Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Externe Ticker
The Camp of the Saints
More on Lindsay Clancy’s Murder of her three Children
Zelensky Takes Putin’s Ever-widening War Home to Russia
The Last Days of Palestine
Collapse Into Degeneracy
Iran Blasts US Barbarism After Deadly US Strike on Wedding
America lost its longest war five years ago. This is what victory looks like for the Taliban
Erwerbsminderung: Keine unbefristete EM-Rente trotz schwerer Erkrankung
Eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, bedeutet nicht zwingend Absicherung für immer. Die Deutsche Rentenversicherung darf die Leistung befristen und später erneut prüfen. Selbst eine schwere und langjährige Erkrankung verpflichtet die Rentenkasse noch nicht, eine Dauerrente zu bewilligen.
Ein aktueller Beschluss des Bundessozialgerichts zeigt, wie hoch die Hürde liegt. Entscheidend ist nicht nämlich nicht nur, wie krank ein Mensch heute ist. Ärzte und Rentenversicherung müssen vielmehr beurteilen, ob sich sein Leistungsvermögen künftig so weit verbessern kann, dass keine Erwerbsminderung mehr besteht. (B 5 R 17/26 B )
Volle Erwerbsminderung festgestellt – Dauerrente trotzdem abgelehntIn dem Verfahren verlangte eine Versicherte eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer. Die Deutsche Rentenversicherung hatte die volle Erwerbsminderung grundsätzlich anerkannt, die Rente aber lediglich befristet gewährt.
Das Sozialgericht und anschließend das Landessozialgericht Baden-Württemberg verneinten einen Anspruch auf die angestrebte Dauerrente. Die Begründung lautete, dass medizinische Untersuchungen nicht bestätigten, dass eine Verbesserung unwahrscheinlich wahr.
Die Versicherte ging bis vor das Bundessozialgericht. Das BSG verwarf ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil sie den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt hatte. Der Beschluss greift allerdings ausdrücklich den bereits geltenden höchstrichterlichen Maßstab für eine unbefristete Erwerbsminderungsrente auf.
Die befristete EM-Rente ist zunächst der Regelfall§ 102 Abs. 2 SGB VI legt die Ausgangslage fest: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zahlt die Rentenversicherung grundsätzlich auf Zeit. Eine einzelne Befristung darf höchstens drei Jahre dauern. Anschließend kann die DRV die Rente erneut verlängern, und das wiederum für höchstens drei Jahre.
Auch wer bereits mehrere Jahre eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, bekommt also nicht automatisch bei der nächsten Verlängerung eine Dauerrente.
Für eine medizinisch begründete unbefristete Rente muss vielmehr feststehen, dass es unwahrscheinlich ist, dass sich die Erwerbsminderung beheben lässt.
„Chronisch krank“ bedeutet noch nicht „dauerhaft erwerbsgemindert“Eine chronische Erkrankung, ein hoher Grad der Behinderung oder jahrelange Arbeitsunfähigkeit beantworten noch nicht die entscheidende rentenrechtliche Frage.
Die DRV prüft, ob sich das Leistungsvermögen noch rentenrelevant verbessern kann.
Bei voller Erwerbsminderung bedeutet das: Könnte eine Behandlung dazu führen, dass d er Betroffene künftig wieder mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann?
Ist eine solche Verbesserung medizinisch möglich, kann die Rentenversicherung bei einer Zeitrente bleiben.
BSG verlangt schwerwiegende medizinische Gründe für eine DauerrenteDas Bundessozialgericht hatte den Maßstab bereits in einem Grundsatzurteil vom 29. März 2006 festgelegt (B 13 RJ 31/05 R). Für die Dauerrente müssen demnach schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine rentenrechtlich relevante Besserung sprechen.
Ärzte müssen also einen dauerhaften Zustand prognostizieren anhand des bisherigen Krankheitsverlaufes und vorhandener Möglichkeiten der Behandlung. Genau auf diesen Maßstab verweist das BSG auch in seinem Beschluss vom 13. Mai 2026.
Der Kampf um eine Dauerrente dreht sich also nicht nur um die Frage „Wie krank bin ich?“, sondern auch auch um die Klärung: „Welche Besserung ist medizinisch zu erwarten?“
Eine mögliche Therapie kann gegen die Dauerrente sprechenDas kann für Versicherte hart sein. Selbst eine nur mögliche Behandlung, die sie noch nicht auf sich genommen haben, kann gegen einen Dauerzustand sprechen.
Dabei muss eine Besserung nicht einmal wahrscheinlich sein, es reicht, dass sie medizinisch möglich ist.
Deshalb sollte die medizinische Dokumentation erklären, welche Therapien durchgeführt wurden, welchen Erfolg sie hatten, welche Einschränkungen verblieben sind und weshalb weitere Maßnahmen keine Verbesserung erwarten lassen.
Denkbeispiel: Claudia erhält seit sechs Jahren volle EM-RenteClaudia aus Bottrop ist 55 Jahre alt und erhält wegen mehrerer Erkrankungen seit mehreren Jahren eine volle Erwerbsminderungsrente. Die DRV hat ihre Rente bereits einmal befristet verlängert.
Ihr behandelnder Arzt schreibt für den nächsten Antrag auf Weitergewährung lediglich: „Patientin weiterhin schwer chronisch erkrankt und nicht arbeitsfähig.“
Das hilft Claudia kaum für eine Dauerrente. Für die Rentenversicherung bleibt nämlich offen, ob eine Verbesserung möglich ist.
Aussagekräftiger wäre eine ärztliche Einschätzung, die den bisherigen Verlauf beschreibt und konkret darlegt, dass ausgeschöpfte und noch denkbare Therapien die Erwerbsminderung voraussichtlich nicht beenden.
Genau diese Prognose kann der Schlüssel sein für die Entscheidung zwischen einer weiteren Zeitrente und einer Dauerrente.
Nach neun Jahren gilt eine wichtige SonderregelFür viele langjährige EM-Rentner ist § 102 Abs. 2 SGB VI wichtig. Bei einer Rente, deren Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, geht das Gesetz nach einer Befristung von neun Jahren grundsätzlich davon aus, dass die Erwerbsminderung nicht mehr behoben werden kann.
Kurz gesagt: Wenn ihre Rente mehrfach verlängert wurde, und sie diese neun Jahre erhalten haben, spielen theoretisch mögliche medizinische Verbesserungen tendenziell keine Rolle mehr.
Wer sich dieser Grenze nähert, sollte deshalb genau prüfen, seit wann die erste befristete Rente läuft und wie lange sämtliche Befristungszeiträume bereits dauern.
Die Neunjahresregel bedeutet aber nicht, dass jede Form einer vollen EM-Rente spätestens nach neun Jahren automatisch zur Dauerrente wird.
Eine wichtige Ausnahme ist nämlich die Arbeitsmarktrente. Hier besteht die volle Rente, weil ein teilweise Erwerbsgeminderter keinen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz findet. Es geht hier also nicht um die medizinische Grundlage. Dieser Anspruch hängt vielmehr von der Lage am Arbeitsmarkt ab.
Das sollten Betroffene vor dem Weitergewährungsantrag prüfenWer eine unbefristete EM-Rente erreichen möchte, sollte seine ärztlichen Unterlagen gezielt auf die Zukunftsprognose prüfen. Ein bloßer Satz wie „weiterhin arbeitsunfähig“, „chronisch krank“ oder „keine Besserung eingetreten“ reichen nicht.
Hilfreich sind vielmehr konkrete Angaben zum Krankheitsverlauf, zu erfolglosen Behandlungen, zu Reha-Maßnahmen, zu verbleibenden funktionellen Einschränkungen und vor allem dazu, ob weitere medizinisch sinnvolle Therapien noch eine rentenrechtlich entscheidende Verbesserung erwarten lassen.
Betroffene sollten kontrollieren, seit wann sie die Zeitrente erhalten. Wer sich der Gesamtdauer von neun Jahren nähert oder diese bereits erreicht hat, sollte § 102 Abs. 2 SGB VI ausdrücklich im Blick behalten.
Eine erneute Begutachtung bedeutet nicht automatisch RentenverlustBefristung bedeutet, dass die DRV die Erwerbsminderung später erneut überprüfen möchte. Sie sagt aber nicht automatisch, dass die Rente anschließend endet.
Besteht die volle Erwerbsminderung bei Ablauf der Befristung weiterhin, kann die Rentenversicherung die Leistung erneut verlängern.
Betroffene sollten den Antrag auf Weitergewährung rechtzeitig stellen und aktuelle Befundberichte beifügen. Neue Entwicklungen können die medizinische Prognose verändern und so stärker für eine Dauerrente sprechen.
FAQ: Unbefristete Erwerbsminderung und Prognose Muss die DRV eine volle Erwerbsminderungsrente sofort dauerhaft bewilligen?Nein. Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich zunächst befristet gezahlt. Eine unbefristete medizinische EM-Rente setzt voraus, dass eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist.
Reicht eine schwere chronische Krankheit für die Dauerrente?Nein. Entscheidend ist die medizinische Prognose. Es muss gegen eine rentenrechtlich relevante Verbesserung des Leistungsvermögens sprechen, nicht nur gegen eine vollständige Heilung der Erkrankung.
Wird die EM-Rente nach neun Jahren automatisch unbefristet?Bei Renten, die unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehen, gilt nach insgesamt neun Jahren Befristung die gesetzliche Vermutung, dass die Erwerbsminderung nicht mehr behoben werden kann. Für arbeitsmarktbedingte volle Erwerbsminderungsrenten gilt diese Regel nicht in gleicher Weise.
QuellenBundessozialgericht, Beschluss vom 13. Mai 2026 – B 5 R 17/26 B (Anwalt24)
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. März 2006 – B 13 RJ 31/05 R (RV Recht)
Sozialgesetzbuch VI, § 102 – Befristung und Tod (Gesetze im Internet)
Der Beitrag Erwerbsminderung: Keine unbefristete EM-Rente trotz schwerer Erkrankung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Miete frisst Rücklagen: Mieter geraten schneller in Wohnungsnot
In der beauftragten Forsa-Umfrage berichteten 58 Prozent der Befragten von gestiegenen Wohnkosten innerhalb eines Jahres. 29 Prozent machten sich große oder sehr große Sorgen, ihre Miete künftig nicht mehr bezahlen zu können.
Jeder Zweite befürchtete, bei Bedarf keine bezahlbare Ersatzwohnung zu finden. Für Haushalte mit niedrigen Einkommen entsteht daraus eine bedrohliche Verbindung: Das bisherige Zuhause wird teurer, während ein finanziell tragbarer Ausweg unsicher bleibt. Die Ergebnisse stellte der Mieterbund in seinem Pressestatement zum Mietenreport 2026 vor.
Was die Umfrage über die finanzielle Belastung zeigtFür die laut Mieterbund repräsentative Erhebung befragte Forsa vom 29. Juni bis 7. Juli 2026 bundesweit 1.021 Mieterinnen und Mieter.
Die folgenden Angaben zu Einschränkungen beziehen sich ausschließlich auf Befragte mit gestiegenen Wohnkosten. Mehrere Einschränkungen können gleichzeitig vorliegen.
Bereich, in dem gespart wurde Anteil bei gestiegenen Wohnkosten Rücklagen oder Altersvorsorge 52 Prozent Urlaub, Kultur oder Freizeit 49 Prozent Kleidung, Möbel oder Haushaltsgeräte 46 Prozent Gesunde Lebensmittel 25 Prozent Eigene Gesundheit, etwa Zahnersatz oder Medikamente 15 ProzentNach einem starken Einkommensverlust könnten nach eigener Einschätzung 28 Prozent aller Befragten ihre Miete höchstens drei Monate weiterbezahlen, darunter zehn Prozent weniger als einen Monat. Das beschreibt einen geschätzten finanziellen Puffer, keinen feststehenden Zeitpunkt eines Wohnungsverlustes. Quelle: Mietenreport 2026, Methodik und Befragungsergebnisse.
Erst sinkt die Sparrate, später fehlen die ReservenWeniger sparen zu können und vorhandene Ersparnisse aufzubrauchen sind unterschiedliche Vorgänge. Die Angabe zur Altersvorsorge belegt zunächst eine geringere Möglichkeit, Geld zurückzulegen. Sie sagt nicht, wie viel Vermögen bereits aufgelöst wurde oder wie stark eine spätere Rente dadurch sinkt.
Die finanzielle Gefahr lässt sich dennoch nachvollziehen: Steigen laufende Kosten dauerhaft stärker als das verfügbare Einkommen, schrumpft der monatliche Überschuss. Fällt dieser ganz weg, können schon eine Reparatur, eine Nachzahlung oder eine notwendige Anschaffung den Griff zum Ersparten auslösen. Wiederholt sich das, wird aus einem kurzfristigen Engpass ein fortlaufender Vermögensverzehr.
Ein einfaches Rechenbeispiel verdeutlicht die Größenordnung: Werden monatlich 100 Euro zusätzlich fürs Wohnen benötigt, stehen jährlich 1.200 Euro weniger für andere Zwecke zur Verfügung. Über zehn Jahre wären das bei unveränderten Bedingungen 12.000 Euro an möglichen Einzahlungen in eine Rücklage. Das ist eine Modellrechnung ohne Zinsen, Preisänderungen oder Aussagen zu einem bestimmten Vorsorgevertrag.
Warum Krankheit und Arbeitslosigkeit das Budget kippen könnenEine länger dauernde Erkrankung kann das Einkommen auch bei bestehender sozialer Absicherung verringern. Bei anspruchsberechtigten Beschäftigten folgt auf die Entgeltfortzahlung regelmäßig Krankengeld, das grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens aber 90 Prozent des Nettoentgelts beträgt. Die Einzelheiten erläutert das Bundesgesundheitsministerium zum Krankengeld.
Auch Arbeitslosengeld ersetzt das frühere Einkommen nur teilweise. Wie viel tatsächlich gezahlt wird, hängt unter anderem vom bisherigen versicherungspflichtigen Verdienst, der Steuerklasse und den persönlichen Voraussetzungen ab. Die Bundesagentur für Arbeit erläutert die Berechnung und Anspruchsvoraussetzungen.
