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Rechtslücke durch Bürgergeld-Umstellung: Altes gilt nicht mehr

Mit der Umstellung vom Bürgergeld auf das Grundsicherungsgeld zum 1. Juli 2026 wurden die Regeln für versäumte Jobcenter-Termine deutlich verschärft. Ausgerechnet der Wechsel zum strengeren Sanktionsrecht hat jedoch einen überraschenden Übergangseffekt geschaffen: Meldeversäumnisse aus der Bürgergeld-Zeit werden bei der neuen Zählung nicht als frühere Verstöße berücksichtigt.

Das ergibt sich nicht nur aus der gesetzlichen Übergangsregelung, sondern ausdrücklich aus den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.

Für Betroffene kann das einen erheblichen Unterschied machen, denn nach neuem Recht entscheidet die Zahl der versäumten Termine darüber, ob zunächst keine Kürzung erfolgt, 30 Prozent des Regelbedarfs entfallen oder schließlich sogar der Leistungsanspruch wegen fehlender Erreichbarkeit gefährdet ist.

Warum die Bürgergeld-Umstellung einen Neustart bei Meldeversäumnissen auslöst

Seit dem 1. Juli 2026 gilt der neu gefasste § 32 SGB II. Danach führt nicht bereits jedes versäumte Treffen mit dem Jobcenter zu einer Leistungsminderung, sondern erst ein wiederholtes Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund.

Das erste Meldeversäumnis nach der neuen Rechtslage löst deshalb grundsätzlich noch keine Kürzung aus. Das Jobcenter kann den Verstoß jedoch feststellen und für die weitere Zählung speichern.

Besonders interessant wird das bei Menschen, die bereits vor dem 1. Juli 2026 Termine versäumt hatten. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 32 SGB II stellen ausdrücklich klar, dass bis zum 30. Juni 2026 festgestellte Meldeversäumnisse bei späteren Verstößen nicht als vorangegangene Meldeversäumnisse nach dem neuen Recht mitgezählt werden.

Die Bundesagentur bestätigt den Neustart ausdrücklich

Damit besteht für die neue Zählung tatsächlich eine klare Trennlinie am 1. Juli 2026. Wer beispielsweise im Mai und Juni 2026 Termine ohne wichtigen Grund versäumt hat, nimmt diese beiden Vorgänge nach der Verwaltungspraxis der Bundesagentur nicht als ersten und zweiten Verstoß in das neue System mit.

Das erste relevante Meldeversäumnis nach dem Stichtag wird vielmehr als erstes Meldeversäumnis nach der neuen Regelung behandelt. Nach den Weisungen der Bundesagentur führt dieses erste Versäumnis noch nicht zu einer Leistungsminderung.

Für Leistungsbeziehende entsteht dadurch eine Art Neustart. Juristisch lässt sich allerdings darüber streiten, ob tatsächlich von einer klassischen Rechtslücke gesprochen werden sollte oder eher von einer bewusst beziehungsweise unbeabsichtigt entstandenen Folge der Übergangsvorschriften.

§ 65a SGB II trennt altes und neues Sanktionsrecht

Grundlage für diese Trennung ist § 65a SGB II. Dort bestimmt der Gesetzgeber, dass für Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II und Meldeversäumnisse nach § 32 SGB II, die vor dem 1. Juli 2026 stattgefunden haben, weiterhin die bis zum 30. Juni 2026 geltenden Rechtsfolgen anzuwenden sind.

Ein im Juni versäumter Meldetermin wird deshalb nicht rückwirkend nach den strengeren Juli-Regeln beurteilt. Zugleich hat die Bundesagentur daraus für die Zählung nach § 32 SGB II die Konsequenz gezogen, dass diese älteren Vorgänge nicht als vorherige Meldeversäumnisse im neuen System verwendet werden.

Genau an diesem Punkt entsteht der für Betroffene günstige Übergangseffekt. Ein Jobcenter darf einen alten Bürgergeld-Verstoß deshalb nicht einfach in die neue Zählkette übernehmen und dadurch bereits beim ersten versäumten Termin nach dem 1. Juli eine höhere Rechtsfolge auslösen.

Vor Juli kostete ein versäumter Termin grundsätzlich zehn Prozent

Bis einschließlich 30. Juni 2026 sah § 32 SGB II für ein Meldeversäumnis grundsätzlich eine Minderung um zehn Prozent des persönlichen Regelbedarfs vor. Voraussetzung war unter anderem, dass eine wirksame Meldeaufforderung vorlag, eine entsprechende Rechtsfolgenbelehrung erfolgt war und kein wichtiger Grund für das Fernbleiben bestand.

Seit Juli ist die Konstruktion eine andere. Das erste Meldeversäumnis bleibt zunächst ohne unmittelbare Leistungskürzung, während ein wiederholtes Meldeversäumnis eine Minderung um 30 Prozent für einen Monat auslösen kann.

Situation Mögliche Folge Meldeversäumnis bis 30. Juni 2026 Beurteilung nach dem früheren Bürgergeld-Recht; grundsätzlich zehn Prozent Minderung für einen Monat möglich Erstes Meldeversäumnis ab 1. Juli 2026 Grundsätzlich keine unmittelbare Leistungsminderung, der Verstoß kann jedoch festgestellt werden Weiteres Meldeversäumnis nach dem ersten neuen Verstoß 30 Prozent des Regelbedarfs können für einen Monat entfallen Drei aufeinanderfolgende Meldeversäumnisse ohne wichtigen Grund Prüfung der fehlenden Erreichbarkeit nach § 7b SGB II mit erheblich weitergehenden Folgen Alte Bürgergeld-Sanktionen werden dadurch nicht aufgehoben

Der Neustart bei der Zählung darf nicht mit einer rückwirkenden Aufhebung alter Sanktionen verwechselt werden. Ein rechtmäßiger Minderungsbescheid wegen eines Meldeversäumnisses aus der Zeit vor dem 1. Juli 2026 verschwindet nicht allein deshalb, weil das Bürgergeld inzwischen durch das Grundsicherungsgeld ersetzt wurde.

Auch eine bereits laufende Minderung kann nach den dafür geltenden Vorschriften weiter abgewickelt werden. Die Übergangsregel betrifft vielmehr die Frage, welches Recht auf den damaligen Verstoß anzuwenden ist und ob der Vorgang bei der neuen Zählung berücksichtigt werden darf.

Für Betroffene sind deshalb zwei Sachverhalte auseinanderzuhalten: Eine frühere Sanktion kann weiterhin wirksam sein, während das zugrunde liegende Meldeversäumnis trotzdem nicht als erster Verstoß für die neue Sanktionskette zählt.

Beim ersten neuen Meldeversäumnis darf das Jobcenter nicht sofort 30 Prozent kürzen

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur sind an diesem Punkt eindeutig. Das erste Meldeversäumnis in der neuen Zählung führt nicht zu einer Leistungsminderung, sofern nicht aufgrund einer anderen Vorschrift eine andere Rechtsfolge eintritt.

Das Jobcenter soll den Vorgang jedoch durch einen Feststellungsbescheid dokumentieren. Dieser Bescheid kann später wichtig werden, weil er die Grundlage dafür schafft, einen weiteren versäumten Termin als wiederholtes Meldeversäumnis zu behandeln.

Betroffene sollten daher auch einen Bescheid ernst nehmen, bei dem zunächst überhaupt kein Geld gekürzt wird. Eine fehlerhafte Feststellung kann sich erst bei einem späteren Termin finanziell auswirken.

Nach dem zweiten Meldeversäumnis drohen bereits 30 Prozent weniger

Ab dem zweiten relevanten Meldeversäumnis kann die finanzielle Belastung erheblich steigen. Nach § 32 SGB II beträgt die Minderung 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs und dauert einen Monat.

Die Unterkunfts- und Heizkosten dürfen durch diese normale Leistungsminderung nicht einfach um 30 Prozent gekürzt werden. Ausführlicher erklärt Gegen-Hartz.de die neue Systematik im Beitrag „Grundsicherung: Verpasste Jobcenter-Termine führen auch zur Mietsperre“.

Die höhere Kürzung bedeutet nicht, dass das Jobcenter automatisch sanktionieren darf. Es müssen weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein, und ein wichtiger Grund kann verhindern, dass überhaupt ein anrechenbares Meldeversäumnis vorliegt.

Drei versäumte Termine können noch deutlich gefährlicher werden

Besonders weitreichend sind drei aufeinanderfolgende Meldeversäumnisse. Nach dem seit Juli geltenden § 7b Absatz 4 SGB II kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person dann als nicht erreichbar gelten, wenn sie drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt und zuvor ordnungsgemäß über die Folgen informiert wurde.

Nach Feststellung des dritten versäumten Termins kann der Leistungsanspruch ab dem folgenden Kalendermonat erheblich eingeschränkt werden. Der Gesetzgeber sieht zunächst einen Monat vor, in dem bei weiterhin erfüllten Voraussetzungen insbesondere der Regelbedarf entfällt.

Meldet sich die betroffene Person innerhalb dieses Zeitraums persönlich beim Jobcenter, kann die Erreichbarkeit wiederhergestellt werden. Wie dieses Verfahren praktisch funktioniert, erläutert Gegen-Hartz.de ausführlich im Beitrag „Grundsicherung: Ab jetzt Dreimal plus eins Sanktionen der Jobcenter“.

Auch für die Dreierkette zählen alte Bürgergeld-Termine nicht einfach mit

Der Übergangseffekt ist deshalb besonders bedeutsam, weil die Zahl der Meldeversäumnisse inzwischen nicht nur über eine 30-Prozent-Minderung entscheidet. Drei aufeinanderfolgende Fehltermine können eine Prüfung der Erreichbarkeit nach § 7b SGB II auslösen.

Ein im Juni 2026 versäumter Termin darf nach den Fachlichen Weisungen nicht ohne Weiteres als erstes Glied dieser neuen Zählung verwendet werden. Damit kann das Jobcenter beispielsweise nicht zwei alte Bürgergeld-Meldeversäumnisse mit einem einzigen neuen Fehltermin kombinieren und daraus unmittelbar drei Verstöße nach der neuen Regelung machen.

Für laufende Streitfälle ist deshalb das Datum jedes einzelnen Meldetermins besonders wichtig. Ebenso sollte geprüft werden, ob das Jobcenter möglicherweise alte und neue Vorgänge miteinander vermischt hat.

Die Besonderheit betrifft vor allem Meldeversäumnisse

Die Schlagzeile „alte Bürgergeld-Sanktionen zählen nicht mehr“ wäre allerdings zu weit gefasst. Der auffällige Neustart betrifft vor allem die Zählung von Meldeversäumnissen nach § 32 SGB II.

Bei anderen Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II funktioniert die neue Regelung anders. Dazu gehören beispielsweise die Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder bestimmte Verstöße gegen verbindlich festgelegte Eigenbemühungen.

Auch dort bestimmt § 65a SGB II, dass Verhalten vor dem 1. Juli 2026 nach dem früheren Recht beurteilt wird. Daraus folgt jedoch keine pauschale Amnestie für sämtliche früheren Pflichtverletzungen.

Ein wichtiger Grund verhindert weiterhin ein Meldeversäumnis

Unabhängig vom Stichtag darf das Jobcenter nicht allein deshalb kürzen, weil eine Person bei einem Termin nicht erschienen ist. § 32 SGB II verlangt, dass kein wichtiger Grund für das Fernbleiben vorliegt.

Die Bundesagentur nennt in ihren Weisungen unter anderem nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit, einen nicht vorhersehbaren Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel oder einen Meldetermin während der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber keine Freistellung gewährt hat. Ob der angegebene Grund ausreicht, muss anhand des jeweiligen Sachverhalts geprüft werden.

Bei Erkrankungen können zusätzliche Fragen entstehen, weil eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht in jedem denkbaren Fall automatisch beweist, dass auch das Erscheinen beim Jobcenter unmöglich war. Mehr dazu enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Grundsicherung: AU schützt nur in diesen Fällen vor Sanktionen“.

Auch ein Feststellungsbescheid kann angegriffen werden

Betroffene sollten nicht erst reagieren, wenn tatsächlich Geld fehlt. Stellt das Jobcenter ein erstes Meldeversäumnis nach dem neuen Recht förmlich fest, kann diese Entscheidung später für eine 30-Prozent-Minderung oder für weitere Schritte nach § 7b SGB II verwendet werden.

Deshalb sollte bereits geprüft werden, ob die Einladung tatsächlich zugegangen ist, die Rechtsfolgenbelehrung verständlich und passend formuliert war und ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen bestand. Ebenso kann entscheidend sein, ob das Jobcenter einen alten Bürgergeld-Verstoß unzulässig in die neue Zählung aufgenommen hat.

Gegen einen belastenden Bescheid kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Hinweise zu Rechtsmitteln nach der Reform finden Betroffene bei Gegen-Hartz.de unter „Widerspruch gegen den Grundsicherungsgeld-Bescheid – Das passiert ab 1. Juli 2026“.

Warum der Übergang für die Jobcenter fehleranfällig sein kann

Die Jobcenter müssen im Sommer 2026 parallel mit alten und neuen Regelungen arbeiten. Ein Fehlverhalten vom 30. Juni kann rechtlich anders behandelt werden als ein praktisch identischer Vorgang vom 1. Juli.

Hinzu kommt, dass ältere Bescheide weiterhin wirksam sein können, während dieselben Vorgänge bei der neuen Zählung nicht berücksichtigt werden dürfen. Das erhöht die Gefahr, dass in automatisierten Abläufen oder bei der Bearbeitung eines Einzelfalls unterschiedliche Rechtsstände miteinander vermischt werden.

Leistungsbeziehende sollten bei einem neuen Bescheid deshalb besonders darauf achten, welche Daten das Jobcenter nennt. Tauchen Meldeversäumnisse aus der Zeit bis einschließlich 30. Juni 2026 als Vorstufen einer neuen Sanktionskette auf, sollte die Berechnung geprüft werden.

Ist das tatsächlich eine Rechtslücke?

Für Betroffene wirkt die Situation wie eine Rechtslücke, weil frühere Meldeversäumnisse bei der neuen Zählung plötzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Rechtlich trifft die Bezeichnung jedoch nur eingeschränkt zu.

