Externe Ticker

Pflegeheim: Höchster Zuschuss erst nach viereinhalb Jahren geplant

Pflegeheim: Höchster Zuschuss erst nach viereinhalb statt drei Jahren geplant

Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen sollen nach den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums länger auf den höchsten Zuschuss zu ihrem pflegebedingten Eigenanteil warten. Die Entlastung von 75 Prozent soll erst nach mehr als 54 Monaten im Heim greifen, also ab dem 55. Aufenthaltsmonat.

Nach geltendem Recht wird diese Stufe bereits nach 36 Monaten erreicht. Für neu aufgenommene Pflegebedürftige kann die Verlängerung eine zusätzliche Belastung von mehreren Tausend Euro verursachen.

Die Änderung steht im Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, kurz PNOG. Sie ist noch nicht beschlossen und kann sich während des weiteren Gesetzgebungsverfahrens verändern.

Die Prozentsätze bleiben gleich, doch die Wartezeiten werden länger

Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI soll die finanziellen Folgen eines längeren Pflegeheimaufenthalts abmildern. Je länger ein Mensch vollstationär gepflegt wird, desto größeren Anteil des pflegebedingten Eigenanteils übernimmt die Pflegekasse.

Die geplante Reform senkt die Prozentsätze nicht unmittelbar. Stattdessen sollen die bislang zwölf Monate umfassenden Zeitabschnitte auf jeweils 18 Monate verlängert werden.

Dadurch würde die zweite Zuschussstufe sechs Monate später beginnen. Auf die dritte Stufe müssten Betroffene zwölf Monate länger und auf den höchsten Zuschuss sogar 18 Monate länger warten.

Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil Geltendes Recht Nach dem PNOG-Entwurf geplant Verzögerung 15 Prozent 1. bis 12. Monat 1. bis 18. Monat Die erste Stufe gilt sechs Monate länger 30 Prozent ab dem 13. Monat ab dem 19. Monat 6 Monate 50 Prozent ab dem 25. Monat ab dem 37. Monat 12 Monate 75 Prozent ab dem 37. Monat ab dem 55. Monat 18 Monate

Die Formulierung „nach 54 Monaten“ bedeutet, dass 54 Monate vollständig zurückgelegt sein müssen. Der Zuschuss von 75 Prozent würde deshalb praktisch mit dem 55. Monat beginnen.

Der Zuschuss erfasst nicht die gesamte Heimrechnung

Der Leistungszuschlag wird ausschließlich auf den pflegebedingten Eigenanteil angerechnet. Gemeint ist der Teil der Pflegekosten, der nach Abzug der pauschalen Leistung der Pflegeversicherung bei der Bewohnerin oder dem Bewohner verbleibt.

Die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen der Einrichtung werden durch den Zuschlag nicht vermindert. Auch Zusatzleistungen des Heims müssen weiterhin vollständig selbst bezahlt werden.

Nach einer Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen vom 1. Juli 2026 liegt der pflegebedingte Eigenanteil vor dem Zuschlag im Bundesdurchschnitt bei 2.088 Euro im Monat. Zusammen mit Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten ergibt sich im ersten Aufenthaltsjahr eine durchschnittliche Eigenbeteiligung von 3.364 Euro monatlich.

Wie stark die Eigenanteile in Pflegeheimen zuletzt gestiegen sind, zeigt eine aktuelle Auswertung. Die tatsächlichen Beträge unterscheiden sich erheblich nach Bundesland, Einrichtung und vereinbarten Zusatzleistungen.

Die geplante Verschiebung kann mehr als 16.000 Euro kosten

Auf Grundlage des durchschnittlichen pflegebedingten Eigenanteils von 2.088 Euro lässt sich die mögliche Mehrbelastung näherungsweise berechnen. In den Monaten 13 bis 18 würde der Zuschuss weiterhin 15 statt 30 Prozent betragen.

Betroffene müssten während dieser sechs Monate jeweils rund 313 Euro zusätzlich tragen. Daraus ergibt sich eine Mehrbelastung von ungefähr 1.879 Euro.

Zwischen dem 25. und dem 36. Monat wären nach geltendem Recht bereits 50 Prozent abgedeckt. Nach dem Entwurf bliebe es in diesem Zeitraum bei 30 Prozent, was bei unveränderten Kosten weitere rund 5.011 Euro ausmachen würde.

Vom 37. bis zum 54. Monat stünden 50 Prozent nach dem Entwurf den heute geltenden 75 Prozent gegenüber. In diesen 18 Monaten entstünde bei dem genannten Durchschnittswert eine zusätzliche Belastung von rund 9.396 Euro.

Zusammengerechnet wären bis zum Erreichen der höchsten Stufe ungefähr 16.300 Euro mehr zu bezahlen. Diese Rechnung ist lediglich ein Beispiel auf Grundlage der Kosten vom Juli 2026 und berücksichtigt keine späteren Preissteigerungen.

Höhere Pflegekosten vergrößern den finanziellen Nachteil

Steigt der pflegebedingte Eigenanteil in den kommenden Jahren weiter, fällt auch der Unterschied zwischen den Zuschussstufen größer aus. Die tatsächliche Mehrbelastung könnte daher höher sein als in der Modellrechnung.

Der Leistungszuschlag wird als prozentualer Anteil berechnet. Jede Erhöhung des pflegebedingten Eigenanteils verändert deshalb sowohl den Zuschuss als auch den Betrag, den die pflegebedürftige Person selbst bezahlen muss.

Familien sollten sich bei der Auswahl eines Heims nicht allein an der aktuellen Gesamtsumme orientieren. Wichtig ist eine getrennte Darstellung des pflegebedingten Eigenanteils, der Kosten für Unterkunft und Verpflegung, der Investitionskosten und möglicher Zusatzleistungen.

Pflegegrade 2 bis 5 wären betroffen

Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI gilt für vollstationär versorgte Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5. Die Höhe ist innerhalb einer Einrichtung nicht vom jeweiligen Pflegegrad abhängig, weil für diese Bewohner ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil berechnet wird.

Menschen mit Pflegegrad 1 fallen nicht unter die Zuschlagsstaffel des § 43c SGB XI. Für sie gelten andere Regelungen, die durch die geplante Reform ebenfalls verändert werden sollen.

Der PNOG-Entwurf sieht vor, den bisherigen stationären Zuschuss für neu aufgenommene Menschen mit Pflegegrad 1 zu streichen. Welche Folgen das haben kann, erläutert der Beitrag über den geplanten Wegfall des Zuschusses bei Pflegegrad 1.

Bei einer Kurzzeitpflege wird der Zuschlag nach § 43c SGB XI ebenfalls nicht gewährt. Die Regelung betrifft nur den Bezug von Leistungen für eine dauerhafte vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI.

Bestandsschutz verhindert eine sofortige Rückstufung

Für Menschen, die am 31. Dezember 2026 bereits vollstationäre Pflege und einen Leistungszuschlag erhalten, enthält der Entwurf eine Übergangsregelung. Die bis dahin erreichte Zuschussstufe soll ab dem 1. Januar 2027 weitergelten.

Wer Ende 2026 bereits 75 Prozent erhält, soll diesen Satz behalten. Eine Person mit einem Zuschuss von 50 Prozent soll ebenfalls nicht auf 30 Prozent zurückgesetzt werden.

Der Bestandsschutz sichert jedoch nur die bereits erreichte Stufe. Der Wechsel in die nächsthöhere Stufe soll erst erfolgen, wenn die neuen Zeitgrenzen erfüllt sind.

Hat eine Bewohnerin Ende 2026 beispielsweise 30 Prozent erreicht, muss sie nach dem Entwurf mehr als 36 Aufenthaltsmonate zurückgelegt haben, bevor der Zuschuss auf 50 Prozent steigt. Eine Person mit bereits erreichten 50 Prozent müsste für die 75-Prozent-Stufe mehr als 54 Monate im Heim gelebt haben.

Auch bisherige Heimzeiten werden angerechnet

Die Übergangsregelung bedeutet nicht, dass die Aufenthaltszeit ab Januar 2027 neu zu zählen beginnt. Bereits zurückgelegte Monate in einer vollstationären Einrichtung sollen vollständig berücksichtigt werden.

Auch ein Wechsel zwischen verschiedenen Pflegeheimen setzt die Zählung grundsätzlich nicht auf null. Entscheidend ist die Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI und nicht allein die Zeit in einem bestimmten Gebäude.

Teilmonate werden nach dem geltenden Gesetz ebenfalls bei der Berechnung berücksichtigt. Betroffene sollten dennoch darauf achten, dass die Pflegekasse sämtliche Heimzeiten vollständig erfasst.

Neuaufnahmen wären besonders stark belastet

Am deutlichsten träfe die Reform Menschen, die nach dem geplanten Inkrafttreten neu in ein Pflegeheim aufgenommen werden. Für sie würde von Beginn an die verlängerte Staffel gelten.

Bestandsbewohner behalten dagegen wenigstens den bis Ende 2026 erreichten Prozentsatz. Dennoch kann sich auch für sie der nächste Anstieg des Zuschusses um mehrere Monate verschieben.

Ein Heimeinzug sollte allerdings nicht allein wegen der Zuschlagsregelung vorgezogen oder hinausgeschoben werden. Gesundheitszustand, Versorgungssicherheit, freie Plätze und die Belastung der Angehörigen müssen bei einer solchen Entscheidung ebenfalls berücksichtigt werden.

Pflegeversicherung soll Milliarden einsparen

Das Bundesgesundheitsministerium rechnet durch die Verlängerung der Zeitstufen im Jahr 2027 mit Minderausgaben der sozialen Pflegeversicherung von rund 2,6 Milliarden Euro. Für die folgenden Jahre werden im Entwurf Einsparungen zwischen zwei und 2,7 Milliarden Euro genannt.

Der Verband der Ersatzkassen hält diese Erwartungen für zu hoch. Nach seiner Einschätzung könnten die Einsparungen eher bei 1,5 bis 1,7 Milliarden Euro liegen, weil zahlreiche langjährige Heimbewohner durch den Bestandsschutz abgesichert wären.

Die Einsparung der Pflegeversicherung wird durch höhere Zahlungen der Bewohner und durch zusätzliche Ausgaben der Sozialhilfeträger erkauft. Der Referentenentwurf erwartet bei der Hilfe zur Pflege für Länder und Gemeinden allein 2027 Mehrausgaben von rund einer Milliarde Euro.

Weitere geplante Änderungen an Pflegebeiträgen und Leistungen werden in der Übersicht zur Pflegereform und ihren finanziellen Folgen erläutert.

Wenn Rente und Vermögen nicht für das Heim reichen

Kann eine pflegebedürftige Person die Heimkosten nicht aus ihrem Einkommen und verwertbaren Vermögen bezahlen, kommt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII infrage. Zuständig ist der örtliche Sozialhilfeträger.

Die Hilfe zur Pflege ergänzt die Leistungen der Pflegekasse. Bei der Berechnung werden die Heimkosten, das Einkommen, vorhandenes Vermögen und weitere vorrangige Ansprüche berücksichtigt.

Betroffene sollten den Antrag frühzeitig stellen, sobald erkennbar wird, dass das Geld nicht ausreicht. Sozialhilfe wird grundsätzlich ab dem Zeitpunkt gewährt, zu dem das Sozialamt von der Notlage erfährt, und nicht beliebig für vergangene Zeiträume nachgezahlt.

Ausführliche Informationen bietet der Ratgeber „Hilfe zur Pflege: Dann muss das Sozialamt die Pflegekosten übernehmen“. Dort werden auch die Prüfung von Einkommen und Vermögen sowie die geschützten Beträge erklärt.

Die 100.000-Euro-Grenze für Kinder gilt weiterhin

Nach derzeit geltendem Recht greift das Sozialamt bei unterhaltspflichtigen Kindern grundsätzlich erst zu, wenn deren jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Das Einkommen eines Schwiegerkindes wird für diese Grenze nicht einfach hinzugerechnet.

Die Bundesregierung hat allerdings angekündigt, den Schutz beim Elternunterhalt in einem gesonderten Verfahren überprüfen zu wollen. Eine neue Einkommensgrenze oder ein Termin für eine Änderung stehen bislang nicht fest.

Der aktuelle Stand wird im Beitrag über den möglichen Rückgriff auf Kinder bei Pflegeheimkosten dargestellt. Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung bleibt es bei der Grenze von 100.000 Euro.

Pflegekassenbescheid und Heimrechnung sorgfältig prüfen

Der Leistungszuschlag muss grundsätzlich nicht gesondert beantragt werden. Die Pflegekasse berechnet den Betrag und zahlt ihn an die Pflegeeinrichtung, die anschließend nur den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung stellt.

Auf der Abrechnung sollten die berücksichtigte Aufenthaltsdauer, der pflegebedingte Eigenanteil und die Zuschusshöhe nachvollziehbar ausgewiesen sein. Unstimmigkeiten sollten der Pflegekasse und dem Heim schriftlich mitgeteilt werden.

Besonders wichtig wird diese Prüfung für Menschen, die Ende 2026 bereits im Pflegeheim leben. Sie sollten Unterlagen über den Beginn der vollstationären Pflege, frühere Heimaufenthalte und die Ende 2026 erreichte Zuschussstufe aufbewahren.

Noch handelt es sich nicht um geltendes Recht

Die neuen Zeitgrenzen stammen aus dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom Juni 2026. Nach dem veröffentlichten Verfahrensstand ist die Änderung noch nicht vom Bundestag beschlossen und noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Bis zu einer wirksamen Neuregelung gilt weiterhin § 43c SGB XI mit den bisherigen Grenzen von zwölf, 24 und 36 Monaten. Pflegebedürftige erreichen den Zuschuss von 75 Prozent deshalb derzeit nach mehr als 36 Monaten.

Im weiteren Verfahren können die Zeitgrenzen, der Beginn der Neuregelung und die Übergangsvorschriften noch geändert werden. Vor finanziellen Entscheidungen sollte deshalb die endgültige Gesetzesfassung abgewartet werden.

Beispiel aus der Praxis

Frau Berger zieht im Januar 2027 mit Pflegegrad 4 in ein Pflegeheim. Der pflegebedingte Eigenanteil der Einrichtung beträgt monatlich 2.000 Euro, während Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zusammen weitere 1.500 Euro ausmachen.

Nach geltendem Recht würde Frau Berger ab dem 13. Monat 30 Prozent, ab dem 25. Monat 50 Prozent und ab dem 37. Monat 75 Prozent Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil erhalten. Nach dem Entwurf bekäme sie 30 Prozent erst ab dem 19. Monat, 50 Prozent ab dem 37. Monat und 75 Prozent ab dem 55. Monat.

Bis zur höchsten Stufe müsste sie gegenüber der heutigen Staffelung rund 15.600 Euro zusätzlich bezahlen. Die übrigen 1.500 Euro für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen blieben unabhängig von der Zuschussstufe jeden Monat bestehen.

Häufige Fragen zum geplanten Pflegeheim-Zuschuss Ab wann soll der Zuschuss von 75 Prozent gezahlt werden?

Nach dem PNOG-Entwurf soll der Zuschuss nach mehr als 54 Monaten vollstationärer Pflege greifen. Das entspricht dem Beginn des 55. Aufenthaltsmonats und damit viereinhalb Jahren nach dem Einzug.

Wird der höchste Zuschuss von 75 Prozent abgeschafft?

Nein. Der Prozentsatz soll erhalten bleiben, aber deutlich später erreicht werden. Statt nach drei Jahren müssten neu aufgenommene Bewohner nach dem Entwurf viereinhalb Jahre warten.

Gilt die Änderung auch für Menschen, die bereits im Pflegeheim leben?

Der bis zum 31. Dezember 2026 erreichte Prozentsatz soll geschützt werden. Der Wechsel in die nächste Stufe würde sich jedoch nach den neuen Zeitgrenzen richten, sodass auch Bestandsbewohner länger auf eine weitere Erhöhung warten könnten.

Welche Kosten werden durch den Leistungszuschlag reduziert?

Der Zuschlag reduziert ausschließlich den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und vereinbarte Zusatzleistungen werden dadurch nicht vermindert.

Muss der Leistungszuschlag beantragt werden?

Nein. Die Pflegekasse berechnet den Zuschlag und zahlt ihn unmittelbar an die Pflegeeinrichtung. Bewohner sollten trotzdem prüfen, ob Aufenthaltsdauer und Zuschussstufe auf der Heimrechnung richtig berücksichtigt wurden.

Was können Betroffene tun, wenn sie die Heimkosten nicht mehr bezahlen können?

Reichen Rente, sonstiges Einkommen und einsetzbares Vermögen nicht aus, kann beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragt werden. Der Antrag sollte unverzüglich gestellt werden, weil Leistungen für bereits vergangene Monate häufig nicht mehr erbracht werden.

Der Beitrag Pflegeheim: Höchster Zuschuss erst nach viereinhalb Jahren geplant erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Funktionäre opponieren gegen Merz: DIHK-Geheimplan zur Rettung der deutschen Industrie

Wenige Tage, bevor es bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt zu einem historischen Sieg der AfD kommen könnte, platzt im politischen Berlin eine Bombe: Führende Vertreter der deutschen Wirtschaft haben offenbar hinter dem Rücken der Bundesregierung einen geheimen Plan zur Rettung des Industriestandorts Deutschland ausarbeiten lassen. Offenbar laufen die Fäden für den Überraschungscoup bei der mittelständisch […]

<p>The post Funktionäre opponieren gegen Merz: DIHK-Geheimplan zur Rettung der deutschen Industrie first appeared on ANSAGE.</p>

Kategorien: Externe Ticker

On September 4, the President will hold, via videoconference, a meeting of the Pobeda (Victory) Organising Committee

PRESIDENT OF RUSSIA - 3. September 2026 - 13:00

President of the Russian Academy of Sciences Gennady Krasnikov will present a report detailing the review process for applications of Hero City title candidates. 

First Deputy Chairman of the Federation Council and Secretary of the General Council of the United Russia party Vladimir Yakushev, Primorye Territory Governor and Chairman of the State Council Commission on Tourism Oleg Kozhemyako, and Executive Secretary of the Search Movement of Russia Elena Tsunayeva will present reports.

Kategorien: Externe Ticker

Deutschland genehmigte Rüstungsgüter an Israel für fast 800 Millionen Euro

Transition News - 3. September 2026 - 12:58

Zwischen Januar und Juni hat die Bundesregierung Rüstungsexporte nach Israel im Wert von knapp 800 Millionen Euro genehmigt. Der Großteil der Summe, 735,8 Millionen Euro, betrifft das zweite Quartal, also von April bis Juni. Das berichtet der Spiegel anhand einer Kleinen Anfrage der Linksfraktion, die der Zeitschrift vorliegt.

Laut dem Spiegel sind die Ausfuhrgenehmigungen in diesem Halbjahr bereits viermal so hoch wie im gesamten Vorjahr. 2025 seien Israel Rüstungsgüter im Wert von rund 201 Millionen Euro zugesagt worden. Allerdings seien die Zahlen nicht definitiv und könnten sich noch ändern. Zudem handle es sich um genehmigte Exporte, nicht um tatsächliche.

Ein Großteil der Summe betrifft demnach den Verkauf eines U-Boots. Der Bundesregierung zufolge würden 67 Prozent des Betrags im zweiten Quartal ein «Großprojekt im maritimen Rüstungsbereich» betreffen. Der Spiegel ergänzt, dass damit das U-Boot INS «Drakon» des deutschen Marineschiffbauers TKMS gemeint ist. Besonders daran sei der von der Außenluft unabhängige AIP-Antrieb, dank dem es nichtnuklearen U-Booten möglich sei, wochenlang unter Wasser zu bleiben. Das U-Boot habe seine Werft in Kiel am Dienstag in Richtung Israel verlassen.

Gemäß der Bundesregierung entfielen weitere rund 21 Prozent der Rüstungsexporte im zweiten Quartal «auf Kooperationen deutscher und israelischer Firmen im Interesse der Bundeswehr». Der Rest der Summe betreffe Genehmigungen für sonstige Rüstungsgüter, aber keine Kriegswaffen.