Die Miete sinkt bei einem solchen Einkommensverlust nicht automatisch mit. Deshalb kann dieselbe Wohnung, die während der Beschäftigung noch finanzierbar war, plötzlich einen erheblich größeren Teil des verfügbaren Geldes beanspruchen. Fehlen Rücklagen, bleibt wenig Zeit, Ansprüche zu klären und das Haushaltsbudget neu zu ordnen.
Rentner können verlorene Rücklagen schwerer wieder aufbauenFür Menschen im Ruhestand verschärft sich das Problem, wenn ihre laufenden Einnahmen kaum Spielraum lassen. Wer eine kleine Rente bezieht und gesundheitlich eingeschränkt ist, kann zusätzliche Wohnkosten oft nicht durch mehr Erwerbsarbeit ausgleichen. Eine Rentenanpassung garantiert außerdem nicht, dass nach Abzug der individuell gestiegenen Ausgaben mehr Geld übrig bleibt.
Vorhandene Ersparnisse können zunächst helfen, die Wohnung zu halten. Werden daraus jedoch Monat für Monat laufende Kosten bezahlt, fehlt dieses Geld später möglicherweise für eine neue Brille, den Ersatz eines Haushaltsgeräts oder Unterstützung im Alltag. Gerade im höheren Alter ist der Zeitraum begrenzt, in dem verbrauchte Rücklagen wieder aufgebaut werden können.
Das ist eine wirtschaftliche Einordnung der möglichen Folgen, keine aus der Umfrage abgeleitete Sonderquote für Rentner. Die persönliche Belastung hängt von der Rente, weiteren Einnahmen, dem Vermögen und den tatsächlichen Wohnkosten ab. Eine niedrige Rente allein beschreibt die finanzielle Lage deshalb ebenso wenig vollständig wie die Höhe der Miete allein.
Eine kleinere Wohnung ist nicht automatisch eine bezahlbare LösungDer Hinweis, bei Geldmangel einfach umzuziehen, übersieht die Rechnung hinter einem Wohnungswechsel. Eine kleinere Wohnung kann bei einer höheren Quadratmetermiete ähnlich viel oder sogar mehr kosten als die bisherige Unterkunft. Hinzu kommen mögliche Ausgaben für den Umzug, eine Kaution und zeitweise doppelte Mietzahlungen.
Für ältere oder erkrankte Menschen muss eine Ersatzwohnung außerdem praktisch geeignet sein. Fehlende Barrierefreiheit, ein weiter entfernter Arzt oder der Verlust nachbarschaftlicher Unterstützung können einen vermeintlichen Preisvorteil aufzehren. Ob ein Umzug entlastet, lässt sich deshalb erst anhand eines konkreten Angebots und seiner gesamten Folgekosten beurteilen.
Auch Nebenkosten können die Rücklagen angreifenWer seine Wohnkosten beurteilt, sollte neben der Kaltmiete auch Betriebs- und Heizkosten betrachten. Eine Nachzahlung kann den Haushalt einmalig belasten, während höhere Vorauszahlungen den monatlichen Spielraum dauerhaft verringern. Eine unveränderte Kaltmiete bedeutet daher noch keine unveränderte finanzielle Belastung.
Eine Betriebskostenabrechnung sollte dennoch nicht ungeprüft als richtig gelten. Nach § 556 BGB können Mieter Einsicht in die zugrunde liegenden Belege verlangen; Einwendungen müssen grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung mitgeteilt werden. Diese Einwendungsfrist ist keine allgemeine Erlaubnis, eine fällige Nachzahlung zwölf Monate aufzuschieben. Die gesetzlichen Regeln stehen in § 556 BGB.
Wohngeld kann helfen, bevor die Ersparnisse verschwindenBei knappen Einkommen kann Wohngeld einen Teil der Wohnkosten abfedern. Die Berechnung hängt nach § 4 Wohngeldgesetz von der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder, der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen ab. Eine für alle Haushalte identische Einkommensgrenze lässt sich daraus nicht ableiten. Grundlage ist § 4 WoGG.
Auch Rentner können anspruchsberechtigt sein. Gegen-Hartz.de erläutert den Zugang im Beitrag „Rente: Auch Rentner können Wohngeld beantragen“. Ob ein Anspruch besteht, sollte anhand der aktuellen persönlichen Verhältnisse geprüft werden.
Ein später Antrag kann Geld kosten: Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Monat der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen bereits vorliegen. Wer im September anspruchsberechtigt ist, aber erst im Oktober einen Antrag stellt, erhält für September im Regelfall kein Wohngeld. Die gesetzlichen Ausnahmen und den Beginn der Bewilligung regelt § 25 WoGG.
Wenn die Rente für den Lebensunterhalt nicht reichtReichen Einkommen und berücksichtigungsfähiges Vermögen nicht aus, kann nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Grundsicherung im Alter in Betracht kommen. Dabei werden neben dem Lebensunterhalt auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Die Voraussetzungen und Leistungsbestandteile regeln § 41 SGB XII und § 42 SGB XII.
Warum der Anspruch nicht allein an einer bestimmten Rentenhöhe hängt, zeigt der Beitrag zur Berechnung der Grundsicherung für Rentner 2026. Wer bereits Grundsicherung erhält und dessen Unterkunftskosten dabei berücksichtigt werden, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. Beide Leistungen werden für dieselbe Person und denselben Bedarf daher regelmäßig nicht nebeneinander gezahlt; dazu gilt § 7 WoGG.
Bei Mietschulden kommt es auf frühe Hilfe anEntstehen bereits Rückstände, sollte die Sicherung der Wohnung sofort mit einer Sozialberatung oder der kommunalen Fachstelle zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit geklärt werden. Im Sozialhilferecht können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Droht sonst Wohnungslosigkeit, sollen sie unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen übernommen werden; möglich sind eine Beihilfe oder ein Darlehen. Rechtsgrundlage ist § 36 SGB XII.
Eine Schuldenübernahme erfolgt nicht automatisch und muss zum Einzelfall passen. Welche Bedeutung die Prüfung der konkreten Wohnsituation haben kann, behandelt Gegen-Hartz.de anhand einer Entscheidung zur Übernahme von Mietschulden durch das Jobcenter. Wer bereits eine Kündigung oder Räumungsklage erhalten hat, sollte zusätzlich umgehend mietrechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
Der Mieterbund fordert mehr Schutz vor ÜberforderungDer Deutsche Mieterbund verbindet die Ergebnisse mit politischen Forderungen nach einem bundesweiten Mietenstopp, mehr dauerhaft bezahlbaren Wohnungen und einem stärkeren Schutz vor Wohnungsverlust. Zugleich kritisiert er die vorgesehenen Einschnitte beim Wohngeld. Diese Aussagen sind die Position des Verbandes; aus der Befragung selbst folgt weder ein neuer Leistungsanspruch noch eine Änderung des Mietrechts. Nachzulesen sind die Forderungen im Pressestatement vom 1. September 2026.
Die sozialpolitische Frage reicht über die Höhe einzelner Zuschüsse hinaus: Können Haushalte ihre laufenden Wohnkosten nur noch bezahlen, indem sie ihre finanzielle Vorsorge zurückstellen, wächst ihre Anfälligkeit für den nächsten Einkommensverlust. Unterstützung kann einen akuten Engpass abfedern. Ob das Wohnen dauerhaft bezahlbar bleibt, hängt zugleich von den Mieten und dem verfügbaren Wohnungsangebot ab.
Ein Beispiel aus der Praxis: Aus 70 Euro Reserve werden 30 Euro FehlbetragDas folgende Beispiel ist fiktiv: Eine alleinlebende Rentnerin verfügt monatlich über 1.350 Euro netto. Für ihre Warmmiete zahlt sie 650 Euro, für ihre übrigen Ausgaben einschließlich Haushaltsstrom benötigt sie 630 Euro. Damit bleiben 70 Euro, die sie für unregelmäßige Ausgaben zurücklegen kann.
Steigen ihre monatlichen Wohnkosten um 100 Euro, fehlen bei unveränderten übrigen Ausgaben 30 Euro im Monat. Sie muss dann zusätzlich sparen oder auf vorhandenes Geld zurückgreifen; eine weitere Rücklage entsteht nicht mehr. Statt erst den Verbrauch der Ersparnisse abzuwarten, lässt sie ihren Wohngeldanspruch und die Kostensteigerung prüfen. Ob und in welcher Höhe eine Leistung zusteht, ist mit diesen wenigen Angaben noch nicht berechenbar.
Sechs Fragen und Antworten zum Mietenreport und zu steigenden Wohnkosten Was bedeutet die Angabe, dass 58 Prozent höhere Wohnkosten haben?58 Prozent der Befragten berichteten, dass ihre Miete oder Nebenkosten innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate gestiegen seien. Die Zahl sagt nicht, dass die Kosten um 58 Prozent gestiegen sind. Grundlage ist das Pressestatement zum Mietenreport.
Belegt der Report, wie viel Altersvorsorge bereits verloren gegangen ist?Nein. Die Befragung zu Rücklagen beschreibt Einschränkungen beim Sparen, keine bezifferte Vermögensbilanz oder Berechnung späterer Rentenverluste. Diese Unterscheidung ist für die Einordnung der Befragungsergebnisse wichtig.
Warum kann eine längere Krankheit die Finanzierung der Wohnung gefährden?Beim Wechsel von der Entgeltfortzahlung zum Krankengeld kann das verfügbare Einkommen sinken, während die vereinbarte Miete bestehen bleibt. Wie die Leistung bemessen wird, erläutert das Bundesgesundheitsministerium. Ob eine Finanzierungslücke entsteht, hängt von den gesamten Einnahmen und Ausgaben des Haushalts ab.
Können Rentner Wohngeld erhalten?Ja, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Entscheidend sind unter anderem Haushaltsgröße, berücksichtigungsfähige Wohnkosten und Einkommen; der Rentenbezug schließt einen Anspruch nicht grundsätzlich aus. Dazu informiert der Beitrag über Wohngeld für Rentner.
Ab wann wird Wohngeld bewilligt?Grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung, wenn die Voraussetzungen schon vorliegen. Deshalb kann ein unnötig aufgeschobener Antrag zum Verlust von Unterstützung für frühere Monate führen. Ausnahmen enthält § 25 WoGG.
Gibt es Unterstützung, wenn bereits Mietschulden bestehen?Ja, eine Übernahme kann unter gesetzlichen Voraussetzungen zur Sicherung der Wohnung möglich sein. Für die Sozialhilfe regelt dies § 36 SGB XII. Betroffene sollten die zuständige Stelle frühzeitig einschalten und bei einer Kündigung zusätzlich mietrechtliche Beratung suchen.
Der Beitrag Miete frisst Rücklagen: Mieter geraten schneller in Wohnungsnot erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Der „Marsch durch die Institutionen“ endet im Kampf gegen Andersdenkende
Wenn ein zitierter Brief über Zustände in einer Flüchtlingsunterkunft als “rassistisch” bezeichnet wird und die öffentliche Kritik an sichtbaren Folgen der Masseneinwanderung dem BKA-Präsidenten Anlass gibt, mit 24 Seiten einen seiner Beamten erfolglos wegen Volksverhetzung anzuzeigen, hat dessen Behörde der Boden politischer Neutralität längst verlassen. Wird dem gleichen Kriminalbeamten als Vater von vier angolanischen und […]
<p>The post Der „Marsch durch die Institutionen“ endet im Kampf gegen Andersdenkende first appeared on ANSAGE.</p>
Iran greift Komala-Camp bei Silêmanî an
Das iranische Regime hat am frühen Montagmorgen ein Lager der Komala der Werktätigen Kurdistans (Komeleya Zehmetkêşên Kurdistanê) in der Kurdistan-Region des Irak (KRI) mit Drohnen angegriffen. Der Angriff auf das Camp im Unterbezirk Sûrdaş bei Silêmanî erfolgte gegen 4.50 Uhr. Dabei gerieten mehrere Häuser in Brand. Nach bisherigen Angaben gab es keine Toten oder Verletzten.
Im Sûrdaş-Camp leben kurdische Zivilist:innen, die vor dem iranischen Regime nach Südkurdistan geflohen sind. Die Unterbringung erfolgte im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den Regierungen in Bagdad und Teheran. Parallel zum Krieg zwischen Iran sowie Israel und den USA ist das Camp wiederholt Ziel von Angriffen geworden. Dabei kamen sowohl Drohnen als auch Raketen zum Einsatz.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52390
Wohngeld, Elterngeld und Rente: Verbände warnen vor drastischen Kürzungen
Die geplanten Einsparungen im Bundeshaushalt 2027 stoßen auf deutlichen Widerstand von Sozialverbänden und Gewerkschaften. Ein breites Bündnis warnt davor, die finanzielle Absicherung von Familien, Beschäftigten und älteren Menschen zu schwächen.
Betroffen sind nach dem gemeinsamen Appell unter anderem Wohngeld, Elterngeld sowie die Bundeszuschüsse zur Renten- und Krankenversicherung.
Die Warnung kommt unmittelbar vor den Haushaltsberatungen im Bundestag. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil soll den Etatentwurf am 8. September vorstellen; vorgesehen sind Ausgaben von 555,4 Milliarden Euro. Die Auseinandersetzung betrifft damit die Frage, welche Aufgaben der Staat finanziert und wer mögliche Einsparungen im Alltag tragen muss.
Ein breites Bündnis fordert verlässliche soziale AbsicherungZu den Unterstützern gehören unter anderem der Sozialverband Deutschland, der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Paritätische Wohlfahrtsverband sowie Caritas und Diakonie.
Auch der VdK, die Arbeiterwohlfahrt und weitere Organisationen tragen den Appell mit. Sie wenden sich gegen eine Haushaltspolitik, bei der zusätzliche Ausgaben für Verteidigung mit Einschnitten bei sozialen Leistungen einhergehen.
Die Verbände verlangen zugleich, Reformen bei Rente, Gesundheit und Pflege gemeinsam zu betrachten. Eine steuerliche Entlastung könne ihren Nutzen verlieren, wenn Haushalte gleichzeitig weniger Unterstützung erhalten oder höhere Eigenanteile tragen müssen.
Als Alternative fordern sie eine stärkere Besteuerung sehr hoher Einkommen, großer Erbschaften und Vermögen, während kleine und mittlere Einkommen entlastet werden sollen.
