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Europa am Abgrund: Der Frieden ist tot, lang lebe die Kriegstüchtigkeit!

Allerorten wird die Angst vor den Russen geschürt. Egal, was passiert: Der Russe war’s! Die Wahrheit ist eine andere: Nein, die Russen werden nicht einfach so kommen – es sei denn, man provoziert sie so lange und drängt sie in eine Ecke, in der es keinen anderen Ausweg mehr gibt. Dann allerdings haben wir den […]

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Grundsicherung: Bis Ende Juni festgestellte Terminverstöße zählen seit Juli nicht mehr

Meldeversäumnisse, die bis zum 30. Juni 2026 festgestellt wurden, werden für die neue Sanktionsfolge nicht als frühere Verstöße berücksichtigt. Ab dem zweiten grundlos versäumten Termin nach der Neuregelung droht jedoch eine Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent – bei Alleinstehenden sind das 168,90 Euro für einen Monat.

Die Übergangsregel schützt Betroffene vor einer nachträglichen Verschärfung. Eine bereits nach früherem Recht festgestellte Leistungsminderung wird dadurch allerdings nicht aufgehoben.

Seit dem 1. Juli 2026 gelten bei Jobcenter-Terminen neue Vorgaben. Was als erstes, wiederholtes oder unmittelbar aufeinanderfolgendes Meldeversäumnis gilt, kann über eine bloße Feststellung, eine Kürzung oder im äußersten Fall den zeitweisen Wegfall des Anspruchs entscheiden.

Warum beginnt die Zählung am 1. Juli 2026 neu?

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 65a Absatz 2 SGB II. Für Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse vor dem 1. Juli 2026 gelten danach weiterhin die bis zum 30. Juni vorgesehenen Rechtsfolgen.

Die seit Juli geltenden Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 32 SGB II formulieren zusätzlich: Bis zum 30. Juni 2026 festgestellte Meldeversäumnisse zählen bei späteren Fällen nicht als vorausgegangene Verstöße nach neuem Recht.

Ein früheres Versäumnis kann somit noch nach den damaligen Regeln geahndet werden. Es darf aber nicht ohne Weiteres als Vorstufe für die ab Juli geltende 30-Prozent-Minderung oder das Verfahren wegen Nichterreichbarkeit verwendet werden.

Was gilt seit Juli bei verpassten Jobcenter-Terminen?

Der neu gefasste § 32 SGB II setzt eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung oder die nachweisbare Kenntnis der Folgen voraus. Eine Minderung scheidet aus, wenn ein wichtiger Grund für das Fernbleiben nachgewiesen wird.

Beim ersten Meldeversäumnis nach neuem Recht wird der Regelbedarf noch nicht gekürzt. Das Jobcenter muss den Verstoß aber durch einen Feststellungsbescheid dokumentieren und die Person über mögliche Folgen eines weiteren Versäumnisses informieren.

Ab dem zweiten Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent sinken. Bei einem alleinstehenden Erwachsenen mit 563 Euro Regelbedarf im Jahr 2026 entspricht das 168,90 Euro.

Situation Folge seit dem 1. Juli 2026 Verhalten vor dem 1. Juli 2026 Die damaligen Rechtsfolgen gelten weiter Bis 30. Juni festgestelltes Meldeversäumnis Keine Berücksichtigung als früherer Verstoß in der neuen Zählung Erstes Meldeversäumnis ab 1. Juli 2026 Keine Kürzung, aber Feststellungsbescheid und Beginn der neuen Zählung Weiteres Meldeversäumnis im ununterbrochenen Leistungsbezug Kürzung um 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs für einen Monat möglich Drei Termine ohne wichtigen Grund unmittelbar nacheinander versäumt Prüfung der Nichterreichbarkeit und Beginn eines gestuften Verfahrens Wichtiger Grund Kein Meldeversäumnis und deshalb keine Zählwirkung Außergewöhnliche Härte Keine Minderung, das festgestellte Versäumnis kann aber weiterzählen Wiederholt und aufeinanderfolgend sind nicht dasselbe

Rechtlich sind ein wiederholtes Meldeversäumnis und drei unmittelbar aufeinanderfolgende Versäumnisse nicht dasselbe. Die Unterscheidung betrifft sowohl die Höhe der Kürzung als auch einen möglichen Anspruchsverlust.

Ein wiederholtes Meldeversäumnis liegt im ununterbrochenen Leistungsbezug grundsätzlich ab dem zweiten Fall vor. Ein zwischenzeitlich wahrgenommener Termin setzt diese Zählung für die 30-Prozent-Minderung nicht wieder auf null.

Für den möglichen Wegfall des Anspruchs muss eine ununterbrochene Folge von drei grundlos versäumten Meldeterminen vorliegen. Ein wahrgenommener Termin oder ein Versäumnis mit anerkanntem wichtigem Grund unterbricht diese Folge.

Auch eine Unterbrechung des Leistungsbezugs lässt die allgemeine Zählung neu beginnen. Die Dauer der Unterbrechung ist nach den Weisungen der Bundesagentur unerheblich.

Nach drei versäumten Terminen entfällt das Geld nicht sofort

Drei Termine ohne wichtigen Grund in direkter Folge führen nicht am selben Tag zu einem vollständigen Zahlungsstopp. Das Jobcenter muss zunächst prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Nichterreichbarkeit erfüllt sind, und eine persönliche Anhörung ermöglichen.

Im ersten Monat des gestuften Verfahrens werden die Unterkunftskosten sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung weiter übernommen. Meldet sich die betroffene Person in diesem Zeitraum persönlich beim Jobcenter, wird der zunächst nicht ausgezahlte Regelbedarf rückwirkend erbracht, allerdings um 30 Prozent gemindert.

Erfolgt auch innerhalb dieses Monats keine persönliche Meldung, wird ab dem zweiten Monat kein Grundsicherungsgeld mehr gezahlt. Nach § 7b Absatz 4 SGB II gilt die Nichterreichbarkeit ohne eine vorherige persönliche Meldung bis zum Ende des ursprünglichen Bewilligungszeitraums.

Vor einer solchen Entscheidung müssen gesundheitliche Gründe, bekannte psychische Erkrankungen und besondere Belastungen beachtet werden. Eine bloße Vermutung, jemand verweigere dauerhaft den Kontakt, genügt nicht.

Wichtiger Grund und Härtefall haben unterschiedliche Folgen

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Erscheinen unter Abwägung der Umstände nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dazu können eine nachgewiesene Erkrankung, ein nicht vorhersehbarer Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel, ein Vorstellungsgespräch oder ein Termin während der Arbeitszeit ohne Freistellung gehören.

Wird ein wichtiger Grund anerkannt, liegt kein Meldeversäumnis vor. Der Termin darf deshalb weder eine Kürzung auslösen noch für spätere Verstöße mitgezählt werden.

Anders ist es bei einer außergewöhnlichen Härte. Sie verhindert die Leistungsminderung, obwohl ein Meldeversäumnis festgestellt wurde; nach den Weisungen der Bundesagentur kann dieses Versäumnis seine Zählwirkung behalten.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird grundsätzlich als Nachweis für eine Erkrankung anerkannt. Hat das Jobcenter vorher ausdrücklich ein zusätzliches ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens verlangt, kann eine einfache Krankschreibung im Einzelfall nicht ausreichen.

Wer krankheitsbedingt fehlt, sollte das Jobcenter möglichst vor dem Termin informieren und Nachweise schnell einreichen. Weitere Hinweise zu dieser Prüfung enthält unser Beitrag „Wenn der gelbe Schein dem Jobcenter nicht reicht“.

Auch die Einladung selbst muss rechtmäßig sein. Fehlen ein zulässiger Meldezweck, eine verständliche Rechtsfolgenbelehrung oder eine nachvollziehbare Entscheidung über die Einladung, kann die darauf gestützte Sanktion angreifbar sein; mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber über fehlerhafte Einladungen des Jobcenters.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 5. November 2019, Az. 1 BvL 7/16, verhältnismäßige Mitwirkungspflichten grundsätzlich gebilligt. Die Bundesagentur weist darauf hin, dass Teile der Entscheidung auf Meldeversäumnisse zu übertragen sind, obwohl das damalige Verfahren § 32 SGB II nicht unmittelbar betraf.

Warum bereits der Feststellungsbescheid geprüft werden sollte

Das erste unentschuldigte Meldeversäumnis nach dem 1. Juli kostet zunächst kein Geld. Der dazu erlassene Feststellungsbescheid ist aber Voraussetzung dafür, dass ein späteres Fernbleiben als Wiederholungsfall behandelt werden kann.

Betroffene sollten deshalb nicht warten, bis tatsächlich 30 Prozent abgezogen werden. Zu prüfen sind das Datum des Termins, die Rechtmäßigkeit der Einladung, die Rechtsfolgenbelehrung, ein möglicher wichtiger Grund und die vorherige Anhörung.

Ärztliche Unterlagen, Mitteilungen über Fahrtausfälle und Nachrichten an das Jobcenter sollten in Kopie aufbewahrt werden. Ist der erste Termin zu Unrecht als versäumt gewertet worden, kann bereits gegen den Feststellungsbescheid vorgegangen werden.

Für einen Widerspruch gilt regelmäßig eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Eine praktische Anleitung bietet unser Beitrag zum Widerspruch gegen fehlerhafte Jobcenter-Bescheide.

Ein Widerspruch stoppt eine bereits angeordnete Leistungsminderung nicht automatisch. Wenn Geld einbehalten wird und der Lebensunterhalt gefährdet ist, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht nötig sein.

Welche Folgen für Kommunen und Verwaltung absehbar sind

Die neue Zählung kann den Eintritt der strengsten Folge zeitlich nach hinten verschieben. Wie viele zusätzliche Leistungsmonate oder Verfahren daraus entstehen, lässt sich kurz nach dem Start der Reform nicht belastbar beziffern.

Bei gemeinsamen Jobcentern finanziert der Bund nach § 46 Absatz 3 SGB II 84,8 Prozent der Gesamtverwaltungskosten. Die kommunalen Träger übernehmen die übrigen 15,2 Prozent.

Nach der Bundesratsdrucksache 288/26 lagen die kommunalen Ausgaben für Unterkunft und Heizung 2025 bundesweit bei rund 17,39 Milliarden Euro. Der Bund beteiligt sich 2026 im Durchschnitt mit 72,4 Prozent.

Legt man das Ausgabenvolumen von 2025 zugrunde, liegen rechnerisch rund 4,8 Milliarden Euro außerhalb der durchschnittlichen Bundesbeteiligung. Daraus lässt sich keine tatsächliche Nettobelastung einzelner Kommunen ableiten, weil die Quoten nach Bundesland abweichen und weitere Ausgleichsregeln hinzukommen.

