Sammlung von Newsfeeds

Gericht stoppt Erwerbsminderungsrente: Begehe nicht diesen EM-Renten-Fehler

Lesedauer 6 Minuten

Absagen auf Rentenanträge wegen Erwerbsminderung treffen viele Menschen unerwartet. Wer Schmerzen hat, sich dauerhaft eingeschränkt fühlt und im Alltag kaum noch zurechtkommt, geht häufig davon aus, dass dies auch rentenrechtlich ausreichen müsse.

Doch die gesetzlichen Regelungen sind streng, die Beweislast liegt praktisch beim Antragsteller, und der Blick der Rentenversicherung sowie der Gerichte richtet sich auf Kriterien, die Betroffene oft unterschätzen: Wie viele Stunden Arbeit unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch möglich sind, welche Unterlagen den Verlauf der Erkrankung belegen und welches Berufsbild rechtlich überhaupt als „maßgeblicher Beruf“ gilt.

Ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 14 R 1079/20) zeigt beispielhaft, wie diese Faktoren zusammenwirken können. Der Kläger, Jahrgang 1966, wollte eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit beziehungsweise später wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung erreichen.

Er verwies auf langjährige gesundheitliche Probleme, stellte wiederholt Anträge und versuchte zudem, einen Reha-Antrag aus dem Jahr 2000 rückwirkend als Rentenantrag anerkennen zu lassen. Am Ende blieb es bei der Ablehnung.

Der Fall: Ein langer Weg durch Verfahren, Gutachten und neue Anträge

Der Kläger hatte seit dem Jahr 2000 gesundheitliche Beschwerden, unter anderem im Bereich der Wirbelsäule, der Schulter und mit chronischen Schmerzen.

Er beantragte bereits ab September 2000 Leistungen, die er als Absicherung seiner geminderten Leistungsfähigkeit verstand. In den Folgejahren kam es zu mehreren rentenrechtlichen Verfahren: Die Rentenversicherung lehnte eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ab, später erneut Anträge auf Erwerbsminderungsrente.

Diese Ablehnungen wurden nicht nur verwaltungsintern bestätigt, sondern auch gerichtlich überprüft. Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage ab; das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung.

Was den Fall besonders macht, ist weniger ein einzelnes medizinisches Detail als die Kombination aus wiederholten Anläufen, der Hoffnung auf eine rückwirkende Antragswirkung und der Frage, ob der Kläger sich auf einen besonderen Schutz seines Berufs berufen konnte. Genau an diesen Punkten scheitern in der Praxis viele Verfahren, weil die rechtlichen Hürden hoch sind und die eigene Erwartung an das Rentenrecht häufig nicht zu dessen System passt.

Warum die subjektive Belastung nicht automatisch zur Rente führt

Bei der Erwerbsminderungsrente geht es nicht darum, ob jemand seinen bisherigen Arbeitsplatz noch schafft oder ob eine Tätigkeit als „zumutbar“ empfunden wird.

Ausschlaggebend ist vielmehr, ob und in welchem Umfang unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch gearbeitet werden kann. Entscheidend ist damit die abstrakte Leistungsfähigkeit in Stunden, nicht der konkrete Betrieb, nicht die aktuelle Stellensituation und auch nicht die Frage, ob ein Arbeitgeber einen angepassten Arbeitsplatz bereitstellen würde.

Im Verfahren des Klägers spielten medizinische Gutachten eine wichtige Rolle. Nach den Feststellungen, auf die sich Rentenversicherung und Gerichte stützten, war der Mann trotz seiner Beschwerden noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Wer diese Schwelle erreicht, gilt rentenrechtlich in der Regel nicht als erwerbsgemindert.

Damit wird verständlich, weshalb sich wiederholte Anträge allein durch das Vortragen fortbestehender Schmerzen oft nicht durchsetzen lassen: Ohne eine nachvollziehbare und gut belegte Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens bleibt die Rente außer Reichweite.

Hinzu kommt, dass Gerichte nicht „nach Gefühl“ entscheiden dürfen. Sie müssen sich auf objektivierbare Befunde stützen. Chronische Schmerzen sind real und belastend, aber sie sind in Gutachten nur dann rentenrechtlich durchschlagend, wenn sie funktionelle Einschränkungen begründen, die sich konsistent beschreiben, untersuchen und über einen längeren Zeitraum belegen lassen. Genau hier entsteht in vielen Fällen eine Lücke zwischen Lebensrealität und Aktenlage.

Der Reha-Antrag als Rentenantrag: Warum die Umdeutung nicht einfach „beantragt“ werden kann

Ein weiterer Punkt war der Versuch des Klägers, seinen Reha-Antrag aus dem Jahr 2000 als Rentenantrag zu behandeln. Hinter diesem Gedanken steht eine Regelung des Rentenrechts, die Laien häufig missverstehen.

Das Gesetz kann in bestimmten Situationen anordnen, dass ein Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Teilhabe als Rentenantrag gilt. Diese Wirkung tritt jedoch nicht automatisch in jedem Fall ein, sondern ist an Voraussetzungen gebunden. Vor allem kommt es darauf an, ob spätestens bei Abschluss der Reha eine (teilweise oder volle) Erwerbsminderung beziehungsweise nach altem Recht eine relevante Berufsunfähigkeit vorliegt und ob eine Reha den Erfolg überhaupt erwarten lässt.

Im konkreten Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Nach den Feststellungen war der Kläger bei Entlassung aus der Reha arbeitsfähig. Damit fehlte die Grundlage, den Reha-Antrag rückwirkend als Rentenantrag wirken zu lassen.

Dieser Punkt ist praktisch bedeutsam, weil sich viele Betroffene erst Jahre später auf eine frühe Reha berufen, um Rentenbeginn und Nachzahlung weit zurückzuverlagern. Das klappt nur, wenn der medizinische Zustand zu diesem damaligen Zeitpunkt die rentenrechtlichen Kriterien bereits erfüllt hat und dies aus Unterlagen nachvollziehbar hervorgeht.

Wichtig ist außerdem eine sozialrechtliche Feinheit, die das Landessozialgericht hervorhob: Die „Umdeutung“ ist kein eigenständiger Anspruch, den man isoliert einklagen kann. Ob die gesetzliche Antragswirkung eingreift, ist im Rentenverfahren für den Rentenbeginn von Amts wegen zu prüfen.

“Für Betroffene bedeutet das: Es genügt nicht, im Nachhinein zu erklären, der Reha-Antrag „soll“ als Rentenantrag gelten. Entscheidend bleibt, ob die gesetzlichen Tatbestände damals tatsächlich vorlagen und belegbar sind”, so der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt in einem Kommentar zum EM-Renten-Urteil.

Berufsschutz, Berufsbild und die Realität nach vielen Jobwechseln

Ein dritter Streitkomplex betraf den beruflichen Status. Der Kläger verwies auf Qualifikationen und Tätigkeiten, aus denen er einen besonderen Schutz ableiten wollte. Solche Überlegungen stammen aus dem älteren System der Berufsunfähigkeitsrenten und aus Übergangsregelungen, die in bestimmten Konstellationen weiterhin eine Rolle spielen können. Dort kann das bisherige Berufsbild bedeutsam sein, weil nicht jede Verweisung auf irgendeine andere Tätigkeit zulässig ist.

Die Gerichte haben jedoch nicht jede frühere Ausbildung oder jede Station im Lebenslauf als maßgeblichen Beruf akzeptiert. Im Verfahren wurde die Tätigkeit als Imprägnierungsarbeiter als angelernte Arbeit eingeordnet.

Eine solche Einordnung hat Folgen: Je geringer der Qualifikationsgrad des maßgeblichen Berufs, desto breiter ist der Bereich an Tätigkeiten, auf die verwiesen werden kann. Dann genügt es rentenrechtlich häufiger, wenn noch eine Vielzahl einfacher Tätigkeiten gesundheitlich möglich bleibt.

Dass auch eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann oder Tätigkeiten wie Staplerfahren nicht den gewünschten Schutz vermittelten, zeigt ein verbreitetes Problem: Entscheidend ist nicht, welche Qualifikation irgendwann erworben wurde, sondern welche Tätigkeit rentenrechtlich als prägend und zuletzt maßgeblich angesehen wird.

Wer über Jahre in einem anderen, oftmals niedrig qualifizierten Bereich arbeitet, kann dadurch rechtlich betrachtet den Bezug zum erlernten Beruf verlieren. Im Ergebnis wird der Fall dann eher nach der abstrakten Einsatzfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt als nach einer engeren Betrachtung des bisherigen Berufs.

Warum alte Ablehnungen später kaum zu „reparieren“ sind

Der Fall war auch deshalb schwierig, weil es nicht nur um einen aktuellen Rentenantrag ging, sondern um die rückwirkende Korrektur früherer Ablehnungen. Im Sozialrecht gibt es zwar Instrumente, um bestandskräftige Bescheide überprüfen zu lassen.

In der Praxis ist das jedoch anspruchsvoll, weil Bestandskraft rechtlich ein hohes Gewicht hat und weil Jahre später häufig genau das fehlt, worauf es ankommt: zeitnahe Befunde, konsistente Arztberichte, nachvollziehbare Funktionsprüfungen und belastbare Einschätzungen zum Leistungsvermögen im damaligen Zeitraum.

