«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
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Sozialamt Gnadenlos schmiss ältere Schwerbehinderte nach 30 Jahren aus der Wohnung
Räumung einer über 65-jährigen schwerbehinderten Sozialhilfeempfängerin aus ihrer Wohnung, weil diese monatlich 50 Euro zu teuer sei
Ältere kranke Sozialhilfe-Leistungsempfängerin verliert Kampf um ihr Zuhause trotz gesundheitlicher Probleme gegen das Gericht. Denn auch ältere Sozialhilfeempfänger müssen Wohnungen suchen in Umlandgemeinden.
Die abrupte Räumung gleiche einer fristlosen Kündigung oder einer Räumungsklage – aber nicht einem geplantem Umzug, so die behandelnden Ärzte der Leistungsempfängerin – Es liege eine Gefährdung der psychischen Gesundheit der Antragstellerin bei einer „abrupten Räumung“ ihrer Wohnung vor.
Nach 30 Jahren muss die ältere Dame ihre unangemessene Wohnung wegen monatlich 50 € räumen, ihre Umzugsgründe, wie etwa gesundheitliche Gründe konnten das Gericht nicht überzeugen, auch der bloße Verweis auf eine langjährige Wohndauer am bisherigen Wohnort (hier: 30 Jahre) reiche nicht aus, damit die Behörde weiterhin die unangemessenen Mietkosten übernimmt.
Die Anmeldung bei 2 Anbietern für betreutes Seniorenwohnen half der Schwerstkranken auch nicht, nach Ansicht des Gerichts kam diese zu spät und die Wartezeiten sei zu lang.
So aktuell die Urteilsbegründung des SG Freiburg, vom 21.März 2025 – S 7 SO 411/25 ER –
Fehlendes Internet macht Kostensenkungsbemühungen für ältere Menschen nicht unzureichendAlleinstehende Schwerstbehinderte über 65 – jährige Sozialhilfeempfängerin muss nach 30 Jahren ihre Wohnung aufgrund von unangemessenen Mietkosten und Ablauf der Karenzzeit nach Aufforderung vom Grundsicherungsträger nach dem SGB XII verlassen.
Der bloße Verweis auf eine langjährige Wohndauer am bisherigen Wohnort (hier: 30 Jahre) reicht nicht aus, damit die Behörde weiterhin die unangemessenen Mietkosten übernimmt.
Gesundheitliche Gründe waren in diesem Einzelfall nicht genügend nach gewiesen und die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen wurde damit vom Gericht abgewiesen.
Begründung des GerichtsVerfügt ein über 65jähriger Leistungsbezieher nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII über keine Kenntnisse der Internetnutzung und auch kein Gerät mit Internetzugang oder eine sonstige Nutzungsmöglichkeit des Internets, sind seine Kostensenkungsbemühungen nach § 35 Abs. 2 SGB XII nicht deswegen unzureichend, weil er seine Wohnungssuche nicht auf Wohnungsangebote im Internet erstreckt hat.
Denn die Online-Wohnungssuche entspricht (noch) nicht den ganz überwiegenden Lebensgewohnheiten seiner Altersgruppe und der Wohnungsmarkt ist auch Personen ohne Internetanschluss und Interneterfahrung nicht generell verschlossen.
Nach Überzeugung des Gerichts war der Antragstellerin nicht anzulasten, dass sie nicht das Internet zur Wohnungssuche nutzt, da sie nach eigenen Angaben mit der Nutzung des Internets nicht vertraut ist und auch über kein Gerät mit Internetanschluss verfügt.
Diese Angaben sind glaubhaft, da die Antragstellerin ausweislich der Verwaltungsakte auch mit dem Grundsicherungsträger nach dem SGB XII stets nur postalisch, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache kommuniziert. Auch enthält die Verwaltungsakte der Behörde keine weiteren Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin jemals das Internet nutzt.
Internetnutzung ist zwar mittlerweile innerhalb der Bevölkerung und auch in der Altersgruppe der Antragstellerin weitgehend üblich, aber keinesfalls universell. Nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts nutzten 2024 in der Altersgruppe der 65-74jährigen, zu der die Antragstellerin gehört, 61 % das Internet für die „Suche nach Informationen über Waren und Dienstleistungen“, wozu auch die Wohnungssuche gehört.
Dementsprechend nutzten 39 % dieser Altersgruppe das Internet gar nicht oder zumindest nicht für diesen Zweck.
Es besteht daher im Rahmen eines Kostensenkungsverfahrens nach § 35 Abs. 3 SGB XII – (derzeit noch) – keine Obliegenheit jedenfalls eines Leistungsbeziehers über 65 Jahre, der bisher das Internet gar nicht nutzt, für den Zweck der Wohnungssuche den Umgang mit dem Internet zu erlernen, sich entsprechende Geräte sowie Anschlüsse anzuschaffen oder sonstige Möglichkeiten des Internetzugangs zu erschließen, denn dies entspricht (noch) nicht den ganz überwiegenden Lebensgewohnheiten seiner Altersgruppe.
Gilt das auch für jüngere Leute?Ob dies für jüngere Altersgruppen anders zu bewerten wäre, die laut dem Statistischen Bundesamt (s. o.) im Jahr 2024 bereits zu einem Anteil von 78 – 85 % für diesen Zweck das Internet nutzten, kann hier offenbleiben.
Gericht betont: Kein Verweis auf Dritte oder VerwandteAuch auf die Hilfe anderer Personen bei der Internetnutzung kann die Antragstellerin nicht verwiesen werden.
Denn die vom Sozialamt erwähnte erwachsene Tochter der Antragstellerin, die hierbei angeblich behilflich sein könnte, ist nicht aktenkundig und – soweit ersichtlich – insbesondere auch bisher nicht in anderen Themenbereichen unterstützend für die Antragstellerin tätig geworden.
Darüber hinaus kann auch nicht angenommen werden, dass der Wohnungsmarkt Personen ohne Internetanschluss und Interneterfahrung generell verschlossen ist.
Ohne Frage ist eine Wohnungssuche einfacher und bequemer zu führen und ggf. schneller erfolgreich, wenn man auch auf Internetressourcen wie Immobilienportale oder Online-Maklerangebote zurückgreifen kann.
Es besteht aber weiterhin auch ein erheblicher Wohnungsmarkt in traditionellen Printmedien, wie in den auch von der Antragstellerin regelmäßig genutzten Anzeigenblättern.
Gleichwohl sind die von der Antragstellerin dokumentierten Suchbemühungen nicht geeignet, die Unmöglichkeit einer erfolgreichen Wohnungssuche nachzuweisen.
Die dokumentierten Suchbemühungen der Antragstellerin sind schon deswegen nicht ausreichend, weil sie sich nur auf Wohnungen in der Stadt bezogen haben und nicht auch auf die Umlandgemeinden.
Nach BSG Rechtsprechung giltWill der Leistungsbezieher seine Wohnungssuche auf einen bestimmten politische Gemeinde oder auf ein anderes Teilgebiet des örtlichen Zuständigkeitsbereich des Leistungsträgers begrenzen und macht er hierfür eine besondere soziale Verwurzelung am bisherigen Wohnort geltend, ist im Einzelfall darzulegen, woraus sich diese Verwurzelung ergibt (z. B. Verwandtschaft oder Freunde im örtlichen Nahbereich, gegenseitige Unterstützungsleistungen in der Nachbarschaft, ehrenamtliches Engagement im örtlichen Nahbereich).
Der bloße Verweis auf eine langjährige Wohndauer am bisherigen Wohnort (hier: 30 Jahre) reicht dafür nicht aus.
Wohnungssuchbemühungen müssen sich auf den gesamten Vergleichsraum beziehen, für den der Leistungsträger angemessene Wohnkosten definiert hat, also in der Regel auf dessen gesamten örtlichen Zuständigkeitsbereich, hier also den gesamten Landkreis.
Ausnahmen, in denen der Suchbereich enger gezogen wird, sind im Einzelfall möglich, aber begründungsbedürftig (BSG, Urteil vom 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 R -).
Die bisher erfolgten Wohnungssuchbemühungen der Antragstellerin sind daher nicht zum Nachweis geeignet, dass den Kriterien des Antragsgegners entsprechende Wohnungen im ausschlaggebenden Zeitraum für die Antragstellerin nicht erhältlich waren.
Es ist aus Sicht des Gerichts nicht verwunderlich, dass die Suche bisher nicht erfolgreich warDenn in dieses Bild passt auch, dass die Antragstellerin sich erst im April 2024 bei einem Anbieter für betreutes Seniorenwohnen angemeldet hat (trotz Kostensenkungsaufforderung bereits Ende Dezember 2023) und erst im Januar 2025, also erst nach bereits erfolgter Kostensenkung, bei einem zweiten Anbieter.
Von einer Anfrage bei der Städtischen Wohnungsbaugesellschaft ist ebenfalls nichts bekannt. Auch dürfte eine monatliche Anfrage bei einem Maklerbüro keine ausreichende Suchbemühung auf diesem Weg darstellen.
Das Branchenverzeichnis „Gelbe Seiten“ führt allein in der Stadt mindestens 15 Immobilienmakler auf. Weitere Immobilienmakler sind in den Umlandgemeinden ansässig.
FazitDie fortgesetzte Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnkosten als Bedarf nach § 35 Abs. 3 Satz 2 SGB XII über den Karenzzeitraum von 12 Monaten hinaus kommt wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung – nicht in Betracht.
Der Ablauf eines Karenzzeitraums nach § 35 Abs. 3 Satz 1 SGB XII stellt eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar, die den Leistungsträger auch während eines laufenden Bewilligungsabschnitts von Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB X zur Änderung der Berechnung der Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zukunft berechtigt, wenn die Senkung der Wohnkosten bis zum Ablauf des Karenzzeitraums weder unmöglich noch unzumutbar war.
Denn nach dem Ablauf des Karenzzeitraums nach § 35 Abs. 3 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach einem anderen rechtlichen Prüfungsmaßstab gewährt als während des Karenzzeitraums.
Anmerkung von Detlef Brock – Experte für SozialrechtFür mich entsteht hier der Eindruck, dass die Antragstellerin die Wohnungssuche bisher nicht mit dem erforderlichen Nachdruck und der erforderlichen Ernsthaftigkeit betrieben hat.
Ansonsten hat sich hier das Gericht auch nur an geltendes Gesetz gehalten, mehr war einfach nicht drin oder vielleicht doch.
Was mich hier eindeutig stört und auch ärgert, dass wegen 50 € monatlich die ältere Hilfeempfängerin nach 30 Jahren ihr Zuhause verlassen muss, zumal ja ein Platz beim Betreuten Wohnen angemeldet war.
