«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
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Achgut.com: "Seitenwechsel": Was aussieht wie eine Buchmesse, ist eine Buchmesse
Interior Minister honors top graduates of Internal Security Forces Training Course
Syria’s Minister of Interior, Anas Khattab, honored the top three graduates of the new Internal Security Forces personnel training course in Tartous Province in recognition of their outstanding performance and to promote a spirit of excellence and constructive competition among the Ministry’s personnel.
The Ministry of Interior noted in a post on its official Telegram channel that, as a gesture of appreciation, the Training and Qualification Directorate also honored Minister Khattab for his continuous support in developing and training the Ministry’s staff.
During the graduation ceremony on Monday, Minister Khattab also honored the father of martyr Ali Jamil al-Tatari, a trainer at the Training and Qualification Directorate, in recognition of his son’s dedication and contributions to safeguarding national security and stability. The Ministry emphasized that the tribute reflects its commitment to honoring the families of martyrs and acknowledging their sacrifices for Syria’s safety and sovereignty.
The event was attended by senior Ministry officers, official representatives, community leaders, and religious figures from various provinces. Speakers highlighted the importance of reinforcing national values and professional ethics within the security forces, and emphasized the role of the new graduates in supporting the national security system and maintaining stability.
According to the Ministry, the graduation ceremony coincided with an important national stage, approaching the Liberation anniversary, symbolizing the Ministry’s ongoing efforts to strengthen its ranks with trained and disciplined personnel committed to protecting citizens and upholding the rule of law. The event included a military parade performed by the Infantry Unit and a demonstration of specialized security vehicles, reflecting the high level of training and the Ministry’s determination to enhance security, stability, and crime prevention across the country.
Rente mit Schwerbehinderung oder Altersrente ohne Abschlag: Diese Rente überzeugt durch mehr Optionen
Ein Fall aus der Praxis des SoVD: Ralf hat 45 Jahre lang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt und verfügt zusätzlich über einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G.
Damit erfüllt er zwei anspruchsvolle Voraussetzungen zugleich: Er kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
In der abschlagsfreien Variante wären beide Rentenarten gleich hoch. Die scheinbar einfache Ausgangslage wirft deshalb eine naheliegende Frage auf: Welche Option ist nun die bessere?
Zwei Wege ohne Abschlag – identischer Betrag, andere LogikFür den Jahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Wer – wie Ralf – 45 Versicherungsjahre vorweisen kann, darf über die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zwei Jahre früher ohne Abschlag in den Ruhestand gehen, also mit 65 Jahren.
Dasselbe gilt für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Auch hier ist die abschlagsfreie Inanspruchnahme für diesen Jahrgang mit 65 Jahren möglich.
Der Zahlbetrag ist in beiden Fällen identisch, solange beide Rentenarten exakt zum abschlagsfreien Zeitpunkt beginnen.
Wichtig ist dabei ein oft übersehener Punkt: „Abschlagsfrei“ bedeutet nicht „so hoch wie mit 67“. Wer zwei Jahre früher aus dem Erwerbsleben ausscheidet, erwirbt in diesen zwei Jahren keine zusätzlichen Entgeltpunkte mehr. Der fehlende Beitragszeitraum senkt die endgültige Rentenhöhe im Vergleich zu einem Rentenbeginn mit 67 – selbst ohne prozentuale Abschläge.
Der entscheidende Unterschied: Flexibilität der SchwerbehindertenrenteWährend die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in ihrer Logik relativ starr ist, eröffnet die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mehr Spielraum beim Rentenbeginn.
Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann – muss aber nicht – noch früher in Rente gehen und nimmt dafür pro Monat des vorgezogenen Bezugs einen dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent in Kauf.
Praktisch bedeutet das: Ein Rentenbeginn mit 64 Jahren führt zu einem Abschlag von 3,6 Prozent, mit 63 Jahren zu 7,2 Prozent und mit 62 Jahren zu 10,8 Prozent. Diese Vorverlegung ist über die 45-Jahre-Rente nicht möglich.
Gerade dieser zusätzliche Gestaltungsspielraum ist der zentrale Unterschied zwischen beiden Rentenarten. Er ist es auch, der rechtlich die Weichen stellt, wenn beide Varianten zum gleichen abschlagsfreien Termin gleich hoch wären.
Automatische Zuordnung: Was das Gesetz vorgibtDas Rentenrecht sieht eine klare Reihenfolge vor, welche Rentenart vorrangig zu gewähren ist, wenn mehrere Varianten zugleich möglich sind und in der abschlagsfreien Ausprägung zum selben Zahlbetrag führen. In solchen Konstellationen ordnet die Rentenversicherung die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu.
Begründet wird dies damit, dass diese Rentenart – bei gleicher Rentenhöhe im abschlagsfreien Fall – die größere Flexibilität bietet, nämlich die Option eines noch früheren Rentenbeginns gegen Abschlag.
Eine aktive Wahlhandlung ist in der Regel also nicht erforderlich; die Zuordnung erfolgt automatisch.
Beispielrechnung: Jahrgang 1964 im ÜberblickAusgehend vom Geburtsjahr 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Mit 45 Versicherungsjahren ist der abschlagsfreie Rentenbeginn ab 65 möglich – wahlweise über die 45-Jahre-Rente oder die Schwerbehindertenrente.
Entscheidet sich Ralf für einen noch früheren Start, erlaubt das nur die Schwerbehindertenrente. Der dann anfallende Abschlag beträgt 0,3 Prozent je vorgezogenen Monat, also bis zu 10,8 Prozent bei drei Jahren Vorverlegung. In jedem Fall gilt: Je früher der Einstieg, desto länger wird die (dann dauerhaft geminderte) Rente bezogen und desto weniger Beitragsjahre kommen hinzu.
Teilrente statt Vollrente: Wozu das gut sein kannNeben der Frage nach der passenden Rentenart spielt in der Praxis zunehmend die Teilrente eine Rolle. Sie ist keine eigene Rentenart, sondern eine Auszahlungsform der Altersrente. Statt 100 Prozent der errechneten Rente zu beziehen, lässt sich der Zahlbetrag zwischen 10 Prozent und 99,99 Prozent flexibel festlegen.
Das ist vor allem dann interessant, wenn weiterhin eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder fortgeführt wird.
Eine Teilrente kann den Anspruch auf Krankengeld erhalten, der bei einer vorgezogenen Vollrente ansonsten entfiele. Kommt es während einer Beschäftigung mit parallelem Teilrentenbezug zu einem Arbeitsplatzverlust, ist zudem – unter bestimmten Voraussetzungen – ein zeitlich begrenzter Bezug von Arbeitslosengeld möglich.
Auch hier gilt: Die Möglichkeiten bestehen in der Regel nur, wenn tatsächlich neben der Rente gearbeitet wird. Wer nicht arbeitet, profitiert von diesen Schutzwirkungen üblicherweise nicht.
Pflege in der Familie: Warum die Teilrente auch hier sinnvoll sein kannEin weiterer sinnvoller Anwendungsfall für die Teilrente ergibt sich, wenn nahe Angehörige zu Hause gepflegt werden. Für private Pflege leisten die Pflegekassen unter bestimmten Voraussetzungen Rentenbeiträge zugunsten der pflegenden Person.
Diese rentensteigernde Wirkung kommt typischerweise nicht zum Tragen, wenn bereits eine Vollrente bezogen wird. Wer stattdessen eine Teilrente nutzt, kann weiterhin zusätzliche Rentenansprüche aus der Pflegezeit aufbauen und so den eigenen Zahlbetrag für die Zukunft erhöhen. Das kann vor allem bei länger andauernder Pflege ein relevanter Faktor sein.
Wechsel bleibt möglich: Von Voll- zu Teilrente und umgekehrtDie Gestaltung ist nicht endgültig in Stein gemeißelt. Wer zunächst eine Vollrente bezieht, kann zu einem späteren Zeitpunkt auf eine Teilrente umstellen, etwa wenn eine Pflegesituation in der Familie eintritt oder eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird. Umgekehrt lässt sich auch von der Teil- zur Vollrente wechseln.
Die Flexibilität dieser Auszahlungsform ist ausdrücklich gewollt und erlaubt Anpassungen an veränderte Lebenslagen.
Beratung zahlt sich aus: Individuelle Zahlen prüfen lassenOb eine frühere Inanspruchnahme mit Abschlag sinnvoll ist, ob eine Teilrente praktische Vorteile bietet oder ob der abschlagsfreie Rentenbeginn die beste Lösung bleibt, hängt an persönlichen Daten: Einkommensperspektive, Gesundheitslage, Steuer- und Krankenversicherungsaspekte, geplante Erwerbsarbeit und mögliche Pflegeverantwortung.
Eine individuelle Rentenauskunft sowie ein Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung schaffen Klarheit. Wer eine zweite, unabhängige Einschätzung wünscht, kann sich zusätzlich an Sozialverbände oder spezialisierte Beratungsstellen wenden.
