Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Wie viel Bankguthaben darf ich haben, wenn ich Grundsicherung beantragen will?
Wer Grundsicherung beantragen möchte, muss nicht erst sein gesamtes Konto leeren. Ein bestimmter Betrag bleibt als sogenanntes Schonvermögen geschützt und darf für unerwartete Ausgaben, notwendige Anschaffungen oder persönliche Rücklagen behalten werden.
Wie hoch dieser Freibetrag ausfällt, hängt allerdings davon ab, welche Form der Grundsicherung gemeint ist. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gelten andere Grenzen als beim Grundsicherungsgeld für Arbeitsuchende.
Bei Grundsicherung im Alter sind 10.000 Euro geschütztAlleinstehende dürfen bei der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung grundsätzlich Geldvermögen von bis zu 10.000 Euro behalten. Das ergibt sich aus § 90 SGB XII in Verbindung mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung.
Bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren und vergleichbaren Partnerschaften erhöht sich der geschützte Betrag in der Regel auf insgesamt 20.000 Euro. Für jede Person, die überwiegend von einer leistungsberechtigten Person unterhalten wird, kann ein weiterer Betrag von 500 Euro hinzukommen.
Die Deutsche Rentenversicherung nennt deshalb 10.000 Euro für Alleinstehende und 20.000 Euro für verheiratete oder zusammenlebende Paare. Auch bei der Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung gilt dieser Schutzbetrag.
Es zählt nicht nur das Geld auf dem GirokontoDie Grenze von 10.000 beziehungsweise 20.000 Euro gilt nicht für jedes Konto einzeln. Wichtig ist also ist die Summe des verwertbaren Geldvermögens.
Berücksichtigt werden daher Guthaben auf Girokonten, Tagesgeldkonten, Sparkonten und Festgeldkonten. Auch Bargeld, Sparbücher, Guthaben bei Zahlungsdiensten, Wertpapiere und ohne größere Verluste auflösbare Geldanlagen können einbezogen werden.
Wer beispielsweise 7.000 Euro auf einem Girokonto, 2.000 Euro auf einem Sparbuch und 1.500 Euro Bargeld besitzt, verfügt über insgesamt 10.500 Euro Geldvermögen. Bei einer alleinstehenden Person wäre der Schutzbetrag damit um 500 Euro überschritten.
Das Verteilen des Geldes auf mehrere Banken verändert die Berechnung nicht. Auch Konten im Ausland und Konten, über die der Antragsteller tatsächlich verfügen kann, müssen im Antrag angegeben werden.
Die wichtigsten Freibeträge im Überblick Situation bei Antragstellung Geschütztes Geldvermögen Alleinstehende Person mit Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung 10.000 Euro Ehepaar oder vergleichbare Partnerschaft im SGB XII regelmäßig insgesamt 20.000 Euro Überwiegend unterhaltene weitere Person zusätzlich 500 Euro Arbeitsuchende Person unter 30 Jahren 5.000 Euro Arbeitsuchende Person von 30 bis 39 Jahren 10.000 Euro Arbeitsuchende Person von 40 bis 49 Jahren 12.500 Euro Arbeitsuchende Person ab 50 Jahren 20.000 Euro Für Bürgergeld-Bezieher gelten seit Juli 2026 andere GrenzenSeit dem 1. Juli 2026 ersetzt das Grundsicherungsgeld das frühere Bürgergeld. Wer erwerbsfähig ist und Leistungen beim Jobcenter beantragt, fällt deshalb nicht unter die einheitliche Grenze von 10.000 Euro aus dem SGB XII.
Nach dem neuen § 12 SGB II richtet sich der Freibetrag nach dem Lebensalter. Personen unter 30 Jahren dürfen 5.000 Euro behalten, während Menschen ab 50 Jahren über einen Schutzbetrag von 20.000 Euro verfügen.
Mit dem 30. Geburtstag steigt der Freibetrag auf 10.000 Euro. Mit dem 40. Geburtstag gelten 12.500 Euro und mit dem 50. Geburtstag 20.000 Euro.
Die frühere einjährige Schonfrist für Geldvermögen wurde bei neuen Bewilligungszeiträumen abgeschafft. Das Jobcenter darf daher bereits bei der Antragstellung prüfen, ob das Vermögen die altersabhängige Grenze überschreitet.
Ausführliche Beispiele zu den neuen Grenzen finden sich im Beitrag „Diese Altersgruppen verlieren ab Juli 2026 den meisten Vermögensschutz“. Bei Bewilligungszeiträumen, die bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, können Übergangsbestimmungen gelten.
Freibeträge innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft können übertragen werdenBeim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II wird für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein eigener Freibetrag berechnet. Nicht ausgeschöpfte Beträge anderer Mitglieder können auf eine Person übertragen werden.
Besitzt ein 45-jähriger Antragsteller beispielsweise 15.000 Euro und seine Partnerin im gleichen Alter kein Vermögen, stehen der Bedarfsgemeinschaft zweimal 12.500 Euro zur Verfügung. Das gemeinsame Vermögen von 15.000 Euro liegt damit unter der Gesamtgrenze von 25.000 Euro.
Die Übertragung bedeutet jedoch nicht, dass Gelder oder Konten vor dem Jobcenter verborgen werden dürfen. Sämtliche Vermögenswerte der Bedarfsgemeinschaft müssen vollständig angegeben werden.
Bankguthaben und monatliche Einnahmen sind nicht dasselbeBei der Berechnung wird zwischen Einkommen und Vermögen unterschieden. Eine Rente, ein Arbeitsentgelt oder eine andere Zahlung, die während des Leistungsbezugs eingeht, wird zunächst als Einkommen behandelt.
Geld, das bereits vor dem Antragsmonat vorhanden war, gilt normalerweise als Vermögen. Wurde eine frühere Einnahme nicht verbraucht, sondern angespart, kann der verbliebene Betrag in späteren Monaten ebenfalls zum Vermögen gehören.
Bei Rentnern bedeutet das, dass die monatliche Rentenzahlung nicht einfach unter den Vermögensfreibetrag fällt. Die Rente wird nach den Einkommensregeln angerechnet, während bereits vorhandene Ersparnisse mit der Vermögensgrenze verglichen werden.
Bestimmte Einkommensfreibeträge können dennoch dazu führen, dass ein Teil der Rente nicht berücksichtigt wird. Das betrifft etwa Menschen mit mindestens 33 Jahren an anerkannten Grundrentenzeiten oder bestimmten freiwilligen Altersvorsorgeleistungen.
Welche anderen Vermögenswerte geschützt sein könnenNeben dem allgemeinen Geldfreibetrag gibt es Vermögensgegenstände, die unter bestimmten Bedingungen nicht verwertet werden müssen. Dazu gehören ein angemessener Hausrat sowie eine selbst bewohnte und angemessene Immobilie.
Auch staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen kann geschützt sein. Eine Riester-Rente muss deshalb während der Ansparphase häufig nicht vorzeitig aufgelöst werden, spätere Auszahlungen können jedoch als Einkommen berücksichtigt werden.
Familien- und Erbstücke können ebenfalls geschützt sein, wenn ihr persönlicher Erinnerungswert den möglichen Verkaufserlös deutlich übersteigt. Bei Fahrzeugen, Lebensversicherungen und sonstigen Geldanlagen kommt es dagegen stärker auf den Wert, die Verwertbarkeit und die persönlichen Umstände an.
Eine zweckgebundene und angemessene Bestattungsvorsorge kann im Einzelfall zusätzlich geschützt sein. Ein gewöhnliches Sparkonto mit dem handschriftlichen Vermerk „Beerdigung“ reicht dafür allerdings regelmäßig nicht aus.
Was passiert, wenn das Konto über dem Freibetrag liegt?Ein Kontostand oberhalb der Grenze führt nicht dazu, dass Grundsicherung für alle Zukunft ausgeschlossen ist. Der übersteigende Teil muss jedoch grundsätzlich zunächst für den eigenen Lebensunterhalt eingesetzt werden.
Eine alleinstehende Rentnerin mit 12.000 Euro verwertbarem Geldvermögen liegt 2.000 Euro über ihrem Schutzbetrag. Sie muss nicht die gesamten 12.000 Euro verbrauchen, sondern darf grundsätzlich 10.000 Euro behalten.
Sinkt ihr verwertbares Vermögen durch gewöhnliche Lebenshaltungskosten oder notwendige Ausgaben auf die Grenze, kann Hilfebedürftigkeit entstehen. Der Antrag sollte dennoch nicht unnötig hinausgeschoben werden, weil Grundsicherung im Alter frühestens für den Monat der Antragstellung erbracht wird.
Ist ein Vermögenswert nicht kurzfristig verwertbar oder würde ein sofortiger Verkauf eine besondere Härte auslösen, kann nach § 91 SGB XII vorübergehend eine darlehensweise Leistung in Betracht kommen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird anhand des Einzelfalls geprüft.
Geld kurz vor dem Antrag zu verschenken ist keine gute IdeeWer sein Guthaben kurz vor der Antragstellung an Kinder, Enkel oder andere Personen überweist, beseitigt das Vermögen nicht zwangsläufig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten entstehen.
Das Sozialamt kann prüfen, ob ein Anspruch auf Rückgabe der Schenkung besteht und ob dieser Anspruch verwertbares Vermögen darstellt. Bei einer Verarmung des Schenkers kann die Rückforderung einer Schenkung unter Umständen noch Jahre später verlangt werden.
Der Versuch, Guthaben durch Schenkungen vor der Behörde zu verbergen, kann außerdem zu einer Ablehnung, Rückforderung oder einem Kostenersatz führen. Unser Artikel „Erspartes kurz vor dem Antrag verschenkt“ zeigt, welche Folgen eine solche Übertragung haben kann.
Abhebungen machen das Geld nicht unsichtbarAuch eine größere Bargeldabhebung unmittelbar vor dem Antrag senkt das Vermögen nicht automatisch. Das abgehobene Geld bleibt als Bargeld Teil des Vermögens, solange es noch vorhanden ist.
Sozialamt und Jobcenter dürfen außerdem Kontoauszüge und Nachweise zu auffälligen Überweisungen oder Abhebungen anfordern. Antragsteller müssen deshalb erklären können, wofür größere Beträge verwendet wurden.
Notwendige Ausgaben für Miete, Stromnachzahlungen, eine defekte Waschmaschine, medizinische Hilfen oder andere angemessene Bedürfnisse sind nicht mit einer Vermögensverschiebung gleichzusetzen. Ungewöhnlich hohe Barabhebungen ohne nachvollziehbaren Verwendungsnachweis können dagegen weitere Nachfragen auslösen.
Welche Unterlagen das Amt verlangen kannBeim Antrag müssen grundsätzlich alle Konten, Sparbücher, Geldanlagen und sonstigen Vermögenswerte angegeben werden. Dazu können auch Konten gehören, die derzeit kaum genutzt werden oder nur ein geringes Guthaben aufweisen.
Die Behörde kann aktuelle Kontoauszüge sowie Nachweise über Sparguthaben, Versicherungen und Wertpapierdepots verlangen. Bei Gemeinschaftskonten wird geprüft, wem das vorhandene Guthaben wirtschaftlich zuzurechnen ist.
Bestimmte besonders persönliche Angaben in Buchungstexten dürfen unter engen Voraussetzungen geschwärzt werden. Beträge, Buchungsdaten und Angaben, die für die Einkommens- und Vermögensprüfung benötigt werden, müssen jedoch erkennbar bleiben.
Praxisbeispiel: Rentnerin besitzt 11.800 EuroDie 73-jährige Marianne erhält eine kleine Altersrente und möchte ergänzende Grundsicherung beantragen. Auf ihrem Girokonto befinden sich 8.500 Euro, auf einem Sparbuch liegen 3.000 Euro und zu Hause bewahrt sie 300 Euro Bargeld auf.
Ihr gesamtes Geldvermögen beträgt damit 11.800 Euro. Als alleinstehende Antragstellerin darf Marianne grundsätzlich 10.000 Euro behalten, sodass 1.800 Euro oberhalb des Freibetrags liegen.
