«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
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Immer weniger Anwälte wollen Bürgergeld-Empfänger
Das deutsche Sozialrecht ist das Fundament für existenzielle Leistungen wie Gesundheitsversorgung, Rente, Pflege- und Grundsicherung.
Doch immer häufiger klafft zwischen der Anzahl der Sozialrechtsanwälten und der Zahl der Menschen, die sie juristisch vertreten können, eine alarmierende Lücke. Die aktuellen Statistiken und Stimmen aus der Justiz zeichnen ein Bild, das einen sozialen Rechtsstaat ins Wanken bringen könnte.
Wie dramatisch ist der Schwund an Fachanwälten für Sozialrecht?Zum 1. Januar 2025 verzeichnete die Bundesrechtsanwaltskammer nur noch 1 619 Fachanwälte für Sozialrecht – 2,88 Prozent weniger als im Vorjahr.
Während insgesamt 46 148 Fachanwaltstitel gezählt wurden, liegt das Sozialrecht damit am unteren Ende der Rangliste; Arbeitsrecht, Familien- und Steuerrecht sind jeweils um ein Mehrfaches stärker besetzt.
In Relation zu gut 166 000 zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sind nicht einmal 1 Prozent im Sozialrecht spezialisiert.
Was bedeutet das für die Arbeit des Bundessozialgerichts?Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel kann seine Leitfunktion nur erfüllen, wenn genügend Verfahren bis zur Revisionsinstanz gelangen. Präsidentin Christine Fuchsloch berichtete in ihrem ersten Jahresbericht über 2 523 neu eingegangene Verfahren – eine erfreuliche Stagnation nach Jahren rückläufiger Zahlen.
Doch fast 600 Rechtssuchende beantragten Prozesskostenhilfe samt Beiordnung eines Anwalts, weil sie keinen Vertreter fanden. Die Bewilligung solcher Anträge werde „immer schwieriger“, warnt Fuchsloch.
Warum lohnt sich Sozialrecht für Anwälte wirtschaftlich kaum?
Schon Fuchslochs Vorgänger Rainer Schlegel klagte: „Um das Sozialrecht reißt sich niemand.“
Die Pauschal- und Betragsrahmengebühren nach dem RVG begrenzen das Honorar; in vielen Bereichen – etwa im Bürgergeldrecht – verbietet das Gesetz jede Honorarvereinbarung.
Bei häufig einkommensschwachen Mandanten, hohem Verwaltungsaufwand und langen Bearbeitungszeiten bleibt der Ertrag oft unter Kostendeckung. Für junge Juristinnen und Juristen, die Studienkredite abbezahlen oder eine Kanzlei aufbauen, ist das ein klares Negativ-Signal.
Verliert das Sozialrecht auch an den Universitäten Terrain?Zu wenige Lehrstühle, kaum Nachwuchs-Professuren und immer öfter nur Honorarprofessuren aus der Richterschaft – so schildert es der frühere BSG-Präsident Schlegel.
Wenn Forschung und Lehre wegbrechen, sinkt die Sichtbarkeit des Fachs, und weniger Studierende wählen es als Schwerpunkt. Die Spirale verstärkt sich: ohne breites Lehrangebot keine Nachfrage, ohne Nachfrage kein Grund zur Wiederbesetzung von Lehrstühlen.
Aktuelle Sozialpolitik
Verbände wie der VdK, der SoVD oder die Rechtsschutzstellen der DGB-Gewerkschaften bilden zwar eine wichtige zweite Säule der Prozessvertretung.
Doch auch sie spüren den Fachkräftemangel, und ihre Kapazitäten reichen nicht, um flächendeckend alle Verfahren zu übernehmen. Fuchsloch warnt ausdrücklich, dass dieser Ersatz „nicht genüge, dauerhaft den Mangel in der Anwaltschaft auszugleichen“.
Welche Folgen hat die Misere für Bürgerinnen und Bürger?Wer einen ablehnenden Bescheid vom Jobcenter oder der Rentenversicherung erhält, steht ohnehin oft unter finanziellem Druck. Findet sich kein Anwalt, bleibt nur die Selbstvertretung – bei 18 Gesetzbüchern (SGB I bis XIV, dazu Spezialgesetze) eine fast unlösbare Aufgabe.
Fehlende anwaltliche Expertise erhöht das Risiko, berechtigte Ansprüche zu verlieren, verlängert Verfahren und belastet die Gerichte mit unzureichend vorbereiteten Klagen.
Was wäre nötig, um die Attraktivität des Fachgebiets zu steigern?Eine Reform des Vergütungssystems erscheint unausweichlich. Höhere Gebührentatbestände oder zumindest die Möglichkeit, bei komplexen Verfahren angemessene Honorarvereinbarungen zu treffen, könnten wirtschaftliche Anreize setzen.
Parallel braucht es mehr universitäre Lehrstühle, geförderte Schwerpunktprogramme und ein verlässliches Angebot an Fachfortbildungen. Nur wenn der Karrierepfad finanziell und akademisch trägt, wird sich der Nachwuchs wieder für das Sozialrecht begeistern.
Wohin steuert der Soziale Rechtsstaat ohne starke Anwaltschaft?Ein Sozialstaat lebt nicht allein von Leistungsversprechen, sondern von ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit. Sinkt die Zahl der fachkundigen Vertreter weiter, wird das Gleichgewicht zwischen mächtigen Sozialbehörden und hilfesuchenden Bürgerinnen und Bürgern fragil.
Die Mahnungen aus Kassel sind deshalb mehr als Standespolitik – sie sind ein Frühwarnsystem für die rechtsstaatliche Funktionsfähigkeit in einem Bereich gesellschaftlicher Solidarität.
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Wandel durch Annäherung
“SyrPetro 7” petroleum and energy expo opens Tuesday in Damascus
Damascus Fairgrounds host a new event under the theme “Petroleum of the Future… Investment and Development,” the 7th Syria International Petroleum, Energy and Mineral Resources Exhibition (SyrPetro 7) on Tuesday.
The event is organized by Mashhadani International Group for Exhibitions and Conferences in cooperation with the Syrian Ministry of Energy, the Syrian Petroleum Company, and with support from Qatar-based UCC Holding.
