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Satan’s Chosen People

Satan’s Chosen People Israeli extremist rabbis instruct soldiers heading to Gaza: ‘Kill all their children’ https://www.lifesitenews.com/analysis/israeli-extremist-rabbis-instruct-soldiers-heading-to-gaza-kill-all-their-children/ 
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Israeli soldier takes sledgehammer to Jesus statue in Lebanon

This is what Christian Zionists, a contradiction in terms, worship.   https://israelpalestinenews.org/israeli-soldier-takes-sledgehammer-to-jesus-statue-in-lebanon-daily-update/ 
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Israel Promotes Sexual Perversity

Israel Promotes Sexual Perversity Israel to host ‘biggest ever’ Middle East LGBTQ event Israel is promoting a new festival called […]
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„Autoritäre Herrschaft“: Früherer EU-Ratspräsident Charles Michel rechnet schonungslos ab mit Ursula von der Leyen

Der ehemalige EU-Ratspräsident Charles Michel hat der “Brussels Times” ein ausführliches Interview gegeben, das es in sich hat. Er bescheinigt darin der Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen nicht weniger als eine „autoritäre Herrschaft“ („super authoritarian governance“). Die übrigen 26 Kommissare, so Michel, spielten unter ihrer Ägide inzwischen überhaupt keine Rolle mehr, obwohl sie das eigentliche […]

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Folgenlose Appelle eines Hunderprozentigen

Ein neues Buch eines Redakteurs der Süddeutschen Zeitung prangert die juristischen Bemühungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit an. Doch die Analyse bleibt dürftig und ohne Systematik, meint Walter van Rossum.
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Schwerbehinderte haben Anspruch auf Behindertenparkplatz direkt vor dem Haus

Ein gehbehinderter Anwohner kann unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass vor seiner Wohnung ein personenbezogener Behindertenparkplatz eingerichtet wird. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden und damit die Stadt verpflichtet, einem 77-jährigen schwerbehinderten Kläger einen solchen Stellplatz in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung zur Verfügung zu stellen.

Die Entscheidung zeigt, dass Behörden bei der Prüfung nicht nur auf vorhandene Garagen oder Stellplätze schauen dürfen. Es kommt vielmehr darauf an, ob diese für den Betroffenen tatsächlich nutzbar sind.

Worum es in dem Fall ging

Der Kläger ist schwerbehindert und verfügt über eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Für Menschen mit einer derart starken Einschränkung sieht die Straßenverkehrsordnung die Möglichkeit vor, in Wohnungsnähe einen speziellen Behindertenparkplatz einzurichten. In solchen Fällen kann der Platz sogar personenbezogen ausgewiesen werden, also nur für eine bestimmte Person mit einem bestimmten Ausweis gelten.

Die Stadt Gelsenkirchen lehnte den Antrag jedoch zunächst ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sich am Haus des Klägers eine Garage befinde. Aus Sicht der Behörde bestand daher kein Anspruch auf einen zusätzlichen Parkplatz im öffentlichen Straßenraum.

Warum die vorhandene Garage nicht ausreichte

Im Verfahren stellte sich heraus, dass die Garage dem Kläger praktisch nichts nützt. Sie liegt im Keller des Hauses, und der Weg von dort in die Wohnung ist für ihn wegen seiner Behinderung nicht zu bewältigen. Weder die Zufahrtsrampe noch eine schmale und steile Treppe im Gebäude kann er nutzen.

Auch die Garagenzufahrt selbst war keine brauchbare Ausweichmöglichkeit. Nach den Feststellungen des Gerichts ist sie zu schmal und zu steil, um dort das Fahrzeug sicher und sinnvoll abzustellen. Damit fehlte dem Kläger eine tatsächlich nutzbare Möglichkeit, sein Auto außerhalb des öffentlichen Straßenraums unterzubringen.

Die Argumentation der Stadt überzeugte das Gericht nicht

Die Stadt hatte dem Kläger vorgeschlagen, sein Fahrzeug vor der Garageneinfahrt am Straßenrand abzustellen. Dort dürfe wegen des Parkverbots ohnehin niemand anders parken.

Auf den ersten Blick klang das wie eine einfache Lösung, hielt der rechtlichen Prüfung aber nicht stand.

Das Gericht machte jedoch deutlich, dass an einer abgesenkten Bordsteinkante ein allgemeines Parkverbot gilt. Dieses Verbot betrifft nicht nur fremde Verkehrsteilnehmer, sondern auch den Eigentümer oder Nutzer der Garage. Der Kläger durfte also selbst dort nicht legal parken.

Warum das Parkverbot auch dem Schutz anderer dient

Besonders interessant ist die Begründung des Gerichts zum Sinn des Parkverbots. Die abgesenkte Bordsteinkante soll nicht nur die Zufahrt zu Grundstücken freihalten. Sie dient auch dazu, dass Menschen mit Mobilitätseinschränkungen den Gehweg verlassen oder eine Straße leichter überqueren können.

Gerade in diesem Punkt wird deutlich, warum der Hinweis der Stadt nicht ausreichte. Der Kläger sollte sich nach Auffassung des Gerichts nicht darauf verweisen lassen müssen, sein Auto an einer Stelle abzustellen, an der er eine Ordnungswidrigkeit begehen würde. Eine bloße Duldung durch die Behörde ersetzt keinen rechtmäßigen Zustand.

Anspruch auf einen rechtssicheren Sonderparkplatz

Das Verwaltungsgericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass dem Kläger ein Anspruch auf einen „rechtssicheren“ Sonderparkplatz zusteht. Gemeint ist damit ein offiziell ausgeschilderter Behindertenparkplatz, der den Betroffenen nicht in einen dauerhaften Konflikt mit den Verkehrsregeln bringt. Für schwer gehbehinderte Menschen reicht es also nicht, wenn eine Behörde nur auf theoretische oder unzumutbare Alternativen verweist.

Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass die tatsächlichen Lebensumstände eines behinderten Menschen genau geprüft werden müssen. Eine Garage auf dem Papier hilft nicht, wenn sie in der Praxis wegen baulicher Hindernisse unzugänglich ist.

Welche Voraussetzungen für einen wohnungsnahen Behindertenparkplatz gelten

Ein personenbezogener Behindertenparkplatz vor der Wohnung kommt nicht automatisch in Betracht. Voraussetzung ist zunächst, dass im betroffenen Bereich nicht genügend freie öffentliche Parkplätze vorhanden sind. Hinzukommen muss, dass dem Betroffenen keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit auf dem eigenen Grundstück oder außerhalb des Straßenraums zur Verfügung steht.

Genau an diesem Punkt war der Fall des Klägers eindeutig. Zwar war formal eine Garage vorhanden, tatsächlich konnte er sie aber nicht nutzen. Das Gericht hat damit klar zwischen einer bloß vorhandenen und einer real nutzbaren Parkmöglichkeit unterschieden.

Was die Entscheidung für Betroffene und Kommunen bedeutet

Für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ist das Urteil ein wichtiges Signal. Wer auf ein Fahrzeug angewiesen ist und keine zumutbare private Parkmöglichkeit nutzen kann, muss sich nicht mit rechtlich unsicheren Notlösungen zufriedengeben. Der Anspruch richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls, doch die Hürden für Kommunen, Anträge pauschal mit dem Hinweis auf eine Garage abzulehnen, sind höher geworden.

Auch für Städte und Gemeinden ist die Entscheidung relevant. Behörden müssen genauer prüfen, ob eine vermeintlich vorhandene Alternative für die betroffene Person wirklich erreichbar und nutzbar ist. Andernfalls kann ein Anspruch auf Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes bestehen.

Überblick zum Urteil Aspekt Inhalt Gericht Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Kläger 77-jähriger schwerbehinderter Anwohner mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Streitpunkt Anspruch auf einen personenbezogenen Behindertenparkplatz vor der Wohnung Einwand der Stadt Am Haus sei eine Garage vorhanden, daher bestehe kein Bedarf für einen Parkplatz im öffentlichen Straßenraum Bewertung des Gerichts Die Garage war wegen Rampe, Treppe sowie der ungeeigneten Zufahrt für den Kläger nicht nutzbar Besonderheit Auch vor der eigenen Garageneinfahrt durfte der Kläger wegen abgesenktem Bordstein nicht legal parken Ergebnis Die Stadt muss einen rechtssicheren Behindertenparkplatz in Wohnungsnähe einrichten Beispiel aus der Praxis

Eine 80-jährige Frau mit außergewöhnlicher Gehbehinderung lebt in einer innerstädtischen Straße mit hohem Parkdruck. Hinter dem Haus gibt es zwar einen Stellplatz, dieser ist aber nur über mehrere Stufen und einen unebenen Weg erreichbar. Kann sie ihr Fahrzeug deshalb nicht in zumutbarer Weise dort abstellen und gibt es in Wohnungsnähe regelmäßig keine freien Parkmöglichkeiten, kann sie bei der zuständigen Behörde einen personenbezogenen Behindertenparkplatz vor dem Haus beantragen.

Quellen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung zur Verpflichtung der Stadt Gelsenkirchen zur Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes für einen gehbehinderten Anwohner, nach den vom Nutzer übermittelten Urteilsangaben. Das Aktenzeichen lautet 14 K 1401/24

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Plattform-Update: Bessere Suche, einfachere Anfragen

FragDenStaat - vor 6 Stunden 39 Minuten

Wir haben die Suche und den Anfrageprozess bei FragDenStaat grundlegend überarbeitet – damit ihr Informationen von Behörden noch einfacher anfragen und die Ergebnisse finden könnt.

FragDenStaat macht es seit mehr als 14 Jahren einfacher, Informationen von Behörden zu bekommen. In dieser Zeit habt ihr über 300.000 Anfragen gestellt und fast drei Millionen Dokumentenseiten von mehr als 40.000 Behörden hochgeladen. Außerden sind in unserem Blog über 1.000 Artikel erschienen. Damit ihr diesen riesigen Informationsschatz jetzt besser nutzen könnt, haben wir unsere Suchfunktion überarbeitet.

Genauer suchen, schneller finden

Für gute Ergebnisse bei einer Suche bereitet unser System sowohl die Suchanfrage als auch die durchsuchten Texte automatisch vor. Zusammengesetzte Wörter werden dabei in ihre Bestandteile zerlegt und gebeugte Wörter auf ihre Grundform zurückgeführt. So kann eine Suche nach „Information“ auch Treffer zum „Informationsfreiheitsgesetz“ finden.

Diese Mechanismen haben wir überarbeitet und präziser gemacht. Falsche Wortzerlegungen kommen jetzt seltener vor. Dadurch entstehen weniger falsche Treffer und die gesuchten Informationen lassen sich leichter finden.

Wer nach einer ganz bestimmten Formulierung sucht, kann Begriffe in Anführungszeichen setzen. Die Suche zeigt dann nur noch Ergebnisse an, die genau diese Wortfolge enthalten. Diese exakte Suche funktioniert jetzt zuverlässig und liefert nur noch passende Treffer.

Zusätzlich haben wir die Darstellung der Suchergebnisse verbessert. Treffer in Anfragen und Dokumenten sind jetzt übersichtlicher, sodass sich schneller erfassen lässt, worum es in den gefundenen Texten geht.

Vorher sahen Suchergebnisse manchmal etwas kryptisch aus und enthielten Text, der nicht für die Suchanfrage relevant war:

Jetzt ist die Anzeige von Suchtreffern oft kürzer und besser strukturiert:

Schritt für Schritt zur Anfrage

Damit ihr unsere Informationsdatenbank mit euren Anfragen noch weiter wachsen lasst, haben wir auch unseren Anfrageprozess überarbeitet. Es ist oft herausfordernd, zum ersten Mal eine Anfrage zu stellen. Welche Informationsrechte gelten? Welche Behörde ist zuständig? Wie formuliere ich die Anfrage? Um neue Nutzer*innen bei ihren ersten Anfragen bestmöglich zu unterstützen, ist der Anfrage-Prozess nun in überschaubare Schritte gegliedert. Wir haben unsere Hilfeseiten überarbeitet und direkt in das Anfrage-Formular integriert. Dank der verbesserten Suche und neuer Filter findet ihr außerdem schneller die passende Behörde.

Auch die Verwaltung von Anhängen und Briefen haben wir optimiert. Dokumente können nun auch unterwegs mit dem Handy geschwärzt werden. Und mit unserer Scanner-App könnt ihr Behörden-Post besonders schnell zur Anfrage hochladen, damit die Ergebnisse für alle online sichtbar sind.

Schon ausprobiert? Wir freuen uns auf euer Feedback, insbesondere wenn ihr das erste Mal eine Anfrage stellt oder auf Barrieren stoßt. Schreibt eure Anmerkungen ins FragDenStaat-Forum oder per E-Mail!

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Service nationwide municipal award ceremony

PRESIDENT OF RUSSIA - vor 6 Stunden 44 Minuten

On Local Self-Government Day, Vladimir Putin addressed the 3rd All-Russian Municipal Forum Small Homeland – the Strength of Russia and presented the Service municipal award to the winner of the ”Courage and Heroism in Service to the Motherland“ category.

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Krankengeld steigt ab Juli 2026 um 4,53 Prozent – aber nur wenn die Kasse richtig rechnet

Langzeitkranke haben ab Juli 2026 Anspruch auf eine Krankengeld-Erhöhung um 4,53 Prozent — und viele werden davon nichts bemerken, weil ihre Krankenkasse den individuellen Anpassungstermin übersieht. Das Gesetz verpflichtet die Kassen, das Krankengeld nach zwölf Monaten automatisch und ohne Antrag anzuheben.

Doch weil dieser Zeitpunkt für jeden Versicherten anders liegt und individuell berechnet werden muss, fällt er im Kassenbetrieb leichter durch die Raster als eine kollektive Stichtagsanpassung. Wer schweigt, bekommt womöglich monatelang zu wenig — ohne es zu wissen.

Wie die Dynamisierung des Krankengeldes funktioniert

Das Krankengeld zählt zu den Entgeltersatzleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es sichert den Lebensunterhalt, wenn Arbeitnehmer nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber weiterhin arbeitsunfähig bleiben.

Weil eine schwere Erkrankung Monate oder sogar über ein Jahr dauern kann, schreibt § 70 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vor, dass das Krankengeld nach Ablauf von zwölf Monaten seit dem Ende des Bemessungszeitraums angepasst wird. Die Berechnungsgrundlage — also der Verdienst, aus dem das Krankengeld ursprünglich errechnet wurde — steigt damit um den jeweils geltenden Anpassungsfaktor.

Dieser Faktor wird jährlich vom Statistischen Bundesamt ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bis spätestens 30. Juni im Bundesanzeiger veröffentlicht. Er spiegelt die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Vergleich zum Vorjahr wider. Je mehr die Löhne insgesamt gestiegen sind, desto höher fällt die Krankengeld-Dynamisierung aus.

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 wurde ein Faktor von 1,0453 berechnet — das entspricht einer Erhöhung um 4,53 Prozent. Der Faktor ist inhaltlich bereits veröffentlicht; die formale Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgt bis Ende Juni 2026.

