Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Externe Ticker
Bei Faucis Experimenten mit Ebola-Aerosolen starben 80 % der geimpften Primaten
Senator Rand Paul hat eine neue Sammlung von Anthony Faucis privaten Notizen und E-Mails veröffentlicht. Diese enthüllen ein beunruhigendes Experiment mit Ebola-Aerosolen an nicht-menschlichen Primaten, das 2015 im Biolabor USAMRIID der US-Armee in Fort Detrick durchgeführt wurde. Finanziert wurde es vom National Institute of Allergy and Infectious Diseases (NIAID).
Laut Faucis eigenen Notizen vom 7. März 2016 starben 16 von 20 geimpften Primaten nach der Exposition gegenüber dem Aerosol-Virus (Sterblichkeitsrate von 80 %). Auch die beiden ungeimpften Kontrolltiere starben.
Die beunruhigendste Entdeckung betraf jedoch die Lungen. Fauci hielt später fest, dass die geimpften Tiere «Nekrosen, Entzündungen und Fibrinablagerungen in der Lunge» entwickelten, während die beiden ungeimpften Kontrolltiere «keine Entzündung in der Lunge» aufwiesen.
So reagierte Fauci auf die Experimente: «Dies hätte ein als geheim eingestuftes Experiment sein müssen, das von vornherein niemals hätte durchgeführt werden dürfen.» Später bekräftigte er in einer E-Mail, dass das US-Verteidigungsministerium (DoD) die Daten zwar veröffentlichen wollte, er jedoch der Ansicht war, sie «sollten als geheim eingestuft werden».
Die Ergebnisse dieses Experiments sorgten im Vorfeld größerer Ebola-Impfstoffstudien in Westafrika für Alarmstimmung. Fauci schrieb, «die Vorstellung, dass der Impfstoff Schaden anrichten kann, bereitet den Menschen nun große Sorge». Er beschrieb zudem, wie Verantwortliche in Liberia, Guinea und Sierra Leone angesichts der Ergebnisse «völlig ausrasteten», da dort größere Ebola-Impfstoffstudien geplant waren.
Als Vertreter des Verteidigungsministeriums das Weiße Haus darüber informierten, dass das NIAID die Studie mitfinanziert hatte, schrieb Fauci: «Ich wäre fast vom Stuhl gefallen.»
Nicolas Huscher von Focal Points, der auf diese neu veröffentlichten Dokumente hinwies, kommentierte:
«Dies ist ein weiteres Beispiel für die ungeheuerlichen biologischen Experimente, die hinter verschlossenen Türen durchgeführt wurden, sowie einer von vielen Versuchen Faucis, der Öffentlichkeit Informationen vorzuenthalten.»
Protest in Hannover gegen Polizeieinsatz im kurdischen Zentrum
In Hannover haben mehrere hundert Menschen gegen den Polizeieinsatz im Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrum (DKTM) demonstriert. Mit einem Protestzug und einer Kundgebung wandten sie sich gegen Polizeigewalt und die fortgesetzte Kriminalisierung politisch aktiver Kurd:innen.
Auslöser war der Polizeieinsatz bei einer Gedenkveranstaltung für Gefallene der kurdischen Freiheitsbewegung am Sonntag vor einer Woche. Dabei waren rund 200 Menschen etwa sechs Stunden lang von der Polizei festgehalten worden.
Die Demonstration begann am Samstagnachmittag vor dem Hauptbahnhof mit einer Schweigeminute für die Gefallenen des kurdischen Freiheitskampfes. Anschließend zog der Protestzug durch Hannover. Die Teilnehmer:innen trugen Transparente zum Anlass der Demonstration und Fahnen von TEV-DEM. Gerufen wurden unter anderem die Parolen „Jin, Jiyan, Azadî“, „Bijî Yekîtiya Gelê Kurd“ und „Şehîd Namirin“.
Forderung nach Ende der Kriminalisierung
Bei der anschließenden Kundgebung wurden deutschsprachige Erklärungen verlesen und Redebeiträge gehalten. Die Demonstrierenden forderten ein Ende von Polizeieinsätzen gegen kurdische Einrichtungen und der Politik, mit der politisches Engagement von Kurd kriminalisiert wird. Zu den Redner:innen gehörte auch Mizgin Çiftçi, Ko-Vorsitzender der Regionsfraktion der Partei Die Linke in der Region Hannover.
Der Politiker kritisierte den Umgang der Behörden mit der kurdischen Community und forderte Konsequenzen aus dem Polizeieinsatz. Çiftçi rief Hannovers Oberbürgermeister Belit Onay dazu auf, alle ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen und politischen Möglichkeiten zu nutzen, um einen Beitrag zu Frieden und Demokratie in der Türkei zu leisten. Zugleich nahm er die hannoverschen Behörden unmittelbar in die Verantwortung. Die Stadt müsse aufhören, „politisch aktive Kurd:innen mit Polizeigewalt zu schikanieren“, erklärte Çiftçi.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52952 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52904 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52893 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52888
Frau in Elkê tot in ihrer Wohnung aufgefunden
In Elkê (tr. Beytüşşebap) in der nordkurdischen Provinz Şirnex (Şırnak) ist eine Frau unter verdächtigen Umständen tot aufgefunden worden. Angehörige von Fikriye Cin hatten den Notruf verständigt, nachdem sie die Frau nicht mehr erreichen konnten. Daraufhin wurden Rettungskräfte und die türkische Gendarmerie zu ihrer Wohnung geschickt.
Nach dem Betreten der Wohnung stellten die Rettungskräfte den Tod von Fikriye Cin fest. Ihr Leichnam wurde zur Obduktion in die Leichenhalle des staatlichen Krankenhauses von Şırnak gebracht.
Zu den Umständen und der Ursache ihres Todes liegen bislang keine gesicherten Angaben vor. Die Behörden leiteten Ermittlungen zu dem verdächtigen Todesfall ein.
https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52666
Wird Kaliningrad bald blockiert?
In dieser Woche war der Politologe und Publizist Herrmann Ploppa mal wieder an der Reihe mit einer Folge von apolut Uncut. Es geht um Beschämendes bei der UNO, um Wadephuls Handshake mit Lawrow, Robert Habecks Pläne, um die Unabhängigkeit unserer Bundesrichter und um die Heuchelei unserer Medien. Zum Gespräch geht es hier.
«Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich würde mein Leben dafür geben, dass du es sagen darfst.» Mit diesem Credo ist das wöchentliche apolut-Format UNCUT im Wesentlichen auf den Punkt gebracht.
Die apolut-Redaktion stellt einmal die Woche einem bekannten Influencer – diese Woche Hermann Ploppa – eine Handvoll Fragen, die in der öffentlichen Debatte aktuell die Top-Themen markieren: «Dann erhalten wir dazu völlig subjektive Antworten und stellen diese online. That's it.»
Im Anschluss setzt apolut auf eine lebhafte Diskussion bei den Konsumenten des Formates, denn die von uns veröffentlichten Antworten entsprechen in der Regel nicht dem aktuellen Mainstream-Narrativ, noch geben sie vor, DIE Wahrheit zu sein.
Sie geben jede Woche die subjektive Meinung des Befragten zum Besten. Und damit das Meinungsspektrum möglichst breit bleibt, wechseln jede Woche die Befragten.
Tacheles #223 ist online
Imrali-Delegation berät mit Kurtulmuş über weitere gesetzliche Schritte
Die Imrali -Delegation der Partei der Völker für Gleichheit und Demokratie (DEM-Partei) hat ihre politischen Gespräche zum Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft fortgesetzt. Pervin Buldan und Mithat Sancar kamen im türkischen Parlament mit Parlamentspräsident Numan Kurtulmuş zusammen.
Im Mittelpunkt des Gesprächs standen die nach dem Rahmengesetz vorgesehenen weiteren gesetzlichen Regelungen in der neuen Legislaturperiode sowie das geplante Monitoring-Gremium. Buldan und Sancar tauschten sich mit Kurtulmuş über den Stand der Vorbereitungen aus und übermittelten dem Parlamentspräsidenten ihre Vorschläge für die weiteren Schritte.
Zuvor hatte die Imrali-Delegation den türkischen Vizepräsidenten Cevdet Yılmaz getroffen. Bei diesem Gespräch waren die bisherigen Arbeiten des Begleit- und Evaluierungsgremiums und seiner vier Unterkommissionen erörtert worden.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/imrali-delegation-trifft-vizeprasident-yilmaz-52967
Brüsseler Konferenz: Kurdische Einheit als Grundlage internationaler Vertretung
Die Debatte über eine internationale Vertretung der Kurd:innen hat auf der KNK-Konferenz in Brüssel die Frage der nationalen Einheit in den Mittelpunkt gerückt. Vertreter:innen politischer Parteien und Institutionen aus verschiedenen Teilen Kurdistans sprachen sich dafür aus, diplomatische Initiativen künftig stärker zu bündeln und eine gemeinsame politische Grundlage für das Streben nach internationalem Status zu schaffen.
Zübeyir Aydar vom Exekutivrat der Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans (KCK) forderte, möglichst bald eine kurdische Nationalkonferenz einzuberufen. Dort sollten die weiteren Schritte beschlossen und eine gemeinsame Struktur für die internationale Arbeit geschaffen werden. Die internationale Vertretung der Kurd:innen könne nicht einzelnen Parteien oder den Staaten überlassen werden, auf die Kurdistan aufgeteilt wurde. „Türk:innen, Araber:innen und Perser:innen können uns nicht vertreten. Sie können ihre eigenen Nationen vertreten“, sagte Aydar.
Vertretung auf allen internationalen Plattformen
Für Aydar muss der kurdische Freiheitskampf neben Kurdistan auch konsequent auf internationaler Ebene geführt werden. Die Konferenz müsse deshalb die Frage beantworten, wie Kurd:innen in internationalen Institutionen mit eigener Stimme vertreten sein können. „Wir sind in unserem Land präsent und wir werden auf allen Plattformen präsent sein“, sagte Aydar. Bislang könnten kurdische Vertreter:innen internationale Institutionen lediglich als Gäste betreten, ohne selbst Teil dieser Strukturen zu sein. „Das ist für uns eine Wunde, eine tiefe Wunde für unser Volk.“
Diese Situation müsse überwunden werden. Die KCK werde die Initiative deshalb mit aller Kraft unterstützen und den Kampf fortsetzen, bis eine eigene kurdische Vertretung erreicht sei. Aydar erinnerte in diesem Zusammenhang an den Vertrag von Lausanne und dessen Folgen für die Kurd:innen. „Seit mehr als einem Jahrhundert werden wir von Staaten vertreten, deren politische Ordnung unsere eigene nationale Existenz nicht anerkennt.“ Als konkrete nächste Schritte schlug Aydar die Bildung eines Komitees für die internationale Initiative sowie eine Unterschriftenkampagne vor, mit der Kurd:innen über politische und regionale Grenzen hinweg zusammengebracht werden sollen.
Entscheidend sei jedoch eine gemeinsame politische Grundlage. „Dieser Kampf kann nur durch Einheit zum Erfolg führen“, sagte Aydar und richtete einen Aufruf an alle kurdischen Parteien: „Lasst uns so schnell wie möglich unsere Nationalkonferenz durchführen, dort über diese Arbeiten entscheiden und den Kampf gemeinsam führen.“
Bahai Kakai von der PDK-I
Omar: Alle vier Teile und die Diaspora einbeziehen
Der Vertreter Rojavas, Dr. Abdulkarim Omar, bezeichnete die Konferenz als Beginn eines langfristigen Kampfes. Kurd:innen müssten ihre Anliegen selbst auf die internationale Agenda tragen. Die Rojava-Revolution und der Widerstand von Kobanê hätten wesentlich dazu beigetragen, die Kurd:innen weltweit bekannt zu machen und Millionen Menschen für ihre Sache zu gewinnen. Auf dieser Grundlage müsse die internationale Arbeit nun weiterentwickelt werden.
Omar forderte, alle vier Teile Kurdistans und die Diaspora in eine gemeinsame Vertretung einzubeziehen. Auch die großen kurdischen Parteien müssten sich an diesem Prozess beteiligen. Zugleich schlug er vor, eine ständige Gruppe von Fachleuten für internationales Recht einzurichten. Diese solle die rechtlichen Möglichkeiten für einen internationalen Status und eine Vertretung der Kurd:innen kontinuierlich untersuchen und begleiten. Parallel dazu müsse die diplomatische Arbeit gegenüber internationalen Institutionen und einflussreichen Staaten intensiviert werden.
YNK sieht Chance für gemeinsame nationale Haltung
Şêx Şemal erklärte im Namen der Patriotischen Union Kurdistans (YNK), eine gemeinsame und starke internationale Vertretung sei für die Kurd:innen notwendig. Eine besondere Rolle könne dabei eine kurdische Nationalkonferenz spielen, die alle vier Teile Kurdistans umfasst. Eine solche Konferenz könne die gesellschaftliche und nationale Willensbildung auf eine gemeinsame Grundlage stellen.
Şemal bekräftigte zugleich das Selbstbestimmungsrecht der Kurd:innen und die Notwendigkeit, bestehende internationale Mechanismen wirksamer für die Sicherung ihrer Rechte zu nutzen. „Kurden müssen mit ihrer eigenen Identität und in ihrem eigenen Namen international vertreten sein und sich aktiv an der Arbeit internationaler Institutionen beteiligen. Dafür braucht es Strukturen, die einen gemeinsamen politischen Willen nach außen tragen können.“
„Wenn wir heute geeint wären, befänden wir uns in einer völlig anderen Situation“
Auch Imam Taşçıer von der DEM-Partei stellte die kurdische Einheit ins Zentrum. Die während der Konferenz vorgelegten rechtlichen und diplomatischen Vorschläge seien wichtig, könnten jedoch nur Wirkung entfalten, wenn politische Parteien und Institutionen Verantwortung für ihre Umsetzung übernähmen. „Notwendig ist deshalb eine gemeinsame diplomatische Struktur. Politiker:innen und Diplomat:innen müssen daran ebenso beteiligt werden wie kurdische Institutionen und Parteien.“
Die Herstellung einer solchen Einheit gehöre zu den schwierigsten Aufgaben, sei aber möglich, sagte Taşçıer: „Wenn wir heute geeint wären, befänden wir uns in einer völlig anderen Situation.“ Die Veränderungen im Mittleren Osten könnten zugleich nicht an den Kurd:innen vorbeigehen. Sie seien eine dynamische Kraft der regionalen Entwicklungen, und Veränderungen, die sie ausschlössen, könnten keinen dauerhaften Bestand haben.
