Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Ein Zirkelschluss bis ins Unendliche
Mike Jonas
Ich habe mich etwas eingehender mit der Chaostheorie (auch bekannt als „Schmetterlingseffekt“) beschäftigt und der Frage, ob sie in der realen Welt Anwendung finden kann. Es scheint, dass fast jedes Mal, wenn jemand versucht, die Chaostheorie zu veranschaulichen, dies anhand eines Modells geschieht. Das Problem ist nur, dass sich ihre Erkenntnisse dann immer als aus dem Modell selbst stammend herausstellen. Ähnlich wie bei den Schildkröten, die unseren Planeten stützen, hat man manchmal das Gefühl, dass die Welt der Klimamodellierung bis in die tiefsten Ebenen von zirkulärer Logik getragen wird.
Die strengste Form der Chaostheorie lässt sich nicht auf die reale Welt anwenden, weil sie sich auf Abweichungen in den Anfangsbedingungen bezieht, während die reale Welt nur einen einzigen Verlauf hat. Mit anderen Worten: Zu jedem Zeitpunkt gibt es nur eine einzige Version des Erdklimas, sodass es keine Abweichungen in den Anfangsbedingungen geben kann. Leider hat sich die Theorie zu etwas gewandelt, von dem viele in der Klimawissenschaft glauben, dass es auf das Klima der Erde zutrifft, und wenn sie Klimamodelle laufen lassen, erhalten sie eine Bestätigung. Nun ja, sie glauben zumindest, dass es wie eine Bestätigung aussieht.
Zunächst: womit haben wir es hier zu tun? Die Chaostheorie besagt, dass das Wetter und das Klima der Erde sehr empfindlich auf lokale Bedingungen reagieren: Eine winzige Abweichung wächst exponentiell zu einem großen Unterschied heran. Wir wissen, dass Wetter und Klima auf vielen physikalischen und zeitlichen Skalen natürliche Schwankungen aufweisen – sowohl in der Atmosphäre als auch im Ozean gibt es Turbulenzen. Wir wissen, dass Turbulenzen sehr schwer vorherzusagen sind, und wir wissen, dass Differentialgleichungen wie die Navier-Stokes-Gleichungen hilfreich sein können, um sie zu verstehen. Wir wissen jedoch nicht, dass sich eine winzige Abweichung exponentiell vergrößert. Ich vermute, dass das von der Chaostheorie beschriebene exponentielle Wachstum ein Artefakt der Modelle ist, kein natürliches Phänomen, und dass es mit natürlichen Schwankungen verwechselt wird. Außerdem glaube ich, dass wir, wenn wir die Chaostheorie über Bord werfen würden, am Ende vielleicht ein besseres Verständnis unserer Welt erlangen könnten.
[Hervorhebung im Original]
Also habe ich eine umfassende Literaturrecherche durchgeführt – natürlich mit Grok, da es unter anderem eine leistungsstarke Suchmaschine ist. Unter all den Versuchen, die Chaostheorie anhand von Modellen zu veranschaulichen, gab es einige, die dies anhand atmosphärischer Analogien versuchten: Sie suchten in historischen Aufzeichnungen nach Paaren sehr ähnlicher Situationen, um zu sehen, ob diese dann gemäß der Chaostheorie rasch auseinanderlaufen. Das Konzept besteht darin, dass der Unterschied zwischen den beiden Situationen ein Ersatz für die in der Chaostheorie beschriebenen Schwankungen der Anfangsbedingungen ist. Es überrascht nicht, dass sie Abweichungen feststellten (sonst wäre die Wettervorhersage einfach), aber ebenso wenig überraschend war, dass die Situationen nie nah genug beieinander lagen, um einen ordnungsgemäßen Test darzustellen – die Chaostheorie basiert auf infinitesimalen Unterschieden.
Und dann wartete Grok mit einer echten Sensation auf. Einige seiner KI-Konkurrenten haben sich mit Klimamodellierung beschäftigt, und als einige ihrer Modellläufe die von der Chaostheorie erwartete rasche Divergenz zeigten, führten ihre Betreuer einen sehr interessanten Test durch: Sie wiederholten genau die gleichen Modellläufe auf einem präziseren Computer. Die Divergenz wurde beseitigt oder stark reduziert. Die Abweichung wird, wie sie es formulierten, „durch numerisches Rauschen verursacht, das eher ein Artefakt der Berechnung als ein realer atmosphärischer Prozess ist“. Wenn Chaos durch die Verwendung eines weniger präzisen Computers erzeugt werden kann, stellen Sie sich vor, wie viel Chaos durch die groben Iterationen eines GCM entstehen kann. (GCMs sind allgemeine Zirkulationsmodelle, die seit vielen Jahren die gängigen Klimamodelle darstellen.)
Ich hatte bereits den größten Teil eines Artikels über die anderen Tests geschrieben und musste dies natürlich noch hinzufügen. Ich konnte nicht behaupten, dass jegliches Chaos in Modellen numerisches Rauschen sei, auch wenn dies der Fall sein könnte (und wahrscheinlich auch ist?). Obwohl ich vermutete, dass die iterativen Fehler der GCMs um Größenordnungen größer sein würden, konnte ich darauf ohne großen Aufwand nicht im Detail eingehen. Also habe ich diesen Aspekt hauptsächlich in den Abschnitt „Diskussion“ aufgenommen, da er dort nicht so ausführlich begründet und mit Quellen belegt werden musste wie im Abschnitt „Analyse“ und ich vielleicht eines Tages dazu kommen würde, diese detaillierte Arbeit zu leisten. Der Artikel trägt den Titel [übersetzt] „Chaostheorie gilt für das reale Klima nicht“ und ist nun veröffentlicht; hier ist die Zusammenfassung:
Die Ergebnisse von Wetter- und Klimamodellen sowie Studien zur Chaostheorie werden auf Hinweise darauf untersucht, dass die Chaostheorie nicht nur in Modellen, sondern auch in der realen Welt gilt. Es wurden keine derartigen Hinweise gefunden, und in einigen Fällen hat sich herausgestellt, dass das von der Chaostheorie erwartete rasche Anwachsen der Modelldivergenz lediglich ein Artefakt der Modelle ist. Ergebnisse aus Modellen, die mit mathematischen Formeln programmiert wurden, welche eine rasche Zunahme der Divergenz zeigen, können nicht zur Beurteilung der Anwendbarkeit der Chaostheorie auf die reale Welt herangezogen werden, weil dies zwangsläufig einen Zirkelschluss beinhalten würde: Die Modellergebnisse zeigen lediglich eine emergente Eigenschaft der in den Modellen verwendeten Formeln. Tests mit atmosphärischen Analogmodellen konnten die Anwendbarkeit der Chaostheorie auf die reale Welt nicht beurteilen, da sie die infinitesimalen Störungen nicht nachbilden konnten, die den Kern der Chaostheorie bilden. Einige KI-Modelle haben gezeigt, dass ihr rascher Anstieg der Divergenz, wie er von der Chaostheorie erwartet wird, ausschließlich oder hauptsächlich durch numerisches Rauschen verursacht wird und daher eher ein Artefakt der Berechnung als ein realer atmosphärischer Prozess ist. Allgemeine Zirkulationsmodelle verwenden Prozesse mit Ungenauigkeiten, die dem numerischen Rauschen ähneln und einen vergleichbaren Effekt haben könnten. Andere KI-Modelle zeigen kein rasches Anwachsen der Divergenz. Die Modellergebnisse gelten nur für die Modelle selbst und können daher nicht zur Beurteilung der Relevanz der Chaostheorie für die reale Welt herangezogen werden. In der realen Welt bleibt die Chaostheorie unwirksam (wissenschaftlich nicht anwendbar).
Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass jede Modellberechnung in der Geschichte die Ursache ihres eigenen Chaos‘ war, würde dies noch lange nicht beweisen, dass die Chaostheorie in der realen Welt keine Gültigkeit hat. Selbst wenn die Chaostheorie in der realen Welt gilt, scheint es aus dem oben genannten Grund unmöglich, dies nachzuweisen – daher auch der Ausdruck „bleibt ungültig“ im Titel. Ich vermute, dass Folgendes passieren wird (ich würde mich gerne irren): Die Chaostheorie wird so abgeändert, dass sie tatsächlich im realen Klima nachgewiesen werden kann, und dann wird so getan, als sei sie schon immer richtig gewesen.
