Externe Ticker

Bürgergeld: Minijob trotz Weiterbildung?

Lesedauer 3 Minuten

Ein Minijob ermöglicht, während des Bürgergeld-Bezugs zu verdienen und so ein wenig Geld über den kargen Regelsatz hinaus zu haben. Die Hürden liegen dabei für Arbeitssuchende niedriger, eine geringfügige Beschäftigung zu bekommen, als in eine Vollzeitstelle zu gelangen.

Nicht zuletzt ermöglichen viele Minijobs, den Kontakt zum Arbeitsmarkt aufrecht zu erhalten, und bisweilen bieten sie eine echte Chance, sich wieder in der Arbeitswelt zu etablieren.

Vorteile einer Weiterbildung

Eine vom Jobcenter geförderte Weiterbildung ist oft eine nachhaltige Alternative zu einer geringfügigen Beschäftigung. Eine gezielte Qualifizierung kann Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt klar verbessern und bietet sogar eine Möglichkeit, um nicht nur einen Job, sondern langfristig auch ein höheres Einkommen zu erzielen.

Entweder oder? Sowohl als auch?

Leser bei gegen-hartz.de fragen, ob sie als Bürgergeld-Bezieher parallel eine Weiterbildung durchführen und einen Minijob ausüben können, oder ob sich dies gegenseitig ausschließt. Minijob wie Weiterbildung bieten beide spezielle Vorteile, und viele Betroffene möchten diese beiden Möglichkeiten verbinden. Das ist grundsätzlich möglich. Sie müssen dabei jedoch einige Punkte beachten.

Keine Beeinträchtigung der Weiterbildung

Eine Weiterbildung dient Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt. Entscheidend dafür, ob Sie parallel zu dieser Förderung einen Minijob ausüben können, ist also, dass die geringfügige Beschäftigung den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme nicht gefährdet.

Ein Leser schilderte uns seine Situation. Er beginnt eine mit Bildungsgutschein geförderte Weiterbildung in Teilzeit für 20 Stunden die Woche.

Laut Vereinbarung steht er dafür von Montag bis Freitag vormittags zur Verfügung. Die Weiterbildung findet allerdings online statt und ist zeitlich flexibel (innerhalb des Rahmens von 20 Stunden pro Woche).

Können Sie einen Nebenjob annehmen, ohne dass die Weiterbildung abgesagt wird?

Unser Leser fragt jetzt: „Gibt es eine feste Regelung zu Weiterbildung und Minijob? Kann ich ohne weiteres einen Nebenjob annehmen, um etwas dazu zu verdienen, ohne dass mir die Weiterbildung abgesagt wird? Oder brauche ich die Zustimmung meiner Beraterin?“ Anhand seiner Frage lassen sich wesentliche Kriterien zeigen, die Sie unbedingt beachten müssen.

Informationspflicht und Absprache mit dem Jobcenter

Die Frage nach der Zustimmung der Beraterin lässt sich glasklar beantworten. Ja, Sie müssen bei einem Minijob während einer Weiterbildung die Beraterin / den Berater nach deren Zustimmung fragen und die Angelegenheit mit diesen absprechen, und das gleich aus zwei Gründen.

Erst einmal sind Sie generell verpflichtet, dem Jobcenter zu melden, wenn Sie einen Minijob aufnehmen, und das, bevor Sie die Tätigkeit beginnen. Wenn Sie dies nicht tun, besteht die Möglichkeit, Ihnen die Bezüge zu kürzen, weil Sie Ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sind.

Wenn Sie parallel zum Minijob eine Weiterbildung absolvieren, sollten Sie die geplante Nebentätigkeit dringend mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter absprechen.

Es reicht nicht aus, dass Sie davon ausgehen, die geringfügige Beschäftigung mit Ihrer Weiterbildung vereinbaren zu können. Auch der Sachbearbeiter muss das so sehen. In einem konstruktiven Austausch können Sie absprechen, wie Sie die beiden Tätigkeiten am besten so organisieren, das alles glatt läuft.

In jedem Fall vermeiden Sie durch diese Absprache Probleme mit der Behörde. Im besten Fall führt die Absprache dazu, dass Sie wertvolle Tipps erhalten, um Ihre Tagesstruktur zu organisieren.

Was müssen Sie noch beachten?

Ihren Verdienst aus dem Minijob rechnet das Jobcenter auf den Bürgergeld-Anspruch an und berücksichtigt dabei bestimmte Freibeträge. Die ersten 100 Euro aus dem Minijob-Einkommen bleiben anrechnungsfrei, darüber hinaus staffelt die Behörde die Anrechnung.

Zwischen mehr als 100 Euro bis zu 520 Euro dürfen Sie 20 Prozent behalten, zwischen 520 Euro und 1.000 Euro 30 Prozent. Bei einem Minijob mit zum Beispiel 556 Euro pro Monat bleiben Ihnen dann 194,80 Euro zusätzlich zum Bürgergeld.

Weiterbildung und Bildungsgutschein

Weiterbildungen gehören zu den vom Jobcenter angebotenen Förderungen. Mit einem Bildungsgutschein werden Ihnen die Kosten dieser Maßnahme komplett finanziert. Wenn die Maßnahme dazu dient, einen Abschluss der Industrie- und Handelskammer zu absolvieren, bekommen Sie sogar zusätzlich zum Bürgergeld noch 150 Euro Weiterbildungsgeld.

Der Beitrag Bürgergeld: Minijob trotz Weiterbildung? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Grundsatzurteil: Unbefristeter Schwerbehindertenausweis schützt nicht vor Ablauf der Schwerbehinderteneigenschaft

Lesedauer 4 Minuten

Mit Urteil (Az. B 9 SB 2/15 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) eine Weichenstellung vorgenommen, die das Schwerbehindertenrecht bis heute prägt.

Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass ein unbefristet ausgestellter Schwerbehindertenausweis keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand begründet. Die Schwerbehinderteneigenschaft bleibt an den tatsächlichen Gesundheitszustand gebunden und kann – auch viele Jahre nach Ausstellung – aufgehoben werden, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben.

Rechtmäßigkeit, so das Gericht, geht dem Vertrauensschutz vor. Der Ausweis zeigt demnach lediglich eine bestehende Feststellung; er garantiert keinen Dauerstatus.

Der Leitsatz in Klartext

Prägnant brachte das BSG seine Linie im Leitsatz zum Ausdruck: „Die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises begründet kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der Schwerbehinderteneigenschaft.“

Der Ausweis ist damit nicht mehr und nicht weniger als ein Nachweisdokument. Er belegt den aktuell festgestellten Grad der Behinderung, ersetzt aber nicht die rechtliche Prüfung, ob die Voraussetzungen fortbestehen.

Der konkrete Fall: Von der Heilungsbewährung zur Nachprüfung

Ausgangspunkt der Entscheidung war die Krankheitsgeschichte eines Klägers, der 1992 an einer schweren Erkrankung litt. Im Jahr 1993 wurde bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.

Nach erfolgreicher Operation und Ablauf der sogenannten Heilungsbewährung – im Regelfall fünf Jahre – blieb eine Nachprüfung zunächst aus.

Der Schwerbehindertenausweis wurde wiederholt verlängert und 2007 schließlich unbefristet ausgestellt. Erst 2011 leitete das zuständige Landratsamt eine erneute Überprüfung ein.

Angesichts eines stabilen, gesunden Zustands des Betroffenen hob die Behörde die Schwerbehinderteneigenschaft auf, da ein GdB nicht mehr vorlag.

Der Kläger berief sich auf Vertrauensschutz: Die langjährige Untätigkeit der Verwaltung und die unbefristete Verlängerung rechtfertigten aus seiner Sicht die Annahme, der Status bestehe fort. Das BSG folgte dem nicht und wies die Revision zurück.

Dauerverwaltungsakt unter dem Vorbehalt der Änderung

Die Entscheidung fußt auf dem System der Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Ein festgestellter GdB bildet einen solchen Dauerverwaltungsakt, der der Entwicklung der gesundheitlichen Verhältnisse unterliegt. Ändern sich diese wesentlich, ist die Behörde verpflichtet, den Verwaltungsakt für die Zukunft aufzuheben.

Die einschlägige Norm konstruiert kein Ermessen: Bei einer wesentlichen Änderung ist die Korrektur zwingend. Entscheidend ist damit nicht die Frage, ob die Verwaltung zuvor untätig war oder einen Ausweis unbefristet ausgestellt hat, sondern ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Feststellung noch vorliegen.

Der Ausweis als Nachweisdokument – keine rechtsbegründende Wirkung

Das Schwerbehindertenrecht unterscheidet klar zwischen der materiell-rechtlichen Feststellung des GdB und dem Ausweis als Ausstellungsdokument. Der Ausweis dient dem Nachweis, ist aber nicht die rechtliche Grundlage der Eigenschaft.

Im Umkehrschluss bedeutet dies: Selbst ein unbefristeter Ausweis entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber einer späteren Aufhebung. Die unbefristete Ausstellung ist zulässig, wenn keine Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse zu erwarten ist.

Dieser Prognosecharakter schließt Änderungen für die Zukunft nicht aus. Kommt es anders als erwartet, bleibt die Behörde zur Korrektur verpflichtet.

