Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Sozialhilfe abgelehnt: Neue Tatsachen ermöglichen einen zweiten Eilantrag
Ihr Eilantrag auf Sozialhilfe wurde abgelehnt , und danach verschlechtert sich Ihre Lage entscheidend? Dann müssen Sie den alten Beschluss nicht einfach hinnehmen. Sie können ihn zwar nicht „ändern“ lassen. Treten jedoch neue Tatsachen ein, kann ein neuer Eilantrag zum Erfolg führen.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat diese wichtige Trennung mit Beschluss vom 5. August 2026 klargestellt (L 9 SO 184/26 B ER). Für Sie bedeutet das: Eine Niederlage im Eilverfahren muss nicht das letzte Wort sein, wenn sich Ihre Situation wesentlich verändert.
Antragstellerin wollte alten Beschluss ändern lassenIm konkreten Fall stritt eine Frau um die Kosten für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs. Das Sozialgericht Duisburg gab ihr zunächst im Eilverfahren Recht. Das LSG NRW änderte diese Entscheidung jedoch am 2. Juli 2026 und lehnte die einstweilige Anordnung ab.
Danach berief sich die Frau auf neue medizinische Erkenntnisse. Sie wollte erreichen, dass das LSG seinen ablehnenden Beschluss nachträglich korrigiert.
Diesen Weg ließ das Gericht nicht zu. und klärte, welcher Weg richtig gewesen wäre.
Stellen Sie bei neuer Lage einen neuen EilantragWenn sich Ihre Situation nach dem ersten Beschluss entscheidend verändert, sollten Sie nicht verlangen, den alten Beschluss zu ändern.
Prüfen Sie stattdessen, ob Sie beim zuständigen Sozialgericht einen neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Absatz 2 SGG stellen können.
Das LSG verweist darauf, dass Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz nur begrenzte materielle Rechtskraft besitzen. Eine spätere, wesentlich veränderte Situation kann deshalb einen neuen Eilantrag ermöglichen.
Auch eine maßgebliche Änderung der Rechtslage kann dafür eine Rolle spielen.
Schreiben Sie gleich zu Beginn, was neu istIn ihrem neuer Antrag sollten Sie deutlich zeigen, warum das Gericht erneut entscheiden soll. Nennen Sie zunächst den früheren Beschluss mit Datum und Aktenzeichen. Erklären Sie anschließend konkret, was erst danach passiert ist.
Sie können zum Beispiel formulieren:
„Seit der gerichtlichen Entscheidung vom … hat sich meine Situation wesentlich verändert. Folgende entscheidungserhebliche Tatsachen sind neu eingetreten: …“
Danach beschreiben Sie die Veränderungen und legen die entsprechenden Nachweise bei. So zeigen Sie dem Gericht von Anfang an, dass Sie nicht nur den alten Antrag wiederholen.
Derselbe Antrag reicht nichtSie können nicht denselben Sachverhalt mit denselben Argumenten erneut vortragen. Es muss sich etwas verändert haben, das für Ihren Anspruch oder die Dringlichkeit Bedeutung besitzt.
Beispiele sind: eine erhebliche Verschlechterung Ihres Gesundheitszustands sein, eine neu entstandene finanzielle Notlage, weggefallene Einnahmen, drohender Wohnungsverlust oder andere Umstände, die einen neuen Sachverhalt begründen.
Sie sollten sich die Frage beantworten: Was hat sich seit dem ersten Gerichtsbeschluss geändert?
Prüfen Sie zuerst, warum Ihr Antrag gescheitert istLesen Sie den ersten Beschluss genau. Dort finden Sie den Ansatzpunkt für Ihren neuen Antrag.
Hat das Gericht Ihren Anspruch auf die Sozialleistung nicht für ausreichend wahrscheinlich gehalten, müssen Ihre neuen Tatsachen genau diesen Punkt verändern.
Hat das Gericht dagegen die besondere Dringlichkeit verneint, müssen Sie zeigen, warum jetzt eine akute Notlage besteht.
Ein Beispiel: Das Gericht sah zunächst keine unmittelbare Gefährdung Ihrer Wohnung. Inzwischen bestehen erhebliche Mietrückstände und Ihr Vermieter droht konkret mit Kündigung. Beim ersten Beschluss bestand keine akute Notlage, doch jetzt ist sie klar belegbar.
Dasselbe gilt medizinisch. Hat das Gericht eine gesundheitliche Voraussetzung zunächst verneint, doch dokumentiert ein neuer Facharztbericht eine danach eingetretene Verschlechterung, kann dies über einen neuen Antrag entscheiden.
Legen Sie für jede neue Tatsache einen Nachweis vorSchreiben Sie nicht nur: „Meine Situation hat sich verschlechtert.“ Zeigen Sie dem Gericht vielmehr konkret, was passiert ist.
Bei gesundheitlichen Veränderungen belegen Sie dies zum Beispiel mit aktuellen Facharztberichten, Krankenhausunterlagen oder medizinischen Stellungnahmen. Bei finanzieller Not helfen Kontoauszüge, Mahnungen, Mietrückstände, Kündigungdrohungen und Nachweise über weggefallene Einnahmen.
Am klarsten ist ein direkter zeitlicher Vergleich: So war Ihre Situation beim ersten Beschluss, und das hat sich danach verändert.
Damit machen Sie sichtbar, warum das Gericht jetzt einen anderen Sachverhalt prüfen muss.
Ein neues Attest allein genügt nichtEin Arztbericht ist keine neue Tatsache, weil auf ihm ein neues Datum steht. Bestätigt Ihr Arzt lediglich Beschwerden, die das Gericht bereits kannte, ist das für einen neuen Eilantrag zu wenig.
Anders sieht es aus, wenn der Bericht eine später eingetretene Verschlechterung dokumentiert oder erstmals eine neue Einschränkung benennt.
Erklären Sie ausdrücklich, welche neue gesundheitliche Entwicklung aus dem Bericht hervorgeht.
Begründen Sie auch die Eilbedürftigkeit neuEin zweiter Eilantrag hat nicht allein deshalb Aussicht auf Erfolg, weil neue Tatsachen vorliegen. Sie müssen weiterhin deutlich machen, warum Sie die Entscheidung im normalen Verfahren nicht abwarten können.
Schreiben Sie konkret, was Ihnen ohne eine schnelle Entscheidung droht. Fehlt Geld für den notwendigen Lebensunterhalt? Droht der Verlust der Wohnung? Fällt eine notwendige Versorgung weg? Verschärft sich eine gesundheitliche Situation unmittelbar?
Je konkreter Sie die drohenden Folgen beschreiben und belegen, desto besser kann das Gericht die Dringlichkeit beurteilen.
So gehen Sie nach der ersten Ablehnung vorNehmen Sie zunächst den ablehnenden Beschluss zur Hand und markieren Sie den Grund für die Ablehnung. Prüfen Sie danach, welche entscheidenden Veränderungen erst später eingetreten sind.
Ordnen Sie jeder Veränderung einen Nachweis zu. Stellen Sie anschließend einen neuen Eilantrag und erklären Sie darin klar, warum das Gericht jetzt über eine andere Situation entscheidet.
Sie sollten dabei drei Fragen beantworten: Was ist neu? Warum verändert dieser Umstand die Beurteilung Ihres Anspruchs? Warum brauchen Sie jetzt eine schnelle gerichtliche Entscheidung?
Damit konzentrieren Sie den Antrag auf genau die Punkte, die für ein neues Eilverfahren entscheidend sein können.
Neuer Eilantrag ist keine zweite BeschwerdeEin neuer Eilantrag greift den früheren Beschluss nicht einfach an. Die alte Entscheidung bleibt bestehen. Sie verlangen vielmehr eine neue gerichtliche Prüfung, weil sich Ihre Situation seitdem entscheidend verändert hat.
Die erste Niederlage schließt einen späteren Eilantrag also nicht aus. Sie brauchen dafür aber einen neuen und erheblichen Sachverhalt.
FAQ: Zweiter Eilantrag bei Sozialleistungen Kann ich nach einem abgelehnten Eilantrag einen zweiten stellen?Ja, das kann möglich sein, wenn sich nach der ersten Entscheidung entscheidende Tatsachen oder die maßgebliche Rechtslage verändert haben. Den identischen Antrag sollten Sie dagegen nicht einfach erneut einreichen.
Reicht ein neuer Arztbericht?Nicht automatisch. Der Bericht sollte eine relevante neue Entwicklung zeigen, etwa eine erst nach dem ersten Beschluss eingetretene gesundheitliche Verschlechterung.
Was gehört in den neuen Eilantrag?Nennen Sie den früheren Beschluss, schildern Sie die danach eingetretenen Veränderungen, legen Sie dafür Nachweise vor und erklären Sie, warum Sie eine schnelle gerichtliche Entscheidung benötigen.
QuellenLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 5. August 2026 – L 9 SO 184/26 B ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 23. November 2016 – L 9 SO 132/16 B
Sozialgerichtsgesetz: § 86b
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Der Iran legt ein britisches Kraftwerk für vier Tage lahm, aber das ist keine große Sache…
Netto-Null macht unsere Stromnetze anfällig
Australier wissen es vielleicht nicht, aber iranische Hacker legten im Juli ein britisches Kraftwerk lahm, und es dauerte vier Tage, bis es wieder in Betrieb genommen werden konnte. Doch es besteht kein Grund zur Sorge. Das britische Kraftwerk war so klein und der Vorfall so unbedeutend, dass die britische Regierung erst nach Wochen davon berichtete und den Namen des Kraftwerks immer noch nicht preisgibt. Es stellte aber absolut keine Bedrohung für das britische Stromnetz dar. Gar keine. Es hätte sich lediglich um einen „Kleingenerator“ gehandelt, was bedeutet, dass es sich auch um eine Windkraftanlage gehandelt haben könnte. Zeitungen sprachen jedoch von „Personal“, und Clark Savage von EnergyNewsBeat bezeichnet es als Spitzenlastkraftwerk. Alles in Ordnung also, oder?
Wenn es der Iran war und er nur ausprobieren wollte, was er tun kann, dann ist das Experiment gelungen.
Der Angriff erfolgte offenbar als Reaktion darauf, dass Großbritannien den USA die Erlaubnis erteilt hatte, Angriffe auf Teheran von britischen Stützpunkten aus durchzuführen. Zeitgleich gab es auch Cyberangriffe auf die USA, bei denen Wasserpumpen manipuliert wurden und dadurch Warnungen vor nicht abgekochtem Trinkwasser ausgelöst wurden. Obwohl keiner dieser Angriffe unmittelbaren Schaden verursachte, zeigt er doch, dass Hackerangriffe bereits Realität sind. Wir wollen wohl kaum ein fragiles Stromnetz, das von Wind und Wolken, langen Übertragungsleitungen und einer Million Wechselrichtern eines anderen Landes abhängig ist, welches dafür bekannt ist, manipulierte Kommunikationsgeräte in seine Solarwechselrichter einzubauen. Ganz zu schweigen von den in Heimbatterien versteckten Sprengsätzen . Australien besitzt dank des Programms zur billigeren Herstellung von Heimbatterien mittlerweile eine halbe Million davon.
Wie wir damals schon sagten, ist es einfach, jedes noch so kleine Teil einer riesigen, zentralisierten Anlage zu überprüfen. Jeder, der die Anlage betritt, kann kontrolliert werden. Es ist jedoch unmöglich, vier Millionen Dachwechselrichter zu inspizieren, die von 500 Unternehmen über acht verschiedene Häfen und aus 20 verschiedenen Fabriken importiert werden. Das dezentrale Netto-Null-System schafft bewusst Millionen elektronisch gesteuerter Endpunkte, darunter auch Ladestationen für Elektrofahrzeuge, intelligente Zähler, Batteriespeicher für virtuelle Kraftwerke und staatlich gesteuerte Klimaanlagen – viele davon fernsteuerbar und viele letztendlich über Netzwerke miteinander verbunden.