Aus Sicherheitsgründen mache die Bundesregierung in ihrer Antwort keine genauen Angaben. Bei den bekanntgegebenen einzelnen Positionen, die genehmigt wurden, handle es sich aber unter anderem um Handfeuerwaffen, Munition, Explosivstoffe und Kriegsschiffe – das U-Boot – sowie möglicherweise Drohnen.

Gegenüber dem Spiegel bezeichnete Lea Reisner, Sprecherin für Internationale Beziehungen der Linksfraktion, die genehmigten Exporte als eine «grenzenlose Doppelmoral» der Regierung. Sie erklärte:

«Während sich Friedrich Merz gerade noch angeblich über die menschenverachtenden Aussagen von Ben-Gvir empört hat, treibt seine Bundesregierung die Kooperation mit einer Regierung und einer Armee voran, gegen die vor dem Internationalen Gerichtshof der Vorwurf des Genozids verhandelt wird, die Siedlergewalt im Westjordanland unterstützt und die weiterhin den Südlibanon besetzt.»

Reisner bezieht sich auf den rechtsextremen israelischen Sicherheitsminister Itamar Ben-Gvir, der gefordert hatte, in Gaza jede Nacht 30 bis 40 Palästinenser zu töten (wir berichteten). Es gebe Personen, die nicht einmal Menschen seien, begründete er seine Forderungen. Sie hätten es nicht verdient, zu leben. Die Bundesregierung hatte die Aussagen als völkerrechtswidrig bezeichnet und dezidiert verurteilt.

Gemäß dem Spiegel fordert Reisner nun einen vollständigen Exportstopp für alle Rüstungsgüter nach Israel. Auch soll das EU-Israel-Abkommen ausgesetzt werden. Sie verlange zudem endlich eine Aufarbeitung der ihrer Ansicht nach völkerrechtlichen Verbrechen im Gazastreifen, «auch jener, die mit deutschen Waffen begangen wurden».

Die Zeitschrift erinnert daran, dass es 2025 teilweise bereits einen Exportstopp von Rüstungsgütern nach Israel gab, nachdem der Bundeskanzler Friedrich Merz im August 2025 erklärt hatte, «bis auf Weiteres» keine Ausfuhren mehr zu genehmigen. Allerdings betraf das laut Merz lediglich Rüstungsgüter, «die im Gazastreifen zum Einsatz kommen können», und nicht solche, die Israel zur Verteidigung gegen Angriffe von außen verwendet. Der Exportstopp dauerte bis Ende November 2025. Dem Spiegel zufolge dürfte die Exportpause einer der Gründe für die deutliche Zunahme der Genehmigungen im ersten Halbjahr 2026 sein.

Kategorien: Externe Ticker

Stromguthaben bei Grundsicherung dürfen Leistungsbezieher behalten

Sie beziehen Grundsicherung und erhalten ein Guthaben, weil die Betriebs- oder Heizkostenabrechnung ergeben hat, dass Sie zu viel bezahlt haben. Dürfen Sie dieses Geld jetzt behalten oder streicht das Jobcenter es ein?

In den meisten Fällen ist dieses Plus für Sie kein Extra. Denn nach § 22 Abs. 3 SGB II mindern Guthaben für Unterkunft und Heizung grundsätzlich die Aufwendungen des Jobcenters nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift.

Das gilt aber nicht immer. Denn es kommt darauf an, woraus das Guthaben stammt, ob es tatsächlich zur Verfügung steht und ob das Jobcenter die zugrunde liegenden Kosten vorher als Bedarf anerkannt und gezahlt hat.

Haushaltsenergie und Rückzahlungen auf nicht anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten nimmt das Gesetz nämlich ausdrücklich aus.

Wann das Guthaben die Leistung mindert

Erhält ein Leistungsbezieher im September 500 Euro Betriebskostenguthaben, mindert dieses grundsätzlich ab Oktober seine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.

Dabei spielt es generell keine Rolle, ob das Guthaben teilweise in Monaten entstanden ist, in denen noch keine Grundsicherung bezogen wurde. Zahlungen aus Zeiten vor dem Leistungsbezug sind nicht automatisch geschützt (BSG, B 4 AS 7/20 R).

Anders liegt es bei Kosten, die der Betroffene deshalb selbst tragen musste.

Beispiel: Was bei Christofs 480 Euro getrennt werden muss

Christof ist 44 Jahre alt und lebt in Weiden in der Oberpfalz. Seine tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung betragen monatlich 710 Euro.

Das Jobcenter hält davon jedoch nur 650 Euro für angemessen und erkennt auch nur diese 650 Euro als Bedarf für Unterkunft und Heizung an. Die Differenz von 60 Euro muss Christof jeden Monat aus seinem Regelbedarf oder anderen eigenen Mitteln bezahlen.

Folgender Punkt entscheidet. Das Jobcenter hat diese 60 Euro ausdrücklich nicht als Unterkunftsbedarf anerkannt. Über zwölf Monate zahlt Christof damit insgesamt 720 Euro Unterkunftskosten selbst.

Nach der Jahresabrechnung erhält er ein Betriebskostenguthaben von 480 Euro.

Jetzt müssen drei Dinge getrennt betrachtet werden: erstens die vom Jobcenter anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten, und zweitens die von Christof selbst getragenen Kosten. Drittens kann ein Gutachten Kosten enthalten, die nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung zählen. Das ist primär Haushaltsstrom, denn den muss ein Leistungsberechtigter aus dem Regelbedarf zahlen.

Soweit die 480 Euro auf den nicht anerkannten Unterkunftskosten beruhen, darf das Jobcenter sie nicht anrechnen. § 22 Abs. 3 SGB II schützt gerade solche Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen. Das BSG bestätigt diese Ausnahme (BSG, 24.06.2020 – B 4 AS 7/20 R).

Christof sollte deshalb anhand seiner Bewilligungsbescheide nachweisen, dass das Jobcenter von den tatsächlichen 710 Euro nur 650 Euro als Bedarf anerkannt hatte.

Eigenzahlung ist nicht immer geschützt

Als Leistungsbezieher müssen Sie genau unterscheiden zwischen nicht anerkannten Kosten der Unterkunft und angerechnetem Einkommen. Das ist hauptsächlich für Aufstocker wichtig.

Angenommen, das Jobcenter hätte Christofs vollständige 710 Euro als anerkannt. Die 60 Euro hätte er jedoch trotzdem selbst tragen müssen, weil er Grundsicherungsgeld ergänzend zu seinem Einkommen erhält, das einen Teil des Lebensunterhalts deckt.

Dann wären diese 60 Euro keine „nicht anerkannten Aufwendungen“ im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II. Christofs Guthaben wäre nicht geschützt, weil er die 60 Euro von seinem Einkommen zahlt.

Das BSG unterscheidet klar zwischen nicht anerkannten Unterkunftskosten und Kosten, die zwar anerkannt wurden, aber wegen anrechenbaren Einkommens nicht vollständig zu einer Auszahlung des Jobcenters führten (BSG, B 4 AS 7/20 R).

Für Betroffene lautet die entscheidende Frage deshalb nicht: „Wie viel habe ich selbst bezahlt?“, sondern: „Wie viel meiner tatsächlichen Unterkunftskosten hat das Jobcenter nicht als Bedarf anerkannt?“

Das Jobcenter darf kürzen – oder nicht Das Jobcenter darf die Unterkunftsleistung mindern Das Jobcenter darf die Unterkunftsleistung nicht oder nicht vollständig mindern Das Guthaben stammt aus Betriebs- oder Heizkosten, die als Unterkunfts- und Heizbedarf anerkannt waren. Das Guthaben beruht auf Unterkunfts- oder Heizkosten, die das Jobcenter während des Leistungsbezugs ausdrücklich nicht als Bedarf anerkannt hatte. Der volle Unterkunftsbedarf wurde anerkannt, wegen eigenen Einkommens zahlte das Jobcenter aber tatsächlich weniger aus. Der Betroffene musste einen vom Jobcenter wegen Unangemessenheit nicht anerkannten Teil der Unterkunftskosten selbst bezahlen. Das Guthaben stammt teilweise aus Monaten vor Beginn des Leistungsbezugs. Das allein macht es nicht anrechnungsfrei. Das Guthaben betrifft Haushaltsstrom. Rückzahlungen für Haushaltsenergie bleiben nach § 22 Abs. 3 SGB II außer Betracht. Das Guthaben wurde tatsächlich ausgezahlt oder wirksam gutgeschrieben beziehungsweise verrechnet. Ein bloß errechnetes Guthaben steht noch nicht tatsächlich zur Verfügung und wurde auch noch nicht wirksam verrechnet. Der Vermieter verrechnet das Guthaben wirksam mit der laufenden Mietforderung. Das Jobcenter will mehr berücksichtigen, als dem Betroffenen tatsächlich wirtschaftlich zur Verfügung steht. Haushaltsstrom bleibt außen vor

Haushaltsstrom bezahlen Leistungsbeziehende grundsätzlich aus dem Regelbedarf. Deshalb darf ein Guthaben aus Haushaltsenergie die Leistungen nicht mindern. Diese Ausnahme steht heute ausdrücklich in § 22 Abs. 3 SGB II.

Schon das Bundessozialgericht entschied, dass eine Rückzahlung für Haushaltsstrom nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf (BSG, 23.08.2011 – B 14 AS 186/10 R).

Enthält eine Abrechnung sowohl Heiz- als auch Haushaltsstrom, sollten Betroffene deshalb eine getrennte Berechnung verlangen.

Guthaben muss tatsächlich zur Verfügung stehen

Auch ein bereits verrechnetes Guthaben darf das Jobcenter nicht einfach von den Kosten der Unterkunft und Heizung abziehen. Das SG Braunschweig entschied über einen Fall, in dem der Vermieter das Heizkostenguthaben zum Großteil mit eigenen Forderungen verrechnet hatte. In Wirklichkeit standen der Familie nur 20,77 Euro zur Verfügung.

Das Jobcenter durfte nicht so rechnen, als hätte die Familie über das vollständige Guthaben verfügt, (SG Braunschweig, 20.02.2015 – S 44 AS 121/14).

Das LSG Berlin-Brandenburg entschied zugunsten von Leistungsbeziehern, deren Guthaben ein Insolvenzverwalter beanspruchte. Auch hier war der entscheidende Punkt, dass das Geld nicht zur Verfügung stand. (LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2017 – L 31 AS 3171/15).

Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an

§ 22 Abs. 3 SGB II bestimmt, dass ein berücksichtigungsfähiges Guthaben die Unterkunfts- und Heizkosten nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift mindert. Das Jobcenter darf daher nicht aufgrund einer Jahresabrechnung für einen beliebigen früheren Monat Leistungen kürzen.

Das LSG Berlin-Brandenburg stellte zudem 2025 in einem konkreten Fall auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Zufluss ab. Die bloße Mitteilung über das Guthaben genügte dort noch nicht (LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2025 – L 18 AS 147/24).

Ein Betriebskostenguthaben darf außerdem nicht einfach wie anderes einmaliges Einkommen auf sechs Monate verteilt werden (BSG, 24.06.2020 – B 4 AS 8/20 R).

Das sollten Betroffene tun

Prüfen Sie zuerst Ihren Bewilligungsbescheid. Stellen Sie die tatsächlichen monatlichen Unterkunfts- und Heizkosten den vom Jobcenter als Bedarf anerkannten Kosten gegenüber.

Entscheidend ist nicht nur, wie viel das Jobcenter tatsächlich überwiesen hat. Prüfen Sie ausdrücklich, ob es Teile der Miete oder Nebenkosten wegen Unangemessenheit nicht anerkannt hat.

Trennen Sie zusätzlich Betriebskosten, Heizkosten und Haushaltsstrom. Prüfen Sie anschließend, auf welche dieser Kosten das Guthaben zurückgeht.

Reichen Sie dem Jobcenter die Jahresabrechnung, die Bewilligungsbescheide des Abrechnungszeitraums und bei Bedarf Zahlungsnachweise ein. Verlangen Sie bei einer Kürzung die konkrete Berechnung.

Berücksichtigt das Jobcenter auch den Teil des Guthabens, der auf nicht anerkannten Unterkunftskosten oder Haushaltsstrom beruht? Dann sollten Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen gegen diesen Änderungsbescheid.

FAQ: Darf das Jobcenter Nebenkostenguthaben einstreichen? Darf das Jobcenter jedes Nebenkostenguthaben berücksichtigen?

Nein. Rückzahlungen aus anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten mindern grundsätzlich den Unterkunftsbedarf. Guthaben aus Haushaltsenergie und aus nicht anerkannten Unterkunfts- oder Heizkosten bleiben nach § 22 Abs. 3 SGB II außer Betracht.

Reicht es, dass ich einen Teil meiner Miete selbst bezahlt habe?

Nein. Entscheidend ist, warum Sie selbst gezahlt haben. Hat das Jobcenter diesen Betrag wegen Unangemessenheit nicht als Bedarf anerkannt, kann die Ausnahme greifen. Hat es den vollen Bedarf anerkannt und lediglich wegen Ihres Einkommens weniger ausgezahlt, greift die Ausnahme nicht allein deshalb.

Muss ich ein Nebenkostenguthaben melden?

Ja. Reichen Sie die Abrechnung ein. Prüfen Sie aber gleichzeitig, ob anrechnungsfreie Bestandteile enthalten sind und ob das Jobcenter die richtige Höhe und den richtigen Monat berücksichtigt.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 186/10 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 24.06.2020 – B 4 AS 7/20 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 24.06.2020 – B 4 AS 8/20 R
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2017 – L 31 AS 3171/15
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2025 – L 18 AS 147/24
Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 20.02.2015 – S 44 AS 121/14
Sozialgesetzbuch II, § 22 Abs. 3

Der Beitrag Stromguthaben bei Grundsicherung dürfen Leistungsbezieher behalten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Rente: Wegen 0,01 Prozent verliert Rentner mehr als 5.000 Euro Zusatzrente

Eine Teilrente klingt zunächst attraktiv. Sie beziehen gesetzliche Altersrente, arbeiten weiter und erwerben zusätzliche Rentenansprüche. Es gibt allerdings eine Falle: Wer außerdem eine Betriebs- oder Zusatzrente aus dem öffentlichen Dienst erwartet, muss aufpassen. Schon der Verzicht auf 0,01 Prozent der gesetzlichen Rente kann dazu führen, dass die Zusatzversorgung zunächst überhaupt nichts zahlt.

Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2026. Ein Rentner bezog 99,99 Prozent seiner gesetzlichen Altersrente – und verlor dadurch für mehrere Monate seine Zusatzrente von monatlich 843,60 Euro (LG Karlsruhe, 13.02.2026 – 6 O 156/25).

Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung läuft die Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 12 U 71/26.

Rentner arbeitet weiter und wählt 99,99 Prozent Teilrente

Der 1958 geborene Kläger hatte Ansprüche bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg. Zugleich arbeitete er nach der Regelaltersgrenze weiter als angestellter Arzt.

Ab Februar 2024 stand ihm auch eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Er beantragte allerdings keine Vollrente. Stattdessen entschied er sich für eine Teilrente in Höhe von 99,99 Prozent.

Dieser scheinbar winzige Unterschied hatte erhebliche Folgen. Die Zusatzversorgungskasse verweigerte ihm von Februar bis Juli 2024 die Betriebsrente. Erst als der Mann seine gesetzliche Altersrente ab August 2024 als Vollrente bezog, zahlte die Kasse auch die Zusatzrente.

Dem Rentner fehlten dadurch sechs Monate lang jeweils 843,60 Euro. Insgesamt ging es damit um mehr als 5.000 Euro.

Warum 0,01 Prozent über Tausende Euro entscheiden können

Die Satzung der Zusatzversorgungskasse knüpft den Versicherungsfall an den Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente als Vollrente. Eine Teilrente genügt danach nicht. Daran scheiterte der Kläger.

Er argumentierte, er erfülle grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen für eine gesetzliche Vollrente. Dass er freiwillig nur 99,99 Prozent abrufe, dürfe ihm deshalb nicht die Zusatzversorgung kosten.

Das Landgericht Karlsruhe sah das anders. Entscheidend sei nicht allein, ob der Versicherte theoretisch eine Vollrente beziehen könnte. Maßgeblich sei, ob tatsächlich ein entsprechender Anspruch auf die Vollrente bestehe. Wer stattdessen eine Teilrente beantragt, erfülle diese Voraussetzung nicht.

Die Regelung ist laut Gericht nicht unwirksam

Der Rentner hielt die Regelung außerdem für rechtlich problematisch. Doch auch damit überzeugte er das Gericht nicht. Das Landgericht stellte fest, dass die Satzungsregel auf einer tarifvertraglichen Grundentscheidung beruhte. Die Tarifvertragsparteien haben dabei Gestaltungsspielraum.

Die Zusatzversorgung dürfe ihre Leistung an einen klar bestimmbaren Versicherungsfall knüpfen. Das Gericht sah darin auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

Die Kasse müsse ihre Leistungen aus Beiträgen und Umlagen finanzieren und dürfe deshalb Regeln verwenden, mit denen sie ihre zukünftigen Verpflichtungen kalkulieren könne.

Dass der Rentner bei einer anderen Gestaltung seines gesetzlichen Rentenantrags Geld von der Zusatzversorgung erhalten hätte, war für die Richter kein Rechtsmissbrauch bei der Ablehnung.

Die Zusatzversorgung musste den Rentner nicht persönlich warnen

Die Zusatzversorgungskasse musste den Kläger nach Auffassung des Landgerichts auch nicht individuell darauf aufmerksam machen, dass seine 99,99-Prozent-Teilrente die Zahlung der Betriebsrente verhindern würde.

Der Rentner verlangte wegen der fehlenden Information Schadensersatz. Das Gericht lehnte diesen Anspruch ab. Versicherte müssen sich deshalb selbst informieren, bevor sie zwischen Vollrente und Teilrente wählen.

Auch bei der VBL besteht dieses Problem

Der Karlsruher Fall betrifft die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg. Das Problem beschränkt sich jedoch nicht auf diese Kasse.

Auch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, kurz VBL, macht für ihre VBLklassik darauf aufmerksam: Eine gesetzliche Altersrente als Teilrente löst keinen Versicherungsfall aus. Voraussetzung für die Alters-Betriebsrente ist grundsätzlich eine gesetzliche Vollrente.

Beschäftigte im öffentlichen Dienst sollten deshalb genau prüfen, welche Folgen eine Teilrente für ihre Zusatzversorgung hat.

Auch bei anderen Betriebsrenten entscheiden die konkrete Versorgungsordnung, der Tarifvertrag und die jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Weiterarbeiten allein kostet die Zusatzrente nicht

Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, verliert deshalb nicht automatisch seine Zusatzrente. Die Frage lautet: Beziehen Sie Ihre gesetzliche Altersrente als Vollrente oder als Teilrente?

Seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten können Rentner grundsätzlich eine volle gesetzliche Altersrente beziehen und unbegrenzt weiterarbeiten.

Eine Teilrente ist nicht in jedem Fall notwendig, nur weil jemand weiterarbeiten und zusätzliche Rentenansprüche erwerben möchte.

Bei pflegenden Rentnern kann die Rechnung anders aussehen

Eine besondere Bedeutung hat die 99,99-Prozent-Teilrente allerdings für Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze Angehörige pflegen.

Bei einer Vollrente zahlt die Pflegekasse nach Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich keine weiteren Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson. Wer dagegen nur eine Teilrente von beispielsweise 99,99 Prozent bezieht, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin Rentenbeiträge aus der Pflegetätigkeit erhalten.

Ab 2027 ändert sich das Betriebsrentenrecht

Zum 1. Januar 2027 verbessert der Gesetzgeber die Möglichkeiten, eine betriebliche Altersversorgung mit einer gesetzlichen Teilrente zu kombinieren. Das bedeutet allerdings nicht unbedingt, dass künftig jede Zusatzversorgung bei einer Teilrente zahlen muss.

Betroffene sollten sich deshalb auch ab 2027 nicht allein auf die neue gesetzliche Regelung verlassen.