Beim Wohngeld liegen bereits konkrete Kürzungspläne vorBesonders greifbar ist die Debatte beim Wohngeld. Nach einem im Juli vorgestellten Kabinettsentwurf sollen die regelmäßige Anpassung ausgesetzt, die Heizkostenkomponente halbiert und die Berechnungsformel verändert werden. Dadurch könnten bisherige Empfänger weniger Geld erhalten oder ihren Anspruch vollständig verlieren.
Als Beginn ist der 1. Januar 2027 vorgesehen. Bestehende Bewilligungen sollen nach dem beschriebenen Entwurfsstand zunächst weitergelten, sodass die Veränderungen schrittweise bei neuen Bescheiden wirksam würden.
Ein Kabinettsbeschluss über einen Entwurf ist allerdings noch kein abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren.
Entscheidend ist deshalb die Unterscheidung zwischen politischer Planung und tatsächlich geltendem Anspruch. Aus der aktuellen Debatte lässt sich keine pauschale Kürzungssumme für jeden Wohngeldhaushalt ableiten. Die möglichen Folgen hängen von den persönlichen Verhältnissen und der endgültigen gesetzlichen Ausgestaltung ab.
Warum weniger Wohngeld Familien und Rentner besonders belasten kannWohngeld unterstützt Menschen mit niedrigem Einkommen bei ihren Wohnkosten. Auch eine Erwerbstätigkeit oder der Bezug einer Rente schließen einen Anspruch nicht grundsätzlich aus.
Die Höhe hängt unter anderem vom Haushaltseinkommen, der Zahl der Haushaltsmitglieder und den berücksichtigungsfähigen Wohnkosten ab, wie der SoVD in seiner Wohngeldberatung erläutert.
Sinkt der Zuschuss, bleibt die Miete zunächst dieselbe. Der fehlende Betrag muss dann aus dem übrigen Einkommen bezahlt werden und fehlt beispielsweise für Lebensmittel, Mobilität oder notwendige Anschaffungen. Gerade bei einer kleinen Rente lässt sich diese Lücke häufig nicht durch zusätzliche Arbeit schließen.
Auch die ausbleibende Anpassung einer Leistung kann den Haushalt belasten. Wenn Wohnkosten steigen, während der Zuschuss unverändert bleibt, wächst der selbst zu tragende Anteil. Die Kaufkraft der Unterstützung nimmt dadurch ab, selbst wenn auf dem Bescheid weiterhin derselbe Eurobetrag steht.
Wie stark Familien von den geplanten Änderungen betroffen sein könnten, behandelt gegen-hartz.de im Beitrag über die mögliche Wohngeld-Kürzung 2027 und den drohenden Anspruchsverlust für Hunderttausende Haushalte.
Elterngeld: Einsparungen treffen eine ohnehin begrenzte UnterstützungBeim Elterngeld richtet sich die Kritik gegen Einsparungen in einer Lebensphase, in der Familien ihre Erwerbsarbeit wegen der Kinderbetreuung reduzieren.
Bereits im Mai hatten Familienverbände vor Kürzungen gewarnt und stattdessen eine Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten verlangt. Der Deutsche Familienverband hat seine Kritik in einer Stellungnahme zu möglichen Einschnitten beim Elterngeld veröffentlicht.
Der Mindestbetrag von 300 Euro und der Höchstbetrag von 1.800 Euro beim Basiselterngeld wurden seit der Einführung 2007 nicht angehoben. Familienorganisationen argumentieren deshalb, dass die Leistung bereits durch die Inflation an Wert verloren hat.
Eine geringere Zahlung oder eine kürzere Bezugsdauer könnte Eltern dazu bringen, früher wieder mehr zu arbeiten. Das setzt jedoch voraus, dass eine geeignete Betreuung verfügbar ist und die Arbeitszeiten dazu passen. Fehlt diese Möglichkeit, lässt sich eine Finanzierungslücke nicht einfach durch zusätzliche Erwerbsarbeit schließen.
Aus dem Verbändeappell allein ergibt sich allerdings nicht, welche Familie künftig welchen Betrag verlieren würde. Dafür müssen die konkrete Neuregelung, der vorgesehene Geltungsbeginn und mögliche Übergangsbestimmungen bekannt sein.
Bei der Rente geht es zunächst um die FinanzierungDie Warnung vor Einschnitten bei der Rente darf nicht mit einer bereits beschlossenen pauschalen Kürzung laufender Rentenzahlungen verwechselt werden. Im Appell werden geringere Bundeszuschüsse zur Rentenversicherung genannt. Das betrifft zunächst die Finanzierung des Versicherungssystems und erlaubt für sich genommen keine Aussage darüber, um welchen Betrag eine einzelne Rente sinken könnte.
Bundeszuschüsse ergänzen die Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Werden solche Mittel verringert, muss die Finanzierung an anderer Stelle ausgeglichen werden oder der finanzielle Spielraum des Systems nimmt ab. Welche Folgen daraus für Beiträge, Rücklagen oder spätere Reformentscheidungen entstehen, hängt von weiteren politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen ab.
Für Versicherte ist deshalb Vorsicht gegenüber verkürzten Schlagzeilen angebracht. Weniger Geld aus dem Bundeshaushalt und weniger Geld auf dem Rentenkonto sind unterschiedliche Sachverhalte. Hintergründe zur Finanzierungsdebatte erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über Bundeszuschüsse und ihre Bedeutung für die Rente.
Auch die Krankenversicherung gerät unter FinanzierungsdruckNach dem Haushaltentwurf soll der Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds 2027 um zwei Milliarden Euro sinken. Außerdem entfällt ein für 2026 eingeplantes Darlehen. Diese Angaben nennt das Deutsche Ärzteblatt in seinem Bericht zum Bundeshaushalt.
Aus einer geringeren Bundesfinanzierung folgt nicht automatisch eine bestimmte Beitragserhöhung für jeden Versicherten. Sie verschärft jedoch die Frage, wie Einnahmen und Ausgaben der Krankenversicherung ausgeglichen werden sollen. Für Haushalte wäre eine zusätzliche Beitragsbelastung besonders spürbar, wenn gleichzeitig andere Unterstützungsleistungen zurückgehen.
Welche Änderungen diskutiert werden – und was daraus folgt Bereich Gegenstand der Debatte Bedeutung für Betroffene Wohngeld Ausgesetzte Anpassung, geringere Heizkostenkomponente und veränderte Berechnung im Entwurf Weniger Zuschuss oder Anspruchsverlust möglich; individuelle Folgen hängen von der endgültigen Regelung ab Elterngeld Einsparungen bei der Familienleistung Mögliche Finanzierungslücken während der Betreuung eines Kindes Rentenversicherung Geringere Bundeszuschüsse Druck auf die Finanzierung, aber keine daraus unmittelbar ableitbare pauschale Rentenkürzung Krankenversicherung Geringerer Bundeszuschuss und Wegfall eines Darlehens Zusätzlicher Finanzierungsbedarf; konkrete Folgen für Versicherte bleiben gesondert zu beurteilen Einsparungen können Kosten an anderer Stelle verursachenWeniger Ausgaben bei einer Leistung bedeuten nicht zwangsläufig eine gleich hohe Entlastung des gesamten Staatshaushalts. Wenn Wohngeld sinkt oder wegfällt, können Haushalte unter bestimmten Voraussetzungen auf andere existenzsichernde Leistungen angewiesen sein. Die Belastung verschiebt sich dann teilweise zwischen unterschiedlichen Leistungssystemen.
Hinzu kommt Verwaltungsaufwand. Neue Anträge müssen geprüft, veränderte Ansprüche berechnet und Rückfragen beantwortet werden.
Eine belastbare Bewertung muss deshalb über den einzelnen Haushaltstitel hinausgehen. Entscheidend ist, wie viel tatsächlich eingespart wird und welche Folgen für die betroffenen Menschen sowie für andere öffentliche Stellen entstehen.
Was Leistungsberechtigte jetzt beachten solltenEine politische Warnung ersetzt keinen Bescheid und ändert für sich genommen keinen individuellen Anspruch. Wer Leistungen benötigt, sollte sich deshalb nicht allein wegen der Kürzungsdebatte von einem Antrag abhalten lassen. Für die persönliche Planung sind die geltenden Vorschriften, der eigene Bewilligungszeitraum und spätere verbindliche Änderungen ausschlaggebend.
Beim Wohngeld lohnt sich besonders ein Blick auf das Ende der laufenden Bewilligung. Die Leistung wird grundsätzlich auf Antrag gewährt; für eine Weiterzahlung ist regelmäßig ein Folgeantrag erforderlich.
Der Beitrag Wohngeld, Elterngeld und Rente: Verbände warnen vor drastischen Kürzungen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung vor der Rente aberkannt: Schutzfrist kann Rente sichern
Wer seinen Ruhestand mit einer anerkannten Schwerbehinderung plant, kann durch einen Herabsetzungsbescheid unter erheblichen Zeitdruck geraten.
Sinkt der Grad der Behinderung unter 50, steht möglicherweise der Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf dem Spiel. Allerdings beendet die Entscheidung der Behörde die besonderen Schutzrechte nicht sofort.
Eine gesetzliche Übergangsfrist kann den geplanten Rentenbeginn noch ermöglichen. Dafür müssen jedoch die rentenrechtlichen Voraussetzungen und die Fristen im Schwerbehindertenverfahren zusammenpassen. Ein rechtzeitig eingereichter Rentenantrag allein genügt nicht, wenn die Rente erst nach dem Ende des Schutzes beginnen soll.
Warum die Grenze von GdB 50 für die Rente wichtig istDie Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt grundsätzlich voraus, dass bei Rentenbeginn eine Schwerbehinderung vorliegt. Zusätzlich müssen Versicherte das vorgeschriebene Lebensalter erreicht und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus § 37 SGB VI beziehungsweise für ältere Geburtsjahrgänge aus § 236a SGB VI.
Für Menschen ab Jahrgang 1964 ist ein abschlagsfreier Beginn mit 65 Jahren möglich. Frühestens können sie diese Altersrente mit 62 Jahren beanspruchen, müssen dann aber dauerhafte Abschläge hinnehmen. Für frühere Jahrgänge gelten Übergangsregelungen mit niedrigeren Altersgrenzen.
Die erforderlichen 35 Jahre sind nicht mit 35 Jahren durchgehender Beschäftigung gleichzusetzen. Auch andere anrechenbare rentenrechtliche Zeiten können helfen, die Wartezeit zu erfüllen. Einen Überblick bietet der Beitrag zu Anspruch, Berechnung und Voraussetzungen der Rente bei Schwerbehinderung.
Die Schutzfrist beginnt nicht schon mit dem BescheidNach § 199 Absatz 1 SGB IX werden die besonderen Regelungen bei einer Verringerung des GdB unter 50 noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit angewendet. Der Ausgangspunkt ist deshalb nicht einfach das Datum, das oben auf dem Herabsetzungsbescheid steht.
Unanfechtbar wird ein Bescheid beispielsweise, wenn die Widerspruchsfrist ungenutzt abläuft. Wird die Herabsetzung fristgerecht angefochten, kann dieser Zeitpunkt deutlich später liegen. Für die Rentenplanung müssen daher der Verfahrensstand und das voraussichtliche Ende der Übergangsfrist festgestellt werden.
Auch die Berechnung nach Kalendermonaten ist wichtig. Tritt die Unanfechtbarkeit beispielsweise im September 2026 ein, folgen als drei Kalendermonate Oktober, November und Dezember. Der Schutz endet dann mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
Der Rentenbeginn muss in den geschützten Zeitraum fallenDie Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt diese Übergangszeit ausdrücklich bei der Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft. Ein Rentenbeginn innerhalb des geschützten Zeitraums kann deshalb noch möglich sein, obwohl die Behörde den GdB bereits auf weniger als 50 herabgesetzt hat. Die entsprechende Verwaltungspraxis ist in den rechtlichen Hinweisen zu § 236a SGB VI beschrieben.
Entscheidend ist der rechtliche Beginn der Altersrente. Der Tag, an dem der Antrag gestellt oder der Rentenbescheid verschickt wird, beantwortet diese Frage nicht allein. Alter und Wartezeit müssen ebenfalls rechtzeitig erfüllt sein.
Bei einem Ende der Schutzfrist am 31. Dezember lässt sich die Bedeutung des Starttermins so verdeutlichen:
Situation Rentenbeginn Bedeutung Alle übrigen Voraussetzungen sind erfüllt 1. Dezember Beginn innerhalb der Schutzfrist möglich Antrag im Dezember, gewünschter Beginn im Januar 1. Januar Antrag allein erhält den Schutz nicht Mindestalter wird erst im Januar erreicht Frühestens danach Schutzfrist ersetzt das fehlende Lebensalter nichtDie Tabelle setzt voraus, dass nach der Herabsetzung keine erneute Anerkennung eines GdB von mindestens 50 vorliegt. Sie zeigt, weshalb schon ein Unterschied von einem Monat die weitere Planung verändern kann.
Warum ein früher Antrag trotzdem sinnvoll istDer Rentenantrag sollte so vorbereitet werden, dass Versicherungsverlauf, gewünschter Starttermin und Schwerbehindertenstatus rechtzeitig geklärt sind. Besonders bei einem laufenden Herabsetzungsverfahren braucht die Rentenversicherung Informationen über den Bescheid und seine Anfechtung. Betroffene sollten deshalb die vorhandenen Unterlagen vollständig vorlegen.
§ 99 SGB VI regelt, wie der Zeitpunkt der Antragstellung den Rentenbeginn beeinflusst. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Altersrente auch rückwirkend beginnen, wenn der Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt wird. Wer zu spät beantragt, kann dagegen einen späteren Beginn auslösen und dadurch zusätzlich Schwierigkeiten bekommen.
Eine längere Bearbeitung durch die Rentenversicherung verschiebt den rechtlichen Rentenbeginn hingegen nicht automatisch. Wird die Rente später rückwirkend bewilligt, kommt es auf den festgestellten Beginn an. Darauf sollten Versicherte achten, wenn der Rentenbescheid erst nach dem Ende der Schutzfrist eintrifft.
