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Verfahrenslotse beim Jugendamt: Diese Unterstützung können Familien mit behinderten Kindern verlangen

Familien mit einem behinderten Kind haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf kostenfreie Unterstützung durch einen Verfahrenslotsen. Die Ansprechpersonen helfen bei Fragen zur Eingliederungshilfe, unterstützen bei Anträgen und begleiten laufende Verfahren. Das Angebot beim Jugendamt richtet sich auch an junge Erwachsene unter 27 Jahren.

Wer bezahlt die Schulbegleitung? Welche Behörde ist zuständig? Was bedeutet ein ablehnender Bescheid? Bei solchen Fragen müssen sich Betroffene nicht allein durch die Verfahren arbeiten. Seit dem 1. Januar 2024 regelt § 10b SGB VIII den Anspruch auf Unterstützung und Begleitung.

Wer hat Anspruch auf einen Verfahrenslotsen?

Anspruchsberechtigt sind junge Menschen mit einer Behinderung oder drohenden Behinderung, die Eingliederungshilfe beantragen oder für die solche Leistungen infrage kommen. Das Gesetz nennt außerdem ihre Mütter, Väter, Personensorgeberechtigten und Erziehungsberechtigten.

Eine bereits bewilligte Eingliederungshilfe ist keine Voraussetzung. Auch ein Schwerbehindertenausweis wird in § 10b SGB VIII nicht verlangt. Die Begleitung kann bereits beginnen, wenn erst geklärt werden muss, welche Eingliederungshilfe in Betracht kommt.

Als junge Menschen gelten nach dem SGB VIII Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Der Anspruch endet deshalb nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag.

Welche Aufgaben übernimmt der Verfahrenslotse?

Verfahrenslotsen helfen dabei, Eingliederungshilfe zu verstehen und in Anspruch zu nehmen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  • über mögliche Leistungen und zuständige Stellen informieren,
  • bei der Antragstellung unterstützen,
  • Bescheide, Fachbegriffe und Verfahrensabläufe erklären,
  • zu schwierigen Gesprächen begleiten,
  • Möglichkeiten nach einer Ablehnung besprechen,
  • an weitere geeignete Beratungsstellen vermitteln.

Die Unterstützung ist kostenfrei und freiwillig. Sie lässt sich vor einem Antrag ebenso nutzen wie während einer bereits laufenden Hilfe.

Die Beratung umfasst unterschiedliche Behinderungen

Das Angebot ist nicht auf seelische Behinderungen beschränkt. Auch bei körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen kann eine Begleitung infrage kommen.

Verfahrenslotsen unterstützen bei Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII und dem SGB IX. Das ist besonders hilfreich, wenn mehrere Behörden beteiligt sind. Das Jugendamt muss also nicht selbst die Stelle sein, die über die gewünschte Leistung entscheidet.

Können Pflegeeltern und Großeltern die Unterstützung nutzen?

Pflegeeltern können als Erziehungsberechtigte zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören. Nach § 7 SGB VIII erfasst dieser Begriff auch volljährige Personen, die aufgrund einer Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Aufgaben Verantwortung für die Erziehung übernehmen.

Bei Großeltern kommt es ebenfalls auf ihre Rolle an. Sind sie etwa Vormund oder übernehmen sie entsprechend vereinbarte Erziehungsaufgaben, kann ein eigener Anspruch bestehen. Die Verwandtschaft oder gelegentliches Aufpassen allein reichen dafür nicht aus.

Auch ohne eigenen Anspruch können Großeltern als Vertrauensperson zu einem Gespräch mitkommen. Für Eltern gilt: Ihr eigenes Alter spielt für den Anspruch keine Rolle.

Wie unabhängig arbeitet der Verfahrenslotse beim Jugendamt?

Die Unterstützung wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Zugleich sieht § 10b SGB VIII vor, dass Verfahrenslotsen die Leistungsberechtigten unabhängig bei der Verwirklichung ihrer Ansprüche unterstützen.

Ihre Aufgabe ist es, Betroffenen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu helfen. Über die beantragte Leistung entscheidet jedoch weiterhin die zuständige Behörde.

Ein Verfahrenslotse kann keine Bewilligung garantieren und keinen Bescheid selbst aufheben. Seine Begleitung ersetzt auch keine anwaltliche Vertretung vor Gericht.

Verfahrenslotse, EUTB und Ombudsstelle: Was ist der Unterschied?

Die Beratungsangebote haben unterschiedliche Schwerpunkte. Familien können sie je nach Anliegen ergänzend nutzen.

Anlaufstelle Schwerpunkt Verfahrenslotse Unterstützung bei Eingliederungshilfeverfahren für junge Menschen unter 27 Jahren und die gesetzlich genannten Bezugspersonen. EUTB – Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung Kostenfreie, unabhängige Beratung zu Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen und Angehörige. Ombudsstelle der Jugendhilfe Unabhängige Beratung und Vermittlung bei Konflikten mit der öffentlichen oder freien Kinder- und Jugendhilfe.

Geht es um einen Eingliederungshilfeantrag, ist der Verfahrenslotse eine passende Anlaufstelle. Für eine breitere Orientierung zu Teilhabeleistungen kommt die EUTB infrage – auch über das junge Erwachsenenalter hinaus.

Bei einem Konflikt mit dem Jugendamt oder einem Jugendhilfeträger kann eine Ombudsstelle unterstützen. Sie ist allerdings keine allgemeine Beschwerdestelle für sämtliche Sozialbehörden.

So finden Familien einen Verfahrenslotsen

Familien können sich an das Jugendamt am Wohnort wenden und ausdrücklich nach der Unterstützung durch einen Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII fragen. Für den ersten Kontakt reicht eine kurze Beschreibung des Anliegens.

Hilfreich sind folgende Angaben:

  • Alter des jungen Menschen,
  • benötigte Unterstützung,
  • bereits gestellte Anträge oder erhaltene Bescheide,
  • bisher beteiligte Behörden,
  • anstehende Termine oder laufende Fristen.

Familien müssen vor der Anfrage noch nicht wissen, welche konkrete Leistung die richtige ist. Gerade bei dieser Orientierung kann die Begleitung helfen.

Welche Unterlagen sind für die Beratung sinnvoll?

Vorhandene Anträge, Bescheide und Schreiben der Behörden erleichtern den Überblick. Auch Hilfe- oder Teilhabepläne können nützlich sein. Für die erste Kontaktaufnahme muss aber noch kein vollständiger Aktenbestand vorliegen.

Praktisch ist eine kurze Liste der offenen Fragen: Fehlt eine Entscheidung? Ist ein Bescheid unverständlich? Steht ein Gespräch mit mehreren Stellen an? So lässt sich gemeinsam klären, welche Unterstützung zuerst gebraucht wird.

Unterstützung auch nach dem 18. Geburtstag

Beim Übergang von der Schule in eine Ausbildung oder beim geplanten Auszug aus dem Elternhaus entstehen häufig neue Fragen. Junge Erwachsene können den Verfahrenslotsen weiterhin nutzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und sie noch nicht 27 Jahre alt sind.

Daraus folgt jedoch nicht, dass jede bisherige Hilfe bis zum 27. Geburtstag weitergezahlt wird. Für einzelne Leistungen gelten eigene Voraussetzungen.

Bei volljährigen jungen Menschen stehen ihre Entscheidungen und Wünsche im Mittelpunkt. Eltern können unterstützen; aus ihrer Elternrolle allein folgt jedoch keine Befugnis, das erwachsene Kind rechtlich zu vertreten.

Was ist für Verfahrenslotsen ab 2028 geplant?

Die bisherige gesetzliche Regelung sieht vor, dass § 10b SGB VIII zum 1. Januar 2028 außer Kraft tritt. Die Bundesregierung plant jedoch, die Verfahrenslotsen dauerhaft abzusichern.

Der am 12. August 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes enthält eine Entfristung. Nach dem hier geprüften Stand befindet sich der Entwurf im parlamentarischen Verfahren.

Die geplante Entfristung ist daher vom geltenden Recht zu unterscheiden. Ein Ende des Angebots nach 2027 steht angesichts des laufenden Gesetzgebungsverfahrens ebenso wenig abschließend fest wie seine unveränderte Fortführung.

Was tun, wenn das Jugendamt keine Unterstützung anbietet?

Bleibt eine Anfrage unbeantwortet, können Familien ihr Anliegen schriftlich wiederholen. Dabei sollten sie auf § 10b SGB VIII verweisen und um eine konkrete Ansprechperson sowie einen Beratungstermin bitten.

Bei einem Konflikt über den Zugang zur Unterstützung kommt eine Ombudsstelle der Jugendhilfe als weitere Anlaufstelle infrage. Die EUTB kann ergänzend zu Fragen der Rehabilitation und Teilhabe beraten.

Liegt bereits ein ablehnender Leistungsbescheid vor, ist dessen Rechtsbehelfsbelehrung zu beachten. Eine Anfrage beim Verfahrenslotsen ersetzt keinen erforderlichen Widerspruch oder eine Klage und hält keine Frist an. Laufende Fristen sollten deshalb gleich beim ersten Kontakt genannt werden.

Stand: 7. Oktober 2026.

Quellen:
§ 10b SGB VIII: Verfahrenslotse;
§ 7 SGB VIII: Begriffsbestimmungen;
§ 9a SGB VIII: Ombudsstellen;
Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter: Verfahrenslotse;
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung;
Artikel 10 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz;
DIJuF: Stand der Jugendhilfestrukturreform 2026.

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Vom Klimakatastrophen-Hype bis zur KI-Apokalypse: Die Panikmache der Medien bleibt immer die gleiche

Dan Gainor

Regierungen, Aktivisten, Journalisten und Unternehmen haben erkannt, dass verängstigte Menschen leichter zu beeinflussen sind.

Die traditionellen Medien haben beschlossen, dass uns der Untergang der Menschheit bevorsteht. Der Begriff „KI-Apokalypse“ taucht auf zahlreichen Nachrichtenseiten auf, von Reuters bis hin zu The Economist. Andere Medien verwenden Begriffe wie „KI-Weltuntergang“ oder andere Formulierungen, die so klingen, als stammten sie aus der Offenbarung. [Hervorhebungen und Links hinzugefügt {vom Blog-Admin}]

Auch die Journalisten tragen nicht die alleinige Schuld. Das Problem wird durch eine Mischung aus Experten der KI-Branche, Verschwörungstheoretikern und von China finanzierten sozialen Medien in unsere Kultur gepumpt.

Schaltet man CNN ein, lautet die Frage: „Wird KI wirklich alle Menschen töten? Wie genau?“ Unterdessen schreibt Axios: „So könnte KI uns alle töten (falls die schlimmsten Befürchtungen wahr werden).“ Angst bekommen? Genau das ist das Ziel.

Hier ist ein Satz von CNN, der so ziemlich jede Warnung zusammenfasst, die man überall lesen kann:

„‚Es geht wirklich darum, dass buchstäblich jeder Mensch auf diesem Planeten stirbt, so als würde der letzte Mensch seinen letzten Atemzug tun‘, sagte Nate Soares, Präsident des Machine Intelligence Research Institute (MIRI) und Mitautor des Buches ‚If Anyone Builds It, Everyone Dies: Why Superhuman AI Would Kill Us All‘.“

Subtil.

Aber es kommt einem auch sehr bekannt vor.

Das liest sich wie jede apokalyptische Warnung, die wir in den letzten 50 Jahren gehört haben. Fassen wir mal zusammen: Killerbienen (zumindest hat uns das einige klassische „Saturday Night Live“-Sketche mit John Belushi beschert), dann die Mörderhornissen, die neuere Variante. Supervulkane oder das Erdbeben, das Kalifornien ins Meer versenken wird. Fracking, Meteoriten, Pandemien (ähem!), wirtschaftlicher Zusammenbruch, Außerirdische und vieles mehr.

Die Medien lieben vor allem wetterbezogene Geschichten, weil sie das ganze Jahr über gut ankommen. Wir hatten die globale Abkühlung (in den 1970er Jahren), die globale Erwärmung oder die von Al Gore inspirierte Variante namens „Klimawandel“. Das passt immer, egal was passiert.

Wenn man bis ins späte 19. Jahrhundert zurückblickt, warnte die Presse vor einer globalen Abkühlung. In den 1930er Jahren, während des „Dust Bowl“, warnte sie dann vor einer Erwärmung. Dann brachte uns der Kalte Krieg eine Abkühlung, und so weiter.

Ein Artikel der „New York Times“ aus dem Jahr 1975 warnte: „Wissenschaftler grübeln darüber nach, warum sich das Weltklima verändert: Eine erhebliche Abkühlung wird weithin als unvermeidlich angesehen.“ Ich schätze, sie war ziemlich vermeidbar, und ja, das ist ein Wort.

Wir hatten sogar Umweltverschmutzung, DDT und das Ozonloch. Über all das wird heute kaum noch in den Nachrichten berichtet, weil wir uns anderen aktuellen Krisen zugewandt haben.

Diejenigen unter uns, welche die Medien verfolgen, sind an all das gewöhnt. Das alles geht auf den „Angst-Industriekomplex“ zurück. Das ist ein Zusammenschluss aus Regierungen, Nichtregierungsorganisationen, Politikern, Aktivisten, Journalisten und Geschäftsleuten, die wollen, dass wir alle Angst haben.

Denn verängstigte Menschen tun nicht das, was wir wollen. Wir tun das, was sie wollen. Und sie wollen nicht, dass wir dabei Fragen stellen. 

Unterstützt die Sache! Setzt euch für das Thema ein! Ist euch ______ denn egal? How dare you?!

Moment, ich weiß, wo ich diesen letzten Satz schon einmal gehört habe.

„Die schwedische Teenager-Aktivistin Greta Thunberg“, wie sie manchmal beschrieben wird, hat diesen Trend populär gemacht. Niemand verkörpert die Wandlungsfähigkeit dieser Panikmache besser als sie. In ihrer Heimat trat sie erstmals in Erscheinung, als sie gegen den Klimawandel protestierte. Bekanntlich kritisierte sie den UN-Klimagipfel mit dem vorwurfsvollen Zitat: „How dare you?“

Als das Thema dann aus den Nachrichten verschwand, widmete sie sich der „Befreiung Palästinas“, trat sogar auf einer der vorgetäuschten Bootskonvois nach Gaza auf und attackierte Israel sowie jeden, der nicht ihrer Meinung ist. Und bald schon wird sie über KI jammern.

Wenn man ein linker Aktivist ist, muss man dafür sorgen, dass der eigene Name in den Nachrichten bleibt – egal, was gerade das Protestthema des Tages ist.

Es spielt nicht einmal eine Rolle, ob das aktuelle Anliegen real ist. Schauen Sie sich unser sich ständig veränderndes Klima an. Die Presse ist so überzeugt davon, dass sie in Bezug auf die globale Erwärmung Recht hat, dass sie nicht darüber berichtet, wenn sie sich irrt.

Der ehemalige CBS-News-Moderator Scott Pelley, der früher über Umweltthemen berichtete, verglich Klimawandelskeptiker sogar mit Holocaustleugnern und behauptete: „Es gibt einen Punkt im Journalismus, an dem das Streben nach Ausgewogenheit unverantwortlich wird.“

Das stammt aus dem Jahr 2006, etwa zur Zeit von Al Gores Film „Eine unbequeme Wahrheit“. Zwanzig Jahre später sind wir immer noch am Leben … was natürlich unbequem ist.

Für diejenigen im „Angst-Industriekomplex“ ist diese Unausgewogenheit an der Tagesordnung: Man schwingt von einer angstauslösenden Katastrophe zur nächsten. Und wer da nicht mitmacht, ist, wie Pelley es ausdrückte, ein „Leugner“.

Doch bereits im Mai berichtete sogar die „New York Times“ unter der Überschrift: „Warum Wissenschaftler das seit über einem Jahrzehnt verwendete düstere Klimaszenario ad acta gelegt haben.“ Wie sich herausstellte, waren die Behauptungen übertrieben. Das überrascht mich nicht.

