«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
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DEM-Kommunen verabschieden Haltungspapier gegen geschlechtsspezifische Gewalt
In mehreren von der DEM-Partei verwalteten Stadtteilen von Amed (tr. Diyarbakır) haben die kommunalen Parlamente ein gemeinsames Haltungspapier zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt verabschiedet. Das Dokument wurde bei den Stadtratssitzungen in Payas (auch Peyas/Kayapınar) und Rezan (Bağlar) im November einstimmig angenommen.
In Peyas wurde der Text sowohl auf Türkisch als auch Kurdisch von den weiblichen Ratsmitgliedern verlesen. Das Papier hebt unter anderem folgende Prinzipien hervor: die Verhinderung jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen, die Sicherung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben, die Stärkung lokaler Gleichstellungsarbeit sowie das Bekenntnis zu einer kommunalen Verantwortung für ein gewaltfreies gesellschaftliches Umfeld.
Die Ko-Bürgermeisterin von Peyas, Berivan Gülşen Sincar, erklärte im Anschluss an die Verabschiedung: „Dieser Beschluss bleibt nicht bei Worten. Als lokale Verwaltung werden wir auf allen Ebenen daran arbeiten, ein Leben frei von Gewalt zu ermöglichen. Es ist unser Auftrag, dieses Bekenntnis praktisch umzusetzen.“
Auch in Rezan wurde das gleiche Dokument in der November-Sitzung des Stadtrats mit voller Zustimmung angenommen. Die Kommunen wollen damit nicht nur symbolisch ein Zeichen setzen, sondern konkrete Maßnahmen in Bereichen wie kommunaler Aufklärung, Prävention, Schutzräume für Frauen und institutionelle Zusammenarbeit entwickeln.
Die DEM-Partei, die in mehreren Städten und Bezirken der kurdischen Provinzen kommunalpolitisch Verantwortung trägt, hatte in der Vergangenheit wiederholt Gleichstellungsprogramme und geschlechtersensible Stadtentwicklung zum Teil ihrer Agenda gemacht.
https://deutsch.anf-news.com/frauen/payas-startet-aktionsplan-gegen-feminizide-47458 https://deutsch.anf-news.com/frauen/erklarung-der-kurdischen-frauenbewegung-zum-25-november-48661 https://deutsch.anf-news.com/frauen/bereits-als-380-femizide-in-der-turkei-in-diesem-jahr-48626 https://deutsch.anf-news.com/frauen/amed-plant-modellprojekt-als-frauenstadt-48722 https://deutsch.anf-news.com/frauen/kurdische-frauenbewegung-legt-aktionsplan-fur-25-november-vor-48736
Im Rückwärtsgang voraus
Syrian and Saudi tourism ministers discuss enhancing bilateral cooperation in Riyadh
Syrian Minister of Tourism Mazen al-Salhani met with his Saudi counterpart Ahmed Aqeel Al-Khateeb in Riyadh to explore avenues for enhancing tourism cooperation between Syria and Saudi Arabia.
During the meeting, the two ministers discussed strategies to support investment projects in the tourism sector and emphasized the importance of exchanging expertise in destination management and joint marketing initiatives.
Both sides underscored the need to streamline procedures that would facilitate the revival of Syria’s tourism industry and restore its position on the regional and international tourism map.
Schwerbehinderung: Ab 2026 erhöhen sich die Bußgelder deutlich
Ab dem Pflichtjahr 2025 wird es teuer: Arbeitgeber, die keine oder zu wenige schwerbehinderte Menschen beschäftigen, müssen erstmals zum 31. März 2026 deutlich höhere Ausgleichsabgaben zahlen.
Für Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 eröffnet das eine neue Verhandlungschance und ein scharfes Argument gegenüber zögerlichen Arbeitgebern.
Höhere Ausgleichsabgabe ab 2025: Was sich konkret ändertDie Ausgleichsabgabe ist die gesetzlich vorgesehene Zahlung für Arbeitgeber, die ihre Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX nicht erfüllen. Ab 20 Arbeitsplätzen gilt grundsätzlich eine Pflichtquote von 5 Prozent für schwerbehinderte Menschen oder Gleichgestellte. Wird diese Quote verfehlt, entsteht für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine monatliche Abgabe.
Neue Staffelbeträge: Deutlich höhere Kosten für unbesetzte PflichtplätzeZum 1. Januar 2025 werden die Sätze für das Erhebungsjahr 2025 erhöht und erstmals zum 31. März 2026 fällig. Für Arbeitgeber mit mindestens 60 Arbeitsplätzen gilt: Wer seine Pflichtquote nur zu 3 bis unter 5 Prozent erfüllt, zahlt 155 Euro je unbesetztem Pflichtplatz.
Sinkt die Erfüllungsquote auf 2 bis unter 3 Prozent, werden 275 Euro pro Monat fällig. Bei 0 bis unter 2 Prozent steigen die Beträge auf 405 Euro. Besonders hoch ist die Belastung für Unternehmen, die keinen einzigen Pflichtplatz besetzen: Hier sind 815 Euro je unbesetztem Pflichtplatz zu zahlen. Kleinere Betriebe unterliegen weiterhin abgestuften Regelungen, bleiben aber nicht vollständig ausgenommen.
Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen sind weiterhin nicht beschäftigungspflichtig.
Finanzdruck statt Symbolik: Fünfstellige Summen für VerweigererDie Konsequenz ist klar: Wer dauerhaft keine schwerbehinderten Menschen beschäftigt, muss je nach Größe und Struktur mit Zahlungen in fünfstelliger Höhe pro Jahr rechnen.
Damit wird die Ausgleichsabgabe von einer eher hingenommenen Pflichtabgabe zu einem spürbaren wirtschaftlichen Faktor, der Personalentscheidungen beeinflussen soll.
Wer ist betroffen? Arbeitgeber ab 20 Arbeitsplätzen im FokusBetroffen sind alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, die ihre 5-Prozent-Quote nicht erreichen. Sie müssen die Ausgleichsabgabe im Selbstveranlagungsverfahren selbst berechnen und bis zum 31. März für das Vorjahr an die zuständigen Integrationsämter abführen.
Keine Ausreden mehr: „Wir finden niemanden“ zählt nichtUnterbleibt die fristgerechte Zahlung, drohen Säumniszuschläge. Der pauschale Hinweis, man habe „niemanden gefunden“, wird sozialrechtlich nicht als Entlastung akzeptiert.
Mit den erhöhten Sätzen steigt der Druck auf Betriebe, die ihre Personalpolitik bewusst ohne schwerbehinderte Beschäftigte organisieren. Unternehmen, die ihre Quote erfüllen und Förderangebote nutzen, sind künftig klar im Vorteil.
Neue Verhandlungsmacht für Menschen mit SchwerbehinderungFür Bewerberinnen und Bewerber mit einem GdB von mindestens 50 sowie Gleichgestellte entsteht eine konkrete Verhandlungschance. Ein unbesetzter Pflichtplatz verursacht für den Arbeitgeber erhebliche Mehrkosten, während die Einstellung eines schwerbehinderten Menschen die Abgabe reduziert und gleichzeitig den Zugang zu Unterstützungsleistungen eröffnet.
Fördermöglichkeiten als Argument im BewerbungsgesprächAus Mitteln der Ausgleichsabgabe werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben finanziert. Dazu gehören unter anderem Lohnkostenzuschüsse, technische Hilfen, Schulungen, Anpassungen von Arbeitsplätzen und Arbeitsassistenz.
Wer eine schwerbehinderte Person einstellt, kann damit eigene Kosten senken und geförderte Unterstützung erhalten. Für Betroffene bedeutet das: Im Bewerbungsprozess lässt sich selbstbewusst darauf hinweisen, dass ihre Einstellung hilft, gesetzliche Vorgaben zu erfüllen, finanzielle Belastungen zu reduzieren und Fördermittel sinnvoll zu nutzen.
Rechte sichern statt Bittstellerrolle: Nachteilsausgleiche einfordernDiese Förderinstrumente sind nicht als freiwillige Nettigkeit des Arbeitgebers gedacht, sondern als rechtlich verankerte Unterstützungsangebote. Beschäftigte mit Schwerbehinderung können deutlich einfordern, dass technische Ausstattung, barrierefreie Arbeitsplätze, flexible Arbeitszeiten oder Assistenz geprüft und genutzt werden, damit die Tätigkeit dauerhaft gesichert ist.
Innerbetrieblicher Hebel: Quote, Zahlen und Transparenz nutzenBeschäftigte können gemeinsam mit Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat oder Personalrat prüfen, ob der Arbeitgeber seine Pflichtquote erfüllt oder hohe Ausgleichsabgaben zahlt.
Fallen über Jahre hohe Beträge an, ohne dass Einstellungen erfolgen, ergibt sich daraus ein starkes Argument für zusätzliche Stellen, Entfristungen und bessere Einsatzbedingungen für schwerbehinderte Menschen.
Kritischer Blick: Freikaufen statt Inklusion?Mit der Erhöhung der Ausgleichsabgabe stellt sich die Frage, ob sich finanzstarke Unternehmen faktisch „freikaufen“, statt Barrieren abzubauen. Rein rechtlich ersetzt die Zahlung die Beschäftigungspflicht jedoch nicht.