Entscheidend ist, dass es sich nicht um einen einheitlichen Stichtag handelt wie bei der jährlichen Rentenanpassung. Die Erhöhung greift für jeden Betroffenen zu einem anderen Zeitpunkt — nämlich genau ein Jahr nach dem Ende des individuellen Bemessungszeitraums.

Wessen Bemessungszeitraum der September 2025 war, erhält das erhöhte Krankengeld ab Oktober 2026. Wessen Bemessungszeitraum der Januar 2026 war, erst ab Februar 2027. Dieser individuelle Mechanismus ist gleichzeitig die häufigste Ursache dafür, dass Kassen die Anpassung schlicht übergehen.

Wer den neuen Faktor erhält — und wer leer ausgeht

Die Dynamisierung nach § 70 SGB IX gilt für Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld. Bei Langzeitkranken, die ihr Krankengeld aus einem regulären Arbeitsentgelt berechnen, greift sie vollständig.

Wer jedoch unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld bezogen hat, geht leer aus: Das Krankengeld dieser Personengruppe wird nicht dynamisiert — eine entsprechende Regelung strich der Gesetzgeber 2003 ersatzlos. Bürgergeld-Empfänger haben ohnehin keinen Anspruch auf Krankengeld nach SGB V.

Eine weitere Bremse ist das Höchstkrankengeld. Nach § 47 Abs. 6 SGB V darf das Bruttokrankengeld 70 Prozent des kalendertäglichen Höchstregelentgelts nicht überschreiten. Im Jahr 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung bei 69.750 Euro jährlich — umgerechnet 193,75 Euro täglich. 70 Prozent davon ergeben 135,63 Euro als täglichen Höchstbetrag.

Wer mit seinem Krankengeld ohnehin an dieser Obergrenze liegt, spürt von der Dynamisierung nichts oder kaum etwas, weil das angepasste Krankengeld an der Deckelung hängen bleibt. Für alle, die unterhalb dieser Grenze liegen, greift die volle 4,53-Prozent-Erhöhung.

Eine gesetzliche Schutzklausel verhindert zudem, dass eine negative Lohnentwicklung zu einer Absenkung des Krankengeldes führt. Liegt der Anpassungsfaktor unter 1,0000, bleibt das Krankengeld unverändert. Das war bisher nur einmal rechnerisch eingetreten — nach der Finanzkrise 2009 wurde die Schutzklausel eingeführt, bevor eine solche Kürzung tatsächlich wirksam wurde.

Was 4,53 Prozent konkret bedeuten — ein Rechenbeispiel

Klaus D., 47, Schlosser aus Gelsenkirchen, erkrankte im August 2025 schwer an einem Bandscheibenvorfall mit Komplikationen. Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber übernahm die Kasse das Krankengeld. Der Bemessungszeitraum — der Monat Juli 2025 — bildete die Berechnungsgrundlage.

Ein Jahr nach Ende dieses Bemessungszeitraums, also im August 2026, muss die Kasse dynamisieren. Da dieser Zeitpunkt in den neuen Faktor-Zeitraum ab Juli 2026 fällt, steigt die Berechnungsgrundlage um 4,53 Prozent.

Bei einem täglichen Bruttokrankengeld von 70 Euro ergibt das einen neuen Tagessatz von 73,17 Euro — ein Zuwachs von 3,17 Euro täglich. Monatlich macht das, je nach Abrechnungsmonat und individuellem Nettobetrag, einen Unterschied von rund 80 bis 100 Euro.

Über den verbleibenden Bezugszeitraum summiert sich das auf mehrere Hundert Euro — Beträge, die für jemanden, der monatelang mit rund 70 Prozent seines Gehalts auskommen muss, reale Kaufkraft bedeuten.

Drei Jahre fallend: Warum der Faktor sinkt

Der Anpassungsfaktor folgt der tatsächlichen Lohnentwicklung in Deutschland, mit mindestens einem Jahr Verzögerung. Für den Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 betrug er noch 1,0611, für Juli 2025 bis Juni 2026 sank er auf 1,0533. Mit 1,0453 für Juli 2026 sinkt der Wert das dritte Jahr in Folge.

Hintergrund ist eine moderatere Lohnwachstumsphase nach den überdurchschnittlichen Anstiegen in den Pandemie-Nachfolgejahren. Für Betroffene heißt das: Die Dynamisierung bleibt positiv — aber sie wird bei Langzeitkranken, die jetzt in die zweite Dynamisierungsrunde eintreten, geringer ausfallen als bei denen, die 2024 oder 2025 erstmals angepasst wurden.

Wie Betroffene prüfen, ob die Anpassung korrekt erfolgt ist

Die Kasse führt die Dynamisierung von Amts wegen durch — ohne Antrag, ohne Formular. Klingt sicher, ist es aber strukturell anfällig. Weil der Zeitpunkt individuell berechnet werden muss, hängt die korrekte Durchführung davon ab, dass das Verwaltungssystem der Kasse den exakten Bemessungszeitraum kennt, die Zwölf-Monats-Frist richtig berechnet und die Auszahlung dann tatsächlich automatisch erhöht.

Keine dieser drei Schritte ist trivial — und jeder kann separat fehlschlagen. Bei einer kollektiven Stichtagsanpassung wie bei der Rente fiele eine Panne sofort auf. Bei einer individuell gestaffelten Erhöhung, die über Monate hinweg für einzelne Versicherte unterschiedlich anfällt, bleibt ein Fehler lange unbemerkt.

Betroffene sollten selbst nachrechnen. Dazu brauchen sie zwei Informationen: erstens den Bemessungszeitraum, also den Kalendermonat, auf dessen Basis das Krankengeld berechnet wurde — dieser steht im Bewilligungsbescheid der Kasse. Zweitens das Datum, an dem sie Krankengeld erhalten haben: Ein Jahr nach dem letzten Tag des Bemessungsmonats ist der Anpassungszeitpunkt.

Wer dieses Datum bestimmt hat, schaut auf den nächsten Kontoeingang und prüft, ob der Betrag um rund 4,53 Prozent — oder je nach Zeitpunkt um 5,33 Prozent oder 6,11 Prozent — gestiegen ist.

Ist das nicht der Fall oder bleibt ein Bescheid über die Anpassung gänzlich aus, lohnt eine schriftliche Anfrage bei der Kasse. Kein dramatisches Widerspruchsverfahren, keine Rechtsanwaltsmandatierung — zunächst reicht ein sachliches Schreiben mit dem Hinweis auf § 70 Abs. 1 SGB IX, dem eigenen Bemessungszeitraum und dem konkret erwarteten Anpassungszeitpunkt. Viele Fehler werden auf diese Weise innerhalb weniger Wochen korrigiert.

Widerspruch einlegen, wenn die Kasse nicht reagiert

Kommt keine befriedigende Antwort oder erlässt die Krankenkasse einen ablehnenden Bescheid, beginnt das formale Widerspruchsverfahren. Die Frist beträgt einen Monat nach Zugang des Bescheides; der Widerspruch muss schriftlich und per Einwurf-Einschreiben eingehen. Fehlt im Ablehnungsschreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.

Die Begründung des Widerspruchs ist überschaubar: § 70 Abs. 1 SGB IX verpflichtet die Kasse zur Anpassung nach zwölf Monaten. Der Bemessungszeitraum ist belegt, der Anpassungszeitpunkt damit berechenbar, der geltende Faktor im Bundesanzeiger dokumentiert.

Wer die Berechnung der Kasse für fehlerhaft hält, kann zudem Akteneinsicht verlangen, um zu prüfen, welchen Bemessungszeitraum die Kasse zugrunde gelegt hat und welchen Faktor sie angewandt hat.

Scheitert der Widerspruch, bleibt der Weg zum Sozialgericht. Dort ist kein Anwaltszwang, die Verfahrenskosten für Versicherte sind gering. Wer Unterstützung sucht, findet sie bei Sozialverbänden wie VdK oder SoVD, die Mitglieder bei der Rechtsdurchsetzung gegenüber Krankenkassen begleiten.

Auch registrierte Rentenberater sind eine Option — sie sind unabhängig von Versicherungsträgern und dürfen Widerspruchs- und Klageverfahren im Krankengeldrecht führen.

Die Botschaft ist klar: Das Recht auf Dynamisierung besteht kraft Gesetz. Wer nach zwölf Monaten kein erhöhtes Krankengeld und keinen Bescheid darüber sieht, sollte schriftlich nachhaken — und beim nächsten Schweigen der Kasse widersprechen.

Häufige Fragen zur Krankengeld-Dynamisierung 2026

Muss ich einen Antrag stellen, damit mein Krankengeld ab Juli 2026 angehoben wird?
Nein. Die Dynamisierung erfolgt von Amts wegen durch die Krankenkasse — ohne Antrag. Sie sollten jedoch prüfen, ob die Erhöhung tatsächlich erfolgt ist.

Was ist der Unterschied zwischen dem neuen Faktor ab Juli 2026 und dem Datum, an dem mein Krankengeld konkret erhöht wird?
Der Faktor 1,0453 gilt für alle Anpassungen, die zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 30. Juni 2027 fällig werden. Ihr persönlicher Anpassungstermin hängt davon ab, wann Ihr Bemessungszeitraum endete. Fällt er in dieses Fenster, steigt Ihr Krankengeld um 4,53 Prozent.

Gilt die Dynamisierung auch für Übergangsgeld und Verletztengeld?
Ja. § 70 SGB IX gilt für alle genannten Entgeltersatzleistungen — Krankengeld, Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld der Rentenversicherung bei Rehabilitationsmaßnahmen.

Ich beziehe Krankengeld, das aus meinem früheren Arbeitslosengeld berechnet wurde. Werde ich auch dynamisiert?
Nein. Krankengeld, das auf Basis von Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld berechnet wird, ist seit 2003 von der Dynamisierungsregelung ausgeschlossen.

Kann die Krankenkasse das Krankengeld nach der Dynamisierung wieder absenken?
Nein. Eine einmal vorgenommene Anpassung kann nicht zurückgenommen werden. Auch wenn der Anpassungsfaktor in einem Folgejahr unter 1,0000 läge, schützt die gesetzliche Schutzklausel in § 70 Abs. 3 SGB IX vor einer Absenkung.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Anpassungsfaktor Entgeltersatzleistungen
sozialversicherung-kompetent.de: Dynamisierungssatz Entgeltersatzleistungen ab 01.07.2026
sozialversicherung-kompetent.de: Dynamisierungssatz ab 01.07.2025

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Aufstocken wenn das Krankengeld zu gering ist

Wer länger krank ist, hat schnell mehr Sorgen als nur die Genesung. Denn nach sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, und die Krankenkasse springt mit Krankengeld ein.

Weil dieses in der Regel deutlich unter dem letzten Gehalt liegt, entsteht häufig eine finanzielle Lücke. Dieser Beitrag erläutert fundiert und Schritt für Schritt, welche Möglichkeiten es gibt, das Krankengeld aufzustocken, wann ein Arbeitgeberzuschuss greift, wie Bürgergeld und Wohngeld helfen können und worauf Betroffene im Verfahren achten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

Krankengeld soll den Lebensunterhalt sichern, wenn Beschäftigte länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Gezahlt wird es von der Krankenkasse; es beträgt grundsätzlich 70 Prozent des Bruttoeinkommens, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoentgelts.

Weil die tatsächlichen Ausgaben meist gleich bleiben, reicht das Krankengeld oft nicht aus. Dann kommen ein freiwilliger Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers, aufstockende Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – Wohngeld in Betracht.

Welche Strategie passt, hängt von der individuellen Bedarfsgemeinschaft, den Wohnkosten, dem vorhandenen Vermögen sowie vertraglichen Regelungen im Betrieb ab.

So kannst Du das Krankengeld aufstocken Wege zur Aufstockung von Krankengeld Möglichkeit Voraussetzungen & Hinweise Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers Freiwillige, aber vertraglich/tariflich geregelte Leistung; Anspruch nur, wenn Arbeits-/Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung es vorsieht. Überbrückt die Differenz zwischen Krankengeld und bisherigem Netto (max. bis zur Höhe des Differenzbetrags), in der Regel längstens bis zur 39. Woche der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit; steuerpflichtig. Häufige Bedingungen: Mindestbetriebszugehörigkeit, lückenlose AU-Bescheinigung, unverschuldete Erkrankung; auch in Teilzeit/Minijob möglich, wenn geregelt. Bürgergeld (SGB II) zur Aufstockung Aufstockende Leistungen beim Jobcenter, wenn der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft (Regelbedarf + angemessene Unterkunftskosten) das Einkommen aus Krankengeld übersteigt. Krankengeld wird in voller Höhe als Einkommen angerechnet, ohne Erwerbstätigen-Freibeträge; Vermögensfreigrenzen beachten. Erforderlich sind u. a. Nachweise zu Krankengeld, Miete/Nebenkosten, Haushaltszusammensetzung und ggf. Vermögen. Wohngeld Alternative, wenn kein oder kein ausreichender Anspruch auf Bürgergeld besteht (z. B. wegen Einkommen/Vermögen). Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle. Höhe abhängig von Miethöhe, Haushaltsgröße und Gesamteinkommen. Benötigt werden Nachweise zu Miete/Nebenkosten und Einkommen bzw. Krankengeld. Wann die Krankenkasse Krankengeld zahlt

Der Anspruch auf Krankengeld beginnt grundsätzlich nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Entscheidend ist eine ärztlich bescheinigte andauernde Arbeitsunfähigkeit. Gezahlt wird taggenau und rückwirkend; für volle Kalendermonate rechnet die Kasse stets mit 30 Tagen, unabhängig davon, wie viele Tage der Monat tatsächlich hat.

Bei derselben Krankheit ist die Bezugsdauer auf 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums begrenzt, gerechnet ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Tritt innerhalb dieses Zeitraums eine andere Erkrankung hinzu, verlängert das den Gesamtanspruch in der Regel nicht.

Sonderfälle sind ausdrücklich mitgedacht: Wer Arbeitslosengeld I bezieht, erhält bei Krankheit zunächst bis zu sechs Wochen weiter Leistungen von der Agentur für Arbeit; erst danach setzt das Krankengeld der Kasse ein. Wer bereits eine Rente bezieht, muss damit rechnen, dass der Krankengeldanspruch ganz oder teilweise entfällt.

Was Krankengeld ist – und wie es berechnet wird

Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Grundlage ist das regelmäßige Arbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Üblich sind 70 Prozent des Bruttogehalts, gedeckelt auf 90 Prozent des Nettoverdienstes.

Die Kasse ermittelt einen kalendertäglichen Zahlbetrag; Abzüge und Höchstgrenzen können je nach individueller Situation variieren. Gerade bei niedrigen Löhnen, in Teilzeit, bei Minijobs oder bei unständig Beschäftigten fällt das Krankengeld oft entsprechend gering aus, sodass eine ergänzende Unterstützung notwendig wird.

Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers: Erste Option vor der Aufstockung

Bevor öffentliche Leistungen ins Spiel kommen, lohnt der Blick in den Arbeitsvertrag, in einschlägige Tarifverträge oder in Betriebsvereinbarungen. Viele Regelwerke sehen einen Krankengeldzuschuss vor – eine freiwillige, aber vertraglich bindende Leistung des Arbeitgebers, die die Differenz zwischen Krankengeld und dem bisherigen Einkommen ganz oder teilweise überbrückt. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch besteht nicht, allerdings kann sich ein Anspruch aus Tarif- oder Betriebsrecht ergeben.

Voraussetzungen sind häufig eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Vorlage einer lückenlosen

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und das unverschuldete Eintreten der Erkrankung. Der Zuschuss wird meist längstens bis zum Ende der 39. Woche der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit gewährt und ist steuerpflichtig.

Auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber können anspruchsberechtigt sein, wenn die einschlägigen Regelungen dies vorsehen. Wer die Kriterien erfüllt, sollte den Antrag frühzeitig stellen und die Nachweise vollständig beifügen.

Aufstockung durch Bürgergeld: Wenn das Krankengeld nicht reicht

Reicht das Krankengeld nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern, kommen aufstockende Leistungen nach dem SGB II in Betracht, die beim Jobcenter zu beantragen sind. Maßstab ist der individuelle Bedarf der Bedarfsgemeinschaft; berücksichtigt werden der Regelbedarf sowie die angemessenen Kosten der Unterkunft einschließlich Heizung und Nebenkosten.

Für 2025 gelten als Orientierungswerte ein Regelbedarf von 563 Euro für Alleinstehende und Alleinerziehende, 506 Euro für volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, 451 Euro für junge Volljährige bis 24 Jahre, 357 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 390 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahren sowie 471 Euro für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren. Hinzu treten die tatsächlichen, angemessenen Wohnkosten.

Das Krankengeld wird als Einkommen in tatsächlicher Höhe angerechnet. Freibeträge, wie sie bei Erwerbseinkommen vorgesehen sind, greifen hier grundsätzlich nicht. Entsteht nach der Anrechnung eine Lücke zwischen Bedarf und vorhandenem Einkommen, wird diese im Rahmen des Bürgergeldes geschlossen.

Voraussetzung ist zudem, dass das verwertbare Vermögen die gesetzlichen Freibeträge nicht überschreitet. Da die Anerkennung von Unterkunftskosten und die Bewertung von Vermögen im Einzelfall variieren, empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation der Wohnkosten sowie der Vermögenssituation.

Antragstellung beim Jobcenter: Vorgehen und typische Nachweise

Der Antrag auf aufstockende Leistungen sollte möglichst zeitnah gestellt werden, um rückwirkende Lücken zu vermeiden. Erforderlich sind in der Praxis in der Regel der Nachweis über die Höhe des Krankengeldes, aktuelle Miet- und Nebenkostenunterlagen, Nachweise zur Bedarfsgemeinschaft, gegebenenfalls Kontoauszüge zur Vermögensprüfung sowie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Da die Unterlagenlage je nach Konstellation variiert, ist eine enge Abstimmung mit der zuständigen Sachbearbeitung sinnvoll. Bei Unklarheiten kann eine unabhängige Beratung helfen, etwa um Bescheide auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

Wohngeld als Alternative oder Ergänzung

Nicht immer führt der Weg über das Jobcenter zum Ziel. Liegen die Einkünfte knapp oberhalb des Bürgergeld-Bedarfs oder scheitert der Anspruch an Vermögensgrenzen, kann Wohngeld eine tragfähige Lösung sein. Zuständig ist die örtliche Wohngeldstelle.

Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt maßgeblich von der Miethöhe, der Anzahl der Haushaltsmitglieder und dem Gesamteinkommen ab. Da die maßgeblichen Höchstbeträge je nach Kommune unterschiedlich sind, empfiehlt sich eine direkte Anfrage bei der Wohngeldstelle.

Für die Prüfung werden regelmäßig Miet- und Nebenkostennachweise, Angaben zum Einkommen beziehungsweise zum Krankengeld sowie Auskünfte zur Haushaltsgröße benötigt. Auch hier entscheidet der Einzelfall, ob Wohngeld den Fehlbetrag vollständig schließen kann oder ob weitere Schritte erforderlich sind.

Sonderkonstellationen

Gerade in Übergangssituationen ist die Abgrenzung wichtig. Wer Arbeitslosengeld I bezieht, wird bei kürzerer Krankheit zunächst von der Agentur für Arbeit weitergezahlt, bevor Krankengeld einsetzt.

Bei Rentenbezug können Krankengeldansprüche entfallen oder sich mindern. Kurzzeitig oder unständig Beschäftigte – zu denen häufig auch Aufstocker gehören – haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Krankengeld; aufgrund des meist niedrigen Bemessungsentgelts entsteht aber oft genau jene Lücke, die mit Bürgergeld oder Wohngeld zu schließen ist.

So ermitteln Sie Ihren Bedarf

Ein strukturierter Kassensturz schafft Klarheit. Ausgangspunkt ist der festgestellte Regelbedarf der Bedarfsgemeinschaft zuzüglich der angemessenen Wohnkosten. Gegenübergestellt werden die erwarteten monatlichen Zahlungen der Krankenkasse und gegebenenfalls eines vertraglich gesicherten Arbeitgeberzuschusses.

Ergibt sich ein Minus, ist zu klären, ob Bürgergeld den Bedarf decken kann oder ob Wohngeld vorrangig beziehungsweise ergänzend sinnvoll ist. Digitale Krankengeldrechner helfen, die voraussichtliche Höhe des Krankengeldes und die Lücke zum bisherigen Netto zu beziffern; die Berechnung ersetzt jedoch nicht die individuelle Prüfung durch die zuständigen Stellen.

Häufige Stolpersteine – und wie Sie sie vermeiden

Verzögerungen entstehen oft, wenn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht lückenlos vorliegen oder Anträge unvollständig eingereicht werden. Auch Fehleinschätzungen bei den Unterkunftskosten führen zu Ablehnungen oder Kürzungen. Ratsam ist es, sämtliche Nachweise aktuell bereitzuhalten, Fristen zu beachten und Einwände gegen Bescheide innerhalb der vorgegebenen Frist zu formulieren.

Wer vertragliche Ansprüche auf Arbeitgeberzuschuss hat, sollte diese vor Antragstellung beim Jobcenter klären, da der Zuschuss als Einkommen berücksichtigt wird und die Höhe der Aufstockung beeinflusst.

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Jobcenter muss Rechtsmissbrauch zur Erlangung von Bürgergeld bei EU Bürgern beweisen

Jobcenter unterstellen bei Unionsbürgern immer wieder, ein Arbeitsverhältnis sei nur zum Schein begründet worden, um Bürgergeld zu erlangen. Doch ein solcher Verdacht reicht nicht aus. Kann der Grundsicherungsträger den behaupteten Rechtsmissbrauch im Eilverfahren nicht beweisen, sind existenzsichernde Leistungen zu gewähren.

So entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 27.03.2026, Az. L 1 AS 263/26 B ER. Das Gericht sprach einer Unionsbürgerin im Eilverfahren Bürgergeld zu. Nach Auffassung des Senats setzt die Fortwirkung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU nicht voraus, dass nach eingetretener Arbeitslosigkeit zusätzlich laufende Arbeitsbemühungen nachgewiesen werden müssen.

Arbeitnehmerstatus und Missbrauchsprüfung sind rechtlich zu trennen

Das Gericht macht deutlich, dass die Prüfung eines möglichen Rechtsmissbrauchs von der Beurteilung des Arbeitnehmerstatus strikt zu trennen ist. Allein der Umstand, dass das Jobcenter Zweifel an einem Beschäftigungsverhältnis hat, beseitigt den fortwirkenden Arbeitnehmerstatus nicht ohne Weiteres.

Ein Missbrauch ist vielmehr vom Jobcenter nachzuweisen. Dafür genügt es nicht, nur Verdachtsmomente aneinanderzureihen. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände. Diese muss ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Voraussetzungen das Ziel der Regelung tatsächlich nicht erreicht wurde. Hinzukommen muss ein subjektives Element, also die Absicht, sich einen unionsrechtlichen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die Voraussetzungen künstlich oder willkürlich geschaffen worden sind.

Bürgergeld im Eilverfahren trotz Missbrauchsverdacht

Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II lag nach Auffassung des Gerichts im konkreten Fall nicht vor. Die Antragstellerin war als Unionsbürgerin weiterhin aufenthaltsberechtigt nach § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FreizügG/EU aufgrund ausdrücklich bescheinigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit.

Dass die Agentur für Arbeit in ihrer Bescheinigung im Fließtext die Begriffe „Beschäftigung/Selbstständigkeit“ statt des Gesetzeswortlauts „Arbeitnehmer/selbständig Erwerbstätige“ verwendet hatte, hielt der Senat für unschädlich. Daraus ergab sich vorliegend nichts Abweichendes.

Keine zusätzlichen Nachweise aktiver Arbeitssuche erforderlich

Der Senat teilte auch die Auffassung der Vorinstanz, dass die Fortwirkung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU nicht davon abhängt, dass nach unfreiwillig eingetretener Arbeitslosigkeit neben der Arbeitslosmeldung noch aktive Eigenbemühungen um eine neue Beschäftigung nachgewiesen werden.

Der Arbeitnehmerstatus dürfte derzeit vielmehr unabhängig davon fortbestehen. Denn das unfreiwillige Eintreten von Arbeitslosigkeit liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Gründe, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, nicht zu vertreten hat. Genau daran knüpft die Bestätigung der Agentur für Arbeit an.

Ob ein Scheinbeschäftigungsverhältnis vorliegt, ist im Hauptsacheverfahren zu klären

Das Landessozialgericht verkennt nicht, dass Zweifel am tatsächlichen Charakter des Beschäftigungsverhältnisses bestehen können. Ob es sich aber tatsächlich um ein Scheinbeschäftigungsverhältnis gehandelt hat, ist nach Auffassung des Senats nicht im Eilverfahren abschließend zu klären, sondern gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren.

Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes genügte es, dass die anspruchsbegründenden Umstände hinreichend glaubhaft gemacht worden waren und das Jobcenter den behaupteten Missbrauch gerade nicht widerlegen konnte.

Täuschung der Agentur für Arbeit nicht hinreichend wahrscheinlich

Auch den Vorwurf, die Antragsteller hätten die Bundesagentur für Arbeit über die maßgeblichen Umstände getäuscht und würden sich deshalb missbräuchlich auf die unionsrechtliche Freizügigkeit berufen, ließ der Senat im Eilverfahren nicht genügen.

Nach der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung konnte ein solches, existenzsichernde Leistungen ausschließendes Verhalten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

EuGH-Rechtsprechung: Missbrauch muss nachgewiesen werden

Zur Begründung verweist der Senat auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum missbräuchlichen Verhalten. Danach kann das Berufen auf eine unionsrechtliche Rechtsstellung zwar im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein. Diese Missbrauchsprüfung ist jedoch von der Frage zu trennen, ob die unionsrechtliche Rechtsstellung zunächst überhaupt begründet wurde.

Gerade deshalb ist der Missbrauch nachzuweisen. Er setzt objektive Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass das Ziel der Regelung trotz formaler Einhaltung der Voraussetzungen nicht erreicht wurde. Zusätzlich ist erforderlich, dass die betreffenden Voraussetzungen bewusst künstlich oder willkürlich geschaffen wurden, um einen unionsrechtlichen Vorteil zu erlangen.

Verdachtsmomente reichten dem Gericht nicht aus

Der 1. Senat verneinte im Eilverfahren ein missbräuchliches Verhalten der Kläger. Es ließ sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Arbeitsvertrag der Antragstellerin ab dem 1. Juli 2025 nur zum Schein geschlossen worden war, um für sich und ihre Familie in Deutschland Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten.

Gegen einen solchen Missbrauch sprach nach Auffassung des Gerichts bereits, dass die Antragstellerin den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II erst Ende Oktober 2025 stellte, obwohl die Beschäftigung bereits im Juli 2025 aufgenommen worden war und Hilfebedürftigkeit wohl schon früher bestanden haben dürfte.

Auch weitere Umstände wertete das Gericht nicht als tragfähige Missbrauchsindizien. Dazu zählten die früheren Beschäftigungen des zweiten Antragstellers, der Drittstaatsangehöriger ist, auf Zypern, die fehlenden Deutschkenntnisse der Antragstellerin sowie der Umstand, dass ein weiterer Sohn von ihr in Rumänien lebt.

Erläuterungen der Antragsteller sprachen gegen einen konstruierten Fall

Hinzu kam, dass die unvertretenen Antragsteller auf Nachfrage des Senats nachvollziehbar erläuterten, weshalb eine erste Gehaltszahlung nicht auf ein Konto der Antragstellerin, sondern auf das Konto einer Freundin erfolgt war. Zudem reichten sie eine Bescheinigung der Vermieterin und Kontoauszüge ein.

Auch das spricht dagegen, im Eilverfahren vorschnell von einem gezielt konstruierten Fall zur Erlangung von Bürgergeld auszugehen.

Fazit

Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist deutlich. Ein Jobcenter darf Unionsbürgern Bürgergeld nicht allein deshalb versagen, weil es ein Arbeitsverhältnis für vorgeschoben hält. Der bloße Verdacht eines Missbrauchs genügt nicht. Vielmehr muss der Leistungsträger objektive Umstände und ein subjektives Missbrauchselement darlegen und beweisen.

Gerade im Eilverfahren gilt: Solange ein solcher Nachweis nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geführt ist, dürfen existenzsichernde Leistungen nicht mit bloßen Vermutungen versagt werden.

Hinweis des Verfassers

In dieselbe Richtung weist auch ein Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt. Danach begründet die bloße Inanspruchnahme von Bürgergeld für sich genommen noch keinen Missbrauch des Freizügigkeitsrechts. Sozialleistungen, die aufstockend zu einer tatsächlichen und echten Arbeitnehmertätigkeit oder daneben zur weiteren Integration in den Arbeitsmarkt gewährt werden, lassen einen Missbrauch nicht schon deshalb annehmen, weil ein entsprechender Hilfebedarf bei der Zuwanderung absehbar gewesen sein könnte.

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Wie erreicht man eine dauerhafte Erwerbsminderungsrente?

Wer aus gesundheitlichen Gründen auf längere Sicht kaum noch oder gar nicht mehr arbeiten kann, denkt oft an eine dauerhafte Erwerbsminderungsrente.

Im Alltag ist damit eine unbefristete Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemeint. Der wichtige Punkt ist dabei: Eine solche Rente gibt es in Deutschland nicht automatisch von Anfang an. Zunächst werden Erwerbsminderungsrenten in der Regel nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt.

Eine unbefristete Zahlung kommt erst dann in Betracht, wenn nach ärztlicher Einschätzung nicht damit zu rechnen ist, dass sich der Gesundheitszustand noch so verbessert, dass wieder mehr gearbeitet werden kann.

