Recht auf Anhörung für Diskriminierungsbetroffene: Ethnic Profiling bei einer Fluglinie

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Recht auf Anhörung für Diskriminierungsbetroffene: Ethnic Profiling bei einer Fluglinie
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Ethnic Profiling bei einer Fluglinie

Das Recht von Menschen, die Diskriminierung erleben, gehört zu werden

von Theresa Hammer | A&W blog

Ausgrenzung-ethnic-racial-profiling-Stigmatisierung-Verunglimpfung-Rassismus-Kritisches-Netzwerk-ethnische-Zugehoerigkeit-Entmenschlichung-Entwuerdigung-HassDas Gleichbehandlungsrecht (>> Richtlinie 'Grundsatz zur Gleichbehandlung') soll Menschen vor Diskriminierung in bestimmten Lebensbereichen, insbesondere der Arbeitswelt, schützen. In einer bisher kaum beachteten Entscheidung hält der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass es für Betroffene einer Diskriminierung aber keinen ausreichenden Rechtsschutz darstellt, wenn sie lediglich Schadenersatz erhalten. Vielmehr müssen sich Gerichte auch inhaltlich mit ihrem Fall auseinandersetzen und eine Entscheidung über die erlebte Diskriminierung treffen.

Dieser Beitrag geht der Frage nach, warum das für Betroffene von Diskriminierung wichtig ist, was das Urteil für die österreichische Rechtslage bedeutet und welches Potenzial es für die Antidiskriminierungs-Arbeit bietet.

► Der Ausgangsfall: Ethnic Profiling bei einer Fluglinie

Im schwedischen Anlassfall ging es um einen Fluggast, der sich von einer Fluglinie diskriminiert erachtete. Er sah sich durch so genanntes Ethnic Profiling benachteiligt, also dem vorurteilsbasierten verstärkten Kontrollieren von Menschen mit (zugeschriebener) fremder Herkunft durch Sicherheitsorgane. Die beklagte Fluglinie bestritt ausdrücklich jede Diskriminierung, erkannte aber den eingeklagten Schadenersatzbetrag von umgerechnet rund 1.000 Euro an und befriedigte damit die Forderung des Klägers in voller Höhe.

Dabei handelt es sich um ein durchaus nachvollziehbares Kalkül: Aufgrund der geringen Schadenersatzbeträge im Antidiskriminierungsrecht ist es naheliegend, lange Gerichtsverfahren durch das Zahlen einer Entschädigung kostengünstig abzukürzen – insbesondere für die finanziell meist weit überlegenen beklagten Unternehmen. Praktischerweise wird damit in der Regel gleichzeitig auch verhindert, was Institutionen oder Unternehmen, die der Diskriminierung beschuldigt werden, mitunter besonders fürchten: Es wird ein Urteil gefällt, in dem die  Diskriminierung vom Gericht festgestellt wird, oder eventuell sogar ein „Präzedenzfall“ geschaffen.

► Die Entscheidung des EuGH: Schadenersatz allein ist kein Diskriminierungsschutz

Diskriminierung-Diskriminierungsopfer-Bigotterie-Intoleranz-Vorverurteilung-Diskriminierungsbetroffene-Kritisches-Netzwerk-Ethnic-Racial-Profiling-Menschenrechte-RassismusNach dem schwedischen Recht ist es dem Gericht verwehrt, in solchen Fällen noch eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, da der vom Gesetz vorgesehene Anspruch auf Schadenersatz für Opfer einer Diskriminierung ja erfüllt wurde. Auch eine Klage auf Feststellung der Diskriminierung ist dann mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig. Diese Probleme bestehen im Wesentlichen auch in der österreichischen Rechtslage, worauf unten noch näher eingegangen wird.

Im Anlassfall ist es dem schwedischen „Diskriminineringsombudman“ aber gelungen, begründet in Zweifel zu ziehen, dass diese Verfahrensbestimmungen mit dem EU-Recht in Einklang stehen. Der EuGH musste sich daher in einer Vorabentscheidung damit auseinandersetzen, ob es mit der hier einschlägigen Antirassismus-Richtlinie und den Vorgaben der 'Europäischen Grundrechtecharta' (GRC, >> Gesetzestext) vereinbar ist, dass sich Unternehmen, denen Diskriminierung vorgeworfen wird, so billig eine gerichtliche Entscheidung sparen können und damit Betroffene letztlich  einfach „ruhiggestellt“ werden.

In seinem Urteil hält der EuGH fest, dass die unionsrechtliche Verpflichtung, Diskriminierungsopfern einen effektiven Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen (Art. 7 Antirassismus-RL und Art. 47 GRC), umfasst, dass auch die gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts auf Vorliegen einer Diskriminierung möglich sein muss. Auch die Vorgabe der Richtlinie, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot festzulegen (Art. 15 Antirassismus-RL), verlangt laut EuGH eine solche inhaltliche Überprüfungsmöglichkeit.