Vertrauensschutz mit Grenzen: Zehnjahresfrist schützt nur vor Rückwirkung

Das BSG hat zugleich die Reichweite des Vertrauensschutzes konturiert. Nach zehn Jahren ist die rückwirkende Aufhebung eines begünstigenden Dauerverwaltungsakts grundsätzlich ausgeschlossen.

Dieser Schutzschild wirkt jedoch ausschließlich gegen Rückabwicklungen in die Vergangenheit. Die Aufhebung für die Zukunft bleibt zulässig, sobald eine wesentliche Änderung feststeht.

Damit ist der Vertrauensschutz nicht aufgehoben, aber klar begrenzt: Er verhindert nicht die Herstellung der Gesetzmäßigkeit für künftige Zeiträume.

Heilungsbewährung als Zäsur

Besondere Bedeutung misst die Entscheidung dem Instrument der Heilungsbewährung bei. Gerade bei Krebserkrankungen markiert der Ablauf dieser Frist eine Zäsur, nach der die gesundheitliche Entwicklung neu bewertet werden muss. Stabilisiert sich der Zustand dauerhaft und liegen die Voraussetzungen für einen bestimmten GdB nicht mehr vor, ist die Fortführung einer früheren Einstufung rechtlich nicht zu halten.

Die Nachprüfung ist dann keine Sanktion zeitlicher Versäumnisse, sondern Ausdruck der am aktuellen Befund ausgerichteten Leistungsgewährung.

Verwaltungspraxis: Pflicht zur Korrektur und Gleichbehandlung

Die Entscheidung stärkt die Gesetzesbindung der Verwaltung. Sie darf an rechtswidrigen Begünstigungen nicht festhalten, nur weil frühere Untätigkeit oder eine unbefristete Ausstellung den gegenteiligen Eindruck erweckt haben könnten. Das BSG betont damit die Gleichbehandlung: Wer die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt, kann sich nicht auf formale Aspekte des Ausweises berufen. Die Konsequenz ist ein dynamisches System, in dem der tatsächliche Gesundheitszustand der Maßstab bleibt.

Was Betroffene wissen sollten

Für Betroffene bedeutet das Urteil Klarheit und Erwartungsmanagement. Die Schwerbehinderteneigenschaft ist kein Lebenszeitstatus, sondern eine an aktuelle Verhältnisse gebundene Feststellung.

Wer eine deutliche gesundheitliche Besserung erfährt, muss damit rechnen, dass die Behörde den GdB überprüft und anpasst.

Zugleich bleibt die Mitwirkungspflicht bedeutsam: Ärztliche Unterlagen, Reha-Berichte und aktuelle Befunde sind der Schlüssel zu einer sachgerechten Entscheidung – in beide Richtungen. Bleiben Beeinträchtigungen bestehen oder treten neue hinzu, sollten diese ebenso dokumentiert werden wie Verbesserungen, um eine realitätsnahe Einstufung zu ermöglichen.

Signalwirkung für Arbeitgebende und Leistungsträger

Die Klarstellung des BSG wirkt über das Individualverhältnis hinaus. Arbeitgebende und Leistungsträger gewinnen Rechtssicherheit, weil die Bindung an den aktuellen Gesundheitszustand Missbrauchs- und Fehlanreizrisiken begrenzt.

Nachteilsausgleiche stehen weiterhin all jenen zu, die die Voraussetzungen tatsächlich erfüllen. Endet die Schwerbehinderteneigenschaft, entfallen perspektivisch auch daran geknüpfte Rechte und Pflichten. Das schafft Transparenz, verlangt in der Praxis aber eine vorausschauende Personal- und Leistungsplanung.

Kurzes Praxisbeispiel um das Urteil und seine Folgen zu erläutern

Herr L., 46, erkrankte 2014 an einem Lymphom. 2015 stellte das Versorgungsamt einen GdB von 60 fest; wegen der erwarteten Stabilisierung und mehrerer Verlängerungen erhielt er 2019 einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis. Nach erfolgreicher Behandlung und fünfjähriger Heilungsbewährung zeigten die Nachsorgebefunde ab 2022 keine wesentlichen Beeinträchtigungen mehr.

2024 leitete die Behörde eine turnusfreie Überprüfung ein, holte aktuelle Arztberichte ein und kam zu dem Ergebnis, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen GdB von 50 oder mehr nicht mehr vorliegen. Mit Bescheid nach § 48 SGB X hob sie die Schwerbehinderteneigenschaft für die Zukunft auf und stellte nur noch einen GdB von 20 fest.

Herr L. wandte ein, er habe auf den Fortbestand vertraut, zumal der Ausweis unbefristet ausgestellt worden sei.

Die Behörde blieb gleichwohl bei der Aufhebung: Der Ausweis sei lediglich Nachweis der Feststellung und begründe kein Dauerrecht. Leistungen und Nachteilsausgleiche (z. B. Zusatzurlaub, vorgezogener Rentenbeginn nach SGB VI, besondere Kündigungsschutzregelungen) endeten mit Wirkung ab dem Datum des neuen Bescheids.

Rückwirkend wurden keine Vorteile zurückgefordert, weil die über Jahre gewährten Vergünstigungen auf damals wirksamen Feststellungen beruhten und die Zehnjahresfrist einer rückwirkenden Korrektur entgegenstand.

Für die Zukunft musste Herr L. seine Statusangaben beim Arbeitgeber und gegenüber Leistungsträgern anpassen; eine Gleichstellung kam mangels GdB 30 nicht in Betracht. Das Beispiel zeigt: Auch „unbefristet“ schützt nicht vor Aberkennung, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verbessert.

Fazit: Unbefristet heißt nicht ewig

Das BSG-Urteil vom 11. August 2015 ist ein Grundpfeiler des Schwerbehindertenrechts. Es rückt die Gegenwart in den Mittelpunkt und ordnet den Vertrauensschutz der Gesetzmäßigkeit unter. Ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis kann die Nachprüfung nicht ausschließen. Verbessert sich die gesundheitliche Lage wesentlich, muss die Verwaltung handeln und den Status für die Zukunft aufheben. Der Ausweis bleibt damit, was er rechtlich ist: der Nachweis einer Feststellung, nicht ihr Garant auf Dauer.

Der Beitrag Grundsatzurteil: Unbefristeter Schwerbehindertenausweis schützt nicht vor Ablauf der Schwerbehinderteneigenschaft erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Suspect arrested in Lattakia with more than 140,000 Captagon pills

SANA - Syrian Arab News Agency - 7. November 2025 - 8:42

Anti-Narcotics units in Lattakia have arrested a man found in possession of more than 140,000 Captagon pills, the Interior Ministry said Friday.

In a statement posted on its Telegram channel, the ministry said the Anti-Narcotics Department, working with the Internal Security Command, seized about 140,000 Captagon tablets and 30,000 controlled prescription pills that were intended for illegal sale and distribution.

The suspect has been taken into custody, and the seized drugs have been confiscated pending judicial action, the ministry added.

Kategorien: Externe Ticker

Medical Education Conference 2025 kicks off in Damascus

SANA - Syrian Arab News Agency - 7. November 2025 - 8:32

The Syrian Society for Medical Education Conference 2025 opened Friday at the National University Hospital in Damascus, bringing together leading doctors and researchers from Syria and abroad under the theme “Toward New Beginnings in Syrian Medical Education.”

According to a statement from the Syrian Society for Medical Education, the two-day conference aims to reform health professions education in Syria by addressing current challenges and opportunities, with the goal of developing a system capable of meeting the nation’s growing medical workforce needs.

Kategorien: Externe Ticker

Den Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto so erhöhen – Neue Beträge für 2025/2026

Lesedauer 4 Minuten

Zum 1. Juli 2025 wurden die Pfändungsfreigrenzen in Deutschland turnusgemäß angehoben worden. Grundlage ist die „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025“ des Bundesjustizministeriums, die die unpfändbaren Beträge für Einkommen festlegt und damit auch den P-Konto-Schutzrahmen bestimmt. Die jetzt gültigen Werte gelten für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026.

Der neue Grundfreibetrag und seine Auswirkungen auf das P-Konto

Der monatlich unpfändbare Grundbetrag wurde zum 1. Juli 2025 auf 1.555,00 Euro angehoben. Dieser Betrag ist der zentrale Referenzwert für Lohn- und Kontopfändungen. Für P-Konten wird dieser Wert in der Praxis häufig als „Sockelbetrag“ auf 1.560 Euro dargestellt, weil viele Institute auf volle Zehnerbeträge runden.

Entscheidend ist: Mindestens dieser Sockel steht Ihnen bei bestehender Kontopfändung pro Kalendermonat als Guthaben zur freien Verfügung, sofern er als Guthaben auf dem P-Konto vorhanden ist.

Zusätzliche Freibeträge bei Unterhaltspflichten

Der Schutz lässt sich über den Grundfreibetrag hinaus erhöhen, wenn Unterhaltspflichten bestehen. Für die erste unterhaltsberechtigte Person steigt der Freibetrag seit 1. Juli 2025 um 585,23 Euro. Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person kommen jeweils 326,04 Euro hinzu.

Damit verfügt beispielsweise eine Schuldnerin oder ein Schuldner mit zwei Unterhaltspflichten über einen monatlich geschützten Betrag von 2.466,27 Euro (1.555,00 Euro zuzüglich 585,23 Euro und 326,04 Euro).

Diese Werte sind identisch mit den Anhebungen in der Pfändungstabelle und werden bei korrekter Bescheinigung auf dem P-Konto abgebildet.

