«Wenn ich sagen soll, was mir neben dem Frieden wichtiger sei als alles andere, dann lautet meine Antwort ohne Wenn und Aber: Freiheit. Die Freiheit für viele, nicht nur für die wenigen. Freiheit des Gewissens und der Meinung. Auch Freiheit von Not und von Furcht.» (– Willy Brandt, 14. Juni 1987).
Externe Ticker
Israel’s recognition of Somaliland draws Arab League condemnation
Cairo, Dec. 29 (SANA) The Council of the League of Arab States condemned Israel’s recognition of Somaliland, describing it as null, illegal, and a threat to Arab national security and regional stability. The Council reaffirmed that Somaliland is an integral part of the Federal Republic of Somalia and rejected any direct or indirect recognition of its secession.
The move, the Council said, serves illegitimate political, security, and economic agendas, including facilitating the displacement of Palestinians and using northern Somali ports for military purposes. It called on the international community to oppose the recognition and to uphold Somalia’s unity and sovereignty.
The Council urged mobilizing international support, in coordination with Somalia, the African Union, and relevant Arab and global bodies, to prevent any geopolitical or security changes in the Gulf of Aden and Red Sea region. Arab League Secretary-General Ahmed Aboul Gheit called on the UN Security Council, the UN Secretary-General, and the AU Commission Chair to take a firm stance and report to the Council’s next ministerial session.
Israel announced recognition of Somaliland on December 26, becoming the only country to do so since the region’s unilateral declaration of independence in 1991.
The step was widely rejected by the international community and Arab and Islamic states as a violation of international law and a threat to regional stability.
R.H
Windkraft als Biodiversitätskiller – Klimaschau 241
Windkraftanlagen werden seit geraumer Zeit als gefährlich für Fluginsekten, Vögel und Fledermäuse, darunter zahlreiche gefährdete Arten, eingeschätzt. Verteidiger der Erneuerbaren Energien wenden in dem Zusammenhang ein, daß die Zahl durch Windrotoren getöteter Tiere weit geringer sei als durch Verkehr.
Nun zeigt aber eine Studie des Magazins „Nature reviews biodiversity“ mit dem Titel „Auswirkungen der Windenergieerzeugung an Land auf die Biodiversität“, daß zum Beispiel in den Ländern mit der höchsten Windraddichte jährlich eine Million Fledermäuse durch die Anlagen getötet werden. Die Autoren um Todd Katzner sind keine Klimakritiker oder Fossillobbyisten, sondern eine bunte Gruppe von Wissenschaftlern des US Geological Survey, von Universitäten und Naturschutzorganisationen.
Zum Vergleich: Als die Deepwater Horizon-Ölbohrinsel von British Petrol 2010 im Golf von Mexiko havarierte, starben geschätzte 600.000 Seevögel. Die Empörung der Umweltschützer grenzenlos – und das völlig zu Recht. Bei den Fledermäusen durch Windkraft? Betretenes Schweigen. Oder eben maue Verweise auf getötete Flugtiere durch Autoverkehr.
Der Beitrag Windkraft als Biodiversitätskiller – Klimaschau 241 erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Nach Schneesturm in Südkurdistan: 21 Vermisste gerettet
In der südkurdischen Biradost-Region (Sîdekan) sind insgesamt 21 Personen, die seit zwei Tagen wegen eines heftigen Schneesturms als vermisst galten, lebend geborgen worden. Das teilten örtliche Behörden am Montag mit.
Die Betroffenen – 13 aus Rojhilat (Ostkurdistan) und acht aus dem Süden – waren auf der Lolan-Hochebene nahe der iranischen Grenze eingeschneit. Laut dem Gouverneur Ihsan Çelebi wurden sie nach intensiven Suchmaßnahmen wohlbehalten gerettet. Todesmeldungen, die zwischenzeitlich kursierten, seien falsch, so Çelebi.
„Alle 21 Personen konnten heute dank der Anstrengungen der Behörden und der Bevölkerung lebend gerettet werden“, sagte Çelebi gegenüber der lokalen Presse. Die Gesundheitszustände der Geretteten seien stabil, eine baldige Rückkehr zu ihren Familien sei geplant.
Die Gruppe hatte sich in höher gelegene Weidegebiete begeben, um Vieh zu hüten, als sie von starkem Schneefall überrascht wurde. Die Schneedecke erreichte laut Behörden örtlich bis zu zwei Meter Höhe. Die Region war in den vergangenen Tagen von einer schweren Kälte- und Niederschlagswelle betroffen, die voraussichtlich bis zum Wochenende anhalten wird.
Die Behörden riefen die Bevölkerung erneut zur Vorsicht auf. Insbesondere Aufenthalte in hochgelegenen Bergregionen sollten vermieden werden.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/mehrere-vermisste-nach-heftigen-schneefallen-in-sudkurdistan-49444
Schwerbehinderung bei seltenen Erkrankungen: Aus dem Raster gefallen – und trotzdem anerkannt
Versorgungsämter lehnen Anträge auf Schwerbehinderung bei seltenen Erkrankungen bisweilen häufig ab, weil sie keine gelistete Diagnose finden und ihnen deshalb die Einordnung fehlt. Diese Praxis verkennt den gesetzlichen Prüfmaßstab.
Denn das Schwerbehindertenrecht verlangt keine Diagnoseliste, sondern eine Bewertung realer Einschränkungen. Sozialgerichte greifen genau dort ein, wo Behörden fälschlich pauschal statt individuell entscheiden.
Das Schwerbehindertenrecht misst Teilhabe, nicht EtikettenRechtsgrundlage für die Feststellung des Grades der Behinderung ist § 152 SGB IX in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung. Maßgeblich sind die Auswirkungen der Gesundheitsstörung auf die Teilhabe, nicht deren medizinischer Name.
Es geht um die Einschränkungen in der TeilhabeSozialgerichte beanstanden regelmäßig Bescheide, in denen Versorgungsämter nicht die tatsächlichen Einschränkungen würdigen. Erforderlich ist eine individuelle Gesamtbetrachtung, die körperliche, psychische und kognitive Beeinträchtigungen zusammenführt. Eine schematische Tabellenentscheidung genügt diesen Anforderungen nicht.
Nicht die Diagnose entscheidet, sondern die BeeinträchtigungBehinderung liegt rechtlich dort vor, wo gesundheitliche Einschränkungen dauerhaft auf Barrieren treffen und die gleichberechtigte Teilhabe erheblich beeinträchtigen. Sozialgerichte prüfen deshalb, ob Einschränkungen über mindestens sechs Monate hinweg das tägliche Leben prägen, etwa durch reduzierte Belastbarkeit, Mobilitätseinbußen oder kognitive Defizite. Dieser funktionsbezogene Maßstab folgt dem international anerkannten WHO-Verständnis und ist verbindlich anzuwenden.
Wenn die Tabelle nicht passt, greift die AnalogbewertungDie Versorgungsmedizinischen Grundsätze sehen ausdrücklich vor, nicht gelistete Gesundheitsstörungen vergleichend zu bewerten. Versorgungsämter untersuchen daher, welchen gelisteten Störungen die funktionellen Auswirkungen am nächsten kommen. Lehnen Versorgungsämter Anträge auf Basis nicht gelisteter Krankheiten ab, ohne die konkreten Folgen zu prüfen, ist der Bescheid rechtswidrig.
Welche seltenen Krankheiten sind mit welchen gelisteten Erkrankungen vergleichbar?Wenn eine seltene Erkrankung nicht ausdrücklich in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen auftaucht, verlangt das Recht eine Vergleichsbewertung mit gelisteten Erkrankungen, deren Funktionsbeeinträchtigungen ähnlich schwer wiegen. Entscheidend ist dabei nicht die medizinische Ursache, sondern das Ausmaß der Einschränkungen in Mobilität, Belastbarkeit, Wahrnehmung, Selbstversorgung oder sozialer Teilhabe.
Das Amt prüft dann, ob etwa Gehstreckenminderung, Belastungsintoleranz oder neurologische Ausfälle eine ähnliche Intensität erreichen. Sozialgerichte verlangen diesen Vergleich ausdrücklich, um Gleichbehandlung sicherzustellen.
Fatigue und neurologische ErkrankungenSo wird etwa das Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS) regelmäßig mit schweren internistischen oder neurologischen Erkrankungen verglichen, bei denen eine ausgeprägte Belastungsintoleranz, reduzierte Gehfähigkeit und kognitive Leistungseinbrüche vorliegen. Als Vergleich dienen gelistete Erkrankungen mit dauerhafter Leistungsunfähigkeit und erheblicher Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, etwa schwere Herz- oder Lungenerkrankungen mit geringer Belastungsreserve.
MCAS – Allergie und ImmunologieDas Mastzellaktivierungssyndrom (MCAS) lässt sich funktionell mit schweren allergologischen oder immunologischen Erkrankungen vergleichen, bei denen multiple Organsysteme betroffen sind. Wenn Kreislaufzusammenbrüche, Atemnot, Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Notfallsituationen den Alltag prägen, orientieren sich die Gerichte an gelisteten Erkrankungen mit systemischer Organbeteiligung und hoher Anfallsdichte.
Auch die konkrete Ausprägung entscheidet über den VergleichBeim seltenen Ehlers-Danlos-Syndrom zum Beispiel kommt es auf die konkrete Ausprägung an. Bestehen chronische Schmerzen, Gelenkinstabilitäten, wiederkehrende Luxationen und eingeschränkte Mobilität, erfolgt die Vergleichsbewertung häufig mit schweren Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, etwa ausgeprägten Wirbelsäulenschäden oder Gelenkerkrankungen mit dauerhafter Funktionseinbuße.
Vergleich mit DefizitenEine Autoimmunenzephalitis wird funktionell nicht über ihre immunologische Ursache bewertet, sondern über die verbleibenden neurologischen und kognitiven Defizite. Vergleichsmaßstab sind gelistete Erkrankungen des zentralen Nervensystems mit anhaltenden Störungen von Konzentration, Gedächtnis, Reizverarbeitung oder emotionaler Steuerung, wie sie etwa nach schweren Hirnschädigungen auftreten.
Seltene Dysautonomien oder autonome Neuropathien lassen sich mit gelisteten Erkrankungen vergleichen, bei denen das vegetative Nervensystem dauerhaft gestört ist. Wenn Kreislaufregulation, Temperatursteuerung, Verdauung oder Belastbarkeit massiv eingeschränkt bleiben, orientiert sich die Bewertung an schweren neurologischen Funktionsstörungen mit systemischer Auswirkung.
Vergleich statt DiagnoseDiese Vergleichslogik zwingt die Behörde, den Blick von der Diagnose zu lösen und sich auf die tatsächliche Beeinträchtigung zu konzentrieren. Je klarer Sie darlegen, welche gelisteten Funktionsverluste Ihrer Erkrankung entsprechen, desto schwerer fällt es dem Versorgungsamt, Ihren Anspruch mit dem Hinweis auf eine fehlende Nennung abzulehnen.
