Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Reiche Erbin will Grundsicherung einklagen: Dieser Fall betrifft jedoch auch viele Leistungsbezieher
Der Fall klingt zunächst wie ein Widerspruch: Eine Frau erbt Vermögen in sechsstelliger Höhe und verlangt dennoch weiter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Vor Gericht scheiterte sie damit, doch die Entscheidung ist weit mehr als eine Einzelfallgeschichte. Sie zeigt, wie streng Jobcenter und Sozialgerichte prüfen dürfen, wenn Menschen während des Leistungsbezugs erben.
Geklagt hatte eine Frau aus Baden-Württemberg, die gemeinsam mit ihrer Schwester einen umfangreichen Nachlass erhielt. Dazu gehörten Immobilien, Wertpapierdepots und weitere Vermögenswerte. Obwohl die Erbschaft noch nicht vollständig aufgeteilt war, sah das Landessozialgericht Baden-Württemberg keinen Anspruch auf Bürgergeld als Zuschuss.
Ein Erbe in erheblicher HöheNach den Feststellungen des Gerichts bestand der Nachlass unter anderem aus mehreren Wohnungen, Wertpapieren und Sachwerten. Der Anteil der Klägerin wurde auf mindestens rund 642.000 Euro beziffert. Damit lag ihr Vermögen weit über den Freibeträgen, die beim Bürgergeld geschützt sind.
Die Frau argumentierte, sie könne über das Erbe zunächst nicht frei verfügen. Die Erbengemeinschaft sei noch nicht auseinandergesetzt gewesen, außerdem hätten Immobilien saniert werden müssen. Aus ihrer Sicht bedeutete das: Das Vermögen sei zwar vorhanden, aber kurzfristig nicht nutzbar.
Das Gericht folgte dieser Sichtweise nicht. Auch ein Anteil an einer ungeteilten Erbengemeinschaft kann als verwertbares Vermögen gelten. Entscheidend ist, ob der Vermögenswert grundsätzlich geeignet ist, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Warum das Bürgergeld nicht als Vermögensschutz gedacht istDas Bürgergeld soll Menschen absichern, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Es ist keine Leistung, die vorhandenes Vermögen unangetastet lässt, wenn dieses deutlich über den gesetzlichen Freibeträgen liegt. Wer über erhebliche Mittel verfügt, muss diese grundsätzlich zuerst einsetzen.
Genau an dieser Stelle wird der Fall für viele Betroffene wichtig. Eine Erbschaft muss nicht zwingend sofort als Bargeld auf dem Konto liegen, um bei der Prüfung durch das Jobcenter berücksichtigt zu werden. Auch Immobilien, Wertpapiere oder Ansprüche aus einer Erbengemeinschaft können Auswirkungen auf den Leistungsanspruch haben.
Das Urteil sendet damit ein Signal an Betroffene, die während des Bürgergeldbezugs erben. Sie müssen dem Jobcenter solche Veränderungen melden und damit rechnen, dass der Anspruch neu geprüft wird. Wer Vermögen verschweigt oder seine Verwertbarkeit falsch einschätzt, riskiert Rückforderungen und rechtliche Auseinandersetzungen.
Welche Freibeträge beim Bürgergeld geltenBeim Bürgergeld gibt es geschütztes Vermögen. Während der Karenzzeit bleibt für die erste leistungsberechtigte Person in einer Bedarfsgemeinschaft ein Betrag von 40.000 Euro unberücksichtigt. Für jede weitere Person kommen 15.000 Euro hinzu.
Nach Ablauf der Karenzzeit gilt grundsätzlich ein Freibetrag von 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. Bestimmte Vermögensarten können zusätzlich geschützt sein, etwa angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto oder bestimmte Formen der Altersvorsorge. Die Prüfung hängt jedoch immer vom Einzelfall ab.
Situation Auswirkung auf den Bürgergeldanspruch Erbe liegt unterhalb der Freibeträge Der Anspruch kann weiterhin bestehen, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Erbe liegt deutlich über den Freibeträgen Das Jobcenter kann Leistungen ablehnen oder einstellen, wenn das Vermögen verwertbar ist. Erbe besteht aus Immobilien Auch Immobilien können berücksichtigt werden, wenn sie verkauft, beliehen oder anderweitig genutzt werden können. Erbengemeinschaft ist noch nicht aufgeteilt Auch ein nicht geteilter Erbanteil kann als Vermögen zählen, wenn sein wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Warum ungeteilte Erbengemeinschaften problematisch sindViele Erbfälle sind kompliziert. Geschwister streiten über den Verkauf eines Hauses, Immobilien müssen bewertet werden oder Nachlassgegenstände lassen sich nicht sofort zu Geld machen. Für Bürgergeldbeziehende ist das dennoch kein sicherer Schutz vor einer Anrechnung.
Das Gericht machte deutlich, dass es nicht allein darauf ankommt, ob sofort Bargeld fließt. Auch ein wirtschaftlicher Anspruch kann reichen, wenn er einen erheblichen Wert hat. Damit wird verhindert, dass staatliche Leistungen weitergezahlt werden, obwohl Vermögen vorhanden ist.
Für Erbengemeinschaften kann das spürbare Folgen haben. Wer Leistungen bezieht, steht stärker unter Druck, die Auseinandersetzung des Nachlasses voranzutreiben. Verzögerungen, die früher faktisch Zeit verschafften, werden rechtlich weniger leicht akzeptiert.
Was Betroffene jetzt beachten solltenWer Bürgergeld bezieht und erbt, sollte das Jobcenter unverzüglich informieren. Dabei geht es nicht nur um Geldbeträge auf Konten, sondern auch um Immobilien, Depots, Fahrzeuge, Kunstgegenstände oder Beteiligungen an einer Erbengemeinschaft. Eine frühzeitige Offenlegung kann spätere Rückforderungen vermeiden.
Wichtig ist außerdem eine realistische Bewertung des Nachlasses. Wenn Immobilien sanierungsbedürftig sind oder ein Verkauf schwierig ist, sollte dies belegt werden. Gutachten, Kontoauszüge, Nachlassverzeichnisse und Schriftwechsel mit Miterben können im Verfahren entscheidend sein.
In manchen Fällen kommen Leistungen als Darlehen in Betracht. Das kann etwa relevant sein, wenn Vermögen zwar vorhanden ist, aber vorübergehend nicht sofort verwertet werden kann. Ein Zuschuss ist bei hohem verwertbarem Vermögen jedoch deutlich schwerer durchzusetzen.
Ein Urteil mit Wirkung über den Einzelfall hinausDer Fall zeigt, wie eng der Begriff der Hilfebedürftigkeit im Sozialrecht ausgelegt werden kann. Wer seinen Lebensunterhalt aus vorhandenem Vermögen bestreiten kann, hat in der Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld als Zuschuss. Das gilt auch dann, wenn der Weg zur Verwertung unbequem, langwierig oder konfliktbeladen ist.
Für Jobcenter stärkt die Entscheidung die Möglichkeit, Erbanteile genauer zu prüfen. Für Leistungsbeziehende bedeutet sie mehr Dokumentationspflicht und weniger Spielraum bei der Annahme, ein noch nicht geteilter Nachlass sei zunächst unbeachtlich. Gerade bei Immobilienerbschaften dürfte das Urteil deshalb häufig herangezogen werden.
Gleichzeitig bleibt jeder Fall individuell. Nicht jedes Erbe führt automatisch zum Wegfall des Bürgergelds. Entscheidend sind Wert, Verwertbarkeit, Freibeträge, familiäre Situation und die Frage, ob geschütztes Vermögen vorliegt.
Beispiel aus der PraxisEine Bürgergeldbezieherin erbt gemeinsam mit ihrem Bruder ein älteres Zweifamilienhaus. Ihr Anteil ist rechnerisch 180.000 Euro wert, doch das Haus ist renovierungsbedürftig und der Bruder will zunächst nicht verkaufen. Trotzdem muss sie die Erbschaft dem Jobcenter melden.
Das Jobcenter prüft nun, ob ihr Anteil verwertbar ist. Möglich wären ein Verkauf des Erbteils, eine Einigung mit dem Bruder oder eine Beleihung der Immobilie. Gelingt keine sofortige Verwertung, kann im Einzelfall eine darlehensweise Unterstützung geprüft werden.
Ein Anspruch auf Bürgergeld als normaler Zuschuss ist aber gefährdet, wenn der Erbanteil deutlich über den Freibeträgen liegt. Für Betroffene heißt das: Nicht erst warten, bis Geld auf dem Konto eingeht, sondern frühzeitig Nachweise sammeln und rechtliche Beratung einholen.
QuelleLandessozialgericht Baden-Württemberg/Beschluss L 2 AS 2884/24
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Bürgergeld: Neue Regelsatz-Formel nimmt nächste Hürde im Bundestag
Die geplante Änderung der Regelsatz-Berechnung hat den Bundestag erreicht: Am 8. September 2026 wurde das Haushaltsbegleitgesetz 2027 in erster Lesung beraten und anschließend an den Haushaltsausschuss überwiesen. Damit geht das Vorhaben in die parlamentarische Detailberatung. Eine Nullrunde für 2027 ist dadurch allerdings noch nicht beschlossen, aber sehr wahrscheinlich.
Für Menschen, die Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe beziehen, ist dies wichtig. Die Bundesregierung will das Verfahren verändern, mit dem die Regelbedarfe jährlich angepasst werden. Ob der Entwurf unverändert Gesetz wird und welche Eurobeträge 2027 tatsächlich gelten, steht damit noch nicht fest.
Was seit der ersten Lesung neu istDie Nachricht betrifft zunächst den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens. Nach dem Bericht des Bundestages zur Sitzung vom 8. September wurde der Regierungsentwurf mit der Drucksachennummer 21/7860 im Zusammenhang mit der Allgemeinen Finanzdebatte behandelt. Anschließend erhielt der Haushaltsausschuss die Federführung für die weitere Beratung.
Die geplante Abkehr von der zweistufigen Fortschreibung war bereits zuvor bekannt. Gegen-Hartz.de hatte über die drohende dritte Nullrunde bei der Grundsicherung berichtet. Neu ist jetzt, dass sich das Plenum erstmals mit dem eingebrachten Gesetzentwurf befasst hat.
Welche Berechnungsstufe die Regierung streichen willBislang sieht § 28a SGB XII eine Fortschreibung in zwei Schritten vor. Die Basisfortschreibung verbindet die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise mit der Entwicklung der Nettolöhne und Nettogehälter. Die Preise gehen mit 70 Prozent und die Lohnentwicklung mit 30 Prozent in diesen Mischindex ein.
Danach folgt eine ergänzende Fortschreibung, die die Preisentwicklung von April bis Juni gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum berücksichtigt. Der Regierungsentwurf will diesen zusätzlichen Schritt abschaffen. Künftig soll wieder allein der Mischindex für die jährliche Fortschreibung verwendet werden.
Die Bundesregierung begründet dies mit der nach ihrer Einschätzung normalisierten Inflation. Der zweite Schritt sei während der außergewöhnlichen Preissteigerungen erforderlich gewesen, könne bei schnell sinkender Inflation aber zu einer Überzeichnung führen. Diese Begründung steht im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027.
Warum eine positive Anpassungsrate nicht automatisch mehr Geld bringtFür Alleinstehende beträgt der Regelbedarf 2026 weiterhin 563 Euro monatlich. Die Fortschreibung setzt jedoch bereits nach dem bisherigen Verfahren nicht einfach beim ausgezahlten Betrag an. Das Bundesarbeitsministerium erläutert dies anhand der Berechnung für 2026: Die Basisfortschreibung ergab 547,55 Euro, nach dem ergänzenden Schritt waren es gerundet 557 Euro.
Weil dieses Ergebnis unter den bereits geltenden 563 Euro lag, verhinderte der gesetzliche Besitzschutz eine Absenkung. Für 2027 sieht der Entwurf eine Übergangsregel vor, die auf die ungerundeten Ergebnisse der Basisfortschreibung 2026 zurückgreift. Deshalb lässt sich eine künftige prozentuale Anpassung nicht ohne Weiteres auf die ausgezahlten 563 Euro aufschlagen.
Die Gefahr einer weiteren Nullrunde ergibt sich aus diesem Abstand zwischen rechnerischem Ausgangswert und geltendem Zahlbetrag. Eine steigende Berechnungsgröße kann zunächst nur diesen Abstand verringern. Erst wenn das Ergebnis darüber hinausgeht, entsteht bei einer solchen Fortschreibung eine Erhöhung.
78 Millionen Euro weniger Ausgaben sind eine SchätzungNach den Berechnungen der Bundesregierung soll die Umstellung beim SGB II jährlich rund 78 Millionen Euro gegenüber dem bisherigen zweistufigen Verfahren einsparen. Für das SGB XII werden weitere rund 24 Millionen Euro genannt. Die Angaben beruhen auf vorläufigen Annahmen und berücksichtigen auch angekoppelte Leistungen wie bestimmte Mehrbedarfe und den persönlichen Schulbedarf.
Der Gesetzentwurf stellt ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen den tatsächlichen Haushaltswirkungen und der späteren Festlegung der Regelbedarfe her. Die Einsparsumme ist daher weder eine bereits vollzogene Kürzung noch ein pauschaler Abzug, der sich auf jeden einzelnen Leistungsberechtigten verteilen ließe.
Nullrunde bedeutet bei steigenden Preisen weniger KaufkraftEin unveränderter Zahlbetrag schützt nicht vor höheren Alltagskosten. Wenn Lebensmittel, Haushaltsstrom oder Körperpflege teurer werden, lässt sich mit derselben monatlichen Summe weniger bezahlen. Gerade bei einem knappen Budget müssen zusätzliche Ausgaben dann durch Verzicht an anderer Stelle ausgeglichen werden.
Auch eine nachlassende Inflation bedeutet nicht automatisch sinkende Preise. Sie beschreibt zunächst, dass das Preisniveau langsamer steigt. Für Betroffene kann eine weitere Nullrunde deshalb eine zusätzliche Belastung sein, obwohl auf dem Bescheid derselbe Betrag steht.
Fortschreibung und Neuermittlung bleiben unterschiedliche FragenDie Debatte über die jährliche Anpassung ist außerdem von der grundlegenden Neuermittlung der Regelbedarfe zu unterscheiden. Bei einer Fortschreibung werden vorhandene Berechnungswerte anhand von Preis- und Lohndaten weitergeführt. Bei einer Neuermittlung geht es dagegen um die statistische Grundlage, aus der die Bedarfe abgeleitet werden.
Welche Fragen sich dabei für 2027 stellen, erläutert der Beitrag zur Neuberechnung der Regelsätze anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Für die aktuelle Meldung heißt das: Aus dem parlamentarischen Fortschritt bei der Formeländerung lässt sich noch keine abschließende Antwort auf die spätere Leistungshöhe ableiten.
Wie es im Bundestag weitergehtIn den Ausschussberatungen können die Abgeordneten den Entwurf prüfen und Änderungen vorbereiten. Anschließend folgen die weiteren Beratungen im Plenum; die Schlussabstimmung findet gewöhnlich am Ende der dritten Lesung statt. Danach schließen sich die weiteren gesetzgeberischen Schritte einschließlich der Beteiligung des Bundesrates und der Verkündung an.
Der Bundestag beschreibt diesen Ablauf in seiner Erläuterung zum Weg der Gesetzgebung. Die erste Lesung ist also eine konkrete Etappe, aber keine abschließende Zustimmung zur neuen Formel. Für die Berichterstattung über die nächsten Schritte wird entscheidend sein, ob die Ausschüsse den vorgesehenen Weg bestätigen oder verändern.
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Rentner soll Monate später 47,50 Euro für kurzes Parken zahlen
Ein Parkplatzbesuch liegt Monate zurück, dann kommt plötzlich eine Zahlungsaufforderung: 47,50 Euro soll ein Rentner in Duisburg bezahlen, weil er dort angeblich ohne Einkauf geparkt hat. Der Betroffene zweifelt die Forderung an und bemängelt, dass ihm keine Belege für den behaupteten Verstoß vorgelegt worden seien.
Was über den Duisburger Fall bekannt istNach einem Bericht Sat.1 NRW erhielt Friedhelm Brors eine Forderung der Parkwatcher 365 GmbH wegen eines Parkplatzbesuchs im April. Ihm werde vorgeworfen, die Fläche ohne Einkauf genutzt zu haben; zur Entkräftung könne er beispielsweise einen Kassenbon einreichen.
Brors kritisiert außerdem die Lesbarkeit der Parkplatzhinweise. Auch weitere Menschen aus der Umgebung berichten von verspäteten Zahlungsaufforderungen, darunter Personen, die nur kurz einen benachbarten Friseursalon aufgesucht hätten.
Ein Gerichtsurteil über die konkrete Forderung wird in dem Bericht nicht genannt. Die vollständigen Vertragsbedingungen, sämtliche Beweismittel und eine ausführliche Stellungnahme des Unternehmens liegen darin ebenfalls nicht vor, weshalb sich die Zahlungspflicht des Rentners daraus nicht abschließend beurteilen lässt.
Private Parkforderung ist kein behördliches BußgeldBetreiber privater Parkplätze dürfen die Nutzung ihrer Flächen an Bedingungen knüpfen. Wer sein Fahrzeug dort abstellt, kann durch dieses Verhalten einen Vertrag schließen, ohne etwas zu unterschreiben.
Eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes ist jedoch etwas anderes als ein Bußgeld von Polizei oder Ordnungsamt. Das Unternehmen muss seine Forderung auf eine wirksame Vereinbarung und einen dazu passenden Sachverhalt stützen können.
Der Bundesgerichtshof hat diese Form des Vertragsschlusses mit Urteil vom 18. Dezember 2019, Aktenzeichen XII ZR 13/19, bestätigt. Auch Gegen-Hartz erläutert die Abgrenzung anhand eines Rentners, der wegen angeblich nicht geraden Parkens 92 Euro zahlen sollte.
Warum die Beschilderung entscheidend istParkplatzbedingungen müssen wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Nach § 305 BGB gehören dazu ein ausreichender Hinweis und eine zumutbare Möglichkeit, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.
Bei einem Streit sind deshalb Standort, Schriftgröße, Beleuchtung und Verständlichkeit der Schilder relevant. Es genügt nicht, irgendeine Regel aufzustellen, wenn Nutzer die entscheidenden Einschränkungen unter den tatsächlichen Umständen nicht zumutbar erfassen können.
Umgekehrt macht die Aussage, ein Schild nicht gelesen zu haben, die Forderung nicht automatisch unwirksam. Zu prüfen ist, ob ein ausreichend deutlicher Hinweis vorhanden war und die Bedingungen zugänglich waren.
Auch ein kurzer Aufenthalt kann gegen die Bedingungen verstoßenEine Fläche, die ausschließlich Kunden bestimmter Geschäfte vorbehalten ist, darf nicht ohne Weiteres für Besuche beliebiger anderer Läden genutzt werden. Dass ein Geschäft direkt gegenüberliegt, sagt noch nichts darüber aus, ob dessen Kunden auf dem Parkplatz stehen dürfen.
Dabei kommt es auf den genauen Wortlaut an: Eine Begrenzung der Parkdauer ist eine andere Vorgabe als eine Beschränkung auf bestimmte Kunden. Auch eine kurze Abwesenheit beantwortet deshalb für sich genommen nicht die Frage, ob die Nutzung erlaubt war.
Ebenso muss geprüft werden, ob tatsächlich ein Einkauf verlangt wird oder lediglich ein Besuch der zugehörigen Geschäfte. Unklare oder unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingungen können nach § 307 BGB unwirksam sein.
Vier Monate später bedeutet nicht automatisch zu spätEine private Vertragsforderung verjährt nicht bereits nach wenigen Monaten. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.
Sie beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die erforderlichen Kenntnisse über die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste. Das ergibt sich aus § 199 BGB.
Die verspätete Post kann die Aufklärung trotzdem erheblich erschweren, weil Erinnerungen verblassen und Belege fehlen. Aus diesem praktischen Problem folgt aber weder eine automatische Zahlungspflicht noch ein automatischer Wegfall der Forderung.
Ein fehlender Kassenbon beweist keinen ParkverstoßEin Einkaufsbeleg kann helfen, eine Forderung zu entkräften. Sein Fehlen beweist für sich genommen jedoch nicht, dass der Fahrer unberechtigt geparkt hat.
Bei dem Vorwurf, jemand habe keinen Einkauf erledigt, sollte das Unternehmen konkret erläutern, worauf es diese Behauptung stützt. Ein Foto des abgestellten Autos kann dessen Anwesenheit dokumentieren, beantwortet aber allein noch nicht die Frage, ob der Fahrer ein berechtigter Kunde war.
Betroffene sollten daher den genauen Zeitraum, die angeblich verletzte Bedingung und die verfügbaren Nachweise anfordern. Die Verbraucherzentrale empfiehlt bei privaten Parkforderungen, den Vorwurf und die Beschilderung sorgfältig zu überprüfen.
Fehlt dem ersten Schreiben ein Foto, ist die Sache damit allerdings nicht entschieden. Beweise können auch später vorgelegt werden; außerdem kommen je nach Fall beispielsweise Zeugenaussagen in Betracht.
Der Fahrzeughalter schuldet nicht automatisch die VertragsstrafeVertragspartner wird grundsätzlich der Fahrer, der das Fahrzeug abstellt. Allein die Eintragung als Halter begründet nach dem BGH-Urteil XII ZR 13/19 keine Haftung für die Vertragsstrafe.
Im Zivilprozess kann ein pauschales Bestreiten der Fahrereigenschaft allerdings unzureichend sein. Bei der vom BGH behandelten unentgeltlichen Parkplatznutzung musste die Halterin im Rahmen ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast angeben, welche Personen als Fahrer in Betracht kamen.
Das ist keine allgemeine Verpflichtung, auf jedes private Anschreiben hin den Fahrer zu benennen. Wer eine gerichtliche Auseinandersetzung führt, muss jedoch die prozessualen Anforderungen beachten und wahrheitsgemäß vortragen.
