Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Uçar: Die Freiheitsbewegung ist zugleich eine alevitische Bewegung
Die Ko-Vorsitzende der DBP, Çiğdem Kılıçgün Uçar, hat sich zur aktuellen Debatte über das Verhältnis zwischen Alevitentum und kurdischer Freiheitsbewegung geäußert. Gegenüber ANF erklärte sie, beide ließen sich weder historisch noch gesellschaftlich voneinander trennen. Ein bedeutender Teil der Gründungs- und Führungskader der Freiheitsbewegung stamme selbst aus der alevitischen Gesellschaft. „Die Freiheitsbewegung ist zugleich eine alevitische Bewegung“, sagte Uçar.
„Die Freiheitsbewegung ist innerhalb des Alevitentums entstanden“
Uçar betonte zunächst die Bedeutung von Transparenz im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft: „Es läuft ein Prozess, und zwar kein gewöhnlicher. Es ist ein Prozess, der die Zukunft einer Region und der in dieser Region lebenden Völker prägen wird. Deshalb muss alles offen, transparent und in all seinen Dimensionen diskutiert werden. Die Haltung aller Seiten muss öffentlich bekannt sein, damit ein Ergebnis erreicht und verstanden werden kann, worum es tatsächlich geht. Andernfalls wird jede Person, jede Organisation und jede Seite die Entwicklungen nach eigenen Vorstellungen bewerten und manipulieren. Deshalb ist Transparenz eine sensible Frage. Die Vertreter:innen aller Seiten müssen die Gesellschaft unmittelbar erreichen können.“
Was der kurdische Repräsentant Abdullah Öcalan in der Vergangenheit gesagt habe, sei seinen Erklärungen und Büchern zu entnehmen. „Was er heute sagt, wird deutlich werden, wenn freie Arbeitsbedingungen geschaffen werden und er mit der Presse sowie unterschiedlichen gesellschaftlichen Akteuren und Vertreter sprechen kann.“ Betrachte man die Freiheitsbewegung anhand ihrer Gründung, Perspektive, ideologischen Grundlagen und Zusammensetzung, „wäre es wohl keine Übertreibung zu sagen, dass sie innerhalb des Alevitentums entstanden ist und das Alevitentum in seiner ursprünglichen Form mitten in dieser Bewegung steht“, sagte Uçar. Vergleichbares gelte auch für andere Glaubensgemeinschaften und Völker. „Deshalb wird über die kurdische Freiheitsbewegung häufig gesagt, dass sie eine Bewegung der Menschheit ist.“
„Die Freiheitsbewegung ist zugleich eine alevitische Bewegung“
„Ein Teil der Gründungs- und Führungskader der kurdischen Freiheitsbewegung sind kurdische, türkische und turkmenische Alevit:innen. Selbstverständlich gibt es auch Menschen aus anderen Glaubensgemeinschaften und Völkern. Die gesellschaftlichen Gruppen, aus denen sie hervorgegangen sind, haben die Bewegung geprägt, und zugleich haben diese Menschen ihre jeweiligen Gesellschaften vertreten“, erklärte Uçar. Deshalb könne das Verhältnis zwischen Freiheitsbewegung und Alevit:innen weder historisch noch gegenwärtig getrennt betrachtet werden: „Die Freiheitsbewegung ist zugleich eine alevitische Bewegung. Sie hat die Erinnerung an den Widerstand gegen die Massaker von Qoçgirî über Dersim bis Maraş in ihren Kampf aufgenommen und sich mit dieser Erinnerung organisiert. Sie hat die Existenz und Freiheit aller unterdrückten Völker und Glaubensgemeinschaften dieser Region zu einer Begründung ihres eigenen Kampfes gemacht.“
Die Freiheitsbewegung und die kurdische politische Bewegung betrachteten die alevitische Gesellschaft als eine der Gemeinschaften, die grundlegende menschliche Werte in sich trage, sagte Uçar: „Sie sieht sie als eine der widerstandsfähigsten gesellschaftlichen Kräfte gegen die gegen sie gerichtete Politik der Verleugnung, Vernichtung und Assimilation. Die Wahrheit und die Werte des alevitischen Glaubens betrachtet sie sowohl als schützenswert als auch als grundlegende Werte für den Aufbau einer demokratischen Gesellschaft. Deshalb positioniert sie sich nicht getrennt von der alevitischen Gesellschaft, sondern organisiert sich mit ihr und kämpft gemeinsam mit ihr.“
„Öcalan will der Mentalität der Massaker den Boden entziehen“
Die Massaker der Vergangenheit dürften nicht vergessen werden, erklärte Uçar. Um vergleichbare Bedingungen zu beseitigen, brauche es einen kontinuierlichen und möglichst breiten gemeinsamen Kampf. „Die Realität des Nahen Ostens ist bekannt. Wenn vom Nahen Osten die Rede ist, denkt man zuerst an Krieg und Profitinteressen. Die ganze Welt streckt ihre Hand nach dieser Region aus. Eine der größten offenen Flanken ist dabei die Instrumentalisierung von Widersprüchen zwischen Völkern, Religionen und Konfessionen.“
Uçar erinnerte an den gemeinsamen Kampf gegen den Islamischen Staat (IS): „Noch vor kurzer Zeit haben überwiegend Kurd:innen, Turkmen:innen, Araber:innen, Armenier:innen und Suryoye sowie Menschen aus verschiedenen Völkern der Welt einen erbitterten Kampf gegen die Barbarei des IS geführt. Unter ihnen waren Alevit:innen, Sunnit:innen und Christ:innen. Sie haben die Welt, zumindest aber vor allem den Nahen Osten, von einer großen Gefahr befreit. Die kurdische Freiheitsbewegung hat dabei eine führende Rolle übernommen und unter großen Opfern ihre eigene Gesellschaft, die Region und die Welt vor den Massakern dieser Gefahr geschützt. Die dschihadistische Miliz bezeichnete sich selbst als ‚sunnitisch‘ und nahm Alevit:innen sowie Alawit:innen als eines ihrer ersten Ziele ins Visier.“
Öcalan versuche mit seinem „Manifest der demokratischen Gesellschaft“, seine politische Perspektive praktisch werden zu lassen. „Er will sie verständlich machen und mit Leben füllen. Dafür unternimmt er intensive Anstrengungen und ruft seine Bewegung dazu auf, sich entsprechend dieser neuen Situation zu positionieren.“ Zugleich sei Öcalan Politiker: „Damit die Perspektive von Frieden und demokratischer Gesellschaft Wirklichkeit werden kann, will er mit denjenigen, die neben ihm, rechts oder links von ihm oder ihm gegenüberstehen, kommunizieren, ihnen seine Perspektive erläutern und eine gemeinsame demokratische Grundlage finden. Was er erreichen will, kann selbstverständlich nicht im Widerspruch zu dieser inklusiven und pluralistischen Perspektive stehen. Das gesamte Bestreben besteht darin, die massenmörderische Mentalität gegenüber Alevit:innen von der Zeit Yavuz Sultan Selims und Idris-i Bitlisîs bis heute und den Boden für die von ihr hervorgebrachten Folgen zu beseitigen.“
„Diesen Kampf als sunnitisches Bündnis zu bezeichnen, ist eine große Ungerechtigkeit“
Die Massaker an Alevit:innen und die bis heute fortwirkenden Traumata seien ein grundlegendes Thema der Freiheitsbewegung, so Uçar. Zugleich müssten historische Ereignisse richtig untersucht und daraus die richtigen Schlussfolgerungen gezogen werden. „Entscheidend ist der Aufbau eines gemeinsamen Kampfes, der den Boden für solche Massaker beseitigt. Dieser gemeinsame Kampf ist vom ersten Tag bis heute kein bloßes Versprechen geblieben, sondern hat sich in starke gemeinsame Anstrengungen übersetzt. Es ist ein starker und historischer Kampf, dessen Wegbereiter:innen, Träger:innen und Mitwirkende Alevit:innen selbst sind.“
Öcalan spreche häufig anhand der historischen Folgen türkisch-kurdischer Bündnisse über den Aufbau einer demokratischen Gesellschaft und die Perspektive eines demokratischen Nahen Ostens. „Sein Bestreben ist genau darauf gerichtet. Das Gegenteil zu behaupten, widerspricht der Natur der Sache. Im einfachsten Sinne bedeutet es, den Prozess nicht richtig zu lesen.“
Uçar fuhr fort: „Eine Geschichte des Kampfes zu ignorieren, die sich gegen eine Mentalität gestellt hat, welche das Lebensrecht der Alevit:innen durch sunnitische Zumutungen und das Lebensrecht der Kurd:innen durch die Zumutung des Türkentums einschränkt, und die nicht darauf verzichtet hat, gegen das Gegeneinanderstellen und Aufeinanderhetzen von Glaubensgemeinschaften die Grundlage für ein gemeinsames Leben aufzubauen, ist Ausdruck einer großen Entfremdung von der Wahrheit. All diese Bemühungen und diesen Kampf als ‚sunnitisches Bündnis‘ zu bezeichnen, ist eine der größten Ungerechtigkeiten, die man begehen kann. Damit werden die bis heute geschaffenen Werte und der gemeinsame Kampf auf eine einzige Grundlage reduziert. Die von der kurdischen politischen Bewegung geschaffenen Bündnisse waren und bleiben dagegen Bündnisse des Friedens und demokratische Bündnisse der Völker und Glaubensgemeinschaften.“
Kritik an der „Erklärung alevitischer Intellektueller“
Im weiteren Verlauf ging Uçar auf die „Erklärung alevitischer Intellektueller“ ein: „Ja, es wurde eine solche Erklärung veröffentlicht. Man kann die Sache unter mehreren Gesichtspunkten hinterfragen. Intellektuell zu sein setzt voraus, einen Vorgang vollständig zu erfassen. Angesichts eines solchen Gesamtwerks ist es problematisch, eine ernstzunehmende Bewegung, eine Gesellschaft und ihren Repräsentanten anders darzustellen, als sie tatsächlich sind.“ Auch die vorhandenen Möglichkeiten zur direkten Kommunikation müssten berücksichtigt werden: „Wenn es so viele Kommunikationskanäle gibt, diese aber nicht genutzt werden und stattdessen etwas seinem tatsächlichen Charakter entgegengesetzt dargestellt wird, weist das schon für sich genommen auf ein Problem hin. Wo ein gemeinsamer Kampf notwendig ist, eine Struktur, deren bedeutender Bestandteil aus Alevit:innen besteht, als Gegenpol zu positionieren, ist ein weiteres Problem.“
In einer derart sensiblen Phase werde eine Sprache, die Frieden und alevitische Anliegen voneinander entferne und gegeneinanderstelle, niemandem nutzen. Uçar verwies auf die alevitische Lehre, „72 Nationen mit demselben Blick zu betrachten“: „Diese Lehre und das Ziel einer demokratischen Gesellschaft der kurdischen politischen Bewegung sind ein Zukunftskampf, in dem beide einander sehen und berücksichtigen. Dass dies eine Realität ist, die keiner weiteren Bestätigung bedarf, liegt auf der Hand.“
Unterschiedliche politische Vorstellungen seien dabei legitim: „Wir befinden uns in einem Prozess, der bestimmen wird, in welchem System wir in den kommenden Jahren leben werden. Natürlich müssen nicht alle dasselbe denken. Nicht alle haben dieselbe Vorstellung von der Zukunft und nicht alle dieselbe Form des Kampfes. Aber eine Realität zu verfälschen, ist für sich genommen ein Problem. Die mit der Wahrheit verbundene Identität des Alevitentums ist eine Garantie für diese und alle anderen Wahrheiten. Genau diese Haltung muss geschützt und gestärkt werden.“
„Wer der Regierung mit Manipulationen Kräfte zuführt, sollte nicht links genannt werden“
Uçar sieht zugleich Versuche, den Prozess nach unterschiedlichen politischen Interessen zu beeinflussen: „Es gibt Kräfte, die sich gegen den Prozess richten. Obwohl vieles offen ausgesprochen wurde, gibt es Verzerrungen und Manipulationen, Versuche, den Prozess nach der eigenen Agenda zu gestalten und ihn, wenn das nicht möglich ist, zu stören.“ Die Sorgen und Bemühungen von Menschen seien nachvollziehbar; zugleich könne die Debatte auch als Eingriff in den Prozess und als Ausdruck innergesellschaftlicher Machtkämpfe gelesen werden. „Natürlich werfen wir das nicht jeder einzelnen Person vor, die unterschrieben hat. Aber es ist möglich, die Wahrheit zu finden und sichtbar zu machen. Ein gemeinsamer Kampf ist möglich.“
Zum Abschluss kritisierte Uçar politische Kreise, die die alevitische Gesellschaft als ihre eigene dauerhafte politische Basis betrachteten: „Wer die Wahrheit verfälscht und mit seinen Manipulationen der Regierung neue Kräfte zuführt, sollte nicht als links bezeichnet werden. Wenn diejenigen, die die alevitische Gesellschaft als ihren Hinterhof betrachten und wollen, dass das so bleibt, erkennen, dass ihnen dieser Hinterhof verloren geht, wäre es wohl nicht falsch zu sagen, dass sie ‚alle Knöpfe gleichzeitig drücken‘. Die Freiheitsbewegung macht weder Alevit:innen noch irgendeine gesellschaftliche Gruppe zu ihrem Feind. Schon der Gedanke daran und der Versuch, es so darzustellen, ist so weit von der Realität entfernt, dass die Bewegung dafür sich selbst verleugnen müsste. Hinzu kommt, dass ein bedeutender Teil der Freiheitsbewegung aus den Kindern der alevitischen Gesellschaft besteht. Wie man es auch betrachtet: Es ergibt keinen Sinn.“
https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/kenanoglu-sie-wollen-alevit-innen-und-kurdische-bewegung-auseinanderhalten-52652 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52525 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52570
Milliardäre durch Geldüberfluss
Abschaffung der Rente nach 45 Jahren: Neue Frist geplant
Wer jahrzehntelang gearbeitet und seinen Ruhestand bereits geplant hat, soll durch die Rentenreform nicht unvermittelt vor neuen Bedingungen stehen. In der Auseinandersetzung um die geplante Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren setzt die Bundesregierung deshalb auf Übergangsfristen und Ausnahmen für gesundheitlich belastete Menschen.
Diskutiert wird unter anderem ein Vorlauf von etwa fünf Jahren.
Eine verbindliche Zusage für bestimmte Geburtsjahrgänge ergibt sich daraus bislang nicht. Die bestehende Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist weiterhin gesetzlich vorgesehen; die angekündigten Schutzregeln gehören zur Reformdebatte.
Die Regierung wirbt für einen Kompromiss beim früheren RentenbeginnNach einer dpa-Meldung verteidigte Kanzleramtschefin Nina Warken den Reformkurs mit dem Hinweis auf soziale Schutzbestimmungen. In der ZDF-Sendung „Berlin direkt“ sagte sie: „Nur wir werden es mit Übergangsfristen machen, wir werden es mit Härtefallregelungen machen, das ist schon vorgesehen.“
Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Sven Schulze hielt dem Bericht zufolge dagegen an seiner Forderung fest, den abschlagsfreien Rentenzugang nach 45 Beitragsjahren zu erhalten, signalisierte aber Gesprächsbereitschaft.
Der Unterschied zwischen beiden Positionen bleibt erheblich: Ein Erhalt der bisherigen Rentenart würde den Zugang weiterhin an Versicherungszeiten und Lebensalter knüpfen.
Eine gesundheitlich begründete Ausnahme würde hingegen zusätzliche Voraussetzungen schaffen. Übergangsfristen könnten diesen Wechsel zeitlich abfedern, würden ihn für später betroffene Versicherte aber nicht verhindern.
Was bei der Rente nach 45 Jahren heute giltDie umgangssprachliche Bezeichnung „Rente mit 63“ ist für die heute vor dem Ruhestand stehenden Jahrgänge irreführend. Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt das Zugangsalter bereits nach geltendem Recht schrittweise an. Für Menschen, die 1964 oder später geboren wurden, liegt es bei 65 Jahren.
Zusätzlich muss die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt sein. Die Altersgrenzen ergeben sich für ältere Jahrgänge aus § 236b SGB VI und für die Jahrgänge ab 1964 aus § 38 SGB VI. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung gehört bei dieser Rentenart nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen.
Abschlagsfreier Rentenbeginn nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren nach geltendem Recht Geburtsjahrgang Erforderliches Lebensalter 1961 64 Jahre und 6 Monate 1962 64 Jahre und 8 Monate 1963 64 Jahre und 10 Monate 1964 und später 65 JahreDie Tabelle beschreibt die bestehenden Ansprüche und enthält keine Vorhersage über spätere Übergangsregelungen. Auch 45 Versicherungsjahre allein erlauben keinen Rentenbeginn vor der jeweiligen Altersgrenze.
Fünf Jahre Übergang sind im Gespräch, aber noch kein festgelegter SchutzzeitraumBundesarbeitsministerin Bärbel Bas zeigte sich Ende August offen für eine Übergangszeit von etwa fünf Jahren. Nach einem Bericht von ZDFheute vom 29. August 2026 verwies sie auf einen entsprechenden Vorschlag der Kommissionsvorsitzenden Constanze Janda. Menschen müssten ausreichend Zeit erhalten, um ihre Lebensplanung anzupassen.
Für Versicherte bleiben damit jedoch entscheidende Fragen unbeantwortet. Eine spätere Regelung müsste festlegen, wann die Frist beginnt, welcher Rentenbeginn noch geschützt ist und ob etwa bereits geschlossene Altersteilzeitvereinbarungen besonders berücksichtigt werden. Ohne diese Angaben lässt sich aus der Zahl fünf kein verlässlicher persönlicher Stichtag errechnen.
Die Aussage, alle bis zu einem bestimmten Jahr geborenen Menschen könnten sicher nach altem Recht in Rente gehen, wäre deshalb verfrüht. Ebenso wenig steht allein durch die politische Diskussion fest, dass die bisherige Rentenart erst 2032 entfallen dürfte. Solche Zeitangaben bleiben Szenarien, solange die gesetzliche Ausgestaltung fehlt.
Was das Bundesverfassungsgericht zum Vertrauensschutz entschieden hatIn der Debatte wird häufig auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2004, Aktenzeichen 1 BvR 2491/97, verwiesen. Damals ging es um eine beschleunigte Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente für Frauen. Das Gericht hielt die verbleibende Anpassungszeit von mindestens fünf Jahren unter den damaligen Umständen für ausreichend.
Die Entscheidung betraf eine konkrete frühere Reform und die dazugehörigen Schutzvorschriften. Sie begründet keine allgemeine Garantie, dass jede künftige Rentenänderung genau fünf Jahre aufgeschoben werden muss. Bei einer neuen Regelung wären der Umfang des Eingriffs, die betroffenen Personengruppen und die Möglichkeiten zur Anpassung erneut zu beurteilen.
Vertrauensschutz bedeutet daher auch nicht, dass jede einmal erwartete Altersgrenze dauerhaft unverändert bleiben muss. Er verlangt aber, die berechtigten Erwartungen der Versicherten bei gesetzlichen Änderungen zu berücksichtigen. Gerade für Menschen mit bereits vereinbartem Berufsausstieg kann die Ausgestaltung des Übergangs erhebliche finanzielle Folgen haben.
Die Härtefallregelung soll gesundheitlich belastete Versicherte erreichenWährend eine Übergangsfrist den Zeitpunkt einer Änderung betrifft, soll die Härtefallregelung bestimmten Menschen weiterhin einen früheren Rentenzugang eröffnen. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt die vorgeschlagene Schutzrente als Hilfe für langjährige Beitragszahler, die kurz vor dem Ruhestand ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Eine individuelle Gesundheitsprüfung soll dabei die Einschränkungen feststellen.
