«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
Sammlung von Newsfeeds
Krankenkasse muss 22.000 € für Patientin zahlen – BSG Urteil
Eine Frau, die an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie wiederkehrenden schweren Depressionen leidet, unterzog sich einer Behandlung im Krankenhaus. Die Krankenkasse, bei der die Betroffene versichert ist, weigerte sich, die Kosten für die stationäre Behandlung zu übernehmen.
Sie argumentierte, es habe sich um eine Fehlbelegung gehandelt, eine ambulante oder teilstationäre Therapie wäre ausreichend und wirtschaftlicher gewesen.
Das Bundessozialgericht sah dies anders. Mit Urteil vom 2. April 2025 verurteilte es die Krankenkasse, die vollen Behandlungskosten in Höhe von 22.026,58 Euro zu übernehmen (B 1 KR 31/23 R).
Der Fall verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen eine vollstationäre psychiatrische Behandlung als medizinisch notwendig gilt und wann externe Belastungserprobungen die Einstufung als vollstationär nicht ausschließen.
Akute DepressionDie Betroffene wurde mit den Diagnosen „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome“ (ICD-10-GM F33.2) und „emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ“ (ICD-10-GM F60.31) in die Klinik aufgenommen.
Bereits wenige Monate zuvor war sie in demselben Krankenhaus behandelt worden, was die Schwere und Chronizität der Erkrankung unterstrich.
Medizinischer Dienst prüft FehlbelegungDie Krankenkasse schaltete ihren Medizinischen Dienst ein, um zu klären, ob eine primäre Fehlbelegung vorlag. Aus Sicht der Kasse hätte eine ambulante oder teilstationäre Behandlung ausgereicht. Auf dieser Grundlage verweigerte sie die vollständige Kostenübernahme für die als vollstationär abgerechnete Behandlung.
Sachverständiger bestätigt Notwendigkeit vollstationärer BehandlungIm Klageverfahren holte das Sozialgericht ein unabhängiges Sachverständigengutachten ein. Der Facharzt bestätigte, dass aufgrund des komplexen und schweren Krankheitsbildes eine vollstationäre Behandlung erforderlich gewesen sei.
Besonders die Kombination aus schwerer depressiver Episode, Borderline-Symptomatik, Suizidalität und der Notwendigkeit engmaschiger Betreuung rechtfertigte die stationäre Aufnahme. Die Krankenkasse hielt dennoch an ihrer Auffassung fest, sodass der Rechtsstreit durch die Instanzen ging.
Erforderlich und wirtschaftlichZentral war die Frage, ob die stationäre Behandlung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung „erforderlich und wirtschaftlich“ war. Grundsätzlich gilt: Bestehen mehrere gleich geeignete Behandlungsmöglichkeiten, muss die Krankenkasse nur die Kosten für die wirtschaftlichste Alternative tragen.
Vor diesem Hintergrund argumentierte die Versicherung, eine intensivere ambulante Behandlung hätte ausgereicht und sei kostengünstiger gewesen.
Sozialgericht gibt Krankenhaus RechtDas Sozialgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stützte sich auf das Sachverständigengutachten und die Behandlungsdokumentation und kam zu dem Ergebnis, dass die stationäre Behandlung angesichts des Krankheitsbildes notwendig gewesen sei.
Es verurteilte die Krankenkasse zur Übernahme der vollen Kosten. Gegen diese Entscheidung legte die Krankenkasse Berufung ein.
Krankenkasse scheitert vor dem LandessozialgerichtAuch das Landessozialgericht bestätigte nach ergänzender Stellungnahme des Sachverständigen die Einschätzung der Vorinstanz. Die Richter betonten, dass die Schwere der Erkrankung, die Notwendigkeit stabiler therapeutischer Beziehungen und die engmaschige Überwachung eine vollstationäre Versorgung erforderten.
Der wechselnde Tageszustand der Betroffenen spreche gerade nicht gegen eine stationäre Behandlung, sondern mache ein sicheres, jederzeit verfügbares Behandlungsumfeld erforderlich.
