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Is It True That “the Pen Is Mightier Than the Sword”?, by Paul Craig Roberts

Dear Readers, September is upon us, and it is time for my quarterly request for readers’ support. September is the weakest quarter. I understand that. Summer vacations and September’s opening with Labor Day’s 3-day week-end leaves readers with scant cash and substantial credit card bills. I will give you some information about the website to...
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UN-Experten fordern Stopp von Räumungsbefehlen und Vertreibungen in Honduras

Neue Gesetze bevorzugen die Agrarindustrie. Gewalt gegen Kleinbauern und eine Ernährungskrise werden befürchtet Tegucigalpa. Experten der Vereinten Nationen (UN) haben sich in zwei Dokumenten an den Staat Honduras gewandt und die aktuelle Politik in Landfragen scharf kritisiert. Im Fokus stehen die Dekrete 107–2026 und 84–2026, die in den vergangenen Monaten in Honduras beschlossen wurden.... weiter 08.09.2026 Artikel von zu Honduras, Politik, Menschenrechte, Soziales
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Washington Is Underwriting the Proliferation It Went to War To Stop

The Trump administration sent Congress its civil nuclear cooperation agreement with Saudi Arabia. Asked what the deal permits, the president wrote: There will be no enrichment of material. His own Energy Secretary, Chris Wright, has said the opposite. The agreement gives Riyadh a pathway to enrich uranium on its own soil, and in doing so […]
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A Homeland on Canvas: Sliman Mansour and the Rise of Revolutionary Palestinian Art

The death of Palestinian artist Sliman Anis Mansour stirred powerful memories. He passed away at Al-Makassed Hospital in occupied East Jerusalem on August 24, at the age of 79, bringing to a close a legacy that cannot truly be described, but only experienced. His life almost exactly spanned the age of the Palestinian Nakba. He […]
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Podcast Contragolpes #1

Bomben, Beben und Gebete – Kolumbien nach Erdbeben und Machtwechsel In der Pilotfolge von Contragolpes analysieren Frederic Schnatterer und Nils Heidenreich die dramatischen Ereignisse der letzten Wochen in Kolumbien: Am 10. August erschütterte ein Erdbeben der... weiter 08.09.2026 Video von , zu Kolumbien, Menschenrechte, Politik
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«Bild»-Kritik: Prinz Reuß «hat kein Blut vergossen und sitzt seit Jahren im Knast» – Enise Ö. hingegen «ist auf freiem Fuß»

Transition News - 8. September 2026 - 0:15

Nachdem sich kürzlich Gisela Friedrichsen in einem Beitrag für die Welt (wir berichteten) sehr kritisch zum Fall um Heinrich XIII. Prinz Reuß geäußert hatte, hat dies heute mit der Bild das nächste große Mainstream-Medium getan. In seiner Kolumne «Mail von Martenstein» wendet sich Harald Martenstein direkt an den 74-jährigen Angeklagten und übt zwar keine explizite Kritik im Stil von «staatlich verordnetem Terror», wie es Frank Großenbach, Wahlverteidiger im Reuß-Prozess, im Transition News-Interview tut, doch seine Worte sind wuchtig, auch wenn sie relativ sanft und mit durchaus ironischem Unterton daherkommen.

Der Prozess gegen die sogenannte «Reichsbürger-Gruppe» um Prinz Reuß läuft seit Mai 2023. Die Angeklagten sitzen seit ihrer Verhaftung am 7. Dezember 2022 in Untersuchungshaft – also bald vier Jahre –, ohne dass es bisher zu einem Urteil gekommen ist. Zwei Angeklagte sind bereits verstorben:

  • Norbert G.: Er starb im März 2024, kurz vor Prozessbeginn. Er war einer der ursprünglich Angeklagten, hatte längere Zeit in Untersuchungshaft gesessen und war später aus gesundheitlichen Gründen aus der Haft entlassen worden.
  • Hildegard Leiding: selbsternannte Astrologin. Sie starb Ende September 2025. Ihr Verfahren war zuvor aus gesundheitlichen Gründen abgetrennt und der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden.

Martenstein greift dies pointiert auf und fragt:

«Allmählich stellt sich die Frage, ob das mit rechtsstaatlichen Prinzipien zu vereinbaren ist: lebenslang U-Haft?»

Er beschreibt die Gruppe ironisch als «Rollator-Gang», eine nicht mehr ganz junge Truppe, die einen Putsch geplant haben soll, und hält fest:
«Das Ganze lief, so weit bekannt, recht dilettantisch ab, obwohl Sie immerhin bewaffnet waren. Unter anderem mit Schwertern und Bajonetten.»

Besonders scharf wird der Kontrast durch den Vergleich, den Martenstein zieht, nämlich mit dem Fall der 34-jährigen Enise Ö., die in einen Mordfall in Stade verstrickt ist. Martenstein schreibt:

«Enise Ö. ist erst 34. Bei ihrem Baby wurden Hirnblutungen festgestellt, vielleicht Folge von Misshandlung. Das Kind und Enise kamen in Stade in eine Mutter-Kind-Einrichtung. Der Vater Fatih G. wurde zu einem Gespräch gebeten. Er nutzte diesen Termin zu einem Massaker. Sechs städtische Mitarbeiter sind tot. Einer Frau gelang zunächst schwerverletzt die Flucht. Enise verfolgte sie, schlug auf sie ein und beschimpfte sie als ‹Hure›. Die Frau starb.»

Dabei soll es so abgelaufen sein: Eine Sozialarbeiterin wurde von Fatih G. (dem Kindsvater) angeschossen und war bereits schwer verletzt/sterbend, als sie aus dem Gebäude floh. Enise Ö. (die Mutter) soll die schwer verletzte Frau draußen verfolgt, auf sie eingeschlagen und sie angebrüllt haben – unter anderem mit den Worten: «Ihr habt mir das Kind genommen!». Eine Zeugin (eine Mitarbeiterin, die das Baby in Sicherheit gebracht hatte) hat laut Akte gehört, dass Enise Ö. vor dem Gebäude «Halt die Fresse» und «Hure» gerufen hat. Enise Ö. hat die Schläge bei ihrer Vernehmung nicht bestritten, behauptete aber, die schweren Schussverletzungen der Frau zunächst nicht bemerkt zu haben. Die Frau ist später an den (Schuss-)Verletzungen gestorben (siehe etwa hier).

«Was ist der größte Unterschied zwischen Ihnen, Prinz, und Enise Ö.?», fragt er daraufhin und antwortet selbst:

«Sie haben keinen Tropfen Blut vergossen und sitzen, ohne Urteil, seit Jahren im Knast. Enise ist in einen Mordfall verstrickt und war laut Ermittlungsakten womöglich selbst gewalttätig. Sie befindet sich auf freiem Fuß.»

Sein Fazit:

«Wir leben in einem seltsamen Land. Habe die Ehre!»

Diese Kritik aus dem Mainstream fügt sich in eine wachsende Debatte ein, die auch alternative Medien schon länger führen. In besagtem Interview mit dem Wahlverteidiger Großenbach wird der Prozess als Beispiel dafür dargestellt, wie Gedanken und hypothetische Überlegungen zu schweren Straftaten erklärt werden, ohne dass konkrete Taten stattgefunden hätten. Der Vorwurf lautet auf Bildung einer terroristischen Vereinigung und Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens – obwohl keine konkreten Taten ausgeführt wurden.

Großenbach kritisiert, dass Paragraph 129a StGB, ursprünglich für die RAF gedacht, hier so angewendet werde, dass «Mittäter zu Taten geschaffen [werden], die niemals stattgefunden haben. Stattdessen werden Gedanken über vermeintliche Verbrechen, die vielleicht in der Zukunft hätten liegen können, sanktioniert.»

Die Motive der Angeklagten seien vor allem der Widerstand gegen die Corona-Maßnahmen und die Sehnsucht nach Wiederherstellung der Grundrechte gewesen; Waffen und Ausrüstung hätten eher der Selbstverteidigung oder der Unterstützung einer imaginierten «Allianz» gedient, nicht einem realen Sturm auf den Bundestag.

Ähnliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Prozesses äußert die eingangs erwähnte Gerichtsreporterin Friedrichsen. Sie konstatiert: «Im ‹Reichsbürger›-Prozess stimmt etwas nicht.» Seit Jahren werde «jedes Mosaiksteinchen hin- und hergewendet», um terroristische Absichten zu belegen. Die Anklage stütze sich vor allem auf Chats, Gespräche und Gedankenspiele, während konkrete Vorbereitungshandlungen für einen gewaltsamen Umsturz schwer erkennbar seien. Das Gericht halte die Erfolgsaussichten eines möglichen Angriffs für unerheblich – eine problematische Ausweitung des Terrorismusstrafrechts.

Friedrichsen wirft grundsätzliche rechtsstaatliche Fragen auf: Wann werden radikale Vorstellungen zu einer strafbaren terroristischen Vereinigung? Wo verläuft die Grenze zwischen Fantasien und konkreter Tatvorbereitung? Auch hier werden die außergewöhnlich lange Untersuchungshaft und die Dauer des Verfahrens kritisiert.

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Urteil mit Folgen: Kontokündigung seitens der Sparkasse wegen ungeprüften Anfangsverdachts ist unrechtmäßig

Transition News - 8. September 2026 - 0:12

Im August 2024 kündigte die Sparkasse Pforzheim Calw Herbert Ludwig, Betreiber des Blogs Fassadenkratzer, das Konto auf den Oktober 2024 – ohne Begründung. Dies nach 50 Jahren Kundenbeziehung. Wie der Wirtschaftsjournalist Norbert Häring berichtet, verweigerte die Sparkasse ein Gespräch mit Ludwig. So erfuhr dieser den Kündigungsgrund erst im Zuge eines Gerichtsverfahrens, in dem Mitte Juli 2026 das inzwischen rechtskräftige Urteil verkündet wurde.

Ludwig zufolge gaben die Anwälte der Sparkasse als Grund für die Kündigung einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem GWG (Geldwäschegesetz) an. Die zahlreichen Spenden für Fassadenkratzer in Verbindung mit einer Spende Ludwigs an den österreichischen Internetsender AUF1 auf dessen Konto in Ungarn über 200 € mit dem Verwendungszweck «Spende für Corona-Helden» seien auffällige Transaktionen nach dem GWG.

