«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
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Schwerbehinderung: Persönliches Budget 2026, diese Ablehnungsgründe halten vor Gericht nicht stand
17.600 Euro Persönliches Budget im Monat – und der Träger weigert sich, die Lohnerhöhung für eine Assistenzkraft zu refinanzieren. 1.341 Euro monatlich für eine laufende Therapie – und der Träger stoppt die Zahlung mit dem Hinweis auf fehlende Gesamtplanung.
Zwei Beschlüsse aus Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg haben 2025 und 2026 klargemacht: Solche Ablehnungsmuster halten vor Gericht nicht. Erwachsene Menschen mit Behinderung haben einen Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget – und dieser Anspruch wird von Trägern regelmäßig mit Begründungen abgewehrt, die der aktuellen Rechtsprechung widersprechen.
Der Rechtsanspruch steht – seit 2008 und unverändertDas Persönliche Budget ist keine Kulanzleistung. § 29 SGB IX verpflichtet Rehabilitationsträger, Pflegekassen und Integrationsämter, Teilhabeleistungen auf Antrag als Geldleistung auszuführen. Der Rechtsanspruch besteht seit dem 1. Januar 2008 und wurde mit dem Bundesteilhabegesetz ausdrücklich festgeschrieben – nicht mehr als Ermessens-, sondern als echter Anspruch.
Leistungsberechtigt ist jeder Mensch mit Behinderung oder drohender Behinderung, der Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe benötigt.
Das Budget wird üblicherweise als monatliche Geldleistung ausgezahlt. Es soll den individuell festgestellten Bedarf decken und die Kosten der sonst zu erbringenden Sachleistungen nicht überschreiten.
Das Bedarfsermittlungsverfahren wird alle zwei Jahre wiederholt. Das gleiche gilt für den schriftlichen Gesamtplan, den der Träger der Eingliederungshilfe erstellt und regelmäßig fortschreibt.
Eine im März 2026 veröffentlichte Evaluation im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums bestätigt, was Betroffene seit Jahren berichten: Die Fallzahlen bleiben deutlich hinter den Erwartungen zurück. Besonders Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf nutzen den Rechtsanspruch selten – obwohl gerade sie von der selbstbestimmten Ausgestaltung profitieren würden.
Die Gründe liegen offen zutage: unzureichende Information durch die Träger selbst, bürokratische Hürden im Antragsverfahren und eine Ablehnungspraxis, die systematisch auf Abschreckung zielt.
Ablehnungsgrund „fehlende Gesamtplanung” – oft unzureichendEs ist das häufigste Muster im Bescheidbriefkasten: Der Träger beendet oder verweigert ein Persönliches Budget mit dem Hinweis, es liege keine aktuelle Gesamt- und Bedarfsplanung nach § 121 SGB IX vor. Formal stimmt das – tatsächlich aber entsteht diese Lücke meist dadurch, dass der Träger selbst die turnusmäßige Überprüfung verschleppt hat.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat dazu im April 2026 eine klare Ansage gemacht. In einem Eilverfahren mussten 1.341,67 Euro monatlich für eine laufende ABA-Therapie vorläufig weitergezahlt werden, obwohl eine aktuelle Gesamtplanung fehlte.
Das Gericht stellte fest: Teilhabeinteressen wiegen im Eilverfahren schwerer als fehlende Planungsunterlagen, wenn sonst erhebliche und später kaum ausgleichbare Nachteile drohen. Der Fall betraf zwar einen schwerbehinderten Schüler; die Rechtsgedanken lassen sich aber unmittelbar auf erwachsene Budgetnehmer übertragen.
Die Pflicht zur Bedarfsfeststellung bleibt bestehen – sie darf aber nicht dazu führen, dass laufende Leistungen ausgesetzt werden.
Für Betroffene bedeutet das konkret: Wer einen Ablehnungs- oder Einstellungsbescheid mit dieser Begründung erhält, sollte dokumentieren, wann der Träger zuletzt eine Gesamtplanung durchgeführt hat. Liegt das länger als zwei Jahre zurück, liegt die Ursache der „fehlenden Planung” beim Träger selbst – ein gewichtiges Argument für Widerspruch und einstweiligen Rechtsschutz.
Ablehnungsgrund „keine Zielvereinbarung” – der Weg zurück in den AnspruchDie Zielvereinbarung ist wesentlicher Bestandteil des Persönlichen Budgets. Das Gesetz verlangt sie zwingend – außer wenn allein die Pflegekasse leistet. Ohne Zielvereinbarung kann ein Budget nicht bewilligt werden. Verweigert der Leistungsberechtigte den Abschluss, scheidet die Leistung als Persönliches Budget aus.
Die praktische Krux: Träger nutzen diesen Mechanismus, um unliebsame Vereinbarungen durchzudrücken. Sie formulieren Zielvereinbarungen mit Kontrollklauseln, engen Nachweispflichten oder zu niedrig kalkulierten Beträgen und verweigern jede Änderung. Wer dann ablehnt, bekommt die Ablehnung – formal korrekt, inhaltlich erpresserisch.
Der Ausweg ist inzwischen höchstrichterlich abgesichert. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in seinem Beschluss vom 10. November 2025 (Aktenzeichen L 8 SO 16/25 B ER) ausdrücklich festgehalten: Der Anspruch auf Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets scheitert nicht schon daran, dass der Betroffene die Zielvereinbarung nur unter Vorbehalt unterschrieben hat.
Wer also eine Zielvereinbarung für unangemessen hält, kann sie unter Vorbehalt unterzeichnen, die Auszahlung sichern und parallel Widerspruch gegen die strittigen Punkte einlegen. Martina K., 58, aus Duisburg, die ihr Budget zur Assistenz bei einer progredienten MS bezieht, hat genau diesen Weg gewählt – und nach sechs Monaten Widerspruchsverfahren ihre Zielvereinbarung um eine Budgetassistenz-Komponente erweitert.
Wenn Träger den Stundenlohn für Assistenz zu niedrig ansetzenDer zweite große Streitpunkt bei Erwachsenen mit hohem Assistenzbedarf: die Lohnkalkulation. Viele Träger erkennen Stundenlöhne an, zu denen schlicht keine Assistenzkräfte zu finden sind. Das LSG Sachsen-Anhalt hat dieser Praxis im November 2025 eine klare Grenze gezogen.
Der Fall betraf einen 35-jährigen Mann, der nach einem Fahrradunfall an Armen und Beinen gelähmt ist und rund um die Uhr Assistenz benötigt. Statt stationärer Pflege beschäftigt er im Arbeitgebermodell mehrere Assistenzkräfte.
Vom Träger der Eingliederungshilfe erhielt er rund 17.600 Euro monatlich. Als eine Kraft kündigte, fand er für den akzeptierten Stundenlohn von 16,50 Euro niemanden mehr und stellte schließlich zu 19,04 Euro neu ein. Der Träger weigerte sich, die Differenz zu refinanzieren.
Das Landessozialgericht betonte: Das Persönliche Budget ist so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf tatsächlich gedeckt werden kann. Die ortsübliche Vergütung ist maßgeblich – und nicht fernliegend, sich an einschlägigen Tariflöhnen zu orientieren, etwa am TVöD-P für Pflegeberufe.
Der Eilantrag scheiterte zwar an der fehlenden Eilbedürftigkeit, weil der Antragsteller zeitweise bis zu 60.000 Euro auf dem Budgetkonto hatte. In der Hauptsache bleibt der Anspruch auf tarifnahe Refinanzierung aber ausdrücklich möglich.
Was das für Betroffene heißt: Wer eine Lohnerhöhung plant oder bereits vollzogen hat, sollte den Träger schriftlich über die Marktlage informieren, Gehaltsvergleiche aus Stellenanzeigen dokumentieren und einen Antrag auf Neubemessung stellen. Bei Weigerung ist der TVöD-P eine belastbare Orientierungsgröße – nicht der Pflegemindestlohn, der nach dem LSG-Beschluss für Arbeitgebermodelle nicht greift.
Angehörige als Budgetassistenz – was erlaubt bleibtEin dritter Streitpunkt betrifft die Beschäftigung naher Angehöriger. Viele Träger lehnen pauschal ab: Ehepartner, Geschwister oder Eltern dürften nicht refinanziert werden. Diese Haltung hat das LSG Sachsen-Anhalt in derselben Entscheidung ausdrücklich verworfen.
Das LSG Sachsen-Anhalt hat klargestellt: Die Beschäftigung naher Angehöriger ist nur für Pflegeleistungen ausgeschlossen, nicht aber für deren Organisation. Wer die Einsatzplanung, Abrechnung, Personalsuche und Koordination übernimmt, erbringt eine organisatorische Budgetassistenz – und diese Arbeit kann im konkreten Einzelfall refinanzierbar sein.
Die Schwester des 35-jährigen Klägers hatte genau diese Aufgaben übernommen und dafür ein geringes Entgelt erhalten. Das Gericht ließ offen, ob im konkreten Fall eine Refinanzierung greift, aber es verwarf den pauschalen Träger-Einwand wegen des Verwandtschaftsverhältnisses ausdrücklich.
Betroffene sollten die organisatorische Tätigkeit detailliert dokumentieren: Stundennachweise, konkrete Aufgaben (Personalakquise, Dienstplanung, Abrechnung, Fortbildung), Abgrenzung zu eigentlichen Pflegehandlungen. Nur so lässt sich die Budgetassistenz im Widerspruchsverfahren durchsetzen.
Widerspruch und Eilantrag – wie Betroffene handeln solltenGegen jeden ablehnenden oder einstellenden Bescheid ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch möglich. Die Frist ist im Bescheid selbst angegeben und startet mit dem Zugang. Ein verspäteter Widerspruch wird als unzulässig verworfen – deshalb gilt: sofort Datum auf dem Briefumschlag notieren und spätestens am letzten Tag der Frist absenden, vorzugsweise per Einschreiben mit Rückschein.
Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Sinnvoll sind: Stellungnahmen behandelnder Ärzte, Berichte von Therapeutinnen oder Assistenzkräften, dokumentierte Verschlechterungen durch den Leistungsstopp, Gehaltsvergleiche bei Lohnstreitigkeiten sowie der letzte Gesamtplan des Trägers mit Datumsstempel.
Hartmut S., 49, aus Halle, der nach einem Arbeitsunfall teilgelähmt ist und ein Budget von 14.800 Euro für Assistenzleistungen bezieht, wehrte durch lückenlose Dokumentation seiner Assistenzausgaben eine Kürzung um 2.300 Euro monatlich ab. Ausschlaggebend waren Stundennachweise aller Assistenzkräfte, Lohnabrechnungen und eine Stellungnahme seines Hausarztes zur Notwendigkeit der Rund-um-die-Uhr-Betreuung.
Wird die laufende Leistung eingestellt oder gekürzt und drohen akute Nachteile, ist zusätzlich der einstweilige Rechtsschutz beim Sozialgericht möglich. Das Verfahren läuft parallel zum Widerspruch und kann innerhalb weniger Wochen zu einer vorläufigen Weiterbewilligung führen.
Entscheidend ist, konkret darzulegen, welche Verschlechterungen drohen und warum die Nachteile später nicht mehr ausgleichbar wären. Der LSG-BW-Beschluss vom April 2026 zeigt, dass Gerichte bei laufenden, bereits bewährten Teilhabemaßnahmen die Betroffenenseite oft stützen.
Wer unsicher ist, sollte eine unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) aufsuchen. Diese Beratung ist kostenlos, trägerneutral und auf solche Verfahren spezialisiert. Auch Sozialverbände wie VdK oder SoVD bieten Mitgliedern rechtliche Unterstützung bei Sozialrechtsstreitigkeiten.
Häufige Fragen zum Persönlichen Budget für ErwachseneKann ein bereits bewilligtes Persönliches Budget jederzeit gekürzt werden?
Nein. Eine Kürzung oder Einstellung setzt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus (§ 48 SGB X) und muss nachvollziehbar begründet sein. Ohne solche Begründung ist der Änderungsbescheid angreifbar. Bei laufender Bewilligung schützt zusätzlich das Vertrauen in den Bestand der Leistung.
Muss ich jede Ausgabe aus dem Budget belegen?
Nicht jede Ausgabe im Detail, aber die Zielerreichung. Die Zielvereinbarung legt fest, welche Nachweise zu führen sind. Üblich sind monatliche Kontoauszüge des Budgetkontos, Lohnnachweise bei Assistenzkräften im Arbeitgebermodell und Rechnungen beauftragter Dienste. Einzelbelege für jeden privaten Einkauf müssen Budgetnehmer nicht vorlegen.
Wie hoch kann ein Persönliches Budget maximal sein?
Eine absolute Obergrenze gibt es nicht. Die Höhe richtet sich nach dem individuell festgestellten Bedarf. Praktisch reichen bewilligte Budgets von unter 100 Euro bis zu Beträgen deutlich über 17.000 Euro monatlich – letztere typischerweise bei 24-Stunden-Assistenz im Arbeitgebermodell. Entscheidend ist die Bedarfsermittlung durch den Träger, nicht ein interner Deckel.
Was passiert, wenn ich Rücklagen auf dem Budgetkonto bilde?
Rücklagen sind zweckgebunden und dürfen nur für die vereinbarten Teilhabeleistungen verwendet werden. Sie können im Eilverfahren jedoch gegen die Eilbedürftigkeit sprechen – wer 50.000 Euro auf dem Konto hat, wird kaum glaubhaft machen können, dass sofort mehr Geld fließen muss. Für die Hauptsache sind Rücklagen unschädlich.
Was ist der Unterschied zum Budget für Arbeit?
Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX ist die allgemeine Leistungsform für alle Teilhabeleistungen. Das Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX ist eine spezielle Förderung zur Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt für Menschen, die sonst in einer Werkstatt arbeiten würden. Beide Instrumente stehen nebeneinander und dienen unterschiedlichen Zielen.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Persönliches Budget
Gesetze im Internet: § 29 SGB IX – Persönliches Budget
Gesetze im Internet: § 121 SGB IX – Gesamtplan
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt: Pressemitteilung zum Beschluss L 8 SO 16/25 B ER vom 10.11.2025
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EM-Rente: Wer stellt die dauerhafte Erwerbsminderung fest?
Wer dauerhaft erwerbsgemindert ist, entscheidet nicht der Hausarzt, nicht das Jobcenter und auch nicht allein das Sozialamt. Die Feststellung trifft in der Regel die Deutsche Rentenversicherung, wenn es um eine Rente wegen Erwerbsminderung oder um die sozialhilferechtliche Einstufung als dauerhaft voll erwerbsgemindert geht.
Ärztinnen und Ärzte haben dabei trotzdem großes Gewicht. Sie liefern Befunde, Diagnosen, Krankenhausberichte und Einschätzungen zur Belastbarkeit. Die rechtliche Bewertung, ob daraus eine volle, teilweise oder dauerhafte Erwerbsminderung folgt, erfolgt aber durch den zuständigen Leistungsträger.
Was bedeutet Erwerbsminderung überhaupt?Erwerbsminderung beschreibt nicht einfach eine Krankheit oder eine Behinderung. Entscheidend ist, wie viele Stunden ein Mensch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann.
Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Wer sechs Stunden oder mehr arbeiten kann, gilt rentenrechtlich grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.
Dabei wird nicht nur der bisherige Beruf betrachtet. Maßstab ist der allgemeine Arbeitsmarkt. Das bedeutet, dass die Rentenversicherung prüft, ob irgendeine zumutbare Tätigkeit unter normalen Arbeitsbedingungen noch möglich wäre.
Die Deutsche Rentenversicherung trifft die FeststellungBei einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente prüft die Deutsche Rentenversicherung die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Dazu gehören Befundberichte behandelnder Ärzte, Klinikunterlagen, Reha-Berichte und gegebenenfalls ein eigenes Gutachten.
Die Entscheidung steht am Ende in einem Rentenbescheid. Darin kann eine volle oder teilweise Erwerbsminderung anerkannt werden. Außerdem kann die Rente befristet oder unbefristet bewilligt werden.
Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn nach medizinischer Einschätzung nicht zu erwarten ist, dass sich die Erwerbsfähigkeit wieder so weit bessert, dass eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich möglich wird. Deshalb werden viele Erwerbsminderungsrenten zunächst nur befristet gezahlt. Erst wenn eine Besserung unwahrscheinlich erscheint, kommt eine unbefristete Bewilligung in Betracht.
Was machen Hausarzt, Facharzt und Gutachter?Der Hausarzt kann eine Erwerbsminderung nicht verbindlich feststellen. Er kann aber dokumentieren, welche Erkrankungen bestehen, welche Therapien ausgeschöpft wurden und welche Einschränkungen im Alltag und Berufsleben bestehen.
Fachärzte sind besonders wichtig, wenn es um konkrete Leistungsgrenzen geht. Bei psychischen Erkrankungen können etwa psychiatrische oder psychotherapeutische Unterlagen herangezogen werden. Bei orthopädischen, neurologischen, internistischen oder onkologischen Erkrankungen zählen entsprechende Fachbefunde.
Die Rentenversicherung kann zusätzlich einen Gutachter einschalten. Dieser untersucht die betroffene Person und bewertet, welche Arbeiten noch möglich sind. Die Rentenversicherung ist an eine einzelne ärztliche Meinung nicht automatisch gebunden, muss ihre Entscheidung aber nachvollziehbar begründen.
Was gilt bei Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung?Eine besondere Bedeutung hat die Feststellung bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch. Diese Leistung kommt für Menschen in Betracht, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.
Auch hier ist die Rentenversicherung regelmäßig die Stelle, die die dauerhafte volle Erwerbsminderung fachlich feststellt. Der Sozialhilfeträger kann die Rentenversicherung um eine gutachterliche Stellungnahme ersuchen. Liegt bereits eine passende Feststellung der Rentenversicherung vor, etwa durch einen Rentenbescheid, kann diese für das Sozialamt bindend sein.
Das Jobcenter kann dagegen nicht abschließend festlegen, dass jemand dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Es kann Zweifel an der Erwerbsfähigkeit haben und Verfahren anstoßen. Die endgültige medizinisch-rechtliche Einordnung erfolgt aber nicht allein durch das Jobcenter.
Erwerbsminderung ist nicht dasselbe wie SchwerbehinderungHäufig werden Schwerbehinderung und Erwerbsminderung verwechselt. Ein Grad der Behinderung sagt aus, wie stark die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Er sagt aber nicht automatisch aus, wie viele Stunden jemand täglich arbeiten kann.
Es ist möglich, einen hohen Grad der Behinderung zu haben und trotzdem rentenrechtlich nicht voll erwerbsgemindert zu sein. Umgekehrt kann eine Person voll erwerbsgemindert sein, ohne einen besonders hohen Grad der Behinderung zu besitzen. Beide Verfahren folgen unterschiedlichen Regeln und werden von unterschiedlichen Stellen durchgeführt.
Auch Pflegegrad und Erwerbsminderung sind nicht identisch. Ein Pflegegrad beschreibt Unterstützungsbedarf im Alltag. Die Erwerbsminderung betrifft dagegen die Fähigkeit, unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen einer Tätigkeit nachzugehen.
Welche Stelle ist wofür zuständig? Stelle Aufgabe bei Erwerbsminderung Deutsche Rentenversicherung Prüft und stellt fest, ob eine teilweise, volle oder dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt. Hausarzt und Fachärzte Liefern medizinische Befunde, Diagnosen und Einschätzungen zur Belastbarkeit. Gutachter der Rentenversicherung Bewerten das verbliebene Leistungsvermögen im Auftrag der Rentenversicherung. Sozialamt Prüft Grundsicherungsleistungen und kann die Rentenversicherung um eine Feststellung bitten. Jobcenter Kann Zweifel an der Erwerbsfähigkeit aufgreifen, trifft aber keine abschließende Feststellung über dauerhafte volle Erwerbsminderung. Versorgungsamt Stellt einen Grad der Behinderung fest, entscheidet aber nicht über Erwerbsminderung. Wie läuft die Prüfung ab?Am Anfang steht meist ein Antrag. Das kann ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung sein. Bei Menschen ohne ausreichenden Rentenanspruch kann auch ein Antrag auf Grundsicherung beim Sozialamt der Auslöser sein.
Die zuständige Stelle sammelt medizinische Unterlagen. Betroffene sollten deshalb aktuelle Befundberichte, Entlassungsberichte aus Kliniken, Reha-Unterlagen und Nachweise über Therapien bereithalten. Je genauer die gesundheitlichen Einschränkungen dokumentiert sind, desto besser kann das tatsächliche Leistungsvermögen beurteilt werden.
Die Prüfung konzentriert sich nicht nur auf Diagnosen. Wichtig ist, welche Folgen die Erkrankungen im Arbeitsalltag haben. Dazu gehören Belastbarkeit, Konzentrationsfähigkeit, Gehstrecke, Sitz- und Stehvermögen, psychische Stabilität, Schmerzbelastung und die Fähigkeit, regelmäßig zu erscheinen.
Befristet oder dauerhaft: Wo liegt der Unterschied?Viele Renten wegen Erwerbsminderung werden zunächst befristet bewilligt. Das geschieht, wenn eine Besserung nicht ausgeschlossen werden kann. Nach Ablauf der Befristung muss die Rente verlängert werden, wenn die Einschränkungen fortbestehen.
Dauerhaft bedeutet, dass eine wesentliche Besserung aus medizinischer Sicht unwahrscheinlich ist. Diese Einschätzung ist besonders bei schweren chronischen Erkrankungen, fortgeschrittenen Behinderungen oder dauerhaft fehlender Belastbarkeit relevant. Auch dann prüft die Rentenversicherung den Einzelfall.
Eine befristete volle Erwerbsminderungsrente ist daher nicht automatisch eine Feststellung dauerhafter voller Erwerbsminderung. Für bestimmte Sozialleistungen kann genau dieser Unterschied wichtig sein. Besonders bei der Grundsicherung wird geprüft, ob die volle Erwerbsminderung nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft besteht.
Was Betroffene beachten solltenBetroffene sollten nicht davon ausgehen, dass ein ärztliches Attest allein genügt. Ein Satz wie „Patient ist nicht arbeitsfähig“ ersetzt keine Prüfung der Erwerbsminderung. Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind rechtlich verschiedene Dinge.
Arbeitsunfähigkeit bezieht sich meist auf den aktuellen Beruf oder die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Erwerbsminderung betrifft dagegen die Frage, ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch gearbeitet werden kann. Deshalb kann jemand lange krankgeschrieben sein, ohne automatisch eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten.
