«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
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EU-Überwachungspläne in der Kritik: Wirtschaftsverbände Bitkom und eco klar gegen Chatkontrolle
Die Stimmen gegen die Chatkontrolle werden mehr und lauter. Nun hagelt es deutliche Kritik aus der Wirtschaft. Zudem warnen der Deutsche Journalistenverband und der Anwaltverein vor einer Überwachungsinfrastruktur, die schnell ausgebaut werden könnte.
Mit dem dänischen Vorschlag ist wieder die Vollüberwachung auf dem Tisch. (Symbolbild) – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / IlluPicsZwei große Verbände der Digitalwirtschaft, Bitkom und eco, haben sich beide klar gegen die Chatkontrolle ausgesprochen. Damit stehen nun nicht nur unzählige zivilgesellschaftliche Organisationen, zu denen der Kinderschutzbund gehört, sowie Vertreter:innen aus der Wissenschaft, sondern auch die Digitalwirtschaftsvertreter:innen deutlich gegen eine Chatkontrolle.
Bei der Abstimmung im EU-Rat am 14. Oktober über den Vorschlag der dänischen Ratspräsidentschaft, der die Chatkontrolle enthält, ist die Haltung der deutschen Bundesregierung maßgeblich. Bislang war sie gegen die Pläne gewesen, in letzter Zeit nach dem Regierungswechsel war ihre Haltung jedoch unklar. Laut Informationen von netzpolitik.org und D64 will sich die Bundesregierung heute auf eine Position einigen.
Der Digitalverband Bitkom, der mehr als 2.200 Unternehmen vertritt, unterstützt das grundsätzliche Ziel, Kinder in der digitalen und analogen Welt besser zu schützen, präventiv aktiv zu werden sowie die Verfolgung der Täter zu verstärken. „Gleichwohl greift der aktuelle Vorschlag zu tief und in unverhältnismäßiger Weise in die Grundrechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger auf geschützte Kommunikation ein, ohne dass sich dadurch der Schutz der Kinder verbessern würde“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder gegenüber netzpolitik.org.
„Eine generelle und flächendeckende Überwachungsmaßnahme lehnen wir ab“Der Verband weist auf das Problem hin, dass aufgrund der schieren Masse an Nachrichten täglich unzählige Inhalte mit falschpositiven oder falschnegativen Bewertungen händisch geprüft werden müssten. „Nutzerinnen und Nutzer von Messenger-Diensten müssten also immer damit rechnen, dass jemand ihre Kommunikation mitliest“, so Rohleder. Kurznachrichten und Messenger seien aber Räume für geschützte, verschlüsselte private Kommunikation – und müssen dies auch bleiben. „Eine generelle und flächendeckende Überwachungsmaßnahme jeglicher privater digitaler Korrespondenz lehnen wir ab“, so der Verband weiter.
Statt Massenüberwachung fordert Bitkom eine technisch und personell bessere Ausrüstung von Polizei und Strafverfolgungsbehörden sowie technisch versiertes Personal. Es sei wichtig, dass die Europäische Kommission in Kooperation mit Zivilgesellschaft und Wirtschaft Ansätze zum Schutz der Kinder ausarbeite.
„Grundrechtswidrig, technisch fehlgeleitet und sicherheitspolitisch gefährlich“Der Verband der Internetwirtschaft eco, der 1.100 Unternehmen aus der Branche vertritt, hat sich gestern ebenso sowohl im Interview mit netzpolitik.org wie auch in einer Pressemitteilung klar gegen die Chatkontrolle ausgesprochen. Klaus Landefeld aus dem Vorstand von eco sagt:
Ein ‚Kompromiss‘, der das anlasslose Scannen privater Kommunikation festschreibt – ob nur nach bekannten oder auch nach unbekannten Inhalten – ist keiner. Er bleibt grundrechtswidrig, technisch fehlgeleitet und sicherheitspolitisch gefährlich. Wer Verschlüsselung schwächt, schwächt immer auch den Schutz von Bürger:innen, Unternehmen und kritischen Infrastrukturen.
