«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
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Schwerbehinderung: Eigenbedarfskündigung trotz Schwerbehinderung – Frist entscheidet
Der Brief liegt auf dem Tisch. Der Vermieter kündigt wegen Eigenbedarf — und der Schwerbehindertenausweis, den Monika R., 61, seit Jahren mit sich trägt, scheint plötzlich wertlos. Die Dortmunderin sitzt im Rollstuhl, lebt seit zwölf Jahren in einer barrierefreien Erdgeschosswohnung und soll in drei Monaten raus.
Was viele Betroffene nicht wissen: Der Ausweis allein schützt keine Wohnung. Aber ein richtig formulierter Widerspruch mit dem richtigen Inhalt kann es — wenn er fristgerecht eingereicht wird und die entscheidenden Punkte enthält, auf die Gerichte schauen.
Die Rechtslage hat sich in den letzten zwei Jahren spürbar verschoben. Ein BGH-Urteil vom April 2025 lockert die Anforderungen an medizinische Nachweise erheblich. Zwei weitere Leitentscheidungen aus Berlin und Heidelberg zeigen, unter welchen Bedingungen Gerichte Eigenbedarfskündigungen stoppen — und unter welchen nicht.
Der Schwerbehindertenausweis allein schützt keine Wohnung — das entscheidet das Gericht wirklichDas größte Missverständnis im Mietrecht bei Schwerbehinderung lautet: Der Ausweis mit GdB 50 oder höher verhindert automatisch eine Kündigung. Das ist falsch, und Betroffene zahlen diesen Irrtum mit ihrer Wohnung.
Das Gesetz enthält keinen speziellen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Mieter. Was es enthält, ist eine Härtefallregelung — und die gilt für alle Mieter, nicht nur für schwerbehinderte.
Die entscheidende Weiche stellt § 574 BGB. Danach kann ein Mieter einer an sich wirksamen Kündigung widersprechen, wenn der Auszug für ihn oder Angehörige seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Abwägung mit den berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Das Gericht wägt ab — das konkrete Bleibeinteresse des Mieters gegen das konkrete Erlangungsinteresse des Vermieters. Es fragt: Was genau macht diesen konkreten Auszug unzumutbar?
Schwerbehinderung ist dabei kein automatischer Trumpf, sondern ein Faktor unter mehreren. Entscheidend sind die behinderungsbedingten Besonderheiten dieser Wohnung: Ist sie barrierefrei und gibt es keine vergleichbare Alternative? Ist die Betroffene in ein lokales Pflegenetzwerk eingebunden, das am neuen Ort nicht existiert?
Drohen gesundheitliche Verschlechterungen durch den Umzug selbst — Stressinfarkt, psychische Dekompensation, Suizidgefahr? Diese Fragen muss der Widerspruch beantworten. Der Ausweis beantwortet keine davon.
Wer im Widerspruch schreibt: „Ich bin schwerbehindert und daher nicht zur Kündigung verpflichtet”, hat die Prüfung noch nicht einmal begonnen. Wer schreibt:
„Ich bin seit acht Jahren in dieser Erdgeschosswohnung barrierefrei eingerichtet, benötige diese Konfiguration aufgrund von Rollstuhlabhängigkeit und Pflegegrad 3, habe in einem Umkreis von 25 Kilometern keine vergleichbare Wohnung gefunden, und mein Neurologe bescheinigt, dass ein erzwungener Umzug eine depressive Episode auslösen würde, die meine Fähigkeit zur Selbstversorgung gefährdet” — dieser Mieter hat eine Grundlage.
BGH April 2025: Kein Facharzt-Attest mehr zwingend erforderlichJahrelang war in der Praxis ein Facharztzeugnis die Eintrittskarte für einen ernsthaft genommenen Härtefallwiderspruch. Psychotherapeuten, Allgemeinmediziner, Heilpraktiker mit psychotherapeutischer Ausbildung — ihre Stellungnahmen wurden von Gerichten regelmäßig als formal unzureichend zurückgewiesen, unabhängig davon, was inhaltlich drinstand. Das hat der Bundesgerichtshof im April 2025 korrigiert.
Mit dem Urteil vom 16. April 2025 (Az. VIII ZR 270/22) stellte der VIII. Zivilsenat klar: Entscheidend ist nicht der Berufstitel des Behandlers, sondern der Inhalt der Stellungnahme.
Ein Psychotherapeut nach dem Heilpraktikergesetz kann einen Härtefall genauso substantiiert begründen wie ein Facharzt für Psychiatrie — vorausgesetzt, die Stellungnahme beschreibt konkret die Erkrankung, den bisherigen Behandlungsverlauf und insbesondere die zu erwartenden Folgen eines Umzugs für den Gesundheitszustand. Pauschale Formulierungen wie „ein Umzug würde sich negativ auf den Patienten auswirken” reichen weiterhin nicht aus.
Was der BGH ebenfalls klargestellt hat: Fehlt dem Gericht die medizinische Fachkunde, um den Vortrag des Mieters zu beurteilen, darf es diesen nicht einfach als unsubstantiiert abtun. Es muss ein Sachverständigengutachten einholen.
Das bedeutet in der Praxis: Wenn die Stellungnahme des Behandlers konkret und nachvollziehbar ist, beginnt damit eine inhaltliche gerichtliche Prüfung — nicht das sofortige Scheitern am Formerfordernis. Für schwerbehinderte Mieter mit psychischen oder neurologischen Erkrankungen, die keine kurzfristige Facharztanbindung haben, ist das ein erheblicher Fortschritt.
Die 2-Monats-Frist: Widerspruch nach § 574 BGB — Form und tödliche VersäumnisseEs gibt Fehler im Mietrecht, die sich nicht mehr korrigieren lassen. Die versäumte Widerspruchsfrist gehört dazu. Nach § 574b BGB kann der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses in Textform erklärt hat.
Wer drei Wochen zu spät ist, verliert den Anspruch auf Fortsetzung — unabhängig davon, wie stark seine Härtegründe wären.
Eine Ausnahme existiert: Hat der Vermieter in der Kündigung nicht auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Frist hingewiesen, kann der Mieter seinen Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
Viele Kündigungen enthalten diesen Hinweis aber — wer ihn übersieht oder nicht versteht, läuft trotzdem in die Frist. Die sichere Vorgehensweise ist daher: Widerspruch sofort nach Erhalt der Kündigung, nicht erst kurz vor Fristablauf.
Die Form ist einfach: Textform reicht, also auch eine E-Mail oder ein Fax. Empfohlen wird dennoch der Einschreibe-Brief, um den Zugang beweisen zu können. Der Widerspruch muss nicht sofort vollständig begründet sein.
Wer die Frist wahren will und noch keine ärztliche Stellungnahme hat, schreibt: „Ich widerspreche der Kündigung vom [Datum] wegen besonderer Härte. Die Begründung reiche ich nach.” Das sichert die Frist. Wer eine Räumungsklage bekommt, ohne vorher Widerspruch eingelegt zu haben, ist nicht vollständig verloren — aber die Ausgangslage verschlechtert sich erheblich, und im Räumungsverfahren steht man unter erweitertem Druck.
Was in den Widerspruch gehört: Diese Punkte entscheiden über Bleiben oder GehenEin Widerspruch ist kein Beschwerdebrief. Er ist ein rechtliches Dokument, das einer gerichtlichen Interessenabwägung standhalten muss. Wer es pauschal hält, verliert — wer die folgenden vier Punkte konkret mit Fakten und Belegen füllt, hat eine Grundlage.
Der erste ist die Behinderung in Bezug auf diese konkrete Wohnung — nicht die Diagnose allgemein, sondern was an dieser Wohnung behinderungsgerecht ist: stufenloser Eingang, angepasstes Bad, Türbreite für den Rollstuhl, Pflegebett-Aufbau. Fotos, Grundriss und ein kurzes Schreiben des Pflegedienstes helfen hier erheblich.
Zweiter Kernpunkt ist die ärztliche oder therapeutische Stellungnahme zu den gesundheitlichen Folgen eines Umzugs — konkret auf diesen Umzug bezogen, mit Diagnose, Behandlungsverlauf und prognostizierten Auswirkungen. Seit dem BGH-Urteil vom April 2025 muss diese nicht von einem Facharzt stammen, muss aber inhaltlich substantiiert sein.
Drittens ist die dokumentierte Ersatzwohnungssuche entscheidend. Wer behauptet, keine geeignete Alternative gefunden zu haben, muss das belegen: gespeicherte Suchanfragen, Ablehnungsschreiben, Besichtigungsdaten. Je länger die Suchhistorie, desto überzeugender. Wer erst nach Erhalt der Kündigung zu suchen beginnt, hat keine Geschichte vorzuweisen.
Viertens gehört in jeden Widerspruch die Frage der Erschwinglichkeit: Wer Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht, kann keine Wohnung mit erheblich höherer Miete anmieten. Wenn der lokale Markt keine barrierefreie Wohnung im angemessenen Kostenrahmen hergibt, ist das ein eigenständiger Härtegrund — nicht nur eine Fußnote.
Ergänzend lohnt ein Blick auf den barrierefreien Umbauanspruch nach § 554 BGB: Wenn die Wohnung noch nicht vollständig barrierefrei ist, kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zum Umbau verlangen — Türverbreiterung, Treppenlift, Haltegriffe, Duschumbau.
Der Vermieter kann dies nur ablehnen, wenn der Umbau für ihn unzumutbar ist. Wer die Kosten selbst trägt und einen Rückbau bei Auszug zusichert, ist in einer starken Position. Ein erfolgreicher Umbauantrag kann die behauptete Notwendigkeit des Auszugs nachträglich erheblich in Frage stellen.
LG Heidelberg und LG Berlin 2024: Wann Gerichte die Seite wechselnZwei Entscheidungen aus dem Jahr 2024 zeigen präzise, was in der Interessenabwägung den Unterschied macht — und was nicht reicht.
Das Landgericht Heidelberg hat im Juni 2024 eine Eigenbedarfskündigung gestoppt, obwohl der Eigenbedarf der Vermieterin berechtigt war (Az. 5 S 46/23). Die Vermieterin wollte ihre pflegebedürftige Mutter in die Wohnung einziehen lassen — ein gewichtiges Interesse.
Die schwerbehinderte Mieterin lebte seit 2004 in einer barrierefreien Erdgeschosswohnung, war auf genau diese Konfiguration angewiesen und hatte seit 2019 erfolglos nach einer geeigneten Alternative gesucht. Das Gericht stellte fest: Beide Interessen sind gewichtig. Aber das Interesse der Mieterin sei existenziell, das der Vermieterin erheblich — nicht existenziell.
Was diese Entscheidung lehrreich macht: Das Gericht gewann nicht wegen des Ausweises, sondern wegen fünf Jahren dokumentierter Suchhistorie und dem Nachweis, dass die Wohnung auf konkrete Bedürfnisse zugeschnitten war. Hätte die Mieterin keine dokumentierte Suche vorgelegt, wäre das Urteil anders ausgegangen.
Das Landgericht Berlin II hat im Oktober 2024 einem 85-jährigen Mieter recht gegeben, der seit seiner Geburt in einem Reihenhaus lebte (Az. 65 S 139/24). Die Vermieterin hatte ihn aufgefordert, die Wohnung während Modernisierungsarbeiten zu räumen — er weigerte sich. Daraufhin kündigte sie wegen angeblicher Pflichtverletzung.
