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Das Ende der CDU

Nach ihrem historischen Wahldebakel in Sachsen-Anhalt liegt die CDU endgültig in Trümmern. Sie keilt in alle Richtungen und zeigt, dass sie völlig am Ende ist – und der inzwischen auch mental stark angegriffene Kanzler sitzt zwischen allen Stühlen. Anstatt endlich einzusehen, dass seine Brandmauer-Strategie ganz und gar gescheitert ist, will er sie noch höher bauen. […]

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KCDK-E und TJK-E rufen zur Großdemonstration in Straßburg auf

Die kurdischen Dachverbände KCDK-E und TJK-E rufen für den 15. September zu einer zentralen Demonstration vor dem Europarat in Straßburg auf. Gefordert werden die Freiheit von Abdullah Öcalan, die Aufhebung seiner Isolationsbedingungen auf der türkischen Gefängnisinsel Imrali und die Umsetzung des „Rechts auf Hoffnung“. Beginn der Kundgebung ist um 11 Uhr. Anlass der Mobilisierung ist unter anderem die erneute Befassung des Ministerkomitees des Europarats mit der lebenslangen Inhaftierung ohne Aussicht auf Entlassung in der Türkei. Der KCDK-E und die TJK-E fordern die europäischen Staaten auf, den Druck auf Ankara zur Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu erhöhen. Im Vorfeld der zentralen Aktion in Straßburg sind für den heutigen Mittwoch Kundgebungen in Berlin, Brüssel, Den Haag, Bern, Wien, London, Rom, Paris, Kopenhagen, Oslo, Göteborg und Athen sowie in Australien und Kanada angekündigt.

„Die Isolation muss beendet werden“

In ihrem gemeinsamen Aufruf erinnern KCDK-E und TJK-E daran, dass Öcalan seit seiner völkerrechtswidrigen Verschleppung 1999 auf Imrali inhaftiert ist. Der EGMR stellte 2014 im Fall des kurdischen Repräsentanten fest, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf Überprüfung und mögliche Entlassung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Mehr als ein Jahrzehnt später ist diese Entscheidung weiterhin nicht umgesetzt, kritisieren die beiden Organisationen. Das „Recht auf Hoffnung“ sei deshalb von zentraler Bedeutung. „Genau an diesem Punkt müssen wir unseren gesellschaftlichen Protest verstärken und das Thema auf der internationalen Tagesordnung halten. Schweigen bedeutet, sich an Isolation und Rechtsbruch mitschuldig zu machen. Deshalb werden wir am 15. September vor dem Europarat in Straßburg sein.“

„Öcalans Freiheit ist unsere rote Linie“

Der KCDK-E und die TJK-E stellen die Mobilisierung zugleich in den Zusammenhang mit dem von Öcalan am 27. Februar 2025 eingeleiteten Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Seine physische Freiheit sei eine grundlegende Voraussetzung für die weitere Entwicklung des Prozesses. „Unsere grundlegendste Forderung ist offen und eindeutig: Die physische Freiheit von Abdullah Öcalan muss unverzüglich gewährleistet werden.“ Dabei gehe es nicht allein um die Freiheit einer einzelnen Person: „Solange die Mauern der Isolation nicht fallen, kann weder von Frieden noch von einer demokratischen Lösung gesprochen werden. Verhandlungen können nur dann erfolgreich sein, wenn sie unter gleichberechtigten Bedingungen und mit Öcalans freiem Willen geführt werden.“

Die TJK-E hebt in diesem Zusammenhang insbesondere Öcalans Position zur Frauenbefreiung hervor. Seine Vorstellungen von demokratischer Moderne und der Befreiung der Frau hätten die Organisierung von Frauen im Nahen Osten wesentlich beeinflusst. Der Kampf um seine Freiheit sei daher auch mit dem Kampf gegen patriarchale Gewalt und für die Befreiung von Frauen verbunden.

Kritik an europäischen Staaten

Die beiden Organisationen werfen den europäischen Staaten vor, sich zwar wiederholt für eine friedliche Lösung der kurdischen Frage ausgesprochen, daraus jedoch keine politischen Konsequenzen gezogen zu haben. „Wenn diese Staaten es ernst gemeint hätten, hätten sie Druck auf die Türkei ausüben können, damit das Recht auf Hoffnung umgesetzt wird, und Sanktionen ergreifen können. Stattdessen wurde zur Politik der Verleugnung und Vernichtung gegenüber der kurdischen Bevölkerung geschwiegen und die Isolation ignoriert.“ Das Ministerkomitee müsse bei seinen Beratungen im September konkrete Schritte verlangen und die Türkei zur unverzüglichen Umsetzung des Rechts auffordern.

Zentrale Kundgebung am 15. September

Den Höhepunkt der Mobilisierung bildet die Demonstration am Dienstag, 15. September, um 11 Uhr vor dem Europarat in Straßburg. Der KCDK-E und die TJK-E nennen drei zentrale Forderungen: die Freiheit Öcalans und die vollständige Aufhebung seiner Isolation, die Umsetzung des „Rechts auf Hoffnung“ sowie Bedingungen für eine demokratische Lösung und gleichberechtigte Verhandlungen. „Dieser Aufruf richtet sich an die gesamte kurdische Bevölkerung, an Verteidiger:innen von Demokratie und Menschenrechten und an alle, die Frieden wollen. Öcalans Freiheit ist unsere rote Linie. Seine Freiheit ist unsere Freiheit. Wie bisher werden wir unseren Kampf auch weiterhin ohne Unterbrechung fortsetzen. Komm, erhebe deine Stimme, zeige Präsenz! Bauen wir gemeinsam die Freiheit auf!“, erklären die Organisationen.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52340 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52643 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52196
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Şengal: Keine Entscheidung gegen den Willen unseres Volkes

Hunderte Menschen haben in Şengal gegen die geplante Einsetzung eines Militärs als Landrat und gegen einseitige Entscheidungen der irakischen Regierung demonstriert. Die Teilnehmer:innen forderten, die politischen Entscheidungen über die Region nicht länger über den Kopf der ezidischen Bevölkerung hinweg zu treffen. Zu dem Protest hatten der Volksrat von Şengal und die Bewegung der freien ezidischen Frauen (TAJÊ) aufgerufen. Der Demonstrationszug begann vor der Volkskommune in Sinûnê und führte unter Rufen wie „Bijî Berxwedana Şengalê“ (Es lebe der Widerstand von Şengal) zum Mam-Zekî-Platz. Neben Vertreter:innen der Institutionen und Organisationen Şengals beteiligten sich zahlreiche Stammesvertreter sowie Bewohner:innen der Region. Auf Transparenten hieß es unter anderem: „Şengal gehört dem ezidischen Volk – keine Entscheidung gegen den Willen der Bevölkerung von Şengal.“

 


„Wir lehnen einen militärischen Landrat ab“

Auf dem Mam-Zekî-Platz verlas Xwedêda Elyas eine Erklärung des Volksrats. Die geplante Einsetzung eines Militärs als Landrat sei ohne Beteiligung der Bevölkerung beschlossen worden und werde zurückgewiesen. Obwohl die ezidische Gemeinschaft mit drei Abgeordneten im irakischen Parlament vertreten sei, würden weder ihre Vertreter:innen noch die Entscheidungsgremien in Şengal in Entscheidungen über die Region einbezogen, erklärte Elyas. „Die militärischen Institutionen des irakischen Staates, das Amt des Ministerpräsidenten und das irakische Parlament berücksichtigen die Entscheidungszentren Şengals nicht und beziehen unsere Repräsentant:innen nicht in Entscheidungen über Şengal ein. Stattdessen soll aufgrund einer militärischen Entscheidung ein Militär als Landrat eingesetzt werden. Das akzeptieren wir unter keinen Umständen.“ Keine Vereinbarung und kein Beschluss, der den Willen der ezidischen Gemeinschaft ignoriere, dürfe Şengal aufgezwungen werden.

Volksrat beruft sich auf irakische Verfassung

Der Volksrat verwies dabei ausdrücklich auf Artikel 9 der irakischen Verfassung. Demnach dürften Angehörige der Streitkräfte nicht als Instrument zur Unterdrückung der Bevölkerung eingesetzt werden, sich nicht in die Politik einmischen und keine Ämter bekleiden, für die sie kandidieren können. Die geplante militärische Besetzung der lokalen Verwaltung stehe daher im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Grundsätzen, erklärte Elyas. „Wir sind nicht gegen das Gesetz. Wir treten dafür ein, dass die Artikel und Bestimmungen der irakischen Verfassung umgesetzt werden“, sagte er.

Bis heute sei jedoch keine der verfassungsrechtlichen Garantien verwirklicht worden, die die Rechte der ezidischen Bevölkerung schützen sollten. Elyas erinnerte zugleich an die zahlreichen Massaker und Verfolgungen, denen die ezidische Gemeinschaft in ihrer Geschichte ausgesetzt war. Bis heute gebe es keine ausreichenden staatlichen Entscheidungen zum Schutz ihrer Rechte. Er forderte einen tatsächlichen Dialog zwischen den politischen Kräften Şengals und dem irakischen Staat.

TAJÊ: „Die ezidische Gesellschaft ist nicht mehr die von vor 2014“

Für die TAJÊ sprach Rîham Hesen. Sie erinnerte daran, dass zwölf Jahre seit dem Genozid durch den Islamischen Staat (IS) vergangen sind. In dieser Zeit habe die Bevölkerung Şengals eigene gesellschaftliche, politische und sicherheitspolitische Strukturen aufgebaut. „In diesen zwölf Jahren haben wir unsere Verwaltung aus eigener Kraft geführt. Die Töchter und Söhne dieser Gesellschaft haben zu den Waffen gegriffen, Şengal verteidigt und von den Banden befreit.“ Dennoch werde der Wille der Bevölkerung weiterhin ignoriert. Als Beispiel nannte Hesen das am 9. Oktober 2020 zwischen Bagdad und Hewlêr geschlossene Şengal-Abkommen. Es sei ohne Beteiligung der ezidischen Bevölkerung ausgehandelt worden.

