Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Externe Ticker
DEUTSCH Die Net-Zero-Agenda verursacht explodierende Strompreise – von James Taylor
Dennoch waren die Strom- und Heizpreise günstig, und die Industrie floh nicht vor der Umwelt“schutz“politik nach Osteuropa oder Ostasien.
Wie kann das sein, wenn die „Erneuerbaren Energien“ doch so billig seien?
James Taylor erklärt dieses Phänomen auf wunderbar eingängige Weise.
Unsere fleißigen elektronischen Heinzelmännchen haben die Rede von Taylor erstmals synchronisiert!
Der Beitrag DEUTSCH Die Net-Zero-Agenda verursacht explodierende Strompreise – von James Taylor erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Iranische Grenztruppen erschießen Kolbar in Rojhilat
Ein kurdischer Kolbar ist an der Grenze zwischen Ost- und Südkurdistan von iranischen Grenztruppen erschossen worden. Der Vorfall ereignete sich bereits am Montagmorgen im Grenzgebiet Hengejal bei Bane (Baneh).
Bei dem Getöteten handelt es sich um Mohammad Tohidpanah aus der Region Serşîw bei Seqiz (Saqqez). Nach Angaben der Initiative Kolbarnews eröffneten iranische Truppen aus kurzer Distanz und ohne vorherige Warnung das Feuer auf den 25-Jährigen. Tohidpanah starb noch am Tatort. Der Familienvater lebte im Dorf Wezmele.
Kolbar sind überwiegend kurdische Lastenträger:innen, die aufgrund fehlender Erwerbsmöglichkeiten Waren über die schwer befestigte Grenze im Dreiländereck Iran-Irak-Türkei transportieren. Menschenrechtsorganisationen dokumentieren seit Jahren, dass iranische Grenztruppen regelmäßig ohne Vorwarnung auf Kolbar schießen.
Laut einem Bericht von Kolbarnews sind im Jahr 2025 mindestens 32 Kolbar getötet und 38 weitere verletzt worden. Ein erheblicher Teil der dokumentierten Fälle ereignete sich demnach in den ostkurdischen Provinzen Ûrmiye (Urmia), Sine (Sanandaj) und Kirmaşan (Kermanschah).
https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/bericht-32-kolbar-im-jahr-2025-getotet-zahlreiche-weitere-verletzt-49519 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/der-innere-krieg-der-islamischen-republik-52176 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/kolbarsterben-im-kurdischen-grenzgebiet-geht-weiter-44865
Tiryaki: Fehlende Regelung zu Öcalans Status ist „gravierender Mangel“
Für den stellvertretenden Ko-Vorsitzenden der DEM-Partei, Mehmet Rüştü Tiryaki, markiert das verabschiedete Rahmengesetz einen wichtigen ersten gesetzlichen Schritt im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Den schwerwiegendsten Mangel sieht er jedoch darin, dass die Rolle und der rechtliche Status des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan im Gesetz keine Berücksichtigung finden. Im Gespräch mit ANF spricht Tiryaki außerdem über die rechtliche Absicherung des Prozesses, offene Fragen bei der Umsetzung und die nächsten politischen Aufgaben.
Größte Lücke betrifft Abdullah Öcalans Status
Für Tiryaki steht außer Frage, dass Abdullah Öcalan der zentrale Akteur des laufenden Prozesses ist. Umso schwerer wiegt aus seiner Sicht, dass das Gesetz keinerlei Regelung zu seinen Arbeitsbedingungen und seinem rechtlichen Status enthält. „Die Frage des Status von Abdullah Öcalan ist, offen gesagt, vielleicht der wichtigste Mangel dieses Gesetzes. Schließlich wird Abdullah Öcalan vom Staat, von den öffentlichen Behörden und von der politischen Regierung als Hauptverhandlungsführer anerkannt. Dass das Gesetz keinerlei Regelung zu seiner rechtlichen Stellung und seinen Bedingungen enthält, ist deshalb zweifellos ein Mangel.
In nahezu allen internationalen Beispielen bestand einer der ersten Schritte darin, die Bedingungen der Verhandlung und der Verhandlungsführenden zu verbessern. In Südafrika, einem Fall, der viele Ähnlichkeiten mit unserer Situation aufweist, wurde Nelson Mandela unmittelbar nach Beginn der Gespräche aus dem Gefängnis entlassen. Damit wurde zugleich der Weg zu seiner Freiheit geöffnet. Auch in anderen Regionen der Welt, in denen Konfliktlösungsprozesse geführt wurden, wurden rechtliche Regelungen zur Stellung der verhandelnden Seite getroffen – insbesondere für diejenigen, die die Verhandlungen führten. Leider weist die Regelung in der Türkei genau an diesem Punkt eine Lücke auf. Wir hoffen, dass zu einem späteren Zeitpunkt auch hierzu eine gesetzliche Regelung getroffen wird. Es lässt sich jedoch klar sagen, dass dies ein gravierender Mangel ist.“
Öcalan stellte den Prozess über die eigene Person
Nach Einschätzung Tiryakis hat Öcalan den eigenen Status während des gesamten Prozesses bewusst hinter die politischen Ziele zurückgestellt. Im Mittelpunkt hätten vielmehr die Demokratisierung der Türkei, die Zukunft der Kurd:innen sowie die Situation politischer Gefangener, von Exilpolitiker:innen und der Guerilla gestanden. „Vielleicht beschreibt das am ehesten seine selbstlose Haltung. Wir hoffen, dass der Prozess positiv voranschreitet. Wir hoffen auch, dass die Gesellschaften in kurzer Zeit erkennen, welchen Wert dieser Prozess hat. Und wir hoffen, dass der rechtliche Status Abdullah Öcalans, der zu den wichtigsten Akteuren gehört, die diesen Prozess bis an diesen Punkt geführt haben, in späteren Regelungen berücksichtigt wird. Es muss außerdem betont werden, dass sowohl die DEM-Partei als auch die kurdische Politik insgesamt und ihre Institutionen der Frage des Status Abdullah Öcalans besondere Bedeutung beimessen. Der Grund dafür ist, dass er als Hauptverhandlungsführer gilt und den gesamten Prozess anführt.“
Rechtliche Absicherung des Prozesses
Für Tiryaki zählt zu den wichtigsten Neuerungen des Rahmengesetzes, dass erstmals diejenigen rechtlich geschützt werden sollen, die am Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft mitwirken. Gerade die Erfahrungen aus dem früheren Lösungsprozess hätten gezeigt, wie notwendig eine solche Absicherung sei. „Es müsste Artikel 9 oder 10 des Gesetzes zur nationalen Solidarität und gesellschaftlichen Integration sein. Dort ist geregelt, dass gegen niemanden, der in diesem Prozess eine Aufgabe übernommen hat, Ermittlungen oder Strafverfahren eingeleitet werden können. Damit schützt der Gesetzentwurf sowohl unsere Imrali-Delegation und unsere Genoss:innen, die in diesem Prozess arbeiten, als auch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und politische Akteur:innen innerhalb und außerhalb des Parlaments vor Ermittlungen und Strafverfolgung wegen ihrer Beteiligung am Prozess.“
Die Bestimmung sei eine unmittelbare Lehre aus dem gescheiterten Lösungsprozess der vergangenen Jahre. „Im vorherigen Lösungsprozess wurden gegen unsere Genoss:innen, die diesen Prozess getragen haben, allen voran Idris Baluken, strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Unsere Freund:innen wurden vor Gericht gestellt. Dabei wurden zwar andere Begründungen angeführt; die Verfahren wurden also nicht ausdrücklich wegen ihrer Beteiligung am damaligen Lösungsprozess eröffnet. Dennoch wissen wir, dass gegen einige der wichtigsten Akteur:innen dieses Prozesses strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren geführt wurden. Unsere Genoss:innen verbrachten lange Zeit im Gefängnis und mussten später das Land verlassen.“
Gerade deshalb bewertet Tiryaki die jetzige gesetzliche Absicherung als wichtigen Fortschritt. Zugleich verweist er auf die breite politische Unterstützung, die der aktuelle Prozess inzwischen erfahre. „Kann sich etwas Ähnliches wiederholen? Ich hoffe, dass dieser Prozess nicht erneut zurückgeworfen wird. Inzwischen gibt es eine sehr breite gesellschaftliche Unterstützung, und die Erwartungen sind wirklich hoch. Trotz aller bestehenden Zweifel sage ich es noch einmal: Die gesellschaftliche Unterstützung ist sehr groß.“
Größerer politischer Rückhalt als im früheren Lösungsprozess
Einen entscheidenden Unterschied zum früheren Lösungsprozess sieht Tiryaki darin, dass der aktuelle Prozess nicht mehr allein von der Regierung getragen werde. Erstmals unterstützten auch große Teile der Opposition den eingeschlagenen Weg. „Ich hoffe, dass keine politische Partei hinter den inzwischen erreichten Stand zurückfällt. Nach den bisherigen Gesetzgebungsschritten müssen wir jedoch sagen, dass wir deutlich hoffnungsvoller sind. Im vorherigen Lösungsprozess hatten sich die Republikanische Volkspartei CHP, die Partei der Nationalistischen Bewegung MHP und einige kleinere Parteien gegen den Prozess gestellt. Diesmal unterstützen sowohl die Regierung und ihre Partner als auch Oppositionsparteien den Prozess in erheblichem Maße. Das ist vielleicht der größte Unterschied zur damaligen Phase.“
Neben der breiteren politischen Unterstützung verweist Tiryaki auf einen weiteren grundlegenden Unterschied: Anders als beim ersten Lösungsprozess werde der Übergang diesmal von Beginn an durch ein Gesetz begleitet. „Damals gab es keine entsprechende gesetzliche Absicherung. Es wurde also kein Gesetz und keine Regelung geschaffen, die das Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen verbindlich absichern sollte. Dieses Mal sind wir etwas hoffnungsvoller, weil der Prozess mit einem Gesetz beginnt, das das Ende der Konfliktphase rechtlich absichern soll.“
Offene Fragen bei der Umsetzung
Trotz seiner grundsätzlichen Unterstützung für das Rahmengesetz sieht Tiryaki weiterhin erheblichen Nachbesserungsbedarf. Seine wichtigste Kritik richtet sich gegen die vorgesehene Regelung, wonach das Gesetz zwar nach seiner Verkündung im Amtsblatt in Kraft tritt, seine Anwendung jedoch erst nach einem entsprechenden Beschluss des Nationalen Sicherheitsrates (MGK) beginnen soll. „Genau das war einer unserer wichtigsten Kritikpunkte. Wir wollten, dass das Gesetz unmittelbar nach seiner Annahme im Parlament und seiner Veröffentlichung im Amtsblatt umgesetzt wird. Stattdessen ist vorgesehen, dass der Nationale Sicherheitsrat zunächst feststellen muss, dass die PKK den bewaffneten Kampf vollständig beendet hat. Erst nachdem dieser Beschluss im Amtsblatt veröffentlicht wurde, soll das Gesetz angewendet werden.“
Nach Ansicht Tiryakis hat diese Regelung unmittelbare Auswirkungen auf alle weiteren Schritte des Prozesses. „Damit werden die Freilassung von Gefangenen, die Rückkehr von Menschen aus dem Ausland und die Rückkehr von Mitgliedern der PKK-Guerilla im Rahmen dieses Gesetzes verzögert. Wir gehen zwar davon aus, dass dies nicht sehr lange dauern wird, betonen zugleich aber ausdrücklich, dass es auch nicht lange dauern darf.“ Eine längere Verzögerung könne die Erwartungen in der Gesellschaft enttäuschen und neue Spannungen hervorrufen.
„Sollte sich dies lange hinziehen oder die Umsetzung aus anderen politischen Kalkülen verzögert werden, könnte das eine Reihe sozialer Probleme hervorrufen. Wir gehen allerdings nicht davon aus. Denn wie bekannt ist, hat die PKK durch einen Kongressbeschluss erklärt, den bewaffneten Kampf beendet zu haben, und Waffen öffentlich verbrannt. Sämtliche PKK-Mitglieder haben das türkische Staatsgebiet verlassen. Um Provokationen zu verhindern, wurden sie anschließend auch aus den Grenzregionen zurückgezogen, ein großer Teil der PKK-Lager wurde geräumt und die Waffen schrittweise vernichtet.“ Vor diesem Hintergrund erwartet Tiryaki, dass der MGK-Beschluss zeitnah erfolgt und anschließend die ersten praktischen Schritte umgesetzt werden können. „Auf die Veröffentlichung des Beschlusses des Nationalen Sicherheitsrates müssen unmittelbar Entlassungen aus den Gefängnissen, Rückkehrbewegungen aus dem Ausland und die Beteiligung der Guerilla an der demokratischen Politik folgen.“
Nicht alle werden von dem Gesetz profitieren
Zugleich weist Tiryaki darauf hin, dass das Gesetz bewusst einen begrenzten Anwendungsbereich habe. „Eines der größten Probleme besteht tatsächlich darin, dass der Geltungsbereich des Gesetzes eingeschränkt wurde. So heißt es, dass Personen, die vor 2005 zu lebenslanger oder erschwerter lebenslanger Haft verurteilt wurden, sowie Menschen, denen eine Beteiligung an sogenannten ‚Tötungshandlungen‘ vorgeworfen wird, vom Anwendungsbereich ausgeschlossen bleiben. Das bedeutet, dass nicht alle Politiker:innen, nicht alle PKK-Angehörigen und nicht sämtliche inhaftierten PKK-Gefangenen gleichzeitig freikommen werden.“
Gleichzeitig werde jedoch ein erheblicher Teil der Betroffenen von den neuen Regelungen profitieren. „Auch die ungefähren Zahlen sind bekannt. Ebenso wird ein erheblicher Teil der Politiker:innen im Ausland und jener Menschen, die wegen drohender Strafverfolgung das Land verlassen mussten, von der Regelung profitieren. Wenn das Gesetz in Kraft tritt, erwarten wir außerdem, dass auch Guerillakämpfer:innen im Rahmen dieser Regelung in das Land zurückkehren und sich an der demokratischen Politik beteiligen können.“
Der eigentliche Prozess beginnt jetzt
Für Tiryaki markiert das Rahmengesetz nicht den Abschluss, sondern den Beginn einer neuen politischen Phase. Mit dem Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen werde sich der Schwerpunkt des kurdischen Freiheitskampfes auf den Ausbau demokratischer Politik verlagern. „Mit der Ausweitung des Raums für demokratische Politik wird die DEM-Partei eine noch wichtigere Position einnehmen als heute. Wir erwarten sowohl eine deutlich größere politische Reichweite im Land als auch eine stärkere politische Beteiligung. Gleichzeitig werden wir mit einer Reihe von Problemen konfrontiert sein. Das wissen wir. Dieser Prozess wird kein Rosengarten ohne Dornen sein.“
Die Erwartungen innerhalb der kurdischen Gesellschaft reichten dabei weit über die unmittelbaren Folgen des Gesetzes hinaus. „Die Forderungen des kurdischen Volkes beschränken sich nicht auf die Freilassung der Gefangenen, die Rückkehr von Politiker:innen aus dem Ausland und die Beteiligung der Guerilla an der demokratischen Politik. Die kurdische Frage ist sehr viel umfassender.“ Aus Tiryakis Sicht gehören dazu insbesondere grundlegende demokratische Rechte. „Die Erwartungen reichen vom Recht der Kurd:innen auf Bildung in der Muttersprache und der Anerkennung ihrer Existenz, Identität und ihres Status bis zum Ende der Zwangsverwaltungspolitik, die zu den größten Hindernissen für demokratische Politik zählt, und zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Das sind zentrale Voraussetzungen für eine Lösung der kurdischen Frage.“
Den Prozess gesellschaftlich verankern
Gerade weil das Gesetz nicht alle Betroffenen einbeziehe und viele Fragen offenlasse, müsse der laufende Prozess in der Gesellschaft breit erklärt und diskutiert werden, betont Tiryaki. „Wie zu Beginn des ersten Prozesses planen wir deshalb erneut große öffentliche Versammlungen.“ Nach Inkrafttreten des Gesetzes wolle die DEM-Partei deshalb landesweit Informationsveranstaltungen organisieren. „Sie werden in Sälen, Parteigebäuden, Dörfern und Stadtvierteln stattfinden. Dort werden wir den Prozess unserer Bevölkerung erneut erläutern und gemeinsam diskutieren.“
Parteitag soll neue Phase begleiten
Abschließend richtet Tiryaki den Blick auf den bevorstehenden Parteikongress der DEM-Partei. Dieser solle den organisatorischen Rahmen für die neue Phase des Prozesses schaffen und die Partei auf die kommenden politischen Aufgaben vorbereiten. „Vor uns liegt ein wichtiger Kongress. Wir wollen einen historischen Kongress durchführen, der eine Parteistruktur hervorbringt, die Verantwortung für den gesamten Prozess übernimmt und ihn politisch weiterführt. Unser Wunsch ist, diesen Kongress am 20. September abzuhalten. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass er kurz davor oder danach stattfindet. Wenn nichts Außergewöhnliches geschieht, werden wir unseren Kongress am 20. September durchführen.“
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-ein-tausend-kilometer-langer-weg-beginnt-mit-einem-einzigen-schritt-52347 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/remzi-kartal-das-gesetz-offnet-eine-tur-mehr-nicht-52416 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/turkisches-parlament-verabschiedet-rahmengesetz-fur-den-friedensprozess-52410 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/kurdische-bewegung-rahmengesetz-nur-mit-Ocalans-freier-mitwirkung-umsetzbar-52399
OLG Köln: Media Kanzlei - Zur unlauteren Behinderung von Mitbewerbern durch den Erwerb und die Verwendung einer - mit einer Unternehmensbezeichnung verwechslungsfähigen - Domain
Früher in Rente: Neue Gesundheitsrente soll kommen
Menschen, die jahrzehntelang gearbeitet haben, ihren bisherigen Beruf wegen gesundheitlicher Beschwerden aber nicht mehr bewältigen können, könnten künftig einen neuen Weg in die Altersrente erhalten. Die Alterssicherungskommission schlägt dafür eine besondere Rentenregelung vor, die häufig als „Gesundheitsrente“ bezeichnet wird.
