Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Nach Krankengeld: Arbeitsunfähigkeit allein reicht für die EM-Rente nicht
Das Krankengeld läuft aus, die gesundheitlichen Probleme bestehen weiter und das Einkommen bricht weg. Trotzdem muss die Rentenversicherung nicht sofort eine Erwerbsminderungsrente zahlen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat das mit Beschluss vom 26. Juni 2026 klargestellt.
Der Betroffene befürchtete nach dem Ende seines Krankengeldes im September 2026 eine existenzielle Notlage und verlangte deshalb im Eilverfahren eine vorläufige volle Erwerbsminderungsrente. Das Gericht lehnte ab (L 8 R 365/26 B ER / L 8 R 424/26 B).
Für Betroffene sind drei Erklärungen der Richter entscheidend: Das Ende des Krankengeldes beweist erstens keine Erwerbsminderung. Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf reicht zweitens ebenfalls nicht. Und ein Eilverfahren ersetzt drittens keinen Rentenantrag.
Aussteuerung führt nicht automatisch zur EM-RenteNach längerer Arbeitsunfähigkeit endet irgendwann der Anspruch auf Krankengeld. Dann entsteht leicht der Eindruck, jetzt müsste nahtlos eine Erwerbsminderungsrente folgen, wenn der Betroffene weiter nicht arbeiten kann.
Das stimmt nicht. Krankenkasse und Rentenversicherung prüfen unterschiedliche Voraussetzungen.
Für die EM-Rente zählt, wie lange Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten können. Wer mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig ist, gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert. Bei drei bis unter sechs Stunden kann eine teilweise, bei weniger als drei Stunden eine volle Erwerbsminderung vorliegen.
Berufsunfähig ist nicht erwerbsgemindertOb Sie Ihren bisherigen Beruf noch ausüben können, entscheidet nicht über die EM-Rente.
Ein Metallbauer kann wegen Rückenproblemen außerstande sein, schwere körperliche Arbeiten zu verrichten. Kann er aber noch mindestens sechs Stunden täglich eine andere Tätigkeit ausüben, besteht keine Erwerbsminderung.
Das gilt auch bei psychischen Erkrankungen. Entscheidend sind deren konkrete Folgen für Konzentration, Belastbarkeit, Ausdauer, Pausenbedarf und tägliche Arbeitszeit. Eine Depression oder Angststörung allein bedeutet also keine Erwerbsminderung.
Führen diese Beschwerden aber dazu, dass Sie weniger als sechs beziehungsweise weniger als drei Stunden täglich arbeiten können, sind Sie erwerbsgemindert.
Gutachten sprach gegen den RentenanspruchIm entschiedenen Fall hatte eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie den Mann untersucht. Sie kam zu dem Ergebnis, dass er leichte Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne.
Auch seine Wegefähigkeit sah sie als erhalten an. Weitere medizinische Unterlagen stützten diese Einschätzung.
Damit konnte der Antragsteller im Eilverfahren nicht glaubhaft machen, dass wahrscheinlich ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestand.
Ärztliche Unterlagen müssen die Leistungsfähigkeit beschreibenSammeln Sie nicht nur Diagnosen und AU-Bescheinigungen. Aussagekräftiger sind Befunde darüber, welche Belastungen noch möglich sind, wie lange Sie täglich arbeiten können, welche Tätigkeiten ausscheiden und ob zusätzliche Pausen notwendig sind.
Eilverfahren ersetzt keinen RentenantragIm entschiedenen Fall kam ein weiterer Fehler hinzu. Der Mann hatte bei der Deutschen Rentenversicherung gar keinen eigenständigen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt.
Er hatte zuvor Reha- und Teilhabeleistungen beantragt. Vor Gericht verlangte er jedoch eine vorläufige volle EM-Rente.
Das LSG stellte klar: Ein gerichtliches Eilverfahren ersetzt nicht den vorherigen Antrag bei der Rentenversicherung. Die Behörde muss zunächst Gelegenheit erhalten, über die begehrte Leistung zu entscheiden.
Wer eine EM-Rente braucht, sollte deshalb zuerst prüfen, ob er tatsächlich einen echten Rentenantrag gestellt hat.
Reha-Antrag wird nicht zwangsläufig zum RentenantragEin Reha-Antrag kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen nach § 116 Absatz 2 SGB VI als Rentenantrag gelten. Das passiert aber nicht automatisch.
Die Regel kann greifen, wenn bereits Erwerbsminderung besteht und eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist oder wenn Reha-Leistungen die Erwerbsminderung nicht verhindern konnten.
Im entschiedenen Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an.
Drohende Geldnot genügte dem Gericht nichtDer Mann argumentiert, sein Krankengeld ende im September 2026 und danach drohe ihm eine Notlage. Auch das reichte nicht.
Zum Zeitpunkt des Verfahrens erhielt er noch Krankengeld. Zudem fehlten dem Gericht Nachweise zu Einkommen, Vermögen und laufenden Belastungen.
Für ein Eilverfahren müssen Betroffene eine konkrete und gegenwärtige Notlage glaubhaft machen. Eine erst künftig erwartete finanzielle Verschlechterung genügt nicht.
Eilverfahren stellt hohe AnforderungenWer eine EM-Rente im einstweiligen Rechtsschutz durchsetzen will, muss grundsätzlich zwei Dinge glaubhaft machen.
Erstens muss ein Rentenanspruch wahrscheinlich sein. Medizinische Unterlagen müssen also auf ein entsprechend eingeschränktes Leistungsvermögen hindeuten.
Zweitens muss die Sache so dringend sein, dass Betroffene eine Entscheidung im normalen Verfahren nicht abwarten können.
Eine finanzielle Notlage und die Voraussetzungen der Erwerbsminderung haben nichts miteinander zu tun.
Das sollten Betroffene vor der Aussteuerung tunWer weiß, dass sein Krankengeld bald endet, sollte früh handeln. Prüfen Sie zunächst, ob Sie tatsächlich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben. Kontrollieren Sie dann, ob aktuelle ärztliche Befunde Ihre tägliche Leistungsfähigkeit konkret beschreiben.
Klären Sie rechtzeitig Ihre finanzielle Absicherung nach der Aussteuerung. Je nach Situation kann Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III in Betracht kommen.
Wenden Sie sich deshalb frühzeitig an die Agentur für Arbeit. Wer dort zu lange wartet, riskiert eine zusätzliche finanzielle Lücke.
Bei Eilrechtsschutz zählt der NachweisWenn das Einkommen tatsächlich wegfällt und das Rentenverfahren weiterläuft, sollten Betroffene ihre finanzielle Situation dokumentieren.
Dazu gehören Kontoauszüge, Einkommens- und Vermögensnachweise sowie feste monatliche Ausgaben. Auch Mietrückstände oder andere konkrete Folgen sollten Sie belegen.
Parallel müssen die medizinischen Unterlagen zeigen, warum eine Erwerbsminderung wahrscheinlich ist.
FAQ: Erwerbsminderung, Eilrechtsschutz und Krankengeld Bekomme ich nach der Aussteuerung automatisch eine EM-Rente?Nein. Das Ende des Krankengeldes löst keinen automatischen Rentenanspruch aus. Entscheidend bleibt Ihr gesundheitliches Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Kann ich direkt vor Gericht eine EM-Rente beantragen?Grundsätzlich nein. Zunächst müssen Sie die gewünschte Leistung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Ein Eilverfahren ersetzt diesen Antrag nicht.
Was sollte ich tun, wenn mein Krankengeld bald endet?Prüfen Sie Ihren EM-Rentenantrag, sammeln Sie aussagekräftige medizinische Befunde und klären Sie frühzeitig mit der Agentur für Arbeit, ob Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III in Betracht kommt.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 145 SGB III
Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 26. Juni 2026 – L 8 R 365/26 B ER / L 8 R 424/26 B
Sozialgesetzbuch VI: §§ 43, 116
Sozialgerichtsgesetz: § 86b
Der Beitrag Nach Krankengeld: Arbeitsunfähigkeit allein reicht für die EM-Rente nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Jonathan Cohler: „Die Verbrennung fossiler Brennstoffe hat im Grunde nichts vom atmosphärischen CO2-Wachstum verursacht
(Automatisch übersetzt von WORD)
Jonathan Cohler präsentiert eine neu eingereichte Arbeit von Willi Soon und ihm, welche die Massenerhaltung (Das Prinzip besagt, dass die Gesamtmasse in einem geschlossenen System konstant bleibt), isotopische Signaturen (Delta 13C) und mehrere weitere Datensätze verwendet, um die Keeling-Beziehung anzuwenden und einen konsistenten Bereich nahe -13,2‰ über Standorte und Zeiträume hinweg zu erkennen. Er argumentiert, dass fossile Brennstoffe (Signatur ~-28‰) höchstens 26 % der Nettoveränderung des atmosphärischen CO2 ändern und unter Verwendung von vorindustriellen Einschränkungen im Wesentlichen ~0–1,3 % sind, was den Behauptungen von IPCC, NASA, NOAA, EPA und der CO2 Coalition widerspricht.
(wenn Sie auf YouTube umschalten kommt die deutsche Übersetzung)
Er sagt, die Verweildauer des CO2 beträgt ~3,8 Jahre (wie Segalstad ATMOSPHERIC CO2 AND GLOBAL WA R M I N G : A C R I T I C A L REVIEW SECOND REVISED EDITON MEDDELELSER NR. 119 SA POLARINST OSLO 1992) und führt steigendes CO2 auf natürliche, temperaturbedingte Ausgasung von Ozean und Boden zurück. Er kritisiert die CO2-Koalition dafür Bilanzgleichungen mit Kausalität zu vermischen, beschreibt Belästigungen seitens der CO2 Coalition und sagt, er sei zurückgetreten.
00:00 Behauptung neuer Artikel
01:29 Drei Eingaben Aufbau
03:25 Isotopensignaturen 101
06:05 Keeling-Relation erklärt
10:17 Datensätze und Abfangpunkte
13:38 Lösung für fossile Fraktionen
22:22 Warum fossile Dominanz scheitert
25:16 Ablehnung der Schlussfolgerung
28:04 Kohlenstoffkreislauf-Umsatz
31:45 Was den CO2-Anstieg antreibt
33:56 Uraltes CO2 und Whataboutism
36:53 CO2-Koalitionsfehler Teaser
37:38 Buchhaltung vs. Kausalität
39:23 Feynman über Naturschutz
40:37 Was die Kausalität beweist
41:37 Gleichung zur atmosphärischen Gleichung
42:53 Koalitionspapier liest falsch
46:25 Moleküle nicht gekennzeichnet
48:08 Residuen sind keine Zuschreibung
49:56 Isotope diskriminieren Quellen
51:27 Luftgetragener Bruchteil-Fehlschluss
53:41 Retentions- und Zykluszeit
56:02 Belästigung und Rücktritt
01:03:18 CO2-Zwang und Richtlinienkosten
01:08:51 X Rückmeldung und Kontakt
01:13:38 Zusammenfassung und Links
https://x.com/cohler https://papers.jcohler.com/ ========= Folien, Zusammenfassungen, Referenzen und Transkripte meiner Podcasts: https://tomn.substack.com/p/podcast-s… Mein Linktree: https://linktr.ee/tomanelson1
Der Beitrag Jonathan Cohler: „Die Verbrennung fossiler Brennstoffe hat im Grunde nichts vom atmosphärischen CO2-Wachstum verursacht erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
In der ARD sind Muslime die wahren Opfer und Leidtragenden der Anschläge vom 11. September
Am morgigen Freitag jährt sich der islamistische Terroranschlag vom 11. September 2001 in den USA zum 25. Mal. Die ARD-Anstalten “Norddeutscher Rundfunk” (NDR) und “Südwestrundfunk” (SWR) schaffen es zuverlässig auch zu diesem denkwürdigen Jahrestag wieder, die Fakten in ihr völliges Gegenteil zu verdrehen: Nicht etwa der freie Westen, sondern natürlich wieder einmal die Muslime werden […]
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326.600 Sperrzeiten: Dieser vermeidbare Fehler kostet Arbeitslosengeld
Die Bundesagentur für Arbeit hat im September 2026 neue Zahlen veröffentlicht, die zeigen, wie teuer eine versäumte Meldefrist ist. Rund 326.600 Sperrzeiten verhängten die Arbeitsagenturen 2025, weil sich Betroffene zu spät arbeitsuchend gemeldet hatten.
Nicht nur Eigenkündigungen oder abgelehnte Arbeitsangebote führen zu Sperrzeiten. Schon eine versäumte Meldefrist kann den Anspruch kürzen. Mehr als vier von zehn Sperrzeiten gehen auf einen Fehler zurück, den Arbeitslose oft vermeiden können.
Wer seinen Job verliert, sollte nicht bis zum letzten Tag mit der Meldung warten.
Sobald Sie wissen, wann Ihr Arbeitsverhältnis endet, prüfen Sie sofort, welche Frist für Sie gilt. Kennen Sie das Ende mindestens drei Monate vorher, müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem letzten Arbeitstag arbeitsuchend melden. Erfahren Sie erst kurzfristig davon, bleiben Ihnen nur drei Tage.
Reinhard verliert seinen ArbeitsplatzReinhard ist 46 Jahre alt und arbeitet als Metallbauer in Cloppenburg. Sein Arbeitgeber teilt ihm am 8. September mit, dass sein Arbeitsverhältnis zum 30. November endet.
Bis zum Vertragsende liegen weniger als drei Monate. Reinhard darf deshalb nicht glauben, er könne sich irgendwann im November um das Arbeitslosengeld kümmern. Für ihn läuft bereits die kurze Drei-Tage-Frist.
Reinhard meldet sich deshalb noch am selben Tag bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. So umgeht er die Sperrzeitfalle.
Hunderttausende Versicherte verlieren jedoch genau an diesem Punkt Geld. Sie kümmern sich zwar um Kündigung, Bewerbungen, Abfindung oder Kündigungsschutzklage, schieben die Arbeitsagentur aber zunächst beiseite.
Das kann teuer werden.
Schritt eins: Datum des Jobendes sofort festhaltenSobald Sie eine Kündigung erhalten oder erfahren, dass Ihr befristeter Vertrag nicht verlängert wird, notieren Sie den Tag, an dem Sie davon erfahren haben, und den letzten Tag Ihres Arbeitsverhältnisses.
Diese beiden Daten entscheiden nämlich darüber, welche Frist läuft.
Liegt zwischen Ihrer Kenntnis und dem Ende des Jobs ein Zeitraum von mindestens drei Monaten, müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden.
Erfahren Sie erst später davon, müssen Sie sich jedoch innerhalb von drei Tagen melden.
Bei gegen-hartz.de erfahren wir immer wieder von einem Fehler, der bares Geld kosten kann. Manche Gekündigte denken, dass sie der Arbeitsagentur bei der Meldung die vollständigen Unterlagen vorlegen müssen.
Sie überschreiten die Meldefrist, weil sie auf Arbeitszeugnis, Arbeitsbescheinigung oder andere Dokumente warten. Diese Papiere können sie aber nachreichen: Für die Einhaltung der Frist zählt zunächst die Meldung selbst.
Schritt zwei: Arbeitsuchendmeldung sofort erledigenMelden Sie sich sich nicht erst am letzten Tag der Frist, sondern unmittelbar nachdem Sie vom Ende des Arbeitsverhältnisses erfahren. Dann sind sie auf der sicheren Seite, müssen keine Tage zählen und geraten nicht in Schwierigkeiten, weil Ihnen etwas dazwischen kommt.
Genau so verhält sich Reinhard aus Cloppenburg. Er erhält am Montag die Nachricht über das Ende seines Arbeitsplatzes und meldet sich noch am selben Tag arbeitsuchend.
Damit vermeidet er von Anfang an einen möglichen Streit darüber, ob Samstag, Sonntag oder ein Feiertag bei der Frist eine Rolle spielen könnten. Je früher die Meldung erfolgt, desto geringer ist das Risiko einer späteren Sperrzeit.
Die Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit ist online, telefonisch oder persönlich möglich.
