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Petition gegen Masernimpfpflicht: Weikl und Bahner im Petitionsausschuss des Bundestages

Transition News - 16. September 2026 - 0:10

Die Petition 189940 zur sofortigen Aufhebung des Masernschutzgesetzes und der darin verankerten faktischen Impfpflicht hat das erforderliche Quorum deutlich überschritten. Insgesamt 38.272 Menschen unterstützen das Anliegen, das von der Gesellschaft der «Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie, e.V.» (MWGFD) und einer gemeinsamen Arbeitsgruppe vorangetrieben wurde. Damit steht nun eine öffentliche Anhörung vor dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages an.

Diese Anhörung findet nun am kommenden Montag, den 21. September 2026, ab 12:00 Uhr statt. Dabei werden Ronald Weikl, stellvertretender Vorsitzender der MWGFD und Koordinator der Arbeitsgruppe Masernschutzgesetz, sowie die Heidelberger Rechtsanwältin Beate Bahner im Marie-Elisabeth-Lüders-Haus (Raum 3.101) den 26 Ausschussmitgliedern die zusammengestellten Argumente vortragen. Das berichtet Bahner in ihrem Telegram-Kanal.

Interessierte Bürger und Medienvertreter können die Sitzung vor Ort verfolgen, sofern sie sich bis spätestens 18. September 2026, 12:00 Uhr, unter Angabe von Namen und Geburtsdatum beim Sekretariat des Petitionsausschusses unter vorzimmer.peta@bundestag.de anmelden. Journalisten können sich hier akkreditieren. Der Zuschauerbereich fasst rund 120 Plätze; zum Einlass ist ein gültiger Personalausweis erforderlich.

«Wir freuen uns über möglichst viele interessierte Zuschauer!», so Bahner in ihrem Telegram-Kanal. Wer nicht vor Ort sein kann, für den besteht die Möglichkeit, die Anhörung live auf www.bundestag.de anzusehen. In der Mediathek sowie im Parlamentsfernsehen wird sie auch als Aufzeichnung dauerhaft verfügbar sein.

Die Anhörung gewinnt vor dem Hintergrund der anhaltenden rechtlichen Unsicherheiten besondere Bedeutung. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Masernnachweispflicht für Kita-Kinder im Juli 2022 als verfassungsgemäß eingestuft. Doch Bahner bezeichnete diese Entscheidung in einem TN-Interview als «absolut inakzeptabel», weil sie individuelle Autonomie und das Recht auf körperliche Unversehrtheit einem kollektiven Zwang opfere. Dabei steht eine abschließende Entscheidung für schulpflichtige Kinder weiterhin aus.

Bereits 2024 hatte das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass Bußgeldverfahren wegen fehlenden Masernimpfnachweises bei Schulkindern auszusetzen seien, bis das Bundesverfassungsgericht endgültig zu den Regelungen in § 20 Infektionsschutzgesetz Stellung genommen habe. Die Anwältin Ellen Rohring betonte damals die uneinheitliche Rechtsprechung und die Gefahr von Willkür, falls Bußgelder für eine möglicherweise rechtlich erlaubte Entscheidung verhängt würden.

Diese Linie bestätigt sich in jüngerer Zeit erneut. Mehrere Gerichte und Behörden haben weitere Verfahren ausgesetzt, darunter ein Zwangsgeldverfahren der Kreisverwaltung Altenkirchen und ein Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Grevenbroich. Die Wissenschaftsplattform NEXT LEVEL, die rund 20 solcher Fälle begleitet hat, verweist auf die noch offene verfassungsrechtliche Klärung und fordert Zurückhaltung der Behörden, solange keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (TN berichtete).

Negativer Nutzen, keine Placebo-Studie, kein Virusnachweis

Kritiker der Nachweispflicht, darunter Mediziner wie Andreas Sönnichsen, argumentieren zudem mit einer negativen Nutzen-Schaden-Relation der Masernimpfung in Deutschland, wo die Fallzahlen niedrig und schwere Verläufe selten seien.

Erschwerend kommt hinzu, dass es keine placebokontrollierte Studie gibt, in der anhand klinischer Endpunkte (wie Symptomreduktion, Funktionsverbesserung oder Sterblichkeitsrückgang) aufgezeigt wird, dass die Masernimpfung einem Placebo überlegen ist.

Auch möge man sich an den «Masernvirusprozess» erinnern. Ausgangspunkt war hier, dass der Mikrobiologe Stefan Lanka 2011 eine Belohnung in Höhe von 100.000 Euro ausgelobt hatte, die derjenige erhalten sollte, der oder die mittels einer wissenschaftlichen Publikation die Existenz und Größe des Masernvirus beweisen könne. Davon bekam irgendwann der Arzt David Bardens Wind – und er reichte sechs Publikationen ein. Doch Stefan Lanka sah dadurch die Bedingungen seiner Ausschreibung nicht erfüllt, woraufhin Bardens Lanka verklagte.

Lanka gewann dann tatsächlich im Februar 2016 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Gegen dieses Urteil legte Bardens zwar beim BGH Revisionsbeschwerde ein, doch diese wurde im Dezember 2016 abgewiesen. Lanka verkündete daraufhin stolz:

«In den Prozess haben sich fünf Gutachter eingebracht und die Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen vorgelegt. Alle fünf Gutachter, darunter der vom Erstgericht beauftragte Prof. Dr. Dr. Andreas Podbielski, haben übereinstimmend festgestellt, dass keine der sechs in dem Prozess eingebrachten Publikationen einen wissenschaftlichen Beweis für die Existenz des behaupteten Masernvirus enthält.»

Damit sagte das Gerichtsurteil genau genommen freilich nicht, dass es keinerlei wissenschaftliche Beweise für die Existenz des Masernvirus gibt. Denn das Gericht entschied ja «nur», dass die von Bardens vorgelegten sechs wissenschaftlichen Publikationen die Auslobungsbedingungen Lankas nicht erfüllten – verlangten diese doch Vorlage «einer» wissenschaftlichen Publikation mit einer vollständigen Beweisführung.

Doch zu bedenken ist hier, dass man eigentlich erwarten darf, dass es zu einem Virus eine einzelne(!) beweisführende Studie gibt, denn auch sonst – ob nun bei HIV oder bei SARS-CoV-2 – werden in der Regel ja Einzelstudien genannt, mit denen man den Virusnachweis geführt haben will. Um die Prozesse, die notwendig sind oder wären, um ein Virus nachzuweisen, braucht es ja auch nicht mehr als eine Einzelstudie.

Und wieso wird nicht einfach eine Einzelstudie aufgelegt und in dieser dann das Masernvirus solide nachgewiesen, um auch die letzten Zweifel endgültig auszuräumen? Geldmittel und die Zeit wären auch hierfür ohne Frage mehr als genug vorhanden …

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Wenn die Kirche Staat und Bürger belehrt, verliert sie die Gläubigen

Transition News - 16. September 2026 - 0:08

Die katholische Kirche hat sich gegen die Neutralitätsinitiative ausgesprochen, über die das Schweizer Volk am 27. September abstimmt. Vox ethica, die wirtschafts- und sozialethische Fachstelle der Kirche, warnt vor einer Relativierung der Menschenrechte und stellt die Möglichkeit eigener Sanktionen als ethische Verpflichtung dar. Was als moralische Orientierung daherkommt, ist in Wahrheit eine politische Intervention, die sich anmaßt, den Stimmbürgern den richtigen Weg zu weisen.

Die katholische Kirche sollte sich fragen, ob sie damit ihrem Auftrag gerecht wird. Wer sich in Abstimmungskämpfen auf die Seite staatlicher Sanktionspolitik stellt, verlässt das Terrain der Seelsorge und begibt sich in die Niederungen geopolitischer Interessen. Gerade eine Kirche, die sich auf das Evangelium des Friedens beruft, müsste vorsichtig sein, wenn sie wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen als Ausdruck von Solidarität und Gerechtigkeit verkauft.

Die Gegner der kirchlichen Stellungnahme weisen zu Recht darauf hin, dass Sanktionen nicht nur Regierungen treffen. Sie belasten oft vor allem die Bevölkerung, die keinen Einfluss auf die Entscheidungen ihrer politischen Führung hat. Hunger, Armut und soziale Not sind keine abstrakten Kollateralschäden. Wer diese Folgen ausblendet, um die eigene politische Position moralisch zu verbrämen, macht es sich zu einfach. Und seine Motivation kommt aus der politischen Haltung, nicht vom Glauben her. Die katholische Kirche betreibt hier üblen Etikettenschwindel. Wer Politiker sein will, soll das tun, aber nicht in kirchlichem Gewand!

Noch problematischer ist die Haltung der katholischen Kirche gegenüber den Gläubigen. Vox ethica betont zwar, man schreibe niemandem vor, wie er abzustimmen habe. Doch dann tut sie im gleichen Atemzug genau das. Eine offizielle Stellungnahme der Kirche gegen eine Volksinitiative ist selbstverständlich eine politische Empfehlung – unabhängig davon, wie sie sprachlich verpackt wird. Sie beansprucht die Autorität der Kirche für eine konkrete politische Position und setzt damit die Gläubigen unter moralischen Druck.

Dass sich kirchliche Institutionen gesellschaftlich äußern dürfen, steht außer Frage. Aber es gibt einen entscheidenden Unterschied zwischen christlicher Ethik und politischer Parteinahme. Die Kirche kann Frieden, Menschenwürde und Gerechtigkeit verkünden, ohne daraus eine konkrete Abstimmungsempfehlung abzuleiten. Wenn sie hingegen ihre Fachstellen (braucht es die?) zu politischen Akteuren macht, verliert sie jene geistliche Unabhängigkeit, die sie eigentlich auszeichnen sollte.

Die Entwicklung der Schweizer Landeskirchen in Richtung Bedeutungslosigkeit zeigt, wohin eine solche Vermischung führen kann. In meinem Beitrag «Die Staatskirchen verlieren – der Glaube lebt» beschrieb ich den zunehmenden Bedeutungsverlust der staatlich organisierten Kirchen. Sinkende Mitgliederzahlen, leere Kirchen und eine schwindende gesellschaftliche Verankerung sind für den früheren Generalvikar des Bistums Chur, Martin Grichting, nicht nur Folgen der Säkularisierung. Er sieht auch eine Kirche, die sich dem gesellschaftlichen Mainstream anpasst, Menschen, die damit nicht konform gehen, ausgrenzt und ihre eigentliche Botschaft vernachlässigt.

Ich schilderte dort meine persönliche Abkehr von der reformierten Landeskirche. Meine Kritik richtet sich insbesondere gegen politische Stellungnahmen der Kirchenleitungen, die häufig links-grünen Positionen entsprechen. Eine solche Kirche verliert dadurch ihren religiösen Kern und wird zu einer Art sozial-ethischem Verein, einer Art staatlich finanzierter NGO mit Bibelmantel.

Die Parallelen zur aktuellen Kontroverse sind offensichtlich. Die katholische Kirche will, so sagt sie, mit ihrer Stellungnahme zur Neutralitätsinitiative ethische Verantwortung zeigen. Doch sie sollte sich fragen, ob sie damit tatsächlich Menschen für den Glauben gewinnt oder vielmehr jene unterstützt, die sich von den Landeskirchen längst abgewandt haben. Wer in der Kirche vor allem eine weitere politische Stimme sieht, wird kaum einen Grund finden, ihr beizutreten oder ihr treu zu bleiben.

Die katholische Kirche (und auch die evangelische Landeskirche) wäre gut beraten, ihre Kräfte auf das zu konzentrieren, was keine politische Partei und kein staatliches Gremium leisten kann: die Verkündigung des Evangeliums, die Begleitung von Menschen in Krisen, die Sorge um die Armen und die Vermittlung von Hoffnung. Der offene Brief gegen die Stellungnahme von Vox ethica, den zum Beispiel Katastrophenhelfer Marcel Helfenstein oder SVP-Nationalrätin Vroni Thalmann-Bieri unterschrieben haben, ist deshalb mehr als ein Protest gegen eine Abstimmungsempfehlung. Er ist ein Warnsignal an eine Kirche, die ihre geistliche Glaubwürdigkeit aufs Spiel setzt oder schon verloren hat.

Wenn die Kirche den Menschen vorschreibt, welche politische Haltung moralisch richtig ist, wird sie Teil des politischen Systems. Wenn sie hingegen den Menschen hilft, im Glauben Orientierung zu finden, bleibt sie Kirche.

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Dopaminverlust soll zu «Gehirnnebel» bei «Long-COVID»-Patienten führen

Transition News - 16. September 2026 - 0:06

Wie wir schon oft erklärt haben, gibt es für die angeblich neuen Krankheiten «COVID» und «Long COVID» keine spezifischen Symptome. Die Diagnose erfolgt ausschließlich aufgrund eines positiven SARS-CoV-2-Testresultats, wobei das dazu verwendete PCR-Verfahren für die Diagnostik ungeeignet ist, wie selbst dessen 2019 verstorbene Erfinder Kary Mullis feststellte. So werden «Long COVID» laufend neue Symptome zugeschrieben, unter anderem «Hirnnebel» (brain fog), Erschöpfung, Gedächtnislücken und anhaltender Motivationsverlust.

Nun wollen Forscher ermittelt haben, dass «Long-COVID»-Patienten in der gesamten Gehirnregion, die mit Motivation, Bewegung und Gedächtnis in Verbindung steht (dem Striatum), signifikant niedrigere VMAT2-Werte aufwiesen. Dabei handelt es sich um ein Protein, das an den Nervenenden vorkommt, die Dopamin freisetzen. Gegenüber Fortune, das über die Arbeit berichtet, erklärte der Hauptautor Jeffrey Meyer, Professor für Psychiatrie an der University of Toronto:

«Indem wir zeigen, dass es in diesen Bereichen zu einer Abnahme der Nerven kommt, die Dopamin freisetzen, und dann den Zusammenhang zwischen diesen Veränderungen und den Symptomen aufzeigen, liefern wir zwei Informationen, die einen starken Zusammenhang mit Long COVID herstellen.»