Prüfen Sie die Zusatzrente vor dem Teilrentenantrag

Bevor Sie eine Teilrente beantragen, sollten Sie deshalb nicht nur von der Deutschen Rentenversicherung berechnen lassen, wie sich die Teilrente auf Ihre gesetzliche Rente auswirkt.

Fragen Sie zusätzlich Ihren Arbeitgeber, Ihre Pensionskasse, die VBL oder Ihre zuständige Zusatzversorgungskasse schriftlich:

Entsteht bei einer gesetzlichen Teilrente bereits der Versicherungsfall für meine Betriebsrente? Muss ich eine Vollrente beziehen? Ab welchem Zeitpunkt würde meine Zusatzrente beginnen? Kann ich während des Teilrentenbezugs weitere Anwartschaften erwerben? Was geschieht, wenn ich später von der Teilrente zur Vollrente wechsle?

Lassen Sie sich die Antwort möglichst schriftlich geben. Bei mehreren Rentenansprüchen zählt nicht nur die Frage, welche einzelne Rente steigt. Entscheidend ist, wie hoch Ihr gesamtes Einkommen aus gesetzlicher Rente, Zusatzversorgung und Beschäftigung ausfällt.

Kann ich trotz Vollrente weiterarbeiten?

Ja. Eine Altersvollrente schließt eine Beschäftigung grundsätzlich nicht aus. Die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten sind seit 2023 entfallen.

Kann ich meine gesetzliche Rente trotz Vollrente durch Weiterarbeit erhöhen?

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Beschäftigte auf ihre Rentenversicherungsfreiheit verzichten und gemeinsam mit dem Arbeitgeber weiter Beiträge zahlen. Diese Beiträge erhöhen anschließend die gesetzliche Altersrente.

Muss jede Betriebsrentenkasse bei einer Teilrente die Zahlung verweigern?

Nein. Maßgeblich sind das Betriebsrentengesetz sowie die konkrete Versorgungsordnung, Satzung oder der einschlägige Tarifvertrag.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Informationen zu Teilrente, Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze sowie Pflege und Teilrente
juris PraxisReport Sozialrecht 15/2026, Prof. Dr. Hermann Plagemann, Anmerkung zum LG Karlsruhe vom 13.02.2026 – 6 O 156/25
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.02.2026 – 6 O 156/25
VBL: Informationen zu Leistungen der VBLklassik und zu den Auswirkungen des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes

 

Der Beitrag Rente: Wegen 0,01 Prozent verliert Rentner mehr als 5.000 Euro Zusatzrente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Vermieter sollen leichter Miete bei Modernisierung erhöhen können

Modernisierung wird für Vermieter einfacher: Welche Mieterhöhungen dadurch drohen können

Modernisierungen bis zu 20.000 Euro je Wohnung sollen künftig über das vereinfachte Verfahren abgerechnet werden können. Die Bundesregierung will damit die seit 2019 geltende Grenze von 10.000 Euro verdoppeln und vor allem private Kleinvermieter von Berechnungsaufwand entlasten.

Für Mieter kann die Änderung jedoch spürbare Folgen haben. Bei vollständiger Ausschöpfung der neuen Grenze wäre im vereinfachten Verfahren rechnerisch eine dauerhafte Erhöhung der Nettokaltmiete um bis zu 93,33 Euro im Monat möglich, sofern die zusätzliche Begrenzung je Quadratmeter keinen niedrigeren Betrag vorgibt.

Die 20.000-Euro-Grenze ist noch nicht geltendes Recht

Die höhere Grenze steht im Regierungsentwurf zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete. Der Bundestag hat die Vorlage am 9. Juli 2026 in erster Lesung beraten und anschließend an die Ausschüsse überwiesen.

Das parlamentarische Verfahren ist damit noch nicht abgeschlossen. Bis zu einer Verkündung gilt weiterhin die Obergrenze von 10.000 Euro je Wohnung.

Nach dem Entwurf soll die neue Grenze am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Für Modernisierungen, die bereits vorher angekündigt wurden, soll weiterhin die alte Grenze gelten; es kommt nach der vorgesehenen Übergangsregel auf den Zeitpunkt der Ankündigung an.

Was das vereinfachte Verfahren heute bedeutet

Nach § 559c BGB kann ein Vermieter bei kleineren Modernisierungen ein vereinfachtes Berechnungsverfahren wählen. Von den geltend gemachten Kosten werden pauschal 30 Prozent als Erhaltungsaufwand abgezogen, die verbleibenden 70 Prozent bilden die Berechnungsgrundlage.

Auf diese Grundlage werden grundsätzlich acht Prozent pro Jahr aufgeschlagen. Die jährliche Erhöhung wird anschließend durch zwölf geteilt und dauerhaft zur monatlichen Nettokaltmiete addiert.

Der Vermieter muss bei diesem Weg nicht für jede einzelne Position ermitteln und erläutern, welcher Anteil auf eine ohnehin notwendige Reparatur und welcher Anteil auf eine echte Verbesserung entfällt. Genau diese Pauschalierung macht das Verfahren einfacher, kann sich für Mieter aber je nach Zustand der ersetzten Bauteile ungünstig auswirken.

So stark kann die monatliche Miete rechnerisch steigen

Die folgende Tabelle zeigt die Erhöhung, wenn der Vermieter die jeweiligen Kosten vollständig einer Wohnung zuordnen darf. Eingerechnet sind der pauschale Abzug von 30 Prozent und die Umlage von acht Prozent pro Jahr.

Geltend gemachte Kosten je Wohnung Pauschaler Abzug von 30 Prozent Verbleibende Kosten Erhöhung pro Jahr Erhöhung pro Monat 10.000 Euro 3.000 Euro 7.000 Euro 560 Euro 46,67 Euro 15.000 Euro 4.500 Euro 10.500 Euro 840 Euro 70,00 Euro 20.000 Euro 6.000 Euro 14.000 Euro 1.120 Euro 93,33 Euro

Die Verdopplung der Kostengrenze verdoppelt damit auch den rechnerisch erreichbaren Monatsaufschlag innerhalb dieses Verfahrens. Aus bisher höchstens 46,67 Euro werden bei voller Ausschöpfung 93,33 Euro.

Das ist allerdings nicht in jeder Wohnung der zulässige Endbetrag. Die zusätzliche Begrenzung aus § 559 Absatz 3a BGB gilt auch beim vereinfachten Verfahren.

Die Grenze je Quadratmeter schützt zusätzlich

Innerhalb von sechs Jahren darf die monatliche Miete durch Modernisierungsumlagen grundsätzlich höchstens um drei Euro je Quadratmeter Wohnfläche steigen. Lag die Nettokaltmiete vor der Erhöhung unter sieben Euro je Quadratmeter, beträgt der Höchstbetrag zwei Euro je Quadratmeter.

Bei einer 70 Quadratmeter großen Wohnung liegt ein Aufschlag von 93,33 Euro bei rund 1,33 Euro je Quadratmeter und damit regelmäßig unter beiden Grenzen. Bei einer 30 Quadratmeter großen Wohnung mit einer Ausgangsmiete von weniger als sieben Euro je Quadratmeter wären dagegen höchstens 60 Euro monatlich zulässig.

Frühere Modernisierungserhöhungen innerhalb des Sechsjahreszeitraums können den noch verfügbaren Betrag zusätzlich verringern. Die Kappung für Erhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist hiervon zu unterscheiden, wie der Beitrag „Mieterhöhung: Das dürfen Vermieter nicht einfach durchdrücken“ erklärt.

Warum die 30-Prozent-Pauschale für Mieter teuer werden kann

Im normalen Verfahren müssen Kosten für ohnehin fällige Erhaltungsarbeiten aus der Umlage herausgerechnet werden. Werden alte und bereits verschlissene Fenster durch bessere Fenster ersetzt, darf der Vermieter nicht so abrechnen, als wäre die gesamte Rechnung allein durch die Verbesserung verursacht worden.

Im vereinfachten Verfahren ersetzt die feste Pauschale diese Einzelfallberechnung. Beträgt der tatsächliche Reparaturanteil mehr als 30 Prozent, kann die Pauschale für den Mieter ungünstiger sein als eine genaue Aufteilung.

Bei Gesamtkosten von 20.000 Euro und einem tatsächlichen Erhaltungsanteil von 10.000 Euro ergäbe das normale Verfahren ohne weitere Abzüge eine monatliche Erhöhung von 66,67 Euro. Im vereinfachten Verfahren werden dagegen nur 6.000 Euro pauschal abgezogen, sodass der Monatsaufschlag 93,33 Euro erreicht.

Ist der tatsächliche Erhaltungsanteil hingegen sehr niedrig, kann das vereinfachte Verfahren auch günstiger für den Mieter ausfallen. Die Pauschale wirkt stets mit 30 Prozent, unabhängig davon, wie hoch die ersparten Reparaturkosten im Einzelfall tatsächlich gewesen wären.

Die höhere Grenze erschwert die Prüfung bestimmter Kostenanteile

Mit der geplanten Änderung dürfen mehr Vorhaben ohne genaue Trennung zwischen Modernisierung und Erhaltung abgerechnet werden. Nach der Schätzung der Bundesregierung könnten jährlich etwa 200.000 zusätzliche Fälle in das vereinfachte Verfahren fallen.

Mieter können die 30-Prozent-Pauschale nicht dadurch angreifen, dass sie einen höheren tatsächlichen Reparaturanteil nachweisen. Prüfen lassen können sie aber weiterhin, ob überhaupt eine Modernisierung im Sinne des Gesetzes vorliegt, ob die angegebenen Gesamtkosten entstanden sind und ob sie richtig auf die betroffene Wohnung verteilt wurden.

Auch reine Reparaturen werden durch die Wahl des vereinfachten Verfahrens nicht zu Modernisierungen. Warum die Abgrenzung wichtig bleibt, zeigt der Beitrag „Vermieter erhöht Miete nach der Renovierung: Mieter erhalten rund 208.000 Euro zurück“.

Direkte Zuschüsse dürfen nicht doppelt berechnet werden

Kosten, die der Mieter selbst, ein Dritter für ihn oder ein öffentlicher Zuschuss übernommen hat, gehören auch im vereinfachten Verfahren nicht zu den umlagefähigen Aufwendungen. Rechnungen, Förderbescheide und die Verteilung der Kosten auf mehrere Wohnungen bleiben deshalb wichtige Prüfunterlagen.

Eine Besonderheit betrifft Vorteile aus zinsverbilligten oder zinslosen öffentlichen Darlehen. Die hierfür im normalen Verfahren vorgesehene Verringerung des Erhöhungsbetrags wird durch § 559c teilweise ausgeschlossen.

Der pauschale Weg nimmt Mietern somit nicht jedes Prüfungsrecht. Er verkürzt jedoch die Auseinandersetzung über den Erhaltungsanteil und schränkt einzelne Entlastungen gegenüber dem normalen Verfahren ein.

Der wirtschaftliche Härteeinwand ist weitgehend ausgeschlossen

Besonders folgenreich ist, dass der wirtschaftliche Härteeinwand gegen die spätere Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren grundsätzlich nicht greift. Mieter können den Aufschlag daher normalerweise nicht allein mit einem sehr niedrigen Einkommen oder einer finanziellen Überforderung abwehren.

Eine Ausnahme besteht nach geltendem Recht für bestimmte Maßnahmen beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Heizungsanlage, wenn zugleich die gesetzlichen Voraussetzungen einer energetischen Modernisierung erfüllt sind. Für Heizungsmodernisierungen bestehen daneben besondere Umlage- und Begrenzungsregeln, weshalb eine gesonderte Berechnung nötig sein kann.

Davon zu trennen ist ein Härteeinwand gegen die Durchführung der Baumaßnahme, etwa wegen Gesundheit, Alter oder konkreter Wohnumstände. Dieser kann weiterhin in Betracht kommen und muss nach einer ordnungsgemäßen Ankündigung regelmäßig sehr früh vorgebracht werden.

Wie stark persönliche Umstände bei Modernisierungen ins Gewicht fallen können, zeigt der Beitrag „BGH stärkt die Rechte von Mietern im Leistungsbezug“. Der dort behandelte wirtschaftliche Härteeinwand betraf allerdings nicht das vereinfachte Verfahren und darf deshalb nicht ungeprüft übertragen werden.

Die 20.000 Euro sind kein neuer Betrag für jede einzelne Maßnahme

Der Vermieter kann die geplante Grenze nicht bei mehreren kurz aufeinanderfolgenden Arbeiten immer wieder vollständig ausschöpfen. Wurde die Miete in den vergangenen fünf Jahren bereits wegen einer Modernisierung erhöht, werden die damals geltend gemachten Modernisierungskosten auf den verfügbaren Höchstbetrag angerechnet.

Wurden beispielsweise vor drei Jahren bereits 8.000 Euro je Wohnung angesetzt, blieben bei einer künftigen Grenze von 20.000 Euro grundsätzlich noch 12.000 Euro für eine weitere Abrechnung im vereinfachten Verfahren. Mieter sollten deshalb frühere Schreiben und Abrechnungen mindestens über diesen Zeitraum aufbewahren.

Nach einer Erhöhung im vereinfachten Verfahren sind weitere Modernisierungserhöhungen für dieselbe Wohnung zudem grundsätzlich fünf Jahre lang ausgeschlossen. Ausnahmen gelten unter anderem für später entstandene gesetzliche Pflichten, die der Vermieter zuvor nicht kennen musste, sowie unter bestimmten Bedingungen für spätere Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Ankündigung und Erhöhungsschreiben bleiben erforderlich

Auch das vereinfachte Verfahren erlaubt keine formlose Erhöhung. Der Vermieter muss die Arbeiten grundsätzlich spätestens drei Monate vor Beginn in Textform ankündigen und ausdrücklich mitteilen, dass er das vereinfachte Verfahren nutzen will.

Die Ankündigung muss Art, Umfang, voraussichtlichen Beginn, Dauer und den erwarteten Erhöhungsbetrag nennen. Auf eine Angabe zu den voraussichtlichen künftigen Betriebskosten darf der Vermieter bei diesem Verfahren verzichten.

Nach Abschluss der Arbeiten ist eine weitere Erklärung in Textform nötig, in der die Erhöhung anhand der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet wird. Nach § 559b BGB wird die höhere Miete regelmäßig zu Beginn des dritten Monats nach Zugang einer wirksamen Erklärung fällig.

Fehlt eine vorgeschriebene Ankündigung oder liegt die tatsächliche Erhöhung mehr als zehn Prozent über dem angekündigten Betrag, verschiebt sich die Fälligkeit regelmäßig um sechs Monate. Mieter sollten deshalb den Zugang beider Schreiben dokumentieren und die angekündigten Zahlen mit der späteren Abrechnung vergleichen.

Was Mieter nach einem Schreiben prüfen sollten

Zuerst ist zu klären, ob die neue 20.000-Euro-Grenze zum Zeitpunkt der Modernisierungsankündigung bereits in Kraft war. Bei einer früheren Ankündigung darf der Vermieter nach dem Entwurf nicht nachträglich auf die höhere Grenze wechseln.

Danach sollten Gesamtkosten, Wohnungsanteil, 30-Prozent-Abzug, Acht-Prozent-Umlage und Monatsbetrag nachgerechnet werden. Ebenso wichtig sind die Grenzen von zwei oder drei Euro je Quadratmeter, frühere Modernisierungen der vergangenen fünf beziehungsweise sechs Jahre und mögliche direkte Zuschüsse.

Eine nachvollziehbare Bezeichnung als Modernisierung ersetzt keine prüfbaren Zahlen. Bei erheblichen Zweifeln sollten Mieter Belege anfordern und das Schreiben zeitnah durch einen Mieterverein, eine Verbraucherberatung oder eine mietrechtlich tätige Kanzlei prüfen lassen.

Wer wegen der Erhöhung ausziehen möchte, kann nach § 561 BGB ein Sonderkündigungsrecht haben. Die Kündigung ist bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang der Erhöhungserklärung möglich und beendet das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats; die verlangte Erhöhung tritt dann nicht ein.

Menschen mit Grundsicherung sollten das Jobcenter früh informieren

Wer Grundsicherungsgeld bezieht, sollte sowohl die Modernisierungsankündigung als auch das spätere Erhöhungsschreiben unverzüglich an das Jobcenter weitergeben. Eine mietrechtlich wirksame Erhöhung kann als Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden, die Behörde prüft jedoch zusätzlich die örtlichen Angemessenheitswerte.

Liegt die neue Miete oberhalb des anerkannten Betrags, kann eine Lücke entstehen, die aus dem Regelbedarf bezahlt werden müsste. Aktuelle Hinweise zu den örtlichen Grenzen enthält der Beitrag „Grundsicherung: Mietobergrenzen wurden verändert“.

Betroffene sollten eine verlangte Erhöhung dennoch nicht allein deshalb akzeptieren, weil das Jobcenter möglicherweise zahlt. Der Beitrag „Jobcenter fordert wegen Mieterhöhung Bürgergeld zurück“ erläutert, warum eine frühe Mitteilung und eine mietrechtliche Prüfung sinnvoll sind.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Vermieterin lässt in einer 65 Quadratmeter großen Wohnung Fenster und Balkontür erneuern und ordnet der Wohnung Kosten von 18.000 Euro zu. Nach Inkrafttreten der geplanten Änderung wählt sie das vereinfachte Verfahren und zieht pauschal 5.400 Euro ab.

Von den verbleibenden 12.600 Euro werden acht Prozent pro Jahr umgelegt. Die Nettokaltmiete steigt dadurch um 1.008 Euro im Jahr beziehungsweise 84 Euro im Monat, was rund 1,29 Euro je Quadratmeter entspricht.

Der Mieter kann nicht verlangen, dass statt der Pauschale ein möglicherweise höherer tatsächlicher Reparaturanteil angesetzt wird. Er kann aber prüfen lassen, ob 18.000 Euro wirklich auf seine Wohnung entfallen, ob direkte Zuschüsse abgezogen wurden, ob frühere Modernisierungskosten anzurechnen sind und ob die Schreiben formell und rechnerisch stimmen.

Fazit: Eine doppelte Grenze kann den Monatsaufschlag verdoppeln

Die geplante Anhebung verändert nicht den Umlagesatz von acht Prozent und auch nicht die Pauschale von 30 Prozent. Sie erweitert jedoch den Bereich, in dem Vermieter dieses weniger aufwendige Verfahren wählen dürfen, von 10.000 auf 20.000 Euro je Wohnung.

Dadurch kann der rechnerische Höchstaufschlag innerhalb des vereinfachten Verfahrens von 46,67 Euro auf 93,33 Euro monatlich steigen. Die Quadratmetergrenzen, die Anrechnung früherer Modernisierungen, die Pflicht zum Abzug direkter Zuschüsse und die formellen Anforderungen bleiben bestehen.

Für Mieter wird es wichtiger, nicht nur auf den Endbetrag zu schauen. Ankündigungsdatum, Gesamtkosten, Kostenverteilung, Fördermittel und frühere Erhöhungen entscheiden darüber, ob die Forderung tatsächlich durchsetzbar ist.

Fragen und Antworten zur geplanten 20.000-Euro-Grenze 1. Gilt die neue Grenze von 20.000 Euro bereits?

Nein. Der Regierungsentwurf wurde am 9. Juli 2026 in erster Lesung im Bundestag beraten und zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.

2. Wie hoch kann die Mieterhöhung bei Kosten von 20.000 Euro sein?

Nach dem pauschalen Abzug von 30 Prozent verbleiben 14.000 Euro. Acht Prozent davon ergeben 1.120 Euro im Jahr oder 93,33 Euro im Monat, sofern die Begrenzung je Quadratmeter keinen niedrigeren Betrag ergibt.

3. Muss der Vermieter im vereinfachten Verfahren Reparaturkosten einzeln herausrechnen?

Nein. Der tatsächliche Erhaltungsanteil wird durch einen pauschalen Abzug von 30 Prozent ersetzt.