Schritt drei: Beweis für die Meldung sichernNach der Meldung sollten Sie sofort einen Nachweis sichern. Bei einer Online-Meldung speichern Sie die Bestätigung oder machen einen Ausdruck. Nach einer telefonischen Meldung notieren Sie Datum, Uhrzeit und möglichst den Namen des Gesprächspartners.
Diese einfache Vorsorge kann später sehr wichtig werden: Kommt es nämlich zu einem technischen Fehler oder behauptet die Agentur, die Meldung sei zu spät eingegangen, können Sie belegen, wann Sie tätig geworden sind.
Reinhard speichert also nach seiner Online-Meldung die Bestätigung als PDF. Sollte die Arbeitsagentur später Ärger machen, besitzt er einen konkreten Nachweis.
Eine Woche Sperrzeit ist nicht nur eine verspätete ZahlungWer die Frist ohne wichtigen Grund versäumt, muss grundsätzlich mit einer Sperrzeit von einer Woche rechnen.
Während dieser Zeit zahlt die Agentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld. Der Nachteil beschränkt sich aber nicht darauf, dass das Geld sieben Tage später kommt.
Die Anspruchsdauer mindert sich grundsätzlich ebenfalls um diese Tage. Die ausgefallene Woche wird also nicht an den Leistungsbezug angehängt.
Wer Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld hat, verliert sieben Tage davon endgültig.
Schritt vier: Befristeten Arbeitsvertrag nicht vergessenBesonders häufig entsteht die Fristfalle bei befristeten Arbeitsverträgen.
Wer bereits bei Vertragsabschluss weiß, dass sein Arbeitsverhältnis am 31. Dezember endet, sollte nicht darauf warten, ob der Chef im Dezember eine Verlängerung anbietet.
Spätestens drei Monate vorher muss die Arbeitsuchendmeldung erfolgen, wenn bis dahin keine sichere Weiterbeschäftigung feststeht.
Die bloße Hoffnung auf eine Vertragsverlängerung schützt nicht.
Verlängert der Arbeitgeber später tatsächlich, kann der Beschäftigte die Agentur für Arbeit darüber informieren. Eine vorsorgliche Arbeitsuchendmeldung richtet keinen Schaden an. Eine verspätete Meldung kostet Geld.
Schritt fünf: Kündigungsschutzklage und Meldung parallel erledigenBei gegen-hartz.de berichteten uns Leser, dass sie folgenden Fehler machten: Sie legten Kündigungsschutzklage ein und dachten, sie müssten sich erst dann arbeitssuchend melden, wenn diese ohne Erfolg enden würde.
Diese Fehleinschätzung kann teuer werden, denn eine Kündigungsschutzklage stoppt nicht die Meldefrist. Wer seine Kündigung für unwirksam hält, muss beides parallel erledigen: rechtzeitig gegen die Kündigung vorgehen und gleichzeitig die Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit durchführen.
Reinhard könnte zwar der Meinung sein, dass seine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Wenn er jetzt dagegen klagt, sollte er sich dennoch arbeitsuchend melden.
Mit dieser Meldung erkennt er nicht die Kündigung an. Er schützt lediglich seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Schritt sechs: Arbeitsuchendmeldung nicht mit Arbeitslosmeldung verwechselnViele Betroffene glauben, es reiche aus, sich am ersten Tag ohne Beschäftigung bei der Arbeitsagentur zu melden. Das stimmt nicht.
Die Arbeitsuchendmeldung betrifft die Zeit vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitslosmeldung betrifft den Zeitpunkt, ab dem tatsächlich Arbeitslosigkeit besteht.
Wer weiß, dass sein Job endet, muss sich zunächst arbeitsuchend melden. Stehen Sie dann ohne Erwerbsbeschäftigung da, müssen Sie sich zweitens arbeitslos melden.
Reinhard erledigt deshalb zuerst seine Meldung für die Arbeitssuche im September. Hat er am 1. Dezember noch keinen neuen Job, bestätigt er seinen Status als arbeitslos.
Schritt sieben: Sperrzeit nicht ungeprüft hinnehmenKommt der Sperrzeitbescheid trotzdem, sollten Sie zunächst prüfen, ob die Agentur für Arbeit die Frist richtig berechnet hat.
Entscheidend ist oft, wann Sie Kenntnis vom Ende Ihrer Beschäftigung erhalten haben. Erfahren Sie also erst am 10. September verbindlich, dass Ihr Arbeitsvertrag am 30. September endet, kann die Agentur nicht davon ausgehen, dass Sie dies Monate vorher wussten.
Prüfen Sie außerdem, ob ein wichtiger Grund für die verspätete Meldung vorlag. Das Gesetz sieht nämlich keine Sperrzeit vor, wenn ein wichtiger Grund das Verhalten rechtfertigt. Wer einen solchen Grund geltend macht, sollte ihn möglichst genau schildern und belegen.
Vergessen oder Ignorieren schützt hingegen nicht.
Das sollten Sie nach einer Kündigung sofort tunZuerst notieren Sie, wann Sie vom Ende des Jobs erfahren haben und wann der letzte Arbeitstag ist. Danach prüfen Sie, ob die Drei-Monats- oder die Drei-Tage-Frist gilt. Anschließend melden Sie sich sofort arbeitsuchend und sichern die Bestätigung.
Erst danach sollten Sie sich mit weiteren Fragen beschäftigen, etwa mit Kündigungsschutzklage, Abfindung, Zeugnis oder Bewerbungen.
Wenn Sie tatsächlich arbeitslos werden, melden Sie sich später arbeitslos.
Diese Reihenfolge verhindert, dass Sie einen finanziellen Verlust erleiden, der sich bei klarer Organisation vermeiden lässt.
Neue September-Zahlen zeigen die Größe des ProblemsDie Bundesagentur für Arbeit veröffentlichte die aktuellen Zahlen am 3. September 2026. Danach registrierten die Arbeitsagenturen im Jahr 2025 insgesamt rund 792.000 Sperrzeiten. Circa 326.600 davon entfielen auf verspätete Meldungen zur Arbeitssuche.
Damit gingen mehr als vier von zehn Sperrzeiten allein auf diesen Meldefehler zurück, der häufig unnötig ist.
Nicht nur Eigenkündigungen oder abgelehnte Arbeitsangebote führen zu Sperrzeiten. Schon eine versäumte Meldefrist kann den Anspruch kürzen.
Gerade deshalb gehört die Meldung zur Arbeitsuche zu den ersten Aufgaben nach einer Kündigung oder beim absehbaren Ende eines befristeten Jobs.
FAQ: Meldefrist bei der Arbeitsgentur einhalten Wie schnell muss ich mich nach einer Kündigung arbeitsuchend melden?Kennen Sie das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate vorher, müssen Sie sich grundsätzlich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis arbeitsuchend melden. Steht das Ende mindestens drei Monate vorher fest, gilt grundsätzlich die Drei-Monats-Frist.
Muss ich mich auch melden, wenn ich gegen die Kündigung klage?Ja. Eine Kündigungsschutzklage beseitigt die Pflicht zur rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung nicht. Sie sollten beides parallel erledigen.
Was mache ich, wenn die Arbeitsagentur trotzdem eine Sperrzeit verhängt?Prüfen Sie zunächst, ob die Agentur den Zeitpunkt Ihrer Kenntnis und die Frist richtig ermittelt hat. Prüfen Sie außerdem, ob ein wichtiger Grund für die verspätete Meldung bestand. Gegen einen fehlerhaften Sperrzeitbescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III
Bundesagentur für Arbeit: Presseinformation Nr. 33 vom 3. September 2026 „Rechtzeitig arbeitsuchend melden: Chancen nutzen, Sperrzeit vermeiden“
Bundesministerium der Justiz: § 38 SGB III
Bundesministerium der Justiz: § 148 SGB III
Bundesministerium der Justiz: § 159 SGB III
Der Beitrag 326.600 Sperrzeiten: Dieser vermeidbare Fehler kostet Arbeitslosengeld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Selbst gekündigt: So umgeht man eine Sperre beim Arbeitslosengeld
Wer selbst kündigt, bekommt von der Agentur für Arbeit zunächst kein Arbeitslosengeld: zwölf Wochen lang. Normalerweise! Die Sperrzeit tritt nämlich nur dann ein, wenn kein wichtiger Grund für die Kündigung vorlag. Wer diesen Grund jedoch belegen kann, behält seinen Anspruch vollständig und von Anfang an.
Was die Agentur für Arbeit als wichtigen Grund anerkenntDie Agentur verhängt Sperrzeiten häufig nahezu automatisch, sobald eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag vorliegt, und das ohne den konkreten Lebenssachverhalt ernsthaft zu prüfen.
Viele gehen davon aus, die Agentur werde den wichtigen Grund von sich aus ermitteln. Das Gegenteil ist der Fall: Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer. Wer sich auf einen wichtigen Grund beruft, muss die maßgebenden Tatsachen selbst darlegen und nachweisen.
Ein wichtiger Grund im Sinne von § 159 SGB III muss dabei objektiv gegeben sein. Es zählt nicht, ob sich für Sie die Kündigung richtig anfühlte, sondern ob sie sich unter Abwägung aller Umstände nicht vermeiden ließ.
Die Tabelle zeigt, welche Gründe in der Praxis anerkannt werden und welche nicht.
Wichtiger Grund — keine Sperrzeit Kein wichtiger Grund — Sperrzeit droht Gesundheitliche Gefährdung durch die Arbeit — mit ärztlichem Attest, das den Zusammenhang zur konkreten Tätigkeit bescheinigt Allgemeiner Stress oder Unzufriedenheit ohne ärztlichen Beleg Belegtes Mobbing: dokumentierte Vorfälle, Zeugen, Schriftverkehr mit Vorgesetzten oder Betriebsrat Konflikte mit Kollegen oder Vorgesetzten ohne Dokumentation Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen, die die eigene Anwesenheit erfordert Wunsch nach mehr Zeit für die Familie ohne nachweisbaren Pflegebedarf Umzug zum Ehe- oder Lebenspartner, wenn der Arbeitsweg danach unzumutbar wäre Umzug in eine andere Stadt ohne nachgewiesene Zumutbarkeitsgrenze beim Pendelweg Neuer Arbeitsvertrag ist bereits unterschrieben und der Übergang nahezu nahtlos Vage Aussicht auf eine neue Stelle oder Hoffnung auf baldige Beschäftigung Drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung zum gleichen Zeitpunkt Kündigung zum Zweck einer Auszeit oder zur beruflichen Neuorientierung ohne konkreten Plan Ausbleibende oder wiederholt verspätete Lohnzahlungen durch den Arbeitgeber Allgemeine Unzufriedenheit mit dem Lohn ohne ZahlungsrückstandWas die Tabelle noch nicht zeigt: Selbst wer den wichtigen Grund klar benennen kann, macht oft einen Fehler, und der kostet Monate.
Der doppelte Schaden — was die meisten falsch einschätzenWer eine zwölfwöchige Sperrzeit kassiert, verliert nicht nur diese zwölf Wochen ohne Geld. Dazu kommt eine zweite, oft übersehene Folge: Die gesamte Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes kürzt sich um mindestens ein Viertel.
Ein Beispiel für die PraxisNehmen wir an, Jonathan 38, aus Kaiserslautern, arbeitete seit sechs Jahren in einer Spedition und kündigte, weil er erschöpft war: ohne Attest, ohne Dokumentation von Konflikten, ohne schriftliche Zusage einer neuen Stelle. Die Agentur verhängte die volle Sperrzeit von zwölf Wochen.
Jonathan hatte Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld. Nach der Sperrzeit waren es nur noch neun. Die drei fehlenden Monate kommen nie zurück.
Widerspruch und Meldepflicht — zwei Fristen, die zählenWer einen wichtigen Grund hat, muss ihn im ALG-Antrag explizit benennen und sofort belegen. Zu spät eingereichte Atteste oder nachträglich beschaffte Zeugenaussagen haben geringe Chancen. Was zum Zeitpunkt der Kündigung nicht dokumentiert war, zählt kaum. Das gilt für die Agentur ebenso wie später vor Gericht.
Halten Sie die Widerspruchsfrist einWer trotzdem einen Sperrzeitbescheid erhält, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen: schriftlich, formlos, aber mit Begründung. Sozialgerichte erklären Sperrzeiten regelmäßig für unwirksam, wenn der wichtige Grund in der Abwägung Bestand hat.
Außerdem gilt eine Frist, die viele vergessen: Wer weiß, dass das Arbeitsverhältnis endet, muss sich spätestens drei Monate vorher bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Bekanntgabe der Kündigung und dem Ende der Beschäftigung weniger als drei Monate, bleiben nur drei Tage für die Meldung.
Wer das versäumt, riskiert eine zusätzliche Sperrzeit von einer Woche, zusätzlich zur möglichen Hauptsperrzeit.
Im Zweifelsfall lohnt eine Beratung bei einem Sozialverband (VdK, SoVD) oder einem Fachanwalt für Sozialrecht, bevor die Kündigung ausgesprochen wird — nicht danach.
Häufige Fragen zur Sperrzeit bei EigenkündigungManche Fragen zur Sperrzeit bei einer Eigenkündigung treten bei Lesern von gegen-hartz.de besonders häufig auf. Hier sind die Antworten auf einige davon.
Führt eine Eigenkündigung immer zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?Nein. Wenn Sie einen wichtigen Grund für die Eigenkündigung nachweisen, entfällt die Sperrzeit. Die Beweispflicht liegt beim Arbeitnehmer.
Warum gibt es überhaupt eine Sperrzeit?Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit verhängen, wenn Sie selbst die Situation der Arbeitslosigkeit verursacht haben. Das gilt ebenso für eine Eigenkündigung ohne wichtigen Grund wie zum Beispiel für eine Arbeitgeberkündigungen wegen schweren Fehlverhaltens ihrerseits.
Verschiebt sich bei einer Sperrzeit das Arbeitslosengeld nur?Nein, die Sperrzeit ist zugleich eine Kürzung. Sie erhalten in der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld, und diese Summe fehlt in dem, was Sie ansonsten insgesamt als Arbeitslosengeld bezogen hätten.
Stehe ich während einer Sperrzeit ohne alles da?Nein. Sie haben die Möglichkeit, bei Hilfebedürftigkeit während der Sperrzeit nach Antrag Grundsicherungsgeld zu beziehen, um ihr Existenzminimum zu gewährleisten.
QuellenBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit
Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 148 SGB III – Minderung der Anspruchsdauer
Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 38 SGB III – Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
Bundessozialgericht: Urteil B 11 AL 6/11 R vom 02.05.2012 – Wichtiger Grund bei Eigenkündigung
Der Beitrag Selbst gekündigt: So umgeht man eine Sperre beim Arbeitslosengeld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Neuer Korruptionsskandal in der Ukraine: Generalstaatsanwalt tritt zurück
Der ukrainische Generalstaatsanwalt Ruslan Kravchenko ist zurückgetreten. Wie Euronews berichtete, haben Ermittler der Antikorruptionsbehörden NABU und SAPO in seiner Behörde eine Gruppe von Mitarbeitern enttarnt, die Bestechungsgelder von betrügerischen Callcentern kassiert und Millionensummen aus Straftaten gewaschen haben soll.
Laut Euronews durchsuchten die Fahnder im Zuge der Ermittlungen auch das Büro von Kravchenko. In Tonaufnahmen, die NABU veröffentlicht habe, sei von einer Person die Rede, die als «Chef» bezeichnet werde. Ermittler hätten erklärt, die Person trage zusätzlich den Namen Andrijowytsch (für den Vater des Betroffenen) und habe früher den Staatlichen Steuerdienst geleitet. Diese Angaben würden auf Ruslan Kravchenko passen.
Der Generalstaatsanwalt hat die Vorwürfe und jegliche Verwicklung zurückgewiesen. Zu seinem Rücktritt erklärte Kravchenko, er habe sein Gesuch Präsident Wolodymyr Selenskyj und dem Parlament vorgelegt. Seinen Schritt nannte er eine «politische Entscheidung». Kravchenko betonte:
«Ich möchte nicht, dass das Amt des Generalstaatsanwalts als Instrument politischer Konfrontation genutzt wird. Meine Haltung zu den Vorwürfen bleibt unverändert.»