Ich würde mir wirklich eine Änderung in der Denkweise der Klimawissenschaft wünschen, daher habe ich einen Absatz hinzugefügt, in dem ich darlege, dass zumindest ein Teil der Wetter- und Klimaschwankungen, die als Chaos angesehen werden, letztendlich durch bessere Beobachtungen und ein besseres Verständnis aufklärbar sein könnte – genau wie es in anderen komplexen Bereichen der Fall ist. In anderen Bereichen der Wissenschaft ist die übliche Haltung gegenüber Unbekanntem, dass die relevanten Faktoren noch nicht verstanden sind, und nicht, dass es sich um deterministisches Chaos handelt. Es erscheint sinnvoll, im Bereich von Wetter und Klima einen ähnlichen Ansatz zu verfolgen.
Außerdem würde ich mir wünschen, dass GCMs nicht mehr für die Klimamodellierung verwendet werden. Was für eine enorme Verschwendung von Zeit und Geld sie doch gewesen sind.
Link: https://wattsupwiththat.com/2026/09/13/circular-logic-all-the-way-down/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Ein Zirkelschluss bis ins Unendliche erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Amjad Amini dankt Bevölkerung für Solidarität mit Jina
Amjad Amini, der Vater von Jina Amini, hat sich zum vierten Todestag seiner Tochter mit einer Dankesbotschaft an die Bevölkerung Irans gewandt. Er würdigte insbesondere die breite Beteiligung am Generalstreik in Rojhilat und die Solidarität, die seine Familie seit vier Jahren erfährt. „Ich möchte allen danken, die heute am vierten Jahrestag des Todes meiner Tochter Jina an unserer Seite waren. An diesem schwierigen Tag die Geschäfte und Märkte zu schließen, war für niemanden einfach. Umso wertvoller war diese Einheit und Solidarität.“
Der Schmerz über den Tod seiner Tochter sei auch nach vier Jahren nicht vergangen, erklärte Amini. „Doch die Zuneigung und Solidarität freiheitsliebender Menschen haben uns in dieser Trauer nicht allein gelassen. Wir hatten eine Tochter, aber eure Liebe hat unserer Familie tausende weitere Töchter geschenkt.“
Zugleich erinnerte Amini daran, dass das iranische Regime der Familie auch in diesem Jahr den Zugang zum Grab Jinas auf dem Aychi-Friedhof in Seqiz verwehrt hat. „Das Regime hat uns nicht einmal erlaubt, eine einfache Gedenkzeremonie abzuhalten, und uns daran gehindert, das Grab unserer Tochter zu besuchen. Doch wir haben gesehen, wie das gesamte kurdische Volk des Todestages meiner Tochter gedacht hat.“
Abschließend dankte Amini insbesondere der Bevölkerung von Seqiz und den Menschen in allen Städten, die an Jina erinnert hatten: „Unser tief empfundener Dank gilt ebenso allen, die innerhalb und außerhalb Irans mit einer Nachricht, einem Gedenktext, einem Blumenstrauß oder einem Moment des Mitgefühls an unserer Seite waren.“
https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52757 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52755 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52752
Pflegegrad 2 oder 3 neu: Pflegegeld soll zunächst nur zur Hälfte fließen
Wer erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhält, könnte künftig ausgerechnet zu Beginn der Pflegebedürftigkeit deutlich weniger Pflegegeld bekommen. Nach dem bisherigen Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll das neue Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten nur zur Hälfte ausgezahlt werden.
Bei Pflegegrad 2 wären das zunächst nur 193 Euro im Monat, bei Pflegegrad 3 lediglich 319 Euro. Über drei volle Monate fehlen damit gegenüber dem eigentlich vorgesehenen Entlastungsbudget 579 beziehungsweise 957 Euro.
Die Änderung ist noch nicht beschlossen. Für Pflegebedürftige gelten derzeit weiterhin die bisherigen Regeln und Pflegegeldbeträge.
Pflegegrad 2 und 3: Drei Monate soll nur die Hälfte fließenDas Bundesgesundheitsministerium will mit dem Pflegeneuordnungsgesetz die Leistungen der häuslichen Pflege neu ordnen. Das bisherige Pflegegeld soll dabei durch ein sogenanntes Entlastungsbudget ersetzt werden.
Für Pflegegrad 2 sieht der Entwurf regulär 386 Euro im Monat vor, für Pflegegrad 3 sind es 638 Euro. Wer jedoch erstmals einen Pflegegrad erhält und unmittelbar Pflegegrad 2 oder 3 zugeordnet wird, soll in den ersten drei Monaten lediglich 50 Prozent dieses Betrags bekommen.
Damit würden zunächst nur 193 Euro bei Pflegegrad 2 und 319 Euro bei Pflegegrad 3 ausgezahlt. Erst anschließend würde nach dem derzeitigen Entwurf der volle Betrag zur Verfügung stehen.
Pflegegrad Pflegegeld 2026 Geplantes volles Entlastungsbudget Erste drei Monate laut Entwurf Pflegegrad 2 347 Euro 386 Euro 193 Euro Pflegegrad 3 599 Euro 638 Euro 319 EuroDie Tabelle zeigt außerdem, wie stark die Anfangsleistung sogar unter dem derzeitigen Pflegegeld liegen würde. Bei Pflegegrad 2 wären es monatlich 154 Euro weniger als die heute gezahlten 347 Euro, bei Pflegegrad 3 sogar 280 Euro weniger als die derzeitigen 599 Euro.
Mehr zu den heutigen Unterschieden finden Betroffene in unserem Beitrag zum Vergleich zwischen Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3.
Bis zu 957 Euro weniger in nur drei MonatenBesonders deutlich wird die geplante Regelung bei einer Betrachtung über die gesamten drei Monate. Bei Pflegegrad 2 würden statt regulär 1.158 Euro insgesamt lediglich 579 Euro ausgezahlt.
Bei Pflegegrad 3 wären es statt 1.914 Euro lediglich 957 Euro. Die Differenz zum vollen neuen Entlastungsbudget beträgt damit ebenfalls 957 Euro.
Auch gegenüber dem heutigen Pflegegeld wäre die Geldleistung in dieser Anfangsphase niedriger. Bei drei vollständigen Monaten ergäbe sich bei Pflegegrad 2 ein Unterschied von 462 Euro zum heutigen Pflegegeld, bei Pflegegrad 3 wären es 840 Euro.
Bei angebrochenen Monaten kann die Rechnung anders aussehen. Der Entwurf sieht vor, nicht vollständige Kalendermonate anteilig zu berechnen und dabei mit 30 Tagen pro Monat zu rechnen.
Warum die Bundesregierung die Leistung zunächst halbieren willDas Bundesgesundheitsministerium begründet die Regelung unter anderem damit, dass Menschen am Anfang einer Pflegesituation einen besonders hohen Beratungs- und Unterstützungsbedarf hätten. Zusätzlich soll eine intensivere fachliche Begleitung helfen, die häusliche Versorgung zu stabilisieren.
Die Halbierung verfolgt laut Ministerium zugleich ein finanzielles Ziel. Im Referentenentwurf werden durch die hälftige Auszahlung in Pflegegrad 2 und 3 Minderausgaben der sozialen Pflegeversicherung von rund 900 Millionen Euro für 2027 veranschlagt.
Für 2028 kalkuliert der Entwurf mit rund einer Milliarde Euro weniger Ausgaben. In den beiden darauffolgenden Jahren werden jeweils rund 1,1 Milliarden Euro angesetzt.
Neue Pflegebegleitung soll allerdings erst 2028 startenBei der zeitlichen Planung gibt es eine Besonderheit. Das Pflegeneuordnungsgesetz soll nach dem Referentenentwurf in weiten Teilen bereits zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, der neue umfassende Anspruch auf Pflegebegleitung ist dagegen erst ab dem 1. Januar 2028 vorgesehen.
Für 2027 enthält der Entwurf deshalb eine Übergangsregelung. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 mit Entlastungsbudget sollen in den ersten drei Monaten nach der erstmaligen Einstufung bis zu zwei Beratungen in der eigenen Häuslichkeit oder per Videokonferenz nutzen können.
Das ist von der für 2028 vorgesehenen neuen Pflegebegleitung zu unterscheiden. Betroffene sollten deshalb genau darauf achten, welche Beratungsleistungen tatsächlich bereits zur Verfügung stehen, falls die Reform in dieser Form beschlossen wird.
Nicht jede Höherstufung würde die Drei-Monats-Regel auslösenDer Wortlaut des Entwurfs knüpft die Halbierung an die ersten drei Monate nach dem erstmaligen Erhalt eines Pflegegrades. Gemeint sind damit insbesondere Menschen, die bei ihrem ersten Pflegeantrag unmittelbar Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 erhalten.