Sind 47,50 Euro für einen kurzen Aufenthalt zulässig?Aus der Höhe allein lässt sich weder die Berechtigung noch die Unwirksamkeit der Forderung ableiten. Zu prüfen sind die angekündigte Vertragsstrafe, die wirksame Einbeziehung der Klausel und deren Angemessenheit.
Besteht die Gesamtsumme aus mehreren Positionen, sollten Vertragsstrafe und Zusatzkosten getrennt ausgewiesen sein. Eine Mahngebühr oder Inkassoposition wird nicht allein dadurch geschuldet, dass sie auf einem Schreiben erscheint.
Wie unterschiedlich solche Beträge zusammengesetzt sein können, zeigt der Gegen-Hartz-Bericht über eine 82-jährige Rentnerin, die nach einem Einkauf insgesamt 48 Euro zahlen sollte. Dort wurden 40 Euro Vertragsstrafe und acht Euro Auslagen verlangt.
Was bei einer Zahlungsaufforderung geprüft werden sollte Prüfpunkt Worauf es ankommt Konkreter Vorwurf Ort, Datum, Uhrzeit und die angeblich verletzte Parkbedingung müssen nachvollziehbar sein. Beschilderung Entscheidend sind die zum damaligen Zeitpunkt geltenden und erkennbaren Bedingungen. Belege Fotos oder Beobachtungen müssen zum behaupteten Verstoß passen. Verantwortliche Person Halter und Fahrer sind nicht zwangsläufig identisch. Zusammensetzung Vertragsstrafe und zusätzliche Kosten sollten einzeln nachvollziehbar sein. Art des Schreibens Eine Firmenforderung ist von einem gerichtlichen Mahnbescheid zu unterscheiden. Schriftlich reagieren und gerichtliche Fristen beachtenWer die Forderung für unberechtigt hält, sollte seine Einwände nachvollziehbar schriftlich mitteilen und eine Kopie aufbewahren. Sinnvoll sind außerdem vorhandene Einkaufsnachweise und Fotos der Beschilderung, wobei später aufgenommene Bilder Änderungen seit dem Parktag nicht ausschließen.
Eine Anfrage beim besuchten Geschäft kann zusätzlich helfen, den Aufenthalt zu klären oder eine Kulanzentscheidung anzustoßen. Eine solche Anfrage setzt Zahlungsfristen allerdings nicht automatisch aus.
Besondere Aufmerksamkeit verlangt ein gerichtlicher Mahnbescheid: Das Gericht hat dabei noch nicht geprüft, ob der Anspruch tatsächlich besteht. Nach § 692 ZPO fordert der Bescheid dazu auf, innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung zu zahlen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang widersprochen wird.
Wer sich dagegen wehren will, muss gegenüber dem Gericht reagieren; ein früherer Einwand an die Parkplatzfirma ersetzt diesen Widerspruch nicht. Ohne rechtzeitige Reaktion kann ein Vollstreckungsbescheid folgen.
Beispiel aus der Praxis: Einkaufsnachweis statt vorschneller ZahlungEin fiktives Beispiel: Rentner Thomas erhält im September eine Forderung über 47,50 Euro wegen eines Parkplatzbesuchs im Mai. Ihm wird vorgeworfen, kein Kunde gewesen zu sein, obwohl er sich an einen Einkauf im zugehörigen Geschäft erinnert.
Er findet eine passende Kartenzahlung, bestreitet den Vorwurf schriftlich und bittet um die damaligen Parkbedingungen sowie die Nachweise des Unternehmens. Die Zahlung ist ein Anhaltspunkt für seinen Einkauf, belegt aber nicht automatisch jede Einzelheit des Parkvorgangs.
Thomas klärt zusätzlich mit dem Geschäft, ob es den Besuch bestätigen kann. Ob die Forderung entfällt, hängt von den Bedingungen und den überprüfbaren Umständen ab, nicht allein vom Alter des Schreibens.
Sechs Fragen und Antworten zu privaten Parkforderungen Darf eine Parkplatzfirma erst Monate später Geld verlangen?Grundsätzlich ja. Eine private Vertragsforderung wird nicht allein wegen eines Abstands von vier Monaten unwirksam; regelmäßig gilt die dreijährige Verjährungsfrist.
Muss ich zahlen, wenn ich keinen Kassenbon mehr habe?Nicht automatisch. Der fehlende Bon beweist für sich genommen keinen Verstoß; andere Unterlagen oder Angaben können bei der Klärung helfen.
Ist ein sehr kurzer Aufenthalt immer kostenlos?Nein, das hängt von den wirksam vereinbarten Bedingungen ab. Eine Beschränkung auf Kunden bestimmter Geschäfte kann auch bei kurzer Nutzung relevant sein.
Reicht es, dass das Auto auf meinen Namen zugelassen ist?Für die vertragliche Zahlungspflicht reicht die Haltereigenschaft allein grundsätzlich nicht. Im Prozess können jedoch konkrete Angaben zu möglichen Fahrern erforderlich werden.
Sind schlecht lesbare Schilder ein Grund, die Forderung anzufechten?Sie können gegen eine wirksame Einbeziehung der Bedingungen sprechen. Entscheidend sind die tatsächliche Erkennbarkeit und die zumutbare Möglichkeit, die Regeln zur Kenntnis zu nehmen.
Was muss ich bei einem gerichtlichen Mahnbescheid tun?Wer die Forderung bestreiten will, sollte innerhalb der dort genannten Zweiwochenfrist beim Gericht Widerspruch einlegen. Ein Schreiben an das Parkplatzunternehmen genügt dafür nicht.
Der Beitrag Rentner soll Monate später 47,50 Euro für kurzes Parken zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohngeld: Bis zu 101 Euro sollen aus der Rechnung fallen
Für Hamburger Einpersonenhaushalte mit einer hohen Miete könnte sich die monatliche Berechnungsgrundlage beim Wohngeld um bis zu 101 Euro verringern. Voraussetzung ist, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung unverändert beschlossen wird.
Die Summe entsteht durch zwei geplante Änderungen. Hamburg soll von der Mietenstufe VI auf V herabgestuft werden, während die dauerhafte Heizkostenkomponente für eine Person von 96 auf 48 Euro sinken soll.
Wichtig ist: Die 101 Euro sind kein Wohngeldbetrag, der automatisch von der monatlichen Auszahlung abgezogen wird. Sie bezeichnen den höchstmöglichen Rückgang der Wohnkosten, die in die Wohngeldformel einfließen.
SPD und Grüne wollen die Kürzungen verhindernSPD und Grüne haben am 2. September 2026 einen gemeinsamen Bürgerschaftsantrag zum Wohngeld veröffentlicht. Darin wird der Hamburger Senat aufgefordert, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren gegen die geplanten Einschnitte einzusetzen.
Über den Antrag soll die Hamburgische Bürgerschaft am 16. September 2026 entscheiden. Die Regierungsfraktionen verfügen dort über eine Mehrheit, dennoch handelt es sich bislang nur um einen Antrag.
Auf Bundesebene beraten am 10. September 2026 mehrere Ausschüsse des Bundesrates über den Entwurf. Auch danach können sich die geplanten Regelungen noch ändern.
Warum die Mietenstufe für Hamburg wichtig istDie Mietenstufe bestimmt, bis zu welchem Betrag die Bruttokaltmiete beim Wohngeld berücksichtigt werden kann. Für eine Person liegt der reine Miethöchstbetrag in der Mietenstufe VI bei 615 Euro.
Hinzu kommt eine Klimakomponente von 19,20 Euro. Damit können derzeit bis zu 634,20 Euro Bruttokaltmiete in die Berechnung einfließen.
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll Hamburg künftig der Mietenstufe V angehören. Der Miethöchstbetrag würde dadurch auf 562 Euro sinken.
Mit der weiterhin geltenden Klimakomponente ergäbe sich eine Obergrenze von 581,20 Euro. Gegenüber dem derzeitigen Betrag wären das 53 Euro weniger.
So entstehen die möglichen 101 EuroNeben der Mietenstufe soll die dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert werden. Für eine Person würde sie von 96 auf 48 Euro sinken.
Die zusätzliche Entlastung wegen der CO₂-Bepreisung von 14,40 Euro soll unverändert bleiben. Der gesamte pauschale Heizkostenbetrag würde deshalb von 110,40 auf 62,40 Euro zurückgehen.
Berechnung für eine Person Bisher → geplant Reiner Miethöchstbetrag 615 Euro → 562 Euro Klimakomponente 19,20 Euro → 19,20 Euro Berücksichtigungsfähige Bruttokaltmiete 634,20 Euro → 581,20 Euro Heizkostenbetrag einschließlich CO₂-Komponente 110,40 Euro → 62,40 Euro Höchstmöglicher Wohnkostenansatz 744,60 Euro → 643,60 Euro Unterschied 101 Euro wenigerDie bisher höchstmögliche Berechnungsgrundlage von 744,60 Euro würde damit auf 643,60 Euro sinken. Weitere geltende Höchstbeträge finden Betroffene in unserer Übersicht zur Frage, wie viel Wohngeld einem Haushalt zustehen kann.
Nicht jeder Haushalt wäre mit 53 Euro betroffenDie Herabstufung der Mietenstufe wirkt sich nur aus, wenn die berücksichtigungsfähige Bruttokaltmiete eines Einpersonenhaushalts mehr als 581,20 Euro beträgt. Liegt sie darunter, ändert die neue Mietenstufe an der angesetzten Miete nichts.
Bei einer Bruttokaltmiete zwischen 581,20 und 634,20 Euro entsteht ein anteiliger Nachteil. Beträgt die berücksichtigungsfähige Miete beispielsweise 600 Euro, würden künftig nur noch 581,20 Euro angesetzt.
Den vollständigen Unterschied von 53 Euro gibt es erst ab einer berücksichtigungsfähigen Bruttokaltmiete von mindestens 634,20 Euro. Die Halbierung der Heizkostenkomponente würde dagegen grundsätzlich alle neu berechneten Einpersonenhaushalte betreffen.
Warum 101 Euro weniger Berechnung nicht 101 Euro weniger Wohngeld bedeutenDas Wohngeld wird aus der Haushaltsgröße, dem anrechenbaren Einkommen und den berücksichtigten Wohnkosten berechnet. Ein geringerer Wohnkostenansatz führt deshalb nicht im Verhältnis eins zu eins zu einer geringeren Auszahlung.
Wie stark das Wohngeld tatsächlich sinkt, hängt vom Einzelfall ab. Bei manchen Haushalten kann die Kürzung deutlich unter 101 Euro liegen, während andere ihren Anspruch vollständig verlieren könnten.
Zusätzlich soll der Parameter „c“ der Wohngeldformel um 58 Prozent erhöht werden. Dadurch soll das Einkommen künftig stärker auf den Wohngeldanspruch angerechnet werden, insbesondere bei Einkommen im oberen Anspruchsbereich.
Außerdem sieht der Entwurf für 2027 keine turnusmäßige Fortschreibung des Wohngeldes vor. Die Auszahlungsschwelle soll zugleich von 10 auf 15 Euro steigen, sodass ein rechnerischer Anspruch unter 15 Euro nicht mehr ausgezahlt würde.
Was die Hamburger Statistik über Einpersonenhaushalte zeigtEnde 2025 erhielten in Hamburg 26.970 reine Wohngeldhaushalte einen Mietzuschuss. Gemeint sind Haushalte, in denen alle Mitglieder wohngeldberechtigt waren.
Über sämtliche Haushaltsgrößen hinweg lag die durchschnittliche Bruttokaltmiete bei 645 Euro. Der Mietzuschuss betrug im Durchschnitt 318 Euro und deckte 49 Prozent der Miete.
Für den Schwerpunkt auf Einpersonenhaushalte sind jedoch andere Werte entscheidend. Nach Angaben des Statistikamtes Nord erhielten 14.260 Hamburger Einpersonenhaushalte einen Mietzuschuss.
Ihre durchschnittliche Bruttokaltmiete betrug 523 Euro, das Wohngeld lag im Mittel bei 240 Euro. Dadurch sank ihre durchschnittliche Mietbelastung von 48 auf 26 Prozent des Haushaltseinkommens.
Die Durchschnittsmiete von 523 Euro liegt unter der geplanten Grenze von 581,20 Euro. Daraus lässt sich jedoch nicht ablesen, wie viele Haushalte tatsächlich mehr als diese Grenze zahlen, weil die veröffentlichte Statistik keine entsprechende Verteilung enthält.
SPD und Grüne gehen davon aus, dass vor allem Menschen mit neueren und teureren Mietverträgen betroffen wären. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, wird durch die Durchschnittszahlen allein aber nicht belegt.
Warum Hamburg trotz hoher Mieten herabgestuft werden sollDie Mietenstufen werden nicht anhand sämtlicher Neuvermietungen oder der aktuellen Angebotsmieten bestimmt. Nach der Begründung des Bundesentwurfs beruhen die neuen Einstufungen auf den Wohngeldstatistiken zum 31. Dezember 2023 und 31. Dezember 2024.
Damit fließen vor allem die Mieten bereits bestehender Wohngeldhaushalte in die Auswertung ein. Besonders teure Neuverträge können sich in dieser Datengrundlage nur eingeschränkt zeigen.
SPD und Grüne halten die Herabstufung deshalb für ungeeignet, die Lage auf dem Hamburger Wohnungsmarkt abzubilden. Sie fordern, Hamburg weiterhin der Mietenstufe VI zuzuordnen.
Alleinerziehende könnten zusätzlich belastet werdenDer Hamburger Antrag richtet sich nicht nur gegen die niedrigere Mietenstufe und die halbierte Heizkostenkomponente. SPD und Grüne verlangen zugleich einen höheren Freibetrag für Alleinerziehende.
Der derzeitige Freibetrag beträgt 1.320 Euro im Jahr. Rechnerisch entspricht das 110 Euro im Monat, die bei der Einkommensermittlung abgesetzt werden können.
Eine konkrete neue Höhe enthält der Antrag nicht. Der Freibetrag soll vielmehr so erhöht werden, dass die stärkere Einkommensanrechnung erwerbstätige Alleinerziehende nicht übermäßig belastet.
Bundesregierung rechnet mit 381.000 Haushalten ohne WohngeldDie Bundesregierung erwartet, dass bundesweit rund 381.000 Haushalte aus dem Wohngeldbezug herausfallen. Etwa 143.000 von ihnen könnten anschließend auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII angewiesen sein.
Davon sollen nach der Modellrechnung rund 68.000 Haushalte in das SGB II wechseln. Für weitere 75.000 Haushalte wird ein Anspruch auf Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erwartet.
Für Familien kann der Wegfall des Wohngeldes weitere Folgen haben. Reicht das Einkommen ohne Wohngeld nicht mehr aus, um den Bedarf der Familie zu decken, kann auch der Kinderzuschlag entfallen und ein Anspruch auf Grundsicherung entstehen.
Ausführlicher erklären wir diesen Zusammenhang in unserem Beitrag darüber, wann eine Wohngeldkürzung Familien auch den Kinderzuschlag kosten kann.
Hamburg will Hinweise auf möglicherweise überhöhte Mieten prüfenDer rot-grüne Antrag enthält noch einen weiteren Vorschlag. Die Wohngeldstellen sollen prüfen, ob Antragsteller automatisiert auf möglicherweise überhöhte Mieten hingewiesen werden können.
Ein solcher Hinweis wäre jedoch noch kein Beweis dafür, dass eine Miete rechtswidrig ist. Ob etwa die Mietpreisbremse verletzt wurde, hängt von weiteren Umständen wie Baujahr, Vormiete, Modernisierung und möglichen Ausnahmen ab.
Der Antrag verlangt deshalb zunächst nur eine Prüfung. Eine neue Aufgabe der Wohngeldstellen oder ein automatisches Beanstandungsverfahren sind damit noch nicht beschlossen.
Laufende Wohngeldbescheide sollen grundsätzlich geschützt bleibenEin bereits bewilligter Wohngeldbescheid soll nicht allein wegen der geplanten Neuregelung zum 1. Januar 2027 gekürzt werden. Nach der vorgesehenen Übergangsregelung gelten bestehende Bescheide grundsätzlich bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums weiter.
Etwas anderes kann gelten, wenn sich Einkommen, Miete, Haushaltsgröße oder andere erhebliche Verhältnisse ändern. Dann kann auch während des laufenden Bewilligungszeitraums eine neue Entscheidung erforderlich werden.
Für viele Betroffene würden die neuen Regeln deshalb erst beim nächsten Weiterleistungsantrag spürbar. Ob und wann es tatsächlich dazu kommt, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.
Was Wohngeldhaushalte jetzt beachten solltenNoch besteht kein Anlass, gegen einen aktuellen Bescheid allein wegen des Gesetzentwurfs vorzugehen. Betroffene sollten aber prüfen, wann ihr Bewilligungszeitraum endet und welche Bruttokaltmiete im Bescheid berücksichtigt wurde.
Für den Beginn des Wohngeldes zählt grundsätzlich der Monat, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht. Fehlende Nachweise können häufig nachgereicht werden, behördlich gesetzte Fristen müssen jedoch eingehalten werden.
Fällt ein künftiger Bescheid niedriger aus, sollte die Berechnung genau geprüft werden. Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine alleinlebende Rentnerin in Hamburg zahlt 690 Euro Bruttokaltmiete. Nach den derzeitigen Werten können wegen der Mietobergrenze 634,20 Euro sowie zusätzlich 110,40 Euro für die pauschalen Heizkosten angesetzt werden.
Damit fließen höchstens 744,60 Euro in die Wohngeldformel ein. Nach dem Bundesentwurf wären es wegen der Mietenstufe V und der halbierten Heizkostenkomponente nur noch 643,60 Euro.
Die Berechnungsgrundlage würde damit um die vollen 101 Euro sinken. Wie viel weniger Wohngeld die Rentnerin tatsächlich bekäme, lässt sich erst bestimmen, wenn ihr anrechenbares Einkommen bekannt ist.
Läuft ihr bereits bewilligter Bescheid bis Juni 2027, soll er grundsätzlich bis dahin weitergelten. Die veränderten Werte würden regelmäßig erst bei einer anschließenden Neuberechnung angewendet.
Häufige Fragen zu den geplanten Wohngeldänderungen Ist die Kürzung des Wohngeldes bereits beschlossen?Nein. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, der noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen muss. Bis zum Abschluss können sich einzelne Regelungen ändern.
Verlieren alle Hamburger Einpersonenhaushalte 101 Euro Wohngeld?Nein. Die 101 Euro bezeichnen den höchstmöglichen Rückgang der berücksichtigten Wohnkosten, nicht den späteren Verlust bei der Auszahlung.
Wer wäre von der niedrigeren Mietenstufe besonders betroffen?Besonders betroffen wären Einpersonenhaushalte, deren berücksichtigungsfähige Bruttokaltmiete mehr als 581,20 Euro beträgt. Den vollständigen Nachteil von 53 Euro hätten Haushalte erst ab einer entsprechenden Miete von mindestens 634,20 Euro.
Sind die 48 Euro Heizkostenkomponente eine eigene Zahlung?Nein. Die Heizkostenkomponente ist eine pauschale Rechengröße innerhalb der Wohngeldformel. Sie wird nicht als gesonderter Betrag überwiesen.
Bleibt ein bereits bewilligter Wohngeldbescheid bestehen?Nach der geplanten Übergangsregelung soll ein vor dem Inkrafttreten erlassener Bescheid grundsätzlich bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gelten. Erhebliche Veränderungen während dieses Zeitraums können dennoch eine neue Berechnung auslösen.
Was sollten Betroffene jetzt tun?Betroffene sollten das Gesetzgebungsverfahren beobachten und prüfen, wann ihr aktueller Bewilligungszeitraum endet. Eine vorsorgliche Anfechtung bestehender Bescheide ist allein wegen der bisher nicht beschlossenen Pläne nicht erforderlich.
QuellenGrundlage des Beitrags sind der Entwurf zur Änderung des Wohngeldgesetzes, Bundesratsdrucksache 474/26, das geltende Wohngeldgesetz und die Wohngeldstatistik für Hamburg 2025.
Der politische Stand ergibt sich aus dem Antrag von SPD und Grünen und der Ankündigung der Abstimmung am 16. September 2026.
Der Beitrag Wohngeld: Bis zu 101 Euro sollen aus der Rechnung fallen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Überwachungsbrillen: Warum deutsche Gerichte Smart Glasses nicht verbieten
Heimlich filmen, mithören, sich zuflüstern lassen: Mit KI-Brillen bleibt das unauffällig. Andere Länder reagieren mit Verboten in Gerichtsgebäuden, Besucher*innen müssen die Brillen am Eingang abgeben. Die deutschen Justizministerien halten dagegen die bestehenden Regeln für ausreichend.
Viele Gerichte regeln das Filmen per Hausrecht, wie hier am Kriminalgericht Moabit in Berlin.Egal, ob Anwältin oder Angeklagter, Zeugin oder Staatsanwalt: Wer im Bundesstaat New York ein Gerichtsgebäude betritt, muss seit dem 1. Juli seine KI-Brille am Eingang abgeben. Wenige Monate zuvor waren die Sicherheitsleute von Meta-CEO Mark Zuckerberg mit Ray Ban Meta AI-Glasses im Gesicht zu einem wegweisenden Prozess gegen Meta in Los Angeles erschienen. Die vorsitzende Richterin drohte mit Zwangsmaßnahmen, sollten die Brillen nicht sofort verschwinden.
Seit August sind die Brillen nun auch in Gerichtsgebäuden in England und Wales ganz offiziell untersagt. Der zuständige Courts and Tribunals Service (HMCTS) hat eine entsprechende Anordnung erlassen.
In deutschen Gerichten ist hingegen bislang kein solches Verbot geplant. Das bestätigten die Justizministerien und Behörden der Länder auf Anfrage von netzpolitik.org.