Deutschland müsse deswegen im EU-Rat klar „Nein“ sagen, so Landefeld weiter. Der Verband eco fordert statt der Chatkontrolle eine Stärkung bewährter Strukturen, damit meint er unter anderem die konsequente internationale Löschung von Missbrauchsdarstellungen sowie schnellere Rechtshilfe und enge Zusammenarbeit mit Beschwerdestellen und Strafverfolgung. Zudem müsse ein Fokus auf Prävention und Ermittlungen gesetzt werden. Hierfür brauche es Ressourcen für verdeckte Ermittlungen gegen Täterstrukturen, Mittel für den Opferschutz und Investitionen in Medienkompetenz und Beratung.
Warum ist Chatkontrolle so gefährlich für uns alle?
Journalisten- und Anwaltsverbände gegen ChatkontrolleAuch der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) hat sich gegen die Chatkontrolle gestellt. Er „lehnt diese Form anlassloser Massenüberwachung ab. Denn sie würde eine Infrastruktur schaffen, die in wenigen Handgriffen auch zur politischen Kontrolle genutzt werden könnte“, heißt es in einem Blogbeitrag. Wer jetzt schweige, riskiere den Verlust einer zentralen demokratischen Infrastruktur: der freien, verschlüsselten Kommunikation.
Zuletzt hatte sich schon Reporter ohne Grenzen gegen die Chatkontrolle ausgesprochen. Gegenüber netzpolitik.org erneuerte Anja Osterhaus, Geschäftsführerin von Reporter ohne Grenzen, ihre Kritik: „Der Vorschlag der dänischen Ratspräsidentschaft, anlasslos die gesamte private Kommunikation zu durchleuchten, hätte schwerwiegende Folgen für die Pressefreiheit.“
Auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) stellt sich entschieden gegen die Chatkontrolle. Rechtsanwalt Dr. David Albrecht, Mitglied des DAV-Ausschusses Recht der Inneren Sicherheit, warnt gegenüber netzpolitik.org davor, dass die Chatkontrolle zur Blaupause für andere Kriminalitätsarten zu werden drohe. Dies zeichne sich mit der Encryption Roadmap der EU und Forderungen nach Entschlüsselung bei der Terrorismusbekämpfung schon heute ab.
Die Gefahr der Chatkontrolle habe viele Facetten, so Albrecht:
Kritisch ist schon die Massenüberwachung als solche, die auch tiefe Einschnitte in die anwaltliche Vertraulichkeit bedeuteten würde – denn eine generelle Ausnahme der Kommunikation zwischen Anwält:innen und Mandantschaft ist nicht möglich und nicht vorgesehen. Besonders problematisch ist auch die Anlasslosigkeit: Es bedarf nach Vorstellung von Kommission und dänischer Ratspräsidentschaft keines Verdachts, um eine solche umfassende Überwachung vorzunehmen.
Der Verband fordert, dass die Bundesregierung bei ihrer klaren Position gegen die Chatkontrolle bleiben solle.
Zivilgesellschaft mobilisiert gegen die ChatkontrolleSeit Jahren reden sich Hunderte von IT-Expertinnen und Sicherheitsforschern, Juristinnen, Datenschützern, Digitalorganisationen, Tech-Unternehmen, Messengern, UN-Vertretern, Kinderschützern, Wächterinnen der Internetstandards, Wissenschaftlerinnen weltweit den Mund gegen die Chatkontrolle fusselig. Eine unglaubliche Breite der Zivilgesellschaft lehnt die Chatkontrolle ab, weil sie die größte und gefährlichste Überwachungsmaschine Europas werden würde.
Das Bündnis „Chatkontrolle stoppen“ ruft derzeit dazu auf, für die Abstimmung relevante Personen und Organisationen zu kontaktieren. Das sind vor allem die an der deutschen Positionsfindung beteiligten Bundesministerien sowie die Fraktionen und Abgeordneten der Regierungsparteien im Bundestag. Am besten wirken direkte E-Mails und Telefonanrufe oder auch rechtzeitig ankommende Briefe. Auf der Website des Bündnisses gibt es Tipps und Adressen, um selbst aktiv zu werden.