Durch die reine (kostengünstigere) Zahlung eines Schadenersatzbetrags – bei gleichzeitigem Bestreiten des Diskriminierungsvorwurfs – sei die gewünschte abschreckende und wiedergutmachende Wirkung nicht zu erzielen. Dieses Urteil ist auf alle Gleichstellungsrichtlinien übertragbar und betrifft somit beispielsweise auch Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung.

► Warum Schadenersatz für Diskriminierungsbetroffene oft nicht ausreicht

Die Beratungserfahrung des Klagsverbands zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern zeigt, dass Menschen, die Diskriminierung erlebt haben, neben einer angemessenen Entschädigung insbesondere eine (staatliche) Aufarbeitung und letztlich Anerkennung der Diskriminierungserfahrung brauchen. Zu den Beweggründen hinter diesem Bedürfnis gehört es, Bewusstsein zu schaffen und anderen Betroffenen mit einem (Gerichts-)Verfahren ein Beispiel zu geben.

Racism-is-a-Pandemic-worse-than-covid-corona-Kritisches-Netzwerk-Rassengerechtigkeit-Rassenhass-Rassismus-white-ethnostate-supremacy-Black-Lives-MatterAuch das Machtungleichgewicht, das einer Diskriminierung oft zugrunde liegt, mit einer objektivierten Feststellung in gewisser Weise ein wenig auszugleichen, kann dazu gehören. Diesen Umstand hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung berücksichtigt, indem er festhält, dass es für Diskriminierungsopfer wesentlich ist, das diskriminierende Verhalten prüfen und feststellen zu lassen.

► Bedeutung für eine effektive Antidiskriminierungsarbeit

Auch Institutionen und zivilgesellschaftliche Organisationen, die neben der Einzelfallunterstützung rechtspolitische Arbeit leisten, sind auf die (veröffentlichten) Entscheidungen von Gerichten angewiesen. Eine ganz besondere Bedeutung hat das, wenn mit Musterklagen und strategischer Prozessführung wesentliche Rechtsfragen geklärt werden und das Recht weiterentwickelt werden sollen, wie es auch der Klagsverband macht.

Im Behindertengleichstellungsrecht ist dieser Umstand zumindest insofern berücksichtigt, als es seit einigen Jahren die Möglichkeit gibt, mit einer Verbandsklage, losgelöst vom Einzelfall, wesentliche und dauerhafte behinderungsbezogene Diskriminierungen, beispielsweise wegen fehlender Barrierefreiheit, gerichtlich feststellen zu lassen.

Sowohl die Gleichbehandlungsanwaltschaft als auch die in den Gleichbehandlungskommissionen vertretenen Institutionen können in ganz bestimmten Fällen eine Feststellungsklage auf Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erheben. Für individuelle Betroffene kommt es aber immer wieder zu der Situation, dass zwar der Schadenersatzanspruch abgegolten, damit aber im Ergebnis eine Feststellung der Diskriminierung verhindert wird. Dabei wurde schon mit der Stammfassung des Gleichbehandlungsgesetzes 1979 die Wichtigkeit von Feststellungsurteilen für die Informations- und Sensibilisierungsarbeit anerkannt.

► Umsetzung des EuGH-Urteils in Österreich – gesetzliche Anpassung nötig?

Wird der eingeklagte Anspruch durch die beklagte Partei anerkannt, führt das auch im österreichischen Zivil- und Arbeitsrechtsprozess dazu, dass das Gericht keine inhaltliche Entscheidung  mehr trifft. Der/die Kläger:in hat nur die Möglichkeit, die Ausstellung eines Anerkenntnisurteils zu beantragen, in welchem in aller Regel ohne nähere inhaltliche Ausführungen zum Verfahrensgegenstand lediglich die zugesprochene Geldsumme angeführt wird. Wird kein Anerkenntnisurteil verlangt, tritt nach herrschender Ansicht Ruhen des Verfahrens ein. Einen Anspruch auf explizite Feststellung der Diskriminierung sehen die Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetze derzeit nicht vor.

Sind die Schadenersatzansprüche schon durch eine Anerkennung „erledigt“, ist davon auszugehen, dass eine allenfalls mögliche Feststellungsklage zumindest am geforderten „rechtlichen Interesse“ scheitern könnte (siehe z. B. diese OGH-Entscheidung) – außer dieses wird in Zukunft anhand dieses neuen EuGH-Urteils entsprechend ausgelegt.

