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Kosmische Strahlung und Wolken – Neueste Forschungsergebnisse von Henrik Svensmark

Kosmische Strahlung und Wolken: Was bedeutet das für uns?
Prof. Dr. Henrik Svensmark aus Dänemark, ehemals Zentrum für Sonnen- und Klimaforschung, Dänisches Nationales Weltraumzentrum, Technische Universität Kopenhagen Er erläutert den Svensmark-Shaviv-Effekt: Kommt weniger  Sonnenwind auf die Erde, können kosmische Strahlen aus dem Weltraum in größerer Menge in die Erdatmosphäre eindringen und indirekt als Keime für die Wolkenbildung dienen.
Ergebnis: Mehr Wolken, höhere Albedo, weniger Sonnenlicht auf der Erdoberfläche, im Durchschnitt kühlere Temperaturen.

Tipp für deutsche Zuhörer: Das Video wurde auf unserem englischen Kanal hochgeladen – nur dort kann via Untertitel gedolmdetscht werden. Tippen Sie daher unten rechts aufs Zahnrad, wählen Untertitel, übersetzen, deutsch/German.

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Wie Friedrich Merz Kanzler zum ersten AfD-Kanzler wurde

Ein zukünftiger Chronist fasst den denkwürdigen 20. September anno 2026 und die ihn beendende historische Pressekonferenz noch einmal rückblickend zusammen: Um 18.00 Uhr kam die erste Prognose aus Mecklenburg-Vorpommern war ein Donnerschlag: 3,7 Prozent für die CDU, 52 Prozent für die AfD. Um 18.09 Uhr trat Bundeskanzler Friedrich Merz vor die Presse und  ließ die […]

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Zehntes Todesopfer nach Gefängnisbrand in Kobanê

Nach dem verheerenden Brand im Gefängnis von Kobanê ist die Zahl der Todesopfer auf zehn gestiegen. Der bei dem Feuer verletzte Gefangene Mesud Hemo Reşo starb in der Nacht in einem Krankenhaus in Aleppo, wo er behandelt worden war.

Bei dem Brand am 12. September waren zunächst neun Gefangene ums Leben gekommen und 17 weitere verletzt worden. Die neun Todesopfer wurden am Montag bei einer großen Trauerfeier in Kobanê beigesetzt.

Dem Brand waren Proteste gegen die Ermordung des früheren QSD-Kämpfers Sîpan Hiznî vorausgegangen, bei denen die Allgemeine Sicherheit der syrischen Übergangsregierung zahlreiche Menschen festnahm.

Im Gefängnis brach anschließend ein Feuer aus. Nach Angaben eines Überlebenden hatten sich Gefangene gegen ihre angekündigte Verlegung in Gefängnisse nach Aleppo zur Wehr gesetzt; im Zuge dessen setzte sich ein Insasse selbst in Brand, woraufhin das Feuer um sich griff.

Beitragsbild: Beerdigung der neun Gefangenen

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/tausende-nehmen-in-kobane-abschied-von-den-toten-des-gefangnisbrands-52734 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/tausende-nehmen-abschied-von-sipan-hizni-52710 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/nach-gewaltsamem-vorgehen-gegen-proteste-neun-tote-in-gefangnis-von-kobane-52699

 

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5 Tipps, um das Krankengeld zu verlängern

Wer länger krank ist, braucht Sicherheit und Zeit, um wieder gesund zu werden. Umso belastender ist ein Schreiben der Krankenkasse, das ein Ende der Krankengeldzahlung ankündigt. Betroffene sollten dann genau prüfen, ob tatsächlich die gesetzliche Höchstdauer erreicht ist oder ob sich die weitere Zahlung noch durchsetzen lässt.

Was beim Krankengeld tatsächlich verlängert werden kann

Bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit gilt eine Grenze von 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber werden dabei grundsätzlich mitgerechnet.

Bei einer durchgehenden Erkrankung bleiben deshalb nach vollständiger Entgeltfortzahlung regelmäßig höchstens 72 Wochen, für die die Krankenkasse Krankengeld auszahlt, wie sich auch aus den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zum Krankengeld ergibt.

Diese Höchstdauer ist kein garantierter Zahlungszeitraum: Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen müssen weiterhin vorliegen. Umgekehrt bedeutet eine angekündigte Einstellung nicht automatisch, dass die Krankenkasse richtig entschieden hat. Die folgenden fünf Tipps betreffen das gesetzliche Krankengeld; bei privatem Krankentagegeld gelten die jeweiligen Vertragsbedingungen.

Tipp 1: Die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig feststellen lassen

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die weitere Zahlung ist die rechtzeitige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Bei derselben Krankheit muss diese grundsätzlich spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende erfolgen. Samstage zählen dabei ausdrücklich nicht als Werktage, wie § 46 SGB V festlegt.

Endet die bisherige Bescheinigung am Freitag, reicht somit grundsätzlich eine erneute Feststellung am folgenden Montag, sofern dieser kein Feiertag ist. Sicherer ist es, den Folgetermin frühzeitig zu vereinbaren und mögliche Praxisschließungen einzuplanen. Wer keinen rechtzeitigen Termin bekommt, sollte sofort nach einer Vertretung fragen und seine Kontaktversuche dokumentieren.

Für Versicherte, deren Mitgliedschaft vom Krankengeldanspruch abhängt, enthält das Gesetz eine begrenzte Schutzregel bei einer Feststellung innerhalb eines Monats. Sie verhindert unter den gesetzlichen Voraussetzungen den vollständigen Anspruchsverlust, sichert aber keine lückenlose Auszahlung. Bis zur erneuten Feststellung ruht das Krankengeld nach § 49 Absatz 1 Nummer 8 SGB V.

Bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermittelt normalerweise die Arztpraxis die Daten an die Krankenkasse.

Fehlt dort ein Datensatz, sollten Versicherte den Vorgang mit Praxis und Kasse klären und vorhandene Ausdrucke aufbewahren; eine fehlende elektronische Meldung ist nicht automatisch eine von ihnen verursachte Fristverletzung. Gegen-Hartz.de erläutert die rechtliche Abgrenzung im Beitrag zur Meldepflicht bei elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Tipp 2: Die Berechnung der 78 Wochen genau prüfen

Bevor Versicherte eine Aussteuerung hinnehmen, sollten sie eine nachvollziehbare Aufstellung der angerechneten Zeiten anfordern. Daraus sollten der Beginn des dreijährigen Zeitraums, die einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten und der errechnete letzte Anspruchstag hervorgehen. Erst dann lässt sich erkennen, ob frühere Erkrankungszeiten richtig zugeordnet wurden.

Der als Blockfrist bezeichnete Dreijahreszeitraum beginnt mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen der betreffenden Krankheit. Er startet nicht erst mit der ersten Krankengeldüberweisung. Mehrere Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derselben Krankheit können innerhalb dieses Zeitraums zusammengerechnet werden, auch wenn Betroffene zwischenzeitlich wieder gearbeitet haben.

Für die Prüfung genügt deshalb kein Blick auf die Kontoauszüge. Auch Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch ruht, können die Höchstdauer verbrauchen, beispielsweise während der Entgeltfortzahlung oder beim Bezug von Übergangsgeld während einer Reha. Darauf weist auch die Techniker Krankenkasse in ihren Informationen zur Bezugsdauer hin.

Ein anderer Diagnosecode allein beweist noch keine eigenständige Erkrankung. Bei einer strittigen Zuordnung sollten behandelnde Ärzte erläutern, ob die früheren und aktuellen Beschwerden medizinisch zusammenhängen und wann sie jeweils Arbeitsunfähigkeit verursacht haben. Wurden Zeiten zu Unrecht auf den aktuellen Anspruch angerechnet, kann eine Korrektur den letzten Zahlungstag nach hinten verschieben.

Tipp 3: Einen vorzeitigen Zahlungsstopp medizinisch begründet anfechten

Die Krankenkasse kann die weitere Zahlung ablehnen, weil sie die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr für nachgewiesen hält. Das ist etwas anderes als das Erreichen der Höchstdauer. Betroffene sollten sich die Entscheidung schriftlich geben lassen und prüfen, auf welche Befunde oder Einschätzungen des Medizinischen Dienstes sie gestützt wird.

Gegen einen ablehnenden Bescheid ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich.

Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG; Versicherte sollten außerdem die Rechtsbehelfsbelehrung beachten. Ein fristwahrender Widerspruch kann zunächst kurz ausfallen, während die ausführliche Begründung nachgereicht wird. Der Zugang bei der Krankenkasse sollte nachweisbar sein.

Für die Begründung helfen aktuelle ärztliche Stellungnahmen, die konkrete Einschränkungen beschreiben und mit den Anforderungen der betreffenden Tätigkeit verbinden. Die bloße Wiederholung einer Diagnose erklärt häufig noch nicht, weshalb beispielsweise längeres Sitzen, körperliche Belastung oder konzentriertes Arbeiten weiterhin unmöglich ist. Über die Akteneinsicht nach § 25 SGB X lässt sich zudem feststellen, welche Unterlagen der Entscheidung zugrunde liegen.

Während des Streits sollte eine tatsächlich fortbestehende Arbeitsunfähigkeit weiterhin rechtzeitig ärztlich festgestellt werden. Ein Widerspruch allein garantiert keine laufende Auszahlung; das hängt unter anderem davon ab, ob eine Bewilligung aufgehoben oder eine weitere Bewilligung abgelehnt wurde. Bei einer akuten finanziellen Notlage kommt gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Krankengeld weg wegen MD-Gutachten: So wehren Sie sich richtig“.

Tipp 4: Reha-Aufforderungen und Fristen ernst nehmen

Auch eine versäumte Reha-Antragstellung kann den Krankengeldbezug vorzeitig beenden. Ist die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der ein Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen ist. Diese Möglichkeit sieht § 51 SGB V vor.

Wird ein aufgrund einer wirksamen Aufforderung erforderlicher Antrag nicht fristgerecht gestellt, entfällt der Krankengeldanspruch mit Ablauf der Frist. Bei einer späteren Antragstellung lebt er grundsätzlich erst an diesem Tag wieder auf, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zahlungslücke dazwischen wird dadurch nicht automatisch geschlossen.

Versicherte sollten daher den Zugang des Schreibens und das Fristende festhalten sowie die rechtzeitige Antragstellung belegen können. Bestehen medizinische Einwände gegen eine Reha, gehören diese in eine ärztliche Stellungnahme und sollten rechtzeitig mit dem zuständigen Leistungsträger geklärt werden. Gegen eine fehlerhafte Aufforderung kann man vorgehen; welche Folgen ein Rechtsbehelf für die Frist hat, sollte konkret geprüft werden.

Die Reha selbst verschafft jedoch keine zusätzlichen Krankengeldwochen. Zahlt die Rentenversicherung währenddessen Übergangsgeld, ruht das Krankengeld regelmäßig, während die betreffende Zeit auf die Höchstdauer angerechnet wird. Mehr zur Aufforderung und ihren Folgen erklärt Gegen-Hartz.de im Beitrag über die Zehn-Wochen-Frist beim Reha-Antrag.

Tipp 5: Einen späteren neuen Krankengeldanspruch prüfen lassen

Nach ausgeschöpften 78 Wochen kann wegen derselben Krankheit erneut ein Anspruch entstehen. Dafür muss ein neuer Dreijahreszeitraum begonnen haben, und bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit muss eine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestehen.

Außerdem müssen Betroffene zwischenzeitlich mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein und in dieser Zeit erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben.

Diese Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein. Allein das Verstreichen von sechs Monaten oder der Beginn einer neuen Blockfrist genügt nicht. Die Techniker Krankenkasse beschreibt die Bedingungen für eine erneute Krankengeldzahlung ausdrücklich in dieser Kombination.

Bei einer anderen, medizinisch unabhängigen Krankheit kann ein gesonderter Anspruch in Betracht kommen, wenn die vorherige Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Tritt eine zusätzliche Erkrankung dagegen während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzu, verlängert sie deren Leistungsdauer nicht. Diese Grenze steht ausdrücklich in § 48 Absatz 1 SGB V.

