Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Externe Ticker
Wahlkampf für Dummies: Linke Memes preisen die segensreiche Entwicklung Sachsen-Anhalts in 30 Jahren Altparteienherrschaft
Es ist Wahlkampf im Osten – und das merkt man ganz besonders auf Social Media. Jede Seite flutet ihre Kanäle mit Memes, um auf den letzten Metern den Trend noch zu drehen. Zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt kursiert nun eine Infografik (siehe folgende Abbildung), die nahelegt, dass die Einwanderung dem ostdeutschen Bundesland genützt habe. Vergleicht man […]
<p>The post Wahlkampf für Dummies: Linke Memes preisen die segensreiche Entwicklung Sachsen-Anhalts in 30 Jahren Altparteienherrschaft first appeared on ANSAGE.</p>
Die Sichtweise eines Prognostikers auf die globale Temperatur
Was die natürlichen Klimafaktoren angeht, sind wir unterschiedlicher Meinung, was die Debatte anheizt. Niemand marschiert im Gleichschritt auf ein agenda-getriebenes Ziel zu, bei dem die einzige Meinungsverschiedenheit darin besteht, wie man sich gegenseitig mit Untergangsszenarien überhäuft.
Kürzlich ist eine Bewegung entstanden, welche die globale Temperatur diskreditieren will, ausgehend von der Prämisse, dass es sich dabei nicht wirklich um einen physikalischen oder thermodynamischen Prozess als Klimavariable handelt. Ich verstehe, woher diese Leute kommen und warum sie so denken, aber ich teile nicht die Ansicht, dass statistische Messungen bedeutungslos sind. Das Problem ist der Hype, der versucht, den Planeten als etwas darzustellen, das vor sich hin kocht, und dann auf vom Menschen verursachte Emissionen schließt, ohne andere Faktoren zu berücksichtigen, wie ich im Folgenden zeigen werde. Aber für mich und die meisten Meteorologen und Klimaexperten ist sie alles andere als bedeutungslos; sie liefert einen Überblick über den Stand des Duells zwischen Wärme und Kälte. Und wenn wir wissen, was diesen Antrieb ausmacht, können wir daraus schließen, dass der Atmosphäre Wärme zugeführt wird.
Der bevorstehende El Niño widerlegt die Vorstellung, dass vom Menschen verursachte Emissionen das Klima beeinflussen. Diejenigen, die diese These vertreten, freuen sich schon auf den bevorstehenden Temperaturanstieg. Dabei liegt der sichtbare, reale Beweis dafür, dass die Ozeane die Luft erwärmen, direkt vor ihren Augen. Sie merken nicht einmal, dass sie sich damit selbst ins eigene Fleisch schneiden. Kurz gesagt lautet ihre Behauptung wie folgt: Vom Menschen verursachte Emissionen erwärmen die Atmosphäre und halten die Wärme zurück. Die Ozeane erwärmen sich dadurch, und dann gibt El Niño die Wärme wieder an die Luft ab. UND DOCH GIBT ES KEIN BESSERES BEISPIEL FÜR DEN WÄRMEAUSTAUSCH VOM OZEAN IN DIE LUFT ALS EL NIÑO. ODER EINEN HURRIKAN, DER SICH UNTER DEN RICHTIGEN BEDINGUNGEN ÜBER WÄRMEREM WASSER PLÖTZLICH VERSTÄRKT. Doch irgendwie werden dramatische Beispiele aus der realen Welt für den Energieaustausch von unten nach oben alle auf den Kopf gestellt – von einem größeren zu einem geringeren Austausch – und abgetan.
Ich sage nicht, dass dies die Antwort sein muss, aber es wirft auf jeden Fall eine gute Frage auf.
Können Sie sich vorstellen, dass dies und viele der anderen diskutierten natürlichen Einflussfaktoren zutreffen? Billionen von Dollar wären zum Fenster hinausgeworfen, während die einfachste Erklärung – die Sonne, die Ozeane, stochastische Ereignisse und die eigentliche Beschaffenheit des Systems, die Zyklen und vielleicht deren Überschneidungen begünstigt – den Einfluss des Menschen bei weitem übertrifft. Die Gegenseite mag zwar einen Punkt haben, aber nur bis zu einem gewissen Grad, und dieser Punkt ist umstritten. Vielleicht war die einfachste Antwort die beste Antwort.
Auf jeden Fall ist der CO₂-Eintrag seit 1951 mehr oder weniger konstant geblieben, und zwar auf einem höheren Niveau als in den Jahren zuvor:
Quelle: https://keelingcurve.ucsd.edu/
Dennoch haben sich die Temperaturen von den 1950er Jahren bis Mitte der 1980er Jahre kaum verändert.
Tatsächlich sieht es so aus, als hätte es sich auf der Nordhalbkugel abgekühlt. Interessant.
Schauen Sie sich an, was Ende der 1980er Jahre geschah und wie sich dies auf die Meerestemperaturen auswirkte:
Schauen Sie sich an, wie das letzte Jahrzehnt aussieht:
Von 1950 bis 1985 gibt es also kaum Veränderungen bei der Lufttemperatur. Dann, in den folgenden 40 Jahren, steigt sie explosionsartig. Und ich soll einfach nur die geothermische Wärme betrachten – die als neuer Faktor zum System hinzukommt – und sagen: Nein, das kann kein Faktor sein. Klar, klar.
Das Le-Chatelier-Prinzip besagt, dass es zu abnehmenden Erträgen kommt, wie Happer und Lindzen am Beispiel von CO₂ gezeigt haben:
Das wäre einleuchtend: dass sich das System im Laufe der Jahrhunderte an die Auswirkungen des CO₂ angepasst hat und der geothermische Eintrag, der zuvor keine Rolle spielte, dann eine Veränderung der Meerestemperatur (SST) ausgelöst hat. Ich habe das schon tausendmal durchdacht, aber es trifft den Kern der Frage, warum die globale Temperatur für all das von Bedeutung ist – ganz gleich, wem man den Anstieg anlasten möchte. Die Tatsache, dass die für die Datenerhebung Verantwortlichen beschlossen haben, den Meeresboden nicht zu durchbohren, um zu sehen, was wirklich vor sich geht, lässt uns auf Dr. Viteritos Proxy-Daten zurückgreifen, die wiederum zeigen, dass die Erwärmung der Ozeane hinter dem Eintrag zurückblieb, was den Verdacht auf einen Kausalzusammenhang nahelegt.
Um also eine objektive Meinung darüber zu erhalten, warum die globale Temperatur hier trotz ihres statistischen Charakters ein wichtiger Parameter ist, habe ich mich an die KI gewandt. 1) Ich kenne die Antwort, die sie geben wird. 2) Ich möchte nur, dass ihr sie seht, damit ihr nicht sagt, ich würde mir das einfach ausdenken.
Die Grafik von Dr. Roy Spencer (meiner Meinung nach der Goldstandard, auch wenn uns CDAS täglich einen Einblick gibt, wohin die Reise geht) zeigt den gestrichelten Anstieg von 0,16 °C pro Jahrzehnt. Ich habe diese Frage der KI gestellt, wobei ich meine dunklen Linien eingezeichnet habe:
Ich: Da die Anstiege nach starken ENSO-Ereignissen auftraten (bei den ENSO-Ereignissen 23 und 24 stieg die Wasserdampfmenge über Tonga bereits zuvor an, sodass der Anstieg früh einsetzte), zu welcher Schlussfolgerung kommst du hinsichtlich der Frage, woher die zusätzliche Energie in der Luft stammt, die die Temperatur auf diese Weise steigen lässt?
Antwort: Die Temperaturanstiege treten als diskrete Sprünge auf, die auf starke ENSO-Ereignisse folgen (wobei das Ereignis 2023–24 aufgrund des vorangegangenen Wasserdampfanstiegs in Tonga früher einsetzt). Daher ist die zusätzliche Energie, die jeden anhaltenden Anstieg der Temperatur in der unteren Atmosphäre bewirkt, die Energie, die durch diese starken ENSO-Ereignisse freigesetzt bzw. umverteilt wird (im jüngsten Fall verstärkt durch den zusätzlichen Wasserdampf aus Tonga).
Ich: Und die anschließende Stabilisierung ist ein Le-Chatelier-Effekt?
Antwort: Ja. Auf jeden ENSO-bedingten Anstieg folgt eine mehrjährige Stabilisierung auf dem neuen, höheren Wert. Dieses Plateau ist die Reaktion des Systems, die weiteren Veränderungen entgegenwirkt und ein vorübergehendes Gleichgewicht wiederherstellt – genau das Verhalten, das durch das Le-Chatelier-Prinzip beschrieben wird.
Ich: Würdest du zustimmen, dass die statistische Messung der globalen Temperatur – auch wenn es sich dabei streng genommen nicht um einen thermodynamischen Prozess handelt – ein wertvolles Instrument ist, um die logischen Auswirkungen der Erwärmung der Ozeane auf die Luft aufzuzeigen?
Antwort: Ja.
Die globale Temperaturreihe für die untere Atmosphäre ist eine statistische Zusammenfassung und kein thermodynamischer Prozess. Doch wie die Aufzeichnungen zeigen – Anstiege nach starken ENSO-Ereignissen, gefolgt von mehrjährigen Plateaus – bleibt sie ein klares und wertvolles Instrument, um die logische atmosphärische Folge der aus dem sich erwärmenden Ozean freigesetzten Energie darzustellen. Die globale Temperatur ist also nicht bedeutungslos. Angesichts der stufenweisen Entwicklung der Datenreihe selbst – deutliche Anstiege nach starken ENSO-Ereignissen, gefolgt von mehrjährigen Plateaus – ist die globale Temperaturreihe der unteren Atmosphäre nicht bedeutungslos. Sie erfasst auf nützliche Weise die atmosphärische Reaktion auf die vom Ozean freigesetzte Energie.
Also, liebe Mitstreiter in dieser Frage: Versteht ihr, dass die Abwertung der globalen Temperatur ein wertvolles Instrument zunichte macht, das zeigt, dass wahrscheinlich ein starker natürlicher Treiber das System beherrscht? Es stimmt zwar, dass sie nicht so dargestellt wird, wie sie es eigentlich sollte, aber es ist wichtig, das Endergebnis zu betrachten.
Behalten Sie sie also im Auge. Sie hat durchaus eine Bedeutung – offensichtlich für manche (mich) mehr als für andere (diejenigen, die sie für bedeutungslos erklären).
Es steht Ihnen frei, zu entscheiden, was sie für Sie bedeutet.
Link: https://www.cfact.org/2026/08/18/a-global-forecasters-perspective-on-global-temperature/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Die Sichtweise eines Prognostikers auf die globale Temperatur erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Mann schreibt 200 Bewerbungen: Jobcenter lehnt Einstiegsgeld trotzdem ab
Auch 200 erfolglose Bewerbungen führen nicht automatisch zu einem Anspruch auf Einstiegsgeld. Die Förderung soll die Aufnahme einer konkreten Beschäftigung ermöglichen oder erleichtern. Sie ist weder eine Belohnung für frühere Bewerbungen noch ein allgemeiner Zuschuss bei finanziellen Belastungen.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg lehnte deshalb die Verlängerung des Einstiegsgeldes für einen Beschäftigten ab. Der Mann hatte seinen Arbeitsvertrag bereits unterschrieben und wollte die Stelle unabhängig von der Förderung antreten. Damit fehlte nach Ansicht des Gerichts der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Einstiegsgeld und der Arbeitsaufnahme. (Urteil vom 5. März 2026, Az. L 32 AS 442/24)
Was das Einstiegsgeld leisten sollNach § 16b SGB II kann das Jobcenter Einstiegsgeld zahlen, wenn eine leistungsberechtigte Person eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt. Voraussetzung ist, dass die Förderung für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.
Das Einstiegsgeld ist ein anrechnungsfreier Zuschuss. Es wird zusätzlich zum Grundsicherungsgeld ausgezahlt und kann für höchstens 24 Monate bewilligt werden. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass weder eine bestimmte Höhe noch die maximale Förderdauer garantiert sind. (Informationen der Bundesagentur für Arbeit)
Wichtig ist: Die 24 Monate sind lediglich die gesetzliche Obergrenze. Das Jobcenter darf zunächst einen kürzeren Zeitraum festlegen. Daraus entsteht kein automatischer Anspruch auf eine spätere Verlängerung.
Erst die Voraussetzungen, dann das ErmessenDas Einstiegsgeld ist eine Kann-Leistung. Selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, folgt daraus nicht sofort ein Anspruch auf Auszahlung. Das Jobcenter muss dann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
Fehlt jedoch bereits die Erforderlichkeit, kommt es auf das Ermessen nicht mehr an. In diesem Fall kann weder die Zahlung noch eine erneute Entscheidung über den Antrag verlangt werden.
Das Gericht darf vollständig prüfen, ob die Förderung überhaupt erforderlich war. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Einschätzung, die allein dem Jobcenter überlassen bleibt.
Warum die vielen Bewerbungen nicht ausreichtenDer Kläger berief sich auf rund 200 vorausgegangene Bewerbungsbemühungen. Diese hätten gezeigt, wie schwierig seine Arbeitssuche gewesen sei und wie viel er selbst für seine Eingliederung getan habe.
Das Gericht erkannte darin trotzdem keinen Grund für die Weiterzahlung. Das Einstiegsgeld soll keine früheren Bemühungen honorieren. Entscheidend ist vielmehr, ob gerade die beantragte Förderung dazu beigetragen hat, dass die konkrete Beschäftigung aufgenommen wird.
Die Dauer der vorausgegangenen Arbeitslosigkeit kann später die Höhe des Einstiegsgeldes beeinflussen. Sie ersetzt jedoch nicht die vorherige Prüfung, ob die Förderung für die Arbeitsaufnahme erforderlich war.
Der unterschriebene Arbeitsvertrag sprach gegen die FörderungAls der Kläger das Einstiegsgeld beantragte, hatte er den Arbeitsvertrag für seine Tätigkeit als Sozialbetreuer bereits unterschrieben. Nach Auffassung des Gerichts stand damit fest, dass er die Beschäftigung auch ohne den Zuschuss aufnehmen wollte.
Das Einstiegsgeld hätte seine finanzielle Situation verbessert. Es hätte aber nicht mehr den Entschluss zur Arbeitsaufnahme beeinflusst. Genau dafür ist die Leistung nach Ansicht des LSG nicht gedacht.
Diese Auslegung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach fehlt die Erforderlichkeit, wenn die Einstellung und die Eingliederung auch ohne die Förderung erfolgt wären. (BSG, Urteil vom 4. März 2021, Az. B 4 AS 59/20 R)
Persönliche Belastungen begründen keinen eigenen AnspruchAuch besondere persönliche Umstände führen nicht automatisch zu Einstiegsgeld. Die Leistung ist kein Härtefallmehrbedarf und kein allgemeiner Ausgleich für eine schwierige Lebenssituation.