Jónasson sagt Unterstützung für Beobachterstatus zu
Unterstützung für die Initiative kam auch vom ehemaligen isländischen Außenminister Ögmundur Jónasson. Er kündigte an, die Bemühungen um einen Beobachterstatus der Kurd:innen bei den Vereinten Nationen zu unterstützen. „Wir werden alles in unserer Macht Stehende tun, damit die Kurden bei den Vereinten Nationen Beobachterstatus erhalten“, sagte Jónasson.
Mehr als 60 Millionen Kurd:innen werde nicht nur ein eigener Staat verweigert. Ihnen fehle zugleich eine eigene Stimme in den UN, wo staatliche Macht international organisiert sei. Gerade deshalb sei eine kurdische Vertretung notwendig. Jónasson verband die Frage mit einer grundsätzlichen Kritik an der internationalen Ordnung. „Das Problem sind die Staaten, nicht die Menschen“, sagte der frühere Außenminister. Zugleich werde die regelbasierte internationale Ordnung zunehmend geschwächt und militärischen Interessen untergeordnet.
Gemeinsame Vertretung darf Unterschiede nicht einebnen
Sümeyye Boz, Abgeordnete der DEM-Partei, setzte in ihrem Beitrag für die Bewegung Freier Frauen (TJA) einen weiteren Akzent. Kurdische Einheit dürfe nicht als Vereinheitlichung unterschiedlicher politischer und gesellschaftlicher Erfahrungen verstanden werden. Die Aufteilung Kurdistans habe dazu geführt, dass Kurd:innen seit einem Jahrhundert unter unterschiedlichen Staaten, politischen Regimen und gesellschaftlichen Systemen leben. Daraus seien zugleich unterschiedliche Erfahrungen, politische Vorstellungen und eine große kulturelle Vielfalt hervorgegangen.
„Unsere Vielfalt ist kein Grund für Trennung, sondern Stärke und Reichtum unserer gemeinsamen Zukunft“, erklärte Boz. Eine gemeinsame kurdische Politik müsse diese Unterschiede aufnehmen. Zugleich müsse die freiheitliche Haltung der kurdischen Frauen im Zentrum stehen. „Frauen sind nicht lediglich Teil gesellschaftlicher Kämpfe, sondern mit ihrer eigenständigen politischen Organisierung und ihrem politischen Willen zu einer treibenden Kraft gesellschaftlicher Veränderung geworden.“
Eine Einheit oder ein Lösungsmodell, das die politische Vorreiterrolle und den Willen der Frauen außer Acht lasse, könne deshalb keinen dauerhaften Bestand haben, betonte die Politikerin. Eine gemeinsame kurdische Perspektive müsse sowohl die gesellschaftliche Vielfalt als auch die freiheitliche Position der Frauen zu ihrer Grundlage machen.
Einheit als Voraussetzung internationaler Vertretung
Auch Vertreter der PDK-I, der Suryoye-Gemeinschaft und der Gorran-Bewegung griffen die Frage des gemeinsamen Handelns auf. Dabei wurde zugleich darauf verwiesen, dass fehlende internationale Vertretung nicht ausschließlich äußeren Kräften zugeschrieben werden könne. Politische Spaltungen und Defizite der eigenen Zusammenarbeit müssten ebenfalls überwunden werden.
Der Gouverneur von Silêmanî, Heval Ebubekir, bezeichnete die Forderung nach einem Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen als wichtigen Schritt. Eine solche Vertretung sei nicht mit der Forderung nach Staatlichkeit gleichzusetzen, könne aber den Beginn eines weitergehenden Prozesses markieren. Seit Lausanne bestehe das grundlegende Problem fort, dass Kurd international nicht in ihrem eigenen Namen vertreten seien.
Damit zeichnet sich in der Konferenzdebatte neben der Forderung nach internationalem Status eine zweite zentrale Frage ab: Nicht allein wo die Kurd:innen international vertreten sein sollen, sondern wer mit welchem gemeinsamen Mandat für sie spricht. Die Forderung nach einer Nationalkonferenz und einer gemeinsamen diplomatischen Struktur soll darauf eine politische Antwort geben.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/knk-konferenz-kurdische-diplomatie-soll-globaler-werden-52971 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/konferenz-in-brussel-kurd-innen-streben-vertretung-bei-den-vereinten-nationen-an-52968 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52738
Rente unbezahlbar? Neue Studie widerspricht drohendem Zusammenbruch
Immer mehr Rentner, immer höhere Kosten, bald kein Geld mehr: So zugespitzt wird über die gesetzliche Rente häufig gesprochen. Eine Untersuchung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung stellt dieser Darstellung Zahlen entgegen, die deutlich weniger dramatisch ausfallen.
Die Analyse von Rentenforscher Florian Blank zeigt: Gemessen an der Wirtschaftsleistung lagen die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung 2024 niedriger als 1997. Daraus folgt keine Entwarnung für alle kommenden Jahrzehnte – wohl aber die Frage, wie überzeugend Forderungen nach Einschnitten tatsächlich begründet sind.
Mehr Rentner bedeuten nicht automatisch eine höhere wirtschaftliche Belastung1997 entsprachen die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung zehn Prozent des deutschen Bruttoinlandsprodukts. Für 2024 weist die Untersuchung 9,3 Prozent aus, obwohl die Zahl der Rentnerinnen und Rentner im betrachteten Zeitraum um mehr als drei Millionen gestiegen ist.
Diese Gegenüberstellung ist aufschlussreich, weil steigende Ausgaben in Euro allein wenig über ihre Finanzierbarkeit aussagen. Wenn zugleich die Wirtschaftsleistung wächst, kann eine höhere absolute Summe einen kleineren Anteil der verfügbaren wirtschaftlichen Mittel beanspruchen.
Ein niedrigerer Anteil beweist allerdings auch nicht, dass jede einzelne Rente ausreicht. Die finanzielle Entwicklung des Systems und die Lebenslage eines Menschen mit kleiner Rente sind zwei unterschiedliche Fragen.
Was die Zahlen tatsächlich zeigenDie Untersuchung, über die die taz am 15. Juni 2026 berichtete, betrachtet mehrere Vergleichsgrößen. Dabei kommt es darauf an, Ausgaben, Einnahmen und Bundesmittel nicht miteinander zu verwechseln.
Kennzahl Früherer Vergleichswert Wert für 2024 Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung im Verhältnis zur Wirtschaftsleistung 10,0 Prozent im Jahr 1997 9,3 Prozent Bundesmittel als Anteil der Gesamteinnahmen der Rentenversicherung 33,7 Prozent im Jahr 2003 29,1 Prozent Bundesmittel für die Rentenversicherung im Verhältnis zu den Bundesausgaben 26,3 Prozent zur Jahrtausendwende 24,6 ProzentDie Werte stammen aus der WSI-Auswertung beziehungsweise ihrer Zusammenfassung durch die Hans-Böckler-Stiftung. Sie beschreiben historische Entwicklungen und sind keine Vorhersage für die künftigen Beitragssätze.
Bundesmittel sind nicht bloß eine Rettung für eine leere KasseWer sämtliche Steuerzahlungen an die Rentenversicherung als Beweis ihres Scheiterns behandelt, lässt einen Teil ihrer Aufgaben außer Acht. Die Rentenversicherung erbringt auch gesetzlich übertragene Leistungen, denen keine entsprechenden individuellen Beiträge gegenüberstehen.
Die Deutsche Rentenversicherung nennt dafür beispielsweise ausgeweitete Kindererziehungsleistungen und bestimmte vorgezogene abschlagsfreie Altersrenten. Bundeszuschüsse dienen außerdem der allgemeinen Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit.
Deshalb muss eine seriöse Finanzierungsdebatte auch klären, welche Aufgaben aus Beiträgen und welche aus Steuern bezahlt werden sollen. Die Höhe der Bundesmittel allein beantwortet diese Verteilungsfrage nicht.
Die Studie widerlegt keine künftigen FinanzierungsproblemeDie WSI-Untersuchung stammt aus der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung und bezieht erkennbar Position gegen pauschale Krisendiagnosen. Ihre historischen Vergleiche ersetzen jedoch keine Vorausberechnung unter veränderten Bedingungen.
Der Rentenversicherungsbericht 2025 der Bundesregierung rechnete beispielsweise mit einem Beitragssatz von 19,8 Prozent für 2028 und 21,2 Prozent für 2039. Das sind Modellwerte unter den damaligen Annahmen, keine heute bereits feststehenden Beitragssätze für diese Jahre.
Die Alterung der Bevölkerung bleibt damit eine Finanzierungsaufgabe. Aus einem erwarteten Beitragsanstieg folgt aber noch nicht, dass das System zusammenbricht oder nur eine einzige Reform möglich wäre.
Auch für Jüngere ist die gesetzliche Rente nicht automatisch ein VerlustgeschäftBlank widerspricht außerdem der Behauptung, Beiträge lohnten sich für jüngere Versicherte grundsätzlich nicht mehr. Die von ihm herangezogenen Modellrechnungen ergeben auch für jüngere Geburtsjahrgänge positive nominale interne Renditen.
Eine solche Modellrendite ist allerdings kein garantierter Zins auf einem persönlichen Sparkonto. Sie hängt unter anderem von Annahmen über spätere Beiträge, Rentenzahlungen und die Bezugsdauer ab; „nominal“ bedeutet zudem, dass die Inflation noch nicht herausgerechnet ist.
Die zugrunde liegenden Simulationen berücksichtigen außerdem, dass Beiträge auch Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten sowie Rehabilitation finanzieren. Für den Vergleich mit Altersrentenzahlungen wird dafür ein pauschaler Beitragsanteil herausgerechnet.
Mehr Beschäftigung kann die Finanzierung verbessernDie Zahl älterer Menschen allein entscheidet nicht darüber, wie tragfähig die Rentenversicherung ist. Ebenso kommt es darauf an, wie viele Menschen tatsächlich sozialversicherungspflichtig arbeiten und Beiträge entrichten.
Modellrechnungen des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung zeigen, dass eine günstigere Arbeitsmarktentwicklung und höhere Zuwanderung die Finanzierung verbessern können. Bei der Zuwanderung hängt das Ergebnis ausdrücklich auch davon ab, dass die Integration in den Arbeitsmarkt gelingt.
Für die politische Debatte heißt das: Wer ausschließlich über längeres Arbeiten oder geringere Rentenanpassungen spricht, betrachtet nur einen Teil der Möglichkeiten. Beschäftigungspolitik gehört ebenso zur Rentenpolitik.
Für Rentner zählt auch eine gebremste ErhöhungEine Reform muss die laufende Bruttorente nicht unmittelbar senken, um finanziell spürbar zu werden. Fallen spätere Erhöhungen geringer aus, wächst über die Jahre ein Abstand zu einer günstigeren Entwicklung.
Die Deutsche Rentenversicherung betont ihrerseits, dass Empfehlungen der Alterssicherungskommission noch keine verbindliche Aussage über ihre spätere gesetzliche Umsetzung erlauben.
Quellen: Florian Blank, Faktencheck Rente, WSI der Hans-Böckler-Stiftung, Juni 2026; Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung „Faktencheck Rente“, Juni 2026; IMK Policy Brief; Rentenversicherungsbericht 2025 der Bundesregierung; Deutsche Rentenversicherung zu Bundesmitteln und den Empfehlungen der Alterssicherungskommission; taz, „Finanzierung der Rente“, 15. Juni 2026.
Der Beitrag Rente unbezahlbar? Neue Studie widerspricht drohendem Zusammenbruch erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Das deutsche Stadt-, pardon: Mannschaftsbild
Manchmal braucht es nur ein Mannschaftsfoto, um aufzuzeigen, wie unsicher eine Gesellschaft inzwischen darüber geworden ist, was sie unter nationaler Repräsentation versteht. Elf Fußballer stehen vor einem Länderspiel nebeneinander, tragen dasselbe Trikot, vertreten denselben Verband und denselben Staat. Eigentlich könnte die Sache damit erledigt sein. Wer spielberechtigt ist, vom Bundestrainer berufen wird und für Deutschland […]
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Grundsicherung: Gerichte uneinig über Schulbedarf im Wechselmodell
Die Gewährung und Aufteilung der Schulbedarfspauschale bei Kindern getrennt lebender Eltern im SGB-II-Bezug sorgt immer wieder für rechtliche Auseinandersetzungen mit den Jobcentern.
Im Jahr 2026 beträgt die Pauschale für den persönlichen Schulbedarf insgesamt 195 Euro: 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr. Sie ist Bestandteil der Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT). Bei getrennt lebenden Eltern stellt sich häufig die Frage, in welchem Haushalt die Leistung zu berücksichtigen ist und ob sie aufgeteilt werden darf. Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Dabei ist zu unterscheiden: Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil und besucht den anderen im Rahmen des Umgangsrechts, oder betreuen beide Eltern es in einem paritätischen Wechselmodell ungefähr zur Hälfte? Außerdem kommt es darauf an, ob der Schulbedarf bereits gedeckt ist.
Kind lebt hauptsächlich bei einem Elternteil: Gewöhnlicher Aufenthalt entscheidendDas Sozialgericht Dortmund entschied mit Urteil vom 16.05.2017 – S 19 AS 2534/15, dass das Jobcenter am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes den persönlichen Schulbedarf zahlen muss.
Dies gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn sich das Kind zum Stichtag am Beginn des Schulhalbjahres beim umgangsberechtigten Elternteil im Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters aufhält. Im entschiedenen Fall lebten die Kinder hauptsächlich bei ihrer Mutter und besuchten regelmäßig ihren Vater.