Director General Khalaf Mashhadani told SANA that “SyrPetro 7 is a strategic platform that brings together major national and international companies operating in the petroleum, energy, and mineral sectors from Syria, Qatar, Saudi Arabia, the United Arab Emirates, Iraq, Algeria, Turkey, the Netherlands and Bulgaria.”
He said the exhibition will present the latest technologies and forward-looking solutions in exploration, production, renewable energy and advanced industrial services.
Mashhadani described the fair as a unique professional networking hub, opening broad prospects for investors, engineers, experts, and decision-makers to form partnerships, exchange expertise, and discuss emerging trends in the oil and energy industry.
He added that such interaction contributes to economic development and strengthens energy security across the region.
The exhibition runs through Nov. 14, welcoming visitors daily with free transportation service.
Schwerbehinderung: Neue Fahrpreisermäßigung in 2026 – es wird für viele teurer
Wer 2026 mit Schwerbehindertenausweis Bus und Bahn nutzt, profitiert weiterhin von den bekannten Nachteilsausgleichen. Bundesweit neu eingeführt wird keine eigenständige, zusätzliche Ermäßigung speziell für Menschen mit Schwerbehinderung.
Aber: Der Preis des Deutschlandtickets steigt zum 1. Januar 2026 auf 63 Euro monatlich, und mehrere Länder passen ihre Sozialtarife an – meist nach oben. Beides beeinflusst, wie attraktiv bestehende Vergünstigungen im Alltag sind. Die Verkehrsministerinnen und -minister der Länder sowie die Bundesregierung haben die Preiserhöhung beziehungsweise Fortführung des Deutschlandtickets bestätigt.
Unentgeltliche Beförderung mit Beiblatt und WertmarkeDie wichtigste Vergünstigung für viele schwerbehinderte Menschen ist und bleibt die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Voraussetzung sind der Schwerbehindertenausweis mit den einschlägigen Merkzeichen – etwa G, aG, Bl, H oder Gl – sowie das Beiblatt mit gültiger Wertmarke. Die Freifahrt gilt im gesamten öffentlichen Personennahverkehr einschließlich Regional- und S-Bahn-Verkehren, nicht jedoch im Fernverkehr.
Preise der Wertmarke: Seit 2025 höherZum 1. Januar 2025 stieg die Eigenbeteiligung für die Wertmarke bundesweit auf 104 Euro pro Jahr beziehungsweise 53 Euro pro Halbjahr. Diese Anhebung wirkt 2026 fort.
Bestimmte schwerbehinderte Personengruppen – darunter Menschen mit den Merkzeichen Bl oder H sowie Leistungsbeziehende nach SGB II/XII – erhalten die Wertmarke weiterhin ohne Eigenanteil.
Immerhin: Eine erneute bundesweite Preisanpassung für 2026 wurde bis Redaktionsschluss nicht beschlossen; wichtig ist aber der gesetzliche Mechanismus, der künftige Erhöhungen an die Bezugsgröße der Sozialversicherung koppelt.
Deutschlandticket 2026: Höherer Monatspreis – und regionale Sozialtickets ziehen nachMit dem Sprung auf 63 Euro monatlich verändert sich das Preisgefüge, insbesondere dort, wo Sozial- oder Ermäßigungstickets auf dem Deutschlandticket basieren. In Nordrhein-Westfalen etwa steigt das „DeutschlandTicket Sozial“ zum 1. Januar 2026 auf 53 Euro, nachdem es 2025 bei 48 Euro lag.
In Berlin kehrt das Sozialticket „Berlin-Ticket S“ 2026 zum Preis von 27,50 Euro zurück, nachdem der Übergangspreis 2025 zeitweise 19 Euro betrug. Hamburg hält am städtischen Sozialrabatt fest; für Berechtigte ergibt sich 2026 ein Endpreis von 27,50 Euro für das Deutschlandticket. Diese regionalen Beispiele zeigen: Die Erhöhung des Basistarifs wirkt bis in die Sozialtarife hinein.
Wichtig für den Alltag: Wo die Wertmarke das Deutschlandticket ersetzt – und wo nichtWer über Ausweis, Beiblatt und Wertmarke verfügt, benötigt für Fahrten im Nahverkehr – also in Bussen, U-, Stadt- und Straßenbahnen sowie in Regionalzügen – grundsätzlich kein zusätzliches Ticket. Das gilt bundesweit und macht das Deutschlandticket für diese Personengruppe in der Regel entbehrlich. Im Fernverkehr der Deutschen Bahn ist die Wertmarke hingegen nicht gültig; dort greifen andere Nachteilsausgleiche.
Fernverkehr und weitere Vergünstigungen: Ermäßigte BahnCards und freie BegleitungAuch 2026 bieten die Eisenbahnunternehmen keine generelle Fernverkehrs-Freifahrt für schwerbehinderte Menschen. Relevante Entlastungen entstehen über zwei andere Dinge.
Erstens gibt es ermäßigte BahnCards 25 bzw. 50 für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder bei voller Erwerbsminderungsrente; die aktuellen Preisangaben der DB bleiben die verlässliche Referenz.
Zweitens fährt eine Begleitperson kostenfrei mit, wenn das Merkzeichen „B“ im Ausweis eingetragen ist; im Nahverkehr gilt das in Kombination mit Wertmarke auch für die schwerbehinderte Person, im Fernverkehr benötigt nur die schwerbehinderte Person eine reguläre Fahrkarte.
Wer profitiert – und wer höhere Preise erleben wirdFür Menschen, die eine kostenfreie Wertmarke erhalten – etwa aufgrund der Merkzeichen Bl oder H oder wegen des Bezugs bestimmter Sozialleistungen – bleibt Mobilität im Nahverkehr auch 2026 ohne zusätzlichen Ticketkauf möglich.
Wo hingegen Sozialtickets an das Deutschlandticket gekoppelt sind, erhöht sich die Eigenbeteiligung vieler Berechtigter parallel zum Basistarif. Sozialverbände haben die Entwicklung kritisiert und bereits 2025 auf die Belastungswirkung hingewiesen.
Digitalisierung und europäische AnerkennungDie strukturellen Regeln der Nachteilsausgleiche im Verkehr bleiben 2026 weitgehend stabil. Größere Veränderungen werden durch Digitalisierung und Europa erwartet.