Aufnahmeverbot gilt auch für KI-BrillenTon- und Filmaufnahmen in Verhandlungssälen sind in Deutschland grundsätzlich verboten, mit Ausnahme weniger Fälle. Dieses Verbot gilt unabhängig von dem Aufnahmegerät und erstreckt sich auch auf Smart Glasses. Darauf verweisen die Behörden aus fast allen angefragten Bundesländern.
Zusätzlich können vorsitzende Richter*innen weitere Beschränkungen anordnen, etwa das Betreten des Verhandlungssaals mit einer KI-Brille verbieten. Auch Gerichte könnten im Rahmen des Hausrechtes klare Auflagen erteilen. In Berlin sehen die Hausordnungen etwa vor, dass in Gerichtsgebäuden nur mit Erlaubnis der Gerichtsleitung gefilmt und fotografiert werden darf.
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Diese rechtlichen Maßnahmen reichten aus, um der Entwicklung um Smart Glasses zu begegnen, teilt das Thüringer Justizministerium mit. Auch in anderen Bundesländern gibt es aus diesen Gründen bislang keine Pläne für ein ausdrückliches Verbot von KI-Brillen.
Erste Smart Glasses in Gerichten aufgetauchtIn Hamburg sind etwa im Strafjustizgebäude bereits jetzt alle elektronischen Geräte verboten, dazu zählten auch Smart Glasses, schreibt ein Sprecher der Justizbehörde. “Die Mitarbeiter der Eingangskontrolle sind für Smart Glasses sensibilisiert.”
Dort seien bei Besucher*innen in der Vergangenheit vereinzelt schon Smart Glasses entdeckt worden, die nach entsprechendem Hinweis auf die Hausordnung freiwillig für die Zeit des Besuchs abgegeben wurden.
Fälle wie in Großbritannien oder den USA, bei denen Zeug*innen oder andere am Prozess Beteiligte im Gerichtssaal Smart Glasses getragen hätten, sind dort bislang nicht bekannt.
Noch sehen Länder keinen HandlungsbedarfAus Baden-Württemberg teilt das Justizministerium mit, man beobachte die Entwicklung genau. Bislang seien allerdings keine Fälle bekannt geworden, in denen jemand Smart Glasses im Gerichtsgebäude getragen oder damit aufgezeichnet hätte. Deswegen sehe man auch keinen Bedarf nach weiteren Regelungen. Man werde das Problem aber weiter im Blick behalten.
Das Bayerische Ministerium verweist auf eine weitere rechtliche Regelung: Die unbefugte Aufnahme eines nichtöffentlichen Gesprächs, etwa im Rahmen einer nichtöffentlichen Gerichtsverhandlung, könne auch als Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes strafbar sein. Darauf steht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
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Jetzt abonnieren Andere setzen auf klare VerboteEin Verbot von Aufnahmen in Gerichtsverfahren? Diese Auflagen gelten in England ebenso. Dort war es allerdings für die zuständige Behörde kein Anlass, daraus zu folgern, ein Smart-Glasses-Verbot sei überflüssig. Im Gegenteil. “Es gibt klare Einschränkungen hinsichtlich des Aufnehmens von Fotos oder Videos in Gerichten und Gerichtsverhandlungen, weshalb die Nutzung von Meta-Brillen verboten ist,” sagte ein Sprecher dem Guardian.
Auch im US-Bundesstaat New York soll das Verbot dazu dienen, die geltenden Regelungen durchzusetzen. In einem Vermerk von Anfang Juli erklärte die dortige Gerichtsverwaltung, das Verbot stelle sicher, dass niemand heimlich Gerichtsverfahren aufzeichnen könne, weil dies verboten sei.
Smartglasses als Telefonjoker im ZeugenstandSmart Glasses wie die Ray Ban Meta Wayfarer sind von herkömmlichen Brillen optisch kaum zu unterscheiden. Eine kleine weiße Leuchte soll Umstehende darauf hinweisen, dass die Brille gerade fotografiert oder filmt. Allerdings ist diese leicht zu manipulieren und aus größeren Entfernungen oder bei schlechten Lichtverhältnissen gar nicht zu erkennen. Für heimliche Film- und Tonaufnahmen aus einem Gerichtssaal wäre die Brille damit wesentlich besser geeignet als etwa ein Smartphone.
In England sorgte auch der Fall eines Mannes für Aufsehen, der während seiner Befragung im Zeugenstand Smart Glasses getragen hat. Die Richterin wurde misstrauisch, weil er auffällig lange Pausen vor seinen Antworten machte. Sie befand, dass er über das in der Brille verbebaute Mikrofon heimlich von einer Person am Telefon “gecoacht” worden sei und ordnete an, dass er die Brille absetzt.
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Trumps Geduld mit dem Iran ist am Ende: Raketen auf Öltanker, Sanktionen gegen Fluggesellschaften
Aktuell greifen US-Streitkräfte iranische Öltanker rund um die Insel Kharg an, dem wichtigsten Öl-Export-Hub des Iran. Erste Berichte über Explosionen auf der Insel gab es schon zuvor; die Lage eskaliert offenbar weiter. Erst vorgestern hatte Trump mit zwei reichlich kryptischen KI-Bildern auf Truth Social (siehe Beitragsbild oben) genau dieses Szenario etwas angedeutet – eines davon […]
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Umweltsteuern ruinieren die britische Industrie – und mein neuer Bericht beweist es.
„Ökosteuern dezimieren die britische Industrie und treiben die Energiepreise in die Höhe, ohne dass man etwas davon hat, da die Emissionen einfach ins Ausland verlagert werden“, sagt Kathryn Porter, die in einem neuen Bericht die vernichtenden Details darlegt.
Kraftstoffe, Raffinerien und das britische Emissionshandelssystem: Was politische Entscheidungsträger wissen müssen“ . Die Schlussfolgerungen sind alarmierend.
Großbritannien verlor im vergangenen Jahr zwei Ölraffinerien – Grangemouth schloss im April und Lindsey folgte im August. Damit verblieben nur noch vier aktive Standorte: Fawley, Humber, Pembroke und Stanlow. Mein Bericht kommt zu dem Schluss, dass die Regierungspolitik, insbesondere das britische Emissionshandelssystem (ETS), den verbleibenden Raffinerien zunehmend den Wettbewerb erschwert.
Dies ist von Bedeutung, da flüssige Kraftstoffe nach wie vor 47 % des britischen Endenergieverbrauchs decken. Diesel, Benzin und Kerosin bleiben unverzichtbar für Transport, Luftfahrt, Landwirtschaft, Bauwesen und Industrie, und es stehen kurzfristig keine Alternativen in großem Umfang zur Verfügung.
https://watt-logic.com/2026/08/31/refineries-report-says-abolish-the-ets/
Dennoch ist Großbritannien zunehmend von Importen abhängig. Im Jahr 2025 importierten wir 15,5 Millionen Tonnen mehr Erdölprodukte als wir exportierten – das größte Defizit seit wir 2013 zum Nettoimporteur wurden. Die Schließung inländischer Raffineriekapazitäten bedeutet nicht, dass wir aufhören, raffinierte Produkte zu konsumieren; sie bedeutet lediglich, dass wir mehr importieren und deren Produktion faktisch auslagern. Paradoxerweise fördert die Regierungspolitik dies aktiv.
Meine Analyse zeigt, dass die vier verbleibenden britischen Raffinerien mit jährlichen Netto-Ausgabenkosten von rund 200 Millionen Pfund durch das Emissionshandelssystem konfrontiert sind. Ihr Brutto-Kostennachteil im Vergleich zu Raffinerien außerhalb von CO₂-Bepreisungssystemen beträgt etwa 540 Millionen Pfund pro Jahr. Dies stellt einen erheblichen Nachteil in einem international wettbewerbsintensiven Geschäft mit vergleichsweise geringen Gewinnmargen dar.
Britische Raffinerien konkurrieren mit Anlagen in den USA, dem Nahen Osten und Asien, von denen viele neuer, größer und moderner sind, und profitieren zudem von staatlicher Unterstützung, bevorzugtem Zugang zu Rohöl, billigeren Arbeitskräften und deutlich billigerer Energie.
Paul Greenwood, Geschäftsführer von ExxonMobil UK, erklärte kürzlich vor Abgeordneten, sein Unternehmen zahle jährlich 70 bis 80 Millionen Pfund für CO₂-Emissionen, und er rechne mit einem Anstieg auf 150 Millionen Pfund in den nächsten vier bis fünf Jahren. Seine Konkurrenten, so Greenwood, zahlten diese Kosten nicht. Er nannte diesen Kostenunterschied ausdrücklich als einen der Gründe für die Schließung britischer Raffinerien. Dies wäre nachvollziehbar, wenn das Emissionshandelssystem (ETS) Raffinerien zu Emissionsreduzierungen veranlassen würde. Doch das tut es nicht.
Die Raffinerieproduktion ist sehr energieintensiv, daher hatten Raffinerien schon immer ein starkes wirtschaftliches Interesse an Effizienzsteigerungen: Jede eingesparte Energieeinheit senkt die Kosten. Europäische Raffinerien erzielten bereits lange vor dem Emissionshandel signifikante Effizienzverbesserungen.
Abgesehen von geringfügigen Effizienzsteigerungen können britische Raffinerien heute kaum sinnvolle Investitionen tätigen, um ihre Emissionen deutlich zu reduzieren. Alle vier verbleibenden Raffinerien haben umfangreiche Dekarbonisierungs-Investitionen geprüft, aber keine wurde umgesetzt. Projekte zur CO₂-Abscheidung und Wasserstofferzeugung sind ohne substanzielle staatliche Förderung, die seit Jahren diskutiert, aber nicht realisiert wird, wirtschaftlich nicht rentabel.
Eine Erhöhung des CO2-Preises führt nicht auf magische Weise zur Verfügbarkeit neuer Dekarbonisierungstechnologien. Sie verteuert lediglich die Raffinerieproduktion in Großbritannien.
Die Regierung weiß, dass die CO₂-Bepreisung ein Wettbewerbsproblem darstellt. Deshalb erhalten energieintensive Branchen einige Emissionshandelszertifikate kostenlos und führen einen Mechanismus zur Anpassung der CO₂-Emissionen an den Grenzen (CBAM) ein. Der CBAM soll britische Hersteller schützen, indem er importierten Waren einen entsprechenden CO₂-Preis auferlegt. Raffinierte Erdölprodukte sind jedoch ausgenommen.
Ein Tanker mit Diesel oder Kerosin kann aus Indien, dem Nahen Osten oder anderen Ländern eintreffen, ohne dass die britische Raffinerie, mit der sie im Wettbewerb steht, die CO₂-Kosten tragen muss. Raffinerien können ihre Kosten für den Emissionshandel nicht einfach an die Verbraucher weitergeben: Raffinerieprodukte werden international gehandelt und sind weitgehend austauschbar. Wenn das britische Produkt zu teuer wird, können Käufer importierte Alternativen erwerben.
Wenn eine britische Raffinerie schließt, verschwindet unser Kraftstoffbedarf nicht – er wird stattdessen durch Importe gedeckt. Diese Importe weisen oft eine höhere CO₂-Intensität auf, da die Raffinerien in Ländern mit umweltschädlicherer Energieerzeugung arbeiten und beim Transport zusätzliche Emissionen entstehen. Die Schließung der britischen Raffinerie beseitigt die damit verbundenen Emissionen nicht, sondern verlagert sie lediglich. Das ist keine Dekarbonisierung, sondern Offshoring.
Tatsächlich handelt es sich um eine Form von Greenwashing. Politiker feiern die Reduzierung der Emissionen im Vereinigten Königreich, während sie die Emissionen ignorieren, die in den zunehmenden Mengen importierter Güter enthalten sind.
Eine der wichtigsten Erkenntnisse meines Berichts stammt aus der Analyse der Daten zur Einhaltung der Emissionshandelsbestimmungen. Von 1.702 britischen Anlagen, die im EU-ETS-Register eingetragen sind, wurden zwischen 2008 und 2020 292 stillgelegt. Seit dem Start des britischen Emissionshandelssystems im Jahr 2021 wurden weitere 183 von 1.415 registrierten Anlagen geschlossen. Lindsey und Grangemouth sind in diesen Zahlen noch nicht enthalten.
Die kostenlosen Zuteilungen zeichnen ein ähnliches Bild: Sie sanken von 37,8 Millionen Tonnen im Jahr 2021 auf nur noch 23,6 Millionen Tonnen im Jahr 2026 – ein Rückgang um 38 %. Die größte Reduzierung in jüngster Zeit betraf 4,6 Millionen Tonnen Zuteilungen nach der Schließung der Hochöfen in Port Talbot. Doch die britische Stahlnachfrage verschwand nicht mit den Hochöfen. Im Gegenteil: Die britische Stahlnachfrage stieg von 8,1 Millionen Tonnen im Jahr 2023 auf 9,3 Millionen Tonnen im Jahr 2024, während der Anteil des Inlandsangebots drastisch zurückging.
Kohlendioxidmolekülen ist es egal, ob sie in Port Talbot, Immingham, Indien oder China freigesetzt wurden. Wenn der Klimawandel die Rechtfertigung für diese Maßnahmen ist, zählen die globalen Emissionen, nicht die nationalen.
Dies wirft auch ein anderes Licht auf den sinkenden Energiebedarf in Europa. Der industrielle Energieverbrauch der EU ging zwischen 2014 und 2024 um 8,1 % zurück und befindet sich seit 1990 in einem strukturellen Abwärtstrend. Seit der Energiekrise von 2022 ist die Produktion energieintensiver Industrien besonders stark eingebrochen, da europäische Unternehmen mit hohen Energiekosten zu kämpfen haben.
Dies beeinträchtigt die Nachfrage nach raffinierten Produkten, da Fabriken Diesel für die Logistik vor Ort, mobile Maschinen und Notstromversorgung verbrauchen, während ihre Lieferketten den Straßengüterverkehr ankurbeln. Schließt die Fabrik, fällt diese Nachfrage komplett weg. Ein sinkender Energieverbrauch ist nicht zwangsläufig ein Beweis für eine erfolgreiche Dekarbonisierung – er bedeutet oft einfach nur, dass wir weniger produzieren.
Diese Absurdität beschränkt sich nicht auf die Industrie. Seit Kohle aus dem britischen Stromnetz verschwunden ist, ist Gas die wichtigste Quelle für die bedarfsgerechte Stromerzeugung im großen Maßstab. Wir benötigen es weiterhin, wenn Wind- und Solarstrom wenig Strom liefern, und es gibt derzeit keine wirtschaftlich rentablen Investitionen, die es Gaskraftwerken ermöglichen würden, ihre Emissionen deutlich zu reduzieren oder gar zu eliminieren. Erneuerbare Energien werden durch den Emissionshandel nicht gefördert, da ihr Ausbau enorme Subventionen erfordert.
Was genau bewirkt das ETS im Stromsektor? Es verteuert den Strom. Und das ist alles.
Die Stromerzeugung in Gaskraftwerken bestimmt größtenteils den Großhandelspreis für Strom, wobei die CO₂-Kosten mittlerweile mehr als ein Fünftel des Großhandelspreises ausmachen. Im Gegensatz zu Raffinerien können Stromerzeuger diese Kosten weitergeben, sodass Haushalte und Unternehmen mehr für ihren Strom bezahlen.
Noch schlimmer ist, dass wir Branchen durch hohe Steuern fast in den Ruin treiben und dann, wenn wir erkennen, dass sie tatsächlich wichtig sind, gezwungen sind, Subventionen in Erwägung zu ziehen, um ihr Überleben zu sichern. Das ist völlig widersprüchlich.
Die ursprüngliche ökonomische Logik der CO₂-Bepreisung erscheint auf den ersten Blick einleuchtend: Emissionen werden bepreist, und Unternehmen können so die kostengünstigsten Wege zur Emissionsreduzierung finden. Dieser Mechanismus funktioniert jedoch nur dort, wo reale und praktikable Dekarbonisierungs-Optionen bestehen.
Wo wirtschaftlich sinnvolle Effizienzsteigerungen möglich sind, haben Unternehmen selbst starke Anreize, diese zu nutzen. Wo wirtschaftlich tragfähige Alternativen existieren, haben Unternehmen diese oft bereits eingeführt. Wo beides nicht existiert, schafft eine Erhöhung des CO₂-Preises diese Alternativen nicht. Sie macht die britische Produktion gegenüber Importen wettbewerbsunfähig und erhöht die Kosten für britische Verbraucher.
https://watt-logic.com/2026/08/31/refineries-report-says-abolish-the-ets/
Mein Bericht kommt zu dem Schluss, dass Großbritannien zumindest Raffinerien aus dem Emissionshandelssystem herausnehmen sollte. Wendet man dieselbe Analyse auf den Rest der Wirtschaft an, bricht die Rechtfertigung für das gesamte System zusammen.
Großbritannien muss endlich aufhören, geringere Emissionen im Inland mit Dekarbonisierung zu verwechseln. Eine Umweltpolitik, die Emissionen exportiert, die heimische Industrie zerstört, die Importabhängigkeit erhöht und die globalen Emissionen ansteigen lässt, ist zutiefst irrational.
Es ist an der Zeit, das ETS abzuschaffen.
Die Broschüre „Kraftstoffe, Raffinerien und das britische Emissionshandelssystem: Was politische Entscheidungsträger wissen müssen“ kann hier heruntergeladen werden.
Kathryn Porter ist unabhängige Energieberaterin. Sie hat einen Master-Abschluss in Physik und einen MBA und ist assoziiertes Mitglied des Exekutivrats der parteiübergreifenden parlamentarischen Gruppe für Energiestudien. Abonnieren Sie ihren Blog .
Der Beitrag Umweltsteuern ruinieren die britische Industrie – und mein neuer Bericht beweist es. erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Schwerbehinderung: Schulkind hat Anspruch auf zusätzliche Schulbegleitung – Urteil
Ein Kind mit Behinderung kann Eingliederungshilfe in Form einer individuellen Schulbegleitung erhalten, wenn die von der Schule bereitgestellte Unterstützung seinen tatsächlichen Bedarf nicht deckt. Fehlende schulische Ressourcen dürfen nicht dazu führen, dass das Kind faktisch vom Unterricht oder vom schulischen Leben ausgeschlossen wird.
Das Sozialgericht Hamburg sprach einer Sechstklässlerin im Eilverfahren zusätzliche Stunden einer Eins-zu-eins-Schulbegleitung zu. Ohne diese Hilfe drohten ihr nach Auffassung des Gerichts nicht wiedergutzumachende Nachteile für ihre schulische und soziale Teilhabe (Beschluss vom 24. August 2026, Az. S 7 SO 820/26 ER).
Schulische Unterstützung reichte nicht ausBei der Schülerin wurde eine infantile Zerebralparese diagnostiziert. Sie besuchte die sechste Klasse einer offenen Ganztagsschule und hatte einen sehr hohen Assistenzbedarf.
Der Eingliederungshilfeträger hatte zunächst eine Schulbegleitung im Umfang von 21,27 Stunden pro Woche vorläufig bewilligt. Hinzu kamen sonderpädagogische Hilfen der Schule.
Nach Einschätzung des Gerichts reichten diese Unterstützungsleistungen nicht aus. Es bestand weiterhin eine Versorgungslücke, die den Schulbesuch und die soziale Teilhabe der Schülerin gefährdete.
Gericht spricht weitere 11,23 Stunden pro Woche zuDas Gericht gewährte der Schülerin deshalb vorläufig weitere 11,23 Stunden Eins-zu-eins-Schulbegleitung pro Woche. Die Begleitung muss durch pädagogisch oder pflegerisch ausgebildetes Personal erfolgen.
Insgesamt stehen der Schülerin damit vorläufig 32,5 Stunden Schulbegleitung pro Woche zur Verfügung. Das Gericht traf diese Entscheidung im Rahmen einer Folgenabwägung, weil eine abschließende Prüfung im Eilverfahren nicht möglich war.
Für die Schülerin wäre ein Abwarten jedoch unzumutbar gewesen. Ohne eine durchgängige Eins-zu-eins-Betreuung war ihr Schulbesuch nach Einschätzung der Kammer faktisch nicht möglich.
Recht auf Bildung verlangt tatsächliche TeilhabeDer Anspruch auf Hilfen zur Schulbildung ergibt sich insbesondere aus den §§ 99 und 112 SGB IX. Dazu gehören auch Maßnahmen, die erforderlich und geeignet sind, einem Menschen mit Behinderung den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Das Recht auf Bildung ist außerdem in Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention verankert. Auch § 1 Abs. 1 und 2 des Hamburgischen Schulgesetzes schützt das Recht junger Menschen auf schulische Bildung unabhängig von einer Behinderung.
Den konkreten Anspruch auf Schulbegleitung begründen allerdings die Vorschriften des Sozialgesetzbuches und der festgestellte individuelle Unterstützungsbedarf. Nicht jedes Kind mit Behinderung hat daher automatisch Anspruch auf eine Eins-zu-eins-Begleitung.
Nachrang der Eingliederungshilfe schließt Anspruch nicht ausDer Eingliederungshilfeträger berief sich auf den Nachrang der Eingliederungshilfe nach § 91 SGB IX. Danach müssen zunächst andere zuständige Stellen ihre Leistungen erbringen.
Eine lediglich theoretisch bestehende Leistungspflicht der Schule genügt jedoch nicht. Entscheidend ist, welche Unterstützung das Kind tatsächlich erhält und ob diese seinen festgestellten Bedarf vollständig deckt.
Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass der Nachranggrundsatz einen Anspruch in der Regel nicht ausschließt, wenn die benötigte Hilfe von einer anderen Stelle tatsächlich nicht erbracht wird (BSG, Urteil vom 22. März 2012, Az. B 8 SO 30/10 R). Solange die Schule die notwendige Unterstützung nicht bereitstellt, kann der Eingliederungshilfeträger daher weiterhin zur Leistung verpflichtet sein.