Gleichzeitig hat das Bündnis eine Last-Minute-Petition gestartet, in der es die Bundesregierung auffordert, sich im EU-Rat gegen die Chatkontrolle zu stellen.
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Wo gibt es Rabatte mit dem Schwerbehindertenausweis?
Menschen mit Schwerbehinderung haben in Deutschland Anspruch auf zahlreiche Vergünstigungen – einige sind gesetzlich geregelt, andere werden freiwillig von Unternehmen und Kommunen gewährt. Dieser Überblick ordnet die wichtigsten Bereiche ein, erklärt Voraussetzungen und nennt aktuelle Beträge sowie typische Nachweise.
Mobilität im Nahverkehr: Freifahrt mit Wertmarke – und was sie kostetFür viele Inhaberinnen und Inhaber eines Schwerbehindertenausweises ist die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr der wohl bekannteste Nachteilsausgleich. Voraussetzung ist in der Regel das Beiblatt zum Ausweis mit gültiger Wertmarke; anspruchsberechtigt sind insbesondere Personen mit den Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl.
Seit dem 1. Januar 2025 beträgt die Eigenbeteiligung für die Wertmarke 104 Euro pro Jahr oder 53 Euro für ein halbes Jahr. Menschen mit bestimmten Merkzeichen oder mit Sozialleistungen erhalten die Wertmarke kostenfrei.
Wichtig ist zudem das sogenannte Wahlrecht: Wer die Kfz-Steuerermäßigung nach Merkzeichen G oder Gl nutzt, kann die unentgeltliche ÖPNV-Beförderung nicht gleichzeitig in Anspruch nehmen; bei den Merkzeichen aG, H oder Bl ist die Kombination von Kfz-Steuerbefreiung und Freifahrt möglich. Diese Regelungen werden von Ländern und Kommunen einheitlich umgesetzt.
Tabelle: Rabatte mit dem Schwerbehindertenausweis Überblick: Rabatte und Nachteilsausgleiche mit dem Schwerbehindertenausweis Bereich Vergünstigung / Details ÖPNV (Nahverkehr) Unentgeltliche Beförderung mit Beiblatt und Wertmarke für berechtigte Merkzeichen (u. a. G, aG, H, Bl, Gl); Eigenbeteiligung derzeit 104 € pro Jahr bzw. 53 € pro Halbjahr; in bestimmten Fällen kostenfreie Wertmarke; Wahlrecht zur Kfz-Steuerermäßigung beachten. Bahnreisen (Fern- & Nahverkehr) Begleitperson fährt in Deutschland mit Merkzeichen „B“ kostenfrei mit; Nachweis über den Ausweis genügt; grenzüberschreitend je nach Bahnunternehmen/Regelwerk. Kultur, Freizeit, Sport Ermäßigter oder freier Eintritt in Museen, Kinos, Zoos, Freizeitparks; Begleitperson oft frei bei Merkzeichen „B“; Konditionen variieren je Anbieter. Kurtaxe am Urlaubsort Ermäßigungen oder Befreiungen nach kommunaler Satzung; häufig ab höherem GdB (z. B. ab 80); Begleitperson teils frei. Rundfunkbeitrag Bei Merkzeichen „RF“ ermäßigter Drittelbeitrag (aktuell 6,12 € pro Monat) statt Vollbeitrag. Telekommunikation Telekom-Sozialtarif im Festnetz mit monatlichem Guthaben (derzeit typischerweise 6,94 € bzw. 8,72 € netto); andere Anbieter meist ohne vergleichbare Rabatte. Kfz-Steuer Vollständige Befreiung bei aG, H oder Bl; 50 % Ermäßigung bei G oder Gl; Kombination mit ÖPNV-Freifahrt je nach Merkzeichen unterschiedlich zulässig. Post Blindensendungen (z. B. Braille) im In- und Ausland portofrei; Zusatzleistungen können kostenpflichtig sein. Einkommensteuer Behinderten-Pauschbeträge je nach GdB (für Hilflose/Blinde/Taubblinde 7.400 € jährlich); zusätzliche Fahrtkostenpauschalen (900 € bzw. 4.500 €) ohne Einzelkostennachweis. Mitgliedschaften & Sonstiges Freiwillige Rabatte wie ermäßigte ADAC-Beiträge (z. B. ab GdB 50), BahnCard-Ermäßigungen (häufig ab GdB 70) oder Herstellerrabatte beim Autokauf; Bedingungen und Nachweise je Anbieter. Praxis-Hinweise Ausweis sowie ggf. Beiblatt/Wertmarke mitführen und aktiv nach Ermäßigungen fragen; Bedingungen und Nachweise vorab auf Websites von Anbietern/Kommunen prüfen, da freiwillige Leistungen sich ändern können. Bahnreisen: Begleitperson fährt kostenfrei – auch im FernverkehrIst im Ausweis das Merkzeichen „B“ („Begleitperson erforderlich“) eingetragen, reist die Begleitperson innerhalb Deutschlands in der Regel kostenlos mit – und zwar sowohl im Nah- als auch im Fernverkehr der Bahn.
