Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Neue Grundsicherung: Mehr Geld bei Umgangsrecht und für den Kinderbesuch
Wenn Ihr Kind regelmäßig bei Ihnen übernachtet, müssen Sie seinen Lebensunterhalt nicht zwangsläufig allein aus Ihrem eigenen Regelsatz bezahlen. Bei der Grundsicherung nach dem SGB II kann das Kind für seine Aufenthalte einen eigenen anteiligen Leistungsanspruch haben.
Zusätzlich kommen notwendige Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts infrage. Entscheidend ist, dass das Jobcenter beide Ansprüche getrennt prüft.
Wer von zusätzlichem Bedarf spricht, muss zwischen dem Geld für das Kind und einem Mehrbedarf wegen des Umgangsrechts unterscheiden.
Das Kind kann zeitweise zu Ihrem Haushalt gehörenEin minderjähriges Kind kann auch beim getrennt lebenden Elternteil zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn es dort regelmäßig lebt. Dafür muss es nicht seinen Hauptwohnsitz wechseln. Diese Konstellation heißt temporäre Bedarfsgemeinschaft. Ein gelegentlicher kurzer Besuch allein reicht dafür nicht.
Der Anspruch auf den anteiligen Regelbedarf gehört dem Kind. Sie machen ihn für die Aufenthalte in Ihrem Haushalt geltend. Nach § 38 Absatz 2 SGB II darf der umgangsberechtigte Elternteil die Leistungen für das Kind beantragen und entgegennehmen, soweit das Kind zu seinem Haushalt gehört.
Auch wenn der andere Elternteil keine Grundsicherung bezieht, kann ein Anspruch während der Aufenthalte bei Ihnen bestehen.
Fiktives Beispiel: Horst-Steffen und Rüdiger aus Lorch am RheinHorst-Steffen, 45, lebt in Lorch am Rhein und bezieht Grundsicherung nach dem SGB II. Sein Sohn Rüdiger, 11, wohnt überwiegend bei seiner Mutter. Im Beispiel erhält auch deren Haushalt Leistungen vom Jobcenter.
Rüdiger verbringt zwei Wochenenden im betrachteten Monat beim Vater, jeweils von Freitag um 16 Uhr bis Sonntag um 18 Uhr.
Am Freitag hält sich Rüdiger acht Stunden beim Vater auf, am Samstag den ganzen Tag und am Sonntag 18 Stunden. Für die Berechnung beim Vater zählen damit je Wochenende Samstag und Sonntag: insgesamt vier Tage.
Maßgeblich ist grundsätzlich die überwiegende Zuordnung am jeweiligen Kalendertag, regelmäßig ein Aufenthalt von mehr als zwölf Stunden. Zwei Übernachtungen ergeben deshalb nicht automatisch drei Leistungstage.
Für Kinder von sechs bis 13 Jahren beträgt der monatliche Regelbedarf 2026 weiterhin 390 Euro. Nach der gesetzlichen Berechnung mit 30 Monatstagen ergibt das 13 Euro täglich. Für vier anerkannte Tage sind somit 52 Euro Regelbedarf in Horst-Steffens Haushalt zu berücksichtigen.
Die Modellrechnung unterstellt, dass dort kein Einkommen auf Rüdigers Bedarf anzurechnen ist.
Zusätzlich beim Vater heißt nicht doppelt für das KindDie 52 Euro dürfen Eltern nicht als pauschalen Zuschlag auf einen bereits in beiden Haushalten vollständig gedeckten Monatsbedarf verstehen. Wenn beide Haushalte Leistungen für das Kind beanspruchen, geht es grundsätzlich um deren Aufteilung.
Der Regelbedarf wird nicht allein deshalb verdoppelt, weil Eltern getrennt leben. Die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft entscheidet deshalb mit über die Berechnung.
Horst-Steffen sollte sich schriftlich erklären lassen, ab welchem Monat das Jobcenter Rüdigers Aufenthalte berücksichtigt und wie es die Aufteilung mit dem anderen Haushalt abstimmt.
Aus dem zusätzlichen Betrag auf seinem Bescheid lässt sich nicht ablesen, ob und in welchem Umfang der Bescheid der Mutter geändert wird.
Kindergeld nicht einfach in beiden Haushalten abziehenKindergeld, das die Mutter erhält und behält, darf das Jobcenter nicht allein wegen der Besuche anteilig als Zahlung an Horst-Steffen behandeln. Leitet sie tatsächlich Geld für Rüdigers Lebensunterhalt weiter, kann dies die Berechnung dagegen verändern.
Die Anrechnung von Kindergeld muss zu den tatsächlichen Zahlungswegen passen.
Legen Sie deshalb offen, wer Kindergeld, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss erhält und welche Beträge zwischen den Haushalten fließen. Verlangen Sie bei einer Kürzung eine nachvollziehbare Berechnung mit Einkommensart, Betrag und Zuordnung.
Ein bloßer Hinweis, für das Kind werde bereits irgendwo Kindergeld gezahlt, erklärt noch keine Anrechnung in Ihrem Haushalt.
Notwendige Umgangsfahrten gesondert prüfen lassenMuss Horst-Steffen seinen Sohn abholen und zurückbringen, können zusätzlich Fahrtkosten entstehen. Dafür kommt ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II infrage. Voraussetzung ist ein unabweisbarer besonderer Bedarf, den er nicht anderweitig decken kann.
Die Bundesagentur nennt notwendige Fahrt- und gegebenenfalls Übernachtungskosten ausdrücklich als möglichen Anwendungsfall.
Das Jobcenter prüft die preisgünstigste zumutbare Verbindung. Erklären Sie deshalb, welche Strecke Sie fahren, wie häufig die Fahrten stattfinden und weshalb eine Begleitung nötig ist. Ein elfjähriges Kind muss nicht schon wegen seines Alters jede Verbindung allein bewältigen können. Umstiege, Uhrzeiten und die konkrete Reise sind bei der Begründung wichtig.
Zum Grundsatz informiert auch der Beitrag über Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts.
Bewahren Sie Fahrkarten und Kostenbelege auf. Begründen Sie eine Autofahrt, wenn eine günstigere Verbindung mit Bus oder Bahn möglich erscheint. Normale Lebensmittel und Freizeitaktivitäten werden dagegen nicht schon durch den Besuch zu einem gesonderten Sonderbedarf beim Jobcenter.
Diese Bedarfe müssen Sie auseinanderhalten Bedarf Was zu prüfen ist Lebensunterhalt während der Aufenthalte Anteiliger Regelbedarf des Kindes anhand der anzuerkennenden Tage und des anrechenbaren Einkommens. Abholen und Zurückbringen Notwendige, angemessene Umgangskosten als besonderer Mehrbedarf. Wohnraum für regelmäßige Aufenthalte Ein möglicher zusätzlicher Unterkunftsbedarf im konkreten Einzelfall. Betreuung durch einen allein lebenden Elternteil Ein Wochenendumgang begründet nicht automatisch einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Mehr Wohnraum braucht eine eigene BegründungRegelmäßige Aufenthalte können auch für die angemessenen Unterkunftskosten eine Rolle spielen. Daraus folgt aber nicht automatisch ein Anspruch auf eine vollständige Zweipersonenwohnung oder ein eigenes Kinderzimmer.
Für die Prüfung sollten Sie folgendes beschreiben: Alter und Zahl der Kinder, Häufigkeit der Übernachtungen, Wohnungszuschnitt und die vorhandene Schlafmöglichkeit.
Wie stark die konkrete Betreuung die Bewertung beeinflussen kann, zeigt ein Verfahren über zusätzlichen Wohnbedarf wegen eines Kindes. Wollen Sie deshalb umziehen, legen Sie dem Jobcenter das Mietangebot vor und holen Sie vor Vertragsabschluss die Zusicherung zur Berücksichtigung der neuen Unterkunftskosten ein.
Wochenendbetreuung bedeutet nicht alleinerziehendHorst-Steffen versorgt Rüdiger an den Besuchswochenenden allein. Trotzdem entsteht dadurch grundsätzlich kein eigener Mehrbedarf für Alleinerziehende. Bei überwiegender Betreuung durch einen Elternteil bleibt dieser Zuschlag grundsätzlich dort.
Anders kann es bei einem echten Wechselmodell mit ungefähr hälftiger Betreuung aussehen: Dann kommt für jeden berechtigten Elternteil der halbe Mehrbedarf infrage.
Verwechseln Sie deshalb den Anspruch des Kindes nicht mit dem Mehrbedarf für Alleinerziehende. Maßgeblich ist die tatsächliche Verteilung der Betreuung.
So machen Sie die Aufenthalte beim Jobcenter geltendTeilen Sie dem Jobcenter schriftlich mit, dass Ihr Kind regelmäßig in Ihrem Haushalt lebt. Nennen Sie Name und Geburtsdatum sowie die vorgesehenen Aufenthalte mit Ankunfts- und Abfahrtszeiten. Fügen Sie eine vorhandene Umgangsvereinbarung oder gerichtliche Regelung bei und beschreiben Sie Abweichungen von dieser Vereinbarung.
Erklären Sie außerdem, welche Leistungen das Kind im anderen Haushalt erhält.
Horst-Steffen könnte schreiben: „Ich beantrage für meinen Sohn Rüdiger Leistungen für seine regelmäßigen Aufenthalte in meinem Haushalt. Die vereinbarten Zeiten und Angaben zu seinen Einkünften füge ich bei. Bitte prüfen Sie außerdem die beigefügten notwendigen Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts und erteilen Sie einen schriftlichen Bescheid.“
Ein Mehrbedarf ist grundsätzlich vom Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst. Trotzdem sollten Sie den konkreten Bedarf ausdrücklich mitteilen und belegen.
Prüfen Sie anschließend nicht nur den Zahlbetrag, sondern auch die Angaben zur Bedarfsgemeinschaft und die angesetzten Tage.
Bei einer Ablehnung die konkrete Berechnung angreifenLehnt das Jobcenter die Leistungen ab oder zählt es zu wenige Aufenthaltstage, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Benennen Sie den betroffenen Bescheid und erklären Sie konkret, welche Aufenthalte, Kosten oder Zahlungswege falsch berücksichtigt wurden.
Gegen eine Entscheidung über Rüdigers Anspruch muss deutlich werden, dass Horst-Steffen für seinen Sohn handelt.
Eine bloße mündliche Auskunft ersetzt keinen überprüfbaren Bescheid. Fordern Sie eine schriftliche Entscheidung an. Hinweise zur Form und Frist finden Sie im Ratgeber zum Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid.
FAQ: Leistungen für besuchende Kinder Muss mein Kind bei mir mit Hauptwohnsitz gemeldet sein?Nein. Regelmäßige tatsächliche Aufenthalte können eine temporäre Bedarfsgemeinschaft begründen. Die Meldung allein entscheidet den Anspruch nicht.
Kann es auch für einen kurzen Umgangstermin Fahrtkosten geben?Ja. Die Prüfung notwendiger Umgangskosten ist vom tageweisen Regelbedarf des Kindes zu unterscheiden. Auch wenn ein kurzer Besuch keinen Leistungstag beim Vater auslöst, können notwendige Fahrtkosten zu prüfen sein.
Sind die 52 Euro im Beispiel die gesamte mögliche Leistung?Nein. Die Rechnung betrifft nur den anteiligen Regelbedarf. Umgangskosten sind gesondert zu prüfen; außerdem kann ein Sofortzuschlag für das Kind zustehen. § 72 SGB II sieht dafür 25 Euro monatlich vor. Der Zuschlag wird nicht doppelt für beide Haushalte gezahlt.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu den Besonderheiten der temporären Bedarfsgemeinschaft, Stand 12. Januar 2026.
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 21 SGB II – Mehrbedarfe, insbesondere Umgangskosten und Alleinerziehung.
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Neue Studie: 50 Jahre der ehrgeizigsten „Netto-Null“-Maßnahmen können das globale Klima lediglich um 0,03 °C beeinflussen
Die Reduzierung der vom Menschen verursachten Emissionen hat so gut wie keinen Einfluss auf die globalen Temperaturen.
Eine unbequeme neue Studie, veröffentlicht in „Nature Communications“, verdeutlicht die zwiespältigen Konsequenzen der weiterhin vorherrschenden Ansicht, dass der Mensch das globale Klima grundlegend steuert. Dieses Paradigma veranlasst Wissenschaftler dazu, Studien des Inhalts zu veröffentlichen, wonach der Mensch durch seine alltäglichen Aktivitäten gleichzeitig sowohl Erwärmung als auch Abkühlung, Überschwemmungen und Dürren, den Rückgang und das Vorrücken von Gletschern usw. verursacht.
Die sich aus den meisten dieser Studien ergebende unvermeidliche und einheitliche Schlussfolgerung lautet, dass die staatliche Politikgestaltung die entscheidende Variable für die klimatischen Entwicklungen ist.
Es gilt mittlerweile als allgemein anerkannt, dass der Mensch die Temperatur der Luft und der Ozeane im Wesentlichen dadurch steuert, dass er (1) die CO₂-Konzentration in der Atmosphäre erhöht oder senkt oder (2) die mit der Industrialisierung und dem Energieverbrauch verbundene Luftverschmutzung (Aerosole, Feinstaub) erhöht oder verringert.
Die Autoren dieser Studie kommen zu dem Ergebnis, dass die Netto-Klimasensitivität gegenüber einem Rückgang des atmosphärischen CO₂-Gehalts um 24 ppm bis zum Jahr 2070 – der allein durch Chinas Übergang zu „Netto-Null“-Emissionen erreicht werden würde – lediglich -0,03 °C ± 0,09 °C beträgt.
Diese Zahl ergibt sich aus der Annahme, dass die globale Abkühlung von -0,16 °C, angeblich hervorgerufen durch eine CO₂-Reduzierung um 24 ppm in den nächsten 50 Jahren, fast vollständig durch die globale Erwärmung von +0,12 °C ausgeglichen wird, die sich aus Chinas laufenden (erfolgreichen) Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung im gleichen Zeitraum ergibt.
„Die globale Erwärmung infolge der Reduzierung von Luftschadstoffen kann den durch die CO₂-Reduzierung erzielten Kühleffekt bereits um das Jahr 2060 herum, wenn CO₂-Netto-Null-Emissionen erreicht werden, weitgehend ausgleichen. Der kombinierte globale Effekt ist eine vernachlässigbare Abkühlung von –0,03 K ±0,09 K.“
Kurz gesagt behaupten die Autoren, dass die Reduzierung anthropogener Emissionen (sowohl CO₂ als auch Aerosole und Feinstaub) gleichzeitig sowohl eine Abkühlung als auch eine Erwärmung bewirkt, wodurch sich diese Effekte praktisch gegenseitig aufheben. Ehrgeizige Maßnahmen zur CO₂-Reduzierung, wie beispielsweise das Streben nach „Netto-Null“-CO₂-Emissionen in den kommenden Jahrzehnten, haben „ein halbes Jahrhundert lang“ nahezu keine Auswirkungen auf das Klima.
„Selbst aggressive Klimamaßnahmen wie die CO₂-Neutralität reichen nicht aus, um den Planeten bis etwa 2070 abzukühlen, weil die Reduzierung von Luftschadstoffen einen gegensätzlichen Effekt hat.“
Was wird also durch die Verfolgung extrem kostspieliger, staatlich geförderter Dekarbonisierungsmaßnahmen erreicht? Wenn man diesen Berechnungen Glauben schenkt, eine Veränderung der globalen Temperatur um drei Hundertstel Grad. Also: nichts!