Gilt denn die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für Ältere Menschen bei den Unterkunftskosten gar nicht mehr?´ (Az. B 8 SO 24/08 R)
Kosten sparen auf dem Rücken der Älteren – ganz bitterer Beigeschmack, denn nach meiner Meinung hätte man hier den Umzug noch nicht fordern müssen, man hätte die – unangemessenen Mietaufwendungen zu mindestens so lange übernehmen können, bis die Betroffene im Betreutem Wohnen war – also vielleicht weitere 6 Monate, macht 300 € für den Staat.
Eine ganz schlimme Entscheidung des Gerichts, weil ältere Bäume verpflanzt man nicht!!
Zumal das BSG zu den Unterkunftskosten für Ältere Menschen 2010 wie folgt entschieden hatte:
BSG, Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R –
Leben alte Menschen in einer etwas zu teuren, vom Sozialamt bezahlten Wohnung, können sie nicht generell zum Umzug aufgefordert werden.
Denn der Aktivitätsradius älterer Menschen verringert sich erfahrungsgemäß, sodass Wohnung und Wohnumgebung für das körperliche und psychische Wohl des alten Menschen immer mehr an Bedeutung gewinnen (Zweiter Bericht zur Lage der älteren Generation in der Bundesrepublik Deutschland: Wohnen im Alter, 1998, BT-Drucks 13/9750, S 17 ).
Da der Alterungsprozess mit einer Abnahme der Anpassungsfähigkeit und einer Zunahme der Anfälligkeit für Erkrankungen einhergeht, sind ältere Menschen typisierend immobiler als der Durchschnitt der Bevölkerung (Bundesaltenbericht 1998, S 93 und 198).
Diesen soziologischen Erkenntnissen muss auch die Prüfung der (subjektiven) Zumutbarkeit eines Umzugs in eine andere Wohnung (grundsätzlich) gerecht werden.
Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt und ohne Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Umzugs zur Senkung der Kosten der Unterkunft älterer Menschen bei der Gewährung von Grundsicherung im Alter ist deren Recht auf Verbleib in ihrem langjährig vertrauten sozialen Umfeld in besonderer Weise Rechnung zu tragen, so das BSG mit Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R – für Unterkunftskosten bei Älteren Menschen in der Grundsicherung 4. Kapitel SGB XII.
Ganz Anders aussehen würde es, wenn bei der Hilfebedürftigen folgendes vorgelegen hätte
1. Wenn der Wohnungsmarkt eng ist, sie Besonderheiten des Einzelfalls aufweisen, wie Krankheit, Behinderung, Rollstuhl, Pflegebedürftigkeit, Beschränkung auf Wohnungen im Erdgeschoss oder Parterre aufgrund v. Krankheit, barrierefreie Wohnung aufgrund psychischer Störungen, eingeschränkte Mobilität wegen Krankheit u. Behinderung bei der Wohnungssuche, Schwierigkeiten beim Treppensteigen, wenn die Mutter den schwerbehinderten Sohn durch das Treppenhaus tragen muss, Störungen des Ganges – Merkzeichen G – und vielem mehr, – können Sie im Einzelfall Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Miete haben.
2. Denn beim SGB XII ( Sozialhilfe ), welches für ältere Menschen gilt, sind zu berücksichtigen besondere Umstände wie u.a. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, soweit diese Faktoren nach den Umständen des Einzelfalls Auswirkungen auf den Unterkunftsbedarf haben.
3. Der Träger der Sozialhilfe darf Hilfeempfänger, die individuelle Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt aufweisen, nicht ohne Weiteres auf den allgemeinen Wohnungsmarkt verweisen, sondern hat sie bei der Wohnungssuche bedarfsgerecht zu unterstützen ( BSG Urteil vom 06.10.2022 – B 8 SO 7/21 R – ).
4. Wie § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII a.F. zeigt, kommt es darauf an, ob die Aufwendungen den die “Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Umfang” übersteigen.
Deshalb ist zu prüfen, ob und inwieweit Aufwendungen konkret angemessen sein können, weil relevante Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen. Dies betrifft den Wohnflächenbedarf, den Vergleichsraum und den Wohnungsstandard sowie die Referenzgruppe.
Expertentipp zum BürgergeldAuch hier ist eine lange Wohndauer kein Grund, welcher den Umzug unzumutbar machen könnte im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Schließlich sind auch die Wohndauer, das Alter der Kläger und auch der Verbleib im sozialen Umfeld keine ausschlaggebenden Gründe (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R – ), die einem Umzug entgegen stehen können.
Das “Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes”, eine “affektive Bindung” an einen bestimmten Stadtteil oder ein Alter von z.B. 56 Jahren stehen einem Umzug – nicht entgegen (BSG, Urteil vom13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – und BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – ).
Gegen die konkrete Angemessenheit des niedrigeren, abstrakt angemessenen Unterkunftsbedarfs und die Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen können Gründe sprechen, die auch einem Umzug entgegenstehen wie Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Rücksichtnahme auf schulpflichtige Kinder, Alleinerziehung (BSG vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R – und BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R -).
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Pflegegeld: Umwandlung des Sachleistungsbetrags – was sich 2026 ändert
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause leben, können jeden Monat bis zu 40 Prozent ihres Budgets für ambulante Pflegesachleistungen in einen Erstattungsanspruch für sogenannte „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ umwandeln.
Dazu zählen etwa anerkannte Betreuungsangebote, haushaltsnahe Hilfen oder Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige. Formal handelt es sich nicht um zusätzliches Pflegegeld; vielmehr wird ein Teil des Sachleistungsbetrags für diese Alltagsangebote „umgewidmet“.
Die Kostenerstattung erfolgt nachträglich gegen Belege, eine vorherige Antragstellung ist nicht nötig. Wichtig ist zudem: Der umgewandelte Betrag wird bei der Kombination mit Pflegegeld so behandelt, als hätte man in dieser Höhe Pflegesachleistungen bezogen.
Entsprechend mindert die Umwandlung den Pflegegeldanspruch anteilig; bleibt ein Rest des Sachleistungsbudgets ungenutzt, kann daneben weiterhin anteiliges Pflegegeld gezahlt werden.
Rechtslage 2026: Stabilität statt BruchFür 2026 sind – nach heutigem Stand – keine neuen gesetzlichen Änderungen speziell zur Umwandlung vorgesehen.
Die im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) festgelegte Dynamisierung hat die Geld- und Sachleistungen zuletzt zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben; die nächste planmäßige Anpassung ist zum 1. Januar 2028 vorgesehen.
Daraus folgt: Die Beträge und die 40-Prozent-Regel der Umwandlung gelten 2026 inhaltlich unverändert fort.
Beträge in 2026Da 2026 keine neue Erhöhung beschlossen ist, gelten für die häusliche Pflege die 2025er Leistungsbeträge fort. Für ambulante Sachleistungen stehen monatlich – je nach Pflegegrad – in Pflegegrad 2: 796,00 €, in Pflegegrad 3: 1.497,00 €, in Pflegegrad 4: 1.859,00 € und in Pflegegrad 5: 2.299,00 € zur Verfügung.
Das Pflegegeld liegt parallel bei 347,00 € (PG 2), 599,00 € (PG 3), 800,00 € (PG 4) und 990,00 € (PG 5). Der Entlastungsbetrag beträgt einheitlich 131,00 € pro Monat.
So wirkt die Umwandlung in der PraxisWer ausschließlich umwandelt, ohne einen Pflegedienst einzusetzen, erhält zusätzlich anteiliges Pflegegeld in Höhe des nicht umgewandelten Prozentsatzes. Ein klassisches Rechenbeispiel aus dem Pflegegrad 2: Werden 40 Prozent des Sachleistungsbetrags (796,00 €) umgewandelt, entspricht das 318,40 €.
Weil der umgewandelte Anteil wie Sachleistung zählt, verbleiben 60 Prozent Pflegegeld, also 208,20 € im Monat. Nimmt man daneben doch noch einen ambulanten Dienst in Anspruch, werden der Sachleistungsanteil und der Umwandlungsbetrag zusammengerechnet; nur der noch „freie“ Rest öffnet die Tür für anteiliges Pflegegeld.
Hat man durch Sachleistung und Umwandlung das gesamte monatliche Sachleistungsbudget ausgeschöpft, entfällt das Pflegegeld für diesen Monat.
