«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
Sammlung von Newsfeeds
Executive Order on awarding the title of Hero of Labour to Vitaly Ignatenko, Director General of the Public Television of Russia
Vladimir Putin signed Executive Order On Awarding the Title of Hero of Labour of the Russian Federation to Vitaly Ignatenko.
Transparenzbericht 1. Quartal 2026: Unsere Einnahmen und Ausgaben – und viele kleine Lagerfeuer
Wenn die eigenen Recherchen verfilmt werden, ist das schon ein ganz besonderes Ereignis. Wir haben uns vor ein emotionales Lagerfeuer gesetzt und spüren, wie sich nach Jahren der Recherchearbeit ein Kreis schließt. Und an dessen Anfang steht ihr, liebe Spender:innen.
Hier sollte niemand Funken schlagen. – CC public domain Isaac Levitan, Birkenhain (1860–1900)Das Fernsehen galt lange Zeit als das emotionale Lagerfeuer der Nation. Aus Sicht vieler glimmt es heute aber nur noch. Nicht so bei uns: Fast das ganze Team von netzpolitik.org saß an einem Nachmittag im Februar dicht an dicht im abgedunkelten Konferenzraum – und starrte gebannt auf den Fernseher.
Es war eine Sneak-Preview der besonderen Art. Sechs Wochen vor der offiziellen Ausstrahlung hatten wir vom Bayerischen Rundfunk die finale Schnittfassung der Dokumentation „Gefährliche Apps – Im Netz der Datenhändler“ erhalten. Die Doku ist so etwas wie der Film zu unseren Recherchen.
Seit mehr als zwei Jahren arbeiten Sebastian und Ingo zusammen mit einem Team des Bayerischen Rundfunks an den „Databroker Files“. Die Doku erzählt davon und den konkreten Gefahren, die von Tracking-Daten ausgehen.
Der Film macht das, was Filme nun einmal so gut können: den flächendeckenden Angriff auf die Privatsphäre von Handy-Nutzer:innen noch anschaulicher. Die Punkte auf der animierten Karten werden zu einzelnen Menschen, die in die Kamera blicken und zu uns sprechen. Eine ägyptische Journalistin, ein ukrainischer Soldat, eine bayerische Schülerin. Für Menschen wie sie ist der Datenhandel eine existenzielle Gefahr. Das versteht man nicht nur, das spürt man auch.
Als Ingo und Sebastian im Februar 2024 mit ihren Recherchen begannen, hatten sie wohl nicht geahnt, dass auch sie eines Tages zu Protagonisten einer Fernseh-Doku werden. Regelmäßig geben wir Interviews oder stehen auf Bühnen. So erreichen wir auch Menschen, die netzpolitik.org vielleicht noch nicht kennen. Wenn aber die eigene Recherchearbeit in ein neues Medium übersetzt wird, dann schafft dies was Neues, was verbindet: Redaktionen, die miteinander kooperieren. Medien, die ein Thema unterschiedlich erzählen. Ein Team, das jeden Tag für die Grund- und Freiheitsrechte aller kämpft.
Die Doku erreichte am 7. April eine Einschaltquote von rund elf Prozent. Laut den Kolleg:innen beim Bayerischen Rundfunk kann sich das sehen lassen. Und bei YouTube hat das Video bereits mehr als 280.000 Aufrufe. Das sind sehr viele kleine Lagerfeuer im ganzen Land. Und das macht uns schon ein wenig stolz.
Möglich ist das aber nur mit eurer Unterstützung. Der Öffentlich-Rechtliche hat seine Beitragszahler:innen, wir haben unsere Spender:innen. Dank euch konnten wir das Thema Datenhandel überhaupt erst groß machen, konnten wir über viele Monate in europaweit recherchieren und am Ende so viele Menschen erreichen.
Ihr seid der Anfang von alledem – der Funke, der das Feuer entzündet. Und das verbindet uns, liebe Spender:innen und Leser:innen. Vielen Dank dafür.
Die harten ZahlenUnd bevor wir emotional völlig dahinschmelzen, kommen wir zu den harten Zahlen des ersten Quartals 2026. Beim Jahresausklang 2025 habt ihr für uns Funken gesprüht. Das war toll. Das Erreichen des Spendenziels bei der Jahresendkampagne bedeutet für uns gute Aussichten für die Finanzierung von netzpolitik.org im Folgejahr. Denn die Einnahmen aus einer gut verlaufenden Jahresendkampagne kompensieren unsere deutlich geringeren, unterjährigen Spendeneinnahmen.
Zumal uns der Schwung vom Jahresende im ersten Quartal des neuen Jahres noch höhere Spendeneinnahmen als in den Folgemonaten beschert. So auch in diesem.
Unsere SpendeneinnahmenIm ersten Quartal haben wir 229.136 Euro an Spenden von euch erhalten. Das ist ein gutes Ergebnis, liegt aber etwa 34.400 Euro (13 Prozent) unter unseren Erwartungen, die wir vor allem aus den Erfahrungen der Vorjahre ableiten. Der Schwung zu Anfang dieses Jahr ist also schwächer ausgefallen.
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Unsere EinnahmenInsgesamt belaufen sich unsere Einnahmen im ersten Quartal auf 235.620 Euro. Im Verhältnis zu unseren Gesamteinnahmen beträgt der Anteil der Einnahmen aus Spenden über 97 Prozent. Aus dem Verkauf im Webshop erhielten wir etwas unter 1.200 Euro und aus der Verwertung im digitalen Pressespiegel etwas über 900 Euro. Der Zuschuss des Bundes für den Platz im Rahmen des Freiwilligendienstes liegt unverändert bei 300 Euro monatlich und somit bei 900 Euro im Quartal. Die sonstigen Erlöse setzen sich vor allem aus den Posten Erstattungen für Ausfallzeiten aufgrund von Krankheit (AAG) und Zinserträgen zusammen.
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Unsere AusgabenBei den Ausgaben liegen die Personalkosten bei 227.273 Euro und damit rund 5.000 Euro unter den veranschlagten Kosten laut unserem Stellenplan. In den Sachkosten haben wir für das erste Quartal 58.350 Euro und damit rund 20.900 Euro weniger ausgegeben als kalkuliert. Das ist vor allem der monatlichen Kalkulation von Ausgaben wie Beratung und Fortbildung geschuldet, die nicht monatlich, sondern punktuell im Jahr auftreten.
Insgesamt haben wir im ersten Quartal 2026 an Personal- und Sachkosten 285.624 Euro verausgabt.
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Unser Projekt Reichweite hatten wir in den letzten beiden Quartalsberichten 2025 vorgestellt. Die Projektlaufzeit beträgt drei Jahre bis Herbst 2027 und wird über den gesamten Zeitrahmen mit 200.000 Euro aus unseren Rücklagen finanziert. In 2025 haben wir davon 64.800 Euro für den Relaunch unserer Website und eine neue Stelle für die Verbreitung unserer Inhalte in den sozialen Medien ausgegeben. Im ersten Quartal 2026 haben wir für lediglich Personalkosten in Höhe von etwas unter 7.600 Euro verausgabt.
Das vorläufige ErgebnisWir schließen das 1. Quartal mit einem Ergebnis in Höhe von etwas unter -50.200 Euro ab. Laut Plan haben wir mit einem Ergebnis von -40.300 Euro gerechnet. Ein Minus in den ersten drei Quartalen beunruhigt uns nicht besonders, solange es im Rahmen unserer Erwartungen bleibt. Das bereinigen wir nach unseren bisherigen Erfahrungen im vierten Quartal mit der Jahresendkampagne. Bei dem aktuellen Quartalsergebnis kommen wir jedoch gedanklich etwas mehr in Bewegung und werden darauf mit einer Spendenaktion reagieren, damit wir nicht nicht mit zu schwerer Bürde in die Jahresendkampagne gehen.
Um das Spendenfeuer anzufachen, wird uns hoffentlich auch die Aufmerksamkeit helfen, die die Fernseh-Doku zu den „Databroker Files“ von euch erfährt. Wir freuen uns auf weiteren Funkenschlag.
Danke für eure bisherige und zukünftige Unterstützung!
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Unseren Transparenzbericht mit den Zahlen für das 4. Quartal und das Gesamtjahr 2025 findet ihr hier.
Vielen Dank an euch alle!
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Rente: Klage gegen Aktivrente – Rentner hoffen jetzt auf Nachbesserung
Der Bund der Steuerzahler hat angekündigt, die Aktivrente vor die Gerichte zu bringen – und trifft damit Hunderttausende Selbstständige, Freiberufler und Minijobber genau dort, wo es schmerzt: beim Gleichheitsgrundsatz.
Wer jahrzehntelang selbstständig gearbeitet, Beiträge in Versorgungswerke gezahlt oder einen Nebenjob auf Minijob-Basis ausgeübt hat, schaut seit dem 1. Januar 2026 durch die Finger. Angestellte Kollegen kassieren steuerfreie 2.000 Euro pro Monat extra. Selbstständige und Minijobber bekommen nichts.
Das Aktivrentengesetz ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft – und der juristische Streit darüber hat bereits begonnen. Die Grundidee klingt einfach: Wer nach der Regelaltersgrenze weiter sozialversicherungspflichtig angestellt arbeitet, darf bis zu 24.000 Euro im Jahr steuerfrei verdienen. Der Freibetrag ist in § 3 EStG verankert – neu eingefügt durch das Aktivrentengesetz.
Ziel der Bundesregierung ist es, Fachkräfte länger im Arbeitsmarkt zu halten. Doch der Zuschnitt des Gesetzes hat ein Problem, das schon im Gesetzgebungsverfahren offen zutage trat: Er schließt systematisch ganze Berufsgruppen aus.