Offiziell spricht das Bundesarbeitsministerium von einer „Schutzrente für langjährige Beitragszahler“. Sie soll Beschäftigte auffangen, die für eine Erwerbsminderungsrente noch als zu leistungsfähig gelten, ihren langjährig ausgeübten Beruf gesundheitlich jedoch dauerhaft nicht mehr ausüben können.
Für Betroffene klingt der Vorschlag weitreichend: Unter bestimmten Voraussetzungen wäre ein abschlagsfreier Rentenbeginn zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze vorgesehen. Noch früher könnte die Rente ebenfalls beginnen, dann allerdings mit dauerhaften Abschlägen.
Gesundheitsrente ist bislang noch kein geltendes RechtFür Versicherte ist zunächst eine Unterscheidung wichtig: Die Gesundheitsrente kann derzeit noch nicht beantragt werden. Sie ist Bestandteil der Empfehlungen der Alterssicherungskommission, die ihren Bericht am 23. Juni 2026 vorgelegt hat.
Die Regierungskoalition hat Anfang Juli 2026 angekündigt, die Empfehlungen der Kommission in einem Gesetzespaket umzusetzen und die Rentenreform möglichst bis Ende 2026 durch den Bundestag zu bringen. Damit ist der Vorschlag politisch weiter fortgeschritten als eine bloße unverbindliche Debattenidee.
Beschlossen ist die neue Rentenart trotzdem noch nicht. Auch die Deutsche Rentenversicherung betont mit Stand August 2026, dass bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Gesetzes ausschließlich die bisherigen Rentenregelungen gelten.
Einen Überblick über weitere Vorschläge der Kommission bietet auch unser Beitrag „Rentenkommission 2026: Das soll sich bei Krankengeld, Erwerbsminderung und Minijob ändern“.
Warum die bisherige Erwerbsminderungsrente eine Lücke lässtHinter dem Vorschlag steht ein Problem, das viele ältere Beschäftigte betrifft. Eine gesundheitliche Einschränkung im bisherigen Beruf führt nach geltendem Recht nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente.
Bei der Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich betrachtet, wie viele Stunden ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein kann. Wer weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig ist, kann die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung erfüllen; bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht.
Kann jemand trotz erheblicher gesundheitlicher Beschwerden theoretisch noch mindestens sechs Stunden täglich eine andere Tätigkeit ausüben, besteht deshalb häufig kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Das kann selbst dann gelten, wenn der bisher jahrzehntelang ausgeübte Beruf aus medizinischen Gründen nicht mehr möglich ist.
Weitere Informationen zur heutigen EM-Rente finden Betroffene in unserem Beitrag zu den Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2026.
Gesundheitsrente soll stärker auf den bisherigen Beruf schauenGenau an dieser Stelle würde sich die geplante Schutzrente von der bisherigen Erwerbsminderungsrente unterscheiden. Nach dem Vorschlag soll untersucht werden, ob ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in seinem letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld arbeiten kann.
Eine theoretisch denkbare Tätigkeit in einem völlig anderen Beruf könnte dann weniger Gewicht haben als heute bei der Erwerbsminderungsrente. Für ältere Arbeitnehmer wäre damit nicht mehr in jedem Fall die Frage ausschlaggebend, ob sie nach Jahrzehnten in ihrem bisherigen Beruf noch auf eine andere Arbeit verwiesen werden könnten.
Die Kommission schlägt außerdem vor, bei dieser Altersgruppe auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- und Anpassungsqualifizierungen zu verzichten. Wie alt ein Versicherter dafür genau sein müsste, ist allerdings bislang nicht gesetzlich definiert.
Mindestens 35 Jahre Wartezeit sind vorgesehenEine weitere Voraussetzung wäre eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei sollte nicht vorschnell von 35 durchgehend gearbeiteten Jahren gesprochen werden, denn rentenrechtliche Wartezeiten und reine Beschäftigungsjahre sind nicht immer identisch.
Die Kommission orientiert sich bei ihrem Vorschlag ausdrücklich an der bereits bestehenden Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Auch für diese Rentenart werden 35 Jahre Wartezeit verlangt.
Vorgeschlagene Regelung Geplanter Stand Gesundheitliche Voraussetzung Individuelle Prüfung, ob das letzte langjährig ausgeübte Berufsfeld gesundheitlich dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann Versicherungszeit Mindestens 35 Jahre Wartezeit Abschlagsfreier Beginn Bis zu zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze Noch früherer Beginn Weitere drei Jahre früher mit Abschlägen, insgesamt damit bis zu fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze Schwerbehindertenausweis Nach dem bisherigen Vorschlag nicht ausdrücklich erforderlich Aktueller Rechtsstand Noch nicht beschlossen und derzeit nicht beantragbar Zwei Jahre früher ohne Abschläge – bis zu fünf Jahre früher möglichBesonders interessant ist der vorgeschlagene Rentenbeginn. Nach dem Bericht der Alterssicherungskommission soll die neue Rentenart einen abschlagsfreien Zugang zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ermöglichen.
Zusätzlich soll der Rentenbeginn noch drei weitere Jahre vorgezogen werden können. Damit wäre theoretisch ein Renteneintritt bis zu fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich, wobei für diese zusätzlichen Monate Abschläge anfallen würden.
Wie hoch diese Kürzungen letztlich ausfallen würden, steht noch nicht endgültig fest. Die Kommission schlägt bei vorgezogenen Renten zugleich vor, die Berechnung der Zu- und Abschläge künftig regelmäßig überprüfen zu lassen.
Die neue Regelung wäre damit nicht einfach eine allgemeine neue „Rente mit 63“. Alter, Versicherungsverlauf, persönliche Regelaltersgrenze und die gesundheitliche Prüfung würden darüber entscheiden, ob und wann ein früherer Rentenbeginn möglich wäre.
Die Gesundheitsprüfung dürfte über den Anspruch entscheidenBesonders viele offene Fragen bestehen bei der geplanten Gesundheitsprüfung. Die Kommission verlangt den Nachweis, dass der Versicherte im letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld gesundheitlich nicht mehr arbeiten kann.
Der Gesetzgeber müsste allerdings erst definieren, was unter einem „langjährig ausgeübten Berufsfeld“ zu verstehen ist. Ebenso fehlt bislang eine verbindliche Vorgabe dazu, wann eine gesundheitliche Einschränkung schwer genug ist und welche medizinischen Unterlagen dafür erforderlich wären.
In der Praxis dürfte es auf ärztliche Befundberichte, Behandlungsunterlagen und möglicherweise medizinische Gutachten ankommen. Ob die Deutsche Rentenversicherung selbst begutachtet, externe Gutachter beauftragt oder weitere Verfahren vorgesehen werden, müsste das Gesetz regeln.
Die Alterssicherungskommission warnt selbst davor, die Voraussetzungen zu ungenau zu formulieren. Die gesetzlichen Begriffe sollen so gefasst werden, dass nachvollziehbar entschieden werden kann, wer die neue Leistung erhält.
Gesundheitsrente und Erwerbsminderungsrente wären nicht dasselbeDie neue Rentenart würde die Erwerbsminderungsrente nicht einfach ersetzen. Beide Leistungen würden voraussichtlich unterschiedliche Personengruppen ansprechen.
Bei der Erwerbsminderungsrente steht die verbliebene tägliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Vordergrund. Bei der geplanten Schutzrente soll dagegen stärker berücksichtigt werden, dass ein älterer Mensch seinen über lange Zeit ausgeübten Beruf gesundheitlich nicht mehr bewältigen kann.
Ein Beschäftigter könnte deshalb für eine Erwerbsminderungsrente zu gesund sein und trotzdem die gesundheitlichen Voraussetzungen der geplanten Schutzrente erfüllen. Genau diese bislang schwierige Konstellation will die Kommission besser absichern.
Was nach geltendem Recht passieren kann, wenn eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung besteht, aber keine EM-Rente bewilligt wird, erläutert unser Beitrag „Erwerbsminderung, aber keine EM-Rente: Wer zahlt jetzt?“.
Auch die Schwerbehindertenrente ist etwas anderesEine gewisse Ähnlichkeit besteht zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen, an der sich die Kommission ausdrücklich orientiert. Gleichsetzen sollte man beide Rentenarten dennoch nicht.
Für die bestehende Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss bei Rentenbeginn grundsätzlich eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen. Zusätzlich ist eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich.
Im Vorschlag zur Gesundheitsrente wird dagegen keine bereits anerkannte Schwerbehinderung als Voraussetzung genannt. Entscheidend wäre vielmehr das Ergebnis der besonderen gesundheitlichen Prüfung im Hinblick auf das zuletzt langjährig ausgeübte Berufsfeld.
Warum Schwerbehinderung und Erwerbsminderung rechtlich nicht gleichgesetzt werden dürfen, zeigt auch unser Beitrag „Erwerbsminderungsrente und Schwerbehindertenausweis – hängt beides zusammen?“.
Die neue Rente hängt mit dem geplanten Aus der bisherigen „Rente mit 63“ zusammenDie Gesundheitsrente muss im Zusammenhang mit weiteren Vorschlägen der Alterssicherungskommission betrachtet werden. Das Gremium empfiehlt gleichzeitig, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen.
Außerdem soll das frühestmögliche Alter für die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 Jahre steigen. Diese Rente wäre weiterhin mit Abschlägen verbunden, wenn sie vor der regulären Altersgrenze beginnt.
Die Schutzrente soll deshalb insbesondere Menschen entgegenkommen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht einfach immer länger arbeiten können. Sie wäre damit Teil eines größeren Umbaus der Regeln zum Renteneintritt.
Wie die derzeit noch geltende „Rente mit 63“ tatsächlich funktioniert, haben wir im Beitrag „Rente mit 63: Wer 2026 noch früher in Altersrente gehen kann“ ausführlich dargestellt.
Welche Beschäftigten besonders betroffen sein könntenVon einer solchen Regelung könnten vor allem ältere Menschen profitieren, deren Arbeit körperlich oder psychisch über viele Jahre stark belastend war. Denkbar sind beispielsweise Beschäftigte aus Pflege, Bau, Produktion, Logistik, Transport oder anderen Tätigkeiten mit hohen körperlichen Anforderungen.
Eine bestimmte Berufsgruppe soll nach dem bisherigen Vorschlag jedoch nicht automatisch Anspruch auf die Rente haben. Entscheidend wäre immer die individuelle gesundheitliche Situation und die Frage, ob das bisherige Berufsfeld dauerhaft noch ausgeübt werden kann.
Auch Büro- und Dienstleistungsbeschäftigte könnten deshalb grundsätzlich betroffen sein, wenn schwere chronische oder psychische Erkrankungen eine weitere Tätigkeit im bisherigen Beruf unmöglich machen. Eine pauschale Beschränkung auf körperlich schwere Berufe enthält der Kommissionsbericht nicht.
Was Betroffene bereits jetzt tun könnenEin vorsorglicher Antrag auf die Gesundheitsrente ist derzeit nicht möglich. Versicherte können sich eine möglicherweise günstigere zukünftige Rechtslage auch nicht dadurch sichern, dass sie schon heute einen entsprechenden Rentenantrag stellen.
Sinnvoll kann es dagegen sein, den eigenen Versicherungsverlauf zu prüfen und ungeklärte Zeiten rechtzeitig mit der Deutschen Rentenversicherung zu klären. Gerade die vorgesehene Wartezeit von 35 Jahren könnte für einen späteren Anspruch wichtig werden.
Wer bereits heute erhebliche gesundheitliche Einschränkungen hat, sollte außerdem bestehende Ansprüche unabhängig von der geplanten Reform prüfen. Dazu gehören insbesondere medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, eine Erwerbsminderungsrente oder bei anerkannter Schwerbehinderung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Medizinische Unterlagen sollten vollständig aufbewahrt werden. Sollte die Gesundheitsrente tatsächlich eingeführt werden, könnten aussagekräftige Befunde über länger bestehende Einschränkungen im späteren Verfahren hilfreich sein.
Viele Einzelheiten müssen noch gesetzlich geregelt werdenTrotz der vergleichsweise konkreten Eckpunkte sind noch zahlreiche Fragen offen. Unklar ist beispielsweise, welche Jahrgänge als rentennah gelten, wie lange ein Beruf ausgeübt worden sein muss und welche Anforderungen an die medizinische Feststellung gestellt werden.
Auch das genaue Verhältnis zur Erwerbsminderungsrente, zur Rehabilitation und zu anderen Altersrenten müsste gesetzlich ausgestaltet werden. Hinzu kommen Fragen zum Antragsverfahren, zur Begutachtung und zu möglichen Widerspruchs- und Klageverfahren.
Deshalb sollten Versicherte derzeit keine persönliche Rentenplanung auf die Annahme stützen, dass die Gesundheitsrente in exakt dieser Form kommen wird. Selbst wenn das Gesetzespaket verabschiedet wird, können Bundestag und Bundesrat einzelne Details noch verändern.
Praxisbeispiel: Wenn der bisherige Beruf nicht mehr möglich istEin 64-jähriger Lager- und Logistikmitarbeiter hat seit seiner Ausbildung überwiegend körperlich gearbeitet und erreicht inzwischen 39 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten. Wegen schwerer Knie- und Schulterprobleme kann er dauerhaft keine schweren Lasten mehr heben, längeres Stehen und häufiges Treppensteigen sind ebenfalls nicht mehr möglich.
Ärzte halten eine Rückkehr in seine bisherige Tätigkeit für ausgeschlossen. Für leichte Arbeiten könnte er theoretisch jedoch noch mehr als sechs Stunden täglich leistungsfähig sein, weshalb eine Erwerbsminderungsrente nach den heutigen Regeln nicht ohne Weiteres in Betracht kommt.
Würde die geplante Gesundheitsrente in der vorgeschlagenen Form Gesetz und würde er zur später festgelegten Gruppe der rentennahen Versicherten gehören, könnte seine Situation anders bewertet werden. Nach einer individuellen Gesundheitsprüfung könnte dann geprüft werden, ob die dauerhafte Einschränkung in seinem langjährig ausgeübten Berufsfeld den Zugang zur neuen Rentenart eröffnet.
Bei erfüllter 35-jähriger Wartezeit könnte nach dem Kommissionsmodell ein abschlagsfreier Rentenbeginn bis zu zwei Jahre vor seiner Regelaltersgrenze möglich sein. Ein noch früherer Beginn wäre innerhalb des vorgeschlagenen Zeitfensters mit Abschlägen denkbar.
Fragen und Antworten zur geplanten Gesundheitsrente 1. Gibt es die Gesundheitsrente bereits?Nein. Die Schutz- beziehungsweise Gesundheitsrente ist bislang ein Vorschlag der Alterssicherungskommission und noch keine beantragbare Rentenleistung. Bis ein entsprechendes Gesetz in Kraft tritt, gelten die bisherigen Regeln.
2. Wie viele Versicherungsjahre wären erforderlich?Nach dem Kommissionsbericht soll eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren erforderlich sein. Wie die anrechenbaren Zeiten im neuen Gesetz genau behandelt werden, bleibt der gesetzlichen Umsetzung vorbehalten.
3. Könnte man die Gesundheitsrente ohne Abschläge beziehen?Ja, nach dem vorgeschlagenen Modell soll ein Rentenbeginn bis zu zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschläge möglich sein. Voraussetzung wären unter anderem die 35-jährige Wartezeit und eine erfolgreiche individuelle Gesundheitsprüfung.
4. Kann die Rente auch noch früher beginnen?Nach dem Kommissionsbericht soll ein weiterer vorzeitiger Rentenzugang für drei zusätzliche Jahre möglich sein. Zusammengenommen könnte die neue Rentenart damit bis zu fünf Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze beginnen, wobei für die zusätzlichen Jahre Abschläge vorgesehen sind.
5. Ist ein Schwerbehindertenausweis erforderlich?Nach dem bisherigen Vorschlag nicht. Anders als bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird kein Grad der Behinderung von mindestens 50 genannt, sondern eine individuelle Prüfung der gesundheitlich bedingten Einschränkungen im langjährig ausgeübten Berufsfeld.
