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Trotz Null-Witwenrente wieder einen Anspruch erwirken

Witwenrente trotz Nullrente: Warum ein Anspruch wieder aufleben kann

Viele Witwen und Witwer kennen die Situation: Der Anspruch auf Witwenrente besteht zwar weiterhin, auf dem Konto kommt aber nichts an. Der Grund ist meist eigenes Einkommen, das auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Wird die Witwenrente dadurch vollständig aufgezehrt, spricht man im Alltag oft von einer Nullrente.

Eine solche Nullrente bedeutet nicht automatisch, dass der Anspruch endgültig verloren ist. Sie bedeutet nur, dass wegen der aktuellen Einkommensanrechnung vorübergehend kein Zahlbetrag übrig bleibt. Sinkt das eigene Einkommen, steigt der Freibetrag oder kommt eine eigene Altersrente hinzu, kann eine neue Berechnung nötig werden.

Gerade deshalb sollten Betroffene alte Bescheide nicht einfach abheften und das Thema als erledigt betrachten. Wer zu einem früheren Zeitpunkt wegen zu hohen Einkommens keine Witwenrente ausgezahlt bekam, kann später wieder einen Anspruch auf Zahlung haben. Entscheidend ist, ob sich die Einkommensverhältnisse so verändert haben, dass nach der Anrechnung wieder ein Restbetrag verbleibt.

Wie die Einkommensanrechnung funktioniert

Die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente wird grundsätzlich mit eigenem Einkommen verrechnet. Dazu zählen je nach Fall Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen aus Selbstständigkeit, Erwerbsersatzeinkommen und auch eigene Renten. In besonderen Altfällen können abweichende Regeln gelten, etwa wenn der Todesfall oder die Ehe in frühere Übergangsregelungen fällt.

Zunächst wird aus dem Einkommen ein anzurechnendes Nettoeinkommen ermittelt. Dieses wird mit einem Freibetrag verglichen. Nur der Teil, der über dem Freibetrag liegt, mindert die Witwenrente.

Vom übersteigenden Betrag werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Liegt dieser Anrechnungsbetrag höher als die eigentliche Witwenrente, bleibt rechnerisch kein Auszahlungsbetrag übrig. Der Anspruch besteht dann zwar weiter, die Zahlung ruht aber wirtschaftlich betrachtet wegen der Einkommensanrechnung.

Vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 beträgt der Freibetrag für die Einkommensanrechnung 1.076,86 Euro monatlich. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich dieser Betrag um 228,42 Euro. Ab 1. Juli 2026 soll der aktuelle Rentenwert nach der angekündigten Rentenanpassung auf 42,52 Euro steigen; daraus ergibt sich rechnerisch ein Freibetrag von 1.122,53 Euro und ein Kinderzuschlag von 238,11 Euro.

Bereich Was gilt Freibetrag bis 30. Juni 2026 1.076,86 Euro monatlich, zuzüglich 228,42 Euro je waisenrentenberechtigtem Kind Voraussichtlicher Freibetrag ab 1. Juli 2026 1.122,53 Euro monatlich, zuzüglich 238,11 Euro je waisenrentenberechtigtem Kind Anrechnung 40 Prozent des Einkommens oberhalb des Freibetrags werden von der Witwenrente abgezogen Nullrente Der Anspruch bleibt dem Grunde nach bestehen, es ergibt sich aber kein Zahlbetrag Prüfung bei Einkommensminderung Eine Minderung um mindestens 10 Prozent kann eine unterjährige Neuberechnung auslösen Die 10-Prozent-Regel: Wann eine Neuberechnung möglich wird

Besonders wichtig ist die sogenannte 10-Prozent-Regel. Sinkt das berücksichtigte Einkommen um mindestens 10 Prozent, kann diese Minderung schon vor der nächsten jährlichen Anpassung berücksichtigt werden. Das kann dazu führen, dass eine bisher nicht gezahlte Witwenrente wieder ausgezahlt wird.

Die Rentenversicherung kann eine solche Minderung zwar berücksichtigen, wenn sie davon erfährt. In der Praxis erfährt sie davon aber nicht immer automatisch. Deshalb sollten Betroffene selbst tätig werden und die Einkommensminderung schriftlich mitteilen.
Das gilt etwa bei einer Reduzierung der Arbeitszeit, einem Wechsel in eine schlechter bezahlte Beschäftigung, dem Ende von Krankengeld oder Arbeitslosengeld, dem Wegfall einer Zahlung oder einer Veränderung beim Rentenbezug. Auch beim Übergang von Erwerbseinkommen in eine eigene Altersrente lohnt eine genaue Prüfung. Nicht selten verändert sich dadurch das anzurechnende Einkommen so, dass aus einer Nullrente wieder eine monatliche Zahlung wird.

Wichtig ist dabei der Vergleich mit dem Einkommen, das bisher für die Anrechnung verwendet wurde. Es geht also nicht nur um das tatsächlich verfügbare Geld auf dem Konto, sondern um das rentenrechtlich zu berücksichtigende Einkommen. Deshalb kann ein Bescheid auf den ersten Blick schwer verständlich wirken.

Warum Betroffene selbst handeln sollten

Wer eine Nullrente hat, sollte nicht darauf warten, dass die Rentenversicherung automatisch jeden möglichen neuen Zahlbetrag erkennt. Zwar werden Renten und Freibeträge regelmäßig angepasst. Unterjährige Veränderungen beim Einkommen werden aber oft erst dann relevant, wenn sie mitgeteilt und belegt werden.

Sinnvoll ist ein formloses Schreiben an den Rentenversicherungsträger. Darin sollte stehen, dass wegen gesunkenen Einkommens eine Neuberechnung der Witwen- oder Witwerrente beantragt wird. Beigefügt werden sollten aktuelle Einkommensnachweise, Rentenbescheide, Lohnabrechnungen oder andere Belege.

Wer nicht sicher ist, ab wann die Einkommensminderung eingetreten ist, sollte den Zeitraum möglichst genau angeben. Auch ein älterer Zeitraum kann wichtig sein, wenn die Witwenrente schon seit Monaten nicht gezahlt wurde. Dann geht es nicht nur um künftige Zahlungen, sondern auch um mögliche Nachzahlungen.

Nachzahlung: Wann Geld rückwirkend kommen kann

Eine Nachzahlung kommt in Betracht, wenn sich nachträglich zeigt, dass die Witwenrente schon früher wieder hätte gezahlt werden müssen. Das kann passieren, wenn das Einkommen bereits vor Monaten deutlich gesunken ist, die Neuberechnung aber erst später erfolgt. Dann kann der Zahlbetrag ab dem Zeitpunkt entstehen, ab dem die neue Einkommenslage zu berücksichtigen ist.

Für Betroffene ist deshalb die Dokumentation so wichtig. Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Änderungsmitteilungen der Agentur für Arbeit, Krankengeldbescheide oder Schreiben des Arbeitgebers können entscheidend sein. Je klarer der Beginn der Einkommensminderung belegt wird, desto besser lässt sich eine rückwirkende Prüfung nachvollziehen.

Daneben kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X sinnvoll sein, wenn ein früherer Bescheid möglicherweise falsch war. Das betrifft etwa Fälle, in denen Einkommen falsch eingeordnet, ein Freibetrag nicht korrekt angewendet oder eine Änderung nicht berücksichtigt wurde. Betroffene sollten dabei konkret benennen, welcher Bescheid überprüft werden soll.

Eine Nachzahlung ist allerdings kein Automatismus. Sie hängt vom Einzelfall, den Fristen, den Nachweisen und der rechtlichen Bewertung ab. Wer größere Beträge erwartet oder mehrere Jahre betroffen sind, sollte sich beraten lassen, etwa bei der Deutschen Rentenversicherung, einem Sozialverband oder einer zugelassenen Rentenberatung.

Eigene Altersrente: Warum sie die Witwenrente verändern kann

Viele Betroffene wundern sich, wenn mit der eigenen Altersrente die Witwenrente sinkt oder sogar auf null fällt. Der Grund ist, dass die eigene Altersrente als Einkommen berücksichtigt wird. Sie kann daher die Hinterbliebenenrente mindern.