Wer bereits länger Pflegegrad 2 besitzt, soll deshalb nicht plötzlich für drei Monate auf die Hälfte gesetzt werden. Auch eine spätere Höherstufung eines bereits bestehenden Pflegegrades ist von einer erstmaligen Einstufung zu unterscheiden.
Wer bereits pflegebedürftig ist und eine Verschlechterung erlebt, findet weitere Hinweise in unserem Beitrag zum MD-Gutachten und zur Höherstufung des Pflegegrades.
Das neue Entlastungsbudget ist nicht einfach höheres PflegegeldAuf den ersten Blick sehen die vorgesehenen regulären Beträge sogar nach einer Erhöhung aus. Pflegegrad 2 würde von derzeit 347 Euro auf 386 Euro steigen, Pflegegrad 3 von 599 Euro auf 638 Euro.
Allerdings sollen aus dem neuen Entlastungsbudget künftig auch Ausgaben finanziert werden können, für die derzeit teilweise eigene Leistungsansprüche bestehen. Deshalb kann aus dem höheren Monatsbetrag nicht automatisch geschlossen werden, dass jedem Pflegehaushalt tatsächlich mehr Unterstützung zur Verfügung steht.
Ausführlich haben wir das bereits im Beitrag „Pflegegeld soll steigen – doch Pflegebedürftige müssen davon künftig mehr selbst zahlen“ erläutert.
Aktuell gilt die Halbierung noch nichtFür Pflegebedürftige ist besonders wichtig, die geplante Änderung nicht mit geltendem Recht zu verwechseln. Im Jahr 2026 beträgt das Pflegegeld weiterhin 347 Euro bei Pflegegrad 2 und 599 Euro bei Pflegegrad 3.
Eine allgemeine Drei-Monats-Kürzung beim erstmaligen Bezug gibt es nach dem derzeit geltenden Recht nicht. Erst wenn das Pflegeneuordnungsgesetz tatsächlich verabschiedet wird, können die neuen Bestimmungen verbindlich werden.
Der bisherige Referentenentwurf kann während des weiteren Gesetzgebungsverfahrens noch verändert werden. Beträge, Starttermine oder die Drei-Monats-Regel selbst sind deshalb derzeit noch nicht endgültig.
Wer bereits dauerhaft Unterstützung benötigt, sollte einen notwendigen Antrag deshalb nicht allein wegen der Reformdiskussion hinauszögern. Weitere Hintergründe dazu finden Sie in unserem Beitrag zum Pflegegrad-Antrag im Jahr 2026 und den geplanten Änderungen.
Beispiel aus der PraxisDie 79-jährige Marianne benötigt nach einem Sturz dauerhaft Unterstützung und würde nach einem erstmaligen Pflegeantrag Pflegegrad 3 erhalten. Angenommen, die geplante Regelung tritt unverändert in Kraft und ihr Anspruch besteht für drei vollständige Kalendermonate, bekäme sie zunächst monatlich 319 Euro.
In diesen drei Monaten würden ihr damit insgesamt 957 Euro ausgezahlt. Das reguläre geplante Entlastungsbudget von 638 Euro hätte für denselben Zeitraum insgesamt 1.914 Euro ergeben.
Ab dem vierten Monat würde Marianne nach dem derzeitigen Entwurf den vollständigen Betrag von 638 Euro erhalten. Das Beispiel zeigt, weshalb die ersten drei Monate für neu Pflegebedürftige finanziell deutlich anders aussehen könnten als die Zeit danach.
Häufige Fragen zur geplanten Halbierung bei Pflegegrad 2 und 3 Gilt die Halbierung des Pflegegeldes bereits?Nein. Nach dem derzeitigen Stand handelt es sich um eine Regelung aus dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes und nicht um bereits geltendes Recht.
Wie viel soll es bei Pflegegrad 2 in den ersten drei Monaten geben?Das geplante reguläre Entlastungsbudget beträgt 386 Euro monatlich. In den ersten drei Monaten nach dem erstmaligen Erhalt eines Pflegegrades wären bei Pflegegrad 2 nach dem bisherigen Entwurf nur 193 Euro vorgesehen.
Wie viel soll bei Pflegegrad 3 ausgezahlt werden?Für Pflegegrad 3 sieht der Entwurf regulär 638 Euro monatlich vor. Während der ersten drei Monate sollen bei einer erstmaligen Einstufung nur 319 Euro gezahlt werden.
Wer bereits Pflegegrad 2 hat, bekommt dann ebenfalls nur noch die Hälfte?Nach dem bisherigen Wortlaut nicht. Die Regelung bezieht sich auf die ersten drei Monate nach dem erstmaligen Erhalt eines Pflegegrades und soll damit neue Fälle treffen.
Warum soll die Leistung am Anfang gekürzt werden?Das Bundesgesundheitsministerium verweist auf eine intensivere Beratung und Begleitung zu Beginn der Pflegebedürftigkeit. Außerdem soll die Regelung die Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung reduzieren.
Wann könnten die neuen Regeln gelten?Der Referentenentwurf sieht für große Teile des Gesetzes den 1. Januar 2027 als Starttermin vor. Das Gesetz ist jedoch noch nicht beschlossen, sodass sich sowohl der Zeitpunkt als auch einzelne Regelungen noch ändern können.
Der Beitrag Pflegegrad 2 oder 3 neu: Pflegegeld soll zunächst nur zur Hälfte fließen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grad der Behinderung 20, 30, 40, 50 bis 100: Diese GdB-Vorteile gibt es wirklich
Ein Grad der Behinderung (GdB) kann steuerliche Entlastungen, besondere Rechte im Arbeitsleben und ab GdB 50 weitere Nachteilsausgleiche bringen. Doch viele vermeintliche Vorteile gelten keineswegs automatisch nur deshalb, weil ein bestimmter GdB festgestellt wurde.
Schon ab GdB 20 gibt es einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag. Der große rechtliche Sprung erfolgt jedoch ab GdB 50, denn erst dann liegt nach dem Sozialgesetzbuch eine Schwerbehinderung vor.
Ein GdB von 100 bedeutet wiederum nicht automatisch kostenlose Bus- und Bahnfahrten, einen Behindertenparkplatz, Pflegegeld oder eine Erwerbsminderungsrente. Für zahlreiche Leistungen werden zusätzliche Voraussetzungen oder bestimmte Merkzeichen benötigt.
GdB 20 bringt bereits einen konkreten SteuervorteilDer erste finanzielle Vorteil beginnt früher, als viele Betroffene vermuten. Bereits bei einem anerkannten GdB von 20 kann der Behinderten-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden.
Bei GdB 20 beträgt dieser Pauschbetrag 384 Euro im Jahr. Das bedeutet allerdings nicht, dass das Finanzamt 384 Euro auszahlt, sondern dass der Betrag steuerlich berücksichtigt und das zu versteuernde Einkommen entsprechend vermindert wird.
Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt deshalb vom persönlichen Einkommen und der individuellen Steuerbelastung ab. Eine ausführliche Übersicht bietet unser Beitrag zum Behinderten-Pauschbetrag ab GdB 20.
Besondere arbeitsrechtliche Schutzrechte des Schwerbehindertenrechts entstehen mit einem GdB von 20 hingegen noch nicht. Auch einen Schwerbehindertenausweis gibt es allein aufgrund dieses GdB nicht.
GdB 30 und 40: Die Gleichstellung kann im Beruf wichtig werdenBei einem GdB von 30 oder 40 kommt eine Möglichkeit hinzu, die vor allem für Arbeitnehmer interessant ist. Betroffene können bei der Bundesagentur für Arbeit die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragen.
Die Gleichstellung wird jedoch nicht allein deshalb ausgesprochen, weil ein GdB von 30 oder 40 besteht. Die Behinderung muss dazu führen, dass ohne die Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden kann.
Eine erfolgreiche Gleichstellung kann unter anderem einen stärkeren Kündigungsschutz sowie Hilfen zur behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes eröffnen. Mehr dazu erläutern wir im Beitrag zur Gleichstellung bei GdB 30 und 40.
Gleichstellung bedeutet nicht automatisch dieselben Rechte wie bei GdB 50Gerade bei der Gleichstellung entsteht häufig ein Missverständnis. Ein gleichgestellter Beschäftigter mit GdB 30 oder 40 wird dadurch nicht zu einem schwerbehinderten Menschen mit GdB 50.