So erhöhen Sie den Freibetrag auf Ihrem P-Konto

Der erhöhte Schutz wird nicht automatisch hinterlegt. Er wird wirksam, wenn Sie Ihrer Bank eine Bescheinigung zu Ihrer individuellen Situation vorlegen. Ausstellen dürfen eine solche P-Konto-Bescheinigung insbesondere anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen, Sozialleistungsträger wie Jobcenter oder Familienkassen, Arbeitgeber sowie Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Steuerberatende.

Falls keine dieser Stellen eine Bescheinigung ausstellt, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag festsetzen. Einheitliche, mit der Kreditwirtschaft abgestimmte Musterformulare stehen bundesweit zur Verfügung; sie verweisen seit der P-Konto-Reform auf die einschlägigen ZPO-Vorschriften (§§ 902, 903, 904 ZPO).

Tabelle 2025/2026: Dann kann der Freibetrag auf dem P-Konto erhöht werden Hebel zur Erhöhung des geschützten Betrags Wirkung ab 01.07.2025 und Vorgehen Unterhaltspflichten Erhöhung des Freibetrags um +585,23 € für die erste unterhaltsberechtigte Person sowie um jeweils +326,04 € für die 2.–5. Person; Nachweis per P-Konto-Bescheinigung (z. B. Schuldnerberatung, Jobcenter, Familienkasse, Anwalt, Arbeitgeber). Kindergeld Kindergeld wird zusätzlich freigestellt; Bestätigung in der P-Konto-Bescheinigung durch Familienkasse/Leistungsträger vermerken lassen. Weitere privilegierte Sozialleistungen Zuschläge/Leistungen (z. B. Pflegegeld, bestimmte Mehrbedarfe) zusätzlich schützen lassen; genaue Leistung in der Bescheinigung aufführen. Einmalzahlungen und Nachzahlungen Sozialleistungs-Nachzahlungen oder zweckgebundene Einmalbeträge (z. B. Heizkosten- oder Mietenhilfe) per Bescheinigung als einmalig unpfändbar kennzeichnen lassen, damit sie nicht den Monatsfreibetrag aufbrauchen. Gerichtliche Erhöhung (Härtefall) Bei besonderen Mehrbedarfen (z. B. krankheitsbedingte Kosten) befristete Anhebung durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts beantragen; Belege beifügen. 3-Monats-Übertrag (Ansparen) Nicht verbrauchtes, bereits geschütztes Guthaben bis zu drei Monate in Folgemonate mitnehmen; ermöglicht höhere Ausgaben in einem späteren Monat ohne zusätzliche Pfändung. Korrekte und aktuelle Bescheinigung Bescheinigung nach Ereignissen wie Geburt/Trennung, Schul-/Kita-Nachweisen oder Leistungsänderungen zeitnah aktualisieren, damit alle Erhöhungen berücksichtigt werden. Unpfändbare Lohnbestandteile Vom Arbeitgeber bestätigte unpfändbare Bestandteile (z. B. echte Aufwandsentschädigungen, Reisekostenersatz) in der Bescheinigung aufführen lassen, damit sie zusätzlich freigestellt werden. Kindergeld, Sozialleistungen und Einmalzahlungen richtig absichern

Auch bestimmte Sozialleistungen – etwa Kindergeld oder Pflegegeld – können den monatlichen Schutzbetrag erhöhen. Maßgeblich ist, dass diese Leistungen in der Bescheinigung ausdrücklich bestätigt werden, damit die Bank sie zusätzlich zum Grundbetrag freistellt.

Für Nachzahlungen und einmalige Leistungen greifen besondere Schutzmechanismen; zuständige Leistungsträger können dies bescheinigen, damit die Gutschrift nicht in die Pfändung fällt.

Wer die Bescheinigung rechtzeitig vorlegt, verhindert, dass solche Zahlungen den laufenden monatlichen Freibetrag ungewollt „aufzehren“.

Drei-Monats-Übertrag und das „First-in-First-out“-Prinzip

Nicht verbrauchtes, pfändungsgeschütztes Guthaben verfällt nicht sofort. Grundsätzlich können Beträge aus dem monatlichen Freibetrag bis zu drei Monate in die Folgemonate mitgenommen werden. In der Praxis wendet die Bank das „First-in-First-out“-Prinzip an, das heißt: Ältere geschützte Beträge werden zuerst verbraucht.

Wer größere Ausgaben plant, kann so in begrenztem Umfang ansparen – wichtig ist aber, die Frist einzuhalten, damit der Schutz nicht erlischt.

Lohnpfändung und P-Konto: Wie beides zusammenwirkt

Der P-Konto-Schutz betrifft ausschließlich das tatsächlich vorhandene Kontoguthaben im Kalendermonat. Er ist von einer eventuellen Lohnpfändung zu unterscheiden, bei der der Arbeitgeber schon vor der Auszahlung nur den unpfändbaren Teil überweist.

Kommt dennoch eine höhere Zahlung auf dem Konto an – etwa weil unterschiedliche Gläubiger beteiligt sind oder weil neben Lohn auch Sozialleistungen eingehen – orientiert sich die Bank einzig am für das P-Konto hinterlegten Freibetrag. Um Doppelbelastungen zu vermeiden, ist eine passgenaue Bescheinigung mit Unterhaltspflichten und Sozialleistungen entscheidend.

Wenn der Freibetrag trotz Bescheinigung nicht reicht

In besonderen Härtefällen – etwa bei außergewöhnlichen Mehrbedarfen – kann das Vollstreckungsgericht den P-Konto-Freibetrag zeitlich befristet höher festsetzen.

Der Antrag ist formlos möglich, sollte aber begründet und mit Belegen untermauert werden. Diese gerichtliche Festsetzung ist das Auffangnetz, wenn eine Bescheinigung nicht ausreicht oder nicht rechtzeitig zu bekommen ist.

Was Sie jetzt konkret prüfen sollten

Wer bereits ein P-Konto führt, sollte kontrollieren, ob die Bank die Juli-Anpassung des Grundschutzes korrekt umgesetzt hat und ob der individuell höhere Schutz – etwa wegen Unterhaltspflichten oder Kindergeld – als Bescheinigung hinterlegt ist.

Fällt Ihnen auf, dass Ihr Institut mit einem Sockel von 1.560 Euro rechnet, ist das kein Widerspruch zur gesetzlichen Freigrenze von 1.555 Euro; viele Banken runden nach oben und weisen den „Sockelbetrag“ so kundenfreundlich aus. Im Zweifel hilft die Nachfrage bei der Bank, welche Beträge konkret hinterlegt sind.

Nächste Anpassung und laufende Sorgfalt

Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 1. Juli überprüft und angepasst. Für Schuldnerinnen und Schuldner lohnt es sich deshalb, jeweils zum Sommerwechsel die eigenen Bescheinigungen zu aktualisieren – insbesondere, wenn sich Unterhaltspflichten, Leistungsbescheide oder die familiäre Situation geändert haben.

Kurz zusammengefasst: Seit dem 1. Juli 2025 gilt ein Grundfreibetrag von 1.555,00 Euro pro Monat; Banken weisen auf dem P-Konto häufig 1.560 Euro als Sockel aus. Unterhaltspflichten erhöhen den Schutz spürbar – um 585,23 Euro für die erste und um je 326,04 Euro für die zweite bis fünfte Person.

Die Erhöhung erfolgt durch Vorlage einer Bescheinigung bei der Bank; nicht verbrauchte geschützte Beträge können grundsätzlich bis zu drei Monate in die Folgemonate übertragen werden.

Der Beitrag Den Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto so erhöhen – Neue Beträge für 2025/2026 erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

UN Security Council removes president Ahmad al-Sharaa’s name from sanctions list

SANA - Syrian Arab News Agency - 7. November 2025 - 8:26

The UN Security Council late Thursday adopted a resolution removing the name of President Ahmad al-Sharaa from the international sanctions list. The draft, submitted by the United States, passed with 14 votes in favor and one abstention from China. The measure also lifts sanctions on Syrian Interior Minister Anas Khattab.

Following the vote, Syria’s Permanent Representative to the United Nations, Ambassador Ibrahim Olabi, said that Syria welcomes the decision as evidence of “growing international confidence in the new Syria, its people, and its sincere and constructive approach” in engaging with the Security Council and the international community.

“The draft resolution is consistent with the historic and courageous decision of U.S. President Donald Trump to support Syria in seizing this opportunity,” Olabi said.

He thanked Council members for their “positive engagement” and for their unified support of Syria and its people. Olabi emphasized that the decision carries “added importance” as it reaffirms the Council’s strong commitment to “respecting Syria’s sovereignty, independence, territorial integrity, and national unity.”

He added that Syria’s national strategy is based on “closing the chapter of war and suffering,” overcoming the “catastrophic effects of decades of oppression and tyranny,” and “building a modern state founded on the rule of law.”

He further stated that the new Syria aims in its foreign policy to be a “state of peace and partnership-not a battleground for conflicts or rivalries,” and a “bridge for development and prosperity-not a source of threat or instability.”

On behalf of the Arab Group, Majda Moutchou, Deputy Permanent Representative of Morocco to the United Nations, welcomed the adoption of Resolution 2799, describing it as “a major turning point toward strengthening the national institutions of the Syrian Arab Republic and establishing a new phase based on the rule of law.”