Zusätzliche Feststellungsbescheide können weiteren Prüfaufwand verursachen. Bereits 2025 gingen nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit 501.667 Widersprüche und 53.164 Klagen bei den Jobcentern ein; diese Zahlen belegen jedoch noch keinen durch die Reform ausgelösten Anstieg.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Herr M. hat am 3. Juni 2026 einen ordnungsgemäß angesetzten Termin ohne wichtigen Grund versäumt. Das Jobcenter stellt den Verstoß noch vor dem 1. Juli fest und kann die damalige Rechtsfolge von zehn Prozent des Regelbedarfs für einen Monat anwenden.

Am 22. Juli 2026 verpasst Herr M. erneut einen Termin ohne Entschuldigung. Der bereits im Juni festgestellte Verstoß zählt nach den Fachlichen Weisungen nicht als früherer Fall der neuen Sanktionsfolge, weshalb der Juli-Termin noch keine 30-Prozent-Minderung auslöst.

Das Jobcenter kann aber einen Feststellungsbescheid erlassen. Versäumt Herr M. später im ununterbrochenen Leistungsbezug einen weiteren Termin ohne wichtigen Grund, kann dieser zweite neue Fall eine Kürzung um 30 Prozent für einen Monat auslösen.

Fragen und Antworten zur neuen Zählung Was kosten der erste und der zweite versäumte Termin?

Beim ersten Meldeversäumnis nach neuem Recht erfolgt noch keine Kürzung, das Jobcenter erlässt aber einen Feststellungsbescheid. Ab dem zweiten Fall kann der persönliche Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent sinken; bei 563 Euro sind das 168,90 Euro.

Zählen ein wichtiger Grund und ein Härtefall gleich?

Nein. Bei einem wichtigen Grund liegt kein Meldeversäumnis vor, während ein Härtefall nur die Minderung verhindern kann und das festgestellte Versäumnis grundsätzlich weiterzählt.

Werden Miete und Heizkosten bei der 30-Prozent-Minderung ebenfalls gekürzt?

Nein. Die Minderung nach § 32 SGB II darf nicht auf die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung erstreckt werden.

Anders kann es nach drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Versäumnissen sein, wenn die Person auch im anschließenden Monat keinen Kontakt aufnimmt und der Anspruch wegen Nichterreichbarkeit entfällt.

Setzt ein wahrgenommener Termin die Zählung zurück?

Für die Frage, ob ein späteres Versäumnis wiederholt ist und eine 30-Prozent-Minderung auslösen kann, setzt ein wahrgenommener Termin die Zählung im ununterbrochenen Leistungsbezug nicht zurück.

Er unterbricht aber die Folge von drei unmittelbar nacheinander versäumten Terminen, die für das Verfahren wegen Nichterreichbarkeit erforderlich ist.

Was kann ich gegen einen falschen Feststellungsbescheid tun?

In der Regel kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Betroffene sollten den wichtigen Grund und alle Nachweise möglichst konkret beifügen und bei einer bereits laufenden Kürzung zusätzlich prüfen lassen, ob Eilrechtsschutz beim Sozialgericht erforderlich ist.

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Pflegegeld ist unpfändbar – P-Konto kann trotzdem gesperrt werden

Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist grundsätzlich unpfändbar. Der Bundesgerichtshof hat diesen Schutz auch für Pflegepersonen bestätigt, an die eine pflegebedürftige Person das Geld weitergibt.

Auf einem gepfändeten Konto ist das Geld trotzdem nicht immer sofort verfügbar. Seit dem 1. Juli 2026 schützt ein P-Konto monatlich 1.590 Euro ohne weiteren Nachweis; liegen die gesamten Gutschriften darüber, kann die Bank den überschießenden Betrag zunächst sperren.

Wichtig ist: Die Unpfändbarkeit des Pflegegeldes und der Zugriff auf das Kontoguthaben sind zwei verschiedene Fragen. Auf dem Konto der Pflegeperson lässt sich gerade das weitergeleitete Pflegegeld nicht mit der gewöhnlichen P-Konto-Bescheinigung absichern. Dafür ist im Regelfall eine Entscheidung nach § 906 ZPO nötig.

Warum weitergeleitetes Pflegegeld unpfändbar bleibt

Der Bundesgerichtshof entschied mit Beschluss vom 20. Oktober 2022, Az. IX ZB 12/22, dass Gläubiger der Pflegeperson nicht auf weitergeleitetes Pflegegeld zugreifen dürfen. Im entschiedenen Fall wollte ein Insolvenzverwalter das Pflegegeld einer Mutter mit ihrem Arbeitseinkommen zusammenrechnen.

Die Frau pflegte ihren bei ihr lebenden autistischen Sohn. Der Pflegegeldanspruch stand dem Sohn zu, der das Geld an seine Mutter weitergab.

Nach Auffassung des BGH ist Pflegegeld kein Lohn für geleistete Pflegestunden. Es soll dem Pflegebedürftigen ermöglichen, die häusliche Pflege selbst zu gestalten und Angehörigen, Freunden oder Nachbarn eine finanzielle Anerkennung zukommen zu lassen.

Die Pflegeperson hat dabei keinen eigenen Anspruch auf Zahlung gegen die Pflegekasse oder den Pflegebedürftigen. Der Schutz folgt bei ihr deshalb nicht unmittelbar aus dem Sozialrecht, sondern aus § 851 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit § 399 BGB.

Weitere Einzelheiten enthält die interne Einordnung zum Pfändungsschutz für weitergegebenes Pflegegeld. Die aktuellen Beträge nach Pflegegrad zeigt der Ratgeber Pflegegeld 2026: Höhe, Pflegegrade und Antrag.

Warum die Bank das Geld dennoch sperren kann

Bei der Kontofreigabe arbeitet die Bank zunächst mit dem auf dem P-Konto hinterlegten Monatsfreibetrag. Arbeitslohn, Rente, Sozialleistungen und Pflegegeld werden als Gutschriften auf demselben Konto erfasst.

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der automatische P-Konto-Schutz 1.590 Euro pro Kalendermonat. Der gesetzliche Ausgangsbetrag liegt bei 1.587,40 Euro und wird nach § 899 Absatz 1 ZPO auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag aufgerundet.

Die Sperre eines darüber liegenden Guthabens bedeutet nicht, dass das Pflegegeld seinen gesetzlichen Schutz verloren hat. Der Bank fehlt in diesem Fall der Nachweis, den sie für die Freigabe über den Grundschutz hinaus benötigt.

Die aktuellen Werte und weitere Erhöhungsmöglichkeiten erläutert der interne Beitrag P-Konto-Freibetrag ab Juli 2026. Auch die Verbraucherzentrale NRW informiert über die seit Juli 2026 geltenden Pfändungsfreigrenzen.

Auf wessen Konto geht das Pflegegeld ein?

Der richtige Nachweisweg hängt davon ab, wer Kontoinhaber ist. Der Anspruch nach § 37 SGB XI steht stets der pflegebedürftigen Person zu, auch wenn sie das Geld später an ihre Pflegeperson weitergibt.

Konstellation Weg zum Kontoschutz Das Pflegegeld geht auf dem P-Konto der pflegebedürftigen Person ein Die Leistung ist nach § 54 Absatz 3 Nummer 3 SGB I unpfändbar. Übersteigen die gesamten monatlichen Gutschriften 1.590 Euro, lässt sich das Pflegegeld als Erhöhungsbetrag nach §§ 902 und 903 ZPO bescheinigen. Die pflegebedürftige Person gibt das Geld an die Pflegeperson weiter Der Schutz folgt nach dem BGH aus § 851 ZPO und § 399 BGB. Das weitergegebene Pflegegeld gehört nicht zu den Erhöhungsbeträgen, die für die Pflegeperson mit einer gewöhnlichen Bescheinigung nach § 903 ZPO nachgewiesen werden können.

Liegt das gesamte Guthaben des Pflegebedürftigen innerhalb des Grundschutzes, ist kein zusätzlicher Nachweis nötig. Erst wenn dieser Monatsbetrag überschritten wird, muss der Schutz für weitere Beträge gegenüber der Bank belegt werden.

Die Abgrenzung betrifft Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Leistungen für Pflegeeltern nach dem SGB VIII oder Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung folgen anderen Vorschriften.

Wann die P-Konto-Bescheinigung nicht ausreicht

Eine Bescheinigung nach § 903 ZPO weist nur die in § 902 ZPO genannten Erhöhungsbeträge und bestimmte Nachzahlungen aus. Beim Pflegebedürftigen kann die Pflegekasse das von ihr gezahlte Pflegegeld in diesem System bescheinigen.

Die Pflegeperson erhält dagegen keine eigene Sozialleistung der Pflegekasse. Ein Pflegegeldbescheid oder ein formloses Schreiben über die Weitergabe reicht auf ihrem Konto nicht aus. Für die Freigabe des weitergeleiteten Pflegegeldes ist regelmäßig eine Entscheidung der zuständigen Vollstreckungsstelle erforderlich.

Der BGH entschied nur über die Unpfändbarkeit des Geldes, nicht über das Verfahren auf einem P-Konto. Aus dem Beschluss und den P-Konto-Vorschriften folgt nach der fachlichen Einordnung der LAG Schuldnerberatung Hamburg, dass die Pflegeperson den Kontoschutz für diese Zahlung über einen Antrag nach § 906 ZPO erreichen muss.

So wird der abweichende Freibetrag beantragt

Nach § 906 Absatz 2 ZPO setzt das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich der zusätzliche Schutz aus einer Vorschrift des Bundes- oder Landesrechts ergibt. Beim weitergegebenen Pflegegeld sind § 851 ZPO, § 399 BGB und der BGH-Beschluss IX ZB 12/22 anzuführen.

Der Antrag sollte einen bezifferten Gesamtfreibetrag nennen und die Berechnung nachvollziehbar erklären. Außerdem gehören die Daten des P-Kontos, die beteiligte Bank und die Aktenzeichen aller betroffenen Pfändungen in den Antrag.

Als Nachweise kommen der Pflegegeldbescheid, Kontoauszüge mit den Gutschriften und Unterlagen über die Weitergabe an die Pflegeperson in Betracht. Aus den Belegen sollte hervorgehen, für welche pflegebedürftige Person und für welchen Monat das Geld bestimmt war.

Droht eine Auszahlung an den Gläubiger, muss die Eilbedürftigkeit deutlich werden. Nach § 906 Absatz 3 ZPO prüft das Gericht, ob eine vorläufige Anordnung nötig ist, damit das Guthaben nicht vor der abschließenden Entscheidung abfließt.

Bei der Pfändung durch einen privaten Gläubiger entscheidet grundsätzlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. In der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht tritt gemäß § 910 ZPO die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Gerichts. In einem Insolvenzverfahren kann nach § 36 Absatz 4 InsO das Insolvenzgericht zuständig sein.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Ein Hinweis am Bankschalter auf die BGH-Entscheidung genügt meist nicht. Betroffene sollten sich schriftlich bestätigen lassen, welchen Freibetrag die Bank berücksichtigt und welcher Teil des Guthabens gesperrt ist.