Die Eingliederungshilfe übernimmt dabei keine pädagogischen Aufgaben der Schule. Sie finanziert die behinderungsbedingt notwendige Assistenz, die dem Kind den Zugang zum Unterricht und zum schulischen Leben ermöglicht.
Was die Entscheidung für betroffene Familien bedeutetEltern dürfen nicht pauschal darauf verwiesen werden, dass bereits Förderstunden, schulinterne Hilfen oder eine gemeinsame Assistenz vorhanden seien. Bleibt der individuelle Unterstützungsbedarf ihres Kindes teilweise ungedeckt, können zusätzliche Leistungen der Eingliederungshilfe erforderlich sein.
Betroffene Familien sollten genau dokumentieren, in welchen Unterrichtsstunden, Pausen oder Ganztagsangeboten die vorhandene Hilfe nicht ausreicht. Stellungnahmen der Schule, ärztliche Unterlagen und eine nachvollziehbare Gegenüberstellung von Bedarf und bewilligten Stunden können den Anspruch belegen.
Redaktioneller Hinweis: Im Ausgangstext wurden sowohl 21,27 als auch 21,73 bewilligte Wochenstunden genannt. Die Fassung verwendet 21,27 Stunden, weil dieser Wert zusammen mit den zugesprochenen 11,23 Stunden genau 32,5 Stunden ergibt. Die Zahl sollte vor der Veröffentlichung dennoch anhand des Originalbeschlusses geprüft werden.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Schulkind hat Anspruch auf zusätzliche Schulbegleitung – Urteil erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Neue Ausweise und Karten für Rentner und auch bei Schwerbehinderung
Die Europäische Union hat zwei Richtlinien beschlossen, mit denen erstmals ein europaweit anerkannter Behindertenausweis („European Disability Card“) sowie eine europaweit einheitlich ausgestaltete Parkkarte für Menschen mit Behinderung eingeführt werden. Zudem wird ein neuer digitaler Rentenausweis eingeführt.
Der neue europäische BehindertenausweisMit der Karte sollen Menschen mit Behinderung künftig in allen 27 Mitgliedstaaten dieselben Vergünstigungen in Anspruch nehmen können, die bislang häufig nur Einheimischen offenstehen – etwa ermäßigte Eintrittspreise, kostenfreie Begleitpersonen, bevorzugter Zugang oder Mobilitätshilfen.
Die Richtlinien sehen vor, dass die Karte in einem sicheren, einheitlichen Format ausgegeben wird und zusätzlich ein digitales Format ermöglicht wird. Die Umsetzungsfrist beträgt 30 Monate; die tatsächliche Anwendung muss spätestens 42 Monate nach Inkrafttreten beginnen. In der Praxis wird deshalb mit einer breiten Einführung im Jahr 2028 gerechnet.
Was passiert mit dem bisherigen Schwerbehindertenausweis?National ausgestellte Ausweise – in Deutschland der grüne Schwerbehindertenausweis – bleiben grundsätzlich weiter bestehen und gültig. Die europäische Variante kommt ergänzend hinzu; sie ist darauf angelegt, die Anerkennung bei Kurzaufenthalten in anderen EU-Staaten zu erleichtern, ohne nationale Systeme zu ersetzen.
Wer digitale Nachweise nutzen möchte, soll perspektivisch digitale Optionen verwenden können; für alle anderen bleibt der Ausweis weiterhin auch als physische Karte verfügbar.
Die europäische ParkkarteBesonders auf Reisen bereitet bislang das Parken Schwierigkeiten, weil nationale Parkerleichterungen nicht überall einheitlich anerkannt oder nachvollziehbar sind.
Die gleichzeitig beschlossene Parkkarten-Regelung soll genau hier ansetzen: Die europaweit einheitlich ausgestaltete Parkkarte ist darauf ausgelegt, nationale Parkkarten zu ersetzen und zugleich die grenzüberschreitende Anerkennung zu verbessern.
Welche konkreten Erleichterungen vor Ort gelten – etwa Sonderparkzonen, Parkzeiten oder Gebührenregelungen – richtet sich weiterhin nach den jeweiligen nationalen und kommunalen Vorschriften; die Karte soll aber die Grundlage dafür schaffen, dass Berechtigungen auf Reisen verlässlich nachgewiesen werden können.
Digitaler RentenausweisFür Aufregung sorgt der geplante digitale Rentenausweis. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung findet sich der Satz: „Künftig sollen alle den Schwerbehinderten- und Rentenausweis sowie die A1-Bescheinigung digital und sicher mit sich führen können.“ Entscheidend ist das Wort „können“ – es geht um ein Angebot, nicht um eine Verpflichtung.
Mehrere Blogs und Videos behaupten, “der klassische Ausweis werde bereits 2025 ersatzlos abgeschafft und nur noch per App akzeptiert”. Solche Darstellungen passen weder zum Wortlaut des Koalitionspapiers noch zur Logik einer Umstellung, die in der Praxis Übergangsregeln und klare gesetzliche Grundlagen bräuchte. Es handelt sich daher um irreführende Meldungen, die unnötig verunsichern.
Und was sagt die Deutsche Rentenversicherung?Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Rentnerinnen und Rentner einen Rentenausweis im Scheckkartenformat erhalten – dieser wird mit dem Begrüßungsschreiben übersandt und dient als Nachweis, um Vergünstigungen etwa im Nahverkehr oder bei Kultur- und Sporteinrichtungen nutzen zu können.
Eine digitale Variante ist als Option angekündigt; wie sie technisch konkret umgesetzt wird, ist in der öffentlichen Debatte allerdings noch nicht in allen Details festgelegt.
Verbindung mit der A1-BescheinigungDie Bundesregierung plant, dass digitale Nachweise künftig gebündelt nutzbar sein sollen – dazu zählt ausdrücklich auch die A1-Bescheinigung. Ziel ist, dass Menschen wichtige Dokumente bei Reisen oder grenzüberschreitender Beschäftigung sicher und komfortabel digital vorlegen können, ohne dass daraus eine Pflicht zur Smartphone-Nutzung wird.
Was Betroffene jetzt wissen müssenKurzfristig besteht kein Handlungsbedarf: Bestehende Ausweise bleiben gültig, neue Anträge laufen unverändert über die zuständigen Stellen. Die EU-Richtlinien müssen erst in nationales Recht umgesetzt werden; sichtbar wird die praktische Einführung deshalb nicht sofort, sondern voraussichtlich Schritt für Schritt bis zur Anwendung im Jahr 2028.
Wer digitale Angebote nutzen möchte, kann auf künftige Pilotprojekte und Einführungsphasen achten. Niemand wird jedoch gezwungen sein, ein Smartphone anzuschaffen oder ausschließlich digitale Nachweise zu nutzen.
FazitDie Vereinheitlichung der Nachweise ist ein wichtiger Schritt zu mehr Barrierefreiheit und Rechtsklarheit in der EU. Entscheidend wird sein, dass die Mitgliedstaaten die Karten nicht nur technisch umsetzen, sondern auch dafür sorgen, dass Akzeptanzstellen und praktische Abläufe im Alltag funktionieren.
Für Rentnerinnen, Rentner und Menschen mit Behinderung bedeutet das Vorhaben vor allem: weniger Unsicherheit bei Reisen und weniger Papierkram – vorausgesetzt, die digitalen Angebote bleiben freiwillig und es bestehen dauerhaft verlässliche Alternativen in physischer Form.
Der Beitrag Neue Ausweise und Karten für Rentner und auch bei Schwerbehinderung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bundessozialgericht: Ratenzahlungen bei Schulden haben jetzt weitreichende Folgen
Mit seiner Entscheidung vom 5. März 2026 im Verfahren B 7 AS 15/24 R hat das Bundessozialgericht eine Frage aufgegriffen, die in der Praxis der Jobcenter, der Inkassostellen und der Schuldnerberatung seit Jahren erhebliche Bedeutung hat: Welche Wirkung haben Ratenzahlungen auf die Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsforderungen?
Nach der Terminsmitteilung des Gerichts können solche Zahlungen einen Neubeginn der Verjährung auslösen. Das gilt nach der nun bekannt gewordenen Linie des 7. Senats auch dann, wenn der Schuldner nicht unmittelbar an das Jobcenter, sondern an die Bundesagentur für Arbeit zahlt und die eingehenden Beträge intern auf verschiedene Forderungen verteilt werden.
Damit stärkt das BSG eine Sichtweise, die schon das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in der Vorinstanz vertreten hatte, und verschiebt die Gewichtsverteilung deutlich zugunsten der Forderungsdurchsetzung.
Für Betroffene ist das keine nebensächliche Rechtsfrage. Gerade bei älteren Rückforderungen aus dem SGB-II-Bereich spielt die Verjährung oft eine gewichtige Rolle.
Viele Schuldner gehen nämlich davon aus, dass mit dem Ablauf einiger Jahre automatisch Ruhe eintritt. Die Entscheidung zeigt jedoch, dass diese Erwartung trügerisch sein kann.
Wer zahlt, kann damit zugleich dokumentieren, dass er die Forderung als bestehend akzeptiert.
Worum es in dem Verfahren gingAusgangspunkt des Verfahrens waren bestandskräftige Erstattungsforderungen eines Jobcenters aus mehreren Bescheiden aus den Jahren 2011 bis 2013.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz leistete der Kläger von September 2011 bis Dezember 2018 Ratenzahlungen. Streit entstand darüber, ob die Forderungen inzwischen verjährt waren oder ob die Zahlungen einen Neubeginn der Verjährung bewirkt hatten.
Das LSG Berlin-Brandenburg hatte dies bejaht und die Revision zugelassen. Das BSG hat diese Linie nun im Ergebnis bestätigt und die anerkenntnisähnliche Wirkung der Ratenzahlungen hervorgehoben.
§ 50 Absatz 4 SGB X bestimmt für Erstattungsansprüche grundsätzlich eine vierjährige Verjährungsfrist nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsverwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.
Zugleich ordnet dieselbe Vorschrift an, dass für Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß gelten.
Dadurch gelangte insbesondere § 212 Absatz 1 Nummer 1 BGB in den Blick.
Danach beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner den Anspruch etwa durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.
Genau diese sinngemäße Anwendung auf sozialrechtliche Erstattungsforderungen war der Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens.
Das LSG hatte schon 2024 deutlich gemacht, dass § 212 BGB in diesem Bereich nicht rein schematisch, sondern nach seinem Sinngehalt heranzuziehen ist.
Entscheidend sei, ob das Verhalten des Schuldners unmissverständlich erkennen lasse, dass er den Anspruch als bestehend ansieht. Das BSG hat diese Betrachtung nun aufgegriffen und den Ratenzahlungen bis Dezember 2018 grundsätzlich die Wirkung anerkennungsgleicher Handlungen zugesprochen.
Die Aussage des Bundessozialgerichts zu den RatenzahlungenDie Mitteilung des Bundessozialgerichts ist in ihrer praktischen Tragweite bemerkenswert. Das Gericht hält es revisionsrechtlich für nicht zu beanstanden, dass das Landessozialgericht die zuletzt im Dezember 2018 geleisteten Zahlungen als anerkennungsgleiche Handlungen gewürdigt hat.
Damit macht das BSG deutlich, dass der Neubeginn der Verjährung nicht nur bei einer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung in Betracht kommt.
Bereits das tatsächliche Zahlungsverhalten kann genügen, wenn es nach außen den Schluss zulässt, dass der Schuldner die Forderung nicht bestreitet, sondern sie bedienen will.
Für die Praxis ist noch bedeutsamer, dass das Gericht die Anerkenntniswirkung nicht an formale Feinheiten knüpft. Es stellt ausdrücklich klar, dass es nicht entgegensteht, wenn Absender der Zahlungsaufforderungen und Forderungsaufstellungen die Bundesagentur für Arbeit war und der Kläger seine Zahlungen an diese Stelle als Dritte erbracht hat.
Im rechtlichen Sinne heißt das: Maßgeblich ist nicht allein, auf welches Konto überwiesen wird oder welche Behörde administrativ auftritt. Maßgeblich ist, ob aus Sicht des Gerichts ein Verhalten vorliegt, das sich sachlich auf die titulierten oder festgesetzten Forderungen bezieht.
Schuldner können sich demnach nicht ohne Weiteres darauf berufen, es fehle an einem Anerkenntnis gegenüber dem „richtigen“ Gläubiger, wenn die Zahlungsabwicklung innerhalb der Sozialverwaltung über eine andere Stelle läuft.
Warum auch die Tilgungsreihenfolge keine Verjährung retteteBesonders interessant ist der Teil der Entscheidung, der die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Forderungen betrifft.
Nach der Mitteilung des BSG wurden die Zahlungen zunächst „systembedingt“ auf alle Forderungen verteilt. Das weicht auf den ersten Blick von § 366 Absatz 2 BGB ab. Diese Vorschrift regelt für den Fall fehlender Tilgungsbestimmung, auf welche von mehreren Forderungen eine Leistung anzurechnen ist. Im Zivilrecht kommt es dabei normalerweise auf eine gesetzlich vorgegebene Reihenfolge an.
Man hätte deshalb meinen können, dass zumindest einzelne, insbesondere jüngere oder anders gelagerte Forderungen von der Verteilung ausgenommen bleiben müssten oder dass eine abweichende Anrechnung die Verjährungsfrage zugunsten des Schuldners beeinflusst. Genau das hat das BSG jedoch verneint.
Der Senat schließt sich nach eigener Mitteilung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung an, wonach kein Verstoß gegen § 366 Absatz 2 BGB vorliegt, wenn der Schuldner auf einen mitgeteilten Saldo zahlt, ohne eine Tilgungsbestimmung zu treffen, und weder den Saldo noch eine erkennbare abweichende Tilgungsreihenfolge beanstandet.
Wer also einen Gesamtbetrag als offene Schuld mitgeteilt bekommt und darauf zahlt, ohne die Verteilung zu problematisieren, bringt nach dieser Sichtweise zum Ausdruck, dass er den gesamten Saldo als berechtigt hinnimmt.
Die Zahlung bezieht sich dann nicht nur auf eine einzelne Forderung, sondern auf alle dem Saldo zugrunde liegenden Ansprüche. Das Anerkenntnis wirkt folglich umfassend. Gerade diese Passage dürfte in künftigen Streitigkeiten häufig zitiert werden, weil sie das Argument erschwert, nur ein Teil der Forderungen sei von den Zahlungen überhaupt berührt gewesen.
Die Linie der Vorinstanz: Anerkenntnis statt rein formaler BetrachtungDie Leitsätze des LSG Berlin-Brandenburg vom 17. April 2024 geben einen guten Einblick in die dogmatische Grundlage der späteren BSG-Entscheidung. Das Landessozialgericht hatte hervorgehoben, dass eine wortlautgetreue Anwendung des § 212 Absatz 1 Nummer 1 BGB im Rahmen des § 50 Absatz 4 Satz 2 SGB X nicht ausreiche.
Der Anwendungsbereich erschließe sich erst aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Schutz durch Verjährungsregeln verdiene der Schuldner dann nicht in gleicher Weise, wenn er selbst durch sein Verhalten unmissverständlich signalisiere, dass er die Forderung als bestehend ansehe.
Diese Formulierung beschreibt einen allgemeinen rechtspolitischen Grundgedanken des Verjährungsrechts. Verjährung soll Rechtsfrieden schaffen und den Schuldner davor bewahren, nach langer Zeit mit alten Ansprüchen überzogen zu werden, deren tatsächliche Grundlagen nur noch schwer aufklärbar sind.
Wer jedoch selbst aktiv zahlt, Raten leistet und einen offenen Saldo nicht in Frage stellt, schwächt das Schutzbedürfnis, auf das sich die Verjährung stützt. Der Staat soll sich dann nicht entgegenhalten lassen müssen, der Anspruch sei trotz dieser Handlungen verjährt.
Das LSG hatte damit den Weg für die jetzige Bestätigung durch das Bundessozialgericht bereitet. Zugleich zeigt sich, dass die sozialrechtliche Rechtsprechung zunehmend bereit ist, zivilrechtliche Institute funktional und nicht nur formal in das öffentliche Recht zu übertragen.
Welche Folgen die Entscheidung für Schuldner hatFür Schuldner ist die Entscheidung unerquicklich. Wer alte Forderungen in Raten bedient, sollte nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass damit lediglich ein kleiner Betrag abgearbeitet wird, während im Hintergrund die Verjährung für andere Positionen unberührt weiterläuft. Nach der nun bestätigten Linie kann vielmehr gerade die Zahlung auf einen mitgeteilten Gesamtsaldo dazu führen, dass sämtliche darin enthaltenen Forderungen erneut in die Verjährungsfrist eintreten.
Wer Forderungen bestreiten will, muss nun sehr viel genauer darauf achten, welche Ansprüche in einer Saldenaufstellung enthalten sind, ob Zahlungen unter Vorbehalt erfolgen, ob eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung abgegeben wird und ob gegenüber der Verwaltung Einwendungen erhoben werden.
Bloß zu zahlen und später auf Verjährung zu hoffen, wird nach dieser Rechtsprechung oft nicht ausreichen.
Für Schuldnerberater dürfte die Entscheidung deshalb zu einer noch vorsichtigeren Beratungspraxis führen. Ratenzahlungsvereinbarungen sind häufig sinnvoll, weil sie Vollstreckungsdruck mindern und eine geordnete Rückführung ermöglichen.
Sie haben aber offenkundig auch die Nebenwirkung, verjährungsrechtliche Einwände zu schwächen oder ganz abzuschneiden. Wer Mandanten berät, muss diesen Zusammenhang künftig sehr deutlich benennen.
Welche Folgen die Entscheidung für Jobcenter und Inkassostellen hatAuf Seiten der Verwaltung stärkt das Urteil die Durchsetzbarkeit älterer Erstattungsforderungen.
Jobcenter und Inkassodienststellen erhalten Rückenwind für die Praxis, Salden mitzuteilen, Zahlungen entgegenzunehmen und diese auch ohne ausdrückliche Tilgungsbestimmung auf mehrere offene Forderungen zu verteilen, sofern der Schuldner die Vorgehensweise erkennt und nicht beanstandet. Die Schwelle, an der Verjährungseinwände durchgreifen, dürfte dadurch in vielen Fällen höher liegen.
Allerdings bedeutet das nicht, dass künftig jede beliebige Buchungspraxis unangreifbar wäre. Die Entscheidung beruht auf der Annahme, dass der Schuldner einen mitgeteilten Saldo hatte, ohne Tilgungsbestimmung zahlte und eine abweichende Reihenfolge nicht beanstandete.
Wo diese Voraussetzungen fehlen, können weiterhin Streitfragen entstehen. Denkbar sind Fälle unklarer Bescheide, missverständlicher Forderungsaufstellungen oder Zahlungen, die ausdrücklich nur auf eine einzelne Forderung bezogen werden..
Wo trotz der Klarstellung weiter gestritten werden dürfteSo deutlich die Richtung des Urteils ist, so wenig beendet es alle denkbaren Auseinandersetzungen. Streit dürfte weiterhin darüber entstehen, wann genau eine Zahlung als anerkennungsgleiche Handlung zu werten ist. Nicht jede Überweisung erklärt sich von selbst.
Es kann Konstellationen geben, in denen unter dem Druck von Vollstreckungsmaßnahmen gezahlt wird, ohne dass damit ein materielles Anerkenntnis verbunden sein soll.
Ebenso ist denkbar, dass Schuldner gleichzeitig zahlen und ausdrücklich Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderung erheben. In solchen Fällen wird die Auslegung des konkreten Verhaltens entscheidend bleiben.
Auch die Frage der Erkennbarkeit wird weiter Gewicht haben. Das BSG betont, dass der Schuldner die abweichende Tilgungsreihenfolge erkennen konnte und sie nicht in Frage stellte.
Daraus folgt umgekehrt, dass mangelnde Transparenz die Bewertung beeinflussen kann. Wo Verwaltung und Inkassostellen keine nachvollziehbaren Forderungsaufstellungen übersenden oder unklar bleibt, welche Forderungen in einem Saldo enthalten sind, kann die Anerkenntniswirkung schwächer ausfallen.
Schließlich bleibt abzuwarten, wie ausführlich die schriftlichen Urteilsgründe des Bundessozialgerichts die nun veröffentlichte Linie untermauern. Bislang liegt vor allem die Terminsmitteilung beziehungsweise der Terminbericht vor.
FazitRatenzahlungen können einen Neubeginn der Verjährung bewirken. Das gilt auch dann, wenn die Zahlungen an die Bundesagentur für Arbeit erfolgen und intern auf mehrere Forderungen verteilt werden. Wer auf einen mitgeteilten Gesamtsaldo zahlt, ohne Tilgungsbestimmung und ohne Widerspruch gegen die erkennbare Verteilungsweise, läuft Gefahr, damit sämtliche zugrunde liegenden Forderungen anzuerkennen.
Für Schuldner erhöht sich damit die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung vor jeder Zahlung. Für Beratungsstellen wächst die Verantwortung, auf die verjährungsrechtlichen Nebenfolgen von Ratenzahlungen hinzuweisen.
QuellenBundessozialgericht, Verhandlungstermin vom 5. März 2026 zum Verfahren B 7 AS 15/24 R, mit den vom Gericht veröffentlichten Aussagen zum Neubeginn der Verjährung durch Ratenzahlungen, zur Zahlung an die Bundesagentur für Arbeit und zur Behandlung der Tilgungsreihenfolge. Bundessozialgericht, Terminbericht Nummer 4/2026 vom 6. März 2026, mit der zusammenfassenden Darstellung des Falls und der Aussage, dass die Ratenzahlungen bis Dezember 2018 grundsätzlich einen Neubeginn der Verjährungsfristen ausgelöst haben.