Tabelle: So die Umwandlung des Sachleistungsbetrags sinnvoll in 2026 nutzen Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Pflegegrade 2–5): So nutzen Sie die Regelung Thema Was zu tun ist / Hinweise Anspruchsvoraussetzungen Pflegegrad 2–5, häusliche Pflege, Leistungen der Pflegeversicherung; Umwandlung ist nur aus dem monatlichen Budget für ambulante Pflegesachleistungen möglich. Umfang der Umwandlung Bis zu 40 Prozent des jeweiligen Sachleistungsbetrags können in einen Erstattungsanspruch für anerkannte Alltagsunterstützung umgewandelt werden. Wofür einsetzbar Betreuungsangebote, haushaltsnahe Hilfen, Alltagsbegleitung, Entlastung pflegender Angehöriger; nur, wenn die Angebote nach Landesrecht anerkannt sind. Anerkennung prüfen Vor Beauftragung sicherstellen, dass der Anbieter landesrechtlich anerkannt ist; Nachweis (z. B. Anerkennungsbescheid) griffbereit halten. So funktioniert die Erstattung Leistungen in Anspruch nehmen, Rechnungen sammeln, bei der Pflegekasse einreichen; Erstattung erfolgt bis maximal zur Höhe des umgewandelten Betrags. Vorabgenehmigung In der Regel keine gesonderte Vorabgenehmigung nötig; die Anerkennung des Anbieters und die Rechnungen reichen aus. Kombination mit Pflegegeld Der umgewandelte Anteil gilt wie verbrauchte Sachleistung; das Pflegegeld reduziert sich entsprechend. Bleibt Sachleistungsbudget ungenutzt, wird anteilig Pflegegeld gezahlt. Kombination mit Pflegedienst Leistungen des Pflegedienstes und der umgewandelte Betrag werden gemeinsam auf das Sachleistungsbudget angerechnet; erst ein unverbrauchter Rest erzeugt einen Pflegegeldanspruch. Rechenregel Maximale Umwandlung = 0,4 × Sachleistungsbetrag; Pflegegeldanteil = (1 − verbrauchte Sachleistung inkl. Umwandlung / Sachleistungsbudget) × volles Pflegegeld. Beispielhafte Anwendung Wer 30 Prozent des Sachleistungsbetrags umwandelt und keinen Pflegedienst nutzt, erhält 70 Prozent des Pflegegelds; kommen zusätzlich 20 Prozent Pflegesachleistung hinzu, sinkt das Pflegegeld auf 50 Prozent. Abgrenzung zum Entlastungsbetrag Der Entlastungsbetrag ist eine separate Leistung und bleibt neben der Umwandlung nutzbar; nicht identisch, aber gleiche Anerkennungslogik der Angebote; nicht verbrauchte Mittel können in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Beratungsbesuche Bei Bezug von (anteiligem) Pflegegeld sind die gesetzlichen Beratungsbesuche weiterhin verpflichtend; Termine fristgerecht organisieren. Fristen & Abrechnung Rechnungen zeitnah und vollständig einreichen; rückwirkende Erstattung ist innerhalb der Kassenfristen möglich; Originalbelege aufbewahren. Zuständigkeit & Vertretung Antragstellung durch die pflegebedürftige Person oder eine bevollmächtigte/gesetzliche Vertretung; Vollmachten bereithalten. Erforderliche Unterlagen Pflegegradbescheid, Rechnungen des anerkannten Anbieters, Nachweis der Anerkennung, Zahlungsnachweise, ggf. Kontoverbindung für Erstattung. Kosten- & Qualitätscheck Leistungsumfang und Preise vergleichen, Verträge prüfen, keine langfristigen Bindungen ohne Bedarf; Stundenkontingente transparent dokumentieren. Haushaltsplanung Monatliches Sachleistungsbudget, gewünschte Alltagsunterstützung und angestrebtes Pflegegeld gemeinsam planen; bei Veränderungen flexibel anpassen. Typische Fehler vermeiden Nicht anerkannter Anbieter, Überschreiten der 40 Prozent, verspätete Einreichung, unklare Leistungsnachweise, Versuch der Doppelfinanzierung. Stand 2026 Die 40 Prozent-Regel gilt fort; konkrete Leistungsbeträge bitte dem aktuellen Bescheid bzw. den Informationen der eigenen Pflegekasse entnehmen. Beratung nutzen Kostenfreie Pflegeberatung nach § 7a SGB XI in Anspruch nehmen; sie hilft bei Budgetaufteilung, Anbieterwahl und Abrechnung. Rechts- & Dokumentationshinweis Alle Vereinbarungen, Rechnungen und Nachweise geordnet ablegen; Änderungen der Landesregelungen und Kassenhinweise regelmäßig prüfen. Hinweis zur Verrechnung Wurde zunächst volles Pflegegeld gezahlt und später Umwandlung abgerechnet, verrechnet die Kasse zu viel gezahltes Pflegegeld üblicherweise mit der Erstattung. Datumsangabe Stand: 10. November 2025 (Europe/Berlin); individuelle Regelungen der Pflegekasse haben Vorrang. Wie man die Umwandlung nutzt – und abrechnetDie Pflegekasse erstattet Kosten für anerkannte Alltagsangebote auf Antrag gegen Nachweise; der Antrag kann rückwirkend gestellt werden. Erhält man zunächst versehentlich zu viel Pflegegeld und stellt erst danach den Kostenerstattungsantrag für umgewandelte Leistungen, verrechnet die Pflegekasse das zu viel gezahlte Pflegegeld mit der Erstattung.
Eine Rückzahlung durch die Versicherten ist in diesem Fall nicht erforderlich; die Erstattung fällt entsprechend niedriger aus.
Verhältnis zur KombinationsleistungDie Umwandlung ist kein „drittes“ Leistungssystem, sondern Teil der bekannten Logik: Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich kombinieren; der Umwandlungsbetrag zählt für diese Rechnung als verbrauchte Sachleistung. Das macht die Planung transparent, verhindert Doppelförderung und ermöglicht es, genau die Mischung aus Pflegegeld, Sachleistung und Alltagsunterstützung zu wählen, die zur Lebenssituation passt.
Die aktuellen Beträge, die dieser Kombination zugrunde liegen, sind in den 2025er Übersichten des Bundesgesundheitsministeriums detailliert ausgewiesen.
Beratungsbesuche nicht vergessenWer Pflegegeld erhält und keinen Pflegedienst in Anspruch nimmt, muss weiterhin regelmäßige Beratungsbesuche zu Hause abrufen. Das gilt auch, wenn der Sachleistungsbetrag nur in Form des Umwandlungsanspruchs für Alltagsangebote genutzt wird. Je nach Pflegegrad sind die Turnusse halb- oder vierteljährlich. Diese Besuche dienen der Qualitätssicherung und der praktischen Unterstützung der Angehörigen.
Fristen und Anerkennung der AngeboteFür die Erstattung sind ausschließlich nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag maßgeblich. Der eigenständige Entlastungsbetrag von 131,00 € pro Monat kann mit in Anspruch genommen werden und lässt sich – wenn er im Kalenderjahr nicht vollständig verbraucht wurde – bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen; danach verfällt der Rest. Die Umwandlung des Sachleistungsbetrags ist davon unabhängig, folgt aber derselben Anerkennungslogik der Angebote.
Zahlenbeispiele für 2026Im Pflegegrad 3 können monatlich bis zu 598,80 € (40 Prozent von 1.497,00 €) aus dem Sachleistungsbudget in Alltagsunterstützung fließen. Im Pflegegrad 4 sind es bis zu 743,60 € (40 Prozent von 1.859,00 €), im Pflegegrad 5 bis zu 919,60 € (40 Prozent von 2.299,00 €). Der verbleibende Prozentsatz steht – sofern nicht zusätzlich ein Pflegedienst eingesetzt wird – als anteiliges Pflegegeld zu. Diese Rechenlogik entspricht den amtlichen Beispielen des Bundesgesundheitsministeriums.
Reformdebatten noch ohne unmittelbare Konsequenz für 2026Parallel zur Anwendungspraxis prüft das Bundesgesundheitsministerium in Facharbeitsgruppen strukturelle Weiterentwicklungen – etwa die bessere Verzahnung von Leistungen oder die Bündelung in sektorenunabhängigen Budgets. Das ist Teil der Vorbereitung einer größeren Reformagenda; konkrete Beschlüsse, die die Umwandlung ab 2026 ändern würden, liegen jedoch aktuell nicht vor.
FazitDie Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags bleibt 2026 ein wichtiges Gestaltungselement der häuslichen Pflege – flexibel, praxistauglich und rechtlich stabil. Wer sie nutzt, kann anerkannte Alltagsangebote umfangreicher finanzieren und zugleich – abhängig vom ausgeschöpften Anteil – weiterhin Pflegegeld beziehen.
Da die Leistungsbeträge 2026 unverändert bleiben und die nächste Dynamisierung erst 2028 ansteht, lohnt es sich, die individuell passende Kombination aus Umwandlung, Pflegesachleistung und Pflegegeld anhand der 2025er Beträge sorgfältig zu planen – idealerweise mit Unterstützung der Pflegeberatung.
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Reactivating Syria’s AUF membership boosts international scientific cooperation
Syria’s re-entry into the University Agency of the Francophonie (AUF) after a 15-year hiatus marks a pivotal moment in international academic cooperation, according to Minister of Higher Education and Scientific Research, Marwan al-Halabi.
In an interview with SANA, al-Halabi confirmed that the AUF will soon reopen its office in Syria, signaling the country’s renewed engagement with global higher education networks.
This move, he emphasized, not only strengthens Syria’s regional and global standing in academia but also opens new avenues for Syrian universities to collaborate with institutions across the Francophone world and beyond. The goal, he said, is to foster partnerships rooted in mutual respect, shared knowledge, and joint research initiatives.
He also pointed to the recent 5th Conference of Ministers of Higher Education of the AUF, held in Dakar, Senegal, which addressed the ongoing global challenges in education and science. The conference called for united intellectual and humanitarian efforts to rebuild education’s role in peace-building and development.
Founded in 1961 in Montreal, the AUF is a global network of universities and research centers that use French as a primary or secondary language of instruction. The organization seeks to promote academic cooperation, scientific research, and knowledge exchange among its member institutions worldwide.
Meeting with Sberbank Management Board Chairman German Gref
Vladimir Putin held a working meeting with CEO and Chairman of the Management Board of Sberbank German Gref.
Das Ordnungsamt führt Bürgergeld-Bezieher zum Ein-Euro-Job ab
Mitten in Nordhausen stehen morgens kurz nach sieben Uhr Vertreter eines Trägers und Mitarbeiter des Ordnungsamts vor der Wohnung junger Bürgergeld-Beziehender, um sie zum Antritt eines Ein-Euro-Jobs zu bewegen.
Was als „pädagogische Unterstützung“ verkauft wird, wirkt wie der Probelauf für etwas anderes: Mit der Polizei zum Ein-Euro-Job. Ein Sozialleistungssystem, der nicht mehr fördert, sondern klingelt.
Nordhausen als Versuchsfeld für Zwang per HaustürIm Landkreis Nordhausen werden junge Bürgergeld-Beziehende unter 25, ohne abgeschlossene Ausbildung, in „Arbeitsgelegenheiten“ gedrängt: bis zu 40 Wochenstunden, 1,20 Euro pro Stunde zusätzlich zum Bürgergeld. Wer nicht erscheint, bekommt Besuch. Wer die Tür nicht öffnet, riskiert Vorladungen und Leistungskürzungen.
Öffentlich verteidigt der SPD-Landrat das Modell mit Formeln von „Faulenzern“ und „klarem Durchgreifen“. Das Projekt knüpft an die seit 2024 verschärften Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit zu Ein-Euro-Jobs an, die ihren Einsatz auch bei wiederholter Verweigerung anderer Maßnahmen vorsehen.
Die Botschaft an junge Leistungsberechtigte lautet: Nicht Mitwirkung zuerst, nicht Förderung zuerst – sondern Gehorsam. Der Ein-Euro-Job als Drohkulisse, verstärkt durch das Auftreten hoheitlicher Akteure an der Wohnungstür.
Von der Fördermaßnahme zur Strafe durch ArbeitArbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II waren ursprünglich als ultima ratio gedacht: zusätzlich, gemeinnützig, befristet, mit enger Zielgruppe für Menschen, die besondere Unterstützung brauchen.
Mit der Weisungspraxis der Bundesagentur für Arbeit seit Oktober 2024 wurde eine Verschiebung eingeleitet: Ein-Euro-Jobs können nun gezielt bei Maßnahme- und Teilnahmeverweigerung eingesetzt werden.
Damit wird aus einem Förderinstrument faktisch ein Sanktionsinstrument. Wer Einladungen ignoriert, Maßnahmen ablehnt oder als „unkooperativ“ gilt, kann in Tätigkeiten gedrängt werden, die keinerlei echte Perspektive eröffnen, aber als Pflicht inszeniert werden.
