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Luxustourismus frisst Griechenland auf: Wenn das Paradies nur noch Millionären gehört

Transition News - vor 9 Stunden 50 Minuten

Während viele Griechen mit steigenden Lebenshaltungskosten kämpfen und selbst Ferien auf den eigenen Inseln kaum noch bezahlen können, boomt ein anderer Markt ungebremst: der Luxustourismus (hier und hier). Exklusive Villen mit Privatstrand, Butler, Helikopterlandeplatz und Infinity-Pool werden für Beträge vermietet, die das Jahreseinkommen vieler Familien übersteigen.

Ob Chios, Milos, Syros, Sifnos, Antiparos oder die privaten Petalioi-Inseln – immer mehr Regionen werden als exklusive Rückzugsorte für internationale Millionäre vermarktet. Wochenpreise von mehreren zehntausend Euro sind längst keine Ausnahme mehr. Für besonders exklusive Anlagen werden laut den im Ausgangstext aufgeführten Angeboten sogar knapp 70.000 Euro pro Woche verlangt.

Der Trend wirft grundsätzliche Fragen auf. Was bleibt von der griechischen Gastfreundschaft, wenn ganze Küstenabschnitte und Traumlagen zunehmend einem kleinen Kreis wohlhabender Gäste vorbehalten sind? Immer mehr Orte drohen ihren ursprünglichen Charakter zu verlieren und werden zu Luxuskulissen für eine internationale Elite.

Mit jeder neuen Luxusvilla steigen auch die Erwartungen an Renditen und Immobilienpreise. Für viele Einheimische wird Wohnen schwieriger, traditionelle Unterkünfte verschwinden und touristische Hotspots verändern ihr Gesicht. Die wirtschaftlichen Einnahmen mögen kurzfristig attraktiv erscheinen, doch langfristig droht eine Entwicklung, bei der lokale Identität, kulturelles Erbe und soziale Durchmischung auf der Strecke bleiben.

Besonders problematisch ist, dass der Erfolg des Luxustourismus häufig ausschließlich über Umsätze und Spitzenpreise definiert wird. Rekordmieten für Villen werden als Erfolgsmeldungen präsentiert, während kaum darüber gesprochen wird, welche Folgen diese Entwicklung für die Bevölkerung, den Wohnungsmarkt oder die Umwelt hat.

Griechenland verdankt seine Anziehungskraft nicht privaten Helikopterlandeplätzen oder Luxusresorts hinter verschlossenen Toren. Es sind die Dörfer, Tavernen, Landschaften, die Kultur und die Gastfreundschaft der Menschen, welche das Land seit Generationen einzigartig machen. Wird dieser Charakter zunehmend durch ein Geschäftsmodell ersetzt, das sich fast ausschließlich an Superreiche richtet, verliert Griechenland genau das, was Besucher ursprünglich angezogen hat.

Luxustourismus mag hohe Einnahmen versprechen. Aber die Golfplätze und Schwimmbäder nehmen der Landwirtschaft das Wasser und das Land weg und sie treiben die Immobilienpreise in die Höhe. Wenn ganze Regionen zu exklusiven Enklaven werden und sich die Bevölkerung ihr eigenes Land immer weniger leisten kann, stellt sich eine unbequeme Frage: Wem gehört Griechenland?

Der Massentourismus steht schon seit den 70er Jahren unter Druck (siehe hier und hier). Nun zeigt auch der Luxustourismus seine hässliche Kehrseite. Es braucht entschlossene Inselbevölkerungen, die sich diesem Trend entgegenstellen.

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Nicole Wächter setzt ein Zeichen für offene Debatten und gelebte Demokratie

Transition News - vor 9 Stunden 51 Minuten

Politik lebt vom Dialog – auch dann, wenn Meinungen auseinandergehen. Genau diesen Grundsatz vertritt Nicole Wächter, Politikerin der GLP Zollikon im Kanton Zürich, mit ihrer Einladung zu einer Podiumsdiskussion am 27. August über die Zukunft der Schweizer Neutralität und die Neutralitätsinitiative, die am 27. September zu Abstimmung ansteht.

Die Debatte rund um Frieden, Sicherheit und die Rolle der Schweiz in einer zunehmend konfliktreichen Welt bewegt viele Menschen. Fragen wie die Bedeutung der bewaffneten Neutralität, die internationale Vermittlerrolle der Schweiz oder eine mögliche Annäherung an Bündnisse gehören zu den Themen, über die eine demokratische Gesellschaft offen sprechen muss.

Dass eine solche Diskussion nicht überall auf Zustimmung stößt, zeigt jedoch auch, wie wichtig sie ist. Nicole Wächter lässt sich nicht davon abbringen, unterschiedliche politische Stimmen an einen Tisch zu bringen. Ihr Anliegen ist nicht, eine bestimmte Meinung vorzuschreiben, sondern einen Raum zu schaffen, in dem Argumente ausgetauscht, Fragen gestellt und Perspektiven gehört werden können.

Die Kritik an der Einladung von MASS-VOLL! und weiteren Teilnehmenden hat eine grundsätzliche Frage ausgelöst: Wie viel Widerspruch hält unsere Demokratie aus? Eine freie Gesellschaft zeichnet sich gerade dadurch aus, dass auch unbequeme Positionen diskutiert werden dürfen – solange der Austausch auf demokratischen Regeln basiert.

Nicole Wächter zeigt mit ihrem Engagement, dass politische Verantwortung auch bedeutet, schwierige Gespräche zu ermöglichen. Wer für eine offene Gesellschaft einsteht, sollte nicht wie die Kritiker der Neutralitätsinitiative den Abbruch von Diskussionen fordern, sondern die Kraft der Argumente nutzen.

Das Podium in Zollikon bietet allen Interessierten die Möglichkeit, sich selbst ein Bild zu machen, Fragen zu stellen und mitzudiskutieren. Denn Demokratie lebt nicht von Einigkeit, sondern vom respektvollen Austausch unterschiedlicher Stimmen.

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Kritik an Stiefkindadoption: Gegner warnen vor schleichender Aufweichung des Leihmutterschaftsverbots

Transition News - vor 9 Stunden 51 Minuten

Die parlamentarische Vorlage zur erleichterten Stiefkindadoption wird von Bundesrat und Teilen des Schweizer Parlaments als Anpassung des Familienrechts präsentiert. Ziel ist es, Kindern in bestimmten Familienkonstellationen – insbesondere in «Regenbogenfamilien» – rascher rechtliche Sicherheit zu verschaffen. Kritiker halten diese Darstellung jedoch für irreführend. Ihrer Ansicht nach reichen die Auswirkungen der Vorlage weit über die offiziell genannten Ziele hinaus und berühren grundlegende Fragen des Verfassungsrechts und des Kindeswohls.

Im Mittelpunkt der Kritik steht die Befürchtung, die Gesetzesänderung könne das in der Bundesverfassung verankerte Verbot der Leihmutterschaft faktisch unterlaufen. Zwar bliebe die Leihmutterschaft in der Schweiz weiterhin verboten. Nach Ansicht der Gegner würde jedoch ein schnellerer und berechenbarerer Weg zur rechtlichen Elternschaft nach im Ausland durchgeführten Leihmutterschaften deren praktische Attraktivität deutlich erhöhen. Damit werde ein verfassungsmäßiges Verbot zwar nicht formell aufgehoben, seine Wirkung aber schrittweise abgeschwächt.

Diese Argumentation gewinnt nach Auffassung der Kritiker zusätzlich an Brisanz, weil die politische Debatte über eine mögliche Regulierung der Leihmutterschaft zuletzt an Dynamik gewonnen habe. Der öffentlich diskutierte Fall des deutschen Politikers Jens Spahn habe gezeigt, wie schnell aus Einzelfällen Forderungen nach einer weitergehenden Liberalisierung entstehen könnten. In diesem politischen Umfeld sei eine isolierte Änderung des Adoptionsrechts besonders problematisch.

Vor diesem Hintergrund wird die Entscheidung des Ständerats vom 17. Juni 2026 als wichtiger Warnhinweis interpretiert. Mit einer knappen Mehrheit schickte die kleine Kammer die Vorlage an den Bundesrat zurück. Die Kommissionsmehrheit verlangte, die erleichterte Stiefkindadoption nicht isoliert zu behandeln, sondern gemeinsam mit der umfassenden Revision des Abstammungsrechts und des Fortpflanzungsmedizingesetzes zu beraten. Zusätzlich soll ein Gutachten klären, ob die vorgesehenen Änderungen mit der Bundesverfassung vereinbar sind und insbesondere das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung ausreichend schützen. Im September kommt die Vorlage in den Nationalrat.

Für die Gegner der Vorlage bestätigt dieser Entscheid des Ständerates, dass erhebliche rechtliche und ethische Fragen bislang ungeklärt seien. Sie kritisieren, dass eine Reform mit potenziell weitreichenden Folgen ursprünglich als vergleichsweise technische Anpassung des Familienrechts behandelt worden sei. Eine solche Vorgehensweise werde der Tragweite des Themas nicht gerecht.

Besonders scharf fällt die Kritik an der politischen Kommunikation aus. Aus Sicht der Gegner werde die Debatte fast ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Absicherung bereits geborener Kinder geführt. Dieses Anliegen werde zwar ausdrücklich anerkannt. Gleichzeitig werde jedoch nach ihrer Auffassung verschwiegen, dass dieselben Regelungen künftig auch den Rechtsweg nach ausländischen Leihmutterschaften erheblich vereinfachen könnten. Gerade diese langfristigen Folgen müssten offen diskutiert werden, statt sie hinter einer emotional geführten Debatte über das Kindeswohl zu verbergen.

Kritiker warnen deshalb vor einer Entwicklung, bei der das bestehende Verbot der Leihmutterschaft nicht durch einen parlamentarischen Grundsatzentscheid aufgehoben, sondern schrittweise über das Familienrecht ausgehöhlt werde. Die Vorlage schaffe aus ihrer Sicht einen berechenbaren Rechtsrahmen für Konstellationen, die der Verfassungsgeber ausdrücklich habe verhindern wollen.

Nach Auffassung der Kritiker steht dabei weit mehr auf dem Spiel als eine einzelne Anpassung des Adoptionsrechts. Sie sehen in der Vorlage einen möglichen Präzedenzfall, der das geltende Leihmutterschaftsverbot langfristig entwerten könnte. Bevor neue Rechtsansprüche geschaffen würden, müsse deshalb zunächst geklärt werden, welche Konsequenzen die Reform für Verfassungsrecht, Familienrecht und die Rechte der betroffenen Kinder tatsächlich habe.

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Biometrische Erfassung durch unsere Art zu gehen

Transition News - vor 9 Stunden 53 Minuten

Menschen aus der Entfernung zu identifizieren, stellt für Sicherheitssysteme nach wie vor eine Herausforderung dar. Die Gesichtserkennung erfordert häufig hochauflösende Bilder und freie Sicht, während Kleidung, Kamerawinkel oder teilweise Verdeckung die Wirksamkeit vieler bestehender Identifizierungsmethoden verringern können. Wie das Portal i-hls berichtet, werden deshalb alternative biometrische Merkmale erforscht, die auch dann erkennbar bleiben, wenn Gesichtsmerkmale nicht verfügbar sind.

Ein neu entwickeltes System der künstlichen Intelligenz will Personen nun anhand ihrer einzigartigen Art zu gehen identifizieren. Anstatt das Erscheinungsbild des Körpers zu analysieren, konzentriert sich das System auf den Gang, also auf die charakteristischen Bewegungsmuster, die beim Gehen einer Person entstehen. Jede Person bewege ihre Gelenke geringfügig anders, wodurch eine biomechanische Signatur entstehe, die im Laufe der Zeit gemessen und verglichen werden könne, so i-hls.

Die KI-Plattform extrahiere aus gewöhnlichem Videomaterial Schlüsselpunkte, die die wichtigsten Körpergelenke repräsentieren. Anschließend berechne sie die Position dieser Gelenke sowie ihre Winkel, Winkelgeschwindigkeit und Beschleunigung während jedes Gehzyklus. Zusammen würden diese Messungen eine detaillierte digitale Darstellung des Gangs einer Person geben.

In eine ähnliche Richtung geht das MOVES-Programm der US-amerikanischen Geheimdienstbehörde IARPA, über das wir diese Woche berichteten. Anhand von frei zugänglichen Videoclips soll damit durch die Analyse der Bewegungen von Menschen die Diagnose neurologischer Erkrankungen ermöglicht werden. Da ein Geheimdienst dahintersteckt, bestehen allerdings Zweifel am angeblich rein medizinischen Zweck des Programms.

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Kurdische Bewegung: Rahmengesetz nur mit Öcalans freier Mitwirkung umsetzbar

Die Führung der kurdischen Freiheitsbewegung hat das im türkischen Parlament beratene Rahmengesetz zum Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft als wichtigen ersten Schritt bezeichnet, zugleich jedoch grundlegende Kritik an Inhalt und Sprache des Gesetzentwurfs geäußert. In einer schriftlichen Erklärung betont sie, dass das Gesetz nur dann Wirkung entfalten könne, wenn der kurdische Repräsentant Abdullah Öcalan unter freien Bedingungen leben und arbeiten sowie den weiteren Prozess selbst koordinieren könne. Zugleich fordert die Bewegung weitere Demokratisierungs- und Freiheitsgesetze sowie den Ausbau des demokratischen politischen Raums:

„Das seit Monaten erwartete Rahmengesetz hat die Justizkommission des Parlaments passiert und soll nun verabschiedet werden. Während einige das Gesetz grundsätzlich ablehnen, haben andere es in vielerlei Hinsicht kritisiert. Auch die DEM-Partei hat im Rahmen der Beratungen in der Kommission zahlreiche Mängel und Defizite benannt und zugleich aufgezeigt, welche weiteren Schritte nach der Verabschiedung des Gesetzes erforderlich sind.

Nach dem Aufruf Devlet Bahçelis erklärte Rêber Apo [Abdullah Öcalan], er verfüge über die Kraft, den aus der kurdischen Frage hervorgegangenen Konflikt auf eine rechtliche und politische Grundlage zu stellen. Mit seinem „Aufruf für Frieden und eine demokratische Gesellschaft“ vom 27. Februar 2025 legte er in klarer Form eine Roadmap dafür vor, wie dies verwirklicht werden kann. Unsere Freiheitsbewegung hat auf der Grundlage dieses Aufrufs ihren Beitrag dazu geleistet, den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft voranzubringen. Auf dieser Grundlage hält die Phase der Konfliktfreiheit inzwischen seit eineinhalb Jahren an.

Welche Voraussetzungen das Gesetz erfüllen muss

Im Verlauf dieses Prozesses wurde im Parlament die „Kommission für Nationale Solidarität, Geschwisterlichkeit und Demokratie“ eingerichtet, um den Frieden zu fördern, die Demokratisierung voranzubringen und die kurdische Frage zu lösen. Auf Grundlage der Beratungen dieser Kommission wurde ein Bericht vorgelegt, der trotz erheblicher Defizite als wichtiger Schritt bewertet werden kann. Rêber Apo stand während dieses Prozesses sowohl mit staatlichen Stellen als auch mit der DEM-Partei und unserer Freiheitsbewegung in Kontakt und im Dialog, um den Weg für ein grundlegendes Rahmengesetz zu ebnen, das die Demokratisierung und die Lösung der kurdischen Frage ermöglicht.

Auch wir haben die Debatten und Entwicklungen um dieses grundlegende Rahmengesetz aufmerksam verfolgt. Zu den verschiedenen Entwürfen, die uns auf unterschiedlichen Wegen erreichten, haben wir unsere Einschätzungen und Kritikpunkte in öffentlichen Erklärungen dargelegt. Dabei haben wir zunächst betont, dass ein grundlegendes Rahmengesetz, das den Frieden zum Ziel hat, nicht von der Sprache des Krieges, sondern von der Sprache des Friedens geprägt sein muss. Zugleich haben wir – wie Rêber Apo es formulierte – darauf hingewiesen, dass ein solches Gesetz weder eng noch kurzsichtig angelegt sein darf, sondern den künftigen Entwicklungen dienen und die wechselseitigen Sensibilitäten aller Beteiligten berücksichtigen muss.

Darüber hinaus haben wir hervorgehoben, dass die im Gesetz vorgesehenen Schritte nur umgesetzt werden können, wenn Rêber Apo frei ist und unter freien Bedingungen arbeiten kann. Ebenso haben wir die Bedeutung unterstrichen, dass sich dieses Gesetz ausdrücklich dazu verpflichtet, im weiteren Verlauf schrittweise Gesetze zur Demokratisierung und zur Gewährleistung der Freiheitsrechte auf den Weg zu bringen.