Der Gesetzgeber hat mit § 65a SGB II ausdrücklich eine Übergangsregel geschaffen. Die Bundesagentur hat anschließend festgelegt, wie diese Trennung bei der Zählung der Meldeversäumnisse in ihrer Verwaltungspraxis umzusetzen ist.

Treffender ist deshalb die Beschreibung als Übergangseffekt mit einer vorübergehenden Schutzwirkung für Menschen, die bereits vor Juli Termine versäumt hatten. Für die Betroffenen ist die begriffliche Einordnung allerdings weniger wichtig als die praktische Folge: Die neue Zählung beginnt ohne die bis Ende Juni festgestellten Meldeversäumnisse.

Praxisbeispiel: Zwei alte Fehltermine lösen im Juli noch keine 30-Prozent-Kürzung aus

Herr M. bezieht durchgehend Leistungen vom Jobcenter und hat im Mai sowie im Juni 2026 jeweils einen Meldetermin ohne anerkannten wichtigen Grund versäumt. Beide Vorgänge wurden noch nach dem damaligen Bürgergeld-Recht behandelt.

Im August 2026 versäumt Herr M. erneut einen Jobcenter-Termin. Das Jobcenter darf die beiden früheren Meldeversäumnisse nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur nicht als vorherige Verstöße der neuen Zählung behandeln.

Der August-Termin ist deshalb grundsätzlich das erste Meldeversäumnis nach der seit Juli geltenden Systematik und löst noch keine 30-Prozent-Minderung aus. Erst ein weiteres anrechenbares Meldeversäumnis im laufenden Leistungsbezug kann die 30-Prozent-Kürzung nach § 32 SGB II auslösen.

Zählen Meldeversäumnisse aus der Bürgergeld-Zeit seit Juli 2026 weiter?

Antwort: Nicht als vorherige Meldeversäumnisse innerhalb der neuen Zählung nach § 32 SGB II. Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt ausdrücklich, dass bis zum 30. Juni 2026 festgestellte Meldeversäumnisse bei späteren Meldeversäumnissen nach dem neuen Recht nicht als vorausgegangene Verstöße zählen.

Werden alte Bürgergeld-Sanktionen deshalb automatisch aufgehoben?

Antwort: Nein. Rechtmäßig festgestellte Leistungsminderungen aus der Zeit vor dem 1. Juli 2026 können nach dem dafür geltenden alten Recht bestehen bleiben oder weiter vollzogen werden.

Der Neustart betrifft die neue Zählung, nicht automatisch die Wirksamkeit alter Bescheide.

Kann das erste versäumte Jobcenter-Treffen nach dem 1. Juli 2026 schon 30 Prozent kosten?

Antwort: Bei einem ersten Meldeversäumnis innerhalb der neuen Zählung grundsätzlich nicht. Nach den Weisungen der Bundesagentur führt erst ein wiederholtes Meldeversäumnis zu einer Minderung um 30 Prozent für einen Monat.

Was passiert nach dem zweiten Meldeversäumnis?

Antwort: Liegt kein wichtiger Grund vor und sind die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann das Grundsicherungsgeld für einen Monat um 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs gemindert werden. Die normalen Unterkunfts- und Heizkosten werden durch diese 30-Prozent-Minderung nicht entsprechend gekürzt.

Was droht nach drei aufeinanderfolgenden versäumten Meldeterminen?

Antwort: Dann kann § 7b Absatz 4 SGB II greifen. Das Jobcenter kann die Person unter den gesetzlichen Voraussetzungen als nicht erreichbar behandeln, wodurch der Leistungsanspruch ab dem folgenden Monat erheblich eingeschränkt werden kann.

Vorher müssen jedoch unter anderem die geforderte Abfolge der Termine, die Rechtsfolgenbelehrungen, mögliche wichtige Gründe und die vorgeschriebenen Verfahrensschritte geprüft werden.

Was sollten Betroffene bei einem neuen Sanktionsbescheid prüfen?

Antwort: Besonders wichtig sind das Datum der angeblichen Meldeversäumnisse, der Zugang der Einladungen, die jeweilige Rechtsfolgenbelehrung und mögliche wichtige Gründe für das Fernbleiben. Werden Verstöße aus der Zeit bis 30. Juni 2026 als Vorstufen der neuen Zählung verwendet, spricht die aktuelle Weisung der Bundesagentur dafür, diese Einordnung rechtlich überprüfen zu lassen.

 

Der Beitrag Rechtslücke durch Bürgergeld-Umstellung: Altes gilt nicht mehr erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Paukenschlag: Gericht kippt erste neue Regel bei der Grundsicherung

Erste Entscheidung zur Neuen Grundsicherung nach dem SGB II ab dem 01.07.2026: Ärger um Neue Grundsicherung: Jobcenter legt neue Gesetzesänderung in § 22 SGB II falsch aus. Dramatische Folgen für den Leistungsempfänger – Gericht klärt auf und korrigiert den rechtswidrigen Jobcenter-Bescheid.

Was das Sozialgericht Duisburg entschieden hat

Das Jobcenter darf die Mietkosten nach Ende der Karenzzeit nicht um monatlich 335 Euro deckeln bei Unzumutbarkeit.

Sozialgericht Duisburg: Das Jobcenter muss die tatsächlichen Unterkunftskosten nach Ablauf der Karenzzeit bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Umzugs nach § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II berücksichtigen.

Weitergewährung beziehungsweise Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft nach Ablauf der gesetzlichen Karenzzeit (nach § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II), falls der Hilfebedürftige keine andere, günstigere Wohnung finden kann oder ein Umzug aus persönlichen/sozialen Gründen unzumutbar ist.

Streitfrage: Gilt die 1,5-fache Obergrenze auch nach der Karenzzeit?

Jobcenter meint: Die maximale Obergrenze des 1,5fachen der jeweilig für den entsprechenden Personenkreis geltenden Referenzmiete gelte auch nach der Karenzzeit.

Dem widerspricht die Kammer, denn die Rechtsauffassung des Jobcenters wäre wohl verfassungswidrig.

Der Fall: 130-Quadratmeter-Wohnung nach Trennung und Auszug der Kinder

Ein 36-jähriger Antragsteller bezieht seit Februar 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Jobcenter. Er lebt in einer 130 qm großen Wohnung in Oberhausen (Grundmiete: 669,90 Euro, Nebenkosten: 315 Euro, Heizkosten: 188,50). Nachdem er von seiner Frau getrennt ist und die Kinder ausgezogen sind, lebt er dort alleine.

Der Antragsteller reichte Unterlagen beim Jobcenter ein, aus denen sich eine intensive und erfolglose Wohnungssuche ergab.

Er lebe seit ca. 1,5 Jahren von seiner Frau getrennt. Die Kinder seien ausgezogen. Er suche seit der Trennung eine angemessene Wohnung, finde diese aber nicht. Das Jobcenter wisse Bescheid. Seine Bemühungen habe er mitgeteilt. Vermögen habe er nicht, aber Schufa-Einträge. Er zahle monatlich 5 Euro an ein Inkassounternehmen. Er könne sich kein Geld leihen.

Jobcenter kürzt die Miete ab dem 01.07.2026 um monatlich 335 Euro

Begründung des Jobcenters: Es sei nun nicht mehr die tatsächliche Grundmiete (669,90 Euro), sondern eine Grundmiete i.H.v. 335,25 Euro zu zahlen.

Zur Begründung führte es aus, dass das SGB II durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (13. SGB II-Änderungsgesetz, Gesetz vom 16.04.2026, BGBl. I 2026, 107) mit Wirkung ab 1.7.2026 dahingehend geändert worden sei, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht als Bedarf anerkannt würden, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen seien (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Die Aufwendungen des Antragstellers würden den zulässigen Betrag (650,25 Euro monatlich) übersteigen, so dass der Differenzbetrag ab dem 1.7.2026 nicht mehr bewilligt werden könnte.

Jobcenter: Ausnahme gilt nur in der einjährigen Karenzzeit

Das Jobcenter hat den Antrag und Widerspruch des Antragstellers abgelehnt und hält die Klage des Leistungsbeziehers für erfolglos, denn nach Meinung des Jobcenters gilt:

Der Antragsteller habe diverse Nachweise erbracht, dass er sich erfolglos um neuen Wohnraum bemüht habe. Daher sei zunächst von einer Kostensenkung abgesehen worden.

Aus dem ab dem 1.7.2026 gültigen Gesetzestext des § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II ergäbe sich, dass tatsächliche Kosten für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt werden, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen.

Aus den fachlichen Weisungen der Stadt ergäbe sich, dass die Reduzierung der Kosten der Unterkunft ohne Kostensenkungsverfahren erfolge.

Der 1,5fache Wert der Referenzmiete für eine Person betrage 650,25 Euro.

Zwar könnten im Einzelfall im Rahmen des Ermessens während der Karenzzeit höhere Kosten als der 1,5fache Wert der jeweiligen Referenzmiete anerkannt werden, wenn die Aufwendungen für die Unterkunft unabweisbar seien.

Dies gelte auch, wenn nachgewiesen sei, dass keine andere Wohnung im Rahmen der konkreten Angemessenheit im örtlichen Wohnungsmarkt verfügbar sei.

Diese Ausnahme sei aber auf die einjährige Karenzzeit begrenzt!

So begründet die 42. Kammer ihre Entscheidung

Die 42. Kammer folgt gerade nicht der Auffassung des Jobcenters und begründet dies wie folgt:

Die Voraussetzungen des Satz 9 im § 22 SGB II liegen im Fall des Antragstellers vor. Davon geht auch das Jobcenter aus.

Die Regelung des Satz 9 ist nach Inkrafttreten des 13. SGB II-Änderungsgesetzes auch weiterhin anwendbar. Der Gesetzgeber hat diese durch Einführung der neuen Sätze 6 bis 8 – anders als das Jobcenter wohl meint – erkennbar unverändert gelassen.

Dies ergibt sich nicht nur aus dem unveränderten Wortlaut der Regelung: Der Gesetzgeber hat die Regelung durch das Einfügen der neuen Sätze 6 bis 8 und das Verschieben des alten Satzes 6 in den neuen Absatz 4 lediglich um zwei Sätze nach hinten verschoben, also aus dem alten Satz 7 in den neuen Satz 9. Der Wortlaut der Regelung ist unverändert übernommen worden. Entsprechend ergibt sich auch bereits aus dem Wortlaut des neuen Satz 6, dass dieser nur eine Ausnahme zu den Sätzen 1 bis 3 der Vorschrift, nicht aber auch zu Satz 9, normiert („Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 der Norm…“).

Dieses Normverständnis lässt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien zum 13. SGB II-Änderungsgesetz ableiten und entspricht dem Sinn und Zweck des § 22 SGB II, mit der Unterkunft als Teil der „physischen Existenz“ ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten (vgl. stellvertretend BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 –).

Die zum 1.7.2026 in § 22 SGB II vorgenommenen Änderungen dienten dem Ziel, die Anerkennung unverhältnismäßig hoher Aufwendungen für die Unterkunft weitgehend zu vermeiden. Damit sollte erreicht werden, „dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Aufwendungen ausgenutzt werden können, die den Verhältnissen während des Bezugs einer Fürsorgeleistung nicht entsprechen.“

Zudem werde der Möglichkeit des Missbrauchs der Leistungen durch überhöhte Mieten für Kleinstwohnungen entgegengewirkt (vgl. BT-Drucks. 21/3541, S. 67).

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 9 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Umzugs) liegt jedoch gerade kein Fall eines Ausnutzens von Leistungen oder eines Leistungsmissbrauchs vor.

Keine Deckelung ohne Berücksichtigung des individuellen Bedarfs

Zwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung teilweise umfangreichere Deckelung der Unterkunftskosten anklingen lassen. So heißt es in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung:

„Mit Satz 6 wird eine neue Obergrenze für die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft eingeführt, die unabhängig von der Karenzzeit gilt. Künftig werden höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft höchstens bis zur eineinhalbfachen Höhe der als abstrakt angemessen Aufwendungen anerkannt (…). Die Obergrenze führt zu einer Deckelung der Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges.“

Eine Deckelung der zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Unterkunft auch außerhalb der Karenzzeit ohne Berücksichtigung des individuellen Bedarfs hat der Gesetzgeber indes nicht umgesetzt – denn das wäre womöglich verfassungswidrig.

Ein solcher Regelungsgehalt ist der Norm nicht zu entnehmen (unabhängig davon, dass dies wohl nicht verhältnismäßig und verfassungswidrig wäre, vgl. z.B. BVerfG 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 – Rn. 148).

Dass der Gesetzgeber eine solche Regelung auch nicht gewollt hat, ergibt sich im Übrigen aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drucks. 21/4087 zu Ziff. 5). Dort heißt es:

„Der Gesetzentwurf sollte eindeutig klarstellen, dass § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II (…) lediglich die Karenzzeit betrifft. Die Übergangsfrist nach § 22 Absatz 1 Satz 9 (bisher Satz 7) SGB II (…) sollte unberührt bleiben.“

Die Frage, ob auch nach Ablauf der Karenzzeit die Regelung des neuen Satz 6 Halbsatz 2 anwendbar ist („nach einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist Satz 9 anzuwenden“), braucht daher nicht entschieden zu werden.

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf einstweilige Auszahlung von 334,65 Euro für Juli 2026 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG.

Fazit

Nach Ablauf der einjährigen Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 SGB II sind die tatsächlichen Unterkunftskosten weiter zu übernehmen, wenn ein Umzug zur Kostensenkung unmöglich oder unzumutbar ist (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).

Eine Kostensenkung ist ausgeschlossen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt keine angemessenen Wohnungen verfügbar sind.

Anmerkung vom Experten für Grundsicherung

Das Gericht stellt eindeutig klar, dass die maximale Obergrenze des 1,5fachen der jeweilig für den entsprechenden Personenkreis geltenden Referenzmiete nicht nach der Karenzzeit gilt.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 9 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Umzugs) liegt gerade kein Fall eines Ausnutzens von Leistungen oder eines Leistungsmissbrauchs vor.

Lediglich in der Karenzzeit darf das Jobcenter die Unterkunftskosten deckeln (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Obergrenze führt zu einer Deckelung der Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges.

Mein Rat und Tipp für alle Bezieher von Grundsicherungsgeld für die Rechtslage ab dem 01.07.2026

Soweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 9).

Wann können die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II vorliegen?