Es geht hier nicht um vier Millionen neue, zufällige Fehlerquellen, sondern vielmehr darum, dass wir 4 Millionen Geräte (vielleicht sogar 10 Millionen) mit einer systematischen Schwachstelle haben, die ausgenutzt werden kann.
Iranische Hacker legten britisches Kraftwerk in einem beispiellosen Cyberangriff für vier Tage lahm
— Daily Mail UK
Wie nun bekannt wurde, legten iranische Hacker ein britisches Kraftwerk für vier Tage lahm – ein beispielloser Cyberangriff auf Großbritannien. Die Cyberterroristen zwangen die Anlage zur vollständigen Stilllegung, während die Mitarbeiter fieberhaft daran arbeiteten, die Systeme wieder in Betrieb zu nehmen.
Die Behörden haben nicht bekannt gegeben, welches Kraftwerk das Ziel des Angriffs war, aber es wird davon ausgegangen, dass es relativ klein ist – und der Angriff keine nennenswerten Auswirkungen auf die Energieversorgung des Landes hatte.
Laut Quellen gegenüber CBS News wurden auch Wasserversorgungssysteme in USA, in Dutzenden Bundesstaaten, darunter Michigan, Minnesota, Georgia, New Jersey und South Dakota, von mutmaßlichen Cyberangriffen mit Verbindungen zum Iran getroffen; allein in Minnesota wurden mehr als 30 kommunale Wasserversorgungssysteme angegriffen.
Kathryn Porter verdeutlicht, wie leicht das britische „Netto-Null“-Stromnetz durch einen katastrophalen Angriff lahmgelegt werden könnte. Wie wir letztes Jahr in Spanien und 2016 in Südaustralien gesehen haben, können Stromnetze mit geringer Trägheit innerhalb weniger Hundertstelsekunden zusammenbrechen, sobald Störungen auftreten. Und nichts verdeutlicht die Bedeutung von Trägheit besser als eine Turbine, die 500 Tonnen wiegt und sich 3.000-mal pro Minute dreht.
Die rotierenden Riesenturbinen der Kohle-, Gas-, Kernkraft- und Wasserkraftanlagen absorbieren die Frequenzschocks in beide Richtungen und verschaffen dem Rest des Stromnetzes wertvolle Sekunden, um entsprechend zu reagieren.
Porter weist darauf hin, dass Batterien nur kurzfristig helfen können und auch nur dann, wenn sie geladen sind, wenn ein Generator ausfällt, oder entladen sind, wenn eine große Last wegfällt. Es wird schwierig sein, sich auf beide Eventualitäten und den Dauerbetrieb vorzubereiten.
Das nationale Stromnetz bricht zusammen, Großbritannien steht im Dunkeln… Chaos bricht aus: Ein Horrorszenario, dem Großbritanniens Netto-Null-Besessenheit uns immer näherbringt – ein Bericht einer Energieexpertin.
— KATHRYN PORTER, Daily Mail
Stellen Sie sich Folgendes vor: Um 20:37 Uhr heute Abend, wenn ein Teil des nationalen Stromnetzes von einem akuten Ungleichgewicht zwischen Stromangebot und -nachfrage betroffen ist, bricht das gesamte Netz zusammen. Ein Teil reißt den nächsten mit, wie Dominosteine.
Das Land versinkt in Dunkelheit. In allen Häusern und Geschäften gehen die Lichter aus. Flughäfen, Krankenhäuser und andere wichtige Einrichtungen schalten fieberhaft auf Notstromaggregate um.
Züge und Aufzüge kommen zum Stehen. Mobilfunkmasten schalten auf Akku- und Notstromversorgung um, doch die Netze sind schnell überlastet und die Netzabdeckung verschlechtert sich zusehends.
Da Straßen blockiert sind und Tankstellen keinen Treibstoff liefern können, weil die Zapfsäulen Strom benötigen, sind Tausende von Autofahrern gestrandet und verbringen die Nacht in ihren Autos oder am Straßenrand, viele ohne Wasser und unfähig, ihren Angehörigen zu berichten, was passiert.
Am Morgen sind die Straßen voller Menschen, die wissen wollen, was los ist. Das Fehlen von Internet, WLAN und zuverlässigem Mobilfunkempfang verschärft die Verwirrung. Vereinzelt kommt es zu Ausschreitungen, die die Regierung dazu zwingen, den Einsatz des Militärs zu erwägen.
Und das sind nur die ersten 12 Stunden.
Sie beschreibt detailliert die jüngsten Ereignisse in Großbritannien, wo sommerliche Nachfragespitzen zu einem chaotischen Abend führten, als Solarstrom versiegte, der Wind nachließ und mehrere Gaskraftwerke unerwartet den Betrieb einstellten. Die britischen Netzbetreiber mussten die Exporte nach den Niederlanden und Frankreich abrupt stoppen. Sie waren nicht darauf vorbereitet, und das Netz verkraftete die Situation nicht ohne Krisenintervention. Soweit wir wissen, handelte es sich dabei nicht um einen Hackerangriff, sondern einfach um einen warmen Sommertag.
Australien befindet sich in einer ähnlichen Lage wie Großbritannien und ist zunehmend abhängig von fehleranfälliger und unzuverlässiger Ausrüstung, die komplizierte Backup-Systeme erfordert. All dies wird von einer Vielzahl elektronischer Geräte gesteuert, hergestellt von einem Land, das bereit ist, Handelspartner nach Belieben zu sabotieren. Wir sprechen hier von einem Land, das bereitwillig infektiöse Biowaffen in die Welt hinausschickt, während es sie im eigenen Land einsperrt.
Im Gegensatz zu Australien ist Großbritannien zwar nicht so stark von Solaranlagen und Batteriespeichern betroffen, aber zunehmend auf Seekabel nach Norwegen und Frankreich angewiesen, um etwa ein Sechstel seines Strombedarfs zu decken – beide Länder haben Schwierigkeiten, ihre nationalen Stromnetze zu versorgen. China wurde wiederholt beim Durchtrennen von Kabeln um Taiwan ertappt und könnte dies vermutlich auch in der Nordsee tun.
Vor einigen Wochen wurden vor Perth verdächtigerweise zwei Unterseekabel kurz nacheinander und in unmittelbarer Nähe beschädigt. Es handelte sich zwar um Informationskabel, nicht um Stromkabel, doch verdeutlicht der Vorfall das Risiko, sich darauf zu verlassen, dass Länder im Bereich der Meeresumwelt friedlich zusammenarbeiten.
Mit freundlicher Genehmigung von John Connor II
Zum Thema
Nahe Kraftwerk Jänschwalde
Sprengvorrichtung an Umspannwerk in Brandenburg gefunden
Stand: 01.09.2026 • 17:44 Uhr
In Brandenburg sind in der Nähe des Kraftwerks Jänschwalde Sprengvorrichtungen gefunden worden. Laut Ministerpräsident Woidke war es ein „Anschlagsversuch“ auf die Stromversorgung. Die Hintergründe sind noch unklar.
https://www.tagesschau.de/inland/sprengvorrichtung-umspannwerk-brandenburg-100.html
Anschlag in Bergheim: Was ist überhaupt ein Umspannwerk?
Stand: 02.09.2026, 17:17 Uhr
Der Anschlag auf ein Umspannwerk in Bergheim sorgt für Aufregung – und für viele Fragen. Wie funktioniert ein Umspannwerk überhaupt und wie sicher ist unsere Stromversorgung?
https://www1.wdr.de/wirtschaft/anschlag-umspannwerk-stromversorgung-sicherheit-100.html
- Ist das ein neues Hobby?
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Die schmerzhafte Rückeroberung der bundesdeutschen Demokratie
Nur langsam verzieht sich der Rauch, den der Theaterdonner von Magdeburg am vergangenen Sonntag hinterlassen hat. Eine Analyse der Landtagswahl von Sachsen-Anhalt wage ich deshalb erst mit einem gewissen zeitlichen Abstand zu den Ereignissen. Es wird dabei nur am Rande um landes- und bundespolitische Folgewirkungen gehen, die auch jetzt noch weitgehend unklar sind. Stattdessen will […]
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Nach Wahl in Sachsen-Anhalt: Mehr als 30 Demos am Wochenende gegen AfD geplant
Nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt wird am Wochenende in dutzenden Städten gegen Rechtsextremismus demonstriert. Die Demos haben unterschiedliche Zielsetzungen, bundesweit werden Zehntausende Menschen erwartet. Ein Überblick.
Tausende Menschen demonstrierten am vergangenen Montag in Aachen gegen die AfD. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / STEINSIEK.CHSeit dem Wahlsieg der AfD in Sachsen-Anhalt wird deutschlandweit demonstriert. Den Anfang machten am vergangenen Montag etwa 10.000 Menschen am Brandenburger Tor, am Dienstag demonstrierten ähnlich viele am Kölner Neumarkt – und auch für das kommende Wochenende sind laut der Website zeitzumhandeln.org Demos in mehr als 30 Städten geplant.
Dabei soll in Städten wie Magdeburg, Hamburg, Berlin, München, Stuttgart, Hannover, Leipzig und Dresden sowie in kleineren Orten wie Ravensburg, Eschwege, Nordhorn und Husum protestiert werden.
Die Zielsetzungen der Demonstrationen sind verschieden. Einige fordern ein AfD-Verbot, andere appellieren an demokratische Werte, wieder andere richten sich gegen Sozialabbau und die Politik der Bundesregierung, die als ein wesentlicher Grund für das Erstarken rechtsradikaler Kräfte gilt. Manche der Demos werden von größeren zivilgesellschaftlichen Bündnissen getragen, andere von kleineren Organisationen.
Von Husum bis FreiburgEine der größten Demonstrationen wird vermutlich in Berlin stattfinden. Dort mobilisiert seit Monaten ein zivilgesellschaftliches Bündnis aus über 100 Gruppen und Initiativen zu einer „Sterndemo“ zu unterschiedlichen Themen wie Klimaschutz, Stadtpolitik und Menschenrechten. Die Demo richtet sich ausdrücklich auch gegen die soziale Kürzungspolitik der schwarz-roten Bundes- sowie Landesregierung. Nach den Wahlergebnissen in Sachsen-Anhalt dürfte der Demokratie- und Menschenrechteblock deutlichen Zulauf bekommen.
Einige der Demonstrationen am kommenden Wochenende hat das PRÜF-Bündnis angemeldet. Es fordert, dass rechtsextremistisch eingestufte Parteien vom Bundesverfassungsgericht geprüft werden. Um diesen Prozess einzuleiten, soll der Bundesrat ein Verbotsverfahren anstrengen. Die Prüf-Demos hatten schon in der Vergangenheit deutschlandweit Tausende Menschen auf die Straße gebracht.
Wie bereits nach den Protesten im Anschluss an die Correctiv-Enthüllungen im Januar 2024 und dem Brandmauer-Einriss von Friedrich Merz ein Jahr darauf sammelt die taz auch dieses Mal die Demo-Zahlen in einer interaktiven Karte.
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Greetings to participants, organizers and guests of the 5th International Festival of Circus Art “Without Borders”
Vladimir Putin sent greetings to participants, organizers and guests of the 5th International Festival of Circus Art “Without Borders”.
Diese Jahrgänge könnten ihr Rentenalter erst kurz vor der Rente erfahren
Die Regelaltersgrenze soll nach einer Empfehlung der Alterssicherungskommission ab 2032 stärker der Lebenserwartung folgen. Neue Altersgrenzen sollen dabei mindestens fünf Jahre vorher festgelegt werden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hält diese Frist für zu kurz.
Betroffen wären nach dem Modell die Geburtsjahrgänge ab 1965. Unter den derzeitigen Annahmen könnte die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 schrittweise von 67 auf 67 Jahre und sechs Monate steigen. Die genaue Grenze eines Jahrgangs könnte jedoch deutlich später feststehen als bisher.
Wichtig ist: Der Vorschlag ist noch kein geltendes Recht. Das Bundesarbeitsministerium berichtet zwar, dass Ministerin Bärbel Bas die Empfehlungen möglichst vollständig umsetzen will. Für ein höheres Rentenalter ist aber ein Gesetz erforderlich.