Bereits vor unserer Erklärung hatte Rêber Apo über die Delegation der DEM-Partei die Ziele des Rahmengesetzes sowie seine Vorstellungen über dessen Ausgestaltung der Öffentlichkeit vermittelt. Auch die DEM-Partei und die demokratischen Kräfte haben in diesem Prozess ihre Positionen und Vorschläge zum Rahmengesetz eingebracht und hierzu Gespräche geführt. Das Gesetz, über das seit Monaten diskutiert wird und in das die Auffassungen unseres Volkes, unserer Bewegung und der demokratischen Kräfte eingeflossen sind, hat die Justizkommission des Parlaments mit Zustimmung der übrigen politischen Kräfte passiert. Lediglich eine kurdenfeindliche Strömung versuchte, den Beratungsprozess mit Provokationen zu verhindern.

Mängel und Defizite im Gesetzentwurf

Dieses Gesetz weist erhebliche Mängel und Defizite auf. Die Empfehlungen des Parlamentsausschusses zur Demokratisierung und zur Lösung der kurdischen Frage haben im vorgelegten Bericht keinen Niederschlag gefunden. In dieser Hinsicht wird das Gesetz seinem eigentlichen Anspruch nicht gerecht. Dass von Entwaffnung gesprochen wird, ohne die kurdische Frage überhaupt zu benennen, zeigt, dass das Problem nicht in seiner Gesamtheit behandelt wird. Neben gravierenden inhaltlichen Defiziten stellen auch die verwendete Sprache und die gewählten Begriffe für ein Gesetz, das den Frieden zum Ziel hat, ein ernstes Problem dar. Diese Sprache ist für unser Volk und unsere Bewegung zweifellos nicht akzeptabel.

Sowohl unsere Bewegung als auch unser Volk haben stets betont, dass ein solches Gesetz und ein entsprechender Prozess nur möglich sind, wenn Rêber Apo unter freien Bedingungen leben und arbeiten kann. Darauf haben wir bei jeder Gelegenheit hingewiesen. Schritte, die unsere Bewegung betreffen, können nur umgesetzt und in die Praxis überführt werden, wenn Rêber Apo unter freien Bedingungen lebt und arbeitet sowie den Prozess persönlich führt und anleitet. Der Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft kann sich nur unter diesen Voraussetzungen entwickeln. Alle Schritte, die wir als Freiheitsbewegung bislang unternommen haben, erfolgten in der Erwartung, dass Rêber Apo die Möglichkeit erhalten wird, unter freien Bedingungen zu leben und zu arbeiten. Devlet Bahçeli hat bereits zu Beginn des Prozesses zugesichert, dass Rêber Apos Recht auf Hoffnung verwirklicht werde.

Ohne Öcalans Koordination bleibt das Gesetz in zentralen Punkten wirkungslos

Devlet Bahçeli und Vertreter:innen der AKP betonen, dass es sich bei diesem Prozess um eine staatliche Politik handelt. Auch ihre öffentlichen Erklärungen stehen im Einklang mit dieser Linie. Devlet Bahçeli hat hervorgehoben, dass Rêber Apo im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft die Rolle des ‚Koordinators des Friedensprozesses und der Politisierung‘ übernehmen werde. Dieser Vorschlag Devlet Bahçelis wurde auch von staatlicher Seite aufgegriffen.

Im Rahmengesetz findet sich jedoch keine Regelung zur Rolle, die Rêber Apo in diesem Prozess übernehmen soll. Lediglich in vager Form ist vorgesehen, dass das unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten einzurichtende Gremium Unterausschüsse bilden kann. Wenn Rêber Apo dieses Gremium nicht unter freien Lebens- und Arbeitsbedingungen koordiniert, werden zahlreiche der im Gesetz vorgesehenen Regelungen nicht umgesetzt werden können.

Vor diesem Hintergrund kommt der praktischen Umsetzung des Gesetzes entscheidende Bedeutung zu. Jedes Gesetz kann nur dann Wirkung entfalten, wenn es mit den richtigen Verfahren, Methoden und einer entsprechenden politischen Herangehensweise umgesetzt wird. Vorgehensweise, Methode und Sprache sind dabei von zentraler Bedeutung. Ein Gesetz dieser Tragweite lässt sich nicht durch einseitige Vorgaben verwirklichen. Vielmehr bedarf es kreativer und wegweisender Wege und Methoden. Zusammengefasst kann dieses Gesetz nur dann umgesetzt werden, wenn die Sprache des Friedens den Maßstab bildet, seine praktische Umsetzung von Rêber Apo geführt und koordiniert wird und es durch weitere demokratische Gesetze ergänzt wird.

Gesetz nur ein Anfang

Das Gesetz ist darauf ausgerichtet, im Zuge der Demokratisierung den demokratischen politischen Raum zu stärken. Eine demokratische politische Betätigung ist jedoch nur unter Bedingungen möglich, die die Gedanken- und Organisationsfreiheit umfassend gewährleisten. Deshalb muss dieses Rahmengesetz ohne Verzögerung durch Gesetze und Maßnahmen ergänzt werden, die die Demokratisierung tatsächlich voranbringen und seinem Ziel gerecht werden. Wie Rêber Apo und alle demokratischen Kräfte betont haben, muss dieses Gesetz ein Anfang sein. Erst wenn es den Weg für weitere Entwicklungen eröffnet, kann es seiner Rolle als grundlegendes Rahmengesetz gerecht werden.

Von der Guerilla wird erwartet, dass sie die Waffen niederlegt und in die Türkei zurückkehrt. Wenn sie dort jedoch keine demokratische Politik auf der Grundlage der Gedanken- und Organisationsfreiheit betreiben kann, wenn ihre Äußerungen oder ihre politische Organisierung weiterhin kriminalisiert werden und sie deshalb erneut im Gefängnis landet, dann werden nicht nur die Guerillakämpfer:innen nicht aus den Bergen in die Ebene kommen – selbst die Politiker:innen, die gezwungen waren, nach Europa ins Exil zu gehen, werden nicht zurückkehren. Dies ist nur ein konkretes Beispiel. Selbstverständlich gibt es zahlreiche weitere Dimensionen der Demokratisierung und der Lösung der kurdischen Frage.

Dieses Gesetz ist ein Anfang. Um nicht nur die kurdische Frage, sondern sämtliche gesellschaftlichen Probleme zu lösen, muss der Kampf für die Demokratisierung weiterentwickelt werden. Deshalb müssen sich unsere Völker und alle demokratischen Kräfte organisieren und gemeinsam für Demokratisierung und die Lösung der kurdischen Frage kämpfen. Erst dann kann dieses Gesetz tatsächlich die Rolle eines Rahmengesetzes erfüllen und zum Ausgangspunkt weiterer grundlegender Entwicklungen werden.“

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/kurdische-bewegung-warnt-vor-unvollstandigem-rahmengesetz-52242 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/entwurf-zum-prozess-fur-frieden-und-eine-demokratische-gesellschaft-geht-ins-parlamentsplenum-52389 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/karasu-nach-sichtung-des-gesetzentwurfs-legen-wir-unsere-haltung-offen-52287 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/dem-partei-beantragt-Anderungen-am-entwurf-fur-rahmengesetz-52387

 

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Kommt die Grundgaysetzänderung?

Kaum im Amt, steht Thomas Frei schon vor seiner ersten Belastungsprobe: Nach der verunglückten Personalrochade, die auf das Ausscheiden Jens Spahns als CDU-Fraktionsvorsitzender folgte, muss er als Nachfolger nun ran. Nach dem jüngsten Terroranschlag auf den Berliner Christopher Street Day mit einer Toten und etlichen Verletzten fordern SPD, Linke und Grüne im Bundestag eine Änderung […]

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Utopische Träume von Netto-Null

WUWT, Gastautor, Tore Andøl,

[gekürzte Fassung des sehr ausführlichen Originals. Inzwischen könnten wir auf viele andere, bereits zu diesem Thema veröffentlichte Beiträge verweisen.  Aber da die Ideologen nicht müde werden, das Narrativ der ach so wunderbaren „erneuerbaren Energien“ zu lobpreisen, hier weitere Gedanken dazu – der Übersetzer]

Ambitionierte Klimaziele, der Ausstieg aus Öl und anderen fossilen Brennstoffen, die Energiewende und Klimaneutralität sind allgegenwärtige Themen. Gleichzeitig kämpft insbesondere Europa, aber auch andere Regionen, mit einer Energiekrise. Dieser Artikel beleuchtet die aktuelle Energiesituation und versucht, die Ambitionen bis 2050 zu bewerten. Wie abhängig sind wir von fossilen Brennstoffen, und wie realistisch sind die Ziele der Politik? Politiker weigern sich, die Kosten von Klimaschutzmaßnahmen zu beziffern, aber haben sie jemals versucht, die Realisierbarkeit ihrer Ziele zu überprüfen?

Aktuelle Situation

Viele haben ausführlich über Energietrends und analytische Interpretationen der jährlichen Datensätze aus dem Statistical Review of World Energy des Energy Institute geschrieben. Lassen Sie mich nur einige der wichtigsten Punkte zusammenfassen:

  • Fossile Energieträger machen immer noch 86,2 % des gesamten Energieverbrauchs aus, ein Rückgang um 2,9 Prozentpunkte seit 2015 (Primärenergie).
  • Im gleichen Zeitraum ist der Verbrauch fossiler Brennstoffe um 13.500 TWh gestiegen (das entspricht dem Sechsfachen der jährlichen Öl- und Gasförderung vom norwegischen Kontinentalschelf), wobei Gas etwas mehr als die Hälfte dieses Wachstums ausmacht.
  • Die wichtigsten Wachstumssektoren innerhalb der erneuerbaren Energien – Solar- und Windenergie – machen 1,7 % bzw. 1,6 % des Gesamtverbrauchs aus, gegenüber 0,2 % bzw. 0,6 % im Jahr 2015.
  • Das Wachstum des Solar- und Windenergieverbrauchs ist relativ gesehen beeindruckend, mit durchschnittlichen jährlichen Zuwachsraten (CAGR) von 27 % bzw. 12,8 % im betrachteten Zeitraum. Das absolute Wachstum über 10 Jahre übersteigt 3.500 TWh, fast das 1,5-Fache der jährlichen Produktion vom norwegischen Festlandsockel (entspricht fast 6 Millionen Barrel Öläquivalent pro Tag).
  • Allein die installierte Solarkapazität wuchs bis 2025 um rund 500 GW und steigerte die Produktion um etwa 650 TWh. Sollte sich dieses Wachstum fortsetzen, könnte Solarenergie bis 2050 den weltweiten Gesamtenergiebedarf decken – und zwar in den Stunden, in denen die Solarmodule ihre volle Leistung erbringen, also typischerweise bei Sonnenschein. Mehr dazu später.
  • Trotz dieser beeindruckenden Wachstumszahlen bei den erneuerbaren Energien haben fossile Brennstoffe absolut gesehen stärker zugelegt. 56 % des bis 2026 erwarteten Wachstums von insgesamt 2300 TWh (8 EJ) entfielen auf Kohlenwasserstoffe, wobei alle Energiekategorien ein Wachstum verzeichneten. Es gibt jedoch Anzeichen dafür, dass der Kohleverbrauch seinen Höhepunkt bald erreichen könnte (die USA und Indonesien sind 2025 die Hauptverbraucher).
  • Daher steigen die CO₂-Emissionen aus dem Energiesektor weiter an – um 0,9 % gegenüber dem Vorjahr und um 9,2 % seit 2015 (Pariser Abkommen). Dies entspricht einem Anstieg von 300 Millionen Tonnen im Jahr 2025 und 3.000 Millionen Tonnen im Zeitraum 2015–2025.

Quelle: Statistischer Bericht des Energieinstituts 2026. Illustration: E. Årstad

Zusammenfassung

Wichtigste Erkenntnisse:

  • Es ist entscheidend, ob die installierte Kapazität jederzeit ausreicht, um die Nachfrage zu decken.
  • Wetterabhängige Lösungen benötigen Backups für den Fall, dass „das Wetter“ ausfällt.
  • Übermäßige Investitionen in wetterbasierte Lösungen, die über die Spitzenlast hinausgehen, sind sinnlos ohne erschwingliche und technisch realisierbare Speichermöglichkeiten oder interregionale Verteilung / Übertragung über teure neue Netze.
  • Da die Reservekapazität – dampfbasierende Kraftwerke (oder Pumpspeicher) – den gesamten Bedarf decken muss, wenn erneuerbare Energien nicht ausreichend Strom erzeugen, erscheinen großflächige Solar- und Windkraftanlagen nahezu sinnlos. Sie können zwar im kleinen Maßstab den lokalen und abgelegenen Bedarf decken, jedoch mit kurzfristigen, kostengünstigen Speichermöglichkeiten für schwankende Nachfrage.
  • Physikalisch ist dieser Übergang in so kurzer Zeit unmöglich. Selbst der Bau einer Kernkraftanlage in diesem Umfang würde weit länger als 25 Jahre dauern.
  • Kostenschätzungen sind angesichts physikalischer Beschränkungen zweitrangig. Die einzige Lösung wäre ein Quantensprung bei den Batterie- und Speicherkosten. Solaranlagen werden zwar in beeindruckendem Tempo installiert, doch um sich allein auf beispielsweise Solaranlagen und Batterien zu verlassen, müsste der Ausbau um das 5- bis 6-Fache (ca. 2.300 GW/Jahr) gesteigert werden, um bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Hinzu kämen jährlich 8.000 GWh neue Batteriekapazität (für 19 Stunden Verbrauch, wenn die Solaranlage keinen Strom produziert). Dieses jährliche Batteriewachstum ist etwa 30-mal höher als die bis 2025 hinzugekommene Kapazität – und das nur, um bei normalen Wetterbedingungen 24 Stunden Strom zu liefern.
  • Zu den aktuellen Preisen würden diese jährlichen Batteriekosten etwa 1–1,5 Billionen US-Dollar für einen Tag mit normaler Sonneneinstrahlung kosten – oder 30–40 Billionen US-Dollar bis 2050. Ein weiterer Tag Wetterpuffer? Dann kommen weitere 40 Billionen US-Dollar hinzu. Das ist völlig utopisch, wenn man bedenkt, dass in einem realen System wochenlanger Puffer benötigt würde.
  • Ein Stopp der Erdöl- und Erdgasförderung wäre extrem riskant und führt während des Übergangs zu einer gravierenden Energieknappheit. Der von manchen Ideologen befürwortete vollständige Ausstieg aus der Erdölförderung bis 2040 wäre katastrophal – Hunderte Millionen, wenn nicht gar Milliarden Menschen würden innerhalb weniger Monate sterben.

Daher scheint „drill, baby drill“ vorerst die sicherste Strategie zu sein. Unabhängig davon, ob man an die CO₂-Hypothese glaubt oder nicht, sind weitere fossile Brennstoffe existenziell notwendig. Sowohl um Fortschritt und Wachstum zu sichern als auch um mit dem Klimawandel, ob menschengemacht oder nicht, zurechtzukommen.

Von: Tore Andøl, Wirtschaftswissenschaftler und Autor von „ Wie kannst du es wagen ?“ und „ Grüne, faule Äpfel

Die Langfassung des Beitrags finden Sie her: https://wattsupwiththat.com/2026/08/03/utopian-dreams-of-net-zero/

 

Der Beitrag Utopische Träume von Netto-Null erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Die Natur straft die Klimapropaganda Lügen: Die Erde wird immer grüner

Während unsere Klimahysteriker nach wie vor immer neue angebliche Rekorde an Naturkatastrophen, Hitzetemperaturen und Hitzetoten herbeischreien und dies natürlich auf die „menschengemachte Erderwärmung“ zurückführen, zeigt die Realität wieder einmal ein gegenteiliges Bild: Laut einer aktuellen Auswertung in „Nature Reviews Earth & Environment“ hat sich die Vegetation der Erde im Jahr 2025 in einem Ausmaß verbessert, […]

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Greetings to participants and guests of the Mashuk National Youth Forum

PRESIDENT OF RUSSIA - 9. August 2026 - 18:00

Vladimir Putin sent greetings to participants and guests of the 17th Mashuk National Youth Forum in Pyatigorsk.

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Jobcenter nur noch digital: Verein stellt Anträge für Grundsicherung in Papierform zur Verfügung

Wer Leistungen nach dem SGB II beantragen möchte, soll dies nach dem Willen vieler Jobcenter möglichst digital erledigen. Doch nicht jeder kann oder will dafür jobcenter.digital nutzen.

Der Sozialverein Tacheles reagiert nun und stellt die aktuellen SGB-II-Antragsformulare gesammelt zum Download bereit.

Tacheles kritisiert zunehmenden Druck zur digitalen Antragstellung

Der Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles kritisiert die Digitalstrategie der Jobcenter deutlich. Nach Angaben des Vereins würden Papierformulare zunehmend schwerer auffindbar gemacht. Teilweise seien die entsprechenden Anträge auf den Internetseiten der Jobcenter gar nicht mehr zum Download verfügbar.