Gerichte fragen bei rückwirkenden Ansprüchen besonders streng nach, ob der Gesundheitszustand schon damals die rentenrechtlichen Schwellen unterschritten hat.

Ein späteres Fortschreiten einer Erkrankung oder eine neue Diagnose hilft für die Vergangenheit oft nur begrenzt, wenn sich daraus kein tragfähiger Rückschluss auf die Situation vor vielen Jahren ableiten lässt. Genau diese zeitliche Beweisproblematik ist ein Grund dafür, warum lange Verfahren mit dem Ziel einer Rentenbewilligung „ab dem Jahr 2000“ häufig scheitern, selbst wenn heute ernsthafte Einschränkungen bestehen.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen können – ohne falsche Hoffnungen

Das Urteil wirkt auf den ersten Blick hart, weil es den subjektiven Leidensdruck nicht zum Maßstab macht. Es zeigt aber sehr klar, woran Verfahren in der Erwerbsminderungsrente typischerweise hängen. Wer eine Rente anstrebt, sollte sich bewusst sein, dass das Verfahren weniger über die bloße Existenz von Diagnosen entschieden wird als über die belastbare Beschreibung der funktionellen Folgen.

Wer sich auf frühere Reha-Anträge beruft, braucht Unterlagen, die den damaligen Zustand überzeugend abbilden, insbesondere Entlassungsberichte und ärztliche Einschätzungen, die eine relevante Einschränkung des Leistungsvermögens belegen.

Wer auf einen besonderen Schutz des bisherigen Berufs setzt, muss damit rechnen, dass Gerichte sehr genau hinschauen, welche Tätigkeit tatsächlich als maßgebliche Erwerbsarbeit gilt und welchen Qualifikationsgrad sie rechtlich hat.

Das ist keine Einladung zur Resignation. Es ist eine Aufforderung zu Realismus und Sorgfalt. Viele Ablehnungen entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus Lücken in der Dokumentation, aus unklaren Verläufen oder aus dem Missverständnis, dass eine Reha automatisch den Weg in die Rente öffnet. Das Rentenrecht arbeitet jedoch mit klaren Schwellen und mit formalen Anknüpfungspunkten. Wer diese kennt, kann seine Situation besser einschätzen und gegebenenfalls gezielter beraten lassen.

Ein Urteil als Warnsignal

Der Fall vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ist vor allem deshalb lehrreich, weil er ein verbreitetes Muster abbildet: langjährige Beschwerden, mehrere Anträge, Hoffnung auf eine rückwirkende Lösung über frühe Anträge, dazu der Versuch, den eigenen Berufsweg rentenrechtlich aufzuwerten.

Am Ende blieb die Ablehnung, weil die medizinischen Feststellungen eine Arbeitsfähigkeit von mindestens sechs Stunden annahmen, weil der Reha-Antrag aus dem Jahr 2000 mangels damaliger rentenrechtlicher Voraussetzungen keine Rentenantragswirkung auslöste und weil ein beruflicher Schutz in der konkreten Erwerbsbiografie nicht durchdrang.

Für Betroffene ist das bitter. Für das Verständnis des Systems ist es aufschlussreich. Es macht deutlich, dass der Erfolg eines Rentenantrags nicht allein davon abhängt, ob jemand krank ist, sondern davon, ob die Krankheit zu einer nachweisbaren, rechtlich relevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit führt und ob die Aktenlage diesen Zusammenhang zu einem bestimmten Zeitpunkt trägt.

Quellen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil Az. L 14 R 1079/20 (Leitsatzdarstellung und Verfahrensangaben).
Sozialgesetzbuch VI: § 43 SGB VI (Rente wegen Erwerbsminderung), insbesondere zur Sechs-Stunden-Grenze.

Der Beitrag Gericht stoppt Erwerbsminderungsrente: Begehe nicht diesen EM-Renten-Fehler erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

EM-Rente: Weihnachtsgeld auch bei einer vollen Erwerbsminderungsrente – Urteil

Lesedauer 2 Minuten

Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente ruht das aktive Arbeitsverhältnis. Allerdings gibt es einen Unterschied zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Beschäftigungsverhältnis. Und dieser Unterschied führte dazu, dass der Arbeitgeber einer Betroffenen Weihnachtsgeld zahlen muss. So entschied das Arbeitsgericht Mannheim. (Az: 11 CA 57/23)

Weihnachtsgeld laut Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag sicherte der Betroffenen Weihnachtsgeld zu, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 30. November des jeweiligen Kalenderjahres ununterbrochen mindestens 12 Monate bestand.

Nachdem sie ein befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog, zahlte der Arbeitgeber dieses Weihnachtsgeld jedoch nicht. Er begründete dies damit, dass ihr Arbeitsverhältnis ruhe.

Es geht vor Gericht

Die Betroffene klagte vor dem Arbeitsgericht Mannheim und argumentierte, sie habe Anspruch auf das Weihnachtsgeld, da das Arbeitsverhältnis formal weiter bestehe. Das Arbeitsgericht stimmte ihr zu. Es ginge in erster Linie um den Wortlaut des Vertrags.

Dieser sei, laut Gericht, eindeutig. Der Arbeitgeber nenne eine Mindestmonatszahl der Betriebszugehörigkeit und einen Stichtag. Regelungen zu vorzeitigem Ausscheiden und einer anteiligen Auszahlung bei einem solchen Ausscheiden fehlten hingegen.

Das Weihnachtsgeld sei nicht mit einer geleisteten Arbeit verbunden. Die Höhe des Weihnachtsgeldes sei von einer im Bezugszeitraum erbrachten Arbeitsleistung abgekoppelt, und es gebe keine Rückzahlungspflicht.

Weihnachtsgeld kein Teil der Vergütung

Das Weihnachtsgeld sei hier klar kein Teil der Vergütung, sondern eine Gratifikation und als Sonderzahlung aufgeführt. Es sei also nicht ausschlaggebend, dass für den Anspruch auf Weihnachtsgeld eine Arbeitsleistung erbracht würde.

Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis ist nicht dasselbe

Das Weihnachtsgeld sei an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und nicht an das bestehende Beschäftigungsverhältnis – also an die Vertragsbeziehung im Arbeitsvertrag. Das Beschäftigungsverhältnis bezeichnet hingegen Entgeltleistungen, tatsächliche Beschäftigung sowie Sozialversicherungen wie Krankenkasse.

Zwar setzt eine Beschäftigung regelmäßig ein Arbeitsverhältnis voraus. Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis kann aber auch beendet sein, wenn das formale Arbeitsverhältnis weiterbesteht.

Das gilt zum Beispiel bei Arbeitslosengeld bei bestehendem Arbeitsverhältnis oder bei einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente.

Arbeitgeber unterscheidet selbst zwischen Arbeitsverhältnis und Beschäftigung

Der Arbeitgeber würde, so das Gericht, im Arbeitsvertrag selbst zwischen „Arbeitsverhältnis“ und „Beschäftigungsverhältnis“ unterscheiden. Beim Weihnachtsgeld würde jedoch der Begriff „Beschäftigungsverhältnis“ nicht fallen.

Weihnachtsgeld auch bei Nicht-Beschäftigung

Der Arbeitsvertrag sei so zu verstehen, dass die formale Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit das Weihnachtsgeld begründeten. Deshalb hat die Betroffene auch Anspruch auf Weihnachtsgeld, während sie eine volle befristete Erwerbsminderungsrente bezieht, ihr Arbeitsverhältnis ruht und sie nicht beschäftigt ist.

Der Beitrag EM-Rente: Weihnachtsgeld auch bei einer vollen Erwerbsminderungsrente – Urteil erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

“Security Erasure”: A legacy of repression still haunting Syrians

SANA - Syrian Arab News Agency - 8. Dezember 2025 - 12:02

Paris, Dec. 8 (SANA) The former regime employed two methods to eliminate its opponents: physical assassination through killing and torture, and administrative assassination through “security erasure,” which removed thousands of Syrians from civil registries, stripping them of legal identity as if they had never existed.

A report by Franceinfo highlighted how this practice turned many into “unregistered” individuals, preventing them from documenting life events such as births and causing long-term legal and social harm.

Among those affected is journalist Samer al-Ahmad, who returned to Syria after liberation only to discover he was “administratively dead,” with an official death certificate issued in his name during the former regime’s rule.

Thousands of Syrians faced similar administrative elimination, which disrupted their daily lives and restricted their ability to work, move, or access basic services.

In response, the state has begun corrective measures, and a central committee reviewing the cases of employees dismissed since 2011 reported that around 80,000 workers were arbitrarily fired, with 75,000 applying for reinstatement—an effort considered a national priority and part of the broader transitional justice process.

Meanwhile, the Syrian Bar Association continues reinstating lawyers who were expelled for participating in the revolution, with 3,000 already restored and more cases under review.

Kategorien: Externe Ticker

On December 9, which marks Heroes of the Fatherland Day, Vladimir Putin will present Gold Star medals to Heroes of Russia

PRESIDENT OF RUSSIA - 8. Dezember 2025 - 12:00

Over 200 servicepeople and civilians who have demonstrated exceptional courage and heroism will attend the event, to be held in the Grand Kremlin Palace's St George Hall. Participants will include Heroes of the Soviet Union, Heroes of the Russian Federation, holders of the Order of St George, and recipients of three or more Orders of Courage.