Bundessozialgericht lehnt Revision abDie Krankenkasse legte Revision zum Bundessozialgericht ein. Das BSG wies die Revision zurück. Es bestätigte, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen einer vollstationären Behandlung erfüllt waren. Entscheidend war, dass die Patientin trotz zeitweiser Aufenthalte außerhalb des Klinikgebäudes durchgehend eng in das Versorgungssystem des Krankenhauses eingebunden blieb, ein Bett exklusiv freigehalten wurde und jederzeit Rückgriff auf das therapeutische Team und die Pflege möglich war.
Externe Belastungserprobungen seien Teil eines therapeutischen Gesamtkonzepts und stünden der Einstufung als vollstationär nicht entgegen, solange die funktionelle und räumliche Anbindung an das Krankenhaus gewahrt bleibt.
Auffangen ist elementar für die TherapieNach den Feststellungen der Gerichte war es für den Behandlungserfolg zentral, die Betroffene immer wieder auffangen zu können. Sie musste täglich eine Tagesplanung erstellen, ihre Symptome und Belastungen dokumentieren und hatte die Möglichkeit, sich jederzeit an das Pflegepersonal zu wenden – auch nachts.
Diese dauerhafte Verfügbarkeit und die enge Betreuung seien bei der vorliegenden psychischen Störung ein wesentlicher Bestandteil der Therapie gewesen.
Durchgehend in die Versorgung des Krankenhauses integriertDie Versicherte war nach Überzeugung der Gerichte während des gesamten Zeitraums in das Versorgungssystem des Krankenhauses integriert, selbst dann, wenn sie sich im Rahmen therapeutisch geplanter Belastungserprobungen vorübergehend außerhalb des Hauses aufhielt.
Die engmaschige Betreuung, die ständige Erreichbarkeit von Ärzt:innen und Pflegekräften sowie die durchgehende Bettenfreihaltung belegten den vollstationären Charakter der Behandlung.
Eine vollstationäre Behandlung war damit medizinisch erforderlich und entsprach dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Folglich musste die Krankenkasse die vollen Kosten tragen.
Der Beitrag Krankenkasse muss 22.000 € für Patientin zahlen – BSG Urteil erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: 12 Posten die Rentner von der Steuer absetzen können – mit Tabelle
Viele Rentnerinnen und Rentner unterschätzen, wie viel sich steuerlich noch herausholen lässt. Die Werbungskosten-Pauschale von 102 Euro und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nur der Anfang.
Wer genauer hinschaut, Belege sammelt und die richtigen Felder in der Steuererklärung nutzt, kann die Steuerlast deutlich senken. Dieser Beitrag führt strukturiert durch die wichtigsten Ansatzpunkte, ordnet sie juristisch ein und gibt praxistaugliche Hinweise für die Umsetzung.
Werbungskosten: über 102 Euro hinaus denkenDas Finanzamt berücksichtigt bei Renteneinkünften automatisch 102 Euro Werbungskosten – ohne Belege. In der Realität liegen viele Ruheständler darüber.
Abziehbar sind etwa weiterhin gezahlte Gewerkschafts- oder Berufsverbandsbeiträge, sofern sie mit der früheren beruflichen Tätigkeit zusammenhängen.
Gleiches gilt für Anwalts- und Gerichtskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind, etwa bei Streit über Abfindung oder Rentenansprüche. Steuerberatungskosten sind im Anteil abziehbar, der unmittelbar die Renteneinkünfte betrifft.
Dazu kommt die anerkannte Kontoführungs-Pauschale von 16 Euro im Jahr. Wer seine Kontoauszüge des Vorjahres von Januar bis Dezember einmal konzentriert prüft, merkt schnell, wie rasch die 102-Euro-Marke überschritten ist – und kann dann die tatsächlichen, höheren Werbungskosten ansetzen.
Kranken- und Pflegeversicherung: die Basis richtig erfassenDie Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gehören zwingend in die Steuererklärung.
Die relevanten Beträge finden sich regelmäßig im Rentenbescheid – je nach Bescheidaufbau auf der ersten oder zweiten Seite. Abziehbar sind außerdem Beiträge zu privater Krankenversicherung und privaten Zusatzpolicen.