Quelle: Zhao et al., 2026
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
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Eine Ode an die Heimat
Das Gute zeigt sich nicht in großen Gesten, sondern in der stillen Verlässlichkeit des Alltags: in der Hand, die hält, wenn der Boden schwankt, in der Treue, die bleibt, wenn Bequemlichkeit lockt, und in der Arbeit, die dem anderen dient, ohne sich selbst zu suchen. Es ist das Gute, das Gemeinschaft trägt – nicht als […]
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Über die Zukunft von Şengal muss die Bevölkerung selbst entscheiden
Der Streit um die Zukunft von Şengal hat mit den jüngsten Vereinbarungen zwischen der Türkei und dem Irak eine neue Dimension erreicht. Ankara stellt einen schrittweisen Rückzug seiner Truppen aus dem Militärstützpunkt Zilkan in Başîqa in Aussicht, während Bagdad die staatliche Kontrolle über Şengal vollständig wiederherstellen und die dortigen Selbstverteidigungskräfte neu ordnen soll. Was als sicherheitspolitische Verständigung zwischen zwei Staaten präsentiert wird, berührt unmittelbar die politische Existenz und die Sicherheit der ezidischen Bevölkerung. Ihre gewählten Vertreter:innen waren an den Verhandlungen jedoch nicht beteiligt.
Für die Ezid:innen ist die Frage der Selbstverwaltung untrennbar mit den Erfahrungen des Genozids vom 3. August 2014 verbunden. Beim Angriff des sogenannten Islamischen Staates (IS) auf Şengal wurden Tausende Menschen ermordet und mehr als 6.000 verschleppt. Von etwa 2.500 Menschen fehlt bis heute jede Spur. Die Ezid:innen bezeichnen den Genozid als den 74. Ferman ihrer Geschichte.
Nach der Befreiung Şengals vom IS im Jahr 2015 begann die Bevölkerung, eigene politische und militärische Strukturen aufzubauen. Mit dem Volksrat, der Selbstverwaltung sowie den Widerstandseinheiten Şengals (YBŞ) und den Fraueneinheiten Şengals (YJŞ) entstanden Institutionen, die eine erneute Schutzlosigkeit verhindern sollen. Die seither bestehende Selbstverwaltung ist damit nicht nur ein politisches Modell, sondern auch eine unmittelbare Konsequenz aus dem Versagen jener staatlichen und militärischen Kräfte, die die Bevölkerung 2014 schutzlos zurückgelassen hatten.
Başika gegen Şengal: Die Verständigung von New York
Am 23. September 2026 trafen der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan und der irakische Ministerpräsident Ali al-Zaidi am Rande der UN-Generalversammlung in New York zusammen. In ihrer anschließenden gemeinsamen Erklärung wurden zwei Vorhaben miteinander verbunden: die vollständige Wiederherstellung staatlicher Autorität in Şengal und die Beendigung der Präsenz jener Kräfte, die als „verbotene ausländische bewaffnete Elemente“ bezeichnet werden, sowie die schrittweise Übergabe des türkischen Militärstützpunkts Zilkan an die irakische Zentralregierung.
Die Übergabe soll von sicherheitspolitischen Maßnahmen des Irak und einem gemeinsam festzulegenden Zeitplan abhängen. Ein konkretes Datum wurde bislang nicht bekannt gegeben. Die türkische Armee hatte sich im Dezember 2015 auf dem Stützpunkt rund 30 Kilometer nordöstlich von Mûsil (Mossul) festgesetzt. Dort sind etwa 600 türkische Soldaten stationiert. Insgesamt umfasst die türkische Militärpräsenz im Irak nach den vorliegenden Angaben fünf größere Stützpunkte, mehr als 2.000 Soldaten und nahezu 100 militärische Standorte. Selbst eine vollständige Übergabe Zilkans würde somit keineswegs das Ende der türkischen Militärpräsenz im Irak bedeuten.
In türkischen Medien wurde die Verständigung als politischer Tausch interpretiert: Ankara räumt Başîqa, während Bagdad die bestehenden Selbstverteidigungsstrukturen in Şengal auflöst beziehungsweise unter staatliche Kontrolle bringt. Außenminister Hakan Fidan bekräftigte diese Verknüpfung, indem er erklärte, entsprechende Schritte würden erst nach der Beendigung der Präsenz der von Ankara als Terrororganisation bezeichneten Kräfte in Şengal erfolgen.
Damit versucht die Türkei, sich als unmittelbare Verhandlungspartnerin bei der Neuordnung einer Region zu etablieren, die zum irakischen Staatsgebiet gehört. Die politische und militärische Zukunft Şengals wird so zum Gegenstand zwischenstaatlicher Verhandlungen, an denen die betroffene Bevölkerung selbst nicht beteiligt ist.
Bagdad verhandelt über Şengal – zunächst ohne Ezid:innen
Bereits vor dem Treffen in New York hatte die irakische Regierung Schritte zur Neuordnung Şengals eingeleitet. Auf Anweisung von Ministerpräsident al-Zaidi fand am 1. September in Bagdad eine Beratung über die ezidische Region statt. An dem Treffen nahmen ausschließlich Militär- und Sicherheitsvertreter teil. Repräsentant:innen der ezidischen Bevölkerung waren nicht eingeladen.
Im Anschluss wurde die Ernennung eines militärischen Bezirksgouverneurs für Şengal diskutiert. Die Bevölkerung wies das Vorhaben zurück und erklärte, eine solche Entscheidung könne nicht ohne ihren Willen getroffen werden. Am 11. September traf al-Zaidi schließlich mit Vertreter:innen der YBŞ und der ezidischen Gemeinschaft zusammen. Aus dem Umfeld der Gespräche verlautete, die irakische Seite habe die Forderung, die bestehenden Selbstverteidigungskräfte zu erhalten, nicht grundsätzlich zurückgewiesen. Über die Einzelheiten einer möglichen Integration in die irakischen Streitkräfte sollte eine gemeinsame Kommission beraten.
Am 22. September besuchte der irakische Generalstabschef mit einer Militärdelegation Şengal. Über Ergebnisse des Besuchs wurde nichts bekannt. Bereits einen Tag später folgte die Verständigung zwischen Erdoğan und al-Zaidi in New York. Diese Abfolge macht den politischen Widerspruch deutlich: Während Bagdad mit der Selbstverwaltung und den ezidischen Verteidigungskräften über mögliche Lösungen spricht, verknüpft Ankara die Zukunft Şengals mit eigenen militärischen Interessen. Dabei ist eine Regelung, die den Fortbestand der örtlichen Selbstverteidigung innerhalb der irakischen Streitkräfte ermöglicht, bislang keineswegs ausgeschlossen.
Die irakische Verfassung bietet einen Lösungsweg
Eine demokratische Lösung der Şengal-Frage müsste nicht außerhalb der bestehenden irakischen Rechtsordnung gesucht werden. Die Artikel 122 und 123 der irakischen Verfassung eröffnen Möglichkeiten für eine weitreichende Dezentralisierung und die Übertragung von Verwaltungsbefugnissen an lokale Institutionen, ohne dass dafür eine neue föderale Region geschaffen werden müsste. Damit besteht grundsätzlich ein verfassungsrechtlicher Rahmen, um der ezidischen Bevölkerung politische Mitbestimmung und lokale Selbstverwaltung zu ermöglichen. Eine entsprechende Anerkennung ist für Şengal bislang jedoch ausgeblieben.
Besondere Bedeutung kommt dabei den Selbstverteidigungskräften zu. Die YBŞ und insbesondere die YJŞ entstanden aus der Erfahrung des Genozids und der Notwendigkeit, die Bevölkerung künftig selbst schützen zu können. Ihre mögliche Integration in staatliche Strukturen darf deshalb nicht mit ihrer Auflösung oder der Entmachtung der örtlichen Bevölkerung gleichgesetzt werden.
Für die ezidischen Frauen steht noch mehr auf dem Spiel als die organisatorische Neuordnung bewaffneter Einheiten. Die YJŞ verkörpern eine Form eigenständiger Frauenverteidigung, die unmittelbar aus den Erfahrungen der Verschleppung, Versklavung und sexualisierten Gewalt durch den IS hervorgegangen ist. Eine Regelung, die diesen Kräften keinen gesicherten Status einräumt, würde die Frage aufwerfen, wie eine erneute Schutzlosigkeit der Frauen verhindert werden soll.
Parallelen zur Entwicklung in Rojava
Die Debatte um Şengal weist deutliche Parallelen zum Integrationsprozess in Nord- und Ostsyrien auf. Auch dort steht die Eingliederung bestehender militärischer Strukturen in staatliche Institutionen auf der Tagesordnung, während zentrale politische Fragen weiterhin ungeklärt sind. Dazu gehören die muttersprachliche Bildung, der Fortbestand lokaler Selbstverwaltungsinstitutionen und der eigenständige Status der Frauenverteidigungseinheiten YPJ. Eine militärische Integration, die nicht mit verbindlichen Garantien für demokratische Rechte und gesellschaftliche Selbstbestimmung einhergeht, birgt die Gefahr, die Bevölkerung ihrer bisherigen Schutzmechanismen zu berauben.
Sowohl in Rojava als auch in Şengal versucht Ankara, Einfluss auf die Ausgestaltung dieser Prozesse zu nehmen. Die Zukunft zweier Regionen, deren Bevölkerung über Jahre eigene Verwaltungs- und Verteidigungsstrukturen aufgebaut hat, droht damit erneut an Verhandlungstischen entschieden zu werden, an denen ihre Vertreter:innen nicht oder nur unzureichend beteiligt sind.
Politische Spaltung schwächt Südkurdistan
Die Entwicklungen in Şengal fallen in eine Phase anhaltender politischer Unsicherheit in der Kurdistan-Region des Irak (KRI). Seit den Parlamentswahlen vom 20. Oktober 2024 konnten sich die Demokratische Partei Kurdistans (PDK) und die Patriotische Union Kurdistans (YNK) nicht auf eine neue Regierungsbildung verständigen. Obwohl beide Parteien zusammen etwa zwei Drittel der Parlamentssitze kontrollieren und ihre Delegationen mindestens 31 Verhandlungsrunden abhielten, blieb eine Einigung aus.
Gleichzeitig hat sich die sicherheitspolitische Lage verschärft. Mit dem Ende der Mission der Internationalen Koalition gegen den IS im Irak am 30. September 2026 entfiel auch ein Teil der bisherigen militärischen Absicherung der Region. Seit Beginn des Krieges zwischen den USA, Israel und Iran am 28. Februar wurde Südkurdistan von mehr als tausend Drohnen- und Raketenangriffen getroffen. Auch nach dem Rückzug der Koalition setzte Iran seine Angriffe auf Parteien aus Rojhilat fort.
Am 21. September wurden die bislang getrennten Peschmerga-Strukturen von PDK und YNK bei einer Zeremonie in Hewlêr formell unter einem gemeinsamen Ministerium zusammengeführt. Die tatsächliche Kontrolle über die Verbände liegt jedoch weiterhin weitgehend bei den beiden Parteien. Die institutionelle Spaltung Südkurdistans erschwert damit nicht nur die Bildung einer handlungsfähigen Regierung. Sie schwächt auch die Möglichkeiten, gegenüber Bagdad, Ankara und anderen regionalen Akteuren eine gemeinsame politische Position zu vertreten.
Demokratische Einheit statt parteipolitischer Machtteilung
Abdullah Öcalan hat in den vergangenen Jahren wiederholt eine demokratische Einheit der kurdischen politischen Kräfte gefordert. Bei Gesprächen auf Imrali im Juni 2025 regte er an, dass PDK-Vorsitzender Mesûd Barzanî die Initiative für einen kurdischen Nationalkongress ergreifen solle. Dem YNK-Vorsitzenden Bafel Talabanî schlug er vor, das 1993 mit Celal Talabanî geschlossene Protokoll auf Grundlage einer demokratischen Verständigung zu erneuern.
In einer Botschaft an die Konferenz der DEM-Partei über Kommunalpolitik am 8. Juni 2026 in Amed bezeichnete Öcalan die lokale Demokratie erneut als grundlegenden Ansatz zur Lösung politischer Konflikte. Dieses Prinzip müsse über die Türkei hinaus auch im Irak, in Syrien und anderen Teilen des Nahen Ostens Anwendung finden. Damit verband er die Perspektive einer gemeinsamen politischen Willensbildung und abgestimmter Verteidigungsstrukturen.
Für Südkurdistan würde eine solche Orientierung bedeuten, die Regierungsbildung nicht auf die Verteilung von Ämtern zwischen PDK und YNK zu reduzieren, sondern lokale Demokratie und die Beteiligung unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen zur Grundlage politischer Einheit zu machen. Dazu gehört auch die Anerkennung der ezidischen Selbstverwaltung in Şengal.
Ohne die Zustimmung der Bevölkerung keine tragfähige Lösung
Die Zukunft Şengals kann weder durch eine Verständigung zwischen Ankara und Bagdad noch durch eine rein militärische Neuordnung dauerhaft gesichert werden. Eine Lösung muss die Erfahrungen des Genozids, die seither entstandenen Selbstverwaltungsstrukturen und den politischen Willen der ezidischen Bevölkerung berücksichtigen.
Dafür müssten die am 11. September begonnenen Gespräche zwischen der irakischen Regierung und den Vertreter:innen Şengals fortgesetzt werden, ohne dass die Bedingungen eines dritten Staates über ihre Ergebnisse entscheiden. Eine mögliche Eingliederung der YBŞ und YJŞ in die irakischen Streitkräfte müsste ihren Verbleib in Şengal und ihre Schutzfunktion rechtlich absichern. Zugleich bedarf es einer verfassungsrechtlich garantierten lokalen Selbstverwaltung.
Auch die PDK und YNK stehen in der Verantwortung, ihre politische Spaltung zu überwinden und eine Regierung zu bilden, die demokratische Einheit nicht nur zwischen Parteien, sondern auch mit den unterschiedlichen Gemeinschaften Südkurdistans verwirklicht. Die Türkei wiederum müsste ihre Militärpräsenz im Irak nicht nur in Başîqa, sondern auch an den übrigen Standorten beenden.
Die entscheidende Voraussetzung bleibt jedoch die Anerkennung des Selbstbestimmungswillens der Ezid:innen. Ein Abkommen über Şengal kann nur dann eine tragfähige Grundlage für die Zukunft bilden, wenn die Bevölkerung selbst an seinem Zustandekommen beteiligt ist und ihm zustimmt.
Volksrat von Şengal fordert Anerkennung ezidischer SelbstverwaltungDer Volksrat von Şengal hat anlässlich des Jahrestags des internationalen Komplotts gegen Abdullah Öcalan vom 9. Oktober 1998 die Freiheit des kurdischen Repräsentanten sowie die Anerkennung der Se...ANF News Irakischer Regierungschef: Einigung mit Ankara über Abzug türkischer TruppenDer Irak und die Türkei haben sich nach Angaben des irakischen Ministerpräsidenten Ali al-Zaidi über den Rückzug türkischer Truppen aus irakischem Staatsgebiet verständigt. Bei einem Treffen mit St...ANF News Hemrînî: Bagdad sucht in Şengal nach einem LösungsmodellDer Abzug der USA und der Internationalen Koalition aus dem Irak, die Bemühungen Bagdads, bewaffnete Kräfte unter staatliche Kontrolle zu bringen, und die angestrebte Stärkung der Zentralarmee verä...ANF News
Sozialhilfe: EU will Hürden beim Zugang zu Sozialleistungen abbauen
Sozialleistungen sollen Menschen vor Armut schützen. Doch wenn ihre Kaufkraft sinkt und sie hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückbleiben, verlieren sie an Wirkung. Genau das warf die Europäische Kommission der deutschen Politik bereits 2017 vor. Ihre Kritik bezog sich auf die Jahre 2008 bis 2014.
