Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Sammlung von Newsfeeds
PJAK-Mitglied Sirwan Habibi nach Festnahme in Kamyaran verschwunden
Die Partei für ein freies Leben in Kurdistan (PJAK) hat die Festnahme und das Verschwinden ihres Mitglieds Sirwan Habibi (Sîrwan Hebîbî) in Kamyaran öffentlich gemacht. Nach Angaben der Partei wurde Habibi am 9. September von Agenten des iranischen Geheimdienstministeriums in eine vorbereitete Falle gelockt, festgenommen und an einen unbekannten Ort verschleppt. Seitdem gebe es keine Informationen über seinen Aufenthaltsort oder Gesundheitszustand.
Die PJAK wirft den iranischen Geheimdienstagenten vor, Habibi nach seiner Festnahme gefoltert und schwer misshandelt zu haben. Der Kurde sei zum Zeitpunkt seiner Festnahme weder bewaffnet gewesen noch habe er andere Ausrüstung bei sich getragen. Er habe sich für organisatorische Tätigkeiten seiner Partei in Kamyaran aufgehalten.
Angesichts der Ungewissheit über seinen Verbleib äußerte die PJAK große Sorge um das Leben und die Gesundheit ihres Mitglieds. Sie rief Menschenrechtsorganisationen sowie zivilgesellschaftliche Akteur:innen in Rojhilat, Iran und anderen Ländern dazu auf, sich für die Aufklärung seines Schicksals einzusetzen. „Für das Leben und die Gesundheit unseres Mitglieds Sirwan Habibi ist die Regierung der Islamischen Republik Iran verantwortlich“, erklärte die PJAK.
https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52519 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52727 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/raketenangriff-auf-wohnhauser-in-zirguez-52729
Öcalan: „Mein Ziel ist die Verwirklichung von Frieden und politischer Lösung“
Die Imrali-Delegation der DEM-Partei hat sich zu ihrem Gespräch mit dem kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan am Sonntag auf der türkischen Gefängnisinsel Imrali geäußert. Bei dem Treffen wurden der weitere Verlauf des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft sowie die Entwicklungen in der Region erörtert. Wir dokumentieren die Erklärung im Wortlaut:
„Als Imrali-Delegation der DEM-Partei haben wir am 13. September 2026 auf der Insel Imrali ein Gespräch mit Herrn Abdullah Öcalan geführt. Bei dem Gespräch wurden der gegenwärtige Prozess in der Türkei, die Entwicklung einer demokratischen Lösung und eines dauerhaften Friedens, die konkreten Schritte, die für das Vorankommen des Prozesses notwendig sind, sowie die Entwicklungen in der Region erörtert. Die Einschätzungen von Herrn Abdullah Öcalan, die der Öffentlichkeit übermittelt werden sollen, lauten zusammengefasst wie folgt:
‚Der Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft befindet sich in einer Phase, in der die historischen Verantwortlichkeiten ohne Verzögerung wahrgenommen werden müssen. Für die Zeit nach der Verabschiedung des Gesetzes ist es von großer Bedeutung, dass im Rahmen dieser Verantwortung gegenseitige praktische Schritte unternommen werden und die Gremien ihre Arbeit aktiv aufnehmen.
Mein Ziel ist die Verwirklichung von Frieden und des Übergangs zur Politik. Frieden entspricht der Niederlegung der Waffen, der Übergang zur Politik entspricht demokratischer Politik und demokratischer Gesellschaft.
Die Türkei steht vor einer historischen Chance. Damit daraus ein dauerhafter Frieden und eine demokratische Lösung hervorgehen können, erwarte ich von allen und allen gesellschaftlichen Kräften, mit diesem Bewusstsein zu handeln, und ich bin überzeugt, dass sie dies tun werden. Es ist eine unaufschiebbare Aufgabe, dafür zu sorgen, dass der Wille zum Frieden nicht im luftleeren Raum bleibt, sondern durch konkrete rechtliche und politische Regelungen abgesichert wird.
Der Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft zielt zugleich darauf ab, dass alle Völker und Glaubensgemeinschaften im Mittleren Osten friedlich, frei und gleichberechtigt zusammenleben. Die Entwicklungen in der Region zeigen deutlich, dass der Prozess auf sensiblen Gleichgewichten beruht und von diesen Entwicklungen unmittelbar beeinflusst wird. Um mögliche Provokationen ins Leere laufen zu lassen, muss es daher grundlegend darum gehen, die Probleme in der Region auf der Grundlage von Dialog und Verhandlungen zu behandeln. Auch die Ereignisse in Rojava müssen in diesem Rahmen bewertet werden.‘
Als Imrali-Delegation der DEM-Partei möchten wir noch einmal betonen, dass der grundlegende Ansatz von Herrn Öcalan darin besteht, den Frieden dauerhaft zu machen, die demokratische Politik zu stärken und die Türkei zu demokratisieren. Der Weg zum Frieden ist offen. Jetzt ist es an der Zeit, den politischen Willen und die Praxis zu entwickeln, die diesen Weg voranbringen.“
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52347 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52653 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52621
Wetter-Vorhersage und Klima-Prognose in chaotischen Systemen
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Klaus-Eckart Puls
A. P r o l o g
Ich stehe auf einer kleinen Brücke. Unter mir sprudelt und rauscht ein Bach – über Stock und Stein … über Kies und Untiefen … spritzt und schäumt turbulent … ändert ständig seine Form und Richtung –
im Kleinen und im Großen. Ein Schauspiel ! Ein Chaos !
Ich versuche nun mir vorzustellen: Wie sieht dieses Wasser-Gewirbel unter mir wohl aus, wenn es 10 Meter weiter ist … 30 Meter weiter … wie, wenn es hinter der nächsten Bachbiegung ist ? Geht nicht ! Unüberschaubar. Unvorhersehbar. Eben ein Chaos. Jeder weiß es.
Um so erstaunlicher ist es :
Nahezu “jeder glaubt“, daß man ein anderes, noch viel chaotischeres System vorhersagen kann,
über 10 … 30 … gar 100 Jahre : Das Klima ! Eine jahrelange flächendeckende Propaganda von Medien … Politikern … Klima-Alarmisten … hat es den Menschen als tiefen Glauben eingetrichtert !
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B. Wetter-Vorhersage als Vorstufe zur Klima-Prognose ?
.Jedermann kennt und erlebt die Unsicherheit bei viel-tägigen Wetter-Vorhersagen. Es gibt da offensichtlich Grenzen, trotz der heutzutage schnellen Computer und derzeit bestmöglich ausgereizten partiellen Differential-Gleichungen. In der Fach-Sprache heißt das dann so [1a] :
“Von der praktischen (“Wetter“-)Vorhersagbarkeit ist deren prinzipielle Grenze zu unterscheiden. Infolge der … stochastischen Natur geophysikalischer Gesetze läßt sich nicht jedes raum-zeitliche Detail mit jeder wünschbaren Genauigkeit beliebig weit in die Zukunft vorhersagen.“
Die wesentlichen Gründe dafür sind :
() Die nur mäßig genaue Bestimmung des Ausgangs-Zustandes (Meßnetze),
() Die extreme Komplexität der mathematisch-physikalischen Gleichungs-Systeme,
() Die mathematisch-chaotische (“stochastische“) Dominanz der Atmosphären-Prozesse.
Schon die Meß- und Beobachtungsnetze zu Lande, zu Wasser und in der Luft können aus Kostengründen niemals soweit verdichtet werden, daß sie den physikalischen Anforderungen der Vorhersage-Modelle gerecht wird. Es bleiben also schon beim Start der Modelle Ungenauigkeiten, die sich im Verlauf der Berechnungen von Tag zu Tag potenzieren und schließlich dazu führen, daß das Rechen-Modell gewissermaßen „aus dem Topf schwappt“. Außerdem sind die Differential-Gleichungen so kompliziert, daß man sich immer mit Näherungslösungen (“Parametrisierungen“) zufrieden geben muß, und seien diese noch so gut.
F o l g l i c h :
Die Atmosphäre ist ein chaotisches System, im Sinne von physikalisch-mathematischer Stochastik [1] :
“Ein stochastisches System ist ein dynamisches System, dessen zukünftiges Verhalten nicht exakt vorhergesagt werden kann, da es vom Zufall oder Unsicherheiten beeinflusst wird. Im Gegensatz zu einem deterministischen System liefert der aktuelle Zustand keine eindeutige Vorhersage für den Folgezustand, sondern bestimmt lediglich eine Wahrscheinlichkeitsverteilung aller möglichen Folgezustände.“
Bei alledem aber hat die Atmosphäre in ihren physikalischen Prozessen auch einen deterministischen Anteil :
Es ist das große Verdienst der Wetter-Dienste, diesen Anteil der Atmosphären-Zirkulation
und deren Folgen für das “Boden-Wetter“ seit Beginn der numerischen Vorhersagen
vor etwa 50 Jahren immer weiter erfassen zu können, derzeit für etwa eine Woche beherrschen !
D a b e i :
Je weiter sich die atmosphärischen “Wetter“-Prozesse und gleichermaßen die Modell-Rechnungen zeitlich vom Ausgangszustand entfernen, um so mehr „vergißt“ die Atmosphäre diesen Anfangszustand.
Dabei hat die Atmosphäre zusätzlich die rechnerisch unbequeme Eigenschaft, daß die Energie-Kaskaden sich auch umkehren können :
() Einerseits – Die energetischen Transporte/Flüsse laufen weitgehend von oben nach unten: Von den globalen Höhenwind-Strömungen (Zirkulation …“Jetstream“) … zu Hoch’s und Tief’s … zu Sonnenschein … Regen … Sturm … zu immer kleineren Staub- und Laubwirbeln in Bodennähe …
() Andererseits – (wie oft anschaulich kolportiert wird) : Der Flügelschlag eines Schmetterlings kann über eine Energie-Kaskade von unten nach oben einen Wirbelsturm verursachen [2] :
“Der Schmetterlings-Effekt beschreibt das Phänomen, daß in einem komplexen, nichtlinearen System bereits eine minimale Änderung der Anfangsbedingungen langfristig zu einer völlig unvorhersehbaren Entwicklung führen kann. In der Erdatmosphäre bedeutet dies, daß theoretisch winzigste Störungen – wie der namensgebende Flügelschlag eines Schmetterlings – das weltweite Wettersystem nach Wochen komplett verändern können. Der Begriff geht auf den Meteorologen Edward N. Lorenz zurück, der dieses Verhalten 1961 durch Zufall bei einer numerischen Wettervorhersage entdecke.“
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Bei alledem geht man derzeit davon aus, daß die Grenzen der Wetter-Vorhersagbarkeit bei zwei Wochen liegen. Das heißt natürlich auch, daß mit dem heutigen physikalisch-mathematischen Stand der Wetter-Vorhersage-Modelle die Möglichkeiten der Wetterprognose noch nicht ganz ausgeschöpft sind :
Zunächst werden immer leistungsfähigere Computer dazu eine wichtige Basis sein. Auch bessere Meßverfahren, dichtere Meßnetze und eine immer bessere mathematische Behandlung der Gleichungs-Systeme werden Fortschritte bringen. Und neuerdings wird auch mit KI bei der Wettervorhersage experimentiert.
Zu den heutigen und auch künftigen Grenzen der Wetter-Vorhersagbarkeit gibt es zahlreiche fach- und sachkundige Aussagen – hier einige (wenige) Beispiele :
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() DWD [3] :
“Weihnachts-Wetter ? … schön, daß manche Kaffeesatzleser dies schon wissen … Meteorologen werden sich kaum auf dieses dünne Eis begeben. Denn alles, was über 8-10 Tage hinaus geht, das bleibt immer noch im Reich der Mystik...“.
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() “Meteorologen gegen Langfrist-Prognosen“ [4] :
“Führende Meteorologen aus ganz Deutschland werden auf dem am Dienstag in Hamburg beginnenden Extremwetter-Kongreß eine gemeinsame Erklärung unterschreiben. … darin wollen die Experten langfristigen Prognosen aus Gründen wissenschaftlicher Sorgfalts-Pflicht eine deutliche Absage erteilen. Genaue Vorhersagen, die das Wetter über Wochen und Monate prognostizieren, seien meteorologisch und wissenschaftlich nicht haltbar. … Verantwortbar seien Vorhersagen über einen Zeitraum von 5 Tagen bis zu eine Woche …“.
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() Jörg Kachelmann [5] :
“Viele Nutzer wüßten nicht, daß unterschiedliche Wettermodelle oft zu völlig verschiedenen Ergebnissen kommen. Nach wenigen Tagen könne sich deshalb eine Prognose komplett verändern.
Kachelmann rät Nutzern, sich bewusst zu machen, daß langfristige Prognosen stark schwanken. Wer sich nicht intensiv mit Ensemble-Vorhersagen beschäftigen wolle, müsse sich damit abfinden, daß nach etwa fünf Tagen die Vorhersagen der üblichen Wetter-Apps sinnlos werden.“ …
“Wettermodelle werden mehrmals täglich neu berechnet. Schon kleine Änderungen der Ausgangsdaten können die Prognose für einen Termin in zehn bis 14 Tagen deutlich verändern.
Kachelmann erklärt das so: “Weil die Modelle alle sechs Stunden neu gerechnet werden und dann jeweils alles ganz anders sein kann bei den Vorhersagezeiträumen, die weit entfernt sind.“ Deshalb könne eine App innerhalb weniger Stunden plötzlich statt 40 Grad nur noch 20 Grad anzeigen. „Deswegen ist alles so sinnlos“, sagt er mit Blick auf langfristige Einzelprognosen. …“.
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() DWD [6] :
Auch der Deutsche Wetterdienst (DWD) verweist auf die hohe Empfindlichkeit der Berechnungen. “Verschiebt sich ein berechnetes Hochdruckgebiet in der Computersimulation nur um 200 km, entscheidet das am gewünschten Vorhersage-Ort über den Unterschied zwischen kühlen 15 Grad und extremen 35 Grad“, sagt Robert Scholz vom DWD in Leipzig.
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F a z i t :
Ob Wetter-Vorhersage heute oder in Jahrzehnten : Es sind aus physikalischen Gründen in dem chaotischen System Atmosphäre prognostisch zeitliche Grenzen gesetzt ! DAS wird von den meisten Menschen anerkannt und akzeptiert.
Umso erstaunlicher ist es,
daß nach etwa 3 Jahrzehnten einer flächendeckenden Klima-Katastrophen-Propaganda viele (die meisten ?) Menschen glauben, man könne das KLIMA für Jahrzehnte oder gar ein Jahrhundert voraus sagen. Dabei ist die Atmosphäre nur ein einzelner Baustein eines noch komplizierteren hoch-chaotischen Systems, des Klima-Systems :
C. Das Klima-System
Die Basis für das Verständnis des Wetter- wie auch des Klima-Systems sind die Natur-Wissenschaften mit den Schwerpunkten allgemeine Physik, Thermodynamik, Strahlungs-Physik, Ozeanographie , Geophysik … et al. Die entsprechenden Zusammenhänge zu verstehen, das kann man folglich bei den meisten Mitbürgern weder voraussetzen noch erwarten. Trotzdem reden, schreiben und handeln Abertausende zu diesem Thema als “selbst-ernannte Klima-Experten“, insbesondere Politiker … Journalisten … Ideologen … Klima-Alarmisten … Klima-Extremisten … , aber – “Herr, vergib ihnen, denn sie wissen nicht was sie tun!“ [7].
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In Folgendem wird wieder einmal (vergeblich ?) versucht, dieses Thema verständlich darzustellen.
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Sehr wahrscheinlich verstehen die meisten Menschen unter “KLIMA“ in ihrer Region das längerfristige Verhalten der “Luft- und Wetter-Küche“ über ihnen. JEDOCH: Das ist viel zu kurz gegriffen, denn das globale Klima-System und damit auch die regionalen Auswirkungen haben ein paar Dutzend wirksame Komponenten, von denen die Wesentlichsten hier in der Graphik angeführt sind :
F o l g l i c h :
Dieses unser Klima besteht keineswegs – wie man zunächst annehmen könnte – aus der Luftmasse mit dem Wetter über uns, sowie deren länger-fristiges Verhalten. Nein, es sind Dutzende von Faktoren und Prozessen, die unser Klima in zeitlich und energetisch unterschiedlicher Größenordnung beeinflussen und letztlich bestimmen. Die Wesentlichen sind in der vorstehenden Abbildung veranschaulicht. Hinzu kommen unüberschaubare Gegen- und Rückkoppelungen zwischen diesen – Alles hat mit Allem zu tun !
DAS ist ja schon kompliziert und nahezu unbegreiflich.
.
J e d o c h :
Es ist noch viel komplizierter
… noch komplexer, d e n n die einzelnen geophysikalischen Klima-Faktoren
haben für jegliche Wetter- und Klima-Zustände
unterschiedliche Reaktions-Zeiten …
ein “unterschiedliches Gedächtnis“ : ==>
D. Der Klimarat IPCC
Die Aufgabe des IPCC [8] :
“… Der Hauptzweck, den Stand der wissenschaftlichen Forschung zum menschengemachten Klimawandel zu bewerten,
beschreibt die Kernaufgabe des IPCC …“ … „Gründung 1988 durch die WMO … “.
Somit ergibt sich schon aus diesem Auftrag: IPCC-Aufgabe ist es NICHT, die vielfältigen Klima-Faktoren und deren gegenseitige unüberschaubare(!) Rückkoppelungen und Zusammenhänge in der Jahrmillionen-langen Klima-Geschichte der Erde zu untersuchen. NEIN(!) – denn der Kern-Auftrag ist die Bewertung der “mensch-gemachten“ Einflüsse der Neuzeit. Schon hier ist ein politischer Auftrag erkennbar. Unter dieser Prämisse erstellt IPCC seit 1990 alle 5-6 Jahre einen “AR-Sachstandsbericht“. Während der AR1 1990 noch mit “nur“ 1.000 Seiten auskam, so hat AR6 2021-23 mittlerweile in der Summe aller Teilberichte sogar über 10.000 Seiten! Schon daraus ergibt sich, daß diese Original-Berichte von kaum einem Politiker oder Journalisten gelesen werden! Daher: Es wird eine Kürzest-Fassung als “Summary for Policymakers (SPM)“ erstellt, die aus den vielen Tausend Seiten nun nur 30-40 Seiten “macht“. Dabei sind in der letzten Phase dieser “Auslese“ Umweltminister … politische Entscheidungsträger … NGO’s … Forschungsgeld-abhängige Institute … et al. beteiligt. Schon von daher ist es nicht verwunderlich, daß in diesen IPCC-SPM-Schlußbericht weit überwiegend die dramatischen extremen Klima-Szenarien Eingang finden – nunmehr als “Prognosen“ etikettiert.