Warum viele Krankheiten nicht gelistet sindDie Versorgungsmedizin-Verordnung kann die Vielzahl seltener Erkrankungen nicht vollständig abbilden. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für ein funktionsbezogenes System entschieden, um medizinischen Fortschritt und neue Krankheitsbilder einzubeziehen. Probleme entstehen erst dort, wo Behörden Tabellen als starres Ausschlussinstrument missverstehen.
Ablehnungsfloskel „Ihre Diagnose ist nicht in der Tabelle“Diese Begründung ist rechtlich unzulässig, weil sie die vorgeschriebene Analogbewertung ignoriert. Sobald eine Erkrankung nicht ausdrücklich genannt ist, muss die Behörde vergleichen, begründen und bewerten. Sozialgerichte heben Bescheide auf, die diesen Schritt unterlassen.
Ablehnungsfloskel „Objektiv nicht nachweisbar“Auch ohne eindeutige Laborwerte müssen Versorgungsämter eine Gesamtschau aus Befunden, Verlauf und fachärztlichen Einschätzungen vornehmen. Eine pauschale Abwertung als „subjektiv“ genügt nicht. Gerichte verlangen eine nachvollziehbare Beweiswürdigung aller vorliegenden Unterlagen.
Was Betroffene tun können, um Anerkennung durchzusetzenSie sollten Ihren Antrag als Beschreibung Ihrer Teilhabeeinschränkungen formulieren, nicht als Diagnosensammlung. Ärztliche Stellungnahmen müssen konkret darstellen, was Sie nicht mehr können, wie lange die Einschränkungen bestehen und wie sie den Alltag beeinflussen. Widerspruch und Klage eröffnen häufig erst die zwingend erforderliche individuelle Prüfung.
Anerkennung trotz seltener Erkrankung bei BabetteBabette leidet an Myalgischer Enzephalomyelitis mit ausgeprägter Belastungsintoleranz und kognitiven Einbrüchen. Nach zunächst niedriger Bewertung erkannte das Amt im Widerspruchsverfahren einen GdB von 50 an, weil die dauerhaften Funktionsstörungen mehrere Lebensbereiche erheblich einschränkten.
Anerkennung nach Widerspruch bei CeciliaCecilia entwickelte nach einer Autoimmunenzephalitis bleibende Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen. Erst eine neurologische Zusatzbewertung führte zur Anerkennung der Schwerbehinderung, weil die Einschränkungen dauerhaft und alltagsrelevant waren.
Anerkennung über Analogbewertung bei RonnyRonny lebt mit einem Mastzellaktivierungssyndrom mit schweren Kreislaufproblemen und Multisystembeteiligung. Durch konsequente Analogbewertung anhand vergleichbarer Organbeeinträchtigungen erkannte das Versorgungsamt schließlich eine Schwerbehinderung an.
Wenn Krankheiten aus dem Raster fallen und nicht anerkannt werdenHubert scheiterte mit einer seltenen Schmerzstörung, weil seine Unterlagen keine konkreten Alltagsausfälle belegten. Mandinka verlor, weil episodische Stoffwechselkrisen nicht als dauerhaft lebensprägend dokumentiert waren. Justine erhielt keine Anerkennung, weil Ausfallzeiten und Einschränkungen bei ihrer seltenen Migräneform nicht konsistent nachgewiesen wurden.
Worauf müssen Sie bei einem Antrag mit nicht gelisteter Erkrankung besonders achten?Wenn Ihre Erkrankung nicht ausdrücklich in den Tabellen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze erscheint, entscheidet die Qualität Ihres Antrags über Erfolg oder Ablehnung. Sie müssen deutlich machen, welche konkreten Funktionsbeeinträchtigungen bestehen und wie diese Ihr tägliches Leben dauerhaft einschränken.
Allgemeine Diagnosen reichen nicht aus, wenn nicht erkennbar wird, was Sie im Alltag tatsächlich nicht mehr oder nur noch unter großen Anstrengungen bewältigen können. Gerade bei seltenen Krankheiten ist ein solider ärztlicher Befundbericht sehr wichtig.
Zentral sind präzise ärztliche Dokumentierungen und Bewertungen, die nicht nur Symptome nennen, sondern deren Auswirkungen beschreiben, etwa reduzierte Gehstrecken, eingeschränkte Belastbarkeit, kognitive Einbußen oder die Notwendigkeit regelmäßiger Ruhephasen. Ebenso wichtig sind detaillierte Schilderungen Ihres Alltags, die zeigen, wie oft und wie lange Einschränkungen auftreten, welche Hilfe Sie benötigen und welche Tätigkeiten nicht mehr möglich sind.
Je klarer sich aus den Unterlagen ergibt, dass Ihre Beeinträchtigungen dauerhaft und teilhaberelevant sind, desto schwerer fällt es dem Versorgungsamt, Ihren Antrag schematisch abzulehnen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen zur Schwerbehinderung bei seltenen ErkrankungenMuss meine Krankheit in der Tabelle stehen?
Nein, entscheidend sind die funktionellen Auswirkungen, nicht die Nennung der Diagnose.
Was ist bei seltenen Erkrankungen besonders wichtig?
Eine detaillierte Beschreibung der Alltags- und Teilhabeeinschränkungen.
Kann ich gelistete Krankheiten vergleichen?
Ja, die Analogbewertung ist ausdrücklich vorgesehen.
Lohnt sich ein Widerspruch?
Sehr häufig, weil Erstbescheide oft schematisch bleiben.
Brauche ich einen Anwalt?
Nicht zwingend, aber bei komplexen medizinischen Fragen oft hilfreich.
Seltene Erkrankungen fallen oft aus dem Raster der Tabellen, aber nicht aus dem Recht. Sozialgerichte verlangen eine individuelle, funktionsbezogene Bewertung und korrigieren pauschale Ablehnungen regelmäßig. Wer die typischen Floskeln erkennt, Vergleichsmaßstäbe nutzt und seine Einschränkungen konsequent belegt, kann auch jenseits der Tabelle eine Schwerbehinderung durchsetzen.
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Ruhestand mit 63 dann in Rente mit 65 ohne Abschlag
Mit 65 ohne Abschläge in Rente zu gehen klingt nach einem klaren Plan. In der Praxis ist es jedoch oft ein Rechenspiel mit rechtlichen Fallstricken, bei dem einzelne Monate entscheiden können, ob der Übergang gelingt oder ob am Ende lebenslange Rentenminderungen stehen.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt nimmt genau diesen Übergang in den Blick: den Versuch, einige Jahre vor dem regulären Rentenalter aus dem Arbeitsleben auszusteigen und die Zeit bis zur Rente über Arbeitslosengeld zu überbrücken. Was auf dem Papier nach einer eleganten Brücke aussieht, kann an zwei Punkten scheitern: an der Frage, ob die 45 Versicherungsjahre tatsächlich schon erreicht sind, und an der Frage, ob beim Arbeitslosengeld Sperr- oder Ruhezeiten entstehen, die den Zeitplan sprengen.
„Rente mit 63“ führt in die IrreDie öffentliche Debatte arbeitet seit Jahren mit dem Begriff „Rente mit 63“. Rentenrechtlich ist das keine eigene Rentenart, sondern ein populärer Kurzname für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diese Rente ermöglicht einen früheren Rentenbeginn ohne Abschläge, wenn die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist.
Entscheidend ist dabei, dass das „früher“ nicht für alle gleich früh ist. Die Altersgrenze wurde für die Jahrgänge nach 1952 schrittweise angehoben. Wer 1964 oder später geboren ist, erreicht diese abschlagsfreie Rente nicht mit 63, sondern erst mit 65 Jahren. Gleichzeitig bleibt die Regelaltersgrenze für diese Jahrgänge bei 67 Jahren. Der Abstand „zwei Jahre früher“ existiert also weiterhin, aber er liegt eben zwischen 65 und 67 und nicht zwischen 63 und 65.
Damit verschiebt sich auch die typische Planung: Viele Menschen denken an einen Ausstieg um 63 und eine abschlagsfreie Rente mit 65. Für die Jahrgänge 1964 und jünger ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren tatsächlich mit 65 erreichbar, aber nur dann, wenn die 45 Jahre zu diesem Zeitpunkt vollständig erfüllt sind. Und genau hier beginnt das Risiko, das das Script beschreibt.
Die 45 Jahre Wartezeit: Monate, die zählen – und Monate, die plötzlich fehlenDie 45 Jahre setzen sich aus bestimmten rentenrechtlichen Zeiten zusammen. Dazu gehören Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit, Zeiten der Kindererziehung und Pflege sowie weitere anerkannte Tatbestände.
Auch Zeiten mit Arbeitslosigkeit können grundsätzlich mitzählen, wenn Arbeitslosengeld I bezogen wurde. Diese scheinbar beruhigende Aussage ist jedoch nur die halbe Wahrheit, denn es gibt eine Einschränkung, die in der Praxis besonders häufig unterschätzt wird: Zeiten des Bezugs von Leistungen der Agentur für Arbeit werden in den letzten zwei Jahren vor dem gewünschten Rentenbeginn für diese 45-Jahres-Wartezeit in der Regel nicht berücksichtigt. Ausnahmen sieht der Gesetzgeber nur in besonderen Konstellationen vor, etwa wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder durch eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers ausgelöst wurde.
Das ist der Mechanismus, der in der Lebenswirklichkeit für böse Überraschungen sorgt. Wer mit 63 aus dem Job geht, mit 65 die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren anpeilt, aber zum Zeitpunkt des Ausscheidens „nur“ 44 Jahre und einige Monate zusammenhat, versucht oft, die fehlenden Monate über Arbeitslosengeld zu schließen. Genau das klappt in vielen Fällen nicht, weil die Rentenversicherung diese Monate im Zwei-Jahres-Fenster nicht zählt.
Der Plan scheitert dann kurz vor dem Ziel – nicht, weil die Person „zu wenig gearbeitet“ hätte, sondern weil ein rechtlich eng definierter Ausschluss greift.
Die Brücke über Arbeitslosengeld: wann sie trägt und wann sie brichtEine Frage, das in Beratungen häufig auftaucht: die Brücke vom Ausstieg aus dem Arbeitsleben bis zum Rentenbeginn. Diese Brücke kann tragen, aber nur unter Voraussetzungen, die sich nicht per Faustregel absichern lassen. Wer die 45 Jahre bereits erfüllt, bevor die letzten zwei Jahre vor der abschlagsfreien Rente beginnen, kann Arbeitslosigkeit in diesem Zeitraum deutlich entspannter betrachten, weil dann nicht mehr „jeder Monat“ für die Wartezeit gebraucht wird. Die rentenrechtliche Mindestvoraussetzung wäre schon erfüllt; der Übergang hängt dann eher an Fragen des Arbeitslosengeldes, der Kranken- und Pflegeversicherung sowie am sauberen Timing.