6. Sollten Betroffene schon jetzt einen Antrag stellen?Ein Antrag auf die neue Rentenart ist noch nicht möglich. Wer bereits gesundheitlich eingeschränkt ist, sollte stattdessen die heute vorhandenen Leistungen prüfen und zugleich seinen Versicherungsverlauf sowie medizinische Unterlagen vollständig halten.
QuellenGrundlage des Beitrags sind die Empfehlungen der Alterssicherungskommission vom 23. Juni 2026 sowie die aktuellen Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Rentenreform.
Der Beitrag Früher in Rente: Neue Gesundheitsrente soll kommen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohnungsabsage wegen Schwerbehinderung: Das kann für den Vermieter teuer werden
Eine Absage für einen Menschen mit Behinderung nach einer Wohnungsbesichtigung verletzt noch kein Gesetz. Anders sieht es aus, wenn ein Vermieter einen Bewerber gerade wegen seiner Behinderung aussortiert und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz den konkreten Fall erfasst.
Eine Schwerbehinderung darf nicht zum Aussortierkriterium werden§ 19 AGG verbietet bei bestimmten zivilrechtlichen Geschäften Benachteiligungen wegen einer Behinderung. Ein großes Wohnungsunternehmen darf einen Interessenten deshalb nicht ablehnen, weil er einen Rollstuhl nutzt oder wegen einer Behinderung Unterstützung benötigt.
Auch die Annahme, Menschen mit psychischen Erkrankungen könnten generell „schwierige Mieter“ darstellen, liefert keinen sachlichen Auswahlgrund.
Ein Vermieter darf einen schwerbehinderten Bewerber ablehnen, wenn ein anderer Interessent beispielsweise die objektiven Vergabekriterien besser erfüllt. Er darf die Behinderung aber nicht selbst zum Nachteil machen, wenn das AGG die Vermietung erfasst.
Bei Behinderung spielt die Zahl der Wohnungen eine wichtige Rolle§ 19 AGG erfasst Behinderung bei sogenannten Massengeschäften. Bei Wohnraum enthält das Gesetz dafür eine wichtige Orientierung: Vermietet ein Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen, behandelt das Gesetz die Vermietung in der Regel nicht als Massengeschäft.
Betroffene sollten allerdings den konkreten Fall prüfen lassen, anstatt allein die Anzahl der Wohnungen zum Maßstab zu machen.
Nähe kann das AGG begrenzenDas Gesetz nimmt bestimmte Mietverhältnisse vom zivilrechtlichen Benachteiligungsschutz aus, wenn zwischen den Parteien ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis entsteht.
Für große Wohnungsgesellschaften passt diese Ausnahme regelmäßig nicht. Wer hunderte oder tausende Wohnungen nach standardisierten Verfahren vermietet, kann sich kaum darauf berufen, dass jeder einzelne Mietvertrag ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis schafft.
Praxisbeispiel: Swintja bekommt nach ihrer Auskunft plötzlich eine AbsageDas folgende Beispiel ist fiktiv. Swintja ist 43 Jahre alt und hat einen Grad der Behinderung von 80. Sie lebt mit Multipler Sklerose und wiederkehrenden Depressionen. Sie kann die verlangte Miete aus ihrem Einkommen zuverlässig finanzieren.
Swintja bewirbt sich für eine Wohnung mit Aufzug. Das Unternehmen verwaltet mehrere hundert Mietwohnungen. Nach einer Besichtigung signalisiert die Mitarbeiterin zunächst Interesse und bittet Swintja um die üblichen Unterlagen.
Swintja erklärt im weiteren Gespräch, dass sie wegen ihrer Multiplen Sklerose auf einen möglichst stufenarmen Zugang angewiesen ist. Sie erwähnt auch ihren Schwerbehindertenausweis. Daraufhin fragt die Mitarbeiterin nach ihrer Erkrankung. Swintja nennt zusätzlich die wiederkehrenden Depressionen.
Am folgenden Tag erhält sie eine Absage. In einer E-Mail schreibt die Mitarbeiterin, die Vermieterin wolle bei der Auswahl „gesundheitliche Risiken und mögliche zukünftige Betreuungsprobleme vermeiden“. Ein anderer Interessent erhält die Wohnung.
Swintja hält die E-Mail fest und sichert die vorherige Korrespondenz. Sie kann damit ein starkes Indiz vorlegen, dass nicht ihre Bonität oder ein anderes neutrales Auswahlkriterium den Ausschlag gab, sondern ihre gesundheitliche Situation.
Sie macht ihre Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich geltend. Die Wohnungsgesellschaft kann sich nun nicht mit einer bloßen Behauptung wie „Wir haben uns eben anders entschieden“ begnügen. Im Streitfall müsste sie sich mit den konkreten Indizien auseinandersetzen.
Ein Grad der Behinderung, neurologische Erkrankungen oder Depressionen geben einem Vermieter keinen Freibrief für pauschale Risikoprognosen. Wer einen Bewerber wegen einer Behinderung schlechter behandelt, kann gegen das AGG verstoßen.
Eine höfliche Standardabsage kann Diskriminierung verdeckenIn der Praxis schreiben Vermieter höchstwahrscheinlich nie offen: „Sie bekommen die Wohnung nicht wegen Ihrer Behinderung.“ Häufig erhalten Bewerber lediglich die Nachricht, man habe sich für jemand anderen entschieden.
Deshalb kommt der Dokumentation große Bedeutung zu. Auffällig ist es zum Beispiel, wenn ein Vermieter zunächst großes Interesse zeigt und unmittelbar nach der Information über eine Behinderung absagt. Auch abwertende Bemerkungen während der Besichtigung, diskriminierende Formulierungen in Nachrichten oder widersprüchliche Begründungen können Hinweise liefern.
Betroffene sollten E-Mails, Nachrichten und Wohnungsanzeigen sichern. Nach einem Telefonat können sie Datum, Gesprächspartner und möglichst genau den Gesprächsinhalt notieren. Solche Unterlagen helfen später, den Ablauf nachvollziehbar darzustellen.
Indizien können die Beweislage erheblich verändern§ 22 AGG erleichtert Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen die Beweisführung. Eine abgelehnte Bewerberin muss nicht zwingend einen ausdrücklichen Satz des Vermieters vorlegen, der die Diskriminierung bestätigt.
Kann sie Tatsachen beweisen, die eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermuten lassen, trägt die andere Seite die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag.
Für Swintja wäre die E-Mail mit dem Hinweis auf „gesundheitliche Risiken“ deshalb besonders wichtig. Ohne eine solche Nachricht könnte sie andere Indizien sammeln, die den zeitlichen Ablauf und mögliche unterschiedliche Behandlungen von Bewerbern dokumentieren.
Nicht jede unpassende Wohnung rechtfertigt eine Absage wegen BehinderungEin häufiger Denkfehler von Vermietern lautet: „Die Wohnung ist nicht barrierefrei, deshalb vermiete ich sie lieber nicht an einen schwerbehinderten Menschen.“ Eine solche Entscheidung kann problematisch werden, wenn der Bewerber die Wohnung trotzdem selbst nutzen möchte.
Der Vermieter sollte nicht stellvertretend entscheiden, welche Wohnung ein Mensch mit Behinderung bewältigen kann. Swintja kann beispielsweise trotz ihrer Multiplen Sklerose Treppen bewältigen oder eigene Lösungen für ihren Alltag entwickelt haben. Die Entscheidung darüber sollte grundsätzlich bei ihr liegen.
Natürlich darf ein Vermieter sachliche Tatsachen mitteilen. Er darf darauf hinweisen, dass ein Haus keinen Aufzug besitzt oder dass mehrere Stufen zum Eingang führen. Daraus folgt aber kein das Recht, einen Interessenten allein wegen seiner Behinderung aus dem Bewerberkreis zu entfernen.
Das AGG garantiert keinen Anspruch auf die WunschwohnungSelbst wenn ein Vermieter diskriminiert, erhält der abgelehnte Bewerber nicht automatisch den Mietvertrag. Das AGG eröffnet jedoch Ansprüche, mit denen Betroffene gegen eine Benachteiligung vorgehen können.
§ 21 AGG nennt unter anderem die Beseitigung einer Beeinträchtigung und den Unterlassungsanspruch. Außerdem können Betroffene unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Für einen immateriellen Schaden kommt eine angemessene Geldentschädigung in Betracht.
Welche Forderung tatsächlich Erfolg verspricht, hängt vom Einzelfall ab. Wer bereits eine eindeutige Absage erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, welche Ansprüche noch sinnvoll durchsetzbar sind.
Die Zwei-Monats-Frist verlangt schnelles HandelnFür Ansprüche nach § 21 AGG gilt eine kurze Frist. Betroffene müssen ihre Ansprüche grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten geltend machen. Wer lange abwartet, kann deshalb wichtige Rechte verlieren.
Eine erste Beratung kann helfen, bevor Betroffene einen längeren Brief schreiben oder Forderungen beziffern. Vor allem bei uneindeutigen Absagen lohnt sich eine Prüfung der vorhandenen Indizien.
Die Diagnose muss nicht zum Bewerbungsschwerpunkt werdenWer wegen einer Behinderung bestimmte Eigenschaften der Wohnung benötigt, kann diesen Bedarf erklären, ohne sämtliche medizinischen Einzelheiten zu schildern.
Hat ein Bewerber bereits medizinische Informationen genannt, darf der Vermieter daraus keine pauschalen negativen Annahmen ableiten. Eine Multiple Sklerose, eine psychische Erkrankung oder ein hoher Grad der Behinderung sagen für sich allein nichts darüber aus, ob jemand zuverlässig die Miete zahlt oder sich an den Mietvertrag hält.
Bei einer auffälligen Absage sofort Beweise sichernWer nach der Offenlegung einer Behinderung plötzlich eine Absage erhält, sollte zuerst die Unterlagen sichern. Dazu gehören die Wohnungsanzeige, der bisherige Schriftverkehr und Nachrichten des Vermieters oder Maklers.
Betroffene sollten außerdem den zeitlichen Ablauf notieren. Entscheidend kann später die Frage werden, was der Vermieter vor der Information über die Behinderung sagte und wie schnell danach die Absage folgte.
Wegen der kurzen AGG-Frist sollten Betroffene nicht monatelang auf eine freiwillige Erklärung des Vermieters warten.
FAQ zur Diskriminierung bei der Wohnungssuche Darf ein Vermieter einen schwerbehinderten Bewerber ablehnen?Ja, wenn sachliche Gründe die Auswahl tragen. Die Behinderung selbst darf bei einem vom AGG erfassten Mietgeschäft jedoch nicht den Ausschlag für die Ablehnung geben.
Gilt das AGG auch für kleine private Vermieter?Bei einer Benachteiligung wegen Behinderung greift der Schutz eingeschränkter. Vermietet ein Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen, liegt in der Regel kein Massengeschäft nach § 19 Absatz 1 AGG vor.
Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?Grundsätzlich zwei Monate. Betroffene sollten deshalb Beweise sofort sichern und ihre Ansprüche rechtzeitig schriftlich geltend machen.
QuellenverzeichnisAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 1 – Ziel des Gesetzes, Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__1.html (Gesetze im Internet)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 19 – Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot, Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__19.html (Gesetze im Internet)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 21 – Ansprüche, Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__21.html (Gesetze im Internet)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 22 – Beweislast, Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__22.html (Gesetze im Internet)
Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt – https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ueber-diskriminierung/lebensbereiche/alltagsgeschaefte/wohnungsmarkt/wohnungsmarkt-node.html (Antidiskriminierungsstelle)
Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Diskriminierungs-Check – Behinderung und chronische Krankheiten auf dem Wohnungsmarkt – https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/wir-beraten-sie/diskriminierungs-check/wegweiser/diskriminierungs-check.html (Antidiskriminierungsstelle)
Der Beitrag Wohnungsabsage wegen Schwerbehinderung: Das kann für den Vermieter teuer werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Gutachten des Bundestages: Haber-Verfahren verstößt gegen Grundrechte
Mehr als 1200 Organisationen und Projekte hat die Bundesregierung in den vergangenen Jahren heimlich vom Verfassungsschutz durchleuchten lassen. Ein Gutachten des Bundestages kommt nun zu dem Schluss: Das Vorgehen ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Buchladen Zur schwankenden Weltkugel: Einer der Läden, die von Kulturstaatsminister Wolfram Weimer vom Buchhandlungspreis ausgeschlossen wurden. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / dts NachrichtenagenturDarf eine bundesstaatliche Stelle heimlich beim Bundesamt für Verfassungsschutz anfragen, ob zu einer bestimmten Person oder Organisation Erkenntnisse vorliegen, bevor es eine Förderung erteilt? Um diese Frage drehte sich die Debatte, nachdem bekannt wurde, dass Kulturstaatsminister Wolfram Weimer (parteilos) Buchläden nach einer solchen Anfrage von einer Preisliste hat streichen lassen. Haber-Verfahren nennt sich diese Abfrage, die es seit 2004 gibt und die durch den Eklat um den Kulturstaatsminister zu neuer Berühmtheit gelangte.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages beantworten diese Frage nun recht eindeutig – und zwar mit Nein. Ein vor Kurzem veröffentlichtes Gutachten kommt zu dem Schluss: Vor einer Förderung im Bereich Kunst oder Kultur heimlich eine solche Anfrage an den Verfassungsschutz zu stellen, ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Das Haber-Verfahren sieht vor, dass bundesstaatliche Stellen wie etwa Ministerien vor einer Förderzusage eine Auskunft beim Verfassungsschutz einholen können, ob zu bestimmten Personen oder Organisationen relevante Erkenntnisse vorliegen. Der Geheimdienst antwortet darauf zunächst nur mit ja oder nein. Im Einzelfall können die Ministerien anschließend weitere Details abfragen. Die betroffenen Personen werden über den Vorgang zu keinem Zeitpunkt informiert.
Benannt ist das Verfahren nach Emily Haber, die 2017 als Staatssekretärin im Bundesinnenministerium einen Erlass verfasste, der eine bereits bestehende Regelung zu solchen Abfragen aktualisierte.
Seit 2020 haben Ministerien 1.200 zivilgesellschaftliche Organisationen und 1.300 Personen auf diesem Weg durchleuchten lassen, ergab eine Anfrage der Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag.
Dürfen sie das?Das Gutachten untersucht die Frage, ob ein solches Verfahren verfassungsrechtlich zulässig ist. Dafür teilt es den Vorgang in zwei Schritte: Zum einen die Abfrage beim Verfassungsschutz, die mit einer Übermittlung von Namen und weiteren Daten der Betroffenen einhergeht. Zum anderen die Recherche und Antwort des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV). Für den ersten Teil sehen die Gutachter*innen keine Rechtsgrundlage.
„Die Abfrage beim BfV sowie die damit verbundene Übermittlung personenbezogener Daten durch ein Bundesministerium im Zuge des Haber-Verfahrens greifen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung […] ein, ohne dass dieser Eingriff auf eine taugliche Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann“, schreiben die Gutachter*innen. Auch das Bundesdatenschutzgesetz erlaube eine solche Übermittlung nicht. Das Verfahren verstoße damit gegen das Grundgesetz und sei unzulässig.
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Jetzt abonnieren Wer nichts erfährt, kann auch nicht klagenDen zweiten Teil, die Antwort des Verfassungsschutzes an die Ministerien, sehen die Autor*innen hingegen als vom Verfassungsschutzgesetz gedeckt. Die Verhältnismäßigkeit sei gegeben, weil das Haber-Verfahren dem legitimen Zweck diene, eine staatliche Förderung verfassungsfeindlicher Personen, Organisationen oder Veranstaltungen zu verhindern. Eine Überprüfung durch den Verfassungsschutz sei dafür erforderlich. Ob hingegen die weiteren Maßnahmen – die Entgegennahme der Daten und die Recherche zu den Betroffenen – auch von dem Gesetz gedeckt seien, bleibt laut Gutachten offen.
Kritisch sehen die Autor*innen zudem, dass die Betroffenen über das Verfahren zu keinem Zeitpunkt benachrichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssten Betroffene zumindest nachträglich von einem heimlichen Überwachungsvorgang erfahren, wenn die Geheimhaltung nicht mehr erforderlich ist. Dass das Haber-Verfahren dies nicht vorsieht, bewertet das Gutachten als Verstoß gegen die um Grundgesetz festgeschriebene Rechtsweggarantie.
Weimer darf Buchhändlerinnen nicht mehr „politische Extremisten“ nennenDas Verfahren erlangte große Aufmerksamkeit, nachdem bekannt wurde, dass Kulturstaatsminister Weimer Anfang des Jahres die von einer unabhängigen Jury für den Deutschen Buchpreis ausgewählten Buchhandlungen vom Verfassungsschutz überprüfen ließ. In der Folge strich er drei Buchhandlungen nachträglich von der Preisliste: The Golden Shop in Bremen, die Rote Straße in Göttingen und den Buchladen Zur schwankenden Weltkugel in Berlin.