Keine tageweise Aufteilung wegen Umgangszeiten: Nach Auffassung des Gerichts ist die Schulbedarfspauschale keine tageweise teilbare Leistung. Der Bedarf wird einmalig für das jeweilige Schulhalbjahr berücksichtigt. Ein Aufenthalt beim anderen Elternteil am Stichtag verlagert deshalb die Zuständigkeit für diese Leistung nicht. Quelle: Mitteilung zum Urteil des SG Dortmund
Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem das Jobcenter seine Berufung im Verfahren L 2 AS 1246/17 zurückgenommen hatte. Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker
SG Dessau-Roßlau: Unteilbare Pauschale, aber kein Anspruch bei gedecktem BedarfDas Sozialgericht Dessau-Roßlau entschied mit Urteil vom 15.03.2024 – S 4 AS 551/21, dass die Schulbedarfspauschale auch bei einem paritätischen Wechselmodell nicht teilbar sei. Den geltend gemachten Anspruch lehnte es dennoch ab, weil es den Bedarf durch die Mutter als gedeckt ansah.
In dem Verfahren lebte das Kind etwa zur Hälfte beim leistungsberechtigten Vater und bei der nicht leistungsberechtigten Mutter. Während des Aufenthalts beim Vater bestand eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt sah das Gericht bei der Mutter.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Pauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit § 34 Abs. 3 und 3a SGB XII einmalig am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum anteiligen Mehrbedarf für Alleinerziehende lasse sich nur auf teilbare Leistungen übertragen. Dazu verwies es unter anderem auf das BSG-Urteil vom 27.09.2023 – B 7 AS 13/22 R.
Liegt der gewöhnliche Aufenthalt bei einem nicht leistungsberechtigten Elternteil, kommt ein Anspruch nach dieser Entscheidung nur in Betracht, wenn der Schulbedarf dort nachweislich nicht gedeckt wurde. Die Unteilbarkeit bedeutet somit nicht automatisch, dass die Pauschale im Haushalt des leistungsberechtigten Elternteils vollständig zu bewilligen ist. Quelle: Urteil des SG Dessau-Roßlau
LSG Berlin-Brandenburg: Hälftiger Schulbedarf im WechselmodellEine andere Auffassung zur Teilbarkeit vertrat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 10.11.2022 – L 27 AS 1192/21.
Das Gericht bejahte bei einem wöchentlichen Wechselmodell mit etwa hälftiger Kostenteilung einen anteiligen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Wegen des pauschalierenden Charakters dieser Leistung komme es nicht auf den Nachweis eines tatsächlich entstandenen Mehrbedarfs an.
Auch die Leistungen für den persönlichen Schulbedarf seien aufgrund des hälftigen Wechselmodells nur zur Hälfte zu bewilligen. Quelle: Rechtsprechungsübersicht mit Verweis auf das Urteil
Damit weichen die Aussagen des LSG Berlin-Brandenburg und des SG Dessau-Roßlau zur Teilbarkeit voneinander ab. Die Fälle dürfen allerdings nicht vollständig gleichgesetzt werden: Für die Entscheidung aus Dessau-Roßlau war zusätzlich maßgeblich, dass das Gericht eine Bedarfsdeckung bei der nicht leistungsberechtigten Mutter annahm.
Fazit: Was tun bei Problemen?Die Entscheidungen betreffen unterschiedliche Fragen: Welches Jobcenter ist zuständig, besteht ein ungedeckter Schulbedarf und darf die Pauschale aufgeteilt werden? Insbesondere zur Teilbarkeit beim paritätischen Wechselmodell vertreten die genannten Gerichte unterschiedliche Auffassungen.
Kürzt das Jobcenter die Pauschale wegen der Trennungssituation oder lehnt es die Zahlung ab, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Bescheid und Begründung prüfen: Kontrollieren Sie, ob der persönliche Schulbedarf berücksichtigt wurde und weshalb gegebenenfalls eine Kürzung oder Ablehnung erfolgte. Im Jahr 2026 sind regelmäßig 130 Euro zum 1. August und 65 Euro zum 1. Februar vorgesehen. Quelle: Jobcenter Berlin-Lichtenberg
- Fristgerecht Widerspruch einlegen: Die Frist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Der Widerspruch kann beispielsweise schriftlich oder zur Niederschrift beim Jobcenter eingelegt werden. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. Rechtsgrundlage: § 84 SGG
- Die Begründung auf den konkreten Fall abstimmen: Erläutern Sie die Betreuungssituation, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und ob sein Schulbedarf bereits gedeckt ist. Bei einer Kürzung wegen einzelner Umgangstage können Sie auf die dargestellte Rechtsprechung zur Unteilbarkeit verweisen. Wird dagegen eine Bedarfsdeckung durch den anderen Elternteil angenommen, sollte der Widerspruch konkret darauf eingehen. Beim paritätischen Wechselmodell ist die abweichende Rechtsprechung zu berücksichtigen.
Der Beitrag Grundsicherung: Gerichte uneinig über Schulbedarf im Wechselmodell erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Resturlaub 2026: Ohne diesen Hinweis darf der Chef Urlaubstage häufig nicht streichen
Im Urlaubskonto stehen noch freie Tage, doch zum Jahresende sollen sie verschwinden: So einfach darf es sich ein Arbeitgeber beim gesetzlichen Urlaub regelmäßig nicht machen. Er muss Beschäftigte grundsätzlich konkret zur Urlaubsnahme auffordern und rechtzeitig über den drohenden Verfall informieren.
Für Arbeitnehmer lohnt sich deshalb schon im Herbst ein Blick auf offene Ansprüche und bisherige Mitteilungen. Wer erst nach der Januarabrechnung nachfragt, muss möglicherweise über Urlaubstage streiten, die sich vorher noch hätten nehmen lassen.
Der Kalender allein lässt Urlaub nicht verschwindenNach § 7 Bundesurlaubsgesetz soll Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Jahr kommt insbesondere infrage, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe sie rechtfertigen.
Diese gesetzliche Jahresbindung bedeutet jedoch keinen automatischen Verlust am 31. Dezember. Das Bundesarbeitsgericht hat seine frühere Rechtsprechung dazu 2019 grundlegend geändert, nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hatte, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht allein deshalb verlieren darf, weil er keinen Antrag gestellt hat (BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15).
Seither muss der Arbeitgeber Beschäftigte zuvor tatsächlich in die Lage versetzt haben, ihren gesetzlichen Urlaub wahrzunehmen.
Was der Arbeitgeber konkret mitteilen mussDie Information muss sich auf den individuellen Urlaubsanspruch beziehen und verständlich erklären, wann die Tage verfallen können. Hinzu kommt die Aufforderung, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen.
Eine allgemeine Vertragsklausel oder ein pauschaler Aushang genügt dafür regelmäßig nicht. Ebenso wenig ersetzt eine bloße Anzeige des Urlaubskontos ohne Aufforderung und verständlichen Verfallhinweis die erforderliche Information.
Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben; im Streitfall muss der Arbeitgeber allerdings nachweisen können, dass er seine Pflichten erfüllt hat. Eine nachvollziehbare E-Mail oder persönliche Mitteilung kann deshalb erhebliche Bedeutung haben.
Ein Hinweis kurz vor Silvester kann zu spät seinBeschäftigte müssen noch eine tatsächliche Gelegenheit haben, ihren Urlaub zu nehmen. Ein Hinweis auf zahlreiche offene Tage kurz vor Jahresende hilft wenig, wenn dafür nicht mehr genügend Arbeitstage verbleiben.
Eine allgemeine gesetzliche Herbstfrist für solche Mitteilungen gibt es nicht. Entscheidend sind der Zeitpunkt, der offene Anspruch und die tatsächlichen Möglichkeiten zur Urlaubsnahme.
Hat der Arbeitgeber rechtzeitig und ordnungsgemäß informiert und war Urlaub möglich, können Beschäftigte die Tage allerdings verlieren, wenn sie diese freiwillig nicht nehmen. Die Hinweispflicht ist deshalb kein Freibrief, Urlaub beliebig anzusammeln.
Der 31. März ist keine allgemeine VerlängerungWird Urlaub wegen dringender betrieblicher oder persönlicher Gründe übertragen, soll er grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden. Für Urlaub aus 2026 wäre das der Zeitraum bis zum 31. März 2027.
Daraus folgt aber nicht, dass jeder Beschäftigte seinen Jahresurlaub ohne Weiteres bis März aufschieben darf. Arbeits- und Tarifverträge können günstigere Übertragungsregeln enthalten, die zusätzlich geprüft werden sollten.
Fehlte dagegen die erforderliche Mitwirkung des Arbeitgebers, ist der fortbestehende Urlaub nicht allein deshalb automatisch Ende März erledigt. Der Arbeitgeber kann seine Hinweise nachholen und damit unter den rechtlichen Voraussetzungen wieder einen Verfall ermöglichen.
Bei langer Krankheit kommt es auf den Beginn anFür durchgehende Arbeitsunfähigkeit gelten besondere Regeln. Wer seit Beginn des Urlaubsjahres bis zum 31. März des zweiten Folgejahres krankheitsbedingt keinen Urlaub nehmen konnte, verliert den gesetzlichen Anspruch grundsätzlich nach diesen 15 Monaten – auch ohne Arbeitgeberhinweis.
Für Urlaub aus 2026 wäre das bei entsprechend durchgehender Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich der 31. März 2028. Die Frist beginnt nicht schon mit dem ersten Krankheitstag, sondern wird vom Ende des Urlaubsjahres aus berechnet.
Anders kann es aussehen, wenn jemand zunächst gearbeitet hat und erst später dauerhaft erkrankt. Dann hängt der Verfall regelmäßig davon ab, ob der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweispflichten rechtzeitig vor der Erkrankung erfüllt hatte.
Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb einem Beschäftigten Resturlaub erhalten, dessen Arbeitgeber vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung hätte tätig werden können. Eine spätere lange Krankheit beseitigt ein vorheriges Versäumnis nicht automatisch.
Bei einer Erkrankung sehr früh im Jahr ist genauer zu prüfen, ob überhaupt Zeit für Hinweise und Urlaubsnahme bestand. Das BAG hat hierzu Ausnahmen und eine mögliche Begrenzung der erhaltenen Urlaubstage anerkannt.
Diese Termine können für Urlaub aus 2026 wichtig werden Situation Möglicher Zeitpunkt des Verfalls Ordnungsgemäßer Hinweis, Urlaub war möglich, keine Übertragungsgründe Grundsätzlich 31. Dezember 2026 Zulässige Übertragung aus betrieblichen oder persönlichen Gründen Grundsätzlich 31. März 2027, erforderliche Arbeitgeberhinweise bleiben zu beachten Durchgehende krankheitsbedingte Verhinderung seit Jahresbeginn 2026 Grundsätzlich 31. März 2028 Erforderliche Arbeitgeberhinweise fehlen Kein automatischer Verfall allein wegen Jahresende oder Ablauf des üblichen ÜbertragungszeitraumsDie Tabelle betrifft den gesetzlichen Urlaub und typische Fallgestaltungen. Besonders bei Erkrankung im laufenden Jahr oder abweichenden Vertragsregelungen lässt sich der Einzelfall nicht allein anhand eines Datums beurteilen.
Auch ältere Urlaubstage können noch bestehenVerfall und Verjährung sind unterschiedliche Fragen. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist für den gesetzlichen Urlaubsanspruch beginnt nach der BAG-Rechtsprechung grundsätzlich erst mit dem Jahresende, in dem der Arbeitgeber ordnungsgemäß informiert und die tatsächliche Urlaubsnahme ermöglicht hat.
Fehlende Hinweise können deshalb auch für Ansprüche aus früheren Jahren bedeutsam sein. Daraus folgt allerdings nicht, dass jeder alte Eintrag im Urlaubskonto unbegrenzt erhalten bleibt.
Für zusätzlichen Urlaub oberhalb des gesetzlichen Mindestanspruchs können wirksame arbeits- oder tarifvertragliche Sonderregeln gelten. Eine solche Abweichung muss sich aus den Vereinbarungen hinreichend deutlich ergeben.
Jetzt das Urlaubskonto und die Mitteilungen sichernPraktisch sinnvoll ist, den aktuellen Urlaubssaldo, frühere Anträge, Ablehnungen und Arbeitgeberhinweise aufzubewahren. Unklare oder bereits gestrichene Tage sollten Beschäftigte konkret nachfragen und ihren gewünschten Urlaubszeitraum rechtzeitig beantragen.
Wer das Unternehmen verlässt, muss zusätzlich aufpassen: Noch bestehender Urlaub, der wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden kann, ist grundsätzlich abzugelten. Für diesen Geldanspruch können unter anderem tarifliche Ausschlussfristen gelten, weshalb er zeitnah geltend gemacht werden sollte.
Beispiel aus der Praxis: Acht Tage sollen verschwindenEin fiktives Beispiel: Eine Arbeitnehmerin hat im Oktober noch acht Tage gesetzlichen Urlaub aus 2026 offen. Sie hat bislang weder eine individuelle Aufforderung zur Urlaubsnahme noch einen Hinweis auf den drohenden Verfall erhalten.
Eine pauschale Mitteilung, alle Resttage würden zum Jahreswechsel gelöscht, reicht unter diesen Umständen regelmäßig nicht aus. Informiert der Arbeitgeber dagegen jetzt ordnungsgemäß und ermöglicht die Urlaubsnahme, kann ein späterer Verfall durchaus infrage kommen.
Die Arbeitnehmerin sollte deshalb die acht Tage dokumentieren und konkrete Urlaubstermine beantragen. Ihr Anspruch auf Erholung ist besser gesichert, wenn die offenen Fragen vor dem Jahreswechsel geklärt werden.
Quellen: § 7 Bundesurlaubsgesetz; Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15; vom 20.12.2022, 9 AZR 245/19 und 9 AZR 266/20; vom 31.01.2023, 9 AZR 107/20 und 9 AZR 244/20.
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Abschlagsfreie Rente nur noch für bestimmte Berufe: Was das für Beschäftigte bedeutet
Niedersachsens CDU-Landeschef Sebastian Lechner kann sich vorstellen, die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren auf körperlich belastende Berufe zu begrenzen. Ministerpräsident Olaf Lies (SPD) widerspricht und will die Regelung unabhängig vom Beruf beibehalten.