Brüchig wird es hingegen, wenn die 45 Jahre noch nicht erreicht sind und die fehlenden Monate ausgerechnet in die letzten zwei Jahre vor dem Rentenbeginn fallen. Dann ist Arbeitslosengeld I als „Füllmaterial“ häufig untauglich. Dass es Ausnahmen gibt, ist zwar wichtig, aber gefährlich als Planungsgrundlage, weil die Ausnahmevoraussetzungen eng sind und im Streitfall sogar gerichtlich geklärt werden können. Wer darauf „setzt“, plant mit Unsicherheit.
Arbeitslosengeld I: Anspruchsdauer ist kein AutomatismusEin zweiter Irrtum betrifft die Dauer des Arbeitslosengeldes. Zwei Jahre Arbeitslosengeld I sind möglich, aber keineswegs garantiert. Die Anspruchsdauer hängt vom Lebensalter bei Anspruchsentstehung und von den Versicherungspflichtzeiten in der Arbeitslosenversicherung ab. Die Höchstdauer von 24 Monaten wird grundsätzlich nur erreicht, wenn das 58. Lebensjahr vollendet ist und innerhalb der maßgeblichen Vorversicherungszeit genügend Monate mit Versicherungspflicht nachgewiesen werden.
Wer hier nur „überschlägt“, kann in eine Finanzierungslücke geraten: Der Ausstieg aus dem Arbeitsverhältnis steht fest, der Rentenbeginn ist noch nicht erreichbar – und der Arbeitslosengeldanspruch endet früher als gedacht.
Hinzu kommen die formalen Pflichten. Wer weiß, dass sein Arbeitsverhältnis endet, muss sich rechtzeitig arbeitsuchend melden, in der Regel spätestens drei Monate vor Beendigung. Liegen zwischen Kenntnis des Endes und dem Ende weniger als drei Monate, gilt eine sehr kurze Frist. Wer diese Fristen ignoriert, riskiert leistungsrechtliche Nachteile, die in einem ohnehin engen Zeitfenster besonders schmerzhaft sind.
Sperrzeit: wenn die Agentur für Arbeit „selbst verursacht“ annimmtDas Script betont einen Punkt, der in vielen Renten- und Ausstiegsplänen unterschätzt wird: Beim Arbeitslosengeld zählt nicht nur, dass Arbeitslosigkeit vorliegt, sondern auch, warum sie eingetreten ist.
Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, muss grundsätzlich damit rechnen, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt; häufig wird zudem die Gesamtdauer des Anspruchs verkürzt. Typischerweise geht es um eine Sperrzeit von zwölf Wochen.
Entscheidend ist dabei nicht die Etikette „Eigenkündigung“ oder „Aufhebungsvertrag“ allein, sondern die Begründung.
Ein „wichtiger Grund“ kann eine Sperrzeit verhindern, wenn er nachweisbar ist und von der Agentur anerkannt wird. In der Praxis sind das oft Konstellationen, in denen sonst ohnehin eine betriebsbedingte Kündigung drohte und der Aufhebungsvertrag die Kündigung lediglich vorwegnimmt, oder Situationen, in denen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre. Wer allerdings allein mit dem Wunsch argumentiert, nicht mehr arbeiten zu wollen, wird damit regelmäßig keinen Sperrzeitschutz erreichen.
Ruhen des Arbeitslosengeldes: die Rechenlogik, die Zeit kosten kannNeben der Sperrzeit gibt es ein zweites Instrument, das Pläne durcheinanderbringt, ohne dass es um „Vorwurf“ geht: das Ruhen des Anspruchs. Ein Ruhen kann eintreten, wenn im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Job noch Ansprüche wirtschaftlich so wirken, als sei man noch abgesichert, etwa durch Urlaubsabgeltung oder durch Regelungen, die eine Kündigungsfrist faktisch verkürzen.
Auch Entlassungsentschädigungen können Auswirkungen haben. Für Betroffene fühlt sich das schnell wie eine Sperre an, ist aber rechtlich anders begründet: Es wird nicht sanktioniert, sondern verrechnet. Für die Brückenplanung ist das Ergebnis trotzdem ähnlich, denn die Zeit bis zur Rente wird kürzer, während der Beginn der Zahlung nach hinten rutscht.
Gerade bei einem Ausstieg „auf Kante“ ist das der Moment, in dem Planungen scheitern, obwohl die grundsätzliche Anspruchslage eigentlich gegeben wäre. Wer vor dem Unterschreiben eines Aufhebungsvertrags nicht klärt, wie Urlaub, Abfindung, Kündigungsfrist und Meldetermine zusammenwirken, riskiert, dass der Übergang finanziell nicht durchfinanziert ist.
Wenn die 45 Jahre fehlen: dann bleibt oft nur die Rente nach 35 Jahren – mit AbschlägenScheitert der Plan zur abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren, bleibt für viele als nächster Anker die Altersrente für langjährig Versicherte. Hier genügt eine Wartezeit von 35 Jahren. Diese Rente kann früher beginnen, aber Abschläge sind der Preis. Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns werden 0,3 Prozent dauerhaft abgezogen. Wer mehrere Jahre vorzeitig startet, merkt diese Kürzung lebenslang – sie wirkt jeden Monat, nicht nur in der Übergangsphase.
Wer die 45 Jahre verfehlt, rutscht schnell in eine Rentenart, die zwar den frühen Ausstieg ermöglicht, aber finanziell dauerhaft nachwirkt. Genau deshalb ist die Aufforderung zur exakten Prüfung so wichtig. Es geht nicht um „ungefähre“ Lebensleistung, sondern um die konkrete Zuordnung von Kalendermonaten im Versicherungskonto.
Der „Extra-Tipp“: warum Arbeitslosengeld manchmal die bessere Rechnung ist als sofortige RenteSelbst wenn die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren erreichbar ist, kann es im Einzelfall finanziell sinnvoller sein, zunächst Arbeitslosengeld I zu beziehen und die Rente später – etwa zur Regelaltersgrenze – zu beginnen. Der Hintergrund ist ein Strukturunterschied in der Berechnung. Die gesetzliche Rente spiegelt die Beitragsleistung über das gesamte Erwerbsleben wider. Wer in früheren Jahren deutlich weniger verdient hat und erst spät höhere Einkommen erzielt, trägt dieses „frühe Niedrig“ im Lebensdurchschnitt weiter mit.
Das Arbeitslosengeld I hingegen orientiert sich am pauschalierten Nettoentgelt aus dem Bemessungszeitraum und liegt typischerweise bei 60 Prozent, mit Kind bei 67 Prozent. Wer zuletzt gut verdient hat, kann deshalb ein Arbeitslosengeld erhalten, das über der zu erwartenden Monatsrente bei einem frühen Rentenstart liegt. Zusätzlich kommt ein Effekt hinzu, der in der Planung häufig übersehen wird: Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I werden in der Regel weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung gemeldet und zwar auf Basis eines anteiligen Entgelts. Das kann dazu führen, dass eine später beginnende Rente höher ausfällt, als sie bei einem früheren Rentenbeginn gewesen wäre.
Natürlich hat diese Variante einen Haken, den das Script offen anspricht. Arbeitslosengeld ist keine „Freistellung“. Die Agentur für Arbeit erwartet grundsätzlich Mitwirkung, Bewerbungsbemühungen und die Bereitschaft, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. In der Praxis kann die Vermittlungsintensität bei Personen kurz vor dem Rentenalter geringer sein, sicher zugesagt ist das aber nicht. Wer diese Option wählt, sollte sie deshalb nicht romantisieren, sondern als nüchterne Abwägung zwischen höheren laufenden Leistungen, späterer Rentensteigerung und den Pflichten im Leistungsbezug betrachten.
FazitWer den Übergang aus dem Arbeitsleben frühzeitig plant, gewinnt Optionen; wer erst kurz vor dem Ziel rechnet, erhöht das Risiko teurer Fehlentscheidungen. Praktisch bedeutet das, dass die Klärung des Rentenkontos und die Prüfung der Wartezeiten nicht „irgendwann“ erfolgen sollten, sondern bevor arbeitsrechtliche Tatsachen geschaffen werden.
Ein Aufhebungsvertrag kann in manchen Konstellationen vernünftig sein, er kann aber auch Sperr- oder Ruhezeiten auslösen, die den gesamten Zeitplan verschieben. Ebenso sollte niemand davon ausgehen, dass Arbeitslosengeld automatisch zwei Jahre läuft, nur weil das eigene Alter in diese Größenordnung passt.
Am Ende ist der vermeintlich einfache Satz „mit 65 ohne Abschläge“ eben kein Versprechen, sondern ein Ergebnis. Es entsteht erst dann, wenn die 45 Jahre wirklich im Versicherungskonto stehen und wenn der Weg bis dorthin sozialrechtlich sauber organisiert ist.
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6.0-Magnitude Earthquake Injures at Least 25 in Northern Lima, Peru
Lima, Dec. 29 (SANA) At least 25 people were injured in a 6.0-magnitude earthquake that struck Peru’s Ancash region north of the capital, Lima, authorities reported.
Agence France-Presse (AFP) quoted local authorities as saying that the earthquake, which occurred Sunday near the coastal city of Chimbote, caused injuries to at least 25 people and inflicted damage to the main hospital, as well as numerous homes and schools in the city, which has a population of about half a million.
Peru, with a population of around 34 million, lies within the Pacific “Ring of Fire,” a zone of high seismic activity that extends along the western coast of the Americas. The country was previously hit by a devastating earthquake in 1970 in the Ancash region, which claimed approximately 67,000 lives.
R.A
Meeting with Moscow Region Governor Andrei Vorobyov
Vladimir Putin held a working meeting with Governor of the Moscow Region Andrei Vorobyov.
Wohngeld kann bei Schulden helfen
Schulden verändern das Leben spürbar, auch wenn sie das anrechenbare Einkommen formal nicht senken. Monatliche Raten engen aber den finanziellen Spielraum ein und verschärfen die Belastung durch Miete und Nebenkosten. Genau hier setzt das Wohngeld an, wenn Einkommen und Wohnkosten in ein untragbares Verhältnis geraten.
Das Wohngeldrecht bewertet Zahlen – nicht LebensentscheidungenDas Wohngeldrecht knüpft den Anspruch ausschließlich an Einkommen, Haushaltsgröße und Wohnkosten. Schulden sind diesbezüglich „neutral“: Sie werden weder auf das anrechenbare Einkommen aufgeschlagen noch von diesem abgezogen.
Die Wohngeldstelle sanktioniert keine Schulden und verlangt keine finanzielle Makellosigkeit. Wer Schulden als Ausschlussgrund darstellt, ersetzt geltendes Recht durch moralische Wertungen. Zugleich dient Wohngeld nicht dazu, bestehende Schulden zu tilgen.
