Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Pflegegrad 2: Was der MDK bei dir zu Hause wirklich prüft
Wenn der Gutachter zur Pflegebegutachtung nach Hause kommt, geht es nicht darum, eine einzelne Krankheit zu bestätigen.
Geprüft wird, wie selbstständig du deinen Alltag bewältigen kannst und an welchen Stellen du regelmäßig auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen bist.
Der Medizinische Dienst (früher MDK) prüft dabei auch nicht gezielt, ob du die Voraussetzungen für Pflegegrad 2 erfüllst. Er bewertet sechs Lebensbereiche, rechnet die Ergebnisse nach festen Regeln zusammen und spricht anschließend eine Empfehlung für einen Pflegegrad aus.
Pflegegrad 2 beginnt bei 27 PunktenPflegegrad 2 steht für erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Dafür müssen mindestens 27 und weniger als 47,5 gewichtete Gesamtpunkte erreicht werden.
Entscheidend ist nicht die Zahl der Diagnosen und auch nicht allein die Zeit, die Angehörige täglich für die Pflege aufwenden. Ausschlaggebend sind die konkreten Folgen der gesundheitlichen Einschränkungen im gewöhnlichen Alltag, die voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen.
Eine Arthrose, Herzschwäche, Depression oder beginnende Demenz führt deshalb nicht automatisch zu Pflegegrad 2. Die Erkrankung muss dazu führen, dass Tätigkeiten nicht mehr ohne personelle Hilfe oder nur noch mit erheblicher Unterstützung bewältigt werden können.
So läuft die Begutachtung zu Hause abZu Beginn fragt der Gutachter meist nach Erkrankungen, Behandlungen, bisherigen Krankenhausaufenthalten, vorhandenen Hilfsmitteln und der derzeitigen Versorgung. Außerdem möchte er wissen, wer unterstützt, wie oft Hilfe nötig ist und ob ein Pflegedienst beteiligt ist.
Das Gespräch findet in der üblichen Wohnumgebung statt und kann nach Angaben des Medizinischen Dienstes bis zu einer Stunde dauern. Neben deinen Antworten fließen Beobachtungen ein, etwa wie du aufstehst, dich in der Wohnung bewegst, Anweisungen verstehst oder dich an zeitliche Abläufe erinnerst.
Manche Bewegungen können auf Nachfrage praktisch gezeigt werden, beispielsweise das Aufstehen von einem Stuhl oder das Gehen einer kurzen Strecke. Du solltest dich jedoch nicht zu einer schmerzhaften oder gefährlichen Bewegung zwingen, sondern erklären, weshalb sie im Alltag nicht sicher möglich ist.
Ein Hausbesuch ist nicht in jedem Verfahren vorgeschrieben, denn unter bestimmten Voraussetzungen sind auch ein strukturiertes Telefoninterview, ein Videogespräch oder eine Entscheidung nach Aktenlage möglich. Ist ein Hausbesuch angesetzt, sollte die Pflegeperson anwesend sein, die den täglichen Unterstützungsbedarf am besten kennt.
Diese sechs Bereiche werden bewertetDas Begutachtungsinstrument erfasst sechs Lebensbereiche, die unterschiedlich stark in das Ergebnis eingehen. Die folgende Tabelle zeigt, worauf der Gutachter typischerweise achtet.
Lebensbereich Was geprüft wird Gewichtung Mobilität Positionswechsel im Bett, stabiles Sitzen, Umsetzen, Fortbewegen im Wohnbereich und Treppensteigen 10 Prozent Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Orientierung, Erinnern, Entscheidungen, Verstehen, Erkennen von Risiken und Mitteilen von Bedürfnissen Zusammen mit dem nächsten Bereich 15 Prozent Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Unterstützungsbedarf etwa bei Ängsten, nächtlicher Unruhe, Abwehr, Antriebslosigkeit oder aggressivem Verhalten Nur das höhere Ergebnis aus diesem oder dem vorherigen Bereich zählt Selbstversorgung Körperpflege, Duschen, An- und Ausziehen, Essen, Trinken, Toilettennutzung und Umgang mit Inkontinenz 40 Prozent Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen Medikamente, Messungen, Injektionen, Verbände, Hilfsmittel, Arztbesuche und Therapien 20 Prozent Alltagsleben und soziale Kontakte Tagesablauf, Beschäftigung, Schlafrhythmus, Zukunftsplanung und Kontakt zu anderen Menschen 15 ProzentDie Einzelpunkte werden nicht einfach unverändert zusammengerechnet. Zunächst entsteht in jedem Bereich ein Punktwert, der anschließend in gewichtete Punkte umgerechnet wird.
Bei den kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten sowie den Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen zählt nur der höhere der beiden gewichteten Werte. Die Ergebnisse beider Bereiche werden daher nicht addiert.
Mobilität: Was du innerhalb der Wohnung schaffstIm ersten Bereich geht es vor allem um körperliche Beweglichkeit im direkten Wohnumfeld. Der Gutachter prüft unter anderem, ob du dich im Bett drehen, stabil sitzen, vom Bett auf einen Stuhl wechseln, in der Wohnung fortbewegen und Treppen überwinden kannst.
Wer mit einem Rollator allein und sicher durch die Wohnung gehen kann, kann bei diesem Kriterium weiterhin als selbstständig gelten. Benötigst du dagegen eine stützende Person, Anleitung oder ständige Sicherung, muss diese Hilfe beschrieben werden.
Lange Wege außerhalb der Wohnung gehören nicht zur Punktebewertung der Mobilität. Außerhäusliche Aktivitäten werden zwar erfasst, fließen aber nicht unmittelbar in die Berechnung des Pflegegrades ein.
Gedächtnis, Orientierung und VerständigungDer zweite Bereich betrifft nicht das Allgemeinwissen und ist kein Intelligenztest. Geprüft wird beispielsweise, ob du Personen erkennst, dich zeitlich und örtlich orientierst, mehrschrittige Alltagshandlungen steuerst, Gefahren bemerkst und eigene Bedürfnisse verständlich mitteilst.
Bei einer Demenz können Angehörige wichtige Ergänzungen liefern, wenn die betroffene Person Schwierigkeiten herunterspielt oder den eigenen Hilfebedarf nicht mehr zuverlässig einschätzt. Der Gutachter wird sich dennoch zuerst an die betroffene Person wenden und sie soweit wie möglich in das Gespräch einbeziehen.
Ängste, Unruhe und andere psychische BelastungenIm dritten Bereich wird erfasst, wie häufig wegen psychischer Problemlagen oder auffälliger Verhaltensweisen Unterstützung erforderlich ist. Dazu können nächtliche Unruhe, starke Ängste, depressive Antriebslosigkeit, Abwehr pflegerischer Hilfe, aggressives Verhalten oder wiederholtes Umherwandern gehören.
Eine Diagnose allein reicht auch hier nicht aus. Beschrieben werden sollte, was konkret geschieht, wie oft es vorkommt und welche Hilfe eine andere Person dann leisten muss.
Wenn du wegen einer Depression regelmäßig zum Aufstehen, Essen oder zur Körperpflege motiviert und begleitet werden musst, kann das in mehreren Bereichen bedeutsam sein. Der Gutachter muss die Einschränkung jeweils dem passenden Kriterium zuordnen.
Selbstversorgung hat das größte GewichtMit 40 Prozent beeinflusst die Selbstversorgung das Ergebnis besonders stark. Der Gutachter fragt, wie du dich wäschst, duschst, anziehst, isst, trinkst und die Toilette benutzt.
Dabei macht es einen Unterschied, ob nur Gegenstände bereitgelegt werden müssen, ob einzelne Handgriffe übernommen werden oder ob eine Tätigkeit nahezu vollständig durch eine andere Person erfolgt.
Auch Erinnern, Auffordern und Beaufsichtigen können personelle Hilfe sein, wenn die Handlung sonst nicht zuverlässig gelingt.
Scham führt bei diesem Thema häufig zu zu knappen Angaben. Probleme mit Inkontinenz, Intimpflege, nächtlichen Toilettengängen oder dem Zerkleinern von Mahlzeiten sollten sachlich und vollständig benannt werden.
Medikamente, Arztbesuche und TherapienIm fünften Bereich wird geprüft, ob du krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen selbst erledigen kannst. Dazu gehören je nach Erkrankung das Stellen und Einnehmen von Medikamenten, Blutdruck- oder Blutzuckermessungen, Injektionen, Verbandswechsel, der Umgang mit Sauerstoff oder die Nutzung anderer medizinischer Hilfsmittel.
Auch die notwendige Begleitung zu Arzt- und Therapieterminen kann berücksichtigt werden. Wichtig sind dabei die tatsächliche Häufigkeit und die Frage, ob die Hilfe aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.
Ein aktueller Medikamentenplan und vorhandene Therapiepläne erleichtern eine nachvollziehbare Einschätzung. Werden Medikamente nur deshalb richtig eingenommen, weil ein Angehöriger sie sortiert, erinnert oder die Einnahme überwacht, sollte genau das erklärt werden.
Tagesablauf und soziale KontakteDer sechste Bereich erfasst, ob du deinen Tagesablauf selbst planen, dich sinnvoll beschäftigen, Ruhe- und Schlafenszeiten steuern und Kontakte pflegen kannst. Einschränkungen können körperliche, geistige oder psychische Ursachen haben.
Relevant ist nicht, ob jemand besonders gesellig lebt. Es geht darum, ob die Person Kontakte und alltägliche Vorhaben nach ihren eigenen Wünschen noch selbst anbahnen und umsetzen kann oder dafür Anleitung, Motivation oder Begleitung benötigt.
Haushalt und Einkaufen werden erfasst, geben aber keine direkten PunkteDer Gutachter kann auch nach Einkaufen, Kochen, Putzen, Wäsche, Behördenangelegenheiten und Wegen außerhalb der Wohnung fragen.
Diese Angaben dienen der Beschreibung der Versorgungssituation und einer späteren Pflegeberatung, werden aber nicht als eigener siebter oder achter Punktebereich in die Pflegegradberechnung aufgenommen.
Das führt oft zu Missverständnissen, denn eine vollständig übernommene Haushaltsführung kann einen erheblichen Hilfebedarf zeigen. Für den Pflegegrad müssen die Ursachen jedoch den sechs bewerteten Lebensbereichen zugeordnet werden können.
Der Gutachter bewertet Selbstständigkeit und nicht PerfektionBei vielen Kriterien unterscheidet das Verfahren zwischen selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig und unselbstständig. Entscheidend ist, wie viel personelle Hilfe nötig ist und welchen Anteil der Handlung du selbst bewältigen kannst.
Ein Hilfsmittel schließt Selbstständigkeit nicht automatisch aus. Wenn du eine Tätigkeit mit einem geeigneten Hilfsmittel allein und sicher erledigst, kann sie weiterhin als selbstständig bewertet werden.
Umgekehrt darf eine einmalige Leistung unter großer Anstrengung nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie im normalen Alltag nicht verlässlich gelingt. Schmerzen, Erschöpfung, Sturzgefahr, Orientierungsschwierigkeiten und die notwendige Anwesenheit einer Hilfsperson gehören deshalb in die Schilderung.
So bereitest du dich auf den Hausbesuch vorVor dem Termin sollte über mehrere Tage festgehalten werden, wobei Hilfe benötigt wird, wer sie leistet und wie häufig sie anfällt. Ein solches Pflegetagebuch ist kein vorgeschriebenes Formular, kann aber schwankende Beschwerden und regelmäßig wiederkehrende Unterstützung sichtbar machen.
Bereitlegen solltest du vorhandene Arzt- und Entlassungsberichte, den aktuellen Medikamentenplan, Therapieunterlagen sowie bei Beteiligung eines Pflegedienstes dessen Pflegedokumentation. Fehlende Arztberichte müssen nach der Checkliste des Medizinischen Dienstes nicht eigens für den Termin neu angefordert werden.
Hilfsmittel sollten dort stehen, wo sie gewöhnlich benutzt werden. Die Wohnung muss nicht besonders hergerichtet werden, denn der Besuch soll die echte Versorgungssituation abbilden.
Am Termin sollte möglichst die Person teilnehmen, die regelmäßig pflegt oder die Einschränkungen gut kennt. Sie kann Beobachtungen ergänzen, Häufigkeiten benennen und darauf hinweisen, wenn eine Fähigkeit nur mit Vorbereitung, Erinnerung, Sicherung oder anschließender Hilfe möglich ist.
Der häufigste Fehler: Aus Höflichkeit zu viel Selbstständigkeit zeigenViele Betroffene antworten auf die Frage, ob etwas noch gehe, reflexartig mit „ja“. Dabei verschweigen sie, dass der Vorgang nur unter Schmerzen, mit Pausen, mit Sturzgefahr oder nach wiederholter Aufforderung gelingt.
Richtig ist eine nüchterne Beschreibung des gewöhnlichen Alltags, weder beschönigt noch übertrieben. Bei schwankenden Erkrankungen solltest du erläutern, wie gute und schlechte Tage verteilt sind und welche Hilfe regelmäßig erforderlich wird.
Weitere typische Stolpersteine beschreibt der Beitrag Sieben große Fehler bei der Pflegegrad-Begutachtung. Gerade an der Grenze zwischen Pflegegrad 1 und 2 können unvollständige Angaben das Ergebnis verändern.
Welche Fragen zulässig sind und wo Grenzen liegenFragen nach Körperpflege, Toilettengängen, psychischen Beschwerden und Medikamenteneinnahme können sehr persönlich wirken, sind für die Begutachtung aber häufig notwendig. Der Zusammenhang mit der Selbstständigkeit oder dem Unterstützungsbedarf muss erkennbar sein.
Fragen nach Vermögen, Erbschaften oder Eigentumsverhältnissen entscheiden dagegen nicht über den Pflegegrad. Wenn der Zweck einer Frage unklar bleibt, kannst du nachfragen, welchem Begutachtungskriterium sie dienen soll.
Der Beitrag Diese Fragen des Gutachters gehen zu weit erklärt den Unterschied zwischen pflegerelevanten Angaben und privaten Informationen ohne erkennbaren Bezug. Medizinisch oder pflegerisch wichtige Tatsachen sollten dennoch nicht aus falsch verstandener Zurückhaltung verschwiegen werden.
Was nach dem Hausbesuch geschiehtDer Medizinische Dienst fasst Feststellungen, Punkte und Empfehlungen in einem Gutachten zusammen und leitet es an die Pflegekasse weiter. Darin können auch Hinweise auf Hilfsmittel, eine Rehabilitation oder eine Anpassung des Wohnumfelds enthalten sein.
Die Pflegekasse erlässt anschließend den Bescheid und übersendet gewöhnlich auch das Gutachten. Wird Pflegegrad 2 bewilligt, bestehen verschiedene Ansprüche für die Versorgung zu Hause; die aktuellen Beträge zeigt der Beitrag Pflegegeld und weitere Leistungen bei Pflegegrad 2.
Ist der Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig festgesetzt, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Vor der Begründung sollte das Gutachten Punkt für Punkt mit dem tatsächlichen Alltag verglichen werden; Hinweise dazu stehen im Ratgeber Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig: Das solltest du jetzt tun.
Praxisbeispiel: Wie aus einzelnen Hilfen Pflegegrad 2 wirdDie 76-jährige Frau Berger leidet an Arthrose, Herzschwäche und einer leichten kognitiven Beeinträchtigung. Beim ersten Gespräch sagt sie zunächst, sie könne sich noch allein versorgen, doch ihre Tochter erklärt, dass sie täglich beim Duschen, Anziehen der Kompressionsstrümpfe und Sortieren der Medikamente hilft.
Außerdem muss die Tochter ihre Mutter zu Arztterminen begleiten und sie wiederholt an Mahlzeiten erinnern. Frau Berger kann mit dem Rollator kurze Wege in der Wohnung bewältigen, benötigt beim Treppensteigen jedoch Sicherung und Unterstützung.
Der Gutachter ordnet die Hilfen den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, krankheitsbedingte Anforderungen und Alltagsgestaltung zu. Die gewichtete Gesamtwertung erreicht 31,25 Punkte, sodass die Pflegekasse Pflegegrad 2 bewilligt.