All das erinnert an das Buch „State of Fear“ von Michael Crichton. Ich sage „Buch“, weil es politisch inkorrekt war; es wurde nie verfilmt, obwohl Verfilmungen seiner Werke Milliarden Dollar eingespielt haben, darunter „Jurassic Park“, „Westworld“ und „Der Andromeda-Erreger“.

In „State of Fear“ verursachen Umwelt-Extremisten Katastrophen und schieben die Schuld dafür auf den Klimawandel.

Eine Figur in dem Buch brachte etwas auf den Punkt, den ich nie vergessen werde:

„Die Industrienationen bieten ihren Bürgern ein beispielloses Maß an Sicherheit, Gesundheit und Komfort. Die durchschnittliche Lebenserwartung ist im letzten Jahrhundert um fünfzig Prozent gestiegen. Dennoch leben die Menschen von heute in tiefster Angst. Sie haben Angst vor Fremden, vor Krankheiten, vor Kriminalität, vor der Umwelt. Sie haben Angst vor den Häusern, in denen sie leben, vor den Lebensmitteln, die sie essen, vor der Technologie, die sie umgibt.“

Ein Teil davon lässt sich sicher auf die Tendenz der Medien zurückführen, nach dem Motto „If it bleeds, it leads“ zu berichten [Etwa: nur schlechte Nachrichten sind gute Nachrichten]. Aber es ist ein trauriger Tag, wenn unsere Wissenschaft – in den Bereichen KI, Klima, Robotik und mehr – von Science-Fiction bestimmt wird.

Als Science-Fiction-Autor sage ich: Überlasst dieses Terrain uns. Ihr kauft unsere Bücher, damit wir euch begeistern, unterhalten und, ja, sogar erschrecken können. Das ist unsere Aufgabe, aber nicht die des Journalismus‘.

Denkt daran, wenn ihr das nächste Mal etwas über das Ende der Welt lest.

Mehr beiFox News

Link: https://climatechangedispatch.com/climate-ai-doom-latest-media-scare-campaign/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

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Die Sprache der Straflosigkeit

Immer wieder drohen mächtige Menschen anderen Gewalt oder Vernichtung an. Bei Privatpersonen ist das strafbar. Tut es ein Präsident, nennen wir es Abschreckung.
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Rente verspätet gezahlt: Jetzt muss die Rentenversicherung Zinsen zahlen

Die Rente kommt nicht, aber Miete, Strom und Versicherungen werden trotzdem abgebucht: Wer auf eine Rentennachzahlung wartet, überbrückt die Verzögerung oft mit eigenen Rücklagen. Unter bestimmten Voraussetzungen muss die Rentenversicherung dafür zusätzlich Zinsen zahlen.

Vier Prozent Zinsen sind ein Anspruch, keine Gefälligkeit

Die Grundlage ist § 44 SGB I. Die Regelung erfasst Geldleistungen und kann deshalb bei Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten greifen.

Betroffene müssen weder ein Verschulden der Rentenversicherung noch einen konkreten finanziellen Schaden nachweisen. Der Anspruch hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab, nicht davon, ob jemand wegen der Wartezeit tatsächlich Dispozinsen bezahlt hat.

Warum sechs Monate Wartezeit nicht automatisch genügen

Bei Leistungen auf Antrag beginnt die Verzinsung frühestens nach sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Antrags beim zuständigen Träger. Der Eingangsmonat wird dabei nicht mitgezählt.

Geht der vollständige Antrag beispielsweise am 12. Januar ein, läuft diese Frist von Februar bis einschließlich Juli. Frühester Zinsbeginn ist dann der 1. August.

Zusätzlich muss die Frist nach Fälligkeit des jeweiligen Rentenbetrags abgelaufen sein. Die später endende Frist entscheidet, weshalb nicht sämtliche Monatsrenten einer Nachzahlung zwangsläufig gleich lange verzinst werden.

Vollständig heißt nicht: Die Behörde hat fertig ermittelt

Ein Antrag ist für diese Frage vollständig, wenn Angaben und Unterlagen eine umfassende Bearbeitung und die notwendigen Ermittlungen ermöglichen. Die Rentenversicherung muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle eigenen Ermittlungen abgeschlossen haben.

Wer über den Zinsbeginn streitet, sollte deshalb prüfen lassen, welche Angaben tatsächlich fehlten. Kopien des Antrags, Eingangsbestätigungen und Nachweise über nachgereichte Unterlagen helfen, den zeitlichen Ablauf zu belegen.

Der Auszahlungsmonat zählt nicht mehr mit

Die Verzinsung endet mit dem letzten Tag des Monats vor der Zahlung. Wird eine Nachzahlung im Oktober verfügbar, endet der Zinszeitraum daher am 30. September.

Verzinst werden volle Eurobeträge; für die Berechnung zählt jeder Kalendermonat mit 30 Tagen. Aus vier Prozent jährlich werden somit nicht vier Prozent für jeden Monat des Wartens.

Nicht immer wird die gesamte Nachzahlung verzinst

Die Rentenversicherung muss die Zinsen anhand der einzelnen Zeitabschnitte berechnen. Bereits geleistete Vorschüsse und Beträge, die anderen Sozialleistungsträgern zu erstatten sind, können die zu verzinsende Summe mindern.

Das betrifft etwa Menschen, die vor der rückwirkenden Rentenbewilligung Bürgergeld erhalten haben. Warum dann ein Teil der Nachzahlung an das Jobcenter gehen kann, erläutert der Beitrag EM-Rente kommt rückwirkend: Was von der Nachzahlung wirklich bleibt.

Fehlende Zinsen sollten Betroffene schriftlich ansprechen

Die Rentenversicherung muss den Zinsanspruch grundsätzlich von sich aus prüfen. Ein zusätzlicher Antrag ist für diese Prüfung nicht erforderlich.

Fehlt eine nachvollziehbare Entscheidung, sollten Betroffene eine schriftliche Auskunft mit Berechnung verlangen. Dafür sollten sie den Rentenbescheid, das Datum der Nachzahlung und den nachweisbaren Eingang des vollständigen Antrags angeben.

Lehnt die Rentenversicherung Zinsen durch Bescheid ab oder setzt sie zu niedrig fest, kommt ein Widerspruch in Betracht. Bei Bekanntgabe im Inland beträgt die Frist regelmäßig einen Monat; weitere Hinweise bietet der Beitrag Rentenbescheid: Diese Widerspruchsfrist sollten Betroffene beachten.

Wer jetzt Geld braucht, sollte einen Vorschuss prüfen

Spätere Zinsen bezahlen keine heute fällige Miete. Steht der Rentenanspruch dem Grunde nach fest und dauert die Feststellung seiner Höhe voraussichtlich länger, sieht § 42 SGB I einen Vorschuss vor.

Unter diesen Voraussetzungen muss der Träger auf Antrag einen Vorschuss zahlen; dessen Höhe bestimmt er nach pflichtgemäßem Ermessen. Mehr dazu erklärt Gegen-Hartz im Beitrag Wann die Rentenversicherung einen Vorschuss zahlen muss.

Praxisbeispiel: 40 Euro zusätzlich zur Nachzahlung

Ein vereinfachtes Beispiel: Der vollständige Antrag von Frau Berger geht am 12. Januar 2026 ein, ihre Rente beginnt im April. Für April bis Juni stehen ihr insgesamt 6.000 Euro zu, die erst am 15. Oktober ausgezahlt werden; weitere Rentenbeträge bleiben in diesem Beispiel außer Betracht.

Für diese drei Monatsbeträge sind zum 1. August beide Wartefristen abgelaufen. Unterstellt, dass keine Vorschüsse oder Erstattungsansprüche abzuziehen sind, ergibt sich folgende Rechnung:

Berechnungsschritt Ergebnis Zu verzinsender Betrag 6.000 Euro Zinszeitraum August und September 2026 Zinsen je Monat 6.000 Euro × 4 % ÷ 12 = 20 Euro Zinsen insgesamt 40 Euro

Frau Berger erhält für diesen Teil ihrer Nachzahlung also zusätzlich 40 Euro. Das ersetzt keine monatelange finanzielle Sicherheit, ist aber Geld, auf das sie bei erfüllten Voraussetzungen Anspruch hat.

Sechs Fragen und Antworten zur Verzinsung von Rentennachzahlungen Bekomme ich bei jeder verspäteten Rente Zinsen?

Nein, zunächst müssen die gesetzlichen Wartefristen abgelaufen sein. Eine kurze Verspätung reicht deshalb nicht automatisch aus.

Sind die vier Prozent ein monatlicher Zuschlag?

Nein, der Zinssatz gilt pro Jahr. Für kürzere Zeiträume wird entsprechend anteilig gerechnet.

Muss ich der Rentenversicherung einen Fehler nachweisen?

Nein, ein Verschulden ist für diesen Zinsanspruch nicht erforderlich.

Muss ich Zinsen gesondert beantragen?

Grundsätzlich nicht, die Prüfung erfolgt von Amts wegen. Fehlt eine Entscheidung, empfiehlt sich eine schriftliche Nachfrage.

Was gilt bei einer Leistung ohne Antrag?

Dann sieht § 44 SGB I statt der sechsmonatigen Antragsfrist eine Wartezeit von einem Kalendermonat nach Bekanntgabe der Leistungsentscheidung vor. Auch die Fälligkeit muss berücksichtigt werden.

Kann ich gegen eine falsche Zinsentscheidung vorgehen?

Ja, gegen einen entsprechenden Bescheid können Betroffene Widerspruch einlegen. Die Rechtsbehelfsbelehrung erläutert Form und Frist.

Quellen: § 44 SGB I, Rechtliche Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung zur Verzinsung und DRV-Studientext: Rentenzahlverfahren, Vorschüsse und Verzinsung.

Der Beitrag Rente verspätet gezahlt: Jetzt muss die Rentenversicherung Zinsen zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Digitale Souveränität: Nein, Europa ist keine Kolonie von Big Tech

netzpolitik.org - 7. Oktober 2026 - 14:56

Wer Europa als Opfer eines digitalen Kolonialismus inszeniert, negiert historisches Unrecht und übersieht den Ausweg aus Europas selbstverschuldeter Unmündigkeit. In dieser Debatte vergaloppiert sich nicht nur Kulturstaatsminister Wolfram Weimer. Ein Widerspruch.

EU-Kommissionspräsidentin beim "Mattei Plan for Africa and Global Gateway Summit" in Italien 2025 – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Anadolu Agency

Sven Hilbig ist Referent für Handelspolitik und Digitalisierung bei Brot für die Welt. Ingo Dachwitz ist Journalist bei netzpolitik.org. Ihr gemeinsames Buch „Digitaler Kolonialismus: Wie Tech-Konzerne und Großmächte die Welt unter sich aufteilen“ erschien 2025 bei C.H. Beck und war für den Deutschen Sachbuchpreis nominiert.

Ist Europa eine Kolonie von Tech-Konzernen aus den USA und China? In der Debatte um digitale Souveränität ist diese Behauptung immer wieder zu hören, von der grünen EU-Politikerin Alexandra Geese über die Gesellschaft für Informatik bis zum konservativen Kulturstaatsminister Wolfram Weimer. Weimer sagte vor einem Jahr anlässlich der Eröffnung der Frankfurter Buchmesse über KI-Firmen, die ihre Modelle ohne Erlaubnis mit europäischen Kulturgütern füttern: „Ich nenne das digitalen Kolonialismus, den wir nicht länger hinnehmen dürfen.“

Und es stimmt: Europas Abhängigkeit ist groß. Bei Browsern und Betriebssystemen bleibt vielen nur die Wahl zwischen zwei Anbietern. Die Websuche dominiert Google mit einem Marktanteil von rund 80 Prozent. Bei Sozialen Medien kommt hinter Meta und TikTok lange nichts. Amazon, Microsoft und Google teilen sich drei Viertel des weltweiten Cloud-Geschäfts. Die öffentliche Verwaltung läuft fast ausschließlich auf Microsoft; der Bund zahlt dafür jährlich mindestens eine Milliarde an Lizenzgebühren.

Auch bei KI dominieren eine Handvoll chinesischer und vor allem US-amerikanischer Konzerne den Markt, die EU sitzt mal wieder auf der Zuschauerbank. Und doch führt die Rede von Europa als digitaler Kolonie aus maßgeblich zwei Gründen in die Irre.

Wie Europa vom digitalen Kolonialismus profitiert

Erstens negiert diese Behauptung, wie stark wir im digitalen Bereich selbst von kolonialen Macht- und Ausbeutungsverhältnissen profitieren. Im Rennen um strategisch wichtige Tech-Rohstoffe ist Europa wenig zimperlich. Metalle wie Lithium, Kupfer oder Gold werden für die Chip-Produktion genauso gebraucht wie für Raumfahrt- und Rüstungsprojekte. In Europa gibt es kaum förderbare Vorkommen, weshalb man bei der Beschaffung Umweltschäden und Menschenrechtsverletzungen anderswo in Kauf nimmt.

Kobalt ist ein wichtiger Baustein wiederaufladbarer Batterien in Smartphones, E‑Autos und Batteriespeichern in Rechenzentren. Drei Viertel der weltweiten Fördermenge stammen aus der Demokratischen Republik Kongo. Schon vor 150 Jahren ließ der belgische König Leopold II. die Region auf der Jagd nach Elfenbein und Kautschuk bestialisch ausbeuten. Heute extrahieren dort chinesische, nordamerikanische und europäische Bergbaukonzerne wichtige Tech-Rohstoffe wie Kobalt. Dass es bei seinem Abbau zu Kinderarbeit, tödlichen Unfällen und Zwangsvertreibungen kommt, ist gut dokumentiert. Trotzdem ist das Land seit 2023 strategischer Rohstoffpartner der EU.

Den Rohstoffhunger treiben aber nicht nur vom KI- und Rüstungs-Boom an, sondern auch der private Verbrauch. Allein zwischen 2018 und 2023 hat sich die Zahl digitaler Geräte laut einem UN-Bericht in Westeuropa pro Person von 5,6 auf 9,4 fast verdoppelt. Der dadurch entstehende Elektroschrott landet teilweise auf riesigen Müllhalden in Ländern wie Ghana, wo junge Männer, Frauen und Kinder ohne Schutzausrüstung das Recycling übernehmen und dabei giftige Dämpfen einatmen.

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Die Hütte brennt! Wir gehen rein.
Wir treten der Faschisierung entgegen. Wir kämpfen für eine freie, offene und solidarische Gesellschaft. Wir verteidigen die Grundrechte für alle. Das geht nur mit deiner Unterstützung.

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Überwachungsstaat made in Europe

Auch in anderen Bereichen ist Europa Profiteurin des digitalen Kolonialismus. Digitale Dienste wie KI-Anwendungen und Soziale Medien würden ohne die manuelle Arbeit von Millionen Geisterarbeiter:innen kaum funktionieren. Diese Menschen bereiten Daten für die Nutzung in KI-Modellen auf, trainieren mit ihrem Feedback Algorithmen oder säubern Soziale Medien von gewalttätigen Inhalten.

Zwischen 154 und 435 Millionen Menschen sind nach Schätzungen der Weltbank hinter den Kulissen der digitalen Welt tätig, überwiegend in Ländern wie Indien, Kenia oder auf den Philippinen. In der Regel sind diese Menschen bei Outsourcing-Firmen unter schlechten Bedingungen beschäftigt – schlecht bezahlt und alleingelassen mit den psychologischen Folgen ihrer Tätigkeit. Während europäische Nutzer:innen von sicheren Anwendungen profitieren, verdienen auch europäische Outsourcing-Unternehmen mit der Ausbeutung gutes Geld.

Gleichzeitig verkaufen europäische Hersteller von Überwachungsprodukten ihre Repressionswerkzeuge in Krisengebiete und helfen Diktatoren weltweit dabei, ihre Bevölkerung zu unterdrücken. Zuletzt sorgte ein Staatstrojaner namens Predator für Aufsehen, der von der israelisch-europäischen Intellexa Alliance vertrieben wird und unter anderem zur Überwachung von Oppositionellen in Madagaskar und Vietnam genutzt wurde. Bereits seit den 2000er-Jahren exportieren auch deutsche Firmen digitale Abhörtechnik, Spyware und Videoüberwachung in Länder wie Ägypten, Syrien, Bahrain und den Iran.