Warum Schulden indirekt dennoch Bedeutung habenSchulden senken nicht das rechnerische Einkommen, sie erhöhen aber die tatsächliche Belastung eines Haushalts. Hohe Raten führen dazu, dass die Miete einen immer größeren Anteil des verfügbaren Geldes verschlingt. Ein Wohngeldanspruch leitet sich aus hohen Raten jedoch nicht ab.
Umgekehrt gilt: Wenn Sie während des Wohngeldbezugs bei ansonsten unverändertem Einkommen Ihre Schulden tilgen, also real mehr Geld zur Verfügung haben, bleibt der Wohngeldanspruch bestehen.
Wann sollten Sie mit Schulden dringend Wohngeld beantragen?Grundsätzlich sollten Sie immer Wohngeld beantragen, wenn Sie vermutlich einen Anspruch darauf haben. Das gilt verstärkt, wenn Sie außerdem Schulden abbezahlen müssen. Denn das Wohngeld kann hier das Zünglein an der Waage sein, um aus der Schuldenfalle zu kommen.
Der Zuschuss von zum Beispiel 100,00 oder 150,00 Euro pro Monat entscheidet nicht selten darüber, ob Sie laufende Raten ausgleichen können oder weitere Schulden anhäufen, ob Sie innerhalb Ihres Dispositionskredits bleiben oder trotz Schulden Ihre Miete bezahlen können.
Vorsicht bei MietschuldenWenn Sie Mietschulden abbezahlen müssen und Wohngeld beziehen, kann der Vermieter diesen Mietzuschuss pfänden, um die Mietschulden zu begleichen. Diese Ausnahme für den Vermieter, wenn Sie mit der Miete im Rückstand sind, regelt der Paragraf 54, Absatz III 2 a im Sozialgesetzbuch I. Bei anderen Schulden ist das Wohngeld jedoch nicht pfändbar.
Zugleich entsteht aus bestehenden Mietschulden für Sie kein Anspruch auf Wohngeld. Denn diese Sozialleistung gilt nicht rückwirkend.
Richten Sie ein Pfändungsschutzkonto einIn jedem Fall sollten Sie jedoch auch bei Wohngeldbezug als Schuldner ein Pfändungsschutzkonto einrichten, damit Sie zumindest über Guthaben in Höhe der persönlichen Freibeträge ohne Zugriff der Gläubiger verfügen können. Sie sollten auch bei Wohngeldbezug bei komplexen Schulden unbedingt eine Schuldnerberatung aufsuchen.
Dann sind Sie wohngeldberechtigtSie sind wohngeldberechtigt, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst bestreiten und keine Sozialleistung beziehen, in der die Wohnkosten bereits enthalten sind. Entscheidend ist, ob Ihr anrechenbares Einkommen unterhalb der gesetzlichen Grenze liegt und Ihre Miete oder Belastung einen erheblichen Teil Ihres Einkommens bindet. Schulden schließen den Anspruch nicht aus, solange die rechnerischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann rechnerisch ein Anspruch auf Wohngeld besteht – und wie er sich berechnetSchulden spielen für die Grundprüfung keine Rolle, weil das Wohngeldrecht ausschließlich mit objektiven Zahlen arbeitet. Ein rechnerischer Anspruch auf Wohngeld besteht, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen. Ihr anrechenbares Haushaltseinkommen muss erstens unter der gesetzlich festgelegten Einkommensgrenze liegen.
Ihre berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung muss zweitens innerhalb der zulässigen Höchstbeträge bleiben. Sie dürfen drittens keine Sozialleistung beziehen, in der die Wohnkosten bereits enthalten sind wie Bürgergeld oder Sozialhilfe.
Welche Miete bei der Berechnung zähltBerücksichtigt wird nur die Miete bis zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag nach Mietstufe und Haushaltsgröße. Liegt Ihre tatsächliche Warmmiete darüber, bleibt der überschießende Teil unberücksichtigt. Genau an dieser Stelle entstehen viele fehlerhafte Ablehnungen.
Wie Einkommen und Miete zusammenwirkenJe niedriger das anrechenbare Einkommen und je höher die berücksichtigungsfähige Miete, desto höher fällt das Wohngeld aus. Schon geringe Abweichungen können über Anspruch oder Ablehnung entscheiden. Deshalb ist eine exakte Berechnung entscheidend.
Vergleichstabelle: Wann Wohngeldanspruch besteht – und wann nicht Wohngeldanspruch besteht Kein Wohngeldanspruch besteht Anrechenbares Einkommen liegt unter der gesetzlichen Grenze Anrechenbares Einkommen liegt oberhalb der Grenze Warmmiete bindet einen erheblichen Teil des Einkommens Mietbelastung ist rechnerisch gering Keine Sozialleistung mit Kosten der Unterkunft Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung mit Miete Schulden bestehen, ändern aber die Berechnung nicht Schulden werden fälschlich als Anspruchsgrund angesehen Freibeträge wurden korrekt berücksichtigt Freibeträge fehlen oder werden ignoriert Miete liegt innerhalb des berücksichtigungsfähigen Höchstbetrags Wohnkosten sind bereits vollständig anderweitig gedeckt Praxismodelle: Wohngeld mit SchuldenMoritz verdient 1.550 Euro, zahlt 720 Euro Warmmiete und 280 Euro Kreditrate. Die Wohngeldstelle lehnt zunächst ab. Nach korrekter Berechnung erhält er 145 Euro Wohngeld. Er muss zwar nach wie vor jeden Euro dreimal umdrehen, kann aber seine Raten bezahlen.
Marianne: Schulden nach TrennungMarianne hat sich von Ihrem Partner getrennt, ist in eine eigene Wohnung gezogen, und sie muss durch die Trennung 1000,00 Euro Schulden bei Freunden abbezahlen. Sie verfügt über 1.320 Euro Einkommen, zahlt 650 Euro Warmmiete und hat abgemacht, die tausend Euro in monatlichen Raten von 100,00 Euro auszugleichen. Nicht die Schulden entscheiden, sondern die Mietbelastung gibt den Ausschlag für die Wohngeldstelle. Sie bekommt 170 Euro Wohngeld, und das erleichtert den finanziellen Druck.
Ludger: Inkassoschulden verhindern den Anspruch nichtLudger verdient 1.480 Euro und zahlt 780 Euro Warmmiete sowie 190 Euro Inkasso-Raten. Die Raten spielen bei der Berechnung keine Rolle. Da die Miete aber mehr als die Hälfte seines Einkommens ausmacht, besteht Wohngeldanspruch.
Mina: Krankheitsschulden bleiben unbeachtlichMina erzielt 1.260 Euro Einkommen und zahlt 610 Euro Warmmiete. Wegen einer chronischen Erkrankung hat sie sich verschuldet. Nach Korrektur erhält sie 185 Euro Wohngeld wegen niedrigen Einkommens und prozentual hoher Miete. Schulden spielten rechtlich keine Rolle.
Wann mit Schulden kein Anspruch auf Wohngeld bestehtBei Einkommen oberhalb der Grenze gibt es kein Wohngeld. Klaus verdient 2.100 Euro netto und muss jeden Monat Kreditraten von 300,00 Euro leisten. Trotz seiner Schulden besteht kein Anspruch auf Wohngeld, weil sein Einkommen rechnerisch zu hoch ist.
Wohnkosten bereits durch Sozialleistung gedecktDanuscha erhält Bürgergeld, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann. Die Miete (Kosten der Unterkunft) übernimmt das Jobcenter vollständig. Wohngeld ist gesetzlich ausgeschlossen, da Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II die Kosten der Unterkunft abdecken.
Mietbelastung rechnerisch zu geringLisa zahlt 420 Euro Warmmiete bei 1.450 Euro Einkommen. Obwohl Sie weit weniger verdient als Klaus, ist die Miete zu niedrig für einen Wohngeldanspruch. Der Kredit, den sie für ihren Kleinwagen abbezahlt, spielt bei der Berechnung keine Rolle. Die Mietbelastung reicht rechnerisch nicht aus, um Wohngeld auszulösen.
So prüfen Sie, ob Ihr Wohngeldanspruch richtig berechnet istWeist der Bescheid exakt Ihr Nettoeinkommen als anrechenbares Einkommen aus, fehlen häufig Freibeträge. Schon 100 Euro zu viel angesetztes Einkommen können den Anspruch kippen. Prüfen Sie jede Zahl sorgfältig.
Achten Sie auch auf kleine DifferenzenWird Ihre Warmmiete gekürzt, muss die Behörde den Höchstbetrag benennen. Schon 80 Euro Differenz verändern den Anspruch erheblich. Fehlt eine Begründung, ist der Bescheid angreifbar.
Pauschale Aussagen wie „Einkommen zu hoch“ reichen in einem Wohngeldbescheid nicht aus. Können Sie die Rechnung nicht nachvollziehen, verlangen Sie eine Neuberechnung. Transparenz ist zwingend erforderlich.
Rechenhilfe: So schätzen Sie Ihren Wohngeldanspruch grob abLiegt Ihre Warmmiete über 35 Prozent Ihres Nettohaushaltseinkommens, sollten Sie Wohngeld prüfen. Ab 45 Prozent ist ein Anspruch sehr häufig. Besonders Ein- und Zwei-Personen-Haushalte profitieren.
Sollten Sie Schulden im Antrag offenlegen?Sie sollten Schulden nicht verschweigen, obwohl sie formal nicht einkommensmindernd wirken. Sie zeigen damit Ihre reale finanzielle Belastung. Das stärkt Ihre Position bei Grenzfällen.
Prüfen Sie Einkommen, Miete, Freibeträge und Begründung. Hinterfragen Sie jede Kürzung. Akzeptieren Sie keine pauschalen Ablehnungen. Setzen Sie sich bei Unstimmigkeiten so schnell wie möglich mit der Wohngeldstelle in Verbindung. Falls Sie falsche Berechnungen in einem Bescheid vermuten, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch sein. Informieren Sie die Behörde über jede Änderung der Verhältnisse.
FAQ: Wohngeld und SchuldenSchließen Schulden einen Anspruch auf Wohngeld aus?
Nein. Schulden sind kein gesetzlicher Ausschlussgrund. Entscheidend sind Einkommen, Haushaltsgröße und Miete.
Werden Schulden oder Ratenzahlungen vom Einkommen abgezogen?
Nein. Schulden sind „neutral“. Sie mindern das anrechenbare Einkommen weder, noch erhöhen sie es.
Sollte ich Schulden im Wohngeldantrag angeben?
Ja. Sie zeigen damit Ihre tatsächliche finanzielle Belastung.
Lohnt sich ein Widerspruch bei Ablehnung wegen angeblich zu hohen Einkommens?
Sehr häufig ja. Viele Ablehnungen beruhen auf Rechenfehlern oder fehlenden Freibeträgen.
Ist Wohngeld für Schulden pfändbar?
Generell darf Wohngeld nicht für bestehende Schulden gepfändet werden. Eine Ausnahme sind Mietschulden. Vermieter haben das Recht, Wohngeld zu pfänden, um Mietrückstände auszugleichen.