Entscheidend ist, die Gesamtheit dieser Vorsorgeaufwendungen vollständig zu erfassen und korrekt in die entsprechenden Felder einzutragen.
Weitere Versicherungen als Sonderausgaben: Vorsorgeaufwand nutzenÜber die Kranken- und Pflegeversicherung hinaus lassen sich verschiedene Versicherungen als Sonderausgaben berücksichtigen. Dazu zählen etwa Sterbegeld-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen.
Bei Haftpflichtpolicen kommt neben der privaten Haftpflicht auch die Tierhalter-Haftpflicht – etwa für Hunde – in Betracht; Kfz-Haftpflichtbeiträge sind ebenfalls relevant.
Wer ein Versicherungspaket nutzt, sollte nicht nur die Abbuchung im Kontoauszug betrachten, sondern in die Beitragsrechnung bzw. den Versicherungsschein schauen: Nur so wird klar, welche Einzelbestandteile steuerlich begünstigt sind und welche nicht.
Kirchensteuer und Spenden: Geld zurück für freiwilliges EngagementGezahlte Kirchensteuer ist abziehbar. Spenden an begünstigte Organisationen sind es ebenfalls. Bis 300 Euro pro Einzelzuwendung genügt als Nachweis der Kontoauszug oder Einzahlungsbeleg; eine formelle Zuwendungsbestätigung ist in dieser Größenordnung nicht erforderlich. Auch hier gilt: systematisch sammeln und in der Erklärung an der richtigen Stelle angeben.
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen: sorgfältig dokumentierenKrankheitskosten, die die Krankenversicherung nicht erstattet, können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist stets ein ärztliches Rezept oder eine Verordnung – auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Anerkennungsfähig sind etwa Aufwendungen für Zahnersatz, Hörgeräte, einen Treppenlift, ärztlich verordnete Massagen und Physiotherapie sowie gesetzliche Zuzahlungen bei Klinik, Reha oder Kur.
Auch Fahrten zu Ärztinnen und Ärzten – ob mit Auto, Bus oder Bahn – gehören dazu. Wer unterjährig konsequent Belege ablegt, spart sich zum Jahresende zeitraubendes Nachrecherchieren.
Viele Apotheken bieten zudem eine Jahresaufstellung an, die zwischen verordnungsfähigen Arzneien und nicht abziehbaren Produkten wie Nahrungsergänzungsmitteln unterscheidet.
Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung: entlasten ohne BelegflutFür Menschen mit Behinderung gibt es Behinderten-Pauschbeträge, die die Einzelbelegsammlung ersetzen. Diese Pauschalen werden nicht automatisch berücksichtigt: Der Grad der Behinderung (GdB) muss in der Steuererklärung angegeben werden. Je nach GdB ergeben sich spürbare Entlastungen – bei GdB 20 etwa 384 Euro, bei GdB 50 bereits 1.140 Euro. In Fällen vollständiger Hilflosigkeit oder Blindheit liegt der Pauschbetrag bei 7.400 Euro. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte diesen Hebel auf jeden Fall ziehen.
Handwerkerleistungen nach § 35a EStG: Arbeitslohn zählt, nicht das MaterialReparieren, Renovieren, Modernisieren – Handwerkerleistungen mindern die Steuer, und zwar nicht nur für Eigentümerinnen und Eigentümer, sondern auch für Mieterinnen und Mieter über die Nebenkostenabrechnung. Maßgeblich ist der in der Rechnung ausgewiesene Lohnanteil; Materialkosten sind nicht begünstigt.
20 Prozent des Lohns sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, maximal 1.200 Euro pro Jahr und – bei Zusammenveranlagung – pro Ehegatte, sodass bis zu 2.400 Euro möglich sind. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an; die unbare Zahlung per Überweisung ist zwingend.
Mieter finden häufig eine spezielle Bescheinigung in der Jahresabrechnung, meist mit Verweis auf § 35a Einkommensteuergesetz.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege: Hilfe im Alltag steuerlich nutzenDienstleistungen im Haushalt – Putzen, Kochen, Waschen, Gartenpflege – sowie Pflege- und Betreuungsleistungen sind ebenfalls nach § 35a EStG begünstigt. Auch hier sind 20 Prozent der Aufwendungen direkt von der Steuerschuld abziehbar, allerdings mit einem deutlich höheren Höchstbetrag von bis zu 4.000 Euro im Jahr.