Bei intensiver und erfolgloser Wohnungssuche:

Jobcenter haben keine Pflicht, reale Verfügbarkeit von Wohnraum bei methodisch fundiertem Konzept zu belegen (BSG, Urteil vom 27.11.2025 – B 4 AS 28/24 R). Pauschale Hinweise der Leistungsbezieher auf einen angespannten Markt genügen nicht mehr, die Bemühungen zur Wohnungssuche sind lückenlos nachzuweisen.

Wohnen Leistungsbezieher zu teuer, gibt es aber keinen oder kaum Wohnraum innerhalb der örtlichen Obergrenzen, sollten sie ihre Suchbemühungen akribisch dokumentieren und dem Jobcenter vorlegen.

Konnte trotz aller Bemühungen kein kostenangemessener Wohnraum gefunden werden, gelten weiterhin die Kosten der tatsächlich bewohnten zu teuren Wohnung trotzdem als angemessen und werden vom Jobcenter übernommen.

Geforderte Untervermietung vom Jobcenter ist unzumutbar bei gesundheitlichen Gründen

Dies kann der Fall sein aufgrund von Krankheit und Behinderung, wenn die Wohnraumaufteilung es nicht zulässt.

Die gesundheitlichen Gründe, die gegen eine Untervermietung sprechen (z. B. psychische Erkrankungen, hohes Infektionsrisiko, Pflegebedürftigkeit, die durch fremde Personen im Haushalt gefährdet wird), müssen gegenüber dem Jobcenter nachgewiesen werden.

Ein einfaches „Ich will das nicht“ reicht nicht aus.

Eine Untervermietung kann unzumutbar sein, wenn dadurch die notwendige Privatsphäre, die zur Bewältigung einer Krankheit nötig ist, zerstört wird. Dies muss ärztlich nachgewiesen sein.

Ein „generelles Verbot“ der Untervermietung bei Krankheit gibt es nicht, es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallprüfung der Zumutbarkeit.

Das Jobcenter ist verpflichtet, die persönlichen Umstände im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu prüfen (§ 20 SGB X).

Eine pauschale Ablehnung der Unzumutbarkeit durch das Jobcenter ist rechtswidrig.

Unzumutbarkeit kann sich aus vom Durchschnitt abweichenden Belastungssituationen ergeben, wie bei Gebrechlichkeit, einer aktuellen schweren Erkrankung, einer ärztlich bestätigten akuten schweren seelischen Belastungssituation (BSG-Rechtsprechung).

Gesundheitliche Gründe können den Umzug unzumutbar machen:

Zu berücksichtigen sind besondere Umstände wie u.a. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, soweit diese Faktoren nach den Umständen des Einzelfalls Auswirkungen auf den Unterkunftsbedarf haben.

Es muss dem Leistungsempfänger zumutbar sein, die Kosten der Unterkunft durch einen Wohnungswechsel zu reduzieren. Zur Zumutbarkeit gehören auch gesundheitliche Gründe (kein Aufenthalt in kleinen Räumen – Klaustrophobie).

Diese Liste ist nicht abschließend.

Quelle

Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 31.07.2026 – S 42 AS 2039/26 ER
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09
Bundessozialgericht, Urteil vom 27.11.2025 – B 4 AS 28/24 R
BT-Drucks. 21/3541, S. 67
BT-Drucks. 21/4087 zu Ziff. 5

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Mietrecht: Vermieter muss über 1.000 Euro Wassergebühren seiner Mieterin zahlen

Ein Vermieter aus dem Raum Kassel soll mehr als 1.000 Euro Wasser- und Abwassergebühren begleichen, obwohl die Forderungen durch den Verbrauch einer früheren Mieterfamilie entstanden sind. Besonders brisant ist der Fall, weil die Mietparteien eigene Wasserzähler hatten und ihre Gebühren direkt mit dem Versorger abrechneten.

Wie die Hessische/Niedersächsische Allgemeine berichtet, verlangt die Stadt Kassel dennoch 1.066 Euro vom früheren Hauseigentümer. Möglich wird das durch die kommunalen Satzungen für Trinkwasser und Abwasser.

Warum der Vermieter trotz eigener Wasserzähler zahlen soll

Der betroffene Vermieter Jochen Stiegel besaß bis vor Kurzem ein Mehrfamilienhaus im Kasseler Stadtteil Wehlheiden. In einer seiner Wohnungen lebte zwischen 2023 und 2025 eine Mutter mit ihren drei Kindern, die laut Bericht Bürgergeld bezog.

Für die Wohnung existierte ein eigener Wasserzähler. Deshalb rechnete die Familie den Wasserverbrauch unmittelbar mit dem Versorger ab und nicht über die gewöhnliche Betriebskostenabrechnung des Vermieters.

Dem Eigentümer waren die offenen Beträge nach eigenen Angaben deshalb zunächst nicht bekannt. Erst Ende Mai erhielt er einen Heranziehungsbescheid der Stadt Kassel über insgesamt 1.066 Euro für noch offene Trinkwasser- und Abwassergebühren.

Zu diesem Zeitpunkt war die frühere Mieterin laut Bericht bereits seit rund zehn Monaten ausgezogen. Der Eigentümer hatte das Mehrfamilienhaus inzwischen ebenfalls verkauft.

Kasseler Satzung erlaubt Zugriff auf den Eigentümer

Die Forderung beruht nicht allein auf dem Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieterin. Ausschlaggebend ist das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zur Stadt.

Nach § 20 der Kasseler Wasserversorgungssatzung gehört zunächst der sogenannte Anschlussnehmer zum Kreis der Gebührenpflichtigen. Als Anschlussnehmer gelten unter anderem Grundstückseigentümer.

Gleichzeitig kann auch derjenige gebührenpflichtig sein, der tatsächlich Wasser aus der öffentlichen Versorgung entnimmt. Damit können Eigentümer und Bewohner nebeneinander als Gebührenschuldner in Betracht kommen.

Die Satzung enthält außerdem eine für den Fall besonders wichtige Bestimmung: Gibt es mehrere Gebührenpflichtige, haften diese als Gesamtschuldner. Die Stadt kann ihre Forderung deshalb unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch gegenüber einem Grundstückseigentümer geltend machen.

Auch beim Abwasser gibt es eine gesamtschuldnerische Haftung

Ähnlich sieht es bei den Abwassergebühren aus. Nach der Kasseler Abwassersatzung können neben dem Anschlussnehmer auch Personen gebührenpflichtig sein, die tatsächlich Abwasser in die öffentliche Anlage einleiten.

Auch dort bestimmt die Satzung, dass mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner haften. Zusätzlich ruhen bestimmte Abwassergebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Damit unterscheidet sich die Situation deutlich von einer gewöhnlichen privaten Rechnung. Dass der Verbrauch innerhalb einer vermieteten Wohnung entstanden ist, bedeutet nicht automatisch, dass die Stadt ausschließlich gegen die Bewohner vorgehen darf.

Direkte Abrechnung schützt Vermieter nicht automatisch

Gerade die getrennten Wasserzähler dürften bei vielen Eigentümern den Eindruck erwecken, mit Zahlungsrückständen der jeweiligen Mietpartei nichts mehr zu tun zu haben. Der Kasseler Fall zeigt jedoch, dass diese Annahme bei kommunalen Gebühren gefährlich sein kann.

Die direkte Abrechnung regelt zunächst, wer die laufenden Zahlungsaufforderungen erhält. Sie beseitigt aber nicht automatisch eine zusätzliche öffentlich-rechtliche Haftung des Grundstückseigentümers, wenn die örtliche Satzung eine solche Haftung vorsieht.

Vermieter sollten deshalb nicht nur prüfen, wie Wasser und Abwasser im Mietvertrag abgerechnet werden. Ebenso wichtig ist ein Blick in die kommunalen Gebühren- und Versorgungssatzungen des jeweiligen Wohnortes.

Die Rechtslage kann sich von Kommune zu Kommune unterscheiden. Der Kasseler Fall lässt sich deshalb nicht ohne Prüfung auf sämtliche Vermieter in Deutschland übertragen.

Stadt Kassel fordert jedes Jahr Eigentümer zur Zahlung auf

Nach Angaben der Stadt gegenüber der HNA handelt es sich bei solchen Heranziehungsbescheiden nicht um einen einmaligen Sonderfall. Die Zahl entsprechender Verfahren liege jedes Jahr im niedrigen dreistelligen Bereich.

Nach Darstellung der Stadt werde zunächst versucht, die offenen Forderungen beim jeweiligen Mieter beziehungsweise Wasserverbraucher einzuziehen. Erst wenn diese Bemühungen erfolglos blieben, werde auf den Grundstückseigentümer zurückgegriffen.

Für Eigentümer kann das trotzdem überraschend kommen. Gerade bei einer unmittelbaren Abrechnung zwischen Mieter und Versorger bekommen sie Zahlungsrückstände möglicherweise über längere Zeit überhaupt nicht mit.

Warum die Stadt das Wasser nicht einfach abstellt

Die Kasseler Wasserversorgungssatzung sieht bei nicht beglichenen Gebühren unter bestimmten Voraussetzungen zwar eine Einstellung der Versorgung vor. Eine Wassersperre ist aber kein Automatismus.

Nach Angaben der Stadt gegenüber der HNA komme eine Unterbrechung selbst bei länger andauernden Zahlungsrückständen in solchen Fällen normalerweise nicht in Betracht. Die Heranziehung des Grundstückseigentümers werde stattdessen als weniger einschneidende Möglichkeit angesehen.

Das passt zu der hohen Bedeutung einer funktionierenden Wasserversorgung in bewohnten Wohnungen. Auch Vermieter dürfen Wasser bei Mietschulden keineswegs nach Belieben abstellen, wie der Beitrag „Kalte Kündigung: Darf der Vermieter Strom und Wasser abstellen?“ ausführlicher erläutert.

Kann der Vermieter das Geld von der früheren Mieterin zurückverlangen?

Dass die Stadt den Eigentümer zur Zahlung heranzieht, bedeutet nicht automatisch, dass dieser wirtschaftlich endgültig auf den Kosten sitzen bleiben muss. Nach Angaben der HNA verwies die Stadt den betroffenen Vermieter darauf, seine Forderung gegenüber der früheren Mieterin geltend zu machen.

Ob und in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch besteht, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden. Dabei kommt es unter anderem darauf an, welche Kosten die Bewohnerin zu tragen hatte, welcher Zeitraum betroffen ist und ob die Forderung korrekt berechnet wurde.

Selbst ein bestehender Anspruch bedeutet außerdem noch nicht, dass sich das Geld tatsächlich einziehen lässt. Ist die frühere Mietpartei nicht zahlungsfähig, kann der Eigentümer trotz eines Anspruchs zunächst auf der Zahlung gegenüber der Stadt sitzen bleiben.

Wasserkosten beim Bürgergeld: Die Kosten gehören nicht einfach zum normalen Regelbedarf

Bei der sozialrechtlichen Einordnung ist eine wichtige Unterscheidung erforderlich. Haushaltsstrom muss bei SGB-II-Leistungen grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlt werden, Wasser- und Abwasserkosten gehören dagegen normalerweise zu den Aufwendungen für Unterkunft.

§ 2 der Betriebskostenverordnung nennt sowohl die Kosten der Wasserversorgung als auch die Kosten der Entwässerung ausdrücklich als Betriebskosten. Werden solche Aufwendungen mietvertraglich geschuldet und sind sie angemessen, können sie im Rahmen der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II berücksichtigt werden.

Das gilt auch für Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gegen-Hartz hat die Einzelheiten im Beitrag „Bürgergeld: Jobcenter muss Betriebskostenabrechnung zahlen – Urteil“ ausführlich dargestellt.

Die pauschale Aussage, ein Bürgergeldempfänger müsse gewöhnliche Wasser- und Abwassergebühren generell aus seinem Regelbedarf finanzieren, greift deshalb zu kurz. Anders sieht es insbesondere beim gewöhnlichen Haushaltsstrom aus.

Direkte Wasserrechnung sollte dem Jobcenter vorgelegt werden

Wer SGB-II-Leistungen bezieht und Wasser oder Abwasser unmittelbar an einen Versorger zahlen muss, sollte entsprechende Gebührenbescheide und Abschlagsforderungen dem Jobcenter vorlegen. Entscheidend ist dabei, ob die Forderungen tatsächlich als Unterkunftskosten anzuerkennen sind und ob sie in angemessener Höhe entstehen.

Probleme können entstehen, wenn Unterkunftsleistungen zwar bewilligt werden, das Geld aber nicht beim Vermieter oder einem anderen Zahlungsempfänger ankommt. Das SGB II ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine unmittelbare Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung an einen Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten.

Eine solche Direktzahlung kann insbesondere bei wiederkehrenden Zahlungsproblemen helfen, weitere Schulden zu vermeiden. Betroffene sollten sich allerdings frühzeitig an ihr Jobcenter wenden und nicht erst reagieren, wenn bereits größere Rückstände entstanden sind.

Nachzahlungen können vom Jobcenter übernommen werden

Auch eine nachträgliche Betriebskostenforderung ist bei SGB-II-Beziehenden nicht automatisch aus dem laufenden Lebensunterhalt zu zahlen. Unterkunftskosten können auch dann einen zusätzlichen Bedarf auslösen, wenn sie als Nachzahlung fällig werden.

Wer eine entsprechende Rechnung erhält, sollte sie deshalb möglichst schnell beim Jobcenter einreichen. Weitere Hinweise zu typischen Problemen finden Betroffene im Beitrag „Nebenkostenabrechnung: Diese 5 häufigen Fehler kosten Mieter hunderte Euro“.

Auch eine fehlerhafte oder nicht nachvollziehbare Abrechnung sollte nicht einfach akzeptiert werden. Vor einer Zahlung sollte geklärt werden, welche Kosten tatsächlich geschuldet werden und welcher Zeitraum betroffen ist.

Der Bürgergeldbezug allein erklärt die Schulden nicht

Der betroffene Eigentümer äußerte gegenüber der HNA nach dem Vorfall Zweifel daran, künftig noch an Bürgergeldbeziehende vermieten zu wollen. Aus einem einzelnen Zahlungsausfall lässt sich jedoch nicht ableiten, dass SGB-II-Beziehende generell ein höheres Risiko für Vermieter darstellen.

Nach Aussage der Stadt weiß die mit der Gebührenerhebung befasste Behörde im Regelfall nicht einmal, ob ein Schuldner Sozialleistungen erhält. Sie wendet sich wegen offener Wasserforderungen auch nicht selbst an das Jobcenter.

