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Grundsicherungsgeld: U25 Umzug kann die komplette Miete kosten

Wer Grundsicherungsgeld bezieht und noch keine 25 Jahre alt ist, sollte einen geplanten Auszug besonders sorgfältig vorbereiten. Eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zeigt, wie hart die Folgen sein können, wenn der Mietvertrag unterschrieben wird, bevor die erforderliche Zusicherung des Jobcenters vorliegt.

Im schlimmsten Fall geht es nicht nur um einige hundert Euro Umzugskosten oder eine gekürzte Miete. Die Kosten für Unterkunft und Heizung können vollständig aus der Berechnung des Grundsicherungsgeldes herausfallen. Das hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 27. Juli 2026 deutlich gemacht.

LSG NRW warnt vor vollständigem Verlust der Mietübernahme

Das Verfahren vor dem LSG Nordrhein-Westfalen trug das Aktenzeichen L 2 AS 926/26 B. Betroffen war eine junge Antragstellerin, die noch keine 18 Jahre alt war und eine eigene Wohnung beziehen wollte.

Sie war bereits im Januar 2025 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen und zunächst bei ihren Großeltern untergekommen. Im September 2025 hatte sie dem Jobcenter mehrere Wohnungsangebote vorgelegt und die Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten beantragt.

Das Jobcenter erteilte die gewünschte Zusicherung zunächst nicht. Es vertrat die Auffassung, dass keine schwerwiegenden sozialen oder sonstigen Gründe vorlägen, die einen eigenen Haushalt rechtfertigten.

Nachdem frühere Wohnungsangebote deshalb verloren gegangen waren, ging die junge Frau erneut gerichtlich gegen das Jobcenter vor. Hintergrund war ein weiteres Wohnungsangebot, das nur begrenzte Zeit zur Verfügung stand.

Ohne Zusicherung droht bei U25 mehr als nur eine Kürzung

Das LSG machte dabei einen wichtigen Unterschied deutlich. Bei einem gewöhnlichen Umzug ohne vorherige Zusicherung kann es beispielsweise zu einer Begrenzung der anerkannten Unterkunftskosten kommen.

Bei Menschen unter 25 Jahren gilt jedoch die deutlich strengere Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II. Danach werden Unterkunfts- und Heizkosten nach einem entsprechenden Umzug grundsätzlich nur anerkannt, wenn der kommunale Träger die Übernahme bereits vor Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft zugesichert hat.

Das LSG formulierte die mögliche Folge ausgesprochen deutlich. Ohne die erforderliche Zusicherung drohte der Antragstellerin nicht lediglich eine Reduzierung der übernommenen Miete, sondern der vollständige Wegfall der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Für Betroffene bedeutet das: Eine angemessene und vergleichsweise günstige Wohnung schützt nicht automatisch vor diesem Problem. Entscheidend ist bei einem vom Gesetz erfassten U25-Auszug, dass die besonderen Voraussetzungen eingehalten werden.

Warum die U25-Regel so viel strenger ist

§ 22 Abs. 5 SGB II behandelt die Zusicherung bei jungen Leistungsberechtigten anders als die normale Zusicherung bei einem Wohnungswechsel. Das LSG bezeichnet die vorherige Zusicherung bei einem vom Absatz 5 erfassten Umzug als Voraussetzung dafür, dass die Unterkunftskosten überhaupt berücksichtigt werden können.

Genau deshalb ist die Situation nicht mit jedem anderen Umzug eines Grundsicherungsbeziehers vergleichbar. Wer älter als 25 Jahre ist und ohne Zustimmung umzieht, kann ebenfalls finanzielle Nachteile haben, die komplette Nichtberücksichtigung der Unterkunftskosten folgt daraus jedoch nicht nach dieser U25-Sonderregelung.

Auch die seit dem 1. Juli 2026 geltende Umgestaltung des SGB II zum Grundsicherungsgeld hat diese besondere Vorschrift für junge Menschen nicht beseitigt. § 22 Abs. 5 SGB II enthält weiterhin die vorherige Zusicherung als Voraussetzung.

Mehr zu den allgemeinen Regeln bei einem notwendigen Wohnungswechsel lesen Sie hier: Grundsicherung: Wann das Jobcenter einem erforderlichen Umzug zustimmen muss.

Wann das Jobcenter einem Auszug zustimmen muss

Das Jobcenter kann eine Zusicherung für einen jungen Menschen nicht beliebig verweigern. § 22 Abs. 5 SGB II nennt ausdrücklich Situationen, in denen der kommunale Träger zur Zusicherung verpflichtet ist.

Das gilt insbesondere, wenn schwerwiegende soziale Gründe gegen einen weiteren Verbleib bei den Eltern sprechen. Denkbar sind beispielsweise massive familiäre Konflikte, Gewalt, eine untragbare Wohnsituation oder vergleichbar schwere Belastungen.

Eine Zusicherung ist außerdem zu erteilen, wenn der Bezug der eigenen Unterkunft für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist. Auch ein anderer ähnlich schwerwiegender Grund kann einen Anspruch begründen.

Entscheidend ist deshalb häufig nicht nur, dass ein junger Mensch ausziehen möchte, sondern warum der weitere Aufenthalt im bisherigen Haushalt nicht zumutbar oder ein Wohnungswechsel aus anderen schweren Gründen erforderlich ist.

Ein bloßer Wunsch nach einer eigenen Wohnung reicht regelmäßig nicht

Der Wunsch nach mehr Selbstständigkeit oder einer eigenen Wohnung ist für junge Erwachsene nachvollziehbar. Sozialrechtlich reicht er allein jedoch regelmäßig nicht aus, um einen Anspruch auf die Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II zu begründen.

Auch Streit mit den Eltern führt nicht automatisch zur Zustimmung. Entscheidend sind Intensität, Dauer und Auswirkungen der Konflikte sowie die Frage, ob ein weiterer Verbleib im Elternhaus noch zumutbar ist.

