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Bürgergeld: Jobcenter streicht 338 Euro zu viel durch falsches Recht

Lesedauer 6 Minuten

Wer im März oder Anfang April 2026 einen Meldetermin beim Jobcenter versäumt oder gegen eine andere Mitwirkungspflicht verstoßen hat, gehört zur Gruppe, die jetzt besonders aufpassen muss: Die Behörde erlässt den Sanktionsbescheid möglicherweise erst nach Mitte April 2026 — und greift dabei auf das neue, härtere Sanktionsrecht zurück.

Das ist rechtswidrig. Das alte Bürgergeld-Recht schreibt für den ersten Verstoß eine Kürzung von zehn Prozent vor, das neue Recht dagegen 30 Prozent pauschal — ein Unterschied von bis zu 113 Euro im Monat, über drei Monate aufaddiert fast 340 Euro zu viel gestrichen. Der Schutz steht im Gesetz, er wird aber nur wirksam, wenn Betroffene aktiv werden.

Seit Mitte April 2026 gilt das neue Sanktionsrecht des 13. Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Das Gesetz wurde am 5. März 2026 vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat stimmte am 27. März 2026 zu, und im Bundesgesetzblatt (BGBl I/2026 Nr. 107) wurde es im April 2026 verkündet.

14 Tage nach dieser Verkündung traten die verschärften Sanktionsregelungen in Kraft — weit vor dem 1. Juli 2026, an dem die übrigen Änderungen des Grundsicherungsgeldsystems wirksam werden. Für Betroffene entsteht dadurch eine komplizierte Übergangsphase: Altes und neues Sanktionsrecht gelten parallel, je nachdem, wann die Pflichtverletzung stattfand.

Der entscheidende Unterschied: Wann hat die Pflichtverletzung stattgefunden?

Rechtlich zählt nicht, wann das Jobcenter den Bescheid erlässt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Pflichtverletzung selbst — also der Tag, an dem der Meldetermin versäumt wurde, die zumutbare Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde oder der Nachweis von Bewerbungsbemühungen ausblieb.

Diese Festlegung hat der Gesetzgeber in § 65a Abs. 2 SGB II ausdrücklich verankert. Wer vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktionsrechts Mitte April 2026 eine Pflichtverletzung begangen hat, hat Anspruch darauf, dass das alte Recht angewendet wird — und zwar vollständig, auch wenn der Minderungszeitraum danach liegt und der Bescheid erst im Mai oder Juni ergeht.

Das bedeutet konkret: Ein Sanktionsbescheid, der im Mai 2026 ausgestellt wird und sich auf ein Meldeversäumnis vom 10. März bezieht, muss nach altem Bürgergeld-Recht bemessen sein. Tut er das nicht, ist er rechtswidrig. In der Praxis passiert genau das nach Berichten von Fachstellen.

Die Jobcenter-IT wird auf die neuen Sätze umgestellt, die Sachbearbeitung prüft nicht in jedem Fall, ob das Datum der Pflichtverletzung vor oder nach dem Stichtag liegt. Das Ergebnis: Betroffene erhalten einen Bescheid mit der neuen 30-Prozent-Kürzung, obwohl sie nach Gesetz nur die alte Kürzung hinnehmen müssten.

Was altes und neues Recht in Euro bedeutet

Der Regelbedarfssatz für Alleinstehende liegt 2026 unverändert bei 563 Euro im Monat. Unter dem alten Bürgergeld-Sanktionsrecht, das für Pflichtverletzungen vor Mitte April 2026 gilt, berechnet sich die Minderung gestuft: Bei einem ersten Verstoß gegen Mitwirkungspflichten — zum Beispiel einem versäumten Meldetermin — beträgt sie zehn Prozent des Regelbedarfs.

Das sind 56,30 Euro im Monat, die Minderung dauert drei Monate, insgesamt 168,90 Euro. Beim zweiten Verstoß innerhalb eines Jahres steigt die Kürzung auf 20 Prozent, also 112,60 Euro monatlich für drei Monate, insgesamt 337,80 Euro.

Mehr als dreißig Prozent darf das Jobcenter unter altem Recht nicht kürzen — das hat das Bundesverfassungsgericht 2019 festgestellt.

Das neue Sanktionsrecht, das seit Mitte April 2026 für Pflichtverletzungen ab diesem Stichtag gilt, kennt diese Abstufung nicht mehr. Jede Pflichtverletzung wird mit einem pauschalen Abzug von 30 Prozent für drei Monate beantwortet: 168,90 Euro monatlich, insgesamt 506,70 Euro.

Wer also nur beim ersten Verstoß nach altem Recht zehn Prozent zahlen müsste, aber nach neuem Recht mit dreißig Prozent belegt wird, zahlt monatlich 112,60 Euro zu viel. Über drei Monate sind das 337,80 Euro, die das Jobcenter rechtswidrig einbehält.

Bei einem zweiten alten Verstoß — der nach altem Recht mit zwanzig Prozent zu bestrafen wäre — beträgt der Unterschied zum neuen Dreißig-Prozent-Satz immer noch 56,30 Euro im Monat, 168,90 Euro über drei Monate.

Andrea K., 41 Jahre alt, aus Mannheim, versäumte im Februar 2026 zum ersten Mal einen Vorsprachetermin beim Jobcenter. Sie konnte keinen wichtigen Grund nachweisen.

Sie rechnete mit einer Kürzung von rund 56 Euro im Monat — so war es ihr erklärt worden, so stand es in der Rechtsfolgenbelehrung. Der Sanktionsbescheid kommt im Mai 2026: Kürzung von 169 Euro monatlich ab Juni, für drei Monate. Statt der erwarteten 168,90 Euro Gesamtkürzung über das Quartal soll sie 506,70 Euro weniger erhalten.

Das Jobcenter hat das neue Sanktionsrecht auf einen Vorfall angewendet, der Monate vor dessen Inkrafttreten lag.

Die verbotene Rückwirkung: Was die Übergangsregel schützt

Der Gesetzgeber hat beim 13. Änderungsgesetz bewusst eine Schutzvorschrift eingezogen. Die Übergangsregel legt fest, dass Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts stattgefunden haben, nach den bisherigen Vorschriften geahndet werden.

Dieser Satz ist mehr als Übergangstechnik: Er ist das Rückwirkungsverbot im Sozialrecht in Gesetzestext gegossen. Wer zu einem Zeitpunkt handelt — oder nicht handelt —, an dem das alte Recht gilt, muss nach altem Recht beurteilt werden. Nachträglich härtere Konsequenzen für ein Verhalten anzudrohen, das unter anderen Voraussetzungen stand, wäre verfassungsrechtlich problematisch.

Das Schutzniveau der Übergangsregel erfasst nicht nur die Minderungshöhe. Es gilt für den gesamten Sanktionsmechanismus: Voraussetzungen, Dauer, Stufe der Wiederholung, Entlastungsmöglichkeiten.

Wer im März 2026 zum ersten Mal verstieß, bleibt beim ersten Verstoß — auch wenn er im Oktober 2026 erneut verstößt, beginnt die Zählung für den zweiten Verstoß unter neuem Recht neu.

Die laufende Minderung aus dem alten Verstoß wird nicht nachträglich hochgestuft, auch wenn das neue Sanktionsregime schärfer wäre.

Der Schutz gilt allerdings nicht unbegrenzt. Er endet dort, wo eine neue, selbständige Pflichtverletzung nach dem Stichtag begangen wird. Diese neue Pflichtverletzung fällt vollständig unter das neue Recht — auch wenn die Person sich noch in einem alten Minderungszeitraum befindet.

Es können also in der Übergangsphase gleichzeitig alte und neue Minderungen laufen, bemessen nach unterschiedlichen Rechtssätzen.

Woran man die Fehlanwendung im Bescheid erkennt

Schritt 1: Datum der Pflichtverletzung prüfen. Im Sanktionsbescheid muss das Jobcenter angeben, welche Pflichtverletzung es bestraft und wann sie stattgefunden hat. Liegt dieses Datum vor Mitte April 2026, ist altes Recht anzuwenden.

Schritt 2: Kürzungssatz prüfen. Steht im Bescheid eine Kürzung von 30 Prozent des Regelbedarfs, obwohl die Pflichtverletzung vor dem Stichtag lag, ist das ein Fehlanwendungssignal. Bei einem ersten Verstoß vor Mitte April 2026 dürfen maximal zehn Prozent gekürzt werden, beim zweiten innerhalb eines Jahres zwanzig Prozent.

Schritt 3: Rechtsgrundlage prüfen. Das Jobcenter muss die Rechtsgrundlage des Bescheids benennen. Steht dort ein Paragraf in der neuen Fassung des Änderungsgesetzes, obwohl die Pflichtverletzung zeitlich vor seinem Inkrafttreten liegt, ist der Bescheid angreifbar.

Viele Betroffene merken die Fehlanwendung erst, wenn das Geld fehlt. Wer den Bescheid nach Zustellung nicht innerhalb eines Monats anficht, riskiert die Bestandskraft. Auch ein bestandskräftiger Bescheid ist nicht endgültig: Er kann mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X angegriffen werden. Dieser Weg ist zeitaufwändiger, aber er bleibt offen.

Widerspruch und Eilantrag: Was jetzt zu tun ist

Wer einen Sanktionsbescheid erhält, der nach neuem Recht bemessen wurde, obwohl die Pflichtverletzung vor dem Stichtag lag, muss innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Im Widerspruchsschreiben genügt zunächst eine formlose Erklärung, dass der Bescheid rechtswidrig ist.

Entscheidend ist der Hinweis darauf, dass die Pflichtverletzung vor Mitte April 2026 stattfand und deshalb das alte Sanktionsrecht gilt — das regelt die Übergangsvorschrift ausdrücklich. Das Jobcenter ist dann verpflichtet, den Bescheid zu überprüfen und einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.

Ein Widerspruch allein stoppt die Kürzung nicht. Im SGB II gilt keine aufschiebende Wirkung für Sanktionsbescheide: Das Jobcenter kürzt die Auszahlung ab dem nächsten Monat, unabhängig davon, ob Widerspruch eingelegt wurde. Wer sofort Schutz braucht, muss zusätzlich einen Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht stellen.