Wichtig ist auch, Fristen einzuhalten. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. In vielen Fällen lohnt es sich, den Bescheid genau zu prüfen und fehlende medizinische Unterlagen nachzureichen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine 54-jährige Frau leidet nach mehreren Operationen an schweren Rückenbeschwerden und zusätzlich an Depressionen. Ihr Hausarzt schreibt sie seit Monaten arbeitsunfähig und empfiehlt, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Die Frau reicht Befunde des Orthopäden, einen Reha-Bericht und Unterlagen der psychiatrischen Behandlung bei der Deutschen Rentenversicherung ein.
Die Rentenversicherung beauftragt zusätzlich ein Gutachten. Danach kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Frau unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Weil die Gutachter aber noch eine mögliche Stabilisierung durch weitere Behandlung sehen, wird die volle Erwerbsminderungsrente zunächst befristet bewilligt.
Nach mehreren Verlängerungen zeigen die neuen Befunde, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessert hat. Die Rentenversicherung kann dann zu dem Ergebnis kommen, dass die volle Erwerbsminderung dauerhaft besteht. Erst diese Feststellung ist für Leistungen wie die Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung besonders bedeutsam.
FazitDie dauerhafte Erwerbsminderung wird in der Regel von der Deutschen Rentenversicherung festgestellt. Ärzte, Kliniken und Gutachter liefern die medizinische Grundlage, entscheiden aber nicht allein über den rechtlichen Status. Sozialamt und Jobcenter können Verfahren anstoßen oder Leistungen prüfen, sind bei der fachlichen Feststellung jedoch regelmäßig auf die Rentenversicherung angewiesen.
Für Betroffene ist deshalb eine vollständige medizinische Dokumentation besonders wichtig. Entscheidend ist nicht die Diagnose allein, sondern das verbleibende tägliche Leistungsvermögen. Wer weniger als drei Stunden täglich unter normalen Arbeitsmarktbedingungen arbeiten kann und bei wem eine Besserung unwahrscheinlich ist, kann als dauerhaft voll erwerbsgemindert gelten.
QuellenBundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zur Erwerbsminderungsrente. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente. § 43 SGB VI: Rente wegen Erwerbsminderung.
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Krankengeld Kürzungen: Nur noch einmal Krankengeld-Anspruch
Die Empfehlung der Finanzkommission Gesundheit klingt auf den ersten Blick nüchtern: Krankengeld soll künftig auf maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt werden, unabhängig davon, welche Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit auslöst. Tatsächlich geht es um eine empfindliche Änderung für Menschen, die lange krank sind oder mehrere schwere Erkrankungen nacheinander durchleben. Bislang kann eine neue, eigenständige Krankheit unter bestimmten Voraussetzungen einen neuen Anspruch auf Krankengeld auslösen.
Genau diese Möglichkeit soll gestrichen werden. Damit würde aus einer krankheitsbezogenen Grenze eine allgemeine Obergrenze für den Krankengeldbezug.
Was bisher giltKrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für Versicherte, die wegen Krankheit nicht arbeiten können und nach der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber weiter abgesichert werden müssen.
Im Normalfall zahlt der Arbeitgeber zunächst bis zu sechs Wochen Lohn oder Gehalt weiter. Danach springt die Krankenkasse ein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach geltendem Recht ist Krankengeld wegen derselben Krankheit auf längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Diese Drei-Jahres-Frist wird oft als Blockfrist bezeichnet.
Entscheidend ist dabei bisher die Frage, ob es um dieselbe Krankheit geht oder um eine neue, davon unabhängige Erkrankung. Wer nach einer ersten langen Erkrankung später wegen einer anderen Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, kann dadurch unter bestimmten Voraussetzungen wieder einen neuen Anspruch erwerben.
Was die Kommission ändern willDie FinanzKommission Gesundheit empfiehlt, die Krankengeld-Bezugsdauer auf maximal 78 Wochen zu begrenzen, unabhängig davon, welche Krankheit die Arbeitsunfähigkeit auslöst. Das würde bedeuten: Nicht mehr die einzelne Erkrankung entscheidet, sondern die Gesamtzeit des Krankengeldbezugs innerhalb von drei Jahren.
Das Bundesgesundheitsministerium hat diese Linie inzwischen auch in einen Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz aufgenommen. Dort wird die Begrenzung mit Missbrauchspotenzialen, Fehlanreizen und übermäßig langen Bezugsdauern begründet.
Die geplante Änderung hätte damit nicht nur technischen Charakter. Sie würde die soziale Absicherung für Menschen verändern, die nicht nur einmal schwer erkranken, sondern in kurzer Zeit mehrere gesundheitliche Krisen erleben.
Warum das als gerecht dargestellt wirdDie Kommission argumentiert mit einer Ungleichbehandlung. Wer wegen derselben Krankheit lange arbeitsunfähig bleibt, ist nach 78 Wochen grundsätzlich ausgesteuert und muss in andere Sicherungssysteme wechseln.
Wer dagegen nach einer ersten Erkrankung wegen einer neuen, nicht zusammenhängenden Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, kann nach bisheriger Rechtslage unter bestimmten Bedingungen wieder Krankengeld bekommen. Aus Sicht der Kommission entsteht dadurch eine unterschiedliche Behandlung je nach Diagnose.
Dieses Argument wirkt formal nachvollziehbar. Zwei Menschen können ähnlich lange arbeitsunfähig sein, aber unterschiedlich behandelt werden, weil bei der einen Person dieselbe Krankheit fortbesteht und bei der anderen eine neue Erkrankung hinzukommt.
Doch die entscheidende Frage lautet: Wird diese Ungleichheit beseitigt, indem alle Betroffenen besser geschützt werden, oder indem ein Teil der Betroffenen weniger Schutz erhält?
Warum Betroffene härter getroffen werdenFür schwer und chronisch Erkrankte ist Krankengeld oft keine bequeme Dauerleistung, sondern eine Brücke in einer Notlage. Es soll Einkommen ersetzen, wenn Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Wer nach Krebs, einer schweren Depression, einem Schlaganfall, einer Autoimmunerkrankung oder mehreren Operationen über lange Zeit ausfällt, lebt häufig ohnehin mit erheblichen Einkommensverlusten. Krankengeld liegt unter dem vorherigen Nettoverdienst und ist zeitlich begrenzt.
Wenn nun auch eine neue, unabhängige Erkrankung keinen neuen Anspruch mehr eröffnen soll, trifft das gerade Menschen mit komplexen Krankheitsverläufen. Diese Menschen können wenig dafür, dass Erkrankungen nicht sauber nacheinander in verwaltungsfreundlichen Zeitfenstern auftreten.
Die Reform verschiebt das Risiko stärker auf die Versicherten. Wer nach 78 Wochen weiter krank ist oder später erneut schwer erkrankt, müsste schneller auf andere Leistungen verwiesen werden.
Die geplante Regel in der Übersicht Bereich Einordnung Bisherige Regel Krankengeld ist wegen derselben Krankheit auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Eine neue, eigenständige Erkrankung kann unter bestimmten Voraussetzungen einen neuen Anspruch auslösen. Empfohlene Änderung Die 78 Wochen sollen unabhängig von der Erkrankung gelten. Damit würde eine neue Krankheit keinen neuen Krankengeldzeitraum mehr eröffnen. Begründung Die Kommission verweist auf Ungleichbehandlungen, schwer prüfbare Abgrenzungen zwischen Krankheiten und mögliche Fehlanreize. Finanzielle Wirkung Die Kommission nennt rund 0,11 Milliarden Euro Entlastung im Jahr 2027. Der Referentenentwurf beziffert spätere Einsparungen auf rund 110 bis 120 Millionen Euro jährlich. Folge für Erkrankte Menschen mit mehreren schweren Erkrankungen könnten früher aus dem Krankengeld fallen und schneller auf Arbeitslosengeld, Erwerbsminderungsrente oder Grundsicherung angewiesen sein. Der finanzielle HintergrundDie Debatte findet nicht zufällig statt. Die gesetzliche Krankenversicherung steht unter starkem Finanzdruck, und die Kommission sollte Vorschläge erarbeiten, um Beitragssätze ab 2027 zu stabilisieren.
Im Bericht wird für 2027 ohne Gegenmaßnahmen eine erhebliche Deckungslücke der GKV beschrieben. Krankengeld ist dabei nicht der größte Ausgabenblock, wächst nach Darstellung der Kommission aber überdurchschnittlich.
Die vorgeschlagene Begrenzung beim Krankengeld ist deshalb Teil eines größeren Sparpakets. Für die Krankenkassen bringt sie nach den vorliegenden Angaben Einsparungen im niedrigen dreistelligen Millionenbereich pro Jahr.
Für einzelne Betroffene kann dieselbe Maßnahme jedoch den Verlust einer existenziellen Absicherung bedeuten. Genau darin liegt der politische Konflikt.
Gerechtigkeit oder Leistungskürzung?Die Reform lässt sich als Vereinfachung darstellen. Krankenkassen müssten weniger kompliziert prüfen, ob eine neue Krankheit unabhängig von der alten Erkrankung ist.
Sie lässt sich auch als Gleichbehandlung darstellen. Alle Versicherten hätten dann dieselbe maximale Bezugsdauer, egal welche Diagnosen vorliegen. Doch Gleichbehandlung ist nicht automatisch fair, wenn unterschiedliche Lebenslagen gleich behandelt werden. Wer mehrere schwere Erkrankungen nacheinander erleidet, befindet sich nicht in derselben Lage wie jemand mit einem abgeschlossenen Krankheitsverlauf.
Der Begriff der Gerechtigkeit wird hier also eng ausgelegt. Gerechter wird nicht die Lage der Kranken, sondern vor allem die Berechnung der Leistungsdauer.
Was nach 78 Wochen drohtWenn das Krankengeld endet, bedeutet das nicht automatisch, dass die Person wieder gesund ist. Viele Betroffene müssen dann prüfen, ob Arbeitslosengeld bei verminderter Leistungsfähigkeit, eine Reha, Erwerbsminderungsrente oder ergänzende existenzsichernde Leistungen in Betracht kommen.
Dieser Übergang ist oft belastend. Er fällt in eine Zeit, in der Menschen gesundheitlich geschwächt sind, Anträge stellen müssen und mit Einkommensunsicherheit konfrontiert werden. Für Arbeitgeber, Krankenkassen und Behörden mag eine klare Frist einfacher sein. Für Kranke entsteht dagegen ein härterer Bruch zwischen medizinischer Realität und sozialrechtlicher Absicherung.
Besonders kritisch ist die Lage für Menschen, deren Erwerbsfähigkeit nicht dauerhaft gemindert ist, die aber länger brauchen, um wieder arbeitsfähig zu werden. Sie könnten zwischen die Systeme geraten.
Warum die Kritik naheliegtDie geplante Änderung trifft keine abstrakte Gruppe, sondern Menschen, die ohnehin unter Druck stehen. Krankheit bedeutet nicht nur Schmerzen, Therapien und Kontrolltermine, sondern oft auch Angst vor sozialem Abstieg.
Die bisherige Regel schützt nicht jeden Fall unbegrenzt. Sie eröffnet nur dann eine neue Möglichkeit, wenn eine weitere eigenständige Krankheit hinzukommt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer diese Möglichkeit streicht, spart an einer Gruppe, die sich gegen ihren Leistungsbezug nicht einfach entscheiden kann. Niemand wird gesund, weil eine Frist endet.
Deshalb ist die politische Botschaft heikel: Die Maßnahme wird mit Ordnung, Fairness und Missbrauchsvermeidung begründet, wirkt aber vor allem als Kürzung für Menschen mit besonders schweren oder wechselnden Krankheitsverläufen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Arbeitnehmerin fällt wegen einer schweren Krebserkrankung lange aus und bezieht nach der Lohnfortzahlung Krankengeld. Nach vielen Monaten endet der Krankengeldanspruch wegen dieser Erkrankung.
Einige Zeit später erleidet sie eine schwere neurologische Erkrankung, die mit der Krebserkrankung medizinisch nicht zusammenhängt. Nach bisheriger Rechtslage kann unter bestimmten Voraussetzungen ein neuer Krankengeldanspruch entstehen.
Nach der geplanten Regel würde die bereits verbrauchte Krankengeldzeit dagegen stärker ins Gewicht fallen. Die neue Diagnose würde dann keinen neuen Schutzzeitraum mehr eröffnen. Für die Betroffene wäre das kein Verwaltungsdetail, sondern die Frage, ob sie weiter eine Lohnersatzleistung erhält oder deutlich früher in ein anderes Sicherungssystem wechseln muss.
FazitDie Empfehlung zur Begrenzung des Krankengeldes auf einmalig 78 Wochen innerhalb von drei Jahren ist mehr als eine technische Anpassung. Sie verändert den Schutz für Menschen, die mehrere schwere Erkrankungen nacheinander oder in engem zeitlichen Zusammenhang erleben.
Der Staat kann eine solche Regel als gerechtere Gleichbehandlung bezeichnen. Für Betroffene bedeutet sie aber vor allem: weniger Spielraum, weniger Absicherung und mehr Druck in einer gesundheitlichen Ausnahmesituation.
Gerade deshalb müsste die politische Debatte offen benennen, worum es geht. Es handelt sich nicht nur um die Beseitigung einer Ungleichbehandlung, sondern auch um eine Leistungskürzung bei Menschen, die ihre Lage selten selbst beeinflussen können.
QuellenBundesministerium für Gesundheit: Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit vom 30. März 2026; insbesondere Reformempfehlung Nr. 51 zur Festlegung der maximalen Krankengeld-Bezugsdauer auf 78 Wochen. Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 16. April 2026; dort wird die Beschränkung des Krankengelds unabhängig vom Auftreten einer neuen Erkrankung vorgesehen und mit Missbrauchspotenzialen sowie Fehlanreizen begründet.
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50 Euro weniger Rente im Monat: Gericht entscheidet trotz Notlage
Wer eine ohnehin knappe Altersrente bezieht, spürt jeden Abzug unmittelbar im Alltag. Umso größer ist die Sorge, wenn die Rentenversicherung ankündigt, Monat für Monat einen festen Betrag einzubehalten. Genau damit musste sich das Landessozialgericht Hamburg in einem Fall befassen, in dem eine Rentnerin gegen eine Kürzung ihrer Bezüge vorging.
Das Urteil vom 3. März 2026 zeigt nummehr, wie streng die rechtlichen Anforderungen sind, wenn sich Betroffene auf eine finanzielle Notlage berufen. Nicht die bloße Schilderung angespannter Lebensverhältnisse entschied den Fall, sondern die Frage, ob diese Lage auch mit belastbaren Unterlagen nachgewiesen werden konnte. Da genau dieser Nachweis fehlte, hielt das Gericht die monatliche Kürzung von 50 Euro für zulässig.
Worum es in dem Verfahren gingDie Klägerin bezog nach den Angaben im Verfahren zunächst eine Altersrente von rund 880 Euro monatlich. Gleichzeitig standen offene Forderungen der Berufsgenossenschaft im Raum, die sich auf etwas mehr als 360 Euro einschließlich Zuschlägen beliefen. Um diese Forderung zu begleichen, sollte die Rentenversicherung monatlich 50 Euro von der laufenden Rente einbehalten.
Dagegen setzte sich die Rentnerin zur Wehr. Sie erklärte unter anderem, dass sie kein Gewerbe mehr betreibe und die Forderung für nicht nachvollziehbar halte. Vor allem machte sie geltend, dass ihr Einkommen schon ohne die Kürzung kaum ausreiche, um Miete, Strom und weitere laufende Kosten zu bezahlen.
Warum das Gericht die Notlage nicht ausreichen ließDas Gericht hat nicht bestritten, dass die wirtschaftliche Situation der Klägerin angespannt gewesen sein kann. Für die Entscheidung genügte es jedoch nicht, die eigene Lage nur zu schildern. Wer sich darauf beruft, durch eine Aufrechnung unter das Existenzminimum zu fallen, muss diese Behauptung nach Auffassung des Gerichts mit konkreten Unterlagen belegen.
Genau daran scheiterte die Klägerin. Sie legte zwar eigene Berechnungen und Aufstellungen zu ihren Ausgaben vor, doch diese reichten den Richtern nicht aus. Es fehlten überprüfbare Belege zu Einnahmen, Vermögen und tatsächlichen Belastungen sowie eine offizielle Bestätigung der Sozialbehörde, aus der sich eine Hilfebedürftigkeit eindeutig ergeben hätte.
Die Bedeutung der Bescheinigung vom SozialamtIm Verfahren spielte vor allem die Frage eine große Bedeutung, ob die Klägerin ihre behauptete Bedürftigkeit durch eine Bescheinigung des Sozialamts hätte nachweisen können. Nach den Feststellungen des Gerichts war sie mehrfach darauf hingewiesen worden, einen solchen Nachweis vorzulegen. Eine entsprechende Bestätigung hätte dem Gericht eine verlässliche Grundlage gegeben, um zu prüfen, ob die Kürzung unzumutbar ist.
Stattdessen blieb es bei eigenen Angaben. Das genügte dem Gericht auch deshalb nicht, weil sich die wirtschaftliche Lage nur dann rechtlich bewerten lässt, wenn sämtliche relevanten Umstände offenliegen. Dazu gehören nicht nur die monatlichen Ausgaben, sondern auch vorhandenes Vermögen, andere Einkünfte und die tatsächliche Höhe unvermeidbarer Belastungen.
Warum die Richter die Rentenkürzung erlaubtenNach der Entscheidung des Landessozialgerichts durfte die Rentenversicherung die offene Forderung mit den Rentenansprüchen der Klägerin verrechnen. Ausschlaggebend war, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Aufrechnung erfüllt waren und die behauptete Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen wurde. Damit blieb aus Sicht des Gerichts kein Grund, die Einbehaltung von monatlich 50 Euro zu untersagen.
Auch spätere Hinweise der Klägerin auf gestiegene Mieten oder gesundheitliche Probleme änderten daran nichts. Solche Umstände können zwar im Einzelfall wichtig sein, müssen aber ebenfalls belegt werden. Ohne nachvollziehbare und überprüfbare Unterlagen konnten die Richter diese Angaben nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigen.
Was das Urteil für Rentnerinnen und Rentner bedeutetDie Entscheidung macht deutlich, dass Gerichte bei finanziellen Härtefällen keine bloßen Vermutungen zugrunde legen. Selbst wenn eine Kürzung spürbar ist und den Alltag erschwert, reicht das allein rechtlich nicht aus. Wer sich gegen die Verrechnung einer Forderung mit der Rente wehren will, muss seine wirtschaftliche Lage vollständig und nachvollziehbar offenlegen.
Für Betroffene bedeutet das vor allem, frühzeitig Belege zusammenzustellen. Mietvertrag, aktuelle Kontoauszüge, Nachweise über Nebenkosten, Bescheide über weitere Einkünfte und eine Einschätzung der zuständigen Sozialbehörde können in einem solchen Verfahren den Ausschlag geben. Fehlen diese Unterlagen, steigt das Risiko, dass ein Gericht die Kürzung trotz persönlicher Härte akzeptiert.
Die Entscheidung in der Übersicht Sachverhalt Einordnung Gericht und Aktenzeichen Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 03.03.2026, Az. L 3 R 23/25 Höhe der Kürzung 50 Euro monatlich Ausgangsrente Rund 880 Euro im Monat Offene Forderung Etwas mehr als 360 Euro inklusive Zuschlägen aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung Streitpunkt Ob die Rentenkürzung wegen einer behaupteten finanziellen Notlage unzulässig ist Entscheidung des Gerichts Die Aufrechnung war zulässig, weil die Hilfebedürftigkeit nicht ausreichend belegt wurde Wichtige Aussage des Urteils Eigene Aufstellungen genügen nicht, wenn überprüfbare Nachweise und eine behördliche Bescheinigung fehlen Rechtliche Einordnung: Nicht das Gefühl der Notlage, sondern der Beleg zähltDer Fall zeigt ein bekanntes Muster aus sozialrechtlichen Verfahren. Viele Betroffene gehen davon aus, dass ein Gericht die persönliche Belastung bereits aus einer plausiblen Schilderung heraus anerkennt. Tatsächlich verlangen die Gerichte aber regelmäßig objektive Nachweise, weil nur so rechtssicher geprüft werden kann, ob eine besondere Härte vorliegt.
Gerade bei Rentnerinnen und Rentnern mit niedrigen Bezügen ist das problematisch, weil die finanzielle Lage oft ohnehin angespannt ist. Dennoch gilt auch hier: Wer eine Ausnahme von einer zulässigen Aufrechnung erreichen will, muss mehr vorlegen als eine Übersicht über die eigenen Sorgen und laufenden Kosten. Entscheidend sind Unterlagen, die sich von außen kontrollieren lassen.
FazitDas Urteil des Landessozialgerichts Hamburg verdeutlicht, dass eine Rentenkürzung auch dann rechtmäßig sein kann, wenn sie Betroffene hart trifft. Ausschlaggebend ist, ob eine Hilfebedürftigkeit konkret belegt wird. Fehlt dieser Nachweis, darf die Rentenversicherung offene Forderungen grundsätzlich mit laufenden Rentenzahlungen verrechnen.
Für Rentnerinnen und Rentner ist die Botschaft eindeutig. Wer sich gegen einen Abzug von der Rente wehren möchte, sollte nicht erst im Gerichtsverfahren mit dem Sammeln beginnen. Je früher offizielle Bescheinigungen und vollständige Nachweise vorliegen, desto besser sind die Chancen, die eigene Lage überzeugend darzustellen.
Beispiel aus der PraxisEin Rentner erhält monatlich 940 Euro Altersrente. Wegen einer offenen Forderung soll die Rentenversicherung jeden Monat 50 Euro einbehalten. Er trägt vor, dass ihm nach Miete, Heizkosten und Strom kaum noch Geld für Lebensmittel bleibt.
Damit sein Einwand Aussicht auf Erfolg hat, sollte er nicht nur eine selbst erstellte Liste seiner Ausgaben vorlegen. Sinnvoll wären zusätzlich Kontoauszüge, Mietunterlagen, Nachweise über weitere Zahlungsverpflichtungen und möglichst eine Bescheinigung des Sozialamts, aus der hervorgeht, dass die Kürzung tatsächlich zu einer Hilfebedürftigkeit führt. Fehlen diese Unterlagen, kann das Gericht die Kürzung trotz nachvollziehbarer Sorgen für zulässig halten.
Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 03.03.2026, Az. L 3 R 23/25
Der Beitrag 50 Euro weniger Rente im Monat: Gericht entscheidet trotz Notlage erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Vor 111 Jahren: Aghet, die armenische Katastrophe
In der Frühlingsnacht des 24. April 1915 begann mit der „Aussiedlung” der armenischen Elite aus Konstantinopel der Völkermord an den Armenier:innen. 235 Intellektuelle, darunter Abgeordnete, Professor:innen, Journalist:innen, hohe Staatsbedienstete und Kunstschaffende, wurden von einer Sondereinheit des Innenministeriums verhaftet und nach Ankara deportiert. Es gab nur zwei Überlebende, die bleibende Schäden erlitten. Die Verantwortung für diese Aktion und den nachfolgenden Genozid lag bei der vom jungtürkischen „Komitee für Einheit und Fortschritt” (Ittihad ve Terakki) gestellten Regierung im Osmanischen Reich, die im Ersten Weltkrieg mit dem kaiserlichen Deutschland und Österreich-Ungarn verbündet war.
Danach liefen die Ereignisse nach einem festen Muster ab: wehrfähige armenische Männer wurden in Arbeitsbataillone gesteckt – unter anderem zum Bau der Bagdadbahn – und anschließend ermordet. Übrig blieben Kranke, Greise, Kinder und Frauen, die auf Todesmärsche in die Wüsten Syriens und Mesopotamiens geschickt wurden. Durch periodische Massaker, Vergewaltigungen und Verschleppungen wurden die Deportationszüge bereits unterwegs so dezimiert, dass nur wenige der völlig entkräfteten Menschen schließlich die Lager in den Wüsten erreichten. Diese Überfälle wurden in der Regel von den Hamidiye-Regimentern verübt. Die zur „Aufstandsbekämpfung in Ostanatolien“ Ende des 19. Jahrhunderts durch einen osmanischen Sultan gegründete Kavallerietruppe gilt als historisches Vorbild der heutigen „Dorfschützer“ und wurde hauptsächlich aus entlassenen Strafgefangenen, kurdischen und turkmenischen Nomaden und Flüchtlingen vom Balkan zusammengesetzt.
In Mesopotamien und der syrischen Wüste von Deir ez-Zor vollendeten weitere Massaker der Hamidiye-Miliz sowie Hunger, Durst und Seuchen das Vernichtungswerk der Jungtürken. Vor 1915 lebten rund 2,1 Millionen Armenier:innen im Osmanischen Reich. Die Gesamtzahl der Opfer des Genozids wird auf 1,5 bis zwei Millionen geschätzt. Außer den Armenier:innen waren vor allem auch Suryoye, Pontus-Griech:innen und Ezid:innen betroffen. Die osmanische Führung beschuldigte sie pauschal der Kollaboration mit dem Kriegsgegner Russland.
Die Deportationen hatten nicht das Ziel, die armenische Bevölkerung, die schon im Februar 1915 entwaffnet wurde, wieder anzusiedeln. Das Ziel war die Auslöschung der armenischen Existenz. Die 1909 an die Macht gekommenen nationalistischen Jungtürken versuchten, einen einheitlichen „pan-türkischen“ Staat zu schaffen, Türkisch als Einheitssprache und den Islam als alleinige kulturelle und religiöse Basis durchzusetzen. Der Erste Weltkrieg lieferte die Gelegenheit, dieses Konzept umzusetzen. Heute leben nur noch etwa 60.000 Armenier:innen in der Türkei. Aghet, Katastrophe, oder Mec Eghern, das große Verbrechen, nennt die armenische Bevölkerung die Geschehnisse von 1915. Es handelt sich um den zweiten Genozid im 20. Jahrhundert und gleichzeitig den ersten systematischen Völkermord.
Die Deportationen, die offiziell als kriegsbedingte Umsiedlung einer unzuverlässigen Minderheit begründet wurden, setzte Innenminister Talat Pascha in Gang. Die Telegramme gingen an alle Gouverneure und enthielten Anweisungen zur Umsetzung des Genozids. Provinzsekretäre, die sich weigerten, wurden abgesetzt und ermordet oder hingerichtet, darunter die Landräte von Licê, Midyad, Amed (tr. Diyarbakir) und Qubîn (Beşiri).
Nach dem Ende des Weltkriegs leiteten die Siegermächte Prozesse gegen die Kriegsverbrecher ein. Ein Istanbuler Kriegsgericht etwa konnte beweisen, dass die Verbrechen an der armenischen Bevölkerung zentral vorbereitet wurden. Die Richter verurteilten insgesamt 17 Angeklagte zum Tode, drei Hinrichtungen wurden vollzogen. Die Haupttäter – Innenminister Talat Pascha, Kriegsminister Enver Pascha und Marineminister Ahmed Cemal – waren bereits geflohen. Einige wurden später von Mitgliedern der armenischen Vergeltungsoperation „Nemesis” getötet, so auch Talat Pascha. Er wurde am 15. März 1921 in der Berliner Hardenbergstraße von Soghomon Tehlirian erschossen.
Mittlerweile haben eine Reihe von Staaten den Genozid offiziell anerkannt, darunter Frankreich, Italien und die Niederlande. Die Türkei verweigert bis heute die Anerkennung der Verfolgung der Armenier:innen als Genozid. Auch Israel hat den Völkermord an den Armenier:innen noch immer nicht anerkannt. Zahlreiche Staaten und auch internationale Organisationen hingegen stuften den Genozid als solchen ein. Als erstes großes europäisches Land tat dies Frankreich im Jahr 2001. Der Deutsche Bundestag folgte diesem Beispiel erst fünfzehn Jahre später.
https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/volkermord-und-die-turkisierung-der-wirtschaft-31804 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/das-blutige-starkapital-der-turkischen-bourgeoisie-31820 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/partei-der-armenischen-einheit-in-nordostsyrien-gegrundet-49317 https://deutsch.anf-news.com/weltweit/volkermordgedenken-in-jerewan-41934
KCDK-E: „Gemeinsam für Frieden, Freiheit und ein würdevolles Leben“
Der kurdische Europadachverband KCDK-E hat anlässlich des 1. Mai zu einem verstärkten internationalen Zusammenschluss gegen Krieg, Ausbeutung und Unterdrückung aufgerufen. Unter dem Titel „Gemeinsam für Frieden, Freiheit und ein würdevolles Leben“ erklärt der Verband:
„Wir leben in einer Zeit, in der die Herrschenden überall der Gesellschaft ihr eigenes Gesetz aufzwingen. Die kapitalistische Moderne hat in ihrem Streben nach maximalem Profit die Werte der Menschheit zerstört, Individualismus und Egoismus vertieft und durch ökologische Verwüstung das Leben an den Rand des Abgrunds gebracht. Weder die Gesellschaft noch die Natur können dieses System der Ausbeutung länger tragen. Notwendig ist daher der Aufbau eines demokratischen, gemeinschaftlichen, gleichberechtigten, freiheitlichen und ökologischen Lebens. Der Weg dorthin führt über Einheit und Solidarität im Geist des 1. Mai sowie über die gemeinsame Organisierung des Kampfes der Arbeiter:innen, der Frauen und der Völker.
Die kurdische und palästinensische Frage ist kein zufälliges Problem, sondern ein Produkt und Herrschaftsinstrument der kapitalistischen Moderne. Nach dem Ersten Weltkrieg wurde sie von den westlichen Mächten geschaffen, um Kontrolle über die Schlüsselstaaten Türkei, Iran, Irak und Syrien auszuüben. Heute, nach mehr als einem Jahrhundert, geraten diese Nationalstaaten zunehmend in die Krise. Ihr Festhalten an Diktatur, Autokratie und Theokratie hat sie in eine tiefe Sackgasse geführt. Trotz jahrzehntelanger Entrechtung, Verleugnung und Unterdrückung ist es ihnen nicht gelungen, das kurdische Volk mundtot zu machen. Der 47-jährige Freiheitskampf des kurdischen Volkes hat bewiesen, dass sich ein Volk auch ohne die Hilfe von Staaten behaupten kann.
Die Kurd:innen streben in allen Teilen Kurdistans nach einer demokratischen und friedlichen Lösung. Die Anerkennung der kurdischen Realität könnte den Weg für Demokratisierung und innere Stabilität in der Türkei, im Iran, im Irak und in Syrien öffnen und damit zugleich äußeren Interventionen den Boden entziehen. Denn die ungelöste kurdische Frage steht im Zentrum der politischen und gesellschaftlichen Krise dieser Staaten.
Gerade in einer Zeit, in der die Staaten sich in einen wahnsinnigen Rüstungswettlauf treiben, hat Abdullah Öcalan gemeinsam mit der kurdischen Freiheitsbewegung den bewaffneten Kampf beendet und die Strategie der demokratischen Politik in den Vordergrund gestellt. Seit einem Jahr übernimmt er dabei eine große historische Verantwortung, um durch Dialog mit dem türkischen Staat den Weg für einen gerechten Frieden zu eröffnen. Ein Frieden zwischen dem kurdischen Volk und dem türkischen Staat könnte dem gesamten Nahen Osten neue Hoffnung geben. Denn die Verwirklichung dieser Friedensbemühungen würde auch auf Iran, Irak und Syrien ausstrahlen. Kurdistan besitzt das Potenzial, den zerstörerischen Kurs im Nahen Osten zu verändern.
Der Kampf der Arbeiter:innen ist zugleich ein Kampf gegen Frauenunterdrückung, Umweltzerstörung, Flüchtlingsfeindlichkeit, gegen die Ausbeutung der Völker und gegen die Unterdrückung von Glauben, Kultur und Identität. Der Kampf für einen demokratischen Sozialismus mit der Freiheit der Frauen im Zentrum ist zugleich die lebendige Fortsetzung des Erbes des 1. Mai.
Deshalb müssen wir uns heute stärker verbünden, gemeinsam handeln und eine internationale Allianz der Unterdrückten gegen die kapitalistische Moderne aufbauen. Der gemeinsame Kampf für Frieden, Freiheit und ein würdevolles Leben ist der grundlegende Weg unserer Zeit.“
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/dem-partei-ruft-zu-1-mai-unter-motto-brot-frieden-gerechtigkeit-auf-51142
Bis 367 Euro mehr Rente – aber nur wenn V0800 Antrag ausfüllt wurde
Viele Rentenversicherte kennen den Moment: Die jährliche Renteninformation liegt im Briefkasten, die Hochrechnung wirkt nüchtern, manchmal sogar enttäuschend. Wer Phasen mit Teilzeit, Erwerbsunterbrechungen oder geringerem Einkommen hatte, spürt die Lücken besonders.
Gerade Eltern unterschätzen dabei häufig, dass die gesetzliche Rentenversicherung Kindererziehung ausdrücklich als rentenrechtliche Zeit behandelt.
Das ist keine symbolische Anerkennung, sondern kann sich messbar in Entgeltpunkten und damit in Euro ausdrücken. Bei drei Kindern kann das – je nach Konstellation – in der Größenordnung von rund 367 Euro zusätzlicher monatlicher Bruttorente liegen, ohne dass dafür nachträglich Beiträge eingezahlt werden müssten.
Kindererziehungszeit: Beitragszeit ohne eigenen BeitragKindererziehungszeiten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeitragszeiten. Hinter diesem Begriff steckt ein politischer Ausgleich: Wer ein Kind erzieht, soll im Rentenkonto nicht so behandelt werden, als hätte er oder sie in dieser Phase „nichts“ getan.
Rentenrechtlich wird die Erziehungszeit so bewertet, als wäre in dieser Zeit ein Einkommen in Höhe des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten erzielt worden.
Das ist der entscheidende Punkt, weil Entgeltpunkte im Grundsatz genau daraus entstehen: aus dem Verhältnis des eigenen, beitragspflichtigen Einkommens zum Durchschnittseinkommen.
Für Kinder, die 1992 oder später geboren wurden, werden bis zu 36 Kalendermonate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Die Zeit beginnt nicht am Geburtstag selbst, sondern nach Ablauf des Geburtsmonats. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, fällt die anrechenbare Kindererziehungszeit geringer aus und beträgt bis zu 30 Monate.
Im Alltag wird dieser Bereich oft unter dem Schlagwort „Mütterrente“ verhandelt, tatsächlich geht es jedoch rentenrechtlich um die Bewertung von Kindererziehung in Entgeltpunkten und um die Frage, welchem Elternteil die Zeit zugeordnet wird.
Entgeltpunkte verständlich: Warum drei Jahre oft drei Punkte bedeutenEin Entgeltpunkt entspricht vereinfacht gesprochen dem Rentenanspruch, den man erhält, wenn man ein Jahr lang genau den durchschnittlichen Bruttolohn aller Versicherten erzielt und darauf Rentenbeiträge gezahlt hat. Weil Kindererziehungszeiten wie Pflichtbeiträge aus Durchschnittsverdienst bewertet werden, ergibt ein Jahr Kindererziehung rechnerisch nahezu einen Entgeltpunkt. Bei drei Jahren pro Kind läppert sich das zu einer spürbaren Summe.
Für drei Kinder, die alle 1992 oder später geboren wurden, ist die Rechnung in der Grundform schnell nachvollziehbar: Drei Jahre Kindererziehungszeit je Kind ergeben insgesamt neun Entgeltpunkte, sofern die Zeiten einer Person zugeordnet sind und vollständig im Versicherungskonto stehen.
Dieser Punkt „sofern“ ist in der Praxis wichtig, denn Anspruch, Zuordnung und korrekte Kontoführung entscheiden darüber, ob die rechnerische Maximalwirkung später auch tatsächlich in der Rentenzahlung ankommt.
„367 Euro mehr“: warum sie nicht für alle gleich ausfälltDer Wert eines Entgeltpunkts hängt am sogenannten aktuellen Rentenwert. Dieser wird regelmäßig zum 1. Juli angepasst. Seit einigen Jahren gilt ein bundeseinheitlicher Rentenwert, wodurch die früheren Unterschiede zwischen alten und neuen Bundesländern entfallen.
Seit dem 1. Juli 2025 beträgt der aktuelle Rentenwert 40,79 Euro pro Entgeltpunkt. Setzt man die neun Entgeltpunkte aus drei Kindern dagegen, ergibt sich rechnerisch eine zusätzliche monatliche Bruttorente von 9 × 40,79 Euro, also 367,11 Euro. Über zwölf Monate betrachtet entspricht das einem Betrag von rund 4.405 Euro brutto.
Diese Zahl ist greifbar – sie sollte aber nicht als Garantiewert verstanden werden. Zum einen verändert sich der Rentenwert mit jeder Anpassung, zum anderen ist die spätere Auszahlung immer eine Bruttorente.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner sowie eine mögliche Steuerpflicht hängen von der individuellen Situation ab. Außerdem können Abschläge bei einem vorgezogenen Rentenbeginn die Gesamtleistung mindern. Die Entgeltpunkte bleiben zwar bestehen, aber die Rentenformel berücksichtigt den Zeitpunkt und die Art der Rente.
Praxisbeispiel: So kann sich die Rente erhöhenNehmen wir an, eine Mutter in Hannover bekommt in ihrer Rentenauskunft eine voraussichtliche gesetzliche Bruttorente von 1.450 Euro pro Monat ausgewiesen. Sie hat drei Kinder, alle ab 1992 geboren, und stellt beim Prüfen ihres Rentenkontos fest, dass die Kindererziehungszeiten noch nicht vollständig gespeichert sind. Nach der Kontenklärung werden ihr die vollen Zeiten anerkannt.
Dadurch kommen drei Entgeltpunkte je Kind hinzu, zusammen also neun Entgeltpunkte. Beim aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro ergibt das 9 × 40,79 Euro = 367,11 Euro zusätzliche Bruttorente pro Monat. Aus den ursprünglich 1.450 Euro werden damit rechnerisch 1.817,11 Euro brutto monatlich.
Wie viel davon später netto ankommt, hängt dann von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie der steuerlichen Situation ab, aber der Aufwuchs im Rentenanspruch ist durch die zusätzlichen Entgeltpunkte dauerhaft angelegt.
Wo in der Praxis Stolpersteine liegen: Zuordnung, parallele Erwerbsarbeit und BeitragsbemessungsgrenzeDer häufigste Irrtum ist die Annahme, Kindererziehungszeiten würden immer automatisch und vollständig „irgendwie“ eingetragen. Tatsächlich werden sie zwar grundsätzlich berücksichtigt, in der Praxis fehlen jedoch in vielen Rentenkonten Monate, weil Nachweise nicht vorlagen, Daten nicht sauber übernommen wurden oder eine Zuordnungsfrage offen blieb.
Das kann sich Jahrzehnte später rächen, weil fehlende Monate nicht nur die Rentenhöhe beeinflussen können, sondern in bestimmten Fällen auch Wartezeiten für spezielle Rentenarten.
Auch die Zuordnung ist ein echter Knackpunkt. Rentenrechtlich kann zur selben Zeit immer nur eine Person von Kindererziehungszeiten profitieren.
Bei gemeinsamer Erziehung ordnet das System die Zeit ohne besondere Erklärung grundsätzlich der Mutter zu. Abweichungen sind möglich, aber sie müssen rechtlich sauber erklärt oder anhand der tatsächlichen überwiegenden Erziehung begründet werden.
Zudem ist zu beachten, dass eine solche Erklärung nach der Verwaltungspraxis nur für die Zukunft und lediglich begrenzt rückwirkend wirkt. Wer erst viele Jahre später feststellt, dass eine andere Zuordnung günstiger gewesen wäre, stößt deshalb schnell an Grenzen.
Ein weiterer Punkt, der oft falsch eingeschätzt wird, betrifft Eltern, die während der Kindererziehung weiterarbeiten. Wer erzieht und zugleich rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, verliert die Kindererziehungszeiten nicht.
Die Rentenversicherung bewertet die Kindererziehungszeit als Pflichtbeitrag, der zusätzlich zu eigenen Beiträgen wirken kann, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Wer ohnehin sehr hohe beitragspflichtige Einkommen erzielt, kann durch die Kindererziehungszeit nicht unbegrenzt „oben drauf“ sammeln, weil das System eine Obergrenze für beitragspflichtige Entgeltpunkte pro Jahr kennt.
Der Antrag V0800: Warum Kontenklärung mehr ist als BürokratieIn vielen Fällen entscheidet nicht die Rechtslage, sondern die Aktenlage. Kindererziehungszeiten werden im Rentenkonto nur dann sicher berücksichtigt, wenn sie dort korrekt vorgemerkt sind.
Genau dafür ist der Antrag V0800 vorgesehen, der als Kontenklärungsinstrument für Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung dient. Der Antrag ist kostenlos und kann online oder in Papierform gestellt werden.
Wichtig ist der Zeitpunkt: Je früher die Kontenklärung erfolgt, desto eher lassen sich Unstimmigkeiten beheben, Unterlagen beschaffen und fehlerhafte Zuordnungen klären. Wer erst kurz vor Rentenbeginn beginnt, das Konto zu prüfen, gerät leicht unter Zeitdruck.
Dabei geht es nicht nur um die Höhe der späteren Zahlung, sondern gelegentlich auch um die Frage, ob bestimmte rentenrechtliche Mindestzeiten überhaupt erfüllt sind.
„Mütterrente“ und Väter: Was möglich ist – und was nachgewiesen werden mussDer umgangssprachliche Begriff „Mütterrente“ verstellt manchmal den Blick darauf, dass Kindererziehungszeiten nicht exklusiv an Mütter gebunden sind. Rechtlich ist die Zuordnung an den erziehenden Elternteil geknüpft.
Wenn ein Vater das Kind überwiegend erzieht, können ihm die Zeiten zugeordnet werden. Bei gemeinsamer Erziehung ist eine übereinstimmende Erklärung beider Eltern möglich, um die Zuordnung abweichend festzulegen. In der Praxis wird dieses Instrument genutzt, wenn es etwa wegen unterschiedlicher Versicherungsverläufe sinnvoll ist, die Entgeltpunkte dem Elternteil gutzuschreiben, dessen Rentenkonto dadurch stärker profitiert.
Gerade bei Paaren mit sehr unterschiedlichen Einkommen und Arbeitsbiografien kann die Zuordnung eine spürbare Langzeitwirkung haben. Allerdings ist die Entscheidung nicht frei gestaltbar wie ein privater Vertrag.
Sie folgt Regeln, Fristen und der Logik, dass zur selben Zeit nur ein Elternteil Kindererziehungszeiten erhalten kann. Wer hier optimieren will, sollte nicht auf Hörensagen bauen, sondern die eigene Kontensituation prüfen lassen.
Berücksichtigungszeiten: Die zweite, oft übersehene Wirkung von KindererziehungNeben den eigentlichen Kindererziehungszeiten gibt es Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Sie wirken anders: Sie erhöhen nicht automatisch im gleichen direkten Sinn die Entgeltpunkte wie die Kindererziehungszeit, können aber für Wartezeiten, Rentenarten und die Bewertung anderer Zeiten relevant sein. Die Rentenversicherung kann unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes bis zu zehn Jahre Berücksichtigungszeiten anrechnen.
Diese Zeiten sind besonders interessant, wenn es darum geht, bestimmte Mindestversicherungszeiten zu erfüllen, etwa für Rentenarten, die an längere Versicherungsbiografien anknüpfen.
In der Öffentlichkeit bekommen Berücksichtigungszeiten deutlich weniger Aufmerksamkeit als die „Euro-pro-Rentenpunkt“-Rechnung. Dabei kann die Wirkung im Einzelfall erheblich sein, weil ein Rentenanspruch nicht nur eine Frage der Höhe ist, sondern manchmal auch eine Frage des Zugangs.
Wer die Wartezeitvoraussetzungen knapp verfehlt, kann trotz vieler Lebensleistung ohne passende Rentenart dastehen oder auf weniger günstige Varianten ausweichen.
Was Eltern jetzt tun sollten: Nicht schätzen, sondern ins Konto schauenDie beste Nachricht an Eltern lautet: Ein großer Teil dessen, was Kindererziehung in der gesetzlichen Rente wert ist, hängt nicht von späteren Nachzahlungen ab, sondern von der korrekten Erfassung im Rentenkonto.