Einige Städte erläutern diese Praxis ausdrücklich in ihren Serviceinformationen; bei grenzüberschreitenden Fahrten innerhalb der EU kann die Mitnahme der Begleitperson ebenfalls möglich sein, wenn die Fahrkarte in Deutschland gekauft wurde und die ausländische Bahn die Einstufung anerkennt.
Für reine Inlandsfahrten in anderen EU-Ländern gilt die deutsche Regel allerdings normalerweise nicht.
Kultur, Freizeit, Sport: Ermäßigter oder freier Eintritt – oft inklusive BegleitpersonViele Kultureinrichtungen und Freizeitangebote reduzieren Eintrittspreise für Menschen mit Behinderung oder gewähren die kostenfreie Mitnahme einer Begleitperson bei Merkzeichen B. Staatliche Museen, große Häuser wie die Bundeskunsthalle oder das Deutsche Technikmuseum benennen diese Regel offen.
Auch große Kinoketten wie CinemaxX stellen Begleitpersonen bei entsprechendem Merkzeichen eine Freikarte aus. In Zoos, Freizeitparks und saisonalen Formaten (wie dem Christmas Garden) reicht die Spanne von ermäßigten bis hin zu freien Tickets; Details variieren nach Anbieter und Saison.
Da es sich rechtlich um freiwillige Leistungen handelt, empfiehlt sich stets der Blick in die aktuellen Besucherinformationen der Einrichtung.
Kurtaxe am Urlaubsort: Lokale Satzungen regeln die ErmäßigungDie Erhebung der Kurabgabe (Kurtaxe) richtet sich nach kommunalen Satzungen – entsprechend unterschiedlich sind die Nachlässe. Auf Sylt etwa erhalten Schwerbehinderte ab GdB 80 Prozent eine Ermäßigung; die eingetragene Begleitperson ist frei.
Andere Orte erstatten einen Teilbetrag oder halbieren die Abgabe für bestimmte Grade oder Merkzeichen. Wer eine Reise plant, sollte die jeweilige Gemeindeseite konsultieren – dort stehen die konkreten Sätze und Befreiungstatbestände.
Kommunikation und Medien: Rundfunkbeitrag und Telekom-SozialtarifMenschen mit dem Merkzeichen RF zahlen keinen vollen Rundfunkbeitrag, sondern einen ermäßigten Drittelbeitrag.
Aktuell liegt dieser bei 6,12 Euro monatlich. Zusätzlich bietet die Deutsche Telekom im Festnetz einen freiwilligen Sozialtarif, der – je nach Nachweis – ein monatliches Gesprächsguthaben gewährt; die Verbraucherzentrale beziffert die Ermäßigung derzeit auf 6,94 Euro netto (Sozialtarif 1) bzw. 8,72 Euro netto (Sozialtarif 2).
Andere große Anbieter gewähren vergleichbare Rabatte in der Regel nicht.
Kfz-Steuer: Befreiung oder Halbierung – je nach MerkzeichenBei der Kraftfahrzeugsteuer sind die Nachlässe gesetzlich normiert. Menschen mit den Merkzeichen aG, H oder Bl können ihr auf sie zugelassenes Fahrzeug vollständig von der Kfz-Steuer befreien lassen; Inhaberinnen und Inhaber der Merkzeichen G oder Gl erhalten in der Regel eine Ermäßigung um 50 Prozent.