Der Antrag ist kostenlos und kann ohne Anwalt gestellt werden. Das Sozialgericht prüft, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet werden soll. Bei einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit — falsches Sanktionsrecht auf alten Verstoß — sind die Erfolgsaussichten gut.

Wichtig für den Eilantrag: Das Gericht benötigt den Sanktionsbescheid im Wortlaut, das Datum der Pflichtverletzung und den Nachweis, dass Widerspruch eingelegt wurde.

Eine kurze Begründung, die zeigt, dass die Pflichtverletzung vor dem gesetzlichen Stichtag liegt und das Jobcenter trotzdem den neuen Rechtssatz angewendet hat, reicht für einen Eilantrag aus. Wer Beratung braucht, findet Hilfe bei Schuldnerberatungsstellen, VdK, SoVD oder kostenlosen Sozialrechtsberatungen der Wohlfahrtsverbände.

Wer sich nicht mehr sicher ist, ob die Bestandskraft bereits eingetreten ist, sollte trotzdem handeln. Solange die Minderung noch läuft, gibt es in vielen Fällen noch Spielraum. Ist die Dreimonatsperiode abgelaufen, greift der Überprüfungsantrag. Das Geld kann für bis zu vier Jahre rückwirkend zurückgefordert werden.

Häufige Fragen zum Übergangsrecht im Sanktionsbescheid

Meine Pflichtverletzung war Ende März 2026, der Bescheid kam im Mai. Welches Recht gilt?
Es gilt altes Bürgergeld-Recht. Entscheidend ist das Datum der Pflichtverletzung, nicht das Datum des Bescheids. Ein Verstoß Ende März liegt vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktionsrechts Mitte April 2026. Die Kürzung darf bei einem ersten Verstoß maximal zehn Prozent betragen, bei einem zweiten Verstoß innerhalb eines Jahres zwanzig Prozent.

Das Jobcenter hat meinen Bewilligungszeitraum auf Ende Juni 2026 verkürzt. Ändert das etwas an der Übergangsregel?
Nein, nicht für die Frage welches Sanktionsrecht gilt. Das Datum der Pflichtverletzung bleibt entscheidend, unabhängig davon, wann der Bewilligungszeitraum endet. Eine Verkürzung des Bewilligungszeitraums auf den 30. Juni 2026 ist zudem in den meisten Fällen selbst rechtswidrig, es sei denn, es gibt eine gesetzliche Grundlage wie vorläufige Leistungsgewährung oder unangemessene Unterkunftskosten.

Ich habe im April 2026 zum zweiten Mal einen Termin versäumt. Was gilt?
Das hängt vom genauen Datum ab. Liegt das Versäumnis vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts Mitte April 2026, gilt altes Recht: zweiter Verstoß, zwanzig Prozent Kürzung für drei Monate. Liegt es nach dem Stichtag, gilt neues Recht: dreißig Prozent pauschal. Die genaue Grenzlinie ist das Inkrafttreten des Gesetzes 14 Tage nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Kann das Jobcenter eine laufende Minderung nachträglich auf dreißig Prozent erhöhen, wenn das neue Recht in Kraft tritt?
Nein. Eine einmal auf Basis des alten Rechts laufende Minderung darf nicht nachträglich auf den neuen, höheren Satz angehoben werden. Die Übergangsvorschrift verbietet das ausdrücklich. Ein Änderungsbescheid, der eine laufende Minderung hochstuft, ist rechtswidrig und muss innerhalb eines Monats nach Zustellung widersprochen werden.

Ich habe keinen Widerspruch eingelegt und die Minderung ist bestandskräftig. Was kann ich tun?
Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist möglich. Damit kann ein bestandskräftiger Sanktionsbescheid angegriffen werden, wenn er von Anfang an rechtswidrig war. Die Möglichkeit besteht bis zu vier Jahre rückwirkend. Den Antrag stellt man beim Jobcenter, das den Bescheid erlassen hat.

Quellen:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 13. SGB II-Änderungsgesetz

Bundesgesetzblatt I/2026 Nr. 107: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Tacheles Sozialhilfe e.V. / Harald Thomé, Thomé Newsletter 12/2026 vom 29.03.2026: Übergangsregelungen und Warnhinweise zum neuen Sanktionsrecht

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 5. November 2019, Az. 1 BvL 7/16: Verfassungskonformität von Sanktionen im SGB II

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European digital sovereignty: „Any dependency is a bad thing“

netzpolitik.org - 28. April 2026 - 15:32

While Brussels talks up digital sovereignty, funding for the projects that would make it a reality remains uncertain. Michiel Leenaars of the Dutch NLnet Foundation offers insights into his work supporting alternatives and what he expects from the EU.

Europe’s digital independence is growing slowly and still requires attention. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: Sushobhan Badhai

What actually makes infrastructure independent? For Michiel Leenaars of the NLnet Foundation, the answer is not where technology comes from, but whether it can be controlled and replaced. One year after raising concerns about missing EU funding for initiatives like his own, the foundation’s Director of Strategy reflects on what has changed since then and what Europe still gets wrong about building a sovereign digital stack.

netzpolitik.org: What is NLnet currently doing to support open source infrastructure?

Michiel Leenaars: We do open calls to fund open infrastructure. On all layers of the stack, from people making open hardware chips to office suites, search engines and social media, like Mastodon.

People just knock on our door and tell us what’s wrong with the internet and if it’s a good idea, we will help them.

netzpolitik.org: With money?

Michiel Leenaars: Yes, but also with team building, legal questions, performance tuning, security audits, license compliance, accessibility scans…

We want to make sure that we’re not just talking about building a European stack, but that we’re actually supporting the people who are building it. It really boils down to paying the people who work on alternatives. And to do so in a way that it can actually scale.

And it works. We have already funded over 1.450 projects in about 80 countries. You can see them all on our website. And some of the best people apply to us.

netzpolitik.org: But you are a small team and have a limited budget, how do you manage?

Michiel Leenaars: Yes. We are a tiny team with a fairly limited budget compared to the size of the challenges we try to address, around 15 million Euro a year. But we work with targeted small grants, between 5.000 and 50.000 Euro.

Small budgets are often looked down upon. But there really isn’t a need for billion-dollar projects in most cases. You just need individual experts to solve the actual problems and for all these components to fit together in a very specific way.

netzpolitik.org: Where do you get your money from?

Michiel Leenaars: It’s a beautiful blend. The biggest share comes from the EU’s Next Generation Internet programme from the European Commission which has been our main driver in the last couple of years.

There is a company called Radically Open Security, and every year they give use their profits. We also receive some funding from governments, such as the Dutch and French governments, as well as just regular people that care about what we do, private donors and aligned organisations.

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netzpolitik.org: The Next Generation Internet programme was discontinued. What is happening now with EU funding for open source projects?

Michiel Leenaars: There is now a successor initiative called the Open Internet Stack. The contours of that are still vague, and it has more constraints and a smaller budget. We are about to start the first programme, and that will allow us to at least continue tackle some of the work that needs to be done.

We of course applied for the new calls for 2026. We hope to be awarded some of that money, but these calls are massively oversubscribed. A lot of organisations apparently also want to take some of this budget to advance their own projects, but they don’t realise that this is all the budget there is to be had. We have a huge sense of urgency, but it is quite uncertain we’ll come out on top.

And then for 2027 there is no new budget. So without intervention from say the European Commissioner on digital sovereignty, the new opportunity will be the next EU budget, the Multiannual Financial Framework (MFF) in 2028. That would mean a big gap.

netzpolitik.org: The European Commission is planning an Open Source Strategy for end of May. What do you expect from it?

Michiel Leenaars: We are hoping that the Commission’s strategy will tackle all the long term interest of the European economy and design a strategic intervention for the benefit of all the European society, not just what it needs itself.

The difficult thing will be to operationalize it.

netzpolitik.org: The Commission also stated that the Open Source sector needs to be more commercial. Do you agree?

Michiel Leenaars: I think that there are many ways to be sustainable, and while there is certainly healthy profit to be made developing and maintaining critical infrastructure, there are not that many examples of where this works well in the long term. There is a tension.

Collective models are an interesting model. You can have a nonprofit which gets paid by the stakeholders. If you look at how many internet exchanges are organised, you see that such collective approaches are robust and allow for healthy independent organisations. As long as you get enough money to operate, you don’t need to go look for business.

Essential software should be treated as a shared public good and funded collectively, so it can be maintained securely and sustainably without the incentives of commercial tech markets to move super fast and get money.

netzpolitik.org: These days, the idea of “Buy European”, a European preference in procurement, is being discussed a lot. Do you believe that this would help Europe’s digital sovereignty?

Michiel Leenaars: Any dependency is a bad thing. The fact that something is owned by an entity with a European address doesn’t make it honest. The fact that you can leave when they do bad stuff keeps them honest.

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Many digital services today are actually pseudo-infrastructure. Messaging services like WhatsApp or Signal can be switched off at any moment, if a single manager decides to do so.

We hate that idea. That’s why we are funding all these alternatives.

netzpolitik.org: So, it doesn’t matter if it is a European product or a US product if it’s proprietary?

Michiel Leenaars: I think there is a benefit in hosting services in Europe.

Although what is important is the jurisdiction, not the locality. That other jurisdictions can’t turn it off, don’t have a kill switch. Like, if Microsoft or Amazon puts up a datacentre in Europe, they could still be forced to turn off the service.

netzpolitik.org: What is your take on digital sovereignty, then?

Michiel Leenaars: From a societal perspective, my idea is that at least the basic stuff should not be dependent on anybody. Governments should own their infrastructure, or be owned.

I believe that it is fundamental to be self-sustaining and to choose the conditions under which we run society – without having to ask for permission or fearing to be degraded in terms of functionality, because someone else decides so.

netzpolitik.org: What should Europe focus on if it wants to strengthen its digital independence?

Michiel Leenaars: Europe needs to invest in open source infrastructure and long-term maintenance.

In the artificial intelligence field, I believe the vast majority of investment in AI now is a disinvestment because you’re just pumping up the Nvidia shares while pursuing a dead end. We should instead increase our capacity, build our own chips and shift gear towards the AI models we believe in.

And stop the economic haemorrhaging from our insane dependency on rented computers and proprietary software, if you follow the money, that is absolutely clear. The „AI Race“ frame is tempting, but wrong: it is not a fair sprint, it is long term economic sustainability and societal health we are seeking in the face of a skewed and broken market.