Fazit: Abschlagsfrei gleich hoch – die Schwerbehindertenrente überzeugt durch OptionenFür Ralf, der sowohl 45 Versicherungsjahre als auch eine anerkannte Schwerbehinderung mitbringt, sind beide Rentenarten im abschlagsfreien Startpunkt gleich hoch. Ausschlaggebend ist daher nicht die Rentenhöhe, sondern die Gestaltungsfreiheit.
Weil die Schwerbehindertenrente die Option eines noch früheren Beginns gegen Abschlag bereithält, ordnet die Rentenversicherung bei Gleichstand automatisch diese Rentenart zu.
Wer darüber hinaus weiterarbeiten oder Angehörige pflegen möchte, sollte die Teilrente prüfen. Sie kann wichtige Ansprüche sichern und zusätzliche Rentenpunkte ermöglichen. Am Ende entscheidet die konkrete Lebenslage – und eine fundierte Beratung hilft, den passenden Weg verlässlich zu wählen.
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Krankengeld: Dann gilt keine Blockfrist mehr
Die Dreijahresfrist beim Krankengeld, auch Blockfrist genannt, legt fest, dass Sie bei derselben Erkrankung innerhalb von drei Jahren maximal für 78 Wochen Krankengeld erhalten.
Diese Regelung gehört zentral zum deutschen Sozialrecht. Viele Versicherte kennen die genauen Bedingungen nicht. Dies kann ebenso dazu führen, dass Sie eine böse Überraschung erleben, weil Sie ohne Krankengeld dastehen. Ebenso passiert es, dass Sie Krankengeld nicht in Anspruch nehmen, obwohl es Ihnen zusteht.
Die wichtigsten FaktenInnerhalb eines Zeitraums von drei Jahren zahlt die Krankenkasse für die gleiche Erkrankung höchstens 78 Wochen Krankengeld. In diesen 78 Wochen ist allerdings die sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bereits enthalten. In der Realität erhalten Sie das Krankengeld daher meist für bis zu 72 Wochen.
Die Blockfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der jeweiligen Erkrankung. Dabei spielt es keine Rolle, ob zuerst der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlt.
Der Anspruch auf Krankengeld läuft auch dann weiter, wenn Sie zwischendurch Lohnfortzahlung erhalten, Übergangsgeld beziehen oder es zu kürzeren Arbeitsphasen kommt.
Ist die maximale Bezugsdauer von 78 Wochen innerhalb der Dreijahresfrist ausgeschöpft, endet der Krankengeldanspruch für diese spezifische Erkrankung. Diesen Vorgang nennt man Aussteuerung. Wenn Sie danach weiterhin arbeitsunfähig sind, können sich die folgenden Schritte anschließen.
Eine neue Blockfrist bei gleicher KrankheitEin neuer Anspruch auf Krankengeld bei derselben Krankheit entsteht erst, wenn Sie nach der Aussteuerung mindestens sechs Monate lang durchgängig wieder gearbeitet haben oder aus einem anderen Grund nicht arbeitsunfähig waren.
Blockfrist bei neuer KrankheitAnders sieht es aus bei einer neuen Krankheit, die nicht in Bezug zu derjenigen steht, die ihr vorausging.
Bei einer völlig neuen, andersartigen Erkrankung ist ein neuer Anspruch auf bis zu 78 Wochen Krankengeld möglich – unabhängig von der ursprünglichen Dreijahresfrist noch läuft oder bereits abgelaufen ist. Rechtlich ist die Lage eindeutig. So definierte das Bundessozialgericht die Abgrenzung gleich in mehreren Urteilen, zum Beispiel 2022 (L 11 KR 1362/21).
Worauf müssen Sie achten?Die Krankenkassen berechnen die 78-Wochen-Frist sehr genau. Dabei rechnen sie die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers für sechs Wochen mit.
Bei mehreren Krankheiten ist eine genaue medizinische Abgrenzung entscheidend, da jede Krankheit potenziell eine neue Blockfrist auslösen kann.
Sie müssen bei Ihrem behandelnden Arzt dringend darauf achten, dass dieser den Unterschied zwischen der neuen und der alten Erkrankung in seinem Befund deutlich macht.
Sie müssen Ihre Arbeitsfähigkeit lückenlos dokumentieren. Auch wenn zwischen der letzten und der jetzigen Krankschreibung nur ein Tag verstreicht, ist das in den Augen der Krankenversicherung eine Lücke, bei der das fortlaufende Krankengeld nicht auszahlt.
Neuer Anspruch auf KrankengeldSie können neu Krankengeld beantragen, wenn sie mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig wurden. Das gilt, wenn Sie zumindest teilweise arbeiteten oder Arbeitslosengeld bezogen.
Ganz wichtig dabei ist Folgendes: Wenn Sie sich in dieser Zeit zwar ärztlich behandeln lassen, aber der Arzt Ihnen keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, wirkt sich das nicht auf Ihre Berechtigung zum Krankengeld aus.
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Typische Krankengeld-Falle: Diese Frist stoppt die Krankengeldzahlung
Wer länger krank ist, muss das Krankengeld beantragen. Doch wehe eine Frist wird verpasst, dann droht die häufige Krankengeld-Falle.
Krankengeld, wenn Lohnfortzahlung endetIm Krankheitsfall übernimmt zunächst der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung – für höchstens sechs Wochen und in voller Höhe des Arbeitsentgelts. Danach springt die gesetzliche Krankenkasse ein.
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttogehalts, darf aber 90 Prozent des letzten Nettogehalts nicht überschreiten und ist auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt.
Die Meldefristen: Sieben Tage, die über das Einkommen entscheidenEntscheidend für den Anspruch ist nicht allein die ärztliche Diagnose, sondern auch die rechtzeitige Meldung. Wer seine Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht innerhalb einer Woche nach Beginn der Erkrankung anzeigt, riskiert, dass das Krankengeld ruht, bis die Bescheinigung eingeht. Die Frist verlängert sich nur, wenn ihr Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.
So gefährlich sind Lücken in der KrankschreibungAuch nach der Einführung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) gilt: Zwischen zwei Krankschreibungen darf kein Werktag ohne Attest liegen, sonst ruht das Krankengeld.
Das TSVG hat diese Regel zwar entschärft, weil eine verspätete Folgebescheinigung den Anspruch nicht mehr endgültig entfallen lässt, doch die Leistung wird bis zur Nachmeldung ausgesetzt – für Betroffene oft ein Leistungsvakuum.
Digitalisierung schützt nicht vor Verantwortung: Die eAUSeit Januar 2023 stellen Vertragsärztinnen und -ärzte die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) direkt an die Krankenkasse zu; Arbeitgeber rufen sie digital ab.
Für Versicherte entfällt die Papierpflicht – nicht aber die Obliegenheit, den Arbeitgeber sofort über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Technische Probleme beim Datentransfer dürfen Beschäftigte allerdings nicht mehr benachteiligen.
Lesen Sie auch:
– Krankengeld: Diese Dinge darf die Krankenkasse überhaupt nicht fragen
Neue Rechtsprechung stärkt VersicherteDas Bundessozialgericht bestätigte 2024, dass der Krankengeldanspruch auch dann besteht, wenn die eAU verspätet bei der Kasse eingeht. Ärztinnen und Ärzte tragen die Übermittlungspflicht; eine Verzögerung kann Versicherten nicht angelastet werden. Damit sind zumindest die Risiken technischer Pannen deutlich reduziert worden.
Die KrankengeldfalleTrotz der Reformen bleiben Lücken im System. Besonders problematisch ist die sogenannte Krankengeldfalle: Wer während einer längeren Erkrankung seinen Arbeitsplatz verliert und zugleich die Krankschreibung nicht nahtlos fortführen kann, droht in den Bürgergeldbezug abzurutschen.
Der Sozialverband VdK fordert seit Jahren eine gesetzliche Korrektur. Das Bundesgesundheitsministerium hat im Mai 2025 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die starren Fristen weiter lockern und Härtefälle verhindern soll. Die Details werden derzeit in Bundestag und Bundesrat beraten.
Was Betroffene jetzt tun könnenSolange die Reform nicht verabschiedet ist, bleibt Wachsamkeit das wirksamste Mittel. Ärztliche Atteste sollten immer lückenlos bis zum nächsten Werktag vorliegen, digitale Übermittlungen sollten nachvollziehbar dokumentiert und – falls nötig – durch einen Ausdruck ergänzt werden.
Wer wegen Praxisschließungen oder Feiertagen keinen Termin bekommt, sollte den Kontaktversuch schriftlich festhalten und notfalls eine andere Praxis aufsuchen, um eine Unterbrechung zu vermeiden.
Ausblick: Mehr Flexibilität, weniger BürokratieDie geplante Gesetzesänderung könnte einen entscheidenden Schritt zu einem gerechteren System bedeuten. Verbände, Gerichte und Patientinnen haben den Reformdruck erhöht, und die Digitalisierung der eAU zeigt, dass strukturelle Verbesserungen möglich sind.