Das Beispiel zeigt, weshalb nicht nur eine Diagnose genannt werden sollte. Erst die genaue Beschreibung wiederkehrender Hilfe macht sichtbar, wie stark die Selbstständigkeit im Alltag tatsächlich eingeschränkt ist.
Häufige Fragen zu Pflegegrad 2 und dem Hausbesuch 1. Prüft der Medizinische Dienst schon vorab nur auf Pflegegrad 2?Nein. Der Gutachter ermittelt die Beeinträchtigungen in allen sechs Lebensbereichen, und aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ergibt sich erst anschließend die Empfehlung für einen Pflegegrad.
2. Wie viele Punkte werden für Pflegegrad 2 benötigt?Pflegegrad 2 wird bei mindestens 27 und weniger als 47,5 Gesamtpunkten erreicht. Ab 47,5 Punkten beginnt Pflegegrad 3.
3. Muss die Wohnung für den Termin besonders aufgeräumt sein?Nein. Die Wohnsituation sollte so erkennbar sein, wie sie im Alltag tatsächlich besteht, denn Hilfsmittel, Barrieren und übliche Abläufe helfen bei der Einschätzung.
4. Darf eine Angehörige oder Pflegeperson beim Termin dabei sein?Ja, das ist ausdrücklich sinnvoll. Besonders bei Demenz, psychischen Erkrankungen oder schwankenden Beschwerden kann eine vertraute Person wichtige Angaben ergänzen.
5. Reicht eine schwere Diagnose für Pflegegrad 2 aus?Nein. Entscheidend sind die gesundheitlich verursachten Einschränkungen der Selbstständigkeit und der daraus folgende regelmäßige Bedarf an personeller Hilfe.
6. Was kann ich tun, wenn nur Pflegegrad 1 anerkannt wird?Du kannst innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Für eine Begründung solltest du das Gutachten anfordern beziehungsweise prüfen und konkret benennen, welche Hilfen, Häufigkeiten oder Einschränkungen falsch oder gar nicht erfasst wurden.
Stand: September 2026. Grundlage sind die Begutachtungs-Richtlinien, die Informationen des Medizinischen Dienstes sowie die §§ 14 und 15 SGB XI.
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Der wahre Grund, stolz zu sein
Politische Werbung: Transparenz, die man suchen muss
Dank einer neuen EU-Verordnung können Menschen nachvollziehen, wie viel Geld die Parteien im Wahlkampf in Sachsen-Anhalt für Plakate, Flyer und Werbeanzeigen ausgeben. Allerdings setzen die Parteien die Vorgaben sehr unterschiedlich um. Ein Gesetz, das mehr Klarheit bringen könnte, ist noch nicht verabschiedet.
Wahlplakate in Magdeburg – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Emmanuele ContiniSeit fast einem Jahr gilt in der EU die neue Verordnung über die Transparenz und das Targeting (TTPW) politischer Werbung. Die neuen Regeln sollen unter anderem dafür sorgen, dass manipulative Kampagnen im Internet besser aufgedeckt werden können, die Finanzierung von Werbung offengelegt und Wahlkämpfe unabhängig überprüft werden können.
Weil Google und Meta als Reaktion auf die Transparenzverordnung politische Werbung auf ihren Plattformen gleich ganz verboten haben, läuft ein wichtiger Teil des Regulierungsvorhabens derzeit ins Leere. Ein anderer Teil der Regeln betrifft allerdings Wahlwerbung, die nicht im Internet stattfindet: etwa Plakate, Flyer oder Werbespots im Radio und Kino. Auch für analoge Werbung gelten in aktuellen Wahlkämpfen neue Transparenzvorschriften.
Viele Plakate von Parteien und Politiker:innen enthalten deshalb in diesem Jahr erstmalig einen QR-Code, der zu Informationen im Netz führt. Dort erfährt man beispielsweise, was die Werbung gekostet hat und woher das Geld dafür stammt – oder sollte das zumindest erfahren. Eine stichprobenartige Überprüfung durch netzpolitik.org zeigt: Die Parteien setzen die Anforderungen sehr unterschiedlich um und teilweise klafften Lücken in den Angaben. Nach unseren Presseanfragen wurden diese inzwischen geschlossen.
Ungeahnte TransparenzIn Sachsen-Anhalt, wo am Sonntag ein neuer Landtag gewählt wird, sind auf Wahlplakaten beispielsweise klassische Sprüche wie „Erfahrung statt Experimente“ (SPD) oder „Lebensleistung würdigen“ (CDU) zu lesen. Auch die Gefahr einer rechtsextremen Machtübernahme ist auf vielen Plakaten präsent, etwa in Slogans wie „Heimat ist für alle da“ (Die Linke) oder „Politik für morgen, nicht von gestern“ (Grüne). Die AfD selbst, die in Umfragen bei über 40 Prozent landet und auf eine absolute Mehrheit hofft, plakatiert Sprüche wie „Ein Land ohne Illegale“ und „Es beginnt hier“.
Auf den Plakaten ist in der Regel gut zu erkennen, wer hinter der Werbung steht. Darum geht es Parteien und Politiker:innen ja: dass sie wiedererkannt werden. Dass das jedoch nicht immer so ist, zeigt ein Vorfall aus dem Jahr 2016. Damals hängten Unbekannte hunderte gefälschte Plakate in Sachsen-Anhalt auf, die aussahen, als würden die Grünen für Masseneinwanderung werben.
Manipulation wie diese soll die Verordnung künftig verhindern. Wer mehr darüber erfahren will, was hinter einem Plakat steht, muss manchmal allerdings ganz schön suchen. Oft sind Informationen und Links klein gedruckt und nicht lesbar. Auch die QR-Codes, die zu weiteren Infos führen, sind nicht immer leicht zu finden.
Wer ihnen folgt, kann aber bislang ungeahnte Einblicke hinter die Kulissen von Wahlkämpfen erhalten. So erfährt man zum Beispiel, dass der CDU-Kreisverband Magdeburg für Großflächenplakate und digitale Anzeigen in der Landeshauptstadt knapp 30.000 Euro ausgegeben hat oder dass der Grüne Bundesverband in gleicher Höhe eine Plakatkampagne für die Landespartei finanziert.
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Noch schwerer als die QR-Codes zu einzelnen Anzeigen sind die Transparenzinformationen oft zu finden, wenn man sie auf den Websites der Parteien sucht. Dass die Transparenzinformationen teils auf Seiten von Kreisverbänden und teils auf Seiten der Landes- oder Bundespartei veröffentlicht werden, trägt zur Unübersichtlichkeit bei.
In Sachsen-Anhalt haben beispielsweise nur SPD und Grüne einen Link dazu direkt auf ihrer Startseite platziert. Dieser ist im Menü am unteren Ende der Seite zwar auch nicht gerade prominent, aber immerhin mit einem einfachen Klick erreichbar.
Wer draufklickt, erhält eine umfassende Übersicht über Ausgaben, Verantwortliche und Firmen, mit denen die Parteien bei der Werbung zusammengearbeitet haben. Dabei gibt es durchaus Unterschiede bei der Detailtiefe: Man erfährt beispielsweise, dass die Grünen in dem Bundesland insgesamt 200.000 Euro für Agenturleistungen, 130.000 Euro für Mediakosten und 115.000 Euro für Materialien ausgegeben haben. Die SPD geht deutlich mehr ins Detail und schlüsselt hier einzelne Kampagnenelemente auf – bis hin zum Großflächenplakat in Gerbstedt für 229,90 Euro.
Bei anderen Parteien muss man solche Informationen hingegen suchen, teilweise findet man sie ohne Suchfunktion gar nicht. So etwa bei der CDU, die dann aber immerhin mit einer detaillierten Übersicht zu unterschiedlichen Kampagnenelementen aufwartet.
Die Übersichtsseiten der FDP und des BSW wiederum entalten nur zusammengefasste Informationen. Man erfährt dort etwa, dass die Liberalen knapp 275.000 Euro für Plakate und gut 26.000 Euro für Flyer ausgegeben haben, während das BSW für eine Plakataktion mit A1- und Großflächenplakaten etwa 173.000 in die Hand genommen hat,
Unvollständig war bis zum heutigen Freitag die Übersichtsseite der Linkspartei. Man hat dort zwar erfahren, dass sie unter anderem mit der linken Influencerin Laura Gumo und weiteren Creator:innen zusammengearbeitet und dafür 3.000 Euro ausgegeben hat. Andere Informationen fehlten in der Übersicht jedoch. Die Partei hat diese nach einer kurzfristigen Presseanfrage von netzpolitik.org inzwischen geändert.
.cls-1{fill:none;}.cls-2{fill:#adad00;}.cls-3{fill:#1d1d1b;}.cls-4{clip-path:url('#clippath-1');}.cls-5{clip-path:url('#clippath-3');}.cls-6{clip-path:url('#clippath-2');}.cls-7{clip-path:url('#clippath');} Die Hütte brennt!Wir gehen rein.
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Jetzt mitmachenGar keine Übersichtsseite zur aktuellen Landtagswahl bietet die AfD, dort fanden wir lediglich eine ältere Übersichtsseite mit dem Titel „Vorkampagne“ aus dem Frühjahr. Auf Anfrage von netzpolitik.org erklärt ein Sprecher, dass die TTPW-Verordnung keine Übersichtsseiten vorschreibe, sondern lediglich Informationen, die direkt mit dem einzelnen Werbemittel verknüpft sind. Über die Websuche fanden wir zwei solcher Erklärungen der Partei, die unvollständig waren. Eine davon enthielt statt Informationen zum Sponsor und den Kosten lediglich die Eintragungen „XXX“. Die Partei hat das nach Anfrage von netzpolitik.org korrigiert, die Kosten für die Kampagne haben sich demzufolge auf gut 440.000 Euro belaufen. Ein Sprecher erklärt, dass es bei der fortlaufenden Aktualisierung gelegentlich zu unbeabsichtigten Fehler kommen könne.
Unfertige RegelnFolgen haben dürften die unterschiedlichen und teils unvollständigen Transparenzinformationen vorerst nicht. Denn Deutschland hat noch immer kein Gesetz beschlossen, mit dem die EU-Regeln in nationales Recht übersetzt werden. Eigentlich wollte bereits die Ampel-Koalition das Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz (PWTG) auf den Weg bringen, doch sie zerbrach im November 2024. Die aktuelle Regierung aus Union und SPD brachte einen Entwurf im Frühjahr 2026 in den Bundestag ein, doch beschlossen ist er noch nicht.
Das führt zu einer paradoxen Situation: Da die EU-Regeln in Form einer Verordnung verabschiedet wurden, gelten sie seit Oktober 2025 EU-weit unmittelbar, auch ohne nationale Umsetzung. Allerdings soll das PWTG auch regeln, welche Behörden für die Aufsicht und Durchsetzung der Regeln zuständig sind.
Immerhin: Die Erfahrungen der aktuellen Wahlkämpfe geben dem Bundestag die Möglichkeit, bei der Praxistauglichkeit des PWTG nachzuschärfen, sofern dies im Rahmen der nationalen Gesetzgebung möglich ist. Dass die Parteien die Transparenzvorgaben trotz Leitlinien der EU-Kommission und Handreichung deutscher Aufsichtsbehörden so unterschiedlich auslegen, zeugt davon, dass es hier noch klarere Vorgaben braucht.
Das schreibt auf Anfrage von netzpolitik.org auch der Politik-Analyst Martin Fuchs, der als „Hamburger Wahlbeobachter“ seit mehr als zehn Jahren Wahlkämpfe untersucht:
Ich begrüße die Transparenzanforderungen sehr, weil sie Zivilgesellschaft, Medien, Forschung und interessierten Bürger:innen einen bisher nicht vorhandenen Einblick in die Kampagnen geben und somit Wahlkampf und Mobilisierung besser nachvollziehbar machen. Um die Transparenzangaben besser zu vergleichen und zu analysieren, wäre es allerdings wichtig, dass feste Standards für die Veröffentlichung definiert werden und alle Daten auf einer gemeinsamen Plattform (z. B. bei Landeswahlleiter oder Landesdatenschutzbeauftragten) veröffentlicht und maschinenlesbar zur Verfügung gestellt werden. Hier müssen klare Regeln definiert werden, die Qualität der Angaben variiert teilweise noch sehr stark.
Einheitliche Vorgaben würden auch helfen, den Erfüllungsaufwand bei der Umsetzung der Vorgaben zu reduzieren, sagt Fuchs. Standardisierte Formulare würden es allen Beteiligten erleichtern, sich an die Vorgaben zu halten.
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Dosendiplomatie der Bundesregierung: Kreml streitet Konserven-Spionage ab!
Es waren dramatische Szenen, die sich am 4. August 2026 im Luftraum über dem Flughafen Leipzig/Halle abspielten. Ein unidentifiziertes Flugobjekt drang in den deutschen Luftraum ein. Die Ausmaße der Bedrohung: Atemberaubende 30 Zentimeter Spannweite. Die Furcht erregende Nutzlast: Eine handelsübliche Konservendose. Während Physiker weltweit noch darüber rätseln, wie ein Plastikrotor von der Größe eines Frustrations-Propellers […]
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KCDK-E ruft zur Teilnahme am Kurdischen Kulturfestival auf
Der Kongress der demokratischen Gesellschaften Kurdistans in Europa (KCDK-E) hat zur breiten Teilnahme am 34. Internationalen Kurdischen Kulturfestival aufgerufen. Das Festival findet am Samstag in Dortmund unter dem Motto „Freie Führung, demokratische Gesellschaft“ statt und ist in diesem Jahr den Gefallenen des kurdischen Freiheitskampfes gewidmet.
Engin Sever, Ko-Vorsitzender des Dachverbands, erklärte gegenüber ANF, das Festival werde angesichts der in den vergangenen Tagen bekanntgegebenen Gefallenen eine besondere Bedeutung haben. Zugleich sei es eines der wichtigen jährlichen Zusammentreffen der kurdischen Gesellschaft in Europa. Die Mobilisierung laufe bis zum letzten Tag. Neben Deutschland werde unter anderem in Frankreich, den Niederlanden und der Schweiz für die Teilnahme geworben. Sever hob insbesondere die Bedeutung einer starken Beteiligung von Familien, Jugendlichen und Frauen hervor.
Jugendmarsch endet auf dem Festivalgelände
Als Teil der Mobilisierung verwies Sever auch auf den von kurdischen Jugendlichen organisierten Marsch, der in Köln begonnen hat und am Samstag auf dem Festivalgelände in Dortmund endet. Junge Menschen aus verschiedenen europäischen Städten beteiligen sich an der Aktion und werden nach ihrer Ankunft gemeinsam am Festival teilnehmen. Neben dem Kulturprogramm sind nach Angaben Severs auch Aktivitäten von Jugend- und gesellschaftlichen Strukturen vorgesehen. Das Festival solle die kurdische Gesellschaft aus unterschiedlichen europäischen Ländern zusammenbringen.
„Machen wir das Festival zu einem Ort des Gedenkens“
Sever rief Kurd:innen in ganz Europa sowie insbesondere Familien, Frauen und Jugendliche dazu auf, am Samstag nach Dortmund zu kommen. Mit einer breiten Beteiligung solle das Festival sowohl dem Gedenken an die Gefallenen als auch der Bewahrung und Weitergabe kurdischer Kultur Ausdruck verleihen. „Machen wir das Festivalgelände zu einem Ort, an dem wir uns der Gefallenen annehmen, die kurdische Kultur lebendig halten, die Freiheit Abdullah Öcalans fordern und für sein Paradigma eintreten“, sagte Sever.
https://deutsch.anf-news.com/kultur/kon-med-veroffentlicht-busfahrplan-zum-kurdischen-festival-52456 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/kurdische-jugend-startet-freiheits-und-demokratiemarsch-in-koln-52590 https://deutsch.anf-news.com/kultur/cIk-ruft-zur-teilnahme-am-kurdischen-kulturfestival-in-dortmund-auf-52586
Kurdische Frau bei Razzia in Seqiz verschleppt
Die Kurdin Nahid Kasnazani ist bei einer Razzia von iranischen Regimekräften in ihrem Heimatdorf Kasnazan im Kreis Seqiz festgenommen worden. Wie die Menschenrechtsorganisation Hana berichtet, wurde die 48-Jährige bereits am Dienstag ohne Vorlage eines richterlichen Beschlusses an einen unbekannten Ort verschleppt.