Schulden versperren nicht den Zugang zu Wohngeld, sie verstärken allerdings auch nicht den Anspruch. Wohngeld kann bei laufenden Zahlungspflichten eine wichtige Erleichterung darstellen und eine Neuverschuldung verhindern oder zumindest dämpfen. Es kann somit ein Baustein sein, um die Schulden auszugleichen.
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Schulden: Plünderei beim P-Konto
Ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln ist eine gute Möglichkeit, um bei Pfändungen und Schulden nicht ohne Mittel für die tägliche Existenz dazustehen.
Es verhindert Gläubigern den Zugriff auf die geschützte Summe. Allerdings gab es Fälle, in denen Banken verlangten, bei Einrichtung eines P-Kontos höhere Kontogebühren zu zahlen als zuvor. Davor warnt aktuell die Verbraucherzentrale Hamburg.
Abzocke der Banken beim P-KontoEs gab Fälle, in denen Banken verlangten, bei Einrichtung eines P-Kontos höhere Kontogebühren zu zahlen als zuvor. Kreditlinien wurden gelöscht und unrechtmäßige Entgelte wurden gefordert. Leistungen, die im Girokonto enthalten waren, wurden eingeschränkt. Das alles ist nicht zulässig.
Das ist rechtswidrigEine Bank darf kein Entgelt verlangen, um ein Konto in ein P-Konto zu verwandeln. Die Gebühren, um das P-Konto zu führen dürfen nicht höher sein als bei einem regulären Girokonto. Zuvor vereinbarte Leistungen dürfen nicht automatisch abgeschafft werden. Kreditlinien dürfen nicht selbstverständlich gelöscht werden.
Kein zusätzliches Entgelt bei einem P-KontoDer Bundesgerichtshof (BGH) entschied gegen die Deutsche Bank: Um die gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, Kontos mit einem Pfändungsschutz zu versehen, darf kein zusätzliches Entgelt verlangt werden.
Gegen die Sparkasse Bremen hatte der BGH (Az. XI ZR 145/12) ebenso entschieden. In Bremen sollte diese Gebühr für ein P-Konto 7,50 Euro pro Monat betragen, und das waren bis zu 3,50 Euro mehr als bei einem Girokonto. Das zusätzlich verlangte Entgelt sei eine unangemessene Benachteiligung der Kund/innen, so der BGH.
Keine Einschränkung der LeistungenDie Deutsche Bank hatte vertraglich festgelegt, dass bei einem P-Konto bestimmte Leistungen nicht mehr gelten würden. Dazu zählten die db-Card und die Kreditkarte. Der Bundesgerichtshof erklärte diese Festlegungen für unzulässig.
Kein automatisches Löschen der KreditlinieBei der Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto darf, so der Bundesgerichtshof, eine existente Kreditlinie nicht automatisch von der Bank gelöscht werden.
Es ging in dem Urteil um eine Zusatzvereinbarung, nach der Kund/innen bei der Umstellung des Kontos ihren bestehenden Dispokredit verlieren, keine Lastschriftverfahren mehr nutzen und keine Kreditkarten einsetzen konnten.
Dem Bundesgerichtshof zufolge hätte dies schwere Nachteile für die Betroffenen, da sie kein Bargeld mehr am Automaten abheben und kein Rechnungen mehr mit Einzugsverfahren bezahlen könnten.
Zuvor hatten bereits mehrere Oberlandesgerichte ähnlich entschieden: Das OLG Frankfurt am Main (rechtskräftiges Urteil, Az. 19 U 238/11), das OLG Bremen (Urteil Az. 2 U 130/11) und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil Az. 2 U 10/11) sehen in den Zusatzentgelten ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung der Kundinnen und Kunden.
Pflicht, den Dispo umzubuchenInzwischen gilt per Gesetz: Ein P-Konto ist ein Guthabenkonto und darf nur als solches geführt werden. Kommt es aber zu einer Überziehung, so wird diese auf ein separates Konto umgebucht. Die Banken dürfen hier nur in Aktion treten, wenn sich auf dem P-Konto eine pfändbare Summe befindet.
Was tun als bereits Betroffene?Hat ihre Bank bereits ein zusätzliches Entgelt für ihr P-Konto gefordert und erhalten? Wurden bei ihnen wegen des P-Kontos Leistungen gestrichen, die Sie zuvor erhielten? Falls dies der Fall ist, dann fordern Sie ihr Finanzinstitut auf, die Leistungen wieder zu gewähren und das zu Unrecht erhaltene Geld zurückzubekommen.
Wenn ihr Kontakt bei der Bank sich weigert, dann können Sie auf die bestehende Rechtslage hinweisen. Lenkt die Bank noch immer nicht ein, sollte die Verbraucherzentrale eingeschaltet bzw. informiert werden.
Pfändungsfreigrenzen steigenDie Pfändungsfreigrenzen steigen ab dem 1. Juli 2025. Wie hoch diese sind und wie der Freibetrag erhöht werden kann, erklärt Dr. Utz Anhalt in diesem Video:
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From heatwaves to floods, climate change reshapes Europe’s weather in 2025
Brussels, Dec.29 (SANA) Europe experienced a series of severe natural disasters throughout 2025, including floods, drought, heatwaves and wildfires, with many countries still struggling to recover from their impact.
Experts warned, according to Euronews, that such extreme events could become the new normal unless urgent measures are taken to curb emissions that are driving their intensity and frequency. They explained that every one-degree rise in air temperature enables the atmosphere to retain about 7 percent more moisture, leading to heavier rainfall, while heatwaves worsen with each additional degree of warming.
The year began with powerful storms sweeping across parts of Europe.
Dozens of people were evacuated in Spain due to Storm Martinho, while the worst flooding in three decades disrupted operations at Romania’s historic Praid salt mine, forcing thousands of residents to flee their homes.
During the summer months, heatwaves shattered temperature records across the continent, including in the Arctic Circle.
Temperatures in southern Europe exceeded 40 degrees Celsius, triggering widespread drought, health warnings and large-scale wildfires.
A study by researchers at Imperial College London and the London School of Hygiene & Tropical Medicine found that climate change was responsible for 68 percent of an estimated 24,400 heat-related deaths across 854 European cities. Romania, Bulgaria, Greece and Cyprus recorded around 950 deaths during a single week in June, while Rome, Athens and Bucharest were the most affected capitals in terms of deaths relative to population size.
Meanwhile, an analysis by World Weather Attribution found that climate change made the conditions fueling wildfires in Portugal and Spain about 40 times more likely, resulting in casualties and the displacement of tens of thousands of people.
Economic losses caused by extreme weather were estimated at no less than €43 billion, with projections suggesting they could rise to €126 billion by 2029. Italy, France and Spain suffered the highest direct losses.
Scientists expect 2026 to be among the hottest years since records began in 1850, as the UK Met Office warned that average global temperatures could rise to 1.4 degrees Celsius above pre-industrial levels, marking the fourth consecutive year to reach this level of warming.
Wohlstandsverwahrlosung: Unternehmer Sebastian Klein mosert über Musk
Sebastian Klein ist Unternehmer (unter anderem Gründer der App Blinkist), Aktivist und Liebling aller Umverteilungsfanatiker, denn er gehört zu der Minderheit von Multimillionären, die darum betteln, der Staat möge allen Wohlhabenden noch höhere Steuern auf Vermögen und Erbschaften abpressen. Folgerichtig engagiert er sich in der Initiative “taxmenow” und ist Mitunterzeichne er des Aufrufs “Proud to […]
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East African Community reaffirms commitment to Somalia’s unity and sovereignty
Tanzania، Dec. 29 (SANA) The East African Community (EAC) has reaffirmed its firm commitment to the unity, sovereignty and territorial integrity of the Federal Republic of Somalia, stressing that Somalia is a single sovereign state under the authority of its federal government.
The Somali News Agency (SONNA) quoted the EAC Secretariat as saying in a statement issued from its headquarters in Arusha, Tanzania, that the Community’s position is fully aligned with the African Union Charter, its Constitutive Act and relevant international resolutions affirming Somalia’s sovereignty and territorial unity.
“The Community adopts a position that is fully consistent with the African Union Charter, the Constitutive Act and relevant international resolutions that affirm Somalia’s sovereignty and territorial integrity,” the statement said.
The statement added that the EAC’s recognition of the Federal Republic of Somalia is based on the Community’s founding treaty and within Somalia’s internationally recognized borders inherited since independence. It called on all parties to respect Somalia’s territorial integrity and adhere to international legal frameworks that safeguard state sovereignty.
The statement comes after the Israeli occupation authorities announced on December 26 a declaration of mutual recognition with the Somaliland region, making the Israeli occupation the only party to take such a step since Somaliland’s unilateral declaration of secession in 1991.
The East African Community is a regional intergovernmental organization comprising eight countries in the Great Lakes region. It aims to enhance political, economic and social cooperation among member states and to achieve regional integration through common markets, a unified currency and advanced.
R.A
Union of charitable associations honors former detainees and families of victims
Damascus, Dec. 29 (SANA) On the first anniversary of liberation, the Union of Charitable Associations in Damascus and its countryside, in cooperation with the Ministries of Social Affairs and Labor and Culture, organized an event titled “Civil society: a partner in hope, a partner in pain” at the Damascus Opera House on Sunday. The event honored 63 individuals, including former detainees from the ousted regime’s prisons and families of victims of the revolution working in civil society.
Minister of Awqaf Mohammad Abu Al-Kheir Shukri stressed the importance of supporting and empowering former detainees and families of victims, underscoring the role of charitable work in strengthening social solidarity and meeting the needs of the community.
Chairman of the Union’s board Sarya Sirawan said the Union seeks to serve the community through various charitable and service-oriented programs and projects needed after years of hardship.
Meanwhile, the Union’s Secretary Haitham Saltaji said the event aims to shed light on the work of charitable associations and non-governmental organizations active in Damascus and its countryside during the years of the revolution, as well as the challenges faced by their staff and volunteers.
The event included video presentations on the Union’s charitable activities, poetry and sports performances by children, and speeches by honorees sharing aspects of their experiences during the years of the revolution.
The Union of Charitable Associations, established in 1957, aims to coordinate efforts among member associations and strengthen communication with official bodies and international organizations.
R.H
„Wie schwierig 2025 für die EU auch war, 2026 wird noch schlimmer“
Rente: Gericht hat entschieden – Nun drohen tausende Rentenrückforderungen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einem Urteil (Az.: B 5 R 3/23 R) für eine präzisere Auslegung des § 18a Absatz 2a SGB VI gesorgt. Künftig finden steuerliche Verlustvorträge bei der Anrechnung von Einkommen auf die Witwenrente keine Berücksichtigung mehr.
Hintergrund dieser Regelung ist die Absicht, ausschließlich das tatsächlich verfügbare Einkommen zu erfassen, um die Hinterbliebenenrente fair zu berechnen. Für Betroffene kann diese Entscheidung jedoch finanzielle Rückforderungen nach sich ziehen.