Tacheles wirft den Jobcentern deshalb vor, Leistungsberechtigte faktisch in Richtung der digitalen Antragstellung über jobcenter.digital zu drängen.

Gerade für Menschen ohne eigenen Computer, ohne zuverlässigen Internetzugang oder mit wenig Erfahrung im Umgang mit digitalen Behördenangeboten kann das zu erheblichen Problemen führen.

SGB-II-Antrag muss nicht online gestellt werden

Wichtig für Betroffene ist dabei: Ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II muss nicht ausschließlich über das Onlineportal des Jobcenters gestellt werden.

Auch die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass Anträge grundsätzlich auf verschiedenen Wegen gestellt werden können. Neben dem digitalen Antrag kommen insbesondere eine persönliche, telefonische oder schriftliche Antragstellung in Betracht.

Zudem kann ein Antrag zunächst formlos gestellt werden. Die für die abschließende Bearbeitung notwendigen Angaben, Formulare und Nachweise können anschließend nachgereicht werden.

Auch § 16 SGB I enthält keine Verpflichtung, Sozialleistungen ausschließlich digital zu beantragen. Danach werden Anträge auf Sozialleistungen beim zuständigen Leistungsträger gestellt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Anträge auch von anderen Leistungsträgern sowie Gemeinden entgegengenommen und weitergeleitet werden.

Eine generelle Pflicht, Bürgergeld ausschließlich über jobcenter.digital zu beantragen, besteht damit nicht.

Papierformulare bleiben für viele Menschen wichtig

Digitale Antragsmöglichkeiten können für viele Leistungsberechtigte praktisch sein. Unterlagen lassen sich elektronisch übermitteln und die Onlineangebote führen durch verschiedene Schritte der Antragstellung.

Problematisch wird die Digitalisierung jedoch, wenn analoge Möglichkeiten kaum noch auffindbar sind oder Betroffene den Eindruck erhalten, der Onlineantrag sei der einzig zulässige Weg.

Nicht alle Menschen verfügen über die notwendige technische Ausstattung oder ausreichende digitale Kenntnisse. Auch Sprachbarrieren, gesundheitliche Einschränkungen oder Schwierigkeiten bei der Bedienung digitaler Angebote können eine Rolle spielen.

Gerade bei existenzsichernden Sozialleistungen ist deshalb entscheidend, dass auch niedrigschwellige und analoge Zugangswege erhalten bleiben.

Tacheles veröffentlicht SGB-II-Formulare zum Download

Tacheles hat deshalb eine eigene Seite eingerichtet, auf der die aktuellen SGB-II-Antragsformulare gesammelt angeboten werden.

Dort finden Betroffene unter anderem:

  • den Hauptantrag,
  • den Weiterbewilligungsantrag,
  • die Veränderungsmitteilung,
  • die Anlage Kosten der Unterkunft und Heizung (KDU),
  • die Anlage Einkommen (EK),
  • die Anlage für Selbstständige (EKS),
  • die Anlage Vermögen (VM),
  • Formulare für weitere Personen und Kinder in der Bedarfsgemeinschaft,
  • Anlagen zu Unterhaltsansprüchen, Mehrbedarfen und Haushaltsgemeinschaften,
  • verschiedene Bescheinigungen und Ausfüllhinweise.

Die Formularsammlung soll nach Angaben von Tacheles dauerhaft zur Verfügung stehen und einen einfachen Zugang zu den Papierunterlagen ermöglichen.

Antrag kann zunächst formlos gestellt werden

Wer dringend Grundsicherungsgeld benötigt, sollte eine Antragstellung nicht allein deshalb aufschieben, weil noch nicht sämtliche Formulare ausgefüllt oder alle Nachweise vorhanden sind.

Grundsätzlich kann der Antrag zunächst formlos gestellt werden. Die erforderlichen Unterlagen können anschließend nachgereicht werden.

Das kann insbesondere deshalb wichtig sein, weil der Zeitpunkt der Antragstellung Auswirkungen auf den Leistungsbeginn haben kann.

Wer einen Antrag schriftlich oder persönlich einreicht, sollte außerdem darauf achten, den Zugang beim Jobcenter möglichst nachweisen zu können. Eine Kopie des Antrags und ein geeigneter Nachweis über die Abgabe können hilfreich sein, falls später Streit über den Zeitpunkt der Antragstellung entsteht.

Keine Pflicht zu jobcenter.digital

Tacheles kritisiert, dass Papierformulare teilweise immer schwerer auffindbar seien und dadurch faktisch Hürden für Menschen entstehen könnten, die digitale Angebote nicht nutzen können oder möchten.

Mit der eigenen Formularsammlung bietet der Verein deshalb eine zusätzliche Anlaufstelle für Betroffene. Die aktuellen Antragsformulare sind auf der Tacheles-Webseite unter „Informationen → SGB II-Anträge“ abrufbar. Zusätzlich stellt Tacheles einen Direktlink zur Formularsammlung bereit.

FAQ: Die drei wichtigsten Fragen Muss ich Bürgergeld über jobcenter.digital beantragen?

Nein. Eine generelle Verpflichtung, einen Antrag nach dem SGB II ausschließlich über jobcenter.digital zu stellen, besteht nicht. Anträge können grundsätzlich auch auf anderen Wegen beim Jobcenter gestellt werden.

Kann ich Bürgergeld auch ohne ausgefülltes Formular beantragen?

Ja. Ein Antrag kann grundsätzlich zunächst formlos gestellt werden. Die erforderlichen Formulare, Angaben und Nachweise können anschließend nachgereicht werden. Wichtig ist, dass aus der Erklärung hervorgeht, dass Leistungen beantragt werden.

Wo finde ich die SGB-II-Antragsformulare auf Papier?

Tacheles stellt die aktuellen SGB-II-Antragsformulare gesammelt auf seiner Webseite zur Verfügung. Sie sind dort unter „Informationen → SGB II-Anträge“ beziehungsweise über den veröffentlichten Direktlink abrufbar.

Der Beitrag Jobcenter nur noch digital: Verein stellt Anträge für Grundsicherung in Papierform zur Verfügung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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BSG: Jobcenter muss bei einem 1-Euro-Job 200 Euro mehr Bürgergeld zahlen

Behinderte Bürgergeld Bezieher können auch dann einen „Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte“ beanspruchen, wenn das Jobcenter ihnen einen Ein-Euro-Job zugewiesen hat. Voraussetzung ist aber, dass wegen der Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert ist, so das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 34/14).

Das Jobcenter muss die Leistungen erhöhen um einen Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte wegen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung als Bürogehilfe in einer Fahrradwerkstatt ( § 21 Abs. 4 SGB 2 ).

Urteilsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Der Kläger aus Saarlouis war mit einem Grad der Behinderung von 40 einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Als er einen Ein-Euro-Job in einer Fahrradwerkstatt des Diakonischen Werkes aufnahm, beantragte er bei seinem zuständigen Jobcenter neben seinen regulären SGB 2 – Leistungen auch einen Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte.

Dieser entspricht 35 Prozent von der Regelleistung.

Das Jobcenter lehnte den Mehrbedarf jedoch ab

Die geförderte Arbeitsgelegenheit in der Fahrradwerkstatt sei keine spezielle Maßnahme für Behinderte. Nur dann könne Anspruch auf den Mehrbedarf bestehen.

Dieser Auffassung hat das BSG aber widersprochen

Bürgergeld- Empfänger können den Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte beanspruchen, denn die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben müsse – nicht speziell auf Behinderte – abgestimmt sein.

Ein Anspruch könne bestehen, wenn die Aussichten, am Arbeitsleben teilhaben zu können, wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind, so die Richter in Kassel.

Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben ist über die Verweisung in § 16 Abs 1 Satz 3 SGB II auf das SGB III, dass die Aussichten eines behinderten Menschen, am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen Art oder Schwere der Behinderung iS des § 2 Abs 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und diese Menschen deshalb Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen (§ 19 Abs 1 SGB III).

Daraus folgt, dass nicht jede von § 2 Abs 1 SGB IX erfasste Behinderung auch die Voraussetzungen des § 19 SGB III erfüllt, wenn aus der Behinderung keine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit folgen. Vielmehr müssen die Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben behinderungsbedingt nötig sein.

Liegt die genannte Voraussetzung für die Gewährung von Teilhabeleistungen vor, ist es aber nicht erforderlich, dass es sich um eine spezielle Maßnahme (nur) für behinderte Menschen handelt

Der behinderungsbedingte Mehrbedarf knüpft typisierend an die Teilnahme an einer Maßnahme an, durch die der Mensch mit Behinderung besser in das Erwerbsleben integriert werden kann.

Insoweit ist nach der Rechtsprechung des BSG Voraussetzung das Erfordernis der Teilnahme an einer regelförmigen besonderen Maßnahme, was aus dem dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Norm herzuleitenden spezifischen Sinn und Zweck der Mehrbedarfsregelung folgt.

Fazit des Bundessozialgerichts

Diese Voraussetzung wird eine strukturierte Maßnahme iS des § 16d SGB II in der Regel erfüllen.

Expertentipp

Das Jobcenter muss keinen Mehrbedarf für Behinderung zahlen bei nicht behinderungsbedingter Notwendigkeit der Maßnahme.

Eine Bezieherin von Bürgergeld mit einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 aufgrund einer seelischen Erkrankung sowie eines Wirbelsäulenleiden hat keinen Anspruch auf den Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach § 21 Abs. 4 SGB 2 für die Weiterbildungsmaßnahme „Externe Prüfungsvorbereitung Industriekauffrau mit IHK-Abschluss“, wenn die Teilnahme an der Maßnahme für die Klägerin nicht behinderungsbedingt notwendig war ( LSG Hessen, Urteil v. 07.07.2025 – L 9 AS 74/23 – ).

Die Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen – behinderungsbedingt nötig sein (vgl. BSG vom 12. November 2015 – B 14 AS 34/14 R) .

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So lange muss man arbeiten um das Krankengeld erneut zu beziehen

Wenn nach insgesamt 78 Wochen Lohnersatz der Krankenkasse das Krankengeld endet, spricht man von der Aussteuerung. Viele Betroffene fragen sich dann, ob – und vor allem wann – sie nochmals Anspruch auf diese Leistung haben.

Nach dem Sozialgesetzbuchs V (SGB V ist es so): Entscheidend sind die sogenannte Blockfrist von drei Jahren und ein sechsmonatiger Zeitraum, in dem man wieder arbeitsfähig und versicherungspflichtig beschäftigt war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

78 Wochen innerhalb einer starren Blockfrist

Krankengeld beginnt in der Regel nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung und wird dann längstens 72 Wochen innerhalb eines rollierenden Drei‑Jahres‑Fensters gezahlt, der Blockfrist.

Die Frist startet mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen einer bestimmten Krankheit; für jede neue Erkrankung beginnt eine eigene Frist. Dadurch können mehrere Blockfristen parallel laufen, sie verlängern sich jedoch nicht, wenn während einer bestehenden Krankschreibung weitere Diagnosen hinzukommen.

Was „Aussteuerung“ praktisch bedeutet

Ist das Limit von 78 Wochen innerhalb der Blockfrist ausgeschöpft, ruht der Anspruch – nicht nur bis zum nächsten Arzttermin, sondern bis er nach den gesetzlichen Vorgaben neu entstehen kann. Wer weiterhin arbeitsunfähig ist, rutscht häufig in das Arbeitslosengeld I nach § 145 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) oder beantragt eine Erwerbsminderungsrente.

Erst wenn man wieder arbeitsfähig wird oder eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt, kann der Weg zum Krankengeld erneut offenstehen.

Zwei Wege zurück zum Krankengeld

Ein neuer Anspruch entsteht sofort, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer völlig anderen Diagnose beruht. Stellt der Arzt jedoch dieselbe Krankheit fest, gelten strengere Bedingungen: Die ursprüngliche Blockfrist muss abgelaufen sein und zusätzlich greift die „Sechs‑Monats‑Regel“ des § 48 Abs. 2 SGB V.

Die Sechs‑Monats‑Regel

Paragraf 48 Absatz 2 verlangt, dass zwischen dem Ende der vorherigen Krankheitsepoche und der neuen Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegt, in dem der Betroffene nicht wegen dieser Krankheit krankgeschrieben war und in dieser Zeit entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

“Es reicht also nicht, lediglich gesund zu sein; es muss auch wieder eine beitragspflichtige Beschäftigung oder eine aktive Arbeitslosen‑Meldung bestehen”, rät der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.

Muss man sechs Monate am Stück arbeiten?

Nein. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung fordern einen lückenlosen Halbjahresblock. Entscheidend ist einzig die Summe von sechs Kalendermonaten ohne Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung, in denen zugleich ein Versicherungspflichtverhältnis mit Krankengeldanspruch bestand.

Dies kann sich aus mehreren kürzeren Beschäftigungsphasen zusammensetzen, solange Unterbrechungen nicht durch eine neue Krankschreibung wegen der alten Diagnose überlagert werden.

Welche Beschäftigungsformen zählen?

Gewertet werden alle sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten, auch Teilzeit‑ und Minijob‑Arbeit, sofern der Tarif der Krankenkasse einen Krankengeldanspruch umfasst.

Gleichgestellt ist die Meldung bei der Arbeitsagentur außerhalb der Nahtlosigkeitsregelung, da man dort als „vermittelbar“ gilt. Zeiten in Reha‑Einrichtungen, in denen Übergangsgeld gezahlt wird, verlängern die Wartefrist nicht; sie werden wie Krankengeld‑Tage in die Blockfrist eingerechnet.

Sonderfall Selbstständige und freiwillig Versicherte

Freiwillig Versicherte und Selbstständige können den Krankengeldanspruch nur nutzen, wenn sie einen entsprechenden Wahltarif abgeschlossen haben. Für sie zählt eine Phase von sechs Monaten tatsächlicher Beitragspflicht mit Krankengeldanspruch; reine Ruhezeiten in freiwilligen Tarifen ohne Krankengeld reichen nicht aus.

In jedem Fall muss die erneute Erkrankung nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums eintreten.

Aktuelle Neuerungen 2025 beim Krankengeld

Seit 1. Januar 2025 liegt der maximale Tagessatz des Krankengeldes bei 128,63 Euro.

Die Anhebung knüpft an die gestiegene Beitragsbemessungsgrenze und wirkt sich auf alle laufenden sowie neuen Ansprüche aus, ohne jedoch die Blockfrist‑Logik zu verändern.

Parallel dazu erfolgt der gesamte AU‑Nachweis inzwischen elektronisch, sodass Fehlzeiten lückenlos dokumentiert bleiben – auch das kann bei der Sechs‑Monats‑Frist eine Rolle spielen.

Wieder Krankengeld nach dem Krankengeld ist machbar

Wieder Krankengeld zu erhalten ist machbar, aber nur unter klaren Bedingungen. Wer nach Aussteuerung mindestens sechs Monate ohne Krankschreibung wegen derselben Diagnose arbeitet oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und dabei versicherungspflichtig bleibt, hat mit Beginn der nächsten Dreijahres‑Blockfrist erneut Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung und bis zu 72 Wochen Krankengeld.

Wichtig sind eine lückenlose Dokumentation, das bewusste Vermeiden krankheitsbedingter Unterbrechungen in der Wartezeit und eine rechtzeitige Rückkehr in ein beitragspflichtiges Beschäftigungs‑ oder Vermittlungsverhältnis.

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Sozialamt muss Sozialhilfe für Deutschen auch im Ausland bezahlen – Urteil

Minderjährigen Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann im Einzelfall Sozialhilfe zur Sicherstellung einer nach den dortigen Verhältnissen angemessenen Schulbildung gewährt werden, so die Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Az. B 8 SO 11/16 R.

Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII stünden Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland zwar im Ermessen des Sozialhilfeträgers, doch seien bei Vorliegen der sehr restriktiven Tatbestandsvoraussetzungen keine Erwägungen denkbar, die gleichwohl einen Leistungsausschluss rechtfertigen könnten. Insofern bestünde ein Ermessen lediglich hinsichtlich des „Wie“ der Leistungserbringung, nicht aber hinsichtlich des „Ob“.

Die Voraussetzungen des Hinderungsgrundes nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII lägen vor

Dieser Tatbestand sei dahin auszulegen, dass einem im Ausland mit den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil lebenden deutschen Kind bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage Sozialhilfe zu gewähren sei, wenn es wegen des gewöhnlichen Aufenthalts seiner sorgeberechtigten Eltern und damit wegen seiner eigenen Pflege und Erziehung im Ausland (rechtlich) an einer Rückkehr gehindert sei.