Wer drei Kinder hat, sollte deshalb nicht bei der Schlagzeile „367 Euro mehr“ stehen bleiben, sondern die eigene Rentenbiografie konkret prüfen. Entscheidend ist, ob die Kindererziehungszeiten vollständig enthalten sind, ob die Zuordnung stimmt und ob zusätzliche Berücksichtigungszeiten erfasst wurden.
Wer dabei feststellt, dass Zeiten fehlen oder unklar sind, sollte die Kontenklärung nicht aufschieben.
Der Antrag V0800 ist dafür der reguläre Weg. In vielen Fällen reicht er aus, um Lücken zu schließen und spätere Überraschungen zu vermeiden. Wer komplexe Lebensläufe hat, etwa mit selbstständigen Phasen, Auslandszeiten oder wechselnder Familienkonstellation, profitiert besonders davon, die Unterlagen früh zu ordnen und die Bewertung verbindlich festhalten zu lassen.
Frage 1: Wie viele Rentenpunkte bringt ein Kind – und für wen gilt das?Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet. Rentenrechtlich werden diese Jahre so bewertet, als hätte der erziehende Elternteil in dieser Zeit ein Durchschnittseinkommen erzielt. Das führt typischerweise zu drei Entgeltpunkten pro Kind, sofern die Zeiten vollständig im Rentenkonto stehen und korrekt zugeordnet sind.
Frage 2: Bekomme ich die zusätzliche Rente automatisch, oder muss ich aktiv werden?In der Praxis sollte man nicht darauf vertrauen, dass alles automatisch und lückenlos erfasst ist. Kindererziehungszeiten können fehlen oder unvollständig vorgemerkt sein, etwa wenn Unterlagen nicht vorlagen oder die Zuordnung nicht eindeutig war.
Deshalb ist es sinnvoll, das Rentenkonto zu prüfen und fehlende Zeiten über die Kontenklärung nachtragen zu lassen, häufig über den Antrag V0800 bei der Deutschen Rentenversicherung.
Frage 3: Können Väter die Kindererziehungszeiten erhalten?Ja, das ist möglich. Grundsätzlich werden Kindererziehungszeiten ohne abweichende Erklärung meist der Mutter zugeordnet. Wenn der Vater überwiegend erzogen hat oder beide Eltern eine entsprechende Erklärung abgeben, kann die Zuordnung zugunsten des Vaters erfolgen. Entscheidend ist, dass die Zuordnung nach den rentenrechtlichen Regeln zulässig ist und rechtzeitig sauber dokumentiert wird.
Frage 4: Welche Unterlagen sind typisch, wenn ich Kindererziehungszeiten nachtragen lassen will?Üblich sind Nachweise, die Kind und Elternteil eindeutig zuordnen und den Zeitraum plausibel machen, etwa Geburtsdaten, Angaben zur Elternschaft und zur Erziehungssituation.
Welche Dokumente im Einzelfall nötig sind, hängt davon ab, was im Versicherungskonto bereits gespeichert ist und wo genau die Lücke liegt. Sinnvoll ist immer, die eigene Rentenversicherungskontonummer bereitzuhalten und die Kinder mit ihren Daten vollständig anzugeben.
Frage 5: Sind die „367 Euro mehr“ netto garantiert?Nein. Die Rechnung bezieht sich auf die monatliche Bruttorente und setzt voraus, dass bei drei Kindern (Geburt ab 1992) insgesamt neun Entgeltpunkte tatsächlich im Konto landen. Von der Bruttorente gehen in der Regel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, außerdem kann je nach Gesamteinkommen eine Steuerpflicht bestehen. Die Entgeltpunkte bleiben zwar dauerhaft, aber die Nettoauszahlung ist individuell.
Drei Kinder können die Rente deutlich erhöhen – wenn die Zeiten richtig erfasst sindKindererziehung ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bloß ein moralischer Bonus, sondern eine rentenrechtliche Größe mit messbarem Geldwert. Seit dem 1. Juli 2025 entspricht ein Entgeltpunkt 40,79 Euro monatlicher Bruttorente.
Wer für drei nach 1991 geborene Kinder jeweils die vollen Kindererziehungszeiten zugesprochen bekommt, kann damit rechnerisch auf neun Entgeltpunkte kommen, was rund 367 Euro monatlich ausmacht.
Ob dieser Betrag am Ende tatsächlich im Rentenbescheid steht, entscheidet sich jedoch an der Kontenklärung, an der Zuordnung der Zeiten und an der Frage, ob das Rentenkonto vollständig und korrekt geführt ist. Genau deshalb ist der Blick ins eigene Rentenkonto keine Formalität, sondern ein Schritt, der im Alter mehrere tausend Euro pro Jahr ausmachen kann.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: „Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente“, Deutsche Rentenversicherung: Pressemitteilung „Rentenanpassung 2025“ (aktueller Rentenwert 40,79 Euro ab 1. Juli 2025)
Der Beitrag Bis 367 Euro mehr Rente – aber nur wenn V0800 Antrag ausfüllt wurde erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Wie hoch ist der Eigenanteil im Pflegeheim bei Pflegegrad 1?
Wer mit Pflegegrad 1 in ein Pflegeheim zieht, muss mit einer besonders hohen Eigenbelastung rechnen. Der Grund ist einfach: Die Pflegeversicherung zahlt bei Pflegegrad 1 in der vollstationären Pflege nur einen monatlichen Zuschuss von 131 Euro.
Einen festen bundesweiten Eigenanteil gibt es nicht. Entscheidend sind die tatsächlichen Heimkosten der jeweiligen Einrichtung, also Pflegekosten, Betreuung, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und gegebenenfalls Ausbildungsumlagen.
In der Praxis bedeutet das: Bei Pflegegrad 1 wird nicht ein großer Teil der Heimkosten übernommen, sondern nur ein kleiner Pauschalbetrag abgezogen. Der restliche Betrag bleibt grundsätzlich bei der Bewohnerin oder dem Bewohner.
Was zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 1 im Heim?Pflegegrad 1 gilt als Einstufung für Menschen mit geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Im häuslichen Bereich gibt es dafür bestimmte Unterstützungsleistungen, etwa den Entlastungsbetrag.
Bei vollstationärer Pflege ist die Unterstützung jedoch sehr begrenzt. Das Bundesgesundheitsministerium nennt für Pflegegrad 1 einen Zuschuss von 131 Euro monatlich, wenn sich die pflegebedürftige Person für ein Pflegeheim entscheidet. Damit unterscheidet sich Pflegegrad 1 deutlich von den Pflegegraden 2 bis 5. Dort zahlt die Pflegeversicherung höhere pauschale Leistungsbeträge für die vollstationäre Pflege.
Wie hoch ist der Eigenanteil konkret?Der Eigenanteil entspricht bei Pflegegrad 1 im Regelfall den gesamten monatlichen Heimkosten abzüglich 131 Euro. Kostet ein Pflegeheimplatz beispielsweise 3.300 Euro im Monat, bleiben nach Abzug des Zuschusses 3.169 Euro selbst zu zahlen.
Die tatsächliche Summe kann je nach Heim, Bundesland und Zimmerart deutlich abweichen. Besonders teuer sind häufig Einrichtungen mit hohen Investitionskosten, hohen Personalkosten oder einem höheren Anteil für Unterkunft und Verpflegung.
Zum 1. Januar 2026 lag die durchschnittliche Eigenbeteiligung im ersten Jahr eines Heimaufenthalts laut Verband der Ersatzkassen bundesweit bei 3.245 Euro im Monat. Dieser Durchschnittswert bezieht sich jedoch auf die allgemeine Belastung im Pflegeheim und ist nicht als exakter Wert für Pflegegrad 1 zu verstehen.
Bei Pflegegrad 1 kann die persönliche Belastung sogar ungünstiger ausfallen, weil die üblichen vollstationären Pflegeleistungen für höhere Pflegegrade nicht greifen. Deshalb sollte vor einem Heimeinzug immer ein schriftliches Kostenblatt der konkreten Einrichtung geprüft werden.
Warum Pflegegrad 1 im Heim finanziell problematisch sein kannPflegegrad 1 ist eigentlich häufig auf Unterstützung im Alltag, Prävention und den möglichst langen Verbleib in der eigenen Wohnung ausgerichtet. Ein dauerhafter Heimeinzug ist bei dieser Einstufung aus Sicht der Pflegeversicherung nur sehr begrenzt abgesichert.
Das führt zu einer finanziellen Schieflage. Wer nur Pflegegrad 1 hat, aber dennoch dauerhaft in eine stationäre Einrichtung zieht, erhält nicht die monatlichen Leistungsbeträge, die Menschen ab Pflegegrad 2 bekommen.
Hinzu kommt: Der Leistungszuschlag zu den pflegebedingten Eigenanteilen gilt nach § 43c SGB XI für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Pflegegrad 1 profitiert davon nicht in gleicher Weise.
Übersicht: Pflegegrad 1 im Pflegeheim Frage Antwort Zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 1 für das Pflegeheim? Ja, aber nur 131 Euro monatlich als Zuschuss. Gibt es einen festen Eigenanteil? Nein, der Eigenanteil hängt von den Kosten der konkreten Einrichtung ab. Wie wird der Eigenanteil berechnet? Monatliche Heimkosten minus 131 Euro Zuschuss. Gibt es Pflegegeld bei Pflegegrad 1? Nein, Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Gilt der Leistungszuschlag im Heim? Der gesetzliche Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI gilt für Pflegegrade 2 bis 5. Welche Kosten im Pflegeheim zusätzlich anfallenDie Heimrechnung besteht nicht nur aus Pflegekosten. Bewohnerinnen und Bewohner zahlen auch für Unterkunft und Verpflegung, also etwa Zimmer, Mahlzeiten, Reinigung und allgemeine Versorgung.
Dazu kommen Investitionskosten. Damit finanzieren Einrichtungen beispielsweise Gebäude, Instandhaltung oder Ausstattung.
Je nach Bundesland und Einrichtung können außerdem Ausbildungsumlagen oder weitere zulässige Entgeltbestandteile auftauchen. Diese Posten erklären, warum sich die monatlichen Kosten zwischen Heimen deutlich unterscheiden können.
Wenn ein Mensch mit Pflegegrad 1 tatsächlich einen dauerhaften Heimplatz benötigt, sollte geprüft werden, ob die Einstufung noch zur aktuellen Situation passt. Ein Heimeinzug kann darauf hindeuten, dass der Unterstützungsbedarf inzwischen größer geworden ist.
In diesem Fall kann bei der Pflegekasse eine Höherstufung beantragt werden. Wird Pflegegrad 2 oder höher festgestellt, steigen die Leistungen für vollstationäre Pflege deutlich.
Wichtig ist aber: Die höhere Einstufung erfolgt nicht automatisch durch den Einzug ins Heim. Entscheidend ist die Begutachtung der Selbstständigkeit und des Hilfebedarfs.
Was passiert, wenn der Eigenanteil nicht bezahlt werden kann?Reichen Rente, Vermögen und sonstige Einkünfte nicht aus, kann Hilfe zur Pflege beim Sozialamt infrage kommen. Dabei werden die finanzielle Situation der pflegebedürftigen Person und bestimmte Unterhaltspflichten geprüft.
Angehörige werden seit der Reform des Angehörigen-Entlastungsgesetzes in der Regel erst herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Trotzdem sollte man sich vor einem Antrag beraten lassen, weil Einzelfragen zu Vermögen, Schonbeträgen und Wohnsituation wichtig sein können.
Für Betroffene ist es sinnvoll, frühzeitig mit Pflegekasse, Heimverwaltung und Sozialamt zu sprechen. So lässt sich vermeiden, dass offene Heimkosten auflaufen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine 82-jährige Frau mit Pflegegrad 1 zieht in ein Pflegeheim, weil sie sich zu Hause zunehmend unsicher fühlt. Die Einrichtung berechnet monatlich 3.450 Euro für Pflege, Betreuung, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und Umlagen.
Die Pflegekasse zahlt bei Pflegegrad 1 nur 131 Euro dazu. Der monatliche Eigenanteil beträgt deshalb 3.319 Euro.
Stellt sich nach einigen Monaten heraus, dass die Frau deutlich mehr Unterstützung beim Waschen, Anziehen, Essen und bei der Orientierung benötigt, kann eine Höherstufung beantragt werden. Wird danach Pflegegrad 2 anerkannt, verbessert sich die Leistungslage im Heim erheblich.
Häufige Fragen und Antworten zum Eigenanteil im Pflegeheim bei Pflegegrad 1 1. Wie hoch ist der Eigenanteil im Pflegeheim bei Pflegegrad 1?Der Eigenanteil hängt von den tatsächlichen Kosten des Pflegeheims ab. Die Pflegekasse zahlt bei Pflegegrad 1 nur 131 Euro monatlich als Zuschuss. Alles, was darüber hinausgeht, müssen Bewohnerinnen und Bewohner grundsätzlich selbst zahlen.
2. Gibt es bei Pflegegrad 1 einen festen Eigenanteil?Nein, einen festen bundesweiten Eigenanteil gibt es nicht. Die Kosten unterscheiden sich je nach Einrichtung, Bundesland, Zimmerart und Investitionskosten. Deshalb sollte man immer das konkrete Kostenblatt des Pflegeheims prüfen.
3. Was übernimmt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 1 im Pflegeheim?Bei Pflegegrad 1 übernimmt die Pflegeversicherung in der vollstationären Pflege nur einen monatlichen Zuschuss von 131 Euro. Die übrigen Kosten für Pflegeheim, Unterkunft, Verpflegung und Investitionen bleiben in der Regel selbst zu zahlen.
4. Warum ist der Eigenanteil bei Pflegegrad 1 so hoch?Pflegegrad 1 steht für eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Deshalb sieht die Pflegeversicherung im Heim nur eine begrenzte Unterstützung vor. Wer mit Pflegegrad 1 dauerhaft in ein Pflegeheim zieht, erhält nicht die höheren stationären Leistungen wie Menschen ab Pflegegrad 2.
5. Kann man mit Pflegegrad 1 überhaupt in ein Pflegeheim ziehen?Ja, ein Einzug ist möglich. Finanziell ist er aber oft schwierig, weil die Pflegekasse nur wenig dazuzahlt. Vor dem Einzug sollte deshalb genau geprüft werden, ob die Kosten dauerhaft tragbar sind.
6. Sollte bei einem Heimeinzug mit Pflegegrad 1 eine Höherstufung beantragt werden?Das kann sinnvoll sein, wenn der tatsächliche Hilfebedarf inzwischen größer geworden ist. Eine Höherstufung erfolgt aber nicht automatisch durch den Einzug ins Pflegeheim. Die Pflegekasse prüft den Antrag durch eine Begutachtung.
7. Was passiert, wenn der Eigenanteil nicht bezahlt werden kann?Wenn Rente, Vermögen und sonstige Einkünfte nicht ausreichen, kann Hilfe zur Pflege beim Sozialamt infrage kommen. Dabei wird die finanzielle Situation geprüft. Angehörige werden in der Regel erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro herangezogen.
FazitBei Pflegegrad 1 ist der Eigenanteil im Pflegeheim in der Regel sehr hoch. Die Pflegekasse beteiligt sich nur mit 131 Euro im Monat, sodass nahezu die gesamten Heimkosten selbst getragen werden müssen. Eine pauschale Antwort wie „Der Eigenanteil beträgt genau X Euro“ wäre deshalb unseriös. Verlässlich ist nur diese Formel: Heimkosten der konkreten Einrichtung minus 131 Euro Zuschuss.
Vor einem Einzug sollten Betroffene das Heimkostenblatt genau prüfen, eine mögliche Höherstufung klären und bei Engpässen rechtzeitig Beratung einholen.
QuellenBundesgesundheitsministerium: Vollstationäre Pflege im Heim; Pflegegrad 1 erhält bei vollstationärer Pflege 131 Euro monatlich. Verband der Ersatzkassen: Auswertung der Eigenanteile in Pflegeheimen zum 1. Januar 2026; bundesweiter Durchschnitt im ersten Aufenthaltsjahr 3.245 Euro monatlich. § 43c SGB XI: Leistungszuschlag für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in vollstationärer Pflege.
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Aus Bürgergeld wird Grundsicherungsgeld: Ab Mai gehts schon los
Gestern wurde das „Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ im Bundesgesetzblatt verkündet, damit tritt der von CDU/CSU und SPD beschlossene umfangreiche Sozialreform mehrheitlich am 01. Juli 2026 in Kraft.
Über die Änderungen hatten wir schon berichtet, über die mit den wohl schlimmsten Auswirkungen auch ausführlich:
- die Verkürzung der faktischen Elternzeit im SGB II,
- die Reduzierung des Vermögensfreibetrages und
- den Leistungsentzug nach 3-maliger Nichtmeldung beim Jobcenter.
Eine Änderung tritt jedoch schon am Tag nach der Verkündung in Kraft, also ab Morgen, Freitag dem 24.04.2026.
Diese Änderung ist die Neufassung der 100-Prozent-Sanktionen bei Arbeitsverweigerung (§ 31a Abs. 7 und § 31b Abs. 3 SGB II neue Fassung).
Die bisherige Voraussetzung für den Wegfall des Leistungsanspruchs bei vorsätzlicher Verweigerung der Arbeitsaufnahme einer zumutbaren Arbeit, dass innerhalb des letzten Jahres eine erste Sanktion wegen Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeit erfolgt sein muss, entfällt damit.
Ab dem 24.04.2026 kann bereits die erste Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeit zu einem vollständigen Entzug der Regelleistung führen.
Das Jobcenter muss dazu weiterhin nachweisen, dass die Arbeitsaufnahme tatsächlich und unmittelbar möglich war und willentlich verweigert wurde.
Der Entzug der Regelleistung darf maximal zwei Monate dauern und muss bereits zum Ende des ersten Monats aufgehoben werden, wenn dort die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht.
Er muss sofort aufgehoben werden, wenn die betroffene Person die verweigerte Arbeit aufnimmt, oder – wenn diese Möglichkeit nicht mehr besteht – sich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklärt, die nächste zumutbare Arbeit aufzunehmen.
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer dieser Sanktion direkt an den Vermieter gezahlt.
Eine Sanktion erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Dies spielt in der Praxis jedoch kaum eine Rolle.
Persönliche Anhörung wird PflichtNeu ist dabei, dass das Jobcenter vor der Sanktion eine persönliche Anhörung durchführen muss, wenn bekannt ist, dass die betroffene Person eine psychische Erkrankung hat oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht in der Lage ist, sich in einer schriftlichen Anhörung zu äußern.
Ebenfalls neu ist, dass für die Dauer der Sanktion ein Grundsicherungsgeld in Höhe von monatlich 1 Euro bewilligt wird, wenn diese Sanktion dazu führt, dass rechnerisch kein Leistungsanspruch mehr besteht.
Damit bleibt der Krankenversicherungsschutz für die betroffene Person erhalten, sofern diese keinen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung hat.
Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem in Kraft treten der Neufassungen von § 31a Abs. 7 und § 31b Abs. 3 SGB II einen kolossalen Bock geschossen, denn die weiteren damit korrespondierenden Regelungen, auf welche diese Neufassung verweist und die für eine verfassungskonforme Anwendung unerlässlich sind, treten erst am 01. Juli 2026 in Kraft.
Das hat zwangsläufig zur Folge, dass der Erlass einer Sanktion nach der neuen Regelung erstmals ab dem 01. Juli 2026 erfolgen kann.
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Bürgergeld: 200 Euro mehr Rentenbeitrag im Monat, das will das BMAS Selbstständigen im Bürgergeld aufzwingen
Wer als Solo-Selbstständiger aufstockend Bürgergeld bezieht, steht vor einer Entscheidung, die das Bundesarbeitsministerium als „Rechtssicherheit” verkauft: Ein neuer Entwurf zur Statusfeststellung vom 2. April 2026 will Selbstständige vor Scheinselbstständigkeitsvorwürfen schützen – aber der Preis dafür sind Rentenversicherungsbeiträge, die höher liegen können als alles, was ein Arbeitnehmer je für die Rente zahlt.
Wer den neuen Status ablehnt, bleibt ungeschützt. Inkrafttreten soll die Neuregelung, wenn das Gesetz beschlossen wird, zum 1. Januar 2028.
Was der BMAS-Entwurf konkret plant – und was er nicht istDer vollständige Titel lautet „Gesetz zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbständigkeit im Sozialversicherungsrecht”. Das ist kein Bürgergeld-Gesetz. Es geht um das Statusfeststellungsverfahren – also um die Frage, ob jemand sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigter oder als echte Selbstständige gilt.
Diese Entscheidung trifft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Und genau diese Entscheidung hat bisher für massiven Schaden gesorgt: Seit 2006 hat sich die Zahl der Statusfeststellungsverfahren, die mit dem Ergebnis „abhängige Beschäftigung” endeten, verfünffacht.
Laut Freelancer-Kompass 2026 ist jeder fünfte Freelancer bereits gescheitert, noch bevor ein Projekt begann – weil der Auftraggeber das Scheinselbstständigkeitsrisiko scheute.
Der Entwurf reagiert auf dieses Problem, indem er eine neue Kategorie einführt: die sogenannte „neue Selbstständigkeit”. Wer die Voraussetzungen erfüllt und sich aktiv für diesen Status entscheidet, soll verbindlich als selbstständig gelten – in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Bisher konnte eine Statusfeststellung der DRV nur das Beschäftigungsverhältnis klären, nicht den Selbstständigenstatus positiv bestätigen. Der neue Tatbestand soll das ändern. Der Haken liegt beim Preis.
Neue Selbstständigkeit im Bürgergeld: Welche Kriterien entscheidenDer neue Status setzt voraus, dass beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss einig sind, dass selbstständige Tätigkeit vorliegt. Zusätzlich muss die Tätigkeit typische unternehmerische Merkmale aufweisen. Als Pflichtkriterium gilt das Recht, eine Vertretung zu stellen – also einen Dritten die beauftragte Arbeit erledigen zu lassen.
Außerdem müssen mindestens zwei von vier weiteren Merkmalen erfüllt sein: unternehmerisches Risiko, erkennbarer Marktauftritt, für das Gewerbe typische Betriebsausgaben oder die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber.
Hinzu kommen zwei weitere Bedingungen: In den letzten sechs Monaten darf kein Beschäftigungsverhältnis beim selben Auftraggeber bestanden haben. Und der Auftraggeber muss den Beginn der Tätigkeit innerhalb von sechs Wochen bei der Rentenversicherung melden. Tut er das nicht, verliert der Selbstständige den Schutz des neuen Status – und fällt zurück in die alten, unklaren Prüfmaßstäbe.