Mit dem Sozialpaket vom 6. Mai 2026 nimmt die Kommission Armut und soziale Ausgrenzung erneut in den Blick. Die erste EU-Strategie zur Armutsbekämpfung verbindet Einkommenssicherung mit bezahlbarem Wohnen, besseren Chancen für Kinder und der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
Für Menschen mit niedrigen Löhnen, kleinen Renten oder Sozialleistungsbezug ist die entscheidende Frage jedoch: Kommt die Unterstützung tatsächlich bei ihnen an? Ein automatisch höherer Regelsatz oder Rentenzuschlag entsteht durch das europäische Maßnahmenpaket noch nicht.
EU-Bericht von 2017: Sozialleistungen verloren an WirkungDie damalige Kritik war deutlich. Im Länderbericht Deutschland vom 22. Februar 2017 heißt es:
„Im Zeitraum 2008-2014 hat die deutsche Politik in hohem Maße zur Vergrößerung der Armut beigetragen“
Die Kommission begründete dies damit, dass bedarfsabhängige Leistungen sowohl preisbereinigt als auch im Verhältnis zur Einkommensentwicklung gesunken seien. Maßnahmen zur Umverteilung hätten deshalb weniger wirksam gegen Armut und Ungleichheit geholfen.
Der Sozialwissenschaftler Stefan Sell griff den Befund in seinem Beitrag zur EU-Kritik an Armut und Ungleichheit in Deutschland im April 2017 auf. In der von ihm wiedergegebenen Einordnung werden unter anderem Hartz-IV-Leistungen, Wohngeld und BAföG genannt. Der entsprechende Absatz im Kommissionsbericht spricht allgemeiner von bedarfsabhängigen Leistungen.
Für Betroffene macht die Unterscheidung zwischen nominalen und realen Leistungen einen erheblichen Unterschied. Ein höherer Eurobetrag hilft wenig, wenn Lebensmittel, Strom und andere notwendige Ausgaben noch stärker steigen. Bleibt die Unterstützung zusätzlich hinter anderen Einkommen zurück, wächst auch der Abstand zum allgemeinen Lebensstandard.
Die EU-Kritik von 2017 bezog sich allerdings auf einen bestimmten Untersuchungszeitraum. Sie ist kein pauschaler Nachweis dafür, dass jede spätere sozialpolitische Entscheidung Armut vergrößert hat.
Armut in Deutschland: Auch Erwerbsarbeit schützt nicht immerDie amtlichen Endergebnisse der Erhebung EU-SILC 2025 zeigen, wie unterschiedlich Bevölkerungsgruppen von Einkommensarmut betroffen sind. Insgesamt lag die Armutsgefährdungsquote bei 16,1 Prozent, nach 15,5 Prozent im Erhebungsjahr 2024. Auch Erwerbstätige waren betroffen.
Armutsgefährdung nach Bevölkerungsgruppen im Erhebungsjahr 2025 Bevölkerungsgruppe Armutsgefährdungsquote Bevölkerung insgesamt 16,1 Prozent Erwerbstätige ab 18 Jahren 6,8 Prozent Menschen ab 65 Jahren 19,5 Prozent Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren 16,0 Prozent Alleinlebende 30,3 Prozent Menschen in Alleinerziehenden-Haushalten 28,9 ProzentDie Werte stammen aus den veröffentlichten Endergebnissen beziehungsweise der darauf beruhenden europäischen Auswertung. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht dazu unter anderem Übersichten zur Armutsgefährdung nach Haushaltstyp, zur Armut trotz Erwerbstätigkeit und zur Armutsgefährdung älterer Menschen.
Die Altersgruppe ab 65 Jahren ist dabei nicht mit der statistischen Gruppe aller Menschen im Ruhestand gleichzusetzen.
Besonders wichtig ist das Bezugsjahr: Die Einkommensangaben der Erhebung 2025 beziehen sich auf das Jahr 2024. Sie können deshalb nicht belegen, welche Auswirkungen eine erst 2026 beschlossene Reform hat.
Die Zahlen zeigen dennoch: Eine Beschäftigung allein garantiert kein Einkommen oberhalb der Armutsgrenze. Entscheidend ist, wie viel Geld dem gesamten Haushalt zur Verfügung steht und wie viele Menschen davon leben müssen.
Die Armutsgrenze ist keine gesetzliche LeistungshöheNach der europäischen Definition gilt eine Person als armutsgefährdet, wenn ihr bedarfsgewichtetes Haushaltseinkommen weniger als 60 Prozent des mittleren Einkommens beträgt. Die Gewichtung berücksichtigt, dass mehrere Menschen in einem Haushalt gemeinsam wirtschaften.
Diese statistische Grenze ist nicht mit einem gesetzlichen Anspruch auf Grundsicherung oder Wohngeld gleichzusetzen. Sie beschreibt die Einkommensposition im Verhältnis zur Gesellschaft, nicht die Höhe einer individuell zustehenden Sozialleistung.
Daneben gibt es weitere Armutsindikatoren. Nach den Endergebnissen für 2025 waren 21,2 Prozent der Bevölkerung von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Dieser umfassendere Indikator berücksichtigt neben dem Einkommen auch erhebliche materielle und soziale Entbehrung sowie eine sehr niedrige Erwerbsbeteiligung im Haushalt. Die entsprechenden Ergebnisse veröffentlicht das Statistische Bundesamt zur Bedrohung durch Armut oder soziale Ausgrenzung.
Die Kennzahlen dürfen deshalb nicht beliebig ausgetauscht werden. Einkommensarmut, fehlende finanzielle Möglichkeiten im Alltag und geringe Erwerbsbeteiligung hängen zusammen, messen aber nicht dasselbe.
Vermögensungleichheit bleibt hochAuch Einkommen und Vermögen müssen getrennt betrachtet werden. Einkommen steht laufend zur Verfügung, etwa als Lohn oder Rente. Zum Vermögen gehören beispielsweise Ersparnisse, Immobilien und Unternehmensbesitz, abzüglich vorhandener Schulden.
Die Bundesbank stellte in ihrer Vermögensbefragung für 2023 weiterhin eine hohe Ungleichheit fest. Gegenüber der vorherigen Erhebung 2021 hatten sich die verwendeten Verteilungsmaße insgesamt jedoch nur wenig verändert. Das geht aus der Bundesbank-Studie zur Vermögensverteilung in Deutschland hervor.
Damit ist eine anhaltend hohe Vermögensungleichheit belegt. Die Aussage, sie nehme in jedem untersuchten Zeitraum weiter zu, wäre dagegen zu pauschal. Ein problematisch hohes Niveau und ein zusätzlicher Anstieg sind unterschiedliche Befunde.
EU-Sozialpaket 2026: Einkommen, Wohnen und Teilhabe gehören zusammenDie neue EU-Strategie soll dazu beitragen, die Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen bis 2030 gegenüber 2019 um mindestens 15 Millionen zu verringern. Darunter sollen mindestens fünf Millionen Kinder sein. Langfristig strebt die Kommission die Überwindung von Armut bis 2050 an.
Diese Ziele beschreibt die Kommission in ihrer Strategie zur Armutsbekämpfung. Das im Mai vorgestellte Paket setzt dafür an mehreren Stellen an:
Schwerpunkte des EU-Sozialpakets vom 6. Mai 2026 Bestandteil Vorgesehener Schwerpunkt EU-Strategie zur Armutsbekämpfung Ausreichende Einkommen, hochwertige Beschäftigung und besser abgestimmte Unterstützung Stärkung der Europäischen Garantie für Kinder Zugang zu Bildung, Betreuung, Gesundheitsversorgung und Schulmahlzeiten verbessern Vorschlag gegen Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Wohnungslosigkeit verhindern und bezahlbaren Wohnraum zugänglich machen Weiterentwicklung der Behindertenrechtsstrategie Hindernisse für gleichberechtigte Teilhabe abbauenDie Kommission beschränkt Armutsbekämpfung damit nicht auf die Vermittlung in Arbeit. Sie nennt auch Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen und angemessene Renten. Die Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland erläutert die Bestandteile des Sozialplans.
Dahinter steht eine praktische Frage: Was hilft ein Arbeitsplatzangebot, wenn notwendige Kinderbetreuung fehlt? Und wie sollen Menschen ihren Lebensunterhalt sichern, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können? Die Strategie verbindet deshalb Arbeitsmarktpolitik mit sozialer Absicherung.
Grundsicherung: Ein Anspruch hilft nur, wenn er genutzt werden kannEin eigener Schwerpunkt betrifft Menschen, die bestehende Unterstützung nicht in Anspruch nehmen. Die Kommission nennt fehlende Informationen und übermäßige Bürokratie als Hindernisse. Für Anfang 2027 kündigt sie eine Sammlung bewährter Verfahren an, die den Zugang zu Einkommenshilfen verbessern soll.
Für die Armutsbekämpfung ist das mehr als eine Verwaltungsfrage. Wer an einem komplizierten Verfahren scheitert, erhält trotz eines möglicherweise bestehenden Anspruchs keine Unterstützung.
Besonders deutlich wird das bei der Grundsicherung im Alter und den Hürden, die Menschen von einem Antrag abhalten. Unser Beitrag erläutert, weshalb verständliche Informationen und erreichbare Beratung für den Leistungszugang wichtig sind.
Auch die deutsche Debatte über eine Bündelung von Grundsicherung, Wohngeld und Kinderzuschlag setzt bei den Verfahren an. Ob eine solche Neuordnung tatsächlich hilft, sollte sich nicht allein an weniger Formularen messen lassen. Entscheidend wäre, ob Berechtigte schneller und zuverlässiger die passende Unterstützung erhalten.
Sozialpolitische Kritik ist noch kein festgestellter RechtsverstoßAus der EU-Kritik von 2017 und dem Sozialpaket von 2026 lässt sich nicht pauschal ableiten, Deutschland habe damit nachgewiesenermaßen „massiv gegen europäische Vorgaben“ verstoßen. Der Länderbericht enthält eine wirtschafts- und sozialpolitische Bewertung. Das Sozialpaket umfasst unter anderem Mitteilungen und einen Empfehlungsvorschlag, nicht automatisch unmittelbar durchsetzbare Zahlungsansprüche.
Empfehlungen sind nach Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht verbindlich. Auch politische Zielsetzungen einer Strategie dürfen nicht mit einer gerichtlich festgestellten Verletzung konkreter Rechte verwechselt werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass der Gesetzgeber Sozialleistungen beliebig festsetzen darf. Das Grundgesetz schützt ein menschenwürdiges Existenzminimum. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl die physische Existenz als auch ein Mindestmaß gesellschaftlicher, kultureller und politischer Teilhabe.
Das Existenzminimum muss nachvollziehbar berechnet werdenIm Urteil vom 9. Februar 2010 zu den Hartz-IV-Regelleistungen beanstandete das Bundesverfassungsgericht die damaligen Vorschriften zur Ermittlung der Leistungen. Es verlangte eine realitätsgerechte und nachvollziehbare Bemessung auf der Grundlage verlässlicher Zahlen.
Das Gericht setzte jedoch keinen eigenen allgemeinen Mindestbetrag fest. Es stellte auch nicht fest, dass die damaligen Leistungshöhen offensichtlich unzureichend waren. Die Entscheidung richtete sich insbesondere gegen Mängel des Berechnungsverfahrens.
Deshalb ist die Datengrundlage der Regelsätze weiterhin eine zentrale sozialpolitische Frage. Die Kritik daran erläutert unser Beitrag zur Berechnung der Grundsicherungs-Regelsätze und zur Orientierung an einkommensschwachen Haushalten.
Die entscheidende Frage lautet: Bildet ein Verfahren den notwendigen Bedarf ab – oder übernimmt es Ausgaben, die bereits durch Geldmangel und Verzicht begrenzt sind? Diese Kritik muss anhand der konkreten Berechnung geprüft werden. Eine statistische Armutsgrenze allein ersetzt diese Prüfung nicht.
Vermögensteuer: Seit 1997 nicht erhoben, nicht von Rot-Grün abgeschafftZur Einordnung der politischen Verantwortung gehört eine korrekte zeitliche Zuordnung. Die Behauptung, die rot-grüne Bundesregierung habe die Vermögensteuer abgeschafft, ist falsch.
Die Steuer wird seit 1997 nicht mehr erhoben. Vorausgegangen war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1995 zur ungleichen Bewertung verschiedener Vermögensarten. Nach der Darstellung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung zur Vermögensteuer verhinderte die damalige schwarz-gelbe Bundestagsmehrheit eine entsprechende Neuregelung. Das Vermögensteuergesetz selbst wurde nicht aufgehoben.
Davon zu unterscheiden ist die Absenkung des Einkommensteuerspitzensatzes. Dieser sank schrittweise von 53 Prozent in den 1990er-Jahren auf 42 Prozent ab 2005. Für besonders hohe Einkommen wurde ab 2007 ein Satz von 45 Prozent eingeführt. Diese Entwicklung dokumentieren die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages zur Entwicklung des Spitzensteuersatzes.
Solche Entscheidungen gehören in die Debatte über Umverteilung. Sie sollten aber weder der falschen Regierung zugerechnet noch ohne weitere Untersuchung als alleinige Ursache der gesamten Armutsentwicklung dargestellt werden.
Für Betroffene zählt die UmsetzungDas EU-Sozialpaket schafft für sich genommen keinen Anspruch auf einen bestimmten höheren Regelsatz, mehr Wohngeld oder eine zusätzliche Rentenzahlung. Dafür bleiben die jeweiligen gesetzlichen Regelungen maßgeblich.
Die Strategie benennt jedoch wichtige Ansatzpunkte: ausreichende Einkommen, zugängliche Dienstleistungen, bessere Unterstützung für Kinder und Hilfe für Menschen, die nicht arbeiten können. Auch die Erfahrungen armutsbetroffener Menschen sollen stärker berücksichtigt werden. Einen Überblick bietet die Europäische Kommission zu den Maßnahmen gegen Armut und Wohnungsnot.
Daran muss sich die Umsetzung messen lassen. Werden Leistungen verständlicher und leichter erreichbar? Reicht die Unterstützung für ein menschenwürdiges Leben? Und gelingt es, finanzielle Not tatsächlich zu verringern?
Die Kritik von 2017 erinnert daran, dass Sozialpolitik Armut nicht nur lindern, sondern auch verschärfen kann. Ein neuer Maßnahmenplan ist deshalb erst der Anfang. Entscheidend bleibt, was sich im Alltag der Betroffenen verändert.
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Jobcenter: Gerichtlicher Vergleich kann 30 Jahre Rückzahlungspflicht bedeuten
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Erstattungsforderungen des Jobcenters im vorliegenden Fall nicht verjährt sind und die Festsetzung der Mahngebühr rechtmäßig war. Es hob das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Cottbus auf und wies die Klage ab (Urteil vom 13. August 2026 – L 14 AS 1130/23).
Die Entscheidung betrifft eine im gerichtlichen Vergleich auf 3.600 Euro reduzierte Erstattungsforderung. Nach Auffassung des LSG gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist, wenn der Vergleich das Bestehen oder die Höhe der Forderung klärt und sich der Schuldner zugleich zur Begleichung verpflichtet. In diesem begründeten Sonderfall greift die reguläre vierjährige Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche des Jobcenters nicht mehr.
Der Fall: Rückforderung und gerichtlicher VergleichDer Kläger bezog Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter. Nachdem bekannt geworden war, dass er über Vermögen oberhalb der geltenden Freibeträge verfügte, forderte das Jobcenter im Januar 2012 insgesamt 11.021,55 Euro zurück.
Im anschließenden Klageverfahren einigten sich beide Seiten 2015 vor Gericht auf einen Vergleich. Die Forderung wurde auf 3.600 Euro reduziert, und der Kläger erklärte sich bereit, diesen Betrag zu erstatten.