Wer von Europa nur als Opfer des digitalen Kolonialismus spricht, blendet unsere Verflechtung in eine immer noch kolonial geprägte globale Macht- und Wirtschaftsordnung aus und relativiert zugleich das historische Unrecht, das in den vergangenen sechshundert Jahren von Europa ausgegangen ist.

Europa kann mehr, als wir denken

Zweitens verstellt die Rede von Europa als digitale Kolonie den Blick auf die enormen Möglichkeiten, die wir haben, um die Digitalisierung nach unseren Werten zu gestalten. Das gilt zunächst einmal vor allem für den rechtlichen Rahmen, dessen Wirkung man nicht unterschätzen sollte. Es kommt nicht von ungefähr, dass das Silicon Valley in einer Allianz mit dem Weißen Haus Regelwerke wie den Digital Services Act unter Beschuss nimmt: In Sachen Digitalregulierung ist die EU heute schon eine Großmacht. Weil sie damit nicht nur ideelles Vorbild ist, sondern weltweit Standards setzt, ist der sogenannte „Brüssel-Effekt“ zum geflügelten Wort geworden.

Doch auch jenseits der Regulierung hat Europa alles, was es braucht, um digital unabhängig zu werden – von Spitzenforschung über Wagnis-Kapital bis zu Pionier:innen und wettbewerbsfähigen Unternehmen im Bereich Open-Source-Technologien. Die EU-Kommission zählt in diesem Bereich europaweit mehr als drei Millionen Mitwirkende und 500 gewinnorientierte Unternehmen. Nicht nur der internationale Strafgerichtshof hat kürzlich von Microsoft auf eine offene Lösung aus Deutschland umgestellt.

Statt uns als Opfer des digitalen Kolonialismus zu verstehen, sollten wir deshalb lieber gemeinsam mit Ländern des Globalen Südens an technologischer Unabhängigkeit arbeiten. Die Forderung nach „digitaler Souveränität“ ist schließlich von europäischen Ländern genauso zu hören wie von Staaten in Afrika, Asien und Lateinamerika. Angesichts ähnlicher konzeptioneller Vorstellungen und Visionen sollten Bundesregierung und EU-Kommission daher Partnerschaften in den Digital- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen Europa und demokratischen Ländern des Globalen Südens anstreben.

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Neue Bündnisse

Wenn wir unsere Souveränität nicht auf dem Rücken des Globalen Südens errichten wollen, kommen wir aber an einer grundsätzlichen Neuausrichtung der europäischen Rohstoffpolitik nicht vorbei. Mit dem kolonialen Modell des Extraktivismus muss endgültig Schluss sein: Länder, in denen Rohstoffe abgebaut werden, müssen davon auch profitieren. Der Aufbau von Raffinerien zur Weiterverarbeitung von Kobalt und Lithium oder von Batteriefabriken könnte ein gemeinsames Projekt von europäischer und lokaler Industrie sein, von dem alle Beteiligten profitieren.

Nachdem die EU ihr Lieferkettengesetz bis zur Unkenntlichkeit ausgehöhlt hat, braucht es zudem einen neuen Ansatz, um Konzerne für Umweltschäden und Menschenrechtsverletzungen wirksam zur Verantwortung zu ziehen.

Auch bei Infrastruktur-Projekten wie der EU-Initiative Global Gateway muss Europa umdenken: Anstatt afrikanische Länder beim Bau von Eisenbahnstrecken und Unterseekabeln vor vollendete Tatsachen zu stellen, sollte die EU gemeinsam mit ihnen überlegen, was den Interessen aller Beteiligten dient. Zudem könnte der Aufbau einer gemeinsamen Open-Source-Industrie mit offenen digitalen Ökosystemen als Alternative zu den dominierenden Diensten der digitalen Supermächte Eckpfeiler einer partnerschaftlichen Souveränität werden.

Wer für das wirtschaftsethische Argument nicht empfänglich ist, lässt sich vielleicht vom geostrategischen überzeugen. Die internationale Ordnung ändert sich rasant: US-Präsident Trump wendet sich zunehmend von der EU ab, steht der Union teilweise sogar feindlich gegenüber. Während alte Gewissheiten und Partnerschaften wegbrechen, eröffnet der vorgeschlagene Weg Perspektiven auf neue Bündnisse. In der multipolaren Welt braucht Europa neue Partner mehr denn je.

Voraussetzung dafür wäre, dass wir konsequent das historische Unrecht des europäischen Imperialismus aufarbeiten. Außerdem sollten wir anerkennen, wie sehr sein Vermächtnis globale Machtverhältnisse bis heute prägt. Ein erster Schritt bestünde darin, nicht mehr mit schiefen historischen Vergleichen zu arbeiten.

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Arbeitslosengeld: Bei Betreuung des kranken Kindes kann die Zahlung enden

Wenn Sie Ihr krankes Kind betreuen müssen, kann die Arbeitsagentur Ihr Arbeitslosengeld weiterzahlen, obwohl Sie vorübergehend keine Beschäftigung aufnehmen können. Eine eigene Krankschreibung brauchen Sie dafür nicht.

Entscheidend sind der ärztlich bestätigte Betreuungsbedarf, die Situation im Haushalt und das Alter des Kindes. Für Alleinerziehende sind 2026 bis zu 30 Kalendertage je Kind möglich.

Warum das Arbeitslosengeld trotz Betreuung weiterlaufen kann

Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I müssen Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Dazu gehört, eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden ausüben und Vermittlungsvorschlägen folgen zu können.

Wer sein krankes Kind versorgen muss, kann diese Voraussetzungen vorübergehend verlieren.

§ 146 Absatz 2 SGB III ermöglicht dafür, befristet Leistungen fortzuzahlen. Ein Arzt muss bestätigen, dass Ihr erkranktes Kind Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege benötigt.

Außerdem darf keine andere Person in Ihrem Haushalt diese Aufgabe übernehmen können. Das Kind muss jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein.

Beispiel: Leon betreut seine zehnjährige Tochter Daliah

Fiktives Beispiel: Leon ist 38 Jahre alt, alleinerziehend und bezieht ALG I. Seine zehnjährige Tochter Daliah hat eine schwere Lungenentzündung. Sie braucht seine Betreuung; eine andere Person im Haushalt kann diese nicht übernehmen. Leon kann deshalb vorübergehend keine Beschäftigung aufnehmen.

Der behandelnde Arzt bestätigt, dass Leon Daliah für zehn Kalendertage betreuen muss. Leon informiert sofort die Arbeitsagentur, reicht die Bescheinigung ein und verlangt die Leistungsfortzahlung.

Da Daliah jünger als zwölf Jahre ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen, kann sein ALG I während dieser Betreuung weiterlaufen. Eine eigene Krankschreibung benötigt Leon nicht.

Hat Leon 2026 zuvor noch keine Fortzahlung wegen Daliahs Erkrankung beansprucht, verbraucht er mit diesen zehn Tagen ein Drittel seines jährlichen Kontingents.

Für weitere notwendige und nachgewiesene Betreuung bleiben in diesem Kalenderjahr höchstens 20 Kalendertage für Daliah übrig.

Zweites Beispiel: Lina betreut ihre schwerbehinderte Tochter Mariam

Fiktives Beispiel: Lina ist 36 Jahre alt und lebt mit ihrer 14-jährigen Tochter Mariam zusammen. Für dieses Beispiel nehmen wir an, dass Lina alleinerziehend ist und bereits ALG I bezieht. Mariam ist schwerbehindert und aufgrund ihres Autismus auf Unterstützung angewiesen.

Nun erkrankt sie an einer schweren Grippe und benötigt zusätzliche Betreuung.

In dieser Krankheitssituation lässt Mariam aufgrund ihrer individuellen autismusbedingten Schwierigkeiten ausschließlich ihre Mutter als Betreuungsperson zu.

Lina hilft ihr beim Trinken, begleitet die Einnahme ärztlich verordneter Medikamente und beruhigt sie, wenn Fieber und ungewohnte Körperempfindungen sie überfordern. Eine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung nicht übernehmen.

Der behandelnde Arzt bestätigt die notwendige Betreuung zunächst für acht Kalendertage. Lina erläutert der Arbeitsagentur außerdem Mariams behinderungsbedingten Hilfebedarf und legt geeignete Nachweise vor.

Obwohl Mariam bereits 14 Jahre alt ist, kann Lina die Leistungsfortzahlung erhalten: Für ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind entfällt die Altersgrenze von zwölf Jahren.

Auch bei Behinderung entscheidet der konkrete Bedarf

Der Grad der Behinderung bei Autismus ersetzt dabei nicht die Beschreibung des konkreten Unterstützungsbedarfs. Auch die Feststellung einer Schwerbehinderung allein belegt nicht sämtliche Voraussetzungen. Entscheidend sind zusätzlich der Hilfebedarf sowie die ärztlich bestätigte Notwendigkeit der Betreuung während der Grippe.

Unterlagen über bereits festgestellte Hilflosigkeit können die Darstellung unterstützen, wie auch der Beitrag zur Anerkennung des Merkzeichens H bei Autismus verdeutlicht. § 146 Absatz 2 SGB III schreibt dieses Merkzeichen allerdings nicht als Voraussetzung vor.

Dass Mariam nur ihre Mutter als Betreuung akzeptiert, beschreibt also ihren persönlichen Bedarf; daraus lässt sich keine allgemeine Aussage über Menschen mit Autismus ableiten.

Hat Lina 2026 noch keine Betreuungstage für Mariam verbraucht, bleiben nach den acht Tagen höchstens 22 Kalendertage übrig. Die Schwerbehinderung hebt die Altersgrenze auf, verlängert aber nicht das jährliche Betreuungskontingent.

2026 gelten längere Zeiträume

§ 421d Absatz 3 SGB III erweitert die regulären Grenzen auch für das Kalenderjahr 2026. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Fachlichen Weisungen zu § 146 mit Stand Januar 2026 ausdrücklich daran angepasst.

Die Verlängerung betrifft die Zahl der Tage; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen bleiben bestehen.

Familiensituation Höchstdauer der ALG-I-Fortzahlung 2026 Nicht alleinerziehend, je Kind Bis zu 15 Kalendertage im Kalenderjahr Alleinerziehend, je Kind Bis zu 30 Kalendertage im Kalenderjahr Nicht alleinerziehend, mehrere Kinder Zusammen höchstens 35 Kalendertage im Kalenderjahr; die Grenze je Kind bleibt bestehen Alleinerziehend, mehrere Kinder Zusammen höchstens 70 Kalendertage im Kalenderjahr; die Grenze je Kind bleibt bestehen

Es zählen Kalendertage, nicht nur Arbeitstage. Bei durchgehend notwendiger Betreuung verbrauchen deshalb auch Wochenenden das Kontingent. Eine neue Erkrankung desselben Kindes eröffnet innerhalb des Kalenderjahres keinen neuen vollen Anspruch.

Für Leon sind bei erfüllten Voraussetzungen höchstens 30 Kalendertage für Daliah möglich. Die Grenze von insgesamt 70 Tagen für Alleinerziehende gibt ihm für ein einzelnes Kind keinen zusätzlichen Spielraum.

Verlangen Sie ausdrücklich die Fortzahlung nach § 146 Absatz 2 in Verbindung mit § 421d Absatz 3 SGB III: Die Sonderregelung setzt voraus, dass Sie sie geltend machen.

Welchen ärztlichen Nachweis Sie brauchen

Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass und für welchen Zeitraum Sie Ihr erkranktes Kind betreuen müssen. Es geht um die notwendige Betreuung des Kindes, nicht um eine eigene Erkrankung.

Erklären Sie der Arbeitsagentur außerdem, weshalb keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann.

Verlassen Sie sich dabei nicht auf den elektronischen Abruf einer eigenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bei Erkrankung eines Kindes müssen Sie den Nachweis selbst einreichen.

Die Bundesagentur nennt dafür auf ihrer Informationsseite eine Frist von drei Kalendertagen und verlangt den Nachweis in Papierform.

Die Arbeitsagentur sofort informieren

Teilen Sie Ihrer Arbeitsagentur unverzüglich mit, seit wann und voraussichtlich wie lange die Betreuung erforderlich ist. Dafür können Sie beispielsweise die Veränderungsmitteilung nutzen. Informieren Sie die zuständige Stelle auch, wenn Sie einen bereits vereinbarten Termin deshalb nicht wahrnehmen können.

Dauert die Betreuung länger als zunächst bescheinigt, reichen Sie einen weiteren ärztlichen Nachweis ein. Melden Sie ebenso, sobald Sie wieder für eine Beschäftigung zur Verfügung stehen. Bewahren Sie Kopien Ihrer Unterlagen und einen Nachweis über die Abgabe auf.

ALG-I-Fortzahlung ist kein Kinderkrankengeld

Bei der Leistungsfortzahlung zahlt die Arbeitsagentur Ihr ALG I weiter. Kinderkrankengeld für die Betreuung erkrankter Kinder ist dagegen eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse nach § 45 SGB V. Es ersetzt bei Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen ausgefallenes Arbeitsentgelt, wenn sie wegen der Betreuung ihres kranken Kindes der Arbeit fernbleiben.

Die Unterscheidung ist auch für die Berechnung wichtig: Beim Kinderkrankengeld gelten Arbeitstage, bei der ALG-I-Fortzahlung Kalendertage. Sie können deshalb Angaben zu Kinderkrankentagen für Beschäftigte nicht unverändert auf Arbeitslose übertragen.

Aus einem abgelehnten Fortzahlungsanspruch folgt außerdem kein Anspruch gegen die Krankenkasse. Auch § 45 SGB V enthält grundsätzlich die Altersgrenze von zwölf Jahren und die Ausnahme bei Behinderung und Hilfebedarf.

Eigene Erkrankung und Betreuung nicht verwechseln

Wenn Sie selbst arbeitsunfähig werden, gelten andere Zeitgrenzen als bei der Betreuung eines kranken Kindes. Die Unterscheidung erklärt auch der Überblick Krank und arbeitslos: Wer zahlt jetzt?.

Die bis zu sechs Wochen Fortzahlung bei eigener Arbeitsunfähigkeit dürfen Sie nicht auf die Betreuung Ihres Kindes übertragen.

Auch der mögliche Wechsel vom Arbeitslosengeld zum Krankengeld bei eigener Erkrankung folgt anderen Regeln. Ein Vergleich von Krankengeld und Arbeitslosengeld ersetzt deshalb nicht die Prüfung, welche Leistung in Ihrer konkreten Situation überhaupt zusteht.

Was passiert, wenn die Betreuung länger dauert?

Benötigt Daliah länger Leons Betreuung, muss er die weitere Notwendigkeit ärztlich nachweisen. Sind seine 30 Kalendertage für 2026 ausgeschöpft, trägt diese Regelung keine weitere Fortzahlung.

Kann Leon wegen der Betreuung weiterhin keine Beschäftigung aufnehmen und greift keine andere Ausnahme, kann sein ALG-I-Anspruch für diesen Zeitraum entfallen.

Lassen Sie deshalb frühzeitig prüfen, ab welchem Tag eine Zahlungslücke entstehen könnte. Bei einer Unterbrechung sollten Sie außerdem mit Ihrer Krankenkasse klären, wie Ihr Versicherungsschutz weiterläuft.

Ein Betreuungsattest sichert die Zahlung nicht unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen.

Reicht das Haushaltseinkommen nicht aus, sollten Sie ergänzende existenzsichernde Leistungen prüfen lassen. Einen Einstieg bietet der Beitrag zur Aufstockung bei zu niedrigem Arbeitslosengeld.

Ob ein Anspruch besteht, hängt unter anderem vom Einkommen und Vermögen Ihres Haushalts ab.

Wenn die Arbeitsagentur wegen des Alters ablehnt

Würde die Arbeitsagentur Lina allein wegen Mariams Alter abweisen, müsste sie die Ausnahme für behinderte und auf Hilfe angewiesene Kinder prüfen. Lina sollte auf § 146 Absatz 2 SGB III verweisen und den Hilfebedarf sowie den notwendigen Betreuungszeitraum belegen.

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen; maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung.