Marianne verwendet den übersteigenden Betrag in den folgenden Wochen für ihre Miete, eine fällige Stromrechnung und den notwendigen Ersatz ihres defekten Kühlschranks. Sie bewahrt Rechnungen und Zahlungsnachweise auf und informiert das Sozialamt über den gesunkenen Kontostand.
Sobald ihr verwertbares Vermögen die Grenze nicht mehr überschreitet, kann sie bei weiterhin unzureichender Rente Grundsicherung erhalten. Die monatliche Rentenzahlung wird bei der Berechnung weiterhin als Einkommen berücksichtigt.
Häufige Fragen zum Bankguthaben bei der Grundsicherung 1. Wie viel Geld darf ein alleinstehender Rentner auf dem Konto haben?Bei der Grundsicherung im Alter dürfen Alleinstehende grundsätzlich bis zu 10.000 Euro als geschütztes Geldvermögen behalten. Dabei werden Bankguthaben, Bargeld und andere verwertbare Geldwerte zusammengerechnet.
2. Dürfen Ehepaare bei der Grundsicherung 20.000 Euro behalten?Bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren und vergleichbaren Partnerschaften sind regelmäßig insgesamt 20.000 Euro geschützt. Zusätzlich werden das Einkommen und weitere verwertbare Vermögenswerte beider Personen geprüft.
3. Gilt der Freibetrag für jedes Bankkonto einzeln?Nein, die Guthaben sämtlicher Konten werden zusammengerechnet. Das Verteilen von Geld auf Girokonto, Sparbuch und Tagesgeldkonto erhöht den Freibetrag nicht.
4. Wird die monatliche Rente zum Bankvermögen gerechnet?Die laufende Rentenzahlung gilt im Zuflussmonat grundsätzlich als Einkommen. Bereits angesparte und noch vorhandene Beträge werden dagegen als Vermögen geprüft.
5. Darf ich überschüssiges Guthaben vor dem Antrag meinen Kindern schenken?Eine Schenkung kurz vor dem Antrag ist riskant und kann einen Rückforderungsanspruch auslösen. Das Sozialamt kann verlangen, dass ein durchsetzbarer Anspruch gegen die beschenkte Person geltend gemacht wird.
6. Wie viel Erspartes dürfen Arbeitsuchende seit Juli 2026 besitzen?Beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II gelten altersabhängige Beträge. Geschützt sind 5.000 Euro unter 30 Jahren, 10.000 Euro von 30 bis 39 Jahren, 12.500 Euro von 40 bis 49 Jahren und 20.000 Euro ab 50 Jahren.
Der Beitrag Wie viel Bankguthaben darf ich haben, wenn ich Grundsicherung beantragen will? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Neuer Report: Klimaklagen und die Kampagne zur Beeinflussung der Justiz
Michael Toth
Tausende Richter im ganzen Land haben an Schulungen zur Klimawissenschaft teilgenommen und Informationsmaterial von vertrauenswürdigen Bundesbehörden und wissenschaftlichen Instituten erhalten. Diese Richter konnten sicher davon ausgehen, dass die Informationen, die sie erhielten, neutral, objektiv und wissenschaftlich fundiert waren. Sie haben sich getäuscht.
Meine neueste Forschungsarbeit präsentiert die erste vollständige Klassifizierung einer koordinierten, mehrjährigen Kampagne, die darauf abzielte, das Verständnis der amerikanischen Justiz in Bezug auf Klima-Rechtsstreitigkeiten zu beeinflussen. Sie dokumentiert, wie das Environmental Law Institute (ELI) einen umfangreichen Bildungsapparat aufbaute, um Richter in Klimafragen zu schulen – mit den Worten eines Teilnehmers an einer dieser Veranstaltungen – „aus einer Perspektive, die praktisch der des Klägers entspricht“.
ELI präsentiert sich regelmäßig als neutraler Vermittler, der sich einer „aufschlussreichen und unparteiischen Analyse“ verschrieben hat. Im Jahr 2018 startete die Organisation das „Climate Judiciary Project“ (CJP), um Richtern „fundierte, objektive und vertrauenswürdige Informationen zur Klimawissenschaft“ zu vermitteln. Doch wie mein Bericht ausführlich darlegt, hat das CJP zahlreiche gemeinsame Geldgeber und Berater mit Sher Edling LLP, der in San Francisco ansässigen Anwaltskanzlei, die hinter mehr als zwei Dutzend Klimaklagen gegen Energieunternehmen steht.
Die vom CJP angewandte Schulungsmethodik ist bemerkenswert. Das Ziel bestand nicht lediglich darin, Richter über komplexe Bereiche des Rechts und der Wissenschaft aufzuklären, sondern sie dazu anzuregen, eigene „Aktionspläne“ zum Klimaschutz zu entwickeln und umzusetzen. Aus Folienpräsentationen und E-Mails, die zwischen ELI-Mitarbeitern und Teilnehmern ausgetauscht wurden, geht hervor, dass Richter darin geschult wurden, wie sie diesen Einfluss auf ihre Kollegen in der Richterschaft ausweiten können. Anwesenheitslisten zeigen, dass Richter aus Kalifornien, Delaware, Illinois, Hawaii, Maryland, New York, Oregon, Rhode Island, Vermont, Washington und sogar Puerto Rico an den CJP-Schulungen teilnahmen – allesamt Gerichtsbarkeiten, in denen aktive Klimaklagen anhängig sind.
Der Einflussbereich des CJP erstreckte sich auch auf etablierte Vertreter der Justiz und der Wissenschaft. In einem Entwurf des CJP-Lehrplans aus dem Jahr 2020 wurden das „Reference Manual on Scientific Evidence“ des Federal Judicial Center (FJC) und der „Extreme Weather Attribution Report“ der National Academy of Sciences (NAS) als Publikationen genannt, auf die sich Richter stützen könnten. Beide sollten später die Handschrift des Projekts tragen.
Die 2025 erschienene vierte Auflage des Referenzhandbuches enthielt erstmals ein Kapitel zum Klimawandel. Später stellte sich heraus, dass dieser Abschnitt zu großen Teilen aus früheren Schriften eines Anwalts übernommen worden war, der Klimakläger vertritt: Michael Burger von der Kanzlei Sher Edling. Die als Autoren des Kapitels aufgeführten Personen waren zudem Referenten des CJP, und das Handbuch hatte teilweise die gleichen Geldgeber wie die Stiftungen, welche die Klagen wegen öffentlicher Belästigung gegen den Energiesektor finanzierten. Nach dem öffentlichen Aufschrei über diese Interessenkonflikte unternahmen die FJC und die NAS den beispiellosen Schritt, das Kapitel zum Klimawandel vollständig zu entfernen.
Diese Kontroverse hinderte die NAS, die sich zunächst gegen die Kritik am Handbuch gewehrt hatte, jedoch nicht daran, den „Extreme Weather Attribution Report“ zu veröffentlichen. Der Ausschuss hinter dem Bericht war ebenfalls einseitig zugunsten der Klimakläger ausgerichtet, was möglicherweise erklärt, warum das 253-seitige Dokument Theorien darlegt, mit denen die Auswirkungen des Klimawandels bestimmten Energieerzeugern zugeschrieben werden, ohne sich ernsthaft mit der unbequemen Tatsache auseinanderzusetzen, dass die Treibhausgas-Emissionen weitgehend durch den globalen Energiebedarf getrieben werden.
Wenn private Interessengruppen den kontradiktorischen Prozess umgehen, um bei umstrittenen Themen den Ausschlag zu geben, wird die Rechtsstaatlichkeit untergraben. Die Ergebnisse meines Berichts zeigen, dass es dringend notwendig ist, die Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Fortbildungsprogrammen für Richter zu aktualisieren. Vertrauenswürdige institutionelle Kontrollinstanzen wie das Federal Judicial Center müssen strenge Überprüfungsverfahren einführen, um ihre Glaubwürdigkeit wiederherzustellen. Letztendlich sollten Bundes- und Landesbeamte untersuchen, wie ELI und CJP einen derart ungehinderten Zugang zur Richterschaft erlangt haben, und strenge Schutzmaßnahmen einführen, um sicherzustellen, dass sich dies nicht wiederholen kann.
Michael Toth is director of research at the Civitas Institute at the University of Texas.
This article was originally published by RealClearEnergy and made available via RealClearWire.
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Neuer Report: Klimaklagen und die Kampagne zur Beeinflussung der Justiz erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
PJAK: Die Revolution „Jin, Jiyan, Azadî“ geht weiter
Die Partei für ein freies Leben in Kurdistan (PJAK) hat zum vierten Jahrestag der Revolution „Jin, Jiyan, Azadî“ (Frau, Leben, Freiheit) zur Mobilisierung in Rojhilat und Iran aufgerufen. Frauen, Jugendliche, Arbeiter:innen, Bildungskräfte, Studierende und weitere gesellschaftliche Gruppen sollen die öffentlichen Räume erneut mit der Losung „Jin, Jiyan, Azadî“ füllen und die gesellschaftlichen Errungenschaften der Revolution verteidigen. In einer Erklärung zum 16. September gedachte die PJAK zunächst der Menschen, die während der Aufstände für Freiheit und ein demokratisches Leben getötet wurden. Ihre Namen und ihre Erinnerung würden im historischen Gedächtnis der Völker weiterleben.
Vier Jahre später geht die Revolution weiter
Die Ermordung Jina Mahsa Aminis habe im September 2022 eine über Jahre aufgestaute gesellschaftliche Wut zum Ausbruch gebracht. Ihre Tötung sei nicht nur ein Verbrechen an einer jungen Kurdin gewesen, sondern zum Symbol für Frauenfeindlichkeit, Ungerechtigkeit, Diskriminierung, Unterdrückung und staatliche Gewalt in Iran und Rojhilat geworden. Mit „Jin, Jiyan, Azadî“ hätten Menschen im ganzen Land erklärt, die Unterdrückung nicht länger hinzunehmen. Der daraus entstandene Aufstand habe geografische, nationale und soziale Grenzen überschritten.
Auch die Aufstände vom Dezember 2025 seien Ausdruck desselben Widerstands und gesellschaftlichen Willens gewesen. Trotz der Massaker und der staatlichen Gewalt seien die Menschen erneut für ihre Freiheit auf die Straße gegangen. „Heute, vier Jahre nach diesem historischen Tag, erklären wir, dass diese Revolution weitergeht“, heißt es in der Erklärung. Die PJAK verweist dabei insbesondere auf gesellschaftliche Veränderungen, die sich seit 2022 nicht mehr zurückdrängen ließen. Dazu zählt sie ein verändertes Bewusstsein über die Rechte und Freiheit von Frauen, neue Formen zivilen Widerstands, eine stärkere gesellschaftliche Zusammenarbeit und den Aufbau von Netzwerken.
„Jin, Jiyan, Azadî“ verbindet die Völker Irans
Die PJAK sieht in der Zusammenarbeit der unterschiedlichen Völker und gesellschaftlichen Gruppen eine Voraussetzung für einen demokratischen Wandel. Die Solidarität von Rojhilat über Sistan und Belutschistan, Aserbaidschan bis nach Chuzestan und Gilan zeige ein gemeinsames Verständnis des Kampfes gegen Unterdrückung. „Dieser Weg muss mit dem Willen und der aktiven Beteiligung aller Völker Irans und Ostkurdistans fortgesetzt werden, damit keine Stimme zum Schweigen gebracht und kein Volk ignoriert wird.“ Nur auf der Grundlage einer gleichberechtigten Zusammenarbeit könne ein freies, demokratisches und pluralistisches Iran entstehen.
