Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Demirtaş und Mızraklı rufen Parlament zur Unterstützung des Friedensprozesses auf
Die inhaftierten kurdischen Politiker Selahattin Demirtaş und Selçuk Mızraklı haben sich anlässlich der Beratungen über das Rahmengesetz im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft mit einer gemeinsamen Botschaft an das Plenum der Großen Nationalversammlung der Türkei gewandt. Darin bezeichnen sie die bevorstehende Entscheidung als historischen Schritt mit dem Potenzial, die Zukunft der Türkei und der gesamten Region grundlegend zu verändern.
Zu Beginn ihrer Botschaft aus dem Gefängnis von Edirne betonen Demirtaş und Mızraklı, dass sie den begonnenen Prozess aus voller Überzeugung unterstützen. Ihr Ziel sei es, zu Frieden, Wohlstand und einem stärkeren Zusammenleben aller Menschen in der Türkei beizutragen.
Kein Prozess der Spaltung oder des politischen Feilschens
Die beiden Politiker weisen Spekulationen über vermeintliche politische Gegenleistungen oder verborgene Absprachen entschieden zurück. „Dieser Prozess ist weder ein Prozess der Spaltung noch der Entzweiung. Ebenso wenig beruht er auf billigen politischen Gegengeschäften. Niemand sollte Zeit und Energie darauf verwenden, hinter diesen wertvollen Bemühungen verborgene Absichten oder schmutzige Pläne zu suchen. Wer diesen Prozess noch so gründlich durchleuchtet, wird darunter nichts anderes finden als unsere tausendjährige Geschwisterlichkeit, den Wunsch, einander fest zu umarmen, und das gemeinsame Gefühl, dass Kurd:innen und Türk:innen dieses Land zusammen gestalten.“
Demirtaş (l.) und Mızraklı im Gefängnis von Edirne | Foto: X
Nach Auffassung der beiden Politiker legt jeder Schritt im Friedensprozess zugleich den Grundstein für weitere Reformen. Der eingeschlagene Weg müsse konsequent mit demokratischen Reformen fortgesetzt werden, die Gerechtigkeit, Gleichheit und Freiheit stärken und den Menschen den Weg zu einem friedlichen Zusammenleben eröffnen.
Die Wunden des Konflikts gemeinsam überwinden
Mit Blick auf die mehr als vier Jahrzehnte andauernden bewaffneten Auseinandersetzungen appellieren Demirtaş und Mızraklı an alle politischen und gesellschaftlichen Akteur:innen, den Prozess mit Besonnenheit und Verantwortungsbewusstsein zu begleiten. „Nach vierzig Jahren Konflikt gibt es kaum noch jemanden, dessen Herz nicht verwundet wurde. Deshalb müssen wir diesen Prozess mit Würde, Reife und Verantwortungsgefühl voranbringen – ohne Siegerposen, aber auch ohne das Gefühl von Niederlage. Wir müssen unsere gemeinsamen Schmerzen hinter uns lassen und einander die Hand reichen, um gemeinsam in die Zukunft zu gehen.“
Jede Stimme sollte den Frieden stärken
An die Abgeordneten des türkischen Parlaments richten die beiden Politiker einen ausdrücklichen Appell, das Rahmengesetz konstruktiv zu begleiten. „Wir hoffen, dass jede Stimme, die Sie abgeben, unseren Frieden, unsere Einheit und unsere Geschwisterlichkeit stärkt. Ebenso wünschen wir uns, dass Kritik und Hinweise auf einer konstruktiven Grundlage vorgetragen werden. Wir sind überzeugt, dass dieser Schritt neue Wege auch für die Politik eröffnen und zu mehr Respekt, Zusammenarbeit und politischer Reife beitragen wird.“
Dank an die Beteiligten des Prozesses
Abschließend danken Demirtaş und Mızraklı allen politischen und gesellschaftlichen Kräften, die nach ihrer Einschätzung zum Fortgang des Prozesses beigetragen haben. Besonderen Dank richten sie an Präsident Recep Tayyip Erdoğan, MHP-Vorsitzenden Devlet Bahçeli sowie den kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan, dessen Einsatz für den Frieden sie ausdrücklich hervorheben. Darüber hinaus würdigen sie Parlamentspräsident Numan Kurtulmuş, Yeni-Partei-Vorsitzenden Özgür Özel, Mahmut Arıkan, Ali Babacan, Ahmet Davutoğlu, Erkan Baş, Seyit Aslan, Kemal Kılıçdaroğlu und Zekeriya Yapıcıoğlu für ihre Beiträge zum Prozess. Auch Müsavat Dervişoğlu und Fatih Erbakan hätten mit ihrer kritischen Haltung indirekt zur Debatte beigetragen.
Besonders hervor heben sie die Rolle der DEM-Partei. Sie bezeichnen deren Mitglieder als „Motor des Prozesses“ und danken den Ko-Vorsitzenden Tuncer Bakırhan und Tülay Hatimoğulları sowie den Mitgliedern der Imrali-Delegation. Den verstorbenen Sırrı Süreyya Önder würdigen sie mit einem Gedenken voller Dankbarkeit. Zum Abschluss richten Demirtaş und Mızraklı ihren Dank ausdrücklich auch an die zahlreichen Menschen, die im Hintergrund zum Gelingen des Prozesses beigetragen hätten. „Möge Gott allen vergelten, die zum Frieden beigetragen und mit ihrem Einsatz geholfen haben, dieses Feuer zu löschen. Möge das Gesetz dem Wohl aller dienen.“
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/entwurf-zum-prozess-fur-frieden-und-eine-demokratische-gesellschaft-geht-ins-parlamentsplenum-52389 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/demirtas-erteilt-moglichem-kilicdaroglu-besuch-eine-absage-52078 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/urteil-gegen-fruheren-oberburgermeister-von-amed-rechtskraftig-43884
Kommune-Erfahrungen II – Auf der Suche nach kommunalen Lebensformen in der Gegenwart
Abdullah Öcalan versteht die Kommune im Rahmen seines Paradigmas der demokratischen Gesellschaft als grundlegende Struktur, in der die Gesellschaft ihr Leben aus eigener Kraft und nach ihrem eigenen Willen organisiert. Doch wie wird die Idee der Kommune heute gelebt?
Im mexikanischen Bundesstaat Chiapas entwickeln die Zapatistas autonome Selbstverwaltungsstrukturen und lokale Versammlungen der indigenen Bevölkerung. In Venezuela entstehen Kommunen als gemeinschaftliche Organisationsformen, die auf der Beteiligung der Bevölkerung an Entscheidungs- und Produktionsprozessen beruhen. In Brasilien wiederum schafft die Bewegung der Landarbeiter:innen ohne Boden (MST) ländliche Lebensräume, die auf kollektiver Produktion und Solidarität aufbauen.
Ob in Bildung oder Gesundheitsversorgung, in der Wirtschaft oder in der Landwirtschaft – all diese Erfahrungen zielen darauf ab, dass die Menschen ihre Angelegenheiten selbst entscheiden und ihre Bedürfnisse gemeinschaftlich organisieren. Sie zeigen, auf welche unterschiedlichen Weisen die Idee der Kommune bis heute fortlebt.
Zapatistas: Autonome Selbstverwaltung der indigenen Gemeinschaften
Die Zapatistische Bewegung entstand 1994 im mexikanischen Bundesstaat Chiapas als Widerstand gegen neoliberale Politik, die Privatisierung von Land und die Ausgrenzung der indigenen Bevölkerung. Angeführt wird sie von der Zapatistischen Armee der Nationalen Befreiung (EZLN), die insbesondere seit der Revolution von Rojava enge Solidaritätsbeziehungen zur kurdischen Bewegung pflegt. Zu den zentralen Forderungen der Bewegung gehören das Recht auf Land, Demokratie, Freiheit sowie das Recht der indigenen Bevölkerung, ihr Leben selbst zu bestimmen.
Am 1. Januar 1994, dem Tag des Inkrafttretens des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens (NAFTA), übernahmen die Zapatistas in zahlreichen Orten des Bundesstaates Chiapas, darunter San Cristóbal de las Casas, die Kontrolle. Wenig später vereinbarten sie mit dem mexikanischen Staat einen Waffenstillstand. Im Laufe der Zeit verlagerte die Bewegung ihren Schwerpunkt jedoch von der bewaffneten Auseinandersetzung auf den Aufbau autonomer gesellschaftlicher Strukturen, in denen die indigenen Gemeinschaften ihr Leben selbst organisieren konnten.
Im Zentrum des zapatistischen Modells stehen autonome Gemeinden und Selbstverwaltungsstrukturen. Diese organisieren sich außerhalb staatlicher Institutionen und arbeiten mit Vertreter:innen, die von den Dörfern und lokalen Gemeinschaften gewählt werden. Die Delegierten treffen Entscheidungen jedoch nicht eigenständig, sondern setzen die Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlungen um und bleiben gegenüber diesen rechenschaftspflichtig. Sie werden somit nicht als politische Führung verstanden, sondern als Beauftragte, die die Entscheidungen der Gemeinschaften in die Praxis umsetzen.
Caracoles und die Räte der Guten Regierung
Die 2003 geschaffenen Caracoles („Schnecken“) bilden die regionalen Organisationszentren der zapatistischen Selbstverwaltung. Sie dienen dazu, den Austausch zwischen den verschiedenen Gemeinschaften zu fördern, gemeinsame Entscheidungen zu koordinieren und die Zusammenarbeit der autonomen Regionen zu organisieren.
Innerhalb der Caracoles arbeiten die sogenannten Räte der Guten Regierung (Juntas de Buen Gobierno). Sie koordinieren Entscheidungsprozesse in Bereichen wie Gesundheitsversorgung, Bildung, Landwirtschaft, Handel und sozialen Angelegenheiten. Die Mitglieder der Räte werden jeweils für einen begrenzten Zeitraum gewählt und genießen aufgrund ihres Amtes keine besonderen Privilegien.
