«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
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Syria Marks World Statistics Day, Unveils Plans for Upcoming Population Census
The Syrian Planning and Statistics Authority participated in the 2025 World Statistics Day activities, organized by the United Nations Economic and Social Commission for Western Asia (ESCWA). During the event, the Authority announced its preparations for an upcoming population census, following years of war.
In an online address, Anas Salim, Chairman of the Authority, emphasized the significance of World Statistics Day as a celebration of the power of numbers and data, which form the cornerstone of progress and development. He highlighted that data is essential for understanding citizens’ living conditions and shaping future policies.
Salim revealed that the Planning and Statistics Authority has already started revitalizing Syria’s statistical system, a challenging task. Efforts are focused on restarting key surveys, such as the Food Security Survey, Multi-Indicator Cluster Survey, and Labor Force Survey, all of which will provide crucial data to assess the socio-economic situation of the population.
Additionally, the Authority is preparing for a rapid population census to update demographic data. Plans are also underway to launch the general population and housing census in the near future, he added.
A national electronic data platform is being developed to serve as a unified portal for disseminating data in accordance with international statistical standards, making it easily accessible for researchers, planners, and the public.
Salim also mentioned that Syria is working to upgrade its national accounts system to meet international standards, providing a more accurate picture of Syria’s economic performance.
After years of war, Syria faces a significant data gap due to the destruction of infrastructure and the suspension of many routine statistical operations. This gap is hindering the country’s ability to assess its reality accurately and plan effectively for the future. Salim affirmed that rebuilding the country’s statistical system is essential, not optional, and that international cooperation is crucial to achieving this goal.
He emphasized Syria’s ongoing collaboration with the United Nations statistical system, as well as Arab, regional, and international bodies.
Kündigung: Anspruch auf Abfindung trotz Betrug
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigt, und dem Gekündigten ungerechtfertigt straffälliges Verhalten unterstellt, dann wird die Kündigung unwirksam. So entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern. (2 SLa 96/24).
Kündigungen wegen kostenpflichtiger Online-VeranstaltungenDie Betroffene arbeitete als Pflegedienstleiterin (PDL). Ihr Arbeitgeber stellte ihr jeweils zweimal eine ordentliche und eine außerordentliche Kündigung aus und begründete dies mit ihrem Verhalten.
Der Vorwurf lautete, dass sie für kostenpflichtigen Online-Veranstaltunge nur eine Teilnehmerin anmeldete, aber weitere Pflegekräfte teilnehmen ließ, ohne diese dort anzumelden und für sie zu zahlen.
Stattdessen fertigte sie selbst „Teilnahmezertifikate“ aus, bei denen sie das Originalzertifikat des Anmelders kopierte und handschriftlich die Namen der jeweiligen Mitarbeiter eintrug. Die von ihr selbst angefertigten Unterlagen stempelte sie selbst ab und verwahrte sie mit dem Vermerk „Onlineseminar“.
Laut Arbeitgeber Betrug und UrkundenfälschungIhr Geschäftsführer warf ihr deshalb im Beisein der Chefärztin wegen ihres Verhaltens vor, den Arbeitgeber betrogen und Urkundenfälschung begangen zu haben. Die Betroffene entgegnete, sie habe allenfalls den Bildungsträger geschädigt.
Der Geschäftsführer stellte sie umgehend mit sofortiger Wirkung von ihrer Arbeitsleistung frei, forderte die Herausgabe aller Schlüssel, Zutrittskarten und sonstiger Schließmedien. Sie kam dem nach, behielt aber einen personengebundenen elektronischen Chip.
Der Arbeitgeber informierte den Betriebsrat über seine Absicht, die Beschäftigte außerordentlich, hilfsweise ordentlich, zu kündigen, da wegen der „Manipulation der Teilnehmerzertifikate bzw. Fälschung“ keine der Praxisanleiterinnen über die erforderlichen Weiterbildungsstunden verfüge.
Beschäftigung laut Geschäftsführer undenkbarDie weitere Begründung des Geschäftsführers lautete: „Eine Urkundenfälschung ist nicht nur für den strafbar, der sie begeht. Auch derjenige, welcher eine gefälschte Urkunde benutzt (ob wissentlich oder unwissentlich) macht sich strafbar. Für den Arbeitgeber ist das Vertrauensverhältnis damit zerstört und eine Fortführung der Beschäftigung undenkbar.“
Zudem erklärte der Arbeitgeber, dass die Betroffene den bei ihr verbliebenen Chip benutzt hätte, um Zugang zum Sekretariat der Chefärztin, zum Büro des Geschäftsführers zu bekommen, und in dieser Zeit hätte sie ihren Computer benutzt und sah dies als Grund für eine zweite Kündigung.
Unterstellungen gegenüber der Chefärztin?Gegenüber dem Betriebsrat führte der Arbeitgeber aus, die Betroffene hätte von ihrer Rechtsanwältin „zur Rechtfertigung des Betruges und der Urkundenfälschung“ behaupten lassen, dass sie die Taten „angeblich im Einvernehmen mit Frau Dr. K. begangen hätte“ und die Chefärztin „der Mittäterschaft“ bezichtigt.
Dabei nutzte der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat Begriffe wie „gefälschte Weiterbildungszertifikate“, „hat betrogen“, „bewusst wahrheitswidrig“, „zu verstricken versucht“, „in Augenschein genommen“, „bewusst falsche Abrechnungen“, „Beweismittel beiseite zu schaffen“, „datenschutzrechtlich hoch problematisch“ und „Steuerhinterziehung“. Sie sei „offenbar nicht gewillt ist, sich rechtskonform zu verhalten.“
Der Betriebsrat stimmte nach diesen Ausführungen der Kündigung zu.
Arbeitsgericht erklärt Kündigungen für unwirksamDie Betroffene klagte erfolgreich gegen die Kündigungen vor dem Arbeitsgericht Rostock, und das Urteil wurde rechtskräftig, da der Arbeitgeber keine Berufung einlegte (Ca 1253/23).
Zwar möge das Verhalten, Mitarbeiterinnen, die nicht für Online-Seminare von Drittanbietern angemeldet waren, die Möglichkeit zu eröffnen, an diesen Online-Seminaren teilzunehmen, nicht dem Gebaren eines ehrlichen Geschäftsmanns im Umgang mit dem Seminaranbieter entsprechen.
Doch die weitere Zusammenarbeit zwischen der Betroffenen und dem Arbeitgeber würde deshalb nicht unzumutbar. Zum Beispiel könne der Arbeitgeber seinen Ruf problemlos retten, indem er die unangemeldeten Teilnehmer nachmelde und deren Kursgebühren bezahle.
Das Gericht bezeichnete es als bedenklich, dass die Betroffene es für rechtlich unbedenklich halte, eigene Teilnahmebescheinigungen anzufertigen. Dies sei jedoch nicht geeignet, eine Weiterbeschäftigung für unzumutbar erklären, angesichts dessen, dass bislang kein Schaden entstanden sei, und sie dem Betrieb extrem lange unbelastet zugehöre.