Im Blick steht somit nicht allein die Zahl der Arbeitsjahre. Geprüft werden soll, ob jemand im zuletzt langjährig ausgeübten Berufsfeld noch erwerbstätig sein kann. Auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- und Anpassungsqualifizierungen soll bei dieser Altersgruppe nach der Empfehlung verzichtet werden.
Die Überlegungen werden auch im Beitrag über die geplante Schutzrente statt der Rente nach 45 Jahren erläutert. Für Betroffene wäre entscheidend, ob der spätere Gesetzestext ihre tatsächlichen beruflichen Einschränkungen erfasst. Eine Berufsbezeichnung allein würde nach dem vorgeschlagenen Ansatz noch keinen Anspruch begründen.
Auch Menschen mit weniger als 45 Versicherungsjahren könnten profitierenDer Kommissionsbericht sieht bei der gesundheitlich begründeten Ausnahme eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren vor. Der Zugang soll sich an der Altersrente für schwerbehinderte Menschen orientieren: zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei und bis zu drei weitere Jahre früher mit Abschlägen. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren entspräche das einem Beginn mit 65 beziehungsweise frühestens mit 62 Jahren.
Das könnte Versicherten helfen, die trotz langer Erwerbstätigkeit keine 45 anrechenbaren Jahre erreichen. Zugleich weist der Bericht darauf hin, dass Begriffe wie Berufsfeld, langjährige Tätigkeit und gesundheitliche Einschränkung rechtssicher bestimmt werden müssen. Die vorgeschlagenen Altersgrenzen und Zugangsvoraussetzungen sind deshalb noch keine beantragbare neue Leistung.
Warum eine Erkrankung heute nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente führtDie geplante Ausnahme berührt eine Schwierigkeit des heutigen Rentenrechts. Bei der Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes geprüft. Wer den bisherigen Beruf nicht mehr bewältigt, aber noch andere Tätigkeiten ausreichend lange ausüben kann, ist deshalb nicht automatisch erwerbsgemindert.
Nach § 43 SGB VI liegt die zeitliche Grenze für eine volle Erwerbsminderung grundsätzlich bei weniger als drei Stunden täglich. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht; daneben müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Prüfung des bisherigen Berufsfeldes könnte damit Personen erreichen, die durch die heutige Prüfung des allgemeinen Leistungsvermögens nicht erfasst werden.
Für gesunde Versicherte wäre die Ausnahme kein gleichwertiger ErsatzAus dem Vergleich der beiden Modelle folgt ein erheblicher Unterschied: Wer heute 45 anrechenbare Jahre und das erforderliche Alter erreicht, benötigt für diese Altersrente keine medizinische Begründung. Würde der bisherige Zugang nach einer Übergangszeit entfallen, könnte ein gesundheitlich noch leistungsfähiger Versicherter die neue Ausnahme möglicherweise nicht nutzen. Die Anerkennung eines langen Versicherungslebens würde dann durch eine zusätzliche Gesundheitsvoraussetzung begrenzt.
Für die Bewertung der Reform reicht daher die Ankündigung einer Härtefallregelung allein nicht aus.
Entscheidend wäre, wie viele der bislang anspruchsberechtigten Menschen tatsächlich geschützt werden und welche Möglichkeiten den übrigen Versicherten bleiben. Die weitergehenden Reformpläne behandelt gegen-hartz.de in seinem Beitrag zur geplanten Neuordnung der gesetzlichen Rente.
Ein früherer Rentenbeginn mit Abschlägen kann dauerhaft Geld kostenVon der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren. Sie kann nach geltendem Recht vorzeitig ab 63 bezogen werden.
Für jeden Monat vor dem abschlagsfreien Zugang sinkt die Rente um 0,3 Prozent; die Kürzung bleibt dauerhaft bestehen, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert.
Bei 24 Monaten ergibt das rechnerisch 7,2 Prozent. Bezogen auf eine für diesen Rentenbeginn ermittelte Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlag wären das monatlich 129,60 Euro weniger. Diese Modellrechnung veranschaulicht ausschließlich den Abschlag und berücksichtigt weder zusätzliche Beitragszeiten bei längerer Arbeit noch spätere Rentenanpassungen.
Auch für die Rente nach 35 Jahren empfiehlt die Kommission Änderungen: Der früheste Zugang soll von 63 auf 64 Jahre steigen. Eine solche Verschiebung ist Teil der vom Bundesarbeitsministerium veröffentlichten Reformempfehlungen und ebenfalls von der heutigen Rechtslage zu unterscheiden.
Sechs Fragen und Antworten zu Übergangsfristen und Härtefällen Ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren bereits abgeschafft?Nein, die Rentenart ist weiterhin im SGB VI vorgesehen. Die Abschaffung und ihre soziale Abfederung werden als Reformvorhaben diskutiert. Verbindliche Änderungen setzen ein entsprechendes Gesetz voraus.
Sind fünf Jahre Übergangsfrist bereits garantiert?Nein. Ein Zeitraum von etwa fünf Jahren wird politisch diskutiert, die konkreten Stichtage und geschützten Personengruppen stehen damit aber noch nicht fest. Auch die frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schafft keine pauschale Fünfjahresgarantie für jede Reform.
Welche Geburtsjahrgänge sollen geschützt werden?Eine abschließende gesetzliche Festlegung lässt sich aus den bisherigen Ankündigungen nicht ableiten. Entscheidend könnten neben dem Geburtsjahr auch der mögliche Rentenbeginn und bereits getroffene Vereinbarungen sein. Verlässliche Aussagen sind erst anhand der konkreten Übergangsvorschriften möglich.
Was unterscheidet Übergangsfrist und Härtefallregelung?Eine Übergangsfrist soll Zeit zur Anpassung geben und den Wechsel zum neuen Recht gestalten. Eine Härtefallregelung soll bestimmten gesundheitlich eingeschränkten Versicherten einen erleichterten Rentenzugang ermöglichen. Beide Instrumente beantworten damit unterschiedliche Probleme.
Müssten für die geplante Schutzrente ebenfalls 45 Jahre erreicht werden?Der Kommissionsbericht nennt mindestens 35 Versicherungsjahre. Zusätzlich soll eine individuelle Gesundheitsprüfung ergeben, dass die bisherige langjährig ausgeübte Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld nicht mehr möglich ist. Die endgültigen Voraussetzungen müsste der Gesetzgeber bestimmen.
Der Beitrag Abschaffung der Rente nach 45 Jahren: Neue Frist geplant erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: Neue Verfassungsklage fordert jetzt für alle Rentner 240-Milliarden-Rückzahlung
Am 24. Februar 2026 ist beim Bundesverfassungsgericht ein verfassungsrechtlicher Antrag eingegangen, der eine Grundsatzfrage auf die Agenda setzt, die viele Beitragszahler seit Jahren umtreibt: Werden Gelder aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Aufgaben eingesetzt, die eigentlich aus Steuern zu bezahlen wären?
Antragsteller sind unter anderem Volker Rudolph, Rechtsanwalt Wolfgang Maurer sowie der Bundes- und Landesverband Baden-Württemberg der „Partei der Rentner“. Gegner ist die Bundesregierung, vertreten über das Bundeskanzleramt.
Der Vorstoß hat eine klare Stoßrichtung. Er will das Beitragsprinzip stärken, die Rentenkasse vor dauerhaften Zusatzlasten schützen und am Ende einen Effekt erreichen, der für Millionen Menschen unmittelbar relevant wäre: mehr finanzielle Luft im System – und damit bessere Spielräume für stabile Beiträge und auskömmlichere Renten.
Im Wesentlichen machen die Antragsteller geltend, dass über Jahre Beitragsmittel für Aufgaben herangezogen worden seien, die gesamtgesellschaftlich motiviert und deshalb steuerfinanziert seien. Sie verlangen eine Rückzahlung „von mindestens 240 Milliarden Euro“ in jährlichen Raten zu je 60 Milliarden Euro, erstmals zum 31.12.2026. Zugleich soll festgestellt werden, dass frühere Entnahmen aus Beitragsmitteln verfassungsrechtlich zu beanstanden seien.
Auch wenn verfassungsgerichtliche Verfahren formell hohe Hürden haben, ist die Signalwirkung dieses Antrags nicht zu unterschätzen: Er zwingt dazu, die Finanzierung des Rentensystems nicht nur politisch, sondern verfassungsrechtlich sauber zu vermessen – und damit die Frage zu beantworten, wie weit der Staat bei der Verwendung von Beitragsgeldern gehen darf.
Dr. Utz Anhalt: Verfassungsbeschwerde auf Milliarden-Rückzahlungen für Rentner „Versicherungsfremde Leistungen“: Der Antrag greift eine zentrale Gerechtigkeitsfrage aufDer Antrag knüpft an die bekannte Debatte über sogenannte „versicherungsfremde Leistungen“ an. Gemeint sind rentennahe Sozialleistungen und politische Ausgleichsentscheidungen, die nicht unmittelbar auf individuellen Beitragszahlungen beruhen, sondern gesellschaftliche Aufgaben abbilden.
Im Dokument werden dafür zahlreiche Beispiele genannt, darunter Mütterrente, Rentenüberleitung Ost, beitragsfreie Zeiten sowie Kriegsfolgelasten.
Aus Sicht der Antragsteller liegt darin ein strukturelles Problem: Wenn solche Posten nicht vollständig aus Steuermitteln getragen werden, zahlen am Ende die Beitragszahler – und zwar doppelt, erst über Beiträge und dann über ein Rentensystem, das dadurch finanziell unter Druck gerät. Genau hier setzt der Antrag an: Er will eine konsequentere Trennung zwischen Beitragssystem und Steuerstaat durchsetzen.
Der entscheidende Punkt: Transparenz, Abgrenzung – und ein fairer Ausgleich über SteuernEin starkes Argument der Antragsteller ist, dass es nicht um eine abstrakte Theorie geht, sondern um die konkrete Auswirkung auf die Rentenkasse. Sie beziffern versicherungsfremde Leistungen – je nach Definition – im Bereich von rund 110 bis 125 Milliarden Euro und stellen dem Bundeszuschüsse in einer Größenordnung von etwa 108 bis 110 Milliarden Euro gegenüber.
Die behauptete Differenz wäre dann eine verdeckte Belastung, die nicht offen als Steuerentscheidung ausgewiesen wird, sondern im System der Beiträge „mitläuft“.
Selbst dort, wo man über Methodik streiten kann, bringt der Antrag einen politischen Vorteil mit sich: Er verlangt Klarheit. Wer welche gesamtgesellschaftlichen Aufgaben beschließt, soll die Finanzierung auch transparent über den Haushalt verantworten – statt sie in Beiträgen zu verstecken. Genau das kann Vertrauen schaffen, weil Beitragszahler und Rentner sehen, wofür Geld tatsächlich verwendet wird.
240 Milliarden im Antrag, 950 Milliarden in der Erklärung: Die Botschaft bleibt dieselbeIn den Unterlagen erscheinen unterschiedliche Summen. Im Antrag wird eine Rückzahlung „mindestens 240 Milliarden Euro“ verlangt, in einer begleitenden öffentlichen Erklärung wird eine deutlich höhere historische Größenordnung genannt.
Für die juristische Bewertung ist entscheidend, was konkret beantragt und hergeleitet wird. Politisch bleibt die Botschaft jedoch konsistent: Die Antragsteller wollen eine deutliche Korrektur bei der Finanzierung, weil sie darin eine Schieflage zulasten der Beitragszahler sehen.
Gerade dieser Punkt macht den Vorstoß für viele Menschen nachvollziehbar. Es geht nicht um eine neue Leistung, sondern um die Forderung, dass der Staat die von ihm gesetzten gesamtgesellschaftlichen Aufgaben auch selbst und offen finanziert – und die Rentenversicherung nicht dauerhaft als „zweiten Haushalt“ nutzt.
Verfassungsrechtliche Leitidee: Beitragsgelder sind kein frei verfügbares StaatsbudgetDer Antrag stützt sich auf verfassungsrechtliche Argumente, insbesondere auf Eigentumsschutz und Gleichheit. Der Kern ist dabei weniger juristische Folklore als eine verständliche Grundidee: Wer in ein Pflichtsystem einzahlt, darf erwarten, dass diese Mittel systemgerecht eingesetzt werden.
Wenn Beitragsmittel in nennenswertem Umfang für allgemeine Staatsaufgaben verwendet werden, entsteht aus Sicht der Antragsteller eine unfaire Zusatzbelastung, die andere Gruppen nicht in gleicher Weise tragen.
Dass der Gesetzgeber in Sozialfragen Gestaltungsspielräume hat, ist unbestritten. Der Antrag zielt jedoch darauf, die Grenze sichtbar zu machen: Gestaltungsspielraum ja – aber nicht zu Lasten eines Beitragskollektivs, wenn der Ausgleich eigentlich über Steuern zu erfolgen hätte.
Politische Wirkung: Druck für Reformen – und bessere Chancen auf echte EntlastungDie öffentliche Erklärung der Antragsteller zeigt, dass sie den Antrag auch als politischen Weckruf verstehen. Genau das kann für Betroffene ein Vorteil sein.
Denn selbst wenn ein Gericht Verfahren dieser Art streng prüft, kann schon die verfassungsrechtliche Zuspitzung den Reformdruck erhöhen: mehr Transparenz, klarere Zuordnung von Posten und – im besten Fall – ein stärkerer Bundesanteil dort, wo Leistungen tatsächlich gesamtgesellschaftlich begründet sind.
Der Antrag spricht damit ein Thema an, das im Alltag vieler Menschen sehr konkret ist: Warum bleibt am Ende so wenig übrig, obwohl jahrzehntelang eingezahlt wurde? Der Vorstoß der Antragsteller liefert darauf eine klare Diagnose und verlangt einen strukturellen Gegenentwurf.
Was das für Rentner und Beitragszahler praktisch bedeuten kannKurzfristige Effekte sollte niemand versprechen. Verfassungsgerichtliche Verfahren sind anspruchsvoll, und die Entscheidung, ob ein Antrag zur Entscheidung angenommen wird, ist ein eigener Filter.
Der Antrag hat jedoch bereits jetzt einen Wert: Er macht eine Finanzierungsfrage justiziabel, die oft nur politisch verhandelt wird, und erhöht die Chance, dass die Verwendung von Beitragsgeldern strenger begründet und transparenter gemacht werden muss.
Wenn sich der Grundgedanke durchsetzt, könnte das mittelfristig die Rentenkasse entlasten – und damit genau dort helfen, wo viele seit Jahren eine Schieflage sehen: bei der Stabilität des Systems und der Frage, ob Beiträge in erster Linie der Rente dienen.
Quellen:
Verfassungsbeschwerde/Antrag (PDF) und Erklärung/Rede „vor dem Bundesverfassungsgericht“ (PDF).
Der Beitrag Rente: Neue Verfassungsklage fordert jetzt für alle Rentner 240-Milliarden-Rückzahlung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Privater Pflegegeld-Beitrag um 260 Prozent erhöht: Gericht lehnt Rückzahlung trotzdem ab
Eine Beitragserhöhung um 98,19 Euro im Monat ist nicht allein wegen ihrer Höhe rechtswidrig. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat deshalb die Rückforderung eines privat Pflegepflichtversicherten in Höhe von 3.111,24 Euro abgelehnt.
Der Beitrag des Mannes hatte sich zwischen 2014 und 2023 rechnerisch um rund 260 Prozent erhöht. Trotzdem durfte der Versicherer das Geld behalten, weil die einzelnen Anpassungen nach Ansicht des Gerichts wirksam waren.
Wichtig ist: Alterungsrückstellungen sind kein persönliches Guthaben, mit dem Versicherte jede Erhöhung abwehren können. Andere Fehler bei der Beitragsanpassung dürfen sie aber weiterhin prüfen lassen.
Versicherter verlangte mehr als 3.100 Euro zurückDer Kläger war im Normaltarif der privaten Pflegepflichtversicherung, kurz PVN, versichert. Im Jahr 2014 zahlte er monatlich 37,74 Euro.
In den folgenden Jahren erhöhte der Versicherer den Beitrag mehrfach:
Zeitpunkt Monatlicher Beitrag 2014 37,74 Euro ab Januar 2015 43,80 Euro ab Januar 2017 53,08 Euro ab Januar 2019 71,80 Euro ab Januar 2020 96,93 Euro ab Januar 2022 100,33 Euro ab Januar 2023 135,93 EuroDie monatliche Mehrbelastung gegenüber 2014 belief sich damit auf 98,19 Euro. Auf ein Jahr gerechnet waren es 1.178,28 Euro mehr.
Der Versicherte verlangte die Rückzahlung der bis 2022 gezahlten Beitragsanteile, die über dem Beitrag von 2014 lagen. Zusätzlich wollte er feststellen lassen, dass die Erhöhung für 2023 unwirksam war.
Bereits das Sozialgericht Detmold wies die Klage ab. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung mit Urteil vom 26. Februar 2026, Az. L 5 P 47/23.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist nach den Angaben in der nordrhein-westfälischen Rechtsprechungsdatenbank rechtskräftig.
Warum der Antrag für 2023 zusätzlich scheiterteDie Rückforderung für die Jahre 2015 bis 2022 prüfte das LSG inhaltlich. Der zusätzliche Feststellungsantrag für 2023 wurde dagegen während des Berufungsverfahrens unzulässig.
Als das Gericht entschied, waren die Beiträge für 2023 bereits vollständig gezahlt. Der Kläger hätte deshalb auch für dieses Jahr einen bezifferten Rückzahlungsantrag stellen müssen.
Unabhängig davon hielt das Gericht die Beitragsanpassungen für rechtmäßig. Der Versicherer hatte die Zahlungen daher nicht ohne Rechtsgrund erhalten.
Für Streitigkeiten aus der privaten Pflegepflichtversicherung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Das gilt, obwohl sich mit dem Versicherten und dem privaten Versicherungsunternehmen zwei private Vertragspartner gegenüberstehen.
Warum Alterungsrückstellungen den Beitrag nicht einfrierenPrivate Pflegepflichtversicherer bilden Alterungsrückstellungen. Sie sollen den altersbedingten Anstieg der Beiträge langfristig dämpfen und künftige Versicherungsleistungen finanzieren.
Die Rückstellungen sind jedoch kein frei verfügbares Konto des einzelnen Versicherten. Sie werden bei der versicherungsmathematischen Beitragsberechnung berücksichtigt, können aber nicht auf Wunsch ausgezahlt oder zur persönlichen Beitragssenkung eingesetzt werden.
Der Kläger war überzeugt, seine Rückstellungen hätten nach Vollendung des 65. Lebensjahres stärker zur Begrenzung der Beiträge verwendet werden müssen. Dafür fand das Gericht bei der privaten Pflegepflichtversicherung keine gesetzliche Grundlage.
In der substitutiven privaten Krankheitskostenversicherung wird innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen ein Zuschlag von zehn Prozent erhoben. Nach § 149 VAG beginnt die Erhebung grundsätzlich im Kalenderjahr nach Vollendung des 21. Lebensjahres und endet im Jahr, in dem die versicherte Person 60 wird.
Die daraus stammenden Beträge werden ab dem 65. Lebensjahr nach § 150 Absatz 3 VAG zur Finanzierung späterer Mehrbeiträge verwendet. Diese Regelung lässt sich nach dem Urteil nicht auf die private Pflegepflichtversicherung übertragen.
Das Urteil betrifft den Normaltarif der privaten Pflegepflichtversicherung. Für private Krankheitskostentarife oder freiwillige Pflegezusatzversicherungen ist eine eigene rechtliche Prüfung erforderlich.
Fünf Prozent begrenzen die Erhöhung nichtNach § 8b der Musterbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung muss der Beitrag neu berechnet werden, wenn die erforderlichen Versicherungsleistungen um mehr als fünf Prozent von den kalkulierten Leistungen abweichen. Diese Schwelle war im entschiedenen Fall überschritten.
Die Fünf-Prozent-Grenze entscheidet nur darüber, ob eine vollständige Neuberechnung ausgelöst wird. Sie begrenzt das Ergebnis dieser Berechnung nicht.