Wer sich auf schwere familiäre Probleme beruft, sollte diese deshalb so konkret wie möglich gegenüber dem Jobcenter schildern. Vorhandene Stellungnahmen von Jugendamt, Beratungsstellen, Sozialarbeitern, Ärzten oder anderen Fachstellen können in einem Streit über die Zusicherung erhebliche Bedeutung bekommen.

Es gibt eine wichtige Ausnahme von der vorherigen Zusicherung

Das Gesetz sieht allerdings eine Schutzregelung vor. Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Jobcenter die Zusicherung eigentlich hätte erteilen müssen, kann auf die vorherige Zusicherung verzichtet werden, wenn es dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zumutbar war, sie vorher einzuholen.

Das kann beispielsweise bei einer plötzlich eskalierenden Situation im Elternhaus relevant werden. Die Ausnahme sollte jedoch nicht als allgemeine Möglichkeit verstanden werden, zunächst auszuziehen und die Zustimmung anschließend nachzuholen.

Im Streitfall muss nachvollziehbar sein, weshalb ein vorheriger Antrag beim Jobcenter tatsächlich nicht zumutbar gewesen ist. Gerade wegen der erheblichen finanziellen Folgen sollte darauf nicht ohne zwingenden Grund vertraut werden.

Vor der Unterschrift unter den Mietvertrag handeln

Besonders wichtig ist der Zeitpunkt. Das Gesetz verlangt die Zusicherung grundsätzlich vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft.

Deshalb sollte ein junger Grundsicherungsbezieher nicht zuerst einen Mietvertrag unterschreiben und anschließend beim Jobcenter nach der Kostenübernahme fragen. Genau diese Reihenfolge kann erhebliche Schwierigkeiten verursachen.

Das Bundessozialgericht hat bereits klargestellt, dass die besondere U25-Regel eng mit dem Abschluss eines Vertrages über die neue Unterkunft verbunden ist. Die strengen Einschränkungen für junge Menschen müssen wegen ihrer erheblichen Folgen zugleich eng ausgelegt werden.

Weitere Informationen dazu, wann eine Zusicherung tatsächlich erforderlich ist und wann das Jobcenter sie nicht verlangen darf, finden Sie hier: Grundsicherung: Jobcenter verlangt Zusicherung, die man so nicht geben muss.

Wenn das Jobcenter nicht rechtzeitig entscheidet

In der Praxis entsteht häufig ein weiteres Problem. Vermieter halten Wohnungen meist nicht wochenlang frei, während Leistungsberechtigte auf eine Entscheidung des Jobcenters warten.

Genau mit dieser Situation setzte sich auch das LSG Nordrhein-Westfalen auseinander. Eine nur vorläufige Zusicherung hilft dem Wohnungssuchenden häufig wenig, weil der Vermieter Planungssicherheit benötigt.

Nach Auffassung des Gerichts kann deshalb in Ausnahmefällen sogar im Eilverfahren eine endgültige Zusicherung erstritten werden. Voraussetzung ist, dass bereits im gerichtlichen Eilverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass der Anspruch auf die Zusicherung tatsächlich besteht.

Das ist für U25-Leistungsberechtigte besonders wichtig. Wer ein befristetes Wohnungsangebot hat und trotz eines nachvollziehbaren Auszugsgrundes keine rechtzeitige Entscheidung erhält, muss den Verlust der Wohnung nicht zwingend einfach hinnehmen.

Nicht jede Person unter 25 fällt automatisch unter den Leistungsausschluss

Die Vorschrift darf nicht schematisch auf jeden Menschen unter 25 Jahren angewendet werden. Das Bundessozialgericht hat betont, dass die Regel wegen ihrer harten Folgen eng auszulegen ist.

Auch junge Menschen, die bereits vor dem Leistungsbezug einen eigenen Haushalt gegründet hatten, können anders zu behandeln sein. Ebenso enthält § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II eine besondere Regelung für Personen, die bereits vor dem Leistungsantrag umziehen, um dadurch bewusst die Voraussetzungen für Leistungen herbeizuführen.

Eine Ablehnung der Miete allein mit der Begründung „unter 25 und keine Zusicherung“ sollte deshalb immer anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden. Einen vergleichbaren Fall erläutert dieser Beitrag: Auszug unter 25: Wann das Jobcenter die eigene Wohnung trotzdem bezahlen muss.

Auch beim Regelbedarf können Nachteile entstehen

Bei volljährigen Leistungsberechtigten zwischen 18 und 24 Jahren kann ein nicht genehmigter Auszug zusätzlich Auswirkungen auf den Regelbedarf haben. § 20 Abs. 3 SGB II verweist für diese Fälle auf die niedrigere Regelbedarfsstufe 3.

Im Jahr 2026 beträgt diese Regelbedarfsstufe 451 Euro monatlich. Das Bundesarbeitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass dieser Betrag auch für 18- bis 24-Jährige gilt, die ohne die notwendige Zusicherung des Jobcenters umziehen.

Damit können sich zwei finanzielle Folgen gleichzeitig ergeben: Die Unterkunftskosten werden nicht berücksichtigt und der Regelbedarf fällt bei einem volljährigen U25-Leistungsberechtigten niedriger aus.

Situation Mögliche Folge U25 zieht mit erforderlicher vorheriger Zusicherung aus Angemessene Unterkunfts- und Heizkosten können berücksichtigt werden U25 unterschreibt ohne erforderliche Zusicherung einen Mietvertrag und zieht aus Unterkunfts- und Heizkosten können vollständig unberücksichtigt bleiben Schwerwiegender sozialer oder vergleichbarer Grund liegt vor Jobcenter ist grundsätzlich zur Zusicherung verpflichtet Einholen der Zusicherung war aus wichtigem Grund unzumutbar Vorherige Zusicherung kann ausnahmsweise entbehrlich sein Volljähriger U25-Auszug ohne erforderliche Zusicherung Zusätzlich kann die niedrigere Regelbedarfsstufe 3 gelten Die Angemessenheit der Wohnung bleibt trotzdem wichtig

Selbst eine erteilte Zusicherung bedeutet nicht, dass jede beliebig teure Wohnung dauerhaft vollständig bezahlt werden muss. Neben der besonderen U25-Regel gelten weiterhin die Vorschriften über angemessene Unterkunftskosten.