Wer ausgeschlossen ist – und warum das absurd istDie steuerfreie Aktivrente gilt ausschließlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, bei denen der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlt. Wer dieses Kriterium nicht erfüllt, profitiert nicht. Das trifft:
Selbstständige und Freiberufler – also Anwälte, Architekten, Ärzte, Handwerksmeister, Unternehmensberater – erhalten keinen Cent des Freibetrags, egal wie viele Jahre sie freiwillig in die Rentenkasse oder ihr Versorgungswerk eingezahlt haben. Beamte gehen ebenfalls leer aus, weil bei ihnen keine Rentenversicherungsbeiträge anfallen.
Und Rentner, die im Minijob bis zu 603 Euro monatlich verdienen, sind nach § 8 SGB IV ebenfalls ausgenommen: Minijobs gelten steuerlich bereits über die Pauschalversteuerung als eigenständig begünstigt – ein Argument, das vor dem Hintergrund der massiven Differenz zum Aktivrenten-Freibetrag wenig trägt.
Konkret bedeutet das: Zwei gleichaltrige Rentner, beide 67 Jahre alt, beide mit identischem Stundenlohn tätig. Der eine ist angestellt, der andere selbstständig. Der Angestellte zahlt auf seine 2.000 Euro monatlich keine Lohnsteuer mehr. Der Selbstständige zahlt seinen vollen persönlichen Steuersatz – auf jeden Euro. Wer das als sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung verteidigen will, muss einen sehr überzeugenden Grund vorweisen.
Klaus M., 68, aus Augsburg, ist einer von Hunderttausenden Selbstständigen, an denen das Gesetz schlicht vorbeigeht. Er führt seit 30 Jahren ein kleines Ingenieurbüro, hat jahrelang freiwillig in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt, und arbeitet weiter, weil er es sich schlicht nicht leisten kann, aufzuhören.
Seine Altersrente liegt bei 1.100 Euro im Monat, sein Einkommen aus dem Büro ergänzt das auf ein halbwegs stabiles Niveau. Die Aktivrente? Für ihn nicht erreichbar. “Ich zahle jeden Monat mehr Steuern als mein angestellter Nachbar, der genau dasselbe macht”, sagt er.
Zwei Gutachten des Bundestags und ihre brisanten SchlussfolgerungenDass die Aktivrente verfassungsrechtlich auf wackeligen Beinen steht, ist keine Nachricht mehr. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat das Gesetz gleich zweimal unter die Lupe genommen – und beide Male erhebliche Bedenken formuliert. Das erste Gutachten erschien am 12. Juni 2025 unter dem Aktenzeichen WD 4-3000-013/25, das zweite folgte im Herbst 2025 als WD 4-3000-049/25.
Die Gutachter identifizieren eine doppelte Ungleichbehandlung: nach dem Alter – denn nur wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, profitiert, während jüngere Arbeitnehmer mit identischem Einkommen weiter voll versteuert werden – und nach der Art der Tätigkeit. Beim zweiten Punkt wird es juristisch heikel.
Die Gutachter schreiben, mit Blick auf das erklärte Ziel der Fachkräftesicherung bestünden zwischen abhängig Beschäftigten und Selbstständigen “keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können.”
Das trifft den Kern: Wenn das Gesetz erklärtermaßen dem Fachkräftemangel entgegenwirken soll, warum trägt ein selbstständiger Arzt, ein freiberuflicher Ingenieur oder ein Architektin im Rentenalter nicht genauso zur Fachkräftesicherung bei wie eine angestellte Krankenschwester?
Eine plausible Antwort darauf hat die Bundesregierung in den Gesetzgebungsunterlagen nicht geliefert.
Hinzu kommt ein weiterer Befund, der politisch noch unangenehmer ist: Wegen des progressiven Einkommensteuertarifs profitieren gut verdienende Rentner überproportional stark von der Steuerbefreiung. Wer 2.000 Euro monatlich steuerfrei erhält und ohnehin in einem hohen Steuersatz liegt, spart mehrere Tausend Euro im Jahr mehr als jemand mit niedrigem Einkommen.
Die Gutachter zogen daraus eine unmissverständliche Schlussfolgerung: “Die am wenigsten Bedürftigen erhalten die höchste Steuerentlastung.” Der Rechtswissenschaftler Simon Kempny von der Universität Bielefeld sprach bei der Anhörung im Finanzausschuss von einer “grob sozialstaatswidrigen” Wirkung des Gesetzes.
Der CDU-nahe Verfassungsrechtler Prof. Gregor Kirchhof, der im Auftrag der Partei ein Gutachten zur Aktivrente erstellt hatte, hält das Gesetz grundsätzlich für verfassungskonform – aber nur unter einer entscheidenden Bedingung:
Er fordert ausdrücklich einen “angemessenen Freibetrag für alle Erwerbsaktiven, die Altersbezüge erhalten” – also auch Selbstständige und Freiberufler. Was die CDU als verfassungsrechtliche Absicherung in Auftrag gegeben hatte, wurde damit selbst zur Kritik am eigenen Gesetzentwurf.
Bund der Steuerzahler kündigt Klage bis zum Bundesverfassungsgericht anBdSt-Präsident Reiner Holznagel ließ im Dezember 2025 keinen Zweifel: “So wie sie angelegt ist, ist die Aktivrente unfair. Sie schließt Freiberufler und Selbstständige aus. Wir werden deshalb im ersten Quartal 2026 die Klage einreichen und wollen bis zum Bundesverfassungsgericht damit.”
Der Verband sieht in der Ungleichbehandlung einen klaren Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Der Weg, den eine solche Klage nehmen muss, ist lang. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht direkt anrufbar, solange der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschöpft ist. Der praktische Ablauf: Ein betroffener Selbstständiger legt Einspruch gegen seinen Steuerbescheid ein. Das Finanzamt lehnt ab – es ist an das geltende Gesetz gebunden.
Es folgt die Klage vor dem Finanzgericht. Hält das Finanzgericht das Gesetz selbst für verfassungswidrig, legt es die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Alternativ kann nach Erschöpfung des Rechtswegs direkt Verfassungsbeschwerde erhoben werden.
Steuerberater rechneten bereits im ersten Quartal 2026 mit Einsprüchen gegen Vorauszahlungsbescheide. Wer als Selbstständiger oder Freiberufler die eigene Benachteiligung dokumentieren und sich an einem möglichen Musterverfahren orientieren will, sollte Einsprüche gegen Steuerbescheide für 2026 offenhalten.
Wer den Einspruch versäumt, dem wird der Steuerbescheid bestandskräftig – und kann an einem späteren Musterverfahren nicht mehr teilhaben. Ob die Aktivrente in ihrer jetzigen Form verfassungskonform ist, werden die Gerichte entscheiden müssen. Bis zu einer Entscheidung zahlen Hunderttausende Selbstständige, Freiberufler und Minijobber den Preis für ein Gesetz, dessen eigene Verfasser seine strukturellen Schwächen kannten.
Wirtschaftsministerium kritisiert eigenes Gesetz – und hat es trotzdem passieren lassenPikant ist, dass sich sogar das Bundeswirtschaftsministerium in einem Statement gegenüber der “Bild” kritisch zur Ausgestaltung äußerte: Man sehe die Ausklammerung von Selbstständigen und Freiberuflern “ebenfalls kritisch” und stehe einer Klage grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Diese Aussage lädt zur Frage ein, warum das Gesetz dann trotzdem in dieser Form verabschiedet wurde.
Die Antwort liegt wohl in der politischen Genese des Projekts. Die Aktivrente ist ein CDU-Herzensthema, das im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD festgelegt wurde. Die Begrenzung auf abhängig Beschäftigte vereinfachte die administrative Umsetzung erheblich und machte das Gesetz kostengünstiger.
Selbstständige in das Modell einzubeziehen hätte die Steuerausfälle deutlich erhöht und weitere Abgrenzungsfragen aufgeworfen. Der Preis dieser Vereinfachung: ein Gesetz, das vom eigenen Verfassungsgutachter für verbesserungsbedürftig gehalten wird, von zwei Bundestags-Gutachten mit erheblichen Fragezeichen versehen ist und vom Steuerzahlerbund vor Gericht gebracht wird.
Sozialabgaben laufen weiter – der Steuerbonus hat GrenzenAuch wer von der Aktivrente profitiert, sollte die Euphorie dosieren. Steuerfrei bedeutet nicht abgabenfrei.
Auf den Hinzuverdienst fallen weiterhin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an. Bei einem Monatsverdienst von 2.000 Euro sind das der Arbeitnehmeranteil der Krankenversicherung, der kassenindividuelle Zusatzbeitrag sowie der Pflegeversicherungsbeitrag – in Summe rund 200 Euro im Monat. Netto bleiben damit von den 2.000 Euro im besten Fall etwa 1.800 Euro übrig.
Für Selbstständige, die dieselbe Arbeit für dieselbe Gegenleistung leisten, bleibt dieser Vorteil vollständig versperrt. Sie zahlen Einkommensteuer auf jeden Euro, der über den normalen Freibeträgen liegt. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 35 Prozent und einem Monatsverdienst von 2.000 Euro ergibt sich rechnerisch eine Steuermehrlast von rund 700 Euro monatlich gegenüber dem angestellten Wettbewerber – das sind 8.400 Euro im Jahr, die der Selbstständige zahlt, der Angestellte nicht.