Der Beitrag Bundessozialgericht: Ratenzahlungen bei Schulden haben jetzt weitreichende Folgen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kredit kann nicht mehr abgezahlt werden: Neue Regeln verlangen jetzt Nachsicht vor der Pfändung
Wenn nach einer Erkrankung, dem Verlust des Arbeitsplatzes oder einer Trennung das Geld knapp wird, können Kreditraten zur dauerhaften Belastung werden. Ab dem 20. November 2026 müssen Kreditgeber bei erfassten Verbraucherkrediten unter bestimmten Voraussetzungen Nachsicht gewähren, bevor sie die Zwangsvollstreckung einleiten. Möglich sind beispielsweise eine Zahlungspause, eine längere Laufzeit oder niedrigere Zinsen.
Die neue Vorschrift ist allerdings weder ein allgemeiner Vollstreckungsstopp noch ein Versprechen, dass Schulden gestrichen werden. Zudem profitieren ältere Kreditverträge grundsätzlich nicht von dem neuen § 497a BGB. Für Betroffene kommt es deshalb auf den Vertrag, seinen Abschlusszeitpunkt und die persönlichen finanziellen Verhältnisse an.
Die Reform ist beschlossen, gilt aber erst ab NovemberDie Neuregelung gehört zum Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie, das am 12. Mai 2026 ausgefertigt wurde. Der neue § 497a BGB tritt am 20. November 2026 in Kraft. Zum Stand dieses Beitrags am 9. September 2026 ist die Nachsichtspflicht aus dieser Vorschrift daher noch nicht anwendbar.
Der Gesetzgeber verpflichtet Kreditgeber dazu, vor einer Vollstreckung auf die Situation des betroffenen Menschen einzugehen. Der Gesetzeswortlaut verlangt, „sofern angebracht“, angemessene Nachsicht; die Maßnahmen müssen auch die individuellen Umstände berücksichtigen. Nachzulesen ist dies in Artikel 1 Nummer 17 des verkündeten Änderungsgesetzes mit dem neuen § 497a BGB.
Welche Kredite unter die neue Vorschrift fallen§ 497a BGB richtet sich ausdrücklich an Kreditgeber von Allgemein-Verbraucherdarlehen. Dazu zählen typischerweise private Ratenkredite bei Banken, beispielsweise zur Finanzierung eines Autos oder anderer Anschaffungen. Gemeint sind Verträge zwischen einem gewerblichen Kreditgeber und einem Verbraucher.
Die Reform erweitert zugleich den gesetzlichen Anwendungsbereich, sodass auch kleine und unentgeltliche Verbraucherdarlehen grundsätzlich erfasst werden können. Dennoch bestehen Ausnahmen, etwa für bestimmte Arbeitgeberdarlehen oder besonders ausgestaltete gerichtliche Vergleiche. Ob eine konkrete Finanzierung unter den Schutz fällt, lässt sich deshalb nicht allein an der Bezeichnung des Angebots erkennen.
Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt der neue § 497a nicht unmittelbar. Wer Schwierigkeiten mit der Finanzierung seines Hauses oder seiner Eigentumswohnung hat, kann die Vorschrift deshalb nicht ohne Weiteres auf seinen Vertrag übertragen. Auch gewöhnliche Mietschulden, offene Stromrechnungen oder ein privates Darlehen unter Freunden werden durch diese Regelung nicht pauschal erfasst.
Die wichtige Einschränkung: Alte Kreditverträge bleiben grundsätzlich außen vorFür viele bereits verschuldete Haushalte dürfte die Übergangsregelung besonders bedeutsam sein. Nach dem neuen Artikel 229 § 71 EGBGB gilt für die dort genannten Schuldverhältnisse, die vor dem 20. November 2026 bestanden, grundsätzlich das bisherige Recht weiter. Ein schon 2025 abgeschlossener Ratenkredit erhält daher nicht allein deshalb den neuen Schutz, weil die Zahlungsprobleme erst im Dezember 2026 auftreten.
Zwar werden einzelne neue Vorschriften auch auf bereits bestehende unbefristete Allgemein-Verbraucherdarlehen angewendet. § 497a gehört jedoch nicht zu den ausdrücklich genannten Ausnahmen. Diese Unterscheidung ergibt sich aus Artikel 2 Nummer 2 des Änderungsgesetzes und seiner Übergangsregelung.
Das bedeutet nicht, dass Menschen mit älteren Verträgen keine Zahlungserleichterungen vereinbaren können. Sie können weiterhin um eine Stundung, niedrigere Raten oder eine andere Rückzahlungsvereinbarung bitten. Allein auf die neue Nachsichtspflicht können sie sich bei einem unverändert fortbestehenden Altvertrag aber grundsätzlich nicht berufen.
Nachsicht muss zur tatsächlichen Zahlungsfähigkeit passenDie Formulierung „sofern angebracht“ macht deutlich, dass nicht jeder Zahlungsrückstand automatisch dieselbe Erleichterung auslöst. Das Gesetz schreibt weder eine einheitliche Dauer für Zahlungspausen noch eine feste Höhe für verringerte Raten vor. Welche Maßnahme angemessen ist, hängt vom jeweiligen Fall ab.
Für die praktische Bewertung liegt es nahe, zwischen einem vorübergehenden Engpass und einer voraussichtlich länger anhaltenden Überforderung zu unterscheiden. Wer auf eine bereits absehbare Zahlung wartet, benötigt möglicherweise nur einen zeitlichen Aufschub. Wenn das Einkommen dauerhaft gesunken ist, kann eine kurze Unterbrechung allein die Rückzahlung dagegen kaum tragfähig machen.
Für Verbraucher ergibt sich daraus kein freies Wahlrecht auf eine bestimmte Vertragsänderung. Der Kreditgeber darf eine bestehende Nachsichtspflicht aber auch nicht als bloß freiwilliges Entgegenkommen behandeln. Wo die Grenzen im Einzelfall verlaufen, wird sich nach dem Inkrafttreten auch durch die gerichtliche Anwendung konkretisieren müssen.
Welche Zahlungserleichterungen das Gesetz vorsiehtDas Gesetz nennt unterschiedliche Möglichkeiten, darunter Umschuldungen, Änderungen der Vertragsbedingungen und einen teilweisen Erlass. Die folgende Tabelle zeigt ausgewählte Maßnahmen und ihre möglichen Auswirkungen. Sie beschreibt keine Leistungen, die jeder Kreditnehmer automatisch verlangen kann.
Maßnahme Mögliche Entlastung Was zu beachten ist Längere Laufzeit Die monatliche Rate kann sinken. Eine längere Verzinsung kann die Gesamtkosten erhöhen. Zahlungsaufschub oder Zahlungspause Raten werden vorübergehend ganz oder teilweise verschoben. Die Zahlungspflicht entfällt dadurch nicht; die spätere Rückzahlung muss geklärt werden. Niedrigerer Sollzinssatz Die Zinsbelastung kann zurückgehen. Wie sich die Änderung auf Rate und Laufzeit auswirkt, hängt von der Vereinbarung ab. Umschuldung oder Zusammenfassung von Schulden Die Rückzahlung kann neu geordnet werden. Auch Gesamtkosten, neue Sicherheiten und zusätzliche Verpflichtungen müssen geprüft werden. Teilerlass Ein vereinbarter Teil der Forderung entfällt. Die gesetzliche Erwähnung begründet keinen automatischen Anspruch auf einen Schuldenschnitt.Eine niedrigere Rate ist somit nicht zwingend gleichbedeutend mit einem günstigeren Kredit. Betroffene sollten sich vor einer Zustimmung erklären lassen, wie hoch die verbleibende Gesamtzahlung ausfällt und ob nach einer Zahlungspause größere Beträge fällig werden. Eine Entlastung hilft nur dann dauerhaft, wenn auch die späteren Verpflichtungen zum verfügbaren Einkommen passen.
Bei Ratenkrediten kann das Angebot schon vor der Kündigung fällig seinDie Reform ergänzt auch § 498 BGB, der die Kündigung und Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen regelt. Besteht eine Pflicht zur Nachsicht nach § 497a Absatz 2 bis 4, muss der Kreditgeber die Nachsichtsmaßnahme spätestens mit der dort vorgesehenen Fristsetzung anbieten. Der Schutz setzt in diesen Fällen somit bereits vor einer möglichen Kündigung an.
Schon das bisherige Recht knüpft eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs an mehrere Voraussetzungen. Bei gewöhnlichen Verbraucherratenkrediten müssen mindestens zwei aufeinanderfolgende Teilzahlungen ganz oder teilweise offen sein und die Rückstände die gesetzliche Schwelle erreichen. Zusätzlich ist eine erfolglose zweiwöchige Zahlungsfrist mit der Ankündigung erforderlich, bei Nichtzahlung die gesamte Restschuld zu verlangen.
Die Schwelle beträgt bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren zehn Prozent und bei einer längeren Laufzeit fünf Prozent des Darlehensnennbetrags. Bereits heute soll der Kreditgeber spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über eine einvernehmliche Regelung anbieten. Die geltenden Voraussetzungen stehen in § 498 BGB; die zusätzliche Pflicht zum Angebot einer gebotenen Nachsichtsmaßnahme enthält das Änderungsgesetz.
Kreditgeber müssen auf Schuldnerberatung verweisenDer neue § 497a Absatz 1 enthält außerdem eine eigenständige Hinweispflicht. Hat ein erfasster Darlehensnehmer Schwierigkeiten, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, muss der Kreditgeber ihn an leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste nach dem dafür vorgesehenen Gesetz verweisen. Der Wortlaut knüpft diese Pflicht an finanzielle Schwierigkeiten und verlangt nicht erst eine bereits eingeleitete Vollstreckung.
Für Betroffene ist eine Beratung insbesondere dann hilfreich, wenn neben dem Kredit weitere Forderungen offen sind. Eine neue Rate sollte nicht isoliert betrachtet werden, sondern zusammen mit den notwendigen Ausgaben und anderen Schulden. Welche Folgen unbezahlte Forderungen bis hin zur Pfändung haben können, erläutert der Beitrag Was passiert, wenn ich meine Schulden nicht mehr zahle?
Kein automatischer Schuldenerlass und keine unbegrenzten ZahlungspausenDass das Gesetz einen Teilerlass ausdrücklich erwähnt, bedeutet nicht, dass Banken künftig auf einen festen Anteil ihrer Forderung verzichten müssen. Ebenso wenig erlaubt § 497a Verbrauchern, ihre vereinbarte Rate eigenständig zu kürzen. Ohne wirksame Änderung bleiben die vertraglichen Zahlungspflichten grundsätzlich bestehen.
Auch eine unbegrenzte Wiederholung von Erleichterungen ist nicht vorgesehen. Nach Absatz 4 muss der Kreditgeber außer in begründeten Fällen nicht wiederholt Nachsichtsmaßnahmen anbieten. Eine bereits gewährte Zahlungspause führt deshalb nicht automatisch zu einem Anspruch auf die nächste; begründete Ausnahmefälle bleiben allerdings möglich.
Was Betroffene bei Zahlungsproblemen tun könnenWer eine Kreditrate voraussichtlich nicht mehr zahlen kann, sollte den Kreditgeber frühzeitig und nachweisbar informieren. Hilfreich sind eine nachvollziehbare Beschreibung des Engpasses, aktuelle Einkommensnachweise und eine realistische Übersicht der notwendigen Ausgaben. Bei einem erfassten Vertrag kann ausdrücklich um eine Prüfung angemessener Nachsicht nach § 497a BGB gebeten werden.
Ein Angebot sollte mit einem vollständigen Rückzahlungsplan vorliegen, bevor Betroffene zustimmen. Wird eine Erleichterung abgelehnt, ist es sinnvoll, um eine nachvollziehbare Begründung zu bitten und das Schreiben in der Beratung prüfen zu lassen. Die neue Regelung sollte jedoch nicht als Zusicherung verstanden werden, dass Mahnungen, gerichtliche Verfahren oder Fristen automatisch entfallen.
Droht bereits eine Pfändung, muss zusätzlich der Schutz des laufenden Lebensunterhalts geklärt werden. Ein P-Konto kann Guthaben innerhalb der gesetzlichen Schutzgrenzen verfügbar halten, beseitigt aber die zugrunde liegenden Schulden nicht. Worauf dabei zu achten ist, zeigt der Beitrag zu häufigen Fehlern beim Pfändungsschutzkonto.
Beispiel aus der Praxis: Eine vorübergehend niedrigere RateEin vereinfachtes, fiktives Beispiel: Eine Arbeitnehmerin schließt im Dezember 2026 einen gewöhnlichen privaten Bankratenkredit ab und muss monatlich 280 Euro zahlen. Im Frühjahr 2027 sinkt ihr Einkommen wegen einer längeren Erkrankung. Ihre Haushaltsrechnung zeigt, dass vorübergehend nur 120 Euro monatlich für die Rückzahlung verfügbar sind.
Sie legt der Bank ihre Unterlagen vor und bittet um eine befristete Anpassung. Die Bank muss unter den Voraussetzungen des neuen § 497a angemessene Nachsicht gewähren; denkbar wäre eine vorübergehend verringerte Rate mit anschließender Verlängerung der Laufzeit. Ob genau diese Lösung angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab, und ein Erlass der Differenz folgt daraus nicht.
Fragen und Antworten zur neuen Nachsichtspflicht Ab wann gilt der neue § 497a BGB?Die Vorschrift tritt am 20. November 2026 in Kraft. Am 9. September 2026 ist sie bereits beschlossen und verkündet, aber noch nicht anwendbar.
Gilt die neue Pflicht auch für meinen alten Kredit?Grundsätzlich nicht, wenn das Vertragsverhältnis schon vor dem 20. November 2026 bestand. Die Übergangsvorschrift lässt dafür grundsätzlich das bisherige Recht weitergelten; § 497a gehört auch nicht zu den ausdrücklich geregelten Ausnahmen für alte unbefristete Verträge.
Muss die Bank künftig Schulden erlassen?Ein Teilerlass ist eine gesetzlich genannte Möglichkeit, aber kein automatischer Anspruch. Angemessene Nachsicht kann je nach Situation auch durch andere Maßnahmen erfolgen.
Darf ich die Kreditrate selbst reduzieren?Die Vorschrift gibt kein Recht, die vereinbarte Rate einseitig herabzusetzen. Eine geänderte Rückzahlung sollte mit dem Kreditgeber verbindlich vereinbart und dokumentiert werden.
Wie oft muss der Kreditgeber eine Zahlungserleichterung anbieten?Außer in begründeten Fällen besteht keine Verpflichtung, Nachsichtsmaßnahmen wiederholt anzubieten. Ob ein weiterer begründeter Fall vorliegt, muss anhand der jeweiligen Umstände beurteilt werden.
Verhindert eine Bitte um Nachsicht automatisch jede Vollstreckung?Nein, ein allgemeiner Vollstreckungsstopp folgt daraus nicht. Der Kreditgeber muss die gesetzlich gebotene Nachsicht beachten, doch Betroffene müssen auf gerichtliche Schreiben weiterhin reagieren und laufende Fristen einhalten.
Der Beitrag Kredit kann nicht mehr abgezahlt werden: Neue Regeln verlangen jetzt Nachsicht vor der Pfändung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Jobcenter darf Umzugskosten nicht pauschal wegen fehlender Zusicherung ablehnen
Fehlt vor einem Umzug die Zusicherung des Jobcenters, sind Umzugskosten nicht automatisch ausgeschlossen. Hat die Behörde eine rechtzeitig mögliche Entscheidung treuwidrig verzögert, kann sie sich später nicht allein auf die fehlende Zusicherung berufen.
Das gilt besonders, wenn das Jobcenter den Wohnungswechsel durch eine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten ausgelöst hat. Übernommen werden jedoch nur notwendige und angemessene Kosten.
Die Zusicherung bleibt der NormalfallNach § 22 Abs. 6 SGB II sollen Leistungsberechtigte die Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten vor dem Umzug beantragen. Für diese Kosten ist grundsätzlich der kommunale Träger zuständig, der bis zum Umzug zuständig war.
Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn das Jobcenter den Umzug veranlasst hat oder der Wohnungswechsel aus anderen Gründen notwendig ist. Hinzukommen muss, dass ohne die Zusicherung eine Unterkunft nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums gefunden werden kann.
Wichtig ist: Auch bei einem notwendigen Umzug übernimmt das Jobcenter nicht automatisch jede eingereichte Rechnung. Die Ausgaben müssen erforderlich und der Höhe nach angemessen sein.
Jobcenter darf die Entscheidung nicht treuwidrig verzögernDas Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine vorherige Zusicherung entbehrlich sein kann, wenn das Jobcenter eine fristgerecht mögliche Entscheidung treuwidrig verzögert. Die Behörde darf einen rechtzeitig gestellten Antrag nicht unbearbeitet lassen und die Erstattung später wegen der dadurch fehlenden Zusicherung ablehnen.
Im entschiedenen Fall hatte das Jobcenter den Leistungsberechtigten unter erheblichen finanziellen Druck gesetzt, seine Unterkunftskosten zu senken. Dieser beantragte daraufhin die Übernahme der Umzugskosten, legte einen Kostenvoranschlag vor und nannte die Frist für die Auftragsvergabe.
Das Jobcenter reagierte nicht rechtzeitig. Nach Ansicht des BSG durfte die Behörde den Antrag anschließend nicht pauschal unter Hinweis auf die fehlende Zusicherung ablehnen (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 7/09 R).
Eine treuwidrige Verzögerung liegt allerdings nicht bei jeder längeren Bearbeitungszeit vor. Der Antrag muss so früh und vollständig eingereicht worden sein, dass das Jobcenter noch rechtzeitig hätte entscheiden können.
Angemessene neue Wohnung reicht allein nicht ausErkennt das Jobcenter die neue Wohnung als angemessen an, spricht dies für die Übernahme der künftigen Unterkunftskosten. Damit ist aber noch nicht automatisch entschieden, ob auch der Umzug notwendig war und welche Umzugskosten erstattet werden.
Hat das Jobcenter selbst zur Kostensenkung aufgefordert und die neue Wohnung akzeptiert, kann eine pauschale Ablehnung der Umzugskosten widersprüchlich sein. Trotzdem muss geprüft werden, ob der konkrete Wohnungswechsel durch die Aufforderung ausgelöst wurde.
Eine Kostensenkungsaufforderung verpflichtet das Jobcenter beispielsweise nicht dazu, zusätzliche Kosten für einen weit entfernten Umzug zu tragen, der überwiegend privaten Wünschen dient. Das BSG unterscheidet deshalb zwischen dem notwendigen Auszug aus der bisherigen Wohnung und dem konkreten Umzugsziel.
Laufende Miete und Umzugskosten sind getrennt zu prüfenDie Zusicherung für die laufenden Kosten der neuen Wohnung richtet sich nach § 22 Abs. 4 SGB II. Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten und die Mietkaution werden dagegen nach § 22 Abs. 6 SGB II beurteilt.
Kostenart Was zu beachten ist Laufende Miete der neuen Wohnung Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II möglichst vor Vertragsabschluss einholen Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten Gesonderte Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II beantragen Mietkaution und Genossenschaftsanteile Antrag beim Träger am neuen Wohnort; Leistung regelmäßig als Darlehen Unvermeidbare Doppelmiete Je nach Nutzung der Wohnungen Prüfung nach § 22 Abs. 1 oder Abs. 6 SGB IINach der geltenden Fassung des § 22 Abs. 4 SGB II werden höhere als angemessene Unterkunftskosten nach einem Umzug nur übernommen, wenn das Jobcenter dies vorab schriftlich zugesichert hat. Bei einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb desselben Vergleichsgebiets kann die Leistung zudem auf die bisherigen Unterkunftskosten begrenzt werden.
Die frühere Rechtsprechung zur Übernahme der tatsächlichen Mietkosten ohne Zusicherung lässt sich deshalb nicht uneingeschränkt auf die heutige Rechtslage übertragen. Auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 617/14 – folgt kein allgemeiner Anspruch auf Übernahme jeder tatsächlichen Miete.
Das BSG-Urteil von 2019 betrifft vor allem die DoppelmieteDas häufig genannte BSG-Urteil vom 30. Oktober 2019 – B 14 AS 2/19 R betrifft nicht die gewöhnlichen Umzugskosten. In dem Verfahren ging es um die gleichzeitige Miete für die alte und die neue Wohnung.
Werden beide Wohnungen im Umzugsmonat tatsächlich genutzt und war die Überschneidung unvermeidbar, können beide Mieten als Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden. Eine gesonderte Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Wird eine der Wohnungen dagegen nicht mehr genutzt, kommt eine Erstattung regelmäßig nur als Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II infrage. Dann ist die vorherige Zusicherung grundsätzlich erforderlich.
Mehr zu dieser Unterscheidung enthält der Beitrag Jobcenter lehnen doppelte Miete pauschal ab – Gericht stoppt die Praxis.
Welche Umzugskosten übernommen werden könnenLeistungsberechtigte müssen die Kosten möglichst gering halten. Regelmäßig kommen Ausgaben für einen Mietwagen, Kraftstoff, Umzugskartons, Verpackungsmaterial und eine angemessene Unterstützung privater Helfer infrage.
Ein professionelles Umzugsunternehmen muss das Jobcenter vor allem dann bezahlen, wenn ein selbst organisierter Umzug wegen Alters, Behinderung, gesundheitlicher Einschränkungen oder der Betreuung kleiner Kinder nicht zumutbar ist. Diese Umstände sollten durch ärztliche Unterlagen oder andere Nachweise belegt werden.
Weitere Informationen bietet der Ratgeber Auch diese Umzugskosten muss das Jobcenter zahlen.
Brockscher Tipp: Antrag und Zeitdruck genau dokumentierenDer Antrag auf Übernahme der Umzugskosten sollte vor der Beauftragung schriftlich und nachweisbar gestellt werden. Beizufügen sind die Gründe für den Umzug, Angaben zur neuen Wohnung sowie die verlangten Kostenvoranschläge.
Besteht eine kurze Frist des Vermieters oder des Umzugsunternehmens, sollte das Jobcenter darauf ausdrücklich hingewiesen werden. Bleibt eine rechtzeitig mögliche Entscheidung aus, können diese Nachweise später belegen, dass die Behörde die fehlende Zusicherung selbst verursacht hat.