Vor der Wohnungssuche sollte deshalb geprüft werden, welche Mietgrenzen am jeweiligen Wohnort gelten. Die Beträge unterscheiden sich teilweise erheblich zwischen den Kommunen.

Eine Übersicht über aktuelle Mietobergrenzen finden Sie hier: Grundsicherungsgeld: So hoch darf jetzt die Miete sein.

Das Urteil ist eine deutliche Warnung vor vorschnellen Mietverträgen

Der Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen bedeutet nicht, dass der jungen Frau in diesem Verfahren tatsächlich bereits sämtliche Unterkunftskosten gestrichen worden waren. Das Gericht befasste sich mit Prozesskostenhilfe für das vorausgegangene Eilverfahren und mit den Erfolgsaussichten ihres Begehrens auf eine Zusicherung.

Gerade dabei erklärte das LSG aber ausdrücklich, wie schwer die Konsequenz eines Umzugs ohne die benötigte Zusicherung gewesen wäre. Diese drohende vollständige Nichtanerkennung der Unterkunfts- und Heizkosten war ein Grund dafür, weshalb ein Abwarten auf ein langwieriges Hauptsacheverfahren nicht zumutbar erschien.

Für Betroffene ergibt sich daraus eine klare Vorsichtsregel: Bei einem U25-Auszug im Grundsicherungsgeld sollte die rechtliche Situation möglichst geklärt sein, bevor eine bindende Unterschrift unter einen Mietvertrag gesetzt wird.

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Mexiko: Ein lebendiges Haus der Erinnerung eröffnet

Erinnerung als politischer Prozess. Casa gedenkt Verfolgung aber auch Widerstand der Maya und anderer Menschen Dzulá. Maya-Máasewáal haben in Mexiko ihr eigenes Haus der Erinnerung eröffnet und gedenken in autonomer Geschichtsarbeit dem Widerstand ihrer Vorfahren, mit Schlüssen für Gegenwart und Zukunft.  Am 30. Juli 2026 hat in der Gemeinde Dzulá auf der südlichen Yucatán-Halbinsel die... weiter 24.08.2026 Artikel von zu Mexiko, Menschenrechte
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Brasilien kündigt einen der größten KI-Supercomputer an

Brasília. Die brasilianische Regierung hat ein Investitionspaket in Höhe von rund 2,3 Milliarden Reais (etwa 382 Millionen Euro) für den Ausbau der nationalen KI-Infrastruktur angekündigt. Das berichteten mehrere brasilianische Medien. Hauptprojekt soll einer der zehn... weiter 24.08.2026 Artikel von zu Brasilien, Wirtschaft, Politik
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Sie kommen, die Russen!

Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist beileibe keine Einbahnstraße. Die moderne Arztpraxis hat den zurecht aus der Mode gekommenen katholischen Beichtstuhl alter Prägung ersetzt. Sie wären bass erstaunt, wenn Sie wüssten, wie vertrauensvoll und offen es bei unseren Gesprächen so zugeht! Wahrscheinlich nicht nur Sie, liebe Zuhörer, sondern mindestens ebenso Alexander Dobrindt, der Oberstaatsanwalt oder auch die Berliner […]

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Kampagne für kurdischen Unterricht in Şêxmeqsûd und Eşrefiyê

In den kurdischen Stadtteilen Şêxmeqsûd und Eşrefiyê in Aleppo haben Jugendliche und Schüler:innen eine Kampagne für die Absicherung des Rechts auf kurdischsprachigen Unterricht gestartet. Neben einer verbindlichen Regelung für Unterricht und Prüfungen fordern sie eine Klärung der Situation der Lehrkräfte an den Bildungseinrichtungen der Autonomieverwaltung.

Im Rahmen der Kampagne verteilten Jugendliche und Schüler:innen Flugblätter in den Straßen der beiden Stadtteile. Darin fordern sie, das Recht auf Unterricht in kurdischer Sprache zu gewährleisten und einen klaren Mechanismus für die Durchführung von Prüfungen zu schaffen.

Zu den Forderungen gehört außerdem die Anerkennung des Status der Lehrkräfte, die bislang an den Bildungseinrichtungen der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) tätig waren. Ihre ausstehenden Gehälter müssten ausgezahlt und ihre berufliche Situation verbindlich geregelt werden.

Lehrkräfte warten weiter auf Klärung

Die Kampagne fällt in eine Phase, in der die künftigen Bildungsstrukturen in den beiden Stadtteilen weiterhin Gegenstand von Verhandlungen sind. Erst am Sonntag suchte eine Delegation von Lehrer:innen aus Şêxmeqsûd und Eşrefiyê die staatliche Bildungsdirektion in Aleppo auf, um ihre administrative und finanzielle Situation zu klären. Zu einem Gespräch mit der Leitung der Behörde kam es jedoch nicht. Nach Angaben der Lehrer:innen verlangte die Bildungsdirektion erneut Berichte über ihre bisherige Tätigkeit sowie persönliche Daten. Die gleichen Unterlagen hätten sie bereits vor vier Monaten eingereicht.

Ehmed: Unterricht in der Muttersprache ist ein Grundrecht

Unterstützung für die Forderungen kam von Ilham Ehmed, Ko-Außenbeauftragte der DAANES. Sie erklärte, Unterricht in der eigenen Muttersprache sei ein grundlegendes Recht jedes Volkes. „Sprachen sind Schöpfungen Gottes. Es ist nicht hinnehmbar, sie zu verbieten oder zu verleugnen“, erklärte Ehmed. Wenn diese grundlegenden Rechte anerkannt würden, könne Syrien zu einem Beispiel für Gerechtigkeit, Stabilität und Frieden in der Region werden.