Das Gericht wies die Kündigung ab: Eine Duldungspflicht umfasst lediglich Zutrittsgewährung, keinen Auszug. Und das Rücksichtnahmegebot des Vermieters gilt unabhängig davon, ob der Mieter einen formellen Härteeinwand erhoben hat. Für schwerbehinderte Mieter in ähnlichen Situationen bedeutet das:
Selbst wer die Frist für den formellen Härteeinwand versäumt hat, kann sich auf die vertragliche Rücksichtnahmepflicht des Vermieters berufen, wenn die Durchführung von Bauarbeiten einen Auszug faktisch erzwingen soll.
Was diese Linie zeigt: Gerichte werden zunehmend skeptisch gegenüber Taktiken, mit denen faktische Räumungen über formale Umwege organisiert werden — sei es über Modernisierungsankündigungen mit Auszugsverlangen oder Kündigungen wegen angeblicher Pflichtverletzungen.
Wer in einer solchen Situation steckt, meldet keinen freiwilligen Auszug an, bevor ein Gericht entschieden hat — und zieht auch dann erst aus, wenn ein rechtskräftiges Räumungsurteil vorliegt. Bis dahin gilt: keine mündlichen Zusagen an den Vermieter, alles schriftlich dokumentieren.
Häufige Fragen zur Eigenbedarfskündigung bei SchwerbehinderungReicht der Schwerbehindertenausweis als Beweis für einen Härtefall?
Nein. Der Ausweis belegt den Status, nicht die Unzumutbarkeit des Auszugs. Das Gericht prüft die konkreten Folgen des Auszugs für diese Person in dieser Wohnung. Die Schwerbehinderung ist ein relevanter Faktor, trägt aber ohne wohnungsbezogene Begründung, dokumentierte Suchgeschichte und ärztliche Stellungnahme nicht allein.
Was passiert, wenn ich die 2-Monats-Frist versäume?
Der Vermieter kann die Fortsetzung ablehnen. Hat er jedoch nicht auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Frist hingewiesen — was viele Kündigungen versäumen — kann der Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsverfahrens erklärt werden. Prüfen Sie die Kündigung genau auf diesen Hinweis und holen Sie im Zweifel sofort Beratung.
Muss ich ein Facharzt-Attest beibringen?
Seit der BGH-Entscheidung vom April 2025 (Az. VIII ZR 270/22) nicht mehr zwingend. Eine ausführliche, inhaltlich substantiierte Stellungnahme des tatsächlich behandelnden Therapeuten oder Allgemeinmediziners kann ausreichen — wenn sie konkret beschreibt, welche Erkrankung vorliegt und welche gesundheitlichen Folgen ein Umzug konkret hätte. Ein Facharzt-Attest bleibt wünschenswert, ist aber kein ausschließlicher Weg mehr.
Was kostet es, sich gegen eine Eigenbedarfskündigung zu wehren?
Mitglieder von VdK oder SoVD erhalten kostenlose Rechtsberatung. Wer einem Mieterverein angehört, erhält dort ebenfalls Unterstützung. Wer finanziell schwach gestellt ist, kann beim Amtsgericht Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen — dann entstehen keine oder nur geringe Kosten.
Kann ich mehrfach Widerspruch einlegen, wenn sich die Situation ändert?
Ja. § 574c BGB erlaubt einen erneuten Widerspruch bei geänderten Umständen — etwa bei Verschlechterung des Gesundheitszustands oder wenn eine erneute Kündigung ausgesprochen wird. Der neue Widerspruch muss auf geänderten Umständen beruhen; das bloße Wiederholen des alten Vortrags reicht nicht.
Quellen:
Bundesministerium der Justiz: § 574 BGB – Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
Bundesministerium der Justiz: § 574b BGB – Form und Frist des Widerspruchs
Bundesministerium der Justiz: § 554 BGB – Barrierereduzierung
Bundesgerichtshof: BGH, Urteil vom 16.04.2025, Az. VIII ZR 270/22 (Gesundheitliche Härte bei Eigenbedarfskündigung)
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Die Kunst, Arztbesuche zu überleben
Çira Report: Gespräche zu Eva Maria Michelmann und Lage in Lateinamerika
In der heutigen Ausgabe der von Ayfer Özdogan moderierten Sendung „Çira Report“ stehen zwei aktuelle Themen im Mittelpunkt: die Verschleppung der deutschen Journalistin Eva Maria Michelmann in Syrien sowie die politische Situation in Lateinamerika.
Zu Beginn der Sendung spricht Özdogan mit Antonius Michelmann, dem Bruder von Eva Maria Michelmann. Diese war gemeinsam mit ihrem kurdischen Kollegen Ahmed Polad Mitte Januar im Zuge der Offensive der syrischen Übergangsregierung gegen die Selbstverwaltung in Raqqa entführt wurden. Seit Kurzem ist bekannt, dass Michelmann und Polad in einem Gefängnis in Aleppo in Geiselhaft sind. Im Interview gibt Michelmann ein Update zur aktuellen Lage der beiden und schildert die bisherigen Entwicklungen.
Im zweiten Teil der Sendung geht es um politische Prozesse in Lateinamerika. Zu Gast ist Grasa vom „Bloque Latinoamericano Berlin“. Im Gespräch werden die Situation in Venezuela und Kuba sowie der Putsch Anfang des Jahres in Venezuela thematisiert. Auch die Rolle der neuen Präsidentin Delcy Rodríguez wird dabei eingeordnet. Darüber hinaus berichtet Grasa von eigenen Erfahrungen im Rahmen eines Hilfskonvois nach Kuba und gibt Einblicke in die aktuelle Situation vor Ort.
„Çira Report“ beginnt heute um 20 Uhr und wird über die Plattformen von Çira TV live ausgestrahlt. Im Anschluss steht die Sendung auf dem YouTube-Kanal des Senders sowie als Podcast auf verschiedenen Plattformen zur Verfügung. Darüber hinaus können sich Interessierte an die Redaktion wenden, um eigene Themen vorzuschlagen oder an zukünftigen Sendungen mitzuwirken.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/verschleppte-journalist-innen-werden-wohl-in-aleppo-gefangnis-festgehalten-51233
Im Schatten der Brandmauer
Meeting with President of Kyrgyzstan Sadyr Japarov
Vladimir Putin had a meeting with President of the Kyrgyz Republic Sadyr Japarov in the Kremlin.
Thousands Urge DNC to Release Autopsy on 2024 Defeat
The chair of the Democratic National Committee, Ken Martin, publicly committed to releasing an autopsy on the 2024 defeat but has refused to do so. Supporters of the activist organization RootsAction, which released its own autopsy more than four months ago, are now flooding top DNC officials' email accounts with requests to keep Martin's promise.
Martin and four other DNC officers have received more than 9,000 emails from nearly 2,000 individuals in the last few days urging them to make public the entire autopsy. Those emailed include DNC Vice Chair Artie Blanco, DNC Vice Chair Shasti Conrad, DNC Vice Chair and Association of State Democratic Committees President Jane Kleeb, and DNC Secretary Jason Rae. They have not replied.
RootsAction brought attention to this issue during the recent DNC meeting in New Orleans, with a mobile billboard out front, flyers handed out by allies, and RootsAction senior strategist and former Democratic nominee for mayor of Buffalo India Walton speaking up and being forcibly removed from the meeting.
A recent NBC News story, “Democrats Want the Full 2024 Election Autopsy Released – No Matter the Findings,” quotes RootsAction national director Norman Solomon about Martin's decision to renege on his promise to release the autopsy report. “There’s a real elitism that is inherent in Martin’s backtrack on releasing the autopsy,” Solomon said.
As the DNC continues to ignore popular demand, Walton comments: “It has been said that those who don’t know their history are doomed to repeat it. We who are prudent would like to know what mistakes were made that thrust us into this nightmare we are living. Now is not a time for saving face. Releasing the autopsy will help us understand what voters really want heading into midterms and the next presidential election. That’s the least we deserve.”
Solomon summed up the DNC leadership’s approach this way: “We learned a lot, we spent hundreds of thousands of dollars at least doing interviews in 50 states, and now we know a lot more about what went wrong and how to fix it, but we’re not going to tell the thousands and thousands of Democratic candidates around the country what we found out. We’re not going to tell the millions of people who donated money to the Democratic Party candidates in the last few years what we learned.”
While the emails pouring into DNC officials’ inboxes can be edited and augmented by each person sending them, they usually begin like this:
"You conducted a comprehensive autopsy of the last election. It reportedly reached conclusions that many of us had long been warning you about before the election, such as that it would be hard to win while supporting an unpopular genocide.
"The truth is not just embarrassing but also inconvenient to those who want to persist in making the same mistake, in arming Israel, in shifting more and more of our resources into wars that devastate millions of lives.
"But the truth is better than continuing to lose. It would be hard not to blame future defeats on your refusal to allow examination of past defeats.
"Release the full and unedited autopsy right away. Then we can all get to work on doing a much better job in future elections."
RootsAction might be viewed as having a particular credibility to make this demand. On Nov. 14, 2022, long before it became mainstream to urge that President Biden not run for reelection – when there was still time to hold an open primary process to pick a stronger candidate rather than a last-minute fill-in – RootsAction began a campaign it called "Don't Run Joe."
RootsAction was founded in 2011 by two longtime progressive advocates and journalists, Norman Solomon and Jeff Cohen, and quickly grew, pursuing a fresh approach to defending the public interest and expanding social justice. RootsAction is dedicated to galvanizing people who are committed to economic fairness, equal rights for all, civil liberties, environmental protection – and defunding endless wars.
Die Epoche der Aufklärung ist vorbei: Entpolitisierung bringt Tyrannei
Das Zeitalter der Aufklärung ist vorbei, definitiv; alle Uhren stehen still und der einstige Beginn einer modernen Zeit ist lange passé, gestoppt, alles Sinnvolle ist in sein Gegenteil oder ins Absurde verkehrt. Alte und neue Geister sind tot: Gott ist wieder allein in Sphären von Raum und Zeit und die neuen Götter der Menschen mit […]
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Urteil stärkt Schwerbehinderte: Krankenkasse darf Kostenübernahme nicht einfach ablehnen
Ein 14-jähriges, schwerstbehindertes Kind hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Therapieliegedreirad mit E-Motor durch die Krankenkasse. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte klar, dass auch ein minderjähriges Kind, das sich infolge einer Hirnschädigung wie ein Kleinstkind verhält, das Recht hat, sich im Nahbereich der Wohnung fortzubewegen und auf diese Weise am Leben teilzuhaben.
Damit hob das Gericht die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz auf. Nach Auffassung des Landessozialgerichts dient das Therapieliegedreirad gerade dazu, den Nahbereich der Wohnung aktiv zu erschließen.
Genau diese Erschließung gehört zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Das Gericht entschied daher zugunsten des Kindes und bejahte einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Krankenkasse.
LSG Baden-Württemberg stärkt Anspruch auf Hilfsmittel zum BehinderungsausgleichDas Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 25. Februar 2026 unter dem Aktenzeichen L 5 KR 25/24 entschieden, dass ein Therapieliegedreirad mit E-Motor im konkreten Fall als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren ist.