Laut den Anwälten der Sparkasse sind Anforderungen für die Annahme eines derartigen Verdachts nach dem Gesetz gering. Die Sparkasse müsse dafür keinen besonderen Rechercheaufwand erbringen. Sie sei nach § 43 GWG verpflichtet und berechtigt gewesen, eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu senden und das Konto zu kündigen. Damit liege ein sachlicher Kündigungsgrund nach Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

Dem widersprach nun jedoch das Landgericht Karlsruhe. So sei die Begründung viel zu weit hergeholt. Es könne von der beklagten Sparkasse «ohne besonders vertiefte Prüfung der Angelegenheit von der Beklagten erkannt werden», dass die erwähnten Spenden «den Verdacht der Terrorismusfinanzierung bzw. der Geldwäsche» nicht tragen können.

Häring erläutert, dass der letzte Satz wichtig sei. Das Gericht habe zwar anerkannt, dass die gesetzlichen Anforderungen an eine Verdachtsmeldung niedrig seien. Aber der Sparkasse sei «eine einfache Prüfung der Stichhaltigkeit und Plausibilität algorithmisch ermittelter Anhaltspunkte für mögliche Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung» zumutbar und müsse «vor Maßnahmen zulasten des Kunden stattfinden».

Der Wirtschaftsjournalist weist darauf hin, dass selbst der von der Sparkasse im Verfahren angeführte Newsletter der Financial Intelligence Unit (FIU) des Bundeskriminalamts dazu auffordert, Anhaltspunkte über mögliche Geldwäsche beziehungsweise Terrorismusfinanzierung zu überprüfen. Dort stehe nämlich:

«Nicht jeder Anhaltspunkt muss ein Indikator für Geldwäsche sein, da auch plausible Erklärungen für die angeführten Verhaltensweisen vorliegen können. Soweit Mitarbeiter jedoch entsprechende Anhaltspunkte in Lebenssachverhalten feststellen, sollten diese dahingehend überprüft werden, ob es sich um ein verdächtiges Verhalten handelt. (...) Im Falle eines solchen Verdachts ist seitens des Verpflichteten zwecks Verifizierung eine Prüfung vorzunehmen, zu dokumentieren und zu melden.»

Selbst wenn die Sparkasse davon ausgegangen sei, dass AUF1 unter Beobachtung steht, ist das dem Gericht zufolge kein Kündigungsgrund: Ein offizielles Verbot des Senders existiere nicht und sei von der Bank auch nicht behauptet worden. Zudem habe es keinerlei Beziehung des Senders zu terroristischen Aktivitäten gegeben. Auch das Sammeln von Spenden für den eigenen Blog rechtfertige keinen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorfinanzierung, solange keine weiteren Beweise vorliegen. Die Kontokündigung durch die Sparkasse sei daher nicht nachvollziehbar und unangemessen.

Häring stellt fest, dass Sparkassen öffentlich-rechtliche Einrichtungen sind. Anders als Banken seien sie dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet und dürften ein Konto nicht ohne Begründung kündigen. Gemäß einer Entscheidung des Landgerichts Göttingen vom 16. Januar 2026 im Fall Rote Hilfe gegen Sparkasse Göttingen könnten sie auch nicht die Befürchtung einer Rufschädigung durch eine Geschäftsbeziehung als Grund für eine Kontokündigung anführen. Aus der Führung eines laufenden Kontos könne nach diesem Urteil nicht geschlussfolgert werden, dass sich die Sparkasse die politischen Auffassungen des Kunden zu eigen macht. Der Wirtschaftsjournalist leitet daraus folgende Empfehlungen ab:

  • Menschen und Organisationen, die politisch motivierte Schikanen zu befürchten haben, und alle, die viele kleine Unterstützungszahlungen erhalten wollen oder könnten, sollten ein Konto bei einer Sparkasse nutzen, am besten ein Geschäftskonto.
  • Wer (mutmaßlich) wegen einer Vielzahl solcher Einzahlungen Ärger mit seiner Bank oder Sparkasse bekommt, sollte das Institut auf das Urteil des Landgerichts Karlsruhe hinweisen.
  • Wer von einer Sparkasse (mutmaßlich) wegen solcher Kleinzahlungen oder anderen schlechten Gründen übermäßig ausgeforscht wird (z.B. Höhe und Herkunft des gesamten Vermögens), kann sich dem mit Aussicht auf Erfolg widersetzen und sollte dies zur Herbeiführung eines Grundsatzurteils auch gern tun, wenn er es sich leisten kann.
  • Vertreter von Parteien und Organisationen, die sich für Verbraucher- und Bürgerrechte einsetzen, sollten die Rechtslage, wonach Banken ohne Begründung willkürlich Konten kündigen können, dringend öffentlich problematisieren und angreifen.

Häring schließt:

«Da Banken und Sparkassen den Kunden nicht einmal die Tatsache eines Verdachts, geschweige denn dessen Grund nennen dürfen, erfährt man die Gründe erst in einem Gerichtsverfahren. Wenn man sie nicht einmal erahnen kann, ist davon auszugehen, dass ein Algorithmus Fehlalarm geschlagen hat und kein Mensch dies überprüft hat. Es ist wichtig, dass den Regierungen, die die Bürger auf dem Umweg über die Banken umfassend ausforschen wollen, möglichst viel juristischer Sand in das demokratieferne öffentlich-private Getriebe geworfen wird.»

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Geimpfte verbreiten Masern: CDC, WHO und Johns Hopkins bestätigen dies in einer Übersichtsarbeit

Transition News - 8. September 2026 - 0:10

In einer neuen systematischen Übersichtsarbeit, an der führende Experten von den CDC, der WHO und der Johns Hopkins Universität beteiligt waren, wird festgestellt, dass geimpfte Personen Masern weitergeben können. Sayer Ji berichtet ausführlich über die Studie auf Substack und betont, dass nicht Aktivisten oder Skeptiker, sondern genau jene Personen die Arbeit verfasst haben, die jahrzehntelang das globale Masern-Eliminationsprogramm aufgebaut haben.

Zu den Autoren gehören:

  • Walter Orenstein, der 16 Jahre lang das US-Immunisierungsprogramm bei den CDC leitete und Assistant Surgeon General war.
  • Paul Rota, der Supervisory Microbiologist der Masern-Virus-Sektion der CDC und Erbauer des globalen WHO-Genotypisierungsnetzwerks.
  • William Moss, Executive Director des International Vaccine Access Center an der Johns Hopkins University.
  • Natasha Crowcroft, ehemalige Senior Technical Adviser für Masern und Röteln bei der WHO und inzwischen Acting Chief Public Health Officer Kanadas.
  • David Durrheim, der seit 2012 die WHO-Verifikationskommission für die Masern- und Röteln-Elimination im Westpazifik vorsitzt.

Ji schreibt dazu:

«Das sind keine Außenseiter, die Zweifel anmelden. Die Menschen, die ihre Karriere damit verbracht haben, den Masern-Eliminationsrahmen bei den CDC, der Johns Hopkins University, der Pan American Health Organization PAHO, beim [niederländischen] National Institute for Public Health and the Environment RIVM und den regionalen WHO-Verifikationskommissionen aufzubauen – genau diese Menschen haben diese Arbeit unterschrieben.»

Die zentrale Aussage der Studie lautet laut Ji:

«Insgesamt übertrugen 70 von 890 (7,9 %) geimpften Personen mit Masern in den eingeschlossenen Studien das Virus auf andere, was zu 237 direkten Sekundärfällen führte (medianer Übertragungswert: 2).»

Fast ein Drittel dieser Überträger – 22 von 70 (31,4 Prozent) – hatte zwei oder mehr Impfdosen erhalten. Zwei Dosen gelten in der öffentlichen Gesundheitskommunikation als «vollständig geimpft». Diese 70 geimpften Indexfälle lösten, wie es heißt, in den untersuchten «Ausbrüchen» insgesamt 812 nachgelagerte Masernfälle aus. Die Übertragung habe dann in Gesundheitseinrichtungen, Schulen und im Gemeindeumfeld stattgefunden, teilweise nach nur kurzen Begegnungen ohne direkten Kontakt.

Besonders brisant ist für Ji der Befund zur wissenschaftlichen Grundlage der Behauptung, die Impfung verhindere die Weitergabe. Wright und Kollegen durchsuchten 11.911 begutachtete und 22 Grauliteratur-Einträge. Unter allen Studien, die die Einschlusskriterien erfüllten, gab es nur eine einzige, die jemals versucht hat, eine adjustierte Wirksamkeit der Impfung gegen die Weitergabe durch eine bereits infizierte geimpfte Person zu schätzen. Diese eine Studie umfasste lediglich 137 Personen. Ji betont:

«Das ist die gesamte Evidenzbasis in dieser preregistrierten systematischen Übersicht für die spezifische quantitative Behauptung, wie stark die MMR-Impfung die Weitergabe durch eine bereits infizierte geimpfte Person tatsächlich verringert. Eine Studie. 137 Personen.»

In der Arbeit wird zudem festgestellt, dass es in den vergangenen 25 Jahren immer wieder «Ausbrüche» in Populationen mit 95 Prozent und mehr Impfquote gegeben habe – etwa in Corpus Christi (Texas) 1985 mit 99 Prozent geimpften Schülern, in Montana 1985 mit 98,7 Prozent Impfquote oder an einem College in Colorado 1988 mit über 98 Prozent dokumentierter Immunität.

Und es gibt noch mehr solcher Befunde. Wie ich für mein Buch «Virus-Wahn» recherchiert habe, war 2008 im Fachmagazin European Surveillance zu lesen, dass in der Tschechischen Republik, obwohl dort seit 1987 ein Programm für eine Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) gestartet worden war, im Jahr 2002 und noch mal verstärkt 2005 tausende Menschen an Mumps erkrankten. Dabei gab es die höchsten Fallzahlen in der Gruppe der 15- bis 19-Jährigen, von denen wohlgemerkt fast 90 Prozent zweifach geimpft worden waren.

Darin schreibe ich auch, dass es viele Fälle von Gehirnhautentzündung gibt – der sogenannten subakuten sklerosierenden Panenzephalitis (SSPE) –, bei denen die Betroffenen ein- oder sogar mehrfach geimpft worden waren, und zwar kurz bevor bei ihnen eine SSPE diagnostiziert wurde. Angelika Müller von der Organisation Eltern für Impfaufklärung
(EFI) im Fachmagazin Impf-Report macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass sogar ein Hersteller eines Masernimpfstoffes konzedierte:

«Es gab Berichte über SSPE bei Kindern, die sich laut Anamnese nicht
mit dem Masern-Wildvirus infiziert, jedoch einen Masernimpfstoff erhalten hatten. Einige
dieser Fälle könnten die Folge einer unerkannten Maserninfektion während des ersten
Lebensjahres oder auch auf die Masernimpfung zurückzuführen sein.»