Für Vermieter dürfte es deshalb sinnvoller sein, Zahlungswege und Abrechnungsverfahren möglichst transparent zu gestalten. Bei bekannten Problemen kann gemeinsam mit dem Mieter geprüft werden, ob Unterkunftskosten direkt an einen Empfangsberechtigten gezahlt werden können.

Fragen und Antworten zu offenen Wassergebühren bei Mietwohnungen 1. Muss ein Vermieter immer für unbezahlte Wasserrechnungen seines Mieters aufkommen?

Nein. Ob ein Vermieter von der Kommune herangezogen werden kann, richtet sich unter anderem nach der örtlichen Satzung und der konkreten Abrechnungssituation. Der Kasseler Fall kann deshalb nicht automatisch auf alle Städte und Gemeinden übertragen werden.

2. Schützt ein eigener Wasserzähler den Vermieter vor Forderungen?

Nicht zwingend. Auch bei einem eigenen Zähler und einer direkten Rechnung an den Bewohner kann eine kommunale Satzung zusätzlich den Grundstückseigentümer als Gebührenpflichtigen erfassen.

3. Warum kann die Stadt Kassel vom Eigentümer Geld verlangen?

Die Kasseler Wasser- und Abwassersatzungen sehen mehrere mögliche Gebührenpflichtige vor. Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie nach den Satzungen als Gesamtschuldner.

4. Muss ein Bürgergeldempfänger Wasser aus dem Regelbedarf bezahlen?

Gewöhnliche Wasser- und Abwasserkosten sind im Regelfall den Unterkunftskosten zuzuordnen und nicht mit gewöhnlichem Haushaltsstrom gleichzusetzen. Bei SGB-II-Leistungen können angemessene Unterkunftskosten nach § 22 SGB II berücksichtigt werden.

5. Was sollte ein SGB-II-Beziehender bei einer hohen Wassernachzahlung tun?

Die Rechnung beziehungsweise der Gebührenbescheid sollte möglichst schnell beim Jobcenter eingereicht werden. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob die Forderung korrekt ist und tatsächlich Unterkunftskosten betrifft.

Der Beitrag Mietrecht: Vermieter muss über 1.000 Euro Wassergebühren seiner Mieterin zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Klimaangst lebt vom fehlenden Kontext

Cap Allon

Studie: Je mehr man über das Klima weiß, desto weniger macht man sich Sorgen. Unwissenheit ist in diesem Fall kein Segen; sie macht einen anfällig für Propaganda.

Eine ganze Generation ist unter dem unerbittlichen Trommelfeuer der Klimakatastrophe aufgewachsen.

Eine Umfrage aus dem Jahr 2024 unter 15.793 Amerikanern im Alter von 16 bis 25 Jahren ergab, dass 85 % zumindest „mäßig“ besorgt über den Klimawandel waren, 57,9 % „sehr oder extrem“ besorgt waren und 38,3 % angaben, dass sich diese Gefühle negativ auf ihr tägliches Leben auswirkten. Etwa 42,8 % berichteten von Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit.

Ähnliche Studien im gesamten westlichen Raum haben dasselbe allgemeine Muster ergeben.

In Großbritannien stufte eine Umfrage aus dem Jahr 2023 unter 16- bis 24-Jährigen mehr als 10 % der Befragten als von „hoher“ Klimabelastung betroffen ein. In dieser Gruppe löste der Klimawandel häufigere Sorgen um die Zukunft aus als persönliche Finanzen, Karriere, Beziehungen oder Politik.

Das Gegenmittel für all dies ist der Kontext.

Eine Studie mit 2.066 Teilnehmern ergab, dass sowohl allgemeines Umweltwissen als auch klimaspezifisches Wissen mit geringerer Klimangst verbunden waren – selbst nach Berücksichtigung demografischer Merkmale, der Persönlichkeit und der Einstellung zur Umwelt.

Je mehr man weiß, desto weniger macht man sich Sorgen. Unwissenheit ist in diesem Fall kein Segen; sie macht einen anfällig für Propaganda.

Man denke nur an die derzeitige Aufregung wegen des Regenmangels in England.

Jede längere Trockenperiode führt mittlerweile zu Warnungen vor einem dauerhaft veränderten Klima. Doch die HadUK-Grid-Niederschlagsreihe des Met Office für England reicht bis ins Jahr 1836 zurück – und zeigt weder im Frühjahr noch im Sommer einen langfristigen Rückgang der Niederschläge:

In England fielen im Frühjahr 2026 112 mm Niederschlag. Das war ein trockenes Frühjahr, das unter 191 Frühjahrsperioden auf Platz 21 der trockensten stand, aber bei weitem nicht an den Rekordtiefstand von 65,7 mm heranreichte, der 1893 verzeichnet worden war.

Eine lineare Anpassung an die gesamte Datenreihe des Met Office ergibt tatsächlich einen leichten Anstieg der Niederschlagsmenge im Frühjahr um etwa 10,4 mm pro Jahrhundert bis zum Jahr 2026, während die Sommerniederschläge einen moderaten Rückgang von rund 11 mm pro Jahrhundert aufweisen. Keiner dieser Trends ist signifikant.

Die Datenreihe wird von natürlichen Schwankungen dominiert.

Die Temperaturaufzeichnungen zeigen ein ähnliches Bild der Variabilität.

Die Temperaturaufzeichnungen für Mittelengland beginnen im Jahr 1659 und stellen die weltweit längste lückenlose instrumentelle Temperaturreihe dar:

Graphik: Temperatur in Mittelengland, 1659–2025. [Met Office HadCET; Trends berechnet nach OLS.]

Betrachtet man jedes 40-Jahres-Fenster in der aktuellen jährlichen Zeitreihe des Met Office, so fand die schnellste lineare Erwärmung von 1694 bis 1733 statt. In diesem Zeitraum stiegen die Temperaturen um annualisierte +4,03 °C pro Jahrhundert – noch vor den industriellen CO₂-Emissionen.

Zum Vergleich: Der aktuelle Trend für den Zeitraum 1986–2025 liegt bei +3,13 °C pro Jahrhundert.

Das ist der Kontext, der jungen Menschen vorenthalten wird. Ihnen werden Prognosen einer Klimakatastrophe präsentiert, ohne die historischen Daten, die zeigen, dass ALLES dies bereits einmal geschehen ist – und zwar in der ganz nahen Vergangenheit.

Die vollständigen Aufzeichnungen zeigen kein Klima, das stabil blieb, bis der Mensch es in den 1980er Jahren plötzlich aus dem Gleichgewicht brachte. Sie zeigen große natürliche Schwankungen, wiederkehrende Dürren, außergewöhnlich regenreiche Jahreszeiten und eine starke Erwärmung, lange bevor moderne Emissionen überhaupt eine Rolle spielten.

Fakten sind das Gegenmittel.

Verbreitet sie.

Link: https://electroverse.substack.com/p/antarctic-cold-persists-into-august?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

Anmerkung des Übersetzers: Nicht nur, dass diese Fakten keine Verbreitung finden (z. B. in den MSM), sondern auch, dass es destruktive Elemente gibt, die eine Heidenangst vor der Verbreitung derselben haben und alles tun, um das zu verhindern. Einige dieser Elemente tummeln sich ja auch auf diesem Blog. Und die Psychologie sagt, dass Angst nun einmal Aggression erzeugt…

Der Beitrag Klimaangst lebt vom fehlenden Kontext erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Remzi Kartal: Das Gesetz öffnet eine Tür – mehr nicht

Mit der Verabschiedung des Rahmengesetzes im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft ist in der Türkei erstmals eine gesetzliche Grundlage geschaffen worden, um den Konflikt um die kurdische Frage aus der militärischen Konfrontation in eine politische und demokratische Phase zu überführen. Für den Ko-Vorsitzenden von KONGRA-GEL, Remzi Kartal, liegt genau darin die historische Bedeutung des Gesetzes, nicht jedoch in seinem konkreten Inhalt. Aus Sicht des Politikers könne das Gesetz die kurdische Frage weder lösen noch den Demokratisierungsprozess abschließen. Es markiere vielmehr den Beginn eines langfristigen politischen Prozesses, der durch weitere gesetzliche Reformen, Dialog und Verhandlungen fortgesetzt werden müsse.

„Das Gesetz eröffnet den Übergang zur demokratischen Politik“

Kartal bewertet das Rahmengesetz vor dem Hintergrund eines jahrzehntelangen Konflikts und der Politik der Leugnung und Vernichtung gegenüber den Kurd:innen. Erst vor diesem historischen Kontext lasse sich seine eigentliche Bedeutung verstehen. „Wir müssen dieses Gesetz im Zusammenhang mit den Bedingungen betrachten, unter denen es entstanden ist. Nach einem Jahrhundert der Konflikte sowie der Politik der Leugnung und Vernichtung werden erstmals die Voraussetzungen geschaffen, den Kampf um die kurdische Frage aus der militärischen Konfrontation auf eine politische und demokratische Ebene zu verlagern. Genau darum geht es. Das Gesetz ist nicht alles. Es öffnet lediglich eine Tür für diesen Prozess. Mehr von diesem Gesetz zu erwarten, wäre nicht realistisch.“

Die Lösung der kurdischen Frage werde dadurch noch nicht erreicht. Dennoch bedeute das Gesetz einen grundlegenden politischen Wandel. „Die kurdische Frage wird durch dieses Gesetz nicht gelöst. Es ist vielmehr ein Schritt, der den Weg für den demokratisch-politischen Kampf öffnet. Unter diesem Gesichtspunkt besitzt es große Bedeutung. Gemessen an unseren Erwartungen und an dem Ziel einer umfassenden Demokratisierung beantwortet es diese Anforderungen zwar nicht vollständig. Als Einstieg in eine neue Phase und als Türöffner für den demokratisch-politischen Kampf ist es jedoch ein wichtiger Schritt.“

Kritik an Sprache und Inhalt des Gesetzes

Zugleich spart Kartal nicht mit Kritik am verabschiedeten Gesetz. Sowohl der Inhalt als auch die verwendete Sprache blieben aus seiner Sicht hinter den Erfordernissen des Prozesses zurück. „Der Stil, die Sprache und zahlreiche Regelungen dieses Gesetzes weisen erhebliche Mängel auf. Es hätte wesentlich umfassender ausfallen müssen. Insbesondere die Regelungen zur Rückkehr aus den Bergen und aus Europa enthalten gravierende Lücken. Hinzu kommt die Sprache des Gesetzes. Begriffe wie ‚Terror‘ passen nicht zu einer politischen und demokratischen Auseinandersetzung, in der Gedanken frei geäußert werden müssen.“ Trotz dieser Defizite überwiege für ihn die grundsätzliche Bedeutung des Gesetzes. „Auch wenn dieses Gesetz unsere Erwartungen nicht vollständig erfüllt, stellt es seinem Wesen nach einen historischen Schritt dar. Es schafft die Voraussetzungen dafür, dass sich dieser strategische Prozess auf der Grundlage von Dialog und demokratischer Politik weiterentwickeln kann.“

Rückkehr braucht mehr als ein Übergangsgesetz

Kartal weist darauf hin, dass das Rahmengesetz zwar den Übergang in eine neue Phase regeln solle, die eigentlichen Herausforderungen jedoch erst mit seiner praktischen Umsetzung beginnen würden. Vor allem die Rückkehr von Mitgliedern der kurdischen Guerilla und Politiker:innen im Exil erfordere weit mehr als die bisher vorgesehenen gesetzlichen Regelungen. „Es heißt, dieses Gesetz sei für eine Übergangsphase geschaffen worden. Doch ein bloßes Übergangsgesetz reicht nicht aus. Es hätte zugleich einen Rahmen schaffen müssen, der die gesellschaftliche Integration derjenigen ermöglicht, die aus den Bergen, aus Europa oder aus den ländlichen Gebieten zurückkehren. Gerade dafür enthält das Gesetz keine Antworten.“

Viele Fragen würden deshalb erst im weiteren Verlauf des Prozesses geklärt werden müssen. „Mit diesem Gesetz beginnen die eigentlichen Diskussionen erst. Wie werden die Rückkehrenden aufgenommen? Wo werden sie zunächst untergebracht? Welche rechtlichen und gesellschaftlichen Regelungen braucht es? All diese Fragen werden im Verlauf der praktischen Umsetzung beantwortet werden müssen. Es ist gut möglich, dass Abdullah Öcalan dabei unmittelbar koordinierende Aufgaben übernehmen wird.“

Auch die Wehrpflicht muss geregelt werden

Als bislang kaum beachteten Aspekt nennt Kartal die Wehrpflicht. Für zahlreiche Mitglieder der kurdischen Freiheitsbewegung könne sie zu einem Hindernis für eine Rückkehr werden und müsse deshalb ebenfalls Teil der weiteren Verhandlungen sein. „Viele derjenigen, die seit Jahren in den Bergen oder in Europa leben, haben ihren Wehrdienst nie abgeleistet. Wenn ihre Rückkehr anschließend unmittelbar zur Einberufung führt, würde das viele Menschen von einer Rückkehr abhalten. Deshalb muss auch dieses Thema innerhalb der Koordination unter Beteiligung Abdullah Öcalans und im Dialog mit dem Staat gelöst werden.“ Für Kartal zeigt gerade diese Frage, dass der Prozess mit dem Rahmengesetz nicht abgeschlossen sei. „Solche Fragen müssen in den nächsten Etappen diskutiert und geklärt werden. Die zweite und dritte Phase des Prozesses müssen Lösungen für all jene Probleme hervorbringen, die das Gesetz bislang offenlässt.“

„Politische Beschränkungen werden diesen Prozess nicht aufhalten“

Kartal verweist außerdem darauf, dass während der Beratungen des Gesetzentwurfs bereits einzelne Einschränkungen gelockert worden sind. „Das zeigt, dass dieser Prozess weitergeführt wird. Viele Fragen, die heute noch nicht geregelt sind, werden Gegenstand neuer Gesetze sowie weiterer Dialog- und Verhandlungsrunden sein.“ Zugleich betont er, dass die noch bestehenden Begrenzungen die politische Arbeit der kurdischen Bewegung langfristig nicht verhindern könnten.  Auch Einschränkungen bei der Übernahme offizieller Funktionen in politischen Parteien änderten daran nichts.