Wer nach einer längeren Unterbrechung erneut erkrankt, sollte deshalb den zeitlichen Verlauf und den Versicherungsstatus prüfen lassen. Hilfreich sind nachvollziehbare Nachweise über Beschäftigung, Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung und die jeweiligen Arbeitsunfähigkeitszeiten. Eine nur auf dem Papier behauptete Genesung ersetzt keine tatsächlich beendete Arbeitsunfähigkeit.

Welche Maßnahmen helfen – und wo die Grenzen liegen Situation Sinnvoller Schritt Mögliche Wirkung Die aktuelle Krankschreibung läuft aus. Weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen lassen. Vermeidbare Anspruchs- und Zahlungslücken verhindern. Die Krankenkasse kündigt die Aussteuerung an. Blockfrist und angerechnete Zeiten prüfen lassen. Bei Berechnungsfehlern einen späteren letzten Zahlungstag erreichen. Die Kasse bestreitet die weitere Arbeitsunfähigkeit. Fristgerecht widersprechen und aktuelle medizinische Nachweise vorlegen. Eine unberechtigte Einstellung überprüfen lassen. Eine Reha-Antragstellung wird verlangt. Aufforderung prüfen und die geltende Frist beachten. Einen Anspruchsverlust wegen verspäteter Antragstellung vermeiden. Nach ausgeschöpftem Anspruch tritt erneut Arbeitsunfähigkeit ein. Voraussetzungen eines neuen Anspruchs prüfen lassen. Bei erfüllten Bedingungen erneut Krankengeld erhalten. Wiedereingliederung: Krankengeld kann weiterlaufen

Wer sich gesundheitlich etwas stabilisiert hat, aber noch nicht voll belastbar ist, kann mit den behandelnden Ärzten eine stufenweise Wiedereingliederung besprechen. Während einer solchen Maßnahme besteht die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich fort.

Deshalb kann auch der Krankengeldanspruch erhalten bleiben, wie die Techniker Krankenkasse zur stufenweisen Wiedereingliederung erläutert.

Die Maßnahme muss mit den Beteiligten abgestimmt werden; insbesondere nach einer Reha kann stattdessen die Rentenversicherung Übergangsgeld zahlen. Vor dem Beginn sollte deshalb feststehen, welcher Träger den Lebensunterhalt absichert. Auch eine laufende Wiedereingliederung hebt die gesetzliche Höchstdauer des Krankengeldes nicht auf.

Wenn die Höchstdauer erreicht ist: Anschlussleistung rechtzeitig klären

Sind die 78 Wochen korrekt ausgeschöpft und besteht kein neuer Krankengeldanspruch, sollten Versicherte frühzeitig mit der Agentur für Arbeit die weitere Absicherung klären.

Unter den Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung in § 145 SGB III kann Arbeitslosengeld auch bei einer länger dauernden erheblichen Leistungsminderung gezahlt werden. Dazu müssen neben den besonderen gesundheitlichen Bedingungen auch die übrigen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld erfüllt sein.

Die Aussteuerung führt somit nicht automatisch zu Arbeitslosengeld und auch nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente. Ein noch bestehendes Arbeitsverhältnis muss für die Prüfung nicht vorschnell gekündigt werden. Weiterführende Informationen bietet der Ratgeber zur Nahtlosigkeitsregelung nach dem Krankengeld.

Ein kurzes Beispiel aus der Praxis

Die 54-jährige Lagerbeschäftigte Sabine erhält wegen anhaltender Rückenbeschwerden Krankengeld. Nach mehreren Monaten will die Krankenkasse die Leistung einstellen, weil sie Sabine wieder für arbeitsfähig hält. Die gesetzliche Höchstdauer ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeschöpft.

Sabine widerspricht rechtzeitig, lässt ihre Arbeitsunfähigkeit weiter ärztlich feststellen und bittet um Akteneinsicht. Ihr Orthopäde beschreibt anschließend konkret, weshalb Heben, Tragen und längeres Stehen weiterhin nicht möglich sind. Im angenommenen Fall erkennt die Krankenkasse nach erneuter Prüfung die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit an und zahlt weiter. Sabine erhält dadurch länger Krankengeld als zunächst angekündigt, aber keine zusätzlichen Wochen über die gesetzliche Höchstdauer hinaus.

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Krankengeld Kürzung: Dann nur noch einmalig Anspruch auf Krankengeld

Die Empfehlung der Finanzkommission Gesundheit klingt auf den ersten Blick nüchtern: Krankengeld soll künftig auf maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt werden, unabhängig davon, welche Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit auslöst. Tatsächlich geht es um eine empfindliche Änderung für Menschen, die lange krank sind oder mehrere schwere Erkrankungen nacheinander durchleben. Bislang kann eine neue, eigenständige Krankheit unter bestimmten Voraussetzungen einen neuen Anspruch auf Krankengeld auslösen.

Genau diese Möglichkeit soll gestrichen werden. Damit würde aus einer krankheitsbezogenen Grenze eine allgemeine Obergrenze für den Krankengeldbezug.

Was bisher gilt

Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für Versicherte, die wegen Krankheit nicht arbeiten können und nach der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber weiter abgesichert werden müssen.

Im Normalfall zahlt der Arbeitgeber zunächst bis zu sechs Wochen Lohn oder Gehalt weiter. Danach springt die Krankenkasse ein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach geltendem Recht ist Krankengeld wegen derselben Krankheit auf längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Diese Drei-Jahres-Frist wird oft als Blockfrist bezeichnet.

Entscheidend ist dabei bisher die Frage, ob es um dieselbe Krankheit geht oder um eine neue, davon unabhängige Erkrankung. Wer nach einer ersten langen Erkrankung später wegen einer anderen Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, kann dadurch unter bestimmten Voraussetzungen wieder einen neuen Anspruch erwerben.

Was die Kommission ändern will

Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt, die Krankengeld-Bezugsdauer auf maximal 78 Wochen zu begrenzen, unabhängig davon, welche Krankheit die Arbeitsunfähigkeit auslöst. Das würde bedeuten: Nicht mehr die einzelne Erkrankung entscheidet, sondern die Gesamtzeit des Krankengeldbezugs innerhalb von drei Jahren.

Das Bundesgesundheitsministerium hat diese Linie inzwischen auch in einen Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz aufgenommen. Dort wird die Begrenzung mit Missbrauchspotenzialen, Fehlanreizen und übermäßig langen Bezugsdauern begründet.

Die geplante Änderung hätte damit nicht nur technischen Charakter. Sie würde die soziale Absicherung für Menschen verändern, die nicht nur einmal schwer erkranken, sondern in kurzer Zeit mehrere gesundheitliche Krisen erleben.

Warum das als gerecht dargestellt wird

Die Kommission argumentiert mit einer Ungleichbehandlung. Wer wegen derselben Krankheit lange arbeitsunfähig bleibt, ist nach 78 Wochen grundsätzlich ausgesteuert und muss in andere Sicherungssysteme wechseln.

Wer dagegen nach einer ersten Erkrankung wegen einer neuen, nicht zusammenhängenden Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, kann nach bisheriger Rechtslage unter bestimmten Bedingungen wieder Krankengeld bekommen. Aus Sicht der Kommission entsteht dadurch eine unterschiedliche Behandlung je nach Diagnose.

Dieses Argument wirkt formal nachvollziehbar. Zwei Menschen können ähnlich lange arbeitsunfähig sein, aber unterschiedlich behandelt werden, weil bei der einen Person dieselbe Krankheit fortbesteht und bei der anderen eine neue Erkrankung hinzukommt.

Doch die entscheidende Frage lautet: Wird diese Ungleichheit beseitigt, indem alle Betroffenen besser geschützt werden, oder indem ein Teil der Betroffenen weniger Schutz erhält?

Warum Betroffene härter getroffen werden

Für schwer und chronisch Erkrankte ist Krankengeld oft keine bequeme Dauerleistung, sondern eine Brücke in einer Notlage. Es soll Einkommen ersetzen, wenn Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Wer nach Krebs, einer schweren Depression, einem Schlaganfall, einer Autoimmunerkrankung oder mehreren Operationen über lange Zeit ausfällt, lebt häufig ohnehin mit erheblichen Einkommensverlusten. Krankengeld liegt unter dem vorherigen Nettoverdienst und ist zeitlich begrenzt.

Wenn nun auch eine neue, unabhängige Erkrankung keinen neuen Anspruch mehr eröffnen soll, trifft das gerade Menschen mit komplexen Krankheitsverläufen. Diese Menschen können wenig dafür, dass Erkrankungen nicht sauber nacheinander in verwaltungsfreundlichen Zeitfenstern auftreten.

Die Reform verschiebt das Risiko stärker auf die Versicherten. Wer nach 78 Wochen weiter krank ist oder später erneut schwer erkrankt, müsste schneller auf andere Leistungen verwiesen werden.

Die geplante Regel in der Übersicht Bereich Einordnung Bisherige Regel Krankengeld ist wegen derselben Krankheit auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Eine neue, eigenständige Erkrankung kann unter bestimmten Voraussetzungen einen neuen Anspruch auslösen. Empfohlene Änderung Die 78 Wochen sollen unabhängig von der Erkrankung gelten. Damit würde eine neue Krankheit keinen neuen Krankengeldzeitraum mehr eröffnen. Begründung Die Kommission verweist auf Ungleichbehandlungen, schwer prüfbare Abgrenzungen zwischen Krankheiten und mögliche Fehlanreize. Finanzielle Wirkung Die Kommission nennt rund 0,11 Milliarden Euro Entlastung im Jahr 2027. Der Referentenentwurf beziffert spätere Einsparungen auf rund 110 bis 120 Millionen Euro jährlich. Folge für Erkrankte Menschen mit mehreren schweren Erkrankungen könnten früher aus dem Krankengeld fallen und schneller auf Arbeitslosengeld, Erwerbsminderungsrente oder Grundsicherung angewiesen sein. Der finanzielle Hintergrund

Die Debatte findet nicht zufällig statt. Die gesetzliche Krankenversicherung steht unter starkem Finanzdruck, und die Kommission sollte Vorschläge erarbeiten, um Beitragssätze ab 2027 zu stabilisieren.

Im Bericht wird für 2027 ohne Gegenmaßnahmen eine erhebliche Deckungslücke der GKV beschrieben. Krankengeld ist dabei nicht der größte Ausgabenblock, wächst nach Darstellung der Kommission aber überdurchschnittlich.

Die vorgeschlagene Begrenzung beim Krankengeld ist deshalb Teil eines größeren Sparpakets. Für die Krankenkassen bringt sie nach den vorliegenden Angaben Einsparungen im niedrigen dreistelligen Millionenbereich pro Jahr.

Für einzelne Betroffene kann dieselbe Maßnahme jedoch den Verlust einer existenziellen Absicherung bedeuten. Genau darin liegt der Konflikt.

Gerechtigkeit oder Leistungskürzung?

Die Reform lässt sich als Vereinfachung darstellen. Krankenkassen müssten weniger kompliziert prüfen, ob eine neue Krankheit unabhängig von der alten Erkrankung ist.

Sie lässt sich auch als Gleichbehandlung darstellen. Alle Versicherten hätten dann dieselbe maximale Bezugsdauer, egal welche Diagnosen vorliegen. Doch Gleichbehandlung ist nicht automatisch fair, wenn unterschiedliche Lebenslagen gleich behandelt werden. Wer mehrere schwere Erkrankungen nacheinander erleidet, befindet sich nicht in derselben Lage wie jemand mit einem abgeschlossenen Krankheitsverlauf.

Der Begriff der Gerechtigkeit wird hier also eng ausgelegt. Gerechter wird nicht die Lage der Kranken, sondern vor allem die Berechnung der Leistungsdauer.

Was nach 78 Wochen droht

Wenn das Krankengeld endet, bedeutet das nicht automatisch, dass die Person wieder gesund ist. Viele Betroffene müssen dann prüfen, ob Arbeitslosengeld bei verminderter Leistungsfähigkeit, eine Reha, Erwerbsminderungsrente oder ergänzende existenzsichernde Leistungen in Betracht kommen.

Dieser Übergang ist oft belastend. Er fällt in eine Zeit, in der Menschen gesundheitlich geschwächt sind, Anträge stellen müssen und mit Einkommensunsicherheit konfrontiert werden. Für Arbeitgeber, Krankenkassen und Behörden mag eine klare Frist einfacher sein. Für Kranke entsteht dagegen ein härterer Bruch zwischen medizinischer Realität und sozialrechtlicher Absicherung.