Genau hier liegt der Unterschied zwischen einer Zeitrente und einer Rente auf Dauer. Wer eine dauerhafte Erwerbsminderungsrente erhalten will, muss also nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Es muss zusätzlich erkennbar sein, dass die Einschränkung voraussichtlich nicht mehr behoben werden kann.

Dr. Utz Anhalt: So erreichst Du eine unbefristete EM-Rente Welche Voraussetzungen überhaupt erfüllt sein müssen

Bevor über die Frage der Dauer gesprochen wird, prüft die Deutsche Rentenversicherung zunächst, ob überhaupt ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht.

Für eine volle Erwerbsminderung gilt im Grundsatz, dass Betroffene wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung liegt die Grenze bei mindestens drei, aber unter sechs Stunden täglich.

Hinzu kommen versicherungsrechtliche Bedingungen. In der Regel müssen Betroffene mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein.

Außerdem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung grundsätzlich mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Es gibt zwar Ausnahmen, etwa nach Arbeitsunfällen, bei Berufskrankheiten oder in besonderen Konstellationen nach einer Ausbildung, aber im Regelfall sind genau diese beiden Hürden entscheidend.

Warum die Rente oft zunächst nur befristet bewilligt wird

Viele Antragsteller sind überrascht, wenn die erste Bewilligung nur für einige Jahre gilt. Das ist jedoch der Normalfall. Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich als Zeitrenten geleistet, meist für längstens drei Jahre am Stück, und können anschließend verlängert werden.

Der Gedanke dahinter: Es soll regelmäßig überprüft werden, ob sich der Gesundheitszustand verändert hat. Gerade bei schweren Erkrankungen, nach Operationen oder bei psychischen Leiden ist eine Besserung nicht immer ausgeschlossen. Deshalb prüft die Rentenversicherung vor einer unbefristeten Bewilligung sehr genau, ob noch eine realistische Aussicht auf gesundheitliche Stabilisierung oder Rehabilitation besteht.

Wann aus einer befristeten eine dauerhafte Rente werden kann

Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente kommt in Betracht, wenn aus ärztlicher Sicht eine Besserung des Gesundheitszustands absolut unwahrscheinlich ist. Das ist die entscheidende Formulierung.

Es reicht also nicht, dass eine Genesung schwierig erscheint oder lange dauern könnte. Vielmehr muss die Aussicht auf eine nennenswerte Verbesserung praktisch ausgeschlossen sein.

Daneben gibt es noch eine wichtige gesetzliche Orientierung: Wurde die Erwerbsminderungsrente insgesamt neun Jahre lang als Zeitrente gezahlt, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr behoben werden kann.

Das bedeutet nicht, dass jeder Fall automatisch ohne weitere Prüfung unbefristet wird. Es ist aber ein starker Anhaltspunkt für den Übergang in eine dauerhafte Bewilligung.

Welche medizinischen Unterlagen besonders wichtig sind

Ob eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer bewilligt wird, hängt stark von der medizinischen Dokumentation ab. Entscheidend sind nicht nur Diagnosen, sondern vor allem nachvollziehbare Aussagen dazu, wie stark die tägliche Belastbarkeit tatsächlich eingeschränkt ist.

Die Rentenversicherung schaut also weniger auf den Namen einer Krankheit als auf die praktische Frage, wie viele Stunden unter üblichen Bedingungen noch gearbeitet werden können.

Hilfreich sind aktuelle Facharztberichte, Entlassungsberichte aus Kliniken oder Reha-Einrichtungen sowie Befunde, die den Verlauf der Erkrankung über längere Zeit zeigen.

Besonders aussagekräftig sind Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Therapien ausgeschöpft wurden oder trotz Behandlung keine nennenswerte Besserung eingetreten ist. In vielen Verfahren fordert die Rentenversicherung zudem eigene Gutachten an.

Wer einen Antrag stellt oder eine Verlängerung beantragt, sollte deshalb darauf achten, dass die behandelnden Ärzte die Einschränkungen im Alltag und im Arbeitsleben möglichst konkret beschreiben.

Wie der Antrag in der Praxis abläuft

Der Antrag wird bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt. Dazu gehören der eigentliche Rentenantrag und weitere Formulare zur Feststellung der Erwerbsminderung. Häufig müssen ärztliche Unterlagen nachgereicht werden, und nicht selten folgt anschließend eine Begutachtung.

Wichtig ist, dass Betroffene den Antrag nicht zu knapp vorbereiten. Viele Ablehnungen beruhen nicht allein darauf, dass kein Anspruch besteht, sondern auch darauf, dass Unterlagen lückenhaft sind oder die gesundheitlichen Folgen nicht deutlich genug beschrieben wurden.

Wer bereits Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Leistungen zur Rehabilitation bezieht, sollte Fristen und Übergänge sorgfältig im Blick behalten. Bei befristeten Renten ist außerdem wichtig, einen Weitergewährungsantrag rechtzeitig vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen.

Was oft missverstanden wird

Häufig wird angenommen, eine schwere Diagnose führe automatisch zu einer dauerhaften Erwerbsminderungsrente. So einfach ist es nicht. Selbst bei ernsten Erkrankungen zählt am Ende die konkrete Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und die ärztliche Prognose für die Zukunft.
Ein weiterer Irrtum ist die Annahme, dass eine anerkannte Schwerbehinderung automatisch eine Erwerbsminderung beweist.

Beide Begriffe betreffen unterschiedliche Rechtsbereiche. Auch ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr ersetzt nicht die eigenständige Prüfung durch die Rentenversicherung, wie viele Stunden täglich noch gearbeitet werden können.

Wann professionelle Unterstützung sinnvoll ist

Gerade wenn ein erster Antrag abgelehnt wurde oder nur eine befristete Rente bewilligt wurde, kann fachliche Unterstützung viel bewirken. Sozialverbände, Rentenberater oder Fachanwälte für Sozialrecht können helfen, medizinische Unterlagen gezielter aufzubereiten und Widersprüche sauber zu begründen.

Das gilt besonders dann, wenn Gutachten aus Sicht der Betroffenen ihre tatsächliche Belastung nicht treffend wiedergeben.

Auch die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung sind eine gute erste Anlaufstelle. Dort lässt sich klären, welche Formulare erforderlich sind und welche Nachweise im Einzelfall besonders wichtig sind. Wer unsicher ist, ob eher ein Neuantrag, ein Verlängerungsantrag oder ein Widerspruch in Betracht kommt, sollte diese Frage möglichst früh klären.

Auf einen Blick Frage Antwort Wann liegt volle Erwerbsminderung vor? Wenn wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann. Wann liegt teilweise Erwerbsminderung vor? Wenn noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich gearbeitet werden kann. Wie lange wird die Rente zunächst bewilligt? In der Regel befristet, höchstens für drei Jahre je Bewilligungsabschnitt. Wann kommt eine dauerhafte Bewilligung in Betracht? Wenn aus ärztlicher Sicht eine Besserung des Gesundheitszustands absolut unwahrscheinlich ist. Welche Versicherungszeiten sind meist nötig? In der Regel fünf Jahre Wartezeit und mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Was passiert nach neun Jahren Zeitrente? Dann wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr behoben werden kann, wobei der Einzelfall weiter geprüft wird. Beispiel aus der Praxis

Ein 58-jähriger Lagerarbeiter erkrankt nach mehreren Bandscheibenoperationen und einer chronischen Schmerzstörung so schwer, dass er nur noch kurze Zeit sitzen, stehen und gehen kann. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer Reha stellt er einen Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente. Zunächst bewilligt die Rentenversicherung die Leistung für drei Jahre, weil noch Behandlungen laufen und eine gewisse Besserung nicht völlig ausgeschlossen erscheint.

Vor Ablauf der Befristung beantragt er die Weitergewährung und legt neue orthopädische und schmerztherapeutische Befunde vor. Daraus ergibt sich, dass trotz intensiver Therapie dauerhaft keine Belastbarkeit von drei Stunden täglich mehr erreicht wird. Wenn die Gutachten diese Prognose bestätigen, kann die bisher befristete Erwerbsminderungsrente später in eine unbefristete Rente umgewandelt werden.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente, Unterscheidung zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung, Wartezeit von fünf Jahren sowie drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren. Deutsche Rentenversicherung: Besonderheiten für Menschen mit Behinderung, darunter die 20-jährige Wartezeit in besonderen Fällen

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Der Zugriff auf Kurdistans Ressourcen weitet sich aus

In allen Teilen Kurdistans nehmen Eingriffe in Natur und Lebensräume zu. Umweltinitiativen und lokale Akteur:innen sprechen von einer Entwicklung, die Ressourcen ausbeutet, Lebensgrundlagen zerstört und zur Verdrängung der Bevölkerung führt. Diese Entwicklung hat eine lange Vorgeschichte. Seit den 1990er Jahren wurden im Zuge des Krieges in Kurdistan zahlreiche Dörfer geräumt, Wälder zerstört und weite Gebiete zu militärischen Sperrzonen erklärt. Strategisch wichtige Regionen wurden durch Militärposten kontrolliert, während gleichzeitig wirtschaftliche Interessen zunehmend an Bedeutung gewannen.

In den vergangenen Jahren hat sich dieser Prozess weiter verdichtet. Mit der Ausweitung von Erdölprojekten, Staudämmen, Bergbauvorhaben sowie Energieanlagen wie Geothermie-, Wasser- und Solarkraftwerken geraten immer mehr Regionen unter Druck. Kritiker:innen sehen darin eine Politik, die Kurdistan in ein umfassendes Rohstoff- und Energiegebiet verwandelt. Besonders seit 2023 werden in zahlreichen Provinzen, darunter Çewlîg (tr. Bingöl), Mûş (Muş), Amed (Diyarbakır), Mêrdîn (Mardin), Şirnex (Şırnak), Dersim (Tunceli), Wan (Van) und Agirî (Ağrı) neue Projekte vorangetrieben. Neben den ökologischen Folgen wird dabei auch auf den Verlust kultureller und historischer Strukturen hingewiesen. Parallel dazu kommt es vermehrt zu Protesten.

Gimgim und Kanîreş: Energieprojekt in Erdbebenzone bedroht Dörfer

Ein besonders umstrittenes Projekt ist im Raum Gimgim (Varto) und Kanîreş (Karlıova) geplant. Das US-amerikanische Unternehmen IGNIS H2 will dort im Rahmen eines Geothermievorhabens mindestens 25 Bohrungen durchführen. Ziel ist es, bis 2030 eine erhebliche Förderkapazität aufzubauen. Für das Projekt wurde im April eine positive Umweltverträglichkeitsentscheidung erteilt, nachdem das Verfahren bereits im Oktober 2025 eingeleitet worden war. Gegen diese Entscheidung bereiten Anwohner:innen juristische Schritte vor.

Besonders kritisch sehen lokale Initiativen den Standort des Projekts. Die geplanten Bohrungen liegen auf einer aktiven geologischen Bruchlinie, die die ostanatolische mit der nordanatolischen Verwerfung verbindet – einer der seismisch sensibelsten Zonen der Region. Kritiker warnen daher vor einem erhöhten Erdbebenrisiko. Darüber hinaus betrifft das Vorhaben ein weitläufiges Gebiet, das traditionell landwirtschaftlich genutzt wird. Behörden haben die Nutzung eines Teils der Weideflächen für die Anlage genehmigt. Geplant ist der Beginn der ersten Bohrungen im Mai im Gebiet des Dorfes Xwarik.

Nach Angaben aus der Region wären bis zu 16 kurdisch-alevitische Dörfer direkt betroffen. Neben landwirtschaftlichen Flächen könnten auch religiöse und kulturelle Stätten beeinträchtigt werden. Mehrere Orte, darunter Qerxabazar, Aynik, Licik, Şorik, Çêrmûk und Siqavêlan, liegen im unmittelbaren Einflussbereich des Projekts. Die geplanten Eingriffe stoßen daher nicht nur aus ökologischen, sondern auch aus sozialen und kulturellen Gründen auf Widerstand.

Dersim: Bergbauprojekte stoßen auf Widerstand

In Dersim nehmen Bergbauprojekte in mehreren Gebieten gleichzeitig zu. Besonders betroffen sind die Bezirke Pilemor (Pülümür) und Pêrtaq (Pertek) sowie das Gebiet rund um den Hel-Berg. Im Raum Pilemor plant das Unternehmen Dimin die Errichtung eines Bergwerks in mehreren Dörfern, darunter Aşgirek, Gurik, Daxbek und Panceras Tojingê. Das Projekt umfasst eine Fläche von rund 66 Hektar, von denen ein erheblicher Teil direkt als Abbaugebiet genutzt werden soll. Gegen das Vorhaben regt sich Widerstand: Anwohner:innen haben tausende Unterschriften gesammelt.

Auch im Kreis Pêrtaq stehen großflächige Eingriffe zur Debatte. In der Ortschaft Sekasur soll auf einer Fläche von rund 220 Hektar ein Abbauprojekt für Sand und Bims umgesetzt werden. Die zuständigen Behörden hatten zunächst entschieden, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Nach Einsprüchen von Umweltinitiativen und einer gerichtlichen Überprüfung wurde diese Entscheidung jedoch im Januar aufgehoben.

Solaranlage auf Weideflächen in Pêrtag

Der juristische Erfolg folgte auf monatelangen Protest vor Ort: Über einen Zeitraum von sechs Monaten hielten Bewohner:innen eine dauerhafte Mahnwache ab und verhinderten so zunächst die Umsetzung des Projekts. Trotz dieses Erfolgs bleibt der Druck auf die Region hoch. Weitere Dörfer, deren Existenzgrundlage auf Landwirtschaft und Viehzucht beruht, sehen sich durch neue Vorhaben bedroht. Dazu zählen unter anderem Kanîsar, Şavşak, Paşavenk und Sevkar.

Zudem ist im Gebiet des Hel-Berges ein weiteres Bergbauprojekt geplant. Die Region gilt als zentral für Imkerei und Viehzucht und ist damit für die lokale Bevölkerung von existenzieller Bedeutung. Die Entwicklungen in Dersim zeigen exemplarisch, wie eng Umweltfragen, wirtschaftliche Interessen und lokale Lebensgrundlagen miteinander verknüpft sind, und wie stark der Widerstand gegen die Projekte inzwischen geworden ist.

Şirnex: Systematische Abholzung in Gabar, Besta und Cûdî

Ein besonders sichtbares Beispiel für die ökologischen Eingriffe in Kurdistan ist die anhaltende Abholzung in den Regionen Gabar, Besta und Cûdî in der Provinz Şirnex. Seit 2018 werden dort großflächig Bäume gefällt – zunächst unter Verweis auf Sicherheitsmaßnahmen. In den Folgejahren veränderte sich die Begründung. Auf die sicherheitspolitische Argumentation folgten Maßnahmen, die als „Waldverjüngung“ bezeichnet wurden. Inzwischen erfolgt die Abholzung zunehmend im Rahmen von Ausschreibungen, bei denen Flächen zur wirtschaftlichen Nutzung vergeben werden.