Bleibt die Ablehnung bestehen, kommt eine Klage in Betracht. Wie der Rechtsschutz vor dem Sozialgericht grundsätzlich funktioniert, ist auch für Streitigkeiten um ALG I relevant. Ein bloßes Gespräch mit der Arbeitsagentur ersetzt keinen fristgerechten Widerspruch.

FAQ: Kind krank während des ALG-I-Bezugs Muss ich selbst krankgeschrieben sein?

Nein. Für diese Fortzahlung brauchen Sie einen ärztlichen Nachweis über die notwendige Betreuung Ihres erkrankten Kindes.

Erhalten Alleinerziehende immer 30 Tage?

Nein. 30 Kalendertage je Kind sind 2026 die Obergrenze. Die Betreuung muss notwendig sein und sämtliche Voraussetzungen müssen vorliegen.

Kann ALG I auch bei einem 14-jährigen Kind weiterlaufen?

Ja, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Mariams Beispiel zeigt diese Ausnahme. Eine akute Erkrankung allein reicht ab dem zwölften Geburtstag nicht aus.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Arbeitslosengeld: den Bescheid verstehen
Bundesagentur für Arbeit: Arbeitsunfähigkeit, Pflege und Betreuung erkrankter Kinder
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 146 SGB III, gültig ab 1. Januar 2026, vor allem Ziffern 146.2 und 146.3
Gesetze im Internet: § 138 SGB III – Arbeitslosigkeit
Gesetze im Internet: § 146 SGB III – Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Gesetze im Internet: § 421d Absatz 3 SGB III – Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld
Gesetze im Internet: § 45 SGB V – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

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Krankengeld: Weniger Einkommen kann die Zuzahlungen senken

Wer über Wochen oder Monate Krankengeld bezieht, muss meist mit weniger Geld auskommen als zuvor. Gleichzeitig können sich gerade während einer längeren Erkrankung Zuzahlungen für Medikamente, Physiotherapie, Krankenhausaufenthalte oder andere Kassenleistungen häufen.

Gesetzlich Versicherte müssen diese Kosten jedoch nicht unbegrenzt selbst tragen. Wird die persönliche Belastungsgrenze erreicht, können sie sich für den Rest des Kalenderjahres von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen befreien lassen.

Für Krankengeldbezieher lohnt sich die Prüfung besonders. Denn wenn die berücksichtigungsfähigen Einnahmen im Laufe des Jahres sinken, kann auch die persönliche Belastungsgrenze niedriger ausfallen als zunächst erwartet.

Bei zwei Prozent ist grundsätzlich Schluss

Die gesetzliche Regel steht in § 62 SGB V. Versicherte müssen innerhalb eines Kalenderjahres grundsätzlich höchstens zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für gesetzliche Zuzahlungen aufbringen.

Für schwerwiegend chronisch kranke Versicherte, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, kann eine günstigere Grenze von einem Prozent gelten. Wer seine Belastungsgrenze erreicht, kann bei der Krankenkasse die Befreiung von weiteren Zuzahlungen für den Rest des Kalenderjahres beantragen.

Entscheidend ist dabei das Kalenderjahr. Eine Befreiung für 2026 bezieht sich deshalb auf die zu berücksichtigenden Einnahmen und Zuzahlungen des Jahres 2026.

Krankengeld kann die Belastungsgrenze verändern

Bei längerer Arbeitsunfähigkeit verändert sich die finanzielle Situation häufig mitten im Jahr. Zunächst wird möglicherweise noch Arbeitsentgelt gezahlt, anschließend folgt Krankengeld.

Auch Krankengeld gehört zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Dabei wird für diese Berechnung grundsätzlich der Bruttobetrag der Entgeltersatzleistung berücksichtigt, also der Zahlbetrag einschließlich gegebenenfalls vom Versicherten zu tragender Beitragsanteile.

Bei einem Wechsel vom Arbeitsentgelt ins Krankengeld sollte deshalb nicht einfach mit dem früheren Monatsverdienst für das gesamte Jahr weitergerechnet werden. Fallen die zu berücksichtigenden Jahreseinnahmen niedriger aus, sinkt grundsätzlich auch der Eurobetrag, den Versicherte bis zu ihrer persönlichen Belastungsgrenze selbst tragen müssen.

Wer nach Beginn des Krankengeldbezugs regelmäßig Zuzahlungen leistet, sollte seine Belastungsgrenze deshalb neu prüfen lassen.

Ein Prozent gilt nicht automatisch bei längerer Krankheit

Der Bezug von Krankengeld allein reicht nicht aus, um die Belastungsgrenze von zwei auf ein Prozent zu reduzieren. Auch eine Erkrankung, die mehrere Monate dauert, führt nicht automatisch zur günstigeren Chronikerregelung.

Nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses muss grundsätzlich wegen derselben Krankheit mindestens ein Jahr lang wenigstens einmal pro Quartal eine ärztliche Behandlung erfolgt sein. Zusätzlich muss eines der vorgesehenen Kriterien erfüllt sein.

Das kann beispielsweise ein Pflegegrad 3, 4 oder 5 sein. Auch ein Grad der Behinderung beziehungsweise Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent kann die Voraussetzung erfüllen, wenn die jeweilige Beeinträchtigung zumindest auch durch die schwerwiegende Krankheit begründet ist.

Die Voraussetzung kann ebenfalls erfüllt sein, wenn eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich ist und ohne sie nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten wäre.

§ 62 SGB V enthält darüber hinaus besondere Vorgaben zur Ein-Prozent-Grenze, unter anderem im Zusammenhang mit bestimmten Gesundheitsuntersuchungen und strukturierten Behandlungsprogrammen. Betroffene sollten deshalb bei ihrer Krankenkasse klären, ob die Voraussetzungen in ihrem konkreten Fall erfüllt sind und welcher Nachweis benötigt wird.

Nicht jede Gesundheitsausgabe zählt als Zuzahlung

Für die Belastungsgrenze zählt nicht automatisch alles, was Versicherte wegen ihrer Erkrankung aus eigener Tasche bezahlen. Berücksichtigt werden die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen.

Dazu gehören beispielsweise Zuzahlungen zu Arzneimitteln sowie bei bestimmten Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlungen oder häuslicher Krankenpflege. Auch Zuzahlungen zu weiteren zuzahlungspflichtigen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung können berücksichtigt werden.

Andere Ausgaben bleiben dagegen außen vor. Dazu gehören beispielsweise Eigenanteile beim Zahnersatz, Mehrkosten oberhalb eines Festbetrags oder Aufwendungen für Mittel, deren Verordnung zulasten der Krankenkasse ausgeschlossen ist.

Wer seine Belastungsgrenze berechnet, sollte deshalb nicht einfach sämtliche Rechnungen aus Apotheke, Arztpraxis und Sanitätshaus addieren.

Quittungen entscheiden über Befreiung und Erstattung

Die Krankenkasse benachrichtigt Versicherte nicht automatisch, sobald ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht ist. Wer eine Befreiung oder Erstattung erhalten möchte, muss deshalb selbst aktiv werden.

Besonders wichtig sind die Zuzahlungsbelege. Aus ihnen sollten Name des Versicherten, Art der Leistung, Zuzahlungsbetrag, Datum und die Stelle hervorgehen, bei der die Zuzahlung geleistet wurde.

Gerade bei einer länger andauernden Erkrankung lohnt es sich, diese Belege von Beginn an zu sammeln. Viele kleine Beträge können zusammen die persönliche Jahresgrenze erreichen.

Auch Apotheken können häufig Übersichten über dort geleistete Zuzahlungen ausstellen.

Diese Einkommensnachweise sollten Krankengeldbezieher bereithalten

Neben den Zuzahlungsbelegen braucht die Krankenkasse Angaben zu den für die Berechnung relevanten Einnahmen. Bei Krankengeldbeziehern können mehrere Nachweise erforderlich sein, weil sich die Einkommensart während des Jahres geändert hat.

Relevant können beispielsweise Unterlagen über das zuvor bezogene Arbeitsentgelt und über den anschließenden Krankengeldbezug sein. Je nach persönlicher Situation sind weitere Einnahmen zu berücksichtigen.

Bei Ehegatten, Lebenspartnern sowie minderjährigen oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen familienversicherten Kindern im gemeinsamen Haushalt sieht § 62 SGB V besondere Regeln vor. Bestimmte Einnahmen und Zuzahlungen werden zusammengerechnet, zugleich werden gesetzliche Freibeträge berücksichtigt.

Die persönliche Belastungsgrenze einer Familie lässt sich deshalb nicht zuverlässig bestimmen, indem lediglich ein oder zwei Prozent des Krankengeldes einer einzelnen Person berechnet werden.

Antrag stellen, sobald die Belastungsgrenze erreicht ist

Sind genügend anrechenbare Zuzahlungen zusammengekommen, kann bei der Krankenkasse die Befreiung beantragt werden. Wird die Belastungsgrenze anerkannt, stellt die Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung aus.

Für den verbleibenden Teil des Kalenderjahres sind dann keine weiteren gesetzlichen Zuzahlungen mehr zu leisten.

Wer erst nach Jahresende feststellt, dass die Belastungsgrenze überschritten wurde, sollte seine Unterlagen trotzdem einreichen. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums kann die Berechnung auch am Ende des Kalenderjahres beziehungsweise zu Beginn des Folgejahres beantragt werden; zu viel geleistete Zuzahlungen können dann erstattet werden.

Weniger Einkommen macht eine neue Berechnung sinnvoll

Gerade während einer längeren Krankheit können zwei finanzielle Belastungen zusammentreffen: Das laufende Einkommen sinkt, während durch Medikamente und Behandlungen zusätzliche Ausgaben entstehen.

Die Zuzahlungsbefreiung begrenzt zumindest die gesetzlich vorgesehenen Eigenbeteiligungen. Dafür müssen Versicherte allerdings ihre tatsächliche Belastungsgrenze kennen, ihre Belege aufbewahren und die Befreiung bei ihrer Krankenkasse beantragen.

Wer im Laufe des Jahres vom Arbeitsentgelt ins Krankengeld wechselt, sollte deshalb nicht einfach mit einer früher berechneten Einkommenshöhe weiterarbeiten. Sinnvoll ist es, die veränderten Einnahmen gegenüber der Krankenkasse nachzuweisen und die individuelle Belastungsgrenze prüfen zu lassen.

Quellen

Quellen: § 62 SGB V – Belastungsgrenze; Bundesministerium für Gesundheit – Belastungsgrenze; Bundesministerium für Gesundheit – Zuzahlung und Erstattung von Arzneimitteln; Bundesministerium für Gesundheit – Chronisch kranke Menschen; Gemeinsamer Bundesausschuss – Chroniker-Richtlinie.

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Yüksel Aksu: Wir müssen die Sprache und Identität des anderen respektieren

Das türkische Kino hat gesellschaftliche Konflikte über Jahrzehnte häufig aus einer militaristischen und staatlich geprägten Perspektive erzählt. Kurdische Erfahrungen blieben lange unsichtbar oder konnten nur indirekt dargestellt werden. Der türkische Regisseur Yüksel Aksu gehört zu den Filmemachern, die versuchen, diesen Blick aufzubrechen.

Aksu, der vor allem für Filme wie „Dondurmam Gaymak“, „Entelköy Efeköy’e Karşı“ und „İftarlık Gazoz“ bekannt ist, erzählt überwiegend Geschichten aus der Ägäis-Region. Gerade von dort aus beschäftigt er sich jedoch mit gesellschaftlichen Widersprüchen, Klassenverhältnissen, Migration, politischer Gewalt und der kurdischen Frage. Im Gespräch über seine Arbeit beschreibt er Kino weniger als Instrument zur Vermittlung fertiger Antworten denn als Möglichkeit, Fragen sichtbar zu machen, die gesellschaftlich lange verdrängt wurden.

Die Ägäis als Ausgangspunkt

Zum Film kam Aksu nach eigenen Worten eher zufällig. Nachdem andere Studienversuche gescheitert waren, begann er ein Studium an der Filmabteilung einer Kunsthochschule. Das Erzählen habe ihn allerdings schon wesentlich länger begleitet. Seit seiner Kindheit beobachte er Menschen, ihre Gespräche, Gesten und Verhaltensweisen. Das Aufwachsen in einer Kleinstadt habe diesen Blick geprägt: Das gesellschaftliche Leben habe sich auf der Straße, im Kaffeehaus, auf dem Markt und in den Häusern abgespielt.

„Ich wollte mich dem Kino aber nicht nur zuwenden, um das festzuhalten, was ich sehe“, sagt Aksu. „Mich interessiert auch die Trauer hinter dem Lachen eines Menschen oder der gesellschaftliche Widerspruch innerhalb eines Volksfestes.“ Das Kino habe ihm die Möglichkeit gegeben, mit Menschen ins Gespräch zu kommen und zugleich der Welt, in der er lebt, Fragen zu stellen.

Seine Filme sind eng mit der Ägäis und insbesondere Muğla verbunden. Das bedeutet für Aksu jedoch nicht, dass ihre Themen regional begrenzt wären. Im Kampf eines fahrenden Eisverkäufers gegen große Unternehmen steckten ebenso Fragen von Kapital und gesellschaftlicher Veränderung wie in der Konkurrenz zwischen Supermärkten und kleinen Läden. In den alltäglichen Beziehungen einer Kleinstadt spiegelten sich Migration, Klasse, Religion und Politik. „Was Çukurova für Yaşar Kemal und Yılmaz Güney war, ist die Ägäis ein Stück weit für mich“, sagt Aksu. Es sei die Region, die ihn geprägt habe und deren gesellschaftliche Struktur er kenne.

Wenn Fasten eine politische Bedeutung erhält

In „İftarlık Gazoz“ verbindet Aksu die Geschichte eines Kindes während des Ramadan mit der Erinnerung an das Todesfasten in türkischen Gefängnissen. Dabei gehe es ausdrücklich nicht darum, religiöses Fasten und Todesfasten gleichzusetzen. Vielmehr stelle der Film eine Verbindung zwischen einer zunächst unschuldig erscheinenden Kindheitserfahrung und einer schweren politischen Geschichte her.

Aksu verweist dabei auch auf persönliche Erfahrungen. Nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 habe er Berichte von Menschen erlebt, denen in den Gefängnissen kaum andere Widerstandsmöglichkeiten geblieben seien. Einen Freund habe er bei einem Todesfasten verloren. „Das Kino macht manchmal, anstatt eine Antwort zu geben, gerade die Frage sichtbar, aus der man selbst keinen Ausweg findet“, beschreibt Aksu seinen Ansatz.

Zwischen Nachbarschaft und abstraktem Feindbild

Auch kurdische Figuren gehören zur gesellschaftlichen Realität, die Aksu in seinen Filmen aus der Ägäis heraus erzählt. Dabei warnt er davor, die Bevölkerung der Region als politisch homogenen Block zu betrachten. Nähe und Solidarität existierten dort ebenso wie Unwissen und Vorurteile. Menschen arbeiteten auf denselben Feldern, in denselben Betrieben oder auf denselben Märkten und lernten dabei das Leben des jeweils anderen kennen. Wenn sich jedoch die politische Sprache verschärfe und die Sprache des Fernsehens in den Alltag eindringe, könnten die gesellschaftlichen Abstände wieder wachsen.

Gerade dieser Widerspruch interessiert Aksu: „Was ist der Unterschied zwischen der Nähe, die du einem Menschen entgegenbringst, wenn du ihn als Nachbarn oder Arbeitskollegen kennst, und der abstrakten Angst, die in deinem Kopf entsteht, sobald von der ‚kurdischen Frage‘ die Rede ist?“

Das Kino könne diesen Widerspruch sichtbar machen. Dabei zieht Aksu zugleich eine klare Grenze für seine eigene Perspektive: „Von der Ägäis aus zu blicken, gibt uns nicht das Recht, das Erlebte der Kurden an ihrer Stelle zu beschreiben. Zuerst müssen wir zuhören und die Ungleichheit der Erfahrungen erkennen.“

Politisches Kino ist mehr als ein politischer Film

Politisches Kino beginnt für Aksu nicht erst dort, wo ausdrücklich über Parteien, Staat oder politische Konflikte gesprochen wird. „Die Existenzsorgen einer Figur, das Leben einer Frau oder die Angst eines Kindes mit all ihren Ursachen zu zeigen, ist ebenfalls eine politische Haltung“, sagt der Regisseur. Gleichzeitig sieht er politische Filmschaffende in der Türkei mit erheblichen Hindernissen konfrontiert. Schwierigkeiten bei Produktion und Aufführung, ökonomischer Druck und Einschränkungen der Meinungsfreiheit begrenzten die Möglichkeiten.

