Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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SOHR: 118 Frauen seit Jahresbeginn in Syrien getötet
In Syrien sind in den ersten acht Monaten des Jahres mindestens 118 Frauen durch Gewalt, bewaffnete Konflikte und Kriegsfolgen ums Leben gekommen. Das geht aus Zahlen der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) für den Zeitraum von Januar bis Ende August hervor.
Nach Angaben der Beobachtungsstelle wurden Frauen unter anderem bei Feminiziden, bewaffneten Angriffen, konfessionell motivierten Hinrichtungen, internen Auseinandersetzungen und durch wahllosen Beschuss getötet. Weitere Frauen kamen bei Bombardierungen, durch Sprengkörper und explosive Kriegsreste ums Leben. In die Statistik wurden auch die sterblichen Überreste von Frauen einbezogen, die in Massengräbern gefunden wurden.
Die meisten Todesfälle verzeichnete SOHR mit 37 in Aleppo. Es folgen das Umland von Damaskus mit 17 und Homs mit elf Fällen. In Raqqa und Suweida wurden jeweils acht Frauen getötet, in Hesekê sieben, in Idlib und Deir ez-Zor jeweils sechs. Für Latakia wurden fünf, für Hama vier sowie für Damaskus, Daraa und Tartus jeweils drei Todesfälle dokumentiert.
Die höchste Zahl innerhalb eines Monats wurde im Januar mit 33 getöteten Frauen registriert. Im Juli waren es 16, im Februar und Mai jeweils 15, im Juni 13, im August zehn, im April neun und im März sieben. SOHR erklärte, die Zahlen zeigten, dass Frauen in Syrien weiterhin erheblichen Gefahren durch bewaffnete Gewalt, unkontrollierte Bewaffnung, explosive Kriegsreste und gesellschaftliche Konflikte ausgesetzt seien.
Die Beobachtungsstelle fordert, den Schutz der Zivilbevölkerung im Wiederaufbauprozess zu stärken, Gewalt und Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen zu beenden und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Zugleich müsse die Beteiligung von Frauen an politischen Entscheidungsprozessen gewährleistet werden.
https://deutsch.anf-news.com/frauen/18-frauenorganisationen-ubergeben-guterres-forderungskatalog-52298
Kniff mit dem Gasvertrag: So holen sich Rentner Geld vom Vermieter zurück
Viele Rentnerinnen und Rentner bezahlen ihre Gasrechnung unmittelbar an den Energieversorger. Besonders häufig betrifft das Wohnungen mit einer Gasetagenheizung, einem eigenen Gaszähler und einem eigenen Liefervertrag.
Was viele nicht wissen: In der Rechnung sind CO₂-Kosten enthalten, die der Mieter nicht vollständig tragen muss. Abhängig vom CO₂-Ausstoß der Wohnung kann der Vermieter bis zu 95 Prozent dieser Kosten übernehmen müssen.
Die Erstattung erfolgt bei einem eigenen Gasvertrag jedoch nicht automatisch. Mieter müssen den Betrag selbst berechnen und innerhalb einer gesetzlichen Frist beim Vermieter geltend machen.
Der Anspruch gilt nicht nur für Rentner, sondern für alle Mieter, die ihre Wohnung selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser versorgen. Für ältere Menschen ist die Regelung dennoch besonders interessant, weil steigende Heizkosten eine kleine oder mittlere Rente erheblich belasten können.
Rechtsgrundlage ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz. Nach § 6 Absatz 2 CO2KostAufG muss der Vermieter dem Mieter den Kostenanteil erstatten, den er nach dem gesetzlichen Stufenmodell zu tragen hat.
Was viele Vermieter denken aber nicht stimmt: Eine Klausel im Mietvertrag, nach der der Mieter sämtliche CO₂-Kosten übernimmt, schützt den Vermieter nicht. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam, soweit sie den Mieter stärker belastet als gesetzlich erlaubt.
Bei einem eigenen Gasvertrag zahlt der Mieter zunächst allesBei einer gemeinschaftlichen Heizungsanlage kauft gewöhnlich der Vermieter das Gas ein und rechnet die Heizkosten über die jährliche Abrechnung ab. Der Vermieter muss seinen CO₂-Anteil dort bereits abziehen.
Anders ist es bei einer Gasetagenheizung mit eigenem Liefervertrag. Der Energieversorger stellt dem Mieter die gesamten Gaskosten einschließlich des vollständigen CO₂-Preisanteils in Rechnung.
Der Versorger kennt das Mietverhältnis und den energetischen Zustand der Wohnung nicht. Deshalb kann er den Vermieteranteil nicht gleich von der Rechnung abziehen.
Der Mieter bezahlt zunächst den gesamten Betrag an den Versorger. Anschließend verlangt er den Anteil des Vermieters unmittelbar von diesem oder von der beauftragten Hausverwaltung zurück.
Nur ein Teil der Gasrechnung wird aufgeteiltDer Erstattungsanspruch betrifft nicht die gesamte Jahresrechnung. Der Vermieter muss weder den normalen Arbeitspreis für das Gas noch den Grundpreis oder sämtliche Netzentgelte nach dem allgemeinen Stufenmodell übernehmen.
Aufgeteilt wird gegenwärtig vor allem der in der Gasrechnung ausgewiesene CO₂-Kostenbetrag. Dieser entsteht durch die Bepreisung der beim Verbrennen des gelieferten Gases verursachten Emissionen.
Die Jahresrechnung sollte den CO₂-Ausstoß in Kilogramm, den Emissionsfaktor, den Energiegehalt und die CO₂-Kosten einschließlich Umsatzsteuer nennen. Außerdem muss der Lieferant auf den möglichen Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter hinweisen.
Künftige Sonderregelungen können bei bestimmten neu eingebauten fossilen Heizungen weitere Kostenbestandteile erfassen. Über die ab 2028 vorgesehene Aufteilung informiert der Beitrag „Neue 50-zu-50-Regel: Diese Kosten teilen sich Mieter und Vermieter“.
Die Höhe der Erstattung hängt vom CO₂-Ausstoß abDie Verteilung erfolgt bei Wohnraum über zehn Stufen. Ausschlaggebend ist der CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche innerhalb eines Jahres.
Bei einem sehr sparsamen Gebäude trägt der Mieter die CO₂-Kosten vollständig. Je höher der Ausstoß je Quadratmeter ausfällt, desto größer wird der Anteil des Vermieters.
CO₂-Ausstoß je Quadratmeter und Jahr Anteil des Mieters Anteil des Vermieters unter 12 kg 100 Prozent 0 Prozent 12 bis unter 17 kg 90 Prozent 10 Prozent 17 bis unter 22 kg 80 Prozent 20 Prozent 22 bis unter 27 kg 70 Prozent 30 Prozent 27 bis unter 32 kg 60 Prozent 40 Prozent 32 bis unter 37 kg 50 Prozent 50 Prozent 37 bis unter 42 kg 40 Prozent 60 Prozent 42 bis unter 47 kg 30 Prozent 70 Prozent 47 bis unter 52 kg 20 Prozent 80 Prozent ab 52 kg 5 Prozent 95 ProzentDie Tabelle beruht auf der Anlage zu § 5 CO2KostAufG. Bei einem eigenen Gasvertrag wird die gemietete Wohnung eingestuft, nicht pauschal das gesamte Mehrfamilienhaus.
So wird der Vermieteranteil berechnetZunächst wird der in der Rechnung angegebene CO₂-Ausstoß durch die Wohnfläche geteilt. Umfasst die Abrechnung genau zwölf Monate, ergibt sich daraus der CO₂-Ausstoß je Quadratmeter und Jahr.
Weist die Abrechnung beispielsweise 2.800 Kilogramm CO₂ für eine 70 Quadratmeter große Wohnung aus, ergibt die Rechnung 2.800 geteilt durch 70 einen Wert von 40 Kilogramm. Damit fällt die Wohnung in die Stufe von 37 bis unter 42 Kilogramm.
In dieser Stufe trägt der Vermieter 60 Prozent der ausgewiesenen CO₂-Kosten. Stehen auf der Gasrechnung CO₂-Kosten von 190 Euro, beträgt der Erstattungsanspruch grundsätzlich 114 Euro.
Bei einem kürzeren oder längeren Abrechnungszeitraum muss die Berechnung angepasst werden. Hierfür kann das offizielle CO₂-Rechentool des Bundeswirtschaftsministeriums verwendet werden.
Wer mit Gas kocht, erhält etwas wenigerIn zahlreichen älteren Wohnungen versorgt der Gasanschluss nicht nur die Heizung und die Warmwasserbereitung. Auch ein Gasherd kann über denselben Zähler betrieben werden.
Lässt sich der Verbrauch für das Kochen nicht getrennt messen, wird der errechnete Erstattungsanspruch nach § 6 Absatz 3 CO2KostAufG um fünf Prozent gekürzt. Nicht die gesamten CO₂-Kosten, sondern der bereits ermittelte Anspruch gegen den Vermieter wird vermindert.
Bei einem ursprünglichen Erstattungsbetrag von 114 Euro verbleiben somit 108,30 Euro. Ist das Kochen nicht an den Gasanschluss gekoppelt, entfällt diese Kürzung.
Die Zwölfmonatsfrist darf nicht verstreichenDer Mieter muss seinen Anspruch innerhalb von zwölf Monaten nach der Abrechnung des Energieversorgers in Textform geltend machen. Wer zu lange wartet, kann die Erstattung für das betreffende Abrechnungsjahr verlieren.
Als Ausgangspunkt sollte der Zugang der Jahresrechnung dokumentiert werden. Hat ein Rentner die Rechnung beispielsweise am 15. Oktober 2025 erhalten, sollte sein Schreiben spätestens am 15. Oktober 2026 nachweisbar beim Vermieter eingegangen sein.
Ein Telefonanruf genügt nicht. Möglich sind ein Brief, ein Fax oder eine E-Mail, wobei der Zugang später bewiesen werden können sollte.
Auch ältere Rechnungen sollten geprüft werden, sofern seit ihrer Abrechnung noch keine zwölf Monate vergangen sind. Die Kostenaufteilung gilt grundsätzlich für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 begonnen haben.
Diese Angaben gehören in das SchreibenIm Schreiben sollten der Abrechnungszeitraum, die Wohnfläche, der ausgewiesene CO₂-Ausstoß und die gesamten CO₂-Kosten genannt werden. Hinzu kommen die errechnete Stufe, der Vermieteranteil und der verlangte Erstattungsbetrag.
Eine Kopie der Gasrechnung und die eigene Berechnung sollten beigefügt werden. Eine kurze Formulierung wie „Hiermit mache ich meinen Erstattungsanspruch nach § 6 Absatz 2 CO2KostAufG in Höhe von 114 Euro geltend“ reicht grundsätzlich aus.
Der Mieter kann außerdem seine Bankverbindung angeben. Das Original der Gasrechnung sollte er behalten und nur eine Kopie an den Vermieter oder die Hausverwaltung schicken.
Der Vermieter muss nicht sofort überweisenEine Zahlungsfrist von 14 Tagen kann zwar in das Schreiben aufgenommen werden, das Gesetz erlaubt dem Vermieter jedoch unter Umständen eine spätere Abrechnung. Bestehen Betriebskostenvorauszahlungen, darf er den Erstattungsbetrag mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnen.
Unterbleibt diese Verrechnung oder wird keine Betriebskostenabrechnung erstellt, muss der Vermieter den Betrag spätestens zwölf Monate nach der Geltendmachung erstatten. Mieter sollten daher prüfen, ob die Erstattung tatsächlich in der nächsten Abrechnung auftaucht.
Wird der Betrag weder verrechnet noch ausgezahlt, sollte der Vermieter schriftlich gemahnt werden. Bei größeren Forderungen oder wiederholter Ablehnung kann die Unterstützung eines Mietervereins oder einer mietrechtlich ausgerichteten Kanzlei sinnvoll sein.
Wann der Vermieter seinen Anteil reduzieren darfUnter bestimmten Voraussetzungen kann der Anteil des Vermieters geringer ausfallen. Das kommt infrage, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften eine erhebliche Verbesserung der Gebäudehülle oder der Heizungsanlage verhindern.
Als Beispiele nennt das Gesetz den Denkmalschutz, einen vorgeschriebenen Anschluss an eine Wärmeversorgung oder eine Erhaltungssatzung. Besteht nur ein solches Hindernis, kann sich der Vermieteranteil halbieren.
Verhindern rechtliche Vorgaben sowohl eine Verbesserung des Gebäudes als auch der Wärmeversorgung, kann die Aufteilung vollständig entfallen. Der Vermieter muss die Tatsachen, auf die er sich beruft, gegenüber dem Mieter nachweisen.
Eine pauschale Aussage, eine Sanierung sei zu teuer, genügt dafür nicht. Wirtschaftliche Gründe allein entsprechen nicht automatisch den gesetzlichen Ausnahmen.
Ein hoher Gasverbrauch bedeutet nicht automatisch ein FehlverhaltenDie Einstufung berücksichtigt den tatsächlichen CO₂-Ausstoß der Wohnung. Dadurch beeinflusst auch das Heizverhalten des Mieters das Ergebnis.
Ein hoher Verbrauch kann jedoch ebenso durch eine schlechte Dämmung, alte Fenster oder eine veraltete Gastherme entstehen. Mieter können solche baulichen Bedingungen gewöhnlich nicht selbst verändern.
Genau deshalb steigt der Vermieteranteil bei Wohnungen mit besonders hohen Emissionen. Der Eigentümer soll einen finanziellen Anreiz erhalten, das Gebäude und die Wärmeversorgung zu verbessern.
Sozialamt und Wohngeldstelle über die Erstattung informierenRentner mit Grundsicherung im Alter sollten den Erstattungsbetrag dem Sozialamt mitteilen. Hat die Behörde die Heizkosten ganz oder teilweise berücksichtigt, kann die Rückzahlung die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten verändern.
Das gilt auch, wenn der Vermieter den Betrag nicht überweist, sondern mit einer Betriebskostenforderung verrechnet. Die Abrechnung und das Erstattungsschreiben sollten deshalb vollständig beim Sozialamt eingereicht werden.
Reicht die Rente für eine hohe Gasnachzahlung nicht aus, kann im Monat der Fälligkeit ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe entstehen. Weitere Informationen enthält der Beitrag „Hohe Heizkosten können sich Rentner vom Sozialamt zahlen lassen“.
Auch ein Wohngeldanspruch sollte bei einer niedrigen Rente geprüft werden. Heizkosten werden dort zwar nicht anhand der individuellen Gasrechnung übernommen, fließen aber über gesetzliche Pauschalen in die Berechnung ein.
Nicht mit anderen Kürzungsrechten verwechselnDer Anspruch bei einem eigenen Gasvertrag ist eine konkrete Erstattungsforderung gegen den Vermieter. Er darf nicht mit dem Dreiprozent-Kürzungsrecht bei einer fehlerhaften Heizkostenabrechnung verwechselt werden.
Dieses Kürzungsrecht betrifft unter anderem Fälle, in denen ein Vermieter bei einer gemeinschaftlichen Wärmeversorgung die gesetzlich verlangten Angaben zur CO₂-Aufteilung nicht ausweist. Bei einem eigenen Gasvertrag erstellt der Vermieter über den Gasverbrauch normalerweise keine solche Heizkostenabrechnung.
Weitere mietrechtliche Kürzungsmöglichkeiten entstehen ab 2027, wenn vorgeschriebene fernablesbare Messgeräte fehlen. Die Unterschiede erläutert der Artikel „Heizkosten: Ab 2027 dürfen Mieter die Abrechnung um drei Prozent kürzen“.
Beispiel aus der PraxisDie 72-jährige Rentnerin Sabine lebt in einer 70 Quadratmeter großen Mietwohnung mit Gasetagenheizung. Sie hat einen eigenen Vertrag mit dem Gasversorger und erhält eine Jahresrechnung, die 2.800 Kilogramm CO₂ sowie CO₂-Kosten von 190 Euro ausweist.
Der CO₂-Ausstoß beträgt 40 Kilogramm je Quadratmeter und Jahr. Nach dem Stufenmodell muss der Vermieter 60 Prozent übernehmen, sodass Sabine zunächst 114 Euro verlangen kann.
Da ihr Gasherd ebenfalls über denselben Zähler versorgt wird, reduziert sich der Anspruch um fünf Prozent auf 108,30 Euro. Sabine schickt dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten eine Kopie der Rechnung, ihre Berechnung und die schriftliche Erstattungsforderung.
Der Vermieter darf den Betrag in der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnen. Geschieht das nicht, muss er Sabine die 108,30 Euro spätestens zwölf Monate nach Eingang ihres Schreibens erstatten.
Fragen und Antworten zum eigenen Gasvertrag Müssen Vermieter einen Teil der gesamten Gasrechnung bezahlen?Nein. Der gewöhnliche Gaspreis wird nicht nach dem CO₂-Stufenmodell geteilt. Erstattet wird zunächst der gesetzlich auf den Vermieter entfallende Anteil der ausgewiesenen CO₂-Kosten.
Gilt der Anspruch auch für Rentner ohne Grundsicherung?Ja. Der Erstattungsanspruch hängt weder von der Rentenhöhe noch vom Bezug einer Sozialleistung ab. Er folgt unmittelbar aus dem Mietverhältnis und dem CO2KostAufG.
Wie lange kann die Erstattung verlangt werden?Der Anspruch muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Abrechnung durch den Gasversorger in Textform beim Vermieter geltend gemacht werden. Wegen möglicher Streitigkeiten über den Zugang sollte das Schreiben möglichst früh und nachweisbar versandt werden.
Muss der Vermieter den Betrag sofort überweisen?Nicht immer. Er kann die Forderung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnen, wenn Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart sind. Ohne Verrechnung muss die Erstattung spätestens zwölf Monate nach der Anzeige erfolgen.
Was passiert, wenn die Gasrechnung keine CO₂-Angaben enthält?Der Mieter sollte den Energieversorger schriftlich zur Ergänzung oder Erläuterung der Rechnung auffordern. Ohne Angaben zum CO₂-Ausstoß und zu den CO₂-Kosten lässt sich der Vermieteranteil nur schwer nachvollziehbar berechnen.
Kann der Vermieter die Erstattung im Mietvertrag ausschließen?Nein. Eine Vereinbarung, nach der der Mieter mehr als seinen gesetzlichen Anteil tragen soll, ist insoweit unwirksam. Das gilt auch für ältere Mietverträge.
Quellen§ 5 CO₂KostAufG, § 6 CO₂KostAufG, § 9 CO₂KostAufG, Deutsche Emissionshandelsstelle zum Zertifikatspreis 2026 und CO₂-Kostenrechner des Bundeswirtschaftsministeriums.
Der Beitrag Kniff mit dem Gasvertrag: So holen sich Rentner Geld vom Vermieter zurück erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Der selbstverschuldete Niedergang der einstigen Qualitätsmedien
Der jüngste Rohrkrepierer des „Spiegel“, den AfD-Spitzenkandidaten in Sachsen-Anhalt, Ulrich Siegmund, allen Ernstes zum „gefährlichsten Mann Deutschlands“ zu erklären und diese an Absurdität nicht zu überbietende Titulierung mit einem peinlichen, völlig inhaltsleeren und unterirdisch miserabel geschriebenen Artikel vermeintlich zu untermauern, war die vorerst letzte Strophe eines anhaltenden Abgesangs des einstigen Nachrichtenmagazins auf sich selbst. Noch […]
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Witwenrente: 1.000 Euro bleiben bei der Einkommensanrechnung außen vor
Wer eine Witwenrente erhält und Ersparnisse auf einem Tagesgeldkonto, Festgeldkonto oder in einem Depot angelegt hat, muss nicht jeden Euro Ertrag auf die Hinterbliebenenrente anrechnen lassen. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen zieht die Deutsche Rentenversicherung zunächst den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr ab. Erst Kapitalerträge oberhalb dieses Betrags können sich auf die Rentenhöhe auswirken.