Deshalb gibt es aufgrund der Gleichstellung keinen gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Auch die besondere Altersrente für schwerbehinderte Menschen und der Schwerbehindertenausweis werden dadurch nicht eröffnet.
Ebenso entsteht durch die Gleichstellung kein Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Die Gleichstellung ist vor allem ein Instrument des Arbeitslebens.
Ab GdB 50 ändert sich der rechtliche StatusAb einem festgestellten GdB von 50 gilt ein Mensch nach § 2 SGB IX als schwerbehindert, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit können deutlich mehr Rechte verbunden sein als bei GdB 20, 30 oder 40.
Beschäftigte mit Schwerbehinderung haben bei einer regelmäßigen Fünftagewoche grundsätzlich Anspruch auf fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage im Jahr. Bei einer anderen Verteilung der regelmäßigen Arbeitstage wird der Zusatzurlaub entsprechend angepasst.
Hinzu kommt der besondere Kündigungsschutz. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber benötigt grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrations- beziehungsweise Inklusionsamtes, wobei das Gesetz auch Ausnahmen kennt.
Schwerbehinderte Beschäftigte können außerdem auf Verlangen von Mehrarbeit im Sinne des Schwerbehindertenrechts freigestellt werden. Hinzu kommen Ansprüche und Unterstützungen rund um eine behinderungsgerechte Beschäftigung.
Fünf Tage Zusatzurlaub gibt es nicht bei GdB 30 oder 40Der Zusatzurlaub gehört zu den am häufigsten falsch dargestellten Nachteilsausgleichen. Die gesetzlich vorgesehenen fünf zusätzlichen Arbeitstage bei einer Fünftagewoche setzen die Schwerbehinderteneigenschaft voraus.
Ein Beschäftigter mit GdB 40 erhält diese Urlaubstage deshalb selbst dann nicht, wenn er erfolgreich einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde. Ab GdB 50 besteht der Anspruch dagegen grundsätzlich, sofern die Voraussetzungen des § 208 SGB IX erfüllt sind.
Auch ein höherer GdB erhöht die Zahl der gesetzlichen Zusatzurlaubstage nicht automatisch. Wer einen GdB von 100 hat, bekommt bei einer Fünftagewoche nach der gesetzlichen Grundregel also nicht zehn statt fünf zusätzliche Tage.
Diese Behinderten-Pauschbeträge gelten nach dem GdBWährend viele arbeitsrechtliche Rechte ab GdB 50 nicht weiter mit der Höhe des GdB steigen, sieht das Steuerrecht unterschiedliche Behinderten-Pauschbeträge vor. Der Betrag erhöht sich stufenweise mit dem anerkannten GdB.
GdB Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr Was sich besonders ändert 20 384 Euro Steuerlicher Pauschbetrag, noch keine Schwerbehinderung 30 620 Euro Gleichstellung im Arbeitsleben unter Voraussetzungen möglich 40 860 Euro Gleichstellung im Arbeitsleben unter Voraussetzungen möglich 50 1.140 Euro Schwerbehinderteneigenschaft und besondere Rechte 60 1.440 Euro Höherer Steuerpauschbetrag, weiterhin Schwerbehinderteneigenschaft 70 1.780 Euro Weitere steuerliche Fahrtenregelungen können relevant werden 80 2.120 Euro Unter anderem Zugang zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale 90 2.460 Euro Höherer Steuerpauschbetrag 100 2.840 Euro Höchster regulärer GdB-PauschbetragFür hilflose, blinde und taubblinde Menschen gelten steuerlich besondere Regelungen. Der erhöhte Pauschbetrag kann derzeit 7.400 Euro betragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und entsprechend nachgewiesen sind.
Ab GdB 70 und 80 können weitere steuerliche Vorteile hinzukommenAuch oberhalb von GdB 50 gibt es einzelne Schwellen, die steuerlich relevant sind. Arbeitnehmer mit einem GdB von mindestens 70 können für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unter den gesetzlichen Bedingungen tatsächliche Aufwendungen anstelle der normalen Entfernungspauschale berücksichtigen.
Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen auch bereits ab GdB 50 möglich, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nachgewiesen ist. Die steuerliche Wirkung hängt von der jeweiligen persönlichen Situation ab.
Ab GdB 80 sieht das Einkommensteuerrecht außerdem eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 Euro vor. Diese wird im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt, sodass daraus nicht automatisch eine Steuerersparnis von 900 Euro entsteht.
GdB 50 kann eine frühere Altersrente ermöglichenEin besonders wichtiger Unterschied entsteht bei der gesetzlichen Rente. Wer bei Rentenbeginn einen GdB von mindestens 50 hat und mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen.
Für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger liegt die abschlagsfreie Altersgrenze nach aktueller Rechtslage bei 65 Jahren. Ein früherer Rentenbeginn ist ab 62 Jahren möglich, allerdings mit dauerhaften Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent.
Ein GdB von 30 oder 40 genügt dafür nicht. Das gilt selbst dann, wenn eine Gleichstellung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt ist.
Weitere Informationen finden Betroffene in unserem Ratgeber zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab GdB 50.
Ein höherer GdB erhöht die Rente nicht automatischWer statt GdB 50 einen GdB von 80 oder 100 hat, erhält deswegen nicht automatisch eine höhere gesetzliche Altersrente. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist die Schwelle von mindestens GdB 50 relevant.
Auch die Altersgrenze verbessert sich nicht weiter, nur weil der GdB steigt. Ein GdB von 100 ermöglicht also nicht automatisch einen früheren Rentenbeginn als ein GdB von 50.
GdB 50 oder 100 bedeutet nicht automatisch ErwerbsminderungsrenteSchwerbehinderung und Erwerbsminderung sind zwei unterschiedliche rechtliche Systeme. Aus einem GdB von 50, 80 oder sogar 100 lässt sich nicht automatisch ableiten, wie viele Stunden ein Mensch noch täglich arbeiten kann.
Bei einer Erwerbsminderungsrente prüft die Deutsche Rentenversicherung unter anderem das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ein hoher GdB kann medizinisch bedeutsam sein, ersetzt diese Prüfung aber nicht.
Deshalb kann ein Mensch einen GdB von 100 haben und dennoch keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besitzen. Umgekehrt kann auch bei einem niedrigeren GdB eine Erwerbsminderung vorliegen, wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
GdB 100 bedeutet nicht automatisch kostenlose Bus- und BahnfahrtenAuch bei der Mobilität gibt es ein verbreitetes Missverständnis. Selbst ein GdB von 100 führt allein noch nicht zwingend zu einer unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr.
Hier kommen insbesondere gesundheitliche Merkmale und die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen ins Spiel. Je nach Merkzeichen können ein entsprechend gekennzeichneter Ausweis, ein Beiblatt und eine Wertmarke erforderlich sein.
Deshalb kann ein Mensch mit GdB 60 und einem passenden Merkzeichen im Alltag bestimmte Mobilitätsvorteile haben, die einem Menschen mit GdB 100 ohne entsprechendes Merkzeichen nicht zustehen. Warum diese Eintragungen so wichtig sind, zeigt unser Beitrag „Merkzeichen sind mehr wert als ein höherer Grad der Behinderung“.
Auch die Kfz-Steuer hängt nicht allein vom GdB abDasselbe gilt bei der Kraftfahrzeugsteuer. Eine vollständige Steuerbefreiung kommt beispielsweise für schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Merkzeichen wie H, Bl oder aG in Betracht.
Bei anderen Voraussetzungen kann eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent möglich sein. Dabei können Wahlrechte mit der unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr zu beachten sein.
Ein hoher GdB ohne die erforderlichen gesundheitlichen Merkmale reicht für diese Vergünstigungen nicht automatisch aus. Vor einer Entscheidung sollte daher nicht nur auf die Zahl im Bescheid, sondern auch auf die festgestellten Merkzeichen geschaut werden.
Auch ein Behindertenparkplatz ist nicht automatisch ab GdB 50 erlaubtDer Schwerbehindertenausweis allein erlaubt nicht, auf einem mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Behindertenparkplatz zu parken. Dafür wird grundsätzlich ein besonderer Parkausweis benötigt.
Die Voraussetzungen richten sich insbesondere nach bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen und Merkzeichen. Ein GdB von 100 allein ersetzt diese Voraussetzungen nicht.