The tradition of honouring Heroes of the Fatherland was reinstated in 2013 at the President's directive.

Kategorien: Externe Ticker

Die Ukraine versinkt nach dem Rücktritt von Selenskys Büroleiter Jermak im Chaos

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 8. Dezember 2025 - 12:00
Dass die Ukraine nach dem Rücktritt von Selenskys Büroleiter Jermak wegen Korruption im Chaos versinken würde, war abzusehen. Nun beginnt dieser Prozess und das russische Fernsehen hat am Sonntagabend in seinem wöchentlichen Nachrichtenrückblick darüber berichtet, wobei es sich ausschließlich auf ukrainische Meldungen und Fernsehberichte gestützt hat, die das ganze Chaos in dem Land zeigen. Ich […]
Kategorien: Externe Ticker

President al-Sharaa receives congratulatory messages from Saudi King and Crown Prince

SANA - Syrian Arab News Agency - 8. Dezember 2025 - 11:55

Damascus, Dec.8 (SANA) President Ahmed al-Sharaa received two congratulatory cables from the Custodian of the Two Holy Mosques, King Salman bin Abdulaziz Al Saud, and Crown Prince Mohammed bin Salman bin Abdulaziz on the occasion of Syria’s Liberation Day.

In his message, King Salman extended sincere congratulations and best wishes for President al-Sharaa, as well as security and stability for the Syrian government and people. He praised the distinguished fraternal relations between the two countries and stressed the importance of further enhancing them across all fields.

President al-Sharaa also received a congratulatory message from Crown Prince Mohammed bin Salman, expressing his best wishes for the President’s health and for continued security and stability for the Syrian people and government.

Across Syria, hundreds of thousands of citizens celebrated the first anniversary of Liberation Day from early morning, expressing joy and hope for a bright future filled with peace, freedom, and prosperity.

Kategorien: Externe Ticker

Wird das Wohngeld 2026 erhöht? Warum sich der Mietzuschuss dennoch erhöhen kann

Lesedauer 6 Minuten

Die Frage nach einer Wohngelderhöhung im Jahr 2026 kommt nicht zufällig. Die Mieten sind vielerorts hoch, viele Haushalte spüren die Belastung Monat für Monat, und staatliche Entlastungsleistungen werden schnell zu einer Rechenaufgabe: Reicht es noch, oder kippt die Finanzierung der Wohnung?

Gerade vor dem Jahreswechsel steigt deshalb das Interesse daran, ob der Zuschuss im kommenden Jahr automatisch wächst.

Nach dem Stand heute wird es keine reguläre, pauschale Erhöhung zum 1. Januar 2026 geben. Das bedeutet nicht, dass sich Wohngeldbeträge im einzelnen nicht verändern. Warum also das Wohngeld dennoch steigen kann, erläutern wir in diesem Beitrag.

Warum 2026 voraussichtlich keine reguläre Erhöhung bringt

Das Wohngeld ist so konstruiert, dass es nicht jedes Jahr neu festgesetzt wird, sondern in einem festen Turnus fortgeschrieben wird. Diese Fortschreibung ist im Wohngeldrecht angelegt und dient dazu, die Entlastungswirkung über die Zeit zu erhalten, obwohl Preise und Mieten steigen.

Dieser Turnus ist entscheidend für die Antwort: Zuletzt wurde das Wohngeld zum 1. Januar 2025 im Rahmen einer solchen Fortschreibung angehoben. Wenn die Fortschreibung im Zwei-Jahres-Rhythmus erfolgt, liegt die nächste planmäßige Anpassung folglich zum 1. Januar 2027.

Für das Kalenderjahr 2026 ergibt sich daraus im Regelfall ein „Weiter so“ bei den bundesweit geltenden Rechengrößen, also keine neue, automatische Erhöhung allein durch den Jahreswechsel.

Es wäre eine Sonderanpassung zwar denkbar, etwa wenn der Gesetzgeber auf eine außergewöhnliche Entwicklung reagieren will. Dafür bräuchte es aber eine konkrete Entscheidung und einen entsprechenden Rechtsakt. Ein Automatismus, der 2026 zwingend eine Erhöhung auslöst, ist in der üblichen Fortschreibungslogik allerdings nicht angelegt.

Was „Erhöhung“ im Wohngeld-Alltag überhaupt bedeutet

In der öffentlichen Diskussion wird „Erhöhung“ oft so verstanden, als würde jeder Wohngeldhaushalt ab einem Stichtag einen festen Aufschlag bekommen. In der Praxis ist es komplizierter. Eine Fortschreibung setzt an den Parametern an, mit denen Wohngeld berechnet wird. Das kann dazu führen, dass viele Haushalte im Durchschnitt mehr erhalten, weil die Obergrenzen der berücksichtigungsfähigen Miete steigen oder weil sich Rechengrößen so verändern, dass der Zuschuss höher ausfällt. Es ist aber kein pauschaler Bonus.

Genauso wichtig ist die zweite Ebene: Selbst ohne bundesweite Anpassung kann sich das Wohngeld eines Haushalts im Laufe des Jahres ändern. Wer eine Mieterhöhung bekommt, wer weniger verdient, wer ein weiteres Haushaltsmitglied hat oder wessen Lebensumstände sich spürbar verändern, kann einen höheren Anspruch haben als zuvor. Umgekehrt kann Wohngeld sinken oder entfallen, wenn Einkommen steigen oder Voraussetzungen wegfallen. Das ist keine „Erhöhung 2026“, sondern eine Folge der individuellen Neuberechnung.

Warum im Bundeshaushalt 2026 mehr Geld für Wohngeld stehen kann, ohne dass der Satz steigt

Auf den ersten Blick wirkt es widersprüchlich, wenn in Haushaltsplänen höhere Mittel für Wohngeld eingeplant werden, gleichzeitig aber keine neue Erhöhung angekündigt ist.

Der Widerspruch löst sich, wenn man versteht, was der Haushalt abbildet: Er plant Ausgaben in einer Größenordnung, die von vielen Faktoren abhängt, etwa von der Zahl der Anspruchsberechtigten, von tatsächlichen Mietentwicklungen innerhalb der geltenden Grenzen, von Bearbeitungs- und Bewilligungsdynamiken sowie von Nachzahlungen, die entstehen können, wenn Anträge verspätet beschieden werden.

Mehr Haushaltsmittel können deshalb auch bedeuten, dass der Staat mit einer größeren Zahl an Wohngeldfällen rechnet, dass die durchschnittlichen Ansprüche innerhalb der bestehenden Regeln steigen oder dass man mehr Puffer einplant. Ein höherer Ansatz im Haushalt ist damit kein verlässliches Signal für eine neue „Erhöhungsrunde“ zum 1. Januar 2026.

Was 2026 trotzdem für viele Haushalte verändern kann

Auch ohne bundesweite Fortschreibung ist 2026 nicht automatisch ein statisches Jahr. In der Lebenswirklichkeit vieler Betroffener bewegen sich die entscheidenden Größen ständig. Die Miete steigt, Betriebskosten werden neu abgerechnet, das Einkommen schwankt, eine Rente beginnt, ein Kind zieht aus oder zieht ein. Wohngeld ist an solche Veränderungen gekoppelt, weil es die aktuelle Leistungsfähigkeit eines Haushalts gegenüber seinen Wohnkosten abbilden soll.

Für viele ist außerdem wichtig, dass Wohngeld in der Regel nicht rückwirkend über lange Zeiträume gezahlt wird, sondern ab dem Monat der Antragstellung beziehungsweise ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen. Wer also absehen kann, dass sich die Lage verschlechtert, verschenkt im Zweifel Geld, wenn er zu spät reagiert.

In der Praxis spielt auch die Auszahlung im Voraus eine Rolle. Gerade zum Jahreswechsel entsteht oft Verwirrung, weil Zahlungen für Januar häufig bereits Ende Dezember eingehen. Das sieht wie eine „Neujahrsanpassung“ aus, ist aber in vielen Fällen schlicht der normale Zahlungsmodus.

Tabelle: Maximale Wohngeldbeträge 2026

Die tatsächliche Wohngeldhöhe hängt immer von Ihrem Haushalt, Ihrem Einkommen und Ihrer (anrechenbaren) Miete bzw. Belastung ab. Die folgende Tabelle zeigt deshalb keine „Durchschnittswerte“, sondern rechnerische Maximalbeträge für 2026: jeweils unter der Annahme, dass die anrechenbare Miete am gesetzlichen Höchstwert liegt (inklusive Klimakomponente) und das Einkommen auf dem rechnerischen Mindestwert der gesetzlichen Rechenschritte liegt.
Wenn Sie zum Beispiel in Hannover wohnen: Hannover ist in der Mietstufe V eingeordnet; für eine erste Orientierung sind daher in der Tabelle die Zeilen „… – Mietenstufe V“ relevant.