Wer die Halbierung in Anspruch nimmt, kann die ÖPNV-Freifahrt nicht gleichzeitig nutzen; bei der vollständigen Befreiung (aG, H, Bl) ist die Kombination zulässig. Zuständig ist das Hauptzollamt.
Post und Information: Blindensendungen portofreiFür blinde Menschen und einschlägige Organisationen transportiert die Deutsche Post sogenannte Blindensendungen im In- und Ausland portofrei. Dazu zählen Sendungen in Brailleschrift sowie bestimmte Datenträger; Zusatzleistungen wie Einschreiben können gesondert berechnet werden.
Steuern: Pauschbeträge und Fahrtkostenpauschale entlasten das EinkommenSteuerlich werden behinderungsbedingte Mehraufwendungen über Pauschbeträge abgegolten. Der Behinderten-Pauschbetrag steht bereits ab GdB 20 zu und steigt stufenweise; für hilflose Menschen sowie blinde und taubblinde Personen beträgt er 7.400 Euro jährlich.
Zusätzlich gibt es eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: 900 Euro für Menschen mit GdB mindestens 80 oder GdB 70 mit Merkzeichen G; 4.500 Euro für Menschen mit den Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H. Diese Beträge gelten unabhängig vom individuellen Kostennachweis und kommen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zur Anwendung.
Mitgliedschaften und sonstige Rabatte: Beispiele aus der PraxisAbseits gesetzlicher Nachteilsausgleiche bieten Verbände und Unternehmen teils eigenständig Ermäßigungen. Der ADAC reduziert den Beitrag für Mitglieder mit einem GdB von mindestens 50; bei der Bahn sind für Schwerbehinderte ermäßigte BahnCards erhältlich (Nachweis, oft ab GdB 70).
Auch beim Autokauf gewähren manche Hersteller Rabatte bei Vorlage des Ausweises, allerdings ohne Rechtsanspruch und mit individuellen Bedingungen wie Mindesthaltedauer.
Solche Angebote sind freiwillig und können sich ändern; maßgeblich sind jeweils die aktuellen Konditionen des Anbieters.
So klappt es im Alltag: Drei Hinweise für die PraxisIm Alltag bewährt sich, den Ausweis – bei Freifahrt zusätzlich Beiblatt und Wertmarke – stets griffbereit zu haben und beim Ticket- oder Kassenkauf aktiv nach Ermäßigungen zu fragen, denn freiwillige Rabatte werden nicht immer proaktiv angeboten.
Wer mit Begleitung reist, sollte auf das Merkzeichen B verweisen; im Bahnverkehr reicht in der Regel der Eintrag im Ausweis als Nachweis. Für Reisen ins Ausland empfiehlt sich ein Blick in die länderspezifischen Regelungen sowie der Kauf von Tickets in Deutschland, wenn die kostenfreie Mitnahme einer Begleitperson grenzüberschreitend genutzt werden soll.
Hinweis: Viele Vergünstigungen – insbesondere in Kultur, Freizeit und Tourismus – sind freiwillige Angebote. Konditionen, Nachweise und Höhe der Rabatte können sich ändern oder regional differieren. Es lohnt sich, die Website der jeweiligen Einrichtung oder Kommune vorab zu prüfen und die aktuellen Nachweise mitzuführen.
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Falle: Krankengeld fällt nach Eingliederungsmaßnahme geringer aus – Urteil
Bleibt eine Maßnahme der Rentenversicherung zur Eingliederung ins Arbeitsleben ohne Erfolg, dann fällt ein anschließendes Krankengeld geringer aus. Anders als beim Krankengeld üblich ist dann nicht das frühere Brutto-, sondern das frühere Nettoeinkommen Maßstab der Berechnung, wie am 18. September 2025 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied (Az.: B 3 KR 7/24 R).
Krankengeld fällt nach Eingliederungsmaßnahme geringer ausDer Kläger hatte eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben begonnen.