Die Daten der Integrationsämter machen sichtbar, welche Arbeitgeber dauerhaft unbesetzte Pflichtplätze haben. Genau hier entsteht Raum für gezielte Beratung, öffentlichen Druck und politische Nachsteuerung.
Fazit: Erhöhte Abgabe als Chance für echte Teilhabe nutzenFür schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte lohnt es sich mehr denn je, die neuen Regelungen zu kennen und aktiv einzusetzen. Wer informiert auftritt, kann die erhöhte Ausgleichsabgabe als strategischen Hebel nutzen, um bessere Beschäftigungschancen, angepasste Arbeitsbedingungen und konkrete Unterstützungsleistungen durchzusetzen, statt tatenlos zuzusehen, wie Arbeitgeber hohe Beträge zahlen, ohne ihre Personalpraxis inklusiv zu verändern.
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Report 24: Neue Strafsteuer für E-Auto-Fahrer: Britische Regierung führt “Pay-per-Mile”-Abgabe ein
Lost in Europe: Datenschutz? Diese Enthüllungen zeigen, wie es wirklich aussieht
Artificial Intelligence Is Making Everything Dumber
Listen to a reading of this article (reading by Tim Foley):
So it turns out Israel’s mistake was starting its genocide right after Palestinians gained the ability to quickly share video footage of what’s happening in Gaza, but right before the moment when any video footage shared online could easily be dismissed as AI.
Just today I saw two viral tweets that had received Community Notes from Twitter users warning that the posts featured AI-generated videos. Both were shared by right wing accounts with large followings, and both were used to spread Islamophobia.
The first was shared by Israeli-American pundit Emily Schrader, who has 194,000 followers on Twitter. The tweet features a fake CCTV video of a man in Muslim garb approaching a non-Muslim woman on the street in a way that’s meant to look intimidating before getting attacked by a house cat. As of this writing Schrader’s tweet has more than 612,000 views, and carries a Community Note that reads “AI generated. Time at top is a telltale sign. Also she starts off with a white and black bag then only black.”
The second was from a right wing British account called Basil the Great, which has over 210,000 followers. Their tweet features a fake video of an English-speaking teacher showing white children how to pray a Muslim prayer, captioned “I‘ve been sent this footage twice today. It shows a Muslim Teacher instructing British children in the ways of Islam in school. I hope it’s fake but it wouldn’t surprise me if it was real. In fact the left will probably say they don’t see anything wrong with this.”
It is not real. As of this writing the tweet carries a Community Note which reads “Video is AI generated. The teacher ‘sits’ on an invisible chair at the end of the video, which was not there at the beginning.” The video has had 1.7 million views.
This is Twitter, not Facebook, which had already been ravaged by fake AI content that’s been duping older users for nearly two years now.
Fake AI videos are now getting so good that they’re able to fool younger people who are much more aware of what’s out there. Australia’s ABC recently ran a segment where they showed different video clips to teens and asked them to determine which ones were real and which ones were AI, and they couldn’t do much better than randomly guessing.
For decades, video footage was the gold standard for evidence that something had occurred. For a few sweet years there was a period when anything significant that happened in public would usually be recorded on video, because in any group there was bound to be a few people with a smartphone in their pocket, and then those videos could be shared with the world as evidence that the significant thing had occurred. Now whenever there’s footage of a crime, or an act of government tyranny, or just a famous person doing something ridiculous in public, people aren’t going to believe it happened unless it’s corroborated by eyewitness testimony.
So in that sense we’ve sort of backslid to where we were before the invention of photography, when eyewitness reports were the only thing we had to go by. A video can help illustrate what the eyewitness is talking about, but without a physical witness willing to attest to its veracity, it’s often not going to be worth much in terms of proving that something happened.
Which of course serves the powerful just fine. Videos of genocidal atrocities, police brutality, and authoritarian abuses have been causing a lot of headaches for our rulers these past few years, so they’ll be happy to see the information ecosystem entering a new era where inconvenient video footage can be dismissed with a scoff.
Generative AI is making everything dumber. It’s crippling people’s ability to write, research, think critically and create art for themselves. It’s making it harder for us to discern truth from falsehood. It’s causing people to become divorced from their own humanity in weirder and weirder ways.
It’s getting harder and harder to know what’s real on the internet. That photo could be fake. That video could be fake. That song could have been made without any actual artist behind it. That essay could have been written by a chatbot. That social media account you’re interacting with could be a chatbot themselves. This is going to have a massively alienating effect on networking technologies whose initial promise was to help bring us all together.
When the internet first showed up people rejoiced at their ability to connect with others around the world who had the same interests and passions, saying “At long last, I’m not alone!” When AI showed up people started logging on to the internet and wondering, “Uhh… am I alone?”
Because you can’t be sure there’s anyone in there.
It reminds me of a passage from Charlotte Joko Beck’s “Everyday Zen”:
“Suppose we are out on a lake and it’s a bit foggy — not too foggy, but a bit foggy — and we’re rowing along in our little boat having a good time. And then, all of a sudden, coming out of the fog, there’s this other rowboat and it’s heading right at us. And…crash! Well, for a second we’re really angry — what is that fool doing? I just painted my boat! And here he comes — crash! — right into it. And then suddenly we notice that the rowboat is empty. What happens to our anger? Well, the anger collapses…I’ll just have to paint my boat again, that’s all. But if that rowboat that hit ours had another person in it, how would we react? You know what would happen!”
Beck is touching on the Buddhist doctrine of no-self here, which is a discussion for another day, but this parable has so many layers that say so much about humanity and human connection. The only reason we put so much mental energy and attention into our day-to-day interactions and relationships is because we assume we’re relating to other human beings like ourselves. We assume there’s somebody in the other rowboat.
Nearly all of the love, lust, anger, hatred, shame, guilt, passion, enthusiasm, attraction, aversion, delight and disgust we feel from moment to moment throughout this human adventure has to do with other humans. We don’t experience those big feelings toward inanimate objects like rowboats, cars or shopping carts, because we know there’s nobody in them. There’s no real connection to be had with them. Our big feelings come from our meetings with real people, real family, real lovers, real enemies, and real art from real artists.
AI is an empty rowboat, and the more it takes over the internet, the emptier it’s going to feel. People won’t feel like they can find the connection they’re craving in any of the areas that are dominated by artificial intelligence, and they’re going to go looking for it elsewhere. Maybe they’ll start going looking for it in places where there are physical people in physical bodies they can touch and make eye contact with, who they know for a fact are real people with real feelings and hopes and dreams like themselves.
And maybe that would be a good thing. Humanity is becoming too disconnected and dissociated as it is. We could all benefit from digging our roots into reality a bit deeper.
There are some technological developments where as an individual you have to draw a line for yourself. Modern civilization has made it possible to work from home and eat ten thousand calories a day without ever exercising or leaving your apartment, but most of us have the good sense not to do this because we know it would be very bad for our health. We’re going to have to start looking at AI the same way we look at McDonald’s: sure it’s there, but that doesn’t mean you have to consume it, because it’s really not good for you.
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Bürgergeld: 4 Jahre Mietkürzung nach Umzug – Gerichtsurteil verschärft Druck
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine zeitlich unbegrenzte Deckelung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug verfassungswidrig ist und ob eine solche dauerhafte Kürzung einer Dauersanktion gleichkommt.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat hierzu entschieden, dass die fortgesetzte Begrenzung der anerkannten Unterkunftskosten auf die bisherigen Aufwendungen auch noch 4 bis 4 ½ Jahre nach dem Umzug rechtmäßig ist und nicht gegen das Grundgesetz verstößt (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Der Fall: Alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen KindernIm entschiedenen Fall bezog eine alleinstehende Bürgergeldempfängerin mit zwei minderjährigen Kindern Leistungen. Das Jobcenter kürzte über einen Zeitraum von 4 bis 4 ½ Jahren die Unterkunftskosten monatlich um mehr als 20 Prozent der Regelleistung, weil es den von ihr vollzogenen Umzug als nicht erforderlich einstufte.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem LSG NRW ohne Erfolg (LSG NRW, Urt. v. 09.10.2025 – L 19 AS 854/24).
Wann ist ein Umzug erforderlich nach § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II?Nach Auffassung des Gerichts war der Umzug der Bedarfsgemeinschaft aus Mutter und zwei minderjährigen Kindern nicht erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Die Erforderlichkeit eines Umzugs ist daran zu messen, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig ist oder aus anderen Gründen als zwingend anzusehen wäre.
Eine Beschränkung auf die bisherigen Kosten der Unterkunft und Heizung scheidet dann aus, wenn der Umzug notwendig ist, weil die bisherige Wohnung den Unterkunftsbedarf als Teil der verfassungsrechtlich garantierten Existenzsicherung nicht (mehr) deckt. Dazu zählen insbesondere gesundheitliche Gründe, die einen Verbleib in der bisherigen Wohnung unzumutbar machen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat dies bereits mit Urteil vom 24.11.2011 (B 14 AS 107/10 R) klargestellt. Solche Gründe lagen im vorliegenden Fall nach Auffassung des LSG NRW nicht vor.