“This positive momentum provides an opportunity to reaffirm that the Arab Group stands with Syria and its people on their path toward progress and prosperity,” she said.

Moutchou reiterated the Arab Group’s commitment to Syria’s unity, sovereignty, independence, and territorial integrity, and rejected “any external interference” in Syria’s internal affairs. She also called for the “lifting of all economic restrictions imposed on Syria,” which she said deepen suffering and hinder reconstruction and development.

Algeria’s Permanent Representative to the UN, Amar Bendjama, stated that voting for the resolution demonstrates the international community’s commitment to Syria’s security and stability and its support for rebuilding national institutions.

He reaffirmed Algeria’s backing of a “Syrian-led and Syrian-owned political process” in line with Resolution 2254, describing it as “the only path toward building an inclusive, new Syria.” He reiterated Algeria’s readiness to contribute to any international efforts that promote stability and development.

U.S. Permanent Representative to the UN, Mike Waltz, said that adopting the resolution sends a “strong political signal” that Syria has begun a new chapter in its history since the fall of the Assad regime.

He noted that the “new Syrian government” is working diligently to meet its commitments to “combat terrorism and narcotics,” eliminate remaining “chemical weapons,” enhance “security and regional stability,” and lead an “inclusive, Syrian-owned political process.”

The resolution, he added, “gives the Syrian people a great opportunity to rise again.”

Britain’s Permanent Representative to the UN, James Kariuki, called the resolution as “a defining moment one year after the fall of the former regime.”

He welcomed the progress made by the Syrian government in the political transition process and in “counterterrorism efforts,” affirming that the UK will continue to support Syria’s pursuit of stability and prosperity.

France’s Permanent Representative to the UN, Jérôme Bonnafont, welcomed the adoption of the resolution, calling it “a key step toward supporting Syria’s economic recovery and enabling it to meet the needs of its people.”

He added that it “opens a new chapter of hope for rebuilding a sovereign, unified Syria free of terrorism and drugs.”

Russia’s Permanent Representative to the UN, Vasily Nebenzya, said his country voted in favor of the resolution because it “reflects the interests and aspirations of the Syrian people.”

He expressed hope that the measure will “strengthen economic recovery and development during the current transitional phase,” and reaffirmed Russia’s support for Syria’s unity, sovereignty, and territorial integrity.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: Eltern behinderter Kinder werden mit EuGH Urteil gestärkt

Lesedauer 2 Minuten

Arbeitgeber müssen nicht nur die Arbeitsbedingungen für Menschen mit Schwerbehinderungen anpassen, sondern auch die von Eltern, die ihre behinderten Kinder versorgen. Dies gilt, wenn eine solche Anpassung für den Arbeitgeber zumutbar ist. Das entschied der Europäische Gerichtshof.

Mitdiskriminierung der Eltern

Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liegt auch dann vor, wenn Arbeitgeber Eltern behinderter Kinder nicht durch eine entsprechende Gestaltung der Arbeit die notwendige Betreuung der Kinder ermöglichen. Dies erklärte der Europäische Gerichtshof im September dieses Jahres (C 38/24)

Mutter braucht feste Arbeitszeiten für die Betreuung Ihres Sohnes

Der Entscheidung lag die Klage einer Mutter aus Italien zugrunde. Diese arbeitet als Stationsaufsicht und kümmert sich um ihren schwerbehinderten Sohn. Sie bat ihren Arbeitgeber wiederholt, ihr eine Arbeit mit festen Arbeitszeiten zu ermöglichen.

Dies begründete sie damit, eine feste Struktur zu benötigen, um ihren Sohn zu betreuen. Der Arbeitgeber passte die Arbeitszeiten nur vorübergehend an, lehnte es jedoch ab, dies dauerhaft zu ermöglichen.

Der Fall geht vor den Europäischen Gerichtshof

Die Klage ging erst einmal durch sämtliche Instanzen der italienischen Gerichte. Das oberste Gericht in Italien hielt die Frage dann für so wichtig, dass es den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorlegte. Dieser sollte vorab darüber entscheiden, ob hier eine mögliche Diskriminierung vorliegt.

Warum sollte der Europäische Gerichtshof entscheiden?

An den Europäischen Gerichtshof kam der Fall, weil es sich hier um eine knifflige und grundsätzliche Rechtsfrage handelt. Das Diskriminierungsverbot (am Arbeitsplatz) bezieht sich nämlich auf Menschen mit Schwerbehinderung. Diese haben Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche, um eine Diskriminierung aufgrund der Behinderung zu verhindern.

Zu diesen Nachteilsausgleichen gehören eine den Einschränkungen angepasste Gestaltung des Arbeitsplatzes und unter Umständen auch der Arbeitszeiten.

Die juristische Frage war jetzt, ob dieser Anspruch auf besondere Rücksichtnahme am Arbeitsplatz nur für Menschen mit Schwerbehinderung selbst gilt oder auch für Angehörige, die Menschen mit Schwerbehinderung versorgen.

Auch Mitdiskriminierung bedeutet Diskriminierung

Die Richter am Europäischen Gerichtshof entschieden eindeutig, dass auch eine „Mitdiskriminierung“ betroffener Elternteile unter das Diskriminierungsverbot fällt.

Eine solche Diskriminierung liege vor, wenn ein Arbeitgeber die besonderen Bedürfnisse von Eltern behinderter Kinder nicht berücksichtige, obwohl ihm dies möglich sei.

Der Arbeitgeber ist in der Pflicht

Vielmehr sei der Arbeitgeber in der Pflicht, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit Arbeitnehmer ihre behinderten Kinder so unterstützen könnten, wie dies erforderlich sei. Der Arbeitgeber dürfe dies nur verweigern, wenn es unverhältnismäßig sei,  ihm also eine entsprechende Anpassung nicht zugemutet werden könne

Was bedeutet das für den konkreten Fall?

Der Europäische Gerichtshof hat damit kein abschließendes Urteil über den konkreten Fall getroffene, sondern die Rechtsgrundlage für ein solches Urteil geklärt. Die Richter in Italien müssen jetzt also bewerten, ob eine dauerhafte Anpassung der Arbeitszeiten der Beschäftigten den Arbeitgeber unverhältnismäßig belastet, oder ob er verpflichtet ist, diese zu gewährleisten.

Was bedeutet dieses Urteil grundsätzlich für betroffene Eltern?

Für betroffene Eltern spielt es indessen kaum eine Rolle, wie die Richter in Italien in diesem konkreten Fall entscheiden. Für sie ist in Deutschland und in jedem anderen Staat der Europäischen Union vielmehr maßgeblich, welche Weichen der Europäische Gerichtshof gestellt hat.

Sie haben als Eltern eines schwerbehinderten Kindes das Recht, vom Arbeitgeber zu verlangen, Ihre besonderen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf dieses nur ablehnen, wenn entsprechende Maßnahmen für ihn unzumutbar sind – also eine zu große Belastung darstellen.

Im Zweifelsfall müssen nicht Sie diese Belastung entkräften, sondern der Arbeitgeber muss diese nachweisen.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Eltern behinderter Kinder werden mit EuGH Urteil gestärkt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

EIN EIGENER SACHE: Ab sofort auch Krypto-Spenden zur Unterstützung von Ansage! möglich

Freie Medien sind in Deutschland – wie vielerorts in EU-Europa – inzwischen von zahlreichen staatlichen Repressionen und Vernichtungsversuchen bedroht. Zensur durch das “Netzwerkdurchsetzungsgesetz”, zweckentfremdete Strafvorschriften wie etwa der Volksverhetzungsparagraph 130 Strafgesetzbuch oder der neugefasste “Majestätsbeleidigungsparagraph” 188 speziell für Politiker-“Beleidigung”, staatlich finanzierte Diskreditierungs-NGOs (“Trusted Flagger” und “Faktenchecker„), Schikanen durch Medienaufsicht und Meldestellen,  immer mehr Shadowbanning, Kanallöschungen, […]

<p>The post EIN EIGENER SACHE: Ab sofort auch Krypto-Spenden zur Unterstützung von Ansage! möglich first appeared on ANSAGE.</p>

Kategorien: Externe Ticker

Kommunen als Antwort auf Repression und Verwaltungshoheit

In seinem letzten Manifest hebt Abdullah Öcalan besonders hervor, dass Kommunalverwaltungen – insbesondere die Gemeindeverwaltungen – eine zentrale Rolle für die Etablierung und Ausgestaltung kommunaler Strukturen spielen. Eine gut geplante kommunale Selbstverwaltung könne, so Öcalan, ein entscheidender Hebel dafür sein, die kommunalistischen Transformationsprozesse der kurdischen Befreiungsbewegung in der Bevölkerung zu verankern.

Die Übernahme von Rathäusern und Stadtverwaltungen durch die kurdische politische Bewegung in Kurdistan stellt einen bedeutenden Erfolg des Freiheitskampfes dar. Eine einst aus dem Nichts entstandene Widerstandsbewegung hat ein Niveau erreicht, auf dem sie sich nicht mehr eliminieren lässt. Die Kommunen – lange Zeit als Instrument hegemonialer Kontrolle und als Orte der kolonialen Politik gegenüber der kurdischen Gesellschaft genutzt – sind heute vielerorts unter die Verwaltung der kurdischen Bewegung übergegangen. Diese Entwicklung kommt, im Sinne Öcalans, einer „Revolution“ gleich: Ein Volk, das einst nicht einmal den Mut hatte, seinen eigenen Namen auszusprechen, hat es verstanden, ohne die Gründung eines Staates, ohne territoriale Grenzen, eine Form der Selbstverwaltung zu etablieren – ein wesentlicher Schritt in Richtung gesellschaftlicher Befreiung.