Eine persönliche Belastung kann nur dann Bedeutung gewinnen, wenn sie die Eingliederung tatsächlich erschwert und das Einstiegsgeld dieses Hindernis verringern kann. Das LSG sah einen solchen Zusammenhang im Fall des Klägers nicht.
Selbst ein Umstand, der die Arbeitssuche aus Sicht möglicher Arbeitgeber erschwert, reicht deshalb nicht immer aus. Es muss zusätzlich erkennbar sein, wie eine Geldzahlung an den Antragsteller gerade dieses Hindernis überwinden oder abmildern soll.
Die erste Bewilligung verpflichtete das Jobcenter nichtDas Jobcenter hatte dem Kläger zunächst für fünf Monate Einstiegsgeld bewilligt. Daraus leitete er jedoch keinen Anspruch auf eine Verlängerung bis zur gesetzlichen Höchstdauer ab.
Nach Auffassung des LSG durfte das Gericht auch bei der Entscheidung über die Verlängerung prüfen, ob die Voraussetzungen bereits bei der ersten Bewilligung vorlagen. Die damalige positive Entscheidung des Jobcenters entfaltete insoweit keine bindende Wirkung für den späteren Rechtsstreit.
Das bedeutet nicht, dass bereits ausgezahltes Einstiegsgeld aufgrund dieses Urteils automatisch zurückgefordert werden kann. Gegenstand des Verfahrens war die beantragte Weiterzahlung. Eine Rückforderung müsste in einem gesonderten Verfahren geprüft und begründet werden.
Streit über die Verlängerung blieb ungeklärtIn der Rechtsprechung ist umstritten, ob eine zunächst kurz bewilligte Förderung später bis zur Höchstdauer von 24 Monaten verlängert werden kann. Einige Gerichte halten eine Weiterbewilligung grundsätzlich für möglich. Andere sehen in der ersten Entscheidung bereits eine abschließende Festlegung der Förderdauer.
Das LSG Berlin-Brandenburg musste diese Frage nicht abschließend beantworten. Selbst wenn eine Verlängerung grundsätzlich möglich gewesen wäre, fehlte es im Fall des Klägers schon bei der ersten Antragstellung an der Erforderlichkeit.
Weitere Klärung durch das Bundessozialgericht steht ausBeim Bundessozialgericht ist unter dem Aktenzeichen B 7 AS 19/25 R ein weiteres Verfahren zum Einstiegsgeld anhängig. Dort geht es unter anderem um den Zeitpunkt des Antrags und um die Förderung bei einer wesentlichen Veränderung einer bereits ausgeübten Beschäftigung, etwa beim Wechsel von einer geringfügigen zu einer umfangreicheren Tätigkeit. (Verfahrensübersicht zum BSG-Verfahren)
Bis zu einer Entscheidung sollten Betroffene möglichst früh Kontakt zum Jobcenter aufnehmen. Die Bundesagentur für Arbeit verlangt, dass der Antrag vor dem Beginn der neuen Tätigkeit gestellt wird.
Ein konkretes Stellenangebot sollte deshalb umgehend gemeldet werden. Im Antrag sollte nachvollziehbar erklärt werden, welches Hindernis ohne das Einstiegsgeld besteht und weshalb die Beschäftigung gerade durch die Förderung aufgenommen werden kann.
Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen solltenEine lange erfolglose Arbeitssuche allein genügt nicht. Ebenso wenig reicht der Hinweis, dass das zusätzliche Geld den Übergang in die Beschäftigung finanziell angenehmer machen würde.
Betroffene sollten den Zusammenhang zwischen Förderung und Arbeitsaufnahme möglichst genau darlegen. Je deutlicher erkennbar ist, dass der berufliche Einstieg ohne die Unterstützung gefährdet wäre, desto eher muss sich das Jobcenter mit der Erforderlichkeit befassen.
Wer die Tätigkeit bereits unabhängig vom Einstiegsgeld fest zugesagt hat, muss dagegen mit einer Ablehnung rechnen. Eine frühere Bewilligung schützt zudem nicht automatisch vor einer späteren Ablehnung der Verlängerung.
Praxisbeispiel: Viele Bewerbungen, aber kein EinstiegsgeldThomas bezieht Grundsicherungsgeld und findet nach zahlreichen Bewerbungen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Er unterschreibt den Arbeitsvertrag und teilt dem Jobcenter mit, dass er die Stelle in jedem Fall antreten werde. Anschließend beantragt er Einstiegsgeld, weil das Gehalt anfangs niedrig ist und er zuvor sehr lange arbeitslos war.
Nach den Grundsätzen des LSG könnte das Jobcenter die Förderung ablehnen. Die vielen Bewerbungen zeigen zwar seine Bemühungen, belegen aber nicht, dass die Arbeitsaufnahme vom Einstiegsgeld abhängt. Thomas hatte sich bereits verbindlich und unabhängig von der Förderung für die Beschäftigung entschieden.
Begründen 200 erfolglose Bewerbungen einen Anspruch auf Einstiegsgeld?Nein. Die Zahl der Bewerbungen kann die schwierige Arbeitssuche belegen, ersetzt aber nicht den erforderlichen Zusammenhang zwischen Förderung und konkreter Arbeitsaufnahme.
Schließt ein unterschriebener Arbeitsvertrag das Einstiegsgeld immer aus?Nicht zwingend in jedem denkbaren Fall. Im entschiedenen Verfahren wertete das Gericht den bereits unterschriebenen Vertrag jedoch als deutlichen Beleg dafür, dass der Kläger die Stelle auch ohne Einstiegsgeld antreten wollte.
Muss das Jobcenter Einstiegsgeld für 24 Monate zahlen?Nein. Die 24 Monate sind nur die gesetzliche Höchstdauer. Das Jobcenter kann die Leistung für einen wesentlich kürzeren Zeitraum bewilligen.
Wird das Einstiegsgeld auf die Grundsicherung angerechnet?Nein. Bewilligtes Einstiegsgeld wird zusätzlich ausgezahlt und nicht auf das Grundsicherungsgeld angerechnet.
Garantiert eine erste Bewilligung die spätere Verlängerung?Nein. Bei einem Verlängerungsantrag können die gesetzlichen Voraussetzungen erneut gerichtlich geprüft werden. Eine frühere Bewilligung begründet keinen automatischen Anspruch auf Weiterzahlung.
Der Beitrag Mann schreibt 200 Bewerbungen: Jobcenter lehnt Einstiegsgeld trotzdem ab erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Nach der Kündigung fehlt oft Geld: Das muss der Arbeitgeber noch zahlen
Mit dem letzten Arbeitstag endet zwar die Beschäftigung, aber nicht jeder Zahlungsanspruch. In der Schlussabrechnung fehlen häufig Resturlaub, Überstunden, Provisionen oder anteilige Boni.
Wer sie ungeprüft ablegt, kann viel Geld verlieren. Ausschlussfristen verkürzen die Zeit zur Geltendmachung mitunter auf wenige Monate.
Wann muss der Arbeitgeber die Schlussabrechnung zahlen?Das Gesetz kennt keinen allgemeinen Auszahlungstermin am letzten Arbeitstag. Maßgeblich bleiben Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder betriebliche Übung. Fehlt eine besondere Regel, verlangt § 614 BGB die Vergütung nach Ablauf des vereinbarten Zeitabschnitts.
Bei Monatsgehalt muss der Arbeitgeber regelmäßig zum üblichen Zahltag abrechnen und zahlen.
Die Abrechnung muss Zeitraum und Zusammensetzung des Entgelts verständlich ausweisen. Beschäftigte sollten Bruttolohn, Zuschläge, Einmalzahlungen, Abzüge und Nettobetrag mit Vertrag und früheren Abrechnungen vergleichen.
Für Aufrechnung, Minusstunden oder Schadensersatz braucht der Arbeitgeber eine rechtliche Grundlage.
Restlohn und Entgeltfortzahlung kontrollierenZur letzten Vergütung gehören alle Arbeitstage bis zum Vertragsende. Endet der Vertrag mitten im Monat, muss der Arbeitgeber das Teilgehalt nach der vertraglichen oder tariflichen Methode berechnen.
Beschäftigte sollten auch Zuschläge sowie Entgeltfortzahlung für Krankheit und Feiertage prüfen.
Eine bezahlte Freistellung während der Kündigungsfrist beseitigt den Vergütungsanspruch nicht. Ein neuer Job oder eine Klausel zur Anrechnung von Zwischenverdienst kann die Berechnung verändern. Deshalb gehört die Freistellungserklärung zur Prüfung.
Offener Urlaub bringt einen ZahlungsanspruchKann ein Beschäftigter seinen Urlaub wegen des Vertragsendes nicht mehr nehmen, erhält er nach § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz Geld dafür. Die Berechnung richtet sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen ohne zusätzliche Überstundenvergütung.
Wer nach erfüllter sechsmonatiger Wartezeit in der ersten Jahreshälfte ausscheidet, erhält beim gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Nach erfüllter Wartezeit besteht bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte regelmäßig der volle gesetzliche Jahresurlaub. Für vertraglichen Mehrurlaub können andere Regeln gelten.
Eine Freistellung verbraucht Urlaub nur dann, wenn der Arbeitgeber sie klar, unwiderruflich und unter ausdrücklicher Anrechnung erklärt. Der Satz „Sie müssen nicht mehr zur Arbeit kommen“ genügt nicht.
Außerdem muss der Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung über den im laufenden Jahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub aushändigen.
Überstunden und Arbeitszeitkonto abrechnenBetroffene sollten Dienstpläne, Zeiterfassungen, E-Mails und Abrechnungen sichern, bevor der Arbeitgeber den Systemzugang sperrt.
Wer Geld für Überstunden verlangt, muss grundsätzlich Tage und Zeiten darlegen. Zudem muss der Arbeitgeber die Mehrarbeit angeordnet, gebilligt, geduldet oder durch die übertragenen Aufgaben veranlasst haben. Eine Zeiterfassung hilft beim Nachweis, begründet aber allein noch keinen Zahlungsanspruch.
Der Vertrag kann Freizeitausgleich oder die Abgeltung einer bestimmten Zahl von Überstunden regeln. Die pauschale Klausel „Alle Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ scheitert häufig, weil sie den Umfang verschweigt. Bleibt am Vertragsende ein bestätigtes Zeitguthaben, kommt regelmäßig eine Auszahlung in Betracht.
Minusstunden darf der Arbeitgeber nicht automatisch abziehen. Er muss eine wirksame Grundlage und die Verantwortung des Beschäftigten dafür darlegen. Schickte der Betrieb ihn mangels Arbeit nach Hause, trägt grundsätzlich der Arbeitgeber das Betriebsrisiko.
Bonus, Provision und Sonderzahlung nicht verschenkenEin Austritt während des Jahres beseitigt Bonusansprüche nicht automatisch. Vergütet der Bonus geleistete Arbeit oder das Jahresergebnis, kann ein anteiliger Anspruch bestehen. Belohnt er ausschließlich Betriebstreue, kann eine wirksame Stichtagsklausel den Anspruch ausschließen. Vertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung entscheiden.
Setzt der Arbeitgeber Ziele verspätet oder gar nicht fest, können Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche entstehen. Provisionen aus bereits vermittelten Geschäften können erst nach dem Ausscheiden abrechnungsreif werden. Dann muss der frühere Arbeitgeber später abrechnen.
Bei Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Leistungsprämien entscheidet nicht die Bezeichnung, sondern der Zweck und die wirksame Regelung zur Kürzung oder Rückzahlung.
Ausschlussfristen können Ansprüche schnell vernichtenDie gesetzliche Regelverjährung beträgt drei Jahre und beginnt grundsätzlich am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Beschäftigte die Umstände kannte. Arbeits- und Tarifverträge enthalten aber oft kürzere Ausschlussfristen.
Auch Urlaubsabgeltung, Überstunden und Boni können verfallen. Eine Kündigungsschutzklage sichert nicht automatisch jeden Zahlungsanspruch. Betroffene sollten jede Forderung beziffern oder zumindest nach Grund und Zeitraum eindeutig benennen.
Die Forderung muss nachweisbar in der verlangten Form zugehen. Betroffene können schreiben: „Hiermit mache ich die offene Vergütung, die Abgeltung von … Urlaubstagen, die Vergütung von … Überstunden sowie meinen anteiligen Bonus für … geltend. Bitte korrigieren Sie die Abrechnung und zahlen Sie bis zum …“ Eine E-Mail kann die Textform erfüllen; ein unterschriebener Brief mit Zugangsnachweis bietet zusätzliche Sicherheit.
Ausschlussklauseln dürfen den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfassen. Andere Lohnbestandteile können trotzdem verfallen. Deshalb sollten Beschäftigte vorsorglich die kürzeste erkennbare Frist einhalten.
Vergleich und Ausgleichsklausel erst nach der Prüfung unterschreibenAufhebungsverträge und Vergleiche erklären häufig „sämtliche gegenseitigen Ansprüche“ für erledigt. Das kann unbekannte Forderungen erfassen. Vor der Unterschrift sollten Beschäftigte Resturlaub, Zeitkonto, Bonus, Provision und Zeugnis ausdrücklich regeln.
Fehlt Geld, sollten Betroffene schriftlich eine Abrechnung und Zahlung verlangen. Nach Verzug fallen Zinsen an. Reagiert der Arbeitgeber nicht, können sie vor dem Arbeitsgericht klagen. Ausschlussfristen laufen während interner Prüfungen oder einer Kündigungsschutzklage weiter.
Arbeitszeugnis und Arbeitsbescheinigung anfordernBeschäftigte können ein einfaches Zeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit oder ein qualifiziertes Zeugnis mit einer Bewertung von Leistung und Verhalten verlangen.
Für das Arbeitslosengeld muss der frühere Arbeitgeber auf Verlangen eine Arbeitsbescheinigung elektronisch übermitteln. Betroffene sollten Entgelt, Kündigungsfrist und Beendigungsgrund kontrollieren, weil Fehler das Arbeitslosengeld verzögern oder mindern können.
FAQ zur Schlussabrechnung Wann muss der Arbeitgeber Resturlaub auszahlen?Der Arbeitgeber muss offene Urlaubstage abgelten, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Beschäftigte den Urlaub deshalb nicht mehr nehmen kann. Eine Freistellung verbraucht Urlaub nur bei einer klaren, unwiderruflichen Anrechnung.
Muss der Arbeitgeber alle Überstunden bezahlen?Nein. Der Beschäftigte muss die Mehrarbeit und ihre Veranlassung durch den Arbeitgeber nachweisen. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Arbeitszeitkonto können außerdem Freizeitausgleich oder die Abgeltung einer klar bestimmten Zahl von Überstunden regeln.
Wie lange kann ich fehlende Zahlungen verlangen?Ohne Sonderregel gilt regelmäßig die dreijährige Verjährung. Arbeits- und Tarifverträge enthalten jedoch oft Ausschlussfristen von nur wenigen Monaten. Betroffene sollten Forderungen deshalb sofort und nachweisbar geltend machen.