Besonders kritisch ist die Lage für Menschen, deren Erwerbsfähigkeit nicht dauerhaft gemindert ist, die aber länger brauchen, um wieder arbeitsfähig zu werden. Sie könnten zwischen die Systeme geraten.

Warum die Kritik naheliegt

Die geplante Änderung trifft keine abstrakte Gruppe, sondern Menschen, die ohnehin unter Druck stehen. Krankheit bedeutet nicht nur Schmerzen, Therapien und Kontrolltermine, sondern oft auch Angst vor sozialem Abstieg.

Die bisherige Regel schützt nicht jeden Fall unbegrenzt. Sie eröffnet nur dann eine neue Möglichkeit, wenn eine weitere eigenständige Krankheit hinzukommt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer diese Möglichkeit streicht, spart an einer Gruppe, die sich gegen ihren Leistungsbezug nicht einfach entscheiden kann. Niemand wird gesund, weil eine Frist endet.

Deshalb ist die politische Botschaft heikel: Die Maßnahme wird mit Ordnung, Fairness und Missbrauchsvermeidung begründet, wirkt aber vor allem als Kürzung für Menschen mit besonders schweren oder wechselnden Krankheitsverläufen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Arbeitnehmerin fällt wegen einer schweren Krebserkrankung lange aus und bezieht nach der Lohnfortzahlung Krankengeld. Nach vielen Monaten endet der Krankengeldanspruch wegen dieser Erkrankung.

Einige Zeit später erleidet sie eine schwere neurologische Erkrankung, die mit der Krebserkrankung medizinisch nicht zusammenhängt. Nach bisheriger Rechtslage kann unter bestimmten Voraussetzungen ein neuer Krankengeldanspruch entstehen.

Nach der geplanten Regel würde die bereits verbrauchte Krankengeldzeit dagegen stärker ins Gewicht fallen. Die neue Diagnose würde dann keinen neuen Schutzzeitraum mehr eröffnen. Für die Betroffene wäre das kein Verwaltungsdetail, sondern die Frage, ob sie weiter eine Lohnersatzleistung erhält oder deutlich früher in ein anderes Sicherungssystem wechseln muss.

Fazit

Die Empfehlung zur Begrenzung des Krankengeldes auf einmalig 78 Wochen innerhalb von drei Jahren ist mehr als eine technische Anpassung. Sie verändert den Schutz für Menschen, die mehrere schwere Erkrankungen nacheinander oder in engem zeitlichen Zusammenhang erleben.

Der Staat kann eine solche Regel als gerechtere Gleichbehandlung bezeichnen. Für Betroffene bedeutet sie aber vor allem: weniger Spielraum, weniger Absicherung und mehr Druck in einer gesundheitlichen Ausnahmesituation.

Gerade deshalb müsste die politische Debatte offen benennen, worum es geht. Es handelt sich nicht nur um die Beseitigung einer Ungleichbehandlung, sondern auch um eine Leistungskürzung bei Menschen, die ihre Lage selten selbst beeinflussen können.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit vom 30. März 2026; insbesondere Reformempfehlung Nr. 51 zur Festlegung der maximalen Krankengeld-Bezugsdauer auf 78 Wochen. Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 16. April 2026; dort wird die Beschränkung des Krankengelds unabhängig vom Auftreten einer neuen Erkrankung vorgesehen und mit Missbrauchspotenzialen sowie Fehlanreizen begründet.

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Sozialhilfe: Amt darf auch bei einem zu großen Haus Reparaturkosten nicht einfach ablehnen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im Eilverfahren klargestellt: Auch bei einem eigentlich zu großen selbst bewohnten Eigenheim darf das Sozialamt notwendige Reparaturkosten nicht automatisch ablehnen. Entscheidend ist, ob sich die Immobilie im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich verwerten lässt oder ob ein Verkauf ein unzumutbares Sonderopfer darstellen würde.

Der Beschluss vom 2. September 2026 (L 8 SO 77/26 B ER) ist für Bezieher von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung besonders wichtig. Das LSG stellt auf den regelmäßig zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum ab. Lässt sich das Haus in dieser Zeit nicht realistisch verwerten, darf das Sozialamt nicht so rechnen, als stünde der Verkaufswert bereits zur Verfügung.

Zusätzlich kann bei Reparaturkosten eine Ausnahme vom üblichen Kopfteilprinzip greifen. Das kann den anerkannten Bedarf deutlich erhöhen.

Eilentscheidung stoppt pauschale Ablehnung

Im Verfahren ging es um ein selbst bewohntes Haus mit Haupt- und Anliegerwohnungen. Das LSG sah die Immobilie nach Größe und Aufteilung zwar nicht als angemessen geschütztes Eigenheim im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII an.

Damit war der Anspruch auf Hilfe aber nicht erledigt. Entscheidend blieb, ob sich das Haus tatsächlich verwerten ließ. Genau diese Prüfung darf das Sozialamt nicht überspringen.

Zwölf Monate können über den Anspruch entscheiden

Eine Immobilie kann auf dem Papier viel wert sein und trotzdem für den aktuellen Grundsicherungsbedarf nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Ein Verkauf, eine Beleihung oder eine Teilung braucht Zeit. Maßgeblich ist, ob sich das Vermögen innerhalb des Bewilligungszeitraums tatsächlich nutzbar machen lässt. Das LSG stellt hier regelmäßig auf zwölf Monate ab.

Ist eine Verwertung in dieser Zeit nicht realistisch, darf das Sozialamt den Immobilienwert nicht einfach als verfügbares Vermögen behandeln.

Der Zwölf-Monats-Zeitraum spielt auch bei den Reparaturkosten selbst eine Rolle: Nach § 35a SGB XII prüft das Sozialamt die Aufwendungen im laufenden Monat und in den folgenden elf Kalendermonaten auf ihre Angemessenheit.

Auch eine mögliche Verwertung kann unzumutbar sein

Selbst wenn sich das Haus grundsätzlich verwerten ließe, kann § 90 Abs. 3 SGB XII eine Grenze ziehen.

Ein Verkauf kann unzumutbar sein, wenn Betroffene ihr dauerhaftes Wohnumfeld aufgeben müssten, nur um einen begrenzten Zeitraum des Leistungsbezugs zu überbrücken. Dann kann die Verwertung ein unzumutbares Sonderopfer darstellen.

Auch eine theoretisch mögliche Aufteilung des Hauses genügt nicht automatisch. Im entschiedenen Fall sah das LSG darin jedenfalls keine geeignete Lösung für die akute finanzielle Notlage.

Wann das Sozialamt Reparaturen übernehmen kann

§ 35a SGB XII erkennt unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur an selbst bewohntem Wohneigentum als Unterkunftsbedarf an.

Unabweisbar sind Maßnahmen, die sich nicht sinnvoll aufschieben lassen und dem Erhalt der Immobilie dienen. Dazu können Schäden durch Alter, Verschleiß oder Witterung gehören.

Freiwillige Modernisierungen fallen dagegen grundsätzlich nicht darunter. Entscheidend ist, ob ein Schaden beseitigt oder lediglich der Wohnstandard verbessert werden soll.

Übersteigen unabweisbare Reparaturkosten den angemessenen Rahmen, kann für den darüber hinausgehenden Betrag ein Darlehen infrage kommen.

Kopfteilprinzip: Reparaturkosten nicht automatisch durch alle teilen

Hier liegt eine der wichtigsten Aussagen des Beschlusses. Normalerweise verteilt das Sozialamt gemeinsame Unterkunftskosten nach Köpfen. Leben vier Personen im Haus, wird häufig jedem ein Viertel zugerechnet.

Bei einer Reparatur kann diese Rechnung den tatsächlichen Bedarf jedoch künstlich verkleinern.

Das LSG hält deshalb eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip für möglich. Entscheidend kann sein, wem das Haus gehört und wer die Kosten wirtschaftlich tragen muss. Sind nur zwei von vier Bewohnern Eigentümer, kann es falsch sein, die Reparaturrechnung trotzdem durch vier zu teilen.

Für Grundsicherungsbezieher kann das einen erheblichen Unterschied machen.

Das sollten Sie bei einer Ablehnung prüfen

Lehnt das Sozialamt notwendige Reparaturkosten ab, sollten Sie auf drei Punkte achten: Hat die Behörde geprüft, ob sich das Haus innerhalb des Bewilligungszeitraums tatsächlich verwerten lässt? Hat sie eine mögliche besondere Härte berücksichtigt? Und hat sie die Reparaturkosten korrekt den Eigentümern zugerechnet?

Dokumentieren Sie den Schaden, seine Dringlichkeit und die voraussichtlichen Kosten mit Kostenvoranschlägen. Bei mehreren Bewohnern sollten Sie außerdem klar darlegen, wem die Immobilie gehört und wer die Reparaturkosten tragen muss.

Die Eilentscheidung zeigt damit deutlich: Ein zu großes Eigenheim reicht als Ablehnungsgrund nicht aus.

FAQ: Übernahme von Reparaturkosten durch das Sozialamt Kann das Sozialamt Reparaturen bezahlen, obwohl mein Haus zu groß ist?

Ja. Entscheidend ist nicht nur die Größe, sondern auch, ob sich die Immobilie im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich verwerten lässt.

Welche Reparaturen können berücksichtigt werden?

Unabweisbare Maßnahmen, die dem Erhalt des Hauses dienen. Reine Modernisierungen oder Verbesserungen des Wohnstandards fallen grundsätzlich nicht darunter.

Müssen Reparaturkosten immer auf alle Bewohner verteilt werden?

Nein. Bei unabweisbaren Reparaturen kann eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip gelten. Maßgeblich kann sein, wer Eigentümer ist und die Kosten tatsächlich tragen muss.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2017 – B 14 AS 30/16 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 21.06.2023 – B 7 AS 14/22 R
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.09.2026 – L 8 SO 77/26 B ER
Sozialgesetzbuch XII, § 35a und § 90

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Die Ukraine steht praktisch ohne Luftabwehr da

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 17. September 2026 - 10:13
Zum Verständnis beginne ich diesen Artikel mit der Information, dass es verschiedene Arten vom Luftabwehr gegen verschiedene Angriffssysteme gibt. Wenn es in diesem Artikel also darum geht, dass der Ukraine Luftabwehr gegen ballistische Raketen fehlt, dann bedeutet das nicht, dass die Ukraine gar keine Luftabwehr mehr hat. Die Ukraine hat zum Beispiel recht gut gelernt, […]
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TV-Tipp: Bundestagsabgeordnete Maren Kaminski bei ÇIRA FOKUS

Die Bundestagsabgeordnete Maren Kaminski (Die Linke) ist am Donnerstagabend zu Gast bei ÇIRA FOKUS. Mit Moderator Yilmaz Pêşkevin Kaba spricht sie über aktuelle politische und gesellschaftliche Entwicklungen in Deutschland sowie über Demokratie, Frieden und Menschenrechte.

Ein Schwerpunkt der Sendung liegt auf dem Erstarken rassistischer, rechtsextremer und faschistischer Tendenzen in Deutschland. Diskutiert werden deren gesellschaftliche Ursachen und Folgen sowie die Frage, mit welchen politischen und gesellschaftlichen Mitteln ihnen begegnet werden kann. Dabei geht es insbesondere um die Auswirkungen von Rassismus und Ausgrenzung auf Menschen mit Migrationsgeschichte und andere von Diskriminierung betroffene Gruppen.

Friedensprozess und deutsche Verantwortung

Ein weiterer Schwerpunkt ist der „Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft“ in der Türkei und Kurdistan. Kaminski und Kaba sprechen über die bisherigen Entwicklungen, das verabschiedete Rahmengesetz und die Frage, welche Rolle Deutschland bei der Unterstützung einer politischen und demokratischen Lösung der Kurdistanfrage einnehmen kann.

Dabei wird auch thematisiert, welche Handlungsmöglichkeiten im Bundestag bestehen und welche Verantwortung der deutschen Politik angesichts des laufenden Prozesses zukommt. Zur Sprache kommt außerdem die aktuelle Situation in Rojava und Syrien. Im Mittelpunkt stehen die politischen Herausforderungen für die Selbstverwaltung sowie die Perspektiven für Frieden und eine demokratische Zukunft Syriens.