„Diese Entscheidung wurde in Zusammenarbeit mit den Akteuren getroffen, die unser Volk während des Massakers im Stich gelassen haben und geflohen sind. Statt sie für ihre Verantwortung zur Rechenschaft zu ziehen, wurde ihnen die Entscheidungsmacht zurückgegeben. Der Wille und die Realität der ezidischen Gesellschaft wurden in diesen Prozessen niemals berücksichtigt.“ Die Verantwortlichen müssten begreifen, dass sich die Gesellschaft seit dem Genozid verändert habe, sagte Hesen: „Die ezidische Gesellschaft von heute ist nicht mehr die Gesellschaft von vor 2014, die sich leicht täuschen ließ.“

„Wir werden unsere Autonomie durch unseren Kampf erreichen“

Insbesondere Frauen seien während des Genozids und in dessen Folge schwerster Gewalt ausgesetzt gewesen. Zugleich hätten sie beim gesellschaftlichen Neuaufbau eine führende Rolle übernommen, erklärte die TAJÊ-Vertreterin. „Als ezidische Gesellschaft werden wir auf unsere Rechte nicht verzichten. Unsere Autonomie und unsere Rechte werden wir durch unseren Kampf erreichen. Unsere Gesellschaft hat ein Niveau erreicht, auf dem sie sich selbst verwalten kann – und diese Realität ist bewiesen.“ Auch die Sicherheitskräfte des Asayîşa Êzdîxan hätten Şengal in den vergangenen zwölf Jahren verteidigt – zunächst gegen den IS und später gegen weitere Angriffe auf ihre Kommandant:innen und Mitglieder. Die Erfahrungen seit 2014 hätten dazu geführt, dass die Bevölkerung ihr Schicksal nicht länger äußeren Kräften überlassen wolle.

„Unser Volk hat seine Entscheidung getroffen. Wir können uns selbst verwalten und verteidigen. Der offizielle Status unserer Sicherheitskräfte muss anerkannt werden, und es müssen Bedingungen für ein freies Leben auf diesem Land geschaffen werden.“ Hesen forderte die irakische Regierung auf, ihre bisherige Politik gegenüber Şengal zu beenden. Über die Zukunft der ezidischen Gemeinschaft dürfe weder verhandelt noch einseitig entschieden werden: „Das Entscheidungsrecht gehört der ezidischen Gesellschaft.“ Die Demonstration endete mit Parolen zur Unterstützung des Widerstands von Şengal.

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Klingbeils neues Paket: Mehr Kindergeld, höhere Minijob-Steuer – das alles ist ab 2027 geplant

Mehr Kindergeld und höhere Steuerfreibeträge sollen Familien entlasten. Gleichzeitig sieht das Steuerpaket von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil höhere Abgaben auf Minijobs und zusätzliche Belastungen für sehr hohe Einkommen vor.

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 am 2. September 2026 beschlossen. Die geplanten Änderungen sollen in zwei Stufen 2027 und 2028 greifen, sind mit dem Kabinettsbeschluss aber noch nicht geltendes Recht.

Was beschlossen wurde – und was noch aussteht

Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzentwurf verständigt, über den nun im Gesetzgebungsverfahren entschieden werden muss. Bundestag und Bundesrat müssen noch beteiligt werden; Änderungen am Paket bleiben möglich.

Für laufende Gehaltsabrechnungen und Kindergeldzahlungen ergibt sich aus dem Kabinettsbeschluss deshalb noch keine Umstellung. Die Mitteilung der Bundesregierung zur Einkommensteuerreform nennt 2027 als Beginn und 2028 als Jahr der vollständigen Wirkung.

Kindergeld soll auf 267 Euro und später auf 272 Euro steigen

Nach den Angaben des Bundesfinanzministeriums soll das Kindergeld von derzeit 259 Euro auf 267 Euro je Kind und Monat im Jahr 2027 steigen. Für 2028 sind 272 Euro vorgesehen.

Rechnerisch wären das zunächst acht Euro zusätzlich pro Monat oder 96 Euro pro Jahr und Kind. Ab 2028 läge das jährliche Plus gegenüber 2026 bei 156 Euro je Kind; eine Familie mit zwei anspruchsberechtigten Kindern erhielte dann 312 Euro mehr Kindergeld im Jahr.

Diese Beträge beschreiben allein die höhere Kindergeldzahlung. Ob das verfügbare Einkommen entsprechend wächst, hängt unter anderem von der steuerlichen Behandlung und möglichen Sozialleistungen ab.

Warum beim Jobcenter häufig kein zusätzliches Geld bleibt

Kindergeld wird bei Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft wird es dem jeweiligen Kind zugerechnet, soweit es zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt wird; die gesetzliche Grundlage steht in § 11 SGB II.

Steigt das Kindergeld und bleiben Bedarf sowie sonstige Berechnungsfaktoren unverändert, kann die Zahlung des Jobcenters entsprechend sinken. Acht Euro mehr Kindergeld können dann acht Euro weniger ergänzende Leistung bedeuten.

Eine Kindergelderhöhung ist deshalb für Familien im laufenden Leistungsbezug häufig keine tatsächliche Verbesserung ihres Monatsbudgets. Weitere Erläuterungen bietet der Beitrag zur Anrechnung von Kindergeld beim Bürgergeld und bei Jobcenter-Leistungen.

Die vorgesehenen Beträge im Vergleich Regelung 2026 Geplante Änderung Kindergeld je Kind und Monat 259 Euro 2027: 267 Euro; 2028: 272 Euro Grundfreibetrag pro Person und Jahr 12.348 Euro 2027: 12.564 Euro; 2028: 12.900 Euro Freibeträge für Kinder insgesamt, je Kind und Jahr für beide Eltern 9.756 Euro 2027: 10.056 Euro; 2028: 10.236 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag pro Jahr 1.230 Euro Ab 2027: 1.430 Euro Einheitliche Pauschsteuer auf Minijobs 2 Prozent Ab 2027: 5 Prozent Steuerermäßigung für begünstigte Handwerkerleistungen 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro jährlich Ab 2027: 15 Prozent, höchstens 900 Euro jährlich

Die Übersicht beruht auf den Regierungsinformationen und dem veröffentlichten Entwurf; die Zukunftswerte stehen unter dem Vorbehalt des abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens. Die steuerlichen Ausgangswerte für 2026 erläutert das Bundesfinanzministerium.

Ein höherer Grundfreibetrag ist keine Auszahlung

Der Grundfreibetrag soll 2027 um 216 Euro gegenüber 2026 steigen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Steuerpflichtige 216 Euro erstattet bekommt: Der Freibetrag beschreibt den Teil des zu versteuernden Einkommens, für den keine tarifliche Einkommensteuer anfällt.

Die tatsächliche Entlastung hängt von der gesamten Steuerberechnung ab. Wer ohnehin keine Einkommensteuer zahlt, erhält allein durch einen höheren Grundfreibetrag kein zusätzliches Geld.

Außerdem ist das zu versteuernde Einkommen nicht mit dem Bruttogehalt gleichzusetzen. Steuerlich berücksichtigungsfähige Aufwendungen können die Berechnungsgrundlage vermindern, weshalb sich aus einer Bruttojahressumme allein keine verlässliche Steuerersparnis ableiten lässt.

Kinderfreibeträge und Kindergeld werden nicht einfach addiert

Die angekündigten Freibeträge für Kinder umfassen den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung. Der Gesamtbetrag gilt für beide Eltern zusammen und wird nicht als Geldleistung ausgezahlt.

Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob die steuerliche Entlastung durch diese Freibeträge günstiger ist als der Kindergeldanspruch. Falls die Freibeträge günstiger sind, wird der Kindergeldanspruch in der Steuerberechnung berücksichtigt; beide Vorteile gibt es deshalb nicht ungekürzt nebeneinander.

Dieses Verfahren ergibt sich aus § 31 Einkommensteuergesetz zum Familienleistungsausgleich. Wer seine mögliche Entlastung ausrechnet, sollte daher nicht die Kindergelderhöhung und eine vermeintliche volle Auszahlung des Freibetrags zusammenzählen.

Minijobs: Wann fünf Prozent Steuer den Lohn schmälern

Bei Minijobs sieht das Paket eine Erhöhung der einheitlichen Pauschsteuer von zwei auf fünf Prozent vor. Die Darstellung, Minijobs seien grundsätzlich steuerfrei, ist allerdings schon nach den bisherigen Regeln ungenau.

Nach den Erläuterungen der Minijob-Zentrale zur Besteuerung kommen eine pauschale Besteuerung oder eine individuelle Besteuerung nach den Lohnsteuermerkmalen infrage. Bei der einheitlichen Pauschsteuer ist der Arbeitgeber Steuerschuldner, kann die Steuer aber unter den entsprechenden arbeitsvertraglichen Voraussetzungen auf Beschäftigte abwälzen.

Trägt der Betrieb die Pauschsteuer selbst, erhöht sich durch den geplanten Steuersatz zunächst seine Belastung. Wird sie dagegen vom vereinbarten Bruttoverdienst abgezogen, kann die Erhöhung unmittelbar den Auszahlungsbetrag vermindern.

Bei unverändert 600 Euro Monatsverdienst wären zwei Prozent zwölf Euro und fünf Prozent 30 Euro. Der Unterschied beträgt 18 Euro monatlich oder 216 Euro jährlich; mögliche Rentenversicherungsbeiträge sind in dieser Vergleichsrechnung nicht enthalten.

Die höhere Minijob-Grenze ist eine andere Änderung

Unabhängig vom Steuerpaket steigt die reguläre Minijob-Verdienstgrenze zum 1. Januar 2027 von 603 auf 633 Euro monatlich. Sie folgt dem gesetzlichen Mindestlohn, der dann von 13,90 auf 14,60 Euro je Stunde steigt.

Die Grenze bestimmt, bis zu welchem regelmäßigen Verdienst die Beschäftigung als Minijob eingeordnet werden kann. Sie garantiert weder eine Auszahlung von 633 Euro noch eine entsprechende Lohnerhöhung bei unveränderter Arbeitszeit und bereits höherem Stundenlohn.

