«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
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Mysteriöse Todesserie in NRW: Nun sind es schon sechs verstorbene AfD-Kandidaten
Dass bisher vier AfD-Kandidaten kurz vor den Kommunalwahlen am 14. September 2025 in Nordrhein-Westfalen ins Gras bissen, ist von der mathematischen Wahrscheinlichkeit her zwar fast unterhalb der Nachweisgrenze. Dennoch ist bislang, allen Zweifeln zum Trotz, von einem makaberen Zufall auszugehen alleine schon deshalb, weil alle anderen Erklärungen noch unrealistischer oder phantastischer anmuten würden. Sollte man […]
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Wenn Friedrich Merz über Russland spricht…
Bürgergeld: Bundessozialgericht hebt 100 Prozent Sanktionen wieder auf
“Weigern” bedeutet die regelmäßig vorsätzliche ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise dem Jobcenter oder dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht zu halten.
Die Aufnahme einer Tätigkeit kann mithin durch ausdrückliche Erklärung oder durch konkludentes Verhalten (BSG, Urteil Az.: B 14 AS 92/09 R) verweigert werden. Bei Verweigerung durch schlüssiges Verhalten muss das dem leistungsberechtigten zurechenbare Handeln oder Unterlassen den hinreichend sicheren Schluss erlauben, dass er eine bestimmte Arbeit nicht ausüben will.
Auch eine Bewerbung innerhalb von zwei Wochen kann aber noch umgehend seinZu dieser Entscheidung kommt das Sozialgericht Karlsruhe Az. S 12 AS 3946/16 und stellt dabei fest, dass die Voraussetzungen für die Minderung der Regelleistung – nicht vorlagen, denn die einzig in Betracht kommende Alternative des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II, die Weigerung eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder deren Anbahnung durch sein Verhalten zu verhindern, ist nicht gegeben. Bei dem Begriff umgehend handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung zugänglich ist.
Das Jobcenter hält es für nicht nachgewiesen, dass sich der Leistungsempfänger bei der Firma beworben hatDieser Rechtsauffassung folgte das Gericht aber nicht, weil eine – Zeugin – bestätigte, sich der Kläger tatsächlich beworben hat. Diese hat bestätigt, dass die Bewerbung in ihrer Wohnung an ihrem Laptop geschrieben und ausgedruckt wurde und anschließend zur nächsten Postfiliale gebracht wurde. Für die entscheidende Kammer ergeben sich keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage.
Vermittlungsvorschlag enthielt lediglich den Hinweis – sich umgehend zu bewerbenNach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem Begriff “umgehend” um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung zugänglich ist.
Umgehend bedeutet “so schnell wie möglich”. Aus der Sicht eines nichtjuristischen Laien, kann dieser Begriff aber durchaus auch weiter auszulegen sein, sodass auch eine Bewerbung innerhalb von zwei Wochen noch umgehend sein kann.
Möchte das Jobcenter solche Diskussionen in Zukunft umgehen, obliegt es ihm, den Leistungsberechtigten für ihre Bewerbungsbemühungen eine Frist vorzugeben und sie gar zu verpflichten, die Bewerbung mittels Einschreiben zu versenden. Damit ließe sich der Zeitpunkt der Bewerbung konkret bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Anmerkung von Detlef Brock1. Die objektive Beweislast für das Vorliegen eines Pflichtverstoßes liegt beim Jobcenter, in diesem Fall konnte der Sanktionsbescheid keinen Bestand haben.
2. Weigern bedeutet regelmäßig die vorsätzliche, ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise dem Leistungsträger oder dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht zu halten (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – ). Eine fahrlässige Pflichtverletzung reicht nicht aus.
3. Eine Weigerung und damit eine Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 liegt auch dann vor, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person durch ihr – negatives – Verhalten
eine Einstellung vereitelt.