Lehnt das Jobcenter die Erstattung allein wegen der fehlenden Zusicherung ab, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Dabei sollte ausdrücklich auf das BSG-Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 7/09 R – hingewiesen werden.
Beispiel aus der PraxisEine Leistungsberechtigte wird vom Jobcenter aufgefordert, ihre Unterkunftskosten zu senken. Sie findet eine angemessene Wohnung und beantragt rechtzeitig die Umzugs- und Transportkosten.
Dem Antrag fügt sie Kostenvoranschläge bei und weist darauf hin, bis wann sie den Auftrag vergeben muss. Obwohl das Jobcenter noch rechtzeitig entscheiden könnte, reagiert es erst nach dem Umzug.
In diesem Fall darf die Behörde die Kostenübernahme nicht allein wegen der fehlenden vorherigen Zusicherung ablehnen. Sie muss prüfen, welche Aufwendungen notwendig und angemessen waren.
Häufige Fragen zu Umzugskosten ohne Zusicherung Muss das Jobcenter ohne Zusicherung immer zahlen?Nein. Die fehlende Zusicherung ist nur unter besonderen Umständen unschädlich, etwa wenn das Jobcenter eine rechtzeitig mögliche Entscheidung treuwidrig verzögert hat.
Reicht eine Kostensenkungsaufforderung als Zusicherung?Nein. Die Aufforderung kann den Umzug veranlassen, ersetzt aber grundsätzlich nicht den Antrag auf Übernahme der konkreten Umzugskosten.
Darf sofort ein Umzugsunternehmen beauftragt werden?Ein gewerbliches Unternehmen kommt vor allem infrage, wenn ein Umzug in Eigenregie nicht zumutbar ist. Wer ohne ausreichenden Grund ein Unternehmen beauftragt, riskiert, dass das Jobcenter nur die Kosten eines selbst organisierten Umzugs erstattet.
Bedeutet die Zustimmung zur neuen Wohnung auch eine Zusage für die Umzugskosten?Nein. Die laufende Miete und die eigentlichen Umzugskosten sind getrennte Leistungen und sollten deshalb auch getrennt beantragt werden.
Quellen§ 22 SGB II; BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 7/09 R; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – B 14 AS 2/19 R; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 617/14.
Der Beitrag Jobcenter darf Umzugskosten nicht pauschal wegen fehlender Zusicherung ablehnen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
50 Prozent mehr Pflegegeld: das bringt die Nachbarschaftshilfe, wenn man alles ausschöpft
Wer zu Hause gepflegt wird, kann neben dem Pflegegeld weitere Unterstützung finanzieren lassen. Nachbarschaftshilfe bietet dafür eine Möglichkeit, doch das Versprechen „50 Prozent mehr Pflegegeld jeden Monat“ vermischt unterschiedliche Leistungen.
Eine automatische Erhöhung des Pflegegeldes gibt es dadurch nicht. Möglich sind zusätzliche Erstattungen für anerkannte Hilfe im Alltag – und unter bestimmten Voraussetzungen ein höherer Gesamtwert aus Pflegegeld und bezahlter Unterstützung.
131 Euro monatlich zusätzlich nutzenPflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat. Über ein vollständiges Anspruchsjahr sind das bis zu 1.572 Euro.
Damit lässt sich beispielsweise anerkannte Unterstützung beim Einkaufen, im Haushalt oder bei der Begleitung zu Terminen finanzieren. Ob eine Person aus der Nachbarschaft diese Hilfe abrechnen darf, richtet sich nach den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes.
Der Betrag wird nicht automatisch wie Pflegegeld auf das Konto überwiesen, sondern dient der Erstattung nachgewiesener Kosten. Die Einzelheiten erläutert das Gesundheitsportal des Bundes zum Entlastungsbetrag.
Warum die Aussage „50 Prozent mehr“ nicht allgemein stimmtDas monatliche Pflegegeld beträgt 2026 bei Pflegegrad 2 weiterhin 347 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 599 Euro. Für Pflegegrad 4 werden 800 Euro und für Pflegegrad 5 insgesamt 990 Euro gezahlt, wenn die Voraussetzungen für das volle Pflegegeld vorliegen.
Wer bei Pflegegrad 2 zusätzlich 131 Euro Entlastungsleistungen nutzt, kommt rechnerisch auf einen Leistungswert von 478 Euro. Gegenüber 347 Euro sind das rund 37,8 Prozent mehr, allerdings teilweise als zweckgebundene Kostenerstattung.
Bei höheren Pflegegraden fällt das prozentuale Plus durch dieselben 131 Euro kleiner aus. Grundlage der folgenden eigenen Berechnung sind die Leistungsbeträge des Bundesgesundheitsministeriums für 2026.
Pflegegrad Volles Pflegegeld pro Monat Mit 131 Euro Entlastungsleistung: Gesamtwert und rechnerisches Plus 2 347 Euro 478 Euro; rund 37,8 Prozent 3 599 Euro 730 Euro; rund 21,9 Prozent 4 800 Euro 931 Euro; rund 16,4 Prozent 5 990 Euro 1.121 Euro; rund 13,2 ProzentDie Tabelle setzt voraus, dass der Entlastungsbetrag vollständig durch erstattungsfähige Leistungen ausgeschöpft wird. Sie zeigt keine entsprechend erhöhte Pflegegeldauszahlung.
Zusätzliche Alltagshilfe kann das eigene Budget entlastenFür Familien ist die Unterscheidung zwischen Geldleistung und Kostenerstattung praktisch bedeutsam. Wer eine Haushaltshilfe bisher aus dem Pflegegeld bezahlt hat, kann dieses Geld unter Umständen für andere Aufgaben der häuslichen Versorgung einsetzen, wenn die Pflegekasse die anerkannte Hilfe zusätzlich erstattet.
Wurde die Unterstützung bislang unentgeltlich erbracht, entsteht dagegen nicht automatisch mehr frei verfügbares Geld für den pflegebedürftigen Menschen. Die Nachbarin oder der Nachbar erhält dann eine finanzielle Anerkennung für tatsächlich geleistete Unterstützung.
Nicht jede private Hilfe lässt sich abrechnenEine freundschaftliche Absprache allein genügt nicht in jedem Fall für die Erstattung durch die Pflegekasse. Anerkennung, Qualifizierung und mögliche Grenzen der Aufwandsentschädigung müssen zu den geltenden Landesvorschriften passen.
Nordrhein-Westfalen schließt beispielsweise Personen aus, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, mit ihm zusammenwohnen oder seine Pflegeperson sind. Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse kommt dort neben einem geeigneten Kurs auch die bestätigte Kenntnis des vorgesehenen Informationsangebots infrage.
Diese Erleichterung darf nicht ungeprüft auf andere Bundesländer übertragen werden. Die Voraussetzungen beschreibt die Informationsbroschüre des nordrhein-westfälischen Sozialministeriums zur Nachbarschaftshilfe.
Vor Beginn einer bezahlten Unterstützung empfiehlt sich deshalb eine konkrete Nachfrage bei der Pflegekasse. Dabei sollten die vorgesehene Person, die Tätigkeiten und die vereinbarte Aufwandsentschädigung genannt werden.
Mit Umwandlung sind weitere Leistungen möglichFür Pflegegrad 2 bis 5 gibt es zusätzlich den Umwandlungsanspruch: Bis zu 40 Prozent des monatlichen Budgets für ambulante Pflegesachleistungen können für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass dieser Anteil nicht bereits durch ambulante Sachleistungen verbraucht wurde und entsprechende erstattungsfähige Ausgaben vorliegen.
Der umgewandelte Anteil wird bei der Pflegegeldberechnung wie eine genutzte Sachleistung behandelt. Werden ohne weitere Sachleistungen 40 Prozent umgewandelt, bleiben deshalb 60 Prozent des vollen Pflegegeldes.
Der reguläre Entlastungsbetrag von 131 Euro kann daneben genutzt werden. Diese Zusammenhänge erklärt das Bundesgesundheitsministerium im Ratgeber „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“.
Ob gerade die ausgewählte ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe auch für diese zusätzlichen Erstattungen infrage kommt, muss gesondert geklärt werden. Aus der Abrechenbarkeit des Entlastungsbetrags folgt nicht, dass jede Person beliebig hohe weitere Leistungen anbieten und abrechnen darf.
So entsteht rechnerisch ein Plus von mehr als 50 ProzentBei Pflegegrad 2 beträgt das monatliche Sachleistungsbudget 796 Euro, davon sind 40 Prozent genau 318,40 Euro. Werden diese vollständig für geeignete Alltagsangebote umgewandelt und keine weiteren Sachleistungen genutzt, verbleiben 208,20 Euro Pflegegeld.
Zusammen mit 318,40 Euro Kostenerstattung und 131 Euro Entlastungsbetrag ergibt sich ein Gesamtwert von 657,60 Euro. Gegenüber dem alleinigen Pflegegeld von 347 Euro wären das rechnerisch rund 89,5 Prozent mehr Leistungswert.
Die Pflegegeldauszahlung selbst sinkt dabei jedoch um 138,80 Euro. Der höhere Gesamtwert hilft deshalb vor allem dann, wenn die zusätzliche Unterstützung tatsächlich gebraucht wird und die geringere Geldzahlung zur übrigen Pflegeorganisation passt.
Wer bereits Pflegegeld und den vollen Entlastungsbetrag nutzt, startet zudem bei 478 Euro Gesamtwert. Gegenüber dieser Ausgangslage beträgt das Plus durch die dargestellte Umwandlung nur rund 37,6 Prozent.
Damit hängt jede Prozentangabe auch davon ab, welche Leistungen vorher genutzt wurden. Weitere Erläuterungen bietet der Beitrag auf gegen-hartz.de zur Kombination von Pflegegeld, Sachleistungen und Umwandlungsanspruch.
Abrechnung und Restbeträge rechtzeitig klärenFür die Erstattung sollten Tätigkeiten, Leistungszeiten und Zahlungen nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Pflegekasse kann mitteilen, welche Formulare und Nachweise sie für das jeweilige Angebot benötigt.
Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge können angespart und grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres für entsprechende Leistungen eingesetzt werden. Nicht genutzte Ansprüche aus 2026 lassen sich damit noch im ersten Halbjahr 2027 verwenden.
Beim Umwandlungsanspruch besteht diese Ansparmöglichkeit nicht: Er bezieht sich auf das jeweilige monatliche Sachleistungsbudget und Leistungen desselben Monats. Eine doppelte Abrechnung derselben Kosten über verschiedene Leistungsarten ist ausgeschlossen.
Auch Helfende sollten mögliche Folgen kennenFür Menschen, die selbst Sozialhilfe beziehen, kann eine vergütete Nachbarschaftshilfe Folgen für ihre Leistungen haben. Die Bezeichnung „Aufwandsentschädigung“ garantiert nicht, dass das Geld anrechnungsfrei bleibt.
Das Sozialgericht Marburg bestätigte in einem Fall die Einkommensanrechnung bei einer anerkannten Nachbarschaftshelferin. Den Sachverhalt und die Begründung beschreibt gegen-hartz.de im Beitrag „Pflege-Entlastungsbetrag mindert Sozialhilfe“.
Beispiel aus der Praxis: Mehr Unterstützung, gleiches PflegegeldFrau Berger hat Pflegegrad 2 und erhält 347 Euro Pflegegeld, ihre Tochter übernimmt die Pflege. Eine Nachbarin unterstützt zusätzlich beim Einkauf und im Haushalt und erfüllt die Voraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes.
Für tatsächlich erbrachte und vollständig erstattungsfähige Hilfe fallen monatlich 120 Euro an, die Frau Berger bezahlt und anschließend aus dem Entlastungsbetrag zurückerhält. Ihr Pflegegeld bleibt bei 347 Euro, während zusätzlich Unterstützung im Wert von 120 Euro finanziert wird.
Der genutzte Gesamtwert beträgt damit 467 Euro monatlich, ohne dass Frau Berger Sachleistungen umwandeln muss. Das Beispiel zeigt den Nutzen der Nachbarschaftshilfe: Konkrete Hilfe wird bezahlbar, auch wenn das Pflegegeld selbst nicht steigt.
Fragen und Antworten zur Nachbarschaftshilfe Erhalte ich durch Nachbarschaftshilfe automatisch 50 Prozent mehr Pflegegeld?Nein, der Pflegegeldsatz erhöht sich dadurch nicht. Zusätzliche Kostenerstattungen können den Wert der genutzten Leistungen steigern; die Höhe hängt von Pflegegrad, Ausgaben und bisherigem Leistungsbezug ab.
Kann ich mir die 131 Euro einfach auszahlen lassen?Eine freie Auszahlung ohne entsprechende Aufwendungen ist nicht vorgesehen. Der Entlastungsbetrag erstattet Kosten für zulässige Leistungen.
Wird mein Pflegegeld durch den Entlastungsbetrag gekürzt?Nein, die Nutzung des regulären Entlastungsbetrags mindert das Pflegegeld nicht. Eine Umwandlung von Sachleistungen führt hingegen zu einer anteiligen Verringerung.
Darf meine Tochter als Nachbarschaftshelferin abrechnen?Das hängt von den Landesvorschriften ab, wobei nahe Angehörige häufig ausgeschlossen sind. In Nordrhein-Westfalen kann eine Tochter für die Unterstützung ihres Elternteils nicht über diese Nachbarschaftshilfe-Regelung abrechnen.
Der Beitrag 50 Prozent mehr Pflegegeld: das bringt die Nachbarschaftshilfe, wenn man alles ausschöpft erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Das Ende der CDU
Nach ihrem historischen Wahldebakel in Sachsen-Anhalt liegt die CDU endgültig in Trümmern. Sie keilt in alle Richtungen und zeigt, dass sie völlig am Ende ist – und der inzwischen auch mental stark angegriffene Kanzler sitzt zwischen allen Stühlen. Anstatt endlich einzusehen, dass seine Brandmauer-Strategie ganz und gar gescheitert ist, will er sie noch höher bauen. […]
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KCDK-E und TJK-E rufen zur Großdemonstration in Straßburg auf
Die kurdischen Dachverbände KCDK-E und TJK-E rufen für den 15. September zu einer zentralen Demonstration vor dem Europarat in Straßburg auf. Gefordert werden die Freiheit von Abdullah Öcalan, die Aufhebung seiner Isolationsbedingungen auf der türkischen Gefängnisinsel Imrali und die Umsetzung des „Rechts auf Hoffnung“. Beginn der Kundgebung ist um 11 Uhr. Anlass der Mobilisierung ist unter anderem die erneute Befassung des Ministerkomitees des Europarats mit der lebenslangen Inhaftierung ohne Aussicht auf Entlassung in der Türkei. Der KCDK-E und die TJK-E fordern die europäischen Staaten auf, den Druck auf Ankara zur Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu erhöhen. Im Vorfeld der zentralen Aktion in Straßburg sind für den heutigen Mittwoch Kundgebungen in Berlin, Brüssel, Den Haag, Bern, Wien, London, Rom, Paris, Kopenhagen, Oslo, Göteborg und Athen sowie in Australien und Kanada angekündigt.
„Die Isolation muss beendet werden“
In ihrem gemeinsamen Aufruf erinnern KCDK-E und TJK-E daran, dass Öcalan seit seiner völkerrechtswidrigen Verschleppung 1999 auf Imrali inhaftiert ist. Der EGMR stellte 2014 im Fall des kurdischen Repräsentanten fest, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf Überprüfung und mögliche Entlassung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Mehr als ein Jahrzehnt später ist diese Entscheidung weiterhin nicht umgesetzt, kritisieren die beiden Organisationen. Das „Recht auf Hoffnung“ sei deshalb von zentraler Bedeutung. „Genau an diesem Punkt müssen wir unseren gesellschaftlichen Protest verstärken und das Thema auf der internationalen Tagesordnung halten. Schweigen bedeutet, sich an Isolation und Rechtsbruch mitschuldig zu machen. Deshalb werden wir am 15. September vor dem Europarat in Straßburg sein.“
„Öcalans Freiheit ist unsere rote Linie“
Der KCDK-E und die TJK-E stellen die Mobilisierung zugleich in den Zusammenhang mit dem von Öcalan am 27. Februar 2025 eingeleiteten Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Seine physische Freiheit sei eine grundlegende Voraussetzung für die weitere Entwicklung des Prozesses. „Unsere grundlegendste Forderung ist offen und eindeutig: Die physische Freiheit von Abdullah Öcalan muss unverzüglich gewährleistet werden.“ Dabei gehe es nicht allein um die Freiheit einer einzelnen Person: „Solange die Mauern der Isolation nicht fallen, kann weder von Frieden noch von einer demokratischen Lösung gesprochen werden. Verhandlungen können nur dann erfolgreich sein, wenn sie unter gleichberechtigten Bedingungen und mit Öcalans freiem Willen geführt werden.“
Die TJK-E hebt in diesem Zusammenhang insbesondere Öcalans Position zur Frauenbefreiung hervor. Seine Vorstellungen von demokratischer Moderne und der Befreiung der Frau hätten die Organisierung von Frauen im Nahen Osten wesentlich beeinflusst. Der Kampf um seine Freiheit sei daher auch mit dem Kampf gegen patriarchale Gewalt und für die Befreiung von Frauen verbunden.
Kritik an europäischen Staaten
Die beiden Organisationen werfen den europäischen Staaten vor, sich zwar wiederholt für eine friedliche Lösung der kurdischen Frage ausgesprochen, daraus jedoch keine politischen Konsequenzen gezogen zu haben. „Wenn diese Staaten es ernst gemeint hätten, hätten sie Druck auf die Türkei ausüben können, damit das Recht auf Hoffnung umgesetzt wird, und Sanktionen ergreifen können. Stattdessen wurde zur Politik der Verleugnung und Vernichtung gegenüber der kurdischen Bevölkerung geschwiegen und die Isolation ignoriert.“ Das Ministerkomitee müsse bei seinen Beratungen im September konkrete Schritte verlangen und die Türkei zur unverzüglichen Umsetzung des Rechts auffordern.
Zentrale Kundgebung am 15. September
Den Höhepunkt der Mobilisierung bildet die Demonstration am Dienstag, 15. September, um 11 Uhr vor dem Europarat in Straßburg. Der KCDK-E und die TJK-E nennen drei zentrale Forderungen: die Freiheit Öcalans und die vollständige Aufhebung seiner Isolation, die Umsetzung des „Rechts auf Hoffnung“ sowie Bedingungen für eine demokratische Lösung und gleichberechtigte Verhandlungen. „Dieser Aufruf richtet sich an die gesamte kurdische Bevölkerung, an Verteidiger:innen von Demokratie und Menschenrechten und an alle, die Frieden wollen. Öcalans Freiheit ist unsere rote Linie. Seine Freiheit ist unsere Freiheit. Wie bisher werden wir unseren Kampf auch weiterhin ohne Unterbrechung fortsetzen. Komm, erhebe deine Stimme, zeige Präsenz! Bauen wir gemeinsam die Freiheit auf!“, erklären die Organisationen.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52340 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52643 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52196Şengal: Keine Entscheidung gegen den Willen unseres Volkes
Hunderte Menschen haben in Şengal gegen die geplante Einsetzung eines Militärs als Landrat und gegen einseitige Entscheidungen der irakischen Regierung demonstriert. Die Teilnehmer:innen forderten, die politischen Entscheidungen über die Region nicht länger über den Kopf der ezidischen Bevölkerung hinweg zu treffen. Zu dem Protest hatten der Volksrat von Şengal und die Bewegung der freien ezidischen Frauen (TAJÊ) aufgerufen. Der Demonstrationszug begann vor der Volkskommune in Sinûnê und führte unter Rufen wie „Bijî Berxwedana Şengalê“ (Es lebe der Widerstand von Şengal) zum Mam-Zekî-Platz. Neben Vertreter:innen der Institutionen und Organisationen Şengals beteiligten sich zahlreiche Stammesvertreter sowie Bewohner:innen der Region. Auf Transparenten hieß es unter anderem: „Şengal gehört dem ezidischen Volk – keine Entscheidung gegen den Willen der Bevölkerung von Şengal.“
„Wir lehnen einen militärischen Landrat ab“
Auf dem Mam-Zekî-Platz verlas Xwedêda Elyas eine Erklärung des Volksrats. Die geplante Einsetzung eines Militärs als Landrat sei ohne Beteiligung der Bevölkerung beschlossen worden und werde zurückgewiesen. Obwohl die ezidische Gemeinschaft mit drei Abgeordneten im irakischen Parlament vertreten sei, würden weder ihre Vertreter:innen noch die Entscheidungsgremien in Şengal in Entscheidungen über die Region einbezogen, erklärte Elyas. „Die militärischen Institutionen des irakischen Staates, das Amt des Ministerpräsidenten und das irakische Parlament berücksichtigen die Entscheidungszentren Şengals nicht und beziehen unsere Repräsentant:innen nicht in Entscheidungen über Şengal ein. Stattdessen soll aufgrund einer militärischen Entscheidung ein Militär als Landrat eingesetzt werden. Das akzeptieren wir unter keinen Umständen.“ Keine Vereinbarung und kein Beschluss, der den Willen der ezidischen Gemeinschaft ignoriere, dürfe Şengal aufgezwungen werden.
Volksrat beruft sich auf irakische Verfassung
Der Volksrat verwies dabei ausdrücklich auf Artikel 9 der irakischen Verfassung. Demnach dürften Angehörige der Streitkräfte nicht als Instrument zur Unterdrückung der Bevölkerung eingesetzt werden, sich nicht in die Politik einmischen und keine Ämter bekleiden, für die sie kandidieren können. Die geplante militärische Besetzung der lokalen Verwaltung stehe daher im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Grundsätzen, erklärte Elyas. „Wir sind nicht gegen das Gesetz. Wir treten dafür ein, dass die Artikel und Bestimmungen der irakischen Verfassung umgesetzt werden“, sagte er.