Den Antikorruptionsbehörden NABU und SAPO zufolge, entstand die mutmaßliche Gruppe Mitte 2025. Auch aktive Staatsanwälte und Personen außerhalb der Generalstaatsanwaltschaft sollen ihr angehört haben. Nach Angaben der Ermittler erhielten die Mitglieder regelmäßig Schmiergelder dafür, dass sie betrügerische Callcenter ungestört arbeiten ließen.
Das Geld soll über Immobilienkäufe auf andere Personen eingetragene Vermögenswerte und Konten von Vertrauten gewaschen worden sein. Bisher haben die Ermittler fünf mutmaßliche Gruppenmitglieder identifiziert. Laut Euractiv hat das Antikorruptionsgericht der Ukraine Untersuchungshaft bis zum 2. November angeordnet und die Kaution auf 2,32 Millionen Euro festgesetzt.
Schwerbehinderung: Blauer Parkausweis schützt nicht immer: Plötzlich werden 57 Euro verlangt
Ein blauer EU-Parkausweis kann im öffentlichen Parkraum von Gebühren befreien. Auf einem privatrechtlich bewirtschafteten Parkplatz gelten diese Erleichterungen jedoch nicht automatisch.
Eine aktuelle Beschwerde zeigt die Folgen. Aus einer nicht gezahlten Parkgebühr von zwei Euro entstand eine Zahlungsaufforderung über insgesamt 57 Euro, obwohl die berechtigte Person befördert wurde und einen blauen Parkausweis besaß.
Wichtig ist: Die Forderung ist deshalb weder automatisch berechtigt noch automatisch unwirksam. Beschilderung, Vertragsstrafe, Zusatzkosten und die Person des Fahrers müssen getrennt geprüft werden.
Aus zwei Euro Parkgebühr wurden 57 EuroDer Koblenzer Inklusionsaktivist Christian Bayerlein berichtet in einem Beitrag bei Kobinet vom 7. September 2026 über eine Zahlungsaufforderung nach einem Parkvorgang. Die eigentliche Parkgebühr habe zwei Euro betragen.
Nach seinen Angaben kamen eine Vertragsstrafe und weitere Kosten hinzu. Insgesamt wurden 57 Euro verlangt.
Bayerlein besitzt nach eigener Aussage keinen Führerschein und war nicht selbst gefahren. Er wurde mit dem Fahrzeug befördert, erhielt das Schreiben aber zunächst als Halter.
Der Kobinet-Text ist ausdrücklich als Meinung gekennzeichnet. Über die konkrete Forderung hat demnach bislang kein Gericht entschieden.
Was der blaue Parkausweis tatsächlich erlaubtDie Parkerleichterungen beruhen auf einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrs-Ordnung. Welche Vergünstigungen gelten, ergibt sich aus der Genehmigung und den dazugehörigen Vorschriften.
Berechtigte dürfen unter bestimmten Voraussetzungen besonders gekennzeichnete Behindertenparkplätze benutzen. Auch das gebührenfreie Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten sowie das Überschreiten bestimmter Parkzeiten kann erlaubt sein.
Die Erleichterungen dürfen nur innerhalb der jeweiligen Genehmigung genutzt werden. Bei vielen Ausnahmen wird vorausgesetzt, dass keine zumutbare Parkmöglichkeit in der Nähe besteht und der Verkehr nicht behindert wird.
Der blaue Parkausweis ist an die berechtigte Person gebunden, nicht an ein bestimmtes Fahrzeug. Deshalb darf ihn auch ein Fahrer auslegen, der den Menschen mit Behinderung befördert.
Die Fahrt muss der Beförderung dieser Person dienen. Reine Erledigungsfahrten ohne die berechtigte Person sind nicht erlaubt.
Der Parkausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen. Ein gewöhnlicher Schwerbehindertenausweis genügt nicht. Weitere Einzelheiten erklärt unser Beitrag über die Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen.
Warum auf Privatparkplätzen andere Gebühren gelten könnenWer sein Fahrzeug auf einem privatrechtlich bewirtschafteten Parkplatz abstellt, schließt regelmäßig einen Nutzungsvertrag. Die Bedingungen dafür stehen meist auf Schildern an der Einfahrt oder innerhalb der Parkfläche.
Der Betreiber kann eine Parkgebühr, eine Höchstparkdauer oder das Auslegen einer Parkscheibe verlangen. Möglich sind auch eine Zahlung per App oder die Registrierung des Kennzeichens.
Die Ausnahmegenehmigung nach der StVO beseitigt solche privaten Bedingungen nicht automatisch. Eine Gebührenbefreiung besteht dort nur, wenn der Betreiber sie vorsieht oder eine andere verbindliche Regelung eingreift.
Das gilt auch für einen Parkplatz, der ohne Schranke zugänglich ist und wie öffentlicher Parkraum wirkt. Ob auf der Fläche Verkehrsregeln der StVO gelten, beantwortet nicht zugleich die Frage nach dem privaten Parkentgelt.
Hoheitlich bewirtschafteter Parkraum Privatrechtlich bewirtschafteter Parkplatz Die Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO bestimmt die Parkerleichterungen. Die ausgeschilderten Nutzungsbedingungen bestimmen Gebühr, Parkdauer und Nachweise. Gebührenfreies Parken am Automaten kann erlaubt sein. Gebührenfreiheit gilt nur, wenn sie vorgesehen ist. Bei einem Verstoß droht eine behördliche Verwarnung oder ein Bußgeld. Bei einem Verstoß kann eine zivilrechtliche Forderung entstehen. Gegen einen Bescheid gelten öffentlich-rechtliche Rechtsbehelfe. Einwendungen richten sich zunächst an den Betreiber.Auch ein mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneter Stellplatz auf Privatgrund muss nicht kostenlos sein. Die Berechtigung zur Nutzung und die Befreiung von einer Parkgebühr sind zwei getrennte Fragen.
Auf einer rein privatrechtlich bewirtschafteten Fläche können die Nutzungsbedingungen den blauen Parkausweis als Berechtigungsnachweis anerkennen. Der Ausweis allein verschafft jedoch kein Nutzungsrecht gegen den Willen des Betreibers.
Betroffene müssen deshalb neben dem Rollstuhlsymbol auch die übrigen Schilder beachten. Unser Ratgeber Gilt der Parkausweis auch auf Privatparkplätzen? erläutert diese Unterscheidung genauer.
Wann die 57-Euro-Forderung angreifbar istEin privater Betreiber kann eine Vertragsstrafe nur verlangen, wenn die Parkbedingungen wirksam vereinbart wurden. Die Hinweise müssen so angebracht sein, dass sie spätestens beim Abstellen des Fahrzeugs wahrgenommen werden können.
Versteckte Schilder, sehr kleine Schrift oder unübersichtliche Texte können gegen eine wirksame Vereinbarung sprechen. Das gilt besonders, wenn nicht erkennbar war, dass der blaue Parkausweis keine Gebührenbefreiung bewirkt.
Nach den Hinweisen der Verbraucherzentralen muss auch die angedrohte Vertragsstrafe deutlich genannt werden. Überraschende oder unangemessen benachteiligende Klauseln können nach § 305c BGB und § 307 BGB unwirksam sein.
Die Höhe von 57 Euro macht die Forderung allein noch nicht unzulässig. Der Bundesgerichtshof hielt in einem anderen Verfahren ein erhöhtes Parkentgelt von mindestens 30 Euro für ausreichend bestimmt und nicht unangemessen.
Diese Entscheidung bestätigt jedoch nicht jede beliebige Gesamtforderung. Bei den 57 Euro muss geprüft werden, welcher Betrag auf die Parkgebühr, die Vertragsstrafe und mögliche Zusatzkosten entfällt.
Wann Mahn- und Inkassokosten hinzukommen dürfenEin Zettel unter dem Scheibenwischer gilt nicht ohne Weiteres als sicher zugegangene Zahlungsaufforderung. Damit steht noch nicht automatisch fest, dass der Empfänger bereits in Zahlungsverzug geraten ist.
Ist vorher keine Zahlungsaufforderung wirksam zugegangen und auch aus keinem anderen Grund Verzug eingetreten, dürfen mit dem ersten Brief regelmäßig keine verzugsbedingten Mahn- oder Inkassokosten verlangt werden. Die Vertragsstrafe selbst muss davon getrennt betrachtet werden.
Auch Kosten einer Halterabfrage sind nicht allein deshalb zu bezahlen, weil das Schreiben an den Fahrzeughalter geschickt wurde. Es kommt darauf an, gegen wen sich der Anspruch richtet, wer gefahren ist und ob ein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist.
Der Betreiber sollte jeden Posten nachvollziehbar aufschlüsseln. Pauschale Bearbeitungs-, Ermittlungs- oder Inkassokosten sollten nicht ungeprüft übernommen werden.
Der Fahrzeughalter haftet nicht automatischDen Vertrag über die Parkplatznutzung schließt grundsätzlich die Person, die das Fahrzeug abstellt. Der Halter wird nicht allein deshalb zum Schuldner, weil das Auto auf seinen Namen zugelassen ist.
Der Bundesgerichtshof entschied am 18. Dezember 2019 unter dem Aktenzeichen XII ZR 13/19, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, wonach Halter und Fahrer dieselbe Person sind. Eine automatische zivilrechtliche Halterhaftung besteht daher nicht.
Außerhalb eines Gerichtsverfahrens muss der Halter dem Parkplatzunternehmen grundsätzlich nicht mitteilen, wer gefahren ist. Eine allgemeine Auskunftspflicht hat der BGH verneint.
Kommt es zu einer Klage, kann ein pauschales Bestreiten jedoch zu wenig sein. In dem vom BGH entschiedenen Fall musste die Halterin darlegen, welche Personen als Fahrer infrage kamen.
Das Urteil betraf einen unentgeltlich bereitgestellten Privatparkplatz. Ob diese Anforderungen in gleicher Weise für einen gebührenpflichtigen Parkplatz gelten, hängt von der rechtlichen Gestaltung des Angebots und dem Einzelfall ab.
Dass Bayerlein nach eigenen Angaben keinen Führerschein besitzt, spricht deutlich dagegen, dass er selbst gefahren ist. Damit ist aber noch nicht geklärt, ob der tatsächliche Fahrer die Parkgebühr oder eine wirksam vereinbarte Vertragsstrafe schuldet.
So sollten Betroffene auf das Schreiben reagierenEine private Zahlungsaufforderung sollte weder vorschnell bezahlt noch ignoriert werden. Zunächst sollten die Einfahrt, sämtliche Schilder und der Standort des Fahrzeugs fotografiert werden.
Da die Beschilderung später verändert werden kann, sollte auch das Aufnahmedatum festgehalten werden. Hilfreich sind außerdem eine Kopie des blauen Parkausweises, ein Einkaufsbeleg oder eine Terminbestätigung.
Betroffene sollten beim Betreiber eine genaue Aufschlüsselung der Forderung anfordern. Ebenso sollten sie um Nachweise zur damaligen Beschilderung und zum behaupteten Parkverstoß bitten.
War die Gebührenpflicht für Menschen mit blauem Parkausweis nicht deutlich erkennbar, sollte dies ausdrücklich mitgeteilt werden. Dieser Einwand sollte nach Möglichkeit durch Fotos belegt werden.
Parallel kann sich eine Anfrage beim Supermarkt, Krankenhaus, Ärztehaus oder Grundstückseigentümer lohnen. Diese Stellen können häufig eine Stornierung veranlassen, wenn der Einkauf oder der Termin nachgewiesen wird.
Gerichtlicher Mahnbescheid: Zwei Wochen beachtenEin Schreiben des Parkunternehmens oder eines Inkassodienstes ist noch kein Gerichtsurteil. Trotzdem sollten Betroffene ihre Einwendungen schriftlich und nachweisbar mitteilen.
Bei einem gerichtlichen Mahnbescheid läuft ab der Zustellung grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen. Wer die Forderung bestreitet, muss innerhalb dieser Frist beim Gericht Widerspruch einlegen.
Das Mahngericht prüft vor dem Versand nicht, ob der behauptete Anspruch tatsächlich besteht. Ohne rechtzeitigen Widerspruch kann anschließend ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Das ergibt sich aus § 692 Zivilprozessordnung.
Warum von einer Schutzlücke gesprochen wirdDie Abgrenzung zwischen hoheitlicher und privatrechtlicher Bewirtschaftung ist vor Ort häufig schwer zu erkennen. Auf der Straße kann der blaue Parkausweis von einer Gebühr befreien, während wenige Meter weiter private Bedingungen gelten.
Für Menschen mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen bleibt der zusätzliche Zeit- und Unterstützungsbedarf gleich. Der öffentlich gewährte Nachteilsausgleich verliert auf privat bewirtschafteten Alltagsflächen dennoch häufig seine Wirkung.
Christian Bayerlein fordert deshalb eine gesetzliche Regelung für öffentlich zugängliche private Außenparkplätze. Gebühren, Ausnahmen und Beschwerdewege sollen bereits an der Einfahrt deutlich und barrierefrei erkennbar sein.
Das ist bislang eine politische Forderung und kein geltendes Recht. Bis zu einer möglichen Neuregelung müssen Betroffene die Bedingungen vor jedem Parkvorgang genau prüfen.
Beispiel aus der PraxisEine Rollstuhlnutzerin wird von ihrem Sohn zu einer Untersuchung in einem Ärztehaus gefahren. Der blaue Parkausweis liegt gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe.
Der offene Parkplatz wird von einem privaten Unternehmen überwacht. Auf einem schlecht einsehbaren Schild wird eine Zahlung am Automaten verlangt.
Einige Tage später erhält die Halterin eine Forderung über 57 Euro. Die Familie fotografiert die Beschilderung, legt die Terminbestätigung vor und fordert eine Aufschlüsselung sämtlicher Kosten an.
War die Gebührenpflicht trotz Parkausweis deutlich erkennbar, kann eine Vertragsstrafe grundsätzlich bestehen. War der Hinweis dagegen kaum lesbar oder sind die Zusatzkosten nicht nachvollziehbar, bestehen Ansatzpunkte für Einwendungen.
Fragen und Antworten zum blauen Parkausweis Gilt der blaue Parkausweis auf jedem Privatparkplatz?Nein. Die gesetzlichen Parkerleichterungen beseitigen private Gebühren, Parkzeiten und Registrierungspflichten nicht automatisch.
Ist ein privater Behindertenparkplatz immer kostenlos?Nein. Die Berechtigung zur Nutzung des Stellplatzes und die Pflicht zur Zahlung einer Parkgebühr sind voneinander zu trennen.
Verschafft der blaue Parkausweis ein Nutzungsrecht auf Privatgrund?Nicht von sich aus. Die privaten Nutzungsbedingungen können den Ausweis als Berechtigungsnachweis anerkennen.
Muss der Halter zahlen, wenn jemand anderes gefahren ist?Nicht allein wegen seiner Haltereigenschaft. In einem Gerichtsverfahren kann ein pauschales Bestreiten jedoch zu wenig sein, wie der BGH für einen unentgeltlich bereitgestellten Privatparkplatz entschieden hat.
Sind 57 Euro wegen zwei Euro Parkgebühr zulässig?Das lässt sich nicht allein anhand des Gesamtbetrags beantworten. Beschilderung, Vertragsstrafe und Zusatzkosten müssen einzeln geprüft werden.
Was sollte nach einer Zahlungsaufforderung getan werden?Betroffene sollten Beweise sichern, eine Kostenaufstellung anfordern und schriftlich Einwendungen erheben. Auch der Eigentümer oder das Geschäft vor Ort sollte um eine Stornierung gebeten werden.
Wie lange bleibt für den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid?Ab Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids bleiben grundsätzlich zwei Wochen. Das Schreiben darf deshalb nicht liegen bleiben.