Was die Kommission beim Rentenalter vorschlägtDie Alterssicherungskommission empfiehlt, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln. Ein zusätzliches Jahr Lebenserwartung soll sich im Verhältnis zwei zu eins verteilen. Danach entfielen acht Monate auf eine längere Erwerbsphase und vier Monate auf einen längeren Rentenbezug.
Nach den mittleren Annahmen des Statistischen Bundesamtes ergäbe sich daraus innerhalb von zehn Jahren ein Anstieg um etwa sechs Monate. Die Kommission will regelmäßig prüfen lassen, ob die statistischen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Das Modell soll 2032 wirksam werden, wenn der Geburtsjahrgang 1965 das 67. Lebensjahr erreicht. Damit ist nicht offen, welche Jahrgänge zuerst betroffen wären. Ungeklärt bleibt jedoch, um wie viele Monate sich die Altersgrenze des jeweiligen Jahrgangs verschieben würde und welche Übergangsregeln rentennahe Versicherte schützen könnten.
Warum fünf Jahre nach Ansicht der DRV nicht ausreichenDer Bundesvorstand der DRV Bund warnt in seiner Stellungnahme vom 4. September 2026 vor erheblichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung. Betroffen wären nicht nur künftige Altersrenten. Auch Erwerbsminderungsrenten, Renten für schwerbehinderte Menschen und langfristige Rentenprognosen müssten angepasst werden.
Bislang stehen die Altersgrenzen eines Geburtsjahrgangs lange vor dem möglichen Rentenbeginn fest. Bei einem dynamischen Verfahren könnte die endgültige Grenze dagegen erst bekannt werden, wenn Betroffene bereits kurz vor einer vorgezogenen Altersrente stehen.
Das erschwert nicht nur die private Planung. Auch Arbeitgeber, Versorgungseinrichtungen und Anbieter betrieblicher Altersvorsorge müssen wissen, wann ein Arbeitsverhältnis voraussichtlich endet und wann eine Versorgung beginnt.
Was die Erwerbsminderungsrente damit zu tun hatDie Erwerbsminderungsrente ist keine Altersrente. Das spätere Rentenalter ist für ihre Berechnung dennoch wichtig, weil dabei eine sogenannte Zurechnungszeit berücksichtigt wird. Sie stellt Betroffene rechnerisch so, als hätten sie bis zu einem gesetzlich bestimmten Alter weitere Zeiten zurückgelegt.
Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2026 reicht die Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten. Für einen Rentenbeginn ab 2031 endet sie nach heutiger Rechtslage mit 67 Jahren. Das ergibt sich aus § 253a SGB VI in Verbindung mit § 59 SGB VI.
Viele Erwerbsminderungsrenten beginnen mehr als fünf Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Wird die spätere Altersgrenze eines Jahrgangs erst danach festgelegt, müsste der Gesetzgeber bestimmen, ob und wie bereits berechnete Renten behandelt werden. Ohne klare Übergangsregeln könnten Renten desselben Geburtsjahrgangs mit unterschiedlichen Endpunkten der Zurechnungszeit berechnet werden.
Wie sich die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente entwickelt, hängt derzeit vom Jahr des Rentenbeginns ab. Durch eine weitere Anhebung des Rentenalters würde zusätzlicher Klärungsbedarf entstehen.
Warum die Schwerbehindertenrente besonders betroffen wäreNach § 37 SGB VI können schwerbehinderte Menschen der jüngeren Jahrgänge derzeit mit 65 Jahren ohne Abschläge in Altersrente gehen. Eine vorgezogene Inanspruchnahme ist ab 62 Jahren mit Abschlägen möglich. Erforderlich sind 35 Versicherungsjahre und eine anerkannte Schwerbehinderung bei Beginn der Rente.
Die Alterssicherungskommission erklärt in ihrem Abschlussbericht, dass eine parallele Anhebung für alle Altersrenten gelten soll. Nach diesem Modell würden daher auch die Altersgrenzen der Schwerbehindertenrente steigen.
Die bisherige Frühgrenze liegt genau fünf Jahre unter der Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Wird eine neue Grenze erst fünf Jahre vorher festgelegt, könnte sie erst bekannt werden, wenn Betroffene die bisherige Frühgrenze bereits erreichen oder unmittelbar davor stehen. Die DRV fordert deshalb einen längeren Vorlauf oder besondere gesetzliche Lösungen.
Weitere Einzelheiten zu Voraussetzungen und Abschlägen zeigt der Beitrag zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Was sich durch das vorgeschlagene Modell ändern könnte Bereich Aktuelle Lage und möglicher Änderungsbedarf Regelaltersgrenze Für Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt derzeit grundsätzlich die Grenze von 67 Jahren. Nach dem Vorschlag könnte sie für Jahrgänge ab 1965 abhängig von der Lebenserwartung steigen. Zeitpunkt der Festlegung Die geltenden Altersgrenzen stehen langfristig im Gesetz. Künftig könnte die konkrete Grenze erst mindestens fünf Jahre vorher bestimmt werden. Schwerbehindertenrente Derzeit gelten für jüngere Jahrgänge 65 Jahre ohne Abschläge und 62 Jahre mit Abschlägen. Nach dem Kommissionsmodell sollen die Grenzen aller Altersrenten parallel steigen. Erwerbsminderungsrente Die Zurechnungszeit endet bei einem Rentenbeginn 2026 mit 66 Jahren und drei Monaten, ab 2031 nach heutiger Rechtslage mit 67 Jahren. Eine spätere Änderung könnte Übergangsregeln erfordern. Renteninformationen Die DRV berechnet derzeit Prognosen auf Grundlage des geltenden Rechts. Bei einer noch nicht feststehenden Altersgrenze müsste sie teilweise mit Annahmen arbeiten. Die DRV müsste Rentenauskünfte teilweise schätzenVersicherte erhalten nach § 109 SGB VI regelmäßig eine Renteninformation oder Rentenauskunft. Darin wird unter anderem die voraussichtliche Regelaltersrente ausgewiesen. Diese Berechnungen stehen bereits heute unter dem Vorbehalt späterer Rechtsänderungen.
Bei einer regelmäßig neu bestimmten Altersgrenze käme eine weitere Unsicherheit hinzu. Die DRV müsste für jüngere Jahrgänge schätzen, wie hoch deren Regelaltersgrenze später ausfallen könnte. Das würde auch Angaben in der digitalen Rentenübersicht betreffen.
Ähnliche Fragen stellen sich bei Betriebsrenten und Altersteilzeitvereinbarungen. Verträge orientieren sich häufig an einem bestimmten gesetzlichen Rentenbeginn. Verschiebt sich dieser Termin, können zusätzliche Beitragsmonate oder eine zeitliche Versorgungslücke entstehen.
Was eine Verschiebung finanziell bedeuten kannEin um sechs Monate späterer Rentenbeginn bedeutet nicht für alle Betroffenen dasselbe. Wer weiterarbeiten kann, erhält sechs Monate länger Arbeitsentgelt und zahlt zusätzliche Rentenbeiträge. Das kann die spätere Monatsrente erhöhen.
Wer aus gesundheitlichen oder betrieblichen Gründen nicht länger arbeiten kann, müsste den Zeitraum möglicherweise anders überbrücken. Denkbar wären je nach persönlicher Situation Arbeitslosengeld, Krankengeld, eine vorgezogene Rente mit Abschlägen oder eigene Rücklagen. Ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht jedoch nur, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine genaue Berechnung ist derzeit nicht möglich. Weder die einzelnen Altersstufen noch die Übergangsregeln sind beschlossen. Verlässliche Eurobeträge lassen sich deshalb erst nach einer gesetzlichen Regelung bestimmen.
Worauf Versicherte jetzt achten solltenVersicherte sollten ihre Rentenplanung nicht allein wegen der Empfehlungen ändern. Sinnvoll ist es jedoch, das Versicherungskonto zu prüfen, fehlende Zeiten zu klären und aktuelle Rentenauskünfte aufzubewahren. Auch ein finanzieller Zeitpuffer kann bei einer langfristigen Planung helfen.
Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung sollten zusätzlich beachten, dass die Schwerbehinderteneigenschaft beim Rentenbeginn noch bestehen muss. Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren sollte ebenfalls frühzeitig geprüft werden.
Für die Geburtsjahrgänge ab 1965 ist das weitere Gesetzgebungsverfahren besonders wichtig. Erst ein verabschiedetes Gesetz zeigt, welche Altersgrenze tatsächlich gilt und ob ältere Planungen geschützt werden.
Praxisbeispiel: Sechs Monate können eine Lücke öffnenSabine K. wurde im Juli 1974 geboren, erfüllt die Wartezeit von 35 Jahren und hat einen anerkannten Grad der Behinderung von 50. Die Anerkennung müsste auch bei ihrem Rentenbeginn noch bestehen. Nach heutiger Rechtslage könnte sie ab 65 Jahren ohne Abschläge oder ab 62 Jahren mit Abschlägen in Altersrente gehen.
Würden sämtliche Altersgrenzen bis dahin um sechs Monate angehoben, läge der früheste Beginn bei 62 Jahren und sechs Monaten. Die abschlagsfreie Grenze würde auf 65 Jahre und sechs Monate steigen. Sabine K. müsste ein halbes Jahr länger arbeiten oder diesen Zeitraum anderweitig finanzieren. Das Beispiel veranschaulicht lediglich die mögliche Wirkung und ist keine Vorhersage der späteren Rechtslage.
Quellen und RechtsgrundlagenGrundlage sind die Position der DRV Bund, der Abschlussbericht der Alterssicherungskommission und die Informationen des Bundesarbeitsministeriums.
Für die geltende Rechtslage wurden insbesondere § 35 SGB VI, § 37 SGB VI, § 59 SGB VI, § 253a SGB VI und § 109 SGB VI herangezogen.
Fragen und Antworten zum vorgeschlagenen Rentenalter Ist ein höheres Rentenalter bereits beschlossen?Nein. Bislang handelt es sich um Empfehlungen der Alterssicherungskommission. Die derzeit gesetzlich festgelegten Altersgrenzen gelten weiter.
Welche Geburtsjahrgänge könnten zuerst betroffen sein?Nach dem Kommissionsmodell würde die Änderung ab 2032 greifen. Zuerst wäre damit der Geburtsjahrgang 1965 betroffen. Offen sind die genaue Anhebung und mögliche Übergangsregeln.
Warum hält die DRV einen Vorlauf von fünf Jahren für zu kurz?Erwerbsminderungsrenten beginnen häufig deutlich früher als fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze. Auch die vorgezogene Schwerbehindertenrente kann bereits fünf Jahre vor dieser Grenze beginnen. Die erforderlichen Berechnungen und Entscheidungen könnten daher schon getroffen worden sein, bevor die neue Altersgrenze feststeht.
Ändert sich jetzt etwas an laufenden Erwerbsminderungsrenten?Nein. Die Empfehlungen ändern weder laufende Renten noch bereits geltende Berechnungsregeln. Änderungen wären erst durch ein Gesetz möglich.
Würde die Altersgrenze der Schwerbehindertenrente automatisch steigen?Derzeit nicht. Die Kommission empfiehlt jedoch, die Altersgrenzen aller Altersrenten parallel anzuheben. Ob der Gesetzgeber diesen Vorschlag übernimmt, ist offen.
Was können Versicherte bereits jetzt tun?Sie können ihr Versicherungskonto klären und eine aktuelle Rentenauskunft anfordern. Größere finanzielle oder berufliche Entscheidungen sollten erst getroffen werden, wenn eine verlässliche gesetzliche Regelung vorliegt.