Auch Bildung und Gesundheitsversorgung gehören zu den tragenden Säulen der autonomen Selbstverwaltung. Die Gemeinschaften betreiben eigene Schulen und legen großen Wert auf den Erhalt der lokalen Geschichte, der kulturellen Traditionen und der indigenen Sprachen. Im Gesundheitsbereich erfolgt die Versorgung über lokale Gesundheitszentren und gemeinschaftlich organisierte Gesundheitshelfer:innen.
Frauen als Trägerinnen der Selbstverwaltung
Ein zentrales Element der zapatistischen Bewegung ist der Anspruch, patriarchale Strukturen zu überwinden. Mit dem 1993 verabschiedeten Revolutionären Frauengesetz wurden grundlegende Prinzipien für die politische Beteiligung von Frauen, ihr Recht auf Bildung und Arbeit sowie ihren Schutz vor Gewalt festgeschrieben. Im Laufe der Jahre übernahmen Frauen zunehmend Verantwortung in lokalen Versammlungen sowie in den Bereichen Gesundheit, Bildung und den Strukturen der autonomen Selbstverwaltung. Die zapatistische Bewegung versteht die Idee kommunalen Zusammenlebens deshalb nicht allein als Frage wirtschaftlicher Organisation, sondern ebenso als einen Prozess der Neugestaltung gesellschaftlicher Beziehungen.
Kommunale Ökonomie und kollektive Produktion
Die Wirtschaft in den zapatistischen Regionen ist in erster Linie darauf ausgerichtet, die Bedürfnisse der Gemeinschaften zu decken. Über landwirtschaftliche Kollektive, Genossenschaften und gemeinschaftlich organisierte Produktionsstätten werden solidarische Wirtschaftsformen entwickelt. Zu den wichtigsten wirtschaftlichen Aktivitäten zählen Kaffeeanbau, Kunsthandwerk und kleinbäuerliche Landwirtschaft, die zur wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Gemeinschaften beitragen sollen. Ein Teil der erwirtschafteten Einnahmen fließt in gemeinsame Projekte und Bedürfnisse zurück, während über Produktion und Ressourcen kollektiv entschieden wird.
Die zapatistische Erfahrung zielt dabei nicht auf eine vollständige Abkehr von staatlichen Strukturen. Im Mittelpunkt steht vielmehr der Aufbau eigener Entscheidungsmechanismen und selbstverwalteter Lebensräume, in denen die Gemeinschaften ihre Angelegenheiten eigenständig organisieren.
Venezuela: Auf der Suche nach kommunaler Selbstorganisation
In Venezuela gewann die Idee der Kommune insbesondere in den ersten Jahren des 21. Jahrhunderts unter der Regierung von Hugo Chávez an Bedeutung und wurde zu einem zentralen Bestandteil der staatlichen Politik. Mit der 1999 verabschiedeten neuen Verfassung wurden Mechanismen geschaffen, um die politische Beteiligung der Bevölkerung zu stärken. In den folgenden Jahren entstand auf der Grundlage von Nachbarschafts- und Gemeinschaftsorganisationen ein neues Modell lokaler Partizipation.
Zu den wichtigsten Elementen dieses Prozesses gehörten die Gemeinschaftsräte (Consejos Comunales). Sie erhielten 2006 einen gesetzlichen Rahmen und wurden eingerichtet, damit die Bewohner:innen von Stadtteilen und Gemeinden ihre Bedürfnisse selbst bestimmen, eigene Projekte entwickeln und unmittelbar an lokalen Entscheidungsprozessen mitwirken konnten. Über die Gemeinschaftsräte begann die Bevölkerung, ihre Prioritäten in Bereichen wie Infrastruktur, Wohnen, Bildung, Gesundheitsversorgung und Produktion eigenständig festzulegen.
In den darauffolgenden Jahren wurden diese Strukturen schrittweise unter dem Dach der Kommunen zusammengeführt. Mit dem 2010 verabschiedeten Gesetz über die Kommunen (Ley Orgánica de las Comunas) entstanden Organisationsformen, in denen mehrere Gemeinschaftsräte wirtschaftliche, soziale und politische Entscheidungen gemeinsam treffen konnten. Ziel dieses Modells war es, die Bevölkerung zu organisieren, damit sie ihre eigenen Bedürfnisse definiert und aktiv an den Produktionsprozessen teilnimmt.
Kollektive Produktion
Ein wesentlicher Bestandteil der venezolanischen Kommunen war ihre wirtschaftliche Organisation. Innerhalb der Kommunen entstanden Projekte kollektiver Produktion in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion, Kleinindustrie und Dienstleistungen. Im Mittelpunkt stand dabei das Ziel, die Bedürfnisse der Bevölkerung durch lokale Produktion zu decken und den Gemeinschaften größeren Einfluss auf wirtschaftliche Entscheidungsprozesse zu ermöglichen. In einigen Regionen organisierten die Kommunen die Lebensmittelproduktion über landwirtschaftliche Genossenschaften. Andernorts entstanden Initiativen in Bereichen wie Brotproduktion, Textilherstellung, Recycling oder Konsumgenossenschaften. Ein Teil der erwirtschafteten Erträge sollte für die gemeinsamen Bedürfnisse der jeweiligen Gemeinschaft verwendet werden. In diesem Sinne kann die venezolanische Erfahrung als ein Modell verstanden werden, das zeigt, wie sich auch wirtschaftliches Leben gemeinschaftlich organisieren lässt.
Das Spannungsverhältnis zwischen Staat und Gesellschaft
Gleichzeitig entwickelten sich die venezolanischen Kommunen mit Unterstützung des Staates. Gerade dieser Umstand zählt bis heute zu den am häufigsten diskutierten Aspekten des Modells. Wie das Verhältnis zwischen staatlichen Institutionen und lokaler Autonomie gestaltet werden soll, in welchem Maß Kommunen unabhängig agieren können und wo die Grenzen ihrer Beziehung zu den zentralstaatlichen Strukturen liegen, ist weiterhin Gegenstand politischer Debatten. Ungeachtet dessen gilt die venezolanische Erfahrung als eines der umfassendsten Projekte kommunaler Organisation in Lateinamerika, das auf die Selbstorganisation der Bevölkerung auf Ebene von Stadtteilen und lokalen Gemeinschaften zielt. Über Gemeinschaftsräte und Kommunen erhalten die Menschen die Möglichkeit, sich unmittelbar an lokalen Entscheidungsprozessen zu beteiligen.
Brasilien: Land, Produktion und kollektives Zusammenleben
In Brasilien zählt die Bewegung der Landlosen MST zu den bedeutendsten gegenwärtigen Beispielen kommunaler Praxis. Zwar organisiert sie sich nicht ausdrücklich unter dem Begriff der „Kommune“, doch ihre Formen gemeinschaftlicher Produktion, des kollektiven Zusammenlebens und der selbstorganisierten Versorgung machen sie zu einer der wichtigsten zeitgenössischen Erfahrungen kommunaler Organisation.
Seit ihrer Gründung im Jahr 1984 konzentriert sich die MST auf den Kampf um Landrechte. Im Mittelpunkt steht die Forderung, brachliegendes Großgrundbesitzland für kollektive Siedlungen landloser Bäuer:innen nutzbar zu machen und Land als gesellschaftliches Gut zu begreifen. Die Bewegung beschränkte sich jedoch nie allein auf die Landfrage. In den von ihr aufgebauten Siedlungen organisierte sie zahlreiche Bereiche des gesellschaftlichen Lebens – von der Bildung bis zur Produktion – auf kollektiver Grundlage.
In den Siedlungen der MST werden Entscheidungen in Versammlungen und gemeinschaftlichen Gremien getroffen. Für die landwirtschaftliche Produktion werden Genossenschaften gegründet, während Verarbeitung und Vermarktung der Erzeugnisse gemeinschaftlich organisiert werden. Das Modell steht beispielhaft für den Versuch kleinbäuerlicher Produzent:innen und landloser Familien, solidarische Alternativen zu den bestehenden Wirtschaftsstrukturen aufzubauen.
Bildung als Motor gesellschaftlicher Veränderung
Zu den bemerkenswertesten Merkmalen der MST gehört ihr Bildungsverständnis. Die Bewegung gründete Schulen für Kinder und Erwachsene in ländlichen Regionen und versteht Bildung als zentrales Instrument gesellschaftlicher Veränderung. Vermittelt werden dort unter anderem Kenntnisse in Landwirtschaft, Ökologie, kollektiver Arbeit und sozialen Rechten. Darüber hinaus arbeitet die MST mit Universitäten zusammen, entwickelt Programme zur Ausbildung von Lehrkräften und fördert Bildungsprojekte für den ländlichen Raum.
Nächster Teil: Kommune-Erfahrungen III – Ein neues Leben in Rojava
https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/kommune-erfahrungen-i-fruhe-formen-der-selbstorganisation-gegen-den-staat-52396 https://deutsch.anf-news.com/weltweit/el-comun-zapatistas-starten-neue-phase-der-autonomie-47768 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/istanbuls-vergessene-kommune-erfahrungen-52175 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/die-antwort-auf-gewalt-heisst-kommunalismus-iii-51923
Änderungen bei der Eingliederungshilfe für Schwerbehinderte: Was sich ändern soll und was jetzt schon gilt
Der geplante Umbau der Eingliederungshilfe gehört derzeit zu den folgenreichsten sozialpolitischen Vorhaben für Menschen mit Behinderungen. Bund, Länder und Kommunen wollen Assistenzleistungen häufiger gemeinschaftlich erbringen, pauschale Geldleistungen ausweiten und den Leistungsträgern mehr Einfluss auf Verfahren, Anbieter und Kosten geben.
Mehr als eine Million Menschen erhalten EingliederungshilfeDie Eingliederungshilfe soll Menschen mit Behinderungen eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Sie finanziert unter anderem Assistenz im Alltag, Unterstützung beim Wohnen, Schul- und Hochschulbegleitung, Hilfen zur Beschäftigung sowie Leistungen zur Mobilität und Verständigung.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes erhielten 2024 rund 1,029 Millionen Menschen entsprechende Leistungen. Die Nettoausgaben lagen bei 28,7 Milliarden Euro und damit 12,9 Prozent über dem Vorjahreswert.