Was das Bundessozialgericht 2023 tatsächlich entschieden hatDer aktuell wieder besprochene Fall betrifft das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Juni 2023, Aktenzeichen B 9 SB 2/22 R. Es handelt sich um eine weiterhin relevante Entscheidung aus dem Jahr 2023. Der Fachbeitrag vom 5. September 2026 greift dieses ältere Urteil erneut auf.
Bei der Klägerin war nach einer Krebserkrankung zunächst ein GdB von 80 festgestellt worden. Nach einer Überprüfung von Amts wegen setzte die Behörde den Wert auf 40 herab. Nach Ablauf der Heilungsbewährung rechtfertigten die verbliebenen Gesundheitsstörungen nach den gerichtlichen Feststellungen keinen höheren Gesamt-GdB.
Im Streit stand insbesondere die Formulierung, die Herabsetzung gelte „ab Bekanntgabe“. Das BSG hielt sie für ausreichend bestimmt, obwohl sich der genaue Zugangstag nicht mehr feststellen ließ. Spätestens bei Einlegung des Widerspruchs hatte die Klägerin den Bescheid erhalten.
Das Gericht bestätigte die Herabsetzung. Es entschied in diesem Verfahren jedoch nicht über die Bewilligung einer konkreten Altersrente der Klägerin. Die Auswirkungen auf einen bevorstehenden Rentenbeginn müssen aus den zusätzlichen rentenrechtlichen Vorschriften und der Schutzfrist abgeleitet werden. Der veröffentlichte Urteilstextdokumentiert Gegenstand und Begründung der Entscheidung.
Niedrigerer GdB und fortbestehender Schutz sind zu unterscheidenDer Fall zeigt, weshalb die Wirksamkeit einer Herabsetzung und das Ende der besonderen Schutzrechte getrennt betrachtet werden müssen. Ein Bescheid kann die niedrigere Bewertung mit Wirkung ab Bekanntgabe festlegen. Daraus folgt jedoch nicht, dass sämtliche Folgen des Verlusts der Schwerbehinderteneigenschaft ebenfalls an diesem Tag eintreten.
Umgekehrt schreibt die Schutzfrist den bisherigen höheren GdB nicht pauschal für jeden rechtlichen Zweck fort. Welche Vergünstigung noch beansprucht werden kann, hängt von der jeweiligen gesetzlichen Regelung ab. Für den Zugang zur Schwerbehindertenrente ist die Übergangszeit ausdrücklich anerkannt.
Widerspruch kann den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit verschiebenGegen einen Herabsetzungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Das ergibt sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz. Betroffene sollten die Rechtsbehelfsbelehrung prüfen und den fristgerechten Eingang nachweisen können.
Ein zulässiger und fristgerechter Rechtsbehelf verhindert zunächst, dass die angefochtene Herabsetzung unanfechtbar wird. Dadurch kann sich auch das Ende des geschützten Zeitraums verschieben. Eine feste zusätzliche Dauer lässt sich daraus aber nicht ableiten, weil sie vom Verlauf des Verfahrens abhängt.
Inhaltlich sollte geprüft werden, ob die Behörde die gesundheitlichen Einschränkungen vollständig erfasst hat. Aktuelle Befunde und konkrete Beschreibungen der Einschränkungen im Alltag können dabei helfen. Vor der Rücknahme eines Widerspruchs oder einer Klage empfiehlt sich zudem eine Prüfung der Auswirkungen auf den Rentenbeginn.
Gleichstellung ersetzt den Schwerbehindertenstatus für die Rente nichtEine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 eröffnet keinen eigenen Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Sie betrifft den Schutz im Arbeitsleben und ersetzt die hierfür erforderliche Schwerbehinderteneigenschaft nicht. Darauf weist auch die Deutsche Rentenversicherung in ihren rechtlichen Hinweisen hin.
Wer nach Ablauf der Schutzfrist nur noch einen GdB von 40 hat, sollte deshalb mögliche andere Altersrenten prüfen lassen. Die bisher erworbenen Versicherungszeiten und Rentenpunkte gehen durch die Herabsetzung nicht verloren. Es kann sich aber ändern, ab wann eine Altersrente möglich ist und welche Abschläge entstehen.
Eine bereits begonnene Rente bleibt grundsätzlich bestehenFällt die Schwerbehinderteneigenschaft erst nach einem rechtmäßigen Beginn der Altersrente weg, beendet dies den Rentenanspruch nicht. Die Deutsche Rentenversicherung stellt das in ihren Hinweisen zu § 37 SGB VI ausdrücklich klar. Deshalb kann ein zulässiger Beginn innerhalb der Schutzfrist langfristig bedeutsam sein.
Ein Vorziehen sollte dennoch finanziell durchgerechnet werden. Jeder Monat vor der abschlagsfreien Altersgrenze kostet bei dieser Rentenart grundsätzlich 0,3 Prozent, höchstens 10,8 Prozent. Die Abschläge bleiben dauerhaft; weitere Erläuterungen enthält der Beitrag zu den Altersgrenzen und Abschlägen bei der Schwerbehindertenrente.
Beispiel aus der Praxis: Dezember kann noch passen, Januar zu spät seinEin vereinfachtes Beispiel: Sabine erfüllt die Wartezeit von 35 Jahren und hat das Mindestalter für einen vorzeitigen Rentenbeginn bereits erreicht. Die Herabsetzung ihres GdB von 50 auf 40 wird im September 2026 unanfechtbar. Der geschützte Zeitraum endet damit am 31. Dezember 2026.
Beginnt ihre beantragte Altersrente rechtmäßig am 1. Dezember, liegt der Start noch innerhalb dieses Zeitraums. Ein erst für den 1. Januar 2027 vorgesehener Beginn wäre bei unverändertem GdB von 40 dagegen nicht mehr durch die Schutzfrist abgesichert. Sabine lässt deshalb vor ihrer Entscheidung sowohl den zulässigen Starttermin als auch den dauerhaften Abschlag berechnen.
Fragen und Antworten zur Schutzfrist vor der Rente Wie lange gilt die Schutzfrist bei einem GdB unter 50?Sie reicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Herabsetzungsbescheids. Es handelt sich nicht einfach um 90 Tage ab Erhalt des Schreibens.
Reicht ein Rentenantrag vor dem Ende der Schutzfrist?Nein. Der rechtliche Rentenbeginn muss noch in den geschützten Zeitraum fallen, und auch die übrigen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Kann ein Widerspruch mehr Zeit verschaffen?Ein fristgerechter und zulässiger Widerspruch verhindert zunächst die Unanfechtbarkeit. Wann die Schutzfrist endet, hängt anschließend vom weiteren Verfahren ab.
Kann ich mit GdB 40 und Gleichstellung diese Rente erhalten?Die Gleichstellung allein genügt nicht. Davon zu unterscheiden ist der befristete Schutz nach einer Herabsetzung von zuvor mindestens GdB 50.
Wird eine laufende Schwerbehindertenrente später gestrichen?Der spätere Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft beendet eine rechtmäßig begonnene Altersrente grundsätzlich nicht. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen bei ihrem Beginn vorlagen.
Der Beitrag Schwerbehinderung vor der Rente aberkannt: Schutzfrist kann Rente sichern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: Auch so zahlen Rentner keine Steuern mehr
Viele Rentner stehen vor der Frage, ob sie zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet sind und ob daraus steuerliche Belastungen resultieren. Dieser Beitrag zeigt die Bedingungen der Steuererklärungspflicht für Rentner, die relevanten Abzugsmöglichkeiten und praktische Hinweise zur Steuerentlastung.
Steuererklärungspflicht bei Renteneinkünften: Voraussetzungen für die AbgabeRentner sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte erzielt werden. Dazu zählen unter anderem Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.
Entscheidend für die Steuerpflicht ist das zu versteuernde Einkommen, das nach Abzug von Freibeträgen und abzugsfähigen Kosten ermittelt wird. Fällt dieses Einkommen unter den aktuellen Grundfreibetrag, bleibt die Steuerbelastung aus.
Abzugsmöglichkeiten: Sonderausgaben und außergewöhnliche BelastungenDie Steuerlast kann durch verschiedene Abzugsmöglichkeiten erheblich gemindert werden. Sonderausgaben umfassen insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Spenden an gemeinnützige Organisationen.
Außergewöhnliche Belastungen beinhalten erhöhte Krankheitskosten, Unterhaltsleistungen oder den Behinderten-Pauschbetrag. Zusätzlich können Kosten für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu festgelegten Höchstgrenzen steuerlich geltend gemacht werden.
Diese Abzüge reduzieren das zu versteuernde Einkommen und somit die potenzielle Steuerlast.
Beispiele für abzugsfähige Ausgaben:
- Versicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Unfall- und Lebensversicherungen)
- Spenden an gemeinnützige Einrichtungen
- Kosten für medizinische Behandlungen und Hilfsmittel
- Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen
Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens beginnt mit der Addition aller Einkünfte, einschließlich der gesetzlichen Rente und weiterer Alterseinkünfte. Von dieser Summe werden die zulässigen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen.
Das verbleibende Einkommen wird dann mit dem geltenden Steuertarif verglichen. Liegt dieser Wert unter dem Grundfreibetrag, entstehen keine Steuerforderungen. Übersteigt das Einkommen diesen Betrag, richtet sich die Steuerlast nach den jeweiligen Einkommensstufen.
Steuerliche Belastung: Wann fallen Steuern an?Die Steuerpflicht variiert je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens und den aktuellen Steuersätzen. Ein Einkommen von etwa 13.000 Euro kann bereits eine Einkommenssteuer von einigen Hundert Euro nach sich ziehen.
Bei 20.000 Euro steigt die Steuerbelastung deutlich, während bei einem Einkommen von 50.000 Euro mehrere Tausend Euro fällig werden können. Hingegen bleibt bei einem Einkommen von 10.500 Euro, abhängig vom Grundfreibetrag, häufig keine Steuerzahlung aus.
Freistellung von der Steuererklärungspflicht: Bedingungen und AntragRentnerinnen und Rentner, die trotz Abgabepflicht regelmäßig keine Steuer zahlen müssen, können eine Freistellung von der Steuererklärungspflicht beim Finanzamt beantragen. Voraussetzung ist, dass das zu versteuernde Einkommen voraussichtlich auch in den kommenden Jahren unter dem relevanten Grenzwert bleibt.
Ändern sich die Einkommensverhältnisse, etwa durch steigende Rentenbezüge oder zusätzliche Einkünfte, entfällt die Freistellung und eine erneute Steuererklärung wird erforderlich.
Absetzbarkeit spezifischer Ausgaben für RentnerVorsorgeaufwendungen: Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung sowie zu Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Höchstbetrag für diese Aufwendungen liegt bei 1.900 Euro für Rentner, vergleichbar mit dem Arbeitnehmerbereich. Selbstständige können bis zu 2.800 Euro geltend machen.
Außergewöhnliche Belastungen: Gesundheitliche Ausgaben wie Kosten für Medikamente, Hilfsmittel oder Pflegeleistungen können steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie die zumutbare Belastung überschreiten.
Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen: Rentner können bis zu 20 Prozent der Kosten für Handwerksarbeiten, maximal 1.200 Euro jährlich, steuerlich absetzen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen liegt die Obergrenze ebenfalls bei 20 Prozent, jedoch maximal 4.000 Euro.
Kontoführungsgebühren: Diese sind nur dann absetzbar, wenn das Konto zur Erzielung anderer Einkünfte genutzt wird, beispielsweise für Mieteinnahmen oder Kapitalerträge. Reiner Zahlungsverkehr ohne Einkunftsbezug führt nicht zur Absetzbarkeit.
Spenden und steuerliche VorteileSpenden an gemeinnützige, kulturelle, religiöse oder politische Einrichtungen bieten Rentnern zusätzliche steuerliche Entlastungen. Es ist essenziell, Spendenquittungen aufzubewahren, um diese bei der Steuererklärung geltend machen zu können.
Praktische Schritte zur Senkung der SteuerlastUm festzustellen, ob eine Steuerzahlung erforderlich ist, sollten Rentner alle relevanten Belege sorgfältig prüfen. Wichtige Dokumente umfassen Spendenquittungen, Versicherungsnachweise und Nachweise über medizinische Ausgaben.
Durch die gezielte Nutzung von Abzugsmöglichkeiten kann das zu versteuernde Einkommen unter den Grundfreibetrag gesenkt werden, wodurch keine Steuerpflicht entsteht. Bei stabilen Einkommensverhältnissen ist eine Freistellung von der Steuererklärungspflicht möglich.
Der Beitrag Rente: Auch so zahlen Rentner keine Steuern mehr erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente mit 63 gehen oder bis 67 durchhalten? 6 gute Gründe für das frühere Gehen
Wer mit 63 Jahren in Rente geht, verzichtet häufig dauerhaft auf einen Teil seiner monatlichen Altersbezüge. Dafür beginnt die Auszahlung früher, und es bleibt mehr Zeit für ein Leben außerhalb des Berufs. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich außerdem weiterarbeiten oder die Zeit bis zur abschlagsfreien Rente mit einer kleineren Beschäftigung überbrücken.
Ob sich dieser Weg finanziell lohnt, lässt sich allerdings nicht allein am Rentenabschlag ablesen.
Wichtig sind auch die bereits erworbenen Ansprüche, zusätzliche Versicherungszeiten, das entgangene Gehalt und die Frage, wie viel Geld nach Steuern und Versicherungsbeiträgen tatsächlich bleibt. Eine Modellrechnung zeigt die Möglichkeiten, aber auch die Grenzen pauschaler Versprechen.
Was „Rente mit 63“ heute bedeutetDie Altersrente für langjährig Versicherte setzt mindestens 35 anrechenbare Versicherungsjahre voraus und kann nach geltendem Recht ab 63 Jahren beginnen. Für den Jahrgang 1964 und jüngere Versicherte liegt der abschlagsfreie Beginn dieser Rentenart bei 67 Jahren. Wer sie vier Jahre früher vollständig bezieht, muss einen dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent hinnehmen.
Davon zu unterscheiden ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 anrechenbaren Jahren. Sie ermöglicht den Jahrgängen ab 1964 einen abschlagsfreien Beginn mit 65 Jahren, lässt sich aber nicht gegen Abschläge auf 63 vorziehen. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die unterschiedlichen Voraussetzungen der beiden Altersrenten.