Nach Angaben der Organisation rückten die Einsatztrupps mit mindestens sechs Fahrzeugen in Kasnazan ein. Während der Operation seien die Bewegungsmöglichkeiten der Bevölkerung stark eingeschränkt und Bewohner:innen zeitweise daran gehindert worden, ihre Häuser zu verlassen.
Nach der Festnahme Kasnazanis sollen die Beamten zudem ihre Familie unter Druck gesetzt und die Herausgabe ihres Mobiltelefons sowie weiterer persönlicher Gegenstände verlangt haben. Auch hierfür sei keine richterliche Anordnung oder andere rechtliche Genehmigung vorgelegt worden.
Bislang ist nicht bekannt, wohin Nahid Kasnazani gebracht wurde und aus welchem Grund sie festgehalten wird. Auch mögliche Tatvorwürfe gegen sie sind nicht bekannt. Nach Angaben von Hana liegen zudem keine Informationen darüber vor, ob sie Zugang zu anwaltlichem Beistand hat, telefonieren oder Kontakt zu ihrer Familie aufnehmen kann.
Heimat von Jina Mahsa Amini
Seqiz gilt als ein wichtiges Zentrum des politischen und gesellschaftlichen Widerstands in Rojhilat. Die Stadt ist zugleich die Heimat von Jina Mahsa Amini, deren Tod nach ihrer Festnahme durch die iranische Sittenpolizei im September 2022 die unter der Losung „Jin, Jiyan, Azadî“ bekannt gewordene Protestbewegung auslöste. Auch unabhängig davon blickt Seqiz auf eine lange Geschichte kurdischer Opposition und staatlicher Repression zurück.
https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52572 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52574 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52176
Meeting of the Expert Commission on Teaching Russian Language and Literature
Adviser to the President Yelena Yampolskaya chaired a regular meeting, held via videoconference, of the Expert Commission on Teaching the Russian Language and Literature devoted to the final stages of work on high school textbooks.
Ein Herz für Völkermörder
Neue Grundsicherung: Wegen Mietminderung fordert das Jobcenter alles zurück
Schimmel, Heizungsausfall oder dauernder Lärm können Mieter zu einer Mietminderung berechtigen. Wer Leistungen der Grundsicherung bezieht, sollte dabei aber nicht nur den Vermieter informieren. Auch das Jobcenter muss von einer wirksamen Mietminderung erfahren.
Der Grund: Das Jobcenter übernimmt bei den Kosten der Unterkunft grundsätzlich nur die tatsächlichen Aufwendungen. Sinkt die geschuldete Miete, kann deshalb auch der Anspruch auf Unterkunftskosten sinken. Zahlt das Jobcenter trotzdem weiter den bisherigen Betrag, droht später eine Rückforderung.
Eine Mietminderung senkt die tatsächlich geschuldete MieteEin erheblicher Wohnungsmangel kann nach § 536 Bürgerliches Gesetzbuch die Miete mindern. Für die Dauer des Mangels schuldet der Mieter dann nur die angemessen herabgesetzte Miete.
Für Leistungsbezieher hat der Mangel eine weitere Folge. Nach § 22 SGB II berücksichtigt das Jobcenter Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Wer aufgrund einer wirksamen Mietminderung monatlich weniger Miete schuldet, hat deshalb in dieser Zeit auch geringere Unterkunftskosten.
Das Sächsische Landessozialgericht formulierte diesen Grundsatz ausdrücklich: Mindert ein Leistungsberechtigter gegenüber dem Vermieter die Unterkunftskosten, bilden die geminderten Kosten den laufenden Unterkunftsbedarf, sofern die Mietminderung nicht offensichtlich unwirksam ist (LSG Sachsen, 17. März 2022 – L 3 AS 568/21).
Denkbeispiel: Otto aus Mannheim mindert seine MieteOtto ist 32 Jahre alt und lebt allein in Mannheim. Seine monatliche Miete einschließlich der Neben- und Heizkosten beträgt 720 Euro. Das Jobcenter erkennt diese 720 Euro vollständig an.
Ottos Vermieter lässt vor Ottos Schlazimmerfenster die Dachterasse sanieren, und dies führt über viele Wochen hinweg zu dauerhaftem Lärm. Nach mehrfachen Auseinandersetzungen bestätigt sein Vermieter schriftlich, dass Otto ab Juni monatlich nur noch 600 Euro zahlen muss. Seine tatsächliche Mietbelastung sinkt damit um 120 Euro.
Otto ist zumindest zufrieden, dass er sein Recht als Mieter durchgesetzt hat und nformiert das Jobcenter jedoch zunächst nicht. Es berücksichtigt weiterhin jeden Monat 720 Euro.
Nach fünf Monaten erfährt das Jobcenter von der Mietminderung. Statt 3.600 Euro musste Otto für diese fünf Monate tatsächlich nur 3.000 Euro Miete aufbringen. Die Differenz beträgt 600 Euro.
Jetzt kann eine Rückforderung drohen. Denn das Jobcenter hat auch Mietkosten, die Otto nicht leisten musste.
Leistungsbezieher müssen Änderungen unverzüglich mitteilen, die für ihren Leistungsanspruch erheblich. Diese Pflicht ergibt sich aus § 60 SGB I. Eine dauerhafte oder rückwirkende Mietminderung gehört dazu, weil sie die Höhe der Unterkunftskosten verändert.
Das können Sie tunWenn Sie mit dem Vermieter eine Mietminderung vereinbaren oder eine solche aufgrund eines Mangels durchsetzen, dann informieren Sie schriftlich das Jobcenter. Legen Sie möglichst die Mängelanzeige, die Erklärung zur Mietminderung und eine Vereinbarung oder sonstige Unterlagen über die neue Miethöhe bei.
Sie sollten den geminderten Betrag nicht einfach behalten und davon ausgehen, dass das Jobcenter weiterhin die bisherige Miete zahlt.
Eine Rückforderung entsteht aber nicht automatischDass Sie Ihre Miete mindern oder vorübergehend weniger an den Vermieter überweisen, reicht noch nicht für eine Rückforderung. Entscheidend ist, dass diese Minderung wirksam ist.
Allein weil ein Leistungsbezieher Geld nicht an den Vermieter weiterleitet, entfällt der Unterkunftsbedarf nicht. Solange Mietforderung wirksam besteht, können tatsächliche Kosten vorliegen. Anders sieht es aus bei einer offensichtlich unwirksamen Mietminderung. Bei dieser besteht beseitigt die Zahlungspflicht gegenüber dem Vermieter (BayLSG, 14. Mai 2014 – L 11 AS 828/13).
Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Für tatsächliche Unterkunftskosten genügt grundsätzlich, dass der Leistungsbezieher einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt ist. Er muss die Miete nicht bereits bezahlt haben (BSG, 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R).
Rückforderung oder keine Rückforderung? Rückforderung Keine Rückforderung Die Miete wurde wirksam reduziert, das Jobcenter zahlte aber weiterhin auf der alten Grundlage und darf den Bescheid rückwirkend korrigieren. Der Leistungsbezieher meldete die Mietminderung sofort und das Jobcenter passte die laufenden Unterkunftskosten rechtzeitig an. Der Vermieter bestätigte rückwirkend eine niedrigere Miete und dadurch steht fest, dass für vergangene Monate geringere Unterkunftskosten bestanden. Der Mieter überwies eigenmächtig weniger Geld, schuldete rechtlich aber weiterhin die volle Miete. Der Leistungsbezieher verschwieg eine erhebliche Mietsenkung trotz bestehender Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die behauptete Mietminderung war offensichtlich unwirksam und die vollständige Mietforderung bestand weiter. Nach einer endgültigen Einigung mit dem Vermieter steht fest, dass ein bereits vom Jobcenter finanzierter Teil der Miete nicht geschuldet war. Trotz Mietminderung liegen die tatsächlichen Unterkunftskosten weiterhin mindestens in Höhe des vom Jobcenter anerkannten Betrags, etwa weil zuvor ein Teil der Miete selbst getragen wurde. Das Jobcenter hebt die Bewilligung für die Vergangenheit rechtmäßig teilweise auf und verlangt den überzahlten Betrag zurück. Ein Gericht stellt später fest, dass die zunächst vorgenommene Mietminderung zu hoch war und der Mieter einen Teil der Miete nachzahlen muss. Dann kann vielmehr ein zusätzlicher Unterkunftsbedarf entstehen. Das Jobcenter darf alte Bescheide nicht beliebig ändernAuch wenn tatsächlich weniger Miete anfiel, muss das Jobcenter zunächst prüfen, ob es den Bescheid für die Vergangenheit nach den Vorschriften des SGB X ändern darf.
§ 48 SGB X erlaubt eine rückwirkende Aufhebung unter anderem dann, wenn ein Leistungsbezieher eine gesetzliche Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das gilt auch, wenn Sie ihre Sorgfalt besonders schwer verletzten und deshalb nicht wussten, dass ihr Anspruch gesunken war.
Erhalten Sie wegen einer Mietminderung einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, ist auch, ob eine wirksame Mietminderung bestand, ab welchem Zeitpunkt sie galt und ob die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung erfüllt sind.
Besonders wichtig: Eine zu hohe Mietminderung kann später zum Gegenteil führenEine weitere Besonderheit zeigt das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. März 2022. Ein Mieter kann zunächst davon ausgehen, dass ihm beispielsweise eine Mietminderung von 30 Prozent zusteht. Das Jobcenter berücksichtigt deshalb nur noch die geminderte Miete. Später entscheidet jedoch ein Zivilgericht, dass lediglich zehn Prozent gerechtfertigt waren.
Dann muss der Mieter dem Vermieter die Differenz nachzahlen.
Diese Nachforderung ist nicht automatisch eine private Mietschuld, die der Leistungsbezieher aus seinem Regelbedarf bezahlen muss. Das LSG Sachsen entschied, dass eine solche später endgültig feststehende Nachzahlung grundsätzlich als einmaliger Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden kann. Maßgeblich kann der Monat sein, in dem die Nachforderung endgültig feststeht und fällig wird (LSG Sachsen, 17. März 2022 – L 3 AS 568/21).
Otto hätte die Rückforderung vermeiden könnenFür Otto aus Mannheim wäre deshalb der sicherste Weg gewesen, dem Jobcenter die Reduzierung seiner Miete von 720 auf 600 Euro unmittelbar mitzuteilen.
Das Jobcenter hätte anschließend prüfen können, welchen Unterkunftsbedarf es ab Juni berücksichtigt. Eine monatelange Überzahlung von 120 Euro wäre gar nicht erst entstanden.
Würde sich später herausstellen, dass Otto doch 60 Euro monatlich nachzahlen muss, müsste er wiederum das Jobcenter informieren und die Nachforderung vorlegen. Dann wäre zu prüfen, ob dieser Betrag als weiterer Unterkunftsbedarf übernommen werden muss.
Mietminderung immer dokumentierenBewahren Sie sämtliche Unterlagen auf: die Mängelanzeige an den Vermieter, Fotos und sonstige Beweise für den Wohnungsmangel, die Erklärung zur Mietminderung, Schreiben des Vermieters, Vereinbarungen über die Höhe der Miete sowie gerichtliche Entscheidungen oder Vergleiche.
Melden Sie dem Jobcenter außerdem nicht nur den Beginn der Mietminderung. Informieren Sie es auch, wenn die Mietminderung endet, sich die Minderungsquote verändert oder ein Gericht beziehungsweise der Vermieter später eine Nachzahlung verlangt.
So verhindern Sie, dass das Jobcenter zunächst mit falschen Unterkunftskosten rechnet und Monate später einen hohen Betrag zurückfordert.
FAQ: Mietminderung und Rückzahlung Muss ich dem Jobcenter jede Mietminderung melden?Eine Änderung der tatsächlich geschuldeten Miete sollten Sie dem Jobcenter unverzüglich mitteilen. Sie kann die Höhe Ihrer Unterkunftsleistungen verändern.
Darf das Jobcenter das Geld sofort zurückfordern?Nein. Bei bereits bewilligten Leistungen muss das Jobcenter prüfen, ob der Bewilligungsbescheid rückwirkend aufgehoben werden darf. Erst anschließend kommt eine Erstattung nach § 50 SGB X in Betracht.
Was passiert, wenn ein Gericht meine Mietminderung später für zu hoch hält?Dann kann eine Nachzahlung an den Vermieter entstehen. Nach der Rechtsprechung kann diese Nachforderung als aktueller Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen sein, wenn sie endgültig feststeht und fällig wird.
QuellenBundessozialgericht, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R (Anwalt24)
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Mai 2014 – L 11 AS 828/13 (Sozialgerichtsbarkeit)
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. März 2022 – L 3 AS 568/21 (Dejure)
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Can Americans Learn, or Is It too Much of a Challenge for Them?
Schwerbehinderung: Behindertenparkplatz auch ohne Merkzeichen „aG“ – mit Regeln
Wer kein Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis hat, darf unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem einen Behindertenparkplatz benutzen. In bestimmten Fällen ist das möglich, aber nur in Verbindung mit einem blauen Ausweis.
Daneben gibt es den orangefarbenen Parkausweis und regionale Sondergenehmigungen. Diese verschaffen zwar erhebliche Parkerleichterungen, berechtigen aber normalerweise nicht zum Parken auf einem Platz mit Rollstuhlsymbol.
Wann ein blauer Parkausweis ohne „aG“ möglich istDas Merkzeichen „aG“ ist nicht die einzige Voraussetzung, über die ein blauer EU-Parkausweis erreichbar ist. Auch blinde Menschen mit dem Merkzeichen „Bl“ gehören zum begünstigten Personenkreis.
Ein blauer Parkausweis kommt außerdem für schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie in Betracht. Erfasst werden ebenfalls vergleichbare Funktionsbeeinträchtigungen.
Amelie bezeichnet das vollständige Fehlen einer oder mehrerer Gliedmaßen, während bei einer Phokomelie Hände oder Füße unmittelbar am Rumpf oder an stark verkürzten Gliedmaßen ansetzen. Diese Ausnahme beruht nicht auf einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, sondern auf den besonderen Auswirkungen der Arm- und Handbeeinträchtigungen.
Betroffene können daher einen blauen Parkausweis erhalten, obwohl in ihrem Schwerbehindertenausweis kein „aG“ steht. Mit diesem Ausweis dürfen sie die allgemein gekennzeichneten Behindertenparkplätze mit Rollstuhlsymbol benutzen.
Blauer und orangefarbener Parkausweis sind nicht dasselbe Nachweis Wer kommt infrage? Behindertenparkplatz mit Rollstuhlsymbol? Blauer EU-Parkausweis Menschen mit „aG“, „Bl“, beidseitiger Amelie oder Phokomelie sowie vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen Ja Orangefarbener Parkausweis Bestimmte schwerbehinderte Menschen ohne „aG“, wenn die gesundheitlichen Zusatzvoraussetzungen erfüllt sind Nein Regionale Sondergenehmigung Personen nach den jeweiligen Bestimmungen des Bundeslandes oder der Kommune Nur wenn dies ausdrücklich in der Genehmigung steht Schwerbehindertenausweis mit „G“ oder „B“ Menschen mit erheblicher Gehbeeinträchtigung oder Bedarf an einer Begleitperson NeinDie Unterscheidung ist wichtig, weil beide Parkausweise ähnliche Erleichterungen enthalten können. Das Recht zur Nutzung eines ausgeschilderten Behindertenparkplatzes ist jedoch grundsätzlich dem blauen Ausweis vorbehalten.
Weitere Einzelheiten zu dieser Abgrenzung erläutert der Beitrag „Was bedeuten G und B im Schwerbehindertenausweis fürs freie Parken?“. Der Schwerbehindertenausweis sollte deshalb nicht als Ersatz für einen Parkausweis hinter die Scheibe gelegt werden.