Länder und Kommunen verweisen auf steigende Personal- und Sachkosten, komplexere Bedarfe und wachsende Ausgaben. Sozial- und Behindertenverbände halten dagegen, dass höhere Tariflöhne, Inflation, der demografische Wandel und mehr Leistungsberechtigte einen erheblichen Teil der Entwicklung erklären.
Empfehlungen sollen noch 2026 in Gesetzesvorschläge einfließenDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales begann im September 2025 einen Dialog mit Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe. Am 12. Juni 2026 veröffentlichte das BMAS die Empfehlungen aus diesem Dialogprozess.
Das Papier behandelt Leistungen, Verwaltungsverfahren, Vertragsrecht und die Steuerung der Angebote. Vorgesehene Rechtsänderungen sollen nach der veröffentlichten Planung noch 2026 ausgearbeitet werden; offene Prüfaufträge sollen ebenfalls im Laufe des Jahres beraten werden.
Am 25. Juni 2026 erklärten der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder Änderungen bei der Eingliederungshilfe für geboten, um Einsparungen und eine effizientere Leistungserbringung zu erreichen. Zugleich sieht der Bund-Länder-Beschluss vor, Verbände und Sozialpartner in die weiteren Gesetzgebungsverfahren einzubeziehen.
Was nach dem SGB IX weiterhin giltNach § 104 SGB IX richten sich Leistungen weiterhin nach dem persönlichen Bedarf, den Lebensverhältnissen, dem sozialen Umfeld und den eigenen Möglichkeiten der leistungsberechtigten Person. Wünsche zur Ausgestaltung der Hilfe müssen berücksichtigt werden, soweit sie angemessen sind.
Die Behörde darf einen Wunsch nicht allein deshalb ablehnen, weil eine andere Hilfe preiswerter wäre. Zunächst muss sie untersuchen, ob die abweichende Leistung den Bedarf tatsächlich deckt und der betroffenen Person unter Berücksichtigung ihrer persönlichen, familiären und örtlichen Verhältnisse zugemutet werden kann.
Auch gemeinschaftlich erbrachte Leistungen sind bereits möglich. Bei der Schul- und Hochschulbegleitung sowie bei bestimmten Hilfen zur sozialen Teilhabe verlangt das geltende Recht jedoch eine individuelle Prüfung, ob die gemeinsame Unterstützung den Bedarf deckt und zumutbar ist.
Wer eine laufende Wohnassistenz oder andere Unterstützung erhält, verliert diese nicht durch ein Empfehlungspapier. Gegen-Hartz berichtete dazu ausführlich, warum dauerhaft erforderliche Eingliederungshilfe nicht allein wegen einer verwaltungsinternen Überprüfung auslaufen darf.
Gemeinschaftliche Assistenz soll häufiger zum Regelfall werdenBesonders umstritten ist die geplante Ausweitung des sogenannten Poolings. Dabei unterstützt eine Assistenzkraft mehrere Menschen gleichzeitig, beispielsweise mehrere Kinder in einer Schulklasse oder mehrere Bewohnerinnen und Bewohner eines Hauses.
Für Leistungen zur Teilhabe an Bildung soll die gemeinsame Inanspruchnahme nach den Empfehlungen künftig regelmäßig vorgesehen werden, wenn sie den individuellen Bedarf deckt und zumutbar ist. Eine persönliche Einzelassistenz würde damit stärker begründungsbedürftig, obwohl sie weiterhin möglich bleiben soll.
Auch bei Leistungen zur sozialen Teilhabe soll gemeinschaftliche Assistenz häufiger genutzt werden, wenn Menschen zusammen wohnen oder einen gemeinsamen Zugang zu einem Angebot haben. Das kann beispielsweise Fahrten, Freizeitbegleitung oder bestimmte Unterstützungen im Wohnumfeld betreffen.
Gut organisierte Gruppenangebote können verlässlich und sinnvoll sein, wenn die beteiligten Menschen vergleichbare Bedarfe haben. Schwierigkeiten entstehen, wenn eine Person wegen Autismus, Epilepsie, herausforderndem Verhalten, Kommunikationsproblemen oder eines hohen Unterstützungsbedarfs jederzeit eine eigene Ansprechperson benötigt.
Der Begriff der Zumutbarkeit wird deshalb besonders wichtig. Je stärker gemeinschaftliche Unterstützung als Normalfall behandelt wird, desto genauer muss im Gesamtplan dokumentiert sein, warum eine Gruppenleistung im konkreten Fall ausreicht oder eben nicht ausreicht.
Pauschale Geldleistungen sollen auf weitere Hilfen ausgeweitet werdenNach geltendem Recht können bestimmte Leistungen zur sozialen Teilhabe mit Zustimmung der betroffenen Person als pauschale Geldleistung erbracht werden. Dazu gehören einzelne Assistenzleistungen zur Alltagsbewältigung, Hilfen zur Verständigung und bestimmte Beförderungsleistungen.
Das Empfehlungspapier will den Anwendungsbereich auf weitere einfache Assistenz- und Unterstützungsleistungen ausweiten. In weitergehenden politischen Vorschlägen wird außerdem erwogen, die Pauschale häufiger vorzugeben und die bisher notwendige Zustimmung durch ein Widerspruchsrecht im Gesamtplanverfahren zu ersetzen.
Eine Pauschale kann mehr Flexibilität schaffen, wenn die Höhe ausreicht und die Person damit passende Hilfe einkaufen kann. Sie birgt aber das Risiko, dass tatsächliche Kosten steigen, während der festgesetzte Betrag unverändert bleibt.
Die pauschale Geldleistung darf nicht mit dem Persönlichen Budget verwechselt werden. Beim Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX wird der individuelle Bedarf ermittelt und ein darauf ausgerichteter Betrag bewilligt, mit dem die betroffene Person ihre Hilfen selbst organisiert.
Wunsch- und Wahlrecht könnte enger ausgelegt werdenDas Wunsch- und Wahlrecht soll nach den veröffentlichten Empfehlungen nicht ersatzlos gestrichen werden. Geplant ist vielmehr, Begriffe wie „unverhältnismäßige Mehrkosten“ und „Zumutbarkeit“ in § 104 SGB IX durch eine Rechtsverordnung genauer festzulegen.
Eine einheitlichere Definition kann Entscheidungen nachvollziehbarer machen. Werden jedoch starre Kostenwerte oder enge Vergleichsregeln eingeführt, könnten individuell gewünschte Wohn- und Assistenzformen häufiger mit dem Hinweis auf höhere Ausgaben abgelehnt werden.
Besonders betroffen wären Menschen, die außerhalb einer besonderen Wohnform leben möchten, obwohl die ambulante Unterstützung teurer ist. Das geltende Recht verlangt hier eine persönliche Zumutbarkeitsprüfung und gibt dem Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen den Vorrang, wenn dies gewünscht wird und die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.
Im eigentlichen Dialogprozess gab es keine Einigung über einen neuen Mehrkostenvorbehalt für das Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen. Auch eine feste prozentuale Kostengrenze steht nicht im veröffentlichten Empfehlungspapier.
Weitere Hintergründe zu den geltenden Voraussetzungen bietet der Gegen-Hartz-Beitrag darüber, wie Wohnassistenz beantragt und der Bedarf im Gesamtplanverfahren festgestellt wird.
Leistungsträger sollen mehr Einfluss auf Anbieter und Verfahren erhaltenEin weiterer Teil der Empfehlungen betrifft das Verhältnis zwischen Leistungsträgern und sozialen Diensten. Vereinbarungen über Belegungsrechte sollen ausdrücklich im Gesetz genannt werden, damit Kostenträger Kapazitäten bei bestimmten Anbietern vertraglich sichern können.
Darüber hinaus ist ein bundesweites Recht auf anlasslose Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen vorgesehen. Bislang verlangt das Bundesrecht grundsätzlich tatsächliche Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung, während einige Landesgesetze bereits weitergehende Prüfungen erlauben.
Bei festgestellten Vertragsverletzungen sollen Kostenträger die Vergütung eines Anbieters künftig einseitig kürzen können. Nach der bisherigen Regelung muss über die Höhe der Kürzung Einvernehmen erzielt werden.
Für Leistungsberechtigte wirken solche Änderungen zunächst indirekt. Sie können jedoch beeinflussen, welche Anbieter verfügbar sind, welche Plätze freigehalten werden und ob kleinere Dienste steigende Personal- oder Verwaltungskosten noch finanzieren können.
Auch vorrangige Sozialleistungen sollen stärker herangezogen werdenDie Eingliederungshilfe ist gegenüber anderen zuständigen Sozialleistungssystemen nachrangig. Der Kostenträger soll nach den Empfehlungen künftig selbst ein Antragsverfahren bei einem möglicherweise vorrangigen Leistungsträger einleiten dürfen.
Das kann Zuständigkeitsstreitigkeiten verkürzen, wenn etwa Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe über die Finanzierung einer Unterstützung streiten. Für Betroffene kann es aber auch zusätzliche Verfahren geben, die sie nicht selbst begonnen haben.
Geprüft werden soll außerdem, ob die Eingliederungshilfe bereits dann nachrangig ist, wenn lediglich ein Anspruch gegen einen anderen Träger besteht. Bislang stellt das Gesetz darauf ab, ob die erforderliche Leistung tatsächlich von einer anderen Stelle erbracht wird.
Nicht jeder Vorschlag bedeutet eine KürzungDas Papier enthält auch Änderungen, die Verfahren vereinfachen könnten. Teilhabeplanungen sollen verbindlicher werden, falsch weitergeleitete Anträge sollen für den verantwortlichen Träger teurer werden und ein gemeinsamer digitaler Grundantrag soll leichter zugänglich sein.
Die Frist zur Überprüfung eines Gesamtplans könnte mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person von spätestens zwei Jahren auf bis zu fünf Jahre verlängert werden. Das könnte Menschen mit dauerhaft unverändertem Bedarf wiederholte Begutachtungen und umfangreiche Nachweise ersparen.