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/-52460 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/-51624 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/-51109

 

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PKK-Gefangene erinnern an gefallene Guerillakämpfer:innen

In der Türkei inhaftierte politische Gefangene der PKK haben der Guerillakämpfer:innen gedacht, deren Namen in den vergangenen Tagen von der kurdischen Bewegung bekanntgegeben wurden. In einer von Deniz Kaya im Namen der Gefangenen veröffentlichten Erklärung sprechen sie den Familien ihr Beileid aus und bekräftigen ihr Versprechen, das Andenken der Gefallenen zu bewahren.

„Wir erinnern mit großer Achtung, Liebe und Dankbarkeit an die mutigsten Kinder unseres Volkes, deren Namen von unserer Bewegung der Öffentlichkeit bekanntgegeben wurden, und verneigen uns vor ihrem Andenken“, erklärte Deniz Kaya. „Wo immer wir uns befinden, erneuern wir unser Versprechen, ihrem Andenken verbunden zu bleiben. Wir werden ihre Träume im Aufbau einer demokratischen kurdischen Nation unsterblich machen und mit dem Sieg krönen.“

In ihrer Erklärung gehen die Gefangenen ausführlicher auf die Bedeutung der Gefallenen für die kurdische Freiheitsbewegung ein. „In der Realität des kurdischen Volkes ist ein:e Gefallene:r kein sterblicher Mensch, sondern die belebende Kraft des freien Lebens.“ Die Gefallenen seien die entscheidende Kraft gewesen, die „ein unter Beton begrabenes und für tot erklärtes kurdisches Volk aus dem Grab geholt und wieder aufgerichtet“ habe. „Sie sind diejenigen, die das freie Leben auf die richtigste Weise gelebt und lebendig gehalten haben.“

Weiter heißt es: „Der Rang jedes Kindes einer Mutter und eines Vaters, das in Kurdistan den Rang eines Gefallenen erreicht hat, ist vollkommen. Der Rang der Gefallenen ist der Thron jener, denen es gelungen ist, ein vollkommenes Leben zu führen.“ Wer sich gegenüber den Gefallenen Kurdistans nicht in der Verantwortung sehe, könne nicht für sich beanspruchen, als freier und aufrichtiger Mensch zu leben.

Zum Abschluss sprechen die Gefangenen dem kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan, der kurdischen Bevölkerung und insbesondere den Familien ihr Beileid aus: „Wir teilen den Schmerz unserer wertvollen Familien von Herzen und erneuern unser Versprechen, dem Andenken der Gefallenen verbunden zu bleiben.“

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/unser-schmerz-ist-gross-aber-wir-tragen-den-kopf-hoch-52509 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/arkas-der-heutige-friedensprozess-ist-auch-das-vermachtnis-der-gefallenen-52505 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/veysi-aktas-bei-gefallenengedenken-wir-werden-sie-niemals-vergessen-52502 https://deutsch.anf-news.com/frauen/tja-wir-werden-den-kampf-der-gefallenen-in-die-zukunft-tragen-52503

 

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Leitung der kurdischen Bewegung warnt vor gefälschten Imrali-Notizen

Die Leitung der kurdischen Freiheitsbewegung hat vor angeblichen Gesprächsprotokollen und -notizen aus Imrali gewarnt, die in den vergangenen Tagen in sozialen Medien verbreitet wurden. Die Texte enthielten zahlreiche erfundene Aussagen und seien gezielt erstellt worden, um den kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan, die kurdische Freiheitsbewegung und den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft zu treffen.

Bereits die Imrali-Delegation der DEM-Partei hatte die im Internet kursierenden Dokumente zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass darin Aussagen hinzugefügt oder entfernt und einzelnen Personen Äußerungen zugeschrieben worden seien. Nun nahm auch die Leitung der kurdischen Bewegung Stellung.

‚Bewusst und gezielt erstellt‘

In ihrer Erklärung heißt es: „Über digitale Medien wurden angebliche Gespräche veröffentlicht, die zu verschiedenen Zeitpunkten auf Imrali stattgefunden haben sollen. Dass diese Texte zahlreiche falsche und frei erfundene Aussagen enthalten, zeigt, dass sie bewusst und mit einer bestimmten Absicht erstellt wurden.“ Die Bewegung verweist dabei auf den Zeitpunkt der Verbreitung. Die angeblichen Gesprächsnotizen seien unmittelbar vor und nach der Verabschiedung des Rahmengesetzes am 10. August verstärkt in Umlauf gebracht worden.

„Die gegen Frieden und eine demokratische Gesellschaft gerichteten Kreise haben in den Tagen, in denen über das am 10. August im Parlament verabschiedete Gesetz diskutiert wurde, alle möglichen schmutzigen Mittel und Methoden eingesetzt“, heißt es in der Erklärung. Die gezielte Verbreitung und öffentliche Diskussion der Texte sei daher „eine geplante Provokation mit dem Ziel, den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft zu stören“.

Nur bestätigte Informationen aus Imrali

Die Leitung der Bewegung verweist darauf, dass Informationen über Gespräche mit Abdullah Öcalan von der Imrali-Delegation der DEM-Partei an Öffentlichkeit und Medien weitergegeben werden. „Deshalb darf keinen Informationen und Einschätzungen Glauben geschenkt werden, die nicht von ihr übermittelt und bestätigt wurden.“ Die Delegation selbst habe zu den angeblichen Gesprächsnotizen bereits Stellung genommen und vor deren Verbreitung gewarnt.