Wer den orangefarbenen Parkausweis erhalten kannDie Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung nennt mehrere Personengruppen, denen eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO erteilt werden kann. Die Genehmigung wird durch den orangefarbenen Parkausweis nachgewiesen.
Eine Gruppe bilden schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“. Zusätzlich muss allein für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und gegebenenfalls der Lendenwirbelsäule ein GdB von wenigstens 70 festgestellt sein, soweit die Wirbelsäulenschäden das Gehvermögen beeinträchtigen.
Gleichzeitig muss für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane ein GdB von wenigstens 50 vorliegen. Entscheidend sind dabei die einzelnen medizinischen Bewertungen und nicht lediglich der Gesamt-GdB.
Auch Menschen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa können die Genehmigung erhalten, wenn für diese Erkrankung ein GdB von wenigstens 60 anerkannt wurde. Bei einem künstlichen Darmausgang und einer gleichzeitigen künstlichen Harnableitung ist ein hierfür festgestellter GdB von wenigstens 70 erforderlich.
Darüber hinaus kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn die versorgungsärztliche Prüfung ergibt, dass die betroffene Person einer dieser Gruppen gleichzustellen ist. Eine bloße ärztliche Bescheinigung über eine eingeschränkte Gehstrecke führt jedoch nicht automatisch zur Bewilligung.
Was der orangefarbene Parkausweis erlaubtMit dem orangefarbenen Parkausweis darf unter bestimmten Bedingungen bis zu drei Stunden im eingeschränkten Haltverbot geparkt werden. Die Ankunftszeit muss dann durch eine Parkscheibe erkennbar sein.
Erlaubt sein können außerdem das Überschreiten einer ausgeschilderten Parkdauer, das Parken während der freigegebenen Ladezeiten in einer Fußgängerzone und das gebührenfreie Parken an Parkuhren oder Parkscheinautomaten. Auf Bewohnerparkplätzen ist eine Nutzung bis zu drei Stunden möglich.
In verkehrsberuhigten Bereichen darf unter den in der Genehmigung genannten Bedingungen auch außerhalb markierter Flächen geparkt werden. Der durchgehende Verkehr darf dadurch nicht behindert werden.
Diese Rechte dürfen grundsätzlich nur genutzt werden, wenn sich in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit befindet. Die höchstens zulässige Parkdauer beträgt nach der bundesweiten Regelung 24 Stunden.
Warum der orange Ausweis nicht für den Behindertenparkplatz reichtDie Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO umfasst nicht die Nutzung eines Behindertenparkplatzes, der mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichnet ist. Das stellte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bereits in seinem Urteil vom 23. August 2011 klar.
In dem Verfahren besaß der Kläger einen GdB von 80 und das Merkzeichen „G“. Obwohl ihm früher eine Parkerleichterung erteilt worden war, hatte er weder einen Anspruch auf eine Verlängerung noch auf eine Nutzung der besonders geschützten Behindertenparkplätze (Az. 8 A 2247/10).
Das Gericht erklärte zugleich, dass Verwaltungsvorschriften das Ermessen der Behörde steuern, aber keine Gesetze sind. Bei außergewöhnlichen Sachverhalten kann eine Behörde deshalb prüfen, ob ein Abweichen von den üblichen Gruppen gerechtfertigt ist.
Diese Öffnung darf nicht missverstanden werden. Selbst eine individuelle Parkerleichterung erlaubt das Parken auf einem Platz mit Rollstuhlsymbol nur dann, wenn die erteilte Genehmigung dies ausdrücklich und wirksam abdeckt oder ein blauer EU-Parkausweis ausgestellt wurde.
Die Gleichstellung ist keine allgemeine HärtefallregelDie in der Verwaltungsvorschrift vorgesehene Gleichstellung bezieht sich auf Personen, deren Beeinträchtigungen mit den dort beschriebenen Gruppen vergleichbar sind. Sie ist kein allgemeiner Auffangtatbestand für jede erhebliche Gehbehinderung.
Eine kurze mögliche Gehstrecke allein reicht häufig nicht aus. Die Versorgungsärzte betrachten unter anderem die Ursache der Einschränkung, den Kraftaufwand, notwendige Pausen, Begleitbedarf und die Auswirkungen mehrerer Erkrankungen.
Wer nur das Merkzeichen „G“ besitzt, sollte deshalb nicht von einem automatischen Anspruch ausgehen. Dennoch kann ein Antrag sinnvoll sein, wenn die gesundheitlichen Auswirkungen ungewöhnlich schwer sind und sich einer der anerkannten Gruppen annähern.
Regionale Sonderausweise können zusätzliche Möglichkeiten eröffnenNeben dem bundesweit geltenden orangefarbenen Parkausweis existieren in einigen Bundesländern regionale Regelungen. Dazu gehören beispielsweise gelbe oder anders gestaltete Sonderparkausweise.
Die Voraussetzungen und der räumliche Geltungsbereich unterscheiden sich. Manche Genehmigungen gelten nur innerhalb eines Bundeslandes oder in bestimmten Kommunen.
Auch diese Ausweise erlauben gewöhnlich nicht die Nutzung eines Behindertenparkplatzes mit Rollstuhlsymbol. Betroffene sollten sich die erlaubten Parkvorgänge schriftlich bestätigen lassen und den Genehmigungsbescheid im Fahrzeug mitführen.
Ein personenbezogener Parkplatz vor der WohnungVon allgemein zugänglichen Behindertenparkplätzen ist der personenbezogene Stellplatz zu unterscheiden. Er wird durch ein Zusatzzeichen mit der Nummer des zugehörigen Parkausweises gekennzeichnet.
Die Straßenverkehrsbehörde prüft, ob ein solcher Platz vor der Wohnung oder in der Nähe des Arbeitsplatzes erforderlich und verkehrlich vertretbar ist. Ein Antrag kann scheitern, wenn eine Garage, ein privater Stellplatz oder regelmäßig ein geeigneter Parkplatz in zumutbarer Entfernung vorhanden ist.
Auch für einen personenbezogenen Behindertenparkplatz wird gewöhnlich eine Berechtigung für den blauen EU-Parkausweis verlangt. Der orangefarbene Ausweis begründet für sich genommen keinen Anspruch auf die Einrichtung eines reservierten Stellplatzes.
So wird der Parkausweis beantragtDer Antrag auf den blauen oder orangefarbenen Parkausweis ist bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Je nach Kommune kann dafür auch das Ordnungsamt oder Bürgeramt zuständig sein.
Üblicherweise werden der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid, ein Lichtbild und ein Ausweisdokument verlangt. Für den orangefarbenen Parkausweis holt die Behörde gegebenenfalls eine versorgungsärztliche Stellungnahme ein.
Medizinische Unterlagen sollten nicht nur Diagnosen enthalten. Hilfreich sind konkrete Angaben dazu, welche Wege noch möglich sind, wie schnell Erschöpfung oder Schmerzen auftreten und ob Hilfsmittel oder eine Begleitperson benötigt werden.
Eine Dauerausnahmegenehmigung kann nach der Verwaltungsvorschrift für höchstens fünf Jahre ausgestellt werden und bleibt widerruflich. Sie soll normalerweise gebührenfrei erteilt werden.
Wenn die Behörde den Antrag ablehntBei einer Ablehnung sollten Betroffene zuerst prüfen, welchen Antrag die Behörde abgelehnt hat. Das Verfahren über das Merkzeichen „aG“ ist vom Verfahren über den Parkausweis zu unterscheiden.
Über „aG“ entscheidet die für das Schwerbehindertenrecht zuständige Behörde. Wer die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erfüllt, kann gegen deren ablehnenden Bescheid innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist vorgehen.
Informationen zu den Anforderungen finden sich im Beitrag „So hoch muss der GdB für das Merkzeichen aG sein“. Nach § 229 Absatz 3 SGB IX muss eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vorliegen, die einem GdB von mindestens 80 entspricht.
Die betroffene Person muss sich wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigungen dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewegen können. Dabei können neben orthopädischen Erkrankungen auch neurologische, psychische, Herz- oder Atemwegserkrankungen berücksichtigt werden.
Lehnt die Straßenverkehrsbehörde den Parkausweis ab, gelten die im Bescheid genannten Rechtsbehelfe. In einigen Bundesländern ist ein Widerspruch möglich, während andernorts unmittelbar eine Klage beim Verwaltungsgericht erforderlich sein kann.
Eine ausführliche Begründung sollte darlegen, welche Voraussetzungen die Behörde als nicht erfüllt ansieht. Wurden ärztliche Unterlagen, Einzel-GdB-Werte oder eine mögliche Gleichstellung nicht geprüft, kann dies gegen die Entscheidung vorgebracht werden.
Das OVG-Urteil eröffnet keine pauschale HintertürDas Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen wird gelegentlich so verstanden, als könne jeder Mensch mit erheblicher Gehbehinderung eine individuelle Ausnahme erhalten. So weit reicht die Entscheidung nicht.
Das Gericht bestätigte vielmehr die Ablehnung im damaligen Fall. Es hielt ein Abweichen von den Verwaltungsvorgaben nur bei einer wirklich ungewöhnlichen Situation für denkbar, die sich deutlich von den bereits geregelten Fällen unterscheidet.
Eine frühere Genehmigung begründet zudem nicht automatisch einen Anspruch auf Verlängerung. Ändern sich Vorschriften oder Verwaltungspraxis, darf die Behörde einen neuen Antrag anhand der nun geltenden Anforderungen beurteilen.
Mehr über die Spielräume einer Einzelfallprüfung lesen Sie im Beitrag „Recht auf Behindertenparkplatz auch ohne das Merkzeichen aG“.
Kurzes Beispiel aus der PraxisFrau Schneider besitzt die Merkzeichen „G“ und „B“. Für Schäden an den Beinen und der Lendenwirbelsäule wurde ein Einzel-GdB von 70 festgestellt, zusätzlich besteht wegen einer schweren Lungenerkrankung ein Einzel-GdB von 50.
Die Straßenverkehrsbehörde bewilligt ihr den orangefarbenen Parkausweis. Sie darf damit unter den genannten Bedingungen kostenlos am Parkscheinautomaten und zeitlich begrenzt im eingeschränkten Haltverbot parken, nicht aber auf dem freien Parkplatz mit Rollstuhlsymbol.
Erst wenn Frau Schneider später die Voraussetzungen für „aG“ erfüllt und einen blauen EU-Parkausweis erhält, darf sie diesen Behindertenparkplatz nutzen. Bis dahin muss sie die Grenzen der orangefarbenen Genehmigung beachten.
Häufige Fragen und Antworten Darf man ohne Merkzeichen „aG“ auf einem Behindertenparkplatz parken?Ja, aber nur in eng begrenzten Fällen. Menschen mit dem Merkzeichen „Bl“ sowie Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen können auch ohne „aG“ einen blauen EU-Parkausweis erhalten.
Reicht das Merkzeichen „G“ für einen Behindertenparkplatz?Nein. Das Merkzeichen „G“ bestätigt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, ersetzt aber nicht den blauen Parkausweis.
Darf man mit dem orangefarbenen Parkausweis einen Behindertenparkplatz benutzen?Nein, grundsätzlich nicht. Der orangefarbene Ausweis ermöglicht andere Parkerleichterungen, gilt aber nicht für Plätze mit Rollstuhlsymbol.
Kann eine Behörde eine individuelle Ausnahme genehmigen?Bei einem ungewöhnlichen Sachverhalt kann die Behörde eine Einzelfallprüfung vornehmen. Die Genehmigung muss jedoch genau erkennen lassen, welche Parkrechte sie umfasst; ein allgemeines Recht auf den Behindertenparkplatz entsteht dadurch nicht.
Kann ein blauer Parkausweis in einem fremden Auto verwendet werden?Ja, denn der Ausweis ist personengebunden. Er darf verwendet werden, wenn die berechtigte Person selbst fährt oder in dem Fahrzeug befördert wird.
Wo wird der Parkausweis beantragt?Zuständig ist die örtliche Straßenverkehrsbehörde, häufig beim Ordnungsamt oder Bürgeramt. Die Behörde prüft anhand des Schwerbehindertenausweises, der Feststellungen zum GdB und gegebenenfalls einer versorgungsärztlichen Stellungnahme, welcher Parkausweis infrage kommt.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Behindertenparkplatz auch ohne Merkzeichen „aG“ – mit Regeln erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Jobcenter streiten über Zuständigkeit: Grundsicherung muss trotzdem gezahlt werden
Ein Streit zwischen zwei Jobcentern über die örtliche Zuständigkeit darf Leistungsberechtigte nicht ohne Geld lassen. Das gilt auch, wenn Personen mit einer Wohnsitzregelung nach § 12a Aufenthaltsgesetz außerhalb des ihnen zugewiesenen Gebiets wohnen.
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht stellte klar: Ergibt sich aus der Wohnsitzzuweisung eindeutig, welches Jobcenter zuständig ist, bleibt dieses Jobcenter verantwortlich. Der Verstoß gegen die Wohnsitzregelung führt nicht dazu, dass plötzlich kein Leistungsträger mehr zahlen muss.
Jobcenter muss Leistungen für fünf Monate zahlenDas Sozialgericht Lübeck hatte das beigeladene Jobcenter mit Beschluss vom 22. Juli 2026 verpflichtet, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. Die Anordnung galt für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2026 und umfasste auch die Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die Beschwerde des Jobcenters blieb erfolglos. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht bestätigte die vorläufige Zahlungspflicht mit Beschluss vom 26. August 2026 unter dem Aktenzeichen L 13 AS 226/26 B ER.
Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass die Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen für Grundsicherungsgeld erfüllten. Auch über die Höhe ihres Bedarfs bestand kein Streit. Geklärt werden musste allein, welches Jobcenter örtlich zuständig war.
Die Familie wohnte außerhalb des zugewiesenen GebietsFür die Antragsteller bestand eine Wohnsitzregelung für Hamburg. Tatsächlich hatten sie ihren Wohnsitz jedoch im Kreis Herzogtum Lauenburg und damit im Bereich eines anderen Jobcenters genommen.
Im Regelfall richtet sich die Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 SGB II nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Für Personen mit einer Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz enthält § 36 Abs. 2 SGB II jedoch eine Ausnahme.
Danach ist das Jobcenter zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz nehmen muss. Da es für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nur ein Jobcenter gibt, ließ sich der zuständige Leistungsträger eindeutig bestimmen.
Wohnsitzregelung zählt – nicht ihre BefolgungNach Auffassung des Landessozialgerichts knüpft § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II an das Bestehen einer Wohnsitzregelung an. Die Vorschrift verlangt dagegen nicht, dass die leistungsberechtigte Person diese Vorgabe tatsächlich befolgt.
Der Umzug in den Kreis Herzogtum Lauenburg beseitigte deshalb nicht die Zuständigkeit des Hamburger Jobcenters. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich kein gegenteiliges Ergebnis.
§ 36 SGB II verteilt lediglich die örtliche Zuständigkeit zwischen den Jobcentern. Die Vorschrift enthält keinen eigenen Ausschluss von Grundsicherungsleistungen. Ein solcher Ausschluss dürfte daher nicht über eine besondere Auslegung der Zuständigkeitsregelung geschaffen werden.
Gericht lässt Rechtscharakter des Vermerks offenIm Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel der Antragsteller stand: „Wohnung darf nur in Hamburg genommen werden.“ Das Gericht ließ offen, ob dieser Satz eine eigenständige behördliche Regelung oder lediglich einen Hinweis auf die bereits gesetzlich bestehende Wohnsitzpflicht darstellte.
Nach der vorläufigen Einschätzung des Senats handelte es sich jedenfalls nicht um eine Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz. Für die Entscheidung war diese Abgrenzung jedoch nicht erforderlich.
Unabhängig davon, ob die Wohnsitzpflicht unmittelbar aus § 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz oder aus einem Verwaltungsakt nach § 12a Abs. 2 oder 3 Aufenthaltsgesetz folgte, verwies sie auf Hamburg. Dort gibt es nur ein Jobcenter.
In anderen Bundesländern kann die Abgrenzung schwieriger seinDas Landessozialgericht beschränkte seine Aussage auf Fälle, in denen sich aus der Wohnsitzzuweisung ein bestimmtes Jobcenter eindeutig ableiten lässt. Bei Hamburg war dies wegen des einheitlichen Jobcenters möglich.