Frauen als Vorreiterinnen der Revolution
Eine zentrale und führende Rolle schreibt die PJAK den Frauen zu. „Jin, Jiyan, Azadî“ sei nicht lediglich eine politische Parole, sondern eine Philosophie, die Menschenwürde, das Recht auf ein freies Leben und die Befreiung von patriarchalen Zwängen miteinander verbinde. Insbesondere kurdische Frauen seien Vorreiterinnen dieser Revolution gewesen. Zugleich hätten Frauen in ganz Iran durch ihren Widerstand gegen das patriarchale und rassistische Herrschaftssystem gezeigt, dass sie die treibende Kraft gesellschaftlicher Veränderung seien. „Ohne die Freiheit der Frauen kann es keine Freiheit für die gesamte Gesellschaft geben. Der Kampf um Demokratie ist deshalb untrennbar mit dem Kampf um die Gleichberechtigung der Geschlechter verbunden.“
PJAK warnt vor Folgen des Krieges
Ausführlich geht die PJAK auch auf den gegenwärtigen Krieg Irans mit den USA und Israel ein. Sollte der Krieg nicht zu einem Wandel auf Grundlage des Willens der Bevölkerung führen, berge er große Gefahren. Zerstörte Infrastruktur, hohe Opferzahlen sowie eine weitere Verschärfung von Armut und Ungerechtigkeit seien mögliche Folgen. Den Weg zu einer demokratischen Veränderung Irans sieht die PJAK nicht in einem von außen geführten Krieg, sondern im gesellschaftlichen Widerstand im Land. „Der beste Weg zur demokratischen Veränderung und Transformation Irans führt über den Willen des Volkes und den inneren zivilen und politischen Kampf.“ Kriege nach außen und Niederlagen im Inneren dürften nicht dazu führen, die demokratische Kraft der Gesellschaft zu schwächen. Notwendig seien stattdessen starke demokratische Organisationen, die Ausweitung ziviler Freiheiten, die Garantie der Rechte aller Völker und gesellschaftlichen Gruppen sowie Räume für freie Debatten und gesellschaftliche Beteiligung.
Aufruf für den 16. September
Die PJAK verurteilte zugleich die anhaltenden Massenfestnahmen und die zunehmende Zahl von Hinrichtungen durch die Islamische Republik. Angesichts der inneren Repression und der Kriege mit anderen Staaten habe die Gesellschaft keine andere Möglichkeit, als sich in unterschiedlichen Bereichen aktiv an der Revolution „Jin, Jiyan, Azadî“ zu beteiligen. Die PJAK ruft insbesondere Frauen und Jugendliche, Intellektuelle, Lehrer:innen, Werktätige, Studierende, Pflegekräfte, Gewerbetreibende, zivilgesellschaftliche und Menschenrechtsorganisationen, Umweltaktivist:innen, Schriftsteller:innen und Künstler:innen in Iran und im Ausland dazu auf, zum vierten Jahrestag erneut öffentlich für die Revolution einzutreten. Für den Todestag Jina Mahsa Aminis am 16. September ruft sie zudem dazu auf, die Gräber der während der Aufstände Getöteten in ihren jeweiligen Städten zu besuchen und von dort „eine Botschaft der Einheit und der Verbundenheit mit ihrer Revolution an die ganze Welt“ zu senden.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52716 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52687 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52711
Die unbequeme Rechnung für Riad
Saudi-Arabien wollte weniger abhängig von Amerika werden. Nun erfährt es möglicherweise die erste Lektion darüber, was Unabhängigkeit im Nahen Osten kostet. Während die Houthis, der verlängerte Arm Teherans im Jemen, saudische Interessen bedrohen und das Königreich unter Druck setzen, hat Riad mit Pakistan und der Türkei gerade eine neue Sicherheitsarchitektur auf den Weg gebracht. Zugleich […]
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KON-MED: Europa darf neuen Autoritarismus in Syrien nicht legitimieren
Die Konföderation der Gemeinschaften Kurdistans in Deutschland (KON-MED) macht die syrische Übergangsregierung für die jüngste Eskalation in Kobanê verantwortlich und fordert Deutschland und die Europäische Union auf, politischen Druck auf Damaskus auszuüben. Unterstützung und Zusammenarbeit dürften nicht bedingungslos erfolgen. Anlass der Erklärung sind die Ermordung des 26-jährigen Sîpan Xiznî und der Tod von neun Menschen beim Brand im Gefängnis von Kobanê. KON-MED sprach den Angehörigen ihr Mitgefühl aus und wünschte den Verletzten schnelle Genesung.
Sîpan Xiznî war nach seiner Zeit bei den Demokratischen Kräften Syriens (QSD) im Zuge des Integrationsprozesses in die Hesekê-Brigade eingegliedert worden. Nach seiner Entführung und Ermordung am vergangenen Donnerstag durch Angehörige eines arabischen Stammes wurden Aufnahmen der Tat zusammen mit antikurdischen Drohungen in sozialen Netzwerken verbreitet. Daraufhin kam es in Rojava zu Protesten.
Zentralistische Herrschaftslogik in neuer Form
KON-MED verweist neben der Gewalt in Kobanê auf die derzeitigen Auseinandersetzungen um kurdischsprachige Bildung und die politischen Rechte der Bevölkerung Rojavas. Die Einschränkung eines seit Jahren bestehenden muttersprachlichen Bildungssystems und die Missachtung lokaler demokratischer Strukturen weckten Erinnerungen an eine Politik der Unterdrückung der kurdischen Existenz und des politischen Willens.
„Die kurdische Gesellschaft in Rojava und überall auf der Welt wird nicht akzeptieren, dass das neue Syrien die zentralistische Herrschaftslogik des Baath-Regimes in neuer, religiös-nationalistischer Form fortsetzt“, heißt es in der Erklärung. Demokratische Integration dürfe keine Unterordnung bedeuten. Sie müsse die freie und gleichberechtigte Existenz der unterschiedlichen gesellschaftlichen, ethnischen und religiösen Gemeinschaften sowie deren Beteiligung an der Zukunft Syriens garantieren.
Unterstützung für Damaskus an Bedingungen knüpfen
KON-MED nimmt insbesondere Deutschland und die Europäische Union in die Verantwortung. Wer die syrische Übergangsregierung politisch unterstütze, diplomatisch aufwerte und in den Wiederaufbau einbinde, verfüge zugleich über Einfluss auf Damaskus. Europäische Unterstützung müsse deshalb an „nachprüfbare Fortschritte bei Demokratie, Menschenrechten, Minderheitenschutz, lokaler Selbstbestimmung und rechtsstaatlicher Aufarbeitung“ geknüpft werden.
Der Ko-Vorsitzende des Dachverbands, Kerem Gök, erklärte, die Übergangsregierung sei auf internationale Anerkennung, politische Zusammenarbeit und wirtschaftliche Unterstützung angewiesen. Diesen Einfluss müssten Deutschland und die EU nutzen. „Unterstützung für Damaskus muss daran gebunden werden, dass die Rechte der Kurd:innen und aller anderen gesellschaftlichen Gruppen verfassungsrechtlich garantiert, demokratische Strukturen respektiert und Verantwortliche für Gewalt zur Rechenschaft gezogen werden“, erklärte Gök.
Europa dürfe „einem neuen Autoritarismus in Syrien nicht durch Schweigen Legitimität verschaffen“. Syrien brauche keine islamistische und diktatorische Regierung, sondern ein demokratisches System, das die Rechte, die Würde und den politischen Willen aller gesellschaftlichen Gruppen schütze.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/tausende-nehmen-abschied-von-sipan-hizni-52710 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/nach-gewaltsamem-vorgehen-gegen-proteste-neun-tote-in-gefangnis-von-kobane-52699 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/proteste-fur-kurdischsprachigen-unterricht-weiten-sich-in-rojava-aus-52677
Veysi Aktaş: Dialog befindet sich in einer sensiblen Phase
Hunderte Menschen haben am Sonntag in Köln über den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft diskutiert. Bei der Veranstaltung im Eurosaal sprachen Veysi Aktaş, Mitglied des Imrali-Sekretariats, und Ebru Günay aus dem Vorstand der DEM-Partei über den bisherigen Verlauf und die aktuelle Phase des Prozesses.
Die Veranstaltung begann mit einer Schweigeminute für die zuletzt bekannt gegebenen Gefallenen des kurdischen Freiheitskampfes. Ebru Günay ging anschließend auf die historische Entwicklung des Prozesses ein und informierte über den aktuellen Stand. Dabei sprach sie über die bisherigen Schritte des türkischen Staates und der kurdischen Befreiungsbewegung sowie die jüngsten Entwicklungen auf der Gefängnisinsel Imrali.
Aktaş: Öcalan arbeitet kontinuierlich weiter
Veysi Aktaş berichtete anschließend über die Einschätzungen des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan zum laufenden Prozess. Trotz der schweren Isolationsbedingungen auf Imrali setze Öcalan seine politische und theoretische Arbeit kontinuierlich fort. Aktaş erläuterte, welche Bedeutung das von Öcalan entwickelte Paradigma der demokratischen Gesellschaft für die gegenwärtige Phase habe.
„Der Prozess zielt auch darauf, die kurdische Bevölkerung vor einer erneuten Vernichtungspolitik zu schützen, mit der sie sich ein Jahrhundert später wieder konfrontiert sieht“, erklärte Aktaş. Öcalans historische Analysen und Lösungsvorschläge seien dabei ein grundlegender Orientierungspunkt.
Strategische Bedeutung kurdischer Einheit
Aktaş ging zudem auf Öcalans Lösungsansätze für die Krisen im Mittleren Osten ein und betonte die strategische Bedeutung einer demokratischen nationalen Einheit der Kurd:innen. Die laufenden Dialoge und Gespräche befänden sich in einer sensiblen Phase. Öcalan messe einer friedlichen und demokratischen Lösung große Bedeutung bei. Entsprechend müsse in der gegenwärtigen Phase mit historischem Verantwortungsbewusstsein gehandelt werden. Im Anschluss an die Redebeiträge diskutierten Günay und Aktaş in einer Frage-Antwort-Runde mit den Teilnehmer:innen.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52675 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52544 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52660
Mit welchen Mitteln die EU die Macht in der Ukraine übernehmen will
Laufender Wohngeld-Bescheid schützt vor Kürzung
Wer bereits Wohngeld erhält, muss nach den derzeitigen Plänen der Bundesregierung nicht damit rechnen, dass die geplanten Kürzungen zum 1. Januar 2027 automatisch in einen laufenden Bescheid eingreifen.
Bereits bewilligtes Wohngeld soll grundsätzlich bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums weitergezahlt werden. Für viele Betroffene verschiebt sich die finanzielle Belastung damit um mehrere Monate.
Die Entwarnung gilt allerdings nur vorübergehend. Sobald ein neuer Bewilligungszeitraum beginnt, können die dann geltenden Berechnungsregeln angewendet werden, sofern die Wohngeldreform in der vorgesehenen Form Gesetz wird.
Laufender Wohngeld-Bescheid soll zunächst geschützt bleibenDie Bundesregierung hat ausdrücklich erklärt, dass in bestehende Wohngeldbescheide wegen der geplanten Neuregelung nicht eingegriffen werden soll. Das ist vor allem für Haushalte wichtig, deren aktueller Bewilligungszeitraum weit in das Jahr 2027 hineinreicht.
Ein Bescheid, der beispielsweise bis zum 31. August 2027 läuft, soll deshalb nicht allein wegen der neuen Wohngeldregeln bereits zum 1. Januar 2027 gekürzt werden. Der bisher bewilligte Betrag kann grundsätzlich bis zum Ende dieses Bewilligungszeitraums weiterlaufen.
Wie weit dieser Schutz im Einzelfall reichen kann, hat Gegen-Hartz bereits im Beitrag „Wohngeld-Kürzung 2027: Wer die bisherigen Sätze bis 2028 behalten kann“ erläutert.
Wohngeld wird meistens für zwölf Monate bewilligtWohngeld wird im Allgemeinen für zwölf Monate bewilligt. Wenn voraussichtlich keine erheblichen Veränderungen bei den Einkommensverhältnissen eintreten, kann der Zeitraum in bestimmten Fällen auch auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden.
Damit kann der Zeitpunkt, an dem der aktuelle Bescheid endet, für Wohngeldbezieher erheblich an Bedeutung gewinnen. Ein Haushalt mit einem langen Bewilligungszeitraum kann von den heutigen Berechnungswerten länger profitieren als ein vergleichbarer Haushalt, dessen Bewilligung bereits Anfang 2027 endet.