Die Betreiber*innen der Läden gingen daraufhin rechtlich gegen Weimer vor. Mit einem Teilerfolg: Im Frühjahr urteilte das Berliner Verwaltungsgericht im Eilverfahren, dass Weimer die beiden Inhaberinnen der Schwankenden Weltkugel nicht mehr öffentlich als „politische Extremisten“ bezeichnen darf. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Die Kritik am Haber-Verfahren ist nicht neu. Bereits 2018 kam ein juristisches Gutachten der Rechtsanwältin Anna Luczak im Auftrag von mehreren zivilgesellschaftlichen Demokratie-Projekten zu dem Schluss, dass das Verfahren verfassungsrechtlich bedenklich sei. Die Initiativen waren vom Bundesfamilienministerium zur Überprüfung an den Verfassungsschutz weitergeleitet worden.
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Krank im neuen Job: Wer zahlt in den ersten 4 Wochen?
Wer in den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses erkrankt, erhält meist noch keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Hat der Beschäftigte seine Arbeit bereits aufgenommen, springt bei gesetzlich Versicherten häufig die Krankenkasse mit Krankengeld ein.
Schwieriger ist die Lage, wenn die Arbeitsunfähigkeit schon vor dem ersten Arbeitstag beginnt. Dann kann trotz unterschriebenen Arbeitsvertrags eine Zahlungslücke entstehen, weil der neue Job noch keinen Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch ausgelöst hat.
Was die vierwöchige Wartezeit bedeutetDer gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach § 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Wartezeit umfasst 28 Kalendertage, nicht nur die vorgesehenen Arbeitstage.
Beginnt das Arbeitsverhältnis am 1. September, kann der Arbeitgeber ab dem 29. September zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sein. Wochenenden, Feiertage und Krankheitstage zählen bei der Berechnung mit.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit über die Wartezeit hinaus an, stehen dem Beschäftigten ab dem 29. Tag bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu. Die vorherigen Krankheitstage werden nicht von diesem Zeitraum abgezogen.
Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge können eine günstigere Regelung vorsehen. Für Auszubildende enthält § 19 Berufsbildungsgesetz besondere Vorgaben zur Fortzahlung der Ausbildungsvergütung.
Wenn die Arbeit bereits aufgenommen wurdeHat der Beschäftigte seine Tätigkeit begonnen, entsteht bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vom ersten Tag an die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das ergibt sich aus § 186 Absatz 1 SGB V.
Kommt es anschließend während der 28-tägigen Wartezeit zu einer Arbeitsunfähigkeit, zahlt der Arbeitgeber nach dem Gesetz noch kein Arbeitsentgelt fort. Bei vorhandenem Versicherungsschutz kann stattdessen die Krankenkasse Krankengeld leisten.
Der Anspruch beruht auf § 44 SGB V. Er kann bereits am Tag der ärztlichen Feststellung entstehen, wenn keine andere Zahlung den Krankengeldanspruch ruhen lässt.
Es ist nicht erforderlich, dass der Beschäftigte zuvor mehrere Wochen gearbeitet hat. Auch nach einem einzigen Arbeitstag kann Krankengeld für die verbleibende Wartezeit gezahlt werden.
Wenn die Krankheit vor dem ersten Arbeitstag beginntBeginnt die Arbeitsunfähigkeit vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme, führt der unterschriebene Arbeitsvertrag nicht automatisch zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Ohne tatsächliche Arbeit oder einen Anspruch auf Arbeitsentgelt kann der Versicherungsschutz aus dem neuen Job zunächst fehlen.
Arbeitsrechtlich beginnt das Arbeitsverhältnis dennoch am vereinbarten Datum. Deshalb läuft auch die vierwöchige Wartezeit, obwohl der Beschäftigte seine Tätigkeit krankheitsbedingt nicht aufnehmen kann.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte mit Urteil vom 21. Januar 2025, Az. L 16 KR 61/24, dass ein Arbeitsvertrag allein noch keine versicherungspflichtige Beschäftigung begründen muss. Im entschiedenen Fall begann diese erst mit dem am 29. Tag einsetzenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Das Gericht entschied über die Sozialversicherungsmeldung des Arbeitgebers, nicht abschließend über den verlangten Krankengeldanspruch. Die Forderung gegen die Krankenkasse war nicht wirksam zum Gegenstand des Verfahrens geworden.
Der betroffene Arbeitnehmer war während der Wartezeit über seine Ehefrau familienversichert. Einen Ersatz für das ausgefallene Arbeitsentgelt erhielt er aus dieser Versicherung nicht.
So unterscheiden sich die beiden Fälle Arbeit aufgenommen, danach erkrankt Vor dem ersten Arbeitstag erkrankt Der Versicherungsschutz aus dem neuen Job beginnt bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit mit der Arbeitsaufnahme. Der Arbeitsvertrag allein löst nicht immer eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Während der Wartezeit kommt bei vorhandenem Anspruch Krankengeld in Betracht. Eine Zahlung hängt vom bisherigen Versicherungsstatus oder einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers ab. Eine finanzielle Lücke ist bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern eher selten. Ohne vorhandenen Krankengeldschutz kann eine finanzielle Lücke entstehen. Dauert die Krankheit an, zahlt ab dem 29. Tag der Arbeitgeber. Besteht das Arbeitsverhältnis fort, kann die Entgeltfortzahlung ebenfalls am 29. Tag beginnen. Wann der bisherige Versicherungsschutz weiterhilftBei einer Erkrankung vor Arbeitsaufnahme muss geprüft werden, welcher Versicherungsstatus am Tag der ärztlichen Feststellung bestand. Eine frühere Pflichtversicherung führt nicht in jedem Fall automatisch zu Krankengeld.
Hat die Arbeitsunfähigkeit noch während der früheren Pflichtmitgliedschaft begonnen, kann diese während des Krankengeldbezugs fortbestehen. Die gesetzliche Grundlage dafür enthält § 192 SGB V.
Unter bestimmten Voraussetzungen kommt außerdem ein nachgehender Leistungsanspruch für höchstens einen Monat nach § 19 Absatz 2 SGB V infrage. Eine Familienversicherung hat allerdings Vorrang vor diesem Anspruch.
Da Familienversicherte kein Krankengeld erhalten, kann gerade beim Wechsel aus einer Familienversicherung in einen neuen Job eine finanzielle Lücke entstehen. Auch eine reine studentische Krankenversicherung enthält üblicherweise keinen Krankengeldanspruch.
Ein Minijob begründet für sich ebenfalls keinen solchen Schutz. Weitere Informationen bietet der interne Beitrag Krank im Minijob: Wann der Arbeitgeber zahlen muss.
Freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer können Krankengeld erhalten, wenn ihr Versicherungsschutz diese Leistung umfasst. Hauptberuflich Selbstständige benötigen dafür meist eine entsprechende Wahlerklärung oder einen Krankengeldtarif.
Privat Versicherte erhalten kein gesetzliches Krankengeld. Ein Verdienstausfall wird nur aufgefangen, wenn eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen wurde und deren Vertragsbedingungen erfüllt sind.
Wann der Arbeitgeber früher zahlen kannDer Arbeitgeber darf bereits während der Wartezeit freiwillig Arbeitsentgelt zahlen. Eine frühere Entgeltfortzahlung kann sich außerdem aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben.
Wird trotz einer Erkrankung vor Arbeitsaufnahme vom vereinbarten Beschäftigungsbeginn an Entgelt gezahlt, kann damit auch die Sozialversicherungspflicht beginnen. Darauf weist die Techniker Krankenkasse in ihren Arbeitgeberinformationen hin.
Betroffene sollten deshalb prüfen, ob im Arbeitsvertrag eine vom Gesetz abweichende Regelung steht. Mündliche Zusagen sollten sie sich schriftlich bestätigen lassen.
Wie hoch das Krankengeld ausfälltDas gesetzliche Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts. Nach § 47 SGB V darf es 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.
Im Jahr 2026 liegt der Höchstbetrag laut AOK bei 135,63 Euro pro Kalendertag. Vom berechneten Betrag können noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen werden.
Fehlt wegen des gerade begonnenen Jobs eine abgeschlossene Lohnabrechnung, fordert die Krankenkasse beim Arbeitgeber eine Verdienstbescheinigung an. Auf dieser Grundlage ermittelt sie die Höhe der Leistung.
Warum die Krankmeldung sofort erfolgen sollteBeschäftigte müssen dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Diese Pflicht gilt auch während der vierwöchigen Wartezeit und ergibt sich aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt diese persönliche Mitteilung nicht. Sie übermittelt die ärztlich festgestellten Daten an die Krankenkasse, von der der Arbeitgeber die benötigten Angaben abruft.
Wer Krankengeld benötigt, sollte die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tag an ärztlich feststellen lassen. Ein verspäteter Arztbesuch kann dazu führen, dass für einzelne Tage keine Zahlung erfolgt.
Was bei einer Ablehnung zu tun istÜber das Krankengeld entscheidet die Krankenkasse und nicht der Arbeitgeber. Wird die Leistung telefonisch abgelehnt, sollten Betroffene einen schriftlichen und begründeten Bescheid verlangen.
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ist in § 84 Sozialgerichtsgesetz geregelt.
Für die Prüfung werden der Arbeitsvertrag, Nachweise über die bisherige Versicherung, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und vorhandene Entgeltunterlagen benötigt.
Zählen Wochenenden bei der vierwöchigen Wartezeit mit?Ja. Die Wartezeit umfasst 28 Kalendertage, sodass auch Samstage, Sonntage und Feiertage mitgerechnet werden.
Kann ich Krankengeld bekommen, wenn ich vor dem ersten Arbeitstag erkranke?Das hängt vom bisherigen Versicherungsschutz ab. Der neue Arbeitsvertrag allein begründet in dieser Situation nicht automatisch eine Versicherung mit Krankengeldanspruch.
Beginnt die Wartezeit nach einer Rückkehr an den Arbeitsplatz erneut?Nein. Die Wartezeit ist an den Beginn des Arbeitsverhältnisses gebunden und muss nicht nach jeder Erkrankung neu erfüllt werden.
Muss ich mich trotz elektronischer Krankmeldung beim Arbeitgeber melden?Ja. Die eAU ersetzt nicht die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer zu informieren.
Der Beitrag Krank im neuen Job: Wer zahlt in den ersten 4 Wochen? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
20.000 Euro Abfindung trotz EM-Rente: DRV darf nicht kürzen
Eine echte Abfindung von 20.000 Euro führt bei einer Erwerbsminderungsrente regelmäßig nicht zu einer Kürzung. Entschädigt die Zahlung tatsächlich den Verlust des Arbeitsplatzes, ist sie kein Arbeitsentgelt und fließt nicht als Hinzuverdienst in die Rentenberechnung ein.
Für Betroffene kommt 2026 ein zweiter Schutz hinzu: Selbst wenn die gesamten 20.000 Euro ausnahmsweise als Arbeitsentgelt gelten würden, bliebe der Betrag für sich genommen noch unter der Hinzuverdienstgrenze der vollen EM-Rente von 20.763,75 Euro. Das gilt allerdings nur, wenn im selben Kalenderjahr kein weiterer anrechenbarer Hinzuverdienst hinzukommt.
Die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 96a SGB VI bestätigen diese Abgrenzung in ihrer aktuellen Fassung mit Stand vom 22. Juli 2026. Veröffentlicht wurde sie am 1. August 2026.
Warum 20.000 Euro die EM-Rente meist nicht mindernBei einer Abfindung sind zwei getrennte Fragen zu beantworten. Zuerst wird geprüft, ob die Zahlung überhaupt Hinzuverdienst ist; nur wenn das zutrifft, wird sie mit der persönlichen Jahresgrenze verglichen.
Eine echte Abfindung fällt bereits auf der ersten Prüfungsstufe aus der Hinzuverdienstrechnung heraus. Sie vergütet keine geleistete Arbeit, sondern gleicht den Verlust des Arbeitsplatzes und damit den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten aus.
Die DRV-Hinweise zu § 96a SGB VI stellen deshalb ausdrücklich fest, dass Abfindungen regelmäßig kein Arbeitsentgelt und nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind. Als typische Fälle nennt die DRV Abfindungen nach den §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz sowie Zahlungen im Zusammenhang mit Sozialplänen nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
Wann eine Abfindung doch Arbeitsentgelt enthältDie Bezeichnung im Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich entscheidet nicht allein. Deckt die Zahlung in Wahrheit rückständigen Lohn, Überstunden, Provisionen, Boni oder andere Vergütungsansprüche ab, kann dieser Anteil Arbeitsentgelt sein.
Nach § 14 SGB IV gehören laufende und einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung zum Arbeitsentgelt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Namen die Vertragsparteien der Zahlung geben.
Das BSG-Urteil vom 21. Februar 1990, Az. 12 RK 20/88, zeigt, wann eine echte Entschädigung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist. Bei angeblichen Abfindungen mit enthaltenem Arbeitslohn verweist die DRV ausdrücklich auf eine weitere Entscheidung vom selben Tag.
Im BSG-Urteil mit dem Az. 12 RK 65/87 behandelte das Gericht den Teil einer Zahlung als Arbeitsentgelt, der tatsächlich rückständiges Gehalt ersetzte. Die gewählte Bezeichnung konnte an dieser Einordnung nichts ändern.
Welche Zahlungen die DRV unterschiedlich behandelt Art der Zahlung Prüfung bei der EM-Rente Entschädigung allein für den Verlust des Arbeitsplatzes Regelmäßig kein Arbeitsentgelt und kein Hinzuverdienst Rückständiger Lohn oder Gehalt Kann als Arbeitsentgelt in die Hinzuverdienstprüfung einfließen Überstunden, Provisionen, Boni oder Urlaubsabgeltung Zahlungsgrund, Anspruchszeitpunkt und Beschäftigungsstatus müssen geprüft werden Gemischte Vergleichssumme Aufteilung in echte Abfindung und Vergütungsanteile erforderlich Arbeitsentgelt aus einem vor Rentenbeginn beendeten Arbeitsverhältnis Nach den DRV-Hinweisen grundsätzlich kein Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI Warum der Beschäftigungszeitraum wichtig istDie aktuelle Fassung der DRV-Hinweise enthält ausführliche Erläuterungen zu Einmalzahlungen und zum Ende eines Beschäftigungsverhältnisses. Arbeitsentgelt aus einem bereits vor Rentenbeginn beendeten Arbeitsverhältnis ist danach grundsätzlich kein Hinzuverdienst im Sinne des § 96a SGB VI.
Bei Zahlungen nach Rentenbeginn kann es darauf ankommen, wann der Anspruch entstanden ist und ob zu diesem Zeitpunkt noch ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn bestand. Das Datum der Überweisung beantwortet diese Frage nicht allein.
Die DRV behandelt in ihren Beispielen unter anderem Urlaubsabgeltungen, Überstundenvergütungen und ausgezahlte Wertguthaben. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis, längerer Arbeitsunfähigkeit oder vorausgegangener Arbeitslosigkeit kann die Prüfung deshalb komplizierter ausfallen.
Wann Arbeitsentgelt die Rente tatsächlich kürztWird ein Teil der Zahlung als Hinzuverdienst eingestuft, entsteht nicht automatisch eine Kürzung in derselben Höhe. Zunächst wird der gesamte anrechenbare Bruttoverdienst des Kalenderjahres mit der geltenden Hinzuverdienstgrenze verglichen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt diese Grenze 2026 bei 20.763,75 Euro. Für die teilweise Erwerbsminderungsrente beträgt die Mindestgrenze 41.527,50 Euro; die persönliche Grenze kann höher ausfallen, wie unser Beitrag über die Hinzuverdienstgrenzen der EM-Rente 2026 erläutert.
Unabhängig von der Einkommensgrenze muss eine ausgeübte Beschäftigung innerhalb des festgestellten Leistungsvermögens bleiben. Widersprechen Umfang oder Art der Arbeit der festgestellten Erwerbsminderung, kann die DRV den Rentenanspruch auch bei einem Verdienst unterhalb der Grenze überprüfen.
Nur der Teil oberhalb der jeweiligen Grenze wirkt sich auf die Rentenhöhe aus. Der übersteigende Jahresbetrag wird durch zwölf geteilt, anschließend werden davon 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen.
Im Folgejahr vergleicht die DRV den vorausberechneten mit dem tatsächlich erzielten Hinzuverdienst. Aus dieser Spitzabrechnung können sich eine Nachzahlung oder eine Rückforderung ergeben.
Worauf Betroffene im Vertrag achten solltenIm Aufhebungsvertrag oder Vergleich sollte nachvollziehbar stehen, welcher Betrag ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Noch offener Lohn, Überstunden, Urlaubsabgeltung und Boni sollten getrennt beziffert werden.
Eine pauschale Gesamtsumme mit dem Zusatz, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt seien, kann die spätere Prüfung erschweren. Stand tatsächlich noch Arbeitslohn aus, verliert dieser nicht allein durch die Überschrift „Abfindung“ seinen Charakter als Vergütung.
Betroffene sollten den Vertrag, den gerichtlichen Vergleich, die Abschlussabrechnung und die Kontoauszüge aufbewahren. Daraus sollte erkennbar sein, welcher Teil den Arbeitsplatzverlust ausgleicht und welcher Teil gegebenenfalls auf frühere Arbeitsleistung entfällt.