4. Kann ein Mieter wegen niedrigen Einkommens widersprechen?

Der wirtschaftliche Härteeinwand gegen die spätere Erhöhung ist im vereinfachten Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Für bestimmte Heizungsmaßnahmen besteht eine Ausnahme, und ein gesonderter Härteeinwand gegen die Durchführung der Arbeiten kann weiterhin möglich sein.

5. Darf der Vermieter die 20.000 Euro mehrfach innerhalb weniger Jahre nutzen?

Nicht unbegrenzt. Kosten aus früheren Modernisierungserhöhungen innerhalb von fünf Jahren werden auf den verfügbaren Betrag angerechnet, und nach Nutzung des vereinfachten Verfahrens gilt grundsätzlich eine fünfjährige Sperre für weitere Modernisierungserhöhungen.

6. Ab wann muss die erhöhte Miete gezahlt werden?

Im Regelfall wird sie mit Beginn des dritten Monats nach Zugang einer wirksamen Erhöhungserklärung fällig. Bei fehlender ordnungsgemäßer Ankündigung oder einer um mehr als zehn Prozent höheren tatsächlichen Forderung verschiebt sich die Fälligkeit regelmäßig um sechs Monate.

Der Beitrag Vermieter sollen leichter Miete bei Modernisierung erhöhen können erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Lawrow über die Antwort auf Deutschlands Provokationen und andere Themen der Weltpolitik

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 3. September 2026 - 11:47
Der russische Außenminister Lawrow hat auf dem Östlichen Wirtschaftsforum eine Grundsatzrede über die Positionen der russischen Außenpolitik und über Russlands Antwort auf die aktuellen Eskalationsschritte der Bundesregierung gehalten. Ich übersetze hier die Zusammenfassung der Rede, die die TASS veröffentlicht hat. Beginn der Übersetzung: Lawrows Erklärungen: Die Antwort auf Berlins Vorgehen und Selenskys Drohungen Der russische […]
Kategorien: Externe Ticker

Neue Steuerregelung ab 1. September 2026 hilft Rentnern bei Mieteinnahmen

Seit 1. September: Neue Steuerregel hilft Rentnern mit Mieteinnahmen

Rentnerinnen und Rentner mit höheren Mieteinnahmen haben seit dem 1. September 2026 mehr Auswahl bei der Steuerberatung.

Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihre Mitglieder nun unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beraten.

Die früheren Grenzen von 18.000 Euro für Alleinstehende und 36.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare sind entfallen. Eine unmittelbare Steuersenkung ist damit allerdings nicht verbunden.

Was sich seit dem 1. September 2026 geändert hat

Grundlage der Änderung ist das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht. Die meisten Vorschriften des Gesetzes sind am 1. September 2026 in Kraft getreten.

Nach dem früheren § 4 Nummer 11 Steuerberatungsgesetz durften Lohnsteuerhilfevereine nur beraten, wenn die Einnahmen aus weiteren Einkunftsarten bestimmte Beträge nicht überstiegen. Für eine alleinstehende Person galt eine Grenze von 18.000 Euro, bei einer Zusammenveranlagung waren es 36.000 Euro.

Bei der Prüfung wurde nicht nur der nach Abzug der Kosten verbleibende Überschuss betrachtet. Es ging um die Einnahmen, sodass bei einer Vermietung grundsätzlich auch vereinnahmte Betriebskostenvorauszahlungen berücksichtigt wurden.

Dadurch konnte bereits die Vermietung einer einzigen Wohnung zum Ausschluss führen. Seit September enthält der neue § 4 Steuerberatungsgesetz keine entsprechende Betragsgrenze mehr.

Punkte Bis 31. August 2026 Seit 1. September 2026 Einnahmen aus Vermietung und weiteren Einkunftsarten Höchstens 18.000 Euro bei Einzelveranlagung Keine gesetzliche Betragsgrenze mehr Zusammenveranlagung Höchstens 36.000 Euro Keine gesetzliche Betragsgrenze mehr Rente, Versorgungsbezug oder Arbeitslohn Eine begünstigte Einkunftsart musste vorhanden sein Diese Voraussetzung besteht weiterhin Selbstständige oder gewerbliche Einkünfte Beratung grundsätzlich ausgeschlossen Beratung weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen Umfang der Beratung Vor allem Einkommensteuer und Zuschlagsteuern Im Wesentlichen unverändert Warum gerade vermietende Rentner profitieren können

Viele ältere Menschen vermieten nach dem Auszug ihrer Kinder eine Einliegerwohnung, eine geerbte Wohnung oder ein früher selbst bewohntes Haus. Zusätzlich beziehen sie eine gesetzliche Rente, eine Betriebsrente oder Versorgungsbezüge.

Wurden die bisherigen Einnahmengrenzen überschritten, durfte ein Lohnsteuerhilfeverein den gesamten Steuerfall nicht übernehmen. Die Betroffenen mussten die Erklärung selbst erstellen oder eine Steuerberaterin beziehungsweise einen Steuerberater beauftragen.

Mit dem Wegfall der Grenzen können sie nun Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins werden, sofern die übrigen gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Das kann die Beratung günstiger machen, weil die Vereine üblicherweise einen einkommensabhängigen Jahresbeitrag und teilweise eine Aufnahmegebühr erheben.

Ob tatsächlich Geld gespart wird, hängt von der Beitragsordnung des Vereins und vom Aufwand des Steuerfalls ab. Bei hohen Gesamteinnahmen kann auch der Mitgliedsbeitrag entsprechend höher ausfallen.

Die Änderung ist kein neuer Steuerfreibetrag

Die Neuregelung wird teilweise als neue Steuerhilfe für Rentner dargestellt. Sie verändert jedoch weder den steuerpflichtigen Anteil der Rente noch die Besteuerung der Mieteinnahmen.

Auch der Grundfreibetrag, der persönliche Rentenfreibetrag und die Regeln für Werbungskosten bleiben unverändert. Wie viel von einer Rente im Jahr 2026 steuerfrei bleiben kann, zeigt der Beitrag „Bis zu dieser Höhe ist die Bruttorente 2026 steuerfrei“.

Der Vorteil liegt allein darin, dass mehr Betroffene zwischen einem Lohnsteuerhilfeverein und einer Steuerkanzlei wählen können. Eine niedrigere Beratungsrechnung kann die finanzielle Belastung senken, die festgesetzte Einkommensteuer vermindert sich dadurch aber nicht automatisch.

Eine Rente oder ein vergleichbarer Bezug bleibt Voraussetzung

Der Wegfall der Einnahmengrenze bedeutet nicht, dass jeder private Vermieter einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragen darf. Das Mitglied muss weiterhin mindestens eine der in § 4 Absatz 1 StBerG genannten Einkunftsarten beziehen.

Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, wiederkehrende Bezüge sowie bestimmte Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und betrieblicher Altersversorgung. Gesetzliche Renten und viele andere Alterseinkünfte erfüllen diese Voraussetzung.

Wer ausschließlich von der Vermietung eigenen Vermögens lebt und weder eine Rente noch Arbeitslohn oder einen anderen begünstigten Bezug erhält, kann sich nicht allein aufgrund der Neuregelung beraten lassen. Vor der Aufnahme sollte der Verein deshalb sämtliche Einkunftsarten prüfen.

Selbstständige und Gewerbetreibende bleiben meistens ausgeschlossen

Weitere Einschränkungen gelten ebenfalls fort. Lohnsteuerhilfevereine dürfen grundsätzlich nicht beraten, wenn das Mitglied Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit, einem Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielt.

Auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze können eine Beratung ausschließen. Das betrifft beispielsweise bestimmte gewerbliche oder kurzfristige Vermietungsmodelle.

Die dauerhafte Vermietung einer normalen Wohnung ist meistens der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen und von der Umsatzsteuer befreit. Bei Ferienwohnungen, zusätzlichen Dienstleistungen, häufigem An- und Verkauf von Immobilien oder einer Vermietung über eine Gesellschaft kann die steuerliche Einordnung jedoch anders ausfallen.

Ausnahmen sieht das Gesetz für einige vollständig steuerfreie Einnahmen vor. Dazu können bestimmte Aufwandsentschädigungen, Einnahmen aus ehrenamtlicher Arbeit oder steuerfreie Einnahmen aus begünstigten Photovoltaikanlagen gehören.

Hohe Kapitalerträge können ebenfalls erfasst werden

Die neue Fassung beschränkt den Wegfall der Grenze nicht ausdrücklich auf Mieteinnahmen. § 4 Absatz 2 StBerG spricht allgemein von weiteren Einkünften, die in einem Veranlagungsverfahren erklärt werden müssen oder auf Antrag erklärt werden.

Damit kann die Erweiterung auch bei bestimmten Kapitalerträgen oder privaten Veräußerungsgeschäften helfen. Voraussetzung bleibt, dass daneben eine begünstigte Einkunftsart wie eine Rente oder Arbeitslohn vorhanden ist und keine der gesetzlichen Ausschlussgründe eingreift.

Bei ungewöhnlichen Wertpapiergeschäften, Beteiligungen oder häufigen Immobilienverkäufen sollte vorab geklärt werden, ob noch private Vermögensverwaltung oder bereits eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Die aufgehobene Betragsgrenze beseitigt diese Abgrenzung nicht.

Bei Mieteinnahmen zählt nicht einfach die gesamte Miete als Gewinn

Für die Einkommensteuer werden die Einnahmen aus der Vermietung den abzugsfähigen Werbungskosten gegenübergestellt. Erst der daraus entstehende Überschuss erhöht grundsätzlich das steuerpflichtige Einkommen.

Zu den möglichen Werbungskosten gehören etwa Schuldzinsen, Abschreibungen, Reparaturaufwendungen, Versicherungen, Grundsteuer, Verwaltungskosten und bestimmte Fahrtkosten. Die Tilgung eines Immobilienkredits ist dagegen keine Werbungsausgabe.

Bei Eigentumswohnungen ist außerdem zu beachten, dass Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht sofort als Werbungskosten abgezogen werden können. Der Abzug kommt grundsätzlich erst in Betracht, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft das Geld tatsächlich für begünstigte Arbeiten verwendet.

Welche weiteren Ausgaben ältere Menschen geltend machen können, zeigt die Übersicht „12 Posten, die Rentner von der Steuer absetzen können“.

Warum die bisherige Grenze schnell überschritten wurde

Eine monatliche Warmmiete von 1.600 Euro führte bereits zu Jahreseinnahmen von 19.200 Euro. Eine alleinstehende Rentnerin lag damit über der früheren Grenze von 18.000 Euro, selbst wenn nach Zinsen, Abschreibung und Reparaturen nur ein kleiner steuerlicher Überschuss verblieb.

Bei Ehepaaren war der Spielraum mit 36.000 Euro größer. Doch auch diese Grenze konnte durch zwei vermietete Wohnungen oder zusätzliche Kapitalerträge überschritten werden.

Seit dem 1. September kommt es für die Beratungsbefugnis nicht mehr auf diese Beträge an. Der Lohnsteuerhilfeverein darf den Fall jedoch ablehnen, wenn die Bearbeitung zu kompliziert ist oder nicht zu seinem Beratungsangebot passt.

Welche Unterlagen vermietende Rentner benötigen

Für die Beratung werden neben der Rentenbezugsmitteilung regelmäßig der Mietvertrag, eine Aufstellung der eingegangenen Mieten und die Betriebskostenabrechnungen benötigt. Hinzu kommen Rechnungen über Reparaturen, Versicherungsnachweise, Grundsteuerbescheide und Unterlagen zu möglichen Darlehen.

Beim Erwerb einer Immobilie sind außerdem der Kaufvertrag sowie die Aufteilung des Kaufpreises auf Gebäude und Grund und Boden wichtig. Diese Aufteilung beeinflusst die Höhe der jährlichen Abschreibung.

Wer bereits Post vom Finanzamt erhalten hat, sollte auch Steuerbescheide, Aufforderungsschreiben und frühere Steuererklärungen mitbringen. Laufende Fristen müssen trotz eines geplanten Beraterwechsels eingehalten werden.

Welche Folgen eine verspätete Abgabe haben kann, erläutert der Beitrag „Diese Steuerfrist müssen Rentner einhalten“.

Ein Wechsel sollte vorher genau besprochen werden

Rentner sollten einem Lohnsteuerhilfeverein vor dem Beitritt sämtliche Einnahmen nennen. Dazu gehören auch kleine selbstständige Tätigkeiten, Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage, eine Ferienwohnung und Beteiligungen an Unternehmen.

Der Verein kann dann verbindlich mitteilen, ob er den gesamten Steuerfall übernehmen darf. Eine Beratung nur für den unproblematischen Teil ist nicht ohne Weiteres möglich, wenn andere Einkünfte den gesetzlichen Ausschluss auslösen.

Auch die Kosten sollten vorher verglichen werden. Wichtig sind der Jahresbeitrag, eine mögliche Aufnahmegebühr, die enthaltenen Leistungen und die Frage, ob die Prüfung des Bescheids sowie ein Einspruch vom Beitrag erfasst werden.

Bundesregierung erwartet eine spürbare Kostenentlastung

Die Bundesregierung ging im Gesetzgebungsverfahren davon aus, dass der Wegfall der Grenzen den jährlichen Aufwand der Bürger um rund 10.100 Stunden verringert. Bei den Sachkosten wurde eine Entlastung von etwa 10,7 Millionen Euro pro Jahr erwartet.

Diese Summe ist eine Schätzung für alle betroffenen Steuerpflichtigen und keine garantierte Ersparnis für den einzelnen Rentner. Dennoch zeigt sie, dass der Gesetzgeber mit einem häufigeren Wechsel zur Lohnsteuerhilfe rechnet.

Wie ein Lohnsteuerhilfeverein Rentnern helfen kann

Die Beratungsbefugnis umfasst vor allem die Einkommensteuer und die dazugehörigen Zuschlagsteuern. Der Verein kann beispielsweise die Einkommensteuererklärung mit den Anlagen für Renten, Versorgungsbezüge, Kapitalerträge und Vermietung erstellen.

Er kann den Steuerbescheid prüfen, mit dem Finanzamt kommunizieren und im erlaubten Tätigkeitsbereich einen Einspruch führen. Gerade bei mehreren Renten und einer vermieteten Immobilie kann dies Fehler bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens vermeiden.

Die Befugnis ist dennoch beschränkt. Eine umfassende Beratung zur Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Grunderwerbsteuer gehört grundsätzlich nicht zu den gewöhnlichen Aufgaben eines Lohnsteuerhilfevereins.

Auch eine erbrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Gestaltung einer Immobilienübertragung kann der Verein nicht übernehmen. Für solche Fälle werden regelmäßig Steuerberater, Rechtsanwälte oder Notare benötigt.

Praxisbeispiel: Eine vermietete Wohnung reichte bislang für den Ausschluss

Die 72-jährige Eva bezieht eine gesetzliche Altersrente und vermietet eine Wohnung für monatlich 1.650 Euro einschließlich der Betriebskostenvorauszahlungen. Ihre jährlichen Mieteinnahmen belaufen sich damit auf 19.800 Euro.

Bis Ende August 2026 überschritt Eva die für Alleinstehende geltende Grenze von 18.000 Euro. Ein Lohnsteuerhilfeverein durfte ihre Einkommensteuererklärung deshalb nicht übernehmen, obwohl sie nur eine Wohnung vermietete.

Seit dem 1. September 2026 steht die Höhe der Mieteinnahmen einer Beratung nicht mehr entgegen. Da Eva weder selbstständig noch gewerblich tätig ist und die Wohnung umsatzsteuerfrei vermietet, kann sie sich nun an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.

Ihre Steuer wird durch die Gesetzesänderung nicht automatisch niedriger. Eva kann aber erstmals prüfen, ob eine Vereinsmitgliedschaft für sie günstiger als ihre bisherige Steuerberatung ist.

Der Beitrag Neue Steuerregelung ab 1. September 2026 hilft Rentnern bei Mieteinnahmen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Falsch, New York Times, Ursache der Tragödie in Nepal war nicht der Klimawandel!

Anthony Watts

Die New York Times (NYT) behauptet in ihrem Artikel [Titel übersetzt] „Klimawandel erhöht das Risiko von Katastrophen wie den Überschwemmungen in Nepal“, dass der Klimawandel das Risiko des katastrophalen Gletschereinsturzes und der Überschwemmungen in Nepal erhöht habe, indem er den Permafrost auftauen und den Berghang dadurch instabil machte. Das ist falsch. Handfeste Beweise deuten darauf hin, dass die Katastrophe in erster Linie das Ergebnis einer komplexen Kette geologischer Versagen und Schwachstellen in der menschlichen Infrastruktur war und kein Beweis für eine Klimakrise.

Die Bilder aus Nepal sind herzzerreißend. Ganze Gemeinden wurden verwüstet, als Millionen Tonnen Gestein, Eis, Schlamm und Wasser das Langtang-Lirung-Tal hinunter donnerten. Hunderte Menschen sind tot oder werden vermisst, Straßen und Brücken wurden weggerissen, und die Landschaft hat sich für immer verändert.

Wenn Katastrophen dieses Ausmaßes eintreten, sollten Journalisten der Versuchung widerstehen, sofort Schuldzuweisungen zu machen, bevor die Fakten vollständig geklärt sind.

Now that satellite images prove that failing bedrock, not a glacier, caused the flooding in Nepal, journalists are blaming melting permafrost. But there’s no evidence for that, either. In truth, scientists and journalists have been lying for decades about climate change and ice. pic.twitter.com/FtVdWbNgDl

— Michael Shellenberger (@shellenberger) September 2, 2026

Die NYT tat genau das Gegenteil.

Selbst in ihrer eigenen Berichterstattung räumt die Zeitung ein, dass Wissenschaftler „noch dabei sind, die genaue Ursache“ der Katastrophe zu ermitteln, und dass die Untersuchungen Monate dauern könnten. Trotz dieses Eingeständnisses stellt die NYT die Katastrophe dennoch von der Überschrift an als eine weitere Folge des Klimawandels dar. Das ist keine Berichterstattung. Das ist die Förderung der Klimakrise-Erzählung und reine Propaganda.

„Der Klimawandel führt zu einer Erwärmung des Himalaya und erhöht das Risiko von Katastrophen wie den tödlichen Sturzfluten in Nepal und Tibet“, schreibt die NYT und zitiert einen Forscher mit den Worten: „‚Es gibt einen sehr direkten Zusammenhang zwischen dem Klimawandel und dieser Art von Katastrophen.‘“

Doch schon wenige Absätze später zitiert der Artikel den Geomorphologen Stuart Dunning von der Newcastle University mit den Worten: „Ich glaube nicht, dass wir einfach sagen können, dies sei eine Folge des Klimawandels.“

Diese Vorsicht hätte die Schlagzeile sein sollen. Stattdessen wurde sie im Text vergraben.

Dr. Roger Pielke Jr. kommt in seiner Analyse des Ereignisses mit dem Titel [übersetzt] „Was die Katastrophe in Nepal tatsächlich verursacht hat“ zu einer weitaus besonneneren Schlussfolgerung. Der unmittelbare Auslöser scheint ein gewaltiger Einsturz des Grundgesteins unterhalb des Gletschers gewesen zu sein, der das darüber liegende Eis destabilisierte und eine massive Fels-Eis-Lawine auslöste. Der daraus resultierende Erdrutsch raste mit außergewöhnlicher Geschwindigkeit flussabwärts. Dabei handelt es sich im Grunde um einen geologischen Prozess, nicht um einen atmosphärischen oder klimabedingten. Noch wichtiger ist, dass ein Großteil der Zerstörung durch menschliche Entscheidungen verstärkt wurde, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Klima standen.

Straßen, Brücken, Wasserkraftwerke und Siedlungen waren direkt in gefährdeten Flusstälern und auf den Wegen von Muren errichtet worden – in Gebieten, die bereits in der Vergangenheit von Überschwemmungen heimgesucht worden waren. Die Infrastruktur befand sich an Standorten, von denen seit langem bekannt war, dass sie in einer der geologisch aktivsten Gebirgsketten der Erde Erdrutschen und Sturzfluten ausgesetzt sind. Diese Entscheidungen haben die Folgen der Katastrophe dramatisch verschlimmert.