Bis die neue Regelung greift, bleibt es jedoch in der Verantwortung jedes Einzelnen, Fristen akribisch einzuhalten – denn ein einziges Versäumnis kann noch immer existenzielle Folgen haben.
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Syrien tritt US-geführter Anti-IS-Koalition bei
Wenige Tage nach seiner offiziellen Streichung von der US-Terrorliste ist Syriens selbsternannter Übergangspräsident Ahmed al-Scharaa als erster syrischer Staatschef überhaupt im Weißen Haus empfangen worden. Nur Stunden später gab Washington bekannt, Syrien trete als 90. Mitglied der von den USA geführten internationalen Koalition gegen die Terrormiliz „Islamischer Staat (IS)“ bei.
Ehemaliger Dschihadistenführer als Partner Washingtons
Al-Scharaa war bis Ende 2024 Anführer der islamistischen Miliz „Hayat Tahrir al-Sham“ (HTS), die aus dem syrischen Al-Qaida-Ableger hervorging. Erst am Freitag hatte die US-Regierung ihn von der Terrorliste gestrichen, nachdem der UN-Sicherheitsrat auf US-Initiative die Sanktionen gegen ihn aufgehoben hatte.
Beobachter:innen werten den diplomatischen Vorstoß als kalkulierten Tabubruch. „Dass Washington innerhalb weniger Tage vom Terrorstatus zur Einladung ins Oval Office übergeht, ist ein beispielloser Vorgang“, sagte eine westliche Diplomatin am Montag. „Das ist keine außenpolitische Wende – das ist eine politische Rehabilitation.“
Trump lobt „starken Anführer“
US-Präsident Donald Trump bezeichnete al-Scharaa nach dem Treffen als „sehr starken Anführer“. „Er kommt aus einem harten Land, er ist ein harter Mann“, sagte Trump vor Journalist:innen. Er wolle, dass Syrien „sehr erfolgreich“ werde. Laut dem US-Sondergesandten für Syrien Thomas Barrack stand das Gespräch im Zeichen einer „strategischen Öffnung“ und der „gemeinsamen Bekämpfung des Terrorismus“.
Das Treffen fand hinter verschlossenen Türen statt – ohne Pressezugang, ohne offizielle Verlautbarung über konkrete Vereinbarungen. Erst nach Abschluss des Besuchs veröffentlichte die syrische Präsidentschaft Fotos, die Trump und al-Scharaa beim Händedruck im Oval Office zeigen.
Koalitionsbeitritt als diplomatisches Signal
Nach US-Angaben erlaubt Washington Syrien künftig, seine Botschaft in der US-Hauptstadt wieder zu eröffnen. Zudem wurde der Beitritt des Landes zur Anti-IS-Allianz bekannt gegeben. Die Zusammenarbeit soll sich zunächst auf politische Koordination beschränken. Bereits im Mai hatte Trump die Sanktionen gegen Syrien ausgesetzt, nun wurde die Aussetzung um weitere 180 Tage verlängert. Eine vollständige Aufhebung bedarf allerdings der Zustimmung des US-Kongresses.
Fragile Legitimation in Syrien
Al-Scharaa hatte im Dezember 2024 den Sturz von Machthaber Baschar al-Assad angeführt. Seither versucht er, das zerrüttete Land international zu rehabilitieren – mit dem Versprechen eines „neuen, moderaten Syrien“. Doch in weiten Teilen des Landes kommt es weiterhin zu Machtkämpfen und Gewaltausbrüchen rivalisierender Milizen. Berichte über Menschenrechtsverletzungen unter der Übergangsregierung – etwa die Massaker an den Alawit:innen im Westen und Drus:innen im Süden des Landes nähren Zweifel am Reformkurs.
Symbolpolitik mit hohem Risiko
Der Empfang al-Scharaas in Washington steht sinnbildlich für den Pragmatismus der US-Außenpolitik unter Trump: ehemalige Feinde als Partner, solange es strategisch nützlich erscheint. Doch hinter dem symbolischen Handschlag steht eine unbequeme Wahrheit – dass die Grenzen zwischen Realpolitik und moralischer Beliebigkeit in der internationalen Diplomatie immer weiter verschwimmen. Ob aus dem neuen Bündnis tatsächlich Stabilität erwächst, bleibt offen. Fest steht: Washington hat mit diesem Schritt einen Damm gebrochen, den es politisch und moralisch schwer wieder aufzubauen sein wird.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/un-sicherheitsrat-hebt-sanktionen-gegen-syriens-Ubergangsprasidenten-auf-48724 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/usa-arbeiten-an-luftwaffenstutzpunkt-in-syrien-48725 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/auch-grossbritannien-hebt-sanktionen-gegen-al-scharaa-auf-48732
Parlamentswahl im Irak gestartet
Im Irak haben am Dienstagmorgen die regulären Parlamentswahlen begonnen. Rund 20 Millionen Menschen sind nach Angaben der Hohen Wahlkommission aufgerufen, bei dem sechsten Urnengang seit dem Sturz von Saddam Hussein ihre Stimme abzugeben. Die Wahllokale im ganzen Land sind bis 18.00 Uhr Ortszeit geöffnet.
Für die Abstimmung wurden landesweit 8.703 Wahlzentren mit insgesamt über 39.000 Urnen eingerichtet. In der Kurdistan-Region des Irak (KRI) befinden sich davon rund 1.500 Zentren – insbesondere in Hewlêr (Erbil), Silêmanî (Sulaimaniyya) und Duhok. Nicht berücksichtigt sind dabei Kurd:innen, die außerhalb dieser Regionen leben, etwa in den umstrittenen Gebieten Kerkûk (Kirkuk), Ninive, Salahaddin, Diyala oder in der Hauptstadt Bagdad.
Die Wahl wird von zahlreichen in- und ausländischen Beobachter:innen sowie Journalist:innen begleitet. Nach Schließung der Wahllokale sollen die Ergebnisse digital an das Hauptquartier der Wahlkommission in Bagdad übermittelt werden. Die Versiegelung der Urnen erfolgt öffentlich und unter Aufsicht von Wahlbeobachter:innen.
Bereits am 9. November hatten rund 1,34 Millionen Angehörige der Sicherheitskräfte sowie Binnenvertriebene im Rahmen einer vorgezogenen Sonderwahl abgestimmt. Die Wahlbeteiligung lag laut Kommission bei 82 Prozent. Es wurden 841 Wahlrechtsverstöße dokumentiert.
Die Auszählung der Stimmen beginnt nach Schließung der Wahllokale. Mit ersten offiziellen Ergebnissen wird nach Abschluss der Auswertung durch die Wahlkommission in Bagdad gerechnet.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/irak-hohe-beteiligung-bei-sonderwahl-vor-parlamentsabstimmung-48771 https://deutsch.anf-news.com/weltweit/irak-wahlen-im-schatten-geopolitischer-rivalitaten-48754
Berliner Zeitung: Deutsche Industrie sieht eigene Wettbewerbsfähigkeit laut Umfrage auf Rekordtief
UN Warns Widespread Proliferation of Small Arms Fuels Violence and Terrorism
The United Nations has warned that the widespread proliferation of small arms worldwide fuels violence and terrorism and exacts a devastating humanitarian toll.
In a briefing during an open discussion at the UN Security Council, Adedeji Ebo, Deputy to the High Representative for Disarmament Affairs, said there are more than a billion firearms traded globally, and their ongoing proliferation is a key driver of multiple security crises facing the world today. He emphasized the urgent need to address the consequences of illegal small and light firearms, noting that these weapons have far-reaching effects on human security, development, and social stability.
Ebo highlighted that illicit trafficking and the use of small arms contribute to armed violence, terrorism, and organized crime. In some conflict zones, such weapons have been responsible for up to 30 percent of civilian deaths, and 88 percent of documented cases of conflict-related sexual violence involve firearms. He also pointed to the broader socioeconomic impact, explaining that the proliferation of small arms disrupts education and healthcare systems and undermines sustainable development.
The UN official called for comprehensive management of weapons and ammunition, including enhanced national capacities, improved monitoring systems, and the adoption of innovative technologies. He urged Security Council members to integrate small arms issues into relevant mandates, including peacekeeping and disarmament operations, and stressed the importance of gender-sensitive approaches and youth engagement, given that young people account for 37 percent of homicide victims globally each year.
Ebo also highlighted recent international achievements, including the 2023 adoption of the Global Framework for the Management of Conventional Ammunition, which addresses long-standing gaps in preventing the diversion of arms and mitigating accidental explosions at ammunition sites. He welcomed the outcomes of the Fourth Review Conference in 2024 on the UN Program of Action on Small Arms and Light Weapons, which reaffirmed states’ commitment to combat illicit manufacturing and trafficking of weapons.