Was Betroffene jetzt tun könnenSelbstständige, Freiberufler und Minijobber, die sich durch die Aktivrente diskriminiert sehen, haben derzeit eine einzige praktisch relevante Option: Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2026 einlegen, sobald er zugestellt wird.
Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim zuständigen Finanzamt eingehen. Im Einspruch sollte auf die anhängige Verfassungsdiskussion und die Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes verwiesen werden – sowie auf das angekündigte Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler.
Das Finanzamt ist verpflichtet, das Einspruchsverfahren bis zu einer höchstrichterlichen Klärung ruhend zu stellen, wenn es selbst Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hat oder wenn ein einschlägiges Musterverfahren bereits anhängig ist. Wer den Einspruch versäumt, dem wird der Steuerbescheid bestandskräftig – und kann an einem späteren Musterverfahren nicht mehr profitieren.
Für Minijobber im Rentenalter gilt eine besondere Aufmerksamkeit: Sie verdienen maximal 603 Euro monatlich – eine Summe, die ohnehin pauschal besteuert wird. Für sie entsteht durch die Aktivrente keine Steuermehrbelastung im Vergleich zur alten Rechtslage.
Aber der Effekt ist ein anderer: Angestellte Kollegen, die mehr als geringfügig tätig sind, genießen jetzt einen dramatischen Steuervorteil, den Minijobber strukturell nicht erreichen können – nicht weil sie es nicht wollten, sondern weil das Gesetz sie ausschließt.
Häufige Fragen zur Aktivrente und zur VerfassungsklageGilt die Aktivrente auch für Rentner, die noch keinen Rentenantrag gestellt haben?
Ja. Die Steuerbefreiung setzt nicht voraus, dass bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fließt. Entscheidend ist allein, dass die Regelaltersgrenze erreicht wurde und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, für die der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge zahlt.
Können Selbstständige in eine Angestelltentätigkeit wechseln, um die Aktivrente zu nutzen?
Theoretisch ja – aber das ist für die meisten Freiberufler und Unternehmer mit 67 Jahren keine realistische Option. Wer sein Büro, seine Praxis oder sein Unternehmen betreibt, kann nicht einfach in eine angestellte Nebentätigkeit wechseln, ohne die bisherige Tätigkeit aufzugeben. Das Gesetz trifft also gerade diejenigen, die am längsten und am intensivsten eigenverantwortlich gearbeitet haben.
Was bedeutet „Normenkontrolle” in diesem Zusammenhang?
Wenn ein Finanzgericht im Verlauf eines Klageverfahrens zur Überzeugung gelangt, dass das Aktivrentengesetz gegen das Grundgesetz verstößt, muss es das Verfahren aussetzen und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet dann, ob das Gesetz verfassungswidrig ist – und ob es rückwirkend korrigiert werden muss.
Besteht die Chance, dass das Gesetz nachgebessert wird, ohne dass es zu einem Urteil kommt?
Das ist möglich, aber politisch schwierig. Eine Ausweitung der Aktivrente auf Selbstständige würde erheblich mehr Steuerverzicht bedeuten und die Finanzplanung belasten. Andererseits hat selbst der CDU-Gutachter genau das gefordert. Wenn die Klage des Bundes der Steuerzahler öffentlichen Druck erzeugt und erste Finanzgerichtsurteile die Verfassungsbedenken bestätigen, könnte der Gesetzgeber zum Handeln gezwungen werden – ohne den langen Weg über Karlsruhe.
Warum sind Minijobber ausgeschlossen – und ist das rechtlich haltbar?
Das Gesetz verlangt, dass der Arbeitgeber für die Tätigkeit Rentenversicherungsbeiträge oder einen Zuschuss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlt. Bei Minijobs nach § 8 SGB IV zahlt der Arbeitgeber einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag, der Arbeitnehmer ist aber nicht rentenversicherungspflichtig. Ob diese technische Abgrenzung vor dem Gleichheitsgrundsatz standhält, ist offen – und auch dieser Punkt dürfte in Klageverfahren thematisiert werden.
Deutscher Bundestag, Wissenschaftlicher Dienst: WD 4-3000-013/25 – Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Aktivrente (12.06.2025)
Deutscher Bundestag, Wissenschaftlicher Dienst: WD 4-3000-049/25 – Sachstand zur Vereinbarkeit der Aktivrente mit Art. 3 Abs. 1 GG
Bund der Steuerzahler NRW: Aktivrente: Ungerecht und unausgereift
plietsch-steuerberatung.de: Ist die Aktivrente verfassungswidrig? (11/2025)
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Wan: Frauenkonferenz stellt lokale Selbstverwaltung in den Mittelpunkt
In Wan (tr. Van) hat eine Frauenkonferenz der DEM-Partei stattgefunden, bei der die Rolle von Frauen in lokalen Verwaltungen und im gesellschaftlichen Aufbau im Mittelpunkt stand. Unter dem Motto „Mit dem Willen der Frauen organisieren wir uns gemeinschaftlich und bauen mit lokalen Verwaltungen eine freie Gesellschaft auf“ kamen Kommunalpolitikerinnen, Ratsmitglieder und zahlreiche Frauen zusammen.
Die Konferenz fand am Sonnabend in einem Kulturzentrum statt und wurde mit einer Schweigeminute für die im Kampf um Demokratie getöteten Menschen eröffnet. Im Anschluss wandte sich die Ko-Sprecherin des Rats für demokratische Kommunalverwaltungen, Canan Kebenç, an die Teilnehmerinnen. Im Zentrum ihrer Rede stand die Verbindung von Gewalt gegen Frauen und politischer Verantwortung. Kebenç kritisierte, dass Täter häufig durch Straflosigkeit geschützt würden: „Die Politik der Straflosigkeit sichert die Täter ab und ist eine der Hauptursachen für die gesellschaftliche Zerrüttung“, erklärte sie.
„Das System schützt die Täter“
Sie verwies dabei auf konkrete Fälle wie Gülistan Doku, Rojin Kabaiş, Ipek Er und Narin Güran und zog eine grundsätzliche Schlussfolgerung: „Wir sehen in diesen Fällen, dass das System die Täter schützt. Wenn es in diesen Verfahren überhaupt Bewegung gibt, dann ist das das Ergebnis des Kampfes von Frauen.“ Gleichzeitig betonte Kebenç die Rolle von Frauen als treibende Kraft gesellschaftlicher Veränderung. Der Aufbau einer demokratischen Gesellschaft sei ohne Frauen nicht denkbar: „Ohne die Freiheit der Frauen kann es keine freie Gesellschaft geben. Es ist unsere Verantwortung, konkrete politische Lösungen für die Probleme von Frauen und der Gesellschaft zu entwickeln und umzusetzen.“
Kommunen als Orte gesellschaftlicher Veränderungen
Eine zentrale Rolle komme dabei den lokalen Verwaltungen zu. Diese seien nicht nur administrative Strukturen, sondern Orte, an denen gesellschaftliche Veränderungen praktisch umgesetzt werden könnten. Kebenç verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Entwicklung des Systems der genderparitätischen Doppelspitze in den Kommunen und bezeichnete es als Ergebnis langjähriger Kämpfe. Zugleich hob die Politikerin hervor, dass die Ergebnisse der letzten Kommunalwahlen in zahlreichen Kommunen als klare Haltung der Bevölkerung gegen staatliche Eingriffe in die Selbstverwaltung zu verstehen seien: „Der Erfolg in den Kommunen zeigt, dass die Gesellschaft eine klare Position gegen die Einsetzung von Zwangsverwaltungen eingenommen hat.“
Politischer Rahmen: Öcalans Friedensaufruf
Auch der politische Rahmen wurde angesprochen. Kebenç bezog sich auf den vom kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan im Februar 2025 initiierten Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft und betonte, dass dieser eine zentrale Orientierung für die weitere Arbeit darstelle. Nach der öffentlichen Eröffnung wurde die Konferenz unter Ausschluss der Presse fortgesetzt. Dabei seien konkrete Strategien und ein Fahrplan für die kommende Zeit erarbeitet worden, hieß es.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/dem-partei-startet-prozess-fur-konferenz-zu-kommunaler-selbstverwaltung-51177 https://deutsch.anf-news.com/frauen/frauenbewegung-startet-kampagne-fur-kommunale-gesellschaft-51013 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/bericht-lokale-demokratie-in-der-turkei-faktisch-ausser-kraft-gesetzt-50974 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/kommunen-als-antwort-auf-repression-und-verwaltungshoheit-48703
Studierende gründen Koordination für kurdische Sprache und Kultur
Studierende aus verschiedenen Universitäten in der Türkei und Nordkurdistan haben sich zu einer gemeinsamen Struktur zusammengeschlossen, um die Arbeit zur kurdischen Sprache, Kultur und Kunst stärker zu koordinieren. Unter dem Namen TEV-KOM – Koordination der universitären Gemeinschaften für kurdische Sprache, Kultur und Kunst – wurde die neue Initiative bei einer Veranstaltung im Yaşar-Kemal-Kulturzentrum in Istanbul öffentlich vorgestellt.
Die Gründung erfolgte im Rahmen einer breit besuchten Veranstaltung, bei der neben Redebeiträgen auch ein offenes Forum sowie ein Panel zur Rolle von Studierenden in der Sprachbewegung stattfanden. Bereits in den einleitenden Diskussionen wurde deutlich, dass viele Teilnehmende die Situation der kurdischen Sprache an Universitäten als strukturell eingeschränkt wahrnehmen.