Rassendiskriminierung-Rassismus-Sozialrassismus-Kulturrassismus-AfD-Apartheid-Faschismus-Fremdenfeindlichkeit-Fremdenfurcht-Diskriminierung-Kritisches-Netzwerk

► Fazit

Die Entscheidung des EuGH hat sowohl für Diskriminierungsbetroffene als auch für Antidiskriminierungsorganisationen eine wichtige Klarstellung gebracht. Inwieweit dieses „Recht, gehört zu werden“, wirksam mit den bestehenden prozessualen Möglichkeiten umgesetzt werden kann, müsste erst erprobt werden. Im Sinne der Rechtssicherheit – und eines umfassenden  Diskriminierungsschutzes – ist aber auch eine gesetzliche Verankerung zu fordern. Dafür könnte beispielsw. in den Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetzen bei den Bestimmungen über Rechtsfolgen und Rechtsdurchsetzung ausdrücklich ein zusätzlicher Anspruch auf Feststellung der Diskriminierung vorgesehen werden.

Theresa Hammer
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Theresa Hammer ist auf Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsrecht spezialisierte Juristin und leitet die Rechtsdurchsetzung beim Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern.

Der Klagsverband ist eine Nicht-Regierungsorganisation (NGO), die Opfer von Diskriminierung unterstützt, zu ihrem Recht zu kommen. Neben verschiedenen Service-Angeboten zu den Themen Antidiskriminierung und Gleichstellung bedeutet das auch die Unterstützung von Einzelpersonen vor Gericht. Der Klagsverband kann Verbandsklagen nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz einbringen.

Informations-Broschüren als barrierefreies Word-Dokument lesen:

Mit Recht gegen Diskriminierung: allgemeine Informationen >> weiter.

Mit Recht gegen Diskriminierung: Rassismus >> weiter.

Mit Recht gegen Diskriminierung: Inklusion >> weiter.

Mit Recht gegen Diskriminierung: Geschlechts- und Mehrfachdiskriminierung >> weiter.

Kein-Platz-fuer-Faschismus-Nationalismus-Sexismus-Rassismus-Kritisches-Netzwerk-Fremdenhass-Rechtextremismus-Xenophobie-Fremdenfeindlichkeit-Rechtspopulismus-Konditionierung


► Quelle: A&W blog / Redaktion »Arbeit&Wirtschaft«: 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 >> www.arbeit-wirtschaft.at >> A&W blog >> Artikel vom 08. Juli 2021. Der Artikel ist lizenziert unter der Creative-Commons-Lizenz CC BY-SA 4.0.

ACHTUNG: Die Bilder, Grafiken und Illustrationen sind nicht Bestandteil der Originalveröffentlichung und wurden von KN-ADMIN Helmut Schnug eingefügt. Für sie gelten ggf. folgende Kriterien oder Lizenzen, s.u.. Grünfärbung von Zitaten im Artikel und einige zusätzliche Verlinkungen wurden ebenfalls von H.S. als Anreicherung gesetzt. Die drei Diagramme sind Bestandteil des Artikels!

► Bild- und Grafikquellen:

Racial-Ethnic-Profiling-Vorverurteilung-verdachtsunabhaengige-Kontrollen-Diskriminierungsverbot-Polizeischikane-Behoerdenschikane-Kritisches-Netzwerk-Antirassismus1. Als Ethnic Profiling (auch „ethnisches Profiling“ oder „racial Profiling“ genannt) bezeichnet man ein häufig auf zugeschriebene, negativ-assoziierte Stereotypen und äußerlichen (biologischen) Merkmalen basierendes Agieren von Polizei-, Sicherheits-, Einwanderungs- und Zollbeamten, nach dem eine Person anhand von Kriterien wie „Rasse“, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder nationaler Herkunft als verdächtig eingeschätzt wird und nicht anhand von konkreten, individuellen Verdachtsmomenten gegen die Person. Der Ausdruck entstammt, wer hätte es nicht gedacht, der US-amerikanischen Kriminalistik.

Ethnic Profiling ist jedoch nicht nur auf die ethnische Zugehörigkeit, Rasse oder Religion einer Person beschränkt, sondern kann auch auf der Nationalität der Person basieren. In europäischen Ländern wird anstelle von „Racial Profiling“ üblicherweise der Begriff „Ethnic Profiling“ verwendet.

In Deutschland verstößt Racial Profiling durch die Bundespolizei, nach einem 2016 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz, gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Das öffentliche Interesse der Verhinderung von unerlaubten Einreisen nach § 22 Abs. 1a BPolG wiege nicht so schwer, dass dies ausnahmsweise eine Ungleichbehandlung wegen der Hautfarbe rechtfertigen könne. 