In Nordhausen wird genau diese Logik praktisch durchgespielt – flankiert von einem Kommunikationsstil, der junge Menschen öffentlich herabsetzt.
Mit der Polizei zum Ein-Euro-Job – ein gefährliches SignalOb Ordnungsamt, Außendienst des Jobcenters oder später vielleicht tatsächlich Polizeibegleitung: Die symbolische Linie ist klar. Wer Bürgergeld bezieht, soll erleben, dass der Staat bis an die Wohnungsschwelle vorrückt. Das erinnert an Ordnungspolitik, nicht an Sozialstaat.
Rechtlich bewegen sich solche „Klingelaktionen“ auf dünnem Eis: Niemand ist verpflichtet, morgens Behördenmitarbeitende in die Wohnung zu lassen; Sanktionen dürfen nicht auf bloßem Nicht-Öffnen der Tür beruhen, sondern benötigen eine tragfähige Zuweisung, Anhörung und eine klare Rechtsfolgenbelehrung. Doch die Inszenierung erzeugt Einschüchterung – und genau darauf zielt sie ab.
Verfassungsrechtliche Reibung: Arbeitspflicht durch die Hintertür?Eine allgemeine Arbeitspflicht für Erwerbslose wäre mit Verfassung und Völkerrecht unvereinbar. Zulässig sind Mitwirkungspflichten, zumutbare Angebote, begrenzte Leistungsminderungen – aber keine faktische Zwangsarbeit. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2019 klargestellt, dass Sanktionen Grenzen haben, die Menschenwürde und das Existenzminimum schützen müssen.
Wenn Ein-Euro-Jobs als Strafe für „Ungehorsam“ eingesetzt werden, verkehrt sich der Sinn der Maßnahme: Statt Unterstützung für besonders Benachteiligte wird ein Repressionswerkzeug geschaffen, das Leistungsberechtigte zur abschreckenden Beispielgruppe macht.
Wo der Staat Arbeit nicht mehr ermöglicht, sondern erzwingt, wird aus dem Grundrecht auf Unterstützung ein Kontrollregime.
Ressourcen für Kontrolle statt für PerspektivenKritik kommt nicht nur von Sozialverbänden und zivilgesellschaftlichen Akteuren. Vertreter von Jobcentern weisen seit Langem darauf hin, dass Arbeitsgelegenheiten teuer sind, Personal binden und nur begrenzt in reguläre Beschäftigung führen.
Wenn diese Plätze nun bevorzugt für eine kleine Gruppe „Unwilliger“ reserviert werden, fehlen sie jenen, die freiwillig Stabilität, Tagesstruktur und Qualifizierung suchen.
In Nordhausen werden zusätzliche Mittel und Personal eingesetzt, um junge Menschen morgens aus dem Bett zu klingeln, statt ihnen echte Ausbildungspfade, Coaching, Schulabschlüsse oder psychologische Unterstützung zu eröffnen. Qualifizierung, Betreuung, Wohnungssicherung, Gesundheitsangebote – all das bleibt im Schatten einer Kampagne, die vorrangig Stärke demonstrieren soll.
Trend zur Arbeitspflicht: Nordhausen ist kein EinzelfallKommunen wie Essen diskutieren ähnliche Modelle einer Arbeitspflicht für bestimmte Gruppen von Bürgergeld-Beziehenden. Parallel steigen bundesweit die Leistungsminderungen im Bürgergeld wieder an.
Nordhausen wird damit zum Symbolfall: Wenn ein Landrat mit „Faulenzer“-Rhetorik und Ein-Euro-Zwang bundesweite Aufmerksamkeit erhält, wächst der Druck auf andere Kommunen, nachzuziehen – nicht mit besseren Angeboten, sondern mit härteren Maßnahmen. Die Grenze zwischen legitimer Mitwirkungspflicht und unzulässiger Zwangsarbeit droht zu verwischen.
Was Betroffene in solchen Modellen unbedingt prüfen solltenWer in eine Arbeitsgelegenheit gedrängt wird, sollte genau hinschauen, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Tätigkeit muss im öffentlichen Interesse liegen, „zusätzlich“ sein, also keine regulären Jobs ersetzen, und auf einer nachvollziehbaren, individuellen Eingliederungsstrategie beruhen. Zuweisungen müssen schriftlich, bestimmt und mit korrekter Rechtsfolgenbelehrung erfolgen. Fehlt es daran, sind Widerspruch und einstweiliger Rechtsschutz möglich.
Gleichzeitig ist wichtig: Nicht-Teilnahme ohne Reaktion auf Post und Termine kann zu Leistungskürzungen führen. Betroffene sollten deshalb frühzeitig Beratung nutzen – bei Sozialberatungen, Erwerbsloseninitiativen, Fachanwält:innen für Sozialrecht –, statt sich isoliert unter Druck setzen zu lassen.
Einschüchternde Haustürbesuche verändern nichts an den gesetzlichen Anforderungen, die das Jobcenter einhalten muss.
Mit der Polizei zum Ein-Euro-Job? Ein Warnsignal für den SozialstaatNordhausen zeigt, wie schnell ein Sozialstaat kippen kann, wenn politischer Druck, kurzfristige Schlagzeilen und Ressentiments gegenüber Armen wichtiger werden als Rechtsstaatlichkeit, Würde und echte Chancen. Ein-Euro-Jobs als De-facto-Strafe, begleitet von morgendlichen Kontrollen, sind nicht der Weg in stabile Beschäftigung, sondern in ein Klima der Angst.
Die zentrale Frage lautet nicht: „Wie holen wir junge Menschen mit Polizeibegleitung in den Ein-Euro-Job?“, sondern: „Warum gelingt es Politik und Verwaltung nicht, Ausbildung, Qualifizierung und faire Arbeit so attraktiv zu machen, dass Zwang überflüssig ist?“
Nordhausen ist kein Randphänomen, sondern dient als Testballon. Ob daraus ein dauerhaftes Modell wird, hängt davon ab, ob Öffentlichkeit und Gerichte akzeptieren, dass man Menschen im Grundsicherungssystem künftig mit dem Mittel des staatlichen Aufmarschs vor der Wohnungstür zur Billigarbeit treibt.
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Witwenrente: Mit dem Vorschuss sichern Hinterbliebene die ersten Monate
Vorschusszahlungen bei der Witwenrente sollen verhindern, dass Hinterbliebene in den ersten Wochen nach dem Tod des Partners in ein finanzielles Loch fallen. Entscheidend ist nicht Symbolik, sondern Liquidität: Wer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente hat und rechtzeitig reagiert, kann sich für drei Monate die volle Rente des Verstorbenen sichern – als Vorschuss auf das sogenannte Sterbevierteljahr.
Vorschuss auf Witwenrente: schnelle Absicherung statt finanzieller LückeStirbt eine Rentnerin oder ein Rentner, endet der eigene Rentenanspruch mit Ablauf des Sterbemonats. Ab dem Folgemonat fehlt diese Zahlung, während Miete, Kredite, laufende Kosten und Beerdigungsausgaben weiterlaufen. Die Witwen- oder Witwerrente ist zu diesem Zeitpunkt meist noch nicht bewilligt.
Genau hier setzt der Vorschuss an, der den Anspruch aus dem Sterbevierteljahr vorzieht und dafür sorgt, dass in dieser Phase kein kompletter Zahlungsausfall entsteht.
Sterbevierteljahr als Grundlage des VorschussesDer Vorschuss beruht auf dem Sterbevierteljahr. Für die drei Monate nach dem Sterbemonat wird die Rente des Verstorbenen grundsätzlich in voller Höhe an den hinterbliebenen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner gezahlt.
Der Vorschuss fasst diesen Anspruch zu einer frühzeitigen Auszahlung zusammen. Er ist damit kein Bonus und keine freiwillige Geste, sondern ein Instrument, um eine gesetzlich vorgesehene Leistung früher verfügbar zu machen.
Anspruch auf Vorschuss: Wer berechtigt istAnspruch auf die Vorschusszahlung hat nur, wer die formalen Voraussetzungen erfüllt. Maßgeblich ist, dass der oder die Verstorbene zum Todeszeitpunkt eine gesetzliche Rente bezogen hat, die über den Rentenservice der Deutschen Post ausgezahlt wurde.
Der hinterbliebene Partner muss in der Sterbeurkunde als Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner aufgeführt sein, die Partnerschaft muss zum Todeszeitpunkt bestanden haben und es darf kein dauerndes Getrenntleben vorgelegen haben.
Mindestdauer der Ehe und typische AusschlussgründeIn der Regel wird eine mindestens einjährige Ehedauer verlangt. Bei kürzerer Dauer prüft die Rentenversicherung, ob eine unzulässige Versorgungsehe vorliegt. Wird eine solche angenommen, können sowohl der Vorschuss als auch die spätere Witwenrente versagt werden.
Kein Vorschuss wird außerdem gezahlt, wenn die Rente des Verstorbenen direkt an einen Sozialhilfeträger abgeführt wurde, ein Rentensplitting durchgeführt wurde oder kein laufender Rentenbezug bestand. In diesen Fällen erfolgt die Prüfung der Hinterbliebenenleistungen direkt durch die Deutsche Rentenversicherung ohne das vereinfachte Vorschussverfahren.
Höhe des Vorschusses: klare Berechnung, wichtige DetailsDie Berechnung des Vorschusses ist transparent. Er entspricht im Regelfall dem Dreifachen des Zahlbetrags der Rente, die der Verstorbene im Sterbemonat tatsächlich erhalten hat. Maßgeblich ist der laufende Rentenzahlbetrag, der auf dem Konto eingegangen ist.
Einzelne Zuschüsse, etwa bestimmte Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung, werden nicht in jedem Fall berücksichtigt.
Keine Einkommensanrechnung im SterbevierteljahrFür das Sterbevierteljahr gilt eine deutliche Privilegierung. Eigenes Einkommen des hinterbliebenen Partners wird in dieser Zeit grundsätzlich nicht auf die Zahlung angerechnet.
Dieses Privileg ist bewusst gewählt, um die finanzielle Ausnahmesituation nach dem Todesfall abzufedern. Erst im Anschluss, bei der regulären Witwen- oder Witwerrente, greift wieder die Einkommensanrechnung nach den bekannten Regeln.
Antragstellung: 30-Tage-Frist als entscheidender FaktorDer Vorschuss wird nicht automatisch ausgezahlt. Hinterbliebene müssen aktiv tätig werden und den Antrag beim Renten Service der Deutschen Post stellen. Dafür wird das vorgesehene Formular genutzt, dem die Sterbeurkunde im Original beigefügt wird. In der Praxis unterstützen häufig Bestattungsunternehmen bei der Übermittlung, rechtlich verantwortlich bleibt jedoch die antragstellende Person.