Wichtig sind ordnungsgemäße Rechnungen und unbare Zahlung. Wer regelmäßig Unterstützung im Haushalt nutzt, sollte die Rechnungen strukturiert sammeln, um den Höchstbetrag auszuschöpfen.
Kapitalerträge richtig erklären und Günstigerprüfung nutzenZinsen und andere Kapitalerträge werden von Banken in der Regel bereits mit Abgeltungsteuer belastet. Trotzdem lohnt es sich, die Steuerbescheinigung der Bank in die Erklärung aufzunehmen.
Wer seine Steuerlast durch die übrigen Abzüge spürbar senkt, kann zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer zurückbekommen. Das Häkchen bei der sogenannten Günstigerprüfung sollte gesetzt sein; das Finanzamt vergleicht dann automatisch, ob die individuelle Veranlagung gegenüber der Abgeltungsteuer vorteilhaft ist.
Wenn die Zeit knapp wird: Fristverlängerung beantragen und Zuschläge vermeidenKommt die Steuererklärung näher und wichtige Unterlagen fehlen noch, empfiehlt sich ein rechtzeitiger, schriftlicher Antrag auf Fristverlängerung. Begründungen können Urlaub, Krankheit, Pflege von Angehörigen oder schlicht die noch andauernde Beschaffung von Bescheinigungen und Belegen sein. Wer säumig wird, riskiert einen Verspätungszuschlag, der pro angefangenem Monat mindestens 25 Euro beträgt.
Ein klar formuliertes Schreiben schafft einen nachvollziehbaren Vorgang und senkt das Risiko unnötiger Kosten.
Computer, Internet und Telefon: doch absetzbar – bei NebeneinkünftenFür reine Renteneinkünfte lässt das Steuerrecht die Absetzung eines Computers oder Telefons grundsätzlich nicht zu. Anders sieht es aus, wenn neben der Rente weitere Einkünfte erzielt werden, etwa aus Vermietung und Verpachtung, aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit oder bei fortgesetzter Erwerbsarbeit im Ruhestand.
In diesen Fällen dienen Geräte, Internetanschluss und Telefon der Einkünfteerzielung.
Häufig akzeptiert das Finanzamt pauschal eine hälftige berufliche Nutzung, sodass 50 Prozent der Anschaffungs- und laufenden Kosten angesetzt werden können. Wer einen höheren beruflichen Anteil plausibel begründet und dokumentiert, kann auch mehr durchsetzen.
So gelingt die Praxis: gut erfassen, sauber trennen, korrekt eintragenAm Anfang steht die Bestandsaufnahme. Wer die Kontoauszüge des Vorjahres komplett prüft und parallel Beitragsrechnungen, Versicherungsscheine, Apotheken-Jahresübersichten, ärztliche Verordnungen sowie Bank-Steuerbescheinigungen zusammenführt, schafft die Grundlage für eine vollständige Erklärung.
Barzahlungen sollten vermieden oder zumindest mit ordnungsgemäßen Quittungen belegt werden. Maßgeblich ist stets die korrekte Zuordnung: Werbungskosten rund um die Rente gehören in den entsprechenden Abschnitt, Vorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben, Krankheitskosten zu den außergewöhnlichen Belastungen, Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienste in die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG.
Der Behinderten-Pauschbetrag wird nur berücksichtigt, wenn der GdB ausdrücklich eingetragen wird, und die Günstigerprüfung entfaltet ihren Effekt nur, wenn sie aktiv angeklickt ist.