Das bedeutet aber nicht, dass der Bezug einer eigenen Altersrente immer nachteilig ist. Die eigene Altersrente wird dauerhaft gezahlt und kann insgesamt zu einer besseren finanziellen Lage führen. Zugleich kann sie aber bei der Witwenrente einen neuen Rechenvorgang auslösen.

Besonders genau sollte geprüft werden, wenn vorher Arbeitsentgelt angerechnet wurde und später eine eigene Altersrente an dessen Stelle tritt. Die Beträge, Pauschalen und Zeitpunkte können sich unterscheiden. Dadurch kann es vorkommen, dass die Witwenrente wieder teilweise gezahlt wird, obwohl vorher eine Nullrente bestand.

Auch die jährliche Rentenanpassung zum 1. Juli kann Auswirkungen haben. Einerseits steigen die Renten, andererseits steigt auch der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung. Deshalb kann ein Fall, der im Juni noch zu einer Nullrente führte, ab Juli anders aussehen.

Nullrente ist kein endgültiger Bescheid für alle Zukunft

Ein Bescheid über eine Witwenrente ohne Zahlbetrag wirkt oft abschließend. Tatsächlich beschreibt er aber nur die Situation nach den damals zugrunde gelegten Daten. Ändern sich Einkommen, Freibeträge oder Rentenwerte, kann sich auch das Ergebnis ändern.

Betroffene sollten deshalb regelmäßig prüfen, ob die Angaben im Bescheid noch stimmen. Besonders aufmerksam sollten sie werden, wenn das Einkommen sinkt, eine neue Rente beginnt, eine Beschäftigung endet, sich die Arbeitszeit verändert oder ein Kind weiterhin einen Waisenrentenbezug auslöst. Auch eine Rentenanpassung kann den Abstand zum Freibetrag verändern.

Wer wieder eine Zahlung erreichen will, sollte möglichst nicht nur telefonisch nachfragen. Besser ist eine schriftliche Mitteilung mit der Bitte um Neuberechnung. So lässt sich später nachweisen, wann die Rentenversicherung informiert wurde.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Witwe erhält dem Grunde nach eine Witwenrente von 620 Euro brutto monatlich. Wegen ihres bisherigen Arbeitseinkommens wurde die Rente vollständig angerechnet, sodass seit längerer Zeit kein Betrag ausgezahlt wurde. Nach einer Reduzierung der Arbeitszeit sinkt ihr Einkommen deutlich.

Sie informiert die Rentenversicherung schriftlich und legt die neuen Lohnabrechnungen vor. Die Behörde prüft, ob die Einkommensminderung mindestens 10 Prozent beträgt und berechnet die Witwenrente neu. Nach Abzug des anrechenbaren Einkommens bleiben nun 185 Euro monatlich übrig.

Da die Arbeitszeit bereits drei Monate zuvor reduziert wurde, prüft die Rentenversicherung auch den rückwirkenden Zeitraum. Ergibt sich, dass die Voraussetzungen schon ab diesem Monat erfüllt waren, kann eine Nachzahlung entstehen. Aus einer Nullrente wird dann wieder eine laufende Witwenrente mit zusätzlicher Zahlung für die Vergangenheit.

Fragen und Antworten zur Witwenrente trotz Nullrente 1. Was bedeutet eine Nullrente bei der Witwenrente?

Eine Nullrente bedeutet, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Witwenrente besteht, aber wegen der Anrechnung von eigenem Einkommen aktuell kein Betrag ausgezahlt wird. Der Anspruch ist damit nicht automatisch verloren. Ändern sich die Einkommensverhältnisse, kann später wieder eine Zahlung entstehen.

2. Kann eine Witwenrente nach einer Nullrente wieder gezahlt werden?

Ja, das ist möglich. Wenn das eigene Einkommen sinkt oder sich die Berechnung durch neue Freibeträge, Rentenanpassungen oder den Beginn einer Altersrente verändert, kann die Witwenrente neu berechnet werden. Bleibt nach der Anrechnung wieder ein Betrag übrig, wird die Rente erneut ausgezahlt.

3. Was besagt die 10-Prozent-Regel?

Die 10-Prozent-Regel bedeutet, dass eine Einkommensminderung schon vor der nächsten jährlichen Anpassung berücksichtigt werden kann, wenn das Einkommen um mindestens 10 Prozent gesunken ist. Das kann etwa bei reduzierter Arbeitszeit, Rentenbeginn, Ende von Krankengeld oder niedrigerem Einkommen wichtig werden. Betroffene sollten die Änderung der Rentenversicherung schriftlich mitteilen.

4. Gibt es bei einer Neuberechnung auch eine Nachzahlung?

Eine Nachzahlung kann entstehen, wenn die Witwenrente bereits für zurückliegende Monate wieder hätte gezahlt werden müssen. Entscheidend ist, ab wann die Einkommensminderung nachweisbar eingetreten ist. Deshalb sollten Betroffene Lohnabrechnungen, Rentenbescheide oder andere Nachweise sorgfältig aufbewahren.

5. Muss ich selbst aktiv werden, wenn ich wieder Witwenrente bekommen möchte?

Ja, das ist meist sinnvoll. Die Rentenversicherung erfährt nicht jede Einkommensänderung automatisch oder sofort. Wer eine Neuberechnung erreichen möchte, sollte schriftlich einen Antrag stellen und aktuelle Einkommensnachweise beifügen.

Fazit

Eine Witwenrente mit Nullbetrag ist kein endgültiges Aus. Wer wegen eigenen Einkommens keine Auszahlung erhält, sollte jede spürbare Veränderung beim Einkommen ernst nehmen. Besonders die 10-Prozent-Regel kann dazu führen, dass die Rente schon vor der nächsten jährlichen Anpassung neu berechnet wird.

Wichtig sind schriftliche Mitteilung, vollständige Nachweise und eine Prüfung möglicher Nachzahlungen. Auch der Beginn einer eigenen Altersrente sollte nicht nur als neue Einnahme betrachtet werden, sondern als Anlass für eine genaue Berechnung. Wer seine Bescheide regelmäßig prüft, kann verhindern, dass ein wieder entstandener Anspruch ungenutzt bleibt.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Hinterbliebenenrente, Einkommensanrechnung und Freibeträge für den Zeitraum 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026.
Deutsche Rentenversicherung, rechtliche Arbeitsanweisung zu § 97 SGB VI: Anrechnung von Einkommen, Freibetrag und 40-Prozent-Regel.
Deutsche Rentenversicherung, rechtliche Arbeitsanweisung zu § 18d SGB IV: Einkommensänderungen und Berücksichtigung einer Minderung um mindestens 10 Prozent.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenanpassung 2026 und Anhebung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 auf 42,52 Euro

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Meeting with permanent members of the Security Council

PRESIDENT OF RUSSIA - vor 6 Stunden 6 Minuten

The President held a briefing session with permanent members of the Security Council via videoconference.

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KNK fordert Anerkennung des Genozids von 1915 durch die Türkei

Anlässlich des Jahrestags des Genozids von 1915 hat der Nationalkongress Kurdistans (KNK) die Türkei zur Anerkennung der historischen Verbrechen aufgerufen. In einer schriftlichen Erklärung bezeichnet das kurdische Exilparlament die Massaker von damaks als einen systematischen Genozid an den christlichen Bevölkerungen Mesopotamiens und Anatoliens.

Der KNK erinnert daran, dass im Jahr 1915 unter der Herrschaft des Osmanischen Reiches Armenier:innen sowie Gemeinschaften weiterer christlicher Bevölkerungsgruppen wie die Suryoye gezielt vernichtet wurden. Auch kurdische Ezid:innen sind von den Massakern betroffen gewesen. Der Kongress spricht von einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit, das nicht geleugnet werden könne.