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Irak hebt Frist für Entwaffnung bewaffneter Gruppen auf
Die irakische Regierung hat die bislang für den 30. September gesetzte Frist zur Entwaffnung bewaffneter Gruppen aufgehoben. Die Gespräche über die Überführung nichtstaatlicher Waffen unter die Kontrolle des Staates sollen ohne einen festen Endtermin fortgesetzt werden. Sabah al-Numan, Sprecher der irakischen Streitkräfte, erklärte bei der wöchentlichen Pressekonferenz in Bagdad, dass bei den Verhandlungen Fortschritte erzielt worden seien. Anders als zuvor von der Regierung angekündigt, gebe es für die Abgabe der Waffen jedoch „keinen bestimmten Endtermin“. Der Dialog mit den bewaffneten Gruppen werde fortgesetzt. Nach Darstellung Numans verlaufe der Prozess ohne größere Probleme und entsprechend dem Konzept der Regierung, sämtliche Waffen unter staatliche Kontrolle zu bringen.
30. September bleibt Termin für Ende der Koalitionsmission
Nicht verändert wurde dagegen der Zeitplan für die US-geführte internationale Koalition. Ihre Mission im Irak soll am 30. September enden. Danach sollen die Beziehungen zu den beteiligten Staaten auf bilateraler Grundlage fortgesetzt werden. Ministerpräsident Ali al-Saidi habe die Bildung eines Ausschusses angeordnet, der die künftigen Beziehungen zu den bisherigen Koalitionsstaaten ausarbeiten soll. „Nach dem 30. September werden sich die Beziehungen zu den Koalitionsstaaten in Richtung Integration und Zusammenarbeit entwickeln“, sagte Numan.
Zugleich erklärte er, die irakischen Streitkräfte würden nicht zulassen, dass von irakischem Territorium eine Bedrohung für Nachbarstaaten ausgehe. Numan verwies in diesem Zusammenhang auch auf den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft und die Beschlüsse der PKK zur Beendigung ihrer bisherigen Organisationsstruktur. Die Türkei habe Garantien für einen Rückzug aus dem Irak gegeben.
Widerstand gegen Entwaffnung
Die Regierung hatte Ende Juni noch angekündigt, dass bewaffnete Gruppen ihre Waffen bis zum 30. September unter staatliche Kontrolle stellen müssten. Nach diesem Datum sollten Waffen außerhalb staatlicher Strukturen rechtlich verfolgt werden. Mehrere einflussreiche schiitische Gruppen signalisierten daraufhin Bereitschaft, ihre bewaffneten Strukturen aufzugeben oder in staatliche Sicherheitskräfte zu integrieren. Andere lehnten die Frist ab. Noch im August erklärten fünf mit Iran verbundene Gruppen, die Vorgabe nicht akzeptieren zu wollen.
Kataib Hisbollah knüpfte Gespräche unter anderem an den vollständigen Abzug ausländischer Truppen und Garantien gegen eine erneute US-Militärpräsenz. Bereits Ende August hatte der Nationale Sicherheitsberater Qasim al-Araji erklärt, der 30. September beziehe sich auf das Ende der Koalitionsmission und solle nicht als Stichtag für die Entwaffnung verstanden werden.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/irak-und-kurdistan-region-vereinbaren-sicherheitsabkommen-52662 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52639 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52189 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/usa-und-irak-vereinbaren-ende-der-anti-is-mission-43737
Gericht stoppt Bergbauprojekt in Xana Axpar
Das Verwaltungsgericht in Amed (tr. Diyarbakır) hat die Umsetzung der Genehmigung für ein umstrittenes Bergbauprojekt im Dorf Husikan im Landkreis Xana Axpar (Çınar) einstimmig gestoppt. Nach Auffassung des Gerichts sind wesentliche Auswirkungen des geplanten Bimssteinabbaus auf das Ökosystem und die Lebensgrundlagen der Bevölkerung nicht ausreichend untersucht worden.
Das Vorhaben der OYAK-Zementfabrik war im Dezember 2021 von der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ausgenommen worden. Gegen die Entscheidung klagten die Rechtsanwaltskammer Amed, der Ökologieverein Amed und Bewohner:innen von Husikan. Das Gericht setzte die Entscheidung nun bis zum Abschluss des Verfahrens außer Kraft. Eine Fortsetzung des Projekts könne schwer wiedergutzumachende Schäden verursachen.
Risiken für Trinkwasser und Weidewirtschaft
Grundlage der Entscheidung ist unter anderem ein Sachverständigengutachten, das nach einem Ortstermin im zurückliegenden April erstellt wurde. Darin werden erhebliche Defizite in den Projektunterlagen festgestellt. So liegt das geplante Abbaugebiet lediglich rund 118 Meter von einem Wasserreservoir entfernt, das von der Bevölkerung genutzt wird. Kraftstoff- oder Ölaustritte der eingesetzten Maschinen könnten die Wasserqualität beeinträchtigen und damit sowohl Trink- und Brauchwasser als auch die Wasserversorgung der Viehhaltung gefährden.
Unzureichend berücksichtigt wurden nach Auffassung des Gerichts auch die Folgen für die Weidewirtschaft, die eine wesentliche Lebensgrundlage der Bevölkerung bildet. Zwar enthielten die Projektunterlagen Berechnungen zu Lärm und Luftqualität, nicht jedoch zu möglichen Verlusten von Weideflächen, eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten der Tiere oder einer Verringerung der verfügbaren Futterquellen. Bei einer Umweltprüfung müssten jedoch nicht nur die physischen Auswirkungen eines Projekts, sondern auch die wirtschaftlichen und sozialen Tätigkeiten im betroffenen Gebiet berücksichtigt werden.
Angaben zu Wald und Artenvielfalt unzureichend
Das gesamte Projektgebiet befindet sich auf Flächen, die nach dem türkischen Waldgesetz als Wald gelten. Nach den eingereichten Planungen sollen durchschnittlich 120 Bäume pro Hektar gefällt und dafür an anderer Stelle fünfmal so viele Bäume neu gepflanzt werden. Das Gericht bemängelte jedoch, dass nicht nachvollziehbar sei, auf welcher Bestandsaufnahme, Flächenmessung oder welchen forstwirtschaftlichen Kriterien die angenommene Zahl von 120 Bäumen pro Hektar beruht.
Auch die Untersuchungen zu Flora und Fauna seien unzureichend. Sie stützten sich weitgehend auf Beobachtungen, Literatur und indirekte Quellen statt auf Erhebungen unmittelbar im Projektgebiet. Damit bildeten sie den tatsächlichen Zustand des Ökosystems und mögliche Habitatverluste nicht hinreichend ab. Hinzu kommt nach dem Gutachten ein nicht ausreichend untersuchtes geologisches Risiko. Obwohl das Gebiet aufgrund seiner vulkanischen Struktur Erdrutschgefahren aufweist, seien entsprechende Gefahrenzonen nicht konkret bestimmt worden.
Gericht sieht Recht auf gesunde Umwelt gefährdet
In seiner Begründung verweist das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf das verfassungsrechtlich geschützte Recht, in einer gesunden und ausgewogenen Umwelt zu leben. Die möglichen Auswirkungen des Bergbauprojekts auf Umwelt und ökologisches Gleichgewicht könnten dieses Recht verletzen. Da bei einer Umsetzung vor Abschluss des Gerichtsverfahrens schwer wiedergutzumachende Schäden entstehen könnten, setzte das Gericht die Entscheidung „UVP nicht erforderlich“ bis zum Abschluss des Verfahrens außer Kraft. Der Beschluss erging einstimmig und ist nicht anfechtbar.
Widerstand gegen das Projekt
In Husikan gibt es seit Jahren Widerstand gegen das Bergbauvorhaben. Nachdem das Projekt 2021 von einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen worden war, begann das Unternehmen mit Baumfällungen. Im November 2025 wurde das Dorf während Arbeiten zur Entnahme von Bodenproben von einem massiven Militäraufgebot abgeriegelt. Hunderte Soldaten sowie gepanzerte Fahrzeuge und Wasserwerfer waren im Einsatz. Bewohner:innen, die sich gegen das Projekt stellten, konnten das Dorf zeitweise nicht verlassen. Die Bevölkerung hatte wiederholt vor der Zerstörung von Wald- und Weideflächen und den Folgen des Bergbaus für ihre Lebensgrundlagen gewarnt.
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Proteste für kurdischsprachigen Unterricht weiten sich in Rojava aus
Die Proteste gegen die Einschränkung des kurdischsprachigen Unterrichts in Rojava halten an. Seit Beginn des neuen Schuljahres am vergangenen Sonntag beteiligen sich Schüler:innen, Familien und gesellschaftliche Organisationen in zahlreichen Städten der Cizîrê-Region an Demonstrationen, Unterrichtsboykotten und Kundgebungen.
Die Aktionen richten sich gegen den Beschluss Nr. 493 des Bildungsministeriums der islamistischen Übergangsregierung in Damaskus, der Kurdisch auf drei Unterrichtsstunden pro Woche begrenzt. Die Protestierenden fordern, das Recht auf muttersprachlichen Unterricht zu gewährleisten und Kurdisch als offizielle Sprache anzuerkennen.
Demonstration in Qamişlo, Protestzelt in Dêrik
In Qamişlo zogen Schüler:innen vom Qermûtî-Kreisel zur regionalen Bildungsdirektion. Auf Transparenten forderten sie Unterricht in ihrer Muttersprache und einen offiziellen Status für Kurdisch. Vertreter:innen der Schüler erklärten bei einem Gespräch mit Regionaldirektorin Cîhan Seîd Hesam, dass sie eine Reduzierung des Kurdischunterrichts auf drei Wochenstunden nicht akzeptieren. Hesam kündigte an, die Forderungen an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.
In Dêrik errichteten Schüler:innen und Familien an der Yûsif-El-Ezma-Schule ein Protestzelt. Die auf drei Tage angesetzte Aktion wird von Schüler:innen getragen. In einer Erklärung bezeichnete Esma Îsam die Einschränkung des Kurdischunterrichts als Verletzung eines grundlegenden Rechts. Die Bevölkerung Rojavas werde die mit der Revolution errungenen Rechte nicht aufgeben. Gefordert werde die verfassungsrechtliche Anerkennung des Kurdischen als offizielle Sprache Syriens.
Boykotte und Kundgebungen in weiteren Städten
Auch in Amûdê, Çilaxa, Til Temir, Hesekê, Dirbêsiyê und Tirbespiyê fanden Aktionen statt. In Çilaxa boykottierten Schüler:innen den Unterricht und versammelten sich gemeinsam mit ihren Familien vor dem Bildungszentrum. Dabei verwiesen sie darauf, dass in Rojava seit 14 Jahren von der Grundschule bis zur Universität auf Kurdisch unterrichtet wird.
In Amûdê kündigten die Protestierenden an, ihre Aktionen fortzusetzen, bis Unterricht vollständig in kurdischer Sprache möglich ist. In Til Temir forderten Schüler:innen und der Rat der Familien der Gefallenen die Übergangsregierung auf, ihren Beschluss zurückzunehmen. Die Aktion endete mit der Losung „Bê ziman jiyan nabe“ – „Ohne Sprache kein Leben“.
Amûdê
„Fortsetzung einer assimilationistischen Mentalität“
Bei gemeinsamen Erklärungen in Hesekê, Dirbêsiyê und Tirbespiyê wurde die Reduzierung des Kurdischen auf wenige symbolische Unterrichtsstunden als „Fortsetzung einer monistischen und assimilationistischen Mentalität“ zurückgewiesen. Kurdisch sei nicht lediglich ein Kommunikationsmittel, sondern Bestandteil von Existenz, Identität und Geschichte.
Çilaxa
Die Protestierenden formulierten drei gemeinsame Forderungen: Der Beschluss zur Reduzierung des Kurdischunterrichts müsse zurückgenommen werden. Kurdisch müsse neben Arabisch auf allen Bildungsstufen als offizielle Unterrichtssprache anerkannt werden. Zudem müsse jeder Versuch beendet werden, kurdische Ortsnamen zu verändern oder Kinder von ihrer Muttersprache zu entfremden.