Die Einzelheiten erläutert der Beitrag zur neuen Minijob-Grenze ab Januar 2027. Für die Haushaltsplanung müssen Verdienstgrenze, Steuerabzug und mögliche Sozialleistungsanrechnung getrennt betrachtet werden.

42 Prozent sollen später greifen, Spitzeneinkommen stärker belastet werden

Der veröffentlichte Entwurf sieht für 2027 den Beginn der Tarifzone mit 42 Prozent bei einem zu versteuernden Einkommen von 70.601 Euro vor. Zugleich sollen 45 Prozent bereits ab 250.000 Euro und ein neuer Satz von 47 Prozent ab 280.000 Euro gelten.

Diese Angaben beziehen sich auf den Grundtarif und das zu versteuernde Einkommen. Sie dürfen nicht als pauschaler Abzug vom gesamten Bruttogehalt verstanden werden.

Ein Grenzsteuersatz beschreibt die Belastung eines zusätzlichen Einkommensbetrags in der betreffenden Tarifzone. Wer die Schwelle überschreitet, zahlt deshalb nicht plötzlich den höheren Prozentsatz auf sein gesamtes Einkommen; nachzulesen sind die geplanten Tarifstufen im veröffentlichten Referentenentwurf.

Weitere Änderungen können die Entlastung beeinflussen

Der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll berufliche Aufwendungen bis 1.430 Euro ohne Einzelnachweis berücksichtigen. Auch hier handelt es sich um einen Abzug bei der Einkünfteermittlung und nicht um eine Auszahlung in dieser Höhe.

Wer bereits höhere anerkannte Werbungskosten geltend macht, profitiert von der Anhebung dieses Pauschbetrags allein grundsätzlich nicht zusätzlich. Für die persönliche Bilanz zählt daher auch, welche Aufwendungen bisher angesetzt wurden.

Bei Handwerkerleistungen sieht die Regierungsübersicht zum Steuerpaket dagegen eine geringere Steuerermäßigung vor. Bei beispielsweise 4.000 Euro vollständig begünstigten Aufwendungen ergäben 20 Prozent rechnerisch 800 Euro, während 15 Prozent nur 600 Euro wären.

Praxisbeispiel: Mehr Kindergeld, aber höhere Abzüge im Minijob

Ein Ehepaar hat zwei kindergeldberechtigte Kinder; ein Elternteil verdient in einem Minijob unverändert 600 Euro monatlich. Die Pauschsteuer wird vereinbarungsgemäß vom Bruttoverdienst abgezogen, und die Familie erhält keine einkommensabhängigen Sozialleistungen.

Wird das Paket unverändert umgesetzt, bekommt die Familie 2027 monatlich 16 Euro mehr Kindergeld. Gleichzeitig würde der Steuerabzug im Minijob um 18 Euro steigen, sodass diese beiden Änderungen zusammen zunächst ein Minus von zwei Euro im Monat ergeben.

Eine mögliche Einkommensteuerentlastung des anderen Elternteils ist dabei noch nicht berücksichtigt. Das Beispiel zeigt daher keine vollständige Jahresbilanz, sondern warum eine höhere einzelne Leistung noch nichts über das gesamte Haushaltseinkommen aussagt.

Sechs Fragen und Antworten zum Steuerpaket Ist Klingbeils Steuerpaket bereits geltendes Recht?

Nein, Stand 9. September 2026 liegt ein Kabinettsbeschluss über den Gesetzentwurf vor. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen.

Wie viel Kindergeld ist für 2027 vorgesehen?

Geplant sind 267 Euro je Kind und Monat, acht Euro mehr als 2026. Für 2028 sieht das Paket 272 Euro vor.

Haben Familien mit Jobcenter-Leistungen dadurch mehr Geld?

Häufig nicht, weil Kindergeld grundsätzlich als Einkommen angerechnet wird. Bei ansonsten unveränderter Berechnung kann die höhere Kindergeldzahlung durch weniger Jobcenter-Leistung ausgeglichen werden.

Müssen alle Minijobber künftig fünf Prozent selbst bezahlen?

Nein. Bei der einheitlichen Pauschsteuer schuldet der Arbeitgeber die Steuer; eine Belastung des ausgezahlten Lohns entsteht, wenn sie zulässig auf Beschäftigte abgewälzt wird.

Bedeutet ein höherer Grundfreibetrag eine Erstattung in gleicher Höhe?

Nein, er verändert die Steuerberechnung. Die Ersparnis hängt vom Einkommen und den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab.

Werden bei Überschreiten der neuen Spitzengrenze 47 Prozent auf alles fällig?

Nein, der vorgesehene Satz betrifft die entsprechende obere Tarifzone. Die darunterliegenden Einkommensteile werden nach den vorhergehenden Tarifstufen behandelt.

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Angst vor Debatten: Alarmistischer deutscher Klimaforscher fordert Mainstream-Medien auf, skeptische Stimmen zu diskreditieren

WUWT, von NoTricksZone,  P. Gosselin

In einem Interview, das am 1. September 2026  vom  MDR (Mitteldeutscher Rundfunk) unter dem Titel „Es gibt einen Markt für Desinformation  “ veröffentlicht wurde, sprach der prominente Klimaalarmist Prof. Stefan Rahmstorf mit MDR Wissen über die Taktiken der Klimawandelskeptiker, die seiner Meinung nach natürlich von bösen Wirtschaftsinteressen finanziert werden, und darüber, wie sich die Kommunikation mit der Öffentlichkeit weiterentwickeln muss.

Im MDR-  Interview  und in seiner umfassenderen öffentlichen Kommunikationsstrategie thematisiert Stefan Rahmstorf den Aufstieg alternativer, populistischer und Randmedienplattformen.

Skeptiker von der Debatte ausschließen

Er schlägt vor, dass man, anstatt zu versuchen, mit ihnen in eine Debatte zu treten oder ihre Meinung direkt zu ändern, die etablierten Journalisten und Medien dazu aufruft, skeptischen Stimmen aus alternativen Kanälen strikt keine Plattform zu bieten.

Untersuchen Sie Skeptiker

Laut Rahmstorf stellen alternative Medienkanäle ihre Inhalte oft als unabhängig, als „Meinungsfreiheit“ oder als Skepsis von unten dar und fordert die etablierten Medieninstitutionen und investigativen Journalisten auf, nachzuverfolgen, woher diese Kanäle ihr Material beziehen, wer sie finanziert und wie politische oder wirtschaftliche Interessengruppen sie verstärken.

„Wir Wissenschaftler erklären die Daten und Fakten zum Klimawandel, aber Journalisten müssen untersuchen, wer den Markt für Desinformation bedient und woher das Geld kommt“, sagt Rahmstorf. „Es ist die Aufgabe des Journalismus, aufzudecken, wer hinter diesen Kampagnen steckt, wer sie finanziert und welche Interessen verfolgt werden.“

Vermeiden Sie Debatten mit Skeptikern.

Rahmstorf argumentiert, dass es sinnlos sei, in Kommentarspalten mit engagierten alternativen Medienschaffenden oder deren treuen Anhängern zu diskutieren oder sie zu überzeugen. Diese Debatte können alarmistische Klimaforscher nicht gewinnen. Der Forscher des Potsdam-Klimainstituts ist der Ansicht, dass sich die Kommunikationsbemühungen auf die breite Öffentlichkeit konzentrieren sollten – auf all jene, die über soziale Medien oder Messenger-Apps mit alternativen Medieninhalten in Berührung kommen. Klare, verständliche Erklärungen, die auf realen Daten und überprüfbaren Fakten basieren, helfen, irreführenden Behauptungen entgegenzuwirken, bevor sie sich verbreiten.

Rahmstorf erklärt gegenüber MDR, dass Wissenschaftskommunikatoren und Journalisten der etablierten Medien die falschen Argumente, die wahrscheinlich aus alternativen Medien auftauchen werden, vorhersehen und im Voraus widerlegen müssen.

https://wattsupwiththat.com/2026/09/02/fear-of-debate-alarmist-german-climate-scientist-calls-on-mainstream-media-to-discredit-skeptic-voices/

Zum Thema

Das PIK wurde 1992 gegründet und ist privatrechtlich als gemeinnütziger eingetragener Verein organisiert. Die satzungsgemäßen Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Kuratorium, der Vorstand und der Wissenschaftliche Beirat. Das PIK beschäftigt (Stand 31.12.2025) 493 Menschen, davon 305 Wissenschaftler*innen, 126 wissenschaftsunterstützendes Personal und 62 studentische Hilfskräfte und Auszubildende.

Das PIK ist ein Institut der Leibniz-Gemeinschaft. Die Grundfinanzierung erfolgt über Zuwendungen des Landes Brandenburg gemeinsam mit dem Bund und den anderen Ländern.  Im Jahr 2025 erhielt das Institut insgesamt etwa 17,1 Millionen Euro institutioneller Förderung, dazu kamen über 23,3 Millionen Euro Drittmittel für Forschungsprojekte. Die Forschung am PIK ist in fünf interdisziplinären Forschungsabteilungen organisiert. Weitere Informationen dazu auch im PIK-Jahresbericht.

https://www.pik-potsdam.de/de/institut/ueber

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Kurz vor Antrag alles Ersparte verschenkt – Für zehn Jahre keine Grundsicherung mehr

Wer sein Erspartes oder das Haus kurz vor dem Antrag auf Grundsicherung im Alter an Kinder oder Enkel überträgt, will das Vermögen damit vor dem Sozialamt in Sicherheit bringen.

In vielen Fällen bewirkt die Schenkung das Gegenteil. Das Amt hat zwei Wege, an das verschenkte Geld heranzukommen, und einer davon trifft nicht die Beschenkten, sondern den Schenker selbst: Er kann seinen Anspruch auf Grundsicherung für bis zu zehn Jahre verlieren.

Das ist kein Ausnahmefall. Viele Familien übertragen Haus oder Sparbuch bewusst früh, um Werte „zu retten”, bevor Pflege oder Alter teuer werden.

Ob dieser Plan aufgeht oder nach hinten losgeht, hängt an einer einzigen Frage: War beim Verschenken schon absehbar, dass man später auf staatliche Hilfe angewiesen sein würde? Und an einer Zahl, die im Gesetz an zwei Stellen steht: zehn Jahre.