Dies gelte auch für das Betreten der Räume mittels des elektronischen Chips. Weder sei ihr ein Hausverbot erteilt worden, noch ließe sich ein Verstecken von Unterlagen durch die Betroffene nachweisen.
Erneute KündigungNach dem Urteil wollte der Arbeitgeber der Betroffenen erneut kündigen und begründete dies damit, dass sich das Arbeitsgericht über das Prozessverhalten der Klägerin erschreckt gezeigt habe. Das Gericht habe dies allerdings bei Urteil nicht berücksichtigen können.
Der Arbeitgeber sehe sich jedoch wegen dieses Verhaltens veranlasst, erneut zu kündigen. Sie habe sich vollständig uneinsichtig gezeigt und vor Gericht wahrheitswidrige Aussagen getätigt, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Dieses erneute und schwerwiegende Fehlverhalten rechtfertige eine außerordentliche Kündigung in Betracht.
Urkundenfälschung, Uneinsichtigkeit und falsche Angaben machten es unmöglich, sie weiterhin mit Führungsaufgaben zu beschäftigen. Es sei gerade noch möglich, sie als Pflegefachkraft arbeiten zu lassen.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis und bot der Betroffenen an, als Pflegefachkraft zu arbeiten, was diese nicht annahm. Sie erklärte eine weitere Zusammenarbeit für unzumutbar und verlangte eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitsamt einer angemessenen Abfindung. Deshalb klagte sie vor dem Arbeitgericht.
Erneute Klage gegen KündigungSie begründete ihre Klage damit, dass ihre Erklärung, die Kopien für die interne Dokumentation angefertigt zu haben, nicht bewusst wahrheitswidrig sei, sondern der Wahrheit entspreche. Es sei ihr nicht um eine externe Nachweisführung gegangen.
Es hätte sich lediglich um interne Dokumentation gehandelt, und nicht um eine Täuschung. Sie habe ihren Namen deutlich lesbar unter die angefertigte Kopie gesetzt und mit Stempel versehen. Insofern liege auch keine Fälschung vor, da deutlich erkennbar sei, wer die Kopie erstellt habe, und damit sei eine Verwechslung mit dem Original ausgeschlossen.
Die Behauptung des Arbeitgebers, sie habe bewusst wahrheitswidrige Aussagen getätigt, fehle der Beweis und auch jegliche Substanz. Dies sei vielmehr ehrverletzend und herabwürdigend, zudem bezeichne der Arbeitgeber sie als „dreist und kriminell“.
Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts waren weder der Arbeitgeber noch die Arbeitnehmerin einverstanden. Dieses erklärte: Falscher Tatsachenvortrag, um den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen, sei ihr nicht vorzuwerfen, denn sie sehe sich und ihr Vorgehen nicht im Unrecht.
Der Vorwurf des Arbeitgebers, die Betroffene hätte mit dem Kopieren und Ausfüllen eine Straftat begangen, sei indessen als Rechtsauffassung zumindest nicht völlig abwegig. Der Vortrag des Arbeitgebers im Prozess sei zwar pointiert, aber weder bewusst falsch noch beleidigend. Es sei der Beschäftigten unter diesen Umständen zuzumuten, bei dem Arbeitgeber weiter zu arbeiten.
Kläger und Beklagte legen Berufung einKlägerin und Beklagter legten beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Berufung ein.
Im wesentlichen wiederholten sie dabei ihre Positionen. Der Arbeitgeber führte aus, die Betroffene habe im Erstverfahren vorsätzlich falsch vorgetragen, um das Verfahren zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Sie habe falsche Urkunden ausgestellt und versucht, diesen objektiven Tatbestand zu entkräften, indem sie behauptete, diese hätten nur zur internen Dokumentation gedient.
Vertrauen ist zerrüttetDie Pflegedienstleiterin wandte sich gegen die Zurückweisung des Auflösungsantrags. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der leichtfertig erhobene Vorwurf strafbaren Verhaltens die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar machen könne. Es habe auch unberücksichtigt gelassen, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet sei und zwar durch den Vortrag des Arbeitgebers.
Keine Rechtsauffassung, sondern ein WerturteilDie Behauptung des Arbeitgebers, sie sei kriminell, sei ehrverletzend, besonders nach 40 Jahren als Arbeitnehmerin im Pflegebereich, die nicht einmal wegen einer Straftat verurteilt worden sei. Es handle sich bei den Behauptungen, sie sei „kriminell“, „dreist“ und „offenbar nicht gewillt, sich rechtskonform zu verhalten“, nicht um eine Rechtsauffassung, sondern um ein Werturteil.
Wahrheitswidrige AussagenEs sei ihr auch unzumutbar, bei diesem Arbeitgeber tätig zu sein wegen dessen wahrheitswidrigen Aussagen, sie hätte „zur Rechtfertigung des Betruges und der Urkundenfälschung“ von ihrer Rechtsanwältin behaupten lassen, dass sie die Taten „angeblich im Einvernehmen mit Frau Dr. K. begangen hätte“ und diese „der Mittäterschaft“ bezichtigt.
Landesarbeitsgericht gibt Pflegedienstleiterin RechtDas Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Arbeitgebers als unbegründet zurück. Zu Recht hätte das Arbeitsgericht festgestellt, dass die ausgesprochen Kündigung unwirksam sei, da kein Kündigungsgrund vorliege.
Wörtlich heißt es: „Es ist der Beklagten nicht gelungen darzulegen, dass die Klägerin im Vorprozess bewusst wahrheitswidrig vorgetragen hat, die Absicht hatte, die von ihr hergestellten Teilnahmezertifikate zu verwenden.“
Keine WahrheitswidrigkeitDas Landesarbeitsgericht sah keinen Nachweis für wahrheitswidrige Aussagen der Beschäftigten: „(…) die Auffassung (…), mit den von der Klägerin hergestellten Teilnahmezertifikaten liege keine Urkundenfälschung vor, ist (…) lediglich eine Rechtsmeinung, bildet keine unwahre Tatsachenbehauptung, und ist deshalb nicht geeignet, zur Begründung einer Kündigung herangezogen zu werden.“
Das Arbeitsverhältnis ist unzumutbarDie Berufung der Betroffenen sei jedoch begründet. Unter den beschriebenen Umständen sei es ihr unzumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen:
„Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin drei verhaltensbedingte Kündigungen mit dem Vorwurf erhoben, die Klägerin sei eine Straftäterin, habe einen Betrug und eine Urkundenfälschung begangen und in einem Verfahren falsch vorgetragen, um sich einen Vorteil zu verschaffen, ohne dass eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt. Damit hat sie die Grenzen einer berechtigten Interessenwahrnehmung in Kündigungsschutzverfahren überschritten.“
Es könne bei solchen Vorwürfen nicht erwartet werden, dass der Arbeitgeber der Betroffenen bei einer Weiterbeschäftigung unvoreingenommen gegenüber stehe.
Das Gericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von 76.283,42 Euro aufzulösen sei.