Derartige Eingriffe gefährdeten den gesellschaftlichen Frieden und das Zusammenleben der Bevölkerungsgruppen, heißt es in den Erklärungen.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/proteste-gegen-beschrankung-des-kurdischunterrichts-dauern-an-52665 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/kobane-schuler-innen-boykottieren-unterricht-fur-bildung-auf-kurdisch-52636 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/zehn-parteien-in-rojava-weisen-beschrankung-des-kurdischunterrichts-zuruck-52571
IHD: Neue Gefängnistypen schaffen „Isolation innerhalb der Isolation“
Die Isolation politischer Gefangener in der Türkei beschränkt sich nach Einschätzung des Menschenrechtsvereins IHD längst nicht mehr auf einzelne Maßnahmen. Neue Gefängnistypen, Einschränkungen von Kommunikation und sozialen Kontakten, die Behinderung medizinischer Versorgung und die nachträgliche Verlängerung von Haftzeiten bildeten vielmehr ein System ineinandergreifender Eingriffe in die Rechte von Gefangenen. Yusuf Erdoğan, Rechtsanwalt und Ko-Vorsitzender der zentralen Gefängniskommission des IHD, sprach gegenüber ANF von einer Entwicklung hin zu einer „Isolation innerhalb der Isolation“. Besonders betroffen seien politische und schwerkranke Gefangene.
Isolation beginnt vor dem Gefängnis
Nach Erdoğans Einschätzung beginnt die politische Logik der Isolation bereits mit Festnahme und Inhaftierung. Menschen würden aufgrund ihrer politischen Identität, Haltung oder Tätigkeit als „gefährlich“ und als Personen dargestellt, die von der Gesellschaft ferngehalten werden müssten. „Wenn politische Bewegungen und Personen außerhalb der Gefängnisse angegriffen werden, wird dies innerhalb der Gefängnisse durch die Politik der Isolation in eine andere Phase überführt“, sagte Erdoğan. Die Behandlung politischer Gefangener sei damit nicht losgelöst von der staatlichen Politik gegenüber gesellschaftlicher und politischer Opposition zu betrachten.
Yusuf Erdoğan
„Isolation innerhalb der Isolation“
Als entscheidend für die Entwicklung des Strafvollzugs bezeichnet Erdoğan den Umbau der Gefängnisarchitektur. Auf die Einführung der F-Typ-Gefängnisse seien große, häufig weit entfernt von Familien und Anwält:innen errichtete Gefängniskomplexe sowie Hochsicherheits-, S- und Y-Typ-Gefängnisse gefolgt. Gerade in diesen Einrichtungen würden soziale Kontakte und die Kommunikation zwischen Gefangenen auf ein Minimum reduziert. Der IHD habe in seinen Berichten zudem wiederholt auf verdächtige Todesfälle in diesen Gefängnistypen hingewiesen.
Was als moderner Strafvollzug dargestellt werde, bedeute für die Betroffenen „Isolation innerhalb der Isolation“, so Erdoğan. Diese beschränke sich nicht auf räumliche Trennung. „Isolation und die Verhinderung von Kommunikation sind eine komplexe Situation, die auch einen Eingriff in den psychischen Zustand der Gefangenen umfasst.“ Während der Corona-Pandemie ausgesetzte Werkstätten, Kurse, Gemeinschafts- und Sportaktivitäten seien in einigen Gefängnissen bis heute nur eingeschränkt oder überhaupt nicht wieder aufgenommen worden. Hinzu kämen Beschränkungen der Kommunikation nach außen. Oppositionelle Zeitungen und Zeitschriften würden nicht ausgehändigt, Briefe teilweise zensiert. „Es wird eine politische Haltung verfolgt, die versucht, Gefangene mit einem Gefühl der Einsamkeit allein zu lassen“, sagte Erdoğan.
Schwerkranke Gefangene zwischen Rechtsmedizin und Bürokratie
Einen großen Teil der Beschwerden beim IHD betreffen nach Angaben Erdoğans Verletzungen des Rechts auf Gesundheit. Dazu gehören verzögerte Überstellungen in Krankenhäuser, Handschellen während Transport und Untersuchung sowie die Verweigerung von Haftaufschub für schwerkranke Gefangene. Besonders problematisch sei die zentrale Rolle des Instituts für Rechtsmedizin. Berichte voll ausgestatteter staatlicher Krankenhäuser reichten für eine Aussetzung der Haft nicht aus; letztlich werde auf die Entscheidung der Rechtsmedizin gewartet.
„Schwerkranke Gefangene sind zwischen den Behandlungsabläufen im Gefängnis, den Gutachten staatlicher Krankenhäuser, dem Verfahren vor dem Institut für Rechtsmedizin und gesetzlichen Kriterien eingeklemmt und langen bürokratischen Verfahren ausgesetzt“, erklärte Erdoğan. Selbst die Feststellung, dass ein Mensch aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbstständig leben könne, führe nicht zwangsläufig zur Entlassung. Das Strafvollzugsgesetz ermögliche zusätzlich eine Bewertung, ob von der betroffenen Person eine „schwere und konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ ausgehe.
Die Verzögerungen könnten für schwerkranke Gefangene Folgen haben, die über eine Verletzung des Rechts auf Gesundheit hinaus bis zu einer Gefährdung des Lebens reichten. Erdoğan fordert deshalb, ihre Krankenakten unverzüglich zu prüfen, Entlassungsverfahren von Amts wegen einzuleiten und bürokratische Hürden abzubauen.
Entlassung von politischen Bewertungen abhängig
Scharfe Kritik übt der IHD auch an den seit 2021 arbeitenden Verwaltungs- und Beobachtungsausschüssen. Beim Menschenrechtsverein gingen zahlreiche Beschwerden von Gefangenen ein, deren Haft durch Entscheidungen dieser Gremien faktisch verlängert werde. „Wenn wir die Berichte der Gefangenen und die Entscheidungstexte untersuchen, lassen sich die Fragen dieser Ausschüsse und ihre Entscheidungen über Haftverlängerungen nicht mit einer juristischen Bewertung erklären“, sagte Erdoğan.
Besonders problematisch sei die Feststellung der sogenannten guten Führung. Gefangene würden teilweise bis kurz vor ihrem regulären Entlassungstermin als gut geführt eingestuft, um anschließend von demselben Gremium eine gegenteilige Bewertung zu erhalten. Auch die Fragen der Ausschüsse seien nach Erkenntnissen des IHD subjektiv und zielten teilweise darauf, Gefangene zu Äußerungen über ihre politischen Überzeugungen zu zwingen. Ein Ausschuss könne die Freilassung derselben Person zudem mehrfach mit der Begründung fehlender „guter Führung“ hinausschieben.
„Damit wird dem Ausschuss ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt und die ‚Hoffnung‘ der Gefangenen auf Freilassung seinem ‚Ermessen‘ überlassen“, erklärte Erdoğan. Der IHD geht auch juristisch gegen die zugrunde liegende Regelung vor. Bereits im Dezember 2020 beantragte der Verein beim Staatsrat die Aufhebung der Verordnung über die Beobachtungs- und Klassifizierungszentren und die Bewertung von Strafgefangenen. Eine Entscheidung steht weiterhin aus.
IHD fordert Abschaffung der Ausschüsse
Für Erdoğan sind die bestehenden Kontrollmöglichkeiten nicht ausreichend. Er fordert die vollständige Abschaffung der Verwaltungs- und Beobachtungsausschüsse. „Diese Ausschüsse müssen unverzüglich abgeschafft werden. Über die Entlassung von Gefangenen muss nach objektiven Kriterien entschieden werden. Diskriminierende Praktiken müssen beendet und die internationalen Abkommen zum Schutz der Rechte von Gefangenen zugrunde gelegt werden.“
https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52258 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52331 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/anwalt-brunnengefangnisse-sind-die-extremste-form-der-isolationshaft-52272 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52372 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52340
Die Schnüffelbanken
PODCAST: How Israel wields international law as a license to kill
Neve Gordon explains how wartime protections for civilians can be twisted to legitimize genocide — and what that paradox means for Palestinian liberation.
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Schwerbehinderung: Ab Oktober wird gewählt
Wenn der Arbeitsplatz gesundheitlich überfordert, notwendige Hilfsmittel fehlen oder eine Kündigung droht, brauchen Beschäftigte mit Behinderung Unterstützung. Eine wichtige Anlaufstelle ist die Schwerbehindertenvertretung, kurz SBV. Vom 1. Oktober bis zum 30. November 2026 finden ihre regelmäßigen Wahlen statt.
Dabei dürfen auch Beschäftigte abstimmen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Wer für das Amt kandidiert, muss dagegen selbst keine Schwerbehinderung haben. Die Wahl entscheidet darüber, wer sich in den kommenden Jahren gegenüber dem Arbeitgeber für die Interessen der betroffenen Beschäftigten einsetzt.
Was im Herbst 2026 gewählt wirdGewählt werden eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied. Die regelmäßige Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Stellvertretung übernimmt bei einer Verhinderung der Vertrauensperson; unter gesetzlichen Voraussetzungen können stellvertretende Mitglieder in größeren Betrieben auch weitere Aufgaben wahrnehmen.
Der Zeitraum von Oktober bis November bedeutet nicht, dass Beschäftigte an jedem beliebigen Tag ihre Stimme abgeben können. Für den jeweiligen Betrieb oder die Dienststelle werden konkrete Termine und Fristen festgelegt. Wer teilnehmen oder kandidieren möchte, sollte deshalb bereits im September auf Einladungen und Wahlausschreiben achten.
Schon fünf Beschäftigte können eine eigene Vertretung wählenEine Schwerbehindertenvertretung wird in Betrieben und Dienststellen gewählt, in denen mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Entscheidend ist damit nicht die gesamte Belegschaft. Auch in einem kleineren Betrieb kann eine eigene Vertretung vorgesehen sein.
Erreicht ein Betrieb diese Zahl nicht, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Zusammenfassung mit räumlich nahe gelegenen Betrieben desselben Arbeitgebers infrage. Darüber entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit dem zuständigen Integrationsamt. Die gesetzlichen Grundlagen stehen in § 177 SGB IX.
Wer wählen darf: Auch Gleichgestellte gehören dazuWahlberechtigt sind die im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen. Auch nur vorübergehend Beschäftigte dürfen nach den Erläuterungen der BIH mitwählen. Eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit ist für die Stimmabgabe nicht vorgeschrieben.
Eine Schwerbehinderung liegt ab einem Grad der Behinderung von 50 vor. Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können unter bestimmten Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit gleichgestellt werden, wenn sie wegen ihrer Behinderung ohne diese Unterstützung keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder behalten können. Ein GdB von 30 oder 40 allein begründet deshalb noch kein Wahlrecht zur SBV.
Die Gleichstellung eröffnet zahlreiche Schutzrechte im Arbeitsleben, führt aber beispielsweise nicht zu einem Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Weitere Informationen bietet der Beitrag „GdB 30 oder 40: Diese Vorteile bringt die Gleichstellung außer Kündigungsschutz“.
Kandidieren dürfen auch Beschäftigte ohne BehinderungFür eine Kandidatur ist keine eigene Schwerbehinderung erforderlich. Gewählt werden können grundsätzlich nicht nur vorübergehend Beschäftigte, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören. Besteht der Betrieb oder die Dienststelle noch kein Jahr, entfällt diese sechsmonatige Mindestzugehörigkeit.
Gesetzliche Ausschlüsse von der Wählbarkeit sind zu beachten, beispielsweise bei bestimmten leitenden Funktionen. Auch die deutsche Staatsangehörigkeit ist keine Voraussetzung. Beschäftigte ohne Schwerbehinderung können somit für das Amt kandidieren, obwohl sie selbst bei dieser Wahl nicht stimmberechtigt sind.
Bei der Entscheidung für eine Person lohnt sich der Blick auf deren Erreichbarkeit, Verlässlichkeit und Bereitschaft zur Weiterbildung. Hilfreich sind außerdem die Fähigkeit, vertrauliche Gespräche zu führen, und die Bereitschaft, berechtigte Anliegen gegenüber Vorgesetzten deutlich anzusprechen. Persönliche Erfahrung mit einer Behinderung kann dabei hilfreich sein, ist aber keine gesetzliche Voraussetzung.