„Es stimmt, dass es Beschränkungen für Funktionen in offiziellen Parteigremien gibt. Aber Menschen, die jahrzehntelang für Freiheit gekämpft haben, sind nicht darauf angewiesen, Vorsitzende oder Funktionäre einer Partei zu sein. Sie werden ihre Arbeit überall in der Gesellschaft fortsetzen. Niemand kann sie durch gesetzliche Einschränkungen von der Gesellschaft oder ihrem politischen Engagement trennen. Selbst wenn es auf offizieller Ebene Begrenzungen gibt, werden sie ihre Tätigkeit auf andere Weise wirksam fortsetzen. Gleichzeitig werden gesetzliche und verfassungsrechtliche Veränderungen auch künftig Teil der demokratisch-politischen Auseinandersetzung bleiben.“

Die Frage des Vertrauens

Für Kartal wird der Erfolg des Prozesses nicht daran zu messen sein, welche einzelnen Regelungen das Rahmengesetz bereits enthält. Entscheidend sei vielmehr, dass nach Jahrzehnten bewaffneter Auseinandersetzung erstmals die Voraussetzungen geschaffen würden, die kurdische Frage auf demokratischem und politischem Weg zu verhandeln. Zugleich räumt er ein, dass ein solcher Übergang nicht ohne gegenseitiges Misstrauen gelingen könne. „Natürlich stellt sich die Frage, wie Vertrauen entstehen soll. Menschen legen die Waffen nieder und kehren in die Türkei zurück. Gleichzeitig warten sie darauf, wie ihre Rechte künftig geregelt werden. Nach einem so langen bewaffneten Konflikt gibt es sowohl innerhalb der Bewegung als auch in der Gesellschaft ein tiefes Misstrauen. Das ist eine Realität.“

Dennoch sei Vertrauen seit jeher ein zentraler Bestandteil der kurdischen Freiheitsbewegung gewesen. „Wir haben diese Bewegung unter der Führung Abdullah Öcalans aufgebaut – im Vertrauen auf seine politische Linie, auf unsere eigene Kraft und auf unser Volk. Daran wird sich auch künftig nichts ändern. Gleichzeitig wissen wir, dass auch auf der anderen Seite Vorbehalte gegenüber einer Bewegung bestehen, gegen die jahrzehntelang Krieg geführt wurde.“ Gerade deshalb komme der politischen Sprache und dem weiteren Verlauf des Dialogs besondere Bedeutung zu. „Dieses gegenseitige Misstrauen lässt sich nur überwinden, wenn der Prozess mit der richtigen Sprache, einer verantwortungsvollen Haltung sowie einer klugen politischen Strategie geführt wird. Ich bin überzeugt, dass das Vertrauen auf diesem Weg Schritt für Schritt wachsen kann.“

‚Die Politik der Leugnung ist an ihr Ende gelangt‘

Kartal weist die häufig gestellte Frage zurück, welchen konkreten Gewinn die Kurd:innen nach dem Ende des bewaffneten Kampfes erzielt hätten. Wer den Prozess ausschließlich an unmittelbaren politischen Zugeständnissen messe, verkenne seine eigentliche historische Bedeutung. „Viele fragen heute: Die PKK hat sich aufgelöst, der bewaffnete Kampf wurde beendet – was haben die Kurd:innen dafür bekommen? Solche Fragen entstehen, wenn man den Charakter dieses Prozesses nicht versteht. Tatsächlich haben die Kurd:innen bereits einen sehr großen politischen Gewinn erzielt.“

Diesen Gewinn sieht Kartal vor allem darin, dass die jahrzehntelange Politik der Leugnung und Vernichtung überwunden werde und die kurdische Frage erstmals dauerhaft auf die politische Ebene gelange. „Seit der Gründung der Republik waren Kurd:innen mit einer Politik der Leugnung und Vernichtung konfrontiert. Der jetzige Prozess schafft erstmals die Voraussetzungen dafür, ihre Rechte auf demokratischem und politischem Weg zu erstreiten. Der Dialog setzt der Politik von Leugnung und Vernichtung ein Ende. Dass diese Frage heute im Parlament behandelt wird und der demokratisch-politische Weg zur Grundlage des weiteren Prozesses geworden ist, bedeutet, dass diese Politik gescheitert ist.“

Der politische Kampf werde damit nicht beendet, sondern in eine neue Phase überführt. „Künftig wird für das Recht auf die Muttersprache, für Bildung, für gesetzliche und politische Rechte auf demokratischem Weg gekämpft. Der bewaffnete Kampf entstand, weil der Staat jahrzehntelang an seiner Politik der Leugnung und Vernichtung festhielt. Diese Politik konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Wäre sie erfolgreich gewesen, gäbe es heute weder diesen Dialog noch diesen Prozess.“ Für Kartal eröffnet das Rahmengesetz deshalb eine Perspektive, in der die demokratische Auseinandersetzung an die Stelle des bewaffneten Konflikts tritt. „Von nun an wird es darum gehen, Demokratie und Freiheit für Kurd:innen ebenso wie für die gesamte Türkei weiterzuentwickeln, die Existenz der Kurd:innen rechtlich anzuerkennen und ihre sprachlichen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte durch demokratische Politik durchzusetzen.“

„Ohne Abdullah Öcalan wird sich dieser Prozess nicht entwickeln“

Eine Schlüsselrolle misst Kartal dem kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan bei. Zwar enthalte das Rahmengesetz keine ausdrückliche Regelung zu dessen Status, daraus dürfe jedoch nicht geschlossen werden, dass ihm im weiteren Verlauf keine zentrale Funktion zukomme. „Eine grundlegende Forderung der Bewegung war von Beginn an, dass Abdullah Öcalan in Freiheit leben und arbeiten kann. Er selbst hat mehrfach betont, dass dieser Prozess nur vorankommen kann, wenn die notwendigen Arbeitsbedingungen geschaffen werden und er ihn anleitet und koordiniert. Nach allem, was wir beobachten, ist der Staat im ersten Schritt noch nicht bereit, dies gegenüber der eigenen Öffentlichkeit offen zu vollziehen. In der zweiten und den folgenden Phasen werden freie Lebens- und Arbeitsbedingungen für Abdullah Öcalan jedoch unverzichtbar sein. Andernfalls wird sich dieser Prozess nicht entwickeln.“

Nach Kartals Einschätzung ist bereits jetzt vorgesehen, dass Öcalan die praktische Umsetzung des Prozesses begleitet und koordiniert, insbesondere bei der Rückkehr von Menschen aus den Bergen und aus dem Exil. „Schon in dieser ersten Phase wird es eine Struktur geben, in der Abdullah Öcalan eine koordinierende Rolle übernimmt. Die Rückkehr aus den Bergen und aus Europa, die dabei entstehenden Probleme sowie die Suche nach Lösungen werden unter seiner Koordination erfolgen. Er wird die Entwicklungen begleiten und koordinieren. Darüber verfügen wir über entsprechende Informationen.“

Deshalb sei eine Rückkehr ohne seine Beteiligung weder politisch noch praktisch vorstellbar. „Ohne Abdullah Öcalan, ohne dass er als Ansprechpartner einbezogen wird und selbst zu diesem Schritt aufruft, wird sich dieser Prozess weder für die Guerilla noch für die Menschen in Europa entwickeln. Rückkehren werden unter diesen Bedingungen nicht stattfinden. Das weiß auch der Staat. Sein Status wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, doch seine koordinierende Rolle bei der praktischen Umsetzung steht außer Frage. Wenn sich der Prozess fortsetzt, werden seine Arbeits- und Lebensbedingungen in einer nächsten Phase auch gesetzlich geregelt werden müssen.“

Neue Phase verlangt gesellschaftliche Verantwortung

Zum Abschluss richtet Kartal den Blick auf die Aufgaben der kommenden Jahre. Das Rahmengesetz bedeute nicht das Ende der kurdischen Frage, sondern den Beginn einer neuen Phase des demokratischen und politischen Kampfes. „Das Wichtigste ist, dass unser Volk und alle demokratischen Kräfte den Charakter dieses Prozesses richtig verstehen. Die kurdische Frage ist damit nicht gelöst. Es werden vielmehr die Voraussetzungen für den demokratisch-politischen Kampf geschaffen – und genau das ist für das kurdische Volk ein strategischer Gewinn.“

Der bewaffnete Widerstand habe die Politik der Leugnung und Vernichtung gestoppt. Nun beginne eine Phase, in der politische und gesellschaftliche Organisierung über den weiteren Verlauf entscheiden werde. „Bis heute musste das kurdische Volk der Politik der Leugnung und Vernichtung mit bewaffnetem Widerstand entgegentreten. Jetzt werden die weiteren Errungenschaften auf politischem Weg erkämpft. Deshalb sollte jede und jeder überlegen: Was kann ich in diesem neuen Prozess tun? Wie kann ich mein Umfeld organisieren? Wie kann ich mich am demokratischen und gesellschaftlichen Aufbau beteiligen?“

Kartal betont, dass diese Verantwortung nicht allein bei den Kurd:innen liege. „Nicht nur Kurd:innen, sondern auch die türkische Gesellschaft und alle demokratischen Kräfte müssen den gemeinsamen Kampf für Demokratie verstärken und am gesellschaftlichen Aufbau mitwirken. Auf dieser Grundlage können wir das bestehende System demokratisch verändern und eine neue Ordnung schaffen, in der die Rechte des kurdischen Volkes – von der Muttersprache bis zur politischen Teilhabe – verwirklicht werden.“

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-ein-tausend-kilometer-langer-weg-beginnt-mit-einem-einzigen-schritt-52347 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/turkisches-parlament-verabschiedet-rahmengesetz-fur-den-friedensprozess-52410 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/meral-danis-bestas-abdullah-Ocalan-hat-den-frieden-immer-verteidigt-52415

 

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Meral Danış Beştaş: Abdullah Öcalan hat den Frieden immer verteidigt

Das Gesetz zum Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft ist für die DEM-Abgeordnete und Ko-Sprecherin des Demokratischen Kongresses der Völker (HDK), Meral Danış Beştaş, ein historischer erster Schritt, aber keineswegs der Abschluss des politischen Prozesses. Im Gespräch mit ANF betont sie, dass weitere gesetzliche Reformen, eine umfassende Demokratisierung und vor allem neue Arbeits- und Kommunikationsmöglichkeiten für den kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan notwendig seien, damit der Prozess dauerhaft erfolgreich sein könne.

‚Der zentrale Akteur muss seine Rolle wahrnehmen können‘

Für Beştaş steht außer Frage, dass die Bedingungen, unter denen Öcalan auf der türkischen Gefängnisinsel Imrali lebt und arbeitet, unmittelbaren Einfluss auf den weiteren Verlauf des Prozesses haben. Ein Friedensprozess, der die gesamte Gesellschaft betreffe, könne nicht dauerhaft auf eingeschränkten Kontakt reduziert werden. „Über den Status Abdullah Öcalans, seine Haftbedingungen und seine Arbeitsmöglichkeiten wird derzeit im ganzen Land intensiv diskutiert. Der zentrale Akteur dieses Prozesses befindet sich unter Bedingungen, die seine Fähigkeit einschränken, den Prozess zu gestalten und zu führen. Mit wenigen, zeitlich begrenzten Gesprächen lässt sich eine historische Frage, die 86 Millionen Menschen betrifft, kaum lösen. Man muss das aus der Perspektive derjenigen betrachten, die die Folgen dieses Konflikts über Jahrzehnte erlebt haben.“

„Öcalan hat den Frieden nie aufgegeben“

Beştaş erinnert daran, dass es in den vergangenen Jahrzehnten zahlreiche Versuche gab, die kurdische Frage politisch zu lösen. Öcalan habe sich in all diesen Jahren immer wieder für Verhandlungen und eine friedliche Lösung eingesetzt. „Seit den neunziger Jahren hat es ernsthafte Anläufe gegeben. Abdullah Öcalan hat als führende Persönlichkeit der kurdischen Freiheitsbewegung den Frieden bis heute konsequent verteidigt. Immer wieder hat er darauf hingewiesen, dass er keinen ernsthaften Verhandlungspartner findet. Das wissen wir aus vielen Gesprächen und Erklärungen.“

Gerade deshalb dürfe die gegenwärtige Situation nicht ungenutzt bleiben. „Jetzt, da diese Voraussetzungen entstanden sind, müssen wir sie verantwortungsvoll nutzen. Zeit spielt eine entscheidende Rolle. Damit alle Beteiligten ihre Verantwortung wahrnehmen können, müssen sowohl Abdullah Öcalan als auch die weiteren Akteur:innen dieses Prozesses ihre jeweilige Rolle tatsächlich ausfüllen können. Vor uns liegt eine historische Möglichkeit.“

Historische Chance, aber erst der Beginn eines langen Prozesses

Für Beştaş eröffnet der aktuelle Prozess die Möglichkeit, Grundkonflikte zu überwinden, die die Republik seit ihrer Gründung geprägt hätten. Der Gesetzentwurf sei deshalb zwar von historischer Bedeutung, könne aber nur den Auftakt eines umfassenden Demokratisierungsprozesses bilden. „Vor uns liegt eine historische Chance, den Einheitsgedanken, die Politik der Verleugnung und der Assimilation zu überwinden, die die Republik seit ihrer Gründung geprägt haben. Eine der wichtigsten Voraussetzungen dafür ist, dass Abdullah Öcalan unter freien Bedingungen leben und diesen Prozess weiterführen kann. Gleichzeitig braucht es viele weitere Schritte: Demokratisierung, die Schaffung von Freiheitsbedingungen sowie die Anerkennung von Muttersprachen, Identitäten, Kulturen und Glaubensgemeinschaften. Nur so kann Frieden dauerhaft werden. Dieser Prozess ist kein Endpunkt. Es hat sich lediglich ein Spalt geöffnet; eine Tür in die Zukunft. Ob wir diese Tür weiter öffnen, liegt an uns allen.“