Vorschussantrag und Rentenantrag: zwei Ebenen, ein ZielDer Antrag auf Vorschuss innerhalb der Frist gilt als wirksamer Rentenantrag im Sinne der Fristenwahrung. Das schützt den Hinterbliebenen davor, Ansprüche aus formalen Gründen zu verlieren. Trotzdem ersetzt der Vorschussantrag nicht den vollständigen Antrag auf Witwen- oder Witwerrente bei der Deutschen Rentenversicherung.
Dieser muss gesondert gestellt und mit allen geforderten Unterlagen nachgereicht werden. Wer das versäumt, riskiert Verzögerungen oder Leistungslücken.
Verpasste Frist: was dann mit Sterbevierteljahr und Zahlungen passiertWird die 30-Tage-Frist für den Vorschuss versäumt, entfällt in der Regel die Möglichkeit der schnellen Einmalzahlung über den Renten Service. Das Sterbevierteljahr als materieller Anspruch kann jedoch weiterhin bestehen. Es wird dann im Rahmen des regulären Hinterbliebenenrentenverfahrens von der Deutschen Rentenversicherung geprüft.
Nachzahlungen statt VorschussErweist sich, dass die Voraussetzungen für das Sterbevierteljahr vorlagen, kann eine rückwirkende Zahlung erfolgen. Diese fällt meist nicht mehr als gesonderte Vorschuss-Einmalzahlung an, sondern wird mit der Bewilligung und laufenden Zahlung der Witwen- oder Witwerrente verrechnet.
Für Betroffene bedeutet das, dass die finanzielle Entlastung später kommt und weniger flexibel ist. Wer die Frist einhält, sichert sich den Vorteil sofortiger Liquidität in der kritischen Phase.
Zusammenspiel von Sterbemonat, Sterbevierteljahr und WitwenrenteDas System der Hinterbliebenenversorgung folgt einer festen Reihenfolge. Im Sterbemonat wird die Rente des Verstorbenen bis zum Monatsende gezahlt. Für die drei folgenden Monate greift das Sterbevierteljahr mit der Zahlung in Höhe der vollen Rente des Verstorbenen. Ab dem vierten Monat nach dem Sterbemonat beginnt die reguläre Hinterbliebenenrente.
Vorschuss als technisches Instrument, nicht als ZusatzleistungDer Vorschuss ist in diesem Gefüge ein technisches Instrument der Vorfinanzierung. Er verändert die Anspruchsvoraussetzungen nicht, sondern sorgt dafür, dass das Geld früher fließt. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass zu viel gezahlt wurde, können Überzahlungen mit der laufenden Witwen- oder Witwerrente verrechnet werden.
Stellt sich umgekehrt ein höherer Anspruch heraus, sind Nachzahlungen möglich. Für die Planungssicherheit ist es daher wichtig, alle Angaben vollständig und korrekt zu machen.
Problemfälle: kurze Ehe, Trennung, kein Rentenbezug, SozialleistungenBesondere Aufmerksamkeit verlangen Konstellationen mit kurzer Ehedauer unter einem Jahr. Hier prüft die Rentenversicherung besonders streng, ob eine Versorgungsehe vorliegt. Liegen nachvollziehbare Gründe gegen einen solchen Verdacht vor, etwa eine lange Partnerschaft oder eine unerwartete Erkrankung, sollten diese früh und nachweisbar dokumentiert werden.
Getrenntleben, Rentenbeginn und parallele SozialleistungenBei dauerhaft getrenntlebenden Ehepartnern wird geprüft, ob zum Todeszeitpunkt noch eine eheliche Lebensgemeinschaft im rechtlichen Sinn bestand. Ist dies nicht der Fall, kann der Anspruch entfallen. War der Verstorbene noch kein Rentenbezieher, kommt ein Vorschuss über den Renten Service nicht in Betracht; die Hinterbliebenenrente wird direkt von der Deutschen Rentenversicherung geprüft.
Wer zusätzlich Bürgergeld oder Sozialhilfe erhält, muss jede Vorschuss- oder Rentenzahlung dem Jobcenter oder Sozialamt melden. Die Beträge werden als Einkommen gewertet und können Leistungsansprüche mindern. Bescheide sollten sorgfältig kontrolliert und bei Zweifeln rechtlich geprüft werden.
Konkrete Schritte für Betroffene: Rechte kennen, Fristen nutzenNach dem Tod eines rentenbeziehenden Ehepartners sollten Hinterbliebene schnell prüfen, ob die Voraussetzungen für den Vorschuss erfüllt sind, und innerhalb von 30 Tagen den Antrag beim Renten Service stellen. Parallel dazu ist der vollständige Antrag auf Witwen- oder Witwerrente bei der Deutschen Rentenversicherung vorzubereiten, damit aus der Übergangsleistung eine gesicherte Dauerleistung wird.
Wer unsicher ist, sollte früh Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung, zu Versichertenberaterinnen und Versichertenberatern, Sozialverbänden oder Fachanwältinnen und Fachanwälten für Sozialrecht aufnehmen.
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Zahlungen der Witwenrente gestoppt – wenn die Rentenzahlungen ruhen
Die Anzahl der Witwenrenten, die nach dem Sterbevierteljahr nicht mehr ausgezahlt werden, hat in den letzten Jahrzehnten erheblich zugenommen.
Dies ist auf die Einkommensanrechnung zurückzuführen, die zunehmend Einfluss auf die Rentenleistungen für Witwen hat, wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt erklärte.
Was ist die Einkommensanrechnung?Die Einkommensanrechnung ist ein Verfahren, bei dem das eigene Einkommen der Witwe oder des Witwers auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird.
Dies bedeutet, dass ein bestimmter Anteil des Einkommens die Rentenzahlungen mindern oder sogar ganz aufheben kann.
Ursprünglich wurde diese Regelung eingeführt, um sicherzustellen, dass Hinterbliebene, die über ein eigenes ausreichendes Einkommen verfügen, keine zusätzlichen Leistungen aus der Rentenkasse erhalten.
Historische Entwicklung der EinkommensanrechnungEin Blick auf die Statistiken der Deutschen Rentenversicherung zeigt eine deutliche Veränderung im Zeitraum von 1992 bis 2022.
Im Jahr 1992 wurden etwa 4.500 Witwenrenten aufgrund der Einkommensanrechnung nach dem Sterbevierteljahr nicht mehr ausgezahlt. Diese Zahl ist bis 2022 auf 106.000 Fälle angestiegen.
Diese mehr als 23-fache Erhöhung verdeutlicht die zunehmende Bedeutung der Einkommensanrechnung in der Rentenpraxis.
Welche Auswirkungen hat dies auf die Betroffenen und die Rentenversicherung?Für die betroffenen Witwen bedeutet dies, dass sie möglicherweise erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen müssen.
Viele Frauen, die heute Witwenrenten beziehen, verfügen über ein eigenes Einkommen, sei es aus Erwerbstätigkeit oder aus anderen Quellen.
Während dies einerseits ein positives Zeichen für die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen ist, führt es andererseits dazu, dass ihre Rentenleistungen gekürzt oder eingestellt werden.
Einsparungen für die RentenversicherungFür die Deutsche Rentenversicherung bedeutet die Zunahme der Einkommensanrechnung erhebliche Einsparungen.
Weniger ausgezahlte Rentenleistungen entlasten die Versicherungsgemeinschaft finanziell. Diese Einsparungen können theoretisch in andere Bereiche des Rentensystems investiert werden.
Veränderungen bei der Zahl der gezahlten WitwenrentenDie Gesamtzahl der gezahlten Witwenrenten ist in den letzten Jahrzehnten zurückgegangen.
Zwischen 1992 und 2022 sank die Zahl der Bestandsfälle von über 5 Millionen auf etwa 4,5 Millionen.
Diese Entwicklung zeigt nicht nur die Effekte der Einkommensanrechnung wider, sondern möglicherweise auch demografische Veränderungen und den gesellschaftlichen Wandel.
Gegenläufige Trends bei WitwerrentenInteressanterweise gibt es einen gegenläufigen Trend bei den Witwerrenten. Die Zahl der gezahlten Witwerrenten stieg von rund 144.000 im Jahr 1992 auf 736.000 im Jahr 2022. Dieser Anstieg kann durch die zunehmende Lebenserwartung von Frauen und die wachsende Zahl von Witwern erklärt werden, die Ansprüche auf Hinterbliebenenrente haben.
Individuelle Berechnung und Prüfung der RentenansprücheDie Einkommensanrechnung und die daraus resultierenden Kürzungen oder Einstellungen der Witwen- und Witwerrentenansprüche sind komplex und bedürfen einer individuellen Prüfung.
Jeder Fall muss separat betrachtet und berechnet werden, um festzustellen, ob und in welchem Umfang Einkünfte angerechnet werden.
Dabei spielen auch Altfälle und spezielle gesetzliche Regelungen wie der Paragraph 114 SGB IV eine Rolle, die bestimmte Einkünfte von der Anrechnung ausnehmen können.
Das Einkommen wird auf die Witwenrente angerechnetEinkünfte werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Es gibt dabei einen Freibetrag, vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 lag dieser bei 992,64 Euro Netto. Das übrige Nettoeinkommen wird mit 40 Prozent auf die Rente angerechnet, Einnahmen durch Miete mit 25 Prozent
Was gilt als Einkommen?Als Einkommen werden bei Witwenrenten folgende Einkünfte angerechnet: Erwerbseinkommen durch Arbeit, Erwerbsersatzeinkommen wie eigene Rente wegen Alter oder Erwerbsminderung, Vermögenseinkommen und Elterngeld.
Als Erwerbseinkommen zählen alle Arbeitsentgelte für Beschäftigungen, bei Selbstständigen der Gewinn. Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen sind zum Beispiel:
- Arbeitslosengeld,
- Krankengeld,
- Übergangsgeld
- oder Verletztengeld.
Erwerbsersatzeinkommen darf nur dann als Einkommen des oder der Hinterbliebenen gewertet werden, wenn diese es aus einem eigenen Versicherungsverhältnis beziehen.
Seit 2022 wird auch Vermögen bei Hinterbliebenen als Einkommen gezählt: Zinseinnahmen, Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünfte und private Geschäfte. Seit 2007 wird auch Elterngeld eingerechnet, obwohl es sich um eine steuerfreie Leistung handelt.