Der Betrag gilt pro Kalenderjahr für sämtliche Kapitalerträge einer Person und steht neben dem allgemeinen Freibetrag bei der Witwenrente.
Nicht das Ersparte, sondern der Ertrag wird geprüftEin vorhandenes Bankguthaben oder Depotvermögen kürzt die Witwenrente nicht allein wegen seiner Höhe. Wer etwa 50.000 Euro auf einem Festgeldkonto angelegt hat, muss nicht befürchten, dass die Rentenversicherung dieses Vermögen wie Einkommen behandelt. Geprüft werden die daraus erzielten Zinsen, Dividenden und steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne.
Bei einem Wertpapierverkauf ist daher nicht der gesamte Verkaufserlös anzusetzen. In Betracht kommt nur der steuerlich ermittelte Gewinn. Auch bei einem Tagesgeld- oder Festgeldkonto geht es ausschließlich um den Zinsertrag und nicht um die angelegte Summe.
Selbst ein höheres Sparguthaben kann ohne jede Auswirkung auf die Witwenrente bleiben, wenn die jährlichen Erträge nicht über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen oder das gesamte anrechenbare Einkommen später unter dem allgemeinen Freibetrag bleibt.
Die 1.000 Euro gelten pro Jahr und PersonDer Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 EStG beläuft sich für eine einzelne Person auf 1.000 Euro im Kalenderjahr. Erfasst werden alle Kapitalerträge zusammen, unabhängig davon, ob sie bei einer Bank, mehreren Banken oder verschiedenen Depotanbietern entstehen. Mehrere Konten und mehrere Freistellungsaufträge vervielfachen den Betrag deshalb nicht.
Wer beispielsweise 600 Euro Zinsen aus einem Festgeld und 400 Euro Dividenden aus einem Depot erhält, erreicht zusammen genau 1.000 Euro.
Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags verbleibt kein Kapitalertrag, der in die weitere Einkommensanrechnung einfließen könnte. Andere Einkünfte wie Arbeitsentgelt oder eine eigene Altersrente werden davon unabhängig geprüft.
Der Abzug beruht auf den Regeln zum Vermögenseinkommen in § 18a SGB IV. Dass die Deutsche Rentenversicherung diesen Schritt nun ausdrücklich erläutert, ändert die gesetzliche Systematik nicht, macht die Berechnung für Betroffene aber besser nachvollziehbar. Die aktuelle DRV-Broschüre zur Einkommensanrechnung erklärt ergänzend, welche Einkünfte berücksichtigt werden.
Erst Sparer-Pauschbetrag, dann pauschaler NettoabzugÜbersteigen die Kapitalerträge 1.000 Euro im Jahr, wird nicht automatisch der gesamte Ertrag berücksichtigt. Zunächst werden steuerlich zu berücksichtigende Verluste und anschließend der Sparer-Pauschbetrag abgezogen. Bei Kapitalerträgen, die dem gesonderten Steuertarif unterliegen, kürzt die Rentenversicherung den verbleibenden Betrag danach pauschal um 30 Prozent.
Der so ermittelte Jahresbetrag wird bei regelmäßigem Vermögenseinkommen grundsätzlich durch zwölf geteilt. Das Ergebnis ist der monatliche Betrag, der mit weiteren anrechenbaren Einkünften zusammengeführt wird. Erst danach kommt der allgemeine Freibetrag der Witwen- oder Witwerrente zum Zug.
Die folgende Tabelle zeigt die vereinfachte Rechnung für typische Kapitalerträge. Sie unterstellt, dass keine verrechenbaren Verluste bestehen und die 30-Prozent-Pauschale anwendbar ist.
Kapitalerträge im Jahr Nach 1.000 Euro und 30 Prozent Abzug Monatlicher Ansatz 1.000 Euro 0 Euro 0 Euro 2.000 Euro 700 Euro 58,33 Euro 3.000 Euro 1.400 Euro 116,67 Euro 5.000 Euro 2.800 Euro 233,33 EuroDie Tabelle zeigt noch keine Kürzung der Witwenrente. Der monatliche Ansatz muss zunächst mit anderen zu berücksichtigenden Einkünften addiert und anschließend mit dem persönlichen Freibetrag verglichen werden. Deshalb können auch Kapitalerträge von deutlich mehr als 1.000 Euro ohne Rentenkürzung bleiben, wenn das Gesamteinkommen die nächste Grenze nicht überschreitet.
Zusätzlich gilt der monatliche Freibetrag von 1.122,53 EuroSeit dem 1. Juli 2026 beträgt der allgemeine Freibetrag bei Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten 1.122,53 Euro im Monat. Für jedes Kind, das die Voraussetzungen für eine Waisenrente erfüllt, erhöht er sich um 238,11 Euro. Eine Übersicht enthält der Beitrag zu den höheren Einkommensgrenzen bei der Witwenrente ab Juli 2026.
Der Sparer-Pauschbetrag und der allgemeine Freibetrag sind zwei unterschiedliche Schutzstufen.
Der erste reduziert nur die jährlichen Kapitalerträge. Der zweite schützt einen Teil des gesamten monatlichen Nettoeinkommens, das die Rentenversicherung nach ihren Pauschalregeln ermittelt.
Nur das Einkommen oberhalb des persönlichen Monatsfreibetrags wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Wer den Freibetrag um 100 Euro überschreitet, verliert daher nicht 100 Euro Witwenrente, sondern grundsätzlich 40 Euro. Weitere Rechenbeispiele finden Betroffene im Ratgeber Bei welchem Einkommen wird die Witwenrente gekürzt?.
Eigene Rente und Kapitalerträge werden zusammengerechnetViele Betroffene beziehen neben der Witwenrente eine eigene Altersrente. Für eine gesetzliche Altersrente mit Beginn nach 2010 zieht die Rentenversicherung in der Regel pauschal 14 Prozent ab. Der verbleibende Betrag wird mit dem nach den Sonderregeln berechneten Kapitalertrag und weiteren zu berücksichtigenden Einkünften addiert.
Das kann dazu führen, dass Zinsen trotz des Sparer-Pauschbetrags eine Rentenkürzung auslösen. Dies geschieht vor allem dann, wenn die eigene Altersrente den allgemeinen Freibetrag bereits nahezu ausschöpft. Wie sich beide Rentenarten gegenseitig beeinflussen, zeigt auch der Beitrag So viel eigene Rente wird seit Juli 2026 auf die Witwenrente angerechnet.
Umgekehrt führen Kapitalerträge oberhalb von 1.000 Euro nicht zwingend zu einer Kürzung. Liegt die eigene Rente deutlich unter dem Monatsfreibetrag, kann noch ausreichend Abstand bestehen. Entscheidend ist stets das nach den gesetzlichen Pauschalen berechnete Gesamteinkommen und nicht die bloße Summe aller Bruttozahlungen.
Freistellungsauftrag und Rentenberechnung sind nicht dasselbeDer Freistellungsauftrag bei der Bank verhindert bis zur eingetragenen Höhe den Abzug von Kapitalertragsteuer. Für die Rentenberechnung ist dagegen der gesetzlich berücksichtigte Sparer-Pauschbetrag wichtig. Wer Freistellungsaufträge auf mehrere Institute verteilt, erhält dadurch insgesamt nicht mehr als 1.000 Euro.
Ein ungünstig verteilter oder fehlender Freistellungsauftrag kann zwar dazu führen, dass eine Bank zunächst Steuer einbehält.
Daraus folgt aber nicht automatisch, dass der Sparer-Pauschbetrag bei der Prüfung der Witwenrente verloren ist. Betroffene sollten Steuerbescheinigungen, Erträgnisaufstellungen und gegebenenfalls den Einkommensteuerbescheid aufbewahren, damit sich die tatsächlichen Kapitalerträge belegen lassen.
Auch Verluste aus Kapitalanlagen können für die Berechnung bedeutsam sein. Ob und in welchem Umfang sie mit Erträgen verrechnet werden dürfen, richtet sich nach den steuerlichen Feststellungen. Die Rentenversicherung übernimmt daher nicht einfach die sichtbaren Zinsgutschriften einzelner Konten, sondern benötigt eine nachvollziehbare Gesamtbetrachtung.
Für geschützte Altfälle können Zinsen vollständig unberücksichtigt bleibenNicht jede Witwen- oder Witwerrente unterliegt bei Kapitalerträgen den seit 2002 erweiterten Regeln. Ist der versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben, kann das frühere Hinterbliebenenrecht gelten. Das gilt ebenfalls, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
In solchen geschützten Fällen bleiben Vermögenseinkünfte wie Zinsen und Dividenden bei der Einkommensanrechnung häufig vollständig außen vor. Dann geht es nicht nur um den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro. Einzelheiten und weitere Einkommensarten erläutert der Beitrag Alte Witwenrente ist mehr wert.
Ob der Vertrauensschutz greift, lässt sich meist am Rentenbescheid und an den Daten von Eheschließung, Geburt und Todesfall prüfen. Einkünfte sollten trotzdem vollständig angegeben werden, wenn die Rentenversicherung danach fragt. Die rechtliche Entscheidung darüber, was berücksichtigt werden darf, trifft der Rentenversicherungsträger.
Im Sterbevierteljahr erfolgt noch keine EinkommensanrechnungIn den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird eigenes Einkommen nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. In diesem sogenannten Sterbevierteljahr wird die Hinterbliebenenrente mit einem höheren Rentenartfaktor gezahlt. Kapitalerträge führen in dieser Zeit daher ebenfalls nicht zu einer Kürzung nach den üblichen Einkommensregeln.
Erst nach Ablauf dieses Zeitraums beginnt die reguläre Prüfung. Dann können der Sparer-Pauschbetrag, der pauschale Nettoabzug und der monatliche Freibetrag nacheinander wichtig werden. Wer kurz nach dem Todesfall einen Bescheid erhält, sollte deshalb darauf achten, ab welchem Monat die Einkommensanrechnung vorgenommen wurde.
Änderungen bei den Erträgen sollten mitgeteilt werdenDie Rentenversicherung greift bei regelmäßigem Vermögenseinkommen grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres zurück und verteilt sie auf zwölf Monate. Sinkt das laufende Einkommen um wenigstens zehn Prozent, kann unter bestimmten Voraussetzungen die niedrigere aktuelle Höhe berücksichtigt werden. Das kann etwa nach dem Ende einer Hochzinsphase, dem Auslaufen eines Festgelds oder dem Verkauf einer vermieteten Immobilie wichtig sein.
Steigen die Einkünfte, können sich dagegen Nachzahlungen und Rückforderungen ergeben, wenn die Änderung nicht rechtzeitig in die Berechnung einfließt. Betroffene sollten neue Zinseinnahmen, Ausschüttungen oder andere abgefragte Einkünfte daher nicht verschweigen. Bei schwankenden Erträgen empfiehlt sich eine schriftliche Mitteilung mit geeigneten Nachweisen.
Praxisbeispiel: So senkt der Sparer-Pauschbetrag die KürzungFrau K. erhält eine Witwenrente und eine eigene gesetzliche Altersrente von monatlich 1.300 Euro, die nach 2010 begonnen hat. Nach dem pauschalen Abzug von 14 Prozent setzt die Rentenversicherung daraus 1.118 Euro an. Zusätzlich hat Frau K. im Vorjahr 3.000 Euro Zinsen und Dividenden erzielt.
Von den Kapitalerträgen werden zunächst 1.000 Euro abgezogen. Von den verbleibenden 2.000 Euro bleiben nach dem pauschalen Abzug von 30 Prozent noch 1.400 Euro im Jahr beziehungsweise 116,67 Euro im Monat. Zusammen mit der eigenen Rente ergibt sich ein anzusetzendes Monatseinkommen von 1.234,67 Euro.
Nach Abzug des Freibetrags von 1.122,53 Euro verbleiben 112,14 Euro. Davon werden 40 Prozent und damit 44,86 Euro auf die Witwenrente angerechnet. Ohne Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags wäre die monatliche Kürzung in diesem vereinfachten Beispiel um 23,33 Euro höher.
Fazit: Die 1.000 Euro sind nur der erste SchutzKapitalerträge bis zu 1.000 Euro im Jahr führen nach neuem Hinterbliebenenrecht nicht zu anrechenbarem Vermögenseinkommen. Bei höheren Erträgen wird nur der verbleibende Betrag weiterverarbeitet und je nach steuerlicher Behandlung pauschal gekürzt. Danach schützt zusätzlich der allgemeine Monatsfreibetrag von derzeit 1.122,53 Euro zuzüglich eines möglichen Kinderbetrags.
Die tatsächliche Rentenkürzung hängt daher nicht allein von der Höhe der Zinsen oder Dividenden ab. Eine eigene Rente, Arbeitsentgelt, weitere Einkünfte, der Vertrauensschutz für Altfälle und das Sterbevierteljahr können das Ergebnis verändern. Besonders bei mehreren Einkommensquellen lohnt sich eine genaue Prüfung des Berechnungsbogens im Rentenbescheid.
Der Beitrag Witwenrente: 1.000 Euro bleiben bei der Einkommensanrechnung außen vor erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Noisy Jobs Report Offers Little Comfort for Jobseekers Across Stumbling Economy
Today’s jobs report shows the economy added 162,000 jobs in August, while the unemployment rate held steady at 4.1%. Job gains averaged just 31,000 per month over the past year and labor force participation remains near recent lows at 61.6%.
Today’s noisy report offers little guidance for policymakers navigating the difficult waters of persistent inflation and a sluggish labor market that continues to look fragile under the hood. Those looking for a clear indication of a labor rebound will be left disappointed. Restaurants and bars drove more than one-third of job growth over the past month, and back-to-school season hiring drove roughly one-fourth. Wage growth slowed further in August, falling to 3.1% over the past year for private sector workers, the weakest in four years and below last month’s inflation rate. As Trump continues to impose new tariffs and wage his war on Iran, fueling inflation, working families are stretching paychecks to the brink. The average duration of jobless spells is 26.3 weeks – up more than a week from July – and nearly 2 million Americans have been unemployed for more than six months.
Groundwork Collaborative’s Vice President of Policy, Advocacy, and Research, Elizabeth Pancotti, released the following statement:
“Policymakers should look past the noise of today’s jobs report. Hiring remains concentrated in limited sectors of the economy. Worse, gains in the health care industry, which has propped up the job market for the past two years, have stagnated as we stare down the economic effects of the Republican budget law’s Medicaid cuts. Minimal wage gains continue to be drowned out by rising prices stemming from Trump’s war in Iran and ever-changing tariff regime. While this month’s report may look like the labor market has turned the corner, make no mistake – Trump’s economy is on life support.”Sozialhilfe 2027: Diese Änderungen sollen kommen und manche sind schon fix
Bei der Sozialhilfe stehen für 2027 weitreichende Änderungen bevor. Die Bundesregierung will nicht nur die Regelbedarfe neu berechnen, sondern auch das Verfahren für künftige Erhöhungen verändern.
Zugleich laufen die Arbeiten an einer größeren Sozialstaatsreform. Anträge sollen einfacher, Sozialleistungen besser aufeinander abgestimmt und Daten häufiger direkt zwischen Behörden ausgetauscht werden.
Für Leistungsberechtigte ist allerdings eine Unterscheidung wichtig: Einige Vorhaben befinden sich bereits in einem Gesetzentwurf, andere sind bislang lediglich angekündigt. Vor allem die Höhe der Sozialhilfe ab Januar 2027 steht noch nicht fest.
Änderungen in der ÜbersichtZunächst die geplanten Änderungen zusammengefasst in einer Übersicht:
Bereich Geplante Änderung ab 2027 Stand und Folgen Neuberechnung der Regelbedarfe Die Beträge sollen anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 vollständig neu ermittelt werden. Die Auswertungen liegen vor. Die neuen Eurobeträge sind noch nicht bekannt. Regelbedarfsstufen 1 bis 6 Alle Beträge für Erwachsene, Partner, Jugendliche und Kinder werden neu festgesetzt. Ob die Leistungen steigen oder unverändert bleiben, ist noch offen. Jährliche Fortschreibung Die Bundesregierung will von der bisherigen zweistufigen Berechnung zu einem einstufigen Verfahren zurückkehren. Die Änderung steht im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027. Mischindex Künftig soll allein ein Index verwendet werden, der die Preisentwicklung zu 70 Prozent und die Nettolohnentwicklung zu 30 Prozent berücksichtigt. Kurzfristige Preissteigerungen könnten später in den Leistungen ankommen. Zusätzliche Preisaktualisierung Der zweite Rechenschritt mit der jüngeren Preisentwicklung von April bis Juni soll entfallen. Bei stark steigenden Preisen droht ein vorübergehender Kaufkraftverlust. Ausgangswert für 2027 Bei einer gewöhnlichen Fortschreibung soll für Alleinstehende vom ungerundeten Rechenwert von 547,55 Euro ausgegangen werden. Erst ab einer Steigerung von ungefähr 2,92 Prozent ergäbe sich rechnerisch mehr als der bisherige Betrag von 563 Euro. Besitzschutz Eine gewöhnliche Fortschreibung soll die bisherigen Zahlbeträge grundsätzlich nicht vermindern. Wie der Schutz bei der vollständigen Neuberechnung ausgestaltet wird, muss das neue Gesetz zeigen. Mögliche Nullrunde Auch 2027 könnte der Regelbedarf für Alleinstehende bei 563 Euro bleiben. Eine weitere Nullrunde ist möglich, aber noch nicht beschlossen. Mehrbedarfe Prozentual berechnete Mehrbedarfe verändern sich, wenn die jeweilige Regelbedarfsstufe neu festgesetzt wird. Betroffen sind etwa Schwangerschaft, Alleinerziehung und kostenaufwändige Ernährung. Persönlicher Schulbedarf Die Beträge für Schulmaterial sollen ebenfalls nur noch mit dem einstufigen Verfahren fortgeschrieben werden. Erhöhungen könnten geringer ausfallen oder später erfolgen. Sofortzuschlag für Kinder Der monatliche Zuschlag von 25 Euro im SGB XII soll überprüft werden. Noch offen ist, ob er bleibt, entfällt oder in den neuen Kinderregelsätzen aufgeht. Ausgaben der Sozialhilfe Durch das neue Fortschreibungsverfahren sollen die jährlichen Ausgaben im SGB XII um rund 24 Millionen Euro niedriger ausfallen. Davon betreffen rund 22 Millionen Euro die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Rechtsvereinfachung Vorschriften, Antragswege und Berechnungen sollen verständlicher und einfacher werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll nach der bisherigen Planung im Sommer 2027 abgeschlossen werden. Pauschalierungen Weitere Einzelfallprüfungen könnten durch feste Pauschalen ersetzt werden. Das kann Verfahren beschleunigen, aber bei höheren tatsächlichen Kosten nachteilig sein. Bagatellgrenzen Geringfügige Abweichungen sollen seltener zu Neuberechnungen oder Rückforderungen führen. Konkrete Betragsgrenzen wurden noch nicht veröffentlicht. Bewilligungszeiträume Die Laufzeiten von Bewilligungen sollen alltagstauglicher gestaltet werden. Längere Zeiträume könnten mehr Planungssicherheit schaffen. Einkommensanrechnung Die unterschiedlichen Vorschriften zur Anrechnung von Einkommen sollen besser aufeinander abgestimmt werden. Freibeträge und Berechnungen könnten verständlicher werden. Einheitliche Begriffe Begriffe wie Einkommen, Kind oder alleinerziehend sollen in verschiedenen Leistungsgesetzen möglichst gleich definiert werden. Widersprüchliche Bewertungen verschiedener Behörden könnten abnehmen. Abstimmung der Sozialleistungen Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag und weitere Leistungen sollen langfristig besser miteinander verbunden werden. Ein vollständiger Start des neuen Systems im Jahr 2027 ist noch nicht zugesagt. Digitales Sozialportal Informationen, Anträge und Bearbeitungswege sollen über ein gemeinsames Onlineportal erreichbar werden. Der genaue Starttermin steht noch nicht fest. Anlaufstellen vor Ort Neben digitalen Angeboten sollen einheitlichere persönliche Anlaufstellen geschaffen werden. Ratsuchende sollen nicht mehr selbst zwischen mehreren Behörden wechseln müssen. Datenaustausch Behörden sollen bereits vorhandene Daten häufiger direkt untereinander austauschen. Antragsteller müssten Nachweise möglicherweise seltener mehrfach einreichen. Automatisierte Bearbeitung Einfache und gleichförmige Vorgänge sollen stärker automatisiert werden. Bearbeitungszeiten könnten kürzer werden. IT-Verfahren Behördliche Programme sollen besser zusammenarbeiten und bereits entwickelte Software soll häufiger gemeinsam genutzt werden. Digitale Anträge und Datenübertragungen könnten einheitlicher werden. Sozialdatenschutz Die Datenschutzvorschriften sollen an den erweiterten digitalen Datenaustausch angepasst werden. Vereinfachte Verfahren müssen weiterhin den Schutz sensibler Sozialdaten gewährleisten. Persönlicher Zugang Trotz Digitalisierung sollen Anträge und Beratungen weiterhin persönlich möglich sein. Menschen ohne Computer oder Smartphone sollen nicht vom Leistungszugang ausgeschlossen werden. Die Regelbedarfe sollen 2027 vollständig neu berechnet werdenDie derzeitigen Regelbedarfe beruhen noch auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahr 2018. Inzwischen liegen die Ergebnisse der neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 vor.