Nach Auffassung des Gerichts hat das Sozialgericht Reutlingen die Rechtslage verkannt. Der Anspruch auf das Dreirad sei grundsätzlich gegeben. Maßgeblich sei der mittelbare Behinderungsausgleich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alternative SGB V.
Danach haben Versicherte Anspruch auf solche Hilfsmittel, die die Auswirkungen einer Behinderung im täglichen Leben beseitigen oder mindern und der Befriedigung allgemeiner Grundbedürfnisse dienen.
Nahbereich der Wohnung gehört zu den allgemeinen GrundbedürfnissenZu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur elementare Verrichtungen wie Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Essen, Ausscheiden und Körperpflege. Dazu gehört auch die Möglichkeit, einen gewissen körperlichen und geistigen Freiraum zu erschließen.
Genau an diesem Punkt setzt das Urteil an. Das Gericht betont, dass das Grundbedürfnis nach Mobilität nicht zu eng verstanden werden darf. Es komme nicht allein darauf an, ob ein Versicherter wenige Meter irgendwie bewältigen kann. Entscheidend sei vielmehr, ob sich der Nahbereich der Wohnung in zumutbarer und angemessener Weise tatsächlich erschließen lässt.
Damit stärkt das Gericht die Rechte behinderter Menschen deutlich. Denn Mobilität bedeutet nicht nur bloße Fortbewegung, sondern auch Teilhabe am sozialen Leben, Erfahrung von Umwelt und Bewegung im Alltag.
BSG-Rechtsprechung aus 2024 ist maßgeblichDas Landessozialgericht stützt sich dabei ausdrücklich auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Der 3. Senat des BSG hat in mehreren Urteilen vom 18. April 2024 seine Linie zum Behinderungsausgleich weiterentwickelt.
Danach können Versicherte von der Krankenkasse Hilfsmittel verlangen, wenn diese ihnen ermöglichen, sich als körperlich aktive Menschen in einem örtlich begrenzten Bereich unter Einsatz der eigenen Restkörperkraft zu erfahren und fortzubewegen. Gerade bei Hilfsmitteln zur Mobilität darf der Nahbereich der Wohnung nicht schematisch und lebensfremd bestimmt werden.
Das Bundessozialgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass sich Alltagsstrukturen und Bewegungsverhalten verändert haben. Viele Wege des täglichen Lebens werden heute nicht mehr ausschließlich zu Fuß in einem ganz engen Radius zurückgelegt. Deshalb sind auch die örtlichen Gegebenheiten und die realen Bedingungen der allgemeinen Versorgung und Gesunderhaltung zu berücksichtigen.
Auch E-Motor schließt den Anspruch nicht ausBesonders wichtig ist, dass das Therapieliegedreirad hier mit einem E-Motor ausgestattet war. Das steht dem Anspruch nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Denn maßgeblich bleibt, ob das Hilfsmittel dem behinderten Kind einen tatsächlichen Gebrauchsvorteil im Alltag verschafft und ihm die aktive Erschließung des Nahbereichs ermöglicht.
Gerade bei schwerstbehinderten Kindern kann dies von erheblicher Bedeutung sein. Es geht dann nicht um Sport, Luxus oder Freizeitkomfort, sondern um die grundlegende Möglichkeit, sich überhaupt im Wohnumfeld zu bewegen und Umwelt wahrzunehmen.
Krankenkassen dürfen Mobilität nicht auf ein Minimum reduzierenDie Entscheidung ist auch deshalb von Bedeutung, weil Krankenkassen Hilfsmittel zur Mobilität in der Praxis häufig mit dem Argument ablehnen, sie dienten vor allem Freizeitinteressen. Genau gegen diese verengte Sicht setzt das Urteil ein deutliches Signal.
Menschen mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen haben Anspruch auf einen Behinderungsausgleich, der sich nicht nur auf ein bloßes Existenzminimum an Bewegung beschränkt. Wird durch ein Hilfsmittel die aktive Erschließung des Nahbereichs ermöglicht, kann darin ein auszugleichendes allgemeines Grundbedürfnis liegen.
Bedeutung des Urteils für betroffene FamilienFür betroffene Familien ist das Urteil wichtig, weil es zeigt, dass die Versorgung mit einem Therapieliegedreirad nicht vorschnell als bloße Freizeitmaßnahme abgetan werden darf. Entscheidend ist, ob das Hilfsmittel dem Kind im Alltag echte Teilhabe eröffnet und zur Milderung der Behinderungsfolgen beiträgt.
Gerade bei Kindern mit schweren neurologischen Schäden kann dies der Fall sein. Dann geht es nicht um einen Zusatznutzen, sondern um ein Hilfsmittel, das den Zugang zur Umwelt überhaupt erst ermöglicht.
FazitDas Landessozialgericht Baden-Württemberg stärkt mit seiner Entscheidung die Rechte schwerbehinderter Kinder gegenüber den Krankenkassen. Die aktive Erschließung des Nahbereichs der Wohnung ist ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Dient ein Therapieliegedreirad dazu, dieses Grundbedürfnis auszugleichen, kann ein Anspruch gegen die Krankenkasse bestehen.
Die Entscheidung fügt sich in die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein. Sie macht deutlich, dass Teilhabe, Mobilität und personale Autonomie auch im Hilfsmittelrecht stärker zu berücksichtigen sind.
QuellenLandessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 25.02.2026 – L 5 KR 25/24
Bundessozialgericht: Urteile vom 18.04.2024 – B 3 KR 7/23 R, B 3 KR 13/22 R und B 3 KR 14/23 R
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Mutter Erde, Vater Staat
Bürgergeld: Jobcenter dürfen Stromdarlehen auch länger als 36 Monate aufrechnen
Jobcenter dürfen Stromdarlehen auch dann weiter durch Aufrechnung tilgen, wenn absehbar ist, dass die Rückzahlung länger als 36 Monate dauert. Eine gesetzliche Pflicht, die Aufrechnungsdauer im Bescheid von Anfang an zu begrenzen oder einen konkreten Endzeitpunkt festzulegen, besteht nach Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht.
LSG Niedersachsen-Bremen: Keine feste Höchstdauer bei Stromdarlehen nach § 42a SGB IIDamit erteilt das Gericht der Auffassung eine Absage, wonach eine Aufrechnung bei Darlehen nach dem SGB II regelmäßig nach 36 Monaten enden müsse. Nach Ansicht des Senats enthält § 42a SGB II gerade keine Regelung, aus der sich eine solche zeitliche Begrenzung ableiten ließe.
Anders liege der Fall bei § 43 SGB II. Dort hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Höchstdauer geregelt. Genau diese klare gesetzliche Grenze fehlt nach Auffassung des Gerichts aber bei Darlehen nach § 42a SGB II.
Keine Pflicht des Jobcenters, im Bescheid einen Endzeitpunkt zu nennenDas Landessozialgericht macht zugleich deutlich, dass das Jobcenter im Darlehens- oder Aufrechnungsbescheid keinen Endzeitpunkt nennen muss. Nach Auffassung des Senats lässt sich im Zeitpunkt der Aufrechnung oft noch gar nicht sicher absehen, wann die Tilgung tatsächlich beginnt oder endet. Schon deshalb bestehe keine Verpflichtung, die Dauer im Verwaltungsakt im Voraus exakt festzulegen.
Gericht sieht bei 5 Prozent Aufrechnung keine verfassungswidrige DauerunterdeckungBesonders brisant ist die Begründung des Senats zur Frage einer möglichen Unterdeckung des Existenzminimums. Der Kläger konnte mit dem Einwand, eine über 36 Monate andauernde Aufrechnung führe zu einer dauerhaften Unterdeckung der Regelleistung, nicht durchdringen.
Das Gericht sieht in der Tilgung in Höhe von 5 Prozent des Regelbedarfs keine verfassungswidrige Belastung. Der Senat verweist darauf, dass der Gesetzgeber die Tilgung bei Darlehen inzwischen deutlich abgesenkt hat. Seit dem 1. Juli 2023 gilt nur noch eine Aufrechnungsgrenze von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
Stromschulden sind nach Ansicht des Gerichts kein Fall wie MietkautionenEntscheidend ist für das Gericht auch die Art des Darlehens. Es geht hier nicht um ein Mietkautionsdarlehen oder um Genossenschaftsanteile, sondern um Stromschulden. Stromkosten gehören grundsätzlich zu den Ausgaben, die aus dem Regelbedarf bestritten werden müssen.
Das Gericht argumentiert deshalb, dass mit der Aufrechnung im Ergebnis eine Lage wiederhergestellt werde, die nach der gesetzlichen Ansparkonzeption des SGB II eigentlich von Anfang an hätte bestehen sollen. Gerade darin unterscheidet sich der Fall nach Auffassung des Senats von anderen Darlehenskonstellationen, bei denen die verfassungsrechtliche Diskussion teils anders geführt wird.
Auch mehrere Darlehen ändern daran nichtsSelbst bei mehreren Darlehen ergibt sich nach der Entscheidung nichts anderes. Denn die Aufrechnung bleibt nach der gesetzlichen Regelung insgesamt begrenzt. Nach heutiger Rechtslage darf die Tilgung insgesamt 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs nicht überschreiten. Auch für Bestands- und Neufälle gilt seit dem 1. Juli 2023 diese abgesenkte Grenze.
Besondere Härten bleiben im Einzelfall weiter prüfbarGanz schutzlos sind Leistungsbezieher damit aber nicht. Das Landessozialgericht verweist selbst darauf, dass mögliche verfassungsrechtliche Probleme im Einzelfall auf der Ebene der Rechtsanwendung aufgefangen werden können.
Genannt werden etwa eine zeitliche Begrenzung, ein teilweiser oder vollständiger Erlass nach § 44 SGB II oder eine Aufhebung bei später eintretenden wesentlichen Änderungen. Der Senat betont allerdings zugleich, dass im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine besondere Härte vorgetragen worden seien.
Urteil mit erheblicher SignalwirkungDas Urteil hat Signalwirkung. Denn seit Jahren wird in Rechtsprechung und Literatur darüber gestritten, ob eine Aufrechnung, die länger als drei Jahre andauert, noch mit dem Existenzminimum vereinbar ist. Das LSG Niedersachsen-Bremen schlägt hier nun eine klare Richtung ein.
Für Stromdarlehen sieht der Senat in einer länger andauernden Tilgung von 5 Prozent grundsätzlich keine unzulässige dauerhafte Bedarfsunterdeckung. Das dürfte Jobcenter stützen, die Rückforderungen aus Stromdarlehen über viele Jahre laufen lassen.
Zustimmen kann man dem Senat insoweit, als eine Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent grundsätzlich eher zumutbar erscheint als die frühere Rechtslage. Die eigentliche soziale Frage bleibt aber bestehen.
Strompreise sind hoch, die Spielräume im Regelbedarf knapp, und die Ansparkonzeption des Gesetzes stößt in der Lebenswirklichkeit vieler Betroffener längst an ihre Grenzen. Ob die im Regelbedarf enthaltenen Anteile für Haushaltsenergie in problematischen Fallkonstellationen tatsächlich ausreichen, wird die Gerichte weiter beschäftigen.