Der EU-Behindertenausweis wird ab Mitte 2028 europaweit gelten und soll die Anerkennung von Vergünstigungen – von Kultur bis Mobilität – vereinfachen. Nationale Detailregelungen, wie die unentgeltliche Beförderung im deutschen Nahverkehr, bleiben aber Sache der Mitgliedstaaten.
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Balduin, der Wirtschaftswaise
Neulich machte ich abends einen Bummel durch die Meent, die berühmte Rotterdamer Einkaufsmeile, als aus einem der dort ansässigen Nobelrestaurants der Lärm von Feuerwerk, frenetischem Jubel, Hochrufen und Korkenknalle drang. Ich glaubte, dort auch die deutsche Nationalhymne in der neuen (holländischen) Fassung „Hamburg über alles“ zu vernehmen. Neugierig geworden, fragte ich den Chauffeur eines vor […]
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Was der Spiegel über den Skandal bei der BBC und den Rücktritt der BBC-Führung alles verschweigt
Schwerbehinderung: Gericht verpasst Versorgungsamt Abfuhr wegen Rundfunkbeitrag
Voraussetzung für das Merkzeichen RF ist, dass der schwerbehinderte Mensch mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 wegen seines Leidens ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann.
Das gilt auch, wenn Betroffene mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen haben, die jeweils für sich allein nicht ausreichen würden. Das Wechselspiel zwischen den einzelnen Einschränkungen kann zur Zuerkennung des Merkzeichens RF führen (L 3 SB 3862/12).
Das Merkzeichen RF wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen und berechtigt in der Regel zu einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel, nicht automatisch zur vollständigen Befreiung.
Eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag kann sich nur in bestimmten Fällen, etwa beim Bezug bestimmter Sozialleistungen oder bei Taubblindheit, ergeben. Außerdem können auch blinde, hochgradig sehbehinderte oder gehörlose Menschen unter besonderen Voraussetzungen das Merkzeichen RF erhalten.
Antrag abgelehntDer Betroffene beantragte die behördliche Feststellung des Merkzeichens RF. Sein Grad der Behinderung beträgt 100. Zu den Beeinträchtigungen gehören eine chronische Darmerkrankung (Colitis ulcerosa), psychische Störungen (posttraumatische Belastungsstörung sowie Phobien) und degenerative Wirbelsäulenveränderungen.
Trotz dieser zahlreichen Beschwerden lehnte die zuständige Versorgungsbehörde (Versorgungsamt) die Feststellung des Merkzeichens RF ab. Zur Begründung hieß es, Toiletten seien regelmäßig erreichbar, und Hilfsmittel wegen Inkontinenz (Windelhosen) seien zumutbar. Die Einschränkungen führten nach Auffassung der Behörde nicht dazu, dass der Betroffene generell nicht an Veranstaltungen teilnehmen könne.
Sozialgericht folgt der Behörde – Landessozialgericht korrigiertDas Sozialgericht stimmte der Argumentation der Behörde im Wesentlichen zu und wies die Klage ab.
Der Betroffene legte Berufung ein. Das Landessozialgericht entschied anschließend, dass ihm das Merkzeichen RF zuzuerkennen ist. Die Richter rügten, dass die Vorinstanzen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Mannes nicht in ihrem Zusammenwirken, sondern nur isoliert betrachtet hatten.
Zumutbarkeit ist Gesamtbewertung – nicht nur „subjektives Empfinden“Zwar sei es grundsätzlich richtig, dass das Aufsuchen einer Toilette und das Verwenden von Inkontinenzhilfen bei öffentlichen Veranstaltungen objektiv zumutbar sein können. Die Vorinstanz habe jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass beim Kläger eine krankheitswertige Phobie vorliegt.
Entscheidend ist dabei nicht eine bloße subjektive Scham oder Unlust, sondern eine ärztlich bestätigte psychische Störung, die in die rechtliche Zumutbarkeitsprüfung einzubeziehen ist.
Krankhafte Angst, andere Menschen zu belästigenDer Betroffene litt unter einer ausgeprägten Angst, andere Menschen durch seine Inkontinenz zu belästigen. Diese krankhafte Furcht führte dazu, dass er seit mindestens 2001 keine öffentlichen Veranstaltungen mehr besuchte. Dieses Verhalten war nach Auffassung des Gerichts Ausdruck der psychischen Störung und nicht frei wählbare Vermeidungsstrategie.
Erhöhte Infektionsgefahr verstärkt die EinschränkungenHinzu kam eine durch die Medikation bedingte deutlich erhöhte Infektanfälligkeit. Die behandelnde Ärztin berichtete von häufigen grippalen Infekten mit Fieber sowie Pilzerkrankungen. Besonders hervorgehoben wurde ein schwerer, zwei Wochen andauernder Infekt mit mehrtägigem Fieber über 41 Grad. Diese gesundheitliche Situation machte Aufenthalte in Menschenmengen zusätzlich unzumutbar.
Psychische und körperliche Beeinträchtigungen greifen ineinanderDas Gericht stellte heraus, dass beim Betroffenen ein Zusammenspiel mehrerer Faktoren vorliegt: tatsächliche Folgen der Inkontinenz, eine langjährige psychische Störung mit krankhafter Angst sowie eine erhebliche medikamentös bedingte Infektanfälligkeit.
In der Gesamtschau sei es ihm nicht zumutbar, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Damit seien die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF erfüllt.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?Die Entscheidung des Landessozialgerichts (Urteil vom 16.01.2013, L 3 SB 3862/12) stellt klar: Ob ein Mensch mit Schwerbehinderung im Sinne des Merkzeichens RF „ständig“ nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, kann sich aus körperlichen, psychischen oder – wie hier – aus dem Zusammenwirken beider ergeben. Die Prüfung der Zumutbarkeit muss immer eine Gesamtschau vornehmen und ausdrücklich auch die psychische Verfassung berücksichtigen.
Für Betroffene wichtig: Das Merkzeichen RF ist eine Voraussetzung für die Rundfunkbeitrags-Ermäßigung, ersetzt aber nicht den Antrag beim Beitragsservice.
Wer zusätzlich bestimmte Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld, Grundsicherung) erhält oder zu den besonders geschützten Gruppen gehört, kann unabhängig davon eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen.