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Und dazu ist hier dieser Hinweis von grundlegender Bedeutung :
Das IPCC macht keinerlei Prognosen/Vorhersagen, sondern es erstellt SZENARIEN :
Dazu gibt es von diversen fachkundigen Instituten zahlreiche Belege, z.B. :
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() Karlsruher Institut für Technologie (KIT) [9] :
“Ein zentraler Punkt :
Klimamodelle liefern keine Vorhersagen, sondern sogenannte Projektionen.“
() KI [10] :
“Klimaszenarien des Weltklimarats IPCC sind keine Vorhersagen oder festen Prognosen, sondern “Was-wäre-wenn“-Modellrechnungen für plausible Zukunftspfade. Der Unterschied zwischen Szenarien und Vorhersagen : … Eine Vorhersage sagt voraus, was exakt eintreffen wird. Der IPCC weiß jedoch nicht, wie sich die Menschheit wirtschaftlich, politisch oder technologisch verhalten wird …“.
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Und diese Szenarien liefern Spekulationen von + 1 … 3 … 5 … Grad Erderwärmung in eine kaum überschaubare Zukunft von bis zu 100 Jahren ==>
D a b e i :
Zur Ehrenrettung der meisten IPCC-Kollegen sei hier gesagt :
Der IPCC behauptet DAS ja auch gar nicht –
weder, daß er Prognosen erstellt, noch daß Klima-Prognosen möglich sind [11] :
Derartige unbequeme Wahrheiten werden dann aus politischen Gründen
nicht in den SPM übernommen :
W A R U M ? D A R U M ==>
E. Der Große Klima-Knall 2026
… und nun plötzlich – am 7. April 2026 – sagt eben dieser Klimarat : “April … April …“ =>
…. eine “mediale Springflut“ rauschte durch die Welt, hier einige wenige(!) Beispiele :
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() Prof. Fritz Vahrenholt [12] :
“Der Weltklimarat sagt, die Klimakatastrophe findet nicht statt … Am 7. April 2026 veröffentlichten 44 IPCC-Autoren, die für die Klimaszenarien des Weltklimarates verantwortlich sind, eine bahnbrechende Veröffentlichung. Unter der Federführung von Prof. Detlef van Vuuren erklärten die Wissenschaftler, dass die bislang in den letzten beiden Klimaberichten von 2013/2014 (AR5) sowie von 2021-2023 (AR6) aufgeführten Szenarien, die zu Temperaturerhöhungen bis zu 5 Grad Celsius im Jahre 2100 führen sollten, „unplausibel“ (implausible) sind. … Das Schreckens-Szenario beherrschte die Schlagzeilen der Medien. Mit diesem Szenario wurde im politischen Raum gearbeitet und wurden Gesetze zur Einführung der CO2-Steuer, Klimaschutzprogramme und Verbrenner-Verbote begründet. …“
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() BILD [13] :
“Prognosen völlig falsch! Klimaforscher streichen ihr schlimmstes Angst-Szenario. Viele Experten halten es längst für unrealistisch. Das drastischste Klimaszenario der Welt hat einen Namen: RCP8.5. Es zeichnet ein düsteres Bild – explodierende Emissionen, extreme Erwärmung, massive Schäden. Jahrelang wurde genau dieses Szenario als Warnung genutzt – in Studien, in Medien, in der Politik“.
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() Chris Morrison (ICCC16, 08.04.2026, Washington) [14] :
“PCC räumt ein: Apokalyptische Klimaszenarien sind “unplausibel“ – was bedeutet, daß die meisten Panikmache-Berichte der Medien der letzten 15 Jahre offiziell als Unsinn gelten … Aktivistische Klimaforscher, Journalisten und von der “Net Zero“ besessene Politiker stehen unter Schock, nachdem der Weltklimarat (IPCC) offiziell eingeräumt hat, daß eine Reihe von Schlüssel-Annahmen „unplausibel“ sind, die seit 2011 eine Klimakrise propagieren. Die berüchtigten, stets unwahrscheinlichen Annahmen des RCP8.5-„Pfads“, die in Computermodelle einflossen, mit denen versucht wurde, ein unmessbares Klima zu messen, gibt es nicht mehr. Seit etwa 2011 haben diese „Business-as-usual“-Annahmen abwegige Behauptungen über eine zukünftige Klimakatastrophe hervorgebracht, die von hörigen Journalisten und Politikern begierig aufgegriffen worden sind. … Man kann gar nicht genug betonen, wie wichtig diese Erkenntnis der Unplausibilität ist. Sie bedeutet, daß fast jede Angst schürende Schlagzeile und jeder Artikel der Mainstream-Medien zum Thema Klima Unsinn ist, der in den letzten 15 Jahren geschrieben wurde.“
Der Anfang ist gemacht.
Ein Kartenhaus beginnt einzustürzen.
Aber – es wird noch dauern :
==>
… um es noch kürzer zu sagen, mit einem “Klassiker“ :
F. Fazit
Das Klima-System ist ein chaotisches erratisches System. Deshalb sind Klima-Prognosen unmöglich. Deshalb spricht das IPCC NICHT von Prognosen, SONDERN von Klima-Szenarien. Erst in einer politisierten Öffentlichkeit und entsprechend angepaßter Wissenschaft wird flächendeckend der Eindruck vermittelt, es handele sich um Prognosen – mit dem Narrativ “97% der Wissenschaftler sind sich einig“. Dabei wird die Debatte in ideologischen “Welt-Rettungs-Phantasien“ auf einen einzigen Klima-Faktor reduziert, auf CO2 – und dabei wiederum nur auf anthropogenes CO2. Und DAS in einem System, in welchem 100e Faktoren nebst Gegen- und Rück-Koppelungen eine Rolle spielen
(=> w.o. Kap. C).
.
Dazu wurde in einem Vortrag auf der ICCC 16
am 8. April 2026 in Washington u.a. angemerkt [15] :
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“Seit fast vier Jahrzehnten wird der Welt eine Geschichte erzählt: Die Erde erwärmt sich in alarmierendem Tempo, der Mensch ist dafür verantwortlich, indem er fossile Brennstoffe verbrennt, und wenn wir nicht Billionen von Dollar investieren, um dies zu verhindern, droht eine Katastrophe. Regierungen haben ihre Wirtschaften auf diese Geschichte ausgerichtet. Kinder wachsen mit Angst davor auf. Wissenschaftler, die sie hinterfragen, werden ausgegrenzt.
Es gibt da nur ein Problem: Die wissenschaftliche Grundlage dieser Argumentation – jede einzelne Zahl, die der IPCC verwendet – ist physikalisch bedeutungslos. Nicht unsicher, nicht diskutabel, sondern physikalisch bedeutungslos; genauso wie der Durchschnitt aller Telefonnummern in Washington D.C. bedeutungslos ist. Man kann ihn berechnen. Die Rechnung stimmt. Aber das Ergebnis sagt absolut nichts über die Realität aus.“
G. E p i l o g
Der vorstehende Aufsatz ist wieder einmal der Versuch, bei einem hoch-komplexen und nahezu unüberschaubaren Thema einen Spagat zu suchen – zwischen Verständlichkeit für den “Laien“ und physikalisch-fachlicher Exaktheit für den“Profi“. Erfolgreich gelingen kann das kaum: Die Profis werden sagen “zu wenig Tiefgang“, die Laien werden sagen “immer noch zu kompliziert“; aber – den Versuch sollte es immer wieder wert sein.
W e i s h e i t :
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Q u e l l e n :
[1a] https://www.spektrum.de/lexikon/geowissenschaften/vorhersagbarkeit/17743
[1] https://short-url.cc/1CJmR
[2] https://short-url.cc/1x4vd
[3] DWD: Thema des Tages, Offenbach, den 24.08.2014; http://www.dwd.de
[4] WELT-ol. 11.04.2011
[5] “Kachelmann kritisiert dumme Wetter-Apps“, LVZ, 25./26 Juli 2026
[6] LVZ, 25./26 Juli 2026
[7] Lukas 23 ; 34
[8] https://short-url.cc/1CNx4
und IPCC Mandate April 2017 Thelma Krug Vice-Chair.jpeg
[9] https://short-url.cc/1CTBi
[10] https://short-url.cc/1x4XP
[11] IPCC, 3. Ass. Report 2001, Section 14.2.2.2, S. 774
[12] VAHRENHOLT: https://short-url.cc/1x6pp
[13] BILD: https://short-url.cc/1CPk9 ; 14.05.2026
[14] MORRISSON https://short-url.cc/1CPmt ; 10.05.2026
[15] ICCC16, 08.04.2026, Washington ; https://short-url.cc/1xaQ5
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Der Beitrag Wetter-Vorhersage und Klima-Prognose in chaotischen Systemen erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Trump Moves to Strip EPA of Authority to Limit Power Plant Carbon Pollution
According to reporting, Donald Trump’s administration will propose to repeal the Endangerment Finding for power plants today – a move that would permanently strip the Environmental Protection Agency of its authority to limit greenhouse gas emissions from coal and gas power plants under the Clean Air Act. This action would strip EPA of one of its most powerful tools for combating climate change. Combined with the administration’s February repeal of the Endangerment Finding for motor vehicles, today’s proposal is part of a sweeping effort to dismantle the legal foundation for federal climate regulation, leaving the EPA legally unable to act on the two largest sources of carbon pollution in the country.
The proposal is another one of Donald Trump’s attempts to bolster the profits of a struggling coal industry and deliver directly on the promises EPA Administrator Lee Zeldin made to the corporate executives at a National Coal Council meeting in July, where he vowed to fulfill the industry’s “wish list.” The administration has already given more than $700 million in taxpayer dollars to the coal industry, despite the immense public and environmental harms associated with burning coal for electricity, and the well-documented evidence that clean energy is now cheaper, cleaner, and more reliable than fossil fuels.
The handouts and regulatory giveaways come as renewable energy continues to outperform fossil fuel-burning power plants in the marketplace. It is now cheaper to build new solar energy than to build new coal or gas plants–even without subsidies for renewable projects. In May, solar energy generated more electricity than coal across the entire country. That same month, Utah generated more energy from solar than any other source. Despite Donald Trump’s best efforts, the coal industry cannot compete with solar—it’s being kept on life support by taxpayer subsidies and regulatory handouts, while ordinary families pay the price in higher electricity bills, dirtier air, and more extreme weather fueled by carbon pollution.
In response, Sierra Club Chief Program Officer Holly Bender issued the following statement:
“While wildfires rage, floods devastate communities, and families struggle to afford skyrocketing electricity bills and insurance premiums, the Trump administration is handing the fossil fuel industry a license to keep polluting. This is full-throated climate denial while the climate crisis happens in real time and a shocking betrayal of the American public. The Sierra Club will fight back against this reckless and dangerous proposal with everything we have in the courts, in Congress, and in communities across the country.”
Background
The Endangerment Finding is a 2009 scientific determination by the EPA that greenhouse gasses pose a significant threat to public health and the environment. It is the legal cornerstone of the EPA’s authority to regulate climate pollution under the Clean Air Act – the foundation upon which vehicle standards, power plant rules, and other climate protections have all been built. The nonpartisan National Academies of Sciences confirmed last year that the finding “was accurate, has stood the test of time, and is now reinforced by even stronger evidence.”
Sierra Club has been at the front lines of the fight for federal climate standards longer than any other organization. In December 2002, the Club filed the first-ever climate case under the Clean Air Act in federal court, which ultimately led to the Supreme Court’s decision in Massachusetts v. EPA that the Clean Air Act covers greenhouse gas pollution and to all of the federal climate standards that followed. Now, two-and-a-half decades later, Donald Trump and Lee Zeldin are trying to destroy those hard-won victories in an effort to double-down on the fossil fuels that are harming the climate and environment, and driving up costs.
Sozialamt soll seltener neue Sozialhilfe-Bescheide erstellen
Für ältere Menschen mit niedriger Rente könnte sich beim Sozialamt eine erhebliche Änderung ergeben. Die Kommission zur Sozialstaatsreform schlägt vor, die Bewilligungszeiträume bei der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung zu verlängern.
Heute werden Leistungen nach dem SGB XII grundsätzlich für zwölf Monate bewilligt. Gerade bei Rentnerinnen und Rentnern, deren finanzielle Situation sich über Jahre kaum verändert, führt das regelmäßig zu neuen Prüfungen, Bescheiden und Nachweisanforderungen.
Die Reform soll diesen Verwaltungsaufwand reduzieren. Rentenerhöhungen und Erstattungen aus Mietnebenkosten sollen gleichzeitig einfacher innerhalb eines laufenden Bewilligungszeitraums berücksichtigt werden können.
Heute sind zwölf Monate bei der Grundsicherung der RegelfallNach § 44 Abs. 3 SGB XII werden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Wird lediglich vorläufig über den Leistungsanspruch entschieden, kann der Zeitraum kürzer ausfallen.
Der Wortlaut des Gesetzes schließt längere Zeiträume bereits heute nicht vollständig aus. Im normalen Verwaltungsvollzug bildet die Bewilligung für zwölf Monate jedoch den üblichen Ausgangspunkt.
Dass Bescheide im Einzelfall sogar deutlich kürzer ausfallen können, zeigt ein aktueller Fall, über den Gegen-Hartz berichtet hat. Ein Sozialamt durfte die Grundsicherung im Alter unter besonderen Umständen lediglich für zwei Monate bewilligen.
Warum die Sozialstaatskommission längere Bewilligungen fordertDie Kommission begründet ihren Vorschlag mit einer Besonderheit der Grundsicherung nach dem SGB XII. Bei vielen Leistungsberechtigten verändert sich das Einkommen wesentlich seltener als etwa bei Erwerbstätigen mit schwankendem Lohn.
Ein typischer Fall ist eine alleinstehende Altersrentnerin, die dauerhaft eine gesetzliche Rente erhält und ergänzend auf Grundsicherung angewiesen ist. Ihre Rente verändert sich meist durch die jährliche Rentenanpassung, während andere Einkommensänderungen vergleichsweise selten auftreten.
Eine vollständige Prüfung in kurzen Abständen verursacht deshalb Arbeit beim Sozialamt, obwohl die wirtschaftlichen Verhältnisse weitgehend gleich geblieben sind. Genau an diesem Punkt setzt die Empfehlung der Kommission an.
Auch die Bundesregierung arbeitet inzwischen an der Umsetzung der Sozialstaatsreform. Einen Überblick über das größere Reformvorhaben bietet unser Beitrag zur geplanten Vereinfachung und Neuordnung der Sozialleistungen.
Eine feste neue Dauer steht noch nicht festWie lange die Grundsicherung künftig tatsächlich bewilligt werden könnte, ist bislang nicht gesetzlich festgelegt. Die Empfehlung spricht von einer Verlängerung, nennt aber keine allgemein verbindliche Dauer von beispielsweise 18, 24 oder 36 Monaten.
Damit ist auch wichtig: Betroffene haben derzeit keinen automatischen Anspruch darauf, dass ihr nächster Bescheid bereits für zwei Jahre oder länger gilt. Zunächst muss der Gesetzgeber entscheiden, wie die Empfehlung in das SGB XII übernommen wird.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales arbeitet nach eigenen Angaben an einem Gesetzentwurf zur Rechtsvereinfachung. Das dazugehörige Gesetzgebungsverfahren soll nach derzeitiger Planung im Sommer 2027 abgeschlossen werden.
So unterscheiden sich geltende Regeln und Reformvorschlag Bereich Heute Vorgeschlagene Änderung Bewilligungszeitraum In der Regel zwölf Monate Längere Zeiträume bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Rentenerhöhungen Können eine Neuberechnung der Leistung auslösen Einfachere Berücksichtigung von Amts wegen Nebenkostenguthaben Müssen leistungsrechtlich berücksichtigt werden Anrechnung auf den Unterkunftsbedarf des Folgemonats Einmalige Einnahmen Können komplizierte Neuberechnungen auslösen Übersteigende Einnahmen sollen auf sechs Monate verteilt werden Eine längere Bewilligung bedeutet nicht automatisch eine gleichbleibende ZahlungFür Leistungsberechtigte ist eine wichtige Unterscheidung nötig. Ein längerer Bewilligungszeitraum würde nicht bedeuten, dass der einmal festgesetzte Zahlbetrag für mehrere Jahre unverändert bleiben müsste.
Steigt beispielsweise die gesetzliche Rente, kann sich weiterhin die Höhe der ergänzenden Grundsicherung verändern. Die Reform soll vielmehr ermöglichen, solche vorhersehbaren Veränderungen unkomplizierter innerhalb des bereits laufenden Bewilligungszeitraums zu verarbeiten.
Wie stark sich eine Rentenerhöhung auf die Grundsicherung auswirken kann, zeigt auch die Rentenerhöhung 2026 mit anschließenden neuen Sozialleistungsbescheiden. Eine höhere Rente kann dazu führen, dass das Sozialamt entsprechend weniger Grundsicherung zahlt.
Rentenerhöhungen könnten automatisch berücksichtigt werdenDie Kommission schlägt ausdrücklich vor, Rentenerhöhungen von Amts wegen zu berücksichtigen. Das ist bei längeren Bewilligungszeiträumen besonders wichtig, weil die gesetzliche Rente normalerweise jedes Jahr zum 1. Juli angepasst wird.
Das Sozialamt müsste deswegen nicht den gesamten Leistungsfall erneut von Grund auf prüfen. Stattdessen könnte lediglich die Veränderung beim Renteneinkommen in die laufende Berechnung übernommen werden.