Für Beschäftigte geht es damit um die Frage, ob künftig auch ihre Tätigkeit darüber entscheidet, wann sie ohne Rentenabschläge in den Ruhestand gehen dürfen.
Eine solche Berufsbeschränkung gilt derzeit nicht. Wer 45 anrechenbare Versicherungsjahre und die vorgeschriebene Altersgrenze erreicht, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen. Lechners Überlegung wirft allerdings Fragen auf, die sich mit der Unterscheidung zwischen Büroarbeit und körperlicher Arbeit allein nicht beantworten lassen.
Lechner nennt Pflegekräfte und Dachdecker, Lies widersprichtNach einem Bericht von n-tv und dpa vom 2. Oktober 2026 nennt Lechner Pflegekräfte und Dachdecker als Beispiele für Beschäftigte, die nach 45 Jahren weiterhin geschützt werden sollten. Nach seiner Darstellung kommen die meisten heutigen Nutzer der Regelung aus Büroberufen. Zahlen dazu nennt der Bericht nicht.
Lies lehnt es ab, die Anerkennung der 45 Jahre vom Beruf abhängig zu machen. Bei der von Verdi veranstalteten Diskussion begründete er seine Haltung mit Gerechtigkeit und der Anerkennung langjähriger Arbeit. Menschen mit niedrigem Einkommen dürften nach seiner Argumentation nicht deshalb länger arbeiten müssen, weil andere in weniger Jahren höhere Beiträge eingezahlt haben.
Was derzeit für die Rente nach 45 Versicherungsjahren giltDie Leistung heißt rechtlich Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach § 38 SGB VI setzt sie grundsätzlich ein Alter von 65 Jahren und eine Wartezeit von 45 Jahren voraus. Für vor 1964 Geborene gelten nach § 236b SGB VI niedrigere, nach Jahrgängen gestaffelte Altersgrenzen.
Geburtsjahrgang Frühester abschlagsfreier Rentenbeginn bei erfüllten 45 Versicherungsjahren 1961 Mit 64 Jahren und 6 Monaten 1962 Mit 64 Jahren und 8 Monaten 1963 Mit 64 Jahren und 10 Monaten 1964 und jünger Mit 65 JahrenDie verbreitete Bezeichnung „Rente mit 63“ trifft auf diese Jahrgänge deshalb nicht mehr zu. Eine bestimmte Berufsbezeichnung verlangt das Gesetz dagegen nicht: Büroangestellte können die Voraussetzungen ebenso erfüllen wie Beschäftigte in der Pflege oder im Handwerk. Weitere Einzelheiten erklärt unser Beitrag zur abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren im Jahr 2027.
Allgemeine Reformpläne sind von Lechners Vorschlag zu unterscheidenZur allgemeinen Rentenreform gibt es bereits eine politische Festlegung auf Bundesebene. Die Alterssicherungskommission hat empfohlen, den abschlagsfreien Zugang für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Nach den Informationen der Bundesregierung erklärte der Koalitionsausschuss am 2. Juli 2026, die 33 Empfehlungen vollständig und zügig umsetzen zu wollen.
Damit ist jedoch keine Berufsauswahl nach Lechners Vorstellung beschlossen. Seine berichtete Äußerung enthält weder einen ausgearbeiteten Katalog begünstigter Tätigkeiten noch einen Stichtag oder Übergangsregeln. Für Rentenansprüche gelten weiterhin die gesetzlichen Vorschriften; politische Ankündigungen ändern diese nicht.
Warum eine Auswahl nach Berufen neue Grenzfälle schafftEine Ausnahme für körperlich belastende Berufe würde an den unterschiedlichen Anforderungen des Arbeitslebens ansetzen. Wer jahrzehntelang Menschen hebt, schwere Materialien trägt oder unter schwierigen Witterungsbedingungen arbeitet, ist besonderen Belastungen ausgesetzt. Eine gesetzliche Regelung müsste klären, welche davon sie erfasst und wie lange diese bestanden haben müssen.
Schon innerhalb einer Berufsgruppe unterscheiden sich die Aufgaben erheblich. Manche Beschäftigte wechseln zwischen körperlicher Arbeit, Organisation und Verwaltung, teilweise wegen gesundheitlicher Beschwerden. Offen wäre, ob frühere Belastungen auch nach einem solchen Arbeitsplatzwechsel berücksichtigt würden.
Auch der Nachweis wäre anspruchsvoll. Sollten Beschäftigte ihre Tätigkeiten über Jahrzehnte dokumentieren müssen, könnten fehlende Unterlagen oder nicht mehr bestehende Arbeitgeber zum Problem werden. Eine pauschale Berufsliste wäre einfacher anzuwenden, würde individuelle Arbeitsbedingungen aber nur eingeschränkt abbilden.
Wie würden Schichtarbeit und psychische Belastungen bewertet?Arbeitsbelastung entsteht nicht nur durch Heben, Tragen oder schwere körperliche Tätigkeiten. Auch Nachtarbeit, wechselnde Dienste und hohe Arbeitsintensität gehören zu den Arbeitsbedingungen, die bei einer Abgrenzung zu betrachten wären. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin verweist auf gesundheitliche und soziale Risiken von Nacht- und Schichtarbeit.
Eine Berufsauswahl müsste deshalb erklären, wie beispielsweise Beschäftigte in Leitstellen, im Sicherheitsbereich oder in Dienstleistungsberufen eingeordnet werden. Ebenso wäre zu entscheiden, ob psychische Anforderungen berücksichtigt werden. Die bloße Zuordnung zu einem Büroarbeitsplatz beantwortet diese Fragen nicht.
Dabei wären berufliche Belastungen und eine bereits eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung zu unterscheiden. Eine Prüfung der Arbeitsbedingungen würde etwas anderes erfassen als ein medizinischer Nachweis, dass jemand nicht mehr arbeiten kann. Welche Voraussetzung für eine Ausnahme gelten soll, müsste ein Gesetz eindeutig festlegen.
Welche Zeiten für die 45 Versicherungsjahre zählenDie erforderlichen 45 Jahre müssen nicht vollständig aus Erwerbsarbeit bestehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können auch Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege und bestimmte Zeiten mit Sozialleistungen angerechnet werden. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die dafür geltenden Regeln.
Das ist für eine mögliche Berufsbeschränkung besonders bei der Pflege von Angehörigen bedeutsam. Solche Zeiten können rentenrechtlich anerkannt sein, ohne dass jemand einen Pflegeberuf ausübt. Eine neue Regelung müsste daher klären, ob anerkannte Pflegezeiten auch bei der Bewertung der Belastung zählen.
Nicht jede Unterbrechung des Erwerbslebens zählt allerdings mit. Einschränkungen bestehen insbesondere beim Arbeitslosengeldbezug kurz vor dem Rentenbeginn. Einzelheiten dazu beschreibt unser Beitrag über die 24-Monats-Falle vor der Altersrente.
Welche finanziellen Folgen eine Einschränkung haben könnteWer künftig von dieser abschlagsfreien Altersrente ausgeschlossen würde, müsste je nach persönlicher Situation länger arbeiten oder eine andere Möglichkeit des Rentenbezugs prüfen. Eine Einschränkung könnte deshalb erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Planung haben. Welche Alternativen tatsächlich blieben, hinge vom beschlossenen Gesetz ab.
Nach heutigem Recht können Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 Jahren beziehen. Bei einem vorzeitigen Beginn beträgt der dauerhafte Abschlag 0,3 Prozent pro Monat. Diese Rentenart ist von der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Jahren zu unterscheiden, wie die Bundesregierung erläutert.
Für Versicherte ab Jahrgang 1964 liegt der abschlagsfreie Beginn der Altersrente nach 35 Jahren bei 67 Jahren. Wer sie bereits mit 65 bezieht, beginnt 24 Monate früher und muss deshalb nach den heutigen Regeln einen Abschlag von 7,2 Prozent hinnehmen. Die Berechnung folgt aus § 77 SGB VI.
Bei einer angenommenen monatlichen Bruttorente von 1.500 Euro vor Anwendung dieses Abschlags wären das 108 Euro weniger im Monat. Die Rechnung berücksichtigt nur den Abschlag; zusätzliche Beiträge durch längeres Arbeiten sind darin nicht enthalten. Sie zeigt eine mögliche Größenordnung nach geltendem Recht, keine bereits feststehende Folge von Lechners Vorschlag.
Was Versicherte jetzt prüfen könnenFür die persönliche Planung sollten zunächst die anrechenbaren Versicherungszeiten und der mögliche Rentenbeginn geklärt sein. Fehlende Nachweise zu Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflege lassen sich mit der Rentenversicherung prüfen. Eine aktuelle Rentenauskunft bildet die geltende Rechtslage ab, garantiert aber nicht, dass die Vorschriften bis zu einem späteren Rentenbeginn unverändert bleiben.
Praxisbeispiel: Nach Jahren auf dem Dach ins Büro gewechseltEin fiktiver Versicherter des Jahrgangs 1964 arbeitet 30 Jahre als Dachdecker und anschließend 15 Jahre in der Auftragsplanung des Betriebs. Mit 65 Jahren hat er die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erfüllt und kann nach geltendem Recht die abschlagsfreie Altersrente beanspruchen. Seine letzte Tätigkeit im Büro steht dem nicht entgegen.
Bei einer Berufsbeschränkung müsste festgelegt werden, wie seine frühere körperliche Arbeit berücksichtigt wird. Würde ausschließlich die letzte Tätigkeit bewertet, blieben drei Jahrzehnte auf Baustellen unberücksichtigt. Der Fall verdeutlicht, weshalb eine Berufsbezeichnung allein für die Bewertung eines ganzen Arbeitslebens nicht ausreicht.
Fragen und Antworten zur abschlagsfreien Rente Dürfen Büroangestellte weiterhin nach 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei in Rente gehen?Ja, sofern sie auch die für ihren Geburtsjahrgang geltende Altersgrenze erreicht haben. Eine gesetzliche Beschränkung dieser Altersrente auf bestimmte Berufe besteht derzeit nicht.
Kann ich mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen, wenn ich 45 Versicherungsjahre erreicht habe?Für die heute nachrückenden Jahrgänge reicht das nicht aus. Ab Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren; für frühere Jahrgänge gelten gestaffelte Grenzen. Diese Rentenart kann auch mit Abschlägen nicht vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze bezogen werden.
Würde ein Wechsel aus einem körperlichen Beruf ins Büro den Anspruch gefährden?Nach geltendem Recht nicht. Bei einer künftigen Berufsbeschränkung käme es darauf an, wie frühere Tätigkeiten und deren Dauer berücksichtigt werden. Dazu enthält Lechners berichteter Vorschlag keine konkreten Regeln.
Zählt die Pflege von Angehörigen wie eine Tätigkeit in einem Pflegeberuf?Nein, beides ist zu unterscheiden. Nicht erwerbsmäßige Pflege kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Wartezeit von 45 Jahren beitragen. Ob sie auch eine mögliche künftige Berufsausnahme erfüllen würde, ist bisher nicht festgelegt.
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Zensur-Willkür: Facebook löscht Account von Fotojournalist Markus Hibbeler
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Kind zu Hause gepflegt: Diese Zeiten können die Rente erhöhen
Wer sein pflegebedürftiges Kind betreut, kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Rentenpunkte erhalten. Ein Pflegejahr mit zwölf anrechenbaren Monaten bringt dadurch beim derzeitigen Rentenwert bis zu rund 14,18 Euro mehr monatliche Bruttorente. Wie hoch der Zuschlag tatsächlich ausfällt, hängt von den bereits erworbenen Rentenpunkten und dem Versicherungsverlauf ab.
Die Regelung ist besonders für Eltern älterer Kinder interessant: Während Kinderberücksichtigungszeiten grundsätzlich mit dem zehnten Geburtstag enden, kann die Pflege eines Kindes eine Höherbewertung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ermöglichen. Voraussetzung sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten.
Was die Pflege eines Kindes für die Rente bedeutetDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist in seinen Informationen zu Pflegezeiten ausdrücklich auf die höhere Bewertung bei pflegebedürftigen Kindern hin. Grundlage ist § 70 Absatz 3a SGB VI. Die Vorschrift gehört zum geltenden Rentenrecht und ist keine erst angekündigte Leistung einer Pflegereform.
Dabei sind zwei Leistungen zu unterscheiden. Für eine versicherte Pflegetätigkeit zahlen die Pflegekasse beziehungsweise die private Pflegepflichtversicherung Rentenbeiträge, deren Höhe unter anderem vom Pflegegrad und der bezogenen Pflegeleistung abhängt. Die zusätzliche Höherbewertung wird dagegen bei der Rentenberechnung ermittelt und kann die aus Pflichtbeiträgen entstandenen Rentenpunkte aufstocken.
Das ist keine laufende Geldleistung während der Pflege. Der Vorteil zeigt sich in der späteren Rente.
Warum der Unterschied zwischen dem zehnten und dem 18. Geburtstag wichtig istAuch ohne Pflegebedürftigkeit können Eltern von einer kindbezogenen Höherbewertung profitieren. Denn Kinderberücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI reichen grundsätzlich bis zum zehnten Geburtstag und können ebenfalls die Aufwertung gleichzeitig vorhandener Pflichtbeiträge ermöglichen. Bei der Pflege eines Kindes kann diese Möglichkeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bestehen.
Für denselben Monat entstehen dadurch aber nicht zwei Zuschläge, wenn bereits eine Höherbewertung wegen Kindererziehung erfolgt. Die Pflege kann einen zusätzlichen Zeitraum erschließen; sie verdoppelt die kindbezogene Aufwertung nicht.
Davon zu unterscheiden sind die Kindererziehungszeiten, für die eigene Rentenpunkte gutgeschrieben werden. Ein voll bewerteter Monat mit Kindererziehungszeit erhält bereits 0,0833 Punkte und erreicht damit die Grenze für die hier erläuterte zusätzliche Höherbewertung. Gerade bei sehr jungen Kindern bleibt deshalb häufig kein Raum für einen weiteren Zuschlag.