Sollte die Abfindung der DRV mitgeteilt werden?Nach § 60 SGB I müssen Beziehende einer Sozialleistung Änderungen mitteilen, die für die Leistung erheblich sind. Eine zweifelsfrei echte Abfindung ist zwar kein Hinzuverdienst, doch bei gemischten oder unklar formulierten Zahlungen kann die Einordnung offen sein.
In solchen Fällen sollten Betroffene der DRV die Zahlung frühzeitig mitteilen und die Vertragsunterlagen sowie die Abschlussabrechnung beifügen. Auch die Hinweise zu Mitteilungspflichten im eigenen Rentenbescheid sollten beachtet werden.
Rechnet die DRV eine echte Abfindung trotzdem als Hinzuverdienst an, sollte der Bescheid umgehend geprüft werden. Ein Widerspruch ist regelmäßig innerhalb eines Monats möglich; weitere Hinweise enthält unser Beitrag zum Widerspruch gegen einen Rentenbescheid.
Steuer und Arbeitslosengeld müssen getrennt geprüft werdenEine bei der EM-Rente unschädliche Abfindung kann steuerliche Folgen haben. Auch für Arbeitslosengeld gelten andere Vorschriften als für die Erwerbsminderungsrente.
Wer Arbeitslosengeld bezieht oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses beantragen will, sollte mögliche Ruhens- und Sperrzeiten gesondert prüfen. Unser Beitrag über Abfindung und Arbeitslosengeld erklärt den Unterschied.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine 57-jährige Beschäftigte bezieht seit März 2026 eine volle Erwerbsminderungsrente und arbeitet im Rahmen ihres festgestellten Leistungsvermögens weniger als drei Stunden täglich. Im September endet ihr Arbeitsverhältnis.
Der Aufhebungsvertrag weist 20.000 Euro als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust aus. Für ihre Beschäftigung erhält die Frau im Jahr 2026 einschließlich einer Lohnnachzahlung insgesamt 2.400 Euro brutto.
Die 20.000 Euro sind kein Hinzuverdienst; lediglich die 2.400 Euro Arbeitsentgelt werden geprüft. Ohne weitere anrechenbare Einkünfte bleibt dieser Betrag deutlich unter der Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 Euro.
Die volle EM-Rente wird deshalb nicht gekürzt.
Fragen und Antworten zur Abfindung bei der EM-Rente Wird jede Abfindung auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet?Nein. Eine echte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist regelmäßig kein Arbeitsentgelt und fließt nicht in die Hinzuverdienstrechnung ein.
Ist die Höhe der Abfindung entscheidend?Für die erste Einordnung kommt es auf den Zahlungsgrund an. Erst wenn die Zahlung ganz oder teilweise Arbeitsentgelt ist, wird ihre Höhe mit der persönlichen Jahresgrenze verglichen.
Was geschieht bei einer gemischten Vergleichssumme?Die Zahlung muss in eine echte Abfindung und mögliche Vergütungsanteile aufgeteilt werden. Nur die als Arbeitsentgelt einzuordnenden Bestandteile können als Hinzuverdienst geprüft werden.
Führt Arbeitsentgelt sofort zu einer Kürzung?Nein. Die Rente wird erst gemindert, wenn der gesamte anrechenbare Hinzuverdienst des Kalenderjahres die geltende Grenze überschreitet.
Welche Unterlagen sollten Betroffene aufbewahren?Wichtig sind der Aufhebungsvertrag oder Vergleich, die Abschlussabrechnung, Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise. Bei unklaren oder hohen Beträgen kann eine Beratung im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht vor der Unterschrift spätere Nachteile verhindern.
Der Beitrag 20.000 Euro Abfindung trotz EM-Rente: DRV darf nicht kürzen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Der Klimawandel bedroht die Welt mit zu viel Nahrung, Gras und Photosynthese.
Von Jo Nova
Bei einem solchen Wachstum müssen die Menschen ihren Rasen häufiger mähen.
–Vielen Dank an Chris Morrison von ClimateSkeptic für das Entdecken und Beschreiben dieses Artikels.
Der Düngeeffekt von Kohlendioxid und warmem Wetter scheint kein Ende zu nehmen. Im Jahr 2025 gab es mehr Blätter an den Bäumen, mehr Nahrungsmittel auf den Feldern und mehr Gras auf den Wiesen.
Im vergangenen Jahr erreichte die globale Begrünung einen Rekordwert, der in über 40 Jahren Satellitendaten nicht mehr verzeichnet wurde. Ganze 60 % der Wälder weltweit wurden bis 2025 grüner und in beunruhigender Weise hat die Biomasse bei 72 % der Grasflächen und 78 % der Ackerflächen zugenommen.
Die Spuren menschlichen Handelns sind bei dieser Blätterplage allgegenwärtig. Selbst die Autoren räumen ein, dass die Kohlendioxiddüngung zu diesem Trend beigetragen hat. Seltsamerweise scheinen die Grünen sich darüber jedoch nicht freuen zu wollen.
Wenn der Klimawandel Quallenplagen, rücksichtslose Fische, Kriege und Erdbeben verursacht, muss er dann nicht auch für dichtere Wälder, fruchtbarere Felder und höhere landwirtschaftliche Erträge verantwortlich sein?
Die Menschheit hat die Atmosphäre so tiefgreifend verändert, dass Pflanzen besser gedeihen. Es gibt möglicherweise kein Zurück mehr.
Trotz der Vorhersagen von Experten über Ödland und wachsende Wüsten scheint es, als ob wir wohl der Quecke zum Opfer fallen werden.
Demnächst: Die globale Rasenkrise
Globale Verteilung der NDVIGS-Anomalien im Jahr 2025 im Vergleich zum langfristigen Mittelwert 2000–2025.
Die Folgen sind gravierend.
Längere Vegetationsperioden, weniger Frost, kräftige C3-Gräser, sich ausbreitende subtropische Unkräuter – und plötzlich sind Hausbesitzer in einem sich beschleunigenden Kreislauf aus Mähen, Büsche schneiden, Düngen und der Erklärung gefangen, warum sie den Randstreifen nicht gemäht haben.
Es liegt auf der Hand, dass der zusätzliche Aufwand für Rasenmähen und Unkrautjäten die Raten häuslicher Gewalt, Scheidung und sozialer Isolation erhöhen wird. Die Anträge auf Fördermittel zur Erforschung dieser bisher unerkannten Auswirkungen des Klimawandels und des unkontrollierten Pflanzenwachstums können in fünf Minuten eingereicht werden…
Dann gibt es noch das Nahrungsmittelproblem. Da die Anbauflächen immer mehr Biomasse produzieren, könnte die Zivilisation mit gefährlichen Überschüssen an Obst, Gemüse und Salat konfrontiert werden.
Wenn die Regierung nicht sorgfältig plant, könnte uns das Salatdressing ausgehen.
Kein Ende in Sicht
Leider wird das Graswachstum selbst bei einer Verdopplung, Verdreifachung oder Vervierfachung des Kohlendioxidgehalts weiter zunehmen. Ein weiteres Wachstum dürfte sich erst verlangsamen, wenn die Atmosphäre einen Kohlendioxidgehalt von 1000 ppm erreicht, doch der dringende Bedarf an Mäharbeiten könnte auf unbestimmte Zeit anhalten.
Bald müssen wir vielleicht täglich mähen, um den Briefkasten wiederzufinden.
Kinder werden nicht wissen, wie ein Tag ohne Rasenmähen aussieht.
Die Forscher würden uralte Pflanzenlinien nach Pflanzen durchsuchen, die über die wichtigsten Eigenschaften verfügen, die für einen klimaresistenten Rasen erforderlich sind: Wachstum während der Eiszeit, geringe Photosynthese, oberflächlicher Ehrgeiz und eine tief verwurzelte institutionelle Bereitschaft, nichts zu tun.
Natürlich würden sie nach zwölf Jahren der Versuche und 3 Milliarden Dollar an Fördermitteln Moos entdecken.
REFERENZ
Anniwaer, N., Zhu, D., Gui, Y. et al. Vegetationsgrün im Jahr 2025. Nature Rev Earth Environ 7 , 209–212 (2026). https://doi.org/10.1038/s43017-026-00776-0
Der Beitrag Der Klimawandel bedroht die Welt mit zu viel Nahrung, Gras und Photosynthese. erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
INSA-Politikerranking: Verlogene Demoskopie
Das INSA-„Politikerranking“ ist keine Rangliste der 20 beliebtesten Politiker Deutschlands. Es ist die Rangliste von 20 Politikern, die INSA und ihr Auftraggeber zuvor selbst für die Befragung ausgewählt hat. Wer überhaupt auf diese Liste kommt und wer wieder verschwindet, und warum, folgt undurchsichtigen, geheimen Kriterien. Aktuell stammen von den 20 Personen sieben Politiker aus der CDU/CSU, […]
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Cambridge und sein woker Märchenprinz
Der Mensch als Übergangstechnologie
Verhinderungspflege richtig abrechnen: So bleibt mehr vom Pflegegeld
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, kann nicht immer selbst da sein. Urlaub, Krankheit, Arzttermine oder einfach einige Stunden Auszeit können dazu führen, dass zeitweise ein anderer die Pflege übernehmen muss. Dafür gibt es die Verhinderungspflege.
Seit Juli 2025 gelten dafür veränderte Regeln. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege greifen auf einen gemeinsamen Jahresbetrag zu. Im Jahr 2026 stehen dafür insgesamt bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.
Verhinderungspflege gilt ab Pflegegrad 2Verhinderungspflege kann von Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden. Die frühere Voraussetzung, dass die häusliche Pflege bereits sechs Monate bestanden haben musste, ist entfallen.
Wie viel die Pflegekasse tatsächlich erstattet, hängt jedoch davon ab, wer die Ersatzpflege übernimmt, wie lange die reguläre Pflegeperson verhindert ist und ob im gleichen Kalenderjahr bereits Kurzzeitpflege genutzt wurde.
Wie hoch ist die Verhinderungspflege 2026?Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gibt es 2026 einen gemeinsamen Jahresbetrag von maximal 3.539 Euro. Wird davon beispielsweise bereits ein Teil für eine Kurzzeitpflege verwendet, steht entsprechend weniger Geld für die Verhinderungspflege zur Verfügung.
Wie oft ist Verhinderungspflege möglichDie Verhinderungspflege ist grundsätzlich für bis zu 56 Kalendertage pro Jahr möglich. Ist die reguläre Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, wird dieser nicht auf die 56 Tage angerechnet und das Pflegegeld an diesem Tag nicht gekürzt.
Beispiel 1: Stefica aus Frankfurt am Main nutzt stundenweise VerhinderungspflegeStefica lebt in Frankfurt am Main und hat Pflegegrad 3. Normalerweise pflegt ihr Ehemann sie zu Hause. Er möchte allerdings an vier Nachmittagen im Monat für jeweils fünf Stunden außer Haus sein. Während dieser Zeit übernimmt ein Pflegedienst die Versorgung.
Angenommen, der Dienst verlangt 32 Euro pro Stunde, entstehen folgende Kosten: Vier Termine mal fünf Stunden mal 32 Euro gleich 640 Euro. Da ihr Ehemann an jedem dieser Tage nur fünf Stunden verhindert ist, handelt es sich um stundenweise Verhinderungspflege.
Die 640 Euro können im gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden. Stefica behält ihr Pflegegeld für Pflegegrad 3 in voller Höhe. Außerdem werden die vier Tage nicht von den 56 Tagen Verhinderungspflege abgezogen.
Wenn Stefica im laufenden Jahr zuvor weder Verhinderungs- noch Kurzzeitpflege genutzt hat, sieht die Rechnung so aus: Gemeinsamer Jahresbetrag: 3.539 Euro; abzüglich Verhinderungspflege: 640 Euro; verbleibender Jahresbetrag: 2.899 Euro.
Die noch verfügbaren 2.899 Euro kann Stefica im weiteren Verlauf des Jahres für weitere Verhinderungspflege oder für Kurzzeitpflege verwenden.
Wer regelmäßig nur einige Stunden Entlastung benötigt, verbraucht nicht automatisch die 56 Verhinderungstage.
Beispiel 2: Selma aus Heidelberg hat bereits Kurzzeitpflege genutztSelma aus Heidelberg hat Pflegegrad 4 und wird überwiegend von ihrer Tochter gepflegt. Im Frühjahr musste Selma nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung.
Aus dem Jahresbetrag wurden dafür bereits 1.400 Euro verwendet. Von den ursprünglich 3.539 Euro sind deshalb noch verfügbar: 3.539 Euro minus 1.400 Euro gleich 2.139 Euro verfügbar.
Einige Monate später möchte Selmas Tochter zwölf Tage verreisen. Ein ambulanter Pflegedienst die Ersatzpflege und stellt für die Zeit 2.400 Euro in Rechnung.
Selma stehen aus dem gemeinsamen Jahresbetrag aber nur noch 2.139 Euro zur Verfügung. Die Pflegekasse kann deshalb höchstens diesen Betrag aus dem gemeinsamen Budget übernehmen.
Kosten des Pflegedienstes: 2.400 Euro; verfügbares Restbudget: 2.139 Euro; nicht durch den gemeinsamen Jahresbetrag gedeckt: 261 Euro,
Nach dieser Verhinderungspflege wäre Selmas gemeinsamer Jahresbetrag für das betreffende Kalenderjahr vollständig ausgeschöpft. Für eine weitere Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege stünde daraus kein Geld mehr zur Verfügung.
Auch das Pflegegeld muss in diesem Beispiel berücksichtigt werden. Selma erhält bei Pflegegrad 4 regulär 800 Euro Pflegegeld im Monat.
Während einer tageweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird jedoch das volle Pflegegeld berücksichtigt.
Für Selmas zwölf Verhinderungstage ergibt sich damit: Erster und letzter Tag: Zwei mal 800 Euro durch 30 gleich rund 53,33 Euro. Zehn dazwischenliegende Tage mit halbem Pflegegeld: Zehn mal 400 Euro durch 30 gleich rund 133,33 Euro.
Für diesen zwölf Tage umfassenden Zeitraum würden rund 186,67 Euro Pflegegeld berücksichtigt. Für die übrigen Tage des Monats besteht wieder der reguläre Pflegegeldanspruch.
Die zwölf Tage werden außerdem auf die Höchstdauer angerechnet. Von maximal 56 Tagen bleiben Selma danach noch 44 Tage. Das Geldbudget ist in ihrem Beispiel vollständig verbraucht.
Beispiel 3: Tomislav aus Passau wird vorübergehend von seiner Tochter gepflegtTomislav lebt in Passau und hat Pflegegrad 2. Im Alltag kümmert sich hauptsächlich sein Sohn um ihn. Als dieser für eine Woche ins Krankenhaus muss, übernimmt Tomislavs Tochter für sieben Tage die Pflege.
Wird die Pflege nicht erwerbsmäßig durch eine Person übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm im selben Haushalt lebt, ist die Erstattung zunächst grundsätzlich auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades begrenzt.
Bei Pflegegrad 2 beträgt das monatliche Pflegegeld 2026 347 Euro. Damit liegt die grundsätzliche Grenze bei: 2 × 347 Euro = 694 Euro
Tomislav zahlt seiner Tochter für die sieben Tage 650 Euro für die Ersatzpflege. Zusätzlich entstehen ihr Aufwendungen von 220 Euro für Fahrten und 360 Euro durch Verdienstausfall. Damit ergeben sich insgesamt: 650 Euro Ersatzpflege plus 220 Euro Fahrtkosten plus 360 Euro Verdienstausfall gleich 1.230 Euro.
Solche Aufwendungen können die Erstattung bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige über die reguläre Grenze von zwei Monatsbeträgen Pflegegeld hinaus erhöhen. Insgesamt darf der verfügbare gemeinsame Jahresbetrag nicht überschritten werden.
In diesem fiktiven Fall jönnten bis zu 1.230 Euro berücksichtigt werden. Vom Jahresbetrag blieben: 3.539 Euro – 1.230 Euro = 2.309 Euro
Da Tomislavs Sohn sieben vollständige Tage verhindert ist, werden diese sieben Tage zugleich auf die maximal 56 Tage Verhinderungspflege angerechnet. Es verbleiben 49 Tage.
Auch beim Pflegegeld greift die Regel zur hälftigen Weiterzahlung. Für den ersten und letzten Tag besteht der volle Anspruch, für die fünf dazwischenliegenden Tage wird das Pflegegeld zur Hälfte berücksichtigt.
Bei Pflegegrad 2 ergibt sich für diese sieben Tage: Volles Pflegegeld für zwei Tage: 347 Euro mal zwei durch 30 gleich rund 23,13 Euro. Halbes Pflegegeld für fünf Tage: 173,50 Euro mal fünf durch 30 gleich rund 28,92 Euro. Damit werden für den sieben Tage umfassenden Zeitraum rund 52,05 Euro Pflegegeld berücksichtigt.
Besonders bei Ersatzpflege durch Kinder, Eltern, Geschwister oder andere nahe Angehörige lohnt es sich, Fahrtkosten und einen tatsächlichen Verdienstausfall sauber zu dokumentieren. Diese Kosten können über die Höhe der Erstattung entscheiden.