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Rente: Keine Rentenpunkte für das Ehrenamt – Urteil
Eine Sekretärin begehrte, dass die Rentenkasse ihr Zeiten der ehrenamtlichen Tätigkeit als Entgeltpunkte für die Rente anrechnete. Sowohl das Sozialgericht Frankfurt am Main als auch das Hessische Landessozialgericht wiesen die Klage zurück und führten aus, warum ein Anerkennen ehrenamtlicher Leistungen bei der gesetzlichen Rente nicht möglich sei. (L 2 R 128/12)
Bürokauffrau und SekretärinDie 1949 geborene Klägerin arbeitete als Bürokauffrau und später als Sekretärin. Bei einer Klärung ihres Rentenkontos zeigten sich keine rentenrechtlichen Zahlen von 1998 bis 2008. In dieser Zeit hatte sie als Hausfrau gearbeitet.
Sie beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung und ersatzweise eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Für die Zeit ab dem 25. April 1998 begehrte sie, ihr Rentenpunkte anzuerkennen. Sie begründete dies damit, sie sei durchgehend arbeitsunfähig gewesen.
Diverse ErkrankungenSie zählte diverse Erkrankungen auf, derentwegen sie erwerbsgemindert sei: Borreliose, einer Hirnleistungsstörung, eine Multisystemerkrankung, Schwindel, Erschöpfungssyndrom, eine Dysfunktion der Halswirbelsäule mit Störung der Kiefergelenkfunktion, Autoimmunität, eine Immundysfunktion, Wortfindungsstörungen, ein Eppstein-Barr-Virusinfekt, eine chronischen Sinusitis und eine Fettstoffwechselstörung für erwerbsgemindert zu halten.
Sie könne nur stundenweise arbeiten, und das gelte auch für leichte Tätigkeiten.
Die Rentenkasse lehnte den Antrag ab, erstmalig wegen mangelnder Mitwirkung. Nach erfolgreichem Widerspruch holte die Rentenkasse Befundberichte behandelnder Ärzte ein, aus der Allgemeinmedizin ebenso wie aus der Neurologie und Psychiatrie.
Der Psychiater sah zwar qualitative Einschränkungen, hielt aber eine tägliche Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden bei leichten Tätigkeiten für möglich. Damit war das Kriterium für eine Erwerbsminderung nicht gegeben.
Auch ein Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bestand laut Rentenkasse nicht, da die Betroffene nur 379 Monate Wartezeit vorweisen könne. Nötig sind aber 420 Monate.
Strittig war aus Sicht der Betroffenen die seit 1998 bestehende Arbeitsunfähigkeit. Um diese nachzuweisen, legte sie Gutachten vor. Die Rentenversicherung erklärte, es habe laut der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit gegeben.
Darüber hinaus sei sie auch nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen. Allein deshalb könnte diese Zeit nicht für die Rentenpunkte gelten.
Klage vor dem SozialgerichtDie Frau klagte vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main und beantragte, ihr die Zeit von April 1998 bis Dezember 2009 wegen Arbeitsunfähigkeit auf die Rente anzuerkennen.
Dabei berief sie sich darauf, dass sie als Arbeitnehmerin keine Nachteile bei der Rente wegen ihrer Ehrenämter haben dürfe. So habe sie trotz ihrer schweren Erkrankung in der Pfarrgemeinde im Ehrenamt gearbeitet. Dies sei zu vergleichen mit der unentgeltlichen Pflege von Familienangehörigen, die ebenfalls Rentenpunkt erbringen.
Klage scheitert in beiden InstanzenSowohl die Klage vor dem Sozialgericht wie die Berufung vor dem Bundessozialgericht scheiterten. Die Begründung der Richter deckte sich in beiden Instanzen. Die Betroffene habe erstens keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit für den fraglichen Zeitraum nachgewiesen.
Auch könnte sie sich nicht auf eine Anrechnungszeit berufen, die sich analog zu einer anderen Rechtsvorschrift anwenden lasse. Dies wäre nur möglich, wenn eine gesetzliche Regelungslücke bestehe. Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten und deren Bezug zur Rente sei das aber nicht der Fall.
Sondervorschrift betrifft nicht die Anrechnung von RentenzeitenDer Paragraf 163 des Sozialgesetzbuches VI ginge es dem Gesetzgeber zwar darum, die Benachteiligung von ehrenamtlich Tätigen zu verhindern. Dabei gehe es aber nicht im die Anerkennung von Rentenzeiten, sondern um betragspflichtige Einnahmen.
Weder habe diese Regelung einen Bezug zur Anerkennung von Rentenpunkten noch zu den Voraussetzungen, um eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente zu erhalten. Eine planwidrige Regelungslücke sei nicht zu erkennen, und das Anerkennen von Anrechnungszeiten für ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeschlossen.
Die Solidargemeinschaft steht nicht für Renteneinbußen beim Ehrenamt einIm Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht bestätigten die Richter diese Rechtsgrundlage. Anrechnungszeiten von ehrenamtlichen Tätigkeiten kämen rechtlich nicht in Betracht – und dies auch nicht als Analogie. Die Solidargemeinschaft würde nach dem Gesetz nicht für Renteneinbußen aus ehrenamtlicher Tätigkeit einstehen.
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Wenn selbst die Luft nicht mehr frei ist
Schwarz auf weiß steht es im Bundestagsdokument 19/4522: Die Grünen wollten das Grundgesetz ändern, um künftig den „Verbrauch des Gemeinguts Luft“ besteuern zu können. Das war bereits vor sieben Jahren. Wörtlich heißt es im Gesetzentwurf zur „Stärkung des Klimaschutzes“ vom 25. September 2018: „Verbrauchssteuern sind alle Steuern, die am Verbrauch bestimmter Stoffe ansetzen, unabhängig davon, […]
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Wie ein muslimischer Sozialist zum Bürgermeister von New York gewählt wurde
tkp: Russland erwägt Venezuelas Bitte um mitlitärische Hilfe wegen US-Truppen in der Karibik
Syria joins Hajj Conference and Exhibition in Saudi Arabia
The 5th Hajj Conference and Exhibition kicked off on Monday in Jeddah, Saudi Arabia, with the participation of Syria’s Minister of Awqaf, Mohammad Abu al-Khair Shukri. Organized by the Saudi Ministry of Hajj and Umrah, this year’s conference is held under the theme “From Makkah to the World.”
The event features the inaugural Forum on the History of Hajj and the Two Holy Mosques, hosted at the Jeddah Superdome. Attendees include dignitaries, officials, and representatives from Islamic countries, as well as Hajj affairs offices.
Running until the 12th of this month, the conference includes over 143 discussion sessions and workshops, with a select group of experts and speakers from more than 150 countries.
Bürgergeld: Wenn das Jobcenter den gelben Schein nicht akzeptiert
Wer z.B. einen Termin beim Jobcenter, eine Weiterbildung oder die Arbeitssuche nicht wahrnehmen kann, braucht triftige Gründe, sonst drohen Bürgergeld-Leistungskürzungen in Form von Sanktionen.
Ein wichtiger Grund ist Krankheit. Doch nicht selten zweifelt das Jobcenter die Krankheit an. Was kann man in solchen Fällen tun?
Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei KrankheitWer schon einmal krank war und Bürgergeld bezieht, weiß, dass das Jobcenter nicht immer eine Krankmeldung akzeptiert.
In solchen Fällen sind Leistungsbezieher verpflichtet, ihre Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung zu belegen.
Wann Zweifel am “gelben Schein” berechtigt sind und was Sie über die Krankschreibung beim Bürgergeld wissen sollten, erfahren Sie hier.
Gemäß § 56 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) sind Bürgergeld-Bezieher dazu verpflichtet, ihre Krankheit zu belegen, wenn sie Termine oder Maßnahmen beim Jobcenter verpassen.
Dies erfolgt in Form eines ärztlichen Attests, das spätestens am dritten Tag nach Krankheitsbeginn beim Jobcenter vorliegen muss.
Die Bescheinigung muss auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit angeben. Sollten Sie wider Erwarten länger krank sein, als im ersten Attest angegeben, ist ein zweites Attest erforderlich.
Wichtig: Bei Bürgergeld-Beziehern wird die Krankschreibung (AU) nicht automatisch an das Jobcenter durch den Arzt weitergeleitet, wie es seit dem 1. Januar 2023 für Arbeitgeber der Fall ist. Betroffene müssen die Bescheinigung selbst beim Amt abgeben bzw. zustellen.
Zweifel an der AUTrotz Vorlage eines ärztlichen Attests kann es vorkommen, dass das Jobcenter Zweifel an dessen Echtheit hegt.
Unter welchen Umständen diese Zweifel berechtigt sind, ist in § 275 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) gesetzlich geregelt. Zweifel sind demnach gerechtfertigt, wenn:
- die Versicherte oder der Versicherte auffällig oft krank ist,
- die Arbeitsunfähigkeit häufig nur von kurzer Dauer ist,
- ein Arzt auffallend häufig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellt.
Allerdings stellt diese Regelung dem Jobcenter einen erheblichen Beurteilungsspielraum zur Verfügung, da es im Einzelfall entscheiden kann, was als auffällig angesehen wird und was nicht.
Zweite Überprüfung der AUWenn das Jobcenter Zweifel an Ihrer Krankschreibung hegt, wird es den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) um eine Zweitmeinung bitten. Dies bedeutet, dass Sie vom Amtsarzt erneut untersucht werden.
Die Kosten für die Anreise werden dabei vom Jobcenter getragen. In einigen Fällen erfolgt die Überprüfung nur anhand der Aktenlage, ohne eine weitere körperliche Untersuchung.
Leistungskürzung bei fehlender AUSollte der Amtsarzt keine Erkrankung feststellen oder reichen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig ein, kann und wird das Jobcenter Sanktionen verhängen.
Gegen sowohl das MDK-Gutachten als auch gegen den Sanktionsbescheid haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen.
Im Falle einer Anfechtung des Gutachtens erfolgt eine zweite Begutachtung durch den MDK, die zu einem anderen Ergebnis führen kann als die erste. Es ist also ratsam, sich gut über die gesetzlichen Bestimmungen und die eigenen Rechte im Falle von Zweifeln am “Gelben Schein” beim Bezug von Bürgergeld zu informieren.
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Jobcenter verweigert monatelang Bürgergeld und muss dafür jetzt 10.000 Euro zahlen
Was der Fall aus Köln zeigt: Ein Fallbeispiel aus dem Jobcenter aus dem Blickwinkel des Rechtsanwalts Norbert May
Eine alleinerziehende Mutter aus Köln erhielt über mehrere Monate keine Bürgergeldleistungen. Grund waren laut Jobcenter „fehlende Mitwirkungshandlungen“. Doch jetzt – nach langem Kampf und anwaltlicher Unterstützung – bekam sie über 10.000 Euro nachgezahlt.