Mahnung von 2021 führte zum Streit um die VerjährungDa der Kläger anschließend nicht auf die verbliebene Forderung zahlte, mahnte das Jobcenter im Mai 2021 einen Restbetrag von 2.015,85 Euro an. Von der Vergleichssumme waren bereits einbehaltene Beträge von insgesamt 1.584,15 Euro abgezogen worden. Zusätzlich setzte das Jobcenter eine Mahngebühr von 20,10 Euro fest.
Der Kläger meinte, die Forderung sei mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt. Das Sozialgericht Cottbus gab ihm zunächst recht.
Die Erstattungsbescheide waren erst durch den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs 2015 bestandskräftig geworden. Die reguläre vierjährige Verjährungsfrist hätte deshalb am 1. Januar 2016 begonnen und am 31. Dezember 2019 geendet. Das LSG ging jedoch aufgrund des Vergleichs von einer 30-jährigen Frist aus.
Warum die Forderung nach Auffassung des LSG nicht verjährt warEin gerichtlicher Vergleich stellt nach § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG einen Vollstreckungstitel dar. Für das LSG war entscheidend, dass der Vergleich die Forderung klärte und der Kläger sich zugleich zu ihrer Begleichung verpflichtete.
§ 52 Abs. 2 SGB X war im konkreten Fall nicht unmittelbar anwendbar. Dafür fehlte ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung der Forderung während der laufenden Verjährung.
Die genaue rechtliche Herleitung der langen Frist ließ das Gericht offen. In Betracht kommen nach seiner Begründung eine entsprechende Anwendung des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB, eine analoge Anwendung des § 52 Abs. 2 SGB X oder ein aus § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG und § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB abgeleiteter Rechtsgrundsatz.
Nach Auffassung des LSG begann die 30-jährige Verjährungsfrist mit dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs am 24. November 2015. Auch der im Jahr 2021 angemahnte Restbetrag von 2.015,85 Euro unterlag deshalb dieser langen Frist.
Welchen Zweck die lange Verjährungsfrist erfülltDie lange Frist soll den Gläubiger entlasten. Sobald eine Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren gerichtlichen Vergleich verbindlich geklärt ist, soll er nicht laufend neue Vollstreckungsmaßnahmen einleiten müssen, nur um den Ablauf einer kurzen Frist zu verhindern.
Dieser Entlastungszweck liegt auch der sozialrechtlichen Regelung des § 52 SGB X und der entsprechenden Vorschrift des § 53 Verwaltungsverfahrensgesetz zugrunde. Sozialleistungsträger sollen sich durch einen Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs einen Titel beschaffen können, aus dem sie nach Eintritt der Unanfechtbarkeit 30 Jahre lang vorgehen können.
Mahngebühr von 20,10 Euro war rechtmäßigDa die Hauptforderung nicht verjährt war, durfte das Jobcenter die Zahlung anmahnen. Auch die Festsetzung der Mahngebühr von 20,10 Euro hielt das LSG für rechtmäßig; ihre Höhe war zutreffend berechnet worden.
Vierjährige Verjährung bleibt der AusgangspunktNach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I Ausdruck eines allgemeinen Prinzips für öffentlich-rechtliche Ansprüche. Sie soll aus praktischen und haushaltsrechtlichen Gründen jahrzehntelange Auseinandersetzungen vermeiden und eine beschleunigte gerichtliche Klärung ermöglichen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019 – B 14 AS 45/18 R).
Für Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X bestimmt Absatz 4 ausdrücklich eine vierjährige Verjährungsfrist. Sie beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist.
Durchsetzungsverwaltungsakte: Eine bloße Mahnung reicht nichtDas BSG hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen bei Erstattungsforderungen die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 52 Abs. 2 SGB X ausgelöst wird. Der ursprüngliche Erstattungsbescheid allein genügt dafür nicht. Erforderlich ist ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs, der während einer bereits laufenden Verjährung bindend wird (BSG, Urteil vom 4. März 2021 – B 11 AL 5/20 R).
Nach dem BSG-Urteil vom 4. Juni 2025 – B 7 AS 17/24 R – lösen eine bloße Mahnung oder eine fruchtlos gebliebene Sachpfändung grundsätzlich keine 30-jährige Verjährungsfrist aus. Eine fruchtlose Sachpfändung kann allerdings die laufende vierjährige Frist neu beginnen lassen. Eine bloße Mahnung bewirkt diesen Neubeginn nicht.
Stundungsbescheid mit Ratenzahlung kann die lange Frist auslösenIm Urteil vom 5. März 2026 – B 7 AS 15/24 R – entschied das BSG hingegen, dass der dortige unanfechtbare Stundungsbescheid mit Ratenzahlungspflicht die 30-jährige Verjährungsfrist auslöste. Der Bescheid stellte die Höhe der offenen Forderung erneut fest und bezweckte zumindest mittelbar deren Durchsetzung. Die Ratenzahlung sollte zur vollständigen Erfüllung der Forderung führen.
Bedeutung des Urteils und zugelassene RevisionDie Entscheidung zeigt, dass ein gerichtlicher Vergleich über die Reduzierung einer Rückforderung hinaus auch deren Verjährung beeinflussen kann. Für die Rechtsauffassung des LSG kommt es darauf an, dass sich der Schuldner im Vergleich zugleich zur Zahlung verpflichtet.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Höchstrichterlich geklärt werden soll, ob im Sozialrecht für Ansprüche aus gerichtlichen Vergleichen eine 30-jährige Verjährungsfrist gilt.
Ob das BSG diese Rechtsauffassung bestätigt, bleibt offen. Aus der Zulassung der Revision allein folgt noch nicht, dass sie tatsächlich eingelegt wurde. Das bereits entschiedene BSG-Verfahren B 7 AS 17/24 R betrifft die Verjährungswirkung von Vollstreckungsmaßnahmen und ist kein Revisionsaktenzeichen dieses Vergleichsfalls.
QuellenLSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2026 – L 14 AS 1130/23, Revision zugelassen; BSG, Urteil vom 5. März 2026 – B 7 AS 15/24 R; BSG, Urteil vom 4. Juni 2025 – B 7 AS 17/24 R.
BSG, Urteil vom 4. März 2021 – B 11 AL 5/20 R; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019 – B 14 AS 45/18 R.
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Sensible Grindr-Daten: Microsoft-Tochter muss Rekordstrafe zahlen
Die Werbe-Tech-Firma Xandr hatte sensible Daten von Grindr-Nutzer:innen an zahlreiche andere Werbefirmen verteilt. Dafür soll sie nun das höchste Datenschutz-Bußgeld der norwegischen Geschichte zahlen. Daten- und Verbraucherschützer:innen sehen darin ein wichtiges Signal, dass die Online-Werbeindustrie endlich zur Verantwortung gezogen wird.
Werbe-Daten von Grindr-Nutzer:innen können Auskunft über ihre sexuelle Orientierung geben – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Rüdiger WölkDie norwegische Datenschutzbehörde Datatilsynet hat ein Bußgeld in Höhe von 8,5 Millionen Euro gegen die Werbe-Tech-Firma Xandr verhängt. Das Unternehmen soll in den Jahren 2018 bis 2020 Daten von Nutzer:innen der queeren Dating-App Grindr ohne gültige Rechtsgrundlage verarbeitet und im Ökosystem der Online-Werbung weiterverbreitet haben. Es sei die höchste Strafe, die man je verhängt habe, heißt in einer Pressemitteilung der Aufsichtsbehörde.
Gemeinsame Verantwortung von App und Werbe-FirmaGrindr bezeichnet sich selbst als „die weltweite größte Social-Networking-App für schwule, bi, trans und queere Menschen“. Die Daten, die die App an potenziell tausende Firmen verschickt habe, damit diese Werbe-Plätze buchen können, hätten unter anderem Aufschluss über deren sexuelle Orientierung gegeben. Diese Informationen gelten wie solche zu politischen Ansichten, Religion oder dem Gesundheitszustand als besonders sensibel und sind durch die Datenschutzgrundverordnung besonders geschützt.
Xandr war ein wichtiger Infrastruktur-Betreiber im Ökosystem der Online-Werbung. Das Unternehmen wurde 2022 von Microsoft übernommen und ist inzwischen in den eigenen Werbe-Diensten des Tech-Konzerns aufgegangen. Im Rahmen von Real-Time-Bidding-Auktionen zur Versteigerung von Werbeplätzen habe das Unternehmen über mehrere Jahre die Daten der Grindr-Nutzer:innen an potenziell tausende andere Unternehmen weitergeleitet. Allein in Norwegen gibt es der Aufsichtsbehörde zufolge tausende Betroffene.
Die Microsoft-Tochter habe sich damit verteidigen wollen, dass Grindr die Einwilligung der Betroffenen für die Nutzung ihrer Daten eingeholt habe, so Datatilsynet. Eine Begründung, die man nicht akzeptiere, so die Datenschutzbehörde. „Unsere Kernbotschaft lautet, dass man die Verantwortung für den Datenschutz nicht einfach an andere weiterreichen kann.“
Die von Grindr eingeholten Einwilligungen seien ungültig gewesen, unter anderem weil die Nutzer:innen nicht ausreichend informiert worden seien. Dafür musste der Betreiber der Dating-App bereits ein Strafe zahlen. Xandr trage jedoch eine gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortung mit Grindr und hätte die Einwilligungen überprüfen müssen, so Datatilsynet.
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Die Hütte brennt! Wir gehen rein.
Wir treten der Faschisierung entgegen. Wir kämpfen für eine freie, offene und solidarische Gesellschaft. Wir verteidigen die Grundrechte für alle. Das geht nur mit deiner Unterstützung.
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Auf Anfrage von netzpolitik.org teilt ein Microsoft-Sprecher mit, dass die Untersuchung und die Entscheidung sich auf Verhaltensweisen beziehen, die vor der Übernahme von Xandr durch Microsoft stattfanden. Seitdem hätten sich die „Auslegung und Anwendung rechtlicher Standards und Praktiken weiterentwickelt“. Derzeit prüfe man die Entscheidung der Behörde und wäge die Optionen ab.
„Schlag gegen die Online-Adtech-Branche“Xandr stand auch im Zentrum von Enthüllungen zur Datensammlung der Online-Werbe-Industrie, die netzpolitik.org und The Markup 2023 veröffentlicht haben. Damals konnten wir auf Basis einer Angebotsliste von Xandr über mehr als 650.000 Kategorien berichten, in die die Werbeindustrie Menschen einteilt. Diese reichten von soziodemographischen und ökonomischen Daten über Gesundheitsinformationen bis zu Rubriken wie „Moms who shop like crazy“.
Das aktuelle Verfahren geht zurück auf eine Untersuchung der norwegischen Verbraucherschutz-Organisation Forbrukerrådet gemeinsam mit der Sicherheitsfirma Mnemonic, dem Tracking-Forscher Wolfie Christl vom Verein Cracked Labs und der Datenschutz-NGO noyb. Der 2020 unter dem Titel „Out of Control“ veröffentlichte Bericht hatte gezeigt, wie umfangreich Apps für Zwecke der Online-Werbung selbst sensible Informationen über ihre Nutzer:innen mit potenziell tausenden Firmen teilen. Gegenstand der Untersuchung waren neben der Dating-App Grindr auch eine Anwendung für Perioden-Tracking und eine Tastatur-App. Durch die Weitergabe ihrer Daten würden Verbraucher:innen besonders anfällig für Manipulation und Ausbeutung, warnten die Forscher:innen.
Forbrukerrådet und noyb legten auf Basis der Untersuchung mehrere Beschwerden wegen DSGVO-Verstößen bei der norwegischen Aufsichtsbehörde ein. noyb begrüßte das Bußgeld gegen Xandr als „Schlag gegen die Online-Adtech-Branche“. Unternehmen wie Xandr agierten oft im Hintergrund und würden selten für ihre Praktiken zur Rechenschaft gezogen, so Datenschutzjurist Felix Mikolasch von noyb. „Die Entscheidung stellt einen wertvollen Präzedenzfall für ähnliche Situationen dar.“
Auch Finn Myrstad, Direktor für digitale Strategie beim norwegischen Verbraucherrat Forbrukerrådet, sieht in der Entscheidung ein starkes Signal an alle, deren Geschäftsmodell auf dem Tracking und Profiling von Verbrauchern beruhe. „Da eine gültige Einwilligung tatsächlich informiert und aussagekräftig sein muss, ist es schwer vorstellbar, wie die heutige, auf Überwachung basierende Werbung überhaupt rechtmäßig sein kann.“
Tracking könnte bald noch schwerer zu kontrollieren seinnoyb verweist in diesen Zusammenhang auf laufende Verhandlungen zur Anpassung der Datenschutzgrundverordnung, die zur Folge haben könnten, dass Werbeunternehmen „freie Hand beim massenhaften Profiling von Nutzer:innen erhalten“. Konkret will die EU-Kommission im Rahmen des Digital-Omnibus-Pakets die Definition personenbezogener Daten ändern und pseudonymisierte Daten unter Umständen vom Datenschutz ausnehmen. Dies werde laut noyb dazu führen, dass Online-Tracking-IDs aus dem Anwendungsbereich der DSGVO fallen.
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Auch andere Expert:innen wie die Berliner Datenschutzbeauftragte Meike Kamp hatten davor gewarnt, dass Datenflüsse in der Online-Werbe-Industrie noch schwerer zu kontrollieren seien, wenn die Änderung beschlossen würde.
Auf eine kurzfristige Bitte um Stellungnahme reagierte Microsoft bis zur Veröffentlichung dieses Artikels nicht. Sollte uns ein Statement erreichen, ergänzen wir dieses nachträglich.
Update, 12. Oktober, 14:45 Uhr: Statement von Microsoft eingebaut.
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Amendment to Executive Order On Additional Special Economic Measures in the Fuel and Energy Sector in Response to Unfriendly Actions by Certain Foreign States and International Organisations
The President signed Executive Order On Amendments to Presidential Executive Order No 723 of October 7, 2022, On Additional Special Economic Measures in the Fuel and Energy Sector in Response to Unfriendly Actions by Certain Foreign States and International Organisations.
Under the amendment, the funds accumulated pursuant to Article XX of the Agreement will be managed by Sakhalinmorneftegaz-Shelf joint-stock company, which is required to submit quarterly reports on the management of these funds to the Ministry of Energy and the Ministry of Finance of the Russian Federation.
Abfindung bei Firmenpleite: Anspruch und Auszahlung müssen unterschieden werden
5.380,50 Euro standen für einen Arbeitnehmer in der Abfindungsliste. Trotzdem verlangte er vom Insolvenzverwalter Auskunft über seinen Sozialplananspruch. Seine Begründung: Ohne Kenntnis der verfügbaren Insolvenzmasse könne er die Forderung nicht beziffern. Das Bundesarbeitsgericht widersprach. Die rechnerische Abfindung war bereits bekannt – ungewiss war, wie viel davon tatsächlich ausgezahlt werden konnte.
Mit Urteil vom 2. Juni 2026 wies das BAG deshalb das Auskunftsbegehren zurück. Der eigentliche Streit über die Sozialplanforderung ist damit jedoch nicht beendet. Die am 5. Oktober 2026 veröffentlichten Entscheidungsgründe zum Verfahren 1 AZR 166/25 zeigen, weshalb Beschäftigte Anspruchshöhe, Fälligkeit und mögliche Auszahlung auseinanderhalten müssen.
Ein Sozialplan trotz fehlenden GeldesDer Fall begann 2013. Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde im Februar das Insolvenzverfahren eröffnet. Wenige Tage später zeigte der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit an. Dennoch vereinbarten er und der Betriebsrat einen Sozialplan für die von der Betriebsschließung betroffenen Beschäftigten. Eine Anlage enthielt die Abfindungen für 25 Arbeitnehmer.