Unter acht Stunden oder acht Stunden? Ein kleiner Unterschied mit großer WirkungBei der stundenweisen Verhinderungspflege kommt es auf eine klare Grenze an. Ist die reguläre Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert, wird der Tag nicht auf die 56 Tage angerechnet und das Pflegegeld wird nicht gekürzt.
Bei einer Verhinderung von acht Stunden oder mehr sieht es anders aus. Dann kann der betreffende Tag auf die Höchstdauer angerechnet werden. Entscheidend ist die Dauer der Verhinderung der eigentlichen Pflegeperson, und nicht die Zahl der Stunden, in denen die Ersatzpflege tatsächlich tätig war.
Diesen Unterschied sollten Sie bei der Dokumentation der Verhinderungspflege berücksichtigen.
Bis wann muss Verhinderungspflege abgerechnet werden?Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine wichtige Frist. Die Erstattung muss unter Nachweis der entstandenen Kosten spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt.
Findet die Verhinderungspflege beispielsweise im November 2026 statt, muss der Antrag mit den erforderlichen Kostennachweisen spätestens am 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingegangen sein. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist kann der Erstattungsanspruch entfallen.
Welche Nachweise sollte man aufbewahren?Für eine möglichst nachvollziehbare Abrechnung sollten Pflegebedürftige beziehungsweise ihre Angehörigen insbesondere folgende Angaben und Unterlagen aufbewahren:
- Zeitraum der Verhinderung
- tägliche Dauer der Verhinderung der regulären Pflegeperson
- Rechnungen eines Pflegedienstes oder einer anderen Ersatzpflege
- Zahlungsnachweise
- gegebenenfalls Vereinbarungen mit einer privaten Ersatzpflegeperson
- bei nahen Angehörigen Nachweise über Fahrtkosten
- bei nahen Angehörigen gegebenenfalls Nachweise über Verdienstausfall
Bei professionellen Dienstleistern sollte die Abrechnung klar die Kosten und Zeit der Ersatzpflege zeigen.
FAQ zur Verhinderungspflege 2026 Wie viel Geld gibt es 2026 für Verhinderungspflege?Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege steht 2026 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Beide Leistungen greifen auf dasselbe Budget zu.
Wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege weitergezahlt?Das hängt davon ab, wie lange die reguläre Pflegeperson verhindert ist. Bei stundenweiser Verhinderungspflege an einem Tag wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt. Bei tageweiser Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege besteht der volle Pflegegeldanspruch.
Kann ein Angehöriger die Verhinderungspflege übernehmen?Ja. Auch Kinder, Eltern, Geschwister oder andere Angehörige können die Ersatzpflege übernehmen. Nachgewiesene notwendige Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können zusätzlich berücksichtigt werden. Insgesamt darf die Erstattung den verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag nicht überschreiten.
QuellenBundesministerium für Gesundheit: Verhinderungspflege
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege/seite
Bundesministerium für Gesundheit: Pflegegeld
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegegeld/seite
Bundesministerium für Gesundheit: Änderungen in der Pflege zum 1. Juli 2025
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/das-aendert-sich-zum-1-juli-in-der-pflege
GKV-Spitzenverband: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Stand 2026
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/empfehlungen_zum_leistungsrecht/2026-04-02_Gemeinsames_Rundschreiben_zu_den_leistungsrechtlichen_Vorschriften_des_SGB_XI.pdf
Stand: August 2026. Die Beispiele mit Stefica aus Frankfurt am Main, Selma aus Heidelberg und Tomislav aus Passau sind fiktiv und dienen ausschließlich der Veranschaulichung. Die tatsächliche Erstattung hängt vom individuellen Leistungsfall, dem noch verfügbaren Jahresbudget und den eingereichten Nachweisen ab.
Der Beitrag Verhinderungspflege richtig abrechnen: So bleibt mehr vom Pflegegeld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Angebot an LVMH: Gefährliches Überwachungs-Werkzeug breitet sich aus
Ein Werkzeug namens Webloc kann Menschen mit Daten aus dem Werbe-Tracking teils metergenau orten und verfolgen. Bislang war nur bekannt, dass staatliche Stellen das nutzen. Jetzt zeigen Recherchen: Die Technologie wird offenbar auch Unternehmen angeboten.
Unternehmen könnten mit Standortdaten Einbrecher*innen suchen (Symbolbild) – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO/imagebroker; Bearbeitung: netzpolitik.orgMit Daten aus der Werbe-Industrie lassen sich Millionen Handys weltweit orten, teils auf wenige Meter genau. Spezialisierte Unternehmen wie Penlink aus den USA sammeln solche Daten, bereiten sie auf, und bauen daraus Werkzeuge, um Menschen anhand ihrer Bewegungsprofile auszuspähen. Zu den Kund*innen von Penlink könnten jedoch nicht nur Sicherheitsbehörden gehören, wie bisher bekannt. Auch für private Unternehmen könnte das Überwachungs-Werkzeug zugänglich sein.
Das zeigt eine Recherche des französischen Mediums Mediapart von Anfang August, die netzpolitik.org zum Teil bestätigen konnte. Dahinter steckt eine brisante Ausweitung der globalen Überwachung mit vermeintlich harmlosen Werbedaten.
Der Fachbegriff dafür ist ADINT. Die Abkürzung steht für werbebasierte Aufklärung („Advertising-based Intelligence“). Angeblich nur für Werbezwecke erhoben fließen Milliarden Handy-Standortdaten über populäre Apps durchs Ökosystem der Werbe-Industrie – und gelangen über Datenhändler zu ADINT-Firmen. Fachleute halten es mit Blick auf die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) für illegal, solche Daten zu handeln. Von einer informierten Einwilligung, auf die sich Werbetreibende berufen, kann in diesem Fall nämlich keine Rede mehr sein.
Das ADINT-Werkzeug der Firma Penlink heißt Webloc. Zu den bislang bekannten Nutzer*innen von Webloc gehören die Abschiebe-Miliz ICE der US-Regierung sowie Behörden in Ungarn und Österreich – nicht jedoch private Unternehmen.
Vermittelt über eine private Sicherheitsfirma wurde Webloc jüngst einem französischen Konzern für Luxusgüter präsentiert, wie zuerst Mediapart berichtet hat. Der Konzern versucht gerade, Fälle von Diebstahl aufzuklären. Auf Anfrage von netzpolitik.org bestätigen die beteiligten Unternehmen wesentliche Teile der Recherche. Der US-Anbieter Penlink allerdings hat Fragen von Mediapart und netzpolitik.org nicht beantwortet. Deshalb wissen wir nicht genau, welche Rolle er bei dem Angebot gespielt hat.
Eine „neue Technologie“Der französische Konzern LVMH („Moët Hennessy Louis Vuitton“) verkauft Luxusgüter wie Uhren, Schmuck und Spirituosen und gehört zu den 100 wertvollsten Unternehmen der Welt. Die Pressestelle schreibt auf Anfrage von netzpolitik.org: Vergangenes Jahr sei es in einem der Häuser des Konzerns zu Diebstählen gekommen. Die Polizei ermittele immer noch. Für LVMH arbeite zudem ein privates Sicherheitsunternehmen. An dieses Unternehmen habe sich ein Dienstleister gewandt und eine „neue Technologie“ präsentiert.
Dieser Dienstleister war offenbar Penlink, die „neue Technologie“ Webloc. Was dann geschah, beschreibt LVMH auf Englisch wie folgt:
Gegen Ausweiskontrollen im Netz.Wir kämpfen für ein offenes Internet. Mit deiner Unterstützung.
Jetzt spendenZu diesem Zeitpunkt war Moët Hennessy die Art der Technologie nicht bekannt. Der Dienstleister führte zur Untermauerung seines Angebots einen Test durch, ohne dass Moët Hennessy Kenntnis von der zugrunde liegenden Technologie oder deren Funktionsweise hatte.
Sobald Moët Hennessy verstanden hatte, was vorgeschlagen wurde, beendete das Unternehmen unverzüglich alle weiteren Gespräche und verfolgte das Angebot nicht weiter. Moët Hennessy hatte zu keinem Zeitpunkt Zugang zu Berichten, Schlussfolgerungen oder Daten aus diesem Test und hatte keine Kenntnis von etwaigen daraus resultierenden Informationen, sofern solche überhaupt existieren.
Kurzum: LVMH betont die Distanz zu Penlink und sei keine Kundin geworden.
Kontakt über private SicherheitsfirmaDer Einsatz von ADINT zur Aufklärung von Diebstählen wäre zumindest plausibel gewesen: Handy-Standortdaten der Werbe-Industrie können zeigen, welche Geräte zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort waren, beispielsweise einem Tatort. Die getrackten Geräte lassen sich daraufhin weiterverfolgen, etwa zu Privatadressen.
Genau dafür könnte auch Webloc geeignet sein. Im April hat das Citizen Lab der Universität Toronto einen Bericht über dessen Fähigkeiten veröffentlicht. Mithilfe einer grafischen Oberfläche sollen Kund*innen demnach suchen können, welches Handy in einem bestimmten Gebiet unterwegs war. Außerdem soll Webloc das Bewegungsprofil einzelner Handys anzeigen können.
Achtung, Datenhandel! Lebensgefahr!
Bei der von LVHM beauftragten Sicherheitsfirma handelt es sich offenbar um Amarante. Auf Anfrage von netzpolitik.org schreibt Geschäftsführer Alexandre Hollander, sein Unternehmen habe einen von Penlink „ausgearbeiteten Anwendungsfall an LVMH weitergeleitet“. Doch LVMH habe sich gegen das Produkt entschieden. Weiter betont Amarant, Webloc nicht zu „verkaufen“ oder zu „vermarkten“.
Tracking-Forscher: Nutzung durch Firmen „inakzeptabel“Die Schilderungen der beiden Unternehmen passen zusammen, sind aber nicht frei von Lücken. So will LVHM auf Anfrage weder bestätigen noch dementieren, Amarante zu beschäftigen. Amarante wiederum teilt mit, nicht zur Aufklärung von Diebstählen engagiert worden zu sein.
Den Kern des Mediapart-Berichts bestätigen die Antworten jedoch: Ein Angebot für das Überwachungs-Werkzeug Webloc wurde einem privaten Unternehmen unterbreitet. Wenn das kein Einzelfall war, könnte sich der Kreis von Webloc-Kund*innen über staatliche Stellen hinaus drastisch erweitern.
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Jetzt abonnierenMediapart stützt seine Recherchen zudem auf interne Dokumente und Aussagen von Quellen. Das kann netzpolitik.org von außen nicht prüfen. Dem Bericht zufolge werde Webloc mindestens seit vergangenem Jahr an französische Unternehmen vermarktet, beispielsweise um Diebstähle aufzudecken, die Konkurrenz auszuforschen oder um zu ermitteln, wie vertrauliche Informationen durchsickern.
Der Wiener Tracking-Forscher Wolfie Christl hat die Forschung des Citizen Lab zu Webloc geleitet. Mit Blick auf die Mediapart-Recherche sagt er gegenüber netzpolitik.org: „Der Missbrauch von App- und Werbedaten für Überwachung ist demokratiepolitisch gefährlich und rechtlich höchst fragwürdig. Eine Nutzung dieser invasiven und unverhältnismäßigen Technologien durch private Firmen ist gänzlich inakzeptabel.“
Standortdaten können tiefe Einblicke gewährenEs ist üblich, dass Überwachungsfirmen ihre Produkte als besonders mächtig darstellen. Selbst testen konnten Journalist*innen Webloc aber bislang nicht. Wie gefährlich Daten der Werbe-Industrie grundsätzlich sein können, zeigen die Databroker-Files-Recherchen von netzpolitik.org und Bayerischem Rundfunk seit 2024. Dem Team liegen inzwischen mehr als 13 Milliarden Handy-Standortdaten verschiedener Datenhändler vor.
In diesen Daten fanden sich die Bewegungsprofile zahlreicher Menschen, darunter sogar Angehörige von Militär und Geheimdiensten sowie hochrangige Regierungsbeamt*innen. Zwar können solche Daten in Teilen veraltet, ungenau oder falsch sein. Die Daten können aber auch im Detail verraten, wo potenziell Millionen Menschen zur Arbeit gehen und wohnen, welche Kitas, Arztpraxen oder Bordelle sie aufsuchen.
Über Parteigrenzen hinweg sahen Politiker*innen darin eine Gefahr für die nationale Sicherheit, etwa wegen Spionage und Sabotage. Diese Gefahr dürfte steigen, je mehr Menschen und Unternehmen Zugriff auf solche Werkzeuge haben. Abhilfe schaffen könnte ein Verbot von Tracking und Profilbildung für Werbezwecke, das beispielsweise Verbraucherschützer*innen fordern. Es würde den sprudelnden Daten förmlich den Hahn abdrehen.
Offenbar wollen Regierungen die Tracking-Daten jedoch lieber selbst missbrauchen, statt sie zu verbieten. Die Polizei in mindestens einem deutschen Bundesland hat ADINT bereits eingesetzt, wie unsere Recherchen im Juni zeigten. Auf Landes- und Bundesebene verweigern Regierungen in Deutschland Transparenz über den Einsatz von ADINT.
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Wann welcher Jahrgang in Rente gehen kann: Einfache Tabelle ab 1965 zeigt es
Wer 1965 oder später geboren wurde, muss sich bei der Rentenplanung derzeit mit zwei unterschiedlichen Angaben beschäftigen. Nach geltendem Recht liegt die Regelaltersgrenze für alle ab 1964 Geborenen bei 67 Jahren, zugleich soll das Rentenalter nach den Empfehlungen der Alterssicherungskommission ab 2032 weiter steigen.
Für Beschäftigte entsteht dadurch leicht der Eindruck, die neuen Altersgrenzen seien bereits beschlossen. Das ist nicht der Fall: Die höheren Werte für die Jahrgänge ab 1965 sind bislang Modellrechnungen und politische Reformvorschläge, während die gesetzlich festgelegte Regelaltersgrenze weiterhin bei 67 Jahren liegt.
Für den Jahrgang 1965 gilt derzeit weiterhin die Rente mit 67Nach der aktuell geltenden Rechtslage erreicht jeder Versicherte des Jahrgangs 1965 die Regelaltersgrenze grundsätzlich mit 67 Jahren. Gleiches gilt für sämtliche später geborenen Jahrgänge, solange der Gesetzgeber keine weitere Anhebung beschließt.
Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass Versicherte des Geburtsjahrgangs 1964 und jünger ihre Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreichen. Für die Regelaltersrente muss außerdem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein.
Wer beispielsweise 1965 geboren wurde, kommt nach dem heutigen Gesetz im Jahr 2032 an die Altersgrenze von 67 Jahren. Einen ausführlichen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten dieses Jahrgangs gibt auch der Beitrag „Rente für den Jahrgang 1965: Das sind jetzt alle Optionen“.
Warum ab 2032 trotzdem ein höheres Rentenalter im Gespräch istDie Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen für einen weitreichenden Umbau der Altersvorsorge vorgelegt. Eine davon sieht vor, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln.
Nach dem Vorschlag sollen zusätzliche Lebensjahre im Verhältnis zwei zu eins zwischen Erwerbszeit und Rentenzeit verteilt werden. Steigt die Lebenserwartung beispielsweise um zwölf Monate, würden davon rechnerisch acht Monate auf eine längere Erwerbsphase und vier Monate auf eine längere Rentenphase entfallen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt dazu, dass die Regelaltersgrenze nach den aktuellen Annahmen des Statistischen Bundesamtes zwischen 2031 und 2041 ungefähr um sechs Monate steigen könnte. Aus 67 Jahren würden damit innerhalb von etwa zehn Jahren ungefähr 67 Jahre und sechs Monate.
Wie stark und in welchen Jahresschritten die Grenze tatsächlich angehoben wird, ist bislang offen. Wer heute eine langfristige Rentenplanung erstellt, sollte daher zwischen der geltenden Altersgrenze und möglichen künftigen Altersgrenzen unterscheiden.
Renten-Tabelle ab 1965: So könnte sich das Rentenalter entwickelnDie folgende Tabelle zeigt eine Modellrechnung auf Basis der derzeit diskutierten Entwicklung. Sie ist keine verbindliche Rententabelle der Deutschen Rentenversicherung und sollte deshalb nicht mit einem bereits festgelegten persönlichen Rentenbeginn verwechselt werden.
Die Werte verdeutlichen vielmehr, wie sich eine schrittweise Kopplung an die steigende Lebenserwartung auswirken könnte. Änderungen der Lebenserwartung, die konkrete gesetzliche Ausgestaltung und spätere Überprüfungen können dazu führen, dass die tatsächlichen Altersgrenzen anders ausfallen.