„Die Gesellschaft muss diesen Prozess tragen“

Beştaş unterstreicht, dass der Friedensprozess nicht allein von den politischen Institutionen abhänge. Die Verhandlungen würden zwar in den dafür vorgesehenen Mechanismen geführt, doch ein dauerhafter Frieden könne nur entstehen, wenn die Gesellschaft den Prozess aktiv mittrage. Sie ruft deshalb alle Menschen in der Türkei auf, sich einzubringen – unabhängig davon, ob sie den Prozess unterstützen oder kritisch begleiten. „Alle Menschen in diesem Land sollten sich diesen Prozess zu eigen machen, ihn stärken und mit ihrer Stimme begleiten. Wer Kritik oder Einwände hat, sollte sie selbstverständlich äußern. Entscheidend ist jedoch, dass Frieden und Demokratie insgesamt breite gesellschaftliche Unterstützung finden.“

Das Parlament sei dabei nur einer von mehreren Schauplätzen des politischen Prozesses. „Verhandlungen werden immer über die dafür vorgesehenen Mechanismen geführt. Das Parlament ist nur ein Teil davon. Unsere Aufgabe als Gesellschaft und als politische Akteur:innen besteht darin, diesen Prozess mitzutragen, ihn zu verteidigen und für seine Weiterentwicklung zu arbeiten.“

Arbeits- und Kommunikationsfreiheit für Öcalan schaffen

In diesem Zusammenhang erneuert Beştaş ihre Forderung nach neuen Arbeits- und Kommunikationsmöglichkeiten für Öcalan. Auch wenn das verabschiedete Rahmengesetz hierzu keine ausdrücklichen Regelungen enthält, könnten entsprechende Schritte auf administrativem Weg eingeleitet werden. „Wir wissen, dass Politiker:innen, Journalist:innen, Wissenschaftler:innen und viele weitere gesellschaftliche Gruppen Gespräche mit ihm führen möchten. Darüber hinaus gibt es weltweit ein breites Netz der Solidarität. Nobelpreisträger:innen, international bekannte Philosoph:innen und viele andere Persönlichkeiten haben seine Gedanken und seine Friedensaufrufe unterstützt.“

‚Das Gesetz ist nicht perfekt‘

Beştaş macht keinen Hehl daraus, dass der verabschiedete Gesetzentwurf aus Sicht der kurdischen Bewegung und demokratischen Opposition zahlreiche Mängel aufweist. Gleichwohl sei sie bereit gewesen, den Entwurf mitzutragen, weil er erstmals einen gesetzlichen Rahmen für den Prozess schaffe. Zugleich verweist die Politikerin auf die jahrzehntelange rechtliche und politische Ausgrenzung der Kurd:innen in der Türkei. „Kurd:innen wurden über Jahrzehnte selbst zum Problem erklärt. Zeitweise war es beinahe so, als wäre es schon verdächtig, als Kurd:in geboren zu werden. Immer wieder waren Kurd:innen diejenigen, die unter den Gesetzen litten, kriminalisiert wurden oder selbst nach Massakern erleben mussten, dass die Täter straflos blieben. Bis heute gilt ein Rechtssystem, in dem Kurd:innen keinen gleichberechtigten Schutz erfahren.“

Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass der Gesetzestext aus Sicht der DEM-Partei und der kurdischen Bewegung nicht alle Erwartungen erfülle. „Im Gesetz finden sich Begriffe und Formulierungen, denen wir widersprochen haben. Es ist nicht die Sprache, die wir uns gewünscht hätten. Aber wir wissen auch, dass es sich um einen Verhandlungsprozess handelt. Unterschiedliche politische Akteur:innen bringen unterschiedliche Vorstellungen und Begrifflichkeiten ein. Das Ergebnis ist deshalb der kleinste gemeinsame Nenner, auf den sich die Beteiligten verständigen konnten.“

‚Niemand ging ohne Grund in die Berge‘

Beştaş weist zugleich die Kriminalisierung der kurdischen Freiheitsbewegung zurück. Der jahrzehntelange bewaffnete Widerstand könne nicht verstanden werden, ohne seine politischen Ursachen in den Blick zu nehmen. „Wir haben die kurdische Freiheitsbewegung und die Menschen, die sich ihr angeschlossen haben, niemals als Terrorismus bezeichnet. Dafür wurden wir jahrzehntelang angegriffen, ausgegrenzt und kriminalisiert. Aber wir haben immer gesagt: Niemand ist aus einer Laune heraus oder ohne Grund in die Berge gegangen. Menschen haben sich einer Sache angeschlossen. Wenn wir Frieden wollen, müssen wir die Ursachen beseitigen, die sie zu diesem Schritt bewogen haben.“

Gerade deshalb bewertet Beştaş die Verabschiedung des Gesetzes trotz aller Kritik als Zäsur. „Auch wenn dieser Gesetzentwurf nicht alle unsere Forderungen erfüllt, hat er eine Qualität erreicht, die wir unterstützen konnten. Deshalb haben wir ihn unterzeichnet. Zum ersten Mal können wir sagen: Ein Gesetzentwurf, den wir mitgetragen haben, ist verabschiedet worden und wird umgesetzt. Wir verstehen uns nicht nur als Opposition. Wir wollen mitgestalten, aufbauen und die Zukunft mit entwerfen. Gleichzeitig ist klar: Das darf nicht der erste und letzte Schritt bleiben. Nach diesem Anfang müssen viele weitere gesetzliche Regelungen folgen.“

‚Die Sicht auf Kurd:innen hat sich nicht grundlegend verändert‘

Mit Blick auf die Debatten im Parlament und die Reaktionen auf das Rahmengesetz sieht Beştaş zwar Bewegung, aber keinen grundlegenden Wandel im Umgang mit der kurdischen Frage. Gerade die Haltung der MHP-Abspaltung Iyi-Partei zeige, dass alte Denkmuster weiterhin fortbestünden. „Wir erleben nach wie vor politische Kräfte, die Kurd:innen grundsätzlich als Problem betrachten. Das sehen wir in den Debatten, in öffentlichen Erklärungen und auch im Parlament. Manche Abgeordnete kündigen offen an, gegen das Gesetz zu stimmen. Mit Bedauern muss ich sagen: Viele alte Denkmuster bestehen fort. Tabus werden nicht überwunden. Deshalb können wir heute nicht sagen, dass sich der Blick auf Kurd:innen grundlegend verändert hat.“

‚Demokratie gilt nicht erst, wenn man selbst betroffen ist‘

Ebenso kritisch bewertet Beştaş den Umgang weiter Teile der Opposition mit demokratischen Grundrechten. Viele hätten das Fehlen von Demokratie erst dann beklagt, als sich staatliche Repression gegen sie selbst richtete. „Man könnte meinen, bis zum Beginn dieses Prozesses habe in der Türkei eine vollkommene Demokratie geherrscht und erst mit den jüngsten Entwicklungen sei sie verschwunden. Dabei erleben wir seit Jahrzehnten das Gegenteil. Demokratie bedeutet nicht, sich erst dann gegen Unrecht zu wenden, wenn man selbst betroffen ist. Wer Demokrat:in ist, muss jeder Ungerechtigkeit entgegentreten – unabhängig davon, wen sie trifft. Genau das verlangt auch ein Verständnis von Gerechtigkeit.“

Beştaş erinnert daran, dass die kurdische politische Bewegung über viele Jahre Zwangsverwaltungen, die Aufhebung parlamentarischer Immunitäten, Folter, politische Verfolgung und andere Formen staatlicher Repression erlebte. „Deshalb wissen wir, was staatliche Willkür bedeutet. Trotzdem haben wir nie geschwiegen, wenn andere von Unrecht betroffen waren. Gestern fehlte der Türkei die Demokratie, heute fehlt sie ebenso. Deshalb sagen wir: Lasst uns den Kampf für Frieden und Demokratie gemeinsam führen und eine demokratische Gesellschaft gemeinsam aufbauen.“

„Das ist Rassismus mit Samthandschuhen“

Besonders scharf kritisiert Beştaş jene politischen und gesellschaftlichen Positionen, die sich nach außen demokratisch gäben, im Umgang mit der kurdischen Frage jedoch alte Ausgrenzungsmuster reproduzierten. „Wir sind jeder Form von Ungerechtigkeit entgegengetreten – unabhängig davon, wen sie getroffen hat. Das ist für uns eine Frage politischer Prinzipien. Doch im Umgang mit Kurd:innen erleben wir immer wieder dieselben Mechanismen. Das ist Rassismus mit Samthandschuhen – Rassismus, der sich hinter wohlklingenden Worten, demokratischer Sprache und scheinbar vernünftigen Argumenten verbirgt. Wir sehen das sehr genau und vergessen es nicht. Nicht, weil wir Vergeltung suchen, sondern weil wir diese Erfahrungen immer wieder gemacht haben.“

Zum Abschluss betont Beştaş, dass letztlich die Geschichte darüber urteilen werde, wer sich in dieser Phase auf die Seite von Frieden und Demokratisierung gestellt habe. „Geschichte ist von großer Bedeutung. Die Menschen in der Türkei, die Völker des Nahen Ostens und die internationale Öffentlichkeit werden sehen, wer in diesem historischen Moment auf der richtigen Seite stand – und wer nicht.“

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/turkisches-parlament-verabschiedet-rahmengesetz-fur-den-friedensprozess-52410 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/meral-danis-bestas-erstmals-spricht-der-staat-mit-der-sprache-des-rechts-52384 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-ein-tausend-kilometer-langer-weg-beginnt-mit-einem-einzigen-schritt-52347 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/kurdische-bewegung-rahmengesetz-nur-mit-Ocalans-freier-mitwirkung-umsetzbar-52399

 

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Rückkehr nach Serêkaniyê von Angriffen überschattet

Fast sieben Jahre nach der türkisch-dschihadistischen Invasion in Serêkaniyê (Ras al-Ain) sind erstmals vertriebene Bewohner:innen in ihre Heimat zurückgekehrt. Die Rückkehr der ersten Familien wurde jedoch unmittelbar nach ihrer Ankunft von Angriffen bewaffneter Personen überschattet, die während der Besatzung ihre Häuser übernommen hatten.

Nach Angaben des Komitees der Vertriebenen aus Serêkaniyê erreichten rund 410 Familien am Montag ihre Heimatstadt. Die Rückkehr erfolgt im Rahmen des Abkommens zwischen den Demokratischen Kräften Syriens (QSD) und der syrischen Übergangsregierung in Damaskus vom 29. Januar, das eine schrittweise Rückkehr der seit der Invasion von 2019 vertriebenen Bevölkerung vorsieht.

Erste Rückkehr seit der Besatzung

Ausgangspunkt des ersten Konvois war der Sammelplatz gegenüber dem Vertriebenenlager Waşokanî in der Gemeinde Tiwêna bei Hesekê. Ursprünglich sollten 647 Familien in ihre Heimat zurückkehren. Aufgrund logistischer Probleme konnten zunächst jedoch nur rund 400 Familien an der ersten Rückkehr teilnehmen. Das Komitee teilte mit, dass die Registrierung weiterer Rückkehrwilliger in Dêrik, Dirbêsiyê, Til Temir, Amûdê, Qamişlo und Hesekê fortgesetzt wird.

 


Bewaffnete greifen Rückkehrer:innen an

Nach ihrer Ankunft wurden mehrere Familien nach Angaben des Vertriebenenkomitees von bewaffneten Personen angegriffen, die ihre Häuser während der Besatzung übernommen hatten. Videos aus Serêkaniyê zeigen unter anderem beschädigte Fahrzeuge der Rückkehrer:innen. Das Komitee verurteilte die Angriffe und rief die Bevölkerung in Hesekê und Qamişlo zu Protesten auf. Zugleich forderte es, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen und die sichere Rückkehr aller Vertriebenen zu gewährleisten.

Proteste in mehreren Städten

Noch am frühen Abend gingen Menschen in Qamişlo, Hesekê und Til Temir auf die Straße. Bei Kundgebungen verlangten sie Schutz für die zurückgekehrten Familien sowie die Garantie einer sicheren und würdevollen Rückkehr aller Vertriebenen nach Serêkaniyê. Auch das Komitee der Vertriebenen erneuerte seine Forderung nach umfassenden Sicherheitsgarantien für die Rückkehrer:innen.

 


Mazlum Abdi verurteilt Angriffe

QSD-Oberkommandierender Mazlum Abdi erklärte, die Rückkehr sei in Abstimmung mit dem syrischen Staat erfolgt. Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung verurteilte er scharf. Über X teilte Abdi mit, die zuständigen Stellen arbeiteten daran, die zurückgekehrten Familien zu schützen, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, die Rechte aller Bewohner:innen zu gewährleisten und die Stabilität in der Region zu sichern.

Tatverdächtige festgenommen

Der stellvertretende Kommandeur der Inneren Sicherheitskräfte in Hesekê, Mehmûd Xelîl, erklärte, die Angriffe hätten das Ziel gehabt, die Sicherheitslage zu destabilisieren, die Rückkehr der Vertriebenen zu verhindern und den laufenden Integrationsprozess zu sabotieren. Nach seinen Angaben wurden mehrere mutmaßlich Beteiligte inzwischen festgenommen. Gegen weitere Verdächtige liefen Fahndungs- und Ermittlungsmaßnahmen. Bis zur vollständigen Stabilisierung der Lage seien die Rückkehrkonvois nach Serêkaniyê vorübergehend ausgesetzt worden. Sobald die Sicherheit der Rückkehrer:innen gewährleistet sei, würden die Fahrten wieder aufgenommen.

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/ruckkehr-nach-serekaniye-namen-von-14-000-vertriebenen-familien-erfasst-51882 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/serekaniye-vertriebene-warten-weiter-auf-ruckkehr-51367 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/feuer-auf-zuruckkehrende-zivilist-innen-bei-serekaniye-51199 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/vier-zivilisten-aus-serekaniye-in-die-turkei-verschleppt-51011

 

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Die nationalistische Ikone

Der Kult um Stefan Bandera beschädigt Europas Glaubwürdigkeit.
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Die Neutralität als Gummibegriff

Transition News - 11. August 2026 - 13:32

Bundesrat Ignazio Cassis hat an seiner Medienkonferenz zur Neutralitätsinitiative ein bemerkenswertes Kunststück vollbracht: Er erklärte ausgerechnet die Unbestimmtheit der Neutralität zu ihrer Stärke. Die Initiative, so Cassis, wolle eine «neue Neutralität».

Tatsächlich will sie vor allem eines: die Neutralität dem wechselnden politischen Ermessen ein Stück weit entziehen und zentrale Regeln in der Verfassung festhalten, wie sie seit der Gründung der Eidgenossenschaft als ungeschriebene Grundsätze galten.