Fortune weist darauf hin, dass dieses Ergebnis an eine Studie von Meyers Team aus dem Jahr 2023 anknüpft, in der erhöhte Entzündungswerte in denselben Hirnregionen festgestellt wurden. In jener Studie sei ein anderes Protein gemessen worden, das auf Entzündungszellen vorkommt. Dem Forscher zufolge werden dabei «grundlegend unterschiedliche Prozesse gemessen», es könne jedoch sein, «dass das eine zum anderen führt.» So könnten Entzündungszellen die Enden der Dopamin freisetzenden Nerven schädigen, oder eine Schädigung der Nerven selbst könnte die Entzündung auslösen.

Was die neue Studie laut Meyer auszeichnet, ist, wie eng die Bildgebungsergebnisse mit bestimmten Symptomen korrelierten. Verringerte Dopaminmarker in der mit Apathie assoziierten Region (ventrales Striatum) gingen mit Gedächtnisproblemen einher. Marker in der Planungsregion (dorsales Putamen) korrelierten mit verlangsamten Bewegungen. Eine dritte Region korrelierte mit Motivationsverlust. Der Autor weiter:

«Weil wir nun eine Veränderung identifiziert haben, die auf einen Verlust von Dopamin-Nervenendigungen hindeutet und die mit den Symptomen zusammenhängt. Mit diesen Informationen sind wir in der Lage, viel mehr gezielte Studien in diesem Bereich durchzuführen und hoffentlich neue Heilungsmethoden zu entwickeln, die nicht mehr allzu fern sind.

Die eindeutige Stärke der Studie liegt in dem starken Zusammenhang mit wichtigen Symptomen, und es ist auch eine klare Schlussfolgerung, dass dieser Marker bei Menschen, die diese Symptome aufweisen, niedrig ist.»

Laut Meyer unterscheidet sich der Dopaminverlust von gewöhnlichen Stimmungsschwankungen oder Motivationsverlusten. Er spiegele eine tatsächliche Verringerung der Dichte der Nervenendigungen wider und nicht lediglich eine geringere Dopaminausschüttung durch intakte Nerven. Unklar sei, ob dies reversibel ist.

Gemäß Meyer könnten sich manche Patienten erholen, wenn beschädigte Nervenendigungen nachwachsen oder neue Verbindungen bilden. Dies könne insbesondere durch Bewegung oder Aktivitäten geschehen, die die betroffenen Hirnregionen beanspruchen. Bei anderen könnte eine anhaltende Entzündung diese Erholung vollständig blockieren, was einer gezielten Behandlung bedürfe.

So bereitet Meyers Team laut Fortune eine klinische Studie vor, in der ein bestehendes dopaminbezogenes Medikament, das nachweislich in das Gehirn gelangt, umfunktioniert werden soll. «Einige wenige Menschen haben darauf positiv reagiert, und zwar auf recht eindrucksvolle Weise», so Meyer. Allerdings sei ein Förderantrag für eine solche vollständige Studie in zwei Förderrunden knapp gescheitert.

Die Erkenntnisse der neuen Studie sagen allerdings nichts über die Ursache des beobachteten Mechanismus. Es wird einfach angenommen, dass er auf eine SARS-CoV-2-«Infektion» zurückzuführen ist. In der Arbeit wird jedoch beispielsweise nicht berücksichtigt, ob die Patienten Injektionen gegen «COVID» erhalten haben.

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Das Vereinigte Königreich bekommt Risse

Transition News - 16. September 2026 - 0:02

Die britische Union hat schon bessere Tage gesehen. In Cardiff haben die (nationalistischen) Regierungschefs von Schottland, Wales und Nordirland eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet, die es in dieser Form noch nicht gegeben hat, wie der Guardian meldet: Sie pochen auf das Recht ihrer Nationen, über die eigene Zukunft zu entscheiden, und sehen diese in der Europäischen Union. Drei Länder, drei unterschiedliche Wege – und ein gemeinsames Signal an die Regierung in Westminster.

Der Schulterschluss kommt zu einem bemerkenswerten Zeitpunkt. US-Präsident Donald Trump hatte am Wochenende eine Vereinigung der neutralen Republik Irland mit dem immer noch zum Vereinigten Königreich gehörenden Nordirland als «etwas Fantastisches» bezeichnet. Michelle O'Neill, die nordirische Regierungschefin und stellvertretende Vorsitzende von Sinn Féin, sieht darin Rückenwind für die Debatte über ein vereintes Irland. Die Frage, die lange vor allem auf der Insel selbst verhandelt wurde, hat damit neue internationale Aufmerksamkeit bekommen.

In Schottland ist der Wunsch nach einem neuen Unabhängigkeitsreferendum besonders ausgeprägt. John Swinney, Regierungschef und Vorsitzender der Scottish National Party (SNP), hält eine Abstimmung innerhalb der kommenden fünf Jahre für wünschenswert. Das letzte Referendum von 2014 endete mit einer eher knappen Niederlage für die Unabhängigkeitsbefürworter: 55 Prozent stimmten damals gegen die Loslösung vom Vereinigten Königreich.

Seitdem hat sich die politische Landschaft verändert. Der Brexit, den eine Mehrheit der Schotten ablehnte, hat die Entfremdung von Westminster verstärkt. Die schottische Regionalregierung argumentiert, dass die Bevölkerung ihres Landes über eine Zukunft entscheiden können sollte, die nicht gegen ihren erklärten Willen gestaltet wird.

Wales geht einen vorsichtigeren Weg. Rhun ap Iorwerth, der (neue) Regierungschef und Vorsitzende der (walisisch-nationalistischen) Regierungspartei Plaid Cymru, bezeichnet die Unabhängigkeit als langfristiges Ziel. Ein konkretes Datum für ein Referendum nennt er nicht. Er will die Entscheidung dem walisischen Volk überlassen, sieht aber die Grenzen der gegenwärtigen Ordnung immer deutlicher. Die Regierung in Westminster, so seine Einschätzung, funktioniere für Wales nicht mehr so, wie sie sollte.

Auch Nordirland verfolgt seine eigenen Prioritäten. Die republikanische Sinn Féin, die Nordirland gegen die Unionisten seit einiger Zeit regiert, strebt ein Referendum über die Vereinigung mit der Republik Irland bis 2030 an. Michelle O'Neill betont, dass das Interesse an dieser Frage nicht nur in Nordirland, sondern auch international wachse. Die gemeinsame Erklärung mit Schottland und Wales gibt diesem Anliegen eine zusätzliche politische Bühne.

Die britische Regierung reagiert erwartungsgemäß zurückhaltend. Premierminister Andy Burnham, der zuvor Bürgermeister von Greater Manchester war, hatte eine stärkere Dezentralisierung zu einer seiner Prioritäten gemacht. Zugleich hält er an der Einheit des Vereinigten Königreichs fest. Ein neues schottisches Unabhängigkeitsreferendum lehnt die Regierung ab.

Das ist eine Haltung, die in Westminster vermutlich als vernünftig und staatstragend gilt. Aus Sicht der drei Regierungschefs wirkt sie allerdings zunehmend wie der Versuch, eine politische Debatte durch das bloße Wiederholen des Wortes «Union» zu beenden. Denn die Frage, ob der gegenwärtige Staatsaufbau den Bedürfnissen der einzelnen Nationen gerecht wird, lässt sich nicht dauerhaft mit einem Verweis auf die Einheit erledigen.

Rhun ap Iorwerth weist darauf hin, dass eine Region oder Stadt innerhalb Englands nicht dasselbe ist wie eine Nation mit eigener politischer Identität. Wales zum Beispiel verfügt über eine sehr lebendige keltische Sprache, die von Hunderttausenden von Menschen im Alltag als Muttersprache verwendet wird. Genau an diesem Punkt liegt eine der Schwächen des Westminster-Modells: Es behandelt die Übertragung von Zuständigkeiten («devolution») gern als Verwaltungsfrage, während es in Edinburgh, Cardiff und Belfast um die Frage geht, wer über die eigene Zukunft bestimmen darf.

Politisch bemerkenswert ist die Zusammenarbeit auch deshalb, weil die SNP und Plaid Cymru über Jahre Abstand zu Sinn Féin gehalten hatten. Die nordirische Partei war lange mit der republikanischen Bewegung und der IRA verbunden. Dass die drei Regierungschefs nun gemeinsam auftreten, zeigt, wie stark sich die politischen Prioritäten verschoben haben.

Michael Keating, Politikwissenschaftler an der Universität Aberdeen, hält die Erklärung für politisch bedeutsam. Er erwartet allerdings nicht, dass sie die Haltung der britischen Regierung kurzfristig ändern wird. Westminster dürfte also vorerst bei seiner Linie bleiben.

Die Erklärung von Cardiff muss also nicht unmittelbar zu einem Referendum führen, um Wirkung zu entfalten. Sie zeigt, dass die Forderung nach Selbstbestimmung nicht mehr nur aus einzelnen Hauptstädten kommt, sondern sich über mehrere Nationen des Vereinigten Königreichs hinweg artikuliert. Schottland, Wales und Nordirland gehen dabei nicht denselben Weg, aber sie haben ein gemeinsames Interesse: mehr Kontrolle über die eigene politische Zukunft.

Die Zentralregierung kann das als vorübergehende Unruhe abtun. Sie kann sich darauf berufen, dass die Union rechtlich besteht und dass Referenden nicht auf Zuruf stattfinden. Doch je länger Westminster die Debatte vertagt, desto stärker wird der Eindruck, dass die Einheit des Königreichs vor allem noch von der Beharrlichkeit seiner Zentralregierung zusammengehalten wird. Tatsache ist aber, dass England (Labour), Wales (Plaid Cymru), Schottland (SNP) und Nordirland (Sinn Féin) von je anderen Parteien regiert werden und dass Labour oder die lange regierenden Tories kaum Aussicht darauf haben, je wieder außerhalb Englands zu regieren.

Die drei Regierungschefs haben jedenfalls einen Anfang gemacht. Die Frage lautet: Warum sollte die Zukunft einer Nation nicht von ihrer eigenen Bevölkerung bestimmt werden?

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Ex-Energieminister Saab aus Venezuela bekennt sich in USA schuldig

Der ehemalige Energieminister war im Mai aus Venezuela ausgeliefert worden und bekannte zunächst auf nicht schuldig. Der Geschäftsmann gilt als Vertrauter von Maduro Miami/Caracas. Der ehemalige venezolanische Minister und Geschäftsmann Alex Saab hat sich heute vor einem Gericht in Miami der Geldwäsche und illegaler Finanztransaktionen für schuldig erklärt. Nach Medienberichten geht das Geständnis auf Absprachen mit der Staatsanwaltschaft... weiter 15.09.2026 Artikel von zu Venezuela, USA, Politik
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Rentner mit Eigenheim sollen ab 2027 bis zu 300 Euro Vorteil verlieren

Für viele Rentnerinnen und Rentner mit eigenem Haus oder einer Eigentumswohnung könnte eine bislang attraktive Steuervergünstigung ab 2027 deutlich kleiner werden.

Die Bundesregierung will die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von derzeit 20 Prozent auf 15 Prozent der begünstigten Kosten senken.

Gleichzeitig soll der jährliche Höchstbetrag von bislang 1.200 Euro auf nur noch 900 Euro sinken. Wer umfangreiche Reparaturen, Renovierungen oder Modernisierungen am Eigenheim durchführen lässt und den bisherigen Höchstbetrag ausschöpfen kann, verliert damit bis zu 300 Euro Steuervorteil pro Jahr.

Besonders für ältere Eigenheimbesitzer kann das spürbar werden. Gerade bei älteren Häusern fallen regelmäßig Kosten für Heizung, Dach, Elektrik, Sanitäranlagen oder kleinere Reparaturen an, während das Einkommen nach dem Eintritt in den Ruhestand häufig niedriger ist.

Kabinett will Steuerbonus für Handwerker ab 2027 kürzen

Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Das Reformpaket enthält neben verschiedenen Entlastungen auch Einschnitte bei bestehenden Steuervergünstigungen.

Eine dieser Änderungen betrifft die Handwerkerleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz. Nach geltendem Recht können Steuerpflichtige 20 Prozent der begünstigten Handwerkerkosten unmittelbar von ihrer Einkommensteuer abziehen, höchstens jedoch 1.200 Euro im Jahr.

Nach dem Regierungsentwurf sollen künftig nur noch 15 Prozent berücksichtigt werden. Gleichzeitig soll die maximale Steuerermäßigung auf 900 Euro sinken.

Die Bundesregierung begründet die Kürzung mit dem Abbau steuerlicher Vergünstigungen zur Finanzierung anderer Bestandteile der Einkommensteuerreform. Vorgesehen ist, dass die Änderungen ab 2027 greifen.

So entstehen bis zu 300 Euro weniger Steuerersparnis

Die Auswirkungen lassen sich vergleichsweise einfach berechnen. Wer beispielsweise 6.000 Euro begünstigte Arbeitskosten für Handwerkerleistungen hat, kann nach der derzeitigen Regelung 20 Prozent davon geltend machen.

Das ergibt 1.200 Euro und damit genau den bisherigen Höchstbetrag. Nach der geplanten Neuregelung wären es bei denselben 6.000 Euro Arbeitskosten nur noch 15 Prozent beziehungsweise 900 Euro.

Der Unterschied beträgt 300 Euro. Auch bei niedrigeren Rechnungen sinkt die Steuervergünstigung, sofern tatsächlich genügend Einkommensteuer anfällt, gegen die die Ermäßigung verrechnet werden kann.

Begünstigte Arbeitskosten Steuervorteil nach bisheriger Regelung Geplanter Steuervorteil ab 2027 1.000 Euro 200 Euro 150 Euro 3.000 Euro 600 Euro 450 Euro 5.000 Euro 1.000 Euro 750 Euro 6.000 Euro 1.200 Euro 900 Euro 8.000 Euro 1.200 Euro 900 Euro

Bei 3.000 Euro begünstigten Kosten beträgt der Unterschied beispielsweise 150 Euro. Ab 6.000 Euro Arbeitskosten würde nach den derzeitigen Plänen die maximale Differenz von 300 Euro erreicht.