Nach § 28 SGB XII müssen die Regelbedarfe neu ermittelt werden, sobald eine neue Erhebung verfügbar ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dafür Sonderauswertungen beim Statistischen Bundesamt in Auftrag gegeben.
Die Bundesregierung teilte im Mai 2026 mit, dass diese Auswertungen bereits vorliegen und im Ministerium bearbeitet werden. Das Ziel besteht darin, die neu berechneten Beträge im Jahr 2027 in Kraft zu setzen, einen veröffentlichten Gesetzentwurf mit konkreten Eurobeträgen gibt es bislang jedoch nicht.
Diese Regelbedarfe gelten derzeitIn den Jahren 2025 und 2026 wurden die Regelbedarfe nicht erhöht. Für alleinstehende und alleinerziehende Erwachsene gelten daher weiterhin 563 Euro monatlich.
Die Pauschale ist allerdings nicht mit dem gesamten Sozialhilfeanspruch gleichzusetzen. Unterkunft, Heizung, Mehrbedarfe und bestimmte einmalige Leistungen können zusätzlich berücksichtigt werden.
Regelbedarfsstufe und Personengruppe Betrag 2026 Betrag 2027 Stufe 1: Alleinstehende und Alleinerziehende 563 Euro Noch offen Stufe 2: Erwachsene Partner, je Person 506 Euro Noch offen Stufe 3: Erwachsene in bestimmten stationären Einrichtungen 451 Euro Noch offen Stufe 4: Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 Euro Noch offen Stufe 5: Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro Noch offen Stufe 6: Kinder bis einschließlich 5 Jahre 357 Euro Noch offenWelche Ausgaben von diesen Pauschalen bezahlt werden sollen, erklärt der Beitrag Das alles ist im Regelbedarf bei Sozialhilfe und Grundsicherung 2026 enthalten.
Warum eine neue Statistik nicht automatisch mehr Geld bedeutetDie Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfasst, wofür private Haushalte ihr Geld ausgeben. Für die Berechnung der Sozialhilfe werden jedoch nicht die Ausgaben aller Haushalte betrachtet.
Nach der bisherigen Methode werden bei Alleinstehenden die unteren 15 Prozent und bei Familienhaushalten die unteren 20 Prozent der nach Einkommen geordneten Haushalte herangezogen. Haushalte, die ausschließlich von existenzsichernden Sozialleistungen leben, sollen grundsätzlich herausgerechnet werden.
Anschließend entscheidet der Gesetzgeber, welche statistisch festgestellten Ausgaben für das Existenzminimum anerkannt werden. Bestimmte Ausgaben können vollständig oder teilweise aus der Berechnung entfernt werden.
Eine neue Datengrundlage führt deshalb nicht automatisch zu einer kräftigen Erhöhung. Wie viel Geld 2027 tatsächlich gezahlt wird, hängt auch davon ab, welche Haushalte und Verbrauchsausgaben im neuen Regelbedarfsermittlungsgesetz berücksichtigt werden.
Kritik: Der Mangel einkommensarmer Haushalte wird zum VergleichSozialverbände kritisieren seit Jahren, dass die Regelbedarfe aus den Ausgaben sehr einkommensarmer Haushalte abgeleitet werden. Wer wenig Geld besitzt, gibt jedoch häufig nicht wenig aus, weil sein Bedarf gering wäre, sondern weil er auf Lebensmittel, Mobilität, Kleidung oder gesellschaftliche Teilhabe verzichten muss.
Werden solche Ausgaben zum Vergleich herangezogen, kann bereits bestehender Mangel rechnerisch fortgeschrieben werden. Diese Kritik betrifft besonders die Beträge für gesunde Ernährung, Haushaltsstrom und soziale Teilhabe.
Hinzu kommt die sogenannte verdeckte Armut. Dabei handelt es sich um Haushalte, die eigentlich Sozialhilfe oder Grundsicherung beanspruchen könnten, aber keinen Antrag stellen.
Solche Haushalte werden bislang nicht zuverlässig aus den Vergleichsgruppen entfernt. Dadurch können Menschen, die bereits unter dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum leben, indirekt die Höhe dieses Existenzminimums mitbestimmen.
Ausführlicher wird dieser Streit im Beitrag über die Neuberechnung der Regelsätze 2027 erläutert.
Aktuelle Preissteigerungen sollen künftig weniger schnell einfließenNeben der vollständigen Neuberechnung plant die Bundesregierung eine zweite Veränderung. Das Verfahren für die jährliche Anpassung der Regelbedarfe soll wieder auf einen Rechenschritt beschränkt werden.
Bislang erfolgt die Fortschreibung in zwei Stufen. Zuerst wird ein Mischindex verwendet, der die Preisentwicklung der im Regelbedarf enthaltenen Waren und Dienstleistungen zu 70 Prozent und die Nettolohnentwicklung zu 30 Prozent berücksichtigt.
Danach folgt eine ergänzende Aktualisierung. Sie bezieht die jüngere Preisentwicklung von April bis Juni ein und soll verhindern, dass die Leistungen bei schnell steigenden Preisen zu weit hinter den tatsächlichen Lebenshaltungskosten zurückbleiben.
Der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 sieht vor, diesen zweiten Rechenschritt zu streichen. Künftig würde allein der Mischindex verwendet, dessen Vergleichszeiträume weiter in der Vergangenheit liegen.
Die Sozialhilfe könnte langsamer auf Inflation reagierenBei einer gleichmäßigen und niedrigen Preisentwicklung kann der Unterschied zwischen beiden Verfahren gering bleiben. Steigen Lebensmittel, Strom oder Nahverkehr innerhalb kurzer Zeit stark, würde sich der Wegfall der ergänzenden Aktualisierung jedoch bemerkbar machen.
Die Leistungen könnten dann erst mit größerer Verzögerung an die gestiegenen Kosten angepasst werden. Gerade Menschen ohne finanzielle Rücklagen müssten den Kaufkraftverlust zunächst selbst auffangen.
Die Bundesregierung begründet die Rückkehr zum früheren Verfahren mit der außergewöhnlich hohen Inflation der Jahre 2022 und 2023. Nach ihrer Einschätzung hat die ergänzende Berechnung die Preisentwicklung bei anschließend sinkender Inflation zeitweise überzeichnet.
Bundesregierung rechnet mit geringeren SozialausgabenDer Gesetzentwurf nennt bereits erwartete finanzielle Folgen. Durch die geplante Rückkehr zum einstufigen Verfahren sollen die Ausgaben im SGB XII nach vorläufigen Berechnungen um etwa 24 Millionen Euro jährlich niedriger ausfallen als bei Fortführung des bisherigen Verfahrens.
Davon entfallen ungefähr zwei Millionen Euro auf die Hilfe zum Lebensunterhalt. Weitere rund 22 Millionen Euro betreffen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Im SGB II erwartet die Bundesregierung zusätzliche Einsparungen von rund 78 Millionen Euro pro Jahr. Diese Zahlen zeigen, dass die Änderung nicht nur eine technische Vereinfachung ist, sondern voraussichtlich niedrigere Ausgaben bewirkt.
Eine dritte Nullrunde ist möglich, aber noch nicht entschiedenSollte 2027 lediglich die geplante Fortschreibung angewendet werden, wäre eine weitere Nullrunde denkbar. Die Übergangsregel im Regierungsentwurf geht für alleinstehende Erwachsene von einem ungerundeten rechnerischen Ausgangswert von 547,55 Euro aus.
Dieser Betrag müsste um ungefähr 2,92 Prozent steigen, bevor sich nach der Rundung erstmals ein Zahlbetrag von 564 Euro ergäbe. Bei einer niedrigeren Veränderungsrate könnte es erneut bei 563 Euro bleiben.
Diese Rechnung ist jedoch nur dann ausschlaggebend, wenn nicht rechtzeitig neue Beträge aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 festgesetzt werden. Kommt das neue Regelbedarfsermittlungsgesetz wie geplant, entsteht ein neuer statistischer Ausgangswert.
Deshalb ist weder eine dritte Nullrunde beschlossen noch eine bestimmte Erhöhung sicher. Der aktuelle Stand wird im Beitrag Grundsicherung 2027: Für Millionen Betroffene droht die dritte Nullrunde ausführlich erklärt.
Auch Mehrbedarfe können von der Änderung betroffen seinEine Veränderung der Regelbedarfsstufen wirkt über den monatlichen Grundbetrag hinaus. Mehrere Mehrbedarfe werden als Prozentsatz der jeweiligen Regelbedarfsstufe berechnet.
Das betrifft beispielsweise Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, bestimmten Behinderungen oder einer medizinisch notwendigen kostenaufwändigen Ernährung. Steigt der Regelbedarf, erhöhen sich solche Leistungen häufig ebenfalls.
Bleibt der Regelbedarf unverändert, bleiben auch die daran gebundenen Beträge stehen. Für Leistungsberechtigte kann eine Nullrunde deshalb mehr als nur den fehlenden Anstieg der monatlichen Pauschale bedeuten.
Was mit dem Sofortzuschlag für Kinder passieren könnteKinder, Jugendliche und junge Erwachsene in bestimmten existenzsichernden Leistungssystemen erhalten bislang einen monatlichen Sofortzuschlag von 25 Euro. Dieser wurde ursprünglich im Hinblick auf die geplante Kindergrundsicherung eingeführt.
Von einer Kindergrundsicherung in der damals vorgesehenen Form hat die Bundesregierung inzwischen Abstand genommen. Im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes wird der Sofortzuschlag beim Kinderzuschlag deshalb gestrichen.
Für das SGB XII ist die Abschaffung mit diesem Entwurf noch nicht unmittelbar beschlossen. Die Bundesregierung kündigt allerdings an, den Sofortzuschlag in der Sozialhilfe bei der Neufassung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes zu überprüfen.
Möglich wäre, dass der Betrag entfällt oder in neu berechneten Kinderregelbedarfen aufgeht. Solange der entsprechende Gesetzentwurf nicht vorliegt, dürfen Sozialhilfe beziehende Familien jedoch nicht davon ausgehen, dass die 25 Euro bereits sicher gestrichen sind.
Einfachere Anträge und ein digitales Sozialportal sind geplantParallel zur Neuberechnung arbeitet die Bundesregierung an einer umfassenderen Sozialstaatsreform. Grundsicherungsleistungen, Wohngeld und Kinderzuschlag sollen langfristig besser aufeinander abgestimmt werden.
Geplant sind ein digitales Sozialportal und einheitlichere Anlaufstellen vor Ort. Antragsteller sollen dieselben Angaben nicht mehr mehrfach bei verschiedenen Behörden einreichen müssen.
Auch die Begriffe für Einkommen, Kinder und Alleinerziehende sollen in den unterschiedlichen Leistungssystemen stärker vereinheitlicht werden. Hinzukommen Überlegungen zu Bagatellgrenzen, Pauschalen, Bewilligungszeiträumen und einer verständlicheren Einkommensanrechnung.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales arbeitet an einem Gesetz zur Rechtsvereinfachung, dessen parlamentarisches Verfahren im Sommer 2027 abgeschlossen werden soll. Ein vollständiger Start des einheitlichen Leistungssystems im Jahr 2027 ist damit jedoch noch nicht zugesagt.
Weitere Hintergründe finden sich im Gegen-Hartz-Beitrag Sozialstaatsreform: Sozialleistungen sollen grundlegend verändert werden.
Digitale Verfahren dürfen den persönlichen Zugang nicht ersetzenEin digitales Portal kann Anträge beschleunigen und wiederholte Nachweise vermeiden. Es darf jedoch nicht dazu führen, dass Menschen ohne Computer, Smartphone oder ausreichende Sprachkenntnisse schlechter an Sozialhilfe gelangen.
Gerade ältere, erkrankte oder behinderte Menschen benötigen weiterhin erreichbare Sozialämter und persönliche Beratung. Auch bei komplizierten Einkommens-, Wohn- oder Pflegeverhältnissen reicht ein automatisiertes Formular häufig nicht aus.
Eine Reform sollte deshalb digitale und persönliche Zugänge nebeneinander erhalten. Ob dies im späteren Gesetz ausreichend abgesichert wird, lässt sich derzeit noch nicht beurteilen.
Was Sozialhilfe-Beziehende jetzt beachten solltenFür 2026 gelten weiterhin die bisherigen Regelbedarfsstufen. Betroffene müssen wegen der politischen Ankündigungen derzeit keinen neuen Antrag stellen.
Sobald die Beträge für 2027 beschlossen sind, müssen laufende Leistungen von den Sozialämtern grundsätzlich angepasst werden. Dennoch sollte der neue Bescheid sorgfältig darauf geprüft werden, ob der richtige Regelbedarf, sämtliche Mehrbedarfe sowie die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten enthalten sind.
Besonders Rentner mit niedrigen Altersbezügen sollten den Regelbedarf nicht mit dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag verwechseln. Wie sich der Anspruch zusammensetzt, zeigt der Beitrag zur monatlichen Grundsicherung für Rentner.
QuellenGrundlage sind die Antwort der Bundesregierung zur Neuberechnung der Regelbedarfe, der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 und die Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur geplanten Sozialstaatsreform.
Der Beitrag Sozialhilfe 2027: Diese Änderungen sollen kommen und manche sind schon fix erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bekam das Schnüffelprogramm KIVI auch indirekt Geld von der Bundesregierung?
Seit 2021 durchsucht die KI-Schnüffelsoftware KIVI anlasslos das Internet nach mutmaßlich rechtswidrigen Äußerungen von Privatpersonen, Publizisten und Journalisten (wir berichteten). Relevante Funde werden den Verfassungsschutz- und Polizeibehörden gemeldet. Das Programm wird von allen Landesmedienanstalten (LMA) genutzt – wobei die Rechtsgrundlage sehr zweifelhaft ist.
Laut der Landesmedienanstalt NRW wurden Entwicklung und Betrieb von KIVI aus den Haushalten der Landesmedienanstalten finanziert. Eine Datenbank-Recherche des Wissenschaftsjournalisten und Autors Norbert Häring ergab allerdings, dass der Entwickler des KI-Programms, die Condat AG, zur fraglichen Zeit Millionen von der Bundesregierung erhalten hat.
Wie Häring auf seinem Blog Geld und mehr berichtet, bezifferte die LMA NRW auf einer Pressekonferenz im Mai 2022 die einmaligen Kosten für Entwicklung und Weiterentwicklung auf 164.640 Euro. Für die laufenden, monatlichen Gebühren für Hosting, Support und Lizenzen würden 2.300 Euro netto aufgewendet. Häring kommentiert:
«Das wäre fast unglaublich günstig für ein spezialisiertes Programm, das befähigt werden musste, verschiedene Social-Media-Kanäle zu durchsuchen, und darauf trainiert werden musste, rechtswidrige Video- und Tonsequenzen ebenso zu erkennen wie rechtswidrige Inhalte in Texten.»
Laut dem Wirtschaftsjournalisten speisen sich die Budgets der Landesmedienanstalten aus einem Anteil von zwei Prozent am Aufkommen des Rundfunkbeitrags. Somit stellt er fest, dass es die Rundfunkbeitragszahler sind, die die Ausforschung ihrer öffentlichen Kommunikation durch die LMA bezahlen.
Häring wies LMA NRW darauf hin, dass die angegebenen Kosten für KIVI ungewöhnlich niedrig erscheinen, und fragte, ob die Entwicklung und die Anpassung des Programms für die Nutzung durch mehrere Anstalten zusätzlich von Dritten gefördert worden seien. Die Antwort lautete:
«Die Entwicklung wurde nicht durch Dritte (öffentlich oder privat) gefördert. Die Kosten für die Anpassung von KIVI für eine föderal organisierte Nutzung betrugen 29.988 Euro brutto und wurden in Gänze von den Landesmedienanstalten bezahlt.»
Da die Antwort den Grund für die geringen Kosten nicht klärt, fragte sich Häring, ob die Condat AG aus anderen Quellen sehr viel mehr öffentliches Geld zur Förderung der KI-Entwicklung bekam. Somit führte er eine Datenbankrecherche durch, die ergab, dass die Condat AG im Juni 2021 einen Zuschuss von gut einer Million Euro aus dem Förderprogramm «Entwicklung digitaler Technologien» erhielt. Das Programm wurde demnach von der Deutschen Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt (DLR) verwaltet.
Und im November 2024 bekam Condat von der DLR Häring zufolge eine weitere knappe Million Euro für die Entwicklung digitaler Technologien bewilligt. Dabei sei Condat Konsortialmitglied. Das zeige, dass für die Entwicklung digitaler Technologien üblicherweise mindestens eine Million angewendet werden müsse. Laut dem Bundesforschungsministerium förderten diese Zuschüsse an Condat die KI-Entwicklungsprogramme ResKriVer und Gen KI 4 Media, die keinen direkten Zusammenhang mit KIVI haben.
Anders sehe es bei einem weiteren Zuschuss vom Oktober 2021 von gut einer halben Million Euro vom Bundesforschungsministerium aus dem Programm «Erforschung, Entwicklung und Nutzung von Methoden der Künstlichen Intelligenz in KMU» aus, so der Journalist. Dieser Zuschuss an Condat habe mehr als die Hälfte des im ersten Jahr des Programms ausgeschütteten Fördervolumens von 936.000 Euro ausgemacht. Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt antwortete auf Härings Frage, ob dieses Geld in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der Entwicklung von KIVI stand:
«Das damalige BMBF (Anm. d. Red.: Bundesministerium für Bildung und Forschung) hat von 2021 bis 2024 im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema ‹Erforschung, Entwicklung und Nutzung von Methoden der Künstlichen Intelligenz in KMU› (KI4KMU) das Verbundvorhaben FedXtract ‹Föderierte KI-Lösung zur Verarbeitung komplexer Dokumente› der Firma Condat AG gefördert. In dem Projekt ging es um die Entwicklung eines Open-Source-Systems zum föderierten Lernen von KI-Modellen, insbesondere für die Dokumentenanalyse. Einen Zusammenhang der Projektarbeiten mit dem Projekt KIVI der Condat für die Landesanstalt für Medien NRW gibt es laut den vorliegenden Unterlagen nicht.»
Häring zufolge ist der Zusammenhang der Mittelvergabe im Oktober 2021 mit der Ausweitung der Nutzung von KIVI auf andere Landesmedienanstalten im November 2021 nicht nur zeitlich eng. Condat weise in der Beschreibung des geförderten FedXtract-Projekts ausdrücklich als relevantes Know-how darauf hin, dass es «KI-Technologien zur Analyse und Verarbeitung von Text, Bild und Video sowie den dazugehörigen Metadaten bei Kunden wie rbb, ZDF, ARD digital, mdr, GVL und LFM (Landesanstalt für Medien NRW) im realen Betrieb» einsetzt.