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Kündigung: Von der Abfindung muss auch Prozesskostenhilfe gezahlt werden
Mittellose Arbeitnehmer können bei einer im arbeitsgerichtlichen Vergleich erhaltenen Abfindung für die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht darauf vertrauen, dass der Staat die angefallenen Prozesskosten voll übernimmt.
Beträge, die über dem Netto-Schonvermögen in Höhe von 10.000 Euro liegen, müssen regelmäßig für die Begleichung der Prozesskosten eingesetzt werden, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 6. Mai 2025 klar (Az.: 13 Ta 344/24). Das LAG ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.
Für Kündigungsschutzverfahren wurde Prozesskostenhilfe bewilligtFür ein Kündigungsschutzverfahren wurde dem mittellosen Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Der Kläger einigte sich schließlich mit seinem Arbeitgeber auf einen arbeitsgerichtlichen Vergleich. Danach erhielt er für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 20.000 Euro brutto.
Das Arbeitsgericht hakte nach, wie viel der Mann denn tatsächlich netto ausgezahlt bekommen habe. Denn Vermögen sei für die Begleichung der Prozesskosten grundsätzlich einzusetzen. Dazu gehören auch Abfindungszahlungen für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
Der arbeitsunfähig erkrankte Kläger legte eine Abrechnung vor, nach der ihm 14.840 Euro ausgezahlt worden waren. Dieses Geld sei aber nicht mehr vorhanden, so der Kläger.
Er habe damit einen Kredit zurückgezahlt, den er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts aufgenommen hatte. Zudem habe er Unterhaltsrückstände für seinen Sohn und eine Nebenkostennachzahlung beglichen. Nachweise hierfür erbrachte er nicht.
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– Abfindung und Arbeitslosengeld – Auswirkungen und Anrechnung
Das Arbeitsgericht verpflichtete ihn, einen einmaligen Betrag in Höhe von 4.340 Euro aus seinem Vermögen zu zahlen. Es hatte hierbei einen Schonbetrag von 10.000 Euro sowie weitere 500 Euro für die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind berücksichtigt.
Das LAG hielt diese Rechnung für korrekt. Zwar hat das BAG am 24. April 2006 entschieden, dass einem von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer neben dem Schonvermögen ein weiterer Betrag von der Abfindung verbleiben muss (Az.: 3 AZB 12/05). Denn durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstünden typischerweise weitere Kosten – etwa für Bewerbungen, Fahrten oder einen Umzug. Müsse der Arbeitnehmer diese Kosten – so das BAG damals – aus der gesamten Abfindung bezahlen, sei dies unzumutbar.
LAG Hamm lehnt Erhöhung des Schonvermögens abAusgehend davon hatten mehrere LAGs nach Anhebung des gesetzlichen Vermögensfreibetrags auf 5.000 Euro entweder eine weitere Erhöhung des Schonbetrags infolge eines Arbeitsplatzverlustes abgelehnt oder diesen um bis zu 3.000 Euro für rechtens erachtet.
Doch seit dem 1. Januar 2023 ist der Vermögensfreibetrag nun auf 10.000 Euro verdoppelt worden, stellte das LAG Hamm fest. Eine erneute Erhöhung des Schonvermögens wegen der durch den Arbeitsplatzverlust entstandenen Kosten sei „nicht mehr ersichtlich“.
Parteien, denen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, würden sonst besser gestellt, als Arbeitnehmer, die diese staatliche Unterstützung nicht erhalten haben. Der Kläger habe auch nicht belegt, dass bei ihm eine besondere Notlage vorgelegen habe, die eine Erhöhung des Schonbetrags erfordern könnte. fle
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Bürgergeld: Jobcenter muss Tilgungsraten bei Wohneigentum nur dann zahlen
Keine Berücksichtigung der Tilgungsleistungen für das selbst bewohnte Eigenheim bei nur zu ca. 24 % Tilgung der Hauskredite nach 10 Jahren. Das gibt aktuell das Landessozialgericht ( LSG ) Hamburg mit Urteil vom 10.07.2025 – L 4 AS 300/22 D – bekannt. Dabei nimmt das Gericht Bezug auf das Urteil des 4. Senats vom 10.06.2016 Az. L 4 AS 159/13.
Der 4. Senat des LSG Hamburg folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Übernahme von Tilgungsraten bei Wohneigentum.
1. Zu den Unterkunftskosten für selbstgenutzte Hausgrundstücke zählen alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind. § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch findet insoweit entsprechende Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 19.9.2008, B14 AS 54/07 R), als er Anhaltspunkte dafür liefert, welche Kosten im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 24.2.2011, B 14 AS 61/10 R).
2. Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen können. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den ihm SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses „Wohnen” nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: Schulden sind nicht bereits weitgehend abbezahltDer Gesichtspunkt der Vermögensbildung betrifft die Tilgungsleistungen in voller Höhe, obwohl auch der geschiedene Ehemann Eigentümer der Immobilie ist. Denn die Klägerin profitiert von jeglicher Tilgung durch Erwerb lastenfreien Eigentums.
Berücksichtigung einer zwischen getrennt lebenden Ehegatten für die alleinige Nutzung von Gemeinschaftseigentum vereinbarten Nutzungsentschädigung
Unerheblich ist auch, dass die tatsächlichen Zahlungen der Klägerin wirtschaftlich als Nutzungsentschädigung gegenüber dem geschiedenen Ehemann betrachtet werden könnten (vgl. BSG, Urt. vom 19.8.2015, B 14 AS 13/14 R). Dies ändert nichts daran, dass die Klägerin im Verhältnis zu den Darlehensgebern auf eine eigene Schuld bezüglich der aufgenommenen Darlehen für den gemeinsamen Hauskauf leistet, für welche sie als Gesamtschuldnerin nach § 421 BGB haftet.
Hinweis des Gerichts: Mieter und Eigentümer sind gleich zu behandeln bei den UnterkunftskostenDas heißt aber nach der Auffassung des Gerichts nicht, dass Tilgungsleistungen eines Wohnungseigentümers als Kosten der Unterkunft jedenfalls so weit anzuerkennen seien, wie sie der Höhe nach auch im Verhältnis zu vergleichbarem Mietwohnraum angemessen wären.
Der Unterschied besteht darin, dass der letztendliche Empfänger der Tilgung, d.h. des Kapitalrückflusses und der Rendite, ein anderer ist.
Im Falle einer Mietwohnung ist es der Vermieter und im Falle eines selbst bewohnten Eigenheimes ist es der Eigenheimbesitzer selbst, dem gegenüber nicht nur der Aspekt des Schutzes des Wohneigentums zu erwägen ist, sondern auch der Grundsatz einer Beschränkung der Leistungen des SGB II auf die aktuelle Existenzsicherung, wie sie eben in dem Grundsatz des Verbots der Vermögensbildung durch Grundsicherung Ausdruck findet.
Das vom Bundessozialgericht zu recht beschriebene Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Wohnungseigentums einerseits und der aktuellen Existenzsicherung andererseits wird durch solche Überlegungen nicht aufgehoben.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock1. Völlig richtige Entscheidung, auch wenn für die Leistungsempfänger nicht erfreulich.