Geburtsjahrgang Mögliche Regelaltersgrenze laut Modellrechnung 1965 67 Jahre und 1 Monat 1966 67 Jahre und 1 Monat 1967 67 Jahre und 2 Monate 1968 67 Jahre und 2 Monate 1969 67 Jahre und 3 Monate 1970 67 Jahre und 4 Monate 1971 67 Jahre und 4 Monate 1972 67 Jahre und 5 Monate 1973 67 Jahre und 5 Monate 1974 67 Jahre und 6 Monate 1975 67 Jahre und 7 Monate 1976 67 Jahre und 7 Monate 1977 67 Jahre und 8 Monate 1978 67 Jahre und 8 Monate 1979 67 Jahre und 9 Monate 1980 67 Jahre und 10 Monate 1981 67 Jahre und 10 Monate 1982 67 Jahre und 11 Monate 1983 67 Jahre und 11 Monate 1984 68 Jahre 1985 68 Jahre und 1 Monat 1986 68 Jahre und 1 Monat 1987 68 Jahre und 2 Monate 1988 68 Jahre und 2 Monate 1989 68 Jahre und 3 Monate 1990 68 Jahre und 4 Monate 1991 68 Jahre und 4 Monate 1992 68 Jahre und 5 Monate 1993 68 Jahre und 5 Monate 1994 68 Jahre und 6 Monate 1995 68 Jahre und 7 Monate 1996 68 Jahre und 7 Monate 1997 68 Jahre und 8 Monate 1998 68 Jahre und 8 Monate 1999 68 Jahre und 9 Monate 2000 68 Jahre und 10 Monate 2001 68 Jahre und 10 Monate 2002 68 Jahre und 11 Monate 2003 68 Jahre und 11 Monate 2004 69 Jahre 2005 69 Jahre und 1 Monat 2006 69 Jahre und 1 Monat 2007 69 Jahre und 2 Monate 2008 69 Jahre und 2 Monate 2009 69 Jahre und 3 Monate 2010 69 Jahre und 4 Monate 2011 69 Jahre und 4 Monate 2012 69 Jahre und 5 Monate 2013 69 Jahre und 5 Monate 2014 69 Jahre und 6 Monate 2015 69 Jahre und 7 MonateWichtig: Die Monatsangaben dieser Tabelle sind eine rechnerische Fortschreibung und kein geltendes Rentenrecht. Das BMAS nennt derzeit lediglich eine ungefähre Entwicklung von rund einem halben Jahr zusätzlicher Lebensarbeitszeit innerhalb von zehn Jahren und weist darauf hin, dass die tatsächliche Entwicklung heute noch nicht vorhergesagt werden kann.
Warum der Jahrgang 1965 besonders aufmerksam sein sollteDer Jahrgang 1965 wäre nach den Empfehlungen der Kommission der erste Geburtsjahrgang, der von einer erneuten Anhebung betroffen sein könnte. Nach bisherigem Recht wird dieser Jahrgang 2032 regulär 67 Jahre alt und erreicht damit die heute festgelegte Regelaltersgrenze.
Genau ab 2032 soll der neue Anpassungsmechanismus einsetzen. Ob der Jahrgang 1965 am Ende tatsächlich einen Monat länger arbeiten müsste oder eine andere Übergangsregel erhält, hängt von der gesetzlichen Umsetzung ab.
Mehr zu den möglicherweise zuerst betroffenen Jahrgängen erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag „Rentenalter soll ab 2032 steigen: Diese Jahrgänge wären zuerst betroffen“. Dort wird ebenfalls zwischen dem aktuellen Gesetz und den Reformempfehlungen unterschieden.
Die Rentenreform ist noch nicht abgeschlossenDie Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission zügig in ein Gesetzespaket zu überführen. Das Gesetzgebungsverfahren soll nach den bisherigen politischen Planungen bis Ende 2026 abgeschlossen werden.
Damit steht im August 2026 zwar eine konkrete politische Richtung fest, die einzelnen Vorschläge sind aber noch nicht automatisch geltendes Recht. Das betrifft nicht nur das allgemeine Rentenalter, sondern auch mehrere Möglichkeiten eines früheren Rentenbeginns.
Einen Überblick über die weiteren Vorschläge bietet der Beitrag „33 Änderungen bei der Rente in der Übersicht“. Für Versicherte ist besonders wichtig, dass neben der Regelaltersgrenze auch die bisherigen Wege in eine vorgezogene Altersrente verändert werden sollen.
Auch die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren steht zur DiskussionNach geltendem Recht können Versicherte mit mindestens 45 anrechenbaren Versicherungsjahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen. Für Menschen des Jahrgangs 1964 und jünger liegt die Altersgrenze derzeit bei 65 Jahren.
Diese Altersrente wird ohne Rentenabschlag gezahlt. Die Alterssicherungskommission empfiehlt jedoch, diesen abschlagsfreien Rentenweg künftig abzuschaffen.
Damit könnte sich für langjährig Beschäftigte wesentlich mehr ändern als nur die allgemeine Regelaltersgrenze. Wer heute beispielsweise damit plant, nach 45 Versicherungsjahren mit 65 statt mit 67 Jahren aufzuhören, kann derzeit noch mit dem geltenden Recht rechnen, sollte die weitere Gesetzgebung aber beobachten.
Mit 35 Versicherungsjahren ist derzeit eine Rente ab 63 möglichEine andere Möglichkeit bietet die Altersrente für langjährig Versicherte. Dafür müssen mindestens 35 Versicherungsjahre vorhanden sein.
Nach heutigem Recht kann diese Altersrente bereits ab 63 Jahren beginnen. Wer 1964 oder später geboren wurde und vier Jahre vor der Regelaltersgrenze von 67 Jahren startet, muss allerdings einen dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent hinnehmen.
Pro vorgezogenem Monat werden derzeit 0,3 Prozent abgezogen. Zwei Jahre früher bedeuten deshalb 7,2 Prozent Abschlag, drei Jahre 10,8 Prozent und vier Jahre 14,4 Prozent.
Wie ein früher Ausstieg und ein späterer abschlagsfreier Rentenbeginn kombiniert werden können, zeigt beispielsweise der Beitrag „Mit 63 aus dem Job und mit 65 abschlagsfrei in Rente“.
Auch die Rente ab 63 mit Abschlägen soll später beginnenDie Rentenkommission will nicht nur die allgemeine Regelaltersgrenze verändern. Sie empfiehlt ebenfalls, das frühestmögliche Alter für die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren von derzeit 63 auf 64 Jahre anzuheben.
Anschließend soll diese Altersgrenze parallel zur allgemeinen Altersgrenze steigen. Zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn für langjährig Versicherte und der Regelaltersgrenze sollen nach dem Vorschlag dauerhaft drei Jahre liegen.
Würde beispielsweise eine künftige Regelaltersgrenze von 67 Jahren und sechs Monaten gelten, könnte sich damit auch der frühestmögliche Beginn einer solchen Altersrente entsprechend nach hinten verschieben. Die genaue Ausgestaltung muss jedoch erst gesetzlich beschlossen werden.
Schwerbehinderte Menschen haben derzeit andere AltersgrenzenEine weitere Ausnahme gilt für schwerbehinderte Versicherte. Wer einen anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 hat und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten.
Für ab 1964 Geborene ist diese Rente nach derzeitiger Rechtslage mit 65 Jahren abschlagsfrei möglich. Ein vorzeitiger Beginn ist bereits ab 62 Jahren möglich, dann jedoch mit einem Abschlag von bis zu 10,8 Prozent.
Weitere Informationen dazu finden Betroffene im Beitrag „Rente bei Schwerbehinderung: Das ändert sich 2026“. Gerade bei einer langfristigen Planung sollte deshalb immer zuerst geprüft werden, welche konkrete Rentenart überhaupt infrage kommt.
Der Geburtsjahrgang allein bestimmt den Rentenbeginn nichtEine Tabelle nach Jahrgängen kann deshalb nur den ersten Anhaltspunkt liefern. Neben dem Geburtsdatum sind Versicherungszeiten, eine mögliche Schwerbehinderung und die gewählte Rentenart entscheidend dafür, wann tatsächlich eine Altersrente beansprucht werden kann.
Hinzu kommt der gewünschte Zeitpunkt des Rentenbeginns. Wer eine Altersrente vorzieht, muss je nach Rentenart mit dauerhaften Abschlägen rechnen, während ein späterer Rentenbeginn unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge bringen kann.
Bei der Regelaltersrente beginnt die Zahlung bei rechtzeitigem Antrag grundsätzlich im Folgemonat nach Erreichen der Altersgrenze. Deshalb kann selbst bei zwei Personen desselben Jahrgangs der konkrete Rentenbeginn in unterschiedlichen Kalendermonaten liegen.
Was Versicherte der Jahrgänge ab 1965 jetzt tun solltenFür die persönliche Rentenplanung sollte zunächst weiterhin das geltende Recht verwendet werden. Wer 1965 oder später geboren wurde, kann deshalb aktuell grundsätzlich mit einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren rechnen.
Gleichzeitig ist es sinnvoll, bei langfristigen Finanzplanungen einen gewissen zeitlichen Puffer einzukalkulieren. Die politische Richtung weist auf eine schrittweise Verlängerung der Erwerbszeit nach 2031 hin, auch wenn noch nicht feststeht, wie die einzelnen Geburtsjahrgänge am Ende behandelt werden.
Besonders aufmerksam sollten Versicherte sein, die mit einem Renteneintritt nach 45 Versicherungsjahren planen. Gerade für sie könnte sich durch die empfohlene Abschaffung der bisherigen abschlagsfreien Altersrente eine erhebliche Veränderung ergeben.
Beispiel aus der Praxis: Was die Pläne für einen 1965 Geborenen bedeuten könntenThomas wurde im September 1965 geboren und hat bereits früh angefangen zu arbeiten. Nach heutigem Recht liegt seine Regelaltersgrenze bei 67 Jahren, sodass er sie im September 2032 erreicht und seine Regelaltersrente bei rechtzeitigem Antrag grundsätzlich im Folgemonat beziehen kann.
Die Modellrechnung zur neuen Altersgrenze würde für seinen Jahrgang dagegen etwa 67 Jahre und einen zusätzlichen Monat ansetzen. Sein geplanter Rentenbeginn könnte sich dadurch um einen Monat verschieben, falls der Gesetzgeber tatsächlich eine entsprechende Regel beschließt.
Hat Thomas bis dahin mindestens 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, könnte er nach dem derzeitigen Recht sogar schon mit 65 Jahren abschlagsfrei die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen. Genau diese Möglichkeit soll nach Empfehlung der Alterssicherungskommission jedoch abgeschafft werden, weshalb für Thomas die endgültige Gesetzesfassung wichtiger sein könnte als der einzelne zusätzliche Monat bei der Regelaltersgrenze.
Fragen und Antworten zum Rentenalter ab Jahrgang 1965 1. Wann kann der Jahrgang 1965 nach geltendem Recht in Rente gehen?Die Regelaltersgrenze liegt derzeit bei 67 Jahren. Wer 1965 geboren wurde, erreicht sie grundsätzlich im Jahr 2032, wobei der konkrete Monat vom Geburtsdatum abhängt.
2. Muss der Jahrgang 1965 bereits bis 67 Jahre und einen Monat arbeiten?Nein. 67 Jahre und ein Monat sind derzeit lediglich ein Wert aus einer Modellrechnung zur vorgeschlagenen weiteren Anhebung des Rentenalters und keine bereits geltende gesetzliche Altersgrenze.
3. Ab welchem Jahr soll das Rentenalter weiter steigen?Die Alterssicherungskommission empfiehlt eine weitere Anpassung nach Abschluss der bisherigen Anhebung, also ab 2032. Der Jahrgang 1965 wäre damit der erste Geburtsjahrgang, für den sich eine neue Regel auswirken könnte.
4. Können ab 1965 Geborene derzeit noch mit 63 Jahren in Rente gehen?Mit mindestens 35 Versicherungsjahren kann die Altersrente für langjährig Versicherte nach geltendem Recht weiterhin ab 63 Jahren beansprucht werden. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren beträgt der Abschlag bei einem Beginn mit 63 bis zu 14,4 Prozent und bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen.
5. Können Versicherte mit 45 Jahren Versicherungszeit noch mit 65 ohne Abschläge in Rente?Nach derzeit geltendem Recht ist das für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger möglich, wenn alle Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt sind. Die Rentenkommission empfiehlt allerdings, diesen abschlagsfreien Rentenweg künftig abzuschaffen.
6. Wann steht fest, welches Rentenalter für die Jahrgänge ab 1965 wirklich gelten wird?Erst eine gesetzliche Neuregelung schafft verbindliche Altersgrenzen. Bis dahin gilt für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger weiterhin die gesetzliche Regelaltersgrenze von 67 Jahren, während die höheren Werte in entsprechenden Tabellen lediglich mögliche Entwicklungen darstellen.
Der Beitrag Wann welcher Jahrgang in Rente gehen kann: Einfache Tabelle ab 1965 zeigt es erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Unter 1.400 Euro Rente: Auch lange Erwerbszeiten schützen nicht vor Altersarmut
Vier oder sogar viereinhalb Jahrzehnte gearbeitet und trotzdem eine Rente, die kaum für Miete, Lebensmittel und laufende Kosten reicht: Für viele ältere Menschen in Deutschland ist das keine Ausnahme. Aktuelle Zahlen zeigen, dass selbst 45 Versicherungsjahre keineswegs automatisch zu einer hohen gesetzlichen Altersrente führen. Besonders häufig betrifft das Frauen.
Laut aktueller Daten zur Altersarmut, liegen selbst bei langen Versicherungsbiografien zahlreiche Renten unter einer häufig genannten Schwelle von rund 1.446 Euro. Dahinter steckt ein grundlegendes Prinzip der gesetzlichen Rentenversicherung: Nicht allein die Zahl der Arbeitsjahre entscheidet über die Rentenhöhe, sondern vor allem die während dieser Jahre erworbenen Entgeltpunkte.
Mehr als jede zweite Frau mit 45 Versicherungsjahren liegt unter 1.446 EuroAktuelle Daten aus einer Antwort der Bundesregierung zeigen die Dimension des Problems besonders deutlich. Im Jahr 2025 erhielten 60,9 Prozent der Rentnerinnen gesetzliche Altersbezüge von weniger als 1.446 Euro im Monat, bei Männern lag der Anteil bei 27,8 Prozent.
Selbst bei mindestens 45 Versicherungsjahren verändert sich das Bild nur begrenzt. Unter den Frauen mit einer solchen langen Versicherungszeit lagen 52,4 Prozent mit ihrer gesetzlichen Altersrente unter 1.446 Euro, bei den Männern waren es 23,6 Prozent.
Diese Zahlen dürfen allerdings nicht so verstanden werden, dass alle Betroffenen automatisch in Armut leben. Eine einzelne gesetzliche Rente sagt noch nichts darüber aus, ob beispielsweise eine Betriebsrente, eine Hinterbliebenenrente, Einkommen eines Partners, Wohneigentum oder andere Einkünfte vorhanden sind.
Was die Grenze von 1.446 Euro tatsächlich bedeutetDie häufig genannte Marke von rund 1.446 Euro ist keine gesetzliche Mindestrente und auch keine Einkommensgrenze für die Grundsicherung. Sie orientiert sich an der statistischen Armutsgefährdungsschwelle, die bei 60 Prozent des mittleren Nettoäquivalenzeinkommens der Bevölkerung liegt.
Das Statistische Bundesamt weist für 2025 für Alleinlebende eine Armutsgefährdungsschwelle von 17.334 Euro im Jahr beziehungsweise rund 1.445 Euro im Monat aus. Je nach Datengrundlage und Rundung wird in aktuellen Veröffentlichungen deshalb auch von 1.446 Euro gesprochen.
Die Armutsgefährdungsschwelle bezieht sich auf das verfügbare Einkommen eines Haushalts und nicht einfach auf die Bruttorente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Rente unterhalb dieser Marke ist deshalb ein Warnsignal, aber kein automatischer Nachweis für einen Anspruch auf Sozialleistungen.
45 Arbeitsjahre bedeuten nicht automatisch 45 volle EntgeltpunkteDer Grund für niedrige Renten trotz langer Berufstätigkeit liegt im deutschen Rentensystem selbst. Für die Rentenhöhe wird der individuelle Verdienst jedes Jahres mit dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten verglichen.
Wer in einem Jahr genau den Durchschnittsverdienst erreicht, bekommt dafür grundsätzlich einen Entgeltpunkt. Wer lediglich 60 oder 75 Prozent des Durchschnitts verdient, erhält entsprechend weniger Entgeltpunkte.
Die Deutsche Rentenversicherung erklärt die Rentenformel als Zusammenspiel aus Entgeltpunkten, Zugangsfaktor, aktuellem Rentenwert und Rentenartfaktor. Seit dem 1. Juli 2026 ist ein Entgeltpunkt 42,52 Euro monatliche Bruttorente wert.
Damit lässt sich nachvollziehen, warum eine lange Beschäftigungsdauer allein keine hohe Altersrente garantiert. Wer jahrzehntelang deutlich unter dem Durchschnitt verdient hat, sammelt zwar viele Versicherungsjahre, aber vergleichsweise wenige Entgeltpunkte.
So unterschiedlich kann die Rente nach 45 Jahren ausfallenEine vereinfachte Rechnung mit dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro verdeutlicht den Unterschied. Dabei werden Abschläge, zusätzliche rentenrechtliche Zeiten und weitere Besonderheiten bewusst ausgeblendet.