X-Account @Invermectin1: Enquete-"Bumms" ist "Vollverarsche" – und kostet bis 2027 4 bis 5 Mio. Euro an Steuergeldern
Die Stadtbilderklärer der Neuzeit
Der Reisende will ja für gewöhnlich „Kulturen“ kennenlernen. Früher war noch das Attribut „fremd“ beigefügt. Aber „fremde Kulturen“ oder gar „Völker“, wie das mal unkorrekt hieß, will natürlich heute niemand mehr kennenlernen. Schließlich handelt sich ja um Kulturen, die einem keineswegs mehr „fremd„, sondern längst tief im eigenen Herzen verankert sind. Je weniger man sie […]
<p>The post Die Stadtbilderklärer der Neuzeit first appeared on ANSAGE.</p>
Meeting with Head of the Republic of Crimea Sergei Aksyonov
The agenda focused on the social and economic situation in the Republic of Crimea.
So wirst du garantiert gekündigt: 7 Gründe warum eine Job-Kündigung erfolgt
Kündigungen erscheinen selten aus heiterem Himmel. In vielen Fällen verdichten sich über Wochen oder Monate Anzeichen – manche offensichtlich, andere subtil. Aus arbeitsrechtlicher Sicht lassen sich die meisten Fälle drei Kategorien zuordnen: verhaltensbedingte, personenbedingte und betriebsbedingte Kündigungen.
“In der Praxis überlagern sich diese jedoch häufig”, sagt Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover der auch Fachanwalt für Arbeitsrecht ist.
Vorgesetzte bewerten nämlich Leistungen, Teams reagieren auf Unkollegialität, Krankheiten belasten Abläufe, und nicht zuletzt spielt menschliche Sympathie eine Rolle, so Lange.
Mangelnde Leistungsfähigkeit: Der schwer messbare KlassikerDer häufigste Erklärungsversuch lautet „Low Performance“. In klar standardisierten Umgebungen – etwa am Fließband – lassen sich Mengen und Qualitäten objektiv vergleichen.
In wissensintensiven Tätigkeiten ist das weit schwieriger. Quantität ist nicht gleich Qualität: Wer hunderte Tickets abarbeitet, erledigt womöglich leichtere Fälle als die Kollegin, die weniger, dafür komplexere Vorgänge löst.
Genau darin liegt die arbeitsrechtliche Hürde für den Arbeitgeber: Er muss nicht nur Abweichungen zeigen, sondern nachvollziehbar darlegen, dass die Leistung objektiv und dauerhaft hinter dem Soll zurückbleibt, obwohl die Rahmenbedingungen vergleichbar sind und Unterstützungsangebote ausgeschöpft wurden.
Dauer- oder Totalüberwachung ist datenschutzrechtlich eng begrenzt, weshalb Leistungsdefizite oft nur indirekt belegt werden.
“In der Praxis werden deshalb statt reiner „Mengen-Kündigungen“ häufig andere Ansatzpunkte gesucht – etwa Pflichtverstöße im Arbeitsprozess oder organisatorische Umstrukturierungen” berichtet der Anwalt.
Häufige Erkrankungen: Faktische Ursache, juristisch heikelKrankheit ist keine Schuldfrage. Dennoch geraten Beschäftigte mit häufigen oder lang andauernden Ausfällen auf interne „Abschlusslisten“.
Eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit setzt rechtlich hohe Hürden voraus: eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen sowie eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers. Hinzu kommt das betriebliche Eingliederungsmanagement als milderes Mittel.
“Weil diese Voraussetzungen schwer zu erfüllen sind, suchen Arbeitgeber in der Realität nicht selten nach anderen Begründungen, etwa betriebsbedingten Argumenten”, so Lange.
Für Betroffene heißt das: Attestlage sauber halten, Rehabilitations- und BEM-Angebote wahrnehmen, und dokumentieren, welche Anpassungen die Tätigkeit stabilisieren könnten.
Wiederkehrende Fehler: Vom Missgeschick zum KündigungsrisikoNiemand arbeitet fehlerfrei. Kündigungsrelevant werden Fehler erst, wenn sie in Frequenz oder Schwere Pflichtenverletzungen darstellen und trotz vorheriger Abmahnung fortbestehen.
“Entscheidend ist aber, ob es um einmalige Versehen, um Schulungsdefizite oder um bewusstes Ignorieren verbindlicher Vorgaben geht”, sagt der Anwalt.
“Wer gegenüber geregelten Arbeitsanweisungen dauerhaft eigene Wege geht, öffnet die Tür für eine verhaltensbedingte Kündigung – zumal dann, wenn Schäden entstehen, Fristen reißen oder Compliance-Standards berührt sind”, mahnt Lange.
“Beschäftigte sollten dokumentieren, welche Arbeitsanweisungen galten, welche Ressourcen verfügbar waren und welche Rückfragen oder Schulungen sie aktiv eingefordert haben.”
Persönliche Antipathie: Der leise TreiberSympathie prägt Wahrnehmung. Führungskräfte bewerten dieselbe Leistung nicht immer gleich, und unbewusste Voreingenommenheit kann Kritik intensivieren.
Antipathie ist keine tragfähige Kündigungsbegründung, wohl aber ein Katalysator: Wer ohnehin kritisch gesehen wird, erlebt strengere Maßstäbe und engmaschigere Kontrolle.
Gegenmittel sind Transparenz, sachliche Kommunikation und das Suchen formaler Feedback-Räume. “Wo ein Betriebsrat existiert, kann dessen Einbindung Gespräche versachlichen”, so der Ratschlag des Rechtsanwaltes.
Unkollegialität: Wenn das Team zur Bühne wirdTeamdynamiken entscheiden oft über Karrieren. Wer systematisch Vorteile auf Kosten anderer sucht, Urlaubslisten stets zu eigenen Gunsten füllt, sich bei Präsenzpflichten entzieht oder sich bei Vorgesetzten anbiedert, provoziert Widerstände.
Der daraus entstehende Unmut bahnt sich Wege – über informelles Feedback, Beschwerden oder schlichte Ablehnung im Arbeitsalltag.
Im Extremfall eskalieren Konflikte zu Mobbing- oder gar Bossing-Konstellationen. Rechtlich verwertbar wird Unkollegialität dort, wo sich daraus Pflichtverletzungen, Störungen des Betriebsfriedens oder Leistungsbeeinträchtigungen ableiten lassen. Präventiv helfen klare Absprachen, transparente Vertretungsregeln und die Bereitschaft, unpopuläre Aufgaben fair zu teilen.
Auftreten gegenüber der Führung: Kleine Verstöße, großes BildNicht jede Verfehlung wiegt schwer. Viele Kündigungen sind jedoch das Ende vieler kleiner Signale: regelmäßig verspätete Meeting-Starts, fehlende Rückmeldungen, sarkastische Kommentare, eigenmächtig genommener Urlaub oder das Ignorieren von Freigabeprozessen.
“Besonders riskant sind Arbeitszeitverstöße”, warnt der Arbeitsrechtler. Häufige Privatnutzung des Internets während der Arbeitszeit, manipulierte Zeiterfassung oder das bewusste Ausdehnen von Pausen können – je nach Intensität und Beweislage – eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
“Der digitale Fußabdruck ist dabei oft aussagekräftiger, als Beschäftigte annehmen”, warnt der Anwalt. “Wer im Homeoffice arbeitet, sollte Zeiten, Erreichbarkeiten und Ergebniserwartungen verbindlich klären, um Missverständnisse zu vermeiden.”
Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers: Die rote LinieBeleidigungen, Diebstahl, Unterschlagung oder der unberechtigte Abfluss sensibler Informationen überschreiten die Schwelle der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung. Hier drohen fristlose Kündigungen und mitunter strafrechtliche Konsequenzen.
Auch vermeintliche „Bagatellen“ – etwa das Mitnehmen von Arbeitsmitteln – können schwer wiegen, wenn Vertrauensbruch im Raum steht. Präventiv hilft eine einfache Regel: “Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, bleibt im Betrieb”, rät der Anwalt.
Kündigungsschutz in der Praxis: Hürden, Fristen, BeweislastIn Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Vollzeitkräften und nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit greift der allgemeine Kündigungsschutz. Arbeitgeber müssen Kündigungen sozial rechtfertigen und den Betriebsrat – sofern vorhanden – ordnungsgemäß anhören.
Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist eine vorherige, einschlägige Abmahnung in der Regel erforderlich; bei personenbedingten Kündigungen sind mildere Mittel zu prüfen; bei betriebsbedingten Kündigungen sind soziale Auswahl und freie Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Für Beschäftigte wichtig ist die Frist: Gegen eine Kündigung kann nur binnen drei Wochen ab Zugang Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Wer diese Frist versäumt, verliert regelmäßig die Chance auf gerichtliche Überprüfung – und oft auch auf Verhandlungsspielräume etwa für Abfindungen.
Richtig reagieren: Souveränität statt SchnellschussIm Ernstfall gilt zuvorderst Ruhe. Der Zugang der Kündigung sollte dokumentiert, der Umschlag aufbewahrt und der Inhalt fotografiert werden. Unterschriften sollten sich, wenn überhaupt, auf den Erhalt der Kündigung beschränken; rechtliche Erklärungen – insbesondere Aufhebungsverträge, Abwicklungsvereinbarungen oder Ausgleichsquittungen – sollten ohne Beratung nicht unterzeichnet werden.