We therefore need to enforce the legislation, to remove bad actors, and force competitors to have interoperability, allowing the Digital Markets Act (DMA) to do its work.

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Kategorien: Externe Ticker

Europäische digitale Souveränität: „Jede Form von Abhängigkeit ist schlecht“

netzpolitik.org - 28. April 2026 - 15:31

Während in Brüssel viel von digitaler Souveränität gesprochen wird, bleibt die Finanzierung der Projekte, die diese verwirklichen sollen, ungewiss. Michiel Leenaars von der niederländischen NLnet Foundation gibt Einblicke in seine Arbeit zur Förderung von Alternativen und erläutert, was er von der EU erwartet.

Europas digitale Unabhängigkeit wächst langsam und braucht weiterhin Zuwendung. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: Sushobhan Badhai

Was macht eine Infrastruktur eigentlich unabhängig? Für Michiel Leenaars von der NLnet Foundation liegt die Antwort nicht darin, woher die Technologie stammt, sondern ob sie kontrolliert und ersetzt werden kann. Ein Jahr, nachdem er Bedenken hinsichtlich fehlender EU-Finanzierung für Initiativen wie die seine geäußert hatte, reflektiert der Strategiedirektor der Stiftung darüber, was sich seitdem geändert hat und was Europa beim Aufbau eines souveränen digitalen Stacks immer noch falsch macht.

netzpolitik.org: Was unternimmt NLnet derzeit, um Open-Source-Infrastruktur zu fördern?

Michiel Leenaars: Wir schreiben offene Ausschreibungen aus, um offene Infrastruktur zu finanzieren. Auf allen Ebenen des Stacks, von Entwicklern offener Hardware-Chips bis hin zu Office-Suiten, Suchmaschinen und sozialen Medien wie Mastodon.

Die Leute klopfen einfach an unsere Tür und erzählen uns, was im Internet nicht stimmt, und wenn es eine gute Idee ist, helfen wir ihnen.

netzpolitik.org: Mit Geld?

Michiel Leenaars: Ja, aber auch mit Team-Entwicklung, rechtlichen Fragen, Leistungsoptimierung, Sicherheitsaudits, Lizenzkonformität, Barrierefreiheitsprüfungen …

Wir wollen sicherstellen, dass wir nicht nur über den Aufbau eines europäischen Stacks reden, sondern dass wir die Menschen, die ihn aufbauen, auch tatsächlich unterstützen. Im Grunde läuft es darauf hinaus, die Menschen zu bezahlen, die an Alternativen arbeiten. Und das so zu tun, dass es tatsächlich skalierbar ist.

Und es funktioniert. Wir haben bereits über 1.450 Projekte in rund 80 Ländern finanziert. Die kann man alle auf unserer Website einsehen. Und einige der besten Leute bewerben sich bei uns.

netzpolitik.org: Aber ihr seid ein kleines Team und habt ein begrenztes Budget. Wie schafft ihr das?

Michiel Leenaars: Ja. Wir sind ein winziges Team mit einem Budget von etwa 15 Millionen Euro pro Jahr. Das ist recht begrenzt im Vergleich zur Größe der Herausforderungen, die wir angehen wollen. Aber wir arbeiten mit gezielten Förderungen zwischen 5.000 und 50.000 Euro.

Kleine Budgets werden oft belächelt. Aber in den meisten Fällen besteht gar kein Bedarf an Milliardenprojekten. Man braucht lediglich einzelne Expert:innen, um die tatsächlichen Probleme zu lösen, und dass all diese Komponenten auf ganz bestimmte Weise zusammenpassen.

netzpolitik.org: Woher bekommt ihr euer Geld?

Michiel Leenaars: Es ist eine bunte Mischung. Der größte Teil stammt aus dem Programm „Next Generation Internet“ der Europäischen Kommission, das in den letzten Jahren unsere wichtigste Triebkraft war.

Es gibt ein Unternehmen namens Radically Open Security, das uns jedes Jahr seine Gewinne spendet. Wir erhalten auch Mittel von Regierungen wie der niederländischen und der französischen, sowie von ganz normalen Menschen, denen unsere Arbeit am Herzen liegt, also von privaten Spendern und gleichgesinnten Organisationen.

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netzpolitik.org: Das Programm „Next Generation Internet“ wurde eingestellt. Wie sieht es aktuell mit der EU-Förderung für Open-Source-Projekte aus?

Michiel Leenaars: Es gibt nun eine Nachfolgeinitiative namens „Open Internet Stack“. Die Konturen davon sind noch vage, aber es ist enger gefasst und hat ein kleineres Budget. Wir stehen kurz vor dem Start des ersten Programms, und das wird es uns zumindest ermöglichen, einen Teil der anstehenden Arbeit weiter voranzutreiben.

Wir haben uns natürlich für die neuen Ausschreibungen für 2026 beworben. Wir hoffen, einen Teil dieser Mittel zu erhalten, aber diese Ausschreibungen sind massiv überzeichnet. Offenbar wollen viele Organisationen ebenfalls einen Teil dieses Budgets für ihre eigenen Projekte nutzen, aber ihnen ist nicht klar, dass dies das gesamte verfügbare Budget ist. Wir haben eine große Dringlichkeit, aber es ist ziemlich ungewiss, ob wir den Zuschlag erhalten werden.

Und für 2027 gibt es kein neues Budget. Ohne ein Eingreifen beispielsweise der EU-Kommissarin für digitale Souveränität wird die nächste Chance also der nächste EU-Haushalt sein, der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) im Jahr 2028. Da würde eine große Lücke klaffen.

netzpolitik.org: Die Europäische Kommission plant für Ende Mai eine Open-Source-Strategie. Was erwartet ihr davon?

Michiel Leenaars: Wir hoffen, dass die Strategie der Kommission alle langfristigen Interessen der europäischen Wirtschaft berücksichtigt und eine strategische Maßnahme zum Wohle der gesamten europäischen Gesellschaft entwirft, nicht nur zum eigenen Nutzen.

Die Schwierigkeit wird darin bestehen, sie in die Praxis umzusetzen.

netzpolitik.org: Die Kommission hat außerdem erklärt, dass der Open-Source-Sektor kommerzieller werden müsse. Stimmst du dem zu?

Michiel Leenaars: Ich denke, es gibt viele Wege, nachhaltig zu sein, und obwohl sich mit der Entwicklung und Wartung kritischer Infrastruktur sicherlich gesunde Gewinne erzielen lassen, gibt es nicht allzu viele Beispiele dafür, dass dies langfristig gut funktioniert. Da besteht ein Spannungsverhältnis.

Kollektive Modelle sind ein interessantes Modell. Man kann eine gemeinnützige Organisation haben, die von den Interessengruppen bezahlt wird. Wenn man sich ansieht, wie zahlreiche Internet-Knotenpunkte organisiert sind, erkennt man, dass solche kollektive Ansätze robust sind und gesunde, unabhängige Organisationen ermöglichen. Solange man genug Geld für den Betrieb erhält, muss man nicht nach Geschäftsmöglichkeiten suchen.

Unverzichtbare Software sollte als gemeinsames öffentliches Gut behandelt und kollektiv finanziert werden, damit sie sicher und nachhaltig gewartet werden kann, ohne den Anreizen kommerzieller Technologiemärkte zu unterliegen, extrem schnell zu agieren und Geld zu verdienen.

netzpolitik.org: Derzeit wird viel über das Konzept „Kaufe Europäisch“ diskutiert, also die Bevorzugung europäischer Anbieter bei der Beschaffung. Glaubst du, dass dies Europas digitale Souveränität stärken würde?

Michiel Leenaars: Jede Form von Abhängigkeit ist schlecht. Die Tatsache, dass etwas einem Unternehmen mit europäischer Anschrift gehört, macht es noch lange nicht vertrauenswürdig. Die Tatsache, dass man wechseln kann, wenn sie etwas Unrechtes tun, sorgt hingegen dafür, dass sie ehrlich bleiben.

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Viele digitale Dienste sind heute eigentlich Pseudo-Infrastruktur. Messaging-Dienste wie WhatsApp oder Signal können jederzeit abgeschaltet werden, wenn ein einzelner Manager dies beschließt.

Wir hassen diese Idee. Deshalb finanzieren wir all diese Alternativen.

netzpolitik.org: Es spielt also keine Rolle, ob es sich um ein europäisches oder ein US-amerikanisches Produkt handelt, wenn es proprietär ist?

Michiel Leenaars: Ich denke, es hat Vorteile, Dienste in Europa zu hosten.

Wichtig ist jedoch die Rechtshoheit, nicht der Standort. Andere Rechtsordnungen können den Dienst nicht abschalten, sie haben keinen „Kill Switch“. Wenn Microsoft oder Amazon beispielsweise ein Rechenzentrum in Europa errichten, könnten sie dennoch gezwungen werden, den Dienst abzuschalten.

netzpolitik.org: Wie stehst du dann zur digitalen Souveränität?

Michiel Leenaars: Aus gesellschaftlicher Sicht bin ich der Meinung, dass zumindest die grundlegenden Dinge von niemandem abhängig sein sollten. Regierungen sollten ihre Infrastruktur besitzen.

Ich halte es für grundlegend, selbsterhaltend zu sein und die Bedingungen zu wählen, wie wir unsere Gesellschaft gestalten – ohne um Erlaubnis bitten zu müssen oder befürchten zu müssen, in unserer Funktionsfähigkeit eingeschränkt zu werden, weil jemand anderes dies so beschließt.

netzpolitik.org: Worauf sollte sich Europa konzentrieren, wenn es seine digitale Unabhängigkeit stärken will?

Michiel Leenaars: Europa muss in Open-Source-Infrastruktur und langfristige Wartung investieren.

Im Bereich der Künstlichen Intelligenz glaube ich, dass der Großteil der aktuellen Investitionen in KI eigentlich eine Desinvestition ist, weil man damit lediglich die Nvidia-Aktien in die Höhe treibt und dabei in eine Sackgasse läuft. Stattdessen sollten wir unsere Kapazitäten ausbauen, unsere eigenen Chips entwickeln und den Fokus auf die KI-Modelle richten, an die wir glauben.