Illustration: kalhh. Quelle: Pixabay. Alle Pixabay-Inhalte dürfen kostenlos für kommerzielle und nicht-kommerzielle Anwendungen, genutzt werden - gedruckt und digital. Eine Genehmigung muß weder vom Bildautor noch von Pixabay eingeholt werden. Auch eine Quellenangabe ist nicht erforderlich. Pixabay-Inhalte dürfen verändert werden. Pixabay Lizenz. >> Illustration.

2. Opfer von Diskriminierung, Ausgrenzung, Behördenwillkür, Bigotterie, Entwürdigung, ethnischem / rassistischem Profiling, Intoleranz, Rassismus, Verunglimpfung, Vorverurteilung etc. Foto: arnolduspt / Vitalis Arnoldus, Bali/Indonesia. Quelle: Pixabay. Alle Pixabay-Inhalte dürfen kostenlos für kommerzielle und nicht-kommerzielle Anwendungen, genutzt werden - gedruckt und digital. Eine Genehmigung muß weder vom Bildautor noch von Pixabay eingeholt werden. Auch eine Quellenangabe ist nicht erforderlich. Pixabay-Inhalte dürfen verändert werden. Pixabay Lizenz. >> Foto.

3. RACISM IS A PANDEMIC WORSE THAN COVID!!! Bildbearbeitung: Helmut Schnug.

4. "RACISM IS TAUGHT . . . BREAK THE CIRCLE!"  RASSISMUS WIRD VERMITTELT . . . DURCHBRECHEN SIE DEN KREIS! Foto: Jamie Skinner / jamieskinner00. Quelle: Flickr. Verbreitung mit CC-Lizenz Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 2.0 Generic (CC BY-NC-SA 2.0).

5. Transparent: "WIR SIND MENSCHENFREUNDLICH!" Kein Platz für: Faschismus, Nationalismus, Sexismus, Rassismus und anderen Schwachsinn! Foto: Flickr-user "kellerabteil". Quelle: Flickr. Verbreitung mit CC-Lizenz Namensnennung-Nicht kommerziell 2.0 Generic (CC BY-NC 2.0).

6. END RACIAL PROFILING. Grafik/Quelle: Police Accountability Project (PAP), PO Box 487, Flemington VIC 3031 Victoria, Australia.

https://www.policeaccountability.org.au/

Durch die Bereitstellung von opferzentrierten Rechtsmitteln, strategischer Prozessführung, evidenzbasierter Forschung, Unterstützung der Gemeinschaft sowie Politik- und Gesetzesreformen zielt das 'Police Accountability Project' darauf ab, Gerechtigkeit für diejenigen zu schaffen, die sie am wenigsten erfahren, und dadurch die Polizei, die missbraucht, zur Verantwortung zu ziehen. Unser Ziel ist es, den politischen, kulturellen und systemischen Wandel voranzutreiben, der für eine echte Rechenschaftspflicht der Polizei erforderlich ist.

Der Machtmissbrauch durch Polizeibeamte hat tiefgreifende und schädliche Auswirkungen auf alle, die ihn erleben, auf ihre Familien und ganze Gemeinschaften. Er untergräbt Sicherheit, Selbstwertgefühl, Zugehörigkeit und das Vertrauen in die Institutionen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit.

Am stärksten trifft es diejenigen, die ohnehin schon benachteiligt sind, wie junge Menschen, psychisch Kranke, Menschen mit Flüchtlings- und Migrationshintergrund und australische Ureinwohner.

In Australien und auf der ganzen Welt wird die Polizei selten strafrechtlich verfolgt oder disziplinarisch belangt, wenn sie Mitglieder der Öffentlichkeit foltert, tötet, angreift oder misshandelt.

Bestehende Mechanismen zur Rechenschaftspflicht in Victoria und Australien haben durchweg versagt, wenn es darum ging, die Rechenschaftspflicht aufrechtzuerhalten, die Menschenrechte einzuhalten, das Verhalten der Polizei zu ändern oder die Praktiken zu verbessern.

Wir versuchen, dies zu ändern.

Unsere wichtigsten strategischen Prioritäten sind:

Ein effektives, zeitnahes, transparentes, opferzentriertes und unabhängiges polizeiliches Rechenschaftssystem, das auf die Risiken im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen, Fehlverhalten und polizeilichen Versäumnissen bei Gewalt in der Familie reagieren kann;

Ein starker gesetzlicher, schulischer und regulatorischer Rahmen, der menschendiskriminierende Polizeipraktiken verbietet;  

Wissende und widerstandsfähige Gemeinschaften, die in der Lage sind, Zugang zur Justiz zu erhalten, ihre Rechte wahrzunehmen und vor dem Gesetz gleich behandelt zu werden.