Wichtig für BetroffeneWichtig ist deshalb vor allem dies: Aus dem Urteil folgt nicht, dass jede lange Aufrechnung automatisch rechtmäßig ist. Das Gericht sagt nur, dass eine Aufrechnung nicht schon deshalb rechtswidrig wird, weil sie voraussichtlich länger als 36 Monate dauert.
Wer durch die Tilgung in eine besondere Notlage gerät, sollte weiterhin prüfen lassen, ob ein Härtefall, ein Erlass oder eine spätere Korrektur des Bescheids in Betracht kommt. Auch bleibt zu beachten, dass die gesetzliche Aufrechnungsgrenze bei Darlehen seit dem 1. Juli 2023 auf insgesamt 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt ist.
Hinweis zur Rechtslage bei Darlehen im BürgergeldNach § 42a Abs. 2 SGB II werden Darlehen grundsätzlich durch monatliche Aufrechnung getilgt. Eine Aufrechnung mit selbst darlehensweise gewährten Leistungsansprüchen findet dagegen nicht statt. Auch das ist gesetzlich ausdrücklich geregelt.
QuellenLSG Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 19.03.2026 – L 9 AS 641/23
Gesetze im Internet: § 42a SGB II
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 42a SGB II
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Attacke auf Politik und Journalismus: Signal-Phishing gegen Julia Klöckner erfolgreich
Laut dem Verfassungsschutz soll das Phishing über den Messenger Signal so erfolgreich sein, dass „zahlreiche Signal-Gruppen im parlamentarischen Raum derzeit von den Angreifern nahezu unbemerkt ausgelesen werden“. Auch der Account der CDU-Bundestagspräsidentin wurde übernommen.
Wer konnte bei Bundestagspräsidentin Julia Klöckner Chatgruppen und Netzwerke auslesen? (Archivbild) – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / pictureteamDie Phishing-Attacken auf dem Messenger Signal gegen prominente Personen aus Politik und Journalismus sind offenbar erfolgreich. Nun ist bekannt geworden, dass auch Bundestagspräsidentin Julia Klöckner auf den Phishing-Versuch hereingefallen ist. Nach Informationen von netzpolitik.org waren die Angreifer bei mindestens einem weiteren Bundestagsabgeordneten sowie mehreren Angehörigen großer Redaktionen erfolgreich.
„Es ist davon auszugehen, dass so zahlreiche Signal-Gruppen im parlamentarischen Raum derzeit von den Angreifern nahezu unbemerkt ausgelesen werden“, heißt es in der 20-seitigen Warnung des Verfassungsschutzes (BfV) an Bundestagsabgeordnete, aus der der Spiegel zitiert. Dem BfV seien bereits „zahlreiche hochrangige Betroffenheiten“ bekannt geworden, so der Bericht weiter. Angesichts der Art der Angriffe vermutet der Geheimdienst laut dem Spiegel allerdings eine „deutlich höhere Dunkelziffer“.
Zusammen mit Netzwerk Recherche hatte netzpolitik.org Informationen gesammelt, wer im Journalismus wann die Phishing-Attacke zugesandt bekam. Demnach hatten hierzulande deutlich mehr als 100 Journalist:innen aller Mediengattungen und zahlreicher Medienhäuser den Angriffsversuch erhalten.
Unter den Angegriffenen sind viele Journalist:innen aus dem investigativen Bereich sowie mehrere sehr prominente Vertreter:innen der Medienbranche. Die Angriffe laufen nach Informationen von netzpolitik.org seit September 2025. Dabei wurden manche Personen auch schon mehrfach von den Angreifern angeschrieben, manche bis zu vier Mal.
Bei der Phishing-Attacke, über die netzpolitik.org als erstes in Deutschland berichtet hat, schreiben die Angreifer eine Nachricht im Namen des Signal-Supports an die betroffene Person, in der sie behaupten, dass deren Account attackiert werde. Dazu fordert der falsche Support, dass die Nutzer:innen ihren Verifizierungscode senden. Geben die Nutzer:innen diesen und ihre Signal-PIN an die Angreifer, können diese den Account übernehmen und damit Kontakte, Netzwerke, Chats und Chatgruppen aus- und mitlesen.
Immer mehr Spuren beim Messenger-Phishing weisen auf Russland
Viel spricht für Russland als Urheber des AngriffsDas niederländische Verteidigungsministerium hatte Anfang März gesagt, dass Russland hinter der laufenden Phishing-Kampagne gegen hochrangige Personen aus Politik, Militär, Zivilgesellschaft und Journalismus stecken soll. BSI und Verfassungsschutz hatten vor den Attacken gewarnt und diese als „wahrscheinlich staatlich gesteuert“ bezeichnet.
In einer Mitteilung auf der Webseite des niederländischen Verteidigungsministeriums sprechen sowohl die militärische Geheimdienst MIVD als auch der zivile Geheimdienst AIVD nun von „russischen Staatshackern“, die hinter dem Angriff auf Signal und WhatsApp stecken würden. Auch netzpolitik.org hat Hinweise, welche die Theorie einer russischen Urheberschaft des Angriffs untermauern.
Das Medienhaus Correctiv hatte zudem den Angriff auf den früheren Vizepräsidenten des Bundesnachrichtendienstes, Arndt Freytag von Loringhoven, ausgewertet und ist dabei auch auf digitale Spuren gestoßen, die nach Russland führen.
Verfassungsschutz und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hatten vor einigen Tagen noch einmal vor der Phishing-Attacke gewarnt und auch einen Leitfaden für Betroffene veröffentlicht.
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Meeting with Government members
Vladimir Putin chaired a videoconference meeting with Government members.
Bürgergeld: Jobcenter schweigt vor dem Umzug und kürzt danach – Gericht erklärt das für rechtswidrig
Der Bescheid kommt Wochen nach dem Umzug: Das Jobcenter übernimmt nur einen Teil der Umzugskosten, der Rest gelte als „unangemessen hoch”. Wer nicht weiß, dass die Behörde vor dem Umzug ausdrücklich warnen muss, bevor sie hinterher kürzt, zahlt drauf – ohne Grund.
Ein rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. November 2025 hat diese Warn- und Aufklärungspflicht des Jobcenters jetzt scharf konturiert: Wer vor dem Umzug kein Warngespräch erhielt, kann die Kürzung anfechten. Für jeden, der in den vergangenen vier Jahren Umzugskosten ganz oder teilweise abgelehnt bekam, ist das ein konkretes Widerspruchsargument.
Das Prinzip klingt schlicht, hat aber weitreichende Konsequenzen: Das Jobcenter darf bereits entstandene Umzugskosten nicht als unangemessen ablehnen, wenn es den Betroffenen vor dem Umzug nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass nur angemessene Kosten übernommen werden.
Wer diesen Satz liest und gerade auf einem Stapel abgelehnter Umzugsrechnungen sitzt, sollte genau prüfen, ob das Jobcenter diesen Hinweis je gegeben hat.
Was das Gesetz regelt: Umzugskosten und das ZusicherungsverfahrenWohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten können nach § 22 Abs. 6 SGB II als Bedarf anerkannt werden, wenn das Jobcenter vor dem Umzug eine Zusicherung erteilt. Diese Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist.
Der Gesetzgeber hat hier bewusst eine Soll-Vorschrift formuliert – bei gegebenen Voraussetzungen hat die Behörde kaum Ermessen. Für die Kautionsübernahme gilt dieselbe Regelung.
Das Zusicherungsverfahren hat nach ständiger Rechtsprechung eine doppelte Funktion: Es soll aufklären und warnen. Aufklärung bedeutet, dass Betroffene Rechtssicherheit erhalten, bevor sie Verträge unterzeichnen.
Warnung bedeutet, dass das Jobcenter die Gelegenheit nutzen muss, um auf die Angemessenheitsgrenze hinzuweisen. Wer diese Warnfunktion nicht erfüllt, kann später nicht so tun, als hätte er seine Schuldigkeit getan. Das ist der dogmatische Kern der Entscheidung aus Freiburg.
Die Praxis läuft oft anders. Viele Jobcenter erteilen die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II für die neue Wohnung – prüfen also, ob die neue Miete angemessen ist – und meinen damit auch den Umzug erledigt zu haben. Das ist ein Fehler mit Konsequenzen.
Die Zusicherung für die Unterkunftskosten und die Zusicherung für die Umzugskosten sind rechtlich getrennte Entscheidungen. Wer nur die erste erhält, hat über die zweite noch gar keine Auskunft bekommen – und damit auch keine Warnung über etwaige Kostengrenzen beim Umzug selbst.
Das Urteil: Sozialgericht Freiburg erzwingt 4.191 Euro NachzahlungIm Fall vor dem Sozialgericht Freiburg ging es um einen allein lebenden, gehbehinderten Mann mit Schwerbehinderung, der wegen Eigenbedarf seines Vermieters ausziehen musste. Er beantragte rechtzeitig die Übernahme der Umzugskosten, legte Kostenvoranschläge vor.
Weil sich die Wohnungssuche auf dem angespannten Markt bis kurz vor den Räumungstermin hinzog, konnte er am Ende nur noch das teuerste der ursprünglich angefragten Unternehmen beauftragen. Die Gesamtrechnung: 6.191,57 Euro. Das Jobcenter wollte nur 2.000 Euro übernehmen.
Das Gericht verpflichtete die Behörde zur Nachzahlung der restlichen 4.191,57 Euro. Seine Begründung trifft in zwei Punkten ins Mark. Erstens: Die Angemessenheit von Umzugskosten ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vollständig von Gerichten überprüft werden kann.
Jobcenter können sich nicht auf interne Erfahrungswerte oder pauschale Grenzen berufen und damit eine Ablehnung begründen. Was angemessen ist, bestimmt der Einzelfall. Zweitens: Das Jobcenter hatte dem Kläger zu keinem Zeitpunkt vor dem Umzug mitgeteilt, dass nur bestimmte Kosten übernommen werden könnten.
Diese Pflicht bestand. Sie wurde verletzt. Die Folge ist, dass sich die Behörde auf die Unangemessenheit der Kosten nicht berufen darf.
Thomas M., 54, aus Mannheim, erlebte eine vergleichbare Situation. Das Jobcenter erteilte ihm die Zusicherung für die neue Wohnung, schwieg aber zu den Umzugskosten. Er beauftragte ein Unternehmen für 1.800 Euro, weil er krankheitsbedingt keinen Eigenumzug machen konnte. Hinterher erklärte der Sachbearbeiter, 900 Euro seien das Maximum.
Thomas wusste bis zu dem Moment nicht, dass es eine solche Grenze geben sollte. „Ich habe nie gehört, dass ich billiger hätte umziehen müssen”, sagt er. Genau das ist der Punkt: Wer es nicht gehört hat, muss es auch nicht gewusst haben – und damit greift die Warn-Obliegenheit.
Warn- und Aufklärungsobliegenheit – was das Jobcenter leisten mussDie Warn- und Aufklärungsobliegenheit bei Umzugskosten ist keine neue Erfindung, sondern eine direkte Übertragung einer bereits etablierten Rechtsfigur – und genau das macht sie so belastbar.
Bei laufenden Unterkunftskosten darf das Jobcenter eine Miete nur dann auf das angemessene Maß kürzen, wenn es den Betroffenen zuvor schriftlich aufgefordert hat, die Kosten zu senken – mit einer angemessenen Übergangsfrist. Diese Kostensenkungsaufforderung ist Pflichtvoraussetzung für jede spätere Kürzung.