Und wir müssen den wirtschaftlichen Ruin stoppen, der durch unsere unsinnige Abhängigkeit von gemieteten Computern und proprietärer Software entsteht – wenn man dem Geldfluss folgt, wird das absolut deutlich. Der Begriff „KI-Wettlauf“ ist verlockend, aber falsch: Es handelt sich nicht um einen fairen Sprint, sondern um langfristige wirtschaftliche Nachhaltigkeit und gesellschaftliche Gesundheit, die wir angesichts eines verzerrten und kaputten Marktes anstreben.

Wir müssen daher die Gesetzgebung durchsetzen, um schlechte Akteure zu entfernen, und Wettbewerber zur Interoperabilität zwingen. Der Digital Markets Act (DMA) muss seine Wirkung entfalten.

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Behindertengerechter Umbau: Mehrmiete kann als außergewöhnliche Belastung zählen

Lesedauer 4 Minuten

Ist eine erhöhte Miete nach einem behindertengerechten Umbau steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar? Das Finanzgericht München erkannte die Mehrmiete grundsätzlich an, begrenzte sie aber auf den Betrag, der für eine notwendige und angemessene Lösung erforderlich war. (10 K 3292/18)

Im selben Zusammenhang spielte außerdem eine zweite Baustelle eine Rolle: Wird ein weiteres Haus unentgeltlich durch eine GmbH überlassen, kann das als verdeckte Gewinnausschüttung gelten – mit steuerlichen Folgen für den Gesellschafter.

Worum ging es in dem Fall vor dem Finanzgericht?

Eine Familie lebte in einem Haus, das einer GmbH gehörte. Wegen der schweren körperlichen Behinderung des Sohnes wurde ein barrierefreier Verbindungsbau geschaffen, in dem unter anderem ein Pflegebad eingerichtet wurde. Danach wurde die Miete für das Wohnobjekt erhöht, und die Familie wollte diese Mehrmiete als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.

Parallel ging es darum, dass ein weiteres Gebäude auf demselben Grundstück unentgeltlich genutzt wurde. Das Finanzamt wertete diese kostenlose Nutzung als geldwerten Vorteil, der steuerlich wie eine verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sei.

Was entschied das Gericht zur Mehrmiete wegen behindertengerechtem Umbau?

Das Gericht stellte klar, dass behinderungsbedingte Mehrkosten rund um eine notwendige Anpassung des Wohnumfelds grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Dabei spielt eine große Rolle, dass solche Aufwendungen nicht frei gewählt sind, sondern durch die Behinderung erzwungen werden.

Gleichzeitig sagte das Gericht aber auch: Absetzbar ist nicht automatisch alles, was tatsächlich gebaut wurde oder bezahlt wurde. Entscheidend ist, welche Maßnahmen für eine behindertengerechte Lösung erforderlich und angemessen sind. Wenn es eine gleich geeignete, aber deutlich günstigere Alternative gegeben hätte, kann das die Anerkennung begrenzen.

Was bedeutet juristisch „außergewöhnliche Belastung“?

Juristisch ist eine außergewöhnliche Belastung ein Posten im Einkommensteuerrecht, der die Steuer mindern kann, wenn jemand zwangsläufig höhere private Aufwendungen hat als die meisten Menschen in vergleichbarer Lebenssituation. Grundlage ist § 33 Einkommensteuergesetz.

Entscheidend sind drei Punkte: Die Kosten müssen „außergewöhnlich“ sein, sie müssen „zwangsläufig“ entstehen und sie müssen „notwendig“ sowie der Höhe nach „angemessen“ sein.

„Zwangsläufig“ bedeutet: Man kann sich den Ausgaben aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen. Bei krankheits- oder behinderungsbedingten Aufwendungen wird diese Zwangsläufigkeit häufig anerkannt, weil die Belastung nicht frei gewählt ist.

Abgezogen wird allerdings nicht automatisch der gesamte Betrag, sondern nur der Teil, der die sogenannte „zumutbare Belastung“ übersteigt – das ist ein Eigenanteil, den das Gesetz je nach Einkommen und Familienstand pauschal ansetzt.

Warum wurde die anerkannte Mehrmiete begrenzt?

Das Gericht knüpfte an Gutachten an, die geprüft hatten, welche bauliche Lösung zwingend notwendig war. Danach war ein Verbindungsbau mit Pflegebad zwar erforderlich, aber er hätte kostengünstiger umgesetzt werden können. Deshalb akzeptierte das Gericht nur den Teil der Mehrmiete, der auf eine als notwendig bewertete Kostenbasis zurückzuführen war.

Die zentrale Linie lautet damit: Ja, behindertengerechte Umbaukosten können außergewöhnliche Belastungen sein. Aber sie werden nicht grenzenlos anerkannt, wenn eine günstigere, gleich wirksame Lösung möglich gewesen wäre.

Verdeckte Gewinnausschüttung: Wenn die GmbH ein Haus kostenlos überlässt

Zusätzlich befasste sich das Gericht mit der unentgeltlichen Nutzung eines zweiten Hauses, das der GmbH gehörte. Wird einem Gesellschafter oder seiner Familie ein Vermögensvorteil eingeräumt, den ein fremder Dritter so nicht bekommen würde, kann das steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung gelten.

Das Gericht orientierte sich dabei nicht an einer üblichen Marktmiete, sondern an einer Kostenmiete, also an den tatsächlichen laufenden Kosten, die ein ordentlicher Geschäftsführer zumindest ersetzt verlangen würde. Daraus ergab sich ein steuerlich anzusetzender Vorteil, der dann im sogenannten Teileinkünfteverfahren teilweise in die Besteuerung einfließt.

Die Familie argumentierte, dieser Vorteil müsse spiegelbildlich als „fiktive Miete“ wiederum als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Das lehnte das Gericht ab, weil es an echten Ausgaben fehlt: Eine außergewöhnliche Belastung setzt Aufwendungen voraus, die tatsächlich aus dem eigenen Vermögen abfließen.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Für Familien, die wegen Krankheit oder Behinderung umbauen müssen, ist das Urteil ein wichtiges Signal. Die Steuer kann entlasten, wenn die Kosten zwangsläufig und medizinisch beziehungsweise funktional begründbar sind. Gleichzeitig lohnt es sich, die Notwendigkeit und Angemessenheit gut zu dokumentieren, weil Gerichte prüfen können, ob eine günstigere Alternative ausgereicht hätte.

Wer in Konstruktionen mit GmbH-Immobilien lebt, sollte außerdem wissen: Unentgeltliche Nutzung kann steuerliche Folgen haben, auch wenn sie im Alltag wie eine praktische Lösung wirkt. Diese Themen gehören frühzeitig geprüft, weil sie schnell zu Nachzahlungen führen können.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Kann eine höhere Miete nach einem behindertengerechten Umbau steuerlich abgesetzt werden?
Ja, grundsätzlich kann eine behinderungsbedingte Mehrmiete als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie zwangsläufig entsteht und die zugrunde liegenden Maßnahmen notwendig und angemessen sind.

Wird immer die komplette Mehrmiete anerkannt?
Nein. Wenn eine gleich geeignete, aber günstigere Lösung möglich gewesen wäre, kann das Finanzamt oder ein Gericht die anerkennungsfähige Mehrmiete begrenzen.

Was ist die „zumutbare Belastung“?
Das ist ein gesetzlich festgelegter Eigenanteil, der von den geltend gemachten Kosten abgezogen wird. Nur der Betrag darüber kann die Steuer mindern.

Warum ist eine „fiktive Miete“ keine außergewöhnliche Belastung?
Weil § 33 EStG tatsächliche Aufwendungen verlangt. Ein rein steuerlicher Vorteil, der als verdeckte Gewinnausschüttung besteuert wird, ist keine Ausgabe, die aus dem eigenen Vermögen abgeflossen ist.

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung in einfachen Worten?
Wenn eine GmbH einem Gesellschafter einen Vorteil gibt, den ein fremder Dritter nicht bekommen würde, kann das steuerlich wie eine Ausschüttung behandelt werden, auch wenn kein Geld überwiesen wurde.

Fazit

Behinderungsbedingte Mehrkosten können steuerlich entlasten, auch in Form einer höheren Miete nach einem notwendigen Umbau. Entscheidend ist aber die Grenze der Angemessenheit: Anerkannt wird nur, was für eine geeignete behindertengerechte Lösung erforderlich ist.

Wer sich auf § 33 EStG stützen will, sollte deshalb die medizinische Notwendigkeit, die konkrete Funktion der Maßnahmen und – wenn möglich – Vergleichsoptionen sauber dokumentieren.

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Schwerbehinderung: 10 Vorteile die der neue EU-Behindertenausweis bringt

Lesedauer 3 Minuten

Mit der Einführung des europäischen Behindertenausweises und des europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen setzt die Europäische Union ein klares Zeichen: Inklusion und Barrierefreiheit werden auf gesamteuropäischer Ebene vorangetrieben. Aber was konkret bedeutet das für schwerbehinderte Menschen?

Was ist der europäische Behindertenausweis?

Der europäische Behindertenausweis soll die Rechte von Menschen mit einer Schwerbehinderung in der gesamten EU stärken. Er ermöglicht beispielsweise bei Reisen innerhalb der EU gleiche Vorzugsbedingungen wie in den Heimatland. Dazu zählen:

  • Ermäßigungen oder gebührenfreie Eintritte bei kulturellen und öffentlichen Einrichtungen.
  • Bevorzugter Zugang zu Dienstleistungen oder Plätzen, beispielsweise in Museen oder bei Veranstaltungen.
  • Reservierte Parkplätze für Menschen mit eingeschränkter Mobilität.

Ziel ist es, die Diskriminierung und bürokratische Hürden, die Menschen mit Behinderungen bei Reisen innerhalb der EU häufig begegnen, abzubauen und die Mobilität und Teilhabe zu fördern.

Wie profitieren Menschen mit Behinderungen von den neuen Ausweisen? Gleiche Rechte bei Reisen innerhalb der EU

Der Behindertenausweis schafft die Grundlage für eine einheitliche Anerkennung von Nachweisen für Behinderungen in allen EU-Mitgliedsstaaten. Menschen mit Behinderungen sowie ihre Begleitpersonen und Assistentinnen können dieselben Vorzugsbedingungen nutzen wie nationale Ausweisinhaberinnen.