Denn es komme nicht darauf an, ob den Eltern die Möglichkeit bestehe, nach Deutschland zurückzukehren. Das Verhalten bzw. der fehlende Rückkehrwille der Eltern könne den Kindern nicht zugerechnet werden ( so auch BSG, Urteil vom 21.9.2017 – B 8 SO 5/16 R – ).

Der unbestimmte Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Notlage setzt in der Person desjenigen, der für sich Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, besondere Lebensumstände voraus, welche die konkrete und unmittelbare Gefahr einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter begründen

Dazu zählen das Leben (Art 2 Abs 2 Satz 1 Alt 1 GG), die körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 Satz 1 Alt 2 GG), das menschenwürdige Existenzminimum (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG) oder ein anderes grundrechtlich geschütztes Rechtsgut mit vergleichbar existentieller Bedeutung.

Eine außergewöhnliche Notlage liegt danach auch vor, wenn einem im Aufenthaltsland schulpflichtigen Deutschen die Mittel fehlen, die zur Sicherstellung seiner Teilhabe an einer nach den dortigen Verhältnissen angemessenen Schulbildung unbedingt erforderlich sind

Weil der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung der physischen Existenz und eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Bei schulpflichtigen Kindern wird dieses Mindestmaß vor allem durch Teilhabe an einer angemessenen Schulbildung gewährleistet, sodass notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten zum existentiellen Bedarf gehören.

Welche Schulbildung angemessen ist, richtet sich gemäß § 24 Abs 3 SGB XII nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

Wann sind Leistungen der Sozialhilfe im Ausland unabweisbar

Das Kriterium der Unabweisbarkeit stellt als eigenständige Tatbestandsvoraussetzung eine unauflösbare Beziehung zwischen einer außergewöhnlichen Notlage und der begehrten Leistung her. Die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe im Ausland ist unabweisbar, wenn die Leistung nach Art und Umfang das einzige geeignete Mittel ist, um die unmittelbare und konkrete Gefahr für ein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut mit existentieller Bedeutung abzuwenden.

Der Unabweisbarkeit von Sozialhilfeleistungen steht nicht entgegen, dass die Mutter des Klägers angefallenen Kosten zur Deckung existenzieller Bedarfe gegebenenfalls erst durch die Aufnahme von Darlehen begleichen konnte.

Nach der Rechtsprechung des Senats setzen Sozialhilfeleistungen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) nicht bei einer Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf eingelegt hat und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss.

Anmerkung vom Experten für Bürgergeld/ Sozialrecht Detlef Brock

Voraussetzungen des Anspruchs eines Deutschen auf Sozialhilfe im Ausland

Nach § 24 Abs 1 S 1 SGB 12 erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, grundsätzlich keine Leistungen. Hiervon kann bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus einem der in S. 2 benannten Gründe nicht möglich ist.

Eine außergewöhnliche Notlage setzt die konkrete und unmittelbare Gefahr einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter voraus.

Die Notlage muss so außergewöhnlich sein, dass sie nur durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen zu beseitigen ist.

Eine außergewöhnliche Notlage ist – nicht – anzunehmen, wenn der Betroffene lediglich bedürftig ist, also überhaupt eine Notlage besteht. Vielmehr muss das physische Existenzminimum nach den örtlichen Verhältnissen konkret und unmittelbar gefährdet sein ( LSG Niedersachsen Az. L 8 SO 77/20 ).

Praxistipp vom Experten

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt Folgendes:

Das Merkmal der Unmöglichkeit der Rückkehr kann auch dann erfüllt sein, wenn eine Rückkehr einen Schaden hervorruft, der bei wertender Abwägung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 24 SGB XII ein Rückkehrverlangen der Behörde schlechthin ausschließt, etwa wenn im Falle einer Rückkehr schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind (vgl. BSG Urteil vom 21.09.2017 – B 8 SO 5/16 R).

Sozialhilfe für Deutsche die im Ausland leben, wenn das Kind eine schwere Pflegebedürftigkeit hat
1. Die Schwere der Pflegebedürftigkeit der Kindes kann einen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII Grund darstellen, warum die Antragsteller daran gehindert waren, nach Deutschland zurück zu kehren.
2. Das Gleiche gilt für die Mutter und den Vater die aufgrund von Art. 6 GG ebenfalls an der Rückkehr gehindert würden ( LSG NRW Az. L 9 SO 108/22 ).

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„Klima-Klagen“ nehmen die amerikanische Energiewirtschaft und Ihren Geldbeutel ins Visier

Frank Lasee

Hierzulande machen das die DUH und die Grün-Chaoten. A. d. Übers.

Derzeit läuft eine stille, koordinierte Kampagne zur Neugestaltung der amerikanischen Energiepolitik. Sie wird nicht von Wählern oder deren gewählten Vertretern vorangetrieben, sondern von einem kleinen Netzwerk aus engagierten Anwälten, Politikern aus den „blauen“ [= von den Demokraten regierten] Bundesstaaten und anonymen Spendern. Sie haben erkannt, dass sie das, was sie an der Wahlurne nicht erreichen können, möglicherweise vor Gericht durchsetzen können. Und das kommt Sie bereits jetzt teuer zu stehen.

Das Mittel der Wahl sind Klimaklagen. Im ganzen Land wurden etwa 40 nahezu identische Klagen von Bundesstaaten, Landkreisen und Städten eingereicht, in denen von Öl- und Gasunternehmen die Zahlung von Milliarden Dollar für ihre angebliche Rolle beim Klimawandel gefordert wird.

Elf Bundesstaaten, der District of Columbia [Washington] und Dutzende Kommunalverwaltungen haben sich angeschlossen. Und hinter einer bemerkenswerten Anzahl dieser Klagen steht ein und dieselbe kalifornische Kanzlei. Sher Edling reicht auf der Grundlage von Erfolgshonoraren kopierte Klageschriften ein, was bedeutet, dass die Anwälte nur dann bezahlt werden, wenn Geld fließt – und sich dann einen stattlichen Anteil sichern.

Wer finanziert das Ganze? Ermittler des Kongresses haben Millionen an „Dark Money“ dokumentiert, das Sher Edling Berichten zufolge erhalten hat – rund 3 Millionen Dollar, die über den Collective Action Fund und den New Venture Fund geleitet wurden. Dabei handelt es sich um Durchleitungs-Organisationen, die nicht verpflichtet sind, ihre Spender offenzulegen.

Aktivisten, Geldgeber und Staatsanwälte haben sich sogar hinter verschlossenen Türen getroffen, um ihre Strategie abzustimmen. Das ist keine Basisjustiz. Es handelt sich um eine professionell finanzierte Kampagne, mit der über befreundete lokale Gerichte – einen Gerichtsbezirk nach dem anderen – nationale Politik gemacht wird, ohne dass man gegenüber einer Wählerschaft rechenschaftspflichtig ist.

Der Begriff „Lawfare“ bezeichnet den Einsatz von Rechtsstreitigkeiten als Waffe, um ein politisches Ziel zu erreichen, das einer ehrlichen, offenen Debatte nicht standhalten könnte. Und das Geniale daran ist aus Sicht der Aktivisten, dass die Öffentlichkeit in jedem Falle dafür aufkommen muss.

Die Produktion und der Verkauf von Benzin, Diesel und Erdgas sind vollkommen legal; sie sorgen dafür, dass Amerika in Bewegung bleibt, warm bleibt und beleuchtet wird. Doch jeder Dollar, den ein Produzent abgeben muss, und jeder Dollar, der für die Verteidigung gegen diese Klagen ausgegeben wird, schlägt sich im Preis nieder, den wir alle an der Tankstelle und auf unseren Stromrechnungen bezahlen. Es handelt sich um eine Energiesteuer, die kein Gesetzgeber erlassen und kein Wähler gebilligt hat und die durch die Hintertür eines Gerichtsgebäudes erhoben wird.

Die gute Nachricht ist, dass sich das Blatt möglicherweise wendet. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Jahr zugestimmt, den Fall aus Boulder, Colorado, anzuhören, in dem es direkt darum geht, ob das Gericht eines einzelnen Landkreises die Energiepolitik für das gesamte Land festlegen kann.

Die Bundesstaaten warten nicht länger ab. Allein in diesem Frühjahr haben Utah, Tennessee, Oklahoma und Iowa Gesetze verabschiedet, die solche spekulativen Klagen wegen Klimaschäden vor ihren Gerichten verbieten. Das Gesetz in Oklahoma trägt den treffenden Titel „Energy Security and Independence Act“ (Gesetz zur Energiesicherheit und -unabhängigkeit).

Im Kongress hat die Abgeordnete Harriet Hageman aus Wyoming den „Stop Climate Shakedowns Act“ eingebracht, der rückwirkende Klimahaftungsklagen unterbinden und bekräftigen würde, dass die Emissionspolitik in der Zuständigkeit der rechenschaftspflichtigen Bundesgesetzgeber liegt und nicht bei umherziehenden Prozessanwälten. Dies sind politische Entscheidungen, die offen und transparent von Menschen getroffen werden, welche die Wähler wählen und abwählen können.

Doch hier kommt der Punkt, auf den die Prozessindustrie lieber nicht eingehen möchte – selbst nach ihren eigenen Maßstäben: Dieser Kreuzzug ist sinnlos. Angenommen, jede einzelne dieser Klagen wäre erfolgreich und amerikanische Energie würde teurer werden. Was würde das für das globale Klima bewirken? So gut wie nichts.

China stößt mittlerweile mehr Treibhausgase aus als alle Industrienationen der Erde zusammen, und die Emissionen aus Indien und den übrigen Entwicklungsländern steigen weiter. Die Vereinigten Staaten könnten ihre eigenen Produzenten behindern, die Energiekosten ihrer eigenen Haushalte in die Höhe treiben und ihre eigene Energieunabhängigkeit schwächen – und die globale Emissionskurve würde kaum merklich schwanken, weil das Wachstum auf anderen Kontinenten stattfindet.

Die tatsächlichen Kosten des „Climate Lawfare“ könnten sich auf Milliarden belaufen, die wir alle zu tragen hätten. Es kühlt den Planeten nicht ab. Es macht amerikanische Energie knapper und teurer; es bereichert eine Handvoll Anwälte und die dahinter stehenden undurchsichtigen Fonds, und es verlagert die Macht von den Wählern auf Prozessanwälte und Richter.

Schlimmer noch: All dies geschieht genau in dem Moment, in dem wir eigentlich nach Energiedominanz streben sollten. Indem wir unsere Konkurrenten in der Produktion übertreffen, die Kosten für arbeitende Familien niedrig halten und uns weigern, einem Gegner wie China einen strategischen Vorteil zu verschaffen, haben wir diesen freiwillig abgegeben. Ohne dass wir eine Wahl hatten.

Die Amerikaner verdienen Energie, die bezahlbar, reichlich vorhanden und zuverlässig ist, und sie verdienen es, über ihre Energiezukunft an der Wahlurne zu entscheiden, nicht durch einen Rechtsstreit. Die Gerichte waren niemals als Dienstleister zur „politischen Geldwäsche“ für Interessen gedacht, die anderswo in der Debatte gescheitert sind. Es ist an der Zeit, dies klar auszusprechen und diesem Betrug ein Ende zu setzen.

This article originally appeared at The Washington Examiner

Link: https://www.cfact.org/2026/07/28/climate-lawfare-comes-for-american-energy-and-your-wallet/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

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Mit 63 aus dem Job und mit 65 abschlagsfrei in Rente: So funktioniert die Brücke

Wer mit 63 Jahren nicht mehr in Vollzeit arbeiten möchte, muss deshalb nicht sofort eine Altersrente beantragen. Unter passenden Voraussetzungen lässt sich die Zeit bis zur abschlagsfreien Altersrente mit einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung überbrücken.

So können noch fehlende Versicherungsmonate hinzukommen, während der Rentenbeginn aufgeschoben wird. Eine pauschale Lösung für alle Versicherten ist dieses Modell dennoch nicht.

Entscheidend ist die Trennung zwischen dem Ausstieg aus dem bisherigen Vollzeitjob und dem Beginn der gesetzlichen Altersrente. Wer beides auf denselben Tag legt, kann einen lebenslangen Abschlag auslösen. Wer dagegen zunächst nur die Arbeitszeit reduziert und den Rentenantrag später stellt, hält sich unter Umständen den Weg zur abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte offen.

Dr. Utz Anhalt: Rente mit 63 – so gehts Was “Rente mit 63” bedeutet

Hinter der umgangssprachlichen „Rente mit 63“ stehen zwei unterschiedliche Rentenarten. Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet zwischen der Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Versicherungsjahren und der Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren. Die Voraussetzungen und Altersgrenzen dürfen nicht miteinander vermischt werden.

Nach 35 Versicherungsjahren kann die Altersrente grundsätzlich ab 63 vorzeitig beginnen. Für jeden Monat vor der regulären Altersgrenze werden 0,3 Prozent abgezogen. Wer 1964 oder später geboren wurde und statt mit 67 bereits mit 63 startet, nimmt die Rente 48 Monate früher in Anspruch. Daraus entstehen 14,4 Prozent Abschlag, die grundsätzlich dauerhaft bestehen bleiben.

Wie sich Geburtsjahr und Rentenbeginn auf die Kürzung auswirken, zeigt auch die Übersicht zu den Rentenabschlägen bei einem Beginn mit 63, 64 oder 65. Der spätere Eintritt in die Regelaltersrente beseitigt einen einmal festgesetzten Abschlag nicht. Künftige Rentenerhöhungen werden auf die bereits gekürzte Rente angewendet.

45 Versicherungsjahre ermöglichen nicht automatisch die Rente mit 63

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird nach 45 Versicherungsjahren ohne Abschlag gezahlt. Für die Jahrgänge ab 1964 beginnt sie jedoch frühestens mit 65 Jahren. Diese Rentenart kann nicht gegen einen Abschlag weiter vorgezogen werden. Selbst 45 vollständig erreichte Versicherungsjahre erlauben daher keinen Beginn mit 63.

Wer aus dem Jahrgang 1964 stammt, kann mit 63 zwar die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen, würde damit aber die Rente nach 35 Versicherungsjahren wählen. Die vorhandenen oder später erreichten 45 Jahre schützen dann nicht vor dem Abschlag. Für den abschlagsfreien Weg muss der Rentenantrag bis zum Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren warten.

Wie die Teilzeit-Brücke zwischen 63 und 65 funktioniert

Das Modell richtet sich vor allem an Versicherte, denen mit 63 noch Monate bis zur Wartezeit von 45 Jahren fehlen. Sie beenden ihre Vollzeittätigkeit, arbeiten aber für weitere 24 Monate in einer versicherungspflichtigen Teilzeitstelle. Während dieser Zeit stellen sie keinen Antrag auf Altersrente. Mit 65 kann dann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragt werden, sofern alle 540 Kalendermonate erfüllt sind.

Für die Wartezeit zählt ein Kalendermonat mit einer Pflichtbeitragszeit als Monat, auch wenn die Beschäftigung nur in Teilzeit ausgeübt wird. Eine Halbierung der Arbeitszeit halbiert also nicht die Zahl der anrechenbaren Monate. Sie führt aber regelmäßig zu einem niedrigeren Verdienst und damit zu weniger neuen Entgeltpunkten als eine Vollzeitbeschäftigung.

Die Beschäftigung kann außerdem den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz über das Arbeitsverhältnis fortführen, wenn Versicherungspflicht besteht. Das sollte vorab mit der Krankenkasse geklärt werden, denn bei privat oder freiwillig Versicherten sowie bei sehr geringem Entgelt gelten andere Bedingungen. Allein die Bezeichnung „Teilzeit“ garantiert noch keinen bestimmten Versicherungsstatus.

Welche Zeiten für die 45 Jahre berücksichtigt werden

Für die Wartezeit von 45 Jahren zählen vor allem Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. Hinzukommen können unter anderem Zeiten der Kindererziehung, nicht erwerbsmäßigen Pflege sowie bestimmte Zeiten mit Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld. Die Regeln sind enger als bei der Wartezeit von 35 Jahren.

Zeiten mit früherem Arbeitslosengeld II, Bürgergeld oder dem heutigen Grundsicherungsgeld reichen für die 45 Jahre nicht aus. Dazu finden Betroffene eine vertiefende Einordnung im Beitrag „45 Versicherungsjahre für die abschlagsfreie Rente: Grundsicherungsgeld zählt nicht mit“. Für freiwillige Beiträge bestehen ebenfalls zusätzliche Voraussetzungen, weshalb eine individuelle Prüfung nötig ist.

Ob die erforderlichen 540 Monate erreicht werden, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf und nicht allein aus der Zahl der Arbeitsjahre. Schul- und Studienzeiten können beispielsweise bei den 35 Jahren berücksichtigt werden, helfen bei der 45-jährigen Wartezeit aber grundsätzlich nicht in gleicher Weise. Vor einer Entscheidung sollten Lücken im Rentenkonto durch eine Kontenklärung geschlossen werden.