Warum eine Schenkung die Grundsicherung nicht rettet

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist Sozialhilfe nach dem SGB XII. Zuständig ist das Sozialamt, nicht das Jobcenter, das das Grundsicherungsgeld (bis 2026 Bürgergeld) für erwerbsfähige Menschen zahlt. Diese Sozialhilfe ist nachrangig:

Bevor sie fließt, muss die eigene finanzielle Kraft eingesetzt werden. Genau deshalb schaut das Amt bei der Antragsprüfung zurück und fragt, ob in den Jahren zuvor größere Beträge oder Immobilien verschenkt wurden.

Aus einer solchen Schenkung folgen zwei Konsequenzen, die sich an zwei verschiedene Personen richten. Die eine trifft die Beschenkten: Das Amt kann das Geschenk zurückholen. Die andere trifft den Schenker: Er bekommt womöglich selbst keine Grundsicherung.

Welche der beiden Türen aufgeht, entscheidet sich vor allem daran, ob die eigene Bedürftigkeit absehbar und selbst herbeigeführt war. Diese Unterscheidung zieht sich durch den ganzen Fall.

Tür eins: Das Sozialamt holt sich das Geschenk beim Beschenkten zurück

Verarmt jemand nach einer Schenkung, kann er das Geschenk vom Beschenkten zurückverlangen. Das steht in § 528 BGB, der Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers.

Springt das Sozialamt mit Leistungen ein, zieht es diesen Anspruch des Schenkers durch eine Überleitung (einen Bescheid, mit dem die Forderung auf das Amt übergeht) an sich und wendet sich dann direkt an die Beschenkten.

Ein Punkt wird dabei oft übersehen: Das Amt erhält dadurch keine stärkeren Rechte als der Schenker selbst. Es schlüpft nur in dessen Rolle. Die Forderung ist auf den Wert des Geschenks begrenzt, und statt ein Haus zurückzugeben, können Beschenkte auch den laufenden Fehlbetrag in Raten zahlen.

Vor allem aber gilt eine harte Grenze: Sind seit der Schenkung zehn Jahre vergangen, bevor die Bedürftigkeit eintritt, ist die Rückforderung nach § 529 BGB ausgeschlossen. Wie sich Beschenkte im Einzelnen wehren, welche Einreden greifen und wie diese Zehnjahresfrist bei Immobilien mit Wohnrecht läuft, behandeln wir in einem gesonderten Beitrag.

Tür zwei: Wer absichtlich verschenkt, verliert die Grundsicherung selbst

Diese erste Tür versucht das Amt zuerst. Bringt sie nichts, etwa weil die zehn Jahre abgelaufen sind oder der Beschenkte selbst zu wenig hat, um etwas herauszugeben, öffnet sich die zweite.

Und die trifft den Schenker. Nach § 41 Abs. 4 SGB XII hat keinen Anspruch auf Grundsicherung, wer in den letzten zehn Jahren seine Hilfebedürftigkeit (die Lage, den Lebensunterhalt nicht mehr aus eigenem Einkommen und Vermögen decken zu können) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Das klingt schärfer, als es im Alltag greift, denn nicht jedes Geschenk fällt darunter. Der Ausschluss setzt voraus, dass die spätere Bedürftigkeit beim Verschenken absehbar war und der Vermögensverlust vorwerfbar ist.

Ein übliches Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenk gehört nicht dazu, ein durch Krankheit ausgelöster unwirtschaftlicher Umgang mit Geld ebenfalls nicht.

Vorwerfbar seitens der Behörde ist es dagegen, das gesamte Ersparte wegzugeben, ohne eine Rücklage fürs Alter zu behalten, oder einen teuren Lebensstil beizubehalten, obwohl klar ist, dass das Geld dann nur kurz reicht. Beweisen muss dieses Verschulden das Sozialamt, nicht der Antragsteller.

Hier steckt zugleich ein Denkfehler, den viele machen. Absichtliches Verschenken schützt den Beschenkten nicht, sondern setzt ihn erst recht dem Zugriff aus.

Löst nämlich die Schenkung selbst die Verarmung aus, kann der Beschenkte sich nicht darauf berufen, der Schenker habe seine Not verschuldet, und die Rückforderung bleibt offen.

Das gezielte Verschenken hält die Forderung beim Beschenkten also aufrecht und kann den Schenker obendrein die Grundsicherung kosten.

Der Ausschluss von der Grundsicherung ist nicht das Ende

Ein Ablehnungsbescheid mit Verweis auf die selbst herbeigeführte Bedürftigkeit wirkt wie ein Fallbeil. Er ist es nicht. Der Ausschluss aus der Grundsicherung führt nicht ins Nichts, sondern in eine andere Leistung: die Hilfe zum Lebensunterhalt, geregelt im Dritten Kapitel des SGB XII.

Das Bundessozialgericht hat das früh klargestellt (Urteil vom 25. August 2011, B 8 SO 19/10 R): Der Ausschluss aus der Grundsicherung öffnet den Weg in dieses Auffangnetz, das nackte Existenzminimum bleibt geschützt.

Der Haken kommt danach. Wurde das Vermögen gezielt verbraucht oder verschenkt, um an Leistungen zu kommen, kann das Amt die Hilfe zum Lebensunterhalt auf das zum Leben Unerlässliche kürzen.

Und es kann sich das Geld über den Kostenersatz zurückholen: § 103 SGB XII verpflichtet zum Ersatz, wenn jemand die Voraussetzungen der Sozialhilfe durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten selbst geschaffen hat.

Aus dem Auffangnetz wird so eine Leistung auf Zeit und auf Pump. Zwei Grenzen mildern das ab: Der Kostenersatz erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Hilfe gezahlt wurde, und in Härtefällen kann das Amt darauf verzichten.

Was jetzt zählt: Bescheide trennen und Fristen sichern

Zwei Schreiben, zwei Verfahren, zwei Gerichte: Das ist die wichtigste praktische Einsicht. Kommt ein Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid zur Grundsicherung, läuft ab Zustellung ein Monat für den schriftlichen Widerspruch.

In derselben Zeit gehört sofort ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt, damit kein Monat ohne Leistung bleibt; bei akuter Not ist ein Eilantrag beim Sozialgericht möglich.

Kommt dagegen eine Überleitung, weil ein Elternteil verschenkt hat und man selbst der Beschenkte ist, gilt die Trennung der Gerichte. Ob das Amt die Forderung überhaupt auf sich überleiten durfte, prüft das Sozialgericht.

Ob die Rückforderung inhaltlich berechtigt ist, also die Einreden und der Wert des Geschenks, gehört vor das Zivilgericht. Beides beim falschen Gericht vorzubringen, kostet Zeit.

In beiden Fällen zählen dieselben zwei Dinge.

Erstens die Daten: Wann wurde verschenkt? Bei einer Immobilie beginnt die Frist nicht mit dem Notartermin, sondern mit dem Antrag auf Umschreibung im Grundbuch.

Zweitens die Begründung: Weil das Amt das Verschulden beweisen muss, hilft jeder Nachweis, warum verschenkt wurde und dass die eigene Bedürftigkeit damals nicht absehbar war. Bei größeren Werten führt an einer Fachanwältin für Sozialrecht oder einem Sozialverband kein Weg vorbei.

Was ein Geschenk vor dem Sozialamt wirklich wert ist

Der beste Schutz für ein Geschenk ist nicht die Absicht, es dem Amt zu entziehen, sondern Zeit und Ehrlichkeit. Wer früh überträgt, aus nachvollziehbaren Gründen und aus Vermögen, das absehbar nicht fürs eigene Alter gebraucht wird, ist nach zehn Jahren auf der sicheren Seite.

Die kurzfristige Vermögensverschiebung dagegen geht meist nach hinten los: Sie hält die Rückforderung beim Beschenkten offen und kann den Schenker die Grundsicherung kosten.

Für Betroffene heißt das, vor jeder Zahlung und vor jedem Verzicht zuerst zwei Dinge zu klären: Wie lange liegt die Schenkung wirklich zurück, gerechnet ab dem richtigen Stichtag? Und war die spätere Not damals überhaupt absehbar? Von den Antworten hängt ab, ob ein Bescheid des Sozialamts hinzunehmen oder anzugreifen ist.

Häufige Fragen zu Schenkung und Grundsicherung Zählt jedes Geschenk, oder nur große unentgeltliche Übertragungen?

Neben üblichen Gelegenheitsgeschenken bleibt auch außen vor, was keine reine Schenkung ist, weil ihm eine Gegenleistung gegenübersteht. Hat jemand über Jahre gepflegt und dafür Geld bekommen, ist das rechtlich kein Geschenk, sondern eine Vergütung. Entscheidend ist die Nachweisbarkeit:

Ohne klare Vereinbarung und ohne erkennbaren Zweck auf den Überweisungen wirkt eine solche Zahlung im Rückblick schnell wie eine unentgeltliche Zuwendung, die das Amt zurückfordern kann. Eine saubere Dokumentation ist deshalb der stärkste Schutz.

Was gilt, wenn seit der Schenkung schon zehn Jahre vergangen sind?

Dann sind zwei Fristen auseinanderzuhalten, die beide zehn Jahre lang sind. Die Rückforderung beim Beschenkten ist ausgeschlossen, wenn zwischen der Schenkung und dem Eintritt der Bedürftigkeit zehn Jahre liegen.

Der Leistungsausschluss beim Schenker prüft dagegen, ob die Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vor dem beantragten Monat selbst herbeigeführt wurde; diese Frist wandert also mit jedem Monat mit.

Bei Immobilien beginnt die erste Frist mit dem Antrag auf Grundbuchumschreibung, nicht mit dem Notartermin, und sie läuft auch dann, wenn sich der Schenker ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch (das Recht, die Immobilie weiter zu nutzen) vorbehalten hat.

Muss ich als Beschenkter das ganze Haus zurückgeben, wenn das Amt sich meldet?

Nein, eine sofortige Rückübertragung ist nicht zwingend. Die Forderung ist auf den Wert des Geschenks gedeckelt und deckt nur den laufenden Bedarf des Schenkers; statt das Haus herzugeben, lässt sich der monatliche Fehlbetrag zahlen.