Mit anderen Worten: Die katastrophalen Folgen waren viel schlimmer, als sie es sonst gewesen wären, hätten Menschen und Regierungen keine teure Infrastruktur und wachsende Bevölkerungsgruppen direkt in den Weg natürlicher Gefahren in den Bergen gebracht. Das ist eine ganz andere Schlussfolgerung als „der Klimawandel hat es verursacht“.

Ironischerweise liefert die NYT selbst historische Hintergründe, die ihre zentrale These entkräften. Der Artikel räumt ein, dass es seit 1900 Dutzende Male zu Gletscherabbrüchen im Grenzgebiet zwischen China und Nepal gekommen ist.

Das ist weitaus wichtiger als ihre reißerische Schlagzeile.

Da sich diese Ereignisse seit weit über einem Jahrhundert wiederholt ereignet haben – lange bevor die vom Menschen verursachten Treibhausgas-Emissionen gestiegen sind –, kann dieses Ereignis nicht automatisch mit den heutigen Treibhausgas-Emissionen und dem vom Menschen verursachten Klimawandel in Verbindung gebracht werden. Gletscher in den Bergen brechen aus vielen Gründen ab, darunter Schwerkraft, instabile Gesteinsformationen, Erdbeben, starker Schneefall, Frost-Tau-Zyklen und natürliche Hangrutschungen.

Der Himalaya gehört zu den jüngsten und tektonisch aktivsten Gebirgssystemen der Erde, entstanden durch das Auftreffen der indischen Platte auf die eurasische Landmasse. Erdrutsche sind dort keine Seltenheit. Ebenso wenig wie Fels-, Schnee- und Eislawinen. Die NYT räumt zudem ein, dass Wissenschaftler zunächst eine Gletschersee-Blockade vermuteten, bevor Satellitenbeobachtungen zeigten, dass kein überlaufender See daran beteiligt war.

Das verdeutlicht eine wichtige Erkenntnis: Erste Annahmen nach Katastrophen sind oft falsch.

Leider wurde diese Erkenntnis nicht auf die Klimadiskussion übertragen. Anstatt abzuwarten, bis die Ermittler ihre Arbeit abgeschlossen hatten, erklärten viele Medien, darunter NPR, die New York Times und die Associated Press, die Katastrophe sofort zu einem weiteren Beispiel für den Klimawandel. Wieder einmal wurde die Schlussfolgerung vor den Beweisen gezogen.

Es gibt noch eine weitere eklatante Lücke. Der Artikel erwähnt kurz, dass Nepals Warnsysteme nicht darauf ausgelegt waren, diese Art von sich rasch entwickelnden Muren-Abgängen zu erkennen. Das ist ein praktisches Problem, das die politischen Entscheidungsträger tatsächlich angehen können und sollten.

Eine verbesserte geologische Überwachung, eine genauere Gefahrenkartierung, eine robustere Infrastrukturplanung und der Verzicht auf Bauvorhaben in bekannten Murgangkanälen werden unabhängig von den künftigen Klimabedingungen Menschenleben retten. Das sind die wirklichen Lösungen. Ein Verzicht auf fossile Brennstoffe wird künftige Lawinen zwar nicht abmildern oder verhindern, würde aber Wiederaufbaumaßnahmen und Infrastrukturverbesserungen behindern.

Die Tragödie in Nepal verdient eine sorgfältige wissenschaftliche Untersuchung und keine voreiligen politischen Stellungnahmen. Guter Journalismus folgt den Beweisen, wohin sie auch führen mögen. In diesem Fall deuten die Beweise in erster Linie auf geologische Faktoren und die Gefährdung der Menschen durch Naturgefahren hin, nicht auf den Klimawandel. Die „New York Times“ hätte die Wissenschaft ihre Arbeit zu Ende bringen lassen sollen, bevor sie ein Urteil fällte. Leider scheint die Vorgehensweise „erst veröffentlichen, dann Fragen stellen“ heutzutage die Norm zu sein, wenn es um Nachrichten zum Klimawandel geht.

Link: https://climaterealism.com/2026/09/wrong-new-york-times-nepals-tragedy-wasnt-caused-by-climate-change/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Falsch, New York Times, Ursache der Tragödie in Nepal war nicht der Klimawandel! erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

Kategorien: Externe Ticker

Politische Justiz: Fünf Grundgesetz-Prinzipien gegen Lawfare

Am 14. Mai 2022, in der Schlussphase von Corona, trug sich ein beispielloser Vorgang zu, wie er seit 1949 auf deutschem Boden einzigartig oder extrem selten gewesen sein dürfte: Während einer Kundgebung klettern Polizisten auf die Bühne, umstellen den gerade sprechenden Redner und zwingen ihn zum Abbruch seines Vortrags. Das Ganze ereignete sich bei einer […]

<p>The post Politische Justiz: Fünf Grundgesetz-Prinzipien gegen Lawfare first appeared on ANSAGE.</p>

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: Gericht rügt systematische Fehler bei GdB-Bescheiden

Wer einen Grad der Behinderung beantragt, wird häufig nicht persönlich untersucht. Die zuständige Behörde wertet stattdessen Arztberichte, Entlassungsunterlagen und andere medizinische Nachweise aus. Das ist grundsätzlich erlaubt, kann bei einer lückenhaften Akte jedoch zu einem rechtswidrigen Bescheid führen.

Das Sozialgericht Karlsruhe erhob in einem viel beachteten Gerichtsbescheid schwere Vorwürfe gegen die baden-württembergische Versorgungsverwaltung. Nach Auffassung der Kammer wurden notwendige medizinische Ermittlungen wiederholt in die anschließenden Gerichtsverfahren verlagert. Für Betroffene ist die Entscheidung dennoch kein Beleg dafür, dass jeder Bescheid nach Aktenlage fehlerhaft ist.

Dr. Utz Anhalt zum Urteil und was das für schwerbehinderte Menschen jetzt bedeutet Klägerin erhielt trotz mehrerer Erkrankungen nur einen GdB von 30

In dem Verfahren hatte eine 52-jährige Frau die erstmalige Feststellung ihres Grades der Behinderung beantragt. Sie litt unter einer Sarkoidose der Lunge, Asthma, einer mittelgradigen depressiven Episode und Schlafstörungen. Zusätzlich hatte sie erhebliche Erschöpfung, Atembeschwerden und weitere Beeinträchtigungen geschildert.

Der ärztliche Dienst bewertete die Sarkoidose mit einem Einzel-GdB von 30, die Depression mit 20 und das Asthma mit 10. Als Gesamt-GdB stellte die Behörde dennoch lediglich 30 fest. Die medizinische Begründung bestand zunächst aus einem nur wenige Zeilen langen Text.

Die Frau legte Widerspruch ein und reichte weitere Arztberichte ein. Daraus ergaben sich unter anderem Verschlechterungen bei lungenfachärztlichen Untersuchungen. Außerdem verwies sie auf erhebliche psychische Beschwerden und auf eine zwischenzeitlich erfolgte gynäkologische Operation.

Trotz dieser Hinweise holte die Behörde weder eine aktuelle psychiatrische Einschätzung noch eine umfassende lungenfachärztliche Begutachtung ein. Auch noch ausstehende Untersuchungsergebnisse aus der gynäkologischen Behandlung wurden nicht beigezogen. Der Widerspruch blieb erfolglos, sodass die Frau vor dem Sozialgericht klagte.

Gericht hielt die Ermittlungen für unzureichend

Das Sozialgericht Karlsruhe beanstandete mit Gerichtsbescheid vom 14. April 2020, Az. S 12 SB 3113/19, dass die vorhandenen Unterlagen keine verlässliche abschließende Bewertung erlaubten. Insbesondere fehlten aktuelle Untersuchungen auf psychiatrischem und lungenfachärztlichem Gebiet. Widersprüche zwischen den behandelnden Ärzten und dem ärztlichen Dienst waren nicht nachvollziehbar aufgelöst worden.

So hatte ein behandelnder Lungenfacharzt eine Verschlechterung dokumentiert, während der ärztliche Dienst weiterhin nur geringe Einschränkungen annahm. Eine medizinisch nachvollziehbare Erklärung für diese Abweichung enthielt die Stellungnahme nicht. Auch die psychischen Beschwerden waren nach Ansicht des Gerichts mit veralteten und unvollständigen Unterlagen bewertet worden.

Die Richter beanstandeten außerdem, dass die Auswirkungen der einzelnen Erkrankungen nicht ausreichend zusammen betrachtet worden waren. Gerade bei Lungenbeschwerden, starker Erschöpfung und einer depressiven Erkrankung können sich Beeinträchtigungen gegenseitig verstärken. Eine bloße Tabelle mit Einzelwerten ersetzt diese Gesamtbetrachtung nicht.

Das Gericht stellte nicht selbst einen GdB von 50 fest

Die Klägerin hatte einen GdB von mindestens 50 verlangt. Das Sozialgericht sprach ihr diesen Wert jedoch nicht unmittelbar zu. Es hob die ablehnende Entscheidung teilweise auf und verwies die Angelegenheit nach § 131 Absatz 5 SGG zur weiteren Ermittlung an die Verwaltung zurück.

Die Behörde sollte aktuelle medizinische Erkenntnisse einholen und danach erneut über den GdB entscheiden. Das Urteil bestätigt daher keinen bestimmten höheren GdB. Es besagt zunächst, dass der bisherige Ermittlungsstand für eine verlässliche Entscheidung nicht ausreichte.

Dieser Unterschied ist für Betroffene wichtig. Eine unzureichende Sachaufklärung kann einen Bescheid angreifbar machen, beweist aber noch nicht automatisch den Anspruch auf einen GdB von 50. Der höhere Wert muss sich aus den feststellbaren Funktions- und Teilhabeeinschränkungen ergeben.

Kammer sprach von einem systematischen Ermittlungsdefizit

Die Kritik des Sozialgerichts beschränkte sich nicht auf den Einzelfall. Die Kammer verwies auf ihre Auswertung der in den Jahren 2014 bis 2018 abgeschlossenen Schwerbehindertenverfahren. Nach ihren Feststellungen veranlasste das Sozialgericht Karlsruhe ungefähr 100-mal so viele ambulante Begutachtungen wie die Versorgungsverwaltung.

Mehr als drei Viertel der ausgewerteten Verfahren hätten sich nach den gerichtlich veranlassten Ermittlungen ohne ein abschließendes Sachurteil erledigt. Teilweise erkannte die Behörde den Anspruch an, teilweise akzeptierten die Betroffenen ein für sie ungünstiges Gutachten oder die Beteiligten schlossen einen Vergleich. Nach Auffassung der Kammer zeigte dies, dass die entscheidenden medizinischen Ermittlungen vielfach erst im Gerichtsverfahren vorgenommen wurden.

Diese Feststellungen beziehen sich auf den Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Karlsruhe und auf die damals untersuchten Verfahren. Aus ihnen lässt sich nicht ableiten, dass alle Versorgungsämter in Deutschland systematisch fehlerhaft arbeiten. Auch handelt es sich um die Bewertung einer erstinstanzlichen Kammer und nicht um eine bundesweit bindende Entscheidung.

Höheres Gericht bewertete vergleichbare Zurückverweisung anders

Die rechtliche Einordnung war bereits damals umstritten. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte in einem anderen Verfahren eine vergleichbare Zurückverweisung aufgehoben. Nach dem Urteil vom 23. Januar 2020, Az. L 6 SB 3637/19 war eine Rückgabe an die Behörde dort nicht zweckmäßig, weil die Verwaltung für die benötigten Ermittlungen nicht besser ausgestattet gewesen sei als das Gericht.

Das Landessozialgericht betonte zudem den Spielraum der Behörde bei der Auswahl ihrer Beweismittel. Daraus folgt: Eine persönliche Untersuchung ist nicht in jedem GdB-Verfahren vorgeschrieben. Eine Entscheidung anhand vorhandener Unterlagen bleibt erlaubt, wenn diese den Gesundheitszustand vollständig, aktuell und widerspruchsfrei abbilden.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe darf deshalb nicht als allgemeines Verbot von Aktenentscheidungen verstanden werden. Ihr besonderer Wert liegt vielmehr darin, typische Ermittlungs- und Begründungsmängel sichtbar zu machen. Genau diese Mängel können in einem Widerspruch konkret aufgegriffen werden.

Versorgungsamt muss den Sachverhalt von Amts wegen aufklären

Nach § 20 SGB X ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt zwar Art und Umfang ihrer Ermittlungen selbst, muss aber sämtliche für den Einzelfall bedeutsamen Umstände berücksichtigen. Dazu gehören ausdrücklich auch Tatsachen, die für den Antragsteller günstig sind.

Die Behörde darf deshalb nicht allein auf ältere Befundberichte zurückgreifen, wenn eine aktuelle Verschlechterung glaubhaft geschildert und medizinisch belegt wird. Sie muss erkennbare Widersprüche prüfen und darf geltend gemachte Gesundheitsstörungen nicht ohne nachvollziehbare Erklärung übergehen. Eine knappe versorgungsärztliche Stellungnahme ist besonders problematisch, wenn aus ihr der Weg zum festgesetzten Gesamt-GdB nicht erkennbar wird.

Die eigentliche Feststellung richtet sich nach § 152 SGB IX und den Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung. Bewertet werden nicht Diagnosen als solche, sondern die länger als sechs Monate bestehenden Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Zwei Menschen mit derselben Diagnose können daher unterschiedliche GdB-Werte erhalten.

Wann eine Entscheidung nach Aktenlage ausreichen kann

Aktuelle Arztberichte können eine persönliche Begutachtung entbehrlich machen, wenn sie die Funktionsbeeinträchtigungen genau beschreiben. Bei einer Lungenerkrankung können beispielsweise aussagekräftige Lungenfunktionswerte, bildgebende Befunde und ein ausführlicher fachärztlicher Bericht genügen. Bei orthopädischen Beschwerden sind dokumentierte Bewegungsmaße und konkrete Belastungsgrenzen hilfreich.

Schwieriger wird die reine Aktenbewertung bei schwankenden Krankheitsverläufen, mehreren sich beeinflussenden Erkrankungen oder psychischen Beschwerden. Behandlungsberichte nennen häufig nur Diagnosen, Medikamente und Therapietermine. Wie stark Selbstversorgung, soziale Kontakte, Tagesstruktur oder Belastbarkeit eingeschränkt sind, bleibt dagegen nicht selten offen.

Eine persönliche Untersuchung wird besonders bedeutsam, wenn behandelnde Ärzte und ärztlicher Dienst zu deutlich unterschiedlichen Einschätzungen kommen. Gleiches gilt, wenn die vorhandenen Berichte veraltet sind oder wesentliche Funktionsbereiche überhaupt nicht erfassen. Das Versorgungsamt muss dann prüfen, welche weiteren Ermittlungen für eine belastbare Entscheidung erforderlich sind.

Diese Auffälligkeiten können auf einen fehlerhaften Bescheid hinweisen Auffälligkeit in der Akte Warum dies problematisch sein kann Sinnvolle Reaktion Aktuelle Facharztberichte fehlen Der Bescheid bildet möglicherweise einen überholten Gesundheitszustand ab Neue Befunde einreichen und erneute Prüfung verlangen Eine Erkrankung wird nicht erwähnt Ein vollständiges Bild der Teilhabeeinschränkungen fehlt Erkrankung, Behandlung und Folgen für den Alltag genau benennen Der ärztliche Dienst widerspricht dem Facharzt ohne Erklärung Die medizinische Bewertung ist nicht nachvollziehbar Auf die Abweichung hinweisen und eine Begründung verlangen Es werden nur Diagnosen aufgezählt Diagnosen zeigen noch nicht das Ausmaß der Behinderung Konkrete Einschränkungen, Häufigkeit und Belastungsgrenzen dokumentieren Einzel-GdB stehen nur nebeneinander Das Zusammenwirken mehrerer Leiden bleibt ungeprüft Eine nachvollziehbare Bildung des Gesamt-GdB verlangen Die Stellungnahme besteht nur aus wenigen pauschalen Sätzen Eine wirksame Prüfung des Bewertungswegs ist kaum möglich Akteneinsicht nehmen und fehlende Ausführungen im Widerspruch benennen

Weitere Hinweise zur Prüfung finden Betroffene im Beitrag „Schwerbehinderung: So entlarvt man Bewertungsfehler beim GdB-Antrag“.

Der Gesamt-GdB wird nicht zusammengerechnet

Mehrere Einzel-GdB werden nicht addiert. Ausgangspunkt ist gewöhnlich die stärkste Beeinträchtigung. Anschließend wird geprüft, ob und wie weitere Leiden das gesamte Ausmaß der Teilhabeeinschränkungen erhöhen.

Dabei können sich Beschwerden überschneiden, gegenseitig verstärken oder voneinander unabhängig sein. Ein Einzel-GdB von 30 und ein weiterer Wert von 20 ergeben deshalb weder automatisch 50 noch zwingend weiterhin 30. Die Behörde muss die Wechselwirkungen im jeweiligen Fall nachvollziehbar würdigen.

Ausführlicher wird dieses Verfahren im Beitrag „Schwerbehinderung: Gesamt-GdB wird wertend gebildet“ erläutert.

Akteneinsicht offenbart fehlende Befunde

Wer einen zu niedrigen GdB vermutet, sollte die vollständige Verwaltungsakte einschließlich der versorgungsärztlichen Stellungnahme anfordern. Das Akteneinsichtsrecht ergibt sich aus § 25 SGB X. Erst die Akte zeigt, welche Berichte tatsächlich vorlagen und welche Annahmen der ärztliche Dienst getroffen hat.

Betroffene sollten prüfen, ob sämtliche behandelnden Fachrichtungen berücksichtigt wurden. Ebenso wichtig sind das Alter der Unterlagen, nicht erklärte Abweichungen und die Darstellung der Alltagsfolgen. Ein ausführlicher Ratgeber zur Akteneinsicht und Prüfung der ärztlichen Stellungnahme bietet dafür weitere Anhaltspunkte.

Widerspruch muss rechtzeitig eingelegt werden

Der Widerspruch muss bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen. Reicht die Zeit für eine vollständige Begründung nicht, kann zunächst fristwahrend Widerspruch eingelegt werden. Die Begründung und weitere medizinische Unterlagen können anschließend nachgereicht werden.

Ein erfolgreicher Widerspruch sollte nicht nur behaupten, der GdB sei zu niedrig. Er sollte genau bezeichnen, welche Befunde fehlen, welche Beschwerden nicht gewürdigt wurden und an welchen Stellen die ärztliche Stellungnahme widersprüchlich bleibt. Hilfestellung bietet der Beitrag „Widerspruch gegen den Grad der Behinderung erfolgreich begründen“.

Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Das Gericht ermittelt nach § 103 SGG selbst und kann Befundberichte, sachverständige Zeugenaussagen oder medizinische Gutachten einholen. Eine persönliche Begutachtung ist jedoch auch im Gerichtsverfahren nicht in jedem Fall garantiert.

Warum die Grenze von GdB 50 so wichtig ist

Ab einem festgestellten GdB von 50 gilt ein Mensch nach dem SGB IX als schwerbehindert. Damit können unter weiteren Voraussetzungen ein Schwerbehindertenausweis, Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz und eine frühere Altersrente verbunden sein. Auch steuerliche Vergünstigungen und weitere Nachteilsausgleiche kommen in Betracht.

Ein Unterschied zwischen GdB 40 und GdB 50 kann deshalb erhebliche Folgen haben. Allerdings hängen zahlreiche Vergünstigungen zusätzlich von einem Merkzeichen oder weiteren Bedingungen ab. Eine Übersicht enthält der Beitrag „15 konkrete Ansprüche bei einem GdB von 50 oder mehr“.

Praxisbeispiel: Aktuelle Befunde verändern die Bewertung

Eine 56-jährige Arbeitnehmerin erhält wegen einer Wirbelsäulenerkrankung und einer Depression einen Gesamt-GdB von 30. Nach der Akteneinsicht stellt sie fest, dass der ärztliche Dienst lediglich einen zwei Jahre alten orthopädischen Bericht und eine kurze Medikamentenübersicht ausgewertet hat. Ein aktueller Reha-Bericht und die laufende psychotherapeutische Behandlung fehlen vollständig.