Nicht die gesamte Handwerkerrechnung ist begünstigt

Wichtig ist dabei ein häufiges Missverständnis: Steuerlich begünstigt ist nicht automatisch die komplette Handwerkerrechnung. § 35a EStG berücksichtigt bei Handwerkerleistungen grundsätzlich nur die Arbeitskosten.

Materialkosten für Fliesen, Heizkörper, Dachziegel, Kabel, Fenster oder andere Bauteile erhöhen den Steuerbonus dagegen nicht. Arbeits-, Fahrt- und gegebenenfalls weitere begünstigte Lohnbestandteile sollten deshalb auf der Rechnung nachvollziehbar ausgewiesen werden.

Eine Rechnung über insgesamt 10.000 Euro kann deshalb steuerlich beispielsweise nur 4.000 Euro relevante Kosten enthalten, wenn die übrigen 6.000 Euro auf Material entfallen. Nach bisheriger Berechnung wären aus den 4.000 Euro Arbeitskosten bis zu 800 Euro Steuerermäßigung möglich, nach der geplanten Änderung nur noch 600 Euro.

Weitere Möglichkeiten, mit denen Ruheständler ihre Steuerlast senken können, zeigt der Beitrag „15 Dinge, die Rentner jetzt von der Steuer absetzen können“.

Der Betrag wird direkt von der Steuer abgezogen

Die Handwerkerermäßigung unterscheidet sich von vielen klassischen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten. Die begünstigten Kosten werden nicht lediglich vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Stattdessen wird der errechnete Betrag direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Eine Steuerermäßigung von beispielsweise 600 Euro kann die festgesetzte Einkommensteuer somit grundsätzlich um 600 Euro reduzieren.

Das macht die Regelung insbesondere für steuerpflichtige Rentner interessant. Wer hingegen überhaupt keine oder nur sehr wenig Einkommensteuer zahlen muss, kann den möglichen Höchstbetrag unter Umständen nicht vollständig nutzen.

Welche weiteren steuerlichen Veränderungen ab 2027 für Ruheständler vorgesehen sind, erläutert auch unser Beitrag „Rente und Steuern ab 2027: Fünf wichtige Änderungen kommen auf Rentner zu“.

Warum ältere Eigenheimbesitzer besonders betroffen sein können

Bei vielen Rentnerinnen und Rentnern steckt ein großer Teil des Vermögens im selbst genutzten Haus. Gleichzeitig werden Gebäude mit zunehmendem Alter reparaturanfälliger.

Eine neue Heizungsanlage, Reparaturen am Dach, Malerarbeiten, der Austausch defekter Leitungen oder Arbeiten im Badezimmer können schnell hohe Handwerkerrechnungen verursachen. Gerade bei solchen größeren Arbeiten wurde der Höchstbetrag von 1.200 Euro bislang vergleichsweise schnell erreicht.

Die geplante Kürzung trifft deshalb nicht nur Menschen, die besonders luxuriös renovieren. Auch notwendige Erhaltungsarbeiten an einem älteren Einfamilienhaus können Arbeitskosten von mehreren Tausend Euro verursachen.

Hinzu kommt, dass manche Ruheständler neben ihrer gesetzlichen Rente weitere steuerpflichtige Einnahmen beziehen, beispielsweise aus einer Betriebsrente oder Vermietung. Gerade diese Gruppe kann die Steuerermäßigung häufig tatsächlich nutzen.

Auch Mieter können von der Änderung betroffen sein

Die Steuervergünstigung für Handwerkerleistungen ist nicht auf Eigentümer beschränkt. Auch Mieter können unter bestimmten Voraussetzungen entsprechende Kosten geltend machen.

Das betrifft beispielsweise Handwerkerleistungen, die über die Betriebskostenabrechnung oder andere Abrechnungen auf die Bewohner umgelegt werden. Voraussetzung ist, dass der begünstigte Kostenanteil ausreichend ausgewiesen beziehungsweise bescheinigt wird.

Die geplante Kürzung kann deshalb auch steuerpflichtige Rentnerinnen und Rentner treffen, die kein eigenes Haus besitzen. Bei Eigentümern fallen allerdings häufig deutlich höhere direkte Handwerkerrechnungen an.

Rechnung und Überweisung bleiben unverzichtbar

Wer die Steuerermäßigung nutzen möchte, benötigt eine Rechnung. Außerdem muss die Zahlung auf das Konto des Handwerksbetriebs erfolgen.

Eine Barzahlung an den Handwerker genügt für die Steuervergünstigung grundsätzlich nicht. Selbst wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden ist, kann eine Barzahlung deshalb dazu führen, dass das Finanzamt die Steuerermäßigung nicht anerkennt.

Rentner sollten zudem darauf achten, dass Arbeits- und Materialkosten auf der Rechnung getrennt oder zumindest nachvollziehbar ausgewiesen werden. Kontoauszug und Rechnung sollten anschließend gemeinsam aufbewahrt werden.

Zahlungszeitpunkt kann bei Arbeiten rund um den Jahreswechsel wichtig werden

Bei der Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt es grundsätzlich auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung an. Das kann rund um den Jahreswechsel 2026/2027 besonders interessant werden, falls die geplante Kürzung unverändert Gesetz wird.

Wird eine begünstigte Rechnung noch im Jahr 2026 ordnungsgemäß bezahlt, gelten grundsätzlich die für diesen Veranlagungszeitraum bestehenden steuerlichen Vorgaben. Erfolgt die Zahlung dagegen erst 2027, könnten bereits die neuen niedrigeren Werte Anwendung finden.

Eine künstliche Vorverlegung von Rechnungen oder Zahlungen ohne tatsächlich bestehende Forderung ist allerdings keine sinnvolle Lösung. Bei ohnehin für 2026 geplanten und fertiggestellten Arbeiten kann der Zahlungszeitpunkt dagegen finanziell interessant sein.

Auch zulässige Abschlagszahlungen können steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei größeren Bau- oder Renovierungsmaßnahmen kann deshalb eine steuerliche Beratung sinnvoll sein.

300 Euro Verlust treffen nicht jeden Rentner

Die Schlagzeile von bis zu 300 Euro weniger Steuerersparnis bedeutet nicht, dass jeder Rentner künftig automatisch 300 Euro mehr Steuern zahlt. Dafür müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen.

Es müssen ausreichend hohe begünstigte Handwerkerkosten entstehen und außerdem muss Einkommensteuer anfallen, die entsprechend reduziert werden kann. Bei kleinen Handwerkerrechnungen fällt auch der Unterschied zwischen 20 und 15 Prozent entsprechend kleiner aus.

Wer beispielsweise lediglich 1.000 Euro Arbeitskosten geltend machen kann, würde statt 200 Euro künftig 150 Euro erhalten. Die Verschlechterung läge in diesem Fall bei 50 Euro.

Wer hingegen regelmäßig größere Arbeiten am Eigenheim durchführen lässt, kann die Kürzung deutlich stärker spüren. Bei mindestens 6.000 Euro begünstigten Arbeitskosten erreicht die Differenz nach dem bisherigen Reformplan 300 Euro.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind davon zu unterscheiden

Handwerkerleistungen sollten nicht mit haushaltsnahen Dienstleistungen verwechselt werden. Für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten eigene Höchstbeträge und gesetzliche Voraussetzungen.

Dazu können beispielsweise bestimmte Reinigungsarbeiten, Gartenpflege sowie Pflege- und Betreuungsleistungen gehören. Wer sowohl Handwerker beschäftigt als auch haushaltsnahe Dienstleistungen nutzt, sollte die Rechnungen deshalb steuerlich getrennt prüfen.

Gerade im Alter können mehrere unterschiedliche Steuerermäßigungen zusammenkommen. Einen Überblick über weitere Möglichkeiten gibt der Beitrag „Hier bekommen Rentner Geld wieder zurück“.

Die Kürzung ist noch nicht endgültig beschlossen

Für Betroffene wichtig: Bislang handelt es sich um einen vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf. Damit ist die Kürzung noch nicht endgültig geltendes Recht.

Der Entwurf muss das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Änderungen an einzelnen Bestimmungen sind daher weiterhin möglich.

Rentnerinnen und Rentner sollten deshalb größere Renovierungen nicht allein aufgrund der angekündigten Kürzung überstürzt beauftragen. Bei ohnehin notwendigen Arbeiten kann es sich jedoch lohnen, die weitere Entwicklung im Blick zu behalten und den Zahlungszeitpunkt bei der Planung zu berücksichtigen.

Andere Teile der Steuerreform können Rentner gleichzeitig entlasten

Die Einkommensteuerreform besteht nicht ausschließlich aus der Kürzung bei Handwerkerleistungen. Vorgesehen ist unter anderem auch eine Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags.

Deshalb lässt sich nicht pauschal sagen, dass jeder steuerpflichtige Rentner durch das Gesamtpaket schlechtergestellt wird. Abhängig von Einkommen, persönlichen Abzügen und Handwerkerkosten können sich Entlastungen und Verschlechterungen teilweise gegenseitig ausgleichen.

Für Eigenheimbesitzer mit hohen Handwerkerkosten ist die geplante Absenkung des § 35a EStG dennoch ein konkreter finanzieller Nachteil. Er lässt sich unabhängig von anderen Änderungen beziffern und kann im Einzelfall bis zu 300 Euro im Jahr ausmachen.

Praxisbeispiel: Rentnerehepaar lässt das Badezimmer erneuern

Das Rentnerehepaar Erika und Manfred lebt seit mehr als 30 Jahren in seinem eigenen Einfamilienhaus. Im Jahr 2027 muss das Badezimmer teilweise erneuert werden, weil Leitungen und Armaturen repariert und Fliesenarbeiten durchgeführt werden müssen.

Die Handwerkerrechnung beträgt insgesamt 11.500 Euro. Davon entfallen 6.000 Euro auf steuerlich begünstigte Arbeitskosten und 5.500 Euro auf Material.

Nach der bisherigen Regelung könnten Erika und Manfred aus den 6.000 Euro Arbeitskosten 20 Prozent beziehungsweise 1.200 Euro direkt von ihrer Einkommensteuer abziehen. Nach dem derzeitigen Regierungsentwurf wären es ab 2027 nur noch 15 Prozent und damit 900 Euro.

Obwohl die Arbeiten und die Rechnung identisch bleiben, würde das Ehepaar dadurch 300 Euro weniger Steuerermäßigung erhalten. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass ausreichend Einkommensteuer anfällt und sämtliche Anforderungen an Rechnung und Zahlung erfüllt sind.

Häufige Fragen zur Kürzung bei Handwerkerleistungen ab 2027 1. Wie hoch ist die Steuerermäßigung für Handwerker derzeit?

Nach geltendem Recht können 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen für Handwerkerleistungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Der Höchstbetrag liegt bei 1.200 Euro jährlich.

2. Was soll sich ab 2027 ändern?

Nach dem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf soll der Prozentsatz von 20 auf 15 Prozent sinken. Gleichzeitig soll der maximale Steuerbonus von 1.200 auf 900 Euro reduziert werden.

3. Verlieren alle Rentner dadurch 300 Euro?

Nein. Die maximale Differenz von 300 Euro entsteht erst bei entsprechend hohen begünstigten Arbeitskosten und einer ausreichenden Einkommensteuerschuld.

4. Kann ich auch Materialkosten absetzen?

Bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen werden grundsätzlich nur die Arbeitskosten berücksichtigt. Materialkosten sind nicht Bestandteil dieser Steuerermäßigung.

5. Kann ich eine Handwerkerrechnung bar bezahlen?

Wer die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nutzen möchte, muss eine Rechnung erhalten und die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers vornehmen. Eine Barzahlung erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nicht.

Der Beitrag Rentner mit Eigenheim sollen ab 2027 bis zu 300 Euro Vorteil verlieren erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Gericht stoppt Klausel in Mietverträgen: Mieter können Stromkosten zurückfordern

Gericht stoppt Strom-Klausel im Mietvertrag: Mieter können Geld zurückfordern

Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Hamm kann für betroffene Vonovia-Mieter finanzielle Folgen haben. Das Gericht hat am 9. September 2026 ein rechtskräftiges Anerkenntnisurteil gegen zwei Unternehmen aus dem Vonovia-Umfeld erlassen.

Im Streit stand eine Vertragsklausel, durch die der Abschluss eines Mietvertrags mit einem Stromliefervertrag verknüpft wurde. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes können auf dieser Klausel beruhende Stromlieferverträge unwirksam sein und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Rückzahlungsansprüche entstehen.

Das Verfahren wird beim OLG Hamm unter dem Aktenzeichen I-30 UKl 1/25 geführt. Für betroffene Mieter lohnt sich deshalb ein genauer Blick in den ursprünglichen Mietvertrag und die Unterlagen zur Stromversorgung.

Darum ging es bei der Strom-Klausel

Geklagt hatte der Deutsche Mieterbund gegen die Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH und die Vonovia Energie GmbH. Beide Unternehmen gehören zur Vonovia-Gruppe.

In den beanstandeten Mietvertragsunterlagen war vorgesehen, dass Mieter im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrags zugleich einen Stromliefervertrag mit der damaligen Vonovia Energie Service GmbH abschließen konnten. Problematisch war dabei nach Auffassung des Mieterbundes die konkrete Gestaltung der Vertragsunterlagen.

Für Mieter konnte demnach unklar bleiben, ob bereits ihre Unterschrift unter den Mietvertrag die Strombelieferung auslöste oder ob zusätzlich ein entsprechendes Kästchen angekreuzt werden musste. Der Deutsche Mieterbund sah darin eine unzulässige Verknüpfung zweier unterschiedlicher Vertragsverhältnisse.

Mietvertrag darf nicht zum Stromvertrag führen

Wer eine Wohnung anmietet, schließt zunächst einen Vertrag über die Nutzung des Wohnraums. Daraus folgt grundsätzlich nicht, dass gleichzeitig ein Stromliefervertrag mit einem vom Vermieter ausgewählten Unternehmen abgeschlossen werden muss.