Plausible Gründe: Wann ein Wohnungswechsel anerkannt wirdEin Umzug kann auch dann als erforderlich gelten, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, dem auch eine nicht hilfebedürftige Person gefolgt wäre. Die Klägerinnen beriefen sich unter anderem auf Konflikte mit Nachbarn, Polizeieinsätze und ein aus ihrer Sicht ungeeignetes Wohnumfeld für die Kinder.
Das Gericht sah es jedoch nach Auswertung der Auskünfte der Polizei, der Angaben des ehemaligen Vermieters, der schriftlichen und mündlichen Schilderungen der Klägerin sowie der Zeugenaussagen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erwiesen an, dass diese Gründe den Umzug zwingend erforderlich machten.
Kostenexplosion nach dem Umzug: Deutliche Erhöhung von Miete und HeizkostenHinzu kam, dass der Umzug die Kosten deutlich erhöhte: Die Kosten der Unterkunft stiegen unmittelbar um 18 Prozent, die Heizkosten sogar um 81 Prozent. Nach Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stellte das LSG NRW klar, dass ein derartiges Missverhältnis nicht mehr als angemessen anzusehen sei (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 107/10 R).
Keine verfassungswidrige Dauersanktion: Rechtliche Einordnung der MietdeckelungDie Frage, ob die langfristige Deckelung der Unterkunftskosten nach einem nicht notwendigen Umzug eine unzulässige „Dauersanktionierung“ darstellt, hat der 19. Senat des LSG NRW ausdrücklich verneint.
Die fortgesetzte Begrenzung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf die früheren Aufwendungen, auch über einen Zeitraum von 4 bis 4 ½ Jahren nach dem Umzug, sei nicht verfassungswidrig.
Das Bundessozialgericht habe bereits entschieden, dass eine pauschale zeitliche Grenze für das Ende der Deckelung im Gesetz keine Grundlage finde und dass ein Rückgriff auf den maximalen Bewilligungszeitraum von einem Jahr nach § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Deckelung und ihrem Zweck stehe (BSG, Urteil vom 17.02.2016 – B 4 AS 12/15 R).
Kritik aus Sicht BetroffenerAnmerkung des Verfassers: Diese Entscheidung ist kritisch zu sehen. Für eine alleinerziehende Mutter bedeutet eine monatlich rund 100 Euro geringere Übernahme der Miete eine erhebliche Belastung. Genau diese Härte zeichnet die neue Grundsicherung nach dem SGB II ab.
Verschärfungen bei Wohnkosten treffen auch Sozialhilfe und GrundsicherungVerschärfungen bei den Wohnkosten und Nachweispflichten sind nicht nur im SGB II geplant. Die vorgesehenen Regelungen betreffen ebenso das SGB XII und damit Beziehende von Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung – häufig Menschen, die alt, krank oder behindert sind.
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Bürgergeld: Jobcenter muss nicht mit sehbehindertem Leistungsempfänger über das Justizpostfach kommunizieren
Ein Bürgergeld Bezieher mit bestehender Sehschwäche hat keinen Anspruch darauf, dass ausnahmslos jede schriftliche Kommunikation mit ihm unter Verwendung seines Justizpostfachs erfolgen muss. Das gibt das Sozialgericht Nordhausen mit Urteil vom 19.08.2025 – S 13 AS 1489/24 – bekannt.
Verwaltungsverfahren ist nicht an bestimmte Formen gebundenNach § 9 Satz 1 SGB X ist das Verwaltungsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen.
Nach Satz 2 ist das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Aus diesen Maßgaben ist abzuleiten, dass kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Verfahrensgestaltung besteht und der Behörde ein Verfahrensermessen eingeräumt wird. Ein Beteiligter kann damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Kommunikation in einer bestimmten Form herleiten.
Hier hat das Jobcenter im Rahmen seines Ermessens bei der Gestaltung des Verwaltungsverfahrens davon abgesehen, mit dem Kläger über dessen Justizpostfach zu kommunizieren, und wählt stattdessen den Weg über die Briefpost. Dies begegnet nach Auffassung des Gerichts keinen Bedenken.
Kein Anspruch auf optimale Zugangsbedingungen aus VerfassungsgründenDenn der Antragsteller ist – sehr wohl in der Lage, kleingedruckte juristische Kommentare zu lesen, sodass die Wahrnehmbarkeit der Briefpost trotz einer möglicherweise weiterhin bestehenden Sehschwäche gegeben ist. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist mithin nicht gegeben, zumal aus der Verfassung kein Anspruch auf optimale Zugangsbedingungen erwächst (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27. November 2018, 1 BvR 957/18 – ).
Die Behörde bietet eine Jobcenter-App als Option anDer Grundsicherungsträger bietet mit seiner Jobcenter-App eine niedrigschwellige Option an, mit der der Kläger elektronische Dokumente erhalten kann. Damit ist das Jobcenter im Zuge einer Ermessensreduzierung auf null auch nicht gehalten, das Justizpostfach des Klägers zu nutzen.
Nachdem auf seiner Seite nicht sämtliche mit den Leistungsangelegenheiten des Klägers betrauten Personen über einen entsprechenden Zugang verfügen, würde die Befolgung des Begehrens des Klägers einer einfachen und zügigen Gestaltung des Verfahrens entgegenstehen, ohne dass dem ein adäquater Mehrwert beim Kläger bei der Wahrnehmung seiner sozialen Rechte gegenüberstünde.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist dabei nicht ersichtlich
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Wie das Jobcenter mit anderen Behörden kommuniziert, ist mithin entgegen der Auffassung des Klägers nicht von Bedeutung, da im Verhältnis zu ihm die durch andere rechtliche und tatsächliche Umstände geprägte Kommunikation mit den Kunden zu beurteilen ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, wie andere Behörden mit dem Kläger kommunizieren.
Barrierefreie Zugänglichmachung von Bescheiden für Blinde und Sehbehinerte Bürgergeld-Empfänger, denn die barrierefreie Kommunikation innerhalb des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Jobcenter steht mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB II in einem engen Zusammenhang ( vgl. SG Hamburg, Urt. v. 30.06.2023 – S 39 AS 517/23 – ; ebenso Sächsisches LSG, Urteil vom 16. März 2016, L 8 SO 10/14, das auch ohne eine einfachgesetzliche (Landes-)Regelung einen Anspruch direkt aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) bejaht ).
Zur Bestimmung der geeigneten und angemessenen Maßnahmen ist die Verhältnismäßigkeit zwischen folgenden Aspekten herzustellen:
dem Stand der Technik (also das technisch Mögliche und Erprobte), den Kosten, der Art und Weise der Verarbeitung sowie den Risiken für die Rechte und Freiheiten der natürlichen Person, also dem möglichen Schaden (vorliegend zum einen die Verletzung des Grundrechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG und zum anderen die Verletzung seines subjektiven Abwehrrechts aus dem Benachteiligungsverbot nach Art 3 Abs 3 S 2 GG).
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Kriegsfall: Grüne fordern besonderen Schutz für politische Eliten
Dass die Grünen die Partei sind, die derzeit am stärksten nach einem Dritten Weltkrieg unter zentraler Beteiligung Deutschlands gieren, ist kein Geheimnis (und viele vermuten, dass die Politiker, die dies fordern, dem Massensterben im Ernstfall teilnahmslos bis sadistisch von ihren Villen aus zuschauen würden). Aber was jetzt in Sachen Kriegsplanung bekannt wurde, toppt alles bislang Bekannte. „Tichys […]
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Kurz vor der Rente krank und arbeitslos: So vermeiden Sie den Absturz ins Bürgergeld
Wer schwer krank ist, kurz vor der Altersrente steht und Angst vor dem Absturz ins Bürgergeld hat, braucht Klarheit. Die sogenannte Arbeitsmarktrente kann in genau diesen Fällen eine volle Erwerbsminderungsrente sichern, obwohl ärztlich nur eine teilweise Erwerbsminderung festgestellt wurde.
Was die „Arbeitsmarktrente“ wirklich ist„Arbeitsmarktrente“ ist kein offizieller Gesetzesbegriff. Gemeint ist eine volle Rente wegen Erwerbsminderung, die ausnahmsweise gezahlt wird, obwohl medizinisch nur eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Grundlage ist die Rechtsprechung und die Auslegung von § 43 SGB VI durch die Rentenversicherung und die Sozialgerichte.
Wer nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann, aber keinen passenden Teilzeitjob findet, kann so gestellt werden, als wäre er voll erwerbsgemindert.
Diese Konstruktion soll eine Lücke schließen. Sie schützt Menschen, deren gesundheitlich eingeschränkte Arbeitskraft auf dem realen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt wird und die sonst zwischen halber Erwerbsminderungsrente, auslaufendem Arbeitslosengeld und Bürgergeld zerrieben würden.
Medizinische Voraussetzungen: Wann gelten Sie als teilweise erwerbsgemindert?Entscheidend ist zuerst nicht der Arbeitsmarkt, sondern Ihr Gesundheitszustand. Die Rentenversicherung prüft, wie viele Stunden Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten können.
Können Sie auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten, liegt in der Regel volle Erwerbsminderung vor. Können Sie noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten, gilt das als teilweise Erwerbsminderung.