Bis heute sei jedoch keine der verfassungsrechtlichen Garantien verwirklicht worden, die die Rechte der ezidischen Bevölkerung schützen sollten. Elyas erinnerte zugleich an die zahlreichen Massaker und Verfolgungen, denen die ezidische Gemeinschaft in ihrer Geschichte ausgesetzt war. Bis heute gebe es keine ausreichenden staatlichen Entscheidungen zum Schutz ihrer Rechte. Er forderte einen tatsächlichen Dialog zwischen den politischen Kräften Şengals und dem irakischen Staat.
TAJÊ: „Die ezidische Gesellschaft ist nicht mehr die von vor 2014“
Für die TAJÊ sprach Rîham Hesen. Sie erinnerte daran, dass zwölf Jahre seit dem Genozid durch den Islamischen Staat (IS) vergangen sind. In dieser Zeit habe die Bevölkerung Şengals eigene gesellschaftliche, politische und sicherheitspolitische Strukturen aufgebaut. „In diesen zwölf Jahren haben wir unsere Verwaltung aus eigener Kraft geführt. Die Töchter und Söhne dieser Gesellschaft haben zu den Waffen gegriffen, Şengal verteidigt und von den Banden befreit.“ Dennoch werde der Wille der Bevölkerung weiterhin ignoriert. Als Beispiel nannte Hesen das am 9. Oktober 2020 zwischen Bagdad und Hewlêr geschlossene Şengal-Abkommen. Es sei ohne Beteiligung der ezidischen Bevölkerung ausgehandelt worden.
„Diese Entscheidung wurde in Zusammenarbeit mit den Akteuren getroffen, die unser Volk während des Massakers im Stich gelassen haben und geflohen sind. Statt sie für ihre Verantwortung zur Rechenschaft zu ziehen, wurde ihnen die Entscheidungsmacht zurückgegeben. Der Wille und die Realität der ezidischen Gesellschaft wurden in diesen Prozessen niemals berücksichtigt.“ Die Verantwortlichen müssten begreifen, dass sich die Gesellschaft seit dem Genozid verändert habe, sagte Hesen: „Die ezidische Gesellschaft von heute ist nicht mehr die Gesellschaft von vor 2014, die sich leicht täuschen ließ.“
„Wir werden unsere Autonomie durch unseren Kampf erreichen“
Insbesondere Frauen seien während des Genozids und in dessen Folge schwerster Gewalt ausgesetzt gewesen. Zugleich hätten sie beim gesellschaftlichen Neuaufbau eine führende Rolle übernommen, erklärte die TAJÊ-Vertreterin. „Als ezidische Gesellschaft werden wir auf unsere Rechte nicht verzichten. Unsere Autonomie und unsere Rechte werden wir durch unseren Kampf erreichen. Unsere Gesellschaft hat ein Niveau erreicht, auf dem sie sich selbst verwalten kann – und diese Realität ist bewiesen.“ Auch die Sicherheitskräfte des Asayîşa Êzdîxan hätten Şengal in den vergangenen zwölf Jahren verteidigt – zunächst gegen den IS und später gegen weitere Angriffe auf ihre Kommandant:innen und Mitglieder. Die Erfahrungen seit 2014 hätten dazu geführt, dass die Bevölkerung ihr Schicksal nicht länger äußeren Kräften überlassen wolle.
„Unser Volk hat seine Entscheidung getroffen. Wir können uns selbst verwalten und verteidigen. Der offizielle Status unserer Sicherheitskräfte muss anerkannt werden, und es müssen Bedingungen für ein freies Leben auf diesem Land geschaffen werden.“ Hesen forderte die irakische Regierung auf, ihre bisherige Politik gegenüber Şengal zu beenden. Über die Zukunft der ezidischen Gemeinschaft dürfe weder verhandelt noch einseitig entschieden werden: „Das Entscheidungsrecht gehört der ezidischen Gesellschaft.“ Die Demonstration endete mit Parolen zur Unterstützung des Widerstands von Şengal.
https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52641 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52642 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52614 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52588 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52581
Klingbeils neues Paket: Mehr Kindergeld, höhere Minijob-Steuer – das alles ist ab 2027 geplant
Mehr Kindergeld und höhere Steuerfreibeträge sollen Familien entlasten. Gleichzeitig sieht das Steuerpaket von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil höhere Abgaben auf Minijobs und zusätzliche Belastungen für sehr hohe Einkommen vor.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 am 2. September 2026 beschlossen. Die geplanten Änderungen sollen in zwei Stufen 2027 und 2028 greifen, sind mit dem Kabinettsbeschluss aber noch nicht geltendes Recht.
Was beschlossen wurde – und was noch ausstehtDie Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzentwurf verständigt, über den nun im Gesetzgebungsverfahren entschieden werden muss. Bundestag und Bundesrat müssen noch beteiligt werden; Änderungen am Paket bleiben möglich.
Für laufende Gehaltsabrechnungen und Kindergeldzahlungen ergibt sich aus dem Kabinettsbeschluss deshalb noch keine Umstellung. Die Mitteilung der Bundesregierung zur Einkommensteuerreform nennt 2027 als Beginn und 2028 als Jahr der vollständigen Wirkung.
Kindergeld soll auf 267 Euro und später auf 272 Euro steigenNach den Angaben des Bundesfinanzministeriums soll das Kindergeld von derzeit 259 Euro auf 267 Euro je Kind und Monat im Jahr 2027 steigen. Für 2028 sind 272 Euro vorgesehen.
Rechnerisch wären das zunächst acht Euro zusätzlich pro Monat oder 96 Euro pro Jahr und Kind. Ab 2028 läge das jährliche Plus gegenüber 2026 bei 156 Euro je Kind; eine Familie mit zwei anspruchsberechtigten Kindern erhielte dann 312 Euro mehr Kindergeld im Jahr.
Diese Beträge beschreiben allein die höhere Kindergeldzahlung. Ob das verfügbare Einkommen entsprechend wächst, hängt unter anderem von der steuerlichen Behandlung und möglichen Sozialleistungen ab.
Warum beim Jobcenter häufig kein zusätzliches Geld bleibtKindergeld wird bei Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft wird es dem jeweiligen Kind zugerechnet, soweit es zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt wird; die gesetzliche Grundlage steht in § 11 SGB II.
Steigt das Kindergeld und bleiben Bedarf sowie sonstige Berechnungsfaktoren unverändert, kann die Zahlung des Jobcenters entsprechend sinken. Acht Euro mehr Kindergeld können dann acht Euro weniger ergänzende Leistung bedeuten.
Eine Kindergelderhöhung ist deshalb für Familien im laufenden Leistungsbezug häufig keine tatsächliche Verbesserung ihres Monatsbudgets. Weitere Erläuterungen bietet der Beitrag zur Anrechnung von Kindergeld beim Bürgergeld und bei Jobcenter-Leistungen.
Die vorgesehenen Beträge im Vergleich Regelung 2026 Geplante Änderung Kindergeld je Kind und Monat 259 Euro 2027: 267 Euro; 2028: 272 Euro Grundfreibetrag pro Person und Jahr 12.348 Euro 2027: 12.564 Euro; 2028: 12.900 Euro Freibeträge für Kinder insgesamt, je Kind und Jahr für beide Eltern 9.756 Euro 2027: 10.056 Euro; 2028: 10.236 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag pro Jahr 1.230 Euro Ab 2027: 1.430 Euro Einheitliche Pauschsteuer auf Minijobs 2 Prozent Ab 2027: 5 Prozent Steuerermäßigung für begünstigte Handwerkerleistungen 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro jährlich Ab 2027: 15 Prozent, höchstens 900 Euro jährlichDie Übersicht beruht auf den Regierungsinformationen und dem veröffentlichten Entwurf; die Zukunftswerte stehen unter dem Vorbehalt des abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens. Die steuerlichen Ausgangswerte für 2026 erläutert das Bundesfinanzministerium.
Ein höherer Grundfreibetrag ist keine AuszahlungDer Grundfreibetrag soll 2027 um 216 Euro gegenüber 2026 steigen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Steuerpflichtige 216 Euro erstattet bekommt: Der Freibetrag beschreibt den Teil des zu versteuernden Einkommens, für den keine tarifliche Einkommensteuer anfällt.
Die tatsächliche Entlastung hängt von der gesamten Steuerberechnung ab. Wer ohnehin keine Einkommensteuer zahlt, erhält allein durch einen höheren Grundfreibetrag kein zusätzliches Geld.
Außerdem ist das zu versteuernde Einkommen nicht mit dem Bruttogehalt gleichzusetzen. Steuerlich berücksichtigungsfähige Aufwendungen können die Berechnungsgrundlage vermindern, weshalb sich aus einer Bruttojahressumme allein keine verlässliche Steuerersparnis ableiten lässt.
Kinderfreibeträge und Kindergeld werden nicht einfach addiertDie angekündigten Freibeträge für Kinder umfassen den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung. Der Gesamtbetrag gilt für beide Eltern zusammen und wird nicht als Geldleistung ausgezahlt.
Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob die steuerliche Entlastung durch diese Freibeträge günstiger ist als der Kindergeldanspruch. Falls die Freibeträge günstiger sind, wird der Kindergeldanspruch in der Steuerberechnung berücksichtigt; beide Vorteile gibt es deshalb nicht ungekürzt nebeneinander.
Dieses Verfahren ergibt sich aus § 31 Einkommensteuergesetz zum Familienleistungsausgleich. Wer seine mögliche Entlastung ausrechnet, sollte daher nicht die Kindergelderhöhung und eine vermeintliche volle Auszahlung des Freibetrags zusammenzählen.
Minijobs: Wann fünf Prozent Steuer den Lohn schmälernBei Minijobs sieht das Paket eine Erhöhung der einheitlichen Pauschsteuer von zwei auf fünf Prozent vor. Die Darstellung, Minijobs seien grundsätzlich steuerfrei, ist allerdings schon nach den bisherigen Regeln ungenau.
Nach den Erläuterungen der Minijob-Zentrale zur Besteuerung kommen eine pauschale Besteuerung oder eine individuelle Besteuerung nach den Lohnsteuermerkmalen infrage. Bei der einheitlichen Pauschsteuer ist der Arbeitgeber Steuerschuldner, kann die Steuer aber unter den entsprechenden arbeitsvertraglichen Voraussetzungen auf Beschäftigte abwälzen.
Trägt der Betrieb die Pauschsteuer selbst, erhöht sich durch den geplanten Steuersatz zunächst seine Belastung. Wird sie dagegen vom vereinbarten Bruttoverdienst abgezogen, kann die Erhöhung unmittelbar den Auszahlungsbetrag vermindern.
Bei unverändert 600 Euro Monatsverdienst wären zwei Prozent zwölf Euro und fünf Prozent 30 Euro. Der Unterschied beträgt 18 Euro monatlich oder 216 Euro jährlich; mögliche Rentenversicherungsbeiträge sind in dieser Vergleichsrechnung nicht enthalten.
Die höhere Minijob-Grenze ist eine andere ÄnderungUnabhängig vom Steuerpaket steigt die reguläre Minijob-Verdienstgrenze zum 1. Januar 2027 von 603 auf 633 Euro monatlich. Sie folgt dem gesetzlichen Mindestlohn, der dann von 13,90 auf 14,60 Euro je Stunde steigt.
Die Grenze bestimmt, bis zu welchem regelmäßigen Verdienst die Beschäftigung als Minijob eingeordnet werden kann. Sie garantiert weder eine Auszahlung von 633 Euro noch eine entsprechende Lohnerhöhung bei unveränderter Arbeitszeit und bereits höherem Stundenlohn.
Die Einzelheiten erläutert der Beitrag zur neuen Minijob-Grenze ab Januar 2027. Für die Haushaltsplanung müssen Verdienstgrenze, Steuerabzug und mögliche Sozialleistungsanrechnung getrennt betrachtet werden.
42 Prozent sollen später greifen, Spitzeneinkommen stärker belastet werdenDer veröffentlichte Entwurf sieht für 2027 den Beginn der Tarifzone mit 42 Prozent bei einem zu versteuernden Einkommen von 70.601 Euro vor. Zugleich sollen 45 Prozent bereits ab 250.000 Euro und ein neuer Satz von 47 Prozent ab 280.000 Euro gelten.
Diese Angaben beziehen sich auf den Grundtarif und das zu versteuernde Einkommen. Sie dürfen nicht als pauschaler Abzug vom gesamten Bruttogehalt verstanden werden.
Ein Grenzsteuersatz beschreibt die Belastung eines zusätzlichen Einkommensbetrags in der betreffenden Tarifzone. Wer die Schwelle überschreitet, zahlt deshalb nicht plötzlich den höheren Prozentsatz auf sein gesamtes Einkommen; nachzulesen sind die geplanten Tarifstufen im veröffentlichten Referentenentwurf.
Weitere Änderungen können die Entlastung beeinflussenDer höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll berufliche Aufwendungen bis 1.430 Euro ohne Einzelnachweis berücksichtigen. Auch hier handelt es sich um einen Abzug bei der Einkünfteermittlung und nicht um eine Auszahlung in dieser Höhe.
Wer bereits höhere anerkannte Werbungskosten geltend macht, profitiert von der Anhebung dieses Pauschbetrags allein grundsätzlich nicht zusätzlich. Für die persönliche Bilanz zählt daher auch, welche Aufwendungen bisher angesetzt wurden.
Bei Handwerkerleistungen sieht die Regierungsübersicht zum Steuerpaket dagegen eine geringere Steuerermäßigung vor. Bei beispielsweise 4.000 Euro vollständig begünstigten Aufwendungen ergäben 20 Prozent rechnerisch 800 Euro, während 15 Prozent nur 600 Euro wären.
Praxisbeispiel: Mehr Kindergeld, aber höhere Abzüge im MinijobEin Ehepaar hat zwei kindergeldberechtigte Kinder; ein Elternteil verdient in einem Minijob unverändert 600 Euro monatlich. Die Pauschsteuer wird vereinbarungsgemäß vom Bruttoverdienst abgezogen, und die Familie erhält keine einkommensabhängigen Sozialleistungen.
Wird das Paket unverändert umgesetzt, bekommt die Familie 2027 monatlich 16 Euro mehr Kindergeld. Gleichzeitig würde der Steuerabzug im Minijob um 18 Euro steigen, sodass diese beiden Änderungen zusammen zunächst ein Minus von zwei Euro im Monat ergeben.
Eine mögliche Einkommensteuerentlastung des anderen Elternteils ist dabei noch nicht berücksichtigt. Das Beispiel zeigt daher keine vollständige Jahresbilanz, sondern warum eine höhere einzelne Leistung noch nichts über das gesamte Haushaltseinkommen aussagt.
Sechs Fragen und Antworten zum Steuerpaket Ist Klingbeils Steuerpaket bereits geltendes Recht?Nein, Stand 9. September 2026 liegt ein Kabinettsbeschluss über den Gesetzentwurf vor. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen.
Wie viel Kindergeld ist für 2027 vorgesehen?Geplant sind 267 Euro je Kind und Monat, acht Euro mehr als 2026. Für 2028 sieht das Paket 272 Euro vor.
Haben Familien mit Jobcenter-Leistungen dadurch mehr Geld?Häufig nicht, weil Kindergeld grundsätzlich als Einkommen angerechnet wird. Bei ansonsten unveränderter Berechnung kann die höhere Kindergeldzahlung durch weniger Jobcenter-Leistung ausgeglichen werden.
Müssen alle Minijobber künftig fünf Prozent selbst bezahlen?Nein. Bei der einheitlichen Pauschsteuer schuldet der Arbeitgeber die Steuer; eine Belastung des ausgezahlten Lohns entsteht, wenn sie zulässig auf Beschäftigte abgewälzt wird.
Bedeutet ein höherer Grundfreibetrag eine Erstattung in gleicher Höhe?Nein, er verändert die Steuerberechnung. Die Ersparnis hängt vom Einkommen und den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab.
Werden bei Überschreiten der neuen Spitzengrenze 47 Prozent auf alles fällig?Nein, der vorgesehene Satz betrifft die entsprechende obere Tarifzone. Die darunterliegenden Einkommensteile werden nach den vorhergehenden Tarifstufen behandelt.
Der Beitrag Klingbeils neues Paket: Mehr Kindergeld, höhere Minijob-Steuer – das alles ist ab 2027 geplant erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Angst vor Debatten: Alarmistischer deutscher Klimaforscher fordert Mainstream-Medien auf, skeptische Stimmen zu diskreditieren
WUWT, von NoTricksZone, P. Gosselin
In einem Interview, das am 1. September 2026 vom MDR (Mitteldeutscher Rundfunk) unter dem Titel „Es gibt einen Markt für Desinformation “ veröffentlicht wurde, sprach der prominente Klimaalarmist Prof. Stefan Rahmstorf mit MDR Wissen über die Taktiken der Klimawandelskeptiker, die seiner Meinung nach natürlich von bösen Wirtschaftsinteressen finanziert werden, und darüber, wie sich die Kommunikation mit der Öffentlichkeit weiterentwickeln muss.
Im MDR- Interview und in seiner umfassenderen öffentlichen Kommunikationsstrategie thematisiert Stefan Rahmstorf den Aufstieg alternativer, populistischer und Randmedienplattformen.
Skeptiker von der Debatte ausschließen
Er schlägt vor, dass man, anstatt zu versuchen, mit ihnen in eine Debatte zu treten oder ihre Meinung direkt zu ändern, die etablierten Journalisten und Medien dazu aufruft, skeptischen Stimmen aus alternativen Kanälen strikt keine Plattform zu bieten.
Untersuchen Sie Skeptiker
Laut Rahmstorf stellen alternative Medienkanäle ihre Inhalte oft als unabhängig, als „Meinungsfreiheit“ oder als Skepsis von unten dar und fordert die etablierten Medieninstitutionen und investigativen Journalisten auf, nachzuverfolgen, woher diese Kanäle ihr Material beziehen, wer sie finanziert und wie politische oder wirtschaftliche Interessengruppen sie verstärken.
„Wir Wissenschaftler erklären die Daten und Fakten zum Klimawandel, aber Journalisten müssen untersuchen, wer den Markt für Desinformation bedient und woher das Geld kommt“, sagt Rahmstorf. „Es ist die Aufgabe des Journalismus, aufzudecken, wer hinter diesen Kampagnen steckt, wer sie finanziert und welche Interessen verfolgt werden.“
Vermeiden Sie Debatten mit Skeptikern.
Rahmstorf argumentiert, dass es sinnlos sei, in Kommentarspalten mit engagierten alternativen Medienschaffenden oder deren treuen Anhängern zu diskutieren oder sie zu überzeugen. Diese Debatte können alarmistische Klimaforscher nicht gewinnen. Der Forscher des Potsdam-Klimainstituts ist der Ansicht, dass sich die Kommunikationsbemühungen auf die breite Öffentlichkeit konzentrieren sollten – auf all jene, die über soziale Medien oder Messenger-Apps mit alternativen Medieninhalten in Berührung kommen. Klare, verständliche Erklärungen, die auf realen Daten und überprüfbaren Fakten basieren, helfen, irreführenden Behauptungen entgegenzuwirken, bevor sie sich verbreiten.
Rahmstorf erklärt gegenüber MDR, dass Wissenschaftskommunikatoren und Journalisten der etablierten Medien die falschen Argumente, die wahrscheinlich aus alternativen Medien auftauchen werden, vorhersehen und im Voraus widerlegen müssen.
Zum Thema
Das PIK wurde 1992 gegründet und ist privatrechtlich als gemeinnütziger eingetragener Verein organisiert. Die satzungsgemäßen Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Kuratorium, der Vorstand und der Wissenschaftliche Beirat. Das PIK beschäftigt (Stand 31.12.2025) 493 Menschen, davon 305 Wissenschaftler*innen, 126 wissenschaftsunterstützendes Personal und 62 studentische Hilfskräfte und Auszubildende.
Das PIK ist ein Institut der Leibniz-Gemeinschaft. Die Grundfinanzierung erfolgt über Zuwendungen des Landes Brandenburg gemeinsam mit dem Bund und den anderen Ländern. Im Jahr 2025 erhielt das Institut insgesamt etwa 17,1 Millionen Euro institutioneller Förderung, dazu kamen über 23,3 Millionen Euro Drittmittel für Forschungsprojekte. Die Forschung am PIK ist in fünf interdisziplinären Forschungsabteilungen organisiert. Weitere Informationen dazu auch im PIK-Jahresbericht.
https://www.pik-potsdam.de/de/institut/ueber
Der Beitrag Angst vor Debatten: Alarmistischer deutscher Klimaforscher fordert Mainstream-Medien auf, skeptische Stimmen zu diskreditieren erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Kurz vor Antrag alles Ersparte verschenkt – Für zehn Jahre keine Grundsicherung mehr
Wer sein Erspartes oder das Haus kurz vor dem Antrag auf Grundsicherung im Alter an Kinder oder Enkel überträgt, will das Vermögen damit vor dem Sozialamt in Sicherheit bringen.
In vielen Fällen bewirkt die Schenkung das Gegenteil. Das Amt hat zwei Wege, an das verschenkte Geld heranzukommen, und einer davon trifft nicht die Beschenkten, sondern den Schenker selbst: Er kann seinen Anspruch auf Grundsicherung für bis zu zehn Jahre verlieren.
Das ist kein Ausnahmefall. Viele Familien übertragen Haus oder Sparbuch bewusst früh, um Werte „zu retten”, bevor Pflege oder Alter teuer werden.
Ob dieser Plan aufgeht oder nach hinten losgeht, hängt an einer einzigen Frage: War beim Verschenken schon absehbar, dass man später auf staatliche Hilfe angewiesen sein würde? Und an einer Zahl, die im Gesetz an zwei Stellen steht: zehn Jahre.