Mehr als eineinhalb Millionen Menschen getötet

Führende Kreise des Osmanischen Reiches, darunter die damalige Regierungspartei, paramilitärische Milizen und Teile des Militärs, waren maßgeblich an der Umsetzung des Genozids beteiligt. Ziel war die systematische Vernichtung ganzer Bevölkerungen sowie die Zerstörung ihrer kulturellen und historischen Existenz. Mehr als eineinhalb Millionen Menschen wurden getötet. Hunderttausende wurden vertrieben. Viele Frauen und Kinder wurden zwangsislamisiert und zur Heirat gezwungen. Zahlreiche Siedlungen, religiöse Stätten und kulturelle Einrichtungen wurden zerstört, Besitz wurde enteignet und geplündert.

Der KNK kritisiert, dass die Republik Türkei als Nachfolgestaat des Osmanischen Reiches den Genozid bis heute nicht anerkennt. Diese Haltung wertet der Kongress als „Fortsetzung des Unrechts“ auf politischer Ebene. „Die anhaltende Leugnung trägt dazu bei, dass die historischen Wunden bis in die Gegenwart fortbestehen.“

Verbrechen anerkennen und Konsequenzen ziehen

Zum 111. Jahrestag des Genozids ruft der KNK die Türkei dazu auf, die Verbrechen anzuerkennen und die daraus resultierenden politischen und gesellschaftlichen Konsequenzen zu ziehen. Zugleich fordert der Kongress eine umfassende Anerkennung des Genozids durch internationale Institutionen. Der Völkermord von 1915 gilt als eines der einschneidendsten Verbrechen des 20. Jahrhunderts und prägt bis heute das kollektive Gedächtnis der betroffenen Gemeinschaften in der Region.

https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/vor-111-jahren-aghet-die-armenische-katastrophe-51301

 

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Fall Gülistan Doku: Neue Handydaten bringen Widersprüche ans Licht

Im Fall der 2020 in Dersim (tr. Tunceli) verschwunden gelassenen kurdischen Studentin Gülistan Doku (21) sind neue Details bekannt geworden, die den bisherigen Ablauf weiter infrage stellen. Im Mittelpunkt stehen dabei aktuelle Auswertungen von Handydaten, die neue Hinweise auf die letzten Stunden vor ihrem Verschwinden geben.

Telefon bis 18:45 Uhr aktiv

Nach den vorliegenden Daten war das Mobiltelefon von Gülistan Doku am 5. Januar 2020 noch bis 18:45 Uhr eingeschaltet. In diesem Zeitraum gingen zudem mehrere Nachrichten ein, die nachweislich zugestellt wurden. Dieser Befund wirft neue Fragen auf: Entweder war Doku zu diesem Zeitpunkt noch am Leben, oder das Telefon wurde von einer anderen Person weiter genutzt. In beiden Fällen ergibt sich ein deutlich komplexerer Ablauf als bislang angenommen.

Standortdaten zeigen anderes Bewegungsprofil

Auch die Standortdaten zeichnen ein anderes Bild. Demnach sendete das Telefon wiederholt Signale aus einem Gebiet in der Nähe eines Friedhofs. Aus dem Bereich des Sarı-Saltuk-Viadukts, auf den sich frühere Suchmaßnahmen konzentrierten, wurde hingegen gar kein Telefonsignal erfasst. Damit geraten die damaligen Behördenangaben, Dokus Handy sei zuletzt dort eingeschaltet gewesen und es sei von einem Suizid durch einen Sprung in den Munzur-Fluss auszugehen, erneut ins Wanken. Ein früherer Bericht der Katastrophenschutzbehörde AFAD, die über 220 Tage hinweg Sucharbeiten im Munzur durchgeführt hatte, bestätigt zwar die Konzentration der Maßnahmen auf diesen Bereich, jedoch ohne Ergebnis. Die neuen Daten stellen damit die Grundlage dieser Suchstrategie infrage.

Weitere Vorwürfe gegen Tuncay Sonel

Parallel zu den neuen Erkenntnissen hat sich auch die juristische Situation weiter zugespitzt. Gegen den damaligen Gouverneur von Tunceli, Tuncay Sonel, wurde bereits Haftbefehl erlassen. Dem Vater des Hauptverdächtigen Mustafa Türkay Sonel, der beschuldigt wird, Doku vergewaltigt und getötet zu haben, werden unter anderem das Vernichten und Manipulieren von Beweismitteln sowie Eingriffe in den Ermittlungsverlauf vorgeworfen. Nun hat der Anwalt der Familie zusätzlich Anzeige wegen Beteiligung an einem Tötungsdelikt gestellt. Zur Begründung verwies Ali Çimen darauf, dass die vorliegenden Hinweise nicht mehr allein durch die bisherigen Vorwürfe erfasst würden, sondern eine weitergehende strafrechtliche Bewertung erforderlich machten.

Innenministerium verweist auf laufende Maßnahmen

Das Innenministerium erklärte derweil, dass zusätzliche Ermittler:innen eingesetzt worden seien, um den bisherigen Verlauf der Untersuchungen zu überprüfen und zu klären, „welche Rolle die verschiedenen Akteure im Verlauf der Ermittlungen gespielt haben“. Ziel sei es, den Fall umfassend aufzuklären. Trotz der neuen Hinweise ist der Fall weiterhin ungeklärt. Der Verbleib von Gülistan Doku ist nach wie vor unbekannt, ihre Leiche wurde bislang nicht gefunden. Ein weiterer Verdächtiger, der sich nach Angaben der Behörden in den USA aufhalten soll, wird weiterhin per „Red Notice“ gesucht.

https://deutsch.anf-news.com/frauen/feda-und-dakb-feminizide-und-verschwindenlassen-werden-systematisch-vertuscht-51290 https://deutsch.anf-news.com/frauen/eren-keskin-debatte-uber-tuncay-sonel-verdeckt-verantwortung-des-staates-51281 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/gulistan-doku-ex-gouverneur-tuncay-sonel-verhaftet-51265 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/gulistan-doku-hinweise-auf-organisiertes-vertuschungssystem-verdichten-sich-51234 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/fall-gulistan-doku-hauptverdachtiger-mustafa-turkay-sonel-inhaftiert-51225

 

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Der beste Coach

Das Leben zeigt uns, wie wir auch schwierige Erfahrungen integrieren und an ihnen wachsen können.
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The beginning of the end of Israel’s ‘permanent security’ doctrine

Israel’s relentless pursuit of 'total victory' has entangled it in an unwinnable war with Iran, eroding legitimacy abroad and deepening moral decay within.

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Schwerbehindertenrente mit Abschlag – BSG-Urteil wichtig für Hunderttausende

Wer als schwerbehinderter Mensch die Altersrente vorzeitig beginnt, verliert dauerhaft bis zu 10,8 Prozent seiner Rente – und daran lässt sich später nichts mehr ändern. Das hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 (Az. B 5 R 78/25 B) endgültig klargestellt.

Ein Rentenempfänger aus Baden-Württemberg hatte seit 2020 versucht, seinen Rentenabschlag von 3,6 Prozent rückgängig zu machen – über sechs Verfahren, drei Instanzen, alles erfolglos. Sein Fall steht für ein strukturelles Problem: Viele schwerbehinderte Menschen akzeptieren beim Rentenantrag Abschläge, die sie mit besserer Information hätten vermeiden können. Drei Wege stehen noch offen – vor dem Antrag, nicht danach.

Der Zugangsfaktor – warum der Rentenstart das gesamte Leben entscheidet

Wer die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor der abschlagsfreien Altersgrenze seines Jahrgangs beantragt, bekommt einen dauerhaft verminderten Zugangsfaktor. Für jeden vorgezogenen Monat sinkt die Rente um 0,3 Prozent – maximal 10,8 Prozent bei drei Jahren Vorverlegung. Bei einer Rente von 1.500 Euro bedeutet das 162 Euro weniger pro Monat, also fast 1.950 Euro im Jahr. Über 20 Rentenjahre macht das über 38.000 Euro Gesamtverlust.

Dieser Abzug bleibt dauerhaft – auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Der Zugangsfaktor ist ein fester Multiplikator in der Rentenformel und wird nie zurückgesetzt. Im BSG-Fall betrug die Absenkung 0,036, also 3,6 Prozent. Auf eine Rente von 1.600 Euro gerechnet ergibt das knapp 58 Euro weniger monatlich – bis ans Lebensende.