2. Tilgungsleistungen sind in Ausnahmefällen als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter zu berücksichtigen, so hat einen Ausnahmefall das LSG Sachsen angenommen, wenn der Empfänger von Bürgergeld- Leistungen bereits 93 % der Kaufpreissumme seines Wohnhauses getilgt hatte ( Az. L 7 AS 734/18 B ER ).
3. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG, dass monatliche Tilgungsleistungen für eine selbst bewohnte, dem Vermögensschutz nach § 12 SGB II unterfallende Immobilie nicht zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gehören, für die Leistungen zu erbringen sind.
4. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses “Wohnen” nur in besonderen Fällen zugelassen worden, in denen es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen war ( vgl. aktuell BSG, Urt. v. 17.07.2024 – B 7 AS 7/23 R – ).
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Jobcenter: Bürgergeld-Bezieher müssen sich nicht auf alte Heiztechnik verweisen lassen
Leistungsempfänger, welche im selbst bewohnten Eigentum wohnen, können gegenüber dem Jobcenter eine Anspruch auf Gewährung von Reparaturkosten für ihre Heizungsanlage nach § 22 Abs. 2 SGB II geltend machen.
Dabei müssen sich Hilfeempfänger nicht auf den Einbau veralteter Heiztechnik verweisen lassen.
Wird neben dem Zuschuss zu den Reparaturkosten noch ein weiteres Darlehen vom Jobcenter gewährt, ist die Rückzahlung eines Darlehens nach § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II in verfassungskonformer Auslegung auf die im Regelbedarf vorgesehenen Beträge zu beschränken ( aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2017 (1 BvL 10/12) ).
So die Begründung SG Magdeburg S 14 AS 1925/15 ER.
Heizungsanlage hält die Bewohnbarkeit des Hauses aufrechtDie Leistungsbeziehenden haben einen aktuellen Bedarf für unabweisbare Aufwendungen für eine Heizungsreparatur i.H.v. 5.303,40 EUR. Unabweisbar sind hiernach nur zeitlich besonders dringliche Aufwendungen, die absolut unerlässlich sind.
Antragsteller müssen sich nicht auf den Einbau von Heizwerttechnik verweisen lassen – so aber das Jobcenter.
Erneuerung der Heizungsanlage mit Brennwerttechnik erforderlichDie Antragsteller müssen sich auf das Günstigste Angebot verweisen lassen.
Heizungsanlage eine Wertsteigerung des GrundstücksNach Auffassung des Gerichts muss das so hingenommen werden, weil dies in der Natur von Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen liegt.
Unerheblich ist, wenn eine moderne und energieeffizientere Heizungsanlage eingebaut wird
Denn es kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass bei Ausfall einer Heizungsanlage diese dem Stand der Technik entsprechend erneuert werden kann und nicht bewusst eine alte, nicht energieeffiziente und nicht dem Stand der Technik entsprechende Anlage eingebaut werden muss (Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.11.2010 – L 1 AS 426/10 – ).
Anspruch auf Zuschuss ist begrenztDie Antragsteller haben nur einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses i.H.v. 1.584,77 EUR, da die Instandhaltungskosten zuzüglich der laufenden Kosten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II nur insoweit als Zuschuss übernommen werden können, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden 11 Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.
Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II für den Restbetrag
Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine Ermessensleistung.
Ermessensreduzierung auf NullDenn die Erneuerung der Heizungsanlage ist unabweisbar. Darlehensweise Regelung sei für die Antragsteller okay,solange die monatlichen Raten nicht ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigen.
Soziokulturelle Existenzminimum der Antragsteller sei bei einer Tilgung des Darlehens mit 10% gefährdet – so das Gericht
Das Gericht führt weiter aus:Rückzahlungsregelung des Darlehens vom Jobcenter erscheint verfassungsrechtlich bedenklich
Es ist nicht verfassungsgemäß, einen Leistungsempfänger über einen langen Zeitraum hinweg auf ein Leistungsniveau zu drücken, dass Ansparungen vom oder Ausgleich innerhalb des Regelbedarfes ausschließt (SG Berlin, Beschluss vom 30.09.2011 – S 37 AS 24431/11 R – ).
Es müssen Spielräume für Rückzahlungen bestehen – so das BundesverfassungsgerichtDas Gericht hat geurteilt, dass die Hilfebedürftigen bis zum Leistungsende monatlich nicht mehr tilgen müssen als 1, 91 € ( im Regelbedarf vorgesehenen Beträge für instandhaltung, damals bei Regelsatz von 360, 00 € ).
Wissenswertes zu Erhaltungsaufwendungen beim selbst bewohntem Eigenheim bzw. Reparaturkosten und Anschaffungskosten bei Mietwohnungen, aufgearbeitet vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Die Notwendigkeit von Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen iS des § 22 Abs 2 SGB 2 wird dadurch ausgelöst, dass bauliche oder sonstige Mängel bestehen oder unmittelbar drohen, die die Substanz oder Bewohnbarkeit der Immobilie aktuell beeinträchtigen (LSG BW L 7 AS 1121/13 – Einbau einer Gasetagenheizung anstelle Öleinzelöfen – hier verneinend ).
Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung und Installation eines Gasheizofens i.H.v. 1.787,38 € als einmaligen Bedarf i.S.v. § 22 Abs. 1 S.1 SGB II ( LSG NRW L 19 AS 1736/21 ).
Bürgergeld: Jobcenter muss Gasofen zahlen
Die von einem Eigenheimbesitzer zu zahlenden monatlichen Abschläge aufgrund eines Vertrags über die Wärmelieferung und den Einbau einer Heizungsanlage durch das Versorgungsunternehmen können als Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennen sein (LSG NSB, L 13 AS 74/23 – anhängig beim BSG – B 4 AS 18/23 R -).
Um die Angemessenheit von Aufwendungen im Sinne von § 22 SGB II prüfen zu können, muss ein die aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Angebot ( mindestens 2 Kostenvoranschläge ) vorliegen. Dies gilt auch für die Übernahme von Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II oder § 22 Abs. 2 SGB II ( LSG Sachsen L 3 AS 1320/19 ).
Zum Einbau einer neuen Heizungsanlage als Zuschuss ( hier bejahend ) – Antragstellerin nicht Eigentümerin des von ihr bewohnten Hauses – § 1041 BGB – Nießbrauchberechtigte
Antragstellerin, welche nicht Eigentümerin des von ihr bewohnten Hauses ist, kann die Übernahme der Kosten für den Neueinbau einer Heizungsanlage beim Jobcenter nicht nach § 22 Abs. 2 SGB II geltend machen, sondern nach § 22 Abs. 1 SGB II, diese Norm gilt auch für die Antragstellerin als Nießbrauchberechtigte ( LSG NRW, L 6 AS 1340/16 B ER und – L 6 AS 1341/16 B – rechtskräftig ).