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Erhöht das Weihnachtsgeld die Abfindung nach einer Kündigung?
Das Jahresende ist Lohnauszahlungs-Zeit – und damit auch die Zeit, in der sich nach einer Kündigung viele fragen: Gehört das Weihnachtsgeld zur Abfindung dazu? Die kurze Antwort lautet: Abfindung und Weihnachtsgeld sind rechtlich unterschiedliche Dinge.
Dennoch kann das Weihnachtsgeld in bestimmten Konstellationen mittelbar in die Abfindungsberechnung einfließen – oder als eigener Anspruch neben der Abfindung bestehen (oder entfallen). Im Folgenden die Einordnung im Detail, mit Blick auf aktuelle Rechtsprechung und Praxis.
Abfindung und WeihnachtsgeldEine Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Einen generellen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht; Abfindungen entstehen meist durch Verhandlung, Sozialplan oder – bei betriebsbedingter Kündigung – nach § 1a KSchG, wenn der Arbeitgeber sie in der Kündigung anbietet und keine Klage erhoben wird.
In der Praxis dient als Orientierungsgröße häufig die Formel „0,5 Bruttomonatsverdienste pro Beschäftigungsjahr“; diese Quote ist auch in § 1a KSchG angelegt.
Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht; Ansprüche ergeben sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder aus betrieblicher Übung. Inhalt und Zweck der Sonderzahlung – Vergütung für geleistete Arbeit, Belohnung von Betriebstreue oder „Mischzweck“ – bestimmen, ob und wann sie entsteht.
Zählt Weihnachtsgeld „zur Abfindung dazu“?Im Grundsatz: nein. Eine Abfindung ist eine eigenständige Entschädigung; das Weihnachtsgeld ist ein separater Vergütungsbestandteil. Aber: In Sozialplänen, Aufhebungs-/Abwicklungsverträgen oder Formeln, die an den „Bruttomonatsverdienst“ anknüpfen, kann vereinbart sein, dass Einmalzahlungen anteilig in den maßgeblichen Monatsverdienst eingerechnet werden – etwa mit 1/12 des zuletzt gewährten Weihnachtsgelds.
Derartige Definitionen hat die Rechtsprechung anerkannt; in kollektivrechtlichen Formeln zum „Bruttomonatsverdienst“ werden Gratifikationen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld häufig monatlich anteilig berücksichtigt. Ob das Weihnachtsgeld die Abfindungshöhe damit indirekt erhöht, hängt also von der vereinbarten Definition des Bemessungsentgelts ab.
Praxisbeispiel: Verdient eine Arbeitnehmerin 4.000 € brutto monatlich und istAnspruch auf ein 13. Gehalt/Weihnachtsgeld von 4.000 € vereinbart, ergibt 1/12 hiervon 333,33 €. Nutzt die Abfindungsformel den „Bruttomonatsverdienst inkl. 1/12 der Sonderzahlungen“, liegt der maßgebliche Monatsverdienst bei 4.333,33 €.
Bei 8 Beschäftigungsjahren und einer 0,5-Formel ergäbe sich eine Abfindung von 17.333,32 € statt 16.000,00 € ohne Einrechnung. Rechtsgrundlage ist dabei nicht „das Weihnachtsgeld als Teil der Abfindung“, sondern die Definition des Monatsverdienstes in der jeweiligen Vereinbarung.
Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz Kündigung?Ob ein eigener Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht, wenn im selben Jahr gekündigt wird, richtet sich nach Zweck und Ausgestaltung der Sonderzahlung und nach vereinbarten Stichtags- oder Rückzahlungsklauseln.
Handelt es sich allein um eine Treueprämie (Belohnung der fortgesetzten Betriebstreue) und ist vertraglich eine Stichtagsklausel vereinbart, kann der Anspruch entfallen, wenn das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungsstichtag nicht mehr besteht.
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt; solche Klauseln sind wirksam, sofern das Weihnachtsgeld nicht (auch) Arbeitsleistung vergütet.
Bezweckt die Sonderzahlung dagegen (auch) die Vergütung geleisteter Arbeit oder hat sie einen Mischzweck, sind pauschale Kürzungen oder der vollständige Ausschluss schwieriger.
Ohne ausdrückliche Kürzungsregelung ist eine zeitanteilige Minderung dann regelmäßig nicht zulässig; ob und in welcher Höhe ein anteiliger Anspruch besteht, hängt vom konkreten Wortlaut ab. Das BAG hat diese Linie in jüngerer Zeit erneut betont.
Die Folge: Nach einer Kündigung kann Weihnachtsgeld neben einer Abfindung zustehen, entfallen oder (pro rata) entstehen – je nach Zweckbestimmung und Klauseln. Wer einen Vergleich oder Aufhebungsvertrag abschließt, sollte darauf achten, ob eine Ausgleichs-/Abgeltungsklausel auch „Sonderzahlungen für das laufende Jahr“ erfasst oder ausdrücklich davon ausnimmt.
Steuer und Sozialversicherung: getrennte WeltenWeihnachtsgeld ist normales Arbeitsentgelt: Es ist voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig (soweit die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten sind).
Die Abfindung ist kein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn; auf echte Entschädigungsabfindungen fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Steuerlich gilt in geeigneten Fällen die Fünftelregelung (§ 34 EStG) zur Milderung der Progression, wenn die Zahlung als Entschädigung zusammengeballt zufließt. Das Weihnachtsgeld gehört steuerlich nicht zur Abfindung und wird nicht „mitbegünstigt“.
Was heißt das für die Praxis?Wer eine Abfindung verhandelt oder ein Angebot nach § 1a KSchG erhält, sollte prüfen, wie der „maßgebliche Monatsverdienst“ definiert ist – ob also 1/12 von Weihnachts-/Urlaubsgeld, Boni oder Prämien einbezogen werden. Dadurch kann die Abfindung spürbar höher ausfallen.
Parallel ist zu klären, ob das Weihnachtsgeld als eigener Anspruch im Kündigungsjahr besteht oder durch Stichtags-/Rückzahlungsklauseln entfällt, und ob ein Aufhebungsvertrag diesen Punkt ausdrücklich regelt. Die maßgeblichen Weichenstellungen liegen regelmäßig in den Formulierungen von Verträgen, Sozialplänen und Vergleichen – nicht darin, dass „Weihnachtsgeld zur Abfindung dazugehört“.