In einem Flächenland mit mehreren Jobcentern kann eine Zuweisung allein zu diesem Bundesland dagegen noch nicht erkennen lassen, welcher örtliche Träger zahlen muss. Ähnliche Schwierigkeiten können in Berlin entstehen, weil der Stadtstaat mehrere Jobcenter hat.
Diese weitergehende Frage musste der Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend beantworten. Der Beschluss sollte daher nicht ungeprüft auf jede Wohnsitzzuweisung übertragen werden.
Zuständigkeitsstreit darf nicht zum Leistungsausschluss führenBesonders deutlich wird das Gericht bei den Folgen einer anderen Auslegung. Würde wegen des tatsächlichen Aufenthalts außerhalb des zugewiesenen Gebiets kein Jobcenter mehr als zuständig gelten, käme dies faktisch einem vollständigen Leistungsausschluss gleich.
Ein solcher Ausschluss lässt sich aus § 36 SGB II nicht ableiten. Er wäre nach Auffassung des Gerichts außerdem nicht mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar.
Der Senat verwies dabei auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 zu den Aktenzeichen 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11. Das Existenzminimum darf nicht dadurch entzogen werden, dass Behörden ihren Streit über die Zuständigkeit zulasten der Betroffenen austragen.
Jobcenter können ihre Kosten später untereinander klärenWeil der Leistungsanspruch der Antragsteller grundsätzlich feststand, musste ihre Existenzsicherung Vorrang haben. Eine vollständige Klärung aller Zuständigkeitsfragen war im Eilverfahren nicht erforderlich.
Das zur Zahlung verpflichtete Jobcenter kann anschließend in einem Erstattungsverfahren nach §§ 102 ff. SGB X klären lassen, ob ein anderer Leistungsträger die Kosten übernehmen muss. Betroffene müssen dieses finanzielle Risiko nicht tragen.
Der Beschluss des Landessozialgerichts ist im Eilverfahren unanfechtbar. Eine höchstrichterliche Prüfung durch das Bundessozialgericht ist in diesem Verfahren deshalb nicht möglich.
Der Beschluss ist kein Freibrief für einen unerlaubten UmzugDie Entscheidung bedeutet nicht, dass eine Wohnsitzregelung nach § 12a Aufenthaltsgesetz unbeachtet bleiben darf. Ein Verstoß kann weiterhin ausländerrechtliche Folgen haben oder zur Verlängerung der Wohnsitzpflicht führen.
Der Beschluss sagt lediglich, dass aus § 36 Abs. 2 SGB II keine vollständige Zahlungslücke entstehen darf. Auch andere Voraussetzungen des Leistungsanspruchs müssen weiterhin erfüllt sein.
Die Entscheidung betrifft zudem keine gewöhnliche Ortsabwesenheit oder fehlende Erreichbarkeit nach § 7b SGB II. Es geht ausschließlich um die örtliche Zuständigkeit bei einer Wohnsitzregelung nach dem Aufenthaltsgesetz.
Was Betroffene bei einem Zuständigkeitsstreit tun solltenLehnt ein Jobcenter die Zahlung wegen angeblich fehlender örtlicher Zuständigkeit ab, sollten Betroffene eine schriftliche Entscheidung verlangen. Anträge, Schreiben und Nachweise über den tatsächlichen sowie den zugewiesenen Wohnort sollten nachweisbar eingereicht werden.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid eingelegt werden. Ist der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert oder drohen Mietschulden, kann zusätzlich ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht erforderlich sein.
Dabei sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Leistungsanspruch nicht allein wegen eines Streits zwischen den Jobcentern ausfallen darf. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts kann bei einem vergleichbaren Sachverhalt als Begründung angeführt werden.
Beispiel aus der PraxisEine Familie muss aufgrund einer Wohnsitzregelung in Hamburg wohnen, findet jedoch eine Wohnung in einem angrenzenden Landkreis. Das dortige Jobcenter verweist auf Hamburg, während das Hamburger Jobcenter auf den tatsächlichen Wohnort der Familie verweist.
Sind die übrigen Voraussetzungen des SGB II erfüllt, darf dieser Streit nicht dazu führen, dass die Familie überhaupt keine Leistungen erhält. Nach dem Beschluss wäre vorläufig das Hamburger Jobcenter zuständig, weil sich aus der Wohnsitzregelung für Hamburg eindeutig ein bestimmter Leistungsträger ergibt.
Verliert man den Anspruch, wenn man gegen eine Wohnsitzregelung verstößt?Nicht automatisch. § 36 Abs. 2 SGB II regelt die örtliche Zuständigkeit und enthält keinen eigenen Leistungsausschluss. Andere Anspruchsvoraussetzungen und mögliche ausländerrechtliche Folgen müssen jedoch getrennt geprüft werden.
Ist immer das Jobcenter am tatsächlichen Wohnort zuständig?Nein. Besteht eine Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz, kann das Jobcenter des zugewiesenen Gebiets zuständig sein. Voraussetzung ist, dass sich der zuständige Träger aus der Zuweisung bestimmen lässt.
Gilt der Beschluss auch für eine normale Reise oder Ortsabwesenheit?Nein. Der Beschluss betrifft eine Wohnsitzzuweisung nach dem Aufenthaltsgesetz. Fragen der Erreichbarkeit und Ortsabwesenheit richten sich nach anderen Vorschriften.
Was passiert, wenn zwei Jobcenter ihre Zuständigkeit bestreiten?Der Zuständigkeitsstreit darf nicht zulasten der leistungsberechtigten Person gehen. Bei einer akuten Zahlungslücke können ein Widerspruch und ein Eilantrag beim Sozialgericht notwendig werden. Die Jobcenter können anschließend untereinander klären, wer die Kosten endgültig tragen muss.
QuellenSchleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. August 2026, Az. L 13 AS 226/26 B ER
§ 36 SGB II – Örtliche Zuständigkeit
§ 12a Aufenthaltsgesetz – Wohnsitzregelung
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2012, Az. 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11
Der Beitrag Jobcenter streiten über Zuständigkeit: Grundsicherung muss trotzdem gezahlt werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Autistici/Inventati: Pauschaler Terrorvorwurf
Die Trump-Regierung wirft dem italienischen Internetkollektiv Autistici/Inventati die Unterstützung von Terrorismus vor. Auf die pauschal verhängten Sanktionen gegen die antifaschistische Gruppe folgt neben einer Solidaritätswelle die Frage: Wer ist als nächstes dran?
Vor 25 Jahren wurde Carlo Giuliani bei Protesten gegen den G8-Gipfel in Genua erschossen. Aus dem Umfeld entstand das Internetkollektiv Autistici/Inventati, das sich nun gegen Terrorvorwürfe wehren muss. (Foto der Gedenkveranstaltung) – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / ZUMA Press WireEigentlich dachte das italienische Internetkollektiv Autistici/Inventati, bis zum 25. September Zeit zu haben. Zeit, um sich etwa nach neuen Hosting-Providern umzusehen. Zeit, um Domains umzuziehen. Zeit, um Zahlungsdienstleister zu finden, die eingehende Spenden abwickeln können.
Am Ende blieben bestenfalls wenige Tage. Keine 24 Stunden, nachdem die US-Regierung das spendenfinanzierte Internetkollektiv unter Terrorverdacht gestellt und mit Sanktionen belegt hatte, schaltete der US-Zahlungsdienstleister PayPal deren Account ab. Eigentlich sollte es einen Monat dauern, bis solche Sanktionen offiziell greifen. Offenkundig wollten vor allem in den USA angesiedelte Organisationen so lange nicht warten.
Tags darauf war der Webserver unter Autistici.org nicht mehr erreichbar, weil das für .org-Adressen zuständige Public Interest Registry im US-Bundesstaat Virginia sitzt und sich an US-Anordnungen halten muss. Am Tag fünf suspendierte schließlich die italienische Banca Etica das Konto der Aktivist:innen, um drohenden Sekundärsanktionen auszuweichen. Wie es weitergeht, bleibt unklar.
A/I, wie das Kollektiv abgekürzt genannt wird, war seit der Gründung staatlichen und politischen Angriffen ausgesetzt und „hat durch politische Konsequenz und kluge Selbstorganisation sehr viel abwehren können“, sagt Tom Jennissen von der Digitalen Gesellschaft. Diese Resilienz stoße jedoch an Grenzen, wenn so mächtige Akteure wie die USA internationale Institutionen und Mechanismen missbrauchen und als Waffe gegen eine unliebsame Zivilgesellschaft einsetzen, sagt der Jurist.
Pauschaler TerrorvorwurfDie Vorwürfe der Trump-Regierung wiegen schwer: Das Kollektiv soll linksextremistischen Gruppen digitale Infrastruktur zur Verfügung gestellt und sie somit materiell unterstützt haben. Darüber sollen etwa Terroranschläge in Deutschland, Frankreich und anderen europäischen Ländern geplant und verkündet worden sein. Sogar linke US-Aktivist:innen, die in der US-Stadt Portland einen Hubschrauber der US-Grenzbehörde CBP mit einem Laserpointer gestört haben sollen, tauchen in der Erklärung des US-Außenministeriums auf.
Sie alle sollen mit in der antifaschistischen Gruppe hängen, die sich „zu einem zentralen Knotenpunkt einer transnationalen Kampagne gewalttätiger und krimineller linksextremer Netzwerke entwickelt“ habe, so die offizielle US-Begründung. Das Kollektiv ziele darauf ab, die „USA sowie ihre Partner in Europa und der westlichen Hemisphäre und darüber hinaus zu destabilisieren.“
Demnach soll das scharfe Sanktionsschwert nicht nur das Kollektiv selbst, sondern auch deren Umfeld treffen. Wer mit „Specially Designated Global Terrorists“, so die offizielle Einstufung, zu tun hat und beispielsweise ihr Bankkonto verwaltet, muss damit rechnen, ebenfalls abgeklemmt zu werden.
.cls-1{fill:000000;} Wir schlagen Alarm.Für deine Grundrechte. Jetzt mitmachen Willkürliches Verfahren
So funktioniert das in Europa mit der Haftung nicht, erklärt Francesca Bria, die unter anderem am EuroStack-Projekt beteiligt ist und sich für digitale Souveränität einsetzt. „Ein Anbieter haftet dann, wenn er von konkreten rechtswidrigen Inhalten weiß und nicht handelt – nicht aufgrund der Identität seiner Nutzer“, sagt Bria. Wenn Inhalte entfernt werden müssen, sei ein bestimmtes Verfahren vorgesehen: eine gezielte Anordnung, Verhältnismäßigkeit, ein Recht auf Rechtsbehelf.
„Nichts davon ist hier geschehen“, sagt Bria. „Keine Anordnung, kein Gericht, keine Feststellung durch eine italienische oder europäische Behörde“. Schlicht die politische Ausrichtung der Nutzer:innen sei Grund dafür, dass die gesamte Infrastruktur als schuldig behandelt werde.
Dabei hat sich das Kollektiv laut Angaben eines anonymen Sprechers an die entsprechenden Regeln gehalten: Wenn Behörden an sie herangetreten und sie auf illegale Inhalte auf ihren Diensten hingewiesen haben, hätten sie diese nach einer Überprüfung entfernt, sagte der Sprecher dem niederländischen Medium NRC. Sonst wären sie schnell vor Gericht gelandet, denn die Haftungsfreiheit ist eben an diese Bedingung geknüpft. „Wir wurden nie verurteilt“, sagte der Sprecher.
Kontrolle über SchalthebelEs sei auch eine David-gegen-Goliath-Geschichte, sagt die Digitalisierungsexpertin Bria. Was A/I innerhalb weniger Tage vom Netz genommen habe, sei nicht die Stärke der juristischen Argumentation gewesen. „Kein Gericht hat jemals die These geprüft, dass die Bereitstellung von Kommunikationsdiensten einer Unterstützung von Terrorismus gleichkommt“, sagt Bria.
Entscheidend seien vielmehr die „Nadelöhre“ im System gewesen. „Die Domain-Vergabestelle, die Bank und der Zahlungsdienstleister unterliegen entweder der US-Gerichtsbarkeit oder sind auf das US-Finanzsystem angewiesen. Daher muss eine behördliche Entscheidung aus Washington nicht erst ein Gerichtsverfahren überstehen“, so Bria. Es genüge, ein einziges dieser Nadelöhre zu treffen – „der Rest geschieht dann von selbst“.
Dass die US-Regierung die Kontrolle über viele Schalthebel besitzt, wurde zuletzt vermehrt zum Problem. Im Vorjahr hatte sie etwa die bei Microsoft liegenden E‑Mail-Konten von Karim Khan sperren lassen, Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs, und dabei aus politischen Gründen zeitweise seine Arbeit stillgelegt. Getroffen hat es auch weitere Richter:innen aus Den Haag: Neben E‑Mail- oder Amazon-Accounts haben auch Kreditkarten aufgehört zu funktionieren, deren Anbieter in der Regel aus den USA stammen.
Blogging-Dienst im read-only-ModusVorerst stillgelegt ist auch die Blogging-Plattform Noblogs.org, die von A/I betrieben wird. Hintergrund sei ein Cyberangriff, vermutlich steckten Trump-Anhänger:innen dahinter, mutmaßt der A/I‑Sprecher gegenüber NRC. Nutzer:innen können bis auf Weiteres keine neuen Beiträge anlegen – darunter zum Beispiel Anne Roth, Referentin für Digitalpolitik der Linksfraktion im Bundestag.
Seit bald 20 Jahren befüllt sie dort ihren Blog, muss sich jetzt aber gedulden. Dabei jucke sie, etwas darüber zu schreiben, wie lange sie Autistici kenne und wie es sie treffe, dass ihnen das jetzt passiert. „Einige aus dem Kollektiv kenne ich und schon sehr lange, seit wir gemeinsam beim G8-Gipfel in Genua 2001 einen der ersten Online-Ticker mit Berichten über die Proteste gefüllt haben“, sagt Roth.
.cls-1{fill:none;}.cls-2{fill:#adad00;}.cls-3{fill:#1d1d1b;}.cls-4{clip-path:url('#clippath-1');}.cls-5{clip-path:url('#clippath-3');}.cls-6{clip-path:url('#clippath-2');}.cls-7{clip-path:url('#clippath');} Die Hütte brennt!Wir gehen rein.
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Jetzt mitmachenDie von A/I bereitgestellte Infrastruktur sei für sie bislang eine perfekte Lösung gewesen. „Ich muss mich nicht um Server und Software kümmern und habe trotzdem ein Blog, das niemanden trackt und keine Daten an Dritte weiterreicht“. Für sie relevant sei zudem, „dass ich bei einem Kollektiv mit einem klaren politischen Kompass bin“.
In gewisser Hinsicht schließt sich für sie ein Kreis: „Als ich anfing zu bloggen, und das ist aktuell fast ironisch, habe ich eine Plattform gesucht, um darüber zu schreiben, wie es ist, mit Anti-Terror-Überwachung zu leben“, sagt Roth. Damals stand ihr Partner, der Soziologe Andrej Holm, unter Terrorverdacht. Zwar wurde das Verfahren Jahre später ergebnislos eingestellt, der Schaden für ihn und sein Umfeld war jedoch bereits angerichtet.
Gefährlicher PräzedenzfallDas Vorgehen der US-Regierung hat inzwischen eine breite Solidaritätswelle ausgelöst. Über 30 zivilgesellschaftliche Organisationen aus Europa, vom Chaos Computer Club bis zu epicenter.works, haben einen gestern veröffentlichten Aufruf der Digital-NGO EDRi (European Digital Rights) unterzeichnet. Die Befürchtung, dass es nicht bei A/I bleiben wird, liegt nahe: „Dies schafft einen gefährlichen Präzedenzfall für nicht-kommerzielle Hosting-Anbieter, Registrare und Dienste zum Schutz der Privatsphäre in ganz Europa“, warnt EDRi.