Masseunzulänglichkeit bedeutet vereinfacht: Die Mittel reichen zwar für die Kosten des Insolvenzverfahrens, aber nicht zur vollständigen Erfüllung der übrigen Masseverbindlichkeiten. Eine solche Anzeige ist auch vorgesehen, wenn dieser Zustand voraussichtlich eintreten wird. Die Voraussetzungen regelt § 208 Insolvenzordnung.
Der Sozialplan sollte wirtschaftliche Nachteile der Beschäftigten zumindest dann abfedern, wenn die finanzielle Lage dies später zuließ. Ob tatsächlich Geld verteilt werden konnte, war bei seinem Abschluss ausdrücklich offen.
Eine Insolvenz oder Kündigung allein begründet noch keinen pauschalen Abfindungsanspruch. Welche Rechtsgrundlagen dafür infrage kommen, erläutert unser Überblick zu den Voraussetzungen einer Abfindung nach Kündigung.
Die Abfindung stand bereits in der TabelleIm Dezember 2023 erhob der Arbeitnehmer Klage. Zunächst wollte er erfahren, wie hoch sein Sozialplananspruch sei. Anschließend sollte gerichtlich festgestellt werden, dass ihm die entsprechende Forderung als Masseforderung zustehe.
Das Arbeitsgericht Bocholt wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht Hamm gab ihm zunächst beim Auskunftsantrag recht.
Das BAG bewertete diesen ersten Antrag anders. Der Kläger kannte die Abfindungsliste mit seinem Betrag von 5.380,50 Euro. Er hatte weder konkrete Fehler in dieser Berechnung behauptet noch vorgetragen, dass er die Abfindung anhand der vereinbarten Formel nicht selbst berechnen könne.
Damit fehlte eine entscheidende Voraussetzung: eine entschuldbare Ungewissheit über die Anspruchshöhe. Wer die verlangte Information bereits kennt, kann ihre erneute Mitteilung nicht allein aufgrund einer formalen Auskunftsregelung durchsetzen. Das BAG bewertete dieses Vorgehen im konkreten Fall als rechtsmissbräuchlich.
Auskunft verlangen: Eine tatsächliche Informationslücke muss bestehenDas Urteil schließt Auskunftsansprüche gegen Insolvenzverwalter nicht grundsätzlich aus. Es zeigt vielmehr, dass genau benannt werden muss, welche Information fehlt und weshalb sie für den eigenen Anspruch benötigt wird.
Ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben nach § 242 BGB setzt nach den vom BAG erläuterten Grundsätzen mehrere Bedingungen voraus. Zwischen den Beteiligten muss eine besondere rechtliche Beziehung bestehen. Der zugrunde liegende Leistungsanspruch muss dem Grunde nach feststehen oder im vertraglichen Bereich zumindest wahrscheinlich sein.
Zusätzlich muss die antragstellende Person entschuldbar über Bestehen oder Umfang ihrer Rechte im Ungewissen sein. Die Auskunft muss für die Gegenseite zumutbar bleiben und darf die allgemeinen Regeln zur Darlegung und zum Beweis eines Anspruchs nicht umgehen.
Für die Vorbereitung bedeutet das: Eine fehlende Berechnungsgrundlage ist etwas anderes als die Sorge, dass eine bekannte Forderung mangels Geldes nicht bezahlt wird. Der Antrag muss zu der tatsächlich offenen Frage passen.
Anspruchshöhe, Auszahlung und Fälligkeit sind drei verschiedene FragenDie unbekannte Höhe der Insolvenzmasse machte die bereits berechnete Abfindung nicht unbezifferbar. Genau an dieser Stelle lag der Fehler der Vorinstanz.
Das BAG unterschied zwischen dem rechtlichen Umfang der Forderung und ihrer wirtschaftlichen Realisierbarkeit. Der Auskunftsantrag ließ sich auch nicht nachträglich als Frage nach der möglichen Auszahlung verstehen. Dafür fehlte unter anderem die Angabe, auf welchen Zeitpunkt sich eine solche Auskunft beziehen sollte.
Sozialplanabfindung: Anspruchshöhe, Auszahlung und Fälligkeit unterscheiden Frage Dafür ist entscheidend Wie hoch ist die Sozialplanforderung? Die vereinbarte Berechnungsformel und gegebenenfalls die individuelle Abfindungsliste Wie viel kann ausgezahlt werden? Die verfügbaren Mittel und die insolvenzrechtlichen Zahlungsgrenzen Wann entsteht die Forderung und wird sie fällig? Die gesetzlichen Vorgaben und die konkreten Bedingungen des SozialplansDie Übersicht fasst die für diesen Fall maßgeblichen Unterscheidungen zusammen. Sie ist keine Zusage, dass eine festgestellte Abfindung später vollständig ausgezahlt wird.
Insolvenzsozialplan: Zwei Grenzen können die Zahlung beschränkenFür einen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellten Sozialplan gelten besondere Regeln. § 123 Insolvenzordnung begrenzt zunächst das Gesamtvolumen auf grundsätzlich zweieinhalb Monatsverdienste der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer.
Das bedeutet nicht, dass jeder Beschäftigte automatisch zweieinhalb Monatsgehälter bekommt. Die Vorschrift begrenzt das gesamte Sozialplanvolumen; die individuelle Verteilung richtet sich nach dem Sozialplan.
Daneben besteht eine weitere Grenze: Kommt kein Insolvenzplan zustande, darf für Sozialplanforderungen höchstens ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne Sozialplan an die Insolvenzgläubiger verteilt werden könnte. Übersteigen die Forderungen diesen Rahmen, werden sie bei der Befriedigung anteilig gekürzt.
Nach dem BAG bringt diese zweite Grenze die Forderungen nicht teilweise zum Erlöschen. Sie beschränkt zunächst, in welcher Höhe sie aus der Insolvenzmasse erfüllt werden dürfen. Ein verbleibender rechtlicher Anspruch ist allerdings keine Garantie, den offenen Rest später tatsächlich zu erhalten.
Eine Stufenklage schafft keinen zusätzlichen AuskunftsanspruchEine Stufenklage verbindet aufeinander aufbauende Anträge. Zunächst werden Informationen verlangt, die für die Bezifferung des anschließenden Anspruchs benötigt werden. Die prozessuale Grundlage bildet § 254 Zivilprozessordnung.
Die Klageform ersetzt aber nicht die inhaltlichen Voraussetzungen der Auskunft. Steht der gesuchte Betrag bereits fest, wird er nicht allein dadurch unbekannt, dass die spätere Auszahlung unsicher ist.
Im vorliegenden Verfahren sollte auf die Auskunft keine unmittelbare Zahlungsklage folgen. Der Arbeitnehmer wollte vielmehr feststellen lassen, dass ihm eine entsprechende Sozialplanforderung als Masseforderung zusteht.
Dafür gibt es einen insolvenzrechtlichen Grund: § 123 Absatz 3 InsO verbietet die Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung. Das BAG verweist Beschäftigte bei solchen Forderungen deshalb auf die Feststellungsklage. Ein Zahlungstitel wäre keine Grundlage, um die Auszahlung anschließend aus der Masse zu erzwingen.
Bei einer gewöhnlichen Vergleichsabfindung kann die Lage anders aussehen. Die dortigen Regeln zur Fälligkeit einer Abfindung und zu verspäteten Zahlungen des Arbeitgebers dürfen deshalb nicht ungeprüft auf einen Insolvenzsozialplan übertragen werden.
Die Sozialplanforderung ist noch nicht endgültig verlorenDer Arbeitnehmer scheiterte mit seinem Auskunftsbegehren. Über den Feststellungsantrag muss das Landesarbeitsgericht jedoch weiter entscheiden. Der Kläger soll Gelegenheit erhalten, seinen bislang unbezifferten Antrag anzupassen.
Auch den Einwand, der Sozialplan sei unwirksam zustande gekommen, ließ das BAG nicht durchgreifen. Es bestätigte die Bewertung der Vorinstanz zum Betriebsratsbeschluss und zur Unterzeichnung durch den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden.
Offen blieben insbesondere Fragen zum Verfall und zur Verjährung. Das Urteil bedeutet daher weder eine endgültige Zusage der 5.380,50 Euro noch eine abschließende Aberkennung der Forderung.
Die Dreimonatsfrist begann nicht einfach mit der InsolvenzDer Sozialplan enthielt eine Ausschlussfrist: Ansprüche mussten innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Der Insolvenzverwalter war der Ansicht, der Arbeitnehmer habe diese Frist versäumt.
Allerdings enthielt der Plan eine besondere Bedingung. Nach angezeigter Masseunzulänglichkeit sollten die Ansprüche erst entstehen, wenn diese dauerhaft und zweifelsfrei beseitigt war. Nach der Auslegung des BAG wurden sie dann zugleich fällig.
Für diesen konkreten Sozialplan konnte das frühestens nach dem insolvenzrechtlichen Schlusstermin feststehen. Dort können noch Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben werden. Werden solche Einwendungen gerichtlich geklärt, kann auch ein späterer Zeitpunkt maßgeblich sein.
Die Vorinstanz hatte die dafür notwendigen Umstände noch nicht festgestellt. Auch die Frage der Verjährung ließ sich deshalb nicht abschließend beantworten.
Daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis, Sozialplanansprüche jahrelang liegenzulassen. Entscheidend war die besondere Formulierung dieser Vereinbarung. Andere Sozialpläne können andere Entstehungs-, Fälligkeits- und Ausschlussregelungen enthalten.
Diese Unterlagen gehören zur AnspruchsprüfungFür Beschäftigte empfiehlt sich eine geordnete Zusammenstellung statt einer möglichst umfangreichen Auskunftsforderung:
- Vollständiger Sozialplan einschließlich der für den eigenen Anspruch maßgeblichen Anlagen.
- Individuelle Abfindungsberechnung und die verwendeten Berechnungsdaten.
- Schreiben zur Geltendmachung des Anspruchs samt Nachweis des Zugangs.
- Antworten des Insolvenzverwalters und Informationen zu den strittigen Fristen.
Anhand dieser Unterlagen lässt sich die richtige Frage formulieren: Fehlen Angaben zur Berechnung? Ist der ausgewiesene Betrag möglicherweise falsch? Oder wird lediglich bestritten, dass die Forderung bereits entstanden oder fällig ist?
Andere Ansprüche sollten daneben gesondert geprüft werden. Noch bestehender Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, ist nach § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich abzugelten. Diese Urlaubsabgeltung ist ein eigener Anspruch und nicht automatisch Teil der Sozialplanabfindung.
Worauf Beschäftigte dabei achten sollten, beschreibt unser Beitrag zu offenen Urlaubstagen und ihrer Abgeltung beim Ausscheiden aus dem Unternehmen. Wie ein solcher Anspruch in einer Insolvenz einzuordnen ist, muss zusätzlich geprüft werden.
Eine bekannte Abfindung ist noch keine sichere AuszahlungDer Fall zeigt: Ein Sozialplan kann einen Betrag auf den Cent ausweisen, obwohl die tatsächliche Zahlung offenbleibt. Eine erneute Auskunft über diesen bekannten Betrag löst das Problem nicht.
Für Beschäftigte kommt es deshalb darauf an, die Informationslücke oder den rechtlichen Streitpunkt genau zu benennen. Das BAG hat nur das Auskunftsbegehren zurückgewiesen. Ob die Sozialplanforderung des Arbeitnehmers noch durchgesetzt werden kann, bleibt Gegenstand des weiteren Verfahrens.
QuellenBundesarbeitsgericht: Urteil vom 2. Juni 2026 – 1 AZR 166/25, insbesondere Randnummern 14 bis 33 und 51 bis 60. Die Entscheidungsgründe wurden am 5. Oktober 2026 bereitgestellt.
Ergänzende Rechtsgrundlagen: § 242 BGB zum Grundsatz von Treu und Glauben, § 254 ZPO zur Stufenklage, §§ 123, 197 und 208 InsO zu Sozialplanforderungen, Schlusstermin und Masseunzulänglichkeit sowie § 7 Absatz 4 BUrlG zur Urlaubsabgeltung.
Der Beitrag Abfindung bei Firmenpleite: Anspruch und Auszahlung müssen unterschieden werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Witwenrente 2027: Das steckt hinter dem angekündigten 538-Euro-Freibetrag
Ab Juli 2027 mehr verdienen, ohne dass die Witwenrente gekürzt wird: Auf einen zusätzlichen Freibetrag von 538 Euro sollten Hinterbliebene ihre Haushaltsplanung nicht stützen. Ein entsprechender gesetzlich beschlossener Anspruch lässt sich aus den zugrunde gelegten Vorschriften nicht ableiten. Die Zahl stammt aus einem früheren Reformvorhaben – nicht aus einer bereits wirksamen Verbesserung der Einkommensanrechnung.
Die Berliner Zeitung greift diese Verwechslung in einem Beitrag vom 8. Oktober 2026 auf. Wichtig ist dabei eine zweite Abgrenzung: Auch die dort genannten Freibeträge für Juli 2027 sind noch keine verbindlichen Werte. Der Bericht berechnet sie anhand einer angenommenen Rentenerhöhung.
Für Witwen und Witwer bleibt deshalb entscheidend, welche Regeln bereits gelten. Wer weniger verdient oder in den Ruhestand wechselt, kann möglicherweise schon heute eine günstigere Berechnung erreichen.
Die 538 Euro stammen aus einem Vorschlag von 2024Am 4. September 2024 beschloss das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für rentenpolitische Maßnahmen der damaligen Wachstumsinitiative. Vorgesehen war auch ein zusätzlicher Sockelbetrag bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten.
Erwerbseinkommen und kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen sollten bis zur damaligen Minijobgrenze von 538 Euro monatlich vorab unberücksichtigt bleiben. Dadurch wollte die Bundesregierung einen stärkeren Anreiz schaffen, eine Beschäftigung aufzunehmen oder auszuweiten. Das dokumentiert die damalige Mitteilung des Bundesarbeitsministeriums.
Eine Formulierungshilfe ist jedoch noch kein verkündetes Gesetz. Auch eine Regierungsmitteilung über einen Kabinettsbeschluss begründet für sich genommen keinen zusätzlichen Rentenanspruch.
Die Deutsche Rentenversicherung beschrieb das Vorhaben Ende 2024 ausdrücklich als geplant und verwies auf das noch abzuwartende Gesetzgebungsverfahren. Die geltenden Anrechnungsvorschriften enthalten den zusätzlichen Sockelbetrag nicht. Daraus folgt allerdings auch nicht, dass eine künftige Gesetzesänderung dauerhaft ausgeschlossen wäre.
Ein Freibetrag wäre keine Auszahlung von 538 EuroSelbst der damalige Vorschlag sah keine monatliche Sonderzahlung an Hinterbliebene vor. Ein Freibetrag sorgt dafür, dass ein Teil des Einkommens bei der Berechnung außen vor bleibt. Erst daraus kann sich eine höhere Witwen- oder Witwerrente ergeben.
Wer ohnehin keine Kürzung wegen eigenen Einkommens hat, hätte allein durch einen zusätzlichen Freibetrag nicht automatisch mehr Rente erhalten. Außerdem bezog sich der Vorschlag auf Erwerbseinkommen und kurzfristige Ersatzleistungen – nicht pauschal auf die eigene Altersrente.
Die Aussicht auf mehr anrechnungsfreien Verdienst darf deshalb weder mit einer Rentenerhöhung noch mit einem allgemeinen Zuschuss für sämtliche Hinterbliebenen verwechselt werden.