Danach kann die zuständige Schuldnerberatung oder eine im Zwangsvollstreckungsrecht tätige Kanzlei den Antrag und die Zuständigkeit prüfen. Wer regelmäßige Zahlungen erhält, sollte den Antrag möglichst vor der nächsten Gutschrift stellen.

Nach Vorlage einer wirksamen Entscheidung muss die Bank den festgesetzten Freibetrag beachten. Aus dem Beschluss sollte eindeutig hervorgehen, ob die Freigabe einmalig, für einen bestimmten Zeitraum oder für fortlaufende monatliche Zahlungen gilt.

Für spätere Nachweise empfiehlt sich ein aussagekräftiger Verwendungszweck bei der Überweisung. Er sollte die Bezeichnung „weitergegebenes Pflegegeld“, den betroffenen Monat und möglichst die pflegebedürftige Person erkennen lassen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Mara erhält monatlich 1.450 Euro Arbeitseinkommen auf ihr P-Konto und pflegt ihren Vater mit Pflegegrad 3. Der Vater gibt ihr das Pflegegeld von 599 Euro weiter, sodass in diesem Monat insgesamt 2.049 Euro eingehen.

Ohne eine weitere Entscheidung kann Mara nur über den automatischen Freibetrag von 1.590 Euro verfügen. Die Bank hält 459 Euro zurück, obwohl dieser Teil des weitergegebenen Pflegegeldes nach der BGH-Rechtsprechung unpfändbar ist.

Mara legt den Pflegegeldbescheid, die Kontoauszüge und den Nachweis über die Weitergabe vor. Sie beantragt nach § 906 Absatz 2 ZPO einen bezifferten Gesamtfreibetrag, der das unpfändbare Pflegegeld berücksichtigt. Der genaue Betrag hängt von sämtlichen Gutschriften und der jeweiligen Pfändung ab.

Fragen und Antworten zum Pflegegeld auf dem P-Konto Ist weitergegebenes Pflegegeld bei der Pflegeperson pfändbar?

Nein, wenn es sich um Pflegegeld nach § 37 SGB XI für eine nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege handelt. Der BGH hat den Schutz mit Beschluss vom 20. Oktober 2022, Az. IX ZB 12/22, bestätigt.

Warum kann die Bank das Geld trotzdem sperren?

Die Bank berücksichtigt zunächst den auf dem P-Konto gespeicherten Freibetrag. Fehlt für einen höheren Betrag ein geeigneter Nachweis oder eine Entscheidung, kann sie den Überschuss zurückhalten.

Reicht bei der Pflegeperson eine P-Konto-Bescheinigung?

Für das weitergegebene Pflegegeld selbst reicht sie nicht. Dieser Schutz muss im Regelfall nach § 906 Absatz 2 ZPO bei der zuständigen Vollstreckungsstelle beantragt werden.

Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?

Benötigt werden vor allem der Pflegegeldbescheid, Kontoauszüge, Nachweise über die Weitergabe, die Daten des P-Kontos und die Aktenzeichen der Pfändungen. Die zuständige Stelle kann weitere Belege verlangen.

Was ist zu tun, wenn das Geld bereits gesperrt ist?

Betroffene sollten den berücksichtigten Freibetrag schriftlich erfragen und den Antrag sofort bei der zuständigen Stelle einreichen. Steht die Auszahlung an den Gläubiger bevor, sollte zugleich um vorläufigen Schutz bis zur Entscheidung gebeten werden.

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Einheitliche EU-Regeln: Wie weit ist Deutschland beim digitalen Gewaltschutz?

netzpolitik.org - 10. August 2026 - 17:00

Noch zehn Monate Zeit bleiben der Bundesregierung, um Frauen besser vor Gewalt zu schützen. EU-Vorgaben verlangen Mindeststandards, auch im Digitalen. Inzwischen sind neue Tatbestände auf dem Weg, doch in anderen Punkten plant die Koalition bisher wenig.

Die Pläne der Bundesregierung zum Schutz vor Gewalt: Im Strafrecht klar, der Rest etwas schwammig. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / photothek

Im Frühjahr 2024 geschah in Brüssel ein kleiner menschenrechtlicher Wumms. Die EU-Mitgliedstaaten haben sich erstmals auf gemeinsame Regeln zum Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt geeinigt. Zwar waren Vergewaltigungen am Ende nicht Teil der Richtlinie – für Feminist*innen eine Enttäuschung. Doch immerhin schrieb das Regelwerk den Staaten jetzt einheitlich vor, nicht nur Zwangsverheiratungen und Stalking unter Strafe zu stellen, sondern auch Gewalt im Digitalen.

Künftig sollen Cyberstalking, Belästigung und das Weiterleiten von intimen Bildern ohne Einverständnis im Strafrecht verankert werden. Die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie endet am 14. Juni 2027. Somit bleiben der Bundesregierung noch rund zehn Monate, um umzusetzen, worauf sich Europaparlament und Rat geeinigt haben.

Eine Anfrage der Bundestagsfraktion der Linken zeigt jetzt: Während einiges bereits auf dem Weg ist, sieht die Regierung an anderen Stellen gar keinen Handlungsbedarf oder die Verantwortung bei den Bundesländern.

Bildbasierte Gewalt: Was Hubigs Gesetzentwurf vorsieht

Die Richtlinie verpflichtet Staaten etwa dazu, bildbasierte Gewalt einheitlich unter Strafe zu stellen. Ein intimes Bild, das jemand ohne Einverständnis im Netz oder in einer Chatgruppe teilt, oder ein sexualisierter Deepfake mit dem eigenen Gesicht – das ist in Deutschland bislang nur auf Umwegen strafbar. So etwa als Nachstellung, Beleidigung oder Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild.

Das soll sich mit einem Gesetzentwurf ändern, den Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) im Frühjahr vorgestellt hat. Das Gesetz gegen digitale Gewalt sieht zwei Säulen vor. Die eine soll Betroffenen helfen, ihre Rechte auf zivilrechtlichem Weg durchzusetzen – also selbst zu klagen. Die andere Säule betrifft das Strafrecht und sieht dort mehrere neue Tatbestände vor.

So soll etwa strafbar werden, intime Aufnahmen einer Person ohne deren Zustimmung zu erstellen und zu verbreiten. Mit bis zu zwei Jahren Haftstrafe muss rechnen, „wer unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder einer dritten Person zugänglich macht, die eine sexuelle Handlung einer anderen Person abbildet“ oder „die unbekleideten Genitalien, das unbekleidete Gesäß oder die unbekleidete weibliche Brust einer anderen Person abbildet“, heißt es dazu im Entwurf.

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Das gilt auch dann, wenn diese Bilder oder Videos nicht echt sind, sondern mit Hilfe von KI-Generatoren erstellt, also Deepfakes.

Auf Nachfrage der Linken zum Zeitplan will die Bundesregierung sich nicht festlegen. Sollte der Entwurf jedoch im Herbst im Bundestag debattiert und noch im kommenden Jahr verabschiedet werden, wären diese Punkte aus der EU-Richtlinie umgesetzt. Der Schutz in Deutschland würde sogar über die europäischen Standards hinausgehen, denn der Entwurf sieht derzeit vor, schon die Erstellung solchen Materials unter Strafe zu stellen, etwa den Prompt in einem Online-Generator. Die EU-Richtlinie setzt erst bei der Verbreitung an.

Keine neuen Regeln zum Schutz vor Belästigung

Strafbar soll laut Hubigs Plänen auch werden, andere heimlich mit einem GPS-Tracker oder anderen vergleichbaren Ortungstechnologien zu verfolgen. Das soll in den bereits existierenden Nachstellungsparagrafen eingehen, wo bereits der Einsatz von heimlichen Überwachungsapps auf dem Handy strafverschärfend wirkt.

Auch damit setzt die Regierung ein Stück der EU-Richtlinie um, die Mitgliedstaaten verpflichtet, die „wiederholte oder ständige Überwachung einer Person mittels Informations- und Kommunikationstechnologie” unter Strafe zu stellen.

An anderen Punkten sieht die Regierung aber offenbar keinen Handlungsbedarf. Die Linke weist in ihrer Anfrage auf diese Stellen hin.

So schreibt das EU-Regelwerk Staaten auch vor, Cyberbelästigung unter Strafe zu stellen, etwa das unaufgeforderte Zusenden sexuell expliziter Bilder oder koordinierte Kampagnen. In Deutschland ist das Zusenden solchen Materials an eine erwachsene Person kein eigener Straftatbestand und wird auch nicht als Verstoß gegen die sexuelle Selbstbestimmung behandelt.

Es steht allerdings als „Verbreitung pornografischer Inhalte“ unter Strafe. Die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort auf diesen Umstand und hält das für ausreichend. „Es ist anerkannt, dass die Pornographiedelikte neben ihrer primären Schutzrichtung, dem Kinder- und Jugendschutz, auch die sexuelle Selbstbestimmung der Personen schützen, die pornographische Inhalte empfangen.“

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Außerdem soll die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass aus Gründen des Geschlechts in der EU künftig unter Strafe stehen. Der Volkverhetzungsparagraf nennt diese Kategorie aber bisher nicht. Hierzu ist im aktuellen Gesetzentwurf auch nichts vorgesehen.

Vorbeugen, Unterstützen und Zahlen erfassen

Die EU-Richtlinie betrachtet Gewalt als gesellschaftliches Problem. Neben dem Strafrecht geht es darin auch um Hilfsangebote für Betroffene und Maßnahmen zur Prävention, etwa an Schulen oder in der Arbeit mit Täter*innen. Auf die Nachfrage, was in diesen Bereichen geplant sei, verweist Bundesregierung einerseits auf das Gewalthilfegesetz. Es wurde bereits Anfang 2025 verabschiedet und sieht auch ein Recht auf Beratung in Fällen digitaler Gewalt vor, allerdings erst ab 2032. Die Zuständigkeit für die Umsetzung liegt bei den Bundesländern.

Außerdem erarbeite das Bundesfamilienministerium derzeit ein Maßnahmenpaket zur Prävention von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, „insbesondere in den Bereichen Schule und Bildung, Täterarbeit, sozialraumbezogene Prävention und digitale Gewalt“. Dazu seien Modellprojekte geplant.

Das EU-Regelwerk schreibt den Staaten auch vor, systematisch Daten zu geschlechtsspezifischer Gewalt zu sammeln, aufgeschlüsselt nach einzelnen Merkmalen. In Deutschland herrschte hier lange Unkenntnis. Die polizeiliche Kriminalstatistik erfasst nur angezeigte Taten. Wie häufig bestimmte Taten tatsächlich vorkommen, ließ sich damit nicht sagen.

Diese Lücke sollte eine Dunkelfeldstudie schließen, die das Bundeskriminalamt gemeinsam mit der Regierung Anfang des Jahres vorstellte. Für die Lebenssituationsbefragung (LeSuBiA = Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag) befragte das BKA eine repräsentative Stichprobe der Bevölkerung zu ihrer Gewalterfahrung, auch im Netz. Die Linke kritisiert jedoch, dass die Daten zu wenig aussagekräftig seien, da sie verschiedene Gewaltformen in einer Kategorie vermengen.