QuellenStand: 10. September 2026. Kobinet vom 7. September 2026, Verbraucherzentrale, Stand 8. Juli 2026 und Bundesportal zum blauen Parkausweis.
Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19.
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Natürliche Heilkraft der Mariendistel: Gesunde Leber – mehr Lebensqualität!
Mit zunehmendem Alter wird es immer wichtiger, den Körper gezielt zu unterstützen. Viele Menschen wünschen sich mehr Energie im Alltag, mehr Beweglichkeit, ein starkes Immunsystem und das gute Gefühl, aktiv am Leben teilnehmen zu können. Eine gesunde Leber unterstützt zahlreiche Stoffwechselprozesse und trägt dazu bei, dass der Körper seine natürlichen Funktionen optimal erfüllen kann. Die […]
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Mietrecht: Ärztliches Attest kann Räumung bei Eigenbedarfsklage verhindern
Eine schwere Erkrankung entkräftet zwar nicht zwangsläuifg eine Eigenbedarfskündigung. Doch Vermieter können gesundheitlich stark belasteten Mieter auch nicht einfach rauswerfen. Der Bundesgerichtshof hat in einem gerade erst abgeschlossenen Verfahren eine Räumung verhindert. Die Richter sind überzeugt, dass das zuständige Gericht die möglichen gesundheitlichen Folgen nicht ausreichend aufklärte.
Das Urteil enthält für Mieter einen wichtigen Punkt: Ein fachärztliches Attest kann eine schwere Gesundheitsgefahr darlegen. Wenn Vermieter dies bestreiten, muss das Gericht regelmäßig einen medizinischen Sachverständigen einschalten.
Der BGH stärkt damit die Rechte schwer kranker Mieter erheblich (BGH, Beschluss vom 1. September 2026, VIII ZR 16/26).
Vermieterin kündigte wegen Eigenbedarf für ihre EnkelinDer betroffene Mann wohnte bereits seit 1996 in der Wohnung und lebte dort zusammen mit seinem damals 17-jährigen Sohn. Im Februar 2024 kündigte die Vermieterin wegen Eigenbedarfs. Ihre Enkelin sollte die Wohnung erhalten.
Der Mieter widersprach. Er berief sich auf die Härtefallregelung des § 574 BGB und führte gesundheitliche Gründe an. Er litt unter psychischen und körperlichen Erkrankungen, darunter depressive Störungen, eine generalisierte Angststörung, eine Somatisierungsstörung, ein chronisches Schmerzsyndrom, Osteoporose und Bluthochdruck.
Seine Ärzte sahen erhebliche Risiken bei einem erzwungenen Umzug.
Facharzt warnte sogar vor SuizidgefahrBesonders deutlich fiel ein fachärztliches Attest aus. Der behandelnde Neurologe und Psychiater hatte erklärt, dass eine Zwangsräumung mit hoher Wahrscheinlichkeit einen psychischem Zusammenbruch auslösen würde. In der Folge könnten manifeste Suizidgedanken entstehen und Selbstmordversuche wären möglich.
Auch der Hausarzt warnte vor einer akuten Verschlimmerung der depressiven Erkrankung.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hörte den Hausarzt, den Facharzt sowie den behandelnden Psychologen als Zeugen an. Anschließend kam das Gericht trotzdem zu dem Ergebnis, der Mann könne mit ausreichender Vorbereitung und psychotherapeutischer Begleitung umziehen.
Das Landgericht sah die Räumung deshalb als gerechtfertigt an.
BGH: Ärzte als Zeugen ersetzen kein SachverständigengutachtenDer Bundesgerichtshof machte dem einen Strich durch die Rechnung. Das Landgericht hätte demzufolge ein Sachverständigengutachten einholen müssen.
Was erst einmal formal klingt, entscheidet für einen betroffenen Mieter über den Verlust seiner Wohnung entscheiden. Ein behandelnder Arzt kennt den Patienten und kann über Diagnosen, Behandlungen, bisherige Krankheitsverläufe und eigene Beobachtungen berichten. Vor Gericht tritt er deshalb häufig als Zeuge auf.
Der gerichtliche Sachverständige übernimmt dagegen eine andere Aufgabe. Er soll unabhängig beurteilen, welche gesundheitlichen Folgen ein künftiger Wohnungswechsel wahrscheinlich auslösen wird.
Gerade diese Zukunftsprognose war hier der Schlüssel für die Entscheidung der Richter.
Es reicht nicht zu fragen, ob jemand „umzugsfähig“ istDer BGH verlangt eine genaue Prüfung. Die Vorinstanz muss objektiv klären, welche Erkrankungen vorliegen, wie schwer sie den Betroffenen beeinträchtigen und welche konkreten Folgen der Verlust der vertrauten Wohnung mit sich bringen kann.
Der Sachverständige muss zudem einschätzen, wie schwer die zu erwartende Verschlechterung ausfallen könnte und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie eintreten würde.
Auch eine Erkrankung, die einen Umzug grundsätzlich noch zulässt, kann deshalb einen Härtefall begründen. Es kann genügen, wenn der Wohnungswechsel ernsthaft eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung erwarten lässt.
Ein gutes fachärztliches Attest bleibt trotzdem entscheidendDer BGH stellt ausdrücklich klar: Ein Mieter kann seinen Vortrag mit einem ausführlichen fachärztlichen Attest ausreichend untermauern. Von einem medizinischen Laien darf das Gericht nicht verlangen, dass er selbst komplizierte Aussagen über Eintrittswahrscheinlichkeiten, Krankheitsprognosen und medizinische Risiken liefert.
Genau dafür existiert der Sachverständigenbeweis.
Für Betroffene bedeutet das: Das Attest sollte konkret beschreiben, welche Erkrankung besteht, welche Einschränkungen daraus folgen und weshalb ein erzwungener Wohnungswechsel eine erhebliche Verschlechterung auslösen könnte.
Damit schaffen Mieter die Grundlage dafür, dass das Gericht die gesundheitlichen Risiken weiter aufklären muss.
Krankheit führt nicht automatisch zum dauerhaften MieterschutzDer BGH hat nicht entschieden, dass der Mann dauerhaft in seiner Wohnung bleiben darf. Er hat auch den Eigenbedarf der Vermieterin nicht verworfen. Die Bundesrichter beanstandeten vielmehr das Verfahren des Landgerichts. Die Vorinstanz muss den Fall deshalb erneut prüfen.
Ein Sachverständiger kann dabei auch zu dem Ergebnis kommen, dass ein Umzug gesundheitlich vertretbar bleibt, etwa weil Ärzte und Therapeuten die Folgen mit Behandlung, Unterstützung und ausreichender Vorbereitungszeit erheblich abmildern können.
Der BGH verlangt eine fundierte medizinische Prüfung.
So sollten schwer kranke Mieter auf Eigenbedarf reagierenWer eine Eigenbedarfskündigung erhält und wegen einer Erkrankung erhebliche gesundheitliche Folgen eines Umzugs befürchtet, sollte so schnell wie möglichst reagieren.
Lassen Sie die gesundheitlichen Risiken fachärztlich dokumentieren. Ein Attest sollte den Zusammenhang zwischen Erkrankung und Wohnungsverlust erklären. Besonders wichtig sind konkrete Aussagen dazu, welche Verschlechterungen ein Umzug auslösen könnte.
Erklären Sie den Härtefallwiderspruch rechtzeitig. Der Vermieter kann die Fortsetzung ablehnen, wenn ihm der Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Ende des Mietverhältnisses zugeht. Hat er nicht ordnungsgemäß auf das Widerspruchsrecht sowie Form und Frist hingewiesen, kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsprozesses erklären.
FAQ: Kündigung wegen Eigenbedarfs bei Krankheit Reicht eine schwere Erkrankung aus, um eine Eigenbedarfskündigung zu verhindern?Nein. Eine Erkrankung führt nicht automatisch zur Fortsetzung des Mietverhältnisses. Entscheidend sind die konkreten gesundheitlichen Folgen des erzwungenen Umzugs und die Abwägung mit den berechtigten Interessen des Vermieters.
Muss der Mieter selbst ein teures Sachverständigengutachten vorlegen?Nein. Ein ausführliches fachärztliches Attest kann den gesundheitlichen Härteeinwand ausreichend konkretisieren. Besteht Streit über die gesundheitlichen Folgen, muss das Gericht regelmäßig einen Sachverständigen mit der medizinischen Prüfung beauftragen.
Kann auch die erfolglose Wohnungssuche einen Härtefall begründen?Ja. Nach § 574 Abs. 2 BGB kann eine Härte auch vorliegen, wenn der Mieter keinen angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen findet. Betroffene sollten deshalb ihre Wohnungssuche möglichst lückenlos dokumentieren.
QuellenBundesgerichtshof, Beschluss vom 1. September 2026 – VIII ZR 16/26 (datenbank.nwb.de)
Bundesministerium der Justiz, Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 574, 574b BGB (Gesetze im Internet)
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Grundsicherung: 2027 wird der maximale Freibetrag noch schneller erreicht
Schon ab 25 Wochenstunden verpufft die Mehrarbeit bei vielen Leistungsberechtigten. Wer Grundsicherung bezieht und arbeitet, darf zwar einen Teil seines Erwerbseinkommens behalten.
Doch dieser Vorteil ist schnell keiner mehr. Eltern mit minderjährigen Kindern erreichen den maximalen Erwerbstätigenfreibetrag bereits bei 1.500 Euro Bruttolohn.
Beim Mindestlohn von 13,90 Euro sind dafür nur rund 25 Wochenstunden nötig. Wer anschließend mehr arbeitet, bekommt zwar mehr Lohn. Solange aber noch Anspruch auf Grundsicherung besteht, rechnet das Jobcenter den zusätzlichen Nettoverdienst auf die Leistung an.
Der Freibetrag endet bei 1.500 Euro§ 11b SGB II bestimmt, wie viel Erwerbseinkommen anrechnungsfrei bleibt. Die ersten 100 Euro bleiben grundsätzlich frei.
Vom Bruttoeinkommen zwischen 100 und 520 Euro dürfen Leistungsbezieher weitere 20 Prozent behalten. Zwischen 520 und 1.000 Euro sind es 30 Prozent. Vom Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro bleiben noch zehn Prozent frei.
Wer mindestens ein minderjähriges Kind hat oder mit einem solchen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, bekommt diesen Zehn-Prozent-Freibetrag bis 1.500 Euro.
Damit beträgt der maximale Erwerbstätigenfreibetrag 378 Euro. Wer mehr als 1.500 Euro brutto verdient, bekommt keinen zusätzlichen Freibetrag.
Denkbeispiel: Alba erreicht den Deckel schon mit rund 25 StundenAlba ist 42 Jahre alt und lebt zusammen mit ihren Töchtern Martina, 11 Jahre, und Linda, 9 Jahre. Die Familie bezieht ergänzende Grundsicherung. Alba arbeitet für 13,90 Euro pro Stunde in einem Cafe.
Bei 25 Wochenstunden verdient sie rund 1.506 Euro brutto im Monat. Damit hat sie den Erwerbstätigenfreibetrag ausgeschöpft.
Ihr Arbeitgeber bietet ihr jetzt 30 Wochenstunden an. Dann steigt ihr Bruttolohn auf rund 1.807 Euro. Alba verdient also gut 300 Euro brutto mehr. Ihr Erwerbstätigenfreibetrag steigt trotzdem nicht über 378 Euro.
Das Jobcenter berücksichtigt zwar weiterhin Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und zulässige Abzüge. Was Alba netto zusätzlich verdient, erhöht aber ihr anrechenbares Einkommen.
Bleibt der Leistungsanspruch der Familie hoch genug, sinkt die Grundsicherung entsprechend. Alba arbeitet dann fünf Stunden pro Woche mehr, ohne dass ihr Haushaltsbudget mitwächst.
Mehr Lohn heißt nicht automatisch deutlich mehr GeldDie 1.500-Euro-Grenze bedeutet zwar nicht, dass eine Familie dann keine Grundsicherung mehr bekommt. Sie bestimmt aber, dass der Erwerbstätigenfreibetrag nicht weiter steigt.
Eine Mutter mit zwei Kindern kann wegen der Regelbedarfe und hoher Wohnkosten auch bei deutlich mehr als 1.500 Euro brutto noch ergänzende Leistungen benötigen.
Genau deshalb verpufft Mehrarbeit oft finanziell: Der Arbeitgeber zahlt zwar mehr, gleichzeitig kürzt das Jobcenter aber die Grundsicherung.
Das ist eine zusätzliche Hürde für Familien, deren Einkommen trotz zusätzlicher Arbeitsstunden noch nicht reicht, um nicht mehr auf Grundsicherung angewiesen zu sein.
Ohne minderjährige Kinder endet der Vorteil noch früherBei Leistungsbeziehern ohne minderjähriges Kind endet die Freibetragsstaffel bereits bei 1.200 Euro brutto. Der maximale Erwerbstätigenfreibetrag liegt dann bei 348 Euro.
Beim Mindestlohn von 13,90 Euro reichen dafür rund 86 Arbeitsstunden im Monat. Das entspricht knapp 20 Wochenstunden.
Wieviel Mehrarbeit sich finanziell lohnt, hängt ab vom Stundenlohn, die Zahl der Kinder und der Höhe der verbleibenden Grundsicherung.
Höherer Stundenlohn, weinger ArbeitszeitNicht die Arbeitszeit begrenzt den Freibetrag, sondern der Bruttolohn. Verdient Alba zum Beispiel 20 Euro pro Stunde, erreicht sie die Grenze von 1.500 Euro schon nach 75 Arbeitsstunden im Monat. Das entspricht rund 17 Wochenstunden.
Ein höherer Stundenlohn kann den Ausstieg aus der Grundsicherung erleichtern. Innerhalb des verbleibenden Leistungsbezugs wächst der Freibetrag aber nicht mit.
Fahrtkosten können die Rechnung verändernNotwendige Ausgaben für die Arbeit können das anrechenbare Einkommen zusätzlich mindern. Wer mehr als 400 Euro verdient, kann berufliche Aufwendungen geltend machen, wenn diese den pauschal berücksichtigten Betrag übersteigen. Das sind zum Beispiel notwendige Fahrtkosten.
Mehrarbeit kann trotzdem den Ausstieg ermöglichenSollten Sie zusätzliche Arbeitsstunden ablehnen, weil Sie finanziell beim Grundsicherungsgeld keinen Vorteil bringen? Grundsätzlich nicht, es kommt auf allerdings ihre individuelle Situation an.
Das Grundsicherungsgeld ist eine Rentenfalls, denn Sie zahlen dabei nicht in die Rentenversicherung ein. Ein höheres sozialversicherungspflichtiges Einkommen erhöht jedoch die Rentenansprüche.
Grundsicherung ist nicht als Dauerzustand angelegt, und die meisten Leistungsbezieher würden lieber gestern als morgen nicht mehr darauf angewiesen sein. Der zusätzliche Lohn kann ein Schlüssel sein, um dem Jobcenter Adieu zu sagen.
Wenn Sie die Schwelle zur Grundsicherung überschreiten, haben Sie trotzdem Anspruch auf Sozialleistungen. Und bei denen sind die Pflichten für ihre Mitwirkung weit großzügiger angelegt als beim Grundsicherungsgeld.
Höchstwahrscheinlich haben Sie Anspruch auf Wohngeld, wenn Sie zwar ihren Lebensunterhalt allein stemmen können, aber nicht die Miete. Bei jemand wie Alba mit minderjährigen Kindern kommt dann noch der Kinderzuschlag hinzu.
Sie müssen dann keine Termine beim Jobcenter mehr wahrnehmen, sich nicht auf Stellenangebote bewerben, nicht an Maßnahmen zur Arbeitsförderung teilnehmen, und auch die Prüfung von Einkommen und Vermögen bietet viel größere Freiräume.
Der finanzielle Effekt von Mehrarbeit kann zwar zunächst klein sein, steigt aber später deutlich, sobald die Abhängigkeit von Grundsicherung entfällt.