Warum Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren häufig nicht weiterhilft

Eine Brücke über Arbeitslosengeld I ist besonders riskant, wenn gerade diese Monate noch für die 45 Jahre benötigt werden. Zeiten mit Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte werden grundsätzlich nicht angerechnet. Ausnahmen gelten insbesondere, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.

Eine gewöhnliche betriebsbedingte Kündigung oder ein freiwilliges Ausscheiden reicht für diese Ausnahme nicht ohne Weiteres aus. Der Beitrag „Arbeitslosengeld kurz vor der Rente kann teuer werden“ erläutert die 24-Monats-Regel ausführlich. Sind die 45 Jahre schon vor Beginn der Arbeitslosigkeit vollständig, stellt sich die Wartezeitfrage anders, doch der Anspruch auf Arbeitslosengeld und mögliche Sperrzeiten müssen weiterhin gesondert geprüft werden.

Warum eine kleine Teilrente den späteren Wechsel verhindern kann

Eine Teilrente von beispielsweise zehn Prozent wirkt auf den ersten Blick wie eine zusätzliche Einnahme während der zweijährigen Übergangsphase. Altersrenten können nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung zwischen 10 und 99,99 Prozent der Vollrente gewählt werden. Das ändert jedoch nichts daran, welche Altersrentenart bewilligt wird.

Wer mit 63 eine Teilrente als Altersrente für langjährig Versicherte beantragt, erhält bereits einen bindenden Rentenbescheid. Nach Paragraf 34 Absatz 2 SGB VI ist der spätere Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich ausgeschlossen. Mit 65 kann dann zwar der zunächst nicht bezogene Anteil innerhalb derselben Rentenart hinzukommen, der Wechsel zur abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist im normalen Fall aber versperrt.

Seit Juli 2026 gibt es eine sehr eng gefasste gesetzliche Ausnahme vom Wechselverbot. Sie betrifft einen besonderen Fall mit einem rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt und ist kein Instrument für die übliche Rentenplanung. Näheres beschreibt der Beitrag „Altersrente wechseln: Seit Juli 2026 gilt eine eng begrenzte Ausnahme“.

Die verbreitete Idee, mit 63 zunächst zehn Prozent Rente zu beziehen und mit 65 einfach in die abschlagsfreie 45-Jahre-Rente zu wechseln, funktioniert daher regelmäßig nicht. Der ausführliche Beitrag „Teilrente mit Abschlag beziehen und später abschlagsfrei?“ zeigt, weshalb ein solcher Antrag vorab besonders sorgfältig geprüft werden sollte.

Rechenbeispiel mit dem Rentenwert von 2026

Das folgende Modell betrifft eine 1964 geborene Person, die mit 20 Jahren ins Berufsleben eingetreten ist und bis 63 durchgehend durchschnittlich verdient hat. Mit 63 stehen deshalb vereinfacht 43 Versicherungsjahre und 43 Entgeltpunkte im Rentenkonto. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro.

Beginnt die Altersrente für langjährig Versicherte mit 63, werden bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren 14,4 Prozent abgezogen. Arbeitet die Person dagegen zwei Jahre mit halbem Durchschnittsverdienst, kommt vereinfacht ein weiterer Entgeltpunkt hinzu. Mit 65 liegen dann 44 Entgeltpunkte und 45 Versicherungsjahre vor.

Berechnung Monatlicher Bruttobetrag Rentenbeginn mit 63: 43 Entgeltpunkte × 42,52 Euro, danach 14,4 Prozent Abschlag rund 1.565 Euro Zwei Jahre Teilzeit ohne Rentenbezug, Rentenbeginn mit 65: 44 Entgeltpunkte × 42,52 Euro rund 1.871 Euro Unterschied ab dem Rentenbeginn mit 65 rund 306 Euro Nicht bezogene Rente zwischen 63 und 65: rund 1.565 Euro × 24 Monate rund 37.562 Euro

Teilt man den anfänglichen Verzicht von rund 37.562 Euro durch den monatlichen Unterschied von etwa 306 Euro, liegt der rechnerische Ausgleichspunkt gut zehn Jahre nach dem Rentenbeginn mit 65. Die aufgeschobene Variante hätte den Vorsprung der frühen Rente damit ungefähr im Alter von 75 Jahren eingeholt. Diese Rechnung ist nur eine Orientierung und keine persönliche Rentenprognose.

Die künftigen Rentenwerte für 2027 und 2029 stehen in diesem Modell noch nicht fest, weshalb der Wert von Juli 2026 konstant gehalten wird. Auch Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die individuelle Lohnentwicklung fehlen in der Bruttorechnung. Ein späterer Rentenbeginn kann zudem einen höheren Besteuerungsanteil auslösen, wobei dieser Anteil nicht mit dem persönlichen Steuersatz gleichzusetzen ist.

Wer ab 63 bereits eine vorgezogene Altersrente bezieht und daneben weiterarbeitet, zahlt vor der Regelaltersgrenze grundsätzlich weiter Rentenbeiträge. Diese Beiträge erhöhen die laufende Rente nach Angaben der Rentenversicherung mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Der Abstand zwischen den beiden Wegen fällt deshalb bei einer vollständigen Vergleichsrechnung meist etwas anders aus als die vereinfachten 306 Euro.

Die zwei Jahre ohne Rente müssen finanziert werden

Bei der Teilzeit-Brücke fließt zwischen 63 und 65 keine gesetzliche Altersrente. Lebensunterhalt, Wohnkosten und Versicherungsbeiträge müssen aus dem Teilzeitlohn, Ersparnissen oder anderen gesicherten Einkünften bezahlt werden. Wer diese Lücke nur mit neuen Schulden schließen könnte, sollte den Plan besonders kritisch prüfen.

Umgekehrt erhält jemand mit vorgezogener Rente sofort zusätzliche Liquidität und kann seit 2023 zu einer Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Der frühe Bezug kann bei eingeschränkter Gesundheit, fehlender Beschäftigungsmöglichkeit oder knappem Einkommen trotz Abschlägen die tragfähigere Entscheidung sein. Die finanziell höchste Monatsrente ist nicht in jeder Lebenslage die beste Lösung.

Welche Alternativen zur Teilzeit-Brücke bestehen

Wer die 45 Jahre bis zur jeweiligen Altersgrenze nicht mehr erreichen kann, muss andere Wege vergleichen. Möglich sind etwa der frühe Rentenbeginn mit Abschlag, ein späterer Beginn derselben Rentenart oder Ausgleichszahlungen für Rentenminderungen. Solche Sonderzahlungen können grundsätzlich ab 50 Jahren in Betracht kommen und die Abschläge ganz oder teilweise ausgleichen.

Ob eine Ausgleichszahlung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von Betrag, Steuerwirkung, Lebenserwartung und verfügbarer Rücklage ab. Der Beitrag „Vorzeitig in Rente: So sparen Sie die Abschläge“ erläutert diese Möglichkeit näher. Eine individuelle Berechnung der Rentenversicherung ist dabei aussagekräftiger als eine allgemeine Faustformel.

Vor dem Ausstieg sollte das Rentenkonto geprüft werden

Die Zahl 540 bezeichnet die erforderlichen Kalendermonate für die Wartezeit von 45 Jahren. Versicherte sollten nicht nur die bisher gespeicherten Monate prüfen, sondern sich auch bestätigen lassen, ob die geplante Teilzeit bis zum gewünschten Rentenbeginn tatsächlich ausreicht. Fehlende Nachweise zu Beschäftigung, Kindererziehung, Pflege oder Krankheitszeiten können das Ergebnis verändern.

Die Deutsche Rentenversicherung stellt ab dem Alter von 55 Jahren regelmäßig eine Rentenauskunft mit Versicherungsverlauf bereit. Ein aktueller Verlauf kann außerdem angefordert und über die Online-Kontenklärung ergänzt werden. Sinnvoll ist eine schriftliche Auskunft zur passenden Rentenart, zur Altersgrenze und zu den noch fehlenden Monaten.

Auch der Teilzeitvertrag sollte vor dem Ausstieg feststehen. Er muss zeitlich bis zum geplanten Rentenbeginn tragen und die gewünschte soziale Absicherung gewährleisten. Den späteren Rentenantrag empfiehlt die Rentenversicherung üblicherweise etwa drei Monate vor dem vorgesehenen Beginn.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Sabine ist Jahrgang 1964 und hat mit 20 Jahren ihre erste versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Mit 63 weist ihr geklärter Versicherungsverlauf 43 anrechenbare Jahre für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus. Ihr Arbeitgeber stimmt einer auf zwei Jahre befristeten Reduzierung auf 50 Prozent zu.

Sabine beantragt mit 63 keine Altersrente, arbeitet bis 65 in Teilzeit und erreicht dadurch die fehlenden 24 Versicherungsmonate. Erst drei Monate vor ihrem 65. Geburtstag stellt sie den Antrag auf die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Vor der Unterschrift unter den Teilzeitvertrag lässt sie sich von Rentenversicherung und Krankenkasse schriftlich bestätigen, dass Versicherungszeiten, Rentenbeginn und Versicherungsschutz wie geplant zusammenpassen.

Der Beitrag Mit 63 aus dem Job und mit 65 abschlagsfrei in Rente: So funktioniert die Brücke erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rente mit 63: Fünf gute Gründe, früher aufzuhören

Der Wunsch, bereits mit 63 Jahren aus dem Berufsleben auszuscheiden, hat nicht immer nur mit Überlastung zu tun. Viele Beschäftigte möchten die verbleibenden gesunden Jahre selbst gestalten, mehr Zeit für ihre Familie haben oder nicht länger von Schichtplänen und betrieblichen Vorgaben abhängig sein. Ein früher Rentenbeginn kann deshalb trotz finanzieller Nachteile vernünftig sein.

Allerdings verbirgt sich hinter der Bezeichnung „Rente mit 63“ kein einheitlicher Rentenanspruch. Geburtsjahr, Versicherungszeiten, Rentenart und gewünschter Beginn bestimmen, ob Abschläge entstehen. Vor der Entscheidung sollte deshalb eine persönliche Rentenauskunft mit einer realistischen Haushaltsrechnung verbunden werden.

Die Rente mit 63 gibt es in zwei unterschiedlichen Varianten

Wer mindestens 35 Versicherungsjahre nachweisen kann, darf die Altersrente für langjährig Versicherte grundsätzlich ab dem 63. Geburtstag beziehen. Für jeden Monat vor der persönlichen abschlagsfreien Altersgrenze werden jedoch 0,3 Prozent abgezogen. Bei vier Jahren Vorziehung erreicht die Kürzung 14,4 Prozent und bleibt während des gesamten Rentenbezugs bestehen.

Daneben gibt es die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren. Diese Rente wird ohne Abschlag gezahlt, beginnt bei jüngeren Jahrgängen aber nicht mehr mit 63. Für 1963 Geborene liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und zehn Monaten, für alle ab 1964 Geborenen bei 65 Jahren.

Die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren darf nicht noch früher mit Abschlägen bezogen werden. Wer das vorgesehene Alter nicht erreicht hat und trotzdem mit 63 Rente beziehen möchte, muss auf die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren ausweichen. Weshalb selbst 45 Versicherungsjahre einen Abschlag nicht immer verhindern, zeigt dieser ausführliche Beitrag zur Wahl der Rentenart.

Weg in die frühere Rente Folge Altersrente ab 63 nach mindestens 35 Versicherungsjahren Dauerhafter Abschlag von 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat, höchstens 14,4 Prozent. Altersrente nach 45 Versicherungsjahren Abschlagsfrei ab der Altersgrenze des jeweiligen Jahrgangs; für ab 1964 Geborene ab 65. Arbeit mit 63 beenden und Rentenbeginn verschieben Kein vorzeitiger Rentenabschlag, wenn die Zwischenzeit aus Ersparnissen, Abfindung oder anderen Einkünften finanziert wird. Vorgezogene Altersrente mit Nebenjob Keine Kürzung der Altersrente wegen des Hinzuverdienstes; Steuern und Sozialabgaben können dennoch anfallen.

Eine gute Übersicht über die beiden Rentenarten bietet auch der Beitrag „Rente mit 63 auch ohne 45 Jahre Rentenbeiträge“. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Voraussetzungen ebenfalls ausführlich.

Erster Grund: Die eigene Gesundheit nicht bis zur Grenze belasten

Körperlich anstrengende Arbeit, Nachtschichten, Zeitdruck oder dauerhaft hohe Verantwortung können im höheren Erwerbsalter immer schwerer zu bewältigen sein. Ein früher Ausstieg kann die Belastung beenden, bevor Beschwerden einen geregelten Ruhestand erschweren. Das gilt besonders für Menschen, deren Arbeitsalltag kaum altersgerechte Anpassungen zulässt.

Eine Altersrente setzt keine Krankheit und keine medizinische Begutachtung voraus. Beschäftigte müssen daher nicht erst vollständig arbeitsunfähig werden, bevor sie einen Schlussstrich ziehen dürfen. Wenn die finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der frühere Rentenbeginn eine bewusst gewählte Vorsorge für die eigene Lebensqualität sein.

Der Ruhestand ist allerdings keine garantierte Therapie. Wer unter starken gesundheitlichen Beschwerden leidet, sollte zusätzlich prüfen, ob eine Rehabilitation, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder eine Erwerbsminderungsrente infrage kommt. Diese Leistungen haben andere Voraussetzungen und können finanziell günstiger sein als die Altersrente für langjährig Versicherte.

Zweiter Grund: Freie Jahre sind nicht beliebig nachholbar

Ein späterer Rentenbeginn führt meist zu einer höheren Monatsrente. Er bedeutet aber zugleich, dass weitere Monate oder Jahre durch Erwerbsarbeit gebunden bleiben. Wer mit 63 noch aktiv und unternehmungslustig ist, bewertet verfügbare Zeit deshalb möglicherweise höher als einen späteren Aufschlag auf die Rente.

Reisen, ehrenamtliches Engagement, Sport oder persönliche Projekte lassen sich häufig leichter verwirklichen, solange die Gesundheit mitspielt. Das Lebensalter allein sagt zwar wenig über die individuelle Leistungsfähigkeit aus. Dennoch lässt sich nicht sicher vorhersagen, ob sich alle Pläne mit 67 oder 70 noch genauso umsetzen lassen.

Die Entscheidung ist daher mehr als ein Vergleich zweier monatlicher Rentenbeträge. Sie betrifft auch die Frage, wie viel selbst bestimmte Lebenszeit jemand gegen ein höheres Alterseinkommen eintauschen möchte. Darauf kann es keine allgemeingültige Antwort geben.

Dritter Grund: Mehr Zeit für Familie und private Verpflichtungen

Viele Menschen erreichen das Rentenalter in einer Lebensphase, in der Eltern Unterstützung benötigen, der Partner erkrankt oder Enkel betreut werden. Parallel zu einer Vollzeitbeschäftigung kann daraus eine erhebliche Doppelbelastung entstehen. Ein früher Ruhestand schafft Zeit, ohne dass jede private Verpflichtung mit Urlaubstagen oder wechselnden Arbeitszeiten abgestimmt werden muss.

Auch eine langjährige Partnerschaft kann von einem gemeinsamen Tagesablauf profitieren. Wenn ein Partner bereits im Ruhestand ist, während der andere noch mehrere Jahre arbeitet, bleiben gemeinsame Vorhaben häufig auf Wochenenden und Urlaubszeiten beschränkt. Ein abgestimmter Rentenbeginn kann deshalb für beide mehr Lebensqualität schaffen.

Der frühere Ausstieg sollte jedoch nicht dazu führen, dass eine Person sämtliche Pflege- und Betreuungsarbeit übernimmt. Private Erwartungen müssen ebenso besprochen werden wie die finanziellen Folgen. Nur dann entsteht aus der gewonnenen Zeit tatsächlich mehr Freiheit.

Vierter Grund: Der Übergang muss nicht mehr nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip erfolgen

Seit Anfang 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Rentnerinnen und Rentner dürfen neben ihrer Altersrente grundsätzlich unbegrenzt arbeiten, ohne dass der Verdienst die Rente kürzt. Einkommensteuer und Beiträge zur Sozialversicherung können je nach Beschäftigung trotzdem anfallen.

Dadurch lässt sich der Abschied aus einer belastenden Vollzeitstelle mit einer kleineren, selbst gewählten Tätigkeit verbinden. Ein Minijob, eine Teilzeitstelle oder eine gelegentliche Beschäftigung kann soziale Kontakte erhalten und das monatliche Einkommen verbessern. Der Beitrag „Arbeiten zusätzlich zur Rente“ erklärt, welche Folgen Steuern und Sozialabgaben haben können.