Warum steuerliche Verlustvorträge bei der Witwenrente keine Rolle spielenDer Zweck der Hinterbliebenenrente besteht darin, den Einkommensausfall nach dem Tod der versicherten Person teilweise auszugleichen. Dabei wird geprüft, inwieweit die Witwe oder der Witwer wirtschaftlich in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Genau an dieser Stelle setzt die BSG-Entscheidung an:
Ein Verlustvortrag aus vergangenen Jahren sagt nichts über die aktuelle Finanzlage aus und darf daher nicht die Höhe der Witwenrente mindern. Damit wird vermieden, dass frühere, steuerlich anerkannte Verluste zu einer höheren Hinterbliebenenrente führen, obwohl effektiv mehr Einkommen zur Verfügung steht.
Praxisbeispiel: Schaustellerin muss 12.600 Euro erstattenEin Fall aus der Schaustellerbranche verdeutlicht die Folgen des Urteils. Eine seit 1992 rentenberechtigte Witwe erwirtschaftete zwischen 2007 und 2016 positive Einkünfte. Obwohl das Finanzamt diese Einkünfte aufgrund eines Verlustvortrags nicht besteuerte, betrachtete die Rentenversicherung die tatsächlichen Einnahmen als relevant.
Infolgedessen wurde eine Überzahlung von insgesamt 12.600 Euro festgestellt, die die Witwe zurückzahlen musste. Das BSG bestätigte dieses Vorgehen und betonte, dass die Verluste aus früheren Jahren keinen Einfluss auf die aktuelle Witwenrente haben dürfen.
§ 18a Absatz 2a SGB VIEinkommensanrechnung: Alle relevanten Erwerbseinkommen werden bei der Berechnung der Witwenrente berücksichtigt.
Ausschluss von Verlustvorträgen: Steuerlich anerkannte Verlustvorträge mindern das verfügbare Einkommen nicht und beeinflussen die Witwenrente folglich nicht.
Ziel der Regelung: Es soll verhindert werden, dass Personen, die sich wirtschaftlich selbst versorgen können, eine unverhältnismäßig hohe Hinterbliebenenrente beziehen.
Rückforderungen und KonsequenzenDas Urteil verdeutlicht, dass es zu teils erheblichen Rückforderungen kommen kann, wenn die Rentenversicherung nachträglich feststellt, dass die Witwenrente aufgrund nicht berücksichtigter Einkommen zu hoch ausgefallen ist.
Betroffen sind in erster Linie Hinterbliebene, deren tatsächliches Einkommen zunächst durch einen Verlustvortrag steuerlich reduziert wurde. Für die Rentenberechnung gelten jedoch allein die real verfügbaren Mittel.
Bedeutung für weitere HinterbliebenenrentenNeben der Witwenrente existieren weitere Formen der Hinterbliebenenversorgung, etwa die Waisenrente oder das sogenannte Sterbevierteljahr.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts zeigt für alle diese Leistungen, dass stets das aktuelle und tatsächlich verfügbare Einkommen zählt. Damit wird das Ziel verfolgt, den wirtschaftlichen Bedarf der Hinterbliebenen transparent und gerecht zu erfassen.
Konsequenzen für die PraxisWer eine Witwen- oder Witwerrente bezieht und gleichzeitig eigene Einkünfte erzielt, sollte die aktuelle Einnahmesituation präzise dokumentieren. Vergangene Jahre mit negativen Einkünften sind zwar für die Steuer von Bedeutung, aber nicht für die Rentenberechnung. Künftige Anträge oder Neuberechnungen der Witwenrente werden daher ohne Berücksichtigung früherer Verlustvorträge erfolgen.
Mögliche Schritte:
1. Prüfung bisheriger Rentenbescheide auf zu erwartende Rückforderungen
2. Genaue Dokumentation der aktuellen Einnahmen, um keine Unklarheiten bei der Anrechnung entstehen zu lassen
3. Beachtung der klaren Linie des BSG in Bezug auf steuerliche und rentenrechtliche Bewertungen
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Diese Kosten dürfen Vermieter jetzt nicht mehr über die Nebenkosten abrechnen – Tabelle
Viele Mieterinnen und Mieter erleben es jedes Jahr aufs Neue: Die Abrechnung der Nebenkosten wirkt wie ein zweiter Mietvertrag – mit Positionen, die mal plausibel, mal rätselhaft erscheinen. Genau hier beginnt das Problem. Denn nicht alle„Nebenkosten“ müssen vom Mieter gezahlt werden.
Rechtlich geht es nämlich in der Wohnraummiete fast immer um „Betriebskosten“: laufende Ausgaben, die durch den gewöhnlichen Gebrauch des Gebäudes und des Grundstücks entstehen. Alles, was nicht in diese Kategorie fällt oder nicht wirksam vereinbart wurde, bleibt Sache der Vermieterseite – auch wenn es in der Abrechnung auftaucht.
In den vergangenen Jahren haben Gesetzgeber und Gerichte zudem an mehreren Stellen nachgeschärft. Bestimmte Posten, die früher häufig in Abrechnungen standen, dürfen heute nicht mehr in dieser Form auf Mieterinnen und Mieter abgewälzt werden.
Drei “Nebenkosten” stechen dabei besonders hervor: der Wegfall der Umlage von Kabel-TV-Gebühren, die Beteiligung der Vermieterseite am CO₂-Preis und die Grenzen bei Rauchwarnmeldern.
Was rechtlich überhaupt als Betriebskosten durchgehtDie Spielregeln stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch und in der Betriebskostenverordnung. Maßgeblich ist der Grundsatz: Betriebskosten sind laufende Kosten. Einmalige Ausgaben oder Aufwendungen, die den Wert des Gebäudes erhalten oder steigern, sind etwas anderes.
Ebenso wichtig: Selbst umlagefähige Betriebskosten müssen im Mietvertrag wirksam auf die Mietpartei übertragen sein. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, bleibt es bei der Grundmiete, in der diese Kosten bereits „mit drin“ sind.
Die Betriebskostenverordnung nennt typische Kostenarten, etwa für Wasser, Entwässerung, Wärmeversorgung, Reinigung oder Beleuchtung. Gleichzeitig benennt sie ausdrücklich Kosten, die nicht dazugehören. Besonders deutlich ist die Abgrenzung bei Verwaltung sowie Instandhaltung und Instandsetzung: Diese Kosten zählen nicht zu den Betriebskosten und dürfen deshalb nicht über die jährliche Abrechnung auf Wohnraummieterinnen und -mieter umgelegt werden.
Diese Nebenkosten müssen Mieter nicht zahlen Nicht zulässige Kostenposition in der Nebenkostenabrechnung Warum nicht zulässig (typische Beispiele) Verwaltungskosten Diese Kosten gehören nicht zu den Betriebskosten. Dazu zählen etwa Ausgaben für Hausverwaltung, Büroorganisation, Telefon, Porto, Software, Kontoführung oder Buchhaltung. Instandhaltung und Instandsetzung Reparaturen und die Beseitigung von Schäden sind keine laufenden Betriebskosten. Typisch sind etwa der Austausch defekter Teile, Rohrbruchbehebung, Reparaturen an Dach, Fassade, Fenstern oder Leitungen. Erneuerungen und Sanierungen Maßnahmen, die Bauteile ersetzen oder grundlegend erneuern, sind nicht über Nebenkosten abrechenbar. Beispiele sind neue Heizungsanlage, neue Fenster, neue Dämmung oder umfassende Strangsanierungen. Modernisierungskosten Verbesserungen am Gebäude dürfen nicht als Betriebskosten „durchlaufen“. Modernisierung kann allenfalls über die Miete und nur nach den dafür vorgesehenen Regeln berücksichtigt werden, nicht über die Jahresabrechnung. Finanzierungs- und Kapitalkosten Darlehenszinsen, Kreditgebühren, Bereitstellungszinsen oder sonstige Finanzierungskosten betreffen die Eigentümerseite und sind keine Kosten des laufenden Gebäudebetriebs. Rücklagen, insbesondere Instandhaltungsrücklage Rücklagen dienen der zukünftigen Erhaltung und sind keine laufenden Kosten. In Abrechnungen taucht das mitunter als „Rücklage“, „Erhaltungsrücklage“ oder „Instandhaltungsrückstellung“ auf. Leerstandskosten Kostenanteile für leerstehende Wohnungen dürfen nicht auf die übrigen Mietparteien verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab muss den tatsächlichen Umlageschlüssel korrekt abbilden. Rechts- und Prozesskosten der Vermieterseite Anwaltskosten, Gerichtskosten oder Streitkosten aus Auseinandersetzungen rund um Vermietung und Eigentum sind keine Betriebskosten und gehören nicht in die Umlage. Mahn-, Inkasso- und Verzugsfolgekosten der Vermieterseite Gebühren oder Zinsen, die entstehen, weil Rechnungen verspätet bezahlt wurden, sind kein laufender Betriebsaufwand, sondern Folge eines Zahlungs- oder Organisationsrisikos. Rauchwarnmelder: Gerätemiete/Leasing Die laufende Miete für Rauchwarnmelder ist als Betriebskostenposition nicht zulässig. In Abrechnungen ist das oft als „Rauchwarnmelder-Miete“, „Leasing“ oder „Geräteservice inkl. Miete“ bezeichnet. Kabel-TV-Anschlussgebühren über die Nebenkosten (seit 01.07.2024) Die früher häufig umgelegten laufenden Kabel-TV-Gebühren („Nebenkostenprivileg“) dürfen seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr als Betriebskosten abgerechnet werden. CO₂-Kosten vollständig auf die Mietpartei abgewälzt Seit dem Abrechnungsjahr 2023 muss die Vermieterseite einen gesetzlich bestimmten Anteil an den CO₂-Kosten tragen. Eine Abrechnung, die den CO₂-Preis komplett der Mietpartei zuweist, ist in dieser Form nicht zulässig. „Sonstige Betriebskosten“ ohne konkrete Vereinbarung Kostenarten, die nicht typisch im Betriebskosten-Katalog stehen, sind nur umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag hinreichend konkret benannt wurden. Pauschale Sammelbegriffe reichen oft nicht aus. Verdeckte Instandsetzung über andere Positionen Wenn etwa Reparaturen über „Hausmeister“, „Gartenpflege“ oder „Gebäudereinigung“ mitabgerechnet werden, ist der nicht laufende Reparaturanteil herauszurechnen und nicht umlagefähig. Kabel-TV: Seit dem 1. Juli 2024 ist die Umlage der laufenden Gebühren vorbeiDie wohl spürbarste Änderung für viele Haushalte betrifft Kabelfernsehen. Was früher oft automatisch über einen Sammelvertrag im Haus lief und als Posten in der Betriebskostenabrechnung auftauchte, ist seit dem 1. Juli 2024 in dieser Form nicht mehr zulässig: Die monatlichen Entgelte für den mietvertraglich „mitgelieferten“ TV- oder Breitbandanschluss dürfen nicht mehr als Nebenkosten abgerechnet werden. Für Mieterinnen und Mieter bedeutet das praktisch mehr Wahlfreiheit – und für Vermietende das Ende einer Routineposition in der Abrechnung.