Haushalt und Mietenstufe Maximaler Wohngeld-Anspruch pro Monat 1 Person – Mietenstufe I 431 € 1 Person – Mietenstufe II 475 € 1 Person – Mietenstufe III 520 € 1 Person – Mietenstufe IV 571 € 1 Person – Mietenstufe V 619 € 1 Person – Mietenstufe VI 668 € 1 Person – Mietenstufe VII 726 € 2 Personen – Mietenstufe I 487 € 2 Personen – Mietenstufe II 536 € 2 Personen – Mietenstufe III 586 € 2 Personen – Mietenstufe IV 646 € 2 Personen – Mietenstufe V 699 € 2 Personen – Mietenstufe VI 755 € 2 Personen – Mietenstufe VII 821 € 3 Personen – Mietenstufe I 566 € 3 Personen – Mietenstufe II 622 € 3 Personen – Mietenstufe III 681 € 3 Personen – Mietenstufe IV 749 € 3 Personen – Mietenstufe V 810 € 3 Personen – Mietenstufe VI 876 € 3 Personen – Mietenstufe VII 950 € 4 Personen – Mietenstufe I 691 € 4 Personen – Mietenstufe II 758 € 4 Personen – Mietenstufe III 828 € 4 Personen – Mietenstufe IV 908 € 4 Personen – Mietenstufe V 984 € 4 Personen – Mietenstufe VI 1062 € 4 Personen – Mietenstufe VII 1152 € 5 Personen – Mietenstufe I 780 € 5 Personen – Mietenstufe II 855 € 5 Personen – Mietenstufe III 935 € 5 Personen – Mietenstufe IV 1026 € 5 Personen – Mietenstufe V 1109 € 5 Personen – Mietenstufe VI 1197 € 5 Personen – Mietenstufe VII 1299 € 6 Personen – Mietenstufe I 860 € 6 Personen – Mietenstufe II 942 € 6 Personen – Mietenstufe III 1026 € 6 Personen – Mietenstufe IV 1123 € 6 Personen – Mietenstufe V 1212 € 6 Personen – Mietenstufe VI 1309 € 6 Personen – Mietenstufe VII 1420 € 7 Personen – Mietenstufe I 944 € 7 Personen – Mietenstufe II 1032 € 7 Personen – Mietenstufe III 1123 € 7 Personen – Mietenstufe IV 1226 € 7 Personen – Mietenstufe V 1321 € 7 Personen – Mietenstufe VI 1428 € 7 Personen – Mietenstufe VII 1548 € 8 Personen – Mietenstufe I 1032 € 8 Personen – Mietenstufe II 1127 € 8 Personen – Mietenstufe III 1226 € 8 Personen – Mietenstufe IV 1337 € 8 Personen – Mietenstufe V 1438 € 8 Personen – Mietenstufe VI 1556 € 8 Personen – Mietenstufe VII 1686 € 9 Personen – Mietenstufe I 1124 € 9 Personen – Mietenstufe II 1227 € 9 Personen – Mietenstufe III 1332 € 9 Personen – Mietenstufe IV 1451 € 9 Personen – Mietenstufe V 1559 € 9 Personen – Mietenstufe VI 1691 € 9 Personen – Mietenstufe VII 1832 € 10 Personen – Mietenstufe I 1220 € 10 Personen – Mietenstufe II 1330 € 10 Personen – Mietenstufe III 1442 € 10 Personen – Mietenstufe IV 1569 € 10 Personen – Mietenstufe V 1685 € 10 Personen – Mietenstufe VI 1830 € 10 Personen – Mietenstufe VII 1981 € 11 Personen – Mietenstufe I 1346 € 11 Personen – Mietenstufe II 1471 € 11 Personen – Mietenstufe III 1599 € 11 Personen – Mietenstufe IV 1743 € 11 Personen – Mietenstufe V 1869 € 11 Personen – Mietenstufe VI 2041 € 11 Personen – Mietenstufe VII 2218 € 12 Personen – Mietenstufe I 1550 € 12 Personen – Mietenstufe II 1684 € 12 Personen – Mietenstufe III 1821 € 12 Personen – Mietenstufe IV 1974 € 12 Personen – Mietenstufe V 2105 € 12 Personen – Mietenstufe VI 2293 € 12 Personen – Mietenstufe VII 2461 € Wie realistisch ist eine politische Sondererhöhung im Jahr 2026?

Ein Jahr ohne planmäßige Fortschreibung schließt politische Entscheidungen nicht aus. Wenn Mieten, Energiepreise oder soziale Belastungen ungewöhnlich stark steigen, kann der Gesetzgeber reagieren. Solche Schritte sind jedoch nicht die Regel, sondern politisch umkämpft, haushalterisch teuer und rechtlich umzusetzen. Sie brauchen einen konkreten Beschluss, ein Verfahren und eine Veröffentlichung.

Für die individuelle Planung ist deshalb nüchtern festzuhalten: Wer heute wissen will, ob 2026 „automatisch“ mehr Wohngeld bringt, sollte mit dem Regelfall rechnen, nicht mit einer Ausnahme. Und der Regelfall heißt: keine neue pauschale Erhöhung allein wegen des Jahreswechsels 2025/2026.

Was Betroffene jetzt tun können: Auch ohne Erhöhung kann das Wohngeld steigen

Auch wenn 2026 voraussichtlich keine neue Anpassungsrunde startet, lohnt sich der genaue Blick auf den eigenen Fall. Wer Wohngeld bezieht oder knapp darüber liegt, sollte Veränderungen der Wohnkosten und des Einkommens ernst nehmen und zeitnah prüfen lassen, ob sich der Anspruch erhöht oder neu entsteht.

Das gilt besonders in Phasen, in denen Mieten steigen oder sich das Einkommen durch Teilzeit, Jobwechsel, Rente oder Krankheit verändert.
Ebenso wichtig ist, die Abgrenzung zu anderen Leistungen im Blick zu behalten.

Wohngeld ist nicht dafür gedacht, parallel zu bestimmten existenzsichernden Transferleistungen gezahlt zu werden. In der Praxis entscheidet die konkrete Haushaltskonstellation, welcher Anspruch überhaupt besteht. Gerade an dieser Schnittstelle entstehen häufig Fehlannahmen, die später zu Rückforderungen oder zu unnötigen Lücken führen können.

Wann kommt die nächste Wohngeld-Erhöhung?

Wenn die Fortschreibung turnusgemäß weiterläuft, wird die nächste größere Frage lauten, wie stark die Parameter zum 1. Januar 2027 steigen. Dann hängt viel davon ab, wie sich Mieten und Verbraucherpreise in den relevanten Vergleichsjahren entwickelt haben.

Der Beitrag Wird das Wohngeld 2026 erhöht? Warum sich der Mietzuschuss dennoch erhöhen kann erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Jobcenter darf den Kinder-Sofortzuschlag im Monat der Geburt nicht anteilig kürzen

Lesedauer 3 Minuten

Der § 72 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB Il) geht von einer monatlichen Leistung in Höhe von 25,- € aus. Wohl möglich könnten hier tausende Bürgergeld Bescheide rechtswidrig sein. Denn die Jobcenter vertreten die Auffassung, dass eine anteilige Kürzung im Monat der Geburt zulässig sei, doch diese Rechtsauffassung ist schlicht rechtswidrig.

Mit wegweisendem Urteil gibt die 5. Kammer des Sozialgerichts Augsburg ( Urteil vom 24.11.2025 – S 5 AS 726/25 – unveröffentlicht) bekannt, dass der Sofortzuschlag als monatliche Leistung ausgestaltet ist und dem betroffenen Kind auch im Monat der Geburt in voller Höhe von 25,00 € vom Jobcenter zu gewähren ist.

Das Jobcenter irrt, wenn es meint, im Monat der Geburt ist der Sofortzuschlag anteilig zu kürzen

Nach Auffassung des Sozialgerichts Augsburg und auch nach der Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Daniel Zeeb (Augsburg) ist der Sofortzuschlag als monatliche Leistung ausgestaltet und steht daher dem betroffenen Kind auch im Monat der Geburt in voller Höhe von 25,00 € und nicht nur zeitanteilig gekürzt zu.

Die Berechnungsregel des § 41 Abs. 1 SGB II findet auf den Anspruch auf Sofortzuschlag nach § 72 SGB II gerade – keine Anwendung – , so die 5. Kammer des SG Augsburg.

Kurzbegründung des Gerichts

Gemäß § 72 Abs. 1 Abs. 1 SGB Il haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25,- €. Gemäß Satz 2 der Regelung gilt Satz 1 auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die

1. nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder

2. nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).

Der Sofortzuschlag ist als monatliche Leistung ausgestaltet

Denn entgegen der Rechtsansicht des Jobcenters findet die Berechnungsregel des § 41 Abs. 1 SGB II auf den Anspruch auf Sofortzuschlag nach 8 72 SGB Il zur Überzeugung des Gerichts keine Anwendung. § 41 Abs 1 Satz 1 SGB Il bestimmt, dass der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag besteht.

Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet, § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB Il. Gemäß Satz 3 der Regelung wird, wenn die Leistungen nicht für einen vollen Monat zustehen, die Leistung anteilig erbracht.

Es handelt sich beim Sofortzuschlag nach § 72 SGB II nicht um eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne einer Leistung, die zur Deckung eines konkreten Bedarfs erbracht werden soll.