Diese Freibeträge gelten bis Ende Juni 2027Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der allgemeine monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kommen 238,11 Euro hinzu. Diese Werte bestätigt die Deutsche Rentenversicherung zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten.
Monatliche Freibeträge bei der Witwen- und Witwerrente vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 Persönliche Situation Monatlicher Freibetrag Ohne berücksichtigungsfähiges Kind 1.122,53 Euro Mit einem berücksichtigungsfähigen Kind 1.360,64 Euro Mit zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 1.598,75 EuroDie Summen für ein und zwei Kinder ergeben sich aus dem allgemeinen Freibetrag und dem jeweiligen Erhöhungsbetrag. Nicht jedes Kind erhöht die Grenze automatisch. Maßgeblich ist grundsätzlich ein Waisenrentenanspruch oder der gesetzlich geregelte vergleichbare Fall, in dem dieser nur deshalb fehlt, weil das Kind nicht vom verstorbenen Partner abstammt. Die Voraussetzungen stehen in § 97 SGB VI.
Diese Freibeträge betreffen das rentenrechtlich ermittelte Nettoeinkommen. Sie lassen sich nicht unmittelbar mit dem Bruttolohn oder dem tatsächlichen Kontoeingang vergleichen.
Zwei Rechenschritte entscheiden über die KürzungZunächst berechnet die Rentenversicherung aus den berücksichtigungsfähigen Bruttoeinkünften ein pauschaliertes Nettoeinkommen. Bei gewöhnlichem Arbeitsentgelt werden dafür grundsätzlich 40 Prozent abgezogen. Für bestimmte Beschäftigungen und Versicherungsverhältnisse gelten andere Regeln.
Bei einer eigenen gesetzlichen Altersrente beträgt der Pauschalabzug regelmäßig 14 Prozent, wenn sie nach 2010 begonnen hat. Bei einem Rentenbeginn vor 2011 sind es grundsätzlich 13 Prozent. Diese Pauschalen entsprechen nicht zwingend den tatsächlich gezahlten Steuern und Versicherungsbeiträgen.
Die Einzelheiten erläutert die Broschüre der Deutschen Rentenversicherung zur Hinterbliebenenrente und zum Hinzuverdienst.
Erst danach wird das ermittelte Einkommen mit dem persönlichen Freibetrag verglichen. Von dem darüberliegenden Betrag werden 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Die 40 Prozent zur Bereinigung eines Arbeitslohns und die 40 Prozent zur anschließenden Rentenkürzung sind also zwei unterschiedliche Rechenschritte.
Gerade bei einem Nebenjob lohnt sich diese Unterscheidung. Unser Beitrag zu Witwenrente und Minijob: Wann eigene Rentenbeiträge kein zusätzliches Geld bringen erläutert, weshalb eine günstigere Einkommensberechnung nicht in jedem Fall einen finanziellen Vorteil erzeugt.
Eigene Beispielrechnung: 1.800 Euro Altersrente neben der WitwenrenteEine fiktive Rentnerin erhält 1.800 Euro eigene gesetzliche Bruttorente. Ihre Altersrente begann nach 2010. Daneben besteht eine Witwenrente von 800 Euro vor Einkommensanrechnung.
Weitere Einkünfte und zusätzliche Freibeträge für Kinder liegen im Beispiel nicht vor. Das Sterbevierteljahr ist bereits vorbei. Gerechnet wird mit den seit Juli 2026 geltenden Werten.
Eigene vereinfachte Berechnung der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente Berechnungsschritt Monatlicher Betrag Eigene Bruttoaltersrente 1.800,00 Euro Pauschalabzug von 14 Prozent −252,00 Euro Rentenrechtlich ermitteltes Nettoeinkommen 1.548,00 Euro Allgemeiner Freibetrag −1.122,53 Euro Einkommen oberhalb des Freibetrags 425,47 Euro Davon 40 Prozent: Anrechnung auf die Witwenrente 170,19 Euro Witwenrente nach Einkommensanrechnung 629,81 EuroDie Tabelle ist eine eigene vereinfachte Berechnung nach § 97 SGB VI und § 18b SGB IV. Von der ursprünglich angesetzten Witwenrente bleiben rechnerisch 629,81 Euro. Das ist noch nicht zwingend der Überweisungsbetrag: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie mögliche steuerliche Folgen sind nicht berücksichtigt.
Ein zusätzlicher Abzug von 538 Euro vom Einkommen wurde nicht vorgenommen. Dafür enthält die zugrunde gelegte Rechtslage keine entsprechende Grundlage.
Der Freibetrag für Juli 2027 steht noch nicht festDer reguläre Freibetrag ist an den aktuellen Rentenwert gekoppelt. Er entspricht dem 26,4-Fachen dieses Wertes; für berücksichtigungsfähige Kinder kommt jeweils das 5,6-Fache hinzu.
Steigt der Rentenwert, steigen daher auch diese Freibeträge. Dafür braucht es keinen neuen 538-Euro-Sockelbetrag. Der jeweils zum 1. Juli maßgebende Rentenwert wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
Die Berliner Zeitung rechnet für 2027 mit einer angenommenen Erhöhung um 4,4 Prozent. Ihre daraus abgeleiteten Eurobeträge sind ausdrücklich Prognosewerte. Sie sollten nicht als bereits garantierte Einkommensgrenzen übernommen werden.
Ein höherer Freibetrag beseitigt nicht automatisch jede KürzungBei einer eigenen gesetzlichen Rente können Freibetrag und anzurechnendes Einkommen gleichzeitig steigen. Für dauerhafte Ersatzleistungen wie Altersrenten wird grundsätzlich das laufende Einkommen zugrunde gelegt.
Wachsen die eigene Rente und der Freibetrag im selben Verhältnis, verschwindet eine zuvor bestehende Überschreitung nicht allein durch die Anpassung. Das ist eine rechnerische Folge: Auch der Abstand zwischen beiden Beträgen wächst dann grundsätzlich proportional mit.
Daraus folgt aber nicht, dass Hinterbliebene insgesamt weniger Geld erhalten. Auch die Witwenrente vor Einkommensanrechnung kann steigen. Für den persönlichen Vergleich müssen deshalb die eigene Rente, die Hinterbliebenenrente und der Anrechnungsbetrag gemeinsam betrachtet werden.
Die unterschiedlichen Folgen einer höheren eigenen Rente behandelt unser Beitrag „Die EM-Rente steigt, aber die Witwenrente sinkt“.
Bei Arbeitslohn zählt grundsätzlich das VorjahreseinkommenFür Erwerbseinkommen gelten andere zeitliche Regeln als für eine laufende Altersrente. Bei der jährlichen Anpassung wird grundsätzlich das maßgebliche Einkommen des Vorjahres berücksichtigt. Für Juli 2027 wäre daher regelmäßig der Verdienst aus 2026 relevant. Gesetzliche Ausnahmen bleiben möglich.
Bleibt das berücksichtigte Einkommen unverändert und steigt nur der Freibetrag, kann die Anrechnung geringer ausfallen. Eine höhere Grenze führt jedoch nicht automatisch zu einer gleich hohen Rentensteigerung.
Ein rein rechnerisches Beispiel: Steigt der Freibetrag um 50 Euro, verringert sich die Anrechnung bei unverändertem Einkommen höchstens um 20 Euro. Das ergibt sich aus 50 Euro mal 40 Prozent. Voraussetzung ist, dass der gesamte Unterschied die bisherige Kürzung tatsächlich reduziert.
Die 50 Euro sind hier eine frei gewählte Rechengröße, keine Prognose für 2027.
Bei sinkendem Einkommen nicht bis zum nächsten Juli wartenWer weniger verdient, sollte die Rentenversicherung zeitnah informieren. § 18d Absatz 2 SGB IV ermöglicht eine frühere Berücksichtigung, wenn das laufende Einkommen mindestens zehn Prozent niedriger ist als das bisher berücksichtigte Einkommen.
Bei Arbeits- und Vermögenseinkommen kommt es dabei auf das voraussichtliche durchschnittliche Einkommen an. Ein einzelner Monat mit niedrigerem Verdienst genügt deshalb nicht in jedem Fall. Auch andere Einkünfte und mögliche Ersatzleistungen müssen berücksichtigt werden.
Für eine Prüfung helfen aktuelle Lohnabrechnungen, ein neuer Rentenbescheid und eine Angabe, seit wann sich das Einkommen verändert hat. Betroffene sollten ausdrücklich um Neuberechnung der Hinterbliebenenrente bitten.
Das kann auch dann wichtig sein, wenn bislang überhaupt keine Witwenrente ausgezahlt wurde. Eine vollständige Einkommensanrechnung bedeutet nicht zwangsläufig, dass der zugrunde liegende Anspruch erloschen ist.
Diese Abgrenzung erläutert unser Beitrag „Witwenrente auf null: Warum Betroffene ihren Bescheid nicht einfach abheften sollten“.
Den bestehenden Bescheid prüfen statt auf eine Ankündigung wartenFür die Kontrolle sollten Hinterbliebene zunächst drei Angaben suchen: Welches Einkommen wurde angesetzt? Welcher Pauschalabzug wurde verwendet? Und welcher persönliche Freibetrag ist berücksichtigt?
Dabei sind mögliche Besonderheiten wichtig. Im Sterbevierteljahr findet grundsätzlich keine Einkommensanrechnung statt. Für bestimmte ältere Hinterbliebenenfälle gelten außerdem Übergangsregeln dazu, welche Einkommensarten überhaupt einbezogen werden. Einen Überblick bietet die Deutsche Rentenversicherung zur Hinterbliebenenrente.
Der frühere 538-Euro-Vorschlag ersetzt diese Prüfung nicht. Ob eine künftige Reform zusätzliche Entlastungen bringt, hängt von einer gesetzlichen Neuregelung ab. Für die Haushaltsplanung zählen bis dahin die geltenden Ansprüche und der konkrete Rentenbescheid – nicht ein angekündigter Betrag aus einem älteren Reformplan.
QuellenBerliner Zeitung: „Witwenrente ab Juli 2027: Auf diesen 538-Euro-Freibetrag warten viele Witwen vergeblich“, veröffentlicht am 8. Oktober 2026. Die darin verwendeten Werte für Juli 2027 beruhen auf einer angenommenen Rentenerhöhung und sind keine verbindlichen Freibeträge.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Mitteilung vom 4. September 2024 zu den rentenpolitischen Maßnahmen der Wachstumsinitiative, insbesondere zum damals vorgeschlagenen zusätzlichen Sockelbetrag bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten.
Deutsche Rentenversicherung: Informationen zum Hinzuverdienst bei Hinterbliebenenrenten, zum Freibetrag seit Juli 2026 und zur Berechnung des anzurechnenden Einkommens; ergänzend der Newsletter der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover, Ausgabe 4/2024, zur damaligen Reformplanung.
Rechtsgrundlagen: § 97 SGB VI zur Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten sowie §§ 18b und 18d SGB IV zur Ermittlung des Einkommens und zur Berücksichtigung von Einkommensänderungen. Die Rechenbeispiele sind eigene vereinfachte Modellrechnungen unter den jeweils genannten Voraussetzungen.
Der Beitrag Witwenrente 2027: Das steckt hinter dem angekündigten 538-Euro-Freibetrag erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
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Ohne verantwortliche Pflegekraft kann Pflegekasse Vergütung verwehren
Für eine ambulante Pflege muss Verantwortung übernommen werden – sonst gibt es kein Geld von der Pflegekasse. Ambulante Pflegedienste müssen der Pflegekasse daher zur Einhaltung der Pflege-Qualitätsstandards eine geeignete verantwortliche Pflegefachkraft mitsamt Stellvertreter benennen, stellte das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 18. August 2026 fest (Az.: L 5 P 24/26 B ER).
Kommen sie dem nicht nach, können sie keine Vergütung verlangen, selbst wenn der Pflegedienst die Pflegeleistung „im Übrigen ordnungsgemäß erbracht” hat und diese für den Versicherten „geeignet und nützlich” ist.
Konkret ging es um einen ambulanten Pflegedienst aus Franken, der mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag hinsichtlich der häuslichen Pflege und häuslichen Krankenpflege abgeschlossen hat. Ab Oktober 2021 traten Unklarheiten auf, ob der Pflegedienst ausreichend personell besetzt ist.
Pflegedienst konnte verantwortliche Pflegekraft nicht benennenAls der Pflegedienst keine verantwortliche Pflegefachkraft mitsamt Stellvertreter benennen konnte, kündigte die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände die Versorgungsverträge zu Ende Oktober 2026. Der Vertrag für die Erbringung der häuslichen Krankenpflege wurde zudem fristlos zum 30. Oktober 2025 gekündigt. Die Pflegekasse der AOK Bayern lehnte es ab, bereits ab dem 1. September 2025 eine Vergütung zu zahlen. Die gesetzlich vorgeschriebene verantwortliche Pflegefachkraft gebe es nicht.
Der Pflegedienstinhaber, ein im Kosovo approbierter Arzt, benannte sich daraufhin selbst als verantwortliche Pflegefachkraft. Eine nur geringfügig beschäftigte Frau wurde als Stellvertreterin auserkoren.
Die AOK verwies darauf, dass der Pflegedienstinhaber zwar eine Anerkennungsurkunde über seine im Ausland durchgeführte entsprechende Ausbildung vorgelegt und sich selbst als verantwortliche Pflegefachkraft benannt habe. Eine verantwortliche Pflegefachkraft müsse aber innerhalb der letzten acht Jahre eine zweijährige Berufserfahrung im erlernten Ausbildungsberuf vorweisen können. Dies sei bei ihm nicht der Fall.
Die benannte stellvertretende Pflegefachkraft erfülle auch nicht die formalen Pflege-Qualitätsstandards. Denn diese arbeite nur als geringfügig Beschäftigte und könne eine Vertretung faktisch nicht ausüben.
Ambulanter Pflegedienst muss verantwortliche Pflegekraft benennenDas LSG wies den Pflegedienstanbieter mit seinem Antrag, vorläufig weiter die Vergütung zu zahlen, ab. Dass eine Pflegefachkraft verantwortlich für die erbrachte Pflege sein soll, beruhe auf der gesetzlichen Verpflichtung, „eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung der Versicherten nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse in der fachlich gebotenen Qualität sicherzustellen”.
Dazu gehöre, dass eine verantwortliche Pflegefachkraft mitsamt Stellvertreter benannt wird. Die Pflegefachkraft müsse innerhalb von acht Jahre mindestens zwei Jahre Berufserfahrung gesammelt haben. Andernfalls bestehe kein Vergütungsanspruch.
LSG München: Pflegekasse kann sonst Vergütung verweigernEine Vergütung könne selbst dann nicht gezahlt werden, wenn die „Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht worden und für den Versicherten geeignet und nützlich sind”. Würde eine Vergütung gezahlt werden, obwohl der Pflegedienstanbieter sich nicht an die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen hält, könnten die Regelungen ihre „Steuerungsaufgabe”, bestimmte Qualitätsstandards zu erreichen, nicht erfüllen.
Die rechtswidrig gezahlte Vergütung könne sonst als „ungerechtfertigte Bereicherung” oder als „Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag” angesehen werden, so das LSG. Regelmäßig müsse auch die verantwortliche Pflegefachkraft sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Eine Ausnahme gelte für den Inhaber des Pflegedienstes, vorausgesetzt, er verfüge über die entsprechende Ausbildung und Berufserfahrung. Da diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt seien, sei die AOK berechtigt, keine Vergütung zu zahlen. fle
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Arbeitsministerin Bärbel Bas tritt zurück: Der Streit um Rente geht weiter
Bärbel Bas hat am 12. Oktober 2026 ihren Rücktritt als SPD-Co-Vorsitzende erklärt. Zugleich bat sie Bundeskanzler Friedrich Merz, sie aus dem Amt der Bundesministerin für Arbeit und Soziales zu entlassen. Das geht aus ihrer bei ZDFheute veröffentlichten Rücktrittserklärung hervor.