Bei der Neuberechnung werden die geltenden Rechengrundlagen aktualisiert. Dazu können neben den Leistungsausgaben auch Sterbewahrscheinlichkeiten und der Rechnungszins gehören.
Im Jahr 2023 stieg der Beitrag des Klägers von 100,33 Euro auf 135,93 Euro. Das entsprach einer Erhöhung um 35,48 Prozent und war nach Ansicht des LSG dennoch zulässig.
Wie sich die Beiträge der privaten Pflegepflichtversicherung 2026 entwickelt haben, zeigt der Beitrag Rente und Pflege 2026: Vier Änderungen, die zum Risiko werden können. Weitere Gründe für steigende Pflegeausgaben erläutert der Artikel Pflege wird teurer: Wer muss jetzt zahlen?.
Was im Erhöhungsschreiben stehen mussEine Beitragsanpassung muss dem Versicherten zusammen mit einer Begründung mitgeteilt werden. Die gesetzlichen Anforderungen ergeben sich aus § 203 VVG.
Aus dem Schreiben muss hervorgehen, welche Rechnungsgrundlage sich dauerhaft verändert und die Neuberechnung ausgelöst hat. Als Auslöser kommen insbesondere gestiegene Versicherungsleistungen oder veränderte Sterbewahrscheinlichkeiten infrage.
Der Versicherer muss jedoch nicht die vollständige mathematische Berechnung offenlegen. Auch die genaue Veränderung jedes einzelnen Rechenwerts muss nicht im Erhöhungsschreiben stehen.
Im entschiedenen Fall erhielt der Kläger die Schreiben jeweils im November vor dem betreffenden Beitragsjahr. Die neuen Beiträge konnten deshalb zum folgenden 1. Januar wirksam werden.
Nach § 203 Absatz 5 VVG greift eine Anpassung zu Beginn des zweiten Monats nach der Mitteilung. Geht das Schreiben im November zu, kann der neue Beitrag ab Januar verlangt werden.
Ein unabhängiger Treuhänder hatte außerdem die technischen Berechnungsgrundlagen geprüft und den streitigen Anpassungen zugestimmt. Auch die Veränderungen der Leistungsausgaben waren nach Ansicht des Gerichts nicht nur vorübergehend.
Welche Fehler Versicherte weiterhin prüfen könnenDas Urteil bedeutet nicht, dass jede Erhöhung unangreifbar ist. Eine Prüfung kann sinnvoll sein, wenn das Schreiben den Auslöser nicht ausreichend bezeichnet oder der neue Beitrag zu früh verlangt wird.
Auch ein falsch zugeordneter Tarif oder ein nicht berücksichtigter Beihilfeanspruch kann die Beitragshöhe verändern. Dass eine Erhöhung ungewöhnlich hoch ausfällt, reicht dagegen für sich genommen nicht aus.
Betroffene sollten Versicherungsscheine, Tarifunterlagen und sämtliche Erhöhungsschreiben vergleichen. Auch das Datum, an dem das jeweilige Schreiben eingegangen ist, sollte festgehalten werden.
Wann die gesetzliche Beitragsgrenze schütztDie private Pflegepflichtversicherung darf nicht unbegrenzt hohe Beiträge verlangen. § 110 SGB XI enthält dafür Schutzvorgaben.
Bei Verträgen, die nach Einführung der Pflegeversicherung abgeschlossen wurden, setzt die Begrenzung grundsätzlich eine Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren in der privaten Kranken- oder Pflegeversicherung voraus. Für ältere Verträge können andere Bedingungen gelten.
Bei erfüllter Vorversicherungszeit darf der Beitrag ohne Beihilfe den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten. Bei den gesetzlich erfassten Teilkostentarifen für Beihilfeberechtigte darf die Prämie grundsätzlich höchstens 50 Prozent dieses Höchstbeitrags erreichen.
Der PKV-Verband nennt für Versicherte ohne Beihilfeanspruch im Jahr 2026 einen Höchstbeitrag von monatlich 209,26 Euro. Seine Informationen zur Beitragsanpassung 2026 erläutern weitere Bedingungen und Sonderfälle.
Ob die Grenze greift, hängt vom Vertragsbeginn, dem Tarif und den Versicherungszeiten ab. Diese Angaben sollten Betroffene ausdrücklich prüfen lassen.
So sollten Betroffene jetzt vorgehenEine Beanstandung sollte zunächst schriftlich an den Versicherer geschickt werden. Darin können Betroffene nach dem Auslöser der Anpassung, dem berücksichtigten Tarif und einer möglichen Beitragsbegrenzung fragen.
Der geforderte Beitrag sollte nicht ohne vorherige Beratung eigenmächtig gekürzt werden. Eine Beschwerde hebt die vertragliche Zahlungspflicht nicht automatisch auf.
Bleibt der Versicherer bei seiner Forderung, kann nach der vorherigen Beschwerde beim Unternehmen der Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung eingeschaltet werden. Das Verfahren ist für Versicherte kostenfrei, sein Ergebnis ist aber nicht bindend.
Für Rückforderungen gilt regelmäßig eine dreijährige Verjährungsfrist. Bei mehreren Anpassungen und monatlichen Zahlungen können unterschiedliche Zeiträume betroffen sein.
Ein einfaches Beschwerdeschreiben stoppt die Verjährung nicht in jeder Situation zuverlässig. Bei größeren Rückforderungen ist daher eine frühzeitige Beratung im Versicherungs- oder Sozialrecht sinnvoll.
Häufige Fragen zur privaten Pflegeversicherung Muss der Pflegebeitrag ab dem 65. Geburtstag sinken?Nein. Alterungsrückstellungen führen in der privaten Pflegepflichtversicherung nicht dazu, dass der Beitrag ab 65 automatisch sinkt oder eingefroren wird.
Kann eine Erhöhung um mehr als fünf Prozent rechtmäßig sein?Ja. Die Fünf-Prozent-Schwelle löst die Neuberechnung aus, begrenzt deren Ergebnis aber nicht.
Bedeutet das Urteil, dass Rückforderungen immer ausgeschlossen sind?Nein. Fehler bei der Begründung, beim Zeitpunkt, beim Tarif oder bei der Beitragsbegrenzung können weiterhin eine Prüfung rechtfertigen.
Muss der Versicherer die vollständige Berechnung offenlegen?Nein. Er muss die betroffene Rechnungsgrundlage verständlich bezeichnen, aber nicht jeden Rechenschritt und Einzelwert mitteilen.
Gelten die 135,93 Euro für alle Privatversicherten?Nein. Der Betrag betraf nur den Kläger im Jahr 2023. Der persönliche Beitrag hängt unter anderem vom Tarif, den Versicherungszeiten, dem Beihilfestatus und den gebildeten Rückstellungen ab.
Wo können sich Versicherte beschweren?Erster Ansprechpartner ist der eigene Versicherer. Bleibt die Beschwerde erfolglos, kann der PKV-Ombudsmann eingeschaltet oder fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden.
QuellenQuellen: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Februar 2026, L 5 P 47/23; Deutscher Anwaltverein, Einordnung vom 31. August 2026; § 203 VVG; § 110 SGB XI.
Der Beitrag Privater Pflegegeld-Beitrag um 260 Prozent erhöht: Gericht lehnt Rückzahlung trotzdem ab erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Deutsche Reaktortechnik sorgt für saubere und sichere Energie – aber nicht in Deutschland
Während Deutschland mit seinem wahnwitzigen suizidalen Atomausstieg sein eigenes wirtschaftliches Todesurteil gesprochen und sich um zuverlässige und günstige Energieversorgung gebracht hat, während das Land flächendeckend unter hässlichen Solarparks und Windradwäldern verdunkelt wird , arbeitet China gerade an der Modernisierung seiner Kernreaktoren – und bedient sich dabei maßgeblich einer Technik, die – wie so vieles – […]
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EM-Rente steigt, Witwenrente sinkt
Wer eine Erwerbsminderungsrente und zusätzlich eine Witwen- oder Witwerrente erhält, kann seit Juli 2026 einen Teil seiner Rentenverbesserung bei der Hinterbliebenenrente wieder verlieren. Der Zuschlag für ältere Erwerbsminderungsrenten wird inzwischen als Bestandteil der eigenen Rente bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Eine Kürzung entsteht allerdings nur, wenn das nach den gesetzlichen Regeln ermittelte Einkommen den persönlichen Freibetrag überschreitet.
Betroffen sind deshalb keineswegs alle Menschen, die beide Renten beziehen. Zudem ist zum 1. Juli 2026 auch der Freibetrag gestiegen, was eine zusätzliche Anrechnung abmildern oder verhindern kann. Für die Frage, wie viel Geld tatsächlich bleibt, müssen beide Rentenbescheide zusammen betrachtet werden.
Welcher Zuschlag bei der Witwenrente mitgerechnet wirdDie Änderung betrifft den Zuschlag für bestimmte ältere Erwerbsminderungsrenten. Grundsätzlich erfasst sind Renten mit einem Beginn zwischen Januar 2001 und Dezember 2018; für die seit Dezember 2025 geltende Berechnung musste am 30. November 2025 ein Anspruch auf eine der gesetzlich erfassten Renten bestehen. Die Anspruchsgruppen und die Berechnung regelt § 307i SGB VI.
Bei einem Rentenbeginn von Januar 2001 bis Juni 2014 beträgt der Zuschlag grundsätzlich 7,5 Prozent der berücksichtigten persönlichen Entgeltpunkte. Für einen Beginn von Juli 2014 bis Dezember 2018 sind es 4,5 Prozent. Die zusätzlichen Entgeltpunkte erhöhen die Rente; die Prozentsätze bezeichnen keine pauschale Kürzung der Witwenrente.
Auch eine unmittelbar anschließende Altersrente kann den Zuschlag enthalten. Wer inzwischen die Altersgrenze erreicht hat, ist daher nicht allein wegen des Wechsels der Rentenart von der möglichen Anrechnung ausgenommen. Weitere Hinweise zur Berechnung enthält der Beitrag „7,5 oder 4,5 Prozent EM-Renten-Zuschlag: Erwerbsminderungsrentner sollten jetzt Bescheid prüfen“.
Die getrennte Überweisung war vorübergehend geschütztVon Juli 2024 bis einschließlich November 2025 wurde der Zuschlag getrennt von der laufenden Rente ausgezahlt. Für diese erste Stufe galt eine besondere gesetzliche Regelung: Die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen waren auf den gesonderten Zuschlag nicht anzuwenden. Das ergibt sich aus § 307j Absatz 4 SGB VI.
Seit Dezember 2025 gehört der Zuschlag zur regulären Rentenzahlung. Damit wird er bei der Prüfung des eigenen Renteneinkommens mit erfasst. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert in ihrem Faktencheck, dass die frühere gesonderte Zahlung aus der eigenen Rente bei der Witwen- oder Witwerrente noch nicht als Einkommen berücksichtigt wurde.
Die Integration bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass seit Dezember entsprechend mehr Geld auf dem Konto eingeht. Bei vielen Betroffenen wurden zunächst zwei bereits bestehende Zahlungen zusammengeführt. Für die Einkommensanrechnung kann diese Umstellung dennoch eine finanzielle Folge haben.
Warum sich die Änderung seit dem 1. Juli 2026 auswirken kannDie rechtliche Einordnung als Rentenbestandteil und die tatsächliche Anpassung der Witwenrente fallen zeitlich auseinander. Einkommenserhöhungen werden bei laufenden Hinterbliebenenrenten grundsätzlich zum nächsten 1. Juli berücksichtigt. Grundlage ist § 18d SGB IV.
Für die durch den integrierten Zuschlag entstandene Einkommenserhöhung nennt die Rentenversicherung ausdrücklich den 1. Juli 2026. Ihr Fragenkatalog zum EM-Rentenzuschlag bestätigt, dass eine daraus folgende Überschreitung des Freibetrags erst ab diesem Termin Auswirkungen auf die Witwen- oder Witwerrente hat. Die Aussage, sämtliche Betroffenen hätten schon ab Dezember 2025 eine niedrigere Hinterbliebenenrente erhalten müssen, wäre deshalb falsch.
Die zeitversetzte Berücksichtigung erklärt auch, warum eine Rentnerin den Zuschlag bereits monatelang erhalten haben kann, bevor ein höherer Anrechnungsbetrag im Witwenrentenbescheid erscheint. Allein dieser zeitliche Abstand ist kein Beleg für einen Berechnungsfehler. Entscheidend bleibt, welches Einkommen für welchen Zeitraum tatsächlich angesetzt wurde.
Seit Juli gilt ein Freibetrag von 1.122,53 EuroVom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Grundfreibetrag 1.122,53 Euro. Zuvor waren es 1.076,86 Euro, die Grenze ist somit um 45,67 Euro gestiegen. Die aktuellen Beträge bestätigt die Deutsche Rentenversicherung Rheinland in ihrer Mitteilung vom 23. Juli 2026.
Für jedes Kind, das die Voraussetzungen für die Freibetragserhöhung erfüllt, kommen monatlich 238,11 Euro hinzu. Mit einem solchen Kind liegt die Grenze damit bei 1.360,64 Euro. Erfasst sind auch eigene Kinder, die nur deshalb keinen Waisenrentenanspruch haben, weil sie nicht Kinder des Verstorbenen sind.
Die im älteren DRV-Fragenkatalog zum Zuschlag noch genannte Grenze von 1.076,86 Euro galt nur bis Ende Juni 2026. Für einen aktuellen Bescheid darf deshalb nicht mit diesem früheren Betrag weitergerechnet werden. Eine ergänzende Einordnung bietet der Beitrag zur Anrechnung eigener Renten auf die Witwenrente seit Juli 2026.
Die eigene Bruttorente ist nicht das anzurechnende EinkommenEin häufiger Rechenfehler besteht darin, die Bruttorente unmittelbar mit dem Freibetrag zu vergleichen. Die Rentenversicherung ermittelt zunächst ein rechnerisches Nettoeinkommen, indem sie die vorgesehenen Pauschalabzüge berücksichtigt. Dieses Ergebnis kann vom Betrag abweichen, der nach den tatsächlichen Abzügen auf das Konto überwiesen wird.
Auch der Kontoauszug allein reicht daher für eine zuverlässige Prüfung nicht aus. Benötigt wird die Berechnung des Einkommens im Bescheid über die Hinterbliebenenrente. Dort lässt sich nachvollziehen, welcher Ausgangsbetrag angesetzt und welcher Abzug vorgenommen wurde.
Bestehen weitere anrechenbare Einkünfte, werden diese nach den jeweils geltenden Regeln einbezogen. Der Freibetrag steht grundsätzlich für das berücksichtigte Gesamteinkommen zur Verfügung und wird nicht für jede Einkommensart erneut gewährt. Die Berechnung und die Unterschiede zwischen den Einkommensarten erklärt die DRV-Broschüre zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten.
Nur 40 Prozent des übersteigenden Betrags werden angerechnetÜberschreitet das ermittelte Einkommen den Freibetrag, wird die Witwenrente nicht um den gesamten Überschreitungsbetrag vermindert. Nach § 97 SGB VI werden davon 40 Prozent angerechnet. Der unterhalb der Grenze liegende Einkommensteil bleibt geschützt.
Die folgende Tabelle zeigt die monatliche Einkommensanrechnung mit dem Grundfreibetrag seit Juli 2026. Unterstellt sind bereits nach den gesetzlichen Vorgaben bereinigte Einkommensbeträge, kein Kind mit Freibetragserhöhung und eine ausreichend hohe Witwenrente außerhalb des Sterbevierteljahres.
Rechnerisches Nettoeinkommen Betrag über 1.122,53 Euro Anrechnung auf die Witwenrente 1.100,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 1.150,00 Euro 27,47 Euro 10,99 Euro 1.200,00 Euro 77,47 Euro 30,99 Euro 1.350,00 Euro 227,47 Euro 90,99 Euro 1.500,00 Euro 377,47 Euro 150,99 EuroDie Tabellenwerte sind eigene Berechnungen nach der gesetzlichen Formel. Sie zeigen den gesamten Anrechnungsbetrag bei dem jeweiligen Einkommen, nicht automatisch die zusätzliche Kürzung gegenüber Juni. Dafür müsste außerdem bekannt sein, wie viel Einkommen zuvor bereits berücksichtigt wurde.
Eine höhere Anrechnung bedeutet nicht immer weniger AuszahlungDie finanzielle Wirkung hängt davon ab, wie weit das Einkommen unter oder über dem Freibetrag liegt. Bleibt es einschließlich des Zuschlags innerhalb der persönlichen Grenze, entsteht daraus keine Kürzung. War die Grenze bereits überschritten, kann der Zuschlag die bestehende Einkommensanrechnung erhöhen.
Gleichzeitig können sich die eigene Rente und die Hinterbliebenenrente durch die allgemeine Rentenanpassung verändern. Auch der gestiegene Freibetrag beeinflusst das Ergebnis. Deshalb lässt sich aus einem höheren Anrechnungsbetrag allein nicht ablesen, ob der Zahlbetrag der Witwenrente gegenüber Juni tatsächlich gesunken ist.
Ebenso wenig lässt sich daraus unmittelbar ein Verlust beim gesamten monatlichen Renteneinkommen ableiten. Dafür müssen die Zahlbeträge beider Renten für denselben Zeitraum zusammengezählt werden. Wer mit einem Monat vor Dezember 2025 vergleicht, muss außerdem die damals getrennt überwiesene Zuschlagszahlung berücksichtigen.
Im Sterbevierteljahr bleibt eigenes Einkommen unberücksichtigtEine Ausnahme gilt im sogenannten Sterbevierteljahr. In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird eigenes Einkommen grundsätzlich nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Der Zuschlag zur eigenen Erwerbsminderungsrente löst während dieses Zeitraums daher keine Einkommenskürzung der Hinterbliebenenrente aus.
Nach dessen Ende wird die Einkommensprüfung relevant. Wer gerade erst eine Hinterbliebenenrente bewilligt bekommen hat, sollte deshalb darauf achten, für welche Monate der Bescheid unterschiedliche Rentenbeträge ausweist. Ein später niedrigerer Betrag kann auch mit dem Ende des Sterbevierteljahres zusammenhängen.
Was Betroffene im Bescheid nachvollziehen solltenFür die Prüfung sollten der Bescheid zur Integration des Zuschlags ab Dezember 2025 und die Berechnung der Hinterbliebenenrente seit Juli 2026 nebeneinanderliegen. Zunächst lässt sich so feststellen, ob die eigene Rente bereits einschließlich des Zuschlags angegeben ist. Derselbe Zuschlag darf nicht zusätzlich ein zweites Mal als eigenes Einkommen erfasst werden.
Danach sollte nachvollzogen werden, wie aus dem berücksichtigten Rentenbetrag das rechnerische Nettoeinkommen entsteht. Anschließend sind der verwendete Freibetrag, eine mögliche Erhöhung für Kinder und die Berechnung der 40-prozentigen Anrechnung zu vergleichen. Eine Abweichung sollte konkret benannt und von der Rentenversicherung erläutert werden.
Hilfreich ist dabei die Unterscheidung zwischen einem unverständlichen Bescheid und einem nachweisbaren Fehler. Eine niedrigere Auszahlung allein beweist noch keine falsche Berechnung. Fehlt dagegen beispielsweise die zustehende Freibetragserhöhung für ein Kind, kann das den Anrechnungsbetrag unmittelbar verändern.
Bei Fehlern auf die Frist achtenGegen einen Rentenbescheid kann bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe, nicht allein mit dem aufgedruckten Bescheiddatum. Die rechtliche Grundlage ist § 84 Sozialgerichtsgesetz; die zulässige Form erläutert die Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheids.