Ji kommentiert in diesem Zusammenhang:

«Was Wright et al. 2026 quantifizieren, ist der Mechanismus, der diese Ausbrüche von vornherein nicht zu Anomalien machte. Wenn 7,9 Prozent der geimpften Masernfälle weitergeben und 31 Prozent dieser Überträger zwei Dosen hatten und die Evidenzbasis für die Reduktion der Weitergabe eine einzige kleine Studie mit 137 Personen ist – dann ist eine hochgeimpfte Bevölkerung nicht die undurchdringliche Barriere, als die sie in der öffentlichen Kommunikation behandelt wurde. Sie war es nie.»

Ji hebt auch hervor, dass die Autoren explizit schreiben, sie könnten «nicht sicher sein» über die Übertragungsketten.

Diese Befunde rücken die behördliche Durchsetzung der Masern-Nachweispflicht in Deutschland in ein noch fragwürdigeres Licht. Wie wir erst kürzlich berichteten, wurden weitere Verfahren ausgesetzt: eines bei der Kreisverwaltung Altenkirchen (Zwangsgeldverfahren, Az. 14 KRA W 030/26) und eines vor dem Amtsgericht Grevenbroich (Bußgeldbescheid, Az. 12E OWi 168/26). Die Betroffenen wurden von der Wissenschaftsplattform NEXT LEVEL begleitet, die bislang rund 20 solcher Fälle erfolgreich unterstützt hat. Der Pressesprecher Marvin Haberland erklärte:

«Die von NEXT LEVEL eingebrachte Argumentation zur noch ausstehenden verfassungsrechtlichen Klärung und zur Bedeutung einer einheitlichen Rechtsprechung hat damit auch in den nun ausgesetzten Verfahren zum erzielten Ergebnis beigetragen.»

Während das Bundesverfassungsgericht die Impfpflicht für Kita-Kinder 2022 für verfassungsgemäß erklärte, steht eine abschließende Entscheidung für Schulkinder weiterhin aus. Mehrere Gerichte setzen deshalb vergleichbare Verfahren aus. Gleichzeitig verweisen Kritiker auf die Nutzen-Schaden-Relation: Der Mediziner Andreas Sönnichsen, ehemaliger Vorsitzender des Deutschen Netzwerks Evidenzbasierte Medizin, betont:

«Für ein deutsches Kind ist die Nutzen-Schaden-Relation der Masernimpfung eindeutig negativ.»

In Deutschland gebe es im langjährigen Mittel nur etwa 330 Masernfälle pro Jahr, zuletzt 230, bei null Todesfällen und keinen schweren Komplikationen.

Auch gibt es keine placebokontrollierte Studie, in der anhand klinischer Endpunkte (wie Symptomreduktion, Funktionsverbesserung oder Sterblichkeitsrückgang) aufgezeigt wird, dass die Masernimpfung einem Placebo überlegen ist. Zusätzlich stehen begründete Zweifel am Nachweis des Masernvirus im Raum (siehe zum Beispiel hier).

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Großbritannien: Mehr als 60.000 Festnahmen in fünf Jahren wegen «Kommunikationsdelikten»

Transition News - 8. September 2026 - 0:08

Obwohl Großbritannien die totalitär angehauchte EU verlassen hat, ist das Land an vorderster Front, wenn es um die Unterdrückung der freien Meinungsäußerung geht. So wurde letzte Woche bekannt, dass dort in den vergangenen fünf Jahren mehr als 60.000 Menschen wegen «Kommunikationsdelikten» festgenommen wurden.

Wie die Daily Mail berichtet, geschah dies zum Teil aus so banal wirkenden Gründen wie dem bloßen Ansehen «herabwürdigender» TikTok-Videos. Diese erstaunliche Zahl sei als «orwellisch» bezeichnet worden und als Entwicklung, die eine «einschüchternde Wirkung» ausübt und Online-Meinungen erstickt.

Der Bericht der Bürgerrechtsorganisation Big Brother Watch verdeutlicht laut der Daily Mail die «chaotische» Umsetzung der Regeln zu «böswilligen» Nachrichten. Einige Polizeidienststellen hätten im Rahmen dieser Befugnisse 14-mal mehr Festnahmen vorgenommen als andere.

Von den 62.199 in den letzten fünf Jahren wegen solcher Delikte festgenommenen Personen wurden 18.510 angeklagt und 12.292 verurteilt.

Aktivisten betonen der Daily Mail zufolge, dass ein Teil der Festnahmen zwar gerechtfertigt sei, so etwa Interventionen im Zusammenhang mit bedrohlichen Nachrichten von gewalttätigen Partnern im Kontext häuslicher Gewalt. Der weite Anwendungsbereich der Gesetze habe jedoch zu einer Welle von übereifriger Polizeiarbeit bei der alltäglichen Kommunikation geführt.

Der Bericht zitiert etwa den Fall der Polizei von West Midlands, die ein schutzbedürftiges Mädchen im Teenageralter zu Hause aufsuchte, um sie wegen eines TikTok-Beitrags zu beschuldigen, der ein Foto einer Lehrkraft mit negativen Kommentaren enthielt. Die Beamten verlangten demnach, dass das Mädchen all seine Geräte übergibt und sich entweder freiwillig einer Vernehmung stellt oder mit der Festnahme rechnen muss. Dabei habe es das Video weder erstellt, geteilt noch kommentiert.

Die Ermittlung sei später mit der formalen Mitteilung an die Jugendliche beendet worden, dass keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden. Die Polizeibehörde habe ihr Vorgehen mit der Begründung verteidigt, man habe «wegen mutmaßlicher böswilliger Kommunikationsdelikte ermittelt».

Toby Young, Direktor der Free Speech Union, schrieb in der Mail on Sunday:

«Warum verbringen die Behörden so viel Zeit damit, unsere Tweets zu überwachen, anstatt unsere Straßen zu bestreifen? Ladendiebstahl, Handyraub und Sexualdelikte nehmen zu, dennoch scheint die Polizei zunehmend besessen davon zu sein, Gedankenverbrecher zu jagen.

Die schiere Anzahl von Menschen, die wegen Online-Delikten festgenommen werden – obwohl am Ende nur jeder Fünfte verurteilt wird –, muss zwangsläufig eine einschüchternde Wirkung auf die Meinungsfreiheit haben.

Menschen im ganzen Land trauen sich bei einer ganzen Reihe von Themen nicht mehr zu sagen, was sie denken, aus Angst, dass morgens um vier Uhr zwei Zivilpolizisten mit Regenbogen-Schlüsselbändern an ihrer Tür klopfen.»

Ein weiteres Beispiel: Im vergangenen Jahr sei ein Ehepaar aus Hertfordshire festgenommen worden, nachdem es sich in einer WhatsApp-Gruppe über die Grundschule seiner Tochter beschwert hatte. Die beiden seien elf Stunden lang wegen des Verdachts auf Belästigung und böswillige Kommunikation festgehalten worden. Nach einem öffentlichen Aufschrei hätten sie später 20.000 Pfund Schadensersatz erhalten.

Zu 31 Monaten Haft wurde hingegen Lucy Connolly verurteilt, nachdem sie nach den Morden an Kindern in Southport im Juli 2024 dazu aufgerufen hatte, Hotels für Asylbewerber in Brand zu stecken. Sie wurde zu 31 Monaten Haft verurteilt. Der Polizei zufolge handelt es sich beim verurteilten Täter um den Sohn von Einwanderern aus Ruanda.

Big Brother Watch erklärte gemäß der Zeitung, dass «die Dehnbarkeit vage definierter Rededelikte» in Gesetzen wie dem Online Safety Act auch zu extremen Abweichungen bei den Festnahmeraten im Land geführt habe. Während die Polizei in Cumbria über fünf Jahre hinweg 25,7 Festnahmen pro 10.000 Einwohner verzeichnet habe – etwa das 2,5-Fache des Landesdurchschnitts –, habe der Wert im benachbarten Northumbria bei lediglich 1,9 Personen pro 10.000 Einwohner gelegen.

Die Gesetze wurden laut dem Bericht auch genutzt, um Internetforen über politische Parteien, britische Geschichte und sogar berühmte Kunstwerke zu sperren oder mit Altersbeschränkungen zu versehen. Eine Analyse von Gemeinschaften auf der Plattform Reddit hätten gezeigt, dass so unterschiedliche Diskussionen wie Poster von Horrorfilmen, Ratschläge zur Unterstützung von Freunden bei einer Chemotherapie, Punkbands der 1970er-Jahre und selbst «nervige Scherenschnitte» hinter digitalen Altersbarrieren platziert wurden.

Big Brother Watch fordert nun eine unabhängige nationale Überprüfung der Gesetze zur Meinungsfreiheit im Vereinigten Königreich sowie Maßnahmen, um «Britanniens Gesetze und Kultur der freien Meinungsäußerung wiederherzustellen». Silkie Carlo, Direktorin der Organisation, teilte mit:

«In der Öffentlichkeit wächst die Sorge, dass die Überwachung der Meinungsäußerung in Großbritannien außer Kontrolle geraten ist, und es ist längst überfällig, dass die Regierung handelt.

Andy Burnham muss nun einen Neustart der Meinungsfreiheit einleiten und eine unabhängige Überprüfung unserer Gesetze sowie der Polizeiausbildung im Bereich der Meinungsfreiheit anordnen, um dieses orwellsche Chaos zu beseitigen.

Tausende Menschen werden wegen kontroverser Aussagen, Online-Witzen und gewaltlosem Protest festgenommen. Menschen wurden sogar festgenommen, weil sie leere Blätter Papier hochhielten, und von der Polizei dazu gedrängt, Kurse für ‹Denkkompetenzen im Netz› zu absolvieren. Es reicht.»

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Pfizers Virustatikum Paxlovid bei «Long COVID» wirkungslos

Transition News - 8. September 2026 - 0:05

Laut einer neuen Studie hat eine mehrwöchige Behandlung mit dem Virustatikum Nirmatrelvir/Ritonavir (Paxlovid) bei «Long COVID» keine Wirkung gezeigt. Dabei sei daran erinnert, dass es für die angeblich neue Krankheit, wie auch für «COVID», keine spezifischen Symptome gibt, und dass die Diagnose einzig auf einem für die Diagnostik ungeeigneten SARS-CoV-2-«Test» beruht.

So überrascht es nicht, dass sich die Probanden in der Placebo-Gruppe ebenso schnell von den unterschiedlichen Symptomen erholten wie nach einer 15- oder 25-tägigen Behandlung mit dem von Pfizer hergestellten Paxlovid. Überraschend ist eher, dass die Teilnehmer, die Paxlovid eingenommen haben, nicht länger krank blieben als die anderen. Über die Arbeit berichtet das Deutsche Ärzteblatt.