Sobald eine Altersrente bewilligt und bestandskräftig ist, gibt es keinen Wechsel in eine andere Rentenart und keine rückwirkende Korrektur mehr. Ein Überprüfungsantrag greift nur, wenn der ursprüngliche Bescheid auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage beruhte.

Das war in allen sechs Verfahren des Klägers nicht der Fall: Die Deutsche Rentenversicherung hatte korrekt gerechnet, alle Gerichte bestätigten das. Die Bitterkeit vieler Betroffener richtet sich nicht gegen die Formel – sondern gegen den Moment, in dem niemand ihnen gesagt hat, was noch möglich gewesen wäre.

Weg 1: Die richtige Altersgrenze abwarten – was Schwerbehinderte dabei gewinnen

Die wirkungsvollste Vermeidungsstrategie ist das Warten bis zur abschlagsfreien Grenze. Für alle, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, gilt ab 2026 ausschließlich § 37 SGB VI: abschlagsfrei mit 65 Jahren, vorzeitig ab 62 Jahren. Für ältere Jahrgänge gibt es gestaffelte Grenzen – Jahrgang 1963 zum Beispiel kann mit 64 Jahren und 10 Monaten abschlagsfrei in Rente gehen.

Wer diese Grenze um 24 Monate vorverlagert, verliert 7,2 Prozent der Rente dauerhaft. Bei einer ansonsten zu erwartenden monatlichen Zahlung von 1.400 Euro sind das 100 Euro weniger jeden Monat. Jedes zusätzliche Jahr bis zur abschlagsfreien Grenze spart diese Kürzung – vollständig und für immer.

Die Deutsche Rentenversicherung bietet einen kostenlosen Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner an, mit dem sich diese Beträge individuell berechnen lassen. Wer dieses Tool nutzt, bevor er den Antrag stellt, trifft eine informierte Entscheidung.

Für Menschen, die gesundheitlich nicht mehr arbeiten können, ist das Abwarten keine Option. Aber für alle, die noch arbeitsfähig sind und einfach früher aufhören möchten, ist der Kostenvergleich Pflicht: Wie viel kostet jeder Monat früher, und über welchen Zeitraum muss ich das tragen?

Weg 2: Die Rentenart-Entscheidung vor dem Antrag – wenn 45 Versicherungsjahre eine Option sind

Der BSG-Fall aus Baden-Württemberg dreht sich exakt um diesen Punkt: Der Kläger hatte sowohl die Voraussetzungen für die Schwerbehindertenrente als auch – etwas später – für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt.

Die Schwerbehindertenrente war früher zugänglich und wurde deshalb beantragt. Die 45-Jahres-Rente wäre einige Monate danach möglich gewesen – abschlagsfrei. Er wählte die frühere, teurere Variante. Wer eine Altersrente erst einmal in Anspruch nimmt, ist daran gebunden – ein Wechsel in eine andere Rentenart ist danach nicht mehr möglich.

Wer 45 Versicherungsjahre nachweisen kann und gleichzeitig schwerbehindert ist, hat deshalb eine echte Vorab-Wahlmöglichkeit. Eine Person in dieser Lage sollte ausdrücklich bei der Deutschen Rentenversicherung eine Probeberechnung für beide Rentenarten anfordern und den Beginn beider Varianten vergleichen.

Dabei gilt ein Grundsatz, den das Bundessozialgericht bereits 2007 festgelegt hat: Die DRV ist verpflichtet, den günstigsten zulässigen Rentenanspruch zu prüfen – aber nur dann zuverlässig, wenn dies ausdrücklich eingefordert wird.

Werner M., 62, aus Nürnberg, stellte 2021 einen allgemeinen Rentenantrag. Die DRV bewilligte ihm die Schwerbehindertenrente mit einem Abschlag von 7,2 Prozent. Erst 18 Monate später erfuhr er, dass er mit seinen 45 Versicherungsjahren wenige Monate danach auch die 45-Jahres-Rente ohne jeden Abschlag hätte wählen können.

Sein Überprüfungsantrag scheiterte, weil der ursprüngliche Bescheid formal korrekt war – und weil er nie nach Alternativen gefragt hatte. Wer der Rentenversicherung die Entscheidung überlässt, ohne nachzuhaken, riskiert die schnellere, aber dauerhaft teurere Variante.

Weg 3: Den Abschlag durch Einmalzahlung ausgleichen – und wann das sinnvoll ist

Wer die vorzeitige Inanspruchnahme der Schwerbehindertenrente plant, hat eine weitere Option: den Abschlag durch eine Sonderzahlung an die gesetzliche Rentenversicherung ausgleichen. Möglich ist das bereits ab dem 50. Lebensjahr – lange vor dem Rentenbeginn.

Der Weg läuft in drei Schritten ab. Der Versicherte erklärt gegenüber der DRV mit Vordruck V0210, dass er eine vorzeitige Altersrente beabsichtigt. Die DRV errechnet daraufhin in einer kostenlosen Rentenauskunft die konkrete Summe, die zum vollständigen oder teilweisen Ausgleich des Abschlags erforderlich ist. Der Betrag wird dann überwiesen – bis zum Rentenbeginn. Danach ist keine Ausgleichszahlung mehr möglich.

Ein Zahlenbeispiel: Wer als Jahrgang 1963 zwölf Monate vor seiner abschlagsfreien Grenze in Rente gehen möchte, hat einen Abschlag von 3,6 Prozent. Bei einer kalkulierten Monatsrente von 1.400 Euro sind das 50,40 Euro weniger pro Monat, also rund 605 Euro pro Jahr. Wer 20 Jahre Rente erwartet, verliert durch diesen Abschlag insgesamt rund 12.100 Euro.

Eine Einmalzahlung in dieser Größenordnung würde die Kürzung vollständig neutralisieren – die genaue Summe berechnet die DRV individuell auf Anfrage. Arbeitgeber dürfen diese Ausgleichsbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen, was bei Aufhebungsverträgen oder Altersteilzeitmodellen attraktiv ist. Die Absichtserklärung gegenüber der DRV bindet nicht – wer die Rentenauskunft anfordert, muss nicht vorzeitig in Rente gehen.

Was passiert, wenn der GdB nach Rentenbeginn sinkt?

Ein verbreiteter Irrtum führt dazu, dass viele schwerbehinderte Menschen überhastet in Rente gehen: die Angst, dass ein sinkender GdB nachträglich den Rentenanspruch gefährdet.

Das ist falsch. Das Rentenrecht verlangt den GdB von mindestens 50 nur zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. Sobald die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt ist, bleibt der Anspruch auch dann bestehen, wenn das Versorgungsamt den GdB später herabsetzt. Die DRV bestätigt das ausdrücklich.

Hannelore B., 61, aus Erfurt, hatte einen befristeten GdB-Bescheid und fürchtete eine baldige Herabstufung. Sie beantragte deshalb die Schwerbehindertenrente zwei Jahre vor der abschlagsfreien Grenze – mit einem Abschlag von 7,5 Prozent.

Zwei Jahre später wurde ihr GdB tatsächlich auf 40 gesenkt. An ihrer bewilligten Rente änderte das nichts, die Kürzung blieb aber dauerhaft. Hätte sie gewusst, dass der GdB-Wegfall nach Rentenbeginn keine Rolle mehr spielt, hätte sie gewartet – und würde heute 7,5 Prozent mehr bekommen.

Wenn ein Bescheid des Versorgungsamts den GdB unter 50 senkt, greift ein gesetzlicher Schutzmechanismus: Der Verlust des Schwerbehindertenstatus tritt erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des neuen Bescheids ein. Wer innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist Widerspruch einlegt, hält den alten Status aufrecht, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Für Menschen kurz vor dem Rentenstart, die den GdB noch zur Rentenqualifikation benötigen, kann diese Schonfrist entscheidend sein. Der Widerspruch gegen eine Herabstufung ist damit nicht nur ein Recht – er kann rentenrechtlich unaufschiebbar sein.