Parallel empfiehlt sich die Sicherung eigener Unterlagen: Zielvereinbarungen, E-Mails zu Arbeitsinhalten, Nachweise über Schulungen, Krankmeldungen und Schriftwechsel zu BEM-Maßnahmen.
Ein Zwischenzeugnis kann sinnvoll sein, ebenso die schriftliche Bitte um eine genaue Arbeitsbescheinigung.
Wer erkrankt ist, meldet sich korrekt ab und reicht Nachweise fristgerecht ein. Gespräche mit Führungskräften sollten kurz, sachlich und protokolliert erfolgen; emotionale Auseinandersetzungen helfen selten und verschlechtern die Ausgangslage.
Aufhebungsvertrag statt Kündigung: Chance oder FalleNicht jede Trennung erfolgt per Kündigung. Häufig liegt ein Aufhebungsvertrag auf dem Tisch – verlockend durch eine schnelle Lösung, aber mit Risiken für Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld oder für die Durchsetzung von Ansprüchen.
Entscheidend sind Timing, Formulierungen, Ausgleichsregelungen, Resturlaub, Boni und Zeugnis. Wer Verhandlungsspielräume ausloten will, braucht Klarheit über die tatsächliche Beweislage und die Prozessrisiken beider Seiten. Erst dann lässt sich seriös einschätzen, ob eine Abfindung realistisch ist und in welcher Größenordnung.
Fazit: Prävention, Dokumentation, ProfessionalitätDie meisten Kündigungen haben eine Vorgeschichte. Wer klare Absprachen sucht, Leistungen transparent macht, Feedback aktiv einfordert und Teaminteressen ernst nimmt, reduziert Risiken deutlich. Kommt es doch zum Bruch, entscheiden die ersten Tage über die Optionen. Fristen wahren, Dokumente sichern, nichts Unbedachtes unterschreiben – und die eigene Geschichte strukturiert aufbereiten. So wird aus einem Schockmoment eine Situation, die sich sachlich prüfen und, wo möglich, zu fairen Konditionen gestalten lässt.
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FAZ: Corona-Enquete-Kommission: Juristen kritisieren zu starken Fokus auf Virologie
Israeli Forces Intensify Incursions into Northern Quneitra Countryside
Israeli occupation forces carried out a new incursion into the northern countryside of Quneitra on Tuesday.
SANA’s correspondent in Quneitra reported that an Israeli force, comprising three vehicles—two Humvees and one Hilux—advanced from al-Hamidiyah point toward the village of Eastern al-Samadaniyah.
The incursion follows a similar operation that took place yesterday, in which a force of seven heavy vehicles, including bulldozers and excavators, entered the southern countryside of Quneitra and erected an earthen berm west of the village of Al-Hanout.
Syria condemns these ongoing attacks on its territory, which constitute a violation of the 1974 Disengagement of Forces Agreement, international law, and relevant United Nations resolutions. The Syrian government has called on the international community to take urgent measures to halt such aggressions.
„Militärrepublik? Verweigern!“
Vorzeitige EM-Rente bei Rückenschmerzen? Ja und Nein
Chronische Rückenschmerzen gehören zu den häufigsten Gründen, warum Menschen ihre Arbeit nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr ausüben können.
Die naheliegende Frage lautet: Reichen Rückenschmerzen allein, um eine Rente wegen Erwerbsminderung (EM-Rente) zu erhalten?
Die kurze Antwort ist: Ja und Nein. Aber die längere Antwort ist differenzierter – und sie beginnt mit einem Blick auf den rechtlichen Rahmen und die Anforderungen, die die Deutsche Rentenversicherung an den Leistungsfall stellt.
Rechtlicher Rahmen: Teilweise und volle ErwerbsminderungDas deutsche Rentenrecht unterscheidet zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung. Wichtig hierbei ist nicht der bisherige Beruf, sondern die verbliebene Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitslebens auf absehbare Zeit nur noch zwischen drei und unter sechs Stunden täglich arbeiten kann.
Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn selbst leichte Tätigkeiten nicht einmal mehr drei Stunden täglich möglich sind.
Wer hingegen noch sechs Stunden und mehr arbeiten kann, gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert – selbst wenn der ursprüngliche Beruf aufgrund gesundheitlicher Beschwerden, etwa starker Rückenprobleme, nicht mehr ausgeübt werden kann.
Der allgemeine Arbeitsmarkt als MaßstabWarum sind Rückenschmerzen häufig kein alleiniger Türöffner zur EM-Rente? Der Grund liegt im Prüfmaßstab: Entscheidend ist, ob die oder der Betroffene noch irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft verrichten kann.
Dieser Markt umfasst alle üblichen Erwerbstätigkeiten außerhalb geschützter Arbeitsbereiche wie Werkstätten für Menschen mit Behinderung.
Berücksichtigt werden dabei die normalen Rahmenbedingungen wie gesetzlich geregelte Pausen und Urlaubszeiten sowie Grundanforderungen an Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und die Fähigkeit, mit Veränderungen umzugehen.
Wer beispielsweise den körperlich belastenden Beruf als Maurerin oder Maurer wegen Rückenbeschwerden aufgeben musste, aber in einem leichten Bürojob weiterhin sechs Stunden täglich einsatzfähig wäre, erfüllt die Voraussetzungen für eine EM-Rente in der Regel nicht.
Die Besonderheit „Berufsunfähigkeit“ für ältere JahrgängeEine Ausnahme existiert für Menschen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Sie können – unter engen Bedingungen – noch eine teilweise EM-Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten. Hier rückt der bisherige Beruf stärker in den Fokus. Allein die Tatsache, den ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben zu können, genügt allerdings nicht.
Entscheidend ist, ob eine unzumutbare berufliche „Abstufung“ erforderlich wäre. Wer etwa einen anerkannten Ausbildungsberuf mit dreijähriger Lehre erlernt hat, muss grundsätzlich keinen Helferinnen- oder Helferjob ohne Ausbildung annehmen.
Anders liegt der Fall bei Personen mit kürzerer Ausbildung oder ohne Abschluss: Sie müssen jede zumutbare, gesundheitlich mögliche Tätigkeit akzeptieren, sofern sie sechs Stunden täglich leistbar ist. Damit bleibt auch innerhalb dieser Sonderregelung der objektive Maßstab des allgemeinen Arbeitsmarkts prägend.
Wenn ein Leiden nicht allein entscheidet: Summierung von LeistungseinschränkungenIn der Praxis führen Rückenschmerzen häufig im Zusammenspiel mit weiteren Einschränkungen zur Erwerbsminderung. Typisch sind Kombinationen aus körperlichen und psychischen Erkrankungen. Rückenleiden können schwere körperliche Tätigkeiten ausschließen, während psychische Erkrankungen die Belastbarkeit in geistig oder sozial anspruchsvollen Jobs mindern.
Auch wenn jede einzelne Einschränkung für sich genommen eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden täglich zuließe, kann die Summe der Einschränkungen dazu führen, dass faktisch keine ausreichenden, leidensgerechten Tätigkeiten mehr verbleiben.
Sozialrechtlich spricht man dabei von einer „Summierung von Leistungseinschränkungen“.
Sie begründet nicht automatisch einen Rentenanspruch. Wenn aber substantiiert dargelegt und nachgewiesen wird, dass die Kombination der Leiden die berufliche Einsetzbarkeit in ungewöhnlichem Maße verengt, darf die Rentenversicherung die EM-Rente nur ablehnen, wenn sie eine konkrete, leidensgerechte Tätigkeit benennt, die unter üblichen Bedingungen in nennenswerter Zahl existiert. Es müssen keine freien Stellen belegt werden – aber die genannte Tätigkeit darf kein theoretischer Ausnahmefall sein.
Nachweis und Begutachtung: Was im Verfahren zähltOb alleinige Rückenschmerzen, eine Kombination mehrerer Leiden oder die Prüfung der beruflichen Qualifikationsstufen – im EM-Verfahren kommt es auf nachvollziehbare, aktuelle und fachärztlich gestützte Nachweise an. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Reha-Berichte, bildgebende Diagnostik sowie Verlaufsdokumentationen spielen eine zentrale Rolle.
Ebenso wichtig ist die Beschreibung der funktionellen Einschränkungen im Alltag und am Arbeitsplatz: Welche Bewegungsabläufe sind wie lange möglich?
Wie wirken sich Schmerzspitzen, Medikamentennebenwirkungen oder psychische Symptome auf Konzentration, Ausdauer und Belastbarkeit aus? Entscheidend ist immer die Übertragbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Wer beispielsweise darlegen kann, dass nur wechselbelastende Tätigkeiten in besonderem Schonmodus und nur deutlich unter sechs Stunden täglich möglich sind, untermauert die Voraussetzungen für eine teilweise oder volle EM-Rente erheblich.