Die Eingriffe betreffen neben Cûdî und Besta auch Gebiete wie Gabar, Namaz, Güneyçam und Elkê (Beytüşşebap). Nach Angaben aus der Region ist der Verlust an Waldflächen in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen, während weiterhin täglich große Mengen Holz geschlagen werden. Die betroffenen Gebiete zählen zu den ökologisch vielfältigsten Regionen Kurdistans. Die dichten Eichen- und Mischwälder bieten Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten. Durch die fortgesetzte Abholzung wird diese Biodiversität zunehmend gefährdet.

Zugleich nimmt die Zahl weiterer Projekte in der Region deutlich zu. Allein in den ersten drei Monaten des laufenden Jahres wurden in Şirnex 21 Anträge auf Umweltverträglichkeitsprüfungen gestellt. In der Mehrzahl der Fälle wurde entschieden, dass eine umfassende Prüfung nicht erforderlich sei. Langfristige Zahlen verdeutlichen die Dynamik: Zwischen 2014 und 2026 wurden in der Region insgesamt 724 Anträge im Zusammenhang mit Bergbauprojekten gestellt, mehr als die Hälfte davon allein in den vergangenen drei Jahren.

Beobachter:innen sehen einen Zusammenhang zwischen der Rodung von Flächen, der Ausweitung von Bergbauaktivitäten und der Errichtung militärischer Einrichtungen. Sie argumentieren, dass diese Entwicklung nicht nur ökologische Folgen hat, sondern auch darauf abzielt, die Nutzung der Region grundlegend zu verändern und den Zugang zu natürlichen Ressourcen neu zu ordnen.

Ein zentrales Beispiel hierfür ist das geplante Staudammprojekt am Hêzil-Fluss. In der Region Heftborî bei Sêgirkê soll ein Damm errichtet werden, der nach Einschätzung von Umweltinitiativen erhebliche Teile eines ökologisch sensiblen Gebiets überfluten könnte. Für das Projekt wurde bereits eine positive Umweltverträglichkeitsentscheidung erteilt.

AKP nutzt den Hêzil auch als Müllkippe

Mêrdîn: Großkonzerne und industrielle Ausweitung des Bergbaus

In der Region Mêrdîn rückt die Rolle großer Konzerne in den Fokus. Besonders die regierungstreue Cengiz Holding hat in den vergangenen Jahren im Zuge staatlicher Ausschreibungen zahlreiche Fördergebiete übernommen. Beobachter:innen sehen darin eine Ausweitung privatwirtschaftlicher Kontrolle über Rohstoffressourcen in Kurdistan.

Ein zentrales Beispiel ist der Bergbaukomplex im Raum Şemrex (Mazıdağ). Die dortigen Phosphatvorkommen, die bereits in den 1950er Jahren erschlossen wurden, gingen 2011 im Zuge der Privatisierung an die zum Konzern gehörende Eti Bakır über. Seitdem wird die industrielle Nutzung kontinuierlich ausgebaut. Aktuell sind in einer speziell ausgewiesenen Industriezone mehrere neue Anlagen geplant, darunter Produktionsstätten für hochreine Kobaltsalze und Zinksulfat. Das Investitionsvolumen wird auf mehrere hundert Millionen Lira beziffert.

Gleichzeitig verweisen Umweltorganisationen auf erhebliche ökologische Folgen. Ein Bericht des Ökologievereins Mêrdîn zeigt, dass der Grundwasserspiegel in der Region innerhalb von fünf Jahren drastisch gesunken ist. Die Daten deuten darauf hin, dass die intensive industrielle Wassernutzung eine zentrale Rolle dabei spielt. Mit den geplanten Erweiterungen könnte der Wasserverbrauch weiter deutlich ansteigen.

Neben den industriellen Großprojekten geraten auch landwirtschaftlich genutzte Flächen zunehmend unter Druck. Im Landkreis Midyad (Midyat) sind weitere Vorhaben geplant, darunter Steinbrüche und industrielle Anlagen in unmittelbarer Nähe von Ackerland. Für Kritiker:innen steht der Ausbau der Bergbau- und Industrieprojekte exemplarisch für eine Entwicklung, bei der wirtschaftliche Interessen großer Unternehmen mit staatlicher Ressourcenpolitik zusammenwirken – mit weitreichenden Folgen für Umwelt und lokale Lebensgrundlagen.

Semsûr: Bergbauprojekte im Schatten der Erdbeben

In der Provinz Semsûr, die von den Erdbeben im Jahr 2023 schwer getroffen wurde, geraten zunehmende Bergbauaktivitäten in die Kritik. Während viele Bewohner:innen weiterhin mit den Folgen der Zerstörung konfrontiert sind und ein Großteil der Bevölkerung keinen dauerhaften Wohnraum gefunden hat, wird der Ausbau von Rohstoffprojekten vorangetrieben.

Nach Berichten aus der Region prägen Baustellen, schwere Maschinen und Sprengungen inzwischen weite Teile des Gebiets. Es heißt, dass wirtschaftliche Interessen den Wiederaufbau überlagern. Eine zentrale Rolle spielt dabei die zum Konzern Cengiz Holding gehörende Eti Bakır, die in der Region ein Bergwerk betreibt. Darüber hinaus befinden sich entlang der Straße zwischen dem Stadtzentrum und dem Bezirk Komîşîr (Çelikhan) mehrere Steinbrüche.

Besonders umstritten ist die Nähe solcher Projekte zu historischen Stätten. Anlagen befinden sich in unmittelbarer Umgebung von Orten wie Perre, römischen Bauwerken und archäologischen Fundstätten. Umweltinitiativen warnen vor irreversiblen Schäden an kulturellem Erbe und Landschaft.  Auch die industrielle Dimension ist erheblich: Nach Angaben aus dem Umfeld der Projekte werden jährlich große Mengen an Rohstoffen gefördert, darunter zehntausende Tonnen Kupferkonzentrat.

Serhed-Region: Wasser, Boden und Lebensgrundlagen unter Druck

Ähnliche Entwicklungen zeigen sich auch in den nördlichen Regionen von Serhed, insbesondere in Wan und Agirî. Dort berichten Anwohner:innen von zunehmenden Eingriffen in Wasserquellen und landwirtschaftliche Flächen durch Bergbau- und Energieprojekte. Im Gebiet Nordiz im Kreis Payîzava (Gürpınar) werden seit mehreren Jahren Rohstofferkundungen durchgeführt, die nach Einschätzung zu nachhaltigen Umweltschäden führen. In einzelnen Dörfern wurde über die Verschmutzung von Wasserquellen berichtet, die für die Versorgung der Bevölkerung zentral sind.

Auch im Raum Giyadîn (Diyadin) sind großflächige Projekte geplant. Das Unternehmen Koza Holding bereitet dort den Betrieb mehrerer Bergwerke vor. Nach vorliegenden Prognosen könnten dabei erhebliche Mengen an Wasser und Boden belastet werden. Zusätzlich geraten traditionelle Nutzflächen unter Druck. In einigen Dörfern sollen Weideflächen, die eine zentrale Grundlage für die lokale Wirtschaft darstellen, für Energieprojekte umgewidmet werden. Aus der Bevölkerung wird in diesem Zusammenhang auch von zunehmendem Druck auf Anwohner:innen berichtet. Die Situation in Semsûr und der Serhed-Region verdeutlicht, dass sich der Zugriff auf Ressourcen nicht auf einzelne Gebiete beschränkt, sondern weite Teile Kurdistans erfasst.

Widerstand und ökologische Perspektiven

Gegen die zunehmenden Eingriffe in Natur und Lebensräume formiert sich in vielen Teilen Kurdistans Widerstand. In den vergangenen Jahren haben Anwohner:innen, Initiativen und lokale Organisationen verstärkt Proteste organisiert, Kampagnen gestartet und juristische Schritte gegen Projekte eingeleitet. Dabei richtet sich die Kritik nicht nur gegen einzelne Vorhaben, sondern gegen eine Entwicklung, die als umfassender Eingriff in Umwelt und Gesellschaft verstanden wird.

Dieser Widerstand ist eng mit grundsätzlicheren Vorstellungen über den Umgang mit Natur und Ressourcen verbunden. Aktivist:innen betonen, dass der Schutz von Umwelt und Lebensgrundlagen nicht von politischen und gesellschaftlichen Fragen getrennt werden kann. In diesem Zusammenhang wird häufig auf das Konzept einer ökologischen Gesellschaft verwiesen, wie es unter anderem von Abdullah Öcalan formuliert wurde. In seinem Werk zur Krise der Zivilisation im Nahen Osten beschreibt der kurdische Vordenker die ökologische Frage als zentral für das Überleben von Gesellschaften:

Was sagt Öcalan?

„Ein Lebewesen, das nicht ökologisch lebt, kann sich der Auslöschung nicht entziehen. Jedes Lebewesen verfügt zweifellos über eine eigene ökologische Intelligenz. Der Industrialismus kann als ein Zeitalter verstanden werden, das sich gegen das ökologische Leben richtet. Sich gegen die Ökologie zu stellen, bedeutet, auf eine Katastrophe zuzusteuern.“ Öcalan betont darüber hinaus die Notwendigkeit eines grundlegenden gesellschaftlichen Wandels im Verhältnis zur Natur. Eine nachhaltige Entwicklung sei demnach nur möglich, wenn sich auch gesellschaftliche Denkweisen und Machtverhältnisse verändern:

„Die Entfremdung in unserem Verhältnis zur Natur kann nur durch eine grundlegende Veränderung von Denken und Gewissen überwunden werden. Andernfalls lässt sich die fehlgeleitete gesellschaftliche Entwicklung nicht aufhalten. Beide Prozesse sind eng miteinander verbunden: Je stärker gesellschaftliche Machtverhältnisse überwunden werden, desto mehr kann sich ökologisches Bewusstsein entfalten – und je stärker dieses Bewusstsein wächst, desto mehr wird Macht aus der Gesellschaft zurückgedrängt. Auf diese Weise kann die Gesellschaft ihre eigene Natur wiedererlangen und weiter stärken.“

Für viele der aktuellen Proteste bildet diese Perspektive einen zentralen Bezugspunkt. Die Auseinandersetzungen um Umweltzerstörung werden damit nicht nur als lokale Konflikte verstanden, sondern als Teil einer umfassenderen Debatte über Gesellschaft, Ökologie und Zukunft.

https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/gunes-ein-umfassender-krieg-gegen-die-natur-51230 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/gericht-setzt-frist-im-streit-um-geothermieprojekt-in-gimgim-51242 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/rund-2-700-jahre-alter-kesis-see-in-wan-droht-zu-verschwinden-51205 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/widerstand-in-gimgim-lieber-hier-sterben-als-erneut-vertrieben-werden-51168 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/Okologie-rat-in-riha-gegrundet-50719

 

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Die Spannungen in der Straße von Hormuz und die materiellen Vorteile fossiler Brennstoffe

Ronald Stein, P.E.

Die jüngsten Forderungen nach einer realistischeren Verlagerung von „Dekarbonisierung“ hin zu „kohlenstoffarm“ deuten darauf hin, dass sich in der öffentlichen Debatte endlich Unbehagen gegenüber einer ideologisch geprägten Klimapolitik bemerkbar macht. Seit Jahren werden Klimadiskussionen in vielen Ländern von abstrakten Zielen, Slogans und numerischen Verpflichtungen dominiert. Doch hinter diesen hehren Idealen verbirgt sich eine tiefgreifendere und praktischere Frage: Haben wir Energie viel zu eng gefasst? Die Spannungen in der Straße von Hormuz Anfang 2026 haben diese Frage unübersehbar gemacht.

Heute wird Energie unter dem Banner der Dekarbonisierung oft so behandelt, als sei sie gleichbedeutend mit Elektrizität. Die öffentliche Diskussion konzentriert sich meist darauf, wie man Strom ohne CO₂-Emissionen erzeugen kann, wie schnell Elektrofahrzeuge herkömmliche Autos ersetzen können oder wie weit sich erneuerbarer Strom aus Windkraftanlagen und Solarzellen ausweiten lässt. Das sind wichtige Fragen, aber sie zeigen nicht das ganze Bild. Aus der Perspektive eines Chemieingenieurs kommt die Reduzierung der Energiedebatte auf Elektrizität allein dem gleich, nur die Hälfte der Zivilisation zu sehen.

Fossile Brennstoffe sind nicht nur Vorleistungen für die Stromerzeugung. Sie sind auch unverzichtbare Rohstoffe für die moderne Industriewelt. Neben der Unterstützung von Verkehrssystemen verdanken mehr als 6.000 Produkte, die das tägliche Leben sichern – darunter Kleidung, medizinische Geräte, Düngemittel, Kunststoffe, synthetische Fasern, Baumaterialien, Reinigungsmittel, Verpackungen und unzählige Industriekomponenten – ihre Existenz den materiellen Vorteilen fossiler Brennstoffe. Erdöl und Erdgas werden nicht einfach verbrannt; sie werden in die Ausgangsstoffe umgewandelt, auf denen das moderne Leben aufbaut.

Dieser Unterschied ist entscheidend. Wenn Politiker und Aktivisten so tun, als könne das Problem einfach dadurch gelöst werden, dass die Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen durch erneuerbare Energien ersetzt wird, übersehen sie die materielle Grundlage der modernen Zivilisation. Strom allein kann die petrochemischen Ketten nicht ersetzen, die Medizin, Sanitärversorgung, Lebensmittelproduktion, Logistik, Kommunikationsgeräte, Transport und Wohnungsbau stützen. Selbst eine Gesellschaft, der es gelingt, einen Großteil ihres Verkehrs- und Energiesystems zu elektrifizieren, stünde immer noch vor der Frage, wie sie die immense Bandbreite an Materialien sichern kann, die derzeit aus fossilen Brennstoffen gewonnen werden.

Aus diesem Grund verdient die petrochemische Industrie weitaus mehr Aufmerksamkeit, als ihr in Klimadiskussionen üblicherweise zuteil wird. Aus fossilen Brennstoffen gewonnene Rohstoffe werden zu petrochemischen Grundstoffen wie Ethylen und Propylen verarbeitet, aus denen wiederum Tausende von Folgeprodukten entstehen. Dieses riesige Netzwerk von Verarbeitungsprozessen stützt nicht nur die Bereiche Bekleidung, Ernährung, Verkehr und Wohnen, sondern auch das medizinische und sanitäre System, von dem die öffentliche Gesundheit abhängt. Es ist in jeder Hinsicht ein fester Bestandteil des Gefüges der modernen Zivilisation.

Sobald wir dies verstanden haben, wird klar, dass eine Unterbrechung der Versorgung mit fossilen Brennstoffen weit mehr bedeuten würde als nur höhere Benzinpreise oder vorübergehenden Druck auf die Stromerzeugung. Würden die Lieferungen ernsthaft unterbrochen, würden die Folgen fast jeden Bereich des täglichen Lebens betreffen. Die Kleidung, die wir tragen, die Medikamente, die wir einnehmen, die Smartphones, die wir nutzen, die Düngemittel, die die Landwirtschaft am Leben erhalten, und sogar die Behälter und Verpackungen, in denen Lebensmittel und medizinische Güter transportiert werden – all dies wäre von Rohstoffengpässen betroffen. Die moderne Welt wird von fossilen Brennstoffen nicht nur angetrieben; sie ist materiell durch sie strukturiert.