Für viele Grundsicherungsbeziehende würde sich dadurch allerdings nicht automatisch das verfügbare Einkommen erhöhen. Wer keinen entsprechenden Freibetrag nutzen kann, erlebt häufig, dass eine Rentenerhöhung durch eine geringere Grundsicherung teilweise oder vollständig ausgeglichen wird.
Auch Nebenkostenguthaben sollen einfacher verrechnet werdenEine weitere Änderung betrifft Guthaben aus Betriebs- oder Heizkostenabrechnungen. Solche Zahlungen können heute eine Anpassung der Unterkunftskosten und damit des Grundsicherungsanspruchs auslösen.
Nach der Empfehlung der Sozialstaatskommission soll ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung auf den Unterkunftsbedarf des folgenden Monats angerechnet werden. Das würde einen eindeutigen Zeitpunkt für die Verrechnung schaffen.
Nicht verwechselt werden darf ein Guthaben mit einer Nebenkostennachzahlung. Bei einer Nachforderung kann das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen zur Übernahme verpflichtet sein, wie unser Ratgeber zur Nebenkostennachzahlung bei Sozialhilfe und Grundsicherung erläutert.
Einmalige Einnahmen sollen auf mehrere Monate verteilt werden könnenAuch einmalige Einnahmen können heute komplizierte Auswirkungen auf den Leistungsanspruch haben. Die Kommission möchte deshalb flexiblere Möglichkeiten schaffen, Einkommen über mehrere Monate hinweg zu verrechnen.
Übersteigt eine einmalige Einnahme den Leistungsanspruch eines Monats, soll sie nach dem Vorschlag künftig auf die folgenden sechs Monate verteilt berücksichtigt werden. Dadurch könnte vermieden werden, dass eine einzelne Zahlung zu unnötig komplizierten Unterbrechungen und anschließenden Neuberechnungen führt.
Wie die konkrete gesetzliche Vorschrift am Ende aussehen wird, bleibt abzuwarten. Erst der Gesetzentwurf zeigt, welche Einnahmen erfasst werden und welche Ausnahmen vorgesehen werden.
Änderungen müssen dem Sozialamt trotzdem gemeldet werdenLängere Bewilligungszeiträume würden die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten nicht abschaffen. Auch die Sozialstaatskommission verweist darauf, dass Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiterhin mitgeteilt werden müssen.
Das kann beispielsweise zusätzliches Einkommen, ein Umzug, eine Änderung der Miete oder eine Veränderung bei anderen Leistungen betreffen. Wer eine relevante Änderung verschweigt, kann auch bei einem mehrjährigen Bewilligungsbescheid mit Rückforderungen rechnen.
Die Reform wäre deshalb keine Garantie, für einen langen Zeitraum keinerlei Kontakt mehr mit dem Sozialamt zu haben. Sie würde vor allem die regelmäßigen routinemäßigen Prüfungen bei weitgehend unveränderten Verhältnissen reduzieren.
Auch ein neuer Folgeantrag ist rechtlich nicht immer erforderlichUnabhängig von der geplanten Reform gibt es bereits heute eine für Betroffene wichtige Rechtsprechung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein ursprünglicher Antrag auf Grundsicherung im Alter über das Ende des befristeten Bewilligungsbescheids hinaus Wirkung entfalten.
Damit ist ein neuer förmlicher Antrag nach Ablauf jedes Bewilligungszeitraums nicht zwingend in allen Fällen erforderlich. Mehr dazu erläutern wir im Beitrag „Grundsicherung im Alter: BSG sieht keine Pflicht zum Folgeantrag“.
Die geplante Verlängerung der Bewilligungszeiträume geht dennoch darüber hinaus. Sie würde bereits die Zahl der turnusmäßigen Leistungsentscheidungen reduzieren und könnte damit sowohl Betroffene als auch die Sozialämter entlasten.
Vor allem Menschen mit dauerhaft niedriger Rente könnten profitierenBesonders sinnvoll erscheint die Änderung bei Menschen, deren wirtschaftliche Situation seit Jahren nahezu unverändert ist. Dazu gehören viele Rentnerinnen und Rentner, deren Altersrente dauerhaft unterhalb ihres sozialhilferechtlichen Bedarfs liegt.
Auch dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen können zur betroffenen Gruppe gehören. Bei stabilen Einkommens- und Wohnverhältnissen besteht häufig wenig Anlass, Jahr für Jahr denselben Sachverhalt vollständig neu zu prüfen.
Wie hoch die Unterstützung ausfällt, hängt weiterhin vom individuellen Bedarf, der Miete, den Heizkosten und dem anrechenbaren Einkommen ab. Einen Überblick dazu bietet unser Beitrag zur Höhe der Grundsicherung für Rentner im Jahr 2026.
Noch gilt die Verlängerung nichtFür Betroffene ist vor allem der derzeitige Stand wichtig: Die längeren Bewilligungszeiträume sind bislang eine Empfehlung der Sozialstaatskommission. Der aktuelle gesetzliche Regelfall von zwölf Monaten besteht weiter.
Die Arbeiten an der Umsetzung laufen jedoch bereits. Das BMAS erklärt, dass ein Rechtsvereinfachungsgesetz vorbereitet wird und das Gesetzgebungsverfahren nach aktuellem Plan im Sommer 2027 abgeschlossen sein soll.
Erst mit dem endgültigen Gesetz lässt sich sagen, wie lang die neuen Bewilligungszeiträume tatsächlich sein werden und ab welchem Zeitpunkt Sozialämter die neuen Regeln anwenden müssen.
Beispiel aus der PraxisDie 74-jährige Frau Schneider erhält monatlich 830 Euro anrechenbare Altersrente und ergänzend Grundsicherung vom Sozialamt. Ihre Miete verändert sich seit mehreren Jahren kaum, weiteres Einkommen besitzt sie nicht.
Nach der bisherigen Verwaltungspraxis erhält sie regelmäßig einen neuen Bewilligungsbescheid und muss auf Nachfrage aktuelle Unterlagen einreichen. Steigt ihre gesetzliche Rente im Juli, wird die Grundsicherung entsprechend neu berechnet.
Würde der Reformvorschlag umgesetzt und Frau Schneider beispielsweise für einen längeren Zeitraum bewilligt, könnte das Sozialamt die jährliche Rentenanpassung innerhalb dieses Zeitraums berücksichtigen. Eine vollständige turnusmäßige Überprüfung ihres weitgehend unveränderten Leistungsfalls wäre dann möglicherweise seltener erforderlich.
Der Beitrag Sozialamt soll seltener neue Sozialhilfe-Bescheide erstellen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentnerin soll für ihre Sozialhilfe das eigene Grundstück verkaufen
Eine Rentnerin muss vor dem Bezug von Sozialhilfe ein unangemessen großes Hausgrundstück für ihren Lebensunterhalt erst einmal verkaufen. Auch wenn das von ihr bewohnte Eigentumshaus eine angemessene Größe aufweist, handelt es sich bei der Immobilie insgesamt um verwertbares Vermögen, entschied das Sozialgericht Lüneburg in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 26. November 2025 (Az.: S 38 SO 71/23).
Rentnerin beantragte GrundsicherungDie klagende Rentnerin bewohnt in der Gemeinde Handeloh in der Lüneburger Heide ein etwa 72 Quadratmeter großes Eigentumshaus.
Das Haus mit einfacher Ausstattung befindet sich auf ihrem 2.130 Quadratmeter großen Grundstück, einer ehemaligen Wochenendhaussiedlung. Dieses hat sie nach dem Kauf im Jahr 1998 mit zahlreichen Baum- und Pflanzenarten bestückt, sodass inzwischen ein artenreicher Mischwald entstanden ist.
Während der Covid-19-Pandemie musste sie Grundsicherung im Alter beantragen. Der Sozialhilfeträger gewährte ihr unter Anrechnung ihrer Rente auch die Hilfeleistungen. Wegen der Corona-Pandemie wurde entsprechend den damaligen gesetzlichen Regelungen keine Vermögensprüfung vorgenommen.
Als diese Übergangsregelung auslief, stellte der Sozialhilfeträger fest, dass die Größe des Eigentumshauses zwar angemessen sei. Das Hausgrundstück selbst sei aber unangemessen groß und müsse verwertet werden.
Die Behörde bot der Rentnerin Leistungen auf Darlehensbasis an, wenn sie auf die Immobilie im Grundbuch eine Grundschuld zugunsten des Sozialhilfeträgers eintragen lässt. Das Eigentumsgrundstück mitsamt Haus hatte einen Verkehrswert von 260.000 Euro.
Die Rentnerin lehnte die Eintragung der Grundschuld ab. Die Behörde werde ihr Haus „auch nicht scheibchenweise kriegen“, erklärte sie.
Sozialgericht Lüneburg: 2.280 Quadratmeter sind unangemessenIhre Klage auf Grundsicherungsleistungen im Alter in Form eines Zuschusses wies das Sozialgericht ab. Bei dem Eigentumsgrundstück handele es sich um „verwertbares Vermögen“. Letztlich finanziert die Allgemeinheit die Sozialhilfe. Bevor diese Leistung beansprucht werden könne, müsse aber erst einmal für den Lebensunterhalt verwertbares Vermögen eingesetzt werden.
Wann eine Immobilie angemessen ist, hängt von der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks und des Hauses ab.
Hier sei zwar das Haus mit seiner einfachen Ausstattung angemessen, nicht aber das dazugehörige 2.130 Quadratmeter große Grundstück. Im ländlichen Raum sei eine Grundstücksgröße von bis zu 800 Quadratmetern angemessen.
Auch habe die Klägerin einer möglichen Teilung des Grundstücks nicht zugestimmt. Ein Härtefall, der einer Verwertung entgegenstehen könne, liege nicht vor.
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Interview on Lavender: „Civilian harm is pre-programmed into the system“
Software that automatically evaluates large amounts of data in real time is changing the way military targets are selected. An analysis of the Lavender system shows that it violates international humanitarian law. We speak with Taylor Kate Woodcock and Rainer Rehak about the consequences of „AI“ in armed conflicts.
Chan Junis in Gaza, 2024. – CC-BY-SA 4.0: JefunkyThis software is vital in a violent machinery and searches for potential bombing targets in Gaza and Lebanon: The Lavender system is designed to mark all suspected operatives in the military wings of Hamas and Palestinian Islamic Jihad. It detects people, vehicles and other objects in real time. Israel’s military has called it a „game changer“ in yielding targets, as decision-making becomes faster and more automated.
The new Gaza documentary „Naza“ describes the secret methods used by the Israeli army, as told by soldiers involved. The film by Juval Abraham and Rachel Szor, which received the special jury prize at the Venice International Film Festival this weekend, aims to examine Israeli war crimes and uncover systematic offenses.
Such systems are trained using known datasets of individuals in order to identify behavioral patterns. When they then encounters new individuals in the war zone who exhibit similar behavioral patterns, those individuals are flagged as potential targets.
In this way, Lavender marked tens of thousands of people who were classified as members of military adversaries. This system was used together with another software-based decision support system called „The Gospel“, which suggested buildings and structures as targets.
The civilian damage and human suffering caused by such a system raise ethical and legal questions. We speak with scientists Taylor Kate Woodcock and Rainer Rehak about their research paper „Automating civilian harm: On Israel’s use of the AI-enabled targeting system Lavender in Gaza and International Humanitarian Law“, published in June. They explain why the use of such software leads to systematic violations of international law.
Taylor Kate Woodcock is a PhD researcher in public international law at the Asser Institute at the University of Amsterdam. Rainer Rehak is a computer scientist at the Weizenbaum Institute for the Networked Society in Berlin.
Dieses Interview gibt es auch auf Deutsch.
An „AI-enabled“ data processing systemnetzpolitik.org: Dear Taylor, dear Rainer, you recently wrote about the targeting system „Lavender“ and the International Humanitarian Law. Please describe to a layperson what the „Lavender“ system is and what it is supposed to achieve for the Israeli military?
Taylor Kate Woodcock.Taylor Kate Woodcock: The Israeli military describes the Lavender system as an advanced system to track down and target militants within Gaza. It is an „AI-enabled“ data processing system used by the Israeli military to calculate targets for later attacks.
The system itself is therefore not an attack system, but part of an earlier stage in what experts call the „kill-chain“. The results of Lavender are then fed into coordination and timing systems and eventually end up in the attack schedules of fighter jets, bombers, artillery, drones or ground troops, which then carry out the actual attacks.
Lavender works by producing a risk score between 1 and 100 for each person in Gaza signifying the probability of membership in or closeness to militant groups, such as the militant arm of Hamas (Al-Qassam Brigades) or the Palestinian Islamic Jihad. Since everyone in Gaza gets this score, a threshold can be set in the system and everyone above this score becomes a target for military strikes.
netzpolitik.org: How is the Lavender system’s scoring work in detail?
Rainer Rehak.Rainer Rehak: Control resulting from the Israeli occupation of Gaza allows Israel to have vast amounts of data on virtually anything within the Gaza Strip, from satellite imagery, cell phone locations, video surveillance footage, geodata, communication data and metadata, building information, movement data, payment information, drone data, and even information on family relations and social structures, as we know from independent journalistic projects from the US and Israel.
All this heterogeneous data is connected and combined to serve as the data foundation for a method called positive-unlabeled learning (PUL) by an „AI“ system. This means that data from a few actually confirmed cases of militants is used to statistically analyse the rest of the data and produce some kind of statistical similarity across all data relative to the known cases. This statistical „likeness“ is then transformed into a scale of 1 to 100 points for each person in Gaza. Once you have such a number, a threshold can be set to produce targets.
Around 1,000 potential targets every daynetzpolitik.org: In your paper, you wrote about another „AI“ system, „The Gospel“. What is the „The Gospel“ system for?
Rainer Rehak: There is much less information on the Gospel system, but generally speaking, it is a system used for classifying buildings in Gaza according to their use, from civilian private or commercial use to military use, the data mentioned before is used accordingly.
netzpolitik.org: What sources and data did you rely on for your paper?
Taylor Kate Woodcock: We relied upon several sources of investigative journalism that use anonymous sources from within the IDF and US contractors and access to classified documents. In particular, we rely on the analysis of Yuval Abraham, as well as the work of Michal Biesecker, Sam Mednick and Garace Burke, journalists with the Associated Press.
The challenge in researching the use of AI in military operations is the secrecy around how these systems are really used in practice and the outcomes that result. We do find that the findings of these independent media outlets are also supported by the technical plausibility of the systems described, the fact that they are based on anonymous sources with real practical experience, and the fact that the descriptions also provide an explanation for the terrible images of harm in Gaza that we see repeatedly reported.
netzpolitik.org: Gospel and Lavender focus on high volumes of targets. What does a high volume of targets practically mean? How many targets does the system find per day, for example?
Taylor Kate Woodcock: Recent estimates suggest that around 1,000 potential targets were identified every day during the first two years of the armed conflicts in Gaza and Lebanon. Between 7 October 2023 and the end of 2025, a total of 850,000 were detected in real time, according to Israel’s largest arms supplier, Elbit Systems. Such numbers suggest that the Israel Defense Forces (IDF) had targeted up to or over half the entire population and infrastructure in Gaza.
Rainer Rehak: The daily numbers vary because the Israeli military also chooses the threshold according to the availability of means to attack, such as bombers and ammunition. On days when all initial targets had been hit but there were still fighter jets ready, they simply lowered the threshold until the desired number of new targets was calculated.
Or in other words: The system was frequently reconfigured to match the military means available. In terms of international law this shows that the targets calculated never really had a material basis for actually justifying the strikes. All of Gaza was basically ordered into one big kill list and then attacked from top to bottom with everything available.
Gegen die unheilvolle Verflechtung von Informatik und Militär Altering military targetingnetzpolitik.org: How is human supervision ensured?
Rainer Rehak: According to the reports each target was evaluated by a human supervisor, but they only spent a maximum of 20 seconds per target, often only checking whether the target was male. Here we can see what the whistleblowers meant by saying the emphasis is on quantity and not on quality, which is noteworthy given the fact that such decisions mean the difference between life and death.
Taylor Kate Woodcock: A general risk with the use of AI systems is that human operators overtrust them and do not scrutinise their outputs, a phenomenon called „automation bias“. Risks of automation bias mean that even when human supervision is integrated into targeting using AI systems – albeit within extremely compressed timeframes – the output can inform targeting decisions without real scrutiny or verification.
The scale of high-volume targets, the speed at which these are produced by AI systems, and the risk of automation bias significantly alter targeting by reducing the time available for human verification of targets. However, targeting is subject to legal obligations under international law, which requires that the lawfulness of targets is verified and measures are taken to prevent civilian harm. Looking at the time spent on each target, such obligations were clearly not met, as whistleblowers confirmed, describing their role as merely „being a stamp of approval“.
netzpolitik.org: How are civilians treated using Lavender?
Rainer Rehak: We have to note, that the whole statistical approach does not really allow for such a distinction between civilians and lawful targets, because it is neither clear how exactly the score is calculated nor how the threshold is decided. One manual internal test showed that the system itself had an error rate of around 10%.
In addition to target generation, the system also explicitly allows for configuring acceptable civilian deaths, sometimes coldly called collateral damage. With assumed junior operatives (lower score) the accepted number was set to 15–20, and with higher ones the number was reportedly „hundreds“. So, for 100 targets the system was explicitly configured to cause at least 1,500 to 10.000 civilian deaths, which is likely to be the minimum given that the Gaza Strip is as densely populated as Manhattan in New York.
The timing was often chosen to hit targets not during the day, but at night, when they are at home with their families, causing even more civilian harm. This specific timing system is called „Where’s daddy?“.
Taylor Kate Woodcock: We analysed this conduct in detail in our paper and came to the conclusion, that it systematically and gravely violates international law.
„Civilian harm is pre-programmed into the system“netzpolitik.org: How does the underlying technical infrastructure look like, and who provides it?
Rainer Rehak: The whole data on Gaza is estimated to be around 13.6 petabytes (13,600 terabytes) which is not easy to handle, especially if you want to train statistical models, let alone Large Language Models which is also being done. The digital infrastructure is provided by Google and Amazon under the project name Project Nimbus costing 1.2 billion US dollars.