Erleichterung bei Mobilitätsprogrammen

Für Menschen, die aufgrund von Arbeit oder Studium in ein anderes EU-Land ziehen, gewährleistet die Richtlinie, dass sie weiterhin Zugang zu Leistungen erhalten, die sie in ihrem Heimatland in Anspruch nehmen können. Dies stärkt die berufliche und akademische Mobilität.

Barrierefreie Ausweise in physischer und digitaler Form

Die nationalen Behörden sind verpflichtet, die Ausweise in einem barrierefreien Format auszustellen. Neben der physischen Form soll der Behindertenausweis, wenn möglich, auch digital verfügbar sein, um eine einfache Nutzung und Verwaltung zu gewährleisten. Diese Innovation erleichtert insbesondere Reisenden den Zugang zu Dienstleistungen.

Was ist die europäische Parkkarte für Menschen mit Behinderungen?

Die Parkkarte ist eine Ergänzung zum Behindertenausweis und speziell für Menschen mit eingeschränkter Mobilität konzipiert. Sie bietet unter anderem:

  • Reservierte Parkplätze in der gesamten EU.
  • Physische und optionale digitale Ausführung, je nach Entscheidung der Mitgliedsstaaten.

Mitgliedsstaaten können eine Verwaltungsgebühr für die Ausstellung und Erneuerung der Parkkarte erheben. Zudem können Karteninhaber*innen mit besonderen Assistenzbedarfen den Buchstaben „A“ auf ihrer Karte vermerken lassen.

Obwohl die Einführung des europäischen Behindertenausweises und der Parkkarte ein bedeutender Fortschritt ist, bleiben einige Herausforderungen bestehen:

  1. Bürokratische Umsetzung: Die Verpflichtung, die Karten innerhalb von 90 Tagen auszustellen, könnte durch administrative Hürden erschwert werden, insbesondere bei komplexen medizinischen Prüfungen.
  2. Nationale Unterschiede: Die EU-Mitgliedsstaaten haben Spielraum bei der Umsetzung, beispielsweise bei den Kosten für verlorene oder beschädigte Karten. Dies könnte zu Ungleichheiten führen.
  3. Digitale Barrierefreiheit: Nicht alle Mitgliedsstaaten sind technisch darauf vorbereitet, die digitale Version der Karten sofort bereitzustellen.
10 Vorteile des EU-Schwerbehindertenausweis

Der EU-Schwerbehindertenausweis bietet eine Vielzahl von Vorteilen, die die Mobilität, Gleichberechtigung und Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen in der Europäischen Union erheblich verbessern. Hier eine Übersicht der wichtigsten Vorteile:

1. Einheitliche Anerkennung innerhalb der EU
  • Der EU-Schwerbehindertenausweis wird in allen Mitgliedstaaten als Nachweis einer Behinderung anerkannt. Das erleichtert Reisen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Ausland erheblich.
  • Menschen mit Behinderungen erhalten gleiche Vorzugsbedingungen wie nationale Ausweisinhaber*innen, unabhängig davon, in welchem EU-Land sie sich aufhalten.
2. Ermäßigungen und bevorzugter Zugang
  • Der Ausweis ermöglicht ermäßigte oder kostenlose Eintritte in kulturelle Einrichtungen wie Museen, Theater und Sehenswürdigkeiten.
  • Bevorzugter Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und Plätzen wird gewährleistet, was Wartezeiten minimiert und den Zugang zu notwendigen Ressourcen erleichtert.
3. Verbesserte Mobilität
  • Mit der europäischen Parkkarte, die optional mit dem Behindertenausweis verknüpft werden kann, erhalten Menschen mit eingeschränkter Mobilität Zugang zu reservierten Parkplätzen in der gesamten EU.
  • Nationale Unterschiede bei den Parkregelungen werden harmonisiert, was die Nutzung öffentlicher Räume erleichtert.
4. Physische und digitale Verfügbarkeit
  • Der Ausweis wird sowohl in physischer als auch in digitaler Form ausgestellt (sofern verfügbar). Das ermöglicht flexiblen Zugriff und einfache Erneuerung.
  • Barrierefreie Gestaltung des digitalen Formats gewährleistet, dass auch Menschen mit sensorischen oder motorischen Einschränkungen den Ausweis problemlos nutzen können.
5. Kostenlose Ausstellung
  • Der EU-Schwerbehindertenausweis wird kostenlos ausgestellt und verlängert. Lediglich bei Verlust oder Beschädigung können geringe Gebühren anfallen.
  • Menschen mit besonderen Assistenzbedarfen können ihren Ausweis mit einem Hinweis auf persönliche Assistenz („A“-Kennzeichnung) versehen lassen.
6. Unterstützung bei Mobilitätsprogrammen
  • Schwerbehinderte, die im Rahmen von Studium, Arbeit oder Mobilitätsprogrammen in ein anderes EU-Land ziehen, profitieren von einem uneingeschränkten Zugang zu den ihnen zustehenden Rechten und Dienstleistungen.
  • Dies fördert die berufliche und akademische Mobilität von Menschen mit Behinderungen.
7. Beitrag zur Inklusion
  • Der Ausweis unterstützt die Umsetzung des Rechts auf unabhängiges Leben und Inklusion gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention.
  • Er ermöglicht es Menschen mit Behinderungen, selbstbestimmter am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und Barrieren abzubauen.
8. Vereinfachte Verwaltung
  • Nationale Behörden übernehmen die Ausstellung des Ausweises und sorgen für eine barrierefreie Anwendung der Richtlinien. Das reduziert bürokratische Hürden für die Betroffenen.
  • Harmonisierung innerhalb der EU erleichtert den Zugang zu Informationen und Dienstleistungen.
9. Unterstützung durch Begleitpersonen
  • Auch Begleitpersonen oder Assistent*innen von Menschen mit Behinderungen profitieren von den Vorzugsbedingungen, was die Betreuung und Unterstützung erleichtert.
10. Förderung eines einheitlichen Bewusstseins
  • Der Ausweis setzt ein Zeichen für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in ganz Europa.
  • Er trägt dazu bei, Sensibilisierung und Verständnis für die Bedürfnisse und Rechte von Menschen mit Behinderungen zu stärken.

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Opening of new emergency departments in Russian regions

PRESIDENT OF RUSSIA - 28. April 2026 - 15:20

On Emergency Medical Service Worker Day, Vladimir Putin visited the Federal Centre for Disaster Medicine at the Pirogov National Medical and Surgical Centre (NMSC). During the visit, he took part, via videoconference, in the opening ceremony for new emergency departments in several Russian regions.

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Anspruch auf Erwerbsminderungsrente trotz ausbleibender Therapie

Lesedauer 4 Minuten

Psychische Erkrankungen führen in der Rentenversicherung immer wieder zu schwierigen Streitfällen. Besonders umstritten ist die Frage, ob eine Erwerbsminderungsrente abgelehnt werden darf, wenn eine mögliche Therapie noch nicht begonnen oder nicht ausgeschöpft wurde.
Das Sozialgericht Dresden hat hierzu mit Urteil entschieden, dass eine fehlende Behandlung den Rentenanspruch nicht automatisch ausschließt. Das Urteil trägt das Aktenzeichen S 4 R 876/18.

Nach Auffassung des Gerichts kommt es zunächst darauf an, ob die Erkrankung die Leistungsfähigkeit tatsächlich einschränkt. Ob eine psychische Erkrankung behandelbar ist, betrifft dagegen vor allem die Frage, ob die Rente befristet wird und wie lange sie gezahlt werden kann.

Der Fall: Rentenantrag wegen psychiatrischer Erkrankungen

Der Kläger war 37 Jahre alt, arbeitslos und litt überwiegend an psychiatrischen Erkrankungen. Er beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab. Nach ihrer sozialmedizinischen Einschätzung könne der Mann noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten.

Außerdem sah die Rentenversicherung einen sogenannten Behandlungsfall. Die Beschwerden könnten nach ihrer Ansicht durch geeignete Therapie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums gebessert werden.

Eine fachärztlich-psychiatrische Behandlung, eine ambulante Psychotherapie oder eine stationäre beziehungsweise teilstationäre Psychotherapie hatten bis dahin nicht stattgefunden. Gerade daraus leitete die Rentenversicherung ab, dass noch keine dauerhaft relevante Leistungsminderung angenommen werden könne.

Das Gericht widerspricht der Rentenversicherung

Das Sozialgericht Dresden folgte dieser Argumentation nicht. Es verurteilte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland dazu, dem Kläger eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Für das Gericht stand fest, dass der Kläger seit dem Jahr 2017 krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage war, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die fehlende Behandlung änderte daran nichts.

Die Richter machten deutlich, dass eine nicht begonnene Therapie verschiedene Gründe haben kann. Dazu gehören fehlende ärztliche Beratung, lange Wartezeiten oder begrenzte Therapieplätze.

Damit wies das Gericht eine Sichtweise zurück, nach der psychisch erkrankte Versicherte zunächst sämtliche Behandlungsmöglichkeiten ausschöpfen müssten, bevor ein Rentenanspruch entstehen kann. Eine solche Voraussetzung fand das Gericht im Gesetz nicht.

Behandelbarkeit entscheidet nicht über das Bestehen der Erwerbsminderung

Die Entscheidung unterscheidet zwischen dem aktuellen Gesundheitszustand und den Aussichten einer möglichen Behandlung. Entscheidend für die Rentenfrage ist, wie leistungsfähig ein Versicherter im Zeitpunkt der Prüfung tatsächlich ist.

Bestehen realistische Behandlungsmöglichkeiten, kann das Auswirkungen auf die Dauer der Rentenzahlung haben. Die Rente kann dann befristet bewilligt werden, weil eine Besserung nicht ausgeschlossen ist.

Das bedeutet aber nicht, dass der Anspruch allein wegen einer bislang fehlenden Therapie entfällt. Wer krankheitsbedingt nicht ausreichend arbeiten kann, darf nicht allein deshalb leer ausgehen, weil eine Behandlung noch nicht begonnen wurde.

Gerade bei psychischen Erkrankungen ist diese Abgrenzung wichtig. Betroffene sind häufig mit langen Wartezeiten, schwankender Krankheitseinsicht oder organisatorischen Hürden konfrontiert.

Wann eine Verweigerung dennoch Folgen haben kann

Das Urteil bedeutet nicht, dass Versicherte jede Behandlung ablehnen können, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Bestehen erfolgversprechende und zumutbare Behandlungsmöglichkeiten, darf der Rentenversicherungsträger Mitwirkung verlangen.