Da das Ziel der kurdischen Freiheitsbewegung nicht in der Machtergreifung im klassischen Sinne liegt, sondern in der Etablierung eines Systems der Selbstregierung durch das Volk, lässt sich die kommunale Organisierung als konkrete Umsetzung eines zentralen Slogans aus den späten 1990er Jahren verstehen: „Die Wiedergeburt ist vollzogen, nun steht die Befreiung bevor.“

Trotz gewisser Fehlentwicklungen innerhalb der Gemeindeverwaltungen, etwa durch Führungspersonal, das nicht im Sinne der Bewegung handelte und dadurch Errungenschaften zurückwarf, blieb das Vertrauen des kurdischen Volkes in die Bewegung erhalten. Die von der Freiheitsbewegung vermittelte Kultur der Kritikfähigkeit erlaubte es der Gesellschaft, auch eigene Repräsentant:innen zur Rechenschaft zu ziehen. Diese Fähigkeit zur Selbstkritik und Reflexion ist Ausdruck einer gesellschaftlichen Reifung und zugleich ein Beleg für die Tragfähigkeit der kommunalistischen Perspektive Öcalans. Inzwischen ist die kurdische Bevölkerung in der Lage, sich aus eigener Kraft zu organisieren, Fehler zu erkennen und diese zu korrigieren – ein Indikator dafür, dass der nächste Schritt der Kommunalisierung erfolgreich beschritten werden kann, vorausgesetzt, die gewählten Vertreter:innen in den Kommunalverwaltungen handeln entsprechend verantwortungsvoll.

Kommunalverwaltung und Kommune

Kommunen sind Organisationsformen, die den Alltag strukturieren und sämtliche Lebensbereiche im Sinne eines neuen, alternativen Gesellschaftsmodells gestalten sollen. In einem solchen Aufbau haben staatliche Strukturen oder politische Machtinstanzen keinen legitimen Platz. Das zentrale Anliegen besteht vielmehr darin, zu verhindern, dass staatliche oder machtpolitische Akteure das Volk in ihrem Sinne lenken, und stattdessen Wege zu eröffnen, auf denen sich die Gesellschaft eigenständig organisiert und verwaltet.

Im Gegensatz zu sowohl kapitalistischen Gesellschaftsmodellen als auch zum staatsfixierten Denken des realsozialistischen und wissenschaftlich-sozialistischen Verständnisses geht es um eine Organisation „von unten“, die ohne herrschende Kaste auskommt. Die lokale Ebene soll sich ausgehend von ihren eigenen Bedürfnissen und Eigenheiten selbst verwalten und zugleich eine gesunde Beziehung zur Gesamtheit der Gesellschaft aufbauen.

Öcalan beschreibt Kommunen als unbedingte Voraussetzung für den sozialistischen Kampf. In seinen Worten:

„Es ist möglich, die Kommune auf sämtliche Lebensbereiche auszuweiten – auf Bildung, Kultur, Kunst und Wissenschaft ebenso wie auf das soziale und politische Leben. Beides, die Kommunalisierung wie auch die Demokratisierung dieser Lebensbereiche, sind möglich. Der freie Bürger, die freie Bürgerin kann nur in diesem demokratisch-kommunalen Leben verwirklicht werden.“

Dementsprechend misst er den Kommunalverwaltungen große Bedeutung bei. Über diese, so betont er, lasse sich eine umfassende kommunale Struktur aufbauen. Er mahnt jedoch zugleich, dass es nicht ausreiche, einem Projekt oder einer Struktur den Namen „Kommune“ zu geben. Der Begriff allein verleiht noch keine Substanz. Solange die Prinzipien und Voraussetzungen kommunaler Organisation nicht auch praktisch umgesetzt werden, bleibt die Bezeichnung bedeutungslos. Entscheidend ist nicht die symbolische Form, sondern die reale Umsetzung der kommunalen Funktionsweise.

Ein zentraler Fehler vieler realsozialistischer Systeme bestand laut Öcalan darin, dass sie überall Institutionen und Plattformen schufen, diese jedoch entpolitisierten, vom Volk entfremdeten und somit zu einem „Friedhof der Organisationen“ machten. Aus dieser Kritik heraus ergibt sich für die kurdische Freiheitsbewegung der Anspruch, dass jede Institution in ihrer praktischen Wirkung überprüfbar sein und in engem Austausch mit der Gesellschaft stehen muss.

Im Sinne von Öcalans Ideologie verkörpern Kommunen ein horizontales Organisationsmodell, das sich explizit gegen jegliche Form von Kastendenken richtet. In einer solchen Struktur ist die Herausbildung von Befehlsketten und hierarchischen Ordnungen nahezu unmöglich. Alle Mitglieder sind gleichwertig repräsentiert und nehmen auf derselben Ebene an Entscheidungsprozessen teil.

Diese horizontale Struktur ist als bewusste Alternative zum leninistischen Parteimodell und zu den Defiziten klassisch realsozialistischer Organisationen konzipiert. Ziel ist es, Sozialismus neu und auf korrekten Grundlagen aufzubauen.

Die Bedeutung der Horizontalen Organisation in Kommunen

Einer der zentralen Grundpfeiler der horizontalen Organisation ist das Prinzip der verhandelnden Demokratie (auch dialogische bzw. deliberative Demokratie). Dieses Modell beruht auf dem Anspruch, dass alle Teile der Gesellschaft ohne Einschränkungen oder Hierarchien gleichberechtigt an Entscheidungsprozessen teilnehmen können. Die Idee der verhandelnden Demokratie – dass Wort, Entscheidung und Verantwortung bei der gesamten Gesellschaft liegen – setzt voraus, dass gemeinsames Leben nur durch Konsens und kollektive Verständigung möglich ist. Anstelle einer Mehrheitslogik („die Mehrheit entscheidet“) tritt hier der Anspruch, dass Lösungen durch Verständigung und gemeinsame Übereinkunft aller Beteiligten entstehen müssen.

Gerade unter diesem Gesichtspunkt wird deutlich, dass eine horizontale Organisationsform die einzig adäquate Struktur ist, um dieses demokratische Ideal verwirklichen zu können. Andere Modelle, insbesondere hierarchische oder zentralisierte, bieten keinen Raum für solch umfassende Teilhabe.

Öcalans Verständnis von Kommune beruht exakt auf diesen beiden Grundpfeilern: der verhandelnden Demokratie und der horizontalen Organisation. In dem von ihm entwickelten kommunalen System, das als demokratisch-sozialistische Alternative konzipiert ist, sollen alle gesellschaftlichen Gruppen, alle Individuen gleichberechtigt mitgestalten können. Zwar mag dieses Modell auf den ersten Blick utopisch erscheinen, doch ein historischer Blick auf die kurdische Freiheitsbewegung und ihre gesellschaftliche Entwicklung zeigt, dass gerade in Kurdistan eine solche Form der Organisation realisierbar ist.

Ein besonders anschauliches Beispiel dafür stellt die Nationale Befreiungsfront Kurdistans (ERNK) dar, die bereits in den 1990er Jahren kommunale Prinzipien in der gesellschaftlichen Praxis verankern konnte.

Öcalan betont sowohl im Manifest der demokratischen Zivilisation als auch in seinem jüngsten Werk, dem Manifest für Frieden und eine demokratische Gesellschaft, die zentrale Rolle kommunaler Strukturen und insbesondere ihre Verankerung in den lokalen Selbstverwaltungen. Diese seien in der Lage, ohne Bindung an zentrale Machtstrukturen, auf Grundlage der Kommune das Volk in den Aufbau demokratischer Entscheidungs- und Gestaltungsprozesse einzubinden.

Er beschreibt dieses Modell als „demokratische Selbstverwaltung“, in dem die kommunalen Strukturen in einer umgekehrten Pyramide organisiert sind: Entscheidungsprozesse beginnen an der Basis, in den Wohnungen, Häusern und Stadtteilen, und setzen sich bis auf die lokale Regierungsebene fort. In diesem Modell sind Kommunen nicht nur auf Stadt- oder Kreisebene relevant, sondern reichen bis in den intimsten Bereich der Gesellschaft – bis in die Wohnungen und Familien hinein.

Kommunen als Antwort auf Zwangsverwaltung und Repression

Im kommunalen Verständnis der kurdischen Freiheitsbewegung ist jedes Haus, jede Straße, jedes Stadtviertel ein Ort der Organisierung und ein Mittel zur Verbreitung des Sozialismus. Diese Denkweise ist gewissermaßen eine Weiterentwicklung des Konzepts des türkischen kommunistischen Revolutionärs Ibrahim Kaypakkaya, der einst formulierte: „Wir werden die Revolution Haus für Haus, Dorf für Dorf, Stadt für Stadt und Bezirk für Bezirk aufbauen.“ Die ideologische Struktur, die Kaypakkaya für die Verhältnisse der Türkei formulierte, ist heute in den Händen der kurdischen Freiheitsbewegung zu einem systematischen, weiterentwickelten Modell geworden – mit entsprechend weitreichenden organisatorischen Ergebnissen.