Der Schwerpunkt von FedXtract auf «föderiertem Lernen» und Dokumentenanalyse passt gemäß dem Journalisten sehr gut auf die Beschreibung der gemeinsamen Nutzung von KIVI durch die Landesmedienanstalten. Somit erscheine eine enge Verknüpfung mit KIVI gegeben, da die geförderte Entwicklungsarbeit die Grundlage geschaffen habe, um das System auf alle Landesmedienanstalten auszuweiten.
Auch weist Häring darauf hin, dass die LNA NRW Anfang 2025 eine KIVI-Finanzierung mit Steuergeld in Zusammenhang mit einer Ausweitung der Analyse auf Englisch und Arabisch erwähnte.
Abschließend stellt Häring fest, dass die Landesmedienanstalten einen allgemein gehaltenen Auftrag hätten, auf die Einhaltung der Gesetze in den Internet-Medien zu achten. Sie hätten keine konkrete Befugnis, dafür anlasslos und automatisiert die öffentliche Kommunikation aller Bürger und von Journalisten zu überwachen «und sich dabei als Hilfspolizisten und Zuarbeiter der Strafverfolgungsbehörden zu betätigen». Dennoch täten sie es. Der Journalist schlussfolgert:
«Eine wirklich staatsferne Anstalt betätigt sich nicht durch Überwachung der gesamten Bürgerkommunikation als Hilfspolizei, die mögliche Gesetzesverstöße sucht, vorprüft und an die Kriminalpolizei meldet. Tut sie es doch, auch noch mit Geld vom Staat – mindestens von der Staatskanzlei NRW, mutmaßlich indirekt auch von Bundesministerien – so ist das nicht mit der behaupteten Staatsferne vereinbar. Fehlende Staatsferne macht die Eingriffe in die Pressefreiheit von Publizisten und Journalisten durch die inhaltliche Aufsicht der Landesmedienanstalten über Internetmedien nach §19 Medienstaatsvertrag rechtlich noch fragwürdiger als sie ohnehin schon sind.
Wenn die Landesregierungen sich tatsächlich auf den Medienänderungsstaatsvertrag in derzeitiger Form einigen, der die bisher mutmaßlich rechtswidrige Praxis der Landesmedienanstalten legalisieren soll, so macht das den Skandal nicht kleiner. Denn verfassungsgemäß ist dieser Übergang zu einem Schnüffelstaat, der die gesamte öffentliche Kommunikation von pseudo-staatsfernen Behörden komplett überwachen lässt, auf keinen Fall.»
Abfindung nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit: Normale Faustregeln sind zu wenig
Nach 20 Jahren im selben Betrieb erscheint eine Abfindung von zehn Bruttomonatsgehältern zunächst beachtlich. Dieser Betrag folgt aus der bekannten Faustformel „0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr“.
Die Rechnung sagt jedoch wenig darüber aus, welchen Betrag ein Arbeitnehmer tatsächlich aushandeln kann. Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung, kann die lange Beschäftigungszeit den finanziellen Druck auf den Arbeitgeber erheblich erhöhen.
Beschäftigte sollten ein erstes Angebot deshalb nicht allein mit der Faustformel vergleichen. Zu prüfen sind auch die Kündigungsgründe, die Sozialauswahl, die Kündigungsfrist, offene Vergütungsansprüche und die Folgen für das Arbeitslosengeld.
Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf eine AbfindungEine Kündigung führt nicht automatisch zu einer Abfindung. Ein Anspruch kann sich beispielsweise aus einem Sozialplan, einem Tarifvertrag, einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus § 1a Kündigungsschutzgesetz ergeben.
Sehr häufig entsteht die Zahlung jedoch erst durch einen gerichtlichen Vergleich oder einen ausgehandelten Aufhebungsvertrag. Der Arbeitgeber zahlt dann nicht einfach für die bisherige Betriebstreue, sondern für die rechtssichere Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Wie unterschiedlich die Voraussetzungen ausfallen, zeigt auch der Beitrag „Bei welcher Kündigung gibt es welche Abfindung?“. Vor Verhandlungen sollte daher zuerst geklärt werden, auf welcher rechtlichen Grundlage die angebotene Zahlung beruht.
So entsteht die Faustformel von zehn MonatsgehälternDie übliche Berechnung lautet: Bruttomonatsverdienst mal Beschäftigungsjahre mal Faktor 0,5. Nach 20 Jahren ergibt das zehn Bruttomonatsverdienste.
Bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 4.000 Euro wären dies 40.000 Euro. Bei 5.000 Euro Monatsverdienst ergäbe die Rechnung 50.000 Euro.
Bruttomonatsverdienst Faktor 0,5 Faktor 0,75 Faktor 1,0 3.000 Euro 30.000 Euro 45.000 Euro 60.000 Euro 3.500 Euro 35.000 Euro 52.500 Euro 70.000 Euro 4.500 Euro 45.000 Euro 67.500 Euro 90.000 Euro 6.000 Euro 60.000 Euro 90.000 Euro 120.000 EuroDie Faktoren 0,75 und 1,0 in der Tabelle sind keine gesetzlichen Ansprüche. Sie zeigen lediglich, wie stark sich ein besseres Verhandlungsergebnis nach 20 Jahren auswirken würde.
Wann § 1a Kündigungsschutzgesetz giltDie Formel mit dem Faktor 0,5 steht tatsächlich in § 1a Kündigungsschutzgesetz. Die Vorschrift erfasst aber nur eine besondere Form der betriebsbedingten Kündigung.
Der Arbeitgeber muss im Kündigungsschreiben ausdrücklich erklären, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Gründe gestützt wird. Außerdem muss er darauf hinweisen, dass eine Abfindung gezahlt wird, wenn der Beschäftigte innerhalb von drei Wochen keine Kündigungsschutzklage erhebt.
Wer dieses Angebot annimmt, lässt die Klagefrist verstreichen und erhält nach Ablauf der Kündigungsfrist grundsätzlich 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird dabei auf ein volles Jahr aufgerundet.
Wird trotz eines solchen Angebots Kündigungsschutzklage erhoben, entsteht der gesetzliche Anspruch nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lässt er sich auch durch eine spätere Rücknahme der Klage nicht wiederherstellen, wie der Beitrag „Kein Anspruch auf Abfindung, wenn die Klage zurückgenommen wird“ erläutert.
Warum der Faktor 0,5 nicht den Marktwert einer Kündigung zeigtDer Faktor 0,5 bietet eine einfache Orientierung, ist aber kein allgemeiner Tarif für den Verlust des Arbeitsplatzes. Bei frei ausgehandelten Abfindungen richtet sich die Höhe vor allem danach, wie riskant und teuer ein Kündigungsschutzverfahren für den Arbeitgeber wäre.
Ist die Kündigung voraussichtlich wirksam und gut dokumentiert, kann selbst nach 20 Jahren nur wenig Verhandlungsspielraum bestehen. Hat der Arbeitgeber dagegen Fehler gemacht, kann bereits das erste Angebot deutlich zu niedrig sein.
Ein Vergleich mit höheren Faktoren bedeutet deshalb nicht, dass jeder langjährig Beschäftigte automatisch 15 oder 20 Monatsgehälter verlangen kann. Ein höherer Betrag muss sich aus den rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen des Einzelfalls ergeben.
Die lange Betriebszugehörigkeit verbessert häufig die SozialauswahlBei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber unter vergleichbaren Arbeitnehmern eine soziale Auswahl treffen. Berücksichtigt werden die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung.
Nach 20 Jahren kann es für den Arbeitgeber schwieriger werden, nachvollziehbar zu erklären, warum gerade dieser Beschäftigte gehen soll. Das gilt besonders, wenn vergleichbare Arbeitnehmer mit einer deutlich kürzeren Beschäftigungszeit weiterarbeiten dürfen.
Die lange Betriebszugehörigkeit macht eine Kündigung allerdings nicht automatisch unwirksam. Andere Beschäftigte können aufgrund ihres Alters, ihrer Unterhaltspflichten oder einer Schwerbehinderung einen stärkeren sozialen Schutz haben.
Auch die Bildung der Vergleichsgruppe muss geprüft werden. Der Arbeitgeber darf die Auswahl nicht dadurch verzerren, dass er vergleichbare Mitarbeiter ohne ausreichenden Grund aus der Gruppe herausnimmt.
Diese Kündigungsfehler können eine höhere Abfindung ermöglichenVerhandlungsspielraum entsteht etwa dann, wenn der behauptete Arbeitsplatzabbau nicht nachvollziehbar dokumentiert ist. Zweifel sind angebracht, wenn die bisherigen Aufgaben weiter anfallen, eine Ersatzkraft eingestellt wird oder freie Arbeitsplätze nicht angeboten wurden.
Auch Fehler bei der Sozialauswahl, der Anhörung des Betriebsrats oder der Unterschrift unter dem Kündigungsschreiben können die Position des Beschäftigten verbessern. Bei größeren Entlassungswellen können zusätzlich die Regeln über Massenentlassungsanzeigen und ein bestehender Sozialplan wichtig werden.
Besonderen Schutz genießen unter anderem schwerbehinderte Menschen, Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit und Mitglieder des Betriebsrats. Fehlt eine erforderliche Zustimmung oder wurde ein vorgeschriebenes Verfahren nicht eingehalten, kann die Kündigung angreifbar sein.
Je größer das Risiko einer Niederlage vor dem Arbeitsgericht ist, desto eher kann der Arbeitgeber bereit sein, mehr als den Faktor 0,5 zu zahlen. Die Abfindung ist dann der Preis für einen endgültigen Vergleich und nicht das Ergebnis einer starren Rechenformel.
Das Annahmeverzugsrisiko erhöht den EinigungsdruckEin Kündigungsschutzverfahren kann sich über viele Monate hinziehen. Stellt das Gericht später fest, dass die Kündigung unwirksam war, kann der Arbeitgeber grundsätzlich Vergütung für die Zwischenzeit schulden.
Auf diese Forderung werden unter anderem anderweitiger Verdienst und teilweise auch böswillig unterlassener Verdienst angerechnet. Dennoch kann sich für den Arbeitgeber ein beträchtliches finanzielles Risiko aufbauen.
Bei einem hohen Monatsgehalt und einem langwierigen Verfahren kann dieses Risiko den Wert der Faustformel übersteigen. Genau deshalb hängen gute Vergleichsangebote häufig stärker von den Erfolgsaussichten der Klage als von der Zahl der Beschäftigungsjahre allein ab.
Nach 20 Jahren gilt regelmäßig eine lange KündigungsfristNach einer Beschäftigungsdauer von mindestens 20 Jahren beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber sieben Monate zum Monatsende. Ein Tarifvertrag oder eine wirksame vertragliche Regelung kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Diese sieben Monate haben einen erheblichen wirtschaftlichen Wert. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen grundsätzlich Ansprüche auf Vergütung, Urlaub und weitere vertragliche Leistungen.
Ein Arbeitgeber kann versuchen, ein früheres Ausscheiden mit einer Abfindung zu verbinden. Beschäftigte sollten dann prüfen, ob ein Teil des vermeintlich großzügigen Angebots lediglich die aufgegebene Vergütung während der Kündigungsfrist ersetzt.
Bei 4.000 Euro Monatsverdienst entsprechen sieben Monate bereits 28.000 Euro brutto. Eine Abfindung von 40.000 Euro wirkt weniger attraktiv, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug mehrere Monate Gehalt und weitere Ansprüche aufgibt.
Welcher Monatsverdienst für die Berechnung zähltBei der Berechnung darf nicht vorschnell nur das feste Grundgehalt eingesetzt werden. Je nach Gestaltung können regelmäßige Zulagen, Sachbezüge, Provisionen, Bonusbestandteile oder andere Vergütungen berücksichtigt werden.
Für den Anspruch nach § 1a Kündigungsschutzgesetz verweist das Gesetz auf den Monatsverdienst, der dem Arbeitnehmer bei seiner regelmäßigen Arbeitszeit im Monat des Ausscheidens zusteht. Bei einer frei vereinbarten Abfindung sollten Berechnungsgrundlage und Bezugszeitraum ausdrücklich im Vertrag stehen.
Variable Zahlungen verursachen besonders häufig Streit. Vor einer Einigung sollten deshalb Arbeitsvertrag, Entgeltabrechnungen, Bonusvereinbarungen und einschlägige Tarifregelungen ausgewertet werden.
Gesetzliche Höchstgrenzen gelten nicht für jeden VergleichImmer wieder wird angenommen, eine Abfindung dürfe höchstens zwölf Monatsverdienste betragen. Diese Grenze betrifft vor allem die gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach den §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz.
Für ältere Beschäftigte mit langer Betriebszugehörigkeit sieht § 10 unter bestimmten Voraussetzungen höhere Grenzen von 15 oder 18 Monatsverdiensten vor. Diese Vorschriften sind jedoch nicht mit einem allgemeinen Mindest- oder Höchstbetrag gleichzusetzen.
Bei einem frei ausgehandelten gerichtlichen Vergleich oder Aufhebungsvertrag können grundsätzlich auch höhere Beträge vereinbart werden. Ob der Arbeitgeber dazu bereit ist, hängt vom Prozessrisiko, den betrieblichen Interessen und der Verhandlungsposition beider Seiten ab.
Ein Sozialplan kann eine andere Berechnung vorsehenBei einem größeren Stellenabbau werden Abfindungen häufig über einen Sozialplan geregelt. Dessen Formel kann neben dem Monatsverdienst und den Beschäftigungsjahren auch Alter, Kinder, Schwerbehinderung oder feste Zuschläge berücksichtigen.
Ein Sozialplan kann deshalb zu einem höheren oder niedrigeren Ergebnis als die Faustformel führen. Teilweise enthält er Höchstbeträge, Mindestabfindungen oder besondere Regelungen für rentennahe Beschäftigte.
Zusätzliche individuelle Verhandlungen sind nicht immer ausgeschlossen. Ob neben der Sozialplanabfindung eine weitere Zahlung erreichbar ist, hängt von der Formulierung des Sozialplans und den Schwächen der konkreten Kündigung ab.
Ältere Beschäftigte sollten die Rentenfolgen mitberechnenNach 20 Beschäftigungsjahren befinden sich viele Arbeitnehmer bereits in einem Alter, in dem der Übergang in die Rente absehbar ist. Eine Abfindung sollte dann nicht isoliert betrachtet werden.
Ein früher Rentenbeginn kann dauerhafte Abschläge verursachen. Gleichzeitig können Zeiten ohne versicherungspflichtige Beschäftigung die spätere Rentenhöhe beeinflussen.
Vor einer Einigung sollte deshalb berechnet werden, wie lange Arbeitslosengeld gezahlt werden kann, wann ein Rentenbeginn möglich ist und welche Rentenabschläge entstehen würden. Unter Umständen kann auch eine Arbeitgeberzahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen verhandelt werden.
Aufhebungsvertrag kann Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösenWer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, wirkt an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit. Die Agentur für Arbeit kann deshalb eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängen, wenn kein anerkannter wichtiger Grund vorliegt.
Eine drohende Arbeitgeberkündigung kann unter bestimmten Voraussetzungen einen wichtigen Grund bilden. Dabei kommt es unter anderem auf den Kündigungsgrund, den Beendigungszeitpunkt, die Einhaltung der Kündigungsfrist und die gesamte Vertragsgestaltung an.
Die Risiken eines vorschnell unterschriebenen Vertrags beschreibt der Beitrag „Aufhebungsvertrag unterschrieben – drei Fallen lösen sofort aus“. Mündliche Zusicherungen des Arbeitgebers schützen nicht zuverlässig vor einer Entscheidung der Arbeitsagentur.
Verkürzte Kündigungsfrist kann den ALG-Anspruch ruhen lassenEine Sperrzeit und das Ruhen des Arbeitslosengeldes sind zwei unterschiedliche Folgen. Wird das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet, kann der Anspruch nach § 158 SGB III bis zu dem Zeitpunkt ruhen, zu dem das Arbeitsverhältnis regulär geendet hätte.
Nach 20 Jahren ist dieses Risiko wegen der gesetzlichen Frist von sieben Monaten besonders bedeutsam. Eine höhere Abfindung gleicht den fehlenden Arbeitslosengeldbezug nicht automatisch vollständig aus.
Wird die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, führt die Abfindung allein normalerweise nicht zum Ruhen nach § 158 SGB III. Ob zusätzlich eine Sperrzeit droht, wird unabhängig davon geprüft.
Dass eine Abfindung trotz Aufhebungsvertrag nicht in jedem Fall eine Sperrzeit auslösen muss, zeigt der Beitrag „Arbeitslosengeld trotz Aufhebungsvertrag mit Abfindung: keine Sperre“.
Abfindungen müssen versteuert werdenEine echte Entlassungsabfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine solche Abfindung regelmäßig nicht an, sofern damit nicht rückständiges Arbeitsentgelt oder andere beitragspflichtige Ansprüche abgegolten werden.
Unter den Voraussetzungen des § 34 Einkommensteuergesetz kann die Fünftelregelung die steuerliche Belastung abmildern. Die Abfindung wird dadurch nicht auf fünf Jahre verteilt, sondern lediglich nach einer besonderen Methode besteuert.
Seit 2025 wird diese Ermäßigung grundsätzlich nicht mehr beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Betroffene müssen den möglichen Vorteil über die Einkommensteuerveranlagung erhalten.
Einzelheiten erklärt der Beitrag „Abfindung nach Kündigung: Neu bei der Fünftelregelung“. Der geplante Auszahlungszeitpunkt sollte vor der Unterzeichnung steuerlich geprüft werden.
Auch die Nebenpunkte haben einen WertEine gute Vereinbarung besteht nicht nur aus der Abfindungssumme. Wichtig sind außerdem der Beendigungszeitpunkt, die Freistellung, offene Urlaubstage, Überstunden, Bonusansprüche und der Umgang mit einem Dienstwagen.
Auch das Arbeitszeugnis, die Rückgabe von Arbeitsmitteln, Wettbewerbsverbote und mögliche Rückzahlungsklauseln sollten eindeutig geregelt werden. Unklare Formulierungen können später einen erheblichen Teil des wirtschaftlichen Vorteils aufzehren.
Bei einer unwiderruflichen Freistellung sollte ausdrücklich festgelegt werden, ob Urlaub und Zeitguthaben angerechnet werden. Ebenso sollte erkennbar sein, ob während der Freistellung variable Vergütungen und weitere Leistungen fortgezahlt werden.
Die Dreiwochenfrist darf nicht verstreichenWer eine schriftliche Kündigung erhält, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Nach Ablauf dieser Frist wird die Kündigung in vielen Fällen als wirksam behandelt, selbst wenn sie ursprünglich angreifbar gewesen wäre.
Verhandlungen mit dem Arbeitgeber halten die Frist nicht automatisch an. Auch ein angekündigtes verbessertes Abfindungsangebot ist kein sicherer Grund, auf die rechtzeitige Klage zu verzichten.
Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitnehmer bewusst das Angebot nach § 1a Kündigungsschutzgesetz annehmen will. Dann ist gerade das Verstreichenlassen der Klagefrist eine Voraussetzung für die angebotene gesetzliche Abfindung.
So lässt sich ein Angebot realistisch bewertenVor einer Entscheidung sollte zunächst der finanzielle Gesamtwert des bestehenden Arbeitsverhältnisses ermittelt werden. Dazu gehören die Vergütung während der Kündigungsfrist, variable Zahlungen, Sachbezüge, Urlaub, Sonderzahlungen und mögliche Rentennachteile.
Danach ist zu untersuchen, wie hoch die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind. Erst aus der Verbindung von wirtschaftlichem Wert und Prozessrisiko ergibt sich eine belastbare Verhandlungsposition.
Ein Angebot über zehn Monatsgehälter kann bei einer wirksamen Kündigung und vollständiger Einhaltung der Kündigungsfrist durchaus angemessen sein. Bei deutlichen Kündigungsfehlern, besonderem Kündigungsschutz oder erheblichen Vergütungsansprüchen kann derselbe Betrag jedoch zu niedrig ausfallen.