Die Einschränkung muss voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen. Diese Grenzen und Zeiträume ergeben sich direkt aus den gesetzlichen Regelungen zur Erwerbsminderungsrente und den fachlichen Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung.
Es geht nicht um Ihren bisherigen Beruf. Entscheidend ist, was Sie insgesamt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leisten könnten. Qualifikation, bisherige Tätigkeit oder Betriebszugehörigkeit spielen für die Einstufung nur eine untergeordnete Rolle.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen: Ohne Beiträge keine ArbeitsmarktrenteDie Arbeitsmarktrente ist immer an die allgemeinen Regeln der Erwerbsminderungsrente gebunden. Sie müssen im Regelfall
ausreichend lange versichert gewesen sein und in den letzten Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung Pflichtbeiträge gezahlt haben.
Konkret bedeutet das in der typischen Konstellation: Fünf Jahre Mindestversicherungszeit (Wartezeit) und mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Zeiten mit Arbeitslosengeld oder Krankengeld können dabei unter bestimmten Voraussetzungen mitzählen, wenn sie beitragspflichtig waren.
Es gibt Sonderregelungen, etwa für ältere Versicherte mit lange erfüllter Wartezeit oder für bestimmte Konstellationen vor 1984. Wer betroffen ist, sollte das individuell prüfen lassen; pauschale Aussagen wären hier unzuverlässig.
Kern der Arbeitsmarktrente: Wenn der Teilzeitmarkt faktisch dicht istDie Arbeitsmarktrente setzt an einer klar umrissenen Situation an:
Medizinisch sind Sie nur teilweise erwerbsgemindert. Sie könnten also theoretisch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten. Normalerweise gäbe es dafür nur eine halbe Erwerbsminderungsrente.
Diese halbe Rente reicht häufig nicht zum Leben. Deshalb greift das Institut der arbeitsmarktbedingten vollen Erwerbsminderungsrente. Diese wird gezahlt, wenn Ihr verbliebenes Leistungsvermögen praktisch nicht mehr genutzt werden kann, weil kein geeigneter Teilzeit-Arbeitsplatz verfügbar ist.
Nach aktueller Verwaltungspraxis und Rechtsprechung gilt besonders:
Sind Sie teilweise erwerbsgemindert, arbeitslos gemeldet und findet sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums – in der Praxis regelmäßig innerhalb eines Jahres – kein leidensgerechter Teilzeitjob, kann der Teilzeitarbeitsmarkt als „verschlossen“ gewertet werden. Dann wird aus der halben eine volle Erwerbsminderungsrente. ([Deutsche Rentenversicherung][1])
Wichtig ist: Die Prüfung orientiert sich nicht an der bloßen Behauptung „es gibt nichts“, sondern an Ihrer konkreten Lage, Ihrem Restleistungsvermögen und den arbeitsmarktbezogenen Informationen der Agentur für Arbeit bzw. der Jobcenter.
Alter, Vorurteile, Realität: Warum „Mit 63 stellt Sie keiner ein“ nicht reichtViele Betroffene hören von Vermittlerinnen oder Bekannten Sätze wie „In Ihrem Alter nimmt Sie niemand mehr“. Das klingt realistisch, ist rechtlich aber unbrauchbar.
Allein das Alter oder eine schlechte Arbeitsmarktlage begründen keine Rente wegen Erwerbsminderung. Das stellen Rechtsprechung und Rentenversicherung immer wieder klar. Entscheidend bleibt die Kombination aus gesundheitlich eingeschränkter Leistungsfähigkeit und fehlender Möglichkeit, diese Restleistung in einem zumutbaren Teilzeitjob einzusetzen.
Ohne medizinisch festgestellte teilweise Erwerbsminderung gibt es keine Arbeitsmarktrente. Ohne versicherungsrechtliche Voraussetzungen ebenfalls nicht. Und ohne ernsthafte Prüfung, ob ein Teilzeitjob möglich wäre, fehlt die Grundlage für die volle arbeitsmarktbedingte Rente.
Typische Fallkonstellation: Krank, ausgesteuert, Arbeitslosengeld – und dann?Besonders relevant ist die Arbeitsmarktrente für Menschen Ende 50 oder Anfang 60, die lange gearbeitet haben, schwer erkrankt sind und nach Aussteuerung durch die Krankenkasse Arbeitslosengeld I beziehen.
Ein typischer Weg sieht so aus: Nach langer Krankheit läuft das Krankengeld aus. Sie melden sich arbeitslos, obwohl klar ist, dass Sie nur noch eingeschränkt arbeiten können. Die Agentur für Arbeit verlangt, dass Sie dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stehen. Gleichzeitig wird deutlich, dass ein leidensgerechter Teilzeitjob realistisch kaum zu finden ist.
In dieser Situation kann ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente sinnvoll sein. Stellt die Rentenversicherung eine teilweise Erwerbsminderung fest und bestätigt die Arbeitsverwaltung faktisch fehlende Vermittlungschancen in passende Teilzeitstellen, kommt eine Arbeitsmarktrente in Betracht.
So lässt sich das Abrutschen ins Bürgergeld oft vermeiden und die Zeit bis zur regulären Altersrente finanziell stabil überbrücken.
Befristung und Übergang in die AltersrenteArbeitsmarktrenten werden in der Regel befristet bewilligt. Meist für bis zu drei Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung, solange die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Bei absehbar dauerhafter Erwerbsminderung sind auch unbefristete Renten möglich.
Spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet die Rente wegen Erwerbsminderung. Sie geht in die Altersrente über. Für Ihre finanzielle Planung ist wichtig: Die Höhe der späteren Altersrente hängt davon ab, welche Zeiten und Entgeltpunkte bis dahin berücksichtigt wurden.
Eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen sollte deshalb immer gegen die Option Erwerbsminderungsrente und Arbeitsmarktrente abgewogen werden.
Hinzuverdienst: Wie viel Arbeit ist noch erlaubt?Wer eine volle Erwerbsminderungsrente als Arbeitsmarktrente erhält, darf grundsätzlich hinzuverdienen, muss aber die geltenden Hinzuverdienstgrenzen beachten. Diese Grenzen wurden in den vergangenen Jahren gelockert und orientieren sich an individuellen Vergleichswerten aus dem bisherigen Einkommen. Überschreitungen können dazu führen, dass die Rente nur noch teilweise gezahlt wird.
Wer nur eine halbe Erwerbsminderungsrente erhält, hat entsprechend höhere Spielräume, muss aber genau prüfen, ob der tatsächliche Arbeitsumfang nicht der getroffenen Feststellung widerspricht. Auch hier gilt: Ohne belastbare, aktuelle Beratung sollten Sie keine riskanten Annahmen treffen.
Was Sie konkret tun sollten, wenn Sie betroffen sindWenn Sie gesundheitlich stark eingeschränkt sind, Arbeitslosengeld beziehen oder bald beziehen werden und das Risiko sehen, in das Bürgergeld zu rutschen, sollten Sie aktiv werden.
Lassen Sie Ihren Gesundheitszustand gründlich dokumentieren. Reha-Berichte, Facharztbefunde, Krankenhausunterlagen, Berichte über längere Krankschreibungen und bereits gestellte Anträge (zum Beispiel auf Schwerbehinderung) sind entscheidend. Eine saubere medizinische Aktenlage erhöht die Chance auf eine korrekte Beurteilung.
Prüfen Sie gemeinsam mit einer Beratungsstelle, einem Sozialverband oder einer spezialisierten Anwaltskanzlei, ob die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente vorliegen. Wenn die Rentenversicherung nur eine teilweise Erwerbsminderung feststellt, muss geprüft werden, ob Ihre reale Arbeitsmarktsituation eine Arbeitsmarktrente rechtfertigt.
Wird der Antrag abgelehnt, können Sie innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch einlegen und anschließend Klage erheben. Viele Entscheidungen werden erst in diesen Verfahren korrigiert. Geben Sie deshalb nicht vorschnell auf, wenn Ihre gesundheitlichen Einschränkungen deutlich stärker sind, als es der Bescheid widerspiegelt.
Jede Entscheidung in dieser Phase beeinflusst, ob Sie Ihre letzten Berufsjahre und den Übergang in die Altersrente abgesichert gestalten oder ob Sie in eine Versorgungslücke geraten. Holen Sie sich Unterstützung, bevor Fristen verstreichen oder Sie übereilt eine vorgezogene Altersrente mit hohen Abschlägen wählen.
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Diese Jahrgänge können in 2026 in Rente gehen – aktuelle Tabelle
Die gestaffelte Anhebung der Altersgrenzen bei der Rente wirkt sich 2026 besonders deutlich aus. In diesem Jahr erreichen Teile des Jahrgangs 1960 ihre Regelaltersgrenze. Gleichzeitig öffnen sich je nach Versicherungsverlauf weitere Türen: Abschlagsfreie Frührente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren, vorgezogene Altersrenten mit Abschlägen ab 63 nach 35 Jahren sowie Altersrenten für schwerbehinderte Menschen.
Wer 2026 „erstmals“ in Rente gehen kann, hängt deshalb nicht nur am Geburtsjahr, sondern ebenso an Rentenart, Geburtsmonat und erfüllten Wartezeiten.