Welche Eltern die Regelung nutzen könnenNach den Rechtsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 70 SGB VI gilt die besondere Kinderpflege-Regelung für leibliche Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern. Andere Angehörige oder Bekannte erhalten diese Höherbewertung nicht allein deshalb, weil sie ein minderjähriges Kind pflegen. Allgemeine Rentenbeiträge für eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit können für sie dennoch infrage kommen.
Für Pflegezeiten seit 2017 ist bei einer Einstufung nach der Pflegeversicherung mindestens Pflegegrad 2 erforderlich. Der pflegende Elternteil muss die Pflege grundsätzlich wenigstens zehn Stunden wöchentlich übernehmen, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig ausgeübt werden.
Die Regelung kann auch ältere Monate ab Januar 1992 erfassen. Von April 1995 bis Ende 2016 waren mindestens 14 Wochenstunden Pflege erforderlich, von Januar 1992 bis März 1995 mindestens zehn Stunden. Die unterschiedlichen Anforderungen und geeignete Nachweise beschreibt die Rentenversicherung in ihren Erläuterungen zu Kinderpflegezeiten.
Was für die erforderlichen 25 Jahre zähltDie 25 Jahre müssen nicht ausschließlich aus Erwerbsarbeit stammen. Zu den rentenrechtlichen Zeiten gehören neben Beitragszeiten beispielsweise anerkannte Anrechnungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten. Auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen können zur Erfüllung beitragen, obwohl die freiwilligen Beiträge selbst durch diese Vorschrift nicht aufgewertet werden.
Eine anerkannte Kinderpflegezeit zählt allerdings nicht allein aufgrund dieser Anerkennung automatisch für die 25 Jahre. Sind für denselben Zeitraum Pflichtbeiträge aus Pflege oder Beschäftigung vorhanden, können diese Beitragszeiten mitzählen. Diese Unterscheidung ist insbesondere für Eltern wichtig, für die während der Pflege keine Rentenbeiträge gezahlt wurden.
Die 25 Jahre müssen noch nicht zu Beginn der Pflege erreicht sein. Entscheidend ist, ob die Voraussetzung bei der Berechnung der betreffenden Rente erfüllt ist. Ein Kalendermonat zählt dabei auch dann nur einmal, wenn mehrere anrechenbare Zeiten zusammentreffen.
Wie die zusätzlichen Rentenpunkte berechnet werdenTreffen anerkannte Kinderpflegezeiten mit Pflichtbeiträgen zusammen, werden die dafür ermittelten Entgeltpunkte grundsätzlich um die Hälfte erhöht. Pro Kalendermonat dürfen jedoch höchstens 0,0278 zusätzliche Punkte entstehen. Für zwölf Monate ergibt das maximal 0,3336 Punkte.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Das ist in der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 festgelegt. Daraus folgt die Rechnung: 0,0278 × 12 × 42,52 Euro = rund 14,18 Euro zusätzliche monatliche Bruttorente bei einer Altersrente ohne Abschläge.
Der Eurobetrag ist nicht dauerhaft festgeschrieben, sondern verändert sich mit dem Rentenwert. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Steuern können den verfügbaren Betrag verringern.
Wann der Zuschlag geringer ausfällt oder entfälltNeben der Grenze für die zusätzlichen Punkte gilt eine weitere Begrenzung. Zusammen mit den Punkten für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten darf die Höherbewertung im jeweiligen Monat höchstens zu 0,0833 Entgeltpunkten führen. Bereits vorhandene Ansprüche werden dadurch nicht gekürzt; begrenzt wird nur der Zuschlag.
Bei 0,0400 vorhandenen Pflichtbeitragspunkten kommen beispielsweise 0,0200 Punkte hinzu. Wer bereits 0,0800 Punkte aufweist, erhält dagegen höchstens weitere 0,0033 Punkte. Ab 0,0833 vorhandenen Punkten entfällt diese zusätzliche Bewertung.
Die Tabelle zeigt die Wirkung für zwölf gleich bewertete Monate bei erfüllten Voraussetzungen und einer Altersrente ohne Abschläge. Weitere gleichzeitig anzurechnende Zeiten sind in den Beispielen nicht berücksichtigt.
Bewertung der zwölf Monate Zusätzliche monatliche Bruttorente bei einem Rentenwert von 42,52 Euro Je Monat 0,0400 vorhandene Pflichtbeitragspunkte und 0,0200 zusätzliche Punkte Rund 10,20 Euro Je Monat 0,0800 vorhandene Pflichtbeitragspunkte und noch 0,0033 zusätzliche Punkte Rund 1,68 Euro Je Monat bereits mindestens 0,0833 Punkte Kein Zuschlag aus dieser Regelung In jedem Monat wird der höchstmögliche Zuschlag von 0,0278 Punkten erreicht Rund 14,18 Euro Weshalb die 30-Stunden-Grenze gesondert geprüft werden mussFür die Zahlung von Rentenbeiträgen aufgrund einer Pflegetätigkeit darf die Pflegeperson grundsätzlich nicht regelmäßig mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Welche Folgen das haben kann, erläutert der Beitrag zur 30-Stunden-Regel bei Rentenpunkten durch Pflege.
Diese Grenze lässt sich nicht pauschal auf die besondere Höherbewertung übertragen. Auch bei einer längeren Wochenarbeitszeit kann eine Kinderpflegezeit anerkannt werden, wenn der erforderliche Pflegeumfang nachgewiesen ist. Dann können Pflichtbeiträge aus der Beschäftigung aufgewertet werden, sofern die übrigen Bedingungen erfüllt sind und die vorhandenen Punkte noch einen Zuschlag zulassen.
Fehlende Pflegezeiten rechtzeitig nachweisenEltern sollten ihren Versicherungsverlauf darauf prüfen, ob die Pflegezeiten vollständig erfasst sind. Fehlende Angaben lassen sich im Rahmen einer Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen und ergänzen. Der Antrag ist online oder mit dem Formular V0100 möglich.
Hilfreich sind Bescheide über Pflegeleistungen und deren Dauer sowie Nachweise über den persönlichen Pflegeaufwand, etwa aus einem Gutachten des Medizinischen Dienstes. Dabei sollte ausdrücklich auf die Pflege eines Kindes vor dessen 18. Geburtstag hingewiesen werden. Weitere Hinweise enthält der Beitrag über fehlende Zeiten im Rentenkonto und die Kontenklärung.
Wer bereits Rente bezieht, sollte zusätzlich die Prüfung des bestehenden Rentenbescheids ansprechen. Aus der möglichen Anerkennung früherer Pflegezeiten folgt nicht automatisch eine Nachzahlung für sämtliche zurückliegenden Jahre.
Rechenbeispiel aus dem PflegealltagEine Mutter pflegt ihren zwölfjährigen Sohn und arbeitet daneben in Teilzeit. Für dieses fiktive Beispiel wird angenommen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind und aus Beschäftigung und Pflegebeiträgen zusammen monatlich 0,0400 Entgeltpunkte entstehen. Der Wert ist eine Rechenannahme und lässt sich nicht allein aus Arbeitszeit oder Pflegegrad ableiten.
Durch die Höherbewertung kommen monatlich 0,0200 Punkte hinzu, für ein volles Jahr also 0,24 Punkte. Beim Rentenwert von 42,52 Euro ergibt das rund 10,20 Euro mehr monatliche Bruttorente ohne Abschläge. Weil der Sohn bereits zwölf Jahre alt ist, ermöglicht hier die Kinderpflege die Aufwertung über die gewöhnliche Kinderberücksichtigungszeit hinaus.
Fragen und Antworten zur Rente bei Kinderpflege Muss ich während der Pflege zusätzlich berufstätig sein?Nein. Pflichtbeiträge, die wegen einer versicherten Pflegetätigkeit gezahlt werden, können bereits die Grundlage der Höherbewertung bilden. Eine gleichzeitige Beschäftigung ist dafür nicht erforderlich.
Sind zusätzliche Punkte auch ohne Pflichtbeiträge möglich?Unter besonderen Voraussetzungen ja: Treffen anrechenbare Erziehungs- oder Pflegezeiten für verschiedene Kinder zusammen, kann § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b SGB VI eine Gutschrift ermöglichen. Auch dafür gelten die Voraussetzung von 25 Jahren und die gesetzlichen Begrenzungen. Die Pflege eines einzelnen Kindes ohne gleichzeitige Pflichtbeiträge genügt für diese Variante nicht.
Können beide Eltern von der Kinderpflege profitieren?Ja, wenn jeder Elternteil den erforderlichen Pflegeumfang und die weiteren persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Kinderpflegezeiten können beiden Versicherungskonten zugeordnet werden. Der mögliche Zuschlag wird für jeden Elternteil gesondert berechnet.
Enden mit dem 18. Geburtstag sämtliche Rentenansprüche aus der Pflege?Nein. Bereits erworbene Ansprüche bleiben erhalten, und bei fortbestehenden Voraussetzungen können weiterhin allgemeine Rentenbeiträge für die Pflege gezahlt werden. Die Altersgrenze betrifft die besondere Kinderpflege-Regelung.
Werden die zusätzlichen Punkte mit dem Pflegegeld verrechnet?Die Höherbewertung ist keine zusätzliche Pflegegeldzahlung, sondern Bestandteil der Rentenberechnung. Sie wird deshalb nicht als entsprechender Eurobetrag vom Pflegegeld abgezogen.
Der Beitrag Kind zu Hause gepflegt: Diese Zeiten können die Rente erhöhen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegrad: Strengere Vorgaben für Gutachten sollen Reha-Chancen verändern
Empfiehlt der Medizinische Dienst bei einer Pflegebegutachtung keine Rehabilitation, soll er die Gründe künftig ausdrücklich für den einzelnen Fall erläutern müssen. Die Bundesregierung will die gesetzlichen Anforderungen an das Gutachten dafür verschärfen. Schon heute müssen Rehabilitationsmöglichkeiten geprüft und negative Einschätzungen nachvollziehbar begründet werden.
Für Pflegebedürftige und Angehörige könnte die Änderung die Überprüfung erleichtern: Sie könnten besser erkennen, ob Befunde übersehen oder die Aussichten einer Behandlung falsch eingeschätzt wurden. Ein festgestellter Reha-Bedarf kann zudem den Zugang zur Behandlung vereinfachen. Mit Zustimmung des Versicherten leitet die Pflegekasse eine entsprechende Mitteilung an den zuständigen Träger weiter, die als Reha-Antrag gilt.
Was die Bundesregierung ändern willDas Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Darüber informiert das Bundesgesundheitsministerium in seiner Mitteilung zum Kabinettsbeschluss. Ein solcher Beschluss ist noch kein verabschiedetes Gesetz; die vorgesehenen Änderungen können sich im weiteren Verfahren verändern.
Der Regierungsentwurf ergänzt die Vorgaben zum Inhalt des Pflegegutachtens in § 18b SGB XI. Empfehlungen zur medizinischen Rehabilitation sollen ausgesprochen werden, sofern keine Gründe entgegenstehen, die im Gutachten für den einzelnen Fall gesondert erläutert werden. Der Änderungstext steht auf Seite 34, die dazugehörige Begründung auf Seite 195.
Nach der Entwurfsbegründung sollen Gutachter genauer prüfen, ob die Gründe gegen eine Reha tatsächlich ausreichen. Besonders die Annahme, jemand könne körperlich oder psychisch nicht an einer Reha teilnehmen, soll sorgfältig hinterfragt werden. Ein pauschaler Hinweis ohne Bezug zur gesundheitlichen Situation würde diesem Anspruch nicht genügen.
Welche Pflichten bereits heute bestehenDie Pflegebegutachtung dient bereits nach geltendem Recht nicht ausschließlich der Einstufung in einen Pflegegrad. Nach § 18b SGB XI muss das Gutachten auch feststellen, welche Maßnahmen Pflegebedürftigkeit vermeiden, vermindern oder einer Verschlechterung entgegenwirken können. Erkenntnisse zur Prävention und Rehabilitation sind nach einem bundesweit strukturierten Verfahren gesondert zu dokumentieren.
Die Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund verlangen zudem ausdrücklich eine nachvollziehbare Begründung, wenn keine Reha empfohlen wird. Die entsprechende Vorgabe steht in Anlage 3 auf Seite 328. Neu wäre die zusätzliche gesetzliche Verpflichtung, entgegenstehende Gründe für den einzelnen Fall gesondert zu erläutern.
Rehabilitation kann auch bei bestehender Pflegebedürftigkeit sinnvoll seinEine Reha setzt nicht voraus, dass danach sämtliche Einschränkungen verschwunden sind. Nach § 31 SGB XI geht es auch darum, Pflegebedürftigkeit zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhindern. Ein erreichbares Ziel kann beispielsweise darin bestehen, wieder sicherer aufzustehen oder bei der Körperpflege weniger Unterstützung zu benötigen.
Zu prüfen sind der Rehabilitationsbedarf, die Fähigkeit zur Teilnahme und die Aussicht, konkrete alltagsbezogene Ziele zu erreichen. Der Gemeinsame Bundesausschuss erläutert diese Voraussetzungen und die unterschiedlichen Behandlungsformen. Neben einer stationären Rehabilitation kommen ambulante Angebote und unter passenden Voraussetzungen eine mobile Rehabilitation im eigenen Wohnumfeld infrage.
Für ältere Menschen mit mehreren Erkrankungen kommt häufig eine geriatrische, also altersmedizinische Rehabilitation infrage. Dabei werden teilweise andere Anforderungen an die Belastbarkeit gestellt als bei anderen Reha-Angeboten. Eine eingeschränkte Belastbarkeit sollte deshalb im Zusammenhang mit der geeigneten Behandlungsform beurteilt werden.
Wie der vereinfachte Weg zum Reha-Antrag funktioniertStellt die Pflegekasse einen Rehabilitationsbedarf fest, muss sie die versicherte Person darüber informieren. Mit deren Einwilligung leitet sie eine entsprechende Mitteilung an den zuständigen Rehabilitationsträger weiter. Diese Mitteilung gilt nach § 31 Absatz 3 SGB XI als Antragstellung.