Ende des laufenden Bescheids Folge der geplanten Reform Wann neue Regeln greifen könnten 31. Dezember 2026 Schutz endet vor Reformstart Ab neuem Zeitraum 2027 30. Juni 2027 Bisheriger Bescheid läuft zunächst weiter Ab folgendem Bewilligungszeitraum 31. Dezember 2027 Schutz kann nahezu das gesamte Jahr 2027 reichen Bei anschließender Neubewilligung Bescheid reicht bis 2028 Bei entsprechend langem Bewilligungszeitraum kann der Schutz noch länger wirken Nach Ende des laufenden Bescheids Warum der nächste Wohngeld-Bescheid deutlich niedriger ausfallen kannDie Bundesregierung plant mehrere Veränderungen gleichzeitig. Nach dem vom Bundeskabinett am 6. Juli 2026 beschlossenen Gesetzentwurf soll die für 2027 vorgesehene Fortschreibung des Wohngeldes ausgesetzt, die Heizkostenkomponente reduziert und die Wohngeldberechnung verändert werden.
Dadurch kann ein Haushalt nach Ablauf seines geschützten Bescheids weniger Wohngeld erhalten, obwohl sich Einkommen, Miete und Haushaltsgröße überhaupt nicht verändert haben. Besonders gefährdet sind Haushalte, die schon heute nur einen vergleichsweise kleinen Zuschuss bekommen.
Eine ausführliche Darstellung der geplanten Einschnitte finden Betroffene bei Gegen-Hartz unter „Wohngeld-Kürzung: Diese drei Änderungen treffen alle Mieter“.
Heizkostenkomponente soll deutlich sinkenEin besonders spürbarer Bestandteil der Reform betrifft die Berücksichtigung der Heizkosten. Die dauerhafte Heizkostenkomponente soll nach dem Regierungsentwurf halbiert werden, während der zusätzliche Bestandteil für die CO₂-Bepreisung davon getrennt zu betrachten ist.
Für Haushalte mit hohen tatsächlichen Heizkosten ist das problematisch, weil das Wohngeld die Heizkosten ohnehin nicht anhand der individuellen Rechnung übernimmt. Stattdessen werden pauschale Beträge in die Berechnung einbezogen.
Mehr dazu lesen Sie im Gegen-Hartz-Ratgeber „Wohngeld: Heizkosten-Zuschuss soll 2027 halbiert werden“.
Der Jahreswechsel allein beendet einen laufenden Anspruch nichtFür Wohngeldbezieher ist deshalb ein Punkt besonders wichtig: Der 1. Januar 2027 soll nicht automatisch dazu führen, dass die Wohngeldstelle einen bestehenden Bescheid neu berechnet. Die Bundesregierung formuliert ausdrücklich, dass bereits bewilligte Bescheide bis zum Ende ihrer Laufzeit weitergelten sollen.
Wer beispielsweise im September 2026 einen zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum begonnen hat, könnte deshalb nach den derzeitigen Planungen noch bis zum Ende dieses Zeitraums unter dem bisherigen Bescheid bleiben. Erst danach wäre der Anspruch nach dem dann geltenden Recht neu zu berechnen.
Der Weiterleistungsantrag kann zum finanziellen Wendepunkt werdenDer kritischste Zeitpunkt ist damit häufig nicht der 1. Januar 2027, sondern das Ende des aktuellen Bewilligungszeitraums. Wer weiterhin Wohngeld benötigt, muss grundsätzlich einen Weiterleistungsantrag stellen.
Das zuständige Bundesministerium empfiehlt, diesen möglichst etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einzureichen, damit es nicht zu einer Unterbrechung der Zahlung kommt.
Ein früh gestellter Antrag bedeutet allerdings nicht automatisch, dass dauerhaft die alten Berechnungswerte gelten. Für die anzuwendenden Regeln kommt es unter anderem auf den neuen Bewilligungszeitraum und die gesetzlichen Übergangsvorschriften an.
Ein laufender Bescheid ist trotzdem nicht völlig unangreifbarDer angekündigte Bestandsschutz darf nicht missverstanden werden. Er bedeutet nicht, dass ein bereits erlassener Wohngeldbescheid unabhängig von Veränderungen im Haushalt unter allen Umständen unverändert bleibt.
Nach dem geltenden Wohngeldgesetz kann eine Neuberechnung beispielsweise erforderlich werden, wenn sich das Einkommen deutlich erhöht, die berücksichtigungsfähige Miete erheblich sinkt oder sich die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verändert. § 27 Wohngeldgesetz sieht dafür ausdrücklich Anpassungen während eines laufenden Bewilligungszeitraums vor.
Der angekündigte Schutz bezieht sich daher vor allem darauf, dass die geplanten neuen Berechnungswerte nicht allein wegen ihres Inkrafttretens rückwirkend auf bereits geschützte Bewilligungszeiträume übertragen werden sollen.
Auch eine Erhöhung während des laufenden Bezugs kann möglich seinVerändern sich die persönlichen Verhältnisse zugunsten des Wohngeldbeziehers, kann ebenfalls eine Neuberechnung interessant sein. Das gilt beispielsweise bei einer erheblichen Verringerung des Gesamteinkommens oder bestimmten Erhöhungen der berücksichtigungsfähigen Wohnkosten.
Betroffene sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass sie einen laufenden Bescheid unter keinen Umständen anfassen sollten. Eine Veränderung kann je nach Situation auch zu einem höheren Wohngeldanspruch führen.
Welche Faktoren den Zuschuss erhöhen können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „5 Dinge, die dein Wohngeld erhöhen“.
Reform ist noch nicht endgültig abgeschlossenBei allen Berechnungen für 2027 muss berücksichtigt werden, dass es sich weiterhin um ein Gesetzgebungsverfahren handelt. Das Bundeskabinett hat den Entwurf zwar bereits beschlossen, die endgültige gesetzliche Regelung steht jedoch erst nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens fest.
Vorgesehen ist bislang ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Bis zum endgültigen Abschluss können sich einzelne Regelungen noch verändern.
Für Wohngeldbezieher lohnt jetzt der Blick auf das EnddatumBetroffene sollten deshalb ihren aktuellen Wohngeldbescheid hervorholen und zunächst prüfen, bis zu welchem Datum Wohngeld bewilligt wurde. Dieses Datum zeigt, wie lange der aktuelle Bewilligungszeitraum noch läuft und wann voraussichtlich eine neue Berechnung ansteht.
Je weiter der bestehende Bescheid in das Jahr 2027 hineinreicht, desto später können sich die geplanten Kürzungen bemerkbar machen. Das kann insbesondere bei Rentnern, Alleinerziehenden und Haushalten mit niedrigem Erwerbseinkommen finanziell einen erheblichen Unterschied ausmachen.
Der Beitrag Laufender Wohngeld-Bescheid schützt vor Kürzung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohngeld muss in vielen Fällen zurückgezahlt werden
Das Wohngeld ist eine Sozialleistung und muss im Grundsatz nicht zurückgezahlt werden. Es gibt jedoch Situationen, in denen dies der Fall sein kann.
Im Januar letzten Jahres ist die Wohngeldreform in Kraft getreten. Mit dem neuen „Wohngeld Plus“ haben nun rund zwei Millionen statt bisher 600.000 Haushalte Anspruch auf einen Zuschuss zum Wohngeld.
Wichtig ist jetzt: Müssen Sie Wohngeld zurückzahlen? Wenn ja, warum und in welchen Fällen?
Das Wohngeld ist ein ZuschussDas Wohngeld ist eine staatliche Leistung, die Ihnen als Zuschuss gezahlt wird. Beim Wohngeld zahlt diesen Zuschuss die Stadt oder die Gemeinde, in der Sie gemeldet sind.
Ein staatlicher Zuschuss ist so definiert, dass er nicht zurückgezahlt werden muss, solange die Berechtigung besteht, ihn zu erhalten.
Wer ist berechtigt, Wohngeld zu erhalten?Wohngeld wird Haushalten mit einem geringen Einkommen ausgezahlt, das nur knapp über der Grenze liegt, an der eine Grundsicherung bezahlt wird. Es gilt also für Menschen, die zwar zuviel verdienen, um eine Grundsicherung zu erhalten, aber zuwenig, um von hrem Einkommen die Miete sichern zu können oder Wohneigentum zu halten. Dazu zählen Familien wie Alleinerziehende, Senioren mit geringer Rente.
Das Wohngeldgesetz regelt konkret, wem ein Anspruch zusteht. Das können sowohl Mieter:innen wie Wohneigentümer:innen sein.
Wie bekommen Sie Wohngeld?Wohngeld ist keine automatische Leistung, sondern muss beantragt werden. Wird der Antrag bewilligt, erhalten die Betroffenen einen Bescheid, in dem festgelegt wird, wie lange das Geld gezahlt wird. Die Regeldauer beträgt ein Jahr. Um weiterhin Wohngeld zu erhalten, muss ein Folgeantrag gestellt werden.
Wann müssen Sie Wohngeld zurückzahlen?Wenn das Wohngeld bewilligt wurde, Sie also als anspruchberechtigt gelten, müssen Sie das Wohngeld für die Zeit, in der die Berechtigung galt, nicht zurückzahlen. Sie sind aber verpflichtet, Änderungen in ihren Wohn- und Einkommensverhältnissen der zuständigen Behörde / ihren Sachbearbeiter melden.
Dazu gehört:
- Ortswechsel durch Umzug,
- Einzug von Untermieter / senkende Mietkosten
- und alle anderen Wechsel der Wohnsituation, die sich auf die Leistungen auswirken.
Solche Änderungen können nicht nur zum Verlust des Wohngeldanspruchs führen. Wenn Sie diese nicht oder zu spät melden, so dass nach einer Kostensenkung oder einem Umzug mit geänderter Zuständigkeit der Stadt oder Gemeinde weiterhin Wohngeld gezahlt wird, kann die zuständige Behörde das in dieser Zeit gezahlte Wohngeld zurückfordern.
Verstoß gegen die gesetzliche MeldepflichtDas Wohngeld zahlt die Stadt oder Gemeinde, in der Sie gemeldet sind. Ziehen Sie jetzt um, ohne sich für die alte Meldeadresse ab- und für die neue anzumelden, dann verstoßen Sie gegen die gesetzliche Meldepflicht.
In diesem Fall sind an die Meldepflicht und Meldeadresse gekoppelte Leistungen zurückzuzahlen.
Das gilt ebenso, wenn Sie bei Geschehen rund um ihre Wohnung, das die Wohngeldzahlungen beinflussen könnte, keine Meldung erstatten.
Wichtiger Hinweis: Auf Seite Acht des Wohngeldantrages steht ausdrücklich, dass Sie verpflichtet sind, bei bestimmten Ereignissen, die maßgebend sind, um Leistungen zu gewähren, unverzüglich Meldung zu erstatten.
Was müssen Sie melden?Unverzüglich melden müssen Sie, wenn sich ihr Einkommen erhöht und damit die Belastungen verringert.
Als relevant gelten dabei Veränderungen um mehr als 15 Prozent de monatlichen Einkommens. Gemeldet werden muss auch, wenn sich die Anzahl der Mitglieder im Haushalt ändert, sei es, dass der Sohn aus- oder die Schwiegermutter einzieht.
Geldbuße und StrafverfolgungVerstöße gegen die Melde- und Mitteilungspflicht führen nicht nur dazu, dass Sie Wohngeld zurückzahlen müssen.
Auch eine Geldbuße von bis zu 2.000 Euro ist möglich. Es kann sogar sein, dass Sie strafrechtlich verfolgt werden.
Das gilt, wenn Ihnen vorgeworfen wird, vorsätzlich Leistungen beanprucht zu haben, die Ihnen nicht zustehen und dazu wahre Tatsachen verschwiegen oder die Unwahrheit gesagt haben.
Betrugsverfahren beim WohngeldHier greift der Betrugsparagraf §253, Abs 1, StGB: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
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Gaspreise: Haushalten drohen bis zu 600 Euro Mehrkosten
Die Gaspreise ziehen vor Beginn der Heizperiode wieder deutlich an. Für Millionen Haushalte könnte das bedeuten, dass Heizen im kommenden Winter erheblich teurer wird und bestehende Abschläge nach oben angepasst werden.