Eine Rentenzahlung kann aber nicht einfach mit dem Hinweis verweigert werden, es seien theoretisch noch Therapien denkbar. Nach der Entscheidung kommt eine Versagung erst in Betracht, wenn der Versicherte konkret aufgefordert wurde, zumutbare Behandlungen zu ergreifen, und diese Aufforderung ohne ausreichenden Grund nicht beachtet.

Hier verweist das Gericht auf § 66 SGB I. Danach können Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur unter bestimmten Voraussetzungen versagt oder entzogen werden. Dazu gehört insbesondere, dass die betroffene Person zuvor auf die Folgen hingewiesen wird. Außerdem muss ihr eine angemessene Frist eingeräumt werden.

Warum das Urteil für psychisch Erkrankte bedeutsam ist

Die Entscheidung nimmt die Lebenswirklichkeit vieler psychisch erkrankter Menschen ernst. In der Praxis ist der Zugang zu fachärztlicher Behandlung und Psychotherapie oft nicht kurzfristig möglich.

Zugleich können psychische Erkrankungen die Fähigkeit beeinträchtigen, Termine zu organisieren, Anträge zu stellen oder Behandlungen konsequent zu verfolgen. Wird daraus pauschal geschlossen, es liege keine rentenrechtlich relevante Einschränkung vor, kann dies Betroffene zusätzlich belasten.

Das Sozialgericht Dresden stellt klar, dass die Rentenversicherung die tatsächliche Leistungsfähigkeit prüfen muss. Eine bloße Verweisung auf noch offene Therapieoptionen reicht nicht aus. Für Versicherte heißt das: Auch ohne abgeschlossene oder begonnene Therapie kann ein Anspruch bestehen, wenn ärztliche Gutachten eine erhebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit belegen.

Einordnung in das Rentenrecht

Nach § 43 SGB VI richtet sich die Erwerbsminderung danach, wie viele Stunden ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann. Wer mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, gilt danach nicht als erwerbsgemindert.

Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt die Grundstufen so: Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn weniger als drei Stunden tägliche Arbeit möglich sind. Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn die Arbeitsfähigkeit mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden beträgt.

Im Dresdner Fall ging es darum, ob die psychische Erkrankung bereits eine solche Einschränkung begründete, obwohl Therapien noch nicht ausgeschöpft waren. Das Gericht bejahte dies und sprach eine befristete volle Erwerbsminderungsrente zu. Die Befristung passt zur Argumentation des Gerichts. Sie lässt Raum für eine spätere Neubewertung, falls sich der Gesundheitszustand durch Behandlung verbessert.

Frage Einordnung nach dem Urteil Kann eine fehlende Therapie den Rentenanspruch automatisch ausschließen? Nein. Entscheidend ist die tatsächliche krankheitsbedingte Leistungsfähigkeit. Welche Bedeutung hat die Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung? Sie betrifft vor allem die Dauer und Befristung der Erwerbsminderungsrente. Darf die Rentenversicherung zumutbare Behandlung verlangen? Ja, aber nur unter Beachtung der gesetzlichen Mitwirkungsregeln. Wann kann fehlende Mitwirkung Folgen haben? Wenn eine konkrete Aufforderung, ein Hinweis auf Folgen und eine angemessene Frist vorliegen. Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen können

Versicherte sollten bei einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente möglichst umfassend dokumentieren, wie sich ihre Erkrankung auf den Alltag und die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Entscheidend sind nicht nur Diagnosen, sondern die konkreten funktionellen Einschränkungen.
Wichtig sind fachärztliche Befunde, Klinikberichte, Gutachten, Angaben zu Medikamenten und Nachweise über Behandlungsversuche oder Wartezeiten. Auch gescheiterte Therapiesuchen können relevant sein.

Lehnt die Rentenversicherung den Antrag allein mit dem Argument ab, es seien noch Behandlungen offen, sollte der Bescheid sorgfältig geprüft werden. Das Urteil zeigt, dass diese Begründung nicht ohne Weiteres trägt.

Gleichzeitig sollten Betroffene Aufforderungen zur Mitwirkung ernst nehmen. Wer eine zumutbare Behandlung ausdrücklich verweigert, riskiert rechtliche Nachteile.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Versicherte leidet seit Jahren an schweren Depressionen und Angststörungen. Sie kann ihren Haushalt nur eingeschränkt bewältigen, verlässt die Wohnung selten und bricht Belastungssituationen schnell ab.

Die Rentenversicherung lehnt ihren Antrag zunächst ab, weil sie noch keine ambulante Psychotherapie begonnen hat. Die Versicherte kann jedoch nachweisen, dass sie mehrere Therapieplätze angefragt hat und auf Wartelisten steht.

Nach der Linie des Sozialgerichts Dresden dürfte die fehlende Therapie allein nicht genügen, um den Anspruch abzulehnen. Entscheidend wäre vielmehr, ob die Erkrankung ihre Arbeitsfähigkeit aktuell so stark einschränkt, dass sie unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr ausreichend arbeiten kann.

Fazit

Das Urteil des Sozialgerichts Dresden setzt ein wichtiges Signal für den Umgang mit psychischen Erkrankungen im Erwerbsminderungsrecht. Eine fehlende oder noch nicht ausgeschöpfte Behandlung darf nicht automatisch gegen Versicherte verwendet werden.

Die Rentenversicherung muss prüfen, wie leistungsfähig die betroffene Person tatsächlich ist. Behandlungsmöglichkeiten können eine Befristung rechtfertigen, ersetzen aber nicht die Prüfung des aktuellen Gesundheitszustands.

Für psychisch erkrankte Versicherte kann die Entscheidung deshalb praktische Bedeutung haben. Sie zeigt, dass der Zugang zur Erwerbsminderungsrente nicht davon abhängt, ob bereits jede theoretisch denkbare Therapie durchlaufen wurde.

Quellen

Sozialgericht Dresden, Az. S 4 R 876/18, wiedergegeben unter dejure.org.

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Immer weniger Fachpädagogen, allgemeiner Kultur- und Bildungsverfall: Deutschlands Musikschulen drohen auszusterben

Friedrich-Koh Dolge, der Bundesvorsitzende des Verbands deutscher Musikschulen, von denen es rund 930 gibt, hat vor einem ausnahmsweise realen und überaus dramatischen Fachkräftemangel gewarnt – in einer Nischenbranche, die doch eines der wichtigsten Elemente des immateriellen abendländischen Kulturerbes darstellt: Bis 2025 würden ca. 14.000 Lehrkräfte im Musikbereich ausscheiden, knapp 38 Prozent der derzeit etwa 37.000 […]

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„Die Jugend für den Klima-Realismus gewinnen“

Peter Baeten
Auf der jüngsten Heartland-Konferenz gab es eine Sondersitzung mit dem Titel „Die Jugend in die Reihen der Klimarealisten holen“. Wie setzen sich jüngere Generationen mit Klimafragen auseinander, und wie prägen sie die zukünftige Debatte? Zwei interessante Redner waren Lucy Biggers, die früher mit Greta Thunberg verkehrte, und Chris Martz, der als „Anti-Greta Thunberg“ bezeichnet wurde.

Die jungen Klimarealisten Linnea Lueken, Chris Martz, Lucy Biggers, Emma Arns und Anika Sweetland diskutierten darüber, wie sich jüngere Generationen mit Klimafragen auseinandersetzen und die zukünftige Debatte prägen. Interessanterweise war dies die einzige Sitzung der Konferenz, die von Klima-Demonstranten gestört worden ist.

[Hervorhebung im Original]

Die vollständigen Vorträge und Diskussionen finden Sie unten. Zwei sehr interessante Redner waren Lucy Biggers und Chris Martz. Sie hielten die ersten beiden Vorträge.

Lucy Biggers

Bis vor einigen Jahren engagierte sich Lucy Biggers (35) intensiv in der Klimabewegung. Sie verkehrte sogar mit Greta Thunberg und arbeitete mit der klimapolitisch engagierten demokratischen Kongressabgeordneten Alexandria Ocasio-Cortez (besser bekannt als AOC) zusammen. Ihr „Coming-out“ erfolgte im Mai 2024 mit einem ausführlichen Artikel in The Free Press, wo sie heute die Leitung des Bereichs Social Media innehat.

In ihrem Vortrag auf der Heartland-Konferenz skizziert Lucy Biggers ihren persönlichen und ideologischen Werdegang von der Klimaaktivistin zur Kritikerin dessen, was sie als vorherrschende Klimanarrative wahrnimmt. Sie erklärt, dass sie anfangs sowohl hinsichtlich der Dringlichkeit als auch der Darstellung voll und ganz mit den gängigen Darstellungen des Klimawandels übereinstimmte. In diesen Kreisen, so sagt sie, gab es kaum Raum, die vorherrschende Sichtweise in Frage zu stellen. Wie sie es ausdrückt: „Ich war vollkommen in diese Weltanschauung eingetaucht.“

Sie erörtert ferner die soziale Dynamik innerhalb von Aktivisten- und Mediengemeinschaften. Laut Biggers besteht oft ein impliziter Druck, sich den vorherrschenden Standpunkten anzupassen, was eine offene Debatte und kritisches Hinterfragen behindern kann. Sie betrachtet dies nicht unbedingt als absichtliche Unterdrückung, sondern als Nebenprodukt von Gruppendenken und institutioneller Kultur. Wie sie es ausdrückt: „Es gibt einen großen Druck, sich anzupassen.“

Mit der Zeit kamen ihr jedoch Zweifel. Diese Zweifel entstanden, als ihr auffiel, dass bestimmte Informationen ausgelassen oder allzu stark vereinfacht dargestellt wurden. Komplexere Daten oder alternative Sichtweisen, so argumentiert sie, wurden oft aus den Darstellungen ausgeschlossen, an deren Erstellung sie mitwirkte. Dies führte bei ihr zu dem Eindruck, dass die öffentliche Debatte nicht so umfassend und transparent war, wie sie sein sollte. Mit ihren Worten: „Mir fiel auf, was nicht gesagt wurde.“

Ein entscheidender Wendepunkt in ihrer Geschichte kam, als sie auf alternative Quellen und Experten stieß, die gängige Klimamodelle oder politische Ansätze in Frage stellten. Sie betont, dass ihr Perspektivwechsel eher schrittweise als plötzlich erfolgte. Sie begann, Fragen zu den zugrunde liegenden Annahmen, zur Dateninterpretation und dazu zu stellen, wie Unsicherheit kommuniziert wird.