Damit ist bereits die erste Unterscheidung für jede Planung notwendig: Den Vollzeitjob mit 63 zu beenden und ab 63 eine Altersrente zu beziehen, sind zwei unterschiedliche Entscheidungen. Wer den Rentenantrag zunächst zurückstellt, braucht für die Zwischenzeit eine andere Finanzierung.
Frühe Altersrente und Weiterarbeit lassen sich verbindenSeit dem 1. Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen gesetzlichen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr.
Ein Arbeitsentgelt führt deshalb nicht zur Kürzung dieser Altersrente, unabhängig davon, ob es aus einem Minijob, einer Teilzeitstelle oder einer Vollzeitbeschäftigung stammt. Für Erwerbsminderungsrenten gelten dagegen weiterhin andere Regeln, wie die Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Flexirente verdeutlichen.
Das eröffnet Möglichkeiten für einen schrittweisen Ausstieg. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann eine Altersrente beziehen und zugleich die berufliche Belastung reduzieren, soweit sich die gewünschte Beschäftigung arbeitsrechtlich umsetzen lässt.
Aus der fehlenden Hinzuverdienstgrenze folgt allerdings keine allgemeine Befreiung von Steuern, Sozialabgaben oder Meldepflichten gegenüber den jeweils zuständigen Stellen.
Eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung kann auch nach dem vorgezogenen Rentenbeginn weitere Ansprüche aufbauen. Beiträge aus der Zeit bis zur Regelaltersgrenze werden bei deren Erreichen rentensteigernd berücksichtigt. Die Einzelheiten beschreibt die DRV-Broschüre „Altersrente: Unbegrenzt hinzuverdienen“.
Die Modellrechnung: Rund 1.565 Euro ab 63 oder knapp 1.998 Euro ab 67Für einen Vergleich wird eine Person des Jahrgangs 1964 angenommen, die mit 20 Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung begonnen hat. Bis zum Alter von 63 Jahren erreicht sie ohne Unterbrechungen 43 Versicherungsjahre und verdient in jedem Jahr genau das jeweilige Durchschnittsentgelt. Daraus entstehen im Modell 43 Entgeltpunkte.
Gerechnet wird mit dem seit dem 1. Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro je Entgeltpunkt. Diesen Wert bestätigt die Deutsche Rentenversicherung in ihren Erläuterungen zur Rentenanpassung 2026. Sämtliche folgenden Beträge sind Bruttowerte bei konstant gehaltenem Rentenwert, ohne Steuern und Sozialabgaben.
Bei einem vollständigen Rentenbeginn mit 63 lautet die Rechnung: 43 Entgeltpunkte mal 42,52 Euro mal 0,856. Das ergibt monatlich 1.565,08 Euro nach dem Abschlag von 14,4 Prozent. Vier weitere Arbeitsjahre mit Durchschnittsverdienst führen dagegen zu 47 Entgeltpunkten und einer abschlagsfreien Monatsrente von 1.998,44 Euro ab 67.
Weg in den Ruhestand Annahme zum Rentenbeginn Monatliche Bruttorente Altersrente ab 63, anschließend keine weiteren Beiträge 43 Entgeltpunkte, 14,4 Prozent Abschlag 1.565,08 Euro Ab 63 zwei Jahre Arbeit zum halben Durchschnittsentgelt, erste Rente mit 65 44 Entgeltpunkte, 45 anrechenbare Versicherungsjahre, kein Abschlag 1.870,88 Euro Weiterarbeit zum Durchschnittsentgelt bis 65, dann erste Rente 45 Entgeltpunkte, 45 anrechenbare Versicherungsjahre, kein Abschlag 1.913,40 Euro Weiterarbeit zum Durchschnittsentgelt bis 67, dann erste Rente 47 Entgeltpunkte, kein Abschlag 1.998,44 EuroDer Jahrgang 1964 wird erst 2027 63 Jahre alt. Die Tabelle ist deshalb keine Zusage für die tatsächliche Rentenhöhe in den jeweiligen späteren Kalenderjahren, sondern ein Vergleich auf Grundlage des Rentenwerts von Juli 2026. Künftige Rentenanpassungen und abweichende Erwerbsverläufe verändern die Eurobeträge.
Der frühe Rentenbeginn schafft einen AuszahlungsvorsprungWer im Modell bereits ab 63 Rente erhält, bekommt bis zum Beginn der Vergleichsrente mit 67 insgesamt 48 Monatszahlungen. Zusammen sind das rund 75.124 Euro brutto. Bei einem späteren Rentenbeginn fehlt diese frühe Auszahlung zunächst vollständig.
Ab 67 beträgt der monatliche Rentenunterschied allerdings rund 433 Euro zugunsten der Person, die weitergearbeitet hat. Rechnerisch dauert es etwa 173 Monate, bis diese höhere Rente die vorherigen Zahlungen ausgeglichen hat. Der Gleichstand bei den aufsummierten Renten liegt damit ungefähr bei 81 Jahren und fünf Monaten.
Diese Zahl gilt ausschließlich unter den genannten Modellannahmen. Sie verändert sich mit den erworbenen Entgeltpunkten, dem tatsächlichen Rentenbeginn und den angesetzten Rentenanpassungen. Weitere Vergleiche behandelt der Beitrag über die finanziellen Unterschiede zwischen einem Rentenbeginn mit 63, 65 oder 67.
Warum 75.000 Euro Rentenvorsprung kein Vermögensvorteil sein müssenDie Rechnung erfasst allein die ausgezahlten Renten. Wer bis 67 beschäftigt bleibt, erhält in diesen vier Jahren normalerweise Arbeitslohn und kann daraus seinen Lebensunterhalt bestreiten oder Rücklagen bilden. Dieses Einkommen fehlt im reinen Rentenvergleich.
Für eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung müssen daher die verfügbaren Nettoeinkommen beider Wege gegenübergestellt werden. Auch ein Zuverdienst während der frühen Rente gehört hinein, ebenso Veränderungen bei Fahrtkosten, Betriebsrenten oder dem Verbrauch vorhandener Ersparnisse. Aus dem rechnerischen Gleichstand mit etwa 81 Jahren lässt sich deshalb nicht ableiten, dass der frühe Ausstieg bis dahin insgesamt die finanziell bessere Entscheidung ist.
Mit 63 kürzertreten und mit 65 abschlagsfrei beginnenFür Menschen, denen mit 63 noch zwei Jahre zur 45-jährigen Wartezeit fehlen, kann eine kleinere Beschäftigung eine Überbrückung ermöglichen. Im Modell kommen zu 43 bereits anerkannten Jahren weitere 24 Monate mit Pflichtbeiträgen hinzu. Sind beim Rentenbeginn mit 65 sämtliche Voraussetzungen erfüllt, eröffnet sich die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI.
Das Arbeitsentgelt muss dafür nicht auf dem bisherigen Niveau bleiben. Für die Wartezeit zählt ein anrechenbarer Kalendermonat grundsätzlich als Monat, auch wenn in dieser Zeit nur in Teilzeit gearbeitet wird. Für die Höhe der späteren Rente macht das geringere Einkommen jedoch einen Unterschied.
Wer in den beiden zusätzlichen Jahren jeweils die Hälfte des Durchschnittsentgelts verdient, erwirbt zusammen einen weiteren Entgeltpunkt. Aus 43 werden damit 44 Punkte, die im Modell eine abschlagsfreie Monatsrente von 1.870,88 Euro ergeben. Das sind rund 306 Euro mehr als bei der vollständigen Rente ab 63 ohne weitere Beitragszahlungen.
Die höhere Rente hat allerdings eine Gegenleistung: Während der zwei Jahre wird noch keine Altersrente ausgezahlt. Gegenüber dem Beginn mit 63 fehlen zunächst rund 37.562 Euro brutto. Betrachtet man wieder nur die Rentenzahlungen, wird dieser Vorsprung beim Weg über die Teilzeit ungefähr mit 75 Jahren und drei Monaten ausgeglichen.
Ein Minijob kann Versicherungsmonate sichernAuch ein rentenversicherungspflichtiger Minijob kann helfen, fehlende Monate für die Wartezeit zu erwerben. Entscheidend ist, dass keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht besteht. Die geringe Bezahlung begrenzt den Rentenzuwachs, verhindert aber nicht die volle Anrechnung des Beschäftigungsmonats als Pflichtbeitragszeit.
Bei einem gewerblichen Minijob beträgt der übliche Eigenanteil zur Rentenversicherung 3,6 Prozent. Aus einem Monatsverdienst von 603 Euro ergeben sich damit 21,71 Euro; für Minijobs in Privathaushalten und sehr geringe Verdienste gelten Besonderheiten. Die Beitragssätze und die Folgen einer Befreiung erläutert die DRV in ihrem Lexikoneintrag zu geringfügig entlohnten Beschäftigten.
603 Euro sind die monatliche Minijobgrenze des Jahres 2026. Für einen 1964 geborenen Beschäftigten, der 2027 mit 63 kürzertritt, sind die dann geltenden Werte heranzuziehen. Die zwei Jahre Minijob dürfen zudem nicht mit den zwei Jahren zum halben Durchschnittsentgelt aus der Tabelle gleichgesetzt werden, weil sie deutlich weniger zusätzliche Entgeltpunkte bringen.
Seit Juli 2026 kann eine zuvor beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufgehoben werden. Das kann für Beschäftigte interessant sein, die erst später erkennen, dass ihnen Versicherungsmonate fehlen. Wie diese Rückkehr funktioniert, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über die neuen Regelungen bei Rente und Minijobs.
Die Überbrückung muss auch den Lebensunterhalt tragenEin Minijob kann eine Lücke im Versicherungsverlauf schließen, reicht aber häufig nicht zur Finanzierung des Alltags. Wer mit 63 den bisherigen Job beendet und erst mit 65 Rente beantragt, muss Miete, Energie, Lebensmittel und weitere Ausgaben in der Zwischenzeit aus anderen Mitteln bezahlen können.
Ohne ausreichende Rücklagen oder zusätzliches Haushaltseinkommen kann diese Planung scheitern.
Hinzu kommt die Krankenversicherung. Ein Minijob verschafft für sich genommen keinen eigenen Krankenversicherungsschutz; die Absicherung muss beispielsweise über eine zulässige Familienversicherung oder eine eigene Mitgliedschaft bestehen.
Entsprechende Beiträge gehören deshalb in die Kalkulation der Übergangszeit, wie die Informationen zur Krankenversicherung im Minijob zeigen.
Arbeitslosengeld zählt kurz vor der 45-Jahre-Rente oft nicht mitBei Arbeitslosengeld I besteht eine Besonderheit: Bezugszeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden für die 45-jährige Wartezeit grundsätzlich nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme besteht, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Eine gewöhnliche betriebsbedingte Kündigung genügt dafür nicht automatisch.
Diese Einschränkung steht in § 51 Absatz 3a SGB VI. Wer erst 43 anrechenbare Jahre erreicht hat, kann daher nicht ohne Weiteres zwei Jahre Arbeitslosengeld beziehen und anschließend die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren erwarten.
Sind die 45 Jahre dagegen bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit vollständig erfüllt, geht diese erfüllte Wartezeit durch den anschließenden Leistungsbezug nicht verloren. Arbeitslosengeld kann unter seinen eigenen Voraussetzungen dann durchaus eine Überbrückung sein. Weitere Gesichtspunkte behandelt der Beitrag „Arbeitslosengeld vor der Rente beantragen hat vier sehr klare Vorteile“.
Ein späterer Wechsel beseitigt die Abschläge nichtWer die gekürzte Altersrente bereits mit 63 bezieht, kann nicht darauf bauen, mit 65 einfach in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu wechseln. Nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten ihres Bezugs ist der Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich ausgeschlossen. Das regelt § 34 Absatz 2 SGB VI.
Für die Überbrückung bis 65 bedeutet das: Die abschlagsfreie Rente muss von Anfang an als späterer erstmaliger Rentenbeginn geplant werden. Bereits bezogene Rentenanteile verlieren ihren Abschlag nicht dadurch, dass anschließend weitere Versicherungszeiten hinzukommen. Zusätzliche Beiträge können die Rente erhöhen, machen die frühere Entscheidung aber nicht rückwirkend ungeschehen.
Ein zusätzliches Arbeitsjahr bringt mehr als einen RentenpunktIm Modell steigt die Monatsrente von 1.565,08 Euro bei einem Beginn mit 63 auf 1.668,82 Euro bei einem Beginn mit 64. Vorausgesetzt wird ein weiteres Jahr mit Durchschnittsverdienst, sodass 44 Entgeltpunkte vorliegen und der Abschlag auf 10,8 Prozent sinkt. Das zusätzliche Jahr bringt hier rund 104 Euro mehr Bruttorente im Monat.
Dieser Betrag kann helfen, den langfristigen Preis eines früheren Ausstiegs greifbar zu machen. Er ist jedoch kein vollständiger „Preis für ein Jahr Freizeit“, denn auch das während dieses Jahres erzielte Gehalt und die entfallenden frühen Rentenzahlungen gehören zum Vergleich. Bei anderen Einkommen und Versicherungsverläufen fällt die Differenz anders aus.
Bruttorente und verfügbares Einkommen unterscheiden sichVon einer gesetzlichen Rente werden bei Pflichtversicherten grundsätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Ein einheitlicher Abzugssatz für alle Rentner lässt sich daraus nicht ableiten, weil unter anderem der Zusatzbeitrag der Krankenkasse und die persönlichen Voraussetzungen in der Pflegeversicherung unterschiedlich sein können. Die Überweisung auf das Konto berücksichtigt außerdem nicht automatisch die später fällige Einkommensteuer. Darauf weist die Rentenversicherung in ihren Informationen zum gleichzeitigen Bezug von Rente und Arbeitsverdiensthin.
Bei einem Rentenbeginn 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent, bei einem Beginn 2027 sind es 84,5 Prozent. Das bedeutet nicht, dass dieser Anteil als Steuer abgeführt wird, sondern beschreibt den Anteil der Rente, der grundsätzlich in die steuerliche Berechnung eingeht. Die Werte bestätigt die Deutsche Rentenversicherung zur Besteuerung neuer Renten.