Tabelle: Alle 12 Posten die Rentner von der Steuer absetzen können Posten Was ist absetzbar / Hinweise Werbungskosten über 102 € Über die Pauschale hinaus z. B. Gewerkschafts- und Berufsverbandsbeiträge; tatsächliche Kosten ansetzen, wenn sie höher sind. Berufsbedingte Rechts- & Gerichtskosten Absetzbar, wenn beruflich veranlasst (z. B. Streit um Abfindung oder Rentenansprüche); Belege und Sachzusammenhang dokumentieren. Steuerberatungskosten (anteilig) Soweit sie die Erklärungsteile zu den Renteneinkünften betreffen; Aufteilung nachvollziehbar festhalten. Kontoführungsgebühr Pauschal 16 € pro Jahr ansetzbar; zusätzlich zu höheren Werbungskosten möglich. Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen KV/PV sowie private Kranken- und Zusatzversicherungen; Beträge stehen i. d. R. im Rentenbescheid. Weitere Versicherungen (Vorsorgeaufwand) Sterbegeld-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen (auch Tierhalter-, Kfz- u. ä.); Details dem Versicherungsschein entnehmen. Kirchensteuer Gezahlte Kirchensteuer vollständig erfassen und als Sonderausgabe absetzen. Spenden Bis 300 € je Spende genügt Kontoauszug/Einzahlungsbeleg; höhere Beträge mit Zuwendungsbestätigung ansetzen. Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen) Alles, was die Krankenkasse nicht erstattet (z. B. Zahnersatz, Hörgerät, Treppenlift, Zuzahlungen, Fahrten) – stets mit ärztlichem Rezept/Verordnung. Behinderten-Pauschbetrag Pauschale je nach GdB (z. B. ca. 384 € bis 7.400 €); GdB in der Erklärung angeben, Belege entfallen für Einzelnachweise. Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) 20 % des Arbeitslohns direkt von der Steuerschuld, max. 1.200 € pro Person/Jahr; Material nicht begünstigt, unbar zahlen. Haushaltsnahe Dienstleistungen & Pflege 20 % der Aufwendungen (z. B. Reinigung, Garten, Betreuung, Pflege) bis 4.000 € pro Jahr direkt steuermindernd; Rechnung und Überweisung erforderlich. Kapitalerträge (Erstattung durch Günstigerprüfung) Bank-Steuerbescheinigung in die Erklärung aufnehmen; bei niedriger Gesamtsteuer werden einbehaltene Abgeltungsteuer/Soli erstattet. Computer, Telefon & Internet bei Nebeneinkünften Bei Einkünften aus Vermietung, freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit ansetzbar; typischerweise 50 % anerkannt, mehr mit Nutzungsnachweis. Wer strukturiert vorgeht, senkt die Steuerlast spürbarDer steuerliche Spielraum im Ruhestand ist größer, als viele annehmen. Wer die pauschalen Abzüge nicht als Deckel, sondern als Untergrenze versteht, Belege konsequent sammelt und die rechtlichen Kategorien richtig nutzt, kann seine Steuerlast deutlich mindern – legal, nachvollziehbar und ohne juristische Klimmzüge.
Mit einem guten System und etwas Disziplin wird aus der vermeintlichen Pflichtübung eine lohnende Entlastung.
Ein Hinweis zum Schluss: Fristen und Detailregeln können sich ändern und im Einzelfall abweichen. Es lohnt sich daher, die eigene Situation kritisch zu prüfen oder bei Unsicherheiten gezielt fachkundigen Rat einzuholen.
Der Beitrag Rente: 12 Posten die Rentner von der Steuer absetzen können – mit Tabelle erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Polizeigesetz: Auch NRW will mit deinen Daten Überwachungs-Software füttern
Die Polizei von Nordrhein-Westfalen soll künftig personenbezogene Daten wie Klarnamen oder Gesichtsbilder nutzen dürfen, um damit Überwachungs-Software zu trainieren. Die geplante Gesetzesänderung reiht sich ein in ähnliche Projekte in anderen Bundesländern.
Herbert Reul, CDU, Innenminister von Nordrhein-Westfalen, war federführend bei der Novelle des Polizeigesetzes.Den Anstoß gab wohl Bayern. Das Bundesland testete Überwachungssoftware von Palantir mit den Daten echter Menschen und bekam dafür Anfang 2024 von der Landesdatenschutzaufsicht auf die Mütze. Im Januar 2025 verabschiedete daraufhin Hamburg eine Gesetzesänderung, die es der Landespolizei erlaubt, „lernende IT-Systeme“ mit persönlichen Daten von Unbeteiligten zu trainieren. Am Mittwoch wird Baden-Württemberg voraussichtlich mit einer ganz ähnlichen Gesetzesänderung nachziehen. Am kommenden Donnerstag steht dann eine fast wortgleiche Gesetzesänderung im Landtag von Nordrhein-Westfalen auf der Tagesordnung.