Bei der Heranziehung von Einkommen und Vermögen wurde keine gemeinsame Änderungsempfehlung beschlossen. Damit bleiben vorerst auch die seit Anfang 2026 geltenden höheren Einkommens- und Vermögensgrenzen der Eingliederungshilfe bestehen.
Ebenfalls ohne Einigung blieben ein allgemeiner Vorrang der Pflegeversicherung, die Wiedereinführung von Ermessen beim Persönlichen Budget und eine gesetzliche Belegungssteuerung. Diese Vorschläge können politisch erneut aufgegriffen werden, gehören aber nicht zu den abgestimmten Ergebnissen des Dialogpapiers.
Die wichtigsten Vorschläge und ihr aktueller Stand Bereich Politischer Stand und mögliche Auswirkung Schul- und Hochschulbegleitung Gemeinschaftliche Assistenz soll häufiger der Regelfall werden. Einzelassistenz soll möglich bleiben, wenn nur sie den persönlichen Bedarf deckt. Soziale Teilhabe Assistenz soll bei gemeinsamer Wohnsituation oder gemeinsamem Zugang häufiger für mehrere Menschen zusammen erbracht werden. Pauschale Geldleistungen Der Anwendungsbereich soll auf weitere einfache Assistenz- und Unterstützungsleistungen erweitert werden. Wunsch- und Wahlrecht Mehrkosten und Zumutbarkeit sollen genauer definiert werden. Je nach Ausgestaltung könnten gewünschte Hilfen leichter abgelehnt werden. Gesamtplan Die Überprüfung könnte mit Zustimmung der betroffenen Person erst nach bis zu fünf Jahren erfolgen. Leistungsanbieter Geplant sind anlasslose Prüfungen, ausdrücklich geregelte Belegungsrechte und einseitige Vergütungskürzungen bei Pflichtverletzungen. Einkommen und Vermögen Im Dialogprozess wurde keine gemeinsame Änderung vereinbart. Die geltenden Vorschriften bleiben vorerst bestehen. Gesetzliche Wirksamkeit Die Empfehlungen und politischen Beschlüsse ändern noch keine individuellen Ansprüche. Dafür sind Gesetze oder Verordnungen erforderlich. Warum der Paritätische vor Verschlechterungen warntDer Paritätische Gesamtverband befürchtet, dass die gemeinsame Assistenz, erweiterte Pauschalen und eine engere Auslegung des Mehrkostenvorbehalts die bedarfsgerechte Unterstützung erschweren könnten. Der Verband kritisiert außerdem einseitige Kürzungsbefugnisse gegenüber Leistungserbringern und gesetzlich verankerte Belegungsrechte.
Nach Einschätzung des Verbandes erklären Inflation, Tarifsteigerungen und eine wachsende Zahl leistungsberechtigter Menschen einen großen Teil des Ausgabenanstiegs. Eine Verlagerung von Kosten zu Krankenkassen, Pflegeversicherung, Familien oder anderen staatlichen Ebenen sei noch keine tatsächliche Einsparung.
Das BMAS beschreibt den Umbau dagegen als Versuch, Bürokratie abzubauen und Leistungen effizienter zu organisieren. Nach Darstellung des Ministeriums waren die UN-Behindertenrechtskonvention, die individuelle Bedarfsdeckung und eine selbstbestimmte Lebensführung leitende Vorgaben des Dialogs.
Die Auseinandersetzung dreht sich damit nicht nur um die Höhe der Ausgaben. Sie betrifft die Frage, ob individuelle Teilhabe weiterhin den Ausgangspunkt bildet oder ob verfügbare Gruppenangebote und pauschale Beträge häufiger vorgeben, wie Unterstützung erbracht wird.
Was Betroffene bereits jetzt beachten solltenEine laufende Bewilligung sollte zusammen mit dem Gesamtplan, Gutachten, Stellungnahmen und Berichten des Assistenzdienstes aufbewahrt werden. Besonders wichtig ist eine nachvollziehbare Beschreibung, bei welchen Tätigkeiten individuelle Hilfe benötigt wird und weshalb eine gemeinschaftliche Unterstützung möglicherweise nicht ausreicht.
Ändert eine Behörde eine bisherige Einzelassistenz, muss dies in einem schriftlichen Bescheid begründet werden. Gegen einen belastenden Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß ist.
Kostenlose Orientierung bietet die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung. Bei existenziell wichtigen Assistenzleistungen oder drohenden Unterbrechungen kann zusätzlich eine Beratung durch einen Sozialverband oder eine Fachanwältin beziehungsweise einen Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll sein.
Eine ausführliche Einordnung für Familien bietet auch der Gegen-Hartz-Beitrag über mögliche Änderungen bei Schulbegleitung und Eingliederungshilfe. Eine breitere Übersicht über die diskutierten Vorhaben findet sich in der Gegen-Hartz-Auswertung der Kürzungsvorschläge.
Kurzes Beispiel aus der PraxisDie zehnjährige Lina hat wegen einer Autismus-Spektrum-Störung eine persönliche Schulbegleitung bis zum Ende des Schuljahres bewilligt bekommen. Die veröffentlichte Reformempfehlung beendet diese Bewilligung nicht und erlaubt der Behörde auch keine formlose Umstellung auf eine Gruppenbegleitung.
Soll beim nächsten Bewilligungszeitraum eine gemeinsame Assistenz vorgesehen werden, muss geprüft werden, ob Lina damit am Unterricht teilnehmen, Krisensituationen bewältigen und ihre individuellen Teilhabeziele erreichen kann. Reicht die Gruppenunterstützung dafür nicht aus, müssen die Eltern den persönlichen Bedarf anhand von Schulberichten, ärztlichen Stellungnahmen und dem bisherigen Hilfeverlauf konkret belegen.
QuellenGrundlagen dieses Beitrags sind die Veröffentlichung des BMAS vom 12. Juni 2026, das vollständige Empfehlungspapier, die Bewertung des Paritätischen, der Bund-Länder-Beschluss vom 25. Juni 2026 sowie die Daten des Statistischen Bundesamtes.
Der Beitrag Änderungen bei der Eingliederungshilfe für Schwerbehinderte: Was sich ändern soll und was jetzt schon gilt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Versäumte Lektionen: Was Ceuta über Europas historisches Gedächtnis verrät
Der Ansturm auf Ceuta hat tiefe historische Wurzeln. Mehrere eindeutige Präzedenzfälle belegen, dass die massive Souveränitätsverletzung vom 29. Juli 2026 vorhersehbar war. Sollten aus diesen Ereignissen erneut keine Konsequenzen gezogen werden, sind weitere Steigerungen bereits vorprogrammiert. Beispielsweise lassen die marokkanischen Behörden die meisten subsaharischen Flüchtlinge bisher gar nicht bis an die Grenze. Im Schatten eines […]
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Kirchenmitglieder in Großstädten 2025
Von den 81 Großstädten in Deutschland haben Ende 2025 fünf eine Mehrheit an Kirchenmitgliedern der beiden großen christlichen Kirchen. Fünf weitere haben 2025 diese Marke unterschritten. Die fünf Städte mit der aktuellen Mehrheit an Kirchenmitgliedern werden sie voraussichtlich bis 2028 ebenfalls nicht mehr haben.
Jobcenter muss Kosten für Schädlingsbekämpfung übernehmen
Der Vermieter muss Schädlingsbefall beseitigen. Kommt er der Aufforderung durch den Mieter nicht nach, sind diese Kosten nach § 22 Abs. 1 SGB II vom Jobcenter zu übernehmen und begründen wegen des Anspruchs, den der Mieter gegenüber dem Vermieter hat, einen Anspruchsübergang nach § 33 SGB II.
LSG Berlin-Brandenburg: Kosten für Ungeziefer – Bettwanzen – Schädlingsbekämpfung können zu den Kosten der Unterkunft gehören, auch wenn die Maßnahmen nicht vom Vermieter veranlasst, sondern dem Mieter aufgebürdet werden.
Schädlingsbekämpfungskosten sind keine Bedarfe der Regelleistung. Ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ist unzulässig.
Der 35. Senat des LSG Berlin-Brandenburg zeigt wie in einem Leitfaden auf, wann Jobcenter Schädlingsbekämpfungskosten als Kosten der Unterkunft übernehmen müssen, und gibt einen wichtigen Hinweis für alle betroffenen Grundsicherungsgeld-Empfänger nach dem SGB II, so Brock, der Sozialrechtsexperte, in seiner Mitteilung.
Sozialgericht Berlin verpflichtete das Jobcenter zur Übernahme von 838,31 EuroMit Urteil vom 21. März 2022 – S 135 AS 5234/20 – hat das Sozialgericht Berlin das Jobcenter verpflichtet, die Kosten der Schädlingsbekämpfung in Höhe von 838,31 Euro als Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen und auszuzahlen.
Begründung: Kosten für Schädlingsbekämpfung müssen von Leistungsbeziehern nicht aus der Regelleistung bezahlt werden.
Jobcenter hielt dagegen: Schädlingsbekämpfung sei im Regelbedarf enthaltenDas Jobcenter argumentierte dagegen und ging zum LSG Berlin-Brandenburg: Kosten der Schädlingsbekämpfung sind unter Abteilung 4 nach § 5 Abs. 2 RBEG grundsätzlich im Regelbedarf enthalten, somit sei nur der Zugang zu einem Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II möglich.
Die Leitlinien des 35. Senats: Wann Schädlingsbekämpfung zur Unterkunft gehörtDer 35. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22.01.2026 – L 35 AS 379/22 –) hat nun entschieden, dass für Bezieher von Grundsicherungsgeld nach dem SGB II Folgendes gilt:
Maßnahmen können Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II sein.
Zu den Aufwendungen für die Unterkunft können auch die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung von Ungeziefer gehören, insbesondere von Bettwanzen, wenn die Maßnahmen nicht vom Vermieter veranlasst, sondern dem Mieter aufgebürdet werden und die Maßnahmen mangels Tätigkeit des Vermieters wegen des ihnen innewohnenden Eilbedarfs vom Mieter veranlasst werden müssen.