Und reicht das eigene Einkommen kaum für den eigenen angemessenen Unterhalt, greift die Einrede des Notbedarfs: Steht man selbst am Rand, muss das Geschenk nicht herausgegeben werden. Welcher Maßstab hier greift und welche weiteren Einwände in Betracht kommen, hängt vom Einzelfall ab und gehört anwaltlich geprüft.

Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers und Ausschluss des Rückforderungsanspruchs (§§ 528, 529 BGB)
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch: Leistungsausschluss bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 Absatz 4 SGB XII), Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch: Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten, Überleitung von Ansprüchen und Einschränkung der Leistung (§§ 103, 93, 26 SGB XII), Bundessozialgericht: Urteil vom 25. August 2011, Aktenzeichen B 8 SO 19/10 R, zur Hilfe zum Lebensunterhalt als Auffangnetz nach einem Ausschluss von der Grundsicherung

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Volle Erwerbsminderung und trotzdem keine Grundsicherung

Voll erwerbsgemindert, trotzdem keine Grundsicherung: Neuer Beschluss zeigt die Unterschiede

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, bekommt deshalb nicht automatisch Grundsicherung wegen Erwerbsminderung. Gerade bei jungen Erwachsenen im Elternhaus hängen die Ansprüche auch davon ab, wie lange die Erwerbsminderung voraussichtlich besteht und welche finanziellen Mittel innerhalb der Familie berücksichtigt werden dürfen.

Ein neuer Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen verdeutlicht diese Unterschiede. Er betrifft die staatliche Sicherung des Lebensunterhalts, nicht die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente.

18-Jährige scheitert mit ihrem Eilantrag

Das LSG Nordrhein-Westfalen wies mit Beschluss vom 13. August 2026 die Beschwerde einer 18-Jährigen zurück, die bei ihren Eltern lebt und ab Mai 2026 Leistungen nach dem SGB XII verlangte. Die Aktenzeichen lauten L 9 SO 202/26 B ER und L 9 SO 203/26 B.

Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen hatte volle Erwerbsminderung bis voraussichtlich zum 31. Juli 2028 festgestellt. Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung hatte sie ausdrücklich nicht bestätigt.

Die Einzelheiten stehen im Originalbeschluss des LSG Nordrhein-Westfalen. Für die rechtliche Einordnung müssen mehrere Leistungen auseinandergehalten werden, die im Alltag häufig unter dem Begriff Grundsicherung zusammengefasst werden.

„Voll“ und „dauerhaft“ bezeichnen unterschiedliche Voraussetzungen

Die volle Erwerbsminderung beschreibt zunächst das verbliebene Leistungsvermögen: Betroffene können wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten. Diese Definition ergibt sich aus § 43 Absatz 2 SGB VI.

Für die Grundsicherung wegen Erwerbsminderung verlangt § 41 Absatz 3 SGB XII zusätzlich eine ungünstige längerfristige Prognose: Es muss unwahrscheinlich sein, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Außerdem müssen Betroffene mindestens 18 Jahre alt sein und die weiteren Voraussetzungen, insbesondere finanzielle Bedürftigkeit, erfüllen.

Eine über mehrere Jahre erwartete Erwerbsminderung ist deshalb nicht automatisch dauerhaft im Sinne dieser Vorschrift. Umgekehrt bedeutet die Einstufung als vorübergehend erwerbsgemindert nicht, dass die Erkrankung geringfügig wäre oder bereits wieder gearbeitet werden könnte.

Das Gesetz kennt daneben besondere Zugänge, etwa für bestimmte volljährige Menschen im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen. Einen Überblick über die Leistung bietet auch der Beitrag zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Warum eine Feststellung der Rentenversicherung noch keine Rente bedeutet

Nach § 45 SGB XII kann der Sozialhilfeträger die Rentenversicherung einschalten, um die medizinischen Voraussetzungen der dauerhaften vollen Erwerbsminderung prüfen zu lassen. Die Entscheidung der Rentenversicherung bindet den ersuchenden Träger.

Dieses Prüfverfahren ist von einem Rentenantrag zu unterscheiden. Für eine Erwerbsminderungsrente müssen grundsätzlich zusätzlich versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, wobei das Rentenrecht auch Ausnahmen vorsieht.

Eine medizinisch festgestellte Erwerbsminderung kann daher vorliegen, obwohl keine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird. Bei existenzsichernden Sozialleistungen wird anschließend geprüft, welche Leistung zum persönlichen und wirtschaftlichen Lebenssachverhalt passt.

Bei vorübergehender Erwerbsminderung kommt Hilfe zum Lebensunterhalt infrage

Wer nur vorübergehend voll erwerbsgemindert ist, kann bei Bedürftigkeit grundsätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII erhalten. Ausgangspunkt ist § 27 SGB XII.

Dieser Zugang steht jedoch unter einem Vorbehalt: Nach § 21 SGB XII sind laufende Leistungen für den Lebensunterhalt ausgeschlossen, wenn jemand bereits als erwerbsfähige Person oder als Angehöriger dem Grunde nach dem SGB II zugeordnet ist. Die fehlende eigene Erwerbsfähigkeit führt somit nicht zwangsläufig zum Sozialamt.

Das SGB II sieht ausdrücklich auch Leistungen für nicht erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft vor. § 19 Absatz 1 SGB II knüpft diese Möglichkeit daran, dass sie mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zusammenleben und keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben.

Warum das Elternhaus bei unter 25-Jährigen entscheidend sein kann

Unverheiratete Kinder unter 25 Jahren gehören unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie deren Haushalt angehören und ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können. Die Regelung setzt nicht voraus, dass das Kind selbst erwerbsfähig ist.

Damit kann ein vorübergehend voll erwerbsgemindertes erwachsenes Kind in die Leistungsprüfung des Jobcenters einbezogen werden. Wie solche Haushalte eingeordnet werden, erläutert auch der Beitrag „So prüft das Jobcenter die Bedarfsgemeinschaft“.

Nach § 9 Absatz 2 SGB II können dann Einkommen und Vermögen der Eltern bei der Bedürftigkeitsprüfung des Kindes berücksichtigt werden. Die Volljährigkeit allein führt innerhalb dieser Konstellation nicht zu einer vollständig getrennten Berechnung.

Dem SGB II zugeordnet, aber trotzdem kein Zahlungsanspruch

Im entschiedenen Fall hielt das LSG auch einen Anspruch gegen das Jobcenter nicht für glaubhaft gemacht: Die Eltern waren nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nicht hilfebedürftig. Deshalb fehlte nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzung für ihren abgeleiteten Leistungsanspruch.

Allgemein bedeutet die Zuordnung zu einem Leistungssystem noch nicht, dass daraus Geld fließt. Leistungen nach dem SGB II werden nur gezahlt, soweit der anerkannte Bedarf nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt ist.

Dabei genügt es nicht, lediglich auf das Bruttogehalt eines Elternteils zu schauen. Erforderlich ist eine Berechnung anhand der anerkannten Bedarfe, der Haushaltsverhältnisse und der gesetzlichen Regeln zur Einkommens- und Vermögensberücksichtigung.

Die Unterschiede im Überblick Ausgangslage Mögliche Existenzsicherung Worauf es ankommt Dauerhafte volle Erwerbsminderung ab 18 Jahren Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII Medizinische Prognose, Bedürftigkeit und weitere gesetzliche Voraussetzungen Vorübergehende volle Erwerbsminderung ohne Zuordnung zum SGB II Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII Ungedeckter Lebensunterhalt und kein Leistungsausschluss Vorübergehende volle Erwerbsminderung innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Leistungen für nicht erwerbsfähige Angehörige nach dem SGB II Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft und anrechenbare Mittel

Die Übersicht beschreibt typische Konstellationen und keinen automatischen Leistungsanspruch. Sonderregelungen und Ausschlüsse müssen zusätzlich geprüft werden.

Warum die 100.000-Euro-Grenze hier nicht weiterhilft

Im Sozialhilferecht schützt § 94 Absatz 1a SGB XII Eltern und Kinder grundsätzlich vor dem Rückgriff auf Unterhaltsansprüche, solange ihr jeweiliges jährliches Gesamteinkommen 100.000 Euro nicht übersteigt. Gemeint ist das gesetzlich definierte Gesamteinkommen der jeweiligen unterhaltspflichtigen Person.

Diese Schutzregel ist aber keine allgemeine Einkommensgrenze für Familien, die beim Jobcenter Leistungen beantragen. Die Berücksichtigung elterlicher Mittel innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II folgt anderen Vorschriften.

Aus einem Einkommen unter 100.000 Euro lässt sich deshalb kein Anspruch auf ungekürzte Jobcenter-Leistungen für ein erwachsenes Kind ableiten. Ebenso schafft die Vorschrift für sich genommen keinen Zugang zur Sozialhilfe, wenn deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Im Eilverfahren muss auch die aktuelle Notlage erkennbar sein

Ein Eilantrag soll wesentliche Nachteile verhindern, die durch das Abwarten eines regulären Verfahrens entstehen würden. Neben dem geltend gemachten Anspruch ist daher die Dringlichkeit zu prüfen; Grundlage ist § 86b Absatz 2 SGG.

Die Eltern stellten den Lebensunterhalt als rückzahlbares Nothilfedarlehen bereit; ein Unterkunftsverlust drohte nicht. Bei 4.630 Euro gemeinsamem monatlichem Bruttoeinkommen und zusätzlich 259 Euro Kindergeld hielt das LSG die vorläufige Versorgung für gesichert.

Für vergleichbare Verfahren folgt daraus, dass die tatsächliche Versorgung nachvollziehbar dargestellt werden sollte. Kontoauszüge, fällige Ausgaben und konkrete Angaben zum Umfang oder Ende familiärer Unterstützung können erklären, weshalb eine gerichtliche Entscheidung keinen Aufschub duldet.

Die Bezeichnung einer Zahlung als Darlehen beantwortet dabei nicht allein die Frage, ob aktuell eine dringende Notlage besteht. Ebenso wenig darf eine fehlende Notlage in einem einzelnen Verfahren pauschal für alle jungen Menschen im Elternhaus unterstellt werden.