Was der Schwerbehindertenausweis auch ohne Merkzeichen bringtAuch ohne zusätzliche Merkzeichen ist ein Schwerbehindertenausweis keineswegs wertlos. Schon die Schwerbehinderteneigenschaft ab GdB 50 kann im Arbeitsrecht, beim Zusatzurlaub, beim Kündigungsschutz und bei der Altersrente erhebliche Auswirkungen haben.
Hinzu kommt der Nachweis der Schwerbehinderung gegenüber Behörden und anderen Stellen. Welche Vorteile auch ohne Merkzeichen bestehen können, erläutert der Beitrag Schwerbehindertenausweis ohne Merkzeichen – trotzdem gute Vorteile.
Ein hoher GdB bedeutet auch nicht automatisch PflegegradGrad der Behinderung und Pflegegrad werden nach unterschiedlichen Kriterien festgestellt. Ein GdB von 80 oder 100 führt deshalb nicht automatisch zu Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.
Beim Pflegegrad steht die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit beziehungsweise der Fähigkeiten im Alltag im Vordergrund. Beim GdB wird dagegen bewertet, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe beeinflussen.
Auch Pflegegeld entsteht deshalb nicht allein aufgrund eines Schwerbehindertenausweises. Dafür muss ein entsprechender Pflegegrad festgestellt sein und es müssen die Voraussetzungen der Pflegeversicherung erfüllt werden.
Von GdB 50 bis 100 steigen die arbeitsrechtlichen Rechte nicht automatisch weiterBesonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Schwelle zur Schwerbehinderung und der Höhe des GdB. Ob GdB 50, 60, 70, 80, 90 oder 100 festgestellt wurde: Die Person gilt jeweils als schwerbehindert.
Die Zahl der gesetzlichen Zusatzurlaubstage wird deshalb nicht mit jedem höheren GdB größer. Auch der besondere Kündigungsschutz wird nicht automatisch stärker, nur weil statt GdB 50 ein GdB von 80 festgestellt wurde.
Unterschiede können sich allerdings steuerlich und aufgrund bestimmter gesundheitlicher Merkmale ergeben. Deshalb ist ein höherer GdB keineswegs bedeutungslos, er löst aber nicht bei jedem Zehnerschritt ein neues Paket an Rechten aus.
Praxisbeispiel: GdB 40 und GdB 50 machen einen großen UnterschiedThomas ist 58 Jahre alt, arbeitet in einem Produktionsbetrieb und hat aufgrund mehrerer gesundheitlicher Einschränkungen zunächst einen GdB von 40. Steuerlich kann er einen Behinderten-Pauschbetrag von 860 Euro berücksichtigen lassen.
Da seine Erkrankungen seinen Arbeitsplatz gefährden, beantragt er außerdem bei der Bundesagentur für Arbeit die Gleichstellung. Wird diese bewilligt, erhält er im Arbeitsleben einen Teil der Schutzrechte schwerbehinderter Beschäftigter, aber beispielsweise keinen gesetzlichen Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX.
Zwei Jahre später verschlechtert sich sein Gesundheitszustand und die Behörde stellt einen GdB von 50 fest. Damit liegt nun eine Schwerbehinderung vor, der steuerliche Pauschbetrag steigt auf 1.140 Euro und bei einer Fünftagewoche kommt grundsätzlich der Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage hinzu.
Erfüllt Thomas später 35 Versicherungsjahre, kann für ihn zudem die Altersrente für schwerbehinderte Menschen interessant werden. Ob weitere Vorteile etwa bei Mobilität oder Kfz-Steuer hinzukommen, hängt unter anderem davon ab, ob entsprechende Merkzeichen festgestellt werden.
Häufige Fragen zum GdB und den damit verbundenen Vorteilen 1. Welche Vorteile habe ich bereits mit GdB 20?Ab GdB 20 kann der Behinderten-Pauschbetrag genutzt werden. Bei GdB 20 beträgt er derzeit 384 Euro pro Jahr, besondere Rechte des Schwerbehindertenrechts bestehen allein aufgrund dieses GdB aber noch nicht.
2. Welche Vorteile bringt GdB 30 oder 40?Neben dem höheren Behinderten-Pauschbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Diese kann vor allem beim Kündigungsschutz und bei der Sicherung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes wichtig sein.
3. Bekomme ich mit Gleichstellung fünf Tage Zusatzurlaub?Nein. Der gesetzliche Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX steht schwerbehinderten Beschäftigten zu, eine Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 reicht dafür nicht aus.
4. Welche Vorteile beginnen erst ab GdB 50?Ab GdB 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Damit können unter anderem Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz, Rechte im Arbeitsleben und bei mindestens 35 Versicherungsjahren die Altersrente für schwerbehinderte Menschen verbunden sein.
5. Bedeutet GdB 100 automatisch Freifahrt, Behindertenparkplatz und Kfz-Steuerbefreiung?Nein. Viele dieser Nachteilsausgleiche hängen von zusätzlichen gesundheitlichen Voraussetzungen und Merkzeichen wie G, aG, H, Bl oder anderen Eintragungen ab..
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300 Euro Tankpreispauschale: Bekommen auch Rentner und Grundsicherungsbezieher den Zuschuss?
Ein neuer Energiezuschuss ist im Gespräch – doch die 300 Euro sind bislang kein zugesagtes Geld. Rentner und Menschen mit Grundsicherung sollten die Debatte deshalb genau lesen: Ob sie profitieren würden, hängt von einer noch ausstehenden Regelung ab.
Reiche wirbt für Direktzahlungen an Menschen mit niedrigen EinkommenBundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche wirbt für gezielte Direktzahlungen an Menschen mit niedrigen Einkommen. Wie der MDR am 16. September berichtet, sind die Bedingungen bislang nicht konkretisiert. Eine verbindliche Einkommensgrenze oder einen festgelegten Betrag nennt der Bericht nicht.
DIW-Präsident Marcel Fratzscher bringt eine erneute Energiekostenpauschale nach dem Vorbild von 2022 ins Gespräch. Damals gab es für bestimmte anspruchsberechtigte Gruppen 300 Euro. Nach einem Bericht über seine Äußerungen gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland befürwortet Fratzscher einen breit ausgezahlten Zuschuss und lehnt einen allgemeinen Tankrabatt ab.
Damit stehen unterschiedliche Ansätze nebeneinander: gezielte Hilfen für niedrige Einkommen und eine breiter angelegte Pauschale. Daraus lässt sich noch kein fertiges Regierungsprogramm ableiten. Wer bereits eine sichere „300-Euro-Tankpreispauschale“ ankündigt, greift der Entscheidung vor.
Rentner sind weder sicher dabei noch grundsätzlich ausgeschlossenAuch der Beitrag des Rechtsanwalts Peter Knöppel von “rentenbescheid24” zur aktuellen Debatte hält fest: Eine neue Zahlung an Rentner ist nicht beschlossen. Eine kleine Altersrente könnte zwar zu einer Förderung niedriger Einkommen passen. Eine verbindliche Zusage für Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrentner ergibt sich daraus jedoch nicht.
Bei einer einkommensabhängigen Zahlung müsste außerdem geklärt werden, welches Einkommen zählt. Nur die gesetzliche Rente zu betrachten, würde beispielsweise zusätzliche Betriebsrenten oder andere Einkünfte ausblenden. Ebenso offen wäre, ob die Verhältnisse einer einzelnen Person oder des gesamten Haushalts geprüft werden.
2022 gab es einen eigenen Anspruch für RentenbeziehendeNach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung erhielten Menschen mit Wohnsitz in Deutschland die damalige Pauschale, wenn sie am 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine gesetzliche Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente hatten. Die 300 Euro wurden grundsätzlich automatisch über die Rentenzahlstellen ausgezahlt. Ein eigenes Auto oder Tankquittungen waren dafür keine Voraussetzung.
Das zeigt, dass eine Entlastung auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses organisiert werden kann. Es bedeutet jedoch nicht, dass eine künftige Leistung dieselben Bedingungen haben müsste. Der damalige Stichtag und die damalige Anspruchsgrundlage lassen sich nicht einfach auf 2026 übertragen.
Bei Grundsicherung geht es um mehr als die AuszahlungFür Menschen mit Grundsicherung stellen sich zwei getrennte Fragen: Haben sie Anspruch auf einen möglichen Zuschuss, und bleibt dieser bei der Leistungsberechnung außer Betracht? Eine Überweisung allein sagt noch nicht, wie viel zusätzlich verfügbar bleibt. Würde eine neue Zahlung als Einkommen berücksichtigt, könnte die Entlastung durch geringere Sozialleistungen teilweise oder vollständig verloren gehen.