Das Sozialgericht Freiburg wendet dieses Prinzip auf einmalige Umzugskosten an: Wer nicht gewarnt wurde, darf nicht nachträglich für zu hohe Kosten bestraft werden.
Konkret bedeutet das: Wenn das Jobcenter bei der Besprechung des Umzugs keine klare Aussage getroffen hat, welche Kosten als angemessen gelten und ab wann Kürzungen drohen, verliert es das Recht, hinterher nach Rechnungsvorlage zu streichen.
Die Warnung muss zeitlich vor dem Umzug und inhaltlich konkret genug erfolgen, damit der Betroffene die Möglichkeit hatte, sich entsprechend zu verhalten. Eine pauschale Aussage im Merkblatt oder ein Standardhinweis irgendwo im Bewilligungsbescheid über laufende Leistungen reicht dafür nicht aus.
Die Behörde wird im Widerspruchsverfahren darauf beharren, dass der Leistungsbezieher die Obliegenheit zur kostensparenden Selbsthilfe kannte. Das BSG hat in einem Grundsatzurteil vom 6. Mai 2010 (B 14 AS 7/09 R) festgehalten, dass Bürgergeld-Beziehende Umzüge möglichst kostengünstig organisieren sollen – durch Eigenleistung oder Helfer aus dem privaten Umfeld.
Wer trotzdem ein Unternehmen beauftragt, obwohl er den Umzug selbst hätte machen können, riskiert eine anteilige Ablehnung. Davon ausgenommen sind Menschen, die wegen Alter, Krankheit oder Behinderung auf professionelle Hilfe angewiesen sind.
Entscheidend ist: Auch diese allgemeine Obliegenheit entbindet das Jobcenter nicht von der konkreten Pflicht, im Einzelfall zu warnen, wenn es anschließend die konkret angefallenen Kosten als unangemessen ablehnen will.
Angemessenheit ohne Pauschalgrenze: Was Jobcenter nicht dürfenWas viele nicht wissen: Jobcenter dürfen für Umzugskosten keine fixen Obergrenzen ansetzen. Es gibt keine verbindliche Grenze, ab der Umzugskosten pauschal als zu hoch gelten. Weder die Wohnungsgröße noch die Personenzahl im Haushalt noch das Volumen des Umzugsguts in Kubikmetern erlaubt eine automatische Einordnung als unangemessen.
Das Sozialgericht Freiburg hat das ausdrücklich klargestellt: Wer sich auf Erfahrungswerte des Jobcenters oder interne Richtlinien beruft, argumentiert mit unzulässigen Kriterien. Diese Kriterien können allenfalls als Indizien gewertet werden – entscheiden tut der Einzelfall.
Was zählt zu den angemessenen Umzugskosten? Nach der Rechtsprechung des BSG kommen insbesondere Aufwendungen für Transport, Hilfskräfte, Verpackungsmaterial, Sperrmüllentsorgung sowie notwendige Versicherungen in Betracht.
Das BSG hat in einem Urteil vom 10. August 2016 (B 14 AS 58/15 R) sogar Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie für einen Nachsendeantrag als erstattungsfähige Umzugskosten anerkannt. Das Sozialgericht Freiburg hat ergänzt: Auch Sperrmüllgebühren, die entstehen, weil ein Betroffener nicht mehr benötigten Hausrat vor dem Umzug entsorgen muss, sind Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II.
Eine Pflicht, Möbel zu verkaufen, zu verschenken oder zu spenden, um die Umzugskosten zu drücken, besteht nicht.
Für den Widerspruch bedeutet das: Das Jobcenter muss darlegen, welche konkrete Unangemessenheit es festgestellt hat und warum gerade in diesem Einzelfall bestimmte Kosten nicht hätten anfallen müssen.
Ein pauschaler Verweis auf interne Richtwerte, auf Durchschnittswerte vergleichbarer Haushalte oder auf die abstrakte Möglichkeit eines günstigeren Anbieters reicht nicht. Wer im Widerspruchsverfahren auf das Urteil aus Freiburg und die Warn-Obliegenheit hinweist, setzt die Behörde unter erheblichen Begründungsdruck.
Sandra K., 47, aus Dortmund, erfuhr das Prinzip am eigenen Leib. Sie hatte drei Kostenvoranschläge eingereicht, das mittlere ausgewählt. Das Jobcenter strich trotzdem 600 Euro mit der Begründung, die Stundenzahl der Helfer sei zu hoch gewesen.
Einen vorherigen Hinweis, wieviele Helferstunden als angemessen gelten würden, hatte sie nie erhalten. Das ist genau der Tatbestand, den das Freiburger Urteil beschreibt: Ohne Vorwarnung keine Nachkürzung.
So wehren Sie sich: Widerspruch und Klage nach dem UmzugWer nach einem Umzug einen Ablehnungs- oder Teilablehnungsbescheid über Umzugskosten erhält, hat einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Bescheids. Wer die Frist versäumt, kann einen schriftlichen Überprüfungsantrag stellen – allerdings nur für die letzten vier Leistungsjahre und mit eingeschränkten Erfolgsaussichten.
Der Widerspruch sollte drei Argumente enthalten.
Erstens: Das Jobcenter hat vor dem Umzug keine Warnung ausgesprochen, dass Kosten als unangemessen abgelehnt werden könnten. Ohne diese Warnung ist die Ablehnung rechtswidrig – mit Verweis auf SG Freiburg, S 7 AS 1606/23, 26.11.2025.
Zweitens: Die Angemessenheit von Umzugskosten ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vollständig überprüfbar ist. Die Behörde muss konkret darlegen, welche Position unangemessen war und warum im konkreten Einzelfall ein günstigerer Weg zumutbar gewesen wäre.
Drittens: Wer den Umzug wegen Behinderung, Krankheit oder Alter nicht selbst durchführen konnte, hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein professionelles Unternehmen – auch wenn das teurer ist als ein Eigenumzug.
Wenn das Jobcenter den Widerspruch ablehnt, ist die Klage beim Sozialgericht der nächste Schritt. Sozialgericht und Landessozialgericht prüfen die Angemessenheit der Kosten vollständig nach – also nicht nur, ob die Behörde ermessensfehlerfrei entschieden hat, sondern ob die Kosten tatsächlich angemessen waren.
Das ist der Hebel: Jobcenter, die auf interne Erfahrungswerte setzen, können vor Gericht nicht bestehen, wenn die Einzelfallumstände eine höhere Kostenübernahme rechtfertigen. Wer Belege über den angespannten Wohnungsmarkt, über gesundheitliche Einschränkungen oder über vergebliche Versuche hat, günstigere Angebote einzuholen, stärkt die eigene Position erheblich.
Beratung bei VdK, SoVD oder einer Verbraucherzentrale Sozialrecht kann helfen, den Widerspruch rechtssicher zu formulieren. Wer keinen Zugang zu kostenloser Beratung hat, kann vor dem Sozialgericht selbst auftreten – das Verfahren ist dort kostenfrei und erfordert keinen Anwalt.
Im Eilverfahren vor dem Sozialgericht ist einstweiliger Rechtsschutz möglich, wenn die Kürzung die aktuelle Existenzsicherung gefährdet.
Häufige Fragen zur Übernahme von Umzugskosten beim BürgergeldMuss ich vor dem Umzug immer eine Zusicherung einholen?
Nach § 22 Abs. 6 SGB II ist eine vorherige Zusicherung des Jobcenters für die Übernahme von Umzugskosten die rechtliche Voraussetzung. Wer ohne Zusicherung umzieht, riskiert, dass die Kosten abgelehnt werden.
Ausnahmen gelten, wenn das Jobcenter die Zusicherung treuwidrig verweigert hat oder wenn der Umzug nicht aufschiebbar war und das Jobcenter rechtzeitig eingebunden wurde. Selbst dann ist dokumentiertes Handeln – schriftliche Anfragen, nachweisbare Kontakte – entscheidend.
Was gilt, wenn das Jobcenter schon eine Zusicherung für die neue Wohnung erteilt hat?
Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II für die neue Unterkunft ist nicht identisch mit der Zusicherung für die Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II. Das hat das LSG Sachsen-Anhalt bereits 2012 klargestellt. Wer nur eine Zusicherung für die neue Wohnung hat, hat noch keine Zusage über die Übernahme der Umzugskosten erhalten. Beides muss separat beantragt und beschieden werden.
Kann das Jobcenter verlangen, dass ich billigere Alternativen einholen musste?
Ja – aber nur, wenn es vorher konkret auf diese Pflicht hingewiesen hat. Das Jobcenter kann verlangen, dass drei Kostenvoranschläge eingereicht werden, und kann dann das günstigste Angebot als Maßstab setzen. Es darf jedoch nicht erst nach dem Umzug erklären, dass günstigere Angebote verfügbar gewesen wären.
Wer drei Voranschläge vorgelegt und das mittlere gewählt hat, steht rechtlich auf stabilerem Boden als jemand, der ohne Voranschläge ein Unternehmen beauftragt hat.
Gilt die Warnpflicht auch, wenn der Umzug vom Jobcenter selbst veranlasst wurde?
Bei einem vom Jobcenter veranlassten Umzug – etwa wegen einer Kostensenkungsaufforderung – gelten die allgemeinen Grundsätze zur Angemessenheit ebenfalls. Da das Jobcenter hier selbst der Auslöser ist, kann es sich erst recht nicht darauf berufen, der Betroffene hätte wissen müssen, dass die Umzugskosten begrenzt sind. Die Warn-Obliegenheit greift in diesen Fällen besonders stark.
Kann ich Kosten für die Einlagerung von Möbeln geltend machen, die nicht in die neue Wohnung passen?
Das Sozialgericht Freiburg hat dazu eine wichtige Aussage gemacht: Wer Hausrat, der nicht in die neue Wohnung passt, einlagern muss, kann die angemessenen Einlagerungskosten als künftige laufende Wohnkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II geltend machen. Eine Pflicht, Möbel zu verkaufen, zu verschenken oder zu entsorgen, besteht nicht. Grenzen gelten nur bei offensichtlich überdimensioniertem Hausrat.
Quellen
Gesetze im Internet: § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung
gegen-hartz.de: Paukenschlag: Jobcenter muss 6.191,57 Euro Umzugskosten zahlen (SG Freiburg, S 7 AS 1606/23)
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1000 Euro Entlastungsprämie: Auch Rentner können ohne Anrechnung dann profitieren
Die Bundesregierung hat die Prämie als steuer- und abgabenfreie Zahlung auf den Weg gebracht. Sie soll Arbeitgebern ermöglichen, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlich zum Lohn bis zu 1.000 Euro auszuzahlen. Auch Rentnerinnen und Rentner können unter Umständen davon profitieren.
Diese Rentner können die Entlastungsprämie bekommenEine Chance auf die Prämie haben Rentnerinnen und Rentner nur dann, wenn sie neben dem Rentenbezug noch arbeiten. Das betrifft etwa Menschen, die nach Rentenbeginn in Teilzeit weiterbeschäftigt sind, einen Minijob ausüben oder in einem regulären Arbeitsverhältnis geblieben sind. In diesen Fällen zählt nicht der Status als Rentner, sondern das bestehende Beschäftigungsverhältnis.