Auch Informationen über die kurdische Freiheitsbewegung sollten anhand ihrer offiziellen Erklärungen und Stellungnahmen beurteilt werden. „Allen Informationen, die von unserer Bewegung weder geäußert noch bestätigt wurden, muss mit Skepsis begegnet werden.“ Abschließend heißt es: „Die in den digitalen Medien verbreiteten gefälschten Gesprächsnotizen wurden von Kräften erstellt, die Rêber Apo [Abdullah Öcalan] und unserer Freiheitsbewegung feindlich gegenüberstehen. Deshalb darf ihnen kein Glauben geschenkt werden.“

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52501 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52319

 

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Ilham Ehmed und Mazlum Abdi reisen nach Damaskus

Ilham Ehmed, Ko-Außenbeauftragte der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES), und der Oberkommandierende der Demokratischen Kräfte Syriens (QSD), Mazlum Abdi, reisen heute zu Gesprächen nach Damaskus.

Nach vorliegenden Informationen werden Ehmed und Abdi mit Vertretern der syrischen Übergangsregierung zusammentreffen. Im Mittelpunkt der Gespräche sollen verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem laufenden Integrationsprozess stehen.

Weitere Einzelheiten zu den geplanten Gesprächen wurden zunächst nicht bekannt.

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/mazlum-abdi-integration-der-institutionen-tritt-in-neue-phase-52480 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/ruckkehr-nach-serekaniye-von-angriffen-uberschattet-52414 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/rojava-und-damaskus-integration-stosst-an-ihre-grenzen-52460

 

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Erzwungene "Grenzpartnerschaft": Abkommen zum US-Datenzugriff auf der Zielgeraden

netzpolitik.org - 24. August 2026 - 15:31

Die USA fordern von Partnerstaaten weitreichenden Zugriff auf deren Polizeidatenbanken, die EU-Kommission verhandelt dazu ein Rahmenabkommen. Nun liegt ein neuer Entwurf vor. Max Schrems kritisiert die enthaltenen Regelungen.

Neue "Grenzpartnerschaft": Wollen Staaten noch die Visafreiheit für ihre Bürger*innen, müssen sie den USA in Zukunft Daten offenlegen. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / TheNews2

Fast alle EU-Staaten werden von der Regierung in Washington gezwungen, ein weitgehendes Abkommen zur Öffnung ihrer Polizeidatenbanken abzuschließen. Zum Jahreswechsel hat die EU-Kommission ein Mandat für Verhandlungen über ein transatlantisches Rahmenabkommen für eine solche „Enhanced Border Security Partnership“ (EBSP) erhalten. Das Verfahren soll zur Prüfung eines Antrags auf elektronische Reisegenehmigung (ESTA) in die USA angewendet werden und danach bei der Grenzkontrolle an US-Flughäfen.

Bereits der erste geleakte Entwurf zeigte, wie umfassend die USA auf Daten zugreifen würden. Demnach sollen die Daten zur Identitäts- und Sicherheitsüberprüfung, aber auch zum „Screening“ von Personen genutzt werden dürfen. Diese Formulierungen ermöglichen auch die automatisierte Analyse mit KI-basierten Systemen, wie sie US-Polizei- und Grenzbehörden mit Technik von Palantir und anderen Firmen eingeführt haben. Sogar anschließende „Entscheidungen mit erheblich nachteiligen Folgen“ für die Betroffenen dürfen automatisiert erfolgen, wenn dies in den beteiligten Ländern zulässig ist.

Nun hat die britische NGO Statewatch den aktuellen Entwurf für die geplante „Grenzpartnerschaft“ veröffentlicht. Darin gibt es zwar kleinere Einschränkungen: So soll etwa die US-Abfrage einer Person in europäischen Datenbanken nur mithilfe von Fingerabdrücken möglich sein, nicht aber mit einem Gesichtsbild. Dafür geht der mögliche Zugriff in die Breite: Laut dem ersten Entwurf sollten nur „relevante“ Datenbanken abgefragt werden dürfen, nun fehlt diese Beschränkung. Die anschließende Rückmeldung an die US-Behörden kann dann außerdem Lichtbilder der Person umfassen.

Visafreiheit an Polizeidatenzugriff geknüpft

Der Abschluss einer solchen „Partnerschaft“ ist eine neue Bedingung im Visa-Waiver-Programm (VWP) der USA. Bürger:innen der über 40 teilnehmenden Länder – darunter mit Ausnahme von Zypern, Bulgarien und Rumänien alle EU-Mitgliedstaaten – wird im VWP erlaubt, für bis zu 90 Tage visafrei in die USA einzureisen. Das Programm beruht auf Gegenseitigkeit: Auch US-Bürger:innen profitieren in den Partnerländern von der Visafreiheit.

Weigern sich Regierungen, die neue bilaterale „Grenzpartnerschaft“ einzugehen, werden sie hingegen von der Regierung in Washington aus dem VWP ausgeschlossen. Staatsbürger:innen des betreffenden Landes sind dann wieder visumspflichtig. Die Frist für eine Zustimmung läuft bis Ende 2026.

In dem EU-US-Abkommen werden nur die Rahmenbedingungen für den Zugriff auf die Polizeidatenbanken geregelt. Für die konkrete Umsetzung muss jeder Staat mit den USA dann noch ein bilaterales Abkommen schließen. Darin werden etwa die teilnehmenden Polizei- und Grenzbehörden, die abzufragenden Datenbanken und Löschfristen festgelegt.

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Als Auslöser für Abfragen europäischer Polizeidatenbanken gilt laut dem Rahmenabkommen, wenn zu der überprüften Person „Grund zu der Annahme besteht, dass die Einreise oder der Aufenthalt eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen könnte“.

Im aktuellen Vertragstext wurde vor „Gefahr“ das Wort „ernsthafte“ eingefügt – eine Beschränkung also. Jedoch sind die möglichen „Zweifel“ weit gefasst: Der Datentausch kann etwa wegen einer schlechten „Risikobewertung“ der Person erfolgen.