QuellenverzeichnisBundesagentur für Arbeit: Arbeitsbescheinigung.
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 4. Mai 2022, 5 AZR 359/21 – Überstunden.
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 18. September 2018, 9 AZR 162/18 – Urlaubsabgeltung und Ausschlussfrist.
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 15. November 2023, 10 AZR 288/22 – Bonus bei unterjährigem Ausscheiden.
Bundesministerium der Justiz: § 7 BUrlG – Urlaubsabgeltung.
Bundesministerium der Justiz: §§ 195, 199 BGB – Verjährung.
Bundesministerium der Justiz: § 614 BGB – Fälligkeit.
Bundesministerium der Justiz: §§ 108, 109 GewO – Abrechnung und Zeugnis.
Bundesministerium der Justiz: § 3 MiLoG – Mindestlohnschutz.
Der Beitrag Nach der Kündigung fehlt oft Geld: Das muss der Arbeitgeber noch zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohngeld: Diese harte Regel für Alleinerziehende soll 2027 fallen
Alleinerziehende riskieren nach der derzeitigen Verwaltungspraxis eine vollständige Ablehnung ihres Wohngeldantrags, wenn sie einen möglichen Unterhaltsvorschuss nicht beantragen. Die Bundesregierung widerspricht dieser strengen Auslegung nun ausdrücklich.
Nach der Begründung eines neuen Regierungsentwurfs ist der Verzicht auf Unterhaltsvorschuss für sich genommen kein Wohngeldmissbrauch. Das Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten, ist aber noch nicht abschließend beschlossen.
Wichtig ist: Die Aussage steht nicht als neue Ausnahme im Gesetzestext. Sie findet sich in der Begründung zu einem Missbrauchstatbestand, dessen Wortlaut in diesem Punkt unverändert bleiben soll.
Warum heute der gesamte Wohngeldantrag scheitern kannDie geltende Wohngeld-Verwaltungsvorschrift enthält in Nummer 21.35 eine weitreichende Anweisung. Beantragt ein alleinerziehender Elternteil keinen Unterhaltsvorschuss, obwohl ein Anspruch bestehen könnte, behandelt die Verwaltung dies als unterlassene Einkommenserhöhung.
Die Folge geht weit über eine bloße Anrechnung hinaus. Nach dem Wortlaut der Vorschrift soll der gesamte Wohngeldantrag abgelehnt werden.
Das kann auch gelten, wenn die Unterhaltsvorschussstelle die Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagt hat. Ein Streit mit dem Jugendamt kann damit Auswirkungen auf das Wohngeldverfahren haben.
Diese Antragspflicht steht nicht im WohngeldgesetzDer aktuelle § 21 Wohngeldgesetz enthält keine ausdrückliche Pflicht, Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Er bestimmt lediglich, dass kein Wohngeldanspruch besteht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre.
Die Verwaltungsvorschrift legt diesen offenen Begriff besonders streng aus. Sie lenkt die Arbeit der Wohngeldstellen, kann das Gesetz aber nicht erweitern.
Gerichte sind an diese Vorgabe nicht gebunden. Kommt es zu einem Rechtsstreit, müssen sie anhand des Gesetzes und des konkreten Sachverhalts prüfen, ob tatsächlich ein missbräuchliches Verhalten vorliegt.
Was die Bundesregierung im Entwurf klarstelltDer Regierungsentwurf in Bundesratsdrucksache 474/26 ordnet die Ausschlussgründe des § 21 WoGG neu. Der Missbrauchstatbestand soll künftig in § 21 Absatz 1 Nummer 4 stehen.
Der Wortlaut enthält jedoch weiterhin keine besondere Regelung zum Unterhaltsvorschuss. Erst in der Begründung erklärt die Bundesregierung, dass ein fehlender Antrag auf diese Leistung kein missbräuchliches Verhalten darstelle.
Zur Begründung verweist sie darauf, dass sowohl das Wohngeld als auch der Unterhaltsvorschuss staatliche Leistungen sind. Der Verzicht auf die eine Leistung belegt deshalb nicht automatisch, dass mit der anderen Leistung der Zweck des Wohngeldgesetzes umgangen wird.
Warum die Klarstellung schon heute interessant istDie Bundesregierung bezeichnet ihre Aussage ausdrücklich als Klarstellung. Damit bringt sie zum Ausdruck, wie sie den bereits bestehenden Missbrauchstatbestand versteht.
Betroffene können sich deshalb auch in aktuellen Antrags- oder Rechtsbehelfsverfahren auf die Begründung berufen. Eine Garantie für den Erfolg folgt daraus nicht, weil der Entwurf noch nicht beschlossen und die bisherige Verwaltungsvorschrift weiterhin veröffentlicht ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18. April 2013 allgemein entschieden, dass Wohngeldmissbrauch anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls beurteilt werden muss. Das Urteil betraf erhebliches Vermögen und entscheidet die Frage des Unterhaltsvorschusses daher nicht unmittelbar.
Was sich ändern soll und was bestehen bleibt Situation Wohngeldrechtliche Einordnung Ein möglicher Unterhaltsvorschuss wird nicht beantragt Die Verwaltungsvorschrift verlangt derzeit die vollständige Ablehnung. Die Bundesregierung sieht darin allein keinen Missbrauch. Unterhaltsvorschuss wird ausgezahlt Die Zahlung zählt weiterhin als Einkommen und kann das Wohngeld verringern. Ein durchsetzbarer privater Unterhalt wird nicht verfolgt Eine Ablehnung bleibt möglich, wenn die Durchsetzung zumutbar und offensichtlich erfolgversprechend ist. Erforderliche Angaben werden verweigert Unabhängig vom Missbrauchstatbestand kann die Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagt werden. Ausgezahlter Unterhaltsvorschuss bleibt EinkommenDie geplante Entlastung macht den Unterhaltsvorschuss nicht anrechnungsfrei. Tatsächlich gezahlte Leistungen gehören nach § 14 Absatz 2 Nummer 21 WoGG zum wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen.
Dadurch kann der Wohngeldbetrag sinken. Die Kürzung entspricht jedoch nicht automatisch der Höhe des Unterhaltsvorschusses, weil auch Haushaltsgröße, Miete, Mietenstufe und weiteres Einkommen in die Berechnung einfließen.
Für Alleinerziehende kann ein Antrag finanziell trotzdem sinnvoll sein. Die aktuellen Voraussetzungen und Zahlbeträge erklärt der Ratgeber zum Unterhaltsvorschuss 2026.
Private Unterhaltsansprüche sind getrennt zu prüfenDer Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Ersatzleistung, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt. Davon zu unterscheiden ist der private Unterhaltsanspruch des Kindes.
Die geplante Klarstellung erlaubt es nicht, ohne nachvollziehbaren Grund auf einen erreichbaren Kindesunterhalt zu verzichten. Die Wohngeldstelle darf weiterhin prüfen, ob eine Durchsetzung zumutbar ist und im Bewilligungszeitraum erkennbar gute Aussichten hat.
Kann der andere Elternteil nachweislich nicht zahlen oder ist eine Durchsetzung aussichtslos, darf die Behörde nicht einfach von einem erreichbaren Einkommen ausgehen. Nicht gezahlter Unterhalt soll nach der Verwaltungsvorschrift auch nicht als fiktives Einkommen angesetzt werden.
Was bei Unterhaltstiteln, unregelmäßigen Zahlungen und Rückständen gilt, zeigt der Beitrag Wohngeld weg wegen Unterhalt: So rechnet die Behörde oft falsch.
Fehlende Mitwirkung bleibt ein eigener AblehnungsgrundVom angeblichen Wohngeldmissbrauch ist die fehlende Mitwirkung zu unterscheiden. Wer notwendige Angaben verweigert oder angeforderte Unterlagen ohne Grund nicht vorlegt, kann weiterhin eine Versagung nach den §§ 60 und 66 SGB I riskieren.
Die Behörde muss allerdings erkennen lassen, auf welche Vorschrift sie ihre Entscheidung stützt. Eine Ablehnung wegen angeblichen Missbrauchs ist rechtlich etwas anderes als eine Versagung, weil der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann.
Die Wohngeldreform enthält zugleich EinschnitteDer Regierungsentwurf bringt nicht nur Erleichterungen. Er sieht auch die Halbierung der Heizkostenkomponente, die Aussetzung der nächsten Wohngeldfortschreibung und eine stärkere Einkommensanrechnung vor.
Diese Änderungen können dazu führen, dass Haushalte ab 2027 weniger Wohngeld erhalten oder ihren Anspruch verlieren. Die positive Klarstellung für Alleinerziehende ist daher Teil eines Gesetzespakets, das insgesamt erhebliche Einsparungen vorsieht.
Daneben plant das Bundesfamilienministerium, den Unterhaltsvorschuss künftig nur noch bis zum 16. statt bis zum 18. Geburtstag zu zahlen. Diese Kürzung beim Unterhaltsvorschuss ist rechtlich ein eigenes Vorhaben und ebenfalls noch nicht beschlossen.
Beide Debatten betreffen Alleinerziehende, dürfen aber nicht miteinander verwechselt werden. Entfällt ein Unterhaltsvorschussanspruch wegen einer neuen Altersgrenze vollständig, kann der fehlende Antrag darauf nicht als unterlassene Einkommenserhöhung behandelt werden.
Was Alleinerziehende jetzt tun solltenEin Wohngeldantrag sollte nicht bis 2027 aufgeschoben werden. Wohngeld wird grundsätzlich erst ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag bei der Behörde eingeht.
Fragt die Wohngeldstelle nach Unterhaltsvorschuss oder privaten Unterhaltsansprüchen, sollten Antragstellende den Sachverhalt vollständig erklären. Bescheide des Jugendamts, Kontoauszüge und Nachweise über erfolglose Bemühungen gegenüber dem anderen Elternteil können dabei hilfreich sein.
Wird der Antrag allein wegen eines fehlenden Unterhaltsvorschussantrags abgelehnt, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung geprüft werden. Dort sollte stehen, ob Widerspruch oder unmittelbar Klage erhoben werden kann und welche Frist gilt.
In der Begründung kann darauf hingewiesen werden, dass § 21 WoGG keine ausdrückliche Antragspflicht enthält. Zusätzlich kann die Klarstellung aus dem Regierungsentwurf angeführt werden.
Beispiel aus der PraxisMiriam lebt mit ihrem zehnjährigen Sohn allein und beantragt Wohngeld. Der Vater zahlt nur unregelmäßig, einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss hat sie bisher nicht gestellt.
Nach der veröffentlichten Verwaltungsvorschrift könnte die Wohngeldstelle den gesamten Antrag ablehnen. Die Begründung des Regierungsentwurfs spricht jedoch dagegen, allein aus dem fehlenden Antrag einen Missbrauch abzuleiten.
Anders wäre die Prüfung, wenn der Vater nachweislich leistungsfähig wäre und Miriam einen zumutbar durchsetzbaren Unterhaltsanspruch ohne nachvollziehbaren Grund nicht verfolgen würde. Erhält sie aktuell einen ablehnenden Bescheid, sollte sie den dort genannten Rechtsbehelf fristgerecht nutzen.
Fragen und Antworten Muss ich 2026 noch Unterhaltsvorschuss beantragen, um Wohngeld zu bekommen?Die derzeitige Verwaltungsvorschrift verlangt einen Antrag, wenn ein Anspruch bestehen könnte. Wer keinen Antrag stellen möchte und deshalb eine Wohngeldablehnung erhält, kann prüfen lassen, ob diese strenge Auslegung von § 21 WoGG gedeckt ist.
Kann ich mich bereits auf den Regierungsentwurf berufen?Ja, die Begründung kann als Argument in einem laufenden Verfahren verwendet werden. Sie ist jedoch keine bereits geltende neue Gesetzesvorschrift und garantiert deshalb keinen bestimmten Ausgang.
Wird ausgezahlter Unterhaltsvorschuss vollständig vom Wohngeld abgezogen?Nein. Die Zahlung zählt zwar als Einkommen, das Wohngeld sinkt aber nicht automatisch um denselben Betrag. Die Behörde muss den Anspruch anhand der gesamten Haushaltsdaten neu berechnen.
Was kann ich gegen eine vollständige Ablehnung tun?Entscheidend ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Betroffene sollten die dort genannte Frist einhalten und darlegen, dass der fehlende Unterhaltsvorschussantrag allein keinen Wohngeldmissbrauch belegt.
Der Beitrag Wohngeld: Diese harte Regel für Alleinerziehende soll 2027 fallen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohngeld: Die Wohnung für eine Person darf jetzt nur noch so viele Quadratmeter haben
Wer zum ersten Mal Wohngeld beantragen will, stößt oft auf eine naheliegende Frage: Gibt es für eine alleinstehende Person eine feste Wohnungsgröße, die nicht überschritten werden darf?
Die kurze Antwort lautet: Beim Wohngeld gibt es keine starre Quadratmetergrenze für eine Person. Entscheidend ist nicht in erster Linie die Wohnfläche, sondern ob die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten, das Einkommen und die Haushaltsgröße in den gesetzlichen Rahmen passen.
Keine feste Quadratmetergrenze beim WohngeldAnders als bei anderen Sozialleistungen knüpft das Wohngeld nicht an eine starre Wohnungsgröße an. Eine alleinlebende Person kann daher auch dann grundsätzlich wohngeldberechtigt sein, wenn die Wohnung größer als 45 oder 50 Quadratmeter ist.
Ausschlaggebend ist vielmehr, welche Miete oder Belastung bei der Berechnung berücksichtigt werden darf und ob das Einkommen im passenden Bereich liegt.
Viele Menschen verwechseln das Wohngeld mit den Regeln, die bei Bürgergeld oder in Teilen der Sozialhilfe für Unterkunftskosten gelten. Dort wird häufig stärker über angemessene Wohnfläche gesprochen.
Beim Wohngeld läuft die Prüfung anders, weil das Gesetz auf einen Zuschuss zu den Wohnkosten abzielt und nicht auf die vollständige Übernahme der Unterkunftsausgaben.
Worauf die Wohngeldstelle tatsächlich schautFür die Berechnung des Wohngelds sind vor allem drei Punkte wichtig: die Zahl der Haushaltsmitglieder, das zu berücksichtigende Gesamteinkommen und die zuschussfähige Miete oder Belastung.
Wer allein wohnt, bildet in der Regel einen Ein-Personen-Haushalt. Damit wird die Prüfung auf Grundlage der für eine Person geltenden Werte vorgenommen.
Die Wohnfläche wirkt dabei nur mittelbar mit. Sie kann sich in der Praxis auf die Miethöhe auswirken, weil größere Wohnungen meist teurer sind. Überschreitet die tatsächliche Miete den gesetzlichen Höchstbetrag, wird der darüberliegende Teil bei der Wohngeldberechnung nicht mehr einbezogen.