Diese Möglichkeit ist besonders interessant, wenn der bisherige Beruf zu anstrengend geworden ist, die Person aber nicht vollständig auf Arbeit verzichten möchte. Der Rentenbeginn wird dann nicht zum endgültigen Rückzug, sondern zu einem Wechsel in einen freieren Alltag. Umfang und Art der Beschäftigung können stärker an Gesundheit und persönliche Wünsche angepasst werden.

Fünfter Grund: Ein früher Rentenbeginn kann sich trotz Abschlag rechnen

Ein Abschlag bedeutet nicht automatisch, dass der frühe Rentenbeginn wirtschaftlich falsch ist. Wer früher startet, erhält die Rente über einen längeren Zeitraum. Dem niedrigeren Monatsbetrag stehen somit zusätzliche Rentenzahlungen gegenüber, die bei einem späteren Beginn vollständig entfallen würden.

Bei einem um vier Jahre vorgezogenen Beginn werden 48 Monatsrenten früher ausgezahlt, während der Abschlag 14,4 Prozent beträgt.

Eine stark vereinfachte Rechnung ohne weitere Beiträge, Rentenanpassungen, Steuern und Sozialabgaben führt erst deutlich nach dem 90. Geburtstag zu einem rechnerischen Gleichstand. Wer bis 67 weiterarbeitet und zusätzliche Entgeltpunkte sammelt, erreicht diesen Vergleichszeitpunkt allerdings früher.

Die Rechnung zeigt dennoch, warum nicht allein die höchste Monatsrente betrachtet werden sollte. Lebenserwartung, vorhandenes Vermögen, Wohnkosten, betriebliche Altersvorsorge und die finanzielle Lage des Partners verändern das Ergebnis. Sinnvoll ist eine Betrachtung mehrerer Varianten bis zu einem hohen Lebensalter.

Mit 63 aufhören, aber die gesetzliche Rente später beantragen

Das Ende der Beschäftigung und der Beginn der gesetzlichen Rente müssen nicht auf denselben Tag fallen. Wer ausreichend Ersparnisse, eine Abfindung, ein Wertguthaben oder private Renteneinkünfte besitzt, kann die Zeit bis zur abschlagsfreien Altersgrenze überbrücken. Wie dieses Modell funktionieren kann, beschreibt der Beitrag „Mit 63 aufhören – mit 65 ohne Abschläge in Rente“.

Bei einer solchen Überbrückung müssen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Auch der Wegfall des Arbeitsentgelts und möglicher Arbeitgeberleistungen gehört in die Kalkulation. Ein vermeintlich ausreichendes Sparguthaben kann sonst schneller aufgebraucht sein als erwartet.

Abschläge lassen sich durch Sonderzahlungen mindern

Ab dem 50. Lebensjahr können Versicherte bei der Deutschen Rentenversicherung eine Auskunft über Sonderzahlungen zum Ausgleich geplanter Rentenabschläge beantragen. Die Zahlung kann vollständig oder in Teilbeträgen erfolgen. Sie beseitigt aber nicht die Altersgrenze der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren.

Ob sich eine Sonderzahlung lohnt, hängt von der Höhe des erforderlichen Betrags, der voraussichtlichen Bezugsdauer und der steuerlichen Behandlung ab. Der Betrag sollte daher mit anderen Möglichkeiten wie privater Rücklage oder einer zeitlich begrenzten Überbrückung verglichen werden. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Vorzeitig in Rente: So sparen Sie die Abschläge“.

Vor der Entscheidung muss das Versicherungskonto geprüft werden

Die Bezeichnungen 35 oder 45 Versicherungsjahre bedeuten nicht, dass in jedem dieser Jahre ohne Unterbrechung gearbeitet worden sein muss. Kindererziehungszeiten, nicht erwerbsmäßige Pflege, Krankengeld und weitere rentenrechtliche Zeiten können berücksichtigt werden. Welche Zeiten zählen, unterscheidet sich jedoch zwischen den beiden Rentenarten.

Bei den 45 Versicherungsjahren werden Zeiten mit Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers entstanden ist.

Bürgergeldzeiten und frühere Zeiten mit Arbeitslosengeld II erfüllen die 45-jährige Wartezeit regelmäßig nicht. Eine ungeprüfte Rechnung anhand der bisherigen Berufsjahre kann deshalb zu einem falschen Ergebnis führen.

Außerdem sollte nicht nur mit der Bruttorente gerechnet werden. Von ihr können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Einkommensteuer abgehen. Erst der voraussichtliche Nettobetrag zeigt, ob Miete, Energie, Versicherungen und sonstige laufende Kosten dauerhaft bezahlt werden können.

Der Rentenantrag sollte rechtzeitig vorbereitet werden

Eine Altersrente beginnt nicht automatisch. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn einzureichen. Das Versicherungskonto sollte deutlich früher geklärt werden, damit fehlende Beschäftigungs-, Erziehungs- oder Pflegezeiten noch nachgewiesen werden können.

Auch Kündigungsfrist, Resturlaub, Zeitguthaben und eine mögliche betriebliche Altersversorgung müssen mit dem gewünschten Rentenbeginn abgestimmt werden. Wer mit dem Antrag zu lange wartet, kann unter bestimmten Bedingungen Rentenmonate verlieren. Hinweise dazu bietet der Beitrag über die Drei-Monats-Frist beim Rentenantrag.

Fazit: Früher aufzuhören kann eine vernünftige Entscheidung sein

Gesundheit, verfügbare Lebenszeit, familiäre Verpflichtungen, ein flexibler Übergang und der frühere Bezug der Rente können gute Gründe für einen Ausstieg mit 63 sein. Ein Rentenabschlag ist der Preis für diese Freiheit, sofern die abschlagsfreie Altersgrenze noch nicht erreicht wurde. Dieser Preis sollte weder verharmlost noch automatisch als unwirtschaftlich bewertet werden.

Eine tragfähige Entscheidung entsteht aus der Rentenauskunft, einer Netto-Haushaltsrechnung und der persönlichen Lebensplanung. Wer mit der erwarteten Rente dauerhaft auskommt und die gewonnene Zeit bewusst nutzen möchte, kann gute Gründe haben, nicht bis zur Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine individuelle Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Kerstin wurde 1963 geboren und hat mit 63 bereits 45 Versicherungsjahre erreicht. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann sie dennoch erst mit 64 Jahren und zehn Monaten beziehen. Würde sie stattdessen mit 63 die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen, läge der dauerhafte Abschlag wegen der 46 vorgezogenen Monate bei 13,8 Prozent.

Bei einer errechneten Bruttorente von 1.800 Euro wären das 248,40 Euro weniger im Monat, sodass zunächst 1.551,60 Euro brutto verblieben. Kerstin entscheidet sich deshalb, ihre Vollzeitstelle mit 63 zu beenden und 22 Monate aus Ersparnissen sowie einer kleinen Teilzeitbeschäftigung zu finanzieren. Anschließend beantragt sie die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren.

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Unsere Rekruten sind wichtiger als ein Herr Kermani!

Fast drei Wochen ist das Bundeswehrgelöbnis vom 20. Juli im Berliner Bendlerblock her, doch die dort von dem iranischstämmigen Schriftsteller Navid Kermani gehaltene Rede bewegt weiterhin die Gemüter. “Sollte eine künftige Bundesregierung Sie in einen Krieg führen wollen, der so offenkundig völkerrechtswidrig und auch politisch desaströs ist wie der jüngste Krieg der Vereinigten Staaten und […]

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Haushaltshilfe während der Reha: Ab jetzt sind bis zu 98 Euro täglich möglich

Wer wegen einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitation zeitweise ausfällt, muss die Versorgung der Familie nicht allein finanzieren. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt der Reha-Träger die notwendigen Kosten einer Haushaltshilfe.

Bei einer von der Deutschen Rentenversicherung getragenen Reha können für eine nicht nah verwandte Ersatzkraft im Jahr 2026 bis zu 98 Euro je Einsatztag erstattet werden.

Die 98 Euro sind jedoch weder eine Pauschale noch ein ausgezahltes Tagegeld. Bezahlt werden nur nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für den tatsächlich benötigten Einsatz. Bei weniger als acht Stunden beträgt die Erstattungsgrenze 12,25 Euro je Stunde.

Was hinter dem Betrag von 98 Euro steckt

Die Höhe wird jedes Jahr aus der Bezugsgröße der Sozialversicherung abgeleitet. Für eine selbst beschaffte Ersatzkraft, die mit der versicherten Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, gelten 2,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße als tägliche Obergrenze. Daraus ergeben sich 2026 gerundet 98 Euro pro Einsatztag und ein Achtel davon, also 12,25 Euro, pro Stunde.

Eine Familie erhält deshalb nicht für jeden Kalendertag der Reha automatisch 98 Euro. Kostet die Hilfe beispielsweise nur 60 Euro, können auch nur 60 Euro erstattet werden. Wird sie an einem Tag nicht benötigt, entsteht für diesen Tag keine Erstattung.

Bei einem notwendigen Einsatz von mehr als acht Stunden kann der Tagesbetrag nach den internen Hinweisen der Rentenversicherung im Einzelfall überschritten werden, sofern auch die tatsächlichen Aufwendungen höher sind. Beauftragt die Familie einen sozialen Dienst oder ein privates Unternehmen, können außerdem regionale Vergütungsvereinbarungen der Krankenkassen herangezogen werden. Höhere Kosten sollten deshalb vor der Beauftragung schriftlich mit dem Reha-Träger abgestimmt werden.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Die gesetzliche Grundlage findet sich in Paragraf 74 SGB IX. Die versicherte Person muss vor der Reha einen eigenen Haushalt geführt oder sich die Haushaltsführung mit einer anderen Person geteilt haben. Wegen der Reha muss sie daran gehindert sein, ihre bisherigen Aufgaben weiterhin zu erledigen.

Außerdem darf keine andere volljährige Person im Haushalt leben, die den offenen Bedarf übernehmen kann. Berufliche oder schulische Verpflichtungen, gesundheitliche Einschränkungen und altersbedingte Gründe können dagegen sprechen. Kann eine weitere Person nur einen Teil auffangen, kommt eine Haushaltshilfe für den verbleibenden Bedarf in Betracht.

Im Haushalt muss bei Beginn der Hilfe ein Kind leben, das noch keine zwölf Jahre alt ist. Alternativ genügt ein Kind mit Behinderung, das auf Unterstützung angewiesen ist; dann greift die starre Altersgrenze von zwölf Jahren nicht.

Eine ausführliche Einordnung verschiedener Kostenträger bietet der Beitrag „Rente, Behinderung oder Reha: Anspruch auf eine Haushaltshilfe“.

Wird das Kind während der bereits laufenden Reha zwölf Jahre alt, endet die bewilligte Hilfe nicht allein deshalb. Bei einer stationären Maßnahme ist die Abwesenheit aus dem Haushalt offensichtlich. Bei ambulanten Angeboten wird genauer geprüft, an welchen Behandlungstagen und für welche Stunden die Haushaltsführung tatsächlich ausfällt.

Der im Haushalt verbleibende Partner schließt den Anspruch nicht automatisch aus

Die Rentenversicherung darf nicht allein darauf verweisen, dass ein Ehepartner oder eine andere erwachsene Person zu Hause bleibt. Entscheidend sind deren Arbeitszeit, Gesundheit, bisherige Aufgabenverteilung und der konkrete Betreuungsbedarf. Hat das Paar Hausarbeit und Kinderbetreuung bisher geteilt, kann die Hilfe den Anteil ersetzen, der durch die Reha wegfällt.

Das Hessische Landessozialgericht bestätigte dies im Urteil vom 22. Juni 2021 mit dem Aktenzeichen L 2 R 360/18. In dem Verfahren musste die Rentenversicherung rund 2.000 Euro erstatten, weil die schwangere und berufstätige Ehefrau den Haushalt mit zwei kleinen Kindern nicht allein weiterführen konnte. Die Hintergründe erläutert der Beitrag „Rentenversicherung muss Haushaltshilfe für 2.000 Euro übernehmen“.

So unterscheiden sich die Erstattungswege Konstellation Mögliche Erstattung im Jahr 2026 Private Ersatzkraft, nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert Nachgewiesene angemessene Kosten bis 12,25 Euro je Stunde oder bis 98 Euro je Einsatztag; Fahrkosten sind in diesen Grenzen enthalten. Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister sowie gleichgestellte nahe Personen Grundsätzlich keine Vergütung für die Hilfe selbst, aber nachgewiesener Nettoverdienstausfall und notwendige Fahrkosten innerhalb der geltenden Grenzen. Sozialer Dienst, Familienpflegestation oder privates Unternehmen Zunächst gelten dieselben Grenzen; bei höheren Kosten können regionale Vergütungsvereinbarungen der Krankenkassen angewandt werden. Mitnahme oder anderweitige Unterbringung eines Kindes Nachgewiesene Unterbringungs- und Betreuungskosten im bewilligten Umfang, häufig begrenzt auf die sonst erforderlichen Kosten einer Haushaltshilfe. Kinderbetreuungskosten statt Haushaltshilfe Bis zu 200 Euro je Kind und Kalendermonat für Kinder unter 18 Jahren, wenn die Kosten wegen der Teilnahme unvermeidbar sind. Für nahe Angehörige gelten andere Regeln

Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel und Geschwister gehören zum Verwandtenkreis bis zum zweiten Grad. Auch bestimmte verschwägerte Personen sowie Ehegatten und gleichgestellte Partner werden für diese Erstattung entsprechend behandelt. Für ihre Hilfe wird üblicherweise kein Stundenhonorar bis 12,25 Euro gezahlt.

Erstattet werden können stattdessen ein wirklich entstandener Nettoverdienstausfall und notwendige Fahrtkosten. Der Einkommensverlust muss belegt werden, etwa durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Die Erstattung des Verdienstausfalls für dieselbe Betreuungsperson ist grundsätzlich auf zwei durchgehende Monate begrenzt.

Die 12,25 Euro sind kein zulässiger Arbeitslohn für jeden Fall

Die stündliche Erstattungsgrenze der Rentenversicherung darf nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn verwechselt werden. Seit Januar 2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Arbeitsstunde.

Entsteht zwischen dem Privathaushalt und der Ersatzkraft ein Arbeitsverhältnis, müssen die arbeits- und melderechtlichen Pflichten unabhängig von der niedrigeren DRV-Erstattung beachtet werden.

Eine regelmäßig beschäftigte Haushaltshilfe kann als Minijob im Privathaushalt anzumelden sein. Ob das Haushaltsscheck-Verfahren anzuwenden ist und welche Abgaben anfallen, sollte vorab geklärt werden. Vor Vertragsabschluss sollte außerdem feststehen, welcher Eigenanteil verbleibt und ob der Reha-Träger wegen einer professionellen Ersatzkraft einen höheren Satz anerkennt.

Was die Haushaltshilfe übernehmen darf

Der bewilligte Umfang richtet sich nach dem wirklichen Bedarf des Haushalts. Erfasst sein können Kinderbetreuung, Einkaufen, Zubereiten von Mahlzeiten, Wäschepflege und die notwendige Reinigung der Wohnung. Tätigkeiten, die bereits zuverlässig von anderen Personen erledigt werden, werden nicht nochmals finanziert.

Auch die Dauer folgt nicht schematisch der gesamten Reha-Bewilligung. Bezahlt wird für die Tage und Stunden, an denen wegen der Maßnahme Hilfe erforderlich ist. Aufnahme-, Entlassungs- und gegebenenfalls Reisetage können einbezogen werden, wenn auch an diesen Tagen der Haushalt nicht fortgeführt werden kann.

Kinder mitnehmen oder Betreuungskosten beantragen

Statt einer Hilfe im eigenen Haushalt kann das Kind unter bestimmten Bedingungen mit in die Reha-Einrichtung genommen oder anderweitig untergebracht werden.

Die Mitnahme muss organisatorisch möglich und medizinisch vertretbar sein, außerdem darf sie den Behandlungserfolg nicht gefährden. Für mehrere Kinder werden die notwendigen Kosten gesondert geprüft.

Daneben können Versicherte statt der Haushaltshilfe Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 18 Jahren wählen. Seit 2025 liegt die Grenze bei 200 Euro je Kind und Kalendermonat; bei Teilmonaten wird anteilig gerechnet. Für dasselbe Kind werden Kinderbetreuungskosten und Haushaltshilfe nicht nebeneinander bezahlt.

Welcher Kostenträger zuständig ist

Zuständig ist grundsätzlich der Träger, der die Reha oder die andere Teilhabeleistung bewilligt und durchführt. Finanziert die Deutsche Rentenversicherung die Maßnahme, wird der Antrag dort gestellt. Bei einer von der Krankenkasse bezahlten Reha gelten deren Regelungen, weshalb die 98-Euro-Grenze nicht ungeprüft auf jeden Reha-Fall übertragen werden darf.