Maren Kaminski seit 2025 im Bundestag

Maren Kaminski gehört seit 2025 für Die Linke dem Deutschen Bundestag an und zog über die Landesliste Niedersachsen ins Parlament ein. Die Diplom-Sozialwissenschaftlerin und Gewerkschaftssekretärin der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) ist Obfrau ihrer Fraktion im Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Zu ihren politischen Schwerpunkten gehören soziale Gerechtigkeit, Arbeits- und Bildungspolitik, die Bekämpfung von Armut sowie gesellschaftliche Teilhabe.

Sendetermin

Die Sendung ÇIRA FOKUS beginnt um 20 Uhr und ist live über ÇIRA TV sowie MyFlixTV zu sehen. Anschließend ist das Format auf dem YouTube-Kanal von ÇIRA TV abrufbar.

Live: https://linktr.ee/ciratv
Alternativ: https://myflixtv.com/

Auf YouTube sind die bisherigen Ausgaben in der Playlist „ÇIRA FOKUS“ zu finden.

Teilnahme bei ÇIRA FOKUS

Initiativen, Kampagnen, Organisationen und Projekte, die sich bei ÇIRA FOKUS vorstellen oder an einer Sendung mitwirken möchten, können sich unter peskevin@gmail.com an die Redaktion wenden.

https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52563

 

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PJAK dankt Bevölkerung für Beteiligung am Generalstreik

Der Ko-Vorsitzende der Partei für ein freies Leben in Kurdistan (PJAK), Amir Karimi, hat der Bevölkerung für die Beteiligung am Generalstreik zum vierten Jahrestag der „Jin, Jiyan, Azadî“-Revolution gedankt. In einer Videobotschaft bezeichnete er den Streik als Ausdruck der organisierten gesellschaftlichen Kraft in Rojhilat.

Im Namen der PJAK und der Allianz der politischen Kräfte Ostkurdistans erinnerte Karimi zunächst an die während des Aufstands in Rojhilat und anderen Teilen Irans getöteten Menschen und sprach ihren Familien sein Beileid aus.

 


Die breite Beteiligung am Generalstreik habe die Entschlossenheit und den gesellschaftlichen Zusammenhalt der kurdischen Bevölkerung sichtbar gemacht. „Das hat bewiesen, wie stark unser Volk organisiert und wie entschlossen es ist. Es hat zugleich gezeigt, wie eng die Menschen miteinander verbunden sind.“

Die kurdische Bevölkerung denke politisch und kenne ihre Interessen, so Karimi weiter. „Wenn die Zeit gekommen ist, wird das kurdische Volk Positionen von universeller Bedeutung einnehmen und damit seine Kraft und seinen Willen zeigen. Es ist zugleich eine Kraft, die zweifellos Einfluss auf die politische Zukunft Irans haben wird.“

Unter den gegenwärtigen Bedingungen besitze der Generalstreik daher besondere Bedeutung. Karimi dankte allen, die dem Aufruf mit einer gemeinsamen Haltung und breiter Beteiligung gefolgt seien und damit „den Geist und die Fahne von ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ bewahrt“ hätten. „Die Fahne von ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ wird immer hochgehalten werden“, erklärte der PJAK-Vorsitzende zum Abschluss.

https://deutsch.anf-news.com/frauen/hpj-gedenken-der-gefallenen-von-jin-jiyan-azadi-52755 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52758 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52752

 

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Greetings to participants and guests of Grand Final of the ninth KARDO International Street Culture and Sports Competition and Award

PRESIDENT OF RUSSIA - 17. September 2026 - 10:00

Vladimir Putin sent his greetings to the participants and guests of the Grand Final of the ninth KARDO International Street Culture and Sports Competition and Award, which is taking place in Vladivostok.

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Von der Leyen will Kanada zum assoziierten EU-Mitglied machen

Transition News - 17. September 2026 - 9:44

Die EU will eine enge Partnerschaft mit Kanada eingehen, ihre Unterstützung für die Ukraine ausweiten und in Sicherheitsfragen der NATO nacheifern. Das hat Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen bei ihrer Rede zur Lage der Union (SOTEU) im Europaparlament in Straßburg angekündigt. Das Portal Lost in Europe bezeichnete die Pläne der EU-Chefin als «unbefriedigte Großmachtträume».

Mit ihrem Plan, Kanada zum ersten assoziierten Mitglied der EU zu machen, greift von der Leyen nach Amerika aus. Deutschland und Frankreich seien Mittelmächte, die EU sei mehr, hieß es in Straßburg. Donald Trump reagierte umgehend, bezeichnete das Vorgehen als «lächerlich» und drohte Europa mit «drastischen Zöllen», sollte von der Leyen ihre Idee umsetzen. Der Präsident betrachtet dieses Vorgehen als feindseligen Akt gegenüber den USA, die sich in einem Handelskonflikt mit dem nördlichen Nachbarn befinden.

Von der Leyen hatte den Vorschlag, Kanada zum ersten assoziierten Mitglied der EU zu machen, im Beisein des kanadischen Premierministers Mark Carney zur Sprache gebracht. Sie sagte: «Ich möchte mit Ihnen daran arbeiten, die Tür für Kanada zu öffnen, damit es das erste assoziierte Mitglied der EU werden kann». Zudem hat sie eine umfassendere «Allianz für die Zukunft» angekündigt, die auf dem bereits bestehenden Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada aufbauen soll.

Der Vorschlag sei für die europäischen Hauptstädte überraschend gekommen, und auch die kanadische Führung scheine sich von der Idee zu distanzieren, schreibt Politico. Zudem bleibe unklar, was eine assoziierte Mitgliedschaft konkret beinhalten würde, da ein solcher Status im EU-Recht derzeit nicht vorgesehen sei. Auch Kanadas designierter EU-Botschafter Jonathan Wilkinson habe die Aussicht umgehend relativiert. «So weit sind wir noch nicht», soll er in Straßburg auf Nachfrage gesagt haben. «Uns geht es vor allem darum, konkrete Ergebnisse zu erzielen.»

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Schlechte Aussichten für die Neutralitätsinitiative

Transition News - 17. September 2026 - 9:38

Die erste SRG-Umfrage über die Neutralitätsinitiative im August ergab, dass 54 Prozent der Befragten der Vorlage zustimmten, während 42 Prozent sie ablehnten. In der zweiten Umfrage hat das Nein-Lager zugelegt und kommt auf 63 Prozent, wie SRF berichtet. Die Befürworter rutschen auf 34 Prozent ab.

Was die politische Ausrichtung betrifft, sind die Gegner der Initiative in allen Lagern in der Mehrheit, außer in der SVP. So erklärte Lukas Golder, Politikwissenschaftler des Forschungsinstitutes GFS Bern, das die Umfrage durchführte: «Wir sehen bis Mitte-Links sehr deutliche Nein-Überhänge. Die SVP ist parteilich sehr isoliert.»

Doch selbst innerhalb der SVP haben die Gegner zugelegt, von sechs Prozent, die dezidiert dagegen sind, auf 15 Prozent.

Selbst im Tessin, wo die Initiative im August laut der Umfrage von 55 Prozent der Stimmberechtigten unterstützt wurde, sind es nun nur noch 48 Prozent. 47 Prozent zeigten sich dagegen. In der Romandie kommen die Gegner inzwischen auf den nationalen Durchschnitt von 63 Prozent, 14 Punkte mehr als im August.

Golder ist der Ansicht, dass die Neutralität in der Bevölkerung weiterhin unterstützt wird. Insgesamt überzeuge «die flexiblere Neutralität aber stärker».

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CDU-Fördermittelaffäre Berlin: „Ein Vorgehen außerhalb der Verfassung werde ich selbst nicht veranlassen“

FragDenStaat - 17. September 2026 - 9:09

In der Fördermittelaffäre musste Staatssekretär Oliver Friederici als Erster gehen. Seine Verwaltung hatte wiederholt rechtliche Bedenken gegen die Vergabe geäußert. Interne E-Mails zeigen den Streit zwischen Friederici und der Kultursenatorin bis zu seiner Entlassung.

Noch immer beschäftigt die CDU-Fördermittelaffäre Berlin. Mittlerweile ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen die ehemalige Kultursenatorin Sarah Wedl-Wilson (parteilos) wegen des Verdachts der Untreue. Es geht um 2,6 Millionen Euro Fördergeld, die an Projekte gegen Antisemitismus verteilt werden sollten. Der Landesrechnungshof Berlin bewertet die Vergabe als „evident rechtswidrig“. Wedl-Wilsons Behörde habe das Geld nicht nach festen und nachvollziehbaren Kriterien verteilt und geförderte Projekte nicht richtig geprüft.

Eine Schlüsselrolle in der Affäre spielt Oliver Friederici (CDU). Er war bis April 2026 Staatssekretär für Gesellschaftlichen Zusammenhalt in der Senatsverwaltung und damit einer der höchsten Mitarbeiter*innen von Wedl-Wilson. Friederici und seine Mitarbeitenden äußerten mehrfach rechtliche Bedenken gegen die Vergabe der Gelder. Das zeigen die Akten zur Fördermittelaffäre, die wir Anfang des Jahres veröffentlicht haben. Friederici geriet dabei wiederholt mit Senatorin Wedl-Wilson aneinander. Nachdem die Affäre öffentlich wurde, war er der erste Mitarbeitende, der entlassen wurde.

Wir veröffentlichen jetzt die letzten E-Mails zwischen Wedl-Wilson und Friederici, bevor er seinen Posten verlor. Sie zeigen, wie verhärtet die Fronten zwischen der Senatorin und ihrem Staatssekretär waren. Zugleich dokumentieren sie den Streit um die Vergabe von Fördermitteln: Es geht um die Förderung des Abraham Geiger Kollegs, einer Ausbildungsstätte für Rabbiner*innen, deren Antrag die Verwaltung zunächst abgelehnt hatte. 

Geschrieben für die Akte

Die E-Mails reichen von Anfang Dezember 2025 bis Mitte April 2026. In diesen Zeitraum fällt der Start des Untersuchungsausschusses, der die Fördermittelaffäre aufklären soll. Die Korrespondenz endet wenige Tage vor Veröffentlichung des Berichts des Landesrechnungshofes. 

Die Nachrichten sind auffallend ausführlich. Wenn Konflikte innerhalb einer Behörde entstehen, fallen Korrespondenzen häufig knapper aus. Häufig wird darum gebeten, das Gespräch per Telefon oder persönlich fortzusetzen. Ein Grund dafür ist, dass E-Mails veraktet werden und somit später von anderen eingesehen werden können. 

Dass Wedl-Wilson und Friederici ihre Positionen dennoch ausführlich schriftlich festhalten, ist ein Hinweis darauf, dass sie ihre Sichtweisen für Außenstehende dokumentieren wollten. Beide dürften gewusst haben, dass ihre dienstliche Kommunikation im Rahmen von Akteneinsichten oder Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz öffentlich werden könnte.

„Erhebliche Probleme“ in der Verwaltung

Wie tief das Zerwürfnis reichte, verdeutlichen Nachrichten aus dem Frühjahr. Damals hatten bereits verschiedene Medien, auch wir, über die Fördermittelaffäre berichtet. In einer E-Mail vom 13. Februar 2026 wirft Wedl-Wilson ihrem Staatssekretär vor, seine Abteilung sei schlecht aufgestellt. Zwei fusionierte Referate seien nie zusammengewachsen. Dieses „Versäumnis“ müsse sie dem Staatssekretär „leider anlasten“. Es habe zu „erheblichen Problemen“ geführt, die sie seit ihrem Amtsantritt habe „erben“ müssen, schreibt Wedl-Wilson 

Aus der E-Mail vom 13. Februar 2026 von Kultursenatorin Sarah Wedl-Wilson an Staatssekretär Oliver Friederici

Friedericis Antwort fällt deutlich aus: Nicht seine Abteilung verzögere die Arbeit der Verwaltung, sondern die laufenden Ermittlungen in der Fördermittelaffäre. Der Untersuchungsausschuss, die Akteneinsichten und Aktenschwärzungen hätten einen „massiven Mehraufwand“ verursacht – der nicht von der Abteilung verschuldet sei. Die von Wedl-Wilson beklagten „erheblichen Probleme“ greift Friederici auf und schreibt, dass er sich Aufklärung durch den Untersuchungsausschuss erhoffe.