4. Ein vorwerfbares Verhalten kann dabei auch im Verhalten bei einem Vorstellungsgespräch gegeben sein.
5. Verhaltensweisen, die als Pflichtverletzung gelten können:
• Die Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.
• Die Weigerung, eine zumutbare Ausbildung aufzunehmen.
• Das Verhindern der Anbahnung eines nach § 16e SGB II geförderten Arbeitsverhältnisses durch das Verhalten.
• Das Nicht-Antreten, Abbrechen oder Veranlassen des Abbrechens einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit.
• Wichtiger Grund als Ausnahme:
Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn die leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen kann.
6. Ein negativer Wille zur Arbeitsaufnahme oder zum Ergreifen anderer Eingliederungsmaßnahmen, der als Ablehnung oder Vereitelung durch die Person selbst wahrgenommen wird, ist eine Pflichtverletzung, sofern kein wichtiger Grund vorliegt und die Person die Rechtsfolgen kannte.
Was bringt die Zukunft für Bürgergeld Bezieher hinsichtlich von Sanktionen?
Ein sogenanntes Verfassungsbruchanordnungsgesetz wird kommen. Es beinhaltet 00 % Sanktionen für arbeitsfähige Leistungsbeziehende bei wiederholter Jobablehnung und Sofortige 30 % Sanktionen bei Terminversäumnissen. Dieser Aussage von Harald Thome schließe ich mich an.
Man wird den § 32 SGB 2 umschreiben, ganz sicher.
Das diese Veränderungen verfassungswidrig sein könnten, wissen selbst die Macher von solchen Gesetzen, doch sie riskieren es. Das Recht von Armen und Kranken wird hier mal wieder mit Füßen getreten.
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Haus kaufen mit Bürgergeld: Jobcenter muss nach Urteil die Raten bezahlen
Im Allgemeinen können Bürgergeld- Beziehende kein Wohneigentum kaufen. In Regel muss nämlich dafür ein Kredit bei der Hausbank aufgenommen werden. Ein vor dem Sozialgericht verhandelter Fall führte jedoch dazu, dass das Jobcenter die Mietraten übernehmen musste.
Eine Möglichkeit ist nämlich, dass der Käufer bereits in der Immobilie wohnt und diese mietet. Der Mieter zahlt den Kaufpreis dann in Form von monatlichen Mietzahlungen als Mietkaufraten an den Besitzer ab. Eigentlich schließt das SGB II einen Wertzuwachs aus. Nicht aber in diesem Fall.
Jobcenter übernimmt Mietkaufraten – und dann doch nichtIm Falle eines Bürgergeld-Beziehers, der mit seiner Frau in einem Einfamilienhaus wohnt und für dieses einen Grundstücksmietkaufvertrag mit dem Besitzer abschloss, stellte sich das zuständige Jobcenter quer.
Anfänglich bewilligte es die Kostenübernahme als Kosten für die Unterkunft. Im Januar entschied es, die Kosten ab März nicht mehr zu übernehmen, da die bisherige Übernahme fälschlich erfolgt sei. Das Sozialgericht Lüneburg ordnete in einem Eilverfahren die weitere Kostenübernahme an.
Aufgrund der Corona-Pandemie teilte das Jobcenter dem Betroffenen mit, dass ein Folgeantrag nicht nötig sei, da die Zahlungen weiter bewilligt würden.
Der Betroffene erhielt jedoch weder einen Weiterbewilligungsbescheid, noch die fraglichen Grundsicherungsleistungen. Daraufhin musste das Sozialgericht erneut das Jobcenter per Anordnung verpflichten, die Leistungen im Sinne des Sozial-Schutzpaktes vorläufig weiterhin zu bewilligen.
Erwerb von Eigentum oder Mietkosten?Hiergegen reichte das Jobcenter Beschwerde ein. Die Bewilligungen der Leistungen, welche die Mietkaufraten berücksichtigt hatten, sei falsch gewesen, da diese dem Erwerb von Wohneigentum und damit dem Vermögensaufbau dienten.