Häufige Fragen zur Schwerbehindertenrente und zum Rentenabschlag

Kann ich die Schwerbehindertenrente nachträglich ohne Abschlag berechnen lassen, wenn mein Bescheid schon Jahre alt ist?
Nur wenn der Bescheid damals auf einer falschen Rechtsgrundlage oder falschen Tatsachen beruhte. Ein nachträglicher Überprüfungsantrag ist kein allgemeines Korrekturfenster für Entscheidungen, die man heute anders treffen würde. Das BSG hat das mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 (Az. B 5 R 78/25 B) verbindlich klargestellt: War die ursprüngliche Berechnung korrekt, bleibt der Abschlag – egal wie viele Versicherungsjahre man aufgebaut hat.

Ich habe 45 Versicherungsjahre und einen GdB von 50 – welche Rente ist besser?
Das hängt vom Jahrgang und vom gewünschten Rentenbeginn ab. Die Schwerbehindertenrente erlaubt einen früheren Start, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist abschlagsfrei. Wer beide Optionen hat, sollte ausdrücklich eine Probeberechnung für beide Rentenarten bei der DRV anfragen. Die DRV ist verpflichtet, die günstigere Rentenart zu prüfen – in der Praxis funktioniert das nicht immer automatisch.

Mein Schwerbehindertenausweis läuft demnächst ab – verliere ich dadurch meinen Rentenanspruch?
Nein. Entscheidend ist der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts, nicht das Ablaufdatum des Ausweises. Solange kein neuer Bescheid den GdB rechtskräftig unter 50 setzt, bleibt der Schwerbehindertenstatus und damit die Rentenvoraussetzung bestehen.

Wann muss ich den GdB-Antrag stellen, damit er für die Rente gilt?
Spätestens zum Rentenbeginn muss der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts einen GdB von mindestens 50 ausweisen. Entscheidend ist das im Bescheid genannte Beginndatum des GdB, nicht der Zustelltermin. Wer den Antrag zu spät stellt, kann die Schwerbehindertenrente für bereits laufende Rentenzeiträume nicht rückwirkend beanspruchen – auch wenn die Behinderung medizinisch schon länger bestand.

Kann ich den Abschlag durch eine Einmalzahlung neutralisieren, wenn ich bereits in Rente bin?
Nein. Die Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI muss vor dem Rentenbeginn geleistet werden. Wer bereits eine Altersrente bezieht, kann dieses Instrument nicht mehr nutzen. Eine nachträgliche Erhöhung des Rentenbetrags durch Einmalzahlung ist im Rentenrecht nicht vorgesehen.

Quellen:

Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Gesetze im Internet: § 236a SGB VI – Übergangsregelung Schwerbehindertenrente

Gesetze im Internet: § 187a SGB VI – Abschlagsausgleich durch Einzahlung

Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 187a SGB VI

Bundessozialgericht: Beschluss vom 22.10.2025, Az. B 5 R 78/25 B

Sozialgerichtsbarkeit: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2025, Az. L 10 R 233/24

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Visit to the Zhirinovsky. Continuation. LDPR exhibition

PRESIDENT OF RUSSIA - vor 7 Stunden 21 Minuten

Vladimir Putin visited the Zhirinovsky. Continuation. LDPR exhibition, timed to the 80th birth anniversary of the founder of the Liberal Democratic Party of Russia.

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Bürgergeld: Zuzahlungen soll ab 2027 um 50 Prozent erhöht werden

Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, zahlt ab 2027 für ein verschreibungspflichtiges Medikament bis zu 15 Euro statt bisher 10 Euro. Die Zuzahlungen steigen um 50 Prozent, einzelne Leistungen fallen aus dem Kassenkatalog, und der entscheidende Schutz vor der Mehrbelastung läuft über einen Antrag, den viele Betroffene nicht stellen.

Das ist die konkrete Folge des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG), das Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) am 29. April 2026 vom Bundeskabinett beschließen lassen will.

Parallel verklagen die gesetzlichen Krankenkassen den Bund, weil er für die Krankenversicherung von Bürgergeld-Beziehenden nach Berechnungen des GKV-Spitzenverbandes jährlich rund zehn Milliarden Euro zu wenig zahlt. Die Pauschale liegt 2026 bei 144,04 Euro monatlich, die tatsächlichen Behandlungskosten nach Analysen des IGES-Instituts bei über 310 Euro.

Für Bürgergeld-Bezieher ist die Debatte damit doppelt verzerrt: In der Öffentlichkeit werden sie als Kostenfaktor präsentiert, an der Finanzierungslücke ändert das neue Gesetz nichts – bei den Belastungen, die das BStabG bringt, zahlen sie jedoch als gesetzlich Versicherte genauso mit wie alle anderen.

Was das Beitragssatzstabilisierungsgesetz für Bürgergeld-Bezieher ab 2027 ändert

Das Bundesgesundheitsministerium hat am 16. April 2026 den Referentenentwurf zum BStabG veröffentlicht. Das Bundeskabinett will den Gesetzentwurf am 29. April 2026 beschließen, ein Bundestagsbeschluss ist vor der Sommerpause geplant.

In Kraft treten die einzelnen Regelungen teilweise nach der Verkündung, weitere Teile am 1. Januar 2027 und am 1. Januar 2028. Das Ziel laut Entwurf: 2027 rund 19,6 Milliarden Euro einsparen, 2030 bis zu 42,8 Milliarden Euro. Drei Viertel der Empfehlungen der sogenannten FinanzKommission Gesundheit werden umgesetzt.

An der Finanzierung der Krankenversicherung im Bürgergeld ändert das Gesetz nichts. Der strittige Punkt – die zu niedrige Beitragspauschale des Bundes – taucht im BStabG schlicht nicht auf.

Gespart wird stattdessen dort, wo es alle GKV-Versicherten trifft: bei Zuzahlungen, beim Leistungskatalog, bei der Vergütung der Leistungserbringer. Wer Bürgergeld bezieht, ist pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit von jeder dieser Verschärfungen unmittelbar betroffen.

Die Bundesregierung plant die Umbenennung des Bürgergeldes in „Grundsicherungsgeld” zum 1. Juli 2026 mit verschärften Sanktionen und reduzierten Vermögensfreibeträgen.

Am Versicherungsstatus ändert sich dadurch nichts: Die Krankenversicherungsbeiträge übernimmt weiterhin das Jobcenter, der Leistungsumfang bleibt identisch mit dem für alle gesetzlich Versicherten. Steigen also die Belastungen im GKV-System, steigen sie auch für Betroffene im Bürgergeld-Bezug.

Zuzahlungen steigen: 15 Euro statt 10 Euro für Medikamente

Die seit 2004 unveränderten Zuzahlungen sollen nach dem Referentenentwurf deutlich angehoben werden. Die Eigenbeteiligung bei verschreibungspflichtigen Medikamenten steigt von mindestens fünf und höchstens zehn Euro auf mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro.

Für ein einzelnes Rezept heißt das: 50 Prozent mehr Zuzahlung. Hochgerechnet auf ein Jahr mit regelmäßiger Medikation summieren sich schnell dreistellige Mehrbelastungen – auch für Haushalte, die jeden Euro vom Regelsatz für Lebensmittel, Strom und Nahverkehr einteilen müssen.

Die Erhöhung betrifft nicht nur Medikamente. Auch Zuzahlungen zu Heil- und Hilfsmitteln, zu Krankenhausaufenthalten und zu häuslicher Krankenpflege sollen angepasst werden.

Für eine chronisch kranke Person im Bürgergeld-Bezug, die monatlich drei verschreibungspflichtige Medikamente braucht, summiert sich der Mehrbetrag auf rund 90 Euro pro Jahr – ohne Berücksichtigung weiterer Zuzahlungen für Physiotherapie, Einlagen oder Krankenhaustage. Wer den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse nicht stellt, zahlt diese Eigenbeteiligung voll – unabhängig davon, wie niedrig das Einkommen ist.