Tabelle: Wer darf 2026 in Rente gehen? Wer kann 2026 in Rente gehen? Wie ist der Renteneintritt möglich? Geburtsjahrgang 1960, frühe Geburtsmonate Regelaltersrente: Mit 66 Jahren und 4 Monaten; erste Rentenzahlungen ab Juni 2026 möglich (je nach Geburtsmonat) Geburtsjahrgang 1959, späte Geburtsmonate (z. B. Dezember 1959) Regelaltersrente: Altersgrenze schon 2025 erreicht, erste Rentenzahlung aber bis März 2026 verschoben (wegen Folgemonatsregel) Geburtsjahrgang 1961 (bei erfüllten 45 Versicherungsjahren) Abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte: Altersgrenze 64 Jahre und 6 Monate; früheste Rentenzahlungen ab 2026 Geburtsjahrgang 1962, frühe Monate (bei erfüllten 45 Versicherungsjahren) Abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte: Altersgrenze 64 Jahre und 8 Monate; erste Rentenzugänge ab Herbst 2026 Geburtsjahrgang 1963 (bei 35 Versicherungsjahren) Vorgezogene Altersrente ab 63 mit Abschlägen: Erstmals ab 2026 möglich; Abschlag dauerhaft ca. 13,8 % Geburtsjahrgänge 1961 und 1962 (mit anerkannter Schwerbehinderung, Grad ≥ 50) Altersrente für schwerbehinderte Menschen: je nach Geburtsmonat zwischen 64 und 65 Jahren; teils erstmals 2026 abschlagsfrei möglichRegelaltersrente: Jahrgang 1960 kann in die Rente
Für die reguläre Altersrente gilt im Übergang: Der Jahrgang 1960 erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten. Entscheidend ist dabei der individuelle Geburtsmonat, denn der Anspruch auf die erste Zahlung entsteht jeweils zum Beginn des Folgemonats, nachdem die Altersgrenze erreicht wurde.
Damit kann ein Teil der 1960 Geborenen bereits 2026 regulär in Rente gehen, der spätere Teil erst 2027. Die DRV weist die gestaffelten Altersgrenzen nach Jahrgang und Monat aus; Beispielrechnungen zeigen: Wer im Januar 1960 geboren ist, erreicht die Altersgrenze im Mai 2026 und bekommt die erste reguläre Monatsrente ab dem 1. Juni 2026.
Wer hingegen im August 1960 geboren ist, erreicht die Altersgrenze im Dezember 2026 und startet regulär erst am 1. Januar 2027.
Dass die Rentenzahlung grundsätzlich am ersten Tag des Folgemonats beginnt, ist keine Kleinigkeit: Sie erklärt, warum die ersten 1960er-Geburtsmonate schon 2026 Geld bekommen, während spätere 1960er-Monate trotz identischer Regelaltersgrenze erst 2027 dran sind. Die Logik ist in amtlichen Beispielen und Ratgebertexten erläutert.
Ein Blick zurück zeigt den Übergang: Der Jahrgang 1959 (Regelalter 66 Jahre und 2 Monate) trat überwiegend schon 2025 in die Regelaltersrente ein; die allerletzten 1959er – etwa Geborene im Dezember – starteten wegen des Folgemonatsprinzips erst im März 2026. „Erstmals“ möglich war die Regelaltersrente für diesen Jahrgang aber bereits 2025.
Abschlagsfreie Frührente mit 45 Versicherungsjahren: Wer 2026 die Tür erreichtDie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist die prominente abschlagsfreie Frührente – im Sprachgebrauch oft „Rente mit 63“ genannt, auch wenn die Altersgrenze seit Jahren ansteigt.
Für die Jahrgänge rund um 1960 gilt: 1961er erreichen diese Grenze mit 64 Jahren und 6 Monaten, 1962er mit 64 Jahren und 8 Monaten, 1963er mit 64 Jahren und 10 Monaten; ab Jahrgang 1964 liegt sie bei 65 Jahren. Vorbezug mit Abschlägen ist bei dieser Rentenart nicht zulässig.
Auf das Kalenderjahr 2026 übertragen heißt das: Ein Teil des Jahrgangs 1961 erreicht die 45-Jahre-Grenze altersseitig im Laufe des Jahres und kann – bei erfüllter Wartezeit – ab Beginn des Folgemonats 2026 abschlagsfrei in Rente gehen.
Ebenso stoßen die ersten 1962er (frühe Geburtsmonate) ab Herbst 2026 in dieses Fenster vor. Für 1963 Geborene fällt der Erreichenszeitpunkt erst in das Jahr 2027. Die brancheneinheitlichen Tabellen bestätigen diese Stufen.
Wichtig ist dabei die Marke „45 Jahre“: Es zählen nicht nur Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, sondern auch bestimmte Zeiten der Kindererziehung, Pflege oder Krankheit; Details und Einzelfälle klärt die DRV in ihren Übersichten.
Achtung: Erst wenn die 45 Jahre tatsächlich zusammenkommen und die Altersgrenze erreicht ist, ist der abschlagsfreie Ausstieg 2026 möglich.
Vorgezogene Altersrente ab 63 mit Abschlägen: Jahrgang 1963 ist 2026 erstmals am StartDie Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre Wartezeit) kann vorzeitig ab 63 bezogen werden – allerdings immer mit Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat, dauerhaft und auch bei späteren Hinterbliebenenrenten spürbar. Für alle ab 1964 Geborenen ist die reguläre Altersgrenze 67, sodass der maximale Abschlag bei 14,4 Prozent liegt.
Für den Jahrgang 1963 – regulär 66 Jahre und 10 Monate – bedeutet der frühestmögliche vorgezogene Start mit 63 eine Minderung von 13,8 Prozent. 2026 wird dieser Jahrgang 63 und kann damit erstmals diese vorgezogene Rente beanspruchen, sofern die 35 Jahre erfüllt sind.
Wer 1962 geboren wurde, hat die 63 bereits 2025 erreicht und konnte damit ein Jahr früher in die vorgezogene Rente starten; 1961er sogar schon 2024. 2026 ist also in dieser Rentenart vor allem das „Premierenjahr“ für 1963 Geborene.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Stufen zur 65Für Versicherte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 gibt es eine eigene Altersrente. Deren abschlagsfreie Altersgrenze wird stufenweise von 63 auf 65 angehoben.
In der Übergangsphase liegen die Grenzen – je nach Jahrgang – zwischen 64 und 65 Jahren; parallel existiert ein vorgezogener, abschlagsbehafteter Zugang. 2026 erreichen Teile der Jahrgänge 1961 und 1962 die jeweiligen altersmäßigen Schwellen und können – bei erfüllter Wartezeit – in diese Rentenart wechseln. Ab Jahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65. Die DRV stellt die Stufen im Detail dar.
Stichtage, Folgemonat – und der Sonderfall „am 1. geboren“Für alle Altersrenten gilt: Die Rente beginnt mit dem ersten Tag des Folgemonats, nachdem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Wer seinen maßgeblichen Geburtstag etwa Mitte des Monats erreicht, erhält die erste Zahlung ab dem Monatsersten darauf.
Ein Sonderfall betrifft Rentenversicherte, die am ersten Kalendertag eines Monats geboren sind: Sie gelten rechtlich bereits am letzten Tag des Vormonats als „alterfüllt“, womit der Rentenbeginn um einen Monat nach vorn rücken kann. Solche Details können für Grenzfälle im Jahr 2026 das Zünglein an der Waage sein.
Damit der Übergang finanziell nahtlos gelingt, empfiehlt die DRV, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn zu stellen.
Wer später beantragt, riskiert eine Verschiebung des Zahlungsstarts; maßgeblich ist zudem, dass alle Voraussetzungen spätestens im Vormonat erfüllt sind. Die amtlichen Hinweise nennen hierfür klare Fristen.
Was das für 2026 konkret bedeutetUnter dem Strich ist 2026 das Jahr, in dem sich für verschiedene Gruppen erstmals die Rententür öffnet – allerdings aus unterschiedlichen Gründen. Regulär betrifft dies die frühen Geburtsmonate des Jahrgangs 1960; sie erreichen 66 Jahre und 4 Monate und erhalten ihre erste reguläre Zahlung im Laufe des Jahres 2026.
Späte 1960er folgen ab Januar 2027. Bei der abschlagsfreien Frührente nach 45 Jahren stoßen Teile der Jahrgänge 1961 und – gegen Jahresende – 1962 in den Anspruch hinein.
Und bei der vorgezogenen Altersrente ab 63 mit Abschlägen tritt 2026 vor allem der Jahrgang 1963 erstmals auf den Plan.
Die jeweils letzten 1959er tauchen zwar noch im März 2026 in der Statistik der Regelaltersrenten auf, „erstmals“ möglich war ihr Eintritt indes bereits 2025. Diese Verteilung folgt exakt den von der DRV veröffentlichten Stufungen.
So prüfen Sie Ihren individuellen Termin – und was noch zu beachten istDie Aussage „kann 2026 in Rente gehen“ ist stets ein Zusammenspiel aus Alter, Rentenart und erfüllten Versicherungszeiten. Wer Klarheit für den eigenen Fall möchte, sollte zuerst die persönliche Altersgrenze aus Geburtsdatum und Rentenart bestimmen und anschließend die Wartezeiten prüfen.