Ihr Rückzug fällt in eine Phase, in der Union und SPD über die Rentenreform und längere mögliche Arbeitstage streiten. Alexander Schweitzer, früherer Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz, soll die Leitung des Arbeitsministeriums übernehmen.
Für Rentner, Beschäftigte und Menschen beim Jobcenter stellt sich damit eine konkrete Frage: Was wird aus den angekündigten Änderungen? Dabei müssen die noch offenen Reformpläne von Regeln unterschieden werden, die längst gelten.
Bas begründet ihren Rücktritt mit einem familiären VerlustIn ihrer veröffentlichten Erklärung nennt Bas den Tod ihrer Stieftochter als Grund für ihren Rückzug. „Nach dem Tod meiner Stieftochter habe ich festgestellt, dass ich Zeit brauche, um die Trauer zu verarbeiten“, schreibt sie.
Zugleich kritisiert sie öffentliche Angriffe, auch aus den Reihen des Koalitionspartners. Diese seien während ihrer persönlich schwierigen Zeit weiter verstärkt worden. Momentan fehle ihr die Kraft, ihre Regierungs- und Parteiaufgaben vollständig wahrzunehmen.
Ihr Bundestagsmandat will Bas behalten und weiterhin ihren Wahlkreis Duisburg vertreten. Der Rücktritt bedeutet deshalb keinen vollständigen Abschied aus der Politik.
Unionspolitiker hatten Bas zuletzt vorgeworfen, Reformvorhaben zu langsam voranzutreiben. SPD-Co-Vorsitzender Lars Klingbeil wies die Angriffe während ihrer Trauerphase zurück. Kanzler Merz dankte ihr für die Zusammenarbeit und zollte ihrer Entscheidung Respekt. Über die Reaktionen berichtet die Tagesschau zum Rücktritt von Bärbel Bas.
Schweitzer soll die offenen Reformen übernehmenMit Alexander Schweitzer soll ein Politiker folgen, der bereits in Rheinland-Pfalz Verantwortung für Arbeits- und Sozialpolitik getragen hat. Seine vorgesehene Nachfolge im Bundesministerium wurde nach der Rücktrittserklärung von Bas angekündigt. Der SWR berichtet über die Bestätigung durch die rheinland-pfälzische SPD.
Zu den offenen Vorhaben gehört die weitere Rentenreform, die noch 2026 auf den Weg gebracht werden soll. Auch die geplante Änderung des Arbeitszeitgesetzes bleibt umstritten. Diese Aufgaben beschreibt die Tagesschau zur angekündigten Nachfolge im Arbeitsministerium.
Ob Schweitzer die bisherigen Entwürfe unverändert weiterverfolgt oder eigene Schwerpunkte setzt, lässt sich aus seiner vorgesehenen Berufung noch nicht ableiten. Für Betroffene werden deshalb die konkreten Vorschläge wichtiger sein als die ersten Erwartungen an den neuen Minister.
Rente nach 45 Jahren: Der bisherige Anspruch besteht weiterBesonders aufmerksam verfolgen rentennahe Beschäftigte die Diskussion über die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren. Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 empfohlen, diesen Rentenzugang abzuschaffen. Das dokumentiert das Bundesarbeitsministerium in seiner Übersicht zu den Kommissionsempfehlungen.
Eine solche Empfehlung ist jedoch kein Gesetz. Nach dem geltenden § 38 SGB VI können Versicherte die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.
Für die Jahrgänge ab 1964 bleibt damit grundsätzlich der abschlagsfreie Rentenbeginn mit 65 möglich. Die Altersgrenzen und die Abgrenzung zur vorgezogenen Rente mit Abschlägen erläutert unser Beitrag zur Rente nach 45 Versicherungsjahren für jüngere Jahrgänge.
Der Rücktritt von Bas beseitigt diesen Anspruch nicht. Er garantiert allerdings auch nicht, dass die Koalition ihre Reformpläne aufgibt.
Für eine künftige Änderung wären vor allem die betroffenen Geburtsjahrgänge, das Inkrafttreten und mögliche Übergangsregeln entscheidend. Aus der Kommissionsempfehlung allein lässt sich nicht ableiten, dass eine bestimmte Person ihren bisher geplanten Rentenbeginn bereits verloren hat.
Die geplante Schutzrente wäre ein anderer Zugang zum RuhestandAn die Stelle der bisherigen abschlagsfreien Altersrente soll nach dem Reformkonzept eine sogenannte Schutzrente für langjährige Beitragszahler treten. Sie wäre für Menschen im rentennahen Alter gedacht, die ihren bisherigen Beruf wegen schwerwiegender gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben können.
Vorgesehen ist dafür eine individuelle Gesundheitsprüfung. Damit würde nicht mehr allein die Kombination aus erreichtem Alter und ausreichenden Versicherungsjahren über diesen besonderen Rentenzugang entscheiden. Die Vorschläge erläutert das Bundesarbeitsministerium in seinen Fragen und Antworten zur Rentenkommission.
Für Beschäftigte liegen die praktischen Fragen auf der Hand: Welche gesundheitlichen Einschränkungen würden anerkannt, welche Nachweise wären erforderlich und wie ließe sich die Zeit bis zur Entscheidung finanziell überbrücken? Diese Fragen müssen an einer späteren gesetzlichen Regelung beantwortet werden, nicht anhand einer politischen Ankündigung.
Bas hatte die Reformvorschläge keineswegs grundsätzlich abgelehnt. Das Arbeitsministerium dokumentiert vielmehr ihre Ankündigung, die Empfehlungen der Kommission möglichst vollständig umsetzen zu wollen.
Beim Jobcenter gilt die Grundsicherungsreform bereitsAnders ist die Lage bei den Änderungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Deren wesentliche Vorschriften traten bereits am 1. Juli 2026 in Kraft – während der Amtszeit von Bas.
Dazu gehören die Umbenennung des Bürgergeldes in Grundsicherungsgeld, strengere Vorgaben zur Mitwirkung und neue Vermögensregeln. Die Änderungen beschreibt das Bundesarbeitsministerium zum Inkrafttreten der Grundsicherungsreform. Der Rückzug der Ministerin setzt diese gesetzlichen Änderungen nicht außer Kraft.
Gerade bei Ersparnissen kommt es weiterhin auf den laufenden Bewilligungszeitraum an. Nach § 65a Absatz 1 SGB II bleibt das frühere Vermögensrecht für Bewilligungszeiträume anwendbar, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben.
Beim anschließenden Bewilligungszeitraum können die neuen Regeln entscheidend werden. Was das für Rücklagen bedeutet, erklärt unser Beitrag darüber, weshalb geschützte Ersparnisse beim nächsten Weiterbewilligungsantrag zum Problem werden können.
Diese Vorschriften betreffen die Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II. Sie dürfen nicht mit der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII gleichgesetzt werden.
Weitere Maßnahmen gegen Leistungsmissbrauch sind unterschiedlich weitAuch beim Vorgehen gegen Sozialleistungsmissbrauch wäre die Aussage falsch, sämtliche Vorhaben seien durch den Rücktritt wieder offen. Das Bundeskabinett beschloss bereits am 23. September 2026 einen Zehn-Punkte-Plan, den Bas gemeinsam mit Bundesinnenminister Alexander Dobrindt vorgelegt hatte.
Er sieht unter anderem einen besseren Datenaustausch zwischen Behörden und Maßnahmen gegen Scheinbeschäftigung vor. Zugleich sollen Hintermänner ausbeuterischer Geschäftsmodelle stärker verfolgt und betroffene Menschen besser geschützt werden. Die Maßnahmen stellt das Bundesarbeitsministerium in seiner Mitteilung zum Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch vor.
Der Aktionsplan bündelt allerdings bereits umgesetzte Regelungen und weitere angekündigte Änderungen. Die Arbeitgeberhaftung bei bestimmten Formen der Scheinbeschäftigung wurde nach Angaben des Ministeriums im SGB II bereits eingeführt. Andere Schritte benötigen noch gesetzliche Anpassungen.
Für Leistungsberechtigte ist diese Unterscheidung wichtig: Ein politischer Plan allein begründet noch keinen zusätzlichen Leistungsausschluss. Entscheidend ist, welche Regel im jeweiligen Fall tatsächlich in Kraft ist.
Arbeitszeitreform: Der Acht-Stunden-Tag bleibt umkämpftDer zweite große Konflikt betrifft die Frage, wie lange Beschäftigte an einzelnen Tagen arbeiten dürfen. Die Bundesregierung möchte eine wöchentliche Höchstarbeitszeit an die Stelle der bisherigen täglichen Begrenzung setzen und begründet das mit mehr Gestaltungsspielraum. Darüber berichtet der Deutsche Bundestag unter dem Titel „Regierung verteidigt Wochenarbeitszeit“.
Nach geltendem § 3 Arbeitszeitgesetz sind grundsätzlich höchstens acht Stunden werktäglich erlaubt. Bis zu zehn Stunden sind bereits möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen durchschnittlich acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Es geht in der Reformdebatte also nicht darum, erstmals jede längere Arbeitszeit zuzulassen. Umstritten ist, wie weit die tägliche Begrenzung gelockert werden soll und welche Schutzvorgaben dabei erhalten bleiben.
Die Hintergründe beschreibt unser Beitrag zur geplanten Ablösung des Acht-Stunden-Tages durch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit. Auch dieses Vorhaben wird durch den Personalwechsel nicht automatisch umgesetzt.
Mehr Flexibilität hilft nur, wenn der Alltag mitspieltDie Bundesregierung verweist auf zusätzliche Spielräume für Arbeitgeber, Beschäftigte und Tarifparteien. Sie nennt aber auch die Planbarkeit der Arbeitszeit und die Vereinbarkeit mit Kinderbetreuung oder Angehörigenpflege als wichtige Gesichtspunkte.
Ein Gastbeitrag von Amélie Sutterer-Kipping auf der Internetseite des Deutschen Gewerkschaftsbundes warnt dagegen vor gesundheitlichen Belastungen durch längere Arbeitstage und zusätzlichen Betreuungskonflikten. Beschäftigte mit familiärer Verantwortung könnten dadurch stärker unter Druck geraten.
Für eine pflegende Angehörige oder einen Vater mit festen Betreuungszeiten löst eine passende Wochensumme noch nicht jedes Problem. Auch der einzelne Arbeitstag muss sich mit notwendigen Aufgaben zu Hause vereinbaren lassen.
Damit reicht die Auseinandersetzung über eine technische Änderung des Arbeitszeitgesetzes hinaus. Es geht auch darum, wer über die Verteilung der Arbeit entscheidet und wie verlässlich Beschäftigte ihre übrige Zeit planen können.
Für Betroffene zählt mehr als der Name an der MinisteriumstürBas hinterlässt offene Renten- und Arbeitszeitvorhaben, aber auch bereits geltende Änderungen in der Grundsicherung. Wer ihre Nachfolge übernimmt, muss deshalb zwischen laufender Umsetzung und noch ausstehenden politischen Entscheidungen unterscheiden.
Für die eigene Lebensplanung bleibt der Unterschied zwischen Ankündigung und Gesetz entscheidend. Weder ein Rentenantrag noch ein Weiterbewilligungsantrag sollte allein nach den Schlagzeilen über den Rücktritt beurteilt werden.
Die nächsten Gesetzestexte müssen zeigen, wer tatsächlich betroffen wäre, ab welchem Zeitpunkt neue Bedingungen gelten sollen und wie bereits getroffene Entscheidungen geschützt werden. Gerade Menschen kurz vor dem Ruhestand, pflegende Angehörige und Haushalte mit wenig finanziellen Reserven brauchen diese Antworten – nicht nur einen neuen Namen an der Spitze des Ministeriums.
QuellenBärbel Bas: Rücktrittserklärung vom 12. Oktober 2026, im Wortlaut veröffentlicht bei ZDFheute. Tagesschau und SWR: Berichte vom 12. Oktober 2026 zum Rücktritt und zur angekündigten Nachfolge durch Alexander Schweitzer.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Empfehlungen und Fragen und Antworten der Alterssicherungskommission 2026; Mitteilung zum Inkrafttreten der Grundsicherungsreform vom 1. Juli 2026; Mitteilung zum Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch vom 23. September 2026.
Rechtsgrundlagen: § 38 SGB VI zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte, §§ 12 und 65a SGB II zum Vermögensrecht und den Übergangsregelungen sowie § 3 Arbeitszeitgesetz zur werktäglichen Arbeitszeit.
Deutscher Bundestag: „Regierung verteidigt Wochenarbeitszeit“. Amélie Sutterer-Kipping: „Der Acht-Stunden-Tag schützt – seine Abschaffung trifft vor allem Frauen“, Gastbeitrag auf der Internetseite des DGB vom 28. Juli 2026.
Der Beitrag Arbeitsministerin Bärbel Bas tritt zurück: Der Streit um Rente geht weiter erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflege 2027: Mehr Pflegegeld, weniger Hilfen – das hat das Kabinett jetzt beschlossen
Mehr Geld auf dem Konto, aber weniger Unterstützung an anderer Stelle: Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz will die Bundesregierung die Pflegeversicherung finanziell stabilisieren.
Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen kann der Umbau allerdings bedeuten, dass sie trotz höherer Monatsbeträge zusätzliche Kosten selbst tragen müssen.
Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Vorgesehen sind höhere Pflegegeldbeträge, strengere Voraussetzungen für die Pflegegrade 1 bis 3 und der Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1.
Beschlossen ist der Entwurf, noch nicht das fertige GesetzDer Kabinettsbeschluss ändert zunächst keinen bestehenden Leistungsanspruch. Das Vorhaben muss das parlamentarische Verfahren durchlaufen und kann dabei noch verändert werden.
Ein großer Teil der Änderungen soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, weitere Schritte sind für 2028 und 2029 vorgesehen. Bis dahin gelten die bisherigen gesetzlichen Regelungen; die Verfahrensübersicht des Gesundheitsministeriums führt das Vorhaben als laufendes Verfahren.
Neue Pflegeanträge sollen an höheren Hürden gemessen werdenDie fünf Pflegegrade bleiben erhalten, doch die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen steigen. Menschen mit vergleichbaren Einschränkungen könnten bei einem neuen Antrag deshalb künftig eine niedrigere Einstufung erhalten oder den Zugang zur Pflegeversicherung verfehlen.
Bereits anerkannte Pflegegrade sollen vor einer Herabstufung geschützt werden, die allein auf den geänderten Bewertungsregeln beruht. Verbessert sich die Selbstständigkeit dagegen so deutlich, dass auch nach den bisherigen Regeln ein niedrigerer Pflegegrad gerechtfertigt wäre, schließt der geplante Schutz eine Herabstufung nicht aus.
Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit soll nach der Übergangsregel grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung gelten. Wer schon heute regelmäßig Hilfe benötigt, sollte einen notwendigen Antrag daher nicht wegen der Reformdebatte aufschieben.
Pflegegeld: Diese monatlichen Beträge sind vorgesehenBei selbst organisierter häuslicher Pflege sieht der Entwurf höhere Geldleistungen für die Pflegegrade 2 bis 5 vor. Der Vergleich mit den derzeitigen Beträgen zeigt allerdings, dass das monatliche Plus je nach Pflegegrad sehr unterschiedlich ausfällt.