Fördermittelaffäre 2 Aus der E-Mail vom 2. März 2026 von Staatssekretär Oliver Friederici an Kultursenatorin Sarah Wedl-Wilson Der „Wille“ der Koalition und des Bürgermeisters

Der letzte Konflikt zwischen der Kultursenatorin und dem Staatssekretär dreht sich um die Vergabe von Fördermitteln an das Abraham Geiger Kolleg, eine Ausbildungsstätte für Rabbiner*innen. Die Verwaltung hat den Förderantrag abgelehnt und einen entsprechenden Bescheid an das Kolleg verschickt – zu einem Zeitpunkt, als der Untersuchungsausschuss bereits begonnen hatte, die Fördermittelaffäre aufzuarbeiten. 

Am 23. März 2026 fragt Wedl-Wilson, warum der Ablehnungsbescheid ohne ihr Wissen verschickt worden sei. Sie betont, sie habe Friederici in einem Gespräch von der „politischen Dringlichkeit dieses Vorhabens“ berichtet. Es sei der Wille der Koalition und des Regierenden Bürgermeisters, dass das Projekt gefördert werde. Auf unsere Nachfrage schreibt die Staatskanzlei, dass hierzu keine Informationen vorliegen. Wedl-Wilson fordert, der Vorgang solle extern geprüft werden, um Friedericis Entscheidung „politisch abzusichern“. Am 14. April 2026 nimmt Wedl-Wilson die Ablehnung zurück.

Aus der E-Mail vom 23. März 2026 von Kultursenatorin Sarah Wedl-Wilson an Staatssekretär Oliver Friederici

Friederici kann diese Entscheidung nicht nachvollziehen. Er betont, es sei gängige Praxis, dass „Bescheide nach entsprechender Prüfung ohne Beteiligung der Leitungsebene verschickt werden“. Die fachliche Prüfung liege bei seiner Abteilung. Wenn der Antragsteller gegen die Entscheidung vorgehen wolle, müsse er sich an das Berliner Verwaltungsgericht wenden – nicht an die Senatorin. Er warnt: Eine externe Stelle mit der Prüfung zu beauftragen, sei rechtswidrig. „Ein Vorgehen außerhalb der Verfassung werde ich selbst nicht veranlassen“, so Friederici. 

Aus der E-Mail vom 19. April 2026 verschickt von Staatssekretär Oliver Friederici an die Kultursenatorin Sarah Wedl-Wilson

Diese E-Mail schreibt Friederici am 16. April 2026, einem Donnerstag. Fünf Tage später wird seine Entlassung bekannt. Wiederum drei Tage danach, am 24. April, veröffentlicht der Landesrechnungshof seinen Bericht und schreibt, dass das Haushaltsrecht missachtet wurde. Noch am selben Tag tritt die Senatorin zurück. 

→ Zu den E-Mails

→ Zur Anfrage

Wir haben bereits ausführlich über die CDU-Fördergeldaffäre berichtet. Wir haben die Akten aus dem Kultursenat veröffentlicht, den Bericht der Antikorruptionsbeauftragten und die WhatsApp-Nachrichten zwischen Senatorin Wedl-Wilson und zwei CDU-Abgeordneten.

Die Dokumente zeigen, wie Projekte nach parteipolitischen Interessen gefördert wurden, obwohl es mehrfach Warnungen aus der Verwaltung gegeben hatte.
 

 

 

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CDU-Fördermittelaffäre: „Explizit nicht förderfähig“

FragDenStaat - 17. September 2026 - 9:08

Die Lobbyorganisation Elnet erhielt Steuergeld für ein Projekt, obwohl der Antrag zweimal abgelehnt wurde. Grund für die Kehrtwende: politischer Druck durch die Berliner CDU. Das zeigen Dokumente, die wir veröffentlichen.

Die Fördermittelaffäre der Berliner CDU weitet sich seit Monaten stetig aus. Auch ein Vorhaben der Lobbyorganisation European Leadership Network (Elnet) hat eine Förderung aus Steuergeld bekommen – obwohl die zuständige Verwaltung den Verein als „explizit nicht förderfähig“ eingestuft hatte. Öffentlich gemacht hat das die taz im Juli dieses Jahres. Wir veröffentlichen nun die Dokumente zu dem Fall.

Seit fast einem Jahr beschäftigt die Fördermittelaffäre die Berliner Politik. Im Kern geht es um 13 Projekte, deren Förderung aus einem 3,4 Millionen Euro schweren Sondertopf der Landesrechnungshof als „evident rechtswidrig“ eingestuft hat. Wir haben bereits ausführlich über die Affäre berichtet und die Akten aus dem Kultursenat, den Bericht der Antikorruptionsbeauftragten und die WhatsApp-Nachrichten zwischen Kultursenatorin Wedl-Wilson und zwei CDU-Abgeordneten veröffentlicht. 

Die Dokumente zeigen ein Muster: Der Berliner Kultursenat verteilte Fördergeld nach parteipolitischen Interessen an Projekte, – manche mit direkten personellen Verbindungen zur Berliner CDU – obwohl Mitarbeitende der Verwaltung mehrfach widersprachen und warnten. Elnet gehört nicht zu den 13 Projekten, die über den Sondertopf gefördert wurden und war deshalb auch nicht Teil der Prüfung durch den Rechnungshof. Der Fall scheint jedoch dem gleichen Muster zu folgen. 

Umweg über das Abgeordnetenhaus

Elnet beschreibt sich selbst als Netzwerkorganisation, die die deutsch-israelischen Beziehungen durch Kontaktpflege von Entscheidungsträger*innen in Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft stärken will. Kurz: eine Lobbyorganisation. Laut Lobbyregister hat Elnet im vergangenen Jahr rund 760.000 Euro für die Interessenvertretung im Bundestag aufgewendet. Der Leiter von Elnet in Berlin saß bis 2020 für die CDU in der Hamburgischen Bürgerschaft. 2023 suchte die Organisation nach Fördermitteln für ihr Projekt „Fragemauer trifft Berlin“.

Am 20. Dezember 2023 schreibt der Berliner CDU-Abgeordnete Timur Husein an die Senatsverwaltung für Kultur und teilt mit, das Abgeordnetenhaus habe beschlossen, das Projekt von Elnet mit 100.000 Euro zu fördern. Das zeigt eine E-Mail. Das Projekt wird im Haushalt namentlich genannt. Der Abgeordnete fragt bei der Kulturverwaltung nach, wie Elnet jetzt weiter vorgehen solle. Ungewöhnlich daran: Über die Förderung einzelner Projekte entscheidet final die Verwaltung, nicht das Abgeordnetenhaus – so steht es in der Landeshaushaltsordnung. 

E-Mail vom 20. Dezember 2023 des Abgeordneten Timur Husein

Relativ schnell macht die Verwaltung klar, dass sie die Förderung von Elnet nicht anweisen könne. Für das beantragte Projekt sei nicht der Kultursenat zuständig, sondern die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung. Die Antwort scheint der CDU-Abgeordnete Husein nicht zu akzeptieren: Er sei über diese Entscheidung „aus vielen Gründen nicht zufrieden“ und habe bereits mit dem damaligen Kultursenator Joe Chialo (CDU) gesprochen, wie eine E-Mail vom 8. Februar 2024 zeigt. 

E-Mail vom 8. Februar 2024 des Abgeordneten Timur Husein

Der Antrag wird von der Kultursenatsverwaltung an den SPD-geführten Sozialsenat weitergereicht – und dort ebenfalls abgelehnt. Daraufhin folgt ein Brandbrief Huseins. Die E-Mail vom 18. November 2024 geht an Kultursenator Chialo und seinen Staatssekretär Friederici, über dessen Widerstand gegenüber politischem Einfluss wir bereits berichtet haben. In der Nachricht heißt es, Elnets Vorhaben sei ein Projekt auf dem „Fraktionsticket“ der CDU. 

E-Mail vom 18. November 2024 des Abgeordneten Timur Husein

Eine derartige Absprache wurde später sogar formal festgehalten: Im Februar 2025 legte Chialo mit zwei CDU-Abgeordneten eine Liste mit Projekten für „parteipolitische Schwerpunktsetzung“ fest, die mit insgesamt 3,4 Millionen Euro gefördert werden sollten. Das zeigen die Akten zur Fördermittelaffäre. Dass Husein schon im November 2024 von einem „Fraktionsticket“ spricht, deutet darauf hin, dass es solche Abmachungen bereits vorher gab. 

Welche persönlichen Gespräche nach dieser Nachricht stattfanden, lässt sich über die Dokumente nicht rekonstruieren. Fest steht: Am 20. Dezember 2024 stellt Elnet erneut einen Förderantrag für das Fragemauer-Projekt beim Kultursenat. Diesmal allerdings richtet sich der Antrag an das Religionsreferat und wird gemeinsam mit zwei weiteren Partnern gestellt. 

Trotz Warnung gefördert

Dass Elnet den Antrag erneut stellt, fällt in der Verwaltung auf, wie ein Prüfvermerk vom 14. Februar 2025 zeigt. Der Vereinszweck von Elnet, der auch politische Lobbyarbeit umfasse, sei „explizit nicht förderfähig“. Auch fehlten religiöse Bezüge, weshalb der Verein eigentlich nicht antragsberechtigt sei. Mit den zwei neuen Partnern sei das anders – „wobei dies bei der Lobbyausrichtung einen großen Kompromiss darstellt“, notiert die Verwaltung in Klammern. 

aus dem Prüfvermerk des Religionsreferats vom 14. Februar 2025

Eigentlich, so der Vermerk weiter, müsse das Projekt von anderer Stelle gefördert werden – vom Sozialsenat, der die Förderung aber bereits abgelehnt hatte. Dass Elnet nun doch Geld aus dem Topf des Religionsreferats bekommen soll, gehe auf eine „mündlich vorgetragene Anordnung“ der Hausleitung zurück. Mit der Hausleitung ist im Behördensprech in der Regel der Senator gemeint. Senator war zu diesem Zeitpunkt Joe Chialo. Die Verwaltung appelliert, den Vorgang nicht zu wiederholen. Falsch zugewiesene Haushaltsmittel dürften nicht „aufgrund von politischem Druck fachfremd“ eingesetzt werden. Trotz aller gegensätzlichen Hinweise endet der Vermerk mit einer Förderempfehlung.

aus dem Prüfvermerk des Religionsreferats vom 14. Februar 2025

An anderer Stelle benennt der Prüfvermerk den erwähnten „politischen Druck“ noch deutlicher. Es gebe eine „enge Vernetzung zu politischen Akteuren in Berlin (MdAs)“ – gemeint sind Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Diese hätten bereits versucht, Einfluss auf die Bearbeitungszeit zu nehmen. Unbedingt sei auf Gleichbehandlung zu achten, mahnt die Verwaltung. 

aus dem Prüfvermerk des Religionsreferats vom 14. Februar 2025

Der verantwortliche Kultursenator Joe Chialo tritt im Mai 2025 zurück. Zum Untersuchungsausschuss ist er nicht erschienen. Die Fraktionen haben entschieden, beim Landgericht einen Antrag auf Ordnungsgeld einzureichen. Gegen seine Nachfolgerin Sarah Wedl-Wilson (parteilos) ermittelt derzeit die Staatsanwaltschaft. Laut einem Bericht des Tagesspiegel soll Chialo gegen seine Nachfolgerin aussagen.

→ Zu den Dokumenten

→ Zur Anfrage

Wir haben bereits ausführlich über die CDU-Fördergeldaffäre berichtet. Wir haben die Akten aus dem Kultursenat veröffentlicht, den Bericht der Antikorruptionsbeauftragten und die WhatsApp-Nachrichten zwischen Senatorin Wedl-Wilson und zwei CDU-Abgeordneten.

Die Dokumente zeigen, wie Projekte nach parteipolitischen Interessen gefördert wurden, obwohl es mehrfach Warnungen aus der Verwaltung gegeben hatte.


 

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Verheiratet und trotzdem zweimal Rundfunkbeitrag: Gericht bestätigt doppelte GEZ

Eine Ehe schützt nicht davor, für zwei Wohnungen Rundfunkbeiträge zahlen zu müssen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer Frau abgewiesen, die mit ihrem Ehemann zwei Häuser gemeinsam nutzte, aber unter einer anderen Adresse als er mit Hauptwohnsitz gemeldet war.