Emotion

Ein weiteres zentrales Thema ihres Vortrags ist die Rolle von Emotionen und Erzählungen. Biggers argumentiert, dass Angst zu einer starken Triebkraft in der Klimakommunikation geworden ist. Sie räumt zwar ein, dass Dringlichkeit wichtig sein kann, weist jedoch darauf hin, dass das Verlassen auf angstbasierte Botschaften zu übertriebenen oder einseitigen Darstellungen führen kann. Wie sie feststellt: „Angst ist ein sehr mächtiges Instrument.“ Sie warnt davor, dass dieser Ansatz letztlich das Vertrauen der Öffentlichkeit untergraben könnte, insbesondere wenn Prognosen als zu absolut wahrgenommen werden oder nicht wie erwartet eintreten.

Im letzten Teil ihres Vortrags reflektiert Biggers über ihre aktuelle Haltung. Sie präsentiert sich nicht als jemand, der den Klimawandel leugnet, sondern als jemand, der sich für mehr Differenziertheit, Transparenz und eine offene Diskussion einsetzt. Sie betont, wie wichtig es ist, wissenschaftliche Unsicherheiten anzuerkennen und ein breiteres Spektrum an Perspektiven in die Politikgestaltung einzubeziehen. Sie ermutigt sowohl Journalisten als auch die Öffentlichkeit zu mehr kritischem Denken.

Chris Martz

Ein weiterer Redner bei dieser Podiumsdiskussion war Chris Martz (23). Im vergangenen Jahr wurde Chris der 2000. Unterzeichner der Weltklimadeklaration (WCD) von Clintel. Er ist ein junger Meteorologe, der für seine unverblümten Ansichten zur Klimawissenschaft bekannt ist, die er über seine einflussreiche Präsenz auf der Social-Media-Plattform X verbreitet. Martz baute sich auf X eine beträchtliche Fangemeinde auf, dank eines viralen Beitrags (eine Pflichtlektüre, in der Martz seinen Werdegang erläutert), der 30.000 Likes und mehr als 2,5 Millionen Aufrufe erzielte. Seine unverblümten Beiträge, die gängige Klimanarrative in Frage stellen, haben ihn zu einer polarisierenden Figur gemacht (die New York Post bezeichnete ihn als den „Anti-Greta Thunberg“), insbesondere unter seinen Kommilitonen während seines Bachelorstudiums an der Millersville University.

In seinem Vortrag auf der Heartland-Konferenz verrät Chris Martz, dass er, genau wie Biggers, in jüngeren Jahren auf der anderen Seite der Klimadebatte stand. Heute positioniert er sich als Teil einer jüngeren Generation, die das hinterfragt, was er als Übertreibungen und Fehlinformationen im Klimadiskurs ansieht.

Martz beginnt damit, seinen Hintergrund als Meteorologe und sein frühes Engagement in Online-Klimadiskussionen hervorzuheben. Er beschreibt seine Rolle als jemanden, der Klimadaten unabhängig analysierte und gegenüber weit verbreiteten Behauptungen skeptisch wurde. Er betont, dass seine Schlussfolgerungen nicht politisch motiviert waren, sondern sich aus der Untersuchung empirischer Beweise ergaben. Wie er es ausdrückt: „Ich habe angefangen, mir die Daten selbst anzuschauen.“

Martz geht auch auf die Rolle der Medien und sozialen Plattformen bei der Gestaltung von Klimanarrativen ein. Ein wiederkehrendes Thema in seinem Vortrag ist die Vorstellung, dass Unsicherheit in der Mainstream-Klimakommunikation unterrepräsentiert ist. Martz argumentiert, dass wissenschaftliche Unsicherheit oft zugunsten eindeutigerer Aussagen heruntergespielt wird, was die Öffentlichkeit hinsichtlich des Grades an Konsens oder der Zuversicht in bestimmte Behauptungen irreführen kann. Er betont, wie wichtig es ist, die Grenzen von Daten und Modellen anzuerkennen. Wie er es ausdrückt: „Es gibt viel mehr Unsicherheit als den Menschen gesagt wird.“

Soziale Dynamik

Neben wissenschaftlichen Argumenten geht Martz auch auf die soziale Dynamik der Klimadebatte ein. Er schildert, wie er für seine Ansichten Kritik und Gegenwind erfahren hat, insbesondere als junge Stimme, die etablierte Narrative in Frage stellt. Martz positioniert sich jedoch auch als Teil einer breiteren Bewegung jüngerer Menschen, welche die vorherrschende Klima-Doktrin hinterfragen. Er stellt dies als positive Entwicklung dar und argumentiert, dass offene Debatten und kritisches Denken für den wissenschaftlichen Fortschritt unerlässlich sind. Er ermutigt das Publikum, Daten selbstständig zu prüfen und bei Behauptungen Vorsicht walten zu lassen, die mit übermäßiger Gewissheit präsentiert werden.

[Hervorhebung im Original]

Link: https://clintel.org/bringing-youth-into-the-climate-realist-fold/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag „Die Jugend für den Klima-Realismus gewinnen“ erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Widerstand gegen Straßenumbau in Amed

Der geplante Ausbau des Firat-Boulevards im Bezirk Payas (tr. Kayapınar) in der nordkurdischen Metropole Amed (Diyarbakır) hat Proteste von Umweltaktivist:innen und der Anwaltskammer ausgelöst. Während die DEM-geführte Stadtverwaltung das Projekt als notwendige Modernisierung der Infrastruktur darstellt, warnen Kritiker:innen vor einem Eingriff in gewachsene ökologische Strukturen und stellen die Sinnhaftigkeit der vorgesehenen Maßnahmen infrage.

Nach Angaben der Stadt sieht das Projekt eine umfassende Neugestaltung der Verkehrsachse vor. Geplant sind unter anderem der Ausbau auf mehrere Fahrspuren, neue Kreuzungsregelungen sowie die Einrichtung von Geh- und Radwegen. Auch die technische Infrastruktur, etwa Entwässerung und Beleuchtung, soll erneuert werden. Die Arbeiten werden von mehreren städtischen Abteilungen koordiniert.

Kritik an Verpflanzung alter Bäume

Im Zentrum der Auseinandersetzung steht der Umgang mit den bestehenden Bäumen entlang des Boulevards. Die Stadt kündigte an, diese nicht zu fällen, sondern mit speziellen Verfahren zu verpflanzen und vorübergehend in eigens eingerichteten Bereichen zu sichern. Nach Abschluss der Bauarbeiten sollen sie demnach wieder in die neugestalteten Flächen integriert werden.

Ökolog:innen bezweifeln jedoch, dass dieses Vorgehen den Erhalt der Bäume tatsächlich gewährleistet. Vertreter:innen des Ökologierats Amed und der Anwaltskammer versammelten sich vor Ort und protestierten gegen die Maßnahmen. Dabei wurden auch Transparente mit Parolen wie „Xwezaya me xwebûna me ye, em dev jê bernadin“ („Unsere Natur ist unsere Existenz, wir werden sie nicht aufgeben“) und „Her darek warek e“ („Jeder Baum ist ein Lebensraum“) gezeigt.

Der Ko-Sprecher des Ökologierats, Sabri Kılıç, verwies auf frühere Erfahrungen mit ähnlichen Projekten: „Wir haben bereits an anderen Straßen gesehen, dass umgesetzte Bäume nicht weiterleben“, sagte er. Entlang des Fırat-Boulevards stünden teils bis zu 30 Jahre alte Bäume, die zu den ältesten der Gegend gehörten. „Diese Bäume sollen nun entfernt werden. Das werden wir nicht akzeptieren“, so Kılıç.

Nach seinen Angaben ist geplant, mindestens 75 Bäume aus ihrem gewachsenen Standort zu entfernen. Die von der Stadt angeführten Ziele wie Verkehrsberuhigung oder der Bau von Radwegen rechtfertigten diesen Eingriff nicht. „Die Lösung kann nicht darin bestehen, jahrzehntealte Bäume aus dem Boden zu reißen“, sagte er.

Stadt spricht von notwendiger Modernisierung

Die Stadtverwaltung verteidigte das Vorhaben und verwies auf den Zustand der bestehenden Infrastruktur. Diese sei vor rund 20 Jahren unter anderen technischen Voraussetzungen errichtet worden und entspreche nicht mehr den heutigen Anforderungen. Insbesondere Verkehrsrisiken sowie Probleme bei der Entwässerung hätten den Handlungsbedarf erhöht.

In einer Stellungnahme betonte die Verwaltung, das Projekt berücksichtige sowohl ökologische Aspekte als auch die Bedürfnisse der Bevölkerung. Demnach sei die Planung in einem „partizipativen Prozess“ erfolgt, an dem auch zivilgesellschaftliche Akteur:innen beteiligt gewesen seien. Bei einer Befragung habe eine große Mehrheit der Teilnehmenden dem Projekt zugestimmt.

Die Verpflanzung der Bäume sei auf eine „begrenzte Anzahl“ beschränkt und erfolge nach wissenschaftlichen Kriterien, hieß es weiter. Ziel sei es, die bestehende Grünstruktur zu erhalten und zugleich eine „nachhaltigere und besser geplante“ Bepflanzung zu ermöglichen.

Grundsätzlicher Konflikt um Stadtentwicklung

Der Konflikt in Amed verweist auf eine grundsätzliche Frage städtischer Entwicklung: In welchem Umfang infrastrukturelle Projekte auf Kosten gewachsener Ökosysteme umgesetzt werden. Während die Stadt auf technische Lösungen und Umgestaltung setzt, stellen Umweltinitiativen die Annahme infrage, dass sich jahrzehntealte Baumstrukturen ohne Verlust verlagern lassen.