Bei einem schon vor Monaten bekannt gegebenen Juli-Bescheid kann diese Frist inzwischen abgelaufen sein. Bei konkreten Hinweisen auf eine zu niedrige Rentenzahlung kommt dann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Eine bloße Bitte um Auskunft sollte nicht dazu führen, dass eine noch laufende Widerspruchsfrist ungenutzt verstreicht.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin fiktives, vereinfachtes Beispiel mit den Werten seit Juli 2026: Martina bezieht eine eigene Erwerbsminderungsrente und eine Witwenrente. Ohne den berücksichtigten EM-Zuschlag läge ihr rechnerisches Nettoeinkommen bei 1.120 Euro, einschließlich des Zuschlags bei 1.204 Euro. Ein Kind mit Anspruch auf Freibetragserhöhung hat sie nicht, und das Sterbevierteljahr ist bereits beendet.
Die 1.204 Euro überschreiten den Freibetrag von 1.122,53 Euro um 81,47 Euro. Davon werden 40 Prozent angerechnet, also gerundet 32,59 Euro monatlich. Beträgt ihre Witwenrente vor der Einkommensanrechnung 650 Euro, verbleiben danach 617,41 Euro, bevor gegebenenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden.
Ohne die Einbeziehung des Zuschlags wäre bei dem unterstellten Einkommen und dem aktuellen Freibetrag keine Anrechnung entstanden. Das Beispiel zeigt ausschließlich den Einfluss des Zuschlags unter diesen Annahmen. Einen vollständigen Vergleich der tatsächlichen Auszahlungen vor und nach Juli ersetzt es nicht.
Sechs Fragen und Antworten zum EM-Zuschlag und zur Witwenrente Wird seit Juli 2026 jede Witwenrente wegen des EM-Zuschlags gekürzt?Nein. Eine Einkommensanrechnung setzt voraus, dass das nach den gesetzlichen Vorgaben ermittelte Einkommen den persönlichen Freibetrag übersteigt. Bleibt es darunter, führt der Zuschlag zu keiner solchen Kürzung.
Warum wird ein seit Dezember 2025 integrierter Zuschlag erst seit Juli 2026 berücksichtigt?Einkommenserhöhungen werden bei laufenden Hinterbliebenenrenten grundsätzlich zum nächsten 1. Juli berücksichtigt. Für die Einkommenserhöhung durch den integrierten EM-Zuschlag hat die Deutsche Rentenversicherung deshalb den 1. Juli 2026 genannt.
Wie hoch ist der Freibetrag aktuell?Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Grundfreibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kommen 238,11 Euro hinzu.
Werden 40 Prozent des gesamten Zuschlags abgezogen?Das lässt sich nicht pauschal sagen. Die 40 Prozent beziehen sich auf den Teil des gesamten rechnerischen Nettoeinkommens oberhalb des Freibetrags. Der Bruttozuschlag oder die zusätzliche Kontoüberweisung sind deshalb keine verlässliche alleinige Berechnungsgrundlage.
Kann die Anrechnung auch nach dem Wechsel in die Altersrente fortbestehen?Ja. Enthält die eigene Altersrente weiterhin den Zuschlag aus einer begünstigten Erwerbsminderungsrente, wird dieser als Bestandteil des eigenen Renteneinkommens berücksichtigt. Der Wechsel zur Altersrente schafft dafür keine allgemeine Ausnahme.
Was kann ich gegen eine fehlerhafte Berechnung tun?Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ist ein Widerspruch möglich, bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich binnen eines Monats. Ist die Frist bereits abgelaufen, kann bei einer zu niedrigen Rentenzahlung eine Überprüfung des Bescheids beantragt werden. Der vermutete Fehler sollte anhand der Einkommensberechnung möglichst genau beschrieben werden.
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Jobcenter-Sachbearbeiterin: “Die meisten Bürgergeld-Bezieher schämen sich”
Özgül Dalgin erlebt im Jobcenter Berlin-Neukölln Menschen, die sich für ihre Hilfebedürftigkeit schämen. Die Arbeitsvermittlerin berichtet von sehr unterschiedlichen Lebenslagen. Ihr Einblick zeigt, wie wenig pauschale Urteile darüber aussagen, was im einzelnen Beratungsgespräch gebraucht wird.
Die Vermittlerin sieht selten vorgeschobene GründeNur bei wenigen ihrer Gesprächspartner vermutet Dalgin Ausflüchte oder bewusstes Verzögern. Sie begegnet gesundheitlichen Belastungen, familiären Verpflichtungen, Sprachproblemen und Einsamkeit.
Eine ausbleibende Bewerbung sagt für sich genommen noch wenig darüber aus, woran der nächste berufliche Schritt scheitert. Wer daraus sofort eine Charakterfrage macht, überspringt die eigentliche Aufgabe der Beratung, sagt sie.
Vertrauen entsteht nicht durch ein StellenangebotDalgin setzt auf Vertrauen und persönliche Gespräche. Die bloße Übergabe von Stellenangeboten beschreibt sie für ihren Beratungsalltag als Ausnahme; häufig müsse sie zunächst mehrere Schwierigkeiten mit den Betroffenen bearbeiten.
Ein Stellenangebot beantwortet die Frage, wo Arbeit vorhanden sein könnte. Es beantwortet noch nicht, wie ein Mensch diese Arbeit unter seinen konkreten Lebensbedingungen aufnehmen und behalten kann. Erst wenn beides zusammenpasst, wird aus einer Bewerbung eine belastbare berufliche Perspektive.
Vertrauen bedeutet dabei nicht, Schwierigkeiten kleinzureden. Im Gegenteil: Ein Gespräch kann erst dann zu passenden nächsten Schritten führen, wenn Hindernisse offen benannt werden können. Wer befürchtet, mit jeder Erklärung nur einen neuen Verdacht auszulösen, hat dafür schlechte Voraussetzungen.
Ein Fortschritt kann vor dem ersten Arbeitstag beginnenAls erste Erfolge nennt Dalgin auch einen Arztbesuch oder Schritte bei der Wohnungssuche. Ihr Ziel bleibt eine dauerhafte Beschäftigung. Auf diesem Weg fragt sie Menschen auch nach ihren beruflichen Wünschen.
Zählt ausschließlich der unterschriebene Arbeitsvertrag, oder wird auch sichtbar, was ihn überhaupt erst möglich macht? Eine geklärte Belastung erscheint noch in keiner Stellenanzeige. Trotzdem kann sie darüber entscheiden, ob der nächste Versuch tragfähig ist.
Dass vorbereitende Unterstützung einen Bezug zur Arbeitsaufnahme haben kann, zeigt auch der auf Gegen-Hartz.de erläuterte Fall zur Finanzierung einer Schuldnerberatung. Dort geht es gerade um Hilfe, die eine Eingliederung vorbereiten oder unterstützen kann. Eine unmittelbar bevorstehende Einstellung ist dafür nicht in jedem Fall erforderlich.
Auch Ärger gehört dazu – pauschale Etiketten helfen nichtDalgin verschweigt ihren Ärger über gebrochene Absprachen nicht. Den Begriff „Totalverweigerer“ lehnt sie dennoch für ihre Arbeit ab. Zudem wünscht sie sich mehr Aufmerksamkeit für positive Entwicklungen.
Ein einzelnes Versäumnis lässt sich konkret besprechen. Ein pauschales Etikett dagegen droht, die ganze Person festzulegen. Für die Vermittlung ist die konkrete Frage produktiver: Was ist geschehen, welche Erklärung gibt es und wie kann die nächste Vereinbarung funktionieren?
Das verlangt auch von Behörden, Kritik am eigenen Handeln zuzulassen. Betroffene dürfen Unterstützung im Gespräch nutzen; über entsprechende Erfahrungen berichtet Gegen-Hartz.de im Beitrag zur Begleitung durch einen Beistand im Jobcenter. Respekt und nachvollziehbare Absprachen gehören auf beide Seiten des Schreibtisches.
Niemand muss allein zum Gespräch erscheinenWer sich im Jobcenter unsicher fühlt, darf grundsätzlich einen Beistand zu Besprechungen mitbringen. Das sieht § 13 Absatz 4 SGB X vor. Was der Beistand vorträgt, gilt als Äußerung der betroffenen Person, sofern diese nicht unverzüglich widerspricht.
Eine Begleitung kann helfen, Fragen vorzubereiten und Gesprächsinhalte anschließend gemeinsam zu ordnen. Sie sollte vorab wissen, welches Anliegen die betroffene Person besprechen möchte.
Hilfreich ist außerdem, vor dem Termin die wichtigsten offenen Fragen aufzuschreiben und am Ende nachzufragen, welche Schritte konkret vereinbart wurden. Das ist weder ein Zeichen mangelnder Mitarbeit noch ein persönlicher Angriff auf Beschäftigte der Behörde. Ein verständliches Gespräch liegt im Interesse beider Seiten.
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Jobcenter verlangt neue Schulden von Bürgergeld-Beziehern: Richter stoppte Behörde
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem viel beachteten Urteil klargestellt, dass Jobcenter Bezieher der Grundsicherung nicht darauf verweisen dürfen, ihren Lebensunterhalt über neue Schulden zu sichern. Maßgeblich ist, ob Mittel dem oder der Leistungsberechtigten tatsächlich als „bereites Mittel“ zur Verfügung stehen.
Ein überzogenes Konto – und damit die bloße Möglichkeit, den Dispokredit weiter auszuschöpfen – erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die Entscheidung (Az. B 4 AS 9/20 R) datiert vom 24. Juni 2020 und präzisiert die Grenzen der Anrechnung von Einkommen im Bürgergeld-System.
Der Ausgangsfall: Steuererstattung trifft auf rotes KontoIm Mittelpunkt stand ein alleinerziehender Vater, dessen Konto im Minus war. Er erhielt vom Finanzamt eine Steuererstattung von knapp 2.400 Euro. Das zuständige Jobcenter wertete diese Zahlung als einmaliges Einkommen, verteilte sie auf sechs Monate und minderte die Leistungen monatlich um 400 Euro abzüglich einer Versicherungspauschale von 30 Euro.
In der Praxis blieb dem Mann dennoch kein frei verfügbares Guthaben: Die Erstattung glich automatisch den Dispositionskredit aus, das Konto wies trotz Gutschrift weiterhin einen negativen Saldo von rund 360 Euro aus. Gleichzeitig fielen auf den Dispo Zinssätze von 12,55 Prozent an – eine spürbare Belastung, die den Lebensunterhalt zusätzlich erschwerte.
Der Rechtsstreit: Zuflussprinzip versus tatsächliche VerfügbarkeitRechtlich berührte der Fall das sogenannte Zuflussprinzip im SGB II: Einkommen gilt grundsätzlich in dem Monat als zugeflossen, in dem es verfügbar wird. Die entscheidende Frage lautete daher, ob die Steuererstattung – trotz sofortiger Verrechnung mit dem Sollsaldo – als „bereites Mittel“ anzusehen war.
Denn nur dann dürfte sie leistungsmindernd berücksichtigt werden. Der Kläger argumentierte, er habe die Erstattung faktisch nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts einsetzen können. Das Jobcenter hielt dem entgegen, er hätte den eingeräumten Disporahmen nutzen können, um seinen Bedarf zu decken.
Die Instanzen: Korrektur eines zu engen BlicksDas Sozialgericht Gelsenkirchen wies die Klage zunächst ab. Erst das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen korrigierte diesen Ansatz und sprach dem Kläger höhere Leistungen zu. Es stellte klar, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht darauf verwiesen werden dürfen, zur Sicherung des Existenzminimums zusätzliche Schulden aufzunehmen, zumal unter der Last erhöhter Dispozinsen.
Dieser Linie folgte das Bundessozialgericht und wies die Revision des Jobcenters zurück. Damit setzte die höchste sozialgerichtliche Instanz einen deutlichen Akzent: Disposchulden und die Möglichkeit, sie auszuweiten, sind kein Einkommen.
„Bereite Mittel“ im Lichte der LebenswirklichkeitDas BSG bestätigte zwar den Grundsatz, dass Steuererstattungen regelmäßig als Einkommen zu berücksichtigen sind. Maßgeblich sei jedoch die reale Zugriffsmöglichkeit. Wo eine Gutschrift ausschließlich eine bestehende Verbindlichkeit ausgleicht und kein positives Kontoguthaben entsteht, fehlt es an der tatsächlichen Verfügbarkeit.
Der Wertzuwachs bleibt buchhalterisch, nicht lebenspraktisch. Die Annahme des Jobcenters, die laufende Inanspruchnahme eines Dispositionskredits zur Bestreitung der täglichen Lebensführung sei „lebensnah“, überzeugte das Gericht nicht. Das Existenzminimum darf nicht über die Aufnahme neuer Schulden gewährleistet werden.
Konsequenzen für die Verwaltungspraxis der JobcenterDie Entscheidung verpflichtet Jobcenter zu einer differenzierten Betrachtung von Geldeingängen auf überzogenen Konten. Es genügt nicht, auf abstrakte Kreditlinien oder formale Zuflüsse zu verweisen.
Erforderlich ist eine Prüfung, ob der Betrag in der Realität zur Deckung des Bedarfs eingesetzt werden konnte. Wird ein Minus lediglich reduziert oder ausgeglichen, fehlt es am „bereiten Mittel“. In der Folge scheidet eine Anrechnung als Einkommen aus.
Auch die Erwägung, Betroffene könnten den Dispo ausweiten oder erneut ausschöpfen, ist rechtlich unbeachtlich, weil damit eine Verschuldung erzwungen würde.
Bedeutung für Leistungsberechtigte: Recht auf schuldenfreien ExistenzschutzFür Bürgergeld-Beziehende stärkt das Urteil den Anspruch auf eine Schuldenfreiheit des Existenzminimums. Wer nachweislich keinen Zugriff auf ein aktives Guthaben hat, muss sich nicht auf teure Kredite verweisen lassen.
Praktisch empfiehlt es sich, Kontoauszüge, Zinsnachweise und Bankmitteilungen sorgfältig zu dokumentieren, um die tatsächliche Nichtverfügbarkeit eines Zuflusses belegen zu können. Wo Jobcenter dennoch anrechnen, eröffnet das Urteil substanzielle Chancen in Widerspruchs- und Klageverfahren.
Einordnung im System des SGB II/BürgergeldDas BSG bestätigt die lange gewachsene Linie, wonach nicht jeder Geldfluss rechtlich Einkommen ist. Der Schutz des soziokulturellen Existenzminimums verlangt eine Betrachtung der realen Verfügungsmacht statt einer rein formalen. Dabei bleibt das Zuflussprinzip bestehen, wird aber durch das Erfordernis der tatsächlichen Verfügbarkeit konturiert.
Das Urteil verhindert eine Aushöhlung des Grundsicherungsanspruchs durch Verschuldungsdruck und setzt Grenzen gegenüber einer Verwaltungspraxis, die auf Kreditlinien als Ersatz für staatliche Leistung setzt.
Missverständliche Überschriften und klare SachlageVereinzelt kursierende Überschriften zum Themenfeld Grundsicherung und „Lebensmittelspenden“ sind von diesem Fall zu unterscheiden. Im hier entschiedenen Verfahren ging es ausschließlich um die Anrechnung einer Steuererstattung bei einem überzogenen Konto und um die Frage, ob Dispokredite als „bereite Mittel“ gelten. Das BSG hat dies eindeutig verneint.
Fazit: Kein Existenzschutz auf PumpDas Urteil des Bundessozialgerichts setzt ein klares Signal: Das Existenzminimum darf nicht vom guten Willen der Banken und den Konditionen eines Dispokredits abhängen.
Wo eine Gutschrift lediglich ein Minus verringert und kein frei verfügbares Plus entsteht, fehlt es an „bereiten Mitteln“. Jobcenter dürfen in solchen Konstellationen Leistungen nicht kürzen und Leistungsberechtigte nicht in neue Schulden drängen. Der Schutz der Menschenwürde im Bürgergeld-System ist damit ein Stück weit praxistauglicher ausgestaltet.
Der Beitrag Jobcenter verlangt neue Schulden von Bürgergeld-Beziehern: Richter stoppte Behörde erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
In Amed schrumpfen die Wintervorräte
In Amed (tr. Diyarbakır) hat die traditionelle Vorbereitung der Wintervorräte begonnen. Paprika, Auberginen und Tomaten werden getrocknet, eingekocht oder geröstet und für die kommenden Monate haltbar gemacht. Doch die anhaltende Teuerung ist auch hier deutlich zu spüren. Frauen auf den Märkten der Stadt berichten, dass sie von Jahr zu Jahr weniger Gemüse kaufen können. Was früher säckeweise nach Hause getragen wurde, passt inzwischen in Einkaufstüten. Auf der Suche nach günstigeren Preisen ziehen die Frauen von Stand zu Stand. Große Unterschiede gebe es jedoch kaum, und selbst wenn das vorhandene Geld ausgegeben sei, bleibe der Einkaufswagen weitgehend leer.
„Aus Säcken sind Tüten geworden“
Şükran Yıldeniz bereitet wie jedes Jahr gemeinsam mit ihrer Familie und Frauen aus der Nachbarschaft die Vorräte für den Winter vor. „Wir beginnen jedes Jahr um diese Zeit mit den Wintervorbereitungen und sind im September fertig. Wir trocknen Gemüse, kochen es ein oder rösten Auberginen. Damit verbringen wir unsere Tage und bereiten uns auf den Winter vor.“ Die Arbeit werde traditionell gemeinschaftlich erledigt. Familie und Nachbarschaft kämen zusammen und unterstützten sich gegenseitig. „Im Winter leben wir von diesen Lebensmitteln“, sagt Yıldeniz.
„Im Winter denken wir schon wieder an den Sommer“
Früher hätten die Vorbereitungen mehrere Wochen gedauert und entsprechend große Mengen seien verarbeitet worden. Das habe sich mit der Wirtschaftskrise verändert. „Wir haben Gemüse säckeweise gekauft, vor allem Paprika, Auberginen und Tomaten. Wegen der Wirtschaftskrise sind aus den Säcken inzwischen Tüten geworden. Auf dem Markt gehen wir von Stand zu Stand und suchen nach dem günstigsten Preis. Für uns zählt inzwischen jeder einzelne Kuruş.“ Dabei beschränke sich die Teuerung längst nicht auf Lebensmittel, betont Yıldeniz. Rechnungen und andere alltägliche Ausgaben seien ebenfalls so stark gestiegen, dass viele Menschen ihren Bedarf nicht mehr decken könnten. „Wir machen all das mit Blick auf den Winter, und im Winter denken wir schon wieder an den nächsten Sommer. Im kommenden Jahr wird alles noch teurer sein. Deshalb werden wir nächstes Jahr höchstwahrscheinlich noch weniger vorbereiten können.“
Von drei Säcken bleibt einer
Auch Şükran Işık legt jedes Jahr Vorräte aus Paprika, Auberginen und Tomaten an. Die Arbeit sei aufwendig und anstrengend, werde aber gemeinschaftlich bewältigt: „Wenn eine von uns anfängt, kommen die anderen Frauen und helfen. Das erfordert sehr viel Arbeit.“ Doch die Mengen würden von Jahr zu Jahr kleiner. „Im vergangenen Jahr habe ich drei Säcke Gemüse gekauft. Dieses Jahr konnte ich mir wegen der hohen Preise nur noch einen leisten.“ Auf Märkten und in Geschäften seien die Preise gleichermaßen hoch, sagt Işık: „Du gibst dein ganzes Geld aus, aber nicht einmal dein Einkaufswagen wird voll. Die Menschen legen Wintervorräte an, damit sie im Winter nicht hungern müssen. Aber wegen dieser Teuerung können sie nur noch sehr wenig vorbereiten und verbringen dann auch den Winter mit Hunger.“
„Die Armen werden immer ärmer“
Die Folgen treffen vor allem Haushalte ohne eigenes oder mit geringem Einkommen. Frauen seien mit der Frage, wie das vorhandene Geld für Lebensmittel und andere notwendige Ausgaben reichen soll, besonders konfrontiert, sagt Işık. „Wir sind diejenigen, die sich am meisten Gedanken darüber machen: Was sollen wir kaufen, was sollen wir machen und wie sollen wir über die Runden kommen? Deshalb muss diese Teuerung vor allem bei Lebensmitteln ein Ende haben. Die Preise müssen sinken.“ Für immer mehr Menschen reiche das Einkommen nicht mehr für eine ausreichende Ernährung: „Die Menschen essen inzwischen teilweise nur noch eine Mahlzeit am Tag. Diese Situation trifft die Armen. Die Armen werden mit jedem Tag ärmer.“
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Mietrecht: Müssen Mieter bei Auszug auch die Fenster außen und innen streichen? Urteil mit Signal
Beim Auszug kann ein kurzer Satz im Mietvertrag einen teuren Streit auslösen: Müssen Mieter auch die Fenster streichen, und wenn ja, auf welcher Seite? Das Landgericht Krefeld hält die Formulierung zum Streichen der „Fenster und Außentüren von innen“ für wirksam.