Gerade bei der Wohnungssuche befinden sich Interessenten häufig in einer schwierigen Situation. Wenn eine zusätzliche Vertragsleistung unmittelbar in den Mietvertrag eingebaut wird, kann der Eindruck entstehen, dass diese akzeptiert werden müsse, um die Wohnung überhaupt zu erhalten.

Genau gegen diese Verknüpfung richtete sich die Klage. Die freie Entscheidung darüber, welcher Stromanbieter gewählt wird, darf nach der Argumentation des Mieterbundes nicht durch die Gestaltung des Mietvertrags unterlaufen werden.

Vonovia-Unternehmen erkannten den Unterlassungsanspruch an

Das Verfahren endete mit einem sogenannten Anerkenntnisurteil. Die beklagten Unternehmen erkannten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch an, woraufhin das OLG Hamm am 9. September 2026 das entsprechende Urteil erließ.

Das ist für die rechtliche Einordnung wichtig. Bei einem Anerkenntnisurteil muss das Gericht nicht sämtliche rechtlichen Fragen in einer ausführlichen Urteilsbegründung selbst entscheiden und begründen.

Das Ergebnis ist dennoch verbindlich: Die beanstandete Klausel darf nicht mehr als Allgemeine Geschäftsbedingung in den betroffenen Wohnraummietverträgen verwendet werden. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes darf sich die Vonovia Energie GmbH gegenüber betroffenen Mietern auch nicht mehr auf diese Vertragsklausel berufen.

Betroffene Stromlieferverträge können unwirksam sein

Die Entscheidung geht damit über ein bloßes Verbot für neue Mietverträge hinaus. Besonders interessant ist die Frage, was mit bereits abgeschlossenen Stromlieferverträgen passiert, die auf der beanstandeten Klausel beruhen.

Der Deutsche Mieterbund vertritt nach dem Urteil die Auffassung, dass solche Stromlieferverträge unwirksam sind. Betroffene Mieter können sich daher unter Umständen von der bisherigen Stromversorgung lösen und einen anderen Anbieter auswählen.

Allerdings betrifft das Urteil nicht automatisch jeden Stromvertrag, den ein Vonovia-Mieter abgeschlossen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Vertrag tatsächlich aufgrund der beanstandeten oder einer inhaltsgleichen Mietvertragsklausel zustande gekommen ist.

Mieter sollten ihren alten Mietvertrag heraussuchen

Besonders wichtig ist deshalb der ursprüngliche Mietvertrag. Betroffene sollten prüfen, ob sich dort eine zusätzliche Vereinbarung zur Energiebelieferung befindet.

In der vom Deutschen Mieterbund beanstandeten Vertragsgestaltung wurde eine Belieferung mit Strom durch die Vonovia Energie Service GmbH angesprochen. Gleichzeitig enthielten die Unterlagen eine Erklärung, mit der die Stromversorgung durch die Unterschrift beauftragt werden sollte.

Wer eine solche oder sehr ähnliche Formulierung findet und anschließend tatsächlich von dem Unternehmen mit Strom beliefert wurde, gehört möglicherweise zum betroffenen Personenkreis. Dabei sollten neben dem Mietvertrag auch Stromabrechnungen, Preisänderungsschreiben und Kontoauszüge aufbewahrt werden.

Rückzahlung von Stromkosten ist möglich, aber nicht automatisch

Besonders weitreichend ist die Aussage des Deutschen Mieterbundes zu bereits geleisteten Zahlungen. Demnach können im Einzelfall Ansprüche auf Rückzahlung von Stromkosten in Betracht kommen, wenn am jeweiligen Wohnort günstigere Stromangebote verfügbar waren.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder betroffene Mieter automatisch sämtliche Stromzahlungen der vergangenen Jahre zurückerhält. Ob überhaupt ein Zahlungsanspruch besteht und wie hoch dieser ausfällt, muss für den jeweiligen Vertrag geprüft werden.

Eine wichtige Frage kann dabei sein, welche Kosten bei einem frei gewählten Stromanbieter entstanden wären. Hat der Mieter aufgrund der problematischen Vertragskonstruktion mehr bezahlt, kann gerade diese finanzielle Differenz für eine Forderung interessant werden.

Ein kompletter Erlass der verbrauchten Energie ist nicht garantiert

Mieter sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass verbrauchter Strom plötzlich vollständig kostenlos war. Strom wurde tatsächlich geliefert und verbraucht, sodass bei einer Rückabwicklung mehrere rechtliche Fragen berücksichtigt werden müssen.

Die Höhe eines möglichen Anspruchs kann deshalb von den konkreten Zahlungen, dem damaligen Tarif, alternativen Strompreisen und dem Zustandekommen des Vertrags abhängen. Eine pauschale Summe lässt sich aus dem OLG-Urteil nicht ableiten.

Der Mieterbund spricht ausdrücklich davon, dass Rückzahlungsansprüche im Einzelfall in Betracht kommen können. Genau diese Einschränkung ist für Betroffene wichtig.

Was das Urteil für betroffene Mieter bedeutet Situation Mögliche Folge Was geprüft werden sollte Stromklausel befindet sich im Mietvertrag Klausel kann vom Urteil erfasst sein Genauen Wortlaut mit der beanstandeten Klausel vergleichen Stromvertrag entstand aufgrund dieser Klausel Vertrag kann unwirksam sein Vertragsabschluss und zusätzliche Erklärungen prüfen Vonovia-Tarif war teurer als andere Angebote Rückzahlungsanspruch kann in Betracht kommen Damals verfügbare Preise und eigene Abrechnungen vergleichen Mieter möchte Anbieter wechseln Wechsel kann möglich sein Vorher prüfen, ob der Vertrag tatsächlich vom Urteil erfasst wird Das Urteil gilt nicht für jeden Mieterstromvertrag

Das Urteil bedeutet nicht, dass Vermieter ihren Mietern grundsätzlich keine Stromangebote mehr unterbreiten dürfen. Auch besondere Modelle zur Stromversorgung in Mehrfamilienhäusern werden durch die Entscheidung nicht pauschal verboten.

Entscheidend ist vielmehr, dass Mieter erkennen können, welchen zusätzlichen Vertrag sie abschließen und dass ihre Zustimmung tatsächlich freiwillig erfolgt. Wohnraummietvertrag und zusätzlicher Stromliefervertrag dürfen nicht so miteinander verbunden werden, dass die freie Entscheidung über den Stromanbieter praktisch ausgehebelt wird.

Bereits 2019 hatte die Verbraucherzentrale NRW eine ähnliche Vertragsgestaltung bei der Deutsche Annington beanstandet. Auch damals ging es um die Frage, ob mit der Unterschrift unter einen Mietvertrag ohne ausreichend eigenständige Zustimmung gleichzeitig ein Energieliefervertrag entstehen darf.

Auch andere Zusatzverträge im Mietvertrag sollten genau geprüft werden

Das Urteil ist deshalb auch über den konkreten Vonovia-Fall hinaus interessant. Mietverträge enthalten mittlerweile teilweise zusätzliche Angebote rund um Energie, Telekommunikation oder andere Dienstleistungen.

Mieter sollten deshalb genau darauf achten, ob ihre Unterschrift ausschließlich den Wohnraummietvertrag betrifft oder zugleich weitere Vertragserklärungen enthält. Besonders bei Formularmietverträgen können zusätzliche Vereinbarungen leicht übersehen werden.

Dass Vermieter nicht jede zusätzliche Kostenposition ohne Weiteres auf Mieter übertragen können, zeigen auch andere aktuelle Entscheidungen. So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise die Grenzen bei neuen Kosten einer gewerblichen Wärmelieferung behandelt, wie wir in unserem Beitrag „BGH stoppt neue Heizkosten der Vermieter“ ausführlich erläutern.

Stromversorgung ist rechtlich von anderen Mietkosten zu unterscheiden

Haushaltsstrom wird normalerweise unmittelbar zwischen dem Bewohner und seinem Energieversorger abgerechnet. Das unterscheidet ihn von zahlreichen Betriebskosten, die der Vermieter zunächst bezahlt und anschließend über die Nebenkostenabrechnung verteilt.

Wie wichtig diese Trennung sein kann, zeigt auch ein anderer Mietrechtsfall zum Abstellen der Versorgung. In unserem Beitrag „Darf der Vermieter Strom und Wasser abstellen?“ erklären wir, warum der eigene Stromliefervertrag des Mieters rechtlich von Versorgungsleistungen des Vermieters unterschieden werden muss.

Auch bei Betriebskosten lohnt sich ein genauer Blick auf die vertraglichen Grundlagen. Mieter können sich hierzu beispielsweise über ihre Rechte bei Rechnungen und Zahlungsnachweisen in der Nebenkostenabrechnung informieren.

Verjährung kann bei älteren Zahlungen wichtig werden

Wer mögliche Rückzahlungsansprüche für zurückliegende Jahre prüfen möchte, sollte damit nicht unbegrenzt warten. Geldforderungen können verjähren, wobei der Beginn und die Dauer der Verjährungsfrist vom jeweiligen Anspruch und den Umständen des Falls abhängen.

Im Zivilrecht gilt häufig eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Daraus lässt sich für den Vonovia-Fall jedoch nicht ohne weitere Prüfung ableiten, welche konkreten Zahlungen bereits verjährt sind oder wann die Frist begonnen hat.

Gerade bei älteren Stromverträgen kann deshalb eine zeitnahe rechtliche Prüfung sinnvoll sein. Mietvertrag, Stromvertrag, Jahresabrechnungen sowie Nachweise über die geleisteten Zahlungen sollten dafür möglichst vollständig vorliegen.

Mieter sollten nicht einfach Zahlungen einstellen

Trotz des Urteils sollten Betroffene laufende Abschlagszahlungen nicht ohne vorherige Prüfung eigenmächtig stoppen. Ob der eigene Stromvertrag tatsächlich auf der beanstandeten Klausel beruht, lässt sich nur anhand der jeweiligen Vertragsunterlagen beurteilen.

Auch ein Anbieterwechsel sollte geordnet erfolgen. Andernfalls können Streitigkeiten über offene Forderungen, den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder die weitere Belieferung entstehen.

Sinnvoller ist es, die Klausel schriftlich überprüfen zu lassen und mögliche Ansprüche gegenüber dem Unternehmen nachvollziehbar geltend zu machen. Bei größeren Rückforderungsbeträgen kann eine Beratung durch einen Mieterverein, eine Verbraucherzentrale oder einen im Vertragsrecht tätigen Rechtsanwalt sinnvoll sein.

Praxisbeispiel: Mehrere hundert Euro Preisunterschied

Eine Mieterin unterschreibt ihren Wohnraummietvertrag und bemerkt erst später, dass über eine Klausel zugleich eine Strombelieferung durch ein mit dem Vermieter verbundenes Unternehmen veranlasst wurde. Über mehrere Jahre zahlt sie beispielsweise jährlich 1.300 Euro für ihren Haushaltsstrom.

Bei einer späteren Prüfung stellt sich heraus, dass vergleichbare Tarife anderer Anbieter im jeweiligen Zeitraum beispielsweise nur rund 1.050 Euro pro Jahr gekostet hätten. Über drei Jahre ergibt sich damit rechnerisch eine Differenz von 750 Euro.

Ob die Mieterin diese 750 Euro tatsächlich zurückfordern kann, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung, dem rechtlichen Anspruch und möglichen Verjährungsfragen ab. Das OLG-Urteil eröffnet jedoch einen wichtigen Ansatzpunkt, um eine solche Forderung überhaupt prüfen zu lassen.

Häufige Fragen zum Vonovia-Urteil 1. Was hat das OLG Hamm entschieden?

Das OLG Hamm hat am 9. September 2026 unter dem Aktenzeichen I-30 UKl 1/25 ein rechtskräftiges Anerkenntnisurteil erlassen. Die beanstandete Klausel zur Verbindung des Mietvertrags mit einem Stromliefervertrag darf nicht mehr verwendet werden.

2. Ist jetzt jeder Stromvertrag von Vonovia unwirksam?

Nein. Betroffen sind insbesondere Verträge, die aufgrund der beanstandeten oder einer inhaltsgleichen Klausel in einem Wohnraummietvertrag zustande gekommen sind.

3. Können Mieter bereits gezahlte Stromkosten zurückfordern?

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes können entsprechende Ansprüche im Einzelfall in Betracht kommen. Eine automatische Erstattung sämtlicher Stromzahlungen folgt aus dem Urteil jedoch nicht.

4. Wie finde ich heraus, ob ich betroffen bin?

Entscheidend sind der ursprüngliche Mietvertrag und die Unterlagen zum Abschluss des Stromvertrags. Besonders geprüft werden sollte, ob sich darin eine zusätzliche Vereinbarung über die Strombelieferung durch die Vonovia Energie Service GmbH oder eine vergleichbare Formulierung befindet.

5. Kann ich meinen Stromanbieter jetzt sofort wechseln?

Der Deutsche Mieterbund geht davon aus, dass Betroffene, deren Stromvertrag auf der beanstandeten Klausel beruht, den Lieferanten wechseln können. Vor einem Wechsel sollte jedoch geklärt werden, ob der eigene Vertrag tatsächlich unter die Entscheidung fällt.

6. Sollte ich meine Stromabschläge jetzt einstellen?

Davon ist ohne vorherige Prüfung abzuraten. Sicherer ist es, zunächst Vertragsunterlagen und mögliche Ansprüche prüfen zu lassen und anschließend den Anbieter schriftlich mit dem Ergebnis zu konfrontieren.

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Why Latin America is key to Israel’s diplomatic impunity

While alienating traditional allies, Israel is deepening ties with a new wave of right-wing populist leaders who are willing to shield it from accountability.