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Microsoft will noch mehr biometrische Spionage durch Geräte

Transition News - 8. September 2026 - 0:02

Windows-Computer sollen künftig biometrische Verfahren einsetzen, um nicht nur den Benutzer, sondern auch die Personen in der Nähe eines Bildschirms im Rahmen der Zugriffskontrolle zu erfassen. Microsoft hat für diese Vorgehensweise ein Patent angemeldet, das kürzlich veröffentlicht wurde. Damit sollen angeblich sensible digitale Inhalte besser geschützt werden.

Das vorgeschlagene biometrische Authentifizierungssystem berücksichtige hierzu drei Faktoren, schreibt Biometric Update: die Vertraulichkeit des angezeigten Inhalts, den Standort des Geräts und die Leseberechtigungen von Personen in der Nähe. Zur Risikobestimmung könne das System Metadaten über die jeweils betroffenen Dokumente auslesen, um angepasste Sicherheitsmaßnahmen zu aktivieren.

Die Grundidee sei, eine flexible biometrische Reauthentifizierung einzubauen, die auf den angezeigten Inhalt und den Ort der Betrachtung reagiere. So könne in einer «Hochrisikosituation» zum Beispiel alle 30 Sekunden oder alle paar Minuten eine Überprüfung erfolgen, in anderen Situationen dagegen nur stündlich.

Wird eine biometrische Überprüfung ausgelöst, sollen Kameras die Personen vor dem Bildschirm erfassen, so das Portal. Zudem könne das System Sprach- und andere Audiodaten analysieren, um die Anwesenden zu identifizieren oder festzustellen, ob sie sich in ausreichender Nähe befinden, um den Bildschirm einzusehen.

In der Patentanmeldung heiße es, dass so erfasste Gesichts-, Stimm-, Fingerabdruck- oder andere biometrische Daten gespeichert und mit neu gewonnenen Proben verglichen werden könnten. Die Informationen würden verschlüsselt, um zu verhindern, dass Daten außerhalb der «geschützten Umgebung» offengelegt würden.

Bereits heute beeinflusse die physische An- oder Abwesenheit eines Computerbenutzers bei kompatibler Hardware das Verhalten einiger Windows 11-Geräte, erklärt das Portal. Das jetzt patentierte System sei eine zusätzliche Ebene zu diesem Framework. Es würde versuchen, einen Beobachter biometrisch zu identifizieren und dessen Zugriffsrechte mit den erforderlichen Berechtigungen für die spezifischen Informationen auf dem Bildschirm zu vergleichen.

Ebenfalls nicht neu ist, dass diverse «intelligente» Geräte mit ihren vielfältigen Sensoren und der Logik dahinter alles mögliche ausspionieren. Allen voran unser Smartphone, das in erster Linie ein Überwachungsgerät ist.

Laut Microsoft sind nun die Benutzer scheinbar nicht mehr in der Lage, eigenständig ihre digitalen Inhalte zu schützen, an denen sie gerade arbeiten. Auch hier muss die Maschine helfen beziehungsweise die Entscheidung gleich ganz abnehmen. Dass dabei ständig die gesamte Umgebung mitgescannt und biometrisch erfasst wird, soll die Allgemeinheit vermutlich «im Namen der Sicherheit» akzeptieren.

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Verklärte Erinnerung als politische Waffe

Christian Bangels “aktuelles Zeit“-Essay beginnt als Erinnerungstext und endet als politische Zukunftswarnung. Dazwischen liegt eine argumentative Verschiebung, die für einen beträchtlichen Teil der gegenwärtigen Debatte über die AfD charakteristisch ist: Aus der realen rechtsextremen Gewalt der frühen 1990er Jahre, wie sie sich etwa in Rostock-Lichtenhagen entlud, wird eine historische Kontinuität konstruiert, die von Skinheads und […]

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DEM-Partei besetzt neue Führungsgremien

Nach dem fünften ordentlichen Parteitag der Partei der Völker für Gleichheit und Demokratie (DEM-Partei) sind weitere Führungsgremien für die neue Amtsperiode bestimmt worden. Der auf dem Kongress am Sonntag neu gewählte Parteirat trat zusammen und wählte den Zentralvorstand. Auch der Frauenrat kam zu seiner ersten Sitzung zusammen und bestimmte seine Sprecherin sowie die neue Frauenkoordination.

23 Mitglieder im Zentralvorstand

Die Sitzung des Parteirats fand unter Leitung der auf dem Kongress im Amt bestätigten Ko-Vorsitzenden Tülay Hatimoğulları und Tuncer Bakırhan statt. In den Zentralvorstand wurden Canan Çalağan, Cemile Turhallı, Derya Arslan, Ebru Günay, Elif Bulut, Elif Çoban, Emin Orhan, Emirali Türkmen, Hakkı Saruhan Oluç, Hatice Betül Çelebi, Ibrahim Akın, Ilknur Birol, Mahfuz Güleryüz, Mehmet Rüştü Tiryaki, Muhsin Dalfidan, Murad Mıhçı, Özlem Gündüz, Öztürk Türkdoğan, Serhat Eren, Sevtap Akdağ Karahalı, Tayip Temel, Umut Vedat Açar und Yüksel Mutlu gewählt.

Halide Türkoğlu wieder Sprecherin des Frauenrats

Parallel dazu trat der beim Parteitag am Sonntag gewählte Frauenrat zu seiner ersten Sitzung zusammen. Halide Türkoğlu wurde wieder zur Sprecherin des Gremiums gewählt. Der neuen Frauenkoordination gehören Canan Çalağan, Derya Arslan, Elif Bulut, Elif Çoban, Fatma Koçyiğit, Tülay Korkutan, Mediha Yüksel, Hatice Akdağ, Berna Çelik, Besriye Tekgür, Canan Kepenç, Eylem Saruca, Idil Uğurlu, Semra Kıratlı, Çiğdem Köse und Sudan Güven an.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/hatimogullari-und-bakirhan-als-dem-parteispitze-wiedergewahlt-52638 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/bakirhan-wir-starten-eine-bewegung-fur-die-demokratische-republik-52635 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/hatimogullari-wir-bereiten-uns-auf-einen-grossen-wandel-vor-52634

 

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YPG gedenken Kommandant Yaşar Berçelan

Die Volksverteidigungseinheiten (YPG) haben den Tod ihres Kommandanten Yaşar Berçelan bekannt gegeben. Wie das Pressebüro der YPG am Montag mitteilte, kam der Revolutionär am 13. November 2024 bei einem Luftangriff des türkischen Staates in der nordsyrischen Stadt Aleppo ums Leben.

Yaşar Berçelan, mit bürgerlichem Namen Aydın Elmas, stammte aus Colemêrg (tr. Hakkari) und hatte nach Angaben der YPG bereits viele Jahre als Guerillakämpfer in den Bergen Kurdistans verbracht, bevor er nach Rojava ging. Eine wichtige Rolle spielte er demnach insbesondere während des Widerstands gegen die Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) in Şengal und Rojava.

Kommandant beim Widerstand in Şengal

Mit dem Überfall des IS auf die Şengal-Region im August 2014 sei Berçelan gemeinsam mit weiteren Kämpfer:innen nach Rojava gegangen, um sich an der Verteidigung gegen den Genozid an der ezidischen Gemeinschaft zu beteiligen. Als Kommandant der YPG und YPJ habe er eine maßgebliche Rolle bei der Öffnung des humanitären Korridors gespielt, über den Zehntausende Ezid:innen aus dem Şengal-Gebirge gerettet werden konnten. Anschließend koordinierte Berçelan nach Angaben der YPG als Gebietskommandant die Kämpfe an den Fronten von Rabia-Til Koçer und Jazaa.

Codename: Yaşar Berçelan
Vor- und Nachname: Aydın Elmas
Geburtsort: Colemêrg
Name der Mutter: Zeliha
Name des Vaters: Hasan
Todesort und -datum: Aleppo, 13. November 2024


„Wenn es notwendig war, nahm er selbst als Kämpfer an vorderster Front seinen Platz ein und stand seinen Gefährt:innen in diesem historischen Prozess mit großer Entschlossenheit zur Seite“, heißt es in dem Nachruf. Auch an weiteren Offensiven gegen den IS war Berçelan beteiligt. Die YPG nennen Til Hemîs, Til Berak, Hol, den Süden von Hesekê und Minbic, wo er als Koordinator militärischer Operationen tätig gewesen sei.

„Eine Quelle von Zuversicht und Entschlossenheit“

Die YPG würdigen Berçelan als erfahrenen Kommandanten, der während der Revolution von Rojava großen Wert auf die Ausbildung der Kämpfer:innen gelegt habe. Seine langjährige Erfahrung im kurdischen Befreiungskampf habe er weitergegeben und insbesondere im Bereich militärischer Taktik eine wichtige Rolle gespielt.

„Hevalê Yaşar war unter unseren Kräften immer eine Quelle von Zuversicht, Begeisterung und Entschlossenheit“, erklären die YPG. Von den Bergen Kurdistans über Şengal bis nach Rojava habe er die Verbundenheit mit seiner Herkunftsregion Botan verkörpert. Seine Gefährt:innen hätten ihn als bescheidenen, aufopferungsvollen und naturverbundenen Menschen gekannt.

„Während seines gesamten Lebens hat Yaşar Berçelan versucht, seinem Volk noch mehr zu dienen“, heißt es weiter: „Er liebte sein Volk und setzte seine ganze Kraft dafür ein, ihm zu dienen.“ Dabei habe er jedem Menschen mit Respekt begegnet. „Von den alten Müttern bis zu den Kindern in der Wiege war jeder Mensch für ihn ein Grund, dem Kampf verbunden zu bleiben. Wir gedenken ihm mit Liebe und Respekt.“

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https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/wenn-diese-steine-sprechen-konnten-52346

 

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YJA Star: „Jin, Jiyan, Azadî“-Revolution steht für das Wiedererstarken der Völker

Das zentrale Hauptquartier der Verbände Freier Frauen (YJA Star) hat anlässlich des bevorstehenden Jahrestags der „Jin, Jiyan, Azadî“-Revolution eine Erklärung veröffentlicht. Darin würdigt die kurdische Frauenguerilla den Widerstand, der sich nach dem gewaltsamen Tod von Jina Mahsa Amini im September 2022 von Rojhilat und Iran aus weltweit ausbreitete. Die YJA Star stellen die Revolte in eine längere Geschichte des Frauenwiderstands und rufen insbesondere zur Solidarität mit inhaftierten und von Hinrichtung bedrohten Frauen in Iran auf.