Verivox hatte bereits im August davor gewarnt, dass bei einem anhaltend hohen Preisniveau auch Bestandskunden mit Preissteigerungen von etwa zehn bis 20 Prozent rechnen müssen. Bei einem Haushalt mit hohem Gasverbrauch können daraus Mehrbelastungen von mehreren Hundert Euro im Jahr entstehen.
Besonders problematisch ist die Entwicklung für Menschen, die Grundsicherungsgeld, Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe beziehen. Denn steigende Gaspreise treffen dort auf kommunale Heizkostengrenzen, die teilweise nicht schnell genug an die tatsächliche Preisentwicklung angepasst werden.
Gaspreise haben im September ein Drei-Jahres-Hoch erreichtDie Situation hat sich seit der ersten Warnung von Verivox weiter verschärft. Anfang September erreichte der europäische Gaspreis nach Angaben des Vergleichsportals den höchsten Stand seit mehr als drei Jahren.
Der niederländische TTF-Gaspreis stieg zeitweise auf knapp 74 Euro je Megawattstunde. Für Verbraucher wirken sich solche Bewegungen nicht sofort vollständig aus, weil viele Versorger Gas längerfristig einkaufen.
Je länger das hohe Preisniveau anhält, desto größer wird jedoch der Druck auf die Endkundentarife. Verivox hatte deshalb bereits davor gewarnt, dass früher oder später auch bestehende Verträge von Preiserhöhungen betroffen sein können.
Weitere Informationen zur aktuellen Entwicklung veröffentlicht Verivox in seiner Analyse zu den steigenden Gaspreisen. Auch Telepolis berichtet über mögliche Mehrkosten von bis zu 600 Euro.
20.000 Kilowattstunden Gas kosten inzwischen mehr als 2.300 EuroWie stark Haushalte betroffen sind, hängt vom Verbrauch, vom Tarif, vom Wohnort und vom Anbieter ab. Verivox errechnete Anfang September für einen Musterhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 20.000 Kilowattstunden durchschnittliche Gaskosten von rund 2.351 Euro.
Gleichzeitig bestehen erhebliche Unterschiede zwischen der Grundversorgung und günstigeren Tarifen. Gerade Haushalte, die seit Jahren beim Grundversorger geblieben sind, können deshalb deutlich höhere Kosten haben als vergleichbare Haushalte mit einem günstigeren Vertrag.
Entwicklung Mögliche Folge Bedeutung für Haushalte Höhere Großhandelspreise Versorger erhöhen Endkundenpreise zeitversetzt Höhere monatliche Abschläge Preisanstieg um 10 bis 20 Prozent Mehrere Hundert Euro zusätzliche Jahreskosten möglich Besonders belastend bei hohem Gasverbrauch Höhere Nebenkosten Vermieter erhöhen Heizkostenvorauszahlungen Auch Mieter ohne eigenen Gasvertrag betroffen Grundsicherung oder Sozialhilfe Höhere Heizkosten müssen neu geprüft werden Alte Heizkostengrenzen können problematisch werden Warum steigende Gaspreise für Leistungsbezieher besonders wichtig sindBei Menschen im Leistungsbezug geht es nicht nur darum, ob sie sich die höheren Abschläge leisten können. Es stellt sich zusätzlich die Frage, in welcher Höhe Jobcenter oder Sozialämter die neuen Heizkosten als Bedarf anerkennen.
Nach § 22 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit diese angemessen sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass Jobcenter jede beliebige Heizkostenforderung ungeprüft übernehmen müssen.
Umgekehrt dürfen sie aber auch nicht allein deshalb kürzen, weil eine Rechnung oder ein neuer Abschlag einen bestimmten Eurobetrag überschreitet. Entscheidend sind die gesetzlichen Vorgaben zur Angemessenheit und die tatsächlichen Umstände des jeweiligen Haushalts.
Wie wichtig eine individuelle Prüfung ist, zeigt auch ein aktueller Beitrag von gegen-hartz.de: Jobcenter dürfen eine Heizkostennachzahlung nicht einfach pauschal ablehnen.
Ein Heizkostengrenzwert ist nicht automatisch eine absolute ObergrenzeDas Bundessozialgericht hat sich bereits mehrfach mit der Angemessenheit von Heizkosten beschäftigt. Besonders wichtig ist das Urteil vom 19. Mai 2021 mit dem Aktenzeichen B 14 AS 57/19 R.
Danach dient eine Überschreitung von Werten des Heizkostenspiegels zunächst als Hinweis darauf, dass Heizkosten möglicherweise unangemessen hoch sind. Der errechnete Wert funktioniert aber nicht wie eine absolute Deckelung, oberhalb derer automatisch nicht mehr gezahlt werden dürfte.
Vielmehr muss geprüft werden, warum höhere Heizkosten entstanden sind. Gebäudebeschaffenheit, Heizungsart, Wohnsituation oder individuelle Besonderheiten können beispielsweise dazu führen, dass ein höherer Bedarf trotzdem anzuerkennen ist.
Eine vergleichbare Problematik hatte gegen-hartz.de bereits in dem Beitrag „Gaspreise gestiegen – Jobcenter muss Heizkostengrenzwerte anpassen“ aufgegriffen.
Alte Euro-Grenzen werden bei starken Preissprüngen zum ProblemBesonders kritisch wird es, wenn ein Leistungsträger mit einem über längere Zeit unveränderten Geldbetrag arbeitet. Steigt der Gaspreis deutlich, kann ein Haushalt exakt die gleiche Energiemenge verbrauchen wie im Vorjahr und trotzdem plötzlich oberhalb der bisherigen Grenze liegen.
Das Heizverhalten hat sich dann nicht verändert. Allein der Preis pro Kilowattstunde ist gestiegen.
Eine solche Entwicklung darf bei der Prüfung nicht ausgeblendet werden. Andernfalls würde aus einer Preissteigerung am Energiemarkt rechnerisch ein angeblich unangemessenes Heizverhalten des Leistungsberechtigten.
Beispiel zeigt das Problem einer starren HeizkostengrenzeAngenommen, ein Haushalt benötigt jährlich 12.000 Kilowattstunden Gas und verbraucht Jahr für Jahr ungefähr dieselbe Menge. Bei einem Gaspreis von zehn Cent entstehen dafür rechnerisch 1.200 Euro Verbrauchskosten.
Steigt der Preis auf zwölf Cent, entstehen bei exakt demselben Verbrauch bereits 1.440 Euro. Der Haushalt hat also nicht mehr geheizt, sondern muss lediglich 240 Euro mehr für dieselbe Energiemenge bezahlen.
Würde das Jobcenter trotzdem unverändert eine alte Grenze von beispielsweise 1.200 Euro anwenden, müsste der Leistungsberechtigte die Preisdifferenz aus seinem Regelbedarf finanzieren. Genau an diesem Punkt muss geprüft werden, ob die verwendete Angemessenheitsgrenze die aktuellen Preisverhältnisse überhaupt noch realistisch abbildet.
Jobcenter dürfen Heizkosten nicht einfach nach Belieben festsetzenAllerdings wäre auch die Aussage zu weitgehend, dass jede in Euro festgelegte Heizkostengrenze automatisch rechtswidrig ist. Das SGB II erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen örtliche Regelungen zur Bestimmung angemessener Heizaufwendungen.
Solche Werte brauchen jedoch eine nachvollziehbare Grundlage. Sie müssen die tatsächlichen Verhältnisse ausreichend berücksichtigen und dürfen die notwendige Prüfung besonderer Umstände des einzelnen Haushalts nicht vollständig verdrängen.
Das wird bei stark schwankenden Energiepreisen besonders bedeutsam. Ein Wert, der bei einem Gaspreis von acht Cent je Kilowattstunde plausibel gewesen sein mag, muss bei Preisen von zwölf oder 13 Cent nicht mehr denselben Aussagewert besitzen.
Auch Sozialämter dürfen nicht einfach mit veralteten Werten arbeitenFür Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter gelten teilweise andere gesetzliche Regelungen. Nach § 35 SGB XII können Heizbedarfe unter bestimmten Voraussetzungen auch durch eine monatliche Pauschale bestimmt werden.
Das Gesetz verlangt dabei aber ausdrücklich, dass persönliche und familiäre Verhältnisse sowie Größe und Beschaffenheit der Wohnung, vorhandene Heizmöglichkeiten und örtliche Gegebenheiten berücksichtigt werden. Eine Heizkostenpauschale darf deshalb nicht völlig losgelöst von der tatsächlichen Situation festgelegt werden.
Steigen Energiepreise innerhalb kurzer Zeit erheblich, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob ältere Pauschalen die realen Kosten noch ausreichend abbilden. Sozialhilfeträger müssen ihre Berechnungsgrundlagen deshalb ebenfalls daraufhin überprüfen.
600 Euro Mehrkosten können für Grundsicherungsbezieher nicht aus dem Regelbedarf finanziert werdenFür Haushalte außerhalb des Leistungsbezugs sind 400 oder 600 Euro zusätzliche Heizkosten bereits eine erhebliche Belastung. Für Menschen mit Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter können solche Beträge jedoch existenzielle Folgen haben.
Der Regelbedarf ist nicht dafür vorgesehen, dauerhaft erhebliche nicht anerkannte Heizkosten aufzufangen. Werden tatsächlich notwendige Heizaufwendungen zu niedrig angesetzt, fehlt das Geld zwangsläufig bei Lebensmitteln, Kleidung oder anderen alltäglichen Ausgaben.
Gerade deshalb ist eine realitätsgerechte Angemessenheitsprüfung so wichtig. Eine Energiepreiskrise darf nicht indirekt dazu führen, dass Menschen ihre Wohnung nicht ausreichend beheizen können.
Neue Abschlagsforderung sollte sofort beim Jobcenter eingereicht werdenErhöht der Energieversorger oder Vermieter die monatliche Heizkostenvorauszahlung, sollten Leistungsbezieher die Änderung zeitnah beim Jobcenter oder Sozialamt einreichen. Sinnvoll sind insbesondere das Schreiben über den neuen Abschlag und Unterlagen, aus denen Tarif, Verbrauch und Preisentwicklung hervorgehen.
Lehnt die Behörde die höheren Kosten mit dem Hinweis auf eine Heizkostenobergrenze ab, sollte die Berechnung genau geprüft werden. Besonders wichtig ist die Frage, aus welchem Jahr die verwendeten Werte stammen und auf welcher Datengrundlage sie beruhen.
Bei erheblichen Differenzen kann ein Widerspruch gegen den Bescheid in Betracht kommen. Ob ein Anspruch auf vollständige Übernahme besteht, hängt jedoch immer von den konkreten Umständen ab.
Praxisbeispiel: Jobcenter erkennt nur den alten Abschlag anEine alleinstehende Leistungsbezieherin zahlt bislang monatlich 105 Euro für Gas. Wegen gestiegener Beschaffungskosten erhöht ihr Versorger den Abschlag auf 130 Euro, obwohl sich ihr Verbrauch gegenüber dem Vorjahr kaum verändert hat.
Das Jobcenter erkennt zunächst weiterhin nur 105 Euro an und verweist auf seinen bisherigen Heizkostenwert. Die Frau reicht daraufhin ihre Jahresabrechnung, den neuen Tarif und die Mitteilung des Versorgers ein und verlangt eine erneute Prüfung der Angemessenheit.
Das Jobcenter kann die zusätzlichen 25 Euro nicht allein mit dem Argument zurückweisen, sein bisheriger Eurobetrag sei überschritten. Es muss prüfen, ob der tatsächliche Verbrauch angemessen ist und ob der höhere Betrag lediglich auf den gestiegenen Gaspreis zurückzuführen ist.
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Mietrecht: Beim Auszug Wände streichen – Es gibt ein neues Gesetz
In den Beratungsstellen der Mietervereine klingeln derzeit die Telefone: Wer demnächst auszieht, will wissen, ob er die Wände wirklich noch streichen muss. Häufig fällt der Satz, es gebe doch „seit Kurzem ein neues Gesetz“, das Mietende von allen Schönheitsreparaturen befreie.
Tatsächlich existiert eine solche Reform nicht. Weder der Bundestag noch das Bundesjustizministerium haben in den vergangenen Jahren eine Neuregelung beschlossen, die die Pflichtenverteilung in § 535 BGB auf den Kopf stellen würde. Die einschlägige Norm feiert 2025 ihr 125‑jähriges Bestehen – inhaltlich nahezu unverändert.