Der Betroffene wehrte sich, die Mietzahlungen könnten erst dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der Besitz tatsächlich an ihn und seine Frau übergehe.
Mietkaufraten sind keine Kosten der UnterkunftZwar geht es in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (AZ: L 11 AS 415/20 B ER) ausschließlich um die vorläufige Zahlung der Grundsicherungsleistungen.
Das Gericht hat in seiner Urteilsbegründung festgehalten, dass es bei einem Mietkaufmischvertrag immer vom Einzelfall abhänge, ob die Mietkaufraten als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden können oder eben nicht.
Charakter des Vertrages ist entscheidendEs kommt maßgeblich auf den Charakter des Vertrages an. Im Regelfall kann ein Mietvertrag eine Option auf Kauf der Immobilie nach Ablauf einer bestimmten Frist enthalten.
Die in dieser Zeit gezahlte Miete wird dann rückwirkend als Abzahlung des Kaufpreises angesehen. In diesem Fall sind die Mietkosten als Kosten für die Unterkunft zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Mieter letztlich von der Kaufoption Gebrauch machen oder nicht.
Dies gilt allerdings nicht, wie im Fall des Betroffenen, wenn in dem Mietvertrag gleichzeitig oder zu einem späteren Zeitpunkt ergänzend ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, mit dem die Kaufoption bereits ausgeübt wird. Dann nämlich gilt das Kaufrecht und die Mietkaufraten sind als faktische Abzahlung des Kaufpreises anzusehen.
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Antidote for the Poisoned Mind, by Kenn Gividen
GHF Contractor Tells All On Genocidal Israeli ‘Aid’ Plan (w/ Anthony Aguilar), by Chris Hedges
No Justice for Truth-Tellers, by Paul Craig Roberts
Lie of Law, by Gregory Hood
Department of War?, by Ron Paul
The Tianjin Show: Let’s Dance to the Multipolar Groove, by Pepe Escobar
East Is West: How Eastern Europe Became the Centre of Pre-1960s Western Civilisation, by Seaghan Breathnach
How to Stop Israel from Starving Gaza, by Jeffrey D. Sachs and Sybil Fares
What the USAID Democrats Were Doing with US Taxpayers’ Money, by Paul Craig Roberts
Gunboat Diplomacy, by Hans Vogel
Regierung in Mexiko gibt Kredite an indigene Handwerkerinnen
Brasilien: VW muss Millionenstrafe wegen Sklavenarbeit zahlen
Meeting with President of China Xi Jinping and President of Mongolia Ukhnaagiin Khurelsukh
The leaders of Russia, China and Mongolia held a trilateral meeting in Beijing.
Even the Media’s Gaza ‘Investigations’ Hide the Real Story of Israel’s Atrocities
How Ukraine Lost Its Future
Erste bevölkerungsweite Studie zeigt: Covid-19-«Impfstoffe» erhöhen das Krebsrisiko
In einer neuen, von Experten begutachteten Studie analysierten Forscher zum ersten Mal formell den langfristigen Zusammenhang zwischen der Covid-19-«Impfung» und Krankenhausaufenthalten aufgrund von Krebserkrankungen. Die beobachtete Personengruppe dieser bevölkerungsweiten Kohortenstudie waren fast 300.000 Einwohner der italienischen Provinz Pescara, «geimpfte» wie «ungeimpfte».
Die Studie begleitete alle Einwohner ab 11 Jahren von Juni 2021 (sechs Monate nach der ersten Injektion) bis Dezember 2023 anhand offizieller Daten des Nationalen Gesundheitsdienstes. Verabreicht wurden in Pescara vor allem mRNA-«Impfstoffe» von Pfizer-BioNTech und Moderna, aber auch die Vektor-Injektionen von AstraZeneca und Janssen.