Die Haushaltshilfe wird zusätzlich zu Leistungen gewährt, die den Lebensunterhalt während der Maßnahme sichern. Sie wird daher nicht mit dem Übergangsgeld während einer Reha gleichgesetzt. Beide Leistungen verfolgen unterschiedliche Zwecke und müssen jeweils gesondert beantragt beziehungsweise abgerechnet werden.

Den Antrag möglichst vor Beginn der Reha stellen

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag vor Beginn der Teilhabeleistung einzureichen. Dafür ist das Formular G0581 vorgesehen; nach dem Einsatz werden die Kosten regelmäßig mit G0585 abgerechnet. Das aktuelle Formularpaket zur Haushaltshilfe enthält auch die Erläuterungen im Formular G0580.

Im Antrag sollte nachvollziehbar beschrieben werden, wer bisher welche Aufgaben übernommen hat, weshalb die im Haushalt verbleibenden Erwachsenen den Ausfall nicht auffangen können und an welchen Tagen Hilfe benötigt wird.

Sinnvoll sind Nachweise zu Arbeits- oder Schulzeiten, zum Alter beziehungsweise Hilfebedarf des Kindes und zu den voraussichtlichen Kosten. Rechnungen, Zahlungsbelege, Einsatzzeiten und gegebenenfalls ein belegter Verdienstausfall sollten vollständig aufbewahrt werden.

Eine vorherige schriftliche Zusage schützt besonders dann vor Streit, wenn ein professioneller Dienst mehr als 98 Euro täglich verlangt oder mehr als acht Stunden Betreuung notwendig sind.

Muss die Reha kurzfristig beginnen, sollte der Antrag dennoch sofort nachweisbar eingereicht und die Dringlichkeit erklärt werden. Eine eigenmächtige Beauftragung kann die Kostenerstattung erschweren, auch wenn Gerichte in dringenden Ausnahmefällen zugunsten der Versicherten entschieden haben.

Was bei einer Ablehnung zu tun ist

Eine Ablehnung sollte darauf geprüft werden, ob die Rentenversicherung die tatsächliche Aufgabenverteilung und die zeitliche Belastung der übrigen Haushaltsmitglieder richtig erfasst hat. Besonders pauschale Hinweise auf einen Ehepartner oder ein älteres Kind reichen nicht immer aus. Arbeitszeiten, Wegezeiten, Erkrankungen und der konkrete Hilfebedarf sollten im Widerspruch so genau wie möglich belegt werden.

Für den Widerspruch gilt bei einem Wohnsitz in Deutschland regelmäßig eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids; verbindlich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Schreiben. Der Beitrag „Wann ist ein Widerspruch gegen einen Renten- und Reha-Bescheid sinnvoll?“ erklärt das weitere Verfahren. Betroffene sollten die Frist auch dann wahren, wenn noch Unterlagen fehlen, und die Begründung anschließend nachreichen.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Aktuelle Werte zur Haushaltshilfe nach Paragraf 74 SGB IX, Stand 1. Januar 2026

Deutsche Rentenversicherung: Informationen zum Antrag auf Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten, Formular G0580, Stand 1. Januar 2026

Der Beitrag Haushaltshilfe während der Reha: Ab jetzt sind bis zu 98 Euro täglich möglich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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So wird das Gutachten für die EM-Rente ein Erfolg – 5 Tipps zur Vorbereitung

Die Einladung zur ärztlichen Begutachtung löst bei vielen Antragstellern Sorge aus. Schließlich kann die Einschätzung des medizinischen Dienstes erheblichen Einfluss darauf haben, ob die Deutsche Rentenversicherung eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt.

Eine Garantie für die Rente gibt es auch mit guter Vorbereitung nicht. Sie können aber dazu beitragen, dass Beschwerden, Krankheitsverlauf und verbliebenes Leistungsvermögen vollständig, verständlich und widerspruchsfrei erfasst werden.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft zunächst, ob medizinische oder berufliche Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit verbessern kann. Erst wenn solche Hilfen nicht ausreichen, wird bewertet, wie viele Stunden täglich eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch möglich ist.

Wer sich vorab über Anspruch, Versicherungszeiten und Rentenhöhe informieren möchte, findet dazu den ausführlichen Gegen-Hartz-Ratgeber zur Erwerbsminderungsrente 2026. Für das Gutachten selbst kommt es darauf an, medizinische Befunde mit konkreten Auswirkungen auf Arbeit und Alltag zu verbinden.

Was die Gutachterin oder der Gutachter tatsächlich prüft

Volle Erwerbsminderung liegt grundsätzlich vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht.

Geprüft wird grundsätzlich nicht nur der zuletzt ausgeübte Beruf. Im Blick steht vielmehr, welche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewältigt werden können; eine Ausnahme kann für vor dem 2. Januar 1961 Geborene über den Vertrauensschutz bei Berufsunfähigkeit gelten.

Eine Krankschreibung, ein Grad der Behinderung oder ein Pflegegrad beweist für sich allein noch keine Erwerbsminderung. Diese Feststellungen beruhen auf jeweils eigenen rechtlichen Kriterien und beantworten nicht automatisch die Frage nach dem täglichen Leistungsvermögen im Rentenrecht.

Nach den Begutachtungshinweisen der Deutschen Rentenversicherung sollen unter anderem Vorbefunde, Krankheitsverlauf, aktuelle Beschwerden, Therapien, Medikamente, Mobilität, Selbstversorgung, Freizeitverhalten und berufliche Anforderungen betrachtet werden. Auch vorhandene Fähigkeiten gehören in das Gesamtbild.

Prüfbereich Worauf es bei den Angaben ankommt Krankheitsverlauf Beginn, Verschlechterungen, Schübe, Klinikaufenthalte, Reha und Arbeitsunfähigkeitszeiten sollten zeitlich nachvollziehbar sein. Funktionelle Einschränkungen Beschreiben Sie, was beim Sitzen, Stehen, Gehen, Heben, Konzentrieren, Planen oder im Kontakt mit anderen Menschen noch möglich ist. Zeitliches Leistungsvermögen Von Interesse sind Belastungsdauer, Pausenbedarf, Erholung und die Frage, ob eine Leistung verlässlich an mehreren Tagen pro Woche erbracht werden kann. Behandlung Dokumentiert werden sollten Therapien, Medikamente, Dosierungen, Wirkung, Nebenwirkungen und bislang ausbleibende Behandlungserfolge. Alltag und Mobilität Haushalt, Einkäufe, Termine, soziale Kontakte, Fahrten und Hilfe durch andere zeigen, wie sich Erkrankungen außerhalb der Arztpraxis auswirken. Erster Tipp: Die medizinischen Unterlagen auf den aktuellen Stand bringen

Beginnen Sie einige Wochen vor dem Termin mit einer Bestandsaufnahme. Hilfreich sind aktuelle Facharztberichte, Krankenhaus- und Reha-Entlassungsberichte, Befunde bildgebender Untersuchungen, Laborergebnisse, Berichte aus der Psychotherapie und bereits erstellte Gutachten.

Aktuell bedeutet nicht, dass jeder ältere Befund nutzlos wäre. Ältere Unterlagen können den Beginn einer Erkrankung, einen langen Verlauf oder das Scheitern verschiedener Behandlungen belegen, während neuere Berichte den gegenwärtigen Zustand beschreiben.

Prüfen Sie, welche Unterlagen der Rentenversicherung nach Ihrer Kenntnis bereits vorliegen. Die DRV weist ihre Gutachter ausdrücklich darauf hin, dass auch Dokumente zu berücksichtigen sind, die Versicherte zum Termin mitbringen.

Ordnen Sie Kopien nach Fachgebiet und Datum und behalten Sie die Originale möglichst bei sich. Ein kurzes Deckblatt mit Name, Versicherungsnummer, behandelnden Praxen und dem Zeitraum der Unterlagen erleichtert die Zuordnung, ersetzt aber keinen ärztlichen Befund.

Fehlt ein neuer Bericht, kann die behandelnde Praxis um eine sachliche Darstellung gebeten werden. Besonders hilfreich ist eine Beschreibung konkreter Funktionseinbußen, des bisherigen Therapieverlaufs und der medizinischen Prognose; ein bloßer Satz wie „Patient ist erwerbsunfähig“ hat oft nur begrenzten Beweiswert.

Zweiter Tipp: Beschwerden in konkrete Grenzen übersetzen

Diagnosen allein sagen wenig darüber aus, wie lange und unter welchen Bedingungen jemand arbeiten kann. Deshalb sollte aus „Rückenschmerzen“ etwa hervorgehen, wie lange Sitzen oder Stehen möglich ist, welche Gehstrecke bewältigt wird und wie häufig ein Lagewechsel nötig wird.

Bei psychischen Erkrankungen können Konzentrationsdauer, Antrieb, Reizüberflutung, Panik, soziale Belastbarkeit und die Fähigkeit zur Tagesstruktur wichtig sein. Bei Fatigue, Long Covid oder neurologischen Erkrankungen können Erschöpfung nach Belastung, verlangsamtes Denken und die Dauer der anschließenden Erholung beschrieben werden.

Verwenden Sie möglichst beobachtbare Beispiele und realistische Zeitangaben. Statt „Ich kann gar nichts mehr“ ist eine Aussage wie „Nach etwa 15 Minuten Sitzen muss ich die Haltung wechseln und mich häufig hinlegen“ wesentlich informativer.

Das gilt ebenso für den Haushalt. Wer angibt, kochen oder einkaufen zu können, sollte erklären, ob dies nur mit Pausen, Hilfsmitteln, Begleitung oder anschließender langer Erholung gelingt.

Auch der Arbeitsweg gehört zur Betrachtung. Schwierigkeiten beim Gehen, Treppensteigen, Autofahren oder Nutzen öffentlicher Verkehrsmittel können bedeutsam sein, wenn sie medizinisch nachvollziehbar und dauerhaft sind.

Warum diese funktionelle Beschreibung so wichtig ist, zeigt auch ein aktuelles Urteil zu chronischen Schmerzen und der EM-Rente. Selbst zahlreiche Erkrankungen führen nicht automatisch zum Anspruch, wenn weiterhin ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden für geeignete Tätigkeiten angenommen wird.

Dritter Tipp: Krankheitsverlauf, Behandlungen und Medikamente abstimmen

Erstellen Sie für sich eine knappe Zeitleiste. Darin sollten der Beginn der Beschwerden, erhebliche Verschlechterungen, Operationen, Klinik- und Reha-Aufenthalte, längere Krankschreibungen sowie Versuche der Wiedereingliederung zeitlich zusammenpassen.

Notieren Sie außerdem alle derzeit eingenommenen Medikamente mit Wirkstoff oder Handelsname, Dosierung und Einnahmezeit. Nennen Sie auch Bedarfsmedikamente und Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Schwindel, verlangsamtes Denken oder Magenprobleme.

Setzen Sie Medikamente vor dem Termin nicht eigenmächtig ab und nehmen Sie keine zusätzliche Dosis, um einen bestimmten Eindruck hervorzurufen. Die Einnahme sollte den ärztlichen Vorgaben entsprechen, Abweichungen sollten offen erklärt werden.

Zur Behandlung gehören nicht nur Tabletten. Physio- und Ergotherapie, Psychotherapie, Hilfsmittel, Schmerzbehandlung, Reha-Maßnahmen und empfohlene, aber medizinisch nicht mögliche Therapien sollten ebenfalls genannt werden.

Wenn eine Behandlung beendet oder nicht begonnen wurde, ist der Grund bedeutsam. Nebenwirkungen, fehlende Wirksamkeit, Kontraindikationen, lange Wartezeiten oder eine ärztlich dokumentierte Überforderung sind etwas anderes als eine ohne Erklärung abgebrochene Therapie.

Vierter Tipp: Schwankungen ehrlich und mit Häufigkeiten schildern

Viele Erkrankungen verlaufen nicht jeden Tag gleich. Eine Begutachtung bildet jedoch nur einen kurzen Zeitraum ab, weshalb weder ein ungewöhnlich guter noch ein ungewöhnlich schlechter Tag den gesamten Verlauf verzerren sollte.

Beschreiben Sie, wie häufig gute, mittlere und schlechte Tage auftreten und was jeweils möglich ist. Bei Schüben sind Dauer, Häufigkeit, Auslöser und Erholungszeit oft aussagekräftiger als eine pauschale Bewertung.

Ein zwei- bis vierwöchiges Beschwerde- und Aktivitätstagebuch kann die Erinnerung unterstützen. Es sollte knapp, wahrheitsgemäß und alltagsnah festhalten, welche Aktivität versucht wurde, wann Beschwerden auftraten, welche Pause nötig war und wie der Folgetag verlief.

Gute Tage dürfen genannt werden. Wichtig ist zugleich, ob eine Aktivität wiederholbar ist und ob sie ohne ungewöhnliche Pausen oder eine deutliche Verschlechterung danach gelingt; mehr dazu erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag über gute und schlechte Phasen bei Erwerbsminderung.

Widersprüche entstehen häufig, wenn im Antrag, in Arztberichten und beim Termin unterschiedliche Zeitangaben oder Alltagsbeschreibungen stehen. Prüfen Sie Ihre bisherigen Angaben, ohne sie auswendig zu lernen, und korrigieren Sie Irrtümer offen.

Fünfter Tipp: Den Termin organisatorisch und mental vorbereiten

Lesen Sie die Einladung vollständig und prüfen Sie Ort, Uhrzeit, Anfahrt sowie verlangte Unterlagen. Nehmen Sie ein Ausweisdokument, die Einladung, Ihre Medikamentenübersicht, geordnete Befundkopien, notwendige Hilfsmittel und bei Bedarf eine Brille oder Hörhilfe mit.

Planen Sie ausreichend Zeit für die Anreise ein, ohne Ihre tatsächlichen gesundheitlichen Grenzen zu überspielen. Wenn die Anfahrt, fehlende Barrierefreiheit oder sprachliche Verständigung Schwierigkeiten bereiten, sollte dies frühzeitig mit der Praxis und dem Rentenversicherungsträger geklärt werden.

Eine Begleitperson kann emotionale und praktische Hilfe geben. Ob sie bei Anamnese oder körperlicher Untersuchung anwesend sein darf, entscheidet nach den DRV-Hinweisen die begutachtende Person; deshalb empfiehlt sich eine vorherige Absprache.

Antworten Sie genau auf die gestellte Frage und nehmen Sie sich bei Erinnerungslücken Zeit. Spekulationen, einstudierte Formeln, Verharmlosungen und Übertreibungen können die Nachvollziehbarkeit schwächen.

Beobachtungen beginnen nicht erst mit der körperlichen Untersuchung. Anreise, Wartezimmer, Bewegungsabläufe, Gesprächsverhalten und der Umgang mit Unterlagen können in die Beschreibung einfließen, wie der Beitrag zu Rückfragen und Beobachtungen beim EM-Gutachten erläutert.

Kann der Termin aus einem ernsthaften Grund nicht wahrgenommen werden, sollten Praxis und Rentenversicherung sofort informiert und Nachweise angeboten werden. Wer eine erforderliche Untersuchung ohne ausreichende Begründung verweigert, riskiert wegen fehlender Mitwirkung eine Ablehnung, wie ein Urteil zur versäumten Begutachtung verdeutlicht.

Was während der Untersuchung wichtig ist

Die Untersuchung kann je nach Fachgebiet ein ausführliches Gespräch, körperliche Tests, psychische Befunderhebung oder ergänzende Diagnostik umfassen. Das Verfahren unterscheidet sich nach Rentenversicherungsträger, Auftrag und Erkrankungsbild.

Sagen Sie, wenn eine Bewegung Schmerzen auslöst, Schwindel verursacht oder nur bis zu einem bestimmten Punkt möglich ist. Versuchen Sie weder, einen Test um jeden Preis zu bewältigen, noch sollten Sie eine ohne Beschwerden mögliche Bewegung absichtlich verweigern.

Fragen zum Tagesablauf, zu Urlaub, Hobbys, Haustieren, Haushalt oder sozialen Kontakten sind nicht automatisch unzulässig. Sie sollen häufig klären, welche Aktivitäten gelingen, welche Hilfe erforderlich ist und ob Angaben zu den Beschwerden mit dem gelebten Alltag vereinbar sind.

Dabei ist der Zusammenhang wichtig. Eine einmalige Reise mit umfangreicher Unterstützung sagt etwas anderes aus als regelmäßige selbstständige Mobilität, und ein Hobby für wenige Minuten sagt wenig über eine verlässliche Arbeitsleistung an fünf Tagen pro Woche aus.