Die Übernahme von Kosten zur Erhaltung der Immobilie ( hier Dachreparatur ) können auch bestehen bei einer unangemessene Wohnfläche in selbstbewohntem Wohneigentum ( neuere Rechtsprechung des BSG B 7 AS 14/22 R ).
Dach – Reparaturkosten eines selbstbewohntes Hauses sind als Kosten der Instandhaltung nach § 22 SGB 2 zu übernehmen ( LSG Sachsen-Anhalt, L 5 AS 245/21 )
Bürgergeld: Jobcenter muss Dach-Reparaturkosten eines selbst genutzten Hauses zahlen
Hinweis:Die Entscheidung erging zu Hartz IV Zeiten, gilt aber heute noch. Schon damals erkannte das Gericht, dass eine langjährige Tilgung von Darlehen nur zu eins führt:
Unterschreitung des Existenzminimums für LeistungsbezieherHeute muss man so ein Darlehen wohl möglich mit 5% tilgen, denn so eine super Entscheidung hab ich nie wieder gelesen, dass nämlich bei der Tilgung nur die Beträge, welche im Regelsatz für Reparatur und Instandhaltung als Tilgungsleistung an zusetzen sind.
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Mitten im Wald ein Güterwaggon
Over 20,000 Palestinian Students Killed by Israel Since Oct. 7: Education Ministry
The Palestinian Ministry of Education reported that 20,058 students have been killed and 31,139 injured in the Gaza Strip and West Bank since the Israeli war on Gaza began on October 7, 2023.
In a statement released on Tuesday, the Ministry confirmed that 19,910 students were killed in the Gaza Strip, with 30,097 injured. In the West Bank, 148 students were killed, 1,042 others were injured, and 846 were detained.
The Ministry also reported that 179 government schools and 63 university buildings were completely destroyed in the Gaza Strip. A total of 118 government schools and over 100 UNRWA schools were bombed and vandalized. Furthermore, Israeli strikes led to the removal of 30 schools and their students and teachers from the educational registry.
Meanwhile, in the West Bank, Israel destroyed the Ameera Elementary School in Yatta, south of Hebron, and the Aqaba Elementary School in Tubas. Additionally, eight universities and colleges were repeatedly raided and vandalized.
Arab Parliament Calls for Strengthening Ceasefire in Gaza
The President of the Arab Parliament, Mohamed Ahmed Al Yammahi, called on the Inter-Parliamentary Union (IPU) to form a working group to support efforts aimed at strengthening the ceasefire in the Gaza Strip and the proposed Arab plans for its reconstruction.
In a speech before the 151st General Assembly of the Inter-Parliamentary Union in Geneva, under the theme “Commitment to Humanitarian Standards and Action in Times of Crisis,” Al Yammahi urged the IPU to play a pivotal role in addressing the political and humanitarian crisis in Gaza and to speak out against the ongoing situation.
He stressed that this initiative would restore the “Union’s natural role as an international platform that expresses the conscience of peoples and stands with justice and humanity everywhere.”
Al Yammahi condemned the “genocidal war” waged by Israel on the Gaza Strip since October 7, 2023, calling it a blatant example of the severe deterioration in respect for international humanitarian law. He also called for immediate international intervention to deliver humanitarian aid to the more than two million people in Gaza facing dire conditions.
Health Authorities in Gaza Report Rising Casualties Despite Ceasefire Agreement
The Palestinian Ministry of Health in Gaza has reported a continued rise in casualties, despite the ceasefire agreement intended to end the two-year Israeli military offensive in Gaza.
In its latest daily update, the Ministry confirmed that 13 Palestinians were killed in the past 24 hours, including 7 from direct Israeli airstrikes and 6 recovered from beneath the rubble. Eight others were reported injured. However, many victims remain trapped under debris, and emergency teams have been unable to reach certain areas due to ongoing bombardment.
Since war erupted on October 7, 2023, Gaza’s death toll has reached 68,229, with more than 170,000 individuals injured. Following the ceasefire on October 11, 2025, an additional 87 Palestinians have been kulled, and 311 more have been injured. The Ministry also reported the recovery of 432 bodies from the rubble.
Additionally, 15 unidentified bodies, previously held by Israeli forces, have been returned to Gaza, bringing the total number of bodies transferred to 165.
Ein Friedenspreis für einen Kriegstreiber
Unpolitisch war der Friedenspreis des Deutschen Buchhandels noch nie; weder das Votum der Juroren noch die oftmals ausehenerregenden Reden anlässlich seiner Verleihung. Dass die schon im Preistitel verankerte pazifistische Orientierung dieser Auszeichnung jedoch derart pervertiert werden würde wie in diesem Jahr, hätte sich selbst jene die ausdenken können, die die einseitige Vergabepraxis zugunsten von Aktivisten […]
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Internationale Gesundheitsvorschriften: Juristen warnen vor Zensur und „Militarisierung“
Israeli Forces Arrest 15 Palestinians in West Bank and Gaza
Israeli forces arrested 12 Palestinians on Tuesday during raids in various areas of the West Bank and three fishermen off the coast of Gaza.
According the Palestinian authorities the raids took place in al-Bireh city, the Old City of Nablus, al-Shuyukh town northeast of Hebron, and Burqin town in Jenin, resulting in the detention of 12 Palestinians.
Israeli naval forces also arrested three fishermen off Gaza City after firing upon them.
Meanwhile, Israeli authorities on Tuesday forced a resident of al-Tur town east of Jerusalem to demolish his own home, displacing him and his family, as part of the Israeli forces’ systematic policy targeting Palestinian presence in Jerusalem.
Additionally, Dozens of Israeli settlers stormed the courtyards of al-Aqsa Mosque under the protection of Israeli forces, while others attacked olive pickers in Turmus Ayya town north of Ramallah.
Ross: Türkei darf historische Chance nicht verspielen
Der schottische Sozialwissenschaftler und Aktivist Prof. Andrew Ross hat in einer schriftlichen Botschaft an die DEM-Partei seine Unterstützung für den vom kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan in der Türkei angestoßenen Friedens- und Demokratisierungsprozess erklärt. Darin ruft er die türkische Regierung dazu auf, die laufenden politischen Signale nicht zu ignorieren und den Dialog mit der kurdischen Bewegung ernsthaft aufzunehmen.
„Ein mutiger Schritt der Entwaffnung“
In seiner Nachricht würdigte Ross die Friedensbereitschaft der kurdischen Seite und sprach von einem bemerkenswerten Beitrag zur Demokratisierung. „Die kurdische Bewegung hat von der Basis bis zur Spitze ein neues, gleichberechtigtes Gesellschaftsmodell entwickelt“, erklärte der Wissenschaftler. In der modernen Geschichte gebe es nur wenige Beispiele für eine derart weitreichende demokratische Vision.
Der Schritt zur Entwaffnung und der Vorschlag zur Auflösung der bewaffneten Strukturen sei ein „mutiger Akt“, so Ross. Die kurdische Bevölkerung könne – so seine Hoffnung – Teil einer politischen Neuordnung innerhalb der Türkei werden, die auf Respekt und Gleichberechtigung fußt.