Ausdruck des Widerstands gegen Assimilationspolitik
In ihrer Erklärung formulieren die Studierenden ihren Anspruch deutlich: „Diese Gründung ist nicht nur ein organisatorischer Schritt, sondern ein gemeinsamer Ausdruck des Widerstands gegen systematische Assimilationspolitik, die sich gegen unsere Sprache, unsere Erinnerung und unsere Identität richtet.“ Dabei wird Sprache nicht als isoliertes Thema verstanden, sondern als zentraler Bestandteil gesellschaftlicher Existenz: „Sprache ist nicht nur ein Kommunikationsmittel, sondern die Grundlage der kollektiven Existenz eines Volkes“, heißt es. Jeder Eingriff in die Sprache richte sich damit unmittelbar gegen die gesellschaftliche und kulturelle Kontinuität.
Universitäten entfernen sich von Orten des freien Denkens
Die Studierenden kritisieren, dass Einschränkungen gegenüber der kurdischen Sprache längst institutionalisiert seien. Diese äußerten sich nicht nur in fehlenden Angeboten, sondern auch in der Marginalisierung von Forschung und kultureller Produktion im universitären Raum. Arbeiten zu kurdischer Sprache und Gesellschaft würden häufig an den Rand gedrängt oder gar verhindert. Besonders deutlich wird die Kritik am Zustand der Universitäten selbst. Diese hätten sich zunehmend von Orten freien Denkens entfernt und seien durch politische Eingriffe und Zentralisierung geprägt.
Systematische Verengung des akademischen Raums
„Universitäten sollten Räume für kritisches Denken und gesellschaftliche Auseinandersetzung sein. Stattdessen erleben wir Einschränkungen, Kontrolle und eine systematische Verengung des akademischen Raums“, heißt es in der Erklärung. Vor diesem Hintergrund versteht sich TEV-KOM als Versuch, dieser Entwicklung kollektiv zu begegnen. Ziel ist es, die bislang oft fragmentierten Initiativen an verschiedenen Hochschulen zusammenzuführen und eine gemeinsame Linie zu entwickeln. Die Koordination soll den Austausch zwischen Studierenden stärken und eine Plattform für gemeinsame Projekte schaffen.
Muttersprache eine Frage von Gleichheit und Demokratie
Ein zentraler Schwerpunkt liegt auf der Forderung nach Bildung in der Muttersprache. Diese wird ausdrücklich als grundlegendes Recht definiert und nicht als optionale Bildungsfrage: „Die Forderung nach Bildung in der Muttersprache ist keine pädagogische Wahl, sondern eine Frage von Gleichheit und Demokratie. Wo Sprache im öffentlichen und akademischen Raum keinen Platz hat, kann es keine echte Gleichberechtigung geben.“ Die Studierenden fordern daher, dass Kurdisch nicht auf einzelne Wahlangebote beschränkt bleibt, sondern als eigenständiger und dauerhafter Bestandteil akademischer Strukturen anerkannt wird. Dazu gehöre auch eine rechtliche Absicherung, die die Nutzung der Sprache in Bildung, Verwaltung und öffentlichem Leben gewährleistet.
„Welche Form von Leben wollen wir aufbauen?“
Darüber hinaus wird die Sprachfrage in einen größeren politischen und gesellschaftlichen Zusammenhang gestellt. Die Erklärung verweist darauf, dass Fragen von Sprache, Kultur, Demokratie und gesellschaftlicher Teilhabe untrennbar miteinander verbunden seien. „Es geht nicht nur um den Erhalt einer Sprache, sondern um die Frage, welche Form von Leben wir aufbauen wollen“, heißt es. Zwischen einem selbstbestimmten Leben in eigener Sprache und der Anpassung an bestehende Machtverhältnisse gebe es keine neutrale Position.
Verantwortung für Sprache, Kultur und Zukunft
Mit TEV-KOM wollen die Studierenden deshalb nicht nur organisatorische Strukturen schaffen, sondern auch eine politische und kulturelle Perspektive stärken. Geplant ist, Netzwerke zwischen Universitäten auszubauen, Räume für kulturelle Produktion zu schaffen und die Sichtbarkeit kurdischer Sprache und Kunst im akademischen Alltag zu erhöhen. Zum Abschluss richtet sich die Initiative mit einem offenen Aufruf an Studierende, Akademiker:innen und zivilgesellschaftliche Gruppen: Sie sollen sich an der neuen Struktur beteiligen und gemeinsam daran arbeiten, die kurdische Sprache und Kultur zu stärken. „Wir rufen alle dazu auf, sich unserer gemeinsamen Plattform anzuschließen und Verantwortung für unsere Sprache, unsere Kultur und unsere Zukunft zu übernehmen“, heißt es abschließend.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/dersim-protest-gegen-behordenprasenz-auf-uni-campus-49191 https://deutsch.anf-news.com/kultur/kurdolingo-digitale-plattform-soll-zugang-zur-kurdischen-sprache-erweitern-51095 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/demonstration-in-amed-forderung-nach-status-und-bildung-fur-kurdisch-50396
Überschwemmungen in Qamişlo und Efrîn
Heftige Regenfälle haben in mehreren Regionen Nordsyriens zu Überschwemmungen und Schäden geführt. Besonders betroffen sind die Stadt Qamişlo sowie Gebiete in der Region Efrîn. Ob Menschen verletzt wurden, war zunächst nicht bekannt.
In Qamişlo kam es infolge der anhaltenden Niederschläge zu Überflutungen in mehreren Stadtteilen. Wasser sammelte sich auf Straßen und Plätzen, teilweise bildeten sich größere Wasserflächen. Gleichzeitig erschwerten starke Winde und mitgeführter Staub die Sicht, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden.
Qamişlo
Auch in der Region Efrîn hatte das Unwetter deutliche Auswirkungen. In ländlichen Gebieten wurden zahlreiche Häuser sowie landwirtschaftliche Flächen überflutet. Nach Angaben der Nachrichtenagentur ANHA kam es in mehreren Ortschaften zu erheblichen Schäden.
Efrîn
Die aktuellen Wetterbedingungen sind Teil einer breiteren Unwetterlage, die große Teile Syriens erfasst hat. Neben starken Regenfällen treten auch Stürme und Gewitter auf. Nach aktuellen Prognosen sollen die Niederschläge noch bis Montagmorgen anhalten.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/zwei-kinder-sterben-bei-Uberschwemmungen-in-efrin-und-qamislo-50735
Schwerbehinderung: Versorgungsamt meldet, Finanzamt streicht – Neue Automatik trifft ab 2026 sofort
Der Schwerbehindertenausweis liegt noch im Portemonnaie, der Kündigungsschutz läuft noch drei Monate – aber der Fiskus rechnet mit dem neuen, niedrigeren Grad der Behinderung schon ab dem Tag des Bescheids.
Für viele Menschen, deren GdB unter 50 herabgesetzt wurde, ist das die bittere Überraschung nach dem Neufeststellungsbescheid. Der Bundesfinanzhof hat diese harte Trennlinie im Beschluss vom 11. März 2014 (Az. VI B 95/13) ausdrücklich gezogen: Die Schutzfrist aus dem Sozialrecht gilt im Steuerrecht nicht.
Seit Januar 2026 schlägt dieser Bruch noch schneller durch. Die Versorgungsämter übermitteln den neuen GdB automatisch an die Finanzverwaltung. Was früher Wochen dauerte, bis der Steuerabzug angepasst war, passiert jetzt im Hintergrund. Wer nicht aufpasst, erlebt die Konsequenzen zuerst auf dem Gehaltszettel – dann beim nächsten Steuerbescheid.
Was die Drei-Monats-Frist wirklich schützt – und was nicht§ 199 Absatz 1 SGB IX greift genau dann, wenn das Versorgungsamt den GdB auf weniger als 50 herabsetzt. Der Schwerbehindertenschutz endet dann nicht mit dem Bescheiddatum, sondern erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit.
In dieser Zeit bleiben der besondere Kündigungsschutz, der fünftägige Zusatzurlaub im Jahr und die Anrechnung auf die Pflichtarbeitsplätze des Arbeitgebers bestehen. Der Schwerbehindertenausweis wird erst nach Ablauf der Frist eingezogen.
Legen Betroffene Widerspruch gegen den Herabsetzungsbescheid ein, verlängert sich die Schutzfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Bis dahin ändert sich am sozialrechtlichen Status nichts.
Der Haken steckt nicht im Wortlaut, sondern in der Reichweite. § 199 SGB IX steht im dritten Teil des Neunten Sozialgesetzbuchs – dem Schwerbehindertenrecht. Er regelt ausschließlich die besonderen Rechte und Nachteilsausgleiche dieses Rechtsgebiets. Steuerliche Vergünstigungen gehören nicht dazu. Sie sind im Einkommensteuergesetz geregelt und haben ihre eigene Logik.
Der BFH-Beschluss, der die Welten trenntDer Fall, der 2014 zur höchstrichterlichen Klärung führte, war bitter konkret. Ein Mann war seit 1994 mit einem GdB von 80 als schwerbehindert anerkannt. Ende 1999 setzte das Amt für soziale Angelegenheiten den Grad auf 20 herab.
Der Betroffene legte Widerspruch ein, klagte vor dem Sozialgericht, scheiterte – und erst 2007 endete der Rechtsweg vor dem Bundessozialgericht. In dieser Zeit war sein Schwerbehindertenausweis formell weiter gültig. Materiell galt der herabgesetzte GdB aber ab dem Bescheiddatum Dezember 1999.
Für die Streitjahre 2000 bis 2007 hatte er in der Einkommensteuererklärung die erhöhten Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit angesetzt – eine Sonderregelung, die schwerbehinderten Menschen mit GdB 70 und Merkzeichen G oder mit GdB 80 ermöglicht, statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kilometerkosten geltend zu machen. Das Finanzamt strich diese Beträge für die Jahre nach 1999 heraus, setzte die Einkommensteuer neu fest und erhob Nachzahlungszinsen.