Die Entscheidung vom 6. Mai 2026, Aktenzeichen 2 S 32/25, betrifft damit eine Klausel, deren sprachliche Eindeutigkeit andere Gerichte angezweifelt haben. Dokumentiert ist sie im veröffentlichten Entscheidungsnachweis zum LG Krefeld.
Für Mieter folgt daraus weder eine allgemeine Pflicht zur Renovierung beim Auszug noch eine Verpflichtung, Fenster von außen zu streichen.
Entscheidend bleiben die vollständige Vertragsregelung, der Zustand bei der Übernahme und der tatsächliche Renovierungsbedarf. Wer eine Forderung seines Vermieters beurteilen will, muss diese Fragen zusammen betrachten.
Warum überhaupt über zwei Wörter gestritten wirdDie rechtliche Auseinandersetzung dreht sich um den Zusatz „von innen“. Bezieht er sich auf beide zuvor genannten Bauteile, sind sowohl Fenster als auch Außentüren nur auf ihrer Innenseite gemeint. Bezieht er sich dagegen allein auf die unmittelbar davor stehenden Außentüren, könnte die Klausel bei den Fenstern auch den Außenanstrich erfassen.
Dieser Unterschied ist rechtlich erheblich. Nach § 305c Absatz 2 BGB gehen verbleibende Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten desjenigen, der die Bedingungen verwendet. Bei einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag trifft dieses Risiko regelmäßig den Vermieter.
Allerdings wird eine Vertragsbestimmung nicht schon durch jede denkbare alternative Lesart unwirksam. Zunächst ist ihr Inhalt anhand des Wortlauts und des Zusammenhangs zu bestimmen. Erst wenn danach rechtlich erhebliche Zweifel bleiben, greift die Unklarheitenregel; zusätzlich müssen vorformulierte Bedingungen den Anforderungen des § 307 BGB entsprechen.
Was das Landgericht Krefeld anders bewertetIn den veröffentlichten Auszügen des Krefelder Verfahrens wird die Vertragsfassung „der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen“ der gesetzlichen Beschreibung von Schönheitsreparaturen gegenübergestellt. Das Gericht verweist dabei auf § 28 Absatz 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Die beanstandete sprachliche Abweichung führt nach der Krefelder Bewertung nicht zur Unwirksamkeit. Der Entscheidungsnachweis mit Auszügen dokumentiert auch die Auseinandersetzung mit der abweichenden Hamburger Rechtsprechung.
Die praktische Bedeutung liegt in der Reichweite der Klausel: Eine auf den Innenanstrich beschränkte Renovierungspflicht kann grundsätzlich vereinbart werden. Daraus lässt sich keine Erlaubnis ableiten, über eine Schönheitsreparaturklausel zusätzlich Arbeiten an der Außenseite auf Mieter zu verlagern.
Hamburger Gerichte sehen bei der Formulierung ein ProblemDas Landgericht Hamburg bewertete die sprachliche Zuordnung in seinem Beschluss vom 30. November 2020, Aktenzeichen 316 T 44/20, anders. Nach dieser Rechtsprechung wird bei einer entsprechenden Formulierung nicht hinreichend deutlich, dass auch die Fenster ausschließlich innen zu streichen sind. Spätere Entscheidungen des Amtsgerichts Hamburg griffen diese Auffassung auf. Die abweichende Linie ist im Rechtsprechungsnachweis zum LG Hamburg dokumentiert.
Für Betroffene bedeutet diese unterschiedliche Bewertung, dass ein einzelner Satz aus einem Urteil keine verlässliche Antwort für jeden Mietvertrag liefert. Das LG Krefeld hat die Hamburger Entscheidungen nicht aufgehoben. Ein anderes Gericht kann eine Vertragsbestimmung im konkreten Streit weiterhin anders auslegen.
Schönheitsreparaturen sind zunächst Sache des VermietersAusgangspunkt ist § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB: Der Vermieter muss die Wohnung während der Mietzeit in einem Zustand erhalten, der den vereinbarten Gebrauch ermöglicht.
Dazu gehören grundsätzlich auch die erforderlichen Schönheitsreparaturen. Eine Verpflichtung des Mieters setzt deshalb eine wirksame vertragliche Übertragung voraus.
Der Begriff bezeichnet vor allem Arbeiten an der dekorativen Oberfläche der Wohnung. § 28 Absatz 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung nennt unter anderem das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken sowie Anstriche an Heizkörpern, Innentüren und den Innenseiten von Fenstern und Außentüren. Diese Beschreibung wird auch bei frei finanzierten Wohnungen zur Bestimmung des Begriffs herangezogen.
Ein neuer Anstrich ist dabei etwas anderes als die Reparatur eines defekten Fensters. Müssen verrottete Holzteile ersetzt, technische Defekte behoben oder ganze Bauteile ausgetauscht werden, lässt sich das nicht allein mit einer Schönheitsreparaturklausel verlangen. Ebenso wenig macht die Erwähnung von Fenstern jede Fensteroberfläche automatisch zu einer Fläche, die regelmäßig lackiert werden muss.
Die Außenseite gehört nicht zu den üblichen SchönheitsreparaturenDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Januar 2010, Aktenzeichen VIII ZR 48/09, die Grenzen der formularmäßigen Übertragung hervorgehoben. Eine Erweiterung auf den Außenanstrich von Fenstern und Türen überschreitet den zulässigen Umfang gewöhnlicher Schönheitsreparaturen. Eine solche Erweiterung kann die gesamte formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen unwirksam machen. Die Entscheidung ist beim Bundesgerichtshof unter VIII ZR 48/09 veröffentlicht.
Bei einer Wohnungseingangstür ist mit der Innenseite grundsätzlich die zur Wohnung gerichtete Seite gemeint. Die dem Treppenhaus zugewandte Fläche wird dadurch nicht zur geschuldeten Innenrenovierung. Bei einem Holzfenster lässt sich entsprechend zwischen dem raumseitigen Anstrich und der der Witterung ausgesetzten Außenseite unterscheiden.
Welche Formulierungen welchen Unterschied machenDie folgenden Beispiele zeigen die Unterschiede bei vorformulierten Vertragsbedingungen. Sie sind keine vollständigen Musterklauseln und ersetzen nicht die Prüfung der übrigen Vereinbarungen. Auch eine klar bezeichnete Innenrenovierung kann in einem insgesamt unwirksamen Regelwerk stehen.
Formulierung oder Vertragsinhalt Rechtliche Einordnung Bedeutung für Mieter Fenster und Außentüren von innen streichen Vom LG Krefeld gebilligt; die sprachliche Zuordnung wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Den vollständigen Wortlaut und den Zusammenhang prüfen. Fenster sowie Außentüren jeweils ausschließlich auf der Innenseite streichen Die Beschränkung auf die Innenseiten wird sprachlich ausdrücklich klargestellt. Andere mögliche Mängel der Renovierungsregelung bleiben zu prüfen. Fenster innen und außen streichen Überschreitet als Formularregelung zu Schönheitsreparaturen den zulässigen Umfang. Kann die gesamte Übertragung der Schönheitsreparaturen unwirksam machen. Bei jedem Auszug vollständig renovieren, unabhängig vom Zustand Eine bedarfsunabhängige Endrenovierungspflicht ist in Formularverträgen unwirksam. Das Mietende allein begründet keine solche Pflicht. Nach festen Zeitabständen renovieren, ohne jede Ausnahme Starre Fristen ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Bedarf sind unwirksam. Die verstrichene Mietdauer allein reicht nicht aus. Warum der Auszug allein keine Renovierung auslöstEine wirksame Vereinbarung über laufende Schönheitsreparaturen bedeutet nicht, dass beim Ende des Mietverhältnisses sämtliche Flächen frisch gestrichen sein müssen. Ob Arbeiten fällig sind, richtet sich auch nach der tatsächlichen Abnutzung. Ein erst vor kurzer Zeit fachgerecht gestrichener Raum muss nicht allein wegen der Schlüsselübergabe erneut renoviert werden.
Der Bundesgerichtshof hat eine formularmäßige Endrenovierungspflicht, die den Zustand der Wohnung und den Zeitpunkt der letzten Renovierung nicht berücksichtigt, bereits mit Urteil vom 12. September 2007, Aktenzeichen VIII ZR 316/06, verworfen. Das gilt auch für eine isolierte Endrenovierungsklausel. Die BGH-Mitteilung zur Unwirksamkeit von Endrenovierungsklauseln erläutert diese Abgrenzung.
Auch ein starrer Fristenplan kann die Übertragung scheitern lassen. Anders sind grundsätzlich Regelungen zu beurteilen, die den Zustand berücksichtigen und Zeitabstände lediglich als Orientierung verstehen. Welche Pflichten beim Wohnungswechsel tatsächlich bestehen können, erklärt auch der Beitrag „Renovierung bei Auszug? Was Mieter jetzt wirklich noch müssen“.
Unrenoviert eingezogen: Eine klare Fensterklausel genügt nichtEin weiterer Prüfpunkt ist die Übergabe zu Mietbeginn. Wurde die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen, ist die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich grundsätzlich unwirksam. Der Mieter soll dadurch nicht verpflichtet werden, Gebrauchsspuren aus der Zeit vor seinem Einzug auf eigene Kosten zu beseitigen. Grundlage ist insbesondere das BGH-Urteil vom 18. März 2015, Aktenzeichen VIII ZR 185/14, auf das auch der Deutsche Mieterbund bei der Erläuterung der Rechtsprechung verweist.
Ob ein vereinbarter Mietnachlass als Ausgleich ausreicht, hängt vom Umfang der übernommenen Renovierungslast ab. Ein beliebiger kleiner Nachlass macht eine belastende Vereinbarung nicht automatisch wirksam. Deshalb sollte eine Vertragsprüfung immer auch berücksichtigen, was beim Einzug tatsächlich übergeben und als Gegenleistung vereinbart wurde.
Unwirksame Klausel und selbst verursachter Schaden sind verschiedene FragenFällt eine Schönheitsreparaturklausel weg, wird dadurch regelmäßig nicht der gesamte Mietvertrag unwirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten nach § 306 BGB die gesetzlichen Vorschriften. Die vertraglich versuchte Übertragung der Renovierungspflicht lässt sich dann nicht einfach unter einem anderen Namen durchsetzen.
Davon zu unterscheiden sind Schäden, für die der Mieter verantwortlich ist. Normale Abnutzung durch den vereinbarten Gebrauch muss er nach § 538 BGB grundsätzlich nicht als Schaden ersetzen. Eine schuldhaft zerbrochene Scheibe oder eine unsachgemäß beschädigte Tür kann dagegen einen eigenständigen Ersatzanspruch auslösen, auch wenn keine wirksame Renovierungsklausel besteht.
Wann eine Malerrechnung zulasten des Mieters gehen kannSelbst eine wirksame und fällige Renovierungspflicht erlaubt es dem Vermieter nicht in jedem Fall, sofort eine Firma zu beauftragen und die Rechnung weiterzureichen. Geht es um Schadensersatz statt der geschuldeten Schönheitsreparaturen, ist grundsätzlich zunächst eine angemessene Frist zur Ausführung erforderlich. Ausnahmen kommen etwa bei einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung in Betracht. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 281 BGB.
Aus einer Pflicht zur fachgerechten Ausführung folgt außerdem nicht automatisch, dass der Mieter einen Malerbetrieb bezahlen muss. Selbst ausgeführte Arbeiten können genügen, wenn das Ergebnis fachgerecht ist. Ungleichmäßige Anstriche oder Farbspritzer können allerdings neue Beanstandungen auslösen, wie auch der Ratgeber zur Renovierung beim Auszug erläutert.
Die Kaution ersetzt keine Begründung der ForderungBehält ein Vermieter Geld wegen angeblich unterlassener Renovierung zurück, sollten Mieter nach der konkreten Vertragsgrundlage und den beanstandeten Arbeiten fragen. Eine pauschale Forderung nach einer frisch renovierten Wohnung beweist weder einen Anspruch noch dessen Höhe. Auch muss erkennbar sein, ob tatsächlich Innenanstriche verlangt werden oder zusätzliche Arbeiten, die von der Vereinbarung gar nicht erfasst sind.
Die Abrechnung sollte zwischen Renovierung, Beschädigungen und anderen offenen Ansprüchen unterscheiden. Dass eine Renovierungsforderung unbegründet ist, schließt beispielsweise einen berechtigten Sicherheitseinbehalt für eine noch erwartete Betriebskostennachzahlung nicht aus. Welche Grenzen dabei gelten, beschreibt der Beitrag „Auszug aus der Wohnung: So viel Mietkaution dürfen Vermieter jetzt noch einbehalten“.
Für die Vorbereitung der Übergabe empfiehlt es sich, vorhandene Einzugsfotos und frühere Protokolle mit dem aktuellen Zustand zu vergleichen. Bei Fenstern und Eingangstüren sollten Innen- und Außenseiten getrennt fotografiert werden. So lässt sich später genauer klären, welche Fläche überhaupt betroffen war und ob es um Abnutzung, einen Schaden oder eine unnötig verlangte Renovierung ging.
Redaktioneller Hinweis: Die Darstellung der Krefelder Entscheidung stützt sich auf den veröffentlichten Entscheidungsnachweis und die dort zugänglichen Auszüge; der vollständige Entscheidungstext vom 6. Mai 2026 lag für diesen Beitrag nicht vor.
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Oberlandesgericht Frankfurt a.M.: Keine Empfehlung!!!!! - Der Betreiber eines Bewertungsportals muss dem Betroffenen die nach einer behaupteten Rechtsverletzung erhaltene Unterlagen zur Prüfung übermitteln
Greetings on the Day of the Languages of the Peoples of Russia
Vladimir Putin sent greetings to participants in celebrations marking the Day of the Languages of the Peoples of Russia.
Schwerbehinderung: Diese Vorteile gibt es bei der Krankenkasse 2026
Ein Grad der Behinderung von 50 begründet die Schwerbehinderteneigenschaft, senkt aber nicht automatisch die Krankenkassenbeiträge oder die Zuzahlungen. Trotzdem können Betroffene finanzielle Entlastungen und besondere Versicherungsrechte beanspruchen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Besonders häufig entstehen Missverständnisse bei der Zuzahlungsbefreiung: Auch Menschen mit GdB 50 können die günstigere Ein-Prozent-Belastungsgrenze erhalten. Ein GdB von mindestens 60 ist dafür keine allgemeine Voraussetzung.
Warum der Schwerbehindertenausweis keine pauschale Kostenbefreiung bringtDer GdB beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Menschen mit einem GdB von wenigstens 50 gelten unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 SGB IX als schwerbehindert.
Für Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse gelten jedoch eigene Bestimmungen. Entscheidend sind die konkrete Leistung, der gesundheitliche Bedarf und die dafür vorgesehenen gesetzlichen Bedingungen.
Die Krankenkasse muss die besonderen Bedürfnisse behinderter und chronisch kranker Menschen berücksichtigen, wie § 2a SGB V ausdrücklich vorgibt. Daraus entsteht aber kein allgemeiner Anspruch auf zusätzliche Behandlungen, niedrigere Beiträge oder eine bevorzugte Bearbeitung sämtlicher Anträge.
Welche Rechte der Schwerbehindertenstatus außerhalb der Krankenversicherung eröffnet, erläutert unser Überblick zu Schwerbehindertenausweis, Vorteilen und Ansprüchen. Diese Nachteilsausgleiche dürfen nicht mit einer Befreiung von Krankenkassenkosten verwechselt werden.
Die Krankenkassenbeiträge sinken durch GdB 50 nicht automatischEin Schwerbehindertenausweis löst in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen besonderen Beitragsrabatt aus. Auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag entfällt dadurch nicht.
Ebenso wenig ist der sogenannte ermäßigte Beitragssatz eine Vergünstigung für schwerbehinderte Menschen. Er gilt beispielsweise für bestimmte Versicherte ohne Krankengeldanspruch, wie die Techniker Krankenkasse zu den Beitragssätzen erläutert.
Bei Zuzahlungen kann eine erhebliche Entlastung möglich seinGesetzliche Zuzahlungen können unter anderem für verschreibungspflichtige Medikamente, Heilmittel und Krankenhausbehandlungen anfallen. Damit diese Ausgaben Versicherte nicht unbegrenzt belasten, sieht § 62 SGB V eine jährliche Belastungsgrenze vor.
Sie beträgt grundsätzlich zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei Versicherten, die wegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung dauerhaft behandelt werden und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, reduziert sie sich auf ein Prozent.
Wer die persönliche Grenze erreicht, kann sich für den Rest des Kalenderjahres von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen befreien lassen. Es handelt sich deshalb um eine Begrenzung der jährlichen Gesamtbelastung, nicht um einen pauschalen Rabatt von 50 Prozent auf jedes Medikament.
Für die Ein-Prozent-Grenze ist GdB 60 nicht immer erforderlichNach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses muss grundsätzlich mindestens ein Jahr lang in jedem Quartal eine ärztliche Behandlung wegen derselben Erkrankung stattgefunden haben. Zusätzlich muss eines der vorgesehenen Merkmale vorliegen.
Eine Möglichkeit ist Pflegegrad 3, 4 oder 5. Eine weitere besteht bei einem GdB oder einem Grad der Schädigungsfolgen ab 60 beziehungsweise einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 60 Prozent, wenn die behandelte Erkrankung zumindest zu dieser Einstufung beigetragen hat.
Daneben gibt es einen eigenständigen medizinischen Zugang: Ohne die fortlaufende Versorgung müsste nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlechterung, eine kürzere Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten sein. Dafür ist weder ein GdB von 60 noch überhaupt ein Schwerbehindertenausweis vorgeschrieben.
Wer GdB 50 hat, darf daher nicht allein wegen dieser Zahl von der Ein-Prozent-Regel ausgeschlossen werden. Entscheidend kann die ärztlich belegte Notwendigkeit einer fortlaufenden Behandlung sein.
Umgekehrt genügt die Bezeichnung einer Krankheit als „chronisch“ noch nicht für die günstigere Grenze. Die Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zu chronisch kranken Menschen beschreiben die zusätzlichen Anforderungen und die Bedeutung der Dauerbehandlung.
Welche Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt werdenDie Belastungsgrenze wird nicht einfach anhand der auf dem Konto eingehenden Nettorente berechnet. Berücksichtigt werden die einschlägigen Bruttoeinnahmen sowie gegebenenfalls Einkommen und Zuzahlungen der gesetzlich einzubeziehenden Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt.
Für Angehörige und Kinder gibt es Freibeträge, die die Berechnungsgrundlage vermindern können. Bei Ehepaaren ist deshalb eine gemeinsame Betrachtung erforderlich; das Einkommen beliebiger Mitbewohner einer Wohngemeinschaft wird dagegen nicht automatisch hinzugerechnet.