Gesetzlicher Ausgangspunkt: Instandhaltung ist VermietersacheDas Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet Vermieterinnen und Vermieter, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Diese Pflicht umfasst auch das Beseitigen oberflächlicher Abnutzungsspuren, also das Streichen von Wänden, das Lackieren von Türen oder das Tapezieren.
Im Kern ist das bis heute unstreitig. Erst die Vertragsfreiheit öffnet die Tür dafür, die Arbeiten auf die Mietpartei zu übertragen.
Vertragsklauseln unter der Lupe: Wann die Abwälzung wirksam istOb Mietende tatsächlich pinseln oder tapezieren müssen, entscheidet sich deshalb fast immer am Wortlaut ihres Vertrages. Zulässig bleibt eine Übertragung nur, wenn sie angemessen ausgestaltet ist.
Starre Fristen („Küche alle drei Jahre, Wohnräume alle fünf Jahre“) benachteiligen Mieterinnen und Mieter unangemessen und sind unwirksam, ebenso Klauseln, die eine Endrenovierung ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand verlangen.
Gültig sein kann dagegen eine flexible Regelung, in der sich der Renovierungsbedarf am Grad der Abnutzung orientiert.
Der Zustand bei Einzug: Dreh‑ und Angelpunkt aller StreitfragenEin weiterer Prüfstein ist die Frage, wie die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses aussah. Wurde sie unrenoviert überlassen und gab es dafür keinen Ausgleich, darf der Vermieter am Ende regelmäßig nicht die Rückgabe in frisch gestrichenem Zustand verlangen.
Wer sich auf diese Ausnahme berufen will, trägt jedoch die Beweislast. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 30. Januar 2024 bekräftigt: Ohne Foto‑ oder Protokollbelege für den ungepflegten Ausgangszustand bleibt die Klausel wirksam, und die Renovierungspflicht greift.
Die Rechtsprechung entwickelt Details, nicht das ParlamentDie immer wieder zitierten „neuen Regeln“ beruhen deshalb nicht auf einem Gesetz, sondern auf einer Serie höchstrichterlicher Entscheidungen der vergangenen Jahre.
Seit 2015 hat der BGH starre Fristen gekippt, farbliche Beschränkungen beanstandet und Quotenabgeltungsklauseln untersagt. 2020 stellte er zudem klar, dass Mietende sich an den Kosten beteiligen müssen, wenn sie vor dem Auszug eine vormals unrenovierte Wohnung in einen deutlich besseren Zustand versetzt haben wollen.
Das alles ist Weiterentwicklung des bestehenden Rechtsrahmens, keine Parlamentsreform.
Typische Missverständnisse und ihre AuflösungDie Annahme, jede Renovierungspflicht sei seit 2024 aufgehoben, speist sich oft aus missverständlich betitelten Ratgebertexten im Internet.
Seriöse Verbraucherorganisationen bestätigen hingegen den Fortbestand der Grundsystematik: Vermietende bleiben instandhaltungspflichtig, können diese Pflicht aber weiterhin wirksam – wenn auch nicht schrankenlos – per Vertrag übertragen.
Praktische Konsequenzen für MietendeWer kurz vor dem Auszug steht, sollte daher zunächst den Mietvertrag prüfen und mit dem Übergabeprotokoll aus der Einzugsphase vergleichen. Lässt sich anhand von Fotos belegen, dass die Wohnung bereits abgewohnt war, spricht viel dafür, dass eine Endrenovierungsklausel unwirksam ist.
Fehlen solche Nachweise, empfiehlt sich ein fachkundiger Blick in die Vertragsformulierung: Enthält sie flexible, am Zustand orientierte Vorgaben, kann die Pflicht bestehen.
Kommen Zweifel auf, lohnt der Weg zur Rechtsberatung beim Mieterverein oder zu einer spezialisierten Anwältin, denn ein verweigerter Anstrich kann schnell vierstellige Forderungen nach sich ziehen.
Viele FallstrickeDer viel beschworene Paradigmenwechsel im Schönheitsreparaturenrecht ist ausgeblieben. Stattdessen bleiben Mietende gut beraten, ihre individuellen Vereinbarungen sorgfältig zu analysieren und Beweise für den Wohnungszustand zu sichern.
Wer sich auf Internetgerüchte über ein vermeintlich mietfreundliches „neues Gesetz“ verlässt, riskiert am Ende kostspielige Auseinandersetzungen – und steht doch wieder mit Farbrolle oder Malerrechnung da.
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Rente und Steuern 2027: Neue Grenze sorgt für Verwirrung
Für Millionen Rentnerinnen und Rentner dürfte sich 2027 eine wichtige Steuergrenze verändern. Nach dem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf für die Einkommensteuerreform soll der Grundfreibetrag von derzeit 12.348 Euro auf 12.564 Euro steigen.
Doch die neue Grenze führt schnell zu einem Missverständnis. Eine Jahresrente von mehr als 12.564 Euro bedeutet keineswegs automatisch, dass darauf Einkommensteuer gezahlt werden muss.
Umgekehrt kann auch ein Rentner mit einer vergleichsweise niedrigen gesetzlichen Rente steuerpflichtig werden, wenn weitere Einkünfte hinzukommen. Entscheidend sind der steuerpflichtige Rentenanteil, der persönliche Rentenfreibetrag, weitere Einkünfte sowie abzugsfähige Ausgaben.
Grundfreibetrag soll 2027 auf 12.564 Euro steigenDer Grundfreibetrag schützt das steuerliche Existenzminimum. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen in dieser Höhe fällt grundsätzlich keine Einkommensteuer an.
2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro. Nach dem am 2. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 soll er im kommenden Jahr auf 12.564 Euro steigen.
Das wären 216 Euro mehr als 2026. Für 2028 sieht der Entwurf bereits einen weiteren Anstieg auf 12.900 Euro vor.
Wichtig ist allerdings der derzeitige Stand des Gesetzgebungsverfahrens. Die 12.564 Euro sind bislang Bestandteil eines Regierungsentwurfs und damit noch nicht endgültig beschlossen.
12.564 Euro sind keine steuerfreie RentengrenzeGerade bei Rentnern wird der Grundfreibetrag häufig mit einer steuerfreien Bruttorente verwechselt. Das sind jedoch zwei völlig unterschiedliche Größen.
Der Grundfreibetrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen. Die Bruttorente aus der gesetzlichen Rentenversicherung liegt in vielen Fällen deutlich darüber, ohne dass deshalb sofort Einkommensteuer entstehen muss.
Das liegt unter anderem daran, dass nicht bei jedem Rentner die gesamte gesetzliche Rente steuerlich angesetzt wird. Zusätzlich können beispielsweise Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Werbungskosten das steuerpflichtige Einkommen reduzieren.
Wie sich Freibeträge bereits 2026 auswirken, zeigt unser ausführlicher Überblick zu den Steuerfreibeträgen für Rentner.
Neurentner 2027 müssen 84,5 Prozent ihrer Rente versteuernWer 2027 erstmals eine gesetzliche Rente erhält, fällt nach der derzeitigen Rechtslage unter einen Besteuerungsanteil von 84,5 Prozent. Damit bleiben rechnerisch 15,5 Prozent zunächst außerhalb der Besteuerung.
Dieser Prozentsatz bedeutet nicht, dass 84,5 Prozent der Rente an das Finanzamt gehen. Er bestimmt lediglich, welcher Teil der gesetzlichen Rente in die weitere steuerliche Berechnung einbezogen wird.
Der persönliche steuerfreie Teil der Rente wird anschließend als Eurobetrag ermittelt und grundsätzlich dauerhaft festgeschrieben. Regelmäßige Rentenerhöhungen erhöhen diesen persönlichen Rentenfreibetrag dagegen nicht entsprechend.
Deshalb kann eine Rentenerhöhung dazu führen, dass ein Bestandsrentner erstmals über die steuerlich relevante Grenze kommt. Das kann selbst dann passieren, wenn viele Jahre zuvor noch keine Einkommensteuer angefallen ist.
So unterscheiden sich die wichtigen Werte Steuerwert 2026 2027 nach aktuellem Stand Grundfreibetrag Alleinstehende 12.348 Euro 12.564 Euro geplant Entsprechende Grenze bei Zusammenveranlagung 24.696 Euro 25.128 Euro geplant Besteuerungsanteil für Neurentner 84 Prozent 84,5 Prozent Steuerfreier Anteil für neuen Rentenjahrgang 16 Prozent 15,5 ProzentDie Tabelle zeigt einen gegenläufigen Effekt. Der Grundfreibetrag soll steigen, gleichzeitig erhöht sich für Menschen mit erstmaligem Rentenbeginn 2027 der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente um einen halben Prozentpunkt.
Welche Seite im Einzelfall stärker wirkt, hängt deshalb von der persönlichen Situation ab. Bei Bestandsrentnern ist wiederum der bereits festgeschriebene persönliche Rentenfreibetrag zu beachten.
Bestandsrentner bekommen nicht plötzlich einen neuen RentenfreibetragWer bereits seit mehreren Jahren Rente bezieht, darf nicht einfach 15,5 Prozent seiner Rente des Jahres 2027 steuerfrei lassen. Für diese Rentner gilt weiterhin der persönliche Rentenfreibetrag, der anhand ihres damaligen Rentenbeginns ermittelt wurde.
Wer beispielsweise bereits 2020 in Rente gegangen ist, hatte einen anderen Besteuerungsanteil als jemand, der 2027 erstmals Altersrente erhält. Der daraus entstandene steuerfreie Eurobetrag bleibt grundsätzlich bestehen.
Das ist besonders nach mehreren Rentenerhöhungen wichtig. Weil der persönliche Freibetrag nicht im gleichen Umfang mitwächst, steigt der steuerpflichtige Rentenbetrag im Laufe der Jahre häufig an.
Weitere Beispiele zu diesem Effekt finden Sie in unserem Beitrag zur steuerfreien Bruttorente und Rentenbesteuerung.
Kranken- und Pflegeversicherung können die Steuerlast senkenVom steuerpflichtigen Rentenanteil ist es noch ein weiter Weg bis zur tatsächlich zu zahlenden Einkommensteuer. Rentner können unter anderem einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro berücksichtigen, sofern keine höheren entsprechenden Ausgaben nachgewiesen werden.
Hinzu kommen insbesondere abzugsfähige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auch weitere Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen können je nach persönlicher Situation das zu versteuernde Einkommen reduzieren.
Deshalb kann die Jahresbruttorente deutlich über 12.564 Euro liegen und trotzdem keine Einkommensteuer entstehen. Genau aus diesem Grund ist es problematisch, den Grundfreibetrag als allgemeine Rentengrenze darzustellen.
Weitere Einkünfte können den Ausschlag gebenAuf der anderen Seite darf nicht nur die gesetzliche Rente betrachtet werden. Weitere steuerpflichtige Einnahmen können dazu führen, dass der Grundfreibetrag überschritten wird.
Dazu können beispielsweise eine Betriebsrente, eine Pension, Einkünfte aus Vermietung oder ein steuerpflichtiger Nebenverdienst gehören. Auch bei Kapitalerträgen hängt die steuerliche Behandlung davon ab, wie diese besteuert werden und welche Freibeträge bereits ausgeschöpft wurden.
Ein Rentner, der allein mit seiner gesetzlichen Rente noch unter der Steuergrenze bleibt, kann deshalb durch zusätzliche Einkünfte trotzdem Einkommensteuer zahlen müssen. Gerade kleine Zusatzeinnahmen werden bei der überschlägigen Berechnung häufig vergessen.
Warum Rentenerhöhungen Bestandsrentner in die Steuerpflicht bringen könnenDer höhere Grundfreibetrag von voraussichtlich 12.564 Euro wirkt zunächst entlastend. Gleichzeitig können steigende Renten dazu führen, dass der steuerpflichtige Betrag stärker wächst als die steuerliche Freigrenze.
Der Grund dafür ist der festgeschriebene persönliche Rentenfreibetrag. Reguläre Rentenanpassungen erhöhen diesen Freibetrag grundsätzlich nicht.