Der BFH stellte klar: Die Finanzbehörden sind an den Neufeststellungsbescheid des Versorgungsamts gebunden. Und zwar ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt, nicht erst ab Bestandskraft. Der noch gültige Schwerbehindertenausweis ändert daran nichts.
Die Begründung der Richter stützt sich auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG): Die steuerliche Begünstigung soll die realen Mehrkosten einer Behinderung ausgleichen. Fallen diese Mehrkosten weg, entfällt auch der Grund für die Entlastung.
Wer steuerlich bessergestellt wird, ohne noch behinderungsbedingten Mehraufwand zu haben, würde gegenüber vergleichbaren Steuerpflichtigen bevorzugt – ohne sachliche Rechtfertigung.
Eine Schutz- oder Nachwirkungsfrist, wie sie das Sozialrecht kennt, verneinte der BFH ausdrücklich. Die Verfassungsbeschwerde gegen diese Linie nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an.
Was sofort wegfällt – und was noch bleibtDie Auswirkungen des BFH-Beschlusses treffen nicht alle steuerlichen Vorteile gleich. Drei Ebenen müssen auseinandergehalten werden, weil sich an ihnen entscheidet, wie hart die Herabstufung zuschlägt.
Am härtesten trifft es die tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wer als Arbeitnehmer mit GdB 70 und Merkzeichen G oder mit GdB 80 bislang 0,60 Euro pro Entfernungskilometer geltend machen durfte, verliert diesen Ansatz mit dem Neufeststellungszeitpunkt.
Ab diesem Tag gilt nur noch die reguläre Entfernungspauschale von 0,30 Euro bis Kilometer 20 und 0,38 Euro ab Kilometer 21. Bei 35 Entfernungskilometern und 220 Arbeitstagen sind das statt 4.620 Euro nur noch 2.508 Euro Werbungskosten pro Jahr – eine Differenz von 2.112 Euro.
Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 Euro jährlich, die Menschen mit GdB 80 oder GdB 70 mit Merkzeichen G als außergewöhnliche Belastung geltend machen können, entfällt mit der Herabstufung ebenso. Bei den Merkzeichen aG, Bl oder H geht es sogar um 4.500 Euro. Auch diese Beträge sind sofort verloren, wenn die Voraussetzungen im Neufeststellungsbescheid wegfallen.
Anders liegt es beim Behinderten-Pauschbetrag selbst. § 33b EStG folgt einer eigenen Logik: Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Wird der GdB im Laufe eines Kalenderjahres erhöht oder gesenkt, gilt für das gesamte Jahr der höhere Pauschbetrag. Wer also im März 2026 von GdB 80 auf 40 herabgestuft wird, erhält für 2026 noch den vollen Pauschbetrag von 2.120 Euro – entsprechend dem vorherigen GdB 80. Ab dem Kalenderjahr 2027 ist dann nur noch der Pauschbetrag für GdB 40 einschlägig: 860 Euro.
Mario K., 58, bekommt im März einen Bescheid – und spürt die Folgen doppeltMario K. aus Duisburg, 58 Jahre alt, arbeitet als Werkzeugmacher im Schichtdienst. Seit einer Knieverletzung und einer Herz-OP gilt er seit zehn Jahren mit GdB 80. Der Schwerbehindertenausweis liegt in seinem Portemonnaie, der erhöhte Pauschbetrag von 2.120 Euro steht als Freibetrag in seinen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Die Fahrt zur Arbeit – 35 Kilometer einfach – setzt er mit 0,60 Euro pro Kilometer als Werbungskosten an.
Im Februar 2026 erhält er ein Anhörungsschreiben des Versorgungsamts. Knie und Herz haben sich laut Gutachten stabilisiert, der GdB soll auf 30 gesenkt werden. Am 15. März 2026 folgt der Herabsetzungsbescheid. Widerspruch legt Mario K. nicht ein, weil er den Befund nicht widerlegen kann.
Im Arbeitsverhältnis läuft die Dreimonatsfrist. Der Kündigungsschutz und der Zusatzurlaub bleiben bis zum 30. Juni 2026 erhalten. In der Steuerabrechnung passiert etwas anderes. Das Versorgungsamt übermittelt den neuen GdB digital an die Finanzverwaltung. Die alten Pauschbetrag-Daten für GdB 80 werden überschrieben.
Ab Januar 2027 sinkt Marios Freibetrag in den ELStAM von 2.120 Euro auf 310 Euro, den Pauschbetrag für GdB 30. Gleichzeitig entfällt der Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten. Bei 35 Kilometern und 220 Arbeitstagen sind das 2.112 Euro weniger Werbungskosten pro Jahr.
Für 2026 bleibt Marios Pauschbetrag durch die Jahresbetragsregel ungekürzt. Die Fahrtkostenvorteile schrumpfen aber anteilig ab März. Und ab 2027 verliert er durch den niedrigeren Pauschbetrag plus die weggefallenen Fahrtkostenvorteile bei seinem Grenzsteuersatz von rund 30 Prozent zwischen 1.200 und 1.400 Euro netto pro Jahr.
Wie die Digitalisierung 2026 den Widerspruch zwischen Sozial- und Steuerrecht sichtbar machtBis Ende 2025 mussten Betroffene den Feststellungsbescheid oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises aktiv beim Finanzamt einreichen. Seit dem 1. Januar 2026 hat die Finanzverwaltung auf ein elektronisches Mitteilungsverfahren umgestellt. Rechtsgrundlage ist das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) in Verbindung mit der neugefassten Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.
Bei Erstfeststellungen und bei jeder Änderung des GdB ab Januar 2026 übermittelt das zuständige Versorgungsamt – abhängig vom Bundesland auch Amt für Soziale Angelegenheiten oder Landesamt für Soziales genannt – die relevanten Daten verpflichtend elektronisch an das Finanzamt. Voraussetzung: Die steuerliche Identifikationsnummer liegt beim Versorgungsamt vor, und die betroffene Person hat in die Datenübermittlung eingewilligt.
Für Bestandsfälle mit Papierbescheid vor 2026 gilt Bestandsschutz: Solange der GdB unverändert bleibt, muss niemand aktiv werden. Sobald aber ein Änderungsbescheid ergeht – egal ob Erhöhung oder Herabstufung – läuft automatisch die digitale Übermittlung. Was früher Wochen dauern konnte, weil Betroffene den Bescheid selbst an das Finanzamt weiterleiten mussten, passiert jetzt im Hintergrund innerhalb weniger Tage.
Für die Sozialschutzfrist ist das irrelevant – sie bleibt drei Monate. Für den steuerlichen Bruch bedeutet es: Die Herabstufung schlägt schneller durch und oft härter, weil der Zusammenhang zwischen Neufeststellung und Steuerbescheid für Betroffene selten offen sichtbar ist.
Widerspruch zählt – aber nicht für das Finanzamt automatischWer einen Herabsetzungsbescheid erhält, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch. Solange das Rechtsbehelfsverfahren läuft, ist der Bescheid nicht unanfechtbar. Die sozialrechtliche Schutzfrist beginnt erst später. Der Widerspruch verlängert also faktisch den Sozialschutz.
Im Steuerrecht gilt das nicht. Der BFH hat in seinem Beschluss ausdrücklich festgestellt, dass die Finanzbehörden auch bei laufendem Widerspruchs- oder Klageverfahren an den Neufeststellungsbescheid gebunden sind, sobald dieser bekanntgegeben ist. Erst wenn das Sozialgericht den Bescheid aufhebt oder abändert, muss das Finanzamt den alten GdB wieder zugrunde legen.
Das hat zwei Konsequenzen. Zum einen lohnt sich ein Widerspruch dann, wenn der Herabsetzung medizinisch die Grundlage fehlt – also bei fehlerhafter Begründung, pauschaler Verweisung auf Gutachten oder nicht berücksichtigten aktuellen Befunden. Der Erfolg schlägt rückwirkend bis auf die Steuer durch.
Zum anderen heißt es aber: Wer den Widerspruch verliert oder nicht einlegt, kann nicht damit rechnen, dass das Finanzamt den alten GdB während des laufenden Verfahrens weiter zugrunde legt. Wer für das Herabsetzungsjahr Fahrtkosten oder andere Vergünstigungen ansetzt, die nach dem Bescheiddatum nicht mehr zustehen, riskiert Rückforderungen samt Nachzahlungszinsen – wie sie der Kläger im BFH-Verfahren für die Jahre 2000 bis 2004 zu tragen hatte.
Was Betroffene jetzt tun solltenDer Bescheid kommt meist überraschend. Dann zählt die Zeit. Den Feststellungsbescheid sollte man sofort kopieren und mit einem Fachanwalt für Sozialrecht oder einem Sozialverband wie VdK oder SoVD besprechen. Innerhalb der Monatsfrist lässt sich Widerspruch auch fristwahrend einlegen und später begründen. Das kostet nichts außer einem Brief, hält aber alle Optionen offen.
Gleichzeitig lohnt ein nüchterner Blick auf die Finanzen: Welche Steuerfreibeträge hängen am GdB? Ist der Pauschbetrag als Freibetrag in den ELStAM eingetragen? Welche außergewöhnlichen Belastungen wurden bisher geltend gemacht? Wer unterjährig einen Herabsetzungsbescheid bekommt, sollte die nächste Lohnabrechnung genau prüfen – und im Zweifel beim Finanzamt einen korrigierten Freibetrag beantragen, um spätere Nachzahlungen zu vermeiden.