Weitere Auslöser wären das Vorliegen von „kriminalpolizeilichen Erkenntnissen“ („criminal intelligence“), falsche Angaben bei der ESTA-Registrierung oder beim Grenzübertritt oder sonstige, von den US-Behörden behauptete „verdächtige Aktivitäten“ der Reisenden. Das könnte auch Postings in Sozialen Medien betreffen. Die jeweiligen Accounts sollen nach einem Vorschlag der Trump-Administration bei einem ESTA-Antrag zwingend mitgeteilt werden. Bislang ist dies noch freiwillig.

„Treffer“ öffnet Tür zu weiteren Polizeidaten

Im automatisierten Datentausch erhält die anfragende US-Behörde eine Mitteilung, ob im angefragten EU-Staat ein Eintrag seiner Bürger:innen in der nationalen Polizeidatenbank vorliegt. Im „Trefferfall“ schickt die ersuchte Behörde dann einen Datensatz aus Name und Fingerabdrücken zurück.

Diese Meldung soll Angaben über „strafrechtliche Verurteilungen, Gefahren für die nationale Sicherheit, terroristische Bedrohungen und/oder Verstöße gegen das Einwanderungsrecht“ und, falls vorhanden, Fotos enthalten.

Im nächsten Schritt können weitere Erkenntnisse aus weiteren nationalen Informationssystemen ausgetauscht werden. Wie schnell, lässt das EU-US-Rahmenabkommen offen – dies soll in den bilateralen Abkommen festgelegt werden. Die Rede ist aber von „unverzüglich“, denn die Reisenden in die USA sollen an der Grenzkontrolle möglichst schnell abgefertigt werden.

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Sogar besonders sensible Daten zu „rassischer oder ethnischer Herkunft“, religiösen Überzeugungen, politischen Meinungen, Gewerkschaftszugehörigkeit sowie zu Gesundheit oder Sexualleben dürfen die EU-Staaten an die US-Polizei- und Grenzbehörden weitergeben – als „Ausnahmen“ und mit Beschränkung der Verarbeitungszwecke sowie auf befugtes Personal. Diese aufgezählten Schutzmaßnahmen werden allerdings mit dem Wort „may“ („dürfen“/„können“) abgeschwächt. Sie sind also nicht bindend.

Auch die Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten durch andere Behörden ist von dem Rahmenabkommen gedeckt, sofern der neue Zweck mit dem ursprünglichen „nicht unvereinbar“ ist. Möglich ist zudem die Weitergabe der erhaltenen Daten an Behörden in Drittstaaten oder an internationale Organisationen – sofern die ursprünglich ersuchte Behörde im EU-Staat zugestimmt hat.

EU sieht unabhängige Kontrolle vor – die USA nicht

Im Entwurf für das transatlantische Rahmenabkommen werden auch vermeintliche Schutzklauseln definiert. Auf EU-Seite gehören dazu die Einbindung der unabhängigen Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten. Auf US-amerikanischer Seite dagegen soll die Aufsicht „kumulativ“ durch unterschiedliche Institutionen erfolgen. Genannt werden etwa Inspekteur:innen einzelner Behörden, behördeninterne Datenschutzbeauftragte oder Rechnungsprüfungsämter.

Sämtliche dieser Stellen sind jedoch organisatorisch in der jeweiligen US-Behörde selbst angesiedelt. Damit genügen sie den Anforderungen an den transatlantischen Datenaustausch nicht: Unter anderem aus diesem Grund wurden etwa das „Safe Harbor“-Abkommen von 2015 und das „Privacy Shield“ von 2020 vom Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärt.

Beide Fälle gingen auf Klagen des österreichischen Datenschutzaktivisten Max Schrems zurück. Er hält auch die nun diktierte transatlantische „Grenzpartnerschaft“ für rechtswidrig. Die geplante Aufsichtsstruktur stehe im Widerspruch zur EU-Grundrechtecharta, die unabhängige Behörden verlangt, sagt Schrems zu netzpolitik.org. Probleme sieht Schrems auch beim vorgesehenen Rechtsschutz für Betroffene von US-Abfragen in europäischen Polizeidatenbanken. Das Abkommen verweise zwar auf gerichtlichen Rechtsschutz nach US-Recht. In der Praxis scheitere dieser aber häufig an der fehlenden Klagebefugnis in Datenschutzfällen, etwa wenn die Betroffenen ihre Privatsphäre verletzt sehen.

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Schwerbehinderung: Klage unzulässig – GdB 50 und Schwerbehindertenausweis abgewiesen

Wer einen GdB von 50 und den Schwerbehindertenausweis gemeinsam einklagt, benötigt für beide Forderungen die passenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen. Fehlt für die Ausstellung des Ausweises das Rechtsschutzbedürfnis, kann dieser Teil der Klage unzulässig sein.

Sind ein GdB von mindestens 50 und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt, muss die Behörde den Schwerbehindertenausweis auf Antrag ausstellen. Eine vorsorgliche Klage ist daher meist nicht notwendig.

Wichtig ist: Der Kläger des entschiedenen Verfahrens erreichte keinen GdB von 50. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte lediglich einen Gesamt-GdB von 40.

Kläger verlangte GdB 50 und den Schwerbehindertenausweis

Die zuständige Behörde hatte beim Kläger zunächst ab dem 22. Juni 2023 einen GdB von 30 festgestellt. Einen Schwerbehindertenausweis erhielt er nicht, weil die Voraussetzungen einer Schwerbehinderung nach Auffassung der Behörde nicht vorlagen.

Das Sozialgericht Stuttgart erhöhte den Gesamt-GdB auf 40. Der Kläger hielt auch diese Bewertung für zu niedrig und verlangte im Berufungsverfahren einen GdB von mindestens 50 sowie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2026, Az. L 8 SB 1669/26, wies die Berufung zurück. Die nachgewiesenen Einschränkungen rechtfertigten nach seiner Bewertung keinen Gesamt-GdB von 50.