Bei der Rentnerpauschale von 2022 war das ausdrücklich geregelt: § 4 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes schloss die Berücksichtigung als Einkommen bei einkommensabhängigen Sozialleistungen aus. Berechtigte Rentner konnten die 300 Euro deshalb auch bei ergänzender Grundsicherung erhalten, ohne dass diese deswegen gekürzt wurde. Diese Schutzregelung galt für die damalige Leistung und ist keine pauschale Garantie für jeden späteren Energiezuschuss.
Zudem darf Grundsicherungsbezug nicht mit Rentenbezug gleichgesetzt werden. Wer keine anspruchsbegründende Rente bezog, erhielt die Rentnerpauschale nicht allein deshalb, weil Grundsicherung gezahlt wurde. Ein neues Entlastungsgesetz müsste Menschen ohne Rente oder Erwerbseinkommen ausdrücklich mitdenken, wenn auch sie erreicht werden sollen.
Was feststeht – und was noch offen ist Frage Stand der Debatte Gibt es einen neuen Anspruch auf 300 Euro? Ein solcher Anspruch ist in den vorliegenden Berichten nicht belegt. Sind Rentner einbezogen? Eine verbindliche Festlegung fehlt. Erhalten Grundsicherungsbezieher den Zuschuss? Anspruch und mögliche Anrechnungsfreiheit sind ungeklärt. Muss man ein Auto besitzen? Es liegen keine festgelegten Anspruchsvoraussetzungen vor. Wann wird ausgezahlt? Für die diskutierte Pauschale gibt es keinen verbindlichen Auszahlungstermin. Die Auszahlung ist noch nicht organisiertDer MDR berichtet auch über praktische Schwierigkeiten: Für den staatlichen Direktauszahlungsmechanismus fehlen bislang zahlreiche Bankverbindungen. Als Alternative nennt Fratzscher bestehende Wege über Arbeitgeber und Rentenzahlstellen. VdK-Präsidentin Verena Bentele verlangt eine klare Abgrenzung der Berechtigten und möglichst wenig Verwaltungsaufwand.
Aus sozialpolitischer Sicht müsste ein solches Verfahren auch diejenigen erreichen, die weder einen Arbeitgeber noch eine Rentenzahlstelle haben. Eine Hilfe gegen finanzielle Überlastung wäre unvollständig, wenn ausgerechnet Menschen mit besonders wenig Geld an den Auszahlungswegen scheitern. Ebenso sollte eine Förderung niedriger Einkommen berücksichtigen, dass finanzielle Belastungen nicht am Besitz eines Autos beginnen oder enden.
300 Euro ausgezahlt heißt nicht automatisch 300 Euro steuerfreiAuch die steuerliche Behandlung einer möglichen neuen Pauschale ist ungeklärt. Bei der Rentnerzahlung von 2022 waren Anrechnungsfreiheit im Sozialrecht und Steuerpflicht zwei verschiedene Fragen. Die damalige Zahlung wurde als steuerpflichtige Einnahme behandelt, ohne dass deshalb bei jedem Empfänger tatsächlich Einkommensteuer anfiel.
Mehr zum Streit um die damalige Besteuerung erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur 300-Euro-Energiepreispauschale für Rentner und der Prüfung durch den Bundesfinanzhof. Aus diesem Verfahren folgt jedoch ebenfalls kein Anspruch auf eine neue Auszahlung.
Bestehende Ansprüche bleiben wichtiger als eine offene AnkündigungWer finanziell unter Druck steht, sollte eine mögliche Pauschale noch nicht im Haushaltsbudget einplanen. Unabhängig davon können bereits geltende Ansprüche helfen. Gegen-Hartz erklärt beispielsweise, wie der Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Einkommensanrechnung verringern kann.
Politisch muss sich ein neuer Energiezuschuss daran messen lassen, was bei belasteten Haushalten tatsächlich ankommt. Dafür braucht es verständliche Voraussetzungen, erreichbare Auszahlungswege und Klarheit über die Behandlung bei Sozialleistungen. Eine griffige Summe in der Schlagzeile ersetzt diese Antworten nicht.
Sechs Fragen und Antworten zur möglichen Tankpreispauschale Ist eine neue Tankpreispauschale von 300 Euro beschlossen?Nach den ausgewerteten Berichten ist sie bislang ein Vorschlag. Ein verbindlicher Anspruch auf eine neue 300-Euro-Zahlung lässt sich daraus nicht ableiten.
Könnten auch Rentner das Geld bekommen?Das ist möglich, aber nicht zugesagt. Die Bedingungen einer neuen Leistung müssten Rentenbeziehende entsprechend einbeziehen.
Bekommen Menschen mit Grundsicherung automatisch einen Zuschuss?Nein, aus dem Leistungsbezug allein entsteht kein Anspruch auf die diskutierte neue Pauschale. Dafür fehlen bislang verbindliche Voraussetzungen.
Würde das Sozialamt die Zahlung anrechnen?Das ist für eine neue Leistung noch offen. Die Rentnerpauschale von 2022 war ausdrücklich von der Einkommensanrechnung bei einkommensabhängigen Sozialleistungen ausgenommen.
Muss man für den Zuschuss ein Auto haben?Eine solche Voraussetzung ist bislang nicht festgelegt. Bei der Rentner-Energiepreispauschale von 2022 war Autobesitz keine Bedingung.
Kann man die neue Pauschale bereits beantragen?Aus den bisherigen Vorschlägen ergibt sich kein eröffnetes Antragsverfahren. Auch die frühere Nachantragsfrist für die Rentnerpauschale von 2022 ist abgelaufen; sie endete am 30. Juni 2023.
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Pflegeversicherung: Ehepartner sollen künftig extra zahlen – wer aber verschont bleibt
Für viele Ehepaare könnte die Pflegeversicherung ab 2028 teurer werden. Der Entwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, die bisher beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern einzuschränken.
Vorgesehen ist ein zusätzlicher Beitrag von 0,52 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds, über das der Ehe- oder Lebenspartner mitversichert ist. Allerdings soll längst nicht jede Familie diesen Zuschlag zahlen müssen.
Pflegeversicherung: Neuer Zuschlag soll ab 2028 kommenBislang können Ehe- und Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen ohne eigenen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch in der sozialen Pflegeversicherung mitversichert sein. Genau an dieser beitragsfreien Mitversicherung setzt das geplante Pflegeneuordnungsgesetz an.
Nach dem derzeitigen Entwurf soll für familienversicherte Ehe- und Lebenspartner ab 2028 grundsätzlich ein Zuschlag von 0,52 Prozent erhoben werden. Das Bundesgesundheitsministerium erläutert die geplante Änderung in seinen Informationen zum Pflegeneuordnungsgesetz.
Nicht der mitversicherte Ehepartner bekommt eine eigene RechnungWichtig ist die Berechnung, denn der bisher beitragsfrei mitversicherte Partner soll nicht einfach einen festen Monatsbeitrag zahlen. Die 0,52 Prozent werden vielmehr auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds angewendet, von dem die Mitversicherung abgeleitet wird.
Verdient beispielsweise ein gesetzlich versicherter Arbeitnehmer monatlich 3.000 Euro beitragspflichtig und ist seine Ehefrau ohne eigenen Beitrag mitversichert, würde der zusätzliche Pflegebeitrag rechnerisch 15,60 Euro pro Monat betragen. Bei 4.000 Euro wären es bereits 20,80 Euro im Monat.
Beitragspflichtige Einnahmen Zuschlag von 0,52 % Belastung pro Jahr 2.000 Euro monatlich 10,40 Euro 124,80 Euro 3.000 Euro monatlich 15,60 Euro 187,20 Euro 4.000 Euro monatlich 20,80 Euro 249,60 Euro 5.000 Euro monatlich 26,00 Euro 312,00 EuroDie Tabelle zeigt lediglich Rechenbeispiele auf Basis des geplanten Zuschlags. Welche Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2028 tatsächlich gilt, steht heute noch nicht endgültig fest.
Familien mit kleinen Kindern sollen verschont bleibenDer Gesetzentwurf enthält mehrere Ausnahmen, sodass die bisherige beitragsfreie Mitversicherung nicht für alle Ehepaare eingeschränkt werden soll. Familien mit Kindern unter sieben Jahren sollen den zusätzlichen Beitrag beispielsweise nicht zahlen müssen.
Auch Eltern eines Kindes mit Behinderung sollen ausgenommen werden, wenn das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Kinder selbst sollen weiterhin beitragsfrei familienversichert bleiben.