Die Erklärung im Wortlaut: „Die von Rêber Apo [Abdullah Öcalan] 1998 entwickelte Frauenbefreiungsideologie und die Philosophie von ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ tragen historisch die Lebenswirklichkeit einer Frauennation in sich. Diese Philosophie, die von der Freiheit der Frau ausgeht, die in der Geschichte das Leben geschaffen und die Gesellschaft geprägt hat, trägt die Hoffnung auf ein Wiedererstarken der Frauen, die trotz aller Angriffe des kastischen Mörders und einer wie aus der Hölle hervorgegangenen Herrschaftsmentalität Widerstand leisten und an die Befreiung glauben.

Die Philosophie von ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ ist keine lediglich regionale Philosophie, sondern die Lebensphilosophie der Frauennation. Sie ist die Philosophie eines Wiedererstarkens, das sich von der Wiege der Menschheit aus in die Welt verbreitet. Sie ist die Philosophie der Frauen eines in vier Teile geteilten Landes, die unter einer gemeinsamen Losung wieder zusammenfinden und deren Kampf universelle Bedeutung erlangt. Die Wirklichkeit der Frauen, die sich dagegen auflehnen, dass das iranische Mullah-Regime sie im Namen einer islamischen Moral zu Objekten patriarchaler Ehrvorstellungen macht, hat insbesondere in Iran mit den ‚Jin, Jiyan, Azadî‘-Aufständen die Geschichte des Frauenbefreiungskampfes geprägt. Diese Aufstände, die sich in der Person von Jina Mahsa Amini und Shiler Rasouli entwickelten, stehen für das Wiederaufleben des gesellschaftlichen und universellen Widerstands gegen die Versuche des iranischen Mullah-Regimes, den Frauenwiderstand zu brechen.

Diese Aufstände sind die Selbstverteidigung und Erhebung der Frauen und aller Völker gegen das faschistische Mullah-Regime; sie sind eine Bewegung hin zu einer demokratischen Republik. Sie sind der Aufbruch der Völker, die sich gegen ein iranisches Regime zur Wehr setzen, das Frauen negiert und die Völker unterdrückt. So wie sich in den frühen Epochen der Geschichte die von Frauen geschaffene Gesellschaftlichkeit von Kurdistan aus in die Welt verbreitete, hat sich mit den ‚Jin, Jiyan, Azadî‘-Aufständen auch die Widerstandsbewegung der Frauen für ihre Freiheit von Kurdistan aus verbreitet.

Die „Jin, Jiyan, Azadî“-Aufstände wurden zu Aufständen für einen erneuten Weg zur Wahrheit, der sich um die Frauen formiert. Sie wurden zur Stimme, die die Menschheit erneut wachrüttelte. Gegen die Moralwächter, die eine einzelne Haarsträhne zur Frage der „Ehre“ erklären, wurden sie zu einer Erhebung gesellschaftlicher Moral. Der Angriff des kastischen Mörders auf Jina Mahsa Amini und Shiler Rasouli und die Tatsache, dass Menschen zur Verteidigung der gesellschaftlichen Wahrheit um die Wirklichkeit der Frauen zusammenkamen und sich erhoben, stehen zugleich für eine Haltung, die den Begriff der „Ehre“ durch Freiheit neu definiert. Es ist Ausdruck der Erhebung einer Menschheit, die sich mit der Philosophie „Jin, Jiyan, Azadî“ mit einer Stimme gegen eine Mentalität auflehnt, die Frauen in das patriarchale Konzept der „Ehre“ einsperrt.

Die Tradition des Widerstands und der Aufstände von Frauen in Iran und Rojhilatê Kurdistan, die mit Shirin Alamhouli begann, erreichte mit den Aufständen, die sich um Jina Mahsa Amini formierten, eine neue Stärke. Diese Widerstandsaufstände stellen die stärkste Haltung und die größte Bedrohung gegenüber dem iranischen Mullah-Regime dar. Die „Jin, Jiyan, Azadî“-Aufstände beschränken sich nicht auf Rojhilata Kurdistanê. Sie sind die universell gewordene Wirklichkeit einer Frauenphilosophie, die sich in alle vier Teile Kurdistans und über die ganze Welt verbreitet hat.

Auch im Januar 2026, während der Angriffe der HTS-Truppen auf Aleppo und Rojava und ihrer barbarischen Angriffe auf Frauen, begannen Aufstände, in denen Frauen und die Menschheit erneut um die Frauen zusammenkamen und sich in einer Haarsträhne vereinten. Die „Jin, Jiyan, Azadî“-Aufstände, die sich um Jina Mahsa Amini entwickelt hatten, wurden dieses Mal mit den „Kezî“-Aufständen weitergeführt und verbreiteten sich von Rojava aus in die ganze Welt. Die „Jin, Jiyan, Azadî“-Aufstände, die von der Wirklichkeit der Frauen getragen werden, waren nicht lediglich eine Reaktion auf eine bestimmte Epoche. Mit den geflochtenen Zöpfen der Frauen wurden sie gegenüber dem patriarchalen System und dem kastischen Mörder zum Ausdruck des Willens, den eigenen Körper und die eigene Wirklichkeit frei zu leben.

Während sich im Zuge der „Jin, Jiyan, Azadî“-Aufstände weltweit das Abschneiden der Haare als symbolische Protestform gegen das iranische Mullah-Regime verbreitete, zeigten bei den in Rojava entstandenen und international gewordenen „Kezî“-Aufständen Menschen aus demokratischen Kreisen ihre Unterstützung, indem sie ihre Haare flochten. Die Haare der Frauen wurden zum Ausdruck dafür, wie Demokratie und die Wirklichkeit des Lebens miteinander verflochten werden. Diese Aufstände stehen für eine Wirklichkeit, in der Menschen unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen zusammenfinden – Belutsch:innen, Aserbaidschaner:innen, Kurd:innen und Perser:innen vereint in einem gemeinsamen Aufstand.

Solange sich das iranische Mullah-Regime nicht demokratisiert und weder gesellschaftlichen Frieden noch Gleichheit schafft, werden auch der Widerstand und die Aufstände der Völker nicht erlöschen. Solange sich die aggressive Haltung gegenüber den demokratischen Forderungen der Völker nicht ändert – von den Massakern während des jüngsten Krieges bis zu den unaufhörlichen Hinrichtungen in Iran –, werden auch die sich um die Frauen entwickelnden Aufstände weiter wachsen. In den vergangenen Jahren haben Tausende unserer Menschen infolge der Angriffe des faschistischen Mullah-Regimes und dschihadistischer Milizen auf diesen legitimen Widerstand der Frauen und aller für eine demokratische Gesellschaft kämpfenden Kräfte ihr Leben verloren.

Das iranische Regime setzt seine unmenschliche Hinrichtungspraxis bis heute fort und zwingt den Völkern und Frauen eine massive Despotie auf. Wir gedenken aller Gefallenen der Revolution, die in diesem Kampf und diesen Aufständen ihr Leben verloren haben, und erklären, dass ihr Kampf immer weiterleben wird. Dabei darf nicht vergessen werden: Um diese Philosophie mit Leben zu erfüllen, sie dauerhaft zu verankern und zu verteidigen, müssen Frauen vor allem ihre Selbstverteidigung entwickeln. Eine Frau ohne Selbstverteidigung wird immer ein Ziel der herrschenden Mentalität sein. Der Punkt, an dem Frauen in der Geschichte ihre Freiheit verloren haben, war der Moment, in dem ihnen ihre Selbstverteidigung genommen wurde. Der einzige Weg für Frauen, die Wirklichkeit der Aufstände mit der Philosophie „Jin, Jiyan, Azadî“ lebendig werden zu lassen, führt deshalb über die Stärkung der Selbstverteidigung. Eine wirkliche Demokratisierung der Islamischen Republik Iran ist nur über die Befreiung der Frauen möglich.

Auf dieser Grundlage rufen wir alle Frauen dazu auf, die Aufstände als Kraft der Selbstverteidigung für die in den iranischen Gefängnissen inhaftierten und von Hinrichtung bedrohten Frauen zu verstärken. Wir rufen Frauen aus allen gesellschaftlichen Bereichen dazu auf, sich unter der Losung „Jin, Jiyan, Azadî“ mit einer Stimme zusammenzuschließen. Als YJA Star erklären wir anlässlich dieses Jahrestages, dass wir alle uns zufallenden Aufgaben erfüllen werden, um die Philosophie „Jin, Jiyan, Azadî“ mit Leben zu erfüllen und zu verteidigen, indem wir die Selbstverteidigung der Frauen stärken und unseren Kampf auf der Grundlage der demokratischen Gesellschaft führen.“

https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52574 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/jina-mahsa-amini-un-bericht-macht-iran-verantwortlich-fur-tod-41327 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52589

 

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Erwerbsminderungsrente: Arbeiten auf Probe mit mehr als 6 Stunden soll künftig ein Jahr möglich sein

Wer eine Erwerbsminderungsrente erhält, soll künftig mehr Zeit bekommen, um die Rückkehr ins Berufsleben zu testen. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den regulären Erprobungszeitraum von sechs auf zwölf Monate zu verlängern. Für Betroffene könnte das den Druck verringern, schon nach einem halben Jahr wissen zu müssen, ob sie einer höheren Arbeitsbelastung dauerhaft gewachsen sind.

Die Verlängerung ist allerdings noch kein geltendes Recht. Nach derzeitigem Stand gilt weiterhin eine Arbeitserprobung von sechs Monaten. Außerdem schützt die Erprobung den Rentenanspruch bei längerer Arbeitszeit, hebt aber die Einkommensanrechnung nicht auf.

Was die Alterssicherungskommission vorschlägt

Die Empfehlung steht im Abschlussbericht der Alterssicherungskommission auf Seite 31. Menschen mit Erwerbsminderungsrente sollen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besser unterstützt werden. Dazu soll der Erprobungszeitraum auf ein Jahr steigen, um eine nachhaltige Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.

Der Vorschlag betrifft damit eine ganz praktische Unsicherheit: Eine neue Tätigkeit kann zunächst gut zu bewältigen sein, während sich ihre dauerhaften Anforderungen erst später zeigen.

Aus Sicht der Betroffenen wäre ein längerer Zeitraum deshalb eine Chance, Arbeitsumfang und gesundheitliche Grenzen über mehr Monate miteinander abzugleichen. Ein erfolgreicher Einstieg müsste sich nicht schon nach wenigen Wochen als dauerhafte Lösung erweisen.