Auch dann gibt es aber keinen festen Anspruch auf die 1.000 Euro. Die Bundesregierung will den rechtlichen und steuerlichen Rahmen schaffen, damit Arbeitgeber die Prämie zahlen können. Ob das Unternehmen davon Gebrauch macht, bleibt nach jetzigem Stand freiwillig.
Tabelle: Wer die 1.000-Euro-Prämie bekommen könnte Personengruppe Stand 23. April 2026 Altersrentner ohne Nebenjob Nach bisherigem Stand kein Anspruch, weil die Prämie an ein Beschäftigungsverhältnis gekoppelt ist. Rentner mit Minijob oder Teilzeitstelle Grundsätzlich möglich, wenn ein Arbeitgeber vorhanden ist und dieser die freiwillige Prämie auszahlt. Rentner mit regulärer Weiterbeschäftigung Grundsätzlich möglich, sofern die Zahlung zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgt. Pensionäre und Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst Derzeit offen; es gibt Diskussionen, aber noch keine flächendeckende Zusage. Beispiel aus der PraxisEin 67-jähriger Rentner bezieht seine gesetzliche Altersrente und arbeitet an drei Tagen pro Woche weiter in einem Handwerksbetrieb. Wenn sein Arbeitgeber die Entlastungsprämie einführt und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, kann dieser Rentner die Zahlung erhalten. Sein Nachbar, der ebenfalls Rente bezieht, aber gar nicht mehr arbeitet, würde die Prämie nach heutigem Stand dagegen nicht bekommen.
Warum viele Rentner die Prämie nicht bekommenFür die große Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner gilt: Wer ausschließlich Rente bezieht und kein Beschäftigungsverhältnis mehr hat, kann diese Entlastungsprämie nicht erhalten. Das ergibt sich schon aus der geplanten Konstruktion der Regelung. Die Auszahlung soll nämlich über den Arbeitgeber und die Lohnabrechnung laufen.
Damit ist die Prämie an ein aktives Arbeitsverhältnis gebunden. Wer nur gesetzliche Rente, Betriebsrente oder private Alterseinkünfte bezieht, fällt nach jetzigem Stand nicht darunter. Viele Schlagzeilen verkürzen diesen Punkt, wodurch schnell der Eindruck entsteht, alle älteren Menschen könnten die Zahlung beanspruchen.
Kein Automatismus und kein Antrag wie bei einer SozialleistungWer die Voraussetzungen erfüllt, muss die Zahlung grundsätzlich nicht als staatliche Leistung beantragen. Nach den bisher veröffentlichten Erläuterungen würde die Prämie dann über die Lohnabrechnung ausgezahlt, sofern der Arbeitgeber sich dafür entscheidet. Sie wäre zudem nur dann steuer- und abgabenfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Das ist ein wichtiger Unterschied zu klassischen Hilfen des Sozialstaats. Es handelt sich nicht um einen Zuschuss, den Rentner bei einer Behörde abrufen können. Es ist vielmehr eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers innerhalb eines befristeten gesetzlichen Rahmens.
Wie die Lage im öffentlichen Dienst aussiehtEtwas komplizierter ist die Situation bei Pensionären und Versorgungsempfängern im öffentlichen Dienst. Dort wird bereits darüber diskutiert, ob eine entsprechende Zahlung auch auf Beamte, Tarifbeschäftigte und ehemalige Bedienstete übertragen werden könnte. Eine flächendeckende Zusage gibt es bislang aber nicht.
Vor allem aus den Ländern kommt Widerstand, weil die möglichen Kosten hoch wären. Deshalb sollten Pensionäre und Versorgungsempfänger derzeit nicht fest mit einer Auszahlung rechnen. Wer zu dieser Gruppe gehört, muss die Entscheidungen von Bund, Ländern und jeweiligen Dienstherren gesondert im Blick behalten.
Die Prämie ist noch nicht endgültig in trockenen TüchernHinzu kommt, dass die Regelung nach dem Stand vom 23. April 2026 noch nicht vollständig abgeschlossen war. Die Bundesregierung hat den Weg dafür vorbereitet und zugleich erklärt, dass Bundestag und Bundesrat noch zustimmen müssen. Erst danach kann die steuerfreie Auszahlung rechtssicher starten.
Nach den veröffentlichten Informationen soll die Zahlung ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes möglich sein. Die Frist für die steuer- und abgabenfreie Auszahlung soll bis zum 30. Juni 2027 laufen. Das verschafft Arbeitgebern mehr Spielraum, ändert aber nichts daran, dass die Zahlung freiwillig bleibt.
Was die Ankündigung für Rentner praktisch bedeutetFür normale Altersrentner ohne Job lautet die nüchterne Antwort daher: Die neue 1.000-Euro-Entlastungsprämie ist nach heutigem Stand nicht für sie gedacht. Wer hingegen trotz Rentenbezug weiterarbeitet, kann in den Kreis der möglichen Empfänger fallen. Ausschlaggebend ist dann, ob der Arbeitgeber zahlt und ob die gesetzliche Regelung wie angekündigt verabschiedet wird.
QuellenBundesregierung, „Fragen und Antworten zur Entlastungsprämie – Steuerfreie Prämie für Beschäftigte möglich“, veröffentlicht am 21. April 2026. Aussagen zu Zielgruppe, Freiwilligkeit, Auszahlung über die Lohnabrechnung, Steuerfreiheit und geplanter Frist bis 30. Juni 2027.
Bundesfinanzministerium, „Energie-Sofortprogramm und Entlastungsprämie“. Angaben dazu, dass Arbeitgeber 2026 eine steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro zahlen können. Deutscher Bundestag, Hinweis auf laufende parlamentarische Behandlung der Entlastungsprämie am 23. April 2026.
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Oberlandesgericht Frankfurt a.M.: Rauchwarnmelder - Die Veröffentlichung eines vergleichenden Testergebnisses ohne die vorherige Klärung von konkreten Zweifeln an dem Testergebnis kann eine Schadenersatzhaftung begründen
Welchen Grad der Behinderung braucht man für einen Parkausweis?
Wer in Deutschland einen Parkausweis für Menschen mit Behinderung beantragen will, stößt schnell auf eine verbreitete Annahme: Viele mit einer Schwerbehinderung glauben, es komme nur auf einen bestimmten Grad der Behinderung an. Tatsächlich ist die Sache genauer geregelt. Entscheidend ist nicht allein der Gesamt-GdB, sondern vor allem, welche Merkzeichen oder besonderen gesundheitlichen Voraussetzungen im Schwerbehindertenausweis beziehungsweise in den Feststellungen der Behörde vorliegen.
Der GdB allein reicht in der Regel nicht ausAuf die Frage, welchen Grad der Behinderung man für einen Parkausweis braucht, gibt es deshalb keine einzige Zahl als allgemeingültige Antwort. Für den blauen EU-Parkausweis, der auch zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen berechtigt, kommt es vor allem auf die Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung oder „Bl“ für Blindheit an. Teilweise können auch Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen berechtigt sein.
Wann der blaue Parkausweis möglich istDer blaue Parkausweis ist die weitreichendere Variante. Wer ihn erhält, darf ausgeschilderte Behindertenparkplätze nutzen, muss den Ausweis aber sichtbar im Fahrzeug auslegen. Der allgemeine Schwerbehindertenausweis allein genügt dafür ausdrücklich nicht.
Sozialrechtlich läuft die Ausstellung über die Straßenverkehrsbehörde auf Grundlage von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO. In der Praxis prüfen die Behörden dabei nicht nur den Ausweis, sondern auch die dazugehörigen Bescheide oder Nachweise des Versorgungsamts. Deshalb ist für Betroffene oft nicht der Gesamt-GdB die entscheidende Frage, sondern ob das passende Merkzeichen festgestellt wurde.
Die wichtigsten Unterschiede im Überblick Parkausweis Voraussetzungen und Wirkung Blauer EU-Parkausweis In der Regel bei Merkzeichen „aG“ oder „Bl“, außerdem in bestimmten Fällen bei Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen; berechtigt auch zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen. Orangefarbener Parkausweis Für bestimmte Fallgruppen mit genau festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen und teils konkreten GdB-Werten, etwa G und B plus besondere Funktionsbeeinträchtigungen, Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa ab GdB 60 oder künstlicher Darmausgang mit Harnableitung ab GdB 70; kein Recht auf Behindertenparkplätze. Wann ein orangefarbener Parkausweis in Betracht kommtDaneben gibt es den orangefarbenen Parkausweis. Er bringt verschiedene Parkerleichterungen, etwa beim Parken an Parkuhren, in bestimmten Haltverbotsbereichen oder auf Bewohnerparkplätzen unter den jeweils geltenden Bedingungen. Er berechtigt aber nicht zum Parken auf ausgeschilderten Behindertenparkplätzen.
Für diesen orangenen Ausweis spielen bestimmte GdB-Werte tatsächlich eine größere Rolle. Nach den derzeit veröffentlichten Voraussetzungen kommt er unter anderem für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ in Betracht, wenn ein GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule vorliegt und zusätzlich ein GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane festgestellt ist.
Ebenfalls genannt werden Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem GdB von wenigstens 60 sowie ein künstlicher Darmausgang zusammen mit künstlicher Harnableitung bei einem GdB von wenigstens 70.
Warum die Unterscheidung im Alltag so wichtig istGerade im Alltag führt die Unterscheidung oft zu Missverständnissen. Ein Mensch kann einen hohen Gesamt-GdB haben und trotzdem keinen blauen Parkausweis erhalten, wenn die erforderlichen Merkzeichen fehlen.
Umgekehrt kann das passende Merkzeichen den Ausschlag geben, auch wenn die öffentliche Diskussion häufig nur auf die GdB-Zahl schaut.
Das ist auch deshalb wichtig, weil die Behörden mit unterschiedlichen Nachweisen arbeiten. Für den blauen Ausweis werden je nach Fall insbesondere der Schwerbehindertenausweis mit „aG“ oder „Bl“ oder eine besondere Bescheinigung verlangt. Für den orangenen Ausweis ist häufig eine Bescheinigung des Versorgungsamts nötig, aus der die jeweilige Fallgruppe hervorgeht.
Was Betroffene vor dem Antrag prüfen solltenWer einen Parkausweis beantragen möchte, sollte daher zuerst den eigenen Schwerbehindertenausweis und den Feststellungsbescheid prüfen. Dort zeigt sich, ob nur ein bestimmter GdB anerkannt wurde oder ob zusätzlich die für den Parkausweis wichtigen Merkzeichen beziehungsweise medizinischen Zuordnungen vorliegen.
Der Antrag selbst wird in der Regel bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt und ist nach den veröffentlichten Angaben vieler Behörden meist gebührenfrei.
Auch die Geltungsdauer ist begrenzt. Mehrere Behörden weisen darauf hin, dass die Genehmigung meist nur befristet erteilt wird, häufig für höchstens fünf Jahre. Danach ist in der Regel ein neuer Antrag oder eine Verlängerung erforderlich.
FazitWer fragt, welchen Grad der Behinderung man für einen Parkausweis braucht, bekommt nur dann eine richtige Antwort, wenn zugleich nach der Art des Ausweises gefragt wird.