Außerdem zählt nicht jede privat bezahlte Gesundheitsausgabe als gesetzliche Zuzahlung. Insbesondere Eigenanteile beim Zahnersatz, bestimmte Mehrkosten oberhalb von Festbeträgen und privat bezahlte Zusatzleistungen werden nicht auf diese Grenze angerechnet, wie das Bundesgesundheitsministerium zur Belastungsgrenze erläutert.
Die wichtigsten Unterschiede im Überblick Bereich Reicht GdB 50 allein? Worauf es ankommt Niedrigere Krankenkassenbeiträge Nein Es gibt keinen allgemeinen Beitragsrabatt wegen Schwerbehinderung. Ein-Prozent-Belastungsgrenze Nein, aber auch mit GdB 50 möglich Schwerwiegende chronische Erkrankung, Dauerbehandlung und die weiteren Voraussetzungen. Hilfsmittelversorgung Nein Der individuelle Bedarf und die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen. Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung Nein Medizinische Notwendigkeit und besondere Voraussetzungen, etwa bestimmte Merkzeichen. Besonderes Beitrittsrecht zur GKV Nur zusammen mit weiteren Bedingungen Vorversicherungszeiten oder deren Ausnahme, Beitrittsfrist und mögliche Altersgrenze. Familienversicherung ohne Altersgrenze Nein Behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt, rechtzeitiger Eintritt der Behinderung und weitere Versicherungsbedingungen. Die Zuzahlungsbefreiung muss bei der Krankenkasse beantragt werdenVersicherte sollten ihre Zuzahlungsbelege sammeln und bei der Krankenkasse die Berechnung ihrer persönlichen Belastungsgrenze beantragen. Benötigt werden außerdem Einkommensnachweise und bei der Ein-Prozent-Regel geeignete Belege zur Erkrankung.
Für den ärztlichen Nachweis wird regelmäßig die Bescheinigung „Muster 55“ verwendet. Ein entsprechendes Antragsformular der AOK zeigt, welche Angaben zu Einkommen, Zuzahlungen und Dauerbehandlung verlangt werden.
Auf eine erneute jährliche ärztliche Bescheinigung kann die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen verzichten, wenn eine dauerhafte Erkrankung bereits festgestellt wurde. Die finanzielle Belastungsgrenze wird dennoch für jedes Kalenderjahr betrachtet, wie die AOK zu den Nachweisen und Berechnungsgrundlagen erklärt.
Auch nach Ablauf des Jahres kann sich eine Prüfung lohnen, weil zu viel gezahlte gesetzliche Zuzahlungen erstattet werden können. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag zur niedrigeren Zuzahlungsgrenze bei chronischer Erkrankung.
Für Menschen mit Grundsicherung gelten besondere BerechnungsregelnBei gesetzlich Versicherten, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, sieht § 62 SGB V eine besondere Berechnungsgrundlage vor. Für die Bedarfsgemeinschaft wird grundsätzlich der gesetzlich bestimmte Regelbedarf zugrunde gelegt, statt sämtliche Leistungen einschließlich der Wohnkosten zu addieren.
Auch hier führt GdB 50 allein nicht zur Ein-Prozent-Grenze. Ob die günstigere Grenze gilt, hängt weiterhin von den Voraussetzungen für schwerwiegend chronisch kranke Versicherte ab.
Hilfsmittel hängen vom Bedarf abEin Hilfsmittel kann erforderlich sein, um eine Behandlung abzusichern, eine drohende Behinderung zu vermeiden oder vorhandene Einschränkungen auszugleichen. Den Anspruch regelt § 33 SGB V, der dafür keinen allgemeinen Mindest-GdB von 50 verlangt.
Deshalb kann auch ein Mensch ohne Schwerbehindertenausweis Anspruch auf ein benötigtes Hilfsmittel haben. Umgekehrt begründet ein hoher GdB keinen Anspruch auf jede gewünschte Ausführung oder Ausstattung.
Für einen Antrag ist eine nachvollziehbare Beschreibung der Einschränkungen und des benötigten Ausgleichs hilfreich. Der Schwerbehindertenbescheid kann Informationen liefern, ersetzt aber nicht die Prüfung des konkreten Versorgungsbedarfs.
Bei Krankenfahrten können die Merkzeichen entscheidend seinFür Fahrten zu ambulanten Behandlungen genügt GdB 50 allein ebenfalls nicht. Erleichterungen sieht § 60 SGB V unter anderem bei den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ vor.
Auch Pflegegrad 4 oder 5 sowie Pflegegrad 3 mit einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung können entsprechende Ansprüche eröffnen. Bei den gesetzlich erfassten Krankenfahrten gilt die Genehmigung dann als erteilt.
Die Fahrt muss trotzdem medizinisch notwendig sein; für die Fahrt mit einem Taxi oder Mietwagen ist grundsätzlich eine Verordnung erforderlich. Die erleichterte Genehmigung für Krankenfahrten darf zudem nicht mit den Regeln für einen fachlich betreuten Krankentransport gleichgesetzt werden.
Weitere Ausnahmen können etwa bei Dialysebehandlungen oder einer vergleichbar schweren Mobilitätseinschränkung mit längerem ambulantem Behandlungsbedarf bestehen. Einzelheiten und Genehmigungspflichten regelt die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Ein besonderes Beitrittsrecht kann den Zugang zur GKV eröffnenEine tatsächliche Besonderheit für schwerbehinderte Menschen enthält § 9 Absatz 1 Nummer 4 SGB V. Unter den dort genannten Bedingungen können sie der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten.
Grundsätzlich müssen die betroffene Person, ein Elternteil, der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre mindestens drei Jahre gesetzlich versichert gewesen sein. Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Vorversicherungsbedingung wegen der Behinderung nicht erfüllt werden konnte.
Die Satzung der jeweiligen Krankenkasse darf dieses Beitrittsrecht zusätzlich durch eine Altersgrenze beschränken. Außerdem muss der Beitritt innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung angezeigt werden.
GdB 50 eröffnet damit eine besondere Prüfungsmöglichkeit, garantiert aber keinen voraussetzungslosen Wechsel aus jeder privaten Krankenversicherung. Vor einer Vertragskündigung sollte die Aufnahme durch die gesetzliche Krankenkasse geklärt sein.
Familienversicherung kann bei behinderten Kindern ohne Altersgrenze bestehenFür Kinder, die sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können, lässt § 10 Absatz 2 Nummer 4 SGB V eine Familienversicherung ohne feste Altersgrenze zu. Das kann auch erwachsene Kinder betreffen.
Die Behinderung muss bereits innerhalb eines gesetzlich erfassten früheren Versicherungszeitraums vorgelegen haben. Erfasst sind unter den gesetzlichen Bedingungen auch Zeiten, in denen die Familienversicherung nur wegen einer vorrangigen eigenen Versicherung ausgeschlossen war.
Die übrigen Anforderungen der Familienversicherung, etwa an das Einkommen, bleiben bestehen. Weder genügt dafür allein der Schwerbehindertenausweis noch verlangt die Regelung generell einen bestimmten GdB von mindestens 50.
Mehr zu diesen Versicherungsfragen lesen Sie in unserem Beitrag über Besonderheiten der Krankenversicherung bei Schwerbehinderung.
Eine Ablehnung sollte auf ihre konkrete Begründung geprüft werdenLehnt die Krankenkasse einen Antrag ab, sollte zunächst geklärt werden, welche Voraussetzung sie für nicht erfüllt hält. Bei einer Zuzahlungsbefreiung kann beispielsweise ein genauerer ärztlicher Nachweis zur Behandlungsnotwendigkeit erforderlich sein.
Die Aussage, GdB 50 reiche für sich genommen nicht aus, beantwortet noch nicht die Frage nach den anderen Zugängen zur Ein-Prozent-Grenze. Diese Unterscheidung ist für die Prüfung eines ablehnenden Bescheids entscheidend.
Gegen einen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden; die rechtlichen Vorgaben stehen in § 84 SGG. Für das konkrete Verfahren sollten die Rechtsbehelfsbelehrung und die dort genannten zulässigen Übermittlungswege beachtet werden.
Praxisbeispiel: Mit GdB 50 sinkt die jährliche Zuzahlungsgrenze von 360 auf 180 EuroDie alleinlebende Rentnerin Sabine hat GdB 50 und befindet sich seit mehreren Jahren in jedem Quartal wegen derselben schweren Erkrankung in ärztlicher Behandlung. Ihre Ärztin bestätigt, dass ohne die fortlaufende Versorgung eine dauerhafte Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität zu erwarten wäre.
Im vereinfachten, fiktiven Beispiel betragen ihre zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen 18.000 Euro jährlich; weitere Einnahmen oder abzuziehende Familienfreibeträge gibt es nicht. Die Krankenkasse erkennt die Voraussetzungen für die Ein-Prozent-Grenze an.
Damit liegt ihre Belastungsgrenze bei 180 Euro statt bei 360 Euro. Hat Sabine bereits 230 Euro an anrechenbaren gesetzlichen Zuzahlungen geleistet, erhält sie nach Prüfung 50 Euro zurück und eine Befreiung für den verbleibenden Teil des Kalenderjahres.
Die Rechnung veranschaulicht die Regeln zur jährlichen Zuzahlungsbefreiung. Sabines Entlastung folgt aus der anerkannten schwerwiegenden chronischen Erkrankung, nicht allein aus ihrem GdB.
Sechs Fragen und Antworten zu GdB 50 und Krankenkasse Zahle ich mit GdB 50 weniger Krankenkassenbeiträge?Nein, für GdB 50 gibt es keinen allgemeinen Beitragsnachlass in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch der Zusatzbeitrag entfällt dadurch nicht.
Kann ich mit GdB 50 die Ein-Prozent-Belastungsgrenze erhalten?Ja, wenn Sie die Voraussetzungen für schwerwiegend chronisch kranke Versicherte erfüllen. Der GdB 50 allein reicht dafür nicht, schließt diesen Anspruch aber auch nicht aus.
Muss ich dafür zuerst eine Erhöhung auf GdB 60 beantragen?Nein, die Chroniker-Regelung kennt mehrere alternative Voraussetzungen. Eine ärztlich bestätigte fortlaufende Versorgungsnotwendigkeit kann zusammen mit der erforderlichen Dauerbehandlung auch ohne GdB 60 genügen.
Werden nach Erreichen der Grenze sämtliche Gesundheitskosten übernommen?Nein, die Befreiung betrifft die gesetzlichen Zuzahlungen. Privatleistungen, bestimmte Mehrkosten und Eigenanteile beim Zahnersatz werden dadurch nicht automatisch erstattungsfähig.
Darf jeder Mensch mit GdB 50 sofort in die gesetzliche Krankenkasse wechseln?Nein, beim besonderen freiwilligen Beitritt müssen die gesetzlichen Voraussetzungen und die Dreimonatsfrist erfüllt sein. Zusätzlich kann die Krankenkassensatzung eine Altersgrenze vorsehen.
Bleibt ein erwachsenes Kind mit GdB 50 immer familienversichert?Nein, dafür müssen die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der GdB allein entscheidet weder über den Fortbestand noch über das Ende der Familienversicherung.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Diese Vorteile gibt es bei der Krankenkasse 2026 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wahlbeobachtungen
Die AfD wird von 50 Prozent (!) aller Männer gewählt. Bei Frauen kommt sie nur auf 39 Prozent. Auch bei der Wählergruppe der 35- bis 69-Jährigen kommt die Siegmund-Partei auf etwa 50 Prozent, bei der Generation 70+, die in Sachsen-Anhalt fast ein Viertel der Gesamt-Bevölkerung ausmacht, stürzt der Anteil dann dramatisch auf 31 Prozent ab. […]
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Lagerung von Atommüll, … keine große Sache
Kernenergie ist die Zukunft. Daran besteht kein Zweifel. Kernenergie ist die sauberste, umweltfreundlichste, günstigste und sicherste Energiequelle überhaupt. Ganz egal, was andere behaupten. Man muss sich nur mal die Energiedichte von Zucker, Kohle, Benzin und Uran ansehen. Zucker enthält etwa 20 Megajoule pro Kilogramm, Kohle 25, Benzin 50, aber Uran 76 Millionen. Das bedeutet: Man könnte seinen gesamten Strombedarf für ein ganzes Leben in einer Einkaufstüte mit sich führen, wenn man Uran dabeihätte.
Seien wir ehrlich, Kohle wird noch viele Jahre eine der wichtigsten Energiequellen der Welt bleiben. Auf Kohle zu verzichten, wäre, als würde man sich selbst ins Knie schießen. Die Zeit vergeht rasant, und es steht außer Frage, dass Kohle aus rein wirtschaftlichen Gründen der Kernenergie weichen wird. Das hat ganz sicher nichts mit dem Mythos zu tun, dass anthropogenes CO₂ die globale Erwärmung verursacht. Währenddessen bauen die Chinesen schneller neue Kohlekraftwerke, als die westliche Welt ihre stilllegt. Die Chinesen wissen, was sie tun, und verfolgen ihr Ziel: wirtschaftliche Vorherrschaft.
Verbrenne keine Banknoten.
Da Kohle bei der Stromerzeugung zunehmend durch Kernkraft ersetzt wird, sollten wir die Kohle zwar nicht komplett aufbrauchen, aber sie nicht mehr verbrennen. Kohle enthält wertvolle chemische Verbindungen – warum also verbrennen? Kohle zu verbrennen ist in etwa so, als würde man Geldscheine statt Holz verbrennen, um sich zu wärmen.
In Südafrika gibt es das Unternehmen SASOL, das Kohle in Benzin und Diesel umwandelt. Etwa ein Drittel des südafrikanischen Benzins und Diesels stammt aus Kohle. Die aus der Kohle gewonnenen Chemikalien werden außerdem zur Herstellung von Kosmetikprodukten für Frauen, Aspirin, hochwertigen Wachsen und vielem mehr verwendet.
Die ultimative Lösung besteht darin, kleine Kernreaktoren zum Betrieb der Kohleumwandlungsanlagen einzusetzen.
Der weltweite Stromverbrauch hat sich in den letzten 25 Jahren verdoppelt und wird sich in den nächsten 25 Jahren voraussichtlich erneut verdoppeln. Tatsächlich wird er sich sogar noch schneller verdoppeln, da immer mehr Menschen an das Stromnetz angeschlossen werden und ständig neue elektrische Geräte auf den Markt kommen. Vergessen Sie also die radikalen Ziele grüner Klimaschutzbewegungen, den weltweiten Energieverbrauch zu senken.
Der sinnvollste Weg, den Stromverbrauch weltweit zu verdoppeln, führt über die Kernenergie. Der Stromverbrauch ist direkt proportional zum BIP, welches wiederum direkten Einfluss auf das Nettoeinkommen der Bürger hat. Der Wohlstand der Bürger verändert die Struktur der Gesellschaft.
Eine weitere Revolution steht bevor
Erinnern wir uns an die industrielle Revolution von etwa 1760 bis 1840. Reichlich vorhandene Kohlevorkommen ermöglichten die Entwicklung von Dampfmaschinen und die Eisenproduktion. Energie und Maschinen führten zu tieferem Bergbau, zur Massenproduktion von Textilien und einer Vielzahl weiterer Fortschritte. So begann die industrielle Revolution und veränderte die Welt grundlegend. Auch die breite Nutzung der Kernenergie, zusammen mit KI, Elektronik und massiven wissenschaftlichen Entwicklungen, wird die Welt verändern.
Doch kehren wir zur Atomkraft zurück und zu den unerbittlichen Anti-Atomkraft-Kampagnen der Parolen skandierenden Grünen. Eine ihrer zentralen Fragen lautet: „Was geschieht mit dem Atommüll?“
Atommüll ist kein Problem. Wirklich. Wer gut schlafen will, kann eine Schlaftablette nehmen. Nimmt man die ganze Packung, schläft man tief und fest und wacht nie wieder auf. Aber normalerweise macht niemand so etwas Dummes. Klar, zu viel radioaktive Strahlung ist tödlich, wenn man unvernünftig ist. Kleine Mengen sind aber völlig ungefährlich. Auch große Mengen sind ungefährlich, wenn sie von Fachleuten fachgerecht gehandhabt werden.
Warum glaubt die Öffentlichkeit irgendwie, dass die Armee Artilleriemunition sicher und professionell handhaben kann, aber professionelle Nuklearingenieure irgendwie nicht mit radioaktiven Materialien umgehen können?
Bereitet Ihnen der Gletscher Sorgen?
Die besorgniserregende Strahlung heißt Gammastrahlung. Sie leuchtet wie Licht. Gammastrahlen sind genau wie Licht, Radiowellen, Röntgenstrahlen oder Mikrowellen in der Mikrowelle. Gammastrahlen besitzen jedoch mehr Energie als Röntgenstrahlen und können daher schädlich sein. Die Mikrowellenstrahlung in der Küche ist sicher im Inneren des Mikrowellenofens eingeschlossen. Wenn ein radioaktiver Gegenstand in einen Bleibehälter gelegt wird, werden die Gammastrahlen sicher im Behälter eingeschlossen, und Sie können gefahrlos daneben sitzen und Ihr Mittagessen einnehmen.
Für die Langzeitlagerung wird der Behälter unterirdisch vergraben und dort belassen. Gemäß internationaler Übereinkunft wird radioaktiver Abfall niemals einfach entsorgt oder weggeworfen. Er wird gelagert, ähnlich wie die Goldbarren in Fort Knox. Das Prinzip besteht darin, dass das radioaktive Material jederzeit in der Zukunft bewegt werden kann. Sich also Sorgen über einen Gletscher zu machen, der in 100.000 Jahren vorrückt, ist unbegründet. Wenn der Gletscher kommt, hat man Jahrzehnte Zeit, alle Behälter umzulagern.
Eine äußerst nützliche Eigenschaft aller radioaktiven Materialien ist, dass sie ihre Anwesenheit ständig verraten. Es ist wie bei einer Grille in ihrem Bau im Rasen. Ihr Zirpen verrät ihren Aufenthaltsort. Mit einem Geigerzähler lässt sich selbst ein winziger radioaktiver Punkt im Rasen leicht aufspüren. Er lockt einen quasi an. Ein Stück Arsen hingegen ist extrem schwer zu finden, weil es sich versteckt. Auch in modernen Solarzellen ist Arsen enthalten, aber das schreckt niemanden ab.
Unbedeutende Mengen
Ein großer Vorteil der Kernenergie ist der geringe Brennstoffverbrauch. Dadurch fällt im Gegensatz zu Kohleasche nur sehr wenig abgebrannter Brennstoff an. Dieser wird als hochradioaktiver Abfall (HLW) bezeichnet. Er ist das wirklich gefährliche Material, wenn man sich ihm nähert. Dann gibt es noch mittelradioaktiven Abfall (ILW), beispielsweise Pumpen, Rohre usw., durch die radioaktives Material geflossen ist. Schließlich gibt es noch schwachradioaktiven Abfall (LLW), wie Papierhandtücher, Laborkittel und Gegenstände, die in strahlungsgeschützten Bereichen verwendet wurden und möglicherweise radioaktiven Staub enthalten. Alle diese Abfallarten werden in Fässern verpackt und sicher unterirdisch gelagert.
Atommüll wird besser entsorgt als jeder andere Abfall weltweit. Dies ist ein positiver Nebeneffekt all der übertriebenen Panikmache, die von der Anti-Atomkraft-Lobby verbreitet wurde.
Die Menschen in der Nuklearindustrie weltweit sind sehr stolz auf ihre Arbeit und darauf, wie sie diese ausführen, und sie machen ihre Arbeit gut.
Die große Panikmache, die in den Medien immer wieder breitgetreten wird, ist die, dass bei einer Explosion radioaktives Material zu Staub zerfällt und in die Atmosphäre verstreut wird. Dieser Staub verhält sich dann wie jeder andere, wird vom Wind verweht und setzt sich schließlich ab. Aber denken Sie an die Grillen im Rasen. Wäre er nicht radioaktiv, würden Sie den Staub nicht einmal bemerken. Doch selbst der Staub macht sich bemerkbar, und dieses Zirpen kann genutzt werden, um die Öffentlichkeit zu verängstigen. Man beachte, dass während des berüchtigten Fukushima-Unfalls niemand durch radioaktive Strahlung getötet oder verletzt wurde. Trotzdem waren die Nachrichten voll von Horrorgeschichten über die Ausbreitung von Strahlung.