The data integration of the heterogeneous data sources is done by Palantir. Furthermore Microsoft, Cisco, Dell and Red Hat/IBM provide additional IT services around the kill-chain. This shows the huge role that the private sector are playing in the integration and use of AI systems in armed conflicts.
netzpolitik.org: You write in your paper that the IDF’s systems cause mass civilian harm and constitute systematic violations of international humanitarian law. What does systematic mean here?
Taylor Kate Woodcock: In international humanitarian law there are three core principles regarding the legal conduct of armed conflict:
- Clearly distinguishing between lawful targets (e.g. combatants, militants, or military objects and buildings) and civilians, only attacking the former is lawful.
- Taking constant care and feasible precautions to avoid or minimise harm to civilians.
- Avoiding attacks where the expected incidental harm to civilians is excessive in comparison to the anticipated military advantage of the attack.
In analysing the system we found that civilian harm was not the exception in one-off situations caused by mistakes, but that the whole design, setup and configuration of the systems necessarily produce the amount of civilian harm (people and infrastructure) we eventually see reported in the media and as admitted by the military itself. Conclusively, one could say that civilian harm is pre-programmed into the system, and looking at the numbers could even be seen as a core function of it.
Such a system violates all three principles gravely and in a systematic fashion. Targeting processes designed in this way show reckless disregard for the selection of lawful targets and the protection of civilians, suggesting that this harm is automated and indiscriminate.
We can therefore not say that the AI system „malfunctions“, but that levels of harm are in fact anticipated through the deliberate configuration and use of these systems. This repetition for thousands of targets throughout the conflict and explicit choices around system configuration and use suggest that this harm is systematic, as well as having a structural impact on targeting processes that do not adequately ensure the protections required by international law.
netzpolitik.org: If the violations of humanitarian law are „pre-programmed“ and are not a side effect but a „core function“ of the system, does that mean that no legal use of such a system is possible? Or could it be adapted?
Taylor Kate Woodcock: The Lavender system and the whole kill-chain are apparently designed for „mass assassinations“ (Yuval Abraham) using bombs in densely populated areas. If one takes civilian harm and international law seriously the system in its current form, including the statistical score, the arbitrary threshold, the configured civilian harm, and other properties described at length in the paper, cannot be legally used.
And if we hypothetically think of adapting the system, we might, for example, require the civilian harm configuration to be set to zero, but then the system would likely not produce zero valid targets, since Gaza is an urban area. We think, an adaptation of this system into legality is virtually impossible.
Rainer Rehak: Given this evaluation we find it especially disturbing that the Lavender system has supposedly been co-developed with Israeli universities, as Maya Wind of the University of California has described it in her book „Towers of Ivory and Steel“.
netzpolitik.org: Are there more armed conflicts with illegal use of AI systems for targeting?
Taylor Kate Woodcock: Unfortunately, these intuitions seem to be confirmed in other instances of the use of AI systems for targeting in various current conflicts, including in Iran. There, we also see that the use of AI systems reshapes targeting processes in a way that puts structural strain on the protections required by international law. We see this for example in reporting about the United States’ bombing of the Minab School in Iran, which shows how the use of AI for targeting can exacerbate challenges with outdated intelligence information, human verification, and the protection of civilians.
How violations of international humanitarian law can be triednetzpolitik.org: What follows from your analysis of the Lavender system?
Rainer Rehak: In our understanding, the systems in question should be immediately put out of operation. This demand also applies to their use in Iran or Lebanon by Israel, and potentially to other actors such as the United States. Second, we definitely need more transparency regarding such systems especially when they involve probabilistic components.
Third, the export of such systems must be prohibited, since this is a common practice for Israel, as we know from the works of journalist Antony Loewenstein (The Palestine Laboratory). Fourth, we have to look beyond the clean language of „precision strikes“ and „targeted killings“ and pay attention to the material conditions and effects on the ground.
Not doing this would result in falling for a „moral red herring“ and focusing on the wrong things, because with Israel having one of the most technically sophisticated armies in the world, the use of Lavender and Co. with all its implications should be considered deliberate. Considering the fact that Gaza has been flattened in what a UN Commission of Inquiry and many relevant international organisations call a genocide, Lavender is only a small mosaic, but possibly symptomatic of the warfare in Gaza at large.
netzpolitik.org: Your paper ends with the question of whether such systematic violations of international humanitarian law should be considered war crimes, which should be examined by courts. Who could bring such violations before a court?
Taylor Kate Woodcock: Grave violations of international humanitarian law can be tried as war crimes, either by international courts and tribunals, such as the International Criminal Court in The Hague, or by individual countries, exercising something called „universal jurisdiction“, allowing them to prosecute crimes that are so significant they constitute offenses against all of humankind.
At present, the International Criminal Court has issued an arrest warrant for the Israeli Prime Minister Benjamin Netanyahu for allegations of the war crimes of starvation as a method of warfare and of intentionally directing attacks against the civilian population; and the crimes against humanity of murder, persecution, and other inhumane acts from at least 8 October 2023 until at least 20 May 2024. We believe that the use of AI in Gaza should be a significant component of this case, evidencing systematic and grave violations of international law.
In addition to individual criminal responsibility, international law also has frameworks for the responsibilities of countries, exercised through the International Court of Justice, also in The Hague. In 2023 South Africa filed a case at the ICJ accusing Israel of violating the Genocide Convention.
Other international bodies such as the UN have also made statements on the genocide, which are not legal processes but nonetheless demonstrate the international scrutiny on Israel for its conduct in Gaza. An example is the finding of a UN Commission of Inquiry that Israel committed genocide in Gaza.
Aside from these processes that condemn unlawful conduct after the fact, international law also plays an important preventative function. A huge range of countries are now seeking to integrate AI into their military capabilities, and should take international law seriously when doing so. Though the use of systems such as Lavender by the IDF in Gaza is a very specific context, nonetheless other states and supervisory bodies should look to this to see why much more caution and transparency around these systems is needed to respect their obligations under international law.
Rainer Rehak: Finally, this conflict will probably not be resolved by better and more advanced weapon systems, but only by political action, by acknowledging realities and by addressing the core issues like the illegal occupation of Palestine and fundamental rights for all people. If we do not put our focus and means there, we will probably only see a change in the horrific war technologies used. International law was born out of the lessons from World War II and we should take its principles seriously, regardless of the actor.
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Interview über KI und das Lavender-System: Automatisierte Todeslisten
Computersysteme, die automatisiert in Echtzeit große Datenmassen auswerten, verändern die militärische Zielauswahl. Eine Analyse des Lavender-Systems zeigt: Solche Software verstößt gegen völkerrechtliche Verpflichtungen. Wir sprechen mit Taylor Kate Woodcock und Rainer Rehak über die Folgen von „KI“ in bewaffneten Konflikten. Sie fordern die sofortige Stilllegung solcher Systeme.
Chan Junis in Gaza, 2024. – CC-BY-SA 4.0: JefunkyDie Software ist entscheidend bei Angriffsplanungen und identifiziert potenzielle Ziele für Bomben im Gazastreifen oder im Libanon: Das System „Lavender“ soll laut Medienrecherchen und einem aktuellen Dokumentarfilm mutmaßliche Mitglieder der Hamas und des Islamischen Dschihad Palästina ausfindig machen. Es soll Personen, Fahrzeuge und andere Objekte in Echtzeit erkennen. Für die israelische Armee habe die Software die Zielauswahl erheblich beschleunigt und automatisiert.
In dem aufwühlenden Gaza-Dokumentarfilm „Naza“ beschreiben beteiligte Soldaten die vormals geheimen Methoden, die von der israelischen Armee angewandt werden. Der Film von Juval Abraham und Rachel Szor, der beim internationalen Filmfestival von Venedig am Wochenende den Sonderpreis der Jury erhielt, arbeitet die israelischen Kriegshandlungen auf und beleuchtet mutmaßliche Kriegsverbrechen an der palästinensischen Zivilbevölkerung.
Software wie Lavender wird anhand von bekannten Datensätzen von Personen trainiert, um dadurch Verhaltensmuster zu erkennen. Wenn sie dann im Einsatz neue Personen entdeckt, die ähnliche Verhaltensmuster aufweisen, werden sie zu Zielpersonen. Auf diese Weise habe Lavender Zehntausende Personen markiert, die als militärische Gegner eingestuft wurden. Das Computersystem sei zusammen mit einem weiteren Software-basierten Entscheidungshilfesystem mit dem Namen „The Gospel“ verwendet worden, das Gebäude und Strukturen als Ziele vorschlug.
Durch die zivilen Schäden und das menschliche Leid, die ein solches System mitverursachen, stellen sich ethische und rechtliche Fragen, denen sich auch die Wissenschaft widmet. Wir sprechen mit Taylor Kate Woodcock und Rainer Rehak über ihre Lavender-Analyse „Automating civilian harm: On Israel’s use of the AI-enabled targeting system Lavender in Gaza and International Humanitarian Law“, die sie im Juni dieses Jahres veröffentlicht haben. Sie erläutern darin, warum der Softwareeinsatz systematisch gegen das Völkerrecht verstößt.
Taylor Kate Woodcock forscht im Bereich des Völkerrechts am Asser Institute der Universität Amsterdam. Rainer Rehak ist Informatiker und forscht am Weizenbaum-Institut in Berlin.
This interview is also available in English.
Lavender als Teil der „kill-chain“netzpolitik.org: Ihr habt das Zielsystem Lavender und seine Folgen für das Völkerrecht analysiert. Bitte beschreibt kurz, was das Lavender-System ist und was es für das israelische Militär erreichen soll.
Taylor Kate Woodcock.Taylor Kate Woodcock: Das israelische Militär bezeichnet Lavender als ein hochentwickeltes System zur Aufspürung und Zielerfassung von Kämpfern im Gazastreifen. Es handelt sich um ein von „Künstlicher Intelligenz“ unterstütztes Datenverarbeitungssystem, das zur Berechnung von Angriffszielen eingesetzt wird.
Es ist also kein Angriffssystem, sondern Teil einer frühen Phase dessen, was Experten als „kill-chain“ (etwa: Tötungskaskade) bezeichnen. Die Ergebnisse von Lavender fließen in Koordinations- und Zeitplanungssysteme ein und landen schließlich in den Angriffsplänen von Kampfflugzeugen, Bombern, Artillerie, Drohnen oder Bodentruppen, die dann die eigentlichen Angriffe durchführen.
Lavender erstellt für jeden Menschen in Gaza einen Risikowert zwischen 1 und 100, der die Wahrscheinlichkeit angeben soll, dass diese Person Mitglied einer militanten Gruppe ist oder mit einer solchen in Verbindung steht, etwa mit dem militärischen Arm der Hamas (Qassam-Brigaden) oder dem Islamischen Dschihad Palästina. Da jeder Mensch in Gaza einen solchen Wert erhält, kann im System eine Schwelle festgelegt werden. Alle Personen, die diesen Wert überschreiten, werden zu militärischen Angriffszielen.
netzpolitik.org: Wie genau funktioniert diese Bewertung von Lavender?
Rainer Rehak.Rainer Rehak: Die Kontrolle durch die Besatzung von Gaza ermöglicht es Israel, riesige Datenmengen über praktisch alles innerhalb des Gazastreifens zu sammeln, von Satellitenbildern, Standortdaten von Mobiltelefonen, Videoüberwachungsaufnahmen, Geodaten, Kommunikations- und Metadaten, Gebäude-Informationen, Bewegungsdaten, Zahlungsdaten, Aufnahmen von Drohnen und sogar Informationen über Familienbeziehungen und soziale Strukturen, wie wir aus unabhängigen journalistischen Projekten aus den Vereinigten Staaten und Israel wissen.
Diese ganzen heterogenen Daten werden miteinander verknüpft und kombiniert, um als Datengrundlage für eine Methode namens „Positive Unlabeled Learning“ (PUL) zu dienen. Ein „KI“-System nutzt also die Daten von einigen bestätigten Fällen von militärischen Aktionen, um den Rest der Daten statistisch zu analysieren und eine Art statistische Ähnlichkeit zwischen allen Daten im Vergleich zu den bekannten Fällen zu erzeugen. Diese statistische „Ähnlichkeit“ wird dann in die Punktzahl umgerechnet, die den Risikowert angibt.
„Täglich rund 1.000 potenzielle Ziele“netzpolitik.org: Es geht in eurer Analyse auch um ein zweites „KI“-System, „The Gospel“. Wofür wird „The Gospel“ genutzt?
Rainer Rehak: Es gibt viel weniger Informationen über das Gospel-System, aber allgemein gesprochen ist es ein System zur Klassifizierung der Gebäude in Gaza nach ihrem Zweck, von ziviler privater oder kommerzieller Nutzung bis hin zu militärischer Nutzung. Die zuvor genannten Daten werden entsprechend verwendet.
netzpolitik.org: Auf welche Quellen und Datengrundlagen stützt ihr eure Analyse?
Taylor Kate Woodcock: Wir stützen uns auf mehrere Quellen von investigativer Berichterstattung, die anonyme Quellen innerhalb der israelischen Streitkräfte (IDF) und von US-amerikanischen Vertragspartnern sowie vertrauliche Dokumente nutzen. Insbesondere stützten wir uns auf die Analysen von Yuval Abraham sowie auf die Arbeiten von Michal Biesecker, Sam Mednick und Garace Burke, die als Journalisten bei der Associated Press recherchieren.
Eine Herausforderung bei der Untersuchung des Einsatzes von KI in militärischen Operationen besteht darin, dass die Art und Weise, wie diese Systeme in der Praxis tatsächlich eingesetzt und welche Ergebnisse dabei erzielt werden, geheim gehalten wird. Wir haben jedoch festgestellt, dass die Berichte in diesen unabhängigen Medien durch die technische Plausibilität der beschriebenen Systeme gestützt werden, und auch durch die Tatsache, dass sie auf anonymen Quellen mit praktischer Erfahrung beruhen. Die Recherchen erklären die schrecklichen Bilder der Zerstörung in Gaza, die immer wieder in den Medien auftauchen.
netzpolitik.org: Gospel und Lavender produzieren hohe Zielzahlen. Was bedeutet das praktisch? Wie viele Ziele findet das System beispielsweise pro Tag?
Taylor Kate Woodcock: Aktuellen Schätzungen zufolge wurden in den ersten zwei Jahren der bewaffneten Konflikte in Gaza und im Libanon täglich rund 1.000 potenzielle Ziele identifiziert. Zwischen dem 7. Oktober 2023 und Ende 2025 wurden nach Angaben des Rüstungskonzerns Elbit Systems insgesamt 850.000 Ziele in Echtzeit erfasst. Diese Zahlen deuten darauf hin, dass die IDF bis zu oder mehr als die Hälfte der gesamten Bevölkerung und Infrastruktur im Gazastreifen ins Visier genommen hatten.
Rainer Rehak: Diese täglichen Zahlen schwanken, da das israelische Militär den Schwellenwert auch je nach den verfügbaren Angriffsmitteln wie Bombern und nach Munition festlegt. An Tagen, an denen alle anfänglichen Ziele bereits getroffen waren, aber noch Kampfjets bereitstanden, wurde die Schwelle gesenkt, bis die gewünschte Anzahl neuer Ziele erreicht war.
Anders ausgedrückt: Das System wurde immer wieder neu konfiguriert, je nach verfügbaren militärischen Mitteln. Aus Sicht des Völkerrechts zeigt das, dass die Ziele, die berechnet wurden, nie eine materielle Grundlage zur Rechtfertigung der Angriffe hatten. Die Menschen in Gaza wurden im Grunde in eine große Todesliste eingetragen und dann von oben nach unten mit allem, was gerade zur Verfügung stand, angegriffen.
Gegen die unheilvolle Verflechtung von Informatik und Militär
Entscheidet noch ein Mensch?netzpolitik.org: Wie wird gewährleistet, dass ein Mensch entscheidet?
Rainer Rehak: Laut den Berichten wird jedes Ziel von einem menschlichen Aufseher evaluiert, der jedoch nur maximal 20 Sekunden Zeit pro Ziel hatte. Er überprüfte oft nur, ob es sich um einen Mann handelte. Hier wird deutlich, was die Whistleblower mit der Aussage meinten, dass der Fokus auf Quantität und nicht auf Qualität liege, was bemerkenswert ist angesichts der Tatsache, dass hier über Leben und Tod entschieden wird.
Taylor Kate Woodcock: Eine Gefahr bei der Nutzung von KI-Systemen besteht darin, dass menschliche Nutzerinnen und Nutzer deren Ausgaben zu viel Vertrauen entgegenbringen und sie nicht kritisch hinterfragen. Dieses Phänomen wird als „Automation Bias“ bezeichnet. Die Risiken, die davon ausgehen: Selbst wenn menschliche Aufsicht in die Zielauswahl der KI-Systeme einbezogen wird – und zwar in extrem kurzen Zeiträumen –, können die Ergebnisse dennoch ohne echte Prüfung und Verifikation der Entscheidungen für oder gegen eine Zielauswahl stattfinden.
Das Ausmaß der Zielauswahl in großen Mengen, die Geschwindigkeit, mit der diese KI-Systeme Ziele erstellen, und das Risiko des „Automation Bias“ verändern die militärische Zielauswahl grundlegend, indem sie die Zeit und die Möglichkeiten für die menschliche Überprüfung der Ziele reduzieren. Die Zielauswahl unterliegt jedoch völkerrechtlichen Verpflichtungen, die eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ziele und Maßnahmen zur Vermeidung von zivilen Opfern vorschreiben. Wenn man sich die Zeitspanne für jede Zielüberprüfung ansieht, so war diese völkerrechtliche Pflicht eindeutig nicht erfüllt, wie auch die Whistleblower bestätigten, die sich als bloßen „Genehmigungsstempel“ bezeichneten.
netzpolitik.org: Wie werden Zivilisten im Rahmen von Lavender behandelt?
Rainer Rehak: Wir müssen festhalten, dass der statistische Ansatz keine ernsthafte Unterscheidung zwischen Zivilisten und legitimen Zielen zulässt, weil weder klar ist, wie genau die Punktzahl berechnet wird, noch wie die Schwelle festgelegt wird. Ein interner Test zeigte, dass das System selbst eine Fehlerrate von etwa zehn Prozent aufwies.