Die Entscheidung beendet nicht die Prüfung in der Hauptsache

Das LSG sah bei vorläufiger Prüfung keinen Verfassungsverstoß in der unterschiedlichen Behandlung und verwies die vertiefte Prüfung ins Hauptsacheverfahren. Der Beschluss betrifft den einstweiligen Rechtsschutz.

Für Betroffene empfiehlt sich deshalb eine genaue Prüfung der medizinischen Prognose und der finanziellen Verhältnisse. Wer die Einschätzung zur Dauer der Erwerbsminderung für unzutreffend hält, sollte aktuelle ärztliche Unterlagen zur erwarteten Entwicklung beibringen und die leistungsrechtliche Entscheidung überprüfen lassen.

Fragen und Antworten zum Thema Bekommt jeder voll erwerbsgeminderte Mensch Grundsicherung vom Sozialamt?

Die volle Erwerbsminderung allein reicht dafür nicht aus. Für den regulären Zugang wegen Erwerbsminderung nach § 41 Absatz 3 SGB XII muss sie auch dauerhaft sein; zudem müssen insbesondere Alter und Bedürftigkeit passen.

Kann das Jobcenter trotz voller Erwerbsminderung zuständig sein?

Ja, nicht erwerbsfähige Menschen können als Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II erhalten. Voraussetzung ist insbesondere das Zusammenleben mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten; ein Anspruch nach dem Vierten Kapitel SGB XII hat Vorrang.

Warum wird bei einem volljährigen Kind das Einkommen der Eltern geprüft?

Unverheiratete Kinder unter 25 Jahren können im elterlichen Haushalt weiterhin zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Dann sieht § 9 Absatz 2 SGB II grundsätzlich auch die Berücksichtigung elterlicher Mittel vor.

Schützt ein Elterneinkommen unter 100.000 Euro vor einer Anrechnung?

Diese Grenze betrifft die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen im Sozialhilferecht. Sie begrenzt nicht die Einkommensanrechnung innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II.

Welche Leistung kommt bei vorübergehender voller Erwerbsminderung ohne Bedarfsgemeinschaft infrage?

Bei Bedürftigkeit kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII zustehen. Zu prüfen bleibt, ob Ausschlussgründe oder andere vorrangige Ansprüche bestehen.

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Nach 45 Jahren aus der Wohnung geworfen: Gesetzt schützt Mann (70) nicht

45 Jahre in derselben Wohnung, inzwischen 70 Jahre alt – und trotzdem muss der Bewohner ausziehen. Das Landgericht Berlin II hat einem langjährigen Untermieter den Schutz der mietrechtlichen Härtefallregel versagt. Entscheidend war nicht seine persönliche Situation, sondern sein Vertragsstatus.

Wer nur einen Untermietvertrag besitzt, hat seinen Vertrag regelmäßig mit dem Hauptmieter und nicht mit dem Eigentümer. Endet das Hauptmietverhältnis, kann der Eigentümer die Wohnung grundsätzlich auch direkt vom Untermieter zurückverlangen. Genau diese Vertragskette wurde dem Berliner Bewohner zum Verhängnis (LG Berlin II, Urteil vom 11. Februar 2026 – 64 S 65/25).

Seit 1980 in derselben Wohnung

Der Fall zeigt drastisch, wie unsicher ein jahrzehntelanges Untermietverhältnis werden kann. Der heute 70 Jahre alte Mann lebte bereits seit 1980 in der Wohnung. Er wohnte dort damit rund 45 Jahre.

Trotz dieser außergewöhnlich langen Wohndauer war er nach Auffassung des Gerichts nicht selbst Hauptmieter geworden. Nachdem das übergeordnete Mietverhältnis beendet worden war, verlangten die Eigentümer die Herausgabe der Wohnung. Schon das Amtsgericht Charlottenburg gab der Räumungsklage statt. Das Landgericht Berlin II bestätigte diese Entscheidung in der Berufung.

Der entscheidende Unterschied: Wer steht auf welcher Vertragsseite?

Viele Untermieter gehen nach Jahren oder Jahrzehnten davon aus, dass ihre tatsächliche Lebenssituation ihnen automatisch eine ähnlich starke Rechtsposition wie einem Hauptmieter verschafft.

Das stimmt nicht. Bei einem klassischen Untermietverhältnis bestehen zwei getrennte Verträge. Der Eigentümer vermietet die Wohnung an den Hauptmieter. Der Hauptmieter wiederum überlässt die ganze Wohnung oder einen Teil davon dem Untermieter.

Der Untermieter leitet sein Recht, in der Wohnung zu bleiben, damit vom Hauptmieter ab. Endet dessen Recht an der Wohnung, greift § 546 Abs. 2 BGB. Danach darf der Vermieter die Rückgabe auch von einem Dritten verlangen, dem der Mieter die Wohnung überlassen hat. Ein Untermieter gehört gerade zu diesen Dritten.

Kein Härtefall gegenüber dem Eigentümer

Für den Betroffenen hatte diese Konstruktion eine besonders harte Folge. Auf den sozialen Kündigungsschutz des § 574 BGB konnte er sich gegenüber den Eigentümern nicht erfolgreich berufen.

Diese sogenannte Sozialklausel schützt normalerweise einen Mieter, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder Angehörige seines Haushalts eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde.

Dazu können je nach Einzelfall hohes Alter, schwere Erkrankungen, eine besonders starke Verwurzelung im Wohnumfeld oder erhebliche Schwierigkeiten bei der Suche nach Ersatzwohnraum gehören.

Doch § 574 BGB setzt grundsätzlich ein Mietverhältnis zwischen demjenigen voraus, der kündigt beziehungsweise die Beendigung durchsetzt, und dem geschützten Mieter voraus.

Genau daran fehlte es hier. Der Bewohner war gegenüber den Eigentümern Untermieter beziehungsweise Dritter und nicht deren Vertragspartner. Seine lange Wohndauer machte ihn nicht automatisch zum Hauptmieter.

45 Jahre Wohndauer schaffen noch keinen Mietvertrag mit dem Eigentümer

Allein weil ein Eigentümer über viele Jahre weiß, dass jemand in der Wohnung lebt, entsteht nicht zwingend ein eigener Mietvertrag zwischen Eigentümer und Untermieter. Auch eine lange Wohndauer oder eine ursprünglich genehmigte Untervermietung reichen dafür nicht automatisch.

Entscheidend wäre vielmehr, ob sich feststellen lässt, dass Eigentümer und Bewohner tatsächlich ein eigenes Mietverhältnis begründet haben. Dafür braucht es nicht zwingend einen schriftlichen Vertrag. Auch ein Vertrag durch schlüssiges Verhalten kann grundsätzlich möglich sein.

Dafür müssen die Umstände aber erkennen lassen, dass der Eigentümer den bisherigen Untermieter selbst als Vertragspartner akzeptieren wollte. Ihn bloß zu dulden, reicht dafür nicht.

Im Berliner Verfahren argumentierte der Mann ebenfalls, inzwischen selbst Hauptmieter geworden zu sein. Das Landgericht folgte ihm nicht.

Auch ein möglicher Fehler bei der Beendigung half nicht

Das Gericht verwies auf frühere Rechtsprechung zu Mietverhältnissen, bei denen einzelne Vertragspartner bereits seit langer Zeit aus der Wohnung verschwunden waren, während das Mietverhältnis faktisch mit anderen Beteiligten fortgeführt wurde.

Untermieter sind nicht immer schutzlos

Aus dem Urteil sollte trotzdem nicht der falsche Schluss entstehen, dass Untermieter generell keinen Kündigungsschutz besitzen. Gegenüber ihrem eigenen Vermieter – also normalerweise dem Hauptmieter – können durchaus die Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts gelten.

Das Problem entsteht, wenn das Hauptmietverhältnis endet und anschließend der Eigentümer selbst die Herausgabe verlangt. Dann geht es nicht mehr nur um die Kündigung des Untermietvertrags. Der Eigentümer macht seinen eigenen Rückgabeanspruch nach § 546 Abs. 2 BGB geltend.

Härtefallschutz kann grundsätzlich greifen Härtefallschutz gegenüber dem Eigentümer hilft regelmäßig nicht Mieter hat direkten Wohnraummietvertrag mit dem kündigenden Vermieter Bewohner ist lediglich Untermieter des Hauptmieters Vermieter kündigt dem eigenen Mieter Hauptmietvertrag ist bereits beendet § 574 BGB ist auf das Vertragsverhältnis anwendbar Eigentümer verlangt Herausgabe nach § 546 Abs. 2 BGB Alter, Krankheit oder fehlender Ersatzwohnraum können relevant werden Lange Wohndauer allein schafft keinen eigenen Mietvertrag Trotzdem bekam der Mann Zeit für den Auszug

Der fehlende Härtefallschutz bedeutete nicht, dass der Bewohner unmittelbar nach dem Urteil seine Wohnung verlassen musste. Das Landgericht gewährte ihm eine Räumungsfrist bis zum 31. August 2026. Eine solche Räumungsfrist richtet sich nach § 721 Zivilprozessordnung.

Das Gericht kann damit die Vollstreckung der Räumung für eine bestimmte Zeit hinausschieben. Gerade hohes Alter, gesundheitliche Probleme, die Länge der bisherigen Wohndauer oder Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche können bei dieser Entscheidung eine Rolle spielen.

Das ist jedoch ein wesentlich schwächerer Schutz als ein erfolgreicher Härtefalleinwand. Eine Räumungsfrist verhindert den Wohnungsverlust nicht dauerhaft. Sie verschafft lediglich zusätzliche Zeit für die Suche nach einer neuen Unterkunft.

Prüfen Sie als langjähriger Untermieter jetzt Ihren Status

Das Urteil ist für Menschen wichtig, die seit vielen Jahren in einer Wohnung leben, obwohl der ursprüngliche Hauptmieter längst ausgezogen, verstorben oder kaum noch erreichbar ist.