Pflegende Ehepartner sollen keinen Zuschlag zahlenEine weitere wichtige Ausnahme betrifft Menschen, die Angehörige zu Hause pflegen. Nach den bislang veröffentlichten Angaben soll die beitragsfreie Mitversicherung bestehen bleiben, wenn der familienversicherte Partner die Voraussetzungen als pflegender Angehöriger erfüllt.
Der Entwurf knüpft dies unter anderem an die Pflege eines Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 und einen bestimmten zeitlichen Pflegeumfang. Gerade für Familien, in denen ein Partner seine Erwerbstätigkeit wegen der häuslichen Pflege reduziert oder ganz aufgegeben hat, kann diese Ausnahme finanziell erheblich sein.
Zu weiteren geplanten Veränderungen für pflegende Angehörige gehört allerdings auch eine Kürzung künftiger Rentenbeiträge der Pflegeversicherung. Mehr dazu lesen Sie hier: Rentenpunkte aus Pflege sollen gekürzt werden.
Rentner über der Regelaltersgrenze bleiben ebenfalls ausgenommenAuch bei älteren Ehe- und Lebenspartnern sieht der Entwurf eine Schutzregel vor. Hat der mitversicherte Partner die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht, soll der Zuschlag nach den bisherigen Planungen nicht erhoben werden.
Das betrifft vor allem ältere Ehepaare, bei denen ein Partner eine eigene geringe oder gar keine Rente erhält und deshalb noch über den anderen Partner mitversichert ist. Allein das Erreichen eines bestimmten Lebensalters reicht jedoch nicht, entscheidend ist die jeweils geltende Regelaltersgrenze.
Volle Erwerbsminderung schützt ebenfalls vor dem neuen BeitragAuch Ehe- und Lebenspartner mit voller Erwerbsminderung sollen nach dem Entwurf von der neuen Belastung ausgenommen werden. Die beitragsfreie Mitversicherung könnte bei ihnen somit auch nach Einführung der Neuregelung fortbestehen.
Damit sollen Haushalte geschützt werden, in denen eine eigene Erwerbstätigkeit des bisher mitversicherten Partners aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, dürfte später gegenüber der Krankenkasse nachgewiesen werden müssen.
Wer voraussichtlich ab 2028 zusätzlich zahlen müssteTreffen keine der vorgesehenen Ausnahmen zu, könnte der Zuschlag insbesondere Haushalte mit einem allein oder überwiegend verdienenden Ehepartner treffen. Typisch wäre etwa eine Ehe ohne kleine Kinder, in der ein Partner kein oder nur ein sehr geringes eigenes Einkommen hat und deshalb weiterhin beitragsfrei mitversichert ist.
Wer dagegen aufgrund einer eigenen versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits selbst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt, fällt nicht wegen einer beitragsfreien Familienversicherung unter diese neue Vorschrift. Der geplante Zuschlag betrifft gerade die Fälle, in denen bislang kein eigener Pflegeversicherungsbeitrag für den Ehe- oder Lebenspartner anfällt.
Die Pflegereform bringt noch weitere höhere BeiträgeDer Ehepartner-Zuschlag ist nur ein Teil der geplanten Finanzierungsänderungen. Unter anderem sollen auch die Beitragsbemessungsgrenze angehoben, Kinderlose stärker belastet und Minijobs stärker in die Finanzierung der Pflegeversicherung einbezogen werden.
Einen Überblick über die weiteren geplanten Änderungen finden Sie bei Gegen-Hartz unter Pflegereform: Diese Änderungen bei Pflegebeitrag und Pflegeleistungen sollen kommen.
Auch bei den Pflegeleistungen sind Änderungen vorgesehenAuf der Leistungsseite plant das Bundesgesundheitsministerium ebenfalls erhebliche Umbauten. Dazu gehören neue Budgets für die häusliche Pflege sowie Änderungen bei der bislang vorgesehenen Erhöhung der Pflegeleistungen im Jahr 2028.
Der PNOG-Entwurf würde den Zeitpunkt und die Berechnung dieser Anpassung verändern. Ausführlich erläutert wird dies im Beitrag Pflegegeld 2028: PNOG-Entwurf verschiebt und verringert die geplante Erhöhung.
Der Zuschlag von 0,52 Prozent ist noch nicht endgültig beschlossenFür betroffene Ehepaare ist besonders wichtig, dass es sich derzeit weiterhin um einen Gesetzentwurf handelt. Bundestag und Bundesregierung können einzelne Vorschriften im weiteren Verfahren noch verändern oder streichen.
Paare sollten deshalb derzeit weder eine Familienversicherung aufgeben noch ihre finanzielle Planung ausschließlich auf den vorgesehenen Zuschlag ausrichten. Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens steht fest, welche Vorschriften tatsächlich ab 2028 gelten.
Praxisbeispiel: Thomas und Claudia könnten 218 Euro mehr zahlenThomas verdient monatlich 3.500 Euro beitragspflichtig, seine Ehefrau Claudia hat kein eigenes Einkommen und ist über ihn beitragsfrei mitversichert. Die gemeinsamen Kinder sind bereits erwachsen, Claudia ist weder voll erwerbsgemindert noch pflegt sie einen Angehörigen und sie hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.
Nach dem derzeitigen PNOG-Entwurf würden 0,52 Prozent von 3.500 Euro einen zusätzlichen Pflegeversicherungsbeitrag von 18,20 Euro monatlich ergeben, also 218,40 Euro im Jahr. Würde Claudia dagegen beispielsweise einen Angehörigen unter den gesetzlichen Voraussetzungen pflegen, könnte die vorgesehene Ausnahme greifen.
Der Beitrag Pflegeversicherung: Ehepartner sollen künftig extra zahlen – wer aber verschont bleibt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Birthday greetings to Prime Minister of India Narendra Modi
The message from the President of Russia reads, in part:
“You are rightly enjoying a deep respect from your compatriots and great authority on the global stage. It is impossible to overstate your personal contribution to strengthening the special and privileged strategic partnership between India and Russia.
I would like to express my gratitude for the warm and cordial welcome and hospitality extended to me and the Russian delegation during my visit to New Delhi last week. The talks we held were undoubtedly substantive, frank, and productive. As always, it was a genuine pleasure to talk with you, and our discussions once again demonstrated your extraordinary political wisdom and foresight.
We will, of course, continue our constructive cooperation on pressing bilateral and international issues for the benefit of our friendly nations.”
In den USA wächst der Widerstand gegen Trumps Kubapolitik
Internationale Kartelle lagern kriminelle Aktivitäten an lokale Gruppen in Costa Rica aus
Intransparenz der Mächtigen — Transparenz der Bemächtigten
Am 14. September wurde die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag veröffentlicht.
Die Anfrage der Fraktion titelte mit: „Digitale Informationsbeschaffung in der Grauzone — Umfang und Rechtsgrundlagen des Datenkaufs durch Nachrichtendienste“. Sie legte offen, dass die Nachrichtendienste des Bundes über erheblichen Spielraum verfügen, Daten aus kommerziellen Quellen anzukaufen und zu verwerten. Bei den Daten kann es sich um Werbe-IDs, Bewegungsprofile, App-Nutzungsdaten, Browser-Historien (auf den Endgeräten der Nutzer), Kreditkartendaten oder auch Interaktionen in sogenannten sozialen Medien handeln.
Die Bundesregierung hat mit einer kompletten Verweigerung zur inhaltlichen Beantwortung der Kernfragen reagiert — wörtlich:
„Gegenstand der Fragen sind Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt.“ (1)
Die Antwort der Bundesregierung wirft verfassungsmäßige Fragen auf, da hier offenbar „schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl“ quasi beliebig zur Anwendung gebracht werden können, während umgekehrt von den Bürgern in wachsendem Maße Transparenz eingefordert wird (2). Während die zu schützende Privatsphäre der Bürger immer weiter aufgeweicht wird, machen die Institutionen fleißig von den Hintertüren Gebrauch, die ihnen das Grundgesetz bietet, um ihr eigenes Vorgehen „privat“ zu machen.
Das steht in direktem Gegensatz zu der uns im Informationsraum als funktionierend angebotenen Demokratie, hinter der sich freilich eine Fassadendemokratie versteckt:
„Bei allem, was der Verfassungsschutz tut, gilt wie bei allen staatlichen Behörden: Er ist an Recht und Gesetz gebunden. Daraus folgt: Unabhängige Gerichte können seine Arbeit überprüfen. Deshalb klagt die AfD vor vielen Gerichten in ganz Deutschland gegen ihre Einstufungen. Außerdem kontrollieren auch der Bundestag und die Landtage den Verfassungsschutz, dort gibt es verschiedene Kontrollgremien.“ (3)
Wie wir weiter oben gelesen haben, ist dem eben nicht so.