Diese Leistungen streicht das Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Der Leistungskatalog wird nach den Plänen des BStabG in mehreren Punkten spürbar gekürzt. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie entsprechende Leistungen werden ausdrücklich als Satzungsleistungen der Kassen ausgeschlossen.

Das Hautkrebsscreening, bisher alle zwei Jahre ab 35 Jahren als Kassenleistung verfügbar, steht ebenfalls auf der Streichliste – was Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) offen gelassen hat, sind weitere Leistungen, die unter die neue Nutzen-Regel fallen könnten.

Besonders einschneidend für eine bestimmte Patientengruppe: Cannabisblüten sollen nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig sein. Der Anspruch wird auf Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon begrenzt. Thomas R., 49, aus Leipzig bezieht wegen einer chronischen Schmerzerkrankung seit drei Jahren Cannabisblüten auf Rezept, seit einem Jahr aufstockend Bürgergeld.

Wird das Gesetz in der vorliegenden Form verabschiedet, verliert er den Kassenanspruch auf sein bisheriges Präparat und muss mit seinem behandelnden Arzt ein Alternativpräparat besprechen.

Der Zuschuss für Zahnersatz soll ebenfalls sinken. Wer Krankengeld bezieht, bekommt künftig 65 Prozent statt 70 Prozent des Bruttoeinkommens. Diese Regelung trifft Bürgergeld-Bezieher meist nicht direkt, wohl aber Aufstocker und Menschen, die zwischen Erwerbstätigkeit und Bürgergeld-Bezug pendeln.

Ihr wichtigster Schutz im Bürgergeld: Die Zuzahlungsbefreiung unter 136 Euro

Martina K., 54 Jahre, aus Dortmund bezieht seit zwei Jahren Bürgergeld. Nach einem Bandscheibenvorfall hat sie chronische Schmerzen und löst monatlich drei verschreibungspflichtige Medikamente ein. Heute zahlt sie dreimal fünf Euro an der Apothekenkasse, also 180 Euro im Jahr. Ab 2027 wären es dreimal 7,50 Euro – rund 270 Euro im Jahr.

Martina hat den Chronikerstatus anerkannt bekommen und beantragt zu Jahresbeginn die Zuzahlungsbefreiung: Ihre tatsächliche Zuzahlung begrenzt sich dadurch auf knapp 68 Euro im gesamten Kalenderjahr.

Die Regelung dahinter steht in § 62 SGB V: Für gesetzlich Versicherte gilt eine Belastungsobergrenze bei Zuzahlungen. Für Haushalte mit Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt greift eine pauschale Sonderregel: Als Familienbruttoeinkommen wird der Regelsatz des Haushaltsvorstands angesetzt, 2026 also 563 Euro monatlich oder 6.756 Euro im Jahr.

Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent dieses Betrags – 135,12 Euro jährlich. Wer chronisch krank ist, zahlt nur ein Prozent, also 67,56 Euro pro Jahr. Ist diese Grenze erreicht, befreit die Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen. Wer die Befreiung nicht beantragt, bekommt sie nicht – die Kassen erstatten nicht automatisch.

Entscheidend ist die Dokumentation: Sammeln Sie von Januar an konsequent alle Quittungen für Zuzahlungen zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln, Fahrtkosten und Krankenhausaufenthalten. Bei regelmäßiger Medikation lässt sich auch eine Vorab-Befreiung beantragen und der Jahresbetrag sofort einzahlen – dann fallen weitere Zuzahlungen im laufenden Jahr gar nicht erst an.

Wer einen Chronikerstatus erhalten kann, sollte ihn mit dem behandelnden Arzt dokumentieren lassen: Der Unterschied zwischen 135 und 68 Euro pro Jahr ist für Bürgergeld-Haushalte erheblich.

Stellt die Kasse die Befreiung trotz ausreichender Nachweise nicht aus, gilt die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bescheiderhalt. Bei unbegründeter Ablehnung lohnt der Weg zum Sozialverband, zur Verbraucherzentrale oder zur unabhängigen Patientenberatung. Die Zuzahlungsbefreiung ist kein Ermessensakt, sondern ein gesetzlicher Anspruch.

Warum die Krankenkassenklage gegen den Bund Sie nicht entlastet

Der GKV-Spitzenverband hat Anfang Dezember 2025 für 79 Krankenkassen Klage beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingereicht. Anfang Februar 2026 wurde die Klage um weitere Zuweisungsbescheide erweitert. Die DAK-Gesundheit klagt zusätzlich in eigenem Namen.

Ziel der Kassen: Eine Richtervorlage nach Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz – das Bundesverfassungsgericht soll prüfen, ob die aktuelle Bemessung der Bürgergeld-Pauschale gegen die Zweckbindung von Sozialversicherungsbeiträgen verstößt.

Der Hintergrund: Sozialversicherungsbeiträge dürfen nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet werden.

Eine Entscheidung kann Jahre dauern. Selbst wenn das BVerfG den Kassen Recht gibt: Für Bürgergeld-Beziehende ändert sich am Versicherungsschutz nichts. Die Leistungen bleiben die gleichen, die Versicherungspflicht bleibt bestehen, die Beitragszahlung läuft weiter über das Jobcenter.

Ein Erfolg der Klage würde lediglich die Pauschale erhöhen, die der Bund überweist – das Geld fließt dann mehr aus dem Bundeshaushalt und weniger aus den Zusatzbeiträgen der Erwerbstätigen.

Was sich durch ein mögliches Karlsruher Urteil nicht ändert: Die im BStabG vorgesehenen Leistungskürzungen und Zuzahlungserhöhungen greifen unabhängig vom Ausgang der Klage. Selbst ein Sieg der Kassen würde nur die Pauschale erhöhen, die der Bund an den Gesundheitsfonds überweist – an den konkreten Belastungen, die ab 2027 auf Bürgergeld-Bezieher zukommen, ändert das nichts.

Wer ab 2027 mit steigenden Zuzahlungen konfrontiert ist, sollte nicht auf eine Entscheidung in Karlsruhe warten. Die gesetzliche Belastungsgrenze schützt, wenn sie konsequent beansprucht wird.

Drei konkrete Schritte sind entscheidend: Quittungen lückenlos ab Januar sammeln, den Chronikerstatus ärztlich dokumentieren lassen und die Vorab-Befreiung bei der Kasse beantragen. So lässt sich die Mehrbelastung ab 2027 auf einen kalkulierbaren Jahresbetrag begrenzen – bei chronischer Erkrankung sind das weniger als 70 Euro.

Häufige Fragen zu Bürgergeld und Krankenversicherung 2027

Ändert sich durch das BStabG mein Krankenversicherungsschutz im Bürgergeld?
Nein. Sie bleiben pflichtversichert in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, die Beiträge übernimmt weiter das Jobcenter. Der Leistungskatalog ändert sich für alle gesetzlich Versicherten gleichermaßen – also auch für Sie.

Wie viel zahle ich 2027 maximal an Zuzahlungen?
Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent des anrechenbaren Jahreseinkommens, im Bürgergeld-Haushalt also bei 135,12 Euro für 2026. Bei chronischer Erkrankung halbiert sich der Betrag auf 67,56 Euro. Stellen Sie den Antrag auf Befreiung rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse.

Was gilt, wenn ich Cannabis auf Rezept beziehe?
Der Referentenentwurf sieht vor, dass Cannabisblüten nicht mehr von der GKV übernommen werden. Der Anspruch bleibt bestehen für Extrakte sowie für Dronabinol und Nabilon. Sprechen Sie vor Inkrafttreten des Gesetzes mit Ihrem behandelnden Arzt über eine medizinisch begründete Alternative.

Welche Fristen gelten bei Widerspruch gegen einen Bescheid der Krankenkasse?
Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids – das gilt auch für die Ablehnung einer Zuzahlungsbefreiung. Nach Ablauf der Frist ist der Bescheid bestandskräftig. Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen, eine Begründung kann nachgereicht werden. Beratung bieten VdK und SoVD kostenfrei für Mitglieder, auch die unabhängige Patientenberatung hilft weiter.