2027 wird der Freibetrag noch schneller erreichtZum 1. Januar 2027 soll der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro auf 14,60 Euro steigen. Die Einkommensgrenzen von 1.200 und 1.500 Euro steigen jedoch nicht automatisch mit.
Bei 14,60 Euro Stundenlohn erreichen Eltern die 1.500-Euro-Grenze schon mit rund 23,7 Wochenstunden. Ohne minderjähriges Kind reichen rund 19 Wochenstunden bis zur Grenze von 1.200 Euro.
Steigt der Mindestlohn, ohne dass die Freibeträge mitwachsen, ist die Grenze also immer früher erreicht.
Rechnen Sie genauWer ergänzende Grundsicherung bekommt und mehr Stunden angeboten bekommt, sollte nicht nur auf den neuen Bruttolohn schauen.
Prüfen Sie, ob Sie die Grenze von 1.200 beziehungsweise 1.500 Euro bereits erreicht haben. Vergleichen Sie den zusätzlichen Nettolohn mit der voraussichtlich sinkenden Grundsicherung. Machen Sie Fahrtkosten und andere zulässige Abzüge vollständig geltend.
Familien sollten zusätzlich prüfen, ob höheres Einkommen zusammen mit Kinderzuschlag und Wohngeld bereits ausreicht, um die Grundsicherung zu verlassen.
FAQ: Zusätzliche Arbeit bei Aufstockern Bekomme ich oberhalb von 1.500 Euro keinen zusätzlichen Lohn?Doch. Der Arbeitgeber bezahlt jede Arbeitsstunde. Der Erwerbstätigenfreibetrag steigt bei Eltern mit minderjährigen Kindern oberhalb von 1.500 Euro brutto aber nicht weiter. Zusätzliches Nettoeinkommen kann deshalb die Grundsicherung mindern.
Gilt die 1.500-Euro-Grenze für alle?Nein. Die höhere Grenze gilt für Erwerbstätige mit mindestens einem minderjährigen Kind oder einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft. Sonst endet die Staffel bei 1.200 Euro.
Sollte ich zusätzliche Stunden ablehnen?Nicht unbedingt, prüfen Sie die individuelle Situation . Mehr Einkommen kann höhere Rentenansprüche bringen und den Ausstieg aus der Grundsicherung ermöglichen. Familien sollten Kinderzuschlag und Wohngeld mitprüfen.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Einkommen und Grundsicherung
Bundesagentur für Arbeit: Kinderzuschlag
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Gesetzlicher Mindestlohn
Gesetze im Internet: § 11b SGB II
Der Beitrag Grundsicherung: 2027 wird der maximale Freibetrag noch schneller erreicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
DFG: Zensur der freien Presse dauert trotz Friedensprozess an
Während in der Türkei ein Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft um die Lösung der kurdischen Frage geführt wird, dauern Zensur und Repression gegen die freie Presse an. Die Ko-Vorsitzende des Journalistenvereins Dicle Fırat (DFG), Kesira Önel, sieht darin einen grundlegenden Widerspruch: Einerseits werde von Frieden gesprochen, andererseits würden antidemokratische Praktiken und eine gesellschaftlich spaltende Sprache fortgesetzt. Im Gespräch mit ANF verwies Önel insbesondere auf die fortlaufende Sperrung digitaler Angebote von kurdischen Nachrichtenagenturen, Zeitungen und Zeitschriften. Die freie Presse stehe damit vor der Frage, wie journalistische Informationen die Gesellschaft überhaupt noch erreichen können, während ihre Verbreitungswege immer wieder blockiert werden.
Drei Jahrzehnte Repression gegen die freie Presse
Önel erinnerte daran, dass die Tradition der freien Presse seit mehr als drei Jahrzehnten mit staatlicher Repression konfrontiert ist. „Journalist:innen sind getötet, Medien geschlossen und Redaktionen angegriffen worden.“ Dass die freie Presse dennoch weiterbestehe, sei das Ergebnis dieses jahrzehntelangen Widerstands. „Der Grund dafür, dass wir das heute so selbstverständlich sagen können, liegt darin, dass auf diesem Weg sehr hohe Preise gezahlt wurden“, erklärte Önel. Im Mittelpunkt der freien Presse habe immer die Suche nach der Wahrheit gestanden.
Die Regierungen hätten gewechselt, die eingesetzten Mittel seien jedoch weitgehend dieselben geblieben: „Repression, Schließungen, Bombardierungen und Tötungen – all das waren politische Methoden.“ Besonders in politischen Umbruchphasen nehme der Druck zu. „Wenn von einem Lösungsprozess gesprochen wird, wenn eine Phase der Auseinandersetzungen beginnt oder auch wenn eine solche Phase endet, wird versucht zu verhindern, dass die Realität unmittelbar die Bevölkerung erreicht.“
Digitale Zensur als politisches Instrument
Nach Einschätzung Önels hat sich mit der zunehmenden Bedeutung digitaler Medien auch die Form der Repression verändert. Während Medien mit manipulativer, provokativer und spaltender Sprache Raum erhielten, würden die von der freien Presse genutzten digitalen Plattformen zensiert. Mit dem sogenannten Zensurgesetz sei dafür zudem eine rechtliche Grundlage geschaffen worden. Nahezu täglich würden Internetangebote von Agenturen, Zeitschriften und Zeitungen gesperrt.
Önel stellte diese Praxis in direkten Zusammenhang mit dem gegenwärtigen politischen Prozess: „Seit etwa zwei Jahren gibt es einen Prozess für eine demokratische Gesellschaft. Auf der einen Seite wird von Frieden gesprochen, auf der anderen gibt es antidemokratische Praktiken. Es gibt einen Ansatz, der die Gesellschaft spaltet.“ Für Journalist:innen stelle sich deshalb immer wieder die Frage, wie sie unter diesen Bedingungen verlässliche Informationen verbreiten können: „Wie werden wir Journalismus betreiben? Wie können wir die Menschen tatsächlich erreichen und ihnen richtige Informationen vermitteln?“
Zugleich richte sich eine konkrete Frage an die türkische Regierung: „Sollen wir nach jeder neuen Sperrung wieder eine neue Seite eröffnen müssen, oder werden Sie Bedingungen schaffen, unter denen wir unsere Arbeit auf einer demokratischeren Grundlage ausüben können?“ Eine positive Antwort darauf habe es bislang nicht gegeben.
„Wir brauchen eine breite Solidarität“
Önel warnte vor den Folgen der Zensur für die öffentliche Informationsvermittlung. Viele aktuelle Meldungen verschwänden aufgrund von Sperren und Einschränkungen in den Algorithmen, bevor sie überhaupt gelesen oder wahrgenommen werden könnten. „Stattdessen wird versucht, der Bevölkerung schmutzige Informationen aufzudrängen, die in den virtuellen Medien zirkulieren“, sagte die DFG-Vorsitzende. Dem müsse eine stärkere Zusammenarbeit von Journalist:innen entgegengesetzt werden. „Seit Jahren ist unser einziges Prinzip und unser Motto der Anspruch, nach der Wahrheit zu suchen. Als Journalist aus der Tradition der freien Presse dürfen wir unser Verhältnis zur Wahrheit niemals aufgeben.“
Notwendig sei eine dauerhafte und breite Solidarität zwischen Medienschaffenden, die sich diesem Anspruch verpflichtet fühlten. Parallel müsse eine journalistische Sprache entwickelt werden, die den gegenwärtigen Prozess nach den Prinzipien eines Friedensjournalismus begleite. „Damit nicht schmutzige Informationen den Platz der Wahrheit einnehmen, brauchen wir ein breites Netzwerk von Journalist:innen und eine umfassende Solidarität“, erklärte Önel.
https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/yrd-freie-presse-soll-den-friedensprozess-aktiv-mitgestalten-52633 https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/ermittlungen-wegen-zeitschriftenabonnements-gegen-medienschaffende-52125 https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/evrensel-reporterin-wegen-versehentlich-veroffentlichten-entwurfs-inhaftiert-52115
Çira Report: Boliviens Rechtsruck und seine Folgen
Die aktuelle Ausgabe des „Çira Report“ beschäftigt sich mit der politischen Entwicklung in Bolivien. Zu Gast bei Moderatorin Ayfer Özdoğan ist die bolivianische feministische Aktivistin María José Gordillo vom Kollektiv „Revuelta Malcriada“.
Mit dem Wahlsieg von Rodrigo Paz Pereira endete Ende 2025 eine rund zwei Jahrzehnte währende Phase, in der die bolivianische Politik – mit einer Unterbrechung nach dem Sturz von Evo Morales 2019 – wesentlich von linksgerichteten Regierungen und der Partei Movimiento al Socialismo (MAS) geprägt war.
Im Gespräch geht es um die gesellschaftlichen und politischen Voraussetzungen des Rechtsrucks sowie um internationale Interessen an der Entwicklung in Bolivien. Ein Schwerpunkt liegt auf der Rolle der USA und dem Einfluss rechter Medien und transnationaler Netzwerke in Lateinamerika.
Gordillo hat sich im Rahmen ihrer Masterarbeit mit rechten Strukturen und deren Vernetzung auf dem lateinamerikanischen Kontinent beschäftigt. Im „Çira Report“ spricht sie außerdem darüber, welche Folgen der politische Wandel für die indigene Bevölkerung Boliviens und insbesondere für Frauen hat.
Live ab 20 Uhr
Der „Çira Report“ beginnt heute um 20 Uhr und wird live über die Plattformen von Çira TV ausgestrahlt. Anschließend wird die Sendung auf dem YouTube-Kanal von Çira TV sowie als Podcast veröffentlicht.
Pflegegrad 2 verloren: Höherstufungsantrag geht nach hinten los
Wer einen höheren Pflegegrad beantragt, rechnet mit zwei möglichen Ergebnissen: Die Pflegekasse stimmt zu oder lehnt den Antrag ab. Es gibt jedoch eine dritte Möglichkeit – und die ist mit einem harten finanziellen Einschnitt verbunden.
Die Neuprüfung kann dazu führen, dass die Pflegekasse den Pflegegrad nicht erhöht, sondern herabsetzt.
Genau das geschah in einem Fall vor dem Hessischen Landessozialgericht. Eine Versicherte hatte bereits Pflegegrad 2 und beantragte eine Höherstufung. Der Medizinische Dienst stellte bei der erneuten Begutachtung jedoch einen geringeren Hilfebedarf fest. Am Ende erhielt die Frau nicht mehr, sondern weniger: Die Pflegekasse stufte sie auf Pflegegrad 1 herab.
Das Hessische LSG hielt diese Herabstufung mit Beschluss vom 10. Februar 2026 für rechtlich möglich (L 6 P 78/25 B ER). Eine Operation und anschließende Rehabilitation hatten den Pflegebedarf wesentlich verringert, so der Standpunkt der Richter.
Wer mehr Pflegegrad beantragt, löst eine neue Begutachtung ausEin Höherstufungsantrag richtet den Blick erneut auf die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten des Pflegebedürftigen. Der Medizinische Dienst prüft nicht nur, ob zusätzliche Einschränkungen hinzugekommen sind.
Er bewertet vielmehr den aktuellen Pflegebedarf als Ganzes. Dabei kann sich auch zeigen, dass Einschränkungen geringer ausfallen als zuvor. Die neue Prüfung kann auch Zweifel daran wecken, ob der bereits anerkannte Pflegegrad weiterhin gerechtfertigt ist.
Das bedeutet allerdings noch nicht, dass die Pflegekasse den bestehenden Pflegegrad allein aufgrund eines niedrigeren Ergebnisses streichen darf.
Ein neues Gutachten mit weniger Punkten reicht nichtEin bereits bewilligter Pflegegrad stellt eine laufende Leistungsentscheidung dar. Will die Pflegekasse diese Entscheidung wegen späterer Veränderungen für die Zukunft aufheben, muss sie die Voraussetzungen des § 48 SGB X erfüllen.
Danach benötigt die Kasse eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. Der Hilfebedarf muss sich seit der früheren Entscheidung real so verändert haben, dass der bisherige Pflegegrad nicht mehr erreicht wird.
Eine andere Gutachterin darf also nicht dieselben Einschränkungen wie zuvor nur anders bewerten und deshalb den Pflegegrad senken. Genau diesen Unterschied sollten Betroffene bei jeder Herabstufung prüfen.
Die Kasse muss Alt und Neu miteinander vergleichenDie Pflegekasse muss klären, welche Einschränkungen bei der früheren Bewilligung bestanden und was sich seitdem verändert hat. Sie benötigt einen belastbaren Vergleich zwischen dem früheren und dem aktuellen Zustand.
Gerichte haben dazu klargestellt: Bleiben die tatsächlichen Verhältnisse gleich und beurteilt ein neuer Gutachter lediglich denselben Hilfebedarf anders, liegt keine wesentliche Änderung vor.
Die objektive Beweislast für eine tatsächliche Verbesserung trägt grundsätzlich die Pflegekasse. Das ist für einen Widerspruch ein zentraler Ansatz.
Hier gab es eine VerbesserungDie Versicherte hatte im Mai 2021 zunächst Pflegegrad 2 erhalten. Der Medizinische Dienst hatte damals 30 gewichtete Punkte ermittelt.
Am 30. September 2021 beantragte sie eine Höherstufung. Bei einer Begutachtung im Oktober kam der Medizinische Dienst jedoch nur noch auf 12,5 gewichtete Punkte und sah lediglich die Voraussetzungen für Pflegegrad 1.
Eine weitere Begutachtung führte später zu 16,25 Punkten. Auch damit blieb es bei Pflegegrad 1. Die Pflegekasse hob schließlich die frühere Bewilligung von Pflegegrad 2 für die Zukunft auf.
Das Gericht akzeptierte die Herabstufung aber nicht allein deshalb, weil der Medizinische Dienst jetzt weniger Punkte vergeben hatte.
Knieoperation und Reha machten den UnterschiedDie Frau hatte sich im September 2021 einer Knieoperation unterzogen und anschließend eine Rehabilitation absolviert. Medizinische Unterlagen dokumentierten danach eine verbesserte Mobilität und mehr Selbstständigkeit.
Sie konnte sich nach der Operation selbstständig an Gehstützen bewegen. Reha-Unterlagen belegten außerdem Verbesserungen bei alltäglichen Verrichtungen. Das Gericht sah deshalb einen tatsächlichen Rückgang des Pflegebedarfs.
Für das LSG konnte eine konkrete gesundheitliche Entwicklung erkennen: Die Operation und die Rehabilitation hatten die Fähigkeiten der Versicherten verbessert. Deshalb durfte die Pflegekasse § 48 SGB X anwenden.
Höherstufungsantrag bedeutet nicht Verzicht auf den alten PflegegradDer Antrag selbst beseitigt den bestehenden Bescheid nicht. Die Pflegekasse darf einen bestandskräftigen Pflegegrad also nicht allein deshalb herabsetzen, weil der Versicherte durch seinen Höherstufungsantrag eine neue Prüfung verlangt.
Die neue Begutachtung kann aber Tatsachen ans Licht bringen, die eine Herabstufung rechtfertigen. Dieses Risiko ist real.
Das Gericht muss dann unterscheiden: Hat sich der Pflegebedarf tatsächlich wesentlich verringert oder bewertet der neue Gutachter lediglich denselben Zustand strenger?
Eine andere Punktevergabe ist noch keine VerbesserungDieser Unterschied spielt in der Praxis eine enorme Rolle. Pflegebegutachtungen enthalten Wertungen. Zwei Gutachter können dieselbe Alltagssituation unterschiedlich einschätzen.
Der eine hält eine Person beim Duschen für überwiegend unselbstständig, der andere für überwiegend selbstständig. Eine solche neue Bewertung beweist noch nicht, dass sich der Zustand verbessert hat.
Die Pflegekasse sollte deshalb konkret benennen können, welche Fähigkeiten hinzugekommen sind, welche Hilfen weggefallen sind und seit wann diese Veränderung besteht.
Fehlt dieser Vergleich, sollten Betroffene die Herabstufung nicht hinnehmen.