Denn entgegen der Ansicht des Jobcenters lässt sich eine derartige Zweckbestimmung nicht aus der Gesetzesbegründung herleiten, vielmehr wird dort ausdrücklich zur Regelung des § 72 SGB Il ausgeführt (vgl. BT. Drs. 20/1411, S. 16f), dass es sich um eine zusätzliche Leistung handle, die nicht der Deckung eines konkreten Bedarfs diene.

Es wird weiter betont, dass die zum Existenzminimum gehörenden Bedarfe bereits durch die derzeit geltenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt seien. Bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung solle der Sofortzuschlag die erforderlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts um einen zusätzlichen Betrag, der unabhängig von der geltenden Höhe der Regelbedarfe oder anderer Bedarfe erbracht werde, ergänzen (BT Drs. 20/1411, S. 17 1. Absatz).

Monatlicher Anspruch

Die Bestimmung eines monatlichen Anspruchs steht gerade im Gegensatz zur Regelung des kalendertäglichen Anspruchs der Leistungen, die zur konkreten Bedarfsdeckung erbracht werden gemäß § 41 Abs.1 Satz 1 SGB Il.

Eine lediglich anteilige Gewährung des Sofortzuschlags ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen und unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung mit dem Zweck der Leistung, einen zusätzlichen Betrag, unabhängig von der Höhe der Regelbedarfe oder konkreter Bedarfe zur Deckung des Lebensunterhalts, als pauschale Leistung zu gewähren, nicht in Einklang zu bringen.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Eine wegweisende Entscheidung zum Sofortzuschlag für Kinder, welche es vom Jobcenter umzusetzen gilt.

Wahrscheinlich sind somit tausende Bürgergeld Bescheide rechtswidrig. Bürgergeld Familien rate ich zur Durchsicht ihrer ALG 2 Bescheide, wenn sie von dieser Regelung betroffen sind und zur Gegenwehr.

Auslegung dieser Rechtsprechung mit Beispiel:

§ 72 SGB Il geht von einer monatlichen Leistung in Höhe von 25,- € aus.

Wenn das Kind zum Beispiel am 30.03.2025 geboren wurde, steht dem Kind als neues Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Sofortzuschlag in Höhe von 25 € zu und nicht nur anteilig – in Höhe 1,67 € für den Zeitraum 30.03.2025 bis 31.03.2025, so aber die rechtswidrige Meinung des Jobcenters.

Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter darf den Kinder-Sofortzuschlag im Monat der Geburt nicht anteilig kürzen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Syria marks Liberation Day with public celebrations and military parades

SANA - Syrian Arab News Agency - 8. Dezember 2025 - 11:29

Damascus, Dec. 8 (SANA) Across Syria, popular and official celebrations took place Monday, featuring military parades to mark the first anniversary of Liberation Day. Hundreds of thousands of citizens flocked to public squares to join the festivities and express their joy.

The main celebration was held at Umayyad Square in Damascus, where citizens gathered early to attend the military parade organized by the Ministry of Defense on Mezzeh Highway.

On this day last year, revolutionary forces succeeded in overthrowing the Assad regime after 54 years of rule.

Kategorien: Externe Ticker

Die Umweltverschmutzung durch Elektroautos wird zugunsten einer angeblichen Klimakrise ignoriert!

Vijay Jayaraj 

Das leise, glänzende Chassis eines Elektrofahrzeugs (EV) gleitet durch einen unberührten Wald oder eine makellose, futuristische Stadt. Die Botschaft ist einfach: Der Fahrer rettet den Planeten. Es handelt sich um eine Erzählung, die auf einer bequemen, berechnenden Auslassung basiert.

Wenn man einen Blick hinter die Kulissen der EV-Lieferkette wirft – angefangen beim Nickelabbau in Indonesien bis hin zur Verarbeitung von Seltenerdmetallen in China – offenbart sich ein weit weniger makelloses Bild. Das Label „null Auspuffemissionen” ist ein Meisterwerk der Irreführung, das die Aufmerksamkeit von einer ökologischen Hölle ablenkt.

In Sulawesi Indonesien erstrecken sich Förderbänder über einst üppige Wälder und schleudern Staub in die Luft, während Schornsteine den Himmel mit giftigem Dunst verpesten. Der Ansturm, den Bedarf des Westens an Elektrofahrzeugen zu decken, hat einen Nickelboom ausgelöst, dessen Kosten jedoch direkt auf die Menschen und Ökosysteme Indonesiens abgewälzt werden.

Warum also gerade Nickel? Die heutigen Batterien – das Herzstück des Antriebs von Elektrofahrzeugen – basieren auf Nickel, dessen größter Produzent Indonesien ist. Ohne indonesisches Nickel kämen die Lieferketten für „saubere” Fahrzeuge zum Erliegen. Und jeder neue Elektro-SUV, der in die Ausstellungsräume geliefert wird, hinterlässt Umweltkosten, die diesen indonesischen Gemeinden auferlegt werden.

Was genau strömt aus indonesischen Schornsteinen und sickert aus Fabrikabwässern in Flüsse und Böden? Eine unvollständige Liste umfasst Schwefeldioxid, ein ätzendes Gas, Stickoxide und mikroskopisch kleine Partikel, beides Bestandteile von Smog, Chrom, Ammoniak, Schwefelwasserstoff und Schwermetalle wie Blei, Arsen, Kobalt und Cadmium. All dies sind Schadstoffe mit potenziellen Auswirkungen auf die Gesundheit.

Fischer aus Sulawesi und Nord-Maluku beklagen das Verschwinden von Fischschwärmen sowie giftige Schlammablagerungen im Meer. Sogar die Luft soll nach Metall und Asche schmecken. Das sind die Lebenserfahrungen Tausender Indonesier, keine vereinzelten Anekdoten.

Die Batterie ist nur ein Teil der Geschichte. Der Elektromotor des Elektroautos sowie die Maschinen der riesigen Windkraftanlagen, welche die Batterie aufladen könnten, benötigen leistungsstarke Magnete aus Seltenerdmetallen. Und mehr als 90 % der weltweiten Versorgung mit diesen verarbeiteten Mineralien stammt aus China.

Die Verarbeitung dieser Mineralien hat ökologische Schäden hinterlassen, die in westlichen politischen Debatten verschwiegen werden.

Städte wie Baotou in der Inneren Mongolei sind berüchtigt für ihre dystopischen Giftseen – künstliche Teiche, die mit schwarzem Schlamm gefüllt sind, der wiederum mit Thorium, Uran und gefährlichen Chemikalien verseucht ist. Saures Abwasser, ein Nebenprodukt der Mineralgewinnung und -verarbeitung, gelangt in die Umwelt und vergiftet Ackerland und Gewässer.

Giftige Abwässer haben südostasiatische Flüsse wie den Malihka und den N’Mai Hka verschmutzt, die Quellflüsse der großen Flüsse Irrawaddy und Mekong sind. Die Wasserversorgung von Millionen von Menschen in Thailand, Laos, Kambodscha und Vietnam ist dadurch verseucht worden.

Leider interessieren sich „grüne“ Enthusiasten nicht für echte Umweltverschmutzung, sondern vielmehr für die Dämonisierung von Kohlendioxid (CO₂). Die alarmistische Bewegung braucht einen unsichtbaren, allgegenwärtigen Buhmann, um die Menschen in Panik zu versetzen, damit sie ihr Geld und ihre Souveränität aufgeben.

Das gesamte „Netto-Null“-Konstrukt basiert auf der Behauptung, dass CO₂ ein Schadstoff ist, der eine Klimakrise verursacht. Das ist der größte Betrug unserer Zeit. Viele Länder regulieren CO₂ nicht zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, wie es der gesunde Menschenverstand und die Wissenschaft vorschreiben würden. Schließlich ist CO₂ ein lebenswichtiges Gas, das Pflanzen und alle Tiere am Leben erhält, die sich von ihnen ernähren. Jeder von uns atmet täglich zwei Pfund CO₂ aus.

Die Massenbekehrung zu Elektroautos und Windkraftanlagen ist kein edler Kreuzzug zur Rettung des Planeten. Es ist ein zynischer Trick, um eine kleine Gruppe von Investoren in grüne Technologien zu bereichern und globale Bürokraten zu stärken.

Die Absicht dabei ist nicht, die Verwendung von Nickel oder Seltenen Erden zu stoppen, die beide vielen nützlichen Zwecken dienen. Der Punkt ist, dass die „grüne” Agenda nicht grün ist. Es handelt sich um eine finstere Marketingkampagne für eine eigennützige Ideologie, die bereit ist, ganze Regionen ihren giftigen Nebenprodukten zu opfern.

This commentary was first published at PJ Media November 25.

Vijay Jayaraj is a Science and Research Associate at the CO2 Coalition, Fairfax, Virginia. He holds an M.S. in environmental sciences from the University of East Anglia and a postgraduate degree in energy management from Robert Gordon University, both in the U.K., and a bachelor’s in engineering from Anna University, India.