Steigt beispielsweise die Jahresrente um 700 Euro, können diese zusätzlichen 700 Euro steuerlich vollständig in die Berechnung einfließen. Das bedeutet noch nicht automatisch eine Steuerzahlung, erhöht aber das steuerlich relevante Einkommen.
Mehr dazu lesen Sie auch in unserem Beitrag zur Steuererklärung und Steuerfreiheit bei Rentnern.
Steuererklärung und tatsächliche Steuerzahlung sind nicht dasselbeEin weiterer häufiger Irrtum betrifft die Steuererklärung. Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bedeutet nicht automatisch, dass anschließend tatsächlich Einkommensteuer gezahlt werden muss.
Bei Rentnern ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte kann eine Erklärungspflicht unter anderem entstehen, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte die gesetzliche Grenze überschreitet. Durch Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen oder außergewöhnliche Belastungen kann die spätere Steuerberechnung dennoch bei null Euro enden.
Zusätzlich kann das Finanzamt ausdrücklich zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Einer solchen Aufforderung muss auch dann nachgekommen werden, wenn der Rentner selbst davon ausgeht, keine Einkommensteuer zahlen zu müssen.
Zusammenveranlagte Ehepaare haben mehr SpielraumBei gemeinsam veranlagten Ehepaaren beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern wirkt sich der Grundfreibetrag im Einkommensteuertarif doppelt aus. Nach dem Regierungsentwurf würde die entsprechende Nullzone 2027 bei zusammen 25.128 Euro zu versteuerndem Einkommen liegen.
Auch dabei darf der Betrag nicht mit der gemeinsamen Bruttorente verwechselt werden. Persönliche Rentenfreibeträge und weitere steuerliche Abzüge werden vorher berücksichtigt.
Gerade bei Paaren, bei denen beide eine gesetzliche Rente erhalten, kann die Berechnung daher deutlich komplexer sein als ein einfacher Vergleich der beiden Rentenzahlungen mit 25.128 Euro.
Praxisbeispiel: 1.400 Euro Rente bedeuten nicht automatisch SteuerpflichtEine alleinstehende Rentnerin geht 2027 in den Ruhestand und erhält in einem vereinfachten Beispiel 1.400 Euro gesetzliche Bruttorente im Monat. Auf ein volles Jahr hochgerechnet wären das 16.800 Euro.
Bei einem Besteuerungsanteil von 84,5 Prozent würden zunächst rund 14.196 Euro als steuerpflichtiger Rentenanteil betrachtet. Bereits an dieser Stelle zeigt sich, dass nicht die gesamten 16.800 Euro mit dem Grundfreibetrag verglichen werden dürfen.
Nach dem Werbungskosten-Pauschbetrag und beispielsweise rund 1.800 Euro abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen würde das Einkommen in dieser stark vereinfachten Rechnung weiter sinken. Es könnte damit trotz 16.800 Euro Jahresbruttorente unter dem geplanten Grundfreibetrag von 12.564 Euro liegen.
Kämen dagegen beispielsweise noch 2.000 Euro steuerpflichtige Einkünfte aus einer Vermietung hinzu, könnte die Grenze überschritten werden. Das Beispiel zeigt, weshalb eine pauschale Aussage wie „Ab 12.564 Euro Rente müssen Rentner Steuern zahlen“ falsch wäre.
Fazit: 12.564 Euro bringen Entlastung, sind aber keine RentengrenzeDer geplante Grundfreibetrag von 12.564 Euro dürfte viele Rentner 2027 zumindest etwas steuerlich entlasten. Gegenüber 2026 erhöht sich die steuerfreie Tarifzone nach dem Regierungsentwurf um 216 Euro.
Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, lässt sich daraus allein jedoch nicht ableiten. Entscheidend sind Rentenbeginn, persönlicher Rentenfreibetrag, Höhe der aktuellen Rente, weitere Einkünfte und steuerlich abzugsfähige Ausgaben.
Für Neurentner kommt 2027 hinzu, dass nach geltendem Einkommensteuerrecht 84,5 Prozent der gesetzlichen Rente in die Besteuerung einbezogen werden. Für Bestandsrentner bleibt dagegen ihr bereits festgestellter persönlicher Rentenfreibetrag erhalten.
Der Beitrag Rente und Steuern 2027: Neue Grenze sorgt für Verwirrung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kein Bürgergeld mehr bei Verlustgeschäften: Eindeutiges Signal vom Gericht
Klarstellung des LSG Nordrhein-Westfalen: Ein Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bürgergeld, wenn er seine Hilfebedürftigkeit nicht mit aller Wahrscheinlichkeit nachweist (§ 9 SGB II). Gleiches gilt, wenn das auf den Hilfebedarf anzurechnende Einkommen nach § 9 Abs. 1, § 11 SGB II gerichtlich nicht feststellbar ist.
Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nicht feststellbar – Pflicht zu getrennten Einkommensnachweisen bei mehreren selbstständigen TätigkeitenDer Antragsteller hätte seine Betriebsausgaben den jeweiligen Betriebseinnahmen aus seinen drei Tätigkeiten – Flugticketverkauf, Schreibbüro und Hausverwaltung – eindeutig zuordnen müssen. Das ist erforderlich, weil es im SGB II keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren selbstständigen Tätigkeiten gibt (kein horizontaler Verlustausgleich).
So wird dem Nachranggrundsatz der Einkommensanrechnung Rechnung getragen.
Einkommen soll vorrangig den Lebensunterhalt sichern. Es gilt zu verhindern, dass mit öffentlichen Mitteln eine Einkommensart mit überwiegenden Verlusten aufrechterhalten wird; eine unwirtschaftliche Tätigkeit ist zu beenden.
Wird eine verlustreiche Tätigkeit trotzdem fortgeführt, soll sie nicht mittelbar über den Abzug der Verluste von den Einnahmen einer anderen Einkommensart finanziert werden.
Die Beendigung einer verlustbringenden Tätigkeit wird auch dann erwartet, wenn innerhalb derselben Einkommensart mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2016 – B 4 AS 17/15 R).
Sowohl das Jobcenter als auch im gerichtlichen Verfahren wurde der Kläger mehrfach aufgefordert, getrennte EKS für seine selbstständigen Tätigkeiten (Schreibbüro, Flugticketverkauf, Immobilienverwaltung) vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen. Eine Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ist dem Senat daher nicht möglich.
Hinweis des Gerichts: Mitwirkungspflichten bei der Beantragung von BürgergeldNur der Kläger ist in der Lage, die erforderlichen Angaben zu machen. Weigert sich der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, geht dies zu seinen Lasten, wenn seine Bedürftigkeit – und damit seine Leistungsberechtigung – nicht festgestellt werden kann.
Ist nicht feststellbar, dass oder in welcher Höhe der Bedarf durch Einkommen gedeckt ist, bleiben die Angaben zum Einkommen unvollständig. Hat der Antragsteller damit nicht in erforderlicher Weise an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt, sind Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit nicht zu bewilligen.
Fazit:1. Das SGB II lässt bei der Berechnung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Einkommens aus mehreren selbstständigen Tätigkeiten oder Gewerbebetrieben keinen horizontalen Verlustausgleich zu (BSG vom 17.02.2016 – B 4 AS 17/15 R).
2. Die objektive Beweislast für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit liegt beim Antragsteller (vgl. etwa BSG vom 29.11.2022 – B 4 AS 64/21 R).
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GEZ: Der Rundfunkbeitrag sinkt mit Merkzeichen auf 6,12 Euro
Für Menschen, denen im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde beträgt der Rundfunkbeitrag nicht den regulären Monatsbetrag, sondern nur ein Drittel davon. Dieses Drittel liegt rechnerisch bei 6,12 Euro im Monat.
Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann dadurch dauerhaft spürbar entlastet werden – und unter bestimmten Bedingungen auch rückwirkend Rundfunkgebühren zurückerhalten.
Was das Merkzeichen RF bedeutet – und wer es bekommen kannDas Merkzeichen „RF“ steht im Schwerbehindertenrecht für einen Nachteilsausgleich, der ursprünglich aus der früheren Rundfunkgebührenlogik kommt und heute auf den Rundfunkbeitrag übertragen ist.
Entscheidend ist nicht „Behinderung“ im allgemeinen Sinn, sondern die förmliche Zuerkennung des Merkzeichens durch die zuständige Behörde.
Typisch betroffen sind Menschen mithohen Einschränkungen, die wegen ihres Leidens dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, außerdem bestimmte schwer sehbehinderte oder blinde Menschen sowie bestimmte hörgeschädigte Menschen, etwa wenn Gehörlosigkeit vorliegt oder eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hilfen nicht möglich ist.
Ob das Merkzeichen zuerkannt wird, hängt vom jeweiligen Feststellungsverfahren und den medizinischen Voraussetzungen ab; maßgeblich ist am Ende der Bescheid und der Eintrag im Ausweis.
Ermäßigung ist nicht Befreiung – die häufigste VerwechslungIm Alltag gehen zwei Dinge oft durcheinander: die Ermäßigung und die vollständige Befreiung. Das Merkzeichen „RF“ führt grundsätzlich zur Ermäßigung auf ein Drittel.
Eine vollständige Befreiung ist dagegen an andere Nachweise geknüpft, etwa an bestimmte Sozialleistungen oder an eng definierte gesundheitliche Konstellationen wie Taubblindheit sowie an den Bezug bestimmter Blindenhilfen.
Das ist praktisch relevant, weil manche Betroffene zwar „RF“ haben, tatsächlich aber – je nach Lebenssituation – auch die Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung erfüllen könnten.
Umgekehrt gilt ebenso: Ein Schwerbehindertenausweis allein, selbst mit hohem Grad der Behinderung, ersetzt nicht automatisch die formalen Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung.
Ohne Antrag passiert nichts: Warum viele jahrelang zu viel zahlenDie Entlastung wird nicht automatisch gewährt. Auch wenn das Merkzeichen „RF“ längst im Ausweis steht, läuft der Rundfunkbeitrag in voller Höhe weiter, solange kein Antrag gestellt und kein Nachweis eingereicht wurde.
Genau hier liegt der Grund, warum immer wieder hohe Rückforderungsbeträge im Raum stehen: Viele Betroffene erfahren erst spät, dass sie Anspruch auf die Drittelregelung haben, oder sie gehen davon aus, die Behörde habe „das schon gemeldet“.
Hat man über Monate oder Jahre den vollen Beitrag gezahlt, summiert sich die Differenz schnell auf einen Betrag, der im Alltag deutlich spürbar ist.
Rückwirkend Geld zurück: Wie aus der Ermäßigung bis zu 440 Euro werden könnenNach den veröffentlichten Hinweisen des Beitragsservice kann eine Befreiung oder Ermäßigung bis zu drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden.
Bei der RF-Ermäßigung kommt zusätzlich hinzu, dass der Beginn grundsätzlich an das Datum der Zuerkennung des Merkzeichens anknüpft. In der Praxis bedeutet das: Wer das Merkzeichen „RF“ schon länger hat und erst jetzt den Antrag stellt, kann – innerhalb der Grenzen der Rückwirkung – zu viel gezahlte Beiträge erstattet bekommen.
Die Höhe „bis zu 440 Euro“ ergibt sich aus der reinen Differenzrechnung: Zwischen dem regulären Monatsbeitrag und 6,12 Euro liegt pro Monat eine Entlastung von 12,24 Euro.
Über 36 Monate summiert sich das auf 440,64 Euro. Ob tatsächlich der Maximalbetrag erreicht wird, hängt davon ab, wie lange der Anspruch schon bestand, ob im betreffenden Zeitraum tatsächlich der volle Beitrag gezahlt wurde und ob der Anspruch lückenlos nachgewiesen werden kann.
Welche Nachweise zählen – und warum das Datum auf dem Bescheid so wichtig istFür die Rückwirkung kommt es nicht auf das Datum an, an dem man „zum ersten Mal davon gehört“ hat, sondern auf die formale Anspruchslage. Bei der RF-Ermäßigung ist das vor allem das Zuerkennungsdatum des Merkzeichens.