Aksu warnt jedoch auch vor einem Kino, das sich auf Botschaften und politische Schablonen reduziert. Unter dem Begriff „politischer Film“ werde häufig entweder ein vereinfachendes, Parolen verbreitendes Kino verstanden oder eines, das seine Aussagen so stark verschlüssele, dass kaum noch erkennbar sei, was es eigentlich sagen wolle.

„Ich möchte nicht, dass ein Film zur Bebilderung eines Manifests wird“, sagt Aksu. Würden Figuren lediglich geschaffen, um die eigene politische Haltung zu bestätigen, gehe die Komplexität des Lebens verloren.

Kurdische Geschichten blieben lange unerzählt

Gerade an der Kurdistanfrage zeigt sich für Aksu, welche Folgen es hat, wenn bestimmte Erfahrungen im Kino keinen Platz erhalten. Jahrzehnte des Konflikts hätten Tod, Trauer, Vertreibung, Angst, Schweigen und gegenseitiges Misstrauen hervorgebracht. Auch die Ägäis habe außerhalb dieser Geschichte nicht existiert. Dort seien Familien gewesen, deren Söhne zum Militär gingen, ebenso wie kurdische Familien, die in die Region migrierten.

„Lange Zeit wurden manche Geschichten überhaupt nicht erzählt oder konnten nur auf indirektem Weg erzählt werden“, sagt Aksu. Eine entscheidende Veränderung sei eingetreten, als kurdische Filmschaffende zunehmend selbst mit ihrer Sprache und ihrer eigenen gesellschaftlichen Erinnerung zu erzählen begannen. „Das war nicht nur für das Kino wichtig, sondern auch für unsere Möglichkeit, einander zu verstehen.“

Damit sei die Frage der Darstellung jedoch nicht gelöst. Menschen dürften in Filmen über den Konflikt nicht auf die Rollen Soldat, Guerillakämpfer:innen, Opfer oder Täter reduziert werden. „Die Aufgabe des Kinos besteht darin, Menschen in ihrer Gesamtheit darzustellen – ohne Leid gegeneinander aufzurechnen und ohne der Frage nach Verantwortung auszuweichen.“

Kunst kann den Frieden nicht ersetzen

Welche Rolle kann das Kino dann in einem Friedensprozess spielen? Aksu warnt zunächst vor überhöhten Erwartungen an Kunst. „Frieden wird durch Politik, Recht und gesellschaftlichen Willen geschaffen. Kunst kann diese Entscheidungen nicht an ihrer Stelle treffen.“ Sie könne jedoch etwas anderes leisten: Begegnungen zwischen Erfahrungen ermöglichen, die bislang voneinander getrennt geblieben sind. „Das Kino sollte die Geschichten von Menschen erzählen, die einander nie zugehört haben“, sagt Aksu. Kunst könne den Schmerz eines anderen Menschen aus der Abstraktion einer Nachricht lösen und erfahrbar machen.

Das bedeute gerade nicht, alle Erfahrungen kurzerhand für gleich zu erklären. Frieden verlange vielmehr, über das Geschehene zu sprechen und unterschiedlichen Erinnerungen und Sprachen Raum zu geben. „Von Künstlern erwarte ich nicht, ein fertiges Bild der Versöhnung zu produzieren. Sie sollten die Ängste und Gewohnheiten hinterfragen, die Menschen zum Schweigen bringen. Manchmal wirkt eine gut erzählte Geschichte länger in einem Menschen weiter als eine sehr laut gerufene Parole.“

Zwei Häuser müssen die Trauer des anderen anerkennen

Besonders deutlich wird Aksus Perspektive an einem Bild, mit dem die gesellschaftlichen Seiten des Konflikts beschrieben werden: „Der Frieden wird zwischen den unverputzten Häusern und den Lehmhäusern geschlossen.“ Aksu greift dieses Bild auf: „Auf der einen Seite das unverputzte Haus, das sein Kind zum Militär schickt, auf der anderen das Lehmhaus, das sein Kind in die Berge verabschiedet.“

Wer durch die Türen dieser Häuser blicke, stoße hinter den großen politischen Begriffen auf Eltern, Geschwister und abgebrochene Lebenswege. Für Aksu liegt darin eine gemeinsame soziale und klassenspezifische Wunde. Doch auch diese Gemeinsamkeit dürfe bestehende Unterschiede nicht verdecken. „Wir können den Frieden nicht einfach dem Satz überlassen: ‚Wir sind alle arm, wir haben alle gelitten.‘ So wie es Ähnlichkeiten zwischen dem Leid gibt, gibt es unterschiedliche Erfahrungen, Ungleichheiten und Forderungen nach Rechten. Auch sie müssen gehört werden.“

Das Bild der beiden Häuser versteht Aksu deshalb nicht als Gleichsetzung, sondern als Aufforderung zur Begegnung: „Die beiden Häuser müssen die Trauer des jeweils anderen anerkennen und miteinander sprechen, damit keine neue Trauer entsteht.“ Damit dieses Gespräch Bestand haben könne, brauche es mehr als gegenseitiges Mitgefühl: „Wir brauchen Gerechtigkeit, gleiche Bürgerrechte und Respekt vor der Sprache und Identität des jeweils anderen. Anders können wir in Anatolien, das so vielen Zivilisationen eine Heimat war, keinen Frieden finden.“

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Erneuter IS-Angriff in Hawîce

In Hawîce südwestlich von Kerkûk (Kirkuk) ist es innerhalb kurzer Zeit zu einem weiteren Angriff der Terrorgruppe „Islamischer Staat“ (IS) gekommen. Am späten Dienstagabend griffen IS-Mitglieder einen Stützpunkt des 2. Bataillons der 61. Brigade der Hashd al-Shaabi an. Die dort stationierten Truppen erwiderten das Feuer. Tote oder Verletzte wurden nicht gemeldet.

Der Angriff ereignete sich im Gebiet Bargliya–Danadish, wo bereits einen Tag zuvor ein Posten der irakischen Bundespolizei angegriffen worden war.  Dabei waren zwei Polizisten getötet und mehrere weitere verletzt worden. Daraufhin wurden die Sicherheitsmaßnahmen in Hawîce verschärft.

Die Bundespolizei kündigte zunächst eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 18 und 6 Uhr an. Später wurde präzisiert, dass die Sperre lediglich den Sektor Danadish mit fünf Dörfern betrifft. In anderen Teilen von Hawîce blieb die Bewegungsfreiheit weitgehend bestehen.

IS-Funktionär nach Angriff in Hawîce festgenommenNach dem Angriff auf einen Stützpunkt der irakischen Bundespolizei in Hawîce (al-Hawidscha) bei Kerkûk (Kirkuk) ist ein führendes Mitglied der Dschihadistenmiliz „Islamischer Staat“ (IS) festgenomm...ANF News IS-Angriff in Kerkûk: Zwei irakische Polizisten getötetBei einem Angriff der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) auf einen Stützpunkt der irakischen Bundespolizei in Hawîce (al-Hawidscha) bei Kerkûk (Kirkuk) sind zwei Polizisten ums Leben gekommen. Me...ANF News

 

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KCDK-E und TJK-E rufen zu europaweiten Aktionen für Öcalan auf

Der Kongress der demokratischen Gesellschaften Kurdistans in Europa (KCDK-E) und die Kurdische Frauenbewegung in Europa (TJK-E) rufen anlässlich des 28. Jahrestags des internationalen Komplotts gegen Abdullah Öcalan zu europaweiten Aktionen auf. Demonstrationen und Kundgebungen sind unter anderem in Düsseldorf, Berlin, Hamburg, Frankfurt, Bremen, Bern, London, Stockholm, Brüssel, Paris und Wien angekündigt. Im Zentrum der Mobilisierung stehen die Forderung nach der physischen Freiheit Öcalans sowie nach Bedingungen, unter denen Verhandlungen und eine demokratische Lösung der Kurdistanfrage vorangetrieben werden können.

Der als internationales Komplott bezeichnete Prozess begann am 9. Oktober 1998, als Öcalan unter massivem politischen und militärischen Druck auf Syrien das Land verlassen musste. Es folgte eine mehrmonatige Odyssee durch verschiedene Staaten, die am 15. Februar 1999 mit seiner Verschleppung aus der kenianischen Hauptstadt Nairobi in die Türkei endete. Seitdem wird der kurdische Repräsentant auf der Gefängnisinsel Imrali festgehalten.

Angriff auf den Willen des kurdischen Volkes

KCDK-E und TJK-E bezeichnen die Ereignisse ab dem 9. Oktober 1998 als eine internationale Intervention, die sich nicht allein gegen Öcalan, sondern gegen die politischen Errungenschaften und den Freiheitswillen des kurdischen Volkes gerichtet habe. An dem Komplott waren neben regionalen Staaten insbesondere internationale Mächte und die NATO beteiligt. „Ihr Ziel war es, das kurdische Volk statuslos zu halten und seinen Willen zu brechen sowie demokratische und emanzipatorische Entwicklungen im Mittleren Osten zu verhindern.“ Die beiden Dachorganisationen kritisieren zugleich die Rolle internationaler Institutionen und Menschenrechtsorganisationen im Umgang mit den Haftbedingungen Öcalans. Deren jahrelanges Schweigen gegenüber der Isolation auf Imrali sei nicht hinnehmbar.

Öcalans Aufruf als Antwort auf das Komplott

KCDK-E und TJK-E stellen ihre diesjährige Mobilisierung ausdrücklich in den Zusammenhang mit dem Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Öcalan habe mit seinem Aufruf vom 27. Februar 2025 einen Weg für das gleichberechtigte Zusammenleben der Völker eröffnet. Seine physische Freiheit sei deshalb nicht nur eine Forderung der kurdischen Gesellschaft, sondern eine Voraussetzung dafür, dass der politische Prozess vorankommen könne.

„Wir erklären unmissverständlich: Der Weg zu einer friedlichen Lösung der kurdischen Frage, zur Freiheit des kurdischen Volkes und zur Überwindung der historischen Krisen im Mittleren Osten führt über die physische Freiheit Abdullah Öcalans“, heißt es in der Erklärung. Die Isolation auf Imrali treffe nicht allein Öcalan: „Die Isolation auf Imrali ist eine Kette, die den Rechten des kurdischen Volkes und der Zukunft der Völker in der Türkei und im gesamten Mittleren Osten angelegt wurde.“

„Jetzt ist die Zeit, die Freiheitsoffensive auszuweiten“

KCDK-E und TJK-E rufen die kurdische Bevölkerung, solidarische Kräfte und die demokratische Öffentlichkeit dazu auf, sich an den angekündigten Aktionen zu beteiligen. Die Mobilisierung soll sich nicht auf Europa beschränken. Auch in Kanada und Australien sind Aktivitäten angekündigt. „Jetzt ist die Zeit, die Freiheitsoffensive auszuweiten und die Plätze zu füllen“, erklären die Organisationen. Ziel sei es, die internationale Öffentlichkeit stärker unter Druck zu setzen und die Forderung nach Öcalans Freiheit sichtbar zu machen. Die Erklärung endet mit der Forderung: „Abdullah Öcalan muss unverzüglich freigelassen und der Weg für Verhandlungen und eine demokratische Lösung geöffnet werden.“

Aktionen in europäischen Städten

Für die kommenden Tage wurden folgende Termine angekündigt:

Deutschland

Düsseldorf: 10. Oktober, 13 Uhr, DGB-Haus

Berlin: 10. Oktober, 17 Uhr, Hermannplatz

Hamburg: 10. Oktober, 15 Uhr, Gänsemarkt

Frankfurt: 10. Oktober, 14 Uhr, Hauptbahnhof

Bremen: 10. Oktober, 15 Uhr, Marktplatz vor dem Parlament

Schweiz

Bern: 10. Oktober, 13 Uhr, Weißenhausplatz

Großbritannien

London: 11. Oktober, 14 Uhr, Wood Green Library, N22 6XD

Schweden

Stockholm: 9. Oktober, 17 Uhr, Sergels Torg

Belgien

Brüssel: 10. Oktober, 16 Uhr, Place du Luxembourg vor dem Europäischen Parlament

Frankreich

Paris: 10. Oktober, 14 Uhr, Espace Venise – Volksversammlung

Villiers-le-Bel: 9. Oktober, 19 Uhr, vor dem DTM

Toulouse: 8. Oktober, 18 Uhr, Jean Jaurès

Marseille: 10. Oktober, 13 Uhr, La Canebière

Bordeaux: 9. Oktober, 18 Uhr, Place de la Bourse

Österreich

Wien: 10. Oktober, 16 Uhr, Westbahnhof

Öcalan: Jetzt ist es an der Zeit, durch die geöffnete Tür weiterzugehenDer kurdische Repräsentant Abdullah Öcalan hat sich mit einer ausführlichen Botschaft an die internationale „Peace and Democratic Integration Conference“ in London gewandt. Die zweitägige Konferenz...ANF News Chronik vom 9. Oktober 1998 bis heuteInmitten eines einseitigen Waffenstillstands 1998 drohte die Türkei mit Unterstützung der NATO Syrien mit Krieg und zwang Abdullah Öcalan, Syrien zu verlassen. Öcalan begab sich nach Europa, um ein...ANF News DEM-Partei fordert Ende des Imrali-SystemsAnlässlich des Jahrestages der Verschleppung Abdullah Öcalans am 15. Februar 1999 in die Türkei hat die DEM-Partei das Ende des Imrali-Systems gefordert. Die Partei bezeichnete den völkerrechtswidr...ANF News

 

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CPT-Bericht: Überbelegung, Misshandlung und Isolation in türkischen Gefängnissen

Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) hat zwei lange zurückgehaltene Berichte über die Situation in türkischen Gefängnissen und Polizeieinrichtungen veröffentlicht. Die Untersuchungen beruhen auf Besuchen im Januar 2021 und Februar 2024. Öffentlich wurden die Berichte erst am 6. Oktober 2026, nachdem die türkischen Behörden ihrer Veröffentlichung zugestimmt hatten. Die Befunde reichen von massiver Überbelegung über Vorwürfe körperlicher Misshandlung bis zu langjähriger faktischer Isolation in Hochsicherheitsgefängnissen. Besondere Aufmerksamkeit widmete das CPT Menschen mit verschärfter lebenslanger Haftstrafe sowie Frauen und LGBTIQ+-Gefangenen.

Beim Besuch 2021 untersuchte die Delegation 13 Einrichtungen von Polizei und Gendarmerie, darunter die Polizeipräsidien und Antiterroreinheiten in Ankara, Amed (tr. Diyarbakır) und Istanbul. Hinzu kamen acht Gefängnisse, darunter Frauengefängnisse in Istanbul-Bakırköy und Kayseri, ein Jugendgefängnis in Istanbul-Maltepe und ein Hochsicherheitsgefängnis in Amed.

Der Sonderbesuch vom Februar 2024 konzentrierte sich auf vier Hochsicherheitsgefängnisse in Antalya, Reşqelas (Iğdır) und Wan (Van) sowie zwei Gefängnisse des Typs L in Antalya und Istanbul-Maltepe. Untersucht wurden insbesondere die Haftbedingungen von Menschen mit verschärfter lebenslanger Haftstrafe sowie die Situation von Frauen, LGBTIQ+-Gefangenen und Menschen, die aus administrativen oder disziplinarischen Gründen in Einzelzellen festgehalten werden.