Zusätzlich wurde das System explizit so konfiguriert, dass auch zivile Opfer erlaubt sind, manchmal kaltherzig Kollateralschäden genannt. Bei eher unwichtig Klassifizierten, die eine niedrigere Punktzahl aufwiesen, wurde die akzeptable Anzahl ziviler Opfer auf 15 bis 20 festgelegt, bei hochrangigen Personen soll die Zahl „Hunderte“ gewesen sein. Für beispielsweise 100 Zielpersonen war das System also explizit so konfiguriert, dass zwischen 1.500 und 10.000 zivile Opfer ebenfalls getötet werden, was angesichts der hohen Bevölkerungsdichte im Gazastreifen, die mit der von Manhattan in New York vergleichbar ist, wahrscheinlich eine untere Grenze darstellt.
Die Zeitpunkte wurden häufig so gewählt, dass Zielpersonen nicht tagsüber, sondern nachts angegriffen wurden, wenn sie mit ihren Familien zu Hause waren, was zu noch mehr zivilen Opfern führte. Dieses spezielle Zeitplanungssystem wird „Where’s daddy?“ (Deutsch: Wo ist Papa?) genannt.
Taylor Kate Woodcock: Wir haben dieses Vorgehen detailliert analysiert und sind zu dem Schluss gekommen, dass es systematisch und schwerwiegend gegen das Völkerrecht verstößt.
Wer stellt die Infrastruktur bereit?netzpolitik.org: Wie sieht die zugrundeliegende technische Infrastruktur aus und wer stellt sie bereit?
Rainer Rehak: Der gesamte Datensatz zu Gaza umfasst schätzungsweise 13,6 Petabyte, also umgerechnet 13.600 Terabyte. Diese Datenmenge ist nicht einfach zu handhaben, besonders wenn man damit statistische Modelle trainieren möchte oder gar große Sprachmodelle, die ebenfalls erstellt werden. Die digitale Infrastruktur wird von Google und Amazon unter dem Projektnamen Nimbus bereitgestellt und kostet 1,2 Milliarden US-Dollar.
Die Integration der heterogenen Datenquellen macht Palantir. Microsoft, Cisco, Dell und Red Hat/IBM bieten zusätzliche IT-Dienstleistungen rund um die „kill-chain“ an. Dies zeigt die enorme Rolle, die der private Sektor bei der Integration und Nutzung von KI-Systemen in bewaffneten Konflikten spielt.
netzpolitik.org: Ihr analysiert, dass die beschriebenen Systeme des israelischen Militärs massive zivile Schäden verursachen und systematische Verstöße gegen das Völkerrecht darstellen. Was bedeutet hier „systematisch“?
Taylor Kate Woodcock: Im Völkerrecht gibt es drei Grundsätze für rechtmäßiges Verhalten im bewaffneten Konflikt:
- Eine klare Unterscheidung zwischen rechtmäßigen Zielen (etwa Kämpfern, militanten Personen oder militärischen Objekten und Gebäuden) und Zivilisten, rechtmäßig ist nur der Angriff auf erstere.
- Ständige Berücksichtigung und Einhaltung von Vorsichtsmaßnahmen, um Schäden an Zivilisten zu vermeiden oder zu minimieren.
- Angriffe vermeiden, bei denen die zu erwartende Schädigung von Zivilisten im Vergleich zum erwarteten militärischen Vorteil des Angriffs unverhältnismäßig groß ist.
Bei der Analyse des Systems stellte sich heraus, dass zivile Schäden keine Ausnahme in Einzelfällen darstellen, die durch Fehler verursacht wurden, sondern das gesamte Design, die Einrichtung und die Konfiguration des Systems zwangsläufig zu der großen Menge an zivilen Schäden an Menschen und Infrastruktur führt, die wir dann in den Medien lesen und die auch von den Militärs selbst zugegeben werden. Zusammenfassend kann man sagen, dass zivile Schäden im System vorprogrammiert sind und sogar als Kernfunktion angesehen werden könnten.
Ein solches System verletzt alle drei Grundsätze in schwerwiegender und systematischer Weise. Zielsysteme, die auf diese Weise konzipiert sind, zeigen eine rücksichtslose Missachtung der Pflichten bei der Auswahl rechtmäßiger Ziele und beim Schutz von Zivilisten und lassen vermuten, dass dieses Leid automatisiert und willkürlich verursacht wird.
Wir können also nicht sagen, dass das KI-System „fehlerhaft“ arbeitet, sondern dass die Höhe der Schäden durch die bewusste Konfiguration und den Einsatz dieser Systeme tatsächlich vorhersehbar ist. Diese wiederholte Anwendung auf Tausende von Zielen während des Konflikts sowie die bewussten Entscheidungen bezüglich der Systemkonfiguration und ‑anwendung lassen darauf schließen, dass diese Schädigung systematisch ist und dass die Zielauswahlprozesse die durch das Völkerrecht geforderten Schutzmaßnahmen strukturell nicht ausreichend gewährleisten.
netzpolitik.org: Wenn die Verletzungen des humanitären Völkerrechts vorprogrammiert sind und eben keine Nebenwirkung, sondern eine Kernfunktion des Systems darstellen, ist die rechtmäßige Nutzung eines solchen Systems dann unmöglich? Oder könnte es angepasst werden?
Taylor Kate Woodcock: Lavender und die gesamte „kill-chain“ scheinen für „Massentötungen“ mit Bomben in dicht besiedelten Gebieten konzipiert zu sein. Nimmt man zivile Opfer und das Völkerrecht ernst, kann das System in seiner jetzigen Form, einschließlich der statistischen Bewertung, der willkürlichen Schwelle, der vordefinierten zivilen Schäden und weiterer Eigenschaften, die in unserem Artikel ausführlich beschrieben werden, nicht rechtmäßig eingesetzt werden.
Würden wir hypothetisch über eine Anpassung des Systems nachdenken, könnten wir beispielsweise verlangen, dass die Konfiguration für zivile Schäden auf den Wert 0 eingestellt wird, aber dann würde das System wahrscheinlich keine gültigen Ziele liefern, da Gaza ein urbanes Gebiet ist. Wir sind der Meinung, dass eine Anpassung dieses Systems an die Rechtsvorschriften praktisch unmöglich ist.
Rainer Rehak: Vor diesem Hintergrund ist es besonders beunruhigend, dass Lavender offenbar in Zusammenarbeit mit israelischen Universitäten entwickelt wurde, wie Maya Wind von der University of California es in ihrem Buch „Towers of Ivory and Steel“ beschrieben hat.
netzpolitik.org: Gibt es heute weitere bewaffnete Konflikte mit solch offenbar illegalem Einsatz von „KI“-Systemen zur Zielerfassung?
Taylor Kate Woodcock: Leider scheinen andere Fälle der Nutzung von KI-Systemen für gezielte Angriffe in verschiedenen aktuellen Konflikten, auch im Iran, unsere Erkenntnisse zu bestätigen. Dort sehen wir ebenfalls, dass der Einsatz von KI-Systemen die Zielauswahlprozesse so verändert, dass dies zu einer strukturellen Deformation der durch das Völkerrecht geforderten Schutzmaßnahmen führt. Dies zeigt sich beispielsweise an den Berichten über den Bombenangriff der Vereinigten Staaten auf die Schule in Minab im Iran, wo der Einsatz von KI-Zielsystemen die Probleme mit veralteten Informationen, mit menschlicher Überprüfung und dem Schutz von Zivilisten noch verschärfen kann.
Sofortige Stilllegungnetzpolitik.org: Was folgt aus eurer Lavender-Analyse?
Rainer Rehak: Nach unserem Dafürhalten sollten diese Systeme erstens sofort stillgelegt werden. Diese Forderung gilt auch für den Einsatz in Israel und im Libanon sowie möglicherweise auch für andere Akteure wie die Vereinigten Staaten. Zweitens brauchen wir definitiv mehr Transparenz in Bezug auf solche Systeme, insbesondere wenn sie auf Wahrscheinlichkeiten basieren.
Drittens dürfen solche Systeme nicht mehr exportiert werden, da dies eine gängige Praxis Israels ist, wie wir aus den Arbeiten des Journalisten Antony Loewenstein wissen. Viertens müssen wir über die saubere Sprache von „Präzisionsschlägen“ und „gezielten Tötungen“ hinausblicken und die materiellen Bedingungen und Auswirkungen vor Ort berücksichtigen.
Wer das nicht tut, fällt auf ein moralisches Ablenkungsmanöver herein und konzentriert sich auf die falschen Dinge. Denn Israel hat eine der technologisch am weitesten entwickelten Armeen der Welt und der Einsatz von Lavender und Co. mit all seinen Implikationen sollte als bewusstes Vorgehen betrachtet werden. Wenn man bedenkt, dass Gaza in dem, was eine Unabhängige Untersuchungskommission der Vereinten Nationen und viele relevante internationale Organisationen als Völkermord bezeichnen, dem Erdboden gleichgemacht wurde, ist Lavender zwar nur ein kleines Puzzleteilchen, aber möglicherweise ein typisches Beispiel für die Kriegsführung in Gaza.
netzpolitik.org: Euer Artikel schließt mit der Frage, ob solche systematischen Verstöße gegen das Völkerrecht als Kriegsverbrechen betrachtet werden sollten, die von Gerichten untersucht werden müssten. Wer könnte solche Verstöße vor Gericht bringen?
Taylor Kate Woodcock: Schwere Verstöße gegen das Völkerrecht können als Kriegsverbrechen vor internationalen Gerichten und Tribunalen, wie beispielsweise dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, oder von einzelnen Staaten, die eine sogenannte universelle Gerichtsbarkeit ausüben, verhandelt werden. Diese ermöglicht es ihnen, Verbrechen zu verfolgen, die so gravierend sind, dass sie als Verbrechen gegen die gesamte Menschheit gelten.
Derzeit hat der Internationale Strafgerichtshof einen Haftbefehl gegen den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu erlassen, weil ihm vorgeworfen wird, Kriegsverbrechen begangen zu haben, nämlich die Anwendung von Hunger als Kriegswaffe und die vorsätzliche Durchführung von Angriffen gegen die Zivilbevölkerung sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie Mord, Verfolgung und andere grausame Handlungen, die seit dem 8. Oktober 2023 und bis mindestens zum 20. Mai 2024 begangen worden sind. Wir sind der Ansicht, dass der Einsatz von KI in Gaza ein wesentlicher Bestandteil dieses gerichtlichen Falles sein sollte, der systematische und schwerwiegende Verstöße gegen das Völkerrecht belegt.
Neben der individuellen strafrechtlichen Verantwortung gibt es im internationalen Recht auch Rahmen für die Verantwortlichkeiten von Staaten, die durch den Internationalen Gerichtshof (IGH), ebenfalls in Den Haag, ausgeübt werden. Im Jahr 2023 hat Südafrika beim IGH eine Klage gegen Israel eingereicht, in der Israel der Verletzung der Genozid-Konvention beschuldigt wird.
Auch andere internationale Organisationen wie die UNO haben sich zum Völkermord geäußert, was zwar keine rechtlichen Schritte sind, aber dennoch die internationale Aufmerksamkeit auf Israels Vorgehen im Gazastreifen lenkt. Ein Beispiel hierfür ist der Bericht einer Untersuchungskommission der Vereinten Nationen, in dem Israel des Völkermords im Gazastreifen beschuldigt wird.
Neben diesen Verfahren, die nach einem Ereignis gegen rechtswidriges Verhalten vorgehen, hat das Völkerrecht auch eine wichtige präventive Funktion. Eine große Anzahl von Staaten versucht, Künstliche Intelligenz in ihre militärischen Fähigkeiten zu integrieren, und sollte dabei das Völkerrecht ernst nehmen. Auch wenn der Einsatz von Lavender durch die israelische Armee in Gaza in einem ganz bestimmten Kontext stattgefunden hat, so sollten andere Staaten und Aufsichtsbehörden dennoch die Vorgänge genau unter die Lupe nehmen, um zu erkennen, dass bei diesen Systemen viel mehr Vorsicht und Transparenz geboten sind, um den Verpflichtungen des Völkerrechts gerecht zu werden.
Rainer Rehak: Der Gaza-Konflikt wird wahrscheinlich nicht durch bessere und fortschrittlichere Waffensysteme gelöst, sondern nur durch politische Maßnahmen, durch Anerkennung der Realitäten und durch die Auseinandersetzung mit den Kernproblemen der illegalen Besetzung Palästinas und den Grundrechten aller Menschen. Wenn wir unsere Aufmerksamkeit nicht darauf richten, werden wir wahrscheinlich nur eine Veränderung der schrecklichen Kriegstechnologien beobachten. Das Völkerrecht ist aus den Lehren des Zweiten Weltkriegs entstanden, wir sollten daher seine Grundsätze unabhängig vom Akteur ernst nehmen.
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RootsAction and Progressive Democrats of America Announce Campaign Urging AOC and Ro Khanna to Run for 2028 Democratic Presidential Nomination
Two national activist groups, Progressive Democrats of America and RootsAction, announced today that they will launch a campaign soon after the November midterm elections calling for Reps. Ro Khanna and Alexandria Ocasio-Cortez to enter the race for the 2028 Democratic presidential nomination.
“As the prospective field comes into view, it’s crucial to have a strong progressive at the top of the Democratic ticket in 2028,” the two groups said in a joint statement. “Most of the Democrats whose names now crowd the field have been war enablers, go-slow reformers or status quo protectors. AOC and Khanna, meanwhile, have shown a willingness to blaze unusual and much-needed trails on Capitol Hill beyond the constraints of the Democratic Party establishment and bipartisan corporatism.”
The groups said: “Majorities of voters, not just Democrats, are angry about nonstop war, runaway inflation, corporate greed and a government dominated by billionaires. The voices of Khanna and/or AOC are needed in the presidential campaign to ensure that voters hear serious solutions. Without a progressive populist advocate atop the ticket, the Democratic response would be woefully underwhelming -- enabling right-wing demagoguery to push voter unrest in dangerous and divisive directions.”
Progressive Democrats of America launched the “Run, Bernie, Run” campaign in 2013, which successfully drafted independent Senator Bernie Sanders to run for the Democratic presidential nomination in 2016 -- a campaign that sparked a big part of the contemporary progressive movement.
In November 2022, RootsAction launched the “Don’t Run Joe” campaign calling for President Biden not to seek re-election. RootsAction was the first national group to announce support for Zohran Mamdani in his successful run for mayor of New York.
The joint statement called Khanna and Ocasio-Cortez “proven leaders and voices of clarity at a time of grave peril for our country and the world.” The groups said “we believe their presence in the race is crucial to foster debate on healthcare, jobs, AI, militarism and the U.S. relationship with Israel, along with many other issues important to a wide range of voters.”
Progressive Democrats of America and RootsAction commented: “The announcement of this campaign will come as a surprise to both Khanna and Ocasio-Cortez. We did not give them any advance notice of it, and they have never suggested to us that we do any such thing.”
“Our organizations do not always agree with Reps. Ocasio-Cortez and Khanna, and no doubt they don’t always agree with us,” the groups said. “But we definitely want to see one or both of them in the race.”
Both RootsAction and PDA are committed to helping the Democratic Party win the midterm elections, after which this campaign will launch. The groups added, “Party unity will be stronger with the expectation that the party’s full spectrum of views will be well-represented on presidential debate platforms in 2027 and ’28.”
PDA executive director Alan Minsky said today: “The success of progressive candidates across the country was the story of the 2026 primary season. Yet almost all of the high-profile prospective Democratic presidential candidates are Big Money-backed status quo centrists -- at a time when the Democratic voting base overwhelmingly supports progressive policies that lift the lives of working people. We need at least one progressive champion on the presidential debate stage to counter the corporatists’ cacophony of bland incrementalism. Americans want change. Reps. Khanna and Ocasio-Cortez are two brilliant advocates for an America as great as its promise."
RootsAction senior strategist India Walton commented: “Working people are hungry for leadership that works for all of us, not just the wealthy and well-connected -- leaders who do not capitulate to corporate power, who reject endless wars, and embrace policies that mean we can live healthy, happy lives. AOC and Ro Khanna can bring that vision to the presidential stage."
Deutsche Intellektuelle und 9/11: Die Moral des Gehörtwerdens
Es gehört zu den zuverlässigsten Reflexen politischer Debatten, dass nach einer Gewalttat zwei Lager entstehen, die einander weniger widersprechen, als dass sie vielmehr verschiedene Fragen stellen. Die einen fragen nach der Schuld: Wer hat es getan, wer trägt Verantwortung, wer muss bestraft werden? Die anderen fragen nach den Ursachen: Warum geschah es, welche Erfahrungen, Ideologien […]
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GdB 50 eingeklagt – trotzdem kein Recht auf den Schwerbehindertenausweis
Ein anerkannter Grad der Behinderung und der Schwerbehindertenausweis werden im Alltag häufig als ein und dasselbe angesehen. Juristisch handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Vorgänge, wie ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2026 zeigt.
Das Gericht stellte klar, dass die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 und die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises unterschiedliche Streitgegenstände sind. Wer wegen eines zu niedrigen GdB vor Gericht zieht, sollte deshalb genau unterscheiden, worüber das Gericht tatsächlich entscheiden soll.
LSG Baden-Württemberg zieht klare Grenze zwischen GdB und AusweisIn dem Verfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg ging es um einen Mann, der einen Grad der Behinderung von mindestens 50 erreichen wollte. Zusätzlich verlangte er die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.
Das LSG wies seine Berufung mit Urteil vom 26. Juni 2026 zurück. Das Aktenzeichen lautet L 8 SB 1669/26.
Das Gericht formulierte dabei einen für viele Betroffene wichtigen Grundsatz: Die Feststellung einer Schwerbehinderung und die spätere Ausstellung des Ausweises sind rechtlich nicht identisch. Wer beide Ansprüche gleichzeitig gerichtlich verfolgt, muss deshalb die unterschiedlichen Voraussetzungen beachten.