Diese Sorgen werden auch in der deutschen Politik wach. „Erst traf es HateAid, dann die Rote Hilfe und jetzt Autistici/Inventati. Wer ist als nächstes dran?“, so die Bundestagsabgeordnete Clara Bünger (Linke). Dagegen müssten sich die Regierungen und die EU wehren. „Es kann nicht sein, dass Trump sich als Weltpolizei geriert und legalen Organisationen die Grundlagen entzogen werden, weil sie nicht seinem Weltbild entsprechen“, sagt Bünger.
Ob sich diese Sicht bis zur Bundesregierung fortpflanzt, bleibt jedoch fraglich. So wurde jüngst bekannt, dass das deutsche Innenministerium gemeinsam mit Vertreter:innen der US-Regierung im Herbst einen Workshop zum Thema „Linksextremismus/-terrorismus“ abhalten will. Es sei „ein prioritäres Anliegen des Bundesinnenministeriums“, Linksextremismus zu bekämpfen, hieß es auf eine Anfrage der Links-Fraktion.
Man müsse sich nichts vormachen, sagt die Abgeordnete Bünger. „Trump geht es nicht um Internet-Provider, sondern um Linke, Feminist*innen, Antifa. Das sagt er ja auch ganz deutlich.“ Hier finden sich genügend Berührungspunkte zu europäischen Konservativen. „Auch Merz und Dobrindt haben ein Interesse daran, linke und antifaschistische Gruppen als vermeintliche Gefahr zu framen, um damit den Ausbau des Überwachungsstaats zu rechtfertigen“, sagt Bünger.
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Merkzeichen G bei Arthrose und Wirbelsäulenschäden: Wann Anspruch besteht und sich ein Widerspruch lohnt
Menschen mit schwerer Arthrose oder ausgeprägten Wirbelsäulenschäden können Anspruch auf das Merkzeichen G haben.
Die Diagnose allein reicht dafür jedoch nicht aus: Geprüft wird, wie stark die Erkrankung das Gehen im öffentlichen Raum tatsächlich erschwert oder gefährlich macht.
Viele Ablehnungen entstehen, weil Befundberichte zwar Verschleiß, Schmerzen und Bewegungseinschränkungen nennen, aber keine belastbaren Angaben zur Gehstrecke, zum Zeitbedarf und zu notwendigen Pausen enthalten. Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, sollte deshalb nicht nur die festgestellten Diagnosen wiederholen, sondern die funktionellen Folgen präzise belegen.
Was das Merkzeichen G rechtlich bedeutetDas Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Nach § 229 Absatz 1 SGB IX liegt sie vor, wenn ein schwerbehinderter Mensch infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, innerer Leiden, von Anfällen oder von Orientierungsstörungen übliche Wegstrecken im Ortsverkehr nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen kann.
Als Orientierung dient eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die üblicherweise in ungefähr 30 Minuten bewältigt wird. Wie der Beitrag über die Zwei-Kilometer-Regel beim Merkzeichen G erläutert, handelt es sich nicht um eine mechanisch anzuwendende Grenze.
Es genügt daher nicht, dass jemand zwei Kilometer langsamer als andere Menschen geht. Erforderlich sind erhebliche Schwierigkeiten oder eine relevante Gefährdung, die auf den anerkennungsfähigen Gesundheitsstörungen beruht.
Warum Arthrose nicht automatisch zum Merkzeichen G führtArthrose bezeichnet den Verschleiß eines Gelenks, sagt für sich genommen aber wenig über die verbliebene Gehfähigkeit aus. Eine radiologisch deutlich sichtbare Arthrose kann vergleichsweise geringe Beschwerden verursachen, während ein weniger auffälliger Befund mit starken Schmerzen, Instabilität und einem erheblichen Pausenbedarf verbunden sein kann.
Für das Merkzeichen G ist deshalb nicht das Röntgenbild allein ausschlaggebend. Besonders relevant sind die Beweglichkeit von Hüfte, Knie und Sprunggelenk, die Belastbarkeit der Beine, das Gangbild, der Einsatz von Hilfsmitteln sowie Schmerzen und Erschöpfung beim Gehen.
Bei beidseitiger Hüft- oder Kniearthrose können sich die Einschränkungen gegenseitig verstärken. Auch eine einseitige schwere Schädigung kann ausreichen, wenn sie das Gehen besonders ungünstig beeinflusst und die Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind.
Welche Wirbelsäulenschäden berücksichtigt werdenDie Versorgungsmedizinischen Grundsätze nennen Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule als typische Ausgangspunkte. Das bedeutet nicht, dass jeder Bandscheibenvorfall oder jede degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule einen Anspruch auslöst.
Gewicht erhalten Wirbelsäulenschäden vor allem dann, wenn sie das Gehvermögen nachvollziehbar einschränken. Dazu können starke belastungsabhängige Schmerzen, eine Spinalkanalstenose mit verkürzter Gehstrecke, neurologische Ausfälle, Schwäche, Taubheitsgefühle, eine unsichere Beinkontrolle oder ein deutlich verändertes Gangbild gehören.
Beschwerden an Hals- oder Brustwirbelsäule führen nicht allein wegen ihrer Lokalisation zum Merkzeichen G. Sie können aber berücksichtigt werden, wenn ihre konkreten Folgen das sichere Gehen beeinträchtigen, etwa durch neurologische Störungen, Gleichgewichtsprobleme oder das Zusammenwirken mit weiteren Erkrankungen.
Die Richtwerte der Versorgungsmedizinischen GrundsätzeNach Teil D der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung sind die Voraussetzungen bei orthopädischen Leiden regelmäßig erfüllt, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule für sich einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 bedingen und sich auf das Gehvermögen auswirken.
Auch ein niedrigerer Wert kann genügen, wenn die Einschränkungen an den unteren Gliedmaßen das Gehen besonders stark beeinträchtigen. Als Beispiele nennt die Verordnung unter anderem die Versteifung eines Hüft- oder Kniegelenks in ungünstiger Stellung und bestimmte arterielle Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40.
Diese Regelbeispiele helfen bei der Einordnung, ersetzen aber keine Prüfung des einzelnen Menschen. Eine Kombination aus Arthrose, Wirbelsäulenschaden, Übergewicht, Herz- oder Lungenerkrankung kann die Gehfähigkeit stärker mindern, als es die isolierte Betrachtung jeder Diagnose erkennen lässt.
Aktuelles BSG-Urteil stärkt die notwendige GesamtschauDas Bundessozialgericht hat am 11. Juni 2026 einem schwerbehinderten Mann das Merkzeichen G zugesprochen, der unter anderem an einer schmerzhaften Kniearthrose, erheblicher Adipositas, Bluthochdruck und Herzrhythmusstörungen litt. Er konnte nur noch ungefähr 200 bis 300 Meter gehen und benötigte bereits nach etwa 100 Metern eine Pause (Az. B 9 SB 1/25 R).
Adipositas allein genügt weiterhin nicht. Das Gericht betrachtete jedoch das Zusammenwirken aller Funktionsbeeinträchtigungen, wie der Bericht über das BSG-Urteil zum Merkzeichen G näher darstellt.
Für Menschen mit Arthrose und Wirbelsäulenleiden folgt daraus: Die Behörde darf die Auswirkungen einer Erkrankung nicht künstlich von weiteren gesundheitlichen Belastungen trennen. Im Antrag und Widerspruch sollte deshalb erklärt werden, wie sich die Beschwerden gemeinsam auf Gehstrecke, Tempo, Pausen und Sicherheit auswirken.
Die zwei Kilometer sind eine Orientierung und kein SelbsttestManche Betroffene versuchen vor dem Antrag, ihre Gehfähigkeit durch eine einmalige Zwei-Kilometer-Strecke zu testen. Eine solche Einzelbeobachtung bildet die rechtliche Prüfung nur unzureichend ab, weil Tagesform, Schmerzmittel, Untergrund, Steigungen, Wetter und notwendige Erholungszeiten das Ergebnis verändern können.
Auch wer eine Strecke ausnahmsweise unter starken Schmerzen bewältigt, ist nicht zwangsläufig ohne erhebliche Schwierigkeiten unterwegs. Umgekehrt beweist eine bloße Behauptung, keine zwei Kilometer gehen zu können, noch keinen Anspruch.
Aussagekräftiger ist eine längerfristige und medizinisch nachvollziehbare Beschreibung. Sie sollte erkennen lassen, welche Strecke wiederholt möglich ist, wie lange sie dauert, wann die erste Pause nötig wird und weshalb ein Weg abgebrochen werden muss.
Welche Nachweise bei Arthrose und Rückenschäden überzeugenÄrztliche Berichte sollten nicht bei Begriffen wie Gonarthrose, Coxarthrose, Bandscheibenschaden oder Spinalkanalstenose stehen bleiben. Hilfreich sind Angaben zu Bewegungsmaßen, Muskelkraft, neurologischen Ausfällen, Instabilität, Gangbild, Hilfsmitteln, Schmerzverlauf und reproduzierbarer Gehstrecke.
Reha-Berichte, orthopädische und neurologische Befunde, Operationsberichte sowie Unterlagen einer Schmerztherapie können das Gesamtbild ergänzen. Veraltete Dokumente reichen häufig nicht aus, wenn sie die heutige Belastbarkeit nicht mehr abbilden.
Angabe im Verfahren Warum sie allein oft nicht genügt Welche Ergänzung hilfreich ist „Schwere Kniearthrose“ Die Diagnose beschreibt nicht die tatsächliche Gehfähigkeit. Gehstrecke, Pausen, Instabilität, Bewegungsumfang und Schmerzanstieg dokumentieren. „Bandscheibenschäden der LWS“ Bildbefunde zeigen nicht automatisch eine erhebliche Gehbeeinträchtigung. Neurologische Ausfälle, Belastungsgrenze, Gangbild und Abbruchgründe festhalten. „Ich kann kaum noch laufen“ Die Aussage bleibt ohne Bezug zu Strecke, Zeit und Beschwerden zu allgemein. Typische Alltagswege mit Entfernung, Dauer, Pausen und Hilfsmitteln schildern. „Ich benutze einen Rollator“ Ein Hilfsmittel beweist für sich noch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Ärztlich erklären lassen, weshalb der Rollator nötig ist und welche Strecke trotzdem möglich bleibt. Ein Gehtagebuch kann die ärztlichen Befunde ergänzenEin über mehrere Wochen geführtes Gehtagebuch kann wiederkehrende Einschränkungen sichtbar machen. Darin können Start und Ziel eines Weges, geschätzte Entfernung, benötigte Zeit, Pausen, Hilfsmittel, Beschwerden und ein möglicher Abbruch festgehalten werden.
Das Tagebuch ersetzt keinen fachärztlichen Befund, kann aber widersprüchliche oder zu knappe Aktenangaben erklären. Besonders nützlich ist es, wenn Beschwerden schwanken oder eine kurze Untersuchung in der Praxis den Alltag nicht realistisch widerspiegelt.
Warum ein hoher GdB allein nicht genügtEin Gesamt-GdB von 50 oder mehr begründet die Schwerbehinderteneigenschaft, aber nicht automatisch das Merkzeichen G. Die Behörde prüft zusätzlich, ob gerade die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr im Sinne des § 229 SGB IX erheblich beeinträchtigt ist.
Ein hoher GdB kann überwiegend auf Erkrankungen beruhen, die das Gehen nicht oder nur gering beeinflussen. Deshalb sollte ein Antrag das Merkzeichen ausdrücklich erfassen und die mobilitätsbezogenen Auswirkungen gesondert darstellen.
So reagieren Betroffene auf eine AblehnungGegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG; bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung gilt nach § 66 SGG im Regelfall eine Jahresfrist.
Zur Fristwahrung genügt zunächst ein kurzes Schreiben, aus dem der angegriffene Bescheid und der Wille zur Überprüfung hervorgehen. Die ausführliche Begründung und weitere Befunde können nachgereicht werden.
Betroffene sollten zugleich Akteneinsicht verlangen und prüfen, welche Befundberichte, gutachterlichen Stellungnahmen und versorgungsärztlichen Bewertungen verwendet wurden. Ein ausführlicher Ratgeber zum Widerspruch im Schwerbehindertenrecht erklärt das weitere Vorgehen und bietet Zugang zu einem Muster.
Was in die Widerspruchsbegründung gehörtEine gute Begründung benennt zunächst, welche tatsächlichen Annahmen im Bescheid falsch oder unvollständig sind. Danach beschreibt sie konkrete Alltagswege, die maximal mögliche Gehstrecke, das Tempo, die ersten auftretenden Beschwerden, die Häufigkeit und Länge der Pausen sowie Sturz- oder andere Gefahren.
Ebenso sollte dargestellt werden, ob ein Gehstock, Rollator, eine Orthese oder die Hilfe einer anderen Person nötig ist. Sind neben Arthrose und Wirbelsäulenschäden weitere Leiden vorhanden, müssen ihre Auswirkungen auf das Gehen in der Gesamtschau erläutert werden.
Ein Satz wie „Meine Arthrose wurde nicht ausreichend berücksichtigt“ bleibt dagegen zu unbestimmt. Überzeugender ist beispielsweise die nachvollziehbare Angabe, dass der Weg zur 350 Meter entfernten Haltestelle nur mit zwei Pausen, einem Rollator und anschließendem längerem Erholungsbedarf möglich ist.
Wenn der Widerspruch erfolglos bleibtWeist die Behörde den Widerspruch zurück, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Das Gericht kann Befundberichte einholen, behandelnde Ärzte befragen und ein unabhängiges medizinisches Gutachten veranlassen.
Für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderung ist das sozialgerichtliche Verfahren regelmäßig gerichtskostenfrei. Kosten einer selbst beauftragten anwaltlichen Vertretung können dennoch entstehen, sofern keine Kostenübernahme, Prozesskostenhilfe oder erfolgreiche Kostenerstattung greift.
Welche Vorteile mit dem Merkzeichen G verbunden sindMit dem Merkzeichen G können schwerbehinderte Menschen nach Erwerb einer Wertmarke den öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich nutzen oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen alternativ eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent wählen. Bei Bezug bestimmter existenzsichernder Sozialleistungen wird die Wertmarke kostenfrei ausgegeben.
Je nach persönlicher Situation kommen außerdem steuerliche Entlastungen und sozialrechtliche Mehrbedarfe in Betracht. Eine Übersicht bietet der Beitrag über die Nachteilsausgleiche beim Merkzeichen G.
Das Merkzeichen G berechtigt allerdings nicht automatisch zum Parken auf Stellplätzen mit Rollstuhlsymbol. Dafür ist grundsätzlich ein blauer EU-Parkausweis erforderlich, der regelmäßig an andere Voraussetzungen wie das Merkzeichen aG oder Bl anknüpft.
Beispiel aus der PraxisEine 61-jährige Frau leidet an beidseitiger Kniearthrose, einer Spinalkanalstenose der Lendenwirbelsäule und einer Fußheberschwäche. Das Versorgungsamt lehnt das Merkzeichen G zunächst ab, weil sie in der orthopädischen Untersuchung noch kurze Strecken ohne fremde Hilfe gehen konnte.
Im Widerspruch legt sie einen aktuellen neurologischen Befund, einen Reha-Bericht und ein sechswöchiges Gehtagebuch vor. Daraus ergibt sich, dass sie mit Rollator regelmäßig nach 180 bis 250 Metern pausieren muss, bei unebenem Boden sturzgefährdet ist und selbst den Weg zur nächstgelegenen Haltestelle nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten bewältigt.
Die Behörde bewertet daraufhin nicht mehr nur die Kniearthrose, sondern das Zusammenwirken der Gelenk-, Wirbelsäulen- und Nervenstörung. Das Beispiel ist fiktiv, zeigt aber, weshalb konkrete Funktionsnachweise einen Widerspruch deutlich stärker machen als eine reine Diagnoseliste.
Der Beitrag Merkzeichen G bei Arthrose und Wirbelsäulenschäden: Wann Anspruch besteht und sich ein Widerspruch lohnt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rückblick: „Wir müssen die Mittelalterliche Warmzeit loswerden!”