Ablehnung der EM-Rente: Widerspruch und Klage als regulärer WegEine Ablehnung der EM-Rente ist kein Endpunkt. Das Sozialrecht sieht den Widerspruch als regulären Rechtsbehelf vor. Innerhalb der Frist können Betroffene ergänzende Befunde einreichen, Einwendungen gegen Gutachten vorbringen und eine erneute Prüfung veranlassen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, steht der Klageweg zum Sozialgericht offen.
Dort wird der Sachverhalt erneut bewertet, häufig unter Hinzuziehung unabhängiger Sachverständiger. Erfahrungsgemäß erhöhen strukturierte medizinische Unterlagen und eine präzise Darstellung der funktionellen Einschränkungen die Erfolgsaussichten erheblich. Wer unsicher ist, kann sich von Beratungsstellen, Sozialverbänden oder spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten unterstützen lassen.
Unterstützung jenseits der EM-Rente: Behinderung, Nachteilsausgleiche, ExistenzsicherungNicht jede Person mit chronischen Rückenschmerzen erfüllt die strengen Zugangsvoraussetzungen der EM-Rente. Gleichwohl bestehen weitere Hilfen. Die Anerkennung einer Behinderung und die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) können zu Nachteilsausgleichen führen, etwa steuerlichen Entlastungen, Zusatzurlaub oder besonderen Schutzrechten im Arbeitsverhältnis.
Parallel kommen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht, etwa Umschulungen, Hilfsmittelversorgung oder eine stufenweise Wiedereingliederung. Wenn kein Anspruch auf EM-Rente besteht oder die Leistungshöhe den Lebensunterhalt nicht deckt, kommen – je nach Situation – Bürgergeld, Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht.
Welche Leistung passt, hängt von Erwerbsfähigkeit, Alter, Bedarfsgemeinschaft und Vermögenssituation ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Warum „Rückenschmerzen allein“ selten ausreichenDie zentrale Erkenntnis lautet: Nicht das Etikett der Diagnose entscheidet, sondern die funktionelle Leistungsfähigkeit in Stunden pro Tag und unter welchen Bedingungen diese Arbeit noch geleistet werden kann. Rückenschmerzen sind häufig, aber in ihrer Ausprägung sehr unterschiedlich. Viele Tätigkeiten lassen sich leidensgerecht anpassen – etwa durch wechselnde Körperhaltungen, Hebe- und Tragelimitierungen oder organisatorische Entlastungen.
Solange damit eine Einsatzfähigkeit von sechs Stunden und mehr in leichten Tätigkeiten plausibel bleibt, verneint die Rentenversicherung meist die Erwerbsminderung. Erst wenn die Schmerzen – gegebenenfalls zusammen mit anderen Erkrankungen – die Einsatzbreite so weit einschränken, dass selbst leichte Tätigkeiten dauerhaft nur noch unter sechs beziehungsweise unter drei Stunden möglich sind, rückt die EM-Rente in Reichweite.
Präzise belegen, prüfen, Alternativen checkenRückenschmerzen allein sind selten ein hinreichender Grund für eine EM-Rente, weil das Gesetz die abstrakte Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in den Mittelpunkt stellt.
Wer einen Antrag stellt, sollte die funktionellen Grenzen sauber dokumentieren, ärztliche und rehabilitative Befunde bündeln und die Wechselwirkung mit weiteren Leiden nachvollziehbar aufbereiten. Bei Ablehnung lohnt die rechtliche Überprüfung.
Parallel ist es sinnvoll, flankierende Unterstützung – von Reha über Nachteilsausgleiche bis zur existenzsichernden Leistung – früh mitzudenken. So entsteht ein realistisches Bild der Möglichkeiten, das über die Diagnose „Rückenschmerz“ hinaus den tatsächlichen Alltag und die individuelle Belastbarkeit abbildet.
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Jobcenter nimmt Bürgergeld-Bezieher bei den Mitwirkungspflichten in Sippenhaft – Gericht widerspricht
Wer Bürgergeld beantragt, muss mitwirken – so weit, so unstreitig. Doch was passiert, wenn innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft einzelne Mitglieder Unterlagen nicht fristgerecht beibringen? Darf das Jobcenter dann die Bürgergeld-Leistungen für alle streichen?
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat diese Praxis im Berufungsverfahren deutlich zurückgewiesen und eine pauschale Versagung von Leistungen gegenüber einer sechsköpfigen Familie aufgehoben (Urteil vom 08.10.2025, Az.: L 13 AS 241/23).
Die Entscheidung setzt einem verbreiteten Verwaltungshandeln Grenzen und betont die personenbezogene Verantwortlichkeit bei Mitwirkungspflichten.
Zugleich ließ das Gericht die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zu – ein Hinweis darauf, dass hier eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage berührt ist.
Die Ausgangslage: Sechs Personen, ein VersagungsbescheidGeklagt hatte eine Patchwork-Familie aus dem Raum Aurich: zwei erwerbstätige Elternteile – die Mutter zusätzlich mit einem Kleingewerbe – sowie vier Kinder, darunter ein 2021 geborener gemeinsamer Sohn. Nach einem Bürgergeld- (damals noch Hartz-IV-) Antrag ab August 2021 kam es zunächst zur Ablehnung wegen vermeintlich unzureichender Nachweise.
Nach Widerspruch half das Jobcenter teilweise ab und kündigte eine Neubescheidung an. Für diese verlangte es weitere Unterlagen: Verdienstbescheinigungen, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen der Antragstellerin, Kontoauszüge der Eltern sowie zusätzliche Lohnabrechnungen des Partners.
Bis zum Fristablauf gingen wesentliche Nachweise nicht ein. In der Folge versagte die Behörde mit Bescheid vom 28.04.2022 die Leistungen – und zwar für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
Im anschließenden Widerspruch legte die Familie zwar einzelne Lohnabrechnungen vor, doch fehlten weiterhin unter anderem Kontoauszüge und weitere Verdienstnachweise. Das Jobcenter wies den Widerspruch mit Bescheid zurück.
Auch vor dem Sozialgericht Aurich blieb die Familie zunächst erfolglos: Mit Urteil bestätigte das Gericht die Auffassung der Behörde. Erst das LSG hob diese Entscheidungen auf.
Rechtlicher Rahmen: Mitwirkung ja – Kollektivhaftung neinDie zentrale Norm für Versagungen ist § 66 SGB I. Danach kann die Behörde Leistungen versagen oder entziehen, wenn erforderliche Mitwirkungshandlungen trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht erbracht werden.
Das LSG stellt jedoch klar: Diese Eingriffsbefugnis ist strikt personenbezogen. Sanktioniert werden darf nur, wer seine eigene Mitwirkungspflicht verletzt hat. Kinder einer Bedarfsgemeinschaft sind im Regelfall keine Adressaten solcher Pflichten; sie können daher auch nicht „mitversagt“ werden.
Das Gericht erteilt damit der in der Verwaltungspraxis bisweilen anzutreffenden „Sippenhaft“ eine Absage – ein Ausdruck, der den Kern des Problems plastisch beschreibt, auch wenn er kein juristischer Fachbegriff ist.
Die Entscheidung reiht sich in die Linie bereits bestehender Rechtsprechung ein, die eine pauschale Versagung gegenüber Unbeteiligten für unzulässig hält.
Hervorgehoben wird zugleich die Differenzierung: Jobcenter dürfen Mitwirkung auch zu Unterlagen des Partners verlangen, wenn diese für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit relevant sind.
Diese Anforderung stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach innerhalb der Bedarfsgemeinschaft Informationen über Einkommen und Vermögen wechselseitig leistungsrechtlich bedeutsam sein können. Gleichwohl bleibt die Sanktion personenbezogen.
Das Urteil: Zwei gravierende RechtsfehlerNach Auffassung des LSG war der Versagungsbescheid aus zwei Gründen rechtswidrig. Erstens fehlte es an der notwendigen Individualisierung. Die pauschale Einstellung der Leistungen für alle Familienmitglieder verkennt die Struktur der Mitwirkungspflichten.
Die Kinder hatten keine eigenen Pflichten verletzt, eine Versagung zu ihren Lasten kam daher nicht in Betracht. Zweitens monierte das Gericht handwerkliche Defizite: Selbst dort, wo gegenüber den Eltern eine Versagung grundsätzlich möglich gewesen wäre, muss die Behörde ihr Ermessen erkennbar ausüben und den Einzelfall abwägen.
Bloße Textbausteine oder die Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügen nicht. Erforderlich ist eine Begründung, die die besonderen Umstände – etwa den Umfang der vorgelegten Unterlagen, die Mitwirkungsbereitschaft, die Bedeutung der fehlenden Nachweise und mögliche mildere Mittel – erkennbar in Rechnung stellt. Daran fehlte es. Auch der Widerspruchsbescheid heilte diesen Mangel nicht.
Kontrolle versus Grundrechtsschutz: Der schmale GratDas Verfahren berührt einen sensiblen Bereich zwischen effektiver Missbrauchsbekämpfung und dem Schutz grundrechtlich verankerter Existenzsicherung.