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Bandenkriminalität in Deutschland bewaffneter und brutaler

Transition News - 15. September 2026 - 19:28

Exzessive Gewalt wird in Deutschland von kriminellen Banden immer häufiger angewendet, um Opfer einzuschüchtern und Machtansprüche durchzusetzen. Das zeigen die neuen Bundeslagebilder Organisierte Kriminalität und Rauschgiftkriminalität des BKA für das Jahr 2025, die am Dienstag von Behördenchef Holger Münch, Innenminister Alexander Dobrindt und dem Bundes-Drogenbeauftragten Hendrik Streeck vorgestellt wurden.

Wie unter anderem die WELT berichtet, gehen im vergangenen Jahr 20 vollendete Tötungsdelikte und 100 Fälle von vollendeter Körperverletzung auf das Konto der organisierten Kriminalität (OK). Im Vorjahr waren es demnach 13 vollendete Tötungsdelikte und 77 Fälle von Körperverletzung. So steht in dem OK-Lagebild:

«Insbesondere zur Durchsetzung von Interessen und Machtansprüchen sowie in Konfliktsituationen zeigen OK-Gruppierungen eine erhöhte Gewaltbereitschaft und -anwendung.»

Als Beispiel für die inzwischen weit verbreitete Brutalität wird eine Serie von Explosionen und Schussabgaben im Großraum Köln seit Sommer 2024 angeführt, deren Ursache offenbar der Diebstahl einer Rauschgiftlieferung ist. Es würden auch vermehrt Gewalttaten wie eine Dienstleistung bestellt oder durch spezifisch dafür rekrutierte Minderjährige verübt werden. Sogar 13-Jährige seien inzwischen darunter. Laut dem BKA ist ein fortlaufender Austausch mit Tech-Konzernen notwendig, weil Täter immer häufiger über soziale Medien angeworben werden.

Oft finde gar keine Begegnung zwischen Auftraggeber und ausführendem Täter statt. So wird laut Bundesinnenminister Alexander Dobrindt von der CSU folgendes Prinzip angewandt:

«Einer plant, einer bezahlt, einer schlägt zu.»

Dem Lagebild zufolge stieg der Anteil der bewaffneten Tatverdächtigen 2025 bereits zum dritten Mal in Folge und lag bei 5,8 Prozent. Bei OK-Verfahren betraf das sogar 30,3 Prozent der Tatverdächtigen, im Gegensatz zu 28,4 Prozent im Vorjahr. Dabei besaßen die Verdächtigen für drei Viertel der insgesamt 556 im Rahmen der OK aufgefundenen Waffen keine Erlaubnis.

Das BKA führt die gewachsene Zahl illegaler Schusswaffen in Deutschland auch auf Fälschungen zurück. Diese werden demnach vor allem aus der Türkei eingeschmuggelt, wobei etwa Berlin als Zielort gilt.

2025 legte auch die Zahl der Ermittlungen gegen OK-Gruppen zu: Mit insgesamt 683 Verfahren erreichten sie den höchsten Stand seit 2021. Die Zahl der Tatverdächtigen stieg um mehr als 13 Prozent auf einen Fünfjahreshöchststand. Unter den insgesamt 7.988 ermittelten Personen besaßen 2.722 die deutsche Staatsbürgerschaft, gefolgt von 664 türkischen, 402 syrischen, 281 albanischen und 258 polnischen Staatsangehörigen.

Wie in den Vorjahren dominierte der Drogenhandel die OK-Ermittlungen bei Weitem. Dahinter folgten Wirtschaftsstraftaten, Steuer- und Zolldelikte, Schleuserkriminalität, Eigentumsdelikte und Geldwäsche. Einen deutlichen Anstieg gab es bei der Gewaltkriminalität. So verdreifachten sich die Verfahren nahezu, von elf Ermittlungskomplexen im Vorjahr auf 31.

Die registrierten Drogentoten blieben mit 2.150 etwa auf dem Niveau des Vorjahres. Allerdings wurde laut Bundeslagebild Rauschgiftkriminalität ein Anstieg um knapp 15 Prozent der Todesfälle im Zusammenhang mit sogenannten Designerdrogen – oder Neue Psychoaktiven Substanzen (NPS) – auf 177 verzeichnet. Sehr viele davon würden über das Internet erworben werden, was vermehrt auch auf andere Drogen zutreffe.

Es wurde auch ein Anstieg des Reinheitsgehalts von Kokain festgestellt. Dessen hohe Verfügbarkeit hat laut BKA-Präsident Holger Münch den Preis hingegen um 20 Prozent gesenkt. Hendrik Streeck, Drogenbeauftragter der Bundesregierung, bemängelte, dass der Kokain-Konsum in Teilen der Gesellschaft leider als normal angesehen werde, ungeachtet der gesundheitlichen Risiken und der kriminellen Netzwerke, die dahinterstehen.

Bedenklich ist schließlich folgende Beobachtung des BKA:

«Während Abschottung lange ein Kennzeichen der OK war, inszenieren insbesondere jüngere kriminelle Akteure – die sogenannte ‹Gen-Z-Mafia› Macht, Status und Gewalt zunehmend in den sozialen Medien.»

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Röper live im Homeoffice von NuoViso

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 15. September 2026 - 19:15
Da die deutschen Medien überhaupt nicht über den „Katschka-Kos-Plan“ berichten, mit dem die EU die totale Kontrolle über die Ukraine übernehmen will, berichte ich darüber umso mehr, denn im Grunde haben alle innenpolitischen Machtkämpfe in der Ukraine und die in den letzten Monaten bekannt gewordenen Korruptionsskandale in Kiew damit zu tun. Daher bin ich heute […]
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Rentenbeiträge fehlen: Trotzdem dürfen Arbeitsjahre bei der Rente nicht verschwinden

Mehr als sechs Jahre Beschäftigung standen auf dem Spiel: Von Mai 1998 bis November 2004 erhielt die Rentenversicherung Beiträge nur zum Teil Trotzdem musste die Kasse diese Zeiten für die Rente zählen.

Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied: Auch eine nur anteilige Beitragszahlung des Arbeitgebers kann ausreichen, um eine Pflichtbeitragszeit anzuerkennen. (L 7 R 182/21).

Unvollständige Beiträge sind keine verlorenen Rentenjahre

Im Rentenrecht ist es ein Unterschied, ob für eine Beschäftigung überhaupt keine Beiträge eingegangen sind, oder ob Beiträge geflossen sind, wenn auch nicht in vollständiger Höhe.

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber zwar Beiträge abgeführt. Allerdings fehlte ein Teil der geschuldeten Summe.

Das LSG entschied: Die tatsächlich geleisteten Beiträge reichten, um Wartezeiten für die Rente anzuerkennen. Für den Betroffenen ging es nicht um wenige Monate, sondern um mehr als sechs Jahre: von Mai 1998 bis November 2004.

Entscheidend war die Versicherungspflicht

Das Urteil bedeutet nicht, dass jeder beliebige Arbeitgeberbeitrag eine Pflichtbeitragszeit begründet. In diesem Fall bestand eine Versicherungspflicht, und der Arbeitgeber hatte Beiträge gezahlt.

Anders ist die Lage, wenn Beschäftigte von Anfang an versicherungsfrei waren. Zahlt ein Arbeitgeber dann lediglich gesetzlich vorgesehene Arbeitgeberbeiträge, entstehen daraus keine Pflichtbeitragszeiten für den Arbeitnehmer.

Der Knackpunkt lautet: Bestand erstens Versicherungspflicht und wurden zweitens Beiträge abgeführt, darf die Rentenversicherung die Zeiten nicht verwerfen, weil die Zahlung unvollständig war.

Fehler des Arbeitgebers können Jahrzehnte später auffallen

Solche Probleme zeigen sich häufig erst kurz vor der Rente. Beschäftigungen liegen dann oft Jahrzehnte zurück. Arbeitgeber existieren nicht mehr, Unterlagen fehlen und falsch verarbeitete Meldungen lassen sich nur schwer nachvollziehen.

Eine Lücke im Versicherungsverlauf kann erhebliche Folgen haben. Beitragszeiten beeinflussen nicht nur die Höhe der späteren Rente. Sie entscheiden auch über den Zugang zu abschlagsfreien Frührenten, zu Frührenten mit Abschlag, oder zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diese sind nämlich an die erreichten Versicherungszeiten gebunden.

Deshalb sollten Versicherte längere Lücken während einer nachweisbaren Beschäftigung niemals hinnehmen, ohne die Ursache zu prüfen.

Prüfen Sie Lücken während einer Beschäftigung besonders genau

Wer während eines fehlenden Zeitraums tatsächlich gearbeitet hat, sollte seinen Versicherungsverlauf kontrollieren und eine Kontenklärung beantragen.

Hilfreich sein können alte Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Sozialversicherungsmeldungen, Arbeitszeugnisse oder Schreiben des Arbeitgebers. Wertvoll sind Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Beiträge zur Rentenversicherung gemeldet oder abgeführt wurden.

Fehlen solche Nachweise, kann die Rentenkasse weitere Ermittlungen anstellen. Entscheidend ist, den fraglichen Zeitraum so genau wie möglich zu benennen und die damalige Beschäftigung nachvollziehbar zu belegen.

Rentenbescheid schon da: Widerspruch prüfen

Fällt eine solche Lücke erst im Rentenbescheid auf, sollten Betroffene schnell reagieren. Gegen den Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.

Dabei sollte Sie konkret zeigen, welche Beschäftigungszeit fehlt und weshalb sie als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt werden soll.

Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kommt ein Überprüfungsantrag infrage. Bei mehreren fehlenden Jahren lohnt sich diese erneute Prüfung lohnen.

Nicht jede Beitragslücke ist eine verloren

Das Urteil aus Mecklenburg-Vorpommern zeigt, dass Versicherte bei unvollständigen Beiträgen nicht vorschnell aufgeben dürfen. Im entschiedenen Fall reichte die anteilige Zahlung aus. Mehr als sechs Jahre Beschäftigung durften nicht wegen der unvollständigen Beiträge aus dem Rentenkonto verschwinden.

FAQ: Welche Rentenbeiträge zählen Zählen Arbeitsjahre auch bei unvollständigen Rentenbeiträgen?

Das kann der Fall sein. Das LSG Mecklenburg-Vorpommern erkannte eine Pflichtbeitragszeit trotz nur anteilig gezahlter Beiträge an.

Reicht jeder Arbeitgeberbeitrag aus?

Nein. Entscheidend ist unter anderem, ob für die Beschäftigung Versicherungspflicht bestand. Reine Arbeitgeberbeiträge bei einer tatsächlich versicherungsfreien Beschäftigung sind anders zu beurteilen.

Was tun bei fehlenden Arbeitsjahren im Rentenkonto?

Prüfen Sie Ihren Versicherungsverlauf und beantragen Sie eine Kontenklärung. Legen Sie vorhandene Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Sozialversicherungsmeldungen vor.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung Bund: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 55 SGB VI
Deutsche Rentenversicherung Bund: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 172 SGB VI
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.01.2026 – L 7 R 182/21
NWB: Berücksichtigung anteilig gezahlter Rentenversicherungsbeiträge als Beitragszeiten
Sozialgesetzbuch VI, § 55 – Beitragszeiten

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Gute Laune, schlechte Laune: Demokratie nur unter Vorbehalt

Dieter Schnaas beginnt seinen Kommentar in der “Wirtschaftswoche” mit einem bemerkenswerten Eingeständnis: Ausgerechnet die Versuche, der AfD finanzpolitische Unseriosität vorzuwerfen, seien nach dem Wahlsieg in Sachsen-Anhalt wenig überzeugend. Kanzler Friedrich Merz (CDU) habe selbst sein Wahlversprechen zur Schuldenbremse gebrochen; die Bundesregierung plane für 2027 eine Neuverschuldung von 200 Milliarden Euro; die Zinslast könne bis 2030 […]

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Pflege in der Familie: Arbeitgeber muss jedes Jahr 10 Ausfalltage bezahlen

Wenn Mutter, Vater oder Partner plötzlich zum Pflegefall werden, müssen Angehörige häufig innerhalb weniger Stunden die Versorgung organisieren. Beschäftigte können dafür bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben und unter bestimmten Voraussetzungen Pflegeunterstützungsgeld erhalten.

Besonders wichtig ist eine Änderung, die noch immer vielen Beschäftigten unbekannt ist: Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht inzwischen für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Früher war die Leistung grundsätzlich auf einmalig zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.

Die zehn Tage gibt es inzwischen jedes Kalenderjahr

Seit dem 1. Januar 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftigem nahen Angehörigen beansprucht werden. Damit kann beispielsweise auch jemand, der wegen seiner Mutter bereits im vergangenen Jahr Pflegeunterstützungsgeld erhalten hat, im neuen Kalenderjahr erneut einen Anspruch haben.

Voraussetzung bleibt jedoch eine akut aufgetretene Pflegesituation, in der die Pflege organisiert oder die Versorgung kurzfristig selbst sichergestellt werden muss. Die zehn Tage sind deshalb kein zusätzlicher Jahresurlaub für pflegende Angehörige.

Arbeitgeber muss die zehn Tage nicht bezahlen

Der häufig verwendete Begriff „bezahlte Pflegetage“ kann missverstanden werden. Nach § 2 Pflegezeitgesetz muss der Arbeitgeber den Arbeitslohn während dieser kurzfristigen Arbeitsverhinderung grundsätzlich nicht weiterzahlen, sofern sich ein Vergütungsanspruch nicht aus einer anderen Vorschrift, einem Tarifvertrag oder einer Vereinbarung ergibt.

Stattdessen springt in vielen Fällen die Pflegeversicherung mit dem Pflegeunterstützungsgeld ein. Die Leistung soll einen erheblichen Teil des durch die Freistellung ausfallenden Arbeitsentgelts ersetzen.

Pflegekasse zahlt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts

Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Wurden innerhalb der zwölf Monate vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen bezogen, kann die Berechnung sogar auf 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts steigen.

Eine Obergrenze ist allerdings zu beachten. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums zum Pflegeunterstützungsgeld darf die Leistung 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nicht überschreiten.