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Ömer Öcalan veröffentlicht erstmals Familienfoto von Imrali-Besuch

Der DEM-Abgeordnete Ömer Öcalan hat erstmals ein Foto vom Familienbesuch bei dem kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan auf der türkischen Gefängnisinsel Imrali veröffentlicht.

Die Aufnahme entstand während des Familienbesuchs am 31. Oktober 2025 und wurde von Ömer Öcalan über seinen Account in den sozialen Medien veröffentlicht.

An dem Besuch damals nahmen Abdullah Öcalans Schwester Fatma Öcalan sowie seine Neffen und Nichten Ömer Öcalan, Berfin Öcalan und Ali Öcalan teil.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-ein-tausend-kilometer-langer-weg-beginnt-mit-einem-einzigen-schritt-52347 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/debatte-uber-rahmengesetz-im-parlament-begonnen-52406 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/aufruf-von-abdullah-Ocalan-fur-frieden-und-eine-demokratische-gesellschaft-45431

 

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The launch of the Yermakovsky Mining and Processing Plant

PRESIDENT OF RUSSIA - 10. August 2026 - 17:00

Vladimir Putin launched the Yermakovsky Mining and Processing Plant, via videoconference. The new plant is based at the Yermakovsky fluorite and beryllium deposit and will have a capacity of up to 30,000 tonnes of ore per year.

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Meeting of the State Council Presidium on the development of public transport

PRESIDENT OF RUSSIA - 10. August 2026 - 16:20

Vladimir Putin chaired a meeting of the State Council Presidium on the development of public transport in the Russian Federation held in Ulan-Ude.

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Medikamente selbst bezahlen: Mit diesen Tricks spart man viel Geld

Wer rezeptfreie Medikamente benötigt, muss sie häufig selbst bezahlen. Gerade bei regelmäßig gekauften Schmerzmitteln, Erkältungspräparaten oder anderen apothekenpflichtigen Arzneien können sich die Ausgaben schnell summieren.

Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten, die Kosten zu senken. Besonders Generika, Preisvergleiche und die Wahl einfacher Präparate können den Geldbeutel entlasten.

Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gibt es keine einheitlich vorgeschriebenen Verkaufspreise. Apotheken können ihre Preise in diesem Bereich selbst kalkulieren. Deshalb kann dasselbe oder ein vergleichbares Medikament je nach Anbieter unterschiedlich viel kosten.

Vittoria aus Koblenz zahlt für Medikamente immer mehr

Vittoria aus Koblenz kauft regelmäßig Medikamente gegen Kopfschmerzen, Erkältungsbeschwerden und Magenprobleme. Weil die Mittel ohne Rezept erhältlich sind, bezahlt sie die Kosten selbst.

Lange greift sie automatisch zu den Markenprodukten, die sie aus der Werbung kennt. Erst als sie feststellt, wie stark ihre Ausgaben gestiegen sind, fragt sie in ihrer Apotheke nach einer günstigeren Alternative.

Der Apotheker bietet ihr ein Generikum mit demselben Wirkstoff an. Das Präparat sieht anders aus und trägt einen anderen Namen, kostet aber deutlich weniger.

Generika können deutlich günstiger sein

Ist der Patentschutz eines Arzneimittels abgelaufen, dürfen andere Hersteller Medikamente mit demselben Wirkstoff auf den Markt bringen. Diese Nachahmerpräparate werden als Generika bezeichnet.

Generika sind häufig günstiger als das ursprüngliche Markenpräparat. Einer der Gründe besteht darin, dass die Hersteller nicht mehr sämtliche ursprünglichen Forschungs- und Entwicklungskosten tragen müssen.

Patienten können deshalb in der Apotheke gezielt nach einem preiswerten Generikum fragen. Unterschiede können allerdings bei Hilfsstoffen, Konservierungsstoffen oder Geschmacksstoffen bestehen.

Wer bestimmte Stoffe nicht verträgt oder Allergien hat, sollte deshalb nicht ausschließlich auf den Preis achten.

Sind Generika genauso wirksam?

Grundsätzlich müssen Generika nachweisen, dass sie mit dem jeweiligen Originalpräparat vergleichbar sind. Bevor ein Medikament zugelassen wird, muss der Hersteller unter anderem belegen, dass sich die Aufnahme und Verfügbarkeit des Wirkstoffs nicht in unvertretbarer Weise vom Original unterscheidet.

Deshalb können Patienten nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Markenprodukt wirksamer oder qualitativ besser ist als ein Generikum.

Gerade gesetzlich Versicherte kennen solche Präparate häufig bereits aus der Apotheke. Aufgrund von Rabattverträgen der Krankenkassen kann es vorkommen, dass Patienten bei gleicher Verordnung Präparate unterschiedlicher Hersteller erhalten.

Nicht jedes Austauschpräparat ist für jeden geeignet

Ein Wechsel ist in den meisten Fällen unproblematisch. Trotzdem können Ausnahmen bestehen, etwa wenn ein Patient bestimmte Hilfsstoffe nicht verträgt.

Auch Lieferengpässe oder dringende medizinische Situationen können dazu führen, dass die Apotheke von einem eigentlich vorgesehenen Präparat abweicht.

Vittoria sollte deshalb bei bekannten Allergien oder Unverträglichkeiten immer darauf hinweisen. Auch bei Unsicherheiten über einen Präparatewechsel kann sie in der Apotheke nachfragen.

Auch Re-Importe können günstiger sein

Eine weitere Sparmöglichkeit können sogenannte Re-Importe sein. Dabei handelt es sich um Arzneimittel, die ursprünglich in Deutschland hergestellt, ins Ausland verkauft und anschließend wieder nach Deutschland eingeführt wurden.

Preisunterschiede zwischen verschiedenen Märkten können dazu führen, dass solche Arzneimittel günstiger angeboten werden als das entsprechende Präparat aus dem direkten deutschen Vertrieb.

Ob ein Re-Import im konkreten Fall verfügbar und tatsächlich günstiger ist, kann in der Apotheke geklärt werden.

Versandapotheken bieten oft niedrigere Preise

Auch Internetapotheken können bei rezeptfreien Medikamenten Preisvorteile bieten. Sonderangebote und Rabatte machen den Versand insbesondere dann interessant, wenn Arzneimittel nicht sofort benötigt werden.

Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, ausschließlich bei zugelassenen und seriösen Versandapotheken zu bestellen. Auch Versandkosten müssen in den Preisvergleich einbezogen werden, denn sie können einen vermeintlichen Preisvorteil schnell zunichtemachen.

Für Medikamente, die akut benötigt werden, ist der Versandhandel dagegen häufig weniger geeignet. Eine günstige Bestellung hilft wenig, wenn das Arzneimittel erst mehrere Tage später eintrifft.

Auch die Apotheke vor Ort kann günstig sein

Vittoria muss für günstige Medikamente nicht zwangsläufig im Internet bestellen. Auch Vor-Ort-Apotheken können rezeptfreie Arzneimittel zu unterschiedlichen Preisen anbieten.

Ein Preisvergleich ist dort zwar teilweise schwieriger, dennoch lohnt sich die Nachfrage nach günstigeren Alternativen oder Sonderangeboten. Manche Apotheken bieten für rezeptfreie Produkte zudem Kundenkarten, Bonusmodelle oder andere Rabattmöglichkeiten an.

Wer regelmäßig bestimmte Medikamente benötigt, kann deshalb auch in seiner Stamm-Apotheke gezielt nach preiswerteren Varianten fragen.

Kombinationspräparate sind oft unnötig teuer

Ein weiterer Kostenfaktor sind Arzneimittel mit mehreren Wirkstoffen. Gerade bei Erkältungs- oder Grippemitteln werden häufig verschiedene Wirkstoffe in einem Produkt kombiniert.

Das muss nicht immer sinnvoll sein. Wer beispielsweise nur Kopf- und Halsschmerzen hat, benötigt möglicherweise kein Präparat, das gleichzeitig gegen Fieber, Husten und eine verstopfte Nase wirken soll.

Solche Kombinationspräparate können teurer sein als Medikamente mit nur einem Wirkstoff. Außerdem können zusätzliche Wirkstoffe auch zusätzliche Nebenwirkungen verursachen.

Vittoria sollte deshalb nicht automatisch zum vermeintlichen All-in-one-Medikament greifen, sondern in der Apotheke fragen, welches Präparat tatsächlich zu ihren Beschwerden passt.

Rezeptfreie Medikamente können trotzdem Kassenleistung sein

Dass ein Arzneimittel ohne Rezept gekauft werden kann, bedeutet nicht in jedem Fall, dass Patienten die Kosten zwingend selbst tragen müssen.

Für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr können bestimmte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden. Das kann auch für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gelten.

Darüber hinaus können bestimmte rezeptfreie Medikamente bei schwerwiegenden Erkrankungen Bestandteil einer anerkannten Standardtherapie sein. Welche Präparate darunterfallen, wird über die Arzneimittel-Richtlinie geregelt.

Auch freiwillige Leistungen der Krankenkasse prüfen

Krankenkassen können darüber hinaus freiwillige Zusatzleistungen anbieten. Ob und in welchem Umfang solche Kosten übernommen werden, hängt von der jeweiligen Krankenkasse und deren Satzung ab.

Vittoria sollte deshalb vor allem bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben prüfen, welche freiwilligen Leistungen ihre Krankenkasse anbietet. Schon kleinere Erstattungen können sich über das Jahr summieren.

Wer nachfragt, kann bei Arzneimitteln sparen

Für Vittoria aus Koblenz zeigt sich, dass beim Kauf rezeptfreier Medikamente nicht automatisch das bekannte Markenprodukt die beste Wahl sein muss.

Wer nach Generika fragt, Preise vergleicht, unnötige Kombinationspräparate vermeidet und mögliche Leistungen der Krankenkasse prüft, kann seine Ausgaben deutlich reduzieren.

Wichtig bleibt jedoch, bei Arzneimitteln nicht ausschließlich nach dem niedrigsten Preis zu entscheiden. Verträglichkeit, notwendige Wirkstoffe und eine fachliche Beratung sollten ebenso berücksichtigt werden.

FAQ zum Sparen bei Medikamenten Sind Generika genauso wirksam wie Markenmedikamente?

Generika müssen nachweisen, dass sie hinsichtlich des Wirkstoffs und seiner Verfügbarkeit mit dem Original vergleichbar sind. Unterschiede können allerdings bei Hilfsstoffen bestehen.

Sind rezeptfreie Medikamente überall gleich teuer?

Nein. Für viele nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gibt es keine einheitlich vorgeschriebenen Verkaufspreise. Deshalb können sich Preisvergleiche lohnen.

Kann die Krankenkasse auch rezeptfreie Medikamente bezahlen?

Ja, in bestimmten Fällen. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Medikamente für Kinder sowie Arzneimittel, die bei schwerwiegenden Erkrankungen zum anerkannten Therapiestandard gehören.