Link: https://clintel.org/ignoring-ev-pollution-for-fake-climate-crisis/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Die Umweltverschmutzung durch Elektroautos wird zugunsten einer angeblichen Klimakrise ignoriert! erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

Kategorien: Externe Ticker

QSD rufen zu nationalem Dialog in Syrien auf

Die Demokratischen Kräfte Syriens (QSD) haben zum ersten Jahrestag des Sturzes des Assad-Regimes einen umfassenden nationalen Dialog gefordert. In einer am Montag veröffentlichten Erklärung rief das multiethnische Bündnis dazu auf, einen neuen gesamtgesellschaftlichen Vertrag zu schließen, der auf Gleichberechtigung, Teilhabe und demokratischen Prinzipien fußt. Zugleich warnten die QSD vor einer Rückkehr zur autoritären „Baath-Mentalität“ und kritisierten scharf die anhaltende Verbreitung von Hassrede durch regimenahe Akteure.

Neue politische Grundlage gefordert

„Die nächste Phase verlangt einen echten und integrativen nationalen Dialog, fern von Ausgrenzung und Alleinherrschaft“, heißt es in der Stellungnahme der QSD, die über das Medienzentrum verbreitet wurde. Der Aufbau eines neuen Gesellschaftsvertrags solle die Grundlagen für ein Syrien schaffen, das auf Recht, Freiheit und Gleichheit für alle Bürgerinnen und Bürger basiert. Der erste Jahrestag des Falls des Assad-Regimes sei ein Anlass, innezuhalten und die Entwicklungen in den von der Autonomieverwaltung kontrollierten Gebieten zu reflektieren.

Nordostsyrien als Vorreiter des Wandels

Die QSD erinnerten daran, dass die Regionen im Norden und Osten Syriens bereits frühzeitig Widerstand gegen die autoritären Strukturen des alten Regimes geleistet haben. Schon mit dem Aufstand von Qamişlo am 12. März 2004 hatte sich Protest gegen das System formiert. Mit der Verdrängung des Regimes im Zuge der Rojava-Revolution 2012 bauten lokale Kräfte ein alternatives Verwaltungsmodell auf, das auf zivilgesellschaftlicher Organisation, Basisdemokratie und Dienstleistungsorientierung beruht. Aus den damals gebildeten Selbstverteidigungsstrukturen gingen später die QSD hervor, die heute eine zentrale Rolle in der regionalen Stabilität und im Kampf gegen den Terrorismus spielen.

„Was wir erreicht haben, war nicht das Ergebnis eines Moments, sondern Ausdruck einer tiefen Legitimität, die aus dem Widerstand und der Standhaftigkeit unseres Volkes hervorgeht – aus den Opfern der Söhne und Töchter unseres Landes, die den selbsternannten IS zerschlagen und weite Gebiete Syriens im Namen der ganzen Welt befreit haben.“

Kritik an autoritären Tendenzen und Spaltung

Besorgt äußerten sich die QSD über Anzeichen einer möglichen Rückkehr zentralistischer und repressiver Machtverhältnisse. „Der Zusammenbruch des Regimes war mehr als ein politischer Wandel – er war das Ende einer Denkweise, die Macht monopolisierte und das Volk unterdrückte“, heißt es. Jede Form der Wiederbelebung dieser Strukturen bedeute eine Rückkehr zur Krise.

Zudem kritisieren die QSD, dass einzelne regimenahe Akteure weiterhin auf Hassrede und spalterische Rhetorik setzten. Diese versuchten, die Gesellschaft entlang ethnischer oder politischer Linien zu polarisieren, anstatt die Einheit Syriens zu fördern. Ein solcher Diskurs sei nicht vereinbar mit den Anforderungen eines Neuanfangs, sondern Ausdruck eines überkommenen Machtverständnisses.

Rückkehr der Vertriebenen bleibt zentrales Anliegen

Ein weiteres zentrales Thema des Statements war das Schicksal der aus von der Türkei besetzten Regionen wie Efrîn (Afrin), Serêkaniyê (Ras al-Ain) und Girê Spî (Tall Abyad) Vertriebenen. Trotz des Rückzugs des Regimes sei die Rückkehr hunderttausender Menschen weiterhin nicht gewährleistet. Die QSD bezeichnen deren Rückkehr als „nationale Priorität“, ohne die kein gerechter oder tragfähiger Friedensprozess denkbar sei.

Verteidigung der Errungenschaften

Abschließend betonte das Generalkommando der QSD die Rolle des Bündnisses als stabilisierende Kraft in Nordostsyrien. Man sehe sich in der Verantwortung, die Sicherheit der Bevölkerung zu garantieren und die gesellschaftlichen Errungenschaften der vergangenen Jahre zu bewahren. „Unsere Kämpferinnen und Kämpfer haben unter Einsatz ihres Lebens für Freiheit, Würde und Selbstbestimmung gekämpft. Dies verpflichtet uns, alles zu tun, um das Erreichte zu schützen und den Weg in ein neues Syrien zu ebnen – ein Syrien, das auf Gerechtigkeit, Freiheit und Partnerschaft aufbaut und den Opfern dieser Revolution gerecht wird.“

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/daanes-kritisiert-Ubergangsregierung-und-ruft-zu-demokratischem-neuanfang-auf-49153 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/un-menschenrechtslage-in-syrien-bleibt-kritisch-49141 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/gfbv-warnt-vor-volkermorden-an-minderheiten-in-syrien-49112 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/nordostsyrische-selbstverwaltung-fordert-ruckkehrrecht-fur-vertriebene-49073

 

Kategorien: Externe Ticker

„Amerika hat die europäischen Parasiten abgeschüttelt“

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 8. Dezember 2025 - 11:00
Letzte Woche waren die Meldungen in den USA von außenpolitischen Themen dominiert. Da waren die Friedensgespräche in Moskau und die neue Sicherheitsstrategie der USA. Beide Themen waren für die Europäer wahre Schocks, denn die Europäer haben immer noch nicht verstanden, wie sehr sich die Welt in den letzten Wochen und Monaten verändert hat. Hier übersetze […]
Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: Weitreichende Änderungen beim Behindertengleichstellungsgesetz geplant

Lesedauer 7 Minuten

Die Bundesregierung stellt die Barrierefreiheit in Deutschland erneut auf die Agenda. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vorgelegt, der den Anspruch formuliert, Barrieren nicht nur in staatlichen Strukturen, sondern auch im Alltag privater Angebote spürbar zu reduzieren.

Schon die Ausgangslage ist dabei nicht umstritten: Millionen Menschen stoßen in Deutschland weiterhin auf Hindernisse, die Teilhabe erschweren oder verhindern – im Gebäude, am Schalter, auf Webseiten oder bei Dienstleistungen, die für andere selbstverständlich zugänglich sind.

Neu ist, dass der Entwurf den privaten Bereich deutlich stärker in den Blick nimmt als bisher. Gleichzeitig entzündet sich bereits an den vorgesehenen Instrumenten eine rechtliche Auseinandersetzung: Wie verbindlich wird Barrierefreiheit, wenn sie bei privaten Anbietern vor allem über Einzelfalllösungen erreicht werden soll?

Wie wirksam ist ein Diskriminierungsschutz, wenn finanzielle Ansprüche gegenüber Unternehmen ausdrücklich ausgeschlossen werden? Und wie passt ein langer Zeithorizont für Bundesbauten zur öffentlichen Erwartung, dass Inklusion nicht erst in Jahrzehnten Realität werden darf?

Tabelle: Was soll geändert wird?

Vorweg: Die Änderungen beim Behindertengleichstellungsgesetz sind laut Entwurf geplant:

Geplante Änderung Was sich laut Entwurf ändern soll Ausweitung des Blicks über den Bundesbereich hinaus Barrierefreiheit soll nicht mehr nur bei Behörden und anderen öffentlichen Stellen des Bundes im Fokus stehen, sondern ausdrücklich auch im privaten Bereich stärker berücksichtigt werden. Schließen einer Regelungslücke im privaten Bereich Der bislang nur begrenzt geregelte private Bereich, insbesondere bei gewerblich angebotenen Gütern und Dienstleistungen, soll rechtlich stärker erfasst werden. Besserer Zugang zu gewerblichen Gütern und Dienstleistungen Das Reformvorhaben wird mit dem Ziel begründet, den Zugang zu kommerziell angebotenen Waren und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Pflicht zur Bestandsaufnahme baulicher Barrieren bei Bundesbauten Der Bund einschließlich bundesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts soll bauliche Barrieren in öffentlich zugänglichen Gebäudeteilen seiner Bestandsbauten feststellen. Abbau von Barrieren bei Bundesbauten mit Zeitstufen bis 2035 und 2045 Barrieren sollen unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten möglichst im Zuge investiver Baumaßnahmen bis 2035 abgebaut werden, soweit keine unangemessene wirtschaftliche Belastung entsteht; spätestens bis 2045 sollen die Barrieren abgebaut sein. Wirtschaftliche Zumutbarkeit als Begrenzung bei Bundesbauten Der Abbau baulicher Barrieren soll unterbleiben können, wenn er eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellen würde. Einrichtung eines Bundeskompetenzzentrums für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache Bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit soll ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache geschaffen werden. Beratungsauftrag des neuen Kompetenzzentrums Das Kompetenzzentrum soll Bundesministerien und nachgeordnete Behörden fachlich beraten. Stärkung der oder des Bundesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen Die Funktion und Wirksamkeit des Amtes der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen soll gestärkt werden. Neuer Ansatz für private Anbieter: „angemessene Vorkehrungen“ Private Anbieter sollen im Bedarfsfall durch individuelle, praktikable Lösungen vor Ort den Zugang zu ihren Angeboten ermöglichen; es sind keine detaillierten Barrierefreiheitsvorschriften vorgesehen. Begrenzung der Pflichten privater Anbieter bei baulichen und produktbezogenen Änderungen Bauliche Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen sollen bei Unternehmen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung gelten. Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gegen private Unternehmen Gegenüber privaten Unternehmen soll kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden können. Begründungsrichtung: Vermeidung von Überregulierung und Zusatzpflichten Als Ziel wird genannt, starre Vorgaben zu vermeiden, die zu Überregulierung führen, und zusätzlich belastende Berichts- oder Dokumentationspflichten möglichst auszuschließen. Was das BGG bislang regelt – und warum der private Alltag lange außen vor blieb

Das Behindertengleichstellungsgesetz ist seit mehr als zwei Jahrzehnten der rechtliche Rahmen für Barrierefreiheit auf Bundesebene. Es verpflichtet Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes, ihre Angebote räumlich und kommunikativ so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie gleichberechtigt nutzen können.