Auch in Nordrhein-Westfalen sollen demnach eindeutig identifizierende Informationen wie Klarnamen oder Gesichtsbilder in kommerzielle Überwachungssoftware wie beispielsweise die von Palantir eingespeist werden dürfen. Möglich ist so auch das Training von Verhaltens- oder Gesichtserkennungs-Software.
Die Landesdatenschutzbeauftragte Bettina Gayk schreibt in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf: „Die vorgesehene Regelung begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.“ So sei beispielsweise die Verwendung der Daten von Menschen, die als Zeug*innen, Opfer oder Anzeigenerstattende in der Polizeidatenbank landeten, unverhältnismäßig. Als problematisch sieht sie außerdem, wenn „mit Hilfe der staatlich erhobenen und gespeicherten Daten Produkte kommerzieller Anbieter verbessert werden“.
Der Angriff auf den Datenschutz kommt per OmnibusDie schwarz-grüne Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat die Trainingsgenehmigung an eine Gesetzesänderung angehängt, die das Bundesverfassungsgericht forderte. Das hatte zuvor festgestellt, dass die im Polizeigesetz von Nordrhein-Westfalen erlaubten längerfristigen Observationen mit Videoaufzeichnung unvereinbar mit dem Grundgesetz sind.
Nordrhein-Westfalen will mit der Überarbeitung des Gesetzes nun die Eingriffsschwelle für derartige Observationen erhöhen und Befugnisse anpassen. Dazu ermöglicht das Gesetzespaket, Datenanalyse-Software wie die von Palantir einzusetzen – ohne die Einschränkungen, die das Bundesverfassungsgericht fordert. Die Erlaubnis zur „Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten“ mit persönlichen Daten wurde im Omnibusverfahren dazu gepackt.
Die jeweiligen Gesetzesänderungen von Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hamburg ähneln sich stark. Demnach dürfen personenbezogene Daten in allen drei Ländern künftig auch ohne Anonymisierung oder Pseudonymisierung zum Training von Überwachungs-Software genutzt werden, sobald eine entsprechende Anonymisierung oder Pseudonymisierung unmöglich oder nur mit „unverhältnismäßigem Aufwand“ möglich ist. Ob letzteres zutrifft, wird dann wohl durch eine subjektive Einschätzung der Polizeien festgelegt. Die dürfen auch dann identifizierende Informationen verwenden, wenn für den Trainingszweck unveränderte Daten nötig sind.
Datenschutzbeauftragte fordert: Keine identifizierenden Informationen im Software-TrainingLaut der Landesdatenschutzbeauftragten von Nordrhein-Westfalen sind die Ausnahmen von der Anonymisierungs- und Pseudonymisierungspflicht so weit, dass sie „in der Praxis letztlich zu keiner Einschränkung führen werden“. Sie fordert, die Nutzung von nicht-anonymisierten oder -pseudonymisierten Daten gänzlich auszuschließen.
Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hamburg wollen einhellig dennoch auch solche Daten nutzen. Ebenfalls einig sind sich die drei Länder darin, dass die Verwendung von Daten, die aus Wohnraumüberwachung gewonnen wurden, für das Softwaretraining ausgeschlossen ist. Anders als in Hamburg und in Baden-Württemberg gibt es in der Fassung von Nordrhein-Westfalen keine explizite Erlaubnis, die entsprechenden Daten auch an Dritte weiterzugeben.
Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.
Kein Bürgergeld-Mehrbedarf für Behinderung bei nicht behinderungsbedingter Notwendigkeit
Die Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen behinderungsbedingt nötig sein, um den Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte zu bekommen.