Für das Folgejahr gilt: Lohnsteuerermäßigungsantrag prüfen, tatsächliche Fahrtkosten nicht mehr ansetzen, wenn die Merkzeichen weg sind, und Rücklagen für eine etwaige Nachzahlung bilden. Gerade bei doppelter Haushaltsführung oder Familienheimfahrten fallen schnell hohe Summen an, die bei fortgesetzter falscher Veranlagung Jahre später zurückgefordert werden können.
FAQ: Häufige Fragen zur Schutzfrist und ihren GrenzenGilt die Schutzfrist auch bei einer Herabstufung innerhalb des Schwerbehindertenbereichs – etwa von GdB 80 auf 60?
Nein. Die Dreimonatsfrist greift nur, wenn der GdB unter 50 fällt und damit die Schwerbehinderteneigenschaft selbst wegfällt. Bei einer Herabstufung von GdB 80 auf 60 bleibt die Schwerbehinderung bestehen – aber einzelne Nachteilsausgleiche oder Merkzeichen können trotzdem entfallen, ohne dass ein sozialrechtlicher Puffer greift.
Muss ich dem Finanzamt die Herabstufung melden?
Seit 2026 in der Regel nicht mehr aktiv, weil die Versorgungsämter den neuen GdB elektronisch übermitteln. Wenn ein Freibetrag in den ELStAM eingetragen ist, der nicht mehr der Realität entspricht, besteht aber eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt. Wer die geänderten Verhältnisse verschweigt und zu viel Netto kassiert, muss mit Rückforderungen und Zinsen rechnen.
Was passiert mit einem bestehenden Freibetrag in den ELStAM nach der Herabstufung?
Er wird nicht rückwirkend gekürzt. Für das laufende Kalenderjahr bleibt der bisher eingetragene Pauschbetrag oft stehen, weil die Jahresbetragsregel greift. Ab dem Folgejahr passt das Bundeszentralamt für Steuern den Freibetrag an den neuen GdB an. Wer zusätzlich einen Freibetrag für Fahrtkosten oder andere außergewöhnliche Belastungen eingetragen hat, sollte diesen selbst anpassen lassen.
Kann ich die steuerlichen Vorteile rückwirkend retten, wenn mein Widerspruch Erfolg hat?
Ja. Hebt das Sozialgericht den Herabsetzungsbescheid auf oder wird er im Widerspruchsverfahren zurückgenommen, lebt der alte GdB rückwirkend wieder auf. Das Finanzamt muss die Steuerbescheide für die betroffenen Jahre entsprechend korrigieren, solange die Festsetzungsverjährung nicht abgelaufen ist. Deshalb: Steuerbescheide nach einer Herabstufung mit Einspruch offenhalten, bis das sozialrechtliche Verfahren beendet ist.
Was bedeutet die Herabstufung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen?
Wer rentennah ist, sollte prüfen, ob ein Rentenantrag noch innerhalb der dreimonatigen Schutzfrist gestellt werden kann. In diesem Fenster gilt rentenrechtlich der alte GdB weiter, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bleibt zugänglich. Die steuerlichen Folgen der Herabstufung sind davon unabhängig und schlagen trotzdem durch.
Bundesfinanzhof: Beschluss vom 11. März 2014, VI B 95/13
Bundesministerium der Justiz: § 199 SGB IX – Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
Bundesministerium der Justiz: § 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen
Haufe: Neufeststellung des Grades der Behinderung – Besprechung des BFH-Beschlusses VI B 95/13
Finanzamt Nordrhein-Westfalen: Steuererleichterungen für Menschen mit einer Behinderung
Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft: Behinderten-Pauschbetrag: Neue Regelungen ab 2026
Sozialverband VdK: Merkblatt Herabsetzung des Grades der Behinderung
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Bürgergeld: Jobcenter droht Vermietern mit 5.000 Euro Bußgeld – aktuelles Urteil kippt die Praxis
Die Hausverwaltung weiß Bescheid. Das Jobcenter hat sie angeschrieben und die komplette Nebenkostenabrechnung eines Bürgergeld-Haushalts angefordert – samt aller Anlagen, Verbrauchsdaten, Nutzerzahlen. Bei Weigerung droht das Amt mit Bußgeld.
Der Mieter erfährt davon erst, als es zu spät ist. Solche Schreiben gehen derzeit millionenfach raus, und viele Vermieter liefern, weil sie die Zahl 5.000 Euro sehen und keine Lust auf Ärger haben.
Das Problem: Die meisten dieser Bußgeldandrohungen sind bis zum 30. Juni 2026 rechtswidrig. Wer jetzt weiß, wie sich Mieter und Vermieter wehren, hat eine Waffe in der Hand, die bald nicht mehr gleich stark ziehen wird.
Denn zum 1. Juli 2026 schließt der Gesetzgeber genau die Lücke, die das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt im März 2025 aufgerissen hat. Bis dahin gilt: Ein Jobcenter, das volle Unterlagen unter Bußgelddrohung verlangt, überschreitet seine Befugnisse.
Das LSG-Urteil, das die meisten Jobcenter bis heute ignorierenEntschieden hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 19. März 2025 unter dem Aktenzeichen L 2 AS 511/21. Geklagt hatte eine Wohnungsgenossenschaft, die sich weigerte, dem Jobcenter die komplette Betriebs- und Heizkostenabrechnung eines Mieters samt aller Anlagen vorzulegen. Das Amt hatte mit einem formellen Verwaltungsakt agiert, die sofortige Vollziehung angeordnet und ausdrücklich ein Bußgeldverfahren in Aussicht gestellt.
Das Landessozialgericht kassierte den Bescheid. Die Auskunftspflicht eines Vermieters sei auf die reine Auskunftserteilung begrenzt. Sie umfasse weder die Vorlage von Beweisunterlagen noch gar ganze Abrechnungen mit sämtlichen Anlagen.
Fragen darf das Jobcenter nach dem Urteil nur: Gab es ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung? Wurde es ausgezahlt, verrechnet oder verbucht? Alles andere – Verbrauchswerte, Nutzerzahlen, Wohnverhältnisse, Höhe der einzelnen Abschläge – liegt außerhalb der Auskunftspflicht.
Entscheidend für Betroffene ist die juristische Begründung: Weil die Auskunftsverweigerung als Ordnungswidrigkeit nach § 63 SGB II mit einem Bußgeld bis 5.000 Euro bedroht ist, muss der Umfang der Pflicht eng ausgelegt werden.
Bußgelder darf der Staat nur für genau umrissene Pflichten verhängen. Der Gesetzgeber hat in § 60 SGB II ausdrücklich nur „Auskunft” geschrieben, nicht „Unterlagen vorlegen”. Wer das eine mit dem anderen gleichsetzt und dann noch Bußgeld androht, handelt rechtswidrig.
Warum das Urteil jetzt die Waffe für Mieter istAuf den ersten Blick ist es ein Vermieter-Urteil. Eine Wohnungsgenossenschaft hat geklagt, nicht der Mieter. Profitieren werden am Ende die Bürgergeld-Beziehenden. Denn jedes Mal, wenn das Jobcenter den Vermieter anschreibt und dabei über die zulässigen drei Fragen hinausgeht, entstehen zwei Probleme auf einmal:
Erstens erfährt der Vermieter Dinge, die er nicht erfahren darf, etwa Verbrauchsverhalten oder Details zur Haushaltsführung.
Zweitens weiß er spätestens jetzt mit Sicherheit, dass sein Mieter im Leistungsbezug ist.
In angespannten Wohnungsmärkten ist diese Information Gift. Kündigen darf ein Vermieter deswegen nicht, er muss es auch nicht. Aber er hat die Information. Bei der nächsten Verlängerungsoption, bei einer Mieterhöhung, bei einer Sanierung, bei einem informellen Gespräch mit der Hausverwaltung – die Information liegt im Raum und verändert das Verhältnis.
Wer Bürgergeld bezieht, hat meist keine Alternative, keine schnelle Umzugsoption, keinen starken Stand am Markt. Und genau darum ist das Recht, solche überschießenden Anfragen abzuwehren, für Betroffene so wichtig.
Das LSG-Urteil bedeutet: Ein Mieter ist nicht hilflos, wenn das Jobcenter beim Vermieter „die komplette Abrechnung” einfordert. Er ist Drittbetroffener und kann selbst Widerspruch einlegen – auch gegen einen Bescheid, der formal an den Vermieter gerichtet ist. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Bekanntgabe meint den Moment, in dem der Mieter von der Anfrage erfährt.
Der Fall Martina K.: 380 Euro Guthaben und plötzlich die Hausverwaltung im RaumMartina K., 54, aus Hannover bekommt seit zweieinhalb Jahren Bürgergeld. 563 Euro Regelsatz, dazu 620 Euro Miete, die das Jobcenter direkt an die Wohnungsverwaltung überweist. Im Februar 2026 bekommt sie die Nebenkostenabrechnung – ein Guthaben von 380 Euro. Die Verwaltung verrechnet es mit der Miete, Martina reicht die Abrechnung beim Jobcenter ein. Soweit Routine.
Vier Wochen später ruft die Hausverwalterin an. „Sagen Sie mal, das Jobcenter hat uns angeschrieben. Die wollen die komplette Abrechnung samt Anlagen. Warum machen die das denn nicht direkt mit Ihnen?” Martina ist verwirrt. Die Hausverwaltung weiß jetzt Bescheid – und lässt es spüren.