FazitWeihnachtsgeld zählt rechtlich nicht automatisch „zur Abfindung dazu“. Es kann die Abfindungshöhe jedoch mittelbar erhöhen, wenn die Bemessungsgrundlage (z. B. „Bruttomonatsverdienst inkl. 1/12 der Sonderzahlungen“) das vorsieht. Als eigener Anspruch hängt das Weihnachtsgeld im Kündigungsjahr vom Zweck der Zahlung und von Stichtags-/Kürzungsklauseln ab.
Für die Abgaben gilt: Weihnachtsgeld ist voll beitrags- und steuerpflichtig; echte Abfindungen sind beitragsfrei und ggf. steuerbegünstigt nach der Fünftelregelung. Wer Klarheit möchte, verankert diese Punkte präzise im Aufhebungs- oder Vergleichstext – und prüft sorgfältig die einschlägigen tarif- und vertragsrechtlichen Regelungen.
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UAE businessman al-Habtoor affirms strong investment potential in Syria
United Arab Emirates businessman Khalaf Al Habtoor said Syria holds “promising and attractive investment opportunities” in a range of economic sectors, emphasizing that “Syrians today are fully capable of rebuilding their country and economy through their great abilities, willpower and resolve.”
In an exclusive interview Tuesday with SANA during his visit to Damascus, Al Habtoor explained that the aim of his trip is to support the Syrian people by launching projects with long-term impact that create job opportunities for the younger generation.
He stressed, “I am determined to invest in Syria not only for profit, but to establish sustainable ventures that benefit Syrians.”
Al-Habtoor also expressed his wish to do maintenance work on Souk Alhamidiyah’s roof after his visit to the old city, and to extend various forms of developmental and service-related support “in ways that directly benefit the Syrian people.”
Al Habtoor said that if Syria follows an approach similar to Dubai’s—particularly in the fields of security, rule of law, efficient decision-making and citizen services—it will achieve major progress on the economic aspect.
“Dubai has become a global destination due to its administrative and organizational system,” he said.
He also addressed the younger generation, urging them to believe in hard work and discipline, to begin with entry-level positions before moving into business ventures, and to learn from Syrians who started small in the UAE and became successful entrepreneurs.
Al-Habtoor signed an agreement earlier with the Ministry of Education to provide 100,000 school desks to help strengthen the education sector.
Khalaf Ahmed Al Habtoor is one of the UAE’s most prominent businessmen. He chairs Al Habtoor Group, founded in 1970, which grew from a small contracting firm into a diversified conglomerate spanning hospitality, real estate, automotive, education and publishing, providing thousands of jobs inside and outside the UAE.
Throughout his career, Al Habtoor has held several public and private posts, including membership of the UAE Federal National Council, the Dubai Chamber of Commerce and Industry, and the chairmanship of the Commercial Bank of Dubai.He currently heads the Dubai National Insurance and Reinsurance Company.
2352 Jahre Haft für Ekrem Imamoğlu gefordert
In der Türkei droht dem inhaftierten Oppositionspolitiker und früheren Istanbuler Oberbürgermeister Ekrem Imamoğlu eine Haftstrafe, die faktisch einer lebenslangen Verurteilung gleichkäme. Die Staatsanwaltschaft fordert laut der Nachrichtenagentur Anka bis zu 2352 Jahre Haft. Der Fall wird als weiteres Beispiel für die Politisierung der türkischen Justiz gewertet.
Imamoğlu, einer der populärsten Herausforderer von Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan, wird die Gründung und Leitung einer kriminellen Vereinigung, Bestechung und Geldwäsche vorgeworfen. Die 3.900 Seiten umfassende Anklageschrift nennt insgesamt 402 Beschuldigte. Die Zulassung der Anklage durch das zuständige Gericht gilt als reine Formsache.
Symbolfigur der türkischen Opposition
Der CHP-Politiker war im März unter Terror- und Korruptionsvorwürfen festgenommen und als Bürgermeister abgesetzt worden. Er befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Seine Festnahme löste die größten Proteste in der Türkei seit mehr als zehn Jahren aus. Viele Demonstrierende werfen der Regierung vor, mit juristischen Mitteln gegen ihre stärksten Gegner:innen vorzugehen.
Imamoğlu weist alle Anschuldigungen zurück. Sein Verteidiger sprach von „haltlosen, politisch motivierten“ Vorwürfen und bezeichnete das Verfahren als Versuch, den prominentesten Oppositionsführer des Landes auszuschalten. Die Regierung hingegen betont, die Justiz arbeite unabhängig und nach geltendem Recht.
Politisch motivierte Verfahren kein Einzelfall
Kritiker:innen sehen in dem Vorgehen gegen Imamoğlu ein Symptom für die zunehmende Aushöhlung der Gewaltenteilung in der Türkei. Seit Jahren steht die türkische Justiz wegen politischer Einflussnahme in der Kritik. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) – etwa zur Freilassung des kurdischen Politikers Selahattin Demirtaş oder des türkischen Kulturmäzens Osman Kavala – werden von Ankara bis heute nicht umgesetzt.
Parteiverbot beantragt
Die republikanische CHP, die bei den Kommunalwahlen 2024 überraschend landesweit stärkste Kraft wurde, steht seither massiv unter Druck. Hunderte ihrer Mitglieder wurden festgenommen, 17 Bürgermeister:innen verhaftet. Die Ermittlungen führt die Istanbuler Staatsanwaltschaft.
Der Vorsitzende Generalstaatsanwalt Akın Gürlek ist aus diversen politisch motivierten Verfahren bekannt und wird von der Opposition wegen seines repressiven Vorgehens gegen Andersdenkende als „mobile Guillotine“ bezeichnet. Gürlek war einst der Richter, der das scharf kritisierte Hafturteil gegen den ehemaligen HDP-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş verhängte.