Ob und wie viel Einkommensteuer anfällt, hängt von den gesamten Einkünften, Freibeträgen und abziehbaren Aufwendungen ab. Gerade bei gleichzeitigem Arbeitslohn und Rentenbezug kann die zusätzliche Steuerbelastung erheblich sein. Deshalb ist auch die Annahme zu einfach, Steuern und Sozialabgaben würden den Vergleich der verschiedenen Wege kaum verändern.
Mehr freie Zeit hat einen persönlichen WertDie Entscheidung über den Ruhestand lässt sich nicht auf eine Summe von Rentenzahlungen reduzieren. Wer seine Arbeit als stark belastend erlebt, Angehörige unterstützen möchte oder private Vorhaben umsetzen will, kann zusätzliche freie Jahre höher bewerten als eine spätere Mehrzahlung. Voraussetzung für einen selbstbestimmten Ausstieg bleibt, dass die Finanzierung langfristig trägt.
Gesundheitliche Statistiken erlauben dabei keine Vorhersage, wie viele beschwerdefreie Jahre einem einzelnen Menschen verbleiben. Forschung zur gesunden Lebenserwartung unterscheidet zudem zwischen verschiedenen Einschränkungen, etwa bei Mobilität und alltäglichen Funktionen. Eine entsprechende Studie auf Grundlage des Deutschen Alterssurveyszeigt, weshalb Lebenserwartung und Jahre ohne Einschränkungen getrennt betrachtet werden müssen.
Aus vier Jahren früherem Ruhestand folgt deshalb nicht automatisch eine bestimmte prozentuale Verlängerung der gesunden Lebensphase. Sehr wohl entstehen vier zusätzliche Jahre außerhalb der bisherigen Vollzeitbeschäftigung, sofern dieser Ausstieg tatsächlich umgesetzt wird. Welchen Wert diese Zeit hat, hängt von der eigenen Lebenssituation ab.
Reformvorschläge sind noch keine neuen AnspruchsregelnDie Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 Änderungen am vorzeitigen Rentenzugang empfohlen. Dazu gehören die Abschaffung der abschlagsfreien Altersrente allein aufgrund von 45 Versicherungsjahren und eine Anhebung des frühestmöglichen Beginns der Altersrente für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre. Außerdem schlägt sie vor, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln.
Diese Vorschläge stehen im Bericht der Alterssicherungskommission. Der Bericht verlangt auch die Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes. Aus einer Empfehlung lässt sich jedoch weder ein bereits geänderter Rentenanspruch noch eine sichere Schutzgrenze für bestimmte Geburtsjahrgänge ableiten.
Die hier dargestellte Planung orientiert sich am geltenden Recht mit Stand 7. September 2026. Politische Reformvorschläge allein sind keine ausreichende Grundlage, um einen Arbeitsvertrag zu beenden oder eine dauerhaft gekürzte Rente zu beantragen. Bei einem Rentenbeginn in späteren Jahren muss die dann geltende Rechtslage erneut geprüft werden.
Vor der Entscheidung zählen die anerkannten Versicherungsmonate45 Jahre entsprechen 540 Kalendermonaten. Ob diese erreicht werden, lässt sich nicht zuverlässig aus dem Alter beim Berufseinstieg ableiten, denn für die verschiedenen Wartezeiten werden unterschiedliche Zeiten anerkannt. Auch sind Versicherungsjahre und Entgeltpunkte zwei verschiedene Größen: Die einen betreffen den Zugang zur Rente, die anderen deren Höhe.
Für die Planung sind deshalb ein geklärter Versicherungsverlauf und eine Auskunft zur jeweiligen Wartezeit erforderlich. Die Rentenversicherung sollte außerdem die möglichen Beginntermine und die zu erwartenden Rentenbeträge für die konkret geplante Weiterbeschäftigung berechnen. Eine bloße Hochrechnung mit unverändertem Gehalt passt nicht zu einem Vorhaben, bei dem ab 63 nur noch wenige Stunden gearbeitet werden sollen.
Beispiel aus der Praxis: Zwei Jahre weniger arbeiten, später ohne Abschlag startenSabine, Jahrgang 1964, erreicht mit 63 Jahren insgesamt 43 anrechenbare Versicherungsjahre und 43 Entgeltpunkte. Sie möchte ihre Arbeitsbelastung reduzieren, kann sich eine dauerhaft um 14,4 Prozent gekürzte Rente aber nur schwer vorstellen. Mit ihrem Arbeitgeber vereinbart sie deshalb zwei weitere Jahre mit einem Verdienst in Höhe des halben jeweiligen Durchschnittsentgelts und bezieht zunächst keine Altersrente.
Dadurch erreicht sie mit 65 im Modell 45 Versicherungsjahre und 44 Entgeltpunkte. Beim konstant angenommenen Rentenwert von 42,52 Euro ergeben sich 1.870,88 Euro brutto statt 1.565,08 Euro bei einem vollständigen Rentenbeginn mit 63 ohne weitere Beiträge. Sabine entscheidet sich für diesen Weg, nachdem sie die Finanzierung der zwei Übergangsjahre und die voraussichtlichen Nettozahlungen geprüft hat.
Sechs Fragen und Antworten zur Rente mit 63 Kann jeder mit 63 eine Altersrente beziehen?Nein, für die Altersrente für langjährig Versicherte sind mindestens 35 anrechenbare Versicherungsjahre erforderlich. Wer diese Rente als Angehöriger des Jahrgangs 1964 oder eines jüngeren Jahrgangs vollständig mit 63 beginnt, muss nach geltendem Recht 14,4 Prozent Abschlag hinnehmen.
Wird die vorgezogene Altersrente wegen eines Nebenverdienstes gekürzt?Seit 2023 wird Erwerbseinkommen nicht mehr auf eine gesetzliche Altersrente angerechnet. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge können trotzdem anfallen. Für Erwerbsminderungsrenten gelten andere Voraussetzungen und Hinzuverdienstregeln.
Kann ein Minijob die fehlenden Monate für 45 Versicherungsjahre liefern?Ja, ein rentenversicherungspflichtiger Minijob kann volle Pflichtbeitragsmonate liefern. Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, darf dagegen nicht mit derselben vollständigen Anrechnung rechnen. Der geringe Verdienst führt außerdem zu einem entsprechend kleinen Zuwachs bei der Rentenhöhe.
Kann ich mit 63 Rente beziehen und mit 65 in die abschlagsfreie Rente wechseln?Ein solcher Wechsel ist nach bindender Bewilligung beziehungsweise für Zeiten des Altersrentenbezugs grundsätzlich ausgeschlossen. Wer die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren nutzen möchte, muss den erstmaligen Rentenbeginn entsprechend planen. Die bereits in Anspruch genommenen Rentenanteile werden durch das Erreichen von 65 Jahren nicht automatisch abschlagsfrei.
Ist der frühe Rentenbeginn bis zum Alter von 81 Jahren finanziell günstiger?Diese Aussage gilt nur für einen bestimmten Vergleich der aufsummierten Bruttorenten. Arbeitslohn, Steuern, Versicherungsbeiträge und weitere Einnahmen oder Ausgaben bleiben dabei unberücksichtigt. Ein allgemeiner finanzieller Vorteil bis zu diesem Alter lässt sich daraus nicht ableiten.
Welche Unterlagen brauche ich für eine belastbare Entscheidung?Benötigt werden vor allem ein vollständiger Versicherungsverlauf, eine Auskunft über die anrechenbaren Zeiten und Berechnungen für die gewünschten Rentenbeginne. Ergänzend müssen das erwartete Nettoeinkommen, die Krankenversicherung und die Finanzierung einer möglichen Übergangszeit geklärt werden. Bei geplanter Teilzeit sollte die Rentenberechnung ausdrücklich das niedrigere künftige Einkommen berücksichtigen.
Der Beitrag Rente mit 63 gehen oder bis 67 durchhalten? 6 gute Gründe für das frühere Gehen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Meeting with Acting Head of the Republic of Daghestan Fyodor Shchukin
During the working meeting, Acting Head of the Republic of Daghestan Fyodor Shchukin briefed the President on the efforts to address the aftermath of the floods that struck the region in late March and early April, as well as the assistance rendered to those affected. Further discussion encompassed the development of social infrastructure and support measures for participants in the special military operation and their families.
BAG kippt Kündigung in der Probezeit bei Schwerbehinderung
Eine Kündigung in der Probezeit ist für schwerbehinderte Beschäftigte keineswegs immer wirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 entschieden, dass eine fehlerhafte Anhörung der Schwerbehindertenvertretung auch in dieser frühen Beschäftigungsphase zur Unwirksamkeit führen kann.
Für Betroffene kommt es deshalb darauf an, verschiedene Schutzvorschriften auseinanderzuhalten. Die Zustimmung des Integrationsamts, die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und ein Präventionsverfahren haben unterschiedliche Voraussetzungen.
Der Fall: Stadt kündigte einem Mitarbeiter nach wenigen MonatenDer schwerbehinderte Kläger arbeitete seit dem 1. Oktober 2023 bei einer Stadt und führte Verkehrskontrollen durch. Nach wiederholter Unpünktlichkeit leitete die Arbeitgeberin die Kündigung ein.
Die Schwerbehindertenvertretung vermerkte am 11. Dezember auf dem Anhörungsschreiben „Kenntnis“. Die Kündigung erreichte den Beschäftigten am 14. Dezember 2023 um 14.30 Uhr.
Das BAG erklärte sie für unwirksam: Nach den festgestellten Umständen endete die einwöchige Stellungnahmefrist erst am 18. Dezember. Selbst bei einem unterstellten Zugang des Anhörungsschreibens bereits am 7. Dezember wäre die Kündigung zu früh erfolgt, weil die Frist dann erst am 14. Dezember um Mitternacht abgelaufen wäre.
Der Vermerk „Kenntnis“ war keine abschließende Stellungnahme, die das Verfahren vorzeitig beendet hätte. Die Stadt hätte bei Unklarheit nachfragen müssen. Das ergibt sich aus dem BAG-Urteil vom 29. Januar 2026, Aktenzeichen 2 AZR 128/25.
Probezeit und Wartezeit sind nicht dasselbeDie Probezeit ist eine vertragliche Vereinbarung und betrifft insbesondere die Kündigungsfrist. Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach der gesetzlichen Grundregel mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, längstens während der ersten sechs Monate; tarifliche Besonderheiten sind möglich. Grundlage ist § 622 BGB.
Davon zu unterscheiden ist die sechsmonatige Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes. Der allgemeine Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen setzt grundsätzlich voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat; zusätzlich müssen die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sein. Das regelt § 1 KSchG.
Eine auf drei Monate verkürzte Probezeit verschafft daher nicht automatisch schon ab dem vierten Monat den allgemeinen Kündigungsschutz. Umgekehrt beseitigt die Bezeichnung „Probezeit“ keine gesetzlichen Beteiligungsrechte.
Warum das Integrationsamt zunächst nicht zustimmen mussBei schwerbehinderten Beschäftigten benötigt der Arbeitgeber grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamts, wenn er kündigen will. Diese zusätzliche Voraussetzung steht in § 168 SGB IX.
Für die ersten sechs Monate enthält das Gesetz jedoch eine Ausnahme. Besteht das Arbeitsverhältnis beim Zugang der Kündigung ununterbrochen noch nicht länger als sechs Monate, ist diese Zustimmung grundsätzlich nicht erforderlich. Entscheidend ist somit nicht erst der spätere Beendigungstermin, sondern der Zeitpunkt des Kündigungszugangs.
Völlig ohne Pflichten gegenüber dem Amt bleibt der Arbeitgeber trotzdem nicht. Kündigungen innerhalb dieser Anfangsphase sind dem Integrationsamt nach § 173 Absatz 4 SGB IX innerhalb von vier Tagen anzuzeigen.
Diese Anzeige ist von einer vorherigen Zustimmung zu unterscheiden. Sie ersetzt außerdem nicht die Anhörung einer vorhandenen Schwerbehindertenvertretung.
Die Schwerbehindertenvertretung muss tatsächlich Einfluss nehmen könnenNach § 178 Absatz 2 SGB IX muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. Für Kündigungen sieht das Gesetz ausdrücklich die Unwirksamkeit vor, wenn die vorgeschriebene Beteiligung unterbleibt.
Die Vertretung soll die beabsichtigte Entscheidung prüfen und Einwände oder andere Lösungen vortragen können. Eine bloße Information über eine bereits vollzogene Kündigung erfüllt diesen Zweck nicht.
Zur ausreichenden Unterrichtung gehören die tatsächlich ausschlaggebenden Kündigungsgründe und grundsätzlich die persönlichen Beschäftigtendaten. Die Angaben dürfen sich nicht allein auf behinderungsbezogene Fragen beschränken, weil die Vertretung auch andere Einwände gegen die Kündigung vorbringen darf.
Bei einer ordentlichen Kündigung steht ihr grundsätzlich eine Woche zur Stellungnahme zu. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss sie etwaige Bedenken unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen mitteilen; diese Grundsätze hatte das BAG bereits im Urteil vom 13. Dezember 2018, Aktenzeichen 2 AZR 378/18, erläutert.
Anhörung bedeutet kein VetorechtDie Schwerbehindertenvertretung muss einer Kündigung nicht zustimmen, damit diese wirksam sein kann. Entscheidend ist, dass sie ordnungsgemäß informiert wurde und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Ihr Widerspruch verhindert die Kündigung daher nicht automatisch. Ebenso wenig darf der Arbeitgeber das Verfahren einfach überspringen, weil er davon ausgeht, die Vertretung könne seine Entscheidung ohnehin nicht ändern.
Für Beschäftigte ist diese Unterscheidung praktisch wichtig: Ein Streit über den Kündigungsgrund und ein Fehler im Beteiligungsverfahren sind verschiedene rechtliche Angriffspunkte. Auch wenn der Arbeitgeber in den ersten Monaten noch keinen sozial gerechtfertigten Kündigungsgrund nachweisen muss, bleiben gesetzliche Verfahrenspflichten bestehen.
Kein verpflichtendes Präventionsverfahren während der WartezeitDas Präventionsverfahren nach § 167 Absatz 1 SGB IX soll Schwierigkeiten im Beschäftigungsverhältnis frühzeitig aufgreifen und Möglichkeiten zum Erhalt des Arbeitsplatzes klären. Nach dem BAG-Urteil vom 3. April 2025, Aktenzeichen 2 AZR 178/24, muss der Arbeitgeber dieses Verfahren vor einer ordentlichen Kündigung während der sechsmonatigen Wartezeit jedoch nicht durchführen.