Warnung vor vertaner Chance
Ross appellierte an die politische Führung in Ankara, das Potenzial des Moments nicht zu verkennen: „Die türkische Regierung sollte diese historische Chance nicht verspielen, aus einem möglichen Friedensprozess eine neue, lebendige, multikulturelle Ordnung entstehen zu lassen.“
Zur Person: Andrew Ross
Andrew Ross (*1956) ist Professor für Sozial- und Kulturanalyse an der New York University (NYU). Er zählt zu den bekanntesten linken Intellektuellen in den USA und beschäftigt sich unter anderem mit Arbeitsrechten, Stadtpolitik, Migration und ökologischer Gerechtigkeit. Ross war Mitbegründer mehrerer sozialer Bewegungen wie Strike Debt und Debt Collective und engagierte sich in der Anti-Sweatshop-Bewegung. Er schreibt regelmäßig für Medien wie The New York Times, The Guardian und The Nation. Politisch steht er einer emanzipatorischen, radikaldemokratischen Linken nahe.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/traverso-die-kurdische-frage-steht-an-einem-historischen-wendepunkt-48162 https://deutsch.anf-news.com/frauen/friedensnobelpreistragerin-jody-williams-fordert-schritte-fur-dialogprozess-in-der-turkei-47944 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/intellektuelle-unterstutzen-Ocalans-friedensaufruf-48111 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/rashid-khalidi-Ocalans-appell-ist-eine-historische-chance-fur-frieden-48037
Demo am 8. November in Köln: Freiheit für Öcalan als Schlüssel für Frieden
„Dem Frieden den Weg ebnen – Freiheit für Öcalan!
Wer Frieden ernst meint, braucht Gesprächspartner. Einer der wichtigsten sitzt seit über 26 Jahren in Haft: Abdullah Öcalan. Trotz jahrelanger Isolation, in der ihm über lange Zeiträume jede Verbindung zur Außenwelt verwehrt wird, ist seine Haltung unverändert: Dialog statt Eskalation. Immer wieder hat er Wege zu einer politischen Lösung der kurdischen Frage aufgezeigt und damit einen realistischen Rahmen für Verhandlungen skizziert. Öcalan ist der Repräsentant von Millionen Kurdinnen und Kurden – seine Beteiligung ist deshalb nicht nur legitim, sondern notwendig.
Die kurdische Bevölkerung kämpft seit Jahrzehnten für Freiheit, Gleichberechtigung und Demokratie. Dieser Weg war und ist mit großen Opfern verbunden: Zehntausende Menschen haben ihr Leben verloren, Millionen sind von Repression, Vertreibung und staatlicher Gewalt betroffen. Gleichwohl erschöpft sich ihr Engagement nicht im Ringen um eigene Rechte. Die kurdische Befreiungsbewegung verfolgt eine weitergehende Perspektive: eine freie, auf Frauenbefreiung beruhende, basisdemokratische und ökologische Gesellschaft ohne hierarchische Herrschaftsstrukturen im gesamten Nahen Osten. Wie tragfähig diese Idee ist, zeigt sich nicht zuletzt im gemeinsamen Kampf gegen den IS, der maßgeblich von Frauen geführt wurde, sowie in der demokratischen Selbstverwaltung in Rojava, die weltweit als Inspiration gilt.
Aus dieser Erfahrung erwächst eine klare Schlussfolgerung: Ein würdevoller, gerechter Frieden ist erreichbar – vorausgesetzt, dass ernsthafte Gespräche beginnen und alle relevanten Akteure daran beteiligt sind. Damit dies möglich wird, braucht es die Freiheit Abdullah Öcalans. Sie ist kein Selbstzweck, sondern die Voraussetzung dafür, Verhandlungen auf Augenhöhe zu ermöglichen und so eine Lösung zu eröffnen, die Frieden und Stabilität für die gesamte Region bringen kann. Wer eine nachhaltige Deeskalation will, muss den politischen Prozess ermöglichen, statt ihn zu blockieren.
Dafür gehen wir am 8. November in Köln auf die Straße. Wir fordern:
▪ Freiheit für Abdullah Öcalan als Grundlage glaubwürdiger Friedensgespräche;
▪ Eine politische Lösung der kurdischen Frage auf Basis von Demokratie, Gleichberechtigung und Selbstbestimmung;
▪ Ein Ende der politischen Repression, Schutz der grundrechtlichen Freiheiten und Freiheit für alle politischen Gefangenen – statt militärischer Eskalation und Kriminalisierung.
▪ Anerkennung und Stärkung der gesellschaftlichen, feministischen und ökologischen Perspektiven, die in Kurdistan seit Jahren gelebt und verteidigt werden.
Wir rufen alle demokratischen Kräfte, Gewerkschaften, Jugend- und Studierendeninitiativen, (post-) migrantischen Organisationen, feministischen Gruppen, Kirchen sowie Umwelt- und Friedensbewegungen auf: Schließt euch an. Lasst uns gemeinsam sichtbar machen, dass Frieden möglich ist!
Kommt zahlreich nach Köln!
Wann: Samstag, 8. November, Auftakt 11:00 Uhr
Wo: Deutzer Werft, 50769 Köln“
Chinese World’s Fastest Train records 453 Km/h in Pre-Service Trials
China’s CR450, the world’s fastest train, has begun a series of pre-service trials on one of the country’s high-speed railway lines, reaching a top speed of 453 kilometers per hour.
According to a report published by China’s Science and Technology Daily, the CR450 train can accelerate from a standstill to 350 km/h in just 4 minutes and 40 seconds.
Two trains from the series also set a record by passing each other at a combined relative speed of 896 km/h.
The CR450 series is currently undergoing qualification tests on the high-speed railway line connecting Shanghai in eastern China to Chengdu in the southwest.
Currently, CR400 Fuxing trains operate at a service speed of 350 km/h. The CR450 is expected to complete 600,000 kilometers of fault-free operation before receiving approval for passenger service.
Meeting with Head of Rosprirodnadzor Svetlana Radionova
Head of the Federal Service for Supervision of Natural Resources Svetlana Radionova briefed the President on the service’s performance, including the course of the reform on the extended producer responsibility, monitoring of animals from the Russian Red Data Book, and international cooperation.
IMF: Middle East Economic Growth Accelerates Despite Regional Conflicts
The International Monetary Fund (IMF) affirmed that economic growth in the Middle East and North Africa has accelerated this year, despite global uncertainty and rising regional tensions and conflicts.
According to Agence France-Presse, the IMF said in a report on Tuesday that the region’s GDP is expected to grow by 3.3 % in 2025 and 3.7 % next year, exceeding projections in a report published in May.
IMF Director for the Middle East and Central Asia, Jihad Azour, said, “Despite the shocks we have faced from trade policies to geopolitical tensions, conflicts, and oil price volatility, growth is stronger than last year at the regional level,” noting that the economy grew by 2.1 % in 2024.
He noted that Gulf countries benefited from higher oil production while other nations saw recoveries in tourism, industry, and agriculture, highlighting the region’s resilience amid major geopolitical shocks over the past two years, including Jordan and Egypt near conflict zones, referring to the war on the Gaza Strip.