Quellenverzeichnis

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Informationen zur Zulassung von Arzneimitteln und Generika.
Gemeinsamer Bundesausschuss: Arzneimittel-Richtlinie zur Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel.
Verbraucherzentrale: Geld sparen bei selbst gekauften Medikamenten, Stand 15. Dezember 2020.

Der Beitrag Medikamente selbst bezahlen: Mit diesen Tricks spart man viel Geld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Frankreich versinkt im Schuldensumpf und reißt Deutschland mit

Das süße Leben wie Gott in Frankreich geht zu Ende, wenn das Portemonnaie leer ist und neues Schuldenmachen nicht mehr funktioniert wie bisher. Frankreich steht bereits an der Klippe und wäre es nur ein national begrenztes Problem, dann wäre das die Sache der Franzosen. Durch den Euro sind wir jedoch aneinander gekettet. Ertrinkt einer, ertrinken […]

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Drohnenalarm in Leipzig und die Gründung der „Mekka-NATO“

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 10. August 2026 - 15:44
In deutschen Medien war der Drohnenvorfall am Flughafen Leipzig in dieser Woche eines der beherrschenden Themen, weshalb wir uns den Vorfall im Anti-Spiegel-Podcast näher angeschaut haben. Außerdem ging es natürlich wieder um die Ukraine, wo – unbeachtet von den deutschen Medien – der „Papp-Maidan“ stattfindet – und wir haben uns angeschaut, was die „Mekka-NATO“ ist. […]
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Rentner aufgepasst: Auto-Start-Stopp-Automatik spart Benzin aber dauerhaftes Abschalten wird teuer

Viele Rentnerinnen und Rentner kennen das Verhalten: Das Auto hält an einer roten Ampel, der Motor geht aus und springt beim Weiterfahren automatisch wieder an. Was manche Fahrer als lästig empfinden, kann den Kraftstoffverbrauch gerade im Stadtverkehr deutlich reduzieren.

Wer die Start-Stopp-Automatik jedoch dauerhaft außer Betrieb setzt, geht unter Umständen ein erheblich größeres finanzielles Risiko ein als gedacht.

Nach Angaben des ADAC sind bei häufigem Stadtverkehr Einsparungen von bis zu 15 Prozent möglich. Gleichzeitig warnt der Automobilclub davor, das System mit Apps, Diagnose-Dongles oder einer nicht genehmigten Programmierung dauerhaft abzuschalten. Im ungünstigsten Fall kann dadurch sogar die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs betroffen sein.

Warum die Start-Stopp-Automatik überhaupt eingebaut wird

Die Technik soll verhindern, dass der Verbrennungsmotor an Ampeln, Bahnübergängen oder im stockenden Verkehr unnötig Kraftstoff verbraucht. Sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, schaltet das Fahrzeug den Motor selbstständig aus. Beim Weiterfahren wird er automatisch wieder gestartet.

Vor allem Fahrer, die häufig in Städten unterwegs sind, können davon profitieren. Nach Angaben des ADAC zur Start-Stopp-Automatik sind im reinen Stadtverkehr Kraftstoffeinsparungen von bis zu 15 Prozent möglich. Wer überwiegend auf Landstraßen oder Autobahnen fährt, erreicht dagegen deutlich geringere Einsparungen.

Gerade für Rentner mit knapp kalkuliertem Haushaltsbudget können auch kleinere Einsparungen interessant sein. Hinzu kommt, dass Kraftstoffkosten weiterhin einen erheblichen Teil der laufenden Autokosten ausmachen. Gegen-Hartz hat bereits erläutert, warum Rentner die Entwicklung der Benzin- und Dieselpreise 2026 besonders im Auge behalten sollten.

Das Auto entscheidet selbst, wann der Motor ausgeht

Die Start-Stopp-Automatik schaltet den Motor nicht bei jedem Halt aus. Das Fahrzeug prüft unter anderem den Ladezustand der Batterie, die Temperatur des Motors und den Energiebedarf elektrischer Verbraucher. Auch starke Hitze oder niedrige Außentemperaturen können dazu führen, dass das System vorübergehend nicht arbeitet.

Laufen beispielsweise Klimaanlage, Sitzheizung oder Scheibenheizung mit hoher Leistung, kann das Fahrzeug den Motor bewusst weiterlaufen lassen. Dass die Start-Stopp-Funktion an einer Ampel nicht reagiert, muss deshalb nicht automatisch auf einen Defekt hinweisen.

Die Batterie ist bei Start-Stopp-Fahrzeugen besonders wichtig

Fahrzeuge mit Start-Stopp-Technik verwenden in der Regel besonders zyklenfeste Starterbatterien. Häufig kommen sogenannte EFB- oder AGM-Batterien zum Einsatz, weil sie wesentlich häufiger belastet werden als herkömmliche Starterbatterien. Das Energiemanagement überwacht dabei laufend den Zustand des Akkus.

Beim Austausch darf deshalb nicht einfach irgendeine Batterie eingebaut werden. Der ADAC weist darauf hin, dass eine für das Fahrzeug freigegebene Batterie verwendet werden sollte, damit Batteriesensor und Energiemanagement korrekt arbeiten. Gerade bei älteren Fahrzeugen kann sich deshalb eine Prüfung in einer Fachwerkstatt lohnen, bevor vorschnell eine neue Batterie gekauft wird.

Start-Stopp bedeutet laut ADAC nicht automatisch höheren Verschleiß

Eine verbreitete Sorge lautet, dass das häufige Starten Anlasser und Batterie besonders schnell verschleißen lässt. Nach Einschätzung des ADAC sind Starter und Starterbatterien bei entsprechend ausgestatteten Fahrzeugen jedoch für die höheren Anforderungen ausgelegt. Ein vorzeitiger Verschleiß allein durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Start-Stopp-Funktion ist demnach nicht zu erwarten.

Probleme mit einer schwachen Batterie sollten dennoch nicht ignoriert werden. Dreht der Anlasser auffällig langsam oder treten wiederholt Startprobleme auf, empfiehlt sich eine fachgerechte Prüfung. Bei Start-Stopp-Fahrzeugen sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass beim Austausch der richtige Batterietyp eingesetzt wird.

Die Taste im Auto ist etwas anderes als eine dauerhafte Abschaltung

Viele Fahrzeuge besitzen eine Taste, mit der Fahrer die Start-Stopp-Funktion vorübergehend deaktivieren können. Diese Möglichkeit ist vom Hersteller vorgesehen und gilt normalerweise nur bis zum nächsten Motorstart beziehungsweise bis zum erneuten Einschalten der Zündung. Eine solche Nutzung ist nicht mit einer dauerhaften technischen Manipulation gleichzusetzen.

Wer die Funktion beispielsweise im Stop-and-Go-Verkehr kurzfristig als störend empfindet, kann daher die vom Hersteller vorgesehene Taste benutzen. Beim nächsten Fahrzeugstart ist die Automatik bei vielen Modellen wieder aktiviert.

Warum die dauerhafte Abschaltung problematisch werden kann

Im Internet werden Adapter für die Diagnoseschnittstelle, Apps und Programmierungen angeboten, mit denen sich das Start-Stopp-System dauerhaft deaktivieren lässt. Genau davor warnt der ADAC. Eine solche Änderung ist nur dann unproblematisch, wenn sie für das betreffende Fahrzeug ausdrücklich von der Betriebserlaubnis gedeckt ist.

Nach Angaben des ADAC trifft das nur auf wenige Fahrzeuge zu und lässt sich zuverlässig nur beim Hersteller klären. Wird durch die Veränderung das Abgasverhalten verschlechtert, kann die dauerhafte Abschaltung zu Beanstandungen bei der Hauptuntersuchung führen. Im ungünstigen Fall kann auch die Betriebserlaubnis des Autos erlöschen.

Damit können weitere Probleme verbunden sein, beispielsweise bei einer Verkehrskontrolle oder nach einem Unfall. Auch versicherungsrechtliche Folgen sind nicht ausgeschlossen. Ein vermeintlich preiswerter Adapter kann deshalb erhebliche Folgekosten verursachen.

Was Rentner bei älteren Fahrzeugen beachten sollten

Bei Rentnerinnen und Rentnern befindet sich das Fahrzeug häufig bereits seit vielen Jahren im Besitz. Gerade dann lohnt es sich, technische Veränderungen nicht allein danach zu beurteilen, ob sie bequem oder günstig erscheinen. Eine nicht genehmigte Änderung kann bei der nächsten Hauptuntersuchung wesentlich teurer werden als die erhoffte Ersparnis.

2026 kommen für Autofahrer ohnehin verschiedene Kosten und Fristen zusammen. Eine Übersicht dazu finden Betroffene im Gegen-Hartz-Beitrag über die Kfz-Neuerungen für Rentner im Jahr 2026. Auch bei der Kfz-Versicherung können ältere Fahrer mit höheren Beiträgen konfrontiert werden.

Was bei Start-Stopp erlaubt und was riskant ist Situation Was Autofahrer wissen sollten Start-Stopp-Automatik eingeschaltet Im Stadtverkehr sind laut ADAC Kraftstoffeinsparungen von bis zu 15 Prozent möglich. Abschaltung über die Fahrzeugtaste Ist diese Möglichkeit vom Hersteller vorgesehen, kann die Funktion für die jeweilige Fahrt vorübergehend ausgeschaltet werden. Dauerhafte Abschaltung per App oder Dongle Die Veränderung kann problematisch sein und unter Umständen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Start-Stopp funktioniert zeitweise nicht Eine schwache Batterie, extreme Temperaturen oder hoher Strombedarf können das automatische Abschalten verhindern. Batterie muss ersetzt werden Es sollte eine vom Fahrzeughersteller freigegebene und zur Start-Stopp-Technik passende Batterie verwendet werden. Rentner sollten nicht aus Angst vor Reparaturkosten manipulieren

Wer die Start-Stopp-Technik dauerhaft abschalten möchte, weil er einen schnellen Verschleiß von Batterie oder Anlasser befürchtet, sollte diese Entscheidung nicht allein auf Vermutungen stützen. Der ADAC verweist darauf, dass die entsprechenden Bauteile für die häufigeren Startvorgänge konstruiert sind. Bei konkreten Problemen ist eine Diagnose sinnvoller als eine dauerhafte technische Abschaltung.

Das gilt insbesondere dann, wenn bereits Startprobleme auftreten. Häufig kann eine Werkstatt oder ein Pannendienst feststellen, ob tatsächlich die Batterie schwach ist oder eine andere Ursache vorliegt. Eine Manipulation der Fahrzeugsoftware behebt einen vorhandenen technischen Defekt dagegen nicht.

Für Rentner mit Grundsicherung kann auch die Kfz-Haftpflicht interessant sein

Wer im Alter Grundsicherung bezieht, sollte neben Kraftstoff- und Reparaturkosten auch die sozialrechtliche Behandlung der Kfz-Haftpflicht kennen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Beiträge zur vorgeschriebenen Kfz-Haftpflicht bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden. Gegen-Hartz erläutert ausführlich, welchen Vorteil Rentner mit Grundsicherung bei der Kfz-Haftpflicht haben können.