Video der Stellungnahme von Dr. David Deming vor dem Ausschuss für Umwelt und öffentliche Arbeiten des US-Senats am 6. Dezember 2006. Dr. Deming enthüllt, dass ihm 1995 ein führender Wissenschaftler per E-Mail mitteilte: „Wir müssen die mittelalterliche Warmzeit loswerden!“
Einige Jahre später taten Michael Mann und der IPCC genau das, indem sie die mittlerweile völlig diskreditierte „Hockeyschläger-Kurve“ veröffentlichten.
Das Video:
Link: https://wattsupwiththat.com/2026/08/30/throwback-sunday-we-have-to-get-rid-of-the-medieval-warm-period/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Rückblick: „Wir müssen die Mittelalterliche Warmzeit loswerden!” erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Die große Wäsche
Vor Rente und Pflege: Haus überschrieben und trotzdem verloren? 10-Jahres-Frist bei Schenkungsrückforderung
Viele Senioren übertragen ihr Eigenheim zu Lebzeiten auf ihre Kinder. Sie möchten die Nachfolge regeln, Streit unter Erben vermeiden oder verhindern, dass die Immobilie später für Pflegekosten eingesetzt werden muss.
Doch die Umschreibung schützt das Haus nicht in jedem Fall. Wird der frühere Eigentümer später bedürftig, kann nach § 528 BGB ein Anspruch auf Rückgabe der Schenkung entstehen.
Besonders häufig kommt es zum Streit, wenn der Schenker in ein Pflegeheim zieht und Rente, Pflegeleistungen sowie eigenes Vermögen nicht zur Deckung der Kosten ausreichen. Dann kann auch das Sozialamt auf eine mehrere Jahre zurückliegende Hausübertragung aufmerksam werden.
Was § 528 BGB tatsächlich erlaubtNach § 528 BGB kann ein Schenker das Geschenk zurückverlangen, wenn er nach der Schenkung seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr finanzieren kann. Dasselbe gilt, wenn er gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber Angehörigen nicht mehr erfüllen kann.
Der Anspruch entsteht nicht allein deshalb, weil sich die finanzielle Lage verschlechtert. Der Schenker muss tatsächlich außerstande sein, den notwendigen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen und seinem verwertbaren Vermögen zu bestreiten.
Bei einem Pflegeheimaufenthalt entsteht eine solche Lage häufig, wenn die monatlichen Heimkosten die verfügbaren Einnahmen dauerhaft übersteigen. Welche Vermögenswerte bei Hilfe zur Pflege geschützt bleiben, wird im Beitrag über das Schonvermögen im Pflegefall ausführlich erläutert.
Das Sozialamt macht einen bestehenden Anspruch geltendDas Sozialamt kann die Schenkung nicht allein durch einen Behördenbescheid rückgängig machen. Es kann aber einen bestehenden Rückforderungsanspruch des Schenkers nach § 93 SGB XII auf sich überleiten.
Die Behörde tritt dadurch an die Stelle des bedürftigen Schenkers. Anschließend kann sie von der beschenkten Person verlangen, den Wert der Schenkung zur Deckung der übernommenen Sozialhilfekosten einzusetzen.
Die Überleitung bedeutet noch nicht, dass sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs feststehen. Ob tatsächlich eine Schenkung vorlag, wann sie vollzogen wurde und ob Ausschlussgründe bestehen, kann im Streitfall vor einem Zivilgericht geprüft werden.
Die Zehnjahresfrist schützt nicht in jeder SituationNach § 529 BGB ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn beim Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung des Geschenks bereits zehn Jahre vergangen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, wann das Sozialamt von der Schenkung erfahren hat.
Ebenso wenig ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Behörde ihre Forderung verschickt. Geprüft wird, ob der Schenker bereits bedürftig war, bevor die zehn Jahre vollständig abgelaufen waren.
Ist die Bedürftigkeit erst nach Ablauf der Frist eingetreten, scheidet eine Rückforderung nach § 528 BGB grundsätzlich aus. Begann die finanzielle Notlage dagegen noch innerhalb der zehn Jahre, kann ein Anspruch entstanden sein.
Die Zehnjahresfrist ist daher keine gewöhnliche Verjährungsfrist. Familien sollten nicht lediglich vom heutigen Datum zehn Jahre zurückrechnen, sondern sowohl den Vollzug der Schenkung als auch den genauen Beginn der Bedürftigkeit feststellen.
Der Notartermin ist bei einem Haus nicht automatisch der FristbeginnBei einer Grundstücksschenkung liegen zwischen dem Abschluss des notariellen Vertrags, dem Antrag beim Grundbuchamt und der eigentlichen Eigentumsumschreibung häufig mehrere Wochen oder Monate. Diese Daten dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Juli 2011 entschieden, dass für den Vollzug einer Grundstücksschenkung der Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt herangezogen werden kann, wenn der Schenker zuvor alles Erforderliche für die Eigentumsübertragung getan hat. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen X ZR 140/10.
Der Tag des Notartermins kann deshalb zu früh angesetzt sein. Auch der spätere Tag der Eintragung im Grundbuch muss nicht zwingend den Beginn der Zehnjahresfrist bilden.
Für die Prüfung sollten der notarielle Überlassungsvertrag, die Eintragungsbewilligung, die Antragsunterlagen und die Grundbuchakte herangezogen werden. Schon eine Abweichung von wenigen Wochen kann bei hohen Pflegekosten über einen erheblichen Betrag entscheiden.
Der Eintritt der Bedürftigkeit muss genau festgestellt werdenEin Pflegeheimaufenthalt ist nicht automatisch mit Bedürftigkeit gleichzusetzen. Verfügt der Schenker noch über ausreichende Renteneinkünfte, Sparguthaben oder andere verwertbare Mittel, kann er seinen Bedarf zunächst selbst decken.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Oktober 1999, Az. X ZR 69/97, klargestellt, dass eine künftig zu erwartende Erschöpfung des Vermögens nicht genügt. Das vorhandene Vermögen muss noch innerhalb der Zehnjahresfrist tatsächlich aufgebraucht gewesen sein.
Das kann zu überraschenden Ergebnissen führen. Zieht ein Elternteil wenige Wochen vor Ablauf der Frist in ein Pflegeheim, besitzt zu diesem Zeitpunkt aber noch ausreichendes Vermögen für mehrere Monate, kann die Bedürftigkeit erst nach Fristablauf eintreten.
Fristbeginn und Bedürftigkeit im Überblick Zu prüfende Frage Rechtliche Einordnung Wann wurde der notarielle Vertrag unterschrieben? Dieses Datum allein bestimmt den Fristbeginn bei einer Immobilie regelmäßig nicht. Wann ging der Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt ein? Dieser Zeitpunkt kann nach der BGH-Rechtsprechung den Vollzug der Grundstücksschenkung markieren. Wann erfolgte die Eintragung des neuen Eigentümers? Die Eintragung kann später erfolgen, ohne dass erst an diesem Tag die Frist beginnt. Wann reichten Einkommen und verwertbares Vermögen nicht mehr aus? Erst dann liegt die für § 528 BGB erforderliche Bedürftigkeit vor. Waren zu diesem Zeitpunkt bereits zehn Jahre vergangen? Dann ist die Rückforderung nach § 529 BGB grundsätzlich ausgeschlossen. Begann die Bedürftigkeit noch vor Ablauf der zehn Jahre? Dann kann ein Rückforderungsanspruch entstanden sein. Wohnrecht und Nießbrauch stoppen die Frist nicht automatischViele Schenker behalten sich bei der Hausübertragung ein lebenslanges Wohnrecht oder einen Nießbrauch vor. Sie dürfen die Immobilie dann weiterhin bewohnen oder Erträge aus einer Vermietung beziehen.
Ein solcher Nutzungsvorbehalt verhindert nach der Rechtsprechung zum Schenkungsrückforderungsrecht nicht automatisch den Vollzug der Eigentumsübertragung. Die Zehnjahresfrist kann daher trotz Wohnrecht oder Nießbrauch beginnen.
Das darf nicht mit den Regeln zur Pflichtteilsergänzung verwechselt werden. Im Erbrecht kann ein weitreichender Nutzungsvorbehalt bei der Berechnung der dortigen Zehnjahresfrist anders behandelt werden.
Verzichtet der Schenker später unentgeltlich auf sein Wohnrecht oder seinen Nießbrauch, kann darin eine weitere Schenkung liegen. Für den dadurch entstehenden Wertzuwachs kann eine neue Frist zu prüfen sein.
Nicht jede Hausübertragung ist vollständig unentgeltlichÜbernimmt das Kind bestehende Darlehen, verpflichtet es sich zu Pflegeleistungen oder zahlt es einen Kaufpreis, liegt möglicherweise keine reine Schenkung vor. Es kann sich um eine gemischte Schenkung handeln.
Zurückgefordert werden kann dann grundsätzlich nur der unentgeltliche Teil. Vertraglich vereinbarte Gegenleistungen sowie der Wert eines Wohnrechts oder Nießbrauchs können den Umfang der Bereicherung vermindern.
Bloße familiäre Erwartungen reichen dafür jedoch häufig nicht aus. Wer sich im Gegenzug zur Pflege, zu Geldzahlungen oder zur Übernahme bestimmter Kosten verpflichtet, sollte diese Leistungen nachvollziehbar im Vertrag festhalten.
Ob das geschenkte Elternhaus bei einem Pflegeheimaufenthalt tatsächlich veräußert werden muss, hängt deshalb stark von der Vertragsgestaltung und der Nutzung der Immobilie ab. Weitere Einzelheiten behandelt der Beitrag Muss ich das geschenkte Elternhaus vor dem Pflegeheim verkaufen?.
Das Haus muss nicht immer vollständig zurückübertragen werdenDer Wortlaut des § 528 BGB spricht zwar von der Herausgabe des Geschenks. Die beschenkte Person kann die Rückgabe jedoch durch Zahlung des Betrags abwenden, der zur Deckung des angemessenen Unterhalts benötigt wird.
Bei einer monatlichen Finanzierungslücke im Pflegeheim kann deshalb eine fortlaufende Zahlung in Betracht kommen. Eine sofortige Rückübertragung des gesamten Hauses ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Der Anspruch ist zudem durch den Wert der noch vorhandenen Bereicherung begrenzt. Das Sozialamt darf durch die Überleitung nicht wirtschaftlich besser stehen, als der ursprüngliche Schenker gestanden hätte.
Sind die übernommenen Sozialhilfekosten niedriger als der Wert des Hauses, kann die Behörde nicht allein deshalb den gesamten Immobilienwert behalten. Die konkrete Höhe der Forderung muss nachvollziehbar berechnet werden.
Verkauf oder Verbrauch beseitigen die Forderung nicht automatischWurde die Immobilie inzwischen verkauft, tritt der Verkaufserlös grundsätzlich an ihre Stelle. Der Beschenkte kann daher nicht allein mit dem Hinweis auf einen Eigentümerwechsel jede Rückforderung abwehren.
Nach § 818 BGB kann eine Haftung entfallen, soweit die Bereicherung nicht mehr vorhanden ist. Dieser Einwand setzt jedoch voraus, dass weder das Geschenk noch ein wirtschaftlicher Ersatz oder eine dadurch erlangte Ersparnis fortbesteht.
Wer den Verkaufserlös für eine andere Immobilie verwendet oder bestehende Schulden damit tilgt, kann weiterhin bereichert sein. Auch ein Verbrauch in Kenntnis einer drohenden Rückforderung wird rechtlich anders bewertet als ein gutgläubiger Verbrauch lange vor Eintritt der Notlage.
Die eigene finanzielle Lage des Beschenkten zählt ebenfalls§ 529 Absatz 2 BGB schützt Beschenkte, wenn sie durch die Herausgabe selbst in eine unangemessene wirtschaftliche Notlage geraten würden. Dabei werden Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und gesetzliche Unterhaltspflichten betrachtet.
Bewohnt das beschenkte Kind das Haus mit seiner Familie und könnte es weder eine Zahlung noch eine andere Wohnung finanzieren, kann dieser Einwand wichtig werden. Er verhindert eine Forderung allerdings nicht automatisch, sondern erfordert eine genaue Darstellung der persönlichen Verhältnisse.
Die Einkommensgrenze von 100.000 Euro aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz bietet bei einer Schenkungsrückforderung keinen pauschalen Schutz. Der Bundesgerichtshof hat am 16. April 2024 unter dem Aktenzeichen X ZR 14/23 bestätigt, dass diese Grenze den Anspruch aus § 528 BGB nicht ausschließt.
Die Grenze betrifft vor allem den Übergang von Unterhaltsansprüchen gegen Kinder. Wie das Sozialamt bei einem möglichen Elternunterhalt das Einkommen erwachsener Kinder prüfen darf, zeigt dieser Beitrag über Einkommensrecherchen beim Elternunterhalt.
Mehrere Schenkungen werden in zeitlicher Reihenfolge geprüftHat eine Person innerhalb mehrerer Jahre verschiedene Vermögenswerte verschenkt, haftet nach § 528 Absatz 2 BGB grundsätzlich zunächst der zuletzt Beschenkte. Erst wenn dieser nicht oder nicht vollständig einstehen muss, kann auf frühere Schenkungen zurückgegriffen werden.
Das kann sowohl mehrere Kinder als auch mehrere Zuwendungen an dieselbe Person betreffen. Jede Schenkung benötigt eine eigene zeitliche und wirtschaftliche Prüfung.
Auch kleinere Übertragungen von Geld oder Wertpapieren können berücksichtigt werden. Wer kurz vor einem Sozialhilfeantrag Vermögen verschenkt, kann zudem Schwierigkeiten bei der Anerkennung der Hilfebedürftigkeit bekommen, wie das Beispiel zur Schenkung von Ersparnissen vor einem Grundsicherungsantrag zeigt.
Warum der Übertragungsvertrag besonders wichtig istBei einer Übertragung zu Lebzeiten sollten mögliche Pflegekosten bereits mitgedacht werden. Ein Wohnrecht, ein Nießbrauch, Rückforderungsrechte, Pflegeverpflichtungen und die Übernahme laufender Kosten müssen eindeutig beschrieben werden.
Unklare Formulierungen führen später häufig zu Streit darüber, ob überhaupt eine Schenkung und in welcher Höhe eine Bereicherung vorlag. Mündliche Absprachen innerhalb der Familie lassen sich nach vielen Jahren nur schwer beweisen.
Eine frühzeitige Übertragung ist dennoch keine Garantie dafür, dass das Haus dauerhaft jedem Zugriff entzogen bleibt. Neben dem Schenkungsrecht sind Steuerrecht, Sozialhilferecht, Pflichtteilsrecht und die persönliche Absicherung des bisherigen Eigentümers zu beachten.
Praxisbeispiel: Wenige Wochen entscheiden über das HausEine Mutter überträgt ihr Einfamilienhaus am 15. Februar 2016 notariell auf ihre Tochter. Der Umschreibungsantrag geht am 10. April 2016 beim Grundbuchamt ein, während die Eintragung erst im Juli 2016 erfolgt.
Im Februar 2026 zieht die Mutter in ein Pflegeheim. Ihre Rente und ihr Sparguthaben reichen jedoch bis zum 15. Mai 2026 aus, um sämtliche Kosten selbst zu bezahlen.
Für die Zehnjahresfrist kann der 10. April 2016 als Vollzugsdatum heranzuziehen sein. Da die tatsächliche Bedürftigkeit erst nach dem 10. April 2026 eintritt, wäre der Rückforderungsanspruch nach § 529 BGB grundsätzlich ausgeschlossen.
Wäre das verwertbare Vermögen dagegen bereits am 20. März 2026 erschöpft gewesen, wäre die Bedürftigkeit noch innerhalb der Zehnjahresfrist eingetreten. In diesem Fall müsste geprüft werden, in welcher Höhe die Tochter zur Zahlung verpflichtet wäre und welche Einwände sie geltend machen könnte.
Häufige Fragen zur Schenkungsrückforderung Kann das Sozialamt ein vor weniger als zehn Jahren verschenktes Haus immer zurückfordern?Nein. Neben dem zeitlichen Abstand müssen eine tatsächliche Bedürftigkeit, eine wirksame Schenkung und eine fortbestehende Bereicherung vorliegen. Außerdem können Gegenleistungen, der eigene finanzielle Bedarf des Beschenkten und weitere Einwände die Forderung begrenzen.