Welches Wahlverfahren im Betrieb giltBei weniger als 50 Wahlberechtigten ist grundsätzlich das vereinfachte Wahlverfahren vorgesehen. Besteht der Betrieb oder die Dienststelle aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen, wird jedoch das förmliche Verfahren angewendet. Ab 50 Wahlberechtigten gilt ebenfalls das förmliche Verfahren.
Wie Beschäftigte ihre Stimme abgeben und Kandidaten vorschlagenIm vereinfachten Verfahren werden die Wahlvorschläge in der Wahlversammlung entgegengenommen. Wahlberechtigte können geeignete Personen vorschlagen; wer selbst wahlberechtigt und wählbar ist, kann sich auch selbst vorschlagen. Die Vertrauensperson und die stellvertretenden Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
Die Abstimmung erfolgt geheim. Ein unterlegener Bewerber um das Amt der Vertrauensperson kann anschließend noch für die Stellvertretung antreten. Werden mehrere stellvertretende Mitglieder gewählt, ist die auf dem Stimmzettel zulässige Stimmenzahl zu beachten.
Im förmlichen Verfahren benötigen Wahlvorschläge grundsätzlich die Unterstützung von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch drei Unterschriften. Hier sollten Interessierte frühzeitig beim Wahlvorstand nach den Vorgaben und Einreichungsfristen fragen. Wer erst am Wahltag seine Kandidatur erklärt, ist dafür regelmäßig zu spät.
Auch im vereinfachten Verfahren können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Online- oder Hybrid-Wahlversammlungen mit anschließender Briefwahl stattfinden. Eine Teilnahme per Videokonferenz bedeutet deshalb nicht, dass die geheime Abstimmung ebenfalls online erfolgt. Für Beschäftigte im Homeoffice oder mit eingeschränkter Mobilität ist es sinnvoll, den vorgesehenen Ablauf rechtzeitig zu klären.
Fehlt der eigene Name auf der Wählerliste, ist Eile nötigIm förmlichen Verfahren sollten Wahlberechtigte kontrollieren, ob sie auf der Liste der Wahlberechtigten stehen. Fehlt der Name oder sind Angaben falsch, sollte der Wahlvorstand umgehend angesprochen werden. Ein Nachweis über die Schwerbehinderung oder Gleichstellung kann helfen, die Berechtigung zu klären.
Für einen schriftlichen Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste gilt eine Frist von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens. Anschließend sind Berichtigungen nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Beschäftigte sollten deshalb nicht darauf vertrauen, dass sich ein Fehler unmittelbar vor der Abstimmung problemlos beheben lässt.
Wenn es bisher keine Schwerbehindertenvertretung gibtEine erstmalige Wahl ist auch außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums möglich. Beschäftigte müssen also nicht weitere vier Jahre warten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und bislang keine Vertretung besteht.
Im vereinfachten Verfahren können unter anderem drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder das Integrationsamt zur Wahlversammlung einladen, wenn noch keine SBV vorhanden ist. Das zuständige Integrations- beziehungsweise Inklusionsamt kann bei der Vorbereitung unterstützen. Gerade in kleineren Betrieben kann eine erste Nachfrage dort den Weg zur Wahl eröffnen.
Welche Unterstützung die SBV bei Konflikten bietetDie Schwerbehindertenvertretung nimmt Beschwerden entgegen und verhandelt mit dem Arbeitgeber über Abhilfe, wenn sie die Anliegen für berechtigt hält. Außerdem unterstützt sie Beschäftigte bei Anträgen auf Feststellung einer Behinderung und bei Gleichstellungsanträgen. Ihre Aufgaben sind in § 178 SGB IX geregelt.
Der Arbeitgeber muss sie in Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Beschäftigte oder diese Beschäftigtengruppe betreffen, unverzüglich und umfassend informieren und vor einer Entscheidung anhören. Die SBV soll dadurch Einfluss nehmen können, bevor Tatsachen geschaffen werden. Sie arbeitet mit dem Betriebs- oder Personalrat zusammen, hat aber eigene gesetzliche Befugnisse.
Arbeitsplatzanpassungen: Aus Beschwerden können konkrete Lösungen werdenSchwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung. Dazu können technische Arbeitshilfen, eine angepasste Arbeitsorganisation oder Veränderungen der Arbeitszeit gehören. Die rechtliche Grundlage dafür bietet § 164 SGB IX.
Bei einer körperlichen Einschränkung kann beispielsweise eine Hebehilfe sinnvoll sein, bei einer Sehbehinderung eine geeignete Bildschirmvergrößerung. Die passende Lösung hängt von den tatsächlichen Anforderungen des Arbeitsplatzes und den individuellen Einschränkungen ab. Eine Diagnose allein beschreibt deshalb noch nicht ausreichend, welche Anpassung benötigt wird.
Die Ansprüche haben Grenzen, etwa bei unzumutbaren Maßnahmen oder unverhältnismäßigen Aufwendungen. Zugleich sollten mögliche Förderungen und technische Beratung in die Prüfung einbezogen werden. Eine pauschale Ablehnung mit dem Hinweis auf Kosten beantwortet noch nicht, welche praktikablen Lösungen tatsächlich bestehen.
Bei einer Kündigung muss die Vertretung rechtzeitig beteiligt werdenBesonders folgenreich sind die Beteiligungsrechte bei einer Kündigung. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung aus, ist sie unwirksam. Die SBV besitzt allerdings kein allgemeines Vetorecht: Ihr Widerspruch verhindert eine Kündigung nicht automatisch.
Dass Fehler bei der Anhörung auch zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses erhebliche Folgen haben können, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „BAG kippt Kündigung in der Probezeit bei Schwerbehinderung“. Die Beteiligung der SBV ist von anderen Schutzvorschriften zu unterscheiden. Dazu gehört insbesondere die gesondert zu prüfende Zustimmung des Integrationsamts.
Nach Zugang einer schriftlichen Kündigung sollten Betroffene sofort rechtliche Unterstützung suchen. Für eine Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen; bei notwendiger behördlicher Zustimmung können Besonderheiten bestehen. Ein Gespräch mit der SBV oder der Personalabteilung ersetzt die Klage nicht und hält die Frist nicht an.
Vertrauliche Beratung und bezahlte Zeit für das EhrenamtVertrauenspersonen unterliegen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, insbesondere bei persönlichen Geheimnissen. Beschäftigte müssen deshalb nicht befürchten, dass vertraulich mitgeteilte Gesundheitsinformationen beliebig im Betrieb verbreitet werden dürfen. Welche Informationen für konkrete Schritte benötigt und weitergegeben werden, sollte im Beratungsgespräch geklärt werden.
Das Amt wird ehrenamtlich ausgeübt, erforderliche SBV-Arbeit muss jedoch nicht grundsätzlich in der Freizeit erledigt werden. Die Vertrauensperson ist im notwendigen Umfang ohne Kürzung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien. Auch erforderliche Schulungen sind gesetzlich vorgesehen.
Der Arbeitgeber darf die Vertrauensperson wegen ihres Amtes weder behindern noch benachteiligen. Außerdem besteht ein besonderer persönlicher Schutz, der dem Schutz von Betriebs- oder Personalratsmitgliedern entspricht. Diese Absicherung soll ermöglichen, Interessen auch dann zu vertreten, wenn darüber mit der Arbeitgeberseite gestritten wird.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Ab Oktober wird gewählt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Dauerhafter Abschlag bei Rente für Schwerbehinderte wurde endgültig durch das BSG bestätigt
Mit einem Beschluss hat das Bundessozialgericht (Az. B 5 R 78/25 B) die Beschwerde eines Rentners verworfen, der seit Februar 2020 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht.
In der Berechnung war wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme ein verminderter Zugangsfaktor berücksichtigt worden; konkret ging es um eine Absenkung um 0,036, was rechnerisch einer dauerhaften Kürzung von 3,6 Prozent entspricht. Der Kläger wollte erreichen, dass die Rente rückwirkend ohne diesen Abschlag neu festgesetzt wird.
Ausgangspunkt für die Klage war ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X aus dem Jahr 2023. Der Mann argumentierte im Kern mit Gleichbehandlungsfragen: Wer schwerbehindert sei und zugleich die Voraussetzungen für „besonders langjährig Versicherte“ (45 Jahre) erfülle, müsse gegenüber nicht schwerbehinderten Versicherten in dieser Gruppe besser gestellt werden.
Die Rentenversicherung lehnte die Neuberechnung ab; das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte dies mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. L 10 R 233/24). Mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts ist dieser Instanzenzug nun beendet.
Warum der Fall in Karlsruhe nicht mehr inhaltlich geprüft wurdeDas Bundessozialgericht hat die Sache nicht erneut inhaltlich aufgerollt. Es ging vielmehr um die formalen Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde. Weil das Landessozialgericht die Revision nicht zugelassen hatte, konnte der Kläger nur über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung versuchen, doch noch eine Revisionsprüfung zu eröffnen.
Dafür gelten strenge Darlegungspflichten. Wer sich auf die „grundsätzliche Bedeutung“ beruft, muss eine konkrete Rechtsfrage formulieren und nachvollziehbar erläutern, weshalb sie über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig ist.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts gelang dem Kläger genau das nicht. Er habe zwar Fragen aufgeschrieben, aber nicht ausreichend begründet, warum die Antworten darauf rechtlich ungeklärt seien. Zudem habe er sich nicht tragfähig mit der Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auseinandergesetzt. Das Gericht betonte, dass aus dem Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung kein allgemeines Gebot folgt, Menschen mit Schwerbehinderung rentenrechtlich zu bevorzugen.
Weil die Beschwerdebegründung die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllte, war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Damit blieb kein Raum mehr für eine Revision.
Die materielle Frage bleibt dennoch klar umrissenAuch wenn Karlsruhe nicht mehr zur Rentenformel selbst entschieden hat, lässt sich aus dem Verfahrensstand und der gesetzlichen Systematik ablesen, woran solche Begehren regelmäßig scheitern. Der Zugangsfaktor ist gesetzlich dafür vorgesehen, einen früheren Rentenbeginn dauerhaft abzubilden.
Bei vorzeitigen Altersrenten wird er abgesenkt; diese Abschläge sind systematisch als Ausgleich für längere Bezugszeiten angelegt. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist dabei keine „abschlagsfreie Frühverrentung“, sondern eröffnet – je nach Geburtsjahrgang – einen früheren Zugang, der bei zusätzlicher Vorziehung mit Kürzungen verbunden sein kann.
Der Kläger versuchte, aus Gleichheitserwägungen eine rentenrechtliche Besserstellung für schwerbehinderte Versicherte mit 45 Jahren abzuleiten. Dem setzt das Bundessozialgericht in seinem Beschluss zumindest verfassungsrechtliche Leitplanken: Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG schützt vor Benachteiligungen wegen Behinderung, begründet aber nicht automatisch Leistungsansprüche oder eine Pflicht des Gesetzgebers, für jede Konstellation zusätzliche Vorteile zu schaffen.
Was Versicherte aus dem Beschluss mitnehmen könnenDie Entscheidung ist vor allem eine Mahnung an die prozessuale Realität: Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde erhebt, braucht mehr als eine als ungerecht empfundene Rentenberechnung. Erforderlich ist eine sorgfältige, rechtswissenschaftlich belastbare Begründung, die die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung sichtbar verarbeitet und eine offene Rechtsfrage herausarbeitet.
In der Sache zeigt der Fall zudem, wie wichtig die Weichenstellung beim Rentenantrag ist. Wer eine Altersrente vorzeitig beginnt, nimmt in vielen Varianten lebenslange Abschläge in Kauf. Eine spätere „Rückabwicklung“ über das Überprüfungsverfahren gelingt nur, wenn der ursprüngliche Bescheid rechtswidrig war. Dass Gerichte bei wiederholten, im Ergebnis identischen Verfahren zunehmend auf Missbrauchsregeln blicken können, gehört ebenfalls zur Prozesswirklichkeit; das Sozialgerichtsgesetz kennt hierfür eigene Kostenvorschriften.