Das Urteil vom 23. Juni 2026 ist nach Angaben des Gerichts rechtskräftig.

Für Ehepaare mit mehreren Wohnsitzen zeigt der Fall einen Unterschied mit spürbaren finanziellen Folgen: Zwei jeweils auf einen Partner angemeldete Hauptwohnungen werden anders behandelt als eine gemeinsame Hauptwohnung mit einer befreiungsfähigen Nebenwohnung.

Beim derzeitigen Beitrag von 18,36 Euro kommen für zwei voll beitragspflichtige Wohnungen zusammen 36,72 Euro monatlich zusammen. Auf ein Jahr gerechnet sind das 440,64 Euro.

Ein Ehepaar, zwei Häuser und zwei Beitragsforderungen

Die Eheleute bewohnten zwei Häuser in unterschiedlichen Gemeinden nach eigenen Angaben zu gleichen Teilen. Beide hielten sich gemeinsam entweder in dem einen oder in dem anderen Haus auf. Melderechtlich hatte jedoch jeder seinen Hauptwohnsitz an einer anderen Adresse; eine gemeinsame Hauptwohnung oder eine Nebenwohnung war nicht angemeldet.

Der Ehemann zahlte bereits den Rundfunkbeitrag für seine Hauptwohnung. Nachdem der Südwestrundfunk von der Meldebehörde über die Hauptwohnung der Ehefrau informiert worden war, meldete er auch diese Wohnung zum Beitrag an. Dabei handelte es sich um das Ferienhaus des Paares.

Die Frau hielt die zusätzliche Forderung für ungerechtfertigt, weil sie mit ihrem Mann einen gemeinsamen Haushalt führte. Mit diesem Einwand scheiterte sie. Der Sachverhalt und das Ergebnis sind in der Gerichtsmitteilung vom 30. Juni 2026 zum Verfahren 5 K 1369/25.KO dokumentiert.

Warum das Gericht die Zahlung für beide Wohnungen bestätigte

Das Gericht stellte darauf ab, dass die Klägerin für ihre eigene Hauptwohnung zur Zahlung herangezogen wurde. Der Beitrag ihres Ehemannes betraf eine andere Wohnung. Eine Befreiung allein wegen der gemeinsamen Haushaltsführung in zwei Häusern sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach der Entscheidung nicht vor.

Auch die Befreiungsmöglichkeit für Nebenwohnungen half der Frau nicht. Sie hatte keine Nebenwohnung nachgewiesen und wurde selbst nur für eine Hauptwohnung in Anspruch genommen. Deshalb sah das Gericht bei ihr keine unzulässige doppelte Belastung wegen mehrerer Wohnungen.

Gegenstand der Klage waren zwei Festsetzungsbescheide über 613,02 Euro und 283,40 Euro einschließlich jeweils acht Euro Säumniszuschlag. Das Gericht bestätigte beide Bescheide; auch die Verfahrenskosten muss die Klägerin tragen. Einzelheiten enthält der vollständige Urteilstext des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der Rundfunkbeitrag knüpft an die Wohnung an

Nach § 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag fällt im privaten Bereich grundsätzlich für jede Wohnung ein Beitrag an. Als Wohnungsinhaber gilt jede volljährige Person, die dort selbst wohnt. Bei einer Person, die unter der Adresse gemeldet ist oder im Mietvertrag steht, wird die Inhaberschaft gesetzlich vermutet.

Wohnen mehrere Erwachsene zusammen, ist der volle Beitrag für diese Wohnung insgesamt nur einmal zu entrichten. Das gilt für Ehepaare ebenso wie für unverheiratete Paare oder Wohngemeinschaften. Eine Heirat verbindet jedoch zwei selbstständig beitragspflichtige Hauptwohnungen nicht automatisch zu einer einzigen Beitragseinheit.

Wer nur eine gemeinsame Wohnung bewohnt und dennoch über zwei Beitragskonten dafür zahlt, sollte die Zuordnung beim Beitragsservice klären. Das ist eine andere Ausgangslage als die Zahlung für zwei verschiedene Hauptwohnungen. Weitere typische Konstellationen erläutert unser Beitrag „Wie komme ich aus dem Rundfunkbeitrag raus?“.

Wann eine Nebenwohnung vom zusätzlichen Beitrag befreit werden kann

Für Nebenwohnungen gibt es eine ausdrückliche Ausnahme. Wer für die eigene Hauptwohnung bereits den Rundfunkbeitrag entrichtet, kann für seine Nebenwohnung eine Befreiung beantragen. Auch die Zahlung durch den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner kann den Anspruch begründen.

Ein typischer Anwendungsfall ist eine gemeinsame Hauptwohnung, für die ein Ehepartner zahlt, während der andere eine zusätzliche Nebenwohnung am Arbeitsort unterhält. Dass das Beitragskonto der Hauptwohnung auf den Namen des Partners läuft, steht der Befreiung dann nicht entgegen. Die Voraussetzungen erläutert der Beitragsservice in seinen Informationen zu Nebenwohnungen.

Die Befreiung muss beantragt werden und gilt personenbezogen. Leben weitere Erwachsene in der Nebenwohnung, muss deren Beitragspflicht gesondert geklärt werden. Ein Befreiungsbescheid für eine Person macht die Wohnung daher nicht automatisch für sämtliche Bewohner beitragsfrei, wie der Beitragsservice in seinen Hinweisen zur Nebenwohnungsbefreiung erläutert.

Was die unterschiedlichen Wohnsituationen finanziell bedeuten

Der reguläre Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro monatlich je Wohnung. Die folgende Übersicht rechnet mit diesem vollen Beitrag und unterstellt, dass keine zusätzlichen Befreiungs- oder Ermäßigungsgründe vorliegen. Bei der Nebenwohnung ist eine wirksame Befreiung vorausgesetzt; weitere beitragspflichtige Mitbewohner sind dort nicht berücksichtigt.

Wohnsituation Behandlung beim Rundfunkbeitrag Gesamtbetrag pro Monat Ehepaar bewohnt ausschließlich eine gemeinsame Wohnung Ein voller Beitrag für die Wohnung 18,36 Euro Jeder Ehepartner führt eine andere Wohnung als eigene Hauptwohnung Grundsätzlich ein Beitrag je Hauptwohnung 36,72 Euro Gemeinsame Hauptwohnung und zusätzliche, wirksam befreite Nebenwohnung Beitrag für die Hauptwohnung; Befreiung für die Nebenwohnung 18,36 Euro

Eine wirksame Nebenwohnungsbefreiung kann damit einen zusätzlichen Beitrag von 220,32 Euro jährlich vermeiden. Diese Ersparnis ergibt sich aus zwölf Monatsbeiträgen zu jeweils 18,36 Euro. Für zwei eigenständig beitragspflichtige Hauptwohnungen entsteht dieser Anspruch allein durch die Ehe nicht.

Hauptwohnung und Nebenwohnung lassen sich nicht beliebig auswählen

Welche Wohnung als Hauptwohnung gilt, richtet sich nach dem Bundesmeldegesetz. Bei mehreren Wohnungen im Inland ist grundsätzlich die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Jede weitere Wohnung ist eine Nebenwohnung.

Für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie leben, gilt eine besondere Regel: Ihre Hauptwohnung ist grundsätzlich die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen kommt es auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an. Diese Vorgaben stehen in §§ 21 und 22 Bundesmeldegesetz.

Für betroffene Paare folgt daraus: Stimmen die Meldedaten nicht mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen überein, sollte die Einordnung bei der Meldebehörde geklärt werden. Eine Wohnung lässt sich gegenüber dem Beitragsservice nicht allein durch eine eigene Erklärung zur Nebenwohnung machen. Ebenso wenig folgt aus einer späteren Änderung der Anmeldung automatisch, dass frühere Beitragsforderungen entfallen.

Welche Nachweise für den Befreiungsantrag nötig sind

Im Antrag müssen Hauptwohnung und Nebenwohnung eindeutig bezeichnet werden. Als Nachweis kommt eine Meldebescheinigung infrage, die beide Wohnungsarten und die jeweiligen Einzugsdaten ausweist. Alternativ kann ein Zweitwohnungssteuerbescheid genügen, sofern daraus alle erforderlichen Angaben hervorgehen.

Wer sich auf die Beitragszahlung seines Ehepartners beruft, muss auf Verlangen auch einen geeigneten behördlichen Nachweis über die Ehe vorlegen. Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich aus § 4a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die Befreiung wird unbefristet erteilt, gilt aber nur so lange, wie ihre Voraussetzungen bestehen; deren Wegfall muss unverzüglich mitgeteilt werden.

Die Drei-Monats-Frist kann über die Rückwirkung entscheiden

Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Befreiungsvoraussetzungen gestellt, beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem diese Voraussetzungen vorlagen. Geht der Antrag später ein, beginnt sie erst mit dem Ersten des Antragsmonats. Das regelt ebenfalls § 4a Absatz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Die versäumte Frist schließt eine spätere Befreiung also nicht dauerhaft aus. Sie kann aber dazu führen, dass Beiträge für frühere Monate bestehen bleiben. Wer schon länger für eine befreiungsfähige Nebenwohnung zahlt, sollte den Antrag deshalb auch dann prüfen, wenn der Einzug bereits Jahre zurückliegt.

Bei geringem Einkommen kommen andere Befreiungsgründe infrage

Eine gescheiterte Nebenwohnungsbefreiung schließt eine Befreiung aus anderen Gründen nicht aus. Wer beispielsweise Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehungsweise Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen entsprechenden Antrag stellen. Die Grundlage ist § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Für die soziale Befreiung gelten andere Regeln zur Rückwirkung als für Nebenwohnungen: Abhängig vom nachgewiesenen Leistungszeitraum sind bis zu drei Jahre vor dem Antragsmonat möglich. Wohngeld allein begründet dagegen keinen allgemeinen Befreiungsanspruch; ein besonderer Härtefall muss gesondert geprüft werden. Dazu passt unser Beitrag über die Befreiungsmöglichkeiten für Wohngeldbezieher.

Der Beitrag Verheiratet und trotzdem zweimal Rundfunkbeitrag: Gericht bestätigt doppelte GEZ erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rundfunkbeitrag wichtiges Urteil – Viele können jetzt ihrer GEZ-Vollstreckung widersprechen

Wer wegen rückständiger Rundfunkbeiträge eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft im Briefkasten hat, kann die Zwangsvollstreckung in vielen Fällen anfechten. Möglich macht das ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2026 (Aktenzeichen VII ZB 29/24): Die Karlsruher Richter haben Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstalten an den Gerichtsvollzieher für formunwirksam erklärt.

Grund ist eine fehlende Signatur: Unter dem elektronischen Dokument steht zwar der Namenszug der Intendantin – die Verantwortung für den Inhalt übernimmt sie aber nicht erkennbar.

Die Folge: Ein Großteil der bayerischen GEZ-Vollstreckungen dürfte derzeit rechtswidrig sein. Die Beitragspflicht selbst bleibt davon unberührt.

BGH-Beschluss VII ZB 29/24: Was die GEZ-Vollstreckung jetzt angreifbar macht

Der entschiedene Fall stammt aus Bayern: Der Bayerische Rundfunk hatte über sein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) ein Vollstreckungsersuchen an einen Gerichtsvollzieher übermittelt. Unter dem Dokument stand ein einziger Name: der der Intendantin, Dr. Katja Wildermuth.

Versendet wurde das Ersuchen jedoch von einer anderen, namentlich nicht genannten Person aus dem Beitragsservice. Auf dieser Grundlage lud der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Der Schuldner zog vor Gericht. Die Intendantin habe das Ersuchen weder erstellt noch persönlich verantwortet – ihr Name stehe nur formal unter einem Dokument, das in einem automatisierten Massenverfahren entstanden sei. Das Amtsgericht Kaufbeuren wies die Erinnerung ab, das Landgericht Kempten verwarf die sofortige Beschwerde. Beide Vorinstanzen hielten die Form für gewahrt.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hob beide Entscheidungen auf und erklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig. Die einfache elektronische Signatur erfülle denselben Zweck wie eine handschriftliche Unterschrift: Sie soll erkennen lassen, wer das Dokument erstellt hat und für seinen Inhalt einsteht. Genau das fehle hier.