Aus einem unterbliebenen Präventionsverfahren allein folgt deshalb in dieser Phase keine unwirksame Kündigung. Diese Rechtsprechung hebt die eigenständigen Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung nicht auf.
Eine weiterführende Einordnung zu den verbleibenden Rechten bietet der Beitrag „Kündigung trotz Schwerbehinderung: Dieser Schutz gilt ab Tag 1“ auf gegen-hartz.de.
Welche Schutzregeln in den ersten sechs Monaten geltenDie folgende Übersicht betrifft die gewöhnliche Konstellation einer ordentlichen Kündigung bei bekannter Schwerbehinderung. Besondere gesetzliche Schutzrechte, etwa bei Schwangerschaft, können zusätzlich hinzukommen.
Schutzvorschrift In den ersten sechs Monaten Bedeutung Allgemeiner Kündigungsschutz Regelmäßig noch nicht anwendbar Die soziale Rechtfertigung wird noch nicht nach § 1 KSchG verlangt. Zustimmung des Integrationsamts Grundsätzlich nicht erforderlich Die gesonderte Anzeigepflicht bleibt bestehen. Anhörung der Schwerbehindertenvertretung Bei vorhandener zuständiger Vertretung erforderlich Fehler können die Kündigung unwirksam machen. Präventionsverfahren nach § 167 Absatz 1 SGB IX Nach BAG vor einer ordentlichen Wartezeitkündigung nicht vorgeschrieben Sein Fehlen allein bringt die Kündigung nicht zu Fall. Schutz vor Diskriminierung Gilt bereits Eine diskriminierende Kündigung kann unwirksam sein. Behinderungsbedingte Schwierigkeiten dürfen nicht pauschal zur Entlassung führenDie Wartezeit erlaubt keine Diskriminierung wegen einer Behinderung. Auch eine Kündigung außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzes kann wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot unwirksam sein.
Zudem bestehen Ansprüche auf behinderungsgerechte Beschäftigung bereits während der Wartezeit. Je nach Situation kommen Anpassungen des Arbeitsplatzes, technische Hilfen oder eine andere geeignete freie Tätigkeit in Betracht; auch darauf geht das BAG-Urteil 2 AZR 178/24 ein.
Das bedeutet allerdings keine uneingeschränkte Pflicht, jede gewünschte Veränderung umzusetzen. Die gesetzlichen Ansprüche stoßen unter anderem dort an Grenzen, wo eine Maßnahme unzumutbar wäre oder unverhältnismäßige Aufwendungen verursachen würde. Die Anforderungen beschreibt § 164 Absatz 4 SGB IX.
Betroffene sollten deshalb möglichst konkret dokumentieren, welche arbeitsbezogenen Einschränkungen bestehen und welche Unterstützung helfen könnte. Schriftliche Anfragen und Antworten erleichtern später die Prüfung, ob eine realistische Lösung erkennbar war.
Nach einer Kündigung zählt die DreiwochenfristWer eine Kündigung angreifen möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Das gilt auch in der Probezeit und auch dann, wenn sich die betroffene Person auf eine fehlerhafte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung beruft. Die Frist ergibt sich aus § 4 KSchG.
Ein Gespräch mit der Personalabteilung, eine Beschwerde oder die Bitte um Prüfung durch die Schwerbehindertenvertretung ersetzt die Klage nicht. Wird die Unwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an wirksam.
Bei erforderlicher behördlicher Zustimmung können Besonderheiten für den Fristbeginn bestehen. Dazu erläutert gegen-hartz.de einen Fall unter „Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung: Ausnahmen bei Fristen beachten“; auf eine solche Ausnahme sollten Betroffene ohne Prüfung ihres konkreten Falls nicht vertrauen.
Für die Beratung sind das Kündigungsschreiben, der dokumentierte Zugangstag, der Arbeitsvertrag und der Nachweis der Schwerbehinderung hilfreich. Ebenso sollte geklärt werden, wann und mit welchen Informationen die Schwerbehindertenvertretung beteiligt wurde.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin fiktives Beispiel: Eine schwerbehinderte Sachbearbeiterin erhält nach vier Monaten eine Kündigung. Ihr Arbeitgeber weiß von der Schwerbehinderung, hat die vorhandene Schwerbehindertenvertretung aber überhaupt nicht angehört.
Die fehlende Zustimmung des Integrationsamts ist in dieser Beschäftigungsphase grundsätzlich kein Fehler. Die unterlassene Anhörung kann die Kündigung dagegen unwirksam machen; die Mitarbeiterin sollte diesen Einwand innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist vor dem Arbeitsgericht geltend machen.
Der Beitrag BAG kippt Kündigung in der Probezeit bei Schwerbehinderung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: Jobcenter muss Umzugskosten trotz fehlender Zusicherung übernehmen
Unvermeidbare Wohnungsbeschaffungs- beziehungsweise Umzugskosten, die insbesondere durch den Träger des SGB II selbst veranlasst wurden, sind auch dann zu übernehmen, wenn vor Abschluss des neuen Mietvertrags oder dem Umzug keine vorherige Zusicherung eingeholt wurde.
Wenn das Jobcenter den Umzug selbst veranlasst (z. B. durch eine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten), darf die Übernahme notwendiger Kosten nicht allein an einer fehlenden vorherigen Zusicherung scheitern.
Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil B 14 AS 2/19 R) hat diese Linie in ständiger Rechtsprechung bestätigt.
Die gesetzliche Regelung zur vorherigen Zusicherung (vgl. § 22 Abs. 6 SGB II) ist in solchen Fällen primär eine Aufklärungs- und Warnpflicht, kein absoluter Ausschlussgrund für berechtigte Ansprüche.
Gewährt das Jobcenter für die neue Wohnung die Kosten der Unterkunft und bescheinigt es deren Angemessenheit, handelt die Behörde treuwidrig, wenn es die Umzugskostenzusicherung dennoch verweigert.
Es handelt sich bei dem Erfordernis der vorherigen Zustimmung nicht um einen Ausschlusstatbestand.
Nach der Rechtsprechung gilt: Es ist nichts dafür ersichtlich, die Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II anderen Kriterien zu unterwerfen als derjenigen nach § 22 Abs. 4 SGB II.
Hier wie dort soll die Zusicherung zwar vor Vertragsabschluss eingeholt werden. Dabei hat die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II aber lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion. Sie zielt allein darauf ab, vor Vertragsschluss und einem Umzug dem Hilfebedürftigen Klarheit über die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu verschaffen und so Streitigkeiten über die Angemessenheit vorzubeugen.
Nach erfolgtem Umzug wirkt ein Verstoß gegen die Obliegenheit der vorherigen Zustimmung nicht auf die Übernahme der angemessenen Kosten. Rechtsfolge ist allein, dass es in Umzugsfällen keinen befristeten Bestandsschutz gibt.
Auch bei einem nicht notwendigen Umzug während des Leistungsbezuges in eine Unterkunft ohne Zusicherung nach Abs. 4 sind auf jeden Fall immer lediglich die angemessenen Aufwendungen unabhängig von der vorherigen Unterrichtung des Leistungsträgers anzuerkennen.
Wesentliches Kriterium ist somit nicht die vorherige Zustimmung, sondern lediglich die Gewährung von angemessenen Leistungen.
Fazit:Liegt allein deshalb keine vorherige Zusicherung zur Umzugskostenübernahme vor, weil das zuständige Jobcenter sie zu Unrecht abgelehnt hat, besteht dennoch ein Anspruch auf Kostenerstattung.
Brockscher Tipp für alle Leistungsbezieher nach dem SGB II:Gleiches muss gelten, wenn das Jobcenter die Übernahme der neuen Mietkosten treuwidrig verzögert.
Auch in der Neuen Grundsicherung gilt, dass trotz Auszug ohne Zusicherung das Jobcenter aus Verfassungsgründen die tatsächlichen Mietkosten übernehmen muss, denn kann dem Leistungsberechtigten eine Verletzung der Obliegenheit nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht vorgeworfen werden, gebietet die Verfassung selbst ( vgl. BVerfG, 10.10.2017 – 1 BvR 617/14 -) die Übernahme der tatsächlichen Kosten, soweit eine Aufforderung zur Kostensenkung nicht erfolgt ist.
Das Jobcenter muss in diesem Einzelfall die tatsächlichen Kosten der Unterkunft gewähren und nicht die nur die angemessenen Mietkosten, denn auch wenn die Hilfesuchenden ohne Zusicherung des JobCenters umgezogen sind, hat sich das JobCenter hier zu viel Zeit mit seiner Entscheidung gelassen.
Somit gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Eine vorherige Zusicherung ist nicht erforderlich, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung vom Jobcenter treuwidrig verzögert worden ist (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 7/ 09 R; Bayerisches LSG, Urteil vom 24. September 2014 – L 8 SO 95/14 – zum SGB XII ).
Der Beitrag Grundsicherung: Jobcenter muss Umzugskosten trotz fehlender Zusicherung übernehmen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Nach CDU-Debakel und AfD-Triumph in Sachsen–Anhalt: Eskaliert uns Merz jetzt in den Dritten Weltkrieg?
Besorgniserregend still war es gestern Abend, nach der beispiellosen Wahlklatsche für seine Partei in Sachsens, um Friedrich Merz. Der schlimmsten Wählerbetrüger und charakterlosesten Lügenmolch der deutschen Geschichte Friedrich Merz verzichtete auf eine mediale Stellungnahme und entschwand kommentarlos, während der Rest seiner Entourage die Katastrophe schönreden durfte. Was daran gibt Anlass zur Sorge? Vor allem Merz‘ […]
<p>The post Nach CDU-Debakel und AfD-Triumph in Sachsen–Anhalt: Eskaliert uns Merz jetzt in den Dritten Weltkrieg? first appeared on ANSAGE.</p>
Von Rojava zum neuen Syrien
Das im März 2026 bei Passés Composés auf Französisch erschienene Buch Walpurgis – Rechte Revolutionen von Hamit Bozarslan lädt dazu ein, eine unserer vertrauten historischen Kategorien einmal aus der entgegengesetzten Perspektive zu betrachten: Gehört die Revolution tatsächlich ausschließlich der Linken, der Emanzipation und dem Fortschritt?
Einer der bemerkenswertesten Aspekte von Bozarslans Arbeit besteht darin, aufzuzeigen, wie sich seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert und insbesondere nach dem Ersten Weltkrieg auch die politische Rechte die Idee der „Revolution“ aneignete. Faschismus und Nationalsozialismus präsentierten sich nicht als Bewegungen, die die alte Ordnung bewahren wollten, sondern als revolutionäre Kräfte, die einen neuen Menschen, eine neue Gesellschaft und eine neue Nation hervorbringen würden.
Diese Debatte gehört keineswegs nur der Vergangenheit an. Weltweit lässt sich beobachten, wie sich auch die heutige Rechte zunehmend Begriffe aneignet, die in der Vergangenheit der Linken zugerechnet wurden. In der Türkei sind die antiimperialistische Rhetorik der AKP und, in der jüngeren Phase, auch der MHP, ihre Kritik am Kolonialismus sowie der Diskurs des „Einheimischen und Nationalen“ Beispiele für diese Verschiebung. In ähnlicher Weise bezeichnete sich auch jene politische Strömung, die aus dem Aufstand gegen das Assad-Regime in Syrien hervorging und im Laufe der Zeit zunehmend von dschihadistischen Bewegungen geprägt wurde, selbst als „Revolution“. Auch die Kräfte, die Syrien heute regieren, versuchen, ihre Legitimität zu einem erheblichen Teil aus diesem Erbe abzuleiten.
Die von Bozarslan eröffnete Denkrichtung zwingt unweigerlich dazu, auch Syrien und Rojava aus einem anderen Blickwinkel zu betrachten.
Rojava hingegen brachte inmitten dieses langen Krieges eine gänzlich andere politische und gesellschaftliche Erfahrung hervor. Inmitten des Chaos ging es nicht allein darum, ein Gebiet zu verteidigen, sondern zugleich um den Versuch, ein neues gesellschaftliches Leben aufzubauen. Zwischen den Ansprüchen, die hinsichtlich Ökologie, Frauenbefreiung und wirtschaftlicher Freiheit formuliert wurden, und der Realität des alltäglichen Lebens bestanden erhebliche Diskrepanzen. Das bedeutet jedoch nicht, dass keine bedeutenden Veränderungen stattgefunden hätten. Die Räume, die sich Frauen im gesellschaftlichen, politischen und militärischen Leben erschlossen haben, die neu geschaffenen Institutionen und der Versuch, unter den Bedingungen des Krieges ein anderes gesellschaftliches Leben aufzubauen, gehören zu den konkreten Realitäten der Erfahrung Rojavas. Es geht nicht darum, all dies in Abrede zu stellen, sondern auch die Distanz zwischen dem tatsächlich Erreichten und den formulierten Zielen wahrzunehmen.
Über Syrien und Rojava ist viel gesprochen worden, die Analysen scheinen kein Ende zu nehmen. Gerade im Zeitalter der sozialen Medien ist es immer leichter geworden, jede Entwicklung umgehend zu kommentieren, weitreichende Schlussfolgerungen aus ihr zu ziehen, noch bevor sich ihre tatsächlichen Auswirkungen vor Ort überhaupt gezeigt haben, und endgültige Urteile zu fällen – von Sieg und Niederlage bis hin zu Kapitulation und Liquidierung. Natürlich geht es nicht darum, dass darüber nicht gesprochen werden sollte. Doch wo die Worte ein solches Übermaß annehmen, wird auch der Abstand zwischen dem Versuch zu verstehen und dem Fällen eines Urteils zunehmend geringer.