Rechtslage für jüngere Jahrgänge: Übergangsvorschrift und DauerrechtDer Fall betraf einen 1957 Geborenen und damit einen Jahrgang, für den die Altersrente für schwerbehinderte Menschen über die Übergangsvorschrift des § 236a SGB VI geprägt ist.
Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Dauerrecht nach § 37 SGB VI mit festen Altersgrenzen: abschlagsfrei ab 65, vorzeitig ab 62 mit Abschlägen. Die Deutsche Rentenversicherung weist seit längerem darauf hin, dass die Altersgrenzen in diesem Bereich stufenweise angehoben wurden und der Vertrauensschutz ausläuft, sobald die Übergänge aus den älteren Jahrgängen herausgewachsen sind.
QuellenBundessozialgericht, Beschluss vom 22.10.2025 – B 5 R 78/25 B
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Meta Überwachungsbrille: Datenschutzbehörde warnt vor erheblichen Risiken
Die Hamburger Datenschutzbehörde hat Metas Überwachungsbrille untersucht und kommt zu einem klaren Urteil. Deren Aufnahmeleuchte sei nur „eingeschränkt wahrnehmbar“, die Brille deswegen nur in Ausnahmefällen zulässig.
Filmt er oder filmt er nicht? Ein schottischer Fußballfan mit einer Überwachungsbrille von Meta. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Focus ImagesDie Hamburger Datenschutzbehörde hat das Modell „Ray-Ban Meta Wayfarer (Gen 1)“ von Metas Überwachungsbrillen genauer untersucht und auseinandergenommen. Ein interdisziplinäres Team aus den Bereichen Soziale Netzwerke, Technischer Datenschutz und Rechtsfragen zu KI-Anwendungen hat laut der Behörde das Modell sowohl technisch als auch nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten geprüft.
Dabei kommt die Prüfung zum Schluss, „dass die Aufnahme von Personen, die nicht zum engen Freundes- und Familienkreis gehören, datenschutzrechtlich bis auf seltene Konstellationen des berechtigten Interesses nicht zulässig sein wird, da die informierte Einwilligung in der Realität bereits mangels Transparenz nicht eingeholt werden kann.“
Wieder einmal ist die Sichtbarkeit der „Aufnahmeleuchte“ der Brille das Thema. Mit der Untersuchung stellt sich die Hamburger Datenschutzbehörde klar gegen die Einschätzung der Bundesnetzagentur (BNetzA), die die Brillen nicht verbieten möchte, weil das Licht angeblich klar erkennbar sei.
Die BNetzA kann Geräte auf Grundlage des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) aus dem Verkehr ziehen. Es verbietet „Telekommunikationsanlagen“, die sich als Alltagsgegenstände tarnen und für heimliche Aufnahmen geeignet sind. Die Behörde hatte dies im Jahr 2017 im Fall der smarten Puppe Cayla getan und diese als Überwachungsanlage eingestuft.
Kann man Überwachungsbrillen verbieten?
Die Hamburger Datenschützer:innen sind in diesem Punkt in der Untersuchung (PDF) deutlich:
Die Nutzung der Brille bringt erhebliche Herausforderungen im Hinblick auf die Transparenzanforderungen mit sich. Denn die Gestaltung der Brille macht es für Dritte schwer erkennbar, dass es sich um ein Aufnahmegerät handelt. Zwar ist eine nach außen gerichtete LED-Leuchte eingebaut, die auf Foto- oder Videoaufnahmen hinweisen soll, jedoch ist diese abhängig von Entfernung, Blickwinkel und Lichtverhältnissen nur eingeschränkt wahrnehmbar. Das bloße Aufleuchten der LED alleine genügt nicht, um die Betroffenen hinreichend über die Datenverarbeitung zu informieren. Vielmehr müssten zusätzliche Maßnahmen – wie Hinweise in Form von Piktogrammen oder mündlicher Ansprache – durch die Nutzenden ergriffen werden.
Die Untersuchung hat noch weitere Kritikpunkte an Metas Überwachungsbrille. So fehle es regelmäßig an einer Rechtsgrundlage für das KI-Training durch Meta. Zudem entdeckten die Datenschützer:innen in der Technik mehrere leere Datenbankordner, die durch die Namensgebung darauf hinwiesen, dass diese für Gesichtserkennung genutzt werden könnten. Dies konnte aber durch Tests nicht bestätigt werden.
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Am deutschen Unwesen soll die Welt genesen: PETA und die griechischen Eseltreiber
Es ist eine Nachricht, die eigentlich keine ist, trudelte sie doch am gestrigen Mittwoch als YouTube-Schnipsel von “Euronews“ ein, als gecovertes Short – mit dem aufschlussreichen Kurzhinweis: „Euronews wird ganz oder teilweise von der Europäischen Union finanziert.“ Aha, die Brüsseler Kommission (alias Oberste Behörde zur Abschaffung europäischer Nationalidentitäten) informiert hier, oder besser: sie hält kripokommissarisch […]
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Erwachsenwerden ohne Netz
Grundsicherung: Wann darf das Jobcenter Kindergeld bei den Eltern anrechnen?
Wer mit Kindern Grundsicherungsgeld erhält, bekommt Kindergeld oder Unterhalt nicht einfach zusätzlich. Das Jobcenter berücksichtigt diese Zahlungen grundsätzlich als Einkommen. Entscheidend ist jedoch, wem das Geld rechtlich zugeordnet wird. Gerade bei Kindern kann der Unterschied erheblich sein.
Kindergeld und Kindesunterhalt decken zunächst den Bedarf des jeweiligen Kindes. Das Jobcenter darf Kindesunterhalt deshalb nicht ohne Weiteres verwenden, um den Bedarf der Mutter oder eines Geschwisterkindes zu kürzen.
Beim Kindergeld gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme: Bleibt davon Geld übrig, weil das Kind seinen eigenen Bedarf bereits aus anderen Mitteln deckt, kann das Jobcenter den überschießenden Teil dem kindergeldberechtigten Elternteil zurechnen.
Kindergeld zählt grundsätzlich als EinkommenSeit 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro monatlich je Kind. Auch Familien mit Grundsicherungsgeld müssen Kindergeld beantragen. Das Jobcenter behandelt die Leistung als vorrangiges Einkommen.
Lebt das Kind in der Bedarfsgemeinschaft, ordnet das Jobcenter das Kindergeld zunächst diesem Kind zu. Es mindert dessen Bedarf aus dem Regelsatz sowie anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Solange das Kind das Kindergeld für seinen eigenen Lebensunterhalt benötigt, bleibt es Einkommen des Kindes. Anders sieht es aus, wenn Unterhalt oder anderes eigenes Einkommen den Bedarf des Kindes bereits weitgehend oder vollständig decken.
Benötigt das Kind nur einen Teil des Kindergeldes, kann der nicht benötigte Rest als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils gelten.
Unterhalt gehört grundsätzlich dem KindZahlt der getrennt lebende Elternteil Kindesunterhalt, zählt der tatsächlich gezahlte Betrag als Einkommen des Kindes. Dasselbe gilt grundsätzlich für Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Das Jobcenter zieht dieses Einkommen vom Bedarf des Kindes ab.
Wichtig ist die Zuordnung: Unterhalt für ein Kind dient nicht automatisch dazu, den Lebensunterhalt der Mutter oder der Geschwister zu finanzieren. Einkommen eines minderjährigen Kindes bleibt grundsätzlich bei diesem Kind.
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil dagegen nichts, darf das Jobcenter einen bloßen Unterhaltsanspruch nicht einfach wie bereits vorhandenes Geld behandeln. Einkommen berücksichtigt das SGB II grundsätzlich in dem Monat, in dem es tatsächlich zufließt. Das Jobcenter darf und muss bestehende Unterhaltsansprüche prüfen und wird sie verfolgen.
Kinderzuschlag und Grundsicherung schließen sich meistens ausBeim Kinderzuschlag gelten andere Regeln. Er soll gerade verhindern, dass Familien in die Grundsicherung geraten. Deshalb erhalten Familien in aller Regel entweder Kinderzuschlag (häufig zusammen mit Wohngeld) oder Grundsicherungsgeld.
Der Kinderzuschlag beträgt derzeit höchstens 297 Euro monatlich je Kind. Für Alleinerziehende gilt als Grenze ein Mindesteinkommen von 600 Euro brutto. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht und wie hoch der Zuschlag ausfällt, hängt von Einkommen und Familiensituation ab.
Bezieht eine Familie bereits Kinderzuschlag und wird während des laufenden Bewilligungszeitraums plötzlich hilfebedürftig, kann zusätzlich ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld entstehen. Dann zählt der tatsächlich zufließende Kinderzuschlag beim Jobcenter als Einkommen des jeweiligen Kindes. § 11 SGB II schreibt diese Zuordnung ausdrücklich vor.
Denkbeispiel: Ramona mit Esther und MarjaRamona ist 34 Jahre alt und lebt mit ihren Töchtern Esther, 6 Jahre, und Marja, 8 Jahre, in Ludwigsburg. Die drei bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Die Mutter bekommt für jede Tochter 259 Euro Kindergeld. Der Vater zahlt außerdem jeweils 300 Euro Kindesunterhalt im Monat.
Damit verfügen Esther und Marja zunächst jeweils über 559 Euro eigenes Einkommen: 259 Euro Kindergeld plus 300 Euro Unterhalt.
Das Jobcenter prüft für jede Tochter getrennt, wie hoch deren Bedarf aus Regelbedarf und anteiligen Unterkunftskosten liegt. Reichen die 559 Euro nicht aus, zahlt das Jobcenter für das jeweilige Kind die Differenz.
Übersteigen Unterhalt und Kindergeld dagegen den Bedarf eines Kindes, kommt es auf die Art des Einkommens an. Der Kindesunterhalt bleibt Einkommen des Kindes. Vom Kindergeld wird jedoch der Teil, den das Kind für seinen eigenen Lebensunterhalt nicht benötigt, Ramona zugerechnet.
Ramona hatte bisher ausreichend Einkommen und erhielt Kinderzuschlag. Dann hat sie unerwartet einen Teil ihrer Arbeitsstunden in einem Reisebüro verloren. Ihr Kinderzuschlag läuft noch weiter, aber das Familieneinkommen reicht nun nicht mehr zum Leben.
In diesem Ausnahmefall bezieht sie Grundsicherungsgeld. Den weiter ausgezahlten Kinderzuschlag berücksichtigt das Jobcenter dann als Einkommen der jeweiligen Tochter. Einen zusätzlichen Freibetrag allein deshalb, weil es sich um Kinderzuschlag handelt, gibt es nicht.
Angerechnet oder nicht angerechnet? Angerechnet Nicht angerechnet Kindergeld, soweit das Kind es zur Deckung seines eigenen Bedarfs benötigt Dasselbe Kindergeld zusätzlich noch einmal als Einkommen der Mutter Tatsächlich gezahlter Kindesunterhalt als Einkommen des jeweiligen Kindes Ein lediglich bestehender, aber noch nicht gezahlter Unterhaltsanspruch als bereits vorhandenes Einkommen Unterhaltsvorschuss als Einkommen des jeweiligen Kindes Kindesunterhalt pauschal als Einkommen der Mutter oder eines Geschwisterkindes Kinderzuschlag, wenn er während eines ausnahmsweisen gleichzeitigen Grundsicherungsbezugs tatsächlich zufließt Kinderzuschlag, der gar nicht ausgezahlt wird Überschüssiges Kindergeld beim kindergeldberechtigten Elternteil, soweit das Kind es für seinen eigenen Bedarf nicht benötigt Eigenes Einkommen eines Kindes allein deshalb beim Bedarf der Geschwister anzusetzen Vorsicht bei überschüssigem KindergeldEltern sollten auf überschüssiges Kindergeld achten. Kann das Kind kann durch hohen Unterhalt seinen Lebensunterhalt weitgehend selbst decken? Dann verschwindet zwar nicht zwingend die gesamte Kindergeldzahlung aus der Berechnung.
Das Jobcenter ermittelt jedoch, welchen Teil des Kindergeldes das Kind noch benötigt. Dieser Teil zählt als Einkommen des Kindes. Einen darüber hinausgehenden Betrag kann es dem Elternteil zurechnen, der das Kindergeld erhält.