Praxisbeispiel: 40.000 Euro sind nicht automatisch ein gutes AngebotEin 57-jähriger Arbeitnehmer verdient 4.000 Euro brutto und ist seit 20 Jahren im Unternehmen beschäftigt. Der Arbeitgeber bietet ihm einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Freistellung und einer Abfindung von 40.000 Euro an.
Die Summe entspricht exakt der Faustformel. Das Arbeitsverhältnis soll allerdings bereits nach zwei Monaten enden, obwohl für eine Arbeitgeberkündigung grundsätzlich eine Frist von sieben Monaten zum Monatsende gilt.
Der Arbeitnehmer würde damit fünf weitere Monatsgehälter im Wert von 20.000 Euro aufgeben. Zusätzlich drohen ein Ruhen des Arbeitslosengeldes und möglicherweise eine Sperrzeit.
Bei der Prüfung zeigt sich außerdem, dass ein vergleichbarer Mitarbeiter mit deutlich kürzerer Betriebszugehörigkeit weiterbeschäftigt werden soll. Der Arbeitnehmer verhandelt deshalb nicht nur über die Abfindung, sondern auch über die Einhaltung der Kündigungsfrist, eine bezahlte Freistellung und die sozialrechtlich günstigere Vertragsgestaltung.
Das Beispiel zeigt, weshalb eine Abfindung von zehn Monatsgehältern trotz ihrer Höhe wirtschaftlich zu niedrig sein kann. Entscheidend ist das gesamte Paket und nicht nur der Betrag, der auf der ersten Seite des Vertrags steht.
Der Beitrag Abfindung nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit: Normale Faustregeln sind zu wenig erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Aktuelle Beobachtungen bzgl. El Niño
Cap Allon
Laut NBC News hat sich El Niño verstärkt, weil der Mensch fossile Brennstoffe verbrannt und den CO₂-Gehalt in der Atmosphäre erhöht hat. Die gemessenen ENSO-Daten zeigen jedoch nicht, dass El-Niño-Ereignisse immer stärker werden.
Diese Behauptung stammt aus einer neuen Studie in der Fachzeitschrift „Science“, in der anhand von Korallen aus den Galápagos-Inseln das ENSO-Geschehen im östlichen Pazifik über einen Zeitraum von rund 900 Jahren rekonstruiert worden ist. Die Autoren berichten von einer um 36,5 % höheren Variabilität in der heutigen Zeit, die sie größtenteils auf stärkere El-Niño-Ereignisse zurückführen. In der Veröffentlichung selbst wird jedoch eingeräumt, dass die Reaktion des ENSO auf die Erwärmung nach wie vor „nur unzureichend erfasst“ ist.
Betrachtet man die Beobachtungen, so zeigt der Multivariate ENSO-Index (MEI) der NOAA keine Tendenz zu immer stärkeren Ereignissen. Der El-Niño-Zyklus von 1982–83 erreichte im aktuellen MEI.v2-Datensatz einen Wert von etwa 2,9. Das Ereignis von 1997–98 folgte 15 Jahre später. Der Wert für Juni–Juli 2026 lag bei etwa 2,4. Mehr als vierzig Jahre steigender CO₂-Konzentrationen haben daher keine Abfolge von immer stärkeren El-Niño-Ereignissen hervorgebracht.
Tatsächlich berechnet die NOAA für den Zeitraum 1979–2023 einen Gesamttrend des MEI.v2 von -0,020. Diese Kennzahl misst zwar den Index als Ganzes und nicht speziell die El-Niño-Höhepunkte, liefert jedoch sicherlich keinen beobachtbaren Trend hin zu einem immer positiveren ENSO-Zustand.
Die längerfristigen Daten sind für die gängige Darstellung sogar noch problematischer.
Die erweiterten ENSO-Daten der NOAA zeigen bedeutende Ereignisse lange vor den modernen Emissionen: Die Jahre 1902, 1930–31, 1941 und 1972 zählen alle zu den stärksten Ereignissen für verschiedene Jahreszeiten, während rekonstruierte Belege darauf hindeuten, dass der El Niño von 1877–78 in seiner Stärke mit den Jahren 1982–83, 1997–98 und 2015-16 vergleichbar war.
IPCC: Es gibt „keine Anzeichen“ dafür, dass die Häufigkeit von Ereignissen mit hoher Amplitude seit den 1970er Jahren einen langfristigen Trend darstellt, der von der multidekadischen Variabilität getrennt werden kann.
Er stellte zudem keine jüngste anhaltende ENSO-Verschiebung fest, die über den bekannten Bereich der natürlichen Variabilität hinausgeht.
Selbst Michael Mann hat ein Problem mit den Daten und erklärt, dass tatsächliche Messungen der Wassertemperatur rund um die Galápagos-Inseln – der Region, aus der die Korallenrekonstruktion stammt – einen „erheblichen Rückgang in den letzten Jahrzehnten“ bei der El-Niño-bezogenen Variabilität zeigen. Der Meereswissenschaftler John Bruno argumentiert, dass die Korallen möglicherweise teilweise auf die zugrunde liegende Erwärmung reagieren und nicht auf eine Verstärkung der ENSO.
Die Beobachtungen belegen also keine anhaltende, durch CO₂ bedingte Zunahme der El-Niño-Erscheinungen – und El Niño ist auch nicht immer häufiger geworden. Der IPCC stellt keinen langfristigen Trend bei der Häufigkeit von El Niño/La Niña fest, während es in den letzten Jahrzehnten lange neutrale und von La Niña dominierte Phasen gab.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die instrumentellen Messdaten zeigen nicht, dass El-Niño-Ereignisse mit steigendem CO₂-Gehalt immer stärker werden; bereits vor mehr als einem Jahrhundert traten starke Ereignisse auf; der IPCC kann die jüngsten Ereignisse mit hoher Amplitude nicht von der multidekadischen Variabilität unterscheiden; und instrumentelle SST-Beobachtungen auf den Galápagos-Inseln zeigen, dass sich die jüngste Variabilität in die entgegengesetzte Richtung bewegt.
Link: https://electroverse.substack.com/p/summer-cold-breaks-records-in-russia?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Aktuelle Beobachtungen bzgl. El Niño erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Bayık: Die Haltung gegenüber Öcalan ist eine Haltung gegenüber dem kurdischen Volk
Der Ko-Vorsitzende des Exekutivrats der Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans (KCK), Cemil Bayık, sieht den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft mit der Verabschiedung des Rahmengesetzes im türkischen Parlament an einem entscheidenden Übergang. Das Gesetz sei zwar „mangelhaft, unzureichend und fehlerhaft“, markiere aber einen Anfang und verpflichte die Regierung zugleich, den eingeschlagenen Weg weiterzugehen. Entscheidend sei nun, die Entwaffnung mit konkreten Schritten zur Demokratisierung zu verbinden.
Im ersten Teil eines ausführlichen ANF-Interviews spricht Bayık über die Voraussetzungen für eine dauerhafte Lösung der kurdischen Frage, den Status und die Rolle Abdullah Öcalans, notwendige rechtliche Veränderungen sowie die Anerkennung der kurdischen Sprache, Kultur und politischen Willens. Zugleich geht er auf die jüngsten Gedenkveranstaltungen für Gefallene und die politische und gesellschaftliche Bedeutung der kurdischen Kulturfestivals in Europa ein.
Das kurdische Volk gedenkt in den vergangenen Tagen überall seiner Gefallenen, insbesondere in den Städten Nordkurdistans. In zahlreichen Städten finden Trauerfeiern und Gedenkveranstaltungen statt, an denen sich Tausende Menschen beteiligen und ihre Botschaften übermitteln. Was möchten Sie aus diesem Anlass insbesondere den Familien der Gefallenen und der Bevölkerung Kurdistans sagen?
Zunächst möchte ich den Familien unserer gefallenen Freund:innen und dem gesamten kurdischen Volk mein Beileid aussprechen. Derzeit finden insbesondere Gedenkveranstaltungen für Gefallene statt, deren Tod aufgrund der intensiven Kriegssituation der vergangenen Jahre nicht öffentlich bekannt gegeben worden war. Dass der gefallenen Guerillakämpfer:innen im Verlauf des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft gedacht wird, war notwendig, damit die nächsten Etappen des Prozesses auf einer gesunden Grundlage verlaufen können. Denn mit dem weiteren Fortschreiten des Prozesses würde auch die Rückkehr der Guerilla in die Türkei auf die Tagesordnung kommen. Um später unterschiedlichen Diskussionen und Spekulationen keinen Raum zu geben, wurden diese Gedenkveranstaltungen durchgeführt.
Zehntausende Menschen haben an diesen Gedenkveranstaltungen teilgenommen. Sie haben auf sehr eindrückliche Weise gezeigt, welche Bedeutung und welchen Wert unser Volk den Gefallenen beimisst. Gleichzeitig bringen sie zum Ausdruck, dass das kurdische Volk den Zielen verbunden ist, für die diese Menschen ihr Leben gegeben haben. Unser Volk ist sich zutiefst bewusst, dass alles, was im Kampf um Existenz, Freiheit und Demokratie errungen wurde, dem Kampf jener zu verdanken ist, die sich ihm mit ihrem ganzen Leben verschrieben haben. Die Guerillakämpfer:innen haben diesen Widerstand in Verbundenheit mit Rêber Apo [Abdullah Öcalan] geführt und dafür ihr Leben eingesetzt. Deshalb wurden bei den Gedenkveranstaltungen Bilder von Rêber Apo getragen und immer wieder „Bîjî Serok Apo“ gerufen. Diese Haltung ist zugleich Ausdruck einer starken Unterstützung für den von Rêber Apo durch seine Initiative vorangetriebenen Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Auch die Familien der Gefallenen haben in ihren Redebeiträgen immer wieder betont, dass dieser Prozess ein Ergebnis des Kampfes der Gefallenen ist.
„Vom Galgen an den Verhandlungstisch“
Wenn Rêber Apo heute für Frieden und eine demokratische Gesellschaft Gespräche mit dem türkischen Staat führt, wenn die kurdische Frage vom Galgen an den Verhandlungstisch gebracht worden ist, dann wurde dies durch den Kampf unserer Gefallenen ermöglicht. Ohne ihre Aufopferung wäre unser Kampf zerschlagen worden und hätte das Schicksal früherer kurdischer Aufstände und Widerstände geteilt. Deshalb ist es von großer Bedeutung, den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft als einen Prozess zu begreifen, den die Gefallenen geschaffen haben.
Die Haltung der Familien der Gefallenen ist von großer Bedeutung. Sie prägt auch die Haltung des kurdischen Volkes. Wenn die kurdische Freiheitsbewegung gesellschaftlich und historisch das Leben der Kurd:innen geprägt hat, dann haben die Familien der Gefallenen daran einen großen Anteil. Ihre Haltung und die starke Beteiligung unseres Volkes an den Gedenkveranstaltungen sind ein Beleg dafür, dass das kurdische Volk ein freies und demokratisches Leben erreichen wird.
Unsere Gefallenen übertragen selbstverständlich auch den Familien der Gefallenen eine Verantwortung. Diese besteht darin, den Zielen verbunden zu bleiben, für die sie ihr Leben gegeben haben. Wenn die Familien diese Werte angemessen vertreten, werden sie sich im freien und demokratischen Leben des kurdischen Volkes verwirklichen. Und wenn das gesamte kurdische Volk den Werten verbunden bleibt, für die unsere Gefallenen ihr Leben gegeben haben, wird die Zukunft des kurdischen Volkes frei sein. Keine Macht wird dieses Volk seiner Existenz, seiner Freiheit und eines demokratischen Lebens berauben können.
Der Freiheitskampf kann nur durch Gesellschaftlichkeit erfolgreich sein
Wie sollte mit dem Vermächtnis der Gefallenen umgegangen werden? Wie können die Verbundenheit mit ihrem Andenken sowie die Werte und Hoffnungen, für die sie ihr Leben gegeben haben, künftig lebendig gehalten werden?
Das Vermächtnis der Gefallenen lebendig zu halten bedeutet, für die Werte zu kämpfen, die ihr Ziel waren. Die Existenz des kurdischen Volkes ist mit großer Kraft sichtbar geworden. Nun muss diese Existenz zu einem freien und demokratischen Leben gelangen. Dafür müssen wir zunächst den Kampf für Frieden und eine demokratische Gesellschaft zum Erfolg führen. Das ist nur möglich, indem wir eine organisierte demokratische Gesellschaft auf der Grundlage von Kommunen schaffen. Die durch den Kampf der Gefallenen geschaffenen Werte können nur durch eine organisierte Gesellschaft bewahrt und weiterentwickelt werden.
Deshalb müssen wir dem Konsumismus des individualistischen und materialistischen Denkens der kapitalistischen Moderne eine organisierte demokratische Gesellschaft entgegensetzen, die auf Kommunen beruht. Da der Kapitalismus die Gesellschaft zersetzt, die für die Kurd:innen Grundlage ihres Widerstands und ihrer Existenz ist, ist er aus Sicht der kurdischen Realität kurdenfeindlich. Der Kampf der Kurd:innen um Existenz und Freiheit kann daher nur durch Gesellschaftlichkeit erfolgreich sein.
Was die Gefallenen stark gemacht und ihnen ermöglicht hat, sich dem Kampf mit ihrem ganzen Leben zu verschreiben, war ihre kommunale Lebensweise. Sie machte sie demokratisch und freiheitlich. Das kommunale Leben schuf eine starke Verbundenheit mit ihren Genoss:innen und ihrer Gesellschaft. Deshalb ist es wichtig, den Kampf im Bewusstsein der Kraft zu führen, die das historisch gewachsene gesellschaftliche Leben dem kurdischen Volk gegeben hat. Ein unorganisierter Kampf ist ein unterbrochener Kampf. Und ein solcher Kampf führt nicht zum Erfolg. Organisierter Kampf dagegen ist kontinuierlicher Kampf – er ist die Form des Kampfes, die zum Erfolg führt.
Wir haben das Gesetz als einen Anfang bewertet
Der türkische Staat hat im Zusammenhang mit der kurdischen Frage erstmals in seiner Geschichte ein Gesetz im Parlament verabschiedet. Nach der Verabschiedung wurden auch die entsprechenden Gremien gebildet. Das Gesetz konzentriert sich jedoch weitgehend auf die Entwaffnung. Nicht einmal das Wort „kurdisch“ kommt darin vor. Wie bewerten Sie das verabschiedete Gesetz in seinen Grundzügen? Wo sehen Sie Mängel und Fehler, und welche Aspekte halten Sie für wichtig?
Es stimmt, dass das Rahmengesetz im Wesentlichen festlegt, wie die Entwaffnung erfolgen soll. Dieses Gesetz ist jedoch im Rahmen des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft entstanden. Weder auf Imrali noch in der Parlamentskommission oder später im Parlament, als das Gesetz beraten wurde, ging es in diesem Prozess ausschließlich um Entwaffnung. Auch wenn das Gesetz die Entwaffnung in den Vordergrund stellt, haben wir es deshalb als ein Gesetz betrachtet, das den Beginn des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft markiert. Wir haben es als Ausdruck des Willens bewertet, diesen Prozess weiterzuentwickeln.
Wir haben das Gesetz nicht abgelehnt, halten es aber für mangelhaft, unzureichend und fehlerhaft. Dennoch haben wir einen Ansatz verfolgt, der auf seine praktische Umsetzung ausgerichtet ist. Denn dieses Gesetz kann nicht einseitig umgesetzt werden. Seine praktische Umsetzung kann nur auf Grundlage der Gespräche und Verhandlungen zwischen dem Staat, Imrali und unserer Bewegung erfolgen. Es ist nicht damit getan, einfach zu sagen: „Legt eure Waffen nieder und kommt.“ Selbstverständlich haben auch wir der Entwaffnung und dem Übergang in das demokratische politische Leben zugestimmt. Unser Wille dazu ist eindeutig. Aber ebenso entscheidend ist, wie dies umgesetzt wird.
Wir haben bei jeder Gelegenheit betont, dass dieser Prozess nicht nur aus Entwaffnung besteht. Entscheidend ist, dass demokratische Schritte unternommen werden, die eine solche Entwaffnung überhaupt ermöglichen. Denn die Waffen werden niedergelegt, um den Übergang in den demokratischen politischen Raum zu vollziehen. Deshalb betrachten wir es als einen Mangel, dass das Gesetz nicht festhält, dass parallel zur Entwaffnung Schritte zur Demokratisierung unternommen werden. Dadurch bleibt unklar, aus welchem Grund die Entwaffnung überhaupt erfolgt. Wenn ein Gesetz verabschiedet wird, muss seine Begründung klar benannt werden. Lediglich vom Ende des ‚Terrorismus‘ zu sprechen, hat das Gesetz in dieser Hinsicht geschwächt. Wäre die Niederlegung der Waffen mit demokratischen Schritten verknüpft worden, wäre der Zweck des Gesetzes wesentlich deutlicher geworden. Auch die verwendete Sprache ist grundsätzlich falsch. Ein Gesetz, das Frieden und die Lösung von Problemen anstrebt, sollte nicht in einer solchen Sprache formuliert sein.
Was wir hingegen für wichtig halten, ist Folgendes: Mit diesem Gesetz hat sich die Regierung zur Lösung eines Problems verpflichtet, das seit mehr als 50 Jahren besteht. Dabei geht es um Demokratisierung und die Lösung der kurdischen Frage. In den parlamentarischen Beratungen über das Gesetz wurde überwiegend betont, dass Demokratisierung notwendig ist, damit dieses Gesetz überhaupt eine Bedeutung erhält. Auch wurde offen ausgesprochen, dass es sich bei dem Problem um die kurdische Frage handelt.
Die Regierung erklärt immer wieder, sie werde diesen Prozess bis zum Ende führen, die Geschwisterlichkeit stärken und die innere Front festigen. Zunehmend wird auch erklärt, dass dieser Prozess mithilfe dieses Gesetzes zum Erfolg geführt werden soll. Das kann jedoch nur durch Demokratisierung gelingen. Demokratisierung kann die Lösung der kurdischen Frage ermöglichen. Mit diesem Gesetz erkennt die Regierung dies implizit an. Wenn der Prozess nicht durch demokratische Schritte vorangebracht wird, wird er ins Stocken geraten, und die Verantwortung dafür wird bei der Regierung liegen. Deshalb halten wir es für wichtig, dass mit diesem Gesetz alle am Prozess beteiligten Seiten eine Verpflichtung eingegangen sind. Aus diesem Grund haben wir das Gesetz als einen Anfang bewertet.
Haltung gegenüber Öcalan ist Haltung gegenüber dem Volk
Wir sehen, dass der Status Abdullah Öcalans in dem Gesetz nicht definiert ist. Die Forderung und die Beharrlichkeit Ihrer Bewegung und des kurdischen Volkes in dieser Frage sind bekannt. Auf dem 12. Kongress der PKK haben Sie beschlossen, dass Abdullah Öcalan den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft führen soll. Auch in zahlreichen Erklärungen haben Sie betont, dass der Prozess nicht vorankommen kann, solange Öcalan nicht frei ist. Wie bewerten Sie die gegenwärtige Situation hinsichtlich seiner physischen Freiheit und seines Status?
Der Status und die physische Freiheit Rêber Apos sind für uns von großer Bedeutung. Denn die Haltung gegenüber dem Repräsentanten eines Volkes ist eine Haltung gegenüber diesem Volk. Wer das nicht versteht oder nicht verstehen will, betrachtet diese Forderung lediglich als eine Forderung, die eine einzelne Person betrifft. Wenn dem Repräsentanten und den politischen Vertreter eines Volkes nicht mit einer positiven Haltung begegnet wird, dann wird auch diesem Volk nicht mit einer positiven Haltung begegnet. Das zeigen alle historischen und gesellschaftlichen Erfahrungen.