Warum die Quadratmeterzahl trotzdem nicht ganz belanglos istAuch wenn das Wohngeld keine feste Obergrenze in Quadratmetern vorgibt, ist die Wohnungsgröße nicht völlig ohne Bedeutung. Eine große Wohnung führt häufig zu höheren Kosten, und genau an dieser Stelle setzt die Wohngeldberechnung an.
Wer allein in einer sehr großen Wohnung lebt, kann daher trotzdem Wohngeld erhalten, aber eben nur bis zu dem Betrag, den das Gesetz für den jeweiligen Wohnort und die Haushaltsgröße berücksichtigt.
Hinzu kommt, dass die Heizkosten im Wohngeld seit der Reform über pauschale Bestandteile einbezogen werden. Diese Zuschläge sind nach Haushaltsgröße gestaffelt und bilden die Wohnsituation nur pauschal ab. Dadurch wird nicht jede individuell hohe Wohnfläche vollständig aufgefangen.
Wie hoch darf die Miete für eine Person sein?Die passendere Frage lautet deshalb nicht: Wie viele Quadratmeter darf eine Wohnung haben? Wichtiger ist: Bis zu welcher Miethöhe rechnet die Wohngeldstelle bei einer Person mit? Diese Grenze hängt von der Mietstufe des Wohnortes ab, also vom örtlichen Mietenniveau.
Für einen Ein-Personen-Haushalt gelten im Jahr 2026 je nach Mietstufe unterschiedliche Höchstbeträge. In einer Gemeinde mit niedriger Mietstufe liegt der berücksichtigungsfähige Höchstbetrag deutlich niedriger als in Städten oder Kreisen mit hohem Mietenniveau. Liegt die tatsächliche Miete darüber, fällt der Wohngeldanspruch nicht automatisch weg, doch der übersteigende Teil bleibt außen vor.
Wohnort / Haushaltslage Was beim Wohngeld zählt Alleinstehende Person in kleiner Wohnung Entscheidend sind Einkommen, Miethöhe und Mietstufe des Wohnortes Alleinstehende Person in großer Wohnung Keine automatische Ablehnung wegen der Fläche, aber hohe Miete wird nur bis zum Höchstbetrag berücksichtigt Wohnort mit niedriger Mietstufe Die anrechenbare Miete fällt niedriger aus als in teuren Städten Wohnort mit hoher Mietstufe Es kann eine höhere Miete in die Berechnung einfließen Was für eine Person im Jahr 2026 giltFür einen Ein-Personen-Haushalt reichen die berücksichtigungsfähigen Höchstbeträge im Jahr 2026 – je nach Mietstufe – von 490,60 Euro bis 806,60 Euro im Monat. Diese Werte umfassen den gesetzlichen Grundbetrag sowie Heizkosten- und Klimazuschlag. Sie zeigen, dass der Gesetzgeber nicht mit einer festen Wohnungsgröße arbeitet, sondern mit regional gestaffelten Kostenwerten.
Daraus folgt: Eine 60-Quadratmeter-Wohnung kann für eine Person beim Wohngeld unproblematisch sein, wenn die Miete noch im anrechenbaren Rahmen liegt.
Eine 40-Quadratmeter-Wohnung kann umgekehrt Schwierigkeiten machen, wenn sie in einem teuren Ort eine sehr hohe Miete hat, die weit über dem Höchstbetrag liegt. Nicht die Fläche entscheidet also zuerst, sondern die Belastung durch die Wohnkosten.
Warum viele trotzdem von 45 oder 50 Quadratmetern hörenDie oft genannten Werte von 45 oder 50 Quadratmetern stammen meist aus anderen Rechtsbereichen oder aus Richtwerten zur Angemessenheit von Wohnraum. Solche Zahlen spielen etwa im Sozialhilferecht, im Bürgergeld oder im sozialen Wohnungsbau häufiger eine Rolle. Beim Wohngeld lassen sie sich jedoch nicht eins zu eins übertragen.
Das führt in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen. Wer Wohngeld beantragt, sollte sich daher nicht vorschnell von einer größeren Wohnung abschrecken lassen. Auch bei einer Wohnfläche oberhalb dieser bekannten Richtwerte kann ein Anspruch bestehen.
Wann eine größere Wohnung doch Fragen aufwerfen kannIn Einzelfällen kann eine ungewöhnlich große Wohnung bei der Prüfung näher betrachtet werden, etwa wenn die Wohnkosten im Verhältnis zur Lebenssituation sehr hoch sind oder wenn Angaben im Antrag unklar erscheinen. Das ändert aber nichts daran, dass das Wohngeldrecht keine starre Quadratmetergrenze für Alleinstehende vorsieht. Die entscheidende Hürde bleibt die rechnerisch ansetzbare Miete.
Wer unsicher ist, sollte vor allem auf die örtliche Mietstufe und die eigene Bruttokaltmiete schauen. Dazu kommt das anrechenbare Einkommen, denn selbst bei passender Miethöhe entfällt ein Anspruch, wenn das Einkommen zu hoch ist. Wohngeld ist eben ein Zuschuss für Haushalte mit begrenzten finanziellen Mitteln und keine pauschale Wohnbeihilfe für jede Person mit Mietkosten.
Beispiel aus der PraxisEine alleinstehende Rentnerin wohnt in einer 58-Quadratmeter-Wohnung in einer Stadt mit mittlerem Mietniveau. Ihre Bruttokaltmiete liegt bei 620 Euro monatlich.
Obwohl die Wohnung größer ist, als viele Menschen bei einer Person für „erlaubt“ halten würden, ist nicht die Fläche ausschlaggebend, sondern ob die Miete in ihrem Wohnort bis zu einem ausreichenden Betrag berücksichtigt werden kann und ob ihr Einkommen innerhalb der geltenden Grenzen liegt.
Fällt ein Teil der Miete über den gesetzlichen Höchstbetrag hinaus, wird dieser Mehrbetrag bei der Berechnung nicht mitgerechnet. Trotzdem kann noch ein Wohngeldanspruch bestehen. Die größere Wohnfläche allein führt also nicht dazu, dass der Antrag scheitert.
QuellenDas Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erklärt, dass die Höhe des Wohngelds von Haushaltsgröße, Einkommen sowie Miete oder Belastung abhängt. Zudem wird dort erläutert, dass Heizkosten- und CO₂-Komponente nach Haushaltsgröße gestaffelt sind und die Wohnsituation nur pauschal abbilden.
Der Beitrag Wohngeld: Die Wohnung für eine Person darf jetzt nur noch so viele Quadratmeter haben erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Zahnersatz wird teurer: Diese Ausnahme schützt Rentnerin Helga
Ab 2027 beteiligt sich die gesetzliche Krankenkasse mit einem geringeren Festzuschuss am Zahnersatz. Auch die Zuschüsse für ein lückenlos geführtes Bonusheft sinken. Menschen mit sehr niedrigem Einkommen erhalten die notwendige Regelversorgung weiterhin ohne eigenen Kostenanteil. Wer die Einkommensgrenze jedoch knapp überschreitet, kann trotz gleitender Härtefallregelung mehr zahlen müssen.
Das zeigt das Beispiel der Rentnerin Helga M. Die 74-Jährige lebt allein und erhält eine monatliche Bruttorente von 1.640 Euro. Ihre Unterkieferprothese sitzt nicht mehr richtig. Die Zahnärztin hält deshalb eine neue Prothese für notwendig.
Ob Helga einen Eigenanteil tragen muss, hängt nicht allein von ihrer Rente ab. Entscheidend sind auch die Kosten der Regelversorgung, ihr Bonusheft, die Härtefallgrenze des Behandlungsjahres und der Zeitpunkt der Bewilligung.
Ab 2027 sinkt der Festzuschuss um zehn ProzentpunkteZum 1. Januar 2027 sinkt der allgemeine Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen von 60 auf 50 Prozent der festgesetzten Beträge für die Regelversorgung. Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, das am 29. Juli 2026 verkündet wurde. Die amtliche Veröffentlichung des Gesetzes bestätigt die neuen Werte.
Auch Versicherte mit Bonusheft erhalten weniger. Nach fünf Jahren nachgewiesener Vorsorge zahlt die Krankenkasse ab 2027 noch 60 statt 70 Prozent. Nach zehn Jahren sinkt der Zuschuss von 75 auf 65 Prozent.
Zuschuss Bis 31. Dezember 2026 Ab 1. Januar 2027 Ohne Bonusheft 60 Prozent 50 Prozent Fünf Jahre Vorsorge 70 Prozent 60 Prozent Zehn Jahre Vorsorge 75 Prozent 65 Prozent Voller Härtefall bis zu 100 Prozent weiterhin bis zu 100 Prozent Der volle Härtefall bleibt geschütztVersicherte mit sehr niedrigen Einnahmen können nach § 55 Absatz 2 SGB V einen erhöhten Zuschuss erhalten. Bei einer notwendigen Regelversorgung übernimmt die Krankenkasse dann bis zu 100 Prozent der tatsächlich anfallenden Kosten.
Ab 2027 setzt sich dieser Betrag aus dem allgemeinen Zuschuss von 50 Prozent und einem zusätzlichen Betrag von bis zu 50 Prozent zusammen. Die Absenkung trifft den vollen Härtefall daher nicht. Wer eine höherwertige gleichartige oder andersartige Versorgung wählt, muss die Kosten oberhalb der Regelversorgung allerdings selbst bezahlen.
Für eine alleinstehende Person gilt 2026 eine Grenze von 1.582 Euro monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt steigt die Grenze auf 2.175,25 Euro. Für jeden weiteren Angehörigen kommen 395,50 Euro hinzu.
Die Beträge werden jährlich angepasst. Für eine Behandlung im Jahr 2027 muss deshalb die dann geltende Einkommensgrenze herangezogen werden. Bei der Prüfung berücksichtigt die Krankenkasse neben der Bruttorente auch weitere Einnahmen und gegebenenfalls die Einnahmen von Angehörigen im gemeinsamen Haushalt.
Auch der Bezug bestimmter Sozialleistungen kann einen Härtefallanspruch begründen. Dazu gehören insbesondere Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Hinweise dazu finden Betroffene in unserem Ratgeber zur Grundsicherung im Alter.
Knapp über der Grenze greift der gleitende HärtefallHelgas Bruttorente von 1.640 Euro liegt 2026 um 58 Euro über der Grenze für Alleinstehende. Damit fällt sie nicht unter den vollen Härtefall. Sie kann aber einen zusätzlichen Zuschuss nach § 55 Absatz 3 SGB V beantragen.
Für die Berechnung zieht die Krankenkasse zunächst die Härtefallgrenze von den monatlichen Bruttoeinnahmen ab. Die Differenz wird verdreifacht und vom einfachen Festzuschuss abgezogen. Der verbleibende positive Betrag wird zusätzlich zum bereits zustehenden Festzuschuss gezahlt. Insgesamt übernimmt die Krankenkasse höchstens die tatsächlichen Kosten der Regelversorgung.
Für ein vereinfachtes Beispiel setzen wir die Kosten und den zugrunde gelegten Betrag der Regelversorgung mit 1.200 Euro an. Helga hat ihre Vorsorge über mehr als zehn Jahre nachgewiesen und erhält deshalb 2026 zunächst einen Festzuschuss von 900 Euro.
Der einfache Festzuschuss beträgt 720 Euro. Davon werden 174 Euro abgezogen, also das Dreifache ihrer Einkommensüberschreitung von 58 Euro. Daraus ergibt sich ein zusätzlicher Zuschuss von 546 Euro.
Zusammen mit dem Bonuszuschuss wären das rechnerisch 1.446 Euro. Da die Erstattung auf die tatsächlichen 1.200 Euro der Regelversorgung begrenzt ist, müsste Helga in diesem Beispiel keinen Eigenanteil tragen.
Auch 2027 kann das Bonusheft Helga vollständig schützenDie Härtefallgrenze für 2027 steht bis jetzt nicht fest. Um ausschließlich die Wirkung der neuen Zuschusssätze zu zeigen, unterstellen wir deshalb weiterhin eine Überschreitung von 58 Euro.
Mit zehn Jahren Vorsorge erhält Helga ab 2027 zunächst 65 Prozent beziehungsweise 780 Euro. Der zusätzliche gleitende Zuschuss wird aus dem einfachen Festzuschuss von 600 Euro berechnet. Nach Abzug von 174 Euro verbleiben 426 Euro.
Zusammen ergeben sich 1.206 Euro. Wegen der Begrenzung auf die tatsächlichen Kosten würde die Krankenkasse erneut 1.200 Euro übernehmen. Helga bliebe bei der reinen Regelversorgung damit auch 2027 ohne Eigenanteil.
Das Beispiel zeigt: Die Absenkung führt nicht bei jedem Menschen knapp oberhalb der Einkommensgrenze automatisch zu höheren Kosten. Ein langjährig geführtes Bonusheft kann den geringeren zusätzlichen Härtefallzuschuss ausgleichen.
Ohne Bonusheft kann 2027 ein Eigenanteil entstehenAnders kann die Rechnung für Versicherte ohne Bonusheft aussehen. Angenommen, eine alleinlebende Rentnerin liegt 60 Euro über der für sie geltenden Härtefallgrenze. Die Regelversorgung wird erneut mit 1.200 Euro angesetzt.
Rechnung bei 60 Euro Einkommensüberschreitung Ohne Bonus Fünf Jahre Bonus Zehn Jahre Bonus Regulärer Zuschuss ab 2027 600 Euro 720 Euro 780 Euro Zusätzlicher gleitender Zuschuss 420 Euro 420 Euro 420 Euro Gesamtleistung der Krankenkasse 1.020 Euro 1.140 Euro 1.200 Euro Eigenanteil an der Regelversorgung 180 Euro 60 Euro 0 EuroWählt die Rentnerin ohne Bonus eine Ausführung für insgesamt 1.700 Euro, kommen zu den 180 Euro Eigenanteil weitere 500 Euro für Leistungen oberhalb der Regelversorgung hinzu. Ihr eigener Aufwand läge dann bei 680 Euro.
Der Zuschuss bezieht sich nicht auf jede ZahnarztrechnungEin Festzuschuss von 50 oder 65 Prozent bedeutet nicht, dass die Krankenkasse diesen Anteil von jeder Rechnung bezahlt. Der Zuschuss richtet sich nach dem zahnmedizinischen Befund und den dafür festgelegten Durchschnittsbeträgen der Regelversorgung.
Entscheidet sich eine versicherte Person für hochwertigere Materialien, zusätzliche Verblendungen oder eine andere Zahnersatzart, bleibt der Zuschuss an den Befund gebunden. Die Mehrkosten trägt sie selbst. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung erklärt die verschiedenen Versorgungsformen.
Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag zum Heil- und Kostenplan bei Zahnersatz.