Der Fall zeigt, wie schnell Menschen zwischen Pflichten und Bürokratie zerrieben werden. Und er zeigt auch: Nicht nur Bürger müssen mitwirken – auch das Jobcenter hat klare Pflichten. Mitwirkungspflicht – ja. Aber Überforderung ist kein Versagen.
Mitwirkungspflicht der Antragstellerin auch bei psychischer Überforderung?Natürlich müssen Antragsteller alle erforderlichen Angaben machen und Unterlagen beibringen. Das steht in § 60 SGB I. Doch was ist, wenn jemand alleinerziehend ist, psychisch belastet, Kinder versorgen muss – und mit Formularen völlig überfordert ist?
Die Pflicht endet dort, wo eine Person erkennbar überfordert ist oder die Behörde ihrer Beratungs- und Unterstützungspflicht nicht nachkommt. Denn das Gesetz sagt auch klar:
Behörden dürfen Menschen nicht im Regen stehen lassen.Das Jobcenter hat nicht nur Ansprüche zu prüfen, sondern auch aktiv zu unterstützen. Das heißt:
Nicht nur die alleinerziehende Mutter musste mitwirken – das Jobcenter musste auch helfen. Dafür gibt es klare gesetzliche Grundlagen:
• Aufklären und erklären: verständliche Information über Rechte, Pflichten & notwendige Unterlagen (§ 13 SGB I)
• Persönlich beraten: individuelle Hinweise, wie Ansprüche geltend gemacht oder Unterlagen beschafft werden können (§ 14 SGB I und § 14 SGB II)
• Hilfe anbieten: konkrete Unterstützung, wenn jemand Vorgänge nicht selbst bewältigen kann (§ 17 SGB I)
• Von sich aus ermitteln: Behörde muss selbst ermitteln und darf sich nicht passiv auf fehlende Unterlagen berufen (§ 20 SGB X)
• Leistungen nur in Ausnahmefällen komplett verweigern: Verhältnismäßigkeit bei Leistungsversagung (§ 66 SGB I)
“Gerichte sagen klar: Das Jobcenter muss helfen!”, so Rechtsanwalt Norbert May, an den sich die Dame verzweifelt wandte und der sie gegen das Jobcenter Köln und beim Sozialgericht vertreten hat.
Anmerkungen von RA May:“Das Jobcenter hat erst jetzt Ende Oktober rückwirkend Leistungen ab Februar freigemacht, verschanzte sich hinter “fehlender Mitwirkung”, forderte teilweise unzulässig doppelt Unterlagen und Nachweise.
Die Mandantin war mit diesen Anforderungen sichtlich überfordert, erst recht als die Kündigung der Wohnung erfolgte, weil sie die Miete nicht zahlen konnte. Dabei ist es dem Jobcenter generell möglich bei unklaren oder noch nicht ganz aufgeklärtem Sachverhalt, unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit (§ 66 SGB I) zunächst eine vorläufige Entscheidung gem. § 41a Abs. 1 SGB II zu treffen oder wenigstens ein Darlehen zu bewilligen, anstatt wie hier erfolgte, die Leistungen ganz zu versagen.
Man hätte der Mutter und ihrem Kind also sicher eher helfen können und nicht erst jetzt, nachdem ein Eilantrag vor dem Sozialgericht notwendig wurde.
Bei der Versagung von Bürgergeld muss das Jobcenter Ermessen ausübenDie Versagung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung steht nämlich im Ermessen der Behörde. So ist beispielhaft auf die Ausführungen des SG Augsburg im Urteil v. 08.11.2023 – S 3 AS 308/23 hinzuweisen:
“Sowohl bei der Entziehung als auch bei der Versagung der Leistung handelt es sich (… kann …) um Ermessenentscheidungen und zwar sowohl hinsichtlich des „Ob“ als auch des Umfanges der Versagung oder Entziehung (Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 66 SGB I (Stand: 02.12.2022), Rn. 66).“
Zumutbarkeit der MitwirkungMit § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I wird bei der Mitwirkung dahingehend eine Grenze gesetzt, dass die Zumutbarkeit beachtet werden muss. Kann ein Betroffener aus einem wichtigen Grund die Mitwirkungspflicht nicht erfüllen, besteht hierzu auch keine Pflicht.
So auch zu lesen in den Fachlichen Weisungen zu den §§ 60 – 67 SGB I der Bundesagentur für Arbeit in Rn 60.29 ff.
Die wichtigen Gründe im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I können beim Betroffenen beispielsweise dann vorliegen, wenn eine Krankheit des Leistungsberechtigten ihn zur Mitwirkung hindert, wenn eine Unabkömmlichkeit im Beruf besteht oder wenn schwierige familiäre und häusliche Verhältnisse vorliegen.”
Vermieterin zeigte großes Herz und nahm Kündigung zurückRA May weiter: “Der Fall zeigt die Grenzen der Mitwirkungspflicht und betont auch die Pflicht des Jobcenters zur Unterstützung. Nachdem dieses endlich nach Monaten des Wartens die Leistungen rückwirkend für die Mandantin und ihr Kind bewilligt hatte, konnte das Eilverfahren beim Sozialgericht erledigt und die Wohnung gerettet werden, die Vermieter zeigten Herz und haben die Kündigung zurückgenommen, nachdem die Mandantin die Miete nun endlich nachzahlen konnte.”
Was kann man daraus lernen?• Bürger haben Rechte, nicht nur Pflichten.
• Wenn man allein überfordert ist, kann Hilfe lohnen.
• Nachzahlungen und ggf. Zinsen sind möglich (§ 44 SGB I).
Fazit: Sozialstaat bedeutet Unterstützung – nicht Bestrafung von Überforderung.
Anmerkung vom Bürgergeld Experten Detlef BrockDieses aktuelle Fallbeispiel aus dem Jobcenter Köln zeigt sehr schön, wie man Antragsteller im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht völlig überfordert und das Jobcenter keine Unterstützung beziehungsweise Beratung gewährt.
Das ist aber rechtswidrig und führt in vielen Fällen dazu, dass die Betroffenen ihre Wohnung verlieren, in noch mehr Armut getrieben werden und was das mit den betroffenen Kindern macht, will man hier gar nicht schildern. In diesem Einzelfall hatte die Alleinerziehende eine Vermieterin mit Herz, denn sie nahm die Kündigung zurück.
Nach der Rechtsprechung gilt:Jedem steuerfinanzierten „Kundenberater“ jedes steuerfinanzierten „Jobcenters“ ist es zuzumuten, seinen königlichen „Kunden“ bei Bedarf „Kundengespräche“ in wertschätzendem Ton anzubieten und wohlwollend um ihre Mitwirkung zu werben.
Jobcenter dürfen von Leistungsbeziehern nichts Unmögliches verlangenWenn von einer Bürgergeld-Leistungsempfängerin vom Jobcenter etwas subjektiv Unmögliches verlangt wird, so ist eine Mitwirkungsobliegenheit zu verneinen ( LSG BB Az. L 29 AS 520/22 B ER und LSG NSB Az. L 7 AS 772/07 ER ).
Bei der Versagung von Bürgergeld muss das Jobcenter „ Ermessen „ ausüben ( LSG NSB, Urteil vom 08.10.2025 – L 13 AS 241/23 – ).
Eine Versagung/Entziehung von Bürgergeld/ Grundsicherung ist immer rechtswidrig bei Überschreitung der Mitwirkung des Leistungsempfängers.
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Syria joins global cybercrime conference in Turkey
A delegation from Syria’s Ministry of Interior participated in an international conference focused on combating cybercrime, held in Nevşehir, Turkey. Organized by the International Association of Police Academies (INTERPA), the event is titled “Advanced Strategies in Combating Cybercrime.”
At the conference held from 06-08 November, the Syrian delegation, took part in discussions on the latest techniques and technologies for fighting cybercrime. The conference also provided a platform for strengthening international cooperation and knowledge-sharing.
In addition to the conference sessions, the Syrian officials held a series of bilateral meetings, including one with the president of INTERPA to discuss future collaboration and the potential membership of Syria’s Rehabilitation and Training Department in the association.
The Ministry of Interior stated that the participation is part of ongoing efforts to enhance the capabilities of its personnel and stay ahead of technological developments in order to better address criminal activities and ensure public safety.
Die Dauer des Arbeitslosengeldes soll gekürzt werden
Dem Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Steffen Kampeter, fordert, Arbeitslosengeld nur noch maximal ein Jahr auszuzahlen. Nach der gültigen Regelung können ältere Arbeitnehmer, die Gegenleistung für ihre in die Versicherung eingezahlten Beiträge bis zu zwei Jahre erhalten.
Sechs Monate bis zu zwei Jahre gibt es ArbeitslosengeldWer unter 50 Jahre alt ist ist und in den fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung zwar mehr als 12, aber weniger als 16 Monate gearbeitet hat, bekommt nach der gültigen Regelung Arbeitslosengeld nur für ein halbes Jahr. Ältere können hingegen bis zu zwei Jahre Arbeitslosengeld erhalten. Dafür müssen sie allerdings mindestens 58 Jahre alt sein und mindestens vier der fünf Jahre zuvor versicherungspflichtig gearbeitet haben.
Ein Jahr ist genug, um neu anzukommenKampeter sagt, ein Jahr Arbeitslosengeld wäre genug, um neu anzukommen und kurz genug, um nicht den Anschluss zu verlieren. Arbeitslosengeld länger auszubezahlen würde Menschen künstlich in der Warteschlaufe halten.
Was Kampeter verschwiegt: Arbeitslosengeld ist im Unterschied zu Bürgergeld oder Sozialhilfe eine Leistung der Sozialversicherung und keine Sozialleistung.
Arbeitslosengeld ist eine VersicherungsleistungWer Arbeitslosengeld bezieht, bekommt dieses nur, weil er zuvor Beiträge in die Arbeitlslosenversicherung eingezahlt hat. Das Prinzip ist das Gleiche wie bei der Rente oder bei der Krankenversicherung. Jemand zahlt ein und bekommt dafür eine Gegenleistung. Wer nichts einzahlt erhält auch keine Leistung.
Die Dauer der Leistung beruht auf dem Prinzip der FairnessEs handelt sich bei zwei Jahren Arbeitslosengeld also keinesfalls um eine „Wohltat“, sondern um Fairness. Wer wenig eingezahlt hat, bekommt nur sechs Monate Arbeitslosengeld. Wer alt ist und also viel eingezahlt hat, der kann bis zu zwei Jahre Arbeitslosengeld bekommen.