Die Verwaltung ist verpflichtet, Hilfebedürftigkeit zu prüfen; das kann Nachweise zu Einkommen, Vermögen und Kontobewegungen erfordern. Gleichzeitig sind Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger keine „Bittsteller“, sondern Träger subjektiver Rechte.
Mitwirkungspflichten sind kein Blankoscheck für pauschale Kollektivsanktionen oder für Begründungen „von der Stange“. Das LSG erinnert die Jobcenter daran, dass Eingriffe in das Existenzminimum nur auf tragfähiger, einzelfallbezogener Grundlage zulässig sind.
Kontoauszüge und Datenschutz: Schwärzen ist zulässig, aber nicht grenzenlosBesondere praktische Bedeutung hat die Einordnung von Kontoauszügen. Diese sind häufig entscheidend, um Zuflüsse und wirtschaftliche Verhältnisse zu klären. Nach gefestigter sozialgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Leistungsberechtigte sensible, leistungsunerhebliche Daten auf Kontoauszügen schwärzen – etwa Angaben, die Rückschlüsse auf besonders geschützte Lebensbereiche erlauben.
Unberührt bleiben müssen jedoch die für die Leistungsprüfung relevanten Informationen: Buchungsdatum, Betrag, Zahlungsempfänger oder -herkunft sowie der Zweck, soweit er für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.
Das LSG bekräftigt damit die Linie eines datenschutzgerechten Ausgleichs: Transparenz dort, wo sie leistungsrechtlich nötig ist; Schutz der Privatsphäre, wo Informationen keinen Bezug zur Leistungsgewährung haben. Wer Kontoauszüge schwärzt, sollte dies nachvollziehbar und maßvoll tun und auf Verlangen ergänzend erläutern, damit die Prüfung nicht unnötig verzögert wird.
Konsequenzen für die Verwaltung: Trennen, abwägen, begründenDie Entscheidung zwingt Jobcenter zu größerer Sorgfalt. Wo Unterlagen fehlen, ist zunächst zu klären, wer konkret seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. Sodann ist eine einzelfallbezogene Ermessensausübung erforderlich, die mildere Mittel ernsthaft prüft.
Dazu zählen eine Teilversagung, die ausschließlich die säumige Person betrifft, oder die vorläufige Bewilligung für unbeteiligte Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft – insbesondere Kinder. Eine „Null-Entscheidung“ für alle kommt nur in den engen Grenzen des Gesetzes in Betracht und bedarf einer tragfähigen, dokumentierten Begründung.
Handlungsspielräume der Betroffenen: Fristen wahren, Eilrechtsschutz nutzenFür Bürgergeld-Beziehende bleibt es essenziell, Mitwirkungsaufforderungen ernst zu nehmen und Unterlagen geordnet, fristgerecht und vollständig einzureichen.
Wo einzelne Nachweise zeitnah nicht beschafft werden können, empfiehlt sich frühzeitige Kommunikation mit der Behörde, um Fristverlängerungen oder Zwischenlösungen zu ermöglichen. Ergeht gleichwohl eine pauschale Versagung, ist der Widerspruch ein notwendiger Schritt – ersetzt aber keine laufende Zahlung.
Gerade weil es um das Existenzminimum geht und Rechtsbehelfsverfahren Monate dauern können, ist parallel ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht geboten. In Eilverfahren haben Gerichte regelmäßig beanstandet, wenn Widerspruchsbescheide die gebotene Ermessensprüfung vermissen lassen oder unbeteiligte Kinder mitbetroffen sind. Das erhöht die Chancen, eine vorläufige Weiterzahlung durchzusetzen.
Offene Grundsatzfrage: Revision zum BundessozialgerichtDas LSG hat die Revision zugelassen. Die Richterinnen und Richter sehen bundesweiten Klärungsbedarf, wie Mitwirkungspflichten in Bedarfsgemeinschaften zu handhaben sind, ohne Unbeteiligte zu treffen. Bis zur Entscheidung in Kassel ist das Urteil nicht rechtskräftig. Das unterlegene Jobcenter kann die Sache dem BSG vorlegen.
Eine höchstrichterliche Entscheidung würde Leitplanken für Verwaltungspraxis und Rechtsschutz gleichermaßen schärfen und das Spannungsverhältnis zwischen Kontrollinteresse und Sozialstaatsprinzip präziser ausbalancieren.
EinordnungDie Entscheidung ist mehr als eine Korrektur im Einzelfall. Sie zeigt einen rechtspolitisch bedeutsamen Punkt: Die Existenzsicherung ist individuell, und so müssen es auch Pflichtverletzungen und Sanktionen sein. Jobcenter sind gehalten, genau hinzusehen, differenziert zu reagieren und ihre Entscheidungen nachvollziehbar zu begründen.
Für Familien bedeutet das: Wer seine Mitwirkung erfüllt, darf nicht für das Fehlverhalten anderer haftbar gemacht werden. Für die Gerichte zeigt der Fall, dass der Rechtsschutz im Bereich des Bürgergelds weiterhin mit praktischen Herausforderungen konfrontiert ist – von der Beweislastverteilung über den Datenschutz bis hin zur Effektivität des Eilrechtsschutzes.
Die zugelassene Revision verspricht, diese Fragen zu bündeln und für die Verwaltungspraxis bundeseinheitliche Maßstäbe zu setzen.
Der Beitrag Jobcenter nimmt Bürgergeld-Bezieher bei den Mitwirkungspflichten in Sippenhaft – Gericht widerspricht erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Pflegegrad: Kann ich Pflegekosten von der Steuer absetzen?
Pflege kostet – Geld, Zeit und Nerven. Der Staat entlastet an mehreren Stellen des Steuerrechts, allerdings mit unterschiedlichen Mechaniken, Voraussetzungen und Grenzen.
Es gibt drei Wege: den Pflege-Pauschbetrag für private Pflegepersonen, den Abzug tatsächlicher Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen. Im Folgenden erläutere ich, wann welcher Weg passt, wo die Fallstricke liegen und wie sich die Regelungen seit 2025 geändert haben.
Drei Punkte – drei LogikenDer Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) ist ein fixer Jahresbetrag für Menschen, die Angehörige unentgeltlich persönlich pflegen – entweder in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person innerhalb der EU/EWR.
Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person: 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 sowie 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5; 1.800 € gibt es auch bei „Hilflosigkeit“ (Merkzeichen H).
Wird eine Person von mehreren Angehörigen gepflegt, wird der Pauschbetrag strikt nach Köpfen aufgeteilt. Für den Pauschbetrag darf die Pflegeperson keine Einnahmen für die Pflege erhalten; die Identifikationsnummer der gepflegten Person muss in der Steuererklärung angegeben werden.
Wer reale Pflegekosten trägt (für sich selbst oder für Angehörige), kann diese als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzen – jedoch nur soweit die Ausgaben die „zumutbare Belastung“ übersteigen und nach Abzug aller Erstattungen (z. B. Pflege- und Krankenkasse, Beihilfe).
Bei Heimunterbringung aus Pflege- oder Krankheitsgründen sind nicht nur Pflege-, sondern regelmäßig auch Unterkunft und Verpflegung begünstigt. Anders bei reiner Altersunterbringung: Das sind normale Lebenshaltungskosten, die nicht unter § 33 fallen.
Daneben gibt es die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) – eine direkte Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen (bis 4.000 € pro Jahr) für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt.
Seit 1. Januar 2025 gilt: Auch für Pflege- und Betreuungsleistungen ist die Ermäßigung nur möglich, wenn eine Rechnung vorliegt und unbar auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt wurde. Diese gesetzliche Verschärfung reagiert auf ein BFH-Urteil aus 2022 und gilt ausdrücklich für alle Ermäßigungen nach § 35a Abs. 2 und 3.
Pflege-Pauschbetrag: Für wen er sich eignet – und was er ausschließtDer Pauschbetrag ist einfach, planbar und ohne Einzelnachweise der Kosten zu haben – er setzt aber persönliche, unentgeltliche Pflege in einer Wohnung voraus. Er wird anstelle eines Abzugs nach § 33 geltend gemacht.
Damit ist die Doppelnutzung ausgeschlossen: Wer den Pauschbetrag nimmt, kann dieselben Pflegeaufwendungen nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Bei mehreren Pflegepersonen wird der Betrag aufgeteilt; maßgeblich ist die Zahl der Pflegepersonen, nicht deren Zeitanteil.
Praktisch wichtig: Pflegegeld, das Eltern für ein behindertes Kind erhalten, zählt beim Pflege-Pauschbetrag nicht als Einnahme der pflegenden Person; es steht der Gewährung des Pauschbetrags daher nicht entgegen.
Außergewöhnliche Belastungen: Eigene Pflege, Angehörigen-Pflege, HeimkostenWer eigene Pflegekosten trägt, kann diese grundsätzlich nach § 33 EStG geltend machen – von der ambulanten Pflegekraft über Tages-/Kurzzeitpflege bis zur Heimunterbringung aus Pflege- oder Krankheitsgründen. Immer sind Erstattungen der Pflege- oder Krankenkasse gegenzurechnen; nur der Nettoaufwand zählt, und erst oberhalb der individuell ermittelten „zumutbaren Belastung“ wirkt sich der Betrag steuermindernd aus.