Eine Bewilligung im Jahr 2026 kann den höheren Zuschuss sichernDas Gesetz enthält eine Übergangsregel. Für Festzuschüsse, die vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurden, gelten § 55 Absätze 1 und 2 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung. Eine rechtzeitige Bewilligung kann daher den höheren Zuschuss sichern, auch wenn die Versorgung erst 2027 abgeschlossen wird.
Allerdings ist ein genehmigter Heil- und Kostenplan regelmäßig nur sechs Monate gültig. Der Zahnersatz muss innerhalb dieser Frist eingegliedert werden. Verzögert sich die Behandlung, sollte die Zahnarztpraxis rechtzeitig eine Verlängerung bei der Krankenkasse beantragen.
Beim gleitenden Härtefall wird der endgültige zusätzliche Betrag grundsätzlich erst nach Vorlage der Rechnung berechnet. Betroffene sollten sich deshalb schriftlich bestätigen lassen, wie sich eine Bewilligung aus dem Jahr 2026 auf die spätere Abrechnung auswirkt.
So beantragen Rentner die HärtefallprüfungSeit 2023 erstellt die Zahnarztpraxis den Heil- und Kostenplan elektronisch und übermittelt ihn nach Einwilligung der versicherten Person an die Krankenkasse. Die Praxis muss die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung getrennt angeben.
Die versicherte Person muss zusätzlich die Härtefallprüfung beantragen und die verlangten Einkommensnachweise einreichen. Bei Rentnerinnen und Rentnern gehören dazu insbesondere der aktuelle Rentenbescheid sowie Nachweise über weitere Einnahmen.
Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, sollten Betroffene den Bescheid und die berücksichtigten Einnahmen prüfen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Der Beitrag Zahnersatz wird teurer: Diese Ausnahme schützt Rentnerin Helga erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Sachsen-Anhalt und die alte neue Ost-West-Entfremdung: Wenn die Langmut endet – kommt dann die Kavallerie?
„Wehe, wenn die Langmut im Westen endet“: Man muss Reinhard Bingener für diese Überschrift in der “Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ beinahe schon dankbar sein. Nicht, weil sie überzeugt, sondern weil sie in seltener Klarheit ausspricht, was in der deutschen Ost-West-Debatte sonst hinter Vokabeln wie „Demokratieförderung“, „Transformationskompetenz“ und „Aufarbeitung“ verborgen bleibt. Langmut nämlich ist keine Tugend zwischen […]
<p>The post Sachsen-Anhalt und die alte neue Ost-West-Entfremdung: Wenn die Langmut endet – kommt dann die Kavallerie? first appeared on ANSAGE.</p>
Strategische Persönlichkeit, die Kraft des Aufbaus und die Bedeutung des Gesetzes
Der politische Gefangene und Autor Ergin Atabey setzt sich in einem Beitrag für das Magazin Özgür Halk mit den Debatten über den aktuellen Prozess und insbesondere mit der Bedeutung des gesetzlichen Rahmens auseinander. Atabey, der auf der türkischen Gefängnisinsel Imrali inhaftiert ist und dort der Sekretariatsgruppe um den kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan angehört, kritisiert eine Verengung der Diskussion auf technische und rechtliche Fragen. Im Zentrum des Prozesses müsse vielmehr der Aufbau einer demokratisch-kommunalen Gesellschaft als strategische Aufgabe stehen. Wir dokumentieren den Beitrag in deutscher Übersetzung:
Betrachtet man die Debatten über den Prozess insgesamt, so zeigt sich leider, dass dieser vor allem unter technischen und eher zweitrangigen Gesichtspunkten diskutiert wird. Der psychologische Krieg des Regimes der Spezialkriegsführung trägt zwar dazu bei, doch die wesentlichen Dimensionen dieses Problems lassen sich damit nicht erklären. Insbesondere wir, die wir die Verantwortung für den Aufbau einer demokratisch-kommunalen Gesellschaft tragen, schaffen es aufgrund unserer eigenen Oberflächlichkeit nicht, uns von sekundären und technischen Fragen zu lösen und auf strategischer Ebene zu denken. Deshalb fehlt es unseren Diskussionen und unserer Arbeit an Substanz, und wir dringen nicht zu den eigentlichen Fragen vor. Infolgedessen bleiben selbst berechtigte Aussagen innerhalb der Grenzen des psychologischen Krieges. Damit entfernen wir uns vom eigentlichen Gegenstand der Debatte.
Strategisch denken statt Nebenschauplätze bestimmen lassen
Abdullah Öcalan sagt: „Ich arbeite strategisch.“ Die Grundlage strategischer Arbeit ist die strategische Persönlichkeit. Eines ihrer wichtigsten Merkmale besteht darin, Agenda, Diskussion und Arbeit am Wesentlichen auszurichten. Gegen Abdullah Öcalan wird der wohl ausgefeilteste psychologische Krieg der Geschichte geführt. Dieser Krieg zielt insbesondere darauf ab, Öcalans Agenda, Diskussionen und Arbeit nach den eigenen Vorstellungen zu lenken. Doch obwohl Öcalan einer Isolation und Abschottung ausgesetzt ist, für die es weder historisch noch gegenwärtig ein vergleichbares Beispiel gibt, gelingt es nicht, seiner Agenda, seinen Diskussionen und seiner Arbeit eine Richtung vorzugeben. Das Geheimnis liegt in der strategischen Persönlichkeit, die Öcalan in sich selbst herausgebildet hat.
Der entscheidende Nachteil für Öcalan besteht jedoch darin, dass es uns nicht gelungen ist, in uns selbst eine strategische Persönlichkeit auf demselben Niveau herauszubilden. Deshalb können wir nicht vollständig erfassen, was geschieht. Wir erkennen die Fallen nicht, die das Regime der Spezialkriegsführung stellt, indem es sekundäre und technische Fragen auf die Tagesordnung setzt. Im Allgemeinen geraten wir in genau diese Falle. Dadurch entfernen wir uns vom Kern der Sache. Die daraus entstehenden Folgen wirken sich wiederum negativ auf Öcalan aus. Damit sind wir objektiv nicht in der Lage, die von ihm entwickelte Strategie voranzubringen. Genau das ist mit dem genannten Nachteil gemeint.
Das Niveau strategischer Persönlichkeit erreichen
Im Allgemeinen werden die Bedingungen der Isolation und Abschottung, denen Abdullah Öcalan ausgesetzt ist, als Nachteil betrachtet. Zweifellos wäre die Situation ohne diese Bedingungen eine andere. Blickt man jedoch von der Vergangenheit bis in die Gegenwart, so zeigt sich, dass das eigentliche Problem bei uns liegt. Auch in früheren Zeiten waren wir nicht in der Lage, den Erfordernissen jener strategischen Phasen gerecht zu werden, die Öcalan mit seinen Vorstößen eröffnet hat. Zahlreiche Initiativen, die sich ungefähr alle zehn Jahre vollzogen, liefen weitgehend ins Leere, weil es uns nicht gelang, das erforderliche Niveau strategischer Persönlichkeit zu erreichen. Mit eben dieser Realität sind wir auch heute konfrontiert. Dass wir dieses Niveau strategischer Persönlichkeit nicht erreichen, ist für Öcalan der entscheidende Nachteil.
Ergin Atabey
Öcalan beschreibt seine strategische Perspektive mit den Worten: „Den Würgegriff von Genozid und Krieg durchbrechen, in dem die Kurd:innen gefangen gehalten werden, den Genozid verhindern und als freie Existenz den eigenen Raum aufbauen.“ Die strategische Ausrichtung, der Widerstand und die Arbeit eines halben Jahrhunderts sind in diesem Satz auf besonders prägnante Weise zusammengefasst. Zugleich bringt er die Bedeutung des gegenwärtigen Prozesses zum Ausdruck. Der genozidale Würgegriff gegen die Kurd:innen besteht fort. Auch wenn die Kurd:innen faktisch anerkannt sind, sind sie noch immer keine freie Existenz. Der jüngste strategische Vorstoß zielt auf die Überwindung dieses Zustands.
Betrachten wir vor diesem Hintergrund, was wir seit jenem „Tag“, an dem dieser Vorstoß eingeleitet wurde, getan haben. Unser Handeln zeigt sich am deutlichsten in unseren Äußerungen. Besonders deutlich wurde dies in den vergangenen ein bis eineinhalb Monaten. Was wir in dieser Zeit rund um das sogenannte „Gesetz“ gesagt haben, zeigt, wo wir im Verhältnis zu diesem strategischen Vorstoß stehen. Wir sind beinahe mit dem „Gesetz“ aufgestanden und mit dem „Gesetz“ ins Bett gegangen. Es wäre nicht ungerecht zu sagen, dass sich unsere Haltung gegenüber diesem strategischen Vorstoß genau in diesem „Aufstehen“ und „Zubettgehen“ ausdrückt. Tatsächlich liegt einer der wesentlichen Gründe dafür, dass wir das Niveau strategischer Persönlichkeit nicht erreichen, darin, dass wir mit diesem „Gesetz“ ins Bett gehen und mit ihm wieder aufstehen.
Dabei besteht das erste Problem darin, dass wir das Wesen des genozidalen Würgegriffs und des Krieges, die den Kurd:innen aufgezwungen werden, nicht vollständig verstehen. Zweitens liegt der Kern der Frage nicht im Gesetz. Die Bedeutung des Gesetzes kann nicht gänzlich bestritten werden; es stellt eine Etappe des Kampfes dar. Wenn hier jedoch von Kampf die Rede ist, ist damit kein ausgehöhlter Aktivismus gemeint, der keinerlei vorantreibende Kraft mehr besitzt, ebenso wenig eine Haltung, die sich in bloßer Reaktion erschöpft.
Der Aufbau der demokratisch-kommunalen Gesellschaft
Man kann nicht sagen, dass wir eines wirklich verstanden haben: Solange der Kampf nicht auf der Grundlage des Aufbaus entfaltet wird, lässt sich kein Ergebnis erzielen – ganz gleich, wie viele Aufrufe ergehen und wie sehr eine Rhetorik gepflegt wird, die über bloße Reaktion nicht hinauskommt. Stattdessen verharrt man bei bedeutungslosen Forderungen nach dem Muster „Wir wollen dies, wir wollen das“ und gibt damit die eigene Position als handelndes Subjekt auf.
Die Strategie des jüngsten Vorstoßes, den Abdullah Öcalan entwickelt hat, ist der Aufbau der demokratisch-kommunalen Gesellschaft. Der politische Weg, den wir eingeschlagen haben, verläuft jedoch genau in die entgegengesetzte Richtung. Wir haben das Strategische nahezu beiseitegeschoben und das Taktische zur eigentlichen Tagesordnung gemacht. In diesem Verständnis zeigt sich nicht nur eine Trennung von Strategie und Taktik, sondern auch eine Umkehrung des Verhältnisses von Zweck und Mittel. Dass wir sekundäre und technische Fragen auf die Tagesordnung setzen, ist genau Ausdruck jener Oberflächlichkeit, die wir an diesem Punkt erleben.
Hätten wir dagegen das Niveau strategischer Persönlichkeit erreicht, wäre es vor allem die Strategie, die wir auf die Tagesordnung setzen würden. Solange wir den Aufbau der demokratisch-kommunalen Gesellschaft nicht strategisch zum zentralen Gegenstand unserer gesamten Arbeit machen, sind wir nicht wirklich in den Prozess eingetreten und können unserer Verantwortung nicht gerecht werden. Die Träger:innen dieser Strategie wiederum sind die demokratischen Kommunalist:innen, die diese Gesellschaft aufbauen.
So wie die Taktik ein Mittel der Strategie ist, ist es auch das Gesetz. Mit der praktischen Verwirklichung des Aufbaus der demokratisch-kommunalen Gesellschaft als strategischer Arbeit wird auch das eigene Gesetz durchgesetzt und hervorgebracht. Das Gesetz kommt also nicht zuerst.
Gesellschaftliche Kraft entsteht durch Aufbau
Aus diesem Aufbau erwächst zugleich eine gesellschaftliche Kraft, die ihm Durchsetzungsfähigkeit verleiht. Ist es nicht genau das, was sich im vergangenen halben Jahrhundert in der Dialektik von Kampf und Widerstand vollzogen hat? Zu dieser Dialektik ist nun mit der Aufbauarbeit auch die Arbeitsweise der positiven Revolution hinzugekommen.
Was hat uns daran gehindert, was hindert uns heute daran? Wie bereits eingangs festgestellt, liegt das einzige Hindernis in unseren Defiziten, unserer Oberflächlichkeit und unseren Fehleinschätzungen hinsichtlich strategischer Persönlichkeit und strategischer Arbeitsweise. Wir müssen es uns dabei nicht einfach machen und die Schuld bei allen anderen suchen. Abdullah Öcalan sagt: „Wir werden unser Schicksal nicht den Gesetzen überlassen.“ Damit ist selbstverständlich nicht gesagt, dass das Gesetz völlig bedeutungslos wäre. Doch das Gesetz ist die ‚Schale‘ der eigentlichen Frage. Selbst ein vollkommenes Gesetz wird zur Falle, wenn es an strategischer Persönlichkeit und entsprechender Arbeitsweise fehlt.
An anderer Stelle sagt Öcalan: „Nicht das, was andere tun, sondern das, was wir tun, wird entscheidend sein.“ Ausgehend von dieser Perspektive ist es von existenzieller Bedeutung, Willen und Entschlossenheit freizusetzen und praktisch wirksam werden zu lassen. Es sind unser eigenständiges Denken, unser Wille und unsere Praxis, die sich auf der Grundlage dieser strategischen Persönlichkeit entfalten und uns zum Ziel einer demokratisch-kommunalen Gesellschaft führen werden.
Weder Rechtsablehnung noch Legalismus
In diesem Sinne ist es wichtig, weder in eine prinzipielle Ablehnung des Rechts noch in Legalismus zu verfallen. Wir dürfen das Recht weder negieren noch uns in seinen formalen Aspekten verlieren. Worauf wir uns vielmehr konzentrieren müssen, ist die strategische Dimension als der entscheidende Aspekt dieses Vorstoßes. In dem Maße, wie diese strategische Dimension die Freiheit der Existenz, die Freiheit der Frauen, die Freiheit, Denken und Ideologie zum Ausdruck zu bringen und sich zu organisieren, sowie systemische Freiheit verwirklicht, wächst ihre Kraft zur Lösung und entwickelt sich die Lösung selbst.