Eine Woche später liegt ein Schreiben im Briefkasten: Die Umlage für den Hofbereich werde „überprüft”, ob Martina mit einer Kostenpauschale von 15 Euro monatlich extra einverstanden sei. Erst beim Mieterverein wird klar, was passiert ist. Das Jobcenter hat sich mit seiner überschießenden Anfrage selbst eine Tür geöffnet – und die Hausverwaltung hat die Information, dass die Mieterin im Leistungsbezug ist, sofort genutzt.
Martina legt jetzt Widerspruch gegen das Auskunftsverlangen ein und klärt mit dem Mieterverein die Abwehr der neuen Umlage. Hätte sie zwei Wochen früher reagiert, wäre die Hausverwaltung gar nicht erst ins Bild gekommen.
Was das Jobcenter bis Juni 2026 nicht darf – und was es trotzdem versuchtDrei Dinge sind nach der aktuellen Rechtslage unzulässig, werden aber in der Verwaltungspraxis dauernd versucht.
Erstens: die Anforderung der vollständigen Nebenkostenabrechnung samt aller Anlagen vom Vermieter. Das Jobcenter darf nur fragen, ob ein Guthaben entstanden ist und was damit passiert ist. Nicht mehr.
Zweitens: der Rückgriff auf den Vermieter, bevor der Mieter selbst aufgefordert wurde und Gelegenheit hatte, die Unterlagen einzureichen. Die Datenerhebung hat beim Betroffenen zu beginnen, nicht beim Dritten – das ergibt sich aus dem sozialrechtlichen Subsidiaritätsprinzip und dem Datenschutz in § 67a SGB X.
Drittens: die Bußgelddrohung gegenüber dem Vermieter, wenn dieser bereits alle zulässigen Fragen beantwortet, aber keine vollständigen Unterlagen einreicht.
Der vierte Punkt ist der heikelste: Das Jobcenter darf keine Informationen abfragen, die das Verbrauchsverhalten einzelner Mieter oder Daten über andere Mietparteien im Haus betreffen. Genau solche Daten stehen aber regelmäßig in Nebenkostenabrechnungen.
Wer als Vermieter die komplette Abrechnung vorlegt, liefert zwangsläufig Informationen aus, die gar nicht gefragt werden durften. Und der Mieter, über dessen Wasserverbrauch, Heizverhalten oder Müllmenge dabei Daten an das Amt gehen, hat keine Chance, das nachträglich rückgängig zu machen.
Viele Jobcenter machen trotzdem Druck. Mit Formulierungen wie „bitte vollständig übersenden, andernfalls droht ein Bußgeldverfahren”. Oder mit der Ankündigung der sofortigen Vollziehung. Beides ist im Regelfall rechtswidrig, weil die Auskunftspflicht nicht automatisch die Vorlage von Beweisurkunden umfasst. Wer als Vermieter ungeprüft kooperiert, verletzt unter Umständen sogar den Datenschutz seines Mieters.
Was sich zum 1. Juli 2026 grundlegend ändertDer Bundestag hat am 17. Dezember 2025 den Entwurf des 13. SGB II-Änderungsgesetzes beschlossen. Zum 1. Juli 2026 tritt die Neuregelung in Kraft, sofern Bundesrat und Verkündung folgen. Dann gilt eine eigenständige Auskunftspflicht der Vermieter – unabhängig davon, ob der Mieter kooperiert oder nicht.
Mitgeteilt werden müssen dann: Höhe des Entgelts, Dauer des Mietverhältnisses, Anzahl der Nutzenden, Abrechnungsmodalitäten für Nebenkosten, Betriebskosten und Heizkosten. Und zwar inklusive der Belege. Wer als Vermieter nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig liefert, riskiert ein Bußgeld bis 5.000 Euro nach der neuen Fassung der Bußgeldvorschriften.
Die Schutzposition des Mieters verschlechtert sich ab Juli 2026 deutlich. Bis dahin gilt das LSG-Urteil als der höchste rechtskräftige Maßstab, den die Jobcenter beachten müssen. Danach wird der Spielraum, in dem das Jobcenter beim Vermieter mehr abfragt als zulässig, kleiner – weil die Pflichten selbst weiter werden.
Umso wichtiger ist es, sich jetzt gegen rechtswidrige Anfragen zu wehren. Denn auch nach Juli 2026 bleibt eines gültig: Daten über Verbrauchsverhalten einzelner Mieter oder andere Mietparteien im Haus bleiben außerhalb der gesetzlichen Auskunftspflicht.
Die konkrete Widerspruchs-Strategie für MieterWer als Mieter davon erfährt, dass das Jobcenter Unterlagen direkt beim Vermieter eingefordert hat, sollte sofort handeln. Der erste Schritt: das Jobcenter schriftlich um eine Kopie des Auskunftsverlangens bitten. Betroffene haben ein Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, einschließlich der Herkunft dieser Daten. Das Jobcenter muss darlegen, was es wann bei wem erhoben hat.
Der zweite Schritt: Widerspruch gegen das Auskunftsverlangen einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt, in dem der Mieter von der Anfrage Kenntnis erlangt hat. In der Begründung sollte der Mieter auf das LSG-Urteil verweisen und darlegen, warum das Auskunftsverlangen die Grenzen der Auskunftspflicht überschreitet.
Entscheidend ist die Formel: Das Amt darf fragen, ob es ein Guthaben gab, nicht jedoch die Vorlage vollständiger Abrechnungen oder Unterlagen verlangen.
Der dritte Schritt betrifft das Subsidiaritätsprinzip. Hat das Jobcenter den Mieter überhaupt zuerst aufgefordert, die Unterlagen selbst einzureichen? Wurde eine angemessene Frist gesetzt? Hat das Amt die Reaktion abgewartet? Wenn nicht, ist der direkte Rückgriff auf den Vermieter schon aus diesem Grund rechtswidrig.
Dokumentation ist hier alles: E-Mails speichern, Briefe aufheben, Telefonate mit Datum und Gesprächsinhalt notieren.
Hilfe bei der Widerspruchsformulierung gibt es bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, beim Paritätischen Wohlfahrtsverband, bei Mietervereinen und bei unabhängigen Sozialberatungsstellen. Eine anwaltliche Vertretung ist in vielen Fällen über die Beratungshilfe finanzierbar – der Berechtigungsschein wird beim Amtsgericht beantragt.
Was Vermieter wissen sollten, bevor sie Unterlagen rausrückenAuch Vermieter profitieren vom LSG-Urteil. Denn die Pflicht, vollständige Abrechnungen und Anlagen zu übersenden, besteht bis Juli 2026 schlicht nicht. Ein kurzes Schreiben mit den drei zulässigen Angaben reicht aus: ob ein Guthaben entstanden ist, in welcher Höhe, und was damit passiert ist.
Alles Weitere darf und sollte zurückgehalten werden – aus Gründen des Datenschutzes gegenüber dem Mieter und zur Vermeidung eigener rechtlicher Probleme.
Wer eine förmliche Bußgeldandrohung erhält, kann Widerspruch einlegen und gegebenenfalls eine Fortsetzungsfeststellungsklage anstreben, so wie es die Wohnungsgenossenschaft im Fall L 2 AS 511/21 vorgemacht hat. Die Kosten tragen bei Erfolg ganz oder teilweise der Leistungsträger. Das Urteil steht inzwischen für die gesamte Bundesrepublik als Orientierung.
Vor dem 1. Juli 2026 sollten Vermieter keinesfalls auf bloße Bußgelddrohungen reagieren, ohne die Rechtmäßigkeit der Anfrage zu prüfen. Ein kurzer Verweis auf das Urteil mit Aktenzeichen L 2 AS 511/21 genügt in den meisten Fällen, um das Jobcenter zum Rückzug zu bewegen.
Die Monate bis Juli sind das Fenster, in dem überschießende Anfragen noch effektiv abzuwehren sind. Wer jetzt nicht widerspricht, liefert später Daten, die er schon heute nicht hätte liefern müssen.
Häufige FragenGilt das LSG-Urteil nur in Sachsen-Anhalt?
Nein. Landessozialgerichte entscheiden im Einzelfall, ihre Urteile werden aber bundesweit als Orientierung herangezogen, besonders wenn das Bundessozialgericht noch nicht entschieden hat. Das Urteil L 2 AS 511/21 ist rechtskräftig und liefert eine klare juristische Argumentation, die jedes Sozialgericht prüfen muss. Für Widerspruchsverfahren und Klagen bundesweit ist es damit eine tragende Stütze.
Kann mein Vermieter gekündigt werden, wenn er die Anfrage verweigert?
Nein. Die Verweigerung der Auskunftserteilung belastet nur den Vermieter selbst, und auch das nur bei rechtmäßigen Anfragen. Der Mieter hat aus einer Weigerung des Vermieters keine Nachteile zu befürchten. Sanktionen gegen den Mieter wegen fehlender Vermieterauskunft sind nicht vorgesehen und wären rechtswidrig.
Was passiert, wenn ich die Widerspruchsfrist verpasse?
Der Bescheid wird bestandskräftig. Allerdings gibt es auch danach Möglichkeiten. Nach den allgemeinen Regeln des Sozialverwaltungsrechts kann die Behörde bestandskräftige Bescheide zurücknehmen, wenn sie rechtswidrig waren und Daten zu Unrecht erhoben wurden. Ein Überprüfungsantrag ist formlos möglich und kostenfrei.
Muss ich mein Auskunftsersuchen gegenüber dem Jobcenter begründen?
Nein. Das Auskunftsrecht besteht voraussetzungslos. Ein formloses Schreiben reicht, in dem um Auskunft über die zur eigenen Person gespeicherten Daten und deren Herkunft gebeten wird. Das Jobcenter muss innerhalb einer angemessenen Frist antworten. Verweigert es die Antwort, kann Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsicht erhoben werden.