Die Pflegekasse kann einen Reha-Bedarf auch auf andere Weise feststellen. Eine fehlende Empfehlung des Medizinischen Dienstes schließt diesen vereinfachten Antragsweg deshalb nicht grundsätzlich aus. Entscheidend sind die Feststellung des Bedarfs und die Weiterleitung mit Einwilligung.
Ein gutachterlich festgestellter medizinischer Rehabilitationsbedarf hat rechtliches Gewicht: § 18b Absatz 2 SGB XI sieht in diesem Umfang einen Anspruch gegen den zuständigen Träger vor. Versicherte sollten daher nachfragen, ob und wohin die Pflegekasse die Mitteilung weitergeleitet hat. Die Leistungsentscheidung ergeht anschließend durch den zuständigen Rehabilitationsträger.
Was Betroffene im Gutachten prüfen könnenFür die Prüfung ist neben dem Ergebnis zum Pflegegrad auch die gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung wichtig. Sie muss spätestens mit der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit zugeleitet werden, wie das Bundesgesundheitsministerium zum Begutachtungsverfahren erläutert. Fehlen Unterlagen, sollten Versicherte diese bei ihrer Pflegekasse anfordern.
Bei einer negativen Einschätzung lohnt sich ein Abgleich mit aktuellen Arzt- und Therapieberichten. Ein Bericht, der erreichbare Reha-Ziele und eine geeignete Behandlungsform beschreibt, kann eine erneute Prüfung unterstützen. Je nach Begründung im Gutachten bieten sich unterschiedliche Rückfragen an.
Aussage im Gutachten Mögliche Rückfrage Die Belastbarkeit reicht für eine Reha nicht aus. Welche aktuellen Befunde stützen diese Einschätzung, und welche Behandlungsform wurde dabei betrachtet? Die bisherige Behandlung genügt. Weshalb reichen die laufenden Maßnahmen aus, um die beschriebenen Einschränkungen zu behandeln? Es sind keine erreichbaren Reha-Ziele erkennbar. Wurden ärztlich beschriebene Verbesserungsmöglichkeiten oder die Verhinderung einer Verschlechterung berücksichtigt?Durch Akteneinsicht nach § 25 SGB X lässt sich gegebenenfalls klären, welche Befunde tatsächlich vorlagen. Weitere Hinweise zur Überprüfung enthält der Beitrag über häufige Fehler im Pflegegutachten.
Widerspruch: Auf den jeweiligen Bescheid kommt es anEine fehlende Reha-Empfehlung im Pflegegutachten ist noch kein ablehnender Reha-Bescheid. Wer die Einschätzung beanstandet, kann die Pflegekasse um eine Erläuterung oder erneute Prüfung bitten. Unabhängig davon ist ein eigener Reha-Antrag mit ärztlicher Unterstützung möglich; für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gilt § 40 SGB V.
Lehnt der zuständige Rehabilitationsträger den Antrag ab, richtet sich der Widerspruch gegen diesen Bescheid. Geht es um einen abgelehnten oder zu niedrigen Pflegegrad, ist dagegen die Entscheidung der Pflegekasse zu überprüfen. Eine fehlerhafte Reha-Einschätzung allein begründet keinen höheren Pflegegrad.
Bei Bekanntgabe im Inland beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat, sofern ordnungsgemäß über den Rechtsbehelf belehrt wurde. Den gesetzlichen Rahmen enthält § 84 SGG. Wer noch auf Befunde wartet, kann zunächst fristwahrend schriftlich Widerspruch einlegen und die Begründung nachreichen; der Widerspruch muss rechtzeitig eingehen.
Liegt bereits ein ablehnender Bescheid vor, sollten Betroffene sich nicht darauf verlassen, dass eine bloße Nachfrage bei der Kasse die Widerspruchsfrist wahrt. Neben der Klärung offener Fragen sollte deshalb rechtzeitig Widerspruch eingelegt werden. Weitere Hinweise für Streitigkeiten über die Einstufung enthält der Beitrag zu Widerspruch und Neuantrag bei einem zu niedrigen Pflegegrad.
Praxisbeispiel: Ein vorhandener Arztbericht bleibt unberücksichtigtEin fiktiver Fall verdeutlicht die Bedeutung: Die 79-jährige Frau Berger braucht nach einem Krankenhausaufenthalt Hilfe beim Aufstehen und Waschen. Bereits vor der Pflegebegutachtung bescheinigt ihr Hausarzt eine verbesserte Belastbarkeit und regt eine geriatrische Rehabilitation an. Der vorgelegte Bericht bleibt im Gutachten jedoch unberücksichtigt; eine Reha wird unter Hinweis auf fehlende Belastbarkeit nicht empfohlen.
Ihre Tochter bittet die Pflegekasse mit Vollmacht um eine erneute Prüfung und verweist auf den Widerspruch zwischen Arztbericht und Gutachten. Dafür muss sie nicht auf die Reform warten. Die geplante Regelung würde zusätzlich verlangen, die gegen eine Empfehlung sprechenden Gründe ausdrücklich anhand von Frau Bergers Situation zu erläutern.
Fragen und Antworten zur Reha-Empfehlung im Pflegegutachten Gilt die neue Begründungspflicht bereits?Die geplante Verschärfung ist noch nicht geltendes Recht. Bereits heute müssen Rehabilitationsmöglichkeiten geprüft und negative Einschätzungen nach den Begutachtungs-Richtlinien nachvollziehbar begründet werden.
Ist eine Reha-Empfehlung automatisch ein Antrag?Als Antrag gilt die entsprechende Mitteilung der Pflegekasse an den zuständigen Rehabilitationsträger, wenn die versicherte Person eingewilligt hat. Ein Eintrag im Gutachten allein genügt dafür nicht.
Kann ich ohne Empfehlung des Medizinischen Dienstes eine Reha beantragen?Ja, behandelnde Ärzte können einen eigenen Antrag fachlich unterstützen. Außerdem kann die Pflegekasse einen Reha-Bedarf auch unabhängig von einer Empfehlung des Medizinischen Dienstes feststellen.
Muss ich gegen das Pflegegutachten Widerspruch einlegen?Der Widerspruch richtet sich gegen den jeweiligen Leistungsbescheid. Eine negative Einschätzung im Gutachten kann zunächst gegenüber der Pflegekasse beanstandet werden.
Führt eine unzureichende Begründung automatisch zu einer Bewilligung?Nein, ein Begründungsmangel ersetzt nicht die medizinischen Voraussetzungen. Er kann aber Anlass geben, die Tatsachengrundlage und die Bewertung erneut zu prüfen.
Der Beitrag Pflegegrad: Strengere Vorgaben für Gutachten sollen Reha-Chancen verändern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bezahlbarkeit von Energie: Ein Intelligenztest für New Yorker, den sie höchstwahrscheinlich nicht bestehen werden
WUWT, Gastbeitrag, THE MANHATTAN CONTRARIAN, Francis Menton
Ein Bericht aus USA, über den demokratisch regierten Stadtstaat New York. Ein guter Anlass, auch mal wieder die Strompreise in Europa zu sehen. – der Übersetzer
Hier in New York kandidiert unsere eher unbedeutende Gouverneurin Kathy Hochul für eine Wiederwahl. Immerhin hat sie bemerkt, dass New York ein teures Bundesland ist, insbesondere was die Energiekosten angeht, und dass die New Yorker darüber verärgert sind.
Die New Yorker haben allen Grund, sich über die Energiekosten zu ärgern. Laut dieser Grafik der US-amerikanischen Energieinformationsbehörde (EIA) mit den aktuellsten Daten für Juli 2026 lag der durchschnittliche Strompreis für Endverbraucher in New York in diesem Monat bei 29,9 Cent/kWh, verglichen mit einem nationalen Durchschnitt von 18,31 Cent/kWh. Die Kosten in New York stiegen damit um mehr als 14 % gegenüber 26,22 Cent/kWh im Juli 2025, während der nationale Durchschnitt gegenüber dem Vorjahreswert von 17,45 Cent/kWh nur um 4,9 % zulegte. Die New Yorker haben auch deshalb Grund zur Sorge, weil die höheren Strompreise größtenteils auf gezielte staatliche Maßnahmen zurückzuführen sind, die die Kosten in die Höhe treiben.
- USA: Am Günstigsten: Nevada mit 12,77 ct/kWh, California 33,61 ct/kWh
- Insselstaat Hawaii mit 48,00 ct/kWh, – siehe Link am Ende
- https://www.eia.gov/electricity/monthly/epm_table_grapher.php?t=epmt_5_6_a
Das Verrückte ist, dass Gouverneurin Hochul das Thema „Bezahlbare Energie“ zu einem zentralen Wahlkampfthema gemacht hat. Verrückt ist es vor allem deshalb, weil sie zwar behauptet, sich für mehr Bezahlbarkeit einzusetzen, gleichzeitig aber damit prahlt, genau die Politik beizubehalten und auszuweiten, die diese horrenden Kosten verursacht hat. Die Hauptverantwortung für New Yorks hohe Energiekosten trägt Kathy Hochul. Aber immerhin scheint dieses Thema der „bezahlbaren Energie“ unter vergleichbaren Umständen für Abigail Spanberger und Mikie Sherrill, die letztes Jahr in Virginia bzw. New Jersey kandidierten, funktioniert zu haben. Wenn die Wähler in Virginia und New Jersey darauf hereingefallen sind, vielleicht tun es die New Yorker ja auch.
Am 15. September startete Hochul ihre neueste Initiative zur „Bezahlbarkeit von Energie“ mit einer großen Pressemitteilung und einer Pressekonferenz. Ziel dieser Initiative ist es, einen Teil der höheren Energiekosten in New York abzufedern, indem Schecks und Rabatte an die Bevölkerung verteilt werden. Aus Hochuls Pressemitteilung:
„Während die Republikaner in Washington die Energie-, Benzin- und Lebensmittelpreise immer weiter in die Höhe treiben, werde ich mich unermüdlich dafür einsetzen, dass die New Yorker mehr Geld in der Tasche behalten“, sagte Gouverneurin Hochul. „Deshalb habe ich den Zugang zu unserem Programm für bezahlbare Energien erweitert – eine Maßnahme, die den Einwohnern im ganzen Bundesstaat jährlich bis zu 500 Dollar an Energiekosten sparen wird. Aktuell lassen sich 2,5 Millionen berechtigte New Yorker Geld entgehen, und ich setze mich mit aller Kraft dafür ein, dass sie weiterhin Strom haben und die Kosten niedrig bleiben, indem ich eine ressortübergreifende Initiative starte, um sie für dieses Sparprogramm zu gewinnen. “
Wie so oft bei New Yorker Politikern beschränkt sich deren Vorgehensweise darauf, die Bevölkerung mit einem Teil ihres eigenen Geldes zu bestechen. Daher wird dies zu einem Intelligenztest für die New Yorker: Können wir berechnen, ob die Gebührenzahler durch Hochuls Vorschlag profitieren oder benachteiligt werden?
Laut EIA verbraucht ein durchschnittlicher New Yorker Haushalt etwa 8000 kWh Strom pro Jahr. Der Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Strompreis in New York und dem durchschnittlichen Preis im Rest des Landes beträgt 11,59 Cent/kWh. Das bedeutet, dass ein durchschnittlicher New Yorker Haushalt jährlich über 900 Dollar mehr für Strom zahlt, als er zahlen würde, wenn unsere Preise dem nationalen Durchschnitt entsprächen. Nun bietet unsere großzügige Gouverneurin einen Rabatt von bis zu 500 Dollar für 2,5 Millionen Haushalte (von insgesamt etwa 8 Millionen) an. Mal sehen, ob wir dadurch einen Vorteil oder einen Nachteil haben. (Welcher Betrag ist höher: 900 Dollar für jeden der 8 Millionen Haushalte oder bis zu 500 Dollar für jeden der 2,5 Millionen Haushalte?)
Und dann ist da noch die Frage, warum die Strompreise in New York so viel höher sind als in anderen Bundesstaaten. An der Geografie kann es nicht liegen – beispielsweise lag der Durchschnittspreis im angrenzenden Pennsylvania im Juli bei 21,72 Cent/kWh, ganze 27 % niedriger als unser Durchschnittspreis. Betrachtet man die Grafik der EIA zu den durchschnittlichen Strompreisen nach Bundesstaat, so zeigt sich eine bemerkenswerte (wenn auch nicht perfekte) Korrelation zwischen republikanisch regierten Bundesstaaten (niedrige Preise) und demokratisch regierten Bundesstaaten (hohe Preise).
https://www.governor.ny.gov/news
Betrachten wir nun einige der wichtigsten Energiepolitiken New Yorks, die die Strompreise in die Höhe treiben. Da ist zunächst der Climate Leadership and Community Protection Act von 2019 (CLCPA). Die Bestimmungen dieses Gesetzes erhöhen die Verbraucherkosten auf vielfältige Weise. Erstens schreibt das Gesetz vor, dass bis 2030 70 % des Stroms aus erneuerbaren Energien stammen müssen. Diese Bestimmung macht es unmöglich, neue und effizientere Gaskraftwerke zu bauen oder bestehende, ineffiziente Gaskraftwerke so umzurüsten, dass sie mit deutlich weniger Brennstoff die gleiche Strommenge erzeugen. Zweitens wurden zwar erhebliche Mengen an Wind- und Solarenergieanlagen errichtet, um die 70-%-Vorgabe zu erfüllen, da diese jedoch nur intermittierend arbeiten, müssen alle alten Gaskraftwerke weiter betrieben werden. So zahlen wir letztendlich für zwei redundante Stromerzeugungssysteme anstatt für eines. Drittens befinden sich die neuen Wind- und Solaranlagen zudem an abgelegenen Standorten, was einen erheblichen zusätzlichen und teuren Aufwand für die Übertragung erfordert, der sich letztendlich in den Strompreisen niederschlägt.