Dafür verfügen wir über ein erhebliches Potenzial. Auch die entsprechende Erfahrung und das nötige Wissen sind vorhanden. Niemand hat uns versprochen, dass es einfach sein würde. Im Gegenteil: Die positive Revolution ist die schwierigste aller Revolutionen. Aber Revolutionär:innen sind schließlich dazu da, das Schwierige zu vollbringen. Denken wir an die fehlenden Möglichkeiten der Vergangenheit, dürfte es angesichts der Möglichkeiten, über die wir heute verfügen, nicht schwieriger sein, erfolgreich zu handeln. Entscheidend ist, dass wir uns stärker mit der strategischen Persönlichkeit auseinandersetzen und das entsprechende Niveau und die entsprechende Arbeitsweise entwickeln.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52347 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52430 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52451
Der technokratische Putsch
Die privatisierte Welt der Oligarchen
Slow Food für die Seele
Behinderung und Grundsicherung: Das hat sich seit 1. Juli 2026 geändert
Seit dem 1. Juli 2026 heißt das bisherige Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Für Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen wurde jedoch nicht nur die Bezeichnung geändert. Die Reform verbindet neue Fördermöglichkeiten mit strengeren Mitwirkungspflichten und besonderen Schutzvorgaben bei psychischen Erkrankungen.
Viele Hilfen für Menschen mit Behinderung gab es schon vor dem Systemwechsel. Dazu gehören die berufliche Rehabilitation, die Unterstützung bei einem behinderungsgerechten Arbeitsplatz, die Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 und der Mehrbedarf bei bestimmten Teilhabeleistungen.
Neu sind vor allem die ausdrückliche Gesundheitsberatung im SGB II, die erweiterte Freie Förderung und geänderte Regeln bei Anhörungen und versäumten Terminen.
Einen allgemeinen Überblick über Leistungshöhe, Antrag und weitere Reformpunkte bietet der Beitrag „Grundsicherungsgeld 2026: Anspruch, Antrag, Mehrbedarf und Höhe“.
Behinderung bedeutet nicht automatisch fehlende ErwerbsfähigkeitFür die Zuständigkeit des Jobcenters kommt es weiterhin auf die Erwerbsfähigkeit an. Erwerbsfähig ist nach § 8 SGB II, wer trotz Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Wer diese Schwelle erreicht und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann Grundsicherungsgeld erhalten.
Ein Schwerbehindertenausweis beantwortet diese Frage nicht. Auch ein Mensch mit einem GdB von 80 kann noch mindestens drei Stunden täglich leistungsfähig sein, während eine Person ohne festgestellten GdB gesundheitlich auf weniger als drei Stunden begrenzt sein kann. Der GdB beschreibt die Teilhabebeeinträchtigung, nicht das tägliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Bestehen Zweifel an der Erwerbsfähigkeit, darf die Integrationsfachkraft diese nicht allein nach persönlichem Eindruck beurteilen. Dafür können der Ärztliche Dienst oder andere zuständige medizinische Stellen eingeschaltet werden. Bis die Zuständigkeit geklärt ist, dürfen gesundheitliche Einschränkungen bei Vermittlung und Förderung nicht einfach ausgeblendet werden.
Der neue Vollzeitansatz endet an gesundheitlichen GrenzenSeit Juli 2026 sollen Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft stärker zur vollständigen oder möglichst weitgehenden Beendigung der Hilfebedürftigkeit einsetzen. Daraus folgt jedoch keine Pflicht, eine gesundheitlich nicht mögliche Vollzeitarbeit anzunehmen.
Nach § 10 SGB II ist eine Arbeit unzumutbar, wenn die betroffene Person ihr körperlich, geistig oder seelisch nicht gewachsen ist.
Ist jemand nach ärztlicher Einschätzung nur vier Stunden täglich belastbar, muss diese Begrenzung bei Vermittlungsvorschlägen, Maßnahmen und Eigenbemühungen berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für Ausschlüsse wie Nachtarbeit, schweres Heben, häufigen Publikumsverkehr oder Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck. Die Reform hebt den gesundheitlichen Zumutbarkeitsschutz nicht auf.
Betroffene sollten nicht nur eine Diagnose nennen, sondern möglichst konkret beschreiben lassen, welche beruflichen Belastungen noch möglich sind. Für das Jobcenter ist beispielsweise hilfreicher, ob eine Person sitzen, stehen, heben, sich konzentrieren oder unter Zeitdruck arbeiten kann, als die bloße Bezeichnung einer Erkrankung.
Das erste Gespräch soll persönlich stattfinden – Ausnahmen bleiben möglichDie Potenzialanalyse und der erste Kooperationsplan werden seit Juli grundsätzlich in einem persönlichen Gespräch im Jobcenter vorbereitet. Von diesem persönlichen Erstkontakt darf in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Eine erhebliche Mobilitätseinschränkung, eine akute psychische Krise oder eine fehlende barrierefreie Erreichbarkeit können deshalb Anlass sein, frühzeitig eine andere Lösung zu beantragen.
Betroffene sollten eine Ausnahme nicht stillschweigend voraussetzen, sondern sie vor dem Termin schriftlich verlangen und begründen. Je nach Einzelfall kommen ein verlegter Termin, ein barrierefreier Raum oder ein anderes geeignetes Gesprächsformat in Betracht. Ob das Jobcenter dem Antrag folgt, muss anhand der konkreten Einschränkung geprüft werden.
Zu einem Gespräch darf eine Person des Vertrauens als Beistand mitgenommen werden. Dieses Recht ergibt sich aus § 13 SGB X und wird auch von der Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich erwähnt. Gerade bei Ängsten, Verständigungsproblemen oder kognitiven Einschränkungen kann ein Beistand helfen, Absprachen festzuhalten und Missverständnisse zu vermeiden.
Gesundheit muss seit Juli früher in die Beratung einbezogen werden§ 14 SGB II verpflichtet die Jobcenter nun deutlicher, bei Bedarf frühzeitig auf Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger hinzuweisen. Zugleich soll auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe nach dem SGB IX verwiesen werden. Damit sollen gesundheitliche Risiken früher erkannt und die Erwerbsfähigkeit möglichst erhalten oder verbessert werden.
Das Jobcenter ersetzt dadurch weder eine Krankenkasse noch eine ärztliche Behandlung oder Psychotherapie. Es muss aber prüfen, ob gesundheitliche Belastungen die Eingliederung erschweren und welche zuständige Stelle helfen kann. Beratung, Vermittlung und Gesundheitsunterstützung sollen nicht mehr getrennt nebeneinanderstehen.
Auch bereits vorhandene Hilfen können dafür genutzt werden. Dazu gehören etwa psychosoziale Betreuung, Suchtberatung, Schuldnerberatung oder eine ganzheitliche Betreuung, wenn persönliche und gesundheitliche Belastungen eine Arbeitsaufnahme verhindern. Die ganzheitliche Betreuung bleibt eine Ermessensleistung und wird nicht allein wegen einer Diagnose bewilligt.
Medizinische Unterlagen gehören zu den FachdienstenDie Bundesagentur empfiehlt Menschen mit Behinderung, ihre beruflich bedeutsamen Einschränkungen gegenüber der Integrationsfachkraft anzusprechen. Zur weiteren Klärung können der Ärztliche Dienst oder der Berufspsychologische Service einbezogen werden. Grundlage können ein Gesundheitsfragebogen, medizinische Unterlagen, Gespräche oder eine Untersuchung sein.
Medizinische und psychologische Unterlagen dürfen nach den Hinweisen der Bundesagentur ausschließlich von den zuständigen Fachdiensten eingesehen werden. Betroffene müssen deshalb nicht ihre vollständige Krankengeschichte im gewöhnlichen Vermittlungsgespräch offenlegen. Die Integrationsfachkraft soll mit ihnen vielmehr die beruflichen Folgen und die daraus folgenden Unterstützungsmöglichkeiten besprechen.
Arztberichte sollten nur über den dafür vorgesehenen Übermittlungsweg an den benannten Fachdienst geschickt werden. Auf Umschlägen oder digitalen Sendungen sollte eindeutig erkennbar sein, dass die Unterlagen für den Ärztlichen Dienst oder den Berufspsychologischen Service bestimmt sind. Kopien und ein Zugangsnachweis können später wichtig werden.
Freie Förderung kann nun Gesundheits- und Reha-Bedarfe aufgreifenEine der praktisch wichtigsten Neuerungen betrifft § 16f SGB II. Die Freie Förderung darf seit Juli ausdrücklich für erwerbsfähige Leistungsberechtigte eingesetzt werden, bei denen im Beratungsgespräch ein Bedarf an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder ein Rehabilitationsbedarf festgestellt wurde. Voraussetzung ist unter anderem, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums, regelmäßig etwa sechs Monaten, kein passendes Regelinstrument mit Aussicht auf Erfolg eingesetzt werden kann.
Dadurch können Jobcenter arbeitsbezogene Maßnahmen flexibler mit Elementen der Stabilisierung oder Gesundheitsförderung verbinden. Denkbar sind etwa angepasste Coachings, Angebote zur Belastungssteigerung oder Maßnahmen, die gesundheitliche und berufliche Unterstützung besser verzahnen. Eine medizinische Behandlung darf dadurch nicht ersetzt werden.
Die Bundesagentur stellt in ihrer Weisung klar, dass für die Teilnahme an einer solchen präventiven gesundheitsfördernden Maßnahme nicht automatisch ein ärztliches Gutachten oder Attest verlangt werden soll. Das eröffnet Unterstützung auch dann, wenn ein Gesundheitsrisiko bereits erkennbar ist, aber noch keine abgeschlossene fachärztliche Diagnostik vorliegt.
Ein einklagbarer Anspruch auf eine bestimmte Freie Förderung besteht dennoch nicht. Das Jobcenter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die gewünschte Hilfe geeignet und erforderlich ist. Eine Ablehnung sollte schriftlich verlangt werden, damit geprüft werden kann, ob der Gesundheits- oder Reha-Bedarf ausreichend berücksichtigt wurde.
Bei beruflicher Reha entscheidet nicht immer das Jobcenter alleinBei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hängt die Zuständigkeit vom Versicherungsverlauf, von der Ursache der Behinderung und von der benötigten Leistung ab. Die Bundesagentur für Arbeit kann für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung im SGB II Rehabilitationsträger sein, sofern nicht etwa die Deutsche Rentenversicherung, die Unfallversicherung oder ein anderer Träger zuständig ist. Die Bundesagentur stellt dann den Rehabilitationsbedarf fest und übermittelt dem Jobcenter einen Eingliederungsvorschlag.
In Betracht kommen nicht nur Umschulungen. Möglich sind je nach Bedarf auch berufliche Orientierung, Weiterbildung, technische Hilfsmittel, Unterstützung bei einer Probebeschäftigung, Zuschüsse für Arbeitgeber oder eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung.
Welche Leistung bewilligt wird, hängt von der individuellen Bedarfsermittlung und den Vorschriften des zuständigen Trägers ab.
Ein Reha-Antrag darf bei unklarer Zuständigkeit nicht dauerhaft zwischen Behörden liegen bleiben. Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist, und den Antrag andernfalls unverzüglich weiterleiten. Diese Regel aus § 14 SGB IX soll verhindern, dass Betroffene selbst sämtliche Zuständigkeitsfragen lösen müssen.
Schwerbehinderte und Gleichgestellte können zusätzliche Unterstützung erhaltenAb einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert. Bei einem GdB von 30 oder 40 kann eine Gleichstellung beantragt werden, wenn wegen der Behinderung ein geeigneter Arbeitsplatz ohne Gleichstellung nicht erlangt oder nicht behalten werden kann. Die Gleichstellung wird bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt und erhöht den festgestellten GdB nicht.
Welche Vorteile damit verbunden sein können, erläutert der Beitrag „GdB 30 oder 40: Diese Vorteile bringt die Gleichstellung“.
Die Bundesagentur nennt für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen unter anderem abgestimmte Vermittlung, zusätzliche Förderungen und Unterstützung bei einem bedarfsgerechten Arbeitsplatz. Je nach Einschränkung können eine barrierefreie Arbeitsumgebung, technische Anpassungen oder ein angepasstes Fahrzeug erforderlich sein. Häufig wird dafür der Technische Beratungsdienst einbezogen.
Ein Schwerbehindertenausweis führt jedoch nicht automatisch zu einem höheren Grundsicherungsgeld. Zusätzliche Zahlungen setzen jeweils eine eigene gesetzliche Voraussetzung voraus. Besonders häufig wird dabei der Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II missverstanden.
Der Mehrbedarf von 35 Prozent bleibt bestehenErwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung können einen Mehrbedarf von 35 Prozent ihres geltenden Regelbedarfs erhalten. Dafür müssen ihnen tatsächlich bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder erfasste Eingliederungshilfen erbracht werden. Ein bestimmter GdB oder ein Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht.
Bei einem alleinstehenden Menschen mit einem Regelbedarf von 563 Euro beträgt der Zuschlag 2026 monatlich 197,05 Euro. Bei einem Regelbedarf von 506 Euro sind es 177,10 Euro. Der Mehrbedarf ist keine neue Leistung der Reform, sondern gilt unter der neuen Bezeichnung des Grundsicherungsgeldes fort.
Ausführliche Voraussetzungen und Berechnungsbeispiele enthält der Beitrag „197 Euro Mehrbedarf stehen Menschen mit Behinderung monatlich zu“.
Für nicht erwerbsfähige, voll erwerbsgeminderte Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft kann eine andere Regel gelten. Besitzen sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G, erkennt § 23 SGB II grundsätzlich einen Mehrbedarf von 17 Prozent an, sofern nicht bereits ein anderer dort genannter Mehrbedarf wegen Behinderung besteht. Auch diese Leistung wurde nicht erst zum Juli 2026 eingeführt.
Was seit Juli neu ist und was weitergiltDie Reform hat vor allem Beratung, Förderinstrumente und das Verfahren bei Pflichtverletzungen verändert. Die Drei-Stunden-Grenze, der gesundheitliche Zumutbarkeitsschutz, die Gleichstellung und die behinderungsbezogenen Mehrbedarfe bestehen dagegen fort. Die folgende Übersicht trennt neue Vorgaben von bereits vorhandenen Ansprüchen.
Bereich Stand seit 1. Juli 2026 Bezeichnung der Leistung Das Bürgergeld heißt Grundsicherungsgeld Gesundheitsberatung Präventions-, Gesundheits- und Teilhabeleistungen anderer Träger sollen früher angesprochen werden Freie Förderung Gesundheitsförder- und Reha-Bedarfe werden ausdrücklich als mögliche Zielgruppe genannt Psychische Erkrankungen Vor einer Minderung soll bei bekannter Erkrankung eine persönliche Anhörung erfolgen Untersuchung nach Terminversäumnis Bei Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung kann nach dem ersten Meldeversäumnis eine ärztliche oder psychologische Untersuchung verlangt werden Erwerbsfähigkeit Die Grenze von mindestens drei Stunden täglich gilt weiter Zumutbarkeit Gesundheitlich nicht mögliche Arbeit bleibt unzumutbar Schwerbehinderung und Gleichstellung Zusätzliche Vermittlungs- und Arbeitsplatzhilfen bestehen fort Mehrbedarf bei Teilhabeleistungen Der Zuschlag von 35 Prozent besteht unter seinen bisherigen Voraussetzungen fortWeitere Einzelheiten zu den Reformschritten finden sich im Beitrag „Alle beschlossenen SGB-II-Änderungen ab 1. Juli 2026“.