Wichtig ist die Unterscheidung: Bestimmte laufende Kosten rund um eine gemeinschaftliche Empfangsanlage können weiterhin als Betriebskosten abrechenbar sein. Verboten ist jedoch das pauschale Durchreichen der Anschlussgebühren über die Betriebskostenabrechnung. Wo weiterhin ein Angebot über die Vermieterseite läuft, braucht es regelmäßig eine klare individualvertragliche Grundlage außerhalb der Betriebskostenlogik.
Neu hinzugekommen ist außerdem eine Sonderregel, die im Zuge der Umstellung auf Glasfaser eine begrenzte Umlage als Bereitstellungsentgelt ermöglicht – aber nur unter Bedingungen und mit klaren Obergrenzen. Die Bundesnetzagentur nennt dafür einen Höchstbetrag pro Jahr sowie einen maximalen Gesamtbetrag je Wohneinheit und knüpft das Entgelt daran, dass die Mietpartei den Anbieter frei wählen kann. Das ist kein Freifahrtschein, sondern eine eng gefasste Ausnahme, die in der Praxis sorgfältig geprüft werden muss.
CO₂-Preis: Der Anteil der Vermieterseite darf nicht mehr vollständig weitergereicht werdenBeim Heizen mit fossilen Brennstoffen fällt ein CO₂-Preis an. Seit dem Abrechnungsjahr 2023 gilt in Wohngebäuden: Diese CO₂-Kosten werden nicht mehr automatisch vollständig der Mietpartei zugeschlagen. Stattdessen schreibt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz eine Beteiligung der Vermieterseite vor, die sich an der energetischen Qualität des Gebäudes orientiert.
Je schlechter die Energiebilanz, desto höher fällt der Anteil aus, den Vermietende übernehmen müssen. Die Konsequenz für die Abrechnung ist deutlich: Der Vermieteranteil muss ausgewiesen und von den Kosten abgezogen werden, die der Mietpartei in Rechnung gestellt werden.
Das Gesetz ist nicht nur ein Rechenmodell, sondern ein Verbot mit Umweg: Wer den CO₂-Preis weiterhin vollständig als „Heizkosten“ ansetzt, rechnet zu viel ab. Mieterinnen und Mieter haben in solchen Fällen regelmäßig ein Kürzungs- beziehungsweise Erstattungsinteresse.
Für Gebäude, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner den Brennstoff selbst beschaffen, sieht die Verbraucherberatung ebenfalls Wege vor, den Vermieteranteil geltend zu machen – die Abrechnung muss dann dennoch so gestaltet sein, dass die notwendigen Angaben nachvollziehbar sind.
Rauchwarnmelder: Gerätemiete ist als Betriebskosten nicht zulässigEin weiterer Punkt, der in vielen Abrechnungen lange „mitlief“, ist die Gerätemiete für Rauchwarnmelder. Der Bundesgerichtshof hat hier eine klare Grenze gezogen: Die Kosten für die Anmietung der Geräte sind keine umlagefähigen Betriebskosten. Damit ist ein verbreitetes Modell, bei dem statt Kauf ein Miet- oder Leasingvertrag abgeschlossen und die Rate dann jährlich umgelegt wird, im Wohnraummietrecht in dieser Form nicht abrechenbar.
Gleichzeitig bleibt die Praxis kompliziert, weil nicht jeder Rauchwarnmelder-Posten automatisch unzulässig ist. Regelmäßige Prüf- und Wartungsleistungen können – je nach Vertragsgestaltung – als laufende Kosten einzuordnen sein. Entscheidend ist dann aber nicht nur die Einordnung als laufender Aufwand, sondern auch die mietvertragliche Vereinbarung, insbesondere wenn solche Kosten unter „sonstige Betriebskosten“ fallen sollen.
Die Klassiker: Kosten, die nie Betriebskosten waren – und es auch heute nicht sindViele Streitfälle drehen sich nicht um neue Gesetze, sondern um alte Grundsätze. Die Betriebskostenverordnung macht unmissverständlich klar, dass Verwaltung sowie Instandhaltung und Instandsetzung keine Betriebskosten sind. In der Abrechnung begegnen diese Posten jedoch häufig in Verkleidung, etwa wenn Reparaturen als „Hausmeisterleistung“ erscheinen oder wenn Sanierungsarbeiten als „Pflege“ etikettiert werden. Juristisch bleibt es dabei: Was der Erhaltung oder Wiederherstellung dient, gehört nicht in die Betriebskostenabrechnung, selbst wenn die Maßnahme sinnvoll oder dringend war.
Ähnlich verhält es sich mit Ausgaben, die dem Vermieterstatus als Eigentümerin oder Eigentümer zugeordnet sind. Dazu zählen typische Verwaltungsausgaben wie organisatorische Tätigkeiten und klassische Vermieterkosten, die mit dem Mietverhältnis als Rechtsverhältnis zusammenhängen. Auch Finanzierungskosten und Aufwendungen rund um den Kapitaldienst sind keine Kosten des laufenden Gebäudebetriebs. Sie bleiben im wirtschaftlichen Risiko der Vermieterseite – genauso wie das Risiko von Leerstand.
Wenn zulässige Überschriften Unzulässiges „mitschleppen“In der Praxis entscheidet oft nicht der Titel einer Position, sondern ihr Inhalt. Ein Beispiel ist der Hausmeister. Grundsätzlich können bestimmte laufende Tätigkeiten im Haus umlagefähig sein. Sobald jedoch Reparaturen, der Austausch defekter Teile oder handwerkliche Instandsetzung über die Hausmeisterrechnung abgedeckt werden, wird der Posten problematisch. Dann muss getrennt werden: laufender Betrieb auf der einen Seite, Instandsetzung auf der anderen. Passiert das nicht, ist die Abrechnung in diesem Punkt angreifbar.
Ähnlich ist es bei Arbeiten am Grundstück. Regelmäßige Pflege kann Betriebskosten sein. Arbeiten, die einer grundlegenden Erneuerung gleichkommen oder einen einmaligen Charakter haben, gehören dagegen nicht in die jährliche Umlage.
Gerade bei Außenanlagen verschwimmen in Rechnungen die Grenzen schnell, weil Dienstleister gern „Pakete“ anbieten. Für Mieterinnen und Mieter ist dann nicht entscheidend, wie das Paket heißt, sondern was tatsächlich gemacht wurde und ob es sich um laufende Pflege oder um Erhaltungs- beziehungsweise Erneuerungsarbeiten handelt.
Auch bei Versicherungen lohnt ein zweiter Blick. Umlagefähig sind typischerweise nur solche Versicherungen, die den laufenden Gebäudebetrieb absichern, etwa Sach- und Haftpflichtrisiken rund um das Gebäude. Alles, was eher dem Vermögensschutz, dem Rechtsstreit oder dem Vermieterrisiko dient, ist in der Betriebskostenabrechnung fehl am Platz. In vielen Abrechnungen tauchen solche Grenzfälle nicht offen auf, sondern stecken in Sammelpositionen oder unpräzisen Bezeichnungen.
„Sonstige Betriebskosten“: Warum die Formulierung im Mietvertrag so viel ausmachtDer Begriff „sonstige Betriebskosten“ wirkt wie ein Auffangbecken. Genau das ist er im Wohnraummietrecht aber nicht. Kosten, die nicht bereits als typische Betriebskostenarten in der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind, müssen im Mietvertrag konkret benannt werden, wenn sie umgelegt werden sollen. Wer nur pauschal „sonstige Betriebskosten“ vereinbart, schafft damit häufig keine belastbare Grundlage, um später neue oder ungewöhnliche Kostenarten abzurechnen.
Das ist besonders relevant bei modernen Technikposten: Wartung von speziellen Sicherheitseinrichtungen, Serviceverträge für Anlagen oder neue digitale Dienstleistungen können in der Praxis nur dann sicher umgelegt werden, wenn sie als Kostenart im Vertrag greifbar beschrieben sind. Fehlt diese Beschreibung, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass eine Zahlungspflicht nicht besteht – selbst wenn der Aufwand objektiv „irgendwie zum Haus gehört“.
Wie Mieterinnen und Mieter unzulässige Posten erkennen könnenEine Nebenkostenabrechnung ist kein Vertrauensdokument, sondern muss nachvollziehbar sein. Der erste Prüfschritt führt deshalb nicht in die Belege, sondern in den Mietvertrag: Was ist überhaupt vereinbart? Steht dort eine Umlage der Betriebskosten und wird auf den Katalog der Betriebskostenverordnung Bezug genommen, ist das eine häufige Grundlage. Für zusätzliche oder ungewöhnliche Positionen braucht es dann umso eher eine konkrete Vereinbarung.
Der zweite Prüfpunktt betrifft die innere Logik der Abrechnung. Sie muss den Abrechnungszeitraum nennen, die Gesamtkosten je Kostenart ausweisen, den Verteilungsmaßstab erklären und den Anteil der Wohnung berechnen. Wo Sammelpositionen auftauchen, die nicht erklären, wofür genau gezahlt wurde, steigt das Risiko, dass Unzulässiges mit abgerechnet wird. In solchen Fällen wird die Belegeinsicht praktisch unverzichtbar.
Für die Belegeinsicht gibt es eine rechtliche Grundlage: Wer abrechnet, muss so abrechnen, dass die Abrechnung geordnet überprüfbar ist. Mieterinnen und Mieter können daher Einsicht in die Abrechnungsunterlagen verlangen, um Rechnungen und Zahlungsnachweise zu prüfen. In der Praxis ist das oft der Moment, in dem sichtbar wird, ob hinter „Hausmeister“ auch Reparaturen stecken oder ob unter „Service“ eigentlich Verwaltungsausgaben laufen.
Fristen: Wann Nachforderungen verfallen – und wie lange Einwendungen möglich sindSelbst eine inhaltlich fragwürdige Abrechnung erledigt sich nicht automatisch. Das Gesetz setzt Fristen auf beiden Seiten. Vermietende müssen innerhalb einer bestimmten Zeit nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen, sonst sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Umgekehrt müssen Mieterinnen und Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb einer Frist nach Zugang geltend machen, sonst können sie mit Einwänden ausgeschlossen sein. Wer eine Abrechnung prüfen will, sollte deshalb nicht nur auf die Summe schauen, sondern auch auf den Kalender.