Das bedeutet zwar nicht, dass das Sozialamt sämtliche Autokosten übernimmt. Die Berücksichtigung des Versicherungsbeitrags kann jedoch das anrechenbare Einkommen reduzieren. Gerade bei einer niedrigen Rente lohnt es sich deshalb, den eigenen Bescheid und die angesetzten Versicherungsbeiträge genau zu prüfen.

Beispiel aus der Praxis

Eine Rentnerin fährt mit ihrem Benziner jährlich etwa 5.000 Kilometer überwiegend im Stadtverkehr und benötigt dabei durchschnittlich acht Liter auf 100 Kilometer. Damit verbraucht sie für diese Fahrten rund 400 Liter Kraftstoff im Jahr. Würde die Start-Stopp-Technik in ihrem persönlichen Fahrprofil beispielsweise zehn Prozent einsparen, wären das rund 40 Liter weniger.

Bei einem angenommenen Kraftstoffpreis von 1,80 Euro je Liter entspräche das etwa 72 Euro im Jahr. Die tatsächliche Ersparnis kann je nach Fahrzeug, Verkehr, Temperatur und Fahrweise deutlich höher oder niedriger ausfallen. Eine dauerhafte Manipulation der Technik für einige Euro würde sich dagegen kaum rechnen, wenn anschließend Probleme bei Hauptuntersuchung oder Betriebserlaubnis entstehen.

Fazit: Abschalten per Taste ist nicht dasselbe wie Manipulieren

Die Start-Stopp-Automatik kann besonders im Stadtverkehr Kraftstoff sparen und arbeitet nur dann, wenn das Fahrzeug die technischen Voraussetzungen dafür als erfüllt bewertet. Wer sie gelegentlich mit der vorgesehenen Taste abschaltet, muss dies nicht mit einer dauerhaften Deaktivierung gleichsetzen.

Von Apps, Diagnose-Adaptern oder Codierungen zur dauerhaften Stilllegung sollten Autofahrer dagegen Abstand nehmen, solange der Fahrzeughersteller eine solche Änderung nicht ausdrücklich erlaubt. Für Rentner kann eine vermeintliche Sparmaßnahme sonst ausgerechnet zusätzliche Kosten verursachen.

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Uni Hamburg spricht Brosius-Gersdorf von Plagiatsvorwürfen frei – de facto ohne Begründung

Transition News - 10. August 2026 - 15:12

Vor rund einem Jahr brachte das Plagiatsgutachten des österreichischen Forschers Stefan Weber die Kandidatur von Frauke Brosius-Gersdorf für das Bundesverfassungsgericht zum Scheitern. Weber deckte dabei frappierende Übereinstimmungen zwischen der 1997 eingereichten Dissertation der Juristin und der Habilitation ihres Ehemanns Hubertus Gersdorf auf – Sätze, Textpassagen und sogar Zitierfehler, die einen Zufall ausschließen.

«Stefan Webers Plagiats-Gutachten brachte Frauke Brosius-Gersdorfs Verfassungsrichter-Kandidatur zu Fall», schreibt Tichys Einblick gestern dazu. Tatsächlich veröffentlichte Weber bereits unmittelbar vor der für den 11. Juli 2025 geplanten Wahl erste Plagiatsvorwürfe. Die Unionsfraktion griff die kurz zuvor bekannt gewordenen Befunde auf und verlangte die Absetzung der Wahl; die Welt berichtete am 11. Juli ausdrücklich, dass die Weber-Vorwürfe erheblichen Einfluss auf die an diesem Tag vorgesehene Abstimmung hatten.

Sein ausführliches, 86-seitiges Gutachten erschien allerdings erst am 4. August – fast vier Wochen nach der gescheiterten Wahl. Drei Tage später zog die SPD-Kandidatin ihre Bewerbung zurück. Die zuvor geäußerte Kritik an ihren Positionen zum Schwangerschaftsabbruch und zu einem möglichen AfD-Verbot hatte sie hingegen noch nicht zum Rückzug bewogen.

Ein Jahr später kommt die Universität Hamburg, an der Brosius-Gersdorf promoviert wurde, in einem bemerkenswert knappen Statement zu dem Ergebnis, die Vorwürfe seien praktisch erledigt. Die zuständigen Gremien sähen den Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens als nicht gerechtfertigt an. Der Tichys-Einblick-Beitrag, den Weber in seinem X-Account gepostet hat, kritisiert scharf die Intransparenz:

Die Uni erkläre die Vorwürfe «praktisch für erledigt ohne nachvollziehbar offenzulegen, wie sie angesichts der dokumentierten Übereinstimmungen zu diesem Ergebnis gelangt ist». Man stehe vor einem «höchst sonderbaren Ergebnis der Untersuchungskommission und bekommt es nicht erklärt».

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Die Universität Hamburg veröffentlicht nur eine äußerst knappe Erklärung, ohne die konkreten Prüfschritte, angewandten Kriterien oder die Bewertung der dokumentierten Textübereinstimmungen offenzulegen.
  • Stefan Webers Gutachten listet zahlreiche frappierende Übereinstimmungen (wörtliche oder nahezu wörtliche Passagen, identische Formulierungen und gemeinsame Zitierfehler) zwischen der Dissertation von Frauke Brosius-Gersdorf und der Habilitation ihres Ehemanns auf – Zufall erscheint ausgeschlossen, doch die Uni erklärt nicht, wie sie diese Indizien entkräftet hat.
  • Trotz des hohen öffentlichen Interesses an einer Person, die kurz vor einem Amt am Bundesverfassungsgericht stand, bleibt das Ergebnis intransparent und nicht nachvollziehbar begründet.
  • Mit der zeitlichen Abfolge (Dissertation 1997, Habilitation des Ehemanns kurz danach) und mit dem Ghostwriting-Verdacht wird sich in der öffentlichen Mitteilung nicht substanziiert auseinandergesetzt. Hintergrund hier: Wenn zahlreiche wörtliche oder nahezu wörtliche Übereinstimmungen, identische Formulierungen und sogar gemeinsame Zitierfehler existieren (wie Weber dokumentiert hat), bleibt als plausible Erklärung dafür, dass ihre Dissertation vor seiner Habilitation erschien, vor allem übrig: Entweder hat der Ehemann bereits vor oder während der Entstehung ihrer Dissertation an deren Text mitgewirkt (Ghostwriting / kollusive Autorschaft) oder beide haben aus gemeinsamen Vorarbeiten, Entwürfen oder früheren Publikationen des Mannes geschöpft, ohne dies kenntlich zu machen.
  • Die Uni stuft den Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens pauschal als «nicht gerechtfertigt» ein, ohne zu erläutern, warum die dokumentierten Parallelen keine entsprechenden Konsequenzen nach sich ziehen.

Wenige Tage nach dieser Entlastung wurde zudem Martin Hecht, der Kanzler der Universität Hamburg, überraschend abgewählt – ein ungewöhnlicher Vorgang, dessen Gründe die Hochschule ebenfalls nicht offenlegt und der Spekulationen über mögliche Zusammenhänge nährt. Parallel prüft die Uni nun die Habilitation des Ehemanns; Beobachter erwarten angesichts des bisherigen Verfahrensausgangs wenig Überraschungen.

Brosius-Gersdorf selbst ließ die Causa nicht ruhen. Bereits im Sommer 2025 wehrte sie sich gegen Kritik und bezeichnete Angriffe auf ihre Person als «diffamierend» und «realitätsfern». Bemerkenswert ist dabei auch, was ich in einem Beitrag für TN herausgearbeitet habe, nämlich dass sie sich dabei auf Themen wie Schwangerschaftsabbruch, Kopftuchverbot und Paritätsmodelle konzentrierte, ihre Haltung zur COVID-«Impf»pflicht jedoch vollständig ausklammerte.

Gerade dies ist aber (auch) skandalös, wenn man bedenkt, dass das gesamte COVID-Narrativ ohne faktische Substanz war (siehe dazu etwa meinen TN-Artikel «US-Ausschuss des Repräsentantenhauses: Wirksamkeit von Masken, Lockdowns und 1,5-Meter-Abstandsregel nicht belegt»).

So erklärte sie in einem Interview vom April 2021:

«Gut, wer ein Impfangebot erhält vom Staat und das nicht in Anspruch nehmen möchte, der kann das so entscheiden für sich, aber der muss auch mit den Konsequenzen leben. Das heißt, für solche Personen muss der Staat die Freiheitsrechte nicht so rasch zurückgewähren.»

Ende 2021 argumentierte sie gemeinsam mit ihrem Mann sogar, eine allgemeine COVID-«Impf»pflicht sei verfassungsrechtlich möglich und möglicherweise geboten. Noch 2023 forderte sie in einem Fachbeitrag finanzielle Beteiligung Ungeimpfter an Behandlungskosten.

Inzwischen fordert die Rechtsprofessorin weitere weitreichende Maßnahmen. In einem Interview mit ZDFheute, über das die Weltwoche berichtet, spricht sie sich für eine Reform der Verfassungsrichterwahl aus: Alle im Bundestag vertretenen Fraktionen – einschließlich AfD und Linke – sollten Kandidaten vorschlagen dürfen, und die Wahl solle wieder dem Richterwahlausschuss übertragen werden, weil das Richteramt ein juristisches und kein politisches sei.

Diese Idee, die Wahl der Verfassungsrichter von allzu direktem politischem Einfluss zu befreien, ist natürlich grundsätzlich zu begrüßen. Doch wenn sie im selben Atemzug erneut gegen ein Medium wie Nius «schießt» und sich für eine verfassungsrechtlich höchst bedenkliche Klarnamenpflicht sowie eine Behördenaufsicht über neue und soziale Medien ausspricht, zeigt sie wieder ihr «COVID-Gesicht» – und es spricht nicht gerade dafür, dass ihr an einer Stärkung von Demokratie und Meinungsfreiheit gelegen ist.

In der Tat wäre eine solche Klarnamenpflicht ein fatales Signal, gefährdet sie doch Whistleblower und kritische Stimmen, öffnet sie Türen zur Überwachung und steht sie im Widerspruch zu den Grundsätzen der Meinungsfreiheit, die das Bundesverfassungsgericht selbst immer wieder betont hat (siehe hier).

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Behauptungen des Met. Office bzgl. Todesopfer durch die Hitzewelle waren unwahr

Paul Homewood, NOT A LOT OF PEOPLE KNOW THAT

Quelle

Die New York Times meldet:

Die Europäer leiden unter lebensbedrohlichen Temperaturen.

Rekordverdächtige Hitzewellen in weiten Teilen des Kontinents haben Tausende Menschenleben gefordert und die perfekten Voraussetzungen für verheerende Waldbrände geschaffen, wie die „New York Times“ berichtet.