Die Atommülllager der Welt sind allesamt perfekt in der Lage, radioaktives Material über Jahrhunderte sicher zu lagern, genau wie Fort Knox sein Gold aufbewahrt.
Dr. Kelvin Kemm ist ein südafrikanischer Kernphysiker und seit über zwei Jahrzehnten Seniorberater des CFACT. Er ist Vorsitzender von Stratek Holdings, einem Unternehmen für das Management von Kernkraftwerksprojekten, und war Vorsitzender der South African Nuclear Energy Corporation (Necsa). Er hat sowohl dem US-Kongress als auch dem Senat in Washington D.C. Briefings gegeben und war Gastredner bei über 20 US-Konferenzen.
https://www.cfact.org/2026/09/03/nuclear-waste-storage-no-big-deal/
Der Beitrag Lagerung von Atommüll, … keine große Sache erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
51 Jahre gearbeitet: Frühere Rente ohne Abschläge scheiterte trotzdem
Mehr als fünf Jahrzehnte gearbeitet, regelmäßig Beiträge gezahlt und dennoch keinen Anspruch auf die gewünschte Altersrente ohne Abschläge: Ein Verfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zeigt, wie weit Arbeitsleben und rentenrechtliche Versicherungszeit auseinanderliegen können.
Ein früherer Werkzeugmacher, der später im Weinbaubetrieb seiner Ehefrau tätig war, konnte seine Beiträge zu unterschiedlichen Alterssicherungssystemen nicht wie erhofft zusammenrechnen.
“Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte scheiterte an der fehlenden Wartezeit von 45 Jahren”, berichtet der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt. “Der Fall bedeutet allerdings nicht, dass nach einem solchen Berufsleben überhaupt keine Rente gezahlt wird. Betroffen war der frühere Rentenzugang nach den besonderen Voraussetzungen dieser Rentenart.”
Vom Werkzeugmacher in den Weinbaubetrieb der EhefrauDer 1959 geborene Kläger hatte zunächst als Werkzeugmacher gearbeitet und später in den Weinbaubetrieb seiner Ehefrau gewechselt. Für die landwirtschaftliche Tätigkeit wurden Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse entrichtet. Nach seiner eigenen Darstellung hatte er insgesamt 51 Jahre und vier Monate gearbeitet.
Seiner Rechnung lagen 394 Monate bei der Deutschen Rentenversicherung und weitere 259 Monate bei der landwirtschaftlichen Alterskasse zugrunde. Durch die Addition kam er auf 653 Monate und hielt die erforderliche Versicherungszeit damit für deutlich überschritten.
Für die gewünschte Rente fehlten 146 MonateDie Rentenversicherung erkannte für die Wartezeit lediglich 394 Monate an. Erforderlich waren 540 Monate, also 45 Jahre. Damit fehlten 146 Monate, umgerechnet zwölf Jahre und zwei Monate.
Die Differenz entstand, weil die Zeiten der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht hinzugerechnet wurden. Die lange Erwerbstätigkeit konnte die fehlenden Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung deshalb nicht ersetzen. Für den Kläger war die Zuordnung seiner Beitragszahlungen zu zwei verschiedenen Systemen ausschlaggebend.
Das Gericht bestätigt die Trennung der AlterssicherungssystemeDas Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Berufung mit Urteil vom 18. November 2025, Aktenzeichen L 13 R 289/25, zurück. Die Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse seien keine Beitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 55 SGB VI. Auch die Tatsache, dass es sich um verpflichtende Zahlungen handelte, änderte daran nichts.
Die Richter verwiesen auf Unterschiede beim versicherten Personenkreis, bei der Organisation sowie bei Beiträgen und Leistungen. Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sahen sie nicht. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Warum eine Anrechnung in die eine Richtung möglich sein kannBesonders missverständlich ist, dass zwischen beiden Systemen durchaus gesetzliche Anrechnungsregeln bestehen. Nach § 17 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirtekönnen Pflichtbeitragszeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf bestimmte Wartezeiten der landwirtschaftlichen Alterssicherung angerechnet werden. Dabei sind die dort geregelten Voraussetzungen und Ausschlüsse zu beachten.
Daraus ergibt sich jedoch keine entsprechende Anrechnung in umgekehrter Richtung. Eine Vorschrift, die die hier betroffenen Beiträge zur Alterskasse für die Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung anerkennt, fehlt. Aus einer bereits bewilligten Rente der Alterskasse lässt sich daher nicht ableiten, dass auch die Voraussetzungen für eine vergleichbare Rente der Deutschen Rentenversicherung erfüllt sind.
Der Kläger erhielt dennoch RentenleistungenNach dem Urteilstext war dem Kläger bereits ab Dezember 2023 eine vorzeitige Altersrente aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung bewilligt worden. Außerdem bewilligte die Deutsche Rentenversicherung mit Bescheid vom 31. Oktober 2025 eine Regelaltersrente ab Dezember 2025. Die im Urteil genannte monatliche Bruttorente aus der gesetzlichen Rentenversicherung betrug 1.281,99 Euro.
Die Ablehnung beseitigte somit nicht sämtliche Rentenansprüche. Gescheitert war die beantragte frühere Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Beiträge zur Alterskasse können weiterhin eigene Leistungsansprüche nach dem für dieses System geltenden Recht begründen.
45 Jahre Wartezeit sind keine einfache Zählung der BerufsjahreEine Wartezeit bezeichnet die für einen Rentenanspruch erforderliche Mindestversicherungszeit. Welche Monate dafür zählen, hängt von der jeweiligen Rentenart ab. Nach § 50 SGB VI gelten beispielsweise für die Regelaltersrente grundsätzlich fünf Jahre, für die Altersrente für langjährig Versicherte 35 Jahre und für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 Jahre.
Bei den 45 Jahren ist die Auswahl der berücksichtigungsfähigen Zeiten enger als bei den 35 Jahren. Andererseits können auch Monate ohne Erwerbsarbeit zählen, etwa anerkannte Zeiten der Kindererziehung oder bestimmte Pflegezeiten. Die Gleichsetzung von Wartezeit und tatsächlich geleisteter Arbeit führt deshalb in beide Richtungen zu falschen Ergebnissen.
Welche Zeiten für die 45 Jahre zählen könnenDie Anrechnung regelt insbesondere § 51 Absatz 3a SGB VI. Ergänzende Erläuterungen bietet die Deutsche Rentenversicherung zu den Altersrenten nach 35 und 45 Jahren. Die folgende Übersicht zeigt häufige Konstellationen.
Häufige Versicherungszeiten bei der Wartezeit von 45 Jahren Zeitraum Anrechnung Voraussetzung oder Einschränkung Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit Grundsätzlich ja Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen vorliegen. Kindererziehung Grundsätzlich ja Anerkannte Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten können zählen. Nicht erwerbsmäßige Pflege Unter Voraussetzungen Die Pflege muss rentenrechtlich entsprechend abgesichert sein. Krankengeld oder Übergangsgeld Unter Voraussetzungen Der Bezug muss als Pflichtbeitragszeit oder Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Arbeitslosengeld I Mit Einschränkungen In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich ausgeschlossen; Ausnahmen bestehen bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Freiwillige Beiträge Unter Voraussetzungen Mindestens 18 Jahre einschlägiger Pflichtbeitragszeiten sind erforderlich; zusätzliche Einschränkungen gelten bei Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn. Reine Schul- und Studienzeiten Nein Eine Erfassung als Anrechnungszeit allein genügt für die 45 Jahre nicht. Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse Nein Diese Zahlungen sind keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zusätzliche Wartezeitmonate aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting Nein Solche rechnerisch ermittelten Monate werden für die 45 Jahre nicht angerechnet.Auch frühere Zeiten mit Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe zählen nicht für diese Wartezeit. Wer gleichzeitig mehrere anrechenbare Tatbestände erfüllt, sollte außerdem nicht einfach sämtliche ausgewiesenen Zeiten addieren: Für die Wartezeit werden Kalendermonate gezählt. Eine genaue Prüfung verhindert sowohl übersehene Zeiten als auch eine zu hohe eigene Berechnung.
Zusätzlich muss die Altersgrenze erreicht seinSelbst 540 anrechenbare Monate ermöglichen den Rentenbeginn nicht in jedem beliebigen Alter. Nach § 236b SGB VI liegt die Altersgrenze für den Geburtsjahrgang 1959 bei 64 Jahren und zwei Monaten. Für 1961 Geborene beträgt sie 64 Jahre und sechs Monate, für 1962 Geborene 64 Jahre und acht Monate und für 1963 Geborene 64 Jahre und zehn Monate.
Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt nach § 38 SGB VI ein Mindestalter von 65 Jahren. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte lässt sich auch nicht gegen Abschläge noch früher beginnen. Weitere Hintergründe zum Rentenbeginn und zur finanziellen Planung erläutert gegen-hartz.de im Beitrag zur abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren.
Die Rente nach 35 Jahren muss gesondert geprüft werdenWer die 45 Jahre nicht erreicht, kann möglicherweise die Altersrente für langjährig Versicherte beanspruchen. Nach § 36 SGB VI setzt sie 35 Jahre Wartezeit voraus und kann grundsätzlich ab 63 Jahren vorzeitig bezogen werden. Bei dieser Wartezeit können mehr Arten rentenrechtlicher Zeiten berücksichtigt werden, darunter unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Schul- und Studienzeiten.
Die Alternative steht jedoch nicht automatisch jedem offen, dessen Antrag auf die Rente nach 45 Jahren scheitert. Auch die 35 Jahre müssen tatsächlich erfüllt sein. Ohne einen vorgezogenen Rentenbezug bleibt bei erfüllter allgemeiner Wartezeit die Regelaltersrente ab der persönlichen Regelaltersgrenze möglich.
Ein früherer Rentenbeginn kann dauerhafte Abschläge bedeutenBei einer vorzeitig bezogenen Altersrente für langjährig Versicherte beträgt der Abschlag grundsätzlich 0,3 Prozent je Monat vor dem für diese Rentenart geltenden abschlagsfreien Alter. Das ergibt sich aus § 77 SGB VI. Ein um 24 Monate vorgezogener Beginn führt somit zu 7,2 Prozent Abschlag auf die betroffenen Rentenansprüche.
Diese Kürzung entfällt nicht einfach mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Zudem schließt § 34 Absatz 2 SGB VI nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten ihres Bezugs einen Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich aus. Wer auf eine spätere Umstellung zur günstigeren Rentenart hofft, sollte diese Planung deshalb vor dem Rentenbeginn prüfen lassen.
Freiwillige Beiträge schließen nicht jede LückeFreiwillige Beiträge können für die 45 Jahre berücksichtigt werden, wenn bereits mindestens 18 Jahre mit den gesetzlich verlangten Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen freiwillige Beiträge allerdings nicht, wenn zugleich Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Auch die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung muss gegeben sein.
Eine beliebige Nachzahlung für Jahrzehnte zurückliegende Jahre ist damit nicht eröffnet. Nach § 197 SGB VI können freiwillige Beiträge grundsätzlich nur bis zum 31. März des Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr wirksam gezahlt werden; besondere gesetzliche Ausnahmen bleiben möglich. Eine größere Zahlung ersetzt daher nicht automatisch die fehlenden Versicherungsmonate.
Vor dem beruflichen Ausstieg den Versicherungsverlauf klärenWer in unterschiedlichen Alterssicherungssystemen versichert war, sollte frühzeitig eine aktuelle Rentenauskunft anfordern. Die Rentenversicherung sollte konkret prüfen, wie viele Monate für die gewünschte Rentenart vorliegen und wann die Voraussetzungen voraussichtlich erfüllt werden. Eine allgemeine Prognose zur späteren Rentenhöhe beantwortet diese Fragen nicht vollständig.
Bei der Kontenklärung lassen sich fehlende Nachweise zu tatsächlich anrechenbaren Zeiten ergänzen. Sie schafft aber keine Anrechnungsmöglichkeit, die das Gesetz nicht vorsieht. Den Unterschied zwischen nachweisbaren Zeiten und rechtlich nicht schließbaren Lücken behandelt auch der Beitrag „Rente: Bei diesen Lücken hilft keine Kontenklärung mehr“.
Gegen einen ablehnenden Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung und Bekanntgabe im Inland grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch möglich.
Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG. Eine Überprüfung kann sinnvoll sein, wenn anrechenbare Zeiten fehlen oder falsch bewertet wurden; die bloße Addition von Beiträgen aus verschiedenen Systemen reicht als Anspruchsbegründung dagegen nicht.
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Mietschulden bezahlt aber Wohnung trotzdem weg? Neue Regel soll Mieter jetzt schützen
Die Mietschulden sind ausgeglichen, trotzdem verlangt der Vermieter den Auszug: Was widersprüchlich klingt, kann nach geltendem Recht zulässig sein. Eine rechtzeitige Nachzahlung beseitigt unter bestimmten Voraussetzungen die fristlose Kündigung, rettet aber nicht automatisch vor einer zusätzlich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Für betroffene Haushalte kann damit selbst die vollständige Begleichung der Rückstände zu spät kommen, um die Wohnung zu behalten.
Die Bundesregierung will diesen Schutz erweitern: Eine Nachzahlung soll künftig einmalig auch eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs abwenden können. Die angekündigte Ausweitung der Schonfristzahlung betrifft insbesondere Menschen, deren finanzielle Schwierigkeiten nur vorübergehend bestehen.
Warum die Wohnung trotz Nachzahlung verloren gehen kannBei erheblichen Mietrückständen können Vermieter eine fristlose Kündigung mit einer vorsorglichen ordentlichen Kündigung verbinden.
Die fristlose Kündigung soll das Mietverhältnis sofort beenden, während die ordentliche Kündigung auf eine Beendigung nach Ablauf der Kündigungsfrist gerichtet ist. Fällt die erste Kündigung durch die Nachzahlung weg, kann die zweite weiterhin einen Räumungsanspruch begründen.
Der Bundesgerichtshof hat diese Unterscheidung wiederholt bestätigt, unter anderem im Urteil vom 23. Oktober 2024, VIII ZR 106/23. Die gesetzliche Schonfristzahlung erfasst danach bislang nicht die ordentliche Kündigung. Allerdings muss auch diese Kündigung sämtliche Voraussetzungen erfüllen; die Nachzahlung macht sie weder automatisch unwirksam noch automatisch rechtmäßig.
Welche Mietrückstände eine Kündigung auslösen könnenEine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen kommt beispielsweise in Betracht, wenn für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine ein Rückstand besteht, der insgesamt mehr als eine Monatsmiete beträgt. Entsteht der Rückstand über einen längeren Zeitraum, kann ein Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten ausreichen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 543 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 569 Absatz 3 BGB.
Für die ordentliche Kündigung gelten andere Anforderungen. Nach § 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB muss der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft und nicht unerheblich verletzt haben. Deshalb ist die Annahme gefährlich, unterhalb von zwei Monatsmieten Rückstand sei eine Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen.
Die ordentliche Kündigungsfrist des Vermieters beträgt im Regelfall etwa drei Monate und verlängert sich nach fünf beziehungsweise acht Jahren seit der Wohnungsüberlassung auf sechs beziehungsweise neun Monate. Der genaue Beendigungstermin hängt auch davon ab, wann die Kündigung zugeht. Diese Fristen nach § 573c BGB sind von der Schonfrist für die Nachzahlung zu unterscheiden.
Was die bisherige Schonfrist tatsächlich schütztDie Schonfristzahlung ist ein gesetzlicher Weg, eine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen nachträglich unwirksam werden zu lassen. Dafür müssen grundsätzlich sämtliche fälligen Mietrückstände und eine gegebenenfalls fällige Nutzungsentschädigung ausgeglichen werden. Eine bloße Teilzahlung oder das Versprechen, später zu zahlen, genügt nicht.
Die Frist endet grundsätzlich zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs, regelmäßig also zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage. Sie beginnt nicht bereits mit dem Kündigungsschreiben. Nach § 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB reicht alternativ eine fristgerechte verbindliche Verpflichtung einer öffentlichen Stelle zur Befriedigung des Vermieters.
Bei Mietrückständen ist diese Möglichkeit bereits heute begrenzt: Ging der Kündigung innerhalb der gesetzlichen Zweijahresfrist schon eine auf diesem Weg unwirksam gewordene Kündigung voraus, greift der Schutz nicht erneut. Wer die Wohnung zuvor durch eine Schonfristzahlung gerettet hat, muss deshalb den damaligen Vorgang bei einer neuen Kündigung mitprüfen lassen.
Was die Bundesregierung ändern willDer geplante neue § 573 Absatz 4 BGB soll den Schutz auf ordentliche Kündigungen wegen Verzugs mit der Miete oder der Mietkaution ausweiten. Eine vollständige Befriedigung des Vermieters vor Zugang der Kündigung soll eine solche Kündigung ausschließen. Auch nach Zugang soll eine rechtzeitige Nachzahlung beziehungsweise eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle helfen können.
Vorgesehen ist allerdings nur eine einmalige nachträgliche Abwendung einer ordentlichen Kündigung innerhalb desselben Mietverhältnisses. Der Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 21/6807 vom 1. Juli 2026, sieht dafür keinen Neustart nach zwei Jahren vor. Es handelt sich auch nicht um einen allgemeinen Schutz gegen andere Kündigungsgründe wie Eigenbedarf.
Geltendes Recht und geplante Änderung im Vergleich Situation Geltendes Recht Geplante Änderung Fristlose Kündigung wegen Mietrückständen Vollständiger rechtzeitiger Ausgleich kann die Kündigung beseitigen. Dieser Schutz soll bestehen bleiben. Zusätzliche ordentliche Kündigung wegen desselben Rückstands Keine automatische Heilung durch die Schonfristzahlung. Eine rechtzeitige Nachzahlung soll auch diese Kündigung beseitigen können. Erneute Kündigung im selben Mietverhältnis Bei der fristlosen Kündigung wegen Mietrückständen gilt die gesetzliche Zweijahresgrenze. Die zusätzliche Heilung der ordentlichen Kündigung soll insgesamt nur einmal möglich sein. Zeitpunkt der Anwendung Die bestehenden Vorschriften gelten bereits. Die Erweiterung setzt ein in Kraft getretenes Gesetz voraus.Die Gegenüberstellung berücksichtigt die Erläuterung zur geplanten Erweiterung der Schonfristzahlung. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich Einzelheiten noch ändern.
Warum der einmalige Schutz umstritten istDie Begrenzung auf eine einzige Rettungsmöglichkeit kann bei langjährigen Mietverhältnissen erhebliche Folgen haben. Wer einmal wegen einer Erkrankung in Zahlungsschwierigkeiten gerät und viele Jahre später nach einem Arbeitsplatzverlust erneut Rückstände hat, hätte den zusätzlichen Schutz möglicherweise bereits verbraucht. Die Dauer zwischen beiden Krisen würde daran nach dem Entwurf nichts ändern.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe begrüßt die Ausweitung grundsätzlich, hält die einmalige Möglichkeit aber für unzureichend. In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 19. Februar 2026 fordert sie eine Wiederholungsmöglichkeit mit einem Abstand von zwei Jahren. Der Verband verweist darauf, dass Menschen innerhalb langer Mietverhältnisse mehrfach unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten können.
Verzögerte Sozialleistungen können eine Zahlungskrise verschärfenWer kaum Rücklagen hat, kann eine verspätete Sozialleistung häufig nicht überbrücken. Bleibt die Unterstützung für die Unterkunft aus, laufen die Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter dennoch weiter. Aus einem vorübergehenden Engpass kann deshalb ein Streit über den Fortbestand des Mietvertrags werden.