Die Verantwortung dafür, dass dieser Prozess begonnen hat, liegt bei Rêber Apo. Solange Rêber Apo, der diesen Prozess eingeleitet hat, nicht unter freien Bedingungen arbeiten kann und anschließend seine physische Freiheit erlangt, kann nicht davon gesprochen werden, dass dieser Prozess vorankommt und sein Ziel erreicht. Als wir auf dem 12. Kongress beschlossen haben, die PKK aufzulösen und den bewaffneten Kampf gegen die Türkei zu beenden, haben wir zugleich beschlossen, dass dieser Prozess von Rêber Apo geführt werden muss. Wenn das nicht gewährleistet wird, können weder unsere Freiheitsbewegung noch unser Volk davon überzeugt werden, dass der Prozess vorankommt.
Der Prozess ist bis zu diesem Punkt gelangt, weil Rêber Apo bislang daran beteiligt war. Bis jetzt befanden wir uns in einer Phase der Diskussion. Nun sind wir von dieser Diskussionsphase in die Phase der praktischen Umsetzung übergegangen. Auch in dieser Phase muss Rêber Apo eine aktive Rolle übernehmen. Devlet Bahçeli hat selbst erklärt, er solle „Koordinator für Frieden und Politisierung“ sein. Das ist nicht allein die Auffassung Devlet Bahçelis. Es war auch die Auffassung der Regierung. Andernfalls hätte Devlet Bahçeli eine solche Erklärung nicht abgegeben. Wenn Rêber Apo und unsere Bewegung das Rahmengesetz nicht abgelehnt haben, dann deshalb, weil akzeptiert wurde, dass er eine solche Rolle übernehmen wird.
Inzwischen wurde das Gremium gebildet, in dem Rêber Apo die entscheidende Rolle spielen wird. Unter der Aufsicht dieses Gremiums soll praktisch umgesetzt werden, wie die Entwaffnung erfolgt, in welchem Zeitraum und über welche Etappen sie vollzogen wird, wie die Rückkehr in die Türkei organisiert wird und wie die Beteiligung am politischen Leben erfolgen soll. Dass die Führungskader sowie eine beträchtliche Zahl von Kadern aus unterschiedlichen Arbeitsbereichen vom Rahmengesetz ausgenommen sind, stellt ein ernstes Problem dar. Damit eine Rückkehr in die Türkei möglich wird, muss auch diese Frage gelöst werden. Wenn das Problem tatsächlich gelöst werden soll, müssen der Status Rêber Apos und die Situation der Führungskader geklärt werden. Wie soll das Problem zwischen der kurdischen Freiheitsbewegung und dem Staat gelöst werden, solange die Frage der Führungskader ungelöst bleibt? Dass die Führung und eine beträchtliche Zahl weiterer Kader nicht vom Gesetz erfasst werden, wirft daher Fragen auf.
Zugleich sollen Menschen in die Türkei zurückkehren, um dort unter freien Bedingungen politischen Kampf zu führen. In ein Land zurückzukehren, in dem keine Bedingungen für einen demokratischen politischen Kampf bestehen, würde lediglich auf eine Neuauflage früherer Rückkehrgesetze hinauslaufen, die keinerlei praktische Bedeutung hatten. Es ist bekannt, dass solche Ansätze bereits in der Vergangenheit abgelehnt wurden. Kurz gesagt: Entscheidend sind Schritte zur Demokratisierung, die den Erfolg dieses Prozesses ermöglichen.
Die Politik muss ihre Rolle übernehmen
Welche Aufgaben kommen neben dem Parlament der Politik und dem Rechtswesen bei der Lösung der kurdischen Frage und der Schaffung eines dauerhaften Friedens zu? Welche politischen und rechtlichen Schritte sind notwendig, um dieses Gesetz zu ergänzen?
Die entscheidende Institution für die Lösung der kurdischen Frage wird selbstverständlich das Parlament sein. Denn dort müssen die Gesetze verabschiedet werden, die eine dauerhafte Lösung ermöglichen. Dafür, dass diese Institution funktioniert und ihre Rolle wahrnimmt, ist wiederum die Politik verantwortlich. Wenn wir von der Politik sprechen, meinen wir damit nicht eine einzelne Partei. Denn diese Frage betrifft die gesamte Bevölkerung und die gesamte Politik der Türkei – Regierung wie Opposition. Eine Politik, die sich von den politischen Fragen im Zusammenhang mit der kurdischen Frage fernhält, entfernt sich von der politischen Realität der Türkei. Sie beschäftigt sich dann nicht mit den grundlegenden, sondern mit nachrangigen Problemen. Bislang war gerade gewollt, dass sich die Politik von der kurdischen Frage fernhält. Dieser Bereich wurde der Politik verschlossen und sie sollte sich mit anderen Themen beschäftigen. Die kurdische Frage wurde ausschließlich als Sicherheitsproblem behandelt und unter dem Gesichtspunkt, den Kampf und die Forderungen des kurdischen Volkes zu unterdrücken. Inzwischen hat sich jedoch gezeigt, dass diese Politik zu keinem Ergebnis geführt hat.
Auch früher gab es Versuche aus der Politik, sich dieser Frage anzunehmen, doch das wurde nicht zugelassen. Was Turgut Özal widerfahren ist, ist bekannt. Auch Necmettin Erbakan wollte sich mit dieser Frage befassen. Die damaligen politischen Kräfteverhältnisse ließen jedoch nicht zu, dass er über begrenzte Initiativen hinausging. Vor 2015 stand auch die AKP-Regierung in Kontakt mit der Freiheitsbewegung und der demokratischen kurdischen Politik. Da sie jedoch keine Vorstellung von einer Lösung hatte, wurde schließlich versucht, den kurdischen Freiheitskampf durch einen heftigen Krieg niederzuschlagen. Als die 2015 begonnenen Angriffe nicht zum gewünschten Ergebnis führten, begann mit dem Aufruf Devlet Bahçelis eine Phase, in der die Politik wieder ins Spiel kam.
Wird die Politik in der Phase, die wir als Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft bezeichnen, nun ihre Rolle wahrnehmen? Wird sie sich des grundlegenden Problems der Türkei annehmen? Es ist bekannt, dass bislang gegen Politiker:innen vorgegangen wurde, die sich dieser Frage angenommen haben. Für die Demokratisierung und die Lösung der kurdischen Frage müssen deshalb Regierung und Opposition gleichermaßen politische Verantwortung übernehmen. Andernfalls werden die politischen Kräfte in der Türkei weiterhin Institutionen bleiben, die sich wie schon seit hundert Jahren nicht mit den grundlegenden Problemen des Landes befassen können.
Dass die Politik bei dieser Frage ihre Rolle übernimmt, bedeutet, die kurdische Existenz rechtlich anzuerkennen und in die Rechtsordnung einzubeziehen. Die Kurd:innen stehen seit hundert Jahren außerhalb von Gesetz und Recht. Die Behauptung, in der Türkei seien alle gleichberechtigte Bürger:innen und verfügten über dieselben Rechte, ist Demagogie, die darauf abzielt, die Realität zu verschleiern. Oder sie ist Teil der gegen die Kurd:innen gerichteten Politik der Spezialkriegsführung. Die kurdische Frage kann gelöst werden, wenn sie durch gesetzliche Regelungen Eingang in die Rechtsordnung findet. Über welche Wege, Methoden und konkreten Modelle dies geschieht, müssen Politik und Rechtswesen gemeinsam bestimmen.
Die Verfassung und Gesetze der Türkei erkennen die kurdische Existenz nicht an. Zugleich sind Gesetze wie das Strafgesetzbuch und das Antiterrorgesetz auf Grundlage der Leugnung der Kurd:innen so ausgestaltet worden, dass sie die Forderungen des kurdischen Volkes nach Freiheit unterdrücken. Auch der politische Wille der Kurd:innen wird nicht anerkannt. Selbst die Ausübung der kommunalen Selbstverwaltung, wie sie nach den Gesetzen der Türkei vorgesehen ist, wird ihnen nicht zugestanden. Auch die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung wurde mit Vorbehalten versehen, um zu verhindern, dass die Kurd:innen ihren politischen Willen auf lokaler Ebene verwirklichen können. All das macht gesetzliche Regelungen notwendig, die diese Verbote beseitigen, die kurdische Existenz anerkennen und die Kurd:innen in die Rechtsordnung einbeziehen. Welche Schritte dafür erforderlich sind, ist im Grunde bekannt. Darüber wird seit Jahren diskutiert, und sowohl die Politik als auch die demokratische Öffentlichkeit wissen, worum es dabei geht.
Ein Volk ist erst mit seinen Rechten ein Volk
Ist Frieden in einem politischen System möglich, in dem die kurdische Sprache und Kultur nicht frei sind und die Kurd:innen nicht rechtlich anerkannt und in die Rechtsordnung einbezogen werden?
Wir haben bereits gesagt, dass die Kurd:innen rechtlich anerkannt und in die Rechtsordnung einbezogen werden müssen. Ohne dies kann die kurdische Frage nicht gelöst und kein wirklicher Frieden erreicht werden. Ohne eine wirkliche Lösung und einen wirklichen Frieden werden auch die Probleme, Spannungen und Konflikte fortbestehen. Die Geschichte der vergangenen hundert Jahre hat diese Realität immer wieder bestätigt. Deshalb wird heute nach einer politischen Lösung gesucht und darüber diskutiert. Wir haben eine entsprechende Entscheidung getroffen, und der Prozess erfordert, dass auch der Staat eine solche Entscheidung trifft. Zweifellos liegt inzwischen ein zweijähriger Prozess hinter uns, und mit dem Rahmengesetz wurde eine wichtige Etappe erreicht. Wie diese Etappe praktisch umgesetzt wird und welche Schritte zur Demokratisierung unternommen werden, werden wir im Laufe der Zeit sehen.
Eines ist jedoch sicher: Wenn die kurdische Existenz nicht anerkannt wird, die kurdische Sprache und Kultur nicht frei werden und der politische Wille des kurdischen Volkes sowie die lokale Demokratie keine Anerkennung finden, können wir keinen dauerhaften Frieden und keine dauerhafte Lösung erreichen. Die Existenz der Kurd:innen und damit auch ihre Sprache und Kultur wurden nicht anerkannt. Durch Assimilation und kulturellen Genozid sollten die Kurd:innen türkisiert werden. Frieden mit den Kurd:innen setzt zuallererst voraus, solche politischen Strategien aufzugeben. Das kurdische Volk, dessen Existenz faktisch inzwischen anerkannt wird, muss auch mit seinen Rechten anerkannt werden. Der Menschenrechtsverein IHD sagt: „Der Mensch ist erst mit seinen Rechten ein Mensch.“ Auch ein Volk ist erst mit seinen Rechten ein Volk! Deshalb müssen sämtliche Hindernisse beseitigt werden, die der kurdischen Sprache und Kultur entgegenstehen. Nur so kann die Existenz der Kurd:innen tatsächlich anerkannt werden.
In zahlreichen europäischen Ländern, insbesondere in Deutschland, finden kurdische Festivals statt. Welche Bedeutung hat die Teilnahme der kurdischen Bevölkerung an diesen Festivals, die für die kurdische Kultur eine wichtige Rolle spielen?
Wir sprechen von einem Volk, dessen Existenz durch Assimilation und Ethnozid ausgelöscht werden sollte. Seit hundert Jahren sind wir solchen politischen Strategien ausgesetzt. Deshalb war es von großer Bedeutung, die kurdische Kultur wieder aufzurichten. Eine der größten Errungenschaften unserer Freiheitsbewegung war die Verwirklichung einer Revolution in Kultur und Kunst. Seit den 1990er Jahren hat die kurdische Kultur einen großen Aufschwung erlebt, insbesondere die kurdische Musik. Die kurdische Musik, die eine wichtige Rolle dabei gespielt hat, die Existenz der Kurd:innen zu bewahren, erlebte in den 1990er Jahren überall eine Wiederbelebung. Neue Musikgruppen entstanden und auch lokale Musikgruppen wurden wiederbelebt. Die grundlegendste Kraft des Widerstands gegen Assimilation und Genozid ist die Kunst, denn sie prägt die Seele einer Gesellschaft und ihre ästhetischen Maßstäbe. Bei den Kurd:innen hat vor allem die Musik diese Rolle übernommen.
Der Aufbruch in der kurdischen Kultur und Kunst wurde durch die Serhildan, die Volksaufstände in allen Teilen Kurdistans, hervorgebracht. Mit diesen Serhildan hat sich, wenn auch noch unvollendet, eine demokratische Revolution vollzogen. Von der Politik bis zur Kunst haben sich das Denken und Empfinden der Kurd:innen tiefgreifend verändert. Kunst und Kultur geben im Grunde den gesellschaftlichen Veränderungen eine Stimme. Die Veränderungen in Kurdistan fanden deshalb ihren Ausdruck in der Musik, der Poesie, im Theater, in der Literatur und im Film.
Kultur als Widerstand gegen Assimilation
Diese Veränderungen innerhalb der kurdischen Gesellschaft haben in den Festivals in Europa konkreten Ausdruck gefunden. Auch in der Türkei und in Kurdistan fanden immer wieder Konzerte und Festivals statt. Das Kurdische Kulturfestival in Europa wird seit 1992 als Tradition fortgeführt. Nur ein einziges Mal konnte es aufgrund eines Verbots durch Deutschland nicht stattfinden. In diesem Jahr wird das Kurdische Kulturfestival zum 34. Mal veranstaltet. Neben diesem zentralen Festival entstanden später auch Kulturfestivals in der Schweiz, Frankreich, Schweden und Großbritannien. Darüber hinaus gibt es eigenständige Festivals, die von kurdischen Frauen organisiert werden.
Dass das Kurdische Kulturfestival nun zum 34. Mal stattfindet, ist zugleich Ausdruck dafür, dass der Kampf des kurdischen Volkes um seine Existenz ununterbrochen fortgeführt wird. Die Kulturfestivals in Europa wirken dem Aufgehen in der kapitalistischen Moderne und dem Verlust der eigenen Identität entgegen. Zugleich tragen sie dazu bei, dass die Kurd:innen in Europa ihre Existenz als Volk und als Gesellschaft bewahren. Diese Existenz wiederum setzt Organisierung voraus. In diesem Sinne tragen die Festivals auch zur Organisierung des kurdischen Volkes bei.
In der gegenwärtigen Phase bedeutet eine starke Beteiligung an den Festivals in Europa zugleich, den von Rêber Apo geführten Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft zu stärken. Der Kampf für Frieden und eine demokratische Gesellschaft kann nicht allein durch politische Anstrengungen zum Erfolg geführt werden. Auch Kultur und Kunst spielen eine sehr wichtige Rolle dabei, die Gefühle einer Gesellschaft in diese Richtung zu bewegen. Ein Kampf für Freiheit und Demokratie, der nicht durch kulturelle und künstlerische Arbeit getragen wird, kann nicht erfolgreich sein. Eine starke Beteiligung an den Kulturfestivals bedeutet deshalb auch, die Bemühungen Rêber Apos und unserer Freiheitsbewegung zu stärken. Kultur und Kunst spielen eine wichtige Rolle dabei, dass sich die Gesellschaft den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft zu eigen macht. Deshalb sollte sich unsere Bevölkerung in Europa stark an den Festivals beteiligen und damit diesen Prozess unterstützen.
Dieses Festival ist den Gefallenen gewidmet. Es sind unsere Gefallenen, die diesen Prozess geschaffen haben. Sie haben sich unter der Führung Rêber Apos mit ihrem ganzen Leben dem Kampf verschrieben und mit großem Vertrauen in ihn gekämpft. Auch aus Verbundenheit mit den Gefallenen sollte deshalb das Festivalgelände gefüllt und damit der von Rêber Apo geführte Kampf unterstützt werden.
Die Haltung der Familien der Gefallenen und unserer Bevölkerung bei den Gedenkveranstaltungen in der Türkei und in Nordkurdistan ist von großer Bedeutung. Sie unterstützen den von Rêber Apo geführten Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft uneingeschränkt. Auch unsere Bevölkerung in Europa sollte sich der Gefallenen in besonderer Weise annehmen und ihre Unterstützung für den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft deutlich zum Ausdruck bringen. Unsere Bevölkerung in Europa muss die ihr zukommende Verantwortung übernehmen, damit die Hoffnungen unserer Gefallenen Wirklichkeit werden.
Fortsetzung folgt
https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52593 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52544 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52543
IHD: Menschenrechtsverletzungen bleiben trotz Friedensprozess auf hohem Niveau
Der Menschenrechtsverein IHD hat seine Bilanz der Menschenrechtsverletzungen in der Türkei für das Jahr 2025 vorgelegt. Der Bericht dokumentiert eine große Zahl von Verstößen in unterschiedlichen Bereichen – von Gewalt gegen Frauen, Folter und Misshandlung über Repression gegen Proteste und Medien bis hin zu Eingriffen in die kommunale Selbstverwaltung und Diskriminierung der kurdischen Sprache und Identität.
Cihan Aydın, Ko-Vorsitzender des IHD, stellte den Bericht bei einer Pressekonferenz in Istanbul vor. Demnach wurden im vergangenen Jahr mindestens 299 Frauen Opfer eines Feminizids und 471 weitere Todesfälle von Frauen als verdächtig registriert. Insgesamt dokumentierte der Verein 2.749 Todesfälle und 1.112 Verletzte. 2.105 Arbeiter:innen kamen bei sogenannten Arbeitsunfällen und anderen vermeidbaren Todesfällen am Arbeitsplatz ums Leben.
1.842 Menschen waren nach Angaben des IHD von Folter und Misshandlung durch uniformierte Staatsbedienstete betroffen. 6.719 Menschen wurden festgenommen und 1.328 in Untersuchungshaft genommen. Bei Razzien in Wohnungen und Arbeitsstätten waren 1.888 Menschen betroffen.
Tausende Festnahmen bei Protesten
Auch das Recht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit war 2025 von massiven Eingriffen betroffen. Polizei und Gendarmerie intervenierten nach Angaben des IHD bei 268 Demonstrationen und Protestaktionen. In diesem Zusammenhang wurden 8.477 Menschen festgenommen. Der Bericht dokumentiert zudem anhaltenden Druck auf Medienschaffende. 303 Journalist:innen waren demnach von juristischer Verfolgung betroffen, 42 wurden inhaftiert. Für mindestens 489 Nachrichtenbeiträge wurden Zugangssperren verhängt.
Auch in die kommunale Selbstverwaltung wurde massiv eingegriffen. 27 Bürgermeister:innen und Ko-Bürgermeister wurden ihres Amtes enthoben, in 13 Kommunen setzte die Regierung Zwangsverwalter ein. Der IHD registrierte darüber hinaus 57 diskriminierende Praktiken staatlicher Institutionen. 23 davon richteten sich gegen die kurdische Sprache und Identität.
Lösung und Autoritarismus können nicht gleichzeitig voranschreiten
Aydın stellte die Bilanz in einen direkten Zusammenhang mit dem Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Dieser dürfe sich nicht allein auf die Einleitung eines politischen Lösungsprozesses für die kurdische Frage beschränken. Demokratisierung müsse vielmehr eine grundlegende Voraussetzung und Absicherung des gesamten Prozesses sein. „Der Bericht des IHD für 2025 weist in dieser Hinsicht auf eine wichtige strukturelle Spannung hin. Während der Optimismus hinsichtlich einer politischen Lösung zunimmt, erweitert sich der Raum für die Ausübung demokratischer Rechte und Freiheiten nicht im gleichen Maße“, erklärte Aydın.