Besonders relevant für Solo-Selbstständige im Bürgergeld: Wer bereits heute für einen einzigen Auftraggeber arbeitet und von ihm mehr als fünf Sechstel seiner gesamten Einnahmen bezieht, ohne eigene Arbeitnehmer zu beschäftigen, ist nach geltendem Recht bereits rentenversicherungspflichtig – diese Regel gilt seit 1999. Das ist völlig unabhängig vom neuen Entwurf – und viele wissen es nicht.
Rentenversicherungspflicht als Preis der Rechtssicherheit – und warum das teuer wirdWer den neuen Status nutzt, zahlt Rentenversicherungsbeiträge auf 90 Prozent seiner Umsätze aus dem jeweiligen Auftragsverhältnis. Und zwar allein, ohne Arbeitgeberanteil. Bei einem Arbeitnehmer teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den aktuellen Beitragssatz von 18,6 Prozent je zur Hälfte.
Der Regelbeitrag für pflichtversicherte Selbstständige liegt 2026 bei 696,57 Euro monatlich, der halbe Regelbeitrag bei 348,29 Euro. Verbände haben vorgerechnet: Die Rentenversicherungsbeiträge bei „neuer Selbstständigkeit” können locker 50 Prozent über dem liegen, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei gleichem Verdienst gemeinsam zahlen würden.
Sven M., 41, aus Leipzig, arbeitet als freier Grafikdesigner und stockt mit rund 400 Euro Bürgergeld auf. Er erzielt etwa 1.200 Euro Umsatz monatlich, fast ausschließlich von einem mittelständischen Unternehmen. Bei „neuer Selbstständigkeit” kämen auf ihn Rentenversicherungsbeiträge auf 1.080 Euro (90 Prozent von 1.200 Euro) zu – bei einem Satz von 18,6 Prozent also rund 200 Euro monatlich, allein zu tragen.
Zieht er dazu noch 150 Euro für Betriebskosten und Krankenversicherung ab, verbleibt ein Gewinn von etwa 850 Euro. Das Jobcenter rechnet diesen Gewinn als Einkommen an, zieht Freibeträge ab und kürzt das Bürgergeld entsprechend. Netto bleibt Sven M. am Ende des Monats weniger als vor der Reform – obwohl er formal Rechtssicherheit erkauft hat.
Rechtssicherheit wird damit zur Handelsware. Wer genug verdient, kann sich den neuen Status leisten. Wer ohnehin zu wenig hat und aufstockt, für den ist die Beitragslast kaum tragbar – obwohl er das Scheinselbstständigkeitsrisiko genauso trägt wie ein Besserverdienender. Ein Zwei-Klassen-System, das ausgerechnet die Schwächsten ungeschützt lässt.
Für aufstockende Selbstständige: Die indirekte Wirkung auf das BürgergeldDer Entwurf greift nicht in die Bürgergeld-Berechnung ein. Wer aufstockt, erhält keinen neuen Bescheid durch dieses Gesetz. Die Auswirkungen entstehen dennoch, weil Rentenversicherungsbeiträge als notwendige Betriebsausgaben gelten und den beim Jobcenter anrechenbaren Gewinn mindern.
In der Theorie könnte eine höhere Beitragspflicht sogar dazu führen, dass geringfügig mehr Bürgergeld ausgezahlt wird. Praktisch aber gilt: Wer ohnehin kaum Spielraum hat, verliert durch die monatliche Beitragsbelastung real an Kaufkraft.
Die gefährlichere Wirkung liegt woanders. Der Entwurf verpflichtet Auftraggeber, den Beginn einer „neuen Selbstständigkeit” zu melden und Beiträge abzuführen – wie ein Arbeitgeber. Für kleine und mittlere Unternehmen bedeutet das neuen Verwaltungsaufwand und ein neues Haftungsrisiko.
Manche werden deshalb die Zusammenarbeit mit aufstockenden Selbstständigen meiden. Die Deutsche Gesellschaft für Beratung warnt ausdrücklich: Statt Bürokratieabbau entstehen neue Meldepflichten und neue Unsicherheiten.
Susanne K., 47, aus Bremen, berät zwei regelmäßige Auftraggeber in der Buchhaltung und bezieht 230 Euro monatliches Bürgergeld als Ergänzung. Einer ihrer Kunden hat bereits signalisiert, die Zusammenarbeit zu überdenken – wegen der drohenden Arbeitgeberpflichten. Verliert sie einen Auftrag, steigt ihr Bürgergeld-Bedarf. Ihr Erwerbsstatus bleibt dabei ungeklärt.
Scheinselbstständigkeit: Das Risiko bleibt auch ohne neuen StatusWas passiert, wenn Selbstständige den neuen Status weder wählen noch erfüllen können, aber weiter für einen Hauptauftraggeber arbeiten? Das bisherige Statusfeststellungsverfahren läuft dann weiter – mit all seinen Risiken.
Stellt die Clearingstelle rückwirkend eine abhängige Beschäftigung fest, schuldet der Auftraggeber Sozialversicherungsbeiträge, teils mehrere Jahre zurück.
Für Bürgergeld-Bezieher hätte das weitreichende Folgen: Das Jobcenter prüft, ob Einkommen falsch angerechnet wurde. Im schlimmsten Fall entstehen Erstattungsansprüche.
Über 60 Prozent der Selbstständigen in Deutschland sehen laut Freelancer-Kompass 2026 beim Thema Scheinselbstständigkeit die größten rechtlichen Defizite. Der neue Entwurf löst dieses Problem nicht für alle – er schafft lediglich eine kostenpflichtige Ausstiegsroute für jene, die sie sich leisten können. Wer nicht zahlen kann, bleibt im selben unsicheren Rechtszustand wie heute.
Was jetzt zu tun ist – und was der Entwurf noch nicht klärtDer Referentenentwurf ist bisher nicht Gesetz. Fachverbände haben Stellungnahmen eingereicht und erheblichen Widerspruch angemeldet. Als wahrscheinlich gilt, dass der Entwurf in dieser Form nicht verabschiedet wird. Die politische Richtung bleibt dennoch: Eine grundlegende Reform der Statusfeststellung ist geplant, voraussichtlich mit Wirkung ab 1. Januar 2028.
Für Solo-Selbstständige im Bürgergeld ergeben sich jetzt konkrete Schritte. Wer vorwiegend für einen einzigen Auftraggeber arbeitet, sollte prüfen, ob bereits heute Rentenversicherungspflicht besteht – weil er die Fünf-Sechstel-Grenze überschreitet.
Das lässt sich durch ein freiwilliges Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund klären. Das Verfahren ist kostenlos und schafft Rechtssicherheit für das geprüfte Auftragsverhältnis.
Wer aufstockend Bürgergeld bezieht und selbstständig tätig ist, sollte außerdem die Einnahmen-Ausgaben-Tabelle (Anlage EKS) sorgfältig führen. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung sind als Betriebsausgaben anzusetzen und mindern den anrechenbaren Gewinn nach den Abzugsregeln des Bürgergeld-Rechts.
Wer diesen Posten nicht geltend macht, verschenkt bei der Bürgergeld-Berechnung bares Geld. Kostenlose Beratung bieten VdK, SoVD und die Erwerbslosenberatung des DGB an.
Häufige Fragen zur neuen Selbstständigkeit und BürgergeldWird mein Bürgergeld durch den BMAS-Entwurf direkt verändert?
Nein. Der Referentenentwurf betrifft das Sozialversicherungsrecht, nicht das Bürgergeld-Recht. Wer heute aufstockend Bürgergeld bezieht, erhält keinen neuen Bescheid durch dieses Gesetz. Die indirekten Auswirkungen entstehen über Rentenversicherungsbeiträge, die den anrechenbaren Gewinn beim Jobcenter mindern, sowie über das Verhalten von Auftraggebern.
Muss ich als aufstockender Selbstständiger den neuen Status wählen?
Nein. Der neue Status ist nach aktuellem Entwurfsstand freiwillig. In der Praxis könnte allerdings faktischer Druck entstehen, weil Auftraggeber bevorzugt mit Selbstständigen zusammenarbeiten, die den neuen Status nutzen und damit klare Rechtssicherheit bieten.
Ab wann würde die neue Regelung gelten?
Laut Referentenentwurf ist das Inkrafttreten für den 1. Januar 2028 vorgesehen, damit Entgeltabrechnungsprogramme der Auftraggeber und IT-Systeme der Sozialversicherungsträger angepasst werden können. Ob und in welcher Form das Gesetz verabschiedet wird, steht noch nicht fest.
Ich arbeite für mehrere Auftraggeber. Bin ich betroffen?
Wer mehrere Auftraggeber hat und keiner davon mehr als fünf Sechstel des Gesamteinkommens liefert, fällt nach aktueller Rechtslage nicht automatisch unter die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige mit einem Hauptauftraggeber. Mehrauftraggebertätigkeit könnte im neuen Entwurf außerdem als Merkmal für unternehmerisches Handeln gelten – und damit den Zugang zum neuen Status erleichtern.
Was passiert, wenn ich als Scheinselbstständiger eingestuft werde?
Stellt die Rentenversicherung rückwirkend eine abhängige Beschäftigung fest, schuldet der Auftraggeber Sozialversicherungsbeiträge, teils mehrere Jahre zurück. Für Bürgergeld-Bezieher prüft das Jobcenter, ob Einkommen falsch angerechnet wurde. Betroffene sollten sich rechtzeitig bei einer Beratungsstelle melden, bevor ein Statusverfahren eingeleitet wird.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Referentenentwurf zur Feststellung des Erwerbsstatus der Selbständigkeit (02.04.2026)
Gesetze im Internet: § 7a SGB IV – Feststellung des Erwerbsstatus
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Merz-Verheißung der Rente als Grundsicherung: Wozu dann eigentlich noch Beitäge zahlen?
Lügenkanzler Friedrich Merz hat eine “tiefgreifende Kurskorrektur” in der Rentenpolitik eingeleitet: Die gesetzliche Rentenversicherung soll künftig primär als „Basisabsicherung“ fungieren. Während das Kanzleramt von notwendiger Modernisierung spricht, wächst die Sorge vor einer drohenden Entwertung der Lebensleistung deutscher Beitragszahler. Kurz vor dem ersten Jahrestag seiner Regierungsübernahme hat der größte Wählerbetrüger der deutschen Geschichte Friedrich Merz beim […]
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Wie hoch ist der Grad der Behinderung bei chronischen Schmerzen?
Chronische Schmerzen führen in Deutschland nicht automatisch zu einem bestimmten Grad der Behinderung, kurz GdB. Entscheidend ist nicht allein die Diagnose, sondern wie stark die Beschwerden die Teilhabe am Alltag, am Berufsleben und am sozialen Leben über längere Zeit einschränken. Genau das regeln die versorgungsmedizinischen Grundsätze, die seit dem 3. Oktober 2025 in neuer Fassung gelten.
Wer unter chronischen Schmerzen leidet, bekommt also keinen festen Wert „für Schmerzen“, sondern eine individuelle Bewertung. Maßgebend sind unter anderem Beweglichkeit, Belastbarkeit, Schlaf, Konzentration, psychische Folgen und die Frage, ob die Einschränkungen seit wenigstens sechs Monaten bestehen. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert, darunter kommen je nach Fall auch niedrigere Werte oder eine Gleichstellung in Betracht.
Kein fester GdB nur wegen der SchmerzdiagnoseIn der Praxis ist die häufigste Enttäuschung, dass Betroffene von einer klaren Schmerzdiagnose auf einen automatisch hohen GdB schließen. So funktioniert das Verfahren jedoch nicht. Die Behörden prüfen nicht nur, ob Schmerzen vorhanden sind, sondern welche dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen daraus folgen.
Das bedeutet: Rückenschmerzen, Nervenschmerzen, Fibromyalgie oder ein chronifiziertes Schmerzsyndrom können zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen. Zwei Menschen mit derselben Diagnose können deshalb einen ganz unterschiedlichen GdB erhalten. Ausschlaggebend ist, wie schwer der Alltag tatsächlich beeinträchtigt ist und wie gut die Beschwerden medizinisch belegt sind.
Woran sich die Bewertung orientiertDie Versorgungsmedizin-Verordnung arbeitet mit Bewertungsrahmen für einzelne Funktionsstörungen. Bei chronischen Schmerzen wird häufig zunächst auf die zugrunde liegende Erkrankung geschaut, etwa Wirbelsäulenleiden, Gelenkverschleiß, Nervenschäden oder entzündliche Erkrankungen. In diesen Werten sind übliche Schmerzen und auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände bereits mitgedacht.
Seit der Neuregelung vom Oktober 2025 ist aber ausdrücklich vorgesehen, dass Schmerzen gesondert berücksichtigt werden können, wenn sie deutlich stärker sind, als aufgrund der körperlichen Veränderungen zu erwarten wäre, und wenn sie die Kriterien einer eigenständigen ICD-Diagnose erfüllen.
Dann kann die Schmerzstörung als zusätzliche Beeinträchtigung in die Gesamtbewertung einfließen. Das ist für viele Betroffene wichtig, weil chronische Schmerzen oft nicht vollständig durch Röntgenbilder oder Laborwerte erklärbar sind.
Orientierungstabelle: Wie hoch kann der Grad der Behinderung bei chronischen Schmerzen sein? Orientierungsbereich Mögliche Bedeutung in der Praxis GdB 10 bis 20 Leichtere dauerhafte Beeinträchtigungen. Schmerzen bestehen zwar über längere Zeit, der Alltag ist aber nur in einzelnen Bereichen eingeschränkt. GdB 20 bis 40 Häufiger Bereich bei chronischen Schmerzen mit spürbaren Einschränkungen. Betroffene haben oft Probleme beim Gehen, Sitzen, Stehen, Schlafen oder bei körperlicher Belastung. GdB 30 bis 40 Kommt vor, wenn die Beschwerden deutlicher in den Alltag eingreifen und auch psychische Begleitfolgen oder wiederkehrende Ausfallzeiten eine Rolle spielen. GdB 50 bis 70 Ist möglich bei schweren und lang andauernden Einschränkungen. Dazu gehören etwa starke Schmerzbelastung, erhebliche Funktionsverluste, Schlafstörungen, sozialer Rückzug oder zusätzliche psychische Erkrankungen. GdB 80 bis 100 Nur in besonders schweren Ausnahmefällen. Das betrifft Situationen mit sehr weitreichenden Einschränkungen und einem deutlich beeinträchtigten gesamten Lebensalltag.Wichtig: Diese Tabelle ist nur eine Orientierung. Der tatsächliche Grad der Behinderung hängt immer vom Einzelfall ab und wird nicht allein nach der Schmerzstärke, sondern nach den gesamten Auswirkungen auf das tägliche Leben bewertet.
Welche GdB-Bereiche in der Praxis häufig vorkommenEin GdB im Bereich von 20 bis 40 ist bei chronischen Schmerzen nicht ungewöhnlich, wenn die Beschwerden zwar dauerhaft sind, der Alltag aber noch teilweise selbstständig bewältigt werden kann.
Das betrifft etwa Fälle mit anhaltenden Rücken- oder Gelenkschmerzen, eingeschränkter Belastbarkeit, wiederkehrenden Ausfallzeiten oder deutlichen Schwierigkeiten bei längeren Wegen, beim Sitzen oder beim Heben. Ein solcher Bescheid ist für viele Betroffene zwar enttäuschend, entspricht aber häufig der behördlichen Praxis.
Ein GdB von 50 oder mehr kommt eher dann in Betracht, wenn die Schmerzen das tägliche Leben deutlich prägen.
Dazu gehören etwa erhebliche Bewegungs- und Belastungseinschränkungen, ein starker Rückzug aus dem sozialen Leben, dauerhafte Schlafstörungen, häufige Behandlungstermine, psychische Begleitstörungen oder eine deutlich geminderte Fähigkeit, den Tagesablauf verlässlich zu strukturieren. Auch Kombinationen aus körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen spielen dabei eine große Rolle.
Bei somatoformen Schmerzstörungen oder vergleichbaren psychisch geprägten Schmerzfolgen zeigen die versorgungsmedizinischen Maßstäbe seit Langem einen Orientierungsrahmen.
Leichtere psychische Störungen liegen regelmäßig im Bereich von 0 bis 20, stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit bei 30 bis 40, schwere Störungen mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten bei 50 bis 70 oder noch höher. Daraus wird deutlich, dass chronische Schmerzen durchaus zu einer Schwerbehinderung führen können, aber nicht zwangsläufig müssen.
Warum viele Anträge zunächst niedriger bewertet werdenEin häufiger Grund für niedrige Bescheide ist eine unzureichende Beschreibung der tatsächlichen Alltagsfolgen. Wer im Antrag nur Diagnosen aufzählt, aber nicht schildert, wie sich die Schmerzen beim Gehen, Stehen, Anziehen, Schlafen, Arbeiten oder Konzentrieren auswirken, liefert der Behörde oft zu wenig Material für eine höhere Einstufung. Die Diagnose allein sagt noch wenig über die Teilhabeeinschränkung aus.
Hinzu kommt, dass mehrere Einzelbeeinträchtigungen nicht einfach zusammengerechnet werden. Aus verschiedenen Leiden mit Einzelwerten von 20 oder 30 wird nicht automatisch ein Gesamt-GdB von 50 oder 60. Die Behörde bewertet vielmehr, wie die Beschwerden zusammenwirken und ob sie den Alltag tatsächlich stärker einschränken als jede Störung für sich genommen.
Welche Unterlagen besonders wichtig sindWer wegen chronischer Schmerzen einen Antrag stellt, sollte nicht nur Arztbriefe einreichen, sondern auch gut dokumentierte Funktionsverluste. Hilfreich sind Berichte von Schmerztherapie, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie oder Psychotherapie, Reha-Entlassungsberichte und Angaben zu Medikamenten, Nebenwirkungen und Therapieerfolgen. Ebenfalls nützlich sind Schmerztagebücher, wenn sie ärztlich eingeordnet werden können.
Besonders überzeugend sind Unterlagen, die zeigen, wie sich die Beschwerden über längere Zeit entwickelt haben. Dazu gehören Angaben zu Schlafstörungen, Konzentrationsproblemen, Erschöpfung, sozialem Rückzug, Hilfebedarf im Haushalt oder Problemen am Arbeitsplatz. Gerade bei chronischen Schmerzen entscheidet häufig die Gesamtgeschichte des Leidenswegs über die Höhe des GdB.
Was Betroffene aus einem Bescheid ablesen solltenEin Bescheid sollte nicht nur auf die Zahl am Ende reduziert werden. Wichtig ist, welche Funktionssysteme anerkannt wurden und ob Schmerzen, psychische Begleitfolgen oder außergewöhnliche Belastungen überhaupt berücksichtigt worden sind. Wer den Eindruck hat, dass nur die Grunderkrankung, nicht aber die tatsächliche Schmerzbelastung bewertet wurde, sollte die Begründung sehr genau prüfen.
Das ist auch deshalb wichtig, weil die Rechtslage seit Oktober 2025 stärker teilhabeorientiert ausgestaltet ist. Die reine Diagnosebetrachtung tritt damit noch deutlicher in den Hintergrund. Für Betroffene kann das eine Chance sein, wenn ihre Einschränkungen im Alltag gut belegt und nachvollziehbar beschrieben sind.
Tabelle: Was bei chronischen Schmerzen für den GdB wichtig ist Aspekt Bedeutung für die Bewertung Diagnose Allein nicht entscheidend; bewertet werden vor allem die dauerhaften Auswirkungen im Alltag. Dauer der Beschwerden Eine Behinderung setzt in der Regel voraus, dass die Einschränkungen länger als sechs Monate bestehen. Funktionsverluste Wichtig sind etwa Probleme beim Gehen, Stehen, Sitzen, Schlafen, Arbeiten oder bei der Selbstversorgung. Psychische Folgen Depressionen, Angst, Erschöpfung oder somatoforme Schmerzstörungen können die Bewertung erhöhen. Medizinische Nachweise Arztbriefe, Reha-Berichte, Schmerztherapie-Unterlagen und eine nachvollziehbare Verlaufsdokumentation sind besonders hilfreich. Gesamt-GdB Einzelwerte werden nicht addiert; ausschlaggebend ist die gesamte Teilhabeeinschränkung. Was unterm Strich giltDie Frage „Wie hoch ist der Grad der Behinderung bei chronischen Schmerzen?“ lässt sich nicht mit einer einzigen Zahl beantworten. In vielen Fällen bewegen sich Bescheide zunächst im Bereich zwischen 20 und 40, bei schweren und umfassend belegten Einschränkungen ist aber auch ein GdB von 50 oder mehr möglich. Entscheidend ist immer, wie stark chronische Schmerzen das Leben tatsächlich einschränken und wie gut genau das medizinisch dokumentiert ist.
Wer unter dauerhaften Schmerzen leidet, sollte deshalb nicht nur die Diagnose in den Vordergrund stellen. Wichtiger ist eine präzise Schilderung der Folgen im Alltag, im Beruf und im sozialen Umfeld. Je genauer dieses Bild ist, desto eher lässt sich ein angemessener GdB durchsetzen.
Beispiel aus der PraxisEine 52-jährige Angestellte leidet seit Jahren an chronischen Rücken- und Nervenschmerzen nach mehreren Bandscheibenproblemen. Sie kann nur noch kurze Strecken gehen, nachts oft nicht durchschlafen und sitzt im Büro nie länger als 20 Minuten am Stück, ohne starke Beschwerden zu bekommen. Anfangs wird nur die Wirbelsäulenerkrankung betrachtet und ein GdB von 30 festgestellt.
Im Widerspruch legt sie zusätzlich Berichte der Schmerzambulanz, einen Reha-Bericht, Angaben zu Schlafstörungen und eine psychotherapeutische Stellungnahme wegen depressiver Begleitfolgen vor.
Erst dadurch wird deutlich, dass nicht nur Rückenschmerzen vorliegen, sondern eine lang andauernde, umfassende Einschränkung des gesamten Alltags. In einem solchen Fall kann der Gesamt-GdB am Ende deutlich höher ausfallen als im ersten Bescheid.
Fragen und Antworten zum Grad der Behinderung bei chronischen Schmerzen1. Gibt es bei chronischen Schmerzen automatisch einen bestimmten Grad der Behinderung?