Warum eine Schenkung die Grundsicherung nicht rettetDie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist Sozialhilfe nach dem SGB XII. Zuständig ist das Sozialamt, nicht das Jobcenter, das das Grundsicherungsgeld (bis 2026 Bürgergeld) für erwerbsfähige Menschen zahlt. Diese Sozialhilfe ist nachrangig:
Bevor sie fließt, muss die eigene finanzielle Kraft eingesetzt werden. Genau deshalb schaut das Amt bei der Antragsprüfung zurück und fragt, ob in den Jahren zuvor größere Beträge oder Immobilien verschenkt wurden.
Aus einer solchen Schenkung folgen zwei Konsequenzen, die sich an zwei verschiedene Personen richten. Die eine trifft die Beschenkten: Das Amt kann das Geschenk zurückholen. Die andere trifft den Schenker: Er bekommt womöglich selbst keine Grundsicherung.
Welche der beiden Türen aufgeht, entscheidet sich vor allem daran, ob die eigene Bedürftigkeit absehbar und selbst herbeigeführt war. Diese Unterscheidung zieht sich durch den ganzen Fall.
Tür eins: Das Sozialamt holt sich das Geschenk beim Beschenkten zurückVerarmt jemand nach einer Schenkung, kann er das Geschenk vom Beschenkten zurückverlangen. Das steht in § 528 BGB, der Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers.
Springt das Sozialamt mit Leistungen ein, zieht es diesen Anspruch des Schenkers durch eine Überleitung (einen Bescheid, mit dem die Forderung auf das Amt übergeht) an sich und wendet sich dann direkt an die Beschenkten.
Ein Punkt wird dabei oft übersehen: Das Amt erhält dadurch keine stärkeren Rechte als der Schenker selbst. Es schlüpft nur in dessen Rolle. Die Forderung ist auf den Wert des Geschenks begrenzt, und statt ein Haus zurückzugeben, können Beschenkte auch den laufenden Fehlbetrag in Raten zahlen.
Vor allem aber gilt eine harte Grenze: Sind seit der Schenkung zehn Jahre vergangen, bevor die Bedürftigkeit eintritt, ist die Rückforderung nach § 529 BGB ausgeschlossen. Wie sich Beschenkte im Einzelnen wehren, welche Einreden greifen und wie diese Zehnjahresfrist bei Immobilien mit Wohnrecht läuft, behandeln wir in einem gesonderten Beitrag.
Tür zwei: Wer absichtlich verschenkt, verliert die Grundsicherung selbstDiese erste Tür versucht das Amt zuerst. Bringt sie nichts, etwa weil die zehn Jahre abgelaufen sind oder der Beschenkte selbst zu wenig hat, um etwas herauszugeben, öffnet sich die zweite.
Und die trifft den Schenker. Nach § 41 Abs. 4 SGB XII hat keinen Anspruch auf Grundsicherung, wer in den letzten zehn Jahren seine Hilfebedürftigkeit (die Lage, den Lebensunterhalt nicht mehr aus eigenem Einkommen und Vermögen decken zu können) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Das klingt schärfer, als es im Alltag greift, denn nicht jedes Geschenk fällt darunter. Der Ausschluss setzt voraus, dass die spätere Bedürftigkeit beim Verschenken absehbar war und der Vermögensverlust vorwerfbar ist.
Ein übliches Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenk gehört nicht dazu, ein durch Krankheit ausgelöster unwirtschaftlicher Umgang mit Geld ebenfalls nicht.
Vorwerfbar seitens der Behörde ist es dagegen, das gesamte Ersparte wegzugeben, ohne eine Rücklage fürs Alter zu behalten, oder einen teuren Lebensstil beizubehalten, obwohl klar ist, dass das Geld dann nur kurz reicht. Beweisen muss dieses Verschulden das Sozialamt, nicht der Antragsteller.
Hier steckt zugleich ein Denkfehler, den viele machen. Absichtliches Verschenken schützt den Beschenkten nicht, sondern setzt ihn erst recht dem Zugriff aus.
Löst nämlich die Schenkung selbst die Verarmung aus, kann der Beschenkte sich nicht darauf berufen, der Schenker habe seine Not verschuldet, und die Rückforderung bleibt offen.
Das gezielte Verschenken hält die Forderung beim Beschenkten also aufrecht und kann den Schenker obendrein die Grundsicherung kosten.
Der Ausschluss von der Grundsicherung ist nicht das EndeEin Ablehnungsbescheid mit Verweis auf die selbst herbeigeführte Bedürftigkeit wirkt wie ein Fallbeil. Er ist es nicht. Der Ausschluss aus der Grundsicherung führt nicht ins Nichts, sondern in eine andere Leistung: die Hilfe zum Lebensunterhalt, geregelt im Dritten Kapitel des SGB XII.
Das Bundessozialgericht hat das früh klargestellt (Urteil vom 25. August 2011, B 8 SO 19/10 R): Der Ausschluss aus der Grundsicherung öffnet den Weg in dieses Auffangnetz, das nackte Existenzminimum bleibt geschützt.
Der Haken kommt danach. Wurde das Vermögen gezielt verbraucht oder verschenkt, um an Leistungen zu kommen, kann das Amt die Hilfe zum Lebensunterhalt auf das zum Leben Unerlässliche kürzen.
Und es kann sich das Geld über den Kostenersatz zurückholen: § 103 SGB XII verpflichtet zum Ersatz, wenn jemand die Voraussetzungen der Sozialhilfe durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten selbst geschaffen hat.
Aus dem Auffangnetz wird so eine Leistung auf Zeit und auf Pump. Zwei Grenzen mildern das ab: Der Kostenersatz erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Hilfe gezahlt wurde, und in Härtefällen kann das Amt darauf verzichten.
Was jetzt zählt: Bescheide trennen und Fristen sichernZwei Schreiben, zwei Verfahren, zwei Gerichte: Das ist die wichtigste praktische Einsicht. Kommt ein Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid zur Grundsicherung, läuft ab Zustellung ein Monat für den schriftlichen Widerspruch.
In derselben Zeit gehört sofort ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt, damit kein Monat ohne Leistung bleibt; bei akuter Not ist ein Eilantrag beim Sozialgericht möglich.
Kommt dagegen eine Überleitung, weil ein Elternteil verschenkt hat und man selbst der Beschenkte ist, gilt die Trennung der Gerichte. Ob das Amt die Forderung überhaupt auf sich überleiten durfte, prüft das Sozialgericht.
Ob die Rückforderung inhaltlich berechtigt ist, also die Einreden und der Wert des Geschenks, gehört vor das Zivilgericht. Beides beim falschen Gericht vorzubringen, kostet Zeit.
In beiden Fällen zählen dieselben zwei Dinge.
Erstens die Daten: Wann wurde verschenkt? Bei einer Immobilie beginnt die Frist nicht mit dem Notartermin, sondern mit dem Antrag auf Umschreibung im Grundbuch.
Zweitens die Begründung: Weil das Amt das Verschulden beweisen muss, hilft jeder Nachweis, warum verschenkt wurde und dass die eigene Bedürftigkeit damals nicht absehbar war. Bei größeren Werten führt an einer Fachanwältin für Sozialrecht oder einem Sozialverband kein Weg vorbei.
Was ein Geschenk vor dem Sozialamt wirklich wert istDer beste Schutz für ein Geschenk ist nicht die Absicht, es dem Amt zu entziehen, sondern Zeit und Ehrlichkeit. Wer früh überträgt, aus nachvollziehbaren Gründen und aus Vermögen, das absehbar nicht fürs eigene Alter gebraucht wird, ist nach zehn Jahren auf der sicheren Seite.
Die kurzfristige Vermögensverschiebung dagegen geht meist nach hinten los: Sie hält die Rückforderung beim Beschenkten offen und kann den Schenker die Grundsicherung kosten.
Für Betroffene heißt das, vor jeder Zahlung und vor jedem Verzicht zuerst zwei Dinge zu klären: Wie lange liegt die Schenkung wirklich zurück, gerechnet ab dem richtigen Stichtag? Und war die spätere Not damals überhaupt absehbar? Von den Antworten hängt ab, ob ein Bescheid des Sozialamts hinzunehmen oder anzugreifen ist.
Häufige Fragen zu Schenkung und Grundsicherung Zählt jedes Geschenk, oder nur große unentgeltliche Übertragungen?Neben üblichen Gelegenheitsgeschenken bleibt auch außen vor, was keine reine Schenkung ist, weil ihm eine Gegenleistung gegenübersteht. Hat jemand über Jahre gepflegt und dafür Geld bekommen, ist das rechtlich kein Geschenk, sondern eine Vergütung. Entscheidend ist die Nachweisbarkeit:
Ohne klare Vereinbarung und ohne erkennbaren Zweck auf den Überweisungen wirkt eine solche Zahlung im Rückblick schnell wie eine unentgeltliche Zuwendung, die das Amt zurückfordern kann. Eine saubere Dokumentation ist deshalb der stärkste Schutz.
Was gilt, wenn seit der Schenkung schon zehn Jahre vergangen sind?Dann sind zwei Fristen auseinanderzuhalten, die beide zehn Jahre lang sind. Die Rückforderung beim Beschenkten ist ausgeschlossen, wenn zwischen der Schenkung und dem Eintritt der Bedürftigkeit zehn Jahre liegen.
Der Leistungsausschluss beim Schenker prüft dagegen, ob die Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vor dem beantragten Monat selbst herbeigeführt wurde; diese Frist wandert also mit jedem Monat mit.
Bei Immobilien beginnt die erste Frist mit dem Antrag auf Grundbuchumschreibung, nicht mit dem Notartermin, und sie läuft auch dann, wenn sich der Schenker ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch (das Recht, die Immobilie weiter zu nutzen) vorbehalten hat.
Muss ich als Beschenkter das ganze Haus zurückgeben, wenn das Amt sich meldet?Nein, eine sofortige Rückübertragung ist nicht zwingend. Die Forderung ist auf den Wert des Geschenks gedeckelt und deckt nur den laufenden Bedarf des Schenkers; statt das Haus herzugeben, lässt sich der monatliche Fehlbetrag zahlen.
Und reicht das eigene Einkommen kaum für den eigenen angemessenen Unterhalt, greift die Einrede des Notbedarfs: Steht man selbst am Rand, muss das Geschenk nicht herausgegeben werden. Welcher Maßstab hier greift und welche weiteren Einwände in Betracht kommen, hängt vom Einzelfall ab und gehört anwaltlich geprüft.
QuellenBürgerliches Gesetzbuch: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers und Ausschluss des Rückforderungsanspruchs (§§ 528, 529 BGB)
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch: Leistungsausschluss bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 Absatz 4 SGB XII), Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch: Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten, Überleitung von Ansprüchen und Einschränkung der Leistung (§§ 103, 93, 26 SGB XII), Bundessozialgericht: Urteil vom 25. August 2011, Aktenzeichen B 8 SO 19/10 R, zur Hilfe zum Lebensunterhalt als Auffangnetz nach einem Ausschluss von der Grundsicherung
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Volle Erwerbsminderung und trotzdem keine Grundsicherung
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, bekommt deshalb nicht automatisch Grundsicherung wegen Erwerbsminderung. Gerade bei jungen Erwachsenen im Elternhaus hängen die Ansprüche auch davon ab, wie lange die Erwerbsminderung voraussichtlich besteht und welche finanziellen Mittel innerhalb der Familie berücksichtigt werden dürfen.
Ein neuer Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen verdeutlicht diese Unterschiede. Er betrifft die staatliche Sicherung des Lebensunterhalts, nicht die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente.
18-Jährige scheitert mit ihrem EilantragDas LSG Nordrhein-Westfalen wies mit Beschluss vom 13. August 2026 die Beschwerde einer 18-Jährigen zurück, die bei ihren Eltern lebt und ab Mai 2026 Leistungen nach dem SGB XII verlangte. Die Aktenzeichen lauten L 9 SO 202/26 B ER und L 9 SO 203/26 B.
Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen hatte volle Erwerbsminderung bis voraussichtlich zum 31. Juli 2028 festgestellt. Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung hatte sie ausdrücklich nicht bestätigt.
Die Einzelheiten stehen im Originalbeschluss des LSG Nordrhein-Westfalen. Für die rechtliche Einordnung müssen mehrere Leistungen auseinandergehalten werden, die im Alltag häufig unter dem Begriff Grundsicherung zusammengefasst werden.
„Voll“ und „dauerhaft“ bezeichnen unterschiedliche VoraussetzungenDie volle Erwerbsminderung beschreibt zunächst das verbliebene Leistungsvermögen: Betroffene können wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten. Diese Definition ergibt sich aus § 43 Absatz 2 SGB VI.
Für die Grundsicherung wegen Erwerbsminderung verlangt § 41 Absatz 3 SGB XII zusätzlich eine ungünstige längerfristige Prognose: Es muss unwahrscheinlich sein, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Außerdem müssen Betroffene mindestens 18 Jahre alt sein und die weiteren Voraussetzungen, insbesondere finanzielle Bedürftigkeit, erfüllen.
Eine über mehrere Jahre erwartete Erwerbsminderung ist deshalb nicht automatisch dauerhaft im Sinne dieser Vorschrift. Umgekehrt bedeutet die Einstufung als vorübergehend erwerbsgemindert nicht, dass die Erkrankung geringfügig wäre oder bereits wieder gearbeitet werden könnte.
Das Gesetz kennt daneben besondere Zugänge, etwa für bestimmte volljährige Menschen im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen. Einen Überblick über die Leistung bietet auch der Beitrag zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Warum eine Feststellung der Rentenversicherung noch keine Rente bedeutetNach § 45 SGB XII kann der Sozialhilfeträger die Rentenversicherung einschalten, um die medizinischen Voraussetzungen der dauerhaften vollen Erwerbsminderung prüfen zu lassen. Die Entscheidung der Rentenversicherung bindet den ersuchenden Träger.
Dieses Prüfverfahren ist von einem Rentenantrag zu unterscheiden. Für eine Erwerbsminderungsrente müssen grundsätzlich zusätzlich versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, wobei das Rentenrecht auch Ausnahmen vorsieht.
Eine medizinisch festgestellte Erwerbsminderung kann daher vorliegen, obwohl keine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird. Bei existenzsichernden Sozialleistungen wird anschließend geprüft, welche Leistung zum persönlichen und wirtschaftlichen Lebenssachverhalt passt.
Bei vorübergehender Erwerbsminderung kommt Hilfe zum Lebensunterhalt infrageWer nur vorübergehend voll erwerbsgemindert ist, kann bei Bedürftigkeit grundsätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII erhalten. Ausgangspunkt ist § 27 SGB XII.
Dieser Zugang steht jedoch unter einem Vorbehalt: Nach § 21 SGB XII sind laufende Leistungen für den Lebensunterhalt ausgeschlossen, wenn jemand bereits als erwerbsfähige Person oder als Angehöriger dem Grunde nach dem SGB II zugeordnet ist. Die fehlende eigene Erwerbsfähigkeit führt somit nicht zwangsläufig zum Sozialamt.
Das SGB II sieht ausdrücklich auch Leistungen für nicht erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft vor. § 19 Absatz 1 SGB II knüpft diese Möglichkeit daran, dass sie mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zusammenleben und keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben.
Warum das Elternhaus bei unter 25-Jährigen entscheidend sein kannUnverheiratete Kinder unter 25 Jahren gehören unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie deren Haushalt angehören und ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können. Die Regelung setzt nicht voraus, dass das Kind selbst erwerbsfähig ist.
Damit kann ein vorübergehend voll erwerbsgemindertes erwachsenes Kind in die Leistungsprüfung des Jobcenters einbezogen werden. Wie solche Haushalte eingeordnet werden, erläutert auch der Beitrag „So prüft das Jobcenter die Bedarfsgemeinschaft“.
Nach § 9 Absatz 2 SGB II können dann Einkommen und Vermögen der Eltern bei der Bedürftigkeitsprüfung des Kindes berücksichtigt werden. Die Volljährigkeit allein führt innerhalb dieser Konstellation nicht zu einer vollständig getrennten Berechnung.
Dem SGB II zugeordnet, aber trotzdem kein ZahlungsanspruchIm entschiedenen Fall hielt das LSG auch einen Anspruch gegen das Jobcenter nicht für glaubhaft gemacht: Die Eltern waren nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nicht hilfebedürftig. Deshalb fehlte nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzung für ihren abgeleiteten Leistungsanspruch.
Allgemein bedeutet die Zuordnung zu einem Leistungssystem noch nicht, dass daraus Geld fließt. Leistungen nach dem SGB II werden nur gezahlt, soweit der anerkannte Bedarf nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt ist.
Dabei genügt es nicht, lediglich auf das Bruttogehalt eines Elternteils zu schauen. Erforderlich ist eine Berechnung anhand der anerkannten Bedarfe, der Haushaltsverhältnisse und der gesetzlichen Regeln zur Einkommens- und Vermögensberücksichtigung.
Die Unterschiede im Überblick Ausgangslage Mögliche Existenzsicherung Worauf es ankommt Dauerhafte volle Erwerbsminderung ab 18 Jahren Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII Medizinische Prognose, Bedürftigkeit und weitere gesetzliche Voraussetzungen Vorübergehende volle Erwerbsminderung ohne Zuordnung zum SGB II Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII Ungedeckter Lebensunterhalt und kein Leistungsausschluss Vorübergehende volle Erwerbsminderung innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Leistungen für nicht erwerbsfähige Angehörige nach dem SGB II Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft und anrechenbare MittelDie Übersicht beschreibt typische Konstellationen und keinen automatischen Leistungsanspruch. Sonderregelungen und Ausschlüsse müssen zusätzlich geprüft werden.
Warum die 100.000-Euro-Grenze hier nicht weiterhilftIm Sozialhilferecht schützt § 94 Absatz 1a SGB XII Eltern und Kinder grundsätzlich vor dem Rückgriff auf Unterhaltsansprüche, solange ihr jeweiliges jährliches Gesamteinkommen 100.000 Euro nicht übersteigt. Gemeint ist das gesetzlich definierte Gesamteinkommen der jeweiligen unterhaltspflichtigen Person.
Diese Schutzregel ist aber keine allgemeine Einkommensgrenze für Familien, die beim Jobcenter Leistungen beantragen. Die Berücksichtigung elterlicher Mittel innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II folgt anderen Vorschriften.
Aus einem Einkommen unter 100.000 Euro lässt sich deshalb kein Anspruch auf ungekürzte Jobcenter-Leistungen für ein erwachsenes Kind ableiten. Ebenso schafft die Vorschrift für sich genommen keinen Zugang zur Sozialhilfe, wenn deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Im Eilverfahren muss auch die aktuelle Notlage erkennbar seinEin Eilantrag soll wesentliche Nachteile verhindern, die durch das Abwarten eines regulären Verfahrens entstehen würden. Neben dem geltend gemachten Anspruch ist daher die Dringlichkeit zu prüfen; Grundlage ist § 86b Absatz 2 SGG.
Die Eltern stellten den Lebensunterhalt als rückzahlbares Nothilfedarlehen bereit; ein Unterkunftsverlust drohte nicht. Bei 4.630 Euro gemeinsamem monatlichem Bruttoeinkommen und zusätzlich 259 Euro Kindergeld hielt das LSG die vorläufige Versorgung für gesichert.
Für vergleichbare Verfahren folgt daraus, dass die tatsächliche Versorgung nachvollziehbar dargestellt werden sollte. Kontoauszüge, fällige Ausgaben und konkrete Angaben zum Umfang oder Ende familiärer Unterstützung können erklären, weshalb eine gerichtliche Entscheidung keinen Aufschub duldet.
Die Bezeichnung einer Zahlung als Darlehen beantwortet dabei nicht allein die Frage, ob aktuell eine dringende Notlage besteht. Ebenso wenig darf eine fehlende Notlage in einem einzelnen Verfahren pauschal für alle jungen Menschen im Elternhaus unterstellt werden.
Die Entscheidung beendet nicht die Prüfung in der HauptsacheDas LSG sah bei vorläufiger Prüfung keinen Verfassungsverstoß in der unterschiedlichen Behandlung und verwies die vertiefte Prüfung ins Hauptsacheverfahren. Der Beschluss betrifft den einstweiligen Rechtsschutz.
Für Betroffene empfiehlt sich deshalb eine genaue Prüfung der medizinischen Prognose und der finanziellen Verhältnisse. Wer die Einschätzung zur Dauer der Erwerbsminderung für unzutreffend hält, sollte aktuelle ärztliche Unterlagen zur erwarteten Entwicklung beibringen und die leistungsrechtliche Entscheidung überprüfen lassen.
Fragen und Antworten zum Thema Bekommt jeder voll erwerbsgeminderte Mensch Grundsicherung vom Sozialamt?Die volle Erwerbsminderung allein reicht dafür nicht aus. Für den regulären Zugang wegen Erwerbsminderung nach § 41 Absatz 3 SGB XII muss sie auch dauerhaft sein; zudem müssen insbesondere Alter und Bedürftigkeit passen.
Kann das Jobcenter trotz voller Erwerbsminderung zuständig sein?Ja, nicht erwerbsfähige Menschen können als Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II erhalten. Voraussetzung ist insbesondere das Zusammenleben mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten; ein Anspruch nach dem Vierten Kapitel SGB XII hat Vorrang.
Warum wird bei einem volljährigen Kind das Einkommen der Eltern geprüft?Unverheiratete Kinder unter 25 Jahren können im elterlichen Haushalt weiterhin zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Dann sieht § 9 Absatz 2 SGB II grundsätzlich auch die Berücksichtigung elterlicher Mittel vor.
Schützt ein Elterneinkommen unter 100.000 Euro vor einer Anrechnung?Diese Grenze betrifft die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen im Sozialhilferecht. Sie begrenzt nicht die Einkommensanrechnung innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II.
Welche Leistung kommt bei vorübergehender voller Erwerbsminderung ohne Bedarfsgemeinschaft infrage?Bei Bedürftigkeit kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII zustehen. Zu prüfen bleibt, ob Ausschlussgründe oder andere vorrangige Ansprüche bestehen.
Der Beitrag Volle Erwerbsminderung und trotzdem keine Grundsicherung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.