Wer einen neuen Schwerbehindertenausweis bekommen hat, sollte deshalb auch ältere Nachweise griffbereit halten, wenn das Merkzeichen schon früher galt. Denn der Beitragsservice muss prüfen können, ab wann die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt waren. Je klarer der Nachweis den Zeitraum abbildet, desto reibungsloser läuft in der Regel die Bearbeitung.
Wie eine Ermäßigung beantragen?Der Beitragsservice stellt zwar Online-Formulare bereit, die Antragstellung läuft aber in vielen Fällen weiterhin so, dass das Formular online ausgefüllt, anschließend ausgedruckt, unterschrieben und zusammen mit den Nachweisen eingereicht wird.
Wer bereits ein Beitragskonto hat, braucht dafür üblicherweise die Beitragsnummer. Das wirkt altmodisch, ist aber wichtig, weil der Beitragsservice ohne Unterschrift und Nachweis keine Ermäßigung eintragen kann.
Wer den Antrag stellt, sollte außerdem im Blick behalten, dass die Ermäßigung nicht „für immer“ gilt, wenn der Nachweis befristet ist: Läuft der Ausweis oder die Feststellung aus, muss rechtzeitig eine Verlängerung nachgewiesen werden, sonst fällt man wieder in den regulären Beitrag zurück.
Haushalt, Wohnung, Beitragskonto: Wann die Ermäßigung wirklich im Portemonnaie ankommtDer Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung erhoben, nicht pro Person. In vielen Haushalten zahlt daher genau eine Person für alle mit. Genau an dieser Stelle entstehen Missverständnisse: Die Ermäßigung ist an die berechtigte Person und ihr Beitragskonto gekoppelt.
Lebt die ermäßigungsberechtigte Person in einem Haushalt, in dem der Beitrag über ein anderes Beitragskonto läuft, muss sauber geklärt werden, wie der Beitrag für die Wohnung geführt wird, damit die Ermäßigung tatsächlich wirksam wird. Hinzu kommt: Beitragskonten gelten als personenbezogen und sind nicht einfach „übertragbar“.
Wer hier unsicher ist, sollte den Vorgang so angehen, dass am Ende eindeutig ist, welches Beitragskonto die Wohnung abdeckt und auf welcher Grundlage die Ermäßigung eingetragen wird. Sonst passiert im ungünstigsten Fall genau das, was viele vermeiden wollen: Man hat Anspruch, aber bezahlt weiter den falschen Betrag.
Typische Stolperfallen: Von „zu spät“ bis „unvollständig“In der Praxis scheitern Anträge selten an der grundsätzlichen Berechtigung, sondern an formalen Punkten. Häufig wird der Antrag gestellt, ohne dass der Nachweis beiliegt oder der Nachweis ist nicht gut lesbar.
Manchmal fehlt die Unterschrift oder die Beitragsnummer, obwohl bereits ein Konto existiert. Bei der Rückwirkung ist der Klassiker, dass der Zeitraum der Zuerkennung nicht eindeutig dokumentiert ist.
Und schließlich gibt es Fälle, in denen Betroffene eigentlich die Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung erfüllen, aber nur die Ermäßigung beantragen – oder umgekehrt. Wer die eigene Situation sauber einordnet, verhindert, dass Geld liegen bleibt oder unnötige Rückfragen den Vorgang verzögern.
Einordnung: Für wen sich das Prüfen jetzt besonders lohntBesonders lohnend ist die Prüfung für Menschen, die das Merkzeichen „RF“ schon länger im Ausweis stehen haben und seitdem durchgehend den vollen Rundfunkbeitrag gezahlt haben. Ebenfalls relevant ist das Thema für Haushalte, in denen der Beitrag bisher auf eine andere Person läuft, obwohl die berechtigte Person mit RF dort lebt.
Und nicht zuletzt ist es für Menschen wichtig, die neben einer Behinderung auch Sozialleistungen beziehen oder eine der Konstellationen erfüllen, die eine vollständige Befreiung ermöglichen könnten. In all diesen Fällen geht es nicht um Tricks, sondern um die konsequente Nutzung eines vorgesehenen Nachteilsausgleichs – inklusive der Rückwirkung, die die Regeln ausdrücklich eröffnen.
QuellenRundfunkbeitrag – Menschen mit Behinderung (Merkzeichen RF, Drittelbeitrag 6,12 €)
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Die letzten 5 Jahre vor der Rente sind sehr wichtig
In der gesetzlichen Rentenversicherung zählen alle Jahre. Die Rentenhöhe folgt einer klaren Formel aus Entgeltpunkten, Zugangsfaktor, aktuellem Rentenwert und Rentenartfaktor. Entgeltpunkte entstehen Jahr für Jahr, indem Ihr individuelles Bruttoeinkommen mit dem Durchschnittsentgelt verglichen wird – ein „Sondergewicht“ für die letzten fünf Jahre gibt es nicht.
Gerade diese Schlussphase ist dennoch strategisch wichtig, weil Sie hier Abschläge vermeiden oder ausgleichen, Lücken schließen, Voraussetzungen für frühere Rentenarten erfüllen und steuerliche sowie krankenversicherungsrechtliche Weichen stellen können.
Dr Utz Anhalt: Sind die letzten 5 Jahre für die Rente wichtig? Der gesetzliche Rahmen 2025: Rentenwert, Alter, NiveauSeit 1. Juli 2025 beträgt der aktuelle Rentenwert 40,79 Euro pro Entgeltpunkt; damit sind die Renten um 3,74 Prozent gestiegen. Die Regelaltersgrenze steigt weiterhin stufenweise bis 67 Jahre (ab Jahrgang 1964).
Politisch wurde zudem festgelegt, das Rentenniveau von 48 Prozent bis 2039 abzusichern („Rentenpaket II“). Für Ihre Planung bedeutet das: Die Spielregeln sind stabil, die Bewertung jedes zusätzlichen Entgeltpunkts ist transparent.
Vorzeitiger Ruhestand: Abschläge verstehen, Ausgleich nutzenWer früher in Altersrente geht, erhält dauerhaft einen Abschlag von 0,3 Prozent je Monat (maximal 14,4 Prozent bei vier Jahren). Umgekehrt erhöht ein späterer Rentenbeginn den Zahlbetrag um 0,5 Prozent je Monat, zusätzlich zu weiter erworbenen Entgeltpunkten.
Schon ab 50 können Sie künftige Abschläge ganz oder teilweise durch gezielte Sonderzahlungen ausgleichen (Formular V0210). Seit 1. Januar 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten vollständig entfallen – Zuverdienst führt also nicht mehr zur Kürzung. Das eröffnet neue Flexibilität, etwa für gleitende Übergänge.
Die 45-Jahre-Hürde: Was in den letzten 24 Monaten zählt – und was nichtBesonders sensibel ist die „abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte“ nach 45 Versicherungsjahren. Zeiten mit Arbeitslosengeld I zählen grundsätzlich mit, aber in den letzten 24 Monaten vor Rentenbeginn werden ALG-I-Monate nicht angerechnet – außer, die Arbeitslosigkeit beruht auf Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.
Diese Regel hat die Rechtsprechung bestätigt. Wer die 45 Jahre knapp verfehlt, sollte in den letzten zwei Jahren daher Arbeitslosigkeit möglichst vermeiden oder Alternativen planen.
Krankenversicherung im Ruhestand: Die 9/10-Regel im Blick behaltenOb Sie in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, prüft die Kasse über die sogenannte 9/10-Regel: In der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens müssen Sie zu mindestens 90 Prozent gesetzlich (auch familienversichert) gewesen sein.
Wer knapp darunter liegt, kann die Bilanz in den letzten Jahren vor Rentenbeginn noch verbessern, etwa durch versicherungspflichtige Beschäftigung. Gelingt der Sprung in die KVdR nicht, bleibt oft nur die teurere freiwillige Mitgliedschaft.
Einkommen und Beschäftigung feinjustieren: Midijobs, Pflege und LückenGerade in den Schlussjahren lohnt es sich, Erwerbseinkommen und Versicherungszeiten gezielt zu strukturieren. Im Midijob-Übergangsbereich von 556,01 bis 2.000 Euro monatlich fallen geringere Arbeitnehmerbeiträge an, Entgeltpunkte werden dennoch erworben – ein Instrument für Menschen, die vor dem Ruhestand stundenreduziert arbeiten möchten.
Wer Angehörige pflegt, kann unter Voraussetzungen rentenrechtlich gut gesicherte Zeiten mit Beiträgen erhalten. Ebenso lassen sich durch Kontenklärung fehlende Zeiten nachtragen; jedes beitragsfähige oder anrechenbare Monat bringt Sie bei 35- bzw. 45-Jahre-Wartezeiten voran.
Freiwillige Beiträge und Nachzahlungen: Kleine Beträge, große WirkungFreiwillige Beiträge können helfen, die 35-Jahre-Wartezeit zu erreichen oder Lücken zu schließen. Unter bestimmten Bedingungen werden freiwillige Beiträge sogar bei den 45 Jahren mitgezählt, sofern mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen.
Nachzahlungen – etwa für Schul- und Ausbildungszeiten – sind ebenfalls möglich. In den letzten fünf Jahren lassen sich so Rentenzugang und -höhe noch spürbar beeinflussen.
Steuern rechtzeitig mitdenken: Langsamer Anstieg bis 2058Seit 2023 steigt der steuerpflichtige Anteil der neu beginnenden Renten nur noch um 0,5 Punkte pro Jahr; die Vollbesteuerung wird erst 2058 erreicht. Für einen Rentenbeginn 2025 bedeutet das einen Besteuerungsanteil von 83,5 Prozent und einen Rentenfreibetrag von 16,5 Prozent auf die erste volle Jahresrente.
Beiträge zur gesetzlichen Rente sind seit 2023 vollständig als Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Wer in den letzten fünf Jahren noch ausgleicht, umschichtet oder bAV/privat vorsorgt, sollte die Steuerwirkung in die Rechnung einbeziehen.
Realistische Erwartungen: Was ein Entgeltpunkt heute wert istPlanung braucht Größenordnungen. Ein Entgeltpunkt bringt seit 1. Juli 2025 monatlich 40,79 Euro brutto.
Wer seine letzten Berufsjahre mit überdurchschnittlichem Einkommen, Beiträgen aus Midijob oder freiwilligen Zahlungen füllt, erhöht die Entgeltpunkte und damit die Ausgangsrente. Allerdings wirkt jeder zusätzliche Punkt „nur“ linear – Wunder sind in fünf Jahren nicht zu erwarten, kluge Optimierung schon.
Praktische Roadmap für die letzten fünf JahreFünf Jahre vor dem gewünschten Ruhestand lohnt eine Kontenklärung und die Prüfung, welche Rentenart realistisch ist.
Drei bis vier Jahre vorher wird die Weiche zwischen „früher starten mit Abschlag“ oder „später starten mit Zuschlag“ gestellt; eventuelle Ausgleichszahlungen sollten dann zeitlich und steuerlich geplant werden. In den letzten 24 Monaten ist bei der 45-Jahre-Rente besondere Vorsicht gegenüber ALG-I-Phasen geboten.
Zwölf Monate vor dem Zieltermin sollten Versicherungsverlauf, KVdR-Voraussetzungen und der konkrete Rentenantrag festgezurrt sein; wer länger arbeiten möchte, profitiert jeden Monat vom Zuschlag und von weiteren Entgeltpunkten.
Fazit: Die letzten fünf Jahre sind das ScharnierFür die Rentenhöhe zählt das Lebensarbeitsentgelt, nicht ein „Endspurt-Bonus“. Dennoch sind die letzten fünf Jahre das Scharnier zwischen Erwerbs- und Ruhestandsphase: Hier entscheiden Sie über Abschläge oder Zuschläge, sichern mit sauberem Versicherungskonto und KVdR-Status finanzielle Stabilität, vermeiden die 24-Monats-Falle beim ALG I und nutzen steuerliche Spielräume.
Wer diese Phase aktiv gestaltet, bekommt nicht automatisch eine hohe Rente – aber verlässlich die beste Rente, die die eigene Biografie hergibt.
Der Beitrag Die letzten 5 Jahre vor der Rente sind sehr wichtig erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.