Druck auf Oppositionspartei CHP wächst
Darüber hinaus beantragte die Staatsanwaltschaft am Dienstag beim Kassationshof in Ankara ein Verbot der CHP. Zur Begründung hieß es, die Partei sei mit illegalen Geldern finanziert worden.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ozgur-Ozel-raumt-fehler-bei-aufhebung-der-abgeordnetenimmunitat-ein-48678 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/dem-und-chp-bekraftigen-gemeinsame-haltung-gegen-zwangsverwaltung-47908 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/polizeigewalt-gegen-chp-anhanger-innen-in-istanbul-47861
Hatimoğulları: Parlamentarische Kommission soll Imrali besuchen
Die Ko-Vorsitzende der Partei der Völker für Gleichheit und Demokratie (DEM), Tülay Hatimoğulları, hat erneut die rasche Entsendung der parlamentarischen Kommission auf die Gefängnisinsel Imrali gefordert, um direkte Gespräche mit dem dort inhaftierten Abdullah Öcalan zu führen. Der kurdische Repräsentant müsse in die aktuelle Phase der politischen Debatte einbezogen werden, so Hatimoğulları: „Seine Rolle kann entscheidend sein, um seine politische Haltung in einen gesellschaftlichen Gewinn für 86 Millionen Menschen zu verwandeln.“
In ihrer Rede sprach Hatimoğulları über den Stand der politischen und juristischen Auseinandersetzungen in der Türkei und kritisierte die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) – insbesondere im Fall von Selahattin Demirtaş. Auch die Inhaftierung weiterer Personen wie etwa die Angeklagten im Kobanê-Verfahren, Kulturmäzen Osman Kavala oder TIP-Abgeordneter Can Atalay sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.
„Barrierefreier Dialog über Frieden notwendig“
Hatimoğulları bezeichnete die aktuelle politische Phase als „kritische Schwelle“ für eine mögliche Lösung der kurdischen Frage. Ein Dialog über Frieden dürfe nicht länger durch parteipolitische Interessen oder ideologische Barrieren behindert werden: „Dies ist die Zeit der Friedensstrategie, nicht der Kriegslogik“, so die DEM-Vorsitzende. Sie forderte insbesondere den Einbezug aller gesellschaftlichen Kräfte, darunter lokale Verwaltungen, zivilgesellschaftliche Organisationen und demokratische Gruppen: „Der Same für den Frieden ist längst gesät. Doch damit er Wurzeln schlägt, braucht es politisches Engagement, Dialog und organisierte Solidarität.“
Appell zur Einhaltung von Menschenrechten in Gefängnissen
Hatimoğulları kritisierte die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen scharf. Besonders die fortdauernde Inhaftierung von Gefangenen trotz verbüßter Strafen sowie der Ausbau sogenannter „S- und Y-Typ“-Gefängnisse, die als besonders restriktiv gelten, seien Ausdruck systematischer Missachtung von Menschenrechten. Sie verwies auch auf laufende Hungerstreiks in Haftanstalten und forderte eine unabhängige Prüfung der Haftbedingungen.
Öcalans Rolle für den politischen Dialog betont
Mit Blick auf Abdullah Öcalan erklärte Hatimoğulları, dass dieser über Jahrzehnte hinweg Friedensvorschläge, Roadmaps und Lösungskonzepte vorgelegt habe. Seine Beteiligung an einem Dialogprozess sei daher keine taktische Maßnahme, sondern eine strategische Notwendigkeit: „In über 13 Monaten dieses Prozesses ist keine Todesnachricht zu uns gelangt. Das ist ein Erfolg, den wir nicht ignorieren dürfen.“
Sie verwies dabei auch auf frühere Aussagen von Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan und dem MHP-Vorsitzenden Bahçeli, die ebenfalls auf eine mögliche Rolle Öcalans im aktuellen politischen Kontext hingedeutet hatten. Die von der Nationalversammlung eingesetzte Kommission müsse daher „unverzüglich nach Imrali reisen und Gespräche aufnehmen“.
Friedensarbeit soll breite Gesellschaft erreichen
Abschließend rief Hatimoğulları zu einer landesweiten Mobilisierung auf: „Frieden kann nur dann gelingen, wenn wir ihn im Alltag leben: auf Märkten, in Universitäten, in Cafés und Stadtvierteln. Wir werden mit allen sprechen, die offen sind – unabhängig von ihrer Partei.“ Frieden, so betonte sie, sei kein kurzfristiger politischer Vorteil, sondern „ein gemeinsames Paradigma für die Zukunft aller 86 Millionen Menschen in der Türkei“.
https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/demokratische-integration-als-antwort-auf-die-frage-wie-leben-48778 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/hdk-Ocalans-vorschlage-konnen-neue-impulse-fur-linke-bewegungen-setzen-48776 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/turkischer-parlamentsprasident-stellt-imrali-besuch-in-aussicht-48735
Der Wendepunkt, der keiner ist
Extra-Rente im November: Rentenzuschlag erreicht jetzt einen Wendepunkt
Der Rentenzuschlag für Bestandsfälle der Erwerbsminderungsrenten erreicht einen Wendepunkt. Was 2022 politisch zugesagt und zum 1. Juli 2024 mit einer Übergangslösung eingeführt wurde, mündet nun in den Regelbetrieb.
Rund drei Millionen Ruheständlerinnen und Ruheständler, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und dem 31. Dezember 2018 begonnen hat, haben den Zuschlag seit Juli 2024 als gesondert ausgezahlte „Extra-Rente“ erhalten.
Dieses endet nun im November 2025 – und ab Dezember gilt eine neue, dauerhaft angelegte Rentenauszahlung.
Ende der ÜbergangsregelungDie Übergangsregelung nach § 307j SGB VI war befristet. Sie galt vom 1. Juli 2024 bis zum 30. November 2025 und diente dazu, den zugesagten Rentenzuschlag trotz technischer Verzögerungen bei der Rentenversicherung schnell bei den Betroffenen ankommen zu lassen.
In diesem Rahmen erfolgte der Zuschlag als eigenständige Nettorente zusätzlich zur laufenden Hauptrente – ausgezahlt unabhängig davon, ob die Stammrente vorschüssig oder nachschüssig gezahlt wird. Der letzte Zahltag dieser separaten Extra-Leistung liegt im Fenster vom 10. bis 20. November 2025. Danach endet die Übergangsphase unwiderruflich.
Was sich ab dem 1. Dezember 2025 ändertMit dem 1. Dezember 2025 tritt der Zuschlag in den regulären Berechnungsmechanismus nach § 307i SGB VI ein. Inhaltlich heißt das: Der Rentenzuschlag wird nicht mehr als eigener Zahlungsposten überwiesen, sondern fest in die Hauptleistung integriert.