Deshalb sollten Eltern kontrollieren, bei welcher Person und in welcher Höhe es die Zahlung berücksichtigt.
Was sollten Eltern dem Jobcenter melden?Kindergeld, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss und Kinderzuschlag gehören in den Antrag beziehungsweise in eine Veränderungsmitteilung. Änderungen sollten Sie zeitnah mitteilen.
Das gilt besonders, wenn Unterhaltszahlungen beginnen, ausfallen oder sich erhöhen. Reichen Sie Kontoauszüge und vorhandene Unterhaltstitel ein. Bei Kinderzuschlag sollten Sie zusätzlich den Bescheid der Familienkasse vorlegen.
Achten Sie anschließend auf die richtige Zuordnung. Das Jobcenter muss Einkommen von Esther bei Esther und Einkommen von Marja bei Marja berücksichtigen und darf nich Familienleistungen in einen Topf werfen.
FAQ: Zahlungen an Kinder bei der Grundsicherung Wird Kindergeld bei der neuen Grundsicherung vollständig angerechnet?Grundsätzlich zählt Kindergeld als Einkommen. Bei einem Kind in der Bedarfsgemeinschaft dient es zunächst zur Deckung seines eigenen Bedarfs. Nur ein nicht benötigter Überschuss kann beim kindergeldberechtigten Elternteil berücksichtigt werden.
Darf das Jobcenter Unterhalt anrechnen, obwohl der Vater nicht zahlt?Einen lediglich bestehenden Anspruch darf das Jobcenter nicht wie tatsächlich verfügbares Einkommen behandeln. Es kann den Unterhaltsanspruch allerdings verfolgen und gegebenenfalls Unterhaltsvorschuss als vorrangige Leistung verlangen.
Kann ich Kinderzuschlag und Grundsicherungsgeld gleichzeitig bekommen?Normalerweise nicht. Kinderzuschlag ist eine vorrangige Leistung und soll einen Grundsicherungsbezug vermeiden. Entsteht während eines laufenden Kinderzuschlagsbezugs trotzdem Hilfebedürftigkeit, kann ausnahmsweise zusätzlich Grundsicherungsgeld gezahlt werden. Der Kinderzuschlag zählt dann als Einkommen.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld – Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesagentur für Arbeit: Jobcenter – Unterstützung für Familien (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesagentur für Arbeit: Unterhalt und Grundsicherungsgeld (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesministerium der Justiz: § 11 SGB II – Zu berücksichtigendes Einkommen (Gesetze im Internet)
Familienportal des Bundes: Kinderzuschlag (Familienportal)
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Kassenmitarbeiter fälscht Angaben – trotzdem verliert Versicherter die GKV-Mitgliedschaft
Wer über 55 Jahre alt ist und aus der privaten Krankenversicherung zurück in die gesetzliche Krankenkasse will, muss genau auf die Angaben im Aufnahmeantrag achten. Selbst eine Falschangabe, die ein anderer ohne Wissen des Versicherten macht, kann später die GKV-Mitgliedschaft kosten.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte mit Urteil vom 26. August 2026 die Rücknahme einer freiwilligen Mitgliedschaft. Ein Kassenmitarbeiter hatte eine polnische Vorversicherung in das Verfahren eingebracht, die er allerdings frei erfunden hatte.
Der über 55-jährige Versicherte wusste davon nichts, was die Richter als glaubwürdig ansahen. Trotzdem durfte die Krankenkasse seine Mitgliedschaft für die Zukunft beenden (L 16 KR 441/25, noch keine Online-Vollveröffentlichung).
Über 55 und seit acht Jahren privat versichertDer Kläger arbeitete selbstständig als Tischler und war bereits seit acht Jahren privat krankenversichert. 2020 wollte er zurück in die gesetzliche Krankenversicherung.
Ein Versicherungsmakler vermittelte den Kontakt zu einem Mitarbeiter einer Krankenkasse. Dieser erklärte, auch Menschen über 55 unkompliziert in die GKV aufnehmen zu können. Gewöhnlich haben Betroffene in diesem Alters es schwer, in die gesetzliche Krankenversicherung zu kommen.
Der Tischler kündigte seine private Krankenversicherung und stellte den Aufnahmeantrag.
Im Verfahren tauchten Unterlagen über angebliche Versicherungszeiten in Polen auf. Diese Zeiten hatte es tatsächlich nie gegeben. Der Kläger kannte die Falschangaben nicht, und die Richter sahen das später als Tatsache an.
Die Krankenkasse nahm ihn zunächst als freiwilliges Mitglied auf.
Krankenkasse entdeckt die falschen AngabenSpäter fragte die Krankenkasse beim polnischen Versicherungsträger nach. Dabei stellte sich heraus: Die angegebenen Vorversicherungszeiten existierten nicht.
Rund ein Jahr nach der Aufnahme nahm die Krankenkasse die Mitgliedschaft für die Zukunft zurück.
Den beteiligten Kassenmitarbeiter kündigte sie. Ein Gericht verurteilte ihn 2024 rechtskräftig wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe.
Der Versicherte wehrte sich jetzt gegen den Verlust seiner Mitgliedschaft. Das Sozialgericht Berlin gab ihm zunächst Recht. Das LSG Berlin-Brandenburg entschied in der Berufung jedoch zugunsten der Krankenkasse.
Keine eigene Täuschung – trotzdem keine dauerhafte GKVDer Kläger hatte die Unterlagen weder selbst gefälscht noch wissentlich falsche Versicherungszeiten angegeben. Doch das schützte nicht seine Mitgliedschaft nach Ansicht des Landessozialgerichts.
Das Gericht stellte nämlich das öffentliche Interesse an einem gesetzmäßigen Versicherungsverhältnis über das Vertrauen des Mannes auf den Fortbestand seiner Aufnahme.
Damit macht das Urteil deutlich: Eine Krankenkasse kann eine rechtswidrig begründete Mitgliedschaft zurücknehmen, selbst wenn der Versicherte die Falschangabe nicht selbst verursacht hat.
Die Krankenkasse muss allerdings den konkreten Fall prüfen und den Vertrauensschutz berücksichtigen.
Warum das Alter über 55 den Fall verschärftFür Privatversicherte über 55 Jahren gelten besonders hohe Hürden für eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung. § 6 Absatz 3a SGB V kann dazu führen, dass jemand versicherungsfrei bleibt.
Entscheidend sind die Versicherungs- und Erwerbsverhältnisse der letzten fünf Jahre.
Zusätzlich verlangt § 9 SGB V für bestimmte freiwillige Beitritte bestimmte Vorversicherungszeiten.
Versicherungszeiten aus anderen europäischen Staaten können dabei eine wichtige Rolle spielen. Sie müssen jedoch tatsächlich bestanden haben.
Vorsicht vor Versprechen wie „Über 55 ist kein Problem“Gerade Versicherte über 55 sollten sehr genau prüfen, wenn Vermittler, Berater oder Kassenmitarbeiter eine angeblich einfache Rückkehr in die GKV versprechen.
Fragen Sie vor dem Wechsel konkret, auf welcher gesetzlichen Vorschrift Ihre Mitgliedschaft beruhen soll, welche Vorversicherungszeiten Sie benötigen und welche Nachweise die Krankenkasse einreichen oder prüfen will.
Lassen Sie sich diese Angaben möglichst schriftlich bestätigen. Fordern Sie Kopien aller Unterlagen an, die ein Vermittler oder eine andere Person in Ihrem Namen einreicht und prüfen Sie diese noch einmal.
Prüfen Sie Angaben zu Versicherungszeiten selbstBesondere Vorsicht ist nötig, wenn angebliche Versicherungszeiten im Ausland den Weg in die GKV eröffnen sollen.
Prüfen Sie Namen, Versicherungszeiträume und den angegebenen Versicherungsträger. Haben Sie in dem genannten Land niemals eine Versicherung abgeschlossen, müssen die Alarmglocken klingeln.
Überlassen Sie Ihren Antrag nicht vollständig einem Vermittler. Der entschiedene Fall zeigt das Risiko: Der Versicherte wusste nichts von den Betrug mit den erfundenen Zeiten. Juristisch war er unschuldig. Trotzdem verlor er später seine Mitgliedschaft.
Aufnahmebescheid schützt nicht immerAuch eine schriftliche Aufnahmebestätigung der Krankenkasse bietet keine Sicherheit. Stellt sich später heraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich fehlten, kann § 45 SGB X eine Rücknahme ermöglichen.
Die Krankenkasse muss prüfen, ob Sie auf den Bestand des Bescheids vertrauen durften und wie schwer dieses Vertrauen gegenüber dem Interesse an einem rechtmäßigen Zustand wiegt.
Im entschiedenen Fall fiel diese Abwägung zulasten des Versicherten aus.
PKV nicht vorschnell kündigenFür ältere Privatversicherte enthält das Urteil noch eine zweite Warnung. Der Tischler hatte seine private Krankenversicherung bereits gekündigt, nachdem er den Wechsel in die GKV eingeleitet hatte.
Prüfen Sie deshalb vor einer Kündigung genau, ob die neue Mitgliedschaft auf einer belastbaren Grundlage basiert. Lassen Sie sich nicht nur die Aufnahme bestätigen, sondern kontrollieren Sie auch die Angaben und Nachweise.
Krankenkasse nimmt Mitgliedschaft zurück: Das sollten Sie prüfenErhalten Sie einen Rücknahmebescheid, sollten Sie zuerst feststellen, welche Angaben die Krankenkasse inzwischen für falsch hält. Fordern Sie bei Bedarf Akteneinsicht und prüfen Sie sämtliche Unterlagen, die Ihrem ursprünglichen Mitgliedsantrag zugrunde lagen.
Kontrollieren Sie, ob die Krankenkasse Ihre tatsächlichen Versicherungszeiten vollständig ermittelt hat und ob möglicherweise ein anderer gesetzlicher Zugang zur GKV besteht.
Prüfen Sie die Voraussetzungen des § 45 SGB X. Vertrauensschutz, Fristen und die Ermessensentscheidung der Krankenkasse können entscheidend sein. Gegen einen belastenden Bescheid können Sie grundsätzlich Widerspruch einlegen.
Urteil noch nicht rechtskräftigDas Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26. August 2026 ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht ließ die Revision zum Bundessozialgericht nicht zu. Der Kläger kann dagegen Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Für Versicherte über 55 gilt: Prüfen Sie jeden Antrag auf Rückkehr in die GKV und besonders jede angegebene Vorversicherungszeit. Auch eine Falschangabe, von der Sie selbst nichts wussten, kann eine bereits bestätigte Mitgliedschaft später gefährden.
FAQ: Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse ab 55 Kann ich nach dem 55. Geburtstag noch in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren?Ja, eine Rückkehr ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. § 6 Absatz 3a SGB V erschwert sie jedoch erheblich. Entscheidend sind Ihre Versicherungs- und Erwerbszeiten sowie der konkrete Zugangstatbestand.
Darf die Krankenkasse meine Mitgliedschaft streichen, obwohl ein anderer die falschen Angaben gemacht hat?Das kann möglich sein. Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigte dies im entschiedenen Fall. Die Krankenkasse muss aber den Einzelfall und den Vertrauensschutz nach § 45 SGB X prüfen.
Was sollte ich vor einem Wechsel über 55 unbedingt kontrollieren?Prüfen Sie die gesetzliche Grundlage Ihrer Aufnahme, Ihre Versicherungszeiten der letzten fünf Jahre und sämtliche eingereichten Nachweise. Lassen Sie sich besonders ausländische Vorversicherungszeiten vollständig belegen.
QuellenBundesministerium der Justiz: § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit
Bundesministerium der Justiz: § 9 SGB V – Freiwillige Versicherung
Bundesministerium der Justiz: § 45 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 26. August 2026 – L 16 KR 441/25
Der Beitrag Kassenmitarbeiter fälscht Angaben – trotzdem verliert Versicherter die GKV-Mitgliedschaft erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.