Demokratisierung dürfe daher nicht als nachrangiger Bestandteil des Prozesses betrachtet werden, sondern müsse zu dessen grundlegenden institutionellen und rechtlichen Garantien gehören. Andernfalls entstehe eine widersprüchliche Situation, „in der die Suche nach einer Lösung und die Tendenz zum Autoritarismus gleichzeitig voranschreiten“. Unter solchen Bedingungen könne der Prozess keinen dauerhaften Frieden hervorbringen, warnte Aydın: „Die kurdische Frage ist letztlich eine Frage der Demokratie.“
Ersoy: Nach Abbruch des Dialogs nahmen Verletzungen zu
Oya Ersoy, ebenfalls Ko-Vorsitzende des IHD, verwies auf den Zusammenhang zwischen Krieg, Armut und der Verschärfung von Menschenrechtsverletzungen. Weltweit entfernten sich Staaten zunehmend von internationalen Abkommen und Mechanismen, die zum Schutz der Menschenrechte geschaffen worden seien. Auch die Entwicklung in der Türkei seit 2015 sei dafür beispielhaft. Nach dem Abbruch des damaligen Friedensprozesses und der Wiederaufnahme des Krieges gegen die kurdische Gesellschaft habe eine Phase begonnen, in der die Menschenrechtsverletzungen deutlich zunahmen. „Wir haben das erste Viertel des 21. Jahrhunderts mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen hinter uns gelassen“, sagte Ersoy.
https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/ahmet-tamir-gefangnisse-sind-zu-zentren-systematischer-rechtsverletzungen-geworden-52372 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/turkei-bericht-dokumentiert-anhaltende-menschenrechtsverletzungen-in-112-gefangnissen-52331 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/staatsanwaltschaft-stellt-ermittlungen-zu-foltervorwurfen-gegen-hirten-ein-52266 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/menschenrechtsorganisationen-warnen-vor-normalisierung-von-folter-52117
Die rote Linie
‘Survival of the nation’: Israel’s obsession with dead soldiers’ sperm
Postmortem sperm retrieval has become state policy, with a quarter of all male soldiers killed since October 7 undergoing the procedure. But by creating a pressure valve for grieving families, it only perpetuates war.
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Deutschland prüft weitere Staatsbeteiligungen bei Rüstungsunternehmen
Die deutsche Regierungskoalition strebt weiterhin einen Einstieg des Bundes beim Panzerhersteller KNDS an. «Wir sollten das Instrument der Staatsbeteiligungen häufiger und strategischer einsetzen», sagte der SPD-Haushaltspolitiker Andreas Schwarz. Dies würde angeblich dazu beitragen, Arbeitsplätze zu erhalten oder zu schaffen. Angefangen werden sollte demnach bei der Weltraumindustrie.
Um Deutschland einen eigenen Zugang ins All zu verschaffen, sei es sinnvoll, wenn die Regierung durch einen Einstieg bei den jungen deutschen Unternehmen entsprechende Launch-Kapazitäten sichern würde, so Schwarz.
Auch der als Falke bekannte CDU-Sicherheitspolitiker Roderich Kiesewetter bezeichnete es als zwingend, Schlüsselindustrien zu benennen und sie durch strategische staatliche Beteiligungen zu entwickeln. Nach seinen Worten müssten diese Zweige dann besonders vor Spionage und vor nicht-europäischen Investoren geschützt werden. Die Union und die SPD hatten bereits in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, das Beteiligungsportfolio des Bundes strategisch weiterzuentwickeln.
Dutschland: Serienproduktion von 5.000 Kamikaze-Drohnen gestartet
In München hat die Massenproduktion von Kampfdrohnen für die Ukraine begonnen. Der Umfang beläuft sich auf 5.000 Fluggeräte. Hergestellt werden sie von dem deutsch-amerikanischen Rüstungsunternehmen Auterion und seinem ukrainischen Joint-Venture-Partner Airlogix. Den Auftrag aufgegeben hatte die deutsche Bundesregierung.
Die Kosten belaufen sich auf rund 300 Millionen Euro. Nach Aussagen der Bundesregierung soll die Produktion Mitte 2027 abgeschlossen werden. Danach erfolgt die Lieferung der Drohnen an die Ukraine.
Das im Februar gegründete Joint-Venture erwartet weitere Aufträge und eine langfristige Zusammenarbeit mit der Bundesregierung. Dabei soll die Produktion neben dem Standort bei München auch in einer weiteren Anlage in Ostdeutschland erfolgen.
Die derzeitige Koalition aus Union und SPD investiert aktuell vermehrt in den Rüstungssektor. Begründet werden die Staatsaufträge mit einer angeblichen Gefahr durch Russland.
Hauptverfahren zu Nord-Stream-Anschlägen eröffnet
In Deutschland ist das Hauptverfahren zu den Anschlägen auf die Nord-Stream-Pipelines eröffnet worden. Das teilte das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg mit. Demnach ließ das Gericht die Anklage des Generalbundesanwalts gegen einen früheren ukrainischen Offizier zu. Der Prozess gegen den Mann soll am 14. Oktober beginnen.
Der Ukrainer war im August 2025 aufgrund eines von Deutschland ausgestellten Europäischen Haftbefehls in der kroatischen Küstenstadt Pula festgenommen worden. Ihm wird vorgeworfen, Anführer einer Gruppe gewesen zu sein, die im September 2022 von eine Segelyacht aus in der Ostsee Sprengsätze an den Pipelines angebracht haben soll.
Durch die Explosion in der Nähe der dänischen Insel Bornholm wurden diese so sehr beschädigt, dass kein russisches Erdgas mehr durchgeleitet werden konnte. Die Ermittlungen dazu sind schleppend, unter anderem weil die Regierungen in Berlin und den USA kein Interesse daran zeigen. Viele Bundesbürger hoffen nun, dass mit der Eröffnung des Hauptverfahrens Bewegung in die Angelegenheit kommt.
Es stellt sich allerdings die Frage, ob Deutschland auf der richtigen Spur ist. Denn laut dem US-Investigativjournalisten Seymour Hersh hat die US-Regierung unter Joe Biden den Anschlag auf die Nord-Stream-Pipelines vorbereitet und durchführen lassen. Die Pipelines seien vom US-Geheimdienst CIA zusammen mit norwegischen Spezialkräften gesprengt worden. Er bezeichnet die Geschichte von ukrainischen Attentätern auf einer Segeljacht als «lächerlich» (wir berichteten).
Rentenreform der Merz-Regierung: Jahrgänge ab 1965 sind bei der Rente besonders betroffen
Die geplante Rentenreform könnte den Übergang in die Altersrente grundlegend verändern. Besonders aufmerksam sollten gesetzlich Rentenversicherte sein, die 1965 oder später geboren wurden, denn bei ihnen könnten erstmals eine höhere Regelaltersgrenze und strengere Vorgaben für den vorzeitigen Rentenbeginn greifen.
Noch handelt es sich um Empfehlungen und nicht um geltendes RechtDie Alterssicherungskommission übergab der Bundesregierung am 23. Juni 2026 ihren Abschlussbericht mit 33 Empfehlungen. Der Koalitionsausschuss erklärte anschließend, die Vorschläge vollständig und zügig umsetzen zu wollen.
Bundeskanzler Friedrich Merz strebt einen Abschluss der Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 an. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung besitzen die Empfehlungen jedoch bislang keinen Gesetzescharakter.
Offen sind vor allem die konkreten Stichtage, Übergangsfristen und Schutzvorschriften für Menschen kurz vor dem Ruhestand. Erst ein verabschiedetes Gesetz wird zeigen, welche Geburtsjahrgänge tatsächlich welche Verschlechterungen hinnehmen müssen.
Einen Überblick über das vollständige Reformpaket bietet der Beitrag zu den 33 geplanten Änderungen bei der Rente. Die Bundesregierung erläutert den politischen Stand außerdem in ihren Fragen und Antworten zur Rentenreform.
Warum ausgerechnet der Jahrgang 1965 genannt wirdNach dem heute geltenden Recht steigt die Regelaltersgrenze für den Geburtsjahrgang 1964 auf 67 Jahre. Diese bereits seit Langem beschlossene Anhebung ist 2031 abgeschlossen.
Die Rentenkommission schlägt vor, die Altersgrenze danach an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln. Das neue Verfahren soll 2032 wirksam werden, wenn die ersten Angehörigen des Jahrgangs 1965 ihr 67. Lebensjahr erreichen.
Damit wäre der Jahrgang 1965 der erste, auf den die neue Berechnung angewendet werden könnte. Für frühere Jahrgänge soll es bei der bereits bekannten Staffelung bis 67 Jahre bleiben.
Das bedeutet jedoch nicht, dass für den Jahrgang 1965 bereits ein bestimmter zusätzlicher Monat beschlossen wäre. Der genaue Anstieg soll anhand aktueller Bevölkerungsdaten berechnet und jeweils mindestens fünf Jahre vorher festgelegt werden.
Diese Veränderungen könnten den Rentenbeginn verschieben Bereich Derzeitiges Recht Empfehlung der Kommission Mögliche Folge Regelaltersgrenze 67 Jahre für alle ab 1964 Geborenen Kopplung an die Lebenserwartung nach 2031 Späterer regulärer Rentenbeginn ab Jahrgang 1965 45 Versicherungsjahre Abschlagsfreie Altersrente ab 65 Jahren Abschaffung des vorzeitigen abschlagsfreien Zugangs Länger arbeiten oder dauerhafte Abschläge hinnehmen 35 Versicherungsjahre Frühester Beginn ab 63 Jahren mit Abschlägen Anhebung des Mindestalters auf 64 Jahre Rentenbeginn mit 63 Jahren könnte entfallen Spätere Entwicklung Festgelegte Altersgrenzen Weitere Anpassung parallel zur Regelaltersgrenze Auch spätere Jahrgänge müssten länger arbeiten Gesundheitliche Härten Unter anderem Erwerbsminderungsrente und Schwerbehindertenrente Zusätzlicher gesundheitsbezogener Rentenzugang Früherer Ruhestand nach individueller Prüfung denkbar Regelaltersgrenze könnte bis 2041 auf 67,5 Jahre steigenNach dem Kommissionsmodell soll ein Anstieg der Lebenserwartung im Verhältnis zwei zu eins verteilt werden. Bei einem zusätzlichen Lebensjahr wären acht Monate für eine längere Erwerbsphase und vier Monate für einen längeren Rentenbezug vorgesehen.
Auf Grundlage der mittleren Annahmen des Statistischen Bundesamtes rechnet die Kommission zwischen 2031 und 2041 mit einem Anstieg der Regelaltersgrenze um ungefähr sechs Monate. Im Jahr 2041 könnte sie deshalb bei etwa 67 Jahren und sechs Monaten liegen.
Diese Angabe ist eine Modellrechnung und keine fertige Alterstabelle. Steigt die Lebenserwartung schwächer als angenommen, könnte auch die Altersgrenze langsamer steigen oder vorübergehend unverändert bleiben.
Die Einzelheiten finden sich im Abschlussbericht der Alterssicherungskommission. Dort wird ausdrücklich ein Vorlauf von mindestens fünf Jahren für die Festsetzung neuer Grenzen empfohlen.
Die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren soll entfallenBesonders einschneidend ist die geplante Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach geltendem Recht können Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen, wenn sie 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreichen.
Diese Rentenart wird umgangssprachlich weiterhin als „Rente mit 63“ bezeichnet, obwohl ein abschlagsfreier Beginn mit genau 63 Jahren für jüngere Versicherte längst nicht mehr möglich ist. Welche Zeiten auf die erforderlichen 45 Jahre angerechnet werden, hängt von der persönlichen Versicherungsbiografie ab.
Die Kommission empfiehlt, den abschlagsfreien vorzeitigen Zugang vollständig zu beenden. Ein Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze wäre danach grundsätzlich nur noch mit Abschlägen oder über eine gesundheitliche Härtevorschrift möglich.
Nach den Berechnungen des Gremiums könnte allein der Wechsel der Betroffenen in eine Rente mit Abschlägen rund 430 Millionen Euro je Rentenzugangsjahrgang und Bezugsjahr einsparen. Würden alle Betroffenen den Ruhestand stattdessen um ein Jahr verschieben, beziffert der Bericht die Entlastung auf ungefähr 6,5 Milliarden Euro je Zugangsjahrgang.
Der Vertrauensschutz entscheidet über die ersten betroffenen JahrgängeDie Kommission nennt keinen verbindlichen Geburtsjahrgang, ab dem die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren wegfallen soll. Sie verlangt vielmehr eine Abschaffung zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes.
Der Jahrgang 1965 könnte nach heutigem Recht bereits 2030 mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Eine kurzfristige Abschaffung würde daher Menschen treffen, die ihre Altersteilzeit, Arbeitszeitreduzierung oder private Finanzierung bereits auf diesen Termin ausgerichtet haben.
Deshalb sind Übergangsvorschriften, Stichtage oder eine schrittweise Umstellung denkbar. Ob der Jahrgang 1965 die abschlagsfreie Rente noch nutzen kann, lässt sich ohne Gesetzestext nicht verlässlich beantworten.
Weitere Hintergründe enthält der Beitrag „Rente mit 63: Wird sie 2028 ganz abgeschafft?“. Für Versicherte dieses Geburtsjahres zeigt außerdem die Übersicht „Jahrgang 1965: In Rente gehen mit und ohne Abschläge“ die derzeit verfügbaren Wege.
Auch die Rente nach 35 Versicherungsjahren soll später beginnenWer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, kann nach geltendem Recht ab 63 Jahren eine Altersrente für langjährig Versicherte beziehen. Für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze werden derzeit 0,3 Prozent dauerhaft von der Rente abgezogen.
Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren beträgt der maximale Abschlag bei einem Beginn mit 63 Jahren 14,4 Prozent. Die Kürzung endet nicht mit dem Erreichen des regulären Rentenalters, sondern bleibt während des gesamten Rentenbezugs bestehen.
Die Kommission will das früheste Zugangsalter zunächst von 63 auf 64 Jahre erhöhen. Danach soll es parallel zur Regelaltersgrenze weiter steigen, sodass zwischen dem frühesten Beginn und der regulären Altersgrenze höchstens drei Jahre liegen.
Bliebe es bei 0,3 Prozent je Monat, würde ein Abstand von drei Jahren einen Abschlag von 10,8 Prozent ergeben. Die Kommission empfiehlt allerdings, die Berechnungsfaktoren regelmäßig zu überprüfen, sieht aktuell aber keinen dringenden Änderungsbedarf.
Wie sich unterschiedliche Startzeitpunkte finanziell auswirken, zeigt die Tabelle zu den Rentenabschlägen mit 63, 64 oder 65 Jahren.
Für den Jahrgang 1965 stehen nach heutigem Recht mehrere Wege offen1965 Geborene erreichen ihre Regelaltersgrenze derzeit mit 67 Jahren. Nach 45 Versicherungsjahren ist eine abschlagsfreie Altersrente ab 65 Jahren möglich.
Mit mindestens 35 Versicherungsjahren kann die Altersrente bereits ab 63 Jahren beginnen. Bei einem Start mit 63 Jahren beträgt der Abschlag 14,4 Prozent, mit 64 Jahren 10,8 Prozent und mit 65 Jahren 7,2 Prozent.
Für schwerbehinderte Menschen gelten günstigere Grenzen. Bei einem anerkannten Grad der Behinderung von wenigstens 50 und mindestens 35 Versicherungsjahren ist für ab 1964 Geborene eine abschlagsfreie Rente mit 65 Jahren oder ein vorgezogener Beginn ab 62 Jahren möglich.
Ein GdB von 30 oder 40 mit arbeitsrechtlicher Gleichstellung reicht für diese Rentenart nicht aus. Welche finanziellen Unterschiede entstehen können, erläutert der Beitrag über den Vorteil eines GdB von 50 beim Rentenbeginn.
Neue Härtevorschrift soll gesundheitlich belastete Versicherte schützenEin höheres Rentenalter trifft Menschen in körperlich oder psychisch belastenden Berufen besonders stark. Die Kommission schlägt deshalb einen zusätzlichen Zugang für Versicherte vor, die ihren langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
Nach diesem Modell könnte eine abschlagsfreie Rente zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze beginnen. Ein Beginn bis zu drei Jahre vorher wäre mit Abschlägen möglich, sofern mindestens 35 Versicherungsjahre vorhanden sind.
Eine anerkannte Schwerbehinderung soll dafür nicht zwingend erforderlich sein. Stattdessen wäre eine individuelle Gesundheitsprüfung vorgesehen, bei der die Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf betrachtet wird.
Unklar ist bislang, welche Altersgruppen als rentennah gelten und wie lange der bisherige Beruf ausgeübt worden sein muss. Ebenso offen ist das Verhältnis dieser neuen Leistung zur Erwerbsminderungsrente und zur bestehenden Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Auch die spätere Rentenhöhe könnte betroffen seinDie Reform betrifft nicht allein das Eintrittsalter. Nach 2031 soll der Nachhaltigkeitsfaktor wieder stärker in der Rentenformel berücksichtigt werden.
Wenn die Zahl der Rentenbeziehenden schneller wächst als die Zahl der Beitragszahlenden, könnten Rentenerhöhungen dadurch hinter der Lohnentwicklung zurückbleiben. Eine unmittelbare Kürzung bereits ausgezahlter Monatsrenten ist damit nicht gemeint.
Ausführliche Informationen dazu bietet der Beitrag „Nachhaltigkeitsfaktor soll Rentenerhöhungen einbremsen“. Für jüngere Versicherte kann die schwächere Entwicklung über viele Rentenjahre trotzdem einen erheblichen Unterschied ausmachen.
Daneben empfiehlt die Kommission eine verpflichtende gesetzliche Kapitalrente mit einem zusätzlichen Beitrag von bis zu zwei Prozent des Bruttoeinkommens. Beschäftigte und Arbeitgeber sollen diesen Beitrag jeweils zur Hälfte tragen.
Weil rentennahe Jahrgänge nur kurz Kapital ansparen könnten, ist ab 2032 ein steuerfinanzierter Übergangsausgleich vorgesehen. Dadurch könnten zeitweise drei unterschiedliche Gruppen von Rentenbeziehenden entstehen.
Nicht jeder ab 1965 Geborene wäre gleich stark betroffenDie geplante Kopplung der Regelaltersgrenze würde grundsätzlich für alle Versicherten ab dem Jahrgang 1965 gelten. Die persönlichen Folgen hängen jedoch vom Rentenbeginn, den Versicherungszeiten, einer möglichen Schwerbehinderung und der weiteren Berufstätigkeit ab.
Wer ohnehin bis zur Regelaltersgrenze arbeiten möchte, müsste bei einem Anstieg einige Monate länger beschäftigt bleiben. Wer 45 Versicherungsjahre erreicht und bisher mit einer abschlagsfreien Rente ab 65 plant, könnte durch deren Abschaffung erheblich stärker belastet werden.
Menschen mit weniger als 35 Versicherungsjahren können die beiden vorgezogenen Altersrenten bereits heute nicht nutzen. Für sie wäre vor allem die höhere Regelaltersgrenze von Bedeutung.
Auch Übergangsregelungen können zu unterschiedlichen Ergebnissen innerhalb eines einzigen Geburtsjahrgangs führen. Denkbar wären Stichtage nach Geburtsmonat, bereits geschlossene Altersteilzeitvereinbarungen oder ein Schutz für Versicherte, die unmittelbar vor dem geplanten Rentenbeginn stehen.
Versicherte sollten ihre Rentenplanung mit zwei Szenarien prüfenBetroffene sollten ihren Versicherungsverlauf vollständig anfordern und fehlende Zeiten möglichst früh klären. Kindererziehung, Angehörigenpflege, Ausbildung, Krankheit und Arbeitslosigkeit können darüber entscheiden, ob die Wartezeit von 35 oder 45 Jahren erfüllt wird.
Hilfreich sind getrennte Berechnungen für den Rentenbeginn mit 64, 65, 66 und 67 Jahren. Dabei sollten nicht nur die Abschläge, sondern auch die zusätzlich erreichbaren Entgeltpunkte und die voraussichtlichen Abzüge für Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Steuern einbezogen werden.
Wer bereits eine Altersteilzeit oder einen Aufhebungsvertrag plant, sollte mögliche Gesetzesänderungen ausdrücklich berücksichtigen. Ein Vertrag, der nur unter der Annahme einer abschlagsfreien Rente mit 65 Jahren finanzierbar ist, kann nach einer Reform eine erhebliche Einkommenslücke verursachen.