Für den blauen Parkausweis ist nicht ein bestimmter Gesamt-GdB die Hauptfrage, sondern das Vorliegen von Merkzeichen wie „aG“ oder „Bl“ beziehungsweise einer gleichgestellten schweren Beeinträchtigung. Für den orangenen Parkausweis sind dagegen bestimmte, klar umrissene Fallgruppen mit festgelegten GdB-Schwellen relevant.
Beispiel aus der PraxisEine Frau hat einen Gesamt-GdB von 80 und geht davon aus, dass sie damit automatisch auf einem Behindertenparkplatz parken darf. Im Bescheid stehen jedoch nicht die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“, sondern lediglich andere anerkannte Einschränkungen. In diesem Fall reicht der hohe GdB allein nicht für den blauen EU-Parkausweis aus, sodass sie einen Antrag nur dann mit Aussicht auf Erfolg stellen kann, wenn die rechtlich geforderten Merkzeichen oder eine entsprechende Gleichstellung vorliegen.
Fragen und Antworten1. Reicht ein hoher Grad der Behinderung allein für einen Parkausweis aus?
Nein, ein hoher Grad der Behinderung allein reicht in der Regel nicht aus. Entscheidend ist meist, ob bestimmte Merkzeichen oder besondere gesundheitliche Voraussetzungen vorliegen.
2. Wer kann einen blauen EU-Parkausweis bekommen?
Den blauen EU-Parkausweis erhalten in der Regel Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung oder „Bl“ für Blindheit. In bestimmten Fällen kommen auch andere sehr schwere körperliche Beeinträchtigungen infrage.
3. Wozu berechtigt der orangefarbene Parkausweis?
Der orangefarbene Parkausweis erlaubt verschiedene Parkerleichterungen im Alltag. Er berechtigt jedoch nicht dazu, auf speziell ausgeschilderten Behindertenparkplätzen zu parken.
4. Welche Bedeutung haben die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis?
Die Merkzeichen sind oft wichtiger als der Gesamt-GdB. Sie zeigen, welche konkreten Beeinträchtigungen anerkannt wurden und ob damit ein Anspruch auf einen bestimmten Parkausweis bestehen kann.
5. Wo beantragt man einen Parkausweis für Menschen mit Behinderung?
Der Antrag wird meist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder dem Bürgeramt gestellt. Dabei müssen in der Regel der Schwerbehindertenausweis und weitere Nachweise vorgelegt werden.
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Parkerleichterungen.
ADAC: Behindertenparkplatz – Erleichterungen für Menschen mit Behinderung, Stand 24. Februar 2025.
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Yale Professor Defines Elderly Americans as the New Class Enemy
FEDA und DAKB: Feminizide und Verschwindenlassen werden systematisch vertuscht
Demokratische Alevitische Föderation (FEDA) und der Verband demokratisch-alevitischer Frauen (DAKB) werfen staatlichen Strukturen in der Türkei vor, Gewalt gegen Frauen systematisch zu vertuschen. In einer gemeinsamen Erklärung sprechen die Organisationen von einem „organisierten System“, in dem Feminizide und das Verschwindenlassen von Frauen nicht aufgeklärt, sondern gezielt verschleiert werden.
Gewalt gegen Frauen sei kein Einzelfall, sondern Ausdruck eines strukturellen Problems. „Frauenmorde und Verschwindenlassen sind keine isolierten Taten, sondern Teil eines geplanten und fortlaufenden Systems“, heißt es in der Erklärung. Innerhalb staatlicher Institutionen gebe es demnach eine „Struktur des Schweigens“, die verhindere, dass Verbrechen aufgeklärt werden.
Gülistan Doku als zentrales Beispiel
Als besonders prägnanten Fall nennen die beiden Dachverbände das Verschwindenlassen von Gülistan Doku im Jahr 2020 in Dersim (tr. Tunceli). Dass die damals 21 Jahre alte kurdische Studentin seit über sechs Jahren nicht gefunden wurde, verstärke den Verdacht, dass die Wahrheit bewusst verborgen werde. „Die Wahrheit wurde im Dunkeln gelassen. Doch wir wissen: Sie ist nicht fern, sie wurde verdeckt“, heißt es weiter. Der Fall stehe exemplarisch für eine Praxis, in der Beweise verschwinden, Ermittlungen verschleppt und Verantwortliche geschützt würden.
Reihe ungeklärter Fälle
FEDA und DAKB verweisen zudem auf weitere Todesfälle von Frauen und Mädchen, die bis heute nicht aufgeklärt sind. Genannt werden unter anderem Rojin Kabaiş, Ipek Er, Rabia Naz Vatan, Nadira Kadirova und Yeldana Kaharman. Diese Fälle seien nicht voneinander zu trennen, sondern verwiesen auf ein gemeinsames Muster. Die Organisationen sehen darin eine strukturelle Straflosigkeit, die Täter schütze und Angehörige über Jahre in Ungewissheit zurücklasse.
Forderung nach Aufklärung und Verantwortung
In ihrer Erklärung stellen FEDA und DAKB die Frage, warum in diesen Fällen bis heute keine umfassende Aufklärung erfolgt ist. Sie fordern von den zuständigen Behörden, wirksame Ermittlungen einzuleiten und Verantwortung zu übernehmen. Zugleich betonen sie, dass das Recht auf Leben systematisch verletzt werde und die Familien der Betroffenen mit den Folgen allein gelassen würden.
„Wir werden nicht schweigen“
Abschließend bekräftigen die Organisationen ihren Anspruch, weiterhin für Aufklärung einzutreten. „Wir werden angesichts dieser Dunkelheit nicht schweigen“, heißt es. Unter Bezug auf die alevitische Glaubenstradition erklären sie: „Jedes Leben ist gleich, jedes Leben ist heilig, und die Wahrheit wird früher oder später ans Licht kommen.“
https://deutsch.anf-news.com/frauen/eren-keskin-debatte-uber-tuncay-sonel-verdeckt-verantwortung-des-staates-51281 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/gulistan-doku-ex-gouverneur-tuncay-sonel-verhaftet-51265 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/gulistan-doku-hinweise-auf-organisiertes-vertuschungssystem-verdichten-sich-51234
Amed: „Ohne Frieden keine Befreiung der Arbeit“
Mit einer klaren politischen Botschaft hat die Plattform für Arbeit und Demokratie in Amed (tr. Diyarbakır) zum diesjährigen 1. Mai aufgerufen: Die Befreiung der Arbeit sei untrennbar mit Frieden und demokratischen Rechten verbunden. Eine entsprechende Erklärung wurde im Gebäude der DISK-Gewerkschaft der städtischen Arbeiter:innen vorgestellt.
Unter dem Motto „Wir gehen mit Arbeit zur Freiheit für eine demokratische Gesellschaft“ betonte die Plattform, dass der 1. Mai in der aktuellen Situation weit über einen symbolischen Feiertag hinausgehe. Angesichts von Wirtschaftskrise, Inflation, wachsender Armut und zunehmender Prekarisierung sei er ein Tag des Widerstands und der politischen Auseinandersetzung.
Arbeit, Frieden und Demokratie zusammendenken
In der Erklärung, die von Gewerkschaftsvertreter Becet Barut verlesen wurde, wird ein direkter Zusammenhang zwischen sozialen und politischen Fragen hergestellt. „Ohne Frieden kann sich Arbeit nicht befreien, ohne Demokratie gibt es keine Gleichheit und keine Gerechtigkeit“, heißt es. Die Plattform verweist darauf, dass Kriege und regionale Konflikte Ausbeutung und Unterdrückung vertiefen. Gleichzeitig eröffne ein demokratischer Friedensprozess die Möglichkeit, soziale Kämpfe, den Einsatz für Frauenrechte sowie den Schutz von Umwelt und Lebensgrundlagen miteinander zu verbinden.
Verweis auf politischen Wendepunkt
Der diesjährige 1. Mai stehe auch im Kontext der Debatten um eine politische Lösung der kurdischen Frage. Die Plattform sieht in den aktuellen Entwicklungen eine Weggabelung: Entweder setze sich eine Politik von Krieg, Armut und autoritärer Herrschaft fort, oder es entstehe Raum für eine demokratische und gleichberechtigte Gesellschaft. Ein solcher Prozess betreffe nicht nur die kurdische Bevölkerung, sondern könne die Grundlage für ein Zusammenleben aller Gesellschaftsteile in Freiheit und Gleichheit schaffen.
Aufruf zur Teilnahme am 1. Mai
Die Plattform ruft dazu auf, die Forderungen nach sozialen Rechten, Frieden und Demokratie gemeinsam auf die Straße zu tragen. Der 1. Mai solle ein Tag werden, an dem „die Stimmen der Ausgebeuteten und Unterdrückten“ sichtbar werden. Die zentrale Kundgebung in Amed ist für den Bahnhofsplatz angekündigt. Dort sollen insbesondere Forderungen nach existenzsichernden Löhnen, sicheren Arbeitsverhältnissen, einem Ende der Repression sowie einer politischen Lösung des Konflikts artikuliert werden.
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Rente: Weniger Rente durch Rechentrick, Bundesbank will Haltelinie aushebeln
Wer ab 2027 Rente bezieht, könnte über Jahre hinweg monatlich Geld verlieren, ohne dass ein Bescheid kommt oder ein Gesetz seinen Namen ändert. Das ist der Kern eines Vorschlags, den die Deutsche Bundesbank im März 2026 der Alterssicherungskommission vorgelegt hat: Die Berechnungsbasis für das Rentenniveau soll von 45 auf 47 Beitragsjahre angehoben werden.
Auf dem Papier würde das Rentenniveau damit von 48 auf rund 50 Prozent steigen. Was dabei verschwindet: die Schutzklausel, die Sonderanhebungen auslöst, wenn die Rentenentwicklung hinter den Löhnen zurückbleibt. Sie würde künftig deutlich seltener greifen – und damit würde jedes Jahr weniger ankommen, als das geltende Recht heute verspricht.
Der Vorschlag ist nicht neu: Die Bundesbank hatte ihn bereits 2016 formuliert. Dass er jetzt erneut auf den Tisch kommt, gibt ihm politisches Gewicht – die Alterssicherungskommission legt ihren Abschlussbericht bis Sommer 2026 vor, und ihre Empfehlungen werden zur Vorlage für Gesetzgebung.
DGB-Chefin Yasmin Fahimi nannte den Vorstoß einen „unehrlichen Rechentrick”. Die IG Metall spricht von einem „rentenpolitischen Etikettenschwindel”.
Was hinter diesen Vorwürfen steckt, was die Bundesbank entgegnet – und warum der Unterschied zwischen einer Rente mit 48 und einer mit 50 Prozent ausgewiesenem Rentenniveau im Geldbeutel eine vollkommen andere Bedeutung hat als auf dem Papier.
Was das Rentenniveau misst – und welche Falle in der Formel stecktDas Rentenniveau – das Verhältnis einer Standardrente zum Durchschnittslohn – ist die wichtigste Kennzahl der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer 45 Jahre lang zum Durchschnittsverdienst gearbeitet und Beiträge eingezahlt hat, erhält die sogenannte Standardrente. Aktuell liegt deren Verhältnis zum verfügbaren Durchschnittsentgelt bei 48 Prozent.
Dieser Wert entscheidet, ob und wann die gesetzliche Haltelinie greift – und damit, ob Renten stärker steigen als es die bloße Lohnentwicklung ergeben würde.