Warum zwölf Monate noch nicht eingeplant werden sollten

Ein Kommissionsbericht schafft keinen individuellen Anspruch auf eine verlängerte Arbeitserprobung. Dafür müsste der Gesetzgeber die Regelung ändern und festlegen, ab wann sie gilt. Die einschlägige Passage enthält weder einen verbindlichen Starttermin noch eine Übergangsregel für bereits laufende Arbeitsversuche.

Wer jetzt eine Beschäftigung beginnen oder seine Stunden erhöhen möchte, sollte daher vom Zeitraum ausgehen, den die Rentenversicherung konkret bestätigt. Eine eigenmächtige Verlängerung auf zwölf Monate lässt sich mit der Empfehlung nicht begründen. Das ist besonders dann wichtig, wenn die bisherige Erprobungszeit bald endet.

Was die Arbeitserprobung bereits heute ermöglicht

Seit dem 1. Januar 2024 ist die Arbeitserprobung in § 43 Absatz 7 SGB VI gesetzlich geregelt. Sie ermöglicht eine Erwerbstätigkeit, deren zeitlicher Umfang über dem Leistungsvermögen liegt, auf dem die bisherige Rentenbewilligung beruht. Allein diese Überschreitung soll während der geschützten Erprobungszeit nicht zum Verlust der gewährten Rente führen.

Die Deutsche Rentenversicherung nennt in ihrer Mitteilung vom 24. August 2026 weiterhin regelmäßig sechs Monate. Sie weist zugleich darauf hin, dass eine Verlängerung im Einzelfall möglich ist, wenn sie die Rückkehr ins Erwerbsleben unterstützt. Sechs Monate sind deshalb keine starre Höchstgrenze.

Eine neue gesetzliche Regelzeit von zwölf Monaten würde diese Ausgangslage verändern: Ein längerer Versuch wäre dann nicht mehr schon nach sechs Monaten auf eine besondere Entscheidung im Einzelfall angewiesen. Wie mögliche Ausnahmen künftig ausgestaltet würden, müsste sich aus der gesetzlichen Umsetzung ergeben.

Warum die tägliche Arbeitszeit so wichtig ist

Bei einer medizinisch begründeten vollen Erwerbsminderung liegt das Leistungsvermögen grundsätzlich unter drei Stunden täglich. Teilweise Erwerbsminderung bedeutet grundsätzlich, dass mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden Arbeit täglich möglich sind. Entscheidend sind die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, nicht ausschließlich die Anforderungen des zuletzt ausgeübten Berufs.

Wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält und wieder mindestens drei Stunden am Tag arbeitet, erreicht damit eine für die Rentenprüfung wichtige Schwelle. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt diese Schwelle grundsätzlich bei sechs Stunden.

Die Arbeitserprobung ermöglicht es, eine solche Belastung vorübergehend zu testen, bevor daraus Konsequenzen für den künftigen Rentenanspruch gezogen werden.

Eine Besonderheit sind volle Erwerbsminderungsrenten wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes: Hier kann das medizinische Leistungsvermögen bereits zwischen drei und unter sechs Stunden liegen. Deshalb sollte die konkrete Rentenart vor dem Arbeitsversuch geklärt werden. Hintergründe zum Schutz beim Wiedereinstieg erläutert auch unser Beitrag zur Arbeitserprobung bei Erwerbsminderungsrente.

Geltende Regelung und Reformvorschlag im Vergleich Frage Geltende Regelung Vorschlag der Kommission Wie lange dauert die Erprobung normalerweise? Regelmäßig sechs Monate. Ein Jahr. Ist heute bereits mehr Zeit möglich? Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen. Zwölf Monate sollen die reguläre Ausgangslage werden. Was wird geschützt? Der Rentenanspruch trotz einer erprobungsweise höheren Arbeitszeit. Dieser Schutz soll über einen längeren Zeitraum bestehen. Entfällt die Einkommensanrechnung? Nein, die Hinzuverdienstregeln gelten weiter. Aus der vorgeschlagenen Verlängerung ergibt sich keine Aufhebung dieser Regeln. Ab wann gilt ein Jahr? Ein allgemeiner Anspruch auf zwölf Monate besteht bislang nicht. Ein verbindliches Inkrafttreten ist noch nicht festgelegt. Rentenanspruch und Rentenauszahlung sind zwei verschiedene Fragen

Die Erprobung erlaubt keinen unbegrenzten Zuverdienst ohne Folgen für die Rentenhöhe. Auch während dieser Zeit gelten die Hinzuverdienstgrenzen. Für 2026 beträgt die Grenze bei voller Erwerbsminderung 20.763,75 Euro im Kalenderjahr; bei teilweiser Erwerbsminderung sind es mindestens 41.527,50 Euro.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente kann die persönliche Grenze abhängig vom früheren versicherten Einkommen höher ausfallen. Für Beschäftigte wird grundsätzlich das Bruttoarbeitsentgelt betrachtet. Die Hinweise der Deutschen Rentenversicherung zum Hinzuverdienst machen zugleich deutlich, dass das Einhalten der Geldgrenze die Prüfung des Leistungsvermögens nicht ersetzt.

Wird die persönliche Jahresgrenze überschritten, werden nach § 96a SGB VI 40 Prozent eines Zwölftels des übersteigenden Betrags von der monatlichen Rente abgezogen.

Bei einem berücksichtigten Jahresverdienst von 23.763,75 Euro und voller Erwerbsminderungsrente wären das rechnerisch 100 Euro monatlich. Der Rentenanspruch kann während der Arbeitserprobung also geschützt sein, obwohl die Auszahlung niedriger ausfällt.

Die Grenze bezieht sich auf das Kalenderjahr und ist kein eigenständiges Monatsbudget. Weitere Erläuterungen bietet unser Beitrag zu den Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrente 2026. Gerade bei wechselndem Verdienst sollte die Einkommensprognose sorgfältig erstellt werden.

Kein Formantrag, aber frühzeitig Kontakt aufnehmen

Für die Arbeitserprobung ist kein förmlicher Antrag erforderlich. Die Rentenversicherung benötigt aber Angaben zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, zur Tätigkeit und zum erwarteten Verdienst. Das gilt auch bei Selbstständigkeit oder wenn eine schon bestehende Beschäftigung ausgeweitet wird.

Den konkreten Erprobungszeitraum teilt der zuständige Träger verbindlich mit. Wer gesundheitliche Schwierigkeiten bekommt, die Stunden reduziert oder die Tätigkeit beendet, sollte dies umgehend mitteilen. Diese Hinweise finden sich im Faltblatt der Rentenversicherung zur Arbeitserprobung.

Für die eigene Planung empfiehlt es sich, den bestätigten Endtermin festzuhalten und das Gespräch über den weiteren Verlauf rechtzeitig davor zu führen. Hilfreich sind nachvollziehbare Aufzeichnungen über tatsächliche Arbeitszeiten und aufgetretene Schwierigkeiten. So lässt sich konkreter besprechen, ob eine Fortsetzung, eine Anpassung oder ein Abbruch sinnvoll ist.

Was nach einem erfolgreichen oder gescheiterten Versuch passiert

Wird die Tätigkeit über den festgelegten Erprobungszeitraum hinaus im höheren Umfang fortgeführt, prüft die Rentenversicherung den weiteren Rentenanspruch. Das kann zum Wegfall der Erwerbsminderungsrente führen. Bei fortbestehender teilweiser Erwerbsminderung kommt auch ein Wechsel von der vollen zur teilweisen Rente in Betracht.

Scheitert die Erprobung innerhalb des geschützten Zeitraums, bleibt der bisherige Grundanspruch grundsätzlich bestehen.

Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn die Arbeit aufgegeben oder wieder auf den zur bisherigen Rente passenden Umfang reduziert wird. Die Rentenversicherung beschreibt diese Folgen in ihrer Fachinformation zur praktischen Anwendung des § 43 Absatz 7 SGB VI.

Ein erfolgreicher Arbeitsversuch rechtfertigt für sich genommen keine Rückforderung der während der geschützten Phase gezahlten Rente. Anders ist eine Überzahlung aufgrund eines höheren tatsächlichen Hinzuverdienstes zu beurteilen. Einkommensbedingte Korrekturen bleiben möglich, weshalb Rentenschutz nicht mit einer Garantie für die unveränderte Auszahlung verwechselt werden sollte.

Praxisbeispiel: Ein Arbeitsversuch mit offenem Ausgang

Die 54-jährige Sabine erhält eine volle Erwerbsminderungsrente und möchte wieder vier Stunden täglich im Büro arbeiten. Vor Beginn meldet sie der Rentenversicherung die Tätigkeit, ihre Arbeitszeiten und den voraussichtlichen Verdienst. Der Träger bestätigt ihr eine sechsmonatige Arbeitserprobung.

Im fünften Monat merkt Sabine, dass sie die Belastung gesundheitlich nicht dauerhaft bewältigt, und beendet den Versuch nach Rücksprache. Ihr bisheriger Rentenanspruch bleibt grundsätzlich bestehen; die Einkommensanrechnung wird gesondert geprüft. Hätte sie dagegen mehr Zeit zur Erprobung benötigt, müsste sie nach geltender Regelung eine individuelle Verlängerung klären und könnte sich noch nicht auf den vorgeschlagenen Jahreszeitraum berufen.

Sechs Fragen und Antworten zur Arbeitserprobung Gilt die Arbeitserprobung bereits für zwölf Monate?

Nein, nach dem recherchierten Stand vom 7. September 2026 gilt weiterhin regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten. Die Verlängerung auf ein Jahr ist eine Empfehlung der Alterssicherungskommission.

Kann ich heute schon länger als sechs Monate erproben?

Ja, eine Verlängerung ist im Einzelfall möglich. Den für Sie geltenden Zeitraum muss die Rentenversicherung bestätigen.

Darf ich während der Erprobung mehr Stunden arbeiten?

Ja, gerade das soll die Regelung ermöglichen. Auch eine Arbeitszeit oberhalb des bisher zugrunde gelegten Leistungsvermögens kann innerhalb der geschützten Erprobung getestet werden.

Bleibt meine Rentenzahlung immer gleich hoch?

Nein, der Hinzuverdienst kann die Auszahlung mindern. Für 2026 gelten Jahresgrenzen von 20.763,75 Euro bei voller und mindestens 41.527,50 Euro bei teilweiser Erwerbsminderung.

Muss ich einen besonderen Antrag stellen?

Ein Formantrag ist nicht notwendig. Angaben zur Tätigkeit, zur Arbeitszeit und zum voraussichtlichen Einkommen müssen der Rentenversicherung dennoch mitgeteilt werden.

Muss ich nach einem erfolgreichen Arbeitsversuch die Rente zurückzahlen?