Kann ich als Bürgergeld-Bezieher die Krankenkasse wechseln?
Ja. Die gesetzliche 18-Monats-Bindung an die Kasse gilt auch im Bürgergeld-Bezug. Nach dieser Frist können Sie jederzeit kündigen und eine andere gesetzliche Krankenkasse wählen – bei einer Beitragserhöhung der bisherigen Kasse auch vorher über das Sonderkündigungsrecht. Die Mitgliedschaftsbescheinigung der neuen Kasse reichen Sie beim Jobcenter ein; die weitere Abwicklung läuft zwischen Jobcenter und Kasse.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Stand 16.04.2026

GKV-Spitzenverband: Klage gegen die Bundesrepublik wegen systematischer Unterfinanzierung der Gesundheitsversorgung von Bürgergeldbeziehenden

Bundesministerium der Justiz: § 232a SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld

Der Beitrag Bürgergeld: Zuzahlungen soll ab 2027 um 50 Prozent erhöht werden erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Tausende protestieren in Gimgim gegen Geothermieprojekt

In der nordkurdischen Stadt Gimgim (tr. Varto) in der Provinz Mûş haben Tausende Menschen gegen ein geplantes Geothermieprojekt und zunehmende ökologische Zerstörung demonstriert. Unter dem Motto „Wir verteidigen unsere Natur, unser Wasser und unser Land“ versammelten sich Aktivist:innen, Politiker:innen und Bewohner:innen der Region zu einer Großkundgebung.

Bereits im Vorfeld der Kundgebung zogen Tausende in einem Demonstrationszug in die Innenstadt. Dabei wurden Parolen wie „Lang lebe der Widerstand von Gimgim“, „Wir werden durch Widerstand gewinnen“ und „Jin, Jiyan, Azadî“ gerufen. An der Demonstration beteiligten sich unter anderem Vertreter:innen und Abgeordnete der Parteien DEM, DBP und CHP, Aktivistinnen der Frauenbewegung TJA sowie Mitglieder zahlreicher zivilgesellschaftlicher Organisationen.

Solidaritätsbotschaft von inhaftierter Akbelen-Aktivistin

Auf der Kundgebung wurde auch ein Solidaritätsschreiben der inhaftierten Umweltaktivistin Esra Işık verlesen, die in einem Gefängnis in Izmir einsitzt und durch ihren Widerstand für den Akbelen-Wald in der Mittelmeerprovinz Muğla bekannt wurde. In ihrem Brief betonte sie die Bedeutung gemeinsamer Kämpfe für den Schutz von Natur und Lebensräumen und rief dazu auf, den Widerstand trotz Repressionen fortzusetzen.

Die Ko-Vorsitzende der DBP, Çiğdem Kılıçgün Uçar, erklärte in ihrer Rede, dass die Geothermieprojekte in Mûş und anderen Regionen Nordkurdistans auf die Enteignung von Land und Natur abzielten. Sie warnte davor, dass internationale Unternehmen versuchten, sich Ressourcen in der Region anzueignen, und betonte, die Bevölkerung werde ihr Land nicht aufgeben. „Sie wollen, dass wir unser Land verlieren, aber wir werden es nicht zulassen“, sagte Uçar.

Kordu: Ausbeutung der Natur ist Teil eines umfassenderen Systems

Auch die EMEP-Abgeordnete Sevda Karaca stellte den Widerstand in Gimgim in einen landesweiten Kontext. Überall dort, wo Unternehmen auf Ressourcen zugreifen wollten, entstehe Widerstand. Gimgim sei zu einem Symbol dieses Kampfes geworden. Der DEM-Abgeordnete Sırrı Sakık hob die Bedeutung gesellschaftlicher Einheit hervor und erklärte, der gemeinsame Widerstand gebe Hoffnung über die Region hinaus. Ähnlich äußerte sich seine Fraktionskollegin Sümeyye Boz, die den ökologischen Kampf als zentralen Bestandteil eines demokratischen und freien gesellschaftlichen Modells bezeichnete.

Mehrere Redner:innen stellten zudem einen Zusammenhang zwischen ökologischer Zerstörung, staatlicher Politik und gesellschaftlicher Unterdrückung her. Die DEM-Abgeordnete Ayten Kordu erklärte: „Die Ausbeutung der Natur ist Teil eines umfassenderen Systems, das sich auch gegen Frauen und gesellschaftliche Vielfalt richtet.“ Die Parlamentarierin Kezban Konukçu, ebenfalls von der DEM-Partei, kritisierte die Zusammenarbeit der Regierung mit internationalen Unternehmen und warf ihr vor, Ressourcen der Region wirtschaftlichen Interessen zu überlassen.

Tuncel: Widerstand richtet sich auch gegen politische und kulturelle Unterdrückung

Die TJA-Aktivistin Sebahat Tuncel betonte schließlich die Verbindung zwischen ökologischen Kämpfen und gesellschaftlicher Selbstbestimmung. „Der Widerstand richtet sich nicht nur gegen Umweltzerstörung, sondern auch gegen politische und kulturelle Unterdrückung.“ Ziel sei der Aufbau eines freien, demokratischen und ökologischen Lebens.

Seit längerem formiert sich in vielen Teilen Kurdistans Widerstand gegen Energie-, Bergbau- und Infrastrukturprojekte, die von der Bevölkerung als Bedrohung für Natur, Lebensgrundlagen und soziale Strukturen wahrgenommen werden. Gimgim gilt dabei als einer der zentralen Orte dieses ökologischen Widerstands. Dort will das US-amerikanische Unternehmen Ignis H2 Energy eine Geothermieanlage errichten. Mindestens 16 überwiegend kurdisch-alevitische Dörfer könnten von den Arbeiten betroffen sein.

https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/gunes-ein-umfassender-krieg-gegen-die-natur-51230 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/klage-gegen-bohrplane-in-gimgim-eingereicht-51087 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/widerstand-in-gimgim-lieber-hier-sterben-als-erneut-vertrieben-werden-51168 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/geothermieprojekt-in-gimgim-bevolkerung-warnt-vor-erdbebenrisiko-51284 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/Okologiebewegung-mobilisiert-gegen-geothermieprojekte-in-gimgim-und-kanires-51270

 

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Verdächtiger Tod eines Gefangenen in Êlih

Ein Gefangener ist in der nordkurdischen Provinz Êlih (tr. Batman) unter verdächtigen Umständen ums Leben gekommen. Die Gefängnisleitung spricht von einem Suizid, während die Umstände des Todes Fragen aufwerfen.

Der Gefangene Dilbaz Abi war in der offenen Vollzugsanstalt im Landkreis Qubîn (Beşiri) inhaftiert. Nach Darstellung der Anstaltsleitung soll er am 15. April aus einem Fenster gesprungen sein. Infolge des Vorfalls erlitt er eine schwere Hirnblutung. Abi wurde in das staatliche Forschungs- und Ausbildungskrankenhaus von Batman eingeliefert und dort behandelt. Am Donnerstag erlag er schließlich seinen Verletzungen.

Unklar bleibt bislang, unter welchen Umständen es zu dem Vorfall kam. Unabhängige Informationen zum Hergang liegen nicht vor. Nach Abschluss der Obduktion soll der Leichnam im Kreis Silopiya (Silopi) in der Provinz Şirnex (Şırnak) beigesetzt werden.

Immer wieder werden Todesfälle kurdischer Gefangener in türkischen Gefängnissen als Suizid dargestellt, während Angehörige und Menschenrechtsorganisationen von ungeklärten Umständen sprechen und unabhängige Untersuchungen fordern. Erst kürzlich war im Hochsicherheitsgefängnis in Qubîn ein politischer Gefangener ebenfalls unter verdächtigen Umständen zu Tode gekommen.

https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/blut-und-brandspuren-zweifel-am-tod-von-politischem-gefangenen-wachsen-51193 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/anwaltin-rechtsverletzungen-in-gefangnissen-spiegeln-politisches-klima-wider-51259 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/ngos-und-berufsverbande-fordern-ende-der-isolationshaft-in-turkischen-gefangnissen-51116

 

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Kurdischer Journalist Mehmet Üçar zu Haftstrafe verurteilt

Der Journalist Mehmet Üçar (Miheme Porgebol) ist von einem türkischen Gericht in der nordkurdischen Provinz Êlih (tr. Batman) zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt worden. Das Urteil erging am Freitag am 2. Schwurgericht.