Wir alle sind Teil dieser Flut von Worten. Vielleicht sollten wir uns gerade deshalb daran erinnern, dass diejenigen, die die Last all dieser Prozesse getragen, ihren Preis bezahlt und sie praktisch gestaltet haben, häufig weniger darüber sprechen als wir. Auch selbst vor Ort gewesen zu sein, verleiht niemandem das Privileg, die Wirklichkeit in ihrer Gesamtheit zu kennen und sie zwangsläufig richtig deuten zu können. Wenn aber der Respekt vor der Arbeit, den Verlusten und dem Willen dieser Menschen etwas von uns verlangt, dann dies: nicht vorschnell in ihrem Namen Urteile zu fällen und nicht schon heute den Ausgang eines Prozesses zu verkünden, der sich noch immer vollzieht. Manchmal ist es wertvoller, Maß zu halten, als die Zahl der Worte weiter zu vermehren.
Wir sagen dies nicht aus der Perspektive außenstehender Beobachter:innen.
Als wir im November 2016 erstmals nach Rojava gingen, geschah dies nicht mit dem Ziel, ein politisches Modell zu untersuchen. Im Kampf der von den YPG geprägten und von der kurdischen Freiheitsbewegung angeführten Kräfte gegen den Islamischen Staat (IS) waren sehr hohe Verluste zu verzeichnen. Ein Teil davon war darauf zurückzuführen, dass die Strukturen für die Erstversorgung von Kämpfer:innen und lebensrettende Sofortmaßnahmen noch nicht hinreichend entwickelt waren. Gemeinsam mit einem Team, das über entsprechende Expertise in Kriegs- und Notfallmedizin verfügte, gingen wir nach Rojava, um zum Aufbau eines solchen Systems beizutragen.
In den folgenden Jahren erlebten wir viele Phasen des Krieges aus unmittelbarer Nähe. Nachdem im April 2017 der Berg Qaraçox bombardiert worden war, sahen wir die Verwüstung, die der Angriff hinterlassen hatte.
Wir begegneten jungen Menschen, die an die Front gingen, um Raqqa zu befreien. In Dêrik erlebten wir, wie die Mauern des Friedhofs niedergerissen und das Gelände erweitert wurden, um Platz für weitere Gefallene zu schaffen. Wir wurden ebenso Zeug:innen des Einsatzes jener Menschen, die aus allen Teilen der Welt gekommen waren, um dieses Land zu verteidigen, und der schweren Opfer, die sie dafür brachten.
Es gibt einen Satz: „Zeig mir einen Helden, und ich erzähle dir von der Tragödie, die hinter ihm steht.“ Auch die Geschichte Rojavas ist in gewisser Weise eine solche Geschichte. Wenn wir heute zurückblicken, sehen wir nicht nur gewonnene Schlachten oder geschaffene Institutionen, sondern auch den gewaltigen menschlichen Preis, der sich dahinter angesammelt hat und von außen oftmals unsichtbar bleibt.
Heute jedoch stehen wir an einer anderen Schwelle.
Nach den Angriffen auf Aleppo hatten wir in deutlichen Worten davor gewarnt, dass eine Integration, die unter militärischem Druck und der Drohung eines Genozids erfolgt, für die Kurd:innen in eine Liquidierung münden könnte. Die Bedingungen, die diese Sorge hervorriefen, waren real, und es gibt auch heute keinen Grund, sie im Nachhinein für gegenstandslos zu erklären. Doch in den seither vergangenen Monaten haben sich die Kräfteverhältnisse vor Ort verändert, es kam zu einer starken gesellschaftlichen Mobilisierung der Kurd:innen, die Verhandlungen wurden fortgesetzt und schließlich erzielten die Seiten eine Einigung.
Der entscheidende Maßstab ist heute nicht die Integration als solche, sondern die Frage, in welchem Maße die Kurd:innen innerhalb dieser neuen Struktur ihre Fähigkeit bewahren können, als politisches Subjekt zu handeln, ihre Errungenschaften zu verteidigen und ihren eigenen politischen Willen aufrechtzuerhalten. Genau hier wird sich der Unterschied zwischen Liquidierung und Verständigung zeigen. Die Antwort darauf kann jedoch nicht heute gegeben werden; sie wird sich erst in der neu entstehenden politischen Ordnung erweisen.
Die Auflösung der QSD, die Integration der militärischen und administrativen Strukturen in die Institutionen des syrischen Staates und die Ernennung von Mazlum Abdi zum Berater des Präsidenten zeigen, dass die seit 2012 andauernde Phase in ihrer bisherigen Form zu Ende gegangen ist. Zugleich erschweren jedoch die Anerkennung der nationalen und kulturellen Rechte der Kurd:innen sowie die Übernahme von Verantwortung innerhalb der politischen Strukturen des neuen Syriens durch Persönlichkeiten, die zu Symbolfiguren dieser Epoche geworden sind, eine Deutung der Entwicklung allein unter dem Begriff der „Liquidierung“.
Doch Anerkennung und die Bewahrung bereits errungener Rechte sind nicht dasselbe. Die jüngsten Auseinandersetzungen um den Stellenwert der kurdischen Sprache im Bildungssystem bilden eine der ersten Bewährungsproben dafür. In welchem Umfang die über Jahre hinweg in Rojava gewachsene Erfahrung mit muttersprachlicher Bildung in der neuen Ordnung bewahrt werden kann, ist bislang ungeklärt. Entscheidend wird sein, ob diese Repräsentation auf einer symbolischen Ebene verbleibt oder ob die politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Errungenschaften und Handlungskapazitäten, die die Kurd:innen über mehr als ein Jahrzehnt hinweg aufgebaut haben, auch innerhalb der neuen staatlichen Ordnung fortbestehen können.
Dass sich die Seiten, wenn auch unter äußerst ungleichen Kräfteverhältnissen und erheblichem Druck, auf politischer Ebene auf eine neue Regelung verständigen konnten, anstatt Krieg und Zerstörung fortzusetzen und weiter zu verschärfen, ist für sich genommen von Bedeutung. Angesichts der humanitären Bilanz des Syrienkrieges wird die Tragweite dessen noch deutlicher. Wir sprechen von einem Krieg, in dem Hunderttausende Menschen ihr Leben verloren, Millionen vertrieben wurden und jahrtausendealte Städte wie Aleppo massive Zerstörungen erlitten.
Vielleicht bestand eine der wichtigsten Fähigkeiten der QSD während dieser gesamten Zeit darin, den Krieg so weit wie möglich aus den Städten Rojavas herauszuhalten. Die angesichts veränderter Kräfteverhältnisse bewiesene militärische und politische Flexibilität, die Rückzüge und die Verhandlungen lassen sich auch als Teil dieses Bemühens verstehen. Bei der Bewertung der heute erzielten Einigung sollte diese historische Kontinuität nicht aus dem Blick geraten. Denn das Ergebnis einer politischen und militärischen Strategie bemisst sich bisweilen nicht allein an dem Territorium, das sie zu halten vermochte, sondern auch an den Städten und Menschenleben, die sie vor der Zerstörung bewahren konnte, und an den Bedingungen, die einen Wiederaufbau überhaupt erst ermöglichen.
Gerade vor diesem Hintergrund sind die jüngsten Entwicklungen hinsichtlich der Zukunft der YPJ bemerkenswert. Dass in den Gesprächen zwischen der YPJ-Kommandantur und dem syrischen Innenministerium darüber verhandelt wird, wie die YPJ unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der kurdischen Gebiete innerhalb der neuen Sicherheitsstruktur fortbestehen können, zeigt, dass Integration nicht per se als Liquidierung gelesen werden kann. In welcher Form die von Frauen im Krieg errungene Stellung als eigenständige Subjekte in das neue Syrien überführt werden kann, wird zu einem der entscheidenden Maßstäbe der kommenden Phase gehören.
Diese Debatte hat für mich nicht nur eine politische, sondern auch eine persönliche Dimension. Kurz vor der Befreiung Raqqas hatten wir im dortigen Kriegshauptquartier mit Newroz Ehmed gesprochen, die zu den Verantwortlichen der Operation gehörte, und den Verlauf der Kämpfe aus unmittelbarer Nähe verfolgt.
Dass sie und die Frauen, mit denen sie gemeinsam gekämpft hat, heute in Damaskus über die Zukunft der YPJ verhandeln, ist vielleicht eines der eindrücklichsten Bilder für die tiefgreifende Transformation, die sich innerhalb von knapp zehn Jahren vollzogen hat. Denn noch vor wenigen Monaten war im Hinblick auf sie nicht von Verhandlungen die Rede, sondern von vollständiger Liquidierung.
Es wäre ungerecht, den Versuch, einem damals mit der Waffe verteidigten Raum der Existenz heute mit den Mitteln der Politik und der Verhandlung einen Platz im neuen Syrien zu verschaffen, lediglich als ein „Ende“ zu begreifen.
Wir haben alle Unzulänglichkeiten der Erfahrung Rojavas gesehen; wir haben aus unmittelbarer Nähe die Diskrepanz zwischen Anspruch und gelebter Wirklichkeit, den hohen Preis des Krieges, die Fehler und das Unvermögen erlebt. Zugleich aber haben wir Menschen gesehen, die unter Bedingungen äußerster Entbehrung versuchten, etwas Neues aufzubauen, dafür einen hohen Preis zahlten und danach strebten, zu Subjekten ihrer eigenen Geschichte zu werden. Unsere kritische Distanz stand deshalb nie im Widerspruch zu unserem Respekt vor der Arbeit und dem Kampf dieser Menschen.
Genau darauf kommt es auch heute an: weder die Vergangenheit zu romantisieren noch die neue Phase zu verurteilen, bevor sie überhaupt begonnen hat.
Allerdings gilt es auch, die Grenzen dieser optimistischen Perspektive zu erkennen. Die eigentliche Bewährungsprobe für Syrien wird sich nicht allein auf der Ebene politischer Repräsentation und unterschiedlicher Identitäten stellen, sondern ebenso auf einer sehr viel materielleren Ebene. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass internationales Kapital und regionale Akteure rasch und weitgehend unkontrolliert in eine Wirtschaft eindringen werden, die durch fünfzehn Jahre Krieg zerstört worden ist. Die daraus entstehenden Ungleichgewichte bergen das Potenzial, die Ungleichheit bei der Verteilung von Wohlstand und Ressourcen weiter zu verschärfen und die Kluft zwischen Regionen und gesellschaftlichen Gruppen zu vertiefen. Das geopolitische Gleichgewicht ist fragil, während die geoökonomische Ordnung erst noch Gestalt annehmen muss.
Wie Bozarslan im Rückgriff auf Hannah Arendt in Erinnerung ruft, bedeutet die Tatsache, dass die Völker erstmals in der Weltgeschichte über eine „gemeinsame Gegenwart“ verfügen, weder, dass sie eine gemeinsame Vergangenheit besitzen, noch, dass daraus von selbst eine gemeinsame Zukunft entstehen wird. Genau hier liegt auch die eigentliche Herausforderung für das neue Syrien. Die vom Krieg auseinandergerissenen Völker und gesellschaftlichen Gruppen befinden sich heute innerhalb derselben politischen Gegenwart – eine gemeinsame Zukunft aber haben sie noch nicht geschaffen.
Hamit Bozarslan beendet die Einleitung von Walpurgis – Rechte Revolutionen mit einem eindringlichen Satz: „Die Geschichte der rechten Revolutionen ist vor allem die Geschichte der Trümmerlandschaften, die sie hinterlassen haben.“ Vielleicht ist dies auch die Frage, die mit Blick auf Syrien gestellt werden muss: weniger, wer etwas als „Revolution“ bezeichnet, als vielmehr, welche Gesellschaft und welches Land diese Revolution hinterlässt.
Aus einer weiter gefassten Perspektive besteht für die Kurd:innen eines der bedeutendsten Vermächtnisse Rojavas darin, die Idee eines freien Kurdistan aus der Ferne eines Traums herausgeholt und in eine realisierbare politische Möglichkeit verwandelt zu haben. Die gegenwärtigen Entwicklungen in der Türkei, in Syrien und im Irak mögen den Eindruck erwecken, dass diese Möglichkeit erneut in weitere Ferne gerückt ist. Doch eine Zukunft, deren Möglichkeit einmal konkret erfahren wurde, lässt sich nicht ohne Weiteres aus dem gesellschaftlichen Gedächtnis löschen. Gerade für die jüngeren Generationen reicht der Wunsch, mit der eigenen Identität frei und gleichberechtigt zu leben und über die eigene Zukunft bestimmen zu können, inzwischen weit über die Grenzen einzelner Organisationen oder politischer Strukturen hinaus.
Vielleicht ist auch die weitere Geschichte Rojavas genau hier zu suchen: weniger in der Frage, wie stark sich Institutionen und Regierungsformen verändern, als darin, in welchem Maße die von Rojava hervorgebrachten Vorstellungen von Freiheit und Gleichheit, vom Recht der Frauen, über ihr eigenes Schicksal zu bestimmen, und vom Recht eines Volkes, seine eigene Zukunft zu gestalten, fortleben können.
Für uns bleibt am Ende all dessen eine einfachere Botschaft. Die Verbindung zu unseren Freund:innen, deren Wege sich in den schwierigsten Tagen Rojavas mit unseren kreuzten, mit denen wir zusammenarbeiteten und deren Verluste und Kämpfe wir miterlebten, ist nicht erst unter den Bedingungen der Gegenwart entstanden – und sie wird mit ihnen auch nicht enden. Was uns miteinander verbindet, ist die Idee der Freiheit Kurdistans, die uns aus der Vergangenheit erreicht hat und von Generation zu Generation in die Zukunft weitergetragen wird.
Auf diesem Weg können sich die Formen des Kampfes, die Institutionen und die Verantwortlichkeiten verändern; doch die Hand, die wir einander reichen, wird dieselbe bleiben. Solange es etwas gibt, das wir für eine freie und gleichberechtigte Zukunft Kurdistans beitragen können, werden wir diese Verbindung weitertragen und an ihrer Seite stehen, wenn sie uns brauchen.
Denn diese Verbindung gehört nicht allein der Epoche an, die wir selbst erleben. Sie gehört zur Geschichte des Freiheitskampfes Kurdistans, die über Generationen hinweg unterschiedliche Formen angenommen hat, bis in unsere Gegenwart reicht und auch nach uns weitergehen wird. Sie und wir sind miteinander verbundene Teile dieser langen Geschichte, die sich von der Vergangenheit in die Zukunft erstreckt.
Mögen ihre Wege offen sein.
https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52508 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52391 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/die-lehre-aus-aleppo-die-schonungslose-realitat-einer-neuen-epoche-49678