Regelung Anspruch Wichtig Kurzfristige Freistellung Bis zu 10 Arbeitstage Akute Pflegesituation erforderlich Pflegeunterstützungsgeld Bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr Je pflegebedürftigem Angehörigen Höhe Grundsätzlich 90 Prozent des Nettoausfalls Unter Umständen 100 Prozent Zahlende Stelle Pflegekasse oder private Pflegeversicherung Versicherung des Pflegebedürftigen ist zuständig Nachweis Bescheinigung erforderlich Seit 2026 auch durch Pflegefachperson möglich Auch ohne bereits festgestellten Pflegegrad kann ein Anspruch bestehen

Ein häufiges Missverständnis betrifft den Pflegegrad: Die pflegebedürftige Person muss nicht zwingend bereits einen bestandskräftig festgestellten Pflegegrad besitzen. Es kann genügen, dass voraussichtlich Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung besteht.

Das ist gerade bei plötzlichen Ereignissen wichtig, beispielsweise nach einem Schlaganfall, einem schweren Sturz oder einer unerwarteten Entlassung aus dem Krankenhaus. Einen ausführlichen Überblick dazu finden Sie auch in unserem Beitrag „Pflegegeld: Alle Beschäftigten haben dieses wichtige Recht – auch ohne Pflegegrad“.

Seit 2026 kann auch eine Pflegefachperson den Nachweis ausstellen

Seit Anfang 2026 wurde der Nachweis erleichtert. Neben einer ärztlichen Bescheinigung kann inzwischen auch eine Pflegefachperson bestätigen, dass die Voraussetzungen für die kurzfristige Arbeitsverhinderung vorliegen.

Das kann beispielsweise hilfreich sein, wenn bereits ein ambulanter Pflegedienst beteiligt ist oder die pflegebedürftige Person im Krankenhaus versorgt wird. Mehr dazu erläutern wir im Beitrag „Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatz und Bescheinigung durch Pflegefachperson“.

Der Arbeitgeber muss sofort informiert werden

Beschäftigte dürfen bei einem akuten Pflegefall nicht einfach ohne Nachricht zu Hause bleiben. Sie müssen dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass sie an der Arbeitsleistung verhindert sind und wie lange die Verhinderung voraussichtlich dauern wird.

Der Arbeitgeber kann außerdem einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit der Maßnahmen verlangen. Beschäftigte sollten deshalb möglichst früh für eine entsprechende Bescheinigung sorgen.

Der Antrag geht nicht an die eigene Krankenkasse

Ein weiterer häufiger Fehler betrifft die zuständige Stelle. Das Pflegeunterstützungsgeld wird grundsätzlich bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beziehungsweise bei deren privater Pflege-Pflichtversicherung beantragt.

Pflegt eine Arbeitnehmerin beispielsweise ihren gesetzlich pflegeversicherten Vater, ist dessen Pflegekasse Ansprechpartner. Der Antrag soll nach dem Gesetz unverzüglich gestellt werden.

Mehrere Geschwister müssen sich die zehn Tage teilen

Besonders wichtig ist die Regelung für Familien, in denen sich mehrere berufstätige Angehörige kümmern. Beanspruchen mehrere Beschäftigte wegen derselben pflegebedürftigen Person Pflegeunterstützungsgeld, stehen ihnen nicht jeweils zehn bezahlte Tage zur Verfügung.

Für denselben Pflegebedürftigen sind die Ansprüche auf Pflegeunterstützungsgeld zusammen auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Zwei Geschwister könnten die Tage beispielsweise untereinander aufteilen.

Die Betriebsgröße spielt bei den zehn Akuttagen keine Rolle

Anders als bei längeren Formen der Pflegezeit ist die kurzfristige Arbeitsverhinderung nicht von einer bestimmten Zahl von Beschäftigten im Betrieb abhängig. Auch Arbeitnehmer in kleinen Betrieben können sich deshalb bei einer akuten Pflegesituation auf § 2 Pflegezeitgesetz berufen.

Das ist ein erheblicher Unterschied zur längeren Pflegezeit und Familienpflegezeit, für die gesetzliche Schwellenwerte bei der Betriebsgröße gelten. Weitere Informationen zu längeren Freistellungen finden Sie in unserem Beitrag „Plötzlich Pflegefall – so sichern Sie sich Zeit und Geld vom Arbeitgeber“.

Auch Kündigungsschutz kann bestehen

Wer die kurzfristige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nimmt, fällt zudem unter den besonderen Kündigungsschutz des Pflegezeitgesetzes. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist während des geschützten Zeitraums grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulässig.

Das bedeutet allerdings keinen absoluten Schutz vor jeder Kündigung. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklären.

Pflegeunterstützungsgeld ist nicht mit Pflegegeld zu verwechseln

Pflegeunterstützungsgeld und Pflegegeld sind zwei völlig unterschiedliche Leistungen. Das Pflegeunterstützungsgeld ersetzt kurzfristig Arbeitsentgelt eines Beschäftigten, während das reguläre Pflegegeld nach dem SGB XI an die pflegebedürftige Person gezahlt wird.

Pflegegeld gibt es grundsätzlich erst ab Pflegegrad 2, während das Pflegeunterstützungsgeld bereits in einer akuten Situation möglich sein kann, obwohl ein Pflegegrad noch nicht endgültig festgestellt wurde. Wie sich Pflegegeld und andere Leistungen unterscheiden, erklären wir ausführlich im Beitrag „Bei Pflegegrad 1: Welche Geldleistungen Angehörige trotzdem erhalten können“.

Warum die jährliche Regelung für Angehörige so wichtig ist

Gerade bei älteren oder schwer erkrankten Angehörigen treten akute Versorgungssituationen nicht nur einmal auf. Ein Krankenhausaufenthalt im einen Jahr kann abgeschlossen sein, während im folgenden Jahr erneut kurzfristig eine Betreuung organisiert werden muss.

Die seit 2024 geltende Jahresregelung berücksichtigt solche wiederkehrenden Belastungen deutlich besser als die frühere Einmalregelung. Beschäftigte sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass ein bereits früher bezogenes Pflegeunterstützungsgeld den Anspruch für alle kommenden Jahre verbraucht hat.

Praxisbeispiel: Mutter kommt überraschend aus dem Krankenhaus

Die 52-jährige Sabine arbeitet Vollzeit und erfährt am Montag, dass ihre 81-jährige Mutter bereits am Mittwoch nach einem Sturz aus dem Krankenhaus entlassen werden soll. Sabine muss kurzfristig einen Pflegedienst, Hilfsmittel und die Betreuung zu Hause organisieren und bleibt deshalb fünf Arbeitstage der Arbeit fern.

Ihr Arbeitgeber zahlt für diese Tage kein Arbeitsentgelt, sodass Sabine Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse ihrer Mutter beantragt. Hat sie keine berücksichtigungsfähigen Einmalzahlungen erhalten, werden grundsätzlich 90 Prozent ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts für die anspruchsberechtigten Tage zugrunde gelegt.

Hat Sabine im selben Kalenderjahr später erneut eine akute Pflegesituation wegen ihrer Mutter, stehen für das Pflegeunterstützungsgeld grundsätzlich noch bis zu fünf der insgesamt zehn möglichen Arbeitstage zur Verfügung. Im folgenden Kalenderjahr kann bei einer neuen akuten Pflegesituation erneut ein Anspruch für bis zu zehn Arbeitstage entstehen.

Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungsgeld 1. Bekomme ich wirklich jedes Jahr zehn Pflegetage?

Pflegeunterstützungsgeld kann für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr beansprucht werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Es handelt sich jedoch nicht um frei verfügbare zusätzliche Urlaubstage, sondern um eine Absicherung für eine akut aufgetretene Pflegesituation.

2. Bezahlt mein Arbeitgeber die zehn Tage?

Grundsätzlich besteht aus dem Pflegezeitgesetz selbst kein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber während dieser Tage das Gehalt weiterzahlt. Gibt es keine anderweitige Entgeltfortzahlung, kann stattdessen Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegeversicherung in Betracht kommen.

3. Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Grundsätzlich werden 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts berücksichtigt. Bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate kann die Berechnung auf 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts steigen, wobei eine gesetzliche Höchstgrenze gilt.

4. Muss bereits ein Pflegegrad festgestellt worden sein?

Nein, ein bereits bewilligter Pflegegrad ist nicht in jedem Fall erforderlich. Es kann ausreichen, dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit voraussichtlich erfüllt werden.

5. Wo muss ich das Pflegeunterstützungsgeld beantragen?

Zuständig ist grundsätzlich die Pflegekasse oder private Pflege-Pflichtversicherung der Person, um die sich der Beschäftigte kümmert. Der Antrag sollte unverzüglich gestellt und mit der notwendigen Bescheinigung eingereicht werden.

6. Können Geschwister jeweils zehn Tage bekommen?

Nein, wenn mehrere Beschäftigte Pflegeunterstützungsgeld wegen derselben pflegebedürftigen Person beanspruchen, sind ihre Ansprüche zusammen auf bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Die Tage können jedoch zwischen den Angehörigen aufgeteilt werden.

7. Gilt das Recht auch in einem kleinen Betrieb?

Ja, für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz gibt es keine Mindestgröße des Arbeitgebers. Damit können auch Beschäftigte kleiner Unternehmen dieses Recht nutzen, sofern eine entsprechende akute Pflegesituation besteht.

8. Kann ich die zehn Tage auch nutzen, wenn ich sie schon im vergangenen Jahr hatte?

Ja, genau das ist die wichtige Verbesserung gegenüber der früheren Rechtslage. Das Pflegeunterstützungsgeld kann bei Vorliegen der Voraussetzungen in einem neuen Kalenderjahr erneut für bis zu zehn Arbeitstage wegen derselben pflegebedürftigen Person beansprucht werden.

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Jobcenter musste Bürgergeld nachzahlen und stoppte dann Leistungsbezug – Gerichtsantrag scheiterte

15.025 Euro vom Jobcenter waren vor der Anrechnung geschützt und wurden trotzdem der Grund, warum eine Leistungsbezieherin vor Gericht leer ausging.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied: Die Nachzahlung war grundsätzlich weder Einkommen noch anrechenbares Vermögen. Weil das Geld aber tatsächlich verfügbar war, fehlte der Frau die akute finanzielle Notlage für einen erfolgreichen Eilantrag. (L 2 AS 1140/26 ER-B).

Der Fall zeigt damit eine juristische Hürde, die viele Leistungsbezieher nicht kennen, und über die sie schnell stolpern: Geschütztes Geld, das nicht die Grundsicherung kürzt, kann vor Gericht trotzdem Probleme bereiten.

Jobcenter zahlte 15.025 Euro nach

Die Antragstellerin erhielt im Januar 2026 neben ihren laufenden Leistungen eine Nachzahlung des Jobcenters von 15.025 Euro für zurückliegende Zeiträume.

Ab Februar zahlte das Jobcenter keine laufenden Leistungen mehr. Später lehnte es die Weiterbewilligung unter Hinweis auf die Regelungen zur Erreichbarkeit ab.

Die Frau beantragte deshalb beim Sozialgericht vorläufigen Rechtsschutz. Sie wollte erreichen, dass das Jobcenter bis zur endgültigen Klärung weiterzahlt.

Der Antrag scheiterte.

Die Nachzahlung war grundsätzlich geschützt

Das LSG behandelte die 15.025 Euro grundsätzlich weder als Einkommen noch als anrechenbares Vermögen. Allein weil eine Nachzahlung auf dem Konto eingeht, darf das Jobcenter daraus nicht unbedingt neues Einkommen machen und laufende Leistungen kürzen.

Der entscheidende Punkt lag an anderer Stelle.

Warum die 15.025 Euro den Eilantrag trotzdem zu Fall brachten

Wer vom Sozialgericht eine einstweilige Anordnung verlangt, muss nicht nur einen möglichen Leistungsanspruch glaubhaft machen. Er muss auch zeigen, dass eine schnelle gerichtliche Entscheidung notwendig ist.

Dafür braucht es einen Anordnungsgrund. Es muss eine aktuelle Notlage bestehen, bei der die Entscheidung im normalen Klageverfahren nicht abgewartet werden kann. Genau daran fehlte es nach Ansicht der Richter.

Die Frau hatte kurz zuvor 15.025 Euro erhalten. Damit standen ihr erhebliche finanzielle Mittel zur Verfügung, mit denen sie ihren Lebensunterhalt vorübergehend sichern konnte.

Die Nachzahlung blieb also leistungsrechtlich geschützt. Für die Frage, ob sofortiger gerichtlicher Schutz notwendig war, durfte sie jedoch  berücksichtigt.

Geschützt heißt nicht, dass das Gericht das Geld ignoriert

Bei der Leistungsberechnung geht es darum, ob das Jobcenter einen Geldbetrag als Einkommen oder Vermögen anrechnen darf.

Im Eilverfahren geht es dagegen darum, ob Sie gerade so dringend auf weitere Leistungen angewiesen sind, dass das Gericht sofort eingreifen muss.

Deshalb kann Geld bei der Leistungsberechnung geschützt sein und trotzdem gegen die Eilbedürftigkeit sprechen.

Frau hatte das Geld an ihre Mutter überwiesen

Die Antragstellerin erklärte, sie habe die Nachzahlung an ihre Mutter weitergegeben. Diese habe zuvor Kosten für sie übernommen, die sie nun zurückgezahlt hätte. Das reichte dem Gericht nicht. Nach den Feststellungen im Verfahren war nicht ausreichend belegt, dass sie die gesamte Summe sofort hätte zurückzahlen müssen.

Schulden bei Angehörigen müssen nachvollziehbar sein

Wer eine hohe Nachzahlung erhält, sie kurz darauf an Angehörige überweist und anschließend einen Eilantrag stellt, sollte nachweisen können, weshalb diese Zahlung notwendig war. Haben Eltern, Kinder oder andere Angehörige zuvor Miete, Lebensmittel oder andere Kosten vorgestreckt, sollten Sie Darlehensabsprachen, Kontoauszüge und Zahlungsbelege aufbewahren.