338.000 Menschen in Haft

Besonders drastisch ist die Entwicklung der Gefängnispopulation. Ende 2019 waren in der Türkei rund 290.000 Menschen inhaftiert. Bis Januar 2021 sank ihre Zahl, vor allem vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie, auf rund 192.000. Bereits damals stellte das CPT jedoch in den meisten besuchten Gefängnissen Überbelegung fest. Danach kehrte sich die Entwicklung um. Im Juni 2024 befanden sich nach offiziellen Zahlen rund 338.000 Menschen in Haft. Das entsprach etwa 395 Gefangenen je 100.000 Einwohner:innen und damit der zu diesem Zeitpunkt höchsten Inhaftierungsrate unter den Mitgliedstaaten des Europarats. Das CPT fordert die türkischen Behörden auf, der Verringerung der Gefängnispopulation und den strukturellen Ursachen der Überbelegung höchste Priorität einzuräumen.

Vorwürfe von Schlägen und Falaka

Im S-Typ-Gefängnis von Antalya stieß die CPT-Delegation 2024 auf mehrere Vorwürfe körperlicher Misshandlung. Gefangene berichteten von Ohrfeigen, Faustschlägen, Tritten und Schlägen mit Schlagstöcken. Das Komitee bewertete mehrere dieser Aussagen als glaubhaft. In zwei Fällen berichteten Gefangene zudem, mit Schlagstöcken auf die Fußsohlen geschlagen worden zu sein – eine als „Falaka“ (Bastonade) bekannte Foltermethode. Bei einem Betroffenen stellte die Delegation Verletzungen fest, die mit dessen Schilderung der Misshandlung vereinbar waren.

Das CPT fordert, der Gefängnisleitung und dem Personal unmissverständlich klarzumachen, dass körperliche Misshandlung und unverhältnismäßige Gewaltanwendung rechtswidrig sind. Auch Staatsanwaltschaften müssten Fälle von Gewaltanwendung durch Gefängnispersonal sorgfältiger untersuchen.

Jahrelange faktische Isolation

Scharfe Kritik übt das CPT auch an den Bedingungen von Menschen, die zu verschärfter lebenslanger Haft verurteilt wurden. In den besuchten Hochsicherheitsgefängnissen wurde ein erheblicher Teil von ihnen über Monate oder sogar Jahre faktisch allein gehalten. Einige Gefangene verbrachten täglich mindestens 21 Stunden allein in ihren Zellen. Regelmäßige Aktivitäten außerhalb der Zelle beschränkten sich teilweise auf einen täglichen Hofgang, der ebenfalls allein stattfand.

Lang andauernde Isolation könne schwerwiegende Folgen für die psychische, körperliche und soziale Gesundheit haben und unter bestimmten Umständen die Schwelle zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung erreichen, warnt das CPT. Das Komitee fordert deshalb, Gefangenen täglich mindestens zwei Stunden sinnvollen menschlichen Kontakt zu ermöglichen.

Frauen und Kinder unter ungeeigneten Bedingungen

Auch in den Gefängnissen des Typs L in Antalya und Istanbul-Maltepe stellte das CPT erhebliche Überbelegung fest. In Antalya waren einige Bereiche für Frauen in schlechtem baulichem und hygienischem Zustand. Besonders problematisch waren die Bedingungen für inhaftierte Mütter und ihre Kinder. Das CPT fordert eine eigene, ihren Bedürfnissen entsprechende Abteilung. Mütter dürften zudem nicht gemeinsam mit ihren Kindern zu Strafzwecken in Einzelzellen untergebracht werden.

Bei LGBTIQ+-Gefangenen kritisierte das Komitee eine Praxis, nach der Menschen, die sich als homosexuell bezeichneten, zunächst ihre sexuelle Orientierung durch eine entsprechende Bescheinigung nachweisen mussten. Bis dahin wurden Betroffene teilweise monatelang faktisch isoliert. Das CPT fordert ein Ende dieser Praxis. Daneben verlangt das Komitee Verbesserungen bei der medizinischen Versorgung, insbesondere beim Zugang zu psychologischer und psychiatrischer Betreuung. Die Vertraulichkeit medizinischer Informationen von Gefangenen müsse gewährleistet werden.

Berichte erst Jahre nach den Besuchen veröffentlicht

Die beiden Berichte tragen die Kennzeichnungen CPT/Inf (2026) 33 und CPT/Inf (2026) 35. Die türkischen Behörden haben zugleich ihre Stellungnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen des Komitees veröffentlicht. Das CPT erklärte, den Dialog mit Ankara über die festgestellten Probleme fortzusetzen.

Dass die Berichte erst 2026 öffentlich wurden, obwohl die zugrunde liegenden Besuche bereits 2021 beziehungsweise 2024 stattfanden, hängt mit dem Veröffentlichungsverfahren des CPT zusammen: Die nun vorgelegten Berichte wurden auf Ersuchen der türkischen Regierung veröffentlicht.

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Paukenschlag: Ein Sozialgericht kippt jetzt erste Regel der Neuen Grundsicherung

Erste Entscheidung zur Neuen Grundsicherung nach dem SGB II ab dem 01.07.2026: Ärger um Neue Grundsicherung: Jobcenter legt neue Gesetzesänderung in § 22 SGB II falsch aus. Dramatische Folgen für den Leistungsempfänger – Gericht klärt auf und korrigiert den rechtswidrigen Jobcenter-Bescheid.

Dr. Utz Anhalt: Paukenschlag vor Gericht Was das Sozialgericht Duisburg entschieden hat

Das Jobcenter darf die Mietkosten nach Ende der Karenzzeit nicht um monatlich 335 Euro deckeln bei Unzumutbarkeit.

Sozialgericht Duisburg: Das Jobcenter muss die tatsächlichen Unterkunftskosten nach Ablauf der Karenzzeit bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Umzugs nach § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II berücksichtigen.

Weitergewährung beziehungsweise Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft nach Ablauf der gesetzlichen Karenzzeit (nach § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II), falls der Hilfebedürftige keine andere, günstigere Wohnung finden kann oder ein Umzug aus persönlichen/sozialen Gründen unzumutbar ist.

Streitfrage: Gilt die 1,5-fache Obergrenze auch nach der Karenzzeit?

Jobcenter meint: Die maximale Obergrenze des 1,5fachen der jeweilig für den entsprechenden Personenkreis geltenden Referenzmiete gelte auch nach der Karenzzeit.

Dem widerspricht die Kammer, denn die Rechtsauffassung des Jobcenters wäre wohl verfassungswidrig.

Der Fall: 130-Quadratmeter-Wohnung nach Trennung und Auszug der Kinder

Ein 36-jähriger Antragsteller bezieht seit Februar 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Jobcenter. Er lebt in einer 130 qm großen Wohnung in Oberhausen (Grundmiete: 669,90 Euro, Nebenkosten: 315 Euro, Heizkosten: 188,50). Nachdem er von seiner Frau getrennt ist und die Kinder ausgezogen sind, lebt er dort alleine.

Der Antragsteller reichte Unterlagen beim Jobcenter ein, aus denen sich eine intensive und erfolglose Wohnungssuche ergab.

Er lebe seit ca. 1,5 Jahren von seiner Frau getrennt. Die Kinder seien ausgezogen. Er suche seit der Trennung eine angemessene Wohnung, finde diese aber nicht. Das Jobcenter wisse Bescheid. Seine Bemühungen habe er mitgeteilt. Vermögen habe er nicht, aber Schufa-Einträge. Er zahle monatlich 5 Euro an ein Inkassounternehmen. Er könne sich kein Geld leihen.

Jobcenter kürzt die Miete ab dem 01.07.2026 um monatlich 335 Euro

Begründung des Jobcenters: Es sei nun nicht mehr die tatsächliche Grundmiete (669,90 Euro), sondern eine Grundmiete i.H.v. 335,25 Euro zu zahlen.

Zur Begründung führte es aus, dass das SGB II durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (13. SGB II-Änderungsgesetz, Gesetz vom 16.04.2026, BGBl. I 2026, 107) mit Wirkung ab 1.7.2026 dahingehend geändert worden sei, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht als Bedarf anerkannt würden, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen seien (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Die Aufwendungen des Antragstellers würden den zulässigen Betrag (650,25 Euro monatlich) übersteigen, so dass der Differenzbetrag ab dem 1.7.2026 nicht mehr bewilligt werden könnte.

Jobcenter: Ausnahme gilt nur in der einjährigen Karenzzeit

Das Jobcenter hat den Antrag und Widerspruch des Antragstellers abgelehnt und hält die Klage des Leistungsbeziehers für erfolglos, denn nach Meinung des Jobcenters gilt:

Der Antragsteller habe diverse Nachweise erbracht, dass er sich erfolglos um neuen Wohnraum bemüht habe. Daher sei zunächst von einer Kostensenkung abgesehen worden.

Aus dem ab dem 1.7.2026 gültigen Gesetzestext des § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II ergäbe sich, dass tatsächliche Kosten für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt werden, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen.

Aus den fachlichen Weisungen der Stadt ergäbe sich, dass die Reduzierung der Kosten der Unterkunft ohne Kostensenkungsverfahren erfolge.

Der 1,5fache Wert der Referenzmiete für eine Person betrage 650,25 Euro.

Zwar könnten im Einzelfall im Rahmen des Ermessens während der Karenzzeit höhere Kosten als der 1,5fache Wert der jeweiligen Referenzmiete anerkannt werden, wenn die Aufwendungen für die Unterkunft unabweisbar seien.

Dies gelte auch, wenn nachgewiesen sei, dass keine andere Wohnung im Rahmen der konkreten Angemessenheit im örtlichen Wohnungsmarkt verfügbar sei.

Diese Ausnahme sei aber auf die einjährige Karenzzeit begrenzt!

So begründet die 42. Kammer ihre Entscheidung

Die 42. Kammer folgt gerade nicht der Auffassung des Jobcenters und begründet dies wie folgt:

Die Voraussetzungen des Satz 9 im § 22 SGB II liegen im Fall des Antragstellers vor. Davon geht auch das Jobcenter aus.

Die Regelung des Satz 9 ist nach Inkrafttreten des 13. SGB II-Änderungsgesetzes auch weiterhin anwendbar. Der Gesetzgeber hat diese durch Einführung der neuen Sätze 6 bis 8 – anders als das Jobcenter wohl meint – erkennbar unverändert gelassen.

Dies ergibt sich nicht nur aus dem unveränderten Wortlaut der Regelung: Der Gesetzgeber hat die Regelung durch das Einfügen der neuen Sätze 6 bis 8 und das Verschieben des alten Satzes 6 in den neuen Absatz 4 lediglich um zwei Sätze nach hinten verschoben, also aus dem alten Satz 7 in den neuen Satz 9. Der Wortlaut der Regelung ist unverändert übernommen worden. Entsprechend ergibt sich auch bereits aus dem Wortlaut des neuen Satz 6, dass dieser nur eine Ausnahme zu den Sätzen 1 bis 3 der Vorschrift, nicht aber auch zu Satz 9, normiert („Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 der Norm…“).

Dieses Normverständnis lässt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien zum 13. SGB II-Änderungsgesetz ableiten und entspricht dem Sinn und Zweck des § 22 SGB II, mit der Unterkunft als Teil der „physischen Existenz“ ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten (vgl. stellvertretend BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 –).

Die zum 1.7.2026 in § 22 SGB II vorgenommenen Änderungen dienten dem Ziel, die Anerkennung unverhältnismäßig hoher Aufwendungen für die Unterkunft weitgehend zu vermeiden. Damit sollte erreicht werden, „dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Aufwendungen ausgenutzt werden können, die den Verhältnissen während des Bezugs einer Fürsorgeleistung nicht entsprechen.“

Zudem werde der Möglichkeit des Missbrauchs der Leistungen durch überhöhte Mieten für Kleinstwohnungen entgegengewirkt (vgl. BT-Drucks. 21/3541, S. 67).

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 9 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Umzugs) liegt jedoch gerade kein Fall eines Ausnutzens von Leistungen oder eines Leistungsmissbrauchs vor.

Keine Deckelung ohne Berücksichtigung des individuellen Bedarfs

Zwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung teilweise umfangreichere Deckelung der Unterkunftskosten anklingen lassen. So heißt es in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung:

„Mit Satz 6 wird eine neue Obergrenze für die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft eingeführt, die unabhängig von der Karenzzeit gilt. Künftig werden höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft höchstens bis zur eineinhalbfachen Höhe der als abstrakt angemessen Aufwendungen anerkannt (…). Die Obergrenze führt zu einer Deckelung der Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges.“

Eine Deckelung der zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Unterkunft auch außerhalb der Karenzzeit ohne Berücksichtigung des individuellen Bedarfs hat der Gesetzgeber indes nicht umgesetzt – denn das wäre womöglich verfassungswidrig.

Ein solcher Regelungsgehalt ist der Norm nicht zu entnehmen (unabhängig davon, dass dies wohl nicht verhältnismäßig und verfassungswidrig wäre, vgl. z.B. BVerfG 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 – Rn. 148).

Dass der Gesetzgeber eine solche Regelung auch nicht gewollt hat, ergibt sich im Übrigen aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drucks. 21/4087 zu Ziff. 5). Dort heißt es:

„Der Gesetzentwurf sollte eindeutig klarstellen, dass § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II (…) lediglich die Karenzzeit betrifft. Die Übergangsfrist nach § 22 Absatz 1 Satz 9 (bisher Satz 7) SGB II (…) sollte unberührt bleiben.“

Die Frage, ob auch nach Ablauf der Karenzzeit die Regelung des neuen Satz 6 Halbsatz 2 anwendbar ist („nach einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist Satz 9 anzuwenden“), braucht daher nicht entschieden zu werden.

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf einstweilige Auszahlung von 334,65 Euro für Juli 2026 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG.

Fazit

Nach Ablauf der einjährigen Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 SGB II sind die tatsächlichen Unterkunftskosten weiter zu übernehmen, wenn ein Umzug zur Kostensenkung unmöglich oder unzumutbar ist (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).

Eine Kostensenkung ist ausgeschlossen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt keine angemessenen Wohnungen verfügbar sind.

Anmerkung vom Experten für Grundsicherung

Das Gericht stellt eindeutig klar, dass die maximale Obergrenze des 1,5fachen der jeweilig für den entsprechenden Personenkreis geltenden Referenzmiete nicht nach der Karenzzeit gilt.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 9 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Umzugs) liegt gerade kein Fall eines Ausnutzens von Leistungen oder eines Leistungsmissbrauchs vor.

Lediglich in der Karenzzeit darf das Jobcenter die Unterkunftskosten deckeln (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Obergrenze führt zu einer Deckelung der Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges.

Mein Rat und Tipp für alle Bezieher von Grundsicherungsgeld für die Rechtslage ab dem 01.07.2026

Soweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 9).

Wann können die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II vorliegen?

Bei intensiver und erfolgloser Wohnungssuche:

Jobcenter haben keine Pflicht, reale Verfügbarkeit von Wohnraum bei methodisch fundiertem Konzept zu belegen (BSG, Urteil vom 27.11.2025 – B 4 AS 28/24 R). Pauschale Hinweise der Leistungsbezieher auf einen angespannten Markt genügen nicht mehr, die Bemühungen zur Wohnungssuche sind lückenlos nachzuweisen.

Wohnen Leistungsbezieher zu teuer, gibt es aber keinen oder kaum Wohnraum innerhalb der örtlichen Obergrenzen, sollten sie ihre Suchbemühungen akribisch dokumentieren und dem Jobcenter vorlegen.

Konnte trotz aller Bemühungen kein kostenangemessener Wohnraum gefunden werden, gelten weiterhin die Kosten der tatsächlich bewohnten zu teuren Wohnung trotzdem als angemessen und werden vom Jobcenter übernommen.

Geforderte Untervermietung vom Jobcenter ist unzumutbar bei gesundheitlichen Gründen

Dies kann der Fall sein aufgrund von Krankheit und Behinderung, wenn die Wohnraumaufteilung es nicht zulässt.

Die gesundheitlichen Gründe, die gegen eine Untervermietung sprechen (z. B. psychische Erkrankungen, hohes Infektionsrisiko, Pflegebedürftigkeit, die durch fremde Personen im Haushalt gefährdet wird), müssen gegenüber dem Jobcenter nachgewiesen werden.

Ein einfaches „Ich will das nicht“ reicht nicht aus.