Und dann gibt es noch die Regionale Treibhausgasinitiative (RGGI). RGGI ist ein Abkommen zwischen elf nordöstlichen Bundesstaaten der USA, das Treibhausgasemittenten (z. B. Kraftwerke) dazu verpflichtet, für jede emittierte Tonne CO₂ Zertifikate zu erwerben. Die Anzahl der Zertifikate sinkt jährlich, wodurch der Auktionspreis steigt. Dieser Preis ist von 2,53 US-Dollar pro Tonne im Jahr 2017 auf 37,65 US-Dollar pro Tonne in der letzten Auktion dieses Monats gestiegen. Die Kosten für die Zertifikate schlagen sich letztendlich in den Strompreisen nieder. Kurz gesagt: Dieses Programm hat zum Ziel, die Strompreise gezielt in die Höhe zu treiben.
Die Anzahl dieser „Zuschüsse“ für das Haushaltsjahr 2026/27 ist auf 25.356.513 festgelegt. Bei einem Preis von 37,65 US-Dollar pro Zuschuss bedeutet dies, dass der Staat die Stromrechnungen der Endverbraucher um fast eine Milliarde US-Dollar pro Jahr erhöht. Geteilt durch die Anzahl der Haushalte ergibt das etwa 120 US-Dollar pro Haushalt und Jahr, was etwa 5 % der gesamten Stromrechnungen der Verbraucher entspricht. Und sofern die Struktur des RGGI nicht geändert wird, dürfte dieser Wert mit ziemlicher Sicherheit steigen.
Am 5. August finalisierten zwei Behörden des Bundesstaates New York, das Umweltministerium (Department of Environmental Conservation) und die Energiebehörde (Energy Research & Development Authority), die Bestimmungen zur Umsetzung des RGGI-Abkommens in New York. In einer Pressemitteilung vom selben Tag gaben die Behörden an, dass New York bis dahin insgesamt 2 Milliarden US-Dollar aus den Auktionserlösen des RGGI-Programms erhalten habe. Sie erklärten jedoch, dass sie das Geld für „Investitionen“ verwenden würden, die 12 Milliarden US-Dollar, also das Sechsfache, einbringen würden.
Die aktualisierte Obergrenze soll kostengünstige Emissionsreduktionen schneller erreichen und gleichzeitig die langfristige Verfügbarkeit von Zertifikaten im Rahmen des Programms sicherstellen. Die Nettoeinsparungen werden sich über die gesamte Laufzeit der Investitionen voraussichtlich auf fast 12 Milliarden US-Dollar (PDF) belaufen, was einem Nutzen von fast 6:1 bei bisherigen Investitionen von rund 2 Milliarden US-Dollar entspricht.
Es ist zu beachten, dass die 2 Milliarden US-Dollar an Einnahmen und die 12 Milliarden US-Dollar an „Leistungen“ sich ausschließlich auf die bisherigen Einnahmen beziehen. Die zukünftigen Einnahmen werden voraussichtlich deutlich steigen und sich bis zum Geschäftsjahr 2028/29 auf insgesamt 4,7 Milliarden US-Dollar belaufen.
Woher stammen also diese angeblichen 12 Milliarden Dollar an „Nutzen“, nicht jetzt, sondern angeblich über die gesamte Laufzeit der Programme, die mit den bisher ausgegebenen 2 Milliarden Dollar finanziert werden? Dazu gibt es keine verlässlichen Informationen. In einem Dokument mit dem Titel „New Yorks regionale Treibhausgasinitiative – Betriebsplanänderung für 2026“Die Behörden haben eine lange Liste von Einrichtungen und Programmen veröffentlicht, die entweder bereits hohe Finanzmittel aus dem Programm erhalten haben oder erhalten werden. (Das Dokument finden Sie im Blog meines Kollegen Roger Caiazza hier . Folgen Sie dort dem Link „Operating Plan Amendment“ in der ersten Zeile des Beitrags.) Dutzende Empfänger und Programme sind aufgeführt, viele davon erhalten über mehrere Jahre hinweg kumulativ Fördermittel in Höhe von mehreren zehn bis mehreren hundert Millionen Dollar. Hier einige Beispiele für größere Projekte: „Green Jobs Green New York (Fonds)“ – 517 Millionen Dollar; „Sauberer Verkehr“ – 450 Millionen Dollar; „UPA Efficiency and RE“ – 389 Millionen Dollar; „Retrofit Challenges“ – 464 Millionen Dollar; „Saubere Energiegemeinschaften“ – 144 Millionen Dollar. Und dies sind nur einige Beispiele für die größeren Fördersummen. Welche Einrichtungen erhalten diese enormen Summen genau, und wofür genau werden sie das Geld verwenden, um die versprochenen Vorteile zu erzielen? Über die zitierten kurzen Beschreibungen hinaus werden keine weiteren Details genannt.
Anders ausgedrückt: Es sieht ganz so aus, als wären hier riesige Geldsummen an befreundete, aber nicht namentlich genannte NGOs verteilt worden. Die Annahme, dass die bisher ausgezahlten 2 Milliarden Dollar den Gebührenzahlern 12 Milliarden Dollar an Vorteilen bringen werden, ist reine Spekulation ohne jegliche Grundlage. Sind durch die über 500 Millionen Dollar, die in den „Fonds für grüne Jobs“ geflossen sind, tatsächlich „grüne Arbeitsplätze“ entstanden? Versuchen Sie mal, welche zu finden. Was genau ist der „saubere Verkehr“, den wir angeblich für 450 Millionen Dollar bekommen sollen? Falls es jemand weiß, schweigt er.
Besitzen die New Yorker genügend Intelligenz, um zu durchschauen, dass sie mit Gouverneurin Hochuls Mantra von „erschwinglicher Energie“ hinters Licht geführt werden? Ich denke, wir werden es bei den anstehenden Wahlen erfahren. Aber seien wir ehrlich – die New Yorker Wähler werden diesen Test höchstwahrscheinlich nicht bestehen.
Zum Thema Hawaii lasen Sie auf Eike:
Batteriespeichersystem der Hawaiian Electric Company
Strompreise in Europa
Wie groß die Unterschiede sind, zeigt ein Blick auf die aktuellen Daten: Im ersten Halbjahr 2025 kostete eine Kilowattstunde Strom in Ungarn 10,4 Cent, während Verbraucher in Deutschland mit 38,4 Cent fast das Vierfache zahlten. Deutschland führt damit die Liste der teuersten Stromländer Europas weiter an. Im Durchschnitt kostete die Kilowattstunde Strom im 1. Halbjahr 2025 in Europa 28,7 Cent.
https://strom-report.com/strompreise-europa/
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Rentner aufgepasst: Wie viel verdient man in einem Minijob ab 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 können Rentnerinnen und Rentner in einem Minijob regelmäßig bis zu 633 Euro brutto im Monat verdienen. Gleichzeitig steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde.
Wie viel davon am Ende tatsächlich auf dem Konto landet, hängt vom Arbeitsvertrag, möglichen Abzügen und weiteren Leistungen ab.
Gegenüber 2026 wächst der Verdienstspielraum damit um 30 Euro im Monat. Einen automatischen Anspruch auf 30 Euro mehr Lohn haben Beschäftigte dadurch allerdings nicht: Wie stark ihr Verdienst steigt, hängt vom bisherigen Stundenlohn und der vereinbarten Arbeitszeit ab.
633 Euro ab Januar 2027: Woher die neue Grenze kommtDie Verdienstgrenze für Minijobs ist gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt. Steigt dieser, steigt automatisch auch der Betrag, bis zu dem eine Beschäftigung als Minijob mit Verdienstgrenze gilt.
Für 2027 lautet die Formel aus § 8 SGB IV: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei. Bei 14,60 Euro ergibt das rund 632,67 Euro – aufgerundet auf volle Euro also 633 Euro.
Bei durchgehender Beschäftigung über zwölf Monate entspricht das einem regelmäßigen Jahresverdienst von höchstens 7.596 Euro. Diese Regel gilt für Rentnerinnen und Rentner ebenso wie für alle anderen Minijobberinnen und Minijobber.
Mindestlohn und Minijobgrenze im Vergleich Regelung 2026 Ab Januar 2027 Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde 13,90 Euro brutto 14,60 Euro brutto Regelmäßige monatliche Minijobgrenze 603 Euro brutto 633 Euro brutto Regelmäßige Verdienstgrenze bei zwölf Monaten Beschäftigung 7.236 Euro brutto 7.596 Euro brutto Rechnerische Monatsstunden bei Mindestlohn und ausgeschöpfter Grenze Rund 43,38 Stunden Rund 43,36 StundenDiese Jahresbeträge gelten für eine Beschäftigung über volle zwölf Monate und sind kein frei verfügbares Budget, das sich beliebig auf einen kürzeren Zeitraum verteilen lässt. Für schwankende Verdienste und ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten gelten gesonderte Regeln.
Mehr Geld pro Stunde, aber kaum mehr ArbeitszeitWeil Stundenlohn und Verdienstgrenze gemeinsam steigen, bleibt die mögliche monatliche Arbeitszeit bei Bezahlung zum Mindestlohn praktisch unverändert.
Wer 2027 genau 40 Stunden im Monat zum gesetzlichen Mindestlohn arbeitet, kommt auf 584 Euro brutto. Bei 30 Stunden sind es 438 Euro brutto.
Ein höherer vereinbarter Stundenlohn bleibt selbstverständlich möglich. Bei 18 Euro pro Stunde ist die Grenze von 633 Euro bereits nach rund 35,17 Monatsstunden erreicht.
Nicht jeder Minijob steigt automatisch auf 633 EuroDie Verdienstgrenze legt fest, wie hoch das regelmäßige Einkommen innerhalb dieses Minijobmodells sein darf. Sie verpflichtet Arbeitgeber jedoch nicht dazu, jeden bestehenden Vertrag auf den Höchstbetrag anzuheben.
Wer bislang den gesetzlichen Mindestlohn erhält, hat ab Januar 2027 Anspruch auf mindestens 14,60 Euro je Arbeitsstunde. Liegt der vereinbarte Stundenlohn bereits darüber, entsteht allein durch die Mindestlohnerhöhung kein automatischer Anspruch auf einen weiteren Aufschlag.
Entscheidend bleiben also Stundenlohn und vereinbarte Arbeitszeit. Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag zu Mindestlohn und Minijobgrenze für Rentner ab 2027.
Die Altersrente wird durch den Arbeitsverdienst nicht gekürztFür gesetzliche Altersrenten gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Das gilt auch für Menschen, die bereits vor ihrer persönlichen Regelaltersgrenze eine Altersrente beziehen.
Die 633 Euro sind deshalb keine Grenze für eine ungekürzte Altersrente. Wer mehr verdient, muss nicht befürchten, dass allein deshalb die gesetzliche Altersrente sinkt.
Wer allerdings regelmäßig oberhalb der Minijobgrenze liegt, muss mit einer anderen sozialversicherungsrechtlichen Einordnung seiner Beschäftigung rechnen. Das kann die Abzüge vom Arbeitslohn verändern, ist aber nicht mit einer Rentenkürzung gleichzusetzen.
Warum Brutto und Auszahlungsbetrag unterschiedlich sein könnenEin Minijob ist nicht automatisch vollständig abgabenfrei. Ob vom Lohn ein eigener Rentenversicherungsbeitrag abgezogen wird, hängt unter anderem von der Rentenart, dem Erreichen der Regelaltersgrenze und einer möglichen Befreiung ab.
Vor der Regelaltersgrenze besteht im Minijob grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, sofern keine Befreiung vorliegt. Nach dem derzeit geltenden Beitragsrecht beträgt der Eigenanteil im gewerblichen Minijob regelmäßig 3,6 Prozent.
Bei 633 Euro Monatsverdienst wären das rechnerisch 22,79 Euro Rentenversicherungsbeitrag. Ohne weitere Abzüge blieben dann 610,21 Euro übrig; für Minijobs in Privathaushalten gelten andere Beitragsanteile.
Wer eine Altersvollrente bezieht, ist nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Auf diese Versicherungsfreiheit kann freiwillig verzichtet werden, um durch eigene Beiträge weitere Rentenansprüche aufzubauen.
Auch die Besteuerung beeinflusst unter Umständen die Auszahlung: Minijobs können pauschal oder individuell versteuert werden. Trägt der Arbeitgeber die Pauschsteuer und fällt kein eigener Rentenversicherungsbeitrag an, kann der vereinbarte Bruttolohn vollständig ausgezahlt werden.
Bei Erwerbsminderungsrenten zählt auch die ArbeitszeitDie Regeln für Altersrenten lassen sich nicht auf Erwerbsminderungsrenten übertragen. Hier müssen neben den gesonderten Hinzuverdienstgrenzen auch das festgestellte gesundheitliche Leistungsvermögen und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit berücksichtigt werden.
Bei voller Erwerbsminderung geht es grundsätzlich um ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt es grundsätzlich zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich.
Ein Verdienst unterhalb der Minijobgrenze beantwortet deshalb allein noch nicht, ob die Beschäftigung mit der bewilligten Erwerbsminderungsrente vereinbar ist. Vor Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit sollten Arbeitsumfang und Verdienst mit der Rentenversicherung geklärt werden.
Witwenrente, Wohngeld und Grundsicherung können betroffen seinBei einer Witwenrente kann ein Minijob in die Einkommensanrechnung einfließen. Ob sich die Hinterbliebenenrente verringert, hängt vom gesamten anrechenbaren Einkommen und dem geltenden Freibetrag ab, insbesondere wenn zusätzlich eine eigene Altersrente oder anderes Einkommen vorhanden ist.
Auch bei ergänzender Grundsicherung im Alter oder Wohngeld kann der Arbeitsverdienst die Leistungshöhe beeinflussen. Selbst wenn die eigene Altersrente unverändert bleibt, muss ein höherer Minijoblohn deshalb nicht in voller Höhe als zusätzlich verfügbares Geld übrig bleiben.
Weihnachtsgeld gehört in die VerdienstplanungBei der Prüfung der Minijobgrenze zählt nicht nur der laufende Monatslohn. Bereits vorhersehbare Sonderzahlungen wie vertraglich zugesichertes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld müssen grundsätzlich in die Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes einbezogen werden.
Wer zwölf Monate lang jeweils 633 Euro erhält, schöpft die reguläre Jahresgrenze bereits vollständig aus. Ein zusätzlich fest vereinbartes Weihnachtsgeld kann deshalb dazu führen, dass die Beschäftigung nicht mehr als Minijob mit Verdienstgrenze einzustufen ist.