He stressed that priorities include assessing damage in Gaza, addressing urgent needs, and planning reconstruction with the UN and World Bank, while noting that financing needs remain “immense” in other conflict-affected countries, including Yemen and Sudan, amid declining international aid.
Falle: Kassen üben schon wieder Druck auf Krankengeld-Beziehende aus
Viele Krankengeld-Bezieher erleben schon vor dem ersten offiziellen Schreiben einen Anruf, in dem die Kasse „Hilfe beim Übergang ins Krankengeld“ anbietet.
Rechtlich ist das problematisch: Ohne ausdrückliche, schriftliche Einwilligung (§ 284 SGB V i. V. m. DSGVO) besitzt die Krankenkasse kein Recht, eine Person anzurufen.
Das Telefonat dient häufig dazu, Informationen zu sammeln und die spätere Zusendung eines umfangreichen Fragen- und Einwilligungspakets anzukündigen.
Was steckt hinter dem Begriff „Fallmanagement“?Das Fallmanagement nach § 44 SGB V wird in den Anschreiben als Service verkauft, der die Genesung fördern solle.
Wer jedoch unterschreibt, erlaubt der Krankenkasse, weitergehende Gesundheits- und Lebensdaten zu erheben, häufiger telefonisch Kontakt aufzunehmen und bei Bedarf zügig den Medizinischen Dienst (MD) einzuschalten.
Das ist kein neutraler Unterstützungsservice, sondern ein Instrument zur Kostensteuerung: Je früher Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit geäußert werden, desto schneller kann ein MD-Gutachten den Leistungsanspruch beenden.
Welche Formulare sind wirklich Pflicht – und welche freiwillig?Verpflichtend ist einzig die Rücksendung eines schmalen Zweifragen-Bogens:
Ist eine Rückkehr an den Arbeitsplatz absehbar?
Sind bereits konkrete medizinische Maßnahmen geplant?
Alle übrigen Dokumente – Teilnahmeerklärung am Fallmanagement, Telefon-Einwilligung, detaillierte Selbstauskünfte über Befunde, Reha-Pläne oder private Verhältnisse – sind freiwillig.
Wer sie nicht unterschreibt, verletzt keine Mitwirkungspflicht. Die Krankenkasse darf die Auszahlung nicht aussetzen, solange die beiden gesetzlich zulässigen Fragen beantwortet wurden.
Wie reagiert man auf Druck, Androhungen oder wiederholte Anrufe?Gesprächsverweigerung ist erlaubt: Kranke dürfen freundlich, aber bestimmt darauf hinweisen, dass sie keine telefonische Kontaktaufnahme wünschen. Sollte der Druck anhalten, empfiehlt sich ein schriftlicher Hinweis an den Vorstand der Kasse mit der Bitte, unzulässige Anrufe zu unterlassen.
Parallel kann man den Vorgang beim Datenschutzbeauftragten des Bundes melden. Selbst wenn aufsichtsrechtliche Schritte selten spürbare Folgen für die Kassen haben, zeigen Erfahrungen, dass viele unzulässige Kontakte nach einer Beschwerde beim Vorstand enden.
Warum setzen Krankenkassen zunehmend auf diese Strategien?Die Zahl langwieriger Arbeitsunfähigkeiten ist in den vergangenen fünf Jahren stark gestiegen; psychische Erkrankungen und Long-Covid-Verläufe treiben die durchschnittliche Krankengelddauer nach oben. Gleichzeitig will die Politik höhere Beitragssätze vermeiden.
Die Kassen erhalten daher klaren ökonomischen Anreiz, den teuren Leistungsfall „Krankengeld“ möglichst kurz zu halten. Spezialabteilungen suchen aktiv nach Ansatzpunkten, um MD-Begutachtungen einzuleiten oder formale Mitwirkungsmängel zu konstruieren.
Lesen Sie auch:
– Krankengeld gilt auch über Dauer des Arbeitslosengeldes hinaus
– Anspruch auf Arbeitslosengeld mit dem Krankengeld so verlängern
Wer das Fallmanagement ablehnt und nur die gesetzlich erforderlichen Informationen preisgibt, behält die Kontrolle über seine Gesundheitsdaten. Kommt es dennoch zu einer Leistungskürzung, bleibt der Widerspruch das wichtigste Rechtsmittel; er muss binnen eines Monats schriftlich erhoben werden.
Fällt der Widerspruchsbescheid erneut negativ aus, kann sozialgerichtlich Klage erhoben werden – oft mit guten Erfolgsaussichten, weil die Kasse die Beweislast trägt.
Wie lässt sich unnötiger Stress von vornherein vermeiden?Das beste Schutzschild ist Transparenz: Versicherte sollten Fälligkeiten und Fristen kennen, ärztliche Folgebescheinigungen lückenlos digital übermitteln lassen und nur die zwingenden Angaben machen.
Wer sich unsicher fühlt, kann jede Kommunikation mit der Kasse auf den Schriftweg verlagern. So entsteht ein überprüfbarer Verlauf – und rhetorische Verunsicherungsversuche am Telefon laufen ins Leere.
Fazit: Selbstbewusst bleiben, Rechte kennenKrankengeld ist keine Kulanzleistung, sondern ein Rechtsanspruch, der unabhängig von Sympathien oder kooperativer Gesprächsbereitschaft besteht.
Wer seine Pflichtangaben korrekt erfüllt, darf sich nicht einschüchtern lassen: Weder drohende Anrufe noch vermeintlich „verpflichtende“ Zusatzformulare dürfen den Zahlungsfluss beeinflussen. In einem System, das auf Kostendruck reagiert, ist informierte Distanz oft die beste Therapie.
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“Qasid Choir” Brings Rahbani Magic to Damascus in a Stunning Performance
The Qasid Choir, led by Maestro Kamal Skiker, delivered a mesmerizing musical evening titled “Rahbaniyat” at the Arab Cultural Center in Mazza, Damascus, celebrating the enduring legacy of the Rahbani brothers.
Opening the concert with “Talet Ya Mahla Nourha”, the choir set the stage with a piece not originally by the Rahbanis but deeply reflective of their musical style. Written by the legendary Sayed Darwish and famously performed by Fairouz, the song immediately connected the audience to the rich musical heritage the Rahabnis.
The evening continued with selections from “Al-Musalaha”, a sketch by the Rahbanis that conveys the message of reconciliation and love, despite prolonged conflicts. The choir’s rendition captured the essence of unity and healing, resonating deeply with the audience.
Waleed Haj Ali, a member of the choir, took the spotlight with solo performances of beloved songs by the late Wadih El Safi, composed by the Rahbanis. His renditions of “Meen Nater?” and “Saghira w Mawladni” were met with applause, highlighting the enduring power of the Rahbani melodies.
The choir also performed iconic duets from “Soiree of Love”, the famous musical that featured the legendary collaboration between Fairouz and Wadih El Safi. The audience responded enthusiastically to “Ya Turab Ayn Toura” and “Dalli Izkorina”, while the heartfelt “Amarha” closed out the segment on a deeply emotional note.