Gerade bei den hier beschriebenen „neuen“ Grenzen – Kabel-TV, CO₂-Anteil, Rauchwarnmeldermiete – lohnt ein Blick auf den Abrechnungszeitraum. Eine Abrechnung für ein Jahr, das nach dem 1. Juli 2024 liegt, darf die laufenden Kabelgebühren nicht mehr als Betriebskosten enthalten. Eine Abrechnung für 2023 oder später muss den Vermieteranteil am CO₂-Preis berücksichtigen. Und eine Abrechnung, die weiterhin Gerätemiete für Rauchwarnmelder umlegt, ist in diesem Punkt besonders anfällig.
Was sich für Vermietende geändert hat – und was Mieterinnen und Mieter erwarten dürfenFür Vermieter ist die Botschaft unbequem: Die Betriebskostenabrechnung ist kein Instrument, um alle Ausgaben rund um eine Immobilie zu verteilen. Die jüngsten Regelungen erhöhen den Druck, Abrechnungen sauber zu trennen, neue Vorgaben korrekt umzusetzen und in Verträgen präzise zu formulieren.
Für Mieterinnen und Mieter bedeutet es: Wer eine Abrechnung erhält, sollte nicht nur prüfen, ob die Kosten gestiegen sind, sondern auch, ob einzelne Posten überhaupt noch in die Abrechnung gehören.
In einem Markt, in dem Wohnen ohnehin teuer ist, wird die Betriebskostenabrechnung damit immer stärker zur Rechtsfrage im Alltag. Die gute Nachricht: Gerade bei den Posten, die heute nicht mehr oder nicht vollständig umgelegt werden dürfen, sind die Leitplanken inzwischen deutlich. Wer diese Leitplanken kennt, kann eine Abrechnung besser einordnen – und im Zweifel fundiert widersprechen.
Quellen§ 556 BGB (Betriebskosten, Abrechnung, Fristen) , Betriebskostenverordnung (BetrKV) § 1 (Begriff, Ausschlüsse), BetrKV § 2 (Aufstellung der Betriebskosten), Bundesnetzagentur: Ende des Nebenkostenprivilegs (Kabelfernsehen) und Hinweise zum Glasfaserbereitstellungsentgelt – Verbraucherzentrale: Abschaffung des Nebenkostenprivilegs für Kabel-TV –Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Informationsseite): CO₂-Kostenaufteilung
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Letzte Schlupflöcher noch für die Rente mit 63
Viele Beschäftigte möchten den Übergang in den Ruhestand früher gestalten, ohne lebenslange Abzüge in Kauf zu nehmen. Das zentrale Instrument dafür ist die abschlagsfreie „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“.
Umgangssprachlich als „Rente mit 63“ bekannt, knüpft sie nicht an eine feste Altersmarke, sondern an zwei Voraussetzungen: eine erhöhte Altersgrenze je nach Geburtsjahrgang und eine Wartezeit von mindestens 45 Versicherungsjahren.
Kritisch wird es, wenn kurz vor dem geplanten Rentenstart Arbeitslosigkeit eintritt – denn dann greift eine strenge Sonderregel. Ein legaler, oft unterschätzter Kniff kann in genau diesen Konstellationen die Lücke schließen: ein versicherungspflichtiger Minijob parallel zum Bezug von Arbeitslosengeld.
Was die abschlagsfreie Rente tatsächlich verlangtRechtlich handelt es sich um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie setzt eine Wartezeit von 45 Jahren voraus. Anerkannt werden in erster Linie Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Zeiten der Kindererziehung, Pflege und bestimmte Anrechnungszeiten.
Auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld zählen grundsätzlich mit – allerdings mit einer wichtigen Einschränkung in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn. Die Möglichkeit, zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze abschlagsfrei in Rente zu gehen, besteht nur, wenn die 45 Jahre bei Rentenbeginn vollständig erreicht sind.
Das Zwei-Jahres-Problem vor dem RentenstartWer innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem geplanten abschlagsfreien Rentenbeginn arbeitslos wird und Arbeitslosengeld bezieht, erlebt häufig eine böse Überraschung: Diese ALG-Zeiten werden in der Regel nicht auf die 45 Jahre angerechnet.
Die Folge ist eine Rentenbiografie, die auf dem Papier eigentlich die notwendige Länge erreicht, tatsächlich aber eine Lücke aufweist. Genau daran scheitern viele Pläne, den Abschlag zu vermeiden.
Die eng gefasste Ausnahme: Insolvenz oder GeschäftsaufgabeEine Ausnahme entschärft die Regel nur in klar definierten Fällen. Wird die Arbeitslosigkeit nachweislich durch die vollständige Geschäftsaufgabe oder eine Insolvenz des Arbeitgebers verursacht, können auch die letzten beiden Jahre vor Rentenbeginn als Wartezeit zählen. Fehlt ein solcher Anlass, bleibt die Lücke bestehen – und der abschlagsfreie Weg scheint versperrt.
Der Rentenkniff: Versicherungspflichtiger Minijob schließt die LückeDie Lösung ist legal, pragmatisch und vielfach erprobt: ein versicherungspflichtiger Minijob parallel zum Arbeitslosengeld. Entscheidend ist der Status der Beschäftigung in der Rentenversicherung.
Wer einen geringfügigen Job bis zur Geringfügigkeitsgrenze ausübt und die Versicherungspflicht nicht abwählt, erwirbt vollwertige Pflichtbeiträge für die Rentenversicherung. Jeder Kalendermonat mit versicherungspflichtigem Minijob wird dann auf die 45 Jahre angerechnet.
Im Jahr 2024 liegt die Grenze bei 538 Euro, im Jahr 2025 bei 556 Euro. Auf diese Weise lassen sich die fehlenden Monate trotz laufenden ALG-Bezugs schließen.
Warum „versicherungsfrei“ nicht hilftDie Unterscheidung zwischen versicherungspflichtigem und versicherungsfreiem Minijob ist zentral. Ein versicherungsfreier Minijob erzeugt keine vollen Pflichtbeiträge. Die Anrechnung auf die 45-Jahre-Wartezeit erfolgt dann nur anteilig und fällt „dünn“ aus.
Grob gesprochen ergeben zwölf Monate versicherungsfreier Minijob lediglich einige wenige Monate anrechenbarer Wartezeit. Wer die Lücke zielgenau schließen will, sollte die Versicherungspflicht nicht abwählen und damit die Monate in vollem Umfang für die Wartezeit nutzbar machen.
Zusammenspiel mit Arbeitslosengeld: Freibetrag und StundenobergrenzeNeben dem rentenrechtlichen Effekt zählt die arbeitsmarktliche Seite. Ein Minijob neben dem Arbeitslosengeld ist möglich, solange die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gewahrt bleibt. Bis zu 14 Wochenstunden gelten als Obergrenze, darüber hinaus droht der Verlust des ALG-Anspruchs, weil die Vermittelbarkeit entfällt.
Beim Hinzuverdienst existiert für das Arbeitslosengeld ein monatlicher Freibetrag von 165 Euro, der den Leistungsbezug nicht mindert. Wer darüber hinaus verdient, muss mit einer Anrechnung rechnen. Für die Rentenbiografie bleibt dennoch entscheidend, dass die Beschäftigung rentenversicherungspflichtig geführt wird.
Der Preis des ALG für die spätere RentenhöheDer Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn hat noch einen zweiten Effekt: Für die Beitragsberechnung in der Rentenversicherung werden nur 80 Prozent des früheren versicherten Entgelts zugrunde gelegt. Das dämpft den Aufbau weiterer Entgeltpunkte.
Dieser Nachteil relativiert sich, wenn dadurch überhaupt erst die abschlagsfreie Rente erreichbar wird. Wer die Wahl zwischen frühzeitiger Rente ohne Abschläge und einer späteren, leicht höheren Rente hat, sollte die Gesamtrechnung nüchtern abwägen.
Die „63“ ist kein Fixwert: Jahrgang entscheidet über die AltersgrenzeDer Begriff „Rente mit 63“ ist irreführend, weil das tatsächliche Zugangsalter mit den Geburtsjahrgängen ansteigt. Nur der Jahrgang 1952 konnte mit exakt 63 Jahren und erfüllter Wartezeit abschlagsfrei gehen. Für jüngere Jahrgänge liegt die Altersgrenze höher.
Wer 1960 geboren ist, erreicht die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren erst mit 64 Jahren und 4 Monaten. Für die individuelle Planung ist diese Staffelung entscheidend, denn sie definiert, ab wann die Wartezeit vollständig und rechtzeitig erfüllt sein muss.
Praxisnah gedacht: Wie aus Monaten die fehlenden Jahre werdenIn der Praxis zeigt sich der Kniff besonders dann als wirksam, wenn bereits ein großer Teil der 45 Jahre steht, aber durch Arbeitslosigkeit kurz vor dem Ziel Monate „verloren“ gehen. Ein versicherungspflichtiger Minijob verwandelt jeden Kalendermonat wieder in vollwertige Wartezeit.
Wer den Job lückenlos führt, kann so innerhalb eines Jahres zwölf anrechenbare Monate sammeln und die Hürde wieder nehmen. Wichtig ist eine sorgfältige Taktung: Maßgeblich sind Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen, nicht sporadische Einsätze.
Planung, Dokumentation und Beratungspflicht im Blick behaltenDie Wirksamkeit des Minijobs als Brücke hängt an Formalien. Die Versicherungspflicht darf nicht abgewählt werden, der Beginn und das Ende der Beschäftigung müssen sauber dokumentiert sein, und die Stundenumfänge sollten die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt nicht gefährden.
Parallel dazu lohnt ein prüfender Blick in den Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung: Fehlende Zeiten, unklare Meldungen oder offensichtliche Lücken sollten vor dem Antrag geklärt werden, damit die 45 Jahre bei Rentenbeginn zweifelsfrei feststehen.
Letztes Schlupfloch in die Rente mit 63: Legal, wirksam – aber nur mit präziser VorbereitungDer versicherungspflichtige Minijob ist das entscheidende Werkzeug, um die Zwei-Jahres-Sperre bei ALG-Zeiten vor Rentenbeginn zu überwinden und die 45 Jahre rechtzeitig zu erfüllen. Er wirkt nur in der Variante mit Rentenversicherungspflicht; versicherungsfreie Minijobs sind dafür ungeeignet.
Wer diesen Weg gehen will, sollte die Stundenobergrenzen und Hinzuverdienstregeln im Arbeitslosengeld beachten und die rentenrechtliche Dokumentation lückenlos halten. Ebenso wichtig ist das richtige Verständnis der Altersgrenzen: „63“ ist ein Symbol, die tatsächliche Marke bestimmt der Jahrgang. Sorgfältige Planung und rechtzeitige Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung sind deshalb unerlässlich – damit der legale Kniff nicht zur Stolperfalle wird, sondern den Abschlag tatsächlich vermeidet.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Rentenberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem persönlichen Versicherungsverlauf und den Anrechnungsmöglichkeiten wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung oder eine zugelassene Rentenberatungsstelle.
Der Beitrag Letzte Schlupflöcher noch für die Rente mit 63 erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.