Deshalb haben die jüngsten Spannungen in der Straße von Hormuz eine so tiefgreifende Bedeutung. Das Problem beschränkt sich nicht auf Geopolitik, Tankerverkehr oder Schwankungen der Energiepreise. Die Straße von Hormuz ist einer der kritischsten Engpässe im globalen Energiesystem, und die dort herrschende Instabilität macht deutlich, wie verwundbar fortgeschrittene Gesellschaften nach wie vor sind. Wenn Versorgungswege bedroht sind, steht nicht nur die Energiesicherheit im engeren Sinne auf dem Spiel, sondern auch die Kontinuität der materiellen Systeme, die das alltägliche Leben aufrechterhalten.

Im Frühjahr 2026 wurde die Kluft zwischen Ideologie und Realität auf einen Schlag sichtbar. Die Spannungen in der Straße von Hormus sowie die schonungslose Erinnerung daran, dass einige Länder, wie beispielsweise Japan, auf endliche, in Tagen gemessene Vorräte an importierten fossilen Brennstoffen angewiesen sind, waren nicht bloß Statistiken.

Sie waren eine Warnung vor der Fragilität des Alltagslebens selbst. Zahlen wie diese mögen trocken und technisch anmuten, doch dahinter verbirgt sich eine einfache Wahrheit: Wenn Lieferketten lange genug unter Druck stehen, werden die Auswirkungen nicht nur auf den Kraftstoffmärkten zu spüren sein, sondern auf die gesamte Bandbreite an Gütern, von denen die moderne Gesellschaft abhängt.

Was lange Zeit unter der Rhetorik der Dekarbonisierung verborgen geblieben war, kam durch die Krise plötzlich ans Tageslicht. Die „Dichte der Zivilisation“ wurde wieder sichtbar. Damit meine ich das dichte, miteinander verflochtene und oft unsichtbare materielle Netzwerk, welches das Wohlergehen der Menschen stützt: Industriechemie, Fertigung, Transport, Abwasserentsorgung, Kommunikation, Gesundheitswesen, Landwirtschaft und Bauwesen. Dies sind keine nebensächlichen oder optionalen Merkmale des modernen Lebens. Sie sind dessen Substanz. Und diese Krise hat offenbart, dass mehr als 6.000 für das tägliche Leben unverzichtbare Produkte gleichzeitig gefährdet sein könnten.

Das bedeutet keineswegs, dass Umweltprobleme ignoriert werden sollten oder dass Gesellschaften ihre Bemühungen zur Abfallreduzierung, Effizienzsteigerung und Entwicklung sauberer Technologien aufgeben sollten. Es bedeutet jedoch, dass die Energiepolitik von einem ehrlicheren Verständnis der Realität ausgehen muss. Eine Zivilisation kann nicht auf Slogans aufgebaut werden. Ebenso wenig können politische Entscheidungsträger verantwortungsvoll die Zukunft gestalten, während sie so tun, als seien fossile Brennstoffe nichts weiter als ein schmutziges Erbe, das es zu entsorgen gilt. Sie sind auch Teil der materiellen Infrastruktur des Lebens, wie wir es kennen.

[Hervorhebung vom Übersetzer]

Die eigentliche Herausforderung besteht daher nicht darin, diese Abhängigkeit zu leugnen, sondern sie klug zu bewältigen. Eine ausgereifte Energiepolitik sollte nicht auf vereinfachende moralische Reinheit abzielen, sondern auf Widerstandsfähigkeit, Umsicht und Realismus. Sie sollte der Frage nachgehen, wie Gesellschaften ihre Lebensqualität bewahren, stabile Lieferketten aufrechterhalten, unnötigen Abfall reduzieren und begrenzte Ressourcen intelligent nutzen können. Sie sollte auch anerkennen, dass der technologische Wandel Zeit braucht und dass das Erzwingen von Veränderungen ohne Rücksicht auf die materiellen Gegebenheiten zu Engpässen, Instabilität und unnötigem Schaden führen kann.

Sich der Realität zu stellen, ist kein Akt der Resignation. Im Gegenteil, es ist die aufrichtigste und zukunftsorientierteste Vorgehensweise. Es bedeutet, die Spannung zwischen Idealen und praktischer Notwendigkeit anzuerkennen und gleichzeitig weiterhin stetige und verantwortungsvolle Schritte zu unternehmen. Von diesem Ausgangspunkt aus können wir beginnen, die Energiepolitik so neu zu gestalten, dass sie sowohl nachhaltig als auch menschlich ist – eine Politik, welche die Umwelt respektiert ohne die materiellen Grundlagen der Zivilisation selbst zu vergessen.

This article was first published at America Out Loud News

Ronald Stein, P.E.

Ronald Stein is an internationally published columnist and energy consultant, and a policy advisor for The Heartland Institute.

Link: https://heartland.org/opinion/strait-of-hormuz-tensions-and-the-material-benefits-of-fossil-fuels/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Die Spannungen in der Straße von Hormuz und die materiellen Vorteile fossiler Brennstoffe erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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EU-Staaten bestätigen Trilogergebnis zur neuen Gentechnik

Informationsdienst Gentechnik - vor 7 Stunden 47 Minuten

Der Ministerrat für auswärtige Angelegenheiten hat das Trilogergebnis zur geplanten Verordnung wie erwartet ohne Diskussion angenommen. Die nötige qualifizierte Mehrheit war aber sehr knapp. Die 18 EU-Staaten, die für die NGT-Verordnung stimmten, repräsentierten 66,6 % der EU-Bevölkerung. Nötig waren mindestens 65 %. „Unsere Landwirte brauchen praktische Lösungen, um sich an den Klimawandel anpassen zu können und wettbewerbsfähig zu bleiben“, sagte Zyperns Landwirtschaftsministerin Maria Panayiotou. Weiterhin würden „hohe Standards für die Gesundheit von Mensch und Tier und den Umweltschutz gelten“, heißt es in der Mitteilung der zypriotischen Ratspräsidentschaft.

Genau das bestreiten Bio- und Umweltverbände ebenso wie Verbraucherorganisationen und zahlreiche Wissenschaftler:innen seit Jahren. Zuletzt hatten 45 deutsche Verbände das EU-Parlament in einer gemeinsamen Resolution aus Anlass der Grünen Woche in Berlin aufgefordert, die NGT-Verordnung abzulehnen. Sie begründeten dies damit, dass durch die Verordnung die meisten mit neuer Gentechnik hergestellten Pflanzen ohne Risikoprüfung und Kennzeichnung auf den Markt kämen. Es gebe keine Regelungen für eine Koexistenz mit der gentechnikfreien Landwirtschaft und niemand müsse für Schäden durch gentechnische Verunreinigungen haften. Patente auf NGT-Pflanzen würden die Marktmacht multinationaler Konzerne stärken. Claudia Gerster, Bundesvorsitzende der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft, sieht die Verordnung als eine zentrale Richtungsentscheidung: „Entweder gibt es einen Freifahrtschein für die Gentechnik-Industrie, der sie von allen Auflagen und Haftungsregeln für neue Gentechnik-Pflanzen befreit – oder es gilt weiter das bewährte Vorsorgeprinzip und faire und verursachergerechte Regeln für die Gentechnik-Inverkehrbringer.“

Das EU-Parlament hatte ursprünglich eine NGT-Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit über die gesamte Lebensmittelkette gefordert. Auch wollte es Patente auf zulassungsfreie NGT-Pflanzen komplett verbieten. In den Trilog-Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten und der EU-Kommission räumte die Chefunterhändlerin des Parlaments, Jessica Polfjärd, diese Positionen dem Vernehmen nach kampflos. Polfjärd ist Mitglied der Europäischen Volkspartei, zu der auch CDU und CSU gehören. Fraktionschef ist der deutsche CSU-Politiker Manfred Weber. Dass Polfjärd sich nicht stärker für die Positionen des Parlaments einsetzte, trug ihr Kritik vor allem von Grünen und Sozialdemokraten ein.

„Die geplante Patentierung von NGT-Pflanzen droht zu mehr Marktkonzentration, rechtlicher Unsicherheit und steigenden Kosten für Landwirtinnen und Landwirte zu führen“, kritisierte die Europaabgeordnete Maria Noichl (SPD), „zulasten von Vielfalt und fairen Wettbewerbsbedingungen“. Ihr Parteikollege Christophe Clergeau kündigte gegenüber der Plattform Politico an, einen Änderungsantrag zum Thema Patente zu stellen. Er wollte sich heute mit anderen Abgeordneten treffen, um Details auszuarbeiten. „Die Chance auf eine breite Mehrheit ist realistisch“, betonte Clergeau letzten Donnerstag laut Politico gegenüber Reportern. Denn die fehlenden Regelungen zu Patenten treiben auch Abgeordnete anderer Fraktionen um. So etwa die Landwirtin Christine Singer, die für die deutschen Freien Wähler in der Fraktion Renew sitzt und NGT-Patente strikt ablehnt.

Der grüne Europaabgeordnete Martin Häusling kündigte heute an: „Die Grünen werden dem Text bei der Plenarabstimmung im Europäischen Parlament am 19. Mai nicht zustimmen. Wir werden außerdem dafür kämpfen, Schadensbegrenzung zu betreiben, indem wir Änderungsanträge in die Abstimmung einbringen werden.“ Würde das Parlament einem oder mehreren Änderungsanträgen zustimmen, würde dies zu erneuten Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten führen und die Verordnung zumindest deutlich verzögern. Um dies zu verhindern, haben elf deutsche Abgeordnete von CDU und CSU in einem Brief an die EU-Kommission appelliert, dem Parlament beim Thema Patente mit mündlichen Versprechungen entgegenzukommen.

Um den Druck auf die Abgeordneten zu erhöhen, haben mehr als 52 europäische Organisationen aus 18 Ländern, koordiniert von Demeter International, die Kampagne Blacked-Out Ingredients gestartet, auf Deutsch: Geschwärzte Zutaten. Sie macht mit einer symbolischen Zutatenliste mit schwarzen Balken darauf aufmerksam, dass nach der geplanten Verordnung nicht mehr angegeben werden muss, wenn Bestandteile von Lebensmitteln mit neuer Gentechnik verändert wurden. Außerdem bietet sie die Möglichkeit, den EU-Abgeordneten eine Protestmail zu schicken. „Transparente, sichere Lebensmittel waren bislang ein Aushängeschild des EU-Binnenmarktes. Mit dem neuen Gentechnik-Gesetz würden wir diesen Wettbewerbsvorteil aufgeben – zugunsten einer Technologie, von der wir gar nicht wissen, ob sie die vielen Heilsversprechen überhaupt halten kann“, sagte dazu Bioland-Politikleiterin Carolin Pagel. Der Biodachverband BÖLW appellierte an die Abgeordneten, „die Verordnung im Mai abzulehnen oder zumindest mittels Änderungsanträgen eine neue Patent-Welle zu verhindern sowie über eine Kennzeichnung Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen“. [lf/vef]

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Uneingelöstes Versprechen auf digitale Souveränität: Europäischer Bezahldienst Wero nutzt Amazon-Server

netzpolitik.org - vor 7 Stunden 51 Minuten

Wero verspricht mehr digitale Unabhängigkeit und will eine europäische Alternative zu US-Bezahldiensten sein. Doch der Dienst nutzt ausgerechnet Cloud-Infrastruktur der Amazon-Tochter AWS. Das ist auch ein Sicherheitsrisiko für die dort hinterlegten Daten.

Farbenfroh und digital souverän – so präsentiert sich Wero. – Alle Rechte vorbehalten Screenshot wero-wallet.eu

Direkt Geld an Freunde und Bekannte überweisen, jederzeit und in Sekundenschnelle. Das verspricht Wero. Der neue Bezahldienst startete im Juli 2024 und will sich als europäische Alternative zu US-Bezahldiensten wie Visa, Mastercard und PayPal etablieren.

Hinter dem Angebot steht die European Payments Initiative (EPI), ein Zusammenschluss europäischer Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen. In Deutschland machen unter anderem die Deutsche Bank, die Postbank, die ING, die GLS, die Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken mit.

Auf der Wero-Website präsentiert sich der Dienst farbenfroh als „DIE starke und unabhängige europäische Lösung beim digitalen Bezahlen“. Mehr als 50 Millionen Menschen nutzen Wero bereits. Auch im Online- und im Einzelhandel soll der Dienst eine Alternative zur US-Konkurrenz bieten.

Auf Anfrage von netzpolitik.org muss EPI allerdings einräumen, dass Wero seine Dienste teilweise über das US-Unternehmen Amazon Web Services abwickelt. Das aber widerspricht nicht nur dem selbst gestellten Anspruch der digitalen Unabhängigkeit, sondern die bei AWS hinterlegten Daten sind auch potenziell dem Zugriff von US-Behörden ausgesetzt.

Cloud „made in Europe“

Nach eigenen Angaben greift EPI „auf eine Kombination aus europäischen und internationalen Technologieanbietern“ zurück, darunter auch „Managed-Infrastructure- und Software-Services von AWS“. Zugleich betont die Initiative, dass sie „die volle Kontrolle über deren Architektur, Sicherheitsmodell und Betrieb“ habe. Doch diese Kontrolle stößt an rechtliche Grenzen.

Mit Beginn von Trumps zweiter Amtszeit gewann in der EU die Debatte um die „digitale Souveränität“ an Fahrt. Einige US-Tech-Konzerne passten daraufhin ihre Angebote an.

So auch AWS. Das Unternehmen ist ein US-amerikanischer Cloud-Anbieter und Tochterunternehmen des Online-Versandhändlers Amazon.com. Zu Beginn dieses Jahres hat es die „AWS European Sovereign Cloud“ in Betrieb genommen. Das Versprechen steckt im Produktnamen: Die Daten der Kunden sollen hier nicht in Übersee, sondern innerhalb der EU gespeichert werden.

Nach eigenen Angaben will AWS seine Kunden so dabei unterstützen, „ihre sich wandelnden Souveränitätsanforderungen zu erfüllen“ – inklusive rechtlicher Schutzmaßnahmen, „die dem Bedarf von Behörden und Unternehmen in Europa gerecht werden“.

US-Behörden könnten Zugriff auf Daten erhalten

EPI hat unter anderem „aus Sicherheitsgründen“ nicht sagen wollen, welche Infrastruktur- und Plattformanbieter Wero im Detail nutzt. Doch selbst wenn der Dienst Daten in der „AWS European Sovereign Cloud“ speichert, bliebe das Souveränitätsversprechen uneingelöst. Vor allem aber wären die Daten dann wohl nicht vor dem Zugriff US-amerikanischer Behörden sicher.