Üçar war zunächst „Mitgliedschaft in einer Terrororganisation“ vorgeworfen worden. Das Verfahren stand im Zusammenhang mit Artikeln, die der Journalist unter anderem für die Zeitung Yeni Özgür Politika und deren Kulturmagazin PolitikArt verfasst hatte. In diesem Rahmen saß er rund sieben Monate in Untersuchungshaft.

Das Gericht verurteilte Üçar schließlich wegen „Propaganda für eine Terrororganisation“. Zugleich entschied das Gericht, die Urteilsverkündung auszusetzen. Damit wird die Strafe unter bestimmten Auflagen nicht vollstreckt.

https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/nach-polizeieinsatz-neue-anklage-gegen-journalistin-Oznur-deger-51248 https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/rsf-vertreter-journalismus-in-der-turkei-zunehmend-unter-druck-51074 https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/kurdischer-journalist-hakki-boltan-wegen-prasidentenbeleidigung-verurteilt-51157

 

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Die gelebte Alternative

Im Gespräch mit Manova und Transition TV beschreibt Michel Jacobi seine Erkenntnisse als Aussteiger in der Westukraine und spricht über den Mut, die Arroganz der „Wissenden“ hinter sich zu lassen und selbst zu handeln.
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Radio Antimilitarista Interview zu deutsch-israelischen Militärkooperationen

Im Gespräch mit Radio Antimilitarista stellte Melchior Grabowski, Autor der IMI-Studie 2026/02: Aus Völkerrechtsbrüchen lernen? Deutsch-Israelische Militärkooperation im Zeichen der Zeitenwende, am 15. April aktuelle und geplante Kooperationsfelder zwischen Bundeswehr und IDF vor und kritisiert deren Weiterführung angesichts der erwiesenermaßen (…)

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EM-Rente: Dauerhafte Krankschreibung wichtig für die Erwerbsminderungsrente?

Eine häufige Frage bei der Beantragung der Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) betrifft die Krankschreibung: “Kann ich überhaupt Lücken in meiner Krankschreibung haben oder gefährdet das meinen Rentenanspruch?”

Die gute Nachricht ist: Eine lückenlose Krankschreibung ist nicht zwingend erforderlich, um die volle Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Wichtig ist jedoch, dass eine ärztliche Behandlung und die damit verbundene medizinische Dokumentation der Erkrankung erfolgt. Das heißt, auch wenn eine kontinuierliche Krankschreibung nicht vorliegt, muss belegt werden können, dass die gesundheitlichen Probleme fortbestehen und behandelt wurden.

Wie sieht der typische Weg zur Erwerbsminderungsrente aus?

In vielen Fällen beginnt der Weg zur Erwerbsminderungsrente mit einer ernsten Erkrankung, die dazu führt, dass der Betroffene arbeitsunfähig wird. Nach sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, und der Arbeitnehmer erhält stattdessen Krankengeld von der Krankenkasse. In dieser Phase ist eine durchgehende Krankschreibung notwendig, um den Anspruch auf Krankengeld zu sichern.

Für Personen, die arbeitslos sind und vom Jobcenter betreut werden, besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Auch hier ist die Dokumentation des Gesundheitszustands entscheidend, selbst wenn keine lückenlose Krankschreibung vorliegt.

Was passiert bei Unterbrechungen in der Krankschreibung?

Unterbrechungen in der Krankschreibung können vorkommen, sei es aus eigenem Antrieb oder durch andere Umstände. Manche Betroffene pausieren ihre Krankschreibung beispielsweise, um offene Ansprüche beim Arbeitgeber geltend zu machen oder um eine Urlaubszahlung zu erhalten.

Solche Unterbrechungen können zu Unsicherheiten führen, doch grundsätzlich stellen sie keine unüberwindbare Hürde auf dem Weg zur Erwerbsminderungsrente dar.

Solange die medizinische Behandlung und die ärztliche Betreuung kontinuierlich dokumentiert sind, bleibt der Rentenanspruch bestehen. Die lückenlose Krankschreibung ist also keine Pflicht, wie es beim Bezug von Krankengeld der Fall ist.

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ist, dass der Betroffene nachweislich in ärztlicher Behandlung ist. Das kann sowohl eine Behandlung bei einem Hausarzt als auch bei Fachärzten umfassen, je nach Art und Schwere der Erkrankung. Die medizinischen Berichte und Dokumentationen dieser Ärzte sind entscheidend für den Rentenantrag.

Die behandelnden Ärzte müssen bei der Antragstellung eine schriftliche Bestätigung darüber abgeben, welche gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Entscheidung der Rentenversicherung.

Was ist der Unterschied zwischen Krankengeld und Erwerbsminderungsrente?

Im Gegensatz zum Krankengeld, bei dem eine lückenlose Krankschreibung zwingend erforderlich ist, muss man für die Erwerbsminderungsrente nicht durchgängig krankgeschrieben sein. Der Bezug von Krankengeld ist zeitlich begrenzt und erfordert, dass der Betroffene in regelmäßigen Abständen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt.

Die Erwerbsminderungsrente hingegen berücksichtigt die dauerhafte gesundheitliche Einschränkung, die anhand der ärztlichen Dokumentation nachgewiesen wird. Hier steht die medizinische Diagnose und der Nachweis der Funktionsbeeinträchtigung im Vordergrund, nicht die lückenlose Krankschreibung.

Was passiert bei der Rückwirkenden Bewilligung der Erwerbsminderungsrente?

Häufig wird die Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt. Das bedeutet, dass der Beginn der Rentenzahlung auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit festgelegt wird, der bereits vor dem eigentlichen Antrag liegen kann. Das kann Auswirkungen auf den Anspruch auf andere Leistungen, wie das Krankengeld, haben und zu Rückforderungen führen.

Wenn Krankengeld bezogen wurde und sich herausstellt, dass die Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt wird, kann es dazu kommen, dass das bereits ausgezahlte Krankengeld teilweise zurückgezahlt werden muss. Dies ist ein Aspekt, den Betroffene in ihre finanzielle Planung mit einbeziehen sollten.

Fazit: Was sind die Schlüsselfaktoren für eine erfolgreiche Beantragung?

Der Weg zur vollen Erwerbsminderungsrente erfordert eine gründliche Vorbereitung und medizinische Dokumentation. Während eine lückenlose Krankschreibung beim Bezug von Krankengeld unumgänglich ist, spielt sie bei der Erwerbsminderungsrente keine entscheidende Rolle. Hier steht die kontinuierliche ärztliche Behandlung im Vordergrund, unterstützt durch detaillierte ärztliche Berichte, die den Verlauf und die Auswirkungen der Krankheit belegen.

Wer sich frühzeitig informiert und die relevanten Schritte unternimmt, kann seinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erfolgreich sichern. Eine gute Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten und die sorgfältige Dokumentation der medizinischen Historie sind dabei von größter Bedeutung.

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Der große Irrweg

Selbst bei den Wirtschaftsverbänden gehört die Vokabel „Deindustrialisierung“ inzwischen zum Standardrepertoire, ohne dass die Berufsschwätzer allerdings zu begreifen scheinen, wo die Ursachen sind und was sich genau abspielt. Schuld ist je nach Sichtweise der Russe, der Iran, der Chinese oder der kalte Winter, und etwas dagegen machen, sollen ausgerechnet die, die dem Land die Suppe […]

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Bundesregierung: Keine Kriterien zur Unterscheidung von „Long-Covid“ und Impfschäden

Antworten auf parlamentarische Anfragen: Bundesregierung weiß nicht, wie viele „Long-Covid“-Betroffene gegen Corona geimpft wurden / Mediziner: Unterscheidung zwischen „Long-Covid“ und Impfschäden „politisch nicht gewollt“ / Ärzte vermuten hohe Dunkelziffer bei Impfschäden und kritisieren fehlende Forschung
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