Drei Teil-GdB von 20 ergaben keinen GdB von 60

Für die Haltungs- und Bewegungsorgane nahm das Gericht einen Teil-GdB von 20 an. Auch die Beeinträchtigungen der Atemwege sowie des Funktionssystems Nervensystem und Psyche bewertete es jeweils mit einem Teil-GdB von 20.

Diese Werte wurden nicht zu einem Gesamt-GdB von 60 zusammengerechnet. Entscheidend waren die gesamten Auswirkungen der Einschränkungen und ihre Wechselwirkungen.

Warum mehrere Erkrankungen nicht einfach addiert werden, erklärt der Beitrag „Schwerbehinderung: Diagnosen werden für den GdB nicht zusammengerechnet“.

Warum GdB und Ausweis nicht dasselbe sind

Nach § 2 Absatz 2 SGB IX gelten Menschen als schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie die gesetzlichen Aufenthalts- oder Beschäftigungsvoraussetzungen erfüllen.

Die zuständige Behörde stellt die Behinderung, den GdB und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkmale verbindlich fest. Der Schwerbehindertenausweis dokumentiert diese Feststellungen lediglich gegenüber Arbeitgebern, Behörden und anderen Stellen.

Nach § 152 Absatz 5 SGB IX dient der Ausweis dem Nachweis für Leistungen und sonstige Hilfen. Der Ausweis begründet die Schwerbehinderteneigenschaft daher nicht erst mit seiner Ausstellung.

GdB und Schwerbehinderteneigenschaft Schwerbehindertenausweis Rechtliche Bedeutung: Die Behörde stellt den GdB und weitere gesundheitliche Merkmale verbindlich fest. Nachweis: Der Ausweis dokumentiert die bereits getroffenen Feststellungen gegenüber Dritten. Rechtsform: Die Feststellung erfolgt durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Rechtsform: Die Ausstellung ist ein sogenannter Realakt und kein eigener feststellender Verwaltungsakt. Gerichtliches Vorgehen: Ein zu niedriger GdB wird mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffen. Gerichtliches Vorgehen: Die verweigerte Ausstellung kann unter den erforderlichen Voraussetzungen mit einer Leistungsklage verfolgt werden. Warum die zweite Forderung vor Gericht scheiterte

Die Feststellung eines höheren GdB und die Ausstellung des Ausweises sind zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Sie können nach § 56 SGG grundsätzlich in einem Verfahren miteinander verbunden werden.

Bei einem zu niedrigen GdB soll die Behörde zu einer neuen Feststellung verpflichtet werden. Bei der Ausweisklage soll sie dagegen den Ausweis herstellen und aushändigen.

Die Ausstellung kann mit einer echten Leistungsklage nach § 54 Absatz 5 SGG verlangt werden. Diese Klage ist aber nur zulässig, wenn der Betroffene sein Ziel ohne gerichtliche Hilfe nicht ebenso wirksam erreichen kann.

Im entschiedenen Verfahren gab es keine Hinweise darauf, dass die Behörde den Ausweis nach einer erfolgreichen GdB-Feststellung verweigert hätte. Der Kläger hätte die Ausstellung daher zunächst bei der zuständigen Stelle beantragen können.

Unzulässig bedeutet nicht unbegründet

Bei einer unzulässigen Klage fehlt eine Voraussetzung dafür, dass das Gericht über den geltend gemachten Anspruch inhaltlich entscheiden muss. Eine unbegründete Klage wird dagegen geprüft, scheitert aber daran, dass der Anspruch nicht besteht.

Für die Ausweisklage fehlte nach Auffassung des LSG bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Deshalb war dieser Teil der Klage unzulässig.

Hinzu kam, dass beim Kläger nur ein GdB von 40 festgestellt wurde. Selbst bei einer inhaltlichen Prüfung hätte ihm kein Schwerbehindertenausweis zugestanden.

Was nach einem erfolgreichen GdB-Verfahren gilt

Sobald eine gerichtliche Entscheidung über den GdB rechtskräftig ist oder von der Behörde umgesetzt wird, kann der Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Liegen alle Voraussetzungen und die erforderlichen Unterlagen vor, muss die Behörde den Ausweis ausstellen.

Verweigert die Behörde die Ausstellung oder bearbeitet sie einen vollständigen Antrag trotz festgestellter Schwerbehinderteneigenschaft nicht, kann gerichtlicher Schutz erforderlich werden. Betroffene sollten deshalb den Antrag, die eingereichten Unterlagen und die Reaktion der Behörde aufbewahren.

Wie der Ausweis beantragt wird und welche Unterlagen benötigt werden, zeigt der Ratgeber „So klappt es mit dem Schwerbehindertenausweis“.

Auch Merkzeichen müssen gesondert festgestellt werden

Merkzeichen wie G, aG, B, H, Bl oder RF entstehen nicht durch den Aufdruck auf dem Ausweis. Die Behörde muss die zugrunde liegenden gesundheitlichen Merkmale nach § 152 Absatz 4 SGB IX gesondert feststellen.

Wird ein Merkzeichen abgelehnt, sollte sich der Widerspruch gegen diese Entscheidung richten. Es reicht nicht, ausschließlich einen anderen Aufdruck auf dem Ausweis zu verlangen.

Wird das Merkzeichen später anerkannt, muss der Ausweis entsprechend berichtigt werden. § 152 Absatz 5 SGB IX sieht dies nach einer unanfechtbaren Neufeststellung ausdrücklich vor.

Worauf Betroffene bei Widerspruch und Klage achten sollten

Wer einen GdB-Bescheid für zu niedrig hält, sollte genau benennen, welche Änderung verlangt wird. Ein mögliches Ziel ist die Feststellung eines GdB von mindestens 50 ab einem bestimmten Zeitpunkt.

Ärztliche Unterlagen sollten nicht nur Diagnosen aufzählen. Sie müssen möglichst konkret beschreiben, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Mobilität, Belastbarkeit, Konzentration, Kommunikation und selbstständige Lebensführung auswirken.