Entscheidend ist nicht nur, dass das Geld abgeflossen ist. Das Gericht kann auch fragen, warum Sie es gerade zu diesem Zeitpunkt vollständig zurückzahlen mussten.

Eine freiwillige Überweisung beseitigt die zuvor vorhandenen finanziellen Mittel nicht automatisch für die Prüfung der Eilbedürftigkeit.

Bei einem Eilantrag zählt Ihre aktuelle finanzielle Lage

Wenn das Jobcenter Leistungen einstellt, reicht es vor Gericht deshalb nicht, zu zeigen, dass ein Bescheid wahrscheinlich rechtswidrig ist. Sie sollten auch Ihre gegenwärtige finanzielle Notlage belegen; denn diese rechtfertigt die Eilbedürftigkeit.

Dazu gehören aktuelle Kontoauszüge, vorhandenes Bargeld und andere kurzfristig verfügbare Mittel. Sind kurz zuvor größere Beträge abgeflossen, sollten Sie erklären und belegen können, weshalb diese Ausgaben notwendig waren.

Gerade hohe Nachzahlungen können sonst dazu führen, dass das Gericht trotz eines vermutlichen Leistungsanspruchs keinen Anlass für eine sofortige Entscheidung sieht.

Streit um die Erreichbarkeit musste das Gericht nicht abschließend klären

Im Verfahren ging es zusätzlich um die Erreichbarkeit der Antragstellerin und die Frage, ob das Jobcenter deshalb weitere Leistungen verweigern durfte. Diese Frage musste das LSG im Eilverfahren jedoch nicht abschließend entscheiden.

Der Antrag scheiterte bereits daran, dass wegen der zuvor verfügbaren 15.025 Euro keine ausreichende akute finanzielle Notlage glaubhaft gemacht worden war.

Auch wenn Sie also gute Argumente gegen die Entscheidung des Jobcenters haben, kann ein Eilantrag scheitern, wenn Sie die Dringlichkeit nicht ausreichend belegen.

Was Sie bei einer hohen Jobcenter-Nachzahlung beachten sollten

Eine hohe Nachzahlung dürfen Sie nicht vorschnell mit normalem Einkommen gleichsetzen. Trotzdem sollten Sie bedenken, dass verfügbare Mittel bei einem späteren Eilantrag eine Rolle spielen können.

Begleichen Sie daraus Schulden oder notwendige Ausgaben, bewahren Sie Nachweise auf. Bei Zahlungen an Angehörige sollte nachvollziehbar sein, worauf die Forderung beruht und warum die Rückzahlung fällig war.

Vor Gericht zählt nicht allein, wie viel Geld noch auf Ihrem Konto liegt. Entscheidend kann auch sein, was mit einer kurz zuvor erhaltenen hohen Summe passiert ist.

FAQ: Nachzahlung des Jobcenters, Eilantrag beim Sozialgericht Darf das Jobcenter die 15.025 Euro als Einkommen anrechnen?

Nach dem Beschluss des LSG Baden-Württemberg war die konkrete Jobcenter-Nachzahlung grundsätzlich weder Einkommen noch anrechenbares Vermögen.

Warum scheiterte der Eilantrag trotzdem?

Für vorläufigen Rechtsschutz braucht es eine aktuelle finanzielle Notlage. Weil der Antragstellerin kurz zuvor 15.025 Euro zur Verfügung standen, sah das Gericht diese Dringlichkeit nicht als ausreichend belegt an.

Was sollte ich bei Zahlungen an Angehörige beachten?

Dokumentieren Sie, warum Sie Geld schulden, in welcher Höhe und wann es zurückgezahlt werden musste. Gerade bei größeren Beträgen können Kontoauszüge, Darlehensabreden und Belege entscheidend sein.

Quellen

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2026 – L 2 AS 1140/26 ER-B
Tacheles e. V., Rechtsprechungsticker KW 33/2026

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Pflegekasse lässt sich zu viel Zeit: Gericht spricht 70 Euro pro Woche zu

Entscheidet die Pflegekasse zu spät über einen Pflegeantrag, können 70 Euro für jede angefangene Woche der überschrittenen Frist fällig werden. Ein neues Urteil des Hessischen Landessozialgerichts verschärft diese Regel zugunsten der Versicherten: Die Frist endet nicht schon mit dem Versand des Bescheids, sondern grundsätzlich erst mit dessen Zugang.

Im konkreten Fall brachte das dem Kläger noch weitere 70 Euro. (L 6 P 23/25).

So berechnet sich der Anspruch

Über einen Antrag auf Pflegeleistungen muss die Pflegekasse grundsätzlich innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang schriftlich entscheiden. Überschreitet sie diese Frist aus Gründen, die sie zu vertreten hat, sieht § 18c Abs. 5 SGB XI 70 Euro für jeden folgenden Wochenbeginn vor.

Schon der Beginn einer weiteren Woche kann daher  70 Euro mehr bedeuten. Bei einer begonnenen Woche sind es 70 Euro, bei zwei begonnenen Wochen 140 Euro und bei drei begonnenen Wochen 210 Euro.

Für die Berechnung kommt es auf wenige Tage an. Darum war im Verfahren vor dem Hessischen LSG entscheidend, wann der Bescheid den Versicherten erreichte.

Bescheid abschicken reicht nicht

Die Pflegekasse kann die Frist nicht dadurch beenden, dass sie den Bescheid ausstellt oder zur Post gibt. Maßgeblich ist die Bekanntgabe der Entscheidung, und damit muss diese die Betroffenen erreichen.

Geht der Bescheid dem Antragsteller erst nach Beginn einer weiteren Überschreitungswoche zu, kostet das die Kasse zusätzliche 70 Euro.

Kläger erhielt weitere 70 Euro

Im Verfahren ging es um einen Pflegeantrag vom 25. Juni 2022. Die Pflegekasse hatte wegen ihrer verspäteten Entscheidung bereits eine Zahlung berücksichtigt.

Der Kläger verlangte eine weitere Wochenpauschale. Das Landessozialgericht gab ihm recht und sprach ihm weitere 70 Euro zu.

Für Versicherte lohnt es sich also, neben dem Eingang des Pflegeantrags auch festzuhalten, wann sie den Bescheid erhalten haben.

70 Euro gibt es nicht bei jeder Verzögerung

Die Zahlung entsteht nicht bei jedem verspäteten Pflegebescheid. Die Pflegekasse muss für die Verzögerung grundsätzlich verantwortlich sein.

Andere Umstände können die Frist ändern: das Fehlen nötiger Unterlagen oder ein verzögerter Gutachtertermin  (sofern die Kasse die Verzögerung nicht verursacht hat)

Eine gesetzliche Ausnahme besteht außerdem für bestimmte Versicherte in vollstationärer Pflege, bei denen mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde.

Auch kürzere Fristen in vielen Fällen

In dringenden Fällen muss das Verfahren sogar schneller laufen. Dazu zählen Situationen im Krankenhaus, in einer Rehabilitationseinrichtung, palliative Versorgung sowie Fälle, in denen  Pflegezeit oder Familienpflegezeit eine Rolle spielen.

Sie sollten zunächst klären, welche Entscheidungs- oder Begutachtungsfrist in ihrem Fall galt.

Diese Daten sollten Betroffene prüfen

Wichtig sind vor allem der Eingang des Pflegeantrags bei der Pflegekasse, das Ende der Frist und der Zeitpunkt der Entscheidung.

Anschließend ist zu prüfen, wie viele Wochen der Fristüberschreitung begonnen haben. Jede davon kann einen Anspruch von 70 Euro auslösen.

Wenige Tage können weitere 70 Euro bringen

Das Urteil klärt für Pflegebedürftige die Berechnung. Die Entschädigung steigt nicht erst nach jeweils sieben abgelaufenen # Tagen. Es genügt, dass eine weitere Woche begonnen hat. Deshalb können wenige Tage über  70 Euro mehr entscheiden.

FAQ: Anspruch bei verspätetem Pflegebescheid Gibt es bei jedem verspäteten Bescheid 70 Euro?

Nein. Die Pflegekasse muss die Verzögerung grundsätzlich zu vertreten haben. Außerdem gibt es gesetzliche Ausnahmen sowie mögliche Fristhemmungen.

Wie hoch ist die Zahlung?

Für jede begonnene Woche der zurechenbaren Fristüberschreitung sind grundsätzlich 70 Euro vorgesehen.

Muss eine volle weitere Woche vergangen sein?

Nein. Bereits eine begonnene weitere Woche kann zusätzliche 70 Euro bringen.

Quellen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 37 SGB X – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.04.2026 – L 6 P 23/25

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Jobcenter verhindern mit Probearbeitsverträgen Arbeitsplätze für Bürgergeld-Bezieher

Immer wieder erreichen uns Fälle, in denen Jobcenter potentielle Arbeitgeber zum Abschluss von Verträgen zwingen, damit Arbeitslose Bürgergeld-Bezieher bei diesen Probearbeiten dürfen.

Begründet wird dies von Jobcentern damit, dass jede Probearbeit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit Vergütungsanspruch darstellen würde, weshalb ohne Verträge, mit denen das Jobcenter aus der Probearbeit eine Eingliederungsmaßnahme macht, der Straftatbestand der Schwarzarbeit erfüllt wäre.

Gegenüber Arbeitslosen und Bürgergeldempfängern wird zudem behauptet, dass man während einer Probearbeit nicht versichert und nicht mehr arbeitslos wäre bzw. nicht mehr der Vermittlung zur Verfügung stehe, womit man den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Bürgergeld verlieren würde. Das ein solches repressives Verhalten Arbeitgeber abstößt, ist sicher verständlich.

Probearbeit ist keine Schwarzarbeit

Der Begriff “Probearbeit” ist rechtlich nicht definiert und wird synonym mit den Begriffen Einfühlungsverhältnis, Kennenlern- oder Schnuppertag verwendet.

Das Probearbeit in den allermeisten Fällen kein Beschäftigungsverhältnis ist – insbesondere, wenn vereinbart wurde, dass keine Vergütung gezahlt wird und der Probearbeitende nicht in den Betrieb eingegliedert ist – hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 20.08.2019, B 2 U 1/18 R, sehr klar herausgearbeitet.

Die übliche Probearbeit, die nur wenige Stunden andauert, während der man zuschaut, oder unter Anleitung selbst tätig wird, stellt lt. Bundessozialgericht kein Beschäftigungsverhältnis dar.

Damit trotzdem aus einer solchen Probearbeit ein Beschäftigungsverhältnis wird, muss vorher eine bindende Einstellungszusage nach § 145 BGB erfolgt sein, sodass es im Anschluss daran zum Abschluss eines Arbeitsvertrags kommen muss.

Das dürfte jedoch eine absolute Ausnahme darstellen, denn im Normalfall wird eine Probearbeit dazu dienen, sich vorab zu „beschnuppern“ um festzustellen, ob die Tätigkeit etwas für den Bewerber ist und ob dieser ins Team passt, also etwas, das vor einer Einstellungszusage und dem Abschluss eines Arbeitsvertrages passiert.

Wenn eine Probearbeit jedoch kein Beschäftigungsverhältnis ist, dann kann Probearbeit auch nicht zur Schwarzarbeit führen.

Versicherungsschutz auch beim Probearbeiten

Wie das Bundessozialgericht im o.g. Urteil klarstellte, besteht auch bei einer Probearbeit, die kein Beschäftigungsverhältnis darstellt, grundsätzlich Versicherungsschutz kraft Gesetzes als sog “Wie-Beschäftigter” gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII.
Das Probearbeiten vom Jobcenter vorab genehmigt werden muss, weil sonst kein Versicherungsschutz bestehen würde, ist also falsch.

Anspruch auf Arbeitslosengeld/Bürgergeld während des Probearbeitens

Das dritte Argument, das gern von Jobcentern und Arbeitsämtern gebracht wird, ist die Behauptung, dass man während einer Probearbeit nicht mehr arbeitslos wäre und nicht mehr der Vermittlung zur Verfügung stehe, womit man den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Bürgergeld verlieren würde. Auch diese Behauptung hält einer näheren Überprüfung nicht stand.

Wenn eine Probearbeit kein Beschäftigungsverhältnis ist, dann kann Probearbeit auch nicht dazu führen, dass man nicht mehr arbeitslos ist.

Eine lediglich stundenweise Abwesenheit von Zuhause für eine Probearbeit muss durch das Jobcenter nicht genehmigt werden, beeinträchtigt die Verfügbarkeit für das Jobcenter also nicht, und selbst eine Vollzeitbeschäftigung steht der Verfügbarkeit für das Jobcenter nicht entgegen. Probearbeiten gefährdet den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Bürgergeld somit nicht.

Atypische Fälle

Natürlich gibt es Fälle, in denen potentielle Arbeitgeber von Bewerbern mehrere Tage oder sogar Wochen der Probearbeit ohne Vergütung fordern, während dessen diese voll in den Betrieb eingegliedert sind.

Dabei handelt es sich dann jedoch faktisch um eine Probezeit ohne Arbeitsvertrag, keine Probearbeit. So etwas würde tatsächlich den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Bürgergeld gefährden und Arbeitgebern dem Vorwurf der Schwarzarbeit aussetzen.

Eigentlich rechtswidrig, legalisieren Jobcenter und Arbeitsämter so etwas, indem sie daraus per Vertrag mit dem Arbeitgeber eine Eingliederungsmaßnahme machen.

Wie Jobcenter Arbeitsverhältnisse verhindern

In einem besonders krassen Fall hatte ein Arbeitsloser das kurzfristige Angebot eines potentiellen Arbeitgebers einer Probearbeit am Folgetag angenommen. Als das zuständige Jobcenter nachträglich davon erfuhr, rief es den potentiellen Arbeitgeber an, maßregelte diesen und drohte mit einer Anzeige wegen Schwarzarbeit.

Irritiert und abgestoßen von diesem übergriffigen Verhalten sah der potentielle Arbeitgeber von einer Einstellung des Bewerbers ab.
Die Mitarbeiterin des Jobcenters hat hier eklatantes Fehlverhalten bewiesen.