Die Rentenversicherung zahlte für diese Zeit sogenanntes Übergangsgeld. Dessen Höhe hängt von der jeweiligen Lebenssituation ab und wird nach dem vorausgehenden Nettoeinkommen berechnet.
Die Maßnahme wurde vorzeitig abgebrochen, und der Kläger erhielt Krankengeld. Dies berechnete die Krankenkasse nun ebenfalls nach dem Nettoeinkommen vor der Eingliederungsmaßnahme. Damit war der Kläger nicht einverstanden; sein Krankengeld müsse wie üblich 70 Prozent des vorausgehenden Bruttoeinkommens betragen. Doch die Krankenkasse weigerte sich, weshalb der Betroffene sich durch alle Instanzen kämpfte.
Schließlich musste das Bundessozialgericht ein Urteil fällen, dass allerdings nicht zugunsten des Klägers ausfiel.
BSG verweist auf „Ersatzfunktion“ gegenüber geringerem ÜbergangsgeldDas BSG wies die Klage nämlich ab. Für Versicherte, die nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen, lasse das Gesetz eine abweichende Berechnung zu.
Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf den Zweck des Krankengeldes, das vorausgehende Einkommen weitgehend zu ersetzen. Vorausgehendes Einkommen sei hier aber das nach dem Nettoeinkommen berechnete Übergangsgeld gewesen. Würde nun das Krankengeld nach dem früheren Bruttoeinkommen berechnet, würde es höher ausfallen als das Übergangsgeld. Dies sei mit der „Ersatzfunktion“ des Krankengeldes nicht vereinbar. mwo/fle
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Krankschreibung: Kündigung nach der Krankmeldung wurde zum Eigentor – Urteil
Wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, dann besteht keine Pflicht zur Arbeitsleistung, und er darf der Arbeit fernbleiben. Der Arbeitgeber darf ihm nicht mit Kündigung drohen, sondern dies stellt eine verbotene Maßregelung dar.
So urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt gegen eine Zeitarbeitsfirma, die eine krankgeschriebene Arbeitnehmerin zur Arbeit aufgefordert hatte. (Az: 6 AZR 189/08)
Personalchefin fordert Arbeit trotz KrankschreibungDie Betroffene war wegen eines Wegeunfalls medizinisch bestätigt arbeitsunfähig und hatte die ärztliche Krankschreibung ihrem Arbeitgeber auch zukommen lassen. Die zuständige Personalchefin verlangte von der Arbeitnehmerin in einem Telefongespräch auf, trotz ihrer ärztlich bescheinigten Erkrankung zu arbeiten. Die Vorgesetzte behauptete, dem Arzt sei es egal, wenn die Betroffene trotz Krankschreibung arbeite.
Drohung und KündigungDie Arbeitnehmerin lehnte es ab, trotz Krankschreibung zur Arbeit zu erscheinen. Die Personalchefin drohte ihr deshalb mit Kündigung. Es handelte sich nicht um eine leere Drohung, denn die Kündigung erfolgte tatsächlich gleich am folgenden Tag.
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Die Betroffene klagte vor dem Arbeitsgericht, und der Fall ging durch alle Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht. Dort stellten sich die Richter im Grundsatz hinter die erkrankte und gekündigte Arbeitnehmerin. Sie erklärten die gesetzlichen Grundlagen und die Rechte des Arbeitnehmers im Falle einer Erkrankung.
Unzulässige MaßregelungDie Richter bezeichneten das Verhalten der Personalchefin als unzulässige Maßregelung. Sie stellten klar, dass ein Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden dürfe, wenn er sein Recht in Anspruch nehme, nicht zur Arbeit zu kommen, wenn er arbeitsunfähig sei. Eine aus dieser unzulässigen Maßregelung abgeleitete Kündigung sei unwirksam.
Was gilt im Arbeitsrecht?Vorgesetzte dürfen Sie nicht zwingen, trotz Krankschreibung zu arbeiten. Durch eine Krankschreibung sind Sie von der Arbeitspflicht entbunden. Zugleich hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Diese beinhaltet, dass er Ihre Genesung nicht gefährden darf.