Bettwanzenbefall ist ein Mangel der MietsacheBei einem Bettwanzenbefall handelt es sich nach ganz herrschender Meinung um einen Mangel der Mietsache, dessen Beseitigung beansprucht werden kann und der kraft Gesetzes zu einer Minderung des Mietanspruches führt.
Auf besondere Klauseln im Mietvertrag kommt es nicht anDafür, dass die Aufwendungen für eine Schädlingsbeseitigung Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II sein können, ist es unerheblich, ob es dazu im konkreten Mietvertrag speziell auf einen Ungezieferbefall bezogene Regelungen gibt, denn ein Mietvertrag muss die Essentialia des Mietvertrages, nicht aber alle denkbaren Formen der Mietmängel regeln.
Vermieter ist zur Mängelbeseitigung verpflichtet – bei Verzug darf der Mieter selbst handelnDie Beseitigung von Mietmängeln ist wegen § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB vertragliche Hauptpflicht, zumindest vertragliche Nebenpflicht aus dem Mietrechtsverhältnis, denn der Vermieter hat die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (nach der Überschrift der Vorschrift eine Hauptpflicht). § 536a Abs. 2 BGB berechtigt den Mieter, den Mangel zu beseitigen, u. a. wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mietmangels in Verzug ist.
Insofern ist auch unbeachtlich, inwieweit nur Einrichtungsgegenstände des Vermieters oder auch die Substanz der Wohnung betroffen ist.
Damit gehören die Aufwendungen zur Beseitigung des Ungezieferbefalls zu unterkunftsbezogenen Kosten. Dies gilt insbesondere bei einem Bettwanzenbefall, der ein besonders zügiges Agieren der Mietvertragsparteien verlangt.
Auf ein Verschulden kommt es nicht anFalsch ist die Annahme des Jobcenters, dass entweder der Vermieter oder der Mieter eine solche Beeinträchtigung ausgelöst bzw. verschuldet haben müssten. Dafür hat das Jobcenter keine entsprechenden Erkenntnisse vorgebracht. Allgemeinkundig ist wegen der sehr einfachen Auslösung des Befalls vielmehr, dass ein Bettwanzenbefall auch bei ordnungsgemäßer Nutzung und Einhaltung üblicher hygienischer Sorgfalt ausgelöst werden kann.
Zuerst ist der Vermieter in der PflichtIm Regelfall hat daher der Vermieter für die Beseitigung des Mietmangels, d. h. auch für die Schädlingsbekämpfung, zu sorgen. Dabei hat er wegen § 242 BGB wie in anderen Schuldverhältnissen auch auf die Belange des Vertragspartners, hier also des Mieters, Rücksicht zu nehmen. Die Art der Leistungserbringung durch den Schuldner darf für den Vertragspartner nicht unzumutbar sein.
Wird die Beseitigung des Mietmangels vom Vermieter vertragskonform durchgeführt, entstehen dem Mieter keine Kosten, die gegenüber dem Jobcenter geltend gemacht werden könnten.
Schadensersatzforderungen des Vermieters zahlt das Jobcenter nichtWerden die Kosten dann vom Vermieter gegenüber dem Mieter geltend gemacht, weil dieser den Schädlingsbefall verschuldet habe, handelt es sich um die Geltendmachung von Schadensersatz, der ebenfalls nicht vom Jobcenter als Unterkunftskosten gefordert werden kann.
Bleibt der Vermieter untätig, werden die Kosten zum UnterkunftsbedarfLehnt der Vermieter die Schädlingsbekämpfung ab, können es Unterkunftskosten sein, wenn der Vermieter der Forderung nicht nachkommt.
Verzögert er sie unzumutbar bzw. lässt er sie trotz entsprechender Forderungen und Mahnung nicht zeitnah durchführen (Unterlassen der geschuldeten Mängelbeseitigung im zumutbar gebotenen Zeitrahmen mit Vermieterverzug), handelt es sich bei den Kosten zur Ungezieferbeseitigung im Wege der Selbstvornahme durch den Mieter um zunächst dem Mieter entstehende Unterkunftskosten, die als Bedarf nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen sind und wegen des Anspruchs, den der Mieter gegenüber dem Vermieter hat, einen Anspruchsübergang nach § 33 SGB II begründen.
Dies, das Selbsteintrittsrecht des Mieters nach § 536a BGB und der bestehende Eilbedarf schließen es in der hier angenommenen Konstellation aus, den Mieter zunächst auf den Zivilrechtsweg zur Durchsetzung der Vermieterverpflichtungen zu verweisen. Jedenfalls grundsicherungsrechtlich ist geboten, dass die Selbstvornahme sowohl effektiv als auch kostengünstig erfolgt.
Gericht rät Betroffenen zur Beratung durch das JobcenterDer 35. Senat spricht eine Empfehlung für Bezieher von Grundsicherungsgeld aus: Lassen Sie sich von Ihrem Jobcenter beraten.
Es empfiehlt sich für grundsicherungsleistungsberechtigte Mieter, sich vom Jobcenter beraten zu lassen, zumal dieses nach Leistung Inhaber des Anspruches gegenüber dem Vermieter wird.
Mieter müssen den Vermieter unverzüglich zur Beseitigung auffordernSowohl aus dem Miet- wie auch aus dem Grundsicherungsverhältnis ergibt sich mithin, dass der Mieter unverzüglich auf eine Beseitigung des Mietmangels in Form des Schädlingsbefalls durch den Vermieter hinzuwirken hat. Dies schließt es auch grundsicherungsrechtlich für den Regelfall aus, dass der Mieter ein Angebot der Mängelbeseitigung durch den Vermieter ausschlagen darf.
Nur für den Fall, dass die durch den Vermieter konkret veranlasste Mängelbeseitigung dem Mieter i. S. v. § 242 BGB unzumutbar und der Vermieter in Leistungsverzug ist, kann dieser selbst für Abhilfe sorgen und entsteht ein Bedarf auf Leistungen für KdU.
Wegen der grundsätzlichen Pflicht des Vermieters zur Mängelbeseitigung ergibt sich aus den gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten innerhalb des Mietverhältnisses, dass gemeinsam auf eine zumutbare Mängelbeseitigung hingewirkt wird. Dies setzt eine entsprechende Kommunikation zwischen den Mietvertragsparteien mit einer Aufforderung zu einem zumutbaren Vorgehen, ggf. mit Inverzugsetzung des Vermieters, voraus.
Weil ggf. bei Unzumutbarkeit ein Selbsteintrittsrecht des Mieters entstehen kann, hat der Mieter einen Spielraum bei der Entscheidung des Vermieters hinzunehmen. Er hat keinen Anspruch auf ein optimales Vorgehen.
Inwieweit überteuerte Kosten der vermieterseitigen Vornahme bei Inaussichtstellung der Geltendmachung von Schadensersatz vom Mieter von vornherein unterbunden werden können/müssen, ist vorrangig eine zivilrechtliche Frage (Schadensminimierung) und im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.
Jobcenter ist bei drohendem Unterkunftsbedarf zur Beratung verpflichtetWeil bei Unzumutbarkeit ein Unterkunftsbedarf entsteht, ist das Jobcenter zur Beratung verpflichtet. Da dessen Eintritt möglichst zu verhindern ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 5 Satz 1 SGB II), sind auch die Beteiligten des Grundsicherungsrechtsverhältnisses gehalten, entsprechende Beratung zum weiteren Vorgehen zu suchen bzw. anzubieten (vgl. zu entsprechenden Beratungspflichten BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R –; BSG, Urteil vom 30.03.2017 – B 14 AS 13/16 R –).
Zuschuss statt Darlehen bei rechtmäßiger SelbstvornahmeBei rechtmäßigem Selbsteintritt des Mieters gemäß § 536a BGB ist der Anspruch gegen das Jobcenter auf einen Zuschuss und nicht auf ein Darlehen gerichtet. Denn die Voraussetzungen von § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II sind nicht erfüllt, weil es nicht um die Begleichung aufgelaufener Mietschulden, sondern aktueller Unterkunftskosten geht.
Kein Fall für ein Darlehen nach § 24 SGB IIDa es sich nicht um Bedarfe der Regelleistung – insofern verweist der Senat auf die insoweit zutreffenden Gründe des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil – handelt, kommt die vom Jobcenter für das von ihm gewährte Darlehen in Bezug genommene Vorschrift des § 24 Abs. 1 SGB II nicht in Betracht.
Weil es um KdU geht, scheiden als Anspruchsgrundlagen auch § 24 Abs. 1 SGB II und § 21 Abs. 6 SGB II aus. Der Umstand, dass ggf. ein Anspruch gegenüber dem Vermieter besteht, steht der Leistung als Zuschuss gerade nicht entgegen, weil dieser Anspruch nach Leistung durch das Jobcenter gemäß § 33 Abs. 1 SGB II kraft Gesetzes auf das Jobcenter übergeht.
Verweis auf den Zivilrechtsweg nur nach zeitnaher AufklärungNur wenn das Jobcenter zeitnah beraten hat, darf es den Leistungsempfänger auf den Zivilrechtsweg verweisen. Im Hinblick auf die zivilrechtlich unklare Situation schon der Beibringungsanforderungen zu Darlegungs- und Beweislast kann das Jobcenter die Leistungsberechtigten allenfalls dann auf den Zivilrechtsweg verweisen, wenn es diese über das erforderliche Vorgehen zeitnah aufklärt (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R –).
Insofern unterscheiden sich Ansprüche gegen den Vermieter nicht von anderen nach § 33 SGB II übergehenden Ansprüchen, die im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Jobcenters zur Deckung aktueller Bedarfe zu übernehmen sind. Insofern sei nur am Rande auf die Möglichkeit der Rückübertragung verwiesen.
Im konkreten Fall blieb die Klägerin ohne ErfolgDas Gericht kommt zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall der Vermieter die zeitnahe Beseitigung des Bettwanzenbefalls angeboten hat. Diese hat die Klägerin abgelehnt. Die durch den Vermieter angebotene Schädlingsbeseitigung war für die Klägerin nicht unzumutbar.