In an interview with SANA, Maestro Skiker expressed pride in the choir’s progress, noting that despite being formed only six months ago, the 35-member ensemble – comprising singers of various ages and backgrounds – had undergone rigorous training that was evident in their flawless performance.
Skiker also stressed the importance of fostering more cultural events to further enrich Syria’s artistic scene, expressing his satisfaction with the large turnout and the audience’s passionate engagement.
The concert concluded with a stirring performance of “Awadak Rannan” on the oud, leaving the audience in awe. The crowd’s standing ovation and requests for an encore reflected their admiration for the choir’s exceptional talent. Many expressed hope that the choir would continue to grow and host more such inspiring events in the future.
Was passiert mit nicht ausgeschöpftem Pflegegeld?
Pflegegeld sorgt immer wieder für Missverständnisse. Viele glauben, es sei ein „Topf“, den man im Monat ausschöpfen müsse – und stellen sich die Frage, was mit nicht genutzten Beträgen geschieht.
Die klare Antwort lautet: Pflegegeld ist eine monatliche Leistung, kein Budget mit Anspar- oder Verfallslogik. Es wird gezahlt, damit Pflegebedürftige die häusliche Pflege selbst organisieren können.
Nicht „verwendete“ Anteile verfallen nicht, müssen nicht zurückgezahlt und auch nicht in den Folgemonat übertragen werden. Entscheidend ist allein, dass die Pflege mit Hilfe des Pflegegeldes sichergestellt ist. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 37 SGB XI.
Pflegegeld ist zweckgebunden – aber ohne BelegpflichtDas Gesetz bindet das Pflegegeld an den Zweck, die erforderlichen Pflege- und Betreuungsmaßnahmen in geeigneter Weise sicherzustellen.
Eine Beleg- oder Quittungspflicht gibt es nicht. Stattdessen wird die Qualitätssicherung über verpflichtende Beratungseinsätze organisiert: Empfängerinnen und Empfänger müssen je nach Pflegegrad halbjährlich oder vierteljährlich einen Beratungstermin abrufen.
Wer diese Termine nicht wahrnimmt, riskiert eine Kürzung und im Wiederholungsfall die Entziehung des Pflegegeldes.
Wann das Pflegegeld ruht oder gekürzt wirdAuch wenn „nicht ausgeschöpftes“ Pflegegeld nicht verfällt, kennt das Gesetz Situationen, in denen der Anspruch zeitweise ruht oder sich mindert. Bei stationärem Krankenhaus-, Reha- oder Kuraufenthalt wird das Pflegegeld während der ersten vier Wochen weitergezahlt; danach ruht der Anspruch bis zur Rückkehr nach Hause.
Bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege läuft das Pflegegeld für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr in halber Höhe weiter. Bei Auslandsaufenthalten gilt: Außerhalb der EU/EWR/Schweiz ruht das Pflegegeld nach sechs Wochen; innerhalb von EU/EWR/Schweiz ruht es nicht.
Todesfall: keine Rückforderung im SterbemonatVerstirbt die pflegebedürftige Person, wird das Pflegegeld bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem der Tod eingetreten ist. Bereits überwiesene Beträge werden nicht zurückgefordert.
Wurde für den Sterbemonat noch nicht gezahlt, können Sonderrechtsnachfolger oder Erben das Geld beanspruchen – vorausgesetzt, es bestand in diesem Monat mindestens einen Tag lang ein Anspruch. Diese Regelung steht ausdrücklich in § 37 Abs. 2 SGB XI und ist durch Fachkommentierung und Verbraucherinformationen bestätigt.
„Restpflegegeld“ gibt es nur bei Kombinationsleistungen – aber umgekehrtHäufig wird „nicht ausgeschöpftes Pflegegeld“ mit der Kombinationsleistung verwechselt. Wer Pflegesachleistungen eines ambulanten Dienstes nur teilweise nutzt, erhält anteiliges Pflegegeld in dem Verhältnis, in dem die Sachleistung nicht in Anspruch genommen wurde.
Beispielhaft: Werden 70 Prozent des Sachleistungsrahmens genutzt, stehen 30 Prozent des Pflegegeldes zu. Umgekehrt lässt sich Pflegegeld aber nicht in Sachleistungen „umwandeln“. An der gewählten Aufteilung zwischen Geld- und Sachleistung ist man grundsätzlich sechs Monate gebunden. Grundlage ist § 38 SGB XI.
Umwandlungsanspruch und Entlastungsbetrag: zwei Stellschrauben – jedoch nicht das PflegegeldNeben dem Pflegegeld existieren zwei weitere Mechanismen, die oft mit „nicht ausgeschöpftem Pflegegeld“ verwechselt werden:
Zum einen kann man bis zu 40 Prozent des monatlichen Sachleistungsbetrags (nicht des Pflegegelds) in eine Kostenerstattung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln.
Das ist der Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI. Beantragt man die Kostenerstattung nachträglich und hat zwischenzeitlich zu viel Pflegegeld erhalten, wird nicht zurückgezahlt – die Pflegekasse verrechnet die zu hohen Pflegegeldbeträge mit der Kostenerstattung. Zum anderen ist der Entlastungsbetrag (125 Euro/Monat) ein zweckgebundener Anspruch, dessen nicht genutzte Monatsbeträge in Folgemonate übertragen werden können. Diese Regelungen betreffen nicht das Pflegegeld selbst.
Pflegegeld bleibt in der Regel steuerfreiPflegegeld ist für die pflegebedürftige Person steuerfrei. Wird es an eine private Pflegeperson (zum Beispiel Angehörige) weitergegeben, bleibt es im Regelfall ebenfalls steuerfrei, soweit es dem gesetzlichen Pflegegeld entspricht und nicht in einem arbeits- oder dienstrechtlichen Entgeltverhältnis fließt.
Fazit„Nicht ausgeschöpftes Pflegegeld“ ist im deutschen Recht ein falsches Bild: Pflegegeld ist keine monatliche Budgetlinie, die man verbrauchen oder „sparen“ muss, sondern eine laufende Geldleistung zur Sicherstellung der häuslichen Pflege. Sie unterliegt weder einer Verfalls- noch einer Rückzahlungspflicht, solange die Pflege gewährleistet ist und die gesetzlichen Spielregeln – insbesondere die Beratungstermine – eingehalten werden.
Kürzungen und Ruhen treffen nicht „ungenutztes“ Pflegegeld, sondern treten in klar definierten Ausnahmefällen ein, etwa bei längeren stationären Aufenthalten. Wer zusätzliche Gestaltungsspielräume sucht, nutzt die Kombination mit Sachleistungen, den Umwandlungsanspruch oder den Entlastungsbetrag – nicht das Pflegegeld selbst.
Hinweis: Gesetzesstände und Beträge beziehen sich auf den Stand 2025. Für individuelle Fallkonstellationen empfiehlt sich eine kurze Rücksprache mit der eigenen Pflegekasse oder einer unabhängigen Pflegeberatung.
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