Genau hier setzt der Bundesbank-Vorschlag an. Würde die Standardrente künftig auf Basis von 47 statt 45 Beitragsjahren berechnet, würde dasselbe Verhältnis – Rente zu Lohn – rein rechnerisch höher ausfallen: etwa 50 Prozent statt 48 Prozent. Nicht weil die Renten gestiegen wären. Sondern weil die Bezugsgröße gewechselt hat.
Der Effekt: Die Haltelinie, die das Rentenniveau bei mindestens 48 Prozent fixiert, würde fortan an einer anderen, höheren Messlatte gemessen. Sie würde seltener ausgelöst. Und damit würden Sonderanhebungen, die nach heutigem Recht Teil der Rentenanpassung sind, in vielen Jahren entfallen.
Die Standardrente nach 45 Beitragsjahren ist selbst eine politische Konvention. Bis Ende der 1980er Jahre galt eine 40-Jahre-Basis. Im Vorfeld des Rentenreformgesetzes 1992 wurde auf 45 Jahre umgestellt. Von 1988 bis 1990 wies die Bundesregierung sogar parallel zwei Standardrenten aus – mit 40 und mit 45 Jahren.
Was damals als Anpassung an veränderte Erwerbsbiografien galt, heißt aus heutiger Gewerkschaftsperspektive: Das Rentenniveau wurde nicht gestärkt, sondern kleiner gerechnet. Genau dieser Mechanismus würde sich wiederholen.
Wie der 47-Jahre-Vorschlag die Haltelinie praktisch aushebeltDie Haltelinie von 48 Prozent ist seit dem 1. Januar 2026 gesetzlich bis zum 1. Juli 2031 verlängert – durch das Rentenpaket 2025, verankert in § 255e SGB VI. Sie funktioniert so: Wenn das nach der normalen Rentenanpassungsformel berechnete Rentenniveau unter 48 Prozent sinkt, wird der Rentenwert so weit angehoben, bis die Marke wieder erreicht ist. Diese Sonderanhebung finanziert der Bund aus Steuermitteln.
In der Praxis hat dieser Mechanismus bereits gegriffen. Zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 wären die Renten nach der normalen Formel um 4,05 Prozent gestiegen. Weil das Rentenniveau dabei unter 48 Prozent gefallen wäre, greift die Haltelinie: Die Renten steigen stattdessen um 4,24 Prozent. Der neue Rentenwert liegt bei 42,52 Euro je Entgeltpunkt statt der ohne Haltelinie geltenden 42,44 Euro. Die Differenz finanziert der Bund.
Würde die Berechnungsbasis von 45 auf 47 Jahre umgestellt, wäre das Rentenniveau rechnerisch auf rund 50 Prozent gestiegen. Die Haltelinie von 48 Prozent wäre damit für mehrere Jahre außer Reichweite – sie würde erst ausgelöst, wenn das neu berechnete Niveau unter diesen höheren Referenzwert fiele.
In Jahren, in denen das Niveau auf der neuen Basis bei 49 oder 48,5 Prozent läge, würde keine Sonderanhebung ausgelöst. Der Bund spart. Die Rentner bekommen weniger, als ihnen nach heutigem Recht zusteht. Ohne Bescheid. Ohne Widerspruchsrecht. Nur durch die Verschiebung einer Formel.
Was bei 1.000 und 1.500 Euro Rente konkret weniger bleibtMonika S., 64, aus Dortmund, geht 2027 in Rente. Sie hat 42 Jahre Beiträge gezahlt, davon drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet bekommen. Ihre Rente wird bei etwa 1.200 Euro brutto liegen. Nach heutigem Recht profitiert sie davon, dass die Haltelinie in Jahren mit zu schwacher Lohnentwicklung die Rentenanpassung nach oben drückt.
Das kostet den Bund – und genau das will die Bundesbank abschaffen. Nicht durch eine direkte Kürzung. Sondern dadurch, dass die neue Berechnungsbasis das Rentenniveau so hoch ausweist, dass die Schutzklausel fast nie mehr greift.
In Zahlen: Allein für 2026 bedeutet die Haltelinie für eine Rente von 1.000 Euro rund 1,90 Euro mehr im Monat gegenüber dem, was ohne Schutzklausel ausgezahlt würde – das sind 22,80 Euro mehr im Jahr. Bei 1.500 Euro sind es entsprechend 2,85 Euro mehr im Monat. Das klingt zunächst nach wenig. Der Effekt kumuliert sich aber: Jede Rentenanpassung setzt auf dem zuletzt festgesetzten Rentenwert auf.
Wer 2026 durch die Haltelinie eine höhere Basis erhält, profitiert in jedem Folgejahr von diesem Ausgangswert. Über die gesamte Haltelinienphase bis 2031 summieren sich diese Effekte deutlich – und nach Berechnungen, die dem Bundesarbeitsministerium zugeschrieben werden, kann der monatliche Vorteil der Haltelinie bei einer 1.500-Euro-Rente bis 2031 auf rund 35 Euro pro Monat anwachsen.
Die Renten selbst wären durch den Bundesbank-Vorschlag nicht direkt gekürzt worden. Nur die statistische Berichterstattung darüber wäre besser – und das Geld, das Betroffene nach heutigem Recht erhalten hätten, bliebe in der Bundeskasse.
Wer profitiert – und wer zahlt die ZecheDie Bundesbank begründet ihren Vorschlag nicht mit dem Ziel, Rentner zu benachteiligen. Ihre Argumentation: Wer länger arbeitet, zahlt länger Beiträge und sammelt mehr Entgeltpunkte. Mit dem schrittweise steigenden Rentenalter hätten die Menschen, die in Zukunft in Rente gehen, tatsächlich mehr Beitragsjahre hinter sich als heute.
Eine Berechnungsbasis von 47 Jahren spiegele die realen Erwerbsbiografien besser wider. Das ausgewiesene Rentenniveau sei dann kein optisches Niveau mehr, sondern ein tatsächliches – und der Beitragssatzanstieg würde gedämpft.
Das klingt schlüssig – bis man fragt, wem der Vorteil zugutekommt. Der Bund spart die Milliarden, die er sonst als Erstattung für die Haltelinienkosten hätte überweisen müssen. Die Beitragszahler werden entlastet.
Die Rentner dagegen erhalten weniger als sie nach heute geltendem Recht erhalten hätten – nicht durch einen Bescheid, nicht durch ein neues Gesetz, sondern durch eine Verschiebung der Referenzgröße. Arbeitgeberverbände und das Institut der deutschen Wirtschaft unterstützen den Vorschlag. Teile der Union hatten eine ähnliche Position bereits in Sondierungsgesprächen 2024/2025 eingenommen.
Die SPD lehnte dies damals ab. Der DGB betreibt eine eigene Rentenkommission als solidarischen Gegenentwurf – ihr Ansatz: Rentenniveau tatsächlich auf mindestens 50 Prozent anheben, nicht durch Rechenverschiebung, sondern durch höhere Bundesmittel.
Was jetzt noch zu entscheiden ist – und warum Sommer 2026 zähltDie Alterssicherungskommission mit ihren 13 Mitgliedern – Co-Vorsitz Frank-Jürgen Weise und Prof. Constanze Janda – arbeitet seit dem 7. Januar 2026 und soll bis Ende Juni 2026 ihren Abschlussbericht vorlegen. Die Bundesbank-Stellungnahme ist eine von mehreren: Neben ihr haben DIHK, SoVD, VdK und DGB ihre Positionen eingebracht.
Die Bandbreite reicht von „47 Beitragsjahre als neue Berechnungsbasis” bis zu „Rentenniveau auf 53 Prozent anheben und alle Erwerbstätigen einbeziehen”. Die Kommission ist von politischen Weisungen unabhängig – ihre Empfehlungen sind nicht bindend, aber sie geben Regierung und Bundestag eine Vorlage für Gesetzgebung, die das Rentensystem für die gesamte Dekade nach 2026 prägt.
Das Rentenpaket 2025 enthält eine Berichtspflicht: Die Bundesregierung muss 2029 dem Bundestag darlegen, welche Maßnahmen nötig sind, um das Rentenniveau auch nach 2031 bei 48 Prozent zu halten. Wer bis dahin Rente bezieht, ist von diesen Entscheidungen direkt betroffen.
Was Betroffene jetzt tun können: Die Rentenanpassungsmitteilung, die ab Mitte Juni 2026 verschickt wird, genau prüfen. Wer neben der Rente Grundsicherung oder Wohngeld bezieht, sollte den angepassten Bescheid kontrollieren – bei der Anrechnung laufender Rentenanpassungen kommen Fehler vor, die durch fristgerechten Widerspruch behoben werden können.
Wer Fragen zu eigenen Rentenansprüchen hat, kann die Rentenberatung der Deutschen Rentenversicherung kostenlos nutzen. Wer in einer Interessenvertretung wie SoVD oder VdK aktiv ist oder werden möchte: Diese Verbände bündeln Bürgereingaben zur Alterssicherungskommission und leiten sie in den politischen Prozess.
Häufige Fragen zum Bundesbank-VorschlagWürden die Renten durch den 47-Jahre-Vorschlag direkt sinken?
Nein. Laufende Renten würden nicht gekürzt. Der Effekt ist indirekter: Die gesetzliche Haltelinie würde seltener greifen, weil das Rentenniveau rechnerisch höher ausgewiesen wäre. Sonderanhebungen würden entfallen, die nach heutigem Recht für stärkere Rentenanpassungen sorgen. Über viele Jahre summiert sich das zu einem realen Verlust gegenüber dem, was das geltende Recht heute verspricht.
Ist der Bundesbank-Vorschlag bereits beschlossen?
Nein. Es handelt sich um eine Empfehlung in der Stellungnahme der Deutschen Bundesbank vom 12. März 2026. Die Alterssicherungskommission legt ihren Bericht bis Ende Juni 2026 vor. Politische Entscheidungen stehen aus.
Was ist der Unterschied zwischen dem Rentenniveau und meiner individuellen Rente?
Das Rentenniveau ist eine abstrakte Kennzahl: Es gibt an, wie hoch die fiktive Standardrente (45 Beitragsjahre, Durchschnittsverdienst) im Verhältnis zum aktuellen Durchschnittslohn ist. Ihre persönliche Rente hängt von Ihren tatsächlichen Entgeltpunkten und dem aktuellen Rentenwert ab. Das Rentenniveau beeinflusst aber indirekt Ihre Rente – weil es steuert, wie stark der Rentenwert in Jahren mit zu schwacher Lohnentwicklung angehoben wird.
Betrifft das auch Erwerbsminderungsrenten?
Indirekt ja. Der Rentenwert, der durch die Haltelinie gesichert wird, gilt für alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – also auch für Erwerbsminderungsrenten. Würde die Haltelinie seltener greifen, fiele auch das Plus bei Sonderanhebungen geringer aus.
Wann entscheidet die Alterssicherungskommission?
Der Abschlussbericht ist bis Ende Juni 2026 geplant. Er dient als Grundlage für Gesetzgebung, ist selbst aber nicht bindend – die politische Entscheidung liegt bei Bundestag und Bundesregierung, voraussichtlich ab 2027.
Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026: Renten steigen im Juli um 4,24 Prozent
Deutsche Bundesbank: Stellungnahme zur Alterssicherungskommission, 12. März 2026
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Alterssicherungskommission 2026
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