Die statistischen Modelle seien nach Alter, Geschlecht, Komorbiditäten (Diabetes, Bluthochdruck, Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen) sowie früheren Krebserkrankungen und einer früheren SARS-CoV-2-«Infektion» angepasst worden. Das sei wichtig, da dadurch die explizite Berücksichtigung des «Infektionsstatus» sichergestellt worden sei, schreibt der US-Epidemiologe Nicolas Hulscher. Es handele sich um die bisher längste und umfassendste Nachuntersuchung zu Krebserkrankungen nach einer Covid-«Impfung».
Die Ergebnisse sind nach Auffassung Hulschers zutiefst beunruhigend. Die Studie zeige zwar die erwarteten Verzerrungen, die den Eindruck erweckten, dass Impfstoffe die Gesamtsterberate senken würden. Sie liefere aber auch die ersten statistisch signifikanten Belege für ein erhöhtes Krebsrisiko nach einer Covid-Spritze.
Hulscher fasst die Erkenntnisse der Studie folgendermaßen zusammen: Die stärksten, statistisch signifikanten Steigerungsraten habe man beim Krebsrisiko insgesamt (23 Prozent) und bei den spezifischen Risiken von Brust- (54 Prozent), Blasen- (62 Prozent) sowie Dickdarmkrebs (35 Prozent) festgestellt. Diese Werte beziehen sich auf den Erhalt wenigstens einer «Impfstoff»-Dosis.
Fast alle anderen Krebsarten hätten ebenfalls einen Aufwärtstrend gezeigt, der jedoch nicht statistisch signifikant gewesen sei, so der Epidemiologe. Lediglich bei Lungen- und Prostatakrebs habe es keine Hinweise auf ein erhöhtes Risiko nach der Injektion gegeben. Dieses Muster deute auf ein echtes Signal hin.
Das in der Studie ebenfalls festgestellte geringere allgemeine Sterberisiko der «geimpften» Personen (42 Prozent geringer nach einer Dosis beziehungsweise 35 Prozent nach drei oder mehr Dosen) ist laut Hulscher «biologisch gesehen unmöglich». Der Effekt des toxischen Spike-Proteins auf lebenswichtige Organe könne die Gesundheit schlicht nicht verbessern.
Die Autoren selbst würden diesen Widerspruch anerkennen. Denn sie schrieben, dass der Rückgang der Sterblichkeit wahrscheinlich auf den «Effekt gesunder Impflinge» zurückzuführen sei, und ihre Ergebnisse müssten daher als vorläufig betrachtet werden. Als «healthy vaccinee bias» bezeichnet die WHO den Effekt, «wenn eine bessere Grundgesundheit der geimpften Bevölkerung dazu führt, dass der Impfstoff wirksamer erscheint, als er ist.»
Gesündere, wohlhabendere Menschen ließen sich einfach eher impfen, betont Hulscher. Diese Verzerrung bedeute für die betrachtete Studie, dass die tatsächlichen Krebssignale möglicherweise noch schlimmer seien als berichtet. Das tatsächliche Bild könne man erst sehen, wenn längerfristige Daten und Aufzeichnungen aus Krebsregistern verfügbar seien.
Die Ergebnisse des erhöhten Krebsrisikos nach einer Covid-Injektion stimmten indes mit zuvor veröffentlichten Untersuchungen überein, ergänzt der Epidemiologe. Es sei klar, dass die massenhaften «Impfkampagnen» eine Turbo-Krebs-Epidemie ausgelöst hätten. Er verweist auf eine aktuelle Literaturübersicht sowie ein neues, von Experten begutachtetes Paper mit dem Titel «COVID-19 mRNA-Induced ‹Turbo Cancers›».
Hulscher war auch an zwei in diesem Jahr veröffentlichten Studien über die Covid-mRNA-Präparate beteiligt. Diese und eine weitere letzte Woche veröffentlichte Arbeit liefern laut dem Epidemiologen «unwiderlegbare Gründe für eine sofortige Marktrücknahme von COVID-19-mRNA-Injektionen».