Der Kläger hatte zunächst nur einen GdB von 30Der Kläger hatte im Juni 2023 erstmals die Feststellung eines Grades der Behinderung beantragt. Er machte unter anderem Erkrankungen der Atemwege, Beschwerden an Wirbelsäule und Gelenken sowie gesundheitliche Einschränkungen des Nervensystems und der Psyche geltend.
Die zuständige Behörde stellte zunächst lediglich einen Gesamt-GdB von 30 fest. Damit galt der Mann nicht als schwerbehindert und erhielt folglich auch keinen Schwerbehindertenausweis.
Nach erfolglosem Widerspruch zog er vor das Sozialgericht Stuttgart. Dort erreichte er zumindest eine Erhöhung auf einen Gesamt-GdB von 40.
GdB 40 reichte dem Kläger nichtDer Mann wollte die Entscheidung des Sozialgerichts nicht akzeptieren und verlangte weiterhin die Feststellung eines GdB von mindestens 50. Zusätzlich sollte das Land dazu verpflichtet werden, ihm einen Schwerbehindertenausweis auszustellen.
Das Landessozialgericht bestätigte jedoch die Bewertung mit einem Gesamt-GdB von 40. Für einen GdB von 50 reichten die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen nach Auffassung des Gerichts nicht aus.
Der Fall zeigt zugleich, warum einzelne GdB-Werte nicht einfach zusammengerechnet werden dürfen. Mehrere Beeinträchtigungen mit einem Teil-GdB von jeweils 20 führen daher nicht automatisch zu einem Gesamt-GdB von 60 oder auch nur zu einem GdB von 50.
Wie die Bildung des Gesamt-GdB funktioniert, zeigt auch der Beitrag „Grad der Behinderung: Häufige Konstellation 30 + 20 + 20 reicht nicht aus“.
Drei Teil-GdB von 20 ergaben nur einen Gesamt-GdB von 40Das Sozialgericht hatte für die Haltungs- und Bewegungsorgane einen Teil-GdB von 20 angenommen. Für die Atemwege sowie für das Funktionssystem Nervensystem und Psyche wurden ebenfalls jeweils 20 berücksichtigt.
Aus diesen Beeinträchtigungen entstand trotzdem kein Gesamt-GdB von 60. Bei der GdB-Bildung kommt es auf die Auswirkungen der Erkrankungen insgesamt sowie ihre gegenseitigen Wechselwirkungen an.
Das LSG sah keinen ausreichenden Grund, die gesundheitliche Gesamtsituation mit einem GdB von mindestens 50 zu bewerten. Damit blieb es bei der bereits vom Sozialgericht festgestellten Bewertung von 40.
Warum Schwerbehinderung und Ausweis rechtlich nicht dasselbe sindBesonders interessant ist an dem Urteil aber nicht nur die medizinische Bewertung. Das Gericht beschäftigte sich ausführlich mit der Frage, warum die Schwerbehinderteneigenschaft und der Schwerbehindertenausweis voneinander getrennt betrachtet werden müssen.
Die Feststellung des GdB erfolgt durch einen Verwaltungsakt. Wird ein GdB von mindestens 50 festgestellt und liegen die weiteren gesetzlichen Bedingungen vor, besteht die Schwerbehinderteneigenschaft.
Der Schwerbehindertenausweis selbst begründet diesen Status dagegen nicht. Er dient nach § 152 Absatz 5 SGB IX vor allem dazu, die bereits getroffenen Feststellungen gegenüber Arbeitgebern, Behörden, Verkehrsunternehmen und anderen Stellen nachweisen zu können.
Der Ausweis macht einen Menschen nicht erst schwerbehindertDas bedeutet: Nicht die Plastikkarte entscheidet darüber, ob jemand rechtlich als schwerbehindert gilt. Entscheidend ist die zugrunde liegende behördliche Feststellung.
Das erklärt auch, warum ein abgelaufener oder verlorener Schwerbehindertenausweis die zuvor festgestellte Schwerbehinderung nicht automatisch beseitigt. Ohne gültigen Nachweis können sich im Alltag allerdings erhebliche Probleme bei der Nutzung von Nachteilsausgleichen ergeben.
Mehr dazu lesen Betroffene im Beitrag „Schwerbehinderung: Unbefristeter Ausweis und trotzdem den Behinderungsgrad gestrichen“.
Warum die zusätzliche Klage auf den Ausweis scheiterteDer Kläger hatte nicht nur die Feststellung eines GdB von mindestens 50 verlangt. Er wollte gleichzeitig erreichen, dass das Gericht die Behörde ausdrücklich zur Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises verpflichtet.
Nach Auffassung des LSG fehlte für diese zusätzliche Leistungsklage regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das gewünschte Ergebnis könne auf einem einfacheren Weg erreicht werden.
Hätte der Kläger erfolgreich einen GdB von mindestens 50 durchgesetzt und wären die weiteren Voraussetzungen erfüllt gewesen, hätte er den Ausweis anschließend auf dieser Grundlage beantragen können. Eine parallele gerichtliche Verurteilung zur Ausstellung war daher nicht erforderlich.
Was fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bedeutetGerichte befassen sich nicht mit jeder theoretisch denkbaren Forderung. Wer ein Gericht einschaltet, muss grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran haben, gerade diesen gerichtlichen Weg zu beschreiten.
Lässt sich das angestrebte Ergebnis einfacher und ohne zusätzliches Gerichtsverfahren erreichen, kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Genau diese Situation sah das LSG bei der parallel erhobenen Klage auf Ausstellung des Schwerbehindertenausweises.
Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Behörde die Ausstellung eines Ausweises beliebig verweigern dürfte. Liegt eine anerkannte Schwerbehinderung vor und wird der Ausweis ordnungsgemäß beantragt, gelten die gesetzlichen Vorgaben des SGB IX.
GdB 50 allein sollte zuerst durchgesetzt werdenFür Betroffene ergibt sich aus dem Urteil eine praktische Konsequenz. Ist bislang lediglich ein GdB von 30 oder 40 festgestellt, richtet sich der Streit in erster Linie gegen die zu niedrige GdB-Feststellung.
Erst wenn die Voraussetzungen für die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt sind, wird die Ausstellung des Ausweises praktisch relevant. Die zusätzliche Forderung nach der Plastikkarte macht eine Klage gegen die zu niedrige GdB-Bewertung nicht erfolgreicher.
Dass unterhalb eines GdB von 50 grundsätzlich kein Schwerbehindertenausweis beansprucht werden kann, erläutert auch der Beitrag „Kein Schwerbehindertenausweis unter einem Grad der Behinderung von 50“.
Auch eine Gleichstellung führt nicht automatisch zum AusweisEine ähnliche Abgrenzung gilt bei Menschen mit einem GdB von 30 oder 40, die von der Bundesagentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung kann im Arbeitsleben wichtige Schutzrechte vermitteln, führt aber nicht dazu, dass die betreffende Person einen GdB von 50 erhält.
Deshalb entsteht durch eine Gleichstellung grundsätzlich auch kein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Diese Unterscheidung wurde Anfang 2026 nochmals durch die Sozialgerichtsbarkeit bestätigt.
Weitere Informationen finden Betroffene im Beitrag „Kein Schwerbehindertenausweis trotz Gleichstellung“.
Was Betroffene bei einer GdB-Klage beachten solltenWer einen GdB von 50 erreichen möchte, sollte sich vor allem darauf konzentrieren, die tatsächlichen Auswirkungen seiner Erkrankungen und Behinderungen nachvollziehbar nachzuweisen. Diagnosen allein führen nicht automatisch zu einem bestimmten GdB.
Wichtig sind beispielsweise ärztlich dokumentierte Einschränkungen bei Beweglichkeit, Belastbarkeit, Orientierung, psychischer Leistungsfähigkeit oder anderen Bereichen des täglichen Lebens. Entscheidend ist die gesundheitliche Gesamtsituation und nicht die bloße Anzahl vorhandener Erkrankungen.
Ein Schwerbehindertenausweis kann die fehlende Feststellung eines GdB von mindestens 50 nicht ersetzen. Erst muss der entsprechende Status festgestellt sein, anschließend dient der Ausweis als Nachweis.
Urteil ist auch für bereits laufende Verfahren interessantDas Urteil kann für Menschen bedeutsam sein, die derzeit gegen einen GdB von 30 oder 40 vorgehen. Wird neben der Erhöhung des GdB gleichzeitig die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises verlangt, kann dieser zusätzliche Antrag prozessual ins Leere laufen.
Betroffene sollten deshalb genau prüfen, welches Ergebnis sie tatsächlich gerichtlich benötigen. Häufig genügt es, die Feststellung des höheren GdB beziehungsweise der Schwerbehinderteneigenschaft durchzusetzen.
Häufige Fragen zum GdB 50 und zum Schwerbehindertenausweis 1. Ist man mit einem GdB von 50 automatisch schwerbehindert?Ein GdB von mindestens 50 ist die entscheidende GdB-Grenze für die Schwerbehinderteneigenschaft. Zusätzlich müssen die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem SGB IX erfüllt sein, insbesondere hinsichtlich Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Beschäftigung in Deutschland.
2. Begründet der Schwerbehindertenausweis erst die Schwerbehinderung?Nein. Der Ausweis dient vor allem als Nachweis einer bereits festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft und der damit verbundenen Eintragungen.
3. Kann man gleichzeitig auf GdB 50 und auf einen Schwerbehindertenausweis klagen?Beides sind unterschiedliche Streitgegenstände und können prozessual miteinander verbunden werden. Nach dem LSG Baden-Württemberg fehlt für die zusätzliche Klage auf Ausstellung des Ausweises jedoch regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zunächst noch über die Schwerbehinderteneigenschaft gestritten wird.
4. Was passiert, wenn vor Gericht ein GdB von 50 festgestellt wird?Ist die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt und liegen die weiteren gesetzlichen Bedingungen vor, kann der Schwerbehindertenausweis bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Der Ausweis dokumentiert dann den festgestellten Status.
5. Warum bekam der Kläger im aktuellen Verfahren keinen GdB von 50?Die Gerichte bewerteten die vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen insgesamt lediglich mit einem GdB von 40. Mehrere Teil-GdB von jeweils 20 werden nicht mathematisch addiert.
6. Was sollten Betroffene tun, wenn nur ein GdB von 30 oder 40 anerkannt wurde?Wer die Bewertung für zu niedrig hält, kann den Bescheid prüfen lassen und gegebenenfalls Widerspruch beziehungsweise anschließend Klage erheben. Entscheidend sind aussagekräftige medizinische Unterlagen, aus denen die tatsächlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen nachvollziehbar hervorgehen.
Der Beitrag GdB 50 eingeklagt – trotzdem kein Recht auf den Schwerbehindertenausweis erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Gleicher Arbeitsplatz, 11.827 Euro weniger Abfindung: Arbeitnehmerin scheitert mit Nachforderung
11.827,04 Euro zusätzliche Abfindung verlangte eine Arbeitnehmerin: ohne Erfolg. Obwohl sie seit 2014 durchgehend in derselben Werkslogistik tätig war, zählten mehr als drei Jahre ihrer Arbeit nicht mit.
Die Falle: Für die Abfindung zählt nicht zwingend, wie lange Sie tatsächlich am selben Arbeitsplatz gearbeitet haben. Entscheidend kann sein, bei wem Sie angestellt waren und wer bei Leiharbeit rechtlich als Entleiher galt.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Abgrenzung. Die vollständige Entscheidung wurde erst am 10. September 2026 veröffentlicht. BAG, Urteil vom 23.07.2026 – 6 AZR 34/26.
Seit 2014 im selben Betrieb – drei Jahre zählen trotzdem nichtDie Klägerin arbeitete seit dem 8. September 2014 in der Werkslogistik des späteren Arbeitgebers. Zunächst war sie bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt. Dieses verlieh sie jedoch nicht direkt an das Unternehmen, das später die Abfindung zahlte, sondern an einen externen Logistikdienstleister.
Ab dem 15. Oktober 2017 arbeitete sie direkt für einen Logistikdienstleister. Zum 1. Januar 2022 holte das Unternehmen die Werkslogistik ins eigene Haus. Durch den Betriebsübergang wurde die Frau schließlich dessen Arbeitnehmerin.
Tatsächlich arbeitete sie damit seit 2014 nahezu durchgehend in derselben Werkslogistik. Für die Abfindung reichte das nicht.
Klägerin verlangte 11.827 Euro mehrFür die Standortschließung hatten Arbeitgeber und IG Metall einen Sozialtarifvertrag vereinbart. Beschäftigte erhielten zunächst 10.000 Euro Sockelbetrag.
Die weitere Abfindung hing von der Betriebszugehörigkeit ab. Pro angefangenem Beschäftigungsjahr flossen das maßgebliche Bruttomonatsentgelt und ein Faktor von 1,5 in die Berechnung ein.
Der Arbeitgeber berücksichtigte die Beschäftigungszeit der Klägerin erst ab dem 15. Oktober 2017 und zahlte insgesamt 40.096,43 Euro brutto.
Die Klägerin verlangte weitere 11.827,04 Euro für die Zeit vom 8. September 2014 bis zum 14. Oktober 2017.
Der Sozialtarifvertrag berücksichtigte zwar frühere Zeiten als Leiharbeitnehmer, wenn Beschäftigte „bei“ dem Unternehmen eingesetzt worden waren. Genau daran scheiterte aber ihre Forderung.
BAG: Der Einsatz am selben Standort reicht nichtDie Klägerin war nämlich in den Jahren 2014 bis 2017 nicht unmittelbar an den späteren Arbeitgeber verliehen worden. Rechtlicher Entleiher war der externe Logistikdienstleister.
Nach dem BAG bezeichnet die Betriebszugehörigkeit grundsätzlich die Dauer des rechtlichen Arbeitsverhältnisses. Wer bei einem anderen Arbeitgeber angestellt ist, sammelt deshalb nicht allein dadurch Beschäftigungsjahre beim späteren Unternehmen, dass er dort tatsächlich arbeitet.
Das kann bei Leiharbeit entscheidend sein: Wird ein Beschäftigter direkt an Unternehmen A verliehen und später übernommen, kann ein Sozialtarifvertrag diese Zeit einbeziehen.
Wird er dagegen von einer Zeitarbeitsfirma an Dienstleister B verliehen, der für Unternehmen A arbeitet, fehlt diese unmittelbare Verbindung zu Unternehmen A. Genau diese Konstellation lag hier vor.
Diese Abfindungsfalle betrifft vor allem ausgelagerte BeschäftigteDas Urteil ist besonders wichtig bei Leiharbeit, Outsourcing, Insourcing und Betriebsübergängen. Eine jahrelang unveränderte Tätigkeit am selben Arbeitsplatz bedeutet nicht zwingend eine ebenso lange Betriebszugehörigkeit. Entscheidend ist die rechtliche Beschäftigungskette.
Kann zählen Zählt nicht ohne Weiteres Beschäftigung beim späteren Arbeitgeber Arbeit nur am selben Standort Zeiten eines Rechtsvorgängers beim Betriebsübergang Beschäftigung bei einem selbstständigen Dienstleister ausdrücklich erfasste Leiharbeitszeiten Leiharbeit für einen zwischengeschalteten Dienstleister tariflich gleichgestellte Vorbeschäftigung bloße tatsächliche Eingliederung Betriebsübergang rettet frühere Leiharbeitszeit nichtAuch der spätere Betriebsübergang half nicht. § 613a BGB schützt bestehende Arbeitsverhältnisse beim Übergang eines Betriebs. Er macht frühere Zeiten, in denen kein Arbeitsverhältnis zum Rechtsvorgänger bestand, aber nicht nachträglich zu Zeiten der Betriebszugehörigkeit.
Die Leiharbeitsjahre ab 2014 wurden deshalb nicht rückwirkend zu Beschäftigungszeit beim späteren Arbeitgeber.
Abfindung prüfen: Diese vier Fragen zählenWer zunächst als Leiharbeitnehmer eingesetzt, danach von einem Dienstleister beschäftigt und später vom Unternehmen übernommen wurde, sollte genau prüfen, wie sich die Abfindung berechnet.
Bei wem bestand der Arbeitsvertrag? Wer war rechtlicher Entleiher? Gab es einen Betriebsübergang? Und welche Vorbeschäftigungszeiten erfasst Sozialplan oder Tarifvertrag?
Schon wenige nicht berücksichtigte Jahre können die Abfindung um Tausende Euro verändern.
Frühere Leiharbeit ist nicht generell ausgeschlossenDas BAG hat nicht entschieden, dass Leiharbeitszeiten grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Tarifparteien können solche Zeiten ausdrücklich einbeziehen. Im entschiedenen Fall tat der Sozialtarifvertrag das sogar: aber nicht für die Konstruktion mit dem zwischengeschalteten Logistikdienstleister.
Deshalb kommt es auf den genauen Wortlaut der Abfindungsregel an.
FAQ: Betriebszugehörigkeit, Leiharbeit und Abfindung Zählt Leiharbeit vor einer Festanstellung zur Betriebszugehörigkeit?Nicht zwingend. Sozialplan oder Tarifvertrag können solche Zeiten einbeziehen. Ohne entsprechende Regelung zählen sie nicht automatisch mit.
Reicht jahrelange Arbeit am selben Standort?Nein. Entscheidend sind Arbeitsverhältnis, rechtlicher Entleiher und die konkrete Abfindungsregel.
Wann sollten Beschäftigte ihre Abfindung besonders prüfen?Vor allem nach Leiharbeit, Outsourcing, Arbeitgeberwechseln oder Betriebsübergängen. Schon wenige nicht berücksichtigte Jahre können die Abfindung deutlich verändern.
QuellenBundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2026 – 6 AZR 34/26
Bundesarbeitsgericht, Entscheidungsdatenbank, Bereitstellung des Urteils am 10.09.2026
Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.11.2025 – 1 Sa 66/25
Der Beitrag Gleicher Arbeitsplatz, 11.827 Euro weniger Abfindung: Arbeitnehmerin scheitert mit Nachforderung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Generalstaatsanwalt erhebt Anklage wegen Korruption gegen den Chef der Antikorruptionsbehörde NABU
Greetings to participants and guests of High Technology Championship finals
Vladimir Putin sent a message of greetings to the participants and guests of the High Technology Championship finals, which kicked off in Veliky Novgorod.