Bei Heimunterbringung wegen Pflege- oder Krankheitsbedürftigkeit erkennt die Finanzverwaltung grundsätzlich alle Heimkosten als Krankheitskosten an – einschließlich Unterkunft und Verpflegung.
Allerdings wird eine „Haushaltsersparnis“ abgezogen, wenn der bisherige Haushalt aufgegeben wurde. Diese Ersparnis entspricht dem Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG und wird tage- bzw. monatsgenau berücksichtigt.
Für 2025 beträgt sie 12.096 € pro Jahr (entspricht 1.008 € pro Monat bzw. 33,60 € pro Tag).
Zahlen Kinder die Heimkosten für ihre Eltern aus rechtlicher oder sittlicher Pflicht, sind diese regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 abzugsfähig; eine künstliche Aufteilung in „Unterhalt“ und „Krankheitskosten“ ist unzulässig. Ein Wahlrecht zwischen § 33 und § 33a besteht nicht. Diese Linie hat u. a. das FG Köln 2017 bestätigt.
Wichtig ist die Abgrenzung zur reinen Altersunterbringung: Ziehen Menschen ohne Pflege- oder Krankheitsgrund in ein Senioren-/Altenheim, sind das regelmäßig nicht außergewöhnliche Belastungen.
Haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (§ 35a EStG): Was begünstigt ist – und wer geltend machen darfBegünstigt sind personen- und haushaltsbezogene Pflege- und Betreuungsleistungen, die im Haushalt stattfinden. Seit der BFH-Rechtsprechung ist klargestellt: Bei ambulanten Leistungen kann die zahlende Person die Ermäßigung auch dann nutzen, wenn die Pflege im Haushalt der gepflegten Person erbracht wird – also z. B. die Tochter, die den Pflegedienst für die Mutter beauftragt und bezahlt.
Bei stationärer Unterbringung (Heim) steht die § 35a-Ermäßigung dagegen nur der untergebrachten Person selbst zu; Angehörige können stationäre Heimkosten nicht über § 35a geltend machen.
Seit 01.01.2025 gilt zudem zwingend: Rechnung und unbare Zahlung sind immer erforderlich – auch für Pflege- und Betreuungsleistungen. Vor 2025 war das umstritten; die Neuregelung im Jahressteuergesetz 2024 beseitigt diese Lücke ausdrücklich.
Keine Doppelbegünstigung: Sie müssen sich entscheidenAufwendungen dürfen nicht doppelt verwertet werden. Typische Kollisionen sind: Pflege-Pauschbetrag oder Abzug als außergewöhnliche Belastung; § 33 oder § 35a; außerdem schließen sich § 33 und der Behinderten-Pauschbetrag für dieselben Kosten aus.
Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass Pflegekosten, die zugleich haushaltsnahe Dienstleistungen sind, nur einmal berücksichtigt werden dürfen – Sie wählen den günstigeren Weg.
Nachweise und PraxisFür den Pflege-Pauschbetrag genügen der nachgewiesene Pflegegrad bzw. das Merkzeichen H, der Hinweis auf die unentgeltliche, persönliche Pflege und die Steuer-ID der gepflegten Person.
Für außergewöhnliche Belastungen sollten Sie Rechnungen, Zahlungsbelege, ggf. medizinische Nachweise sowie Bescheide der Pflegekasse bereithalten; Erstattungen sind gegenzurechnen. Für § 35a ist seit 2025 die Rechnung und unbare Zahlung zwingend; außerdem muss die Leistung im Haushalt (eigener oder des Pflegebedürftigen) erbracht werden.
Einordnung: Welcher Weg ist „am besten“?Das hängt von Ihrer Situation ab. Der Pflege-Pauschbetrag lohnt sich, wenn Sie regelmäßig, unentgeltlich und persönlich pflegen und Ihre tatsächlichen Zusatzkosten eher unter den Pauschbeträgen liegen – oder wenn Sie den Nachweis einzelner Kosten vermeiden möchten.
§ 35a ist attraktiv bei ambulanten Leistungen mit Rechnung und Überweisung, weil die Steuerermäßigung direkt von der Steuerschuld abgezogen wird (20 % der Lohn-/Dienstleistungskosten bis 4.000 €). § 33 bringt in der Regel dann den größten Effekt, wenn hohe Netto-Pflegekosten anfallen (z. B. Heim), die zumutbare Belastung deutlich überschritten wird und nach Abzug der Haushaltsersparnis noch erhebliche Beträge verbleiben. Beachten Sie stets, dass eine Doppelberücksichtigung ausgeschlossen ist.
Wichtige Sonderpunkte im ÜberblickBei Pflege-Wohngemeinschaften gelten die Grundsätze der Heimunterbringung; auch hier ist ggf. eine Haushaltsersparnis zu berücksichtigen. Erstattungen aus Pflege-/Krankenversicherung mindern den § 33-Abzug.
Tabelle: Pflegekosten von der Steuer absetzen Kostenart Wie absetzbar / Hinweise Ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt (Pflegedienst, Betreuung, Alltagsbegleiter, 24-Stunden-Betreuung im Haushalt) Steuerermäßigung nach § 35a EStG: 20 % der Arbeits-/Fahrtkosten bis max. 4.000 € pro Jahr; nur mit Rechnung und unbarer Zahlung. Geltend machen kann die zahlende Person, auch wenn die Leistung im Haushalt der gepflegten Person erfolgt. Haushaltsnahe Dienstleistungen im Pflegekontext (Reinigung, Wäsche, Kochen im Haushalt der pflegebedürftigen Person) Ebenfalls § 35a EStG; begünstigt sind nur Arbeitsleistungen. Rechnung und Überweisung erforderlich; Materialanteile sind nicht begünstigt. Unentgeltliche persönliche Pflege eines Angehörigen Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG): 600 € (PG 2), 1.100 € (PG 3), 1.800 € (PG 4/5 oder Merkzeichen H) je Pflegeperson; Aufteilung bei mehreren Pflegepersonen; keine Vergütung für die Pflege zulässig. Eigene ambulante Pflegekosten (z. B. Pflegedienst, Tages-/Kurzzeitpflege) nach Erstattungen Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) mit Nachweisen; absetzbar, soweit die zumutbare Belastung überschritten ist. Erstattungen der Pflege-/Krankenkasse sind abzuziehen. Heimunterbringung aus Pflege- oder Krankheitsgründen (inkl. Unterkunft & Verpflegung) Als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG); Abzug einer Haushaltsersparnis, wenn der eigene Haushalt aufgegeben wurde. Erstattungen sind gegenzurechnen. Von Kindern getragene Pflege-/Heimkosten für Eltern Regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) abziehbar, wenn rechtliche oder sittliche Pflicht zur Kostentragung besteht; keine Aufteilung in Unterhalt und Krankheitskosten erforderlich. Pflegehilfsmittel & medizinisch notwendige Hilfsmittel, soweit nicht erstattet Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) bei medizinischer Notwendigkeit; Verordnungen/Belege aufbewahren. Zuzahlungen und Eigenanteile sind berücksichtigungsfähig. Barrierefreie Umbaumaßnahmen (z. B. Badumbau, Treppenlift) aus gesundheitlichen Gründen Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG), wenn medizinisch notwendig; Kostennachweise, ggf. amts-/fachärztliche Bescheinigung. Zuschüsse mindern den Abzug. Notwendige Transporte des Pflegebedürftigen zu Arzt, Therapie, Krankenhaus; Begleitfahrten Als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) mit Nachweisen; Ansatz nach tatsächlichen Kosten bzw. pauschalen Kilometersätzen, soweit medizinisch notwendig und nicht erstattet. Mini-Job oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zur Pflege/Betreuung im Haushalt § 35a EStG (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse): 20 % der Aufwendungen; für Minijobs spezieller Höchstbetrag von 510 € pro Jahr, ansonsten Obergrenze 4.000 €; nur mit Anmeldung, Rechnung und unbarer Zahlung.Und: Bei rein altersbedingtem Einzug ins Heim sind die Kosten keine außergewöhnlichen Belastungen. Diese Leitplanken entstammen Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung der letzten Jahre.
Fazit: Ja – Pflegekosten lassen sich steuerlich geltend machen. Ob Pauschbetrag, außergewöhnliche Belastungen oder § 35a-Ermäßigung die beste Wahl ist, entscheidet der Einzelfall: Art der Pflege, Ort der Leistung, Höhe der Kosten, Erstattungen und seit 2025 auch die Formvorschriften (Rechnung/Überweisung) bei haushaltsnahen Pflege- und Betreuungsleistungen. Wer die Spielregeln kennt und sauber dokumentiert, vermeidet Doppelansprüche – und holt das Maximum an steuerlicher Entlastung heraus.
Der Beitrag Pflegegrad: Kann ich Pflegekosten von der Steuer absetzen? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.