In der Praxis betrifft das den Zugang zu Gebäuden und Verkehrsanlagen ebenso wie verständliche Kommunikation, digitale Angebote oder unterstützende Verfahren.

Der private Bereich blieb demgegenüber lange ein Flickenteppich aus freiwilligen Maßnahmen, branchenspezifischen Standards und einzelnen spezialgesetzlichen Vorgaben.

Genau diese Lücke nimmt der Entwurf nun ins Visier. Er folgt dabei der Diagnose, dass Barrierefreiheit im Alltag häufig dort scheitert, wo staatliche Pflichten enden: beim Einkauf, in Gastronomie und Dienstleistungen, in der Freizeit oder bei der Nutzung digitaler Angebote, die zwar privat betrieben werden, aber faktisch Teil der öffentlichen Lebenswirklichkeit sind.

Ein Zeitplan mit Verschiebungen: vom Sommer 2025 zum Wintertermin im Kabinett

Das BMAS hatte öffentlich angekündigt, das Reformvorhaben im Sommer 2025 ins Kabinett zu bringen. Tatsächlich datiert der nun veröffentlichte Referentenentwurf vom 19. November 2025.

Parallel lief eine Verbändeanhörung mit Frist bis Anfang Dezember. Nach Angaben aus dem Umfeld der Anhörung soll das Bundeskabinett Mitte Dezember über den Entwurf entscheiden. Damit wird der ursprünglich kommunizierte Fahrplan deutlich nach hinten geschoben – ein Detail, das in der Debatte über Dringlichkeit und Glaubwürdigkeit nicht nebensächlich ist.

Bundesbauten bis 2045: Fristsetzung zwischen Realismus und politischer Zumutung

Im öffentlichen Bereich setzt der Entwurf auf konkrete Fristen. Der Bund soll bauliche Barrieren in öffentlich zugänglichen Teilen seiner Bestandsbauten systematisch feststellen und abbauen. Bis 2035 sollen Barrieren „vorzugsweise anlässlich investiver Baumaßnahmen“ reduziert werden, soweit der Abbau keine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt. Spätestens bis 2045 sollen die Hindernisse verschwunden sein.

Genau hier setzt ein erheblicher Teil der Kritik an. Denn eine Frist bis 2045 wirkt für Betroffene wie ein Versprechen auf später – sehr viel später. Barrierefreiheit ist keine Frage des Komforts, sondern des gleichberechtigten Zugangs zum Staat. Wer heute nicht in ein Bundesgebäude gelangt oder dort wesentliche Angebote nicht nutzen kann, dem fehlt nicht bloß Bequemlichkeit, sondern Teilhabe.

Der Entwurf versucht zwar, die praktische Bauwirklichkeit abzubilden, indem er Umbauten an Modernisierungen koppelt. Politisch lässt sich aber schwer vermitteln, warum ausgerechnet der Bund als Normgeber sich selbst ein Zeitfenster bis in die Mitte des Jahrhunderts einräumt.

Hinzu kommt, dass der Entwurf Transparenz vorsieht: Eigentümer bestimmter, vom Bund genutzter Bestandsbauten sollen regelmäßig veröffentlichen, welche Maßnahmen zum Abbau von Barrieren ergriffen wurden. Öffentliches Nachvollziehen kann Druck erzeugen – ersetzt aber nicht die Frage, ob die gesetzte Geschwindigkeit dem Anspruch der Gleichstellung gerecht wird.

Kommunikation als Hürde: Leichte Sprache, Gebärdensprache und barrierefreie Verwaltungsverfahren

Der Entwurf macht deutlich, dass Barrierefreiheit nicht bei Rampen beginnt und bei Aufzügen endet. Im Verwaltungsverfahren sollen künftig alle relevanten Dokumente barrierefrei sein, insbesondere Anträge, Begründungen, Nachfragen und Hinweise von Behörden.

Zudem soll es eine Pflicht geben, Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen auf ihr Recht hinzuweisen, sich in einfacher und verständlicher Sprache beraten zu lassen. Das ist mehr als Symbolik: Verwaltungssprache kann faktisch ausschließen, selbst wenn ein Gebäude barrierefrei erreichbar ist.

Flankiert werden soll das durch ein neues Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit. Die Idee dahinter ist, die Bundesministerien und nachgeordneten Behörden nicht nur zu verpflichten, sondern in die Lage zu versetzen, systematisch bessere Angebote in Leichter Sprache und Gebärdensprache bereitzustellen. Gleichzeitig soll das Amt der oder des Bundesbehindertenbeauftragten gestärkt werden, um Wirksamkeit und Sichtbarkeit politisch zu erhöhen.

Digitale Barrierefreiheit und Aufsicht: Berichtspflichten, EU-Vorgaben und föderale Verzahnung

Ein weiterer Strang betrifft die digitale Barrierefreiheit. Der Entwurf ordnet Aufgaben der Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Informationstechnik neu, verankert eine Fachaufsicht beim BMAS und regelt die Zusammenarbeit mit den Ländern im Kontext europäischer Berichtspflichten.

Die Länder sollen der Überwachungsstelle Ergebnisse ihrer Prüfungen mitteilen, damit Berichte an die Europäische Kommission vorbereitet werden können. Damit wird die Reform auch zu einem Baustein in der Erfüllung europäischer Vorgaben zur Zugänglichkeit von Webseiten und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.

In der Begründung wird zudem sichtbar, dass der Gesetzgeber digitale Risiken breiter fasst als bislang: Der Entwurf nennt ausdrücklich auch „algorithmische Entscheidungssysteme“ als mögliche Quelle mittelbarer Benachteiligung. Das ist ein Signal an eine Realität, in der Zugänge, Bewertungen und Entscheidungen zunehmend automatisiert werden – und in der Menschen mit Behinderungen durch scheinbar neutrale Kriterien faktisch herausfallen können.

Private Anbieter: Einzelfalllösungen statt verbindlicher Standards – und die eingebaute Kostenschranke

Die eigentliche Zäsur des Entwurfs liegt im privaten Bereich. Private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen sollen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen dürfen. Das soll insbesondere dadurch abgesichert werden, dass im Einzelfall „angemessene Vorkehrungen“ zu treffen sind, wenn sonst der Zugang scheitert. Der Entwurf setzt dabei bewusst nicht auf detaillierte technische Barrierefreiheitsvorschriften, sondern auf praktikable Lösungen vor Ort und auf den Dialog zwischen Beteiligten.

Gleichzeitig begrenzt der Entwurf diese Pflicht auf eine Weise, die den Streit vorprogrammiert. Für Unternehmen sollen „alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen“ von vornherein als „unverhältnismäßige und unbillige Belastung“ gelten. Was als angemessene Vorkehrung übrig bleibt, verengt sich damit stark auf Maßnahmen, die ohne strukturelle Eingriffe auskommen.

Das kann im Einzelfall funktionieren, droht aber dort zu scheitern, wo Barrieren nicht mit einem Handgriff verschwinden, sondern mit baulichen oder organisatorischen Anpassungen verbunden sind.

Neu ist auch eine Duldungspflicht: Vermieter, Verpächter und Eigentümer sollen bestimmte Maßnahmen dulden, die ein Mieter oder Pächter benötigt, um seine Pflichten aus dem Gesetz zu erfüllen.

Damit erkennt der Entwurf ein praktisches Problem an, das in der Realität häufig entsteht: Selbst wenn ein Unternehmen bereit wäre, Zugänge zu verbessern, kann es an mietrechtlichen Grenzen scheitern. Ob diese Regelung in der Praxis ausreicht, hängt am Detail, das später Gerichte und Schlichtungsstellen beschäftigen dürfte.

Rechtsdurchsetzung ohne Schadensersatz: Warum die Debatte um Wirksamkeit so scharf geführt wird

Der Entwurf setzt bei Konflikten stark auf Schlichtung und niedrigschwellige Verfahren. Wer benachteiligt wurde, soll die Beseitigung der Benachteiligung verlangen können; wenn weitere Benachteiligungen zu erwarten sind, soll Unterlassung möglich sein. Ergänzend werden Beweislastregeln eingeführt, die Betroffenen im Streitfall helfen sollen, weil sie nicht jede innere Entscheidungslogik eines Unternehmens oder einer Behörde offenlegen können.