Zunächst mal hätte sie den potentiellen Arbeitgeber gar nicht anrufen dürfen, denn indem sie das tat, offenbarte sie diesem den Bürgergeldbezug des Bewerbers, was einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Sozialdatenschutz darstellt. Und mit der Bedrohung des potentiellen Arbeitgebers hat sie sich nicht nur im Ton vergriffen, sondern möglicherweise auch nach § 241 StGB strafbar gemacht.

Das so ein Verhalten dazu führt, dass Arbeitgeber mit Jobcentern nichts zu tun haben wollen, was wiederum die Jobsuche für Arbeitslose erheblich erschwert, dürfte klar sein.

Was man dagegen tun kann

Da diese falschen Rechtsauffassungen zur Probearbeit bundesweit verbreitet sind, sollte man als Arbeitsloser diesen Begriff gegenüber seinem Jobcenter gar nicht erst benutzen, sondern stattdessen von einem „Schnuppertag“ sprechen.

Sollte es trotzdem zu einem ähnlichen Vorfall kommen wie dem oben beschriebenen, stehen einem die Rechtsmittel der Dienstaufsichtsbeschwerde sowie der Beschwerde beim Bundesdatenschutzbeauftragen, oder wenn es sich um eine sog. Optionskommune handelt beim Landesdatenschutzbeauftragten, zur Verfügung.

Und auf einen atypischen Fall von Probearbeit sollte man sich nur dann einlassen, wenn das Jobcenter diesen zuvor als Eingliederungsmaßnahme legalisiert hat.

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Modell zeigt Anzeichen für einen Winter mit Blockierungs-Wetterlagen

Cap Allon

Das neueste Saisonmodell des Met Office deutet auf eine zunehmend zu Blockierungen neigende Wetterlage für den kommenden Winter hin.

Die GloSea-Simulation vom September (Karten unten) zeigt die mittleren Anomalien des Luftdrucks auf Meereshöhe für Dezember bis Februar.

Anstelle des klassischen positiven NAO-Musters – (sehr) tiefer Luftdruck in der Nähe von Island, wobei eine starke Strömung vom Atlantik milde Luftmassen aus Südwesten nach Westeuropa treibt – simuliert das Modell wiederholt einen höheren Luftdruck in Richtung Grönland und den hohen Breitengraden.

Gleichzeitig wird der niedrigere Luftdruck weiter nach Süden über den Nordatlantik und in Richtung Europa gedrückt.

Das Signal verstärkt sich im Laufe des Winters.

Bereits im Dezember ist eine Blockierung um Grönland zu erkennen. Im Januar bleibt das gestörte atlantische Muster bestehen. Im Februar wird diese Konstellation noch deutlich ausgeprägter: Im hohen Norden liegt ein Hochdruckgebiet, unter dem sich ein breiter Tiefdruckgürtel erstreckt.

Eine solche Blockierung kann den Jetstream nach Süden drängen und so den Weg für kältere Luft aus Norden oder Osten ebnen.

Die Karten deuten zudem auf ein ähnlich gestörtes Muster über Nordamerika hin, mit Hochdruckgebieten um Grönland und Nordkanada sowie Tiefdruckgebieten weiter südlich. Diese Konstellation kann ebenfalls die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass arktische Luft in die USA vordringt, doch handelt es sich hierbei um Luftdruckkarten – nicht um Temperaturvorhersagen. Sie reichen für sich allein nicht aus, um einen kalten Winter in den USA vorherzusagen.

Dieses Signal kommt nach einem heißen Sommer in Großbritannien.

Auf einen heißen Sommer folgt nicht immer ein kalter Winter, aber es gibt bemerkenswerte Präzedenzfälle. Auf den berühmt-berüchtigten heißen Sommer von 1976 folgte ein kalter Winter 1976/77, während auf den außergewöhnlichen Sommer von 1995 ein sehr kalter Winter folgte.

Der wichtige Punkt ist, dass die Energiebilanz der Erde ein Gleichgewicht anstrebt.

Schauen wir mal, was da kommt!

Link: https://electroverse.substack.com/p/arctic-sea-ice-decline-stalled-nearly?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

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Schon vor einiger Zeit fand sich auf dem (deutschsprachigen) Blog vom „Schneefan“ diese Meldung:

Statistik: Machen ein starker El Niño und eine negative PDO einen kommenden Eiswinter wie 2009/10 in Europa?

Die experimentellen Langfristprognosen von NOAA/CFSv2 (rechts) rechnen für den kommenen NH-Winter mit einem starken El Niño im äquatorialen Pazifik und mit dem Muster einer negativen PDO im Nordpazifik. „Die Kombination aus einer negativen Pazifischen Dekaden-Oszillation (PDO) und einem starken El Niño erhöht statistisch das Risiko für ein signifikantes Kälte- und Einbruchszenario im Spätwinter (Januar bis März) in Nord- und Mitteleuropa. Die physikalischen Prozesse: 1. Polarwirbel-Schwächung: Ein starker El Niño sendet atmosphärische Wellen (Rossby-Wellen) in die höhere Atmosphäre. Wenn diese auf die Druckmuster einer negativen PDO treffen, verstärkt sich der Energietransfer in die Stratosphäre. Dies triggert plötzliche Stratosphärenerwärmungen (Sudden Stratospheric Warming). Der Polarwirbel bricht zusammen, was eisige Arktisluft nach Süden lenkt. 2. Blockierende Hochdruckgebiete: Durch den Zusammenbruch des Polarwirbels bildet sich oft eine negative Nordatlantische Oszillation (NAO). Es entstehen stabile Blockierungshochs über Island, Grönland oder Skandinavien. Diese blockieren die milden Atlantiktiefs und öffnen die Tür für kontinentale Kaltluft aus Osten. Ein prominentes Beispiel für diese seltene Kombination war der Winter 2009/2010. Trotz eines starken El Niños erlebte Europa – begünstigt durch die pazifischen Randbedingungen – einen der kältesten und schneereichsten Winter der jüngeren Geschichte mit extrem negativen NAO-Werten und massivem Chaos auf den Straßen.“ Quellen: WO-Rückblick Winter 2009/10 Deutschland und NOAA/CFSv2-Prognosen SSTA global NH-Winter 2026/27 mit Ergänzungen

Link: https://wobleibtdieglobaleerwaermung.wordpress.com/2026/08/05/warmer-und-trockener-august-in-deutschland/#more-886212 (Scrollen bis „Update vom 18. 9.“)

Der Beitrag Modell zeigt Anzeichen für einen Winter mit Blockierungs-Wetterlagen erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Emin Ay wird neuer Ko-Bürgermeister von Amed

Emin Ay wird neuer Ko-Bürgermeister der Großstadtkommune Amed (tr. Diyarbakır). Er folgt auf Doğan Hatun, der sein Amt im Juli im Rahmen des sogenannten Rücktrittsprinzips niedergelegt hatte. Wie der Rat für demokratische Kommunalverwaltungen der DEM-Partei mitteilte, wurden vor der Entscheidung die Einschätzungen und Vorschläge des Stadtrats von Amed, der Parteiorganisationen auf Provinz- und Bezirksebene sowie demokratischer Institutionen in der Stadt eingeholt.

Das Verfahren sei entsprechend den im Grundsatzpapier für demokratische Kommunalverwaltungen festgelegten Regeln auf Grundlage „gemeinsamer Vernunft und kollektiven Willens“ geführt worden. Die dabei entstandenen Vorschläge seien anschließend gemeinsam mit den Parteigremien ausgewertet worden. „In diesem Sinne wird Emin Ay von heute an das Amt des Ko-Bürgermeisters der Großstadtkommune Amed ausüben“, erklärte der Rat.

Die DEM-Partei bezeichnete das System des Ko-Vorsitzes zugleich als mehr als ein Verwaltungsmodell. Es sei ein demokratischer Mechanismus, der die direkte Beteiligung der Gesellschaft an der kommunalen Verwaltung stärke und den Willen der Bevölkerung ins Zentrum der Entscheidungsprozesse stelle. Auch unter Emin Ay solle die Kommunalpolitik auf gesellschaftlicher Beteiligung, kollektiver Entscheidungsfindung und dem Willen der Bevölkerung beruhen.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52245

 

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Ezidische Jugendpartei eröffnet Zentrum in Şengal

Die Partiya Ciwanên Êzidî (Partei der ezidischen Jugend) hat ein neues Zentrum in Şengal eröffnet. Die Partei, die im April ihren Gründungskongress abgehalten hatte, bezog damit erstmals eigene Räumlichkeiten im Stadtteil Rojhilat.

An der Eröffnung nahmen der Parteivorsitzende Elî Elyas Osman, Mitglieder des Politbüros, der Ko-Vorsitzende des Volksrats von Şengal, Azad Hisên, Mitglieder der ezidischen Frauenbewegung TAJÊ sowie Vertreter:innen verschiedener Institutionen teil.

In seiner Eröffnungsrede erklärte Osman, die Partei verfolge eine politische und gesellschaftliche Strategie. „Die ezidische Jugendpartei ist eine Partei aller Ezid:innen und hat die Einheit der ezidischen Gemeinschaft zum Ziel“, sagte er und dankte den Anwesenden für ihre Teilnahme.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-51085

 

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Kundgebung vor Europarat fordert Freiheit für Abdullah Öcalan

Vor dem Sitz des Europarats in Straßburg haben Kurd:innen und Unterstützer:innen für die Freiheit Abdullah Öcalans und eine demokratische Lösung der Kurdistanfrage demonstriert. Anlass sind die September-Sitzungen des Ministerkomitees, das die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) überwacht.

Zu der Kundgebung hatten der Kongress der demokratischen Gesellschaften Kurdistans in Europa (KCDK-E) und die Kurdische Frauenbewegung in Europa (TJK-E) im Rahmen der internationalen Kampagne „Freiheit für Abdullah Öcalan – eine politische Lösung der kurdischen Frage“ aufgerufen. Neben Politiker:innen, Vertreter:innen kurdischer Organisationen und Aktivist:innen nahmen die Europaabgeordneten Domenico „Mimmo“ Lucano, Rudi Kennes und Martin Günther teil.

 


Die Demonstrierenden forderten das Ministerkomitee auf, gegenüber der Türkei auf die Umsetzung der EGMR-Rechtsprechung zum sogenannten „Recht auf Hoffnung“ zu drängen. Zugleich verwiesen die Redner:innen auf Öcalans Rolle im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft und forderten Bedingungen, unter denen er diese Rolle frei wahrnehmen könne.

Lucano: „Jetzt ist die Zeit für Öcalans Freiheit“

Der italienische Europaabgeordnete Mimmo Lucano erklärte seine Solidarität mit der kurdischen Bevölkerung und stellte die Forderung nach Öcalans Freiheit in Zusammenhang mit den politischen Entwicklungen im Mittleren Osten. Eine dauerhafte Friedensperspektive in der Region erfordere eine demokratische und friedliche Lösung der Kurdistanfrage.

„Wir sind hier für die Freiheit Abdullah Öcalans. Jetzt ist die Zeit für seine Freiheit“, sagte Lucano. Öcalan zeige mit seinen Ideen einen Ausweg aus der gegenwärtigen Krisensituation. Lucano forderte auch das Ministerkomitee des Europarats zum Handeln auf. Öcalans Freiheit könne wesentlich zum Erfolg des Friedensprozesses beitragen. „Wir alle müssen Verantwortung übernehmen.“

Kennes: Friedensverhandlungen brauchen freie Bedingungen

Der belgische Europaabgeordnete Rudi Kennes betonte, Öcalans Freiheit sei nicht allein für die kurdische Bevölkerung, sondern für eine Friedenslösung in der gesamten Region von Bedeutung. Mit Blick auf den von Öcalan angestoßenen Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft sagte Kennes: „Verhandlungen müssen unter gleichberechtigten Bedingungen geführt werden. Frieden entsteht unter freien Bedingungen. In diesem Sinne muss Herr Öcalan frei sein und seine Rolle uneingeschränkt wahrnehmen können.“ Kennes erinnerte an Nelson Mandela und dessen Rolle im politischen Übergangsprozess in Südafrika. Auch Öcalans Freiheit könne dem gegenwärtigen Prozess den Weg zum Erfolg öffnen. Der Europarat müsse dabei seiner Verantwortung gerecht werden.

Günther: „Während Öcalan inhaftiert ist, gibt es keinen Frieden“

Martin Günther erklärte, dauerhafter Frieden könne nur durch Dialog und gegenseitige Schritte erreicht werden. Es könne keinen Friedensprozess geben, wenn eine Seite Schritte unternehme, während die andere untätig bleibe. „Während Abdullah Öcalan inhaftiert ist, gibt es keinen Frieden“, sagte der Europaabgeordnete. „Wenn wir von Frieden sprechen, müssen alle politischen Gefangenen und allen voran Abdullah Öcalan frei sein.“

Forderung nach Umsetzung der EGMR-Urteile

Nach den Europaabgeordneten sprachen der kurdische Politiker Musa Farısoğulları, TJK-E-Sprecherin Ayten Kaplan und Cemal Özdemir, Ko-Vorsitzender der Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentren in der Schweiz. Sie verwiesen darauf, dass die Frage von Öcalans Freiheit sowohl eine grundlegende Rechtsfrage als auch von unmittelbarer Bedeutung für eine politische Lösung der Kurdistanfrage sei. Solange Öcalan seine Rolle im laufenden Prozess nicht unter freien Bedingungen wahrnehmen könne, seien auch die Möglichkeiten für dessen weitere Entwicklung eingeschränkt.

Zugleich kritisierten die Redner:innen, dass die EGMR-Rechtsprechung zu Öcalans Haftbedingungen seit Jahren nicht umgesetzt werde. Sie forderten das Ministerkomitee auf, seine Verantwortung für die Überwachung der Urteilsumsetzung wahrzunehmen und gegenüber der Türkei wirksamere Schritte zur Anwendung des „Rechts auf Hoffnung“ einzuleiten. Die Kundgebung endete mit gemeinsamen Rufen nach Freiheit für Abdullah Öcalan.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52730 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52741 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52660

 

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