Folglich waren der Klägerin keine höheren Kosten der Unterkunft zuzusprechen.
Anmerkung vom VerfasserDiese Entscheidung kann man als Leitfaden bezeichnen, wann Jobcenter Schädlingsbekämpfungskosten als Unterkunftskosten übernehmen müssen.
Grundsätzlich stellt der Senat klar: Kosten für Ungeziefer – Bettwanzen – Schädlingsbekämpfung können zu den Kosten der Unterkunft gehören, auch wenn die Maßnahmen nicht vom Vermieter veranlasst, sondern dem Mieter aufgebürdet werden.
Schädlingsbekämpfungskosten sind keine Bedarfe der Regelleistung. Ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ist unzulässig.
Allein diese Aussage ist mehr als zu begrüßen.
Rechtstipp vom Experten mit anderer AuffassungDas Jobcenter muss grundsätzlich den Kammerjäger nicht zahlen, so kürzlich der 14. Senat des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 08.05.2025 – L 14 AS 237/22 –).
Empfänger von Grundsicherungsgeld haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme der Schädlingsbekämpfung – weder als Kosten der Unterkunft, als Darlehen, als Erstausstattung noch als Härtefallmehrbedarf.
QuellenLandessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.01.2026 – L 35 AS 379/22
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 21. März 2022 – S 135 AS 5234/20
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.05.2025 – L 14 AS 237/22
Bundessozialgericht, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 30.03.2017 – B 14 AS 13/16 R
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Rentenbeginn nach 45 Jahren entfällt im August 2026: Nächster Termin im September?
Eine aktuelle Meldung zum Rentenbeginn nach 45 Jahren erweckt den Eindruck, im August 2026 entfalle der Zugang zu dieser Altersrente. Tatsächlich wird die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren weder abgeschafft noch ausgesetzt.
Aus dem Wechsel vom Geburtsjahrgang 1961 zum Geburtsjahrgang 1962 ergibt sich lediglich kein neuer frühestmöglicher Rentenstart zum 1. August 2026; nach dem letzten solchen Zugang am 1. Juli folgt der nächste am 1. September 2026.
Für bereits laufende Renten ändert sich dadurch nichts, und auch Rentenanträge für einen gewünschten Beginn im August bleiben möglich.
Was hinter der Lücke im August 2026 stecktDie Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt 45 Jahre mit anrechenbaren Zeiten sowie das für den Geburtsjahrgang vorgeschriebene Alter voraus. Für 1961 Geborene liegt diese Altersgrenze bei 64 Jahren und sechs Monaten. Für 1962 Geborene steigt sie nach Paragraf 236b SGB VI auf 64 Jahre und acht Monate.
Diese Anhebung um zwei Monate erzeugt am Jahreswechsel eine ungewöhnliche Kalenderfolge. Eine am 31. Dezember 1961 geborene Person erfüllt die Altersvoraussetzung am 30. Juni 2026 und kann bei erfüllter Wartezeit ab 1. Juli Rente beziehen. Wer am 1. Januar 1962 geboren wurde, erreicht die neue Altersgrenze wegen der besonderen Fristberechnung am 31. August 2026 und kann ab 1. September starten.
Geburtsdatum Frühestmöglicher Rentenbeginn nach 45 Jahren 31. Dezember 1961 1. Juli 2026 bei einer Altersgrenze von 64 Jahren und sechs Monaten 1. Januar 1962 1. September 2026 bei einer Altersgrenze von 64 Jahren und acht Monaten 2. Januar 1962 1. Oktober 2026 bei einer Altersgrenze von 64 Jahren und acht MonatenDie Tabelle zeigt, warum der 1. August in dieser eng gefassten Betrachtung übersprungen wird. Der Grund ist keine neue Kürzung und kein Leistungsausschluss, sondern allein der Sprung der Altersgrenze beim Übergang zum nächsten Geburtsjahrgang. Einen ausführlichen Überblick über die Anhebung bietet auch der Beitrag „Rente für besonders langjährig Versicherte: Rentenbeginn 2026 verschiebt sich erneut“.
„Rentenbeginn entfällt“ missverständlich istEin Beginn am 1. August 2026 ist rechtlich nicht generell ausgeschlossen. Versicherte können eine Altersrente nach Erreichen der vorgeschriebenen Altersgrenze grundsätzlich auch zu einem späteren Monat beanspruchen. Wer schon zum 1. Juli 2026 berechtigt wäre, kann daher unter den gesetzlichen Bedingungen einen Start zum 1. August wählen.
Auch die Wartezeit kann den Termin verändern. Hat jemand das erforderliche Alter bereits erreicht, vervollständigt aber erst im Juli 2026 die 45 Versicherungsjahre, können am Beginn des Augusts erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Paragraf 99 SGB VI knüpft den Leistungsbeginn daran, dass die Voraussetzungen zu Beginn des betreffenden Kalendermonats erfüllt sind und der Antrag fristgerecht gestellt wird.
Präzise lautet die Nachricht daher: Aus dem altersbedingten Übergang zwischen den Jahrgängen 1961 und 1962 entsteht kein neuer frühestmöglicher Zugang zum 1. August 2026. Die Rentenart selbst besteht nach geltendem Recht fort. Ebenso wenig werden Auszahlungen unterbrochen oder bewilligte Renten für einen Monat angehalten.
45 Versicherungsjahre sind nicht dasselbe wie 45 ArbeitsjahreFür den Anspruch werden nicht nur Monate aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gezählt. Berücksichtigt werden unter anderem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter Selbstständigkeit, bestimmte Zeiten der Kindererziehung und nicht erwerbsmäßigen Pflege sowie Wehr- und Zivildienstzeiten. Auch freiwillige Beiträge können mitzählen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder versicherter Selbstständigkeit vorhanden sind.
Nicht jede Lücke im Erwerbsleben schadet, doch nicht jeder Eintrag im Versicherungsverlauf hilft bei dieser besonderen Wartezeit. Schul- und Studienzeiten, Monate mit Bürgergeld beziehungsweise früherem Arbeitslosengeld II, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich und aus einem Rentensplitting werden für die 45 Jahre nicht berücksichtigt. Wer nur die Dauer seit dem Berufseinstieg überschlägt, kann den Anspruch daher falsch einschätzen.
Besondere Vorsicht ist bei Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Rentenstart nötig. Solche Zeiten zählen in diesem Abschnitt regelmäßig nicht zu den 45 Jahren, es sei denn, die Arbeitslosigkeit beruht auf einer Insolvenz oder der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.
Unser Beitrag „Rente: 45 Jahre Wartezeit fast erfüllt – diese Zeiten zählen nicht“ erklärt diese häufig übersehene Einschränkung näher.
Die Altersrente nach 45 Jahren lässt sich nicht vorziehenDie Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird ohne Abschläge gezahlt, sobald Alter und Wartezeit erfüllt sind. Ein noch früherer Bezug gegen einen dauerhaften Abschlag ist bei genau dieser Rentenart ausgeschlossen. Das gilt selbst dann, wenn die 45 Jahre schon lange vor der Altersgrenze vollständig sind.
Davon zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren. Sie kann grundsätzlich ab 63 beansprucht werden, wird bei einem Start vor der persönlichen abschlagsfreien Altersgrenze aber um 0,3 Prozent je Monat gekürzt. Ein Vergleich der möglichen Zugangswege findet sich im Gegen-Hartz-Überblick „Diese Jahrgänge dürfen noch vor 67 in Rente gehen“.
Die Bezeichnung „Rente mit 63“ führt deshalb oft in die Irre. Nur vor 1953 Geborene konnten die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 63 erhalten. Für den Jahrgang 1963 gilt eine Grenze von 64 Jahren und zehn Monaten, ab dem Jahrgang 1964 sind es 65 Jahre.
Was Versicherte für ihren persönlichen Termin prüfen solltenGeburtsdatum und Geburtsjahr liefern nur den ersten Teil der Berechnung. Hinzukommen die tatsächlich anerkannten Kalendermonate im Versicherungskonto sowie der gewünschte Beginn. Eine Kontenklärung vor dem Antrag ist besonders sinnvoll, wenn Ausbildungszeiten, Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Tätigkeiten im Ausland im Versicherungsverlauf fehlen oder unklar erscheinen.
Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die anerkannten Zeiten und stellt einen Rechner für Rentenbeginn und Rentenhöhe bereit. Für die individuelle Planung ist die Rentenauskunft aussagekräftiger als eine allgemeine Jahrgangstabelle. Wer beim Übergang zwischen 1961 und 1962 geboren wurde, sollte zudem auf den genauen Tag und nicht nur auf den Geburtsmonat achten.
Der Antrag entscheidet über die rechtzeitige ZahlungEine Altersrente beginnt nicht automatisch. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den vollständigen Antrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Start einzureichen. Das schafft Zeit für Rückfragen und verringert das Risiko einer Lücke zwischen Arbeitsentgelt, Arbeitslosengeld oder einer anderen Leistung und der ersten Rentenzahlung.
Nach Paragraf 99 SGB VI kann ein rechtzeitig gestellter Antrag den Beginn ab dem Monat sichern, zu dessen Anfang alle Voraussetzungen erfüllt waren. Bei einer verspäteten Antragstellung wird die Rente grundsätzlich erst ab dem Antragsmonat geleistet. Welche Folgen die Frist haben kann, zeigt auch der Gegen-Hartz-Ratgeber „Drei-Monats-Frist bei der Rente beachten“.
Fazit: Der August ist eine Rechenlücke, kein AusfallmonatZum 1. August 2026 fehlt nur ein neuer frühestmöglicher Rentenzugang, der sich allein aus dem Erreichen der jahrgangsabhängigen Altersgrenze ergibt.
Ursache ist der Anstieg von 64 Jahren und sechs Monaten für 1961 Geborene auf 64 Jahre und acht Monate für 1962 Geborene. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bleibt bestehen und wird im August selbstverständlich weitergezahlt.