Für Cassis ist genau das die Gefahr. Die Schweiz müsse «auf künftige Krisen angemessen reagieren» können. «Jede Krise ist anders, jeder Konflikt ist anders.» Deshalb brauche der Bundesrat Spielraum. Das klingt vernünftig. Aber es verdreht das Wesen der Neutralität.

Denn Neutralität entfaltet ihren Wert gerade dadurch, dass sie nicht jeden Montag neu erfunden wird. Ein neutraler Staat ist glaubwürdig, wenn Freund und Gegner wissen, woran sie sind – bevor der Krieg beginnt.

Bei den Sanktionen wird die Dehnbarkeit sichtbar. 2014 übernahm die Schweiz die EU-Sanktionen gegen Russland nicht. 2022 tat sie es. Cassis preist dies als verantwortungsvolle «Interessenabwägung» und warnt vor jedem «Automatismus».

Nur: Wenn Neutralität davon abhängt, wie der Bundesrat die jeweilige Lage beurteilt, wird aus einem Prinzip eine Option.

Noch deutlicher wird Markus Mäder, Chef des Staatssekretariats für Sicherheitspolitik SEPOS. Die Schweiz müsse ihre Zusammenarbeit mit NATO und EU intensivieren. Gemeinsame Verteidigung brauche «Interoperabilität» bei Waffen, Verfahren und Planungsprozessen sowie «Vertrauen basierend auf einem eingespielten und regelmäßigen Austausch».

Aber: Je enger sich die Schweiz militärisch mit einem Bündnissystem verzahnt, desto schwieriger wird es, gleichzeitig zu behaupten, sie stehe außerhalb dieses Systems. Mäder geht sogar so weit, die Abschreckung darauf aufzubauen, dass ein Gegner mit einer gemeinsamen Verteidigung der Schweiz mit Partnern rechnen müsse. Mit einem Bein steht die Schweiz bereits im Bündnisfall.

Die Neutralität soll also dadurch glaubwürdig werden, dass ein möglicher Gegner annehmen kann, sie könnte im Ernstfall gar nicht mehr neutral sein. Was für ein Widersinn!

Auch Botschafter Simon Plüss, zuständig für Sanktionen beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, macht deutlich, wohin die Reise geht. Ohne enge Zusammenarbeit mit Europa drohten der Schweiz der Ruf mangelnder Solidarität, Nachteile für die Rüstungsindustrie und der Ausschluss aus europäischen Beschaffungsprogrammen.

Dass über 90 Prozent der «schweizerischen» Rüstungsexporte von 2015 bis 2024 auf ausländische Firmen zurückgehen (Rüstungsreport), sagte Plüss natürlich nicht.

Damit tritt hinter der schönen Formel von der «flexiblen Neutralität» ein ziemlich handfestes Programm hervor: Sanktionen sollen möglich bleiben, die militärische Annäherung an NATO und EU soll weitergehen, und die Rüstungsindustrie soll in den europäischen Markt integriert bleiben.

Alles nachvollziehbare politische und wirtschaftliche Interessen. Aber man sollte sie nicht mit Neutralität verwechseln.

Cassis sagt: «Unsere Glaubwürdigkeit beruht auf unserer Verlässlichkeit, nicht auf Starrheit.» Das ist richtig – und gerade deshalb spricht vieles für klare Regeln.

Denn Verlässlichkeit heißt, dass man weiß, woran man ist. Eine Neutralität hingegen, die sich jedem politischen Wetter anpassen kann, ist zwar außerordentlich beweglich. Nur ist irgendwann nicht mehr ganz klar, was an ihr noch neutral ist.

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Meeting with Novosibirsk Region Governor Andrei Travnikov

PRESIDENT OF RUSSIA - 11. August 2026 - 13:30

Concluding his trip to the Novosibirsk Region, the President heard a report from Governor Andrei Travnikov on the region’s socioeconomic development over the past eight years.

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Schwerbehinderung: Vermieter verbietet Assistenzhund – doch der BGH setzt Grenzen

Ein Hundeverbot im Mietvertrag zwingt einen schwerbehinderten Mieter nicht automatisch dazu, seinen Assistenzhund abzugeben. Besonders bei vorformulierten Klauseln setzt der Bundesgerichtshof klare Grenzen.

Ein pauschales Verbot von Hunden und Katzen benachteiligt Mieter unangemessen, wenn der Vertrag jede Einzelfallprüfung ausschließt.

Bei einem ausgebildeten Assistenzhund wiegt zusätzlich der konkrete Hilfebedarf. Der Hund dient nicht nur als Haustier, sondern gleicht behinderungsbedingte Einschränkungen aus. Ein Vermieter darf deshalb nicht allein auf den Satz „Hunde sind verboten“ zeigen und damit die Prüfung beenden.

Pauschales Hundeverbot im Formularmietvertrag reicht nicht

Der Bundesgerichtshof entschied 2013, dass eine vorformulierte Mietvertragsklausel Hunde und Katzen nicht ausnahmslos verbieten darf. Der Vermieter muss vielmehr die Interessen im konkreten Fall berücksichtigen.

Das Urteil erlaubt aber nicht automatisch jede Hundehaltung. Größe und Verhalten des Tieres, die Wohnung, mögliche Störungen sowie die Interessen anderer Hausbewohner können eine Rolle spielen. Bei einem Assistenzhund kommt jedoch ein besonders gewichtiges Interesse des Mieters hinzu.

Ein Assistenzhund erfüllt konkrete Aufgaben

Das Behindertengleichstellungsgesetz beschreibt Assistenzhunde als speziell ausgebildete Hunde, die Menschen mit Behinderungen selbstbestimmte Teilhabe ermöglichen, erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen. Ihre Ausbildung umfasst konkrete Hilfeleistungen und ein kontrolliertes Sozial- und Umweltverhalten.

Diese Funktion unterscheidet einen Assistenzhund von einem gewöhnlichen Familienhund. Benötigt ein Mieter das Tier für alltägliche Handlungen, muss der Vermieter dieses Bedürfnis in seine Interessenabwägung einbeziehen. Reine Vorbehalte gegen Hunde reichen dafür nicht.

Praxisbeispiel: Lina und ihr Assistenzhund Marlowe

Das folgende Beispiel ist fiktiv. Lina ist 32 Jahre alt. Seit einem Unfall beim Turmspringen lebt sie mit einer Querschnittslähmung ab dem unteren Brustwirbelbereich und nutzt einen Rollstuhl. Ihr Golden Retriever Marlowe hat eine spezielle Ausbildung als Assistenzhund abgeschlossen.

Marlowe unterstützt Lina jeden Tag. Er öffnet Türen, bringt ihr die Post und hebt Gegenstände auf, die sie vom Rollstuhl aus nicht sicher erreicht. Außerdem hilft er ihr beim An- und Ausziehen mit erlernten Handgriffen.

Für Einkäufe besitzt Marlowe einen speziell angepassten kleinen Wagen. Der nahe Supermarkt kennt Lina und Marlowe. Lina bestellt ihre Waren, das Personal stellt den Einkauf bereit und Marlowe holt ihn mit seinem Wagen ab. Für Lina bedeutet diese Hilfe mehr Selbstständigkeit im Alltag.

Nach einem Wechsel der Hausverwaltung prüft der Vermieter die Mietunterlagen. In Linas Formularmietvertrag steht: „Das Halten von Hunden ist verboten.“ Der Vermieter beruft sich auf diese Klausel und fordert Lina auf, Marlowe aus der Wohnung zu entfernen.

Lina widerspricht schriftlich. Sie erklärt die Funktion ihres Assistenzhundes und legt Nachweise über seine Ausbildung vor. Zugleich weist sie darauf hin, dass Marlowe weder andere Bewohner stört noch Schäden verursacht. Auch Beschwerden wegen anhaltenden Bellens oder aggressiven Verhaltens gibt es nicht.

Der Vermieter bleibt zunächst bei seinem Nein. Lina lässt die Vertragsklausel prüfen und beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das pauschale formularmäßige Hundeverbot trägt die Forderung des Vermieters nicht. Hinzu kommt Linas starkes persönliches Interesse, weil Marlowe ihre Behinderung im Alltag unmittelbar ausgleicht.

Lina setzt sich schließlich durch und Marlowe bleibt bei ihr. Der Vermieter kann keine konkreten Gefahren, erheblichen Störungen oder vergleichbar gewichtigen Gründe gegen den Golden Retriever nennen. Allein die Verbotsklausel reicht nicht.

Der Schwerbehindertenausweis allein entscheidet nicht

Ein Schwerbehindertenausweis schafft für sich genommen kein allgemeines Recht auf Hundehaltung. Entscheidend ist vielmehr, welchen konkreten Zweck der Hund erfüllt und wie stark der Mieter auf seine Hilfe angewiesen ist.

Bei einem anerkannten oder zertifizierten Assistenzhund stärken Ausbildungs-, Anerkennungs- und Prüfungsnachweise die Position des Mieters. Sie zeigen, dass das Tier gezielt behinderungsbedingte Nachteile ausgleicht und nicht lediglich als Haustier in die Wohnung einzieht.

Zustimmungsklausel und Totalverbot unterscheiden sich

Manche Mietverträge verbieten Hunde pauschal. Andere verlangen vor der Hundehaltung die Zustimmung des Vermieters. Mieter sollten beide Klauseln auseinanderhalten.

Eine Zustimmungsklausel kann grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung verlangen. Der Vermieter darf dann die konkrete Situation prüfen. Bei einem Assistenzhund muss er dessen Bedeutung für den schwerbehinderten Mieter berücksichtigen. Ein sachlicher Grund wiegt dabei mehr als eine allgemeine Abneigung gegen Hunde.

Konkrete Störungen können den Fall verändern

Auch ein Assistenzhund darf andere Bewohner nicht unzumutbar beeinträchtigen. Wiederholtes nächtliches Bellen, aggressives Verhalten, erhebliche Verschmutzungen oder Schäden können die Interessenabwägung verändern.

Bei ausgebildeten Assistenzhunden gehören Gehorsam, Sozialverhalten und zuverlässige Hilfeleistungen zum Ausbildungskonzept. Der Vermieter sollte deshalb konkrete Tatsachen nennen, wenn er einen bestimmten Hund ablehnen will. Die Behauptung, Hunde seien generell laut, gefährlich oder unhygienisch, genügt nicht.

Assistenzhund und Haftpflicht nachweisen

Das Behindertengleichstellungsgesetz und die Assistenzhundeverordnung regeln Ausbildung, Prüfung, Anerkennung und Kennzeichnung bestimmter Assistenzhunde beziehungsweise Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften. Wer sich gegenüber dem Vermieter auf diese besondere Funktion beruft, sollte vorhandene Nachweise griffbereit halten.

Für Assistenzhunde verlangt das BGG außerdem eine Haftpflichtversicherung. Ein Versicherungsnachweis kann auch im Mietverhältnis hilfreich sein, weil er zeigt, dass der Halter mögliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden abgesichert hat.

Was tun, wenn der Vermieter den Hund verbieten will?

Zuerst sollten Mieter den genauen Wortlaut des Mietvertrags prüfen. Enthält er ein vorformuliertes vollständiges Hunde- und Katzenverbot, spricht die BGH-Rechtsprechung gegen die Wirksamkeit eines solchen pauschalen Verbots. Bei einer Zustimmungsklausel kommt es stärker auf den Einzelfall an.

Danach sollten Betroffene dem Vermieter schriftlich erklären, welche Assistenzleistungen der Hund übernimmt und welche Nachweise vorliegen. Bestehen keine Beschwerden, sollten sie auch das störungsfreie Verhalten erwähnen.

Fordert der Vermieter trotzdem die Entfernung des Hundes oder verschickt er eine Abmahnung, sollten Mieter das Schreiben ernst nehmen und rechtlichen Rat einholen. Sie sollten Ausbildungsnachweise, Versicherungsunterlagen, die Kommunikation mit dem Vermieter und mögliche Beschwerden vollständig aufbewahren.

Eine Kündigung folgt nicht automatisch aus dem Hundeverbot

Bei einem Assistenzhund wie Marlowe spricht ein dokumentierter behinderungsbedingter Bedarf stark für den Mieter. Verursacht der Hund dagegen erhebliche konkrete Probleme und reagiert der Halter nicht, kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Deshalb sollten Betroffene eine Abmahnung oder Kündigungsandrohung nicht ignorieren. Je früher sie die Vertragsklausel und die konkreten Vorwürfe prüfen lassen, desto besser können sie auf die Argumentation des Vermieters reagieren.

FAQ zum Assistenzhund in der Mietwohnung Darf ein Mietvertrag Hunde generell verbieten?

Eine formularmäßige Klausel darf Hunde und Katzen nicht ausnahmslos verbieten. Nach der BGH-Rechtsprechung braucht es eine Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Muss der Vermieter einen Assistenzhund immer erlauben?

Nicht automatisch. Der behinderungsbedingte Bedarf wiegt aber stark. Wer die Haltung ablehnen will, braucht konkrete und gewichtige Gegenargumente.

Welche Nachweise helfen im Streit?

Hilfreich sind Unterlagen zur Ausbildung, Prüfung oder Anerkennung des Assistenzhundes sowie eine Beschreibung seiner Aufgaben. Auch der Haftpflichtnachweis kann die Position stärken.

Quellenverzeichnis

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2012/VIII_ZR_168-12.pdf (Bundesgerichtshof)
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=44163 (Bundesgerichtshof Juris)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html (Gesetze im Internet)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html (Gesetze im Internet)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__12e.html (Gesetze im Internet)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/ (Gesetze im Internet)
https://www.gesetze-im-internet.de/ahundv/ (Gesetze im Internet)

Der Beitrag Schwerbehinderung: Vermieter verbietet Assistenzhund – doch der BGH setzt Grenzen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Eigene Rente kürzt Witwenrente: “Sie kann ganz verschwinden”

Wer eine Witwenrente oder Witwerrente erhält und später selbst in Altersrente geht, kann eine unangenehme Überraschung erleben. Denn nicht nur Arbeitslohn kann die Hinterbliebenenrente mindern, sondern auch die eigene gesetzliche Altersrente.

Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob jemand noch arbeitet oder bereits vollständig aus dem Berufsleben ausgeschieden ist. Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt nach dem Sterbevierteljahr verschiedene eigene Einkünfte und prüft, ob sie den geltenden Freibetrag überschreiten.