Strengere Sanktionen gelten auch bei einer BehinderungEine Behinderung oder Schwerbehinderung schließt Leistungsminderungen nicht allgemein aus. Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II kann der Regelbedarf unmittelbar um 30 Prozent für drei Monate gemindert werden. Bei wiederholten Meldeversäumnissen beträgt die Minderung 30 Prozent für einen Monat.
Das erste Meldeversäumnis führt nach der neuen Regel grundsätzlich noch nicht zu einer Minderung. Eine Kürzung darf außerdem nicht erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine akute Erkrankung kann ein wichtiger Grund sein, sie muss aber den konkreten Pflichtverstoß erklären und möglichst nachgewiesen werden.
Bei einer bekannten psychischen Erkrankung soll vor der Feststellung einer Minderung eine persönliche Anhörung erfolgen. Dasselbe gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die betroffene Person nicht ausreichend schriftlich äußern kann. Auch bei der Prüfung eines dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnisses soll eine persönliche Anhörung angeboten werden.
Gleichzeitig kann das Jobcenter bereits nach dem ersten versäumten Termin eine ärztliche oder psychologische Untersuchung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine psychische Erkrankung der Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht. Wer einen solchen Untersuchungstermin wiederholt ohne wichtigen Grund versäumt, riskiert eine Minderung von 30 Prozent für einen Monat. Einzelheiten erklärt der Beitrag „Grundsicherung: Jobcenter darf ärztliche Untersuchung anordnen“.
Was Betroffene jetzt konkret tun solltenGesundheitliche Einschränkungen sollten frühzeitig und nachweisbar angesprochen werden, sobald sie Arbeitszeit, Tätigkeiten, Mobilität oder Terminwahrnehmung beeinflussen. Dabei reicht es häufig, der Integrationsfachkraft die beruflichen Folgen zu schildern und medizinische Einzelheiten getrennt an den Fachdienst zu übermitteln. Eine Kopie der Mitteilung und ein Zugangsnachweis schützen vor späteren Missverständnissen.
Im Beratungsgespräch kann ausdrücklich nach einer angepassten Potenzialanalyse, einer Einschaltung des Ärztlichen Dienstes, der Freien Förderung nach § 16f SGB II oder einer Prüfung beruflicher Reha-Leistungen gefragt werden.
Bei einem GdB von 30 oder 40 sollte zusätzlich geprüft werden, ob eine Gleichstellung die Arbeitsplatzsuche oder den Erhalt einer Beschäftigung erleichtern kann. Wird eine erfasste Teilhabeleistung tatsächlich erbracht, sollte auch der Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II schriftlich geltend gemacht werden.
Einladungen, Anhörungen und Untersuchungstermine sollten niemals unbeantwortet bleiben. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen kann, sollte das Jobcenter vor dem Termin informieren, eine Verlegung beantragen und den Grund zeitnah belegen. Bei belastenden Gesprächen kann ein Beistand mitgenommen werden.
Praxisbeispiel: Vier Stunden arbeitsfähig trotz psychischer ErkrankungEine 47-jährige Leistungsberechtigte hat einen GdB von 40, wiederkehrende Depressionen und eine chronische Wirbelsäulenerkrankung. Ihre Ärztin hält eine Tätigkeit von vier Stunden täglich für möglich, schließt aber Schichtarbeit, schweres Heben und dauerhaft hohen Zeitdruck aus. Damit bleibt die Frau grundsätzlich erwerbsfähig, kann jedoch nicht wie eine uneingeschränkt belastbare Vollzeitkraft vermittelt werden.
Sie teilt dem Jobcenter die funktionellen Einschränkungen schriftlich mit und sendet ihre medizinischen Unterlagen getrennt an den Ärztlichen Dienst. Das Gutachten bestätigt das begrenzte Leistungsvermögen, woraufhin Arbeitszeit und Tätigkeitsprofil im Kooperationsplan angepasst werden.
Zusätzlich prüft das Jobcenter ein gesundheitsorientiertes Coaching im Rahmen der Freien Förderung und die Bundesagentur einen Reha-Bedarf.
Später beginnt die Frau eine erfasste Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Erst dadurch kann neben dem Grundsicherungsgeld auch der Mehrbedarf von 35 Prozent entstehen; der GdB von 40 allein hätte dafür nicht ausgereicht. Parallel beantragt sie eine Gleichstellung, um ihre Chancen auf einen geeigneten Arbeitsplatz zu verbessern.
Als sie wegen einer akuten depressiven Episode einen Termin versäumt, reagiert sie auf die Anhörung und legt eine ärztliche Bescheinigung vor. Das Jobcenter muss nun prüfen, ob ein wichtiger Grund oder eine außergewöhnliche Härte vorliegt, bevor es eine Minderung festsetzt. Das Beispiel zeigt, wie neue Pflichten und erweiterte Hilfen seit Juli 2026 ineinandergreifen.
Häufige Fragen zum Grundsicherungsgeld bei Behinderung 1. Erhalten schwerbehinderte Menschen automatisch mehr Grundsicherungsgeld?Nein. Ein GdB von 50, ein höherer GdB oder ein Schwerbehindertenausweis erhöhen den Regelbedarf nicht automatisch.
Zusätzliches Geld kann etwa als Mehrbedarf von 35 Prozent gezahlt werden, wenn eine gesetzlich erfasste Teilhabe- oder Eingliederungsleistung tatsächlich erbracht wird. Für voll erwerbsgeminderte Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft mit Merkzeichen G kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Mehrbedarf von 17 Prozent gelten.
2. Wann gilt ein Mensch mit Behinderung beim Jobcenter als erwerbsfähig?Erwerbsfähig ist, wer trotz Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Der festgestellte GdB entscheidet diese Stundenfrage nicht.
Wer voraussichtlich weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich nicht als erwerbsfähig. Die Zuständigkeit und das tatsächliche Leistungsvermögen müssen jedoch in einem geordneten Verfahren geklärt werden.
3. Kann das Jobcenter trotz Behinderung eine Vollzeitstelle verlangen?Nur soweit die gesundheitliche Leistungsfähigkeit dies zulässt. Eine Tätigkeit, die jemand körperlich, geistig oder seelisch nicht ausüben kann, ist nach § 10 SGB II unzumutbar.
Betroffene sollten zeitliche und qualitative Einschränkungen möglichst konkret dokumentieren lassen. Eine bloße Diagnose sagt häufig noch nicht, welche Arbeit tatsächlich möglich ist.
4. Darf das Jobcenter eine ärztliche oder psychologische Untersuchung anordnen?Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Liegen nach einem ersten Meldeversäumnis Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor, die einer Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann das Jobcenter einen ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin verlangen.
Eine Minderung wegen des Untersuchungstermins setzt ein wiederholtes Versäumnis, eine wirksame Aufforderung, eine Rechtsfolgenbelehrung oder entsprechende Kenntnis und das Fehlen eines wichtigen Grundes voraus.
5. Wer ist für eine berufliche Rehabilitation zuständig?Die Bundesagentur für Arbeit kann Rehabilitationsträger sein, wenn kein anderer Träger wie die Deutsche Rentenversicherung oder die Unfallversicherung zuständig ist. Sie stellt dann den Rehabilitationsbedarf fest und stimmt das weitere Vorgehen mit dem Jobcenter ab.
Geht der Antrag beim falschen Rehabilitationsträger ein, muss dieser seine Zuständigkeit grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen prüfen und den Antrag nötigenfalls weiterleiten. Betroffene müssen den Antrag deshalb nicht immer selbst bei mehreren Stellen erneut einreichen.
6. Welcher besondere Schutz gilt bei psychischen Erkrankungen?Ist dem Jobcenter eine psychische Erkrankung bekannt, soll vor einer Leistungsminderung eine persönliche Anhörung stattfinden. Der Schutz greift auch, wenn die Person erkennbar nicht in der Lage ist, sich ausreichend schriftlich zu äußern.
Die Erkrankung verhindert eine Sanktion jedoch nicht automatisch. Das Jobcenter muss prüfen, ob sie den konkreten Pflichtverstoß erklärt, ob ein wichtiger Grund besteht oder ob die Minderung eine außergewöhnliche Härte wäre.
Der Beitrag Behinderung und Grundsicherung: Das hat sich seit 1. Juli 2026 geändert erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Answers to media questions
Ömer Akyol nach 30 Jahren aus Gefängnis entlassen
Der kurdische politische Gefangene Ömer Akyol ist nach 30 Jahren Haft aus dem Gefängnis entlassen worden. Akyol war am 21. August 1996 in Ebex (tr. Başkale) in der Provinz Wan (Van) festgenommen worden. Drei Jahrzehnte später verließ er die geschlossene Haftanstalt Nr. 3 vom Typ T in Izmir.
Vor dem Gefängnis wurde Akyol von seinem Bruder sowie Vertreter:innen der DEM-Partei und des Angehörigenvereins EGE-TUHAYDER mit Blumen empfangen. Seine ersten Worte nach der Entlassung galten auch den politischen Gefangenen, die weiterhin inhaftiert sind.
Freude und Trauer eng beieinander
Freude und Trauer lägen an diesem Tag für ihn eng beieinander, sagte Akyol nach seiner Entlassung: „Heute habe ich genau 30 Jahre im Gefängnis vollendet. Nach 30 Jahren herauszukommen, macht mich glücklich und traurig zugleich.“ Glücklich sei er, „weil ich jetzt draußen bin und zumindest ein wenig Freiheit erfahren kann“. Gleichzeitig denke er an diejenigen, die er hinter den Gefängnismauern zurücklassen musste: „Ich bin traurig, weil meine Gefährt:innen noch immer dort sind.“
Nach seiner Festnahme war Akyol zunächst im H-Typ-Gefängnis von Antep (ku. Dîlok) inhaftiert und später in die T-Typ-Haftanstalt von Batman (Êlih) verlegt worden. Insgesamt verbrachte er 16 Jahre in den beiden Gefängnissen. Anschließend wurde er nach Izmir gebracht, wo er bis zum Ende seiner 30-jährigen Haftzeit festgehalten wurde.
Hoffnung auf den Friedensprozess
Während seiner Haft habe er den vom kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan angestoßenen Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft aufmerksam verfolgt. Akyol zeigte sich überzeugt, dass der Prozess trotz möglicher Versuche, ihn zu sabotieren, erfolgreich sein könne. „Ja, dieser Prozess birgt einige Gefahren, manche werden versuchen, ihn zu torpedieren. Aber wir vertrauen unserer Führung“, sagte Akyol. Öcalan habe die kurdische Bewegung unter den schweren Isolationsbedingungen auf Imrali bis an den heutigen Punkt geführt.
Mit Blick auf die kommende Zeit erklärte Akyol: „Wir werden auf seinem Weg ein demokratisches Land schaffen. Die Freiheit wird den Kurd:innen gehören, die Freiheit wird Kurdistan gehören.“
https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52372 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52331 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52438
YRJ erinnert an Gulistan Tara, Hêro Bahadîn und Necmedîn Sînan
Der Verband der Journalistinnen in Nord- und Ostsyrien (YRJ) erinnert an die Medienschaffenden Gulistan Tara, Hêro Bahadîn und Necmeddîn Feysel Hec Sînan, die am 23. August 2024 beziehungsweise 2023 bei Angriffen des türkischen Staates in Südkurdistan und Rojava getötet wurden. Im Mittelpunkt der Erklärung steht das journalistische Vermächtnis der drei Medienschaffenden und die Entschlossenheit, ihre Arbeit für die freie Presse fortzuführen.
Gulistan Tara und Hêro Bahadîn wurden am 23. August 2024 bei einem Drohnenangriff in der Nähe von Silêmanî getötet. Sie hielten sich für eine Reportagereise im Bezirk Seyîdsadiq auf, als ihr Fahrzeug von einer Killerdrohne erfasst wurde. Der YRJ erinnert an die beiden Wegbereiterinnen der freien Presse „mit großem Stolz und großem Schmerz“.
Journalismus für diejenigen, deren Stimmen nicht gehört werden
„Gulistan und Hêro hatten ein Anliegen“, heißt es in der Erklärung. Sie wollten mitten im Geschehen sein und „zur Stimme derjenigen werden, die jahrelang nicht gehört wurden, ihre Anliegen nicht zur Sprache bringen und nicht über ihre Zukunft diskutieren konnten“. Einen besonderen Stellenwert nahm in ihrer journalistischen Arbeit der Kampf von Frauen ein. Tara und Bahadîn verstanden die Frauenfrage nicht allein als Gegenstand journalistischer Berichterstattung, sondern als Teil gesellschaftlicher und politischer Veränderung. Frauen hätten das Recht, selbst Entscheidungen zu treffen und ihre eigene Geschichte zu schreiben. Mit Kamera und Stift dokumentierten sie deshalb die Kämpfe von Frauen. „Sie waren überzeugt, dass die Kreativität und die Arbeit von Frauen es verdienen, gesehen, gehört und dokumentiert zu werden.“
Zwei tödliche Angriffe an einem 23. August
Der Frauenmedienverband erinnert auch an Necmeddîn Feysel Hec Sînan, der genau ein Jahr zuvor, am 23. August 2023, bei einem Angriff auf ein Team des Frauensenders Jin TV auf der Straße zwischen Qamişlo und Amûdê getötet wurde – ebenfalls durch eine türkische Killerdrohne. Delîla Egîd wurde bei demselben Angriff schwer verletzt. Für YRJ stehen die beiden Angriffe in einem Zusammenhang mit der gezielten Gewalt gegen die freie Presse. „Diese Ereignisse zeigen das Ausmaß, in dem Journalist:innen, die über die Wahrheit berichten, systematisch ins Visier genommen werden“, heißt es in der Erklärung. Die Angriffe zeigten zugleich, dass freie Stimmen weiterhin zum Schweigen gebracht und gesellschaftliche Realitäten unsichtbar gemacht werden sollen.
„Wir werden ihren Weg fortsetzen“
Der YRJ-Verband verbindet das Gedenken mit dem Versprechen, die Arbeit der Ermordeten weiterzuführen: „Wir erneuern unser Versprechen, dass die Linie unserer Gefallenen immer Grundlage unserer Arbeit sein wird. Dorthin, wo sie standen, werden wir unsere Kameras, unsere Stifte und unsere Stimmen tragen und ihren Weg fortsetzen.“ Gulistan Tara, Hêro Bahadîn und Necmedîn Sînan hätten einen festen Platz im Gedächtnis der freien Presse. Ihr Wirken erinnere daran, dass dieser journalistische Weg auch unter schwierigsten Bedingungen weitergegangen werden müsse. „Wir werden weiterhin die Wahrheit, die Stimmen der Frauen und ihre Kämpfe dokumentieren.“ Die Botschaft der freien Presse werde mit der Verantwortung gegenüber den Gefallenen weitergetragen.
https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/-43829 https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/-44726 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-43475 https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/-43356 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/-38775
Die Renaissance der Räuber
Pflegeheim kann Eigenheim kosten: Diese Schutzregeln sollten Rentner kennen
Zieht ein Rentner dauerhaft ins Pflegeheim und reichen Pflegeversicherung, Rente und eigenes Vermögen für die Heimkosten nicht aus, kann die Sozialhilfe mit der „Hilfe zur Pflege“ einspringen.