Pflegegrad Pflegegeld 2026 pro Monat Geplanter Monatsbetrag ab 2027 Rechnerisches Plus 2 347 Euro 380 Euro 33 Euro 3 599 Euro 630 Euro 31 Euro 4 800 Euro 890 Euro 90 Euro 5 990 Euro 1.080 Euro 90 EuroDie geplanten Beträge gehören zu einem neuen Entlastungsbudget, aus dem auch bisher gesondert abgesicherte Ausgaben bezahlt werden sollen. Dazu zählen zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson.
Ein höherer Monatsbetrag ist deshalb noch kein Beleg dafür, dass einer Familie insgesamt mehr Unterstützung zur Verfügung steht. Welche Ausgaben künftig aus dem erhöhten Betrag bestritten werden sollen, erläutert auch unser Beitrag zur geplanten Neuordnung des Pflegegelds.
Pflegegrad 1: Bis zu 1.572 Euro Unterstützung im Jahr sollen entfallenBesonders deutlich wäre der Einschnitt bei Pflegegrad 1: Der bisherige Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich soll wegfallen. Wer ihn bisher vollständig für anerkannte Unterstützung nutzt, verliert damit rechnerisch eine Finanzierungsmöglichkeit von bis zu 1.572 Euro im Jahr.
Nach geltendem Recht ist dieser Betrag keine frei verfügbare Geldzahlung, sondern dient der Erstattung bestimmter Leistungen. Dazu kann beispielsweise eine anerkannte Hilfe im Haushalt gehören.
Die Regierung setzt für diese Gruppe stärker auf Beratung, Begleitung und Prävention. Das kann bei der Organisation helfen, bezahlt aber weder die Reinigung der Wohnung noch die Unterstützung beim Einkauf.
Ein geschützter Pflegegrad garantiert keine unveränderten Leistungen. Auch wer seine Einstufung behält, könnte deshalb den Entlastungsbetrag verlieren.
175 oder 300 Euro: Das neue Sozialraumbudget ist zweckgebundenFür Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 soll an die Stelle des bisherigen Entlastungsbetrags ein Sozialraumbudget treten. Vorgesehen sind monatlich bis zu 175 Euro ab dem 25. Geburtstag und bis zu 300 Euro für jüngere Pflegebedürftige.
Dieses Budget soll anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag finanzieren. Es handelt sich also nicht um zusätzliches Pflegegeld, das die Pflegekasse unabhängig von entsprechenden Ausgaben zur freien Verwendung überweist.
Ob Familien den höheren Betrag tatsächlich nutzen können, hängt auch davon ab, ob passende anerkannte Angebote erreichbar sind. Ein größerer Erstattungsrahmen allein schafft noch keine verfügbare Haushaltshilfe.
Verhinderungspflege: Weniger Geld im gesonderten JahresbudgetDerzeit können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 Euro jährlich beanspruchen. Der Entwurf ersetzt diese bisherige Aufteilung durch neue Budgets und sieht für Akut- und Überbrückungssituationen bis zu 2.285 Euro im Jahr vor.
Das wären 1.254 Euro weniger als der heutige Gemeinsame Jahresbetrag. Allerdings haben beide Budgets unterschiedliche Verwendungsregeln, sodass diese Differenz keine vollständige Verlustrechnung für jeden Haushalt ist.
Weitere Mittel sollen in die höheren laufenden Geld- und Sachleistungen fließen, aus denen auch Ersatzpflege finanziert werden soll. Für Angehörige, die regelmäßig eine Vertretung brauchen, kommt es deshalb auf die Jahresrechnung an: Wie viel bleibt nach den laufenden Pflegeausgaben tatsächlich für Entlastung übrig?
Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung bleiben die bisherigen Ansprüche bestehen. Hinweise zur heutigen Abrechnung enthält unser Beitrag Verhinderungspflege richtig abrechnen.
Pflegende Angehörige: Rentenbeiträge bleiben, doch Rentnern droht ein VerlustDie zunächst vorgesehene pauschale Absenkung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige wurde aus dem Entwurf gestrichen. Damit bleibt eine geplante Verschlechterung der sozialen Absicherung dieser Pflegepersonen aus.
Für Menschen, die bereits eine Altersrente beziehen und ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, enthält der Entwurf dennoch eine Einschränkung. Der Bezug einer Teilrente soll künftig keine weiteren Rentenbeiträge aus der Angehörigenpflege mehr ermöglichen.
Bislang kann unter den weiteren Voraussetzungen eine Teilrente von 99,99 Prozent dazu führen, dass die Pflegekasse weiterhin Rentenbeiträge zahlt. Die Reform würde diese Möglichkeit beenden, aber weder die Teilrente als solche abschaffen noch bereits erworbene Rentenpunkte streichen.
Betroffene sollten vor Änderungen ihres Rentenbezugs die Auswirkungen mit der Rentenversicherung klären. Mehr dazu erklärt unser Beitrag zum drohenden Wegfall zusätzlicher Rentenbeiträge für pflegende Rentner.
Pflegeheim: Kein Eigenanteilsdeckel, keine allgemeine Erhöhung 2028Eine Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils auf 1.500 Euro enthält der Regierungsentwurf nicht. Die Forderung nach einem solchen Pflegeheimdeckel ist daher weiterhin von einem beschlossenen Leistungsanspruch zu unterscheiden.
Zudem soll die bislang gesetzlich vorgesehene allgemeine Leistungserhöhung zum Jahr 2028 entfallen. Ab 2029 ist stattdessen eine jährliche Anpassung vorgesehen, die sich an der durchschnittlichen Preisentwicklung ohne Energie und Nahrungsmittel orientiert und durch die Lohnentwicklung begrenzt wird.
Für Heimbewohner bleibt damit das Risiko, dass ihre Kosten schneller steigen als die Leistungen der Versicherung. Eine spätere jährliche Anpassung garantiert weder sinkende Eigenanteile noch eine vollständige Übernahme zusätzlicher Pflegekosten.
Auch Kinderlose sollen stärker belastet werdenAuf der Einnahmenseite sieht der Kabinettsentwurf vor, den Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte anzuheben. Für zuschlagspflichtige Versicherte wären das zusätzliche 0,3 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens.
Bei monatlich 1.800 Euro beitragspflichtiger Rente entspräche dies allein durch diese Änderung 5,40 Euro mehr im Monat. Dass der allgemeine Beitragssatz unverändert bleiben soll, bedeutet somit nicht, dass sämtliche Versicherten von höheren Beiträgen verschont bleiben.
Was Betroffene jetzt prüfen solltenFür eine realistische Einschätzung reicht der Blick auf die Pflegegeldtabelle nicht aus. Familien sollten ihre tatsächlich genutzten Leistungen und Ausgaben über ein ganzes Jahr vergleichen, einschließlich Haushaltshilfe, Pflegehilfsmitteln und Ersatzpflege.
Bestehende Ansprüche sollten sie weiter nutzen und notwendige Unterstützung nicht wegen eines noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zurückstellen. Ob die Neuordnung im Einzelfall entlastet oder zusätzliche Eigenkosten verursacht, hängt von der bisherigen Versorgung und der endgültigen Gesetzesfassung ab.
Praxisbeispiel: Der Pflegegrad bleibt, die Haushaltshilfe wird teurerEin fiktives Beispiel: Die 76-jährige Frau Berger lebt allein, hat Pflegegrad 1 und nutzt jeden Monat eine anerkannte Haushaltshilfe für 131 Euro. Diese Kosten werden bisher vollständig über den Entlastungsbetrag erstattet.
Würde die Reform unverändert umgesetzt, könnte Frau Berger ihren Pflegegrad behalten und dennoch die laufende Finanzierung dieser Hilfe verlieren. Für dieselbe Unterstützung müsste sie dann ohne anderweitige Kostenübernahme 1.572 Euro im Jahr selbst aufbringen.
Bei einer kleinen Rente wäre das eine erhebliche Belastung. Zusätzliche Beratung könnte ihr helfen, andere Unterstützung zu finden, ersetzt aber den bisherigen Erstattungsanspruch nicht.
Sechs Fragen und Antworten zur geplanten Pflegereform Ist das Pflegeneuordnungsgesetz bereits gültig?Nein, das Kabinett hat am 30. September 2026 den Regierungsentwurf beschlossen. Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, die bisherigen Ansprüche gelten weiter.
Wie hoch soll das Pflegegeld ab 2027 sein?Geplant sind monatlich 380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei Pflegegrad 3, 890 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.080 Euro bei Pflegegrad 5. Weil aus den neuen Budgets auch bisher getrennt finanzierte Ausgaben bestritten werden sollen, ist das keine pauschale Verbesserung der Gesamtleistungen.
Verliere ich wegen der Reform meinen anerkannten Pflegegrad?Allein wegen der veränderten Bewertungsregeln soll niemand seinen bereits anerkannten Pflegegrad verlieren. Dieser Schutz bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche damit verbundenen Leistungen unverändert bleiben.
Was passiert mit dem Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1?Der bisherige Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich soll entfallen. Für Pflegegrad 1 ist auch das neue Sozialraumbudget nicht vorgesehen.
Wer soll das Sozialraumbudget von 300 Euro erhalten?Geplant ist dieser Höchstbetrag für zu Hause gepflegte Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die ihren 25. Geburtstag noch nicht erreicht haben. Er soll zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Werden sämtliche Rentenbeiträge für pflegende Angehörige gestrichen?Nein, die pauschale Absenkung wurde aus dem Entwurf entfernt. Entfallen soll jedoch die Möglichkeit, über eine Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze weitere Rentenbeiträge aus der Pflegetätigkeit zu erhalten.
Stand: 12. Oktober 2026; Grundlage ist der Kabinettsentwurf vom 30. September 2026, noch kein abschließend verabschiedetes Gesetz.
Quellen: Bundesregierung zum Kabinettsbeschluss; Bundesgesundheitsministerium zum Regierungsentwurf; Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes; Fragen und Antworten des Gesundheitsministeriums.
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Zwei Jahre Knast für Bilder bekleideter Körper: Die schleichende Kriminalisierung des Alltags
Mit dem letzte Woche im Kabinett verabschiedeten Gesetzentwurf zur „ Stärkung des Schutzes vor digitaler Gewalt“ von SPD-Justizministerin Stefanie Hubig vollzieht die Bundesregierung einen weiteren Frontalangriff auf die Freiheit in diesem Land, von dem die breite Öffentlichkeit gar nichts mitbekommt, und verschiebt das Gemeinwesen weiter hin zu autoritären Strukturen, in denen nicht mehr gegenseitiges Vertrauen […]
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YRJ erinnert an Journalistinnen Dilîşan Îbiş und Dilovan Gever
Der Verband der Journalistinnen in Rojava (YRJ) hat zum Jahrestag ihres Todes an die Journalistinnen Dilîşan Îbiş und Dilovan Gever erinnert. Beide wurden während ihrer Berichterstattung über den Krieg in Nord- und Ostsyrien getötet. In einer Erklärung würdigte die Organisation ihren Einsatz für die Dokumentation von Kriegsverbrechen, die Sichtbarmachung des Leids der Zivilbevölkerung und die Vermittlung gesellschaftlicher Wirklichkeit.
Dilîşan Îbiş dokumentierte das Leid der Zivilbevölkerung
Dilîşan Îbiş gehörte zu den Medienschaffenden, die seit Beginn der Rojava-Revolution am 19. Juli 2012 unmittelbar von den Schauplätzen der Ereignisse berichteten. Unter gefährlichen Bedingungen dokumentierte sie für die Nachrichtenagentur ANHA die Entwicklungen vor Ort und machte die Situation der Zivilbevölkerung international sichtbar. Am 12. Oktober 2017 wurde sie bei einem Anschlag der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) getötet, als sie während der finalen Anti-IS-Offensive in Deir ez-Zor über die Lage von Zivilist:innen berichtete, die das Gebiet verließen. Gemeinsam mit ihr kamen weitere Mitarbeiter:innen der freien Presse ums Leben. „Dilîşan Îbiş gehörte zu den Journalistinnen, die sich bewusst dafür entschieden, mitten im Geschehen zu sein“, erklärte der YRJ. Ihr Tod stehe beispielhaft für die Gefahren, denen Journalist:innen ausgesetzt seien, wenn sie unter Kriegsbedingungen die Wahrheit dokumentierten.
Dilîşan Îbiş
Dilovan Gever berichtete über den Widerstand gegen die türkische Offensive
Auch Dilovan Gever (Dilan Ölmez) habe ihre journalistische Arbeit als gesellschaftliche Verantwortung verstanden. Sie kam 2014 im Zuge der Mobilisierung für Kobanê über die türkische Grenze und schloss sich den Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) an. Nach der Befreiung der Stadt arbeitete sie im Archiv der Leichenhalle und dokumentierte das Leben, den Kampf und den Tod Tausender Gefallener. Ab 2018 arbeitete sie im YPJ-Pressezentrum. Als YPJ-Korrespondentin nahm sie unter anderem an der finalen Offensive gegen den IS in Deir ez-Zor teil und berichtete von der Front.
Mit Beginn der türkischen Invasion am 9. Oktober 2019 in Serêkaniyê (Ras al-Ain) und Girê Spî (Tall Abyad) berichtete Dilovan Gever von dort vom Krieg und Widerstand. Am 13. Oktober 2019 wurde sie bei einem türkischen Luftangriff in Girê Spî gemeinsam mit weiteren Menschen getötet. „Die Erinnerung an unsere Genossin Dilovan Gever wird in der Geschichte der freien Presse und im Gedächtnis der Journalistinnen lebendig bleiben, die ihr Leben dafür gegeben haben, ihre Botschaft in die Öffentlichkeit zu tragen“, erklärte der Verband.
Dilovan Gever
„Ihre Aufnahmen sind ein unauslöschlicher Teil unseres Gedächtnisses“
Der YRJ würdigte beide Journalistinnen als Vertreterinnen einer Pressearbeit, die sich der Wahrheit und den Stimmen der Frauen und der Gesellschaft verpflichtet fühle. „Wir erinnern mit großem Stolz und Respekt an Dilîşan Îbiş und Dilovan Gever. Die Bilder, Zeugnisse und Ereignisse, die sie dokumentiert haben, sind ein unauslöschlicher Bestandteil des Gedächtnisses der Presse“, heißt es in der Erklärung. Angriffe auf Journalist:innen könnten die unabhängige Berichterstattung nicht zum Schweigen bringen. Vielmehr verpflichte das Vermächtnis der getöteten Kolleginnen dazu, ihre Arbeit fortzuführen. „Die gezielte Tötung von Journalist:innen wird die Stimme der Wahrheit nicht verstummen lassen und die freie Presse nicht von ihrem Weg abbringen“, betonte der YRJ.
YPJ gedenken gefallener Journalistin Dilovan GeverDas Pressezentrum der YPJ erinnert ein Jahr nach Beginn der türkischen Invasion in Nordsyrien an die Journalistinnen und Journalisten, die dabei ums Leben gekommen sind. „Wir gedenken voller Respek...ANF News Grabbesuch bei Dilîşan Îbiş und Hogir MihemedIn der Autonomieregion Nord- und Ostsyriens ist am Sonntag der im Jahr 2017 getöteten Journalist:innen Dilîşan Îbiş und Hogir Mihemed gedacht worden. Anlässlich des achten Jahrestags ihres Todes ve...ANF News
Law ratifying agreement with India on temporary employment of citizens
Vladimir Putin signed Federal Law On Ratification of the Agreement between the Government of the Russian Federation and the Government of the Republic of India on the Temporary Employment of Citizens of One State in the Territory of the Other State.
Agreement on cooperation with Myanmar in space exploration ratified
Vladimir Putin signed Federal Law On Ratification of the Agreement between the Government of the Russian Federation and the Government of the Republic of the Union of Myanmar on Cooperation in the Exploration and Use of Outer Space for Peaceful Purposes.