Nicht allein deshalb, weil Sie die höhere Arbeitszeit während der Erprobung bewältigt haben. Überzahlungen wegen anzurechnenden Einkommens können allerdings zurückgefordert werden.

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The Israeli right is rekindling a Zionist classic: Judaizing the Galilee

Ministers, NGOs, and news sites are joining forces to portray Palestinian urban growth in northern Israel as an ‘invasion’ and advance Jewish settlement.

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Proteste in Dover: Briten verteidigen ihre Insel gegen die laufende Masseninvasion über den Ärmelkanal

In ganz Europa nehmen die Proteste gegen die selbstmörderische Migrationspolitik zu, sei es an der Wahlurne oder durch direkte Aktionen von Bürgern. In England blockierten am Samstag hunderte Vermummte die Zufahrtswege zum Hafen von Dover und forderten ein Ende der Ankunft illegaler Migranten aus Frankreich über den Ärmelkanal. Aus diesen absehbaren, absolut nachvollziehbaren und mehr […]

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Kündigung: Bundesarbeitsgericht bestätigt – Dieser Fehler kann den besonderen Kündigungsschutz kosten

Eine Kündigung kann rechtlich angreifbar sein – und trotzdem den Arbeitsplatz kosten. Arbeitnehmer haben nach Zugang einer schriftlichen Kündigung grundsätzlich nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Wer diese Frist verstreichen lässt, riskiert, dass selbst eine eigentlich unwirksame Kündigung wirksam wird.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass die Drei-Wochen-Frist noch eine zweite gefährliche Bedeutung haben kann. Wer einen besonderen Kündigungsschutz besitzt, den der Arbeitgeber nicht kennt, muss  auch diesen Schutz rechtzeitig geltend machen. Das BAG wies am 30. Juli 2026 die Revision einer Arbeitnehmerin zurück (2 AZR 70/25).

Drei Wochen nach der Kündigung kann alles vorbei sein

§ 4 Kündigungsschutzgesetz setzt eine klare Frist: Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus einem anderen Grund unwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Das betrifft nicht nur die klassische Kündigung wegen fehlender sozialer Rechtfertigung. Die Drei-Wochen-Frist erfasst grundsätzlich auch andere Gründe, mit denen Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung angreifen wollen.

Die drastische Folge steht in § 7 KSchG: Greift der Beschäftigte die Kündigung nicht rechtzeitig an, gilt sie grundsätzlich von Anfang an als rechtswirksam. Der Arbeitnehmer kann seinen Kündigungsschutz also bereits dadurch verlieren, dass er zu lange wartet.

Der Zugang der Kündigung startet die Uhr

Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem die schriftliche Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht. Liegt der Brief also am Montag im Briefkasten, beginnt die Fristberechnung mit dem Zugang. Drei Wochen später muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingegangen sein.

Arbeitnehmer sollten deshalb den Briefumschlag aufheben und sofort notieren, wann sie die Kündigung erhalten haben. Gerade wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer später über den Zugangstag streiten, kann dieser Punkt über die Kündigungsschutzklage entscheiden.

Nicht erst auf Gewerkschaft, Anwalt oder Arbeitgeber warten

Nach einer Kündigung beginnen oft Gespräche: Der Arbeitnehmer ruft die Personalabteilung an, bittet den Chef um Rücknahme der Kündigung oder vereinbart einen Termin bei einem Rechtsanwalt.  Die Drei-Wochen-Frist läuft trotzdem weiter.

Auch ein Widerspruch beim Arbeitgeber ersetzt keine Kündigungsschutzklage.

Dasselbe gilt für die Hoffnung auf einen Aufhebungsvertrag, eine Abfindung oder eine interne Lösung. Solange keine verlässliche rechtliche Lösung vorliegt, läuft die Frist weiter.

Wer seine Rechte sichern will, darf deshalb nicht bis zum Ende der drei Wochen warten.

Der aktuelle BAG-Fall zeigt eine zweite Drei-Wochen-Falle

Das BAG musste am 30. Juli 2026 über eine Arbeitnehmerin entscheiden, die einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz geltend machte. Im Ausgangsfall ging es um den Schutz einer Beschäftigten, die Schritte zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl unternommen hatte.

Für die praktische Bedeutung des Urteils ist jedoch ein anderer Punkt besonders wichtig: Der Arbeitgeber kannte nicht alle Tatsachen, die den besonderen Kündigungsschutz auslösen sollten.

Das Thüringer Landesarbeitsgericht entschied deshalb bereits in der Vorinstanz: Die Arbeitnehmerin hätte den Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung über die entscheidenden Umstände ihres Sonderkündigungsschutzes informieren müssen (LAG Thüringen, 22. Januar 2025 – 1 Sa 59/24).

Sie tat dies nicht ausreichend. Nach Ansicht des LAG hatte sie deshalb ihren besonderen Kündigungsschutz verwirkt.

Das BAG wies die Revision der Arbeitnehmerin am 30. Juli 2026 zurück.

Eine Kündigungsschutzklage allein reicht nicht immer

Der Fall zeigt eine gefährliche Besonderheit. Die Arbeitnehmerin hatte ihre Kündigung rechtzeitig gerichtlich angegriffen. Trotzdem half ihr das nicht beim streitigen Sonderkündigungsschutz.

In ihrer Klageschrift hatte sie lediglich vorsorglich auf § 15 KSchG hingewiesen. Das war dem Thüringer LAG zuwenig.

Das Gericht verlangte konkrete Informationen darüber, warum der besondere Kündigungsschutz greifen sollte. Erst rund 15 Monate später erläuterte die Arbeitnehmerin ausführlich diese entscheidenden Tatsachen. Das war nach Auffassung des Gerichts viel zu spät.

Selbst eine fristgerecht eingereichte Kündigungsschutzklage sichert nicht  jeden denkbaren besonderen Kündigungsschutz.

Schwerbehinderte Arbeitnehmer sollten besonders aufmerksam sein

Die Vorinstanz stützte ihre Entscheidung ausdrücklich auf die Rechtslage beim Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen. Dort kann ein Problem entstehen, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung nichts von der Schwerbehinderung oder den maßgeblichen Umständen weiß.

Das BAG hat bereits entschieden, dass Arbeitnehmer sich nicht unbegrenzt später auf einen dem Arbeitgeber unbekannten Sonderkündigungsschutz berufen dürfen. Als Maßstab zieht die Rechtsprechung ebenfalls die Drei-Wochen-Frist des Kündigungsschutzgesetzes heran.

Das BAG berücksichtigt zusätzlich eine angemessene Übermittlungszeit. Arbeitnehmer sollten in jedem Fall den Arbeitgeber möglichst sofort und nachweisbar informieren.

Drei Wochen bedeuten deshalb zwei unterschiedliche Dinge

Arbeitnehmer sollten diese beiden Regeln auseinanderhalten. Erstens müssen sie grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.

Zweitens kann bei einem Sonderkündigungsschutz eine zusätzliche Pflicht entstehen, den Arbeitgeber rechtzeitig über die Tatsachen zu informieren, die diesen besonderen Schutz auslösen – insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber davon bisher nichts wusste.

Eine rechtzeitige Kündigungsschutzklage ersetzt nicht immer diese Mitteilung.

Wann eine spätere Klage ausnahmsweise möglich ist

Das Kündigungsschutzgesetz kennt eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Die Hürden liegen allerdings hoch.

Nach § 5 KSchG kommt eine nachträgliche Zulassung vor allem in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer verhindert war, die Klage innerhalb der Drei-Wochen-Frist einzureichen.

Sobald das Hindernis wegfällt, läuft erneut eine kurze Frist. Den Antrag auf nachträgliche Zulassung müssen Sie grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen stellen. Nach sechs Monaten ist eine nachträgliche Zulassung dann generell  ausgeschlossen.

Eine wichtige Sonderregel besteht für Frauen, die ohne eigenes Verschulden erst nach Ablauf der Klagefrist erfahren, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger waren.

Arbeitnehmer sollten eine nachträgliche Zulassung jedoch nie einplanen. Sie bleibt die Ausnahme.

Diese fünf Schritte sollten Arbeitnehmer sofort erledigen

Nach Zugang einer Kündigung zählt jeder Tag. Notieren Sie zuerst den exakten Zugangstag und bewahren Sie Kündigungsschreiben sowie Umschlag auf. Prüfen Sie anschließend sofort, wann die Drei-Wochen-Frist endet. Erheben Sie rechtzeitig Kündigungsschutzklage, wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen.

Prüfen Sie außerdem, ob bei Ihnen ein besonderer Kündigungsschutz bestehen könnte. Das betrifft zum Beispiel eine Schwerbehinderung, Schwangerschaft, oder Sonderfälle im Betriebsrecht.

Kennt der Arbeitgeber die Tatsachen womöglich, die einen Sonderschutz bedeuten, dann teilen Sie diese frühzeitig mit, konkret und mit Nachweisen.

Pauschale Hinweis sind unzureichend

Der aktuelle Fall zeigt, dass eine vage Formulierung riskant sein kann. Der bloße Hinweis auf eine Gesetzesvorschrift genügte dem LAG nicht.

Arbeitnehmer sollten deshalb nicht lediglich schreiben, sie hätten „Sonderkündigungsschutz“. Sie sollten vielmehr konkret mitteilen, um welchen Schutz es sich handelt, und auf welcher Grundlage er besteht.

Das ermöglicht dem Arbeitgeber, den Schutz zu prüfen. Zudem lässt sich so später beweisen, dass der Arbeitnehmer sich rechtzeitig darauf berufen hat.

Die wichtigste Regel nach jeder Kündigung

Wer eine schriftliche Kündigung erhält, sollte sich den Zugangstag wie eine rote Linie im Kalender markieren.

Die drei Wochen sind keine unverbindliche Bedenkzeit. Sie entscheiden häufig darüber, ob ein Arbeitsgericht die Kündigung überhaupt noch überprüfen kann.

Und das aktuelle Verfahren zeigt: In besonderen Fällen reicht es sogar nicht, nur rechtzeitig zu klagen. Ein unbekannter Sonderkündigungsschutz kann zusätzlich verloren gehen, wenn der Beschäftigte die entscheidenden Tatsachen nicht rechtzeitig offenlegt.

FAQ: Fristen beim Kündigungsschutz Muss ich auch klagen, wenn die Kündigung offensichtlich rechtswidrig ist?

Grundsätzlich ja. Wer sich auf die Unwirksamkeit einer Kündigung berufen will, muss regelmäßig innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Andernfalls kann die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam gelten.

Stoppt ein Gespräch mit dem Arbeitgeber die Drei-Wochen-Frist?