Nein. Chronische Schmerzen führen nicht automatisch zu einem festen Grad der Behinderung. Entscheidend ist, wie stark die Beschwerden den Alltag, die Arbeit und das soziale Leben über längere Zeit einschränken.
2. Reicht eine Schmerzdiagnose allein für einen hohen GdB aus?
In der Regel nicht. Die Behörden bewerten nicht nur die Diagnose, sondern vor allem die Folgen im täglichen Leben. Dazu gehören etwa Probleme beim Gehen, Sitzen, Schlafen, Konzentrieren oder bei der Selbstversorgung.
3. Ab wann gilt man als schwerbehindert?
Als schwerbehindert gilt eine Person ab einem Grad der Behinderung von 50. Darunter können je nach Lage trotzdem Ansprüche oder Erleichterungen bestehen, etwa über eine Gleichstellung im Arbeitsleben.
4. Können psychische Folgen chronischer Schmerzen den GdB erhöhen?
Ja. Wenn zu den Schmerzen zum Beispiel Depressionen, Angststörungen, Erschöpfung oder eine somatoforme Schmerzstörung hinzukommen, kann sich das auf die Bewertung auswirken. Dann wird nicht nur die körperliche, sondern auch die seelische Belastung berücksichtigt.
5. Welche Unterlagen helfen bei einem Antrag besonders?
Hilfreich sind Arztberichte, Reha-Berichte, Unterlagen aus der Schmerztherapie und eine nachvollziehbare Beschreibung der Einschränkungen im Alltag. Wichtig ist, dass nicht nur die Diagnose genannt wird, sondern auch die konkreten Auswirkungen der Schmerzen.
Versorgungsmedizin-Verordnung und versorgungsmedizinische Grundsätze, Gesetze im Internet / Bundesministerium der Justiz.
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Neue 2/3-Regelung geplant: Krankengeld soll ab 2027 wegfallen
Für viele ältere Beschäftigte ist die Teilrente bislang ein flexibles Instrument. Sie erlaubt den gleitenden Übergang in den Ruhestand, ohne die Erwerbstätigkeit vollständig aufzugeben. Besonders attraktiv war in den vergangenen Jahren die Möglichkeit, eine sehr hohe Teilrente zu beziehen und trotzdem weiter sozialversicherungspflichtig zu arbeiten.
Genau an dieser Stelle setzt eine geplante Änderung beim Krankengeld an. Nach dem Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll der Krankengeldanspruch künftig entfallen, wenn die bezogene Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Die Änderung soll ab 2027 greifen und betrifft damit vor allem Teilrentenmodelle nahe an der Vollrente.
Warum die hohe Teilrente bisher so attraktiv warSeit dem Flexirentengesetz können Altersrentnerinnen und Altersrentner statt einer Vollrente auch eine Teilrente wählen. Diese kann nach den Angaben der FinanzKommission Gesundheit zwischen 10 Prozent und 99,99 Prozent der Vollrente liegen. Wer also beispielsweise 99,99 Prozent seiner Altersrente bezieht, verzichtet nur auf einen sehr kleinen Rentenanteil.
Der Unterschied zur Vollrente ist sozialrechtlich dennoch erheblich. Beim Bezug einer Vollrente wegen Alters endet der Krankengeldanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei einer Teilrente blieb dieser Anspruch bislang grundsätzlich erhalten, sofern daneben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestand.
Das führte zu einer Gestaltungsmöglichkeit, die von der Politik nun kritisch bewertet wird. Wer nahezu die volle Altersrente bezieht und zusätzlich arbeitet, konnte im Krankheitsfall nach der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber weiterhin Krankengeld erhalten.
Aus Sicht der Reformbefürworter entsteht dadurch eine zusätzliche Absicherung, die nicht mehr zum Unterschied zwischen Vollrente und sehr hoher Teilrente passt.
Was die geplante 2/3-Grenze bedeutetDie geplante Regelung setzt eine klare Schwelle. Krankengeld soll nur noch dann möglich sein, wenn die Teilrente weniger als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Liegt die Teilrente bei zwei Dritteln oder darüber, soll der Anspruch auf Krankengeld enden.
Damit würde sich die bisherige Strategie einer sehr hohen Teilrente deutlich verändern. Modelle mit 99,99 Prozent Teilrente wären vom geplanten Ausschluss besonders betroffen. Wer den Krankengeldschutz behalten will, müsste die Teilrente künftig deutlich niedriger wählen.
Wichtig ist dabei nicht, ob jemand weiterhin arbeitet. Auch eine fortbestehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung würde den Krankengeldanspruch nach der geplanten Regelung nicht retten, wenn die Teilrente die neue Grenze erreicht oder überschreitet. Die Grenze soll also an die Rentenhöhe anknüpfen, nicht allein an den Beschäftigungsstatus.
Warum die Krankenkassen entlastet werden sollenDer Vorschlag steht im Zusammenhang mit den Finanzproblemen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die FinanzKommission Gesundheit wurde beauftragt, Reformempfehlungen vorzulegen, mit denen die Beitragssätze ab 2027 stabilisiert werden können.
In ihrem Bericht verweist sie auf eine erwartete Finanzierungslücke von 15,3 Milliarden Euro im Jahr 2027, falls keine Reformen umgesetzt werden.
Die Anpassung beim Krankengeld für Teilrentnerinnen und Teilrentner ist nur ein einzelner Baustein eines größeren Sparpakets. Die FinanzKommission schätzt die Entlastung durch diese konkrete Maßnahme auf rund 36 Millionen Euro im Jahr 2027. Im Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums ist von jährlichen Einsparungen von rund 30 Millionen Euro durch den Mindestabstand zwischen Voll- und Teilrente die Rede.
Die Änderung wird mit der Vermeidung von Mitnahmeeffekten begründet. Gemeint ist, dass ein sehr kleiner Verzicht auf die Vollrente bislang ausreichen konnte, um zusätzlich den Zugang zum Krankengeld offenzuhalten. Der geplante Mindestabstand soll diese Gestaltung künftig ausschließen.
Welche Versicherten besonders betroffen wärenBetroffen wären vor allem Menschen, die bereits eine Altersrente beziehen, aber weiterhin arbeiten. Dazu gehören Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze ebenso wie Personen, die eine vorgezogene Altersrente als Teilrente nutzen. Besonders relevant ist die Änderung für alle, die bislang eine sehr hohe Teilrente gewählt haben.
Für Menschen mit gesundheitlichen Risiken kann die geplante Änderung erhebliche Folgen haben. Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber kann Krankengeld eine wichtige Einkommenssicherung sein. Fällt dieser Schutz weg, bleibt im Krankheitsfall nur die Rente und gegebenenfalls anderes Einkommen.
Die Regelung würde nicht bedeuten, dass Teilrente und Krankengeld generell unvereinbar werden. Wer eine Teilrente unterhalb der Zwei-Drittel-Grenze bezieht, soll den Krankengeldanspruch grundsätzlich behalten können. Die Teilrente müsste dann aber spürbar niedriger ausfallen als bei den bisher beliebten 99,99-Prozent-Modellen.
Übersicht: Was sich ändern soll Situation Geplante Folge beim Krankengeld Vollrente wegen Alters Kein Anspruch auf Krankengeld Teilrente von weniger als zwei Dritteln der Vollrente Krankengeldanspruch soll grundsätzlich erhalten bleiben Teilrente von zwei Dritteln oder mehr der Vollrente Krankengeldanspruch soll ab 2027 entfallen Sehr hohe Teilrente, etwa 99,99 Prozent Dieses Modell würde den Krankengeldschutz voraussichtlich nicht mehr sichern Noch ist die Änderung nicht endgültig beschlossenWichtig ist der aktuelle Verfahrensstand. Die 2/3-Regel findet sich in Reformempfehlungen und im Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Ein Referentenentwurf ist noch kein beschlossenes Gesetz.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich Details noch ändern. Auch Übergangsregelungen, Stichtage oder Formulierungen im Sozialgesetzbuch können im politischen Verfahren angepasst werden. Wer bereits eine Teilrente bezieht oder eine solche plant, sollte deshalb nicht nur auf die bisherige Rechtslage schauen, sondern die Entwicklung bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss verfolgen.
Was Betroffene jetzt beachten solltenFür Beschäftigte im Rentenalter wird die Wahl der Teilrentenhöhe künftig wichtiger. Bisher konnte eine Teilrente nahe der Vollrente attraktiv sein, weil sie Rentenbezug, Weiterarbeit und Krankengeldschutz verbinden konnte. Sollte die neue Regel kommen, wäre dieser Vorteil bei hohen Teilrenten weitgehend beendet.
Vor einer Entscheidung über eine Teilrente sollten Betroffene deshalb mehrere Fragen prüfen. Wie hoch wäre die Teilrente unterhalb der Zwei-Drittel-Grenze? Wie wichtig ist der Krankengeldschutz angesichts der eigenen Erwerbstätigkeit und Gesundheit? Und wie groß wäre der finanzielle Unterschied zwischen einer niedrigeren Teilrente mit Krankengeldschutz und einer höheren Teilrente ohne diesen Schutz?
Besonders vorsichtig sollten Personen sein, die weiterhin in größerem Umfang arbeiten und auf ihr Arbeitseinkommen angewiesen sind. Bei längerer Krankheit kann der Wegfall von Krankengeld spürbare Einkommenslücken verursachen. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung, der Krankenkasse oder einer unabhängigen Sozialrechtsberatung kann helfen, die eigene Situation richtig einzuordnen.
Ein kurzer PraxisfallEin 67-jähriger Arbeitnehmer bezieht bereits Altersrente, arbeitet aber weiter in Teilzeit. Bisher entscheidet er sich für eine 99,99-Prozent-Teilrente, weil er dadurch fast die volle Rente erhält und trotzdem den Krankengeldanspruch behalten kann. Nach sechs Wochen Krankheit könnte bislang Krankengeld relevant werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ab 2027 könnte dieses Modell nach der geplanten Regelung anders bewertet werden. Da die Teilrente deutlich über zwei Dritteln der Vollrente liegt, würde der Krankengeldanspruch entfallen. Der Arbeitnehmer müsste dann abwägen, ob er eine niedrigere Teilrente unterhalb der Zwei-Drittel-Grenze wählt oder auf den Krankengeldschutz verzichtet.
Fragen und Antworten zur geplanten 2/3-Regel bei TeilrentenWas besagt die geplante 2/3-Regel beim Krankengeld?
Die Regel sieht vor, dass der Anspruch auf Krankengeld entfällt, wenn eine Teilrente in Höhe von mindestens zwei Dritteln der Vollrente bezogen wird. Damit wird eine klare Grenze eingeführt, die sich an der Höhe der Rente orientiert. Ziel ist es, den Unterschied zwischen Teilrente und Vollrente auch beim Krankengeld deutlicher zu machen.
Ab wann soll die neue Regelung gelten?
Nach aktuellem Stand soll die Änderung ab dem Jahr 2027 in Kraft treten. Voraussetzung ist jedoch, dass das Gesetzgebungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wird. Bis dahin gilt weiterhin die bestehende Rechtslage.
Wer ist von der Änderung besonders betroffen?
Vor allem Beschäftigte im Rentenalter, die eine sehr hohe Teilrente beziehen und gleichzeitig arbeiten, wären betroffen. Insbesondere Modelle mit nahezu voller Rente, etwa 99,99 Prozent, verlieren den bisherigen Vorteil beim Krankengeld. Für diese Gruppe kann sich die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall deutlich verändern.
Gibt es weiterhin Krankengeld bei einer Teilrente?
Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn die Teilrente unterhalb der Zwei-Drittel-Grenze liegt, soll der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich bestehen bleiben. Entscheidend ist also die konkrete Höhe der gewählten Teilrente.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Wer eine Teilrente plant oder bereits bezieht, sollte die Entwicklung aufmerksam verfolgen. Es kann sinnvoll sein, verschiedene Varianten der Rentenhöhe durchzurechnen und deren Auswirkungen auf das Einkommen im Krankheitsfall zu prüfen. Eine individuelle Beratung kann helfen, die passende Entscheidung zu treffen.
Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Bearbeitungsstand 16. April 2026.
FinanzKommission Gesundheit: Erster Bericht vom 30. März 2026, insbesondere Reformempfehlung Nr. 55 zur Anpassung des Krankengeldanspruchs bei Teilrente. Bundesministerium für Gesundheit: Ausführungen zu erwarteten Minderausgaben durch den Mindestabstand zwischen Voll- und Teilrente beim Krankengeld.
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Letzte Chance der FDP? Kubickis Versuch, dem politischen Delirium zu entrinnen
Es geht schon lange nicht mehr um Erneuerung, sondern um das nackte Überleben – und genau deshalb tritt Wolfgang Kubicki noch einmal ins Licht, um der FDP jene letzte Bühne zu verschaffen, auf der man Bedeutung simulieren kann, obwohl sie längst verloren gegangen ist. Was wie ein Aufbegehren klingt, ist bei genauer Betrachtung nichts anderes als […]
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Message to participants in commemorative events dedicated to the 111th anniversary of the Armenian genocide
Vladimir Putin sent a message to participants in commemorative events dedicated to the 111th anniversary of the Armenian genocide.
Bürgergeld zu Neue Grundsicherung: Das passiert jetzt mit dem Elterngeld-Freibetrag
Ab dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld “Neue Grundsicherung”ƒ – und Eltern mit kleinen Kindern verlieren dabei nicht nur den gewohnten Namen. Viele wissen nicht, ob ihr 300-Euro-Elterngeld-Freibetrag noch gilt, ob sie trotz laufendem Elterngeld zur Arbeit müssen und was passiert, wenn das Jobcenter und das Elterngeldrecht in entgegengesetzte Richtungen ziehen.
Der 300-Euro-Freibetrag für vorher erwerbstätige Eltern überlebt die Reform unverändert. Was sich dramatisch ändert: Sobald das Kind ein Jahr alt wird, kann das Jobcenter jetzt zur Arbeit auffordern – noch während das Elterngeld läuft und noch während das Recht auf Elternzeit nach dem BEEG weiterläuft.
Elterngeld und “Neue Grundsicherung”: Die Anrechnungsregel bleibt – aber nur für eine GruppeElterngeld gilt im Grundsicherungssystem als anrechenbares Einkommen. Das war unter dem Bürgergeld so, und es bleibt unter der Neuen Grundsicherung so.
Wer vor der Geburt nicht erwerbstätig war, bekommt den gesetzlichen Mindestbetrag von 300 Euro Basiselterngeld – dieser Betrag wird vollständig als Einkommen gewertet und mindert die Grundsicherungsleistung entsprechend. Kein Freibetrag, keine Ausnahme.
Anders sieht es für Eltern aus, die in den zwölf Monaten vor der Geburt tatsächlich gearbeitet haben. Für sie gilt eine gesonderte Schutzregel: Bis zu 300 Euro des monatlichen Basiselterngeldes bleiben anrechnungsfrei, sofern das Elterngeld auf früherem Erwerbseinkommen beruht. Das schützt keine Pauschalbeträge, sondern genau den Teil, der dem tatsächlich erzielten Vorjahreseinkommen entspricht – maximal bis zu dieser Grenze.
Zusätzlich kann die monatliche Versicherungspauschale von 30 Euro vom verbleibenden Elterngeld abgezogen werden. In günstigen Fällen rechnet das Jobcenter so monatlich bis zu 330 Euro nicht als Einkommen an.
Diese Regelung steht im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und wurde durch das 13. SGB II-Änderungsgesetz nicht verändert. Das Gesetz wurde zuletzt im Dezember 2025 geändert – die Elterngeld-Anrechnung für Grundsicherungsempfänger blieb dabei unberührt.
Die Freibetragsvorschriften im SGB II wurden in der parlamentarischen Anhörung zum 13. Änderungsgesetz ausdrücklich nicht angefasst.
Selma K., 31 Jahre, aus Essen, arbeitet seit zwei Jahren als Reinigungskraft für 520 Euro im Monat. Im Februar 2026 kommt ihr erstes Kind. Sie hat Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich – und weil sie vor der Geburt erwerbstätig war, bleibt dieser gesamte Betrag für sie anrechnungsfrei.
Abzüglich der Versicherungspauschale rechnet das Jobcenter kein Elterngeld als Einkommen an. Selma verliert durch das Elterngeld keinen einzigen Euro an Grundsicherungsleistung.
Wichtig für Schwangere im Grundsicherungsbezug: Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz bleibt auch in der Neuen Grundsicherung ab Juli 2026 vollständig anrechnungsfrei – unabhängig davon, ob vorher Erwerbseinkommen erzielt wurde.
Elterngeld Plus in der Neuen Grundsicherung: Der unterschätzte Freibetrag-VorteilWer Elterngeld Plus statt Basiselterngeld wählt, erhält zwar nur die Hälfte des monatlichen Betrags – und damit auch nur 150 Euro Freibetrag statt 300. Der Bezugszeitraum verdoppelt sich jedoch von 14 auf 28 Monate.
Für Eltern, die absehbar länger auf Grundsicherung angewiesen sein werden, rechnet sich das: Die Versicherungspauschale von 30 Euro wird nicht halbiert, sondern für jeden der 28 Bezugsmonate voll abgezogen. Bei 28 Monaten Elterngeld Plus kommen so 840 Euro zusammen, die das Jobcenter nicht als Einkommen werten darf – statt 420 Euro beim 14-monatigen Basiselterngeld.
Das Bundesfamilienministerium bestätigt das Wahlrecht zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus auch für Grundsicherungsempfänger.
Ein Wechsel ist rückwirkend für die letzten drei Lebensmonate des Kindes möglich. Wer diese Option noch nicht geprüft hat, sollte das spätestens jetzt tun – denn ab Juli 2026 bekommt der längere Bezugszeitraum eine neue, ernste Bedeutung.
Erwerbsobliegenheit nach dem ersten Geburtstag: Der neue Druck in der Neuen GrundsicherungDas 13. SGB II-Änderungsgesetz, das der Bundestag am 5. März 2026 beschlossen hat und dem der Bundesrat zugestimmt hat, verkürzt die faktische Elternzeit im Sozialrecht drastisch.
Bisher galt im SGB II: Wer ein Kind unter drei Jahren betreut, kann nicht zur Erwerbsarbeit verpflichtet werden. Ab dem 1. Juli 2026 sinkt diese Grenze auf das vollendete erste Lebensjahr des Kindes – vorausgesetzt, eine Betreuungsmöglichkeit ist tatsächlich verfügbar.
Sobald das Kind ein Jahr alt wird, kann das Jobcenter verlangen, dass der betreuende Elternteil Arbeit aufnimmt, an Maßnahmen teilnimmt oder Integrationskurse besucht.
Wer ohne wichtigen Grund nicht mitwirkt, riskiert nach den neuen Sanktionsregeln eine Leistungsminderung von 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate – bei 563 Euro Regelsatz sind das knapp 170 Euro weniger im Monat. Bei drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen droht der vollständige Entzug des Regelbedarfs für einen Monat.
Für Eltern, die noch Elterngeld beziehen, entsteht daraus ein reales Dilemma. Basiselterngeld läuft bis zu 14 Monate – also zwei Monate über den neuen Aktivierungszeitpunkt hinaus. In diesen zwei Monaten läuft Elterngeld und Aktivierungspflicht gleichzeitig. Das Elterngeld mindert die Grundsicherungsleistung, das Jobcenter drückt gleichzeitig auf Arbeitsaufnahme. Wer sich diesem Druck beugt, kürzt seinen eigenen Elterngeldanspruch.
Wer sich sperrt, riskiert Leistungskürzungen. Der DGB hat in seiner Ausschussstellungnahme zum 13. Änderungsgesetz errechnet, dass eine Leistungsminderung beim Elternteil das verfügbare Haushaltseinkommen einer Familie mit zwei Kindern um bis zu 506 Euro monatlich senken kann.
Wenn Arbeitsrecht auf Sozialrecht trifft: Der Konflikt um die ElternzeitDas Arbeitsrecht bleibt durch das 13. SGB II-Änderungsgesetz unberührt. Eltern haben das Recht, bis zum dritten Geburtstag des Kindes Elternzeit zu nehmen – das Arbeitsverhältnis ist geschützt, der Arbeitgeber muss das akzeptieren.
Das Sozialrecht dagegen setzt in der Neuen Grundsicherung ab Juli 2026 bereits nach dem ersten Geburtstag auf Erwerbsarbeit. Dieser Widerspruch zwischen den beiden Gesetzgebungsebenen wurde durch das 13. Änderungsgesetz bewusst offen gelassen.
In der Praxis gilt: Das Jobcenter kann die Elternzeit nicht untersagen. Wer wegen der Kinderbetreuung vorübergehend Neue Grundsicherung bezieht, handelt nicht rechtswidrig – das hat das Landessozialgericht Hessen in einem Grundsatzurteil klargestellt (LSG Hessen, Az: L 6 AS 111/23).
Die Elternzeit ist kein Missbrauchstatbestand. Faktisch aber entsteht ein Druckszenario: Wer in Elternzeit bleibt und gleichzeitig Neue Grundsicherung bezieht, muss damit rechnen, dass das Jobcenter ab dem ersten Geburtstag des Kindes Mitwirkungserwartungen stellt und bei Nichterfüllung Sanktionen einleitet – sofern eine Betreuung als zumutbar eingestuft wird.
Besonders hart trifft dieser Konflikt Alleinerziehende. Sie können die Betreuung nicht auf einen Partner übertragen. Der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz ab dem ersten Geburtstag existiert – aber ob ein Platz tatsächlich verfügbar ist, ist eine andere Frage.
Erwerbsarbeit ist nach dem Gesetz nur zumutbar, wenn die Betreuung tatsächlich gesichert ist. Wer auf der Warteliste steht und das schriftlich belegen kann, hat ein konkretes Argument gegen die Aktivierungsaufforderung des Jobcenters.
Karin M., 35, alleinerziehend aus Leipzig, bezieht seit der Geburt ihrer Tochter Bürgergeld/Neue Grundsicherung. Das Kind wird im September 2026 ein Jahr alt. Karin hat noch vier Monate Elterngeld Plus vor sich.
Ab dem ersten Geburtstag kann das Jobcenter sie zu Maßnahmen auffordern – gleichzeitig läuft ihr Elterngeld Plus weiter und wird auf die Grundsicherungsleistung angerechnet. Einen Kitaplatz hat sie noch nicht. Widerspricht sie einer Aktivierungsaufforderung nicht innerhalb eines Monats, akzeptiert sie deren Rechtmäßigkeit – und verliert die Möglichkeit, auf die fehlende Betreuung zu pochen.