Grundsicherung: Bei einem Umzug gilt die normale Mietgrenze auch in der Karenzzeit – Urteil
Die Karenzzeit-Obergrenze von 150 % gilt nicht, wenn Leistungsempfänger während der Karenzzeit ohne Zusicherung des Jobcenters in eine unangemessene Wohnung ziehen.
SG München: Eine Bewohnerin einer Obdachlosenunterkunft mit Bezug von Grundsicherungsgeld unterliegt im Eilverfahren dem Jobcenter. Sie hat keinen Anspruch auf eine Zusicherung für ihre neue, aber deutlich unangemessene Unterkunft und somit auch nicht auf eine Übernahme der Mietkaution.
Mit wegweisendem Beschluss gibt das Sozialgericht München bekannt, dass auch bei einem Umzug in der Karenzzeit für die Zusicherung zur Berücksichtigung der neuen Wohnungsmiete nach § 22 Abs. 4 SGB II die allgemeine Angemessenheitsgrenze des Jobcenters nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt, nicht aber die Karenzzeit-Obergrenze von 150 % dieser Grenze (Beschluss vom 27.08.2026 – S 46 AS 2278/26 ER).
Welche Bedeutung hat die Zusicherung des Jobcenters?Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 oder 6 SGB II wäre ein Verwaltungsakt, in dem sich das Jobcenter gemäß § 34 SGB X verpflichten würde, nachfolgend einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen: hier die Miete in der zugesicherten Höhe als Bedarf zu berücksichtigen und die Kosten der Kaution zu übernehmen.
Dadurch soll wegen der langfristigen Auswirkungen eines Umzugs Planungssicherheit erzeugt werden.
In einem Eilverfahren kann eine Behörde aber grundsätzlich nicht zum Erlass eines Verwaltungsaktes verpflichtet werden, weil dies eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre. Ein Eilverfahren soll nur eine vorläufige Regelung zur Vermeidung einer aktuellen Notlage schaffen, bis im Hauptsacheverfahren (Bescheid, Widerspruch, Widerspruchsbescheid, ggf. Klageverfahren) eine abschließende Entscheidung möglich ist.
Zusicherung im Eilverfahren: Die Rechtsprechung ist uneinigEs ist daher in der Rechtsprechung strittig, ob im Eilverfahren eine Zusicherung nach § 22 SGB II erlangt werden kann.
Zum Teil wird eine Verpflichtung zu einer endgültigen Zusicherung im Eilverfahren für notwendig erachtet, weil das Hauptsacheverfahren keinen effektiven Rechtsschutz leisten könne. Die Mietangebote stünden in aller Regel nur kurzfristig zur Verfügung, und eine nur vorläufige Zusicherung könne keine Planungssicherheit geben (so etwa LSG Hessen, Beschluss vom 11.04.2024 – L 7 AS 131/24 B ER, für den Fall einer bevorstehenden Zwangsräumung der Wohnung).
Zum Teil wird davon ausgegangen, dass im Eilverfahren grundsätzlich nur eine Verpflichtung der Behörde zu einer vorläufigen Zusicherung möglich ist, die nur zu vorläufigen Leistungen führt (LSG M-Stadt, Beschluss vom 14.07.2024 – L 7 AS 517/14 B ER).
Endgültige Zusicherung nur in AusnahmesituationenDas Sozialgericht geht davon aus, dass eine Verpflichtung eines Jobcenters zu einer endgültigen Zusicherung nur in Ausnahmesituationen infrage kommen kann – insbesondere bei einer dringlichen Notlage und einer hohen Wahrscheinlichkeit der konkreten Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft.
Eine derartige Ausnahmesituation liegt hier nicht vor. Denn die gegenwärtige Unterkunft ist nicht gefährdet, die Antragstellerin hat Zeit, eine günstigere Wohnung zu suchen, und die Angemessenheitsgrenze wird deutlich überschritten. Deshalb kann es in diesem Eilverfahren nur um vorläufige Zusicherungen nach § 22 Abs. 4 und 6 SGB II gehen.
Kein Anspruch auf eine vorläufige Zusicherung für die neue MieteEs besteht auch kein Anspruch auf eine vorläufige Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II für die Miete der neuen Wohnung.
Dabei kann nach Ansicht der Kammer dahinstehen, ob sich die Antragstellerin noch in der einjährigen Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 7 SGB II befindet. Denn auch bei einem Umzug in der Karenzzeit gilt für die Zusicherung die allgemeine Angemessenheitsgrenze, nicht die Karenzzeit-Obergrenze von 150 % der Angemessenheitsgrenze.
§ 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II in der ab 01.07.2026 geltenden Fassung lautet:
„Höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft werden nach einem Umzug nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab schriftlich zugesichert hat.“
Die „angemessenen Aufwendungen“ sind die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Die Karenzzeit-Obergrenze ist keine AngemessenheitsgrenzeDie Karenzzeit-Obergrenze von 150 % legt keine Angemessenheitsgrenze fest, sondern eine Ausnahmeregel für eine begrenzte Übergangszeit. Dem entspricht auch die Begründung der Bundesregierung zu § 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II n. F. (BT-Drs. 21/3541, S. 69).
Dieser Satz enthalte die Klarstellung, dass die Zusicherung sowohl während als auch nach Ablauf der Karenzzeit erforderlich ist. Also bezieht sich § 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II auf jeden Umzug unabhängig von einer Karenzzeit.
Eine Zusicherung ergäbe mit der befristeten Obergrenze auch keinen Sinn, weil die Zusicherung eine langfristige Planungssicherheit für die Unterkunftskosten schaffen soll.
Neue Bruttokaltmiete überschreitet die örtliche Grenze deutlichDie Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bezieht sich auf die Bruttokaltmiete (Kaltmiete plus kalte Betriebskosten).
Sie beträgt laut Behörde ab 01.01.2026 in M-Stadt 911 Euro. Die Sozialgerichte haben diese Angemessenheitsgrenze oftmals überprüft und seit Jahren bestätigt. Es besteht kein Anlass, an der aktuellen Grenze zu zweifeln, weil die Stadt M-Stadt seit Jahren dasselbe Ermittlungsverfahren verwendet.
Hier übersteigt die Bruttokaltmiete der neuen Wohnung mit 1.195 Euro diese Grenze deutlich. Es besteht somit kein Anspruch auf eine vorläufige Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II.
Auch kein Anspruch auf Zusicherung zur Übernahme der MietkautionWeil die Miete der neuen Wohnung die allgemeine Angemessenheitsgrenze der Bruttokaltmiete übersteigt, besteht auch kein Anordnungsanspruch auf eine Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II.
§ 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II legt fest, dass eine Zusicherung erteilt werden soll, wenn der Umzug vom Jobcenter veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Der geplante Umzug wurde nicht vom Antragsgegner veranlasst.
Notwendig ist ein Umzug, wenn er erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind.
Keine zwingende Notwendigkeit für den Umzug in diese WohnungDie neue Wohnung hat eine deutlich unangemessene Miete. Ein Einzug in eine Wohnung mit abstrakt unangemessenen Kosten könnte allenfalls bei einer zwingenden Notwendigkeit eines solchen Umzugs zu weiteren Leistungen führen (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 65/08 R).
Eine zwingende Notwendigkeit liegt hier trotz der belastenden Wohnungslosigkeit der Antragstellerin nicht vor.
Denn mit der schlüssigen Angemessenheitsgrenze kann die Antragstellerin eine angemessene Wohnung finden, zumal die für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegte Wohnfläche von 50 m² unterschritten werden kann, was die Antragstellerin auch akzeptiert.
Zusicherung der Kaution im Ermessen des JobcentersNach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II kann eine Zusicherung für die Kaution auch ohne die vorgenannten Voraussetzungen nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II erteilt werden (sogenannte Kann-Bestimmung).
Diese Zusicherung liegt aber im Ermessen der Behörde („kann“). Für einen Anordnungsanspruch wäre eine Ermessensreduzierung auf null zugunsten der Antragstellerin erforderlich.
Das wäre nur der Fall, wenn jede andere Entscheidung als die Zusicherung falsch sein müsste. Eine derartige Situation ist nicht gegeben, schon weil die neue Miete die Angemessenheitsgrenze deutlich überschreitet und auch die Mietkaution unangemessen hoch wäre.
FazitAuch eine Grundsicherungsgeld-Empfängerin, die in einer Obdachlosenunterkunft wohnt, hat keinen Anspruch auf die Zusicherung des Jobcenters für eine neue Wohnung, wenn deren Miete den Angemessenheitswert des Jobcenters deutlich übersteigt und sie noch eine angemessene Wohnung finden kann.
Hinweis für BetroffeneBei einem Umzug in eine unangemessene Wohnung während der Karenzzeit gilt für die Zusicherung des Jobcenters grundsätzlich die allgemeine örtliche Angemessenheitsgrenze, es sei denn, es liegt ein begründeter Ausnahmefall vor.
Höhere Kosten werden nur dann zugesichert und übernommen, wenn der Umzug zwingend erforderlich ist (z. B. wegen familiärer Vergrößerung, eines Zwangsumzugs oder gesundheitlicher Gründe) und nachweislich keine angemessene Wohnung auf dem Markt verfügbar ist.
Weiterführender Hinweis: Vollzugshinweise zu Unterkunftskosten bei einem Wohnungswechsel
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Die Minusrunde bei der Grundsicherung nach § 28a SGB XII ist laut Gerichten rechtswidrig
Seit dem 1. Januar 2025 werden Geflüchteten, die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, spürbar geringere Geldbeträge ausgezahlt als noch 2024.
Die Bundesregierung verweist auf die Regelbedarfsstufen‑ Fortschreibungsverordnung 2025 (RBSFV 2025): Bei der turnusmäßigen Fortschreibung seien diesmal rechnerisch niedrigere Euro‑Beträge herausgekommen. Deshalb – so die amtliche Lesart – müsse das Existenzminimum von Asylsuchenden abgesenkt werden.
Warum wird im Bürgergeld und in der Sozialhilfe nicht gekürzt?Für Empfängerinnen und Empfänger nach dem SGB II und SGB XII greift eine sogenannte Besitzstands‑ oder Bestandsschutzklausel. § 28a Absatz 5 SGB XII verbietet Kürzungen: Liegt die neue Berechnung unter dem Vorjahreswert, bleibt der alte Betrag in Kraft, bis eine spätere Fortschreibung wieder steigt. Deshalb gilt für das Bürgergeld 2025 das Niveau von 2024 unverändert fort.
Gilt der Bestandsschutz nicht auch im AsylbLG?Der Wortlaut von § 3a Absatz 4 AsylbLG verweist ausdrücklich auf „die Veränderungsrate nach § 28a SGB XII in Verbindung mit der RBSFV“. In der Gesetzesbegründung hatte der Bundestag bereits 2014 betont, alle „Berechnungsregeln“ des § 28a müssten im AsylbLG „exakt nachvollzogen“ werden. Damit ist – jedenfalls grammatikalisch und systematisch – auch die Besitzstandsklausel des Absatzes 5 erfasst.
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1. Sozialgericht Marburg (14. 02. 2025, S 16 AY 11/24 ER): stellte fest, dass § 28a Abs. 5 SGB XII unmittelbar anzuwenden ist und die Kürzung daher rechtswidrig sei.
2. Sozialgericht Halle (17. 03. 2025, S 17 AY 3/25 ER): schloss sich dieser Auffassung in einem Eilverfahren an und verpflichtete den Landkreis, die Vorjahressätze weiterzuzahlen.
3. Sozialgericht Stuttgart (25. 03. 2025, S 9 AY 4251/23): bestätigte in einem Hauptsacheurteil, dass die Nichtanwendung des Besitzschutzes gegen das Gesetz verstößt; den Klägern wurden Nachzahlungen zugesprochen.
Die Richterinnen und Richter argumentieren einhellig: § 28a Abs. 5 sei eine „Berechnungsregel“, die durch den Verweis des § 3a Abs. 4 AsylbLG vollumfänglich übernommen werde. Damit sei eine Absenkung der existenzsichernden Leistungen für Asylsuchende gesetzlich ausgeschlossen.
Welche Folgen hat das für Betroffene – und für die Sozialämter?Rechtlich besteht ein Anspruch darauf, dass die Beträge aus 2024 weitergewährt werden, bis eine künftige Fortschreibung wieder steigende Werte liefert. Behörden, die dennoch gekürzt haben, verstoßen gegen Bundesrecht.
Betroffene können deshalb binnen eines Jahres nach Zugang ihres Bescheids Widerspruch einlegen und, falls nötig, Klage vor dem Sozialgericht erheben. Auch schon bestandskräftige Bescheide lassen sich unter Umständen mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X abgeschwächt noch korrigieren.
Die ersten Eilentscheidungen zeigen, dass Gerichte bereit sind, eine vorläufige Auszahlung anzuordnen, sobald eine existenzielle Unterdeckung plausibel gemacht wird.
Für die Kommunen bedeutet dies nicht nur erhebliche Rückstellungen für mögliche Nachzahlungen. Es droht auch ein Flickenteppich divergierender Verwaltungs‑ und Gerichtspraxis, solange keine höchstrichterliche Klärung vorliegt. Einige Behörden haben die Kürzung bereits ausgesetzt, andere warten auf eine Revision durch die Landessozialgerichte.
Könnte der Gesetzgeber die Lücke nachträglich schließen?Technisch wäre eine Klarstellung im AsylbLG möglich, die den Besitzstandsschutz ausdrücklich ausschließt. Ein solcher Schritt hätte jedoch verfassungsrechtliche Fallstricke: Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass das physische und soziokulturelle Existenzminimum „realitätsgerecht“ gedeckt wird. Ob eine pauschale Leistungskürzung bei ohnehin knapp bemessenen AsylbLG‑Sätzen diesem Maßstab genügte, ist zweifelhaft – zumal die Bundesregierung selbst für Bürgergeld‑Beziehende eine Erhöhung als erforderlich ansah.
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Die betroffenen Sozialgerichte haben den Ball faktisch an die Landes‑ und Bundesbehörden zurückgespielt. Widersprüche und Eilverfahren werden die Instanzen in den kommenden Monaten beschäftigen. Sollte ein Landessozialgericht die Rechtsauffassung der ersten Instanz bestätigen, ist mit einer Sprungrevision zum Bundessozialgericht zu rechnen.
Experten wie der Rechtsanwalt Sven Adam aus Göttingen gehen davon aus, dass die Bundesregierung spätestens dann reagieren muss – sei es durch eine Anpassung der Verordnung, eine Gesetzesänderung oder die Anerkennung der Besitzstandsklausel.
Bis dahin gilt: Wer ab 1. Januar 2025 gekürzte AsylbLG‑Beträge erhält, sollte die Bescheide genau prüfen lassen. Der Anspruch auf das Existenzminimum endet nicht an der Unterkunftstür – auch nicht in einer „Minusrunde“.
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EM-Rente 2027: Neue Rentner profitieren – Bestandsrentner bekommen Verbesserung nicht
Wer 2027 erstmals eine Erwerbsminderungsrente erhält, kann von einer kleinen, aber dauerhaften Verbesserung profitieren. Die sogenannte Zurechnungszeit wird gegenüber 2026 um einen weiteren Monat verlängert.
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2027 reicht sie bis zu einem Alter von 66 Jahren und 4 Monaten. Für Rentenzugänge 2026 sind es noch 66 Jahre und 3 Monate.
Ein zusätzlicher Monat fließt in die Berechnung der EM-Rente einDie Zurechnungszeit soll verhindern, dass Menschen finanziell besonders stark benachteiligt werden, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung schon lange vor der Altersrente nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Vereinfacht berechnet die Rentenversicherung die Rente so, als hätte der Versicherte über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus weitere Versicherungszeiten zurückgelegt.
Wie hoch diese Zeiten bewertet werden, hängt vom bisherigen Versicherungsverlauf ab. Deshalb lässt sich nicht pauschal sagen, um wie viele Euro die EM-Rente durch den zusätzlichen Monat steigt.
Mehr zum Hintergrund erklärt unser Beitrag zur Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente mit aktueller Tabelle.
2027 wird bis 66 Jahre und 4 Monate gerechnet Rentenbeginn Ende der Zurechnungszeit Veränderung 2026 66 Jahre und 3 Monate – 2027 66 Jahre und 4 Monate + 1 Monat 2028 66 Jahre und 6 Monate + 2 MonateDie Entwicklung ist gesetzlich bereits festgelegt und führt die schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit fort. Ab 2031 reicht sie schließlich grundsätzlich bis zum Alter von 67 Jahren.
Der Vorteil gilt nicht automatisch für bestehende EM-RentenGenau hier liegt der Punkt, der für viele Betroffene enttäuschend sein dürfte: Wer seine Erwerbsminderungsrente bereits 2026 oder früher erhalten hat, bekommt 2027 nicht automatisch einen zusätzlichen Monat Zurechnungszeit. Die einmal berechnete EM-Rente wird wegen der nächsten Stufe der gesetzlichen Tabelle nicht jedes Jahr neu aufgerollt.
Ein Rentner mit Rentenbeginn 2026 bleibt daher grundsätzlich bei der für diesen Rentenzugang vorgesehenen Zurechnungszeit bis 66 Jahre und 3 Monate. Der neue Wert von 66 Jahren und 4 Monaten betrifft Rentenzugänge des Jahres 2027.
Bestandsrentner wurden über einen anderen Weg berücksichtigtDas bedeutet allerdings nicht, dass ältere EM-Rentner bei früheren Reformen vollständig leer ausgegangen sind. Für bestimmte Erwerbsminderungsrenten mit Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018 wurde ein gesonderter Zuschlag eingeführt.
Dieser Zuschlag ist von der jährlich verlängerten Zurechnungszeit zu unterscheiden. Die neue 2027er Stufe führt deshalb nicht dazu, dass sämtliche bestehenden Erwerbsminderungsrenten erneut berechnet werden.
Weitere Informationen zu den Grundlagen finden Betroffene in unserem ausführlichen Beitrag über Anspruch, Höhe und Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente.