Besonders genau auf Verbesserungen nach Reha oder Operation achtenDas hessische Verfahren zeigt, wann die Pflegekasse gute Argumente für eine Herabstufung hat. Operationen, erfolgreiche Rehabilitationen oder andere Therapien können die Selbstständigkeit tatsächlich erhöhen. Das gilt etwa, wenn Betroffene anschließend wieder ohne Unterstützung gehen, sich selbst anziehen, selbstständig die Toilette benutzen oder ihre Körperpflege wieder übernehmen können.
Entscheidend bleibt jedoch nicht die Behandlung an sich. Maßgeblich bleibt, wie sich die Selbstständigkeit im Alltag tatsächlich entwickelt hat.
Pflegegrad 2 auf Pflegegrad 1 bedeutet Verlust des PflegegeldesDie finanziellen Folgen können erheblich sein. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 können 2026 bei selbst organisierter häuslicher Pflege monatlich 347 Euro Pflegegeld erhalten.
Pflegegrad 1 vermittelt dagegen keinen Anspruch auf Pflegegeld. Wer von Pflegegrad 2 auf Pflegegrad 1 zurückgestuft wird, kann deshalb allein beim Pflegegeld 347 Euro im Monat (4.164 Euro innerhalb eines Jahres) verlieren.
Pflegegrad 1 bietet zwar weiterhin bestimmte Leistungen, darunter den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Er ersetzt jedoch nicht die Leistungen des Pflegegrades 2.
Eine Herabstufung ändert also die gesamte Organisation der häuslichen Versorgung.
Vor dem Höherstufungsantrag den aktuellen Hilfebedarf prüfenWer einen höheren Pflegegrad beantragen möchte, sollte nicht nur neue Diagnosen sammeln. Für den Pflegegrad zählt, wie stark Beeinträchtigungen die Selbstständigkeit im Alltag einschränken.
Betroffene sollten vor dem Antrag prüfen, in welchen Bereichen sich ihr Hilfebedarf seit der letzten Einstufung verstärkt hat. Genauso wichtig ist allerdings die Gegenfrage: Haben sich andere Bereiche verbessert?
Das gilt besonders nach Operationen, Rehabilitationen, erfolgreichen Therapien oder dem Einsatz neuer Hilfsmittel.
Betroffene müssen wissen, dass der Medizinische Dienst das Gesamtbild bewertet. Eine Verbesserung bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein Höherstufungsantrag aussichtslos ist. Verschlechterungen in anderen Modulen können trotzdem zu einem höheren Gesamtpflegegrad führen.
Pflegetagebuch kann Unterschiede sichtbar machenVor einer beantragten Höherstufung sollten Sie den täglichen Hilfebedarf über einen längeren Zeitraum genau dokumentieren. Sie sollten im Pflegetagebuch nicht nur festhalten, welche Tätigkeiten schwierig sind. Entscheidend ist, ob eine andere Person Sie unterstützen, anleiten, beaufsichtigen oder Tätigkeiten übernehmen muss.
Notieren Sie besonders Veränderungen seit der letzten Begutachtung. Je genauer sich der frühere Zustand, zwischenzeitliche Veränderungen und der heutige Hilfebedarf voneinander abgrenzen lassen, desto leichter lässt sich später eine Herabstufung prüfen.
Nach einer Herabstufung sofort das Gutachten verlangenWer statt der gewünschten Höherstufung plötzlich einen niedrigeren Pflegegrad erhält, sollte sich zuerst das aktuelle Gutachten des Medizinischen Dienstes beschaffen und es mit der Begutachtung vergleichen, auf der der bisherige Pflegegrad beruhte.
Die entscheidende Frage lautet nicht nur: Warum fehlen heute Punkte?Betroffene sollten vielmehr prüfen: Welche tatsächliche Verbesserung behauptet die Pflegekasse?
Steht im neuen Gutachten eine andere Bewertung derselben Einschränkungen, ist das ein Angriffspunkt. Dasselbe gilt, wenn die Kasse Einschränkungen aus dem früheren Gutachten gar nicht mehr erwähnt, ohne dass diese weggefallen sind.
Widerspruch gegen die Herabstufung kann sich lohnenGegen einen Bescheid können Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Im Widerspruch sollten Sie die von der Kasse behaupteten Verbesserungen Punkt für Punkt angreifen.
Hilfreich sind Arztberichte, Therapieberichte, Pflegedokumentationen und Stellungnahmen von Pflegepersonen. Je konkreter diese zeigenm welche Hilfe weiterhin notwendig ist, umso besser ist ihre Argumentation.
Das hessische Urteil zeigt allerdings umgekehrt, warum medizinische Unterlagen auch der Pflegekasse helfen können: Dort dokumentierten Klinik- und Rehaberichte gerade die Verbesserung, auf die sich die Herabstufung stützte.
Das Urteil schützt trotzdem vor willkürlichen HerabstufungenDie Entscheidung wirkt hart: Eine Versicherte beantragt einen höheren Pflegegrad und verliert anschließend sogar ihren bisherigen. Ein entscheidender Aspekt des Urteils ist jedoch rechtlich zugunsten anderer Pflegebedürftiger.
Die Pflegekasse darf eine bestehende Einstufung nicht nur deshalb korrigieren, weil ein neuer Gutachter weniger Punkte vergibt. Sie muss bei einer Herabstufung eine wesentliche tatsächliche Änderung nachweisen.
FAQ: Höherstufung und Herabsetzung des Pflegegrads
Kann ich durch einen Antrag auf Höherstufung meinen bisherigen Pflegegrad verlieren?Ja, das ist möglich. Die erneute Begutachtung kann ergeben, dass der aktuelle Hilfebedarf sogar geringer ausfällt. Die Pflegekasse darf einen bestehenden Pflegegrad aber nicht allein wegen einer neuen, strengeren Bewertung herabsetzen. Für eine Aufhebung nach § 48 SGB X braucht sie eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.
Reicht ein niedrigerer Punktwert des Medizinischen Dienstes für die Herabstufung?Nein. Ein niedrigerer Punktwert allein belegt noch keine wesentliche Veränderung. Die Pflegekasse muss grundsätzlich nachvollziehbar zeigen, dass sich Selbstständigkeit oder Fähigkeiten seit der maßgeblichen früheren Bewilligung tatsächlich verbessert haben.
Was sollte ich tun, wenn die Kasse nach meinem Höherstufungsantrag den Pflegegrad senkt?Fordern Sie das neue Gutachten an und vergleichen Sie es mit der früheren Begutachtung. Prüfen Sie besonders, welche konkrete Verbesserung die Pflegekasse behauptet. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
QuellenBundesgesundheitsministerium, Häusliche Pflege und Pflegegeld, Leistungsbeträge 2026
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10. Februar 2026 – L 6 P 78/25 B ER
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Januar 2022 – L 6 P 9/21 B ER
Sozialgesetzbuch X, § 48
Sozialgesetzbuch XI, §§ 14, 15, 37
Der Beitrag Pflegegrad 2 verloren: Höherstufungsantrag geht nach hinten los erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Digitaler Omnibus: Neues Bündnis will das Ende der Cookie-Banner einläuten
Mit ihrem Digitalen Omnibus will die EU-Kommission vor allem der Wirtschaft das Leben versüßen. Zu einem ihrer Vorschläge zählt jedoch auch, die vermaledeiten Cookie-Banner weitgehend aus der Welt zu schaffen. Dagegen läuft die Werbewirtschaft Sturm und bekommt nun ihrerseits Gegenwind zu spüren.
Cookie-Banner gehören aufgefressen, fordert die „Kill the Cookie Banner“-Koalition. (Symbolbild) – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Pond5 ImagesCookie-Banner sind nicht nur lästig, sie verschwenden auch Zeit und Geld. Jährlich könnten Nutzer:innen in der EU fast 200 Millionen Stunden sparen, wenn sie sich nicht mehr mit irritierenden Cookie-Abfragen herumschlagen müssten, rechnet die EU-Kommission vor. Dies würde rund 500 Millionen Euro pro Jahr entsprechen, die sich einsparen ließen.
Regeln vereinfachen, Geld sparen und damit die Wettbewerbsfähigkeit der EU steigern: Mit dem im Vorjahr vorgelegten „Digitalen Omnibus“, wie das Gesetzespaket genannt wird, verfolgt die EU-Kommission eine Deregulierungs-Agenda, die vor allem der Wirtschaft das Leben einfacher machen soll.
Während Kritiker:innen bemängeln, die meisten Vorschläge würden sich wie eine Wunschliste aus der Feder von Big Tech lesen, fällt ein Punkt aus der Reihe. So hatte die Kommission vorgeschlagen, die beinahe omnipräsenten Cookie-Abfragen weitgehend abzuschaffen.
Nutzer:innen könnten dann etwa in ihrem Browser einstellen, ob sie von bestimmten Websites oder Anbietern getrackt werden dürfen oder nicht. Umgekehrt müssten die Anbieter solche „Privacy Signals“ respektieren und gegebenenfalls die Überwachung ihrer Nutzer.innen beenden.
„Privatsphäre ist ein Grundrecht, und die Menschen sollten sich nicht durch endlose Banner kämpfen müssen, um dieses Recht wahrzunehmen“, sagt Itxaso Dominguez de Olazabal von der Brüsseler Digital-NGO EDRi (European Digital Rights).
Ärgerliche SchlupflöcherEigentlich schützen Gesetze wie die ePrivacy-Richtlinie und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bereits die Privatsphäre von Menschen, denn grundsätzlich ist Tracking erst nach einer informierten Einwilligung erlaubt. Eine Hürde, die die Werbewirtschaft seit Jahren gekonnt unterläuft: „Die Branche hat Einwilligungsbanner in ein Labyrinth aus Klicks verwandelt“, sagt Dominguez de Olazabal.
Kein Wunder, dass der Vorschlag der Kommission, mit dem Nutzer:innen Zeit sparen und zugleich den Schutz ihrer Privatsphäre erheblich verbessern könnten, auf Widerstand stößt. Neben Lobby-Organisationen der Tracking-Wirtschaft setzten sich EU-Länder wie Deutschland und Polen im EU-Rat dafür ein, die Idee möglichst vollständig abzusägen.
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Ihre Bilanz beim noch laufenden Prozess bleibt bislang durchwachsen. Im Sommer präsentierte die damalige zypriotische Ratspräsidentschaft einen Kompromissvorschlag, der den von der Kommission unterbreiteten Artikel 88b ersatzlos gestrichen hätte. Dieser soll die „Cookie-Revolution“ regeln.
Beschlossen haben die EU-Länder ihre Position zum Omnibus letztlich nicht, da in einigen Punkten noch keine Einigung gefunden werden konnte. Derweil hat die seit Juli amtierende irische Ratspräsidentschaft angekündigt, das Omnibus-Paket zu einer ihrer Prioritäten zu machen.
Appell an EU-InstitutionenDiesen Moment will eine Reihe zivilgesellschaftlicher Gruppen nutzen. Als neu gegründete „Kill the Cookie Banner“-Koalition appellieren sie in einem offenen Brief an Kommission, Rat und Parlament, die „nervigen und irreführenden Cookie-Banner“ endlich zu Grabe zu tragen. Auch im Parlament steht noch eine finale Einigung auf eine Verhandlungsposition aus.
„Der Vorschlag zu automatisierten Signalen ist der einzige Punkt im ‚Digitalen Omnibus’ der Kommission, der tatsächlich darauf abzielt, das Leben der Verbraucher zu vereinfachen“, sagt Cláudio Teixeira vom Dachverband europäischer Verbraucherschutzorganisationen BEUC. Der Verband hat den Brief mitgezeichnet, mit an Bord sind unter anderem auch EDRi und die österreichischen Datenschützer:innen von noyb (none of your business).
Es sei „äußerst besorgniserregend“, sagt Teixeira, dass politische Entscheidungsträger erwägen, den Vorschlag der Kommission fallen zu lassen. Die Kampagne soll dem ein starkes Signal aus der Zivilgesellschaft entgegensetzen: „Vereinfachung darf nicht zulasten unserer Rechte gehen. Die Stärkung der Verbraucherrechte sollte für die Politik Priorität haben“, sagt Teixeira.
Nicht der erste AnlaufÄhnliche Ansätze wie jener, den die Kommission vorschlägt, schwirren schon seit vielen Jahren herum. Verhältnismäßig weit war etwa der Versuch gekommen, mit dem „Do Not Track“-Standard Websites gegenüber zu signalisieren, dass man nicht verfolgt werden will. Obwohl viele Browser den freiwilligen Standard unterstützt haben, konnte er sich nicht durchsetzen: Die AdTech-Branche hat ihn schlicht ignoriert.
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Jetzt abonnierenDas dürfte in manchen Regionen künftig unmöglich werden. Automatisierte Opt-Out-Signale, etwa mittels Global Privacy Control (GPC) wären bereits standardisiert und seien in mehreren US-Bundesstaaten rechtlich bindend, führt die Koalition in ihrem Brief aus. Dazu zählt unter anderem Kalifornien, wo viele US-amerikanische Tech-Konzerne ihren Sitz haben.
Zugleich werden derzeit weitere und umfassendere Ansätze entwickelt, insbesondere das Advanced Data Protection Control (ADPC) genannte Framework. Neben einigen europäischen Universitäten ist daran auch noyb beteiligt. Grundsätzlich würde dies gut zum Vorschlag der Kommission passen, die einen europäischen Standard etablieren will.
„Alle Voraussetzungen dafür, dass Artikel 88b ein Erfolg wird, sind gegeben“, schreibt die Koalition. Automatisierte Signale seien nichts Neues, technische Konzepte für „Privacy Signals“ wurden bereits in den 2000er-Jahren entwickelt. Bislang fehlten in der EU jedoch der Rechtsrahmen und ein Standard.
Win-win für EuropaGenau das kann und muss die EU jetzt liefern, fordert die Koalition. Ein idealerweise noch weiter verbesserter Artikel 88b sollte die „Verwendung von Signalen zur Erteilung, zum Widerruf und zur Verweigerung der Einwilligung sowie für den Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten vorschreiben“, verlangen die NGOs.
Nicht zuletzt ließe sich daraus politisches Kapital schlagen, so die Initiative. Sollte erneut der Versuch scheitern, ein praktikables und verbindliches System für automatisierte Signale zu etablieren, bliebe es weiterhin bei den so verhassten Cookie-Bannern.
Umgekehrt werde jedoch ein Schuh draus: „Die Europäer würden applaudieren, wenn ‚Brüssel’ endlich Maßnahmen ergreift, um ihr Leben zu erleichtern und ihre Entscheidungen zum Schutz der Privatsphäre zu wahren“, hängt der Brief der EU eine Karotte vor die Nase.
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Die Angaben des Grünen UN-Klimafonds‘ zur Emissionsminderung sind betrügerisch
Eine Datenbank mit „Projekten“ des Grünen Klimafonds (GCF) zeigt, dass es sich bei fast keinem davon um tatsächliche Projekte handelt. Bei den meisten handelt es sich lediglich um spezialisierte Unterfonds. Jeder davon weist zwar eine angebliche Emissionsminderungszahl auf, doch diese Zahlen sind reine Fantasie, stehen doch keine tatsächlichen Projekte dahinter. Somit sind die vom GCF geltend gemachten Emissionsminderungen betrügerisch.
Die Datenbank befindet sich hier.
(Ich hätte es vielleicht nie gefunden, weil es sich auf der umfangreichen UNFCCC-Website und nicht auf der GCF-Website befindet, aber die KI hat es sofort gefunden, als ich einfach nach „GCF-Projekten“ gefragt habe. Dies ist ein gutes Beispiel dafür, wie KI die Recherche verbessern kann.)
Schauen wir uns drei große Posten an, die ganz oben in der Liste stehen. Kleinere Posten sind wahrscheinlich nicht aussagekräftiger.
An erster Stelle stehen knapp 1,5 Milliarden Dollar für das Projekt GAIA („GAIA“).