Eine erschreckend hohe Zahl dieser Todesfälle, so betonen Experten, steht im Zusammenhang mit dem Klimawandel. Die britische Wetterbehörde Met Office gab an, dass von den 2.700 Todesfällen in England und Wales, die bislang in dieser Saison vermutlich auf extreme Hitze zurückzuführen sind – und wir haben gerade erst die Hälfte des Sommers hinter uns –, rund 42 Prozent wahrscheinlich die Folge des „vom Menschen verursachten“ Klimawandels waren.

„Es ist jedoch klar, dass der vom Menschen verursachte Klimawandel zu häufigeren und intensiveren Hitzewellen im Sommer führt“, sagte Mark McCarthy, Leiter der Abteilung für Klimazuschreibung beim Met Office, in einer Erklärung. „Diese Zunahme hat zahlreiche Auswirkungen, darunter solche, die die menschliche Gesundheit und Sterblichkeit betreffen, sowie weitere Bereiche wie die Landwirtschaft, die Verkehrsinfrastruktur und die Artenvielfalt.“

Zusätzlich zu den Tausenden von Todesfällen in England und Wales schätzt Frankreich, dass etwa tausend zusätzliche Todesfälle und Hunderte von Krankenhausaufenthalten durch die extreme Hitze verursacht wurden, während Deutschland letzte Woche bekannt gab, dass die beispiellosen Temperaturen bislang mit etwa 5.100 Todesfällen in Verbindung gebracht wurden.

Die Behauptung des Met. Office stammt von vor ein paar Wochen:

Quelle

Die Behauptung war falsch.

Wie ich damals bereits betont habe, lagen uns zu diesem Zeitpunkt keine Sterblichkeitsdaten vor, um eine solch unverantwortliche Behauptung aufzustellen. Die „Schätzung“ stammte aus einer Modellrechnung des Imperial College.

Mittlerweile liegen uns die tatsächlichen Daten vor, und diese stützen die abwegigen Behauptungen des Met Office in keiner Weise:

Quelle

Ich habe die wöchentlichen kumulierten Sterbefälle grafisch dargestellt, beginnend mit Woche 18, also der ersten Maiwoche, bis einschließlich Woche 30, die in diesem Jahr auf den 24. Juli fiel – dies sind die aktuellsten vom ONS verfügbaren Daten.

In diesem Dreimonatszeitraum ist zu keinem Zeitpunkt ein Anstieg der Todesfälle zu verzeichnen. Kumulativ gab es im letzten Jahr 136.066 Todesfälle und in diesem Jahr 135.466.

Was die Todesfälle in Europa betrifft, lohnt es sich, noch einmal auf die Lancet-Studie aus dem Jahr 2021 zurückzukommen, die ergab, dass die Zahl der kältebedingten Todesfälle in Westeuropa viermal so hoch war wie die der hitzebedingten.

Quelle

Link: https://wattsupwiththat.com/2026/08/08/met-office-heatwave-death-claim-was-fake-news/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Behauptungen des Met. Office bzgl. Todesopfer durch die Hitzewelle waren unwahr erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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HPG korrigieren Darstellung zu tödlichem Vorfall im Cûdî-Gebirge

Die Volksverteidigungskräfte (HPG) haben ihre Darstellung eines Vorfalls vom Juli 2020 im Cûdî-Gebirge in der nordkurdischen Provinz Şirnex (tr. Şırnak) korrigiert. Nach Angaben des HPG-Pressezentrums ergab eine inzwischen abgeschlossene interne Untersuchung, dass zwei damals getötete Männer irrtümlich als Informanten des türkischen Staates eingestuft wurden. In einer Erklärung teilten die HPG am Montag mit, bereits unmittelbar nach dem Vorfall eine Untersuchung eingeleitet zu haben. Deren Abschluss habe sich jedoch verzögert, weil mehrere Personen mit unmittelbaren Kenntnissen des Geschehens im weiteren Kriegsverlauf ums Leben gekommen seien und die anhaltenden Kampfbedingungen eine Aufklärung erschwert hätten.

Identität der Getöteten berichtigt

Die HPG erklärten zudem, dass auch die Namen der beiden Getöteten in der damaligen Mitteilung falsch angegeben wurden. Nach den Ergebnissen der Untersuchung handelte es sich nicht um Sebahattin Güngör und Hejar Batmaz, sondern um Selahattin Güngen und Izzet Batmaz. Nach Angaben der HPG hielten sich beide Männer am 5. Juli 2020 zum Jagen im Cûdî-Gebirge auf. Sie hätten sich dabei in einem Gebiet bewegt, das sowohl als Operationsgebiet der Guerilla als auch als Kontaktzone mit der türkischen Armee galt und dessen Betreten für Zivilpersonen in der Region als gefährlich bekannt gewesen sei.

Frühzeitige Fehleinschätzung unter Kriegsbedingungen

Die Erklärung führt aus, dass Selahattin Güngen und Izzet Batmaz Waffen, Ferngläser und Funkgeräte bei sich getragen haben. „Unter den damaligen Bedingungen intensiver Kriegshandlungen sind die vor Ort eingesetzten Guerillaeinheiten deshalb zu der Einschätzung gelangt, es handle sich um Personen, die Informationen an den türkischen Staat weitergaben. Nach Abschluss der Untersuchung ist jedoch eindeutig festgestellt worden, dass die beiden Männer ausschließlich zur Jagd in dem Gebiet gewesen sind und keine Aktivitäten gegen die Guerilla ausgeübt haben.“ Die HPG bewerten den Vorfall rückblickend als Folge einer voreiligen Beurteilung unter den Bedingungen des heißen Krieges.

Beileid an die Familien

Der Guerillaverband erklärte weiter, er sehe es als seine Verantwortung gegenüber der patriotischen Bevölkerung Kurdistans und der Geschichte an, den Sachverhalt richtigzustellen – auch wenn seit dem Vorfall mehrere Jahre vergangen seien. Abschließend sprachen die HPG den Familien von Selahattin Güngen und Izzet Batmaz sowie der Bevölkerung von Şirnex ihr Beileid aus und erklärten, sie teilten den Schmerz über den Vorfall.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/yja-star-schlaegt-in-heftanin-zu-14-soldaten-getoetet-20273

 

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Debatte über Rahmengesetz im Parlament begonnen

Im türkischen Parlament haben die Beratungen über den Gesetzentwurf „Stärkung der nationalen Solidarität und des gesellschaftlichen Zusammenhalts“ begonnen. Die Sitzung des Plenums wird vom MHP-Abgeordneten und Mitglied des Parlamentspräsidiums Celal Adan geleitet. Nach der formellen Einbringung des Gesetzentwurfs erhalten zunächst die Vorsitzenden beziehungsweise Vertreter:innen der im Parlament vertretenen Parteien das Wort. Zunächst sind Redebeiträge zugunsten des Entwurfs vorgesehen, anschließend folgen die Stellungnahmen der Gegner:innen des Gesetzes. Im weiteren Verlauf berät das Parlament zunächst über den Gesetzentwurf als Ganzes, bevor anschließend die einzelnen Artikel nacheinander behandelt werden.

„Ein bedeutender Tag“

Mitglieder der DEM-Partei bezeichneten den Entwurf als wichtigen Schritt im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft und forderten eine demokratische und dauerhafte Lösung der kurdischen Frage ein. Der Abgeordnete Onur Düşünmez erklärte, das Parlament erlebe einen der „bedeutendsten Tage“ seiner Geschichte. Er hoffe, dass sich eine breite Mehrheit der Abgeordneten für den Frieden ausspreche und das Rahmengesetz den ersten Schritt auf dem Weg zu einer Demokratischen Republik markiere. Sein Fraktionskollege Zeki Irmez bezeichnete den Gesetzentwurf als „Meilenstein“ für eine demokratische und friedliche Lösung der kurdischen Frage. Die Arbeit für einen dauerhaften Frieden und den Aufbau einer demokratischen Gesellschaft werde auch nach der Verabschiedung des Gesetzes fortgesetzt.

Republik und Demokratie zusammenführen

Die Abgeordnete Beritan Güneş Altın hob hervor, dass das Gesetz die Möglichkeit eröffne, den Übergang vom bewaffneten Konflikt zur demokratischen Politik rechtlich abzusichern. Zugleich warnte sie davor, auf verbindliche Garantien zu verzichten. „Werden nicht alle Beteiligten bereits in der Entstehungsphase rechtlich abgesichert, kann sich Hoffnung erneut in Konflikt und Leid verwandeln“, sagte sie auch mit Blick auf den Status des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan. „Genau das haben wir im ersten Jahrhundert der Republik erlebt. Jetzt ist es an der Zeit, das republikanische Ideal mit der Demokratie zusammenzuführen.“ Politische Konflikte könnten dauerhaft nur durch demokratische Verhandlungen und einen verlässlichen rechtlichen Rahmen gelöst werden, betonte Altın.

Konstruktive Vorschläge berücksichtigen

Der Abgeordnete Ali Bozan verwies auf die ungewöhnlich hohe Beteiligung an der Plenarsitzung und forderte, konstruktive Änderungs- und Verbesserungsvorschläge im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufzugreifen. „Wenn konstruktive Vorschläge und Kritik berücksichtigt werden, lassen sich auch spätere Unsicherheiten bei der Umsetzung des Rahmengesetzes vermeiden.“

„Beginn eines neuen Rechts“

Kamuran Tanhan erklärte, das Gesetz könne den Weg für Freiheit, Frieden und ein gemeinsames Zusammenleben ebnen. Der Abgeordnete Serhat Eren verband damit die Hoffnung auf einen grundlegenden politischen Neuanfang. „Frieden bedeutet nicht nur, dass eine Gesellschaft überlebt. Frieden bedeutet, dass sie so weit heilt, dass sie wieder gemeinsam leben kann. Dieses Gesetz sollte der Beginn eines neuen Rechts sein, das die Konflikte der Vergangenheit nicht in die Zukunft trägt.“

Nach Auffassung der DEM-Fraktion kann das Rahmengesetz den rechtlichen Ausgangspunkt für einen umfassenderen Demokratisierungsprozess bilden. Entscheidend sei nun, dass das Gesetz im weiteren parlamentarischen Verfahren ergänzt und durch weitere demokratische Reformen fortentwickelt werde.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/entwurf-zum-prozess-fur-frieden-und-eine-demokratische-gesellschaft-geht-ins-parlamentsplenum-52389 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/kurdische-bewegung-rahmengesetz-nur-mit-Ocalans-freier-mitwirkung-umsetzbar-52399 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/was-steht-im-rahmengesetz-die-regelungen-im-Uberblick-52367

 

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Dorf in Pasûr verteidigt Weideland gegen Solarparkprojekt

Im Weiler Buduka bei Çixsê (tr. Ağaçlı) im Landkreis Pasûr (Kulp) leisten Bewohner:innen seit Tagen Widerstand gegen ein geplantes Solarkraftwerk des Unternehmens „VBZ İnşaat“. Auf einer rund 30 Hektar großen Fläche sollen Solarmodule errichtet werden – unmittelbar neben einer für die Wasserversorgung und Viehhaltung wichtigen Feucht- und Weidelandschaft. Mit einem Protestcamp wollen die Dorfbewohner:innen verhindern, dass die Bauarbeiten beginnen.