Prüfen Sie in einer solchen Situation zunächst, wer tatsächlich im Hauptmietvertrag steht. Entscheidend ist, mit wem Sie Ihren eigenen Vertrag geschlossen haben und an wen Sie die Miete zahlen.

Ebenso wichtig sind Schreiben des Eigentümers. Hat dieser Sie über Jahre ausdrücklich als eigenen Mieter angesprochen, Mietänderungen unmittelbar mit Ihnen vereinbart oder auf andere Weise erkennen lassen, dass er Sie als Vertragspartner akzeptiert, kann die Rechtslage anders aussehen.

Wer dauerhaft in einer Wohnung bleiben möchte, sollte möglichst früh klären, ob der Eigentümer bereit ist, einen direkten Mietvertrag abzuschließen.

Bei einer Räumungsklage nicht nur auf den Härtefall setzen

Erhalten Sie als Untermieter eine Räumungsklage, sollten Sie deshalb nicht ausschließlich mit Ihrem Alter, Ihrer Erkrankung oder Ihrer langen Wohndauer argumentieren.

Prüfen lassen sollten Sie vor allem, ob das Hauptmietverhältnis tatsächlich beendet wurde, ob Sie selbst in das Mietverhältnis eingetreten sind oder ein eigener Mietvertrag mit dem Eigentümer entstanden ist.

Auch bei Tod eines Hauptmieters können besondere Regeln über den Eintritt von Ehepartnern, Lebenspartnern, Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen gelten. Entscheidend sind dabei die konkrete Wohn- und Haushaltsgemeinschaft sowie die Voraussetzungen der §§ 563 und 564 BGB. Das Landgericht setzte sich auch mit diesen Fragen auseinander.

Scheitert ein dauerhaftes Bleiberecht, sollte zumindest eine angemessene Räumungsfrist beantragt werden. Der Berliner Fall zeigt, dass Gerichte persönliche Härten auf dieser Ebene durchaus berücksichtigen können.

FAQ: Untermiete und Wohnungskündigung Haben Untermieter überhaupt Kündigungsschutz?

Ja. Gegenüber ihrem eigenen Vermieter können Untermieter mietrechtlichen Kündigungsschutz besitzen. Problematisch wird es, wenn das Hauptmietverhältnis endet und der Eigentümer selbst die Wohnung nach § 546 Abs. 2 BGB zurückverlangt.

Wird man nach vielen Jahren automatisch Hauptmieter?

Nein. Selbst jahrzehntelanges Wohnen und eine erlaubte Untervermietung begründen nicht automatisch einen Mietvertrag mit dem Eigentümer. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein eigenes Vertragsverhältnis entstanden ist.

Was kann ein Untermieter tun, wenn eine Räumung droht?

Prüfen Sie zuerst Ihren Vertragsstatus und die Beendigung des Hauptmietverhältnisses. Kommt ein dauerhaftes Bleiberecht nicht in Betracht, kann eine gerichtliche Räumungsfrist zusätzliche Zeit für die Suche nach Ersatzwohnraum verschaffen.

Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 242, 546, 563, 564 und 574
Landgericht Berlin II, Urteil vom 11. Februar 2026 – 64 S 65/25
Zivilprozessordnung, § 721

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Rente: Sohn muss für den Vater 70.000 Euro Altersrente an die Rentenversicherung zurückzahlen

Die Rente eines verstorbenen Angehörigen darf nicht einfach weiterverwendet werden, auch wenn die Zahlungen über Jahre auf dem Konto eingehen. Das zeigt ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in dem ein Sohn zur Erstattung von 69.946,35 Euro verpflichtet blieb.

Er hatte über Rentengelder verfügt, die nach dem Tod seines Vaters überwiesen worden waren. Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen B 13 R 4/18 R.

Der Vater war gestorben, die Rentenzahlungen liefen weiter

Der Vater lebte zuletzt in der Türkei und starb im Juli 1991. Die Rentenversicherung zahlte jedoch weiterhin auf sein Konto. Erst 2011 wurde der Tod bei der weiteren Zahlungsabwicklung berücksichtigt.

Der Sohn verfügte über eine Kontovollmacht und nahm über Jahre Abhebungen und Überweisungen vor. Ein erheblicher Teil der Beträge gelangte auf sein eigenes Konto. Über den Fall berichtete Gegen-Hartz.de bereits im Beitrag zur Rückforderung der nach dem Tod weitergezahlten Altersrente.

Warum die Beträge im Verfahren auseinandergehen

Die insgesamt überzahlte Altersrente lag höher als die zuletzt bestätigte Forderung. Spätere Bescheide mit einer höheren Rückforderung hatte das Landessozialgericht wegen eines Ermessensfehlers aufgehoben. Vor dem Bundessozialgericht ging es deshalb um den ursprünglichen Erstattungsbetrag.

Position Betrag Bedeutung Überzahlte Altersrente von November 1991 bis September 2011 79.852,85 Euro Gesamte Überzahlung für diesen Zeitraum Rückzahlung des Geldinstituts 1.542,32 Euro Von der Bank für eigene Forderungen verwendete Beträge Vom Bundessozialgericht bestätigte Forderung gegen den Sohn 69.946,35 Euro Gegenstand des Revisionsverfahrens

Die letzte Tabellenzeile ergibt sich somit nicht einfach aus der Differenz der ersten beiden Positionen. Die Beträge und die Begrenzung des Verfahrens sind im vollständigen Urteil des Bundessozialgerichts dokumentiert.

Die Haftung knüpft an den Umgang mit dem Geld an

Die rechtliche Grundlage ist § 118 Absatz 4 SGB VI. Er erfasst unter bestimmten Voraussetzungen sowohl Empfänger der überzahlten Leistungen als auch Personen, die als Verfügungsberechtigte entsprechende Bankgeschäfte zulasten des Kontos vornehmen oder zulassen. Der Rentenversicherungsträger macht die Erstattung durch Bescheid geltend.

Eine Vollmacht allein genügt für die Einordnung als Verfügender nicht. Entscheidend sind die zurechenbaren Kontoverfügungen. Wer einen solchen Bescheid erhält, sollte deshalb genau prüfen lassen, welche Zahlungsvorgänge ihm zugeordnet werden und auf welche Unterlagen die Behörde ihre Berechnung stützt.

Eine bloße Verwandtschaft begründet diese Haftung nicht. Daneben können jedoch Ansprüche gegen Erben bestehen, die gesondert zu beurteilen sind. Einen anderen Sachverhalt behandelt der Beitrag darüber, wann Erben überzahlte Rente zurückzahlen müssen.

Unkenntnis schützt hier nicht vor der Erstattung

Der Sohn wandte ein, die Rechtswidrigkeit der Zahlungen nicht gekannt zu haben. Damit konnte er die Forderung nicht abwehren. Die Erstattungspflicht setzte in dieser Konstellation keine entsprechende Kenntnis voraus.

Für Angehörige bedeutet das: Eine über längere Zeit unverändert eingehende Zahlung ist noch keine verlässliche Bestätigung, dass das Geld behalten werden darf. Gerade nach einem Todesfall sollten ungeklärte Gutschriften Anlass sein, den Zahlungsgrund schriftlich klären zu lassen. Wer auf eine spätere Prüfung verzichtet, kann mit einer Forderung konfrontiert werden, für die längst keine Rücklagen mehr vorhanden sind.

Die Witwenrente der Mutter beseitigte die Forderung nicht

Auch der Versuch, einen möglichen Witwenrentenanspruch der Mutter zur Verrechnung heranzuziehen, änderte am Ergebnis nichts. Ihre Hinterbliebenenversorgung und die Erstattungspflicht des Sohnes waren getrennt zu beurteilen. Eine an den verstorbenen Vater überwiesene Altersrente wurde durch den möglichen Anspruch der Mutter nicht nachträglich zu einer rechtmäßig ausgezahlten Witwenrente.

Für Familien ist diese Trennung besonders bedeutsam, wenn bisher eine Person sämtliche Bankgeschäfte erledigt hat. Nach dem Tod müssen Leistungsansprüche und Zahlungseingänge neu zugeordnet werden. Der gemeinsame Haushalt oder die bisherige Verwendung des Geldes ersetzt keinen Antrag auf die nun in Betracht kommende Hinterbliebenenleistung.

Die Rente für den Sterbemonat bleibt grundsätzlich bestehen

Nicht jede nach dem Tod eingehende Rentenzahlung ist automatisch eine Überzahlung. Nach § 102 Absatz 5 SGB VI wird die Rente bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die berechtigte Person gestorben ist. Für diesen Monat entfällt sie also nicht anteilig ab dem Todestag.

Stirbt ein Rentner beispielsweise am 10. September, besteht sein Rentenanspruch grundsätzlich noch für den gesamten September. Eine Zahlung für Oktober ist davon zu unterscheiden. Bei der Prüfung des Kontoauszugs kommt es deshalb auf den Zeitraum an, für den die Überweisung bestimmt ist, und nicht allein auf das Buchungsdatum.

Das Sterbevierteljahr ist ein eigener Anspruch

Häufig entsteht Unsicherheit, weil Hinterbliebene vom sogenannten Sterbevierteljahr gehört haben. Dabei geht es um die Berechnung einer Witwen- oder Witwerrente für die ersten drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat. In diesem Zeitraum wird sie grundsätzlich in Höhe der Versichertenrente berechnet; eigenes Einkommen wird dabei nicht angerechnet.

Das berechtigt Angehörige aber nicht dazu, irrtümlich weiterlaufende Zahlungen auf dem bisherigen Rentenkonto beliebig zu verwenden. Die Hinterbliebenenrente muss beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Unterschiede in ihren Informationen zum Rentenbeginn und zum Sterbevierteljahr.

Auch langes Abwarten kann Geld kosten: Nach § 99 Absatz 2 SGB VI werden Hinterbliebenenrenten grundsätzlich höchstens für zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat nachgezahlt. Gegen-Hartz.de erklärt dazu die Zwölfmonatsgrenze bei der Witwenrente und mögliche Besonderheiten bei versäumten Hinweisen.