Eine Untervermietung kann unzumutbar sein, wenn dadurch die notwendige Privatsphäre, die zur Bewältigung einer Krankheit nötig ist, zerstört wird. Dies muss ärztlich nachgewiesen sein.

Ein „generelles Verbot“ der Untervermietung bei Krankheit gibt es nicht, es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallprüfung der Zumutbarkeit.

Das Jobcenter ist verpflichtet, die persönlichen Umstände im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu prüfen (§ 20 SGB X).

Eine pauschale Ablehnung der Unzumutbarkeit durch das Jobcenter ist rechtswidrig.

Unzumutbarkeit kann sich aus vom Durchschnitt abweichenden Belastungssituationen ergeben, wie bei Gebrechlichkeit, einer aktuellen schweren Erkrankung, einer ärztlich bestätigten akuten schweren seelischen Belastungssituation (BSG-Rechtsprechung).

Gesundheitliche Gründe können den Umzug unzumutbar machen:

Zu berücksichtigen sind besondere Umstände wie u.a. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, soweit diese Faktoren nach den Umständen des Einzelfalls Auswirkungen auf den Unterkunftsbedarf haben.

Es muss dem Leistungsempfänger zumutbar sein, die Kosten der Unterkunft durch einen Wohnungswechsel zu reduzieren. Zur Zumutbarkeit gehören auch gesundheitliche Gründe (kein Aufenthalt in kleinen Räumen – Klaustrophobie).

Diese Liste ist nicht abschließend.

Quelle

Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 31.07.2026 – S 42 AS 2039/26 ER
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09
Bundessozialgericht, Urteil vom 27.11.2025 – B 4 AS 28/24 R
BT-Drucks. 21/3541, S. 67
BT-Drucks. 21/4087 zu Ziff. 5

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Birthday greetings to Vladimir Putin

PRESIDENT OF RUSSIA - 7. Oktober 2026 - 13:35

On his birthday, President of the Russian Federation Vladimir Putin is receiving numerous greetings from foreign heads of state and government executives, heads of international organisations, as well as public and political figures.

In addition, the President accepted warm congratulations in phone conversations with Prime Minister of the Republic of Armenia Nikol Pashinyan, President of the Republic of Azerbaijan Ilham Aliyev, President of the Republic of Belarus Alexander Lukashenko, President of the Islamic Republic of Iran Masoud Pezeshkian, President of the Republic of Kazakhstan Kassym-Jomart Tokayev, President of the Kyrgyz Republic Sadyr Japarov, President of the Republic of Tajikistan Emomali Rahmon, President of the Republic of Turkiye Recep Tayyip Erdogan, President of Turkmenistan Serdar Berdimuhamedov, and President of the Republic of Uzbekistan Shavkat Mirziyoyev.

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Bürgergeld-Bezieher aufgepasst: Jobcenter verschicken keine Folgeanträge mehr

Wer auf den nächsten Brief des Jobcenters wartet, kann eine wichtige Antragstellung verpassen: Immer mehr Jobcenter stellen den automatischen Versand ihrer Weiterbewilligungsunterlagen ein.

Für Betroffene bedeutet das, den laufenden Bewilligungsbescheid rechtzeitig zu prüfen und die weitere Zahlung selbst zu beantragen. Aus dem örtlichen Versandstopp folgt jedoch keine bundesweite Pflicht, den Antrag ausschließlich über das Internet einzureichen.

Was zum Beispiel das Jobcenter Diepholz geändert hat

Das Jobcenter im Landkreis Diepholz erklärt in seiner Mitteilung zum Versandstopp, dass es seit dem 1. August 2026 kein Weiterbewilligungsschreiben mehr in Papierform verschickt. Stattdessen verweist die Behörde auf die Jobcenter-App und das Portal jobcenter.digital.

Die Mitteilung geht allerdings darüber hinaus und behauptet, der Weiterbewilligungsantrag könne dann „ausschließlich online“ gestellt werden. Diese Formulierung steht im Widerspruch zu den weiterhin veröffentlichten Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit, die ausdrücklich auch schriftliche und persönliche Antragswege nennen.

Es handelt sich beim Versandstopp um eine regionale Verwaltungsänderung. Daraus lässt sich weder ableiten, dass sämtliche Jobcenter keine Unterlagen mehr verschicken, noch dass Papier beim Weiterbewilligungsantrag bundesweit abgeschafft wurde.

Wer jetzt auf seinen Bewilligungszeitraum achten muss

Handeln müssen Menschen, deren bewilligter Leistungszeitraum demnächst endet und die anschließend weiterhin Unterstützung vom Jobcenter benötigen. Das betrifft auch Beschäftigte mit ergänzenden Leistungen und Familien, deren Einkommen den anerkannten Bedarf nicht deckt.

Die Bundesagentur bezeichnet die Leistung inzwischen als Grundsicherungsgeld, vormals Bürgergeld. Gemeint sind hier die Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter, nicht die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beim Sozialamt.

Nach § 41 SGB II wird über den Anspruch in der Regel für ein Jahr entschieden. Insbesondere bei vorläufigen Entscheidungen oder unangemessenen Unterkunfts- und Heizkosten soll der Zeitraum regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden.

Verlässlich ist deshalb das Enddatum im eigenen Bescheid, nicht die Erinnerung an frühere Antragstermine. Auch wenn sich Einkommen, Miete und familiäre Verhältnisse nicht verändert haben, ist für die anschließende Leistungszeit ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich.

Kein Brief bedeutet keine automatische Verlängerung

Ein ausbleibendes Anschreiben verlängert den bestehenden Bewilligungszeitraum nicht. Wer weiterhin Geld benötigt, sollte deshalb nicht abwarten, bis das Jobcenter einen Vordruck oder eine Erinnerung schickt.

Hilfreich ist ein Kalendereintrag mehrere Wochen vor dem Ende der Bewilligung. Wer Unterstützung beim Lesen des Bescheids benötigt, kann sich frühzeitig an eine Sozialberatungsstelle oder eine vertraute Person wenden.

Eine ausgebliebene Weiterbewilligung ist zudem nicht automatisch eine Sanktion. Läuft der bisherige Bescheid aus, fehlt für den folgenden Zeitraum zunächst eine neue Bewilligung, selbst wenn die finanziellen Verhältnisse unverändert schwierig sind.

Warum schriftliche und persönliche Anträge weiterhin möglich sind

Die Bundesagentur für Arbeit erklärt zum Weiterbewilligungsantrag, dass dieser auch schriftlich, beispielsweise per Post, oder persönlich an das zuständige Jobcenter übermittelt werden kann. Sie stellt dafür weiterhin ein herunterladbares Formular bereit.

Auch rechtlich ist zwischen dem Zugang zum Antrag und der späteren Prüfung zu unterscheiden: § 9 SGB X sieht grundsätzlich ein Verfahren ohne besondere Formvorgaben vor, soweit keine speziellen Vorschriften etwas anderes bestimmen. Eine örtliche Internetmitteilung ersetzt eine solche gesetzliche Formvorschrift nicht.

Die Aufforderung, möglichst digitale Angebote zu nutzen, begründet deshalb für sich genommen keinen allgemeinen Onlinezwang. Ein fehlendes Smartphone, ein nicht eingerichtetes Benutzerkonto oder Schwierigkeiten mit der Anmeldung sollten niemanden davon abhalten, den Leistungswunsch rechtzeitig nachweisbar mitzuteilen.

Wer keinen Drucker besitzt, kann die Formulare beim Jobcenter anfragen. Wird die Entgegennahme eines schriftlichen Antrags unter Hinweis auf das Internet verweigert, sollten Betroffene die Situation dokumentieren und kurzfristig Beratung hinzuziehen.

Vier bis sechs Wochen Vorlauf helfen, Zahlungslücken zu vermeiden

Ein sinnvoller Zeitpunkt für den Weiterbewilligungsantrag liegt etwa vier bis sechs Wochen vor dem Ende des laufenden Bewilligungszeitraums. Diesen Vorlauf empfiehlt beispielsweise das Jobcenter Wuppertal, damit Rückfragen und fehlende Unterlagen rechtzeitig geklärt werden können.

Diese Empfehlung ist keine bundesweite gesetzliche Ausschlussfrist. Wer erst später handelt, verliert nicht allein deshalb den Anspruch, weil weniger als vier Wochen bis zum Ende der Bewilligung verbleiben.

Allerdings braucht die Behörde Zeit für die Bearbeitung und die Zahlungsanweisung. Ein frühzeitig eingereichter, vollständiger Antrag verbessert daher die Aussicht auf eine unterbrechungsfreie Zahlung, garantiert sie aber nicht.

Wenn Unterlagen fehlen, zunächst den Antrag stellen

Die Antragstellung muss nicht daran scheitern, dass noch eine Lohnabrechnung oder ein anderer Beleg fehlt. Die Bundesagentur weist auf ihrer Seite Antrag und Bescheid darauf hin, dass Nachweise nachgereicht werden können.

Für einen zunächst formlosen Antrag muss erkennbar sein, wer die Leistung ab welchem Zeitpunkt weiter erhalten möchte. Eine mögliche Formulierung lautet:

Hiermit beantrage ich für mich und die Mitglieder meiner Bedarfsgemeinschaft die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II ab dem [Datum] im Anschluss an den laufenden Bewilligungszeitraum. Bitte bestätigen Sie den Eingang und teilen Sie mir mit, welche Angaben und Unterlagen noch fehlen.

Dazu gehören Name, Anschrift und möglichst die Nummer der Bedarfsgemeinschaft; bei einem Brief sind Datum und Unterschrift sinnvoll. Die fehlenden Formulare und Nachweise sollten anschließend zügig ergänzt werden.

Ein formloser Antrag sichert zunächst den Zeitpunkt der Antragstellung, ersetzt aber nicht die notwendigen Angaben zur Prüfung. Wer eine Aufforderung zur Mitwirkung erhält, sollte fristgerecht reagieren oder begründen, weshalb bestimmte Unterlagen noch nicht vorliegen.

Welche Unterlagen beim Folgeantrag wichtig sind

Das aktuelle Weiterbewilligungsformular der Bundesagentur verlangt unter anderem Angaben zu den Wohnverhältnissen, den Unterkunftskosten und dem Einkommen. Es nennt außerdem die Anlage VM zum Vermögen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft als beizufügende Unterlage.

Grundsätzlich vorgesehen sind auch vollständige Kontoauszüge der letzten drei Monate für die vorhandenen Konten der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Welche weiteren Anlagen benötigt werden, hängt von der jeweiligen Lebenssituation ab.

Eine geänderte Bankverbindung, ein Einzug oder Auszug sowie neue Einnahmen sollten deutlich angegeben werden. Ebenso lohnt sich ein Blick darauf, ob inzwischen ein zusätzlicher Bedarf entstanden ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen kommen etwa bei Schwangerschaft oder medizinisch notwendiger kostenaufwendiger Ernährung Mehrbedarfe nach § 21 SGB II infrage.

Den Eingang nachweisen und alte E-Mail-Adressen prüfen

Bei einem Antrag per Post zählt grundsätzlich der Eingang bei der Behörde, nicht der Tag, an dem der Brief abgeschickt wurde. Wer knapp vor einem Monatswechsel handelt, sollte deshalb die Postlaufzeit berücksichtigen.

Bei persönlicher Abgabe empfiehlt sich eine Kopie, auf der der Eingang bestätigt werden kann. Wer online beantragt, sollte die Versandbestätigung und eine Fassung des abgesendeten Antrags aufbewahren.

Ein lediglich gespeicherter Entwurf ist noch kein übermittelter Antrag. Auch eine Terminbuchung sollte nicht mit einer Antragstellung verwechselt werden, wenn dabei kein eindeutiger Leistungsantrag übermittelt wurde.

Vorsicht ist außerdem bei früher genutzten E-Mail-Adressen angebracht: Das Jobcenter Diepholz erklärt auf seiner Informationsseite, den E-Mail-Zugang für Kundinnen und Kunden ebenfalls zum 1. August 2026 abgeschaltet zu haben. Auf diesen Übermittlungsweg sollten sich Betroffene dort daher nicht verlassen.

Wann eine verspätete Antragstellung Geld kosten kann

Nach § 37 Absatz 2 SGB II wirkt ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück. Das setzt voraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den jeweiligen Zeitraum erfüllt sind.

Endet die Bewilligung beispielsweise am 30. November und geht der Folgeantrag erst im Dezember ein, kann der Dezember grundsätzlich noch erfasst sein. Trotzdem kann das Geld zunächst fehlen, weil die Entscheidung und Auszahlung erst später erfolgen.

Geht der Antrag dagegen erstmals im Januar ein, wird der Dezember von dieser gewöhnlichen Rückwirkung nicht erfasst. Wer einen ganzen Monat verstreichen lässt, riskiert deshalb einen tatsächlichen Leistungsverlust.

Beispiel: Die bisherige Bewilligung endet am 30. November 2026 Eingang des Folgeantrags Grundsätzliche zeitliche Wirkung Mögliche Folge 2. November 2026, beantragt ab Dezember Anschlussbewilligung ab 1. Dezember möglich Vorlauf für Prüfung und Auszahlung 14. Dezember 2026 Dezember kann noch erfasst sein Vorübergehende Zahlungslücke möglich 5. Januar 2027 Grundsätzlich erst ab 1. Januar Dezember bleibt regelmäßig ungedeckt

Die Beispiele gelten bei fortbestehendem Anspruch und ohne besondere Umstände des Einzelfalls. War bereits früher ein formloser Antrag gestellt worden oder gab es eine fehlerhafte Beratung durch die Behörde, sollte die Angelegenheit individuell geprüft werden.

Was Betroffene tun können, wenn das Geld bereits fehlt

Ist der Antrag eingereicht, aber die Zahlung ausgeblieben, sollte das Jobcenter umgehend auf die konkrete Notlage hingewiesen werden. Sinnvoll sind die Eingangsbestätigung, ein aktueller Kontostand und Belege über unmittelbar fällige Ausgaben.

Dauert die abschließende Prüfung voraussichtlich länger, sieht § 41a SGB II unter bestimmten Voraussetzungen eine vorläufige Bewilligung vor. Das gilt etwa, wenn ein Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist, aber noch zeitaufwendige Feststellungen erforderlich sind, oder wenn der Anspruch feststeht und seine genaue Höhe noch geklärt werden muss.

Die Bundesagentur stellt in ihren Fachlichen Weisungen zu § 41a SGB II klar, dass diese Vorschrift im SGB II der allgemeinen Vorschussregelung des § 42 SGB I vorgeht. Betroffene sollten deshalb ausdrücklich eine kurzfristige Entscheidung und, soweit erforderlich, eine vorläufige Bewilligung verlangen.

Eine vorläufige Entscheidung scheidet allerdings aus, wenn Betroffene die Umstände zu vertreten haben, die eine sofortige abschließende Entscheidung verhindern. Fehlende erforderliche Nachweise sollten daher möglichst schnell eingereicht und nicht selbst verschuldete Verzögerungen erläutert werden.

Drohen existenzielle Nachteile und hilft das Jobcenter nicht rechtzeitig, kann ein Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b Absatz 2 SGG infrage kommen. Dafür müssen der voraussichtliche Leistungsanspruch und die besondere Dringlichkeit nachvollziehbar dargelegt werden.

Sechs Fragen und Antworten zum Weiterbewilligungsantrag Verschicken jetzt alle Jobcenter keine Folgeanträge mehr?

Nein, die Einstellung des automatischen Versands betrifft einzelne Jobcenter, darunter Diepholz seit dem 1. August 2026. Welche Informationen weiterhin verschickt werden, hängt vom zuständigen Jobcenter ab.

Muss ich den Weiterbewilligungsantrag zwingend online stellen?

Aus dem Versandstopp folgt keine bundesweite Onlinepflicht. Die Bundesagentur nennt weiterhin ausdrücklich die schriftliche und persönliche Übermittlung des Weiterbewilligungsantrags.

Wie früh sollte ich den Folgeantrag einreichen?