Was Eltern in der Neuen Grundsicherung jetzt konkret tun müssenFünf Punkte entscheiden darüber, wie viel Grundsicherung eine Familie während des Elterngeldbezugs tatsächlich behält – und ob sie Sanktionen vermeidet.
Den Elterngeld-Antrag mit Nachweis über Erwerbstätigkeit vor der Geburt einreichen – auch bei geringfügiger Beschäftigung. Wer im Jahr vor der Geburt auch nur einen Minijob hatte, hat Anspruch auf den Freibetrag bis 300 Euro. Das Jobcenter berücksichtigt ihn nicht von sich aus. Der Freibetrag muss im Elterngeldbescheid der Elterngeldstelle ausgewiesen sein, und das Jobcenter muss ihn dann anwenden. Wer ihn nicht einfordert, verliert bares Geld.
Die Wahl zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus prüfen. Für Eltern, die längerfristig auf Grundsicherung angewiesen sein werden, kann Elterngeld Plus die günstigere Variante sein – der Grund liegt in der höheren Gesamtsumme der nicht anrechnungsfähigen Versicherungspauschalen über 28 Monate. Ein Wechsel ist rückwirkend für die letzten drei Lebensmonate des Kindes möglich.
Den Betreuungsstand dokumentieren. Wer nach dem ersten Geburtstag des Kindes zur Arbeit oder Maßnahme aufgefordert wird, braucht ein konkretes Argument, wenn keine Betreuung verfügbar ist. Ablehnungen von Kitas, Einträge auf Wartelisten, Bestätigungen des Jugendamts – diese Dokumente sind im Widerspruchsverfahren entscheidend.
Gegen rechtswidrige Aktivierungsaufforderungen Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Wer vermutet, zu früh oder ohne tatsächlich verfügbare Betreuung aktiviert zu werden, muss innerhalb dieser Frist handeln. Sozialberatungsstellen von VdK und SoVD unterstützen bei der Formulierung des Widerspruchs kostenlos.
Häufige Fragen zu Elterngeld und Neue Grundsicherung ab Juli 2026Ändert sich die Elterngeld-Anrechnung durch die neue Grundsicherung?
Nein. Die Anrechnungsregel für Elterngeld im SGB II wurde durch das 13. SGB II-Änderungsgesetz nicht geändert. Wer vor der Geburt erwerbstätig war, behält den Freibetrag bis 300 Euro monatlich bei Basiselterngeld oder bis 150 Euro bei Elterngeld Plus. Nicht erwerbstätige Eltern müssen das Elterngeld weiterhin vollständig als Einkommen anrechnen lassen.
Muss ich trotz laufendem Elterngeld Arbeit annehmen?
Ab dem 1. Juli 2026 gilt in der Neuen Grundsicherung: Sobald das Kind ein Jahr alt ist und eine Betreuungsmöglichkeit tatsächlich vorhanden ist, kann das Jobcenter Erwerbsarbeit oder Maßnahmenteilnahme fordern. Das gilt auch, wenn noch Elterngeld läuft. Das arbeitsrechtliche Recht auf Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes bleibt bestehen – der sozialrechtliche Druck setzt früher ein.
Was passiert, wenn ich noch in Elternzeit bin, aber das Kind schon ein Jahr alt ist?
Das Jobcenter darf die Elternzeit nicht untersagen. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist kein sozialwidriges Verhalten, das zu Rückforderungen führt. Das hat das Landessozialgericht Hessen klargestellt (LSG Hessen, L 6 AS 111/23). Faktisch kann das Jobcenter aber Aktivierungsmaßnahmen anordnen – wenn es von einer vorhandenen Betreuungsmöglichkeit ausgeht. Wer dem nicht innerhalb eines Monats widerspricht, akzeptiert die Aufforderung als rechtmäßig.
Lohnt sich der Antrag auf Elterngeld auch, wenn es vollständig angerechnet wird?
Ja, immer. Das Jobcenter verpflichtet Grundsicherungsempfänger, alle vorrangigen Leistungen zu beantragen – Elterngeld gehört dazu. Wer keinen Antrag stellt, riskiert, dass das Jobcenter das Elterngeld fiktiv anrechnet. Wer den Antrag stellt und vor der Geburt gearbeitet hat, sichert sich zudem den Freibetrag, den das Jobcenter sonst nicht berücksichtigt.
Wird Mutterschaftsgeld auf die Grundsicherung angerechnet?
Nein. Mutterschaftsgeld bleibt auch in der Grundsicherung ab Juli 2026 vollständig anrechnungsfrei – unabhängig davon, ob vorher Erwerbseinkommen erzielt wurde.
Kann ich beim Elterngeld-Freibetrag auch für die Zeit rückwirkend korrigieren, wenn das Jobcenter falsch berechnet hat?
Ja. Wurde der Freibetrag nicht oder falsch berücksichtigt, können Betroffene innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids einen Überprüfungsantrag stellen. Dafür muss der Elterngeldbescheid der Elterngeldstelle als Nachweis eingereicht werden. Das Jobcenter ist verpflichtet, rückwirkend nachzurechnen.
Quellen:
Bundesministerium der Justiz: § 10 BEEG – Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
Bundesregierung: Bundesrat billigt neue Grundsicherung – Gesetz ab 1. Juli 2026
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen §§ 11–11b SGB II (Einkommensanrechnung, Elterngeld)
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Bürgergeld: Jobcenter muss Reparaturkosten in tatsächlicher Höhe übernehmen
Jobcenter müssen Reparaturkosten der Heizung ungeachtet der Frage der Angemessenheit als Zuschuss übernehmen ( Sozialgericht Dortmund, Urteil v. 19.09.2016 – S 19 AS 1803/15 -). Denn eine Leistungsbegrenzung wegen unangemessener Wohnkosten für Hauseigentümer darf nur nach vorheriger Kostensenkungsaufforderung seitens des Grundsicherungsträgers ergehen.
Zuschussweise Übernahme der ReparaturkostenDas Jobcenter muss die Kosten für die Erneuerung einer defekten Gasbrennwertheizung statt als Darlehen als Zuschuss gewähren, denn nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden “unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind”.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG, Urteil vom 18.09.2014 – B 14 AS 48/13 R -) galt das Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung nach der bis 31.12.2010 geltenden Rechtslage für Mieter und Eigentümer gleichermaßen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) gilt:Eine Kostensenkungsaufforderung ist auch bei einmalig fällig werdenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung erforderlich
Durch das In-Kraft-Treten von § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II zum 01.01.2011 hat sich nichts an dem Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung geändert.
Zwar hat der Gesetzgeber mit Einfügung dieser Vorschrift Instandhaltungskosten bei selbst bewohntem Wohneigentum einer eigenständigen Regelung zugeführt, während Anspruchsgrundlage zuvor § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II war.
Das Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung wird jedoch abgeleitet aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (BSG, Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R -).
Diese Norm ist nicht nur bei Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sondern auch bei Anwendung des neu eingefügten § 22 Abs. 2 SGB II zu beachten.
Fazit:Bewohnen Leistungsbezieher von Grundsicherung nach dem SGB 2/ Bürgergeld ein angemessenes Hausgrundstück, können sie beim Jobcenter auch Reparaturkosten ihrer Heizung als ” Erhaltungsaufwand / Reparaturkosten ” geltend machen ( § 22 Abs. 2 SGB II ).
Hinweis vom Sozialrechtsexperten Detlef BrockBedarf es bei Bezug von Bürgergeld- Leistungen der vorherigen Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens, um die Anerkennung unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei einem selbst bewohnten Wohneigentum als Bedarf im Sinne des § 22 Absatz 2 SGB II auf die angemessenen Aufwendungen zu begrenzen?
Der Experte für Sozialrecht und Redakteur vom Verein Tacheles e. V. vertritt dazu die Meinung, dass die Absenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen auf die nach Ansicht des Grundsicherungsträgers angemessenen Kosten die Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens voraussetzt.
Nach seiner Ansicht und der derzeit geltenden Rechtsprechung zum Bürgergeld gilt:
Eine Kostensenkungsaufforderung ist auch bei einmalig fällig werdenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung erforderlich (vgl BSG vom 18.9.2014 – B 14 AS 48/13 R – ).
Diese Grundsätze wurden zwar für die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 22 Abs 2 SGB 2 am 1.1.2011 entwickelt. Sie gelten indes auch für das seit dem 1.1.2011 geltende Recht.
Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter muss Reparaturkosten in tatsächlicher Höhe übernehmen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Witwenrente ab 1. Juli 2026: Mehr Rente, höhere Freibeträge und neue Grenzen
Für viele Hinterbliebene ist die Witwen- oder Witwerrente ein wichtiger Teil der monatlichen Absicherung. Gerade nach dem Tod des Ehepartners entscheidet sie oft darüber, wie gut laufende Kosten weiter getragen werden können. Zum 1. Juli 2026 ändern sich mehrere Werte, die sich direkt auf die Auszahlung auswirken können.
Die wichtigste Nachricht lautet: Die gesetzlichen Renten steigen zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Diese Anpassung betrifft nicht nur Altersrenten, sondern grundsätzlich auch Hinterbliebenenrenten. Wer bereits eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, muss dafür in der Regel keinen gesonderten Antrag stellen.
Rentenerhöhung wirkt auch bei HinterbliebenenrentenDie Rentenanpassung führt dazu, dass viele Witwen und Witwer ab Juli 2026 eine höhere monatliche Zahlung erhalten. Bei einer bisherigen Hinterbliebenenrente von 800 Euro würde eine Erhöhung um 4,24 Prozent rechnerisch ein Plus von 33,92 Euro ergeben. Die neue monatliche Bruttorente läge dann bei 833,92 Euro.
Entscheidend ist allerdings, dass nicht jede Erhöhung vollständig auf dem Konto ankommen muss. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Einkommensanrechnungen können die tatsächliche Auszahlung beeinflussen. Deshalb sollten Betroffene den Rentenanpassungsbescheid genau prüfen.
Höhere Freibeträge bei eigenem EinkommenBesonders wichtig ist die Änderung bei der Einkommensanrechnung. Ab dem 1. Juli 2026 steigt der Freibetrag für eigenes Einkommen auf 1.122,53 Euro im Monat. Bis zum 30. Juni 2026 liegt dieser Wert noch bei 1.076,86 Euro.
Das bedeutet: Wer neben der Witwenrente eigenes Einkommen hat, darf künftig etwas mehr behalten, bevor dieses Einkommen die Hinterbliebenenrente mindert. Das betrifft etwa Arbeitslohn, eine eigene Altersrente oder andere anrechenbare Einkünfte. Nur der Betrag oberhalb des Freibetrags wird berücksichtigt, und davon werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Für waisenrentenberechtigte Kinder erhöht sich der Freibetrag zusätzlich. Ab Juli 2026 liegt dieser Zusatzfreibetrag bei 238,11 Euro je Kind. Im Skript taucht an einer Stelle offenbar ein Zahlendreher auf; korrekt ist nach den aktuell verfügbaren Angaben der Wert von 238,11 Euro.
Die wichtigsten Werte im Überblick Bereich Wert ab 1. Juli 2026 Rentenerhöhung 4,24 Prozent Freibetrag bei der Einkommensanrechnung 1.122,53 Euro monatlich Zusatzfreibetrag je waisenrentenberechtigtem Kind 238,11 Euro monatlich Altersgrenze für die große Witwenrente bei Todesfällen 2026 46 Jahre und 6 Monate Zurechnungszeit bei Rentenbeginn 2026 bis 66 Jahre und 3 Monate Warum die Freibeträge im Alltag so wichtig sindDie Rentenerhöhung ist für viele Betroffene spürbar. Noch bedeutsamer kann aber der höhere Freibetrag sein, wenn eigenes Einkommen vorhanden ist. Denn eine Witwenrente wird nicht immer vollständig ausgezahlt, sobald eigene Einkünfte eine bestimmte Grenze überschreiten.
Durch den höheren Freibetrag kann sich die Kürzung verringern oder in manchen Fällen ganz entfallen. Das hilft vor allem Menschen, die nach dem Tod des Partners weiterarbeiten oder bereits eine eigene Rente beziehen. Für sie zählt nicht nur die Frage, wie hoch die Witwenrente theoretisch ist, sondern wie viel nach der Anrechnung tatsächlich übrig bleibt.
Große Witwenrente: Altersgrenze steigt weiterNeben den Änderungen zum 1. Juli gibt es Werte, die bereits seit dem 1. Januar 2026 für neue Fälle wichtig sind. Wer die große Witwenrente allein wegen des Alters erhalten möchte, muss bei einem Todesfall im Jahr 2026 mindestens 46 Jahre und 6 Monate alt sein. Im Jahr 2025 lag diese Grenze noch bei 46 Jahren und 4 Monaten.
Diese schrittweise Anhebung kann für Betroffene mit knappem Abstand zur Altersgrenze erhebliche Folgen haben. Wer die Altersgrenze nicht erreicht, erhält die große Witwenrente nicht allein aus Altersgründen. Dennoch kann ein Anspruch bestehen, wenn zum Beispiel ein waisenrentenberechtigtes Kind erzogen wird oder eine Erwerbsminderung vorliegt.
Zurechnungszeit kann die Berechnung verbessernAuch die Zurechnungszeit verändert sich 2026. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 endet sie mit 66 Jahren und 3 Monaten. Vereinfacht gesagt wird bei der Berechnung so getan, als hätte die verstorbene Person bis zu diesem Alter weiter Beiträge gezahlt. Das kann die Berechnungsgrundlage der Hinterbliebenenrente verbessern. Für Betroffene ist dieser Punkt oft schwerer nachvollziehbar als eine direkte Rentenerhöhung. Er kann sich aber im Rentenbescheid bemerkbar machen und sollte deshalb nicht übersehen werden.
Was Betroffene jetzt prüfen solltenWer bereits eine Witwen- oder Witwerrente erhält, sollte den Rentenanpassungsbescheid zur Jahresmitte aufmerksam lesen. Wichtig sind vor allem die neue Rentenhöhe, mögliche Abzüge und die Frage, ob eigenes Einkommen angerechnet wird. Bei schwankendem Einkommen kann es sinnvoll sein, Änderungen zeitnah der Rentenversicherung mitzuteilen.
Bei neuen Todesfällen im Jahr 2026 kommt es zusätzlich auf die Anspruchsvoraussetzungen für die kleine oder große Witwenrente an. Dabei spielen das Alter der hinterbliebenen Person, Kindererziehung, Erwerbsminderung und die Dauer der Ehe eine wichtige Rolle. Fehler oder fehlende Angaben können dazu führen, dass Ansprüche nicht vollständig ausgeschöpft werden.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Witwe erhält bisher 900 Euro Witwenrente und zusätzlich eine eigene monatliche Rente. Zum 1. Juli 2026 steigt ihre Witwenrente durch die Rentenanpassung rechnerisch auf 938,16 Euro. Gleichzeitig erhöht sich der Freibetrag für eigenes Einkommen auf 1.122,53 Euro.
Liegt ihr anrechenbares Einkommen künftig nur knapp über dem alten Freibetrag, kann der neue Wert die Kürzung verringern. Dadurch profitiert sie nicht nur von der allgemeinen Rentenerhöhung, sondern auch von einer geringeren Einkommensanrechnung. In der Praxis kann das den monatlichen Auszahlungsbetrag stärker verbessern, als es auf den ersten Blick erkennbar ist.
Fragen und Antworten zur Witwenrente 2026Frage 1: Steigt die Witwenrente zum 1. Juli 2026 ebenfalls?
Ja. Die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026 betrifft grundsätzlich auch Witwen- und Witwerrenten. Dadurch erhalten viele Hinterbliebene automatisch eine höhere monatliche Zahlung, ohne dafür einen neuen Antrag stellen zu müssen.
Frage 2: Wie hoch fällt die Rentenerhöhung 2026 aus?
Die gesetzlichen Renten steigen zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Bei einer bisherigen Witwenrente von 900 Euro brutto wären das rechnerisch 38,16 Euro mehr im Monat. Die tatsächliche Auszahlung kann aber durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge oder Einkommensanrechnung niedriger ausfallen.
Frage 3: Was ändert sich beim Freibetrag für eigenes Einkommen?
Ab dem 1. Juli 2026 steigt der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung auf 1.122,53 Euro im Monat. Wer eigenes Einkommen hat, etwa Arbeitslohn oder eine eigene Rente, darf also etwas mehr behalten, bevor die Witwenrente gekürzt wird. Nur Einkommen oberhalb dieses Freibetrags wird anteilig angerechnet.
Frage 4: Welche Altersgrenze gilt 2026 für die große Witwenrente?
Bei Todesfällen im Jahr 2026 liegt die Altersgrenze für die große Witwenrente bei 46 Jahren und 6 Monaten. Wer diese Grenze noch nicht erreicht hat, kann die große Witwenrente trotzdem erhalten, wenn andere Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören etwa die Erziehung eines waisenrentenberechtigten Kindes oder eine Erwerbsminderung.
Frage 5: Warum sollten Betroffene ihren Rentenbescheid genau prüfen?
Der Rentenbescheid zeigt, wie hoch die neue Rente ist und ob eigenes Einkommen angerechnet wird. Gerade durch die höheren Freibeträge kann sich die Auszahlung verändern. Wer den Bescheid prüft, erkennt schneller, ob die Anpassung korrekt berücksichtigt wurde oder ob Nachfragen bei der Rentenversicherung sinnvoll sind.
Das Jahr 2026 bringt für Witwen, Witwer und andere Hinterbliebene mehrere wichtige Änderungen. Ab Juli steigen die Renten um 4,24 Prozent, gleichzeitig werden die Freibeträge bei eigenem Einkommen angehoben. Für viele Betroffene bedeutet das eine höhere Auszahlung oder zumindest eine geringere Kürzung.
Daneben bleiben die seit Jahresbeginn geltenden Änderungen für neue Fälle wichtig. Die Altersgrenze für die große Witwenrente steigt weiter, während die längere Zurechnungszeit die Berechnung verbessern kann. Wer betroffen ist, sollte deshalb nicht nur auf die Rentenerhöhung schauen, sondern den gesamten Bescheid genau prüfen.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026 mit Erhöhung um 4,24 Prozent zum 1. Juli 2026. Deutsche Rentenversicherung Rheinland: Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung 2026, insbesondere Zurechnungszeit bis 66 Jahre und 3 Monate.
Der Beitrag Witwenrente ab 1. Juli 2026: Mehr Rente, höhere Freibeträge und neue Grenzen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Tod von Rojwelat Kızmaz: Familie sieht Zusammenhang mit Fall Gülistan Doku
Die 26-jährige Rojwelat Kızmaz aus Êlih (tr. Batman) ist nach ihrem Verschwinden tot im Hasankeyf-Stausee aufgefunden worden. Sie hatte am 9. Februar 2024 ihr Zuhause verlassen und war nicht zurückgekehrt. Drei Tage lang suchte ihre Familie eigenständig nach ihr, bevor sie ihre Leiche fand. Die Ermittlungsbehörden führten den Fall als „Suizid“. Nach Angaben der Gerichtsmedizin gibt es jedoch Hinweise, die dieser Einordnung widersprechen. Der an der Obduktion beteiligte Experte stellte laut Familie fest, dass sich der Körper nicht lange im Wasser befunden habe und der Tod erst in einem engen zeitlichen Rahmen vor dem Auffinden eingetreten sei.
„Es wurde keine Hilfe geleistet“
Der Journalist Mehmet Kızmaz, der Bruder der Verstorbenen, schildert dazu zwei Gespräche mit dem Gutachter. „Er hat mir gesagt, dass meine Schwester nicht lange im Wasser war und der Kontakt mit dem Wasser in einem nahen Zeitraum stattgefunden hat“, so Kızmaz. Die Familie verweist auf den zeitlichen Ablauf: Rojwelat Kızmaz verließ am Freitag das Haus. Am Sonntag gegen 15 Uhr fanden Angehörige ihre Kleidung, am Montag gegen 11.30 Uhr wurde der Körper aus dem Wasser geborgen. „Der Zeitraum, den der Gerichtsmediziner genannt hat, liegt zwischen Sonntagmorgen und den Mittagsstunden“, sagt Kızmaz.
Für die Familie ergibt sich daraus, dass Rojwelat Kızmaz in den ersten Tagen nach ihrem Verschwinden noch am Leben gewesen sein könnte. „Wenn sie bis Sonntagmittag noch gelebt hat, heißt das, dass sie auf Hilfe gewartet hat“, so ihr Bruder. Er wirft den Behörden vor, in dieser Zeit nicht ausreichend gehandelt zu haben. „Wir wollten keine Sonderbehandlung. Wir wollten nur, dass sie ihre Pflicht erfüllen“, sagt Kızmaz. „Aber es wurde keine Hilfe geleistet.“ Den Vorwurf formuliert er deutlich: „Sie wurde faktisch in den Tod getrieben.“
Verbindung zu Gülistan Doku und offene Fragen
Mit den jüngsten Entwicklungen im Fall der 2020 in Dersim (Tunceli) verschwunden gelassenen Studentin Gülistan Doku (21) rückt auch der Tod von Rojwelat Kızmaz erneut in den Fokus. Kızmaz war die engste Freundin von Doku und gehörte zu den ersten, die auf ihr Verschwinden aufmerksam machten. Mehmet Kızmaz sagt, die Entwicklungen im Fall Doku hätten neue Fragen aufgeworfen. „Wir fragen uns: Was hat meine Schwester in Dersim erlebt? Hat sie ähnliche Dinge erlebt, oder wusste sie etwas?“
Er erinnert daran, dass seine Schwester ihn damals selbst informiert hatte. „Sie war diejenige, die mir gesagt hat, dass ihre Freundin verschwunden ist und dass sie sie nicht erreichen können“, so Kızmaz. Rückblickend habe es bereits damals Zweifel am offiziellen Umgang mit dem Fall gegeben. „Obwohl wir die Region kennen, hätten wir nicht gedacht, dass ein Gouverneur so stark in den Prozess eingebunden sein könnte“, sagt er. „Aber es war offensichtlich, dass es sich um eine organisierte Angelegenheit handelt.“
Rojwelat Kızmaz | Quelle: Mehmet Kızmaz
Kızmaz spricht von möglichen Strukturen, die Sicherheitskräfte beeinflussen und Informationen zurückhalten könnten. „Wenn Sicherheitskräfte gesteuert werden und Informationen unterdrückt werden, stellt sich die Frage, ob es sich nicht um eine organisierte Struktur handelt“, so Kızmaz. Er verweist zudem darauf, dass während der Suche nach Gülistan Doku zwei weitere Frauen in derselben Stadt tot aufgefunden wurden. „Das ist wichtig, um das Gesamtbild zu verstehen“, sagt er.