Die Intendantin habe das Vollstreckungsersuchen weder selbst erstellt noch ein dokumentiertes Standardverfahren eingerichtet, aus dem sich eine Verantwortungsübernahme ableiten ließe. Der Verstoß gegen die Formvorschriften der Zivilprozessordnung – konkret § 130a Absatz 3 ZPO – führt zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.

Der Formfehler im Massenverfahren – Beitragsservice ließ Software allein arbeiten

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio versendet jährlich hunderttausende Vollstreckungsersuchen.

Sie entstehen in einem vollautomatischen Verfahren: Eine Software erstellt das Dokument, fügt den maschinenschriftlichen Namen der jeweiligen Intendantin oder des Intendanten ans Ende und versendet es über das beBPo. Eine Person, die den Inhalt im Einzelfall geprüft und freigegeben hätte, gibt es nicht.

Genau dieses Verfahren hat der BGH gekippt. Allein die Position der Intendantin als Spitze des Senders reiche nicht aus, um sie als verantwortende Person für ein konkretes Vollstreckungsersuchen zu betrachten.

Auch die Argumentation, ein Massenverfahren lasse keine individuelle Prüfung zu, ließen die Karlsruher Richter nicht gelten. Selbst bei automatisierten Abläufen müsse eine konkrete natürliche Person den Inhalt verantworten – etwa indem sie ein standardisiertes Verfahren festlegt und für dessen Richtigkeit einsteht. Eine generelle Gesamtverantwortung „für den Sender” genüge nicht.

Die Konsequenz ist erheblich: Vollstreckungsersuchen, die nach diesem Muster aufgesetzt wurden, sind unzulässig. Der Beitragsservice kann zwar künftig eine geänderte Software einsetzen, in der konkrete Sachbearbeiter benannt werden.

Bereits laufende Verfahren mit der alten Form lassen sich aber nach Auffassung der Fachliteratur nicht mehr nachträglich in Ordnung bringen, indem ein neues Ersuchen einfach nachgereicht wird – es bliebe nur der Weg über Rücknahme und Neueinleitung.

Wer betroffen ist – und in welchen Bundesländern die Entscheidung greift

Die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen ist in Deutschland uneinheitlich organisiert. Je nach Bundesland kommt entweder ein Gerichtsvollzieher oder eine Verwaltungsvollstreckungsbehörde (Stadtkasse, Finanzamt) zum Einsatz. Der BGH-Beschluss greift unmittelbar dort, wo die Vollstreckung über den Gerichtsvollzieher erfolgt – denn nur dort gelten die Formvorschriften der Zivilprozessordnung.

In Bayern – dem Bundesland, aus dem der entschiedene Fall stammt – läuft die Vollstreckung der Rundfunkbeiträge über den Gerichtsvollzieher. Dort sind die Auswirkungen am unmittelbarsten: Praktisch alle laufenden Vollstreckungsersuchen des Bayerischen Rundfunks dürften nach derzeitigem Stand formell rechtswidrig sein.

In Nordrhein-Westfalen ist die Lage anders: Das Land hat sein Verwaltungsvollstreckungsgesetz bereits angepasst und damit ein eigenes Signaturregime geschaffen, das von den ZPO-Anforderungen abweicht.

In den übrigen Ländern muss im Einzelfall geprüft werden, ob ZPO-Vorschriften analog zur Anwendung kommen oder eigene landesrechtliche Regelungen gelten.

Wer einen Bescheid oder eine Ladung in der Hand hält, sollte zunächst prüfen, welche Stelle die Vollstreckung tatsächlich betreibt. Steht ein Gerichtsvollzieher als ausführendes Organ im Schreiben, ist der BGH-Beschluss höchstwahrscheinlich relevant.

Erinnerung nach § 766 ZPO – der konkrete Weg zur Aufhebung

Der Rechtsbehelf gegen eine formell unwirksame Vollstreckung heißt Vollstreckungserinnerung. Sie ist beim Vollstreckungsgericht einzulegen – also dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung läuft.

Eine starre Frist gibt es nicht, solange die Vollstreckungsmaßnahme andauert. Wer aber schon zur Vermögensauskunft geladen ist, sollte vor dem Termin handeln, weil sich nach Abgabe weitere Folgen anschließen.

Marlies T., 67, aus München, hatte vor zwei Wochen die Ladung im Briefkasten. Sie bezieht eine Witwenrente und ergänzende Grundsicherung im Alter, hatte aber zwischen Rentenantrag und Bewilligung mehrere Monate keinen Befreiungsbescheid – in dieser Lücke summierten sich Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge zu einer offenen Forderung von 487 Euro.

Festsetzungsbescheid und Mahnung gingen in einer Phase ein, in der ihr Mann gerade gestorben war; den Widerspruch versäumte sie.

Jetzt steht Marlies T. nicht mehr vor der Frage, ob die Schuld besteht – sie steht vor der Frage, ob der Beitragsservice in dieser Form überhaupt vollstrecken darf. Nach dem BGH-Beschluss vom 25. Februar 2026 lautet die Antwort: nein.

Im Erinnerungsschriftsatz muss die fehlende formgerechte Signatur unter dem konkreten Vollstreckungsersuchen gerügt werden. Hilfreich ist die ausdrückliche Bezugnahme auf den BGH-Beschluss VII ZB 29/24 vom 25. Februar 2026.

Wer das Vollstreckungsersuchen nicht in den Händen hat, kann beim Gerichtsvollzieher Akteneinsicht beantragen. Beratungsstellen wie der Sozialverband VdK, der Paritätische oder die Verbraucherzentralen helfen bei der Formulierung. Die Erinnerung selbst ist gerichtskostenfrei.

Was das Urteil NICHT bedeutet – Beitragspflicht und Festsetzungsbescheid bleiben bestehen

Die Reichweite des Beschlusses ist klar begrenzt. Er kippt die formelle Grundlage einer laufenden Zwangsvollstreckung – nicht die Beitragspflicht, nicht den Festsetzungsbescheid und nicht die Forderung.

Wer eine offene Rundfunkbeitragsschuld hat, schuldet das Geld weiter. Auch ein erfolgreicher Erinnerungsbeschluss befreit nicht von der Zahlung.

Der Beitragsservice kann nach Aufhebung einer Vollstreckung ein neues, formgültiges Ersuchen einreichen, in dem der zuständige Sachbearbeiter namentlich benannt ist und seine Verantwortungsübernahme erkennbar wird. Eine geänderte Software dürfte das technisch lösen. Die Verzögerung ist dennoch erheblich: Sämtliche bereits laufenden Verfahren mit der alten Form müssen neu aufgesetzt werden.

Für Betroffene heißt das: Der Beschluss verschafft Zeit und – im Einzelfall – die Möglichkeit, die Sache anders zu klären. Wer Anspruch auf eine Befreiung wegen Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Erwerbsminderungsrente oder BAföG hat, sollte diesen Antrag jetzt stellen. Die Befreiung wirkt rückwirkend bis zu drei Jahre.

Eine bestehende Vollstreckung lässt sich auf diesem Weg endgültig aus der Welt schaffen, statt sie nur formell zu kippen. Festsetzungsbescheide selbst sind vom Beschluss nicht erfasst – wer noch innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist ist, sollte den Bescheid aber gemeinsam mit einer Beratungsstelle daraufhin prüfen, ob er den Namen eines Bearbeiters trägt oder ausdrücklich als automatisiert erlassen gekennzeichnet ist.

Häufige Fragen zur Anfechtung von GEZ-Vollstreckungen nach BGH VII ZB 29/24 Gilt der BGH-Beschluss bundesweit?

Unmittelbar gilt er für alle Vollstreckungen, die über den Gerichtsvollzieher laufen, weil dort die Formvorschriften der Zivilprozessordnung greifen. In Bayern betrifft das praktisch alle laufenden GEZ-Vollstreckungen. In Bundesländern, in denen Stadtkassen oder Finanzämter vollstrecken, ist eine analoge Anwendung im Einzelfall zu prüfen. NRW hat sein Verwaltungsvollstreckungsgesetz bereits angepasst, dort greift der Beschluss nicht direkt.

Was kostet die Vollstreckungserinnerung?

Die Erinnerung selbst ist gerichtskostenfrei. Wer einen Anwalt einschaltet, muss dessen Kosten zunächst selbst tragen. Bei Erfolg trägt aber der Gläubiger die Kosten des Verfahrens. Wer die Anwaltskosten nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf Beratungshilfe und gegebenenfalls Prozesskostenhilfe – beides ist beim Amtsgericht zu beantragen.

Welche Frist gilt für die Erinnerung?

Eine starre Frist kennt der Rechtsbehelf nicht. Die Erinnerung ist möglich, solange die Vollstreckungsmaßnahme andauert oder ihre Wirkungen fortbestehen. Wer eine Ladung zur Vermögensauskunft erhält, sollte aber sofort handeln – spätestens vor dem Termin. Nach Abgabe der Vermögensauskunft kann gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ein zusätzlicher Berichtigungsantrag nötig werden.

Bin ich nach einer erfolgreichen Erinnerung von der Beitragspflicht befreit?

Nein. Die Erinnerung beseitigt nur die formell unwirksame Vollstreckung. Die zugrundeliegende Forderung – also die offenen Rundfunkbeiträge plus Säumniszuschläge – bleibt bestehen. Der Beitragsservice kann ein neues, formgültiges Ersuchen einreichen. Wer endgültig befreit werden will, muss einen Befreiungsantrag stellen, sofern die Voraussetzungen vorliegen (Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Erwerbsminderungsrente, BAföG, Sozialhilfe, Härtefall).

Was, wenn die Vermögensauskunft schon abgegeben wurde?

Auch dann ist die Erinnerung noch möglich – mit dem Ziel, die nachträgliche Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme zu erreichen. Bei Erfolg muss der Eintrag im Schuldnerverzeichnis korrigiert werden. Eine Schufa-Eintragung im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft kann auf diesem Weg ebenfalls korrigiert werden.

Sollte ich Rundfunkbeiträge vorsorglich unter Vorbehalt zahlen?

Wer aktuell zahlt und glaubt, die Beitragspflicht sei verfassungswidrig, kann eine Zahlung „unter Vorbehalt der Rückforderung” leisten. Das hält einen Erstattungsanspruch offen, falls das Bundesverfassungsgericht im laufenden Verfahren (1 BvR 2524/24) den Beitrag oder Teile davon kassiert. Der BGH-Beschluss VII ZB 29/24 berührt diese Frage allerdings nicht – er betrifft nur die Vollstreckung, nicht die Rechtmäßigkeit des Beitrags selbst.

Quellen:

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 25.02.2026, VII ZB 29/24, Bundesgerichtshof: Pressemitteilung zur Entscheidung VII ZB 29/24, beck-aktuell: Vollstreckung von Rundfunkgebühren – Der Namenszug der Intendantin genügt nicht (05.03.2026)

Der Beitrag Rundfunkbeitrag wichtiges Urteil – Viele können jetzt ihrer GEZ-Vollstreckung widersprechen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Der Spiegel schreibt, die Ukraine testet erfolgreich Anti-Drohnensystem, Reuters meldet das Gegenteil

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 17. September 2026 - 8:09
Am 16. September gab es ein selten gut belegtes Beispiel dafür, wie sehr der Spiegel seine Leser, nun ja, selektiv informiert, um es höflich zu formulieren. Am Abend zuvor hatte Reuters über ukrainische Tests von Abfangdrohnen berichtet, die im Sommer stattgefunden haben und nicht erfolgreich waren. Einen Tag später hat der Spiegel unter Berufung auf […]
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Erwerbsminderungsrente: Wann die Rente für Schwerbehinderte jetzt interessant wird

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat, kann möglicherweise deutlich vor der regulären Altersgrenze in eine Altersrente wechseln. Dafür müssen allerdings mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.

Besonders wichtig sind das Geburtsjahr, die 35-jährige Wartezeit und der Zeitpunkt, zu dem die Schwerbehinderung anerkannt ist. Auch die bisherigen Abschläge aus der Erwerbsminderungsrente dürfen bei der Planung nicht übersehen werden.

Erwerbsminderung und Schwerbehinderung sind nicht dasselbe

Eine Erwerbsminderungsrente wird bewilligt, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Für eine volle Erwerbsminderungsrente muss das Leistungsvermögen grundsätzlich auf weniger als drei Stunden täglich gesunken sein.