Das Prinzip, das der gefallene Guerillakommandant Atakan Mahir mit den Worten zum Ausdruck brachte: „Das Volk gehört uns, das Land gehört uns. Unser Ziel war nie, Bürgermeister zu werden. Dafür haben wir nicht gekämpft. Wenn ich einem Kind das Lesen beibringen kann, dann nehme ich dafür Käse – das reicht mir“, sollte zugleich die grundlegende Haltung für alle kommunalen Strukturen sein.

Lokale Selbstverwaltungen sollten ohne Machthunger und auf der richtigen Grundlage zu Räumen des Widerstands und des gesellschaftlichen Aufbaus werden. Dies setzt voraus, dass Organisation bis in die Privathaushalte hinein erfolgt. Nur durch kommunale Strukturen, die bis in die Lebensrealität der Menschen hineinreichen, wird es möglich, dass das Volk mit den gewählten Vertreter:innen in Austausch tritt, ihnen seine Anliegen mitteilt und sich aktiv an der Lösung der Probleme beteiligt.

Wenn Kommunen nicht tief in der Gesellschaft verankert sind und stattdessen die lokale Verwaltung auf die Gnade der Regierung angewiesen bleibt, wird diese durch die Einsetzung von Zwangsverwaltern jederzeit zerschlagen werden können. Der zentrale Zweck staatlicher Zwangsverwaltungen besteht nämlich darin, genau diese Demokratisierung und gesellschaftliche Selbstermächtigung zu verhindern.

Wo hingegen eine autonome kommunale Struktur vorhanden ist, die von den Haushalten ausgehend aufgebaut wurde, verliert eine politische Übernahme durch Zwangsverwalter ihre Wirksamkeit: Der demokratische Aufbauprozess lässt sich dann nicht mehr aufhalten. Wird jedoch die kommunale Selbstverwaltung an zentralstaatliche Bedingungen gebunden – nach dem Motto: „Sie lassen uns nicht, sie blockieren uns, deshalb können wir nichts tun“ –, dann unterscheiden sich progressive Kommunalverwaltungen letztlich nicht von den von der Regierung eingesetzten Zwangsverwaltern.

Demgegenüber lässt sich sagen: Beginnt man von der Basis aus – von den Häusern, Straßen und Stadtvierteln –, so können die lokalen Gemeinschaften ihre Probleme eigenständig lösen. In einem solchen Fall verlieren Repression und Verwaltungskontrolle an Wirkung.

Die gefährliche Abhängigkeit der Kommunen von Kommunalverwaltungen

Einer der größten Fehler, der bislang im Kontext der lokalen Selbstverwaltungen gemacht wurde, besteht darin, dass viele als „Kommunen“ bezeichnete Strukturen faktisch in völliger Abhängigkeit von den Kommunalverwaltungen operierten. In dem Moment jedoch, in dem Zwangsverwalter eingesetzt wurden, war es genau diese Abhängigkeit, die zu ihrer Zerschlagung führte.

Alle bislang in Verbindung mit den Rathäusern geschaffenen Organisationen – seien es Genossenschaften, Vereine oder andere Einrichtungen – wurden nach der Einsetzung eines Zwangsverwalters rasch aufgelöst. Wenn Kommunalpolitik auf Straßenbau oder die Organisation von Konzerten reduziert wird, führt das zwangsläufig dazu, dass erzielte Errungenschaften immer wieder zunichtegemacht werden.

Die kurdische Freiheitsbewegung setzt demgegenüber auf unabhängige Kommunen, nicht auf Kommunen, die den Kommunalverwaltungen unterstellt sind. Fehlende ökonomische Unabhängigkeit und das Fehlen autonomer Gründungsstrukturen führen unausweichlich dazu, dass jede Initiative früher oder später durch staatliche Repression oder Einschränkung behindert wird.

Im ideologischen Ansatz Abdullah Öcalans sind Kommunen keine von oben eingerichteten Strukturen, sondern Räume der unmittelbaren Selbstorganisierung durch das Volk selbst. In dem Maße, wie sich diese Räume aus eigener Kraft und in Unabhängigkeit konstituieren und ihre Probleme eigenständig lösen, verlieren die repressiven Instrumente der Machthaber im jeweiligen Gebiet an Wirkung.

Schlussfolgerung

In der Schaffung eines „freien Bürgers“, wie ihn Abdullah Öcalan beschreibt – also eines Menschen, der weder „den Sultanen dient, noch den Ideologien des Nationalstaates“ –, nehmen Kommunen eine zentrale Rolle ein. Öcalan lehnt sowohl die westlich-individualistische Vorstellung eines von der Gesellschaft losgelösten Individuums ab, als auch kollektivistische Modelle, die das Individuum der Gesellschaft unterordnen. Für ihn ist der freie Bürger / die freie Bürgerin ein Wesen der Balance, verankert in der Kultur und eingebettet in die demokratische Konföderation.

Die Kommunen, als institutioneller Ausdruck dieser Vision, dürfen daher weder abhängige noch untergeordnete Gebilde sein. Vielmehr müssen sie Ausdruck der freien Selbstorganisierung des Volkes selbst sein. In der Konzeption des Sozialismus, wie sie in der kurdischen Freiheitsbewegung vertreten wird, sind richtig konstruierte Kommunen ein Weg zur Errichtung des Sozialismus.

Öcalan und die kurdische Freiheitsbewegung lehnen jede Form von staatlich-zentralisiertem, machtorientiertem Sozialismus ab – ebenso wie Modelle, die sich auf eine herrschende Klasse oder ein administratives Kastensystem stützen. An ihre Stelle tritt ein System, in dem das Volk in seiner Gesamtheit frei und gleichberechtigt an allen gesellschaftlichen Prozessen beteiligt ist – ein System, dessen Grundlage das kommunale Organisationsprinzip bildet.

Was es heute braucht, ist ein entschiedener Schritt auf diesem Weg: ohne Machtstreben, ohne Reproduktion von Herrschaftsstrukturen, auf der Basis richtiger Prinzipien. Jede Kommune, die in Kurdistan oder der Türkei auf dieser Grundlage entsteht, ist nicht nur ein Beitrag zum Aufbau einer demokratischen Gesellschaft, sondern auch ein Beweis dafür, dass Sozialismus in der Gegenwart wieder Hoffnung stiften kann – weltweit.

Wie Abdullah Öcalan sagt: „Hoffnung ist wertvoller als der Sieg.“

*Der Verfasser des Textes ist der Redaktion bekannt.

https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/kommunen-als-modell-sozialistischer-selbstorganisierung-48698 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/abdullah-Ocalans-verstandnis-von-kommune-48687 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/kommunale-praxis-und-selbstorganisierung-in-der-geschichte-der-kurdischen-bewegung-48669 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/kommunale-selbstverwaltung-als-weg-zum-sozialismus-48652 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/die-geschichte-der-menschheit-ist-die-geschichte-der-kommunen-48639

 

Kategorien: Externe Ticker

Erwerbsminderung: Neues Fallmanagement vor Reha und Rente – Chance oder Falle?

Lesedauer 2 Minuten

Die Bundesregierung plant ein Fallmanagement der gesetzlichen Rentenversicherung für Versicherte mit besonderem Unterstützungsbedarf. Diese Vorsorge soll Betroffene unterstützen, bevor diese eine Reha durchführen oder in Rente gehen müssen. Die Deutsche Rentenversicherung unterstützt dieses Modell.

Flexible Teilhabe

Jürgen Ritter von der Deutschen Rentenversicherung sieht in einem Fallmanagement Betroffener, bei denen das Risiko besteht, dass sie eine Reha durchführen müssen, um weiter in Beschäftigung zu bleiben, als „flexible und passgenaue Unterstützung im Teilhabeprozess“.

Die Rentenversicherung könnte bestimmte Teilaufgaben dieses Fallmanagements selbst erbringen und für andere Bereiche die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen.

Prävention und Integration

Die Einführung eines Fallmanagements würde das Prinzip „Prävention vor Reha und Rente stärken“. Das Fallmanagement setze zudem Impulse dafür, Betroffene mit vielfältigen Problemen besser zu integrieren.

Was bedeutet Fallmanagement?

Das Fallmanagement der Deutschen Rentenversicherung richtet sich am individuellen Bedarf aus, und die Rentenkasse ermittelt diesen im Einzelfall. Das Ziel ist, die Teilhabe der Versicherten am Arbeitsleben zu erhalten und wiederzuerlangen.

Persönliche Begleitung

Die Betroffenen haben dabei Anspruch auf eine Beratung, die sich an ihrer persönlichen Lebenssituation orientiert, ihre mögliche Teilhabe im Berufsleben läuft mit persönlicher Begleitung. Die Ansprechpartner der Rentenversicherung planen und koordinieren mit den Versicherten zusammen die Rückkehr in den Arbeitsprozess.

Koordination und selbstbestimmte Teilhabe

Das Fallmanagement soll sich dabei auf die besonderen beruflichen Probleme der Betroffenen konzentrieren, und je nach Situation unterstützen die Ansprechpartner der Rentenkasse die Versicherten in unterschiedlichem Ausmaß. Insbesondere geht es dabei darum, verschiedene Schnittstellen der Leistungen der Rentenkasse im Einzelfall zu vernetzten. Das wesentliche Ziel ist die selbstbestimmte Teilhabe der Versicherten.