Hilfreich sind der „Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner“ der DRV sowie ein Abgleich der hinterlegten Versicherungszeiten im Rentenkonto. Bei knapp erfüllten Bedingungen – etwa bei den 45-Jahres-Zeiten – lohnt sich die Klärung einzelner Zeitarten, da Kindererziehungs-, Pflege- oder bestimmte Anrechnungszeiten den Ausschlag geben können.
Ein Beratungstermin bei der DRV schafft zudem Sicherheit, zumal sich über den exakten Beginn Monat für Monat spürbare finanzielle Unterschiede ergeben können.
Abschläge sind dauerhaft – Planung schützt vor ÜberraschungenWer 2026 die vorgezogene Altersrente ab 63 nutzt, muss die Minderung von 0,3 Prozent je Vorbezugsmonat dauerhaft einkalkulieren; die Kürzung endet nicht, wenn die reguläre Altersgrenze später erreicht wird. Gerade beim Jahrgang 1963 summiert sich das auf 13,8 Prozent.
Umgekehrt ist der Weg über die 45-Jahres-Rente abschlagsfrei, setzt aber die volle Wartezeit voraus und lässt keinen Vorbezug zu. Auch die Rente für schwerbehinderte Menschen ist an feste Altersstufen gebunden, die 2026 weiter auf dem Weg zur einheitlichen 65 liegen.
Wer seinen Ruhestand um das Kalenderjahr 2026 herum plant, sollte daher frühzeitig rechnen, Unterlagen sichten und den Antrag rechtzeitig stellen – idealerweise mit einigen Monaten Vorlauf.
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Die Klimakirche verliert ihre Prediger bei CBS
Die Abschaffung der Rubrik „Klima-Ressort“ bei Columbia Broadcasting System, kurz CBS war keine Zensur – sie war eine längst überfällige Korrektur jahrelanger Selbstgerechtigkeit.
Die größte Tragödie unserer Zeit, zumindest für die Vertreter der Klima-Alarmisten-Presse, sind nicht Hurrikane, Überschwemmungen oder Hungersnöte – sondern ein Fernsehsender, der seine Propagandaabteilung drastisch kürzt. Als CBS News den Großteil seiner Mitarbeiter im Bereich „Klimakrise“ entließ, reagierte die Medienelite, als sei die Meinungsfreiheit selbst verboten worden. Laut Truthout hat CBS News „den Großteil seiner Mitarbeiter in der Klimakrisen-Produktion entlassen“ und damit seine heilige Klimaredaktion „ausgehöhlt“. Die Geschichte wurde als Nachruf auf die Wahrheit selbst inszeniert, inklusive der Rede von „Blutbädern“ und einer „neuen konservativen Führung“.
Für alle außerhalb der Aktivisten-Echokammer wirkte es wie eine normale Umstrukturierung im Konzern. Die Muttergesellschaft von CBS hatte mit Skydance fusioniert, und die neue Führung tat, was Manager nach Fusionen immer tun: Doppelstrukturen abbauen, die Strategie ändern und versuchen, das Unternehmen wieder profitabel zu machen. Doch für diejenigen, die die Klimaberichterstattung mit einer heiligen Mission verwechselt hatten, war dies Blasphemie.
Im Zentrum des Dramas stand Tracy Wholf, die ehemalige Leiterin der Klimaredaktion von CBS. Sie hatte ihre Kollegen dazu gedrängt, in die Berichterstattung über Hurrikan folgenden Satz einzufügen: „Die überdurchschnittlich hohen Temperaturen im Atlantik, verschärft durch den Klimawandel, trugen dazu bei, dass sich Melissa rasch zu einem Hurrikan der Kategorie 5 entwickelte.“ Dieser Vorschlag wurde in Truthout als „korrekte Berichterstattung“ präsentiert. In Wirklichkeit handelte es sich um spekulative Meinungsäußerung – einen Satz moralischer Anmaßung, der einer Wettergeschichte aufgezwungen wurde.
Diese kleine Episode erzählt eine viel größere Geschichte über den Wandel im Journalismus. Vor ein, zwei Jahrzehnten ging es in der Umweltberichterstattung um Recherche – Fragen stellen, Daten abwägen, zwischen Fakten und Vermutungen unterscheiden. Heute ist das zur bloßen Ritualisierung geworden. Jeder Sturm, jede Dürre, jeder Waldbrand muss die ungeschriebene Regel enthalten, dass er „durch den Klimawandel verschlimmert“ wurde. Dass diese Behauptungen selten quantifizierbar und oft umstritten sind, spielt keine Rolle. Es geht nicht um Information, sondern darum, die Gläubigen in ihrer Überzeugung zu bestärken, dass die Erzählung weiterhin Gültigkeit hat.
Als die neue CBS-Führung beschloss, diese Praxis zu beenden, wurde die Wissenschaft nicht zum Schweigen gebracht – es wurde lediglich eine Form der Bevormundung unterbrochen. Bei den Entlassungen ging es nicht um Zensur der Wahrheit, sondern darum, ein Muster vorgefertigter Schlussfolgerungen zu beenden, die als Nachrichten getarnt waren. Deshalb fiel die Reaktion so heftig aus. Was die Presse beklagt, ist nicht der Verlust von Informationen, sondern der Verlust der Kontrolle über die Berichterstattung.
Die Ironie liegt darin, dass die Klimaredaktion selbst in ihrer Berichterstattung über den Hurrikan kaum konkrete Beweise lieferte. Sie stützte sich auf eine „Attributionsstudie“ des Imperial College, die behauptete, die Windstärke von Hurrikan Melissa sei sieben Prozent höher gewesen, als sie es ohne den Klimawandel gewesen wäre. Sieben Prozent – eine Schätzung, die auf einem Computermodell basiert, das auf unzähligen Annahmen fußt. Solche statistischen Winkelzüge werden dann als Gewissheit präsentiert, mit Formulierungen wie: „Wir wissen, dass die Erwärmung der Ozeane fast ausschließlich durch den Anstieg der Treibhausgase verursacht wird.“ Solche Aussagen sind von theologischen Behauptungen nicht zu unterscheiden: Die Schlussfolgerung steht fest, die Variablen werden so gewählt, dass sie die Überzeugung bestätigen, und abweichende Meinungen werden als Ketzerei behandelt.
Tatsächlich hat die Klimaberichterstattung der Medien längst aufgehört, journalistisch zu funktionieren. Ihr Zweck ist es geworden, zu moralisieren, zu tadeln und die Vorstellung zu bekräftigen, dass jeder Windstoß ein Beweis für die Klimasünde der Menschheit sei. Und wenn diese Art von Moralpredigten beim Publikum nicht mehr ankommt – wenn die Zuschauer abschalten –, legt die Redaktion noch eine Schippe drauf, überzeugt davon, dass das Problem nicht in der Botschaft selbst liegt, sondern in den Ungläubigen.
CBS scheint – ob absichtlich oder unabsichtlich – erkannt zu haben, dass das Publikum Nachrichten möglicherweise Erzählungen vorzieht. Die Auflösung einer Abteilung, die sich der Erstellung von Klimaerklärungen widmete, bedeutet nicht, die Wissenschaftsberichterstattung zu „zerstören“. Es ist eine Umstrukturierung. Ein Sender, der Spekulationen nicht länger als Offenbarungen behandelt, ist nicht vom rechten Weg abgekommen; er entdeckt den Unterschied zwischen Analyse und Interessenvertretung neu.
Und genau deshalb ist die Reaktion so übertrieben. Sobald eine Redaktion es wagt, das Klima als Thema und nicht als Religion zu behandeln, schreien die selbsternannten Hüter der Orthodoxie „Zensur“. Doch niemandem wurde verboten, über Wetter, Hurrikane oder Umwelttrends zu berichten. Das Einzige, was zum Schweigen gebracht wurde, ist die reflexartige Behauptung, dass jeder Datenpunkt dieselbe Geschichte bestätigt.
Das eigentliche Problem hat nichts mit CBS oder dem Klima zu tun. Es geht um den Verlust journalistischer Bescheidenheit. Journalisten kannten einst die Grenzen ihres Wissens. Sie wussten um den Unterschied zwischen Beweisen und Schlussfolgerungen, zwischen Daten und Doktrin. Heute verwechseln viele Überzeugung mit Wahrheit. Die Aufgabe besteht nicht mehr darin, die Wahrheit zu suchen, sondern die bereits gewählte Wahrheit zu verteidigen.
Wenn CBS von dieser Denkweise Abstand nimmt, ist das kein Akt der Unterdrückung, sondern eine Rückkehr zur Vernunft. Die Presse kann weiterhin über Umweltthemen berichten, sollte dies aber nun vielleicht tun, ohne die Schlussfolgerungen im Voraus festzulegen.
In diesem Sinne ist die Abschaffung der Klimaredaktion womöglich die sinnvollste redaktionelle Reform seit Jahren. Zu lange ging es im Klimajournalismus weniger um Entdeckungen als vielmehr um Wiederholungen. Wenn dies eine Rückkehr zu Skepsis, Fakten und Ausgewogenheit bedeutet, dann hat CBS den Journalismus nicht etwa ausgehöhlt, sondern ihn wiederbelebt.