Der Vertreter der Arbeitgeber fordert also, Arbeitnehmern das zu nehmen, was sie selbst eingezahlt haben. Gewerkschaften kritisieren solche Vorstöße scharf.
Einschnitte in den Sozialstaat sind verantwortungslosSo sagt Hans-Jürgen Urban von der IG-Metall, dass der Vorschlag völlig fehl gehe. Gerade jetzt seien Einschnitte in den Sozialstaat extrem verantwortungslos. Ältere seien häufig nicht wegen fehlender Motivation arbeitslos, sondern wegen fehlender Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
Urban fordert die Arbeitgeber auf, zuerst bei sich selbst anzusetzen und gute Arbeit in Deutschland anzubieten, statt in Billiglohnbereiche auszuweichen, Standorte zu schließen und Qualifizierung einzustampfen.
Sozialverbände und Beschäftigte kritisierten die Hartz-IV-Regelungen bei ihrer Einführung als größten Angriff auf den deutschen Sozialstaat seit bestehen der Bundesrepublik.
Dies begründeten sie besonders damit, dass die damalige Bundesregierung durch Hartz-IV eine Sozialversicherungsleistung in eine Sozialleistung umwandelte.
Regelsatz statt ArbeitslosenhilfeZuvor gab es nämlich die Arbeitslosenhilfe. Wer in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hatte, erhielt eine gewisse Zeit Arbeitslosengeld und danach die geringere Arbeitslosenhilfe.
Hartz-IV löschte dann die Sozialversicherungsleistung Arbeitslosenhilfe und zahlte nur noch den Regelbedarf der Sozialleistung Grundsicherung aus.
Der Hauptgeschäftsführer der Arbeitgeberverbände schlägt die Axt wieder genau in dieser Kerbe, und Sozialverbände sehen in dem Vorschlag nichts anderes als einen weiteren Raub an sozialversicherten Arbeitnehmern.
Die Dauer des Arbeitslosengeldes für ältere Arbeitnehmer auf die Hälfte zu kürzen bedeutet faktisch, Ihnen die Beiträge zu stehlen, die sie in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
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Die „grüne“ Besessenheit nährt Orthodoxie und hemmt Wachstum
Die Klimadogmatik besteht darauf, dass die ärmsten Nationen, in denen Milliarden Menschen noch immer in Energiearmut leben, ihren Aufstieg aus der Subsistenzwirtschaft mit teurer und unzuverlässiger Solar- und Windenergie finanzieren müssen.
Ein Land, das verzweifelt versucht, Industrie, Arbeitsplätze und Infrastruktur aufzubauen, sollte jedoch am besten auf Energiequellen setzen, die zuverlässig erschwinglichen und reichlich vorhandenen Strom liefern können. Das Wachstum der Stromversorgung muss mit dem Anstieg der Nachfrage Schritt halten. Fabriken, kleine Unternehmen, digitale Infrastruktur und vieles mehr benötigen Strom, der nicht aus sogenannten grünen Quellen bereitgestellt werden kann. Die Abhängigkeit von Windkraftanlagen und Sonnenkollektoren verzögert nur die wirtschaftliche Entwicklung, die von Menschen, die ums Überleben kämpfen, so dringend benötigt wird.
Da Wind- und Solarenergie vom Wetter und der Tageszeit abhängig sind, können sie nicht nach Bedarf Strom produzieren. Sie erfordern massive Backup-Systeme – entweder Batterien oder alternative Energieerzeugung, wobei letztere in der Regel auf fossilen Brennstoffen basiert. Selbst im industriellen Maßstab können Batterien Strom nur für begrenzte Zeit speichern, sodass sie nicht ausreichen, um den Bedarf in der Nacht oder bei längeren Perioden mit wenig Wind oder bewölktem Himmel zu decken.
Das Wachstum sollte nicht durch Stromausfallmanagement oder Lastabwurf-Kalender rationiert werden. Kohle und Erdgas bleiben aufgrund ihrer reichlichen Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit die wichtigsten Energieträger der modernen Welt. Länder, die wirtschaftlichen Wohlstand erreicht haben – darunter die Vereinigten Staaten, Deutschland, China, Japan und Südkorea – haben dies auf der Grundlage einer stabilen Stromversorgung aus Kohlenwasserstoffen geschafft. Diese Formel gilt auch heute noch.
Moderne Kohlekraftwerke haben nichts mehr mit den Ruß ausstoßenden Anlagen von vor einem Jahrhundert zu tun. Ultra-superkritische Systeme, die in ganz Asien bei hohem Druck und Temperatur betrieben werden, erreichen einen thermischen Wirkungsgrad von fast 45 % und reduzieren lokale Schadstoffe durch fortschrittliche Filterung. Clean-Tech-Kohle verfügt über Partikelabscheidung, Schwefelwäsche und Abwasserbehandlung – allesamt bewährte Technologien. Gasturbinen lassen sich schnell installieren und bieten eine flexible Bereitstellung zu wettbewerbsfähigen Kosten.
Für Entwicklungsländer sichern solche Energiequellen die wirtschaftliche Dynamik und den Umweltschutz. Zuverlässige Stromversorgung unterstützt industrielle Prozesse, die mechanisierte Landwirtschaft, das Datenmanagement des Informationszeitalters sowie Kühl-, Klima- und andere Technologien, die Komfort und Gesundheit gewährleisten. Die Fixierung auf „grüne“ Energie ignoriert diese Erfordernisse der modernen Gesellschaft.
Bei der Vorbereitung auf Millionen neuer Stromverbraucher, aufstrebende Industrien und die Urbanisierung ist kein Platz für Klima-Ideologen. Realismus und Praktikabilität sind gefragt.
Selbst die Bürger einkommensstarker Nationen sind desillusioniert. In Spanien sehen sich die Verbraucher mit Stromknappheit und extrem hohen Preisen konfrontiert. Kommentatoren fragen sich nun, ob Spaniens Abhängigkeit von wetterabhängiger Stromerzeugung das Netz gefährlich angreifbar gemacht hat.
Die BBC berichtete, dass niederländische Haushalte angewiesen werden, ihren Stromverbrauch zu Spitzenzeiten zu drosseln, weil „das Netz durch den Ansturm auf Wind- und Solarenergie überlastet ist“. Obwohl die Niederlande eines der reichsten Länder Europas mit Ingenieuren von Weltklasse sind, leiden sie unter einer instabilen Stromversorgung.
Der Fall der Niederlande sollte eine Warnung für ärmere Länder sein, insbesondere für solche mit einer weitaus höheren städtischen Wachstumsrate als in Europa. Wenn ein Land mit 18 Millionen Einwohnern ein von erneuerbaren Energien dominiertes Energiesystem ohne jahrzehntelange zusätzliche Ausgaben nicht aufrechterhalten kann, wird die Herausforderung für Länder wie Nigeria, Pakistan oder Bangladesch – jedes mit über 200 Millionen Einwohnern – praktisch unüberwindbar.
Die „grüne” Agenda basiert auf der falschen Annahme, dass Treibhausgasemissionen, insbesondere CO₂ aus der Stromerzeugung, die globale Erwärmung vorantreiben und daher beseitigt werden müssen. Dies ist Pseudowissenschaft, die mit jedem Jahr mehr und mehr in Frage gestellt wird.
Die Physiker William Happer und Richard Lindzen haben kürzlich in einem Podcast von Joe Rogan, der allein auf YouTube mehr als eine Million Aufrufe verzeichnete, ihre konträren Ansichten dargelegt.
Sie bezeichnen die weit verbreitete Behauptung, dass CO₂ das Klima der Erde beeinflusst, als „veraltete Strahlungstheorien zur CO₂-Erwärmung”. Ihre Studie aus dem Jahr 2024 mit dem Titel „Net Zero Averted Temperature Increase” [etwa: Durch Netto-Null vermiedener Temperaturanstieg] kommt zu dem Schluss, dass die Abschaffung fossiler Brennstoffe die globale Temperatur um weniger als 0,2 °C verändern würde – eine Schwankungsbreite, die innerhalb der natürlichen Variabilität liegt. Eine weitere Analyse widerlegt die Kernaussage, dass industrielle CO₂-Emissionen zu einer katastrophalen Erwärmung des Planeten führen können.
Mit anderen Worten: Entwicklungsländer werden aufgefordert, ihre Wirtschaft zu ruinieren, um eine Krise abzuwenden, die nach glaubwürdigen wissenschaftlichen Erkenntnissen stark überbewertet ist. Der zusammenfassende Bericht der CO₂-Koalition mit dem Titel [übersetzt] „Auswirkungen von Netto-Null bis 2050” unterstreicht, dass solche Maßnahmen schwerwiegende Folgen für die Menschen haben – Arbeitsplatzverluste, Inflation und eine gehemmte Industrialisierung.
Laut Weltbank haben 675 Millionen Menschen immer noch keinen Zugang zu Elektrizität und weitere 450 Millionen leiden unter unzuverlässigen Stromnetzen. Ohne eine reichliche und verfügbare Stromversorgung kann keiner von ihnen aus der Armut befreit werden.
Die Entwicklungsländer in Afrika, Asien und Lateinamerika müssen aufhören, sich dem „grünen“ Wahnsinn hinzugeben. Sie müssen die Belehrungen westlicher Klimaprediger zurückweisen, die auf einer Leiter aus Kohlenwasserstoffen zu beispiellosem Reichtum aufgestiegen sind und nun versuchen, allen anderen „die Leiter wegzustoßen“.
This commentary was first published by American Greatness on November 4, 2025.
Vijay Jayaraj is a Science and Research Associate at the CO2 Coalition, Fairfax, Virginia. He holds an M.S. in environmental sciences from the University of East Anglia and a postgraduate degree in energy management from Robert Gordon University, both in the U.K., and a bachelor’s in engineering from Anna University, India.
Link: https://wattsupwiththat.com/2025/11/05/green-obsession-feeds-orthodoxy-and-starves-growth/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Die „grüne“ Besessenheit nährt Orthodoxie und hemmt Wachstum erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
On November 11–12, President of Kazakhstan Kassym-Jomart Tokayev will pay a state visit to Russia at the invitation of Vladimir Putin
At the bilateral talks to be held during the visit, the two leaders will discuss current matters pertaining to the development of the strategic partnership and allied relationship between Russia and Kazakhstan in politics, trade and economy, and cultural and humanitarian affairs, as well as key regional and global issues.
In addition, Vladimir Putin and Kassym-Jomart Tokayev are to address, via videoconference, the plenary session of the 21st Russia–Kazakhstan Interregional Cooperation Forum, which will be held in Uralsk, Kazakhstan.
A number of important bilateral agreements have been prepared for signing during the visit.