Komplexe Situationen erfassen

Hugo Mennemann von der Deutschen Gesellschaft für Care and Case Management begrüßt den Plan der Bundesregierung, das Fallmanagement zu stärken.

Er sagt: „Es macht unbedingt Sinn, die komplexe Lebenssituation von Menschen, die in komplexen Hilfesituationen leben oder einen spezifischen Hilfebedarf haben, in den Blick zu nehmen und in das Versorgungssystem hinein vernetzt zu reagieren.“

Verpflichtung statt Option

Mennemann fordert zudem, dass eine Konzentration auf die individuelle Situation der Versicherten, Pflicht für die Rentenversicherung sein muss. Derzeit gebe es „Kann-Regelungen“, und die könnten die Rentenkasse zum Missverstehen einladen, so dass diese weiterhin die Verwaltung und die Interessen der Versicherung in den Vordergrund rückten.

Entstehen zusätzliche Hürden für die Rente?

Unkritisch begrüßen sollten Betroffene die Pläne eines verpflichtenden Fallmanagements allerdings nicht. Wenn Vertreter der Rentenversicherung von „Prävention vor Reha und Rente“ sprechen, ist insofern Vorsicht geboten, weil hier eine neue Hürde entstehen kann auf dem Weg zur Anerkennung einer Erwerbsminderung.

Fallmanagement als neue Bedingung für eine Erwerbsminderungsrente

„Reha statt Rente“ bedeutet nämlich auch, dass die Rentenversicherung einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente erst anerkannt, wenn Betroffene zuvor eine Reha durchgeführt haben, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht wiederherstellen konnte.

„Prävention vor Reha und Rente“ kann also folgerichtig bedeuten, dass die Rentenkasse in Zukunft fordert, dass Betroffene nicht nur eine Reha, sondern auch ein Fallmanagement hinter sich haben müssen, um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente geltend machen zu können.

Der Beitrag Erwerbsminderung: Neues Fallmanagement vor Reha und Rente – Chance oder Falle? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Rente und Steuerbefreiung 2025: Diese Rentner müssen keine Steuererklärung abgeben

Lesedauer 5 Minuten

Viele Rentnerinnen und Rentner fragen sich zum Jahreswechsel, ob sie 2025 überhaupt noch eine Steuererklärung abgeben müssen. Die Antwort hängt an einigen wenigen, aber entscheidenden Stellschrauben: am steuerpflichtigen Teil der Rente, am Grundfreibetrag und daran, ob weitere Einkünfte hinzukommen.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt zeigt, wann Rentnerinnen und Rentner 2025 in der Regel von der Abgabepflicht befreit sind – und wo dennoch eine Erklärung nötig oder sinnvoll ist.

Grundfreibetrag 2025

Ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss, entscheidet zunächst das zu versteuernde Einkommen. Liegt es unter dem Grundfreibetrag, besteht in der Regel keine Abgabepflicht. Für das Jahr 2025 wurde der Grundfreibetrag auf 12.096 Euro angehoben; für zusammen veranlagte Ehe- oder Lebenspartner gilt der doppelte Betrag von 24.192 Euro.

Diese Anhebung stellt das Existenzminimum steuerfrei und gleicht zugleich Effekte der kalten Progression aus. Die Deutsche Rentenversicherung verweist ebenfalls darauf, dass eine Erklärung erst nötig wird, wenn das zu versteuernde Einkommen über dem jeweiligen Grundfreibetrag liegt.

Wie viel der eigenen Rente überhaupt steuerpflichtig ist

Nicht die komplette Rente wird besteuert, sondern nur der sogenannte Besteuerungsanteil – abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Wer 2025 neu in Rente geht, versteuert 83,5 Prozent; 16,5 Prozent bleiben als individueller Rentenfreibetrag dauerhaft steuerfrei.

Der Gesetzgeber hat 2024 den Anstieg entschärft: Seit 2023 erhöht sich der Besteuerungsanteil nur noch in 0,5-Prozentpunkten, die vollständige Besteuerung für Neurentner greift nach dem aktuellen Zeitplan erst ab 2058. Die Staffelung ist im Einkommensteuergesetz hinterlegt und wird in behördlichen Informationen entsprechend erläutert.

Für die Praxis heißt das: Entscheidend ist nicht die Bruttorente, sondern die Bruttorente abzüglich des persönlichen Rentenfreibetrags und weiterer Abzüge (etwa Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). Erst dieser steuerpflichtige Anteil der Rente fließt in die Prüfung gegen den Grundfreibetrag ein.

In diesen Fällen entfällt die Abgabepflicht in der Regel

Ruheständler, die ausschließlich eine gesetzliche Altersrente beziehen und mit ihrem steuerpflichtigen Rentenanteil – zuzüglich etwaiger anderer steuerpflichtiger Einkünfte – unter dem Grundfreibetrag 2025 bleiben, müssen im Normalfall keine Steuererklärung abgeben.

Das gilt besonders bei niedrigen oder moderaten Renten und frühen Rentenbeginnjahren, die einen höheren dauerhaften Rentenfreibetrag sichern. Maßgeblich ist stets der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der einschlägigen Freibeträge und Vorsorgeaufwendungen.

Wichtig ist dabei: Finanzämter können trotzdem im Einzelfall zur Abgabe auffordern, etwa zur Sachverhaltsaufklärung. Eine solche Aufforderung hebt die generelle „Nicht-Pflicht“ auf; dann ist fristgerecht einzureichen.

Rentner die 2025 von der Abgabe der Steuererklärung befreit sind Rentner, die 2025 in der Regel keine Steuererklärung abgeben müssen Konstellation (2025) Abgabe erforderlich? Alleinstehende mit ausschließlich gesetzlicher Altersrente; steuerpflichtiger Rentenanteil zuzüglich weiterer steuerpflichtiger Einkünfte liegt insgesamt ≤ 12.096 € (Grundfreibetrag) Nein, keine Pflicht Verheiratete/Lebenspartner in Zusammenveranlagung mit ausschließlich Renteneinkünften; gesamte steuerpflichtige Einkünfte beider Partner ≤ 24.192 € (doppelter Grundfreibetrag) Nein, keine Pflicht Gesetzliche Rente plus Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung senken das zu versteuernde Einkommen unter den Grundfreibetrag Nein, keine Pflicht Früherer Rentenbeginn mit dauerhaft höherem individuellem Rentenfreibetrag; dadurch verbleibt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag Nein, keine Pflicht Gesetzliche Rente zuzüglich kleiner privater/betrieblicher Zusatzrenten; nach Abzug von Versicherungsbeiträgen und Pauschalen bleibt das zu versteuernde Einkommen ≤ Grundfreibetrag Nein, keine Pflicht Rente plus Kapitalerträge, auf die bereits Abgeltungsteuer einbehalten wurde; keine Günstigerprüfung beantragt und keine weiteren Pflichtgründe Nein, keine Pflicht Rente plus Kapitalerträge unter Nutzung einer gültigen NV-Bescheinigung; Gesamteinkünfte dauerhaft unter dem Grundfreibetrag Nein, keine Pflicht Rente plus Minijob, der pauschal versteuert wird (keine individuelle Lohnsteuer) und keine weiteren Pflichtgründe Nein, keine Pflicht Rente ohne Bezug von Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld/ALG I) über 410 € im Jahr; keine Progressionsvorbehalt-Pflicht Nein, keine Pflicht Rente zuzüglich kleiner Einkünfte aus Vermietung/sonstigen Einkünften; nach Werbungskosten/Abzügen bleiben die steuerpflichtigen Einkünfte insgesamt ≤ Grundfreibetrag Nein, keine Pflicht Einmalige Rentennachzahlung, die trotz Anrechnung (und nach Abzügen) das zu versteuernde Einkommen nicht über den Grundfreibetrag hebt und keine weiteren Pflichtgründe auslöst Nein, keine Pflicht Zusammenveranlagte Ehepaare, bei denen ein Partner keine eigenen Einkünfte hat und die gemeinsamen steuerpflichtigen Einkünfte ≤ 24.192 € bleiben Nein, keine Pflicht Wenn trotz Rente eine Pflicht entsteht

Eine Abgabepflicht ergibt sich, sobald das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt – etwa weil die Rente hoch ist oder weitere Einkünfte hinzukommen, zum Beispiel Vermietung, Betriebsrenten oder Renten aus privaten Leibrenten.

Auch bestimmte Konstellationen lösen per Gesetz eine Pflichtveranlagung aus. Dazu zählen vor allem Lohnersatzleistungen (etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld I), sofern sie im Kalenderjahr zusammen mehr als 410 Euro betragen. Sie sind zwar steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte und führen damit zur Pflichtveranlagung.

Kapitalerträge sind ein Sonderfall: Sind sie bereits mit Abgeltungsteuer belastet worden, entsteht allein daraus in der Regel keine Abgabepflicht. Wurden jedoch Kapitalerträge ohne Steuerabzug erzielt – zum Beispiel über ein Auslandsdepot oder private Darlehen –, greift eine Pflichtveranlagung.

Wer die Abgeltungsteuer freiwillig im Rahmen der Günstigerprüfung mit dem persönlichen Steuersatz vergleichen lassen möchte, reicht ebenfalls eine Erklärung ein, allerdings aus eigenem Antrieb.