Besitzt der Pflegebedürftige ein Haus oder eine Eigentumswohnung, stellt sich die Frage: Muss die Immobilie verkauft werden?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht. § 90 SGB XII schützt ein angemessenes Hausgrundstück unter bestimmten Voraussetzungen. Wohnt zum Beispiel der Ehepartner weiterhin im gemeinsamen Eigenheim, kann das Haus geschützt bleiben.
Steht die Immobilie dagegen leer, kann das Sozialamt sie grundsätzlich als verwertbares Vermögen berücksichtigen.
Das Sozialamt verkauft das Haus nicht einfach selbstDas Sozialamt kann eine Immobilie nicht nach Belieben „wegnehmen“. Wer Hilfe zur Pflege beantragt, muss allerdings sein verwertbares Vermögen einsetzen, soweit keine Schutzvorschrift greift. Zu diesem Vermögen kann auch eine Immobilie gehören.
Kommt das Amt zu dem Ergebnis, dass das Haus verwertbar und nicht geschützt ist, kann es verlangen, dass der Eigentümer den Wert zur Finanzierung seiner Pflegekosten nutzt. Das muss nicht zwangsläufig sofort über einen Verkauf geschehen.
Lässt sich das Vermögen nicht unmittelbar verwerten oder würde eine sofortige Verwertung eine Härte darstellen, sieht § 91 SGB XII Sozialhilfe als Darlehen vor. Das Amt kann die Rückzahlung beispielsweise über eine Grundschuld absichern.
Wenn der Ehepartner im Haus bleibt, sieht es häufig anders ausZieht nur ein Ehepartner dauerhaft ins Pflegeheim und bleibt der andere im gemeinsamen Haus wohnen, verliert die Immobilie nicht ihren Schutz.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stellte hierzu klar, dass eine dauerhafte Heimunterbringung allein noch keine Trennung der Ehe bedeutet. Solange kein Trennungswille besteht, kann der zu Hause lebende Ehepartner zum geschützten Personenkreis gehören.
Auch die Angemessenheit des Hauses zählt§ 90 SGB XII schützt nicht jedes Eigenheim unabhängig von Größe und Wert. Die Behörde muss prüfen, ob das Hausgrundstück angemessen ist. Dabei schreibt das Gesetz für die Sozialhilfe keine starre Quadratmetergrenze vor.
Das Sozialamt muss Faktoren gemeinsam bewerten. Dazu gehören die Zahl der Bewohner, ihr besonderer Wohnbedarf, die Grundstücks- und Hausgröße, Zuschnitt und Ausstattung sowie der Wert der Immobilie. Das Bundessozialgericht verlangt eine Gesamtwürdigung dieser Kriterien. Ein einzelner auffälliger Wert macht das Haus deshalb nicht automatisch unangemessen.
Denkbeispiel: Herbert aus Bochum zieht ins PflegeheimDas folgende Beispiel ist fiktiv, aber realitätsnah. Herbert aus Bochum ist 78 Jahre alt und besitzt gemeinsam mit seiner Ehefrau Bärbel ein Einfamilienhaus. Nach einer chronischen Infektion und Gefahr einer Sepsis kann seine Familie die Versorgung zu Hause nicht mehr sichern.
Herbert zieht dauerhaft in ein Pflegeheim. Seine Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung decken die Heimkosten nicht vollständig. Nach einiger Zeit beantragt Herbert deshalb Hilfe zur Pflege beim Sozialamt. Seine Frau bleibt im gemeinsamen Haus in Bochum wohnen.
Das Sozialamt muss zuerst prüfen, ob das gemeinsam genutzte Haus nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII als angemessenes Hausgrundstück geschützt bleibt. Herberts dauerhafter Heimaufenthalt beendet den Schutz also nicht automatisch, solange seine Frau dort weiterhin lebt und die Ehepartner nicht getrennt sind.
Anders könnte die Lage aussehen, wenn Herberts Ehefrau bereits verstorben wäre und das Haus nach seinem Umzug dauerhaft leer stünde. Das Sozialamt könnte die Immobilie voraussichtlich als verwertbares Vermögen berücksichtigen, sofern keine andere Schutz- oder Härteregel greift.
Erwachsene Kinder schützen das Elternhaus nicht automatischWohnt nach dem Heimaufenthalt nur noch ein erwachsenes Kind im Haus der Eltern, schützt das die Immobilie nicht wie einen dort verbleibenden Ehepartner. Für § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII kommt es darauf an, wer die Immobilie bewohnt und ob diese Person zum maßgeblichen sozialhilferechtlichen Personenkreis gehört.
Bei erwachsenen Kindern kann deshalb eine genaue Einzelfallprüfung notwendig werden. Daneben kann die Härteregel des § 90 Abs. 3 SGB XII Bedeutung gewinnen.
Was passiert mit einem Haus, das schon verschenkt wurde?Manche Eltern übertragen ihr Haus Jahre vor dem Pflegefall auf ihre Kinder. Eine solche Schenkung schützt die Immobilie nicht immer vor späteren Ansprüchen.
Kann der Schenker nach der Schenkung seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr finanzieren, eröffnet § 528 BGB grundsätzlich einen Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten. Erbringt das Sozialamt später Hilfe zur Pflege, kann es einen bestehenden Anspruch unter den Voraussetzungen des § 93 SGB XII auf sich überleiten.
Nach zehn Jahren kann die Rückforderung ausgeschlossen seinFür die Schenkungsrückforderung gilt eine wichtige Zehnjahresregel. Ist die Bedürftigkeit erst eingetreten, nachdem seit der Leistung des Geschenks zehn Jahre vergangen sind, schließt § 529 BGB den Anspruch grundsätzlich aus. Daneben kennt das Gesetz weitere Ausschlussgründe.
Schenkungsrückforderung ist nicht dasselbe wie Pflichtteilsergänzung im Erbrecht. Bei § 529 BGB verhindert ein vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch den Beginn der Zehnjahresfrist nicht automatisch. Die Rechtsprechung behandelt diese Frage anders als die Zehnjahresfrist im Pflichtteilsrecht.
Nießbrauch schützt nicht automatisch vor dem SozialamtBehält sich Herbert bei einer früheren Hausübertragung einen Nießbrauch vor, kann er die Immobilie je nach Vereinbarung weiter selbst nutzen oder vermieten und Mieteinnahmen erhalten.
Trotz Nießbrauch kann das Sozialamt Ansprüche prüfen. Einnahmen aus einer Vermietung sind ein Faktor beim Finanzieren der Pflege. Außerdem können Rückforderungsrechte aus einer Schenkung bestehen. Immobilien mit Wohnrecht oder Nießbrauch zu übertragen, sollten Sie deshalb planen, bevor der Pflegefall bereits abzusehen ist.
Verkauf ist nicht immer nötigGilt die Immobilie als einzusetzendes Vermögen, sollten Sie genau prüfen, welche Verwertung möglich und zumutbar ist. § 91 SGB XII kommt vor allem ins Spiel, wenn sich ein Haus nicht kurzfristig verkaufen lässt oder eine sofortige Verwertung eine Härte verursachen würde.
In diesem Fall soll das Sozialamt die Leistung als Darlehen erbringen. Es kann den Rückzahlungsanspruch dinglich sichern. Damit lässt sich das Heim finanzieren, obwohl die Vermögensfrage noch nicht durch Verkauf geklärt ist.
Private Modelle wie Teilverkauf, Immobilienverrentung oder Leibrente sind keine einfache Alternative betrachten. Solche Verträge können langfristige Nutzungsentgelte, Gebühren, Wertverluste und andere wirtschaftliche Nachteile auslösen. Eine solche Entscheidung sollten Sie erst nach einer unabhängigen Prüfung fällen.
Auch nach dem Tod kann das Sozialamt noch Ansprüche prüfenBleibt eine Immobilie während des Lebens geschützt, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass dies für die späteren Erben gilt. § 102 SGB XII kennt einen Kostenersatz durch Erben für bestimmte Sozialhilfeleistungen.
Der Erbe haftet mit dem Wert des vorhandenen Nachlasses. Das Gesetz enthält Freibeträge und Härteregelungen. Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel nimmt § 102 ausdrücklich aus; das gilt aber nicht für andere Sozialhilfeleistungen wie Hilfe zur Pflege.
Drei wichtige Fragen zum Eigenheim bei Pflegebedürftigkeit Muss Herbert sein Haus verkaufen, wenn seine Frau dort weiterlebt?Ein angemessenes Hausgrundstück kann geschützt bleiben, wenn der nicht getrennt lebende Ehepartner weiterhin dort wohnt.
Kann das Sozialamt sofort einen Verkauf verlangen, wenn das Haus nicht geschützt ist?Nicht zwingend. Ist eine sofortige Verwertung nicht möglich oder wäre sie eine Härte, sieht § 91 SGB XII eine darlehensweise Hilfe vor.
Sind Kinder unter 100.000 Euro Einkommen vollständig aus dem Spiel?Beim Elternunterhalt greift grundsätzlich die 100.000-Euro-Grenze des § 94 SGB XII. Eine frühere Schenkung an ein Kind ist jedoch eine andere Rechtsfrage und kann unabhängig davon geprüft werden.
QuellenverzeichnisGesetze im Internet: § 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen und angemessenes Hausgrundstück. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 91 SGB XII – Darlehen bei nicht sofort verwertbarem Vermögen. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 93 SGB XII – Übergang von Ansprüchen auf den Sozialhilfeträger. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 102 SGB XII – Kostenersatz durch Erben. (Gesetze im Internet)
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 23. Februar 2017, L 8 SO 282/13, zum Schutz eines Hausgrundstücks bei Heimunterbringung eines Ehepartners. (Voris)
Der Beitrag Pflegeheim kann Eigenheim kosten: Diese Schutzregeln sollten Rentner kennen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
„Ein wahrer Christ kann nicht Mitglied sein in einer Partei, die…” usw. usf.
Liebe woke-grüne Kirchenfunktionäre bei EKD und Katholiken: Wollt Ihr das nachfolgend Geschilderte nicht auch versuchen? Denn schließlich ist für euch doch jeder AfD-Wähler ein potentieller Massenmörder – oder? Nach dem Wahlerfolg der NSDAP 1930 erklärte das Mainzer Ordinariat unter dem amtierenden Bischof Ludwig Maria Hugo und seinem Generalvikar Philipp Jakob Mayer, einem Katholiken sei die […]
<p>The post „Ein wahrer Christ kann nicht Mitglied sein in einer Partei, die…” usw. usf. first appeared on ANSAGE.</p>
Aktuelle Daten zeigen: Erst stieg die Temperatur, dann der CO₂-Gehalt
Cap Allon
Seit Jahrzehnten wird der bekannte Zusammenhang zwischen Temperatur und CO₂-Konzentration vor allem mit alten Eisbohrkernen in Verbindung gebracht. Eine neue Studie legt nahe, dass die gleiche Abfolge auch heute noch deutlich zu erkennen ist.
Anhand von Temperaturaufzeichnungen aus der Satellitenära und CO₂-Daten der NOAA stellt der Forscher Masaharu Nishioka fest, dass seit 1979 Veränderungen der globalen Temperatur Veränderungen im Anstieg des atmosphärischen CO₂-Gehalts durchweg um etwa vier bis fünf Monate vorausgegangen sind.
Die „Anstiegsrate“ von CO₂ ist nicht der atmosphärische CO₂-Gehalt selbst. Sie gibt lediglich an, wie schnell dieser Gehalt von einem Zeitraum zum nächsten steigt.
Nishioka berichtet, dass von Juli 1979 bis Dezember 2023 eine Korrelation von r = 0,744 zwischen den globalen Temperaturanomalien und der jährlichen CO₂-Zuwachsrate bestand, wobei sich die Temperatur zuerst veränderte und der CO₂-Gehalt erst Monate später darauf reagierte.
Im Zusammenhang mit El-Niño-Ereignissen wird dieser Zusammenhang noch deutlicher, wodurch sich die Korrelation verstärkt.
Nishioka argumentiert, dass der Prozess weitgehend biologischer Natur ist.
Wärmere Bedingungen beschleunigen die Bodenatmung – die Freisetzung von CO₂ durch Pflanzenwurzeln, Mikroben und zerfallende organische Substanzen. Weite Waldböden geben daher bei steigenden Temperaturen mehr Kohlenstoff ab, insbesondere in gemäßigten und borealen Regionen, in denen die Temperaturschwankungen groß sind. In vielen Ökosystemen steigt die Atmung mit jeder Erwärmung um 10 °C erheblich.
Nishioka argumentiert, dass diese Beobachtungen auf einen Kohlenstoffkreislauf hindeuten, der in erster Linie durch temperaturbedingte Veränderungen der Vegetation, der Zersetzung und der Bodenatmung gesteuert wird – und nicht durch anthropogene Emissionen.
Die Studie kommt zu dem Schluss: „Veränderungen bei der Zersetzung pflanzlicher Biomasse und bei den R-Werten aufgrund globaler Temperaturen bestimmen in erster Linie die globalen CO₂-Kreisläufe.“ Und sie geht noch weiter und stellt fest, dass der Erwärmungseinfluss der CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen „äußerst gering“ sei und dass die Hypothese der vom Menschen verursachten globalen Erwärmung einer erneuten Überprüfung bedürfe.
Nishioka weist zudem auf das schiere Ausmaß des natürlichen Kohlenstoffaustauschs hin. Unter Verwendung der Zahlen des IPCC zum Kohlenstoffkreislauf berechnet die Studie die Emissionen aus fossilen Brennstoffen auf etwa 7,8 GtC jährlich, gegenüber rund 107,2 GtC aus Atmung und Zersetzung sowie 79,2 GtC, die zwischen Ozean und Atmosphäre ausgetauscht werden – womit der anthropogene Anteil bei etwa 4 % dieser jährlichen Bruttoströme liegt.
Ausgehend davon und unter Berücksichtigung des beobachteten Temperatur-Vorlauf-Zusammenhangs argumentiert Nishioka, dass den vom Menschen verursachten Emissionen eine zu große Rolle bei der Regulierung des atmosphärischen CO₂-Gehalts zugeschrieben wurde, und kommt zu dem Schluss, dass der Anstieg des anthropogenen CO₂-Ausstoßes seit der industriellen Revolution zu gering war, um die globale CO₂-Konzentration zu beeinflussen.
[Hervorhebung im Original]
Link: https://electroverse.substack.com/p/south-pole-back-below-70c-modern?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Aktuelle Daten zeigen: Erst stieg die Temperatur, dann der CO₂-Gehalt erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.