Dafür sorgt der US-amerikanische Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act, kurz CLOUD Act, aus dem Jahr 2018. Das Gesetz verpflichtet US-Tech-Anbieter unter bestimmten Bedingungen dazu, Daten gegenüber US-Behörden offenzulegen – auch wenn sich diese außerhalb der Vereinigten Staaten befinden. Schließt ein Unternehmen den Zugriff technisch aus, kann dies Geldbußen oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten der Universität Köln aus dem März 2025, welches das Bundesinnenministerium (BMI) in Auftrag gegeben hatte. Es wurde im Rahmen einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf FragdenStaat veröffentlicht. Ein Sprecher des Ministeriums bestätigte nach der Veröffentlichung gegenüber Tagesspiegel Background, dass die Nutzung von US-Clouddiensten ein „erhebliches Risiko des Datenabflusses“ bedeute.

Das Risiko „extraterritorialer Zugriffsanfragen“

AWS bestreitet, jemals außerhalb der USA gespeicherten Kundeninhalte gegenüber der US-Regierung offengelegt zu haben, wenn es Anfragen erhalten hat, die sich auf den CLOUD Act bezogen – zumindest für die vergangenen sechs Jahre, „seit wir 2020 mit der statistischen Erfassung begonnen haben“.

Das ist keine Gewähr dafür, dass es nicht doch noch dazu kommt. Zumal Jeff Bezos, Gründer von Amazon und heute geschäftsführender Vorsitzender des Verwaltungsrats, inzwischen als „Fanboy“ von Präsident Donald Trump gilt.

Dieses Risikos ist sich offenbar auch EPI bewusst.“Potenzielle extraterritoriale Zugriffsanfragen“ sehe die Initiative „als relevantes rechtliches und geopolitisches Risiko“. Sie verfüge „bereits über Notfall- und Ausstiegspläne für kritische Technologiedienstleistungen“.

Außerdem verfolgt die Initiative nach eigenen Angaben das Ziel, künftig mit mehr europäischen Anbietern zusammenarbeiten und „dabei die für eine kritische Zahlungsinfrastruktur erforderliche Sicherheit, Ausfallsicherheit und Skalierbarkeit zu gewährleisten“.

Welche europäischen Dienstleister das sind, verrät EPI nicht. Ebenso bleibt die Frage offen, wann Wero sein Versprechen nach digitaler Unabhängigkeit einlösen wird.

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Historisches Urteil: Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Wohngeld und Rente

Wer im Alter nur eine kleine Rente und ergänzend Wohngeld erhält, darf bei der Befreiung von Rundfunkgebühren nicht schlechter behandelt werden als Empfänger von Grundsicherungsleistungen.

Mit dieser Aussage hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung getroffen, die weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Sie betrifft Menschen, deren Einkommen zwar knapp über den sozialrechtlichen Regelsätzen liegt, die aber dennoch kaum finanziellen Spielraum haben.

Im entschiedenen Fall ging es um einen Rentner, dessen Einkünfte aus Altersrente und Wohngeld nach Abzug der Wohnkosten nur geringfügig über dem lagen, was Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zur Verfügung steht.

Trotzdem wurde sein Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren abgelehnt. Der Grund: Er bezog keine der Sozialleistungen, die im Rundfunkgebührenstaatsvertrag ausdrücklich als Voraussetzung für eine Befreiung genannt waren.

Worum es in dem Verfahren ging

Das Bundesverfassungsgericht hatte zu prüfen, ob diese unterschiedliche Behandlung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar ist.

Die Karlsruher Richter kamen zu dem Ergebnis, dass hier eine verfassungsrechtlich nicht tragfähige Ungleichbehandlung vorliegt. Denn der Betroffene verfügte wirtschaftlich über kaum mehr Mittel als Menschen, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II von den Gebühren befreit werden.

Die Entscheidung macht deutlich, dass nicht allein die formale Einordnung in ein bestimmtes Leistungssystem entscheidend sein darf. Vielmehr muss auch betrachtet werden, wie die tatsächliche wirtschaftliche Lage aussieht. Wer nur wenige Euro oberhalb des Existenzminimums lebt, wird durch laufende Rundfunkgebühren spürbar belastet.

Warum das Gericht eine Ungleichbehandlung sah

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts war der Beschwerdeführer gegenüber Empfängern von Arbeitslosengeld II benachteiligt. Diese konnten auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit werden, während der Rentner trotz nahezu gleicher finanzieller Lage zahlen sollte. Dadurch musste er auf jenen Teil seines Einkommens zurückgreifen, der im Ergebnis seinem notwendigen Lebensunterhalt entsprach.

Gerade darin sah das Gericht einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Wenn zwei Personengruppen wirtschaftlich in vergleichbarer Enge leben, darf der Staat sie nicht ohne überzeugenden Grund unterschiedlich behandeln.

Die Richter stellten klar, dass es auf die reale Belastung ankommt und nicht nur auf den Bezug einer ausdrücklich genannten Sozialleistung.

Verwaltungsvereinfachung reicht nicht aus

Oft wird in solchen Fällen argumentiert, dass pauschale Regeln aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nötig seien. Ein System, das an den Bezug bestimmter Sozialleistungen anknüpft, lässt sich leichter handhaben als eine Einzelfallprüfung. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Überlegung zwar nicht grundsätzlich verworfen, ihr im konkreten Fall aber keine ausreichende Rechtfertigungskraft zugebilligt.

Die Richter betonten, dass die Belastung für den Betroffenen intensiv und wiederkehrend war. Zwar erschien die Gebühr für sich genommen nicht sehr hoch, im Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln fiel sie jedoch deutlich ins Gewicht. Wer nur knapp über den Regelsätzen liegt, spürt jede regelmäßige Zahlung viel stärker als Haushalte mit größerem Einkommen.

Härtefallregelung als verfassungskonforme Lösung

Bemerkenswert ist, dass das Bundesverfassungsgericht nicht den Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst für verfassungswidrig erklärte. Stattdessen verwies es auf die bestehende Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV.

Diese Vorschrift könne so ausgelegt und angewendet werden, dass auch Menschen mit sehr geringen Einkünften erfasst werden, selbst wenn sie keine der ausdrücklich genannten Sozialleistungen beziehen.

Damit hat das Gericht den Fachgerichten und Behörden einen deutlichen Hinweis gegeben. Sie dürfen Härtefälle nicht zu eng auslegen, wenn andernfalls eine sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung entsteht. Die Vorschrift muss so angewendet werden, dass vergleichbare wirtschaftliche Situationen auch vergleichbar behandelt werden.

Welche Folgen das für Rentner und andere Betroffene hat

Die Entscheidung ist besonders für ältere Menschen mit kleiner Rente von Bedeutung. Viele von ihnen erhalten keine Grundsicherung, weil ihr Einkommen knapp über den Schwellen liegt. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sie finanziell ausreichend abgesichert wären.

Auch andere Betroffene mit niedrigen Einkünften können sich auf die verfassungsrechtlichen Überlegungen stützen, wenn ihre Lage der eines Sozialleistungsempfängers nahezu entspricht.

Entscheidend ist, ob nach Abzug notwendiger Kosten nur ein Betrag verbleibt, der sich in der Nähe des sozialrechtlich anerkannten Existenzminimums bewegt. In solchen Konstellationen darf die Rundfunkgebührenpflicht nicht schematisch durchgesetzt werden.

Die Entscheidung in der rechtlichen Einordnung

Das Urteil zeigt, dass Gleichbehandlung im Sozial- und Abgabenrecht nicht an Formalien hängen bleiben darf. Wer keine Sozialleistung bezieht, ist nicht automatisch leistungsfähiger als jemand, der eine solche Leistung erhält. Gerade an den Rändern des Existenzminimums können kleine rechnerische Unterschiede große praktische Folgen haben.

Für die Rechtsprechung bedeutet das, dass Härtefallklauseln mit Blick auf das Grundgesetz ausgelegt werden müssen. Behörden und Gerichte haben sorgfältig zu prüfen, ob eine Person trotz fehlenden Leistungsbezugs in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Notlage lebt. Wo dies der Fall ist, kann eine Befreiung geboten sein.

Was Betroffene bei einem Antrag beachten sollten

Für Betroffene ergibt sich daraus ein wichtiger Hinweis: Es kann sich lohnen, einen Antrag nicht nur mit fehlender Leistungsfähigkeit, sondern ausdrücklich mit einem besonderen Härtefall zu begründen.

Dabei sollte nachvollziehbar dargelegt werden, welche Einkünfte zur Verfügung stehen, welche Wohnkosten anfallen und wie gering der verbleibende Betrag im Vergleich zu sozialrechtlichen Regelsätzen ist. Je genauer die wirtschaftliche Lage dargestellt wird, desto besser lässt sich die Vergleichbarkeit mit befreiten Personengruppen aufzeigen.

Wer eine Ablehnung erhält, muss sie nicht ungeprüft hinnehmen. Die Entscheidung aus Karlsruhe zeigt, dass die Gerichte eine starre Anwendung der Vorschriften nicht akzeptieren, wenn sie zu offenkundig unfairen Ergebnissen führt. Gerade bei knappen Renten kann die verfassungsrechtliche Argumentation erhebliches Gewicht haben.

Vergleich der Situation Personengruppe Behandlung bei den Rundfunkgebühren nach der Entscheidung Empfänger von Arbeitslosengeld II oder vergleichbaren Sozialleistungen Eine Befreiung war bereits gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, sofern ein Antrag gestellt wurde. Rentner mit kleiner Rente und Wohngeld knapp oberhalb der Regelsätze Eine Befreiung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil keine ausdrücklich genannte Sozialleistung bezogen wird; ein besonderer Härtefall kommt in Betracht. Personen mit geringem Einkommen in ähnlicher wirtschaftlicher Lage Auch sie können sich auf den Gleichheitssatz berufen, wenn die laufende Gebühr ihr Existenzminimum spürbar belastet. Beispiel aus der Praxis

Eine Rentnerin erhält monatlich 860 Euro Altersrente und zusätzlich 180 Euro Wohngeld. Nach Abzug ihrer Miete und der festen Lebenshaltungskosten bleibt ihr nur ein Betrag, der kaum über dem liegt, was einem Grundsicherungsempfänger zur Verfügung steht.

Muss sie dennoch den Rundfunkbeitrag zahlen, obwohl ein Leistungsbezieher in fast identischer Lage befreit wäre, kann sie sich auf einen besonderen Härtefall und auf die vom Bundesverfassungsgericht verlangte Gleichbehandlung berufen.

Quelle

Bundesverfassungsgericht AZ: 1 BvR 665/10

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Schwerbehinderung: GdB 50 gestrichen, der unbefristete Schwerbehindertenausweis schützt nicht davor

Viele Schwerbehinderte halten ihren Ausweis für abgeschlossen, sobald auf der Rückseite kein Ablaufdatum mehr steht. Dann kommt Jahre später ein Brief des Versorgungsamts: Überprüfung der Schwerbehinderteneigenschaft, aktuelle Befunde bitte einreichen. Der Schock sitzt tief, weil genau das nicht passieren sollte – dachten die Betroffenen.

Die Rechtslage ist aber eindeutig: Auch ein unbefristeter Ausweis schützt nicht vor der Nachprüfung. Wer das weiß und rechtzeitig reagiert, kann den Status jedoch oft halten.

Das Bundessozialgericht hat diese Grundlinie bereits 2015 gezogen und seitdem nicht korrigiert. Die Ausstellung eines unbefristeten Ausweises begründet kein schützenswertes Vertrauen auf den dauerhaften Fortbestand der Schwerbehinderung.

Auch auf die Ausstellung eines solchen Dokuments besteht kein einklagbarer Anspruch: Das Thüringer Landessozialgericht entschied am 14. Oktober 2021, dass selbst bei unumkehrbaren Beeinträchtigungen die Befristung die Regel bleibt. Weder der Ausweis noch sein Status-Anschein schützen also vor einer späteren Überprüfung. Der eigentliche Schutz liegt nicht im Papier, sondern darin, wie Betroffene auf das Überprüfungsverfahren reagieren.

Warum die Behörde überhaupt nachprüfen darf

Rechtlich gilt der Feststellungsbescheid über den Grad der Behinderung als Dauerverwaltungsakt. Solche Bescheide können nach § 48 SGB X für die Zukunft aufgehoben werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Wesentlich bedeutet: Der Gesamt-GdB muss sich um mindestens 10 Punkte bessern. Fällt er von 50 auf 40, ist die Schwerbehinderteneigenschaft weg. Fällt er von 80 auf 70, bleibt der Status erhalten, aber Merkzeichen und Nachteilsausgleiche können wegfallen.

Typische Auslöser einer Nachprüfung sind das Ende einer Heilungsbewährung, etwa fünf Jahre nach einer Krebsbehandlung, und routinemäßige Überprüfungen nach längeren Zeiträumen. Manchmal reicht auch ein Hinweis aus anderen Verwaltungsvorgängen – ein Reha-Bericht, ein geänderter Rentenantrag, eine Meldung des Arbeitgebers im Anzeigeverfahren. Einen konkreten Anlass braucht die Behörde nicht. Routine reicht.

Sehr wichtig ist die Beweislastverteilung, und genau hier liegt der Hebel für Betroffene. Das Versorgungsamt muss die wesentliche Verbesserung nachweisen, nicht der Ausweisinhaber den Fortbestand der Beeinträchtigungen. Das hat das Bundessozialgericht bereits 1989 geklärt und seitdem mehrfach bestätigt.

Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Linie mit Urteil vom 10. Juni 2025 erneut geschärft: Ohne belastbare medizinische Befunde zur Besserung darf der GdB nicht herabgesetzt werden. Pauschale Formulierungen wie „deutliche Stabilisierung” reichen nicht. Vermutungen reichen erst recht nicht.

Die Anhörung entscheidet den Fall – nicht der Widerspruch

Bevor die Behörde einen Herabsetzungsbescheid erlässt, muss sie den Betroffenen anhören. Diese Pflicht steht in § 24 SGB X und ist keine bloße Formalie. Das Anhörungsschreiben kündigt die geplante Entscheidung an und räumt meist eine Stellungnahmefrist von vier Wochen ein.

Wer diese Phase ungenutzt verstreichen lässt, erhält kurz darauf den Bescheid – fast immer wortgleich zu dem, was im Anhörungsschreiben angekündigt war.

Der entscheidende Satz im Anhörungsschreiben lautet oft so:

„Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen beabsichtigen wir, den GdB auf 40 herabzusetzen.”

Genau darauf kommt es an. Zu diesem Zeitpunkt hat die Behörde ihre Entscheidung noch nicht getroffen. Eine fundierte Stellungnahme mit aktuellen Befunden kann die Sachlage noch drehen. Sobald der Bescheid zugestellt ist, kostet jede Korrektur deutlich mehr Kraft, Zeit und Nerven.