Altersentlastungsbetrag: Er hilft – aber nicht auf Renten

Der Altersentlastungsbetrag mindert bei über 64-Jährigen bestimmte Einkünfte zusätzlich. Für den Jahrgang, der 2024 das 64. Lebensjahr vollendet hat, beträgt er ab 2025 13,2 Prozent der begünstigten Einkünfte, maximal 627 Euro – ein Wert, der lebenslang festgeschrieben bleibt und schrittweise für spätere Jahrgänge weiter sinkt.

Wichtig ist die Abgrenzung: Der Altersentlastungsbetrag gilt nicht für Renten aus der Basisversorgung selbst, sondern zum Beispiel für Arbeitslohn oder Einkünfte aus Vermietung. Das bestätigt die amtliche Einkommensteuer-Hinweise-Systematik und einschlägige Verbraucherinformationen.

Beispiele aus der Praxis

Eine Rentnerin mit Rentenbeginn 2015 erhält 2025 eine Jahresbruttorente von 18.000 Euro. Ihr individueller Rentenfreibetrag aus dem Erstjahr bleibt dauerhaft bestehen und mindert den steuerpflichtigen Anteil deutlich. Nach Abzug der Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung liegt ihr zu versteuerndes Einkommen unter 12.096 Euro – eine Steuererklärung ist dann in der Regel nicht erforderlich.

Ein Ehepaar, zusammen veranlagt, bezieht ausschließlich Renten und kommt mit dem steuerpflichtigen Anteil gemeinsam auf 22.500 Euro. Da der gemeinsame Grundfreibetrag 24.192 Euro beträgt, besteht ebenfalls keine Pflicht.

Erst wenn zusätzliche Einkünfte – etwa aus Vermietung – hinzukommen oder hohe Lohnersatzleistungen zufließen, kann eine Abgabe zwingend werden.

Fristen 2025/2026: Wer muss, wann abgeben?

Wer 2025 zur Abgabe verpflichtet ist, richtet sich nach dem Steuerjahr 2025. Für nicht beratene Steuerpflichtige endet die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2025 am 31. Juli 2026. Wer durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein vertreten wird, hat regulär Zeit bis zum 28. Februar 2027.

Datenfluss und Nachweise: Was das Finanzamt ohnehin weiß

Die Daten der gesetzlichen Rente übermittelt die Deutsche Rentenversicherung automatisch an die Finanzverwaltung. Rentnerinnen und Rentner erhalten hierzu die sogenannte Rentenbezugsmitteilung, aus der hervorgeht, welche Beträge gemeldet wurden.

Dadurch entfällt in vielen Fällen das manuelle Eintragen der Anlage R in ELSTER; die Informationen können vorausgefüllt übernommen werden. Wer seine Steuer berechnen oder Angaben prüfen möchte, nutzt die Mitteilung trotzdem als Grundlage.

Kapitalerträge clever gestalten: NV-Bescheinigung prüfen

Wer mit seinen gesamten Einkünften – also einschließlich des steuerpflichtigen Rentenanteils – dauerhaft unter dem Grundfreibetrag bleibt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen.

Banken führen dann auf Kapitalerträge keine Abgeltungsteuer mehr ab; eine Steuererklärung allein zum Rückholen der bereits einbehaltenen Steuer lässt sich so vermeiden. Die Bescheinigung gilt grundsätzlich befristet und muss bei der Bank hinterlegt werden.

Freiwillig abgeben – weil es sich lohnen kann

Auch ohne Pflicht kann sich eine freiwillige Abgabe rechnen, etwa wenn außergewöhnliche Belastungen (z. B. hohe Krankheitskosten), Spenden oder haushaltsnahe Dienstleistungen die Steuerlast mindern oder bereits einbehaltene Steuern (z. B. Kapitalertragsteuer) erstattet werden sollen.

Für freiwillige Erklärungen gilt eine vierjährige Frist ab Ende des jeweiligen Steuerjahres; wer also für 2025 freiwillig abgibt, hat bis zum 31. Dezember 2029 Zeit. Die Pflichtfristen bleiben davon unberührt.

Fazit: Steuererklärung 2025 ist für viele Rentner entbehrlich – prüfen lohnt sich trotzdem

Kurz gesagt: Wer 2025 ausschließlich Rente bezieht, dessen steuerpflichtiger Anteil nach Abzug der Vorsorgeaufwendungen unter dem Grundfreibetrag bleibt und der keine abgabepflichtigen Sonderfälle auslöst, muss in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Steigen die Einkünfte darüber, kommen weitere Einnahmen hinzu oder greifen Progressions-Tatbestände, wird eine Erklärung erforderlich.

Die Schwellen und Regeln sind klar definiert – dennoch empfiehlt sich ein jährlicher Check, weil Rentenanpassungen, Freibeträge und individuelle Abzugspositionen den Ausschlag geben können.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen des Einkommensteuergesetzes und die Auslegung durch die Finanzverwaltung.

Der Beitrag Rente und Steuerbefreiung 2025: Diese Rentner müssen keine Steuererklärung abgeben erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Mehrbedarf vom Jobcenter wegen Strompreiserhöhung? LSG urteilte

Lesedauer 2 Minuten

Ein Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II wegen der Pandemie bleibt laut der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Einzelfallentscheidung. In dem vorliegenden Fall wurde kein Mehrbedarf wegen Strompreiserhöhungen und medizinischer Masken anerkannt (LSG NRW, AZ: L 19 AS 1015/24).

Kurzbegründung des 19. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen

Der Mehrbedarf für medizinische Masken kann ein besonderer Bedarf im Einzelfall i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II sein (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R), hier aber verneinend.

Das der Kläger sich auf einen im Einzelfall unabweisbaren Bedarf beruft, ist seinem Vortrag zum einen nicht zu entnehmen (so auch LSG NRW Urteil vom 24.05.2024 – L 6 AS 725/22 – für den vorherigen Bewilligungszeitraum), insbesondere ist sein Verweis auf seine Eigenart als Brillenträger nicht nachvollziehbar vom Gericht.

Die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für Oktober 2022 wegen einer Strompreiserhöhung liegen nicht vor, denn der Kläger hat sogar ein Strom-Guthaben erhalten

Die Härtefallklausel des § 21 Abs. 6 SGB II dient dazu, Bedarfe zu erfassen, die aufgrund ihres individuellen Charakters bei der pauschalierenden Regelbedarfsbemessung der Art oder der Höhe nach nicht erfasst werden können (vgl. BT-Drucks 17/1465, S. 8).

Sie hat nicht die Funktion, eine (vermeintlich oder tatsächlich) unzureichende Höhe des Regelbedarfs auszugleichen. Die Kosten für Strom sind im Regelsatz 2022 mit einem Anteil von 38,05 € enthalten. Zudem wird dem Kläger ein Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung i.H.v. 10,33 € bereits gewährt.

Besondere Sachlage, die die Erhöhung der Stromkosten unvermeidbar gemacht hätte, liegt hier nicht vor

Mithin sind die über diesen Anteil hinausgehende Stromkosten grundsätzlich von den Leistungsberechtigten selbst zu tragen. Dass für den Kläger eine besondere Sachlage vorgelegen hat, die die Erhöhung der Stromkosten unvermeidbar gemacht hat, ist weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Stromabrechnungen ersichtlich.

Vielmehr hat der Kläger seine Stromkosten durch das Entfallen der EEG-Umlage, der von ihm mit seinem Versorger vereinbarten Tarife sowie durch seinen zum 01.10.2022 vollzogenen Anbieterwechsel weitgehend stabil gehalten und sogar ein Guthaben erzielen können.

Fazit

Der Härtefall-Mehrbedarf wegen der Corona-Pandemie bleibt eine Einzelfallentscheidung.

Anmerkung des Sozialrechtsexperten Detlef Brock:

Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Übernahme weiterer Stromkosten besteht nicht. Diese sind in dem pauschalierten Regelbedarf nach § 20 SGB II bereits enthalten.

Über diesen Anteil hinausgehende Stromkosten sind daher von den Leistungsempfängern grundsätzlich selbst zu tragen.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die erhöhten Stromkosten aufgrund der besonderen Sachlage unvermeidbar sind, zum Beispiel krankheitsbedingt erhöhte Aufwendungen.

In einem solchen Fall kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – gemäß § 21 Abs. 6 SGB II ein Mehrbedarf für den Stromverbrauch in Betracht kommen (LSG NRW, L 6 AS 1651/17, Revision zugelassen).

Auch ein Mehrbedarf des Jobcenters, zum Beispiel für einen erhöhten Stromverbrauch, gehört zum Existenzminimum.

Der Beitrag Bürgergeld: Mehrbedarf vom Jobcenter wegen Strompreiserhöhung? LSG urteilte erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

America’s 'Ceausescu Moment', by Daniel McAdams

Revolutions are funny things. They start out almost imperceptible. The final straw itself may be as inconsequential as a single voice in the crowd whose words unleash a tidal wave that sweeps aside the seemingly intractable old order forever. Even as the cracks in the Eastern Bloc began to materialize in 1989, starting in June...
Kategorien: Externe Ticker

The American Crisis, by Kevin DeAnna

Kevin DeAnna argues America isn’t just declining; it’s occupied. He exposes how mass immigration and growth-at-all-costs conservatism are destroying the last red states, and calls for a real nationalist movement grounded in identity Dr. Benjamin Braddock, editor of IM-1776, joins to examine how Virginia, once the birthplace of the Moral Majority and the heart of...
Kategorien: Externe Ticker