Etwa vier bis sechs Wochen vor Ablauf der Bewilligung sind ein sinnvoller Vorlauf. Diese Empfehlung soll Bearbeitungszeit ermöglichen und ist keine allgemeine gesetzliche Ausschlussfrist.

Kann ich beantragen, obwohl noch Nachweise fehlen?

Ja, ein eindeutiger formloser Antrag kann zunächst den Zeitpunkt der Antragstellung sichern. Die für die Entscheidung erforderlichen Angaben und Belege müssen anschließend nachgereicht werden.

Bekomme ich bei einem verspäteten Antrag noch Geld für den laufenden Monat?

Grundsätzlich wirkt der Antrag auf den ersten Tag des Monats zurück, in dem er eingeht, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Für bereits vergangene Monate gilt diese Rückwirkung regelmäßig nicht.

Was hilft, wenn der Antrag vorliegt, aber das Konto leer bleibt?

Betroffene sollten dem Jobcenter die Notlage nachweisen und eine kurzfristige Entscheidung sowie gegebenenfalls eine vorläufige Bewilligung nach § 41a SGB II verlangen. Bei drohenden existenziellen Nachteilen kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz infrage kommen.

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Panzerspuren am Himmel: Rheinmetall erobert die Umlaufbahn

Vergessen Sie den Schützenpanzer Marder! Schmeißen Sie den Bauschaum weg, mit dem russische Agenten im Elektronikmarkt gekaufte Drohnen reparieren! Und vergesst Brandenburg bitte – die zwei Pistolen und das verrostete Taschenmesser, die letztes Jahr im Kiefernwald als „strategisches Munitionsdepot Moskaus“ ausgehoben wurden! Der terrestrische Kleinkrieg ist etwas für Amateure. Deutschland hat verstanden: Die finale Schlacht […]

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EM-Rente und Nebenjob: 3-Stunden-Grenze, die viele unterschätzen

Ein kleiner Nebenjob soll die Erwerbsminderungsrente aufbessern, wieder Kontakte ermöglichen oder ein Stück Alltag zurückbringen. Doch selbst ein Verdienst von wenigen Hundert Euro kann Fragen zum Rentenanspruch auslösen, wenn die geleistete Arbeit nicht zum bisher festgestellten Leistungsvermögen passt.

Wer eine volle Erwerbsminderungsrente aus medizinischen Gründen erhält, muss deshalb mehr beachten als die jährliche Hinzuverdienstgrenze.

Entscheidend ist aber auch, ob die Tätigkeit darauf schließen lässt, dass wieder mindestens drei Stunden täglich gearbeitet werden kann.

Das bedeutet allerdings nicht, dass nach einer einzigen längeren Schicht automatisch die Rente gestrichen wird. Für die Bewertung zählen die tatsächlichen Bedingungen der Beschäftigung, die gesundheitliche Belastbarkeit und gegebenenfalls der Schutz einer gesetzlichen Arbeitserprobung.

Warum „weniger als drei Stunden“ einen Unterschied macht

Die volle Erwerbsminderung setzt nach § 43 SGB VI grundsätzlich voraus, dass jemand aus gesundheitlichen Gründen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes keine drei Stunden täglich mehr arbeiten kann. Es geht dabei grundsätzlich um mögliche Erwerbstätigkeiten insgesamt und nicht allein um den bisherigen Beruf.

Die Formulierung lautet also weniger als drei Stunden, nicht „höchstens drei Stunden“. Wer regelmäßig genau drei Stunden oder länger arbeitet, kann damit Anlass für eine Überprüfung geben.

Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich kommt grundsätzlich eine teilweise Erwerbsminderungsrente infrage. Wer mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Arbeitsbedingungen leistungsfähig ist, gilt nach diesen allgemeinen Regeln nicht als erwerbsgemindert.

Die Hinzuverdienstgrenze beantwortet eine andere Frage

Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 2026 20.763,75 Euro. Bei teilweiser Erwerbsminderung sind es mindestens 41.527,50 Euro; die persönliche Grenze kann abhängig vom früheren versicherten Einkommen höher ausfallen.

Diese Beträge bestimmen, wann Einkommen die Rentenzahlung mindert. Sie erlauben aber keinen beliebigen Arbeitsumfang, wie die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich erläutert.

Rentenart Grundlage des Anspruchs Hinzuverdienstgrenze 2026 Volle EM-Rente aus medizinischen Gründen Grundsätzlich weniger als drei Stunden tägliches Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 20.763,75 Euro im Kalenderjahr Teilweise EM-Rente Grundsätzlich drei bis unter sechs Stunden tägliches Leistungsvermögen Mindestens 41.527,50 Euro im Kalenderjahr; individuell auch höher Volle EM-Rente wegen verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes Drei bis unter sechs Stunden tägliches Leistungsvermögen, aber kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz 20.763,75 Euro im Kalenderjahr; die Aufnahme einer passenden Beschäftigung ist zusätzlich zu prüfen

Beim Arbeitslohn zählt grundsätzlich der Bruttoverdienst, bei selbstständiger Tätigkeit der steuerrechtliche Gewinn. Es handelt sich um kalenderjährliche Grenzen und nicht um Steuerfreibeträge oder eine garantierte Erlaubnis für eine bestimmte Stundenzahl.

Auch berücksichtigungsfähige Sonderzahlungen und weitere anrechenbare Einkünfte können die Jahresrechnung verändern. Mehr zu den Beträgen erklärt der Beitrag über die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Erwerbsminderungsrente 2026.

Auch ein Minijob ist kein pauschaler Schutz für die Rente

Die reguläre Minijobgrenze liegt 2026 bei durchschnittlich 603 Euro im Monat, also 7.236 Euro bei zwölf Monaten. Ein solcher Verdienst allein liegt deutlich unter der Hinzuverdienstgrenze für eine volle EM-Rente.

Das sagt jedoch noch nichts darüber aus, wie anstrengend die Arbeit ist und wie lange die einzelnen Einsätze dauern. Die Bezeichnung „Minijob“ beschreibt vor allem die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Beschäftigung, nicht die gesundheitliche Belastbarkeit des Beschäftigten.

Wer sich allein auf den Satz „Mit einem Minijob passiert nichts“ verlässt, lässt deshalb einen Teil der Prüfung offen. Warum Geldgrenze und Rentenanspruch auseinanderfallen können, erläutert auch unser Beitrag EM-Rente und Nebenjob: Die Verdienstgrenze schützt nicht vor jedem Rentenverlust.

Wenige Wochenstunden machen lange Schichten nicht automatisch unbedenklich

Acht Wochenstunden können auf vier kurze Einsätze oder auf zwei deutlich längere Arbeitstage verteilt werden. Aus der niedrigen Wochensumme allein lässt sich deshalb keine verlässliche Aussage über die rentenrechtlichen Folgen ableiten.

Die gesetzliche Prüfung richtet sich nach dem täglichen Leistungsvermögen unter üblichen Arbeitsbedingungen. Eine selbst errechnete Durchschnittszahl, bei der arbeitsfreie Tage die längeren Schichten rechnerisch ausgleichen, ersetzt diese Prüfung nicht.

Umgekehrt beweist ein einzelner vierstündiger Einsatz noch nicht, dass jemand dauerhaft an jedem Arbeitstag entsprechend belastbar ist. Bei wechselnden Schichten sollten Betroffene der Rentenversicherung deshalb den konkreten Dienstplan vorlegen und auch notwendige Erholungszeiten erläutern.

Die tatsächliche Arbeit kann schwerer wiegen als eine ältere Einschätzung

Wer eine Tätigkeit über längere Zeit tatsächlich bewältigt, liefert damit einen Hinweis auf seine Leistungsfähigkeit. Eine frühere medizinische Einschätzung schützt daher nicht unbegrenzt vor einer Neubewertung, wenn die später ausgeübte Arbeit ein anderes Bild vermittelt.

Die Rentenversicherung weist in ihren Fachinformationen zur Arbeitserprobung allerdings auf Ausnahmen hin, etwa wenn eine Tätigkeit nur unter unzumutbaren Schmerzen oder auf Kosten der Gesundheit durchgehalten wird. Solche Umstände müssen nachvollziehbar belegt und im Einzelfall bewertet werden.

Für Beschäftigte folgt daraus: Arbeitszeitnachweise allein erzählen möglicherweise nur die halbe Geschichte. Zusätzliche Pausen, außergewöhnliche Unterstützung, krankheitsbedingte Ausfälle und ärztlich dokumentierte Beschwerden können helfen, die tatsächliche Belastung verständlich zu machen.

Arbeitserprobung: Mehr arbeiten, ohne den Anspruch sofort zu verlieren

Seit Januar 2024 enthält § 43 Absatz 7 SGB VI einen Schutz für Menschen, die während des Rentenbezugs ihre Belastbarkeit erproben. Wird eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder ausgeweitet, deren Umfang das der Rente zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht der Anspruch regelmäßig für sechs Monate weiter.

Eine solche Erprobung kommt auch bei einer selbstständigen Tätigkeit infrage. Die Deutsche Rentenversicherung hat die weiterhin regelmäßig sechsmonatige Dauer in ihrer Mitteilung vom 24. August 2026 bestätigt und auf mögliche Verlängerungen im Einzelfall hingewiesen.

Ein besonderer Formantrag ist nicht erforderlich; die Aufnahme oder Ausweitung der Arbeit muss dennoch mitgeteilt werden. Den konkreten Erprobungszeitraum teilt der zuständige Rentenversicherungsträger verbindlich mit.

Der Schutz betrifft den Rentenanspruch, nicht uneingeschränkt den ausgezahlten Betrag. Die Hinzuverdienstregeln gelten während der Erprobung weiter, sodass ein entsprechend hohes Einkommen die Zahlung mindern kann.

Wird die umfangreichere Tätigkeit nach Ablauf der Erprobung fortgesetzt, prüft die Rentenversicherung den weiteren Anspruch. Ein erfolgreicher Versuch allein führt nicht zur Rückforderung der während der geschützten Zeit gezahlten Rente; eine spätere Einkommensabrechnung kann trotzdem Rückzahlungen ergeben.

Endet der Versuch wegen gesundheitlicher Probleme, sollte dies sofort mitgeteilt und dokumentiert werden. Weitere Einzelheiten beschreibt unser Beitrag zur Arbeitserprobung während der Erwerbsminderungsrente.

Bei einer Arbeitsmarktrente ist die Ausgangslage anders

Nicht jede volle EM-Rente bedeutet, dass gesundheitlich weniger als drei Stunden Arbeit täglich möglich sind. Bei einer sogenannten Arbeitsmarktrente liegt das Leistungsvermögen zwischen drei und unter sechs Stunden, aber ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz steht nicht zur Verfügung.

Wird eine passende Teilzeitbeschäftigung aufgenommen, kann die Voraussetzung des verschlossenen Arbeitsmarktes entfallen. Dafür muss sich der Gesundheitszustand nicht verbessert haben.

Auch in dieser Konstellation ist der Schutz einer Arbeitserprobung zu berücksichtigen. Wer eine volle EM-Rente erhält, sollte deshalb zunächst klären, ob sie ausschließlich medizinisch begründet ist oder zusätzlich auf der Arbeitsmarktlage beruht.

Den Nebenjob melden: Arbeitszeit und Aufgaben gehören dazu

Nach § 60 SGB I müssen leistungsrelevante Änderungen unverzüglich mitgeteilt werden. Bei einem geplanten Nebenjob empfiehlt es sich, die Auswirkungen bereits vor Arbeitsbeginn mit der Rentenversicherung zu klären.

Dafür sollten der Starttermin, die Aufgaben, die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie der erwartete Verdienst beschrieben werden. Ein Arbeitsvertrag und ein konkreter Einsatzplan erleichtern die Beurteilung wesentlich mehr als die pauschale Angabe „kleiner Nebenjob“.

Die Anfrage sollte ausdrücklich sowohl die Einkommensanrechnung als auch die Auswirkungen auf den Rentenanspruch betreffen. Eine Auskunft, dass ein bestimmter Lohn unter der Hinzuverdienstgrenze liegt, beantwortet die Frage nach dem Arbeitsumfang noch nicht.

Rentenkürzung und Rentenentzug sind unterschiedliche Folgen

Wird nur die Hinzuverdienstgrenze überschritten, bestimmt § 96a SGB VI die Berechnung der verminderten Zahlung. Vom Jahresbetrag oberhalb der Grenze wird ein Zwölftel ermittelt; davon werden 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen.

Bei einer Überschreitung um 2.400 Euro ergibt das eine monatliche Minderung um 80 Euro. Diese Rechnung setzt voraus, dass der Rentenanspruch ansonsten fortbesteht.

Wird dagegen ein höheres dauerhaftes Leistungsvermögen festgestellt, steht die bisherige Rentenart oder der Anspruch insgesamt zur Prüfung. Dann hilft der Hinweis auf einen niedrigen Verdienst allein nicht weiter.

Ein entsprechender Bescheid sollte auf seine Begründung und die berücksichtigten Arbeitsbedingungen geprüft werden. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung kann nach § 84 SGG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Beispiel aus der Praxis: Gleicher Verdienst, andere Belastung

Ein Beispiel zeigt das Problem: Die 55-jährige Martina erhält eine medizinisch begründete volle EM-Rente und arbeitet zunächst an vier Tagen jeweils zwei Stunden in einem Büro. Für den gemeldeten Nebenjob bekommt sie monatlich 520 Euro brutto.

Später möchte der Arbeitgeber dieselben acht Wochenstunden auf zwei Tage mit jeweils vier Stunden verteilen. Der Lohn bleibt bei 520 Euro, doch Martina muss nun doppelt so lange am Stück arbeiten.

Ihre jährlichen 6.240 Euro beantworten nur die Einkommensfrage; die veränderte Belastung muss gesondert beurteilt werden. Martina legt deshalb vor der Umstellung den neuen Einsatzplan vor und klärt, wie die Rentenversicherung die Tätigkeit einordnet und ob eine Arbeitserprobung in Betracht kommt.

Häufige Fragen zu EM-Rente und Nebenjob Darf ich mit voller EM-Rente genau drei Stunden täglich arbeiten?

Bei einer medizinisch begründeten vollen EM-Rente liegt das zugrunde gelegte Leistungsvermögen grundsätzlich unter drei Stunden täglich. Regelmäßige Arbeit von genau drei Stunden kann deshalb eine Prüfung auslösen; die Arbeitsbedingungen und eine mögliche Arbeitserprobung müssen dabei berücksichtigt werden.

Bleibt meine Rente sicher, wenn ich weniger als 603 Euro verdiene?

Ein solcher Monatsverdienst allein führt 2026 grundsätzlich nicht zu einer Kürzung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze. Ob die Arbeit weiterhin mit dem Rentenanspruch vereinbar ist, hängt zusätzlich von ihrem Umfang und der tatsächlichen Leistungsfähigkeit ab.

Kann ich wenige Wochenstunden beliebig auf einzelne Tage verteilen?

Eine geringe Wochenstundenzahl ist keine pauschale Zusicherung für längere Schichten. Bei ungleichmäßiger Verteilung sollte die Rentenversicherung den konkreten Arbeitsplan und die gesundheitlichen Bedingungen kennen.

Muss ich eine Arbeitserprobung ausdrücklich beantragen?

Ein besonderer Formantrag ist nach den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung nicht notwendig. Die Tätigkeit, ihr zeitlicher Umfang und der erwartete Verdienst müssen trotzdem mitgeteilt werden; der Rentenversicherungsträger bestätigt den Erprobungszeitraum.

Wird während der Arbeitserprobung immer die volle Rente ausgezahlt?

Nein, geschützt ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruch auf die gewährte Rente. Einkommen oberhalb der Hinzuverdienstgrenze kann die Auszahlung dennoch verringern.

Welche Arbeitszeit ist bei teilweiser Erwerbsminderung relevant?

Der teilweisen Erwerbsminderung liegt grundsätzlich ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich zugrunde. Wer regelmäßig sechs Stunden oder länger arbeitet, kann damit ebenfalls eine Überprüfung auslösen, wobei auch hier eine geschützte Arbeitserprobung möglich ist.

Der Beitrag EM-Rente und Nebenjob: 3-Stunden-Grenze, die viele unterschätzen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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