Mit freundlicher Genehmigung von Mumbles McGuirck
https://wattsupwiththat.com/2025/11/07/cbs-turns-off-the-climate-alarm-clock/
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Diskussion in Silêmanî: Wie geht es weiter mit dem Friedensprozess in der Türkei?
In Silêmanî in der Kurdistan-Region des Irak (KRI) hat am Samstag ein Forum zum Stand des Friedensprozesses in der Türkei begonnen. Unter dem Titel „Ein Jahr danach – wohin steuert der Friedensprozess in der Türkei?“ versammelten sich rund 120 Personen aus Politik, Wissenschaft, Medien und Zivilgesellschaft im Konferenzsaal des Ramada-Hotels.
Organisiert wurde die Veranstaltung vom Forschungszentrum der Zeitung Sharpress, das mit Unterstützung lokaler Medienakteur:innen zur Debatte eingeladen hatte. Das Treffen begann mit einer Schweigeminute zum Gedenken an die Gefallenen des Befreiungskampfes in Kurdistan.
In seiner Eröffnungsrede sagte Hawkar Izat, Leiter des Forschungszentrums von Sharpress, die vergangenen zwölf Monate hätten eine neue Phase des Dialogs zwischen dem türkischen Staat und der kurdischen Seite eingeleitet. Zwar habe die kurdische Bewegung – insbesondere die PKK – durch Erklärungen ihres Vordenkers Abdullah Öcalan konkrete Vorschläge gemacht, doch sei auf türkischer Seite bislang kein praktischer Schritt erfolgt, so Izat.
Dies gelte insbesondere für rechtliche Maßnahmen wie die Herstellung des Rechts auf Frieden für lebenslängliche Gefangene oder die Freilassung von Politiker:innen, die weiterhin unter verschärften Bedingungen in türkischen Gefängnissen sitzen. „Die Bemühungen sind im Gange, auch wenn die Fortschritte begrenzt sind“, sagte Izat. Dennoch gebe es Hoffnung auf eine Wiederaufnahme des Dialogs.
Podien beleuchten politische und gesellschaftliche Aspekte
Das Forum ist in zwei inhaltliche Panels unterteilt. Im ersten Podium diskutieren die Parlamentsabgeordnete Newroz Uysal von der DEM-Partei, die zudem langjährige Rechtsanwältin Abdullah Öcalans ist, ihr Anwaltskollege Mazlum Dinç, der auch weiterhin zum Verteidigungsteam des kurdischen Repräsentanten gehört, sowie Kamaran Osman, Sprecher der Friedensinitiative Community Peacemaker Teams (CPT - Iraqi Kurdistan). Moderiert wird das Panel von dem Politikwissenschaftler und Publizisten Dr. Jafar Ali. Thematisiert werden unter anderem die juristischen und menschenrechtlichen Dimensionen der Isolation Öcalans sowie der politische Kontext eines möglichen Friedensdialogs.
Im zweiten Panel diskutieren: Dr. Talar Ali, Universitätsdozentin in Silêmanî; Dr. Salam Abdulkarim, Forscher und Hochschullehrer; und Mihemed Ala, Repräsentant der Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien in der Region Kurdistan-Irak.
Die Moderation übernimmt der Journalist und Politikbeobachter Hiwa Seyid Salim. Hier stehen gesellschaftliche Perspektiven, regionale Dynamiken und die Rolle der kurdischen Bevölkerung in Syrien im Mittelpunkt.
Pressegespräch angekündigt
Die Organisator:innen kündigten zudem ein Pressegespräch mit Newroz Uysal und Mazlum Dinç zum Abschluss der Zusammenkunft an. Beide wollen dabei ihre Einschätzungen zum Dialogprozess zwischen der kurdischen Bewegung und dem türkischen Staat und zur politischen Lage in der Türkei abgeben.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-ruft-zu-positiver-phase-im-dialogprozess-auf-48672 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/dogan-jetzt-ist-die-zeit-abdullah-Ocalan-zuzuhoren-48726 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/imrali-delegation-einigkeit-mit-erdogan-uber-nachste-schritte-48613
Konferenz des Verbands der Journalistinnen in Nord- und Ostsyrien
In Qamişlo hat am Samstag die vierte Konferenz des Verbands der Journalistinnen in Nord- und Ostsyrien (YRJ) begonnen. Unter dem Motto „YRJ wachsen lassen – die Stimme der Frauenrevolution stärken“ kamen rund 150 Delegierte im Konferenzsaal der Rojava-Universität zusammen.
Der Saal war mit Bildern von Abdullah Öcalan sowie Porträts zahlreicher verstorbener Journalistinnen und Aktivistinnen geschmückt – darunter Gurbetelli Ersöz, Sakine Cansız, Deniz Fırat und Nûjiyan Erhan, die zu Symbolfiguren der kurdischen Frauenbewegung geworden sind.
Ein großflächiges Transparent zeigte ein Zitat Abdullah Öcalans, das dieser zur Verleihung der Gurbetelli-Ersöz-Preise im zurückliegenden Oktober verfasst hatte. Darin würdigt er Ersöz’ Lebenswerk als „wegweisendes Vermächtnis für alle“ und betont, es sei Aufgabe der Gesellschaft, „ihre Ideen und ihren Kampf an die nächste Generation weiterzugeben“.
Delegierte und Organisationen aus ganz Nordostsyrien vertreten
Neben den YRJ-Delegierten nahmen auch Vertreter:innen des Demokratischen Syrienrats (MSD), der zivilgesellschaftlichen Dachorganisation TEV-DEM, der Frauenbewegung Kongra Star, des Außenressorts der Selbstverwaltung sowie zahlreiche Autorinnen und Aktivistinnen an der Eröffnung teil.
In ihrer Eröffnungsrede betonte YRJ-Sprecherin Arîn Siwêd die wachsende Bedeutung von unabhängiger Frauenberichterstattung in einem zunehmend repressiven Umfeld: „Eigentlich hätte diese Konferenz bereits vor zwei Jahren stattfinden sollen, doch die Lage in der Region und in Syrien ließ das nicht zu. Heute erleben wir einen gezielten Angriff auf die Identität von Frauen – ein politischer, sozialer und medialer Femizid.“
„Wir sind nicht nur Journalistinnen – wir sind Frauen in der Revolution“
Sie verwies auf die Rolle der YRJ bei der Berichterstattung über Angriffe auf Alawit:innen und Drus:innen und unterstrich die doppelte Verantwortung von Medienschaffenden in bewaffneten Konflikten: „Wir sind nicht nur Journalistinnen, sondern Frauen mit einer politischen Stimme. Frauen können heute den Friedensprozess anführen – und zu seiner Stimme werden.“
Die YRJ sei mit 50 Journalistinnen gegründet worden. Heute zähle die Organisation 557 Mitglieder in Nord- und Ostsyrien. „Wir wachsen weiter und bleiben unserem Leitsatz treu: Jin, Jiyan, Azadî – Frau, Leben, Freiheit.“
Konferenzprogramm: Rückblick, Neuwahl und Perspektiven
Im weiteren Verlauf der Konferenz wurde ein fünfköpfiges Präsidium gewählt. Danach folgte ein Film zur bisherigen Arbeit der YRJ. Geplant sind zudem die Vorstellung des Tätigkeitsberichts der vergangenen vier Jahre, Diskussionen über organisatorische Weiterentwicklungen, Satzungsänderungen sowie die Wahl eines neuen Vorstands.
Die erste YRJ-Konferenz hatte im Juni 2020 stattgefunden. Damals wurde die Organisation offiziell gegründet – mit 86 Delegierten.
https://deutsch.anf-news.com/frauen/yrj-initiiert-kampagne-fur-pakhshan-azizi-und-sharifeh-mohammadi-43386 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/wir-setzen-die-arbeit-unserer-gefallenen-kolleg-innen-fort-44715 https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/journalistinnenverband-in-qamislo-gegruendet-20116
“Der falsch diagnostizierte Patient liegt im Sterben”
Gaza Health Ministry receives bodies of 15 Palestinians released by Israel
The Palestinian Ministry of Health in Gaza said Saturday that it had received the bodies of 45 Palestinians from the Israeli authorities through the International Committee of the Red Cross (ICRC), bringing the total number of bodies received to 300 since the start of the process.
The ministry said in a statement that 89 of the 300 bodies have been identified so far, while forensic teams continue examinations and documentation before handing them over to the families.
The ministry affirmed that its medical and forensic teams are handling the remains in accordance with humanitarian and legal procedures, in coordination with the Red Cross.
Reha statt Rente: Gericht lehnt Erwerbsminderungsrente wegen diesem Fehler ab
Dieses Urteil zeigt, wie hoch die Hürden für eine Erwerbsminderungsrente sind – selbst bei langjährigen Rückenleiden, Dauerbeschwerden, gescheiterten Arbeitsverhältnissen und wiederholten Anträgen. (Az: L 14 R 1079/20)
Für Betroffene ist der Fall ein Lehrstück: Entscheidend sind nicht Leidensdruck und Lebensgeschichte, sondern die juristische Lesart von Leistungsfähigkeit, Berufsschutz, Gutachtenlage und Reha-Dokumentation.