Hier ein wesentlicher Auszug aus der Projektbeschreibung: „Das Projekt GAIA wird eine Plattform für gemischte Finanzierungen einrichten, die langfristige Darlehen für Investitionen in die Klimaanpassung und den Klimaschutz in 19 der klimagefährdetsten Länder der Welt bereitstellt – und damit den teilnehmenden Ländern Zugang zu Finanzmitteln verschafft, die ihnen bisher nicht zur Verfügung standen. Um den unmittelbaren Bedürfnissen der Entwicklungsländer gerecht zu werden, fließen 70 Prozent der Portfolioinvestitionen der Plattform in Anpassungsprojekte; weitere 25 Prozent sind für die am wenigsten entwickelten Länder und kleine Inselentwicklungsstaaten vorgesehen, um sicherzustellen, dass die Mittel die klimagefährdetsten Gemeinschaften erreichen. Das Projekt richtet sich an Länder, die bei der Beschaffung von Klimafinanzierungen für ihre Pläne wirkungsvoller Anpassungsprojekte vor ähnlichen Herausforderungen stehen.“
Es handelt sich hierbei um ein finanzielles und kein physisches Projekt, dessen Hauptziel die Anpassung ist. Dennoch wird eine Reduzierung von 30 Millionen Tonnen „CO₂-Äquivalent“ angegeben. (Das CO₂-Äquivalent umfasst die Reduzierung von Methan und anderen Treibhausgasen.)
Für diese Reduktionsbehauptung gibt es natürlich keine physikalische Grundlage, weil keine tatsächlichen Projekte beteiligt sind. Schlimmer noch: Der Anteil des GCF an diesen 1,5 Milliarden US-Dollar beträgt lediglich 10,3 %. Sie sollten eigentlich nur diesen kleinen Bruchteil der fiktiven Reduktionsmenge für sich beanspruchen, aber ich sehe keine Anzeichen dafür, dass sie dies tun. Falls nicht, ist ihre Behauptung zur CO₂-Reduktion in doppelter Hinsicht betrügerisch.
Das zweite Beispiel ist das „Programme for Energy Efficiency in Buildings“ (PEEB) Cool, ein weiteres Finanzprojekt im Umfang von 1,5 Milliarden US-Dollar.
Hier ist die Projektbeschreibung: „Das Programm für Energieeffizienz in Gebäuden (PEEB) Cool umfasst 11 Länder auf vier Kontinenten, die sieben verschiedene Klimazonen abdecken: das Mittelmeerklima, das feuchte subtropische Klima, das tropische Klima, das äquatoriale Klima, das aride Klima, das Gebirgsklima und das kontinentale Klima. Diese Länder sind vom Klimawandel betroffen, wobei die Temperaturen ein Niveau erreichen, das die hitzebedingten Gesundheitsrisiken erhöht. Der Klimawandel wird zu einer Zunahme dieser Risiken führen, darunter regelmäßigere und extremere Hitzewellen sowie ein Anstieg der Durchschnittstemperaturen.
Das Projekt „PEEB Cool“ wird den Bausektor durch die Förderung energieeffizienterer Gebäudeplanung, -bauweise und -nutzung verändern. Im Vordergrund stehen dabei Teilbereiche mit erheblichem Potenzial für die Anpassung an den Klimawandel und die Reduzierung von Treibhausgasen, wie beispielsweise groß angelegte neue Wohnbauprojekte und Gewerbegebäude, an denen sowohl der öffentliche als auch der private Sektor beteiligt sind. Darüber hinaus wird das Projekt erhebliche wirtschaftliche und soziale Vorteile mit sich bringen, wie beispielsweise die Schaffung grüner Arbeitsplätze. Im Rahmen seiner Aktivitäten wird PEEB Cool effiziente Kühllösungen, nachhaltige Baumaterialien und die Einbindung von Akteuren des Bauökosystems einbeziehen.“
Es ist zu beachten, dass dieses Programm bis 2033 läuft, ohne dass konkrete Projekte identifiziert wurden, jedoch mit einer CO₂-Äquivalent-Reduktion von 1,6 Millionen Tonnen angegeben wird. Der Finanzierungsanteil des GCF beträgt lediglich 16,5 %, doch offenbar wird diese gesamte fiktive Reduktionsmenge dem GCF zugerechnet.
Ein drittes Beispiel ist der „Global Subnational Climate Fund (SnCF Global) – Equity“, der bis 2040 läuft. Dabei handelt es sich um einen Fonds in Höhe von 750 Millionen US-Dollar, der auf Verwaltungseinheiten innerhalb von Ländern wie Landkreise, Provinzen, Regionen und Gemeinden ausgerichtet ist.
Hier ein wichtiger Auszug aus der Beschreibung: „Das Ziel des Sub-national Climate Fund Global (SnCF Global oder der ‚Fonds‘) ist es, durch ein transformatives Finanzierungsmodell langfristige Klimainvestitionen auf subnationaler Ebene für Lösungen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an dessen Folgen anzustoßen.“
Es gibt noch keine konkreten Projekte, aber die Reduzierung der CO₂-Äquivalente ist auf genau 77,6 Millionen Tonnen festgelegt. Das entspricht weniger als 10 US-Dollar pro Tonne, was völlig unrealistisch ist. Der finanzielle Anteil des GCF beträgt lediglich 20 %.
Ein Blick auf die ersten rund 40 Projekte in der Datenbankliste zeigt, dass es sich ausschließlich um finanzielle und nicht um physische Projekte handelt. Der Grüne Klimafonds behauptet, über die gesamte Projektlaufzeit Emissionsminderungen in Höhe von Milliarden Tonnen CO₂-Äquivalent zu erzielen. Die Projektzahlen sind völlig fiktiv und somit betrügerisch.
Link: https://www.cfact.org/2026/08/17/un-green-climate-fund-emission-reduction-claims-are-fraudulent/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Die Angaben des Grünen UN-Klimafonds‘ zur Emissionsminderung sind betrügerisch erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Wer rettet die Demokratie, wenn die Konservativen sich selbst aufgeben?
Die – durchaus unbequeme – Frage, welche Rolle die Konservativen eigentlich noch für den Fortbestand der Demokratie spielen, wirft der bekannte Schweizer Autor und Publizist Roger de Weck in seinem vorgestern im Suhrkamp-Verlag erschienen neuesten Buch “Glanz und Elend der Konservativen” auf. Er vertritt darin die These, dass gerade maßvolle Konservative die Demokratie besonders wirksam […]
<p>The post Wer rettet die Demokratie, wenn die Konservativen sich selbst aufgeben? first appeared on ANSAGE.</p>
Wohngeld: Dieser kleine Antragsfehler kostet schnell mehrere Monate
Beim Wohngeld können zwei formale Fehler viel Geld kosten. Wer nur ein Formular anfordert, hat noch keinen Wohngeldantrag gestellt und kann dadurch mehrere Monatszahlungen verlieren. Wer später angeforderte Unterlagen nicht einreicht, riskiert wiederum eine Versagung wegen fehlender Mitwirkung.
Zwei Urteile aus dem Jahr 2026 zeigen die entscheidende Trennlinie: Ein verspäteter Antrag lässt sich für vergangene Monate meist nicht mehr ausgleichen. Fehlende Mitwirkung können Betroffene dagegen häufig noch nachholen.
Fehler 1: Formular angefordert – aber noch kein Wohngeld beantragtDas Verwaltungsgericht Gera entschied am 27. Februar 2026, dass die bloße Bitte um Zusendung eines Wohngeldformulars noch keinen Antrag darstellt (6 K 2208/25 Ge).
Aus der Erklärung muss hervorgehen, dass der Betroffene tatsächlich Wohngeld verlangt. Wer lediglich schreibt „Bitte schicken Sie mir die Antragsunterlagen“, bereitet einen möglichen Antrag nur vor.
Das kann mehrere Monatszahlungen kosten. Wohngeld beginnt grundsätzlich mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Wer im Januar nur ein Formular anfordert, aber erst im Juni eindeutig Wohngeld beantragt, kann deshalb die Monate Januar bis Mai verlieren.
Musterantrag: So sichern Sie den AntragsmonatBetroffene müssen nicht warten, bis sie das vollständige Formular ausgefüllt und alle Nachweise zusammengetragen haben. Wichtig ist zunächst eine eindeutige Antragserklärung.
Diesen Mustertext können Sie verwenden:
Hiermit beantrage ich Wohngeld ab dem laufenden Monat. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meines Antrags. Die erforderlichen Formulare und Nachweise reiche ich schnellstmöglich nach.
Damit erklären Sie unmissverständlich, dass Sie Wohngeld beantragen. Sie fordern nicht lediglich Informationen oder Formulare an.
Gerade am Monatsende zählt das. Wer am 30. September nur Unterlagen anfordert und erst am 1. Oktober tatsächlich Wohngeld beantragt, kann den September verlieren.
Sichern Sie deshalb auch den Zugang des Antrags, etwa durch eine elektronische Eingangsbestätigung oder eine bestätigte Kopie bei persönlicher Abgabe.
Fehler 2: Unterlagen fehlen – Krankheit reicht als Erklärung nicht automatischDas Verwaltungsgericht Bayreuth entschied am 21. Januar 2026 über einen Antragsteller, der verlangte Unterlagen und Erklärungen nicht vollständig eingereicht hatte (B 8 K 25.432). Er verwies dabei auf gesundheitliche Probleme.
Das genügte dem Gericht nicht. Eine Krankheit hebt die Mitwirkungspflicht nicht grundsätzlich auf. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Einschränkung gerade die verlangte Handlung unmöglich oder unzumutbar macht.
Wer also Kontoauszüge, Einkommensnachweise oder andere Dokumente nicht einreichen konnte, muss präzise erklären und belegen, warum ihm genau diese Aufgabe gesundheitlich nicht möglich war.
Eine Diagnose allein reicht oft nichtEin Attest mit einer Diagnose beantwortet diese Frage noch nicht. Auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sagt regelmäßig wenig darüber aus, ob jemand Schriftverkehr bearbeiten, Unterlagen zusammensuchen oder Dokumente verschicken konnte.
Im Bayreuther Fall halfen auch ältere medizinische Unterlagen nicht. Aus ihnen ergab sich nämlich, ob der Betroffene gerade im entscheidenden Zeitraum außerstande war, die verlangten Nachweise einzureichen.
Das sollte im Attest stehenKann ein Betroffener wegen seiner Erkrankung eine Frist nicht einhalten, sollte das Attest den konkreten Zeitraum und die tatsächlichen Einschränkungen beschreiben.
Hilfreich sind Angaben dazu, ob die Erkrankung etwa Konzentration, Organisation, Kommunikation oder die Fähigkeit beeinträchtigt, Behördenpost zu bearbeiten und Unterlagen zusammenzustellen.
Je genauer der Arzt den Zusammenhang zwischen Erkrankung und fehlender Mitwirkung beschreibt, desto besser lässt sich begründen, warum die verlangte Handlung nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Betroffene sollten außerdem die Wohngeldstelle möglichst früh informieren und um eine Fristverlängerung bitten.
Kein Antrag und fehlende Mitwirkung haben unterschiedliche FolgenHier liegt der wichtigste Unterschied zwischen beiden Urteilen.
Kein wirksamer Antrag: Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich erst mit dem tatsächlichen Antragsmonat. Frühere Monate können dadurch endgültig verloren gehen.
Fehlende Mitwirkung: Die Behörde kann die Leistung versagen, wenn entscheidende Unterlagen fehlen. Holt der Betroffene die Mitwirkung später nach, kann die Behörde das Wohngeld nach § 67 SGB I nachträglich ganz oder teilweise zahlen.
Deshalb sollten Betroffene einen Versagungsbescheid nicht einfach hinnehmen. Sie sollten fehlende Unterlagen möglichst schnell nachreichen und eine erneute Entscheidung verlangen.
Die Wohngeldstelle darf nicht sofort versagenAuch die Behörde muss Voraussetzungen beachten. Nach § 66 SGB I kommt eine Versagung wegen fehlender Mitwirkung nur in Betracht, wenn die fehlenden Angaben die Aufklärung erheblich erschweren und sich die Anspruchsvoraussetzungen deshalb nicht feststellen lassen.
Die Behörde muss außerdem grundsätzlich schriftlich auf die möglichen Folgen hinweisen und eine angemessene Frist zur Mitwirkung setzen.
Ein einzelner fehlender Nachweis kostet daher nicht unbedingt das Wohngeld. Gefährlich wird es, wenn entscheidende Unterlagen fehlen, und das trotz konkreter Aufforderung und Frist.
Diese drei Regeln schützen Ihren AnspruchStellen Sie Wohngeld ausdrücklich und möglichst früh im Monat. Nutzen Sie im Zweifel den Musterantrag und reichen Sie fehlende Unterlagen später nach.
Sichern Sie den Eingang Ihres Antrags.
Reagieren Sie auf jede Mitwirkungsaufforderung. Können Sie eine Frist wegen Krankheit nicht einhalten, teilen Sie das sofort mit und belegen Sie möglichst konkret, warum Ihnen die verlangte Handlung nicht möglich war.
FAQ: Formfehler, die das Wohngeld kosten Reicht die Bitte um Zusendung eines Wohngeldformulars als Antrag?Nein. Nach dem Urteil des VG Gera muss eindeutig hervorgehen, dass Sie Wohngeld beantragen. Die reine Anforderung eines Formulars genügt nicht.
Kann die Wohngeldstelle wegen fehlender Unterlagen die Leistung versagen?Ja, wenn entscheidende Nachweise fehlen und sich der Anspruch deshalb nicht feststellen lässt. Die Behörde muss zuvor grundsätzlich auf die Folgen hinweisen und eine angemessene Frist setzen.
Entschuldigt Krankheit automatisch eine versäumte Mitwirkung?Nein. Betroffene müssen möglichst nachvollziehbar belegen, warum ihnen gerade die verlangte Handlung im maßgeblichen Zeitraum krankheitsbedingt nicht möglich oder nicht zumutbar war.
QuellenBundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Erstes Buch, §§ 65 bis 67 SGB I
Bundesministerium der Justiz: Wohngeldgesetz, §§ 22 und 25 WoGG
Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 21. Januar 2026 – B 8 K 25.432
Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 27. Februar 2026 – 6 K 2208/25 Ge
Der Beitrag Wohngeld: Dieser kleine Antragsfehler kostet schnell mehrere Monate erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
45 Rentenpunkte bringen gut 1.913,40 Euro Rente – doch die Rechnung ist am Ende ganz anders
45 Rentenpunkte ergeben seit dem 1. Juli 2026 eine monatliche Altersrente von 1.913,40 Euro brutto, sofern keine Zu- oder Abschläge hinzukommen. Die Rechnung ist einfach, wird aber leicht falsch verstanden: Weder garantieren 45 Arbeitsjahre diesen Betrag, noch steht die ausgewiesene Bruttorente vollständig zum Ausgeben zur Verfügung.
Wer seinen Ruhestand plant, muss deshalb drei Fragen auseinanderhalten: Wie viele Rentenpunkte sind tatsächlich vorhanden, zu welchem Zeitpunkt kann die Rente beginnen und welche Abzüge fallen an? Erst zusammen ergeben diese Angaben ein brauchbares Bild der späteren finanziellen Situation.
Wie aus 45 Rentenpunkten eine monatliche Rente wirdDer aktuelle Rentenwert beträgt seit Juli 2026 bundesweit 42,52 Euro. Bei einer Altersrente ohne Zu- oder Abschläge entspricht ein Entgeltpunkt, umgangssprachlich Rentenpunkt genannt, damit einer monatlichen Bruttorente von 42,52 Euro; den Wert bestätigt die Deutsche Rentenversicherung in ihren aktuellen Rechengrößen.
Für 45 Punkte lautet die Rechnung: 45 × 42,52 Euro = 1.913,40 Euro monatliche Bruttorente. Bei zwölf Monaten mit unverändertem Rentenwert wären das 22.960,80 Euro im Jahr.
Rechtlich beruht die Berechnung auf § 64 SGB VI: Die persönlichen Entgeltpunkte werden mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert multipliziert. In den persönlichen Entgeltpunkten ist der Zugangsfaktor bereits berücksichtigt, der unter anderem Abschläge wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns abbildet.