Warum zunächst die Rückzahlung durch die Bank geprüft wird

Bei den gesetzlich erfassten Kontozahlungen hat die Rücküberweisung durch das Geldinstitut Vorrang. Ist der Betrag bereits ausgezahlt und kein ausreichendes Guthaben mehr vorhanden, kann diese Verpflichtung entsprechend entfallen. Für eigene Forderungen darf die Bank die überzahlte Rente hingegen nicht verwenden.

Auch eine Kontoschließung beseitigt einen bestehenden Rücküberweisungsanspruch nicht automatisch. Das erläutert Gegen-Hartz.de anhand einer weiteren Entscheidung des Bundessozialgerichts im Beitrag zur Haftung einer Bank für Rentenzahlungen nach dem Tod. Für Betroffene lohnt es sich deshalb, bei einer persönlichen Rückforderung auch die Behandlung des Bankkontos prüfen zu lassen.

Warum auch lange zurückliegende Zahlungen erfasst sein können

§ 118 Absatz 4a SGB VI sieht eine vierjährige Verjährungsfrist vor. Sie beginnt jedoch erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Rentenversicherungsträger die Überzahlung kennt und bei Ansprüchen gegen Personen zusätzlich weiß, wer erstattungspflichtig ist. Die Frist läuft somit nicht für jede Überweisung automatisch ab ihrem Zahlungsjahr.

Die Aussage, nach vier Jahren könne nichts mehr zurückgefordert werden, greift deshalb zu kurz. Bei alten Zahlungszeiträumen müssen der Kenntnisstand der Behörde und mögliche Hemmungen der Verjährung anhand der Akten geprüft werden. Allein das Alter eines Kontoauszugs beantwortet die Frage nicht.

Nach einem Todesfall Zahlungseingänge klären

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt bei einem Todesfall im Ausland, den Renten Service oder unmittelbar den zuständigen Rentenversicherungsträger zu informieren. Dabei sollen die Versicherungsnummer beziehungsweise das Zahlungskennzeichen und das Sterbedatum angegeben werden. Die Hinweise stehen in den Informationen zu Änderungsmitteilungen beim Rentenbezug im Ausland.

Das Konto sollte nicht vorschnell geschlossen werden, weil darüber regelmäßig noch Rückbuchungen abgewickelt werden. Ungeklärte Rentenbeträge sollten bis zur Klärung verfügbar bleiben. Sinnvoll ist außerdem, Kontoauszüge und den Schriftwechsel aufzubewahren, damit sich Zahlungseingänge, Meldungen und Rückzahlungen später nachvollziehen lassen.

Einen Rückforderungsbescheid sorgfältig prüfen

Eine hohe Forderung sollte weder ungeprüft akzeptiert noch unbeantwortet gelassen werden. Für einen Widerspruch sind die Formvorgaben und die Frist in der Rechtsbehelfsbelehrung zu beachten. Die Rentenversicherung erläutert die vorgesehenen Rechtsbehelfe in ihren Hinweisen zu Widerspruch und Klage.

Für die Prüfung sollten der Bescheid, die Berechnung, die Kontounterlagen und vorhandene Vollmachten zusammengetragen werden. Damit lässt sich etwa nachvollziehen, ob Zahlungen für den Sterbemonat enthalten sind, welche Verfügungen zugerechnet werden und welche Beträge bereits zurückgeflossen sind. Bei umfangreichen Zahlungsreihen ist fachkundige Unterstützung im Sozialrecht sinnvoll.

Steht die Forderung fest, kann bei erheblichen Zahlungsschwierigkeiten eine Stundung beantragt werden. § 76 SGB IV erlaubt dies unter anderem bei erheblichen Härten, wenn der Anspruch durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet wird. Eine solche Zahlungserleichterung bedeutet allerdings nicht, dass die Schuld entfällt.

Ein kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein vereinfachtes, fiktives Beispiel: Ein Vater stirbt im September, im Oktober gehen dennoch 1.400 Euro Altersrente für Oktober auf seinem Konto ein. Seine Tochter bemerkt die Zahlung, informiert die Rentenversicherung und lässt den Betrag für die Rückabwicklung verfügbar. Die berechtigte Septemberrente muss sie davon unterscheiden.

Würde sie die Oktoberzahlung stattdessen auf ihr eigenes Konto überweisen und verbrauchen, könnte eine persönliche Erstattungspflicht entstehen, soweit die Bank nicht mehr zur Rücküberweisung verpflichtet ist. Eine mögliche Witwenrente der Mutter sollte unabhängig davon beantragt werden.

Sechs Fragen und Antworten zur Rentenrückzahlung nach dem Tod Müssen Kinder grundsätzlich die Rente ihrer verstorbenen Eltern zurückzahlen?

Nein, allein das Verwandtschaftsverhältnis genügt nicht. Geprüft werden muss, ob eine eigene Erstattungspflicht als Empfänger oder Verfügender oder ein Anspruch gegen Erben besteht.

Ist die Rente für den Monat des Todes ebenfalls zurückzuzahlen?

Grundsätzlich nicht allein wegen des Todesfalls. Der Anspruch reicht bis zum Ende des Sterbemonats; entscheidend ist, für welchen Monat die Zahlung bestimmt war.

Schützt eine fehlende Kenntnis von der Überzahlung?

Bei der hier behandelten Erstattung nach § 118 Absatz 4 SGB VI schützt die Unkenntnis nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen der persönlichen Inanspruchnahme müssen trotzdem erfüllt sein.

Gehört eine weitergezahlte Altersrente automatisch zum Sterbevierteljahr?

Nein. Das Sterbevierteljahr betrifft die Hinterbliebenenrente und erlaubt keine eigenmächtige Umdeutung der weitergezahlten Altersrente.

Sollte das Rentenkonto nach dem Todesfall sofort geschlossen werden?

Eine vorschnelle Schließung kann die Rückabwicklung erschweren. Die Rentenversicherung empfiehlt, das Konto zunächst noch bestehen zu lassen, damit überzahlte Beträge zurückgebucht werden können.

Was können Betroffene tun, wenn sie eine berechtigte Forderung nicht sofort bezahlen können?

Sie können eine Stundung beantragen und ihre finanzielle Situation darlegen. Ob diese bewilligt wird, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen des Einzelfalls.

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Jewclidean Geometry: Pickaxing the Axioms of the War on Anti-Semitism, by Tobias Langdon

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Review of Thomas Cyr’s Book: “the Nuremberg System: Conceptual Bases of World Order from 1933 to Present”, by Jorge Besada

[audio version] Darryl Cooper has recently emerged as one of the most popular American historians. Tucker Carlson tweeted on Sep 2, 2024: “Darryl Cooper may be the best and most honest popular historian in the United States. His latest project is the most forbidden of all: trying to understand World War Two.” While interviewing Cooper,...
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9/11 Was an Inside/Outside Job, by Luke Marshall

You know the drill by now: 19 Muslim hijackers directed by a man on dialysis in an undisclosed cave in Afghanistan outsmarted NORAD, the CIA, and the FBI armed with nothing more than boxcutters and blind optimism. You also know that even if these coke-snorting, liquor-guzzling, religious fundamentalists weren’t too busy hitting strip clubs or...
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9/11 Coincidence Theory, by Hua Bin

I was at the Pudong Shangri-La Hotel on the evening of Sept 11, 2001(Beijing Time) for a dinner with a grad school professor. When we walked into the hotel bar for a drink, there was a crowd gathered around a TV screen watching a live CNN footage of a burning WTC North Tower. Then there...
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Ideological Agendas Subverting Academic Integrity, by Kerry Bolton

There are certain subjects about which any nonsense can be published in papers and dissertations with the likelihood that examination and peer review processes will be suspended. If the subject can be labelled, however carelessly, as “far Right” then the aspiring “scholar” can embark on his or her thesis or paper feeling confident that precision...
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Three Major Revelations About the Gaza Holocaust In the Israeli Press, by Caitlin Johnstone

The Israeli press has published three significant revelations about the Gaza holocaust, reporting (1) that Benjamin Netanyahu concealed advanced knowledge of the Hamas attack on October 7, (2) that Israel rejected a Hamas offer to release all civilian hostages immediately after October 7, and (3) that according to an IDF drone operator, the Israeli military...
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Voting Is for Dummies!, by Hans Vogel

Quite a few years ago, my grandfather confided to me he never voted. Instead, he would give my grandmother a written mandate, allowing her to go vote in his place. My grandfather said voting was a waste of time and made no sense, because one’s vote counted for nothing. It shocked me to hear this...
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The Story of Slavery Told Correctly, by Paul Craig Roberts

For several decades I have emphasized that black slavery was a product of black slave wars in Africa for which no white person has any responsibility. It was black African rulers, such as the King of Dahomey, who enslaved and sold black Africans to Arabs and to British and European colonies in the New World...
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Tausende gedenken in Chile der Opfer der Militärdiktatur

Bei dem Marsch in Santiago fordern Organisationen keine Begnadigung für Verurteilte. Redner rufen zu Einheit und weiterem Einsatz für Erinnerung und Rechte auf Santiago de Chile. Am vergangenen Sonntag hat in der chilenischen Hauptstadt der traditionelle Gedenkmarsch für die Opfer des Militärputsches von 1973 vom Präsidentenpalast in der Innenstadt zum Hauptfriedhof stattgefunden. Die "Mesa de Derechos Humanos por una Vida Digna" und die... weiter 09.09.2026 Artikel von zu Chile, Menschenrechte, Soziale Bewegungen
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Rubio besucht Kolumbien und will Partnerschaft zur ultrarechten Regierung ausbauen

Barranquilla. US-Außenminister Marco Rubio hat am Dienstag seine dreitägige Lateinamerika-Reise begonnen. Sie führt ihn nach Kolumbien, Ecuador und Peru. Rubio will mit den Regierungen der drei Länder die Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit, Drogenbekämpfung, Migration und... weiter 09.09.2026 Artikel von zu Kolumbien, Militär, Politik
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A New Cold War for a Dying World Order

Reprinted from The Realist Review. Washington is more united than is often thought. Despite the ruptures with an imagined past that have been said to have been caused by the chaos agent in the White House, the foreign policy consensus (underwritten by the national religion of American exceptionalism) has shown itself to possess a remarkable […]
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