Die Ausnahmeregeln für ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten sind kein allgemeiner Spielraum für planbare Sonderzahlungen. Arbeitgeber sollten die Verdienstprognose deshalb von vornherein einschließlich solcher Ansprüche erstellen.
Bezahlter Urlaub gilt auch für Rentner im MinijobAuch Rentner haben im Minijob Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und bei erfüllten Voraussetzungen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Bezug einer Rente ändert daran nichts.
Wie sich diese Ansprüche konkret auswirken, erklärt unser Beitrag zu Urlaubs- und Krankheitszeiten im Minijob.
Praxisbeispiel: 28 Euro mehr bei gleicher StundenzahlDer 69-jährige Altersvollrentner Peter arbeitet monatlich 40 Stunden als Aushilfe und erhält den gesetzlichen Mindestlohn. 2026 verdient er damit 556 Euro brutto, ab Januar 2027 bei gleicher Stundenzahl 584 Euro.
Sein Monatsverdienst steigt also um 28 Euro und bleibt unter der neuen Minijobgrenze von 633 Euro. Seine gesetzliche Altersrente wird durch diesen Arbeitsverdienst nicht gekürzt.
Peter hat die Regelaltersgrenze bereits überschritten und verzichtet nicht auf seine Rentenversicherungsfreiheit; außerdem trägt sein Arbeitgeber die Pauschsteuer. Unter diesen Voraussetzungen erhält er die 584 Euro vollständig ausgezahlt, wobei mögliche Auswirkungen auf ergänzende Sozialleistungen gesondert zu prüfen wären.
Stand: 1. Oktober 2026; die Beitragsbeispiele beruhen auf dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragsrecht. Quellen: BMAS zum gesetzlichen Mindestlohn, Minijob-Zentrale zur Verdienstgrenze 2026 und 2027, Minijob-Zentrale zu Beschäftigungen neben der Rente, Minijob-Zentrale zu Beiträgen und Steuern, § 8 SGB IV und § 5 SGB VI.
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Putin im O-Ton über die neue Weltordnung und den Konflikt mit dem Westen
Deutschlands erste Clanregierung
Die erste Regierung innerhalb deutscher Grenzen, welche ihre Macht unter anderem auf ihre Verbindungen zu kriminellen Clans stützt – die Rede ist von der zu befürchtenden Machtübernahme durch die Linken, der Nachfolgepartei der SED, – hat eine lange Vorgeschichte. Sie beginnt eigentlich schon 1949 mit der von den Alliierten geborenen und dann 41 Jahre lang […]
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KNK-Konferenz: Kurdische Diplomatie soll globaler werden
Die vom Nationalkongress Kurdistans (KNK) organisierte Konferenz über eine internationale Vertretung und einen politischen Status der Kurd:innen wird in Brüssel mit Beiträgen von Fachleuten für internationales Recht und Menschenrechte fortgesetzt. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie die Forderung nach einer Vertretung bei den Vereinten Nationen (UN) in eine langfristige diplomatische Strategie überführt werden kann.
In einem Panel mit dem US-amerikanischen Juristen Barry A. Fisher, dem früheren UN-Experten Prof. Miloon Kothari und dem ehemaligen irakischen Menschenrechtsminister Bakhtiyar Amin wurden unterschiedliche Wege einer internationalen Anerkennung diskutiert. Neben einem Beobachterstatus bei der UN ging es um das Selbstbestimmungsrecht, bestehende Menschenrechtsmechanismen und den Aufbau einer gemeinsamen kurdischen Diplomatie.
Fisher: Anerkennung bei der UN ist Schlüssel der Kampagne
Barry A. Fisher stellte seinen Beitrag unter den Titel „Für die Wiedergeburt der Nation Kurdistan“. Die Anerkennung der Kurd:innen bei den Vereinten Nationen und das Erreichen eines Beobachterstatus bezeichnete er als einen Schlüssel für die internationale Kampagne. Fisher ging dabei von der historischen Teilung Kurdistans nach dem Ersten Weltkrieg und dem Zusammenbruch des Osmanischen Reiches aus. Mit den Verträgen von Sèvres und Lausanne sei eine politische Ordnung entstanden, in der die Kurd:innen auf vier Staaten verteilt wurden.
Seit 103 Jahren lebten sie mit den Folgen dieser Teilung. „Es ist an der Zeit, dieses Unrecht wiedergutzumachen und mehr als 60 Millionen Kurden, der größten staatenlosen Nation der Welt, die vereinte nationale Heimat zurückzugeben, die ihnen beim Zusammenbruch des Osmanischen Reiches versprochen wurde“, sagte Fisher. Die gegenwärtige weltpolitische Situation verglich der Jurist mit der Neuordnung nach dem Ersten Weltkrieg. Er verwies auf die Konkurrenz großer Mächte um neue Einflussgebiete und auf die Veränderungen der Machtverhältnisse im Mittleren Osten.
Türkische Militärpräsenz als regionaler Faktor
Ausführlich ging Fisher auf die türkische Politik gegenüber den Kurd:innen und die militärische Expansion Ankaras ein. Er verwies auf die Inhaftierung kurdischer Politiker:innen, den Druck auf politische Parteien und die türkische Militärpräsenz in mehreren Ländern. Allein in Südkurdistan unterhalte die Türkei mehr als hundert Militärbasen, Stellungen und Kontrollpunkte. Hinzu komme die militärische Präsenz unter anderem im Norden Zyperns, in Libyen, Somalia und Irak.
Besondere Bedeutung maß Fisher der Entwicklung in Syrien bei. Seit 2016 hält die Türkei Teile Nordsyriens besetzt. Fisher verwies auf die türkischen Invasionen und insbesondere die Besetzung Efrîns, die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung, die Veränderung der Bevölkerungsstruktur und die Beschlagnahmung von Eigentum. Seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 habe Ankara seinen Einfluss in Syrien weiter ausgebaut und die militärischen und politischen Beziehungen zur neuen Führung in Damaskus vertieft. Fisher ordnete auch neu entstehende regionale Bündnisse und Kooperationsformate in diese Entwicklung ein. Sie müssten vor dem Hintergrund eines wachsenden militärischen und politischen Einflusses der Türkei im Mittleren Osten betrachtet werden.
Diplomatie nicht auf Europa beschränken
Für Fisher folgt daraus die Notwendigkeit einer breiter angelegten kurdischen Diplomatie. Der KNK müsse seine Vertretungs- und Beratungsmöglichkeiten beim Europarat, bei den Vereinten Nationen, in den USA und bei weiteren internationalen und regionalen Organisationen ausbauen. Dabei müsse auch die kurdische Diaspora stärker einbezogen werden. Fisher schlug darüber hinaus vor, die Beziehungen zur Organisation für Islamische Zusammenarbeit und zur Afrikanischen Union sowie die Kontakte zur chaldäischen Kirche und zum Vatikan auszubauen.
Auch Kultur könne einen Beitrag dazu leisten, kurdische Identität international sichtbarer zu machen. In diesem Zusammenhang berichtete Fisher über Planungen für eine Veranstaltung unter dem Namen „Kurdgrass“ in Nashville, die kurdische Musik mit Bluegrass verbinden soll. Seinen historischen Ausgangspunkt griff Fisher am Ende erneut auf: „Nach 103 Jahren, in denen das jahrtausendealte Kurdistan auseinandergerissen und wie Inseln in einer Wüste voneinander getrennt war, ist die Zeit gekommen, wieder zusammenzufinden.“
Kothari: Recht auf Selbstbestimmung ist längst überfällig
Prof. Miloon Kothari stellte das Selbstbestimmungsrecht der Kurd:innen in den Mittelpunkt seines Beitrags. Er verwies auf die Präambel der UN-Charta, in der die Gleichberechtigung großer und kleiner Nationen festgeschrieben ist, sowie auf Artikel 1 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Dort heißt es: „Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung.“ Auf dieser Grundlage könnten sie frei über ihren politischen Status entscheiden und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung gestalten. „Die weltweite Anerkennung des inneren Selbstbestimmungsrechts der kurdischen Völker ist längst überfällig“, sagte Kothari.
Dass dieses Recht bislang nicht anerkannt werde, stehe sowohl einer vollständigen Verwirklichung der Menschenrechte der Kurd:innen als auch ihrer Einbindung in die internationale Gemeinschaft und das UN-System entgegen. Kothari stellte in diesem Zusammenhang eine Verbindung zu Abdullah Öcalans Konzept des demokratischen Konföderalismus her. Inneres Selbstbestimmungsrecht bedeute demnach eine vollständige und demokratische Beteiligung der Kurd:innen an den politischen Prozessen der Staaten, ihre rechtliche Anerkennung als eigenständiges Volk und die Möglichkeit einer Form von Autonomie.
Bestehende UN-Mechanismen schon jetzt nutzen
Öcalans Ansatz gehe zugleich über bestehende Staatsgrenzen hinaus und entwickle Modelle des Zusammenlebens, die auf lokaler, städtischer, regionaler und transnationaler Ebene organisiert werden könnten. Für Kothari sollte die kurdische Diplomatie jedoch nicht darauf warten, bis ein Beobachterstatus erreicht ist. Bereits heute könnten zahlreiche Mechanismen des UN-Menschenrechtssystems genutzt werden. Dazu gehören die UN-Vertragsorgane, Sonderverfahren und Sonderberichterstatter:innen sowie internationale Untersuchungs- und Tatsachenermittlungsmissionen. Besondere Bedeutung komme außerdem der Universellen Periodischen Überprüfung (UPR) zu.
Diese Mechanismen befassen sich regelmäßig mit der Menschenrechtslage in der Türkei, Syrien, Irak und Iran. Die Situation der Kurd:innen könne dabei wesentlich systematischer auf die internationale Agenda gebracht werden. Kurdische Institutionen und zivilgesellschaftliche Organisationen, akademische Einrichtungen, unabhängige Organisationen und auch teilautonome Verwaltungen könnten entsprechende Informationen und Berichte einreichen. Kothari nannte unter anderem sogenannte Stakeholder-Berichte im Rahmen der UPR-Verfahren, Schattenberichte an UN-Vertragsorgane sowie Beiträge für Untersuchungskommissionen, Tatsachenermittlungsmissionen und die thematischen oder länderspezifischen Berichte von UN-Sonderberichterstatter.
Die Beziehungen zu den Vereinten Nationen dürften dabei nicht ausschließlich von politischen Institutionen getragen werden. Unterschiedliche gesellschaftliche Gruppen müssten einbezogen und Kenntnisse über internationale Menschenrechtsmechanismen verbreitet werden. Einen möglichen Beobachterstatus bezeichnete Kothari entsprechend als langfristiges Ziel. „Die Strategie muss auf Jahre angelegt und mit der Forderung nach Anerkennung der Kurden als eigenständiges Volk verbunden werden.“
Amin: Grenzen sind keine unveränderliche Realität
Der ehemalige irakische Menschenrechtsminister Bakhtiyar Amin näherte sich der Statusfrage über die historische Veränderlichkeit von Staaten und Grenzen. Die politische Landkarte der Welt habe sich im vergangenen Jahrhundert grundlegend verändert. Grenzen seien weder natürlich noch für alle Zeiten festgeschrieben, sondern im Laufe der Geschichte immer wieder durch Kriege, Verträge und politische Machtverschiebungen verändert worden. Amin verwies dabei von früheren Imperien über den Westfälischen Frieden von 1648 bis zur Entstehung des modernen Staatensystems. Auch die heutige internationale Ordnung könne deshalb nicht als unveränderlich betrachtet werden.
Die Kurd:innen hätten über lange historische Zeiträume ihre eigene Identität bewahrt und unterschiedliche politische Strukturen und Herrschaftserfahrungen hervorgebracht. Zwischen dieser historischen Existenz und der Größe der kurdischen Bevölkerung einerseits und ihrer heutigen internationalen Vertretung andererseits bestehe ein offensichtliches Missverhältnis. Deshalb müssten unterschiedliche Formen einer Vertretung innerhalb des UN-Systems und insbesondere ein Beobachterstatus ernsthaft geprüft werden.
Gemeinsame Diplomatie trotz politischer Unterschiede
Amin legte einen weiteren Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit kurdischer Parteien, Institutionen und zivilgesellschaftlicher Organisationen. „Unterschiedliche politische Positionen dürfen gemeinsame diplomatische Initiativen nicht verhindern“, sagte er. Eine gemeinsame Grundlage könne auf der Existenz des kurdischen Volkes und seinen Rechten aufgebaut werden. Dabei müsse kurdische Diplomatie global gedacht werden. „Sie darf sich nicht auf europäische Institutionen beschränken, sondern muss politische und diplomatische Beziehungen von Amerika über die islamische Welt bis nach Afrika entwickeln.“
Amin verwies unter anderem auf die Organisation Amerikanischer Staaten, deren Möglichkeiten von kurdischer Seite bislang kaum genutzt worden seien. Auch die Beziehungen zur Organisation für Islamische Zusammenarbeit und zur Afrikanischen Union müssten ausgebaut werden. In den verschiedenen internationalen und regionalen Organisationen sollte systematisch untersucht werden, welche Formen von Beteiligung, Beratung und Vertretung für kurdische Institutionen möglich sind und welche bestehenden Verfahren genutzt werden können. Entscheidend sei dabei, dass kurdische Institutionen in unterschiedlichen Ländern und Teilen Kurdistans nicht unabhängig voneinander diplomatische Arbeit betreiben, sondern eine gemeinsame Strategie entwickeln.
Die historische Existenz der Kurd:innen, ihre Bevölkerungsgröße, ihre sprachlichen und kulturellen Rechte und die Frage ihrer internationalen Vertretung müssten zusammen gedacht werden. Daraus, so Amin, müsse eine gemeinsame internationale Diplomatie- und Lobbyarbeit entstehen. Die Konferenz wird mit weiteren Beiträgen fortgesetzt.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/konferenz-in-brussel-kurd-innen-streben-vertretung-bei-den-vereinten-nationen-an-52968