Für Einzelpersonen kann der 1. August dennoch ein zulässiger Beginn sein, etwa bei bewusst späterer Inanspruchnahme oder wenn die Wartezeit erst im Juli vollständig wird.
Pauschale Tabellen ersetzen deshalb keine Prüfung des Versicherungskontos. Wer seinen Termin plant, sollte Alter, 45-jährige Wartezeit und Antragsdatum gemeinsam betrachten.
Der Beitrag Rentenbeginn nach 45 Jahren entfällt im August 2026: Nächster Termin im September? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Scott Bessent’s Delusional Oil Pipe Dream to Defeat Iran, by Larry C. Johnson
End Times for White Ethnicities, by Paul Craig Roberts
From Tel Aviv to Tokyo: Uncovering the Hidden Israel Ties in Japanese Anime, by Jose Alberto Nino
A Note to Patrons and Subscribers, by Caitlin Johnstone
Is Donald Trump Serious About Declaring Victory Over Iran?, by Larry C. Johnson
Ellen Brown and Earl Staelin: Can Public Banking Solve AI? and End War?, by Kevin Barrett
The Ceuta Invasion: What Happened and Why, by Augustin Goland
American Pravda: The Jewish Roots of the USSR and the USSA, by Ron Unz
Let My People Go, by Israel Shamir
Ivanka Does Albania: 1st Daughter Expands Crime Family’s Real-Estate Portfolio, Spins It Like Cotton Candy, by Ilana Mercer
Economist Baker Explains: AI Bubble Is About to Burst, by Dean Baker
Kritik am geplanten Lobby-Kontroll-Gesetz in Argentinien
Fassadendemokratie im Russland-Feldzug
Richtig: Die europäischen NATO-EU-Staaten befinden sich längst im Krieg mit Russland.
Und nun stehen in der Bundesrepublik Wahlen bevor, bei denen möglicherweise gar die Mehrheit der Wähler „die Falschen“ wählt. Westliche Medien berichteten wohl auch aus diesem Grund distanzlos davon, dass Bundeskanzler Friedrich Merz und sein Kabinett an Plänen arbeitet, deutsche Bundesländer zu isolieren, in denen die AfD in Zukunft eine Mehrheit gewinnen könnte. Das dient vor allem den Kriegsvorbereitungen der bundesdeutschen Regierung und der durch sie vertretenen (nicht nur) deutschen Eliten. Denn mit AfD-Wahlsiegen ist das Konzept, Deutschland als zentralen NATO-Transportknotenpunkt im Krieg gegen Russland zu betreiben, gefährdet.
Noch einmal: Die europäischen NATO-EU-Staaten, geführt von den Regierungen Großbritanniens, Deutschlands und Frankreichs befinden sich schon lange nicht mehr auf Kriegskurs mit Russland. Sie sind im Krieg. Und nicht nur das, sie haben diesen Krieg auch begonnen und an Qualität wie Quantität ausgeweitet. Die Kriegshandlungen auf ukrainischem und russischem Boden sind nicht die Ursache, sondern ein Symptom dieses Krieges.
Es wird oft vergessen, dass Kriege im Außen auch und gerade den primären Krieg im Hintergrund offenlegen. Denn zuerst wird der Krieg stets gegen die Bevölkerung in den eigenen Gesellschaften geführt. Schon deshalb ist es so wichtig, immer wieder auf den Corona-Krieg hinzuweisen, der mindestens zwei Jahre gegen die Menschen in den eigenen Ländern geführt wurde.
Fassadendemokratien — in einer solchen leben wir hier auch in Deutschland — zeichnen sich dadurch aus, dass Machteliten willens und in der Lage sind, Krisenfälle, Notstände, Kriege auszurufen, die es ihnen ermöglichen, die parlamentarische Demokratie, das, was wir unter einem Rechtsstaat verstehen, auf vielfältige Art und Weise zu manipulieren, auszuhebeln oder auch einfach auszusetzen — im „besten“ Falle beliebig lange. So, wie das schließlich im Deutschen Reich des Jahres 1933 praktiziert wurde.
Das Anbieten von beliebig konstruierten Feinden (Russland, Viren, Kohlendioxid), gegen die man sich verteidigen müsste, was eine Pause von der Demokratie alternativlos machte, ist der erste Baustein im Krieg gegen die eigenen Gesellschaften. Es sind Kriege gegen die Köpfe, Kriege gegen Herz und Seele der Menschen. Und da dieser Krieg auf einer hochmanipulativen Informationsebene beginnt, begreifen die meisten Menschen einfach nicht, dass es eben dort beginnt: ihre Vereinnahmung, ihr Wecken zur Bereitschaft mitzumachen oder wenigstens stillzuhalten.
Das im Hinterkopf behaltend schauen wir uns folgende Meldung an:
„Die Bundesregierung entwickelt offenbar Notfallpläne für den Fall, dass einzelne Bundesländer die Verlegung von Nato-Truppen behindern. Wie die Zeitung ‚Welt‘ berichtete, beschäftigen sich mehrere Ressorts mit der Frage, wie militärische Mobilität auch dann sichergestellt werden kann, wenn eine Landesregierung nicht kooperiert. Hintergrund sind die möglichen Wahlerfolge der AfD im Osten Deutschlands.“ (1)
Hinlänglich bekannt und durch ihn selbst zur Genüge bewiesen, ist der CDU-Parlamentarier Roderich Kiesewetter ein ausgemachter Kriegstreiber und Russland-Hasser. Umso bemerkenswerter erscheint es, wie dieser kalte Krieger seit Jahren von den Medien hofiert wird. Dass Kiesewetter ständig eine Bühne für seine unbewiesenen, besser ausgedrückt lügenden Tiraden zur Verfügung gestellt wird, ist kein Zeichen von Demokratie und Meinungsfreiheit. Es signalisiert, wie in unserem Land bestellte „Experten“ den Krieg gegen die Köpfe der Menschen betreiben (Hervorhebung durch Autor).
„Der CDU-Verteidigungsexperte Roderich Kiesewetter sagte der Zeitung, der Kreml versuche, unterschiedliche Haltungen zu Russland innerhalb Deutschlands auszunutzen und das Land als logistische Drehscheibe der Nato »so unzuverlässig wie möglich« zu machen. Um dies zu verhindern, würden Beamte des Bundesinnenministeriums Gegenmaßnahmen gegen potenziell abtrünnige Landesregierungen erarbeiten.“ (1i)
Deutschland ist eine Bundesrepublik, die föderale Struktur in der Verfassung festgeschrieben. Aber wir leben schließlich in einer Fassadendemokratie. Da gibt es wiederholt „gute Gründe“, dieses und jenes kreativ neu zu bewerten und zu behandeln.
Niemand in den „Qualitätsmedien“ hat, soweit sich der Autor erinnern kann, Kiesewetter jemals auf seine bellizistischen Lügen festgenagelt (2). Allein das zeigt uns, wie planvoll und konzertiert der Krieg gegen die bundesdeutsche Gesellschaft geführt wird. Und Kieswetter ist eben nicht nur eine zum Krieg hetzende Sprechpuppe. Er ist auch eine ausführende Puppe, saß und sitzt er doch in verschiedenen parlamentarischen Gremien, die sich mit „Sicherheit“, „Krisenprävention“ und — ja, tatsächlich, Sie lesen richtig — „Stabilisierung und Friedesförderung“ befassen (3).
Kieswetter ist also auch einer derjenigen, die seit Jahren einen Zirkelschluss zelebrieren, um die AfD mittels diverser parlamentarischer und juristischer „Kniffe“ von der Macht fernzuhalten. Er saß jahrelang im Geheimdienstausschuss des Bundestages. Der Zweck des Ausschusses ist im Namen hinreichend erklärt — und auch der Zirkelschluss:
„Sehr sicher wieder nicht dabei sein [im Geheimdienstausschuss des Bundestages] wird die AfD. Schon zuletzt hatten ihre Kandidierenden fürs Gremium keine Mehrheit erhalten. Nun haben alle anderen Fraktionen erneut signalisiert, keinen Vertreter der inzwischen bundesweit als rechtsextrem eingestuften Partei in das Gremium zu wählen, das auch den Verfassungsschutz kontrolliert.“ (4)
Das ist offenherzig, doch muss man aufmerksam lesen, um den entscheidenden Punkt erfassen zu können. Das „Argument“ einer „rechtsextrem eingestuften Partei“ kommt aus einer Behörde, die von einem Gremium kontrolliert wird, in dem die AfD keine Stimme hat. Die „Richtigen“, die „Anständigen“ bestätigen sich in ihrer Rolle, in ihrer Blase, indem sie die „Störer“ einfach aus ihrem Klub fernhalten. Man kann das auch als Kungelei bezeichnen. Und wir sehen, dass es hier keinen Rechtsanspruch gibt.
Die stärkste deutsche Partei, die mit dem größten Zuspruch aus der Bevölkerung, hat keinen verbindlichen Rechtsanspruch auf Sitze im Kontrollgremium des Bundestages, dass die Geheimdienste kontrolliert und natürlich auch steuert. Der Inlandsgeheimdienst Verfassungsschutz ist aber auch jener, welcher die AfD, auftragsgebunden und kontrolliert wie gesteuert wohlgemerkt, als rechtsextrem eingestuft hat. Fassadendemokratie hat viele Gesichter.
Was interessiert die Mächtigen, besser ausgedrückt die von irgendjemand Ermächtigten, in einer Fassadendemokratie der Wählerwillen? Der Wählerwillen, der die AfD in Sachsen-Anhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit zur mit Abstand stärksten Partei werden lassen wird, spiegelt auch die Abneigung gegen die unverhüllte Kriegshetze der Altparteien. So differenziert Haltung und Konzepte der AfD in Bezug auf Militarisierung und Krieg betrachtet werden sollten, ist doch eines völlig klar: Die AfD will ausdrücklich keinen Krieg mit Russland und setzt dafür auf Verständigung mit Russland.