Margret H., 61, aus Erfurt erhielt 2014 nach einer Brustkrebsbehandlung einen GdB von 50. Ihr Ausweis wurde zunächst befristet, verlängert, 2021 unbefristet ausgestellt. Im Frühjahr 2025 kam ein Überprüfungsschreiben: aktuelle Befunde angefordert, keine weiteren Erläuterungen. Margret H. schickte knappe Nachsorgeberichte ein – ohne Kommentar, ohne Beratung. Im Herbst 2025 lag der Herabsetzungsbescheid im Briefkasten: GdB 30 ab Januar 2026.

Die geplante vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen wäre damit Geschichte gewesen. Margret H. legte Widerspruch ein, besorgte Atteste zur chronischen Erschöpfung und zu Darmproblemen, die im ersten Verfahren kaum gewürdigt worden waren. Nach acht Monaten bekam sie den GdB 50 zurück.

Welche Unterlagen den Ausweis tatsächlich retten

Medizinische Befunde entscheiden das Verfahren, nicht juristische Formulierungen. Wer die Anhörung oder den Widerspruch mit einer reinen Rechtsargumentation führt, verliert fast immer.

Entscheidend sind aktuelle, detaillierte ärztliche Berichte, die den Ist-Zustand konkret beschreiben – nicht nur mit Diagnosen, sondern mit Funktionsausfällen im Alltag.

Der Hausarzt sollte einen ausführlichen Bericht über die gesamte gesundheitliche Situation verfassen, nicht nur zur Hauptdiagnose. Oft vergisst die Behörde Begleiterkrankungen, die den Gesamt-GdB stützen.

Facharztberichte sollten so aktuell wie möglich sein – Befunde, die älter als sechs Monate sind, gelten bei vielen Versorgungsämtern schon als veraltet.

Schmerzprotokolle, Physiotherapie-Berichte und Pflegegrad-Gutachten können zusätzlich gewichten. Hohe Medikamentendosen oder regelmäßige Arbeitsunfähigkeit lassen sich durch Krankschreibungen und Quittungen belegen.

Ein entscheidender Fehler ist der Versuch, die Krankheit gesund zu rechnen. Viele Betroffene zeigen beim Arzt den „guten Tag” und spielen das Ausmaß der Belastung herunter. Beim Versorgungsamt wird diese Zurückhaltung zum Problem, weil die Arztbriefe einen besseren Zustand beschreiben als tatsächlich vorliegt.

Wer die Anhörung überstehen will, muss dem Arzt den realen Alltag schildern – auch die schlechten Tage, die Erschöpfung, die sozialen Einschränkungen.

Widerspruch innerhalb eines Monats – und was danach passiert

Kommt trotz Anhörung ein Herabsetzungsbescheid, läuft die Widerspruchsfrist. Sie beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Bekanntgabe gilt rechtlich als der dritte Tag nach Aufgabe zur Post. Wer unsicher ist, sollte das Datum auf dem Briefumschlag dokumentieren und den Umschlag aufbewahren.

Der Widerspruch selbst muss schriftlich beim Versorgungsamt eingehen oder dort zur Niederschrift erklärt werden.

Formal reicht ein einziger Satz: „Gegen den Bescheid vom [Datum] lege ich Widerspruch ein.”

Die Begründung kann nachgereicht werden, üblicherweise innerhalb eines weiteren Monats. Dieses Vorgehen ist entscheidend, wenn die Widerspruchsfrist knapp wird und die medizinischen Unterlagen noch beschafft werden müssen. Erst der Fristenschutz, dann die Argumentation.

Der Widerspruch hat eine weitere Wirkung, die viele unterschätzen: Er entfaltet aufschiebende Wirkung. Solange das Verfahren läuft, gelten die bisherigen Feststellungen weiter. Der Schwerbehindertenausweis bleibt gültig, der Kündigungsschutz greift, der Zusatzurlaub bleibt bestehen.

Die Verwaltung kann keine Tatsachen schaffen, bevor die rechtliche Prüfung abgeschlossen ist. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, bleibt der Weg zur Klage beim Sozialgericht offen. Auch hier gilt eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids.

Die Schutzfrist nach § 199 SGB IX – die vergessene Atempause

Selbst wenn die Herabsetzung Bestand hat, fallen die Rechte als Schwerbehinderter nicht sofort weg. Fällt der GdB unter 50, bleibt der Status noch für drei Monate nach Unanfechtbarkeit des Bescheids bestehen.

Unanfechtbar wird der Bescheid frühestens einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids, wenn keine Klage folgt. Rechnerisch vergehen vom endgültigen Bescheid bis zum Wegfall aller Rechte also rund vier Monate.

Diese Frist gibt Zeit, Konsequenzen abzufedern – beim Arbeitgeber, wenn der besondere Kündigungsschutz wegfällt, oder in der Rentenplanung, wenn die schwerbehinderte Altersrente auf dem Spiel steht. Ein weiterer wichtiger Punkt: Die Herabsetzung wirkt nur für die Zukunft.

Eine rückwirkende Aberkennung ist rechtswidrig, selbst wenn die medizinische Besserung nach Aktenlage schon länger zurückliegt.

Das schützt vor Rückforderungen bei steuerlichen Pauschbeträgen oder Leistungen, die an den GdB gekoppelt sind. Wer einen rückwirkenden Herabsetzungsbescheid erhält, sollte deshalb zwingend Widerspruch einlegen – bei dieser Konstellation scheitern Behördenentscheidungen überdurchschnittlich häufig.

Vorsorge schützt besser als jeder Widerspruch

Ein jährlicher ausführlicher Arztbesuch, bei dem der aktuelle Zustand schriftlich festgehalten wird, bildet die Grundlage jeder späteren Abwehr. Schmerzen, Einschränkungen, Ermüdung gehören in den Befund – nicht in die Schublade.

Alte Feststellungsbescheide, Arztbriefe und Reha-Entlassungsberichte sollten zentral gesammelt werden; Akteneinsicht beim Versorgungsamt zeigt, auf welchem Stand die Behörde operiert.

Vorsicht ist bei Verschlimmerungsanträgen geboten. Wer auf eine höhere Einstufung zielt, löst eine Neubewertung des gesamten Gesundheitszustands aus – und sitzt im ungünstigen Fall mit einem niedrigeren GdB am Tisch. Vor jedem Änderungsantrag lohnt die nüchterne Prüfung, ob der erhoffte Gewinn das Risiko eines Verlusts aufwiegt.

Wenn der Rentenanspruch auf dem Spiel steht

Die vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehört zu den größten finanziellen Posten, die am Ausweis hängen. Voraussetzung ist der Schwerbehindertenstatus zum Zeitpunkt des Rentenbeginns.

Fällt der Status kurz vor dem geplanten Rentenantritt weg, kostet das über die Jahre schnell einen fünfstelligen Betrag – durch höhere Abschläge, spätere Rentenbeginnzeiten oder den kompletten Verlust des vorgezogenen Rentenzugangs.

Ältere Betroffene unterschätzen dieses Risiko häufig. Der unbefristete Ausweis aus den 2010er-Jahren fühlt sich an wie eine zugesagte Zukunft; tatsächlich kann die Versorgungsverwaltung kurz vor dem Rentenbeginn eine Nachprüfung einleiten, die den Lebensplan kippt. Wer auf die schwerbehinderte Altersrente setzt, sollte die Rentenberatung der DRV frühzeitig einbeziehen.

Klage als letzter Schritt – oft erfolgreich

Scheitert der Widerspruch, steht das Sozialgericht offen. Viele Betroffene zögern an diesem Punkt und halten Gerichtsverfahren für aussichtslos. Tatsächlich sind Klagen gegen Herabsetzungsbescheide überdurchschnittlich erfolgreich, weil Sozialgerichte regelmäßig eigene medizinische Gutachten einholen und die Beweislast der Behörde streng prüfen.

Gerade bei psychischen Erkrankungen, chronischen Schmerzen und komplexen Mehrfachdiagnosen korrigieren die Gerichte die Behördenentscheidung häufig nach oben.

Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids beim örtlich zuständigen Sozialgericht einzureichen. Gerichtskosten fallen nicht an, Anwaltszwang besteht nicht. Sozialverbände wie VdK, SoVD und der Paritätische Gesamtverband stellen ihren Mitgliedern eine spezialisierte Vertretung ohne zusätzliche Gebühren.

Die Nachprüfung kommt nicht zwingend – aber wenn sie kommt, entscheiden die ersten vier Wochen über Jahre. Wer in dieser Zeit belegt und widerspricht, behält den Status oft. Wer die Anhörung ungenutzt verstreichen lässt, verliert ihn meist.

Häufig gestellte Fragen

Kann das Versorgungsamt den GdB rückwirkend herabsetzen?
Nein. Eine rückwirkende Herabsetzung wäre rechtswidrig. Nach § 48 SGB X wirkt die Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts nur für die Zukunft. Wer einen Bescheid erhält, der rückwirkend gelten soll, sollte deshalb zwingend Widerspruch einlegen – hier sind die Erfolgsaussichten besonders hoch.

Was passiert mit meinem Ausweis, wenn ich Widerspruch einlege?
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Schwerbehindertenausweis behält seine Gültigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens. Alle Rechte – Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, Steuererleichterungen – bleiben während dieser Zeit erhalten. Erst ein bestandskräftiger Herabsetzungsbescheid zieht den Statusverlust nach sich.

Muss ich im Nachprüfungsverfahren zu einem amtsärztlichen Gutachten?
Das Versorgungsamt kann ein Gutachten einholen, oft beim Medizinischen Dienst oder bei eigenen Gutachterärzten. Wer zur Untersuchung eingeladen wird, sollte hingehen – die Verweigerung kann zu Lasten des Betroffenen ausgelegt werden. Gleichzeitig empfiehlt es sich, eigene aktuelle Befunde mitzubringen und den behandelnden Facharzt parallel um eine ausführliche Stellungnahme zu bitten.

Was bedeutet Heilungsbewährung?
Bei bestimmten Erkrankungen – etwa bösartigen Tumoren oder nach Organtransplantationen – wird der GdB zunächst höher eingestuft, als es der eigentlichen Funktionseinschränkung entsprechen würde.

Diese höhere Einstufung gilt für einen Zeitraum von meist fünf Jahren (Heilungsbewährung). Nach Ablauf prüft die Behörde, ob die Besserung eingetreten ist. Wer in dieser Phase einen unbefristeten Ausweis bekommt, sollte besonders wachsam sein, weil die Nachprüfung praktisch vorprogrammiert ist.

Kann ich einen neuen unbefristeten Ausweis beantragen?
Nach § 152 Abs. 5 SGB IX und § 6 Schwerbehindertenausweisverordnung kann ein Ausweis unbefristet ausgestellt werden, wenn eine wesentliche Änderung nicht zu erwarten ist.

Ein einklagbarer Anspruch darauf besteht nach der Rechtsprechung des LSG Thüringen und des LSG Baden-Württemberg nicht. Der Antrag ist aber zulässig und kann, je nach Landesbehörde, erfolgreich sein. Entscheidend ist eine ärztliche Bescheinigung, die eine künftige Besserung ausschließt.

Wer unterstützt mich bei Widerspruch und Klage?
Sozialverbände (VdK, SoVD, Paritätischer Gesamtverband) bieten ihren Mitgliedern juristische Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren. Die Mitgliedschaft kostet meist unter 100 Euro pro Jahr und umfasst weitreichende Rechtsberatung. Unabhängige Teilhabeberatungsstellen (EUTB) beraten kostenfrei zu Antrags- und Widerspruchsverfahren, vertreten aber nicht vor Gericht.

Quellen

Bundessozialgericht: Urteil vom 11.08.2015, B 9 SB 2/15 R – Unbefristeter Schwerbehindertenausweis und Vertrauensschutz

Thüringer Landessozialgericht: Urteil vom 14.10.2021, L 5 SB 1259/19 – Kein Anspruch auf unbefristeten Ausweis

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 10.06.2025, L 11 SB 24/23 – Beweislast bei GdB-Herabsetzung

Gesetze im Internet: § 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse

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Kindergeld für EU-Bürger trotz Job-Kündigung

Nur weil eine EU-Bürgerin ihre Arbeitsstelle zur Teilnahme an einem vom Jobcenter finanzierten Integrationskurs gekündigt hat, darf ihr nicht das Kindergeld gestrichen werden. Denn wurde die Betroffene in einer Eingliederungsvereinburg zur Teilnahme an dem Integrationskurs verpflichtet, hat sie nicht freiwillig ihre Arbeitsstelle aufgegeben, entschied das Finanzgericht Köln in einem am 15. April bekanntgegebenen Urteil (Az.: 14 K 970/24). Der Kindergeldanspruch könne dann nicht entfallen. Gegen das Urteil wurde mittlerweile Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt (Az.: III R 17/25).

Der konkrete Fall

Geklagt hatte eine seit September 2019 in Deutschland lebende Frau aus Lettland. Bis Mai 2022 hatte sie zwei Jahre lang in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Reinigungskraft gearbeitet.

Während ihres Beschäftigungsverhältnisses hatte sie mit dem Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen. Danach sollten ihre deutschen Sprachkenntnisse „zur Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt“ ausgebaut werden. Hierfür sollte sie den Integrationskurs „Leben in Deutschland“ absolvieren. Dieser fand werktags von 8.25 Uhr bis 12.25 Uhr statt.

Um an den Kurs teilnehmen zu können, kündigte sie ihre Stelle als Reinigungskraft.

Daraufhin hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für das im Jahr 2018 geborene Kind der Klägerin auf und forderte überzahltes Kindergeld zurück, insgesamt 3.283 Euro. Die Klägerin sei zwar wegen ihrer Arbeitnehmerstellung als Reinigungskraft freizügigkeitsberechtigt und damit auch kindergeldberechtigt gewesen.

Der Kindergeldanspruch sei aber mit der Kündigung entfallen. Denn die Klägerin habe ihre Arbeitsstelle nach Angaben der Arbeitsagentur freiwillig aufgegeben, nur um an den Integrationskurs teilnehmen zu können. Ein Kindergeldanspruch könne jedoch nur bei unfreiwilliger Arbeitsaufgabe weiter bestehen.

Kindergeld für EU-Bürger auch bei Teilnahme an Integrationskurs

Das Finanzgericht urteilte, dass der Kindergeldanspruch ab der Kündigung zu Unrecht verweigert wurde. Die Klägerin habe zwar aus eigenem Entschluss ihre Stelle als Reinigungskraft gekündigt. Dennoch sei sie „unfreiwillig“ arbeitslos geworden. Denn sie habe mit dem Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, nach der sie zur Teilnahme des Integrationskurses verpflichtet war. Angesichts des Kursumfangs sei sie objektiv daran gehindert gewesen, einer Erwerbstätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen.

Finanzgericht Köln: Teilnahme war wegen Jobcentervereinbarung Pflicht

Der vom Jobcenter finanzierte Integrationskurs sei auch zur Unterstützung der Klägerin bei der Arbeitssuche erfolgt. Damit sei sie wegen der bestehenden Verbindung zum Arbeitsmarkt weiter als freizügigkeitsberechtigt und kindergeldberechtigt anzusehen.

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