Die Betroffene legt fristgerecht Widerspruch ein und reicht neue Unterlagen ein. Ihre Ärzte beschreiben nun konkrete Gehstrecken, die eingeschränkte Belastbarkeit, häufige Ausfalltage und den weitgehenden Rückzug aus sozialen Kontakten. Außerdem erklären sie, wie sich Schmerzen, Schlafstörungen und Depression gegenseitig verstärken.

Nach einer weiteren medizinischen Prüfung stellt die Behörde einen GdB von 50 fest. Ausschlaggebend war nicht allein die Zahl der Diagnosen, sondern die erstmals vollständig dokumentierte Gesamtbelastung. Das Beispiel zeigt, warum Akteneinsicht und aussagekräftige Berichte den Ausgang eines Verfahrens verändern können.

Häufige Fragen zum GdB-Bescheid nach Aktenlage Darf das Versorgungsamt ohne persönliche Untersuchung entscheiden?

Ja, eine Entscheidung nach Aktenlage ist grundsätzlich zulässig. Die vorhandenen Unterlagen müssen jedoch aktuell, vollständig und ausreichend aussagekräftig sein. Bleiben entscheidende medizinische Fragen offen, muss die Behörde weitere Ermittlungen erwägen.

Ist ein Bescheid automatisch falsch, wenn die ärztliche Stellungnahme sehr kurz ist?

Nein, allein der Umfang entscheidet nicht über die Rechtmäßigkeit. Eine kurze Stellungnahme wird aber angreifbar, wenn der Bewertungsweg, widersprüchliche Befunde oder das Zusammenwirken der Erkrankungen nicht nachvollziehbar sind.

Kann ich eine persönliche Begutachtung verlangen?

Betroffene können eine Begutachtung anregen und begründen, weshalb die Akten nicht ausreichen. Einen uneingeschränkten Anspruch auf genau dieses Beweismittel gibt es im Verwaltungsverfahren nicht. Die Behörde muss jedoch eine Methode wählen, mit der der Sachverhalt zuverlässig aufgeklärt werden kann.

Führt eine mangelhafte Ermittlung automatisch zu einem höheren GdB?

Nein. Ein Ermittlungsfehler kann eine erneute Prüfung, zusätzliche Beweiserhebungen oder die Aufhebung des Bescheids rechtfertigen. Der höhere GdB muss sich anschließend aus den nachgewiesenen Teilhabeeinschränkungen ergeben.

Welche Unterlagen sind für einen Widerspruch besonders hilfreich?

Hilfreich sind aktuelle Facharztberichte, Reha-Entlassungsberichte, Krankenhausunterlagen und nachvollziehbare Angaben zu den Auswirkungen im Alltag. Ärzte sollten nicht nur Diagnosen nennen, sondern auch Belastungsgrenzen, Häufigkeit der Beschwerden, Therapieergebnisse und verbleibende Einschränkungen beschreiben.

Gilt die Kritik des Sozialgerichts Karlsruhe für alle Versorgungsämter?

Nein. Die Aussagen über ein systematisches Defizit bezogen sich auf die vom Gericht untersuchte Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg und auf den damaligen Zeitraum. Der Gerichtsbescheid ist dennoch für Betroffene in ganz Deutschland hilfreich, weil er zeigt, an welchen Stellen GdB-Bescheide wegen einer lückenhaften Sachaufklärung angreifbar sein können.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Gericht rügt systematische Fehler bei GdB-Bescheiden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Debanking: Der lange Schatten von Donald Trump

FragDenStaat - 3. September 2026 - 10:30

Deutsche Banken kündigen vermehrt linken Vereinen und zivilgesellschaftlichen Organisationen die Konten. Wir zeigen warum – und wie Betroffene sich wehren können.

Es traf die Rote Hilfe, den antifaschistischen Verein VVn-BdA, eine anarchistische Gruppe aus Dresden, die Partei DKP und kleinere Nothilfe-Organisationen. Seit Ende 2025 kündigen deutsche Banken vermehrt die Konten linker Vereine und zivilgesellschaftlicher Organisationen – häufig ohne Angabe von Gründen und ohne Vorwarnung. Das macht die Postbank genauso wie öffentlich-rechtliche Sparkassen oder die GLS-Bank, die mit ihrem sozial-ökologischen Profil wirbt.

Diese abrupte, einseitige Kontokündigung heißt Debanking. Für die betroffenen Vereine ist sie existenzbedrohend: Spenden kommen nicht mehr an, Steuern, Mieten und Gehälter können nicht gezahlt werden, Partner im Ausland nicht mehr unterstützt werden. Bis heute sind zentrale Fragen nicht vollständig geklärt: Was hat zu den Kündigungen geführt? Warum so viele fast zur gleichen Zeit? Sind die Kündigungen politisch motiviert?

Wir veröffentlichen Verfahrensunterlagen, die nahelegen: Die Welle an Kontokündigungen hat vermutlich mit US-Präsident Donald Trump zu tun. Und auch mit der Bankenaufsicht BaFin, die deutsche Banken kontrolliert. 

Die Dokumente stammen aus dem Verfahren des linken Rechtshilfevereins Rote Hilfe gegen die Sparkasse Göttingen. Die Rote Hilfe hat sich Anfang 2026 erfolgreich gegen die Kontokündigung der Sparkasse Göttingen gewehrt – vorerst. In einem Eilverfahren erklärte das Landgericht die Kontokündigung für unrechtmäßig. Das Hauptverfahren steht noch aus. 

Zudem haben wir mit Anwält*innen und betroffenen Organisationen gesprochen und veröffentlichen Empfehlungen, wie sich Vereine heute gut aufstellen können.

Trumps Terrorliste reicht bis nach Göttingen

Ein Grund, den die Sparkasse Göttingen in den Unterlagen nennt, reicht bis in die USA. Im November 2025 stufte Donald Trump die „Antifa Ost“ als Terrororganisation ein. Ebenfalls auf der Liste stehen die Hamas, Al-Kaida und die Hisbollah, allesamt militante islamistische Gruppierungen. Zwar sagt selbst das Bundesamt für Verfassungsschutz, dass die „Antifa Ost“ keine klassische Organisation mit Strukturen oder Hierarchien sei. Auf linke Vereine, die vermeintlich Verbindungen zu diesem Zusammenschluss haben, wirkt sich Trumps Entscheidung dennoch aus. Etwa auf die Rote Hilfe, die unter anderem Prozesskostenhilfe für Mitglieder ostdeutscher Antifa-Gruppen leistet. Und das, obwohl die US-Sanktionsliste in Deutschland rechtlich eigentlich wirkungslos ist.

Die Sanktionen wirken indirekt, weil die USA das internationale Zahlungssystem dominieren und die meisten Auslandsgeschäfte in US-Dollar abgewickelt werden. Die Sparkasse Göttingen leitet laut den Gerichtsakten ihre Auslandsüberweisungen über ihre Korrespondenzbank, die Norddeutsche Landesbank. Die wiederum hat eine Filiale in New York und muss sich deshalb an das US-Sanktionsrecht halten. Die Sparkasse Göttingen befürchtet, dass die Norddeutsche Landesbank die Zusammenarbeit einschränkt oder sogar beendet, sollte die Sparkasse Transaktionen mit Bezug zur vermeintlichen „Antifa Ost“ dulden. Die Folge: Kein Auslandsgeschäft für die Sparkasse Göttingen.

Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten. Die US-Sanktionen könnten keine Kontokündigung in Deutschland rechtfertigen, schreiben die Richter*innen. Außerdem sei die Befürchtung, dass die Partnerbank die Zusammenarbeit beende, schlecht belegt

Kein Grund: „Antifa Ost“ Aus dem Urteil des LG Göttingen vom 16.01.2026 „Morgen kann es der Digitalstaatssekretär der CDU sein“

In diesem Fall hat ein Gericht die US-Sanktionen ausgebremst. „Besser wäre es, wenn es dafür nicht erst ein Gericht bräuchte“, sagt Kilian Wegner, Rechtsprofessor mit dem Schwerpunkt Geldwäsche und internationale Sanktionen an der Universität Halle-Wittenberg. „Die Politik hat alle Mittel in der Hand.“ 

Die EU könne über das sogenannte Blocking-Statut die Wirkung von Sanktionen aus dem Ausland einschränken. Der Hebel: Wer in der EU, etwa als Bank, ausländische Sanktionen umsetzt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Zudem können Betroffene Schadenersatz fordern – im dem Fall die Rote Hilfe von der Sparkasse Göttingen. Diese Regelung gibt es seit 1996, sie wurde bei US-Sanktionen gegen Kuba, den Iran oder Libyen genutzt, die die EU für völkerrechtswidrig hielt. „Einen ähnlichen Mechanismus könnte man sich für die jetzigen Einflussversuche ebenso überlegen“, sagt Wegner.

Langfristig müsse sich Europa stärker vom US-Finanzsystem abkoppeln, sagt Wegner. Solange eine Abhängigkeit bestehe, könne es alle möglichen Akteure treffen. „Heute sind es linke Gruppierungen oder zivilgesellschaftliche Organisationen. Morgen kann es der Digitalstaatssekretär der CDU sein, wenn dieser beispielsweise die Regulierung von Sozialen Medien vorantreibt.“ Banken kündigten auch Richter*innen am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag die Konten, nachdem die US-Regierung ihre Namen auf eine Sanktionsliste gesetzt hatte.

Bankenaufsicht weitet Kontrollen aus

Trumps Sanktionsliste scheint nicht der einzige Grund für die Kündigungen zu sein. In den Gerichtsakten finden sich Hinweise auf eine mächtige Behörde, die alle Banken in Deutschland kontrolliert: Das Bundesamt für Finanzdienstleistungen, die deutsche Bankenaufsicht BaFin. Besonders im Bereich Geldwäsche schaut die BaFin den Banken immer genauer auf die Finger.

Um Geldwäsche und Terrorfinanzierung zu verhindern, müssen Banken die Transaktionen ihrer Kund*innen prüfen, so schreibt es das Geldwäschegesetz vor. Dabei schätzen sie das Risiko der Kontoinhaber*innen ein. Je höher es ausfällt, desto genauer müssen Banken hinschauen. Bei einem hohen Risiko müssen sie unter Umständen jede Überweisung einzeln prüfen.

Die BaFin kontrolliert wiederum die Banken – so offenbar auch im Fall der Roten Hilfe. Laut den Gerichtsunterlagen hat die Sparkasse Göttingen eine Anfrage der BaFin erhalten und unter anderem deshalb das Geldwäscherisiko der Roten Hilfe hochgestuft. 

Anfrage der BaFin Aus dem Urteil des LG Göttingen vom 16.01.2026

Weil die Kontoumsätze nun täglich geprüft werden mussten, sei der Personalaufwand zu hoch gewesen. Deshalb habe die Sparkasse Göttingen das Konto gekündigt. Die Rote Hilfe hält dagegen: Viele der Kontobewegungen seien regelmäßige Spenden oder Mitgliedsbeiträge, der Aufwand entsprechend gering. 

Um einschätzen zu können, warum die Anfrage der BaFin Druck aufgebaut hat, wäre es wichtig, den Inhalt zu kennen. Doch die BaFin gibt keine Auskunft. Sie schreibt auf unsere Anfrage, man sei gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und könne sich nicht zu einzelnen Instituten äußern. Auch die Sparkasse schweigt. Ein Sprecher schreibt, man werde „zu keinem Zeitpunkt öffentlich nähere Auskünfte über persönliche Verhältnisse“ von Kund*innen geben. Das gelte auch, wenn das für die Sparkasse selbst zu zivilrechtlichen Nachteilen führe.

Klar ist: Wenn die BaFin bei einer Bank nachfragt, hinterlässt das Eindruck. Denn sie kann das Geschäft von Banken empfindlich beeinträchtigen. Wenn die BaFin feststellt, dass sich eine Bank nicht an Gesetze hält, kann sie zum Beispiel bestimmte Geschäfte untersagen, Bußgelder verhängen oder Vorstandsmitglieder abberufen. Im äußersten Fall kann sie sogar die Banklizenz entziehen. Viele dieser Sanktionen veröffentlicht die BaFin auf ihrer Webseite.

Im Fokus der BaFin: Spendengelder

Die BaFin intensiviert seit Kurzem die Kontrollen im Bereich Geldwäsche. „Wir kommen häufiger bei den Banken vorbei“, sagte Birgit Rodolphe, die Verantwortliche für Geldwäsche-Kontrollen bei der BaFin, im Sommer 2025 in einem Interview. Derzeit werden 30 neue Stellen im Bereich der Geldwäschekontrolle geschaffen. Auf unsere Anfrage schreibt die BaFin, dass sich die Zahl der Aufsichtsinstrumente seit 2022 wesentlich erhöht habe.

Ein Fokus der BaFin scheinen Spendengelder zu sein. In einer Veröffentlichung der Behörde aus dem Sommer 2026 werden Spenden als „neues Geldwäsche-Risiko“ bezeichnet, weil die Herkunft der Gelder oft intransparent sei. Kriminelle könnten dies ausnutzen, indem sie wohltätige Organisationen als Tarnung nutzen oder mit einem Insider innerhalb einer tatsächlich wohltätigen Organisation zusammenarbeiten.

Doch das trifft wohl nicht auf die zivilgesellschaftlichen Organisationen zu, denen Konten gekündigt wurden. Treffen die Richtlinien der BaFin die Falschen? Die Organisation FATF, die weltweit Standards für die Prüfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung setzt, sagt, dass Geldwäscheprüfungen unbeabsichtigte Konsequenzen für NGOs und Vereine haben können. Die BaFin selbst sagt uns nichts über ihre Prüftätigkeit im Bereich Spenden. Das unterliege der Verschwiegenheitspflicht.

Vereine können vorsorgen und sich wehren

Egal, ob es um Geldwäschekontrollen oder die Auswirkungen von Trumps Sanktionspolitik geht – solange sich an den Rahmenbedingungen nichts ändert, wird es auch in Zukunft Kontokündigungen geben. 

Als die ersten Kündigungen bekannt wurden, gründete sich das Netzwerk „Debanking stoppen“. Hunderte von Menschen wühlten sich durch Paragrafen und Behördendokumente und trugen Details über Sanktionsrecht und Bankenregulierung zusammen. Einen Offenen Brief an die sozial-ökologische GLS-Bank unterzeichneten rund 10.000 Menschen und über 400 Organisationen. Unter dem öffentlichen Druck fand die GLS-Bank schließlich einen Weg, die Konten von mehreren Vereinen weiterzuführen – darunter auch das der Roten Hilfe. Seitdem bietet die Bank Unterstützung bei der Kontoführung für Vereine.

Eine andere Option ist es, zu klagen, wie die Rote Hilfe gegen die Sparkasse Göttingen. Die Chancen vor Gericht schätzt Jannik Jaschinski, Jurist beim Verein Gesellschaft für Freiheitsrechte, als gut ein. „Eine Bank kann ein Vereinskonto nicht aufgrund von politischen Aktivitäten kündigen“, sagt er. Wenn das doch passiere, könne man sich wehren. „Das hat gute Aussichten auf Erfolg.“

Debanking – Was tun?

Wir haben Empfehlungen zusammengetragen, die Vereinen dabei helfen können, mit der Gefahr von Kontokündigungen umzugehen. Sie stammen aus Gesprächen mit Betroffenen und Jurist*innen, die sich mit dem Thema Debanking auseinandergesetzt haben.

Ein Konto bei der Sparkasse eröffnen. Die Sparkassen sind Anstalten des öffentlichen Rechts, haben einen Versorgungsauftrag und sind an den Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz gebunden. Die Hürden für eine Kontokündigung liegen deshalb höher als bei einer Geschäftsbank, die viel freier über Kündigungen entscheiden kann.

Rücklagen und Tagesgeschäft trennen. Viele Vereine haben neben dem täglichen Zahlungsverkehr Rücklagen oder andere Anlagen, die selten bewegt werden. Es kann sich lohnen, diese bei einer anderen Bank anzulegen, als bei der Bank, über die tägliche Zahlungen oder Spenden laufen. Wenn eine Bank das täglich genutzte Konto aufgrund von verdächtigen Transaktionen kündigt, kann man weiterhin auf die Rücklagen zugreifen.

Belege sammeln und schnell reagieren. Wenn Banken Bewegungen auf dem Konto entdecken, die sie für verdächtig halten, fragen sie häufig nach, bevor sie eine Verdachtsmeldungen abgeben oder das Konto kündigen. Dann ist es wichtig, schnell zu reagieren und den Sachverhalt innerhalb von 24 Stunden mit Belegen aufzuklären.

Klagen. Wenn das Konto bereits gekündigt wurde, stehen die Chancen vor Gericht gut. Das hat das Beispiel der Roten Hilfe gezeigt. Gute Rechtsprechung hilft auch anderen zivilgesellschaftlichen Vereinen. Der Gegenrechtsschutz unterstützt Vereine bei entsprechenden Verfahren.

Transparenzhinweis: FragDenStaat betreibt das Projekt Gegenrechtsschutz gemeinsam mit der Organisation „Gesellschaft für Freiheitsrechte“.

→ Zu den Gerichtsdokumenten

1_Antrag_RH_geschwärzt

2_Erwiderung_RH_geschwärzt

3_Urteil_anonymisiert

von

❤️ Hilf mit! Stärke die Informationsfreiheit mit Deiner Spende.

Kategorien: Externe Ticker

Grundsicherungsgeld: Jobcenter muss Heizkostennachzahlung übernehmen und darf nicht pauschal ablehnen

Eine hohe Heizkostennachzahlung kann Leistungsbezieher schnell überfordern. Grundsätzlich gehören angemessene Heizkosten zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Deshalb muss das Jobcenter auch Nachforderungen übernehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Seit dem 1. Juli 2026 gelten die Regeln der neuen Grundsicherung. Bei gegen-hartz.de hören wir häufig ein Missverständnis Betroffener über eine “Karenzzeit bei den Heizkosten”: Die neue 150-Prozent-Grenze während der Karenzzeit betrifft aber die Unterkunftskosten, nicht die Heizkosten.

Heizkosten darf das Jobcenter vom ersten Tag des Leistungsbezugs auf ihre Angemessenheit prüfen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde eine hohe Nachzahlung einfach ablehnen darf. Das Jobcenter muss vielmehr den konkreten Einzelfall prüfen.

Heizkostennachzahlung zählt im Monat der Fälligkeit

Eine Heizkostennachforderung gilt grundsätzlich als Bedarf in dem Monat, in dem sie fällig wird. Das Jobcenter darf die Rechnung nicht einfach auf die zwölf Monate des Abrechnungszeitraums verteilen.

Das Bundessozialgericht hat mehrfach bestätigt, dass Nachforderungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen grundsätzlich zu den aktuellen Kosten der Unterkunft und Heizung im Fälligkeitsmonat gehören (BSG, B 4 AS 62/09 R; B 14 AS 154/10 R).

Das ist vor allem dann wichtig, wenn eine Nachforderung mehrere hundert Euro beträgt.

Aus unserer Praxis: Vincent aus Lübeck muss 720 Euro nachzahlen

Vincent ist 46 Jahre alt und lebt allein in Lübeck. Seit August 2026 erhält er Grundsicherungsgeld. Seine monatlichen Gasabschläge berücksichtigt das Jobcenter als Heizkosten.

Im September erhält Vincent die Jahresabrechnung seines Energieversorgers. Er muss 720 Euro nachzahlen. Die Forderung wird noch im September fällig.

Vincent reicht die vollständige Rechnung sofort beim Jobcenter ein und beantragt ausdrücklich die Übernahme der Nachforderung nach § 22 SGB II.

Das Jobcenter darf die 720 Euro nicht allein deshalb ablehnen, weil die Rechnung hoch ausfällt. Es muss prüfen, ob die Heizkosten tatsächlich unangemessen sind und ob Vincent überhaupt die Möglichkeit hatte, sie rechtzeitig zu senken.