Beginnt die Zehnjahresfrist mit dem Notartermin?Bei einer Grundstücksschenkung in der Regel nicht automatisch. Nach der BGH-Rechtsprechung kann der Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt den Fristbeginn markieren, wenn der Schenker alles für die Übertragung Erforderliche getan hat.
Reicht der Einzug in ein Pflegeheim für den Beginn der Bedürftigkeit?Nein. Bedürftigkeit tritt erst ein, wenn Einkommen und verwertbares Vermögen nicht mehr zur Deckung des angemessenen Unterhalts ausreichen. Eine lediglich absehbare finanzielle Lücke genügt nicht.
Verlängert ein lebenslanges Wohnrecht die Zehnjahresfrist?Ein vorbehaltenes Wohnrecht verhindert den Fristbeginn nach § 529 BGB nicht automatisch. Ein späterer unentgeltlicher Verzicht auf das Wohnrecht kann allerdings als neue Schenkung bewertet werden.
Gilt die Einkommensgrenze von 100.000 Euro auch bei einer Schenkungsrückforderung?Nein. Die Grenze schützt Kinder unter bestimmten Voraussetzungen vor dem Übergang von Elternunterhaltsansprüchen, schließt einen übergeleiteten Anspruch aus § 528 BGB aber nicht pauschal aus.
Muss der Beschenkte das Haus in jedem Fall zurückgeben?Nein. Die Herausgabe kann durch Zahlung des für den Unterhalt benötigten Betrags abgewendet werden. Außerdem sind der Wert der Bereicherung, die tatsächlichen Sozialhilfeaufwendungen und die wirtschaftliche Lage des Beschenkten zu berücksichtigen.
Der Beitrag Vor Rente und Pflege: Haus überschrieben und trotzdem verloren? 10-Jahres-Frist bei Schenkungsrückforderung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
New Music Video: CIA Veteran Gloria Steinem Has Died
I decided to put in some extra effort and make a proper video for my reading of my poem about Gloria Steinem, with music and video accompaniment.
Enjoy!
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Die Sonne im Reaktor: Deutschlands überraschender Wettlauf um die Energie der Zukunft
Deutschland hat seine letzten Kernkraftwerke abgeschaltet und seine einstmals weltweit führende Kernforschung außer Landes getrieben. Doch nun will ausgerechnet dieses Land das erste Fusionskraftwerk der Welt bauen: Vier deutsche Unternehmen liefern sich einen Wettlauf um eine Technologie, die unsere Energieversorgung grundlegend verändern könnte. Die entscheidende Frage lautet jedoch, ob wir den Beginn einer neuen Energieära […]
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Haus längst abbezahlt: Auch dann besteht Anspruch auf Wohngeld
Ein vollständig abbezahltes Haus schließt Wohngeld nicht aus. Auch Eigentümer ohne laufenden Immobilienkredit können einen Lastenzuschuss erhalten, wenn sie selbst in der Immobilie wohnen und die weiteren Voraussetzungen erfüllen.
Nach § 13 Wohngeldverordnung werden jährlich 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche für Instandhaltung und Betrieb angesetzt. Bei 100 Quadratmetern sind das 3.600 Euro im Jahr beziehungsweise 300 Euro im Monat zuzüglich der entrichteten Grundsteuer.
Diese 300 Euro entsprechen allerdings nicht dem monatlichen Lastenzuschuss. Sie bilden lediglich einen Teil der Belastung, aus der die Wohngeldbehörde den möglichen Anspruch berechnet.
Wohngeld für Eigentümer heißt meist LastenzuschussWer Eigentum an selbst genutztem Wohnraum besitzt, kann nach § 3 Absatz 2 Wohngeldgesetz Lastenzuschuss beantragen. Das gilt sowohl für ein Eigenheim als auch für eine Eigentumswohnung.
Auch Erbbauberechtigte sowie Personen mit einem eigentumsähnlichen Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder Nießbrauch können anspruchsberechtigt sein. Voraussetzung ist, dass sie den Wohnraum selbst nutzen.
Nach § 10 Wohngeldgesetz setzt sich die Belastung aus dem Kapitaldienst und den Bewirtschaftungskosten zusammen. Ist der Kredit getilgt, entfällt zwar der Kapitaldienst, die gesetzlich anerkannten Bewirtschaftungskosten bleiben jedoch bestehen.
Welche Kosten beim Lastenzuschuss berücksichtigt werdenDie Wohngeldstelle erstellt für Eigentümer eine eigene Lastenberechnung. Für Kredite, Grundsteuer, Instandhaltung und Heizkosten gelten unterschiedliche Vorgaben.
Kostenposition Wohngeldrechtliche Behandlung Instandhaltungs- und Betriebskosten Pauschal 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr Grundsteuer Zusätzlich in der tatsächlich entrichteten Höhe Verwaltungskosten Zusätzlich, wenn sie an einen Dritten gezahlt und nachgewiesen werden Zinsen und Tilgung Bei laufenden und berücksichtigungsfähigen Immobilienfinanzierungen Tatsächliche Heizkosten Im Regelfall nicht einzeln; stattdessen gilt eine gesetzliche HeizkostenkomponenteDie Pauschale wird unabhängig davon angesetzt, ob im betreffenden Jahr eine größere Reparatur erfolgt ist. Höhere tatsächliche Ausgaben für laufende Instandhaltung und Betrieb dürfen nicht zusätzlich oberhalb der Pauschale berücksichtigt werden.
Anders kann es aussehen, wenn eine Modernisierung über ein Darlehen finanziert wird. Dient der Kredit einem in § 11 Wohngeldverordnung genannten Zweck, können die laufenden Zins- und Tilgungsleistungen in die Berechnung einfließen.
Ein gewöhnlicher Verbraucherkredit reicht dafür nicht aus. Das Darlehen muss insbesondere dem Bau, dem Erwerb oder der Modernisierung des Wohneigentums gedient haben.
Das Hausgeld wird nicht vollständig hinzugerechnetBei einer Eigentumswohnung darf das monatliche Hausgeld nicht einfach vollständig zur Pauschale hinzugerechnet werden. Viele darin enthaltene Betriebs- und Instandhaltungskosten sind bereits durch die 36 Euro je Quadratmeter abgedeckt.
Zusätzlich können die entrichtete Grundsteuer und nachgewiesene Zahlungen an einen externen Verwalter zählen. Aus den Unterlagen sollte deshalb hervorgehen, aus welchen Bestandteilen sich das Hausgeld zusammensetzt.
Die Sonderumlage selbst wird nicht zusätzlich angesetzt. Wird sie über ein berücksichtigungsfähiges Modernisierungsdarlehen finanziert, können dessen Zins- und Tilgungsleistungen einfließen.
Höchstbeträge begrenzen die anerkannte BelastungDie errechneten Wohnkosten werden nicht unbegrenzt in die Wohngeldformel übernommen. Nach § 11 Wohngeldgesetz und § 12 Wohngeldgesetz gelten Höchstbeträge, die von der Haushaltsgröße und der Mietenstufe des Wohnorts abhängen.
Die Klimakomponente erhöht den jeweiligen Höchstbetrag. Zusätzlich wird eine pauschale Heizkostenentlastung in die Berechnung einbezogen.
Für einen Einpersonenhaushalt beträgt diese Heizkostenentlastung nach der derzeitigen Gesetzesfassung 110,40 Euro monatlich. Der Betrag ist eine Rechengröße und keine gesonderte Erstattung der tatsächlichen Heizkosten.
Einkommen und Freibeträge beeinflussen den AnspruchOb Lastenzuschuss gezahlt wird, hängt von der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der anerkannten Belastung ab. Eine einzige bundesweit geltende Einkommensgrenze gibt es deshalb nicht.
Bei Ehepaaren und zusammenlebenden Partnern werden regelmäßig die Einkünfte beider Personen geprüft. Neben Arbeitsentgelt können Renten, Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge und weitere Einkünfte einfließen.
Besonders für ältere Eigentümer mit einer kleinen Rente kann eine Berechnung sinnvoll sein. Eine Orientierung bietet der Beitrag Wohngeld für Rentner: So hoch darf die Rente 2026 sein.
Rentner mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten sollten den entsprechenden Nachweis einreichen. Nach § 17a Wohngeldgesetz kann dadurch ein Teil der Rente bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt bleiben.
Dieser Freibetrag setzt keinen tatsächlich ausgezahlten Grundrentenzuschlag voraus. Weitere Hinweise enthält der Beitrag zum Extra-Freibetrag bei Wohngeld und Grundsicherung.
Auch Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit können unter den Voraussetzungen des § 17 Wohngeldgesetz zu einem Freibetrag führen. Entsprechende Bescheide sollten zusammen mit dem Antrag eingereicht werden.
Eine allgemeine gesetzliche Mindesteinkommensgrenze für Wohngeld gibt es nicht. Die Behörde kann jedoch prüfen, wie der Haushalt Lebensmittel, Haushaltsstrom und weitere Lebenshaltungskosten finanziert.
Reichen Einkommen, Wohngeld und vorhandene Mittel nicht aus, kann Grundsicherung im Alter oder eine andere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts infrage kommen. Wohngeld ist lediglich ein Zuschuss zu den Wohnkosten und deckt nicht den gesamten Lebensunterhalt.
Was bei Vermietung und Mehrfamilienhäusern giltWird ein Teil der Immobilie vermietet, kann nur der selbst genutzte Anteil der Belastung berücksichtigt werden. Flächen, die ausschließlich beruflich, gewerblich oder durch andere Personen genutzt werden, bleiben ganz oder teilweise außen vor.
Mieteinnahmen können zugleich das wohngeldrechtliche Einkommen erhöhen. Die Nutzung der Räume und sämtliche Einnahmen müssen daher vollständig angegeben werden.
Eigentümer, die in ihrem eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen leben, erhalten Wohngeld für den selbst genutzten Wohnraum als Mietzuschuss. Für sie gelten insoweit andere Berechnungsregeln als beim Lastenzuschuss.
Wann Wohngeld ausgeschlossen sein kannWer Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, bekommt normalerweise kein zusätzliches Wohngeld. Der Ausschluss greift grundsätzlich, wenn die Unterkunftskosten bereits bei der anderen Leistung berücksichtigt werden.
Die Einzelheiten ergeben sich aus § 7 Wohngeldgesetz. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Bezug der anderen Sozialleistung durch das Wohngeld vollständig vermieden oder beendet werden kann.
Der Wert des selbst genutzten Wohnraums, für den Lastenzuschuss beantragt wird, schließt Wohngeld nicht allein aus. Hohe Sparguthaben, Wertpapiere oder weitere Immobilien können dem Anspruch jedoch entgegenstehen.
Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift nennt als Orientierung 60.000 Euro für das erste und weitere 30.000 Euro für jedes zusätzliche Haushaltsmitglied. Dabei handelt es sich nicht um starre gesetzliche Grenzen.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 18. April 2013, Az. 5 C 21.12, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalls geprüft werden müssen. Eine pauschale Vermögensgrenze, bei deren Überschreitung Wohngeld immer ausgeschlossen wäre, ist danach unzulässig.
Antrag, Bewilligung und spätere ÄnderungenZuständig ist die Wohngeldbehörde der Stadt, Gemeinde oder des Landkreises, in dem die Immobilie liegt. Der Lastenzuschuss wird nicht automatisch gezahlt.
Benötigt werden regelmäßig ein Eigentumsnachweis, Angaben zur Wohnfläche, der aktuelle Grundsteuerbescheid und die Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder. Bei laufenden Darlehen kommen Kreditunterlagen und eine aktuelle Fremdmittelbescheinigung hinzu.
Nach § 25 Wohngeldgesetz beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich am ersten Tag des Antragsmonats. Geht der Antrag am letzten Tag des Monats ein, kann bei erfüllten Voraussetzungen noch Wohngeld für den gesamten Monat gezahlt werden.
Die Bewilligung erfolgt normalerweise für zwölf Monate. Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen kann die Wohngeldstelle einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten festlegen.
Eine besondere Rückwirkung ist nach einer abgelehnten Grundsicherungsleistung möglich. Welche Frist dabei eingehalten werden muss, erklärt der Beitrag Grundsicherung abgelehnt: Diese Frist kann rückwirkendes Wohngeld retten.
Erhöht sich die berücksichtigte Belastung im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als zehn Prozent und steigt dadurch das Wohngeld, kann nach § 27 Wohngeldgesetz eine neue Bewilligung beantragt werden. Eine gestiegene Grundsteuer genügt nur, wenn dadurch die gesamte anerkannte Belastung um mehr als zehn Prozent wächst und sich der Wohngeldbetrag erhöht.
Eine neue Berechnung kommt auch infrage, wenn das Gesamteinkommen um mehr als zehn Prozent sinkt und dadurch mehr Wohngeld zusteht. Steigt das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent oder sinkt die berücksichtigte Belastung um mehr als 15 Prozent, muss die Veränderung grundsätzlich mitgeteilt werden.
Beispiel aus der PraxisEine alleinstehende Rentnerin lebt in einem abbezahlten Eigenheim mit 90 Quadratmetern Wohnfläche. Ihre jährliche Grundsteuer beträgt 420 Euro.
Für Instandhaltung und Betrieb setzt die Wohngeldstelle 3.240 Euro im Jahr an. Zusammen mit der Grundsteuer ergibt sich eine Belastung von 3.660 Euro jährlich oder 305 Euro im Monat vor der Prüfung des Höchstbetrags.
Ob die Rentnerin Lastenzuschuss erhält, hängt von ihrer Rente, möglichen Freibeträgen und der Mietstufe ihrer Gemeinde ab. Die Wohngeldstelle muss den Antrag anhand der anerkannten Belastung prüfen und darf ihn nicht allein wegen des fehlenden Kredits ablehnen.
Fragen und Antworten zum Lastenzuschuss Kann ich Lastenzuschuss bekommen, wenn mein Haus schuldenfrei ist?Ja. Ein laufender Immobilienkredit ist keine Voraussetzung, weil auch die gesetzlich festgelegten Bewirtschaftungskosten und die Grundsteuer als Belastung berücksichtigt werden.
Bedeutet eine Belastung von 300 Euro automatisch 300 Euro Wohngeld?Nein. Die Belastung ist nur eine Berechnungsgröße. Die tatsächliche Zahlung hängt zusätzlich vom Einkommen, der Haushaltsgröße, der Mietenstufe und den geltenden Höchstbeträgen ab.
Muss eine Reparatur erfolgt sein und werden höhere Kosten anerkannt?Die Pauschale von 36 Euro je Quadratmeter wird auch ohne konkrete Reparatur angesetzt. Höhere tatsächliche Ausgaben werden nicht zusätzlich berücksichtigt, allerdings können Finanzierungskosten eines anerkannten Modernisierungsdarlehens einfließen.
Wird das gesamte Hausgeld einer Eigentumswohnung anerkannt?Nein. Betriebs- und Instandhaltungskosten sind bereits in der Pauschale enthalten. Grundsteuer und nachgewiesene Verwaltungskosten können gesondert berücksichtigt werden.
Zählen die tatsächlichen Heizkosten?Die individuellen Heizkosten werden im Regelfall nicht vollständig übernommen. Die Wohngeldberechnung enthält stattdessen eine pauschale Heizkostenentlastung.
Was gilt, wenn ein Teil des Hauses vermietet wird?Dann zählt grundsätzlich nur der selbst genutzte Anteil der Belastung. Zugleich können die Mieteinnahmen das anzurechnende Einkommen erhöhen.
Kann ein wertvolles Eigenheim den Wohngeldanspruch verhindern?Der Wert des selbst genutzten Wohnraums führt nicht allein zum Ausschluss. Erhebliches weiteres und verwertbares Vermögen kann den Anspruch jedoch nach einer Prüfung des Einzelfalls verhindern.
Quellen§ 3 WoGG; § 10 WoGG; § 11 WoGG; § 12 WoGG; § 27 WoGG; § 13 WoGV; Bundesministerium zum Lastenzuschuss; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 5 C 21.12.
Der Beitrag Haus längst abbezahlt: Auch dann besteht Anspruch auf Wohngeld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.