Bei einer Altersrente ohne Zu- oder Abschläge betragen Zugangsfaktor und Rentenartfaktor jeweils 1,0. Deshalb reicht für diesen Fall die Multiplikation der erworbenen Punkte mit dem Rentenwert.
Ein Arbeitsjahr bringt nicht automatisch einen RentenpunktWie viele Entgeltpunkte durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung entstehen, hängt vom Verhältnis des eigenen versicherten Jahresverdienstes zum Durchschnittsentgelt des jeweiligen Jahres ab. Wer genau diesen Durchschnitt erreicht, erwirbt grundsätzlich einen Punkt; bei der Hälfte sind es 0,5 Punkte.
Für 2026 beträgt das vorläufige Durchschnittsentgelt 51.944 Euro jährlich, rechnerisch rund 4.329 Euro monatlich. Entscheidend ist allerdings der versicherte Jahresverdienst, nicht eine einzelne Monatsabrechnung.
Ein höherer Verdienst kann entsprechend mehr Punkte ergeben, allerdings nur innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Das Prinzip erläutert die Deutsche Rentenversicherung zum Begriff Entgeltpunkte; das vorläufige Durchschnittsentgelt findet sich in ihrem Verzeichnis der Durchschnittsentgelte.
Für frühere Beschäftigungsjahre gelten die damaligen Vergleichswerte. Ein niedrigerer Euroverdienst in einem lange zurückliegenden Jahr bedeutet deshalb nicht automatisch einen geringeren Rentenanspruch: Wer damals den Durchschnitt erreichte, erwarb grundsätzlich ebenfalls einen Punkt.
Warum 45 Jahre Arbeit auch deutlich weniger Rente ergeben könnenWer 45 Jahre lang jeweils die Hälfte des Durchschnittsentgelts verdient hat, kommt aus dieser Beschäftigung rechnerisch auf 22,5 Punkte. Daraus entstehen beim heutigen Rentenwert ohne Abschläge 956,70 Euro monatliche Bruttorente.
Bei durchgehend 75 Prozent des jeweiligen Durchschnittsentgelts ergeben sich nach 45 Jahren 33,75 Punkte und damit 1.435,05 Euro brutto. Zusätzliche rentenrechtliche Ansprüche sind in diesen vereinfachten Modellrechnungen nicht enthalten.
Die Zahl der Arbeitsjahre allein erlaubt somit keine verlässliche Aussage über die Rentenhöhe. Weitere Vergleichsrechnungen enthält der Beitrag So hoch ist die Rente nach 45 Jahren Arbeit.
Tabelle: So viel monatliche Rente bringen die PunkteDie folgenden Beträge sind eigene Berechnungen mit dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro. Sie gelten für eine Altersrente ohne Zu- oder Abschläge und vor Sozialbeiträgen sowie einer möglichen Einkommensteuer.
Entgeltpunkte Monatliche Bruttorente Abstand zu 45 Punkten 22,5 956,70 Euro −956,70 Euro 30 1.275,60 Euro −637,80 Euro 33,75 1.435,05 Euro −478,35 Euro 40 1.700,80 Euro −212,60 Euro 45 1.913,40 Euro 0,00 Euro 50 2.126,00 Euro +212,60 Euro 60 2.551,20 Euro +637,80 Euro 45 Rentenpunkte sind keine Eintrittskarte in die abschlagsfreie FrührenteDie 45 Entgeltpunkte dürfen nicht mit der Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte verwechselt werden. Die Punkte bestimmen die Rentenhöhe, während die Wartezeit darüber mitentscheidet, ob diese Rentenart beansprucht werden kann.
Auch jemand mit weniger als 45 Punkten kann die erforderlichen Versicherungszeiten erfüllen. Umgekehrt können hohe Einkommen zu 45 Punkten führen, obwohl noch keine 45 anrechenbaren Versicherungsjahre vorliegen.
Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bei erfüllter Wartezeit ab 65 Jahren möglich. Diese Rentenart lässt sich nicht noch früher mit Abschlägen beziehen; die Einzelheiten erläutert die Deutsche Rentenversicherung zu den Altersrenten nach 35 und 45 Versicherungsjahren.
Wie ein früherer Rentenbeginn den Betrag verringertBei der Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren ist ein vorzeitiger Beginn grundsätzlich mit Abschlägen möglich. Für jeden Monat vor der abschlagsfreien Altersgrenze beträgt die Kürzung 0,3 Prozent und bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen.
Bei 24 Monaten vorzeitigem Bezug ergeben sich 7,2 Prozent Abschlag. Sind beim Rentenbeginn 45 Entgeltpunkte vorhanden, sinkt die daraus berechnete Bruttorente beim heutigen Rentenwert von 1.913,40 Euro auf 1.775,64 Euro.
Das sind monatlich 137,76 Euro weniger, noch vor Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Diese Vergleichsrechnung hält die Punktzahl bewusst gleich; wer früher aufhört zu arbeiten, erwirbt außerdem die Punkte aus einer sonst fortgesetzten Beschäftigung nicht mehr.
Was von 1.913,40 Euro nach Sozialbeiträgen übrig bleibtBei Pflichtversicherten in der Krankenversicherung der Rentner wird der Beitrag auf die gesetzliche Rente zwischen Rentner und Rentenversicherung aufgeteilt. Rentner tragen 7,3 Prozent sowie die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags; den Pflegeversicherungsbeitrag tragen sie vollständig selbst, wie die Deutsche Rentenversicherung zur Kranken- und Pflegeversicherung erläutert.
Für eine Beispielrechnung sei ein Zusatzbeitrag der Krankenkasse von 3,0 Prozent angenommen. Zusammen mit 3,6 Prozent Pflegeversicherung, etwa bei einem Elternteil ohne Abschläge für mehrere jüngere Kinder, ergibt sich eine eigene Belastung von 12,4 Prozent.
Von 1.913,40 Euro bleiben unter diesen Annahmen rund 1.676,14 Euro monatlicher Auszahlungsbetrag vor einer möglichen Einkommensteuer. Bei einem Pflegebeitrag von 4,2 Prozent für Kinderlose mit Zuschlag wären es rund 1.664,66 Euro.
Die tatsächliche Auszahlung hängt vom eigenen Zusatzbeitrag und dem Versicherungsstatus ab. Zur ersten Orientierung eignet sich der Renten-Rechner für Brutto- und Nettorente auf gegen-hartz.de.
Warum die Steuer gesondert betrachtet werden mussDie Einkommensteuer wird von der gesetzlichen Rente grundsätzlich nicht wie die Lohnsteuer unmittelbar bei der monatlichen Auszahlung einbehalten. Ein auf dem Konto eingegangener Rentenbetrag ist deshalb nicht zwingend vollständig frei verfügbar.
Bei Rentenbeginn im Jahr 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent. Das bedeutet nicht, dass 84 Prozent der Rente als Steuer abgeführt werden: Die tatsächliche Belastung hängt unter anderem von weiteren Einkünften, abziehbaren Aufwendungen und der persönlichen Veranlagung ab.
Das Bundesfinanzministerium zeigt diese Unterschiede in seiner Übersicht zur Rentenbesteuerung 2026. Eine pauschale Nettorente nach Steuern lässt sich aus 45 Punkten deshalb nicht ableiten.
Die Renteninformation richtig lesenDie Renteninformation unterscheidet zwischen bereits erworbenen Ansprüchen und einer Hochrechnung bis zur Regelaltersgrenze. Für diese Hochrechnung wird grundsätzlich unterstellt, dass weitere Beiträge entsprechend dem Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre gezahlt werden.
Wer die hochgerechnete Summe bereits als sicher erworben betrachtet, kann seine finanzielle Lage überschätzen. Teilzeit, ein früheres Ende der Beschäftigung oder längere Unterbrechungen können die Entwicklung verändern; auch die in der Renteninformation dargestellten künftigen Anpassungen sind keine Garantie.
Die Fragen und Antworten der Deutschen Rentenversicherung zur Renteninformation helfen bei der Einordnung. Vor dem Rentenantrag sollte außerdem der Versicherungsverlauf auf fehlende oder falsch gespeicherte Zeiten geprüft werden.
Der heutige Rentenwert ist keine feste Zusage für die ZukunftDie 1.913,40 Euro beschreiben den Wert von 45 Punkten nach der aktuellen Berechnung. Bis Juni 2026 ergaben dieselben Punkte bei einem Rentenwert von 40,79 Euro noch 1.835,55 Euro brutto; die Anpassung brachte somit 77,85 Euro mehr im Monat.
Die Anhebung von 40,79 auf 42,52 Euro dokumentiert das Bundesarbeitsministerium zur Rentenanpassung 2026. Künftige Änderungen des Rentenwerts wirken sich ebenfalls auf bereits erworbene Punkte aus, während steigende Lebenshaltungskosten die Kaufkraft belasten können.
Beispiel aus der Praxis: Fast 240 Euro weniger als die BruttorenteDie Versicherte Monika erreicht beim abschlagsfreien Rentenbeginn 45 Entgeltpunkte und erhält nach dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert 1.913,40 Euro brutto. Sie ist in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, ihre Kasse erhebt 3,0 Prozent Zusatzbeitrag und ihr Pflegebeitrag beträgt 3,6 Prozent.
Nach den hier berechneten Sozialbeiträgen werden ihr rund 1.676,14 Euro ausgezahlt, also etwa 237 Euro weniger als die Bruttorente. Für ihre Haushaltsplanung muss sie zusätzlich prüfen, ob Einkommensteuer anfällt und wie viel nach Miete und weiteren festen Ausgaben übrig bleibt.
Der Beitrag 45 Rentenpunkte bringen gut 1.913,40 Euro Rente – doch die Rechnung ist am Ende ganz anders erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Meeting with Head of the Interior Ministry Service for Citizenship Andrei Kikot
Three Major Revelations About The Gaza Holocaust In The Israeli Press
The Israeli press has published three significant revelations about the Gaza holocaust, reporting (1) that Benjamin Netanyahu concealed advanced knowledge of the Hamas attack on October 7, (2) that Israel rejected a Hamas offer to release all civilian hostages immediately after October 7, and (3) that according to an IDF drone operator, the Israeli military was intentionally firing on civilians throughout Gaza during its operations in the Palestinian territory.
The first two come from a Haaretz article titled “Revealed: Netanyahu Received an Explicit Warning Days Before Oct. 7. He Didn’t Brief Israel’s Security Chiefs”, which was released ahead of an upcoming Haaretz book about the hostage standoff in Gaza.
Haaretz describes a call between Netanyahu and UAE President Sheikh Mohamed bin Zayed, citing three foreign senior sources:
“A week and a half before October 7, 2023 the Emirati ruler called Netanyahu from the Presidential Palace in Abu Dhabi and spoke with him for 45 minutes. In that conversation, bin Zayed warned that Hamas’ leader in Gaza, Yahya Sinwar, was planning a major operation against Israel. Bin Zayed expressed concern that the event in question would not only lead to bloodshed but also destabilize the entire region and undermine the Abraham Accords.”
Nothing will make you a conspiracy theorist faster than learning basic facts about what happened on October 7 2023. https://t.co/J2q26vlDiy pic.twitter.com/Optx60745g
— Caitlin Johnstone (@caitoz) September 8, 2026Haaretz reports that rather than pass these warnings on to Israeli national security officials, Netanyahu chose to sit on information which an unnamed Shin Bet official said could have “changed our entire assessment picture.”
Haaretz also notes that Israel had received similar warnings about a coming Hamas attack from Egyptian intelligence, which had been reported earlier. These are just two items in the mountains upon mountains upon mountains of evidence indicating that powerful people in Israel knowingly allowed Hamas to inflict as much damage as possible on October 7 2023 in order to advance the murderous ethnic cleansing objectives we’ve seen rolled out in the years since.
Nothing will turn you into a conspiracy theorist faster than learning basic facts about what happened on October 7. But even without knowing those facts it already strains credulity to believe Israel had no advance knowledge of a complex attack which would require extensive open-air training in one of the most heavily surveilled strips of land on our planet. Especially when you look at all the pre-existing military agendas Israel was able to push forward in the aftermath.
Ha'aretz reports that Hamas, through Qatar, conveyed immediately on Oct. 7 that they were willing to return all the civilian hostages for nothing — their only ask was for a mediator to arrange the exchange and establish a connection to then negotiate the further release of the… pic.twitter.com/DYRze8r9bf
— Ryan Grim (@ryangrim) September 9, 2026Later in that same article, Haaretz quotes a Palestinian politician named Samir Mashharawi describing what Hamas leadership told him during his mediation efforts between Israel and Hamas after October 7:
“He told me that in the first stage, they had no problem releasing all civilians without anything in return,” Mashharawi recounts. “I swear, those were his exact words: all civilians, without anything in return. They had only one condition: They wanted us to bring in an agreed-upon mediator as quickly as possible, so that negotiations could immediately begin over everything else.”
Mashharawi said Israel rejected the offer. A senior Israeli defense official corroborated this, telling Haaretz:
“The release of the hostages did not even enter the list of war objectives formulated by the government on the night of October 7. Could the proposal have been properly discussed and a decision reached? In substantive terms, the answer is yes. But the prevailing mood was like after Pearl Harbor: We had just suffered a brutal blow, we were in the midst of war, who had the bandwidth to talk about stopping the fighting and starting negotiations now, even if it was to save the lives of dozens of people, whose final number was still unknown?”
So all that hasbara about the hostages and the Bibas kids and how Hamas needed to be destroyed because they were refusing to release innocent civilian captives was complete bunk from the very beginning. Hamas offered to release them with no conditions but the opening of communication lines. Israel refused, because what they wanted was to steal more Palestinian land. It was never about the hostages, and anyone who said it was is a liar.
Haaretz published the testimony of a reserve major and UAV operator in the Israeli Air Force who commanded a strike cell attached to maneuvering brigades inside Gaza. This is what he had to say:
1) He was involved in the March 23, 2025 paramedic killings in Tel al-Sultan, Rafah…
Lastly, a separate report in Hebrew from Haaretz quotes an Israeli air force reserve major describing how IDF policies and culture ensured the deaths of large numbers of civilians. Here are a few quotes, translated by Israeli-American political analyst Shaiel Ben-Ephraim:
1) He was involved in the March 23, 2025 paramedic killings in Tel al-Sultan, Rafah and said, “You could clearly tell these were rescue vehicles even as fire was opened on them from the ground. For no apparent reason, the force on the ground charged the convoy. They shot the first vehicle, the medical personnel got out, hid behind the ambulances and begged for their lives, and the soldiers shot them one after another.”
2) On how the yellow line was used as an excuse to kill innocent people: “The Palestinians didn’t know it existed, and the Air Force wasn’t always updated either. From the perspective of a farmer walking onto his own land — he has no idea he’s stepping into an area the IDF suddenly decided is a fire zone. And then all kinds of retroactive justifications started coming up. ‘He came for an arms deal.’ ‘He touched the ground, maybe he’s planting an explosive.’ To me it looked like they were trying to incriminate people with no intelligence and no proof.”
3) On how all morals were lost in Gaza: “”The feeling was that something tore, everyone had already become cynical about death, you can’t understand it from the outside. It’s not just fatigue, it’s an erosion of morality, of responsibility, of the sense that someone is still managing the event. Very quickly this whole business of ‘collateral damage’ disappeared from the considerations. They fire on anyone they see. The atmosphere started to be like the stands at a soccer match. The way you shout at a player, ‘Yalla, score,’ that’s how they shout at a soldier, ‘Kill him, strike him.’”
Like the other revelations, this report further discredits the lies the public was sold about Israel’s reasons for its atrocities in Gaza. All those lies about how Israel is taking extraordinary measures to protect civilian life in Gaza and only kills civilians because Hamas “hides behind human shields” has been thoroughly discredited by copious amounts of evidence that Israel was going out of its way to kill noncombatants throughout the course of the onslaught.
The world was lied to about the Gaza holocaust, just like it was lied to about every other act of mass military slaughter that the US involves itself in. Please carry these lessons into the future.
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