Für die Protestierenden geht es dabei nicht nur um einzelne Bäume, sondern um den Schutz gewachsener Lebensräume im urbanen Raum. „Jeder Baum ist ein Lebensraum“, lautet entsprechend eine der zentralen Parolen der Bewegung. Ob und in welchem Umfang das Projekt angepasst wird, ist derzeit offen. Die Kritik aus ökologischen und juristischen Kreisen dürfte die Umsetzung jedoch weiter begleiten.

https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/naturzerstorung-ist-kein-nebenschauplatz-sondern-krieg-gegen-gesellschaft-46891 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/payas-stellt-neue-leitlinien-fur-demokratische-stadtpolitik-vor-51359 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/amed-klage-gegen-bebauung-von-notfall-sammelstelle-50937

 

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Erhöht die Schaumweinsteuer

Die Remilitarisierung Deutschlands verlangt so einiges an Opfern — Zeit, Ideen aus dem Kaiserreich wiederzubeleben!
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New Report Exposes Trump Cryptocurrency Corruption

President Donald Trump and his sons have approximately $1 billion tied to crypto venture World Liberty Financial, which was founded by the Trumps, alongside Steve Witkoff, now Trump's special envoy for peace. A new report by Public Citizen details how the venture hinges on Binance, the world's largest crypto exchange, which pleaded guilty in 2023 to sanctions and money laundering violations tied largely to Iran—the country Trump has taken the United States to war with. The Trump administration has simultaneously dismantled the enforcement tools that would hold crypto outfits like Binance accountable—pardoning its founder, dismissing an SEC lawsuit against the company, and issuing a directive to stop prosecuting crypto platforms.

The report, “Conflict Coin: How the Trumps’ Billion-Dollar Crypto Stake Depends on a Company That Helped Iran Evade Sanctions”, reveals how Trump has leveraged investments in cryptocurrency to enrich himself and officials in his administration, specifically through working with Binance, the world’s largest crypto exchange, to conduct deals. Binance has hosted accounts used by at least eight entities and individuals that the Treasury Department has sanctioned for supporting terrorism or terrorist-designated groups linked to Iran, some of whom were sanctioned or prosecuted by Trump's own administration, according to court filings. In 2023, Binance reached settlements with the Department of Justice and the Treasury Department, pleading guilty to anti-money laundering, unlicensed money transmitting and sanctions violations, with the U.S. government saying the exchange failed “to implement programs to prevent and report suspicious transactions with terrorists.”

The report states, “The Trump family's entanglement with Binance exposes a dangerous contradiction at the heart of U.S. foreign policy: The same exchange that built the infrastructure for and holds the vast majority of Trump's USD1 stablecoin has facilitated billions of dollars in transactions for Iran and designated terrorist organizations. The opacity that defines crypto isn't a bug. It's the feature that makes it useful to both speculators and sanctioned regimes, and the president of the United States is profiting from it.”

“Binance is the world's largest crypto exchange. It pleaded guilty in 2023 to sanctions and money laundering violations, and paid $4.3 billion in penalties to the United States, one of the largest corporate penalties ever. Its CEO and founder, CZ, pleaded guilty to failing to maintain effective anti-money laundering programs, and served four months in prison,” said Zach Everson, Research Director for Public Citizen’s Trump Accountability Project. “Now, this happened in 2023, about a year before World Liberty Financial launched. But the Trumps made the decision to go into business with these guys anyway, which is just flagrantly corrupt. Recent media reports suggest that Binance has continued to support Iranian interests. And yet rather than pull back, the Trumps’ company has been strengthening its relationship.”

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Ab Juli 2026: Wichtige Änderung bei der Witwenrente entlastet Hinterbliebene

Lesedauer 3 Minuten

Zum 1. Juli 2026 ändern sich die Rechengrößen bei der Witwen- und Witwerrente. Für viele Betroffene geht es dabei nicht nur um die allgemeine Rentenerhöhung, sondern vor allem um den Freibetrag bei der Einkommensanrechnung. Dieser Freibetrag bestimmt, ab welcher Höhe eigenes Einkommen die Hinterbliebenenrente mindert.

Nach den veröffentlichten Daten steigt der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2026 von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Daraus ergibt sich auch ein höherer Freibetrag für Witwen und Witwer. Wer eigenes Einkommen bezieht, kann dadurch unter Umständen mehr von der Hinterbliebenenrente behalten.

Was sich ab Juli 2026 ändert

Ab dem 1. Juli 2026 liegt der monatliche Freibetrag bei der Einkommensanrechnung voraussichtlich bei 1.122,53 Euro.

Bis Ende Juni 2026 gilt noch ein Freibetrag von 1.076,86 Euro. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind kommt ein zusätzlicher Betrag hinzu, der ab Juli 2026 bei rund 238,11 Euro liegen soll.

Das bedeutet: Eigenes Einkommen führt nicht automatisch zu einer Kürzung der Witwenrente. Erst wenn das anrechenbare Einkommen über dem Freibetrag liegt, wird ein Teil davon auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung werden 40 Prozent des Betrags oberhalb des Freibetrags abgezogen.

Warum der Freibetrag so wichtig ist

Die Witwenrente soll den finanziellen Verlust nach dem Tod des Ehepartners oder der Ehepartnerin abfedern. Gleichzeitig prüft die Rentenversicherung, ob und in welcher Höhe eigenes Einkommen vorhanden ist. Dazu zählen je nach Fall zum Beispiel Arbeitslohn, eigene Renten oder weitere Einkünfte.

Der höhere Freibetrag kann vor allem Menschen helfen, die knapp oberhalb der bisherigen Grenze lagen. Bei ihnen fällt die Kürzung ab Juli 2026 geringer aus. In manchen Fällen kann auch wieder eine Auszahlung entstehen, wenn die Witwenrente zuvor wegen hoher eigener Einkünfte stark gekürzt wurde.

Die neuen Werte im Überblick Bereich Wert ab 1. Juli 2026 Aktueller Rentenwert 42,52 Euro Allgemeiner Freibetrag bei Witwen- und Witwerrenten 1.122,53 Euro monatlich Zusätzlicher Freibetrag je waisenrentenberechtigtem Kind 238,11 Euro monatlich Anrechnung oberhalb des Freibetrags 40 Prozent des übersteigenden Einkommens Nicht jede Witwenrente wird gleich berechnet

Bei der Witwenrente kommt es weiterhin auf die persönlichen Voraussetzungen an. Unterschieden wird unter anderem zwischen kleiner und großer Witwenrente. Auch das Alter, die Dauer der Ehe, Kindererziehung, Erwerbsminderung und der Zeitpunkt des Todesfalls können die Höhe beeinflussen.

Besonders wichtig ist außerdem das sogenannte Sterbevierteljahr. In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod wird die Witwen- oder Witwerrente in der Regel in besonderer Höhe gezahlt. In dieser Zeit findet nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung keine Einkommensanrechnung statt.

Mehr Freibetrag heißt nicht automatisch mehr Rente für alle

Die Änderung wirkt sich nur dann aus, wenn eigenes Einkommen bei der Witwenrente überhaupt angerechnet wird. Wer unterhalb des Freibetrags bleibt, erhält durch den höheren Freibetrag keine zusätzliche Entlastung bei der Anrechnung. Wer deutlich darüber liegt, profitiert zwar ebenfalls, aber nur im Rahmen der 40-Prozent-Regel.

Zusätzlich steigt die gesetzliche Rente zum 1. Juli 2026 allgemein um 4,24 Prozent. Das betrifft auch Renten wegen Todes, zu denen Witwen- und Witwerrenten gehören. Dennoch kann die tatsächliche Auszahlung im Einzelfall anders ausfallen, weil Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Steuern und Einkommensanrechnung berücksichtigt werden müssen.

Betroffene sollten ihre Bescheide genau prüfen

Für Witwen und Witwer lohnt sich im Sommer 2026 ein genauer Blick auf den Rentenbescheid. Die Deutsche Rentenversicherung teilt Veränderungen in der Regel schriftlich mit. Wer eigenes Einkommen hat, sollte prüfen, ob die neuen Freibeträge korrekt berücksichtigt wurden.

Besonders aufmerksam sollten Personen sein, deren Einkommen bisher nur knapp über dem alten Freibetrag lag. Schon eine verhältnismäßig kleine Anhebung kann hier spürbare Folgen haben. Bei Unklarheiten kann eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder bei einem Rentenberater helfen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Witwe erhält neben ihrer Hinterbliebenenrente ein anrechenbares monatliches Einkommen von 1.500 Euro. Ab Juli 2026 liegt der Freibetrag bei 1.122,53 Euro. Damit übersteigt ihr Einkommen den Freibetrag um 377,47 Euro.

Von diesem übersteigenden Betrag werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Das entspricht 150,99 Euro. Die Witwenrente würde in diesem Beispiel also um rund 151 Euro monatlich gekürzt.

Fragen und Antworten zur Änderung bei der Witwenrente ab Juli 2026 1. Was ändert sich bei der Witwenrente ab Juli 2026?

Ab dem 1. Juli 2026 steigt der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung auf voraussichtlich 1.122,53 Euro im Monat. Erst wenn das anrechenbare Einkommen einer Witwe oder eines Witwers über diesem Betrag liegt, kann die Hinterbliebenenrente gekürzt werden.

2. Bedeutet der höhere Freibetrag automatisch mehr Witwenrente?

Nein, nicht in jedem Fall. Wer mit seinem anrechenbaren Einkommen bereits unter dem Freibetrag liegt, profitiert bei der Einkommensanrechnung nicht zusätzlich. Wer jedoch oberhalb der bisherigen Grenze lag, kann ab Juli 2026 eine geringere Kürzung haben.

3. Wie wird Einkommen auf die Witwenrente angerechnet?

Liegt das anrechenbare Einkommen über dem Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Der Teil des Einkommens bis zur Freibetragsgrenze bleibt unberücksichtigt.

4. Gilt der neue Freibetrag auch für Witwer?

Ja, die Regelung gilt sowohl für Witwen als auch für Witwer. Entscheidend ist nicht das Geschlecht, sondern ob eine Hinterbliebenenrente gezahlt wird und eigenes Einkommen auf diese Rente angerechnet werden muss.

5. Was sollten Betroffene ab Juli 2026 tun?

Betroffene sollten ihren Rentenbescheid genau prüfen, sobald die neuen Werte berücksichtigt wurden. Besonders wichtig ist das für Personen, die eigenes Einkommen haben und bisher eine Kürzung ihrer Witwen- oder Witwerrente hinnehmen mussten.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Hinterbliebenenrente und zur Einkommensanrechnung.

Der Beitrag Ab Juli 2026: Wichtige Änderung bei der Witwenrente entlastet Hinterbliebene erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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