Ein vorschneller Rentenantrag sichert das heutige Recht nicht für einen späteren Rentenbeginn. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Altersrenten grundsätzlich frühestens ein Jahr vor dem vorgesehenen Beginn beantragt werden können.
Warum eine rechtzeitige Prüfung wichtig ist, zeigt der Beitrag über ungeklärte Lücken im Rentenversicherungskonto.
Praxisbeispiel: Abschaffung der Rente nach 45 Jahren kostet 129,60 Euro monatlichHerr Becker wurde 1965 geboren und erreicht bis zu seinem 65. Geburtstag insgesamt 45 Versicherungsjahre. Seine bis dahin erworbene ungekürzte Bruttorente beträgt voraussichtlich 1.800 Euro im Monat.
Nach dem derzeitigen Recht könnte er mit 65 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag beziehen. Er würde damit zwei Jahre vor seiner Regelaltersgrenze von 67 Jahren ausscheiden.
Würde diese Rentenart ohne eine für ihn geltende Übergangsvorschrift abgeschafft, könnte Herr Becker mit 65 Jahren auf die Altersrente für langjährig Versicherte ausweichen. Bei einem unveränderten Abschlag von 0,3 Prozent je Monat ergäbe sich für 24 Monate eine dauerhafte Kürzung von 7,2 Prozent.
Von 1.800 Euro würden dadurch 129,60 Euro abgezogen, sodass noch 1.670,40 Euro brutto verblieben. Steigt zusätzlich seine Regelaltersgrenze, könnte die Kürzung bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren noch höher ausfallen.
Alternativ müsste Herr Becker länger arbeiten. Dadurch könnte er den Abschlag vermeiden oder verringern und weitere Entgeltpunkte erwerben, müsste seinen geplanten Ruhestand aber verschieben.
Fragen und Antworten zur Rentenreform ab Jahrgang 1965 1. Ist das höhere Rentenalter bereits beschlossen?Nein. Die Alterssicherungskommission hat eine Kopplung an die Lebenserwartung empfohlen, doch ein entsprechendes Gesetz ist noch nicht verabschiedet.
2. Warum beginnt die mögliche Änderung mit dem Jahrgang 1965?Für den Jahrgang 1964 ist die bisher beschlossene Anhebung auf 67 Jahre abgeschlossen. Das neue Verfahren soll ab 2032 greifen, wenn der Jahrgang 1965 das Alter von 67 Jahren erreicht.
3. Muss der Jahrgang 1965 sicher länger als bis 67 arbeiten?Das steht noch nicht fest. Die Erhöhung soll von der tatsächlichen Entwicklung der Lebenserwartung und von der späteren gesetzlichen Ausgestaltung abhängen.
4. Fällt die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren sicher für den Jahrgang 1965 weg?Auch das ist noch offen. Die Kommission empfiehlt zwar eine schnelle Abschaffung, verlangt aber zugleich die Beachtung des Vertrauensschutzes für Menschen kurz vor dem Ruhestand.
5. Kann man weiterhin mit Abschlägen früher in Rente gehen?Nach den Empfehlungen soll ein vorzeitiger Zugang grundsätzlich erhalten bleiben. Das früheste Alter für die Rente nach 35 Versicherungsjahren soll jedoch von 63 auf 64 Jahre steigen und später weiter angepasst werden.
6. Was sollten ab 1965 Geborene jetzt unternehmen?Sie sollten ihr Rentenkonto klären, mehrere Eintrittstermine berechnen lassen und die weitere Gesetzgebung beobachten. Langfristige Verträge zur Altersteilzeit oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollten erst abgeschlossen werden, wenn mögliche Versorgungslücken geprüft sind.
Der Beitrag Rentenreform der Merz-Regierung: Jahrgänge ab 1965 sind bei der Rente besonders betroffen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Arbeitsrecht: Arbeitszeit beginnt schon auf dem Weg
Für viele Beschäftigte beginnt der Arbeitstag nicht im Büro, auf der Baustelle oder beim ersten Kunden. Sie müssen sich zunächst an einem vorgegebenen Treffpunkt einfinden und werden anschließend mit einem Firmenfahrzeug zum jeweiligen Einsatzort gebracht.
Der Europäische Gerichtshof hat solche Fahrten unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitszeit eingestuft. Das Urteil stärkt besonders Beschäftigte im Baugewerbe, im Handwerk, in der Landschaftspflege, im Außendienst und in anderen Berufen mit wechselnden Einsatzorten.
Die häufig verwendete Aussage, der Arbeitsweg sei nun generell Arbeitszeit, wäre allerdings falsch. Der normale Weg von der Wohnung zu einem festen Arbeitsplatz bleibt grundsätzlich Privatsache.
EuGH entscheidet über Fahrten vom Treffpunkt zum EinsatzortDer Europäische Gerichtshof entschied am 9. Oktober 2025 über die Arbeitszeiten von Beschäftigten eines spanischen Unternehmens, das Arbeiten in Naturschutzgebieten ausführte. Die Mitarbeiter waren in wechselnden Gebieten eingesetzt und mussten sich morgens um 8 Uhr an einem vom Arbeitgeber bestimmten Stützpunkt einfinden.
Dort stand ein Firmenfahrzeug bereit, in dem sich auch das benötigte Arbeitsmaterial befand. Die Beschäftigten fuhren gemeinsam zum jeweiligen Arbeitsgebiet und wurden nach Ende der Tätigkeit mit demselben Fahrzeug zum Stützpunkt zurückgebracht.
Der Arbeitgeber erfasste zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit, nicht aber die Fahrt am Nachmittag zurück zum Stützpunkt. Nach Auffassung des EuGH müssen beide Strecken als Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn die Fahrbedingungen vom Arbeitgeber vorgegeben sind.
Das EuGH-Urteil vom 9. Oktober 2025, Az. C-110/24, erging zur europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Seine Auslegung ist auch für deutsche Gerichte und Arbeitgeber zu beachten.
Warum auch mitfahrende Beschäftigte arbeitenDer EuGH unterscheidet nach der Arbeitszeitrichtlinie nur zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit. Eine dritte Kategorie für Fahrten, Wartezeiten oder betriebliche Reisezeiten gibt es nicht.
Arbeitszeit liegt vor, wenn Beschäftigte ihre Aufgaben wahrnehmen, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen und während dieser Zeit beruflich gebunden sind. Im entschiedenen Fall waren alle Voraussetzungen erfüllt.
Die Beschäftigten konnten weder Abfahrtszeit noch Treffpunkt, Fahrzeug oder Fahrtziel auswählen. Außerdem mussten sie gemeinsam mit ihren Kollegen im Firmenfahrzeug bleiben und konnten ihre Zeit nicht frei für private Zwecke nutzen.
Dabei war es unerheblich, ob ein Beschäftigter das Fahrzeug selbst steuerte oder lediglich mitfuhr. Auch die mitfahrenden Arbeitnehmer standen während der gesamten Fahrt dem Unternehmen zur Verfügung.
Die Fahrt war für die eigentliche Tätigkeit notwendigDie Mitarbeiter konnten die Arbeit in den Naturschutzgebieten nur ausführen, wenn sie zuvor dorthin gebracht wurden. Deshalb betrachtete der EuGH die Fahrt nicht als gewöhnliche Vorbereitung auf den Arbeitstag, sondern als untrennbaren Bestandteil der geschuldeten Tätigkeit.
Hinzu kam, dass die Beschäftigten keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort hatten. Der konkrete Einsatzort wurde durch den monatlichen Arbeitsplan des Unternehmens bestimmt und konnte wechseln.
Die Arbeit begann deshalb nicht erst mit dem ersten Handgriff im Naturschutzgebiet. Sie begann spätestens mit der vorgeschriebenen Abfahrt am betrieblich festgelegten Treffpunkt.
Wann Fahrzeit als Arbeitszeit giltOb eine Fahrt Arbeitszeit ist, hängt von der Organisation des Arbeitstags ab. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Fallgruppen.
Fahrt oder Weg Arbeitszeit? Begründung Wohnung zu einem festen Betrieb In der Regel nein Gewöhnlicher Arbeitsweg, über den Beschäftigte selbst bestimmen Wohnung zu einem vorgeschriebenen Sammelpunkt In der Regel nein Der Sammelpunkt wird meist wie der gewöhnliche Arbeitsort behandelt Sammelpunkt zur wechselnden Baustelle Regelmäßig ja Die Fahrt wird betrieblich organisiert und ist für den Einsatz notwendig Baustelle zurück zum Sammelpunkt Regelmäßig ja Auch die vorgeschriebene Rückfahrt gehört zum betrieblichen Ablauf Fahrt zwischen zwei Kunden Ja Die Fahrt ist Bestandteil der auswärtigen Tätigkeit Direktfahrt von zu Hause zum ersten Kunden Bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort häufig ja Die Kundenfahrt kann zur geschuldeten Außendiensttätigkeit gehören Fahrt vom letzten Kunden nach Hause Bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort häufig ja Die Rückfahrt kann mit den Kundeneinsätzen eine einheitliche Dienstleistung bilden Freiwillige Fahrt mit Kollegen Nicht automatisch Es kommt auf die Weisungen und die tatsächlichen Bindungen an Gelegentliche Reise bei festem Arbeitsplatz Vom Einzelfall abhängig Verkehrsmittel, Weisungen und vertragliche Regelungen müssen geprüft werden Der normale Weg in den Betrieb bleibt PrivatzeitWer jeden Morgen von seiner Wohnung in dasselbe Büro, Geschäft, Krankenhaus oder dieselbe Werkstatt fährt, leistet auf diesem Weg normalerweise noch keine Arbeit. Das gilt auch dann, wenn die Fahrt lang ist oder regelmäßig im Berufsverkehr stattfindet.
Daran ändert ein Dienstwagen allein nichts. Solange der Arbeitnehmer das Fahrzeug lediglich für den persönlichen Weg zum gewöhnlichen Arbeitsort nutzt, wird die Fahrt nicht automatisch zur Arbeitszeit.
Anders kann es aussehen, wenn der Arbeitgeber bereits während der Fahrt konkrete Aufgaben verlangt. Muss ein Beschäftigter beispielsweise Kollegen abholen, Waren transportieren oder auf Anweisung unmittelbar zu wechselnden Kunden fahren, dient die Fahrt nicht mehr ausschließlich dem eigenen Arbeitsweg.
Bei wechselnden Kunden kann die Arbeit zu Hause beginnenDas Bundesarbeitsgericht behandelt Fahrten anders, wenn die Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, verschiedene Kunden oder Einsatzstellen aufzusuchen. In seinem Urteil vom 25. April 2018, Az. 5 AZR 424/17, stellte das Gericht fest, dass die Fahrt zum ersten Kunden und die Rückfahrt vom letzten Kunden mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit bilden können.
Im damaligen Verfahren war ein Aufzugsmonteur mit einem Firmenfahrzeug unterwegs, in dem Werkzeuge und Ersatzteile transportiert wurden. Das Gericht wertete die Fahrten als Arbeit, weil das wirtschaftliche Ziel der Beschäftigung darin bestand, die Anlagen verschiedener Kunden aufzusuchen.
Ob die Fahrt am Betrieb oder an der Wohnung beginnt, ist bei einer solchen Außendiensttätigkeit nicht immer ausschlaggebend. Wer dagegen einen festen Betrieb als gewöhnlichen Arbeitsort hat, kann sich nicht ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung berufen.
Eine ausführliche Berechnung möglicher Nachzahlungen enthält auch der Beitrag „Die Fahrtzeit zur Arbeit gehört zur Arbeitszeit: Bis zu 20 Euro Anspruch für jeden Tag“.
Arbeitszeit bedeutet nicht automatisch zusätzlichen LohnDie arbeitszeitrechtliche Einordnung und die Bezahlung müssen getrennt geprüft werden. Das EuGH-Urteil betrifft zunächst den Gesundheitsschutz, die tägliche Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten und die Erfassung der geleisteten Stunden.
Ob für jede Fahrtstunde zusätzlich Geld gezahlt werden muss, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung und den gesetzlichen Vergütungsregeln. Ein Monatsgehalt kann bestimmte Fahrtzeiten bereits abdecken.
Arbeitgeber und Tarifparteien dürfen für Fahrtzeiten unter Umständen eine andere Vergütung als für die eigentliche Tätigkeit vereinbaren. Der gesetzliche Mindestlohn darf im Abrechnungszeitraum jedoch nicht unterschritten werden.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Stunde. Weitere Auswirkungen der Anhebung werden im Beitrag über die Änderungen durch den Mindestlohn 2026 erläutert.
So wird eine mögliche Mindestlohndifferenz berechnetFür die Prüfung werden sämtliche mindestlohnpflichtigen Arbeitsstunden eines Abrechnungsmonats zusammengerechnet. Dazu gehören auch Fahrten, die arbeitsrechtlich als geschuldete Tätigkeit anzusehen sind.
Anschließend wird die im Monat gezahlte anrechenbare Bruttovergütung durch die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geteilt. Liegt das Ergebnis unter 13,90 Euro, kann für 2026 ein Anspruch auf die Differenz bestehen.
Eine Fahrt muss deshalb nicht zwingend mit dem normalen Stundenlohn bezahlt werden. Im rechnerischen Gesamtergebnis muss aber mindestens der gesetzliche Mindestlohn für jede berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde erreicht werden.
Fahrtzeiten können zu Überstunden führenWird die Fahrt als Arbeitszeit gewertet, kann dadurch die vertraglich vereinbarte Tages- oder Wochenarbeitszeit überschritten werden. Daraus folgt allerdings nicht in jedem Fall ein Anspruch auf einen Überstundenzuschlag.
Ein Zuschlag muss sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer betrieblichen Regelung oder einer sonstigen verbindlichen Grundlage ergeben. Davon zu unterscheiden ist die Bezahlung der zusätzlichen Arbeitsstunden selbst.
Beschäftigte müssen außerdem darlegen können, wann die Fahrt stattfand und dass sie vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder für die Arbeit erforderlich war. Eigene Aufzeichnungen, Einsatzpläne, Fahrtenbücher, Nachrichten, Tourenpläne und Daten aus der betrieblichen Zeiterfassung können dabei helfen.
Die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten gelten einschließlich der FahrtNach § 3 Arbeitszeitgesetz beträgt die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich höchstens acht Stunden. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich eingehalten werden.
Zählt eine zweistündige Fahrt als Arbeitszeit, stehen für die Tätigkeit am Einsatzort daher nicht zusätzlich zehn Stunden zur Verfügung. Fahrt und Arbeit vor Ort müssen gemeinsam betrachtet werden.
Auch die vorgeschriebene Ruhezeit von regelmäßig elf Stunden beginnt erst mit dem Ende der letzten Arbeitszeit. Bei einer angeordneten Rückfahrt zum Sammelpunkt endet der Arbeitstag deshalb grundsätzlich nicht bereits beim Verlassen der Baustelle.
Über die geltenden Grenzen und die geplante Reform informiert der Beitrag „Arbeitszeit: Acht-Stunden-Tag für Arbeitnehmer soll fallen“.
Die Rückfahrt darf nicht als Pause behandelt werdenEine vorgeschriebene Fahrt im Firmenfahrzeug ist keine Pause, wenn die Beschäftigten währenddessen an die Vorgaben des Arbeitgebers gebunden bleiben. Das gilt nach dem EuGH-Urteil auch für Arbeitnehmer, die nur auf dem Beifahrersitz oder im hinteren Teil des Fahrzeugs sitzen.
Eine Ruhepause setzt voraus, dass die Arbeit unterbrochen ist und Beschäftigte über die Pausenzeit verfügen können. Wer im Firmenbus bleiben und zum vorgeschriebenen Ziel mitfahren muss, kann diese Zeit nicht wie eine echte Pause gestalten.
Ähnliche Streitigkeiten entstehen, wenn Arbeitgeber Pausen pauschal von der Zeiterfassung abziehen. Warum ein automatischer Abzug nicht immer genügt, zeigt der Beitrag „Arbeitgeber zieht Pausen ab: Beschäftigte haben trotzdem Anspruch auf Lohn“.
Was Beschäftigte bei nicht erfassten Fahrten tun könnenBetroffene sollten zunächst Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Lohnabrechnungen miteinander vergleichen. Wichtig sind Angaben zum Arbeitsort, zu Reisezeiten, zur Vergütung und zu möglichen Ausschlussfristen.
Die betreffenden Fahrten sollten täglich mit Datum, Abfahrtszeit, Ankunftszeit, Startpunkt, Ziel und Fahrzeug dokumentiert werden. Auch die Namen mitfahrender Kollegen können bei einer späteren Auseinandersetzung hilfreich sein.
Danach kann der Arbeitgeber schriftlich aufgefordert werden, die Fahrtzeiten künftig vollständig zu erfassen und mögliche Vergütungsdifferenzen abzurechnen. Die Forderung sollte nach Monaten und Stunden nachvollziehbar beziffert werden.
Für normale Lohnansprüche gilt grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist, die regelmäßig am Ende des betreffenden Kalenderjahres beginnt. Arbeits- und Tarifverträge enthalten jedoch häufig deutlich kürzere Ausschlussfristen, sodass Beschäftigte nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährung warten sollten.
Praxisbeispiel: Die vorgeschriebene Fahrt zur BaustelleEin Installateur muss morgens um 6.30 Uhr auf dem Betriebshof erscheinen. Dort übernimmt sein Team ein Firmenfahrzeug und fährt 75 Minuten zu einer wechselnden Baustelle.
Nach sieben Stunden auf der Baustelle bringt der Arbeitgeber die Beschäftigten mit demselben Fahrzeug zurück. Die Rückfahrt dauert erneut 75 Minuten, sodass insgesamt neuneinhalb Stunden Arbeitszeit zusammenkommen.
Der Betrieb darf nur die Fahrt von der Wohnung zum Betriebshof als gewöhnlichen Arbeitsweg behandeln. Die Hin- und Rückfahrt zwischen Betriebshof und Baustelle muss bei der Arbeitszeit berücksichtigt werden, auch wenn der Installateur während einer Strecke lediglich mitfährt.
Ob ihm neben seinem Monatsgehalt weiteres Geld zusteht, hängt von den Vergütungsregeln und der insgesamt erreichten Stundenvergütung ab. Für die Höchstarbeitszeit und die anschließende Ruhezeit zählen die Fahrten jedoch vollständig mit.
Häufige Fragen zur Fahrzeit als Arbeitszeit Ist der tägliche Weg von der Wohnung zur Arbeit jetzt Arbeitszeit?Nein. Die gewöhnliche Fahrt von der Wohnung zu einem festen Arbeitsplatz und zurück bleibt grundsätzlich private Wegezeit.
Wann beginnt die Arbeitszeit bei einem vorgeschriebenen Sammelpunkt?Die Arbeitszeit beginnt regelmäßig, wenn die Beschäftigten am Sammelpunkt angekommen sind und von dort nach den Vorgaben des Arbeitgebers zum Einsatzort fahren. Der Weg von der Wohnung zum Sammelpunkt zählt normalerweise noch nicht dazu.
Zählt eine Fahrt auch für mitfahrende Beschäftigte?Ja, wenn der Arbeitgeber Treffpunkt, Zeit, Fahrzeug und Ziel vorgibt und die Beschäftigten während der Fahrt nicht frei über ihre Zeit verfügen können. Es ist dann unerheblich, wer das Fahrzeug steuert.
Muss jede als Arbeitszeit geltende Fahrt zusätzlich bezahlt werden?Nicht zwingend. Die Vergütung kann bereits durch das Gehalt oder eine besondere arbeits- beziehungsweise tarifvertragliche Bestimmung geregelt sein, wobei der gesetzliche Mindestlohn eingehalten werden muss.
Kann die Fahrt zu Überstunden führen?Ja. Wenn die anrechenbare Fahrzeit zusammen mit der übrigen Tätigkeit die vereinbarte Arbeitszeit überschreitet, können zusätzliche Arbeitsstunden entstehen; ein Zuschlag wird dadurch aber nicht automatisch fällig.
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