Hatte das Jobcenter Vincent vorher nicht vor zu hohen Heizkosten gewarnt und ihn nicht zu einer Kostensenkung aufgefordert, kann es die Nachforderung nicht ohne Begründung rückwirkend begrenzen.

Heizkostenspiegel allein reicht für eine Ablehnung nicht

Das Bundessozialgericht hat entschieden: Überschreiten Heizkosten die Werte eines Heizkostenspiegels, kann dies zwar ein Hinweis auf unangemessen hohe Kosten sein. Dies allein erlaubt aber keine Kürzung der Zahlung der Behörde.

Das Jobcenter muss die individuelle Situation prüfen. Außerdem erfüllt eine Kostensenkungsaufforderung eine wichtige Warnfunktion. Betroffene müssen wissen, dass ihre Heizkosten aus Sicht des Jobcenters zu hoch sind, damit sie ihr Verhalten überhaupt ändern können (BSG, B 14 AS 57/19 R).

Eine Ablehnung mit dem bloßen Satz „Heizkosten über dem Heizkostenspiegel“ sollten Sie nicht ungeprüft akzeptieren.

Wann das Jobcenter zahlen muss Jobcenter muss zahlen Jobcenter muss nicht zahlen Die Nachforderung wird während des Leistungsbezugs fällig und betrifft die aktuell bewohnte Wohnung. Die Forderung war bereits vor Beginn des Leistungsbezugs fällig und ist inzwischen nur noch eine alte Schuld. Die Kosten sind angemessen oder das Jobcenter kann ihre Unangemessenheit nicht ausreichend begründen. Die Kosten bleiben nach wirksamer Kostensenkungsaufforderung ohne nachvollziehbaren Grund dauerhaft unangemessen hoch. Die Heizkosten liegen zwar über einem Richtwert, aber es gab vorher keine ausreichende Kostensenkungsaufforderung. Die Forderung betrifft grundsätzlich eine längst aufgegebene Wohnung ohne Zusammenhang zum laufenden Leistungsbezug. Die Kosten entstanden teilweise vor dem Leistungsbezug, die Rechnung wird aber erst während des Leistungsbezugs fällig und das Mietverhältnis besteht fort. Es handelt sich nicht um Heizkosten, sondern ausschließlich um Haushaltsstrom. Die Nachforderung betrifft eine frühere Wohnung, aus der der Betroffene wegen einer Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters ausgezogen ist. Das Jobcenter hat die Heizabschläge bereits vollständig übernommen, der Betroffene hat das Geld aber nicht an den Versorger gezahlt. Auch ältere Verbrauchskosten können übernommen werden

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch eine Nachforderung übernommen werden kann, die auf einen Zeitraum vor dem Leistungsbezug zurückgeht. Besteht das Mietverhältnis weiter und wird die Rechnung erst während der Hilfebedürftigkeit fällig, handelt es sich grundsätzlich um einen aktuellen Bedarf (BSG, B 14 AS 121/10 R).

Wer beispielsweise ab August Grundsicherung erhält und im September eine Heizkostenabrechnung für das Vorjahr bekommt, sollte die Rechnung deshalb unbedingt beim Jobcenter einreichen.

Nachzahlung aus einer alten Wohnung kann ebenfalls zählen

Anders liegt der Fall häufig, wenn Betroffene bereits umgezogen sind. Für eine längst aufgegebene Wohnung muss das Jobcenter Nachforderungen grundsätzlich nicht immer übernehmen.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Fordert das Jobcenter einen Leistungsbezieher auf, die Wohnkosten zu senken und zieht dieser deshalb um, kann das Jobcenter auch für eine später eintreffende Abrechnung der alten Wohnung zuständig bleiben.

Das BSG hat dies ausdrücklich anerkannt, wenn während des relevanten Zeitraums durchgehend Leistungen bezogen wurden und der Umzug auf die Kostensenkungsaufforderung zurückging (BSG, B 4 AS 9/11 R).

Sie sollten deshalb alte Aufforderungen zur Kostensenkung und Umzugsunterlagen aufbewahren.

Stromguthaben darf Heizkostennachzahlung nicht einfach mindern

Viele Energieversorger rechnen Strom und Gas gemeinsam ab. Dabei kann  beim Haushaltsstrom ein Guthaben entstehen, während zugleich eine Gasnachzahlung verlangt wird. Den Haushaltsstrom bezahlen Sie aus dem Regelsatz, er zählt nicht zu den zusätzlichen Kosten der Heizung.

Das Jobcenter darf ein aus dem Regelbedarf finanziertes Stromguthaben nicht einfach verrechnen, um die Übernahme einer Heizkostennachforderung zu reduzieren. Das hat das Bundessozialgericht bestätigt (BSG, B 7 AS 21/22 R).

Haushaltsstrom und Heizkosten sind rechtlich getrennt.

Nachzahlung oder bereits entstandene Schulden?

Betroffene sollten zwischen einer neuen Heizkostennachzahlung und bereits vorhandenen Energieschulden unterscheiden. Eine jetzt fällige Jahresabrechnung ist nämlich grundsätzlich ein aktueller Heizkostenbedarf.

Hat das Jobcenter jedoch bereits monatlich Geld für die Abschläge berücksichtigt und der Leistungsbezieher hat dieses Geld nicht an den Versorger weitergegeben, handelt es sich regelmäßig um Schulden. Diese können nach § 22 Absatz 8 SGB II als Darlehen übernommen werden (unter bestimmten Voraussetzungen um Beispiel bei drohender Energiesperre).  Sie zählen aber nicht als Nachzahlung, die das Jobcenter übernehmen muss.

Auch Menschen ohne laufenden Leistungsbezug sollten handeln

Eine hohe Heizkostennachforderung kann dazu führen, dass jemand allein im Fälligkeitsmonat hilfebedürftig wird. Hier gilt eine Sonderregel. Sie können für diesen Monat einen Anspruch auf Grundsicherung haben, auch wenn dies ansonsten nicht der Fall ist.

Wer nur wenig verdient oder eine niedrige Rente erhält, sollte deshalb prüfen lassen, ob für diesen Monat ein Anspruch besteht. Den Antrag sollten Sie möglichst noch im Monat der Fälligkeit stellen. Leistungen nach dem SGB II werden grundsätzlich nicht beliebig rückwirkend gewährt.

So sollten Betroffene vorgehen

Reichen Sie die vollständige Abrechnung sofort beim Jobcenter ein. Erkennbar sein sollten Abrechnungszeitraum, Verbrauch, gezahlte Abschläge, Nachforderung und Fälligkeit. Beantragen Sie ausdrücklich die Übernahme der Heizkostennachforderung nach § 22 SGB II.

Lehnt das Jobcenter wegen angeblich zu hoher Heizkosten ab, prüfen Sie, auf welchen Grenzwert es sich stützt. Entscheidend ist auch, ob Sie zuvor eine Aufforderung zur Kostensenkung erhalten haben und ob das Jobcenter besondere Umstände berücksichtigt hat.

Dazu zählen zum Beispiel eine schlecht gedämmte Wohnung, eine ungünstige Heizungsanlage, außergewöhnlich hohe Energiepreise oder persönliche Gründe.

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

FAQ zur Heizkostennachzahlung Muss das Jobcenter eine Heizkostennachzahlung übernehmen?

Grundsätzlich ja, wenn die Forderung im Leistungsbezug fällig wird, einen tatsächlichen Heizbedarf betrifft und die Kosten angemessen sind.

Gilt die neue 150-Prozent-Grenze auch für Heizkosten?

Nein. Sie betrifft die Unterkunftskosten während der Karenzzeit. Heizkosten können weiterhin vom ersten Tag an auf Angemessenheit geprüft werden.

Reicht ein überschrittener Heizkostenspiegel für eine Ablehnung?

Nein. Der Heizkostenspiegel kann ein Hinweis sein. Das Jobcenter muss aber den Einzelfall prüfen und kann unangemessene Kosten regelmäßig nicht ohne vorherige Warnung und Kostensenkungsaufforderung rückwirkend kürzen.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 9/11 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 121/10 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 40/14 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2021 – B 14 AS 57/19 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 10. April 2024 – B 7 AS 21/22 R

Der Beitrag Grundsicherungsgeld: Jobcenter muss Heizkostennachzahlung übernehmen und darf nicht pauschal ablehnen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Weil eine Mutter ihrem Sohn half wurde das Bürgergeld gekürzt

Eine Mutter half ihrem finanziell bedrängten Sohn mit zwei Überweisungen über insgesamt 2.000 Euro. Das Jobcenter behandelte das Geld als Einkommen und rechnete dem Mann drei Monate lang jeweils 303,33 Euro auf seine Leistungen an.

Das Landessozialgericht Hamburg (Az: L 4 AS 311/24) widersprach dieser Bewertung. Nach dem Urteil vom 13. Oktober 2025 handelte es sich um ernst gemeinte Darlehen, obwohl der schriftliche Vertrag erst mehrere Monate nach den Zahlungen unterzeichnet worden war.

Mutter überwies ihrem Sohn zweimal 1.000 Euro

Der spätere Kläger hatte bereits am 30. September 2021 Leistungen nach dem SGB II beantragt. Weil angeforderte Unterlagen fehlten, versagte das Jobcenter die Leistungen zunächst, sodass seine Mutter ihn in der finanziellen Notlage unterstützte.

Am 10. Januar 2022 überwies sie ihm 1.000 Euro ohne eingetragenen Verwendungszweck. Nachdem ein erheblicher Teil des Geldes für Krankenversicherungsbeiträge verwendet worden war, bat der Sohn um weitere Hilfe.

Am 14. Januar 2022 folgte eine zweite Überweisung über 1.000 Euro. Dieses Mal vermerkte die Mutter, das Geld sei nur für die Krankenkasse und die Miete bestimmt.

Als der Mann am 31. Januar erneut Leistungen beantragte, wurden die Zahlungen auf den eingereichten Kontoauszügen sichtbar. Das Jobcenter ging von anrechenbarem Einkommen aus und verteilte die 2.000 Euro nach der für den Streitzeitraum angewandten Berechnung auf sechs Monate.

So kam das Jobcenter auf monatlich 303,33 Euro

Aus dem Gesamtbetrag ergab sich ein monatlicher Teilbetrag von 333,33 Euro. Nach Abzug der damals berücksichtigten Versicherungspauschale von 30 Euro setzte die Behörde monatlich 303,33 Euro als Einkommen an.

Gestritten wurde über die Leistungsmonate Januar bis März 2022. Durch die Anrechnung erhielt der Betroffene in diesem Zeitraum insgesamt 909,99 Euro weniger.

Die damalige Verteilung darf nicht unbesehen auf jeden heutigen Zufluss übertragen werden. Nach dem aktuellen § 11 SGB II sind Einnahmen grundsätzlich im Zuflussmonat zu berücksichtigen; eine sechsmonatige Aufteilung sieht das Gesetz gegenwärtig für bestimmte Nachzahlungen vor.

Schriftlicher Darlehensvertrag entstand erst später

Der Mann erklärte im Widerspruchsverfahren, dass ihm seine Mutter die Beträge nicht geschenkt habe. Beide hätten von Anfang an vereinbart, dass er das Geld zurückzahlen müsse.

Ein schriftlicher Vertrag für die Januar-Zahlungen existierte bei den Überweisungen allerdings noch nicht. Erst am 31. Mai 2022 hielten Mutter und Sohn fest, dass die 2.000 Euro als zinsfreies Darlehen bis Ende 2025 zurückgezahlt werden sollten.

Das Sozialgericht Hamburg hielt die ursprüngliche Rückzahlungspflicht nicht für ausreichend belegt. Gegen ein Darlehen sprachen aus Sicht der ersten Instanz der spät geschlossene Vertrag, fehlende feste Raten und der zunächst nicht nachgewiesene Beginn der Tilgung.

Der Gerichtsbescheid im Verfahren S 16 AS 2373/22 bestätigte deshalb zunächst die Sicht des Jobcenters. Erst die Berufung führte zu einer anderen Beurteilung.

Die Aussage der Mutter änderte die Beurteilung

Das Landessozialgericht hörte den Kläger persönlich an und vernahm seine Mutter als Zeugin. Beide schilderten übereinstimmend, dass der Sohn telefonisch um eine finanzielle Überbrückung gebeten und die Rückzahlung schon vor den Überweisungen zugesagt hatte.

Diese Aussage stand nicht allein. Mutter und Sohn hatten bereits im Jahr 2021 andere Hilfen schriftlich als Darlehen vereinbart, wobei ebenfalls längere Rückzahlungsfristen vorgesehen waren.

Auch die wirtschaftliche Lage der Mutter passte zur behaupteten Rückforderung. Sie hatte das Geld aus ihren Ersparnissen genommen und nach eigener Darstellung sogar den Austausch ihrer Heizungsanlage zurückgestellt.

Spätere Zahlungen des Sohnes stützten die Schilderung zusätzlich. Die Mutter bestätigte Rückzahlungen von insgesamt 1.600 Euro, außerdem war ein Dauerauftrag über monatlich 100 Euro nachgewiesen.

Gericht spricht dem Mann 909,99 Euro zu

Der 4. Senat des Landessozialgerichts war nach der Gesamtbetrachtung davon überzeugt, dass die Rückzahlung bereits bei Auszahlung vereinbart worden war. Der spätere Vertrag habe keine Schenkung nachträglich umbenannt, sondern die schon zuvor mündlich getroffene Abrede dokumentiert.

Mit dem Urteil vom 13. Oktober 2025, Az. L 4 AS 311/24, hob das Gericht die Entscheidung der ersten Instanz auf. Dem Kläger wurden für Januar, Februar und März 2022 jeweils weitere 303,33 Euro zugesprochen.

Damit belief sich die Nachzahlung auf 909,99 Euro. Der Erfolg beruhte jedoch auf den besonderen Umständen dieses Falls und nicht allein auf dem familiären Verhältnis zwischen Geldgeberin und Empfänger.

Echtes Privatdarlehen ist kein Einkommen

Nach § 11 SGB II werden grundsätzlich Einnahmen in Geld als Einkommen berücksichtigt. Ein echtes Privatdarlehen verschafft dem Empfänger jedoch keinen endgültigen Vermögenszuwachs, weil dem erhaltenen Betrag von Beginn an eine Rückzahlungspflicht gegenübersteht.

Das unterscheidet ein Darlehen von einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung, die dauerhaft beim Empfänger verbleiben darf. Weitere Entscheidungen zu dieser Abgrenzung erläutert der Beitrag „Bürgergeld: Darlehen von Verwandten zählt nicht als Einkommen“.

Zu beachten ist eine ausdrückliche Besonderheit im Gesetz: Darlehensweise gewährte Sozialleistungen können als Einkommen gelten, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Diese Regel betrifft nicht ohne Weiteres ein gewöhnliches Privatdarlehen zwischen Angehörigen.

Diese Nachweise machen die Rückzahlungspflicht glaubhaft

Am sichersten ist eine kurze schriftliche Vereinbarung vor der Auszahlung. Darin sollten die Namen beider Seiten, der Betrag, das Auszahlungsdatum, die eindeutige Rückzahlungspflicht und die vereinbarte Fälligkeit festgehalten werden.

Ist wegen einer akuten Notlage noch kein genauer Ratenbeginn möglich, kann eine nachvollziehbare Bedingung vereinbart werden. Denkbar ist etwa eine Tilgung ab Arbeitsaufnahme oder ab dem Ende des Leistungsbezugs, sofern die Abrede ernst gemeint und wirtschaftlich plausibel ist.

Auf der Überweisung sollte ein eindeutiger Hinweis wie „Privatdarlehen laut Vereinbarung vom …“ stehen. Rückzahlungen sollten möglichst per Überweisung erfolgen, damit sie später durch Kontoauszüge belegt werden können.

Auch E-Mails oder Nachrichten, die vor der Auszahlung ausgetauscht wurden, können das Gesamtbild stützen. Weitere Hinweise zur Vertragsgestaltung enthält der Ratgeber „Bürgergeld – Anspruch auf Darlehen vom Jobcenter“.

Ein angegebener Verwendungszweck genügt nicht allein

Der Hinweis „für Krankenkasse und Miete“ zeigte im Hamburger Fall, warum der Sohn das Geld benötigte. Er bewies für sich genommen aber noch keine Verpflichtung zur Rückzahlung.

Auch Bezeichnungen wie „Leihgabe“, „Vorschuss“ oder „Darlehen“ im Buchungstext entscheiden den Streit nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Beteiligten den Betrag bei Auszahlung wirklich nur vorübergehend überlassen wollten.

Kann eine ernsthafte Rückzahlungsabrede nicht festgestellt werden, darf das Jobcenter die Zahlung grundsätzlich als Einkommen prüfen. Freiwillige Zuwendungen können zwar unter den Voraussetzungen des § 11a Absatz 5 SGB II anrechnungsfrei bleiben, doch diese Ausnahme greift nicht bei jeder familiären Unterstützung.

Gegen eine falsche Anrechnung ist Widerspruch möglich

Rechnet das Jobcenter ein Privatdarlehen als Einkommen an, sollte der Bescheid sorgfältig geprüft werden. Gegen einen belastenden Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Dem Widerspruch sollten alle bereits vorhandenen Belege beigefügt werden. Dazu können der Vertrag, der Überweisungsnachweis, ältere vergleichbare Abreden, Nachrichten und Belege über begonnene Rückzahlungen gehören.

Wie das Verfahren abläuft, erklärt der Beitrag „Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid“. Gefährdet die Kürzung unmittelbar Miete oder Lebensunterhalt, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht.

Das Urteil ist kein Freibrief für nachträgliche Verträge

Die Entscheidung schützt echte Darlehen, nicht nachträglich konstruierte Rückzahlungspflichten. Wer eine frühere Schenkung erst nach der Nachfrage des Jobcenters auf dem Papier in ein Darlehen verwandelt, kann sich auf das Hamburger Urteil nicht verlassen.

Im entschiedenen Fall überzeugten die Aussagen, weil sie durch die Vorgeschichte und die tatsächliche Tilgung bestätigt wurden. Ohne solche Begleitumstände kann ein später Vertrag weiterhin als wenig glaubhaft bewertet werden.

Für Betroffene folgt daraus ein einfacher Vorsichtsgrundsatz: Die Vereinbarung sollte vor dem Geldfluss getroffen und möglichst sofort dokumentiert werden. Das verhindert nicht jede Nachfrage, erleichtert aber den Nachweis erheblich.

Häufige Fragen und Antworten 1. Zählt jedes Geld von Eltern als Einkommen beim Bürgergeld?

Nein. Eine Schenkung oder dauerhaft überlassene Unterstützung kann Einkommen sein, ein ernsthaft vereinbartes Privatdarlehen dagegen grundsätzlich nicht. Entscheidend sind die Abrede beim Zufluss und die nachweisbaren Umstände.

2. Muss ein Darlehensvertrag unter Angehörigen schriftlich geschlossen werden?

Nein, eine mündliche Vereinbarung kann ausreichen. Schriftliche Unterlagen vor der Überweisung verringern jedoch das Risiko, dass das Jobcenter oder ein Gericht die Rückzahlungspflicht später nicht für erwiesen hält.

3. Darf der Vertrag erst nach der Überweisung geschrieben werden?

Ein späteres Dokument kann eine zuvor mündlich getroffene Vereinbarung festhalten. Es kann aber keine ursprünglich fehlende Rückzahlungspflicht rückwirkend erzeugen und überzeugt meist nur zusammen mit weiteren glaubhaften Belegen.

4. Sind Zinsen und feste Monatsraten vorgeschrieben?

Nein. Familiendarlehen dürfen zinsfrei sein und flexible Rückzahlungsbedingungen enthalten, solange eine wirkliche und verbindliche Rückzahlungspflicht besteht.

5. Muss ein Privatdarlehen dem Jobcenter gemeldet werden?

Ja, der Geldzufluss sollte offengelegt und als Darlehen erklärt werden. Zugleich sollten Betroffene die Vereinbarung und vorhandene Nachweise einreichen, damit die Behörde den Betrag zutreffend einordnen kann.