Kein Mehrbedarf für Behinderung nach § 21 Abs. 4 SGB 2 bei nicht behinderungsbedingter Notwendigkeit der WeiterbildungsmaßnahmeEine Bezieherin von Bürgergeld mit einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 aufgrund einer seelischen Erkrankung sowie eines Wirbelsäulenleiden hat keinen Anspruch auf den Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach § 21 Abs. 4 SGB 2 für die Weiterbildungsmaßnahme „Externe Prüfungsvorbereitung Industriekauffrau mit IHK-Abschluss“, weil die Teilnahme an der Maßnahme für die Klägerin nicht behinderungsbedingt notwendig war.
So aktuell der 9. Senat des Landessozialgerichts Hessen mit Urteil vom 07.07.2025 – (L 9 AS 74/23 ).
Kurzbegründung des LSG Hessen:Die Teilnahme an der Maßnahme war – für die Klägerin nicht behinderungsbedingt notwendig
Weil Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben ist über die Verweisung in § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II auf das SGB III, dass die Aussichten eines behinderten Menschen, am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen Art oder Schwere der Behinderung im Sinne des § 2 Abs 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und diese Menschen deshalb Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen (§ 19 Abs. 1 SGB III).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt: Die Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen behinderungsbedingt nötig sein
Daraus folgt, dass nicht jede von § 2 Abs. 1 SGB IX erfasste Behinderung auch die Voraussetzungen des § 19 SGB III erfüllt, wenn aus der Behinderung keine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit folgen. Vielmehr müssen die Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben behinderungsbedingt nötig sein (zu allem BSG vom 12. November 2015 – B 14 AS 34/14 R).
Bei der Klägerin durchgeführten Weiterbildungsmaßnahme ist diese Voraussetzung jedoch nicht erfülltDie Klägerin hat zwar aufgrund ihrer Behinderung Vermittlungshemmnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Auch hat das Jobcenter bei der (erneuten) Bewilligung der Weiterbildung nach vorheriger Testung der Klägerin auf ihre behinderungsbedingten Einschränkungen Rücksicht genommen und die Maßnahme speziell für die Klägerin in Teilzeit gewährt.
Keine Bejahung der behinderungsbedingten Notwendigkeit der MaßnahmeAllein durch den Umstand, dass bei der Durchführung einer Teilhabeleistung Rücksicht auf bestehende Einschränkungen des Teilnehmers genommen wird, führt jedoch – nicht zur Bejahung der behinderungsbedingten Notwendigkeit der Maßnahme.
Letztere bezieht sich vielmehr auf den Inhalt der Maßnahme und nicht deren Ausgestaltung. Im Fall der Klägerin hätten jedoch dies behinderungsbedingten Vermittlungshemmnisse durch den Inhalt der streitigen Maßnahme nicht behoben werden können.
Fazit:Die gewählte und besuchte Weiterbildung hat somit an den schon zuvor bestehenden, behinderungsbedingten Vermittlungshemmnissen keinerlei Änderung bewirkt. Hieraus folgt, dass die streitige Weiterbildung nicht behinderungsbedingt, sondern vielmehr – auch ohne eine Behinderung – aufgrund des beruflichen Werdegangs der Klägerin notwendig war.
Anmerkung vom Verfasser:§ 21 Abs. 4 SGB II setzt für die Bewilligung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte voraus, dass diese Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB XII von einem öffentlich-rechtlichen Träger tatsächlich erhalten.
Das heißt, nicht bereits der Anspruch auf diese Leistungen oder Hilfen oder bereits deren Bewilligung, sondern erst die tatsächliche Durchführung der Maßnahme löst den Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag aus. Dies folgt auch aus der Regelung des § 21 Abs. 4 Satz 2 SGB II zur Erbringung des Mehrbedarfs während einer angemessenen Übergangszeit nach Beendigung der Maßnahme (BSG vom 22. März 2010 – B 4 AS 59/09 R -).