Die rote Linie verläuft dort, wo es um Geldansprüche geht. Für öffentliche Stellen sieht der Entwurf eine Haftung für den durch Benachteiligung entstandenen Schaden vor, wenn die Pflichtverletzung zu vertreten ist. Gegenüber privaten Unternehmen soll hingegen „kein Schadensersatzanspruch“ geltend gemacht werden.

Genau das ist der Punkt, an dem Kritiker wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt von einem Schutz sprechen, “der zwar auf dem Papier diskriminierungsfrei wirkt, in der Praxis aber zu wenig Druck entfaltet”.

Auch die behindertenpolitische Sprecherin der Grünen-Bundestagsfraktion, Corinna Rüffer, formulierte es drastisch und sprach von “einem Freibrief zur Fortsetzung von Diskriminierung, wenn ein Diskriminierungsverbot ohne Entschädigung bleibe.”

Auch Verbände aus der Selbsthilfe kritisieren, Barrierefreiheit werde dadurch eher zum freiwilligen Entgegenkommen als zu einem verlässlichen Standard. In dieser Kritik schwingt ein grundlegendes Verständnis von Antidiskriminierungsrecht mit: Verbote ohne spürbare Konsequenzen können in der Praxis stumpf werden, vor allem dort, wo sich Veränderungen nur mit Aufwand erreichen lassen. Dass die Schlichtungsstelle nach dem BGG seit Jahren steigende Fallzahlen meldet, wird in diesem Zusammenhang als Hinweis gelesen, wie groß der Konfliktstoff bereits im bestehenden System ist.

Das Verhältnis zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Zwei Rechtslogiken, ein Alltag

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) als Umsetzung des European Accessibility Act. Es verpflichtet für bestimmte Produkte und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit und arbeitet stärker mit konkreten Anforderungen.

Die BGG-Reform verfolgt hingegen eine andere Logik: weniger produktbezogene Standards, mehr Einzelfallanspruch über angemessene Vorkehrungen, dafür ein breiterer Blick auf alltägliche Zugänge.
In der Praxis wird genau dieses Nebeneinander anspruchsvoll.

Dort, wo BFSG-Pflichten greifen, sind Vorgaben klarer und eher überprüfbar. Dort, wo die BGG-Novelle ansetzen soll, droht die Umsetzung stark vom Engagement einzelner Anbieter, von der Konfliktbereitschaft Betroffener und von der Auslegung dessen abzuhängen, was noch „praktikabel“ ist. Der Entwurf wirbt damit, Überregulierung und Berichtspflichten zu vermeiden.

Aus Sicht des Sozialrechtsexperten Dr. Anhalt stellt sich jedoch die Gegenfrage: Ob Barrierefreiheit wirklich vorankommt, wenn ein Gesetz gerade dort weich bleibt, wo der Alltag am häufigsten Barrieren produziert.

Was jetzt auf dem Spiel steht

Der Entwurf markiert einen politischen Spagat. Er will Barrierefreiheit ausweiten und zugleich Unternehmen vor Belastungen schützen. Er will Rechte stärken und zugleich Konflikte über starre Vorgaben vermeiden. Er will den Bund verpflichten und räumt sich gleichzeitig lange Fristen ein. Diese Spannungen erklären, warum die Reform bereits im Referentenstadium so umkämpft ist.

Ob aus dem Entwurf am Ende ein Gesetz wird, entscheidet sich nicht nur an juristischen Formulierungen, sondern an der politischen Frage, wie ernst Deutschland Barrierefreiheit als Gleichstellungsauftrag nimmt. Wer Barrieren abbaut, baut Teilhabe auf. Wer Barrieren vertagt, vertagt Teilhabe. Und wer Barrierefreiheit im privaten Alltag nur dort verlangt, wo sie nichts kostet, riskiert, dass aus Gleichstellung ein höfliches Angebot wird – abhängig von Kulanz statt von Recht.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Weitreichende Änderungen beim Behindertengleichstellungsgesetz geplant erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

„Mitte-Studie“: Bevölkerung bewertet Corona-Maßnahmen rückblickend kritischer

Rund 26 Prozent haben durch Corona-Maßnahmen Vertrauen in den Staat verloren / Studie stellt Zusammenhang mit „Demokratiedistanz“ her / Aktuelle und frühere Studien argumentieren teils widersprüchlich
Kategorien: Externe Ticker

Olabi: Syria regained its international role through the resilience of Syrians

SANA - Syrian Arab News Agency - 8. Dezember 2025 - 10:38

Damascus, Dec.8 (SANA) Syria has restored its vital role and standing on the international stage thanks to the resilience and unity of its people and the political vision of its leadership, Syria’s Permanent Representative to the United Nations, Ibrahim Olabi, said.

In a post on platform X, Olabi highlighted Syria’s major diplomatic achievements in recent months, including President Ahmad al-Sharaa’s historic visit to the United Nations and meetings with world leaders, the rare Security Council consensus on lifting sanctions, the adoption of a resolution supporting Syria’s sovereignty over the occupied Golan with a record-high vote, and the unprecedented visit of Security Council members to Syria.

“These achievements are the result of sustained efforts that have restored Syria’s pivotal role internationally, befitting its name, status, and people,” Olabi said, emphasizing that the country’s international standing has been reestablished.
Olabi added, “I leave Syria today on Liberation Day, carrying its name and story to the world, defending its rights before the nations,”

Kategorien: Externe Ticker

President al-Sharaa attends Liberation Day military parade in Damascus

SANA - Syrian Arab News Agency - 8. Dezember 2025 - 10:36

Damascus, Dec. 8 (SANA) President Ahmad al-Sharaa and government ministers attended a military parade on Monday, organized by the Ministry of Defense on Mezzeh Highway in Damascus to celebrate Liberation Day.

Meanwhile, Syrians gathered at Umayyad Square in central Damascus to mark the first anniversary of liberation from the former regime.

Kategorien: Externe Ticker

Bei den Ukraine-Friedensverhandlungen spielt Europa keine Rolle – Gott sei Dank!

Ob ein greifbar naher Friedensschluss in der Ukraine im nächsten Anlauf nun gelingt oder ob dafür noch mehrere zähe Rückschläge und erneute Verhandlungsrunden nötig sein werden, eines ist sicher: Die EU hat als diplomatische Kraft ausgespielt und sich mit ihrer auf unversöhnlichen antirussischen Politik und Eskalationsneigung als Friedensmacht dauerhaft disqualifiziert als Verhandlungspartner. Ob wir dafür […]

<p>The post Bei den Ukraine-Friedensverhandlungen spielt Europa keine Rolle – Gott sei Dank! first appeared on ANSAGE.</p>

Kategorien: Externe Ticker

Syrian American Council: Caesar Act repeal secured in U.S. Defense budget for vote

SANA - Syrian Arab News Agency - 8. Dezember 2025 - 10:21

Washington, Dec.8 ( SANA) Mohammed Alaa Ghanem, a member of the Syrian American Council, announced Monday that the clause abolishing the Caesar Act imposed on Syria has been finalized in the U.S. Department of Defense budget and will be put to a vote in the coming days.

Speaking to SANA today, Ghanem said, “We are pleased to inform the Syrian people that the work on the clause repealing the Caesar Act is complete, and it has been confirmed in its final form within the Department of Defense budget agreed upon by both the Senate and the House of Representatives. From this point forward, no amendments can be made to this clause. This long and fierce battle has been decisively settled.”

Ghanem explained that congressional leadership had briefed members on the final budget, and that all last-minute attempts to make the repeal clause stricter had failed due to sustained efforts. He noted that the achievement ensures the unconditional repeal of the Caesar Act before the end of the year and removes the automatic mechanism for reimposing it. He added that the word “conditions” was removed from the final text, replaced instead by a congressional expression of hope that the Syrian government will address issues such as combating Captagon and implementing the March 10 agreement with the SDF—tasks the government is already coordinating with the U.S. on.

He clarified that while the authority to reimpose sanctions rests with the U.S. President, the final text does not grant any additional powers to impose sanctions on Syria.

Describing the development as a “true day of victory”, Ghanem said that the upcoming vote will not concern the Caesar Act alone but the final Department of Defense budget, which includes the repeal clause now secure from modification. He said the earliest possible vote is expected next Thursday, after which the budget will be sent to President Donald Trump for signature, at which point the clause will become legally effective. Trump is expected to sign it before the Christmas holiday.

Ghanem concluded by congratulating the Syrian people and expressing hope that the achievement will encourage greater investment in the Syrian economy, noting that the “sword of the Caesar Act is no longer hanging over it.” He also thanked Syrian American organizations that contributed to this outcome.

Recent developments in U.S. political circles have paved the way for the full, unconditional repeal of the Caesar Act. Following supportive statements from House Foreign Affairs Committee Chairman Brian Mast and U.S. Senator Chris Van Hollen, the repeal reflects extensive joint efforts between the Syrian government and Syrian American organizations.

The Caesar Act, originally approved by the U.S. Congress in December 2019 to sanction the former Syrian regime for war crimes, came into effect in June 2020. President Trump announced the lifting of some sanctions in May 2025, but full repeal required congressional approval and his signature.

Kategorien: Externe Ticker