6. Was können Betroffene bei einer Anrechnung als Einkommen tun?

Sie können regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und die Rückzahlungspflicht belegen. Bei einer akuten Gefährdung des Lebensunterhalts kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich sein.

Der Beitrag Weil eine Mutter ihrem Sohn half wurde das Bürgergeld gekürzt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Pflegegeld durch Pflege trotz Erwerbsminderungsrente: Ist das erlaubt?

Wer selbst eine Erwerbsminderungsrente erhält, darf grundsätzlich einen Angehörigen, Freund oder Nachbarn pflegen und sich bei dessen Pflegekasse als Pflegeperson eintragen lassen. Weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderungsrente schließt diese Anerkennung aus.

Die Pflegetätigkeit führt auch nicht automatisch zu einer Kürzung oder zum Entzug der Rente. Schwierigkeiten können jedoch entstehen, wenn Umfang und Belastung der Pflege nicht zu dem gesundheitlichen Leistungsvermögen passen, auf dem die Erwerbsminderungsrente beruht. Und darüber klären wir nun auf.

Erwerbsminderungsrente bedeutet kein vollständiges Tätigkeitsverbot

Eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten Versicherte grundsätzlich, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente infrage.

Diese Zeitgrenzen aus § 43 SGB VI beziehen sich auf eine Erwerbstätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Sie bedeuten nicht, dass Betroffene zu Hause keine Aufgaben übernehmen, keine Kinder betreuen und keine Angehörigen unterstützen dürfen.

Private Pflege unterscheidet sich häufig deutlich von einer Beschäftigung. Pflegende können viele Handgriffe auf den Tag verteilen, Pausen einlegen, Tätigkeiten verschieben und sich von Familienmitgliedern oder einem Pflegedienst unterstützen lassen.

Auch die Rentenversicherung bestätigt die Kombination

Die Deutsche Rentenversicherung erklärt ausdrücklich, dass Menschen trotz einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente durch eine häusliche Pflegetätigkeit weitere Rentenansprüche erwerben können. Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zahlt unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge auf das Rentenkonto der Pflegeperson.

Eine Erwerbsminderungsrente ist deshalb kein Ausschlussgrund für die Rentenversicherung als Pflegeperson. Ausführliche Hinweise zur Eintragung finden Betroffene auch im Beitrag „Als Pflegeperson eintragen lassen und sozialen Schutz sichern“.

Wer rechtlich als Pflegeperson gilt

Nach § 19 SGB XI ist Pflegeperson, wer einen pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig in dessen häuslicher Umgebung versorgt. Eine Verwandtschaft ist nicht erforderlich, sodass auch Freunde, Nachbarn oder andere nahestehende Personen anerkannt werden können.

Von dieser allgemeinen Einordnung muss der Anspruch auf Rentenbeiträge unterschieden werden. Eine Person kann tatsächlich Pflege leisten, ohne sämtliche Voraussetzungen für Beitragszahlungen durch die Pflegekasse zu erfüllen.

Damit die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge zahlt, muss die betreute Person mindestens Pflegegrad 2 haben. Die Pflege muss wenigstens zehn Stunden pro Woche umfassen und regelmäßig auf mindestens zwei Wochentage verteilt sein.

Außerdem muss die Tätigkeit in häuslicher Umgebung und voraussichtlich länger als zwei Monate oder an mehr als 60 Tagen im Jahr stattfinden. Wer mehrere Menschen pflegt, kann die jeweiligen Pflegezeiten unter bestimmten Bedingungen zusammenrechnen.

Thema Regelung Bedeutung bei einer EM-Rente Rentenart Volle und teilweise Erwerbsminderungsrente sind erlaubt Die EM-Rente verhindert die Eintragung als Pflegeperson nicht Pflegegrad Mindestens Pflegegrad 2 Bei Pflegegrad 1 entstehen keine Rentenbeiträge aus der Pflege Pflegeumfang Mindestens zehn Stunden pro Woche an regelmäßig zwei Tagen Die Stunden sind nicht automatisch mit Arbeitsstunden gleichzusetzen Ort Pflege in häuslicher Umgebung Ein gemeinsamer Haushalt ist nicht zwingend erforderlich Erwerbstätigkeit Regelmäßig höchstens 30 Stunden pro Woche Die Grenze betrifft eine zusätzliche Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit Bezahlung Pflege muss grundsätzlich nicht erwerbsmäßig erfolgen Ein weitergereichtes Pflegegeld ist gewöhnlich kein Hinzuverdienst aus Arbeit Gesundheitliche Belastung Die tatsächlichen Aufgaben müssen zur festgestellten Leistungsfähigkeit passen Sehr umfangreiche oder schwere Pflege kann eine medizinische Prüfung auslösen Die 30-Stunden-Grenze ist keine Grenze für die Pflegezeit

Für Rentenbeiträge aus der Angehörigenpflege darf die Pflegeperson neben der Pflege regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Bis einschließlich 30 Wochenstunden bleibt die Rentenversicherung als Pflegeperson grundsätzlich möglich, sofern die übrigen Bedingungen erfüllt sind.

Diese Grenze betrifft die Erwerbstätigkeit und nicht die Zahl der geleisteten Pflegestunden. Wer eine Erwerbsminderungsrente erhält und keiner Beschäftigung nachgeht, scheitert daher nicht an der 30-Stunden-Regel.

Problematisch kann es werden, wenn zusätzlich zur EM-Rente ein Arbeitsverhältnis fortbesteht. Welche Fallstricke dabei auftreten können, zeigt der Beitrag „Rentenpunkte durch Pflege: 30-Stunden-Regel wird zur Falle“.

Pflegestunden werden nicht einfach als Arbeitsstunden gerechnet

Aus zehn, 15 oder 20 Stunden Pflege pro Woche darf nicht unmittelbar auf ein entsprechendes berufliches Leistungsvermögen geschlossen werden. Die Erwerbsminderungsrente beurteilt, wie lange ein Mensch regelmäßig unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eingesetzt werden kann.

Häusliche Pflege kann dagegen selbstbestimmt, mit Unterbrechungen und angepasst an die eigene Tagesform erfolgen. Ein Rentner kann beispielsweise morgens Medikamente bereitstellen, mittags Essen bringen und abends bei der Körperpflege helfen, ohne mehrere Stunden am Stück belastbar zu sein.

Auch Rufbereitschaft, Gespräche, Beaufsichtigung und organisatorische Hilfe können als Pflegeaufwand berücksichtigt werden. Solche Zeiten sagen häufig wenig darüber aus, ob eine Person täglich verlässlich an einem Arbeitsplatz erscheinen und dort ein vorgegebenes Arbeitspensum erfüllen könnte.

Wann die Pflege dennoch Zweifel an der Erwerbsminderung wecken kann

Eine gesetzliche Garantie, dass Pflegetätigkeiten bei der Prüfung der Erwerbsfähigkeit immer unbeachtet bleiben, gibt es nicht. Die Rentenversicherung darf tatsächliche Aktivitäten berücksichtigen, wenn diese auf eine gesundheitliche Verbesserung oder ein höheres Leistungsvermögen hindeuten.

Besonders erklärungsbedürftig kann eine täglich mehrstündige körperlich schwere Pflege sein. Wer einen Pflegebedürftigen regelmäßig hebt, umlagert, beim Duschen unterstützt, Einkäufe trägt und daneben noch arbeitet, zeigt möglicherweise Fähigkeiten, die nicht ohne Weiteres zu einer vollen Erwerbsminderung passen.

Das bedeutet aber noch keinen automatischen Rentenentzug. Die Rentenversicherung muss den Gesundheitszustand individuell untersuchen und darf nicht allein aus der Bezeichnung „Pflegeperson“ auf eine wiedergewonnene Erwerbsfähigkeit schließen.

Bei einer befristeten EM-Rente kann die Pflege im nächsten Weitergewährungsverfahren angesprochen werden. Auch eine unbefristete Rente kann überprüft werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche gesundheitliche Besserung vorliegen.

Art der Pflege ist wichtiger als eine bloße Stundenzahl

Für die Beurteilung kommt es darauf an, welche Aufgaben die Pflegeperson tatsächlich selbst übernimmt. Leichte Haushaltshilfe, Medikamentenerinnerungen und die Organisation von Arztterminen sind anders zu bewerten als häufiges Heben, Tragen oder eine lückenlose Betreuung bei schwerer Demenz.

Ebenso wichtig sind Pausen, Unterstützung durch Dritte und schwankende Belastbarkeit. Wer zehn Stunden wöchentlich pflegt, dafür aber viele Unterbrechungen benötigt und regelmäßig Hilfe durch einen ambulanten Dienst erhält, ist mit einem Beschäftigten in einem festen Arbeitsablauf nicht vergleichbar.

Betroffene sollten den tatsächlichen Ablauf nachvollziehbar beschreiben können. Ein einfaches Pflegetagebuch kann dokumentieren, welche Tätigkeiten übernommen werden, wie lange sie dauern und wann Erholungspausen notwendig sind.

Pflegegeld gehört zunächst dem Pflegebedürftigen

Das Pflegegeld wird nicht unmittelbar an die Pflegeperson gezahlt, sondern an den pflegebedürftigen Menschen. Dieser kann einen Teil oder den gesamten Betrag als finanzielle Anerkennung an die Pflegeperson weitergeben.

Eine solche Weitergabe wird bei einer familiären oder vergleichbaren nicht erwerbsmäßigen Pflege gewöhnlich nicht als Arbeitsentgelt behandelt. Sie ist deshalb im Normalfall kein Hinzuverdienst, der nach § 96a SGB VI auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet wird.

Die Deutsche Rentenversicherung geht bei Angehörigen grundsätzlich von einer nicht erwerbsmäßigen Pflege aus. Bei Nachbarn oder Bekannten bleibt eine Anerkennungszahlung regelmäßig ebenfalls unschädlich, wenn sie das der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nicht übersteigt.

Weitere Einzelheiten zur Weitergabe enthält der Beitrag „Pflegegeld steuerfrei weitergeben: Wann zusätzliche Zahlungen problematisch werden“.

Eine echte Bezahlung kann als Hinzuverdienst gelten

Anders sieht es aus, wenn die Pflegeperson aufgrund eines Arbeitsvertrags, Dienstvertrags oder einer selbstständigen Tätigkeit bezahlt wird. Dann kann ein echtes Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnis vorliegen, dessen Einnahmen bei der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt werden.

Auch eine Zahlung, die deutlich über dem entsprechenden Pflegegeld liegt, kann eine Prüfung auslösen. In diesem Fall geht es nicht mehr nur um eine familiäre Anerkennung, sondern möglicherweise um Erwerbseinkommen.

Für eine volle Erwerbsminderungsrente beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 2026 20.763,75 Euro. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt der Mindestbetrag 2026 bei 41.527,50 Euro, wobei die persönliche Grenze abhängig vom früheren Einkommen höher ausfallen kann.

Die aktuellen Werte und die Folgen einer Überschreitung erläutert der Beitrag „Wichtige Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente ab 2026“. Selbst ein Verdienst unterhalb der Grenze schützt jedoch nicht vor einer medizinischen Überprüfung, wenn die Arbeitszeit das festgestellte Leistungsvermögen überschreitet.

Pflege kann zusätzliche Rentenansprüche bringen

Erfüllt die Pflegeperson die Bedingungen, zahlt die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bezug einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente verhindert diese Beitragszahlung nicht.

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums liegen die monatlichen Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen im Jahr 2026 zwischen 139,04 Euro und 735,63 Euro. Die Höhe hängt vom Pflegegrad und davon ab, ob Pflegegeld, eine Kombinationsleistung oder eine vollständige ambulante Sachleistung bezogen wird.

Ein Jahr versicherungspflichtiger Pflege kann nach den Werten für 2026 einen späteren monatlichen Rentenanspruch zwischen 7,04 Euro und 37,27 Euro erzeugen. Bei geteilter Pflege werden die beitragspflichtigen Beträge entsprechend dem festgestellten Pflegeanteil aufgeteilt.

Die neuen Beiträge erhöhen gewöhnlich nicht sofort die bereits laufende Erwerbsminderungsrente. Sie können sich aber bei einer späteren Altersrente auswirken, wobei die Rentenversicherung die gesamte Versicherungsbiografie und vorhandene Schutzregelungen berücksichtigt.

So erfolgt die Eintragung bei der Pflegekasse

Eine vorherige Erlaubnis der Rentenversicherung ist für die Aufnahme einer nicht erwerbsmäßigen Pflege nicht erforderlich. Die Meldung erfolgt über die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung der betreuten Person.

Die Pflegeperson füllt dafür den Fragebogen zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen aus. Darin werden unter anderem der Pflegeumfang, weitere Pflegepersonen, eine mögliche Erwerbstätigkeit und der eigene Rentenbezug abgefragt.

Die Pflegekasse prüft anschließend, ob Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen sind, und meldet die Zeiten an die Rentenversicherung. Pflegepersonen sollten den Bescheid und eine Kopie des ausgefüllten Fragebogens aufbewahren und später den Versicherungsverlauf prüfen.

Sollte die Pflege der Rentenversicherung gemeldet werden?

Allein die Eintragung bei der Pflegekasse ist kein genehmigungspflichtiger Hinzuverdienst. Eine allgemeine Pflicht, jede geringfügige familiäre Hilfe vorab von der Rentenversicherung bewilligen zu lassen, besteht daher nicht.

Bei umfangreicher, regelmäßig körperlich schwerer oder bezahlter Pflege empfiehlt sich dennoch eine schriftliche Information an den Rentenversicherungsträger. Dabei sollten Umfang, Aufgaben, notwendige Pausen, Hilfsmittel und Unterstützung durch andere Personen sachlich dargestellt werden.

Eine Meldung ist besonders ratsam, wenn zusätzlich eine Beschäftigung aufgenommen oder ausgeweitet wird. Die Rentenversicherung empfiehlt bei Erwerbstätigkeit eine vorherige Mitteilung über Arbeitszeit, Art der Tätigkeit und voraussichtlichen Verdienst.

Auch eine selbst pflegebedürftige Person kann jemanden pflegen

Ein eigener Pflegegrad oder eine eigene Schwerbehinderung verhindert die Anerkennung als Pflegeperson ebenfalls nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die betreffende Person die angegebenen Hilfen tatsächlich leisten kann.

Eine solche Konstellation muss nicht widersprüchlich sein. Ein Mensch kann beispielsweise selbst Unterstützung beim Treppensteigen oder bei der Körperpflege benötigen und trotzdem einen Partner bei Medikamenten, Mahlzeiten oder organisatorischen Aufgaben unterstützen.

Fazit: Pflegeperson mit EM-Rente ist erlaubt

Bezieher einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente dürfen Pflegeperson werden. Die Pflegekasse kann für sie sogar zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zahlen, wenn Pflegegrad, Mindestpflegezeit und die weiteren gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.

Die Eintragung allein gefährdet die Erwerbsminderungsrente nicht. Umfang und körperliche Anforderungen sollten allerdings zu den eigenen gesundheitlichen Einschränkungen passen und bei Nachfragen nachvollziehbar erklärt werden können.

Rechtsstand: September 2026. Grundlage sind insbesondere § 43 SGB VI, § 19 und § 44 SGB XI sowie die Veröffentlichungen der Deutschen Rentenversicherung und des Bundesgesundheitsministeriums.

Der Beitrag Pflegegeld durch Pflege trotz Erwerbsminderungsrente: Ist das erlaubt? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

ÇIRA FOKUS stellt neues Konzept des Kurdischen Kulturfestivals vor

Die deutschsprachige Sendung ÇIRA FOKUS widmet sich am heutigen Donnerstag dem 34. Internationalen Kurdischen Kulturfestival, das am Samstag in Dortmund stattfindet. Moderator Yilmaz Pêşkevin Kaba spricht mit Ayten Kaplan und Zervan Dersim vom Vorbereitungskomitee über Geschichte und politische Bedeutung des Festivals sowie das neue Veranstaltungskonzept.

Im Mittelpunkt der Sendung steht die Frage, wie sich das seit 1992 veranstaltete Kulturfestival weiterentwickeln soll. In diesem Jahr wollen die Organisator:innen bewusst über das bisher stark von Konzertauftritten geprägte Format hinausgehen. Statt einer zentralen Bühne soll das Festival vielfältige Räume schaffen, in denen kurdische Sprache, Kultur und Identität sichtbar und erlebbar werden.

Kaplan und Dersim geben bei ÇIRA FOKUS Einblick in den aktuellen Stand der Vorbereitungen und erläutern die Hintergründe des neuen Konzepts. Thema sind zudem das diesjährige Festivalmotto, die angesprochenen Zielgruppen sowie die gesellschaftliche, kulturelle und politische Bedeutung der Großveranstaltung.

Kultureller Widerstand seit 1992

Das Internationale Kurdische Kulturfestival wurde 1992 erstmals in Bochum veranstaltet. Entstanden in einer Zeit massiver staatlicher Unterdrückungs- und Assimilationspolitik in Kurdistan, versteht es sich seitdem nicht allein als kulturelle Großveranstaltung, sondern auch als Ort des Widerstands gegen die Verdrängung kurdischer Sprache, Identität und Kultur.

Über die Jahrzehnte entwickelte sich das Festival zu einem der größten regelmäßigen Treffen der kurdischen Gesellschaft in Europa. Auch zur diesjährigen Ausgabe werden Zehntausende Menschen aus verschiedenen europäischen Ländern erwartet. Das 34. Internationale Kurdische Kulturfestival findet am Samstag, 5. September, in Dortmund statt.

Sendetermin

ÇIRA FOKUS, Donnerstag, 3. September 2026, 20.00 Uhr. Die Sendung wird live über ÇIRA TV ausgestrahlt – zu sehen über https://linktr.ee/ciratv oder https://myflixtv.com/ – und ist anschließend auch auf dem YouTube-Kanal des Senders abrufbar.

https://deutsch.anf-news.com/kultur/-52325 https://deutsch.anf-news.com/kultur/-52456 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52590

 

Kategorien: Externe Ticker

Kurdischer Künstler Neshwan Hariki aus Deutschland abgeschoben

Der kurdische Künstler und Aktivist Neshwan Hariki ist aus Deutschland in den Irak abgeschoben worden. Hariki, der aus politischen Gründen aus dem südkurdischen Duhok nach Deutschland geflüchtet war und seit rund elf Jahren in Berlin lebte, wurde am Mittwoch von der Polizei festgenommen. Am Donnerstagmorgen ist er in den Irak abgeschoben worden.

Besonders brisant ist der Zeitpunkt der Abschiebung. Nach vorliegenden Angaben sollte sich einen Tag nach seiner Festnahme die zuständige Härtefallkommission mit seinem weiteren Aufenthaltsstatus befassen. Dennoch wurde Hariki von der Polizei festgenommen und abgeschoben. Seine Duldung war zu diesem Zeitpunkt noch gültig.

Hariki ist als Künstler seit Jahren in der kurdischen Community aktiv. Er trat unter anderem bei Newroz-Feiern und zahlreichen kulturellen Veranstaltungen auf. Nach Angaben aus seinem Umfeld waren diese Aktivitäten auch Gegenstand der ausländerrechtlichen Bewertung durch die deutschen Behörden. Bereits im vergangenen Jahr wurde Harikis Aufenthaltserlaubnis mit Verweis auf politische Aktivitäten widerrufen. Seither hielt er sich mit einer Duldung in Deutschland auf.

Nach seiner Festnahme blieb über längere Zeit unklar, wo Hariki festgehalten wurde. Auch sein Rechtsanwalt soll zunächst nicht über seinen Aufenthaltsort und das weitere Vorgehen informiert worden sein. Dass die Abschiebung trotz einer noch gültigen Duldung und unmittelbar vor der vorgesehenen Befassung der Härtefallkommission vollzogen wurde, wirft Fragen zum Vorgehen der Behörden und zu den Möglichkeiten des Rechtsschutzes auf. Auch Angehörige und sein Rechtsbeistand seien über den Ablauf nicht ausreichend informiert worden.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52528

 

Kategorien: Externe Ticker