie nicht aus einer historischen Perspektive vorgenommen werden. Wenn man eine Lösung entwickeln will, müssen soziologische Analysen auf einer historischen Perspektive beruhen.“
Demirtaş verdeutlichte dies am Beispiel eines Vorfalls in einem Dorf. Statt lediglich eine einzelne Person verantwortlich zu machen, müsse danach gefragt werden, welche Geschichte das Dorf und die Familie dieser Person hätten, welche Lebensweise und Kultur dort bestünden und welche gesellschaftlichen Bedingungen das betreffende Verhalten hervorgebracht hätten. „Andernfalls wird alles auf das Individuelle und Persönliche reduziert. Eine Lösung entsteht daraus nicht, und das Geschehene wiederholt sich.“ Wer Fehler verhindern und das Richtige gesellschaftlich zur Geltung bringen wolle, müsse daher nach den historischen und sozialen Ursachen fragen. „Die Wahrheit, an der man sich orientieren kann, lässt sich nur aus einer historisch-soziologischen Perspektive herausarbeiten. Wenn man lediglich auf einzelne, eng begrenzte Ereignisse schaut, kann man zu keinem Ergebnis gelangen.“
Kritik an positivistischer Soziologie
Demirtaş plädierte in diesem Zusammenhang für ein neues Verständnis der Soziologie. Die moderne Soziologie sei aus dem westlichen Denken und als Antwort auf tiefgreifende gesellschaftliche Krisen entstanden. Problematisch sei jedoch der Versuch gewesen, gesellschaftliche Prozesse nach dem Vorbild von Physik, Chemie, Mathematik oder Biologie anhand vermeintlich fester Gesetze und Regeln zu erklären. „Das führte zu Katastrophen. Die beiden Weltkriege waren auch ein Ergebnis dieses Denkens. Dieses Denken ist faktizistisch, positivistisch. Es schaut auf das, was im Augenblick geschieht. Es ist sogar interessengeleitet.“ Dem stellte Demirtaş die Frage nach der gesellschaftlichen Wahrheit entgegen. „Anstatt zu fragen: ‚Wer gewinnt?‘, muss man fragen: ‚Was ist die Wahrheit?‘ Um sich der Wahrheit anzunähern, dürfen Gesellschaft und Geschichte nicht voneinander getrennt werden.“ Wer gesellschaftliche Entwicklungen in ihrem historischen Verlauf betrachte, könne sowohl Kontinuitäten als auch Veränderungen erkennen. Daraus entstehe die Möglichkeit, selbst handelnd einzugreifen: „Dann bestimmen nicht die Ereignisse über dich, sondern du bestimmst die Richtung der Ereignisse. Du entwickelst einen eigenen Willen.“
„Der Weg, auf dem die Gesellschaft über ihr eigenes Schicksal bestimmt“
Für Demirtaş ist die historische Perspektive damit unmittelbar mit gesellschaftlicher Selbstbestimmung verbunden. „Das ist der Weg, auf dem die Gesellschaft mit ihrem eigenen Willen über ihr eigenes Schicksal bestimmt. Andernfalls wird immer jemand von oben seinen Willen aufzwingen und versuchen, alle durch Social Engineering zu lenken.“ In diesem Zusammenhang kritisierte Demirtaş auch Stimmen, die den gegenwärtigen Prozess mit Forderungen nach einem Staat oder nach einer Fortsetzung des Krieges angreifen. „Wenn wir uns diejenigen anschauen, die heute die Grenzen der Kritik überschreiten und mit Aussagen wie ‚Wir wollen einen Staat‘ oder ‚Wir müssen kämpfen‘ auftreten, sehen wir, dass sie nicht mit ihrem eigenen Verstand denken. Sie ahmen andere nach.“ Demirtaş bezeichnete dies als „mimetisches“, also nachahmendes Denken: „Es ist beinahe zu einer Mode geworden. Einer sagt etwas, der nächste wiederholt es und so geht es weiter. Würde man ein wenig nachdenken, historisch und gesellschaftlich denken, würde man erkennen, dass einem diese Gedanken eigentlich vorgesetzt wurden und auf auswendig gelernten Vorstellungen beruhen.“ Solche Propaganda führe weder zu einer Lösung noch zur Wahrheit.
Historisches Bewusstsein als Voraussetzung freien Lebens
Die historisch-soziologische Perspektive sei jedoch nicht nur ein Instrument, um den aktuellen politischen Prozess richtig einzuordnen, betonte Demirtaş. Sie sei grundlegend für die Frage, wie gesellschaftliches Leben gestaltet werde. „Wer richtig leben will, muss diese Perspektive entwickeln. Wenn wir unsere Verbindung zur Geschichte nicht richtig herstellen, wenn unsere Verbindung zur Geschichte abgebrochen ist, können wir auch heute kein richtiges Verständnis vom Leben entwickeln.“ Dies gelte insbesondere für eine Gesellschaft, die Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit anstrebe: „Jede Person, die ein richtiges, gerechtes, egalitäres und freiheitliches Leben will, muss ihre Verbindung zur historischen Gesellschaft herstellen.“ Eine Betrachtungsweise, die sich dagegen allein an den Erfordernissen des Augenblicks und unmittelbaren Interessen orientiere, führe die Gesellschaft erneut in die Irre. „Das wäre eine Wiederholung der alten Katastrophen. Daraus kann nichts Neues entstehen.“
„Jedes Wort und jedes Verhalten beeinflusst die Gesellschaft“
Demirtaş verband seine Ausführungen abschließend mit der Verantwortung des Einzelnen gegenüber der Gesellschaft. Kein Mensch existiere außerhalb gesellschaftlicher Zusammenhänge. „Jeder Mensch lebt innerhalb einer Gesellschaft, und alle Ereignisse sind gesellschaftlich. In ihrem gesellschaftlichen Zusammenhang betrachtet, wirkt sich jedes Ereignis auf die Gesellschaft aus. Jedes Wort und jedes Verhalten beeinflusst die Gesellschaft. Deshalb müssen wir verantwortungsvoll handeln.“ Eine historisch-soziologische Perspektive verlange Verantwortung gegenüber Natur, Universum, Gesellschaft und Mensch. „Wenn wir ein Bewusstsein für diese Verantwortung haben, handeln wir denkend, historisch denkend und gesellschaftlich denkend. Und wir verteidigen das, was der Wahrheit entspricht.“
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-alevitische-renaissance-ist-eine-saule-der-demokratischen-zukunft-52750 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/derya-aydin-trotz-all-dieser-verluste-halten-die-menschen-am-frieden-fest-52696 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52207