Der Beitrag Kein Bürgergeld-Mehrbedarf für Behinderung bei nicht behinderungsbedingter Notwendigkeit erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Demokraten geben nach: Der US-Government Shutdown endet wohl in Kürze
Der längste Government Shutdown der Geschichte könnte – neuesten Meldungen zufolge – in Kürze zu Ende gehen. Ein Kompromissvorschlag mit Gesetzeskraft wurde von einigen demokratischen Senatoren gemeinsam mit den Republikanern zur Vorlage ans Repräsentantenhaus übersendet. Stimmt dieses zu, ist die Zahlungssperre – womöglich schon heute früh – vorbei. Mindestens acht Senatoren der Demokraten wollten bereits […]
<p>The post Demokraten geben nach: Der US-Government Shutdown endet wohl in Kürze first appeared on ANSAGE.</p>
Syrian Tourism Minister affirms commitment to peace and international cooperation
Syria participated in the 26th session of the UN Tourism General Assembly, which opened Friday (Nov 7) in the Saudi capital Riyadh and lasted till the Nov 11, with the participation of 160 delegations from the organization’s member states, including ministers, senior officials and representatives from global tourism sectors and organizations.
In his address to the session, Minister of Tourism Mazen al-Salhani affirmed Syria’s commitment to peace and international cooperation, emphasizing its efforts to reopen to the world through sustainable tourism as a bridge for communication among peoples and a cornerstone for development and prosperity.
“Our message from Damascus to the world,” al-Salhani said, “is that tourism is not only a journey to discover places, but also to rediscover our shared humanity. Syria once again extends its hand to build bridges of love and peace with all peoples.”
The minister expressed Syria’s gratitude and appreciation to the brotherly and friendly countries that stood by the Syrian people during their ordeal, stressing that true humanity and fraternity are measured by actions, not words.
He added: “From Ugarit, which wrote the world’s first alphabet, to Palmyra, Damascus and Aleppo, Syria continues to convey its civilizational message to the world – a hospitable nation rich in culture and history, opening its heart once again to welcome visitors.”
Al-Salhani noted that Syria is turning a new page based on hope and reconstruction, proving that beauty is stronger than destruction and reaffirming its place as a land of civilization and peace.
The General Assembly of the United Nations Tourism Organization (UN Tourism), headquartered in Madrid, is the organization’s supreme decision-making body, comprising all member states of the World Tourism Organization (UNWTO). It oversees policy directions and ensures the implementation of the organization’s vision for the sustainable and organized development of global tourism.
President al-Shara holds a meeting with Washington Post editors
President Ahmad al-Shara held a session with senior editors of The Washington Post at his residence in Washington as part of his official visit to the United States.
President al-Shara discusse economic cooperation with US business leaders in Washington
President Ahmad al-Shara attended a dinner with members of the American Chamber of Commerce in Washington on Tuesday, with the participation of Foreign Minister and Minister of Expatriates Asaad Hassan al-Shaibani, where discussions focused on ways to enhance economic and investment cooperation between Syria and the United States.
During the meeting, President al-Shara underlined the importance of direct communication with the American business community to build strong and sustainable partnerships and to benefit from the broad economic opportunities available in Syria for both domestic and international investors.
He noted that the coming stage offers a more open economic environment as a result of the recent international measures that eased restrictions on transactions with Syria.
The meeting came amid a series of steps taken by the United States and the European Union in 2025 to ease economic sanctions on Syria, opening wider space for commercial and investment activity.
On May 23, 2025, the US Department of the Treasury – Office of Foreign Assets Control (OFAC) issued General License 25, allowing certain economic transactions with Syria for the first time in more than a decade.
On May 28, the Council of the European Union adopted legal acts lifting economic sanctions imposed on Syria and unfreezing the assets of 24 Syrian entities, covering the energy, banking, and transport sectors.
The United Kingdom also took similar measures, easing restrictions that had previously limited the ability of foreign companies to invest in reconstruction and development projects inside Syria.
The meeting in Washington marks Syria’s effort to rebuild its international economic relations and take advantage of recent legal changes that enable broader trade and investment partnerships with willing counterparts.
Greetings to Arina Kalyandra, winner of the tumbling event at the 2025 Trampoline Gymnastics World Championships in Pamplona
Vladimir Putin congratulated Arina Kalyandra, winner of the tumbling event at the 2025 Trampoline Gymnastics World Championships in Pamplona, Spain.