Bei einer ordentlichen Kündigung muss geprüft werden, ob dem Mieter überhaupt eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Eine verzögerte Behördenzahlung macht eine Kündigung nicht automatisch wirksam, bietet aber auch keinen pauschalen Schutz. Deshalb sollten Leistungsanträge, rechtzeitig eingereichte Unterlagen, Nachfragen bei der Behörde und Zahlungseingänge nachvollziehbar dokumentiert werden.
Steht der Anspruch auf eine Geldleistung dem Grunde nach fest und dauert nur die Feststellung ihrer Höhe voraussichtlich länger, kommt ein Vorschuss nach § 42 SGB I in Betracht. Unter diesen Voraussetzungen muss der Leistungsträger auf Antrag einen Vorschuss zahlen; das Gesetz nennt als spätesten Beginn den Ablauf eines Kalendermonats nach Antragseingang. Bei unmittelbar drohendem Wohnungsverlust kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich sein.
Wann das Jobcenter Mietschulden übernehmen kannWer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II erhält, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Unterstützung bei Mietschulden bekommen. Nach § 22 Absatz 8 SGB II sollen Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und andernfalls Wohnungslosigkeit droht. Die Geldleistung soll als Darlehen erfolgen und ist daher grundsätzlich zurückzuzahlen.
Die Übernahme erfolgt nicht unabhängig von den Umständen: Die Zahlung muss zur Sicherung der Unterkunft geeignet sein, und die gesetzlichen Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen. Betroffene sollten der Behörde den Rückstand und eine Kündigung oder Räumungsklage sofort nachweisbar mitteilen. Eine verbindliche Erklärung des Vermieters, das Mietverhältnis nach Zahlung fortzusetzen, kann helfen, die Aussicht auf den Wohnungserhalt zu belegen.
Wie eine gerichtliche Entscheidung zur Sicherung einer Wohnung aussehen kann, zeigt der Beitrag über eine Mutter, der das Jobcenter ein Darlehen für Mietschulden gewähren musste. Der dort geschilderte Fall verdeutlicht zugleich, dass eine bestehende Kündigung die Unterstützung nicht in jeder Konstellation ausschließt.
Auch das Sozialamt kann bei drohendem Wohnungsverlust helfenFür Menschen im Anwendungsbereich der Sozialhilfe enthält § 36 SGB XII eine entsprechende Hilfe zur Sicherung der Unterkunft. Auch dort sollen Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit droht. Anders als im SGB II können Geldleistungen dabei als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
Ein Antrag beim Jobcenter oder Sozialamt allein ersetzt allerdings weder den erforderlichen Zahlungsausgleich noch die verbindliche Verpflichtungserklärung gegenüber dem Vermieter. Gerade bei laufender Schonfrist müssen Betroffene auf eine rechtzeitige Klärung drängen. Lehnt die Behörde notwendige Hilfe ab oder bleibt eine Entscheidung aus, kann eine einstweilige Anordnung nach § 86b Absatz 2 SGG in Betracht kommen, wenn Anspruch und besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht werden.
Warum Betroffene jetzt nicht auf die Reform warten solltenNach dem Entwurf soll die Erweiterung am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Für eine bereits davor erfolgte, zur Kündigung berechtigende Pflichtverletzung soll jedoch weiterhin das bisherige Recht gelten. Entscheidend wäre somit nicht allein, ob ein Gerichtsverfahren bei Inkrafttreten noch läuft; die geplante Übergangsregelung steht in Artikel 2 der Bundestagsdrucksache 21/6807.
Wer bereits eine Kündigung erhalten hat, sollte daher die Zahlung und die Prüfung des Kündigungsschreibens parallel angehen. Eine nachvollziehbare Aufstellung der tatsächlich geschuldeten Beträge hilft, offene Forderungen und bereits geleistete Zahlungen auseinanderzuhalten. Gerichtliche Antwortfristen müssen unabhängig von Gesprächen mit dem Vermieter oder einer Behörde beachtet werden.
Auch künftig bleibt die pünktliche Zahlung der laufenden Miete wichtig. Dass wiederholt verspätete Mietzahlungen nach einer Abmahnung eine Kündigung begründen können, zeigt ein auf gegen-hartz.de besprochener Fall des Amtsgerichts Essen. Ein ausgeglichenes Mietkonto beantwortet deshalb nicht jede Frage zur Wirksamkeit einer Kündigung.
Beispiel aus der Praxis: Bezahlt, aber noch nicht gerettetEin Mieter zahlt monatlich 700 Euro einschließlich der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen. Nach einem Einkommenseinbruch bleiben zwei Monatsmieten offen, woraufhin der Vermieter fristlos und hilfsweise ordentlich kündigt. Innerhalb der Schonfrist werden die 1.400 Euro vollständig bezahlt; inzwischen fällige weitere Zahlungen sind ebenfalls erledigt.
Gab es keine entgegenstehende frühere Schonfristheilung, kann die fristlose Kündigung dadurch unwirksam werden. Die ordentliche Kündigung muss nach geltendem Recht gesondert geprüft werden und kann den Wohnungserhalt weiterhin gefährden. Nach der geplanten Regelung könnte die Nachzahlung erstmals auch diese Kündigung beseitigen, sofern der neue Schutz auf den Fall anwendbar und im Mietverhältnis noch nicht verbraucht wäre.
Fragen und Antworten zur Schonfristzahlung Ist der zusätzliche Schutz schon in Kraft?Nein, Stand 8. September 2026 handelt es sich um ein Reformvorhaben. Die geplante Erweiterung darf deshalb noch nicht wie ein bestehender Anspruch behandelt werden.
Warum reicht die vollständige Nachzahlung bislang nicht immer aus?Weil die Schonfristzahlung grundsätzlich nur die fristlose Kündigung wegen Mietrückständen beseitigt. Eine zusätzlich erklärte ordentliche Kündigung kann bestehen bleiben, wenn ihre eigenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann endet die Schonfrist?Grundsätzlich zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs, regelmäßig nach Zustellung der Räumungsklage. Das Datum des Kündigungsschreibens ist dafür nicht der Fristbeginn.
Genügt eine Ratenzahlung?Eine bloße Ratenzahlungszusage bewirkt keine gesetzliche Schonfristheilung. Dafür muss rechtzeitig der erforderliche vollständige Ausgleich erfolgen oder eine öffentliche Stelle sich verbindlich zur Befriedigung des Vermieters verpflichten.
Wie oft soll die ordentliche Kündigung durch Nachzahlung abwendbar sein?Nach dem Regierungsentwurf insgesamt einmal innerhalb desselben Mietverhältnisses. Ein erneuter Anspruch nach Ablauf von zwei Jahren ist für diesen zusätzlichen Schutz nicht vorgesehen.
Können Jobcenter oder Sozialamt die Schulden bezahlen?Ja, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen zur Sicherung der Unterkunft erfüllt sind. Im SGB II soll die Hilfe als Darlehen erfolgen; im SGB XII kommen eine Beihilfe oder ein Darlehen in Betracht.
Der Beitrag Mietschulden bezahlt aber Wohnung trotzdem weg? Neue Regel soll Mieter jetzt schützen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: 190 Euro Lagerkosten abgelehnt – Wann das Jobcenter nicht zahlen muss
Ein Lagerraum kann grundsätzlich zu den Unterkunftskosten nach dem SGB II gehören. Doch bei fast drei Jahren Obdachlosigkeit, monatlich rund 190 Euro und Gegenständen im geschätzten Gesamtwert von nur 350 bis 500 Euro muss das Jobcenter nicht vorläufig zahlen. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Wichtig ist: Der Beschluss erlaubt keine pauschale Ablehnung von Lagerkosten. Werden notwendiger Hausrat und persönliche Sachen wegen einer winzigen Unterkunft vorübergehend ausgelagert, kann weiterhin ein Anspruch bestehen.
Die Entscheidung betrifft Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II. Sie ist nicht auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII übertragbar.
Antragsteller war seit fast drei Jahren obdachlosDer Antragsteller gab an, seit Oktober 2023 obdachlos zu sein. Für einen Lagerraum zahlte er monatlich rund 190 Euro. Dort bewahrte er Kücheninventar, Kleidung, Tisch und Stühle, einen Fernseher, Lampen, Bücher und weitere persönliche Sachen auf.
Das Sozialgericht Berlin lehnte eine vorläufige Kostenübernahme ab. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 13. Juli 2026 – L 1 AS 863/26 B ER.
Der Beschluss beendet das Beschwerdeverfahren und kann nicht beim Bundessozialgericht angefochten werden. Er entscheidet jedoch nur über die verlangte vorläufige Zahlung im Eilverfahren.
Zwei Monatsmieten erreichten fast den Wert der SachenDer Antragsteller schätzte den Gesamtwert der eingelagerten Gegenstände auf 350 bis 500 Euro. Bereits zwei Monatsmieten kosteten zusammen rund 380 Euro. Auf ein Jahr gerechnet wären etwa 2.280 Euro angefallen.
Nach Ansicht des Gerichts stand dieser Aufwand nicht mehr in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Wert der Sachen. Eine spätere Wiederbeschaffung sei erheblich günstiger als die fortlaufende Finanzierung des Lagerraums.
Allein ein niedriger Verkaufswert schließt eine Übernahme allerdings nicht in jedem Fall aus. Bei unentbehrlichen persönlichen Gegenständen, wichtigen Dokumenten oder nicht ohne Weiteres ersetzbaren Hilfsmitteln kann eine andere Bewertung erforderlich sein.
Wann Lagerkosten als Unterkunftskosten zählen könnenNach § 22 Absatz 1 SGB II übernimmt das Jobcenter tatsächliche und angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Der Begriff „Unterkunft“ erfasst nicht nur eine klassische Mietwohnung.
Das Bundessozialgericht hat deshalb entschieden, dass auch angemessene Lagerkosten zu den Unterkunftskosten gehören können. Voraussetzung ist, dass eine konkrete Unterkunft zu klein ist, um vorübergehend nicht benötigten Hausrat und persönliche Gegenstände aufzubewahren.
Der zusätzliche Raum darf sich auch in einem anderen Gebäude befinden. Er muss für die leistungsberechtigte Person jedoch erreichbar sein und die Aufbewahrung muss weiterhin einen nachvollziehbaren Bezug zum Wohnen haben. Das ergibt sich aus dem BSG-Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R.
Spricht eher für eine Übernahme Spricht eher gegen eine Übernahme Eine konkrete Unterkunft bietet nachweislich keinen Stauraum Es gibt keine konkrete Unterkunft, die durch den Lagerraum ergänzt wird Die Lagerung ist voraussichtlich nur vorübergehend erforderlich Die Sachen werden über Jahre ohne absehbare Nutzung eingelagert Aufbewahrt werden notwendiger Hausrat und persönliche Gegenstände Im Lager befinden sich überwiegend Sammlungen, Vorräte oder geschäftliche Sachen Art, Umfang und Wert der Gegenstände sind dokumentiert Inhalt und Nutzen des Lagers werden nur pauschal beschrieben Die Lagerkosten stehen in einem vertretbaren Verhältnis zum Wert Die Miete übersteigt bereits nach kurzer Zeit den Wert der Sachen Unterkunft und Lager bleiben zusammen angemessen Eine kleinere oder günstigere Lösung wäre möglichKeiner dieser Punkte entscheidet isoliert über den Anspruch. Das Jobcenter muss die gesamte Lebenssituation und die tatsächliche Verwendung des Lagerraums prüfen.
Längere Obdachlosigkeit schließt den Anspruch nicht automatisch ausDas Landessozialgericht stellte darauf ab, dass der Antragsteller schon seit fast drei Jahren obdachlos war. Die Einlagerung diente nicht dazu, fehlenden Platz in einer vorhandenen kleinen Unterkunft auszugleichen.
Die Dauer allein führt jedoch nicht automatisch zum Verlust eines möglichen Anspruchs. Gegen eine Übernahme spricht vielmehr die Verbindung aus jahrelanger Lagerung, fehlender Aussicht auf eine baldige Nutzung und unverhältnismäßig hohen Kosten.
Bereits das LSG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 6. Mai 2022 – L 34 AS 2279/18 hatte Lagerkosten in einem ähnlichen Fall abgelehnt. Damals ging es unter anderem um zahlreiche Sammlerstücke, geerbte Möbel und größere Vorräte, die seit Jahren eingelagert waren.
Härtefall-Mehrbedarf half dem Antragsteller nichtDer Antragsteller verlangte die Kosten hilfsweise als besonderen Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II. Dafür müsste ein besonderer und unabweisbarer Bedarf bestehen, der nicht durch Einsparungen, Hilfe Dritter oder eine zumutbare Alternative gedeckt werden kann.
Das Gericht hielt die Kosten nicht für unabweisbar. Aus seiner Sicht war eine spätere Wiederbeschaffung wirtschaftlicher als die fortlaufende Lagerung.
Ein Härtefallmehrbedarf ist daher kein allgemeiner Ausweg, wenn Lagerkosten nicht als Unterkunftskosten anerkannt werden. Betroffene müssen zusätzlich erklären, weshalb gerade die weitere Aufbewahrung unvermeidbar ist.
Geschäftsunterlagen überzeugten das Gericht nichtIm Beschwerdeverfahren erklärte der Antragsteller, im Lager befänden sich auch Geschäftsunterlagen sowie Schriftverkehr mit Behörden und Gläubigern. Er benötige diese Dokumente für ein bevorstehendes Insolvenzverfahren.
Das Gericht hielt diesen Vortrag für zu ungenau und an das laufende Verfahren angepasst. Für Aktenordner und vergleichbare Unterlagen hätte nach Auffassung des Senats außerdem ein erheblich kleinerer Stauraum genügt.
Rein geschäftlich genutzte Räume gehören normalerweise nicht zu den privaten Unterkunftskosten. Werden wichtige persönliche Unterlagen aufbewahrt, sollten Umfang, Inhalt und benötigter Platz deshalb genau beschrieben werden.
Zweifel des Gerichts waren keine festgestellten TatsachenDer Senat äußerte zudem Zweifel an der Eilbedürftigkeit. Nach den Ermittlungen des Sozialgerichts soll der Antragsteller ein Konto verschwiegen haben, auf das er zugreifen konnte. Unklar blieb zudem, wie er die Lagerkosten über Jahre finanziert hatte.
Das Gericht äußerte auch den Verdacht, der Mann könne sich dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen wollen. Dabei handelt es sich nicht um eine abschließend festgestellte Tatsache.
Für die Ablehnung kam es darauf nicht mehr an. Das Gericht hatte bereits einen glaubhaft gemachten Anspruch auf Übernahme der Lagerkosten verneint.
Eine spätere Erstausstattung ist nicht automatisch gesichertDas Gericht verwies darauf, dass § 24 Absatz 3 SGB II gesonderte Leistungen für eine Wohnungserstausstattung und eine Erstausstattung mit Bekleidung vorsieht. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Jobcenter später automatisch sämtliche Möbel und Kleidungsstücke ersetzt.
Eine Erstausstattung richtet sich nach der entstandenen Bedarfslage. Wer nach einer längeren Obdachlosigkeit eine leere Wohnung bezieht und keine verwendbaren Möbel mehr besitzt, kann deshalb grundsätzlich einen neuen Erstausstattungsbedarf haben.
Welche Gegenstände tatsächlich fehlen, muss einzeln dargelegt und nachgewiesen werden. Wie wichtig eine konkrete Dokumentation ist, zeigt auch der Beitrag Jobcenter lehnt Erstausstattung bei fehlenden Nachweisen ab.
Warum andere Lagerkosten trotzdem übernommen werden könnenDass ein Lagerraum auch bei Wohnungslosigkeit bezahlt werden kann, zeigt eine andere Entscheidung. Nach der Flucht einer Frau in ein Frauenhaus verpflichtete das LSG Baden-Württemberg das Jobcenter vorläufig zur Übernahme einer Containermiete von 350 Euro monatlich.
Dort bestand ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der plötzlichen Flucht, der vorübergehenden Unterbringung und den eingelagerten persönlichen sowie beruflich benötigten Gegenständen. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Jobcenter muss Möbelunterbringung im Container bezahlen.
Die unterschiedlichen Entscheidungen widersprechen sich daher nicht. Es kommt jeweils darauf an, weshalb die Sachen eingelagert wurden, wie lange die Lagerung dauern soll und ob die Kosten vertretbar sind.
Was Betroffene vor der Einlagerung dokumentieren solltenVor Abschluss eines Lagervertrags sollte die Kostenübernahme möglichst schriftlich beim Jobcenter beantragt werden. Dem Antrag sollten Fotos, eine genaue Bestandsliste, der geschätzte Wiederbeschaffungswert und mehrere Angebote für unterschiedlich große Lagerräume beigefügt werden.
Außerdem sollte erklärt werden, weshalb die Sachen nicht in der aktuellen Unterkunft bleiben können und wie lange die Lagerung voraussichtlich erforderlich ist. Eine konkrete Aussicht auf den Bezug einer Wohnung kann den Zusammenhang mit dem Wohnbedarf stützen.
Lehnt das Jobcenter die Kosten ab, kann gegen den Bescheid regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG und sollte anhand der Rechtsbehelfsbelehrung geprüft werden.
Droht der Lageranbieter mit Kündigung, Verwertung oder Entsorgung, sollten das Datum und die entsprechende Mitteilung vorgelegt werden. Nur mit einem konkret bevorstehenden Nachteil lässt sich die besondere Dringlichkeit eines Eilantrags überzeugend begründen.
Beispiel aus der PraxisEine wohnungslose Frau lebt vorübergehend in einem möblierten Zimmer mit 14 Quadratmetern. Für ihre Winterkleidung, persönliche Dokumente und notwendigen Hausrat fehlt dort nachweislich Platz. Sie mietet für 50 Euro monatlich einen kleinen Lagerraum und legt dem Jobcenter Fotos, eine Bestandsliste sowie den geplanten Einzugstermin für eine eigene Wohnung vor.
In diesem Fall sprechen der geringe Preis, die vorübergehende Dauer und der deutliche Zusammenhang mit dem Wohnen eher für eine Übernahme. Eine Garantie besteht dennoch nicht, weil das Jobcenter auch die örtliche Angemessenheitsgrenze und günstigere Alternativen prüfen darf.
Häufige Fragen zu Lagerkosten beim Jobcenter Muss das Jobcenter Lagerkosten grundsätzlich ablehnen?Nein. Notwendige und angemessene Lagerkosten können nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Bestandteil der Unterkunftskosten sein.
Reicht eine längere Obdachlosigkeit als Ablehnungsgrund?Nein. Sie spricht aber gegen den erforderlichen Wohnbezug, wenn keine konkrete Unterkunft ergänzt wird und eine spätere Nutzung der Gegenstände nicht absehbar ist.
Muss das Jobcenter den persönlichen Erinnerungswert beachten?Ein ideeller Wert kann bei der Einzelfallprüfung berücksichtigt werden. Er rechtfertigt jedoch nicht automatisch jahrelange Lagerkosten, die den wirtschaftlichen Wert der Sachen deutlich übersteigen.
Werden Geschäftsunterlagen als Unterkunftsbedarf anerkannt?Rein geschäftlich genutzter Lagerraum gehört grundsätzlich nicht zu den privaten Unterkunftskosten. Bei notwendigen persönlichen Dokumenten muss erklärt werden, welche Unterlagen aufbewahrt werden müssen und weshalb ein kleinerer Stauraum nicht genügt.
Bekomme ich nach dem Verlust meiner Möbel eine Erstausstattung?Das ist möglich, aber nicht automatisch. Wer nach Obdachlosigkeit eine Wohnung bezieht und keinen notwendigen Hausrat besitzt, sollte die benötigten Gegenstände einzeln nach § 24 Absatz 3 SGB II beantragen.
QuellenLSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2026 – L 1 AS 863/26 B ER
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2022 – L 34 AS 2279/18
BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 1/08 R
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