Personalchefin versucht Druck aufzubauenDie Personalchefin versuchte in diesem Fall, Druck auszuüben, mit der Behauptung, dem Arzt sei es egal, ob die Betroffene zur Arbeit ginge. Weil es dem Arzt egal sei, könne die Vorgesetzte die Arbeitnehmerin zur Arbeit verpflichten, so die Logik dahinter.
Krankschreibung heißt nicht ArbeitsverbotWas steckt tatsächlich hinter einer solchen Drohkulisse? Eine Krankschreibung bedeutet nicht automatisch ein vom Arzt verhängtes Arbeitsverbot. Sie können also trotz Krankschreibung arbeiten, wenn Sie sich dazu in der Lage fühlen und die Arbeit Ihre Genesung nicht gefährdet.
Sie allein entscheiden, ob Sie sich arbeitsfähig fühlenDie Techniker Krankenkasse erläutert dazu: „Grundsätzlich stellt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Arbeitsverbot dar, sondern gibt eine ärztliche Prognose ab, wie der Krankheitsverlauf erwartet wird. Das bedeutet, aus rechtlicher Sicht können Beschäftigte trotz Krankschreibung arbeiten, wenn sie sich arbeitsfähig fühlen.“
Ob Sie sich arbeitsfähig fühlen, entscheiden aber ausschließlich Sie selbst und nicht der Arbeitgeber.
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Schwerbehinderung: Sozialhilfe muss Therapie-Tandem mit Elektrounterstützung zahlen
16-jähriger Schwerstbehinderter hat Recht auf persönliche Mobilität nach Art. 20 UN-BRK
Artikel 20 der UN-Behindertenrechtskonvention zielt darauf, die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen mit größtmöglicher Unabhängigkeit im Sinne von Selbstbestimmung sicherzustellen und verpflichtet die Vertragsstaaten mit Blick darauf zu wirksamen Maßnahmen. Beispielhaft zählt Artikel 20 einzelne Maßnahmen auf.
So sollen die Vertragsstaaten die persönliche Mobilität zu erschwinglichen Kosten und mit Wahlmöglichkeiten, die sich auf die Art und Weise sowie den Zeitpunkt beziehen, erleichtern. Weiterhin soll der Zugang zu hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräten, unterstützenden Technologien, menschlicher und tierischer Hilfe sowie zu Mittelspersonen erleichtert werden; auch dadurch, dass die vorgenannte Unterstützung zu erschwinglichen Preisen erfolgt.
Therapie-Tandem mit Elektrounterstützung als Leistungen zur TeilhabeAn einer Erkrankung aus dem Autismus-Spektrum mit Störungen der Kommunikation und sozialen Interaktion leidender 16 jähriger 1,85 m groß und ca. 90 kg schwer leidender Jugendlicher hat Anspruch auf ein Therapie-Tandem mit Elektrounterstützung als Hilfsmittel der GKV zum Behinderungsausgleich (so ganz aktuell das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 24.07.2025 – L 2 SO 1152/25 -).
Voraussetzungen für ein Hilfsmittel zum BehinderungsausgleichBei der Prüfung eines Anspruchs auf ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich dürfe das zu befriedigende Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs nicht zu eng gefasst werden in Bezug auf die Art und Weise, wie sich Versicherte den Nahbereich der Wohnung zumutbar und in angemessener Weise erschlössen.
Dies folge unter Beachtung der Teilhabeziele des SGB IX, insbesondere die Selbstbestimmung der behinderten Menschen und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu fördern, aus dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) als Grundrecht und objektive Wertentscheidung i.V.m. dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art. 20 UN-BRK.
Dem sei dadurch Rechnung zu tragen, dass im Rahmen des Behinderungsausgleichs zu prüfen sei, ob der Nahbereich ohne ein Hilfsmittel nicht in zumutbarer und angemessener Weise erschlossen werden könne und insbesondere durch welche Ausführung der Leistung diese Erschließung des Nahbereichs für einen behinderten Menschen durch ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich verbessert, vereinfacht oder erleichtert werden könne.
Ausführungen des Gerichts1. Das Therapie-Tandem ist erforderlich, um ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens nach Erschließung des Nahbereichs der Wohnung zu erfüllen.