Sachsen-Anhalts AfD-Spitzenkandidat Ulrich Siegmund hat sich im Wahlkampf gegen Sanktionen und für wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Russland ausgesprochen. Das hat er im Wahlkampf ganz offen und immer wieder betont. Unter anderem deshalb ist die AfD für viele Wähler auch attraktiv:
„Wir werden selbstverständlich das Thema der ideologischen Energiepolitik auf die Tagesordnung heben — und zwar so, dass wir uns gegen Sanktionen stark machen, für günstige Energie, egal aus welchem Land, weil wir einfach unsere Wettbewerbsfähigkeit behalten müssen. Ja, selbstverständlich [auch Gas aus Russland].“ (5)
Auch das hat ihr die Wählergunst eingebracht und nicht etwa die von Kiesewetter in seinem Kriegswahn herbeifantasierte „russische Einflussnahme“ (siehe weiter oben).
Die AfD hat sich also klar gegen den gegenwärtigen Krieg gegen Russland ausgesprochen. Bei elitären Medien wird so etwas als Negativwerbung eingebracht. Schauen Sie, wie geschickt und gleichermaßen manipulativ hier Rechtsextremismus (welcher der AfD unterstellt aber nicht bewiesen wurde) und Verständigung mit Russland in eine Schublade verfrachtet wird, die genügen möge, der AfD, ihren Mitgliedern wie ihren Wählern, demokratische Teilhabe zu verwehren:
„Im September werden in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern neue Landtage sowie in Berlin ein neues Abgeordnetenhaus gewählt. In Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern liegt die in Teilen rechtsextreme AfD klar vorn. Die Partei vertritt einen russlandfreundlichen Kurs.“ (1ii)
Das ist also das „Argument“. Und was der geneigte Leser jetzt zu lesen bekommt, ist nicht nur die Darstellung praktischen Handelns, dahinter verbirgt sich zusätzlich eine Drohung:
„Tobias Krull, stellvertretender Vorsitzender des Innenausschusses im Landtag von Sachsen-Anhalt, bestätigte laut ‚Welt‘ laufende Planungen. Es werde in bestimmten Institutionen auf Bundesebene darüber nachgedacht, welche Maßnahmen im Falle einer AfD-Alleinregierung »an der Landesregierung vorbei« ausgeführt werden könnten.“ (1iii)
Denn unabhängig von der ungeniert signalisierten, schrittweisen Entmachtung einer rechtmäßig gewählten AfD-Regierung, kann man das ja noch ausbauen. So könnten gewisse soziale, kulturelle und wirtschaftliche Förderprogramme, die auf Bundesebene aufgelegt werden, auslaufen. In einer strukturschwachen Region wie Sachsen-Anhalt könnte das die Probleme beim Erhalt wirtschaftlicher Standorte oder denen in sozialen Bereichen verstärken und im „günstigen“ Fall die AfD als scheinbar Verantwortliche in der Wählergunst wieder sinken lassen. Es sei denn, sie, die AfD, „kooperiert“.
Kennt der Leser Orwell und seinen Roman 1984? „Danke für ihre Kooperation“: So „bedankt“ sich der psychopathische, zynische Täter beim erpressten Opfer. Doch geht es da um mehr. Es geht um ein System. In der bundesdeutschen Gegenwart sind die Verhältnisse noch nicht so wie in besagtem Roman, weil wir über deutlich mehr Freiheitsgrade verfügen, um nicht zum Opfer zu werden. Noch nicht!
Reden wir noch einmal über Fassadendemokratie, deren Führer keinesfalls souverän sind. Deshalb ja auch, sind ihre politischen Entscheidungen gegen die Interessen des eigenen Landes und seiner Bürger gerichtet:
„Die europäische ‚Demokratie‘ hat sich so sehr verschlechtert, dass Nationen mittlerweile routinemäßig Sabotagekriege gegen sich selbst führen, um das globalistische Kontrollsystem zu erhalten, dem ihre Führer verpflichtet sind.“ (6)
Denken wir das weiter. Die Vorgänge, die hier betrachtet werden, decken ein System auf. Diese System ähnelt sich in seinen Teilen selbst und wird auf unterschiedlichen Ebenen gleichartigen Strukturen und Prozessen gelebt. Der Umgang Berlins mit „abtrünnigen“ Bundesländern fällt durch eine Systematik auf, die wir aus Brüssel kennen:
„Genauso wie die EU damit begonnen hat, Wege zu prüfen, wie sie ihre eigene ‚demokratische‘ Charta umgehen und Initiativen ohne die erforderliche Einstimmigkeit durchsetzen kann — alles, um die unnachgiebigen Positionen von Staaten wie Ungarn zu umgehen —, suchen nun einzelne EU-Staaten selbst nach Möglichkeiten, demokratische Prozesse zu ‚beugen‘, um ihre eigenen föderalen Regionen zu fesseln und zu unterdrücken. Natürlich ist das im Vergleich zu dem Versuch, die AfD unter dem Deckmantel der ‚Extremismusgesetze‘ komplett zu verbieten, wie Deutschland es versucht, noch ein Kinderspiel, aber es ist dennoch ein düsterer Einblick in den zunehmend totalitären Charakter der EU.“ (6i)
Es ist nicht übertrieben, zu behaupten, dass es bei den Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt um Krieg und Frieden geht.
„Da zahlreiche zivile Verträge entscheidend dafür sind, dass deutsche Brigaden im Falle einer ‚Krise‘ durch die verschiedenen Bundesländer verlegt werden können, gehen die Behörden davon aus, dass die AfD die Macht haben wird, solche Pläne zu blockieren. Und da Deutschland als der wichtigste Knotenpunkt für den gesamten NATO-Transit in Richtung der mythischen ‚Ostflanke‘ gilt, bedeutet das, dass die AfD allein die Macht haben wird, die feindseligen Pläne des Bündnisses komplett lahmzulegen.„ (6ii)
„Allein die AfD“ heißt nämlich auch, dass fassadendemokratische Systeme auf ihre Art trotzdem Machtverhältnisse abbilden. Es wird spannend sein, zu sehen, wie sich die Demokratiesimulation in der Bundesrepublik Deutschland weiterentwickeln wird. Es ist viel zu kurz gegriffen und darüber hinaus arrogant, „die Wähler“ als gesichtslose und beliebig manipulierbare Masse abzuqualifizieren. In „den Wählern“ sind eine Reihe mehr oder weniger einflussreicher gesellschaftlicher Gruppen vertreten, die aus ureigenen Interessen auf einen Wechsel in den gegenwärtigen Machtstrukturen hinarbeiten.
Auch deshalb erscheint es nicht hilfreich, die konstruierte Behauptung einer rechtsextremen Partei namens AfD als eine aufgedeckte Wahrheit zu begreifen. Sie ist auch nicht rechtsextrem. Wenn Rechtsextremismus, gelebt als unversöhnlicher Kampf gegen Andersdenkende im In- und Ausland, überhaupt einen begrifflichen Wert darstellen kann, dann lässt dieser sich ohne weiteres auf die Altparteien anwenden. Dazu bedarf es dann auch keines „Gutachtens“ einer von den Mächtigen bestellten Behörde namens Verfassungsschutz.
Bitte bleiben Sie achtsam, liebe Leser.
Anmerkungen und Quellen
(Allgemein) Dieser Artikel von Peds Ansichten ist unter einer Creative Commons-Lizenz (Namensnennung — Nicht kommerziell — Keine Bearbeitungen 4.0 International) lizenziert. Unter Einhaltung der Lizenzbedingungen — insbesondere der deutlich sichtbaren Verlinkung zum Blog des Autors — kann er gern weiterverbreitet und vervielfältigt werden. Bei internen Verlinkungen auf weitere Artikel von Peds Ansichten finden Sie dort auch die externen Quellen, mit denen die Aussagen im aktuellen Text belegt werden.
(1 bis 1iii) 30.07.2026; ntv; Sorge vor AfD-Wahlerfolgen — Bund arbeitet an Nato-Notfallplan; https://www.n-tv.de/politik/Sorge-vor-AfD-Wahlerfolgen-Bund-arbeitet-an-Nato-Notfallplan-id31141678.html
(2) 06.08.2026; RT deutsch; Nach Leipzig-Vorfall: Kiesewetter fordert Aktivierung von NATO-Artikel 4; https://freedert.online/inland/287882-ueberraschung-kiesewetter-fordert-nach-leipzig/
(3) Abgeordnetenwatch; kandidierendencheck, Bundestagswahl 2025; Wie tickt Roderich Kiesewetter; https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/roderich-kiesewetter/ausschuss-mitgliedschaften; abgerufen: 07.08.2026
(4) 04.06.2025; taz; Sabine am Orde Konrad Litschko; Abgestraft für eine klare Haltung?; https://taz.de/Kiesewetter-fliegt-aus-Kontrollgremium/!6092228/
(5) 30.07.2026; The Telegraph; James Crisp, Joe Barnes; Caroline Drüten; James Rothwell; Merz’s secret plan to stop German ‚traitor states‘ blocking Nato troops; https://archive.is/20260730075226/https://www.telegraph.co.uk/world-news/2026/07/30/merz-plan-to-prevent-putin-friendly-afd-state-blocking-nato/; Welt; „An der Landesregierung vorbei“ – Bund entwickelt Notfallpläne für Deutschland; https://www.welt.de/politik/ausland/article6a69d2061ff9bc89d8812c1e/szenario-fuer-afd-wahlsieg-an-der-landesregierung-vorbei-bund-entwickelt-notfallplaene-fuer-nato-drehscheibe.html
(6 bis 6ii) 31.07.2026; Simplicius; Germany Draws Up „Secret Plans“ to Hamstring AfD on Eve of State Elections; https://simplicius76.substack.com/p/germany-draws-up-secret-plans-to
(Titelbild) Wahlen, Wahlurne, Demokratie; 24.06.2025; Autor: Gerd Altmann (Pixabay); https://pixabay.com/de/illustrations/abstimmung-wahlurne-wahl-wahllokal-9676018/; Lizenz: Pixabay License