Die Anfrage seitens der AfD begründet sich unter anderem aus dem Konflikt, dem sie seitens der regierungsgesteuerten Geheimdienste unterworfen ist. Denn einer der Nachrichtendienste, der Inlandsgeheimdienst Bundesamt für Verfassungsschutz (kurz Verfassungsschutz), hat auf Grundlage einer umfangreichen Datensammlung eine Bewertung dieser Partei vorgenommen, der ihr unterstellt, „gesichert rechtsextremistisch“ zu sein. Diese von den Massenmedien ausführlich kommunizierte Einstufung wurde Anfang Mai 2025 vorgenommen. Grundlage wäre eine 1.000-seitige Materialsammlung der Behörde, welche großen privaten Medien und den öffentlich-rechtlichen Sendern zugespielt wurde (4, 5). Der Zugang zu diesem Bericht ist unmöglich oder zumindest stark erschwert. Gleiches gilt damit für die Art und Weise, in der die Daten für die Materialsammlung erfasst und ausgewertet wurden. Medien, die sich auf die Materialsammlung bezogen, veröffentlichten keine exakten Quellen, die den Bürgern eine Prüfung der Behauptungen gestattet hätten (6). Auch beim Verfassungsschutz selbst sind die Dokumente nicht einsehbar (7).
Noch problematischer erscheint dies, da sich der Verfassungsschutz auf Grundlage einer intransparenten und intransparent erstellten Materialsammlung höchstselbst einen Persilschein ausstellte, um sich die Legitimation für eine Vorgehen gegen
„Bereits der Verdachtsfall gibt dem Verfassungsschutz die Möglichkeit, AfD-Mitglieder zu überwachen. Bei AfD-Mitgliedern von Landesverbänden, die als gesichert rechtsextremistisch eingestuft sind, sind die Möglichkeiten noch weitergehend.“ (3i)
Das ist das genaue Gegenteil von dem, was uns öffentlich-rechtliche Medien einreden möchten:
„Dazu sieht das Grundgesetz verschiedene Mechanismen vor, um die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu schützen. Beispielsweise den Verfassungsschutz, der auch als „Frühwarnsystem der Demokratie“ bezeichnet wird.“ (3ii)
Intransparent agierende Institutionen sind stets Machtinstrumente. Das wird beim Agieren des Verfassungsschutzes mehr als augenfällig, aber nicht nur bei diesem. Denn die Medien, gerade auch ARD und ZDF, agieren gleichermaßen intransparent und wirken oft als Nachrichtendienst von Nachrichtendiensten. Sie multiplizieren Wertungen. Solcherart Informationen sind immer manipulativ und darum geht es auch. Der gesamte Informationswust des Verfassungsschutzes zu einem angestrebten AfD-Verbot und seine Verbreitung im Informationsraum sind emotional und nicht logisch ausgerichtet. Es handelt sich dabei schlicht und einfach um eine von diversen psychologischen Operationen (PsyOps).
Die Herausforderung für Machtbewusste besteht immer darin, eine ausreichend starke, eben manipulierte Gefolgschaft hinter sich zu vereinen, diese als benutzbare Masse zu instrumentalisieren. Das ist schließlich der Hintergrund und die Absicht dieser PsyOp: ein gesellschaftliches Klima zu erschaffen, in der die Gesellschaft Verbote begrüßt und aktiv unterstützt. Im Falle eines anvisierten AfD-Verbots deutet vieles darauf hin, dass die Operation scheitern wird.
Der Verfassungsschutz ist eine direkt dem Bundesministerium des Innern (kurz Innenministerium) unterstellte Behörde und durch diese weisungsgebunden (8). Vergleichbar mit dem Robert-Koch-Institut, kurz RKI, das weisungsgebunden dem Bundesministerium für Gesundheit untersteht (9). Es sei noch angemerkt, dass der Verfassungsschutz als Inlandsgeheimdienst in der Bevölkerung aktiv für effektiv anonyme Spitzeldienste im Dienste der Behörde und damit der Regierung wirbt (10). Das ist insofern bemerkenswert, als in der früheren DDR gerade solch ein Spitzelsystem als Merkmal eines Obrigkeits- und Überwachungs-Staates klassifiziert und hart kritisiert wurde und bis heute wird.
Die amtierende Bundesregierung geht inzwischen so weit, gesetzliche Regelungen anzustreben, die es erlauben würden, sogar Halbwüchsige in dieses Spitzelsystem einzubauen:
„Neu ist auch, dass künftig 16-Jährige als Vertrauensperson, sogenannte V-Leute, angeworben und eingesetzt werden können sollen, wenn es gar nicht anders geht. Das sind Personen aus der jeweiligen beobachteten Szene, die meist gegen Bezahlung verdeckt Informationen an die Sicherheitsbehörden weitergeben.“ (11)
Bitte bleiben Sie schön aufmerksam, liebe Leser.
Anmerkungen und Quellen
(Allgemein) Dieser Artikel von Peds Ansichten ist unter einer Creative Commons-Lizenz (Namensnennung — Nicht kommerziell — Keine Bearbeitungen 4.0 International) lizenziert. Unter Einhaltung der Lizenzbedingungen kann er — einschließlich der Primärquelle — gern weiterverbreitet und vervielfältigt werden. Bei Verlinkungen auf weitere Artikel von Peds Ansichten finden Sie dort auch die externen Quellen, mit denen die Aussagen im aktuellen Text belegt werden.
(1) 14.09.2026; Deutscher Bundestag; Ankauf von Datensätzen durch die Nachrichtendienste; https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1211840; Details: 07.09.2026; Drucksache 21/7920; https://dserver.bundestag.de/btd/21/079/2107920.pdf
(2) 12.09.2026; ARD, mdr; Auch kleine Läden sollen Kartenzahlung akzeptieren; https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/klingbeil-einzelhandel-dienstleistungen-kartenzahlung-verbraucher,bargeld-134.html
(3 bis 3ii) 11.09.2026; ARD-Tagesschau; Antonetta Stephany, Alexandra Tadey; Was die AfD beim Verfassungsschutz ändern könnte; https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/afd-sachsen-anhalt-verfassungsschutz-100.html
(4) 07.05.2026; FragDenStaat; Arne Semsrott, Aiko Kempen; Hier sind die ersten Belege zur Verfassungsfeindlichkeit der AfD; https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2025/05/afd-gutachten-ausschnitt-verfassungsfeindlich/
(5) 02.05.2026; ARD-Tagesschau; Michael Götschenberg, Holger Schmidt; AfD „gesichert rechtsextremistisch“; https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/verfassungsschutz-afd-102.html
(6) Beispiele siehe: https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/verfassungsschutz-beobachtung-100.html; https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/reaktion-einstufung-afd-rechtsextrem-102.html; https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/afd-reaktionen-einstufung-verfassungsschutz-100.html, https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/afd-verbotsverfahren-verfassungsschutz-union-spd-gruene-linke-102.html
(7) Bundesamt für Verfassungsschutz (Verfassungsschutz); Suchfunktion – Suche nach AfD; https://www.verfassungsschutz.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Servicesuche_Formular.html?templateQueryString=AfD&sortOrder=dateOfIssue_dt+desc; durchgeführt: 15.09.2026
(8) Verfassungsschutz; Der Verfassungsschutz; https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2025/pressemitteilung-2025-05-02.html; abgerufen: 15.09.2026
(9) Robert Koch-Institut; Das Robert Koch-Institut; https://www.rki.de/DE/Institut/Das-RKI/das-rki-node.html; abgerufen: 15.09.2026
(10) Verfassungsschutz; Hinweistelefon gegen Extremismus, Terrorismus und Spionage.; https://www.verfassungsschutz.de/DE/service/buerger-und-betroffene/hinweistelefon/hinweis-geben_node.html; abgerufen: 15.09.2026
(11) 12.08.2026; ARD-Tagesschau; Claudia Kornmeier; Mehr Macht für Nachrichtendienste — das ist geplant; https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/befugnisse-bnd-verfassungsschutz-100.html
(Titelbild) Spion, Agent, Ermittlung, Geheimdienst; Autor: Lenzatic (Pixabay); 12.12.2020; https://pixabay.com/de/photos/spion-detektiv-mafia-gangster-5821903/; Lizenz: Pixabay License