Weitere Einzelheiten zu den Bestandteilen und Bewertungsschritten enthält der Gegen-Hartz-Artikel über wichtige Kriterien eines EM-Gutachtens. Die eigene Vorbereitung sollte immer darauf zielen, den tatsächlichen Zustand nachvollziehbar abzubilden.

Nach dem Termin: Gedächtnisprotokoll und Akteneinsicht

Schreiben Sie möglichst noch am selben Tag ein Gedächtnisprotokoll. Halten Sie Beginn und Ende, anwesende Personen, wesentliche Fragen, durchgeführte Untersuchungen, übergebene Unterlagen und besondere Vorkommnisse sachlich fest.

Ein solches Protokoll beweist nicht automatisch einen Fehler. Es kann aber später helfen, wenn der Bescheid oder das Gutachten Aussagen enthält, die aus Ihrer Sicht vom tatsächlichen Ablauf abweichen.

Beteiligte können nach § 25 SGB X Akteneinsicht verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Das Gutachten kann regelmäßig über die Rentenversicherung angefordert werden; bei medizinischen Informationen kann die Behörde die Vermittlung durch einen Arzt vorsehen.

Fallen sachliche Fehler auf, sollten diese präzise benannt und möglichst mit Befunden belegt werden. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich, wobei die Rechtsbehelfsbelehrung des konkreten Bescheids geprüft werden muss.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Die 55-jährige Sabine leidet an einer chronischen Schmerzerkrankung und wiederkehrenden Depressionen. In ihrem ersten Rentenantrag hatte sie zahlreiche Diagnosen genannt, aber kaum erklärt, wie sich diese auf Belastbarkeit, Konzentration und regelmäßige Anwesenheit auswirken.

Vor der Begutachtung ordnet sie aktuelle Facharzt- und Klinikberichte, erstellt eine Medikamentenübersicht und führt drei Wochen lang ein knappes Tagebuch. Dadurch erkennt sie, dass kurze Einkäufe zwar manchmal möglich sind, danach aber häufig eine längere Ruhephase nötig wird und Termine am Folgetag ausfallen.

Im Termin beschreibt Sabine sowohl bessere Tage als auch die häufigen Einbrüche und nennt konkrete Zeitspannen. Das Beispiel zeigt keinen sicheren Weg zur Bewilligung, aber eine gute Vorbereitung ermöglicht eine vollständigere und besser überprüfbare Einschätzung als eine lange Diagnoseliste ohne Alltagsbezug.

Fragen und Antworten zur Begutachtung bei der EM-Rente 1. Muss ich zu dem von der Rentenversicherung angesetzten Gutachten erscheinen?

Grundsätzlich kann die Rentenversicherung nach § 62 SGB I eine erforderliche ärztliche oder psychologische Untersuchung verlangen. Ist der Termin aus gesundheitlichen oder anderen schwerwiegenden Gründen nicht möglich, sollten Sie unverzüglich Kontakt aufnehmen, den Grund belegen und um eine Lösung bitten.

2. Welche Unterlagen sollte ich zur Begutachtung mitnehmen?

Sinnvoll sind aktuelle und verlaufsrelevante Arzt-, Klinik- und Reha-Berichte, eine Medikamentenübersicht, Angaben zu behandelnden Praxen sowie notwendige Hilfsmittel. Nehmen Sie möglichst Kopien mit und vermerken Sie, welche Dokumente Sie übergeben haben.

3. Darf ich während des Gesprächs Notizen benutzen?

Eine knappe Zeitleiste, Medikamentenliste oder Stichwortseite kann helfen, nichts Wesentliches zu vergessen. Sie sollte als Gedächtnisstütze dienen und nicht wie ein auswendig gelerntes Antwortskript verwendet werden.

4. Darf eine Begleitperson mit in den Untersuchungsraum?

Eine Begleitperson kann grundsätzlich mitgebracht werden, doch über ihre Anwesenheit während einzelner Teile der Begutachtung entscheidet nach den DRV-Hinweisen die untersuchende Person. Klären Sie den Wunsch vorab und erläutern Sie, weshalb die Unterstützung benötigt wird.

5. Soll ich am Untersuchungstag einen besonders schlechten Tag darstellen?

Nein, Übertreibungen können Zweifel an den gesamten Angaben wecken. Beschreiben Sie den tatsächlichen Tag und ergänzen Sie, wie häufig bessere oder schlechtere Phasen vorkommen, wie lange sie dauern und welche Folgen Belastungen haben.

6. Was kann ich tun, wenn das Gutachten Fehler enthält?

Beantragen Sie Akteneinsicht, vergleichen Sie das Gutachten mit Ihrem Gedächtnisprotokoll und benennen Sie falsche Tatsachen oder fehlende Befunde konkret. Bei einem ablehnenden Bescheid können eine Sozialberatung, ein Sozialverband oder ein Fachanwalt für Sozialrecht prüfen, welche Einwände innerhalb der angegebenen Frist erhoben werden sollten.

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Freier Eintritt mit dem Ausweis bei Schwerbehinderung

Freier Eintritt mit dem Schwerbehindertenausweis: Was wirklich gilt

Wer einen Schwerbehindertenausweis hat, möchte unkompliziert wissen, wo der Eintritt kostenlos ist. Die ernüchternde, aber wichtige Vorbemerkung lautet jedoch: Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen gibt es in Deutschland in der Regel keinen bundesweit einheitlichen Rechtsanspruch auf kostenlosen Eintritt allein wegen des Schwerbehindertenausweises.

Viele Ermäßigungen oder Freikarten beruhen auf freiwilligen Regelungen der jeweiligen Einrichtung oder des Betreibers und können sich daher von Ort zu Ort deutlich unterscheiden. .

Warum der Ausweis allein nicht automatisch „gratis“ bedeutet

Der Schwerbehindertenausweis weist zunächst die Schwerbehinderung nach, also einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Für Eintrittspreise ist das zwar häufig die Eintrittskarte zu Rabatten, aber nicht automatisch zu kostenfreiem Zugang.

Viele Museen, Theater, Kinos, Schwimmbäder, Tierparks oder Veranstalter gewähren Ermäßigungen, manche auch freien Eintritt – nur ist das meist eine hausinterne Regelung, keine Pflicht. In der Praxis bedeutet das: Selbst wenn zwei Einrichtungen in derselben Stadt ähnliche Angebote haben, können die Konditionen komplett unterschiedlich sein.

„Begleitperson frei“ ist oft wahrscheinlicher als „Inhaber frei“

In vielen Fällen ist nicht der Eintritt der schwerbehinderten Person selbst kostenlos, sondern der Eintritt der Begleitperson. Das hängt vor allem am Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis. „B“ steht für die Berechtigung, eine Begleitperson mitzunehmen.

Im Verkehr ist diese Mitnahme rechtlich besonders klar geregelt; im Freizeitbereich übernehmen viele Anbieter dies freiwillig und lassen die Begleitung kostenfrei hinein, weil die Begleitung für den Besuch nötig sein kann.

Gerade bei Kinos und Bühnen ist das ein verbreitetes Modell: Die schwerbehinderte Person zahlt regulär oder ermäßigt, die Begleitperson erhält eine Freikarte oder wird im Buchungssystem als kostenfreie Begleitung geführt. Berliner Kinos kommunizieren diese Regelung beispielsweise ausdrücklich.

Freier Eintritt mit einem Grad der Behinderung Einrichtung und Ort Voraussetzung für freien Eintritt Museen des Stadtmuseums Berlin Besucher mit Schwerbehindertenausweis – regelmäßig also ab GdB 50 – erhalten freien Eintritt. Dazu gehören unter anderem das Museum Ephraim-Palais, das Museum Nikolaikirche und das Museum Knoblauchhaus. Eingetragene Begleitpersonen sind ebenfalls kostenfrei. Potsdam Museum Menschen mit einem GdB ab 50 erhalten auch zu kostenpflichtigen Sonderausstellungen freien Eintritt. Bei Merkzeichen „B“ ist außerdem die Begleitperson frei. Die stadtgeschichtliche Dauerausstellung ist für alle Besucher kostenlos. Deutsches Museum München Schwerbehinderte Kinder und Jugendliche von 6 bis einschließlich 17 Jahren haben ab GdB 50 freien Eintritt. Erwachsene ab GdB 50 zahlen ermäßigt. Bei Merkzeichen „B“ ist die Begleitperson kostenfrei. Deutsches Museum Bonn Schwerbehinderte Kinder und Jugendliche von 6 bis einschließlich 17 Jahren erhalten ab GdB 50 freien Eintritt. Für Erwachsene gelten andere beziehungsweise ermäßigte Tarife. Gutenberg-Museum MOVED in Mainz Ab GdB 50 gilt zunächst der ermäßigte Eintritt. Ist zusätzlich das Merkzeichen „B“ eingetragen, erhalten die schwerbehinderte Person und eine Begleitperson freien Eintritt. Oide Wiesn in München Schwerbehinderte Menschen erhalten ab GdB 50 freien Eintritt. Bei Merkzeichen „B“ ist auch eine Begleitperson frei. Fahrgeschäfte müssen gesondert bezahlt werden. Opel-Zoo in Kronberg Erwachsene und Kinder erhalten ab GdB 80 freien Eintritt. Bei den Merkzeichen „B“ oder „H“ ist außerdem eine Begleitperson kostenfrei. Bei GdB 50 bis 70 wird lediglich ein ermäßigter Preis gewährt. Tierpark Hellabrunn in München Erwachsene erhalten ab GdB 90 freien Eintritt. Schwerbehinderte Kinder bis einschließlich 14 Jahre haben bereits mit Schwerbehindertenausweis freien Eintritt. Bei Merkzeichen „B“ ist auch eine Begleitperson kostenfrei. Movie Park Germany in Bottrop Freier Eintritt bei GdB 100, wenn zusätzlich eines der Merkzeichen „aG“, „Bl“, „B“ oder „H“ eingetragen ist. Die Begleitperson erhält keinen freien Eintritt, sondern einen Sondertarif. Aquazoo Löbbecke Museum Düsseldorf Schwerbehinderte Menschen erhalten ab GdB 80 freien Eintritt. Eine Begleitperson ist kostenfrei, wenn deren Notwendigkeit im Ausweis vermerkt ist. Unabhängig davon ist der Museumseintritt sonntags für alle frei. KIT – Kunst im Tunnel Düsseldorf Menschen mit Schwerbehindertenausweis – damit grundsätzlich ab GdB 50 – erhalten freien Eintritt. Kunsthalle Düsseldorf Menschen mit Schwerbehindertenausweis erhalten freien Eintritt. Ein bestimmter höherer GdB wird in der veröffentlichten Regelung nicht verlangt. SchifffahrtMuseum Düsseldorf Schwerbehinderte Personen erhalten freien Eintritt. Als Nachweis ist der Schwerbehindertenausweis erforderlich. Stadtmuseum Düsseldorf Menschen mit Schwerbehindertenausweis erhalten nach der veröffentlichten Übersicht der Stadt Düsseldorf freien Eintritt. Hetjens – Deutsches Keramikmuseum Düsseldorf Besucher aus EU-Staaten erhalten bei GdB 100 freien Eintritt. Eine notwendige, im Ausweis vermerkte Begleitperson ist ebenfalls kostenfrei. Filmclub 813 in Köln Bei einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „B“ erhalten die schwerbehinderte Person und eine Begleitperson freien Eintritt. Japanisches Kulturinstitut Köln Nach Angaben der Stadt Köln erhalten Menschen mit Behinderung und ihre Begleitperson freien Eintritt. Die konkrete Nachweisregel sollte vor dem Besuch erfragt werden. Radstadion Köln Menschen mit Behinderung und ihre Begleitperson haben nach der veröffentlichten Kölner Übersicht freien Eintritt. Bei einzelnen Veranstaltungen können abweichende Veranstalterregeln gelten.

Hinweis zur Begleitperson: Das Merkzeichen „B“ führt außerhalb des öffentlichen Personenverkehrs nicht automatisch zu einem gesetzlichen Anspruch auf freien Eintritt. Auch diese Freikarten beruhen bei Museen, Zoos, Kinos oder Freizeitparks regelmäßig auf freiwilligen Betreiberregelungen. Deshalb sollten die Konditionen unmittelbar vor dem Besuch noch einmal auf der verlinkten Anbieterseite geprüft werden.

Weitere Einordnung: Freie Eintritte mit dem Schwerbehindertenausweis – was wirklich gilt.

Öffentlicher Verkehr

Am deutlichsten ist die Lage bei Bus und Bahn. Wenn im Ausweis das Merkzeichen „B“ eingetragen ist und die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist, hat die Begleitperson im Nah- und Fernverkehr Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Das ist im Sozialrecht geregelt und wird von Verkehrsunternehmen entsprechend umgesetzt.

Für Bahnreisen hat die Deutsche Bahn zudem eigene Service-Regelungen, die in der Praxis relevant sind: Unter bestimmten Voraussetzungen sind kostenfreie Sitzplatzreservierungen im Fernverkehr für die schwerbehinderte Person und die Begleitperson möglich; außerdem werden Hinweise zur Buchung und zur notwendigen Dokumentation gegeben.

Wenn eine Begleitung nötig ist, soll sie nicht zusätzlich bezahlen müssen. Ein Anspruch wie im Verkehr entsteht daraus zwar nicht automatisch, aber die Chance steigt deutlich, wenn „B“ im Ausweis steht.

Museen und Ausstellungen: Von „Rabatt“ bis „komplett frei“ – je nach Träger

Viele Museen gewähren bei GdB ab 50 einen reduzierten Eintritt. Bei den Staatlichen Museen zu Berlin wird eine Ermäßigung für Schwerbehinderte (GdB mindestens 50) ausdrücklich ausgewiesen.

Daneben gibt es Häuser, die noch weiter gehen und Menschen mit Schwerbehindertenausweis freien Eintritt einräumen. Das Stadtmuseum Berlin nennt als Regel ausdrücklich freien Eintritt für Besucherinnen und Besucher mit Schwerbehindertenausweis.

Auch große Museen arbeiten häufig mit Mischmodellen: Das Deutsche Museum in München nennt freien Eintritt für bestimmte Gruppen und führt zugleich die kostenfreie Begleitperson bei eingetragenem „B“ an.

Für den Inhaber hängt es oft von Alter, Ticketkategorie oder Sonderregelungen ab, während die Begleitung bei „B“ vergleichsweise häufig kostenfrei ist.

Kino, Theater, Konzerte: Häufig eine Freikarte für die Begleitung – aber nicht überall

Im Kulturbereich ist die Bandbreite groß. Manche Betreiber geben die Freikarte für die Begleitperson offen an und haben dafür klare Abläufe, auch online. Der Zoo Palast Berlin beschreibt beispielsweise die Möglichkeit, bei Merkzeichen „B“ eine kostenfreie Begleitung zu buchen.

Andere Ketten oder Häuser regeln es ähnlich; die Yorck Kinos in Berlin weisen die freie Begleitung gegen Vorlage eines Ausweises mit Merkzeichen „B“ explizit aus.

Gleichzeitig existieren auch Kulturorte, die statt einer Freikarte „nur“ eine Ermäßigung anbieten oder die Begleitperson nicht kostenlos, sondern ebenfalls ermäßigt einlassen. Das ist rechtlich zulässig, weil es sich außerhalb klar geregelter Bereiche meist um freiwillige Konditionen handelt.

Schwimmbäder, Zoos, Tierparks, Freizeitparks: Sehr oft Ermäßigung, manchmal „Begleitung frei“

Bei kommunalen Bädern, Zoos oder Tierparks lohnt sich besonders der Blick in die Preislisten, weil Städte und kommunale Betriebe häufig sozialpolitische Ziele verfolgen und entsprechende Tarife anbieten.

Gleichzeitig arbeiten auch viele private Anbieter mit Rabatten, die an GdB oder Merkzeichen geknüpft sind. Generell gilt: Freier Eintritt ist möglich, aber statistisch seltener als ermäßigte Tickets; die kostenfreie Begleitperson bei Merkzeichen „B“ ist häufig der praktischere Hebel.

Urlaubsort und Kurtaxe: Nicht Eintritt, aber oft spürbare Entlastung

Wer „freien Eintritt“ sagt, meint oft allgemein Entlastung bei Kosten am Urlaubsort. Ein typisches Beispiel ist der Kurbeitrag beziehungsweise die Kurtaxe. Hier sind Ermäßigungen oder Befreiungen verbreitet, aber nicht einheitlich, weil die Grundlage kommunale Satzungen sind.

Einige Behördenportale weisen ausdrücklich darauf hin, dass Schwerbehinderte je nach Gemeinde Ermäßigungen erhalten können.

Das ist kein Eintritt in eine Einrichtung, wirkt sich aber unmittelbar auf die Urlaubskosten aus und ist deshalb ein Punkt, den viele Betroffene erst spät entdecken.

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