Gilt das Ganze auch bei Untermiete oder WG?
Ja. Die Auskunftspflicht bezieht sich auf alle Vermieter und Nutzungsverhältnisse. Bei Untermiete ist der Hauptmieter auskunftspflichtig, nicht der eigentliche Eigentümer. Ab Juli 2026 wird die Regelung ausdrücklich auch auf Untermiete und sonstige Nutzungsverhältnisse erstreckt. Die Schutzgrenze – nur Auskunft, keine unverhältnismäßige Belegvorlage – bleibt aber auch dort wirksam.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 19. März 2025, L 2 AS 511/21
Sozialgesetzbuch: § 60 SGB II – Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
Sozialgesetzbuch: § 63 SGB II – Bußgeldvorschriften
Sozialgesetzbuch: § 67a SGB X – Erhebung von Sozialdaten
Sozialgesetzbuch: § 83 SGB X – Auskunftsrecht der betroffenen Person
dejure.org: LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19. März 2025 – L 2 AS 511/21
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Das andere «Wort zum Sonntag» oder: Falsche Beschwörung
Das war schon ziemlich starker Tobak in der vergangenen Woche, jenes «Strahlemann»-Bild von Donald Trump. Man ist versucht, es mit einem Kopfschütteln zur Kenntnis zu nehmen und zusammen mit dem Aufkleber «größenwahnsinniger Kitsch» bereits wieder beiseite zu legen. Aber dafür ist es in einem anderen und umfassenderen Sinn viel zu erhellend.
Natürlich sollte man derartige Auswüchse nicht mit zusätzlicher Aufmerksamkeit nähren und ihre Botschaft damit indirekt verbreiten helfen. Aber es sind eben solchen Exzesse, die von einem zunehmend christenfeindlichem Umfeld im sogenannten freien Westen noch so gerne aufgegriffen und breitgeschlagen werden, um das Christentum als Ganzes in Verruf zu bringen. Hier ist Gegensteuer angesagt.
Was mit solchen Bildern progagiert wird, mag zwar den Vorstellungen eines evangelikalen Hurra-Patriotismus in «God's own country» entsprechen. Widersprechen tut es diamatral dem biblischen Glauben. Es ist dessen blindwütige Vereinnahmung für eigene Machtpolitik. Wie sich der Zionismus genau jener Worte des Alten Testaments bedient, die seiner «Vision» entsprechen, und den umfassenden Gottesgehorsam ausblendet, so tun es derartige Bezüge zum Messias Jesus: Immer tritt der Mensch in die Rolle des Vollzugsorgans eines vermeintlichen Gotteswillens.
Eben dies ist die Verführung jenes Bildes. Es zeigt ja nicht nur eine vermeintliche Heilung durch Handauflegung, sondern es verweist zugleich auf deren überirdische Kraftquellen. Mythische Lichtkrieger schreiten nach vorne und werfen ihr Licht auf die von anderen Menschn bewunderte und angebetete Helferfigur im Vordergrund. Brachiale militärische Gewalt wird verknüpft mit fürsorglicher Pflege und mit Verehrung des Retters, der diese Kräfte zur Verfügung stellt.
Mit weißem Kleid und rotem Umhang mag er an die Figur des Magiers aus einem Kartenspiel erinnern oder auch an Jesus Christus. Für die Gesamtaussage wichtiger dürfte das Himmelslicht sein. Denn anders als in klassischer Ikonographie kommt es nicht von oben, sondern von hinten; nicht aus Gott oder «dem Göttlichen», sondern von Zwischenwesen irgendwelcher oberer Sphären. Die Kräfte werden damit allgemein numinos, und der säkularistische «Stellvertreter Christi» namens Donald Trump pervertiert vollends zu deren gnostischem Channel.
Und das zum orthodoxen Osterfest. Am Montag, 13. April 2026, rauschte es durch den Äther und erregte weltweites Aufsehen. Damit bekommt diese Darstellung zusätzlich Anklänge an die Auferstehung.
Mit biblischem Glauben hat das Bild nichts zu tun; sehr viel hingegen mit dem Glauben an einen «von Gott berufenen» Führer: hinter ihm Flagge, Seeadler und Freiheitsstatue, über ihm Kampfflugzeuge. Da kann es dann ja bis zur Endzeitschlacht von Harmageddon nicht mehr weit sein!
Aber «die Sprache der Erlösung wird zur Sprache der Durchsetzung», urteilt das Crisis-Magazin, wenn Erwählungsbewußtsein«in Stolz umschlägt» und Religion «zur Kulisse» der Macht degeneriert. Eben dies ist hier der Fall. Ja, jeder steht und fällt seiner eigenen Blasphemie; darüber hab ich nicht zu urteilen. Aber ich weise darauf hin, dass der Ersatz eines bisher mythisch-religiösen «Stellvertreters Christi» durch einen mythisch-säkularen in keiner Weise ein Fortschritt wäre.
Dieses ganze schäbige Getue ist Teil des seit vielen Wochen andauernden Streits zwischen dem amerikanischen Präsidenten Donald Trump und seinem Landsmann Papst Leo XIV. Hier scheint Trump nun vollends die Relationen verloren zu haben, wenn er sich eben nicht nur als Retter stilisiert, sondern als Vermittler jenseitiger Kräfte.
Gottes Reich hingegen ist «nicht von dieser Welt», sagt Jesus; denn dann würde ja grade dafür gekämpfr werden (Johannes 18,36). Es wächst weder durch selbstherrliche Rhetorik noch durch Waffengewalt, mit der in unreflektierter Cowboy-Manier die Welt von ihren Übeltätern «gereinigt» wird, noch durch blinde Menschenverehrung. Seine Herrschaft wirkt sich bei denen aus, die sich und ihr Tun gerne und ganz dem Einen unterstellen, der die Macht der Schlange und ihrer numinosen Stellvertreter gebrochen hat.
Er ist es, der Den Vater vertreten und vorgestellt hatte. Denn, so sagt er,
wer mich sieht, der sieht den, der mich gesandt hat.
Ich bin als Licht in die Welt gekommen, auf dass, wer an mich glaubt, nicht in der Finsternis bleibe».
(Johannes 12,46)
Nicht nur das: In Seinem Licht und unter Seiner Herrschaft entwickeln wir auch ein Gespür für die Abirrungen und Verführungen unserer Zeit und können dort mitten hindurch unser Leben führen und unseren Glauben bekennen.
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Das andere «Wort zum Sonntag» vom 12. April 2026: «Jenseits der Muster»->https://transition-news.org/das-andere-wort-zum-sonntag-oder-erholung-am-rande?var_mode=calcul]
Lothar Mack war als Gemeindepfarrer und bei verschiedenen Hilfswerken und Redaktionen tätig. Sein kritischer Blick auf Kirche und Zeitgeschehen hat ihn in die Selbständigkeit geführt. Er sammelt und ermutigt Gleichgesinnte über Artikel und Begegnungen und ruft in Gottesdiensten und an Kundgebungen zu eigenständigem gläubigem Denken auf. Sein Telegram-Kanal lautet StimmeundWort.
Polit-«Elite» führte Planspiel zu Ernährungskrise durch
Planspiele sind bei Globalisten beliebt, und das betrifft nicht nur die Vorbereitungen auf «Pandemien». Wie Report 24 berichtet, hat der österreichische EU-Abgeordnete Gerald Hauser aufgedeckt, dass bereits 2015 das Planspiel «Food Chain Reaction» durchgeführt wurde.
Simuliert wurde bei diesem Treffen eine Ernährungskrise in den Jahren 2020 bis 2030, bei der es zu immensen Schwankungen bei der Ernährungsproduktion und den Lebensmittelpreisen gab. Als Auslöser wurden Bevölkerungswachstum, Urbanisierung, extreme Wetterereignisse, politische Konflikte und Lieferketten-Unterbrechungen dargestellt.
«Das Planspiel ‹Food Chain Reaction› zeigt einmal mehr, dass sich internationale Eliten und Globalisten seit Jahren mit Szenarien globaler Krisen beschäftigen – diesmal im Bereich der Ernährung», erklärte Hauser.
Die Simulationsübung wurde vom 9.–10. November 2015 in Washington durchgeführt und vereinte rund 65 hochrangige Entscheidungsträger aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und internationalen Organisationen. Hauser dazu:
«In diesem Planspiel wurde eine globale Ernährungskrise für die Jahre 2020 bis 2030 durchgespielt – ausgelöst durch Faktoren wie Klimaschocks, Lieferkettenunterbrechungen, Konflikte und soziale Unruhen. Unfassbar! Genau jene Entwicklungen, mit denen wir heute tatsächlich konfrontiert sind.»
In diesem Zusammenhang erinnert Hauser an Planspiele wie Event 201 in den USA oder die EU-Simulation Blue Orchid, die kurz vor dem Ausbruch der sogenannten Corona-«Pandemie» stattfanden.
Der Politiker fragt sich deshalb, ob das alles Zufall sein kann. Um zu erfahren, ob auch Ursula von der Leyens EU-Kommission Planspiele im Agrar- und Lebensmittelbereich organisiert oder daran teilgenommen hat, stellte Hauser eine parlamentarische Anfrage. Er resümiert:
«Die Bürger haben ein Recht auf volle Transparenz! Wenn sich Eliten und Globalisten seit Jahren auf Krisenszenarien vorbereiten, dann müssen auch die Ergebnisse, Inhalte und Konsequenzen offengelegt werden. Alles muss auf den Tisch!»