Ausgangslage: Schwer krank, aber rechtlich „arbeitsfähig“Der Kläger, Jahrgang 1966, ist ausgebildeter Verkäufer und Einzelhandelskaufmann. Nach seiner Ausbildung wechselt er in körperlich belastende Tätigkeiten, unter anderem als Produktions- und Imprägnierungsarbeiter. Seit dem Jahr 2000 leidet er unter erheblichen Rückenproblemen, Bandscheibenvorfällen, orthopädischen Beschwerden und später auch Schulterproblemen.
Es folgen Reha-Maßnahmen, langjährige Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung. Mehrfach stellt er Anträge auf Rente wegen Erwerbsminderung und versucht zudem, frühere Entscheidungen über Überprüfungsanträge zu kippen. Seine Argumentation:
Die Gutachten zeigten nur noch „zeitweise“ mögliche Haltungen, seine Leistungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt, seine frühere Tätigkeit entspreche einem höherwertigen Fachberuf, und der Reha-Antrag aus dem Jahr 2000 hätte als Rentenantrag gelten müssen.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt die Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf und weist die Berufung ab. Es sieht weder einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente noch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit noch einen Erfolg der Überprüfungsanträge. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zentrale Prüfgröße: Die 6-Stunden-Grenze bei der ErwerbsminderungsrenteIm Mittelpunkt steht § 43 SGB VI. Für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung genügt es nicht, den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben zu können. Entscheidend ist, ob der oder die Betroffene auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch einsetzbar ist und wie viele Stunden täglich noch zumutbar sind.
Nach Auswertung zahlreicher Gutachten über viele Jahre kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger trotz seiner orthopädischen Leiden und einer somatoformen Schmerzstörung leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich verrichten kann. Er sei nicht zu schwerem Heben, nicht zu Überkopfarbeiten, nicht zu Tätigkeiten mit Zwangshaltungen, nicht zu dauerndem Stehen oder langem starren Sitzen geeignet.
Gleichwohl seien ausreichend Tätigkeiten denkbar, bei denen Haltungswechsel möglich sind und die körperliche Belastung gering bleibt.
Dieser Befund führt rechtlich dazu, dass keine rentenrechtlich relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit angenommen wird. Für Betroffene bedeutet das: Schwere Beschwerden und die Unfähigkeit, den bisherigen Beruf fortzuführen, reichen nicht aus, solange Gutachten eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für andere leichte Tätigkeiten bestätigen.
Allgemeiner Arbeitsmarkt statt letzter Beruf: Die Zumutbarkeit spielt gegen BetroffeneDas Gericht stellt klar, dass der rechtliche Maßstab nicht an der letzten konkreten Tätigkeit ansetzt, sondern an allen Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen und unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vorkommen.
Die Tatsache, dass der Kläger seine frühere Tätigkeit als Imprägnierungsarbeiter nicht mehr ausüben kann, führt deshalb nicht automatisch zu einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Solange leichtere, weniger belastende Tätigkeiten mit Bewegungsmöglichkeiten, angepassten Anforderungen und ohne extreme körperliche Belastung theoretisch möglich sind, gilt er als erwerbsfähig.
Berufsschutz verloren: Warum der Kläger nicht als Facharbeiter zähltEin Streitpunkt betrifft den Berufsschutz. Der Kläger verweist auf seinen ursprünglich erlernten kaufmännischen Beruf und auf seine Tätigkeit bei der P. GmbH, die er als faktisch facharbeitergleich einstuft. Das Gericht folgt dem nicht. Es ordnet die Tätigkeit als Imprägnierungsarbeiter anhand der Arbeitgeberauskunft als angelernte Tätigkeit ein.
Eine sechsmonatige Einarbeitungszeit, Entlohnung unter Facharbeiterniveau und das Fehlen einer nachweislich facharbeitergleichen Qualifikation über längere Zeit reichen nicht, um Facharbeiterstatus zu begründen.
Zugleich stellt das Gericht fest, dass sich der Kläger von seinem Ausbildungsberuf als Einzelhandelskaufmann gelöst hat, indem er ihn nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgab, sondern dauerhaft andere Tätigkeiten auf Helfer- beziehungsweise Angelerntenniveau ausübte.
Damit entfällt der Berufsschutz aus dem Ausbildungsberuf. Ohne Berufsschutz kann der Kläger auf nahezu jede leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden.
Für Betroffene ist das eine wesentliche Botschaft: Wer seinen erlernten Beruf dauerhaft verlässt und in niedrigeren Tätigkeitsbereichen arbeitet, schwächt seine Position im Rentenrecht erheblich. Berufsschutz lässt sich nicht nachträglich durch die eigene Bewertung der Tätigkeit „aufwerten“, sondern muss objektiv belegbar sein.
Reha-Antrag und Rentenantragsfiktion: Kein rückwirkender AnspruchDer Kläger versucht, aus seinem im Jahr 2000 gestellten Reha-Antrag einen rückwirkenden Rentenbeginn herzuleiten. Nach der damals geltenden Fassung des § 116 SGB VI kann ein Reha-Antrag als Rentenantrag gelten, wenn bei Beendigung der Reha bereits Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit vorliegt und die Reha die Einschränkungen nicht behebt.
Das Gericht wertet den Reha-Entlassungsbericht aus dem Jahr 2001 als eindeutig: Zwar wird der Kläger als für die frühere schwere Tätigkeit nicht mehr geeignet beschrieben, zugleich aber als vollschichtig arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts.
Damit sind die Voraussetzungen für eine Rentenantragsfiktion nicht erfüllt. Der Reha-Antrag wandelt sich nicht automatisch in einen Rentenantrag, und ein rückwirkender Anspruch ab 2000 scheidet aus.
Für Betroffene ist das von großer praktischer Bedeutung. Reha-Berichte sind Schlüsselunterlagen. Wer eine Erwerbsminderungsrente anstrebt, muss den Inhalt des Entlassungsberichts sehr genau prüfen.
Wird dort eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten attestiert, erschwert das spätere Ansprüche erheblich. Korrekturen und Einwände sollten zeitnah erfolgen, nicht viele Jahre später.
Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X: Grenzen der Korrektur alter BescheideDer Kläger versucht außerdem, frühere Ablehnungsbescheide über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X aufzuheben. Diese Norm ermöglicht die Rücknahme bestandskräftiger Bescheide, wenn bei Erlass Rechtsfehler oder falsche Tatsachengrundlagen vorlagen.
Das Gericht sieht jedoch keine Anhaltspunkte für eine falsche Rechtsanwendung oder einen unzutreffenden Sachverhalt. Die damaligen Entscheidungen stützten sich auf mehrere Gutachten und eine umfangreiche Sachverhaltsaufklärung. Dass der Kläger die Bewertung nachträglich anders sieht oder Gutachter kritisiert, reicht nicht aus.
Betroffene sollten daraus ableiten, dass Überprüfungsanträge dann sinnvoll sein können, wenn konkrete objektive Fehler vorliegen, etwa übersehene Beitragszeiten, unzutreffende Rechtsnormen oder gravierende Widersprüche in den medizinischen Feststellungen.
Als Mittel, um abgeschlossene Verfahren ohne neue belastbare Argumente „neu aufzurollen“, eignen sie sich nicht.
Mitwirkungspflicht im Verfahren: Verweigerte Begutachtung schwächt AnsprücheEin weiterer Aspekt betrifft die Mitwirkung. In einem der Verfahren erscheint der Kläger nicht zur angeordneten ärztlichen Untersuchung und beruft sich nur auf bereits vorliegende Gutachten. Die Rentenversicherung lehnt den Antrag wegen fehlender Mitwirkung ab, das Gericht bestätigt dies.
Wer Begutachtungen oder medizinische Untersuchungen unbegründet verweigert, riskiert damit die Ablehnung der Leistung.
Für Betroffene bedeutet das: Zweifel an der Neutralität eines Gutachters oder Kritik an einzelnen Stellen im Verfahren müssen rechtzeitig und formal korrekt geltend gemacht werden. Wer schlicht nicht erscheint, ohne alternative Lösungen zu beantragen, verschlechtert seine eigene Rechtsposition.
Kernaussagen für Betroffene: Was dieses Urteil praktisch bedeutetDieses Urteil verdeutlicht, dass die Schwelle zur Erwerbsminderungsrente hoch ist und streng nach gesetzlichen Kriterien geprüft wird. Arbeitsunfähigkeit, subjektive Erschöpfung oder der Verlust des letzten Arbeitsplatzes sind nicht entscheidend.
Faktoren sind ein unter sechs Stunden tägliches Leistungsvermögen für alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, ein klar begründeter Berufsschutz und stimmige medizinische Nachweise. Reha-Berichte und Gutachten haben ein enormes Gewicht und müssen früh kontrolliert und gegebenenfalls korrigiert werden.
Wer seine Erwerbsminderungsrente durchsetzen will, braucht eine saubere Dokumentation, konsequente Mitwirkung, eine realistische Einschätzung der beruflichen Einordnung und – idealerweise frühzeitig – fachkundige Unterstützung im Sozialrecht, bevor sich das Verfahren so verfestigt wie im hier entschiedenen Fall.
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