2. Die Versorgung mit dem Hilfsmittel Therapie-Tandem ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es bei der Benutzung durch den Kläger und den „Tandem-Partner“ im öffentlichen Straßenverkehr zu Eigengefährdungen und Fremdgefährdungen kommen könne, denn es ist seitens des Klägers unwidersprochen oder gar widerlegt vorgetragen worden, dass der Kläger und seine Eltern seit ca. fünf Jahren ein entsprechendes Therapie-Tandem leihweise nutzen.
In diesem langen „Erfahrungszeitraum“ kam es offenbar kein einziges Mal während der Nutzung des Fahrrades zu einer von der Behörde in den Blick genommenen Gefahrensituation im öffentlichen Straßenverkehr.
3. Das Therapie-Tandem ist geeignet, dem Wunsch des Klägers nach erheblicher Verbesserung seiner Mobilität im Nahbereich zu entsprechen. Mit diesem Hilfsmittel sei es ihm möglich, sich durch eigene körperliche Bewegung den Nahbereich zu erschließen. Er könne auf dem Therapie-Tandem mittreten und dadurch mit eigener Muskelkraft (gemeinsam mit dem Tandem-Partner) allgemeine Versorgungswege, z.B. zum Bäcker, zum Einkaufen, ebenso wie die gesundheitserhaltenden Wege zu Ärzten zurücklegen bzw. auch einfach gefahrlos „an die frische Luft“ kommen. Dabei stütze sich das Gericht auf die glaubhafte und nachvollziehbare Darstellung der Mutter des Klägers, die eben diesen Einsatzzweck des Hilfsmittels bestätigt habe.
4. Als ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens sei das Erschließen eines körperlichen Freiraums und in Bezug auf Bewegungsmöglichkeiten das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs der Wohnung von Versicherten mit einem Hilfsmittel anerkannt. Maßgebend für den von der GKV insoweit zu gewährleistenden Behinderungsausgleich sei grundsätzlich der Bewegungsradius, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreiche. In den Nahbereich einbezogen sei zumindest der Raum, in dem die üblichen Alltagsgeschäfte in erforderlichem Umfang erledigt würden. Hierzu gehörten nach einem abstrakten Maßstab die allgemeinen Versorgungswege (Einkauf, Post, Bank) ebenso wie die gesundheitserhaltenden Wege (Aufsuchen von Ärzten, Therapeuten, Apotheken) und auch elementare Freizeitwege.
Recht auf persönliche Mobilität nach Art. 20 UN-BRK – Selbstbestimmung der behinderten MenschenBei der Prüfung eines Anspruchs auf ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich dürfe das zu befriedigende Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs nicht zu eng gefasst werden in Bezug auf die Art und Weise, wie sich Versicherte den Nahbereich der Wohnung zumutbar und in angemessener Weise erschlössen. Dies folge unter Beachtung der Teilhabeziele des SGB IX, insbesondere die Selbstbestimmung der behinderten Menschen und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu fördern, aus dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) als Grundrecht und objektive Wertentscheidung i.V.m. dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art. 20 UN-BRK.
Dem sei dadurch Rechnung zu tragen, dass im Rahmen des Behinderungsausgleichs zu prüfen sei, ob der Nahbereich ohne ein Hilfsmittel nicht in zumutbarer und angemessener Weise erschlossen werden könne und insbesondere durch welche Ausführung der Leistung diese Erschließung des Nahbereichs für einen behinderten Menschen durch ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich verbessert, vereinfacht oder erleichtert werden könne. Hinzu komme gegebenenfalls die Prüfung, ob eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen Grundbedürfnisses notwendig sei.
5. Dabei sei dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen volle Wirkung zu verschaffen. Dies bedeute auch, dass die Leistung dem Leistungsberechtigten viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung der Lebensumstände lasse und die Selbstbestimmung fördere.
PraxistippKosten für ein Rollstuhlfahrrad (Tandemfahrrad, bei dem der Fahrende hinten sitzt und vorn ein Rollstuhl arretiert werden kann) als Leistung der sozialen Teilhabe ( Sächsisches LSG, Urteil vom 14.11.2024 – L 8 SO 50/22 – unveröffentlicht – )
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