Nein. Verhandlungen über eine Rücknahme der Kündigung, eine Abfindung oder eine andere Lösung hemmen die gesetzliche Klagefrist grundsätzlich nicht.

Reicht es, meinen Sonderkündigungsschutz erst später im Prozess zu erwähnen?

Darauf sollten Arbeitnehmer keinesfalls vertrauen. Kennt der Arbeitgeber die schutzauslösenden Tatsachen nicht, kann eine verspätete Mitteilung dazu führen, dass sich der Arbeitnehmer auf den besonderen Schutz nicht mehr berufen kann. Der aktuelle BAG-Fall unterstreicht dieses Risiko.

Quellen

Bundesarbeitsgericht, Sitzungsergebnis vom 30. Juli 2026 – 2 AZR 70/25 (Das Bundesarbeitsgericht)
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. September 2016 – 2 AZR 700/15 (Das Bundesarbeitsgericht)
Bundesministerium der Justiz, Kündigungsschutzgesetz §§ 4 bis 7 (Gesetze im Internet)
Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2025 – 1 Sa 59/24 (Open Legal Data)

 

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5 Tricks beim Jobcenter: So holst Du mehr Bürgergeld raus

Ein fehlender Zuschlag, zu viel angerechnetes Einkommen oder eine nicht beantragte Erstausstattung: Wer Leistungen vom Jobcenter erhält, sollte seinen Anspruch genauer prüfen.

Trick 1: Persönliche Mehrbedarfe im Bescheid prüfen

Der Regelbedarf deckt nicht jede besondere Lebenssituation ab. Deshalb sieht § 21 SGB II zusätzliche Mehrbedarfe vor, etwa bei Alleinerziehung oder Schwangerschaft. Wer allein für die Pflege und Erziehung eines Kindes unter sieben Jahren sorgt, hat grundsätzlich Anspruch auf einen Zuschlag von 36 Prozent des Regelbedarfs für Alleinstehende.

Bei einem Regelbedarf von 563 Euro sind das 202,68 Euro monatlich. Der gleiche Prozentsatz gilt grundsätzlich bei zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren; bei anderen Familienkonstellationen wird der Zuschlag anders berechnet. Entscheidend ist die tatsächliche Betreuungssituation, nicht allein der Familienstand.

Schwangere erhalten nach der zwölften Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent ihres eigenen Regelbedarfs. Bei 563 Euro entspricht das 95,71 Euro monatlich. Auch eine medizinisch notwendige, kostenaufwendige Ernährung kann einen zusätzlichen Anspruch begründen.

Praktisch lohnt sich der Abgleich zwischen den persönlichen Verhältnissen und den einzelnen Positionen im Berechnungsbogen. Fehlende Angaben sollten mit passenden Nachweisen ergänzt werden, beispielsweise zum voraussichtlichen Entbindungstermin oder zur Betreuung der Kinder.

Trick 2: Durchlauferhitzer oder Boiler angeben

Wer sein Warmwasser in der Wohnung mit einem elektrischen Durchlauferhitzer oder Boiler erzeugt, sollte den Warmwassermehrbedarf prüfen. Voraussetzung ist, dass diese Kosten nicht bereits als Warmwasserkosten bei Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden. Für alleinstehende Erwachsene mit 563 Euro Regelbedarf beträgt die übliche Pauschale 12,95 Euro monatlich.

Der Betrag wird für jede leistungsberechtigte Person im Haushalt gesondert berechnet. Für Kinder gelten niedrigere Prozentsätze. Bei mehreren Personen kann deshalb ein deutlich höherer Gesamtbetrag zusammenkommen.

Als Nachweis eignet sich beispielsweise eine Vermieterbescheinigung über die Art der Warmwasserbereitung. Höhere Aufwendungen als die gesetzliche Pauschale werden nur berücksichtigt, soweit eine separate Messeinrichtung sie nachweist. Weitere Informationen bietet der Ratgeber zum Bürgergeld-Mehrbedarf für Warmwasser.

Trick 3: Beim Arbeitseinkommen höhere Ausgaben nachweisen

Wer arbeitet und ergänzend Leistungen erhält, sollte die Einkommensanrechnung kontrollieren. Für bestimmte Versicherungen und notwendige Ausgaben im Zusammenhang mit der Arbeit berücksichtigt das Jobcenter grundsätzlich einen monatlichen Grundabsetzbetrag von 100 Euro. Liegt das monatliche Bruttoerwerbseinkommen über 400 Euro, können nachgewiesene höhere Aufwendungen diesen Betrag ersetzen.

Das betrifft etwa anerkannte notwendige Fahrtkosten zur Arbeit und berücksichtigungsfähige Versicherungsbeiträge. Werden insgesamt 160 Euro anerkannt, sind gegenüber dem pauschalen Ansatz weitere 60 Euro vom Einkommen abzusetzen. Bei ansonsten unveränderten Verhältnissen und ausreichendem anrechenbarem Einkommen kann die ergänzende Jobcenter-Leistung dadurch um 60 Euro steigen.

Die 160 Euro kommen dabei an die Stelle der 100 Euro und werden nicht vollständig zusätzlich abgezogen. Daneben bestehen die prozentualen Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11b SGB II. Sonderregeln gelten unter anderem für bestimmte Schülerinnen, Schüler und Auszubildende unter 25 Jahren.

Für die Prüfung sollten Lohnabrechnungen, Versicherungsnachweise und Belege über Arbeitswege vorliegen. Nicht jede private Ausgabe ist absetzbar.

Trick 4: Erstausstattung gesondert beantragen

Nach einer Trennung oder dem Ende einer Wohnungslosigkeit fehlt mitunter die notwendige Wohnungsausstattung. Für einen solchen Bedarf können Leistungen für eine Erstausstattung einschließlich Haushaltsgeräten infrage kommen. Auch Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt gehören zu den gesondert geregelten Hilfen.

Eine berechtigte Erstausstattung nach § 24 Absatz 3 SGB II wird grundsätzlich ohne Rückzahlungspflicht erbracht. Möglich sind Geld- oder Sachleistungen, die Höhe kann regional unterschiedlich ausfallen. Der gewöhnliche Ersatz eines verschlissenen Geräts ist davon zu unterscheiden; bei einem unabweisbaren Bedarf kann stattdessen ein Darlehen infrage kommen.

Betroffene sollten die benötigten Gegenstände und den Anlass konkret benennen und die Hilfe vor dem Kauf gesondert beantragen. Auch ohne laufenden Leistungsbezug kann ein Anspruch bestehen, wenn Einkommen und Vermögen für den besonderen Bedarf nicht ausreichen. Das bestätigt die Bundesagentur für Arbeit zu einmaligen Leistungen.

Ein Umzug allein begründet dagegen keinen Anspruch auf eine komplett neue Einrichtung. Wer bereits nutzbare Möbel besitzt, muss diesen Umstand bei der Antragstellung angeben. Hinweise zum Verfahren enthält der Ratgeber zur Erstausstattung der Wohnung.

Trick 5: Fehlerhafte Bescheide rechtzeitig korrigieren lassen

Fehlt ein Anspruch im Bescheid, kann ein Widerspruch eine Korrektur und Nachzahlung ermöglichen. Die Frist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Grundlage ist § 84 Sozialgerichtsgesetz.

Ist die Frist bereits abgelaufen, kommt ein Überprüfungsantrag infrage. Dafür sollten Betroffene den betroffenen Bescheid, den Zeitraum und den vermuteten Fehler möglichst genau benennen. Eine verständliche Erläuterung bietet der Ratgeber zum Überprüfungsantrag beim Bürgergeld.

Für Nachzahlungen gilt im SGB II eine verkürzte Rückwirkung: Bei einem im Jahr 2026 gestellten Überprüfungsantrag können grundsätzlich Leistungen ab dem 1. Januar 2025 nachgezahlt werden. Das sind also nicht lediglich die letzten zwölf Monate vor dem Antrag. Voraussetzung bleibt, dass im betreffenden Zeitraum tatsächlich ein Anspruch bestand und die gesetzlichen Bedingungen für die Korrektur erfüllt sind.

Diese zeitliche Begrenzung ergibt sich aus § 40 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB X. Sie ersetzt keinen fehlenden ursprünglichen Leistungsantrag. Ein Überprüfungsantrag führt deshalb nicht automatisch zu einer Nachzahlung.

Welche Beträge möglich sind Ansatzpunkt Möglicher finanzieller Effekt Voraussetzung Alleinerziehendenmehrbedarf Beispielsweise 202,68 Euro monatlich Alleinige Betreuung eines Kindes unter sieben Jahren bei 563 Euro Regelbedarf Warmwassermehrbedarf 12,95 Euro monatlich für einen alleinstehenden Erwachsenen Warmwasserbereitung in der Wohnung, keine doppelte Kostenübernahme Höhere Absetzbeträge Im Rechenbeispiel 60 Euro mehr monatlich 160 Euro anerkannte Aufwendungen statt 100 Euro Pauschale bei mehr als 400 Euro Bruttoerwerbseinkommen Erstausstattung Bedarfsabhängige Geld- oder Sachleistung Gesonderter Antrag und nachgewiesener Ausstattungsbedarf Bescheidkorrektur Nachzahlung zu Unrecht vorenthaltener Leistungen Fehlerhafter Bescheid und Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen

Die Beträge sind keine allgemeine Zusage und lassen sich nicht für jeden Haushalt zusammenrechnen. Manche Hilfen decken konkrete zusätzliche Ausgaben, andere korrigieren eine zu niedrige laufende Zahlung. Entscheidend ist, welcher Anspruch im eigenen Fall bisher fehlt.

Beispiel aus der Praxis: Ein fehlender Zuschlag macht 202,68 Euro aus

Eine Mutter lebt mit ihrem vierjährigen Kind zusammen und übernimmt dessen Pflege und Erziehung allein. Im fiktiven Beispiel berücksichtigt das Jobcenter zwar den Regelbedarf und die anerkannten Wohnkosten, übersieht aber den Alleinerziehendenmehrbedarf. Die Mutter bemerkt den Fehler im Berechnungsbogen und legt innerhalb der Monatsfrist Widerspruch ein.

Nach Prüfung erkennt das Jobcenter den Zuschlag von 36 Prozent an. Bei 563 Euro Regelbedarf erhöht sich ihr monatlicher Anspruch dadurch um 202,68 Euro, sofern alle übrigen Berechnungspositionen unverändert bleiben. Für die vom korrigierten Bescheid erfassten Monate wird die fehlende Leistung nachgezahlt.

Der Beitrag 5 Tricks beim Jobcenter: So holst Du mehr Bürgergeld raus erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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