Künftig erhalten Betroffene einen einheitlichen Monatsbetrag, der sowohl die „alte“ Rente als auch den Zuschlag umfasst. Die Auszahlung selbst richtet sich wieder vollständig nach den allgemeinen Regeln – also vorschüssig oder nachschüssig entsprechend der Hauptleistung.
Der neue Rechenweg über persönliche EntgeltpunkteDie Integration geht mit einer veränderten Berechnung einher. Wichtig ist der Stand der Monatsrente zum Stichtag 30. November 2025. Aus dieser Basis werden persönliche Entgeltpunkte bestimmt, um den Zuschlag dauerhaft in das Rentenkonto einzuweben.
Die zusätzlich gewährten persönlichen Entgeltpunkte werden je nach Fallgruppe mit dem Faktor 0,075 oder 0,045 vervielfältigt.
Diese Zusatz-Entgeltpunkte werden anschließend zu den bereits vorhandenen persönlichen Entgeltpunkten der Rente addiert. Das Ergebnis wird – wie gewohnt – mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert verrechnet.
Auf diese Weise entsteht der neue Bruttomonatsbetrag, der den Zuschlag nicht mehr als Sonderzahlung, sondern als festen Bestandteil der regulären Rente enthält.
Transparenz im Bescheid und NachvollziehbarkeitDies ähnelt dem Vorgehen, das Bestandsrentnerinnen und -rentner bereits aus der Mütterrente kennen. Im Rentenbescheid lässt sich in der Anlageberechnung nachvollziehen, welche persönlichen Entgeltpunkte speziell auf den Zuschlag entfallen.
Wer die Höhe im Detail verstehen möchte, kann die ausgewiesenen Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert multiplizieren und erhält so den maßgeblichen Bruttowert des Zuschlagsteils innerhalb der Monatsrente.
Abzüge für Kranken- und PflegeversicherungWichtig bleibt die Unterscheidung zwischen Brutto- und Zahlbetrag. Für in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner werden aus dem zusammengefassten Rentenbetrag weiterhin die entsprechenden Beiträge einbehalten.
Der sichtbare Auszahlungsbetrag kann sich deshalb vom rechnerischen Brutto unterscheiden. Dass der Zuschlag nun in der Hauptleistung aufgeht, ändert an dieser Systematik nichts – es sorgt lediglich für eine einheitliche Monatszahlung statt zweier separater Posten.
Auswirkungen auf Witwen- und WitwerrentenMit der Integration zum 1. Dezember 2025 gilt die neue Rente inklusive Zuschlag als anrechenbares Einkommen im Rahmen der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten. Die tatsächliche Berücksichtigung erfolgt allerdings nicht sofort. Aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 18d SGB IV werden Einkommensänderungen erst im Juli des Folgejahres in die Anrechnung einbezogen.
Für den hier relevanten Zeitraum bedeutet dies: Die Einkommensanrechnung auf Witwenrenten wird erstmals ab Juli 2026 angepasst. Falschinformationen, wonach bereits im Dezember 2025 eine Anrechnung stattfinden würde, sind damit ausgeräumt.
Beitragszuschuss für privat oder freiwillig VersicherteFür Rentnerinnen und Rentner, die privat oder freiwillig krankenversichert sind, kann sich der Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI ab Dezember 2025 erhöhen. Hintergrund ist der gestiegene Bruttorentenbetrag durch die Integration des Zuschlags. Der Zuschuss richtet sich an dieser Bemessungsgrundlage aus und kann entsprechend nach oben angepasst werden.
Wer vom Zuschlag erfasst istDer Zuschlag richtet sich primär an Rentenberechtigte, die eine Erwerbsminderungsrente mit Rentenbeginn zwischen 2001 und dem 31. Dezember 2018 beziehen. Erfasst sind zudem Altersrenten, die sich unmittelbar aus einer solchen Erwerbsminderungsrente ableiten, sowie bestimmte Hinterbliebenenrenten, deren Beginn in denselben Zeitraum fällt.
Damit trägt die Reform dem Umstand Rechnung, dass frühere Jahrgänge der Erwerbsminderungsrenten in der Vergangenheit strukturell benachteiligt waren und nun über zusätzliche Entgeltpunkte eine dauerhafte Aufwertung erfahren.
Praktische Konsequenzen für die RentenauszahlungViele Betroffene werden im Dezember 2025 eine veränderte Darstellung auf dem Kontoauszug bemerken. Die zweite, bislang als „Extra-Rente“ verbuchte Zahlung entfällt, weil der Zuschlag in den neuen Monatsbetrag eingerechnet wird. Entscheidend ist daher der Blick auf den Rentenbescheid und die darin ausgewiesene Summe der persönlichen Entgeltpunkte.
Wer die Zahlungstermine im November gewohnt war, sollte berücksichtigen, dass sich mit der Integration wieder ausschließlich die allgemeinen Auszahlungstermine der Hauptleistung maßgeblich zeigen.
Fazit: Schluss mit dem Provisorium, zurück zur NormalitätMit dem Stichtag 30. November 2025 endet die Übergangsarchitektur des § 307j SGB VI. Ab dem 1. Dezember 2025 gilt der Zuschlag als fester Bestandteil der Rente nach § 307i SGB VI. Das schafft Klarheit, beendet das provisorische Doppel-System aus Hauptleistung und Extra-Zahlung und führt die Berechnung über persönliche Entgeltpunkte dauerhaft in die regulären Rentenprozesse zurück.
Für Betroffene bringt das mehr Übersicht im Bescheid, eine einheitliche Monatszahlung und verlässliche Regeln für Abzüge und Einkommensanrechnung.
Wer privat oder freiwillig krankenversichert ist, kann zudem mit einem angepassten Beitragszuschuss rechnen. Damit wird aus dem „Sonderweg“ der Jahre 2024 und 2025 eine stabile Normalität – und der politisch zugesagte Ausgleich für ältere Erwerbsminderungsrenten wird rechtssicher im System verankert.
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President al-Sharaa to Washington Post: U.S. administration favors stable Syria
President Ahmad al-Sharaa underlined during an interview with The Washington Post after the White House meeting, that lifting sanctions is necessary to give Syria the opportunity to recover from decades of war.