Für die Familie bleibt die Frage offen, was Rojwelat Kızmaz während ihrer Zeit in Dersim erlebt hat. „Die Frage, was in Dersim passiert ist, ist für uns weiterhin aktuell“, so Kızmaz.
Persönliche Veränderung und Ablehnung der Suizid-These
Nach Angaben der Familie veränderte sich Rojwelat Kızmaz während ihrer Zeit in Dersim deutlich. Ihr Bruder spricht von einem spürbaren Einschnitt in ihrer Lebensführung. „Wir haben gesehen, dass ihre Lebensfreude, ihre Energie und ihre Motivation einen Bruch erlitten haben“, sagt Mehmet Kızmaz. „Diese Veränderung begann in der Zeit, als sie in Dersim war.“ Die Familie sieht darin einen wichtigen Zusammenhang, auch im Hinblick auf den Fall Gülistan Doku. „Dass das Verschwinden ihrer engsten Freundin einen starken Einfluss auf sie hatte, ist offensichtlich“, so Kızmaz. Er hält es für möglich, dass diese Ereignisse einen Prozess ausgelöst haben könnten. „Vielleicht hat das einen Prozess in Gang gesetzt, der sie an diesen Punkt gebracht hat“, sagt er.
Gleichzeitig bleiben für die Familie zentrale Fragen offen. „Hat sie etwas gewusst? Hat sie unter einem Gewissenskonflikt gelitten? Oder gab es andere Gründe?“, so Kızmaz. Er lehnt es ab, den Tod seiner Schwester auf den Begriff „Suizid“ zu reduzieren. „Ich möchte nicht, dass meine Schwester einfach als ‚Suizid‘ eingeordnet wird“, sagt er. „Selbst wenn das Ergebnis so dargestellt wird, die Gründe, die sie dorthin gebracht haben, sind jedes für sich ein Verbrechen.“
Politischer Druck und Vorwürfe gegen Sicherheitskräfte
Die Familie sieht den Umgang der Behörden mit dem Fall auch im Zusammenhang mit ihrer politischen Situation. „Wir glauben nicht, dass der Suchprozess unabhängig von unserer politischen Identität war“, sagt Kızmaz. „Wir sind eine bekannte Familie in Êlih.“ Er verweist darauf, dass die Sicherheitskräfte, an die sich die Familie nach dem Verschwinden gewandt hatte, ihnen bereits zuvor begegnet seien. „Die Beamten auf der Polizeiwache sind dieselben, die meinem Bruder zuletzt auf dem Weg zur Schule und zur Arbeit begegnet sind und ihn unter Druck gesetzt haben“, sagt er.
Rojwelat und Gülistan © privat
Dabei habe es Versuche gegeben, ihn als Spitzel anzuwerben. „Sie haben ihm Agententätigkeit aufgezwungen und gesagt: ‚Wir lassen dich nicht leben‘“, so Kızmaz. Für die Familie ist dieser Hintergrund entscheidend für die Bewertung des Falls. Auch wenn sie nicht wisse, was im Einzelnen hinter den Kulissen geschehen sei, sehe sie einen Zusammenhang. „Wir denken, dass dieses Vorgehen mit der politischen Identität unserer Familie zu tun hat“, sagt er. Der politische Druck habe sich auch auf Rojwelat Kızmaz ausgewirkt. „Selbst wenn es keine direkte Einwirkung gab, hat der politische Druck auf die Familie ihren psychischen Zustand stark beeinflusst“, so Kızmaz.
Aufwachsen unter Repression
Die Familie verweist zudem auf Erfahrungen, die Rojwelat Kızmaz seit ihrer Kindheit geprägt hätten. „Meine Schwester ist damit aufgewachsen, dass unser Vater im Gefängnis war und gefoltert wurde“, sagt Mehmet Kızmaz. „Sie wurde nachts unter dem Vorwand von ‚Antiterror-Operationen‘ zusammen mit unserer Mutter und unserer Schwester aus dem Bett geholt.“ Dabei sei sie stundenlang im Haus festgehalten und schlecht behandelt worden, später habe es auch Situationen gegeben, in denen sie mitgenommen und in Haftanstalten gebracht worden sei. Auch die Inhaftierung eines Bruders habe die Familie über Jahre begleitet. „Sie musste jahrelang jede Woche vor Gefängnissen warten“, so Kızmaz. Diese Erfahrungen hätten Spuren hinterlassen. „Es ist unmöglich, dass sie davon nicht betroffen war“, sagt er.
Versäumnisse bei der Suche und konkrete Kritik
Für die Familie ist der Ablauf der Suche ein zentraler Punkt. Mehmet Kızmaz verweist erneut auf die gerichtsmedizinischen Angaben zum Todeszeitpunkt und verbindet diese mit dem Suchverlauf. „Wenn sie bis Sonntag noch gelebt hat, bedeutet das, dass sie auf Hilfe gewartet hat“, sagt er. Die Familie hatte nach eigenen Angaben selbst mit der Suche begonnen und entscheidende Hinweise gefunden. „Wir haben ihre Kleidung am Sonntag gegen 15 Uhr entdeckt“, so Kızmaz. „Der Körper wurde dann am Montag gegen 11.30 Uhr aus dem Wasser geborgen.“
Für ihn ergibt sich daraus, dass es ein Zeitfenster gab, in dem ein Eingreifen möglich gewesen wäre. „Wir wollten keine Sonderbehandlung. Wir wollten nur, dass die zuständigen Stellen ihre Aufgabe erfüllen“, sagt er. Aus seiner Sicht ist genau das nicht geschehen. „Es wurde keine Hilfe geleistet“, so Kızmaz. „Wenn man einen Menschen retten muss und es nicht tut und dieser Mensch stirbt, dann ist das auch ein Mord.“
Fragen zur Präsenz der Sicherheitskräfte
Kızmaz weist darauf hin, dass sich in unmittelbarer Nähe des Fundortes ein ständig besetzter Posten der Gendarmerie befindet. „Direkt neben dem Ort gibt es einen Punkt, an dem rund um die Uhr Sicherheitskräfte sind“, sagt er. „Wie kann es sein, dass man sie nicht gesehen hat?“ Um die Kritik zu verdeutlichen, verweist Kızmaz auf eine eigene Erfahrung. „Ich wurde vor etwa drei Monaten in derselben Gegend wegen eines Berichts sehr schnell festgenommen“, sagt er. Für den Journalisten zeigt das, dass staatliche Stellen schnell handeln können. „Es ist bekannt, wie schnell diese Institutionen reagieren können, wenn sie wollen. Warum war das bei Rojwelat nicht der Fall? Das zeigt, wie wenig effektiv die Suche war“, sagt er.
Straflosigkeit, strukturelle Dimension und Forderungen
Mehmet Kızmaz sieht den Tod seiner Schwester im Zusammenhang mit einer grundsätzlichen Situation in der Region. „Das ist keine einfache Nachlässigkeit der Institutionen“, sagt er. „Das ist eine Politik der Straflosigkeit.“ Er verweist dabei auf andere Fälle. „Von Gülistan Doku bis zu Ipek Er – diese Täter bekommen ihre Macht von irgendwoher“, so Kızmaz. Nach seiner Einschätzung führt fehlende Strafverfolgung dazu, dass sich solche Taten wiederholen. „Wenn jemand einem Menschen das Leben nimmt und dafür nicht bestraft wird, dann schafft das Mut und Anreiz“, sagt er.
Strukturen von Druck und Ausbeutung
Kızmaz spricht von Strukturen, die insbesondere junge Menschen betreffen. „In der Region gibt es ein Netzwerk von Ausbeutung und Missbrauch“, sagt er. „Vor allem Studierende, die fern von ihren Familien sind, werden unter Druck gesetzt, erpresst oder bedroht.“ Er betont, dass viele Fälle nicht öffentlich werden. „Was in den Medien erscheint, ist nur ein Teil“, so Kızmaz. Todesfälle würden häufig als Suizid eingeordnet. „Viele junge Menschen werden so aus dem Leben gedrängt“, sagt er. „Das darf nicht einfach als ‚Suizid‘ bezeichnet werden.“
Vergleich und eigene Recherchen
Zur Untermauerung verweist Kızmaz auf eigene Recherchen. „Zum Jahrestag habe ich mir die Zahlen angesehen“, sagt er. „Allein in Êlih sind fast 40 junge Menschen unter ähnlichen Umständen ums Leben gekommen.“ Für ihn ist das kein Zufall. „Das ist keine individuelle Entscheidung“, so Kızmaz. „Das ist ein Bild, das sich in der ganzen Region zeigt.“ Er zieht auch einen Vergleich zu anderen Regionen. „Solche Zahlen gibt es in westlichen Städten nicht“, sagt er.
Gülistan Doku © privat
Soziale Faktoren
Neben politischen Aspekten nennt Kızmaz auch soziale Faktoren. „Meine Schwester hatte einen Abschluss im Bereich Kindheitspädagogik, konnte aber nicht in ihrem Beruf arbeiten“, sagt Kızmaz. Stattdessen habe sie in Dersim in einem Hotel gearbeitet. „Sie musste von dem, was sie eigentlich machen wollte, fernbleiben“, so Kızmaz.
Neue juristische Schritte
Die Familie kündigt an, den Fall erneut vor Gericht zu bringen. „Wir werden einen neuen Antrag stellen“, sagt Kızmaz. Dabei gehe es um mehrere Punkte: die Untersuchung von Versäumnissen bei der Suche, die Auswertung von Kameraaufnahmen sowie die Klärung der Zeit, die seine Schwester in Dersim verbracht hat. Auch ein möglicher Zusammenhang mit dem Fall Gülistan Doku solle geprüft werden. „Es muss untersucht werden, ob meiner Schwester dort etwas passiert ist und ob es eine Verbindung gibt“, so Kızmaz.
Für ihn bleibt eine zentrale Frage offen: „Warum konnten wir meine Schwester nicht finden, obwohl sie noch gelebt hat?“ Zugleich formuliert Kızmaz grundsätzliche Kritik. „So wie wir im Leben nicht gleich behandelt werden, wurden wir auch in diesem Prozess nicht gleich behandelt“, sagt er. „Selbst bei der Suche gab es keine Gleichheit.“
https://deutsch.anf-news.com/frauen/eren-keskin-debatte-uber-tuncay-sonel-verdeckt-verantwortung-des-staates-51281 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/fall-gulistan-doku-neue-handydaten-bringen-widerspruche-ans-licht-51295 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/gulistan-doku-ex-gouverneur-tuncay-sonel-verhaftet-51265
9/10-Regelung bei der Rente: Frühere Entscheidungen können für Rentner wirklich teuer werden
Viele Menschen beschäftigen sich erst dann intensiver mit ihrer Krankenversicherung, wenn die Rente näher rückt. Genau in dieser Phase zeigt sich jedoch, dass frühere Entscheidungen noch Jahrzehnte später spürbare Folgen haben können. Besonders deutlich wird das bei der sogenannten 9/10-Regelung, die darüber entscheidet, ob Rentnerinnen und Rentner in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen werden.
Was auf den ersten Blick wie eine Vorschrift wirkt, kann die Lage im Alter erheblich verändern. Denn wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt unter Umständen außen vor und muss sich anders absichern. Das kann dazu führen, dass in der Altersrente deutlich höhere Beiträge zur Krankenversicherung anfallen als ursprünglich erwartet.
Was hinter der 9/10-Regelung stecktDie Regelung betrifft den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR. Dort können nur Personen aufgenommen werden, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mindestens neun Zehntel der Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Entscheidend ist also nicht allein, ob jemand irgendwann einmal gesetzlich versichert war, sondern wie sich die Versicherungszeiten über viele Jahre verteilt haben.
Gerade dieser Punkt sorgt häufig für Missverständnisse. Viele Betroffene gehen davon aus, dass eine spätere Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ausreicht, um im Alter wieder abgesichert zu sein. Tatsächlich kann es aber sein, dass frühere Phasen in der privaten Krankenversicherung oder längere Unterbrechungen später nicht mehr ausgeglichen werden können.
Warum die zweite Hälfte des Erwerbslebens so wichtig istFür die Berechnung wird das gesamte Erwerbsleben betrachtet und anschließend in zwei Hälften geteilt. Relevant ist nur die zweite Hälfte, also der spätere Abschnitt des Berufslebens. In diesem Zeitraum muss die gesetzliche Krankenversicherung fast durchgehend bestanden haben, damit die Aufnahme in die KVdR möglich ist.
Das klingt zunächst nachvollziehbar, führt in der Praxis aber zu Problemen. Denn Erwerbsbiografien verlaufen heute nur selten geradlinig. Kindererziehung, Weiterbildung, Teilzeit, Selbstständigkeit, Pflege von Angehörigen oder berufliche Neuorientierung sorgen oft dafür, dass Versicherungsverläufe Lücken oder Wechsel enthalten.
Wenn Lebensentscheidungen im Alter nachwirkenBesonders heikel ist, dass Entscheidungen aus einer völlig anderen Lebensphase später kaum noch korrigiert werden können. Wer sich vor vielen Jahren aus nachvollziehbaren Gründen privat versichert hat, trifft diese Wahl meist nicht mit Blick auf den Ruhestand. Oft spielen damals das Einkommen, familiäre Modelle oder die berufliche Situation eine größere Rolle als die langfristigen Folgen.
Erst kurz vor Rentenbeginn zeigt sich dann, ob die erforderlichen Zeiten überhaupt noch erreichbar sind. Wer zu spät erkennt, dass wichtige Jahre außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung verbracht wurden, kann die fehlenden Monate oft nicht mehr aufholen. Damit wird eine frühere, damals vernünftig erscheinende Entscheidung zu einem dauerhaften finanziellen Risiko.
Frauen sind besonders häufig betroffenDie Folgen der 9/10-Regelung treffen überdurchschnittlich oft Frauen. Das liegt daran, dass ihre Erwerbsverläufe häufiger durch Kindererziehung, Familienarbeit oder Teilzeittätigkeiten unterbrochen werden. Hinzu kommt, dass in bestimmten Lebensphasen eine private Absicherung oder eine andere Form der Mitversicherung kurzfristig günstiger erscheint.
Im Rentenalter kann sich genau diese Entlastung jedoch ins Gegenteil verkehren. Wer über längere Zeit nicht gesetzlich versichert war, verfehlt unter Umständen die nötigen Vorversicherungszeiten. Dann bleibt nur die private Krankenversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kasse, die in vielen Fällen teurer ist als die Absicherung über die KVdR.
Auch Männer und Selbstständige geraten in SchwierigkeitenDie Problematik beschränkt sich längst nicht auf traditionelle Familienmodelle. Auch Männer können von der Regelung betroffen sein, etwa wenn sie über Jahre selbstständig tätig und privat versichert waren. Kommt es später durch Krankheit, wirtschaftliche Probleme oder einen Berufswechsel zu einer Rückkehr in ein Angestelltenverhältnis, reichen die verbleibenden Jahre bis zum Ruhestand oft nicht mehr aus.
Gerade in solchen Fällen ist die Belastung doppelt. Einerseits fehlen die Voraussetzungen für die günstigere Absicherung im Rentenalter. Andererseits sind die Rentenansprüche nach längeren Phasen der Selbstständigkeit oder nach erzwungenen Brüchen im Berufsleben häufig geringer.
Warum die private Krankenversicherung im Alter zur Belastung werden kannDie private Krankenversicherung ist in jüngeren Jahren für manche Versicherte attraktiv, weil der Beitrag zunächst überschaubar erscheint oder besser zur damaligen Lebenslage passt. Mit zunehmendem Alter steigen die Beiträge jedoch vielfach spürbar an. Gleichzeitig entwickeln sich die Renteneinkünfte in aller Regel deutlich weniger dynamisch.
Zwar werden in der privaten Krankenversicherung Rückstellungen gebildet, doch sie gleichen die Kostensteigerungen nicht immer vollständig aus. Für Menschen mit begrenzter Rente kann das zu einer erheblichen Belastung werden. Besonders kritisch wird es, wenn hohe Versicherungsbeiträge auf ohnehin geringe Alterseinkünfte treffen.
Warum der Wechsel zurück oft schwierig bleibtDer Gesetzgeber hat den Rückweg aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung bewusst begrenzt. Dahinter steht die politische Vorstellung, dass die solidarisch finanzierte gesetzliche Versicherung nicht erst dann in Anspruch genommen werden soll, wenn im Alter höhere Krankheitskosten drohen. Aus Sicht des Systems ist das nachvollziehbar, für einzelne Betroffene kann es jedoch zu harten Folgen führen.
Zwar gab es in den vergangenen Jahren Anpassungen, die einzelne Wechselmöglichkeiten etwas erleichtert haben. An der Grundproblematik hat sich aber wenig geändert. Wer die Vorversicherungszeiten für die KVdR nicht erreicht, steht beim Renteneintritt häufig vor einer finanziell ungünstigen Alternative.
Die soziale Schieflage der RegelungKritik an der 9/10-Regelung richtet sich vor allem gegen ihre Wirkung auf Lebensläufe, die nicht dem klassischen Muster entsprechen. “Begünstigt werden eher stabile Erwerbsverläufe ohne längere Unterbrechungen. Benachteiligt werden dagegen Menschen, deren Berufs- und Familienleben durch Wechsel, Pausen oder Umbrüche geprägt war”, sagt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.
Damit spiegelt die Vorschrift ein Bild von Arbeit und Familie wider, das für viele längst nicht mehr gilt. “Moderne Erwerbsbiografien sind beweglicher, Brüche kommen häufiger vor und familiäre Aufgaben werden oft anders verteilt als früher. Genau diese Realität passt jedoch nicht immer zu den Anforderungen der Regelung”, so Anhalt weiter.
Worauf Versicherte möglichst früh achten solltenDie 9/10-Regelung zeigt, wie wichtig ein früher Blick auf die eigene Versicherungsbiografie ist. Wer über einen Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung nachdenkt, sollte nicht nur die aktuelle Ersparnis betrachten. Ebenso wichtig ist die Frage, welche Folgen diese Entscheidung viele Jahre später beim Renteneintritt haben kann.
Gerade bei geplanten Familienphasen, längerer Selbstständigkeit oder beruflicher Neuorientierung lohnt sich eine genaue Prüfung. Denn im Unterschied zu vielen anderen finanziellen Fragen lässt sich dieses Problem nicht kurz vor dem Ruhestand noch einfach reparieren. Was über Jahrzehnte an Versicherungszeiten fehlt, bleibt oft dauerhaft ein Nachteil.
Die Regelung im Überblick Aspekt Bedeutung 9/10-Regelung In der zweiten Hälfte des Erwerbslebens müssen mindestens neun Zehntel der Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegt worden sein. Folge bei Erfüllung Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner mit meist günstigeren Bedingungen als bei einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung. Folge bei Nichterfüllung Keine Aufnahme in die KVdR; möglich bleiben meist nur private Absicherung oder freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse. Besonders betroffen Menschen mit unterbrochenen Erwerbsverläufen, längeren Familienphasen, Zeiten der Selbstständigkeit oder früherer privater Versicherung. Langfristiges Risiko Höhere Krankenversicherungsbeiträge im Alter bei gleichzeitig begrenztem Renteneinkommen. Beispiel aus der PraxisEine Frau arbeitet zunächst viele Jahre angestellt und ist gesetzlich krankenversichert. Nach der Geburt ihrer Kinder unterbricht sie ihre Berufstätigkeit, wechselt zeitweise in eine private Absicherung und kehrt später in Teilzeit in den Beruf zurück. Kurz vor dem Ruhestand erfährt sie, dass ihre Zeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung für die 9/10-Regelung nicht ausreichen.
Statt in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen zu werden, muss sie sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Beide Varianten sind teurer, als sie erwartet hatte. Dadurch steht ihr Monat für Monat weniger von ihrer Rente zur Verfügung, obwohl die folgenschwere Entscheidung viele Jahre zurückliegt.
Frage 1: Was ist die 9/10-Regelung?
Die 9/10-Regelung bestimmt, ob jemand im Rentenalter in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen werden kann. Dafür muss eine Person in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mindestens neun Zehntel der Zeit Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein.
Frage 2: Warum ist die 9/10-Regelung so wichtig?
Sie ist wichtig, weil sie direkte Auswirkungen auf die Krankenversicherungsbeiträge im Alter haben kann. Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, muss sich oft freiwillig gesetzlich oder privat versichern und zahlt dann häufig mehr.
Frage 3: Welche Lebensphasen können zum Problem werden?
Schwierig können vor allem längere Zeiten außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Dazu zählen etwa Phasen der privaten Versicherung, Familienzeiten ohne GKV-Mitgliedschaft, Selbstständigkeit oder andere Brüche im Berufsleben.
Frage 4: Sind nur Frauen von der Regelung betroffen?
Nein, auch Männer können von der 9/10-Regelung betroffen sein. Frauen geraten jedoch häufiger in diese Lage, weil ihre Erwerbsbiografien öfter durch Kindererziehung, Teilzeit oder familiäre Aufgaben unterbrochen sind.
Frage 5: Was passiert, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden?
Dann ist eine Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner nicht möglich. Betroffene müssen sich anders absichern, was im Ruhestand oft mit höheren monatlichen Kosten verbunden ist.
Frage 6: Kann man kurz vor der Rente noch gegensteuern?
Das ist oft nur schwer oder gar nicht mehr möglich. Fehlende Zeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung lassen sich kurz vor dem Rentenbeginn meistens nicht mehr vollständig nachholen.#
Frage 7: Worauf sollte man frühzeitig achten?
Wer über einen Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung nachdenkt, sollte nicht nur die aktuelle Situation betrachten. Ebenso wichtig ist die Frage, welche Folgen diese Entscheidung viele Jahre später im Ruhestand haben kann.
Der Beitrag 9/10-Regelung bei der Rente: Frühere Entscheidungen können für Rentner wirklich teuer werden erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.