Der Grad der Behinderung beschreibt dagegen die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Ein GdB von 50 führt deshalb nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente.

Umgekehrt hat auch nicht jeder Bezieher einer Erwerbsminderungsrente einen GdB von mindestens 50. Die medizinischen und rechtlichen Prüfungen laufen nach unterschiedlichen Maßstäben.

Weitere Informationen zu den Unterschieden bietet der Beitrag Erwerbsminderungsrente und Schwerbehinderung: Das sind die Unterschiede.

Diese drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt zunächst voraus, dass bei Rentenbeginn ein GdB von mindestens 50 anerkannt ist. Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei einem GdB von 30 oder 40 reicht für diese Rentenart nicht aus.

Zusätzlich müssen mindestens 35 Versicherungsjahre vorhanden sein. Diese sogenannte Wartezeit besteht nicht nur aus Jahren einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Berücksichtigt werden können unter anderem Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege und bestimmte Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Ausbildung. Auch Monate aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting können hinzukommen.

Die dritte Voraussetzung ist das erforderliche Lebensalter. Wann die Rente frühestens oder ohne neue Abschläge beginnen kann, richtet sich nach dem Geburtsjahr.

Diese Altersgrenzen gelten für die Schwerbehindertenrente Geburtsjahr Frühester Beginn mit Abschlag Beginn ohne Abschlag dieser Rentenart 1958 61 Jahre 64 Jahre 1959 61 Jahre und 2 Monate 64 Jahre und 2 Monate 1960 61 Jahre und 4 Monate 64 Jahre und 4 Monate 1961 61 Jahre und 6 Monate 64 Jahre und 6 Monate 1962 61 Jahre und 8 Monate 64 Jahre und 8 Monate 1963 61 Jahre und 10 Monate 64 Jahre und 10 Monate ab 1964 62 Jahre 65 Jahre

Wer die Altersrente vor der abschlagsfreien Grenze beginnt, muss grundsätzlich für jeden vorgezogenen Monat einen Abschlag von 0,3 Prozent hinnehmen. Bei einem um drei Jahre vorgezogenen Beginn ergibt sich damit ein Höchstabschlag von 10,8 Prozent.

Diese Minderung bleibt dauerhaft bestehen. Sie verschwindet auch dann nicht, wenn später die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Einen ausführlichen Überblick bietet der Beitrag Schwerbehindertenrente: Diese Altersgrenzen und dauerhaften Abschläge gelten.

Warum der Wechsel aus der EM-Rente nicht automatisch mehr Geld bringt

Viele Betroffene hoffen, dass mit dem Wechsel in die Altersrente die Abschläge aus der Erwerbsminderungsrente entfallen. Das ist jedoch regelmäßig nicht der Fall.

Persönliche Entgeltpunkte, die bereits der Erwerbsminderungsrente zugrunde lagen, behalten grundsätzlich ihren bisherigen Zugangsfaktor. Ein bereits in der EM-Rente enthaltener Abschlag wird daher nicht allein durch den Wechsel der Rentenart beseitigt.

Zugleich wird die Altersrente neu berechnet. Dabei fließen das Versicherungskonto, die bisher berücksichtigten Entgeltpunkte und gegebenenfalls weitere rentenrechtliche Zeiten ein.

Der Wechsel führt deshalb weder automatisch zu einer höheren noch zwangsläufig zu einer niedrigeren Zahlung. Vor dem Antrag sollte eine konkrete Probeberechnung der Deutschen Rentenversicherung eingeholt werden.

Der Schutz der bisherigen Entgeltpunkte

Für den Übergang aus einer Erwerbsminderungsrente enthält § 88 SGB VI eine wichtige Schutzvorschrift. Beginnt die nachfolgende Rente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der Erwerbsminderungsrente, müssen mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt werden.

Dieser Schutz verhindert in vielen Fällen, dass die neue Rente wegen einer ungünstigeren Berechnung deutlich absinkt. Geschützt werden jedoch die persönlichen Entgeltpunkte und nicht pauschal jeder bisherige Nettozahlbetrag.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, steuerliche Folgen oder andere Abzüge können den tatsächlich ausgezahlten Betrag beeinflussen. Auch spätere gesetzliche Veränderungen können sich auf den Zahlbetrag auswirken.

Mehr dazu erläutert der Beitrag Erwerbsminderungsrente: Schutz wirkt auch beim Wechsel in die vorgezogene Altersrente.

Wann ein früher Wechsel sinnvoll sein kann

Ein Wechsel kann interessant werden, wenn eine befristete Erwerbsminderungsrente demnächst ausläuft und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits erreichbar ist. Betroffene können dadurch eine mögliche Einkommenslücke vermeiden, falls die EM-Rente nicht verlängert wird.

Auch bei einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente kann die Altersrente Vorteile haben. Bei einer Altersrente finden keine weiteren medizinischen Überprüfungen der Erwerbsfähigkeit statt.

Hinzu kommt, dass für vorgezogene Altersrenten seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr gilt. Bei einer Erwerbsminderungsrente bestehen dagegen weiterhin individuelle Hinzuverdienstgrenzen und die ausgeübte Tätigkeit muss zum festgestellten Leistungsvermögen passen.

Der mögliche Hinzuverdienst ist dennoch nicht mit einem automatischen finanziellen Vorteil gleichzusetzen. Steuern, Krankenversicherungsbeiträge und Auswirkungen auf ergänzende Sozialleistungen müssen gesondert betrachtet werden.

Wann das Abwarten günstiger sein kann

Ist die Erwerbsminderungsrente noch für längere Zeit bewilligt, muss ein sofortiger Wechsel nicht die beste Lösung sein. Das gilt besonders, wenn die Altersrente nur mit einem hohen Abschlag beginnen könnte oder noch ungeklärte Versicherungszeiten vorhanden sind.

Auch Beiträge aus einer weiteren Beschäftigung können die spätere Berechnung verändern. Deshalb sollte nicht nur der aktuelle Monatsbetrag, sondern auch die längerfristige Entwicklung verglichen werden.

Wer eine befristete EM-Rente bezieht, sollte außerdem rechtzeitig über einen Weiterzahlungsantrag nachdenken. Ein voreiliger Wechsel in eine Altersrente lässt sich später häufig nicht mehr rückgängig machen.

Nach einer bindenden Altersrente ist der Weg zurück versperrt

Eine vorgezogene Altersrente sollte nicht allein deshalb beantragt werden, weil das erforderliche Alter erreicht ist. Nach bindender Bewilligung oder nach Beginn des Bezugs ist der Wechsel in eine andere Altersrentenart grundsätzlich ausgeschlossen.

Wer beispielsweise eine Altersrente für langjährig Versicherte gewählt hat, kann später nicht einfach in die möglicherweise günstigere Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln. Vor der Antragstellung sollten daher sämtliche erreichbaren Rentenarten verglichen werden.

Das betrifft insbesondere Menschen, bei denen ein Verfahren über die Feststellung oder Erhöhung des GdB noch läuft. Eine rückwirkende Anerkennung kann zwar rentenrechtlich bedeutsam sein, sollte aber vor einem anderen Altersrentenantrag fachkundig geprüft werden.

Der GdB 50 muss bei Rentenbeginn vorliegen

Die anerkannte Schwerbehinderung muss am Tag des Rentenbeginns bestehen. Ein bloß gestellter Antrag auf Feststellung eines GdB von 50 genügt nicht in jedem Fall für eine sichere Rentenbewilligung.

Fällt der GdB erst nach Beginn der Altersrente unter 50, bleibt der bereits entstandene Rentenanspruch grundsätzlich erhalten. Die Rentenversicherung prüft dann nicht fortlaufend, ob die Schwerbehinderung weiterhin besteht.

Wer kurz vor dem möglichen Rentenbeginn einen Herabsetzungsbescheid erhält, sollte die Rechtsbehelfsfristen beachten. Der Zeitpunkt, zu dem die Herabsetzung wirksam wird, kann für den Rentenanspruch erhebliche Folgen haben.

Weitere Hinweise enthält der Beitrag GdB sinkt nach Rentenbeginn: Anspruch auf Schwerbehindertenrente bleibt bestehen.

Der Wechsel muss vorbereitet werden

Eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt regelmäßig, den Antrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen.

Vorher sollten der Versicherungsverlauf, die 35-jährige Wartezeit und der aktuelle Schwerbehindertennachweis geprüft werden. Fehlende Zeiten im Rentenkonto können den Beginn verzögern oder den Anspruch vollständig verhindern.

Sinnvoll ist außerdem eine schriftliche Rentenauskunft mit Berechnungen für mehrere mögliche Starttermine. So lässt sich erkennen, wie sich ein früherer oder späterer Beginn auf den monatlichen Betrag auswirkt.

Ausführliche Hinweise zum Übergang enthält der Beitrag Von der Erwerbsminderungsrente in die Schwerbehindertenrente wechseln.

Praxisbeispiel: Wechsel mit 62 Jahren

Andrea ist Jahrgang 1964, bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente und hat einen anerkannten GdB von 50. In ihrem Versicherungskonto sind 38 Jahre gespeichert, sodass sie die erforderliche Wartezeit erfüllt.

Mit 62 Jahren könnte Andrea die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig beanspruchen. Gegenüber der abschlagsfreien Grenze von 65 Jahren beträgt der Abschlag dieser Rentenart bei einem um 36 Monate vorgezogenen Beginn rechnerisch 10,8 Prozent.

Andrea erhält allerdings bereits eine Erwerbsminderungsrente mit gemindertem Zugangsfaktor. Deshalb lässt sie von der Rentenversicherung berechnen, wie die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte geschützt werden und ob sich der Zahlbetrag beim Wechsel verändert.

Sie entscheidet erst nach dem Vergleich über den Antrag. Für sie besteht der Nutzen des Wechsels vor allem darin, dass die Altersrente nicht mehr von einer erneuten medizinischen Prüfung ihrer Erwerbsfähigkeit abhängt.

Häufige Fragen zur EM-Rente und Schwerbehindertenrente 1. Führt ein GdB von 50 automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente?

Nein. Der GdB und die Erwerbsfähigkeit werden nach unterschiedlichen Regeln beurteilt, weshalb ein GdB von 50 allein keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente begründet.

2. Wie viele Versicherungsjahre sind für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erforderlich?

Erforderlich ist eine Wartezeit von 35 Jahren. Dabei können neben Beschäftigungszeiten auch Kindererziehung, Pflege, freiwillige Beiträge und bestimmte Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.

3. Kann ein ab 1964 geborener Mensch mit GdB 50 schon mit 62 Jahren in Altersrente gehen?

Ja, wenn die 35-jährige Wartezeit erfüllt ist und die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn vorliegt. Bei einem Beginn mit 62 Jahren beträgt der Abschlag dieser Altersrentenart grundsätzlich 10,8 Prozent.

4. Verschwinden die Abschläge der Erwerbsminderungsrente beim Wechsel?

Nein. Bereits berücksichtigte Abschläge verschwinden durch den Wechsel in eine Altersrente grundsätzlich nicht automatisch.

5. Kann die Altersrente niedriger als die bisherige EM-Rente ausfallen?

Bei einem zeitnahen Übergang schützt § 88 SGB VI grundsätzlich die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte. Trotzdem sollte der konkrete Brutto- und Nettozahlbetrag vor dem Antrag schriftlich berechnet werden.

6. Muss die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt werden?

Ja. Wer vor der Regelaltersgrenze aus der Erwerbsminderungsrente wechseln möchte, sollte den Antrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn stellen und vorher eine Vergleichsberechnung anfordern.

Der Beitrag Erwerbsminderungsrente: Wann die Rente für Schwerbehinderte jetzt interessant wird erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Die Leitzinserhöhung durch die US-Notenbank ist ein schwerer Rückschlag für Donald Trump vor den Midterms

Die Federal Reserve (FED), die Zentralbank der USA, hat gestern die Erhöhung des Leitzinssatzes um 25 Basispunkte beschlossen. Das ist ein weiterer, erheblicher Tiefschlag für Donald Trumps Agenda: Er hatte seit Beginn seiner zweiten Amtszeit stets eine massive Senkung der Zinsen gefordert, um Investitionen zu befördern und Kredite – auch für den Immobilienmarkt– zu verbilligen […]

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