Für den Widerspruch gilt nach § 84 SGG grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Die Klage muss nach § 87 SGG regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben werden.

Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Abgelehnter GdB-Bescheid: Was Sie jetzt tun müssen“.

Fragen und Antworten Wird der Schwerbehindertenausweis bei GdB 50 automatisch zugeschickt?

Nicht zwingend. Nach § 152 Absatz 5 SGB IX wird der Ausweis auf Antrag ausgestellt, wobei viele Behörden die GdB-Feststellung und den Ausweisantrag gemeinsam bearbeiten.

Muss der Ausweis gleichzeitig mit dem GdB 50 eingeklagt werden?

Regelmäßig nicht. Ist keine Weigerung der Behörde erkennbar, kann der Ausweis nach der erfolgreichen GdB-Feststellung auf dem Verwaltungsweg beantragt werden.

Verliere ich den Anspruch, wenn die Ausweisklage unzulässig ist?

Nein. Die Abweisung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bedeutet nur, dass die zusätzliche gerichtliche Entscheidung zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich war.

Reicht eine Gleichstellung bei GdB 40 für den Schwerbehindertenausweis?

Nein. Eine Gleichstellung kann bestimmte Rechte im Arbeitsleben eröffnen, führt aber weder zu einem GdB von 50 noch zu einem Schwerbehindertenausweis.

Was gilt bei einem abgelehnten Merkzeichen?

Der Widerspruch sollte sich gegen die abgelehnte Feststellung des gesundheitlichen Merkmals richten. Der Eintrag auf dem Ausweis folgt erst, wenn das Merkzeichen anerkannt wurde.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Klage unzulässig – GdB 50 und Schwerbehindertenausweis abgewiesen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Neues zur Kernenergie – von Fritz Vahrenholt

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Zunächst zum Wetter: Die globale Temperatur liegt im Juli um 0,48 Grad Celsius gegenüber dem langjährigen Mittel nahezu unverändert gegenüber Juni 2026. Der durchschnittliche Temperaturanstieg seit 1979 betrug 0,16 Grad Celsius pro Jahrzehnt. El Niño im Pazifik scheint sich zu einem sehr starken Ereignis zu entwickeln und wird das Wetter weltweit in den nächsten acht Monaten prägen. Mehr Niederschlag wird es geben an der Westküste Südamerikas, südliche USA, Teile Ostafrikas. Dürren und Hitze sind in Australien, Indien und Südostasien zu erwarten. Die Häufigkeit der Hurrikane im Atlantik geht zurück, die Anzahl im östlichen Pazifik steigt. Deutschland ist kaum betroffen. El Niño 2015 brachte einen sehr milden Winter, El Niño 2009 dagegen einen sehr kalten und schneereichen. Allerdings ist mit einem starken Anstieg der Preise für Kaffee, Kakao, Reis, Mais und Zucker zu rechnen.

El Niño und La Niña sind natürliche Phänomene. Trotzdem ist damit zu rechnen, dass die Unwetter dem „anthropogenen Klimawandel“ zugeschrieben werden. In der zweiten Hälfte des Jahres 2027 ist mit einer abkühlenden La Niña zu rechnen. Die obengenannten Effekte auf die Regionen kehren sich dann um.

Daß ich Ihnen erst heute schreibe, hat einen guten Grund. Ich habe bis in die letzte Woche an dem Buch „Zeit für Kernkraft – Schlüssel zum Wohlstand“ gearbeitet, das ich mit Björn Peters im letzten Jahr geschrieben habe. Nun hat es das Lektorat beim Langen-Müller-Verlag hinter sich und geht in Druck. Es erscheint am 21. September und wird hoffentlich Furore machen.

Der Klappentext des 232 Seiten starken Buchs lautet:

Deutschland hat als einziges großes Industrie­land die Kernenergie aufgegeben. Während hierzulande der Ausstieg als abgeschlossen gilt, investieren USA, China, europäische und andere Staaten groß in neue Kernkraft. Zufall – oder ein folgenschwerer Irrweg? Die Autoren, ausgewiesene Experten der Energiewirtschaft und -politik, zeichnen die Geschichte der deutschen Atompolitik nach – vom technischen Weltniveau bis zum poli­tisch erzwungenen Ausstieg – und stellen ihr den weltweiten Aufbruch in eine neue Ära der Kerntechnik gegenüber. Sie erläutern moderne Reaktorkonzepte und setzen sich mit den Einwänden auseinander.

Im Zentrum steht ein konkreter Deutschland­plan: Reaktivierung bestehender Anlagen, Neu­bau an bewährten Standorten sowie gezielte Förderung von neuen Reaktortechnologien. Zugleich skizzieren sie einen realistischen Pfad zur Skalierung der Kernenergie auf Tausende Gigawatt Leistung – als Schlüssel für Versor­gungssicherheit und Wohlstand. Ein faktenreiches, streitbares Buch über die Frage, ob Deutschland den Anschluß an eine der wichtigsten technologischen Entwicklun­gen des 21. Jahrhunderts zu verlieren droht.

Das Buch kann bereits bei Amazon für 26 € bestellt werden.
Mit diesem Buch möchte wir die Verschweigenskoalition aus CDU und SPD herausfordern, die es fertiggebracht haben, das Wort Kernenergie in ihrer Koalitionsvereinbarung nicht ein einziges Mal zu erwähnen. Mit unserem „Deutschlandplan Kernenergie“ beschreiben wir den möglichen Weg zurück zu einer gesicherten, wettbewerbsfähigen Energieversorgung. Helfen Sie als Leser meines Newsletters mit, daß ab September die Diskussion um die Zukunft der Kernenergie in Deutschland neu entfacht wird.

Herzlichst
Ihr
Fritz Vahrenholt

Der Beitrag Neues zur Kernenergie – von Fritz Vahrenholt erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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