Seit dem 1. Juli 2026 liegt dieser Freibetrag bei 1.122,53 Euro im Monat. Übersteigt das von der Rentenversicherung errechnete Nettoeinkommen diese Grenze, werden grundsätzlich 40 Prozent des übersteigenden Betrags von der Witwenrente abgezogen.

Die eigene Altersrente zählt als Einkommen

Ein verbreitetes Missverständnis lautet, dass bei einer Witwenrente hauptsächlich Erwerbseinkommen berücksichtigt werde. Tatsächlich gehört auch die eigene gesetzliche Altersrente zu den Einkünften, die eine Hinterbliebenenrente vermindern können.

Die rechtliche Grundlage findet sich insbesondere in § 97 SGB VI in Verbindung mit den Vorschriften über die zu berücksichtigenden Einkommen. Wer beispielsweise bereits seit Jahren eine Witwenrente erhält und anschließend die eigene Altersrente beantragt, kann deshalb nach Beginn der eigenen Rente eine neue Berechnung erhalten.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die eigene Rente vollständig von der Witwenrente abgezogen wird. Zunächst wird aus der eigenen Rente ein rechnerisches Nettoeinkommen gebildet, anschließend wird der Freibetrag berücksichtigt und erst der verbleibende Überschuss zu 40 Prozent angerechnet.

Wie die eigene Altersrente grundsätzlich mit einer Hinterbliebenenrente zusammentrifft, erläutert gegen-hartz.de auch im Beitrag „Wieviel Witwenrente bekomme ich, wenn ich selber Rente bekomme?“.

Seit Juli 2026 gilt ein Freibetrag von 1.122,53 Euro

Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung bei Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten ist an den aktuellen Rentenwert gekoppelt. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt er bundesweit 1.122,53 Euro monatlich.

Bis zum 30. Juni 2026 lag die Grenze noch bei 1.076,86 Euro. Die Erhöhung kann dazu führen, dass bei unverändertem Einkommen etwas weniger auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird.

Bei einem Kind mit Anspruch auf Waisenrente erhöht sich der Freibetrag seit Juli 2026 zusätzlich um 238,11 Euro. Für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind kommt ein weiterer entsprechender Betrag hinzu.

Weitere Einzelheiten zur aktuellen Grenze finden Betroffene im gegen-hartz.de-Beitrag „Neuer Freibetrag bei der Witwenrente seit 1. Juli“.

Die Rentenversicherung rechnet nicht mit dem Auszahlungsbetrag

Besonders wichtig ist die Art der Berechnung. Für die Einkommensanrechnung wird bei einer gesetzlichen Altersrente nicht einfach der Betrag verwendet, der tatsächlich auf dem Konto eingeht.

Stattdessen arbeitet die Deutsche Rentenversicherung mit gesetzlich vorgesehenen pauschalen Abzügen. Bei einer Altersrente, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat, werden grundsätzlich 14 Prozent von der Bruttorente abgezogen.

Bei einer Altersrente mit Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2011 beträgt dieser pauschale Abzug grundsätzlich 13 Prozent. Daraus ergibt sich das Einkommen, mit dem anschließend der Freibetrag verglichen wird.

Diese Berechnung kann vom tatsächlichen Netto auf dem Konto abweichen. Wer seinen Rentenbescheid überschlägig kontrollieren möchte, sollte deshalb nicht allein mit der monatlichen Überweisung rechnen.

So funktioniert die 40-Prozent-Anrechnung

Die häufig genannte 40-Prozent-Regel wird manchmal missverstanden. Es werden nicht 40 Prozent der eigenen Altersrente von der Witwenrente abgezogen.

Die Rentenversicherung ermittelt zunächst das anzurechnende Nettoeinkommen. Davon wird anschließend der persönliche Freibetrag abgezogen.

Nur wenn danach noch ein positiver Betrag übrig bleibt, setzt die eigentliche Kürzung ein. Von diesem Überschuss werden 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

Eine ausführliche Erläuterung dieses Rechenwegs bietet auch der Beitrag „Witwenrente: Das bedeutet die 40-Prozent-Regel jetzt für Hinterbliebene“.

Beispiel: 1.700 Euro eigene Altersrente

Eine Witwe bezieht eine eigene gesetzliche Altersrente von monatlich 1.700 Euro brutto. Die Altersrente hat nach 2010 begonnen, sodass für die Einkommensanrechnung pauschal 14 Prozent abgezogen werden.

Aus 1.700 Euro werden dadurch rechnerisch 1.462 Euro. Von diesem Betrag wird der seit Juli 2026 geltende Freibetrag von 1.122,53 Euro abgezogen.

Berechnungsschritt Betrag Eigene Altersrente brutto 1.700,00 Euro Pauschaler Abzug von 14 Prozent 238,00 Euro Rechnerisches Nettoeinkommen 1.462,00 Euro Freibetrag seit 1. Juli 2026 1.122,53 Euro Einkommen oberhalb des Freibetrags 339,47 Euro 40 Prozent davon 135,79 Euro

In diesem Beispiel werden somit 135,79 Euro monatlich auf die Witwenrente angerechnet. Würde die Witwenrente vor der Einkommensanrechnung beispielsweise 900 Euro betragen, blieben nach dieser vereinfachten Rechnung noch 764,21 Euro.

Die Betroffene bekommt ihre eigene Altersrente also weiterhin. Gekürzt wird aufgrund des zusätzlichen Einkommens die Hinterbliebenenrente.

Warum die Kürzung beim Eintritt in die eigene Rente überraschend kommen kann

Viele Hinterbliebene beziehen ihre Witwenrente bereits Jahre, bevor die eigene Altersrente beginnt. Solange das bisher berücksichtigte Einkommen unter dem Freibetrag liegt, kann die Hinterbliebenenrente ohne oder nur mit geringer Einkommensanrechnung ausgezahlt werden.

Beginnt dann eine eigene gesetzliche Altersrente, entsteht ein neues beziehungsweise verändertes Erwerbsersatzeinkommen. Die Rentenversicherung berücksichtigt dieses Einkommen bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente.

Dadurch kann sich der Zahlbetrag der Witwenrente ab dem entsprechenden Zeitpunkt reduzieren. Für Betroffene entsteht häufig der Eindruck, die eigene Altersrente werde nachträglich „bestraft“, tatsächlich handelt es sich jedoch um die gesetzlich vorgesehene Einkommensanrechnung.

Auch mehrere Einkommensarten können zusammenkommen

Eine eigene gesetzliche Altersrente ist nicht die einzige Einnahme, die bei einer Witwenrente berücksichtigt werden kann. Je nach persönlicher Situation können beispielsweise auch Arbeitsentgelt, bestimmte Betriebsrenten, private Renten oder bestimmte Vermögenseinkünfte in die Berechnung einfließen.

Welche Einkünfte berücksichtigt werden, hängt teilweise davon ab, welche Vorschriften im jeweiligen Hinterbliebenenfall anzuwenden sind. Gerade bei älteren Witwenrenten können Übergangsbestimmungen zu beachten sein.

Wer neben der eigenen Altersrente weitere Einkünfte erhält, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass lediglich jede Einnahme getrennt mit dem Freibetrag verglichen wird. Für die Rentenversicherung kann vielmehr das insgesamt zu berücksichtigende Einkommen entscheidend sein.

Welche Einnahmen bei Hinterbliebenenrenten berücksichtigt werden können, beschreibt gegen-hartz.de ausführlicher unter „Witwenrente: Das wird wirklich angerechnet und was viele nicht wissen“.

Im Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen noch nicht angerechnet

Eine wichtige Ausnahme besteht unmittelbar nach dem Tod des Ehepartners oder der Ehepartnerin. In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat findet bei der Witwen- oder Witwerrente keine Einkommensanrechnung statt.

Dieser Zeitraum wird als Sterbevierteljahr bezeichnet. Die Hinterbliebenenrente wird während dieser Zeit zudem nach besonderen Regeln gezahlt und entspricht grundsätzlich dem vollen Rentenanspruch des verstorbenen Versicherten.

Erst nach Ablauf des Sterbevierteljahres wirkt sich eigenes Einkommen auf die Witwen- oder Witwerrente aus. Wer bereits eine eigene Altersrente erhält, muss deshalb nicht befürchten, dass sie schon während dieser ersten drei Monate die Hinterbliebenenleistung reduziert.

Eine Rentenerhöhung kann die Rechnung verändern

Auch nach Beginn beider Renten bleibt die Berechnung nicht zwangsläufig über Jahre identisch. Steigt die eigene Altersrente, kann auch das für die Einkommensanrechnung berücksichtigte Einkommen steigen.

Gleichzeitig wird der Freibetrag regelmäßig zusammen mit dem aktuellen Rentenwert angepasst. Deshalb lässt sich aus einer allgemeinen Rentenerhöhung nicht automatisch ableiten, dass die Witwenrente anschließend um einen bestimmten Betrag steigt oder fällt.

Je näher das eigene Einkommen am Freibetrag liegt, desto stärker können Änderungen der Grenzwerte darüber entscheiden, ob überhaupt eine Kürzung anfällt. Wer knapp über der Grenze liegt, sollte deshalb insbesondere die jährlichen Anpassungsmitteilungen prüfen.

Warum der Bruttobetrag allein wenig über die Kürzung aussagt

Zwei Rentnerinnen mit derselben Brutto-Altersrente können bei besonderen Konstellationen unterschiedliche Berechnungen erhalten. Schon der Zeitpunkt des Rentenbeginns kann wegen der unterschiedlichen Pauschalabzüge einen Unterschied verursachen.

Bei einer nach 2010 begonnenen Altersrente beträgt der pauschale Abzug grundsätzlich 14 Prozent, bei einem früheren Rentenbeginn grundsätzlich 13 Prozent. Dadurch fällt das für die Einkommensanrechnung berechnete Einkommen bei ansonsten gleicher Bruttorente etwas unterschiedlich aus.

Hinzu kommen mögliche Kinderfreibeträge sowie weitere Einkommen. Deshalb eignet sich eine einfache Rechnung mit „eigene Rente minus Freibetrag“ nicht für eine zuverlässige Prüfung des Rentenbescheids.

Kann die Witwenrente vollständig verschwinden?

Bei entsprechend hohem anzurechnendem Einkommen kann die Kürzung so groß werden, dass von der Witwen- oder Witwerrente rechnerisch kein Zahlbetrag mehr übrig bleibt. Der Einkommensabzug ist also nicht auf einen kleinen Anteil der Hinterbliebenenrente beschränkt.

Ob es tatsächlich so weit kommt, hängt von der Höhe der Hinterbliebenenrente, dem eigenen Einkommen und dem geltenden Freibetrag ab. Bei einer durchschnittlichen eigenen Altersrente bleibt häufig zumindest ein Teil der Witwenrente erhalten, eine allgemeingültige Garantie dafür gibt es jedoch nicht.

Der Rentenbescheid sollte genau geprüft werden

Wer gleichzeitig eine eigene Altersrente und eine Witwenrente erhält, sollte im Bescheid besonders auf die Angaben zur Einkommensanrechnung achten. Dort muss nachvollziehbar sein, welches Einkommen berücksichtigt und welcher Freibetrag angesetzt wurde.

Auch der verwendete pauschale Abzug sollte zur jeweiligen Einkommensart passen. Bei einer gesetzlichen Altersrente ist unter anderem der Beginn der eigenen Rente für die Höhe des pauschalen Abzugs wichtig.

Ändern sich Einkommen oder persönliche Verhältnisse, sollten Betroffene prüfen, ob die Rentenversicherung darüber bereits informiert ist. Bei Zweifeln an einer Berechnung kann eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder eine fachkundige sozialrechtliche Prüfung sinnvoll sein.

Praxisbeispiel: Der neue Rentenbescheid bringt die Überraschung

Frau M. erhält seit mehreren Jahren eine Witwenrente von 780 Euro und hatte bislang nur geringe eigene Einkünfte. Mit Erreichen ihrer Altersgrenze beginnt ihre eigene gesetzliche Altersrente von 1.600 Euro brutto monatlich.

Frau M. geht zunächst davon aus, beide Renten künftig in voller Höhe zu erhalten. Einige Zeit später zeigt der Bescheid über die Hinterbliebenenrente jedoch, dass die eigene Altersrente nach dem pauschalen Abzug den Freibetrag überschreitet und deshalb ein Teil des Überschusses angerechnet wird.

Die eigene Altersrente bleibt unangetastet, gleichzeitig fällt die monatliche Witwenrente niedriger aus. Für Frau M. ist deshalb nicht allein die Summe der beiden Bruttorenten entscheidend, sondern die besondere Berechnung der Einkommensanrechnung.

Häufige Fragen zur eigenen Altersrente und Witwenrente Wird meine eigene Altersrente auf die Witwenrente angerechnet?

Ja. Eine eigene gesetzliche Altersrente gehört grundsätzlich zu den Einkommen, die nach Ablauf des Sterbevierteljahres bei der Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt werden können.

Wird meine gesamte Altersrente von der Witwenrente abgezogen?

Nein. Zunächst wird ein rechnerisches Nettoeinkommen ermittelt und davon der Freibetrag abgezogen. Erst vom verbleibenden Betrag oberhalb des Freibetrags werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Witwenrente 2026?

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind mit Waisenrentenanspruch erhöht sich die Grenze um 238,11 Euro.

Warum zieht die Rentenversicherung bei meiner Altersrente 14 Prozent ab?

Für die Einkommensanrechnung wird bei gesetzlichen Altersrenten mit Rentenbeginn nach 2010 grundsätzlich ein pauschaler Abzug von 14 Prozent vorgenommen. Bei Altersrenten, die bereits vor dem 1. Januar 2011 begonnen haben, beträgt der Pauschalabzug grundsätzlich 13 Prozent.

Wird die eigene Rente schon im Sterbevierteljahr angerechnet?

Nein. In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird eigenes Einkommen bei der Witwen- oder Witwerrente nicht angerechnet. Die normale Einkommensanrechnung beginnt erst anschließend.

Kann meine Witwenrente wegen der eigenen Altersrente ganz wegfallen?

Ja, bei entsprechend hohem anzurechnendem Einkommen kann der errechnete Kürzungsbetrag die Witwenrente vollständig aufzehren. Ob dies geschieht, hängt von der Höhe der eigenen Einkünfte, dem persönlichen Freibetrag und der Höhe der Hinterbliebenenrente ab.

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