“It is clear through the policies of president Trump that he is in favor of the stability of Syria and the territorial unity, and the lifting, the complete lifting of sanctions of Syria,” al-Sharaa said“ So he is pushing in that direction”.
President al-Sharaa added that “the majority” of the members of Congress he met with Monday also support the lifting of sanctions. “The American administration is in agreement that Syria deserves to have an opportunity to be stable and to build its economy and to maintain its territorial integrity,” he said.
Speaking to The Post, al-Sharaa described negotiations with Israel as “difficult” but ongoing with the support of the U.S. and other international parties. He added that the terms of any future deal would require Israel to withdraw to the positions its forces held before the fall of the Assad regime on Dec. 8.
“I believe that in the world, the United States is the only country that can put Israeli conduct under check,” al-Sharaa said.
President Ahmad Al-Sharaa arrived at the White House Monday on an official visit to the United States of America, where he was received by U.S. President Donald Trump.
The two presidents held a session of talks that addressed bilateral relations between the Syrian Arab Republic and the United States, and means of enhancing and developing them, in addition to a number of regional and international issues of mutual interest.
Telephone conversation with President of Uzbekistan Shavkat Mirziyoyev
Vladimir Putin had a telephone conversation with President of the Republic of Uzbekistan Shavkat Mirziyoyev.
Damascus announces lower prices for petroleum derivatives
Minister of Energy Mohammad al-Bashir issued a resolution on Tuesday setting new reduced prices for petroleum derivatives, including gasoline, diesel, and domestic and industrial-use gas cylinders, in accordance with Presidential Resolution No. 9 of 2025 and Decree No. 150 of the same year.
According to the resolution, the new retail prices will be: $0.85 per liter for 90-octane gasoline, instead of $1.1, $0.75 per liter for diesel, instead of $0.95, $10.5 for (12 kg) domestic-use gas cylinder instead of $11.8, and $16.8 for (16 kg) industrial-use gas cylinder, instead of $18.88.
The new prices take effect Wednesday, Nov. 12, 2025, and cancel all previous resolutions inconsistent with its provisions.
A government source told SANA that the measure is part of a comprehensive plan to reform the energy sector, particularly regarding fuel and petroleum product pricing, to ensure sustainability and fairness in distribution.
Syria, UAE discuss boosting investment and restarting suspended projects in Damascus
The Syrian Investment Agency and the Ministry of Public Works and Housing discussed with a group of Emirati investors on Tuesday ways to enhance bilateral investment cooperation and create a safe and attractive environment to resume suspended projects across Syria.
Minister of Public Works and Housing Mustafa Abdul Razzak said the ministry is developing a special mechanism to facilitate the completion of delayed projects and put them back into operation as soon as possible.
For his part, Investment Agency Director-General Talal Hilali stated that the agency has drawn up a comprehensive plan to overcome challenges previously faced by investors, ensuring faster investment procedures and providing the required guarantees and facilities.
The Emirati investors expressed strong interest in expanding their investments in Syria, voicing confidence in the country’s promising growth opportunities and the government’s supportive approach to investment and development.
Participants included Saeed Ghanem Al-Suwaidi, Chairman of Al-Ghanem Real Estate Development and head of the Real Estate Development Sector at the Sharjah Chamber of Industry, and Tawhid Abdullah, owner of Al-Jawhara International Jewelry and Chairman of the Dubai Gold Council.
The meeting came as part of ongoing efforts to strengthen Syrian-Emirati economic cooperation and open new horizons for Arab capital to take part in Syria’s reconstruction and sustainable development
Syria reaffirms commitment to Arab cooperation in transport and logistics
Syria reaffirms commitment to Arab cooperation in transport and logistics
Syrian Minister of Transport Yarub Suleiman Badr reaffirmed Syria’s commitment to strengthening joint Arab action in the transport sector during the 38th session of the Council of Arab Transport Ministers, which continued Tuesday in the Egyptian capital, Cairo.
In his address to the session, Badr stressed that Syria remains steadfast in its support for all efforts that enhance Arab economic and social integration, emphasizing the pivotal role played by the transport and logistics sector in achieving sustainable development across its economic, social and environmental dimensions. He described transport as a fundamental driver for consolidating economic ties among Arab states and advancing shared prosperity.
Badr expressed Syria’s appreciation to the Arab countries that hosted Syrian families during the years of war, particularly the Arab Republic of Egypt – its government and people – for their fraternal stance and generosity in welcoming hundreds of thousands of Syrians who worked and produced alongside their Egyptian brothers. He added that Syria looks forward to the return of its skilled professionals and experts spread across the Arab world to participate in the country’s reconstruction process, supported by all Arab states and especially by Egypt.
The minister also took part in the General Assembly meeting of the Arab Academy for Science, Technology and Maritime Transport, praising the academy’s distinguished role in preparing Arab professionals in the fields of maritime transport, engineering, logistics and artificial intelligence. He commended the efforts of the academy’s president, Dr. Ismail Abdel Ghaffar Ismail Ali, whose leadership has elevated the institution to the ranks of leading global centers in transport and maritime education.
Badr noted that the temporary decline in revenues of the academy’s Lattakia branch over past years was a result of the difficult circumstances that Syria faced, affirming that this phase is now behind the country. He said the coming period will witness a revival of the branch’s activities and the restoration of its vital role in serving Syrian and Arab students and graduates. The minister invited the academy’s president to visit Syria and the Lattakia branch to review ongoing plans for developing its academic and training programs.
On the sidelines of the meetings, Badr met with Egyptian Deputy Prime Minister and Minister of Transport and Industry, Lt. Gen. Kamel Abdel Hadi El-Wazir, to discuss ways to enhance bilateral cooperation in air transport between the two countries. The two sides stressed the importance of expediting the resumption of regular flights between Cairo, Damascus and Alexandria, noting that restoring direct air links would strengthen communication between the two brotherly peoples and serve their shared interests.
The 38th session of the Council of Arab Transport Ministers began Monday in Cairo. During the meetings, participants agreed to convene the 39th session of the Council and the 75th session of its Executive Office in the last quarter of 2026, with the venue to be determined later in coordination with the General Secretariat of the League of Arab States.