Warum ein einziger Monat trotzdem Geld bringen kannEin Monat klingt zunächst nach einer kaum bemerkbaren Veränderung. Bei einer lebenslang gezahlten Rente kann aber selbst eine kleine Verbesserung der persönlichen Entgeltpunkte über viele Jahre einen finanziellen Unterschied ergeben.
Wie stark der zusätzliche Monat wirkt, hängt unter anderem davon ab, mit welchem Wert die Zurechnungszeit im konkreten Versicherungsverlauf bewertet wird. Menschen mit unterschiedlichen Erwerbsbiografien können deshalb trotz gleicher Dauer der Zurechnungszeit unterschiedliche Rentenvorteile erhalten.
Wie stark die Zurechnungszeit eine EM-Rente insgesamt beeinflussen kann, zeigt auch unser Beitrag zur Bedeutung der Zurechnungszeiten für die Höhe der Erwerbsminderungsrente.
Der Rentenbeginn kann deshalb einen Unterschied machenFür Betroffene ist die Unterscheidung zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und dem Beginn der Rente wichtig. Für das Ende der Zurechnungszeit kommt es auf das Kalenderjahr des Rentenbeginns an.
Das heißt jedoch nicht, dass Versicherte den Beginn ihrer EM-Rente beliebig verschieben sollten, um eine günstigere Stufe zu erreichen. Rentenbeginn, Leistungsfall, Antragstellung und mögliche rückwirkende Ansprüche greifen ineinander und sollten immer anhand des konkreten Falls betrachtet werden.
Praxisbeispiel: Anna erhält ihre EM-Rente erst 2027Anna wird dauerhaft voll erwerbsgemindert und ihre Erwerbsminderungsrente beginnt im Februar 2027. Bei ihrer Rentenberechnung kann die Zurechnungszeit grundsätzlich bis zum Alter von 66 Jahren und 4 Monaten berücksichtigt werden.
Thomas bezieht dagegen bereits seit September 2026 eine EM-Rente und für ihn gilt die damalige Stufe bis 66 Jahre und 3 Monate. Seine Rente wird im Jahr 2027 nicht allein deshalb neu berechnet, weil für neue Rentenzugänge nun ein Monat mehr berücksichtigt wird.
Häufige Fragen zur EM-Rente 2027 Wie lange reicht die Zurechnungszeit bei einer EM-Rente ab 2027?Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2027 endet die Zurechnungszeit grundsätzlich mit 66 Jahren und 4 Monaten. Sie wird damit gegenüber einem Rentenbeginn 2026 um einen Monat verlängert.
Steigt dadurch jede neue EM-Rente um einen festen Eurobetrag?Nein, einen festen Aufschlag gibt es nicht. Die finanzielle Wirkung hängt von der Bewertung der Zurechnungszeit und vom bisherigen Versicherungsverlauf ab.
Bekommen Menschen mit einer bereits laufenden EM-Rente 2027 ebenfalls einen Monat mehr?Nein, allein wegen der neuen Stufe wird eine bereits laufende Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nicht neu berechnet. Für die Länge der Zurechnungszeit ist die für den jeweiligen Rentenbeginn geltende gesetzliche Staffel entscheidend.
Wie entwickelt sich die Zurechnungszeit nach 2027 weiter?Bei einem Rentenbeginn 2028 reicht sie bis 66 Jahre und 6 Monate, 2029 bis 66 Jahre und 8 Monate und 2030 bis 66 Jahre und 10 Monate. Ab 2031 sieht die gesetzliche Staffel grundsätzlich eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr vor.
Der Beitrag EM-Rente 2027: Neue Rentner profitieren – Bestandsrentner bekommen Verbesserung nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Reservistenverband will wegen AfD Operationsplan Deutschland aus Sachsen-Anhalt zurückholen
Der Reservistenverband der Bundeswehr will den Operationsplan Deutschland aus der Staatskanzlei von Sachsen-Anhalt zurückholen. Begründet wird dies mit einer möglichen Regierungsübernahme durch die AfD. Diese sei eine Gefahr für das Land, sagte der Verbandsleiter Bastian Ernst, der zugleich für die CDU im Bundestag sitzt.
Nach seinen Worten wird die AfD in Sachsen-Anhalt angeblich mit «ziemlicher Sicherheit» den Operationsplan Deutschland und weitere relevante Informationen an Russland weiterleiten.
Als Alternative zur Rückholung des Plans schlug Ernst vor, diesen «grundsätzlich im Verteidigungsministerium zu deponieren». Dann könnten ihn Personen oder Institutionen nur nach vorheriger Genehmigung einsehen, so der CDU-Politiker. Der mehr als 1.000 Seiten umfassende Operationsplan Deutschland liegt bei allen 16 Landesregierungen.
Das streng geheime Dokument enthält die zentralen Vorkehrungen für die Landes- und Bündnisverteidigung im Ernstfall und umfasst auch vorgesehene Nato-Bewegungen in Europa.
Israel will Preisträgern von Venedig Staatsbürgerschaft entziehen
Die israelische Regierung will gegen die Regisseure Rachel Szor und Yuval Abraham vorgehen. Diese hatten beim Filmfestival von Venedig die Gaza-Dokumentation «Naza» präsentiert. Darin berichten israelische Militärvertreter und Geheimdienstler anonym, wie die israelische Armee im Gazastreifen palästinensische Zivilisten tötete. Die Dokumentation erhielt den Spezialpreis der Jury und wurde bei ihrer Premiere mit 25 Minuten andauernden stehenden Ovationen gefeiert (wir berichteten).
Der israelische Kulturminister Miki Zohar reagierte mit dem Vorwurf des Staatsverrats und kündigte an, den beiden Regisseuren die israelische Staatsbürgerschaft zu entziehen. Die Filmemacher seien bereit, «ihrem Heimatland zu schaden, um Beifall von Antisemiten auf der ganzen Welt zu erhalten», schrieb Zohar auf der Plattform X. Er werde daher unverzüglich Maßnahmen ergreifen.
Noch schärfer griff Israels Sicherheitsminister Itamar Ben Gvir die beiden Filmemacher an: «Ihr seid eine Schande und eine Blamage für das gesamte israelische Volk», schrieb er ebenfalls auf X und forderte sie auf, zu «verschwinden».
Rentenerhöhung 2027: Höhe schon bekannt, welche Rentner leer ausgehen, steht auch schon fest
Für die Rentenerhöhung 2027 gibt es inzwischen eine konkrete Zahl: Die Deutsche Rentenversicherung rechnet in ihrer Frühjahrsfinanzschätzung derzeit mit einem Plus von 4,4 Prozent zum 1. Juli 2027.
Damit könnte die nächste Rentenanpassung sogar etwas höher ausfallen als die Erhöhung von 4,24 Prozent im Jahr 2026.
Allerdings müssen Rentner bei der Zahl von 4,4 Prozent genau hinsehen. Es handelt sich um eine offizielle Vorausberechnung und noch nicht um den endgültig beschlossenen Anpassungssatz für 2027.
Unabhängig von der endgültigen Prozentzahl steht aber bereits fest, dass nicht jeder Rentner durch die Erhöhung tatsächlich mehr Geld zum Leben haben wird. Bei einigen Betroffenen steigt zwar rechnerisch die Rente, gleichzeitig sinkt jedoch eine andere Leistung oder der höhere Rentenwert kommt wegen besonderer Regeln zunächst gar nicht beim Zahlbetrag an.
Deutsche Rentenversicherung rechnet für 2027 mit 4,4 ProzentDie Frühjahrsfinanzschätzung 2026 der Deutschen Rentenversicherung enthält für das Jahr 2027 eine Rentenanpassung von 4,4 Prozent. Für 2028 wird dagegen derzeit nur noch mit 2,3 Prozent gerechnet, für 2029 mit 2,8 Prozent.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Würde dieser Wert tatsächlich um 4,4 Prozent steigen, läge er ab Juli 2027 rechnerisch bei rund 44,39 Euro je Entgeltpunkt.
Eine Standardrente aus 45 Entgeltpunkten beträgt derzeit rechnerisch 1.913,40 Euro brutto. Bei einer Erhöhung um 4,4 Prozent würde daraus eine monatliche Bruttorente von rund 1.997,59 Euro.
Weitere Berechnungen zur möglichen Anpassung finden Rentner auch in unserem Beitrag zur Rentenerhöhung 2027 und den möglichen neuen Rentenbeträgen.
So viel mehr Rente könnten 4,4 Prozent bringen Bisherige Bruttorente Plus bei 4,4 Prozent Neue Bruttorente 800 Euro 35,20 Euro 835,20 Euro 1.000 Euro 44,00 Euro 1.044,00 Euro 1.200 Euro 52,80 Euro 1.252,80 Euro 1.500 Euro 66,00 Euro 1.566,00 Euro 1.800 Euro 79,20 Euro 1.879,20 Euro 2.000 Euro 88,00 Euro 2.088,00 Euro 2.500 Euro 110,00 Euro 2.610,00 EuroDie Tabelle zeigt Bruttowerte und unterstellt eine Rentenanpassung von genau 4,4 Prozent. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuern sind dabei noch nicht berücksichtigt.
Die 4,4 Prozent sind noch nicht endgültig beschlossenDie Aussage, die Höhe der Rentenerhöhung sei bereits bekannt, benötigt deshalb eine wichtige Einschränkung. Bekannt ist derzeit die konkrete Vorausberechnung der Deutschen Rentenversicherung, nicht der endgültige Rentenwert für Juli 2027.
Wie stark die gesetzlichen Renten steigen, hängt unter anderem von der weiteren Lohnentwicklung und den für die Rentenanpassung benötigten Daten ab. Der endgültige Anpassungssatz wird erst 2027 ermittelt und anschließend rechtlich festgesetzt.
Wie deutlich sich Prognosen noch verändern können, zeigte bereits das Jahr 2026. Ende 2025 wurde zunächst mit rund 3,73 Prozent gerechnet, tatsächlich wurden die gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2026 schließlich um 4,24 Prozent angehoben.
Altersrente, EM-Rente und Witwenrente profitieren grundsätzlichVon der allgemeinen Rentenanpassung profitieren grundsätzlich nicht nur Bezieher einer gesetzlichen Altersrente. Auch gesetzliche Erwerbsminderungsrenten sowie Witwen-, Witwer- und Waisenrenten werden über den neuen aktuellen Rentenwert angepasst.
Wer beispielsweise eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente von 1.200 Euro erhält, könnte bei exakt 4,4 Prozent rechnerisch 52,80 Euro brutto zusätzlich bekommen. Ob davon netto ebenfalls 52,80 Euro übrig bleiben, hängt dagegen von der persönlichen Situation ab.
Grundsicherung kann die Rentenerhöhung wieder aufzehrenBesonders wenig von der Rentenerhöhung haben viele Rentner, die zusätzlich Grundsicherung im Alter beziehen. Die gesetzliche Rente wird bei dieser Sozialleistung grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt.
Steigt die anrechenbare Rente, kann deshalb im Gegenzug die Zahlung des Sozialamts sinken. Bei einem Rentner ohne anwendbaren Rentenfreibetrag kann eine Erhöhung der anrechenbaren Rente deshalb nahezu vollständig durch eine entsprechend niedrigere Grundsicherung ausgeglichen werden.
Allerdings darf nicht pauschal behauptet werden, dass jeder Grundsicherungsbezieher die gesamte Erhöhung verliert. Wer mindestens 33 Jahre mit den erforderlichen Grundrentenzeiten erreicht, kann nach den derzeit geltenden Regeln vom besonderen Freibetrag nach § 82a SGB XII profitieren.
Dabei bleiben zunächst 100 Euro sowie 30 Prozent des darüberliegenden begünstigten Renteneinkommens anrechnungsfrei, allerdings nur bis zur gesetzlichen Höchstgrenze. Mehr über diese Regelung erklärt unser Beitrag zum Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung.
Wer den Freibetrag bereits ausschöpft, kann tatsächlich leer ausgehenBesonders ungünstig kann die Rentenerhöhung für Grundsicherungsbezieher sein, deren geschützter Freibetrag bereits an seiner Höchstgrenze liegt. Eine zusätzliche Erhöhung der gesetzlichen Rente kann dann nach heutiger Rechtslage vollständig als zusätzliches Einkommen berücksichtigt werden, sofern sich die Freibetragsgrenze nicht gleichzeitig erhöht.
Der Rentner bekommt in diesem Fall zwar einen höheren Rentenbescheid. Das Sozialamt kann seine ergänzende Leistung jedoch entsprechend reduzieren, sodass sich das verfügbare Gesamteinkommen durch die Rentenanpassung kaum oder überhaupt nicht erhöht.
Für 2027 sind bei den Freibeträgen noch Änderungen möglich. Vorschläge, Rentnern bei der Grundsicherung einen größeren Teil ihrer gesetzlichen Rente zu lassen, liegen bereits vor, sind derzeit aber noch nicht als allgemeine neue Regelung in Kraft.
Aussparung kann die Rentenerhöhung vollständig schluckenEine weitere Gruppe kann trotz steigenden Rentenwerts zunächst keinen höheren Zahlbetrag erhalten. Das betrifft bestimmte Rentner, bei denen wegen eines früheren fehlerhaften, aber geschützten Rentenbescheids ein höherer Zahlbetrag weitergezahlt wird.
Die Deutsche Rentenversicherung spricht hierbei von Besitzschutz beziehungsweise einer Aussparung. Ist die eigentlich richtig berechnete Rente niedriger als der geschützte Zahlbetrag, werden spätere Rentenerhöhungen zunächst genutzt, um den Abstand zwischen beiden Beträgen zu verringern.
Der ausgezahlte Betrag kann deshalb trotz einer allgemeinen Rentenerhöhung unverändert bleiben. Erst wenn die regulär berechnete Rente den geschützten Zahlbetrag erreicht oder übersteigt, führen weitere Anpassungen wieder zu einem höheren Zahlbetrag.
Private Renten steigen nicht automatisch um 4,4 ProzentDie angekündigte Rentenanpassung betrifft die gesetzliche Rentenversicherung. Wer ausschließlich eine private Rentenversicherung bezieht, hat allein wegen der gesetzlichen Rentenerhöhung keinen Anspruch auf ein Plus von 4,4 Prozent.
Das Gleiche gilt grundsätzlich für eigenständige Betriebsrentensysteme oder Leistungen berufsständischer Versorgungswerke. Ob und wann diese Leistungen steigen, richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Satzungen beziehungsweise Versicherungsverträgen.
Ein Rentner, der beispielsweise 1.500 Euro gesetzliche Altersrente und zusätzlich 300 Euro Betriebsrente bekommt, würde die allgemeine Erhöhung grundsätzlich auf den gesetzlichen Teil erhalten. Die Betriebsrente muss deshalb nicht automatisch ebenfalls um 4,4 Prozent steigen.
Auch Wohngeld kann durch eine höhere Rente sinkenRentner mit Wohngeld gehen durch eine Rentenerhöhung nicht automatisch leer aus. Eine höhere Rente erhöht jedoch das für das Wohngeld relevante Einkommen und kann deshalb spätestens bei einer neuen Berechnung zu einem niedrigeren Wohngeldanspruch führen.
Ob sich das Wohngeld tatsächlich verringert, lässt sich nicht allein aus der Höhe der Rente ableiten. Haushaltsgröße, Miete, Mietenstufe, Freibeträge und weitere Einkünfte müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
Gerade bei Rentnern nahe an einer Einkommensgrenze kann die Erhöhung deshalb teilweise durch weniger Wohngeld wieder verloren gehen. Einen Überblick bietet unser Ratgeber zum Wohngeld für Rentner und den Einkommensgrenzen.
Auch Krankenversicherung und Pflegeversicherung mindern das PlusDie häufig genannten 4,4 Prozent beziehen sich auf die Rentenanpassung und bedeuten nicht, dass derselbe Prozentsatz zusätzlich auf dem Konto verbleibt. Von der gesetzlichen Bruttorente werden bei pflichtversicherten Rentnern weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.
Steigt die Bruttorente, steigen damit in Euro grundsätzlich auch die darauf entfallenden Beiträge. Das Netto-Plus fällt deshalb niedriger aus als der in Rententabellen ausgewiesene Bruttobetrag.
Steuern können einen weiteren Teil der Erhöhung aufzehrenAuch steuerpflichtige Rentner können von den 4,4 Prozent netto weniger spüren. Eine höhere Jahresrente erhöht das steuerpflichtige Einkommen und kann dazu führen, dass sich die Einkommensteuer erhöht.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die komplette Rentenerhöhung versteuert wird oder Rentner allein wegen einer bestimmten Monatsrente automatisch Steuern zahlen müssen. Entscheidend sind unter anderem der persönliche Rentenfreibetrag, der Grundfreibetrag und weitere steuerlich zu berücksichtigende Beträge.
Fazit: 4,4 Prozent sind realistisch, aber nicht für jeden ein echtes PlusFür 2027 zeichnet sich erneut eine kräftige Rentenanpassung ab. Die derzeitige Vorausberechnung der Deutschen Rentenversicherung von 4,4 Prozent würde den aktuellen Rentenwert rechnerisch von 42,52 Euro auf rund 44,39 Euro erhöhen.
Von einem bereits endgültig feststehenden Wert kann im September 2026 dennoch nicht gesprochen werden. Der endgültige Anpassungssatz wird erst 2027 festgelegt.
Schon heute lässt sich dagegen sagen, wer besonders aufpassen muss. Grundsicherungsbezieher ohne wirksamen Freibetrag oder mit bereits ausgeschöpfter Freibetragsgrenze können von der Erhöhung finanziell kaum profitieren, während bei einer Aussparung der Zahlbetrag sogar vollständig unverändert bleiben kann.
Wer ausschließlich eine private Rente, Betriebsrente oder Versorgung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, bekommt die gesetzlichen 4,4 Prozent ebenfalls nicht automatisch. Wohngeld, Sozialabgaben und Steuern können außerdem dafür sorgen, dass von einer Erhöhung netto deutlich weniger übrig bleibt.
Der Beitrag Rentenerhöhung 2027: Höhe schon bekannt, welche Rentner leer ausgehen, steht auch schon fest erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.