Vereinfachte Erwerbsbiografie Rechnerische monatliche Bruttorente 45 Jahre mit durchschnittlich 100 Prozent des Durchschnittsverdienstes: 45 Entgeltpunkte 1.913,40 Euro 45 Jahre mit durchschnittlich 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes: 33,75 Entgeltpunkte 1.435,05 Euro 45 Jahre mit durchschnittlich 60 Prozent des Durchschnittsverdienstes: 27 Entgeltpunkte 1.148,04 EuroSchon ein dauerhaftes Einkommen von etwa drei Vierteln des Durchschnitts kann in dieser vereinfachten Rechnung trotz 45 Versicherungsjahren zu einer Bruttorente von lediglich rund 1.435 Euro führen. Von dieser Bruttorente können anschließend noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen.
Die Tabelle darf nicht unmittelbar mit der Armutsgefährdungsschwelle verglichen werden, weil dort das verfügbare Haushaltseinkommen betrachtet wird. Sie zeigt jedoch, warum eine sehr lange Erwerbsbiografie nicht zwangsläufig zu einer hohen gesetzlichen Rente führt.
Niedrige Löhne wirken sich jahrzehntelang auf die Rente ausWer über viele Jahre im Niedriglohnbereich arbeitet, erwirbt jedes Jahr weniger als einen vollen Entgeltpunkt. Selbst 40 oder 45 solcher Jahre können deshalb am Ende zu einer Rente führen, die deutlich unter der eines Beschäftigten mit kürzerer, aber wesentlich besser bezahlter Erwerbsbiografie liegt.
Betroffen sind unter anderem Beschäftigte im Einzelhandel, in der Reinigung, in Teilen der Gastronomie, in personenbezogenen Dienstleistungen oder in anderen Tätigkeiten mit niedrigen Löhnen. Auch längere Phasen mit geringfügiger Beschäftigung können die späteren Ansprüche begrenzen.
Das macht die Altersvorsorge zu einer langfristigen Folge der Einkommensentwicklung während des gesamten Berufslebens. Ein niedriges Einkommen im Alter beginnt daher häufig Jahrzehnte vor dem Rentenantrag.
Warum Frauen besonders häufig niedrige Renten erhaltenBei Frauen kommen häufiger Zeiten hinzu, in denen wegen Kindererziehung oder Angehörigenpflege gar nicht oder nur in Teilzeit gearbeitet wurde. Zwar berücksichtigt die gesetzliche Rentenversicherung bestimmte Kindererziehungs- und Pflegezeiten, dennoch können längere Teilzeitphasen und niedrige Stundenlöhne die selbst erworbenen Rentenansprüche erheblich reduzieren.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes waren 2025 insgesamt 19,5 Prozent der Menschen ab 65 Jahren armutsgefährdet. Bei Frauen dieser Altersgruppe betrug die Quote 21,3 Prozent, bei Männern 17,3 Prozent.
Ein anschauliches Beispiel dafür, wie Teilzeit, Sorgearbeit und niedrig bezahlte Beschäftigung bis ins Rentenalter nachwirken können, zeigt auch der Gegen-Hartz-Beitrag „Ein Leben lang gearbeitet und trotzdem reicht die Rente nicht“. Solche Biografien zeigen, warum die bloße Zahl der Beschäftigungsjahre nur einen Teil der späteren Altersabsicherung erklärt.
Auch eine abschlagsfreie Rente ist nicht automatisch eine hohe RenteHäufig werden zwei Fragen miteinander vermischt: Wann darf jemand ohne Abschläge in Altersrente gehen und wie hoch fällt diese Rente anschließend aus? Das sind zwei unterschiedliche Berechnungen.
Wer die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt, kann nach 45 Jahren unter den gesetzlichen Bedingungen ohne vorzeitige Rentenabschläge in den Ruhestand gehen. Für Versicherte ab dem Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze dieser Rentenart bei 65 Jahren.
„Abschlagsfrei“ bedeutet jedoch lediglich, dass die bereits erworbenen Rentenansprüche nicht wegen eines vorgezogenen Rentenbeginns gekürzt werden. Sind während des Berufslebens nur wenige Entgeltpunkte zusammengekommen, bleibt auch eine abschlagsfreie Rente niedrig.
Welche Fallstricke trotz 45 Versicherungsjahren bestehen, erläutert Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag „Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren: Es gibt einen wichtigen Nachteil“.
Die sogenannte Standardrente ist keine DurchschnittsrenteVerwirrung entsteht auch durch die sogenannte Standardrente. Sie beschreibt rechnerisch eine Person, die 45 Jahre lang immer genau den Durchschnittsverdienst erzielt und damit 45 Entgeltpunkte gesammelt hat.
Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro ergibt das rechnerisch eine monatliche Bruttorente von 1.913,40 Euro. Viele Versicherte erreichen diese 45 Entgeltpunkte jedoch nicht, obwohl sie tatsächlich 45 Jahre versichert waren.
Auch das häufig genannte Rentenniveau von 48 Prozent bedeutet nicht, dass jeder Rentner 48 Prozent seines letzten Gehalts als Altersrente erhält. Es handelt sich um eine statistische Vergleichsgröße, die auf einer festgelegten Standardbiografie beruht.
Die Grundrente kann niedrige Ansprüche erhöhenFür Menschen mit langen Zeiten und unterdurchschnittlichen Einkommen kann der Grundrentenzuschlag die gesetzliche Rente erhöhen. Dafür müssen grundsätzlich mindestens 33 Jahre sogenannter Grundrentenzeiten vorhanden sein, wobei die Berechnung weiteren Voraussetzungen unterliegt.
Der Zuschlag ist keine pauschale Mindestrente und fällt deshalb nicht bei jedem Menschen mit einer kleinen Rente an. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch grundsätzlich automatisch.
Wie der Zuschlag berechnet wird und welche Einkommensgrenzen 2026 gelten, erklärt Gegen-Hartz im Beitrag „Höhe des Grundrentenzuschlags 2026: Wer hat Anspruch auf die Grundrente?“.
Eine kleine Rente bedeutet nicht automatisch GrundsicherungAuch bei der Grundsicherung im Alter gibt es keine feste Rentengrenze, unterhalb der automatisch ein Anspruch entsteht. Das Sozialamt stellt dem individuell anerkannten Bedarf die anrechenbaren Einkünfte und das berücksichtigungsfähige Vermögen gegenüber.
Zum Bedarf gehören unter anderem der Regelbedarf sowie angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und gegebenenfalls weitere anerkannte Bedarfe. Deshalb kann eine Person mit 1.200 Euro Rente einen Anspruch haben, während eine andere Person mit derselben Rentenhöhe keinen Anspruch hat.
Entscheidend können insbesondere die Wohnkosten, weitere Einkünfte und die persönliche Haushaltssituation sein. Einen ausführlichen Überblick bietet Gegen-Hartz im Ratgeber „Grundsicherung im Alter 2026: Anspruch, Voraussetzungen und Berechnung“.
Immer mehr ältere Menschen beziehen GrundsicherungDie amtlichen Zahlen zeigen zugleich, dass die Zahl der Leistungsbeziehenden steigt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes erhielten im Dezember 2025 rund 764.000 Menschen oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze Grundsicherung im Alter.
Gegenüber Dezember 2024 bedeutete das einen Anstieg um 3,4 Prozent und einen neuen Höchststand. Aus der Entwicklung allein lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die Altersarmut im selben Umfang gestiegen ist, da Änderungen bei Freibeträgen, Zuwanderung und weitere Faktoren die Zahl der Leistungsbeziehenden beeinflussen können.
Lange Versicherungszeiten können bei der Grundsicherung dennoch helfenMenschen mit einer langen Versicherungsbiografie können bei der Berechnung der Grundsicherung von einem besonderen Freibetrag profitieren. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht, kann einen Teil seiner gesetzlichen Rente von der Einkommensanrechnung ausnehmen.
2026 kann dieser Freibetrag bis zu 281,50 Euro monatlich betragen. Dadurch kann jemand trotz Grundsicherungsbezug finanziell besser gestellt sein als eine Person ohne entsprechende Grundrentenzeiten.
Wer Grundsicherung erhält, sollte deshalb prüfen, ob der Freibetrag im Bescheid berücksichtigt wurde. Gegen-Hartz erläutert die Berechnung ausführlich im Beitrag „Bis zu 281,50 Euro Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung“.
Auch Wohngeld kann für Rentner infrage kommenNicht jeder ältere Mensch mit geringem Einkommen fällt unter die Grundsicherung. Je nach Einkommen, Haushaltsgröße und Wohnkosten kann stattdessen Wohngeld infrage kommen.
Gerade bei Rentnerinnen und Rentnern knapp oberhalb des Grundsicherungsniveaus kann sich eine Prüfung lohnen. Hohe Mieten können dazu führen, dass ein Einkommen, das auf dem Papier zunächst ausreichend erscheint, im Alltag nur wenig finanziellen Spielraum lässt.
Die Höhe einer gesetzlichen Rente allein reicht deshalb für eine Einschätzung nicht aus. Für die tatsächliche wirtschaftliche Situation müssen zumindest Wohnkosten, weitere Einkommen, Haushaltsgröße und gegebenenfalls vorhandenes Vermögen mitbetrachtet werden.
Warum 45 Versicherungsjahre trotzdem wichtig bleibenDie niedrigen Renten vieler langjährig Versicherter bedeuten nicht, dass Versicherungsjahre unwichtig wären. Lange Versicherungszeiten können den Zugang zu bestimmten Rentenarten eröffnen und sind auch für verschiedene sozialrechtliche Vergünstigungen relevant.
Sie sind aber keine Garantie für einen bestimmten Eurobetrag. Für die Rentenhöhe kommt es vor allem darauf an, wie viele Entgeltpunkte während des gesamten Versicherungslebens erworben wurden.
Damit zeigt sich ein grundlegendes Problem bei der Bekämpfung von Altersarmut: Wer jahrzehntelang wenig verdient, kann diesen Rückstand durch die bloße Dauer seiner Beschäftigung häufig nicht vollständig ausgleichen. Die spätere Rente bildet große Teile der Einkommensbiografie des Erwerbslebens ab.
Was Betroffene vor und nach dem Rentenbeginn prüfen solltenWer eine niedrige Rente erwartet oder bereits erhält, sollte seine Renteninformation beziehungsweise seinen Rentenbescheid genau prüfen. Fehlende Versicherungszeiten, Kindererziehungszeiten oder anrechenbare Pflegezeiten können die spätere Rentenhöhe beeinflussen.
Bei einer niedrigen laufenden Rente sollte außerdem geprüft werden, ob ein Grundrentenzuschlag berücksichtigt wurde und ob Wohngeld oder Grundsicherung im Alter infrage kommen. Bei bestehender Grundsicherung sollte zusätzlich kontrolliert werden, ob der Freibetrag für mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten korrekt angewandt wurde.
Die Marke von rund 1.446 Euro sollte dabei nicht als starre Grenze verstanden werden. Ob ein Haushalt tatsächlich finanziell hilfebedürftig ist, lässt sich erst anhand seiner gesamten wirtschaftlichen Situation beurteilen.
Beispiel aus der Praxis: 45 Jahre gearbeitet und trotzdem nur rund 1.435 Euro BruttorenteEine alleinlebende Verkäuferin hat insgesamt 45 Versicherungsjahre gesammelt und während ihres Berufslebens vereinfacht betrachtet durchschnittlich etwa 75 Prozent des jeweiligen Durchschnittsentgelts verdient. Daraus ergeben sich rechnerisch rund 33,75 Entgeltpunkte.
Beim seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro entspräche das einer Bruttorente von rund 1.435 Euro monatlich, sofern keine weiteren Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steht ihr weniger zur Verfügung.
Ob sie damit als armutsgefährdet gilt oder Anspruch auf eine Sozialleistung hat, lässt sich aus der Rentenhöhe allein nicht feststellen. Lebt sie allein, zahlt eine hohe Miete und besitzt keine weiteren Einkünfte oder größeren Rücklagen, können Wohngeld oder Grundsicherung prüfenswert sein; bei ausreichenden Grundrentenzeiten können zusätzlich ein Grundrentenzuschlag oder ein Freibetrag bei der Grundsicherung berücksichtigt werden.
Der Beitrag Unter 1.400 Euro Rente: Auch lange Erwerbszeiten schützen nicht vor Altersarmut erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Stimmung in deutschen Kommunen so schlecht wie nie
Der Präsident des Deutschen Städtetages, Burkhard Jung (SPD), hat die Stimmung in den deutschen Kommunen als «desaströs» bezeichnet. Sie sei noch nie so schlecht gewesen wie heute, sagte er dem Redaktionsnetzwerk Deutschland. In diesem Zusammenhang forderte Jung, dass sich Bund und Länder «bewegen» müssten. Nur so könnten Kommunen und Städte entlastet werden, betonte der SPD-Politiker.
Diese verzeichnen inzwischen pro Jahr ein Defizit von mehr als 30 Milliarden Euro. Laut Jung muss der Bund in diesem Herbst bei den Finanzen ansetzen. Zugleich kündigte er an, dass sein Spitzenverband «nicht lockerlassen» werde, bis sich Fortschritte zeigten. Nach seinen Aussagen sind viele Kommunen mittlerweile an der Grenze des Machbaren und kaum noch in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen.
Als Beispiel nannte Jung die geplante Pflegereform der Bundesregierung. Schon heute müssten Kommunen fünf Milliarden Euro für Menschen aufbringen, die sich die Pflege im Alter nicht mehr leisten können. Nach seinen Worten verschärfen die Pflegereform und die Krankenhausreform diese Situation weiter.
Reform von deutschen Nachrichtendiensten kurz vor Beschluss
Nach dem Drohnenvorfall am Leipziger Flughafen hält die CDU eine Reform von Nachrichtendiensten für unumgänglich. Sicherheitspolitiker Mark Henrichmann sprach gegenüber der Rheinischen Post von einer angeblich neuen Qualität hybrider Bedrohungen. Nach seinen Worten brauchen der deutsche BND und der Verfassungsschutz die notwendigen rechtlichen und technischen Möglichkeiten, um sie frühzeitig zu erkennen. Das Bundeskabinett will die Reform schon am Mittwoch auf den Weg bringen.
Vorgesehen ist unter anderem die Schaffung eines unabhängigen Kontrollrates. Dieser soll Aufgaben der bisherigen G10-Kommission übernehmen. Dazu gehört etwa die Genehmigung von Abhörmaßnahmen. Des Weiteren soll der Auslandsgeheimdienst BND nicht nur Informationen sammeln, sondern in «bestimmten Bedrohungslagen» auch aktiv eingreifen dürfen.
In der Bevölkerung stößt das Vorhaben auf Kritik. Befürchtet wird, dass die Regierung dadurch Freiheitsrechte weiter einschränkt und die parlamentarische Kontrolle der Geheimdienste schwächt. Davor warnte beispielsweise auch der politische Analyst George Austerfield, als er am Montag schrieb:
«Jetzt geschieht, was zu erwarten war: Der Ruf nach mehr Sicherheit und einer Erweiterung der Befugnisse der Nachrichtendienste. Deren Aktivitäten werden durch das deutsche Recht streng eingeschränkt – eine Tatsache, die viele Politiker geändert sehen wollen. Eine solche Situation ist, gelinde gesagt, hilfreich.»
Austerfield spekulierte sogar, dass es sich bei dem Drohnenvorfall um eine «hausgemachte Angelegenheit zur Förderung der Politik einiger Hardliner innerhalb Deutschlands» handeln könnte. Viele Experten beschuldigen hingegen Russland, das eine Involvierung jedoch abstreitet. Die Bundesregierung hält sich mit Schuldzuweisungen bislang zurück.
Russische Oppositionspartei Jabloko von Parlamentswahl ausgeschlosssen
In Russland hat das Oberste Gericht die Oppositionspartei Jabloko von der Parlamentswahl im September ausgeschlossen. Begründet wurde die Entscheidung mit angeblichen Verstößen gegen das Wahlrecht. Geklagt hatte die kremltreue Partei Rodina.
Jabloko kündigte an, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Die Oppositionspartei setzt sich als einzige für die Beendigung des Krieges gegen die Ukraine ein. In den Wahlkampf wollte sie mit der Parole «Für Frieden und Freiheit» ziehen. Der Parteivorsitzende Nikolai Rybakow erklärte vor Gericht, dass seine Partei für ein Leben ohne Angst stehe.
Jabloko wird zur Last gelegt, im Wahlkampfmaterial Urheberrechte verletzt zu haben. Unter anderem sollen bei den Darstellungen von Friedenstauben Fehler gemacht worden sein. Ein weiterer Vorwurf bezieht sich darauf, dass die Partei zu viel Geld für Internetwerbung ausgegeben hat.
Rybakow bestreitet dies und hält das Urteil für politisch motiviert. Man könne nicht mit einem Federstrich Millionen Menschen abschreiben, die Frieden, Freiheit und eine normale Zukunft für ihr Land wollten, erklärte er im Anschluss.