Am Eingang des Camps hängt ein Transparent mit der Aufschrift: „Das Bauunternehmen VBZ versucht mit einem gefälschten Umweltverträglichkeitsbericht unsere Weideflächen und unseren Teich zu zerstören“. Nachdem Gespräche mit der Provinzverwaltung erfolglos geblieben seien, wollen die Bewohner:innen ihre Mahnwache bis zum letzten Moment fortsetzen.

 


Streit um Umweltverträglichkeitsbericht

Der Widerstand gegen das Projekt dauert bereits seit rund zwei Jahren an. Nach Bekanntwerden der Planungen beauftragten die Bewohner:innen die Rechtsanwaltskammer Amed (Diyarbakır) mit ihrer Vertretung und reichten Klage gegen die Genehmigung ein. Im Verlauf des Verfahrens wurde bekannt, dass der Umweltverträglichkeitsbericht ein Foto enthält, das nicht aus dem betroffenen Gebiet stammt. Die Umwelt- und Ökologiekommission der Kammer erhob daraufhin Klage auf Aufhebung der Genehmigung vor dem Verwaltungsgericht Diyarbakır. Das Gericht wies die Klage jedoch zurück, nachdem das Gutachten die Fläche dennoch als geeignet bewertet hatte. Inzwischen liegt der Fall dem türkischen Verfassungsgericht vor.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (ÇED) ist in der Türkei Voraussetzung für zahlreiche Infrastruktur- und Energieprojekte. Umwelt- und Bürgerrechtsorganisationen kritisieren seit Jahren, dass entsprechende Verfahren häufig zugunsten wirtschaftlicher Interessen durchgeführt und Einwände der betroffenen Bevölkerung unzureichend berücksichtigt werden.


Vorwürfe gegen Unternehmen und Behörden

Nach Darstellung der Dorfbewohner:innen wurde für den Umweltbericht ein Bild einer trockenen, unbewohnten Fläche verwendet, obwohl sich das geplante Solarkraftwerk unmittelbar neben dem Dorf, den Weideflächen und einem wichtigen Wasserreservoir befindet. Auch Gespräche mit dem Gouverneur der Provinz hätten keine Lösung gebracht. Die Bewohner:innen berichten, dieser habe ihnen erklärt: „Wir bauen für euch das beste Projekt Diyarbakırs – und ihr legt Einspruch ein.“

Anwalt: Es geht um mögliche Urkundenfälschung

Der Vorsitzende der Umwelt- und Ökologiekommission der Rechtsanwaltskammer Amed, Ahmet Inan, wirft dem Unternehmen und den zuständigen Behörden schwerwiegende Rechtsverstöße vor. „Das Solarkraftwerk soll auf einer Fläche unmittelbar neben dem Dorf errichtet werden. Im Umweltverträglichkeitsbericht wurde anstelle des Teichs jedoch ein Foto einer völlig trockenen Fläche verwendet. Außerdem heißt es dort, das nächstgelegene Wohnhaus befinde sich 48 Meter entfernt. Tatsächlich grenzt das geplante Projekt direkt an das Dorf. Die Menschen würden praktisch unmittelbar vor ihrer Haustür auf Solarmodule blicken, während gleichzeitig der Teich, der das Dorf und die umliegenden Weideflächen mit Wasser versorgt, zerstört würde.“

Ahmet Inan

Nach Einschätzung des Anwalts stehen Vorwürfe der Urkundenfälschung, des Amtsmissbrauchs und weiterer Rechtsverstöße im Raum. Obwohl diese Widersprüche bekannt seien, hätten sowohl das Gutachten als auch das Gericht an der Genehmigung festgehalten. Neben der Verfassungsbeschwerde seien weitere Klagen gegen den Bebauungsplan und die Genehmigung zur Nutzung der Weideflächen vorbereitet.

‚Wir werden unser Land nicht verlassen‘

Für die Bewohner:innen steht weit mehr als ein Bauprojekt auf dem Spiel. Sie befürchten den Verlust ihrer Weideflächen und damit ihrer wirtschaftlichen Existenz. „Seit zwei Jahren kämpfen wir für unser Dorf und unsere Weiden“, sagt die Agraringenieurin Şermin Şeker. „Nun soll das Unternehmen mit den Bauarbeiten beginnen. Deshalb halten wir hier Wache. Man will, dass wir unsere Wurzeln und unser Dorf aufgeben. Das werden wir nicht tun. Wenn die Weideflächen verschwinden, verlieren wir auch unsere Lebensgrundlage. Unsere Familien leben von der Viehzucht.“

Auch Hatun Demirhan warnt vor den ökologischen Folgen des Projekts. „Dieses Projekt bringt unserem Dorf keinen Nutzen. Es bedroht unsere Lebensgrundlagen, unsere Tiere und unsere Umwelt. Der Teich könnte zerstört werden, Wasser und Luft würden belastet. Schon heute leiden wir unter Hitze und Wassermangel. Wenn dieses Projekt umgesetzt wird, werden sich diese Probleme weiter verschärfen. Deshalb werden wir bis zuletzt Widerstand leisten.“

Für die Bewohner:innen geht es deshalb nicht um die Ablehnung von Solarenergie, sondern um den Schutz ihrer Weideflächen, Wasserressourcen und Lebensgrundlagen. Sie fordern, dass Projekte zur Energiewende nicht auf Kosten von Natur, Landwirtschaft und der örtlichen Bevölkerung umgesetzt werden. Solange der geplante Standort nicht aufgegeben wird, wollen sie ihre Mahnwache fortsetzen.

https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/streit-um-geplantes-solarkraftwerk-in-pasur-46182 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/bergbauprojekt-bedroht-wassereinzugsgebiet-in-pasur-52351 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/es-geht-um-eine-politik-der-plunderung-52237

 

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A Note To Patrons And Subscribers

Caitlin Johnstone - 10. August 2026 - 14:55

This is just a note to my patrons and newsletter subscribers to say I’m sorry I haven’t published anything these past few days. I’ve received a number of messages from concerned readers wondering if I’m alright, so I just want to let everyone know I’m okay and Tim and I will be back to the daily posts soon. 

We’re just having some family issues right now; there’s an individual in our lives who brings up a lot of stress and disturbance, and it’s always hard to be creative and write long-form essays when they show up. Come to think of it, every time we’ve gone dark for several days has been because this person resurfaced in our lives and we couldn’t focus on our work.

I’m still fairly active on Twitter if anyone misses me, but no matter how hard I try I can’t seem to muster any creativity for any substantial writing projects these past few days. Thank you to all my wonderful supporters and everyone who makes this awesome job possible, and thank you to those of you who’ve been reaching out to check on me. The issue should be resolved shortly.

Love,

Caitlin

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The best way to make sure you see everything I publish is to get on my free mailing list. My work is entirely reader-supported, so if you enjoyed this piece here are some options where you can toss some money into my tip jar if you want to. Click here for links for my social media, books, merch, and audio/video versions of each article. All my work is free to bootleg and use in any way, shape or form; republish it, translate it, use it on merchandise; whatever you want. All works co-authored with my husband Tim Foley.

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As El Niño and heatwaves dry up fields, governments must act fast

Climate campaigners warned that record high temperatures and a strong El Niño is resulting in severe drought in many countries, hitting crop yields and raising food prices. 350.org urged governments to move fast to protect farming communities and consumers, and mobilize the necessary funds through higher, permanent taxes on fossil fuel profits.

As the world’s top oil and gas companies banked $93 billion in second quarter profits, the UN warned that 49 million people may be facing acute hunger due to an exceptionally strong El Niño fueled by climate change.

Anne Jellema, 350.org Executive Director said:

“Our leaders’ response has to be swifter and stronger than El Niño. We already know that global heating is supercharging extreme weather damage, and the public wants polluters to pay for it. With Big Oil’s earnings skyrocketing while a global food crisis looms, now is the time to act. The only way to stave off a humanitarian disaster is to make those causing it pay upfront — before even more damage is done.”

Most of the Caribbean is currently suffering a moderate to severe drought triggered by El Niño, with conditions expected to get worse in the next few months lasting until early 2027.

Amira Odeh Quiñones, 350.org Caribbean Organizer said:

“Here in Puerto Rico, some households only have water three days a week. Historic amounts of sargassum seaweed due to record ocean temperatures are reducing fishermen’s catches. We’re already experiencing dramatic losses in agriculture due to drought and extreme heat. Local farmers are harvesting less, and the price of imported food is rising. Even if we contributed the least to the climate crisis, we are suffering from its harshest effects.”

In Indonesia, nearly 93% of the country had recorded low rainfall by mid-July and droughts have been recorded in almost 500 locations amid El Niño. An increase in forest fires has also been observed, even though Indonesia has yet to enter its wildfire season.

Sisilia Nurmala Dewi, 350.org Indonesia Manager said:

“Water scarcity is resulting in crop failures, and food price increases will soon follow. El Niño has been forecast since March — the government must be able to deliver a reliable, well-governed early warning system to farmers and at-risk communities before impacts hit. We urge the Prabowo government to impose a permanent windfall tax on fossil fuel companies to help raise funds for affected communities. Our leaders can’t just watch people go hungry while fossil fuel companies gorge on profits.”

In the United Kingdom, farmers are experiencing their worst harvests in years as a result of a heatwave gripping many parts of Europe. Farmers have warned that the country may be facing shortages in certain foods due to drought conditions.

Ellie May, 350.org UK campaigner said:

“Britain is baking, and farmers are paying the price. This punishing heatwave isn’t a one-off — it’s constantly rising food bills and food shortages we’ll face again and again unless we act. The oil and gas giants driving this crisis are raking in record profits. It’s time the UK government made polluters pay their fair share, so farmers and communities can weather what’s coming.”

In East Africa, Uganda’s worst drought in decades has already caused 19 deaths and a food crisis, while meteorologists warn that El Niño will trigger severe flooding in the region in October.

Ruth Agala, 350.org East Africa Organizer said:

“Farms are drying up, families are going hungry. Women and girls carry a double burden as they trek for long distances in search of food, water and firewood. While oil and gas giants rake in massive second-quarter profits and push forward with planet-heating projects like the East Africa Crude Oil Pipeline, ordinary Africans are left to pay the price. African governments must hold fossil fuel companies accountable with a windfall profits tax that can be used to finance a community-centered, just energy transition. We need public money to solve the problem, not subsidize it.”

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End Times for White Ethnicities

End Times for White Ethnicities The Liberals Good Intentions Brought Bad Results Paul Craig Roberts Liberalism has completely failed, bringing […]
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Kids Head Back to School with Bulletproof Backpacks

Kids Head Back to School with Bulletproof Backpacks https://gingerbreggin.substack.com/p/psychiatric-drugs-and-the-still-urgent?img=https://substack-post-media.s3.amazonaws.com/public/images/fcbb7f6e-99ed-4632-904c-2a8e4e363386_670x726.jpeg&open=false 
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